Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 02. Sept. 2014 - 6 E 723/14
Tenor
Ziffer 2. des Beschlusses des Verwaltungsgerichts wird geändert.
Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis 9.000,- Euro festgesetzt.
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G r ü n d e :
2Die Beschwerde ist begründet. Der vom Verwaltungsgericht festgesetzte Streitwert ist zu niedrig bemessen; er ist auf der Grundlage der aktuellen Streitwertpraxis der mit beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitverfahren befassten Senate des OVG NRW heraufzusetzen. Danach bemisst sich der Streitwert in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, welche die vorläufige Untersagung der Besetzung einer Beförderungsstelle oder eines Beförderungsdienstpostens zum Gegenstand haben, nach §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1, Abs. 5 (jetzt: Abs. 6) Satz 4 i.V.m. Satz 1 Nr. 1, Satz 2 und 3 GKG in der bis zum 15. Juli 2014 geltenden Fassung (vgl. § 71 Abs. 1 GKG).
3Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. November 2013- 1 B 691/13 -, juris, Rn. 30; Beschluss vom 20. Mai 2014 - 6 E 333/14 -, juris, m.w.N.
4Sowohl für den Antragsteller als auch für die Beigeladenen ging es hier um eine Vergabe von Beförderungsdienstposten. Die beiden ausgeschriebenen Stellen sollten nach dem Grundsatz der Bestenauslese (Art. 33 Abs. 2 GG) besetzt werden, ohne dass die auf die jeweilige Stelle bezogene nachfolgende Beförderungsentscheidung erneut nach diesem Grundsatz getroffen werden sollte. Die angegriffene Auswahlentscheidung beinhaltete somit einen der jeweiligen Beförderungsentscheidung vorgelagerten Qualifikationsvergleich. Dass, wie die Antragstellerseite geltend macht, die Beförderung der ausgewählten Bewerber erst dann erfolgen soll, wenn hierfür die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen vorliegen und die Ausgewählten die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen (vgl. § 11 Abs. 4 LVO NRW) erfüllen, stellt die Qualifizierung der in Rede stehenden Stellen als Beförderungsdienstposten nicht in Frage.
5Der sich in Anwendung der genannten Vorschriften des GKG ergebende Betrag ist im Hinblick auf den im Eilrechtsschutz lediglich angestrebten Sicherungszweck um die Hälfte zu reduzieren, so dass sich ein Viertel des Jahresbetrages, also drei Monatsbeträge ergeben.
6Vgl. zuletzt Senatsbeschluss vom 11. Juli 2014 - 6 B 208/14 -, juris, m.w.N.
7Dieser Wert ist, obwohl die Besetzung von zwei Stellen verhindert werden sollte, nur einfach anzusetzen, weil im Hinblick auf die Stellenbesetzung ein im Wesentlichen einheitliches Verfahren durchgeführt worden ist und die Vergabe der Stellen durch eine einheitliche Auswahlentscheidung erfolgen sollte.
8Vgl. Senatsbeschluss vom 19. März 2012 - 6 E 162/12 -, NVwZ-RR 2012, 663.
9Ausgangspunkt der vorzunehmenden (fiktiven) Berechnung der Bezüge ist das vom Antragsteller angestrebte Amt der Besoldungsgruppe A9 BBesO sowie die von ihm erreichte Erfahrungsstufe. Zu berücksichtigen ist ferner die ruhegehaltfähige allgemeine Stellenzulage (75,13 Euro/Monat), nicht jedoch die Feuerwehrzulage, die nicht ruhegehaltfähig ist (vgl. § 42 Abs. 4 ÜBesG NRW). Der sich ergebende Monatsbetrag (Grundgehalt i.H.v. 2.808,43 Euro + allgemeine Stellenzulage i.H.v. 75,13 Euro + 1/12 der jährlichen Sonderzahlung) ist mit dem Faktor 3 zu multiplizieren und der Streitwert dementsprechend auf die Wertstufe bis 9.000,00 Euro festzusetzen.
10Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).
11Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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(1) In Rechtsstreitigkeiten, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung anhängig geworden sind, werden die Kosten nach bisherigem Recht erhoben. Dies gilt nicht im Verfahren über ein Rechtsmittel, das nach dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung eingelegt worden ist. Die Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn Vorschriften geändert werden, auf die dieses Gesetz verweist.
(2) In Strafsachen, in gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten und nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes, werden die Kosten nach dem bisherigen Recht erhoben, wenn die über die Kosten ergehende Entscheidung vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung rechtskräftig geworden ist.
(3) In Insolvenzverfahren, Verteilungsverfahren nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung und Verfahren der Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung gilt das bisherige Recht für Kosten, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung fällig geworden sind.
Tenor
1. Der angefochtene Beschluss wird teilweise geändert.
2. Die Beschwerde wird zurückgewiesen, soweit in dem angefochtenen Beschluss der Antragsgegnerin aufgegeben worden ist,
die Beigeladene zu 2) anzuweisen, die Besetzung der bei der Beigeladenen zu 2) ausgeschriebenen Stelle „Bereichsleitung Branchen“ mit dem Beigeladenen zu 1) rückgängig zu machen und der Beigeladenen zu 2) vorläufig, d.h. bis zu einer erneuten, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts getroffenen Entscheidung über die Bewerbung der Antragstellerin zu untersagen, diese Stelle mit einem anderen Mitbewerber als der Antragstellerin zu besetzen.
3. Abgelehnt wird der Antrag der Antragstellerin im Übrigen, also soweit der Antragsgegnerin aufgegeben worden ist,
die Beigeladene zu 2) anzuweisen, alles zu unterlassen, was eine Ernennung und Beförderung eines Mitbewerbers/einer Mitbewerberin in die bei der Beigeladenen zu 2) ausgeschriebene Stelle „Bereichsleitung Branchen“ bewirken könnte, und keinen Arbeitsvertrag oder Änderungsvertrag an eine Mitbewerberin/einen Mitbewerber auszuhändigen oder einen solchen zu unterschreiben und keine Höhergruppierung vorzunehmen, bevor nicht über die Bewerbung der Antragstellerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entscheiden wurde und eine Frist von 2 Wochen ab Zustellung der neuen Entscheidung an die Antragstellerin verstrichen ist.
4. Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen unter Einbeziehung der teilweise rechtskräftigen Kostenentscheidung erster Instanz die Antragstellerin zu ½ und die Antragsgegnerin sowie die Beigeladene zu 2) jeweils zu ¼. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2) sind erstattungsfähig, nicht jedoch die des Beigeladenen zu 1).
5. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 19.170,06 Euro festgesetzt.
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G r ü n d e
2Die zulässige Beschwerde ist (nur) teilweise begründet.
3Die von der Antragsgegnerin und der Beigeladenen zu 2) fristgerecht dargelegten Beschwerdegründe (§ 146 Abs. 4 Satz 1, 3 und 6 VwGO) rechtfertigen die begehrte Änderung des angefochtenen Beschlusses und Ablehnung des erstinstanzlich sinngemäß gestellten, im Beschwerdeverfahren weiterverfolgten Antrags,
4der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben,
5erstens die Beigeladene zu 2) anzuweisen, die Besetzung der bei der Beigeladenen zu 2) ausgeschriebenen Stelle mit dem Beigeladenen zu 1) rückgängig zu machen,
6zweitens der Beigeladenen zu 2) vorläufig, d.h. bis zu einer erneuten, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts getroffenen Entscheidung über die Bewerbung der Antragstellerin, zu untersagen, diese Stelle mit einem anderen Mitbewerber als der Antragstellerin zu besetzen, und
7drittens die Beigeladene zu 2) anzuweisen, alles zu unterlassen, was eine Ernennung und Beförderung eines Mitbewerbers/einer Mitbewerberin in die bei der Beigeladenen zu 2) ausgeschriebenen Stelle „Bereichsleitung Branchen“ bewirken könnte, und keinen Arbeitsvertrag oder Änderungsvertrag an eine Mitbewerberin/einen Mitbewerber auszuhändigen oder einen solchen zu unterschreiben und keine Höhergruppierung vorzunehmen, bevor nicht über die Bewerbung der Antragstellerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entscheiden wurde und eine Frist von 2 Wochen ab Zustellung der neuen Entscheidung an die Antragstellerin verstrichen ist,
8nur in Bezug auf das im Tenor zu 3. dargestellte, im soeben wiedergegebenen Antrag unter „drittens“ aufgeführte Teilbegehren (dazu nachfolgend 2.). Der Beschwerde bleibt hingegen der Erfolg insoweit versagt, als der Antragsgegnerin antragsgemäß im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben worden ist, (erstens) die Beigeladene zu 2) anzuweisen, die Besetzung der bei der Beigeladenen zu 2) ausgeschriebenen Stelle mit dem Beigeladenen zu 1) rückgängig zu machen, und (zweitens) der Beigeladenen zu 2) vorläufig zu untersagen, diese Stelle mit einem anderen Mitbewerber als der Antragstellerin zu besetzen (dazu nachfolgend 1.).
91. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn der Antragsteller – erstens – einen Anordnungsanspruch (§ 920 Abs. 2 ZPO) und – zweitens – einen Anordnungsgrund (§ 123 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO), also eine besondere Dringlichkeit der Regelung glaubhaft gemacht hat. Soweit das Begehren der Antragstellerin sich darauf richtet, dass die erfolgte Besetzung der in Rede stehenden Stelle rückgängig gemacht und die Stelle bis zu dem im Antrag genannten Zeitpunkt nicht mit einem anderen Bewerber als der Antragstellerin besetzt wird, hat die Antragstellerin sowohl einen Anordnungsanspruch als auch – schon unter dem Gesichtspunkt eines drohenden namhaften Erfahrungsvorsprungs des Konkurrenten – einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.
10In Bezug auf den mit der Beschwerdebegründung allein thematisierten Anordnungsanspruch gilt Folgendes: Der gemeinsamen Beschwerdebegründung der Antragsgegnerin und der Beigeladenen zu 2) ist es nicht gelungen, die Annahme des Verwaltungsgerichts durchgreifend zu erschüttern, die in Rede stehende Auswahlentscheidung betreffe der Sache nach die Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit, die die Vorstufe zu einer späteren Beförderung darstelle, und halte den Anforderungen des schon deswegen anzuwendenden Art. 33 Abs. 2 GG aus den sodann im Einzelnen dargelegten Gründen (formelle Mängel; Fehlen einer aktuellen Beurteilung der Antragstellerin, rechtswidriges Abstellen nur auf den Eindruck aus Vorstellungsgesprächen, Stützung der Auswahlentscheidung nur auf einzelne Merkmale des fakultativen Anforderungsprofils) nicht stand (dazu nachfolgend a)). Ferner ergibt sich aus der Beschwerdebegründung nichts Durchgreifendes für die Ansicht der Beschwerde, das Verwaltungsgericht habe mit seinen vorliegend in Rede stehenden Anordnungen, mit welchen es den im oben wiedergegebenen Antrag mit „erstens“ und „zweitens“ angeführten Begehren entsprochen hat, der Antragsgegnerin ein ihr rechtlich unmögliches Verhalten aufgegeben (dazu nachfolgend b)).
11a) Die Antragstellerin und die Beigeladene zu 2) machen mit ihrer Beschwerde zunächst geltend, die hier erfolgte Besetzung des Arbeitsplatzes „Bereichsleitung (w/m) Branchen“ bei der Beigeladenen zu 2) dürfe nicht am Maßstab des Art. 33 Abs. 2 GG gemessen werden, weil sie lediglich eine der bloßen Umsetzung gleichzusetzende Verwendungsentscheidung darstelle. Denn der fragliche Arbeitsposten komme einem Beförderungsdienstposten nicht gleich. Es handele sich vielmehr um einen zulässigerweise gebündelten Posten (A 14 bis A 15 bzw. E 14 bis E 15), der (auch) für einen Beamten der Besoldungsstufe A 14 einen amtsangemessenen Dienstposten darstelle. Die Übertragung dieses Arbeitsplatzes sei „daher“ auch keine, wie indes das Verwaltungsgericht meine, „entscheidende Weichenstellung für eine künftige Beförderung“. Es gebe schon keinen allgemeinen Erfahrungssatz des Inhalts, dass die Übertragung eines Beförderungsdienstpostens bei Bewährung auf diesem zu einer Beförderung führe. Denn die Wertigkeit des innegehabten Dienstpostens sei nur dann – ausnahmsweise – zulässiges Kriterium bei Auswahlentscheidungen zur Besetzung von Beförderungsämtern, wenn die an Art. 33 Abs. 2 GG ausgerichtete Auswahlentscheidung zulässigerweise auf die Vergabe des Beförderungsdienstpostens vorverlagert worden sei. Der Umstand, dass die Verwendung auf dem streitgegenständlichen Arbeitsplatz einen „Erfahrungsvorsprung“ gegenüber einer Verwendung auf dem Arbeitsplatz eines Referenten vermitteln könne, liege in der Natur der Sache jeder bloßen Verwendungsentscheidung mit oder ohne Wechsel der Funktionsebene. Art. 33 Abs. 2 GG könne ferner nicht mit der Begründung als Maßstab für die getroffene Auswahlentscheidung herangezogen werden, wegen der Ausschreibung liege insoweit eine Selbstbindung an den Grundsatz der Bestenauslese vor. Denn die insoweit einschlägige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gelte nicht für private Unternehmen, zu denen auch die Beigeladene zu 2) zähle.
