Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 15. Juni 2015 - 6 B 451/15
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 16.000,00 € festgesetzt.
1
Gründe:
2Die Beschwerde, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO im Rahmen der vom Antragsteller dargelegten Gründe befindet, hat keinen Erfolg.
3Das Verwaltungsgericht hat den Antrag abgelehnt, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, die am 10. September 2014 intern unter der Kennziffer 423/14-01 ausgeschriebene Stelle als Amtsleiter und stellvertretender Geschäftsführer der Beihilfekasse (A 13) nicht mit der Beigeladenen zu besetzen, solange nicht über die Bewerbung des Antragstellers unter Berücksichtigung der Rechtsaufassung des Gerichts erneut entschieden worden ist. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Antragsteller habe nicht glaubhaft gemacht, dass ihm ein Anordnungsanspruch gemäß § 123 Abs. 1 und 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO zustehe. Die Auswahlentscheidung zu Gunsten der Beigeladenen sei zwar fehlerhaft erfolgt. Es könne jedoch ausgeschlossen werden, dass eine fehlerfreie Auswahlentscheidung zu Gunsten des Antragstellers ausfallen würde. Der Antragsgegner sei ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, dass die Bestnote der Beigeladenen in der aktuellen Anlassbeurteilung aufgrund ihres höheren Statusamtes gewichtiger sei als die mangels Vorliegens einer aktuellen Anlassbeurteilung unterstellte Bestnote des Antragstellers im niedrigeren Statusamt. Besondere Umstände, die das größere Gewicht des höheren Statusamtes vorliegend entfallen lassen könnten, seien weder vorgetragen noch ersichtlich.
4Die hiergegen erhobenen Einwände rechtfertigen keine Änderung des angefochtenen Beschlusses.
5Der Senat geht mit Blick auf den Vortrag der Antragsgegnerin davon aus, dass ein Rechtsschutzinteresse des Antragstellers an einer erneuten Auswahlentscheidung fortbesteht. Diese hat mitgeteilt, dass sie die streitgegenständliche Stelle mit der Beigeladenen besetzen wolle, wenn der aufgrund des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Köln vom 16. März 2015 (19 L 29/15) vorzuziehende Konkurrent die Stelle ausschlägt.
6Der Einwand des Antragstellers, er werde durch die Entscheidung der Antragsgegnerin in seinem durch Art. 33 Abs. 2 GG vermittelten grundrechtsgleichen Recht verletzt, greift nicht durch. Nach Art. 33 Abs. 2 GG dürfen öffentliche Ämter im statusrechtlichen Sinne nur nach Kriterien vergeben werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung betreffen. Hierbei handelt es sich um Gesichtspunkte, die darüber Aufschluss geben, in welchem Maße der Beamte den Anforderungen seines Amts genügt und sich in einem höheren Amt voraussichtlich bewähren wird.
7Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 – 2 VR 1.13 -, juris, Rn. 19.
8Der für die Bewerberauswahl maßgebende Leistungsvergleich ist anhand aktueller dienstlicher Beurteilungen vorzunehmen.
9Vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Oktober 2012 – 2 BvR 1120/12, juris, Rn. 12; BVerwG , Beschluss vom 20. Juni 2013 – 2 VR 1.13 -, a.a.O., Rn. 21.
10Auch unter Berücksichtigung dieser Grundsätze verhilft es dem Begehren des Antragstellers nicht zum Erfolg, dass die Antragsgegnerin ihn in den Leistungsvergleich einbezogen hat, obwohl für ihn keine aktuelle dienstliche Beurteilung vorlag. Ausweislich des Auswahlvermerks vom 2. Dezember 2014 hat sie für diesen Vergleich zunächst unterstellt, dass der Antragsteller (nur) mit einer Bestnote einbezogen werden kann, wie dies auch in Ziffer 2., den so genannten „Muss-Kriterien“, des am 10. September 2014 veröffentlichen Ausschreibungstextes (dort Seite 2, 2. Absatz) vorausgesetzt wird. Damit ist sie zu seinen Gunsten davon ausgegangen, dass er die bestmögliche Beurteilung in seinem Statusamt erhalten hat. Aus welchem Grund das Fehlen der Beurteilung über den formellen Mangel – der für sich genommen keine Änderung der Auswahlentscheidung zugunsten des Antragstellers gebietet - hinaus den Antragsteller in seinen Rechten verletzen kann, ist nicht ersichtlich.
11Sein Verweis auf das Urteil des Senats vom 27. Juni 2013, - 6 A 63/12 -,
12juris, Rn. 40,
13ist unergiebig. Im Gegensatz zu dem dort entschiedenen Fall fehlt es angesichts des Umstandes, dass der Antragsteller vorliegend auch mit der unterstellten Bestnote nicht zum Zuge kommen würde (dazu s.u.), an einer rechtlichen Notwendigkeit, sich mit der Beurteilung und ihren eventuellen Mängeln auseinanderzusetzen.
14Es begegnet keinen rechtlichen Bedenken, dass die Antragsgegnerin den Antragsteller angesichts seiner im Statusamt A 12 zu fertigenden dienstlichen Beurteilung mit der Bestnote nicht in den weiteren Vergleich der Konkurrenten, die im Statusamt A 13 dienstliche Beurteilungen mit der Bestnote erhalten haben, einbezogen hat. Beziehen sich Beurteilungen konkurrierender Bewerber auf unterschiedliche Statusämter, so ist nach ständiger Rechtsprechung anzunehmen, dass der Beurteilung im höheren Statusamt im Grundsatz größeres Gewicht zukommt. Dem liegt die mit den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG zu vereinbarende Überlegung zugrunde, dass an den Inhaber eines höheren Statusamtes von vornherein höhere Erwartungen zu stellen sind als an den Inhaber eines niedrigeren Statusamtes. Mit einem höheren Amt sind regelmäßig gesteigerte Anforderungen und ein größeres Maß an Verantwortung verbunden. Beziehen sich bei konkurrierenden Bewerbern die dienstlichen Beurteilungen auf unterschiedliche Statusämter, darf demnach ohne Verstoß gegen Art. 33 Abs. 2 GG angenommen werden, dass bei formal gleicher Bewertung die Beurteilung des Beamten im höheren Statusamt regelmäßig besser ist als diejenige des in einem niedrigeren Statusamt befindlichen Konkurrenten.
15Vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Oktober 2012 – 2 BvR 1120/12 -, a.a.O., Rn.13; OVG NRW, Beschluss vom 23. Januar 2015 – 6 B 1365/14 -, juris, Rn. 13.
16Diese Erwägung ist zwar nicht schematisch anzuwenden. Vielmehr hängt das zusätzlich zu berücksichtigende Gewicht der in einem höheren Statusamt erteilten Beurteilung von den Umständen des Einzelfalles ab. Die konkrete Gewichtung der in unterschiedlichen Statusämtern erteilten Beurteilungen hat sich an den abstrakten Anforderungen dieser Statusämter zu orientieren und fällt im Übrigen in den nur eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraum des Dienstherrn.
17Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. September 2012 – 1 WB 44.11 -, juris, Rn. 41; OVG NRW, Beschlüsse vom 21. November 2013 – 6 B 1030/13 -, juris, Rn. 13, und vom 4. September 2014 – 6 B 476/14 -, juris, Rn. 4.
18Durchgreifende Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsgegnerin sich nicht an den abstrakten Anforderungen der in Rede stehenden unterschiedlichen Statusämter orientiert hat oder die konkrete Gewichtung der erteilten Beurteilungen rechtlich zu beanstanden ist, sind dem Beschwerdevorbringen aber nicht zu entnehmen. Insbesondere kann eine derartige Fehlgewichtung nicht daraus abgeleitet werden, dass der Antragsteller eigenem Vorbringen zufolge seit 1999 mindestens gleichwertige Aufgaben mit ebensolchen Anforderungen und einem entsprechenden Maß an Verantwortung wahrgenommen hat wie die Beigeladene. Diese Einschätzung beruht auf den subjektiven Eindrücken des Antragstellers. Im Übrigen ist angesichts der von der Antragsgegnerin vorgetragenen und belegten Umorganisationen in seinem Arbeitsbereich nicht davon auszugehen, dass dieser dem Statusamt A 13 zuzuordnen wäre. Ebenso wenig sind Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass die Beurteilungen nicht an den Anforderungen der entsprechenden Statusämter ausgerichtet sein könnten.
19Sind dementsprechend die Beurteilungen in ihrem Gesamturteil nicht als im Wesentlichen gleich zu gewichten, so verbietet sich ein Rückgriff auf einzelne Feststellungen oder Befähigungsmerkmale der Konkurrenten. Ergibt der Gesamtvergleich, dass keine wesentlich gleichen Beurteilungen vorliegen, so darf die Gesamtaussage der dienstlichen Beurteilungen nicht ohne Weiteres durch einen Rückgriff auf Einzelfeststellungen überspielt werden. Bei nicht wesentlich gleichen Beurteilungen ist der unmittelbare Vergleich einzelner Feststellungen vielmehr nur bei Vorliegen zwingender Gründe zulässig. Derartige Gründe können etwa darin liegen, dass die Tätigkeit im angestrebten Amt in einem solchen Ausmaß von einzelnen ganz spezifischen Anforderungen geprägt werden oder insgesamt von der bisherigen Tätigkeit der Bewerber so weit entfernt sind, dass das Gewicht des Gesamturteils im Bewerbervergleich zurücktreten muss.
20Vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Oktober 2012 – 2 BvR 1120/12 -, a.a.O., Rn. 14, 17.
21Solche Gründe hat der Antragsteller nicht vorgetragen. Insbesondere ist die von ihm hervorgehobene besondere Führungskompetenz, der er seit 1999 aufzuweisen habe, unerheblich. Dass die angestrebte Tätigkeit nicht zwingend auf besondere Führungskompetenzen ausgelegt ist, zeigt sich bereits am Anforderungsprofil der ausgeschriebenen Stelle. In der Ausschreibung vom 10. September 2014 ist Führungskompetenz „nur“ unter den Kriterien aufgezählt, über die ein Bewerber verfügen sollte, sie wird nicht zwingend vorausgesetzt.
22Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 und 162 Abs. 3 VwGO.
23Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 4 in Verbindung mit Satz 1 Nr. 1, Satz 2 und 3 GKG. Nach der aktuellen Streitwertpraxis der mit beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitverfahren befassten Senate des OVG NRW bemisst sich der Streitwert in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, welche die vorläufige Untersagung der Besetzung einer Beförderungsstelle oder eines Beförderungsdienstpostens betreffen, nach den eingangs genannten Vorschriften.
24Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13. Januar 2015 – 6 E 1170/14 -, vom 17. November 2014 – 1 E 994/14 -, und vom 2. September 2014 – 6 E 723/14, jeweils juris.
25Der sich nach § 52 Abs. 6 Satz 4 in Verbindung mit Satz 1 Nr. 1, Satz 2 und 3 GKG ergebende Betrag ist im Hinblick auf den im Eilrechtsschutz lediglich angestrebten Sicherungszweck um die Hälfte zu reduzieren, so dass sich ein Viertel des Jahresbetrages (d.h. drei Monatsbeträge) ergibt. Ausgangspunkt der vorzunehmenden (fiktiven) Berechnung der Bezüge ist das vom Antragsteller angestrebte Amt der Besoldungsgruppe A 13 sowie die von ihm erreichte Erfahrungsstufe 11. Zu berücksichtigen ist ferner die ruhegehaltfähige allgemeine Stellenzulage. Der daraus folgende Monatsbetrag (Grundgehalt + allgemeine Stellenzulage + 1/12 der jährlichen Sonderzahlung) ist mit dem Faktor 3 zu multiplizieren. Dies ergibt den Streitwert in der festgesetzten Wertstufe bis 16.000,00 €.
26Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Urteilsbesprechung zu Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 15. Juni 2015 - 6 B 451/15
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(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
Tenor
1. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung gem. § 123 Abs. 1 VwGO untersagt, die nach Besoldungsgruppe A 13 ÜBesG NRW bewertete Stelle Abteilungsleitung, Dienststelle 0000 A. und C. (Kennziffer 000/00-00) mit der Beigeladenen zu besetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers auf diese Stelle unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden wurde.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin; die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 € festgesetzt.
1
Gründe
2Der sinngemäße Antrag des Antragstellers,
3der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung gem. § 123 Abs. 1 VwGO zu untersagen, die nach Besoldungsgruppe A 13 ÜBesG NRW bewertete Stelle Abteilungsleitung, Dienststelle 0000 A. und C. (Kennziffer 000/00-00) mit der Beigeladenen zu besetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers auf diese Stelle unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden wurde,
4hat Erfolg.
5Eine einstweilige Anordnung des vorliegend begehrten Inhalts kann gemäß § 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO ergehen, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass ihm ein Anspruch auf eine bestimmte Leistung zusteht (Anordnungsanspruch), dieser Anspruch gefährdet ist und durch vorläufige Maßnahmen gesichert werden muss (Anordnungsgrund). Diese Voraussetzungen liegen hier vor.
6Der Antragsteller hat einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Ihm droht mit der Übertragung des Dienstpostens auf die Beigeladene eine Vereitelung seines geltend gemachten Bewerbungsverfahrensanspruchs. Mit der hier streitigen Auswahlentscheidung für die Dienstpostenvergabe ist zwar keine statusändernde Beförderung der Beigeladenen auf dem streitbefangenen Dienstposten verbunden. Allerdings könnte die Beigeladene bei einer vorläufigen Übertragung des streitigen Dienstpostens Fähigkeiten und Kenntnisse erwerben, die die Antragsgegnerin bei einer erneuten Auswahlentscheidung zu ihren Gunsten und zu Lasten des Antragstellers zu berücksichtigen hätte.
7Der Antragsteller hat auch den erforderlichen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.
8Nach geltendem Dienstrecht hat ein Beamter auch bei Erfüllung aller laufbahnrechtlichen Voraussetzungen grundsätzlich keinen Rechtsanspruch auf Übertragung eines bestimmten Dienstpostens; er kann vielmehr nur verlangen, in seinem beruflichen Fortkommen nicht aus gesetzes- oder sachwidrigen Erwägungen des Dienstherrn beeinträchtigt zu werden. Die Entscheidung über eine Stellenbesetzung obliegt nach Maßgabe des Personalbedarfs und des Vorhandenseins freier besetzbarer Planstellen dem pflichtgemäßen Ermessen des für den Dienstherrn handelnden Dienstvorgesetzten. Der Dienstherr ist aufgrund des durch Art. 33 Abs. 2 GG verfassungsrechtlich verbürgten und für Landesbeamte in Nordrhein-Westfalen durch §§ 20 Abs. 6 Satz 1 LBG NRW, 9 BeamtStG einfachgesetzlich konkretisierten Grundsatzes der Bestenauslese (Leistungsgrundsatz) gehalten, die Stelle mit demjenigen von mehreren Bewerbern zu besetzen, der nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung für die Wahrnehmung der betreffenden Dienstaufgaben gemäß den vom Dienstherrn aufgestellten Anforderungen am besten qualifiziert erscheint. Im Übrigen ist die Auswahlentscheidung bei im Wesentlichen gleicher Qualifikation nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen. Dem einzelnen Bewerber steht insoweit ein Anspruch auf eine rechts- und ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung zu. Dieser sogenannte Bewerbungsverfahrensanspruch ist gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO durch eine einstweilige Anordnung in der Weise sicherungsfähig, dass dem Dienstherrn untersagt werden kann, die streitbefangene Stelle vorläufig bis zu einer erneuten Auswahlentscheidung (endgültig) zu besetzen. Ein Anordnungsanspruch für eine derartige Sicherungsanordnung ist dann gegeben, wenn die angegriffene Auswahlentscheidung nach dem im Anordnungsverfahren erkennbaren Sachverhalt wegen Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs des antragstellenden Beamten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit rechtsfehlerhaft ist und nicht auszuschließen ist, dass eine fehlerfreie Auswahlentscheidung zu seinen Gunsten ausfallen würde.
9Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Die zu Lasten des Antragstellers getroffene Auswahlentscheidung für die Besetzung des streitigen Dienstpostens ist rechtswidrig, weil die Antragsgegnerin sich nicht ausschlaggebend auf das Ergebnis des am 10.12.2014 mit den Bewerbern geführten Auswahlgespräches stützen durfte.
10Maßgebend für die zu treffende Auswahlentscheidung sind vorrangig die aktuellen dienstlichen Beurteilungen der Bewerber, die von ihrem Zweck eine verlässliche Aussage dazu treffen, ob und in welchem Maße der Bewerber den Anforderungen seines Amtes und dessen Laufbahn gewachsen ist,
11vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.06.2013 – 2 VR 1/13 -, juris; Urteil vom 26.06.1980 - 2 C 13.79 -, juris.
12Neben den aktuellen Beurteilungen kann auch die zusätzliche Berücksichtigung vorangegangener dienstlicher Beurteilungen bei einer Auswahlentscheidung geboten sein, wenn eine Stichentscheidung unter mehreren aktuell im Wesentlichen gleich beurteilten Beamten zu treffen ist. Auch ältere dienstliche Beurteilungen können Rückschlüsse und Prognosen über die zukünftige Bewährung auf einer höher bewerteten Stelle ermöglichen. Sie können im Rahmen einer Gesamtwürdigung der vorhandenen dienstlichen Beurteilungen positive oder negative Entwicklungstendenzen aufzeigen. Dies gilt auch für in früheren Beurteilungen enthaltene Aussagen über Charaktereigenschaften, Kenntnisse, Fähigkeiten, Verwendungen und Leistungen,
13vgl. BVerwG, Urteil vom 27.02.2003 - 2 C 16.02 -, juris.
14Erst wenn sich nach Auswertung aktueller und gegebenenfalls älterer dienstlicher Beurteilungen eine vergleichbare Qualifikation von Bewerbern ergibt, ist der Dienstherr in den Grenzen des Willkürverbots und des Leistungsprinzips darin frei, welchen zusätzlichen Gesichtspunkten er bei der Auswahl größere Bedeutung beimisst. Es ist grundsätzlich ihm überlassen, welche sachlichen Hilfskriterien er bei seiner Ermessensentscheidung heranzieht und wie er die Hilfskriterien zueinander gewichtet, sofern nur das Prinzip der Bestenauslese beachtet wird,
15vgl. BVerwG, Urteil vom 25.08.1988 - 2 C 51.86 -, NJW 1989, 538; OVG NRW, Beschluss vom 11.11.1998 - 12 B 2101/98 -, juris.
16Hier hat die Antragsgegnerin bei ihrer Auswahlentscheidung als leistungsbezogenes Kriterium zunächst auf das im Falle des Antragstellers und der Beigeladenen gleich lautende Gesamtergebnis der aktuellen dienstlichen Beurteilungen (bei beiden Bewerbern „Note 1, eine Leistung; die die Anforderungen erheblich übertrifft“) abgestellt. Sodann hat die Antragsgegnerin aus den Eindrücken, die sie von dem Antragsteller und der Beigeladenen in dem Auswahlgespräch vom 10.12.2014 gewonnen hat, einen Qualifikationsvorsprung der Beigeladenen hergeleitet.
17Die so getroffene Auswahlentscheidung ist fehlerhaft und es erscheint nicht ausgeschlossen, dass der Antragsteller bei einer ermessensfehlerfreien Entscheidung zum Zuge kommen wird.
18Strukturierten Bewerber- und Auswahlgesprächen darf dann eine - gegebenenfalls auch ausschlaggebende - Bedeutung zukommen, wenn sich aus den dienstlichen Beurteilungen im Wesentlichen ein Qualifikationsgleichstand ergibt. Nur bei einem Qualifikationsgleichstand können die Ergebnisse von Auswahlgesprächen als weiteres Kriterium für die Begründung der Auswahlentscheidung herangezogen werden,
19vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 29.11.2013 - 6 B 1193/13 -, juris Rn. 24, vom 19.01.2006 - 1 B 1587/05 -, juris, vom 30.11.2007 - 1 B 1183/07 -, juris und vom 12.12.2005 - 6 B 1845/05 -, juris.
20Vorliegend sind der Antragsteller und der Beigeladene jedoch nicht als im Wesentlichen gleich beurteilte Bewerber anzusehen, sodass die Antragsgegnerin ihre Besetzungsentscheidung nicht ausschlaggebend auf das Ergebnis des Auswahlgespräches stützen durfte.
