Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 06. Aug. 2015 - 6 B 776/15
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Der Streitwert wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für beide Instanzen jeweils auf die Wertstufe bis 13.000,00 € festgesetzt.
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Gründe:
2Die Beschwerde, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO im Rahmen der von dem Antragsteller dargelegten Gründe befindet, hat keinen Erfolg.
3Das Verwaltungsgericht hat den Antrag abgelehnt, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, eine der für März 2015 zur Verfügung stehenden Beförderungsstellen der Besoldungsgruppe A 11 BBesO i. d. F. des ÜBesG NRW mit dem Beigeladenen zu besetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden sei. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Antragsteller habe nicht glaubhaft gemacht, dass ihm ein Anordnungsanspruch gemäß § 123 Abs. 1 und 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO zustehe. Die Entscheidung des Antragsgegners zugunsten des Beigeladenen sei angesichts des besseren Gesamturteils seiner dienstlichen Beurteilung rechtlich nicht zu beanstanden. Die dem Vergleich mit der Beurteilung des Beigeladenen zugrundegelegte Beurteilung des Antragstellers für die Zeit vom 1. Juli 2011 bis zum 31. Mai 2014 sei rechtmäßig ergangen. Insbesondere sei das nach den „Beurteilungsrichtlinien im Bereich der Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen“ (Runderlass des Innenministeriums vom 9. Juli 2010, MBl. NRW 2010, S. 678, im Folgenden: BRL Pol) durchzuführende Beurteilungsverfahren mit der Erstbeurteilung durch KHK I. eingehalten. Obwohl dieser erst seit dem 1. April 2014 Vorgesetzter des Antragstellers sei und aufgrund der Erkrankung des Antragstellers während des Beurteilungszeitraums dessen Dienstverrichtung nicht aus eigener Anschauung gekannt habe, sei er aufgrund der Ausnahmevorschrift der Nr. 9.1 Abs. 3 Satz 3 BRL Pol zuständiger Erstbeurteiler. Anlass, den früheren Vorgesetzten des Antragstellers, KHK E. , der einen Beurteilungsbeitrag verfasst habe, als Erstbeurteiler heranzuziehen, habe es nicht gegeben. Vielmehr habe sich KHK I. durch den Beurteilungsbeitrag ausreichende Kenntnisse verschaffen können. Die Beurteilung des Antragstellers sei plausibel. Wenngleich der Erstbeurteiler ausschließlich auf den Beurteilungsbeitrag habe zurückgreifen können, sei seine davon abweichende Wertung durch den Quervergleich mit den anderen zur Organisationseinheit des Antragstellers gehörenden Beamten desselben Statusamtes nachvollziehbar. Darüber hinaus habe der übergeordnete Vorgesetzte, EKHK T. , im Hinblick auf sein abweichendes Votum dargelegt, dass er die Leistung und Befähigung des Antragstellers aus eigener Anschauung und unter Berücksichtigung der ihm zur Verfügung stehenden Informationsquellen im Vergleich mit den anderen beurteilten Beamten seiner Vergleichsgruppe als durchweg gut, aber nicht sehr gut bewerte. Hierzu habe er beispielhafte Anhaltspunkte aufgezeigt.
4Die hiergegen erhobenen Einwände rechtfertigen es nicht, den angefochtenen Beschluss zu ändern.
5Insbesondere geht die Annahme des Antragstellers fehl, dass wegen fehlender Arbeitskontakte nicht KHK I. , sondern sein früherer Vorgesetzter, KHK E. , zuständiger Erstbeurteiler gewesen sei.
6Der frühere Vorgesetzte, KHK E. , war zum 1. April 2014 zu einem anderen Kommissariat versetzt worden. Damit war er zum Beurteilungsstichtag am 1. Juni 2014 (Nr. 3.1 Satz 2 BRL Pol in Verbindung mit dem Erlass des Ministeriums für Inneres und Kommunales vom 22. November 2013) nicht mehr Erstbeurteiler für den Antragsteller. Aus dem Regelungszusammenhang der BRL Pol ergibt sich, dass derjenige, der noch während des Laufs des Beurteilungszeitraums die Vorgesetzteneigenschaft verloren hat, nicht mehr Vorgesetzter und Erstbeurteiler sein kann. Dies verdeutlicht insbesondere Nr. 3.5 BRL Pol. Danach sind Beurteilungsbeiträge unter anderem bei einem Wechsel des Erstbeurteilers während des Beurteilungszeitraums zu erstellen. Sie sollen nach Nr. 3.5 Abs. 1 Satz 2 BRL Pol die Zeiträume und Tätigkeiten erfassen, die bei einer zukünftigen Beurteilung berücksichtigt werden müssen und von den dann verantwortlichen Erstbeurteilern bei der Erstellung der Beurteilung aus eigener Anschauung nicht bewertet werden können. Damit gehen die Richtlinien davon aus, dass durch eine mit einer Umsetzung oder durch eine andere Personalentscheidung einhergehenden Änderung der Person des Vorgesetzten auch ein Wechsel in der Funktion des Erstbeurteilers einhergeht.
7Vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. Juni 2013 – 6 A 1449/11 -, juris, Rn. 28.
8Dieser Systematik hat der Antragsgegner Rechnung getragen. KHK I. ist aufgrund seiner aktuellen Vorgesetzteneigenschaft zum Erstbeurteiler bestimmt, von dem früheren Vorgesetzten, KHK E. , ein Beurteilungsbeitrag eingeholt worden.
9Der Einwand, die oben benannte Entscheidung des Senats könne aufgrund des Fehlens jeglicher eigener Anschauung des neuen Vorgesetzten über den Antragsteller nicht übertragen werden, geht fehl. Die in Nr. 9.1 Abs. 3 Satz 2 BRL Pol geforderte eigene Anschauung des Erstbeurteilers hat – worauf das Verwaltungsgericht zutreffend abgestellt hat – mit der Änderung der Beurteilungsrichtlinien im Jahr 2010 eine Ausnahme in Nr. 9.1 Abs. 3 Satz 3 BRL Pol erfahren. Nach letzterer Vorschrift kann von der Vorgabe eigener Anschauung in besonders gelagerten Ausnahmefällen abgewichen werden. Dass ein derartiger Ausnahmefall nicht nur bei fehlender Erreichbarkeit (z. B. Tod) des Erstbeurteilers vorliegt, sondern auch in anderen Fällen, in denen der Erstbeurteiler aus anderen Gründen wenig oder aber keinen Kontakt mit dem zu beurteilenden Beamten hat, zeigt sich bereits anhand der Erläuterungen des Ministeriums für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen zu den geänderten Beurteilungsrichtlinien (Beurteilungsrichtlinien im Bereich der Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen, Hinweise zur Erläuterung der Änderungen, www.mik.nrw.de). Diese benennen als Beispiele für Ausnahmen nicht nur die tatsächliche Unmöglichkeit, sondern auch Fälle unverhältnismäßigen Aufwandes (z. B. bei den Dozentinnen und Dozenten der FHöV und der DHPol, weil eine derartige Einschätzung vom Direktor des LAFP kaum zu leisten sei).
10Die Anwendbarkeit der Ausnahmevorschrift im vorliegenden Fall wird dem inneren Sinn der Richtlinien gerecht. Sie trägt der in Nr. 9 BRL Pol zum Ausdruck kommenden Absicht Rechnung, die Beurteilereigenschaft möglichst eindeutig festzulegen. Der Erstbeurteiler wird ausschließlich anhand der Vorgesetzteneigenschaft bestimmt, ohne dass Unwägbarkeiten wie z. B. Erkrankungen darauf Einfluss nehmen könnten.
11KHK I. standen aufgrund des den Beurteilungszeitraum bis auf zwei Monate erfassenden Beurteilungsbeitrages des früheren Vorgesetzten, KHK E. , ausreichende Informationen für die Erstbeurteilung des Antragstellers zur Verfügung. Da der Beurteilungsbeitrag die notwendigen Bewertungen für die Einzelmerkmale durch Vergabe der entsprechenden Punktzahlen enthielt, lag mit ihm eine hinreichende Tatsachengrundlage hinsichtlich der Leistung und Befähigung des Antragstellers vor.
12Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 – 2 A 10.13 -, juris, Rn. 25; OVG NRW, Beschluss vom 17. Februar 2015 – 6 A 180/14 -, juris, Rn. 17.
13Entgegen der Ansicht des Antragstellers durfte der Erstbeurteiler von den Bewertungen des Beurteilungsbeitrages abweichen, obwohl er über keine eigenen Erkenntnisse von der Leistung und Befähigung des Antragstellers verfügte. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass Beurteilungsbeiträge bei der Ausübung des Beurteilungsspielraumes berücksichtigt werden müssen.
14Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 – 2 A 10.13 -, a. a. O., Rn. 24.
15Diese Pflicht zur Berücksichtigung beinhaltet, dass der Beurteiler den Beurteilungsbeitrag würdigt und in Beziehung zu seinen eigenen Anschauungen und sonstigen Erkenntnissen setzt. Eine Bindung an den Beurteilungsbeitrag besteht auch dann nicht, wenn dieser einen großen Teil des Beurteilungszeitraums abdeckt. Denn im System der Regelbeurteilungen können sich Bewertungsunterschiede zwischen einen Beurteilungsbeitrag und der Beurteilung selbst insbesondere daraus ergeben, dass der Beurteilungsbeitrag außerhalb eines die gesamte Vergleichsgruppe erfassenden Beurteilungsverfahrens erstellt wird und somit – im Gegensatz zu der Beurteilung – nicht auf einem Quervergleich mit den übrigen zur Organisationseinheit gehörenden Beamten desselben Statusamtes beruht. Die einen erheblichen Teil des Beurteilungszeitraums erfassenden Beurteilungsbeiträge müssen zwar mit einem entsprechenden Gewicht in die Beurteilung einfließen. Dies ändert aber nichts daran, dass der Beurteiler seine Bewertung aufgrund einer Gesamtwürdigung in eigener Entscheidung zu treffen hat.
16Vgl. zuletzt OVG NRW, Beschlüsse vom 11. März 2015 – 6 A 1358/13 -, juris, Rn. 62 ff., und vom 17. Februar 2015 – 6 A 180/14 -, a. a. O., Rn. 8 ff.