12Dieses Vorbringen überzeugt nicht. Bei dieser Bewertung legt der Senat allerdings mit der Antragsgegnerin und der Beigeladenen zu 2) zugrunde, dass der in Rede stehende Arbeitsplatz „gebündelt“, d.h. in beamtenrechtlicher Hinsicht nach A 14 und A 15 bewertet ist. Diese Annahme rechtfertigt sich aus dem Umstand, dass sich die Ausschreibung an Stelleninhaber des Besoldungsgruppen A 14 und A 15 bzw. vergleichbar bezahlte Beschäftigte richtet und zugleich darauf hinweist, dass eine „Höhergruppierung“ nur im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten nach Maßgabe freier Stellen im Stellenplan erfolgen könne. Wäre der Arbeitsplatz nur nach A 15/E 15 bewertet, so könnte die Vergütung nach Vergütungsgruppe E 15 nämlich nicht, wie in der Ausschreibung angegeben, von haushaltsrechtlichen Möglichkeiten nach Maßgabe freier Stellen im Stellenplan abhängen. Die demnach zugrundezulegende Bündelung führt zwar auf die Annahme, dass der Arbeitsposten (auch) für einen nach A 14 besoldeten Beamten – wie etwa die Antragstellerin oder den Beigeladenen – einen amtsangemessenen Posten darstellt.
13Vgl. insoweit BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2007– 2 A 2.06 –, RiA 2008, 28 = juris, Rn. 12 ff., und OVG NRW, Beschluss vom 27. August 2010– 1 B 332/10 –, ZBR 2011, 170, = juris, Rn. 14 f. = NRWE, Rn. 19 f.
14Hiervon ausgehend stellte sich die streitbefangene Stellenbesetzung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen als bloße Umsetzung auf einen anderen Dienstposten dar, die im weiten Organisationsermessen des Dienstherrn liegt und gegen die vorläufiger Rechtsschutz grundsätzlich,
15vgl. zu Ausnahmen z.B. bei Ermessensmissbrauch etwa die Senatsbeschlüsse vom 28. Juni 2013– 1 B 1307/12 –, juris, Rn. 13 f, und – 1 B 1373/12 –, juris, Rn. 14 f., jeweils m.w.N.,
16nicht erfolgreich sein kann. Gleichwohl hat die Antragstellerin die tatsächlichen Voraussetzungen für die Annahme glaubhaft gemacht und hat die Beschwerde nicht erschüttert, dass die Übertragung des hier konkret in Rede stehenden Postens rechtlich ausnahmsweise wie die Übertragung eines Beförderungsdienstpostens behandelt werden muss. Letztere verlangt eine Ausrichtung der Auswahlentscheidung am Maßstab des Art. 33 Abs. 2 GG, wenn der ausgewählte Bewerber im Falle der Bewährung auf dem ihm übertragenen höherwertigen Dienstposten ohne erneute Auswahlentscheidung befördert werden soll, die Auswahl für das Beförderungsamt also auf die Auswahl unter den Bewerbern für den Beförderungsdienstposten vorverlagert wird.
17Zur Verbindlichkeit des Maßstabs nach Art. 33 Abs. 2 GG bei der Übertragung eines Beförderungsdienstpostens in diesem Sinne vgl. insbesondere BVerwG, Urteile vom 16. Oktober 2008 – 2 A 9.07 –, BVerwGE 132, 110 = ZBR 2009, 199 = juris, Rn. 49, m.w.N., und vom 25. November 2004 – 2 C 17.03 –, BVerwGE 122, 237 = NVwZ 2005, 702 = ZBR 2005, 244 = juris, Rn. 12 ff., 16.
18Die Erforderlichkeit der angesprochenen Gleichbehandlung ergibt sich aus Folgendem: Unstreitig handelt es sich bei dem Arbeitsposten eines Bereichsleiters/einer Bereichsleiterin zunächst um einen Arbeitsposten, auf welchem aufgrund seiner Bewertung eine Beförderung nach A 15 stattfinden kann. Unbezweifelbar ist ferner, dass auf dem Arbeitsposten faktisch höherwertige Aufgaben wahrzunehmen sind. Das Verwaltungsgericht hat insoweit bereits unwidersprochen festgestellt, dass die nach A 14 besoldeten Referenten beurteilungstechnisch zu der Vergleichsgruppe drei zählen, während die Bereichsleiter der Vergleichsgruppe vier (Führungskräfte) angehören und zudem Berichterstatter für die Vergleichsgruppen eins bis drei sind. Deutlich wird dieser qualitative Unterschied zwischen den Arbeitsplätzen auf Referentenebene und auf Bereichsleiterebene ferner durch das Organigramm der Beigeladenen zu 2), das die Gliederung des Hauses nur bis einschließlich der Bereichsleiterebene darstellt. Der streitgegenständliche Arbeitsposten ist für die Antragstellerin und den Beigeladenen zu 1) nach alledem zumindest faktisch potentiell ein Beförderungsdienstposten. Insoweit ist namentlich zu berücksichtigen, dass die Antragsgegnerin eine spätere Beförderung des Beigeladenen zu 1) nicht deshalb ausschließt, weil sich die Aufgabenwahrnehmung auf dem streitbefangenen, nach A 14/A 15 gebündelt bewerteten Dienstposten auch für diesen als – bezogen auf sein derzeitiges Statusamt der Besoldungsgruppe A 14 – amtsangemessen darstellen würde, weshalb es an einer Erprobung auf einem höherwertigen Dienstposten (vgl. § 22 Abs. 2 BBG, §§ 32 Nr. 2, 34 BLV) fehlen würde.
19Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2007– 2 A 2.06 –, RiA 2008, 28 = juris, Rn. 11 ff.
