Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 11. Juli 2014 - 6 B 208/14
Tenor
Die Gegenvorstellung wird zurückgewiesen.
1
G r ü n d e :
2Über die von den Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin bei verständiger Würdigung der Gesamtumstände im eigenen Namen erhobene Gegenvorstellung entscheidet gemäß § 87a Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 VwGO die Berichterstatterin. Die Gegenvorstellung bezieht sich auf die Streitwertfestsetzung im Einstellungsbeschluss vom 14. Februar 2014, der durch die Berichterstatterin erlassen wurde. Es würde der mit § 87a VwGO bezweckten Straffung des Verfahrens und der Entlastung der Gerichte widersprechen, bei einem nachgehenden “Rechtsbehelf“, hier in Form der Gegenvorstellung gegen eine Streitwertfestsetzung in einem Einstellungsbeschluss, die Zuständigkeit des gesamten Spruchkörpers anzunehmen.
3Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. November 2011 - 13 A 3064/08 -, juris.
4Die Gegenvorstellung gibt keine Veranlassung, die mit ihr angegriffene Streitwertfestsetzung zu ändern.
5Gegenstand des seit Februar 2014 anhängigen Beschwerdeverfahrens 6 B 208/14 war ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Inhalt, dem Antragsgegner zu untersagen, die vier streitbefangenen Beförderungsstellen der Besoldungsgruppe A 12 BBesO mit den Beigeladenen zu besetzen, bis über die Bewerbung der Antragstellerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden ist. Die mit Beamtenstatussachen befassten Senate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen gehen in einem Verfahren solcher Art seit Längerem davon aus, dass der Streitwert, falls das Verfahren vor dem 1. August 2013 anhängig geworden ist, sich nach §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1, Abs. 5 Satz 2 GKG in der bis zum 31. Juli 2013 geltenden Fassung (im Folgenden: GKG a.F.) bestimmt und auf die Hälfte des 6,5-fachen Betrages des Endgrundgehalts des angestrebten Amtes festzusetzen ist,
6vgl. Beschlüsse des 6. Senats vom 19. März 2012 - 6 E 1406/11 -, IÖD 2012, 98, - 6 E 162/12 -, NVwZ-RR 2012, 663, und des 1. Senats vom 27. März 2012 - 1 E 45/12 -, juris,
7bzw. falls das Verfahren - wie hier - nach dem 31. Juli 2013 anhängig geworden ist, sich nach §§ 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG, 52 Abs.1, Abs. 5 Satz 4 i.V.m. Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 und 3 GKG in der ab dem 1. August 2013 geltenden Fassung (vgl. § 71 Abs. 1 Satz 2 GKG), im Folgenden: GKG n.F., bestimmt und auf ein Viertel der Summe der für das laufende Jahr zu zahlenden Bezüge - mit Ausnahme nicht ruhegehaltfähiger Zulagen - festzusetzen ist.
8Vgl. Beschlüsse des 6. Senats vom 7. November 2013 - 6 B 1034/13 -, juris, und des 1. Senats vom 15. April 2014 - 1 B 29/14 -, juris.
9Dem liegt im Ausgangspunkt die Überlegung zu Grunde, dass der jeweilige Antragsteller mit der vorläufigen Freihaltung der zu besetzenden Stelle(n) die Sicherung seines in der Hauptsache verfolgten Anspruchs auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über sein Beförderungsbegehren - die Verleihung eines anderen Amtes im Sinne von § 52 Abs. 5 Satz 2 GKG a.F. bzw. § 52 Abs. 5 Satz 4 GKG n.F. - angestrebt hat. Die darin liegende Verknüpfung des Gegenstands des Eilrechtsschutzes mit dem des Hauptsacheverfahrens rechtfertigt es, für die Bemessung des Streitwertes im vorläufigen Rechtsschutzverfahren dieselbe Grundlage wie im Hauptsacheverfahren heranzuziehen, zumal das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zur Sicherung des Bewerbungsverfahrensanspruchs in Teilen die Funktion des Hauptsacheverfahrens übernimmt und daher mit Blick auf die sich aus Art. 19 Abs. 4 GG ergebenden Anforderungen nach Prüfungsmaßstab, -umfang und -tiefe nicht hinter dem Hauptsacheverfahren zurückbleiben darf.
10Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Oktober 2011 - 2 VR 4.11 -, NVwZ-RR 2012, 241, m.w.N. (ständige Rechtsprechung).
11Aus dem Umstand, dass der Antragsteller im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes lediglich die vorläufige Freihaltung der streitigen Stelle(n) beanspruchen kann und keinen unmittelbaren Ausspruch über die Verpflichtung zur Neubescheidung seines Beförderungsbegehrens, folgt nichts anderes. Insoweit unterscheidet sich der Bewerbungsverfahrensanspruch nicht von anderen Ansprüchen, die - ihre Begründetheit unterstellt - wegen des Verbots der Vorwegnahme der Hauptsache nicht bereits im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes in vollem Umfang zugesprochen, sondern nur gesichert werden können.
12Der sich hier in Anwendung von § 52 Abs. 5 Satz 4 i.V.m. Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 und 3 GKG n.F. ergebende Betrag ist allerdings im Hinblick auf den im Eilrechtsschutz lediglich angestrebten Sicherungszweck um die Hälfte zu reduzieren. Dieser Wert ist, obwohl die Besetzung von vier Stellen verhindert werden sollte, nur einfach anzusetzen, weil im Hinblick auf die Stellenbesetzung ein im Wesentlichen einheitliches Verfahren durchgeführt worden ist und die Vergabe der Stellen durch eine einheitliche Auswahlentscheidung erfolgen sollte.
13Vgl. Senatsbeschluss vom 19. März 2012 - 6 E 162/12 -, a.a.O.
14An der dargestellten Reduzierung halten die mit Beamtenstatussachen befassten Senate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen,
15vgl. Beschlüsse des 1. Senats vom 24. September 2013 - 1 E 681/13 - und des 6. Senats vom 8. Juli 2014 - 6 E 312/14 -.
16auch in Anbetracht des Umstands fest, dass das Bundesverwaltungsgericht,
17vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 22. November 2012- 2 VR 5.12 -, BVerwGE 145, 112, vom 3. Juli 2012 - 2 VR 3.12 -, juris, und vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 -, IÖD 2013, 194; diesem folgend OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 23. Dezember 2013 - 2 B 11209/13 -, IÖD 2014, 42,
18in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes der hier in Rede stehenden Art eine solche Reduzierung nicht vorgenommen hat.
19Ausgangspunkt der vorzunehmenden (fiktiven) Berechnung der Bezüge war das von der Antragstellerin angestrebte Amt der Besoldungsgruppe A 12 BBesO. Nach der Neufassung des § 52 Abs. 5 GKG ist im Weiteren das sich nach der von ihr erreichten Erfahrungsstufe bemessende Grundgehalt dieser Besoldungsgruppe zu Grunde zu legen und damit nicht mehr, wie bisher, das Endgrundgehalt.
20Die von den Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin angeführte gegenteilige Auffassung des OVG Rheinland-Pfalz,
21vgl. Beschluss vom 23. Dezember 2013 - 2 B 11209/13 -, a.a.O.,
22überzeugt schon deshalb nicht, weil sie im Wortlaut der Neuregelung keinen Anhalt findet. § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 GKG n.F. knüpft nicht wie § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 GKG a.F. an den 13-fachen Betrag des Endgrundgehalts - zuzüglich ruhegehaltfähiger Zulagen -, sondern an die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge - mit Ausnahme nicht ruhegehaltfähiger Zulagen -.
23Auch der Begründung des Entwurfs eines Zweiten Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts ist entgegen den Ausführungen des OVG Rheinland-Pfalz im Beschluss vom 23. Dezember 2013 - 2 B 11209/13 -, a.a.O., kein verlässlicher Hinweis darauf zu entnehmen, dass es Wille des Gesetzgebers war, am Endgrundgehalt als maßgebenden Bezugspunkt der Streitwertberechnung festzuhalten.
24In der Begründung des Gesetzentwurfs (vgl. Bundestagsdrucksache 17/11471, S. 246, zu Art. 3 - Änderung des GKG -, Abs. 1, Nr. 18 - § 52 GKG -, Buchst. b) heißt es:
25„(…) Die Wertvorschrift für Statusstreitigkeiten im öffentlichen Dienst vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit bedarf der Anpassung. Die geltende Regelung entstammt dem bis zum 30. Juni 2004 geltenden Gerichtskostengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1975 (BGBl. I. S. 3047), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 5 des Gesetzes vom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390) geändert worden ist. In diese Fassung des Gerichtskostengesetzes ist die Regelung durch Artikel 1 Nummer 7 des Kostenrechtsänderungsgesetzes 1994 vom 24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1325) als § 13 Absatz 4 eingefügt worden. Nach der Begründung des Regierungsentwurfs beinhaltet der 13fache Betrag des Endgrundgehalts pauschal die durchschnittlich in einem Jahr zu gewährenden Bezüge einschließlich der jährlichen Sonderzuwendungen. Das Endgrundgehalt ist gewählt worden, um ohne Rücksicht auf den Familienstand und Dienstalter für alle Ämter, die den gleichen Besoldungsgruppen zugewiesen sind, zu einer einheitlichen Streitwertberechnung zu gelangen (Bundestagsdrucksache 12/6962 S. 62).
26Mittlerweile sind die Sonderzuwendungen je nach Bundesland unterschiedlich reduziert und zum Teil - wie auch beim Bund - in die monatlichen Bezüge eingerechnet worden. Durch die den Ländern im Zuge der Föderalismusreform übertragene Gesetzgebungskompetenz für die Landesbeamten können sich die Regelungen weiterhin sehr unterschiedlich entwickeln. Dabei können sich auch Begrifflichkeiten ändern. Daher wird vorgeschlagen, auf den Jahresbetrag der Bezüge abzustellen. Soweit Sonderzuwendungen gezahlt werden, sind diese in dem Jahresbetrag enthalten. Familienstatusbezogene Elemente der Bezüge sollen auch künftig unberücksichtigt bleiben, damit die Zahl unterhaltspflichtiger Kinder ohne Einfluss auf den Streitwert bleibt. Um einen eindeutigen Jahreszeitraum festzulegen, soll auf das laufende Kalenderjahr abgestellt werden. Nach § 40 GKG ist für die Wertberechnung der Zeitpunkt der Antragstellung maßgebend. Dies bedeutet, dass die zu diesem Zeitpunkt geltenden Bezüge für ein Kalenderjahr zu berechnen sind. Zu dem maßgebenden Zeitpunkt bereits gesetzlich bestimmte Änderungen, die noch im laufenden Kalenderjahr in Kraft treten, sind zu berücksichtigen. Änderungen der Bezügeansprüche in der Person des Klägers sind nicht zu berücksichtigen.“
27Es spricht wenig dafür, dass der Gesetzgeber, wie das OVG Rheinland-Pfalz meint, auch mit der Neuregelung des § 52 Abs. 5 GKG das Ziel verfolgt hat, den Kostendeckungsgrad in verwaltungs- und finanzgerichtlichen Verfahren zu verbessern und die als zu niedrig angesehenen Streitwerte zu erhöhen, und deshalb am Endgrundgehalt als maßgebenden Bezugspunkt der nach § 52 Abs. 5 GKG vorzunehmenden Streitwertberechnung festhalten wollte. Die Begründung des Gesetzentwurfs deutet vielmehr darauf hin, dass wegen der unterschiedlichen Entwicklung der Besoldungsbestimmungen des Bundes und der Länder Anlass zu einer „strukturellen Änderung“ des § 52 Abs. 5 GKG gesehen wurde (vgl. auch Bundestagsdrucksache 17/11471, S. 144).
28Im Übrigen bietet der letzte Satz der oben zitierten Begründung des Gesetzentwurfs einen Anhaltspunkt dafür, dass der Gesetzgeber im Rahmen des § 52 Abs. 5 GKG entgegen der Auffassung des OVG Rheinland-Pfalz an die individuellen Bezüge des jeweiligen Klägers/Antragstellers anknüpfen wollte. Dort wird ausdrücklich auf die „Bezügeansprüche in der Person des Klägers“ abgestellt. Nicht berücksichtigt werden sollen hiernach lediglich die Änderungen dieser Bezügeansprüche.
29Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
Urteilsbesprechung zu Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 11. Juli 2014 - 6 B 208/14
Urteilsbesprechungen zu Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 11. Juli 2014 - 6 B 208/14
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 11. Juli 2014 - 6 B 208/14 zitiert oder wird zitiert von 5 Urteil(en).
(1) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,
- 1.
über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens; - 2.
bei Zurücknahme der Klage, Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch oder Anerkenntnis des Anspruchs, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe; - 3.
bei Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe; - 4.
über den Streitwert; - 5.
über Kosten; - 6.
über die Beiladung.
(2) Im Einverständnis der Beteiligten kann der Vorsitzende auch sonst anstelle der Kammer oder des Senats entscheiden.
(3) Ist ein Berichterstatter bestellt, so entscheidet dieser anstelle des Vorsitzenden.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.
(1) In Rechtsstreitigkeiten, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung anhängig geworden sind, werden die Kosten nach bisherigem Recht erhoben. Dies gilt nicht im Verfahren über ein Rechtsmittel, das nach dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung eingelegt worden ist. Die Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn Vorschriften geändert werden, auf die dieses Gesetz verweist.
(2) In Strafsachen, in gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten und nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes, werden die Kosten nach dem bisherigen Recht erhoben, wenn die über die Kosten ergehende Entscheidung vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung rechtskräftig geworden ist.
(3) In Insolvenzverfahren, Verteilungsverfahren nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung und Verfahren der Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung gilt das bisherige Recht für Kosten, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung fällig geworden sind.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 22.000,00 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e
2Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
3Der Senat ist bei der durch die Beschwerde veranlassten Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung, soweit es um deren Abänderung geht, auf die Prüfung der vom Rechtsmittelführer fristgerecht dargelegten Gründe beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 i.V.m. Satz 1 und 3 VwGO). Diese Gründe rechtfertigen es nicht, dem mit der Beschwerde weiterverfolgten Antrag des Antragstellers zu entsprechen,
4dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die im Justizministerialblatt NRW 2013 S. 18 ausgeschriebene Stelle „Präsident/in des LG (R 4) in E. “ mit dem Beigeladenen zu besetzen, bevor über seine, des Antragstellers, Bewerbung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist.
5Der Antragsteller hat mit seinem – fristgerecht vorgelegten – Beschwerdevorbringen im Schriftsatz vom 17. Januar 2014 auch gemessen an den in Eilverfahren der vorliegenden Art zur Anwendung kommenden Prüfungsmaßstäben eines Hauptsacheverfahrens nicht glaubhaft gemacht, dass die von ihm beanstandete Auswahlentscheidung über die Besetzung der in Rede stehenden Stelle zu seinem Nachteil rechtswidrig ist. Die vorgebrachten Rügen führen im Ergebnis nicht auf eine Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs, welcher namentlich die unbeschränkte und vorbehaltlose Ausrichtung der Auswahlentscheidung des Dienstherrn an den Kriterien der Bestenauslese im Sinne des Art. 33 Abs. 2 GG (Eignung, Befähigung und fachliche Leistung) verlangt. Ein Anordnungsanspruch ist hier deshalb nicht gegeben.
61. Der Antragsteller wendet sich zunächst gegen die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, die über den Beigeladenen erstellte dienstliche Anlassbeurteilung vom 28. Januar 2013 sei frei von Rechtsfehlern.
7a) Die erste seiner diesbezüglichen Rügen betrifft die in dem angefochtenen Beschluss vorgenommene Würdigung seines erstinstanzlichen Vorbringens, es treffe ausweislich der einschlägigen, jeweils gerade noch nicht die Spitzennote zuerkennenden früheren Beurteilungen des Beigeladenen nicht zu, dass dieser sich – wie indes in der Eignungsbeurteilung der angesprochenen Anlassbeurteilung ausgeführt – schon „während seiner langjährigen Tätigkeit als Spruchrichter in verschiedenen Rechtsgebieten“ und „während seiner mehr als zweijährigen Abordnung an das Bundesministerium der Justiz (…) hervorragend bewährt“ habe. Das Verwaltungsgericht hat insoweit im Kern ausgeführt: Mit den fraglichen Ausführungen solle nicht etwa die Erklärung abgegeben werden, der Beigeladene habe schon seit seinem Eintritt in den Richterdienst (1989) in den ihm erteilten Beurteilungen jeweils Bestnoten erzielt. Vielmehr zielten diese Ausführungen auf eine Würdigung der beruflichen Leistungen des Beigeladenen in einer Gesamtschau. Der fragliche Abschnitt der in Rede stehenden Eignungsbeurteilung biete keinen Anhalt für die Annahme, der Beurteiler habe in offenkundigem Widerspruch zu den Tatsachen feststellen wollen, der Beigeladene sei stets mit der Spitzennote bedacht worden.
8Dem hält der Antragsteller mit seiner Beschwerde entgegen: Mit seiner Argumentation vertrete das Verwaltungsgericht im Kern die Auffassung, offensichtlich rechtswidrige Wertungen einer dienstlichen Beurteilung seien entgegen ihrem Wortlaut so auszulegen, dass sie rechtmäßig seien, sofern es an Anhaltspunkten für ein bewusst rechtswidriges Verhalten des Beurteilers fehle. Das sei nicht haltbar, weil der Wortlaut der fraglichen Passage eindeutig sei und sich die Fehlerhaftigkeit der darin getroffenen Feststellungen allenfalls unter Rückgriff auf andere Unterlagen – die früheren, nicht auf die Spitzennote lautenden Beurteilungen – und damit für Dritte nicht erkennbar erschließe. Unabhängig davon sei die Annahme aber auch grundsätzlich verfehlt, der Widerspruch zwischen der einschlägigen Passage und den früheren dienstlichen Beurteilungen erfordere deshalb die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Interpretation, weil dem Beurteiler keine bewusst rechtswidrigen Wertungen unterstellt werden könnten. Denn es sei gerichtsbekannt, dass dienstliche Beurteilungen vielfach an solchen Mängeln litten, die (lediglich) auf mangelnder Sorgfalt des Beurteilers beruhten. So gebe es hier keinen Anhaltspunkt für die Annahme, der Beurteiler habe anlässlich der Abfassung der Beurteilung noch einmal sämtliche früheren Beurteilungen des Beigeladenen gelesen.
9Dieses Beschwerdevorbringen überzeugt nicht, so dass die weiteren Ausführungen des Antragstellers dazu, dass sich der behauptete Mangel der Beurteilung vom 28. Januar 2013 auf die Auswahlentscheidung ausgewirkt haben könne, unerheblich sind. Der vom Antragsteller behauptete Widerspruch der gerügten Textpassage („hat er sich hervorragend bewährt“) zu den Ergebnissen der älteren, noch nicht auf die Spitzennote lautenden Beurteilungen besteht tatsächlich nicht. Wie schon das Verwaltungsgericht – bereits für sich genommen tragend – ausgeführt hat, sollen mit der fraglichen Passage die beruflichen Leistungen des Beigeladenen erkennbar in einer zusammenfassenden Gesamtschau gewürdigt werden. Diese der Sache nach im Wege der Auslegung gewonnene Einschätzung des Verwaltungsgerichts ist überzeugend. Für eine solche Einschätzung spricht schon der Kontext, in welchem die als fehlerhaft gerügte Feststellung steht. Der Beurteiler hat diese Feststellung nämlich im Rahmen des zusammenfassenden Eignungsurteils getroffen und dabei, wie schon die dortige kurze Nachzeichnung der beruflichen Stationen des Beigeladenen verdeutlicht, erkennbar den gesamten Berufsweg des Beigeladenen betrachtet. Dieser Blickwinkel wird auch dadurch deutlich, dass der Beurteiler in der fraglichen Passage nicht nur die hervorragende Bewährung des Beigeladenen festgestellt, sondern auch festgehalten hat, der Beigeladene habe während seines zuvor angesprochenen beruflichen Werdegangs „seine vielfältigen Einsatzmöglichkeiten nachdrücklich unter Beweis gestellt“. Vor diesem Hintergrund liegt es auf der Hand, dass die Bewertung der dabei aus der Sicht des Beurteilers zutage getretenen Bewährung des Beigeladenen als „hervorragend“ weder im Sinne der Zuerkennung einer bestimmten (Leistungs- oder Eignungs-) Note – eine „Bewährungsnote“ sieht das hier zur Anwendung kommende Beurteilungssystem schon gar nicht vor – verstanden werden kann noch gar die Annahme erlaubt, mit der Feststellung einer gesamthaft gezeigten hervorragenden Bewährung solle zugleich behauptet werden, dies habe sich bereits von Anfang an auch durch Vergabe der Spitzennote „hervorragend“ in den jeweiligen Beurteilungen manifestiert.