17Diesen Anforderungen ist KHK I. mit seiner Erstbeurteilung gerecht geworden. Er hat den durch KHK E. erstellten Beurteilungsbeitrag gewürdigt und ihn mit den Leistungen und Befähigungen der anderen in der Vergleichsgruppe befindlichen Beamten in Bezug gesetzt. Dies hat, wie auch bereits in dem abweichenden Votum des LRD X. nach Nr. 3.5 Abs. 7 BRL Pol geschehen, zu einer Absenkung der zuvor mit 5 Punkten (=übertrifft die Anforderungen in besonderem Maße) bewerteten Merkmale Arbeitsorganisation, Arbeitseinsatz, Arbeitsweise und Leistungsumfang auf jeweils 4 Punkte (= übertrifft die Anforderungen) geführt. Die Abweichung hat der Antragsgegner unwidersprochen damit begründet, dass KHK E. kein ausreichender Vergleich mit anderen Beamten des gleichen Statusamtes zur Verfügung stand, insofern aufgrund der größeren Vergleichsmöglichkeit der weiteren Vorgesetzten eine Korrektur zu erfolgen hatte.
18Der Einwand, die kommentarlose Übernahme des abweichenden Votums konterkariere das Beurteilungssystem der Polizei, verfängt nicht. Zum einen geht der Antragsteller mit diesem Einwand davon aus, dass KHK I. keine eigenständige Beurteilung vorgenommen habe, wofür jedoch keine objektiven Anhaltspunkte bestehen. Hierfür reicht allein die Übereinstimmung zwischen abweichendem Votum und Erstbeurteilervorschlag nicht aus. Zum anderen ist das Beurteilungsverfahren nach den Vorgaben der 2010 geänderten BRL Pol durchgeführt worden. Diese sehen – im Gegensatz zu den früheren BRL Pol – in Nr. 3.5 Abs. 7 BRL Pol die Möglichkeit eines korrigierenden Votums der Vorgesetzten schon im Rahmen der Erstellung des Beurteilungsbeitrages vor. Damit soll – wie sich aus den Hinweisen zur Erläuterung der Änderungen ergibt – die Einhaltung der Maßstäbe bereits in diesem Beurteilungsstadium gesichert werden. Vorliegend ist ein abweichendes Votum unter Bezugnahme auf den Quervergleich mit den anderen Beamten der Vergleichsgruppe erfolgt. Dieser Einschätzung hat sich der Erstbeurteiler nach eigenständiger Würdigung angeschlossen und einen entsprechenden Beurteilungsvorschlag nach Nr. 9.1 BRL Pol unterbreitet. Der Schlusszeichner, PP B. , hat sich ausweislich des Protokolls der Beurteilerkonferenz vom 20. Januar 2015 dem Vorschlag des Erstbeurteilers gemäß Nr. 9.2 Abs. 2 Satz 3 BRL Pol angeschlossen.
19Das Beschwerdevorbringen gibt im Ergebnis auch nichts Durchgreifendes dafür her, dass die Beurteilung des Antragstellers unplausibel sein könnte. Insbesondere geht die Annahme fehl, dass die Begründung des abweichenden Votums zum Beurteilungsbeitrag wegen fehlender Angabe von tatsächlichen Vorfällen unschlüssig sei.
20Ausweislich des von LRD X. am 3. Juli 2014 abgegebenen Votums, das sich auf die unter dem 23. Mai 2014 verfasste Stellungnahme des EKHK T. stützt, beruht die Absenkung der Punktwerte in den oben genannten Einzelmerkmalen auf der Einhaltung eines strengen Beurteilungsmaßstabes. Hierzu hat EKHK T. in seiner genannten Stellungnahme weiter ausgeführt: „Aufgrund eines einheitlichen Beurteilungsmaßstabes und der daraus erfolgten Bewertung der Leistung und Befähigung der Beamtin/des Beamten im Quervergleich mit den anderen Beamtinnen und Beamten der Vergleichsgruppe innerhalb des KK 62 werden die Leistungen in den Merkmalen Arbeitsorganisation, Arbeitseinsatz, Arbeitsweise und Leistungsumfang abweichend bewertet“. Dieser Einschätzung haben sich sowohl KHK I. als auch PP B. angeschlossen. Damit stützt sich die Begründung der Absenkung ausschließlich auf den Quervergleich mit den anderen Beamten der Vergleichsgruppe.
21Dem steht nicht entgegen, dass die Absenkung nicht „linear“ erfolgt ist. Liegt der Grund für eine Abweichung vorrangig in einzelfallübergreifenden Erwägungen, so muss die Abweichungsbegründung diesen Aspekt in den Mittelpunkt stellen. Zwar kann eine auf den Quervergleich mit den anderen Beamten der Vergleichsgruppe gestützte Begründung die Notenabsenkung plausibilisieren, insbesondere dann, wenn es sich um eine lineare Absenkung sämtlicher Beurteilungsmerkmale einschließlich der Gesamtnote handelt.
22Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Dezember 2014 – 6 A 1123/14 -, juris, Rn. 8.
23Es ist jedoch nicht generell zu folgern, dass die auf einen Quervergleich gestützte Absenkung der dienstlichen Beurteilung durch den Endbeurteiler in Bezug auf alle Haupt- und Submerkmale oder alle einem Hauptmerkmal zugeordneten Submerkmale immer gleichmäßig erfolgen müsste. Dies gilt weder für eine Absenkung stets um den gleichen Wert noch auf den gleichen Wert. Hält der Endbeurteiler im Einzelfall die Bewertung aufgrund des Vergleichs mit der von ihm zu beurteilenden größeren Bezugsgruppe nur bei einzelnen der einem Hauptmerkmal zugeordneten Submerkmale für zu wohlwollend, entspricht es dem Gebot der Beurteilungswahrheit, nur diese abzusenken.
24Vgl. OVG NRW, Urteil vom 16. Dezember 2009 – 6 A 1369/07 -, juris, Rn. 37, und Beschluss vom 19. April 2011 – 6 B 35/11 -, juris, Rn. 27 ff.
25Dies ist vorliegend der Fall. Ausweislich der obigen Stellungnahmen und insbesondere der unter dem 16. März 2015 abgegebenen Stellungnahme von EKHK T. wird deutlich, dass sich der Antragsteller im Vergleich mit seinen Kollegen der Vergleichsgruppe nicht als ein herausragender Beamter darstellt. Dort heißt es: „KOK T1. hat innerhalb der Vergleichsgruppe des KK 62 in allen Bereichen überdurchschnittliche Leistungen erbracht, die insgesamt mit 28 Punkten zu bewerten waren. … In keinem der Beurteilungsmerkmale waren Leistungen feststellbar, die im Quervergleich die Anforderungen in besonderem Maße übertrafen.“ Dementsprechend war es im Rahmen des Quervergleichs folgerichtig, die Bewertungen der Einzelmerkmale von 5 Punkten auf 4 Punkte abzusenken. Ebenso entsprach es dem Gebot der Beurteilungswahrheit, die anderen Bewertungen der tatsächlichen Einschätzung von Leistung und Befähigung des Antragstellers folgend unverändert zu belassen. Hieraus erklärt sich auch der fehlende Bezug zwischen den abgesenkten Bewertungen der Einzelmerkmale und den als Beispielen herangezogenen „Leistungsmängeln“ des Antragstellers (bisweilen mangelnde Sorgfalt in der Vorgangserstellung, Auffälligkeiten im Umgang mit Kollegen). Sie dienen nicht zur Begründung der Absenkung konkreter Merkmale, sondern insgesamt zur Darstellung eines überdurchschnittlich, aber nicht in besonderem Maße überdurchschnittlichen Beamten.
26Angesichts der auf den Quervergleich gestützten Abweichungsbegründung kommt es auch nicht darauf an, dass der Antragsgegner die als Beispiele herangezogenen „Leistungsmängel“ auf Vorhalt nicht konkretisiert hat. Die abweichende Beurteilung beruht gerade nicht auf einer anders lautenden Bewertung des individuellen Leistungs- und Befähigungsprofils des Antragstellers.
27Vgl. hierzu: OVG NRW, Beschluss vom 19. April 2011 – 6 B 35/11 -, a. a. O., Rn. 25.
28Dies zeigt sich deutlich daran, dass gerade nicht – wie der Antragsteller auch bemängelt hat – genau die Einzelmerkmale abgesenkt worden sind, die mit den aufgeführten „Mängeln“ korrespondieren.
29Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 und 162 Abs. 3 VwGO.
30Die Streitwertfestsetzung und –änderung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 4 in Verbindung mit Satz 1 Nr. 1, Satz 2 und 3 GKG. Nach der aktuellen Streitwertpraxis der mit beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitverfahren befassten Senate des OVG NRW bemisst sich der Streitwert in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, welches die vorläufige Untersagung der Besetzung einer Beförderungsstelle oder eines Beförderungsdienstpostens betrifft, nach den eingangs genannten Vorschriften.
31Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13. Januar 2015 – 6 E 1170/14 -, vom 17. November 2014 – 1 E 994/14 -, und vom 2. September 2014 – 6 E 723/14 -, jeweils juris.
32Der sich nach § 52 Abs. 6 Satz 4 in Verbindung mit Satz 1 Nr. 1, Satz 2 und 3 GKG ergebende Betrag ist im Hinblick auf den im Eilrechtsschutz lediglich angestrebten Sicherungszweck um die Hälfte zu reduzieren, so dass sich ein Viertel des Jahresbetrages, also drei Monatsbeträge, ergeben. Ausgangspunkt der vorzunehmenden (fiktiven) Berechnung der Bezüge ist das von dem Antragsteller angestrebte Amt der Besoldungsgruppe A 11 sowie die von ihm erreichte Erfahrungsstufe 9. Zu berücksichtigen ist ferner die ruhegehaltfähige allgemeine Stellenzulage. Der daraus folgende Monatsbetrag (Grundgehalt einschließlich Amtszulage + allgemeine Stellenzulage + 1/12 der jährlichen Sonderzahlung) ist mit dem Faktor 3 zu multiplizieren. Dies ergibt den Streitwert in der festgesetzten Wertstufe bis 13.000,00 €.
33Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Urteilsbesprechung zu Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 06. Aug. 2015 - 6 B 776/15
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Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 06. Aug. 2015 - 6 B 776/15 zitiert oder wird zitiert von 7 Urteil(en).
(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
Tenor
Das angefochtene Urteil wird geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
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G r ü n d e :
2I.