20Auch die Vorverlagerung der Auswahlentscheidung auf die Entscheidung über die Besetzung des Dienstpostens ist hier (faktisch) gegeben. Zwar machen die Antragsgegnerin und die Beigeladene zu 2) geltend, vor einer Beförderung (nach A 15) werde es zu einer weiteren, an Art. 33 Abs. 2 GG orientierten Auswahl unter denjenigen Beschäftigten kommen, welche dann die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für eine solche Beförderung erfüllen. Dies reicht jedenfalls hier aber angesichts der faktischen Verhältnisse nicht aus, und zwar vor allem deshalb nicht, weil die bei der vorliegend streitigen Auswahlentscheidung unberücksichtigt gebliebenen Referenten der Besoldungsgruppe A 14 dann offenbar nicht noch einmal (chancenreich) mit berücksichtigt werden: Die Antragstellerin hat insoweit – nach wie vor unwidersprochen – vorgetragen, dass die Bereichsleiterstellen bei der Beigeladenen zu 2) grundsätzlich, d.h. bei hinreichendem Vorhandensein entsprechender Planstellen, mit nach A 15 besoldeten Beamten bzw. vergleichbar eingestuften Beschäftigten besetzt seien, während solche Besetzungen unterhalb der Bereichsleiterebene generell nicht zu finden seien. Dieser unwidersprochen gebliebene Vortrag geht dahin, dass die Antragsgegnerin und die Beigeladene zu 2) beamtenrechtliche Beförderungen nach A 15 nur aus dem Kreise der Bereichsleiter vornehmen und die nachgeordnete Ebene der Referenten insoweit nicht mit betrachten. Vor diesem Hintergrund stellt sich die streitgegenständliche Stelle trotz ihrer Bündelung faktisch als Beförderungsdienstposten dar, hinsichtlich dessen Besetzung eine an Art. 33 Abs. 2 GG ausgerichtete Auswahlentscheidung erforderlich ist: Angesichts des von der Antragstellerin vorgetragenen, unstreitigen tatsächlichen Befundes ist schon nicht erkennbar, dass die Antragsgegnerin bei Entscheidungen über Beförderungen nach A 15 Beschäftigte der Referentenebene überhaupt in den Blick nimmt. Jedenfalls aber erlaubt dieser tatsächliche Befund die Annahme, dass Referentinnen/Referenten bei einer solchen Auswahlentscheidung bislang (aus welchen Gründen auch immer) chancenlos gewesen sind, und rechtfertigt damit zugleich die Prognose, dies werde voraussichtlich auch künftig so sein. In einer solchen Situation der faktischen, zumindest teilweisen Vorwegnahme der Beförderungsentscheidung durch Besetzungsentscheidungen der in Rede stehenden Art ist es dem übergangenen Bewerber nicht zuzumuten, die spätere Beförderungsentscheidung abzuwarten und erst gegen diese um Rechtsschutz nachzusuchen.
21b) Ferner machen die Antragstellerin und die Beigeladene zu 2) zur Begründung ihrer Beschwerde geltend, die Antragstellerin sei rechtlich gehindert, der tenorierten Verpflichtung nachzukommen, also die Beigeladene zu 2) anzuweisen, die Besetzung der in Rede stehenden Stelle rückgängig zu machen, und ihr vorläufig zu untersagen, diese Stelle mit einem anderen Mitbewerber als der Antragstellerin zu besetzen. Denn solche Befugnisse seien ihr weder nach dem Gesetz über das Personal der Bundesagentur für Außenwirtschaft vom 8. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2370– BfAI-Personalgesetz – BfAIPG) noch nach dem zwischen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen zu 2) geschlossenen „Kooperationsvertrag in Umsetzung des BfAI-Personalgesetzes“ eingeräumt. Insbesondere folge eine solche Befugnis entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts hier nicht aus § 6 Abs. 1 Satz 2 des Kooperationsvertrages. Die dortige Regelung, wonach die Zuweisung und Übertragung anderer Aufgaben der Zustimmung des BAFA – das ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle – bedarf, müsse nämlich im Zusammenhang mit der Regelung in § 6 Abs. 1 Satz 1 des Kooperationsvertrages gelesen werden, nach welcher die Beigeladene zu 2) die zugewiesenen Beamtinnen und Beamten für Aufgaben einsetzt, die ihrem jeweiligen Amt entsprechen. „Andere Aufgaben“ i.S.v. § 6 Abs. 1 Satz 2 des Kooperationsvertrages seien mithin nur solche, die nicht dem jeweiligen Amt i.S.v. § 6 Abs. 1 Satz 1 des Kooperationsvertrages entsprechen. Die grundsätzliche Kompetenz, den zugewiesenen Beamten amtsentsprechende Arbeitsplätze zuzuweisen, sei der Beigeladenen zu 2) durch § 6 Abs. 1 Satz 1 und § 8 Abs. 1 Spiegelstrich 1 des Kooperationsvertrages übertragen. Eine solche Zuweisung liege hier vor. Denn der streitgegenständliche Arbeitsplatz eines Bereichsleiters sei gebündelt bewertet und umfasse die Ämter bzw. Vergütungsgruppen A 14/E 14 und A 15/E 15; dies habe zur Folge, dass der Beigeladene zu 1) als Inhaber eines statusrechtlichen Amtes nach A 14 amtsangemessen auf diesem Arbeitsplatz eingesetzt werden könne. Schließlich begründe auch der Umstand, dass die Antragsgegnerin alleinige Gesellschafterin der Beigeladenen zu 2) sei, keine Befugnis, die vom Verwaltungsgericht geforderten, hier fraglichen Anweisungen zu treffen. Denn die Entscheidung über den Einsatz der Beschäftigten der Beigeladenen zu 2) stehe nach dem Gesellschaftsvertrag allein der Geschäftsführung zu, die insoweit Weisungen anderer Organe nicht unterworfen sei.
22Dieser Vortrag führt nicht auf die Annahme, das Verwaltungsgericht habe der Antragsgegnerin mit den streitigen Anordnungen ein ihr rechtlich unmögliches Verhalten aufgegeben.
