Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 10. März 2016 - 7 D 125/14.NE
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Antragsteller darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht zuvor die Antragsgegnerin in Höhe von
110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags Sicherheit leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit eines Bebauungsplans, der einen Bereich der L. Altstadt zwischen Rheinufer und Rathaus betrifft.
3Der Antragsteller ist Eigentümer von Grundstücken mit der postalischen Bezeichnung B. N1. 36-42 in L1. . Das Grundeigentum des Antragstellers liegt im Geltungsbereich des angefochtenen Plans. Das Plangebiet wird im Osten von der am Rheinufer verlaufenden G. , im Norden von der N2.-----gasse , im Westen von dem Rathaus sowie Unter L2. und im Süden von dem I.---markt sowie der N3.-------gasse begrenzt. Der aus einem Plan und einem Ergänzungsplan mit jeweils zwei Blättern bestehende Bebauungsplan trifft im Wesentlichen folgende Festsetzungen: Zur Art der Nutzung legt der Plan Flächen für den Gemeinbedarf im Bereich der Kirche Groß St. N. und eines Kinderspielplatzes auf dem F.----markt , ein Kerngebiet östlich der N4.----gasse , öffentliche Verkehrsflächen, teils mit besonderer Zweckbestimmung als Fußgängerbereich, und im übrigen bebauten Bereich überwiegend ein besonderes Wohngebiet fest.
4Im besonderen Wohngebiet sind in den Erdgeschossen Läden (außer Sex-Shops) zulässig; im Erdgeschoss und ersten Obergeschoss sind ferner Anlagen für kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke zulässig; Hotels sind im besonderen Wohngebiet nur ausnahmsweise zulässig. In den mit einfacher Schrägschraffur, unterlegt mit rötlichem Farbton, gekennzeichneten Bereichen sind im Erdgeschoss neben Läden auch Schank- und Speisewirtschaften, sonstige Gewerbebetriebe und Wohnen zulässig; im ersten Obergeschoss sind Geschäfts- und Büroräume sowie Wohnen zulässig, ausnahmsweise können Nebenräume (ohne Küchen) von Schank- und Speisewirtschaften zugelassen werden; ab dem zweiten Obergeschoss ist nur Wohnen zulässig. In Bereichen mit einer in Rottönen unterlegten Kreuzschraffur, u. a. im nordöstlichen Bereich am B. N1. , sind im Erdgeschoss neben Läden auch Geschäfts- und Büroräume zulässig, Schank- und Speisewirtschaften können ausnahmsweise zugelassen werden; im ersten Obergeschoss sind Geschäfts- und Büroräume sowie Wohnen zulässig, ab dem zweiten Obergeschoss nur Wohnen. In den mit einfacher Schrägschraffur und Rottönen sowie schwarzer Punktierung unterlegten Bereichen sind im Erdgeschoss Läden und Geschäfts- und Büroräume zulässig; an der Nordseite des I1.--markts sind zusätzlich auch Schank- und Speisewirtschaften zulässig; ab dem ersten Obergeschoss sind Geschäfts- und Büroräume zulässig, an der Nordseite des I1.--markts können zusätzlich im ersten Obergeschoss ausnahmsweise Nebenräume (ohne Küchen) von Schank- und Speisewirtschaften zugelassen werden. In den mit einfacher Schrägschraffur, unterlegt mit orangenem Farbton, markierten Bereichen sind im Erdgeschoss neben Läden auch damit in unmittelbarem räumlichen und betrieblichen Zusammenhang stehende Handwerksbetriebe zulässig sowie ferner Geschäfts- und Büroräume und Wohnen; ab dem ersten Obergeschoss ist nur Wohnen zulässig. Ferner enthält der Plan Baulinienfestsetzungen und Festsetzungen zum passiven Lärmschutz an den Fassaden des besonderen Wohngebiets. Wegen der Einzelheiten der Festsetzungen wird auf die Originalplanurkunde Bezug genommen, die dem Senat in der mündlichen Verhandlung vorgelegt worden ist.
5Ziel des Plans ist es nach der Satzungsbegründung, im Plangebiet des N5. insbesondere die Wohnnutzung zu erhalten und fortzuentwickeln. Hierzu wird in der Begründung für den Bereich Ostseite B. N1. bis zum C. zwischen N2.-----gasse und N6. sowie den Bereich an der G. zwischen G. 17, N3.-------gasse und C1.-----markt ,
6zur Begründung der nur ausnahmsweisen Zulässigkeit von Schank- und Speisewirtschaften festgestellt, diese sollten wegen ihres nicht unerheblichen Störpotentials begrenzt werden; sie seien bereits in einem Umfang vorhanden, dass zur Vermeidung eines städtebaulichen Missstands nur die ausnahmsweise Zulässigkeit gerechtfertigt sei. Im Anschluss finden sich in der Begründung nähere Erwägungen dazu, unter welchen Voraussetzungen eine ausnahmsweise Zulassung von Schank- und Speisewirtschaften in Betracht kommt. Danach bedarf es u. a. des Nachweises im Genehmigungsverfahren, dass bei Betriebsänderungen oder Erweiterungen keine Störungen der Wohnnutzung am Standort insbesondere durch merkbar höhere Immissionen durch Lärm und Gerüche eintreten. Bei Neuerrichtung ist Voraussetzung, dass gleichzeitig ein gleichwertiger Betrieb im gleichen Bereich aufgegeben und der genannte Nachweis geführt wird.