3Der am 11. April 1956 geborene und mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 50 schwerbehinderte Kläger steht als Polizeihauptkommissar (BesGr A12 BBesO) im Dienst des beklagten Landes. Er wendet sich gegen seine dienstliche Beurteilung durch das Polizeipräsidium (PP) L. für den Zeitraum vom 2. August 2008 bis zum 30. Juni 2011, die in der folgenden Weise zustande gekommen ist:
4Am 15. Dezember 2010 erstellte Polizeioberrat (POR) T. einen Beurteilungsbeitrag über die dienstliche Tätigkeit des Klägers im Zeitraum vom 2. August 2008 bis zum 13. August 2010. Darin wurden die acht Merkmale nach Nr. 6 der Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten im Bereich der Polizei (BRL Pol), RdErl. d. Innenministeriums - 45.2-26.00.05 - vom 9. Juli 2010 (MBl. NRW. S. 678), mit insgesamt 37 von 40 möglichen Punkten bewertet. Mit dem Datum 5. Januar 2011 unterschrieb Leitender Polizeidirektor (LPD) L. in seiner Eigenschaft als Leiter der Direktion des Klägers (Zentrale Aufgaben, ZA) ein Vorblatt mit diesen Punktzahlen unter der vorgedruckten Überschrift „Einverstanden“. Am 7. Januar 2011 wurde der Beurteilungsbeitrag dem Kläger bekanntgegeben.
5Beigefügt war eine vorgedruckte und nicht unterschriebene Anlage, in der darauf hingewiesen wird, dass zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine offensichtliche Abweichung von dem in der Vergleichsgruppe anzulegenden Maßstab festgestellt werden könne, dieser Einschätzung jedoch kein „umfassender behördenweiter Quervergleich“ zugrunde liege. Eine Bindungswirkung gegenüber dem Erstbeurteiler entfalte der Beurteilungsbeitrag nicht.
6Gegen Ende des Beurteilungszeitraums (2. August 2008 bis 30. Juni 2011) gab der für den Kläger zuständige Erstbeurteiler, Polizeidirektor (PD) F. , einen Beurteilungsvorschlag ab. Seine Bewertungen wurden wiederum auf einem zugehörigen Vorblatt als Punktzahlen wiedergegeben. Die Merkmale waren mit insgesamt 32 Punkten (in jedem der acht Merkmale 4 Punkte) ausgewiesen. Als Gesamturteil wurden ebenfalls 4 Punkte vorgeschlagen. Dieses Vorblatt enthielt wie das bei dem Beurteilungsbeitrag verwendete die beiden vorgedruckten Überschriften „Einverstanden“ und „Abweichende Stellungnahme“.
7Am 13. Juli 2011 fand eine Beurteilerbesprechung der Direktion ZA statt, an der unter anderem PD F. sowie LPD L. teilnahmen. Das Protokoll vom 18. Juli 2011 vermerkte dazu, in den aus der Anlage 1 ersichtlichen Fällen seien „Veränderungen vom Votum der beteiligten Hierarchieebene“ beschlossen worden; die „aktuellen Prädikate“ seien farblich in Fettdruck dargestellt. In dieser Anlage 1 wurden für den Kläger unter „Prä“ 3 Punkte, unter „Sum neu“ 24 Punkte sowie unter „MF“ (Mitarbeiterführung) 4 Punkte ausgewiesen.
8Entsprechende Änderungen nahm LPD L. auf dem Vorblatt zu dem Beurteilungsvorschlag vor. Er strich handschriftlich vier der acht Punktwerte „4“ durch und ersetzte sie jeweils durch die Punktzahl „3“ (Summe der Merkmale danach: 28, ohne Mitarbeiterführung: 24). Das Gesamturteil änderte er ebenfalls in 3 Punkte. Er unterschrieb unter „Abweichende Stellungnahme:“. Eine „Begründung siehe Rückseite“, wie darunter in Klammern vorgedruckt vorgesehen, gab er bei dieser Gelegenheit nicht ab.
9Das Beurteilungsgespräch nach Nr. 9.1 BRL Pol fand am 18. August 2011 statt.
10Am 6. und 7. Oktober 2011 wurde beim PP L. die behördenweite Endbeurteilerbesprechung abgehalten. Den Vorsitz hatte LPD L. in Vertretung des Polizeipräsidenten B. inne. Die Beurteilungen für die Beamten der Besoldungsgruppe A12 wurden an dem zweiten der beiden Tage behandelt. Das hierüber erstellte Protokoll vom 10. Oktober 2011 vermerkte in der Vergleichsgruppe mehrere Veränderungen zu den Beurteilungsvorschlägen. Der Kläger wurde hierbei nicht aufgeführt.
11Die dienstliche Beurteilung des Klägers wurde sodann gemäß dem von LPD L. bearbeiteten Vorblatt erstellt. Sie enthält zu allen acht Merkmalen als „Ergebnis Erstbeurteilerin/Erstbeurteiler“ die dem Vorschlag von PD F. entsprechende Notenstufe (jeweils „übertrifft die Anforderungen“, entsprechend 4 Punkten) und als „Ergebnis Endbeurteilerin/Endbeurteiler“ die Bewertung durch LPD L. , die in vier Merkmalen mit dem Vorschlag übereinstimmt, in den übrigen vier Merkmalen jeweils um eine Notenstufe niedriger ausfällt („entspricht voll den Anforderungen“, entsprechend 3 Punkten). Unter der Überschrift „Gesamturteil“ sind die Bewertungen durch beide Beurteiler als „Beurteilungsvorschlag“ („übertrifft die Anforderungen“, entsprechend 4 Punkten) und als „Beurteilungsergebnis“ („entspricht voll den Anforderungen“, entsprechend 3 Punkten) aufgeführt. Hierzu wird folgende „Begründung (Nr. 9.2 BRL Pol)“ gegeben:
12In Relation zu den Beamtinnen und Beamten der Vergleichsgruppe führt der einheitliche strenge Beurteilungsmaßstab und der in den Beurteilerbesprechungen abgestufte Vergleich der Leistung und Befähigung zu einer abweichenden Bewertung in den Merkmalen „Arbeitseinsatz“, „Leistungsumfang“, „Veränderungskompetenz“, „Soziale Kompetenz“ sowie im Gesamturteil.
13Die vier genannten Merkmale sind diejenigen, die von LPD L. von 4 auf 3 Punkte abgewertet worden waren.
14Unterschrieben ist die dienstliche Beurteilung unter dem 10. November 2011 von PD F. und unter dem 13. Dezember 2011 in grüner Farbe und mit dem Zusatz „i.V.“ von LPD L. . Am 13. Januar 2012 wurde die Beurteilung dem Kläger, der dies durch seine Unterschrift bestätigte, von PD F. bekannt gegeben.
15Einen Antrag des Klägers vom 16. Februar 2012, die Beurteilung zu ändern, lehnte das PP L. mit Bescheid vom 26. April 2012, dem Kläger gegen Empfangsbekenntnis zugestellt am 15. Mai 2012, ab.
16Am 14. Juni 2012 hat der Kläger Klage erhoben. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ist der Erstbeurteiler PD F. als Zeuge vernommen worden.
17Der Kläger hat geltend gemacht, die günstige Bewertung des Beurteilungsbeitrags habe zum damaligen Zeitpunkt im Wesentlichen seinen tatsächlichen Leistungen entsprochen. LPD L. habe dies mit der Anlage zum Beurteilungsbeitrag gezeigt. Im Hinblick darauf sei die schlechtere dienstliche Beurteilung nicht plausibel. Weder seine Schwerbehinderung noch seine Lebens- und Diensterfahrung seien berücksichtigt worden. Er sei nunmehr bereits zum vierten Mal im selben statusrechtlichen Amt beurteilt worden, ohne dass eine Leistungssteigerung ersichtlich werde. Insbesondere die Absenkung im Merkmal „Veränderungskompetenz“ sei für ihn nicht nachvollziehbar. Bei acht Merkmalen, von denen vier mit 4 Punkten und vier mit 3 Punkten bewertet worden seien, hätte es zudem einer weitergehenden Begründung bedurft, warum als Gesamtergebnis die niedrigere der beiden Punktbeurteilungen ausgeworfen worden sei. Abgesehen von den inhaltlichen Fragen lägen auch formelle Verstöße vor. So sei das Beurteilungsgespräch erst zu einem Zeitpunkt geführt worden, zu dem das Ergebnis der Beurteilung bereits festgestanden habe.
18Der Kläger hat beantragt,
19das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheids vom 26. April 2012 zu verurteilen, die dienstliche Beurteilung des PP L. vom 13. Dezember 2011 aufzuheben und ihn erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts dienstlich zu beurteilen.
20Das beklagte Land hat beantragt,
21die Klage abzuweisen.
22Es hat vorgetragen: Der Beurteilungsbeitrag sei bei den Beurteilungsbesprechungen und der Beurteilung berücksichtigt worden. Die Beurteilung sei plausibel; sie stehe nicht in unlösbarem Widerspruch zu den Einzelbewertungen. Die Schwerbehinderung des Klägers habe sich nicht auf seine Leistungsfähigkeit ausgewirkt. Seine Lebens- und Diensterfahrung sei berücksichtigt worden. Bei der großen Leistungsdichte seiner Vergleichsgruppe sei eine bessere Beurteilung nicht angezeigt gewesen, zumal er eine der BesGr A11 zugeordnete Tätigkeit ausgeübt habe. Die gerügten Verfahrensmängel lägen ebenfalls nicht vor. Bei der direktionsinternen Beurteilerbesprechung sei allen Beteiligten klar gewesen, dass das Beurteilungsergebnis nur vorläufig habe festgelegt werden können, da in vielen Einzelfällen noch keine Beurteilungsgespräche geführt gewesen seien und auch die behördenweite Beurteilerbesprechung noch ausgestanden habe.