10Bestätigt wird dieser Befund allerdings wohl noch nicht zwingend durch die Überlegung des Verwaltungsgerichts, es fehle an Anhaltspunkten dafür, dass der Beurteiler sein Eignungsurteil bewusst auf eine fehlerhafte Tatsachengrundlage habe stützen wollen. Denn dem Antragsteller ist zuzugeben, dass Mängel in Beurteilungen oft schlicht auf fehlender Sorgfalt beruhen und dass deshalb auch vorliegend in Betracht gezogen werden könnte, der Beurteiler habe die Ergebnisse der frühen Beurteilungen des Beigeladenen nicht nachgehalten und sei deswegen irrig zu der nach der Sicht des Antragstellers gegebenen, aber tatsächlich falschen Feststellung gelangt. Gegen eine solche Überlegung spricht aber maßgeblich, dass einem Beurteiler selbst bei mangelnder Kenntnis der frühen Beurteilungen des Beigeladenen nicht auch nur halbwegs plausibel die Annahme unterstellt werden kann, ein (noch so befähigter) Richter oder Beamter könne trotz der allgemein bekannten Üblichkeiten des Beurteilungswesens bereits als Berufsanfänger und schon mit der ersten ihm erteilten Beurteilung die Spitzennote erzielt haben.
11Nicht zielführend ist ferner das im vorstehenden Zusammenhang ergänzend vorgebrachte (neue) Argument des Antragstellers, die Beurteilung des Beigeladenen vom 17. Juli 2007, welche erstmals auf „hervorragend“ laute, unterliege rechtlichen Bedenken, da der Beurteiler (der Präsident des Oberlandesgerichts) für die Erstellung dieser Beurteilung angesichts der zu dem genannten Zeitpunkt bereits fast ein Jahr andauernden Abordnung des Beigeladenen an das Justizministerium des Landes nicht zuständig gewesen sei. Der Antragsgegner hat in seiner Beschwerdeerwiderung vom 7. Februar 2014 insoweit – unwidersprochen – vorgetragen, der Präsident des Oberlandesgerichts sei als seinerzeitiger Dienstvorgesetzter des Beigeladenen sehr wohl für die Erstellung der fraglichen Beurteilung zuständig gewesen. Es habe sich bei der Beurteilung vom 17. Juli 2007 nämlich um eine aus Anlass der Abordnung des Beigeladenen erstellte und folglich nur den Zeitraum bis zu dieser Abordnung in den Blick nehmende Beurteilung gehandelt, welche lediglich verzögert abgefasst worden sei. Dieser Vortrag ist – ungeachtet der unglücklichen Praxis, in dem Formular „Personal- und Befähigungsnachweisung“ weder den Beurteilungszeitraum ausdrücklich anzugeben noch die Art der Beurteilung zu vermerken – ohne Weiteres nachvollziehbar. Denn in der Beurteilung ist als Dienststelle ausschließlich das Oberlandesgericht I. angegeben, während die Abordnung an das Justizministerium auf Seite 2 unten lediglich nachrichtlich mitgeteilt wird. Außerdem war der Beigeladene während seiner zuvor gegebenen richterlichen Tätigkeit zuletzt im vierjährigen Turnus (2001, 2005) regelbeurteilt worden, so dass im Jahre 2007 keine Regelbeurteilung anstand, und die Beurteilung vom 17. Juli 2007 befasste sich ausweislich ihres Inhaltes auch allein mit der vor der Abordnung liegenden Tätigkeit des Beigeladenen als Richter bzw. als Dezernent in der Gerichtsverwaltung.
12b) Ferner macht der Antragsteller bezogen auf die dienstliche Beurteilung des Beigeladenen vom 28. Januar 2013 auch unter Bezugnahme auf seinen entsprechenden erstinstanzliche Vortrag (erneut) geltend, in der dortigen Eignungsbeurteilung fehle es an einer hinreichenden Berücksichtigung des Anforderungsprofils, welches für Präsidentinnen und Präsidenten des Landgerichts in der – hier mit Blick auf das angestrebte Amt maßgeblichen – Allgemeinen Verfügung des Justizministers vom 2. Mai 2005 über die „Dienstliche Beurteilung der Richterinnen und Richter sowie der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte“ (2000 – Z. 155) – JMBl. NRW S. 121 – (im Folgenden: Beurteilungs-AV) festgelegt worden sei. Nach der mit diesem Vorbringen in Bezug genommenen, die Sach- und Fachkompetenz u.a. der Präsidentinnen bzw. Präsidenten der Landgerichte betreffenden Regelung der Beuteilungs-AV gilt Folgendes:
13„Die Amtsinhaberinnen oder Amtsinhaber
14- verfügen über Vorerfahrungen in der Bearbeitung von Verwaltungsangelegenheiten in der Justiz, möglichst auf verschiedenen Ebenen
15- sollen, sofern mit dem Amt der Vorsitz in einem Spruchkörper verbunden ist, den Anforderungen genügen, die an die Vorsitzenden der Spruchkörper des jeweiligen Gerichts gestellt werden.“
16Sein soeben dargestelltes Vorbringen stützt der Antragsteller im Wesentlichen auf die folgenden Erwägungen:
17Nach dem das Beamten- wie das Richterrecht prägenden Laufbahnprinzip habe die Bewährung in der Wahrnehmung bestimmter Aufgaben zentrale Bedeutung für die Beurteilung der Eignung für die Wahrnehmung derselben oder ähnlicher Aufgaben. Die Eignungsbeurteilung müsse auf der Leistungsbeurteilung aufbauen. Die für die Bewertung der Eignung notwendigen Fähigkeiten müssten durch dienstliche Leistungen in den bisherigen Verwendungen deutlich geworden sein. Die Eignungsbeurteilung habe eine umso sicherere Grundlage, je stärker die für die Wahrnehmung der neuen Aufgabe erforderlichen Fähigkeiten bereits in bisherigen dienstlichen Verwendungen deutlich geworden und durch dienstliche Beurteilungen dokumentiert worden seien. Der Beurteiler sei deshalb verpflichtet, als Grundlage seiner Eignungsbeurteilung einen nachvollziehbaren Bezug zwischen der Bewährung in der Wahrnehmung bestimmter dienstlicher Aufgaben einerseits und den Aufgaben des zu besetzenden Amtes andererseits herzustellen. Mit Blick auf diese Anforderungen habe der Beurteiler die dem Beigeladenen zuerkannte hervorragende Eignung für das angestrebte Amt des Präsidenten des Landgerichts E. aus den zur Verfügung stehenden Erkenntnisgrundlagen nicht hinreichend nachvollziehbar entwickelt. Denn der Beigeladene habe bislang weder Verwaltungsaufgaben auf der Ebene eines erstinstanzlichen Gerichts (Amtsgericht, Landgericht) wahrgenommen noch die Funktion eines Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden eines mit mehreren Berufsrichtern besetzten Spruchkörpers ausgeübt und könne deswegen eine einschlägige Bewährung nicht vorweisen. In Bezug auf den Gesichtspunkt der Verwaltungserfahrung sei, wie das Anforderungsmerkmal „möglichst auf verschiedenen Ebenen“ belege, von Bedeutung, auf welchen Ebenen diese Erfahrungen erworben worden seien, weshalb das Fehlen von Verwaltungserfahrungen gerade auf der Ebene des zu besetzenden Amtes die Annahme einer hervorragenden Eignung in Frage stelle. Dies müsse hier umso mehr gelten, als dem Beigeladenen bisher nie die Bearbeitung von Personalangelegenheiten übertragen gewesen sei, welche indes den Schwerpunkt der Aufgaben eines Präsidenten des Landgerichts bilde. Nicht hinreichend nachvollziehbar sei das Eignungsurteil aber auch in Bezug auf die geforderte Erfahrung als (stellvertretender) Vorsitzender eines mit mehreren Berufsrichtern besetzten Spruchkörpers. Namentlich sei es hier in Ermangelung einer besonderen, gerade die Aufgaben eines Landgerichtspräsidenten berücksichtigenden Plausibilisierung nicht vom Beurteilungsspielraum des Beurteilers gedeckt, die in Rede stehende hervorragende Eignung aus solchen Fähigkeiten abzuleiten, welche der Beigeladene nach der Beurteilung als Gruppenleiter in der Abteilung IV und stellvertretender Leiter dieser Abteilung gezeigt habe. Denn grundsätzlich unterscheide sich die Wahrnehmung von Führungsaufgaben innerhalb eines hierarchisch organisierten Ministeriums – unbeschadet gewisser Überschneidungen – grundlegend von der Leitung eines mit mehreren, ihre Aufgaben in richterlicher Unabhängigkeit wahrnehmenden Berufsrichtern besetzten Spruchkörpers durch die Ausübung richtunggebenden Einflusses.
18Dieses Beschwerdevorbringen greift insgesamt nicht durch. Das in Rede stehende Eignungsurteil entbehrt nicht, wie der Antragsteller meint, hinreichender Plausibilität.
19Dienstliche Beurteilungen von Beamten und Richtern sind nach der ständigen, verfassungsgerichtlich gebilligten Rechtsprechung nur beschränkt überprüfbar. Nur der Dienstherr bzw. der für ihn handelnde jeweilige Vorgesetzte soll ein persönlichkeitsbedingtes Werturteil darüber abgeben, ob und inwieweit der zu Beurteilende den– ebenfalls grundsätzlich vom Dienstherrn zu bestimmenden – zahlreichen fachlichen und persönlichen Anforderungen seines Amtes und seiner Laufbahn entspricht. Bei einem derartigen dem Dienstherrn vorbehaltenen Akt wertender Erkenntnis steht diesem eine der gesetzlichen Regelung immanente Beurteilungsermächtigung zu. Gegenüber dieser hat sich die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle auf die Überprüfung zu beschränken, ob die Verwaltung gegen Verfahrensvorschriften verstoßen, anzuwendende Begriffe oder den rechtlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat. Für dienstliche Beurteilungen mit Prognosecharakter und damit auch für die hier in Rede stehende Eignungseinschätzung besteht schon von Verfassungs wegen nur eine begrenzte verwaltungsgerichtliche Kontrollbefugnis.
20Vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 10. Juli 2013– 1 B 44/13 –, juris, Rn. 10 f. = NRWE, und vom 30. Oktober 2009 – 1 B 1347/09 –, ZBR 2010, 202 = juris, Rn. 23 f. = NRWE, jeweils m.w.N.
21In Anwendung dieser Grundsätze unterliegt die Feststellung des Verwaltungsgerichts, die aktuelle Anlassbeurteilung des Beigeladenen sei frei von Rechtsfehlern, keinen Bedenken. Auch in Ansehung des Beschwerdevorbringens ist nicht erkennbar, dass die fragliche Eignungsbeurteilung nach Maßgabe der dargestellten Prüfungsmaßstäbe zu beanstanden sein könnte. Namentlich spricht nichts dafür, dass der Beurteiler anzuwendende Begriffe oder den rechtlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt oder dass er seiner Beurteilung einen unrichtigen Sachverhalt zugrundegelegt hat.
22aa) Das gilt zunächst insoweit, als die Eignung des Beigeladenen unter dem Aspekt der nach dem einschlägigen Anforderungsprofil erforderlichen „Vorerfahrungen in der Bearbeitung von Verwaltungsangelegenheiten in der Justiz, möglichst auf verschiedenen Ebenen“, zu beurteilen war. Dass der Beigeladene die zwingend vorgegebene und anhand objektiver Kriterien eindeutig und unschwer feststellbare, mithin konstitutive
23– zur Abgrenzung konstitutiver Qualifikationsmerkmale von solchen fakultativen, also nicht konstitutiven Charakters vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 14. März 2014 – 6 B 93/14 –, juris, Rn. 14 f. = NRWE, vom 12. Juli 2013 – 1 B 1/13 –, juris, Rn. 11 f. = NRWE, und vom 30. Oktober 2009– 1 B 1347/09 –, ZBR 2010, 202 = juris, Rn. 11 = NRWE, jeweils m.w.N. –
24Anforderung erfüllt, (überhaupt) über Vorerfahrungen der genannten Art zu verfügen, unterliegt angesichts seiner in leitenden und verantwortungsvollen Funktionen bzw. Ämtern erfolgten Verwaltungseinsätze auf der Ebene des Oberlandesgerichts und des Justizministeriums des Landes keinen Bedenken und wird auch vom Antragsteller nicht in Zweifel gezogen.
25Die Eignungseinschätzung des Beurteilers ist aber auch dann nicht defizitär begründet, wenn zusätzlich das weitere Anforderungsmerkmal in den Blick genommen wird, nach welchem die Vorerfahrungen möglichst auf verschiedenen Ebenen erworben sein sollen. Insoweit ist zunächst festzuhalten, dass der Beigeladene ausweislich der entsprechenden Feststellungen in der Anlassbeurteilung Erfahrungen auf zwei Ebenen (OLG, Ministerium) vorweisen und insoweit auf einen, wie es in der Eignungsbewertung ohne Weiteres nachvollziehbar heißt, „auch für die Justiz ungewöhnlich breiten Erfahrungsschatz (…) in den Bereichen der Verwaltung“ zurückgreifen kann. Rechtlich zweifelhaft wird die Eignungseinschätzung aber auch nicht aufgrund des Umstandes, dass der Beigeladenen gerade auf der Ebene, welcher das angestrebte Amt zuzuordnen ist, (unstreitig) nicht über Verwaltungserfahrungen verfügt.
26Auszugehen ist bei dieser Bewertung von Folgendem: Das fragliche Anforderungsmerkmal stellt, soweit es nicht lediglich überhaupt (irgendwelche) einschlägigen Verwaltungserfahrungen verlangt (s.o.), ein nicht konstitutives Merkmal dar; es muss also nicht zwingend vorliegen. Das ergibt sich aus der insoweit gewählten– weichen – Formulierung, nach welcher die Erfahrungen (lediglich) „möglichst“ von verschiedenen Verwaltungsebenen herrühren sollen. Dem liegt, wie der Antragsgegner zutreffend ausgeführt hat, erkennbar die typisierende Überlegung zugrunde, dass Einsätze auf zwei oder mehr Verwaltungsebenen in der Summe regelmäßig breitere und intensivere Erfahrungen vermitteln als es der Einsatz nur auf einer Ebene oder gar nur innerhalb einer Behörde tun kann. Nach diesem Ansatz ist es mithin (sogar) nicht ausgeschlossen, einem Betroffenen die entsprechende Eignung im – atypischen – Ausnahmefall auch dann zuzusprechen, wenn er nur Verwaltungserfahrungen auf einer Verwaltungsebene gewonnen hat. Ferner ist festzuhalten, dass Erfahrungen gerade auf der Verwaltungsebene, auf welcher das angestrebte Amt angesiedelt ist, ausweislich des Wortlautes des Anforderungsmerkmals nicht verlangt werden. Anhand dieser Überlegungen wird deutlich, worum es bei der Anwendung dieses fakultativen Anforderungsmerkmals nur gehen kann: Gefordert ist allein ein persönlichkeitsbedingtes Werturteil des Beurteilers, welches die einschlägigen Verwaltungserfahrungen bzw. diesbezüglich gezeigten Leistungen des Betroffenen in ihrer Quantität und Qualität in einer Gesamtschau würdigt und eine prognostische Aussage darüber trifft, ob bzw. inwieweit der Betroffene geeignet erscheint, die mit dem angestrebten Amt verbundenen Verwaltungsaufgaben zu bewältigen.
27Das hier von dem Beurteiler getroffene persönlichkeitsbedingte Werturteil, der Beigeladene sei für das angestrebte Amt des Präsidenten des Landgerichts E. hervorragend geeignet, ist nach Maßgabe dieser Grundsätze auch in Ansehung des Beschwerdevorbringens nicht zu beanstanden. Der Beurteiler hat die einschlägigen Stationen des Berufsweges des Beigeladenen im einzelnen in der Anlassbeurteilung aufgeführt, die dabei gezeigten Leistungen bezogen auf die in Rede stehenden Teil-kompetenzen differenziert beleuchtet, den Beigeladenen zusammenfassend als eine „ganz herausragende Spitzenkraft der nordrhein-westfälischen Justiz“ bezeichnet und ist im Rahmen der auf alledem gründenden Eignungsbewertung unter besonderer Hervorhebung eines im Falle des Beigeladenen gegebenen, „auch für die Justiz ungewöhnlich breiten Erfahrungsschatz(es) (…) in den Bereichen der Verwaltung“ zusammenfassend von einer hervorragenden Bewährung ausgegangen. Dass dies rechtlichen Zweifeln unterliegen könnte, ist weder durchgreifend dargelegt noch sonst ersichtlich. Rechtliche Zweifel an der Tragfähigkeit der an all dies anknüpfenden Prognose ergeben sich namentlich nicht unter dem vom Antragsteller hervorgehobenen Aspekt fehlender Verwaltungserfahrungen des Beigeladenen auf der Ebene der Amts- oder Landgerichte. Denn der Beurteiler hat in seiner Eignungseinschätzung besonders den – wiederum aus den vom Beigeladenen während seiner beruflichen Laufbahn gezeigten Leistungen und Fähigkeiten hergeleiteten – Umstand betont, der Beigeladene habe stets gezeigt, „dass er sich auch in neue Aufgabengebiete äußerst schnell perfekt einarbeiten“ könne; für das angestrebte Amt sei er „daher“ hervorragend geeignet. Diese (auf ihrerseits nachvollziehbare Werturteile gestützte) Begründung ist plausibel und verlässt, worauf es hier allein entscheidend ankommt, jedenfalls nicht den oben beschriebenen rechtlichen Rahmen, welcher persönlichkeitsbedingten Werturteilen gezogen ist. Das gilt auch unter Mitberücksichtigung des Umstandes, dass ein Schwerpunkt der Tätigkeit des Präsidenten eines Landgerichts darin besteht, Personalangelegenheiten maßgeblich zu bearbeiten. Denn zu dem bereits angesprochenen Aspekt, nach welchem die bislang gezeigten Leistungen des Beigeladenen die Erwartung einer äußerst schnellen und perfekten Einarbeitung auch in die Bearbeitung dieser Angelegenheiten rechtfertigen, tritt hinzu, dass der Beigeladene nach den einschlägigen Ausführungen in der Anlassbeurteilung zusätzlich auf solche Erfahrungen zurückgreifen kann, welche ihm insoweit nützlich sein werden. Zum einen hat er sich nämlich während seiner Tätigkeit im Justizministerium des Landes besonders erfolgreich mit der Erstellung einer Beurteilungs-AV für den Justizvollzug befasst (Anlassbeurteilung, Seite 3 Mitte), so dass ihm die im Rahmen des Personalwesens besonders wichtigen Grundsätze des Beurteilungswesens bereits vertraut sind. Zum anderen ist ihm auch gruppenübergreifend die Bearbeitung von personalrechtlichen Einzelangelegenheiten von besonderer Bedeutung übertragen worden (Anlassbeurteilung, Seite 3 unten).
28bb) Das von dem Beurteiler getroffene Eignungsurteil ist auch insoweit beanstandungsfrei, als es dasjenige nicht konstitutive („sollen“) Element des Anforderungsprofils betrifft, nach welchem die Betroffenen, sofern – wie hier – mit dem Amt der Vorsitz in einem Spruchkörper verbunden ist, den Anforderungen genügen sollen, die an die Vorsitzenden der Spruchkörper des jeweiligen Gerichts gestellt werden. Das gilt auch vor dem Hintergrund des von dem Antragsteller in den Vordergrund seiner Argumentation gestellten Umstands, dass der Beigeladene noch nie das Amt eines Vorsitzenden eines Spruchkörpers innegehabt hat.
29Ausgangspunkt dieser Bewertung des Senats ist, dass diesem (fakultativen) Anforderungsmerkmal nicht ansatzweise entnommen werden kann, die Bewertung eines Betroffenen als geeignet für das Amt eines Präsidenten des Landgerichts setze zwingend dessen vorherige Bewährung als Vorsitzender einer Kammer des Landgerichts oder eines sonstigen, mit mehreren Berufsrichtern besetzten Spruchkörpers voraus. Zwar wird eine solche Bewährung regelmäßig eine insoweit positive Eignungsprognose rechtfertigen; es ist aber weder durchgreifend dargelegt noch sonst erkennbar, aus welchen Gründen eine solche Prognose nicht auch aus der erfolgreichen Wahrnehmung solcher Aufgaben abgeleitet werden darf, welche bei einer bewertenden Betrachtung in vergleichbarer Weise Rückschlüsse auf die Eignung und Befähigung in Bezug auf das angestrebte Amt gestatten. Ebensowenig ist grundsätzlich etwas dagegen zu erinnern, wenn diese Rückschlüsse auch aus der erfolgreichen Wahrnehmung von herausgehobenen Aufgaben in einem Ministerium gezogen werden. Denn anderenfalls könnten die Eignung und Befähigung für die erfolgreiche Wahrnehmung eines Richteramtes allein durch eine richterliche (Vor-)Tätigkeit nachgewiesen werden, was indes jedenfalls in dem Fall eines – wie hier – herausgehobenen, vor allem von Verwaltungstätigkeit geprägten Präsidentenamtes nicht richtig sein kann.
30Vgl. insoweit schon den Senatsbeschluss vom 30. Oktober 2009 – 1 B 1347/09 –, ZBR 2010, 202 = juris, Rn. 19 bis 21 = NRWE, m.w.N. (zur Zulässigkeit, bei der Eignungsprognose für das Amt eines Präsidenten des Landesarbeitsgerichts die geforderten richterlichen Erfahrungen in der Arbeitsgerichtsbarkeit durch gesammelte Erfahrungen im Justizministerium auszugleichen).
31Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die Prognose des Beurteilers, der Beigeladene sei auch für die mit dem angestrebten Amt verbundene Tätigkeit als Vorsitzender einer Kammer hervorragend geeignet, nicht zu beanstanden. In der Beurteilung des Beigeladenen finden sich in ausreichender Zahl Feststellungen und Bewertungen zu solchen Qualifikationsmerkmalen, die einem wesentlichen Teil der in dem Anforderungsprofil eines Vorsitzenden Richters am Landgericht genannten Merkmale entsprechen oder diesem zumindest nahekommen. Zur weiteren Begründung nimmt der Senat auf die dies näher entfaltenden – zutreffenden – Ausführungen im erstinstanzlichen Beschluss (BA, Seite 12 unten bis S. 15 Mitte; in der juris‑Veröffentlichung Rn. 40 bis 43) Bezug, denen der Antragsteller im Beschwerdeverfahren nichts von Substanz entgegengesetzt hat. Ergänzend ist insoweit lediglich auszuführen, dass der Beurteiler zusätzlich auch die Kenntnisse und langjährigen Erfahrungen des Beigeladenen in unterschiedlichen Bereichen der Rechtsprechung als Spruchrichter beim Amts-, Land- und Oberlandesgericht (Anlassbeurteilung S. 2 und 4) und die insoweit bei einer Gesamtbetrachtung erfolgte hervorragende Bewährung (Anlassbeurteilung, S. 8) in seine Betrachtung eingestellt hat, was die in Rede stehende Eignungsprognose zusätzlich plausibilisiert.
322. Der Antragsteller wendet sich ferner gegen die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, die unter inhaltlicher Ausschöpfung der aktuellen dienstlichen Beurteilungen der Konkurrenten getroffene, im Besetzungsvotum dokumentierte Auswahlentscheidung sei nicht zu beanstanden.
33a) Zunächst macht er insoweit geltend, die Auswahlentscheidung beruhe auf einer unzutreffenden Darstellung und Bewertung der Aufgaben des Referats, welches er während seiner Verwendung im Justizministerium vom 4. Oktober 1993 bis zum 31. Dezember 1996 geleitet habe, also des damaligen Referats für Personalangelegenheiten der Proberichter, der Fachhochschule, der Justizakademie sowie der Beamten, Angestellten und Arbeiter in der ordentlichen Gerichtsbarkeit.
34Im Besetzungsvotum ist der Antragsgegner im Rahmen der vergleichenden Betrachtung der von den Bewerbern auf der Ebene des Justizministeriums erbrachten Leistungen u.a. zu der Einschätzung gelangt, das von dem Antragsteller geleitete Referat bleibe hinsichtlich der Komplexität der wahrzunehmenden Aufgaben und der dabei zu tragenden Verantwortung weit hinter dem (von einem weiteren Bewerber und nachfolgend vom Beigeladenen geleiteten) Haushaltsreferat zurück. Zur Begründung ist im Kern ausgeführt: Ein Referat mit dem damaligen Zuschnitt existiere bereits seit vielen Jahren nicht mehr; seine Zuständigkeiten seien dem für alle übrigen Personalangelegenheiten der ordentlichen Gerichtsbarkeit und der Staatsanwaltschaften zuständigen Referat zugeschlagen und dort grundsätzlich auf die (niedrigere) Referentenebene verlagert worden. Eine erhebliche qualitative Aufwertung der damaligen Referatsleitertätigkeit resultiere auch nicht aus dem Umstand, dass die Zuständigkeit für die Personalangelegenheiten der Richter und Staatsanwälte während der Referatsleitung durch den Antragsteller noch nicht auf die Obergerichte und Mittelbehörden delegiert gewesen sei. Denn die Einstellungsentscheidungen seien auch schon damals wesentlich im Geschäftsbereich vorbereitet und im Ministerium letztlich nur verfügungstechnisch umgesetzt worden.
35Dieser (vergleichenden) Bewertung hält die Beschwerde zunächst entgegen: Aufgabe des Antragstellers als Referatsleiter sei es seinerzeit gewesen, die Grundsätze, nach denen die Auswahlentscheidungen zu treffen gewesen seien, im Vorfeld der Besetzungsberichte mit den Oberlandesgerichten und den Generalstaatsanwaltschaften zu erörtern, um die grundsätzlichen Leitlinien des Ministeriums durchzusetzen. Anschließend habe er die dortigen Besetzungsvorschläge umfassend prüfen und Einstellungsentscheidungen ggf. auch entgegen diesen Vorschlägen vorbereiten müssen.
36Dieses Vorbringen zeigt schon nicht durchgreifend auf, dass der in Rede stehende damalige Aufgabenbereich des Antragstellers im Besetzungsvotum nicht zutreffend erfasst worden ist, weshalb die daran anknüpfende vergleichende Bewertung insoweit ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken unterliegt. Aus ihm ergibt sich nämlich schon nichts gegen die Annahme, (mindestens) in der überwiegenden Zahl der Fälle habe die Aufgabe des Personalreferats seinerzeit nur darin bestanden, die von den Oberlandesgerichten bzw. Generalstaatsanwaltschaften gemachten Einstellungs- bzw. Besetzungsvorschläge verfügungstechnisch umzusetzen. Denn es kann – gerade auch vor dem Hintergrund der mit der Beschwerdeerwiderung noch einmal eingehend dargelegten späteren Verlagerung der in diesem Personalreferat seinerzeit noch wahrgenommenen Aufgaben jeweils auf niedrigere Hierarchieebenen – ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass die genannten Stellen angesichts der erfolgten Vorerörterung der geltenden – ohnehin schon wesentlich von Rechtsnormen und Rechtsprechung vorgeformten – Auswahlgrundsätze in der Lage waren, einwandfreie Entscheidungsvorschläge zu unterbreiten. Ist dem aber so, beschränkte sich die Referatstätigkeit bei einer zusammenfassenden Betrachtung im Kern hauptsächlich auf eine bloß nachvollziehende Kontrolle der anderenorts erarbeiteten Vorschläge und deren verfügungstechnische Umsetzung.
37Ferner wendet der Antragsteller ein, im Besetzungsvotum seien bei der hier erörterten vergleichenden Betrachtung wesentliche Aufgaben des von ihm damals geleiteten Referats überhaupt nicht berücksichtigt worden. Das Referat sei (auch) zuständig gewesen für die Bearbeitung der Personalangelegenheiten einschließlich aller Auswahl- und Beförderungsverfahren sämtlicher Beamter bei den ordentlichen Gerichten, den Staatsanwaltschaften und der Fachhochschule der Rechtspflege. Wiederholt hätten schwierige und zwischen dem Ministerium und den Geschäftsbereichen strittige Personalentscheidungen auch des höheren Dienstes getroffen werden müssen, so z.B. hinsichtlich des Dienstpostens des Leiters des Dezernats 10 beim OLG I. . Zusätzlich habe ihm, dem Antragsteller, die Vertretung des Leiters desjenigen Personalreferats oblegen, das für die Personalangelegenheiten der Richter und Staatsanwälte zuständig gewesen sei; insoweit sei es auch zu einer mehrmonatigen Vakanzvertretung gekommen. Dementsprechend und in Auswertung der damaligen Beurteilungen des Antragstellers sei der Präsident des OLG I. in seinem Besetzungsbericht zu der Bewertung gelangt, die Aufgaben des seinerzeitigen Referats seien „breit angelegt“, „weit gespannt“ und „anspruchsvoll“ gewesen. Im Widerspruch hierzu stehe nun die insgesamt abwertende Aufgabendarstellung im Besetzungsvotum (im Wesentlichen nur verfügungstechnische Umsetzung; Bezeichnung des Referats als „kleines“ Personalreferat; spätere Übertragung der Aufgaben auf die Referentenebene). Zudem treffe es nicht zu, dass die Aufgaben des damaligen Personalreferats grundsätzlich der Referentenebene übertragen worden seien. Überwiegend seien die Aufgaben vielmehr auf die Mittelbehörden verlagert worden, was der Übertragung auf die Referentenebene nicht gleichgesetzt werden könne. Denn bei den Oberlandesgerichten bzw. Generalstaatsanwaltschaften würden die fraglichen Aufgaben regelmäßig von nach R 2 besoldeten Richtern/Staatsanwälten wahrgenommen; der Wertigkeit dieses Amtes entspreche im Ministerium aber die Funktionsebene des Referatsleiters.
38Dies alles ist nicht geeignet, Rechtsfehler der Auswahlentscheidung aufzuzeigen. Zunächst ist festzustellen, dass die seinerzeitigen Zuständigkeiten des Antragstellers – entgegen dem Beschwerdevorbringen – im Besetzungsvotum vollständig erfasst sind. Das ergibt sich schon aus der näheren Bezeichnung des Referats auf Seite 12 oben des Votums und aus der anschließend – zusammenfassend – vorgenommenen qualitativen Bewertung der entsprechenden Aufgaben. Ferner ist auch die im Votum erfolgte, vom Antragsteller kritisierte Bewertung der seinerzeit wahrgenommenen Aufgaben nachvollziehbar und deshalb nicht zu beanstanden. Der Antragsgegner hat in Reaktion auf das Beschwerdevorbringen seine dort angestellten Erwägungen mit der – unwidersprochen gebliebenen – Beschwerdeerwiderung weiter erläutert. Er hat dabei im Einzelnen dargelegt, an welchen Stellen die Aufgaben, welche 1993 bis 1996 dem Antragsteller als Referatsleiter zugewiesen gewesen waren, heute wahrgenommen werden: Die Personalangelegenheiten der Fachhochschule und der Justizakademie würden heute innerhalb der Personalreferate auf Referentenebene, also auf einer niedrigeren Hierarchiestufe, wahrgenommen. Die Personalangelegenheiten der Proberichter sowie der Beamten, Angestellten und Arbeiter in der ordentlichen Gerichtsbarkeit würden im Geschäftsbereich – von den jeweiligen Mittelbehörden – wahrgenommen. Bei den Oberlandesgerichten und Generalstaatsanwaltschaften wiederum obliege die Erledigung dieser Aufgaben unterschiedlichen Bearbeitern auf verschiedenen Dienstebenen. Nicht zutreffend sei die Behauptung des Antragsstellers, dass diese Aufgaben umfassend den Personaldezernenten und damit ausschließlich Richtern/Staatsanwälten im Beförderungsamt zugewiesen seien. Zudem sei die Zuweisung gerade dieser Aufgaben (z.B. Einstellung von Proberichtern) für die besoldungsrechtliche Einordnung von Personaldezernentenstellen weder ursächlich noch maßgeblich. Diese Darlegungen des Antragsgegners stützen die letztlich maßgebliche Bewertung des Besetzungsvotums, die vom Antragsteller seinerzeit wahrgenommenen Aufgaben seien aus heutiger Sicht die eines „kleinen“ Referats, welches angesichts der später im Wesentlichen erfolgten Verlagerung der Aufgaben des Referats auf niedrigere Hierarchieebenen hinsichtlich der Komplexität der wahrzunehmenden Aufgaben und der dabei zu tragenden Verantwortung weit hinter dem vergleichend betrachteten Haushaltsreferat zurückbleibe. Die vom Antragsteller hervorgehobene, ihm günstige(re) Bewertung im Besetzungsbericht überzeugt demgegenüber mangels erkennbar gemachter Tatsachengrundlage nicht.
39b) Der Antragsteller wendet sich ferner gegen die im Besetzungsvotum in der vergleichenden Leistungsbewertung (Justizverwaltung, Leistungen u.a. des Antragstellers in der landgerichtlichen Verwaltung, Punkt II. 2. a) bb) (3) des Besetzungsvotums, S. 15 oben) enthaltene bewertende Feststellung, die ihm zur eigenverantwortlichen Wahrnehmung übertragenen Angelegenheiten seien „allerdings in weiten Teilen eher durch Prüfpflichten als durch das Erfordernis kreativer Prozessgestaltung gekennzeichnet“. Dem hierauf bezogenen, erstinstanzlich erhobenen Einwand des Antragstellers, diese Ausführungen insinuierten Zweifel an seiner Befähigung zu „kreativer Prozessgestaltung“, stünden damit im Widerspruch zum Inhalt seiner aktuellen Anlassbeurteilung vom 8. April 2013 und machten daher die vergleichende Eignungsbeurteilung fehlerhaft, hat das Verwaltungsgericht entgegengehalten: Der Einwand sei schon nicht schlüssig. Denn die gerügte Feststellung verhalte sich (allein) zu den Anforderungen der dem Antragsteller zur eigenverantwortlichen Wahrnehmung übertragenen Aufgaben; eine Bewertung, wie der Antragsteller die fraglichen Aufgaben wahrnehme, enthalte sie nicht. Insoweit macht der Antragsteller nun mit seiner Beschwerde geltend: Die in Rede stehende Feststellung lege, da sie im Rahmen der vergleichenden Leistungsbewertung getroffen worden sei, mindestens nahe, dass er bei der Wahrnehmung der ihm übertragenen Aufgaben „allenfalls in geringem Umfang Gelegenheit zu 'kreativer Prozessgestaltung' gehabt habe“. Da eine Aussage zu einer entsprechenden Befähigung fehle, würden entsprechende Zweifel insinuiert, was zu einer rechtlich nicht zulässigen Relativierung einzelner positiver, in seiner aktuellen Anlassbeurteilung enthaltener Bewertungen führe, nämlich der folgenden: Bei der Bearbeitung von Angelegenheiten der Gerichtsvollzieher gezeigtes „hervorragendes Gespür für praxisgerechte Lösungen, Verhandlungs- und Organisationsgeschick sowie die Fähigkeit, schnell und treffend zu reagieren“; erfolgreiche Einführung der richterlichen Mediation durch offensives und überzeugendes Eintreten für diese Form der Streitbeilegung; umfassende Unterstützung des Behördenleiters auch außerhalb der ihm zur eigenständigen Wahrnehmung übertragenen Aufgaben; souveräne und zuverlässige Leitung des Landgerichts während der Vakanz der Präsidentenstelle. Unabhängig davon sei die vorgenommene Charakterisierung seiner Aufgaben auch inhaltlich mindestens irreführend, da ihm sämtliche Personalangelegenheiten der Gerichtsvollzieher zur eigenverantwortlichen Wahrnehmung übertragen (gewesen) seien, was über Geschäftsprüfungen weit hinausgehe. Da der Antragsgegner seine – des Antragstellers – nach alledem deutlich hervorgetretene Befähigung zu „kreativer Prozessgestaltung“ nicht in die vergleichende Leistungs- und Eignungsbeurteilung einbezogen habe, sei diese auch insoweit fehlerhaft.
40Dieses Vorbringen überzeugt nicht. Die mit der gerügten Passage allein erfolgte Charakterisierung der dem Antragsteller zur eigenverantwortlichen Wahrnehmung übertragenen Aufgaben ist nicht zu beanstanden. Während seiner im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung schon mehr als 12jährigen Tätigkeit als Vizepräsident des Landgerichts waren dem Antragsteller ausweislich des insoweit nicht angegriffenen Besetzungsvotums und ausweislich der Anlassbeurteilung vom 8. April 2013 neben der Vertretung des Präsidenten zur eigenverantwortlichen Bearbeitung die folgenden Verwaltungssachen übertragen worden: Prüfung der Amtsführung der Notare (mit Ausnahme der Notardisziplinarsachen), Angelegenheiten der Gerichtsvollzieher, einschließlich der Gerichtsvollzieherprüfgruppe, der Rechtsberater, der Dolmetscher und Übersetzer, der Sachverständigen, der Schöffen, der Schiedspersonen, der Korruptionsbekämpfung und Innenrevision, die Überwachung der Betreuungen und Pflegschaften, der Rechtshilfeverkehr mit dem Ausland, die Apostillen und Legalisationen und die Kostenerlassangelegenheiten. Eine Gesamtwürdigung dieses Bündels an Aufgaben erlaubt ohne Weiteres die Annahme, dass diese Aufgaben in weiten Teilen eher durch Prüfpflichten geprägt sind und nicht die Fähigkeit zu kreativer Prozessgestaltung abfordern (vgl. insoweit auch die dies bestätigende Darstellung in der Anlassbeurteilung vom 8. April 2013, S. 5, dritter Absatz, bis S. 6, dritter Absatz). Dies gilt auch dann, wenn zu den Angelegenheiten der Gerichtsvollzieher auch deren Personalangelegenheiten zählen sollten. Denn im Besetzungsvotum ist erkennbar eine Gesamtwürdigung vorgenommen worden, mit der ausweislich der gewählten Formulierung „in weiten Teilen“ nicht ausgeschlossen werden sollte, dass die Wahrnehmung der insgesamt betrachteten Aufgaben gelegentlich auch die Fähigkeit zu kreativer Prozessgestaltung erfordert.
41Dem Antragsteller kann auch insoweit nicht gefolgt werden, als er meint, das Fehlen gesonderter positiver Feststellungen zu seiner – von ihm für sich reklamierten und ihm in der Beschwerdeerwiderung auch grundsätzlich zugestandenen – Fähigkeit zu kreativer Prozessgestaltung in dem Besetzungsvotum insinuiere gleichsam im Zusammenwirken mit der vorgenommenen Charakterisierung seiner Aufgaben Zweifel an dieser Fähigkeit. Denn es ist nicht zu beanstanden, wenn der Dienstherr im Rahmen seiner Auswahlentscheidung bei der vergleichenden Bewertung der jeweils gezeigten Leistungen in den Blick nimmt, welche Personen aus dem Kreis der Bewerber die von ihm für wichtig erachteten Fähigkeiten in erheblicher Weise gezeigt haben. Stellt sich hierbei heraus, dass ein Bewerber mit Blick auf die Art der ihm übertragenen Aufgaben nicht oder nur unwesentlich Gelegenheit gehabt hat, eine solche Fähigkeit zu zeigen, so ist nicht ersichtlich, warum es unter Leistungsgesichtspunkten geboten sein könnte, gleichwohl eine diese Fähigkeit (in schwächerer Ausprägung) attestierende Leistungs- bzw. Befähigungsfeststellung gesondert in die vergleichende Leistungsbewertung aufzunehmen. Es erscheint deshalb konstruiert, aus der Nichterwähnung der im Grundsatz zwar zugestandenen, aber seit vielen Jahren im „Kerngeschäft“ des Antragstellers nur eine untergeordnete Rolle spielenden Fähigkeit desselben zu kreativer Prozessgestaltung in der vergleichenden Leistungsbewertung auf einen inhaltlichen Widerspruch zu denjenigen Feststellungen in der– dem Besetzungsvotum doch zugrundeliegenden und ersichtlich ausgewerteten – Anlassbeurteilung des Antragstellers zu schließen, denen sich die fragliche Fähigkeit zumindest ansatzweise entnehmen lässt.
42c) Schließlich hält der Antragsteller die im Auswahlvermerk vorgenommene inhaltliche Ausschöpfung der dienstlichen Beurteilung(en) für fehlerhaft. Er trägt insoweit im Wesentlichen vor: Auch wenn man das Eignungsurteil „hervorragend“ für den Beigeladenen als beanstandungsfrei unterstelle, habe der Antragsgegner bei dem gebotenen Vergleich mit dem gleichfalls „hervorragend“ geeigneten Antragsteller die fehlende Verwaltungserfahrung des Beigeladenen auf der Ebene des Landgerichts (oder eines anderen erstinstanzlichen Gerichts) nicht sachgerecht berücksichtigt. Denn er habe die zutage getretenen Befähigungen des Beigeladenen nicht umfassend in Beziehung gesetzt zu den Aufgaben des angestrebten Amtes. Die bei der– knappen – Betrachtung dieser Aufgaben im Besetzungsvotum (dort S. 21, erster Absatz) angesprochenen Aspekte trügen nicht die Prognose, der Beigeladene werde die gesamten mit der Leitung des Landgerichts verbundenen Verwaltungsaufgaben besser erfüllen als der Antragsteller. Gegen diese Prognose spreche insbesondere, dass der Beigeladene keine Erfahrungen in der Bearbeitung von Personalangelegenheiten besitze, obwohl die Angelegenheiten des richterlichen und nichtrichterlichen Personals einen Schwerpunkt der Aufgaben des Landgerichtspräsidenten bildeten und die darauf bezogene Eignungsprognose deshalb für die Auswahlentscheidung zentrale Bedeutung haben müsse. Die angesprochene fehlende Erfahrung des Beigeladenen in der Bearbeitung von Personalangelegenheiten werde auch nicht etwa, wie das Verwaltungsgericht meine, durch die Führungsverantwortung als Gruppenleiter im Justizministerium oder durch die Mitwirkung an der Erarbeitung von Personalentwicklungskonzepten und an der Besetzung von Leitungspositionen in einzelnen Vollzugseinrichtungen kompensiert. All dies habe, soweit erkennbar gemacht, nichts mit der Tätigkeit als Dienstvorgesetzter der Angestellten, Beamten und Richter zu tun und erlaube folglich nicht die Prognose, der Beigeladene werde „auch die dem Präsidenten des Landgerichts obliegenden Aufgaben in Personalangelegenheiten hervorragend (und sogar besser als der Antragsteller)“ wahrnehmen. Der Beigeladene möge ein „ausgeprägtes Grundverständnis für die Besonderheiten“ der Richter und Rechtspfleger und „für die verfassungsrechtliche abgesicherte Unabhängigkeit der Richter“ (Besetzungsvotum, S. 23 oben) besitzen; offen sei aber, in welchem Maße er in der Lage sei, diesen „Besonderheiten“ gerade auch bei der Erledigung von Personalangelegenheiten sachgerecht Rechnung zu tragen. Unvertretbar sei ferner die Ansicht des Antragsgegners, der Antragsteller habe im Bereich der Rechtsprechung gegenüber dem Beigeladenen nur einen leichten Leistungsvorsprung (Besetzungsvotum, S. 19, dritter Absatz), der „nur zu einer geringen Verkürzung des Eignungsvorsprungs“ des Beigeladenen führe (Besetzungsvotum, S. 24, vierter Absatz). Ein Vergleich der jeweiligen Verwendungen in der Rechtsprechung und der darauf bezogenen Beurteilungen belege, dass der Beigeladene weitaus geringere Erfahrungen in der Rechtsprechung habe als der Antragsteller und dass nur dem Antragsteller eine hervorragende Befähigung zur Wahrnehmung von Aufgaben in der Rechtsprechung attestiert worden sei („hervorragender Kammervorsitzender“). Mithin habe er, der Antragsteller, im Bereich der Rechtsprechung einen deutlichen Leistungsvorsprung und in Bezug auf die Anforderungen des angestrebten Amtes einen sehr deutlichen Eignungsvorsprung. Das habe der Antragsgegner verkannt.