7Das Planaufstellungsverfahren verlief im Wesentlichen wie folgt: Der Beschluss zur Aufstellung des Plans wurde vom Rat der Antragsgegnerin am 19.6.1979 gefasst. Der Stadtentwicklungsausschuss des Rats der Antragsgegnerin beschloss am 20.7.2004 die förmliche Offenlage nach § 3 Abs. 2 BauGB. Die öffentliche Bekanntmachung des Beschlusses erfolgte im Amtsblatt vom 18.8.2004. Die Offenlage fand in der Zeit vom 30.8.2004 bis 29.9.2004 statt. Am 2.2.2005 wurde im Amtsblatt bekanntgemacht, dass eine erneute Offenlage vom 10.2.2005 bis 25.2.2005 erfolge. Der Plan wurde vom Rat als Satzung mit Begründung am 5.7.2005 beschlossen. Die Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses erfolgte im Amtsblatt vom 20.7.2005. Am 20.12.2011 beschloss der Rat im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB eine im Februar 2012 bekannt gemachte Planänderung, nach der Hotels im gesamten Plangebiet nur noch ausnahmsweise zulässig sein sollten. Der Plan wurde im November 2013 - mit Anordnung der Rückwirkung zum 20.7.2005 - erneut bekannt gemacht. Hierbei wurde darauf hingewiesen, dass die in Bezug genommenen DIN-Vorschriften bei der Antragsgegnerin eingesehen werden können.
8Der Antragsteller hat am 12.11.2014 den Normenkontrollantrag gestellt.
9Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor: Der Antrag sei zulässig. Insbesondere sei die Antragsfrist eingehalten. Eine Präklusion nach § 47 Abs. 2a VwGO sei nicht eingetreten. Der Antrag sei auch begründet. Der Bebauungsplan sei unwirksam. Er leide an einem beachtlichen Verfahrensfehler, weil die öffentliche Auslegung im Februar 2005 gesetzeswidrig auf 14 Tage verkürzt worden sei. Ferner sei die öffentliche Bekanntmachung der Offenlage fehlerhaft gewesen, weil sie den Eindruck erweckt habe, es könnten nur während der Stunden der Offenlage Anregungen vorgebracht werden. Die Fehler seien nicht unbeachtlich geworden. Aus den Verfahrensvermerken sei nicht ersichtlich, dass eine öffentliche Auslegung stattgefunden habe. Der Hinweis nach § 215 BauGB habe sich auf die Rügefristen in der Fassung des BauGB 1997 bezogen. Die neue Bekanntmachung habe ebenfalls auf diese Fristen in der Fassung von 1997 hingewiesen. Schon deshalb sei nicht von einer Unbeachtlichkeit der gerügten Fehler auszugehen. Ferner sei die ursprüngliche Bekanntmachung nicht fehlerfrei gewesen, was aber Voraussetzung für den Lauf der Rügefrist gewesen wäre.
10Der Bebauungsplan Groß St. N. sei auch materiell unwirksam. Die Regelung über die nur ausnahmsweise Zulässigkeit von gastronomischen Betrieben sei unbestimmt. Sie sei auch städtebaulich nicht gerechtfertigt. Ferner liege damit eine planungsrechtlich unzulässige, vorhabenunabhängige Nutzungskontingentierung vor. Schließlich sei die Festsetzung abwägungsfehlerhaft. Es fehle an einer erforderlichen nochmaligen Abwägungsentscheidung im Rahmen des ergänzenden Verfahrens mit Rückwirkungsanordnung. Erweise sich das ursprüngliche Abwägungsergebnis als nicht mehr haltbar oder seien Festsetzungen funktionslos geworden, müsse in eine neue Abwägungsentscheidung eingetreten werden. Als Indiz für das Vorliegen eines solchen Sachverhalts sei bereits der Ablauf eines Zeitraums von 8 Jahren anzusehen. Zudem sei die damals beabsichtigte Entwicklung nicht eingetreten. Die Zahl der Gastronomiebetriebe sei konstant geblieben. Außerdem habe sich der Niedergang des Einzelhandels an diesem Standort fortgesetzt. Dies sei der Antragsgegnerin im Juni 2013 bekannt gewesen. Jedenfalls sei der Plan in Bezug auf die Festsetzung zur Begrenzung gastronomischer Nutzungen wegen der Vielzahl vorhandener Gaststätten funktionslos geworden. Es seien in der näheren Umgebung zahlreiche Nutzungsänderungsgenehmigungen hin zu Gastronomie erteilt worden. Soweit dies bereits bei Planerlass der Fall gewesen sein sollte, fehlte es der Festsetzung über die ausnahmsweise Zulässigkeit von Schank- und Speisewirtschaften an der Erforderlichkeit im Hinblick auf das Ziel der Planung. Die Wohnnutzungen seien bereits durch die Gliederung nach Geschossen hinreichend geschützt. Abwägungsfehlerhaft sei der Plan auch wegen unzutreffender Bestandsfeststellungen. Seit der Bestandsaufnahme im Jahr 2004 hätten sich am B. N1. die Gewichte weiter von Einzelhandel hin zu Gastronomie verschoben. Nach den örtlichen Gegebenheiten sei in diesem Zusammenhang insbesondere die Differenzierung der Zulässigkeit gastronomischer Nutzungen am B. N1. südlich des N7. einerseits und der nur ausnahmsweisen Zulässigkeit nördlich des N8. nicht nachvollziehbar. Hier fielen der äußere Regelungsgehalt der Festsetzung und das nach der Planbegründung eigentlich gewollte auseinander. Das angestrebte Ziel der Zurückdrängung gastronomischer Nutzungen zugunsten von Einzelhandel und Wohnen sei auch rechtlich nicht erreichbar. Die Festsetzungen zu den Lärmpegelbereichen seien unbestimmt. Es sei nicht erkennbar, ob sie sich auf die jeweiligen Fassaden oder auch auf die dahinter liegenden Flächen bezögen.
