Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 13. Jan. 2016 - 6 B 1406/15
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 2. Der Beigeladene zu 1. trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 22.000,00 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.
3Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, rechtfertigen nicht die Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Beschlusses.
4Das Verwaltungsgericht hat dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die ausgeschriebene Funktionsstelle als Leiterin/des Leiter der Direktion Kriminalität beim Polizeipräsidium N. (Besoldungsgruppe A 16) mit einem der Beigeladenen zu besetzen. Der Antragsteller habe Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Der Anordnungsgrund folge daraus, dass dem Antragsteller unzumutbare Nachteile drohten, weil eine Ernennung eines der Beigeladenen regelmäßig nicht mehr rückgängig gemacht werden könne. Der Anordnungsanspruch liege vor, weil der Antragsteller einen Anspruch auf erneute Entscheidung über die Stellenbesetzung habe. Die Auswahlentscheidung beruhe u.a. auf der fehlerhaften Regelbeurteilung des Antragstellers vom 12. Dezember 2014 (Beurteilungszeitraum 1. September 2011 bis 31. August 2014). Der Endbeurteiler habe seine Abweichung vom Erstbeurteilervorschlag entgegen Nr. 9.2 Abs. 3 Satz 1 der Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten im Bereich der Polizei (BRL Pol NRW, RdErl. d. Innenministeriums - 45.2-26.00.05 - vom 9. Juli 2010, MBl. NRW. S. 678) nicht plausibel begründet. Es bleibe offen, aus welchen Gründen er im Rahmen seines Quervergleichs und des von ihm angelegten strengen Beurteilungsmaßstabs dem Erstbeurteilervorschlag nicht gefolgt sei.
5Die mit der Beschwerde gegen diese näher begründeten Feststellungen des Verwaltungsgerichts erhobenen Einwendungen führen zu keiner abweichenden Entscheidung.
6Das Verwaltungsgericht hat zunächst zutreffend angenommen, dass der Endbeurteiler die Absenkung der streitigen dienstlichen Beurteilung des Antragstellers vom 12. Dezember 2014 gegenüber dem Erstbeurteilervorschlag maßgeblich auf den einzelfallübergreifenden Quervergleich innerhalb der von einer hohen Leistungsdichte geprägten Vergleichsgruppe und den von ihm angelegten strengen Beurteilungsmaßstab gestützt hat. In diesem Zusammenhang trifft es für sich betrachtet auf keine rechtlichen Bedenken, wenn die in Bezug auf alle Leistungsmerkmale sowie im Gesamturteil vorgenommene Absenkung – wie hier – nicht linear, das heißt für jedes Merkmal um den gleichen Wert erfolgt ist. Denn auch bei einer mit dem „Quervergleich“ begründeten Absenkung kann der Endbeurteiler zu dem Ergebnis gelangen, dass im Einzelfall die Bewertung aufgrund des Vergleichs mit der von ihm zu beurteilenden Bezugsgruppe (nur) bei einzelnen Merkmalen zu wohlwollend bzw. besonders wohlwollend ausgefallen ist. Dann entspricht es dem Gebot der Beurteilungswahrheit, in einem solchen Fall auch nur die entsprechenden Merkmale abzusenken oder einzelne Merkmale ggf. auch um mehr als einen Punkt herabzusetzen. Eine solche differenzierte Absenkung bedarf indes – insbesondere auf substantiierte Einwände des Betroffenen hin – einer entsprechenden (weiteren) Plausibilisierung.
7Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 6. August 2015 – 6 B 776/15 –, vom 22. Dezember 2014 – 6 A 1123/14, vom 27. Oktober 2014 – 6 A 2721/13 –, vom 25. Juli 2014 – 6 A 1872/13 – und vom 19. April 2011 – 6 B 35/11 –, jeweils nrwe.de.
8Ob hier die (Plausibilisierung der) Begründung der Absenkung der Einzelmerkmale und der Gesamtbewertung nach Nr. 9.2 Abs. 3 Satz 1 BRL Pol NRW diesen Vorgaben entspricht, erscheint zweifelhaft. Das Verwaltungsgericht verneint dies u.a. unter Verweis auf die lediglich allgemein formulierte Abweichungsbegründung in der Beurteilung sowie den nur teilweise „die substantiierten Einwände des Antragstellers“ aufgreifenden Vortrag des Endbeurteilers im einstweiligen Anordnungsverfahren (vgl. Antragserwiderung vom 22. September 2015). Auch in der Beschwerdebegründung des Antragsgegners vom 22. Dezember 2015 lassen sich erläuternde Ausführungen allenfalls in Bezug auf die Absenkung der Merkmale Mitarbeiterführung, Veränderungskompetenz, Arbeitseinsatz, Arbeitsweise und Leistungsumfang ausmachen (vgl. S. 12 und 16 f.).
9Es bedarf hier indes keiner abschließenden Klärung, ob schon deshalb den (formalen) Begründungs- bzw. Plausibilisierungsanforderungen nur unzureichend Rechnung getragen worden ist. Entscheidend ist nämlich, dass der Endbeurteiler die Herabsetzung der Einzelmerkmale sowie der Gesamtnote auf eine defizitäre Erkenntnisgrundlage gestützt hat. Fehlt es aber schon an einer hinreichenden tatsächlichen Basis für eine rechtmäßige Notenabsenkung, kann der Endbeurteiler letztlich auch den Begründungs- bzw. Plausibilisierungsanforderungen nicht sachgerecht und damit nicht rechtsfehlerfrei nachkommen.
10Auch der Quervergleich kommt in aller Regel – abgesehen von dem hier nicht gegebenen Fall einer generellen Maßstabsverkennung eines Erstbeurteilers – nicht ohne den Blick auf die Leistungen des betreffenden Beamten aus. Bei einer Absenkung der Beurteilung aufgrund des Quervergleichs sowie des zugrunde liegenden „strengen Beurteilungsmaßstabes“ muss der Endbeurteiler – sollen wie hier nicht sämtliche betrachteten Bewertungen linear herabgesetzt werden – nach sachgerechten Kriterien entscheiden, in welchen Fällen und in welchem Umfang diese Absenkung vorgenommen werden soll. Dies schließt eine entsprechend differenzierte Kenntnis über das individuelle Leistungsbild des Beurteilten oder jedenfalls die konkreten Beurteilungsmaßstäbe des personen- und sachkundigen Erstbeurteilers notwendig ein. Anderenfalls ist es nicht nachvollziehbar, auf welcher Grundlage der Endbeurteiler zu der Einschätzung gelangt, dass der betreffende Beamte im Quervergleich „zu gut“ beurteilt worden ist.
11Vgl. OVG NRW Beschlüsse vom 25. Juli 2014, a.a.O., vom 26. Juni 2014 – 6 B 294/14 –, nrwe.de, vom 19. April 2011, a.a.O., und vom 6. Dezember 2010 – 6 A 596/10 –, nrwe.de.
12Dabei muss der Beurteiler das vom Beamten während des Beurteilungszeitraums gezeigte Leistungs- und Befähigungsbild indessen nicht zwingend aus eigener Anschauung kennen. Vielmehr ist es ausreichend, aber auch erforderlich, dass er sich die für die Erstellung der Beurteilung notwendigen Kenntnisse verschafft. Hierfür kann er sich aller verfügbaren und geeigneten Erkenntnisquellen bedienen. Es obliegt grundsätzlich der Entscheidung des Beurteilers, auf welche Weise er sich die erforderlichen Erkenntnisse verschafft. Dem Endbeurteiler, dem es regelmäßig an einer hinreichenden eigenen Anschauung fehlt, kann die für die Beurteilung erforderliche tatsächliche Erkenntnisgrundlage anhand des Beurteilungsvorschlags, gegebenenfalls angefertigter Beurteilungsbeiträge sowie durch in der Endbeurteiler-
13besprechung anwesende personen- und sachkundige Bedienstete vermittelt werden (vgl. Nrn. 3.5, 9.1 und 9.2 Abs. 2 BRL Pol NRW). Auch im Vorfeld der Beurteilerbesprechung angeforderte (separate) Begründungen für Prädikatsvorschläge können grundsätzlich geeignet sein, insoweit eine taugliche Erkenntnisgrundlage darzustellen.
14Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 22. Dezember 2014, vom 25. Juli 2014, vom 26. Juni 2014, jeweils a.a.O. und allgemeiner auch Beschluss vom 24. Juni 2014 – 6 B 491/14 –, nrwe.de, mit weiteren Nachweisen.
15Wenn danach eine – auch hier vom Endbeurteiler im Rahmen der Maßstabsbesprechung vom 3. Juni 2014 erbetene – separate Begründung für Erstbeurteiler-
16vorschläge im Prädikatsbereich (Gesamtnote von 4 oder 5 Punkten) als Erkenntnisquelle für die Erstellung der Beurteilung unbedenklich ist, bedeutet das indessen nicht, dass der Endbeurteiler seine Absenkungsentscheidung stets und ohne Weiteres alleine darauf stützen könnte. Nr. 9.2 Abs. 2 BRL Pol NRW sieht vor, dass der Endbeurteiler für die abschließende Entscheidung über die Beurteilung der Merkmale sowie über das Gesamturteil zur Beratung weitere personen- und sachkundige Bedienstete heranzieht (Beurteilerbesprechung). Dabei sind die Beurteilungen in der Beurteilerbesprechung mit dem Ziel zu erörtern, leistungsgerecht abgestufte und untereinander vergleichbare Beurteilungen zu erreichen. Daraus folgt, dass Grundlage für den Quervergleich („leistungsgerecht abgestufte und untereinander vergleichbare Beurteilungen“) – gerade bei Abweichungen vom Erstbeurteilervorschlag – der mündliche Austausch in der Endbeurteilerbesprechung über tatsächliche Erkenntnisse und Leistungseinschätzungen mit personen- und sachkundigen Bediensteten (nicht notwendig mit dem Erstbeurteiler) ist. Abgesehen von diesen ausdrücklichen Vorgaben der BRL Pol NRW stieße eine allein auf eine separate Begründung gestützte Herabsetzung mit Blick auf die nicht nach einheitlichen Maßstäben frei formulierten Texte auch aus allgemeinen Erwägungen auf rechtliche Bedenken.
17Hat der Endbeurteiler hingegen – nachdem er im Vorfeld der Beurteilerbesprechung „kurze separate Begründungen“ für die Prädikatsvorschläge erbeten hat – den in der Beurteilerbesprechung anwesenden personen- und sachkundigen Bediensteten die „uneingeschränkte Möglichkeit“ gegeben, sich u.a. zu den eigenen Beurteilungsvorschlägen in Kenntnis der beabsichtigten Absenkung der jeweiligen Merkmale sowie ggf. der Gesamtnote in der Endbeurteilung (nochmals) zu äußern, bestehen regelmäßig keine grundsätzlichen Bedenken, dass er sich für die Absenkungsentscheidung eine hinreichende Erkenntnisgrundlage verschafft hat.
18Vgl. dazu auch OVG NRW, Beschlüsse vom 5. August 2015 – 6 B 698/15 –, nrwe.de, vom 25. Juli 2014 und vom 26. Juni 2014, jeweils a.a.O.
19In diesem Fall haben die anwesenden personen- und sachkundigen Bediensteten die Möglichkeit, einer – bei nur schriftlicher Begründung denkbaren – Verzerrung oder unzureichenden Vermittlung des Leistungsbildes des betreffenden Beamten sowie einer nicht sachgerechten Herabsetzung der Beurteilung auf der Grundlage des Quervergleichs durch ergänzende Erläuterungen entgegenzuwirken.
20In dieser Weise ist im Fall des Antragstellers jedoch nicht verfahren worden. In der maßgeblichen Endbeurteilerbesprechung vom 12. November 2014 waren auch nach dem Vorbringen des Antragsgegners weder der Erstbeurteiler LR U. L. noch dessen allgemeiner Vertreter KD Dr. T. anwesend. Auch ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass ein anderer personen- oder sachkundiger Bediensteter, der Auskunft über die Leistungen des Antragstellers hätte geben können, in der Endbeurteilerbesprechung zugegen war.
21Keine abweichende rechtliche Bewertung folgt daraus, dass offenbar bereits in der Maßstabsbesprechung am 3. Juni 2014 auf die Endbeurteilerbesprechung am 12. November 2014 hingewiesen worden war und nach dem Protokoll der Maßstabsbesprechung die „persönliche Teilnahme als Erstbeurteiler“ an der Endbeurteiler-
22besprechung „erforderlich ist“. Der Umstand, dass dem weder der Erstbeurteiler oder dessen Vertreter noch ein (sonstiger) hinsichtlich des Antragstellers personen- oder sachkundiger Bediensteter nachgekommen ist, rechtfertigt es nicht, die Absenkung einer Beurteilung auf eine defizitäre Erkenntnisgrundlage zu stützen. Auch die vom Antragsgegner angeführte Gelegenheit des Erstbeurteilers zum Austausch mit dem Endbeurteiler in der Maßstabsbesprechung und zum „Informationsgespräch mit Referat 403“ lassen nicht erkennen, dass dem Endbeurteiler in einer den oben aufgezeigten Anforderungen genügenden Weise die erforderliche Erkenntnisgrundlage für die Absenkung unterbreitet worden ist, zumal im Hinblick auf den Antragsteller ein entsprechender Austausch offenbar gar nicht erfolgt ist. Im Übrigen unterläge eine Absenkung allein aufgrund solcher Gespräche mit Blick auf die oben dargestellte Funktion der Endbeurteilerbesprechung rechtlichen Bedenken. Auch lässt sich daraus, dass dem Erstbeurteiler mangels Wahrnehmung des angebotenen „Informationsgesprächs mit Referat 403“ kein „konkreterer Überblick über die teilweise landesweiten Vergleichsgruppen“ ermöglicht werden konnte, nichts für die Rechtmäßigkeit der Absenkung herleiten. Insbesondere bietet dieser Umstand keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Erstbeurteiler insgesamt oder in Bezug auf einzelne Leistungsmerkmale zu milde Bewertungsmaßstäbe angewendet haben könnte.
23Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2und 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 1. sind nicht erstattungsfähig, weil er keinen Antrag gestellt und sich damit keinem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Der Beigeladene zu 2. hat hingegen beantragt, die Beschwerde des Antragsgegners zurückzuweisen.
24Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 4 i.V.m. Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 und 3 GKG.
25Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Urteilsbesprechung zu Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 13. Jan. 2016 - 6 B 1406/15
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(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Der Streitwert wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für beide Instanzen jeweils auf die Wertstufe bis 13.000,00 € festgesetzt.
1
Gründe:
2Die Beschwerde, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO im Rahmen der von dem Antragsteller dargelegten Gründe befindet, hat keinen Erfolg.
