Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 03. Feb. 2015 - 6 A 371/12
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Der am 20. Januar 1954 geborene Kläger steht seit dem 1. Oktober 1970 als Polizeivollzugsbeamter im Dienst des beklagten Landes. Zuletzt wurde er im Jahre 1995 zum Kriminalhauptkommissar (BesGr A11 BBesO) befördert.
3In den folgenden Jahren wurde bei dem Kläger anhand der dienstlichen Beurteilungen ein Leistungsabfall aktenkundig. Ausgehend von den bescheinigten schlechten dienstlichen Leistungen bei seiner damaligen Dienststelle, dem Polizeipräsidium (PP) L. , sollte er 1999 auf seine Verwendungsfähigkeit untersucht werden; sein privat behandelnder Arzt Dr. C. empfahl „dringend“ einen Wechsel der Dienststelle. Die Untersuchung fand schließlich am 27. April 2000 bei dem Dipl.-Psychologen Dr. med. O. statt, musste aber abgebrochen werden, nachdem der Kläger Anstoß an dem Grund der Untersuchung nahm und seine weitere Mitwirkung verweigerte. Nach dem Bericht des Dr. O. soll der Kläger angegeben haben, „er halte sich nicht für vermindert leistungsfähig, sondern das Mobbing am Arbeitsplatz sei Ursache für seine Probleme“. Bei noch nicht abgeschlossener Untersuchung habe der Kläger „persönlichkeitsauffällig“ gewirkt.
4Seit 2001 ist bei dem Kläger eine Behinderung („psychische Beeinträchtigung mit Depressivität“) mit einem GdB von 40 anerkannt.
5Der Kläger war in dieser Zeit immer wieder dienstunfähig erkrankt; zudem kam es zu verschiedenen Verwaltungs- und Gerichtsverfahren. 2001 unterzog sich der Kläger einer Reha-Maßnahme in Bad P. . Wegen eines Vorfalles am 24. Juni 2002 in einem Eiscafé in L. -S. wurde gegen ihn ein Disziplinarverfahren eingeleitet. Ab Juli 2002 trat erneut Arbeitsunfähigkeit ein (Bericht des Nervenarztes Dr. U. vom 7. März 2003). Prof. Dr. T. (Universität zu L. ) erstattete unter dem 5. Mai 2003 ein fachpsychologisches Gutachten über den Kläger. Dieses Gutachten wertete der Polizeiärztliche Dienst in L. (Dr. I. ) dahin aus, dass aus polizeiärztlicher Sicht keine Hinweise auf eine Verwendungseinschränkung beständen; eine stufenweise Wiedereingliederung in den Dienst sei möglich.
6Mit Verfügung der Bezirksregierung L. vom 17. Mai 2004 wurde der Kläger zum Landrat des S. -F. -Kreises als Kreispolizeibehörde (im Folgenden: Landrat) versetzt. Er sollte dort ab dem 1. Juni 2004 in L1. eine Wiedereingliederung nach dem Hamburger Modell mit zunächst vier Arbeitsstunden täglich beginnen. Nachdem er zunächst wie vorgesehen erschienen war, verließ er am nächsten Tag, dem 2. Juni 2004, die Dienststelle, um den Arzt aufzusuchen; seitdem ist er dienstunfähig erkrankt. Die Erkrankung wies er in der Folge (bis einschließlich 12. November 2009) durch Vorlage privatärztlicher Atteste lückenlos nach. Mit Schreiben vom 15. Juli 2004 erklärte er, ihm sei eine Dienststelle in I. in Aussicht gestellt worden; es sei für ihn von wesentlicher Bedeutung, gerade in I. dienstlich Verwendung zu finden. Eine Verwendung in C. oder L1. sei „aus verbindungstechnischen Gründen auszuschließen“.
7Im Jahre 2006 wurde die Angelegenheit auf Betreiben des Klägers wieder aufgegriffen. Es wurde eine Untersuchung durch den Polizeiärztlichen Dienst der Bezirksregierung L. veranlasst, die am 18. April 2006 stattfand. Dabei soll der Kläger gegenüber dem untersuchenden Polizeiarzt Dr. S1. nach dessen Bericht wiederum geäußert haben, er sei jederzeit sofort zu einer vollen Arbeitsaufnahme an seiner gewünschten Arbeitsstelle in I. bereit. „Alles andere komme nicht in Frage“. Dr. S1. merkt dazu in seinem Bericht an:
8„Die Vorstellungen des Beamten wirken seltsam welt- und lebensfremd. Es bestehen Anzeichen einer Realitätsverkennung. Ereignisse in der Vergangenheit weisen auf eine ernste psychiatrische Erkrankung.“
9Es entspann sich ein Schriftwechsel über die Dienstfähigkeit und weitere Verwendung des Klägers. Der Kläger wandte sich mit einer Beschwerde an das Innenministerium NRW. Privat befand er sich außer bei Dr. U. auch bei dessen Nachfolger Dr. Q. in Behandlung. Im Auftrage des Dienstherrn waren neben Dr. S1. als weitere Ärzte Dr. I. (Polizeiärztlicher Dienst PP C1. ) und der Facharzt für Innere Medizin Regierungsmedizinalrat C2. (Polizeiärztlicher Dienst PP L. ) mit der Angelegenheit befasst. RMR C2. untersuchte den Kläger am 6. November 2008 auf seine Verwendungsfähigkeit. Er notierte dazu:
10„mit Beamten besprochen, dass stationäre Reha-Maßnahme + anschließende Begutachtung sinnvoll ist“.
11Unter Bezugnahme auf die Untersuchung forderte der Landrat den Kläger mit Schreiben vom 29. Dezember 2008 auf, sich am 8. Januar 2009 im B. -Krankenhaus in L. -Q1. vorzustellen. Dem kam der Kläger nach. Zu der ambulanten Vorstellung soll er mit einer Aktentasche erschienen sein und, auf diese deutend, erklärt haben, „dieses Verfahren“ sei das Problem. Er werde nicht fair behandelt. Nach dem erhobenen Aufnahmebefund (Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. I1. ) bestand Krankheitsgefühl und Krankheitseinsicht. Vor dem Termin hatte unter anderem RMR C2. versucht, dem Kläger die Notwendigkeit der Untersuchung zu verdeutlichen; er rief den Kläger auch anschließend an, konnte ihn aber nicht dazu bewegen, einer stationären Aufnahme zuzustimmen.
12RMR C2. wandte sich daraufhin unter dem 27. Januar 2009 an die C3. -Klinik in S2. ; dort sei eine stationäre Behandlung des Klägers dringend erforderlich. Es werde gebeten, den Aufnahmetermin baldigst zu vereinbaren und dem Kläger mitzuteilen. Der Kläger, dem die Anmeldung der stationären Behandlung unter demselben Tag bekanntgegeben worden war, legte mit Anwaltsschreiben vom 4. März 2009 Widerspruch ein. Er bestritt die Voraussetzungen für eine Einweisung in die psychiatrische Fachklinik. Die C3. -Klinik teilte daraufhin dem Kläger mit, sie habe den stationären Aufnahmetermin zum 24. März 2009 „wunschgemäß“ wieder gestrichen.
13Das PP L. (RMR C2. ) schrieb unter dem 17. April 2009 den Kläger an und wies ihn darauf hin, der Termin bei der Klinik sei nun endgültig abgesagt; statt dessen sei jetzt beabsichtigt, „die aus unserer Sicht dringend notwendige stationäre Rehabilitationsmaßnahme in der Fachklinik G. “ in Bad T. einzuleiten. Der Kläger antwortete unter dem 24. April 2009, sein Widerspruch gegen die Einweisung in die Psychiatrie bleibe bestehen, und verwies auf Stellungnahmen seines behandelnden Arztes Dr. Q. vom 9. Februar 2009 sowie des von ihm eingeschalteten Facharztes für Psychiatrie L2. vom 21. März 2009, die einen stationären Krankenhausaufenthalt nicht für erforderlich hielten.
14Bereits mit Schreiben vom 15. April 2009 hatte das Landesamt für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten der Polizei NRW (LAFP) sich an den Landrat gewandt und gebeten, angesichts „der außerordentlich langen Krankheitszeit sowie seiner beharrlich[en] Weigerung [,] an den jeweiligen notwendigen polizeiärztlichen Untersuchungen teilzunehmen“, „das PDU-Verfahren“ für den Kläger „unverzüglich einzuleiten“. Zugleich wurde darum gebeten, dass der Kläger „vor der geplanten Begutachtung“ in der Klinik „G. “ „alsbald bei dem zuständigen Gutachter, Herrn Dr. I. , beim PÄD C1. vorstellig wird“ (Hervorhebung im Original).
15Der Landrat schrieb darauf den Kläger mit Datum vom 23. April 2009 an und teilte ihm mit, er habe aufgrund seiner „außergewöhnlich langen Krankheitszeit“ und seinen „Weigerungen [,] an den jeweils geplanten notwendigen polizeiärztlichen Untersuchungen teilzunehmen“, „sowohl erhebliche Zweifel“ an seiner Polizeidienstfähigkeit als auch an seiner allgemeinen Dienstfähigkeit. Er beabsichtige daher, ein „Polizeidienstunfähigkeits-Verfahren“ einzuleiten. Im Rahmen dessen sei eine Vorstellung beim PÄD C1. notwendig. Der Kläger wurde gebeten, eine Erklärung zur Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht bis zum 6. Mai 2009 unterschrieben zurückzusenden.
16Mit Schreiben vom 8. Mai 2009 legte der Kläger gegen die Verfügung Widerspruch ein, wobei er darauf hinwies, dass auch „gegen die Einweisung in das Krankenhaus der Psychiatrie durch den Polizeiarzt Dr. C2. weiterhin ein Widerspruchsverfahren anhängig ist“. Der Landrat antwortete hierauf unter dem 19. Mai 2009, die Einlegung eines Widerspruchs sei nicht zulässig, da der Bescheid „lediglich eine Zusammenfassung der Ereignisse und eine Aufforderung zur Mitwirkung“ darstelle. Mit gleichem Datum erging die Weisung an den Kläger, künftige Krankmeldungen „von Herrn Dr. C2. , Polizeiärztlicher Dienst in L. , bestätigen zu lassen“. Dazu hieß es: „Sollten Sie dieser Weisung nicht nachkommen, so besteht für Sie eine sofortige Dienstpflicht. Als Dienstort ist für Sie nach wie vor das Regionalkommissariat L1. (RK L1. ) vorgesehen.“
17Der Kläger nahm mit Schreiben vom 15. Juni 2009 Stellung. Er rügte die Gestaltung des Verfahrens und die Aktenführung und legte „weiterhin und erneut“ Widerspruch gegen die „Anweisung“ ein, „meine eingereichten Krankmeldungen meines Facharztes nur noch nach Bestätigung durch den Polizeiarzt Dr. C2. anzuerkennen“. Zur Begründung wies er darauf hin, dass dieser Polizeiarzt „in der kurzen Vergangenheit mehrfach versucht“ habe, ihn „in verschiedene Krankenhäuser der Psychiatrie stationär einzuweisen, ohne dafür jemals eine entsprechende Diagnose vorgelegt zu haben“. Der Polizeiarzt sei „derzeit nicht unbefangen“. Der Kläger stellte „daher den Antrag, mich bei einem neutralen Polizei- oder Amtsarzt vorstellen zu dürfen, über den eine Überprüfung der Polizeidienstfähigkeit mit einem entsprechenden Gutachten durchgeführt werden kann“. Auch hierzu teilte der Landrat dem Kläger mit, die Einlegung eines Widerspruchs sei nicht möglich (Schreiben vom 19. Juni 2009). Er bat nochmals um „Einreichung der unterschriebenen Schweigepflichtsentbindung“ bis zum 2. Juli 2009.
18Mit Schreiben vom 22. Juni 2009 teilte der Landrat dem Kläger mit, der Untersuchungstermin beim Polizeiärztlichen Dienst in C1. sei nunmehr am 8. Juli 2009, und forderte den Kläger auf, diesen Termin wahrzunehmen. Der Kläger erhob unter anderem gegen dieses Schreiben unter dem 1. Juli 2009 Widerspruch. Zum Termin am 8. Juli 2009 erschien er nicht. Am selben Tag erstattete Dr. I. (PP C1. ) der Kreispolizeibehörde Bericht und empfahl, die Dienstunfähigkeit des Klägers „auch ohne entsprechendes polizeiamtsärztliches Gutachten festzustellen und das Zurruhesetzungsverfahren aufgrund Dienstunfähigkeit einzuleiten“. Der Landrat informierte den Kläger unter dem 13. Juli 2009 wiederum, dass ein Widerspruch gegen das Schreiben vom 22. Juni 2009 nicht möglich sei, weil es sich dabei um eine dienstliche Weisung gehandelt habe. Zudem griff er die Empfehlung des Dr. I. auf und hörte den Kläger mit Schreiben vom 22. Juli 2009 zur beabsichtigten Zurruhesetzung an.
19Mit Schreiben an den Vorsitzenden des Personalrates der Kreispolizeibehörde S. -F. -Kreis vom 1. September 2009 hielt der Landrat fest, die Dienstunfähigkeit des Klägers sei anzunehmen, da dieser „sich nunmehr seit Jahren weigert [,] zu entsprechenden Untersuchungen zu gehen und somit die Wi[e]derherstellung seiner Dienstfähigkeit durch sein Verhalten verhindert. Bei strikter Weigerung [,] sich Untersuchungen zu unterziehen, kann i.V.m. § 444 ZPO Dienstunfähigkeit angenommen werden.“ Er bat „um Kenntnisnahme der geplanten Maßnahme gem. § 2 LPVG“; je eine Durchschrift des Schreibens ging an die Gleichstellungsbeauftragte und die Schwerbehindertenvertretung.
20Mit Bescheid vom 4. September 2009 verfügte der Landrat die Versetzung des Klägers in den Ruhestand mit Ablauf des Monats September 2009 „infolge Polizeidienstunfähigkeit und allgemeiner Dienstunfähigkeit“. Der Bescheid war in der angekündigten Weise auf § 444 ZPO gestützt. Er wurde am 14. September 2009 in den Briefkasten des Klägers an seiner privaten Wohnung geworfen, nachdem der Kläger auf mehrmaliges Klingeln nicht geöffnet hatte.
21Mit Schreiben vom 14. September 2009 legte der Kläger Widerspruch ein; er begründete diesen unter dem 21. September 2009. Er rügte, dass ihm „bis zum heutigen Tage weder eine ärztliche Diagnose noch der offensichtlich gefertigte Untersuchungsbericht des Dr. C2. bekanntgegeben wurde“. Er wies zudem darauf hin, dass er „seit längerer Zeit den Antrag gestellt habe, mich einem neutralen und unbefangenen Polizeiarzt vorstellen zu dürfen, über den die Polizeidienstfähigkeit überprüft und das erforderliche psychiatrische Gutachten veranlasst werden kann“.
22Der Landrat wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 28. September 2009 zurück. Zur Begründung führte er aus: Durch die Verweigerungshaltung des Klägers sei eine Sachaufklärung und konkret die Überprüfung von dessen Dienstfähigkeit nicht möglich. Diese Haltung habe er in Anlehnung an § 444 ZPO als erhebliches Indiz für das Vorliegen der Polizeidienstunfähigkeit gewertet. Das Vorbringen des Klägers rechtfertige keine abweichende Betrachtung. Auf seine selbstständig eingeholte gutachterliche Stellungnahme komme es nicht an. Gemäß § 33 Abs. 1 i.V.m. § 116 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes NRW (im Folgenden: LBG) sei für die Entscheidung über die Dienst(un)fähigkeit eines Polizeibeamten allein der Amtsarzt des örtlich zuständigen Gesundheitsamts oder ein beamteter Polizeiarzt zuständig. Zu der Vermutung der Polizeidienstunfähigkeit kämen die Gesamtumstände und die außergewöhnlich lange Krankheitszeit hinzu.
23Am 14. Oktober 2009 hat der Kläger Klage erhoben.
24Im Klageverfahren hat das Verwaltungsgericht ein Gutachten zur Frage der allgemeinen und der Polizeidienstunfähigkeit des Klägers eingeholt, das der Sachverständige Dr. N. (Klinik G. , Bad T. ) unter dem 19. Juli 2011 erstattet hat. Grundlage für das Gutachten waren die vorliegenden Akten, da eine persönliche Begutachtung des Klägers nicht zustande kam. Es kommt zu dem Ergebnis, dass bei dem Kläger zum Zeitpunkt der verfügten Zurruhesetzung (30. September 2009) die Voraussetzungen einer Polizeidienstunfähigkeit und allgemeinen Dienstunfähigkeit vorgelegen hätten.
25Der Kläger hat geltend gemacht: Das beklagte Land habe sich mit der Annahme seiner Dienstunfähigkeit in Widerspruch zu dem gleichzeitig betriebenen und von der 3. Kammer des Verwaltungsgerichts zu Gunsten des Klägers entschiedenen Verfahren auf Kürzung von Dienstbezügen wegen schuldhaften Fernbleibens vom Dienst gesetzt. Die Frage der Dienstfähigkeit eines Beamten dürfe nicht in dieser Weise über Jahre hinweg unbeantwortet im Raum stehen bleiben. Zudem hat der Kläger Einwendungen gegen die Begutachtung durch Dr. N. erhoben und deren Ergebnis mit Stellungnahmen der Ärzte Dr. Q. und L2. in Zweifel gezogen, die im Gegensatz zu Dr. N. einen persönlichen Eindruck von ihm hätten.
26Der Kläger hat beantragt,
27den Bescheid des Landrats des S. -F. -Kreises als Kreispolizeibehörde vom 4. September 2009 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 28. September 2009 aufzuheben.
28Das beklagte Land hat beantragt,
29die Klage abzuweisen.
30Es hat vorgetragen: Die mehrfache grundlose Verweigerung des Klägers, sich einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen, stelle ein erhebliches Indiz für das Vorliegen einer Dienstunfähigkeit dar. Die Feststellungen des Dienstherrn hierzu beruhten zudem auf den ärztlichen Stellungnahmen des Dr. S1. aus dem Jahre 2006 sowie des Dr. Q. vom 15. Juli 2009. Auch der beauftragte Gutachter Dr. I. sei in seinem Schreiben vom 8. Juli 2009 zu dem Ergebnis gekommen, dass eine Dienstunfähigkeit des Klägers zu unterstellen sei. Dieses Ergebnis werde durch das im gerichtlichen Verfahren eingeholte Gutachten nochmals bestätigt.
31Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 12. Dezember 2011 die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die angefochtene Zurruhesetzung des Klägers finde ihre Rechtsgrundlage in § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG. Maßgeblich sei die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Widerspruchsbescheides vom 28. September 2009. In formeller Hinsicht sei der Bescheid nicht zu beanstanden; insbesondere seien die Personalvertretung, die Gleichstellungsbeauftragte sowie die Schwerbehindertenvertretung beteiligt worden. Die Versetzung des Klägers in den Ruhestand sei auch in materiell-rechtlicher Hinsicht rechtsfehlerfrei. Die Voraussetzungen der § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG, § 116 Abs. 1 LBG hätten vorgelegen. Der Landrat habe den Kläger im Ergebnis zu Recht als dauernd polizeidienstunfähig angesehen. Zwar könne er dies nicht darauf stützen, dass der Kläger sich ohne hinreichenden Grund geweigert habe, sich wie angeordnet ärztlich untersuchen zu lassen; der Kläger habe nämlich gegen die Untersuchungsanordnungen jeweils rechtzeitig Widerspruch eingelegt, der aufschiebende Wirkung entfaltet habe. Aus dem von dem Gericht eingeholten Gutachten des Sachverständigen Dr. N. ergebe sich aber, dass der Kläger im maßgeblichen Zeitpunkt polizeidienstunfähig gewesen sei. Auch sei die Prognose, dass der Kläger seine volle Verwendungsfähigkeit innerhalb von zwei Jahren nicht wiedererlangen werde, plausibel gewesen. Vor dem Hintergrund der Diagnose einer „Persönlichkeitsstörung mit vorwiegend paranoiden und zwanghaften Strukturmerkmalen“ komme erkennbar auch die Wahrnehmung eines alternativen Dienstpostens („leidensgerechter Arbeitsplatz“) nicht in Betracht.
32Das Urteil wurde den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 3. Januar 2012 zugestellt. Am 26. Januar 2012 hat er die Zulassung der Berufung beantragt. Die Begründung des Zulassungsantrages ist am 3. März 2012 eingegangen.
33Mit der vom Senat zugelassenen und rechtzeitig begründeten Berufung tritt der Kläger der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts entgegen.
34Er trägt im Wesentlichen vor: Der angefochtene Bescheid sei schon formell rechtswidrig. Entgegen den Feststellungen des Verwaltungsgerichts seien Personalvertretung, Gleichstellungsbeauftragte und Schwerbehindertenvertretung nicht beteiligt worden. Der Beteiligungsmangel sei nicht nach § 46 VwVfG NRW unbeachtlich, da nicht auszuschließen sei, dass das beklagte Land im Falle der Beteiligung auf die Zurruhesetzung des Klägers verzichtet hätte. Auch materiell sei die Entscheidung des Verwaltungsgerichts fehlerhaft. Es habe sich nicht auf das erst im Gerichtsverfahren eingeholte Sachverständigengutachten stützen dürfen. Nach § 116 Abs. 2 LBG müsse das Gutachten vor der Zurruhesetzung eingeholt werden und von einem beamteten Polizeiarzt erstattet werden. Indem das Verwaltungsgericht hiervon abgewichen sei, habe es zudem das Gebot der Gleichbehandlung (Art. 3 GG) verletzt. Es habe außerdem in unzulässiger Weise die Begründung des angefochtenen Bescheides ausgetauscht und durch eine eigene ersetzt. Damit habe es sowohl gegen Prozessrecht sowie das Gebot des effektiven Rechtsschutzes als auch gegen das Gewaltenteilungsprinzip verstoßen. Weder der angefochtene Bescheid noch das Verwaltungsgericht hätten zudem das Ermessen hinsichtlich der Weiterverwendung des Klägers ausgeübt.
35Zu seiner Dienstfähigkeit im Zeitpunkt seiner Zurruhesetzung macht der Kläger geltend, dass diese im vollen Umfang gegeben gewesen sei. Dies entspreche der
36Einschätzung aller seiner behandelnden Ärzte. Der gerichtlich bestellte Sachverständige Dr. N. sowie das Verwaltungsgericht hätten sich mit deren Auffassung nicht hinreichend auseinandergesetzt. Zudem hätte das Verwaltungsgericht ein ergänzendes Gutachten einholen müssen, da dasjenige des Dr. N. nicht aufgrund einer persönlichen Exploration erstellt worden sei. Ergänzend beruft sich der Kläger auf einen Bericht einer psychosomatischen Klinik in Bad Q2. , wo er sich vom 8. bis 29. Januar 2013 in stationärer Behandlung befunden hat.
37Der Kläger beantragt,
38das angefochtene Urteil zu ändern und nach dem Klageantrag zu erkennen.
39Das beklagte Land beantragt,
40die Berufung zurückzuweisen.
41Es trägt vor: Ein formeller Mangel bestehe nicht. Insbesondere die Gleichstellungsbeauftragte, die Zeugin G1. , sei rechtmäßig beteiligt worden. Sie sei durch den Leiter der ZA, Herrn P1. , im Rahmen der Personalratsvorlage zur beabsichtigten Zurruhesetzung des Klägers mündlich umfassend informiert worden. Danach habe sie Herrn P1. mitgeteilt, dass aus ihrer Sicht keine Gründe dagegen sprächen. Unabhängig davon wäre eine fehlende Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten gemäß § 46 VwVfG NRW unbeachtlich. Es könne ausgeschlossen werden, dass es im Falle ihrer Beteiligung zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre. Materiell sei die angefochtene Zurruhesetzung rechtmäßig. Der Landrat habe aus der Weigerung des Klägers, zu dem festgesetzten Untersuchungstermin zu erscheinen, entsprechend dem Rechtsgedanken des § 444 ZPO für diesen negative Schlüsse ziehen dürfen. Das Schreiben vom 23. April 2009, das kein Verwaltungsakt gewesen sei und gegen das somit auch nicht mit aufschiebender Wirkung Widerspruch habe eingelegt werden können, habe den Anforderungen der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts genügt. Da der Kläger seit fünf Jahren krank gewesen sei, hätten weitere Gründe für die Untersuchung als alleine dieser Krankheitszeitraum nicht mitgeteilt werden können. Auch in der Berufungsinstanz müsse sich der Kläger den Rechtsgedanken des § 444 ZPO vorhalten lassen. Er habe sich in der ersten Instanz geweigert, sich von dem gerichtlich ausgewählten Sachverständigen untersuchen zu lassen.
42Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Gleichstellungsbeauftragten G1. als Zeugin sowie Erläuterung des erstinstanzlich eingeholten Gutachtens durch den Sachverständigen Dr. N. .
43Wegen des weiteren Sachstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge und Personalakten des beklagten Landes verwiesen.
44Entscheidungsgründe:
45Die Berufung des Klägers bleibt ohne Erfolg.
46Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Sie ist zulässig, aber nicht begründet. Der angefochtene Bescheid des Landrats vom 4. September 2009 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 28. September 2009 ist rechtmäßig (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
47I. Der Bescheid ist formell rechtmäßig.
481. Insbesondere ist die Gleichstellungsbeauftragte ordnungsgemäß beteiligt worden.
49Gemäß § 17 Abs. 1 Halbsatz 2 Nr. 1 des Landesgleichstellungsgesetzes NRW (LGG) wirkt die Gleichstellungsbeauftragte unter anderem bei personellen Maßnahmen mit. Sie ist gemäß § 18 Abs. 2 LGG frühzeitig über beabsichtigte Maßnahmen zu unterrichten und anzuhören (Satz 1); ihr ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben (Satz 2). Zu den personellen Maßnahmen, die der Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten unterliegen, zählt auch die Versetzung eines Beamten in den Ruhestand. Dies gilt unabhängig davon, ob dieser weiblichen oder männlichen Geschlechts ist.
50Vgl. zur Geschlechterunabhängigkeit der Beteiligung zuletzt OVG NRW, Beschluss vom 16. Januar 2015 - 6 A 2234/13 -, juris, m.w.N.
51Die Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten vor Erlass des Bescheides vom 4. September 2009 durch den Landrat war ordnungsgemäß.
52Der aus den Akten ersichtliche Schriftverkehr lässt allerdings keine Unterrichtung und Anhörung der Gleichstellungsbeauftragten unter Beachtung ihrer Rechtsstellung erkennen. Der Landrat hat ihr danach lediglich das Schreiben an den Personalrat vom 1. September 2009 zur Kenntnis zugeleitet. In diesem wird der Personalrat im Rahmen der vertrauensvollen Zusammenarbeit (§ 2 des Landespersonalvertretungsgesetzes NRW, im Folgenden: LPVG) um Kenntnisnahme von der geplanten Maßnahme gebeten. Weder hat der Landrat in diesem Schreiben auf das eigene Beteiligungsrecht der Gleichstellungsbeauftragten Bezug genommen noch hat er ihr Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
53Jedoch genügte die - erstmals im Berufungsverfahren vorgetragene - mündliche Unterrichtung der Gleichstellungsbeauftragten den Anforderungen.
54Die Beteiligungsrechte der Gleichstellungsbeauftragten können auch durch eine mündliche Information gewahrt werden. Das Gesetz schreibt keine Schriftform vor.
55Die Information über die beabsichtigte Zurruhesetzung des Klägers ist nicht zu spät erfolgt.
56§ 18 Abs. 2 Satz 1 LGG bestimmt, dass die Gleichstellungsbeauftragte „frühzeitig“ über die beabsichtigte Maßnahme zu unterrichten und anzuhören ist. Aus dem darauffolgenden Satz 2 ergibt sich, dass sie im Regelfall mindestens eine Woche lang Gelegenheit zur Stellungnahme bekommen muss. Wird diese Frist nicht gewährt, ist die beabsichtigte Maßnahme zunächst - für eine Woche - auszusetzen und die Beteiligung nachzuholen (§ 18 Abs. 3 LGG).
57Mit dem Wort „frühzeitig“ hat der Gesetzgeber verdeutlichen wollen, dass die Gleichstellungsbeauftragte bereits im Planungsstadium zu beteiligen ist.
58Vgl. die Gesetzesbegründung, LT-Drs. 12/3959, S. 60.
59Eine Unterrichtung der Gleichstellungsbeauftragten ergibt nämlich nur dann Sinn, wenn ihr Zeit und Gelegenheit für Besprechungen und Diskussionen bleiben, um zu einem auch für sie akzeptablen Ergebnis zu kommen. Hierfür ist eine Unterrichtung zeitgleich mit der Einleitung einer konkreten Maßnahme in aller Regel zu spät.
60Vgl. Wankel/Horstkötter, in: Schiek u.a., Frauengleichstellungsgesetze des Bundes und der Länder, 2. Aufl. 2002, Rn. 2567, 649.
61Nicht gefolgt werden kann dagegen der Auffassung, auch eine Information, die im Wesentlichen zeitgleich mit der Unterrichtung des Personalrats erfolgt, sei regelmäßig zu spät, da das Gesetz der Gleichstellungsbeauftragten andere und (teilweise) weitergehende Befugnisse als dem Personalrat gebe.
62Vgl. Eckertz-Höfer, PersR 1998, 189, 192 (zum FGG); Wankel/Horstkötter a.a.O., Rn. 649.
63Eine solche verallgemeinernde Betrachtungsweise wird der Vielfalt der in Frage kommenden Fallgestaltungen nicht gerecht. Entscheidend ist stattdessen der jeweils einschlägige Beteiligungstatbestand. Die Beteiligungsrechte der Gleichstellungsbeauftragten können weiter oder weniger weit gehen als diejenigen des Personalrats.
64So sieht z. B. das Gleichstellungsgesetz des Bundes die „aktive Teilnahme“ an allen Entscheidungsprozessen zu personellen Angelegenheiten vor (§ 20 Abs. 1 Satz 3 BGleiG). Hierin liegt aber eine Besonderheit des Bundesgleichstellungsgesetzes, die systematisch an das Recht der Gleichstellungsbeauftragten auf „frühestmögliche“ bzw. „frühzeitige“ Beteiligung sowie auf „unverzügliche und umfassende“ Unterrichtung anknüpft und ihre Einflussnahme im Verhältnis zur Mitwirkung zeitlich und sachlich vorverlagert.
65Vgl.BVerwG, Urteil vom 8. April 2010 - 6 C 3.09 -, BVerwGE 136, 263; VG Berlin, Urteil vom 8. Mai 2014 - 5 K 50.12 -, IÖD 2014, 163.
66Nach dem LGG ist es dagegen unbedenklich, wenn zum Zeitpunkt der Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten der in Aussicht genommene Bescheid bereits schriftlich erstellt ist.
67Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Oktober 2014 - 6 A 2486/13 -, juris, Rn. 5.
68Gemessen an den aufgezeigten Kriterien war die mündliche Unterrichtung der Gleichstellungsbeauftragten rechtzeitig. Auch angesichts der im Gesetz genannten Wochenfrist ist sie hinreichend „frühzeitig“ erfolgt.
69Nach der Darstellung der Gleichstellungsbeauftragten, der Zeugin G1. , in ihrer Erklärung vom 18. Juli 2014 wurde sie „im Rahmen der Personalratsvorlage zur beabsichtigten Zurruhesetzung“ des Klägers durch den Leiter ZA (Direktion Zentrale Aufgaben), Herrn P1. , „über den Vorgang vorab mündlich informiert“.
70Ausgehend davon hatte sie in der Zeitspanne spätestens vom 4. bis längstens 14. September 2009 Gelegenheit, die Angelegenheit mit dem Kläger zu erörtern, Einsicht in die betreffenden Akten zu nehmen (§ 18 Abs. 1 LGG) und sich klar darüber zu werden, ob sie ihr Widerspruchsrecht (§ 19 LGG) ausüben wollte. Dies ergibt sich aus den aktenkundigen Umständen: Die Personalratsvorlage und die Durchschriften für die Gleichstellungsbeauftragte und die Schwerbehindertenvertretung sind am 4. September 2009 abgesandt worden. Zu diesem Zeitpunkt war der Entscheidungsprozess beim Landrat noch nicht abgeschlossen. Zwar wurde unter diesem Datum bereits der Bescheid über die Zurruhesetzung des Klägers erstellt und die zugehörige Urkunde hierüber sogar mit dem Datum vom 3. September 2009 versehen. Beide Schriftstücke lagen aber erst im Entwurf vor. Sowohl der Bescheid als auch die Urkunde gingen am 9. September 2009 im Vorzimmer des Landrats ein und wurden anschließend durch diesen unterzeichnet. Dem Kläger wurden sie aber erst am 14. September 2009 zugestellt.
71Bei der Befragung der Zeugin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat sie ihre schriftliche Erklärung vom 18. Juli 2014 in der Weise präzisiert, dass sie von dem Verfahren des Klägers angesichts der ungewöhnlich langen Dauer ohnehin schon Kenntnis gehabt und „deutlich“ vor dem 1. September 2009 mit Herrn P1. über die Angelegenheit gesprochen und dabei auch in dessen Gegenwart Akteneinsicht genommen habe. Der Erhalt der mit diesem Datum erstellten und am 4. September 2009 abgesandten Personalratsvorlage sei für sie gewissermaßen nur die schriftliche Bestätigung dessen gewesen, was sie bereits mit Herrn P1. besprochen habe. Ausgehend von diesen Angaben, an denen der Senat zu zweifeln keinen Anlass hat, war die Zeitspanne, in der die Zeugin Gelegenheit zur Stellungnahme hatte, gegenüber dem aus den Akten ersichtlichen Bild noch „deutlich“ länger.
72Ob die Zeugin sich während der nach alledem mehr als eine Woche umfassenden Zeitspanne tatsächlich eine Woche lang Zeit gelassen hat, um sich zu dem Vorgang zu äußern, ist nicht entscheidend. Denn nach ihrer Erklärung hat sie sich ausreichend informiert gesehen und Herrn P1. ihre Zustimmung zu der Maßnahme kundgetan. Damit hat sie jedenfalls auf die Ausschöpfung der Wochenfrist verzichtet. Ein solcher Verzicht ist wirksam. Es würde eine nutzlose Förmelei bedeuten, würde man der Gleichstellungsbeauftragten ansinnen, sie müsse in jedem Fall das Ende der Wochenfrist abwarten, bevor sie sich zu der Maßnahme erklären dürfe. Hält sie sich selbst schon vorher für ausreichend informiert, so steht es in ihrer Entscheidungsfreiheit, auf die Ausschöpfung der Wochenfrist zu verzichten und sich schon vor deren Ablauf abschließend zu äußern.
732. Auch im Übrigen ist der Bescheid formell rechtmäßig.
74Eine Beteiligung des Personalrats über das Schreiben vom 1. September 2009 hinaus, in dem er im Wege der vertrauensvollen Zusammenarbeit (§ 2 LPVG) um Kenntnisnahme von der beabsichtigten Maßnahme gebeten wurde, war nicht erforderlich. § 72 LPVG in der zum damaligen Zeitpunkt geltenden Fassung des Gesetzes vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224, mit Wirkung vom 1. April 2009) sah - anders als etwa die heutige, seit dem 16. Juli 2011 geltende Fassung (§ 72 Abs. 1 Nr. 9 LPVG in der Fassung des Gesetzes vom 5. Juli 2011, GV. NRW. S. 348) - eine Mitbestimmung bei vorzeitiger Versetzung in den Ruhestand nicht vor. Eine Mitwirkung nach § 74 Abs. 3 LPVG in der Fassung des Gesetzes vom 9. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 394) setzte einen Antrag des Beamten voraus. Trotz entsprechender Belehrung in dem Anhörungsschreiben vom 22. Juli 2009 hat der Kläger einen solchen Antrag aber nicht gestellt.
75Die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung war nicht erforderlich, da der Kläger mit einem GdB von 40 kein Schwerbehinderter war (§ 2 Abs. 2 SGB IX). Zwar ist bei einem derartigen GdB die Gleichstellung mit einem Schwerbehinderten möglich (§ 2 Abs. 3 SGB IX).
76Zu den Rechtswirkungen siehe z.B. BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2009 - 2 C 55.07 -, NWVBl. 2009, 303.
77Dafür, dass im Falle des Klägers der dafür erforderliche Gleichstellungsbescheid des Arbeitsamtes nach § 68 Abs. 2 SGB IX ergangen wäre, ist aber nichts ersichtlich. Der Kläger selbst hat auf Befragen in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erklärt, ihm sei ein solcher Gleichstellungsbescheid nicht bekannt.
78Im Übrigen wurde die Schwerbehindertenvertretung vorsorglich nach § 95 Abs. 2 SGB IX beteiligt, indem sie eine Durchschrift des Schreibens an den Personalrat erhielt mit der ausdrücklichen Bitte um eine „Stellungnahme gemäß § 95 Abs. 2 Satz 1 1. Halbsatz SGB IX“.
79Die Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements nach § 84 Abs. 2 Satz 1 SGB IX schließlich ist keine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für eine Verfügung, mit der ein Beamter wegen dauernder Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzt wird.
80Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juni 2014- 2 C 22.13 -, NVwZ 2014, 1319.
81II. Der Bescheid ist im Ergebnis auch materiell rechtmäßig.
82Für die Rechtmäßigkeit einer Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit kommt es auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung an.
83Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Mai 2013 - 2 C 68.11 -, BVerwGE 146, 347 = juris, Rn. 11.
84Maßgeblicher Zeitpunkt ist hier danach der 28. September 2009 als das Datum des Widerspruchsbescheides.