43Auch dieses Beschwerdevorbringen greift nicht durch. Aus den von der Beschwerde angeführten, die inhaltliche Ausschöpfung der in Rede stehenden Beurteilungen betreffenden Gründen ergibt sich nicht, dass die Auswahlentscheidung fehlerhaft ist.
44aa) Zunächst trifft es nicht zu, dass der Antragsgegner bei dem gebotenen Vergleich mit dem gleichfalls „hervorragend“ geeigneten Antragsteller die fehlende Verwaltungserfahrung des Beigeladenen auf der Ebene des Landgerichts (oder eines anderen erstinstanzlichen Gerichts) nicht sachgerecht berücksichtigt hat. Die diesbezüglichen Auswahlerwägungen sind vielmehr nicht zu beanstanden.
45Festzuhalten ist zunächst, dass sich das Besetzungsvotum bei dem hier angesprochenen Vergleich der Eignung der Bewerber für das angestrebte Amt unter dem Aspekt der Vorerfahrungen in der Bearbeitung von Verwaltungsangelegenheiten in der Justiz zutreffend an der einschlägigen Regelung der Beurteilungs-AV orientiert und hierbei richtigerweise bejaht hat, dass beide Bewerber überhaupt über einschlägige Erfahrungen verfügen (konstitutives Anforderungsmerkmal, s.o.). Ferner wird das verbleibende – fakultative – Anforderungsmerkmal im Besetzungsvotum (S. 20) rechtlich zutreffend (s.o.) dahin verstanden, dass es insoweit maßgeblich auf eine gesamthafte Würdigung der einschlägigen Verwaltungserfahrungen bzw. der insoweit gezeigten Leistungen der Bewerber und die daraus abzuleitende prognostische Aussage ankommt, ob bzw. inwieweit der jeweilige Bewerber geeignet erscheint, die mit dem angestrebten Amt verbundenen Verwaltungsaufgaben zu bewältigen, und dass (demzufolge) nicht ohne Weiteres derjenige Bewerber der geeignetste ist, der Verwaltungserfahrungen gerade auf der Ebene des angestrebten Amtes erworben hat. Nicht zu beanstanden ist ferner, dass der Antragsgegner auf dem Vorstehenden aufbauend eine Gewichtung einzelner Qualifikationsmerkmale im Hinblick auf das konkret zu besetzende Amt eines Landgerichtspräsidenten der Besoldungsgruppe R 4 vorgenommen und dabei mit Blick auf der ordentlichen Gerichtsbarkeit (und so auch konkret dem Landgericht E. ) bevorstehende Entwicklungen (z.B. Einführung der elektronischen Akte, Auswirkungen des demografischen Wandels und der Knappheit der Mittel auf die Personalgewinnung und -entwicklung) insbesondere Wert auf die Fähigkeit zur Entwicklung kreativer Lösungen und innovativer Konzepte gelegt hat.
46Gemessen an diesen Vorgaben bewegt sich der – gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbare – Akt wertender Erkenntnis, der Beigeladene habe insoweit einen deutlichen Eignungsvorsprung, auch in Ansehung des Beschwerdevorbringens innerhalb des dem Dienstherrn bei Auswahlentscheidungen zukommenden Bewertungsspielraums. Das Besetzungsvotum legt in nicht zu beanstandender Weise (s.o.) zugrunde, dass geringere Erfahrungen in der Gerichtsverwaltung durch vergleichbare Fragen berührende Erfahrungen in der Ministerialverwaltung „ausgeglichen“ werden können, dass Letztere also den Gesamtbestand der Erfahrungen steigernd mitberücksichtigt werden dürfen. Ausgehend hiervon wird im Besetzungsvotum unter Anführung konkreter, in der aktuellen Beurteilung bewerteter Tätigkeiten des Beigeladenen im Ministerium nachvollziehbar dargelegt, dass dieser gerade in Fragen der Justizmodernisierung, der Organisationsentwicklung, der Personalentwicklung und des Belastungsausgleichs sowie der Initiierung und Umsetzung von Veränderungsprozessen in der Summe über wesentlich breitere und tiefere Verwaltungserfahrungen verfügt als der Antragsteller. Diese Erfahrungen seien denen aus gerichtsverwaltender Tätigkeit auch vergleichbar, was z.B. die erfolgreiche Durchführung von Einzelprojekten verdeutliche (Reorganisation des Justizvollzugskrankenhauses Fröndenberg, Etablierung des Vollzugsbeauftragten), bzw. für eine gerichts- bzw. personalverwaltende Tätigkeit nützlich (Erarbeitung der neuen Beurteilungs-AV für Beamte; Zusammenarbeit mit den verschiedensten Berufsgruppen im Vollzug; Befassung mit Fragen der Personalentwicklung). Vor diesem Hintergrund habe der Beigeladene auch mit Blick auf seine Fähigkeit, sich sehr schnell und völlig reibungslos in ihm unbekannte Materien einzuarbeiten, gemessen gerade an den für besonders wichtig gehaltenen Anforderungen der zu besetzenden Stelle einen deutlichen Eignungsvorsprung vor dem Antragsteller, welchen Letzterer mit seinen insoweit in den Blick zu nehmenden Leistungen/Erfahrungen in der landgerichtlichen Verwaltung und der daraus prognostisch abzuleitenden Eignung nicht kompensieren könne. Dessen bisherigem Verwaltungseinsatz seien kaum Erfahrungen oder Leistungen zu entnehmen, die die Erwartung begründen könnten, dass er mit besonderer Innovationsfreude und strategischem Weitblick Maßnahmen ergreifen würde, um künftig erforderliche Veränderungsprozesse in den Landgerichten und damit auch im Landgericht E. anzustoßen und umzusetzen (Besetzungsvotum, S. 21 bis 26). Das Ergebnis dieser – für sich genommen nachvollziehbaren – Erwägungen wird nicht durch die von der Beschwerde ins Feld geführten Umstände in rechtliche Zweifel gezogen, dass der Beigeladene weder über Verwaltungserfahrungen auf der Ebene des Landgerichts noch über Erfahrungen im Bereich der die Richter und Rechtspfleger betreffenden Personalverwaltung verfügt. Denn der Antragsgegner hat diese Umstände bei dem vorgenommenen Eignungsvergleich ausdrücklich (Besetzungsvotum, S. 21, dritter Absatz, S. 22, dritter Absatz, bis S. 23, erster Absatz) berücksichtigt, ihnen aber aus nachvollziehbaren Gründen (Vergleichbarkeit bzw. Nützlichkeit der betrachteten Tätigkeiten mit bzw. für gerichtsverwaltende Tätigkeiten; Fähigkeit des Beigeladenen, sich schnell und perfekt in ihm unbekannte Materien einzuarbeiten) keine auf das Ergebnis des in Rede stehenden Eignungsvergleichs durchschlagende Bedeutung zugemessen. Dem (neuen) Beschwerdevorbringen, dem Beigeladenen könne mangels entsprechender Erfahrungen nicht prognostisch die Eignung zugesprochen werden, als Dienstvorgesetzter (gerade der Richter) erfolgreich tätig zu sein, ist mit der unwidersprochen gebliebenen Beschwerdeerwiderung entgegenzuhalten, dass der Beigeladene in seiner Funktion als Gruppenleiter im Justizministerium de facto mit vielfältigen typischen Maßnahmen aus dem Personalbereich befasst gewesen ist, etwa mit Einstellungs-, Mitarbeiter- und Beurteilungsgesprächen, mit der Vorbereitung von Beförderungsentscheidungen und der Erstellung von Beurteilungsbeiträgen. Nimmt man zusätzlich in den Blick, dass den Landgerichtspräsidenten ohnehin nur eingeschränkte Dienstvorgesetzteneigenschaften zugeordnet sind (vgl. näher die Verordnung über richter- und beamtenrechtliche Zuständigkeiten sowie zur Bestimmung der mit Disziplinarbefugnissen ausgestatteten dienstvorgesetzten Stellen im Geschäftsbereich des Justizministeriums [Beamten- und Disziplinarzuständigkeitsverordnung JM – ZustVO JM] vom 4. Dezember 2007, GV. NRW. S. 652) und dass der Beigeladene sich wiederholt schnell und perfekt in für ihn fremde Materien eingearbeitet hat, so kann dem von der Beschwerde ins Feld geführten Umstand für die Eignungsprognose keine nennenswerte Bedeutung zukommen.
47bb) Auch die Rüge, die Bewertung des Antragsgegners, der Antragsteller verfüge gegenüber dem Beigeladenen im Bereich der Rechtsprechung nur über einen leichten Eignungsvorsprung, sei „unvertretbar“, greift nicht durch. Dies gilt schon deshalb, weil der Antragsteller auch bei Annahme des von ihm für sich reklamierten deutlichen Eignungsvorsprungs in diesem Bereich im Ergebnis chancenlos bliebe. In einem solchen Falle stünde dem deutlichen Eignungsvorsprung des Beigeladenen im Bereich der Justizverwaltung zwar ein ebensolcher Vorsprung des Antragstellers im Bereich der Rechtsprechung gegenüber. Bei der dann erforderlichen Gesamtwürdigung der Eignungsgesichtspunkte wäre der Beigeladene dem Antragsteller aber nach Maßgabe der in vorgenommenen Gesamtwürdigung niedergelegten, von der Beschwerde nicht beanstandeten und auch nicht zu beanstandenden Kriterien immer noch klar vorzuziehen. In dieser Gesamtwürdigung ist ohne Weiteres nachvollziehbar ausgeführt, aus welchen Gründen einem Eignungsvorsprung in Verwaltungsangelegenheiten ein besonderes Gewicht zukommt: Die Leitung des Gerichts und des Gerichtsbezirks stelle nämlich die Hauptaufgabe des Präsidenten eines Landgerichts dar, was auch das in der Beurteilungs-AV geregelte Anforderungsprofil verdeutliche, nach welchem Verwaltungserfahrungen zwingend verlangt würden, während die Anforderungen im Bereich der Rechtsprechung als Soll-Vorschrift formuliert seien. Der Präsident eines Landgerichts sei dementsprechend nur mit einem geringen Anteil seiner Arbeitskraft als Kammervorsitzender tätig, der in E. aktuell mit (nur) 30 Prozent der Arbeitskraft bewertet sei.
48Unabhängig davon hält sich die gerügte Bewertung des auf die Rechtsprechung bezogenen Eignungsrückstandes/-vorsprungs als „leicht“ bzw. „eher gering“ (Besetzungsvotum, S. 26, 27) auch im Rahmen des dem Dienstherrn zukommenden Bewertungsspielraums. Die Beschwerde zeigt mit dem bloßen Verweis auf die länger andauernde Rechtsprechungstätigkeit des Antragstellers und auf das ihm zuerkannte Urteil „hervorragender Kammervorsitzender“ nicht auf, dass die fragliche Bewertung – insoweit in Betracht kommend – auf einem unrichtigen Sachverhalt beruht, allgemeingültige Maßstäbe nicht beachtet oder auf sachfremde Erwägungen zurückzuführen ist. In der Beschwerdeerwiderung ist insoweit ausgeführt:
49„Zwar mag der Beschwerdeführer – auch als Kammervorsitzender – auf eine sehr lange und vielseitige Rechtsprechungserfahrung zurückblicken. Jedoch verfügt auch der Beigeladene über mehrjährige Erfahrungen in verschiedenen Bereichen der Rechtsprechung. Unter anderem hat sich der Beigeladene dabei auch als Richter am Oberlandesgericht bewährt, mithin in einer Funktion, die der Wertigkeit eines Kammervorsitzenden mit der Besoldungsgruppe R 2 entspricht. Im Besetzungsvotum ist ausführlich dargelegt, dass und inwiefern die bisherigen Erfahrungen und Leistungen des Beigeladenen in der Justiz die Prognose rechtfertigen, er werde sich auch in die ihm bislang nicht anvertrauten Aufgaben eines Kammervorsitzenden rasch und problemlos einfinden und in dieser Funktion außerordentliche Leistungen erbringen, so dass schlussendlich von keinem wesentlichen Eignungsvorsprung des Antragstellers auszugehen ist. Die dabei zugrunde gelegte Prämisse, dass es nicht entscheidungserheblich auf die Dauer des Einsatzes in der Rechtsprechung ankommt, ist nicht zu beanstanden. Denn es gibt keinen Erfahrungssatz dahingehend, dass die Qualität der Rechtsprechung mit der Dauer der Tätigkeit (auch) in einem Rechtsprechungspensum steigt. Der Beigeladene war für einen aussagekräftigen Zeitraum (über mehrere Jahre hinweg) mit voller Arbeitskraft in der Rechtsprechung tätig. Die Prognose einer hervorragenden Eignung für den Spruchkörpervorsitz ist daher in seiner Person ebenfalls gerechtfertigt.“
50Diesen zutreffenden Ausführungen hat der Senat lediglich hinzuzufügen, dass es ausweislich des Besetzungsvotums (dort S. 26, zweiter Absatz) gerade die hervorragende Bewährung im Kammervorsitz gewesen ist, welche den Antragsgegner zur Annahme eines – allerdings nur leichten – Eignungsvorsprungs des Antragstellers im Bereich der Rechtsprechung geführt hat.
51Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, weil dieser keinen Antrag gestellt und sich damit selbst keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).
52Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren erfolgt auf der Grundlage der aktuellen Streitwertpraxis der mit beamtenrechtlichen Konkurrentenstreit-verfahren befassten Senate des OVG NRW in Anwendung der §§ 40, 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG sowie des § 52 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 Satz 4 Fall 1, Satz 1 Nr. 1, Satz 2 und 3 GKG. Die nach den zitierten Regelungen des § 52 Abs. 5 GKG maßgebliche hälftige Summe der bezogen auf das angestrebte
53– zur Maßgeblichkeit desselben vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. November 2013 – 6 B 1034/13 –, juris, Rn. 21 = NRWE; ferner ausführlich: OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 23. Dezember 2013– 2 B 11209/13 –, IÖD 2014, 42 = juris, Rn. 19 bis 25 –
54Amt (R 4) für ein Kalenderjahr (fiktiv) zu zahlenden Bezüge ([7.152,52 Euro x 12] = 85.830,24 Euro, zuzüglich der Sonderzahlung i.H.v. 2.145,76 Euro = 87.976,00 Euro; dividiert durch 2 = 43.988,00 Euro) ist danach im Hinblick auf den im Eilverfahren lediglich verfolgten Sicherungszweck um die Hälfte, d.h. auf ein Viertel der maßgeblichen kalenderjährlichen Bezüge zu reduzieren. Das führt hier auf einen in die festgesetzte Streitwertstufe fallenden Betrag (21.994,00 Euro).
55Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
1
G r ü n d e :
2Die von den Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin zulässigerweise im eigenen Namen eingelegte Beschwerde (vgl. § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG), die auf eine Heraufsetzung des vom Verwaltungsgericht festgesetzten Streitwertes abzielt, ist unbegründet. Es hat den Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren zu Recht auf die Wertstufe bis 16.000,00 Euro festgesetzt.
3Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war ein - seit dem 22. Juli 2013 anhängiger - Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Inhalt, dem Antragsgegner zu untersagen, die streitbefangene Beförderungsstelle der Besoldungsgruppe A 13 BBesO mit der Beigeladenen zu besetzen, bis über die Bewerbung der Antragstellerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden ist. Die mit Beamtenstatussachen befassten Senate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen gehen in einem Verfahren solcher Art seit Längerem davon aus, dass sich der Streitwert, falls das Verfahren - wie hier - vor dem 1. August 2013 anhängig geworden ist, nach §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1, Abs. 5 Satz 2 GKG in der bis zum 31. Juli 2013 geltenden Fassung (vgl. § 71 Abs. 1 Satz 1 GKG), im Folgenden: GKG a.F., bestimmt und auf die Hälfte des 6,5-fachen Betrages des Endgrundgehalts des angestrebten Amtes festzusetzen ist,
4vgl. Beschlüsse des 6. Senats vom 19. März 2012 - 6 E 1406/11 -, IÖD 2012, 98, - 6 E 162/12 -, NVwZ-RR 2012, 663, und des 1. Senats vom 27. März 2012 - 1 E 45/12 -, juris.
5Dem liegt im Ausgangspunkt die Überlegung zu Grunde, dass der jeweilige Antragsteller mit der vorläufigen Freihaltung der zu besetzenden Stelle die Sicherung seines in der Hauptsache verfolgten Anspruchs auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über sein Beförderungsbegehren - die Verleihung eines anderen Amtes im Sinne von § 52 Abs. 5 Satz 2 GKG a.F. - angestrebt hat. Die darin liegende Verknüpfung des Gegenstands des Eilrechtsschutzes mit dem des Hauptsacheverfahrens rechtfertigt es, für die Bemessung des Streitwertes im vorläufigen Rechtsschutzverfahren dieselbe Grundlage wie im Hauptsacheverfahren heranzuziehen, zumal das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zur Sicherung des Bewerbungsverfahrensanspruchs in Teilen die Funktion des Hauptsacheverfahrens übernimmt und daher mit Blick auf die sich aus Art. 19 Abs. 4 GG ergebenden Anforderungen nach Prüfungsmaßstab, -umfang und -tiefe nicht hinter dem Hauptsacheverfahren zurückbleiben darf.
6Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Oktober 2011 - 2 VR 4.11 -, NVwZ-RR 2012, 241, m.w.N. (ständige Rechtsprechung).
7Aus dem Umstand, dass der Antragsteller im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes lediglich die vorläufige Freihaltung der streitigen Stelle beanspruchen kann und keinen unmittelbaren Ausspruch über die Verpflichtung zur Neubescheidung seines Beförderungsbegehrens, folgt nichts anderes. Insoweit unterscheidet sich der Bewerbungsverfahrensanspruch nicht von anderen Ansprüchen, die - ihre Begründetheit unterstellt - wegen des Verbots der Vorwegnahme der Hauptsache nicht bereits im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes in vollem Umfang zugesprochen, sondern nur gesichert werden können.
8Der sich in Anwendung von § 52 Abs. 5 Satz 2, Satz 1 Nr. 1 GKG a.F. ergebende Betrag ist allerdings im Hinblick auf den im Eilrechtsschutz lediglich angestrebten Sicherungszweck um die Hälfte, das heißt auf ein Viertel des 13-fachen Betrages des Endgrundgehaltes des angestrebten Amtes, das hier der Besoldungsgruppe A 13 BBesO zugeordnet ist, zu reduzieren. An dieser Reduzierung halten die mit Beamtenstatussachen befassten Senate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen,
9vgl. Beschluss des 1. Senats vom 24. September 2013 - 1 E 681/ 13 -,
10auch in Anbetracht des Umstands fest, dass das Bundesverwaltungsgericht den Streitwert in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes der hier in Rede stehenden Art in Anlehnung an den Streitwert im Hauptsacheverfahren auf das 6,5-fache des Endgrundgehalts festgesetzt hat.
11Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 22. November 2012- 2 VR 5.12 -, BVerwGE 145, 112, vom 3. Juli 2012 - 2 VR 3.12 -, juris, und vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 -, IÖD 2013, 194; diesem folgend OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 23. Dezember 2013 - 2 B 11209/13 -, IÖD 2014, 42.
12Aus welchen Gründen das Bundesverwaltungsgericht den Streitwert nicht im Hinblick auf den im Eilrechtsschutz lediglich angestrebten Sicherungszweck - wie in Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs der Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31. Mai/1. Juni 2012 und 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen vorgesehen und in anderen Eilverfahren üblich - reduziert hat, ergibt sich aus den Entscheidungen nicht. Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat in dem zitierten Beschluss angeführt, das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes übernehme in beamtenrechtlichen Konkurrenten- und Beförderungsstreitverfahren regelmäßig die Funktion des Hauptsacheverfahrens. Dies führe dazu, dass diese Verfahren den sich aus Art. 19 Abs. 4 GG ergebenden Anforderungen gerecht werden müssten und nach Prüfungsmaßstab, -umfang und -tiefe nicht hinter dem Hauptsacheverfahren zurückbleiben dürften. Diese Umstände hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in seinen eingangs angeführten Beschlüssen vom März 2012 bereits berücksichtigt. Sie rechtfertigen es nicht, den Streitwert in Anlehnung an den Streitwert im Hauptsacheverfahren auf das 6,5-fache des Endgrundgehalts festzusetzen.
13Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. September 2013 - 1 E 681/ 13 -; Hess. VGH, Beschluss vom 9. Januar 2012 - 1 B 1932/11 -, NVwZ-RR 2012, 376.
14Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (vgl. § 68 Abs. 3 GKG).
15Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Trier vom 7. November 2013 wird zurückgewiesen, soweit der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt worden ist.
Die Kostenentscheidung im Beschluss des Verwaltungsgerichts Trier vom 7. November 2013 wird aufgehoben. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge zu tragen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese jeweils selbst tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes für das Verfahren wird, zugleich unter Abänderung der Streitwertfestsetzung im Beschluss des Verwaltungsgerichts Trier vom 7. November 2013, für beide Rechtszüge auf jeweils 17.772,30 Euro festgesetzt.
Gründe
- 1
Die Beschwerde des Antragstellers hat in der Sache keinen Erfolg.
- 2
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit dem der Antragsteller seinen Anspruch auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Entscheidung über seine Bewerbung auf eine der für Justizvollzugshauptsekretäre zum Beförderungstermin am 18. Mai 2013 ausgeschriebenen Stellen der Besoldungsgruppe A 9 Landesbesoldungsordnung - LBesO - zu sichern sucht, im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Der Antragsteller hat keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung). Die getroffene Auswahlentscheidung zu Gunsten der Beigeladenen leidet zwar an einem Verfahrensfehler (1.). Sie hält allerdings inhaltlich der verwaltungsgerichtlichen Rechtmäßigkeitskontrolle stand (2.). Deshalb ist nicht davon auszugehen, dass der Antragsteller bei einer fehlerfreien Wiederholung des Auswahlvorgangs zum Zuge kommen wird. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung ist aus diesem Grund nicht erforderlich, um dem Antragssteller effektiven Rechtsschutz für die Durchführung eines Hauptsacheverfahrens zu gewähren (3.).
- 3
1. Die im Nachgang zum fehlgeschlagenen ersten Beförderungsversuch (vgl. Senatsbeschluss vom 1. August 2013 - 2 B 10667/13.OVG -) ergangene Beförderungsentscheidung zu Gunsten der Beigeladenen leidet daran, dass der Antragsgegner diese nicht auf der Grundlage eines inhaltlich ausreichenden Besetzungsberichts getroffen hat (a). Das Fehlen der schriftlichen Darlegung der Entscheidungskriterien kann auch nicht im gerichtlichen Verfahren nachgeholt werden (b).
- 4
a) Nach ständiger verfassungs- und verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung sind bei beamtenrechtlichen Besetzungs- und Beförderungsentscheidungen die hierfür maßgeblichen Auswahlerwägungen vor Abschluss des Verwaltungsverfahrens schriftlich niederzulegen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. Juli 2007 - 2 BvR 206/07 -, NVwZ 2007, 1178; BVerwG, Beschluss vom 16. Dezember 2008 - 1 WB 19.08 -, NVwZ-RR 2009, 604; OVG RP, Beschlüsse vom 27. August 2008 - 2 B 10588/09.OVG -, vom 27. September 2010 - 2 B 10837/10.OVG - und vom 19. August 2013 - 2 B 10706/13.OVG -). Daran fehlt es hier. Weshalb die Beigeladenen als die am besten geeigneten Kandidaten zu befördern seien, lässt sich weder aus der Vorlage an den Personalrat vom 11. September 2013 noch aus dem Schreiben an die Bevollmächtigten des Antragstellers vom 19. September 2013 mit der erforderlichen Deutlichkeit entnehmen. Vielmehr ist erst durch das weitere Schreiben des Antragsgegners vom 7. Oktober 2013 und den Schriftsatz im gerichtlichen Eilverfahren vom 17. Oktober 2013 (Bl. 18 ff. Gerichtsakte) für den Antragsteller wie auch für das Verwaltungsgericht erstmals erkennbar geworden, auf welche Gründe der Antragsgegner sich bei seiner Entscheidung für die Beigeladenen gestützt hat. Im Zeitpunkt des Zugangs des erstgenannten Schreibens am 9. Oktober 2013 hatte der Antragsteller zur Vermeidung nicht mehr rückgängig zu machender Nachteile aber bereits seinen Eilantrag gestellt (und nach der rund zwei Wochen zuvor erhaltenen Negativmitteilung vom 19. September 2013 auch stellen müssen).
- 5
b) Der Fehler eines unterlassenen Besetzungsberichts kann im gerichtlichen Verfahren nicht geheilt werden, weil damit der gerichtliche Rechtsschutz für den Betroffenen unzumutbar erschwert würde. Zwar lässt § 114 Satz 2 VwGO die Ergänzung von Ermessenserwägungen im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens zu, nicht aber eine vollständige Nachholung oder Auswechslung der die Auswahlentscheidung tragenden Gründe (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. Juli 2007, a.a.O.; allgemein zur Ergänzung von Ermessenserwägungen auch BVerwG, Urteil vom 5. Mai 1998 - 1 C 17.97 -, BVerwGE 106, 351 [365]; Urteil vom 17. Juli 1998 - 5 C 14.97 - BVerwGE 107, 164, [169] sowie Beschluss vom 20. August 2003 - 1 WB 23/03 -, RiA 2004, 35). Deshalb ist es grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn der Dienstherr – vor allem nach qualifizierten Rügen des unterlegenen Bewerbers – seine tragenden Auswahlerwägungen in einem verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren näher erläutert und, wenn es erforderlich sein sollte, auch in Teilen ergänzt, solange damit die wesentlichen Auswahlgesichtspunkte lediglich bestätigt werden. Eine erstmals im Verlauf eines gerichtlichen Verfahrens erfolgende schriftliche Fixierung der für den Dienstherrn tragenden Erwägungen, die zu der Bewerberauswahl geführt haben, kann dagegen nicht zur Rechtmäßigkeit der Beförderungsentscheidung führen. Andernfalls wäre der gerichtliche Rechtschutz für den unterlegenen Bewerber unzumutbar erschwert. Denn dieser kann zum Zeitpunkt der Stellung seines Eilantrages die Erfolgsaussichten bei einer solchen Verfahrensweise nicht mehr hinreichend sicher einschätzen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. Juli 2007, a.a.O.; OVG RP, Beschluss vom 19. August 2013 - 2 B 10706/13.OVG -). So verhält es sich hier, da zum Zeitpunkt des Eingangs des Eilantrags hinreichende Angaben des Antragsgegners zum Eignungs- und Leistungsvergleich der Beamten, die diesen nachvollziehbar gemacht hätten, fehlten.
- 6
2. Auch wenn aus diesen Gründen die Auswahlentscheidung in formeller Hinsicht fehlerhaft ergangen ist, kann der Antragsteller hieraus für sein Begehren materiell nichts herleiten. Denn der Antragsgegner hat bei seiner Entscheidung über die Vergabe der in Rede stehenden Beförderungsstellen den in Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz - GG -, § 9 Beamtenstatusgesetz - BeamtStG - niedergelegten Leistungsgrundsatz beachtet. Dies hat bereits das Verwaltungsgericht im Einzelnen zutreffend dargelegt. Auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses, denen sich der Senat inhaltlich anschließt, wird deshalb gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO verwiesen. Im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen ist lediglich ergänzend auszuführen:
- 7
Nach Art. 33 Abs. 2 GG, § 9 BeamtStG haben Beamte, die sich um ein Beförderungsamt bewerben, einen verfassungsrechtlich und einfachgesetzlich gesicherten Anspruch darauf, dass der Dienstherr über ihre Bewerbungen ermessens- und beurteilungsfehlerfrei allein nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung entscheidet. Dieser Leistungsgrundsatz wird durch Art. 33 Abs. 2 GG unbeschränkt und vorbehaltlos gewährleistet. Zwar dient die Vorschrift in erster Linie dem Interesse des Dienstherrn und der Allgemeinheit an der bestmöglichen Besetzung der Stellen des öffentlichen Dienstes. Fachliches Niveau und rechtliche Integrität des öffentlichen Dienstes sollen gerade durch die ungeschmälerte Anwendung des Leistungsgrundsatzes gewährleistet werden. Unabhängig hiervon trägt Art. 33 Abs. 2 GG aber auch dem berechtigten Interesse des Beamten an einem angemessenen beruflichen Fortkommen Rechnung, indem er ein grundrechtsgleiches Recht auf rechtsfehlerfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl gewährt (sog. Bewerbungsverfahrensanspruch, vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 25. November 2011 - 2 BvR 2305/11 -, ZBR 2012, 252; BVerwG, Urteile vom 25. November 2004 - 2 C 17.03 -, BVerwGE 122, 237; vom 4. November 2010 - 2 16.09 -, BVerwGE 138, 102 und vom 30. Juni 2011 - 2 19.10 -, BVerwGE 140, 83; OVG RP, Beschluss vom 15. Oktober 2013 - 2 B 10707/13.OVG -, juris; stRspr). Ein Bewerber um ein Beförderungsamt kann danach verlangen, dass der Dienstherr seine Bewerbung nur aus Gründen zurückweist, die durch den Leistungsgrundsatz gedeckt sind.
- 8
Über diese Auswahlkriterien verlässlich Auskunft zu geben, ist in erster Linie Aufgabe von dienstlichen Beurteilungen, denen deshalb bei einer Auswahlentscheidung regelmäßig vorrangige Bedeutung zukommt. Vor allem im Rahmen der Vergabe von Beförderungsstellen haben dienstliche Beurteilungen die Aufgabe, den mit Verfassungsrang ausgestatteten Grundsatz zu verwirklichen, Beamte nur nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu befördern. Sie sollen so einerseits die nach den konkreten Umständen optimale Verwendung der Beamten gewährleisten und damit die im öffentlichen Interesse liegende Erfüllung hoheitlicher Aufgaben durch Beamte gemäß Art. 33 Abs. 4 GG bestmöglich sichern. Zugleich soll die dienstliche Beurteilung aber auch dem berechtigten Anliegen der Beamten dienen, in ihrer Laufbahn entsprechend ihrer Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung voranzukommen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Oktober 2012 - 2 BvR 1120/12 -, juris; BVerwG, Beschluss vom 25. Oktober 2011 - 2 VR 4.11 -, NVwZ-RR 2012, 241, m.w.N.).
- 9
Ein Beförderungssystem, das bei einem Beurteilungsgleichstand der Bewerber im Gesamtergebnis durch Auswertung einzelner Leistungs- und Befähigungsmerkmale eine vorschnelle Heranziehung leistungsferner Hilfskriterien vermeidet, steht nach ständiger Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom 18. Juli 2012 - 2 B 10606/12.OVG -, veröffentlicht in ESOVGRP, m.w.N.) mit dem beamtenrechtlichen Leistungsgrundsatz in Einklang. Voraussetzung ist allerdings, dass der Dienstherr das vollständige Informationspotenzial der Beurteilungen ausschöpft und die Einzelauswertung nicht nur auf Teilbereiche beschränkt (vgl. Beschluss vom 10. September 2013 - 2 B 10781/13.OVG -, veröffentlicht in ESOVGRP).
- 10
Sämtliche dieser Anforderungen erfüllt die Auswahlentscheidung, wie sie sich nach der Aktenlage und – vor allem – der nachgeholten Benennung der Auswahlkriterien im Schriftsatz vom 17. Oktober 2013 (Bl. 18 ff. Gerichtsakte) darstellt. Danach hat der Antragsgegner die Beförderungsentscheidung ausschließlich auf der Grundlage der letzten nach Nr. 1.2.1 der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums der Justiz vom 11. Januar 2006 (2400-5-4) berücksichtigungsfähigen dienstlichen Beurteilungen der Bewerber getroffen. Da hierbei die in die engere Auswahl kommenden Beamten im Gesamtergebnis gleich („Durchschnittlich mit der Tendenz zu überdurchschnittlich“) beurteilt worden sind, hat der Antragsgegner sämtliche der bei allen Bewerbern bewerteten Einzelmerkmale ausgewertet. Dies ist durch die einfache Gewichtung der „stark“ ausgeprägten und eine zweifache Gewichtung der „besonders stark“ ausgeprägten Beurteilungsmerkmale erfolgt. Die Addition dieser dergestalt numerisch gewichteten Einzelnoten ergibt eine Reihung, in welcher der Antragsteller auf dem Rangplatz neun (von insgesamt elf) eingereiht ist. Das reicht bei lediglich fünf noch freien Beförderungsstellen nicht aus, um in ein Amt der Besoldungsgruppe A 9 LBesO eingewiesen zu werden.
- 11
Auf seine Vorgesetztenfunktion kann sich der Antragsteller insoweit nicht erfolgreich berufen. Es entspricht vielmehr der ständigen Rechtsprechung des Senats, dass in solchen Fällen den Einzelmerkmalen der für Vorgesetzte vorgesehenen Bewertungsmerkmale erst dann eine ausschlaggebende Bedeutung zukommt, wenn bei allen anderen Merkmalen kein Vorsprung zu verzeichnen ist (vgl. Beschluss vom 26. August 2011 - 2 B 10798/11.OVG -, veröffentlicht in ESOVGRP). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor, weil alle Beigeladenen bereits in den für alle Bewerber geltenden Beurteilungsmerkmalen einen deutlichen Vorsprung gegenüber dem Antragsteller aufzuweisen haben. Das durfte der Antragsgegner zu Recht als entscheidend für die Beförderungsauswahl ansehen.
- 12
3. Wegen dieser – nach dem Vorstehenden rechtmäßigen – Beförderungsreihung ist nicht davon auszugehen, dass der Antragsteller bei einer fehlerfreien Wiederholung des Auswahlvorgangs zum Zuge kommen wird. Dies ist nach ständiger verfassungs- und verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung aber erforderlich, um durch eine einstweilige Anordnung die Ernennung der Auswahlsieger in einem beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitverfahren zu verhindern (BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 13. September 2002 - 2 BvR 857/02 -, DVBl. 2002, 1633 und vom 13. Januar 2010 - 2 BvR 811/09 -, juris; OVG RP, Beschluss vom 23. August 2011 - 2 B 10722/11.OVG -). Da der Antragsteller bei diesem, vom Antragsgegner im Rahmen einer Selbstbindung auch künftig anzuwendenden, Beförderungssystem keine realistische Beförderungschance hat, bedarf er keines vorläufigen Rechtsschutzes zur Durchführung eines Hauptsacheverfahrens.
- 13
4. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsgegner trotz Zurückweisung der Beschwerde in der Sache gemäß § 155 Abs. 4 VwGO tragen, weil er die entscheidenden Erwägungen gemäß § 114 Satz 2 VwGO erst im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nachgeschoben hat (vgl. zur Kostentragung im Falle des Nachschiebens von Gründen Jeromin/Praml, in: Gärditz, VwGO, 2013, § 155 Rn. 18). Eine Kostentragungspflicht in Bezug auf die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen entspricht nicht gemäß § 162 Abs. 3 VwGO der Billigkeit, da diese keine Anträge gestellt und sich somit selbst keinem Kostenrisiko ausgesetzt haben (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).
- 14
5. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1, § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 5 Gerichtskostengesetz - GKG - in der ab 1. August 2013 geltenden Fassung des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - 2. KostRMoG) vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 3714). Maßgebend ist nach dieser neuen kostenrechtlichen Regelung die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen (§ 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 GKG). Da das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts betrifft, ist der Streitwert gemäß § 52 Abs. 5 Satz 4 GKG auf die Hälfte des sich aus Satz 1 der Vorschrift ergebenden Betrags zu reduzieren. Diese Neufassung der für beamtenrechtliche Streitigkeiten maßgeblichen Vorschrift des § 52 Abs. 5 GKG gibt Anlass zu folgenden Ausführungen:
- 15
a) Auch wenn es sich aus der Gesetzesfassung nicht mehr wörtlich ergibt, sind – wie bisher – die zu zahlenden Bezüge bei beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitverfahren aus der mit der Beförderung erstrebten Besoldungsgruppe zu ermitteln (hier: Besoldungsgruppe A 9 LBesO). Darüber hinaus ist für die Berechnung zwar, entsprechend der neuen Vorgabe in § 52 Abs. 5 Satz 2 GKG, das „laufende Kalenderjahr“ maßgebend. Hierbei sind jedoch nicht die individuellen Bezüge eines Antragstellers mit seinen konkret gegebenen Dienstalters- bzw. Erfahrungsstufen heranzuziehen, sondern – gleichfalls wie bisher – das Endgrundgehalt des begehrten Amtes bzw. des höher bewerteten Dienstpostens (vorliegend monatlich 2.962,05 Euro). Das ergibt sich aus Folgendem:
- 16
Gemäß der kostenrechtlichen Grundnorm des § 52 Abs. 1 GKG ist in allen verwaltungsrechtlichen Streitverfahren der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache zu bestimmen. Wegen der weit reichenden Bedeutung, die ein zu niedrig festgesetzter Streitwert für die grundrechtlich durch Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 58 der Verfassung für Rheinland-Pfalz geschützte Berufsausübung der Rechtsanwälte sowie der sonst nach § 67 VwGO zugelassenen Verfahrensbevollmächtigten zukommt, muss der Streitwert trotz des insoweit den Verwaltungsgerichten eröffneten Ermessens dem wirtschaftlichen Wert des Klageziels entsprechen, das der Kläger mit seinem Antrag unmittelbar erreichen will (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Februar 1995 - 1 B 205/93 -, juris).
- 17
Der Senat hält insoweit an seiner langjährigen Rechtsprechung fest, nach der in allen Verfahren, welche die Verleihung eines anderen Amtes betreffen, nicht der Auffangstreitwert des § 52 Abs. 2 GKG, sondern die als beamtenrechtliche Spezialvorschrift anzusehende Regelung in § 52 Abs. 5 GKG heranzuziehen ist (vgl. Beschlüsse vom 28. November 2007 - 2 E 11099/07.OVG -, AS 35, 273, und vom 15. Oktober 2013 - 2 B 10707/13.OVG -, juris). Der Senat folgt insoweit nicht der vereinzelt vertretenen Auffassung, wonach bei beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitigkeiten in Eilverfahren der Regelstreitwert nach § 52 Abs. 2 GKG zugrunde zu legen sei (u. a. BayVGH, Beschluss vom 16. April 2013 - 6 C 13.284 -, BayVBl. 2013, 609; VGH BW, Beschluss vom 23. April 2013 - 4 S 439/13 -, NVwZ-RR 2013, 864), sondern hält an seiner Rechtsauffassung fest, nach der in solchen Fällen die speziellere Regelung des § 52 Abs. 5 GKG anzuwenden ist (z.B. Beschlüsse vom 28. November 2007 - 2 E 11099/07.OVG -, NVwZ-RR 2008, 216 und vom 5. November 2012, - 2 B 10778/12.OVG -, NVwZ-RR 2013, 225; so auch BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013, - 2 VR 1.13 -, IÖD 2013, 194; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19. März 2012 - 6 E 1406/11 -, IÖD 2012, 98; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. August 2013 - OVG 6 L 56.13 -, juris, jeweils m.w.N.). Die Gegenmeinung übersieht, dass der Sach- und Streitstand in beamtenrechtlichen Beförderungsstreitverfahren aufgrund der erstrebten höheren Besoldung genügend Anhaltspunkte für eine – wenn auch nur pauschal – bezifferbare Bestimmung des Streitwertes bietet.
- 18
Maßgebend für die Streitwertberechnung in beamtenrechtlichen Konkurrenten- und Beförderungsstreitverfahren ist somit die Hälfte vom „Großen Gesamtstatus“ im Sinne § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 GKG (sog. Kleiner Gesamtstatus). Dies war nach der bis zum 31. Juli 2013 geltenden Fassung des § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 GKG die Hälfte vom 13fachen Betrag des Endgrundgehaltes der erstrebten Besoldungsgruppe. In der ab dem 1. August 2013 geltenden Fassung der Kostenregelung ist der Streitwert nunmehr nur noch die Hälfte der Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen. Dies hat zur Folge, dass jetzt nur noch zwölf und nicht mehr dreizehn Monatsgehälter zugrunde zu legen sind.
- 19
Abgesehen von der durch die Umstellung des Berechnungssystems folgenden Reduzierung würde sich der Streitwert in beamtenrechtlichen Konkurrenten- und Beförderungsstreitverfahren nochmals erheblich verringern, wenn auf die Bezüge abgestellt würde, die der betreffende Antragsteller – dem Wortlaut von § 52 Abs. 5 GKG in der Fassung des zweiten Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes entsprechend – im „laufenden Kalenderjahr“ erhielte. Bei Zugrundelegung des bloßen Wortlauts der Norm käme das Interesse eines Beamten an der Verleihung eines höher besoldeten Amtes nicht seiner Bedeutung entsprechend zum Ausdruck. Dieses Interesse weicht von den sonst vorliegenden Konstellationen durch die weit reichenden wirtschaftlichen Folgen ab. Im Fall des Obsiegens in der Hauptsache erhält der Beamte nämlich regelmäßig eine lebenslange Besoldung und Versorgung aus dem höheren Amt. Die Versorgung wirkt sogar nach dem Tod des Beamten fort, bemisst sich doch auch die anschließende Hinterbliebenenversorgung auf der Grundlage seines letzten Statusamtes.