21Die aktuellen Beurteilungen des Antragstellers und der Beigeladenen schließen zwar beide mit der Gesamtnote („1 – eine Leistung, die die Anforderungen erheblich übertrifft“) ab. Bei einer vom Leistungsgrundsatz gebotenen inhaltlichen Ausschärfung der aktuellen dienstlichen Beurteilungen ergibt sich aber ein Leistungsvorsprung zu-gunsten des Antragstellers. Die Beigeladene ist in ihrer Beurteilung vom 13.10.2014 in insgesamt 14 Einzelmerkmalen beurteilt. Die Beurteilung des Antragstellers enthält Beurteilungen zu insgesamt 18 Einzelmerkmalen, weil der Antragsteller anders als die Beigeladene auch in 4 weiteren Anforderungsmerkmalen seiner Führungskompetenz bewertet wurde. Der Antragsteller hat in allen insgesamt 18 Einzelbewertungen durchgehend die Bestnote „1“ erhalten. Die Beigeladene wurde in 14 Einzelmerkmalen 11-mal mit der Bestnote „1“ und 3-mal mit Note „2“ beurteilt. Der Antragsteller ist damit in drei Einzelmerkmalen (1. Ausdrucksfähigkeit, 1.7 Verhandlungsgeschick, 1.8 aktive Kritikfähigkeit) besser beurteilt als die Beigeladene. Aufgrund der genannten besser bewerteten Einzelmerkmale und der vier im Bereich der Führungskompetenz mit der Bestnote „1“ bewerteten Einzelmerkmale ergibt sich aus der aktuellen dienstlichen Beurteilung ein Leistungsvorsprung zugunsten des Antragstellers. Die Antragsgegnerin durfte den Antragsteller und die Beigeladene aufgrund ihrer dienstlichen Beurteilungen nicht als im Wesentlichen gleich qualifiziert ansehen. Selbst wenn sie bei einem Vergleich der aktuellen dienstlichen Beurteilungen von einer wesentlich gleichen Qualifikation hätte ausgehen dürfen, hätte sie im Rahmen des Leistungsvergleichs zunächst die älteren dienstlichen Beurteilungen der Bewerber berücksichtigen müssen. Bei einer Einbeziehung der vorhergehenden dienstlichen Beurteilungen hätte sich der aus der aktuellen Beurteilung ergebende Leistungsvorsprung des Antragstellers noch vergrößert. Der Antragsteller ist in seiner Beurteilung vom 13.07.2012 im Gesamturteil und in allen 18 Einzelmerkmalen mit der Bestnote „1“ beurteilt. Die Beigeladene ist in ihrer Beurteilung vom 11.03.2013 im Gesamturteil mit der Bestnote „1“ beurteilt. Allerdings hat sie nur in 9 von insgesamt 14 Einzelmerkmalen die Bestnote „1“ erhalten; 5 Einzemerkmale sind mit der Note „2“ beurteilt.
22Die Antragsgegnerin durfte aufgrund dieses aus einem Vergleich der dienstlichen Beurteilungen resultierenden Leistungsvorsprungs des Antragstellers ihre Auswahlentscheidung nicht entscheidend auf das Ergebnis des Auswahlgespräches und den von ihr herangezogenen Frauenförderplan stützen. Der Vorrang der dienstlichen Beurteilung gegenüber anderen Erkenntnismitteln wie Auswahlgesprächen kann zwar im Einzelfall entfallen, wenn der zu besetzende Dienstposten durch ein spezielles Anforderungsprofil gekennzeichnet ist und sich deshalb die Eignungsfrage anhand der dienstlichen Leistungs- und Befähigungsbeurteilungen nicht befriedigend klären lässt,
23vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 22.03.2002 - 2 B 10307/02 -, juris; Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 8. Aufl., § 3 Rn. 70.
24So liegt der Fall hier aber nicht. Die Bewertung der Befähigung zur Erfüllung der in der Stellenausschreibung angeführten Aufgaben ist anhand der dienstlichen Beurteilungen möglich. Der Dienstposten „Abteilungsleitung, Dienststelle 0000 A. und C. (Kennziffer 000/00-00)“ ist keine für den höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst atypische Aufgabe, die den Vorrang der dienstlichen Beurteilung entfallen lassen könnte.
25Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Beigeladenen sind keine Kosten aufzuerlegen, da sie keinen Antrag gestellt hat. Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen kommt nicht in Betracht, da dies angesichts ihres Unterliegens nicht der Billigkeit entsprechen würde (§ 162 Abs. 3 VwGO).
26Die Bestimmung des Streitwertes folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG. Er entspricht der Hälfte des Auffangstreitwertes von 5.000,00 €, weil vorliegend um eine nicht statusverändernde Dienstpostenbesetzung gestritten wird.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
Tenor
Der Beschluss wird, soweit er sich auf die zu Gunsten des Beigeladenen zu 2. getroffene Auswahlentscheidung bezieht, geändert.
Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, eine der frei gehaltenen Beförderungsstellen einer Justizamtsinspektorin/eines Justizamtsinspektors für eine Beamtin/einen Beamten, die/der überwiegend Sachbearbeiteraufgaben nach Abschnitt I a) der RV des JM NRW vom 22. April 2013 in der Fassung vom 8. Juli 2013 – 2325 – Z.24 - wahrnimmt, ausgeschrieben im Justizministe-rialblatt vom 15. Oktober 2013, mit dem Beigeladenen zu 2. zu besetzen, bis erneut über die Bewerbung der Antragstellerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts entschieden worden ist.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu ½. Die weitere Hälfte sowie die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen dem Antragsgegner zur Last. Die außergerichtlichen Kosten tragen die Beigeladenen in beiden Rechtszügen selbst.
Der Streitwert wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für beide Instanzen jeweils auf die Wertstufe bis 10.000,00 Euro festgesetzt
1
G r ü n d e:
2Die zulässige Beschwerde, mit der die Antragstellerin bei verständiger Würdigung des Beschwerdevorbringens ihren Bewerbungsverfahrensanspruch nur noch bezüglich der zugunsten des Beigeladenen zu 2. getroffenen Auswahlentscheidung weiterverfolgt, ist begründet.
3Die von der Antragstellerin dargelegten Gründe (§ 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO) rechtfertigen die Änderung des angefochtenen Beschlusses. Der auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichtete Antrag ist im tenorierten Umfang begründet. Die Antragstellerin hat insoweit das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen eines Anordnungsanspruchs und eines Anordnungsgrundes glaubhaft gemacht, vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO.
4Die Antragstellerin kann beanspruchen, dass die Besetzung der ausgeschriebenen Beförderungsstelle mit dem Beigeladenen zu 2. vorerst unterbleibt, weil die Auswahlentscheidung des Antragsgegners den sich aus Art. 33 Abs. 2 GG, § 9 BeamtStG und § 20 Abs. 6 Satz 1 LBG NRW ergebenden Anspruch der Antragstellerin auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Entscheidung über ihre Bewerbung verletzt. Sie erweist sich als rechtswidrig und die Auswahl der Antragstellerin erscheint in einem neuen Auswahlverfahren zumindest als möglich.
5Ob die Auswahlentscheidung bereits deshalb rechtlichen Bedenken unterliegt, weil der Antragsgegner bei dem von ihm vorgenommenen Bewerbervergleich die Einzelfeststellungen der aktuellen, im Gesamturteil gleichlautenden Beurteilungen der Antragstellerin und des Beigeladenen zu 2. nicht in der gebotenen Weise in den Blick genommen und dem Beigeladenen zu 2. im Verhältnis zur Antragstellerin vorschnell unter Rückgriff auf das Kriterium der Leistungsentwicklung den Vorzug eingeräumt hat, bedarf keiner abschließenden Entscheidung. Zweifel ergeben sich, weil im Auswahlvermerk vom 13. März 2014 lediglich ausgeführt worden ist, dass in den Überqualifikationen keine leistungs- und/oder eignungsschärfenden Zusätze oder Einfügungen enthalten seien. Der Vermerk verhält sich jedoch nicht zu der Frage, ob in den der Antragstellerin und dem Beigeladenen zu 2. erteilten Erstbeurteilungen der Leitenden Oberstaatsanwälte Differenzierungen in der Bewertung einzelner Leistungskriterien oder in der verbalen Gesamtwürdigung enthalten sind. Sind – wie hier – Bewerber mit dem gleichen Gesamturteil bewertet worden, muss der Dienstherr die herangezogenen Beurteilungen indes zunächst inhaltlich ausschöpfen, d.h. (im Wege einer näheren "Ausschärfung" des übrigen Beurteilungsinhalts) der Frage nachgehen, ob die jeweiligen Einzelfeststellungen eine ggf. unterschiedliche Prognose in Richtung auf den Grad der Eignung für das Beförderungsamt, also für die künftige Bewährung in diesem Amt ermöglichen. Dabei ist es Sache des Dienstherrn, bei der gebotenen inhaltlichen Ausschöpfung der Beurteilungen einer ungerechtfertigten Überbewertung nur geringfügiger Unterschiede zu begegnen, etwa dadurch, dass er die Einzelfeststellungen in ihrer Wertigkeit gewichtet. Will der Dienstherr allerdings sich aufdrängenden oder zumindest nahe liegenden Unterschieden in den dienstlichen Beurteilungen keine Bedeutung beimessen, so trifft ihn insoweit eine Begründungs- und Substantiierungspflicht.
6Vgl. hierzu sowie allgemein zur Frage der inhaltlichen Ausschöpfung von dienstlichen Beurteilungen OVG NRW, Beschluss vom 1. August 2011 - 1 B 186/11 -, juris, Rn. 11 ff., = NRWE, m. w. N.
7Ob der Antragsgegner seiner Pflicht zur inhaltlichen Ausschöpfung der in Rede stehenden Beurteilungen, wie das Verwaltungsgericht meint, nachgekommen ist, lässt sich dem Auswahlvermerk nicht ohne Weiteres entnehmen.
8Ungeachtet dessen erweist sich die Auswahlentscheidung jedenfalls deshalb als rechtswidrig, weil der Antragsgegner im Weiteren von der unzutreffenden Annahme ausgegangen ist, die zur Bewertung der Leistungsentwicklung herangezogenen früheren dienstlichen Beurteilungen der Antragstellerin und des Beigeladenen zu 2. belegten eine über ein Jahr längere Dauer der mit der Bestnote beurteilten Tätigkeit des Beigeladenen zu 2. im kontingentgerechten Bereich, weshalb sich für ihn ein „erheblicher Vorsprung“ ergebe. Die Antragstellerin hat jedoch ausweislich der vorgelegten Verwaltungsvorgänge die Bestnote mit der Beurteilung vom 19. März 2009 und der Überqualifikation vom 27. April 2009 für den Beurteilungszeitraum ab dem 3. August 2005 und der Beigeladene zu 2. mit der Beurteilung vom 19. September 2006 und der Überqualifikation vom 4. Oktober 2006 für den Beurteilungszeitraum ab dem 16. August 2005 erhalten, so dass in Bezug auf die mit der Bestnote beurteilten Zeiträume kein signifikanter Unterschied besteht.