85Die Voraussetzungen für die Zurruhesetzung des Klägers nach § 26 Abs. 1 BeamtStG lagen zu diesem Zeitpunkt vor.
861. Seine Dienstunfähigkeit durfte allerdings nicht, wie in dem angefochtenen Bescheid geschehen, daraus hergeleitet werden, dass er sich ohne hinreichenden Grund geweigert habe, sich wie angeordnet ärztlich untersuchen zu lassen.
87a) Zwar folgt dies nicht daraus, dass der Kläger gegen die Anordnungen vom 12. Dezember 2007, 23. April 2009 und 22. Juni 2009 jeweils Widerspruch eingelegt hat und dieser aufschiebende Wirkung entfaltet hätte.
88Die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs tritt nur ein, wenn die Anordnung, gegen die sich der Widerspruch richtet, ein Verwaltungsakt ist (§ 80 Abs. 1 VwGO, § 35 VwVfG). Dies ist bei einer Untersuchungsaufforderung im Allgemeinen nicht der Fall.
89Die gegenüber einem Beamten ergangene Aufforderung, sich zur Klärung seiner Dienstfähigkeit ärztlich untersuchen zu lassen, ist nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kein Verwaltungsakt. Nach Auffassung des BVerwG ist sie ihrem objektiven Sinngehalt nach nicht dazu bestimmt, Außenwirkung zu entfalten, da ihr Schwerpunkt in der Frage der künftigen Dienstleistung und der Konkretisierung der darauf bezogenen Pflicht des Beamten liegt, bei der Klärung seiner Dienstfähigkeit mitzuwirken. Als gemischte dienstlich-persönliche Weisung regele sie einen einzelnen Schritt in dem gestuften Verfahren, das bei Feststellung seiner Dienstunfähigkeit mit seiner Zurruhesetzung ende.
90Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 2012 - 2 C 17.10 -, NVwZ 2012, 1483 = juris, Rn. 14 f.
91Die mit dem Beamtenrecht befassten Senate des erkennenden Gerichts haben sich dieser Rechtsprechung zur Wahrung der Rechtseinheit angeschlossen, jedenfalls soweit die Aufforderung zur amtsärztlichen Untersuchung nicht in der Gestalt einer Entscheidung ergangen ist, die aus der Sicht eines verständigen Adressaten schon wegen ihrer äußeren Form als Verwaltungsakt zu qualifizieren ist.
92Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. November 2013 - 6 B 975/13 -, DÖD 2014, 73 = juris, Rn. 7; Beschluss vom 1. Oktober 2012 - 1 B 550/12 -, OVGE 55, 194 = juris, Rn. 9; Urteil vom 4. April 2014 - 1 A 1707/11 -, juris, Rn. 61 f.
93Danach waren die Anordnungen vom 12. Dezember 2007, 23. April 2009 und 22. Juni 2009 keine Verwaltungsakte. Keines dieser Schreiben hatte seiner äußeren Form nach die Gestalt eines Verwaltungsakts. Insbesondere war keinem der Schreiben eine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt.
94Es bedarf daher auch keiner Erörterung, ob der in diesem Zusammenhang vom Bundesverwaltungsgericht geäußerten Rechtsansicht zu folgen ist, eine Maßnahme, die kein Verwaltungsakt sei, werde auch nicht dadurch zu einem solchen, dass über sie durch Widerspruchsbescheid entschieden oder sie von der Widerspruchsbehörde als solcher bezeichnet worden sei oder die Behörde ihren Sofortvollzug angeordnet habe.
95Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Mai 2013, a.a.O., BVerwGE 146, 347 = juris, Rn. 16.
96b) Gleichwohl durfte die Zurruhesetzung nicht darauf gestützt werden, dass der Kläger die angeordneten ärztlichen Untersuchungen ohne hinreichenden Grund verweigert habe.
97Sind die Folgen der Verweigerung einer ärztlichen Untersuchung, die von der zuständigen Stelle im Verfahren zur Feststellung der Dienstunfähigkeit angeordnet worden ist, nicht ausdrücklich gesetzlich geregelt, kann die Verweigerung nach dem aus § 444 ZPO abgeleiteten allgemeinen Rechtsgrundsatz zum Nachteil des betroffenen Beamten gewertet werden. Danach kann im Rahmen freier Beweiswürdigung auf die Dienstunfähigkeit geschlossen werden, wenn der Beamte durch sein Verhalten die Feststellung seines Gesundheitszustandes bewusst verhindert. Die Verpflichtung, sich zur Nachprüfung der Dienstfähigkeit nach Weisung der Behörde ärztlich untersuchen zu lassen, ginge ins Leere, wenn aus einer unberechtigten Weigerung keine Rückschlüsse gezogen werden könnten. Andernfalls hätte es der Beamte in der Hand, die für die Vorbereitung der Feststellung seiner Dienstfähigkeit erforderliche ärztliche Untersuchung erheblich zu erschweren oder zu vereiteln. Diese Grundsätze gelten auch für eine vom Amts- oder Polizeiarzt für erforderlich gehaltene und vom Dienstherrn daraufhin angeordnete fachärztliche Zusatzuntersuchung. Diese für den Beamten nachteilige Schlussfolgerung setzt aber eine rechtmäßige Untersuchungsanordnung voraus.
98Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 2012, a.a.O., Rn. 12 f.
99Die an den Kläger gerichteten Untersuchungsaufforderungen waren rechtswidrig.
100Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muss die behördliche Anordnung zu einer ärztlichen Untersuchung wegen ihrer erheblichen Folgen nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit inhaltlichen und formellen Anforderungen genügen. Die Anordnung muss sich auf solche Umstände beziehen, die bei vernünftiger, lebensnaher Einschätzung die ernsthafte Besorgnis begründen, der betroffene Beamte sei dienstunfähig. Der Aufforderung müssen tatsächliche Feststellungen zugrunde gelegt werden, die die Dienstunfähigkeit des Beamten als nahe liegend erscheinen lassen. In formeller Hinsicht muss die Anordnung aus sich heraus verständlich sein. Der betroffene Beamte muss ihr entnehmen können, was konkret ihr Anlass ist und ob das in ihr Verlautbarte die behördlichen Zweifel an seiner Dienstfähigkeit zu rechtfertigen vermag. Insbesondere darf die Behörde nicht nach der Überlegung vorgehen, der Betroffene werde schon wissen, „worum es gehe“. Dem Beamten bekannte Umstände müssen in der Anordnung von der zuständigen Stelle zumindest so umschrieben werden, dass für den Betroffenen ohne Weiteres erkennbar wird, welcher Vorfall oder welches Ereignis zur Begründung der Aufforderung herangezogen wird.
101Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 2012, a.a.O., Rn. 16 ff.; Beschluss vom 10. April 2014 - 2 B 80.13 -, NVwZ 2014, 892; OVG NRW, Beschluss vom 16. Dezember 2014 - 6 B 1293/14 -, juris, Rn. 15.
102Ferner muss die Anordnung Angaben zu Art und Umfang der ärztlichen Untersuchung enthalten. Die Behörde darf dies nicht dem Arzt überlassen. Dies gilt insbesondere, wenn sich der Beamte einer fachpsychiatrischen Untersuchung unterziehen soll. Erhebungen des Psychiaters zum Lebenslauf des Beamten, wie etwa Kindheit, Ausbildung, besondere Krankheiten, und zum konkreten Verhalten auf dem Dienstposten stehen dem Bereich privater Lebensgestaltung noch näher als rein medizinische Feststellungen. Deshalb sind die mit einer solchen Untersuchung verbundenen Eingriffe in das Recht des Beamten aus Art. 2 Abs. 2 GG wie auch in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht regelmäßig weitgehend. Nur wenn in der Aufforderung selbst Art und Umfang der geforderten ärztlichen Untersuchung nachvollziehbar sind, kann der Betroffene auch nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ihre Rechtmäßigkeit überprüfen. Dementsprechend muss sich der Dienstherr bereits im Vorfeld des Erlasses nach entsprechender sachkundiger ärztlicher Beratung zumindest in den Grundzügen darüber klar werden, in welcher Hinsicht Zweifel am körperlichen Zustand oder der Gesundheit des Beamten bestehen und welche ärztlichen Untersuchungen zur endgültigen Klärung geboten sind.
103Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Mai 2013, a.a.O., Rn. 22 f.
104Ausgehend hiervon gilt im Falle des Klägers Folgendes:
105Bei der Aufforderung vom 12. Dezember 2007 ist schon unklar, ob sie sich überhaupt auf eine Untersuchung zur Frage der Dienstunfähigkeit bezog. Die Überschrift des Schreibens lautet allgemein „Fürsorgepflicht – Verwendung von Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten“. Ein Anlass für die Untersuchung wird nicht genannt. Zu Recht ist die angefochtene Zurruhesetzungsverfügung nicht auf die Nichtbefolgung dieser Aufforderung gestützt.
106In der Aufforderung vom 23. April 2009 wird ausgeführt, der Kläger sei seit dem 2. Juni 2004 ununterbrochen erkrankt; auch seien bisher sämtliche Versuche der Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit fehlgeschlagen. Deshalb und wegen seiner Weigerung, „an den jeweils geplanten notwendigen polizeiärztlichen Untersuchungen teilzunehmen“, sei die „Einleitung eines Polizeidienstunfähigkeits-Verfahrens gem. §§ 45, 194 Landesbeamtengesetz NRW (§§ 34, 116 LBG NRW in der Fassung vom 01.04.2009)“ beabsichtigt. Damit mag der Anlass für die ärztliche Untersuchung bezeichnet sein. Es fehlt jedoch an jeglichen Angaben zu Art und Umfang dieser Untersuchung. Der Vortrag des beklagten Landes im Berufungsverfahren, wegen der längeren Erkrankung des Klägers habe eben nur diese Erkrankung mitgeteilt werden können, betrifft nur den Anlass der Untersuchung. Er lässt unberücksichtigt, dass zum Zeitpunkt der Untersuchungsaufforderung bereits zahlreiche ärztliche Stellungnahmen vorlagen, anhand derer die angeordnete Untersuchung nach Art und Umfang hätte näher eingegrenzt werden können.
107Auch das Schreiben vom 22. Juni 2009 lässt Angaben über Art und Umfang der vorzunehmenden Untersuchung vermissen.
1082. Die im gerichtlichen Verfahren durchgeführte Beweisaufnahme hat indessen ergeben, dass bei dem Kläger am 28. September 2009 Dienstunfähigkeit im Sinne des § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG bestand.
109a) Nach der Legaldefinition dieser Vorschrift ist ein Beamter auf Lebenszeit dienstunfähig, wenn er wegen seines körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig ist. Dieser Grundtatbestand wird in dem darauffolgenden Satz um eine Beweiserleichterung ergänzt. Danach kann als dienstunfähig auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat, wenn keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist von sechs Monaten (vgl. § 33 Abs. 1 Satz 3 LBG) die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. Trotz Verwendung des Wortes „kann“ räumt die Vorschrift kein Handlungsermessen in dem Sinne ein, dass trotz bejahter Dienstunfähigkeit noch von einer Zurruhesetzung abgesehen werden könnte.
110Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. Juli 2014 - 6 A 1311/13 -, juris, Rn. 13 f., m.w.N.
111Von der allgemeinen Dienstunfähigkeit ist bei einem Polizeivollzugsbeamten dessen Polizeidienstunfähigkeit zu unterscheiden. Sie liegt schon dann vor, wenn er den besonderen gesundheitlichen Anforderungen für den Polizeivollzugsdienst nicht mehr genügt und nicht zu erwarten ist, dass er seine volle Verwendungsfähigkeit innerhalb von zwei Jahren wiedererlangt (§ 26 Abs. 1 Satz 4 BeamtStG i.V.m. § 116 Abs. 1 Halbs. 1 LBG).
112Zwischen der Polizeidienstunfähigkeit und der allgemeinen Dienstunfähigkeit besteht ein Stufenverhältnis. Auf der ersten Stufe seiner Prüfung muss der Dienstherr feststellen, ob der Polizeivollzugsbeamte noch den besonderen gesundheitlichen Anforderungen des Polizeivollzugsdienstes genügt, mithin polizeidienstfähig ist. Falls dies nicht mehr der Fall ist, hat er in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob der Beamte über die vorliegende Polizeidienstunfähigkeit hinaus auch allgemein dienstunfähig ist.
113Vgl. (zum niedersächsischen Landesrecht) OVG Lüneburg, Urteil vom 9. Juli 2013 - 5 LB 99/13 -, juris, Rn. 24 ff.
114Aus diesem Stufenverhältnis folgt, dass es einer gesonderten Prüfung der Polizeidienstunfähigkeit nicht bedarf, wenn (sogar) die allgemeine Dienstunfähigkeit des Polizeivollzugsbeamten feststeht.
115b) Das Verwaltungsgericht durfte zu der Frage der allgemeinen Dienstunfähigkeit des Klägers und seiner Polizeidienstunfähigkeit ein Sachverständigengutachten einholen; die von der Berufung gerügten Rechtverletzungen liegen nicht vor.
116Die Beurteilung der Dienstunfähigkeit unterliegt der inhaltlich nicht eingeschränkten gerichtlichen Nachprüfung. Erweist sich die von der Behörde für die Annahme der Dienstunfähigkeit gegebene Begründung als nicht tragfähig, so hat das Verwaltungsgericht zu klären, ob der betroffene Beamte im maßgeblichen Zeitpunkt tatsächlich dienstunfähig war.
117Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Februar 2014 - 2 B 24.12 -, IÖD 2014, 100 = juris, Rn. 11.
118Nach § 86 Abs. 1 VwGO hat das Gericht den entscheidungserheblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln. Fehlt dem Gericht die hierfür erforderliche Sachkunde, muss es sachverständige Hilfe in Anspruch nehmen. Kommt es maßgeblich auf den Gesundheitszustand eines Menschen an, ist daher regelmäßig die Inanspruchnahme ärztlicher Fachkunde erforderlich. Für die hier entscheidungserheblichen medizinischen Fachfragen gibt es keine eigene, nicht durch entsprechende medizinische Auskünfte und Sachverständigengutachten vermittelte Sachkunde des Richters.
119Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Februar 2014, a.a.O., Rn. 10.
120Über Gegenstand und Umfang des ggf. einzuholenden Sachverständigengutachtens hat das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden (§ 98 VwGO i.V.m. § 412 Abs. 1 ZPO).
121Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 2013 - 2 B 57.12 -, juris, Rn. 5.
122Die danach gebotene Gestaltung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens führt notwendig zu dem von der Berufung gerügten „Austausch der Begründung“ für die Zurruhesetzung. Die nicht tragfähige Handhabung des § 444 ZPO wird in derartigen Fällen ersetzt durch eine objektive Feststellung der Dienstunfähigkeit des betroffenen Beamten. Eine Rechtswidrigkeit ergibt sich hieraus nicht; vielmehr wird der gesetzliche Auftrag der Verwaltungsgerichte zu einer eigenen Entscheidung in Anwendung des Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 86 Abs. 1 VwGO) erfüllt.
123Damit geht zugleich einher, dass die im Landesbeamtenrecht vorgesehene, im Streitfall aber unterbliebene Einholung eines polizeiärztlichen Gutachtens (§ 116 Abs. 2 LBG) ohne Bedeutung ist. Die insoweit an das Verwaltungsverfahren gestellte Anforderung wird durch die im gerichtlichen Verfahren geltenden Vorschriften über die Sachverhaltsermittlung überholt. Es wäre nämlich ungereimt, wenn das Gericht in Ausübung seiner Amtsermittlung den Sachverhalt erforschen und eine eigene Bewertung der Dienstunfähigkeit des Beamten vornehmen müsste, diese seiner Entscheidung aber nicht zugrunde legen dürfte, weil dem der mit der rechtswidrigen Begründung der Behördenentscheidung untrennbar verbundene Mangel des Verwaltungsverfahrens entgegen stünde. Ob dies auch aus § 46 VwVfG NRW abzuleiten ist, kann deshalb dahinstehen.
124c) Der Sachverständige Dr. N. durfte sein Gutachten auf der Grundlage des mit Schreiben des Verwaltungsgerichts vom 29. März 2011 geänderten Auftrags nach Aktenlage erstatten, nachdem ein Untersuchungstermin mit dem Kläger nicht zustande gekommen ist.
125Die zwingende Notwendigkeit einer persönlichen Exploration besteht auch bei einem medizinischen Gutachten zu psychiatrischen Fragen nicht. Regelmäßig bietet zwar die persönliche Exploration die bessere Grundlage für die Erstattung des psychiatrischen Gutachtens. Dies schließt aber nicht aus, dass sich die nach dem Gutachtenauftrag relevanten Fragen im Einzelfall auch alleine auf der Grundlage des umfangreichen Aktenmaterials hinreichend verlässlich beantworten lassen.
126Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. Juli 2014, a.a.O., Rn. 27.
127Allerdings darf von der persönlichen Exploration nicht schon deshalb abgesehen werden, weil diese nicht „automatisch“ Rückschlüsse auf den Gesundheitszustand des Beamten zu dem maßgeblichen früheren Zeitpunkt zulässt. Kein plausibler Grund ist es auch, dass der Beamte eine erbetene Erklärung zur Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht zwecks Einsichtnahme in die früheren ärztlichen Unterlagen nicht abgegeben hat.
128Vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Juni 2014 - 2 B 105.12 -, juris, Rn. 46 f.
129So liegt der Fall hier indessen nicht. Vielmehr hat der Sachverständige Dr. N. dem Kläger mehrere Termine für eine persönliche Exploration angeboten. Der Kläger war aber nicht bereit, sich vorbehaltlos auf einen solchen Termin einzulassen, sondern sandte in kurzer Folge mehrere Schreiben an den Sachverständigen, in denen er immer neue, zum Teil nicht nachvollziehbare Einwände vorbrachte. Im Einzelnen hat der Sachverständige dies in seinem schriftlichen Gutachten dargestellt (S. 20 f., 25 f., 31 f.) und hierzu auch bereits im erstinstanzlichen Verfahren eine Erklärung abgegeben (Schreiben vom 19. Oktober 2011).
130d) Aus dem Gutachten vom 19. Juli 2011 ergibt sich nach der in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erfolgten Erläuterung durch den Sachverständigen (§ 411 Abs. 3 ZPO) schlüssig, dass der Kläger im maßgeblichen Zeitpunkt des Widerspruchsbescheides (28. September 2009) allgemein dienstunfähig, also zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig war (§ 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG).
131Die insoweit in den Blick zu nehmenden Dienstpflichten beziehen sich auf das dem Beamten zuletzt übertragene Amt im abstrakt-funktionellen Sinne, nicht hingegen auf seinen Dienstposten (sein Amt im konkret-funktionellen Sinne).
132Vgl. OVG NRW, Urteil vom 2. Juli 2009 - 6 A 3712/06 -, DÖD 2009, 312 = juris, Rn. 44 ff., m.w.N.