23Die Befugnis der Antragsgegnerin, wie gefordert auf die Beigeladene zu 2) einzuwirken, ergibt sich im Wege der Auslegung bereits aus denjenigen Regelungen des BfAI-Personalgesetzes, welche die trotz Zuweisung zur Beigeladenen zu 2) nach wie vor im Dienstverhältnis mit dem Bund stehenden Beamten der BAFA (vgl. §§ 1, 2 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BfAIPG) betreffen, zu welchen auch die Antragstellerin zählt. Liegen nämlich hinsichtlich dieser Beamtinnen und Beamten gemäß § 3 Satz 3 BfAIPG die Dienstvorgesetztenbefugnisse nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BBG – also die Befugnisse, die beamtenrechtlichen Entscheidungen über die persönlichen Angelegenheiten der nachgeordneten Beamtinnen und Beamten zu treffen – bei der Präsidentin bzw. dem Präsidenten der BAFA, so erfasst diese Regelung nicht nur, was selbstverständlich ist, Beförderungsentscheidungen, sondern muss sich auch auf Entscheidungen vergleichbarer Qualität erstrecken, also (u.a.) auf solche, mit denen – wie hier – die Beförderungsauswahl in dem Sinne faktisch zumindest teilweise vorweggenommen wird, dass ein hinsichtlich der Dienstpostenbesetzung erfolgloser Bewerber von der späteren Beförderungsentscheidung ausgeschlossen bleibt. Dieses Gesetzesverständnis korrespondiert mit den Regelungen des § 3 Satz 1 und 2 BfAIPG, nach welchen der Beigeladenen zu 2) gegenüber den angesprochenen Beamtinnen und Beamten Entscheidungs- und Weisungsbefugnisse nur insoweit zustehen und sie Vorgesetztenbefugnisse nur insoweit ausübt, als die Dienstausübung es erfordert.
24Bestätigt wird dieser – maßgebliche – Befund im Übrigen durch die Regelungen des auf der Grundlage des § 3 Satz 4 BfAIPG abgeschlossenen, weitere Einzelheiten der Ausübung der Entscheidungs- und Weisungsbefugnisse betreffenden Kooperationsvertrages. Allerdings trifft es zu, dass sich eine unmittelbare Befugnis der Antragsgegnerin zu der geforderten Einwirkung auf die Beigeladene zu 2) nicht aus § 6 Abs. 1 Satz 2 des Kooperationsvertrages ergibt. Die erforderliche Befugnis lässt sich aber im Wege der Auslegung aus §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Spiegelstrich 11 des angesprochenen Kooperationsvertrages herleiten. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 bis 3 des Kooperationsvertrages gilt Folgendes: Die Dienstherrn- und Arbeitgeberfunktion obliegt dem BAFA (Satz 1). Das Personalmanagement nehmen BAFA und „GTaI“, also die Beigeladene zu 2), gemeinsam wahr, die „GTaI“ wird die Aufgaben für das BAFA nach Möglichkeit entscheidungsreif vorbereiten (Satz 2). Die Einzelheiten ergeben sich nach Satz 3 der Vorschrift aus der beigefügten Übersicht (Anlage). Nach § 3 Abs. 1 Satz 3 des Kooperationsvertrages i.V.m. dessen Anlage, Aufgabe 1, ist für die Entscheidung über die Beförderung der Beamten das BAFA zuständig. Die an §§ 133, 157 BGB orientierte Auslegung dieser vertraglichen Bestimmung, die die gesetzliche Regelung des § 3 Satz 3 BfAIPG nachzeichnet und an sie anknüpft, ergibt, dass auch der Entscheidung über die Beförderung vorgelagerte Entscheidungen über die Besetzung von Beförderungsdienstposten in die Zuständigkeit des BAFA fallen. Dies ergibt sich zunächst schon aus dem engen Sachzusammenhang, in dem beide Entscheidungen stehen. Darüber hinaus findet dieses Auslegungsergebnis eine nachhaltige Stütze in § 8 des Kooperationsvertrages, der die Entscheidungs- und Weisungsbefugnisse der Beigeladenen zu 2) gegenüber den ihr zugewiesenen Beschäftigten regelt. Diese Vertragsbestimmung nimmt einerseits Bezug auf die dem BAFA nach § 3 Satz 3 BfAIPG oder durch den Kooperationsvertrag vorbehaltenen Rechte (zweiter Spiegelstrich) und wird bereits in § 3 Abs. 2 des Kooperationsvertrages angesprochen, der die Entscheidungs- und Weisungsbefugnisse von BAFA und Beigeladener zu 2) im Sinne einer Grundnorm regelt. § 8 des Kooperationsvertrages befasst sich daher ebenfalls mit der Abgrenzung der Kompetenzen der Beigeladenen zu 2) im Verhältnis zum BAFA. Nach § 8 Abs. 1 Spiegelstrich 11 gehört die entscheidungsreife Vorbereitung der vorübergehenden Übertragung höherwertiger Aufgaben zu den auf die Beigeladene zu 2) übertragenen Rechten. Demnach hat die Beigeladene zu 2) schon bei einer (nur) vorübergehenden Übertragung höherwertiger Aufgaben keine eigene Entscheidungsmacht. Ein klassischer Fall einer solchen Übertragung ist aber die Besetzung von Beförderungsdienstposten. Nichts anderes gilt nach dem Vertrag, wenn es – wie hier – (nur) faktisch um die Besetzung eines solchen Dienstpostens geht.
252. Die Beschwerde hat hingegen Erfolg, soweit das Verwaltungsgericht der Antragsgegnerin sinngemäß aufgegeben hat, die Beigeladene zu 2) anzuweisen, alles zu unterlassen, was eine Ernennung und Beförderung eines Mitbewerbers/einer Mitbewerberin in die bei der Beigeladenen zu 2) ausgeschriebene Stelle „Bereichsleitung Branchen“ bewirken könnte, und keinen Arbeitsvertrag oder Änderungsvertrag an eine Mitbewerberin/einen Mitbewerber auszuhändigen oder einen solchen zu unterschreiben und keine Höhergruppierung vorzunehmen, bevor nicht über die Bewerbung der Antragstellerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden wurde und eine Frist von 2 Wochen ab Zustellung der neuen Entscheidung an die Antragstellerin verstrichen ist.