23Das Verwaltungsgericht hat durch Urteil vom 12. April 2013 der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die angegriffene Beurteilung sei rechtswidrig. Sie stehe nicht im Einklang mit den Beurteilungsrichtlinien, da sie von LPD L. als Vertreter des Polizeipräsidenten B. unterzeichnet worden sei. Nach Nr. 9.3 Satz 1 BRL Pol habe die Endbeurteilung des Klägers, da dieser dem gehobenen Dienst angehöre, dem Polizeipräsidenten oblegen. LPD L. habe nicht als sein allgemeiner Vertreter handeln dürfen. Nach § 8 Abs. 1 der Geschäftsordnung für die Kreispolizeibehörden des Landes NRW (Rd.Erl. des Innenministeriums vom 22. Oktober 2004 - 43.1-0302 -, MBl. NRW. S. 962, GO-KrPolBeh NRW) habe der Behördenleiter einen allgemeinen Vertreter. Ein Vertretungsfall habe aber nicht vorgelegen. Er ergebe sich nicht daraus, dass LPD L. bereits die Endbeurteilerbesprechung am 7. Oktober 2011 „in Vertretung des Endbeurteilers“, also des Polizeipräsidenten, geleitet habe, da für diesen Tag dessen nachvollziehbare Verhinderung oder Abwesenheit nicht vorgetragen sei. Bei den von ihm wahrgenommenen Terminen sei nichts dafür ersichtlich, dass seine persönliche Teilnahme zwingend gewesen sei. Der Umstand, dass der Polizeipräsident wegen seines erst am 4. Oktober 2011 erfolgten Dienstantritts beim PP L. noch keine persönlichen Leistungseindrücke von den Mitarbeitern habe sammeln können und auch an vorbereitenden Maßstabsbesprechungen nicht beteiligt gewesen sei, biete keinen Anlass, seine Verhinderung anzunehmen. Dass bei seinem Dienstantritt der Beurteilungszeitraum bereits beendet gewesen sei, sei ebenfalls ohne Belang. Er habe das Beurteilungsverfahren auch nicht auf LPD L. delegieren können. Zwar habe Nr. 9.3 BRL Pol in der alten Fassung (RdErl. vom 25. Januar 1996 in der Fassung der Änderung vom 19. Januar 1999) Raum für eine solche allgemeine Delegation gelassen, wie aus den zugehörigen Erläuterungen hervorgehe. Solche Erläuterungen seien jedoch in den neuen Beurteilungsrichtlinien nicht mehr enthalten. Die danach verbleibende Regelung des § 8 Abs. 1 GO-KrPolBeh NRW sehe demgegenüber nur eingeschränkte Kompetenzen des allgemeinen Vertreters vor. Darüber hinaus dürfte es auch - ohne dass es darauf ankomme - gegen Verfahrensvorschriften verstoßen, dass der Kläger bereits mit dem gegenüber dem Erstbeurteilervorschlag abgesenkten Vorschlag des LPD L. in die behördenweite Beurteilerbesprechung eingebracht worden sei. Neben dem Verstoß gegen Verfahrensvorschriften sei die dienstliche Beurteilung auch materiell fehlerhaft. Sie sei nicht plausibel, da der Beurteilungsbeitrag nicht hinreichend gewürdigt worden und die Bildung des Gesamtergebnisses nicht nachvollziehbar sei.
24Gegen das am 2. Mai 2013 zugestellte Urteil hat das beklagte Land am 28. Mai 2013 die Zulassung der Berufung beantragt. Es hat den Antrag am 20. Juni 2013 begründet.
25Mit der vom Senat zugelassenen und rechtzeitig begründeten Berufung tritt das beklagte Land der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts entgegen.
26Es trägt vor: Am 7. Oktober 2011 als dem maßgeblichen Tag der Endbeurteilerbesprechung der Vergleichsgruppe A12 sei der Polizeipräsident nicht in der Behörde anwesend gewesen. Damit habe ein Fall der Verhinderungsvertretung vorgelegen. Die GO-KrPolBeh NRW, deren Intention es sei, eine Behörde auch bei Abwesenheit oder Verhinderung des etatmäßigen Behördenleiters handlungsfähig zu erhalten, fordere im Gegensatz zum Verwaltungsgericht hierfür weder eine „nachvollziehbare“ noch eine „zwingende“ Verhinderung des Behördenleiters. Wäre es anders, müssten Beurteilungsangelegenheiten wohl auch im Falle eines Erholungsurlaubs eines Polizeipräsidenten „liegen bleiben“, weil auch der Urlaub nicht im Sinne des Verwaltungsgerichts zu diesem Zeitpunkt „zwingend“ wäre. Eine solche Ansicht stelle einen unverhältnismäßigen Eingriff in die Organisationsfreiheit eines Behördenleiters dar. Da der Polizeipräsident bei der Endbeurteilerbesprechung verhindert gewesen sei, hätten ihm nicht die für die Schlusszeichnung erforderlichen Informationen vorgelegen mit der Folge, dass er als Schlussunterzeichner ausgeschieden sei. Ohnehin komme der Unterschrift lediglich ein vollziehender Charakter zu; sie wirke sich auf das Beurteilungsergebnis, das bereits in der Endbeurteilerbesprechung festgelegt worden sei, nicht aus. Abgesehen von dem Vertretungsfall sei auch eine Delegation des Beurteilungsverfahrens auf LPD L. zulässig gewesen. Die in Nr. 9.3 BRL Pol gewählte Zuständigkeitsformulierung, die auf den „Leiter der Behörde“ abstelle, sei gleichzusetzen mit der grundsätzlich vorrangigen allgemeinen Regelung in § 1 der Verordnung über beamten- und diszipinarrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des für Inneres zuständigen Ministeriums (SGV. NRW. 2030). Hierzu sei allgemein anerkannt, dass ein Dienstvorgesetzter seine Aufgaben nicht nur persönlich, sondern auch durch nach internen Regelungen damit betraute Beschäftigte seiner Behörde wahrnehmen könne. Anders sei es nur bei einem Behördenleitervorbehalt, der hier aber nicht bestehe. Der Text der Nr. 9.3 BRL Pol habe sich nicht verändert. Die Vorschrift werde landesweit dahin praktiziert, dass bei verschiedenen Polizeibehörden eine allgemeine Delegation von Beurteilungsentscheidungen stattfinde. Dies entspreche auch dem unveränderten Willen des Innenministeriums als Richtliniengeber. Die Aufgabendelegation auf LPD L. sei ordnungsgemäß gewesen; sie sei mit ausdrücklichem Wissen und Wollen des Polizeipräsidenten erfolgt. Der wegen der Verwendung des Zusatzes „i.V.“ entstandene äußere Eindruck, dass eine Aufgabendelegation nicht vorliege, sei unter diesen Umständen unerheblich.
27Weiter tritt das beklagte Land den Annahmen des Verwaltungsgerichts eines zusätzlichen Verfahrensmangels und fehlender Plausibilität der Beurteilung entgegen.
28Das beklagte Land beantragt,
29das erstinstanzliche Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.
30Der Kläger beantragt,
31die Berufung zurückzuweisen.
32Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil.
33Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge und Personalakten des beklagten Landes Bezug genommen.
34II.
35Der Senat entscheidet nach Anhörung der Beteiligten über die Berufung des beklagten Landes durch Beschluss nach § 130a VwGO, weil er sie einstimmig für begründet und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich hält.
36Die Berufung hat Erfolg. Sie ist zulässig und begründet.
37Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.
38Die angefochtene dienstliche Beurteilung vom 13. Dezember 2011 ist rechtmäßig.
39Dienstliche Beurteilungen sind von den Verwaltungsgerichten nur beschränkt überprüfbar. Die Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich darauf zu beschränken, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Soweit der Dienstherr Richtlinien für die Abgabe dienstlicher Beurteilungen erlassen hat, ist vom Gericht auch zu prüfen, ob die Richtlinien eingehalten worden sind und ob sie mit den gesetzlichen Regelungen im Einklang stehen.
40Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2002 - 2 C 31.01 -, NVwZ 2003, 1398.
41Die angefochtene Beurteilung hält einer Überprüfung an diesen Maßstäben stand.
421. Verfahrensmängel bestehen nicht.
43a) Das Beurteilungsverfahren ist hinsichtlich der Abfolge der Verfahrensschritte im Einklang mit den - ihrerseits bedenkenfreien - Regelungen der BRL Pol abgelaufen.
44Da der Kläger mehr als sechs Monate lang einem anderen Vorgesetzten als dem Erstbeurteiler unterstellt war, hatte dieser andere Vorgesetzte - POR T. - für den betreffenden Zeitraum - vom 2. August 2008 bis zum 13. August 2010 - einen Beurteilungsbeitrag abzugeben (Nr. 3.5 BRL Pol). Dies ist am 15. Dezember 2010 geschehen.
45Sodann hatte gemäß Nr. 9.1 Abs. 1 UAbs. 1 BRL Pol (erster Unterabsatz des ersten Absatzes mit der Überschrift „Erstbeurteilung“) der Erstbeurteiler mit dem Kläger zu Beginn des Beurteilungsverfahrens ein Gespräch zu führen. Dieses Gespräch fand am 18. August 2011 statt. Dieser Zeitpunkt lag kurz nach dem Ende des Beurteilungszeitraums (30. Juni 2011) und damit „zu Beginn“ des Beurteilungsverfahrens. Dass dem die direktionsinterne Beurteilerbesprechung (am 13. Juli 2011) vorausgegangen war, ist unschädlich. Die Angabe „zu Beginn“ bezieht sich allein auf die zeitliche Lage des Termins, an dem das Beurteilungsgespräch stattzufinden hat, besagt aber nicht, dass es der erste Verfahrensschritt in dem Beurteilungsverfahren zu sein hat. Dies wäre, wenn - wie hier - bereits Beurteilungsbeiträge abgegeben worden sind, die der Erstbeurteiler zu berücksichtigen hat (Nr. 9.1 Abs. 1 UAbs. 2 Satz 3 BRL Pol), überhaupt nicht möglich. Folgerichtig bestimmt Nr. 9.1 Abs. 1 UAbs. 4 Satz 2 BRL Pol, dass vor der Erstellung des Beurteilungsvorschlags Gespräche der Vorgesetzten mit den Erstbeurteilern „mit dem Ziel der Anwendung gleicher Beurteilungsmaßstäbe zulässig und sinnvoll“ sind.
46Der Erstbeurteiler, PD F. , gab seinen Beurteilungsvorschlag in dem dafür vorgesehenen Beurteilungsvorduck ab, in dem der Vorschlag als „Entwurf“ gekennzeichnet war. Er legte ihn einschließlich Vorblatt auf dem Dienstweg dem Schlusszeichnenden vor (Nr. 9.1 Abs. 2 UAbs. 3 Satz 1 BRL Pol). Dies war hier LPD L. als Vertreter des Polizeipräsidenten B. . LPD L. trug in dem Vorblatt später handschriftlich die abschließende Beurteilung ein (Nr. 9.1 Abs. 2 UAbs. 3 Satz 2 BRL Pol). Die handschriftlichen Ergänzungen wurden in das Original der Beurteilung aufgenommen und dieses wiederum LPD L. als dem Schlusszeichnendem zugeleitet (Nr. 9.1 Abs. 2 UAbs. 3 Satz 3 BRL Pol).