133Bei dem Kläger ist das maßgebliche Amt im abstrakt-funktionellen Sinne dasjenige eines Kriminalhauptkommissars (BesGr A11 BBesO). Aus dem Gutachten geht hervor, dass er dauernd unfähig war, die mit diesem Amt verbundenen Dienstpflichten zu erfüllen.
134Das Gutachten enthält mit einer etwa 25 Seiten umfassenden Auswertung der Aktenlage die notwendigen Feststellungen zum Sachverhalt und lässt damit die Entscheidungsgrundlage erkennen. Es legt in der darauf aufbauenden Bewertung (S. 26 ff.) nachvollziehbar dar, dass bei dem Kläger ein Beschwerdebild vorlag, das zu erheblichen Einschränkungen in der Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben führte. Diagnostisch nimmt der Gutachter eine Persönlichkeitsstörung mit vorwiegend paranoiden und zwanghaften Strukturmerkmalen an und führt dies anhand der Kriterien der International Classification of Diseases (ICD) aus (S. 33 ff.). Er beschreibt die sich daraus ergebenden hochgradigen Arbeitsstörungen einschließlich der eingeschränkten Fähigkeit, zwischen Wichtigem und Unwichtigem zu unterscheiden, und deutlichen Einschränkungen der Teamfähigkeit (S. 36) sowie der Entscheidungsfähigkeit (S. 37) bei einem „zwanghaften Hin und Her“ zwischen dem Abstreiten der psychischen Erkrankung und der Verweigerung der Arbeitsleistung (S. 37). Der daraus gezogene Schluss auf die allgemeine Dienstunfähigkeit des Klägers (S. 37) liegt nicht nur nahe, sondern drängt sich geradezu auf. Eines näheren Eingehens auf die Anforderungen des von dem Kläger innegehabten Amtes im abstrakt-funktionellen Sinne bedurfte es nicht. Denn unabhängig hiervon liegt auf der Hand, dass eine für den Dienstherrn verwertbare Arbeitsleistung in einem Amt des Polizeivollzugsdienstes bei den beschriebenen Einschränkungen nicht erbracht werden kann.
135Der Gutachter hat in der Berufungsverhandlung auch erläutert, warum es sich gerade bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt Ende September 2009 bereits so verhielt. Er hat den schon in dem Gutachten (S. 36) beschriebenen Befund bestätigt, dass sich das Krankheitsbild des Klägers im Laufe der Zeit verschlechtert habe, und hierzu erläutert, dass wohl schon 2004 die allgemeine Dienstunfähigkeit eingetreten sei. Dies ist angesichts der langen Krankheitszeiten, die bereits 2002 begannen und seit dem 2. Juni 2004 ununterbrochen andauerten, nachvollziehbar. Zugleich ergibt sich daraus, dass etwaige bezogen auf das Jahr 2004 noch bestehende Zweifel daran, dass die Dienstunfähigkeit bereits vollständig eingetreten war, für den Zeitpunkt des 28. September 2009 nicht mehr berechtigt waren.
136Zudem hat der Sachverständige bekräftigt, dass er trotz der von ihm eingeräumten Einschränkungen bei der Diagnosestellung wegen der ausgebliebenen persönlichen Exploration (s. schon Gutachten, S. 32) seine Begutachtung weiterhin als fundiert ansieht. Hierzu hat er - ausgehend davon, dass die Treffsicherheit eines Gutachtens nach Aktenlage von der Qualität der in den Akten befindlichen Unterlagen abhängt - erläutert, dass zwar die in den Akten vorgefundenen ärztlichen Stellungnahmen nicht sehr aussagekräftig seien (so auch schon Gutachten, S. 32), er dafür aber gute Beschreibungen und Verhaltensbeobachtungen vorgefunden habe, auf denen er seine Schlussfolgerungen habe aufbauen können. Dass diese Beschreibungen nicht das Privatleben des Klägers, sondern fast ausschließlich seine dienstliche Tätigkeit betrafen, habe angesichts der Fragestellung seines Gutachtenauftrags, die sich auf die Dienstunfähigkeit des Klägers bezog, keine wesentliche Einschränkung bedeutet, zumal die Aussagen zur dienstlichen Tätigkeit besonders eindrücklich gewesen seien.
137Zusätzlich hat sich der Sachverständige in seiner Einschätzung durch den von dem Kläger im Berufungsverfahren vorgelegten Bericht der AHG Psychosomatischen Klinik Bad Q3. vom 5. Februar 2013 bestätigt gesehen. Er hat ausgeführt, dass diese auf einer Beobachtung des Klägers über einen Zeitraum von drei Wochen beruhende fachmedizinische Stellungnahme eine besonders aussagekräftige Grundlage für die Beurteilung des Beschwerdebilds des Klägers biete. Die dort gegebene Diagnose „Anpassungsstörung“ halte er allerdings nicht für richtig, da verharmlosend. Nachvollziehbar hat er anhand der auf S. 6 des Berichts dargestellten Vorkommnisse dargelegt, dass der Therapieverlauf in der Klinik gegen ein solches symptomarmes („blandes“) Krankheitsbild spreche. Dass die Diagnose nicht weit genug gehe, werde zudem durch die jahrelange Krankschreibung des Klägers bestätigt.
138Schließlich hat der Sachverständige nachvollziehbar erläutern können, warum er den in einigen ärztlichen Stellungnahmen zum Ausdruck kommenden gegenteiligen Feststellungen nicht gefolgt ist. Insbesondere hat ihn der Senat zu denjenigen dieser Stellungnahmen befragt, die bei Erstattung des Gutachtens noch nicht vorlagen.
139Zu der fachärztlichen Stellungnahme des Psychiaters L2. vom 30. November 2011, die ausdrücklich auf das Gutachten des Sachverständigen eingeht, hat der Sachverständige bemerkt, dass sich die dort geübte Kritik hauptsächlich auf die Passage seines Gutachtens beziehe, in der er eine psychotische Entwicklung (ICD-10: F 20) für möglich gehalten habe. Diese Differentialdiagnose sei aber für die Feststellung der Dienstunfähigkeit nicht ausschlaggebend. Dies trifft zweifelsfrei zu. Die psychotische Entwicklung wird in dem Gutachten lediglich als „Verdacht“ aufgeführt (S. 36).
140Zudem hat der Sachverständige zu den von ihm angenommenen Arbeitsstörungen des Klägers Stellung genommen und erläutert, warum er die Ansicht des Psychiaters L2. nicht teilen könne, dass die Denkweise des Klägers mit dem übereinstimme, was von der Polizei erwartet werde. Zwar sei ein gründliches und detailliertes Arbeiten bei der Kriminalpolizei durchaus von Vorteil, nicht aber die sich in endlosen Schleifen ergehenden Gedankenführungen, wie sie bei dem Kläger als Ausdruck seiner zwanghaften Persönlichkeitsstruktur anzutreffen seien. Diese Erläuterung ist einleuchtend.
141Zu der psychiatrischen Stellungnahme des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. Q. vom 29. September 2011 hat der Sachverständige ausgeführt, dass die dortige Einschätzung einer „Restleistungsfähigkeit für den allgemeinen Arbeitsmarkt“ nicht in Widerspruch stehe zu seiner Annahme einer allgemeinen Dienstunfähigkeit. Hierzu und zu dem in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat verlesenen früheren Attest des Dr. Q. vom 15. Juli 2009 hat der Sachverständige dargelegt, dass dort die bloße Erwerbsunfähigkeit mit der allgemeinen Dienstunfähigkeit verwechselt werde.
142e) Die von dem Prozessbevollmächtigten des Klägers in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträge konnte der Senat mit dem in der Sitzung verkündeten Beschluss und der dort gegebenen Begründung ablehnen.
143Der auf eine zeugenschaftliche Vernehmung des Dr. Q. gerichtete Beweisantrag zu 1. war als unzulässig abzulehnen, da es an der Angabe einer unter Beweis gestellten Tatsache fehlte. Gemäß § 98 VwGO i.V.m. § 373 ZPO wird der Zeugenbeweis durch die Benennung der Zeugen und die Bezeichnung der Tatsache, über welche die Vernehmung der Zeugen stattfinden soll, angetreten. Der Beweisantrag zu 1. bezog sich allgemein auf den „Gesundheitszustand des Klägers zum Zeitpunkt seiner Zurruhesetzung und zum gegenwärtigen Zeitpunkt“ und ließ damit die Angabe vermissen, welche Tatsachenbehauptung zu diesem Beweisthema unter Beweis gestellt werden sollte. An der Erforderlichkeit dieser Angabe ändert sich nichts dadurch, dass als Zeuge ein medizinischer Sachverständiger benannt worden ist. Auf einen solchen sachverständigen Zeugen finden gemäß § 98 VwGO i.V.m. § 414 ZPO die Vorschriften über den Zeugenbeweis Anwendung.
144Die beiden auf einen Sachverständigenbeweis gerichteten Beweisanträge zu 2. und 3. hat der Senat angesichts der durch den Sachverständigen Dr. N. bereits vermittelten Sachkunde abgelehnt. Dabei hat er zugunsten des Klägers angenommen, dass die Anträge Beweis darüber erbringen sollten, dass er im entscheidungserheblichen Zeitpunkt (28. September 2009) dienstfähig war, auch wenn dies in der wiederum recht allgemein gehaltenen Formulierung insbesondere des Antrages zu 3. nicht deutlich zum Ausdruck kommt.
145Für den Sachverständigenbeweis ist der im Strafverfahren geltende § 244 Abs. 1 StPO analog anzuwenden.
146Vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. März 2013- 10 B 34.12 -, NVwZ-RR 2013, 620 = juris,Rn. 4, m.w.N.
147Danach kann die Anhörung eines weiteren Sachverständigen auch dann abgelehnt werden, wenn durch das frühere Gutachten das Gegenteil der behaupteten Tatsache bereits erwiesen ist (Satz 2 Halbs. 1). Die Voraussetzungen, unter denen dies nicht gilt (Satz 2 Halbs. 2), lagen hier nicht vor. Das bereits im erstinstanzlichen Verfahren eingeholte Gutachten des Sachverständigen Dr. N. erfüllte in Verbindung mit der in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erfolgten Erläuterung durch ihn den Zweck, dem Gericht die zur Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts erforderliche Sachkunde zu vermitteln und ihm dadurch die Bildung der für die Entscheidung notwendigen Überzeugung zu ermöglichen. Danach stand - wie ausgeführt - die Dienstunfähigkeit des Klägers zum maßgebenden Zeitpunkt und damit das Gegenteil der unter Beweis gestellten Tatsache fest.
148f) Die Feststellungen des Sachverständigen haben sich im Übrigen - ohne dass es noch entscheidungserheblich darauf ankäme - durch den persönlichen Eindruck, den der Senat in der mündlichen Verhandlung von dem Kläger gewonnen hat, eindrucksvoll bestätigt. Bereits beim Vortrag des Sachberichts brachte dieser an mehreren Stellen deutlich seinen Unmut zum Ausdruck. Als er anschließend hierzu das Wort erhielt, konnte er aber keine Fehler in den vorgetragenen Sachverhaltsangaben aufzeigen. Es stellte sich vielmehr heraus, dass er in dem auf seinen Wunsch ausführlich gehaltenen Sachbericht vor allem eine detailliertere Wiedergabe seiner eigenen Eingaben vermisste. Die Beiträge des Klägers zur Beweiserhebung fielen in ähnlicher Weise aus; anstelle sachdienlicher Fragen ging er sowohl die als Zeugin vernommene Gleichstellungsbeauftragte als auch den Sachverständigen mit Vorwürfen an und bezichtigte sie der Parteilichkeit, ohne dass hierfür ein Anlass erkennbar gewesen wäre. Zu dem Sachverständigen äußerte er z. B., er sei angesichts des nunmehr von ihm gewonnenen persönlichen Eindrucks „heilfroh“, damals nicht bei ihm zur Exploration erschienen zu sein. Auch von dem Senat fühlte er sich bereits während der Verhandlung, als das Urteil noch nicht feststand, nicht „fair“ behandelt. Für diese Äußerung gab es keinen konkreten Anlass. Im Gegenteil hatte der Senat bereits durch die vormalige Berichterstatterin einen ausführlichen Erörterungstermin durchgeführt. Sowohl in dem Erörterungstermin als auch nochmals in der mündlichen Verhandlung war zudem eine den Interessen des Klägers entgegenkommende Möglichkeit eines Vergleichsabschlusses aufgezeigt worden. Der Kläger stellte den guten Sinn dieses Vergleichsvorschlages auch nicht in Abrede, gab aber an, sich spontan und ohne Rücksprache mit einem (weiteren) Fachanwalt nicht entscheiden zu können. Angesichts dessen, dass der Vergleichsvorschlag bereits im Juni 2014 - über ein halbes Jahr vor der mündlichen Verhandlung - unterbreitet worden war, gab es dafür keinen vernünftigen Grund. Insgesamt drängte sich vielmehr auf, dass der Kläger seiner „inneren Verwirrung Herr zu werden versucht, indem er die Umgebung und Abläufe kontrollieren will. Gelingt ihm dies, und werden seine Forderungen befolgt, ist er kurzzeitig beruhigt. Bald wächst jedoch wieder das Anspannungspotential“ (S. 32 des Gutachtens). Es ist daher für den Senat nachvollziehbar, dass der in der mündlichen Verhandlung durchgehend anwesende Sachverständige seinen in dem Gutachten wiedergegebenen Eindruck durch die während der Sitzung gemachten Beobachtungen nochmals bestätigt fand.
1493. Eine anderweitige Verwendung des Klägers war nicht möglich (§ 26 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 BeamtStG). Auch eine geringerwertige Tätigkeit konnte ihm nicht übertragen werden (§ 26 Abs. 3 BeamtStG). Eine begrenzte Dienstfähigkeit kam ebenfalls nicht in Betracht (§ 27 BeamtStG). Dies alles ergibt sich ohne weiteres daraus, dass nach den vom Senat nachvollzogenen und geteilten Feststellungen des Sachverständigen Dr. N. bei dem Kläger zum maßgeblichen Zeitpunkt (28. September 2009) von einem vollständigen Verlust der Dienstfähigkeit ausgegangen werden muss. Das Krankheitsbild des Klägers stand nicht nur den besonderen Anforderungen des Polizeivollzugsdienstes, sondern seiner Einsatzfähigkeit im öffentlichen Dienst überhaupt entgegen.
150Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
151Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO und des § 127 BRRG nicht gegeben sind.
Urteilsbesprechung zu Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 03. Feb. 2015 - 6 A 371/12
Urteilsbesprechungen zu Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 03. Feb. 2015 - 6 A 371/12
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Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 03. Feb. 2015 - 6 A 371/12 zitiert oder wird zitiert von 13 Urteil(en).
Ist eine Urkunde von einer Partei in der Absicht, ihre Benutzung dem Gegner zu entziehen, beseitigt oder zur Benutzung untauglich gemacht, so können die Behauptungen des Gegners über die Beschaffenheit und den Inhalt der Urkunde als bewiesen angesehen werden.
(1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist. Für Gruppen von Beamtinnen und Beamten können besondere Voraussetzungen für die Dienstunfähigkeit durch Landesrecht geregelt werden.
(2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn der Beamtin oder dem Beamten ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. In den Fällen des Satzes 1 ist die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.
(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann der Beamtin oder dem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.
Die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 44 nichtig ist, kann nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
Die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 44 nichtig ist, kann nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat.
Ist eine Urkunde von einer Partei in der Absicht, ihre Benutzung dem Gegner zu entziehen, beseitigt oder zur Benutzung untauglich gemacht, so können die Behauptungen des Gegners über die Beschaffenheit und den Inhalt der Urkunde als bewiesen angesehen werden.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Das beklagte Land trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 16.000,00 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Der Antrag bleibt ohne Erfolg.
3Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO dargelegt ist und vorliegt. Das ist hier nicht der Fall.
41. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils zuzulassen.
5Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Es genügt hingegen nicht, wenn er pauschal die Unrichtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts behauptet oder wenn er lediglich sein Vorbringen erster Instanz wiederholt, ohne im Einzelnen auf die Gründe des angefochtenen Urteils einzugehen. Diesen Anforderungen entspricht das Zulassungsvorbringen nicht.
6Das Verwaltungsgericht hat der Klage gegen die Entlassungsverfügung des beklagten Landes vom 15. Februar 2013 stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Verfügung sei schon deshalb aufzuheben, weil sie formell rechtswidrig sei. Der Präsident des OLG Köln habe nicht, wie es erforderlich gewesen wäre, vor ihrem Erlass die Gleichstellungsbeauftragte beteiligt (§ 17 Abs. 1 Halbsatz 2 Nr. 1 des Landesgleichstellungsgesetzes NRW, LGG). Personelle Maßnahmen unterlägen ihrer Beteiligung auch dann, wenn der konkrete Anlass geschlechtsneutral sei. Die unterbliebene Beteiligung könne nicht durch Nachholung geheilt werden. § 45 Abs. 1 Nr. 5 VwVfG NRW könne mangels Vorliegens einer planwidrigen Regelungslücke nicht entsprechend angewandt werden, da § 18 Abs. 3 Satz 1 LGG ausdrücklich eine in zeitlicher Hinsicht nur eingeschränkt mögliche Nachholung der Beteiligung vorsehe. Der Verfahrensmangel sei auch nicht nach dem Rechtsgedanken des § 46 VwVfG NRW ausnahmsweise unbeachtlich. Die fehlende Kausalität des Verfahrensmangels für die Entscheidung könne nicht festgestellt werden; die Möglichkeit einer abweichenden Entscheidung sei nicht auszuschließen, da der hypothetische Wille des Präsidenten des OLG L. nicht feststehe. Er habe seinen Ermessensspielraum erkannt und wahrgenommen und überdies durch die Schreiben, mit denen er den Kläger angehört und den Personalrat beteiligt habe, zu erkennen gegeben, dass seine Entscheidung noch offen sei.
7Diese näher begründeten Erwägungen werden durch das Zulassungsvorbringen nicht erschüttert. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die streitige Entlassungsverfügung wegen der fehlenden Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten bereits formell rechtswidrig ist.
8a) Vergeblich macht das beklagte Land geltend, die Entlassung des Klägers aus dem Beamtenverhältnis auf Probe sei keine nach § 17 Abs. 1 LGG der Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten unterliegende Maßnahme.
9Danach unterstützt die Gleichstellungsbeauftragte die Dienststelle und wirkt mit bei der Ausführung dieses Gesetzes sowie aller Vorschriften und Maßnahmen, die Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frau und Mann haben oder haben können; dies gilt insbesondere für personelle Maßnahmen (§ 17 Abs. 1 Halbsatz 2 Nr. 1 LGG). In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass der Begriff der „personellen Maßnahme“ in § 17 Abs. 1 Halbsatz 2 Nr. 1 LGG weit auszulegen ist. Unter ihn fällt auch eine vom Dienstherrn initiierte Entlassung aus dem Beamtenverhältnis, weil gerade eine solche Maßnahme regelmäßig mit potenziellen Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frau und Mann einher geht. Es drängt sich insbesondere die Frage auf, ob Frauen häufiger von einer solchen für sie ungünstigen Maßnahme betroffen sind als Männer und sie deshalb diskriminierende Wirkung hat.