3Das Verwaltungsgericht hat den Antrag abgelehnt, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, eine der für März 2015 zur Verfügung stehenden Beförderungsstellen der Besoldungsgruppe A 11 BBesO i. d. F. des ÜBesG NRW mit dem Beigeladenen zu besetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden sei. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Antragsteller habe nicht glaubhaft gemacht, dass ihm ein Anordnungsanspruch gemäß § 123 Abs. 1 und 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO zustehe. Die Entscheidung des Antragsgegners zugunsten des Beigeladenen sei angesichts des besseren Gesamturteils seiner dienstlichen Beurteilung rechtlich nicht zu beanstanden. Die dem Vergleich mit der Beurteilung des Beigeladenen zugrundegelegte Beurteilung des Antragstellers für die Zeit vom 1. Juli 2011 bis zum 31. Mai 2014 sei rechtmäßig ergangen. Insbesondere sei das nach den „Beurteilungsrichtlinien im Bereich der Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen“ (Runderlass des Innenministeriums vom 9. Juli 2010, MBl. NRW 2010, S. 678, im Folgenden: BRL Pol) durchzuführende Beurteilungsverfahren mit der Erstbeurteilung durch KHK I. eingehalten. Obwohl dieser erst seit dem 1. April 2014 Vorgesetzter des Antragstellers sei und aufgrund der Erkrankung des Antragstellers während des Beurteilungszeitraums dessen Dienstverrichtung nicht aus eigener Anschauung gekannt habe, sei er aufgrund der Ausnahmevorschrift der Nr. 9.1 Abs. 3 Satz 3 BRL Pol zuständiger Erstbeurteiler. Anlass, den früheren Vorgesetzten des Antragstellers, KHK E. , der einen Beurteilungsbeitrag verfasst habe, als Erstbeurteiler heranzuziehen, habe es nicht gegeben. Vielmehr habe sich KHK I. durch den Beurteilungsbeitrag ausreichende Kenntnisse verschaffen können. Die Beurteilung des Antragstellers sei plausibel. Wenngleich der Erstbeurteiler ausschließlich auf den Beurteilungsbeitrag habe zurückgreifen können, sei seine davon abweichende Wertung durch den Quervergleich mit den anderen zur Organisationseinheit des Antragstellers gehörenden Beamten desselben Statusamtes nachvollziehbar. Darüber hinaus habe der übergeordnete Vorgesetzte, EKHK T. , im Hinblick auf sein abweichendes Votum dargelegt, dass er die Leistung und Befähigung des Antragstellers aus eigener Anschauung und unter Berücksichtigung der ihm zur Verfügung stehenden Informationsquellen im Vergleich mit den anderen beurteilten Beamten seiner Vergleichsgruppe als durchweg gut, aber nicht sehr gut bewerte. Hierzu habe er beispielhafte Anhaltspunkte aufgezeigt.
4Die hiergegen erhobenen Einwände rechtfertigen es nicht, den angefochtenen Beschluss zu ändern.
5Insbesondere geht die Annahme des Antragstellers fehl, dass wegen fehlender Arbeitskontakte nicht KHK I. , sondern sein früherer Vorgesetzter, KHK E. , zuständiger Erstbeurteiler gewesen sei.
6Der frühere Vorgesetzte, KHK E. , war zum 1. April 2014 zu einem anderen Kommissariat versetzt worden. Damit war er zum Beurteilungsstichtag am 1. Juni 2014 (Nr. 3.1 Satz 2 BRL Pol in Verbindung mit dem Erlass des Ministeriums für Inneres und Kommunales vom 22. November 2013) nicht mehr Erstbeurteiler für den Antragsteller. Aus dem Regelungszusammenhang der BRL Pol ergibt sich, dass derjenige, der noch während des Laufs des Beurteilungszeitraums die Vorgesetzteneigenschaft verloren hat, nicht mehr Vorgesetzter und Erstbeurteiler sein kann. Dies verdeutlicht insbesondere Nr. 3.5 BRL Pol. Danach sind Beurteilungsbeiträge unter anderem bei einem Wechsel des Erstbeurteilers während des Beurteilungszeitraums zu erstellen. Sie sollen nach Nr. 3.5 Abs. 1 Satz 2 BRL Pol die Zeiträume und Tätigkeiten erfassen, die bei einer zukünftigen Beurteilung berücksichtigt werden müssen und von den dann verantwortlichen Erstbeurteilern bei der Erstellung der Beurteilung aus eigener Anschauung nicht bewertet werden können. Damit gehen die Richtlinien davon aus, dass durch eine mit einer Umsetzung oder durch eine andere Personalentscheidung einhergehenden Änderung der Person des Vorgesetzten auch ein Wechsel in der Funktion des Erstbeurteilers einhergeht.
7Vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. Juni 2013 – 6 A 1449/11 -, juris, Rn. 28.
8Dieser Systematik hat der Antragsgegner Rechnung getragen. KHK I. ist aufgrund seiner aktuellen Vorgesetzteneigenschaft zum Erstbeurteiler bestimmt, von dem früheren Vorgesetzten, KHK E. , ein Beurteilungsbeitrag eingeholt worden.
9Der Einwand, die oben benannte Entscheidung des Senats könne aufgrund des Fehlens jeglicher eigener Anschauung des neuen Vorgesetzten über den Antragsteller nicht übertragen werden, geht fehl. Die in Nr. 9.1 Abs. 3 Satz 2 BRL Pol geforderte eigene Anschauung des Erstbeurteilers hat – worauf das Verwaltungsgericht zutreffend abgestellt hat – mit der Änderung der Beurteilungsrichtlinien im Jahr 2010 eine Ausnahme in Nr. 9.1 Abs. 3 Satz 3 BRL Pol erfahren. Nach letzterer Vorschrift kann von der Vorgabe eigener Anschauung in besonders gelagerten Ausnahmefällen abgewichen werden. Dass ein derartiger Ausnahmefall nicht nur bei fehlender Erreichbarkeit (z. B. Tod) des Erstbeurteilers vorliegt, sondern auch in anderen Fällen, in denen der Erstbeurteiler aus anderen Gründen wenig oder aber keinen Kontakt mit dem zu beurteilenden Beamten hat, zeigt sich bereits anhand der Erläuterungen des Ministeriums für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen zu den geänderten Beurteilungsrichtlinien (Beurteilungsrichtlinien im Bereich der Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen, Hinweise zur Erläuterung der Änderungen, www.mik.nrw.de). Diese benennen als Beispiele für Ausnahmen nicht nur die tatsächliche Unmöglichkeit, sondern auch Fälle unverhältnismäßigen Aufwandes (z. B. bei den Dozentinnen und Dozenten der FHöV und der DHPol, weil eine derartige Einschätzung vom Direktor des LAFP kaum zu leisten sei).
10Die Anwendbarkeit der Ausnahmevorschrift im vorliegenden Fall wird dem inneren Sinn der Richtlinien gerecht. Sie trägt der in Nr. 9 BRL Pol zum Ausdruck kommenden Absicht Rechnung, die Beurteilereigenschaft möglichst eindeutig festzulegen. Der Erstbeurteiler wird ausschließlich anhand der Vorgesetzteneigenschaft bestimmt, ohne dass Unwägbarkeiten wie z. B. Erkrankungen darauf Einfluss nehmen könnten.
11KHK I. standen aufgrund des den Beurteilungszeitraum bis auf zwei Monate erfassenden Beurteilungsbeitrages des früheren Vorgesetzten, KHK E. , ausreichende Informationen für die Erstbeurteilung des Antragstellers zur Verfügung. Da der Beurteilungsbeitrag die notwendigen Bewertungen für die Einzelmerkmale durch Vergabe der entsprechenden Punktzahlen enthielt, lag mit ihm eine hinreichende Tatsachengrundlage hinsichtlich der Leistung und Befähigung des Antragstellers vor.
12Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 – 2 A 10.13 -, juris, Rn. 25; OVG NRW, Beschluss vom 17. Februar 2015 – 6 A 180/14 -, juris, Rn. 17.
13Entgegen der Ansicht des Antragstellers durfte der Erstbeurteiler von den Bewertungen des Beurteilungsbeitrages abweichen, obwohl er über keine eigenen Erkenntnisse von der Leistung und Befähigung des Antragstellers verfügte. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass Beurteilungsbeiträge bei der Ausübung des Beurteilungsspielraumes berücksichtigt werden müssen.
14Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 – 2 A 10.13 -, a. a. O., Rn. 24.
15Diese Pflicht zur Berücksichtigung beinhaltet, dass der Beurteiler den Beurteilungsbeitrag würdigt und in Beziehung zu seinen eigenen Anschauungen und sonstigen Erkenntnissen setzt. Eine Bindung an den Beurteilungsbeitrag besteht auch dann nicht, wenn dieser einen großen Teil des Beurteilungszeitraums abdeckt. Denn im System der Regelbeurteilungen können sich Bewertungsunterschiede zwischen einen Beurteilungsbeitrag und der Beurteilung selbst insbesondere daraus ergeben, dass der Beurteilungsbeitrag außerhalb eines die gesamte Vergleichsgruppe erfassenden Beurteilungsverfahrens erstellt wird und somit – im Gegensatz zu der Beurteilung – nicht auf einem Quervergleich mit den übrigen zur Organisationseinheit gehörenden Beamten desselben Statusamtes beruht. Die einen erheblichen Teil des Beurteilungszeitraums erfassenden Beurteilungsbeiträge müssen zwar mit einem entsprechenden Gewicht in die Beurteilung einfließen. Dies ändert aber nichts daran, dass der Beurteiler seine Bewertung aufgrund einer Gesamtwürdigung in eigener Entscheidung zu treffen hat.
16Vgl. zuletzt OVG NRW, Beschlüsse vom 11. März 2015 – 6 A 1358/13 -, juris, Rn. 62 ff., und vom 17. Februar 2015 – 6 A 180/14 -, a. a. O., Rn. 8 ff.
17Diesen Anforderungen ist KHK I. mit seiner Erstbeurteilung gerecht geworden. Er hat den durch KHK E. erstellten Beurteilungsbeitrag gewürdigt und ihn mit den Leistungen und Befähigungen der anderen in der Vergleichsgruppe befindlichen Beamten in Bezug gesetzt. Dies hat, wie auch bereits in dem abweichenden Votum des LRD X. nach Nr. 3.5 Abs. 7 BRL Pol geschehen, zu einer Absenkung der zuvor mit 5 Punkten (=übertrifft die Anforderungen in besonderem Maße) bewerteten Merkmale Arbeitsorganisation, Arbeitseinsatz, Arbeitsweise und Leistungsumfang auf jeweils 4 Punkte (= übertrifft die Anforderungen) geführt. Die Abweichung hat der Antragsgegner unwidersprochen damit begründet, dass KHK E. kein ausreichender Vergleich mit anderen Beamten des gleichen Statusamtes zur Verfügung stand, insofern aufgrund der größeren Vergleichsmöglichkeit der weiteren Vorgesetzten eine Korrektur zu erfolgen hatte.
18Der Einwand, die kommentarlose Übernahme des abweichenden Votums konterkariere das Beurteilungssystem der Polizei, verfängt nicht. Zum einen geht der Antragsteller mit diesem Einwand davon aus, dass KHK I. keine eigenständige Beurteilung vorgenommen habe, wofür jedoch keine objektiven Anhaltspunkte bestehen. Hierfür reicht allein die Übereinstimmung zwischen abweichendem Votum und Erstbeurteilervorschlag nicht aus. Zum anderen ist das Beurteilungsverfahren nach den Vorgaben der 2010 geänderten BRL Pol durchgeführt worden. Diese sehen – im Gegensatz zu den früheren BRL Pol – in Nr. 3.5 Abs. 7 BRL Pol die Möglichkeit eines korrigierenden Votums der Vorgesetzten schon im Rahmen der Erstellung des Beurteilungsbeitrages vor. Damit soll – wie sich aus den Hinweisen zur Erläuterung der Änderungen ergibt – die Einhaltung der Maßstäbe bereits in diesem Beurteilungsstadium gesichert werden. Vorliegend ist ein abweichendes Votum unter Bezugnahme auf den Quervergleich mit den anderen Beamten der Vergleichsgruppe erfolgt. Dieser Einschätzung hat sich der Erstbeurteiler nach eigenständiger Würdigung angeschlossen und einen entsprechenden Beurteilungsvorschlag nach Nr. 9.1 BRL Pol unterbreitet. Der Schlusszeichner, PP B. , hat sich ausweislich des Protokolls der Beurteilerkonferenz vom 20. Januar 2015 dem Vorschlag des Erstbeurteilers gemäß Nr. 9.2 Abs. 2 Satz 3 BRL Pol angeschlossen.
19Das Beschwerdevorbringen gibt im Ergebnis auch nichts Durchgreifendes dafür her, dass die Beurteilung des Antragstellers unplausibel sein könnte. Insbesondere geht die Annahme fehl, dass die Begründung des abweichenden Votums zum Beurteilungsbeitrag wegen fehlender Angabe von tatsächlichen Vorfällen unschlüssig sei.
20Ausweislich des von LRD X. am 3. Juli 2014 abgegebenen Votums, das sich auf die unter dem 23. Mai 2014 verfasste Stellungnahme des EKHK T. stützt, beruht die Absenkung der Punktwerte in den oben genannten Einzelmerkmalen auf der Einhaltung eines strengen Beurteilungsmaßstabes. Hierzu hat EKHK T. in seiner genannten Stellungnahme weiter ausgeführt: „Aufgrund eines einheitlichen Beurteilungsmaßstabes und der daraus erfolgten Bewertung der Leistung und Befähigung der Beamtin/des Beamten im Quervergleich mit den anderen Beamtinnen und Beamten der Vergleichsgruppe innerhalb des KK 62 werden die Leistungen in den Merkmalen Arbeitsorganisation, Arbeitseinsatz, Arbeitsweise und Leistungsumfang abweichend bewertet“. Dieser Einschätzung haben sich sowohl KHK I. als auch PP B. angeschlossen. Damit stützt sich die Begründung der Absenkung ausschließlich auf den Quervergleich mit den anderen Beamten der Vergleichsgruppe.
21Dem steht nicht entgegen, dass die Absenkung nicht „linear“ erfolgt ist. Liegt der Grund für eine Abweichung vorrangig in einzelfallübergreifenden Erwägungen, so muss die Abweichungsbegründung diesen Aspekt in den Mittelpunkt stellen. Zwar kann eine auf den Quervergleich mit den anderen Beamten der Vergleichsgruppe gestützte Begründung die Notenabsenkung plausibilisieren, insbesondere dann, wenn es sich um eine lineare Absenkung sämtlicher Beurteilungsmerkmale einschließlich der Gesamtnote handelt.
22Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Dezember 2014 – 6 A 1123/14 -, juris, Rn. 8.
23Es ist jedoch nicht generell zu folgern, dass die auf einen Quervergleich gestützte Absenkung der dienstlichen Beurteilung durch den Endbeurteiler in Bezug auf alle Haupt- und Submerkmale oder alle einem Hauptmerkmal zugeordneten Submerkmale immer gleichmäßig erfolgen müsste. Dies gilt weder für eine Absenkung stets um den gleichen Wert noch auf den gleichen Wert. Hält der Endbeurteiler im Einzelfall die Bewertung aufgrund des Vergleichs mit der von ihm zu beurteilenden größeren Bezugsgruppe nur bei einzelnen der einem Hauptmerkmal zugeordneten Submerkmale für zu wohlwollend, entspricht es dem Gebot der Beurteilungswahrheit, nur diese abzusenken.
24Vgl. OVG NRW, Urteil vom 16. Dezember 2009 – 6 A 1369/07 -, juris, Rn. 37, und Beschluss vom 19. April 2011 – 6 B 35/11 -, juris, Rn. 27 ff.
25Dies ist vorliegend der Fall. Ausweislich der obigen Stellungnahmen und insbesondere der unter dem 16. März 2015 abgegebenen Stellungnahme von EKHK T. wird deutlich, dass sich der Antragsteller im Vergleich mit seinen Kollegen der Vergleichsgruppe nicht als ein herausragender Beamter darstellt. Dort heißt es: „KOK T1. hat innerhalb der Vergleichsgruppe des KK 62 in allen Bereichen überdurchschnittliche Leistungen erbracht, die insgesamt mit 28 Punkten zu bewerten waren. … In keinem der Beurteilungsmerkmale waren Leistungen feststellbar, die im Quervergleich die Anforderungen in besonderem Maße übertrafen.“ Dementsprechend war es im Rahmen des Quervergleichs folgerichtig, die Bewertungen der Einzelmerkmale von 5 Punkten auf 4 Punkte abzusenken. Ebenso entsprach es dem Gebot der Beurteilungswahrheit, die anderen Bewertungen der tatsächlichen Einschätzung von Leistung und Befähigung des Antragstellers folgend unverändert zu belassen. Hieraus erklärt sich auch der fehlende Bezug zwischen den abgesenkten Bewertungen der Einzelmerkmale und den als Beispielen herangezogenen „Leistungsmängeln“ des Antragstellers (bisweilen mangelnde Sorgfalt in der Vorgangserstellung, Auffälligkeiten im Umgang mit Kollegen). Sie dienen nicht zur Begründung der Absenkung konkreter Merkmale, sondern insgesamt zur Darstellung eines überdurchschnittlich, aber nicht in besonderem Maße überdurchschnittlichen Beamten.