9Nur ein solcher kann aber nach dem vom Antragsgegner bei seiner Entscheidung herangezogenen Grundsatz 1.4 der „Zusammenstellung Anwendung der Beförderungsgrundsätze einschließlich der Gewichtung von Hilfskriterien nach Maßgabe der Verfügung vom 4. September 2006 (232-64)“ in der Fassung der Gesprächsergebnisse zwischen dem Generalstaatsanwalt und dem Bezirkspersonalrat vom 4. und 8. Mai 2009 (vgl. Bl. 128 ff. der Gerichtsakte) den angenommenen Qualifikationsvorsprung rechtfertigen. Dort heißt es: „Relevant sind Leistungs- und Eignungsvorsprünge, soweit diese lediglich aus der Dauer der erteilten Gesamtnoten hergeleitet werden, von jeweils einem Jahr soweit keine überlangen Unterschiede in den Beurteilungszeiträumen bestehen (…). Bei Bewerbungen um JAI-Stellen des Sonderschlüssels IT (ADV)“, wie sie hier in Rede stehen, „ist bei der Feststellung der Dauer der Note zuvörderst auf die Zeit der (überwiegenden) Verwendung in diesen Aufgabenstellungen abzustellen“.
10Ungeachtet des Umstandes, dass im Auswahlvermerk auf Seite 3 mit maximal acht Jahren und sieben Monaten ein kürzerer als der auf Seite 6 für die Auswahlentscheidung relevant erachtete Zeitraum von neun Jahren und zwei Monaten für die Dauer der mit der Bestnote beurteilten Tätigkeit genannt wird und insofern ein Widerspruch vorliegt, trifft es nicht zu, dass der Beigeladene zu 2. am maßgeblichen Stichtag 31. Januar 2014 bereits seit neun Jahren und zwei Monaten über eine Beurteilung mit der Bestnote verfügt hat.
11Die den Beigeladenen zu 2. betreffende Erstbeurteilung vom 16. August 2005 des unmittelbaren Dienstvorgesetzten kann wegen der unterbliebenen Überbeurteilung durch den höheren Dienstvorgesetzten nicht als Nachweis für eine Leistungsentwicklung im Sinne von Ziffer 1.4 der Beförderungsgrundsätze des Antragsgegners dienen. Die gemäß diesem Grundsatz als Kriterium für die Leistungsentwicklung relevante „Gesamtnote“ ist die Gesamtnote, die sich aus der abschließenden Beurteilung, mithin aus der - insbesondere der Durchsetzung einheitlicher Beurteilungsmaßstäbe dienenden – Überbeurteilung ergibt. Erst diese vermag die im Interesse des Gleichbehandlungsgrundsatzes des Art. 3 Abs. 1 GG zu wahrende Vergleichbarkeit der Bewertungen der individuellen Leistungs- und Befähigungsprofile der Beamten sicherzustellen. Ist das Beurteilungsverfahren zweistufig geregelt, wie es Abschnitt II Nr. 1 der Allgemeinverfügung des Justizministers vom 20. Januar 1972 (2000 - I B. 155.1) - JMBl. NW S. 39 – vorsieht, muss neben dem unmittelbaren Dienstvorgesetzten auch der höhere Dienstvorgesetzten eine selbständige Beurteilung erstellen. An einer Überbeurteilung fehlt es hier, weil das Auswahlverfahren, anlässlich dessen seinerzeit die Erstbeurteilung vom 16. August 2005 erstellt wurde, vor der Überbeurteilung abgebrochen worden war.
12Ein aus der Dauer der Bestnote resultierender Leistungsvorsprung des Beigeladenen zu 2. ergibt sich auch nicht aus den späteren dienstlichen Beurteilungen. Einer Auslegung dahingehend, dass von der Erstbeurteilung durch den Leitenden Oberstaatsanwalt G. vom 19. September 2006 und der Überbeurteilung des Generalstaatsanwalts vom 4. Oktober 2006 nicht nur der Zeitraum ab dem 16. August 2005, sondern auch die Zeit vom 2. Dezember 2004 bis zum 16. August 2005 erfasst sei, wie sie vom Verwaltungsgericht vorgenommen worden ist, sind die dortigen Ausführungen nämlich nicht zugänglich. Die Erstbeurteilung vom 19. September 2006 grenzt den für sie maßgeblichen Zeitraum auf Seite 2 ausdrücklich auf die Zeit ab dem 16. August 2005 ein. Auch die im sonstigen Text verwandten Formulierungen lassen keinerlei Rückschlüsse auf einen hiervon abweichenden früheren Beginn des Beurteilungszeitraums zu. Soweit das Verwaltungsgericht meint, aus der Formulierung, die dienstlichen Gesamtleistungen und Fähigkeiten des Beigeladenen zu 2. verdienten weiterhin die höchste Benotung, sei zu schließen, dass auch der Zeitraum vom 2. Dezember 2004 bis zum 16. August 2005 erfasst sei, folgt der Senat dieser Wertung nicht. Diese Formulierung vermag die unmissverständliche Zeitangabe nicht zu relativieren und steht auch in keinem Bedeutungswiderspruch zu ihr. Der Leitende Oberstaatsanwalt G. hat diese Formulierung wortgleich in den ebenfalls von ihm erstellten Erstbeurteilungen vom 9. Juli 2004 und 16. August 2005 verwandt, weshalb der vom Verwaltungsgericht gezogene Schluss nicht überzeugt. Denn auch die Erstbeurteilung vom 9. Juli 2004 endet mit der Bestnote, nachdem die vorangegangene Beurteilung mit der Überbeurteilung durch den Generalstaatsanwalt noch die Einschränkung – untere Grenze – enthielt. Es spricht daher vieles dafür, dass der Leitende Oberstaatsanwalt G. mit dem Begriff „weiterhin“ das Festhalten an seiner eigenen Leistungs- und Eignungseinschätzung zum Ausdruck bringen wollte, nachdem der Generalstaatsanwalt zwei ebenfalls vom ihm erstellte frühere Erstbeurteilungen geändert und die Bestnote in Bezug auf die Eignung für das jeweils angestrebte Beförderungsamt durch den Zusatz – untere Grenze - gesenkt hatte.
13Aus der Überbeurteilung des Generalstaatsanwalts vom 4. Oktober 2006 ergeben sich keine weiteren, für die Auslegung der Erstbeurteilung relevanten Gesichtspunkte, da er der Erstbeurteilung lediglich nicht entgegen getreten ist, ohne selbst Weitergehendes auszuführen.
14Schließlich ist anzumerken, dass der vorgenommene Bestnotenvergleich den Umstand unberücksichtigt lässt, dass die Antragstellerin ein Statusamt der Besoldungsgruppe A 8 BBesO bereits seit 1984, der Beigeladene zu 2. hingegen erst seit dem 1. Oktober 2006 innehat. Die Erstbeurteilung des Beigeladenen zu 2. vom 19. September 2006 und die zugehörige Überbeurteilung vom 4. Oktober 2006 beziehen sich dementsprechend auf Leistungen des Beigeladenen zu 2. im Amt des Justizobersekretärs. Die Erstbeurteilung der Antragstellerin vom 19. März 2009 und die zugehörige Überbeurteilung vom 27. April 2009 haben demgegenüber die Leistungen der Antragstellerin im Amt der Justizhauptsekretärin zum Gegenstand, und zwar in dem Zeitraum seit dem 3. August 2005. Für die uneingeschränkte und vorbehaltlose Gleichstellung der in unterschiedlichen Statusämtern erzielten Gesamtnoten fehlt es jedenfalls an einer plausiblen Erklärung. Der nach ständiger Rechtsprechung geltende Grundsatz, dass der Beurteilung im höheren Statusamt ein größeres Gewicht zukommt, hat offenkundig keine Berücksichtigung gefunden.
15Die Antragstellerin hat auch die Voraussetzungen eines Anordnungsgrundes glaubhaft gemacht. Die Besetzung der streitgegenständlichen Beförderungsstelle mit dem Beigeladenen zu 2. wäre im Falle eines Obsiegens der Antragstellerin im Hauptsacheverfahren nicht ohne Weiteres wieder rückgängig zu machen.
16Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 3, 155 Abs. 1 Satz 1, 162 Abs. 3 VwGO und berücksichtigt das Verhältnis des gegenseitigen Obsiegens und Unterliegens.
17Die Streitwertfestsetzung/-änderung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1, Abs. 5 (jetzt: Abs. 6) Satz 4 i.V.m. Satz 1 Nr. 1, Satz 2 und 3 GKG. Der vom Verwaltungsgericht festgesetzte Streitwert ist mit der Wertstufe bis 13.000 Euro zu hoch bemessen. Er ist auf der Grundlage der Streitwertpraxis der mit beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitverfahren befassten Senate des OVG NRW herabzusetzen. Ausgangspunkt der vorzunehmenden (fiktiven) Berechnung der Bezüge ist das von der Antragstellerin angestrebte Amt der Besoldungsgruppe A9 BBesO sowie die von ihr erreichte Erfahrungsstufe 11. Zu berücksichtigen ist ferner die ruhegehaltfähige allgemeine Stellenzulage. Der sich ergebende Monatsbetrag (Grundgehalt i.H.v. 3.011,26 Euro + allgemeine Stellenzulage + 1/12 der jährlichen Sonderzahlung) ist mit dem Faktor 3 zu multiplizieren und der Streitwert dementsprechend auf die Wertstufe bis 10.000,00 Euro festzusetzen.
18Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. September 2014 – 6 E 723/14 –, juris.
19Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.
1
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Beschlusses.
2Der Antragsteller hat auch mit der Beschwerde die tatsächlichen Voraussetzungen eines Anordnungsanspruchs darauf, dass dem Antragsgegner die Besetzung der Stelle der Leiterin bzw. des Leiters des Direktionsbüros Zentrale Aufgaben bei dem Polizeipräsidium L. vorläufig untersagt wird, nicht glaubhaft gemacht.