10Vgl. OVG NRW, Urteil vom 3. September 2009 - 6 A 3083/06 -, NWVBl. 2010, 183 = juris, Rn. 103 ff.
11Umgekehrt ist es auch möglich, dass Männer bei vergleichbaren Sachverhalten häufiger entlassen werden als Frauen mit der Folge, dass die darin liegende Ungleichbehandlung rechtfertigungsbedürftig wäre.
12Die Möglichkeit einer Diskriminierung kann entgegen der Ansicht des beklagten Landes nicht mit der Erwägung in Abrede gestellt werden, dass Männer wie Frauen als Wachtmeister beschäftigt werden und denselben Pflichten unterliegen. Dies unterstreicht zwar die Rechtspflicht des beklagten Landes, vergleichbare Fälle gleich zu behandeln. Aufgabe der Gleichstellungsbeauftragten ist es aber unter anderem gerade, bei ihrer Beteiligung darauf zu achten, dass diese Rechtspflicht eingehalten wird.
13Nicht erforderlich ist demgegenüber, dass der konkrete Vorfall, der zu der Entlassung geführt hat (hier: Verstöße gegen das Betäubungsmittel- und Arzneimittelgesetz), einen Bezug zu Gleichstellungsbelangen aufweist.
14Dem Senatsbeschluss vom 9. September 2010 - 6 A 100/10 - ist nichts anderes zu entnehmen, wie das Verwaltungsgericht bereits zutreffend ausgeführt hat. Die vom beklagten Land zitierten Ausführungen (Rn. 56 bei juris) beziehen sich auf den dortigen Einzelfall und stellen keine weitergehenden Anforderungen auf. Insbesondere werden damit nicht die eben aufgezeigten potenziellen Auswirkungen einer Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf die Gleichstellung in Frage gestellt.
15Die Befürchtung, dass die Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten bei allen personellen Maßnahmen in Widerspruch zu ihrer Unterstützungsfunktion (§ 17 Abs. 1 Halbsatz 1 LGG) geriete, ist nicht nachvollziehbar. Insbesondere ist die (bloße) Beteiligung an personellen Maßnahmen nicht, wie das beklagte Land vorträgt, gleichzusetzen mit einer Überwachung und Kontrolle der Dienststellenleitung.
16Der insoweit angestellte Vergleich mit dem Gleichstellungsgesetz des Bundes (BGleiG) geht schon wegen der abweichenden Regelung der Mitwirkungsangelegenheiten fehl. Die Mitwirkung der Gleichstellungsbeauftragten ist dort in § 19 Abs. 1 Satz 2 BGleiB auf Maßnahmen beschränkt, die einen Bezug auf bestimmte, im Einzelnen benannte Gleichstellungsbelange aufweisen (Gleichstellung von Frauen und Männern, Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit, Schutz vor sexueller Belästigung). Dagegen lässt § 17 Abs. 1 Halbsatz 1 LGG - wie schon erwähnt - potenzielle Auswirkungen ausreichen.
17b) Der aus der fehlenden Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten folgende Verfahrensfehler ist nicht nach § 46 VwVfG NRW unbeachtlich.
18Das beklagte Land wendet ein, es sei offensichtlich, dass sich der Verfahrensfehler nicht auf die Entscheidung ausgewirkt habe. Es stehe von vorneherein und nach jeder Betrachtungsweise fest, dass sie bei einem ordnungsgemäßen Verfahren nicht anders ausgefallen wäre. Bei einem Dienstvergehen eines Probebeamten sei dessen Entlassung nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG regelmäßig indiziert. Von ihr könne nur bei Vorliegen besonderer Umstände abgesehen werden. Dieses Vorbringen dringt nicht durch.
19Es fehlt schon an Darlegungen dazu, dass das Dienstvergehen des Klägers ein solches gewesen sein soll, das die Rechtsfolge des § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG auslöste. Hierfür hätte es bei einem Beamten auf Lebenszeit mindestens die Kürzung der Dienstbezüge zur Folge haben müssen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass diese Disziplinarmaßnahme neben einer bereits verhängten Strafe nur unter eingeschränkten Voraussetzungen ausgesprochen werden darf (§ 14 Abs. 1 Nr. 2 LDG NRW). Dem Kläger sind Verstöße gegen das Betäubungsmittel- und Arzneimittelgesetz zur Last gelegt worden. Im Hinblick auf das noch nicht abgeschlossene Strafverfahren ist das gegen den Kläger eingeleitete Disziplinarverfahren mit Verfügung vom 6. Februar 2013 ausgesetzt worden (§ 22 Abs. 2 LDG NRW). Bei Erlass der streitbefangenen Entlassungsverfügung stand demnach noch nicht fest, zu welchem Ergebnis das Strafverfahren führen würde. Weder war abzusehen, ob der Kläger bestraft werden würde und ggf. welche Strafe gegen den ihn verhängt würde, noch, ob neben dieser Strafe eine Disziplinarmaßnahme angezeigt sein würde.
20Selbst bei regelmäßig indizierter Entlassung ist aber nicht offensichtlich, dass die Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten zu keinem anderen Ergebnis geführt hätte.
21Es wäre möglich gewesen, dass die Gleichstellungsbeauftragte das Gespräch mit dem Kläger gesucht hätte, wenn der Präsident des OLG sie ordnungsgemäß nach § 17 Abs. 1 Halbsatz 2 Nr. 1 LGG beteiligt hätte. Denn nach § 18 Abs. 2 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 LGG ist sie frühzeitig über beabsichtigte Maßnahmen zu unterrichten und anzuhören; sie kann Sprechstunden für die Beschäftigten durchführen.
22Vgl. (zur entsprechenden bundesrechtlichen Lage) OVG NRW, Urteil vom 4. April 2014 - 1 A 1707/11 -, juris, Rn. 49.
23Es wäre weiter nicht auszuschließen gewesen, dass der Kläger im Gespräch mit der Gleichstellungsbeauftragten Bedenken gegen seine Entlassung geäußert hätte, die der Gleichstellungsbeauftragten, deren fachliche Qualifikation den umfassenden Anforderungen ihres Aufgabengebietes gerecht werden soll (§ 15 Abs. 3 Satz 2 LGG), Anlass gegeben hätten, diese Bedenken aufzugreifen und gegenüber der Behörde zu artikulieren. Dass solche Einwendungen nicht berücksichtigt worden wären, ist nicht offensichtlich.
242. Die Berufung ist auch nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen.
25Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Auch diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen nicht.
26Die in der Zulassungsbegründung formulierte Frage,
27ob und unter welchen Voraussetzungen es sich bei der Entlassung nach § 5 Abs. 3 Satz 2 LDG NRW, § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG um eine der Mitwirkung der Gleichstellungsbeauftragten unterliegende personelle Maßnahme im Sinne von § 17 Abs. 1 LGG handelt,
28ist - wie ausgeführt - in der Rechtsprechung des Senats geklärt.
293. Der Zulassungsgrund der Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) ist ebenfalls nicht gegeben. Für die Darlegung dieses Zulassungsgrundes muss ein die angefochtene Entscheidung tragender abstrakter, aber inhaltlich bestimmter Rechtssatz aufgezeigt werden, der zu einem ebensolchen Rechtssatz in einer Entscheidung eines der in der Vorschrift genannten Gerichte - mithin des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts - in Widerspruch steht.
30Der Beklagte behauptet zwar eine Abweichung der angefochtenen Entscheidung vom Beschluss des Senats vom 9. September 2010 - 6 A 100/10 -. Indem er lediglich anführt, in dieser Entscheidung sei auf die Gleichstellungsrelevanz der streitgegenständlichen Entlassungsverfügung abgestellt worden, arbeitet er jedoch keinen dieser Entscheidung zu Grunde liegenden abstrakten Rechtssatz heraus. Soweit er weiter vorträgt, das Verwaltungsgericht habe angenommen, „dass die Gleichstellungsbeauftragte generell bei personellen Maßnahmen zu beteiligen sei, um dieser Einsicht in die Entscheidungspraxis der Dienststellenleitung zu verschaffen, es mithin nicht darauf ankomme, ob der konkrete Anlass geschlechterbezogen oder geschlechterneutral sei“, verkennt er, dass das Verwaltungsgericht einen solchen Rechtssatz nicht aufgestellt hat. Das an einer Stelle in Bezug auf die Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten bei personellen Maßnahmen verwendete Wort „generell“ bezieht sich ausweislich des unmittelbar anschließenden erläuternden Einschubs darauf, dass auch solche Maßnahmen erfasst sind, „die nur Männer betreffen“.
31Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
32Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 und 3 GKG in der bis zum 15. Juli 2014 geltenden Fassung.
33Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
(1) Die Dienststelle bestellt die gewählten Beschäftigten für jeweils vier Jahre zur Gleichstellungsbeauftragten oder zur Stellvertreterin. Die Bestellung setzt voraus, dass die gewählten Beschäftigten ab dem Zeitpunkt der Bestellung weder dem Personalrat noch der Schwerbehindertenvertretung angehören.
(2) Findet sich für die Wahl der Gleichstellungsbeauftragten keine Kandidatin oder ist nach der Wahl keine Kandidatin gewählt, so bestellt die Dienststellenleitung die Gleichstellungsbeauftragte aus dem Kreis der weiblichen Beschäftigten von Amts wegen ohne weitere Wahl. Hierzu bedarf es der Zustimmung der zu bestellenden Beschäftigten.
(3) Finden sich für die Wahl der Stellvertreterinnen nicht genügend Kandidatinnen oder sind nach der Wahl nicht genügend Kandidatinnen gewählt, so bestellt die Dienststellenleitung die Stellvertreterinnen auf Vorschlag der Gleichstellungsbeauftragten von Amts wegen ohne weitere Wahl. Hierzu bedarf es der Zustimmung der zu bestellenden Beschäftigten.
(4) Für Dienststellen, in denen nach § 19 Absatz 2 keine eigene Gleichstellungsbeauftragte gewählt wird, und Dienststellen mit weniger als 100 Beschäftigten, die keine eigene Gleichstellungsbeauftragte wählen, sowie für Nebenstellen und Teile einer Dienststelle, die räumlich weit von dem Dienst- oder Arbeitsort der Gleichstellungsbeauftragten entfernt im Inland liegen, muss auf Vorschlag der zuständigen Gleichstellungsbeauftragten eine Vertrauensfrau bestellt werden. Für Nebenstellen und Teile einer Dienststelle, die nicht räumlich weit entfernt liegen, kann die Dienststelle nach pflichtgemäßem Ermessen im Einvernehmen mit der Gleichstellungsbeauftragten eine Vertrauensfrau bestellen. Die Vertrauensfrau muss Beschäftigte der jeweiligen Dienststelle, der Nebenstelle der Dienststelle oder des jeweiligen Dienststellenteils sein. Die Bestellung der Vertrauensfrauen bedarf der Zustimmung der zu bestellenden weiblichen Beschäftigten.
(5) Ist nach Absatz 1 oder 3 nur eine Stellvertreterin bestellt worden, so soll die Gleichstellungsbeauftragte für den Fall, dass sie und ihre Stellvertreterin gleichzeitig abwesend sind, eine Beschäftigte als zweite Stellvertreterin vorschlagen. Die Dienststelle bestellt die von der Gleichstellungsbeauftragten vorgeschlagene Beschäftigte zur zweiten Stellvertreterin. Die Bestellung bedarf der Zustimmung der zu bestellenden Beschäftigten.
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 25.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe:
1Der Antrag hat keinen Erfolg.
2Aus den im Zulassungsantrag dargelegten Gründen, die der Senat allein zu prüfen hat, ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
3Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass die Klägerin keinen Anspruch auf erneute Entscheidung über ihre Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts habe. Der ablehnende Bescheid vom 26. November 2012 sei rechtmäßig und verletze die Klägerin nicht in ihren Rechten. Der Bescheid sei nicht wegen einer unterbliebenen Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten formell rechtswidrig, da dem aus § 17 Abs. 1 LGG resultierenden Mitwirkungserfordernis nach Maßgabe des § 18 LGG durch die „Mitzeichnung“ der Gleichstellungsbeauftragten vor der Absendung des Bescheides Rechnung getragen worden sei. Die Ablehnung der Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe sei auch materiell rechtmäßig. Das beklagte Land habe die in seinem Ermessen stehende Entscheidung vorrangig am Prinzip der Bestenauslese zu orientieren (Art. 33 Abs. 2 GG). Es habe seine ablehnende Entscheidung in dem Bescheid vom 26. November 2012 unter Bezugnahme auf den Bescheid der Bezirksregierung E. vom 11. April 2001 erneut darauf gestützt, dass die Klägerin seinerzeit nicht nach dem Maßstab der Bestenauslese ausgewählt worden sei, was unter Ermessensgesichtspunkten nicht zu beanstanden sei. Es sei keine generelle, in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG anspruchsbegründende Verfahrensweise des beklagten Landes feststellbar, Lehrkräfte nach – wie auch im Fall der Klägerin – erfolgreicher Entfristungsklage stets in das Beamtenverhältnis auf Probe zu übernehmen. Schließlich könne die Klägerin eine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe nicht aufgrund einer Zusicherung im Sinne des § 38 VwVfG NRW beanspruchen, da in dem Schreiben des beklagten Landes vom 27. Juli 2009 die Feststellung, nunmehr sei die Übernahme der Klägerin in das Beamtenverhältnis möglich, ausdrücklich unter den Vorbehalt der sonstigen beamtenrechtlichen Voraussetzungen gestellt worden sei.
4Die gegen diese eingehend begründeten Feststellungen des Verwaltungsgerichts erhobenen Einwendungen greifen nicht durch.
5Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass der Bescheid vom 26. November 2012 nicht wegen einer unzureichenden Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten formell rechtswidrig ist. Die Klägerin meint, die Gleichstellungsbeauftragte könne nicht mehr hinreichend auf die Meinungsbildung einwirken, wenn der Bescheid – wie hier – im Zeitpunkt ihrer Beteiligung bereits schriftlich erstellt ist. Es sei „mental einfacher, Nein zu sagen“, wenn der Bescheid noch nicht fertig in Schriftform vorliege. Zwar mag diese Einschätzung zutreffen. Auch ergibt sich aus § 18 Abs. 2 Satz 1 LGG, dass die Gleichstellungsbeauftragte grundsätzlich frühzeitig über beabsichtigte Maßnahmen zu unterrichten und anzuhören ist. Die formelle Rechtswidrigkeit des Bescheides folgt daraus gleichwohl nicht. Denn § 18 Abs. 3 LGG geht davon aus, dass die Gleichstellungsbeauftragte auch bei späterer Beteiligung noch ohne Weiteres zu einer sachgerechten, unbeeinflussten Stellungnahme in der Lage ist und lässt ausdrücklich bei nicht rechtzeitig erfolgter Beteiligung die Aussetzung der Maßnahme sowie die Nachholung der Beteiligung zu.
6Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 17. Juni 2013 – 6 E 811/12 –.
7Aber auch die Feststellungen des Verwaltungsgerichts zur materiellen Rechtmäßigkeit unterliegen keinen ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit. Die Klägerin geht fehl, wenn sie aus den Ausführungen des Senats in dem Vergleichsvorschlagsbeschluss vom 11. Oktober 2012 (in 6 A 1925/11), den die Beteiligten angenommen haben, folgert, damit seien dem beklagten Land konkrete, bei einer Neubescheidung zu beachtende Vorgaben für die Ermessensausübung gemacht worden. Die klägerseitig in Bezug genommene Passage befasst sich nicht mit der Rechtmäßigkeit der Ermessensausübung in dem damals streitgegenständlichen Bescheid (vom 11. September 2009), sondern betrifft allein die Frage, ob die Verwaltungsentscheidung (Ablehnung der Verbeamtung) „rechtlich alternativlos“ war, ob also eine Ermessensreduzierung auf Null vorlag. Denn in diesem Fall wäre der aus der damals fehlenden Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten folgende Verfahrensfehler nach § 46 VwVfG NRW unbeachtlich gewesen und hätte von vornherein keinen Aufhebungsanspruch der Klägerin hinsichtlich des Bescheides allein wegen formeller Rechtswidrigkeit begründen können. Das war jedoch nicht der Fall. Mit Blick auf die in der Vergangenheit nicht immer ausnahmslose Handhabung der Verwaltungspraxis (betreffend die Ablehnung der Verbeamtung von nicht im landeseinheitlich geregelten Auswahlverfahren ausgewählten Bewerbern bei erfolgreicher arbeitsgerichtlicher Entfristungsklage) einiger Bezirksregierungen in frühen Jahren sowie auf den Umstand, dass dem Senat nichts über eine eventuelle Ermessenspraxis hinsichtlich „entfristeter Lehrkräfte“ in Anwendung des Erlasses des Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom 30. Juli 2009 (Az. 211 – 1.12.03.03 – 973) bekannt war, konnte keine die Ablehnung der Verbeamtung der Klägerin zwingend verlangende Verengung des dem beklagten Land zustehenden Ermessensspielraums festgestellt werden. Dem entsprechend kommt sowohl in dem Vergleichsvorschlagsbeschluss vom 11. Oktober 2012 (6 A 1925/11) als auch in dem nachfolgenden Beschluss über die Kosten des Verfahrens vom 2. November 2012 (lediglich) zum Ausdruck, dass der Senat den Verfahrensfehler für erheblich und den damaligen Bescheid als formell rechtswidrig ansah, woraus dann auch die vorgeschlagene Neubescheidung folgte. Darüber hinausgehende konkrete Vorgaben für die Ermessensausübung im Fall einer Neubescheidung – wie von der Klägerin geltend gemacht – enthalten diese rechtlichen Erwägungen nicht.
8Nicht nachvollziehbar ist der Einwand, das Verwaltungsgericht habe „unter Verstoß gegen das Gewaltenteilungsprinzip“ die Verwaltung nicht kontrolliert, sondern die Rolle der Verwaltung übernommen, indem es nicht den Bescheid vom 26. November 2012 überprüft, sondern „selbst bescheidmäßig geprüft“ habe. Gegenstand der rechtlichen Überprüfung in dem angefochtenen Urteil ist ausdrücklich „die ablehnende Entscheidung der Bezirksregierung B. über den Antrag der Klägerin auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe“. Diese begegne keinen Rechtmäßigkeitsbedenken. Insbesondere sei es unter Ermessensgesichtspunkten nicht zu beanstanden, dass das beklagte Land seine ablehnende Entscheidung in dem Bescheid vom 26. November 2012 unter Bezugnahme auf den Bescheid der Bezirksregierung E. vom 11. April 2001 (erneut) darauf gestützt habe, dass die Klägerin damals als Erziehungsurlaubsvertretung eingestellt und daher nicht nach dem Maßstab der Bestenauslese ausgewählt worden sei (vgl. jeweils S. 12 der Urteilsabschrift). Darauf folgt eine eingehende Überprüfung, ob diese (ablehnende) Ermessensentscheidung ermessensfehlerhaft war, etwa weil das beklagte Land damit entgegen einer anderweitigen, bindenden (bzw. in Verbindung mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG anspruchsbegründenden) Ermessenspraxis gehandelt haben könnte. Für eine eigene, mit dem in Art. 20 Abs. 3 GG verankerten Prinzip der Gewaltenteilung nicht zu vereinbarende Ermessensentscheidung des Verwaltungsgerichts ist nichts ersichtlich.