26Angesichts der auf den Quervergleich gestützten Abweichungsbegründung kommt es auch nicht darauf an, dass der Antragsgegner die als Beispiele herangezogenen „Leistungsmängel“ auf Vorhalt nicht konkretisiert hat. Die abweichende Beurteilung beruht gerade nicht auf einer anders lautenden Bewertung des individuellen Leistungs- und Befähigungsprofils des Antragstellers.
27Vgl. hierzu: OVG NRW, Beschluss vom 19. April 2011 – 6 B 35/11 -, a. a. O., Rn. 25.
28Dies zeigt sich deutlich daran, dass gerade nicht – wie der Antragsteller auch bemängelt hat – genau die Einzelmerkmale abgesenkt worden sind, die mit den aufgeführten „Mängeln“ korrespondieren.
29Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 und 162 Abs. 3 VwGO.
30Die Streitwertfestsetzung und –änderung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 4 in Verbindung mit Satz 1 Nr. 1, Satz 2 und 3 GKG. Nach der aktuellen Streitwertpraxis der mit beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitverfahren befassten Senate des OVG NRW bemisst sich der Streitwert in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, welches die vorläufige Untersagung der Besetzung einer Beförderungsstelle oder eines Beförderungsdienstpostens betrifft, nach den eingangs genannten Vorschriften.
31Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13. Januar 2015 – 6 E 1170/14 -, vom 17. November 2014 – 1 E 994/14 -, und vom 2. September 2014 – 6 E 723/14 -, jeweils juris.
32Der sich nach § 52 Abs. 6 Satz 4 in Verbindung mit Satz 1 Nr. 1, Satz 2 und 3 GKG ergebende Betrag ist im Hinblick auf den im Eilrechtsschutz lediglich angestrebten Sicherungszweck um die Hälfte zu reduzieren, so dass sich ein Viertel des Jahresbetrages, also drei Monatsbeträge, ergeben. Ausgangspunkt der vorzunehmenden (fiktiven) Berechnung der Bezüge ist das von dem Antragsteller angestrebte Amt der Besoldungsgruppe A 11 sowie die von ihm erreichte Erfahrungsstufe 9. Zu berücksichtigen ist ferner die ruhegehaltfähige allgemeine Stellenzulage. Der daraus folgende Monatsbetrag (Grundgehalt einschließlich Amtszulage + allgemeine Stellenzulage + 1/12 der jährlichen Sonderzahlung) ist mit dem Faktor 3 zu multiplizieren. Dies ergibt den Streitwert in der festgesetzten Wertstufe bis 13.000,00 €.
33Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Das beklagte Land trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2Der Antrag hat keinen Erfolg.
3Aus den im Zulassungsantrag dargelegten Gründen, die der Senat allein zu prüfen hat, ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
4Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, der Kläger habe einen Anspruch auf Erstellung einer neuen Regelbeurteilung für den Beurteilungszeitraum vom 1. September 2008 bis zum 31. August 2011. Die Regelbeurteilung vom 5. Dezember 2011 sei jedenfalls deswegen rechtswidrig, weil der Endbeurteiler seine Abweichung von dem Erstbeurteilervorschlag nicht plausibel begründet habe. Es bleibe offen, aus welchen Gründen der Endbeurteiler im Rahmen seines Quervergleichs dem Erstbeurteilervorschlag nur in Teilen gefolgt sei und welche Voraussetzungen für den Endbeurteiler maßgeblich seien, um eine herausgehobene Beurteilung zu erteilen. Nach der Abweichungsbegründung habe der Endbeurteiler die Notenabsenkung ausschließlich auf den einzelfallübergreifenden Quervergleich innerhalb der von einer hohen Leistungsdichte geprägten Vergleichsgruppe gestützt und damit die differenzierte Abweichung der Endbeurteilung vom Erstbeurteilervorschlag nicht plausibel gemacht. Dieses Plausibilitätsdefizit sei im gerichtlichen Verfahren nicht beseitigt worden. Der bloße Hinweis auf den Quervergleich lasse u.a. offen, warum aus der Sicht des Endbeurteilers in Bezug auf den Kläger trotz der Erfüllung eines der in der Maßstabsbesprechung am 22. Juni 2011 genannten Beispielsfälle eine herausgehobene Beurteilung nicht gerechtfertigt erscheine. Danach komme es nicht mehr darauf an, ob ein Fehler auch darin liege, dass der Endbeurteiler dem Erstbeurteiler in der Endbeurteilerbesprechung am 16. November 2011 lediglich eine – vom Erstbeurteiler nicht wahrgenommene – Gelegenheit zur Äußerung gegeben habe.
5Die gegen diese eingehend begründeten Annahmen des Verwaltungsgerichts erhobenen Einwendungen greifen nicht durch.
6Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die angefochtene Regelbeurteilung fehlerhaft ist, weil der Endbeurteiler seine Abweichung vom Erstbeurteilervorschlag nicht plausibel begründet hat. Auch im Zulassungsverfahren hat weder das beklagte Land noch der Endbeurteiler dieses Plausibilitätsdefizit behoben.
7Entgegen der Auffassung des beklagten Landes steht die abgegebene Begründung nicht im Einklang mit den von der Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen für eine Abweichungsbegründung nach Nr. 9.2 Abs. 3 Satz 1 BRL Pol bzw. der darin zum Ausdruck kommenden allgemeinen Pflicht des Dienstherrn zur Plausibilisierung der Beurteilung.
8In der Beurteilung selbst hat der Endbeurteiler die Absenkung von sechs Leistungs- bzw. Befähigungsmerkmalen (lediglich die Merkmale „Soziale Kompetenz“ und „Mitarbeiterführung“ blieben unverändert bei „übertrifft die Anforderungen“) sowie des Gesamturteils von „übertrifft die Anforderungen“ auf „entspricht voll den Anforderungen“ allein wie folgt begründet: „Dem Beurteilungsergebnis liegt ein strenger Beurteilungsmaßstab zugrunde, der dazu dient, eine abgestufte, vergleichende Bewertung innerhalb der aus sämtlichen landesweit im Bereich der Polizei NRW eingesetzten Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe A 15 BBesO zusammengesetzten Vergleichsgruppe unter Orientierung an den vorgegebenen Richtsätzen zu gewährleisten. Die Abweichung vom Vorschlag des Erstbeurteilers bei den Merkmalen Arbeitsorganisation, Arbeitseinsatz, Arbeitsweise, Leistungsgüte, Leistungsumfang und Veränderungskompetenz sowie im Gesamturteil ist Folge des insbesondere in der Beurteilerkonferenz vorgenommenen einzelfallübergreifenden Quervergleichs innerhalb der von einer hohen Leistungsdichte geprägten Vergleichsgruppe.“
9Dem beklagten Land ist zuzugeben, dass eine solche, auf den Quervergleich mit den anderen Beamten der Vergleichsgruppe gestützte Begründung die Notenabsenkung ausreichend plausibilisieren kann. Das gilt insbesondere, wenn es sich um eine lineare Absenkung sämtlicher Beurteilungsmerkmale einschließlich der Gesamtnote handelt, etwa wegen der Anwendung eines zu milden Beurteilungsmaßstabs durch den Erstbeurteiler oder einer insgesamt (wie auch vom beklagten Land hervorgehoben, vgl. S. 8 f. der Zulassungsbegründung vom 18. Juni 2014) leistungsstarken Vergleichsgruppe. Angesichts der Vielzahl der im Bereich der Polizei regelmäßig abzufassenden Beurteilungen dürfen die allgemeinen Begründungsanforderungen und auch die Anforderungen an die Abweichungsbegründung insoweit nicht überspannt werden.
10Gleichwohl ist hier der Endbeurteiler bzw. der Dienstherr seiner Verpflichtung zur Plausibilisierung nicht genügend nachgekommen. Zunächst erklärt die allgemeine, nicht nach Einzelmerkmalen differenzierende Bezugnahme auf den Quervergleich und die Leistungsdichte ohne weitere Erläuterung nur unzureichend, weshalb der Endbeurteiler sich veranlasst gesehen hat, gerade die Bewertung der in der Abweichungsbegründung genannten sechs von insgesamt acht Einzelmerkmalen abzusenken. Insbesondere aber berücksichtigt das beklagte Land nicht hinreichend, dass der Beurteiler seine Beurteilung auf substantiierte Einwände des Betroffenen hin– ggf. auch noch im Gerichtsverfahren – entsprechend (weiter) zu plausibilisieren hat.
11Vgl. die ständige Rechtsprechung des Senats, zuletzt mit Beschluss vom 27. Oktober 2014 – 6 A 2721/13 –, nrwe.de.
12Der Kläger hat – wie bereits vom Verwaltungsgericht dargestellt – mit Schriftsätzen vom 11. März und 17. Mai 2013 u.a. substantiiert gerügt, aus der angefochtenen Regelbeurteilung gehe nicht schlüssig hervor, aus welchen Gründen er keine überdurchschnittliche Beurteilung erhalten habe, obwohl er die in der Maßstabsbesprechung am 22. Juni 2011 genannten Voraussetzungen für eine herausgehobene Beurteilung erfülle. Insbesondere gehe seine „Gremienarbeit“ weit über die gestellten Anforderungen hinaus.
13Diesen Einwänden hat das beklagte Land auch im Zulassungsverfahren nicht ausreichend Rechnung getragen. Es beschränkt sich vielmehr im Wesentlichen – unter ausführlicher wörtlicher Wiedergabe bereits in anderen Verfahren ergangener verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen – auf allgemeine (rechtliche) Erwägungen zur Abweichungsbegründung sowie – zum Beleg der Leistungsdichte in der Vergleichsgruppe – eine eingehende Darstellung der statistischen Daten zur Verweildauer im statusrechtlichen Amt. Auch in Bezug auf die konkrete Beurteilung des Klägers belässt das weitere Zulassungsvorbringen die Gründe für die Herabsetzung der Bewertungen durch den Endbeurteiler im Vagen. Der Hinweis, „Der Endbeurteiler konnte auch im Vergleich mit den übrigen Beamtinnen und Beamten der Vergleichsgruppe dem vom Vizepräsidenten der DHPol vorgetragenen Aspekt Rechnung tragen, 'dass der Berufungsgegner in besonderer Weise für eine Führungsposition geeignet erscheint', indem er die Leistungen des Berufungsgegners in den Merkmalen Soziale Kompetenz und Mitarbeiterführung mit 4 Punkten bewertete.“ und „Die Übrigen vorgetragenen Aspekte (…) trifft auch für die anderen (…) Beamten der Vergleichsgruppe zu.“ macht nicht hinreichend erkennbar, was den Endbeurteiler letztlich zur Herabsetzung der anderen Einzelmerkmale und der Gesamtnote bewogen hat.
14Ebenso macht das Zulassungsvorbringen nicht verständlich, weshalb die – vom beklagten Land im Fall des Klägers jedenfalls nicht in Abrede gestellte – Erfüllung eines der in der Maßstabsbesprechung am 22. Juni 2011 angeführten Beispiele für eine hervorgehobene Gesamtnote gleichwohl keine Prädikatsbeurteilung rechtfertigte. Das beklagte Land hat diese Beispielsfälle selbst als einen (möglichen) Anhaltspunkt für eine Hervorhebung der Gesamtnote aufgestellt, so dass die gleichwohl erfolgte Absenkung des Gesamtergebnisses des Klägers auch vor diesem Hintergrund ohne konkrete Begründung nicht nachvollziehbar ist. Zwar mag es zutreffend sein, wenn das beklagte Land anführt, dass die Mitgliedschaft des Klägers in Gremien in der ausgeübten Funktion begründet sei, die maßgebliche Mitwirkung in Gremien nur „ggf.“ ausreiche und sich aus der Erfüllung eines der in den Spiegelstrichen genannten Beispiele nicht zwangsläufig eine Prädikatsbeurteilung ableiten lasse. Diese allgemeinen Erwägungen lassen jedoch nicht erkennen, sondern allenfalls mutmaßen, was den Endbeurteiler letztlich (möglicherweise) zur Herabsetzung von Einzelmerkmalen sowie der Gesamtnote in der Beurteilung des Klägers bewogen hat.
15Auch wenn es nach Vorstehendem darauf nicht mehr ankommt, sei hinsichtlich der Vorgehensweise in der Endbeurteilerbesprechung – keine über die im Vorfeld angeforderten schriftlichen Prädikatsbegründungen hinausgehende Erkundigung beim Erstbeurteiler nach dem individuellen Leistungsbild des Beurteilten, sondern lediglich Gelegenheit zur Äußerung – angemerkt, dass der Senat insoweit keine grundsätzlichen Bedenken hat.
16Vgl. dazu den Senatsbeschluss vom 26. Juni 2014– 6 B 294/14 –, nrwe.de.
17Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
18Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird.
19Mit dem Vorbringen „Das VG Münster stellt mit der von ihr aufgestellten zusätzlichen Plausibilisierungspflicht sowie Pflicht zum Ablauf der Endbeurteilerbesprechung bzw. zum Erfordernis der Äußerung des Erstbeurteilers in der Endbeurteilerbesprechung einen bisher noch nicht dagewesenen Rechtssatz auf, der nicht nur erhebliche Auswirkung auf die Ausgestaltung zukünftiger Endbeurteilerbesprechungen und auf die BRL Pol haben würde, sondern auch über den Ausgang des Berufungsverfahrens entscheidet.“ formuliert das beklagte Land bereits keine hinreichend konkrete Rechtsfrage.
20Der weiter benannte Zulassungsgrund der Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) ist nicht gegeben. Insoweit wäre es notwendig darzulegen, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift von einem in der Rechtsprechung der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten höheren Gerichte aufgestellten eben solchen Rechtssatz abweicht. Die angeblich widersprüchlichen abstrakten Rechtssätze müssen also einander gegenüber gestellt werden.
21Dem genügen die Ausführungen im Zulassungsantrag nicht. Dem Vorbringen, das vom Verwaltungsgericht angenommene „Äußerungsgebot des Erstbeurteilers“ in Endbeurteilerbesprechungen weiche von der Rechtsprechung des Senats ab, lässt bereits keine einander widersprechenden abstrakten Rechtssätze erkennen. Unabhängig davon sind die Ausführungen des Verwaltungsgerichts dazu, „ob ein erheblicher Fehler darin liegt, dass der Endbeurteiler sich – unstreitig – in der Endbeurteilerbesprechung am 16. November 2011 nicht bei dem Erstbeurteiler nach dem individuellen Leistungsbild des Klägers erkundigt hat, sondern dem Erstbeurteiler lediglich Gelegenheit zur Äußerung gegeben hat, die der Endbeurteiler nicht wahrgenommen hat“, nicht entscheidungstragend. Das Verwaltungsgericht hat ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es darauf derzeit wegen des festgestellten Plausibilitätsdefizits nicht ankomme.
22Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
23Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG.
24Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Das beklagte Land trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Der Antrag bleibt ohne Erfolg.
3Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO dargelegt ist und vorliegt. Das ist hier nicht der Fall.
41. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils zuzulassen.
5Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Es genügt hingegen nicht, wenn er pauschal die Unrichtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts behauptet oder wenn er lediglich sein Vorbringen erster Instanz wiederholt, ohne im Einzelnen auf die Gründe des angefochtenen Urteils einzugehen. Diesen Anforderungen entspricht das Zulassungsvorbringen nicht in vollem Umfang.
6Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben und das beklagte Land verurteilt, die dienstliche Beurteilung des Klägers vom 9. Januar 2012 aufzuheben und ihn für den Zeitraum August 2008 bis Juni 2011 erneut dienstlich zu beurteilen. Zur Begründung hat es sich auf die Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten im Bereich der Polizei, Rd. Erl. des Innenministeriums - 45.2-26.00.05 - vom 9. Juli 2010, MBl. NRW. S. 678, bezogen, gegen deren Wirksamkeit keine Bedenken beständen (im Folgenden: BRL Pol). Gemäß Nr. 6.1 BRL Pol seien bestimmte, im Einzelnen aufgeführte Einzelmerkmale zu beurteilen, wobei in die Bewertung der Merkmale näher beschriebene Kriterien „einzubeziehen“ seien. Diesen Vorgaben werde die angefochtene dienstliche Beurteilung nicht gerecht, die für die Bewertung der einzelnen Leistungsmerkmale durch Vergabe bestimmter Bewertungsstufen keinerlei nähere verbale Begründung enthalte und sich nicht an den vorgegebenen Kriterien orientiere. Eine solche Beurteilung sei weder für den beurteilten Beamten noch nachfolgend für das Verwaltungsgericht auch nur ansatzweise überprüfbar. Zumindest im Streitfall sei der Dienstherr gehalten, allgemeine und formelhafte Werturteile, die aus sich heraus nicht verständlich und für den Beamten und für außenstehende Dritte nicht einsichtig und nachvollziehbar seien, näher zu erläutern. Dies erfordere, dass er darlegen müsse, in welcher plausiblen und nachvollziehbaren Weise er sich sein Werturteil gebildet habe. Hierzu habe der Beklagte - auch noch im Klageverfahren - nichts vorgetragen, sondern sich auf den Standpunkt gestellt, es sei richtlinienkonform und rechtlich nicht zu beanstanden, die Leistung in den vorgegebenen Merkmalen lediglich mit Bewertungsstufen auszudrücken, ohne nähere Begründungen abzugeben.
7a) Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die angefochtene dienstliche Beurteilung sei schon rechtswidrig, weil sie keinerlei nähere verbale Begründung enthalte und sich nicht an den vorgegebenen Kriterien orientiere, unterliegt - wie das Zulassungsvorbringen zu Recht geltend macht - allerdings ernstlichen Zweifeln.
8In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass es grundsätzlich dem pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn unterliegt, wie er die ihm aufgegebene, für zukünftige Personalentscheidungen verwertbare Aussage zu den einzelnen Beurteilungsmerkmalen gestalten und begründen und worauf er im Einzelnen sein Gesamturteil über den Beamten und seinen Vorschlag für dessen weitere dienstliche Verwendung stützen will. Tatsächliche Grundlagen, auf denen Werturteile beruhen, sind nicht notwendig in die dienstliche Beurteilung aufzunehmen. Der Dienstherr kann einerseits einzelne Tatsachen oder Vorkommnisse im Beurteilungszeitraum aufgreifen und aus ihnen wertende Schlussfolgerungen ziehen, wenn er sie etwa zur Charakterisierung des Beamten für besonders typisch hält oder für eine überzeugende Aussage zu einzelnen Beurteilungsmerkmalen für wesentlich erachtet. Er kann sich andererseits aber auch auf die Angabe zusammenfassender Werturteile auf Grund einer unbestimmten Vielzahl nicht benannter Einzeleindrücke und Einzelbeobachtungen während des Beurteilungszeitraums beschränken. Schließlich kann er die aufgezeigten Möglichkeiten, über Eignung und Leistung des Beamten ein aussagekräftiges, auch für Dritte verständliches Urteil abzugeben, in abgestufter Form nebeneinander verwenden bzw. miteinander verbinden. Insbesondere genügt auch die Verwendung von Punktwerten der Vorgabe, wonach die dienstliche Beurteilung in einer die gerichtliche Nachprüfung ermöglichenden Weise klar abgefasst sein muss.
9Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Juli 2013 - 6 B 509/13 -, juris, Rn. 15 ff., unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1980 - 2 C 8.78 -, BVerwGE 60, 245 = juris Rn. 20 und 25.
10Der Senat hat diese Auffassung kürzlich nochmals bekräftigt und zugleich darauf hingewiesen, dass auch der (vom Verwaltungsgericht für seine Auffassung angeführte) VGH Baden-Württemberg keinen Rechtssatz des Inhalts aufgestellt hat, dass eine dienstliche Beurteilung jedenfalls dann fehlerhaft sei, wenn die Bewertung der einzelnen Leistungsmerkmale durch Vergabe einer bestimmten Punktzahl ohne nähere Begründung erfolgt. Vielmehr kann - wie der VGH Baden-Württemberg klargestellt hat - je nach Ausdifferenziertheit der zu beurteilenden Leistungs- und Befähigungsmerkmale auch eine dienstliche Beurteilung, bei der sich die Bewertung in der Vergabe von Punktzahlen erschöpft, ein hinreichend klares Bild über das Leistungsvermögen und die Befähigungen des Beurteilten vermitteln.
11Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. August 2014 - 6 A 1297/13 -, juris, unter Hinweis auf VGH BW, Urteil vom 6. Mai 2014 - 4 S 1095/13 -, juris, Rn. 27 f.
12Mit diesen Rechtssätzen steht die Annahme des Verwaltungsgerichts, es stelle bereits einen Mangel der angefochtenen dienstlichen Beurteilung dar, dass diese für die Bewertung der einzelnen Leistungsmerkmale durch Vergabe bestimmter Bewertungsstufen keinerlei nähere verbale Begründung enthalte, nicht in Einklang. Auch kann dem Verwaltungsgericht nicht darin beigepflichtet werden, dass sich die Beurteilung nicht an den vorgegebenen Kriterien orientiere. Aus dem Umstand, dass diese Kriterien nicht eigens erwähnt worden sind und nicht je für sich eine ausdrückliche Würdigung erfahren haben, kann nicht geschlossen werden, dass der Beurteiler sie außer Acht gelassen hätte. Vielmehr ist zunächst - wenn keine Anhaltspunkte für die gegenteilige Annahme bestehen - davon auszugehen, dass die dienstliche Beurteilung unter Heranziehung der Beurteilungsrichtlinien und damit auch der dort bezeichneten Einzelmerkmale und Kriterien erstellt worden ist, zumal diese im verwendeten Formular wiedergegeben sind.
13b) Das Verwaltungsgericht hat indessen die Rechtswidrigkeit der angefochtenen dienstlichen Beurteilung des Klägers auch entscheidend darauf gestützt, dass der Dienstherr jedenfalls nicht - wie es im Streitfall seine Aufgabe gewesen wäre - allgemeine und formelhafte Werturteile, die aus sich heraus nicht verständlich und für den Beamten sowie für außenstehende Dritte nicht einsichtig und nachvollziehbar seien, näher erläutert habe. Mit der Einleitung „Zumindest im Streitfall“ wird deutlich, dass das Verwaltungsgericht eine zusätzliche Erwägung einführen wollte, die sein Urteil für den Fall tragen sollte, dass der - wie eben dargelegt - unzutreffenden Hauptüberlegung, die dienstliche Beurteilung sei schon wegen der Beschränkung auf die Vergabe von nicht näher verbalisierten Punktwerten rechtswidrig, nicht gefolgt werden könne.
14Dieser weiteren selbstständig tragenden Annahme des Urteils setzt das Zulassungsvorbringen entgegen, zum einen sei dem Kläger das Ergebnis der Beurteilung in einem Gespräch bei deren Bekanntgabe erläutert worden; zum anderen habe er konkrete Einwendungen gegen die Beurteilung „bis heute“ nicht dargetan. Mit diesem Vorbringen kann der Zulassungsantrag keinen Erfolg haben.
15Der Kläger hat nämlich ausdrücklich gerügt, es sei für ihn nicht nachvollziehbar, dass er sich im neuen Merkmal „Soziale Kompetenz“ „trotz zunehmender Lebens- und Diensterfahrung“ im Vergleich zur Vorbeurteilung im früheren Merkmal „Sozialverhalten“ um eine Note verschlechtert habe, zumal er „zu keinem Zeitpunkt in irgendeiner Form“ darauf hingewiesen worden sei, dass eine solche Verschlechterung der Beurteilung bevorstehe. Er hat in diesem Zusammenhang auch darauf hingewiesen, dass die Absenkung nicht mit einem Quervergleich innerhalb der Vergleichsgruppe erklärt werden könne (Schriftsatz vom 4. Juli 2012 im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht). Auf diese konkreten Einwendungen hat das beklagte Land keine aktenkundige nähere Erläuterung gegeben, die geeignet wäre, die Einwendungen auszuräumen.
16Der Hinweis des Zulassungsvorbringens, dem Kläger sei das Ergebnis der Beurteilung in einem Gespräch bei deren Bekanntgabe erläutert worden, verfängt bereits mangels weiterer Substantiierung nicht. Insbesondere geht aus ihm nicht hervor, dass dem Kläger in dem Gespräch auch die von ihm vermisste (plausible) Erklärung für die gegenüber der vorigen Beurteilung schlechtere Note im Einzelmerkmal Sozialverhalten/Soziale Kompetenz gegeben worden ist.
17Unabhängig davon trifft die Erwägung des Verwaltungsgerichts auch in der Sache zu. Wie der Senat hervorgehoben hat, entbindet der Umstand, dass die Beurteilungsrichtlinien keine weitergehenden Begründungspflichten vorsehen, den Beurteiler nicht davon, seine Beurteilung ggf. im weiteren (Gerichts-) Verfahren auf substantiierte Einwände des Betroffenen hin entsprechend zu plausibilisieren.
18Vgl. Beschluss vom 25. August 2014, a.a.O., juris, Rn. 20. Ähnlich auch schon (wie vom VG zutreffend angeführt) OVG NRW, Beschluss vom 2. Mai 2013 - 1 A 772/12 -, juris, Rn. 7; ferner Beschluss vom 29. Juli 2013, a.a.O., Rn. 21 ff.; BayVGH, Beschluss vom 17. März 2011 - 3 ZB 10.1242 -, juris, Rn. 6 a.E.
192. Die Berufung ist auch nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen.
20Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Auch diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen nicht.
21Die in der Zulassungsbegründung formulierte Frage,
22ob eine dienstliche Beurteilung eines Polizeibeamten rechtsfehlerfrei ist, die lediglich verbal ausgedrückte Noten zu den einzelnen Leistungs- und Befähigungsmerkmalen sowie eine verbal ausgedrückte Gesamtnote enthält, nicht jedoch eine Bewertung der in die jeweiligen Leistungs- und Befähigungsmerkmale einzubeziehenden Einzelkriterien sowie auch keine weitergehende Begründung einzelner Bewertungen oder der Gesamtbewertung,
23würde sich in einem Berufungsverfahren nicht stellen, da es auf sie nach dem Vorstehenden nicht ankommt. Wie ausgeführt, erweist sich das Urteil des Verwaltungsgerichts vielmehr schon deshalb im Ergebnis als richtig, weil der Dienstherr auf die Einwände des Klägers gegen die Bewertung eines Einzelmerkmals keine ausreichende Erläuterung gegeben hat.
24Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
25Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG.
26Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
3Aus den im Zulassungsantrag dargelegten Gründen, die der Senat allein zu prüfen hat, ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Hinsichtlich dieses Zulassungsgrundes bedarf es einer auf schlüssige Gegenargumente gestützten Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Dabei ist innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO in substantiierter Weise darzulegen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Entscheidungsergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. Diese Voraussetzung ist nur dann erfüllt, wenn das Gericht schon auf Grund des Antragsvorbringens in die Lage versetzt wird zu beurteilen, ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen. Diesen Anforderungen genügt das Antragsvorbringen nicht.
4Ohne Erfolg macht die Klägerin geltend, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht festgestellt, dass ihre dienstliche Beurteilung vom 19. Dezember 2011 nicht zu beanstanden sei. Die Erstbeurteiler seien ausweislich des Protokolls über die Maßstabsbesprechung vom 22. Juni 2011 aufgefordert gewesen, „Vorschläge für Beurteilungen mit einer Gesamtnote von 4 oder 5 Punkten mit einer kurzen separaten Begründung außerhalb des Beurteilungsvordrucks zu versehen“. Bei der Schlusszeichnung der Beurteilung sei es insbesondere auf die „inhaltliche Ausgefeiltheit“ dieser Begründung angekommen. Dementsprechend habe der Endbeurteiler den die Klägerin betreffenden Erstbeurteilervorschlag lediglich hinsichtlich der beiden Einzelmerkmale übernommen, die in der gesonderten Begründung des Erstbeurteilers vom 3. November 2011 inhaltlich konkretisiert worden seien („Veränderungskompetenz“ und „Mitarbeiterführung“).
5In dem Vorgehen des Endbeurteilers, die Beurteilung auch auf von den Erstbeurteilern im Vorfeld der Beurteilerbesprechung erbetene „kurze separate“ Begründungen für Prädikatsvorschläge zu stützen, liegen keine Rechtsfehler.
6Nach Sinn und Zweck einer dienstlichen Beurteilung, nämlich ein aussagekräftiges, objektives und vergleichbares Bild der Leistung und Befähigung des Beamten im maßgeblichen Beurteilungszeitraum zu gewinnen, muss der jeweils zuständige Beurteiler in der Lage sein, das ihm anvertraute höchstpersönliche Werturteil über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des Beamten abzugeben. Der Beurteiler muss das vom Beamten während des Beurteilungszeitraums gezeigte Leistungs- und Befähigungsbild indessen nicht zwingend aus eigener Anschauung kennen. Vielmehr ist es ausreichend, aber auch erforderlich, dass er sich die für die Erstellung der Beurteilung notwendigen Kenntnisse verschafft. Hierfür kann er sich aller verfügbaren und geeigneten Erkenntnisquellen bedienen. Es obliegt grundsätzlich der Entscheidung des Beurteilers, auf welche Weise er sich die erforderlichen Erkenntnisse verschafft. Dem Endbeurteiler, dem es regelmäßig an einer hinreichenden eigenen Anschauung fehlt, kann die für die Beurteilung erforderliche tatsächliche Erkenntnisgrundlage anhand des Beurteilungsvorschlags, gegebenenfalls angefertigter Beurteilungsbeiträge sowie durch in der Endbeurteilerbesprechung anwesende personen- und sachkundige Bedienstete vermittelt werden (vgl. Nrn. 3.5, 9.1 und 9.2 Abs. 2 der Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten im Bereich der Polizei (BRL Pol), RdErl. d. Innenministeriums - 45.2-26.00.05 - vom 9. Juli 2010, MBl. NRW., S. 678). Auch im Vorfeld der Beurteilerbesprechung angeforderte (separate) Begründungen für Prädikatsvorschläge können grundsätzlich geeignet sein, insoweit eine taugliche Erkenntnisgrundlage darzustellen.
7Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 26. Juni 2014 - 6 B 294/14 -, juris. Rdn. 5 bis 7 und 28, und 24. Juni 2014 - 6 B 491/14 -, juris, Rdn. 6.