26Dass die tenorierte Verpflichtung den soeben dargestellten Inhalt hat und nicht etwa der Antragsgegnerin eigene Unterlassungspflichten auferlegt, ergibt sich hinreichend deutlich aus dem Beschluss selbst. Zwar ist der Tenor nicht eindeutig, weil er– ersichtlich nicht gewollt – hinsichtlich der Unterlassungsgebote eine doppelte Verneinung enthält („und der Beigeladenen zu 2) zu untersagen, ... zu besetzen und alles zu unterlassen“). In den Gründen des angefochtenen Beschlusses hat das Verwaltungsgericht aber deutlich gemacht, dass der Antragsgegnerin durch die ihr im Rahmen des Tenors aufgegebene(n) Verpflichtung(en) deshalb nichts Unmögliches abverlangt werde, weil sie „auf den Einsatz ihrer Beamten“ bei der Beigeladenen zu 2) „durchaus Einfluss nehmen“ könne. Hieraus folgt ohne Weiteres, dass die u.a. ausgesprochenen Unterlassungspflichten nicht die Antragsgegnerin selbst treffen sollen, sondern dass dieser aufgegeben wird, ein solches Verhalten der Beigeladenen zu 2) durch eine entsprechende Einwirkung zu bewirken. Schon vor diesem Hintergrund führt auch der Rückschluss der Beschwerdeführer aus dem in der Antragsschrift formulierten Antrag und der dortigen Kommasetzung nicht weiter. Dieser Rückschluss überzeugt außerdem auch deshalb nicht, weil dieser Antrag ausweislich seiner wörtlichen Fassung insgesamt noch auf eine Verpflichtung der Antragsgegnerin selbst zu dem im Antrag aufgeführten Tun und Unterlassen gerichtet war.
27Für die nach alledem erfolgte Verpflichtung der Antragsgegnerin, die Beigeladene zu 2) entsprechend dem Vorstehenden anzuweisen, hat die Antragstellerin jedenfalls keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Denn eine Eilbedürftigkeit der erstrebten Regelungen ist nicht erkennbar.
28Es ist zunächst schon nicht substantiiert vorgetragen und im Übrigen auch sonst nicht erkennbar, dass eine Ernennung/Beförderung des Beigeladenen zu 1) unmittelbar bevorstehen könnte. Die Beigeladene zu 2) hat lediglich eine Stelle ausgeschrieben und in der Ausschreibung zudem darauf hingewiesen, dass „eine Höhergruppierung zur EG 15“ nur „im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten nach Maßgabe freier Stellen im Stellenplan“ erfolgen könne. Das bedeutet, dass mit der Besetzung der Stelle durch eine Beamtin/einen Beamten der Besoldungsgruppe A 14 noch nicht zwingend eine Beförderung nach A 15 verbunden sein sollte. Diese „Entkoppelung“ und zudem auch deren zeitliche – nicht unerhebliche – Dimension waren der Antragstellerin auch bewusst. Sie hat nämlich bereits in ihrem Schriftsatz vom 15. März 2013 vorgetragen, dass nicht unmittelbar mit der Stellenbesetzung eine etwaige Beförderung erfolge (Seite 6 des Schriftsatzes). Zudem ergibt sich aus dem von ihr als Anlage 10 des angeführten Schriftsatzes vorgelegten, handschriftlich ergänzten Organigramm der Beigeladenen zu 2), dass schon aktuell mehrere Bereichsleiter seit längerer Zeit – mindestens fünf von ihnen „seit 2012“ – nach der Besoldungsgruppe A 14 bzw. nach der Entgeltgruppe E 14 besoldet bzw. bezahlt werden, also noch nicht befördert bzw. höhergruppiert werden konnten. Dies alles haben die Antragsgegnerin und die Beigeladene zu 2) in ihrer Beschwerdebegründung vom 8. Juli 2013 (Seite 4, zweiter Absatz) auch noch einmal in aller Deutlichkeit bestätigt, indem sie ausgeführt haben: „Es ist ... nicht beabsichtigt, den Beigeladenen zu 1) zu befördern. Die dafür notwendige Stelle steht nicht zur Verfügung“.
29Ferner ist nicht glaubhaft gemacht, dass eine Höhergruppierung eines Konkurrenten bzw. die Aushändigung eines Arbeitsvertrages oder Änderungsvertrages unmittelbar drohen könnte. Denn die Beigeladene zu 2) will die Stelle (nach wie vor, vgl. auch insoweit den dies bestätigenden Vortrag im Schriftsatz vom 8. Juli 2013, Seite 4 oben) allein mit dem verbeamteten Beigeladenen zu 1) besetzen, nicht aber mit einer/einem sonstigen Beschäftigten. Unabhängig davon gelten insoweit die vorstehenden Ausführungen dazu, dass eine Beförderung hier nicht unmittelbar bevorsteht, entsprechend: Auch für das unmittelbare Drohen einer Höhergruppierung o.ä. ist vorliegend nichts erkennbar.
30Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 2 und 3 Halbsatz 1, 155 Abs. 1 Satz 1, 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO, § 162 Abs. 3 VwGO. Bei der Bildung der Kostenquoten hat der Senat das erfolgreiche Begehren der Antragstellerin und das Begehren, mit welchem diese ohne Erfolg geblieben ist, jeweils mit ½ bewertet. Bei der gemäß § 162 Abs. 3 VwGO an Billigkeitsgesichtspunkten zu orientierenden Entscheidung über die Erstattungsfähigkeit der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1) und 2) war danach zu differenzieren, ob diese jeweils einen Antrag gestellt bzw. Rechtsmittel eingelegt und sich mit einem solchen Verhalten selbst einem Kostenrisiko ausgesetzt haben (vgl. § 154 Abs. 3 Halbsatz 1 VwGO). Dementsprechend waren allein – für beide Instanzen – die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2) für erstattungsfähig zu erklären, weil jeweils nur sie einen Antrag im erstinstanzlichen Verfahren gestellt und nach Abschluss desselben Beschwerde erhoben hat (Schriftsatz vom 8. März 2013 und Beschwerdeschrift vom 19. Juni 2013).
31Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren erfolgt auf der Grundlage der aktuellen Streitwertpraxis der mit beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitverfahren befassten Senate des OVG NRW in Anwendung der §§ 40, 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG sowie des § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Abs. 5 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 GKG in der bis zum Ablauf des 31. Juli 2013 geltenden – alten – Fassung nach dem 3,25fachen Betrag des Endgrundgehalts, welches der Wertigkeit der angestrebten Stelle bzw. des angestrebten Beförderungsdienstpostens entspricht. Zwar steht vorliegend weder eine nur mit A 15 bewertete Stelle noch ein solcher „klassischer“ Beförderungsdienstposten in Rede; aus den obigen Ausführungen des Senats ergibt sich aber, dass der hier maßgebliche Dienstposten bzw. Arbeitsplatz eines Bereichsleiters/einer Bereichsleiterin wie ein solcher Beförderungsdienstposten behandelt werden muss. Die teilweise, nämlich bezogen auf § 52 Abs. 5 GKG erfolgte Anwendung alten Rechts folgt aus § 71 Abs. 1 Satz 1 und 2 GKG, da die Beschwerde der Antragsgegnerin am 14. Juni 2013 und damit (ebenso wie die am 20. Juni 2013 erhobene gleichlautende Beschwerde der Beigeladenen zu 2)) noch vor Inkrafttreten der Neufassung (u.a.) des § 52 Abs. 5 GKG eingelegt worden ist. Die Anwendung der vorstehenden Grundsätze führt hier auf den im Tenor zu 6. festgesetzten Streitwert (5.898,48 Euro x 3,25).
32Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
Tenor
Die Gegenvorstellung wird zurückgewiesen.
1
G r ü n d e :
2Über die von den Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin bei verständiger Würdigung der Gesamtumstände im eigenen Namen erhobene Gegenvorstellung entscheidet gemäß § 87a Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 VwGO die Berichterstatterin. Die Gegenvorstellung bezieht sich auf die Streitwertfestsetzung im Einstellungsbeschluss vom 14. Februar 2014, der durch die Berichterstatterin erlassen wurde. Es würde der mit § 87a VwGO bezweckten Straffung des Verfahrens und der Entlastung der Gerichte widersprechen, bei einem nachgehenden “Rechtsbehelf“, hier in Form der Gegenvorstellung gegen eine Streitwertfestsetzung in einem Einstellungsbeschluss, die Zuständigkeit des gesamten Spruchkörpers anzunehmen.
3Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. November 2011 - 13 A 3064/08 -, juris.
4Die Gegenvorstellung gibt keine Veranlassung, die mit ihr angegriffene Streitwertfestsetzung zu ändern.
5Gegenstand des seit Februar 2014 anhängigen Beschwerdeverfahrens 6 B 208/14 war ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Inhalt, dem Antragsgegner zu untersagen, die vier streitbefangenen Beförderungsstellen der Besoldungsgruppe A 12 BBesO mit den Beigeladenen zu besetzen, bis über die Bewerbung der Antragstellerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden ist. Die mit Beamtenstatussachen befassten Senate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen gehen in einem Verfahren solcher Art seit Längerem davon aus, dass der Streitwert, falls das Verfahren vor dem 1. August 2013 anhängig geworden ist, sich nach §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1, Abs. 5 Satz 2 GKG in der bis zum 31. Juli 2013 geltenden Fassung (im Folgenden: GKG a.F.) bestimmt und auf die Hälfte des 6,5-fachen Betrages des Endgrundgehalts des angestrebten Amtes festzusetzen ist,
6vgl. Beschlüsse des 6. Senats vom 19. März 2012 - 6 E 1406/11 -, IÖD 2012, 98, - 6 E 162/12 -, NVwZ-RR 2012, 663, und des 1. Senats vom 27. März 2012 - 1 E 45/12 -, juris,
7bzw. falls das Verfahren - wie hier - nach dem 31. Juli 2013 anhängig geworden ist, sich nach §§ 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG, 52 Abs.1, Abs. 5 Satz 4 i.V.m. Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 und 3 GKG in der ab dem 1. August 2013 geltenden Fassung (vgl. § 71 Abs. 1 Satz 2 GKG), im Folgenden: GKG n.F., bestimmt und auf ein Viertel der Summe der für das laufende Jahr zu zahlenden Bezüge - mit Ausnahme nicht ruhegehaltfähiger Zulagen - festzusetzen ist.
8Vgl. Beschlüsse des 6. Senats vom 7. November 2013 - 6 B 1034/13 -, juris, und des 1. Senats vom 15. April 2014 - 1 B 29/14 -, juris.
9Dem liegt im Ausgangspunkt die Überlegung zu Grunde, dass der jeweilige Antragsteller mit der vorläufigen Freihaltung der zu besetzenden Stelle(n) die Sicherung seines in der Hauptsache verfolgten Anspruchs auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über sein Beförderungsbegehren - die Verleihung eines anderen Amtes im Sinne von § 52 Abs. 5 Satz 2 GKG a.F. bzw. § 52 Abs. 5 Satz 4 GKG n.F. - angestrebt hat. Die darin liegende Verknüpfung des Gegenstands des Eilrechtsschutzes mit dem des Hauptsacheverfahrens rechtfertigt es, für die Bemessung des Streitwertes im vorläufigen Rechtsschutzverfahren dieselbe Grundlage wie im Hauptsacheverfahren heranzuziehen, zumal das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zur Sicherung des Bewerbungsverfahrensanspruchs in Teilen die Funktion des Hauptsacheverfahrens übernimmt und daher mit Blick auf die sich aus Art. 19 Abs. 4 GG ergebenden Anforderungen nach Prüfungsmaßstab, -umfang und -tiefe nicht hinter dem Hauptsacheverfahren zurückbleiben darf.
10Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Oktober 2011 - 2 VR 4.11 -, NVwZ-RR 2012, 241, m.w.N. (ständige Rechtsprechung).
11Aus dem Umstand, dass der Antragsteller im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes lediglich die vorläufige Freihaltung der streitigen Stelle(n) beanspruchen kann und keinen unmittelbaren Ausspruch über die Verpflichtung zur Neubescheidung seines Beförderungsbegehrens, folgt nichts anderes. Insoweit unterscheidet sich der Bewerbungsverfahrensanspruch nicht von anderen Ansprüchen, die - ihre Begründetheit unterstellt - wegen des Verbots der Vorwegnahme der Hauptsache nicht bereits im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes in vollem Umfang zugesprochen, sondern nur gesichert werden können.
12Der sich hier in Anwendung von § 52 Abs. 5 Satz 4 i.V.m. Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 und 3 GKG n.F. ergebende Betrag ist allerdings im Hinblick auf den im Eilrechtsschutz lediglich angestrebten Sicherungszweck um die Hälfte zu reduzieren. Dieser Wert ist, obwohl die Besetzung von vier Stellen verhindert werden sollte, nur einfach anzusetzen, weil im Hinblick auf die Stellenbesetzung ein im Wesentlichen einheitliches Verfahren durchgeführt worden ist und die Vergabe der Stellen durch eine einheitliche Auswahlentscheidung erfolgen sollte.
13Vgl. Senatsbeschluss vom 19. März 2012 - 6 E 162/12 -, a.a.O.
14An der dargestellten Reduzierung halten die mit Beamtenstatussachen befassten Senate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen,
15vgl. Beschlüsse des 1. Senats vom 24. September 2013 - 1 E 681/13 - und des 6. Senats vom 8. Juli 2014 - 6 E 312/14 -.