9Die Klägerin benennt auch keine durchgreifenden Zweifel, dass das Verwaltungsgericht bei dieser Überprüfung zu Unrecht zu der Einschätzung gelangt sein könnte, dass die streitige Ablehnungsentscheidung unter Ermessensgesichtspunkten nicht zu beanstanden sei.
10Der Hinweis auf die (in der Vergangenheit teilweise) fehlende Einheitlichkeit der Verwaltungspraxis bei der Entscheidung über Verbeamtungen nach erfolgreichen arbeitsgerichtlichen Entfristungsklagen, lässt keinen Anhaltspunkt für einen Ermessensfehler hinsichtlich des hier streitgegenständlichen Bescheides erkennen. Der weiter erhobene Einwand der Klägerin, es sei nach dem Vergleichsvorschlag keine Einzelfallentscheidung getroffen worden, ist nicht nachvollziehbar, da sich das beklagte Land in seinem Bescheid vom 26. November 2012 erneut mit ihrem auf die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe gerichteten Begehren befasst hat. Soweit der Bescheid zur Begründung auf den früheren Bescheid vom 11. April 2004 Bezug nimmt und sich (erneut) darauf stützt, dass die Klägerin nicht nach den Grundsätzen der Bestenauslese ausgewählt worden ist, hat bereits das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt, dass (allein) daraus kein Ermessensfehler folgt. Nichts Abweichendes folgt aus der zwischenzeitlichen Änderung der vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 19. Februar 2009 – 2 C 18.07 – beanstandeten Regelungen zur laufbahnrechtlichen Höchstaltersgrenze sowie dem Erlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom 30. Juli 2009 (Az. 211 – 1.12.03.03 -973) zur Verfahrensweise mit Verbeamtungsanträgen nach der geänderten Rechtslage. Es ist weder dargelegt noch sonst erkennbar, dass dadurch ein (erneutes) Abstellen auf die nicht erfolgte Auswahl der Klägerin nach dem Grundsatz der Besten-auslese ermessenswidrig wäre.
11Es ist auch nicht ernstlich zweifelhaft, wenn das Verwaltungsgericht das Vorliegen einer Ermessenspraxis, aus der sich in Verbindung mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG ein Übernahmeanspruch ergeben könnte, verneint. Die Klägerin geht fehl, wenn sie meint, das beklagte Land sei insoweit beweispflichtig. Zwar kann aus dem Umstand, dass sich die zur Beweisführung benötigten Unterlagen allein im Verantwortungs- und Verfügungsbereich eines Beteiligten befinden, eine prozessuale Mitwirkungspflicht folgen, die unter besonderen Voraussetzungen auch die materielle Beweislast bestimmt.
12Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Januar 2000 – 2 C 13.99 –, juris.
13Soweit es hier allerdings um die negative Tatsache des Nichtbestehens einer von der Klägerin behaupteten (anspruchsbegründenden) Verwaltungspraxis geht, bedürfte es jedenfalls einer substantiierten Darlegung von Anhaltspunkten durch die Klägerin. Dem genügt sie mit dem nicht näher konkretisierten Vorbringen, dem Unterzeichner seien zahlreiche Fälle der Verbeamtung nach Entfristung bekannt, nicht.
14Die Ausführungen der Klägerin zum Anspruch auf Neubescheidung aus dem Vergleich (entsprechend dem Vergleichsvorschlagsbeschluss vom 11. Oktober 2012) gehen ins Leere, weil das beklagte Land diesem Anspruch durch den Bescheid vom 26. November 2012 nachgekommen ist. Unter welchem Gesichtspunkt die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur „Vertretungspoolproblematik“, zur „Bevorzugung von EZU-Kräften“ sowie „in Bezug auf die Folgenbeseitigungslast“ ernstlichen Zweifeln unterliegen sollen, ist nicht nachvollziehbar. Selbst wenn es keiner Überprüfung durch das Verwaltungsgericht bedurft hätte, ob aus den genannten Aspekten ein Verbeamtungs- oder Neubescheidungsanspruch folgen kann, ergibt sich daraus nichts für die Rechtswidrigkeit des streitgegenständlichen Bescheides.
15Das Vorbringen zu den rechtlichen Wirkungen des Schreibens der Bezirksregierung B. vom 27. Juli 2009 ist nicht nachvollziehbar. Die von der Klägerin als Folge dieses Schreibens geltend gemachte „Ermessensreduzierung auf den Gesundheitsaspekt“ ist bereits deshalb nicht verständlich, weil die gesundheitliche Eignung nicht Gegenstand der Ermessensausübung ist.
16Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
17Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 GKG in der Fassung vom 23. Juli 2013 (§ 71 Abs. 1 Satz 1 und 2 GKG).
18Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
(1) Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Eine Beeinträchtigung nach Satz 1 liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Menschen sind von Behinderung bedroht, wenn eine Beeinträchtigung nach Satz 1 zu erwarten ist.
(2) Menschen sind im Sinne des Teils 3 schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 156 rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben.
(3) Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden sollen Menschen mit Behinderungen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30, bei denen die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz im Sinne des § 156 nicht erlangen oder nicht behalten können (gleichgestellte behinderte Menschen).
(1) Für die Berechnung des Übergangsgeldes während des Bezuges von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben werden 65 Prozent eines fiktiven Arbeitsentgelts zugrunde gelegt, wenn
- 1.
die Berechnung nach den §§ 66 und 67 zu einem geringeren Betrag führt, - 2.
Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen nicht erzielt worden ist oder - 3.
der letzte Tag des Bemessungszeitraums bei Beginn der Leistungen länger als drei Jahre zurückliegt.
(2) Für die Festsetzung des fiktiven Arbeitsentgelts ist der Leistungsempfänger der Qualifikationsgruppe zuzuordnen, die seiner beruflichen Qualifikation entspricht. Dafür gilt folgende Zuordnung:
- 1.
für eine Hochschul- oder Fachhochschulausbildung (Qualifikationsgruppe 1) ein Arbeitsentgelt in Höhe von einem Dreihundertstel der Bezugsgröße, - 2.
für einen Fachschulabschluss, den Nachweis über eine abgeschlossene Qualifikation als Meisterin oder Meister oder einen Abschluss in einer vergleichbaren Einrichtung (Qualifikationsgruppe 2) ein Arbeitsentgelt in Höhe von einem Dreihundertsechzigstel der Bezugsgröße, - 3.
für eine abgeschlossene Ausbildung in einem Ausbildungsberuf (Qualifikationsgruppe 3) ein Arbeitsentgelt in Höhe von einem Vierhundertfünfzigstel der Bezugsgröße und - 4.
bei einer fehlenden Ausbildung (Qualifikationsgruppe 4) ein Arbeitsentgelt in Höhe von einem Sechshundertstel der Bezugsgröße, mindestens jedoch ein Arbeitsentgelt in Höhe des Betrages, der sich ergibt, wenn der Mindestlohn je Zeitstunde nach § 1 Absatz 2 Satz 1 des Mindestlohngesetzes in Verbindung mit der auf der Grundlage des § 11 Absatz 1 Satz 1 des Mindestlohngesetzes jeweils erlassenen Verordnung mit einem Siebtel der tariflichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit, die für Tarifbeschäftigte im öffentlichen Dienst des Bundes gilt, vervielfacht wird.
Die Träger der Eingliederungshilfe haben im Rahmen ihrer Leistungsverpflichtung eine personenzentrierte Leistung für Leistungsberechtigte unabhängig vom Ort der Leistungserbringung sicherzustellen (Sicherstellungsauftrag), soweit dieser Teil nichts Abweichendes bestimmt. Sie schließen hierzu Vereinbarungen mit den Leistungsanbietern nach den Vorschriften des Kapitels 8 ab. Im Rahmen der Strukturplanung sind die Erkenntnisse aus der Gesamtplanung nach Kapitel 7 zu berücksichtigen.
(1) Die Leistungen umfassen Hilfsmittel, die erforderlich sind, um eine durch die Behinderung bestehende Einschränkung einer gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft auszugleichen. Hierzu gehören insbesondere barrierefreie Computer.
(2) Die Leistungen umfassen auch eine notwendige Unterweisung im Gebrauch der Hilfsmittel sowie deren notwendige Instandhaltung oder Änderung.
(3) Soweit es im Einzelfall erforderlich ist, werden Leistungen für eine Doppelausstattung erbracht.
(1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist. Für Gruppen von Beamtinnen und Beamten können besondere Voraussetzungen für die Dienstunfähigkeit durch Landesrecht geregelt werden.
(2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn der Beamtin oder dem Beamten ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. In den Fällen des Satzes 1 ist die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.
(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann der Beamtin oder dem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.
Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, der Antragstellerin auf der Grundlage der Untersuchungsaufforderung vom 22. Mai 2013 einen neuen Termin für eine amtsärztliche Untersuchung vorzugeben.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Die Beschwerde hat Erfolg.
3Die von der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren dargelegten Gründe rechtfertigen es, ihrem mit der Beschwerde weiter verfolgten erstinstanzlichen Antrag in der aus dem Tenor ersichtlichen Form zu entsprechen und den angefochtenen Beschluss zu ändern.
4Zu Recht ist das Verwaltungsgericht von der Statthaftigkeit des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO ausgegangen.
5Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts handelt es sich bei der an einen Beamten gerichteten Aufforderung, sich zur Klärung der Dienstfähigkeit amtsärztlich untersuchen zu lassen, nicht um einen Verwaltungsakt.
6Vgl. BVerwG, Urteile vom 30. Mai 2013 - 2 C 68.11 -, ZBR 2013, 348, und vom 26. April 2012 - 2 C 17.10 -, NVwZ 2012, 1483.
7Dabei geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass der Untersuchungsaufforderung keine Außenwirkung zukomme. Ob eine Maßnahme einer Behörde auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet sei, hänge davon ab, ob sie nach ihrem objektiven Sinngehalt dazu bestimmt sei, Außenwirkung zu entfalten, nicht aber darauf, wie sie sich im Einzelfall auswirke. Zwar greife die Aufforderung, sich körperlich untersuchen zu lassen und sich einem Gespräch mit dem Gutachter zu stellen, in die grundrechtsbewehrte persönliche Sphäre des Beamten ein. Ihr Schwerpunkt liege aber in der Frage der künftigen Dienstleistung und der Konkretisierung der darauf bezogenen Pflicht des Beamten, bei der Klärung seiner Dienstfähigkeit mitzuwirken. Als gemischte dienstlich-persönliche Weisung regele die Untersuchungsaufforderung einen einzelnen Schritt in dem gestuften Verfahren, das bei Feststellung seiner Dienstunfähigkeit mit seiner Zurruhesetzung ende.
8Der Senat folgt dieser Rechtsprechung zwecks Wahrung der Rechtseinheit, soweit die Aufforderung zur amtsärztlichen Untersuchung nicht in der Gestalt einer Entscheidung ergangen ist, die aus der Sicht eines verständigen Adressaten schon wegen ihrer äußeren Form als Verwaltungsakt zu qualifizieren ist. Letzteres ist vorliegend nicht der Fall. Dementsprechend kann vorläufiger Rechtsschutz hier im Wege einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO gewährt werden.
9Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 1. Oktober 2012 - 1 B 550/12 -, NWVBl. 2013, 139.
10Der Zulässigkeit des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung steht nicht entgegen, dass der vom Antragsgegner unter dem 11. Juli 2013 festgesetzte Untersuchungstermin zwischenzeitlich verstrichen ist. Das Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerin ist hierdurch nicht entfallen. Streitbefangen ist die - grundlegende - Untersuchungsaufforderung vom 22. Mai 2013. Diese enthält keinen Untersuchungstermin, sondern lediglich die Ankündigung, ein Untersuchungstermin werde mitgeteilt. Der Antragsgegner hat im Beschwerdeverfahren (sinngemäß) vorgetragen, er behalte sich vor, der Antragstellerin auf der Grundlage der Untersuchungsaufforderung vom 22. Mai 2013 einen weiteren Untersuchungstermin vorzugeben. Auch er geht somit nicht davon aus, dass die Aufforderung ihre Erledigung gefunden hat.
11Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist auch begründet.
12Die Antragstellerin hat entgegen den Ausführungen des Verwaltungsgerichts die tatsächlichen Voraussetzungen eines ihren Antrag stützenden Anordnungsanspruchs glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Dieser leitet sich daraus her, dass die an sie gerichtete - auf § 33 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW gründende - Aufforderung des Antragsgegners, sich durch einen Arzt des Gesundheitsamtes des Kreises Recklinghausen untersuchen zu lassen, rechtswidrig ist.
13Die Untersuchungsaufforderung ist schon deshalb zu beanstanden, weil sie den Vorgaben des § 19 Abs. 2 des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen (ÖGDG NRW) in der am 14. Mai 2013 in Kraft getretenen Fassung des Art. 2 des Gesetzes zur Änderung von Rechtsvorschriften im Geschäftsbereich des Ministeriums für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter des Landes Nordrhein-Westfalen vom 30. April 2013 (GV. NRW. S. 202) nicht genügt. Für die amtlichen Untersuchungen zur Ausstellung von gutachterlichen Stellungnahmen in beamtenrechtlichen Verfahren nach dem Landesbeamtengesetz NRW ist nach § 19 Abs. 2 Satz 1 ÖGDG NRW die untere Gesundheitsbehörde (vgl. § 5 Abs. 2 Nr. 1 ÖGDG NRW) am Wohnort der zu begutachtenden Person zuständig. Dies ist im Fall der in C. wohnhaften Antragstellerin die kreisfreie Stadt C. . Abweichend von § 19 Abs. 2 Satz 1 ÖGDG NRW kann die Behörde oder Einrichtung, die das beamtenrechtliche Verfahren durchführt, die untere Gesundheitsbehörde am Dienstort der zu begutachtenden Person beauftragen (§ 19 Abs. 2 Satz 2 OGDG NRW).
14Ziel der Neufassung des § 19 Abs. 2 ÖGDG NRW ist es, eine rechtliche Grundlage für die Anwendung des Wohnortprinzips zu schaffen und die Möglichkeit der Begutachtung am Dienstort als Ausnahme für den Einzelfall - etwa wenn der Beamte seinen Wohnort außerhalb von Nordrhein-Westfalen hat - zu erhalten.
15Vgl. Gesetzentwurf der Landesregierung, Landtagsdrucksache 16/1187 S. 2.
16Der Verordnungsgeber hat somit für den Regelfall die Zuständigkeit der unteren Gesundheitsbehörde am Wohnort der zu begutachtenden Person bindend vorgesehen. Nur dann, wenn ein Ausnahmefall gegeben ist, kann die Behörde oder Einrichtung, die das beamtenrechtliche Verfahren durchführt, sich nach pflichtgemäßem Ermessen dafür entscheiden, die untere Gesundheitsbehörde am Dienstort der zu begutachtenden Person beauftragen.
17Hiervon ausgehend ist die Entscheidung des Antragsgegners, die untere Gesundheitsbehörde am Dienstort der Antragstellerin, also den Kreis S. , mit ihrer Begutachtung zu beauftragen, und die Antragstellerin aufzufordern, sich dort amtsärztlich untersuchen zu lassen, ermessensfehlerhaft.
18Dem Antragsgegner war bei der Abfassung der Untersuchungsaufforderung die vorstehende Neuregelung nicht bekannt. Ihm war somit nicht bewusst, dass nach § 19 Abs. 2 ÖGDG NRW grundsätzlich die untere Gesundheitsbehörde am Wohnort der zu begutachtenden Person zuständig (Satz 1) und eine Beauftragung der unteren Gesundheitsbehörde nur ausnahmsweise möglich (Satz 2) ist. Er hat damit zugleich übersehen, dass ihm nur im Rahmen des § 19 Abs. 2 Satz 2 ÖGDG NRW Ermessen eingeräumt ist. Noch im Schriftsatz vom 5. August 2013 ist er von der Anwendbarkeit des § 3 VwVfG NRW ausgegangen und hat offensichtlich angenommen, diese Vorschrift ermögliche ihm alternativ, die untere Gesundheitsbehörde am Wohnort der Antragstellerin, mithin die Stadt C. , oder die untere Gesundheitsbehörde am Dienstort der Antragstellerin, also den Kreis S. , mit der Begutachtung zu beauftragen.
19Der Antragsgegner hat im Übrigen auch keine Erwägungen angestellt, die eine sachgerechte - insbesondere den Charakter des § 19 Abs. 2 Satz 2 ÖGDG NRW als Ausnahmevorschrift berücksichtigende - Ermessensausübung tragen könnten. Soweit er im Beschwerdeverfahren geltend macht, er habe im Schriftsatz vom 5. August 2013 auf den Hinweis des Gesundheitsamtes der Stadt C. vom 10. Februar 2012 verwiesen und somit die Besonderheit des Einzelfalls ermessensfehlerfrei dargelegt, verkennt er bereits, dass § 19 Abs. 2 Satz 2 ÖGDG NRW ihm Ermessen nur und erst dann eröffnet, wenn ein Ausnahmefall gegeben ist. Kein Ermessen besteht hingegen hinsichtlich der Frage, ob ein Ausnahmefall vorliegt.
20Im Übrigen misst der Antragsgegner dem Hinweis des Gesundheitsamtes der Stadt C. einen Inhalt bei, den dieser nicht hat. Bei verständiger Würdigung der Gesamtumstände hat es den Antragsgegner in der Annahme, die Antragstellerin könne nicht mehr am Q. -T. -Berufskolleg in E. , ihrer bisherigen Dienststelle, eingesetzt werden, weil dort seiner Ansicht nach wieder eine Gesundheitsverschlechterung drohe, gebeten, soweit dies gewünscht werde, detaillierte Angaben zum „leidensgerechten Einsatz" der Antragstellerin an einer anderen Schule von der für ihren künftigen Dienstort zuständigen unteren Gesundheitsbehörde zu erfragen. Die Erlangung solcher Angaben war ersichtlich nicht Ziel der Beauftragung des Gesundheitsamtes des Kreises S. , zumal der Einsatz der Antragstellerin an einer anderen Schule seinerzeit nicht vorgesehen war. Der streitbefangenen Untersuchungsaufforderung liegt vielmehr die Intention des Antragsgegners zu Grunde, die Frage der Dienstfähigkeit in jeder Hinsicht zu klären.
21Auch ansonsten genügt die Untersuchungsaufforderung nicht den an sie zu stellenden Anforderungen.