8Das Verwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang festgestellt, dass keine Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass sich der Endbeurteiler allein darauf beschränkt habe, die für die Prädikatsvorschläge gegebenen Begründungen der Erstbeurteiler miteinander zu vergleichen. Der Zeuge E. habe nach seinen glaubhaften Angaben in der mündlichen Verhandlung auch die einzelnen Beurteilungsvorschläge der Erstbeurteiler gesichtet und schließlich die Endbeurteilungen aufgrund der Aussprache in der Besprechung vom 16. November 2011 gefertigt. Zum Zwecke einer umfassenden Beratung habe der Zeuge in dieser Besprechung die Namen der zu Beurteilenden zunächst einzeln, später in Blöcken, aufgerufen und um Wortbeiträge gebeten. Auch der Erstbeurteiler der Klägerin, der Zeuge N. , habe Gelegenheit gehabt, zu seinem Beurteilungsvorschlag Stellung zu nehmen. Hiervon habe er „offenbar“ keinen Gebrauch gemacht. Die Klägerin tritt der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Beweiswürdigung entgegen, indem sie vorträgt, dass die Endbeurteilerbesprechung im „Stakkato-Takt“ abgelaufen und ihre „Beurteilung (…) in diesem Rahmen nicht besprochen worden“ sei. Ferner hätte „lediglich theoretisch die Möglichkeit bestanden (…), sich zu jedem Namen zu äußern, allerdings hätte [der Erstbeurteiler] sich dann vordrängeln müssen und einen Grund, z.B. einen wichtigen Termin, vorschieben müssen“. Dabei lässt die Klägerin außer Acht, dass das Gericht seine Entscheidung nach freier, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnener Überzeugung trifft (vgl. § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Diese Freiheit bezieht sich auf die Bewertung von Tatsachen und Beweisergebnissen, d.h. auf die Bewertung der für die Feststellung des Sachverhalts maßgebenden Umstände. Sie ist nach der einen Seite hin begrenzt durch das jeweils anzuwendende Recht und dessen Auslegung. Alles, was (noch) Rechtsfindung ist, entzieht sich einer Deckung durch den Überzeugungsgrundsatz. Nach der anderen Seite hin ergibt sich die Grenze daraus, dass der Überzeugungsgrundsatz nicht für eine Würdigung in Anspruch genommen werden kann, die im Vorgang der Überzeugungsbildung an einem Fehler leidet, z.B. an der Missachtung gesetzlicher Beweisregeln oder an der Berücksichtigung von Tatsachen, die sich weder auf ein Beweisergebnis noch sonstwie auf den Akteninhalt stützen lassen.
9Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Mai 1984 - 8 C 108.82 -, juris, Rdn. 39; OVG NRW, Beschluss vom 14. Mai 2014 - 6 A 1366/13 -, juris, Rdn 4.
10Die Einwände, mit denen die Klägerin der das angefochtene Urteil tragenden Überzeugung entgegenzutreten versucht, zeigen weder einen Fehler der einen noch der anderen Art auf. Vielmehr würdigt sie lediglich die Tatsachen und Beweisergebnisse anders als das Verwaltungsgericht und stellt dessen Schlussfolgerung ihre eigene entgegen. Dies reicht für die Annahme eines Fehlers im vorgenannten Sinne jedoch nicht aus.
11Das Zulassungsvorbringen gibt auch sonst keinen Anlass, die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts ernstlich in Zweifel zu ziehen. Das Verwaltungsgericht hat die Aussagen der Zeugen E. und I. als glaubhaft angesehen und ausgeführt, ihre Angaben zum Ablauf der Endbeurteilerbesprechung seien detailliert. Es habe keine Anhaltspunkte dafür gegeben, dass die Zeugen ihre Aussagen abgestimmt und Falsches vorgetragen hätten. An der Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen E. ist entgegen der Auffassung der Klägerin nicht bereits deshalb zu zweifeln, weil der Zeuge sich „keine eigenen Notizen gemacht“, sich die „entscheidenden Dinge“ aber gleichwohl gemerkt haben will, „etwa wenn Ausführungen gar nicht schlüssig“ gewesen seien (Seite 8 des Protokolls über die mündliche Verhandlung vom 27. Juni 2013). Das Zulassungsvorbringen der Klägerin, dies sei angesichts der Vielzahl der besprochenen Beurteilungsvorschläge „nach menschlichem Ermessen nicht möglich“, erschüttert die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts nicht. Zum einen gab es nach den übereinstimmenden Zeugenaussagen nicht zu allen Beurteilungsvorschlägen Wortbeiträge der Erstbeurteiler. Zum anderen haben die Zeugen E. und I. „den Verlauf der Besprechung [an dem auf die Endbeurteilerbesprechung folgenden Tag] noch einmal nachvollzogen“ und hierbei auf Notizen des letztgenannten Zeugen zurückgegriffen. Der Umstand, dass die „Stichworte“ bzw. „Notizen“ (vgl. Seite 10 des Protokolls über die mündliche Verhandlung) des Zeugen I. nicht als Anhang dem Protokoll der Endbeurteilerbesprechung beigefügt worden sind, beeinträchtigt die Glaubhaftigkeit seiner Angaben nicht. Das Zulassungsvorbringen legt bereits nicht dar, aus welchen Gründen es geboten gewesen sein sollte, das Protokoll in dem geltend gemachten Sinne zu ergänzen, zumal die einschlägigen Beurteilungsrichtlinien eine dahingehende Protokollierung nicht vorsehen (vgl. Nr. 9 BRL Pol).
12Das Zulassungsvorbringen zeigt auch sonst keine Zweifel an der Feststellung des Verwaltungsgerichts auf, die dienstliche Beurteilung der Klägerin vom 19. Dezember 2011 sei nicht zu beanstanden.
13Richtigkeitszweifel folgen auch nicht aus dem Umstand, dass sich der Erstbeurteiler nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts in der Besprechung vom 16. November 2011 zur Beurteilung der Klägerin „offenbar“ nicht geäußert und demnach der Endbeurteiler keine weiteren (ergänzenden bzw. konkretisierenden) tatsächlichen Erkenntnisse über das individuelle Leistungsbild der Klägerin vermittelt bekommen hat.
14Zwar kann der Endbeurteiler die Notenabsenkung bei Einzelmerkmalen, auch wenn er sie auf allgemeine Erwägungen wie den „in der Beurteilerkonferenz vorgenommenen einzelfallübergreifenden Quervergleich innerhalb der Vergleichsgruppe“ sowie den zugrunde liegenden „strengen Beurteilungsmaßstab“ (Seite 6 der dienstlichen Beurteilung vom 19. Dezember 2011) stützt, nicht vornehmen, ohne sich Kenntnisse über das individuelle Leistungsbild der Beurteilten oder jedenfalls die konkreten Beurteilungsmaßstäbe des personen- und sachkundigen Erstbeurteilers zu verschaffen. Anderenfalls ist es nicht ohne Weiteres nachvollziehbar, auf welcher Grundlage der Endbeurteiler zu der Einschätzung gelangt, dass auch oder gerade die Klägerin im Quervergleich „zu gut“ beurteilt worden ist.
15Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 26. Juni 2014 - 6 B 294/14 -, juris, Rdn. 26.
16Im Streitfall hat der Endbeurteiler - wie ausgeführt - im Vorfeld der Beurteilerbesprechung „kurze separate“ Begründungen für die Prädikatsvorschläge erbeten und nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts den in der Beurteilerbesprechung anwesenden personen- und sachkundigen Bediensteten die Möglichkeit gegeben, sich zu den Beurteilungsvorschlägen zu äußern. Dass diese Möglichkeit von dem in der Endbeurteilerbesprechung anwesenden Zeugen N. nicht wahrgenommen worden ist, stellt es für sich gesehen nicht grundsätzlich in Frage, dass sich der Endbeurteiler eine hinreichende Grundlage für seine - sechs Einzelmerkmale betreffende - Absenkungsentscheidung verschafft hat. Denn die im Vorfeld der Beurteilerbesprechung angeforderten (separaten) Begründungen für die Prädikatsvorschläge können grundsätzlich geeignet sein, insoweit eine taugliche Erkenntnisquelle darzustellen. Vor diesem Hintergrund bleibt der Einwand der Klägerin, separate Begründungen für Prädikatsvorschläge könnten die nach Nr. 9.2 Abs. 2 BRL Pol vorgesehene Hinzuziehung personen- und sachkundiger Bediensteter nicht ersetzen, erfolglos. Denn an einer solchen Hinzuziehung hat es hier nicht gemangelt.
17Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils weckt auch das Vorbringen der Klägerin nicht, die von dem Endbeurteiler vorgenommene Herabsenkung der Bewertung von sechs Einzelmerkmalen um je eine Note sei nicht plausibel. Ein Plausibilitäts- oder Begründungsdefizit folgt nicht daraus, dass der Endbeurteiler nur den Erstbeurteilervorschlag hinsichtlich der beiden Merkmale „Veränderungskompetenz“ und „Mitarbeiterführung“ beibehalten, die Bewertung der weiteren (sechs) Einzelmerkmale hingegen abgesenkt hat.
18Nach Nr. 9.2 Abs. 3 BRL hat, wenn Erst- und Endbeurteilung bei der Bewertung der Merkmale und des Gesamturteils nicht übereinstimmen, der Schlusszeichnende die abweichende Beurteilung zu begründen. Abgesehen davon, dass im Streitfall Erst- und Endbeurteiler im Gesamturteil übereinstimmen („übertrifft die Anforderungen“), hat der Senat im Hinblick auf die an diese Begründung zu stellenden Anforderungen bereits festgestellt, dass Umfang und Intensität der vorgeschriebenen Begründung sich daran zu orientieren haben, was bei dem vorgesehenen Beurteilungsverfahren überhaupt möglich und zulässig ist.
19Der mögliche Inhalt der Abweichungsbegründung wird zwar nicht ausschließlich, jedoch ausschlaggebend von dem Grund bestimmt, der den Endbeurteiler zu einer abweichenden Beurteilung veranlasst. Liegt dieser in einer anders lautenden Bewertung allein des individuellen Leistungs- und Befähigungsprofils des beurteilten Beamten, z.B. in Bezug auf Äußerungen zu einzelnen Submerkmalen, so muss dies der Wahrheit gemäß in der Abweichungsbegründung deutlich werden. Die Abweichungsbegründung wird sich in diesem Fall auf die individuellen Besonderheiten des Einzelfalles beziehen, also insoweit konkret und singulär sein. Liegt der Grund für die Abweichung hingegen vorrangig in einzelfallübergreifenden Erwägungen, so muss die Abweichungsbegründung diesen Aspekt in den Mittelpunkt stellen. Allgemeine Erwägungen führen zwangsläufig zu einer Abstrahierung vom Einzelfall und finden sich wegen ihrer fallübergreifenden Relevanz ebenso zwangsläufig in ähnlicher oder gleicher Wortwahl auch in den Beurteilungen anderer Beamter wieder. Trotz des formelhaften Eindrucks, den eine solche Abweichungsbegründung hinterlassen kann, folgt daraus kein rechtlich relevantes Begründungsdefizit.
20In welchem Umfang der Endbeurteiler seine allgemeinen Erwägungen darzulegen hat, hängt unter anderem davon ab, inwieweit dies ohne Verletzung der rechtlichen Interessen Dritter zu bewerkstelligen ist. Es wäre unzulässig, konkrete Angaben zu bestimmten vergleichbaren Beamten in die Begründung aufzunehmen; hierin läge eine Verletzung der Fürsorgepflicht zu Lasten dieser Beamten und auch des in Nr. 11 BRL normierten Gebots der vertraulichen Behandlung dienstlicher Beurteilungen.
21Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. April 2011 - 6 B 35/11 -, juris, 22 bis 24.
22Ausweislich der angegriffenen Beurteilung ist ein „strenger Beurteilungsmaßstab“ zugrunde gelegt worden und die Absenkung der Bewertung der sechs Einzelmerkmale „Folge des insbesondere in der Beurteilungskonferenz vorgenommenen einzelfallübergreifenden Quervergleichs innerhalb der Vergleichsgruppe“. Dagegen ist nichts zu erinnern. Die insbesondere mit dem „Quervergleich“ begründete Herabsenkung durch den Endbeurteiler musste nicht zwingend linear, also im Hinblick auf alle Einzelmerkmale gleichmäßig erfolgen. Hält der Endbeurteiler wie im Streitfall die Bewertung aufgrund des Vergleichs mit der von ihm zu beurteilenden Vergleichsgruppe nur einzelner Einzelmerkmale für zu wohlwollend, entspricht es dem Gebot der Beurteilungswahrheit, nur diese Merkmale abzusenken. So liegt der Fall hier. Nach den Angaben des Zeugen E. in der mündlichen Verhandlung habe er den Erstbeurteilervorschlag bei den angeführten beiden Merkmalen übernommen, insbesondere aufgrund der Bereitschaft der Klägerin zu einem Auslandseinsatz („Veränderungskompetenz“) und ihrer kontinuierlich guten Leistungen im Bereich der „Mitarbeiterführung“. Bei den übrigen Merkmalen habe die Klägerin insbesondere im Quervergleich nicht den in der Maßstabsbesprechung vorgegebenen hohen Anforderungen genügt. Dem entspricht die Begründung des Erstbeurteilers für den Prädikatsvorschlag vom 3. November 2011, in dem insbesondere das „breite Verwendungsspektrum“ der Klägerin und ihre „Führungsleistungen“ hervorgehoben werden.
23Mit dem Zulassungsvorbringen legt die Klägerin keine substantiierten Einwände gegen die Absenkungsentscheidung dar, die eine weitere Plausibilisierung erfordert hätten. Unsubstantiiert ist ihr Einwand, in der Begründung vom 3. November 2011 seien „sehr wohl Aussagen zu Hervorhebungen in anderen Merkmalen enthalten, die allerdings vom Endbeurteiler nicht erkannt oder berücksichtigt worden sind“.
24Erfolglos bleibt die Rüge der Klägerin, es sei nicht berücksichtigt worden, dass sie „als Abteilungsleiterin in einer Landratsbehörde regelmäßig höhere Führungsanforderungen zu bewältigen hätte“. Denn der Endbeurteiler hat aufgrund ihrer in diesem Bereich gezeigten „kontinuierlich gute[n] Leistungen“ den Erstbeurteilervorschlag übernommen.
25Das Zulassungsvorbringen, der Endbeurteiler habe weiter nicht berücksichtigt, dass nach Nr. 6 BRL Pol in der Regel anzunehmen sei, dass sich die Diensterfahrung positiv auf das Leistungsbild auswirke, genügt schon nicht den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Es setzt sich nicht mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts auseinander. Danach bestünden angesichts der überaus starken Vergleichsgruppe keine Bedenken, „dass die Klägerin trotz gestiegener Lebens- und Diensterfahrung erneut mit 4 Punkten und hinsichtlich einzelner Merkmale sogar schlechter als zuvor beurteilt“ worden sei.
26Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Sache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegen nicht vor. Dies ist zu verneinen, wenn - wie hier - im Hinblick auf die insoweit vorgetragenen Gründe ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung verneint worden sind.
27Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG.
28Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
Der Streitwert wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für beide Rechtszüge auf jeweils 2.500,00 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.
3Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, rechtfertigen nicht die Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Beschlusses.
4Das Verwaltungsgericht hat den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragsteller in das Auswahlverfahren bezüglich der Stelle der Leiterin/des Leiters der Direktion Verkehr beim Polizeipräsidium E. (Besoldungsgruppe A 16 ÜBesG NRW) einzubeziehen. Der Antragsteller habe Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Der Antragsgegner habe den Antragsteller nach einer „Vorauswahl“ fehlerhaft vom weiteren Auswahlverfahren ausgeschlossen, weil die dieser Entscheidung zu Grunde liegende Regelbeurteilung für den Antragsteller vom 14. Dezember 2011 (Beurteilungszeitraum 1. September 2008 bis 31. August 2011) rechtswidrig sei. Der Antragsgegner sei seiner Plausibilisierungspflicht nicht nachgekommen. Es spreche einiges dafür, dass sich dies schon aus der unterbliebenen Befragung des Erstbeurteilers sowie des Präsidenten der Deutschen Hochschule der Polizei durch den Endbeurteiler in der Endbeurteilerbesprechung am 16. November 2011 zum individuellen Leistungsbild des Antragstellers ergebe. Unabhängig davon sei aber jedenfalls nicht plausibel dargelegt, dass sich der Erstbeurteiler und damit auch der Endbeurteiler einen hinreichenden Eindruck von der Dozententätigkeit des Antragstellers verschafft hätten.
5Die mit der Beschwerde gegen diese näher begründeten Feststellungen des Verwaltungsgerichts erhobenen Einwendungen führen zu keiner abweichenden Entscheidung.