3Mit der Beschwerde wird zunächst vergeblich geltend gemacht, die dienstliche Beurteilung des Antragstellers vom 6. März 2013, auf der die Auswahlentscheidung beruhe, sei rechtswidrig, weil ein Beurteilungsbeitrag eines außer Dienst getretenen Beamten, nämlich EPHK a.D. S. , einbezogen worden sei. Mit dem für den Zeitraum vom 1. August 2008 bis zum 22. August 2010 gefertigten Beurteilungsbeitrag würden Punkte vergeben und damit Wertungen vorgenommen, was dem in den Ruhestand getretenen Beamten nicht mehr zustehe und wofür ihm auch der Maßstab fehle.
4Das greift nicht durch. Nach Sinn und Zweck einer dienstlichen Beurteilung, nämlich ein aussagekräftiges, objektives und vergleichbares Bild der Leistung und Befähigung des Beamten im maßgeblichen Beurteilungszeitraum zu gewinnen, muss der jeweils zuständige Beurteiler in der Lage sein, das ihm anvertraute höchstpersönliche Werturteil über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des Beamten abzugeben. Der Beurteiler muss das vom Beamten während des Beurteilungszeitraums gezeigte Leistungs- und Befähigungsbild nicht aus eigener Anschauung kennen. Vielmehr ist es ausreichend, aber auch erforderlich, dass der Beurteiler sich die für die Erstellung der Beurteilung notwendigen Kenntnisse verschafft. Hierfür kann er sich aller verfügbaren und geeigneten Erkenntnisquellen bedienen. Es obliegt grundsätzlich der Entscheidung des Beurteilers, auf welche Weise er sich die erforderlichen Erkenntnisse verschafft. In Betracht kommen insoweit neben Arbeitsplatzbeschreibungen und schriftlichen Arbeitsergebnissen des Beamten vor allem - schriftliche oder mündliche - Berichte von vormals zuständigen Beurteilern sowie von Personen, denen die Dienstausübung des Beamten aus eigener Anschauung bekannt ist. Der Beurteiler kann - und muss gegebenenfalls - dazu auch einen Beurteilungsbeitrag eines früheren Vorgesetzten einholen.
5Diese Möglichkeit besteht grundsätzlich auch dann, wenn der frühere Vorgesetzte bereits in den Ruhestand getreten ist. Zwar ist ein im Ruhestand befindlicher Beamter nicht in der Lage, eine dienstliche Beurteilung zu erstellen und in dienstlicher Eigenschaft zu verantworten. Der Eintritt in den Ruhestand hindert ihn indes nicht, Auskunft über die Leistungen eines Beamten in der Vergangenheit zu geben und eine persönliche Leistungsbewertung vorzunehmen.
6Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Oktober 2008 - 2 A 9.07 - , BVerwGE 132, 110, sowie Beschlüsse vom 16. März 2013 - 2 B 134.11 -, IÖD 2013, 146, und vom 20. August 2004 - 2 B 64.04 -, juris.
7EPHK a.D. S. durfte demnach eine Leistungseinschätzung im Wege eines "formalisierten Beurteilungsbeitrags", das heißt durch einen Beurteilungsbeitrag im Sinne von Nr. 3.5 der Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten im Bereich der Polizei, Runderlass des Innenministeriums NRW vom 9. Juli 2010 - 45.2.26-00.05- (im Folgenden: BRL) abgeben. Der Beurteilungsbeitrag ist auf dem hierfür vorgesehenen Formular in der üblichen, durch Nr. 3.5. "Verfahren" BRL vorgeschriebenen Form gefasst worden. Dass dies die Vergabe von Punktwerten beinhaltete, ist schon deshalb unschädlich, weil es der Würdigung des Erstbeurteilers obliegt, welche Bedeutung einem solchen Beitrag für die Bewertung beurteilungsrelevanter Merkmale zukommt. Der Erstbeurteiler hat die Erstbeurteilung letztlich allein zu verantworten. Er hat dazu auf der von ihm ermittelten Erkenntnisgrundlage selbstständige Gewichtungen und Bewertungen vorzunehmen und ist an die Feststellungen und Bewertungen eines Beurteilungsbeitrags nicht gebunden. Dies eröffnet ihm zugleich die Möglichkeit, besondere Gegebenheiten zu berücksichtigen, mithin hier insbesondere, dass der Verfasser des Beurteilungsbeitrags bereits in den Ruhestand getreten ist und der von dem Beitrag erfasste Zeitraum länger zurückliegt. Hinzu tritt, dass einer Äußerung des früheren Vorgesetzten, die sich auf die bloße Vermittlung von Informationen ohne jegliche Wertung beschränkte, mangels Bezugsrahmens der Aussagewert gefehlt hätte.
8Es ist auch nicht ersichtlich, warum EPHK a.D. S. allein aufgrund des Umstands, dass er in den Ruhestand getreten ist, zu einer maßstabsgerechten Einordnung der Leistung des Antragstellers nicht mehr in der Lage sein sollte. Aufgrund welcher Zusammenhänge für ihn etwas anderes gelten sollte als für einen weiterhin im aktiven Dienst befindlichen Beamten, der nach geraumer Zeit eine solche Bewertung vorzunehmen hat, legt die Beschwerde nicht dar und ist auch nicht ersichtlich.
9Der Antragsteller dringt ferner mit der Beanstandung nicht durch, EPHK a.D. S. habe sich an ihn bzw. die von ihm erbrachte Leistung gar nicht erinnern können. Das ist auch mit der eidesstattlichen Versicherung des Antragstellers vom 27. August 2013 nicht glaubhaft gemacht. In dieser ist ausgeführt, EPHK a.D. S. habe dem Antragsteller gegenüber erklärt, "Ich bin in Pension, mit Polizei habe ich nichts mehr zu tun. Was mit dir war, weiß ich auch nicht mehr genau. Aber ich schreibe etwas." Der erste Satz sagt über die Erinnerungsmöglichkeiten des in den Ruhestand getretenen Beamten unmittelbar nichts aus. Wenn EPHK a.D. S. tatsächlich weiter ausgeführt haben sollte, "Was mit dir war, weiß ich auch nicht mehr genau", ist auch damit lediglich eine Einschränkung des Erinnerungsvermögens zum Ausdruck gebracht, die allerdings angesichts des Zeitablaufs von immerhin rund 2 ½ Jahren seit dem Ende des Zeitraums, für den EPHK a.D. S. einen Beurteilungsbeitrag erstellt hat, nicht verwundert. An dem Verblassen der Erinnerung mit der Zeit ließ und lässt sich indessen nichts ändern; der Dienstherr kann sich nur bemühen, Erkenntnisse von Personen, denen die Dienstausübung des Beamten aus eigener Anschauung bekannt ist, zu gewinnen, soweit diese noch vorhanden sind. Dafür, dass EPHK a.D. S. noch auf ausreichende Erinnerungen über die Leistung des Antragstellers zurückgreifen konnte, spricht, dass er sich nicht etwa unter Hinweis auf Erinnerungslücken geweigert hat, einen Beurteilungsbeitrag zu verfassen, sondern tatsächlich einen solchen Beitrag mit einer - überdies differenzierten - Bewertung abgegeben hat.
10Der Antragsteller macht ferner erfolglos geltend, die ihm erteilte dienstliche Beurteilung sei unplausibel. Er kritisiert namentlich die Stellungnahme von PD L1. , in der ausgeführt ist, er - der Antragsteller - habe überwiegend keine methodische Vorgehensweise bei der Arbeitsverteilung innerhalb des Kommissariats gezeigt, die "Zuschreibung von Vorgängen" sei teils willkürlich, teils überhaupt nicht erfolgt, und strukturierte Überlegungen zur Arbeitsverteilung und Aufgabenerfüllung habe der Antragsteller nur auf Anweisung und nach Anleitung durch Vorgesetzte angestellt. Mit dem dagegen gerichteten Vorbringen, dies sei sachlich unzutreffend, weil die "Zuschreibung von Vorgängen" durch ihn, den Antragsteller, stets direkt und nicht willkürlich erfolgt sei, schildert dieser im Wesentlichen keinen abweichenden Sachverhalt, sondern nimmt eine abweichende Bewertung seiner Leistungen vor, die rechtlich unbeachtlich ist. Ob und inwieweit darin auch eine differierende Sachverhaltsschilderung liegen soll, ist schon unklar. Unterstellt, eine "Zuschreibung von Vorgängen" könnte auch mündlich erfolgen, und weiter, der Antragsteller wolle vortragen, er habe in allen Fällen derartige Zuschreibungen vorgenommen, so wäre das jedenfalls in keiner Weise glaubhaft gemacht. Das Entsprechende gilt für mögliche andere abweichende Sachverhaltsdarstellungen. Für den Vorwurf, dass "Missstände" - gemeint ist eine personelle Unterdeckung - zum Anlass genommen worden seien, die dienstlichen Leistungen des Antragstellers gering zu bewerten, gibt es keinen greifbaren Anhalt.
11Im Hinblick auf das - nicht näher substantiierte - Vorbringen, der Antragsteller sei im Beurteilungszeitraum gegen seinen Willen auf einem unterwertigem Dienstposten beschäftigt gewesen, so dass dies nicht hätte berücksichtigt werden dürfen, fehlt es sowohl in Bezug auf den Umstand selbst als auch in Bezug auf dessen rechtliche Relevanz für den Streitfall bereits an einer ausreichenden Darlegung. Im Übrigen ist es für die Rechtmäßigkeit einer dienstlichen Beurteilung im Grundsatz unerheblich, aus welchen Gründen ein Beamter im Beurteilungszeitraum einen Aufgabenbereich mit höherem oder eben geringerem Schwierigkeits- und Verantwortungsgrad übernommen hatte.
12Die Beschwerde macht schließlich ohne Erfolg geltend, die Auswahlentscheidung sei fehlerhaft, weil die dienstliche Beurteilung der Beigeladenen, die noch im Amt der Besoldungsgruppe A 11 BBesO beurteilt worden ist, im Vergleich mit derjenigen des Antragstellers fiktiv um mehr als einen Punkt hätte abgesenkt werden müssen.