22Nach § 33 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW ist die Behörde zu einer Untersuchungsaufforderung berechtigt, wenn Zweifel über die Dienstunfähigkeit des Beamten bestehen. Die Behörde muss die tatsächlichen Umstände, auf die sie die Zweifel an der Dienstfähigkeit stützt, in der Aufforderung angeben. Der Beamte muss anhand dieser Begründung die Auffassung der Behörde nachvollziehen und prüfen können, ob die angeführten Gründe tragfähig sind. Er muss erkennen können, welcher Vorfall oder welches Ereignis zur Begründung der Aufforderung herangezogen wird. Die Behörde darf insbesondere nicht nach der Überlegung vorgehen, der Adressat werde schon wissen, „worum es geht". Ferner muss die Aufforderung Angaben zu Art und Umfang der ärztlichen Untersuchung enthalten. Die Behörde darf dies nicht dem Arzt überlassen. Nur wenn in der Aufforderung selbst Art und Umfang der geforderten ärztlichen Untersuchung nachvollziehbar sind, kann der Betroffene auch nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ihre Rechtmäßigkeit überprüfen. Dementsprechend muss sich der Dienstherr bereits im Vorfeld des Erlasses nach entsprechender sachkundiger ärztlicher Beratung zumindest in den Grundzügen darüber klar werden, in welcher Hinsicht Zweifel am körperlichen Zustand oder der Gesundheit des Beamten bestehen und welche ärztlichen Untersuchungen zur endgültigen Klärung geboten sind.
23Vgl. BVerwG, Urteile vom 30. Mai 2013 - 2 C 68.11 -, a.a.O.
24Nach diesen Maßgaben ist die streitbefangene Untersuchungsaufforderung schon deshalb rechtswidrig, weil der Antragsgegner Art und Umfang der Untersuchung nicht einmal in Grundzügen bestimmt, sondern dies vollständig der unteren Gesundheitsbehörde überlassen und damit der Antragstellerin die inhaltliche Überprüfung der Aufforderung unmöglich gemacht hat.
25Ob der Inhalt der Untersuchungsaufforderung noch aus weiteren Gründen zu beanstanden ist, sei dahingestellt. Angemerkt sei lediglich, dass die für die Aufforderung u.a. angeführte Begründung, „verschiedene Nachfragen beim Amtsarzt zu einem leidensgerechten Einsatz“ hätten letztlich zu keiner Einsatzmöglichkeit geführt, nicht stichhaltig sein dürfte. Der Umstand, dass die Ausführungen des Gesundheitsamtes der Stadt C. vom 17. November 2011 und vom 10. sowie 29. Februar 2012 aus der Sicht des Antragsgegners unzureichend sind, rechtfertigt für sich genommen nicht die Annahme einer fehlenden Einsatzmöglichkeit.
26Dass dem Begehren der Antragstellerin auch ein Anordnungsgrund (vgl. § 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. §§ 290 Abs. 2, 294 ZPO) zur Seite steht, ergibt sich jedenfalls daraus, dass der Antragsgegner im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erneut zum Ausdruck gebracht hat, auf der alsbaldigen Befolgung seiner Untersuchungsaufforderung zu beharren bzw. aus der Nichtbefolgung Konsequenzen zu Lasten der Antragstellerin zu ziehen.
27Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
28Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG.
Ist eine Urkunde von einer Partei in der Absicht, ihre Benutzung dem Gegner zu entziehen, beseitigt oder zur Benutzung untauglich gemacht, so können die Behauptungen des Gegners über die Beschaffenheit und den Inhalt der Urkunde als bewiesen angesehen werden.
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird geändert.
Es wird festgestellt, dass die Antragstellerin vorläufig - bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache - nicht verpflichtet ist, sich auf der Grundlage der Schreiben des Antragsgegners vom 18. August 2014 einer amtsärztlichen Untersuchung zwecks Überprüfung ihrer Dienstfähigkeit zu unterziehen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2Die Beschwerde hat Erfolg.
3Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, führen zur Abänderung des angefochtenen Beschlusses und zum Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung.
41. Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung ist zulässig, insbesondere statthaft; es handelt sich nicht um einen Fall des § 80 VwGO (§ 123 Abs. 5 VwGO).
5Gemäß § 80 Abs. 1 VwGO hat die Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt (§ 42 VwGO) aufschiebende Wirkung; entfällt diese gemäß § 80 Abs. 2 VwGO, kann sie das Gericht auf Antrag anordnen oder wiederherstellen (§ 80 Abs. 5 VwGO). Diese Fallgestaltung ist hier nicht einschlägig, da gegen die Antragstellerin kein Verwaltungsakt ergangen ist.
6Die gegenüber einem Beamten ergangene Aufforderung, sich zur Klärung seiner Dienstfähigkeit ärztlich untersuchen zu lassen, ist nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kein Verwaltungsakt. Sie sei nach ihrem objektiven Sinngehalt nicht dazu bestimmt, Außenwirkung zu entfalten, da ihr Schwerpunkt in der Frage der künftigen Dienstleistung und der Konkretisierung der darauf bezogenen Pflicht des Beamten liege, bei der Klärung seiner Dienstfähigkeit mitzuwirken. Als gemischte dienstlich-persönliche Weisung regele sie einen einzelnen Schritt in dem gestuften Verfahren, das bei Feststellung seiner Dienstunfähigkeit mit seiner Zurruhesetzung ende.
7Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 2012 - 2 C 17.10 -, NVwZ 2012, 1483 = juris, Rn. 14 f.
8Die mit Beamtenrecht befassten Senate des beschließenden Gerichts haben sich dieser Rechtsprechung zur Wahrung der Rechtseinheit angeschlossen, soweit die Aufforderung zur amtsärztlichen Untersuchung nicht in der Gestalt einer Entscheidung ergangen ist, die aus der Sicht eines verständigen Adressaten schon wegen ihrer äußeren Form als Verwaltungsakt zu qualifizieren ist.
9Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. November 2013 - 6 B 975/13 -, DÖD 2014, 73 = juris, Rn. 7; Beschluss vom 1. Oktober 2012 - 1 B 550/12 -, OVGE MüLü 55, 194 = juris, Rn. 9; Urteil vom 4. April 2014 - 1 A 1707/11 -, juris, Rn. 61 f.
10Das an die Antragstellerin gerichtete Schreiben vom 18. August 2014 weist nicht die Form eines Verwaltungsakts auf. Es enthält insbesondere keinen Verfügungssatz (Tenor) und keine Rechtsbehelfsbelehrung. Der Formulierung nach stellt es sich als an die Antragstellerin gerichtete Kombination aus Mitteilung, Bitte und Hinweis dar.
11Auch die beiden an den Rechtsanwalt der Antragstellerin gerichteten Schreiben vom selben Tage sind in ähnlicher Weise als Hinweise und Ergänzungen abgefasst; sie enthalten ebenfalls keinen Verfügungssatz und keine Rechtsbehelfsbelehrung.
12Es bedarf daher keiner Erörterung, ob der in diesem Zusammenhang vom Bundesverwaltungsgericht geäußerten Rechtsansicht zu folgen ist, eine Maßnahme, die kein Verwaltungsakt ist, werde auch nicht dadurch zu einem solchen, dass über sie durch Widerspruchsbescheid entschieden oder sie von der Widerspruchsbehörde als solcher bezeichnet wurde oder die Behörde ihren Sofortvollzug angeordnet hat.
13Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Mai 2013 - 2 C 68.11 -, BVerwGE 146, 347 = juris, Rn. 16.
142. Die Antragstellerin hat Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Hinsichtlich des Anordnungsgrundes hat dies bereits das Verwaltungsgericht angenommen und im Einzelnen begründet; darauf wird verwiesen.
15Der Antragstellerin fehlt es auch nicht an einem Anordnungsanspruch. Sie braucht den Aufforderungen vom 18. August 2014, sich einer amtsärztlichen Untersuchung ihrer Dienstfähigkeit zu unterziehen, nicht nachzukommen, da diese Aufforderungen rechtswidrig sind.
16Wegen ihrer erheblichen Folgen muss die behördliche Anordnung zu einer ärztlichen Untersuchung nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit inhaltlichen und formellen Anforderungen genügen. Die Anordnung muss sich auf solche Umstände beziehen, die bei vernünftiger, lebensnaher Einschätzung die ernsthafte Besorgnis begründen, der betroffene Beamte sei dienstunfähig. Der Aufforderung müssen tatsächliche Feststellungen zugrunde gelegt werden, die die Dienstunfähigkeit des Beamten als nahe liegend erscheinen lassen. In formeller Hinsicht muss die Anordnung aus sich heraus verständlich sein. Der betroffene Beamte muss ihr entnehmen können, was konkret ihr Anlass ist und ob das in ihr Verlautbarte die behördlichen Zweifel an seiner Dienstfähigkeit zu rechtfertigen vermag. Insbesondere darf die Behörde nicht nach der Überlegung vorgehen, der Betroffene werde schon wissen, „worum es gehe“. Dem Beamten bekannte Umstände müssen in der Anordnung von der zuständigen Stelle zumindest so umschrieben werden, dass für den Betroffenen ohne Weiteres erkennbar wird, welcher Vorfall oder welches Ereignis zur Begründung der Aufforderung herangezogen wird.
17Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 2012, a.a.O., Rn. 16 ff.; Beschluss vom 10. April 2014 - 2 B 80.13 -, NVwZ 2014, 892.
18Ferner muss die Anordnung Angaben zu Art und Umfang der ärztlichen Untersuchung enthalten. Die Behörde darf dies nicht dem Arzt überlassen. Dies gilt insbesondere, wenn sich der Beamte einer fachpsychiatrischen Untersuchung unterziehen soll. Erhebungen des Psychiaters zum Lebenslauf des Beamten, wie etwa Kindheit, Ausbildung, besondere Krankheiten, und zum konkreten Verhalten auf dem Dienstposten stehen dem Bereich privater Lebensgestaltung noch näher als die rein medizinischen Feststellungen, die bei der angeordneten Untersuchung zu erheben sind. Deshalb sind die mit einer solchen Untersuchung verbundenen Eingriffe in das Recht des Beamten aus Art. 2 Abs. 2 GG wie auch in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht regelmäßig weitgehend. Nur wenn in der Aufforderung selbst Art und Umfang der geforderten ärztlichen Untersuchung nachvollziehbar sind, kann der Betroffene auch nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ihre Rechtmäßigkeit überprüfen. Dementsprechend muss sich der Dienstherr bereits im Vorfeld des Erlasses nach entsprechender sachkundiger ärztlicher Beratung zumindest in den Grundzügen darüber klar werden, in welcher Hinsicht Zweifel am körperlichen Zustand oder der Gesundheit des Beamten bestehen und welche ärztlichen Untersuchungen zur endgültigen Klärung geboten sind.
19Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Mai 2013, a.a.O., Rn. 22 f.
20Die an die Antragstellerin gerichtete Untersuchungsaufforderung der Bezirksregierung E. vom 18. August 2014 genügt diesen Anforderungen nicht. Sie erschöpft sich unter dem Betreff „Amtsärztliche Untersuchung“ in folgendem Wortlaut:
21„Sehr geehrte … [Antragstellerin],der Amtsarzt wurde von mir aufgefordert, Sie zu einer Untersuchung einzuladen. Ich bitte Sie, dieser Einladung zu entsprechen.Ich weise darauf hin, dass Sie verpflichtet sind, den Amtsarzt im Zusammenhang mit dem Gutachterauftrag von der Schweigepflicht zu entbinden.Die Kosten der Untersuchung trägt das Land NRW.“
22In diesem Schreiben werden weder die Umstände mitgeteilt, aus denen sich die Besorgnis der Dienstunfähigkeit ergeben soll, noch werden Angaben zu Art und Umfang der ärztlichen Untersuchung gemacht. Solche Angaben wären umso mehr erforderlich gewesen, als nach der Vorstellung der Bezirksregierung E. ausweislich des an den Rechtsanwalt gerichteten zweiten Schreibens vom selben Tag auch eine „psychiatrische Fachbegutachtung in Betracht kommen“ soll.
23Da die Anordnung nach der zitierten Rechtsprechung des BVerwG aus sich heraus verständlich sein muss, darf zu ihrer Begründung das vorangehende Anhörungsschreiben vom 24. Juli 2014 entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht herangezogen werden. Gleiches gilt für die beiden an den Rechtsanwalt der Antragstellerin gerichteten Schreiben vom 18. August 2014. Keines dieser Schreiben ist in der an die Antragstellerin gerichteten, oben vollständig wiedergegebenen Untersuchungsaufforderung auch nur in Bezug genommen worden. Noch weniger können die von dem Verwaltungsgericht dem Akteninhalt entnommenen weiteren Unterlagen, wie etwa die Petitionsschrift der Antragstellerin vom 2. Juli 2014, zugrunde gelegt werden.
24Es wäre Sache der Bezirksregierung E. gewesen, diese Unterlagen in einer Weise zusammenzustellen und auszuwerten, die die Untersuchungsaufforderung nachvollziehbar erscheinen lässt. Im Übrigen hat es die Bezirksregierung auch daran fehlen lassen, den Amtsarzt zu instruieren, welche Untersuchung möglicher gesundheitlicher Beeinträchtigungen der Antragstellerin von ihm erwartet wird. Hierfür genügt es nicht, dem betreffenden Gesundheitsamt - wie offenbar am 26. August 2014 geschehen - das zweite an den Rechtsanwalt der Antragstellerin gerichtete Schreiben vom 18. August 2014 zur Kenntnis zu geben, in dem darauf hingewiesen wird, dass „neben der allgemeinen Grunduntersuchung zusätzlich eine orthopädische, eine neurologische und eine psychiatrische Fachbegutachtung in Betracht kommen“.
25Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
26Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG.
27Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
(1) Einwendungen, die nicht während der Fristen des § 31 Abs. 4 und des § 32 Abs. 2 vorgebracht worden sind, sind gegenüber der Enteignungsbehörde spätestens im Termin zu erheben; sie sollen nebst ihrer Begründung schriftlich im Termin vorgelegt werden. Nach diesem Zeitpunkt vorgebrachte Einwendungen und Anträge werden nicht mehr berücksichtigt; dies gilt auch für das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten.
(2) Mündliche Einwendungen sind in die Niederschrift aufzunehmen.
(1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist. Für Gruppen von Beamtinnen und Beamten können besondere Voraussetzungen für die Dienstunfähigkeit durch Landesrecht geregelt werden.
(2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn der Beamtin oder dem Beamten ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. In den Fällen des Satzes 1 ist die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.
(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann der Beamtin oder dem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.
(1) Nach Ablauf der Frist (§ 31 Abs. 2, § 32 Abs. 2) ist der Plan in einem nötigenfalls an Ort und Stelle abzuhaltenden Termin (Planprüfungstermin) mit den Beteiligten zu erörtern. Im Fall des § 32 tritt an die Stelle des Plans das Verzeichnis gemäß § 31 Abs. 2.
(2) Zu dem Termin sind zu laden
- 1.
der Bund, - 2.
von den sonstigen Beteiligten außer dem Eigentümer diejenigen, die Einwendungen erhoben haben, - 3.
die Gemeinde und der Landkreis.
(3) Der Ladung des Eigentümers ist ein Auszug aus dem Plan, der die ihn berührenden Teile des Plans enthält, beizufügen.
(4) Das Verfahren wird auch bei Nichterscheinen der zum Termin Geladenen fortgesetzt.
(5) In der Ladung ist auf die Vorschriften des Absatzes 4 und des § 34 hinzuweisen.
(6) Tag und Ort des Termins sind, soweit sie nicht durch die Gemeinde ortsüblich bekanntgemacht werden, durch die Enteignungsbehörde in den Zeitungen bekanntzumachen, die in den für die Grundstücke zuständigen Orten verbreitet sind. Hierbei sind diejenigen, deren Rechte durch das Enteignungsverfahren beeinträchtigt werden, aufzufordern, ihre Rechte im Termin wahrzunehmen.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 35.000,00 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Der Antrag bleibt ohne Erfolg.
3Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO fristgerecht dargelegt ist und vorliegt. Das ist hier nicht der Fall.
41. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils zuzulassen.
5Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Es genügt hingegen nicht, wenn er pauschal die Unrichtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts behauptet oder wenn er lediglich sein Vorbringen erster Instanz wiederholt, ohne im Einzelnen auf die Gründe des angefochtenen Urteils einzugehen. Diesen Anforderungen entspricht das Zulassungsvorbringen nicht.
6Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 17. Dezember 2009, mit dem diese den Kläger wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt hat, abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger könne die Aufhebung der Zurruhesetzungsverfügung nicht beanspruchen. Ob die Gleichstellungsbeauftragte ordnungsgemäß beteiligt worden sei, könne aufgrund des Rechtsgedankens des § 46 VwVfG NRW dahinstehen, denn eine andere Entscheidung als die Zurruhesetzung des Klägers sei hier nicht in Betracht gekommen. Im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen
7Bescheides hätten die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG vorgelegen. Der Kläger sei zuvor seit dem 25. September 2008 durchgehend dienstunfähig erkrankt gewesen; es habe keine Aussicht bestanden, dass seine Dienstfähigkeit innerhalb der nächsten sechs Monate wieder voll hergestellt sein werde. Im Einzelnen hat das Verwaltungsgericht sich hierfür auf das von ihm eingeholte Gutachten des Sachverständigen Dr. N. vom 23. November 2012 bezogen.
8a) Das Zulassungsvorbringen vermag die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG hätten im maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses vorgelegen, nicht zu erschüttern.
9Erste Voraussetzung der Vorschrift ist, dass der Beamte infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst geleistet hat. Das Zulassungsvorbringen zieht die Annahme des Verwaltungsgerichts, dies sei hier der Fall, nicht durchgreifend in Zweifel. Der Hinweis im Zulassungsvorbringen, die Dienstunfähigkeit habe ausschließlich auf dem länger zurückliegenden Dienstunfall beruht, ändert nichts an der allein maßgeblichen Tatsache der Dienstunfähigkeit und ihrer Dauer.
10Des Weiteren darf nach der genannten Vorschrift keine Aussicht bestehen, dass innerhalb einer Frist von sechs Monaten (vgl. § 33 Abs. 1 Satz 3 LBG NRW) die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, ausgehend von dem Gutachten des Sachverständigen Dr. N. sei auch diese Voraussetzung gegeben, stellt das Zulassungsvorbringen ebenfalls nicht durchgreifend in Frage.