6Das Verwaltungsgericht legt seiner Entscheidung zutreffend zu Grunde, dass sich der Beurteiler für die sachgerechte Beurteilung der Leistungen des Beamten eine hinreichende tatsächliche Erkenntnisgrundlage verschaffen muss, die allerdings nicht zwingend auf eigener Anschauung beruhen muss. Ist der zu beurteilende Beamte – wie hier – abgeordnet, mit der Folge, dass es im Beurteilungszeitraum keine oder nur wenige Arbeitskontakte zwischen ihm und dem (Erst-)Beurteiler (vgl. auch Nr. 9.1 Abs. 3 der Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten im Bereich der Polizei, RdErl. d. Innenministeriums – 45.2-26.00.05 – vom 9. Juli 2010 – BRL Pol NRW –) gegeben hat, muss er sich in anderer Weise, insbesondere durch die Einholung von Beurteilungsbeiträgen sachkundiger Personen (vgl. auch Nr. 3.5 BRL Pol NRW) eine aussagekräftige Tatsachengrundlage für seine Bewertung verschaffen. Die von diesen Personen in einem Beurteilungsbeitrag getroffenen Feststellungen und Bewertungen sind bei der Ausübung des Beurteilungsspielraums zur Kenntnis zu nehmen und zu bedenken. Eine Bindung des (Erst-)Beurteilers an die Feststellungen und Werturteile des Beurteilungsbeitrags besteht zwar nicht; gleichwohl darf eine abweichende Beurteilung nicht unplausibel sein.
7Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. April 2014 – 6 B 101/14 –, nrwe.de, und Urteil vom 27. Juni 2013 – 6 A 1449/11 –, nrwe.de, jeweils mit weiteren Nachweisen.
8Dem Endbeurteiler, dem es regelmäßig an einer hinreichenden eigenen Anschauung fehlt, kann die für die Beurteilung erforderliche tatsächliche Erkenntnisgrundlage anhand des Beurteilungsvorschlags, der gegebenenfalls angefertigten Beurteilungsbeiträge sowie durch in der Endbeurteilerbesprechung anwesende personen- und sachkundige Bedienstete vermittelt werden (vgl. auch Nr. 9.2 Abs. 2 BRL Pol NRW).
9Diese Vorgehensweise, bei der sich Erst- und Endbeurteiler ganz oder vorwiegend auf durch Dritte vermittelte tatsächliche Erkenntnisse stützen, hat zur Folge, dass eventuelle Defizite der Erkenntnisgrundlagen – hier des Beurteilungsbeitrags vom 29. August 2011 – auf den Erstbeurteilervorschlag bzw. die Endbeurteilung durchschlagen, soweit sie nicht auf andere Weise behoben werden. Im Hinblick auf den Beurteilungsvorschlag sei zunächst angemerkt, dass dieser entgegen dem Vorbringen des Antragsgegners u.a. in der Beschwerdebegründung vom 25. März 2014 (vgl. etwa S. 26 oben) nicht vom Präsidenten DHPol a.D. O. angefertigt worden ist, sondern von LPD X. C. .
10Bei der Beurteilung der Frage, ob von einer defizitären Erkenntnisgrundlage auszugehen ist, ist allerdings zu beachten, dass es grundsätzlich dem – sachgerecht auszufüllenden – Beurteilungsspielraum des Beurteilers unterliegt, ob und in welchem Umfang bzw. mit welchem Gewicht er die vom Beamten im Beurteilungszeitraum wahrgenommenen Aufgaben und ausgeübten Tätigkeiten in die Beurteilung einfließen lässt. Dass Aufgaben, die einen nicht unwesentlichen Teil der Tätigkeit des Beamten ausmachen, nicht vollkommen unberücksichtigt bleiben dürfen, liegt auf der Hand.
11Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Dezember 2006 – 6 B 2214/06 –, nrwe.de.
12Unter Berücksichtigung dieser Maßgaben macht der Antragsgegner auch mit seinem Beschwerdevorbringen nicht hinreichend plausibel, dass die Leistungen des Antragstellers im Rahmen seiner Dozententätigkeit in sachgerechter Weise in die Beurteilung eingeflossen sind.
13Der Antragsteller hat mit der Rüge einer „fehlenden Überhörung“ seiner Lehrtätigkeit hinreichend zum Ausdruck gebracht hat, dass er Zweifel hat, ob bzw. in welcher Weise seine Dozententätigkeit Eingang in die Beurteilung bzw. den Beurteilungsbeitrag gefunden hat, mit der Folge, dass den Antragsgegner insoweit eine Pflicht zur Plausibilisierung seiner Bewertung trifft.
14Vgl. OVG NRW Beschlüsse vom 29. Juli 2013 – 6 B 509/13 – und vom 3. September 2009 – 6 B 583/09 –, jeweils nrwe.de.
15Vor dem Hintergrund, dass sowohl der Erstbeurteiler, Direktor LAFP T. , als auch der Endbeurteiler, Ministerialrat E1. , im Beurteilungszeitraum allenfalls vereinzelte Arbeitskontakte zum Antragsteller hatten und sich daher mangels erkennbarer anderweitiger Erkenntnisquellen maßgeblich auf den Beurteilungsbeitrag vom 29. August 2011 gestützt haben, kommt es darauf an, ob die Dozententätigkeit des Antragstellers in sachgerechter Weise in diesen Beurteilungsbeitrag eingeflossen ist.
16Das Vorbringen des Antragsgegners, die Berücksichtigung der Dozententätigkeit des Antragstellers bei der Leistungsbewertung komme sowohl in der Aufgabenbeschreibung des Beurteilungsbeitrags vom 29. August 2011 als auch in der Beurteilung vom 14. Dezember 2011 zum Ausdruck, was der „Ersteller des Beurteilungsbeitrags, Präsident DHPol a.D. O. “, im Nachgang zur mündlichen Verhandlung auf Nachfrage ausdrücklich bestätigt habe, ist jedenfalls ohne weitere Erläuterung nicht nachvollziehbar. Denn die dort in Bezug genommenen Aufgaben
17„Gestaltung der Polizeilichen Verkehrslehre im Masterstudiengang der DHPol (Modul 7 und 18) sowie der Fortbildung national und international (Aus- und Fortbildung) mit den fachlichen Schwerpunkten
18 in Strategie und Taktik der Verkehrssicherheitsarbeit und
19-unfallbekämpfung
20 Integrative Aufgabenwahrnehmung von Verkehrssicherheitsarbeit und
21Kriminalitätsbekämpfung
22 sowie der Effektivität und Effizienz verkehrspolizeilicher Maßnahmen in
23Allgemeinen und Besonderen Aufbauorganisationen“
24beschreiben die Entwicklung von Lehrkonzepten und die Gestaltung von Lehrinhalten im Vorfeld der Lehrveranstaltungen, lassen aber keine Anhaltspunkte für die Berücksichtigung der „eigentlichen“ Dozententätigkeit, d.h. der unmittelbaren Lehrtätigkeit gegenüber den Studierenden erkennen. Inwieweit darüber hinaus diese Bestätigung des Präsidenten DHPol a.D. O. überhaupt tragfähig ist, weil dieser nicht selbst Ersteller des Beurteilungsbeitrags war, sondern LPD X. C. , bedarf mit Blick die eben bereits aufgezeigten Defizite im vorliegenden Verfahren keiner weiteren Überprüfung.
25Der Antragsgegner weist zwar im Ausgangspunkt zutreffend darauf hin, dass es einer ausdrücklichen Benennung sämtlicher im Beurteilungszeitraum wahrgenommener Aufgaben nicht bedürfe. Es liegt auf der Hand, dass eine lückenlose Benennung, insbesondere auch untergeordneter Tätigkeiten an tatsächliche Grenzen stoßen würde und auch sonst aus Sachgründen nicht geboten ist. Dem entsprechend trifft es auch auf keine rechtlichen Bedenken, wenn nach der vom Antragsgegner zur Begründung herangezogenen Nr. 5 Abs. 1 Satz 2 BRL Pol NRW die Aufgabenbeschreibung (lediglich) die den Beurteilungszeitraum prägenden Aufgaben sowie Sonderaufgaben von besonderem Gewicht aufführen soll. Ob danach die eine Lehrverpflichtung von neun Lehrveranstaltungsstunden pro Woche (à 45 Minuten) umfassende Dozententätigkeit des Antragstellers bereits mit Blick auf die Vorgaben in Nr. 5 Abs. 1 Satz 2 BRL Pol NRW in die Aufgabenbeschreibung hätten aufgenommen werden müssen, bedarf hier jedoch keiner abschließenden Entscheidung. Denn es wird weder vom Antragsgegner nachvollziehbar aufgezeigt noch sonst erkennbar, ob und wie die Dozententätigkeit des Antragstellers im Beurteilungsverfahren überhaupt Berücksichtigung gefunden hat. Ebenso ist nicht ersichtlich, dass diese im maßgeblichen Beurteilungszeitraum von solch geringem Gewicht gewesen wäre, dass sie von vornherein ohne Bedeutung für die Bewertung der Leistungen des Antragstellers gewesen wäre.
26Zwar lässt allein der Umstand, dass eine vom Beamten während des Beurteilungszeitraums ausgeübte Tätigkeit bzw. wahrgenommene Aufgabe nicht ausdrücklich in der Beurteilung aufgeführt ist – sei es in der Aufgabenbeschreibung oder an anderer Stelle der Beurteilung bzw. des Beurteilungsbeitrags –, nicht zwingend den Schluss zu, dass diese Umstände auch keine Berücksichtigung gefunden haben, da die Leistungsbewertung regelmäßig durch eine Vielzahl von Einzeleindrücken gekennzeichnet ist, die nicht allesamt und vollständig wiedergegeben werden können. Auch ist dem Antragsgegner zuzugeben, dass eine langjährige persönliche Kenntnis des Verfassers eines Beurteilungsbeitrags es nahelegen kann, dass auch alle wesentlichen Tätigkeiten des Beurteilten – und damit auch die Dozententätigkeit des Antragstellers – in den Beurteilungsbeitrag mit eingeflossen sind. Insoweit ist aber bereits nicht nachvollziehbar, in welcher Weise die vom Antragsgegner angeführte langjährige, seit dem Jahr 2002 bestehende persönliche Kenntnis des Präsidenten DHPol a.D. O. vom Antragsteller und dessen Tätigkeiten, insbesondere der neun Wochenstunden umfassenden Lehrverpflichtung, in den von LPD X. C. erstellten Beurteilungsbeitrag vom 29. August 2011 eingeflossen sein könnte. Das vom Verwaltungsgericht bemängelte Plausibilisierungsdefizit ist damit ebenfalls nicht ausgeräumt. Denn mit diesem generellen Hinweis auf die langjährigen Arbeitskontakte wird – auch unter Berücksichtigung des umfangreichen Beschwerdevorbringens – nicht substantiiert aufgezeigt, in welcher Weise dies konkret erfolgt sein soll.
27Der Verweis auf die Bewertung des Antragstellers „auf der Basis der systematischen Lehr- und Fortbildungsevaluation und dem Evaluationskonzept der DHPol“ führt in diesem Zusammenhang ebenfalls nicht weiter. Denn auch damit wird nicht deutlich, wie der Ersteller des Beurteilungsbeitrags im konkreten Fall des Antragstellers seine Erkenntnisse über die Dozententätigkeit gewonnen haben soll. Das Vorbringen des Antragsgegners erschöpft sich in der nicht weiter belegten Vermutung, es könne „davon ausgegangen werden, dass Herr O. genügend Erkenntnisse außerhalb einer Überhörung gewonnen hat, die vollkommen ausreichend für eine Bewertung der einen geringen Teil des Arbeitsplatzes des Fachgebietsleiters ausmachenden Tätigkeitsspektrums waren“. Abgesehen davon, dass der Präsident DHPol a.D. O. ohnehin nicht den Beurteilungsbeitrag erstellt hat, kann die Heranziehung von Evaluationsergebnissen auf rechtliche Bedenken treffen, wenn und soweit nicht hinreichend berücksichtigt wird, dass diese auf der Einschätzung von Studierenden, Absolventen oder auch externen Fachvertretern beruhen.
28Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 3. September 2009, a.a.O.
29Soweit der Antragsgegner mit seiner Berechnung, lediglich 16,5 % der Wochenarbeitszeit entfalle auf Lehrveranstaltungen (vgl. S. 30 ff. der Beschwerdebegründung), möglicherweise belegen will, die Dozententätigkeit sei von so geringem Gewicht, dass sie ohnehin keiner (ausdrücklichen) Aufnahme in den Beurteilungsbeitrag bzw. die Beurteilung bedürfe, überzeugt dies nicht. Zunächst setzt er sich mit dieser Argumentation in Widerspruch zu seinen eigenen Ausführungen, wonach die Lehrtätigkeit „zu den Hauptaufgaben von Fachgebietsleitern“ gehöre (vgl. S. 26 der Beschwerdebegründung). Des Weiteren lässt er dabei außer Betracht, dass die Dozententätigkeit neben der unmittelbaren Durchführung der Veranstaltung auch deren Vor- und ggf. Nachbereitung umfasst. Unabhängig davon ist auch ein (unterstellter) Anteil von lediglich 16,5 % der Tätigkeit nicht in der Weise untergeordnet, dass es sachgerecht wäre, ihn bei der Beurteilung vollkommen außer Betracht zu lassen.
30Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 3. September 2009, a.a.O.
31Die vom Antragsgegner gerügte Verletzung des in § 86 Abs. 1 VwGO enthaltenen Untersuchungsgrundsatzes durch das Verwaltungsgericht ist nicht nachvollziehbar. Es ist zunächst Sache des Antragsgegners, auf entsprechende begründete Einwendungen des Beurteilten, bestehende Plausibilitätsdefizite auszuräumen. Sollte sich im Rahmen der Plausibilisierung ergeben, dass sich der Beurteiler bzw. Ersteller des Beurteilungsbeitrags auf Tatsachen gestützt hat, die aus der Sicht des Beurteilten unzutreffend sind, kann Raum für eine weitere Aufklärung des Sachverhalts oder Beweiserhebung durch das Gericht bestehen. Dazu gab es hier aber bereits mangels erläuternder Konkretisierungen keinen Anlass.
32Bleibt nach Vorstehendem die Beschwerde des Antragsgegners ohne Erfolg, bedarf es keiner abschließenden Entscheidung, ob die Beurteilung auch deswegen als fehlerhaft anzusehen ist, weil der Endbeurteiler, Ministerialrat E1. , – vor der Herabsetzung der Gesamtnote sowie der Einzelmerkmale um je einen Punkt – in der Endbeurteilerbesprechung am 16. November 2011 weder vom Erstbeurteiler, Direktor LAFP T. , noch vom „ebenfalls anwesenden Präsidenten der Deutschen Hochschule der Polizei“ (vgl. S. 35 der Beschwerdebegründung des Antragsgegners vom 25. März 2014), weitere (ergänzende bzw. konkretisierende) tatsächliche Erkenntnisse über das individuelle Leistungsbild des Klägers vermittelt bekommen hat.
33Denn der Endbeurteiler die kann Notenabsenkung, auch wenn er sie auf allgemeine Erwägungen wie den „in der Beurteilerkonferenz vorgenommenen einzelfallübergreifenden Quervergleich innerhalb der von einer hohen Leistungsdichte geprägten Vergleichsgruppe“ sowie den zugrunde liegenden „strengen Beurteilungsmaßstab“ stützt, nicht vornehmen, ohne sich Kenntnisse über das individuelle Leistungsbild des Beurteilten oder jedenfalls die konkreten Beurteilungsmaßstäbe des personen-sachkundigen Erstbeurteilers bzw. Erstellers des Beurteilungsbeitrags zu verschaffen. Anderenfalls ist es nicht ohne Weiteres nachvollziehbar, auf welcher Grundlage der Endbeurteiler zu der Einschätzung gelangt, dass auch oder gerade der Antragsteller im Quervergleich „zu gut“ beurteilt worden ist.
34Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 6. Dezember 2010 – 6 A 596/10 –, nrwe.de.