47Vor der Schlusszeichnung wurde am 7. Oktober 2011 die Beurteilerbesprechung gemäß Nr. 9.2 Abs. 2 Satz 2 BRL Pol abgehalten. Dabei zog der Schlusszeichnende, LPD L. , als Leiter dieser Besprechung weitere personen- und sachkundige Bedienstete heran, wie es die Bestimmung vorsieht.
48Aus dem Umstand, dass in der Beurteilerbesprechung ausweislich des Protokolls vom 10. Oktober 2011 die Beurteilung des Klägers nicht geändert wurde, hat das Verwaltungsgericht geschlossen, dass der Kläger in die Beurteilerbesprechung bereits mit dem abgesenkten Beurteilungsvorschlag „eingebracht“ worden sei. Ob dies in tatsächlicher Hinsicht zutrifft, kann dahinstehen. Ein Verfahrensmangel würde hieraus nicht folgen. Die Beurteilungsrichtlinien treffen keine Aussage dazu, in welcher Weise der Schlusszeichnende die Beratung durch die „weiteren Bediensteten“ in der Beurteilerbesprechung nach Nr. 9.2 Abs. 2 Satz 2 BRL Pol zu gestalten hat. Er muss sich zwar dem Beurteilungsvorschlag des Erstbeurteilers anschließen, wenn er zu einer Abweichung keinen Anlass hat (Nr. 9.2 Abs. 2 Satz 3 BRL Pol). Daraus ist aber nicht zu folgern, dass allein der Beurteilungsvorschlag die Grundlage der Erörterung in der Beurteilerbesprechung bilden müsste. Vielmehr ist es dem Schlusszeichnenden unbenommen, bereits zu Beginn der Beurteilerbesprechung einen abweichenden Vorschlag zu verfolgen, wenn er hierfür Anlass hat. Sichergestellt sein muss lediglich, dass ihm die Abweichung bewusst ist und er sie begründet, wenn er auch am Ende der Besprechung an ihr festhalten will. Dies ist hier - sogar unter ausdrücklicher Bezugnahme auf Nr. 9.2 BRL Pol - geschehen.
49b) Auch die Leitung der Beurteilerbesprechung sowie die Schlussunterzeichnung durch LPD L. anstelle des Polizeipräsidenten B. begegnet keinen Bedenken.
50Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts war es zulässig, dass LPD L. den Polizeipräsidenten B. als Leiter der Endbeurteilerbesprechung für die Beamten des gehobenen Dienstes (BesGr A12) am 7. Oktober 2011 vertrat. Dies ergibt sich aus § 8 Abs. 1 GO-KrPolBeh NRW, der auf das PP L. als Kreispolizeibehörde (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 POG NRW) Anwendung findet. Danach hat der Polizeipräsident als Behördenleiter einen allgemeinen Vertreter. Er vertritt ihn im Falle von Abwesenheit oder Verhinderung. Dieser allgemeine Vertreter war hier LPD L. , der somit den Polizeipräsidenten B. bei dessen Abwesenheit oder Verhinderung vertrat. Ein solcher Fall war bei der Endbeurteilerbesprechung am 6. und 7. Oktober 2011 gegeben.
51Unter den beiden in der Geschäftsordnung genannten Vertretungsfällen ist derjenige der „Verhinderung“ der Oberbegriff. Er bezeichnet alle Tatbestände, die den Behördenleiter aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen davon abhalten, seinen Amtsgeschäften nachzugehen, wie z. B. Krankheit, Befangenheit oder Ortsabwesenheit. Der letzte Fall wird zusätzlich mit dem Begriff der „Abwesenheit“ aufgegriffen, der damit einen Unterfall der Verhinderung bildet. Dabei muss sich der Behördenleiter nicht notwendig an einem anderen Ort als dem Sitz der Dienststelle aufhalten; es reicht aus, dass er sich außerhalb des Dienstgebäudes befindet und daher dort nicht tätig werden kann. Zu dem Grund oder Anlass der Abwesenheit macht die Vorschrift keine Angaben. Daraus folgt, dass jede dienstliche Veranlassung der Abwesenheit genügt.
52Durch auszugsweise Vorlage seines Terminkalenders hat Polizeipräsident B. bereits im erstinstanzlichen Verfahren belegt, dass er am 6. und 7. Oktober 2011 in diesem Sinne abwesend und somit an der Teilnahme bei der Endbeurteilerbesprechung verhindert war. Am 6. Oktober 2011 hatte er ab 10.00 Uhr einen Termin beim Ministerium für Inneres und Kommunales (MIK) in E. , der ihn einschließlich der Rückkehr nach L. bis 13.00 Uhr in Anspruch nahm. Ab 15.00 Uhr wohnte er der Amtseinführung der neuen Leiterin der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung in L. bei. Am folgenden Tag hatte er durchgehend Termine an seiner früheren Dienststelle, dem PP Bonn, wo er vor dem 4. Oktober 2011 Polizeipräsident war. Dass diese Termine teilweise noch aus der früheren Tätigkeit herrührten, er sie insoweit also nicht als Polizeipräsident L. wahrnahm, ändert nichts an ihrem dienstlichen Charakter und damit an der Ortsabwesenheit aus dienstlichen Gründen.
53Das von dem Verwaltungsgericht eingeführte Kriterium, die persönliche Teilnahme des Polizeipräsidenten an den von ihm wahrgenommenen Terminen müsse „zwingend“ gewesen sein, hat in der GO-KrPolBeh NRW ebenso wenig eine Stütze wie das dem zur Seite gestellte Kriterium einer „nachvollziehbaren“ Verhinderung. Der Wortlaut des Runderlasses gibt für derartige Einschränkungen der Vertretungsmöglichkeiten nichts her. Auch aus systematischen Gesichtspunkten oder nach Sinn und Zweck der Regelung ist keine Notwendigkeit erkennbar, die genannten Erfordernisse aufzustellen. Die Entscheidung darüber, welchen Terminen oder sonstigen Amtsgeschäften er Vorrang einräumt, obliegt vielmehr zunächst dem Polizeipräsidenten als Behördenleiter. Sie muss nicht „nachvollziehbar“ oder gar „zwingend“ sein, um in dem Falle, dass die Wahrnehmung des Amtsgeschäfts das Verlassen des Dienstgebäudes erfordert, seine Verhinderung zu begründen. Eine gerichtliche Kontrolle im Sinne einer Überprüfung der Verhinderungsgründe wäre allenfalls bei dem Verdacht eines Missbrauchs der Vertretungsregelungen angezeigt, der aber im Streitfall nicht besteht.
54Abweichendes gilt auch nicht für dienstliche Beurteilungen. Es ist kein Grund dafür ersichtlich, dass bei der Abgabe solcher Beurteilungen sowie der vorangehenden Besprechung eine Vertretung in geringerem Umfang möglich sein soll als bei anderen Amtsgeschäften. Insbesondere enthalten die BRL Pol keinen Hinweis darauf, dass sie eine höchstpersönliche Führung des Beurteilungsverfahrens verlangen. Im Gegenteil ergab sich aus den Erläuterungen zu ihrer früheren Fassung (RdErl. d. Innenministeriums vom 25. Januar 1996 - IV B 1 - 3034 H, MBl. NRW. S. 278), dass sie eine Delegation des Beurteilungsverfahrens zuließen.
55Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. Dezember 2007 - 6 A 1414/05 -, juris, m.w.N.
56Dies trifft auch weiterhin zu. Die maßgebliche Bestimmung ist die mit der früheren Fassung der BRL Pol wörtlich übereinstimmende Nr. 9.3, wonach die Schlusszeichnung bei der Beurteilung von Beamten des gehobenen Dienstes dem Behördenleiter, hier also dem Polizeipräsidenten, obliegt. Zu einer Delegationsmöglichkeit wird hierbei keine Aussage getroffen. Indessen ist der Wortlaut der Richtlinie nicht ausschlaggebend. Für die Anwendung von Beurteilungsrichtlinien oder anderen Verwaltungsvorschriften ist die tatsächliche Handhabung entscheidend, sofern diese zu einer einheitlichen Verwaltungspraxis geführt hat.
57Vgl. BVerwG, Urteil vom 2. März 2000 - 2 C 7.99 -, NVwZ-RR 2000, 621 = juris, Rn. 19.
58Die tatsächliche Handhabung der Vertretungsmöglichkeit war nach der bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten Auskunft (Schreiben vom 8. März 2013) des zuständigen MIK nahezu 15 Jahre lang (unter der Geltung der alten BRL Pol) landesweit durch folgenden Satz der früheren Erläuterungen zu Nr. 9.3 BRL Pol (dort S. 136) geprägt:
59„Diese Zuständigkeit kann auf die Vertreterin oder den Vertreter delegiert werden.“
60Daraus, dass es zu der neuen Fassung der BRL Pol erläuternde Hinweise wie zu der alten Fassung nicht mehr gibt, kann nicht geschlossen werden, dass nun eine den früheren Erläuterungen entsprechende Handhabung nicht mehr zulässig wäre. Das Ministerium hat vielmehr mitgeteilt, die tatsächliche Handhabung habe sich seit der Novellierung nicht geändert. Hierfür gäbe es aus Sicht des MIK auch keinen Anlass. Insbesondere hat das Ministerium nach seinen Angaben nicht etwa deshalb auf eine Erläuterung wie die frühere verzichtet, weil es von der damals ausdrücklich für zulässig erklärten Vertretungsmöglichkeit abrücken wollte.
61Die Verhinderung des Polizeipräsidenten am 6. und 7. Oktober 2011 hatte zur Folge, dass der Vertretungsfall eintrat und damit die Zuständigkeit für die Leitung der Endbeurteilerbesprechung an beiden Tagen auf LPD L. überging.