13Den Beurteilungen im höheren statusrechtlichen Amt kommt im Grundsatz größeres Gewicht zu. Dem liegt die Überlegung zugrunde, dass an einen Inhaber eines höheren statusrechtlichen Amtes von vornherein höhere Erwartungen zu stellen sind als an den Inhaber eines niedrigeren statusrechtlichen Amtes. Mit einem höheren Amt sind regelmäßig gesteigerte Anforderungen und ein größeres Maß an Verantwortung verbunden. Beziehen sich bei konkurrierenden Bewerbern die dienstlichen Beurteilungen auf unterschiedliche Statusämter, darf demnach ohne Verstoß gegen Art 33 Abs. 2 GG angenommen werden, dass bei formal gleicher Bewertung die Beurteilung des Beamten im höheren Statusamt regelmäßig besser ist als diejenige des in einem niedrigeren Statusamt befindlichen Konkurrenten. Diese Erwägung ist jedoch nicht schematisch anzuwenden. Vielmehr hängt das zusätzlich zu berücksichtigende Gewicht der in einem höheren Statusamt erteilten Beurteilungen von den Umständen des Einzelfalls ab. Die konkrete Gewichtung der in unterschiedlichen Statusämtern erteilten Beurteilungen hat sich an den abstrakten Anforderungen dieser Statusämter zu orientieren und fällt im Übrigen in den nur eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraum des Dienstherrn. Im Bereich der Polizei entspricht es weit verbreiteter, von der Rechtsprechung gebilligter Praxis, die um einen Punktwert besser ausgefallene Regelbeurteilung im rangniedrigeren Amt der im ranghöheren Amt erteilten Regelbeurteilung gleichzustellen.
14Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 24. Oktober 2013 ‑ 6 B 983/13 -, vom 26. Februar 2013 - 6 A 123/13 -, vom 24. November 2008 - 6 B 1415/08 -, und vom 29. Oktober 2008 - 6 B 1131/08 -, alle juris; s. auch BVerfG, Beschluss vom 20. März 2007 - 2 BvR 2470/06 -, NVwZ 2007, 691.
15Der Antragsteller legt nicht dar, dass der Antragsgegner, der entsprechend der genannten Praxis verfahren ist, den ihm eröffneten Spielraum fehlerhaft ausgefüllt hat. Dass es vergleichsweise wenige Dienstposten der Besoldungsgruppen A 12 und A 13 BBesO gibt und diese landesweit ausgeschrieben werden müssen, gibt für seine Auffassung, die dienstliche Beurteilung der Beigeladenen hätte fiktiv um zwei Punkte herabgesetzt werden müssen, nichts Hinreichendes her. Soweit tatsächlich - wie die Beschwerde behauptet -, die Beurteilungen, die Beamte im Bereich des Antragsgegners nach ihrer Beförderung in ein Amt der Besoldungsgruppe A 12 BBesO erstmals erhalten, im Gesamturteil sämtlich auf drei Punkte lauten, könnte damit ein jenen Beurteilungen anhaftender Fehler dargelegt sein. Die Schlussfolgerung zu ziehen, dass der Wertungsunterschied in Ämter der Besoldungsgruppe A 11 und A 12 BBesO zwei Punkte beträgt, hieße allerdings, jenen Fehler zu perpetuieren. Vor allem aber ist der Beschwerde nicht zu entnehmen und auch nicht ohne Weiteres anzunehmen, dass im Bereich des Polizeipräsidiums L. lediglich mit fünf (und nicht auch mit vier oder drei) Punkten im Gesamturteil beurteilte Beamte in ein Amt der Besoldungsgruppe A 12 BBesO befördert werden. Die Argumentation der Beschwerde wäre, wenn überhaupt, jedoch nur unter dieser Voraussetzung tragfähig.
16Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 163 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.
17Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung sich der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu beschränken hat, rechtfertigt die begehrte Abänderung des angefochtenen Beschlusses nicht.
3Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, die streitbefangene Auswahlentscheidung begegne keinen rechtlichen Bedenken. Der Antragsgegner habe seine Entscheidung, den in Rede stehenden - mit der Besoldungsgruppe A 16 ÜBesG bewerteten - Dienstposten der Leiterin/des Leiters des Fachbereichs B (Soziales) mit der Beigeladenen zu besetzen, auf die Anlassbeurteilungen der Antragstellerin und der Beigeladenen vom 16. Oktober 2013 bzw. vom 4. Juni 2013 gestützt und sei zu der Einschätzung gelangt, dass die Beigeladene auch unter Berücksichtigung des von der Antragstellerin innegehaltenen höheren Statusamtes als die leistungsstärkere und daher besser geeignete Bewerberin anzusehen sei. Die Anlassbeurteilung der Antragstellerin sei rechtlich nicht zu beanstanden. Anhaltspunkte dafür, dass die Beurteilung sich an sachfremden Gesichtspunkten orientiert habe oder auf einer willkürlichen Herabsetzung der Antragstellerin im Vergleich zur Beigeladenen gründe, seien nicht ersichtlich. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Beurteilung ein unvollständiger bzw. unrichtiger Sachverhalt oder ein fehlerhafter Beurteilungsmaßstab zu Grunde gelegt worden sei.
4Die Beschwerde setzt der Annahme des Verwaltungsgerichts nichts Durchgreifendes entgegen, der Antragsgegner habe die Auswahlentscheidung zu Gunsten der Beigeladenen auf die genannten Anlassbeurteilungen stützen dürfen. Die Antragstellerin hat bei der Leistungsbeurteilung die vierte Bewertungsstufe der siebenstufigen Skala - „Eine Leistung, die den Anforderungen im Wesentlichen entspricht“ - erreicht, während die Beigeladene die bestmögliche Bewertungsstufe - „Eine Leistung, die sehr weit über den Anforderungen liegt“ - erzielt hat. Der Einwand der Beschwerde, aufgrund der unterschiedlichen Statusämter, die die Antragstellerin (A 14 ÜBesG) und die Beigeladene (A 13 g.D. ÜBesG) innehätten, sei eine „echte Vergleichbarkeit“ der Leistungsbilder „per se nicht gegeben“, verfängt nicht. Ein Qualifikationsvergleich anhand dienstlicher Beurteilungen setzt nicht voraus, dass die beurteilten Bewerber dasselbe Statusamt innehaben.
5Beziehen sich Beurteilungen konkurrierender Bewerber auf unterschiedliche Statusämter, so ist nach ständiger Rechtsprechung zwar anzunehmen, dass der Beurteilung im höheren Statusamt im Grundsatz größeres Gewicht zukommt. Dem liegt die mit den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG zu vereinbarende Überlegung zugrunde, dass an den Inhaber eines höheren Statusamtes von vornherein höhere Erwartungen zu stellen sind als an den Inhaber eines niedrigeren Statusamtes. Mit einem höheren Amt sind regelmäßig gesteigerte Anforderungen und ein größeres Maß an Verantwortung verbunden. Beziehen sich bei konkurrierenden Bewerbern die dienstlichen Beurteilungen auf unterschiedliche Statusämter, darf demnach ohne Verstoß gegen Art. 33 Abs. 2 GG angenommen werden, dass bei formal gleicher Bewertung die Beurteilung des Beamten im höheren Statusamt regelmäßig besser ist als diejenige des in einem niedrigeren Statusamt befindlichen Konkurrenten. Diese Erwägung ist jedoch nicht schematisch anzuwenden. Vielmehr hängt das zusätzlich zu berücksichtigende Gewicht der in einem höheren Statusamt erteilten Beurteilung von den Umständen des Einzelfalls ab. Die konkrete Gewichtung der in unterschiedlichen Statusämtern erteilten Beurteilungen hat sich an den abstrakten Anforderungen dieser Statusämter zu orientieren und fällt im Übrigen in den nur eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraum des Dienstherrn.
6Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. September 2012 - 1 WB 44.11 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 21. November 2013 - 6 B 1030/13 -, juris.
7Durchgreifende Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsgegner sich vorliegend nicht an den abstrakten Anforderungen der in Rede stehenden unterschiedlichen - und zudem verschiedenen Laufbahngruppen zugeordneten - Statusämter orientiert hat oder die konkrete Gewichtung der erteilten Beurteilungen rechtlich zu beanstanden ist, sind dem Beschwerdevorbringen nicht zu entnehmen.
8Fehl geht der Einwand der Beschwerde, der Antragsgegner habe ausschließlich die wesentlich bessere Leistungsbeurteilung der Beigeladenen, nicht jedoch die Befähigung und Eignung der Antragstellerin und der Beigeladenen in den Blick genommen. Das Gegenteil belegt das an den Personalrat gerichtete Schreiben des Antragsgegners vom 9. Dezember 2013, das sich zu den Gründen der getroffenen Auswahlentscheidung verhält. Dort heißt es:
9„(…) Frau S. ist seit dem 01.01.2008 Beamtin des Kreises S1. . Ihre seit diesem Zeitpunkt erbrachten Leistungen wurden am 15.10.2013 unter Berücksichtigung von Beurteilungsbeiträgen mit dem Gesamtergebnis 90 (= drittschlechteste) des siebenstufigen Beurteilungssystems beurteilt. Bei der Befähigungsbeurteilung hat sie überwiegend die Bewertungsstufen „C“ (normal ausgeprägt) und „D“ (schwach ausgeprägt) erhalten. Hinsichtlich ihrer weiteren Verwendung wird Frau S. nicht für geeignet gehalten, eine Führungsposition wahrzunehmen.
10In Frau S2. letzten Beurteilung vor dem Wechsel zum Kreis S1. wurde sie vom Land NRW für den Zeitraum 01.12.2004 bis 30.09.2007 mit 3 Punkten (= drittschlechteste) einer sechsstufigen Skala bewertet.
11Die beiden letzten Beurteilungen von Frau F. umfassen die Zeiträume vom 01.11.2004 bis 25.06.2008 und 26.06.2008 bis 03.06.2013. Frau F. wurde bei der Leistungsbeurteilung jeweils mit der Bestnote 130 bewertet. Bei der Befähigungsbeurteilung hat sie die Bewertungsstufen „A“ (besonders ausgeprägt) und „B“ (stark ausgeprägt) erhalten. Für ihre weitere Verwendung wird Frau F. als Führungskraft vorgeschlagen (…).“
12Der Antragsgegner hat somit sowohl die Leistungs- als auch die Befähigungsbeurteilungen der Antragstellerin und der Beigeladenen im Blick gehabt, aus denen die Eignung für den angestrebten Dienstposten abzuleiten ist. Da der Aufgaben- und Ver-antwortungsbereich des Dienstpostens ausweislich der Stellenausschreibung die „fachliche, organisatorische und personelle Führung des (…) Fachbereichs“ umfasst, hat der Antragsgegner - zu Recht - auch die jeweilige Einschätzung der Beurteiler bezüglich der Eignung der Antragstellerin bzw. der Beigeladenen als Führungskraft einbezogen.