35Hier hat der Endbeurteiler allerdings im Vorfeld der Beurteilerbesprechung „kurze separate“ Begründungen für die Prädikatsvorschläge erbeten und den in der Beurteilerbesprechung anwesenden personen- und sachkundigen Bediensteten die „uneingeschränkte Möglichkeit“ gegeben, sich u.a. zu den eigenen Beurteilungsvorschlägen zu äußern (vgl. Beschwerdebegründung S. 4 sowie Protokoll vom 21. Januar 2012 über die Endbeurteilerbesprechung vom 16. November 2011). Der Umstand, dass diese Möglichkeit von dem in der Endbeurteilerbesprechung anwesenden Direktor LAFP T. ebenso wenig wahrgenommen worden ist wie von dem Präsidenten DHPol a.D. O. oder dem (ausweislich der Teilnehmerliste ebenfalls anwesenden) Ersteller des Beurteilungsbeitrags LPD X. C. , stellt es für sich gesehen auch nicht grundsätzlich in Frage, dass sich der Endbeurteiler eine hinreichende Grundlage für seine Absenkungsentscheidung verschafft hat. Denn die im Vorfeld der Beurteilerbesprechung angeforderten (separaten) Begründungen für die Prädikatsvorschläge können grundsätzlich geeignet sein, insoweit eine taugliche Erkenntnisquelle darzustellen. Ob dies hier hinsichtlich der bereits in der Beurteilung unter Ziffer III.1. („Besondere Fachkenntnisse und Fähigkeiten“) – die „Informationsvermittlung“ erfolgte ausweislich der Angaben des Antragsgegners im Schriftsatz vom 20. Juni 2014 nicht „wie grundsätzlich gewünscht in einer kurzen Begründung außerhalb des Beurteilungsvordrucks, sondern innerhalb dessen“ – enthaltenen Aufzählung der breit gestaffelten Erfahrungsfelder des Antragstellers der Fall ist, bedarf keiner abschließenden Entscheidung.
36Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
37Streitwertänderung Die Streitwertfestsetzung/-änderung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1, 63 Abs. 3 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Da der Antragsteller lediglich seine Einbeziehung in das streitigen Auswahlverfahren beantragt, ist Ausgangspunkt für die Streitwertberechnung der Regelstreitwert. Dieser ist im Hinblick auf den vorläufigen Charakter der begehrten Entscheidung zu halbieren.
38Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Juli 2012 – 6 B 575/12 –, nrwe.de
39Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird geändert.
Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, eine der im Justizministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen Nr. 3 vom 1. Februar 2013 ausgeschriebenen Stellen eines Justizvollzugsamtsinspektors bei der Justizvollzugsanstalt I. mit dem Beigeladenen zu besetzen, bevor über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu entschieden worden ist.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, der diese selbst trägt.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 10.000,00 Euro festgesetzt
1
G r ü n d e :
2Die Beschwerde hat Erfolg.
3Das Verwaltungsgericht hat den Antrag, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, eine der im Justizministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen ausgeschriebenen Stellen eines Justizvollzugsamtsinspektors bei der Justizvollzugsanstalt I. mit dem Beigeladenen zu besetzen, bevor über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu entschieden worden, abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Antragsteller habe den nach § 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Die Entscheidung über die Besetzung der in Rede stehenden Stelle begegne weder formellen noch materiellen Bedenken. Der Antragsgegner sei zu Recht von einem besseren Leistungsstand des Beigeladenen ausgegangen. Die dienstliche Beurteilung des Antragstellers vom 27. November 2013 erweise sich als rechtmäßig. Eine Widersprüchlichkeit zwischen der Beurteilung der Leistungs- und der Befähigungsmerkmale sei nicht erkennbar. Der Einwand, der Antragsteller habe aufgrund der Angabe über eine Freistellung bei dem Befähigungsmerkmal Belastbarkeit vergleichsweise schlecht abgeschnitten, sei bloße Spekulation. Eine Benachteiligung aufgrund seiner Schwerbehinderung sei nicht ersichtlich. Auch habe sich die Verfasserin der Beurteilung, die Anstaltsleiterin LRD'in M. , hinreichende Kenntnis von den Leistungen des Antragstellers verschafft. Dem dazu herangezogenen Beurteilungsbeitrag des JVAI T. hafte kein Mangel an. Schließlich sei die Beurteilung nicht wegen des unterbliebenen Beurteilungsgesprächs mit der Dienstvorgesetzten fehlerhaft.
4Die vom Antragsteller hiergegen erhobenen Einwände verlangen die Abänderung des angefochtenen Beschlusses. Der Antragsteller hat das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen sowohl eines Anordnungsgrundes als auch eines Anordnungsanspruchs glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO).
5Der Antragsteller hat mit der Beschwerde die Voraussetzungen eines Anordnungsanspruchs glaubhaft gemacht, der in der sich aus dem Tenor ergebenden Weise zu sichern ist. Die zu Lasten des Antragstellers getroffene Auswahlentscheidung des Antragsgegners verletzt sein aus Art. 33 Abs. 2 GG folgendes Recht auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über sein Beförderungsbegehren. Die Aussichten des Antragstellers bei einer neuen, rechtmäßigen Auswahlentscheidung ausgewählt zu werden, sind zumindest offen.
6Die Beurteilung des Antragstellers vom 27. November 2013, mit der dieser in das Auswahlverfahren einbezogen worden ist, trifft auf rechtliche Bedenken. Denn es ist nicht erkennbar, dass sie auf einer hinreichend tragfähigen Tatsachengrundlage beruht.
7Nach Sinn und Zweck einer dienstlichen Beurteilung, nämlich ein aussagekräftiges, objektives und vergleichbares Bild der Leistung und Befähigung des Beamten im maßgeblichen Beurteilungszeitraum zu gewinnen, muss der jeweils zuständige Beurteiler in der Lage sein, das ihm anvertraute höchstpersönliche Werturteil über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des Beamten abzugeben. Der Beurteiler muss das vom Beamten während des Beurteilungszeitraums gezeigte Leistungs- und Befähigungsbild indessen nicht zwingend aus eigener Anschauung kennen. Vielmehr ist es ausreichend, aber auch erforderlich, dass der Beurteiler sich die für die Erstellung der Beurteilung notwendigen Kenntnisse verschafft. Hierfür kann er sich aller verfügbaren und geeigneten Erkenntnisquellen bedienen. Es obliegt grundsätzlich der Entscheidung des Beurteilers, auf welche Weise er sich die erforderlichen Erkenntnisse verschafft. In Betracht kommen insoweit vor allem – schriftliche oder mündliche – Berichte von vormals zuständigen Beurteilern sowie von Personen, denen die Dienstausübung des Beamten aus eigener Anschauung bekannt ist.
8Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 21. November 2013 – 6 B 1030/13 und 6 B 1162/13 –, jeweils nrwe.de.
9Nr. 1.2 der Richtlinien über Dienstliche Beurteilungen der Beamtinnen und Beamten – für den Geschäftsbereich des Justizvollzugs – AV d. JM vom 8. November 2012 (2000 – Z. 155), JMBl. NRW S. 303, bestimmt ergänzend, dass sich die Beurteilung auch auf den persönlichen Eindruck der oder des zur Beurteilung berufenen unmittelbaren Dienstvorgesetzten stützen soll.
10Dass die streitige Beurteilung unter Berücksichtigung dieser Maßgaben zustande gekommen ist, ist im vorliegenden einstweiligen Anordnungsverfahren nicht erkennbar. Es ist nach dem derzeitigen Erkenntnisstand weder anzunehmen, dass die Beurteilerin LRD'in M. das Leistungs- und Befähigungsbild des Antragstellers im Beurteilungszeitraum schon hinlänglich allein aus eigener Anschauung kannte, noch dass ihr vom Ersteller des Beurteilungsbeitrags JVAI T. oder auf sonstige Weise entsprechende Kenntnisse vermittelt worden sind.
11Der Antragsteller hat mit der im Beschwerdeverfahren zur Glaubhaftmachung vorgelegten eidesstattlichen Versicherung vom 12. Mai 2014 – ohne inhaltlichen Widerspruch zu seinem erstinstanzlichen Vorbringen – erklärt:
12„1.
13Abgesehen von alltäglichen Begegnungen (wie Begrüßungen) hatte ich mit der Anstaltsleiterin Frau LRD'in M. im Beurteilungszeitraum (März 2010 bis Oktober 2013) nur ein einziges Gespräch geführt, und zwar am 09.08.2011. Im Rahmen dieses Personalgesprächs wurde mir mitgeteilt, dass ich fortan „auf K“ geführt werde. Seither ist mit kein dienstlicher Kontakt mit der Anstaltsleiterin erinnerlich. Aber auch vor diesem Personalgespräch gab es während des Beurteilungszeitraums meiner Erinnerung nach keinen nennenswerten Kontakt mit ihr.
142.
15Zu Herrn JVHS T. hatte ich im Beurteilungszeitraum keinen dienstlichen Kontakt, der über das Dienstbuch hinausging; dieser beschränkte sich also auf Vorgänge wie Urlaub und Krankmeldungen. Er kann dementsprechend keine Kenntnis von meiner dienstlichen Tätigkeit haben, die ihn in die Lage versetzen würde, diese zu beurteilen.“
16Dass das einzelne und bei der Erstellung der Beurteilung bereits über zwei Jahre zurückliegende Gespräch mit der Beurteilerin LRD'in M. ebenso wie alltägliche Begegnungen mit dieser keine hinreichend aussagekräftige Erkenntnisgrundlage für eine allein darauf gestützte dienstliche Beurteilung bietet, liegt auf der Hand. Das wird auch vom Antragsgegner nicht geltend gemacht; anderenfalls wäre es sinnwidrig, dass die Anstaltsleiterin sich um die Beschaffung geeigneter Beurteilungsbeiträge bemüht hat. Aber auch der dementsprechend erstellte Beurteilungsbeitrag des JVAI T. , der nach der eidesstattlichen Versicherung dienstliche Kontakte mit dem Antragsteller nur bei der Abstimmung von Vorgängen wie Urlaub und Krankheit über das Dienstbuch hatte, genügt als Erkenntnisgrundlage nicht. Nichts anderes gilt bei zusammenfassender Betrachtung der Kenntnisse beider Personen und ergänzender Würdigung sonstiger Erkenntnisquellen.
17Der Antragsgegner hat weder im erstinstanzlichen einstweiligen Anordnungsverfahren noch im Beschwerdeverfahren greifbare Anhaltspunkte dafür genannt, dass der Erstellerin der Beurteilung – entgegen dem Inhalt der eidesstattlichen Versicherung –aus eigener Anschauung und / oder vermittelt durch den Verfasser des Beurteilungsbeitrags JVAI T. hinreichende tatsächliche Erkenntnisse für die sachgerechte Beurteilung der Leistungs- und Befähigungsmerkmale vorlagen. Auch lässt sich der vorliegenden Gerichtsakte einschließlich der vom Antragsgegner überreichten Verwaltungsvorgänge nichts dafür entnehmen, dass sich die Beurteilerin LRD'in M. auf sonstige Weise eine tragfähige Erkenntnisgrundlage für die Beurteilung verschafft hat, etwa durch die Heranziehung schriftlicher Arbeitsergebnisse oder mit Hilfe anderer Personen, denen die Dienstausübung des Antragstellers aus eigener Anschauung bekannt ist.
18Der vom Antragsgegner geltend gemachte Umstand, dass die Anstaltsleiterin LRD'in M. den Antragsteller „seit Jahren kennt“ und ihn auch „lange Jahre aktiv gefördert hat“, ergibt nichts Konkretes dazu, ob und ggf. inwieweit sie sich aus eigener Anschauung ein Bild über die Leistungen des Antragstellers im Beurteilungszeitraum gemacht hat. Entsprechendes gilt mit Blick auf das in seiner Allgemeinheit nicht ergiebige Vorbringen, die Anstaltsleiterin „kenne“ den Antragsteller „auch aus den aktuellen Wahrnehmungen seiner Einsätze in anderen Bereichen“. Soweit der Antragsgegner in diesem Zusammenhang weiter vorträgt, der Antragsteller sei „lange Jahre Abteilungsbediensteter auf der Abteilung gewesen, die die Anstaltsleiterin als Vollzugsabteilungsleiterin verantwortet“ habe, sagt dies nichts darüber aus, ob und in welchem Umfang sich daraus unmittelbare Arbeitskontakte ergeben haben. Unabhängig davon bleibt im Unklaren, ob die dabei evtl. gewonnenen Erkenntnisse für die Beurteilung überhaupt von Bedeutung waren, weil nicht dargelegt ist, dass sie während des hier maßgeblichen Beurteilungszeitraums gewonnen worden sind.
19Die eidesstattliche Versicherung des Antragstellers zu dem Beurteilungsbeitrag des JVAI T. wird allein mit dem nicht näher substantiierten Einwand des Antragsgegners, es sei „schlicht unrichtig“, wenn der Antragsteller ausführe, er „habe zu Herrn JVHS T. nur über das Dienstbuch eine Verbindung gehabt“, nicht entkräftet. Konkrete Anhaltspunkte, in welcher Weise über das Dienstbuch hinausgehende unmittelbare Arbeitskontakte zwischen dem Antragsteller und JVAI T. im fraglichen Beurteilungszeitraum bestanden haben könnten, zeigt der Antragsgegner nicht auf.
20Die vom Antragsteller mit Schriftsatz vom 3. April 2014 überreichte Übersicht der mit der Wahrnehmung der Dienstgeschäfte befassten Bediensteten vom 15. April 2013 besagt lediglich, dass JVAI T. zu diesem Zeitpunkt stellvertretender Bereichsleiter im Bereich III war, also in dem Bereich, dem auch der Antragsteller während des Beurteilungszeitraums (März 2010 bis Oktober 2013) teilweise, nämlich vom 5. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2012 zugeordnet war. Ob JVAI T. auch schon in diesem Zeitraum stellvertretender Bereichsleiter im Bereich III mit entsprechenden Arbeitskontakten zum Antragsteller war, lässt sich der Übersicht nicht entnehmen. Aber selbst dies unterstellt, verbleibt nach dem Wechsel des Antragstellers vom Bereich III in den Bereich X ein Zeitraum von zehn Monaten, für den nicht nachvollziehbar ist, in welcher Weise JVAI T. über das Dienstbuch hinaus tragfähige Erkenntnisse über das Leistungs- und Eignungsbild des Antragstellers gewonnen haben könnte. Dieser Zeitraum von zehn Monaten ist auch nicht von so untergeordneter Dauer, dass er bei der Beurteilung hätte außer Betracht bleiben können. Dies gilt umso mehr als das jüngere Leistungsbild des Beamten nicht selten von größerer Bedeutung für das Beurteilungsergebnis ist als im Beurteilungszeitraum weiter zurückliegende Leistungen.
21Der Antragsteller hat auch die Voraussetzungen eines Anordnungsgrundes glaubhaft gemacht. Die mit der Besetzung der streitgegenständlichen Beförderungsstellen einhergehende Ernennung des Beigeladenen wäre im Falle eines Obsiegens des Antragstellers im Hauptsacheverfahren nicht ohne weiteres wieder rückgängig zu machen.
22Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 5 Satz 4 i.V.m. Satz Nr. 1, Sätze 2 und 3, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.
23Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 16.000,00 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen die Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Beschlusses nicht.
3Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers abgelehnt, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die ausgeschriebene Stelle („Leiter/in der Polizeiwache C. C1. in der DirGE der KPB T. -X. “) mit dem Beigeladenen oder einem anderen Bewerber zu besetzen, bis über seine, des Antragstellers, Bewerbung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist. Es hat, soweit mit Blick auf das Beschwerdevorbringen von Interesse, zur Begründung ausgeführt, es begegne keinen rechtlichen Bedenken, dass der Antragsgegner auf der Grundlage der aktuellen - den Beurteilungszeitraum 1. Juli 2011 bis 31. Mai 2014 betreffenden - Regelbeurteilungen des Antragstellers und des Beigeladenen vom 8. September 2014 einen Qualifikationsvorsprung des Beigeladenen angenommen und hiervon ausgehend eine Auswahlentscheidung zu dessen Gunsten getroffen habe. Die Beurteilungen seien rechtlich nicht zu beanstanden. Der Antragsteller könne sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass sie (weiter) plausibilisiert werden müssten. Ausweislich der Beurteilungen habe der Beigeladene eine bessere Gesamtnote erzielt als der Antragsteller. Schon deshalb sei zu seinen Gunsten ein Qualifikationsvorsprung anzunehmen. Eines Rückgriffs auf die für den Beurteilungszeitraum 1. August 2008 bis 30. Juni 2011 erstellten Regelbeurteilungen bedürfe es daher nicht. Nicht maßgeblich sei somit, ob die für diesen Zeitraum erstellte Regelbeurteilung des Antragstellers vom 9. April 2015 rechtmäßig sei.