62War danach LPD L. in nicht zu beanstandender Weise schon bei der Endbeurteilerbesprechung als Vertreter des Polizeipräsidenten tätig geworden, so begegnet es auch keinen Bedenken, wenn er die Schlusszeichnung der dienstlichen Beurteilung ebenfalls als dessen Vertreter vornahm. Die Beurteilungsrichtlinien stellen einen Zusammenhang zwischen der Leitung der Beurteilerbesprechung und der Schlusszeichnung in der Weise her, dass die Beurteilerbesprechung ein Instrumentarium ist, dessen sich der Schlusszeichnende zur abschließenden Entscheidung über das Gesamturteil bedient (Nr. 9.2 Abs. 2 Satz 2 BRL Pol). Nachdem dieses Instrumentarium nicht durch den Polizeipräsidenten selbst, sondern in zulässiger Weise durch seinen Vertreter gebraucht worden war, ist es folgerichtig, dass dieser auch die Schlusszeichnung vornahm. Durch den Zusatz „i.V.“ hat LPD L. dabei deutlich gemacht, dass er die Unterschrift nicht in Ausübung seiner eigenen Amtsbefugnisse, sondern derer des Polizeipräsidenten leistete.
632. Die dienstliche Beurteilung vom 13. Dezember 2011 weist auch in materieller Hinsicht keine Mängel auf, die der gerichtlichen Prüfung unterliegen und daher zu ihrer Aufhebung führen könnten. Der Dienstherr hat weder einen unrichtigen Sachverhalt angenommen noch allgemeine Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt. Insbesondere ist die dienstliche Beurteilung plausibel.
64a) Der Beurteilungsbeitrag des POR T. ist hinreichend berücksichtigt worden.
65Nach Nr. 9.1 Abs. 2 Satz 3 BRL Pol hat der Erstbeurteiler vorliegende Beurteilungsbeiträge zu berücksichtigen. Der beschließende Senat hat dies dahin beschrieben, dass der Beurteiler den Beurteilungsbeitrag würdigt und in Beziehung zu seinen eigenen Anschauungen und sonstigen Erkenntnissen setzt. Eine Bindung an den Beurteilungsbeitrag besteht auch dann nicht, wenn dieser einen großen Teil des Beurteilungszeitraums abdeckt. Denn im System der Regelbeurteilung können sich Bewertungsunterschiede zwischen einem Beurteilungsbeitrag und der Beurteilung selbst insbesondere daraus ergeben, dass der Beurteilungsbeitrag außerhalb eines die gesamte Vergleichsgruppe erfassenden Beurteilungsverfahrens erstellt wird und somit ‑ im Gegensatz zu der Beurteilung ‑ nicht auf einem Quervergleich mit den übrigen zur Organisationseinheit gehörenden Beamten desselben Statusamtes beruht.
66Einen erheblichen Teil des Beurteilungszeitraums erfassende Beurteilungsbeiträge müssen zwar mit einem dem entsprechenden Gewicht in die Beurteilung einfließen. Dies ändert aber nichts daran, dass der Beurteiler seine Bewertung aufgrund einer Gesamtwürdigung in eigener Entscheidung zu treffen hat. Er ist an die in den Beurteilungsbeiträgen enthaltenen Werturteile nicht in der Weise gebunden, dass er sie in seine Beurteilung „fortschreibend“ übernehmen müsste. Vielmehr kann er gegenüber den Feststellungen und Bewertungen Dritter zu abweichenden Erkenntnissen gelangen. Er übt seinen Beurteilungsspielraum jedoch nur dann rechtmäßig aus, wenn er die Beurteilungsbeiträge in seine Überlegungen einbezieht. Abweichungen müssen nachvollziehbar begründet werden.
67Vgl. zum Ganzen zuletzt OVG NRW, Beschluss vom 17. Februar 2015 - 6 A 180/14 -, juris, m.w.N.
68Der Erstbeurteiler, PD F. , ist in dieser Weise verfahren, wie er bei seiner Zeugenvernehmung vor dem Verwaltungsgericht erläutert hat. Er hat den Beurteilungsbeitrag zur Kenntnis genommen und insofern berücksichtigt, als er den Kläger in allen Merkmalen mit 4 Punkten bewertet hat. In seiner eigenen Einschätzung hätte der Kläger eher etwas schwächer abgeschnitten, wäre nämlich in einigen Merkmalen möglichweise nur mit 3 Punkten bewertet worden. Die Abweichung von der günstigeren Bewertung des Beurteilungsbeitrags (32 statt 37 Punkte) hat der Erstbeurteiler mit dem Verweis auf seine eigenen Eindrücke nachvollziehbar erklären können. Danach hätte er den Kläger in den zehn Monaten, in denen er ihm unterstand, zwar im Gesamturteil mit 4 Punkten eingestuft, habe seine Leistungen aber „nicht so gut gesehen wie in dem Beurteilungsbeitrag attestiert“. Es ist unter diesen Umständen plausibel, dass er davon Abstand genommen hat, einzelne Merkmale mit der Spitzennote von 5 Punkten zu bewerten, wie in dem Beurteilungsbeitrag geschehen.
69b) Die nochmalige Abweichung von dem Beurteilungsvorschlag bei der Summe der Merkmale, wie sie in der Beurteilung vorgenommen wurde (28 statt 32 Punkte), beruht auf der Endbeurteilerbesprechung, in der ein behördenweiter Quervergleich angestellt worden ist. Dies kommt in der der Beurteilung beigegebenen Begründung nach Nr. 9.2 BRL Pol zum Ausdruck. Bedenken bestehen insoweit nicht.
70c) Der Beurteilung fehlt es auch nicht an Plausibilität hinsichtlich des Verhältnisses der Einzelmerkmale zum Gesamturteil.
71Gemäß Nr. 8.1 BRL Pol ist die Gesamtnote aus der Bewertung der Leistungs- und Befähigungsmerkmale unter Würdigung ihrer Gewichtung und der Gesamtpersönlichkeit des Beamten zu bilden und in Punkten festzusetzen. Ein Punktwert als arithmetisches Mittel aus den Bewertungen der einzelnen Merkmale ist nicht zu bilden.
72Daraus ergibt sich, dass das Gesamturteil nicht in unauflösbarem Widerspruch zu der Bewertung der Einzelmerkmale stehen darf. Ist dies der Fall, so ist die dienstliche Beurteilung nicht plausibel und damit rechtswidrig.
73Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. März 2008 - 6 A 1408/07 -, juris.
74Ein Widerspruch zwischen der Bewertung der Merkmale und dem Gesamturteil ist hier nicht gegeben. Werden von acht Merkmalen vier mit 4 Punkten und die anderen vier mit 3 Punkten bewertet, so steht das Gesamturteil offenbar „auf der Kippe“ zwischen zwei Möglichkeiten. Eine Gesamtbeurteilung mit 3 Punkten ist in einer solchen Konstellation nicht weniger plausibel als eine solche mit 4 Punkten.
75Der von dem Verwaltungsgericht hierzu vermissten ausdrücklichen Begründung mit überprüfbarer Gewichtung der Merkmale bedurfte es nicht. Ein solches Erfordernis ergibt sich weder aus allgemeinen Beurteilungsgrundsätzen noch findet es sich in den BRL Pol. Vielmehr ist auch insoweit die nach Nr. 9.2 BRL Pol gegebene Begründung ausreichend. Aus ihr geht sinngemäß hervor, dass sich aus dem behördenweiten Quervergleich ergeben habe, dass das niedrigere der beiden in Frage kommenden Gesamturteile zu vergeben war.
76Die von dem Verwaltungsgericht für seine Auffassung angeführte Entscheidung
77VG Aachen, Urteil vom 30. September 2010 - 1 K 443/09 -, juris, Rn. 24,
78ist nicht einschlägig, worauf die Berufung zutreffend hinweist. Sie betraf eine Konstellation, bei der es außer den Einzelmerkmalen noch Submerkmale gab und die Bewertung der meisten Submerkmale besser ausgefallen war als die Gesamtnote.
79d) Die Bewertung der Merkmale im Einzelnen weist keinen Rechtsfehler auf.
80Dies gilt insbesondere für das Merkmal „Veränderungskompetenz“, dessen Absenkung von 4 auf 3 Punkte gegenüber dem Beurteilungsvorschlag der Kläger kritisiert. Das beklagte Land hat Gründe nennen können, die eine Einschätzung dahingehend, der Kläger habe in diesem Punkt nichts Überdurchschnittliches geleistet, nachvollziehbar und damit plausibel erscheinen lässt.
81Den von dem Kläger ins Feld geführten Bemühungen um eine veränderte dienstliche Verwendung hat es entgegengehalten, dass er von der Gelegenheit, sich tatsächlich um Führungsaufgaben zu bewerben, keinen Gebrauch gemacht hat. Dies hat der Kläger ausdrücklich bestätigt und Gründe dafür genannt, warum er von den Stellenbewerbungen Abstand genommen hat. Diese Gründe mögen verständlich sein, ändern aber nichts daran, dass es zu den Bewerbungen, auf die er sich ggf. für eine bessere Bewertung seiner Veränderungskompetenz hätte berufen können, nicht gekommen ist.
82Der weiteren Einschätzung des Klägers, er habe mit seiner Abteilung eine „Pionierarbeit“ auf dem Gebiet (Arbeitsrate) der „Überprüfung der Elektrogeräte“ geleistet, ist das beklagte Land ebenfalls mit nachvollziehbaren Erwägungen entgegengetreten. Sie ergeben sich im Einzelnen aus der Stellungnahme des Erstbeurteilers, PD F. , vom 14. Januar 2013. Danach hatte der Kläger schon vor dem hier in Rede stehenden Beurteilungszeitraum die Verantwortung für diesen Bereich. Im Beurteilungszeitraum hätten sich keine Veränderungen ergeben, die Anlass für eine bessere Beurteilung gegeben hätten.
83e) Schließlich ist die Schwerbehinderung des Klägers berücksichtigt worden.
84Die Tatsache der Schwerbehinderung ist ebenso wie die Anhörung und Stellungnahme der Schwerbehindertenvertretung in der Beurteilung vermerkt worden (Nr. 10.2 Abs. 4 BRL Pol).
85Auch die Folgen der Schwerbehinderung für die Arbeitsleistung wurden gewürdigt (Nr. 10.1 BRL Pol). Unter Punkt III.5 der Beurteilung ist festgehalten, dass sie sich nicht auf die Leistung und Befähigung ausgewirkt habe. Anhaltspunkte dafür, dass dies unzutreffend sein könnte, hat der Kläger nicht aufgezeigt.
86Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
87Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO und des § 127 BRRG nicht gegeben sind.
88Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 GKG i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Das beklagte Land trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2Der Antrag hat keinen Erfolg.