16auch in Anbetracht des Umstands fest, dass das Bundesverwaltungsgericht,
17vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 22. November 2012- 2 VR 5.12 -, BVerwGE 145, 112, vom 3. Juli 2012 - 2 VR 3.12 -, juris, und vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 -, IÖD 2013, 194; diesem folgend OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 23. Dezember 2013 - 2 B 11209/13 -, IÖD 2014, 42,
18in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes der hier in Rede stehenden Art eine solche Reduzierung nicht vorgenommen hat.
19Ausgangspunkt der vorzunehmenden (fiktiven) Berechnung der Bezüge war das von der Antragstellerin angestrebte Amt der Besoldungsgruppe A 12 BBesO. Nach der Neufassung des § 52 Abs. 5 GKG ist im Weiteren das sich nach der von ihr erreichten Erfahrungsstufe bemessende Grundgehalt dieser Besoldungsgruppe zu Grunde zu legen und damit nicht mehr, wie bisher, das Endgrundgehalt.
20Die von den Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin angeführte gegenteilige Auffassung des OVG Rheinland-Pfalz,
21vgl. Beschluss vom 23. Dezember 2013 - 2 B 11209/13 -, a.a.O.,
22überzeugt schon deshalb nicht, weil sie im Wortlaut der Neuregelung keinen Anhalt findet. § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 GKG n.F. knüpft nicht wie § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 GKG a.F. an den 13-fachen Betrag des Endgrundgehalts - zuzüglich ruhegehaltfähiger Zulagen -, sondern an die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge - mit Ausnahme nicht ruhegehaltfähiger Zulagen -.
23Auch der Begründung des Entwurfs eines Zweiten Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts ist entgegen den Ausführungen des OVG Rheinland-Pfalz im Beschluss vom 23. Dezember 2013 - 2 B 11209/13 -, a.a.O., kein verlässlicher Hinweis darauf zu entnehmen, dass es Wille des Gesetzgebers war, am Endgrundgehalt als maßgebenden Bezugspunkt der Streitwertberechnung festzuhalten.
24In der Begründung des Gesetzentwurfs (vgl. Bundestagsdrucksache 17/11471, S. 246, zu Art. 3 - Änderung des GKG -, Abs. 1, Nr. 18 - § 52 GKG -, Buchst. b) heißt es:
25„(…) Die Wertvorschrift für Statusstreitigkeiten im öffentlichen Dienst vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit bedarf der Anpassung. Die geltende Regelung entstammt dem bis zum 30. Juni 2004 geltenden Gerichtskostengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1975 (BGBl. I. S. 3047), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 5 des Gesetzes vom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390) geändert worden ist. In diese Fassung des Gerichtskostengesetzes ist die Regelung durch Artikel 1 Nummer 7 des Kostenrechtsänderungsgesetzes 1994 vom 24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1325) als § 13 Absatz 4 eingefügt worden. Nach der Begründung des Regierungsentwurfs beinhaltet der 13fache Betrag des Endgrundgehalts pauschal die durchschnittlich in einem Jahr zu gewährenden Bezüge einschließlich der jährlichen Sonderzuwendungen. Das Endgrundgehalt ist gewählt worden, um ohne Rücksicht auf den Familienstand und Dienstalter für alle Ämter, die den gleichen Besoldungsgruppen zugewiesen sind, zu einer einheitlichen Streitwertberechnung zu gelangen (Bundestagsdrucksache 12/6962 S. 62).
26Mittlerweile sind die Sonderzuwendungen je nach Bundesland unterschiedlich reduziert und zum Teil - wie auch beim Bund - in die monatlichen Bezüge eingerechnet worden. Durch die den Ländern im Zuge der Föderalismusreform übertragene Gesetzgebungskompetenz für die Landesbeamten können sich die Regelungen weiterhin sehr unterschiedlich entwickeln. Dabei können sich auch Begrifflichkeiten ändern. Daher wird vorgeschlagen, auf den Jahresbetrag der Bezüge abzustellen. Soweit Sonderzuwendungen gezahlt werden, sind diese in dem Jahresbetrag enthalten. Familienstatusbezogene Elemente der Bezüge sollen auch künftig unberücksichtigt bleiben, damit die Zahl unterhaltspflichtiger Kinder ohne Einfluss auf den Streitwert bleibt. Um einen eindeutigen Jahreszeitraum festzulegen, soll auf das laufende Kalenderjahr abgestellt werden. Nach § 40 GKG ist für die Wertberechnung der Zeitpunkt der Antragstellung maßgebend. Dies bedeutet, dass die zu diesem Zeitpunkt geltenden Bezüge für ein Kalenderjahr zu berechnen sind. Zu dem maßgebenden Zeitpunkt bereits gesetzlich bestimmte Änderungen, die noch im laufenden Kalenderjahr in Kraft treten, sind zu berücksichtigen. Änderungen der Bezügeansprüche in der Person des Klägers sind nicht zu berücksichtigen.“
27Es spricht wenig dafür, dass der Gesetzgeber, wie das OVG Rheinland-Pfalz meint, auch mit der Neuregelung des § 52 Abs. 5 GKG das Ziel verfolgt hat, den Kostendeckungsgrad in verwaltungs- und finanzgerichtlichen Verfahren zu verbessern und die als zu niedrig angesehenen Streitwerte zu erhöhen, und deshalb am Endgrundgehalt als maßgebenden Bezugspunkt der nach § 52 Abs. 5 GKG vorzunehmenden Streitwertberechnung festhalten wollte. Die Begründung des Gesetzentwurfs deutet vielmehr darauf hin, dass wegen der unterschiedlichen Entwicklung der Besoldungsbestimmungen des Bundes und der Länder Anlass zu einer „strukturellen Änderung“ des § 52 Abs. 5 GKG gesehen wurde (vgl. auch Bundestagsdrucksache 17/11471, S. 144).
28Im Übrigen bietet der letzte Satz der oben zitierten Begründung des Gesetzentwurfs einen Anhaltspunkt dafür, dass der Gesetzgeber im Rahmen des § 52 Abs. 5 GKG entgegen der Auffassung des OVG Rheinland-Pfalz an die individuellen Bezüge des jeweiligen Klägers/Antragstellers anknüpfen wollte. Dort wird ausdrücklich auf die „Bezügeansprüche in der Person des Klägers“ abgestellt. Nicht berücksichtigt werden sollen hiernach lediglich die Änderungen dieser Bezügeansprüche.
29Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.
(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.