- 20
Ein abweichender gesetzgeberischer Regelungswille ist der Entstehungsgeschichte des Zweiten Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes nicht zu entnehmen. § 52 GKG in der geltenden Fassung geht auf den Regierungsentwurf vom 31. August 2012 (Bundestags-Drucks. 17/11471; Bundesrats-Drucks. 517/12) zurück. Dieser Entwurf sollte ausweislich seiner Begründung den Kostendeckungsgrad in verwaltungs- und finanzgerichtlichen Verfahren verbessern und insbesondere die als zu niedrig angesehene Höhe der Streitwerte in dem als erforderlich angesehenen Umfang erhöhen (vgl. den allgemeinen Teil sowie die Einzelbegründung zu § 52 GKG-E, Bundesrats-Drucks. 517/12, S. 377). Zu dem hier maßgeblichen Fragenkreis heißt es wörtlich:
- 21
„Die Wertvorschrift für Statusstreitigkeiten im öffentlichen Dienst vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit bedarf der Anpassung. Die geltende Regelung entstammt dem bis zum 30. Juni 2004 geltenden Gerichtskostengesetz (...). Nach der Begründung des Regierungsentwurfs beinhaltet der 13fache Betrag des Endgrundgehalts pauschal die durchschnittlich in einem Jahr zu gewährenden Bezüge einschließlich der jährlichen Sonderzuwendungen. Das Endgrundgehalt ist gewählt worden, um ohne Rücksicht auf Familienstand und Dienstalter für alle Ämter, die den gleichen Besoldungsgruppen zugewiesen sind, zu einer einheitlichen Streitwertberechnung zu gelangen (Bundestags-Drucks. 12/6962 S. 62).
- 22
Mittlerweile sind die Sonderzuwendungen je nach Bundesland unterschiedlich reduziert und zum Teil – wie auch beim Bund – in die monatlichen Bezüge eingerechnet worden. Durch die den Ländern im Zuge der Föderalismusreform übertragene Gesetzgebungskompetenz für die Landesbeamten können sich die Regelungen weiterhin sehr unterschiedlich entwickeln. Dabei können sich auch die Begrifflichkeiten ändern. Daher wird vorgeschlagen, auf den Jahresbetrag der Bezüge abzustellen. (...) Um einen eindeutigen Jahreszeitraum festzulegen, soll auf das laufende Kalenderjahr abgestellt werden. (...) Änderungen der Bezügeansprüche in der Person des Klägers sind nicht zu berücksichtigen.“
- 23
Auch aus den weiteren Gesetzgebungs-Materialien ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber mit der Gesetz gewordenen Fassung des § 52 GKG von diesen Begründungserwägungen abgerückt ist (vgl. den ersten Gesetzesbeschluss vom 17. Mai 2013, Bundestags-Drs. 381/13 und, nach Durchführung des Vermittlungsverfahrens, den endgültigen Bundestags-Beschluss vom 23. Juli 2013). Vielmehr entspricht die hier vertretene Auffassung auch den Empfehlungen der Ausschüsse (Bundesrats-Drs. 517/1/12):
- 24
„Wie im Abschlussbericht der Bund-Länder-Arbeitsgruppe "Kostendeckungsgrad in der Justiz" dargelegt wurde, ist der Kostendeckungsgrad in verwaltungs- und finanzgerichtlichen Verfahren noch deutlich geringer als in Verfahren anderer Gerichtsbarkeiten. Die Justiz erbringt also gerade in diesen Bereichen wichtige Leistungen, denen keine angemessenen Gegenleistungen in Form ausreichend hoher Gebühren gegenüberstehen. Eine Ursache für den geringen Kostendeckungsgrad in diesen Bereichen liegt in den vergleichsweise geringen Streitwerten, wovon auch die Begründung des Gesetzentwurfs ausgeht.“
- 25
Mit diesen gesetzgeberischen Zielsetzungen wäre ein Abstellen auf die individuellen Bezüge eines Antragstellers in beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitverfahren nicht zu vereinbaren. Es verbleibt danach bei der bis zum Inkrafttreten des Zweiten Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes bestehenden Rechtslage, nach der in Verfahren der hier vorliegenden Art das Endgrundgehalt der begehrten Besoldungsgruppe des Statusamtes der maßgebende Bezugspunkt für die Streitwertberechnung ist. Trotz der missverständlichen Formulierung in § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 GKG ist deshalb wie bisher das Endgrundgehalt, und zwar aus der Besoldungsgruppe des begehrten Amtes, für die Streitwertberechnung maßgebend. Der sich hiernach ergebende Betrag ist gemäß § 52 Abs. 5 Satz 4 GKG um die Hälfte zu vermindern.
- 26
b) Eine weitere Reduzierung des Streitwertes um (nochmals) die Hälfte, weil es sich um ein Verfahren zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes handelt, entsprechend der Empfehlung in Nr. 1.5 des aktuellen Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit mit Stand vom 18. Juli 2013, erfolgt nicht. Zwar hat der Senat in der Vergangenheit regelmäßig nach Nr. 1.5 Satz 1 der Empfehlungen des früheren Streitwertkatalogs (NVwZ 2004, 1327) eine Reduzierung um die Hälfte vorgenommen (so zuletzt im Beschluss vom 15. Oktober 2013 - 2 B 10707/13.OVG -). Hieran wird jedoch nicht mehr festgehalten. In derartigen Verfahren wird nämlich regelmäßig die Hauptsache vorweggenommen an, so dass es bei dem für das Hauptsacheverfahren geltenden Streitwert verbleibt (vgl. Nr. 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs; a. A. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. August 2013 - 6 L 56.13 -, juris).
- 27
Maßgeblich für die Änderung der Streitwertrechtsprechung des Senats ist die Erwägung, dass die Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in beamtenrechtlichen Konkurrenten- und Beförderungsstreitverfahren nach der neueren verfassungs- und verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung regelmäßig die Funktion des Hauptsacheverfahrens übernehmen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Juli 2003 - 2 BvR 311/03 -, NVwZ 2004, 95; BVerwG, Beschluss vom 25. Oktober 2011 - 2 VR 4.11 -, NVwZ-RR 2012, 241). Das führt dazu, dass diese Verfahren den sich aus Art. 19 Abs. 4 GG ergebenden Anforderungen gerecht werden müssen und nach Prüfungsmaßstab, -umfang und -tiefe nicht hinter einem Hauptsacheverfahren zurückbleiben dürfen. Deshalb ist eine umfassende tatsächliche und rechtliche Überprüfung der Bewerberauswahl in einfachgesetzlicher wie auch in verfassungsrechtlicher Hinsicht erforderlich. Wird dabei eine Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs des Antragstellers festgestellt, muss die Ernennung des Beigeladenen bereits dann durch einstweilige Anordnung untersagt werden, wenn die Auswahl des Antragstellers bei rechtsfehlerfreier Auswahl jedenfalls möglich erscheint.
- 28
Wohl wegen dieser Prüfungsdichte bemisst das Bundesverwaltungsgericht in seiner aktuellen Rechtsprechung den Streitwert in beamtenrechtlichen Konkurrenteneilverfahren „in Anlehnung an die Streitwertberechnung im Hauptsacheverfahren“ gleichfalls nach dem sog. kleinen Gesamtstatus, ohne den sich hieraus ergebenden Wert nach Nr. 1.5 des Streitwertkataloges nochmals zu vermindern (vgl. Beschluss vom 22. November 2012 - 2 VR 5.12 -, BVerwGE 145, 112; bestätigt durch Beschluss vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 -, IÖD 2013, 194). Dieser Rechtsprechung schließt sich der Senat aus den oben dargelegten Erwägungen an.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Trier vom 7. November 2013 wird zurückgewiesen, soweit der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt worden ist.
Die Kostenentscheidung im Beschluss des Verwaltungsgerichts Trier vom 7. November 2013 wird aufgehoben. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge zu tragen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese jeweils selbst tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes für das Verfahren wird, zugleich unter Abänderung der Streitwertfestsetzung im Beschluss des Verwaltungsgerichts Trier vom 7. November 2013, für beide Rechtszüge auf jeweils 17.772,30 Euro festgesetzt.
Gründe
- 1
Die Beschwerde des Antragstellers hat in der Sache keinen Erfolg.
- 2
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit dem der Antragsteller seinen Anspruch auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Entscheidung über seine Bewerbung auf eine der für Justizvollzugshauptsekretäre zum Beförderungstermin am 18. Mai 2013 ausgeschriebenen Stellen der Besoldungsgruppe A 9 Landesbesoldungsordnung - LBesO - zu sichern sucht, im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Der Antragsteller hat keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung). Die getroffene Auswahlentscheidung zu Gunsten der Beigeladenen leidet zwar an einem Verfahrensfehler (1.). Sie hält allerdings inhaltlich der verwaltungsgerichtlichen Rechtmäßigkeitskontrolle stand (2.). Deshalb ist nicht davon auszugehen, dass der Antragsteller bei einer fehlerfreien Wiederholung des Auswahlvorgangs zum Zuge kommen wird. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung ist aus diesem Grund nicht erforderlich, um dem Antragssteller effektiven Rechtsschutz für die Durchführung eines Hauptsacheverfahrens zu gewähren (3.).
- 3
1. Die im Nachgang zum fehlgeschlagenen ersten Beförderungsversuch (vgl. Senatsbeschluss vom 1. August 2013 - 2 B 10667/13.OVG -) ergangene Beförderungsentscheidung zu Gunsten der Beigeladenen leidet daran, dass der Antragsgegner diese nicht auf der Grundlage eines inhaltlich ausreichenden Besetzungsberichts getroffen hat (a). Das Fehlen der schriftlichen Darlegung der Entscheidungskriterien kann auch nicht im gerichtlichen Verfahren nachgeholt werden (b).
- 4
a) Nach ständiger verfassungs- und verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung sind bei beamtenrechtlichen Besetzungs- und Beförderungsentscheidungen die hierfür maßgeblichen Auswahlerwägungen vor Abschluss des Verwaltungsverfahrens schriftlich niederzulegen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. Juli 2007 - 2 BvR 206/07 -, NVwZ 2007, 1178; BVerwG, Beschluss vom 16. Dezember 2008 - 1 WB 19.08 -, NVwZ-RR 2009, 604; OVG RP, Beschlüsse vom 27. August 2008 - 2 B 10588/09.OVG -, vom 27. September 2010 - 2 B 10837/10.OVG - und vom 19. August 2013 - 2 B 10706/13.OVG -). Daran fehlt es hier. Weshalb die Beigeladenen als die am besten geeigneten Kandidaten zu befördern seien, lässt sich weder aus der Vorlage an den Personalrat vom 11. September 2013 noch aus dem Schreiben an die Bevollmächtigten des Antragstellers vom 19. September 2013 mit der erforderlichen Deutlichkeit entnehmen. Vielmehr ist erst durch das weitere Schreiben des Antragsgegners vom 7. Oktober 2013 und den Schriftsatz im gerichtlichen Eilverfahren vom 17. Oktober 2013 (Bl. 18 ff. Gerichtsakte) für den Antragsteller wie auch für das Verwaltungsgericht erstmals erkennbar geworden, auf welche Gründe der Antragsgegner sich bei seiner Entscheidung für die Beigeladenen gestützt hat. Im Zeitpunkt des Zugangs des erstgenannten Schreibens am 9. Oktober 2013 hatte der Antragsteller zur Vermeidung nicht mehr rückgängig zu machender Nachteile aber bereits seinen Eilantrag gestellt (und nach der rund zwei Wochen zuvor erhaltenen Negativmitteilung vom 19. September 2013 auch stellen müssen).
- 5
b) Der Fehler eines unterlassenen Besetzungsberichts kann im gerichtlichen Verfahren nicht geheilt werden, weil damit der gerichtliche Rechtsschutz für den Betroffenen unzumutbar erschwert würde. Zwar lässt § 114 Satz 2 VwGO die Ergänzung von Ermessenserwägungen im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens zu, nicht aber eine vollständige Nachholung oder Auswechslung der die Auswahlentscheidung tragenden Gründe (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. Juli 2007, a.a.O.; allgemein zur Ergänzung von Ermessenserwägungen auch BVerwG, Urteil vom 5. Mai 1998 - 1 C 17.97 -, BVerwGE 106, 351 [365]; Urteil vom 17. Juli 1998 - 5 C 14.97 - BVerwGE 107, 164, [169] sowie Beschluss vom 20. August 2003 - 1 WB 23/03 -, RiA 2004, 35). Deshalb ist es grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn der Dienstherr – vor allem nach qualifizierten Rügen des unterlegenen Bewerbers – seine tragenden Auswahlerwägungen in einem verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren näher erläutert und, wenn es erforderlich sein sollte, auch in Teilen ergänzt, solange damit die wesentlichen Auswahlgesichtspunkte lediglich bestätigt werden. Eine erstmals im Verlauf eines gerichtlichen Verfahrens erfolgende schriftliche Fixierung der für den Dienstherrn tragenden Erwägungen, die zu der Bewerberauswahl geführt haben, kann dagegen nicht zur Rechtmäßigkeit der Beförderungsentscheidung führen. Andernfalls wäre der gerichtliche Rechtschutz für den unterlegenen Bewerber unzumutbar erschwert. Denn dieser kann zum Zeitpunkt der Stellung seines Eilantrages die Erfolgsaussichten bei einer solchen Verfahrensweise nicht mehr hinreichend sicher einschätzen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. Juli 2007, a.a.O.; OVG RP, Beschluss vom 19. August 2013 - 2 B 10706/13.OVG -). So verhält es sich hier, da zum Zeitpunkt des Eingangs des Eilantrags hinreichende Angaben des Antragsgegners zum Eignungs- und Leistungsvergleich der Beamten, die diesen nachvollziehbar gemacht hätten, fehlten.
- 6
2. Auch wenn aus diesen Gründen die Auswahlentscheidung in formeller Hinsicht fehlerhaft ergangen ist, kann der Antragsteller hieraus für sein Begehren materiell nichts herleiten. Denn der Antragsgegner hat bei seiner Entscheidung über die Vergabe der in Rede stehenden Beförderungsstellen den in Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz - GG -, § 9 Beamtenstatusgesetz - BeamtStG - niedergelegten Leistungsgrundsatz beachtet. Dies hat bereits das Verwaltungsgericht im Einzelnen zutreffend dargelegt. Auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses, denen sich der Senat inhaltlich anschließt, wird deshalb gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO verwiesen. Im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen ist lediglich ergänzend auszuführen:
- 7
Nach Art. 33 Abs. 2 GG, § 9 BeamtStG haben Beamte, die sich um ein Beförderungsamt bewerben, einen verfassungsrechtlich und einfachgesetzlich gesicherten Anspruch darauf, dass der Dienstherr über ihre Bewerbungen ermessens- und beurteilungsfehlerfrei allein nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung entscheidet. Dieser Leistungsgrundsatz wird durch Art. 33 Abs. 2 GG unbeschränkt und vorbehaltlos gewährleistet. Zwar dient die Vorschrift in erster Linie dem Interesse des Dienstherrn und der Allgemeinheit an der bestmöglichen Besetzung der Stellen des öffentlichen Dienstes. Fachliches Niveau und rechtliche Integrität des öffentlichen Dienstes sollen gerade durch die ungeschmälerte Anwendung des Leistungsgrundsatzes gewährleistet werden. Unabhängig hiervon trägt Art. 33 Abs. 2 GG aber auch dem berechtigten Interesse des Beamten an einem angemessenen beruflichen Fortkommen Rechnung, indem er ein grundrechtsgleiches Recht auf rechtsfehlerfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl gewährt (sog. Bewerbungsverfahrensanspruch, vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 25. November 2011 - 2 BvR 2305/11 -, ZBR 2012, 252; BVerwG, Urteile vom 25. November 2004 - 2 C 17.03 -, BVerwGE 122, 237; vom 4. November 2010 - 2 16.09 -, BVerwGE 138, 102 und vom 30. Juni 2011 - 2 19.10 -, BVerwGE 140, 83; OVG RP, Beschluss vom 15. Oktober 2013 - 2 B 10707/13.OVG -, juris; stRspr). Ein Bewerber um ein Beförderungsamt kann danach verlangen, dass der Dienstherr seine Bewerbung nur aus Gründen zurückweist, die durch den Leistungsgrundsatz gedeckt sind.
- 8
Über diese Auswahlkriterien verlässlich Auskunft zu geben, ist in erster Linie Aufgabe von dienstlichen Beurteilungen, denen deshalb bei einer Auswahlentscheidung regelmäßig vorrangige Bedeutung zukommt. Vor allem im Rahmen der Vergabe von Beförderungsstellen haben dienstliche Beurteilungen die Aufgabe, den mit Verfassungsrang ausgestatteten Grundsatz zu verwirklichen, Beamte nur nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu befördern. Sie sollen so einerseits die nach den konkreten Umständen optimale Verwendung der Beamten gewährleisten und damit die im öffentlichen Interesse liegende Erfüllung hoheitlicher Aufgaben durch Beamte gemäß Art. 33 Abs. 4 GG bestmöglich sichern. Zugleich soll die dienstliche Beurteilung aber auch dem berechtigten Anliegen der Beamten dienen, in ihrer Laufbahn entsprechend ihrer Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung voranzukommen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Oktober 2012 - 2 BvR 1120/12 -, juris; BVerwG, Beschluss vom 25. Oktober 2011 - 2 VR 4.11 -, NVwZ-RR 2012, 241, m.w.N.).
- 9
Ein Beförderungssystem, das bei einem Beurteilungsgleichstand der Bewerber im Gesamtergebnis durch Auswertung einzelner Leistungs- und Befähigungsmerkmale eine vorschnelle Heranziehung leistungsferner Hilfskriterien vermeidet, steht nach ständiger Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom 18. Juli 2012 - 2 B 10606/12.OVG -, veröffentlicht in ESOVGRP, m.w.N.) mit dem beamtenrechtlichen Leistungsgrundsatz in Einklang. Voraussetzung ist allerdings, dass der Dienstherr das vollständige Informationspotenzial der Beurteilungen ausschöpft und die Einzelauswertung nicht nur auf Teilbereiche beschränkt (vgl. Beschluss vom 10. September 2013 - 2 B 10781/13.OVG -, veröffentlicht in ESOVGRP).
- 10
Sämtliche dieser Anforderungen erfüllt die Auswahlentscheidung, wie sie sich nach der Aktenlage und – vor allem – der nachgeholten Benennung der Auswahlkriterien im Schriftsatz vom 17. Oktober 2013 (Bl. 18 ff. Gerichtsakte) darstellt. Danach hat der Antragsgegner die Beförderungsentscheidung ausschließlich auf der Grundlage der letzten nach Nr. 1.2.1 der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums der Justiz vom 11. Januar 2006 (2400-5-4) berücksichtigungsfähigen dienstlichen Beurteilungen der Bewerber getroffen. Da hierbei die in die engere Auswahl kommenden Beamten im Gesamtergebnis gleich („Durchschnittlich mit der Tendenz zu überdurchschnittlich“) beurteilt worden sind, hat der Antragsgegner sämtliche der bei allen Bewerbern bewerteten Einzelmerkmale ausgewertet. Dies ist durch die einfache Gewichtung der „stark“ ausgeprägten und eine zweifache Gewichtung der „besonders stark“ ausgeprägten Beurteilungsmerkmale erfolgt. Die Addition dieser dergestalt numerisch gewichteten Einzelnoten ergibt eine Reihung, in welcher der Antragsteller auf dem Rangplatz neun (von insgesamt elf) eingereiht ist. Das reicht bei lediglich fünf noch freien Beförderungsstellen nicht aus, um in ein Amt der Besoldungsgruppe A 9 LBesO eingewiesen zu werden.
- 11
Auf seine Vorgesetztenfunktion kann sich der Antragsteller insoweit nicht erfolgreich berufen. Es entspricht vielmehr der ständigen Rechtsprechung des Senats, dass in solchen Fällen den Einzelmerkmalen der für Vorgesetzte vorgesehenen Bewertungsmerkmale erst dann eine ausschlaggebende Bedeutung zukommt, wenn bei allen anderen Merkmalen kein Vorsprung zu verzeichnen ist (vgl. Beschluss vom 26. August 2011 - 2 B 10798/11.OVG -, veröffentlicht in ESOVGRP). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor, weil alle Beigeladenen bereits in den für alle Bewerber geltenden Beurteilungsmerkmalen einen deutlichen Vorsprung gegenüber dem Antragsteller aufzuweisen haben. Das durfte der Antragsgegner zu Recht als entscheidend für die Beförderungsauswahl ansehen.
- 12
3. Wegen dieser – nach dem Vorstehenden rechtmäßigen – Beförderungsreihung ist nicht davon auszugehen, dass der Antragsteller bei einer fehlerfreien Wiederholung des Auswahlvorgangs zum Zuge kommen wird. Dies ist nach ständiger verfassungs- und verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung aber erforderlich, um durch eine einstweilige Anordnung die Ernennung der Auswahlsieger in einem beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitverfahren zu verhindern (BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 13. September 2002 - 2 BvR 857/02 -, DVBl. 2002, 1633 und vom 13. Januar 2010 - 2 BvR 811/09 -, juris; OVG RP, Beschluss vom 23. August 2011 - 2 B 10722/11.OVG -). Da der Antragsteller bei diesem, vom Antragsgegner im Rahmen einer Selbstbindung auch künftig anzuwendenden, Beförderungssystem keine realistische Beförderungschance hat, bedarf er keines vorläufigen Rechtsschutzes zur Durchführung eines Hauptsacheverfahrens.