3Aus den im Zulassungsantrag dargelegten Gründen, die der Senat allein zu prüfen hat, ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
4Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, der Kläger habe einen Anspruch auf Erstellung einer neuen Regelbeurteilung für den Beurteilungszeitraum vom 1. September 2008 bis zum 31. August 2011. Die Regelbeurteilung vom 5. Dezember 2011 sei jedenfalls deswegen rechtswidrig, weil der Endbeurteiler seine Abweichung von dem Erstbeurteilervorschlag nicht plausibel begründet habe. Es bleibe offen, aus welchen Gründen der Endbeurteiler im Rahmen seines Quervergleichs dem Erstbeurteilervorschlag nur in Teilen gefolgt sei und welche Voraussetzungen für den Endbeurteiler maßgeblich seien, um eine herausgehobene Beurteilung zu erteilen. Nach der Abweichungsbegründung habe der Endbeurteiler die Notenabsenkung ausschließlich auf den einzelfallübergreifenden Quervergleich innerhalb der von einer hohen Leistungsdichte geprägten Vergleichsgruppe gestützt und damit die differenzierte Abweichung der Endbeurteilung vom Erstbeurteilervorschlag nicht plausibel gemacht. Dieses Plausibilitätsdefizit sei im gerichtlichen Verfahren nicht beseitigt worden. Der bloße Hinweis auf den Quervergleich lasse u.a. offen, warum aus der Sicht des Endbeurteilers in Bezug auf den Kläger trotz der Erfüllung eines der in der Maßstabsbesprechung am 22. Juni 2011 genannten Beispielsfälle eine herausgehobene Beurteilung nicht gerechtfertigt erscheine. Danach komme es nicht mehr darauf an, ob ein Fehler auch darin liege, dass der Endbeurteiler dem Erstbeurteiler in der Endbeurteilerbesprechung am 16. November 2011 lediglich eine – vom Erstbeurteiler nicht wahrgenommene – Gelegenheit zur Äußerung gegeben habe.
5Die gegen diese eingehend begründeten Annahmen des Verwaltungsgerichts erhobenen Einwendungen greifen nicht durch.
6Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die angefochtene Regelbeurteilung fehlerhaft ist, weil der Endbeurteiler seine Abweichung vom Erstbeurteilervorschlag nicht plausibel begründet hat. Auch im Zulassungsverfahren hat weder das beklagte Land noch der Endbeurteiler dieses Plausibilitätsdefizit behoben.
7Entgegen der Auffassung des beklagten Landes steht die abgegebene Begründung nicht im Einklang mit den von der Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen für eine Abweichungsbegründung nach Nr. 9.2 Abs. 3 Satz 1 BRL Pol bzw. der darin zum Ausdruck kommenden allgemeinen Pflicht des Dienstherrn zur Plausibilisierung der Beurteilung.
8In der Beurteilung selbst hat der Endbeurteiler die Absenkung von sechs Leistungs- bzw. Befähigungsmerkmalen (lediglich die Merkmale „Soziale Kompetenz“ und „Mitarbeiterführung“ blieben unverändert bei „übertrifft die Anforderungen“) sowie des Gesamturteils von „übertrifft die Anforderungen“ auf „entspricht voll den Anforderungen“ allein wie folgt begründet: „Dem Beurteilungsergebnis liegt ein strenger Beurteilungsmaßstab zugrunde, der dazu dient, eine abgestufte, vergleichende Bewertung innerhalb der aus sämtlichen landesweit im Bereich der Polizei NRW eingesetzten Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe A 15 BBesO zusammengesetzten Vergleichsgruppe unter Orientierung an den vorgegebenen Richtsätzen zu gewährleisten. Die Abweichung vom Vorschlag des Erstbeurteilers bei den Merkmalen Arbeitsorganisation, Arbeitseinsatz, Arbeitsweise, Leistungsgüte, Leistungsumfang und Veränderungskompetenz sowie im Gesamturteil ist Folge des insbesondere in der Beurteilerkonferenz vorgenommenen einzelfallübergreifenden Quervergleichs innerhalb der von einer hohen Leistungsdichte geprägten Vergleichsgruppe.“
9Dem beklagten Land ist zuzugeben, dass eine solche, auf den Quervergleich mit den anderen Beamten der Vergleichsgruppe gestützte Begründung die Notenabsenkung ausreichend plausibilisieren kann. Das gilt insbesondere, wenn es sich um eine lineare Absenkung sämtlicher Beurteilungsmerkmale einschließlich der Gesamtnote handelt, etwa wegen der Anwendung eines zu milden Beurteilungsmaßstabs durch den Erstbeurteiler oder einer insgesamt (wie auch vom beklagten Land hervorgehoben, vgl. S. 8 f. der Zulassungsbegründung vom 18. Juni 2014) leistungsstarken Vergleichsgruppe. Angesichts der Vielzahl der im Bereich der Polizei regelmäßig abzufassenden Beurteilungen dürfen die allgemeinen Begründungsanforderungen und auch die Anforderungen an die Abweichungsbegründung insoweit nicht überspannt werden.
10Gleichwohl ist hier der Endbeurteiler bzw. der Dienstherr seiner Verpflichtung zur Plausibilisierung nicht genügend nachgekommen. Zunächst erklärt die allgemeine, nicht nach Einzelmerkmalen differenzierende Bezugnahme auf den Quervergleich und die Leistungsdichte ohne weitere Erläuterung nur unzureichend, weshalb der Endbeurteiler sich veranlasst gesehen hat, gerade die Bewertung der in der Abweichungsbegründung genannten sechs von insgesamt acht Einzelmerkmalen abzusenken. Insbesondere aber berücksichtigt das beklagte Land nicht hinreichend, dass der Beurteiler seine Beurteilung auf substantiierte Einwände des Betroffenen hin– ggf. auch noch im Gerichtsverfahren – entsprechend (weiter) zu plausibilisieren hat.
11Vgl. die ständige Rechtsprechung des Senats, zuletzt mit Beschluss vom 27. Oktober 2014 – 6 A 2721/13 –, nrwe.de.
12Der Kläger hat – wie bereits vom Verwaltungsgericht dargestellt – mit Schriftsätzen vom 11. März und 17. Mai 2013 u.a. substantiiert gerügt, aus der angefochtenen Regelbeurteilung gehe nicht schlüssig hervor, aus welchen Gründen er keine überdurchschnittliche Beurteilung erhalten habe, obwohl er die in der Maßstabsbesprechung am 22. Juni 2011 genannten Voraussetzungen für eine herausgehobene Beurteilung erfülle. Insbesondere gehe seine „Gremienarbeit“ weit über die gestellten Anforderungen hinaus.
13Diesen Einwänden hat das beklagte Land auch im Zulassungsverfahren nicht ausreichend Rechnung getragen. Es beschränkt sich vielmehr im Wesentlichen – unter ausführlicher wörtlicher Wiedergabe bereits in anderen Verfahren ergangener verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen – auf allgemeine (rechtliche) Erwägungen zur Abweichungsbegründung sowie – zum Beleg der Leistungsdichte in der Vergleichsgruppe – eine eingehende Darstellung der statistischen Daten zur Verweildauer im statusrechtlichen Amt. Auch in Bezug auf die konkrete Beurteilung des Klägers belässt das weitere Zulassungsvorbringen die Gründe für die Herabsetzung der Bewertungen durch den Endbeurteiler im Vagen. Der Hinweis, „Der Endbeurteiler konnte auch im Vergleich mit den übrigen Beamtinnen und Beamten der Vergleichsgruppe dem vom Vizepräsidenten der DHPol vorgetragenen Aspekt Rechnung tragen, 'dass der Berufungsgegner in besonderer Weise für eine Führungsposition geeignet erscheint', indem er die Leistungen des Berufungsgegners in den Merkmalen Soziale Kompetenz und Mitarbeiterführung mit 4 Punkten bewertete.“ und „Die Übrigen vorgetragenen Aspekte (…) trifft auch für die anderen (…) Beamten der Vergleichsgruppe zu.“ macht nicht hinreichend erkennbar, was den Endbeurteiler letztlich zur Herabsetzung der anderen Einzelmerkmale und der Gesamtnote bewogen hat.
14Ebenso macht das Zulassungsvorbringen nicht verständlich, weshalb die – vom beklagten Land im Fall des Klägers jedenfalls nicht in Abrede gestellte – Erfüllung eines der in der Maßstabsbesprechung am 22. Juni 2011 angeführten Beispiele für eine hervorgehobene Gesamtnote gleichwohl keine Prädikatsbeurteilung rechtfertigte. Das beklagte Land hat diese Beispielsfälle selbst als einen (möglichen) Anhaltspunkt für eine Hervorhebung der Gesamtnote aufgestellt, so dass die gleichwohl erfolgte Absenkung des Gesamtergebnisses des Klägers auch vor diesem Hintergrund ohne konkrete Begründung nicht nachvollziehbar ist. Zwar mag es zutreffend sein, wenn das beklagte Land anführt, dass die Mitgliedschaft des Klägers in Gremien in der ausgeübten Funktion begründet sei, die maßgebliche Mitwirkung in Gremien nur „ggf.“ ausreiche und sich aus der Erfüllung eines der in den Spiegelstrichen genannten Beispiele nicht zwangsläufig eine Prädikatsbeurteilung ableiten lasse. Diese allgemeinen Erwägungen lassen jedoch nicht erkennen, sondern allenfalls mutmaßen, was den Endbeurteiler letztlich (möglicherweise) zur Herabsetzung von Einzelmerkmalen sowie der Gesamtnote in der Beurteilung des Klägers bewogen hat.
15Auch wenn es nach Vorstehendem darauf nicht mehr ankommt, sei hinsichtlich der Vorgehensweise in der Endbeurteilerbesprechung – keine über die im Vorfeld angeforderten schriftlichen Prädikatsbegründungen hinausgehende Erkundigung beim Erstbeurteiler nach dem individuellen Leistungsbild des Beurteilten, sondern lediglich Gelegenheit zur Äußerung – angemerkt, dass der Senat insoweit keine grundsätzlichen Bedenken hat.
16Vgl. dazu den Senatsbeschluss vom 26. Juni 2014– 6 B 294/14 –, nrwe.de.
17Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
18Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird.
19Mit dem Vorbringen „Das VG Münster stellt mit der von ihr aufgestellten zusätzlichen Plausibilisierungspflicht sowie Pflicht zum Ablauf der Endbeurteilerbesprechung bzw. zum Erfordernis der Äußerung des Erstbeurteilers in der Endbeurteilerbesprechung einen bisher noch nicht dagewesenen Rechtssatz auf, der nicht nur erhebliche Auswirkung auf die Ausgestaltung zukünftiger Endbeurteilerbesprechungen und auf die BRL Pol haben würde, sondern auch über den Ausgang des Berufungsverfahrens entscheidet.“ formuliert das beklagte Land bereits keine hinreichend konkrete Rechtsfrage.