11Der Schlussfolgerung des Verwaltungsgerichts, das Gutachten des Dr. N. sowie seine ergänzenden Ausführungen in der mündlichen Verhandlung seien schlüssig und plausibel, setzt das Zulassungsvorbringen nichts Substantielles entgegen. Der Vorwurf, der Sachverständige habe „kritiklos und ohne Reflexion einzelne Mitteilungen oder Beobachtungen anderer Personen zugrunde gelegt“, entbehrt jedweder Grundlage. Durchgreifende Anhaltspunkte dafür, dass der Sachverständige der „Subjektivität dieser Schilderungen“ nicht in der gebotenen Weise Rechnung getragen hat, sind dem Zulassungsvorbringen nicht zu entnehmen. Im Übrigen lässt es außer Acht, dass der Sachverständige Aktenmaterial ausgewertet hat, das mehr als 3000 Seiten umfasst und nicht nur „einzelne Mitteilungen oder Beobachtungen anderer Personen“ enthält, sondern zahlreiche Verhaltensbeschreibungen, Beurteilungen von Vorgesetzten, dokumentierte Krisen und Notfallsituationen und - nicht zuletzt - viele Schreiben des Klägers.
12Ohne Erfolg macht der Zulassungsantrag in diesem Zusammenhang weiter geltend, das Verwaltungsgericht habe nicht auf die „aktenkundigen Gesamtumstände“ verweisen dürfen, sondern hätte die einzelnen Aspekte, auf welche die Entscheidung gestützt werden solle, nachvollziehbar darlegen und im Einzelnen begründen müssen. Die „aktenkundigen Gesamtumstände“ stellen keine pauschale Verweisung auf den gesamten Akteninhalt dar, sondern beziehen sich auf die zuvor getroffene Feststellung, dass der Gutachter mehr als 3000 Seiten Aktenmaterial ausgewertet und ausgehend hiervon sein schlüssiges und plausibles Gutachten erstattet habe.
13Schließlich weckt das Zulassungsvorbringen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung, soweit es sinngemäß auf die Vorschrift des § 26 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG eingeht, wonach von der Zurruhesetzung abgesehen werden soll, wenn eine anderweitige Verwendung möglich ist. Das Verwaltungsgericht hat diese Möglichkeit aus zwei Gründen für ausgeschlossen gehalten. Zum einen habe sich der Kläger einer anderweitigen Verwendung verweigert; zum anderen sei auch ausgehend von den Gutachten eine anderweitige Verwendung nicht möglich. Insoweit kann das Zulassungsvorbringen schon deshalb keinen Erfolg haben, weil es nur den ersten dieser beiden selbstständig tragenden Gründe angreift, indem es anführt, der Kläger habe seine Arbeitskraft angeboten; die ihm vorgeschlagene Verwendung in der Pulverwerkstatt sei keine Dauertätigkeit gewesen. Mit der von dem Verwaltungsgericht unter Bezugnahme sowohl auf das Gutachten des Dr. N. als auch auf die Ausführungen in dem von dem Kläger beigebrachten Privatgutachten getroffenen Feststellung dazu, dass seine Persönlichkeitsstruktur der Verwendung in einer anderen Laufbahn oder in einem anderen Amt entgegenstehe, setzt sich das Zulassungsvorbringen nicht auseinander.
14Die Richtigkeit des dem Kläger bescheinigten Persönlichkeitsbildes wird im Übrigen durch sein Verhalten im Zulassungsverfahren eindrucksvoll bekräftigt. In diesem Verfahren hat er ungeachtet des Postulationserfordernisses nach § 67 Abs. 4 VwGO, auf das das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat, mehrfach persönlich umfangreiche Eingaben per Fax sowie mit gewöhnlicher Post an den Senat gerichtet, die seine ausgeprägt querulatorischen Neigungen deutlich hervortreten lassen.
15b) Vor diesem Hintergrund ergeben sich aus dem Zulassungsvorbringen auch keine ernstlichen Zweifel an der (Ergebnis-) Richtigkeit der Annahme des Verwaltungsgerichts, eine andere Entscheidung als die Zurruhesetzung des Klägers sei nicht in Betracht gekommen. Entgegen der Auffassung des Klägers räumt § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG trotz Verwendung des Wortes „kann“ kein (Handlungs-) Ermessen in dem Sinne ein, dass bei bejahter Dienstunfähigkeit noch von einer Zurruhesetzung abgesehen werden könnte. Die Vorschrift ergänzt den Grundtatbestand des Satzes 1
16vielmehr um eine Beweiserleichterung.
17Vgl. zum früheren Recht schon OVG NRW, Urteil vom 18. April 1991 - 12 A 1861/89 -, ZBR 1992, 216.
18Mangels Einräumung eines Ermessens im vorstehenden Sinne geht der sinngemäße Einwand des Klägers ins Leere, die Beklagte habe die von ihm angeführten Erwägungen - etwa die „amtsadäquate Restverwendungsfähigkeit“ oder den Umstand, dass er sich im Zeitpunkt des Bescheiderlasses in einer ambulanten Psychotherapie befunden hat - im Rahmen der Ausübung des (Handlungs-) Ermessens berücksichtigen müssen.
19c) Unter diesen Umständen bleibt das Zulassungsvorbringen auch ohne Erfolg, soweit es im Hinblick auf die formelle Rechtmäßigkeit des Bescheides geltend macht, dass aus einer möglicherweise fehlenden Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten ein beachtlicher Verfahrensfehler folgen würde. Gemäß § 46 VwVfG NRW kann die Aufhebung eines Verwaltungsaktes nicht allein wegen eines Formfehlers beansprucht werden, wenn offensichtlich ist, dass der Fehler die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Einen solchen Fall hat das Verwaltungsgericht angenommen, wobei es unter anderem auf die Rechtsprechung des Senats hingewiesen hat.
20Senatsurteil vom 24. Februar 2010 - 6 A 1978/07 -, juris. Vgl. nunmehr auch BVerwG, Beschluss vom 5. November 2013 - 2 B 60.13 -, NVwZ 2014, 530, Rn. 18.
21Im Einzelfall denkbare Zweifel an der Berechtigung dieser Annahme zeigt das Zulassungsvorbringen nicht auf.
222. Es liegt auch kein Verfahrensmangel vor, der der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegt (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).
23Der Zulassungsantrag führt insoweit an, das Verwaltungsgericht habe den Sachverhalt nicht ausreichend im Sinne von § 86 Abs. 1 VwGO aufgeklärt. Der Sachverständige habe sein Gutachten - was zutrifft - ausschließlich nach Aktenlage, also ohne jegliche persönliche Exploration des Klägers, erstellt. Der Kläger sei zu einer solchen Exploration bereit gewesen, aber nur bei Teilnahme seiner damaligen Prozessbevollmächtigten an dem Explorationsgespräch. Das Verwaltungsgericht habe es versäumt, den Sachverständigen anzuweisen, die Exploration in Anwesenheit der gewünschten Vertrauensperson durchzuführen. Wie der Sachverständige selbst bei seiner persönlichen Anhörung in der mündlichen Verhandlung ausgeführt habe, habe das Explorationsgespräch einen hohen Stellenwert. Es sei daher unverständlich, dass es ihm möglich gewesen sein solle, seine Schlussfolgerungen allein auf aktenkundige Schilderungen dritter Personen zu stützen, zumal es sich bei den Aktenzitaten zum Teil um anonyme Stellungnahmen gehandelt habe.
24Mit diesen Ausführungen ist ein Verfahrensmangel nicht dargetan. Die Erforschung des Sachverhalts hat gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO von Amts wegen zu erfolgen, wobei das Gericht nach seinem pflichtgemäßen Ermessen vorgeht. Für die Beweisaufnahme gelten nach § 98 VwGO die Vorschriften der ZPO entsprechend; soweit es den Beweis durch Sachverständige betrifft, also die §§ 402 ff. ZPO. Danach hat das Gericht die Tätigkeit des Sachverständigen zu leiten und kann ihm für Art und Umfang seiner Tätigkeit Weisungen erteilen (§ 404a Abs. 1 ZPO). Die Erteilung solcher Weisungen steht wiederum im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts. Über den Umfang der allgemeinen Pflicht des Gerichts zur Leitung der Tätigkeit des Sachverständigen entscheiden die Umstände des Einzelfalles.
25Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. November 2013 - 1 A 802/12 -, juris, Rn. 6.
26Dass das Verwaltungsgericht in Ausübung dieses Ermessens davon abgesehen hat, den Sachverständigen anzuweisen, ein Explorationsgespräch in Anwesenheit der vom Kläger benannten Vertrauensperson durchzuführen, ist nicht zu beanstanden. Ist eine dritte Person bei einem psychiatrischen Explorationsgespräch anwesend,
27ist zu befürchten, dass keine authentische Kommunikation zwischen dem Sachverständigen und dem Probanden stattfindet. Denn eine verlässliche ärztliche Einschätzung und Begutachtung erfordert bei einer psychiatrischen Exploration ein unmittelbares und unbeeinflusstes ärztliches Gespräch entsprechend dem Untersuchungsgegenstand und dem Ablauf folgend, den der Gutachter auch in Ansehung seiner Rolle als forensischer Sachverständiger für richtig erachtet.
28Vgl. hierzu auch OVG Hamburg, Beschluss vom 27. April 2011 - 1 So 15/11 -, IÖD 2011, 177.
29Bei einer psychiatrischen Untersuchung eines Beamten zur Frage seiner Dienstfähigkeit besteht daher grundsätzlich kein Anwesenheitsrecht dritter Personen.
30Vgl. OVG Koblenz, Beschluss vom 11. Juni 2013- 2 A 11071/12 -, DÖD 2013, 276; OVG Hamburg, Beschluss vom 15. Juni 2006 - 1 Bs 102/06 -, IÖD 2006, 208; vgl. auch LAG Hamm, Urteil vom 2. November 2006 - 8 Sa 1332/05 -, juris, Rn. 27.
31Die Haltung des Sachverständigen, der vorliegend ein Explorationsgespräch in Anwesenheit einer dritten Person nicht für zielführend erachtete, ist nachvollziehbar; es begründet keinen Verfahrensfehler, dass das Verwaltungsgericht diese Haltung respektierte und von der von dem Zulassungsvorbringen für erforderlich gehaltenen Weisung absah. Im Gegenteil spricht alles dafür, dass das Verwaltungsgericht den gebotenen Weg einschlug, als es den Sachverständigen angesichts seiner Bedenken mit der Erstattung eines Gutachtens nach Aktenlage, also unter Verzicht auf eine persönliche Exploration, beauftragte. Ein Widerspruch zu der Ansicht des Sachverständigen zum generellen Stellenwert einer persönlichen Exploration liegt darin nicht. Bezogen auf den Kläger hat er bei verständiger Würdigung seiner Ausführungen die Ansicht vertreten, dass eine persönliche Exploration zwar die bessere Grundlage für die Erstattung des psychiatrischen Gutachtens geboten hätte, aber die nach dem Gutachtenauftrag relevanten Fragen auch allein auf der Grundlage des umfangreichen Aktenmaterials hinreichend verlässlich beantwortet werden konnten.
32Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
33Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 GKG in der bis zum 31. Juli 2013 geltenden Fassung.
34Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
(1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist. Für Gruppen von Beamtinnen und Beamten können besondere Voraussetzungen für die Dienstunfähigkeit durch Landesrecht geregelt werden.
(2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn der Beamtin oder dem Beamten ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. In den Fällen des Satzes 1 ist die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.
(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann der Beamtin oder dem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.
(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.
(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.
(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.
(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.
(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.
Soweit dieses Gesetz nicht abweichende Vorschriften enthält, sind auf die Beweisaufnahme §§ 358 bis 444 und 450 bis 494 der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.
(1) Das Gericht kann eine neue Begutachtung durch dieselben oder durch andere Sachverständige anordnen, wenn es das Gutachten für ungenügend erachtet.
(2) Das Gericht kann die Begutachtung durch einen anderen Sachverständigen anordnen, wenn ein Sachverständiger nach Erstattung des Gutachtens mit Erfolg abgelehnt ist.
Ist eine Urkunde von einer Partei in der Absicht, ihre Benutzung dem Gegner zu entziehen, beseitigt oder zur Benutzung untauglich gemacht, so können die Behauptungen des Gegners über die Beschaffenheit und den Inhalt der Urkunde als bewiesen angesehen werden.
(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.
(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.
(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.
(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.
(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.
Die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 44 nichtig ist, kann nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat.
(1) Wird schriftliche Begutachtung angeordnet, setzt das Gericht dem Sachverständigen eine Frist, innerhalb derer er das von ihm unterschriebene Gutachten zu übermitteln hat.
(2) Versäumt ein zur Erstattung des Gutachtens verpflichteter Sachverständiger die Frist, so soll gegen ihn ein Ordnungsgeld festgesetzt werden. Das Ordnungsgeld muss vorher unter Setzung einer Nachfrist angedroht werden. Im Falle wiederholter Fristversäumnis kann das Ordnungsgeld in der gleichen Weise noch einmal festgesetzt werden. Das einzelne Ordnungsgeld darf 3 000 Euro nicht übersteigen. § 409 Abs. 2 gilt entsprechend.
(3) Das Gericht kann das Erscheinen des Sachverständigen anordnen, damit er das schriftliche Gutachten erläutere. Das Gericht kann auch eine schriftliche Erläuterung oder Ergänzung des Gutachtens anordnen.
(4) Die Parteien haben dem Gericht innerhalb eines angemessenen Zeitraums ihre Einwendungen gegen das Gutachten, die Begutachtung betreffende Anträge und Ergänzungsfragen zu dem schriftlichen Gutachten mitzuteilen. Das Gericht kann ihnen hierfür eine Frist setzen; § 296 Abs. 1, 4 gilt entsprechend.
(1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist. Für Gruppen von Beamtinnen und Beamten können besondere Voraussetzungen für die Dienstunfähigkeit durch Landesrecht geregelt werden.
(2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn der Beamtin oder dem Beamten ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. In den Fällen des Satzes 1 ist die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.
(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann der Beamtin oder dem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.
Soweit dieses Gesetz nicht abweichende Vorschriften enthält, sind auf die Beweisaufnahme §§ 358 bis 444 und 450 bis 494 der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.
Der Zeugenbeweis wird durch die Benennung der Zeugen und die Bezeichnung der Tatsachen, über welche die Vernehmung der Zeugen stattfinden soll, angetreten.
Soweit dieses Gesetz nicht abweichende Vorschriften enthält, sind auf die Beweisaufnahme §§ 358 bis 444 und 450 bis 494 der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.
Insoweit zum Beweis vergangener Tatsachen oder Zustände, zu deren Wahrnehmung eine besondere Sachkunde erforderlich war, sachkundige Personen zu vernehmen sind, kommen die Vorschriften über den Zeugenbeweis zur Anwendung.
(1) Nach der Vernehmung des Angeklagten folgt die Beweisaufnahme.
(2) Das Gericht hat zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind.
(3) Ein Beweisantrag liegt vor, wenn der Antragsteller ernsthaft verlangt, Beweis über eine bestimmt behauptete konkrete Tatsache, die die Schuld- oder Rechtsfolgenfrage betrifft, durch ein bestimmt bezeichnetes Beweismittel zu erheben und dem Antrag zu entnehmen ist, weshalb das bezeichnete Beweismittel die behauptete Tatsache belegen können soll. Ein Beweisantrag ist abzulehnen, wenn die Erhebung des Beweises unzulässig ist. Im Übrigen darf ein Beweisantrag nur abgelehnt werden, wenn
- 1.
eine Beweiserhebung wegen Offenkundigkeit überflüssig ist, - 2.
die Tatsache, die bewiesen werden soll, für die Entscheidung ohne Bedeutung ist, - 3.
die Tatsache, die bewiesen werden soll, schon erwiesen ist, - 4.
das Beweismittel völlig ungeeignet ist, - 5.
das Beweismittel unerreichbar ist oder - 6.
eine erhebliche Behauptung, die zur Entlastung des Angeklagten bewiesen werden soll, so behandelt werden kann, als wäre die behauptete Tatsache wahr.
(4) Ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Sachverständigen kann, soweit nichts anderes bestimmt ist, auch abgelehnt werden, wenn das Gericht selbst die erforderliche Sachkunde besitzt. Die Anhörung eines weiteren Sachverständigen kann auch dann abgelehnt werden, wenn durch das frühere Gutachten das Gegenteil der behaupteten Tatsache bereits erwiesen ist; dies gilt nicht, wenn die Sachkunde des früheren Gutachters zweifelhaft ist, wenn sein Gutachten von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, wenn das Gutachten Widersprüche enthält oder wenn der neue Sachverständige über Forschungsmittel verfügt, die denen eines früheren Gutachters überlegen erscheinen.
(5) Ein Beweisantrag auf Einnahme eines Augenscheins kann abgelehnt werden, wenn der Augenschein nach dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist. Unter derselben Voraussetzung kann auch ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Zeugen abgelehnt werden, dessen Ladung im Ausland zu bewirken wäre. Ein Beweisantrag auf Verlesung eines Ausgangsdokuments kann abgelehnt werden, wenn nach pflichtgemäßem Ermessen des Gerichts kein Anlass besteht, an der inhaltlichen Übereinstimmung mit dem übertragenen Dokument zu zweifeln.
(6) Die Ablehnung eines Beweisantrages bedarf eines Gerichtsbeschlusses. Einer Ablehnung nach Satz 1 bedarf es nicht, wenn die beantragte Beweiserhebung nichts Sachdienliches zu Gunsten des Antragstellers erbringen kann, der Antragsteller sich dessen bewusst ist und er die Verschleppung des Verfahrens bezweckt; die Verfolgung anderer verfahrensfremder Ziele steht der Verschleppungsabsicht nicht entgegen. Nach Abschluss der von Amts wegen vorgesehenen Beweisaufnahme kann der Vorsitzende eine angemessene Frist zum Stellen von Beweisanträgen bestimmen. Beweisanträge, die nach Fristablauf gestellt werden, können im Urteil beschieden werden; dies gilt nicht, wenn die Stellung des Beweisantrags vor Fristablauf nicht möglich war. Wird ein Beweisantrag nach Fristablauf gestellt, sind die Tatsachen, die die Einhaltung der Frist unmöglich gemacht haben, mit dem Antrag glaubhaft zu machen.
(1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist. Für Gruppen von Beamtinnen und Beamten können besondere Voraussetzungen für die Dienstunfähigkeit durch Landesrecht geregelt werden.
(2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn der Beamtin oder dem Beamten ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. In den Fällen des Satzes 1 ist die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.
(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann der Beamtin oder dem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.
(1) Von der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit ist abzusehen, wenn die Beamtin oder der Beamte unter Beibehaltung des übertragenen Amtes die Dienstpflichten noch während mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen kann (begrenzte Dienstfähigkeit).
(2) Die Arbeitszeit ist entsprechend der begrenzten Dienstfähigkeit herabzusetzen. Mit Zustimmung der Beamtin oder des Beamten ist auch eine Verwendung in einer nicht dem Amt entsprechenden Tätigkeit möglich.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.
Für die Revision gegen das Urteil eines Oberverwaltungsgerichts über eine Klage aus dem Beamtenverhältnis gilt folgendes:
- 1.
Die Revision ist außer in den Fällen des § 132 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung zuzulassen, wenn das Urteil von der Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht, solange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist. - 2.
Die Revision kann außer auf die Verletzung von Bundesrecht darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Landesrecht beruht.