- 13
4. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsgegner trotz Zurückweisung der Beschwerde in der Sache gemäß § 155 Abs. 4 VwGO tragen, weil er die entscheidenden Erwägungen gemäß § 114 Satz 2 VwGO erst im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nachgeschoben hat (vgl. zur Kostentragung im Falle des Nachschiebens von Gründen Jeromin/Praml, in: Gärditz, VwGO, 2013, § 155 Rn. 18). Eine Kostentragungspflicht in Bezug auf die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen entspricht nicht gemäß § 162 Abs. 3 VwGO der Billigkeit, da diese keine Anträge gestellt und sich somit selbst keinem Kostenrisiko ausgesetzt haben (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).
- 14
5. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1, § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 5 Gerichtskostengesetz - GKG - in der ab 1. August 2013 geltenden Fassung des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - 2. KostRMoG) vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 3714). Maßgebend ist nach dieser neuen kostenrechtlichen Regelung die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen (§ 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 GKG). Da das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts betrifft, ist der Streitwert gemäß § 52 Abs. 5 Satz 4 GKG auf die Hälfte des sich aus Satz 1 der Vorschrift ergebenden Betrags zu reduzieren. Diese Neufassung der für beamtenrechtliche Streitigkeiten maßgeblichen Vorschrift des § 52 Abs. 5 GKG gibt Anlass zu folgenden Ausführungen:
- 15
a) Auch wenn es sich aus der Gesetzesfassung nicht mehr wörtlich ergibt, sind – wie bisher – die zu zahlenden Bezüge bei beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitverfahren aus der mit der Beförderung erstrebten Besoldungsgruppe zu ermitteln (hier: Besoldungsgruppe A 9 LBesO). Darüber hinaus ist für die Berechnung zwar, entsprechend der neuen Vorgabe in § 52 Abs. 5 Satz 2 GKG, das „laufende Kalenderjahr“ maßgebend. Hierbei sind jedoch nicht die individuellen Bezüge eines Antragstellers mit seinen konkret gegebenen Dienstalters- bzw. Erfahrungsstufen heranzuziehen, sondern – gleichfalls wie bisher – das Endgrundgehalt des begehrten Amtes bzw. des höher bewerteten Dienstpostens (vorliegend monatlich 2.962,05 Euro). Das ergibt sich aus Folgendem:
- 16
Gemäß der kostenrechtlichen Grundnorm des § 52 Abs. 1 GKG ist in allen verwaltungsrechtlichen Streitverfahren der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache zu bestimmen. Wegen der weit reichenden Bedeutung, die ein zu niedrig festgesetzter Streitwert für die grundrechtlich durch Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 58 der Verfassung für Rheinland-Pfalz geschützte Berufsausübung der Rechtsanwälte sowie der sonst nach § 67 VwGO zugelassenen Verfahrensbevollmächtigten zukommt, muss der Streitwert trotz des insoweit den Verwaltungsgerichten eröffneten Ermessens dem wirtschaftlichen Wert des Klageziels entsprechen, das der Kläger mit seinem Antrag unmittelbar erreichen will (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Februar 1995 - 1 B 205/93 -, juris).
- 17
Der Senat hält insoweit an seiner langjährigen Rechtsprechung fest, nach der in allen Verfahren, welche die Verleihung eines anderen Amtes betreffen, nicht der Auffangstreitwert des § 52 Abs. 2 GKG, sondern die als beamtenrechtliche Spezialvorschrift anzusehende Regelung in § 52 Abs. 5 GKG heranzuziehen ist (vgl. Beschlüsse vom 28. November 2007 - 2 E 11099/07.OVG -, AS 35, 273, und vom 15. Oktober 2013 - 2 B 10707/13.OVG -, juris). Der Senat folgt insoweit nicht der vereinzelt vertretenen Auffassung, wonach bei beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitigkeiten in Eilverfahren der Regelstreitwert nach § 52 Abs. 2 GKG zugrunde zu legen sei (u. a. BayVGH, Beschluss vom 16. April 2013 - 6 C 13.284 -, BayVBl. 2013, 609; VGH BW, Beschluss vom 23. April 2013 - 4 S 439/13 -, NVwZ-RR 2013, 864), sondern hält an seiner Rechtsauffassung fest, nach der in solchen Fällen die speziellere Regelung des § 52 Abs. 5 GKG anzuwenden ist (z.B. Beschlüsse vom 28. November 2007 - 2 E 11099/07.OVG -, NVwZ-RR 2008, 216 und vom 5. November 2012, - 2 B 10778/12.OVG -, NVwZ-RR 2013, 225; so auch BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013, - 2 VR 1.13 -, IÖD 2013, 194; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19. März 2012 - 6 E 1406/11 -, IÖD 2012, 98; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. August 2013 - OVG 6 L 56.13 -, juris, jeweils m.w.N.). Die Gegenmeinung übersieht, dass der Sach- und Streitstand in beamtenrechtlichen Beförderungsstreitverfahren aufgrund der erstrebten höheren Besoldung genügend Anhaltspunkte für eine – wenn auch nur pauschal – bezifferbare Bestimmung des Streitwertes bietet.
- 18
Maßgebend für die Streitwertberechnung in beamtenrechtlichen Konkurrenten- und Beförderungsstreitverfahren ist somit die Hälfte vom „Großen Gesamtstatus“ im Sinne § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 GKG (sog. Kleiner Gesamtstatus). Dies war nach der bis zum 31. Juli 2013 geltenden Fassung des § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 GKG die Hälfte vom 13fachen Betrag des Endgrundgehaltes der erstrebten Besoldungsgruppe. In der ab dem 1. August 2013 geltenden Fassung der Kostenregelung ist der Streitwert nunmehr nur noch die Hälfte der Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen. Dies hat zur Folge, dass jetzt nur noch zwölf und nicht mehr dreizehn Monatsgehälter zugrunde zu legen sind.
- 19
Abgesehen von der durch die Umstellung des Berechnungssystems folgenden Reduzierung würde sich der Streitwert in beamtenrechtlichen Konkurrenten- und Beförderungsstreitverfahren nochmals erheblich verringern, wenn auf die Bezüge abgestellt würde, die der betreffende Antragsteller – dem Wortlaut von § 52 Abs. 5 GKG in der Fassung des zweiten Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes entsprechend – im „laufenden Kalenderjahr“ erhielte. Bei Zugrundelegung des bloßen Wortlauts der Norm käme das Interesse eines Beamten an der Verleihung eines höher besoldeten Amtes nicht seiner Bedeutung entsprechend zum Ausdruck. Dieses Interesse weicht von den sonst vorliegenden Konstellationen durch die weit reichenden wirtschaftlichen Folgen ab. Im Fall des Obsiegens in der Hauptsache erhält der Beamte nämlich regelmäßig eine lebenslange Besoldung und Versorgung aus dem höheren Amt. Die Versorgung wirkt sogar nach dem Tod des Beamten fort, bemisst sich doch auch die anschließende Hinterbliebenenversorgung auf der Grundlage seines letzten Statusamtes.
- 20
Ein abweichender gesetzgeberischer Regelungswille ist der Entstehungsgeschichte des Zweiten Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes nicht zu entnehmen. § 52 GKG in der geltenden Fassung geht auf den Regierungsentwurf vom 31. August 2012 (Bundestags-Drucks. 17/11471; Bundesrats-Drucks. 517/12) zurück. Dieser Entwurf sollte ausweislich seiner Begründung den Kostendeckungsgrad in verwaltungs- und finanzgerichtlichen Verfahren verbessern und insbesondere die als zu niedrig angesehene Höhe der Streitwerte in dem als erforderlich angesehenen Umfang erhöhen (vgl. den allgemeinen Teil sowie die Einzelbegründung zu § 52 GKG-E, Bundesrats-Drucks. 517/12, S. 377). Zu dem hier maßgeblichen Fragenkreis heißt es wörtlich:
- 21
„Die Wertvorschrift für Statusstreitigkeiten im öffentlichen Dienst vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit bedarf der Anpassung. Die geltende Regelung entstammt dem bis zum 30. Juni 2004 geltenden Gerichtskostengesetz (...). Nach der Begründung des Regierungsentwurfs beinhaltet der 13fache Betrag des Endgrundgehalts pauschal die durchschnittlich in einem Jahr zu gewährenden Bezüge einschließlich der jährlichen Sonderzuwendungen. Das Endgrundgehalt ist gewählt worden, um ohne Rücksicht auf Familienstand und Dienstalter für alle Ämter, die den gleichen Besoldungsgruppen zugewiesen sind, zu einer einheitlichen Streitwertberechnung zu gelangen (Bundestags-Drucks. 12/6962 S. 62).
- 22
Mittlerweile sind die Sonderzuwendungen je nach Bundesland unterschiedlich reduziert und zum Teil – wie auch beim Bund – in die monatlichen Bezüge eingerechnet worden. Durch die den Ländern im Zuge der Föderalismusreform übertragene Gesetzgebungskompetenz für die Landesbeamten können sich die Regelungen weiterhin sehr unterschiedlich entwickeln. Dabei können sich auch die Begrifflichkeiten ändern. Daher wird vorgeschlagen, auf den Jahresbetrag der Bezüge abzustellen. (...) Um einen eindeutigen Jahreszeitraum festzulegen, soll auf das laufende Kalenderjahr abgestellt werden. (...) Änderungen der Bezügeansprüche in der Person des Klägers sind nicht zu berücksichtigen.“
- 23
Auch aus den weiteren Gesetzgebungs-Materialien ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber mit der Gesetz gewordenen Fassung des § 52 GKG von diesen Begründungserwägungen abgerückt ist (vgl. den ersten Gesetzesbeschluss vom 17. Mai 2013, Bundestags-Drs. 381/13 und, nach Durchführung des Vermittlungsverfahrens, den endgültigen Bundestags-Beschluss vom 23. Juli 2013). Vielmehr entspricht die hier vertretene Auffassung auch den Empfehlungen der Ausschüsse (Bundesrats-Drs. 517/1/12):
- 24
„Wie im Abschlussbericht der Bund-Länder-Arbeitsgruppe "Kostendeckungsgrad in der Justiz" dargelegt wurde, ist der Kostendeckungsgrad in verwaltungs- und finanzgerichtlichen Verfahren noch deutlich geringer als in Verfahren anderer Gerichtsbarkeiten. Die Justiz erbringt also gerade in diesen Bereichen wichtige Leistungen, denen keine angemessenen Gegenleistungen in Form ausreichend hoher Gebühren gegenüberstehen. Eine Ursache für den geringen Kostendeckungsgrad in diesen Bereichen liegt in den vergleichsweise geringen Streitwerten, wovon auch die Begründung des Gesetzentwurfs ausgeht.“
- 25
Mit diesen gesetzgeberischen Zielsetzungen wäre ein Abstellen auf die individuellen Bezüge eines Antragstellers in beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitverfahren nicht zu vereinbaren. Es verbleibt danach bei der bis zum Inkrafttreten des Zweiten Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes bestehenden Rechtslage, nach der in Verfahren der hier vorliegenden Art das Endgrundgehalt der begehrten Besoldungsgruppe des Statusamtes der maßgebende Bezugspunkt für die Streitwertberechnung ist. Trotz der missverständlichen Formulierung in § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 GKG ist deshalb wie bisher das Endgrundgehalt, und zwar aus der Besoldungsgruppe des begehrten Amtes, für die Streitwertberechnung maßgebend. Der sich hiernach ergebende Betrag ist gemäß § 52 Abs. 5 Satz 4 GKG um die Hälfte zu vermindern.
- 26
b) Eine weitere Reduzierung des Streitwertes um (nochmals) die Hälfte, weil es sich um ein Verfahren zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes handelt, entsprechend der Empfehlung in Nr. 1.5 des aktuellen Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit mit Stand vom 18. Juli 2013, erfolgt nicht. Zwar hat der Senat in der Vergangenheit regelmäßig nach Nr. 1.5 Satz 1 der Empfehlungen des früheren Streitwertkatalogs (NVwZ 2004, 1327) eine Reduzierung um die Hälfte vorgenommen (so zuletzt im Beschluss vom 15. Oktober 2013 - 2 B 10707/13.OVG -). Hieran wird jedoch nicht mehr festgehalten. In derartigen Verfahren wird nämlich regelmäßig die Hauptsache vorweggenommen an, so dass es bei dem für das Hauptsacheverfahren geltenden Streitwert verbleibt (vgl. Nr. 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs; a. A. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. August 2013 - 6 L 56.13 -, juris).
- 27
Maßgeblich für die Änderung der Streitwertrechtsprechung des Senats ist die Erwägung, dass die Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in beamtenrechtlichen Konkurrenten- und Beförderungsstreitverfahren nach der neueren verfassungs- und verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung regelmäßig die Funktion des Hauptsacheverfahrens übernehmen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Juli 2003 - 2 BvR 311/03 -, NVwZ 2004, 95; BVerwG, Beschluss vom 25. Oktober 2011 - 2 VR 4.11 -, NVwZ-RR 2012, 241). Das führt dazu, dass diese Verfahren den sich aus Art. 19 Abs. 4 GG ergebenden Anforderungen gerecht werden müssen und nach Prüfungsmaßstab, -umfang und -tiefe nicht hinter einem Hauptsacheverfahren zurückbleiben dürfen. Deshalb ist eine umfassende tatsächliche und rechtliche Überprüfung der Bewerberauswahl in einfachgesetzlicher wie auch in verfassungsrechtlicher Hinsicht erforderlich. Wird dabei eine Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs des Antragstellers festgestellt, muss die Ernennung des Beigeladenen bereits dann durch einstweilige Anordnung untersagt werden, wenn die Auswahl des Antragstellers bei rechtsfehlerfreier Auswahl jedenfalls möglich erscheint.
- 28
Wohl wegen dieser Prüfungsdichte bemisst das Bundesverwaltungsgericht in seiner aktuellen Rechtsprechung den Streitwert in beamtenrechtlichen Konkurrenteneilverfahren „in Anlehnung an die Streitwertberechnung im Hauptsacheverfahren“ gleichfalls nach dem sog. kleinen Gesamtstatus, ohne den sich hieraus ergebenden Wert nach Nr. 1.5 des Streitwertkataloges nochmals zu vermindern (vgl. Beschluss vom 22. November 2012 - 2 VR 5.12 -, BVerwGE 145, 112; bestätigt durch Beschluss vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 -, IÖD 2013, 194). Dieser Rechtsprechung schließt sich der Senat aus den oben dargelegten Erwägungen an.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Trier vom 7. November 2013 wird zurückgewiesen, soweit der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt worden ist.
Die Kostenentscheidung im Beschluss des Verwaltungsgerichts Trier vom 7. November 2013 wird aufgehoben. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge zu tragen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese jeweils selbst tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes für das Verfahren wird, zugleich unter Abänderung der Streitwertfestsetzung im Beschluss des Verwaltungsgerichts Trier vom 7. November 2013, für beide Rechtszüge auf jeweils 17.772,30 Euro festgesetzt.
Gründe
- 1
Die Beschwerde des Antragstellers hat in der Sache keinen Erfolg.
- 2
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit dem der Antragsteller seinen Anspruch auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Entscheidung über seine Bewerbung auf eine der für Justizvollzugshauptsekretäre zum Beförderungstermin am 18. Mai 2013 ausgeschriebenen Stellen der Besoldungsgruppe A 9 Landesbesoldungsordnung - LBesO - zu sichern sucht, im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Der Antragsteller hat keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung). Die getroffene Auswahlentscheidung zu Gunsten der Beigeladenen leidet zwar an einem Verfahrensfehler (1.). Sie hält allerdings inhaltlich der verwaltungsgerichtlichen Rechtmäßigkeitskontrolle stand (2.). Deshalb ist nicht davon auszugehen, dass der Antragsteller bei einer fehlerfreien Wiederholung des Auswahlvorgangs zum Zuge kommen wird. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung ist aus diesem Grund nicht erforderlich, um dem Antragssteller effektiven Rechtsschutz für die Durchführung eines Hauptsacheverfahrens zu gewähren (3.).
- 3
1. Die im Nachgang zum fehlgeschlagenen ersten Beförderungsversuch (vgl. Senatsbeschluss vom 1. August 2013 - 2 B 10667/13.OVG -) ergangene Beförderungsentscheidung zu Gunsten der Beigeladenen leidet daran, dass der Antragsgegner diese nicht auf der Grundlage eines inhaltlich ausreichenden Besetzungsberichts getroffen hat (a). Das Fehlen der schriftlichen Darlegung der Entscheidungskriterien kann auch nicht im gerichtlichen Verfahren nachgeholt werden (b).
- 4
a) Nach ständiger verfassungs- und verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung sind bei beamtenrechtlichen Besetzungs- und Beförderungsentscheidungen die hierfür maßgeblichen Auswahlerwägungen vor Abschluss des Verwaltungsverfahrens schriftlich niederzulegen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. Juli 2007 - 2 BvR 206/07 -, NVwZ 2007, 1178; BVerwG, Beschluss vom 16. Dezember 2008 - 1 WB 19.08 -, NVwZ-RR 2009, 604; OVG RP, Beschlüsse vom 27. August 2008 - 2 B 10588/09.OVG -, vom 27. September 2010 - 2 B 10837/10.OVG - und vom 19. August 2013 - 2 B 10706/13.OVG -). Daran fehlt es hier. Weshalb die Beigeladenen als die am besten geeigneten Kandidaten zu befördern seien, lässt sich weder aus der Vorlage an den Personalrat vom 11. September 2013 noch aus dem Schreiben an die Bevollmächtigten des Antragstellers vom 19. September 2013 mit der erforderlichen Deutlichkeit entnehmen. Vielmehr ist erst durch das weitere Schreiben des Antragsgegners vom 7. Oktober 2013 und den Schriftsatz im gerichtlichen Eilverfahren vom 17. Oktober 2013 (Bl. 18 ff. Gerichtsakte) für den Antragsteller wie auch für das Verwaltungsgericht erstmals erkennbar geworden, auf welche Gründe der Antragsgegner sich bei seiner Entscheidung für die Beigeladenen gestützt hat. Im Zeitpunkt des Zugangs des erstgenannten Schreibens am 9. Oktober 2013 hatte der Antragsteller zur Vermeidung nicht mehr rückgängig zu machender Nachteile aber bereits seinen Eilantrag gestellt (und nach der rund zwei Wochen zuvor erhaltenen Negativmitteilung vom 19. September 2013 auch stellen müssen).
- 5
b) Der Fehler eines unterlassenen Besetzungsberichts kann im gerichtlichen Verfahren nicht geheilt werden, weil damit der gerichtliche Rechtsschutz für den Betroffenen unzumutbar erschwert würde. Zwar lässt § 114 Satz 2 VwGO die Ergänzung von Ermessenserwägungen im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens zu, nicht aber eine vollständige Nachholung oder Auswechslung der die Auswahlentscheidung tragenden Gründe (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. Juli 2007, a.a.O.; allgemein zur Ergänzung von Ermessenserwägungen auch BVerwG, Urteil vom 5. Mai 1998 - 1 C 17.97 -, BVerwGE 106, 351 [365]; Urteil vom 17. Juli 1998 - 5 C 14.97 - BVerwGE 107, 164, [169] sowie Beschluss vom 20. August 2003 - 1 WB 23/03 -, RiA 2004, 35). Deshalb ist es grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn der Dienstherr – vor allem nach qualifizierten Rügen des unterlegenen Bewerbers – seine tragenden Auswahlerwägungen in einem verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren näher erläutert und, wenn es erforderlich sein sollte, auch in Teilen ergänzt, solange damit die wesentlichen Auswahlgesichtspunkte lediglich bestätigt werden. Eine erstmals im Verlauf eines gerichtlichen Verfahrens erfolgende schriftliche Fixierung der für den Dienstherrn tragenden Erwägungen, die zu der Bewerberauswahl geführt haben, kann dagegen nicht zur Rechtmäßigkeit der Beförderungsentscheidung führen. Andernfalls wäre der gerichtliche Rechtschutz für den unterlegenen Bewerber unzumutbar erschwert. Denn dieser kann zum Zeitpunkt der Stellung seines Eilantrages die Erfolgsaussichten bei einer solchen Verfahrensweise nicht mehr hinreichend sicher einschätzen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. Juli 2007, a.a.O.; OVG RP, Beschluss vom 19. August 2013 - 2 B 10706/13.OVG -). So verhält es sich hier, da zum Zeitpunkt des Eingangs des Eilantrags hinreichende Angaben des Antragsgegners zum Eignungs- und Leistungsvergleich der Beamten, die diesen nachvollziehbar gemacht hätten, fehlten.