13Zugleich ist festzustellen, dass der Antragsgegner dem Umstand, dass die Antragstellerin im Befähigungsmerkmal 3.2 („Arbeitet teamfähig und kooperativ“) nur die Bewertungsstufe E (= nicht ausgeprägt) erhalten hat, im Rahmen der Begründung der streitbefangenen Auswahlentscheidung kein, geschweige denn ein ausschlaggebendes Gewicht beigemessen hat. Die Anlassbeurteilung der Antragstellerin weist die Bewertungen von 24 Befähigungsmerkmalen aus. Die Antragstellerin hat einmal und zwar im Befähigungsmerkmal 3.2 die Bewertungsstufe E, zweimal die Bewertungsstufe B und im Übrigen die Bewertungsstufen C oder D erreicht. In der Begründung der Auswahlentscheidung hat der Antragsgegner, wie dargestellt, lediglich konstatiert, dass die Antragstellerin überwiegend die Bewertungsstufen C und D erreicht habe. Schon vor diesem Hintergrund geht das Beschwerdevorbringen ins Leere, soweit es die Bewertung „der vom Antragsgegner angeführten Beispiele“ betrifft, „die die mangelnde Team- und Kooperationsfähigkeit belegen sollen“ (vgl. VII.4 der Beschwerdebegründung).
14Entgegen der Beschwerde (vgl. VII.1 und hieran anknüpfend VII 1a) bis d), 2 und 3 der Beschwerdebegründung) hat das Verwaltungsgericht auch nicht ausgeführt, es sei nicht rechtsfehlerhaft, eine drastische Herabsetzung der Gesamtnote in einer dienstlichen Beurteilung in erster Linie mit mangelnder Team- und Kooperationsfähigkeit des betreffenden Beamten zu begründen. Insoweit lässt die Antragstellerin überdies außer Acht, dass die am 1. März 2006 in Kraft getretenen „Richtlinien über die dienstliche Beurteilung der Beschäftigten des Kreises S1. “ (im Folgenden: S3. ) die Bewertung der einzelnen Leistungs- und der Befähigungsmerkmale vorgibt, jedoch nur hinsichtlich der Leistungsmerkmale (vgl. Nr. 4.2 S3. ), nicht jedoch hinsichtlich der Befähigungsmerkmale (vgl. Nr. 4.4. S3. ) eine “Gesamteinschätzung“ vorsieht. Dementsprechend weist die Anlassbeurteilung der Antragstellerin nur hinsichtlich der Leistungsmerkmale eine Gesamtbeurteilung aus. Die Bewertung des Befähigungsmerkmals 3.2 („Arbeitet teamfähig und kooperativ“) ist weder in diese Gesamtbeurteilung noch in eine Gesamtbeurteilung der Befähigungsmerkmale eingeflossen.
15Die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Anlassbeurteilung der Antragstellerin sei rechtlich nicht zu beanstanden, wird auch mit dem weiteren Beschwerdevorbringen nicht durchgreifend in Zweifel gezogen.
16Fehl geht der Einwand der Antragstellerin, die Beurteilung sei rechtsfehlerhaft, weil ihr der Inhalt der eingeholten Beurteilungsbeiträge weder „informatorisch mitgeteilt“ noch bekannt gemacht worden sei. Nach Nr. 5.3 S3. , die im Einklang mit § 93 Abs. 1 Satz 5 LBG NRW steht, ist dem Beschäftigten nur die Beurteilung nach Abschluss des Verfahrens und vor Aufnahme in die Personalakte bekannt zu geben.
17Eine sachwidrige Verfahrensweise bei der Einholung der Beurteilungsbeiträge ist ebenfalls nicht erkennbar. Die Antragstellerin war in der Zeit vom 1. Januar 2008 bis 18. Oktober 2009 im Fachdienst 50 und dort im Ressort 50.2 “Ausbildungsförderung, Elterngeld“ und in der Zeit vom 19. Oktober 2009 bis 25. Juli 2010 im Fachbereich B eingesetzt. Der Leiter des Fachdienstes 50 hat für den erstgenannten Zeitraum, der Leiter des Fachbereichs B für den zweitgenannten Zeitraum einen Beurteilungsbeitrag erstellt. Soweit die Antragstellerin geltend macht, Beurteilungsbeiträge seien nur von den Fachdiensten eingeholt worden, die mit den Ergebnissen der von ihr betreuten Klageverfahren nicht einverstanden gewesen seien, verkennt sie zum einen, dass nur die beiden genannten Beurteilungsbeiträge eingeholt worden sind, und zum anderen, dass ihr im Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis 18. Oktober 2009 die Betreuung von Klageverfahren noch nicht oblag.
18Ohne Erfolg macht die Beschwerde geltend, der Beurteilung liege kein „verbindlicher“, „erkennbarer“, „verlässlicher“, „handhabbarer und fairer“ Beurteilungsmaßstab zu Grunde, weil „bis heute keine Aufgaben- oder Dienstpostenbeschreibung über das von der Antragstellerin zur Zeit innegehabte konkrete Amt“ existiere. Sie lässt erneut außer Acht, dass der einer dienstlichen Beurteilung zu Grunde zu legende Maßstab sich nach allgemeiner Auffassung nicht an dem konkreten Dienstposten des Beamten orientieren darf; die Orientierung muss vielmehr am Statusamt - hier dem Amt einer Kreisoberrechtsrätin - erfolgen; an dessen Anforderungen sind die auf dem konkreten Dienstosten erbrachten Leistungen zu messen.
19Vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Dezember 2013 - 2 B 60.12 -, RiA 2014, 133.
20Zu Recht hat bereits das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass es demzufolge weder auf die Wertigkeit des Dienstpostens ankommt, den die Antragstellerin im Beurteilungszeitraum bekleidet hat, noch auf die Frage, ob eine Dienstpostenbeschreibung vorliegt.
21Dem Beschwerdevorbringen ist auch nichts Durchgreifendes dafür zu entnehmen, dass die der Leistungsbeurteilung vorangestellte Aufgabenbeschreibung nicht den an sie zu stellenden Anforderungen genügt. In die Aufgabenbeschreibung ist aufgenommen worden, dass die Antragstellerin in der Zeit vom 1. Januar 2008 bis 18. Oktober 2009 als Sachbearbeiterin „im Elterngeld“ tätig war. Der Antragsgegner hat bereits in seinem an die Antragstellerin gerichteten Schreiben vom 6. Dezember 2013 und erneut in der Beschwerdeerwiderung dargelegt, das Sachgebiet “Elterngeld“ sei dem Fachdienst 50, Ressort 50.2 “Ausbildungsförderung, Elterngeld“ zugeordnet. Das Ressort 50.2 sei bis zum 22. Juni 2009 durch den Leiter des Fachdienstes 50 in Personalunion und anschließend durch den Beschäftigten I. geführt worden. Für die im Widerspruch dazu stehende Behauptung der Antragstellerin, sie habe seinerzeit diese Ressortleitung innegehabt, findet sich weder in der Gerichtsakte noch in den beigezogenen Verwaltungsvorgängen ein tragfähiger Anhalt.
22Nicht nachvollziehbar ist der Einwand der Antragstellerin, zur Beurteilung ihrer Leistungen „im Fachbereich B in der juristischen Stabsstelle als inadäquat wäre es erforderlich gewesen, dass ein wesentlicher Teil dieser Aufgabe, nämlich die Klagevertretung“ in den sozialrechtlichen Angelegenheiten, die „dem Stelleninhaber 59000 vorbehalten blieb“, zunächst von ihr hätte „wahrgenommen werden müssen“. Ausweislich der der Leistungsbeurteilung vorangestellten Aufgabenbeschreibung hatte die Antragstellerin, als sie im Zeitraum 19. Oktober 2009 bis zum 25. Juli 2010 im Fachbereich B eingesetzt war, folgende Aufgaben: „Übergeordnete strategische Aufgabenstellungen; Mitwirkung bei der Aufbereitung grundlegender Themenstellungen des Sozialbereichs mit struktureller Bedeutung; Betreuung der Fachdienste 40, 41, 50, 51, 56, 57, 58 und 59 sowie der Fachbereichsleitung; Mitwirkung bei der Erarbeitung von Verträgen, Satzungen und Dienstanweisungen; Vertretung des Kreises vor Verwaltungs-, Sozial- und Zivilgerichten in schwierigen Fällen, soweit nicht der Fachdienstleiter 59 tätig wird; Bearbeitung von außergewöhnlichen Widerspruchsverfahren; Bearbeitung von Anträgen auf Schadensersatz; Bearbeitung von Schenkungsrückforderungsfällen, wenn die Forderung bestritten wird.“ Dem Beurteiler oblag die Einschätzung, inwieweit die Antragstellerin im genannten Zeitraum den Anforderungen des ihr übertragenen Statusamtes entsprochen hat; an diesen Anforderungen sind - wie bereits dargestellt - die auf dem konkreten Dienstposten erbrachten Leistungen zu messen. Die Beschwerde geht somit fehl, wenn sie meint, die Tatsache, dass die Tätigkeit der Antragstellerin sich auf die von der Aufgabenbeschreibung umfassten Bereiche beschränkte bzw. die Klagevertretung in sozialrechtlichen Angelegenheiten von ihr nicht wahrgenommen wurde, stehe einer sachgerechten Beurteilung ihrer Leistung und Befähigung entgegen.
23Der Umstand, dass die Antragstellerin, wie die Beschwerde im Weiteren anführt, im Beurteilungszeitraum „Verfahren nach dem Heimgesetz, dem Wohn- und Teilhabegesetz, aus dem Lebensmittelrecht, aus dem Prüfungsrecht, aus dem Gebührenrecht, aus dem Schulrecht, aus dem Verwaltungsvollstreckungsrecht, aus dem Ordnungsrecht und aus dem Arbeitsrecht für die Kreisverwaltung vertreten“ habe und diese Verfahren „zu einem großen Teil gewonnen bzw. durch Klagerücknahme erledigt worden seien“ lässt allein nicht, wie die Beschwerde zu meinen scheint, auf die Qualität ihrer Klagevertretung schließen. Soweit die Antragstellerin geltend macht, dass es sich bei der „Wahrnehmung von Verfahren nach dem Heimgesetz, dem Wohn- und Teilhabegesetz, aus dem Lebensmittelrecht, aus dem Prüfungsrecht, aus dem Gebührenrecht, aus dem Wohnbauförderungsrecht, aus dem Vollstreckungsrecht, aus dem Ordnungsrecht, aus dem Arbeitsrecht und Elterngeldgesetz“ und der „Abwicklung von Amtshaftungsansprüchen“ (…) „im Verhältnis zu der Aufgabenwahrnehmung in schul(d)rechtlichen Fragen zahlenmäßig um mindestens zwei Drittel der Aufgabenerledigung gehandelt“ habe, lässt sie außer Acht, dass die Anzahl der Verfahren im jeweiligen Bereich für sich genommen nicht das Gewicht der Leistungen widerzuspiegeln vermag, die sie in den einzelnen Bereichen erbracht hat.