4Das Beschwerdevorbringen zieht diese vom Verwaltungsgericht eingehend begründeten Annahmen nicht durchgreifend in Zweifel.
5Der Antragsteller macht zunächst abstrakte Ausführungen zur Bedeutung von dienstlichen Beurteilungen im Rahmen des Qualifikationsvergleichs und zu deren „Ausschärfung“. Er weist ferner „vorsorglich“ darauf hin, dass „eine ‚richtige‘ dienstliche Beurteilung eine zutreffende, auf der analytischen Bewertung der übertragenen Aufgaben beruhende Funktionsbewertung des durch den Beamten innegehaltenen Dienstpostens“ voraussetze. Welche Erwägungen des Verwaltungsgerichts er mit diesen Einwendungen in Frage stellen will, ist jedoch, da er den Bezug zur vorliegenden Fallgestaltung nicht herstellt, nicht ersichtlich.
6Der Antragsteller macht im Weiteren geltend, auch wenn der Beurteilungsvorschlag des Erstbeurteilers den Endbeurteiler nicht binde und insbesondere einer Absenkung der dienstlichen Beurteilung nicht entgegenstehe, so müsse eine solche Abänderung auf Erkenntnissen des Endbeurteilers über die tatsächlichen Leistungen des betroffenen Beamten beruhen. Der Dienstherr müsse die Bezugnahme auf diese Erkenntnisse und die zutreffende Einordnung der Leistungen darlegen und plausibilisieren. Diese Ausführungen gehen bereits deshalb ins Leere, weil ausweislich der der streitbefangenen Auswahlentscheidung zu Grunde gelegten Regelbeurteilung des Antragstellers vom 8. September 2014 die Erst- und Endbeurteilung sowohl hinsichtlich des Gesamturteils als auch hinsichtlich der Bewertung der Merkmale übereinstimmen.
7Soweit der Antragsteller anführt, „auch wenn ein Beurteilungsbeitrag (…) selbstverständlich nicht ‚eins zu eins‘ in das Gesamtergebnis der Beurteilung einzustellen“ sei, müsse „er doch Berücksichtigung finden“, übersieht er, dass auch das Verwaltungsgericht davon ausgegangen ist, dass der von KOR T1. für den Zeitraum 1. Juli 2011 bis 31. Januar 2013 gefertigte Beurteilungsbeitrag bei der Erstellung der aktuellen Regelbeurteilung des Antragstellers zu berücksichtigen war. Es hat indes angenommen, es lasse sich nicht feststellen, dass dieser Beurteilungsbeitrag keine hinreichende Berücksichtigung gefunden habe. Mit den hierfür angeführten Erwägungen setzt sich die Beschwerde nicht auseinander.
8Im Übrigen, so das Verwaltungsgericht weiter, bleibe festzustellen, dass der Antragsteller selbst bei einer Übernahme der Bewertungen des KOR T1. in die aktuelle Regelbeurteilung über eine „schlechtere“ Beurteilung verfügen würde als der Beigeladene. Zwar hätte der Antragsteller dann voraussichtlich ebenfalls die Gesamtnote „übertrifft die Anforderungen in besonderem Maße“ erlangt. Er hätte jedoch nur in sechs und nicht wie der Beigeladene in acht und damit allen Merkmalen fünf Punkte erzielt. Fehl geht der diesbezügliche Einwand des Antragstellers, der „Unterschied in der Wertsumme von zwei Punkten“ würde dazu führen, dass die aktuellen Regelbeurteilungen „auszuschärfen“ und „eben doch für den Eignungsabgleich auf zumindest die Vorbeurteilungen zurückzugreifen wäre“. Der Dienstherr ist erst dann gehalten, auf Vorbeurteilungen zurückzugreifen, wenn er im Wege der inhaltlichen Ausschärfung der aktuellen Beurteilungen keinen Qualifikationsvorsprung zu Gunsten eines Bewerbers feststellen kann. Dies wäre jedoch hier der Fall.
9Das Beschwerdevorbringen gibt auch nichts Durchgreifendes dafür her, dass, wie der Antragsteller meint, es einer weiteren Plausibilisierung der „inhaltlichen Richtigkeit“ seiner aktuellen Regelbeurteilung bedürfe. Insoweit hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, es sei zwar davon auszugehen, dass eine Plausibilisierung einer dienstlichen Beurteilung - ggfs. auch noch im gerichtlichen Verfahren - auf substantiierte Einwendungen des Betroffenen hin zu erfolgen habe. Derartige Einwendungen seien im Falle des Antragstellers jedoch nicht ersichtlich. Unabhängig davon sei die aktuelle Regelbeurteilung im gerichtlichen Verfahren nachvollziehbar dahingehend erläutert worden, dass eine Leistungssteigerung des Antragstellers, der ohnehin schon zu den Bestbeurteilten gehöre, im Vergleich zu den wenigen (noch) besser Beurteilten in seiner Vergleichsgruppe trotz zunehmender Dienst- und Lebenserfahrung nicht zu verzeichnen sei, da er offensichtlich an seine Leistungsgrenze gelangt sei. Dieser im Kern bereits in der Beurteilung selbst angelegten Begründung halte der Antragsteller zwar entgegen, es seien deshalb besonders hohe Anforderungen an die Plausibili-sierung der Beurteilung zu stellen, weil sie und seine den Beurteilungszeitraum 1. August 2008 bis 30. Juni 2011 betreffende Vorbeurteilung vom 9. April 2015 inhaltsgleich seien und hinsichtlich der Vorbeurteilung u.a. auch mit Blick auf die Vorgeschichte rechtliche Bedenken bestünden. Der Antragsteller habe jedoch weiterhin und trotz ausreichender Gelegenheit nicht - und erst recht nicht substantiiert - aufgezeigt, weshalb im allein zu bewertenden Beurteilungszeitraum 1. Juli 2011 bis 31. Mai 2014 bezüglich welcher Beurteilungsmerkmale und mit welcher leistungsbezogenen Begründung die in einem gesonderten Beurteilungsverfahren - unter Berücksichtigung des Beurteilungsbeitrags des KOR T1. und unter Beteiligung von PD C2. - vom Endbeurteiler im Einklang mit der Erstbeurteilung vergebenen Bewertungen zu „schlecht“ und daher auch unter Berücksichtigung der Vergleichsgruppe die Annahme unzutreffend sein solle, der Antragsteller habe seine Leistungsgrenze erreicht. Das Beschwerdevorbringen bietet kein Argument, das diese Erwägungen schlüssig in Frage stellt. Indem der Antragsteller erneut darauf hinweist, dass seine aktuelle Regelbeurteilung und die den Beurteilungszeitraum 1. August 2008 bis 30. Juni 2011 betreffende Vorbeurteilung hinsichtlich des Gesamturteils und der Bewertungen der Merkmale „inhaltsgleich“ seien, und auf die Vorgeschichte dieser Beurteilung verweist, wiederholt er lediglich sein erstinstanzliches Vorbringen, ohne auf die Argumentation des Verwaltungsgerichts einzugehen, geschweige denn sich mit ihr auseinanderzusetzen.
10Soweit der Antragsteller einwendet, die Erläuterungen des Antragsgegners im erstinstanzlichen Verfahren hätten das Plausibilisierungsdefizit nicht beseitigt, weil seine den Beurteilungszeitraum 1. August 2008 bis 30. Juni 2011 betreffende Regelbeurteilung ein schlechteres Ergebnis aufweise als seine den Beurteilungszeitraum 1. Oktober 2005 bis 31. Juli 2008 betreffende Regelbeurteilung vom 14. Oktober 2008, ist dies nicht nachvollziehbar. Der Antragsgegner hat, um die - der Auswahlentscheidung zu Grunde gelegte - aktuelle Regelbeurteilung näher zu erläutern, im erstinstanzlichen Verfahren, wie dargestellt, ausgeführt, eine Leistungssteigerung sei im Beurteilungszeitraum 1. Juli 2011 bis 31. Mai 2014 nicht zu verzeichnen gewesen. Der Antragsteller sei offensichtlich an seine Leistungsgrenze gelangt. Die Frage, wie sich das Ergebnis der den Beurteilungszeitraum 1. August 2008 bis 30. Juni 2011 betreffenden Regelbeurteilung im Verhältnis zu der den Beurteilungszeitraum 1. Oktober 2005 bis 31. Juli 2008 betreffenden Regelbeurteilung darstellt, ist in diesem Zusammenhang ohne Belang. Angemerkt sei jedoch, dass die den Beurteilungszeitraum 1. Oktober 2005 bis 31. Juli 2008 betreffende Regelbeurteilung die Gesamtnote „übertrifft die Anforderungen - 4 Punkte“ (Bewertungen der Merkmale: 4, 5, 4, 4) und damit die gleiche Gesamtnote ausweist wie die den Beurteilungszeitraum 1. August 2008 bis 30. Juni 2011 betreffende Regelbeurteilung (Bewertungen der Merkmale: 5, 5, 5, 4, 4, 4, 4, 4).
11Die Beschwerde dringt ferner nicht mit dem Einwand durch, der für die „maßgebliche Beurteilung“ - mithin für die aktuelle Regelbeurteilung - zuständige Endbeurteiler, Landrat N. , habe, da er keine eigenen Erkenntnisse über die Leistungen des Antragstellers im Beurteilungszeitraum gehabt habe, „im Rahmen der Beurteilerbespre-chung keine eigene Bewertung vorgenommen“, sondern habe „sich schlicht der Beurteilung“ des Landrats C3. , seines Amtsvorgängers, angeschlossen. Dieser sei aber bei der Beurteilungsbesprechung nicht anwesend gewesen, so dass er dem Endbeurteiler nicht die notwendigen Kenntnisse habe verschaffen können. Soweit der Antragsteller dieses Vorbringen auf das „Protokoll zur Beurteilerbesprechung nach Nr. 9.2 BRL Pol am 15.04.2015“ stützen will, das seiner den Beurteilungszeitraum 1. August 2008 bis 30. Juni 2011 betreffenden Regelbeurteilung beigefügt ist, lässt er unberücksichtigt, dass sich die dortigen Ausführungen allein auf diese Beurteilung und den von ihr erfassten Beurteilungszeitraum beziehen, nicht jedoch auf seine aktuelle Regelbeurteilung.
12Nach Sinn und Zweck einer dienstlichen Beurteilung, nämlich ein aussagekräftiges, objektives und vergleichbares Bild der Leistung und Befähigung des Beamten im maßgeblichen Beurteilungszeitraum zu gewinnen, muss der jeweils zuständige Beurteiler in der Lage sein, das ihm anvertraute höchstpersönliche Werturteil über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des Beamten abzugeben. Der Beurteiler muss das vom Beamten während des Beurteilungszeitraums gezeigte Leistungs- und Befähigungsbild indessen nicht aus eigener Anschauung kennen. Vielmehr ist es ausreichend, aber auch erforderlich, dass der Beurteiler sich die für die Erstellung der Beurteilung notwendigen Kenntnisse verschafft. Hierfür kann er sich aller verfügbaren und geeigneten Erkenntnisquellen bedienen. Es obliegt grundsätzlich der Entscheidung des Beurteilers, auf welche Weise er sich die erforderlichen Erkenntnisse verschafft.
13Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. November 2013 - 6 B 1162/13 -, juris.
14Anhaltspunkte dafür, dass der Landrat N. nicht über die für die Endbeurteilung des Antragstellers notwendigen Kenntnisse verfügt bzw. sich diese nicht verschafft hat, sind nicht ersichtlich. Insoweit hat der Antragsgegner im Beschwerdeverfahren weiter erläutert, dass u.a. der Leiter der Direktion GE, PD C2. (zugleich als Vertreter für den Abteilungsleiter Polizei), der Leiter Leitungsstab, EPHK J. , die Leiterin der Direktion K, KOR’in H. , der für die Erstbeurteilung zuständige Leiter der Direktion V, POR H1. , sowie der Leiter ZA H2. an der Beurteilerbesprechung vom 17. Juli 2014 teilgenommen und den Endbeurteiler vor seiner abschließenden Entscheidung über die Beurteilung der Merkmale sowie über die Gesamtnote beraten hätten. Das Beschwerdevorbringen zieht weder die Sach- und Personenkunde der genannten Bediensteten durchgreifend in Zweifel, noch, dass der Landrat N. , nachdem er diese zur Beratung hinzugezogen hatte, über die für die Endbeurteilung notwendigen Kenntnisse verfügt hat. Soweit der Antragsteller geltend macht, nach dem Protokoll der Beurteilerbesprechung vom 17. Juli 2014 sei „die Vergleichsgruppe A 12 kurz angesprochen“ und „nach kurzer Diskussion“ Einigkeit erzielt worden, dass keine Änderungen vorzunehmen seien, lässt er unberücksichtigt, dass sich diese Ausführungen nur auf den abschließenden Quervergleich beziehen. Vorher sind ausweislich des Protokolls die einzelnen Erstbeurteilungen vorgestellt worden.
15Nicht nachvollziehbar ist der Einwand des Antragstellers, an den „Vorgang der Erkenntnisgewinnung durch den Endbeurteiler“ seien besonders hohe Anforderungen zu stellen, da die den Zeitraum 1. August 2008 bis 30. Juni 2011 betreffende Regelbeurteilung „bereits zweimal gerichtlich beanstandet“ worden sei und der den nachfolgenden Beurteilungszeitraum betreffende Beurteilungsentwurf des Erstbeurteilers und die Vorbeurteilung die gleichen Bewertungen enthielten. Der Antragsteller scheint (auch) insoweit außer Acht zu lassen, dass die aktuelle Regelbeurteilung sich auf den Zeitraum vom 1. Juli 2011 bis 31. Mai 2014 bezieht und der Endbeurteiler lediglich das während dieses Zeitraums gezeigte Leistungs- und Befähigungsbild zu bewerten hatte.
16Die Vermutung des Antragstellers, das Bestreben des Antragsgegners, die in Rede stehende Stelle mit dem Beigeladenen zu besetzen, habe „die vorliegende ‚Papierlage‘ der dienstlichen Beurteilungen sozusagen vom Ergebnis her“ bestimmt, entbehrt einer tragfähigen Grundlage. Soweit der Antragsteller auf die Intranet-Mitteilung vom 20. Januar 2015 “Neues aus der Behörde, 4. Quartal 2014“ hinweist, mit der die Besetzung der streitbefangenen Stelle mit dem Beigeladenen angekündigt worden sei, berücksichtigt er nicht, dass das Auswahlverfahren seinerzeit abgeschlossen und zu Gunsten des Beigeladenen ausgefallen war.
17Verfehlt ist schließlich der sinngemäße Einwand des Antragstellers, ihm sei im Zuge seiner dienstlichen Tätigkeiten gelegentlich aufgefallen, dass „vom Beigeladenen verfasste Schriftstücke oftmals sprachlich - in Hinsicht auf Grammatik und Orthographie - eher mangelhaft“ erschienen. Von Relevanz ist allein, wie der zuständige Beurteiler, nicht jedoch, wie der Antragsteller das Leistungs- und Befähigungsbild des Beigeladenen einschätzt.
18Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 und 162 Abs. 3 VwGO.
19Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 4 i.V.m. Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 und 3, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.
20Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.
(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.
(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.
(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.