- 6
2. Auch wenn aus diesen Gründen die Auswahlentscheidung in formeller Hinsicht fehlerhaft ergangen ist, kann der Antragsteller hieraus für sein Begehren materiell nichts herleiten. Denn der Antragsgegner hat bei seiner Entscheidung über die Vergabe der in Rede stehenden Beförderungsstellen den in Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz - GG -, § 9 Beamtenstatusgesetz - BeamtStG - niedergelegten Leistungsgrundsatz beachtet. Dies hat bereits das Verwaltungsgericht im Einzelnen zutreffend dargelegt. Auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses, denen sich der Senat inhaltlich anschließt, wird deshalb gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO verwiesen. Im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen ist lediglich ergänzend auszuführen:
- 7
Nach Art. 33 Abs. 2 GG, § 9 BeamtStG haben Beamte, die sich um ein Beförderungsamt bewerben, einen verfassungsrechtlich und einfachgesetzlich gesicherten Anspruch darauf, dass der Dienstherr über ihre Bewerbungen ermessens- und beurteilungsfehlerfrei allein nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung entscheidet. Dieser Leistungsgrundsatz wird durch Art. 33 Abs. 2 GG unbeschränkt und vorbehaltlos gewährleistet. Zwar dient die Vorschrift in erster Linie dem Interesse des Dienstherrn und der Allgemeinheit an der bestmöglichen Besetzung der Stellen des öffentlichen Dienstes. Fachliches Niveau und rechtliche Integrität des öffentlichen Dienstes sollen gerade durch die ungeschmälerte Anwendung des Leistungsgrundsatzes gewährleistet werden. Unabhängig hiervon trägt Art. 33 Abs. 2 GG aber auch dem berechtigten Interesse des Beamten an einem angemessenen beruflichen Fortkommen Rechnung, indem er ein grundrechtsgleiches Recht auf rechtsfehlerfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl gewährt (sog. Bewerbungsverfahrensanspruch, vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 25. November 2011 - 2 BvR 2305/11 -, ZBR 2012, 252; BVerwG, Urteile vom 25. November 2004 - 2 C 17.03 -, BVerwGE 122, 237; vom 4. November 2010 - 2 16.09 -, BVerwGE 138, 102 und vom 30. Juni 2011 - 2 19.10 -, BVerwGE 140, 83; OVG RP, Beschluss vom 15. Oktober 2013 - 2 B 10707/13.OVG -, juris; stRspr). Ein Bewerber um ein Beförderungsamt kann danach verlangen, dass der Dienstherr seine Bewerbung nur aus Gründen zurückweist, die durch den Leistungsgrundsatz gedeckt sind.
- 8
Über diese Auswahlkriterien verlässlich Auskunft zu geben, ist in erster Linie Aufgabe von dienstlichen Beurteilungen, denen deshalb bei einer Auswahlentscheidung regelmäßig vorrangige Bedeutung zukommt. Vor allem im Rahmen der Vergabe von Beförderungsstellen haben dienstliche Beurteilungen die Aufgabe, den mit Verfassungsrang ausgestatteten Grundsatz zu verwirklichen, Beamte nur nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu befördern. Sie sollen so einerseits die nach den konkreten Umständen optimale Verwendung der Beamten gewährleisten und damit die im öffentlichen Interesse liegende Erfüllung hoheitlicher Aufgaben durch Beamte gemäß Art. 33 Abs. 4 GG bestmöglich sichern. Zugleich soll die dienstliche Beurteilung aber auch dem berechtigten Anliegen der Beamten dienen, in ihrer Laufbahn entsprechend ihrer Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung voranzukommen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Oktober 2012 - 2 BvR 1120/12 -, juris; BVerwG, Beschluss vom 25. Oktober 2011 - 2 VR 4.11 -, NVwZ-RR 2012, 241, m.w.N.).
- 9
Ein Beförderungssystem, das bei einem Beurteilungsgleichstand der Bewerber im Gesamtergebnis durch Auswertung einzelner Leistungs- und Befähigungsmerkmale eine vorschnelle Heranziehung leistungsferner Hilfskriterien vermeidet, steht nach ständiger Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom 18. Juli 2012 - 2 B 10606/12.OVG -, veröffentlicht in ESOVGRP, m.w.N.) mit dem beamtenrechtlichen Leistungsgrundsatz in Einklang. Voraussetzung ist allerdings, dass der Dienstherr das vollständige Informationspotenzial der Beurteilungen ausschöpft und die Einzelauswertung nicht nur auf Teilbereiche beschränkt (vgl. Beschluss vom 10. September 2013 - 2 B 10781/13.OVG -, veröffentlicht in ESOVGRP).
- 10
Sämtliche dieser Anforderungen erfüllt die Auswahlentscheidung, wie sie sich nach der Aktenlage und – vor allem – der nachgeholten Benennung der Auswahlkriterien im Schriftsatz vom 17. Oktober 2013 (Bl. 18 ff. Gerichtsakte) darstellt. Danach hat der Antragsgegner die Beförderungsentscheidung ausschließlich auf der Grundlage der letzten nach Nr. 1.2.1 der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums der Justiz vom 11. Januar 2006 (2400-5-4) berücksichtigungsfähigen dienstlichen Beurteilungen der Bewerber getroffen. Da hierbei die in die engere Auswahl kommenden Beamten im Gesamtergebnis gleich („Durchschnittlich mit der Tendenz zu überdurchschnittlich“) beurteilt worden sind, hat der Antragsgegner sämtliche der bei allen Bewerbern bewerteten Einzelmerkmale ausgewertet. Dies ist durch die einfache Gewichtung der „stark“ ausgeprägten und eine zweifache Gewichtung der „besonders stark“ ausgeprägten Beurteilungsmerkmale erfolgt. Die Addition dieser dergestalt numerisch gewichteten Einzelnoten ergibt eine Reihung, in welcher der Antragsteller auf dem Rangplatz neun (von insgesamt elf) eingereiht ist. Das reicht bei lediglich fünf noch freien Beförderungsstellen nicht aus, um in ein Amt der Besoldungsgruppe A 9 LBesO eingewiesen zu werden.
- 11
Auf seine Vorgesetztenfunktion kann sich der Antragsteller insoweit nicht erfolgreich berufen. Es entspricht vielmehr der ständigen Rechtsprechung des Senats, dass in solchen Fällen den Einzelmerkmalen der für Vorgesetzte vorgesehenen Bewertungsmerkmale erst dann eine ausschlaggebende Bedeutung zukommt, wenn bei allen anderen Merkmalen kein Vorsprung zu verzeichnen ist (vgl. Beschluss vom 26. August 2011 - 2 B 10798/11.OVG -, veröffentlicht in ESOVGRP). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor, weil alle Beigeladenen bereits in den für alle Bewerber geltenden Beurteilungsmerkmalen einen deutlichen Vorsprung gegenüber dem Antragsteller aufzuweisen haben. Das durfte der Antragsgegner zu Recht als entscheidend für die Beförderungsauswahl ansehen.
- 12
3. Wegen dieser – nach dem Vorstehenden rechtmäßigen – Beförderungsreihung ist nicht davon auszugehen, dass der Antragsteller bei einer fehlerfreien Wiederholung des Auswahlvorgangs zum Zuge kommen wird. Dies ist nach ständiger verfassungs- und verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung aber erforderlich, um durch eine einstweilige Anordnung die Ernennung der Auswahlsieger in einem beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitverfahren zu verhindern (BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 13. September 2002 - 2 BvR 857/02 -, DVBl. 2002, 1633 und vom 13. Januar 2010 - 2 BvR 811/09 -, juris; OVG RP, Beschluss vom 23. August 2011 - 2 B 10722/11.OVG -). Da der Antragsteller bei diesem, vom Antragsgegner im Rahmen einer Selbstbindung auch künftig anzuwendenden, Beförderungssystem keine realistische Beförderungschance hat, bedarf er keines vorläufigen Rechtsschutzes zur Durchführung eines Hauptsacheverfahrens.
- 13
4. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsgegner trotz Zurückweisung der Beschwerde in der Sache gemäß § 155 Abs. 4 VwGO tragen, weil er die entscheidenden Erwägungen gemäß § 114 Satz 2 VwGO erst im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nachgeschoben hat (vgl. zur Kostentragung im Falle des Nachschiebens von Gründen Jeromin/Praml, in: Gärditz, VwGO, 2013, § 155 Rn. 18). Eine Kostentragungspflicht in Bezug auf die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen entspricht nicht gemäß § 162 Abs. 3 VwGO der Billigkeit, da diese keine Anträge gestellt und sich somit selbst keinem Kostenrisiko ausgesetzt haben (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).
- 14
5. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1, § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 5 Gerichtskostengesetz - GKG - in der ab 1. August 2013 geltenden Fassung des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - 2. KostRMoG) vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 3714). Maßgebend ist nach dieser neuen kostenrechtlichen Regelung die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen (§ 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 GKG). Da das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts betrifft, ist der Streitwert gemäß § 52 Abs. 5 Satz 4 GKG auf die Hälfte des sich aus Satz 1 der Vorschrift ergebenden Betrags zu reduzieren. Diese Neufassung der für beamtenrechtliche Streitigkeiten maßgeblichen Vorschrift des § 52 Abs. 5 GKG gibt Anlass zu folgenden Ausführungen:
- 15
a) Auch wenn es sich aus der Gesetzesfassung nicht mehr wörtlich ergibt, sind – wie bisher – die zu zahlenden Bezüge bei beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitverfahren aus der mit der Beförderung erstrebten Besoldungsgruppe zu ermitteln (hier: Besoldungsgruppe A 9 LBesO). Darüber hinaus ist für die Berechnung zwar, entsprechend der neuen Vorgabe in § 52 Abs. 5 Satz 2 GKG, das „laufende Kalenderjahr“ maßgebend. Hierbei sind jedoch nicht die individuellen Bezüge eines Antragstellers mit seinen konkret gegebenen Dienstalters- bzw. Erfahrungsstufen heranzuziehen, sondern – gleichfalls wie bisher – das Endgrundgehalt des begehrten Amtes bzw. des höher bewerteten Dienstpostens (vorliegend monatlich 2.962,05 Euro). Das ergibt sich aus Folgendem:
- 16
Gemäß der kostenrechtlichen Grundnorm des § 52 Abs. 1 GKG ist in allen verwaltungsrechtlichen Streitverfahren der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache zu bestimmen. Wegen der weit reichenden Bedeutung, die ein zu niedrig festgesetzter Streitwert für die grundrechtlich durch Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 58 der Verfassung für Rheinland-Pfalz geschützte Berufsausübung der Rechtsanwälte sowie der sonst nach § 67 VwGO zugelassenen Verfahrensbevollmächtigten zukommt, muss der Streitwert trotz des insoweit den Verwaltungsgerichten eröffneten Ermessens dem wirtschaftlichen Wert des Klageziels entsprechen, das der Kläger mit seinem Antrag unmittelbar erreichen will (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Februar 1995 - 1 B 205/93 -, juris).
- 17
Der Senat hält insoweit an seiner langjährigen Rechtsprechung fest, nach der in allen Verfahren, welche die Verleihung eines anderen Amtes betreffen, nicht der Auffangstreitwert des § 52 Abs. 2 GKG, sondern die als beamtenrechtliche Spezialvorschrift anzusehende Regelung in § 52 Abs. 5 GKG heranzuziehen ist (vgl. Beschlüsse vom 28. November 2007 - 2 E 11099/07.OVG -, AS 35, 273, und vom 15. Oktober 2013 - 2 B 10707/13.OVG -, juris). Der Senat folgt insoweit nicht der vereinzelt vertretenen Auffassung, wonach bei beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitigkeiten in Eilverfahren der Regelstreitwert nach § 52 Abs. 2 GKG zugrunde zu legen sei (u. a. BayVGH, Beschluss vom 16. April 2013 - 6 C 13.284 -, BayVBl. 2013, 609; VGH BW, Beschluss vom 23. April 2013 - 4 S 439/13 -, NVwZ-RR 2013, 864), sondern hält an seiner Rechtsauffassung fest, nach der in solchen Fällen die speziellere Regelung des § 52 Abs. 5 GKG anzuwenden ist (z.B. Beschlüsse vom 28. November 2007 - 2 E 11099/07.OVG -, NVwZ-RR 2008, 216 und vom 5. November 2012, - 2 B 10778/12.OVG -, NVwZ-RR 2013, 225; so auch BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013, - 2 VR 1.13 -, IÖD 2013, 194; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19. März 2012 - 6 E 1406/11 -, IÖD 2012, 98; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. August 2013 - OVG 6 L 56.13 -, juris, jeweils m.w.N.). Die Gegenmeinung übersieht, dass der Sach- und Streitstand in beamtenrechtlichen Beförderungsstreitverfahren aufgrund der erstrebten höheren Besoldung genügend Anhaltspunkte für eine – wenn auch nur pauschal – bezifferbare Bestimmung des Streitwertes bietet.
- 18
Maßgebend für die Streitwertberechnung in beamtenrechtlichen Konkurrenten- und Beförderungsstreitverfahren ist somit die Hälfte vom „Großen Gesamtstatus“ im Sinne § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 GKG (sog. Kleiner Gesamtstatus). Dies war nach der bis zum 31. Juli 2013 geltenden Fassung des § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 GKG die Hälfte vom 13fachen Betrag des Endgrundgehaltes der erstrebten Besoldungsgruppe. In der ab dem 1. August 2013 geltenden Fassung der Kostenregelung ist der Streitwert nunmehr nur noch die Hälfte der Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen. Dies hat zur Folge, dass jetzt nur noch zwölf und nicht mehr dreizehn Monatsgehälter zugrunde zu legen sind.
- 19
Abgesehen von der durch die Umstellung des Berechnungssystems folgenden Reduzierung würde sich der Streitwert in beamtenrechtlichen Konkurrenten- und Beförderungsstreitverfahren nochmals erheblich verringern, wenn auf die Bezüge abgestellt würde, die der betreffende Antragsteller – dem Wortlaut von § 52 Abs. 5 GKG in der Fassung des zweiten Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes entsprechend – im „laufenden Kalenderjahr“ erhielte. Bei Zugrundelegung des bloßen Wortlauts der Norm käme das Interesse eines Beamten an der Verleihung eines höher besoldeten Amtes nicht seiner Bedeutung entsprechend zum Ausdruck. Dieses Interesse weicht von den sonst vorliegenden Konstellationen durch die weit reichenden wirtschaftlichen Folgen ab. Im Fall des Obsiegens in der Hauptsache erhält der Beamte nämlich regelmäßig eine lebenslange Besoldung und Versorgung aus dem höheren Amt. Die Versorgung wirkt sogar nach dem Tod des Beamten fort, bemisst sich doch auch die anschließende Hinterbliebenenversorgung auf der Grundlage seines letzten Statusamtes.
- 20
Ein abweichender gesetzgeberischer Regelungswille ist der Entstehungsgeschichte des Zweiten Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes nicht zu entnehmen. § 52 GKG in der geltenden Fassung geht auf den Regierungsentwurf vom 31. August 2012 (Bundestags-Drucks. 17/11471; Bundesrats-Drucks. 517/12) zurück. Dieser Entwurf sollte ausweislich seiner Begründung den Kostendeckungsgrad in verwaltungs- und finanzgerichtlichen Verfahren verbessern und insbesondere die als zu niedrig angesehene Höhe der Streitwerte in dem als erforderlich angesehenen Umfang erhöhen (vgl. den allgemeinen Teil sowie die Einzelbegründung zu § 52 GKG-E, Bundesrats-Drucks. 517/12, S. 377). Zu dem hier maßgeblichen Fragenkreis heißt es wörtlich:
- 21
„Die Wertvorschrift für Statusstreitigkeiten im öffentlichen Dienst vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit bedarf der Anpassung. Die geltende Regelung entstammt dem bis zum 30. Juni 2004 geltenden Gerichtskostengesetz (...). Nach der Begründung des Regierungsentwurfs beinhaltet der 13fache Betrag des Endgrundgehalts pauschal die durchschnittlich in einem Jahr zu gewährenden Bezüge einschließlich der jährlichen Sonderzuwendungen. Das Endgrundgehalt ist gewählt worden, um ohne Rücksicht auf Familienstand und Dienstalter für alle Ämter, die den gleichen Besoldungsgruppen zugewiesen sind, zu einer einheitlichen Streitwertberechnung zu gelangen (Bundestags-Drucks. 12/6962 S. 62).
- 22
Mittlerweile sind die Sonderzuwendungen je nach Bundesland unterschiedlich reduziert und zum Teil – wie auch beim Bund – in die monatlichen Bezüge eingerechnet worden. Durch die den Ländern im Zuge der Föderalismusreform übertragene Gesetzgebungskompetenz für die Landesbeamten können sich die Regelungen weiterhin sehr unterschiedlich entwickeln. Dabei können sich auch die Begrifflichkeiten ändern. Daher wird vorgeschlagen, auf den Jahresbetrag der Bezüge abzustellen. (...) Um einen eindeutigen Jahreszeitraum festzulegen, soll auf das laufende Kalenderjahr abgestellt werden. (...) Änderungen der Bezügeansprüche in der Person des Klägers sind nicht zu berücksichtigen.“
- 23
Auch aus den weiteren Gesetzgebungs-Materialien ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber mit der Gesetz gewordenen Fassung des § 52 GKG von diesen Begründungserwägungen abgerückt ist (vgl. den ersten Gesetzesbeschluss vom 17. Mai 2013, Bundestags-Drs. 381/13 und, nach Durchführung des Vermittlungsverfahrens, den endgültigen Bundestags-Beschluss vom 23. Juli 2013). Vielmehr entspricht die hier vertretene Auffassung auch den Empfehlungen der Ausschüsse (Bundesrats-Drs. 517/1/12):
- 24
„Wie im Abschlussbericht der Bund-Länder-Arbeitsgruppe "Kostendeckungsgrad in der Justiz" dargelegt wurde, ist der Kostendeckungsgrad in verwaltungs- und finanzgerichtlichen Verfahren noch deutlich geringer als in Verfahren anderer Gerichtsbarkeiten. Die Justiz erbringt also gerade in diesen Bereichen wichtige Leistungen, denen keine angemessenen Gegenleistungen in Form ausreichend hoher Gebühren gegenüberstehen. Eine Ursache für den geringen Kostendeckungsgrad in diesen Bereichen liegt in den vergleichsweise geringen Streitwerten, wovon auch die Begründung des Gesetzentwurfs ausgeht.“
- 25
Mit diesen gesetzgeberischen Zielsetzungen wäre ein Abstellen auf die individuellen Bezüge eines Antragstellers in beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitverfahren nicht zu vereinbaren. Es verbleibt danach bei der bis zum Inkrafttreten des Zweiten Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes bestehenden Rechtslage, nach der in Verfahren der hier vorliegenden Art das Endgrundgehalt der begehrten Besoldungsgruppe des Statusamtes der maßgebende Bezugspunkt für die Streitwertberechnung ist. Trotz der missverständlichen Formulierung in § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 GKG ist deshalb wie bisher das Endgrundgehalt, und zwar aus der Besoldungsgruppe des begehrten Amtes, für die Streitwertberechnung maßgebend. Der sich hiernach ergebende Betrag ist gemäß § 52 Abs. 5 Satz 4 GKG um die Hälfte zu vermindern.
- 26
b) Eine weitere Reduzierung des Streitwertes um (nochmals) die Hälfte, weil es sich um ein Verfahren zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes handelt, entsprechend der Empfehlung in Nr. 1.5 des aktuellen Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit mit Stand vom 18. Juli 2013, erfolgt nicht. Zwar hat der Senat in der Vergangenheit regelmäßig nach Nr. 1.5 Satz 1 der Empfehlungen des früheren Streitwertkatalogs (NVwZ 2004, 1327) eine Reduzierung um die Hälfte vorgenommen (so zuletzt im Beschluss vom 15. Oktober 2013 - 2 B 10707/13.OVG -). Hieran wird jedoch nicht mehr festgehalten. In derartigen Verfahren wird nämlich regelmäßig die Hauptsache vorweggenommen an, so dass es bei dem für das Hauptsacheverfahren geltenden Streitwert verbleibt (vgl. Nr. 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs; a. A. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. August 2013 - 6 L 56.13 -, juris).
- 27
Maßgeblich für die Änderung der Streitwertrechtsprechung des Senats ist die Erwägung, dass die Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in beamtenrechtlichen Konkurrenten- und Beförderungsstreitverfahren nach der neueren verfassungs- und verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung regelmäßig die Funktion des Hauptsacheverfahrens übernehmen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Juli 2003 - 2 BvR 311/03 -, NVwZ 2004, 95; BVerwG, Beschluss vom 25. Oktober 2011 - 2 VR 4.11 -, NVwZ-RR 2012, 241). Das führt dazu, dass diese Verfahren den sich aus Art. 19 Abs. 4 GG ergebenden Anforderungen gerecht werden müssen und nach Prüfungsmaßstab, -umfang und -tiefe nicht hinter einem Hauptsacheverfahren zurückbleiben dürfen. Deshalb ist eine umfassende tatsächliche und rechtliche Überprüfung der Bewerberauswahl in einfachgesetzlicher wie auch in verfassungsrechtlicher Hinsicht erforderlich. Wird dabei eine Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs des Antragstellers festgestellt, muss die Ernennung des Beigeladenen bereits dann durch einstweilige Anordnung untersagt werden, wenn die Auswahl des Antragstellers bei rechtsfehlerfreier Auswahl jedenfalls möglich erscheint.
- 28
Wohl wegen dieser Prüfungsdichte bemisst das Bundesverwaltungsgericht in seiner aktuellen Rechtsprechung den Streitwert in beamtenrechtlichen Konkurrenteneilverfahren „in Anlehnung an die Streitwertberechnung im Hauptsacheverfahren“ gleichfalls nach dem sog. kleinen Gesamtstatus, ohne den sich hieraus ergebenden Wert nach Nr. 1.5 des Streitwertkataloges nochmals zu vermindern (vgl. Beschluss vom 22. November 2012 - 2 VR 5.12 -, BVerwGE 145, 112; bestätigt durch Beschluss vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 -, IÖD 2013, 194). Dieser Rechtsprechung schließt sich der Senat aus den oben dargelegten Erwägungen an.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend, die den Rechtszug einleitet.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.