20Der weiter benannte Zulassungsgrund der Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) ist nicht gegeben. Insoweit wäre es notwendig darzulegen, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift von einem in der Rechtsprechung der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten höheren Gerichte aufgestellten eben solchen Rechtssatz abweicht. Die angeblich widersprüchlichen abstrakten Rechtssätze müssen also einander gegenüber gestellt werden.
21Dem genügen die Ausführungen im Zulassungsantrag nicht. Dem Vorbringen, das vom Verwaltungsgericht angenommene „Äußerungsgebot des Erstbeurteilers“ in Endbeurteilerbesprechungen weiche von der Rechtsprechung des Senats ab, lässt bereits keine einander widersprechenden abstrakten Rechtssätze erkennen. Unabhängig davon sind die Ausführungen des Verwaltungsgerichts dazu, „ob ein erheblicher Fehler darin liegt, dass der Endbeurteiler sich – unstreitig – in der Endbeurteilerbesprechung am 16. November 2011 nicht bei dem Erstbeurteiler nach dem individuellen Leistungsbild des Klägers erkundigt hat, sondern dem Erstbeurteiler lediglich Gelegenheit zur Äußerung gegeben hat, die der Endbeurteiler nicht wahrgenommen hat“, nicht entscheidungstragend. Das Verwaltungsgericht hat ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es darauf derzeit wegen des festgestellten Plausibilitätsdefizits nicht ankomme.
22Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
23Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG.
24Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
Tenor
Nr. 2 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 14. August 2014 wird geändert.
Der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren wird auf die Wertstufe bis 10.000,00 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin, die auf eine Heraufsetzung des vom Verwaltungsgericht auf 2.500,00 Euro festgesetzten Streitwertes zielt, ist zulässig und begründet.
3Der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren ist auf der Grundlage der aktuellen Streitwertpraxis der mit beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitverfahren befassten Senate des OVG NRW heraufzusetzen. Danach bemisst sich der Streitwert in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, welches die vorläufige Untersagung der Besetzung einer Beförderungsstelle oder eines Beförderungsdienstpostens zum Gegenstand hat, nach §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1, Abs. 5 (seit dem 16. Juli 2014: Abs. 6) Satz 4 i.V.m. Satz 1 Nr. 1, Satz 2 und 3 GKG.
4Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 17. November 2014 - 1 E 994/14 -, juris, und vom 2. September 2014 - 6 E 723/14 -, juris, jeweils mit weiteren Nachweisen.
5Das gilt auch dann, wenn - wie hier - die Vergabe einer Amtszulage in Rede steht. Denn der Begriff der Beförderung erfasst u.a. den Fall der Gewährung von Dienstbezügen einer Besoldungsgruppe mit höherem Endgrundgehalt (vgl. § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LBG NRW, § 5 Satz 1 Nr. 3 LVO NRW). Da Amtszulagen als Bestandteile des Grundgehaltes gelten (vgl. § 20 Abs. 1 Satz 2 LBG NRW, § 5 Satz 2 LVO NRW), erhält der Beamte mit ihrer Gewährung ein gegenüber seiner bisherigen Besoldung erhöhtes Grundgehalt.
6Hiervon ausgehend ging es für den Antragsteller - wie auch für den Beigeladenen - um die Vergabe eines Beförderungsdienstposten der Besoldungsgruppe A 9 BBesO mit Amtszulage nach Fußnote 3. Die streitbefangene Stelle sollte nach dem Grundsatz der Bestenauslese (Art. 33 Abs. 2 GG) besetzt werden, ohne dass die auf die Stelle bezogene nachfolgende Beförderungsentscheidung erneut nach diesem Grundsatz getroffen werden sollte. Die angegriffene Auswahlentscheidung beinhaltete somit einen der Beförderungsentscheidung vorgelagerten Qualifikationsvergleich. Dass die Übertragung des Beförderungsamtes der Besoldungsgruppe A 9 BBesO mit Amtszulage nach Fußnote 3, so die Antragsgegnerin, im Regelfall erst sechs bis sieben Jahre nach der Umsetzung des ausgewählten Beamten erfolgt, dessen dann einzuholende dienstlichen Beurteilung mindestens ein durchschnittliches Ergebnis ausweisen muss, zieht die Qualifizierung der in Rede stehenden Stelle als Beförderungsdienstposten nicht in Zweifel.
7Die Frage, ob es rechtlich zu beanstanden ist, dass die Übertragung des Beförderungsamtes in erheblichem zeitlichen Abstand zur Auswahl der Bewerber um den Beförderungsdienstposten erfolgt,
8vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013
9- 2 VR 1.13 -, BVerwGE 147, 20, und Urteil vom 11. Februar 2009 - 2 A 7.06 -, NVwZ 2009, 787; OVG NRW, Beschluss vom 24. Oktober 2013 - 6 B 983/13 -, RiA 2014, 35,
10stellt sich im vorliegenden - lediglich die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung betreffenden - Verfahren nicht.
11Der sich nach § 52 Abs. 5 Satz 4 i.V.m. Satz 1 Nr. 1, Satz 2 und 3 GKG - in der bis zum 15. Juli 2014 geltenden und hier anzuwendenden Fassung (vgl. § 71 Abs. 1 GKG) - ergebende Betrag ist im Hinblick auf den im Eilrechtsschutz lediglich angestrebten Sicherungszweck um die Hälfte zu reduzieren, so dass sich ein Viertel des Jahresbetrages, also drei Monatsbeträge ergeben.
12Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. September 2014
13- 6 E 723/14 -, juris.
14Ausgangspunkt der vorzunehmenden (fiktiven) Berechnung der Bezüge ist das vom Antragsteller angestrebte Amt der Besoldungsgruppe A 9 BBesO mit Amtszulage nach Fußnote 3 sowie die von ihm erreichte Erfahrungsstufe. Zu berücksichtigen ist ferner die ruhegehaltfähige allgemeine Stellenzulage (75,13 Euro/Monat), nicht jedoch die Feuerwehrzulage, die nicht ruhegehaltfähig ist (vgl. § 42 Abs. 4 ÜBesG NRW). Der sich ergebende Monatsbetrag (Grundgehalt einschließlich Amtszulage + allgemeine Stellenzulage + 1/12 der jährlichen Sonderzahlung) ist mit dem Faktor 3 zu multiplizieren und der Streitwert dementsprechend auf die Wertstufe bis 10.000,00 Euro festzusetzen.
15Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).
16Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Tenor
Ziffer 2. des Beschlusses des Verwaltungsgerichts wird geändert.
Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis 9.000,- Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Die Beschwerde ist begründet. Der vom Verwaltungsgericht festgesetzte Streitwert ist zu niedrig bemessen; er ist auf der Grundlage der aktuellen Streitwertpraxis der mit beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitverfahren befassten Senate des OVG NRW heraufzusetzen. Danach bemisst sich der Streitwert in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, welche die vorläufige Untersagung der Besetzung einer Beförderungsstelle oder eines Beförderungsdienstpostens zum Gegenstand haben, nach §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1, Abs. 5 (jetzt: Abs. 6) Satz 4 i.V.m. Satz 1 Nr. 1, Satz 2 und 3 GKG in der bis zum 15. Juli 2014 geltenden Fassung (vgl. § 71 Abs. 1 GKG).
3Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. November 2013- 1 B 691/13 -, juris, Rn. 30; Beschluss vom 20. Mai 2014 - 6 E 333/14 -, juris, m.w.N.
4Sowohl für den Antragsteller als auch für die Beigeladenen ging es hier um eine Vergabe von Beförderungsdienstposten. Die beiden ausgeschriebenen Stellen sollten nach dem Grundsatz der Bestenauslese (Art. 33 Abs. 2 GG) besetzt werden, ohne dass die auf die jeweilige Stelle bezogene nachfolgende Beförderungsentscheidung erneut nach diesem Grundsatz getroffen werden sollte. Die angegriffene Auswahlentscheidung beinhaltete somit einen der jeweiligen Beförderungsentscheidung vorgelagerten Qualifikationsvergleich. Dass, wie die Antragstellerseite geltend macht, die Beförderung der ausgewählten Bewerber erst dann erfolgen soll, wenn hierfür die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen vorliegen und die Ausgewählten die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen (vgl. § 11 Abs. 4 LVO NRW) erfüllen, stellt die Qualifizierung der in Rede stehenden Stellen als Beförderungsdienstposten nicht in Frage.
5Der sich in Anwendung der genannten Vorschriften des GKG ergebende Betrag ist im Hinblick auf den im Eilrechtsschutz lediglich angestrebten Sicherungszweck um die Hälfte zu reduzieren, so dass sich ein Viertel des Jahresbetrages, also drei Monatsbeträge ergeben.
6Vgl. zuletzt Senatsbeschluss vom 11. Juli 2014 - 6 B 208/14 -, juris, m.w.N.
7Dieser Wert ist, obwohl die Besetzung von zwei Stellen verhindert werden sollte, nur einfach anzusetzen, weil im Hinblick auf die Stellenbesetzung ein im Wesentlichen einheitliches Verfahren durchgeführt worden ist und die Vergabe der Stellen durch eine einheitliche Auswahlentscheidung erfolgen sollte.
8Vgl. Senatsbeschluss vom 19. März 2012 - 6 E 162/12 -, NVwZ-RR 2012, 663.
9Ausgangspunkt der vorzunehmenden (fiktiven) Berechnung der Bezüge ist das vom Antragsteller angestrebte Amt der Besoldungsgruppe A9 BBesO sowie die von ihm erreichte Erfahrungsstufe. Zu berücksichtigen ist ferner die ruhegehaltfähige allgemeine Stellenzulage (75,13 Euro/Monat), nicht jedoch die Feuerwehrzulage, die nicht ruhegehaltfähig ist (vgl. § 42 Abs. 4 ÜBesG NRW). Der sich ergebende Monatsbetrag (Grundgehalt i.H.v. 2.808,43 Euro + allgemeine Stellenzulage i.H.v. 75,13 Euro + 1/12 der jährlichen Sonderzahlung) ist mit dem Faktor 3 zu multiplizieren und der Streitwert dementsprechend auf die Wertstufe bis 9.000,00 Euro festzusetzen.
10Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).
11Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.
(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.
(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.