24Schließlich sind dem Beschwerdevorbringen auch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass der Beurteiler sachfremde Erwägungen angestellt haben könnte. Dem Einwand der Beschwerde, jede im Hause des Antragsgegners erstellte Anlassbeurteilung müsse „per se dem Geruch möglicher Willkür“ bzw. „einer nicht sachgerecht erfolgten Beurteilung ausgesetzt“ sein, weil dort entgegen § 104 (richtig: § 93) Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 LBG NRW keine Regelbeurteilungen erstellt würden, ist schon aufgrund seiner Pauschalität kein hinreichender Anhaltspunkt dafür zu entnehmen, dass der Inhalt der Anlassbeurteilung der Antragstellerin von willkürlichen bzw. sachwidrigen Erwägungen beeinflusst worden ist. Zweifel an der Objektivität des Beurteilers sind auch nicht etwa, wie die Beschwerde annimmt, allein deshalb gerechtfertigt, weil die Anlassbeurteilung der „Reparatur eines bereits einmal nicht rechtskonform gelaufenen Auswahlverfahrens dienen“ solle.
25Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.
26Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG.
27Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
Tenor
Nr. 2 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 14. August 2014 wird geändert.
Der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren wird auf die Wertstufe bis 10.000,00 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin, die auf eine Heraufsetzung des vom Verwaltungsgericht auf 2.500,00 Euro festgesetzten Streitwertes zielt, ist zulässig und begründet.
3Der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren ist auf der Grundlage der aktuellen Streitwertpraxis der mit beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitverfahren befassten Senate des OVG NRW heraufzusetzen. Danach bemisst sich der Streitwert in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, welches die vorläufige Untersagung der Besetzung einer Beförderungsstelle oder eines Beförderungsdienstpostens zum Gegenstand hat, nach §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1, Abs. 5 (seit dem 16. Juli 2014: Abs. 6) Satz 4 i.V.m. Satz 1 Nr. 1, Satz 2 und 3 GKG.
4Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 17. November 2014 - 1 E 994/14 -, juris, und vom 2. September 2014 - 6 E 723/14 -, juris, jeweils mit weiteren Nachweisen.
5Das gilt auch dann, wenn - wie hier - die Vergabe einer Amtszulage in Rede steht. Denn der Begriff der Beförderung erfasst u.a. den Fall der Gewährung von Dienstbezügen einer Besoldungsgruppe mit höherem Endgrundgehalt (vgl. § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LBG NRW, § 5 Satz 1 Nr. 3 LVO NRW). Da Amtszulagen als Bestandteile des Grundgehaltes gelten (vgl. § 20 Abs. 1 Satz 2 LBG NRW, § 5 Satz 2 LVO NRW), erhält der Beamte mit ihrer Gewährung ein gegenüber seiner bisherigen Besoldung erhöhtes Grundgehalt.
6Hiervon ausgehend ging es für den Antragsteller - wie auch für den Beigeladenen - um die Vergabe eines Beförderungsdienstposten der Besoldungsgruppe A 9 BBesO mit Amtszulage nach Fußnote 3. Die streitbefangene Stelle sollte nach dem Grundsatz der Bestenauslese (Art. 33 Abs. 2 GG) besetzt werden, ohne dass die auf die Stelle bezogene nachfolgende Beförderungsentscheidung erneut nach diesem Grundsatz getroffen werden sollte. Die angegriffene Auswahlentscheidung beinhaltete somit einen der Beförderungsentscheidung vorgelagerten Qualifikationsvergleich. Dass die Übertragung des Beförderungsamtes der Besoldungsgruppe A 9 BBesO mit Amtszulage nach Fußnote 3, so die Antragsgegnerin, im Regelfall erst sechs bis sieben Jahre nach der Umsetzung des ausgewählten Beamten erfolgt, dessen dann einzuholende dienstlichen Beurteilung mindestens ein durchschnittliches Ergebnis ausweisen muss, zieht die Qualifizierung der in Rede stehenden Stelle als Beförderungsdienstposten nicht in Zweifel.
7Die Frage, ob es rechtlich zu beanstanden ist, dass die Übertragung des Beförderungsamtes in erheblichem zeitlichen Abstand zur Auswahl der Bewerber um den Beförderungsdienstposten erfolgt,
8vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013
9- 2 VR 1.13 -, BVerwGE 147, 20, und Urteil vom 11. Februar 2009 - 2 A 7.06 -, NVwZ 2009, 787; OVG NRW, Beschluss vom 24. Oktober 2013 - 6 B 983/13 -, RiA 2014, 35,
10stellt sich im vorliegenden - lediglich die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung betreffenden - Verfahren nicht.
11Der sich nach § 52 Abs. 5 Satz 4 i.V.m. Satz 1 Nr. 1, Satz 2 und 3 GKG - in der bis zum 15. Juli 2014 geltenden und hier anzuwendenden Fassung (vgl. § 71 Abs. 1 GKG) - ergebende Betrag ist im Hinblick auf den im Eilrechtsschutz lediglich angestrebten Sicherungszweck um die Hälfte zu reduzieren, so dass sich ein Viertel des Jahresbetrages, also drei Monatsbeträge ergeben.
12Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. September 2014
13- 6 E 723/14 -, juris.
14Ausgangspunkt der vorzunehmenden (fiktiven) Berechnung der Bezüge ist das vom Antragsteller angestrebte Amt der Besoldungsgruppe A 9 BBesO mit Amtszulage nach Fußnote 3 sowie die von ihm erreichte Erfahrungsstufe. Zu berücksichtigen ist ferner die ruhegehaltfähige allgemeine Stellenzulage (75,13 Euro/Monat), nicht jedoch die Feuerwehrzulage, die nicht ruhegehaltfähig ist (vgl. § 42 Abs. 4 ÜBesG NRW). Der sich ergebende Monatsbetrag (Grundgehalt einschließlich Amtszulage + allgemeine Stellenzulage + 1/12 der jährlichen Sonderzahlung) ist mit dem Faktor 3 zu multiplizieren und der Streitwert dementsprechend auf die Wertstufe bis 10.000,00 Euro festzusetzen.
15Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).
16Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Tenor
Ziffer 2. des Beschlusses des Verwaltungsgerichts wird geändert.
Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis 9.000,- Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Die Beschwerde ist begründet. Der vom Verwaltungsgericht festgesetzte Streitwert ist zu niedrig bemessen; er ist auf der Grundlage der aktuellen Streitwertpraxis der mit beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitverfahren befassten Senate des OVG NRW heraufzusetzen. Danach bemisst sich der Streitwert in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, welche die vorläufige Untersagung der Besetzung einer Beförderungsstelle oder eines Beförderungsdienstpostens zum Gegenstand haben, nach §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1, Abs. 5 (jetzt: Abs. 6) Satz 4 i.V.m. Satz 1 Nr. 1, Satz 2 und 3 GKG in der bis zum 15. Juli 2014 geltenden Fassung (vgl. § 71 Abs. 1 GKG).
3Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. November 2013- 1 B 691/13 -, juris, Rn. 30; Beschluss vom 20. Mai 2014 - 6 E 333/14 -, juris, m.w.N.
4Sowohl für den Antragsteller als auch für die Beigeladenen ging es hier um eine Vergabe von Beförderungsdienstposten. Die beiden ausgeschriebenen Stellen sollten nach dem Grundsatz der Bestenauslese (Art. 33 Abs. 2 GG) besetzt werden, ohne dass die auf die jeweilige Stelle bezogene nachfolgende Beförderungsentscheidung erneut nach diesem Grundsatz getroffen werden sollte. Die angegriffene Auswahlentscheidung beinhaltete somit einen der jeweiligen Beförderungsentscheidung vorgelagerten Qualifikationsvergleich. Dass, wie die Antragstellerseite geltend macht, die Beförderung der ausgewählten Bewerber erst dann erfolgen soll, wenn hierfür die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen vorliegen und die Ausgewählten die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen (vgl. § 11 Abs. 4 LVO NRW) erfüllen, stellt die Qualifizierung der in Rede stehenden Stellen als Beförderungsdienstposten nicht in Frage.
5Der sich in Anwendung der genannten Vorschriften des GKG ergebende Betrag ist im Hinblick auf den im Eilrechtsschutz lediglich angestrebten Sicherungszweck um die Hälfte zu reduzieren, so dass sich ein Viertel des Jahresbetrages, also drei Monatsbeträge ergeben.
6Vgl. zuletzt Senatsbeschluss vom 11. Juli 2014 - 6 B 208/14 -, juris, m.w.N.
7Dieser Wert ist, obwohl die Besetzung von zwei Stellen verhindert werden sollte, nur einfach anzusetzen, weil im Hinblick auf die Stellenbesetzung ein im Wesentlichen einheitliches Verfahren durchgeführt worden ist und die Vergabe der Stellen durch eine einheitliche Auswahlentscheidung erfolgen sollte.
8Vgl. Senatsbeschluss vom 19. März 2012 - 6 E 162/12 -, NVwZ-RR 2012, 663.
9Ausgangspunkt der vorzunehmenden (fiktiven) Berechnung der Bezüge ist das vom Antragsteller angestrebte Amt der Besoldungsgruppe A9 BBesO sowie die von ihm erreichte Erfahrungsstufe. Zu berücksichtigen ist ferner die ruhegehaltfähige allgemeine Stellenzulage (75,13 Euro/Monat), nicht jedoch die Feuerwehrzulage, die nicht ruhegehaltfähig ist (vgl. § 42 Abs. 4 ÜBesG NRW). Der sich ergebende Monatsbetrag (Grundgehalt i.H.v. 2.808,43 Euro + allgemeine Stellenzulage i.H.v. 75,13 Euro + 1/12 der jährlichen Sonderzahlung) ist mit dem Faktor 3 zu multiplizieren und der Streitwert dementsprechend auf die Wertstufe bis 9.000,00 Euro festzusetzen.
10Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).
11Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.
(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.
(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.