11Der Antragsteller beantragt,
12den Bebauungsplan Nr. Groß St. N. in L1. -Altstadt/Nord, bekannt gemacht im Amtsblatt der Stadt L1. vom 13.11.2013, S. 711, für unwirksam zu erklären.
13Die Antragsgegnerin beantragt,
14den Antrag abzulehnen.
15Der Antrag sei bereits verfristet. Er sei aber auch unbegründet. Der Plan sei in der Sache nicht mangelhaft. Die Offenlage im Februar 2005 sei in zulässiger Weise auf zwei Wochen verkürzt worden, weil vorher eine erste Offenlage für die Dauer eines Monats stattgefunden habe. Die Festsetzungen zur Steuerung gastronomischer Nutzungen seien aus den Gründen des rechtskräftigen Senatsurteils vom 30.1.2014 - 7 A 1066/11 - wirksam. Die städtebaulichen Verhältnisse seien im Übrigen analog zu bewerten.
16Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Aufstellungsvorgänge der Antragsgegnerin Bezug genommen.
17E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
18Der Antrag ist zulässig (dazu A.) aber unbegründet (dazu B.).
19A. Der Antrag ist zulässig.
20I. Der Antragsteller ist als Eigentümer von Grundeigentum im Plangebiet mit Blick auf die getroffenen Festsetzungen im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt.
21Vgl. zur Antragsbefugnis von Grundeigentümern im Plangebiet: OVG NRW, Urteil vom 13.2.2014 - 7 D 102/12.NE -, juris.
22II. Der Antrag ist nicht verfristet. Der Lauf der Frist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO wurde durch die Bekanntmachung im Jahr 2013 erneut ausgelöst.
23Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist für den Fristlauf die erneute Bekanntmachung maßgeblich, wenn ein Bebauungsplan nach Behebung eines Ausfertigungsmangels im ergänzenden Verfahren ein weiteres Mal bekannt gemacht wird.
24Vgl. BVerwG, Urteil vom 18.8.2015 - 4 CN 10.14 -, BauR 2015, 1981.
25Entsprechendes gilt bei einer - hier erfolgten - erneuten Bekanntmachung zur Behebung eines Bekanntmachungsmangels.
26III. Der Antragsteller ist nicht präkludiert. Zwar hat er während des ursprünglichen Planaufstellungsverfahrens keine Einwendungen erhoben. Dies ist indes unerheblich, da § 47 Abs. 2a VwGO erst zum 1.1.2007 in Kraft getreten ist und auf den Plan in der ursprünglichen Fassung noch nicht anwendbar war.
27B. Der Antrag ist aber unbegründet.
28Der Senat vermag ebenso wie im Rahmen der im Verfahren - 7 A 1066/11 - vorgenommenen inzidenten Plankontrolle,
29vgl. OVG NRW, Urteil vom 30.1.2014 - 7 A 1066/11 -, BauR 2014, 1123, rechtskräftig,
30beachtliche Mängel des angegriffenen Plans nicht festzustellen.
31I. Der Plan leidet nicht an beachtlichen formellen Mängeln.
321. Formelle Mängel unter dem Aspekt der ordnungsgemäßen Verkündung des Plans,
33vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 29.7.2010 - 4 BN 21.10 -, BRS 76 Nr. 48 = BauR 2010, 1889,
34sind inzwischen rückwirkend behoben, da der Plan im November 2013 ordnungsgemäß erneut bekannt gemacht worden ist.
352. Dass der Plan an den vom Antragsteller behaupteten beachtlichen Verfahrensmängeln aus der Zeit bis zur erstmaligen Bekanntmachung im Jahr 2005 leidet, kann nicht festgestellt werden.
36a) Es kann nicht festgestellt werden, dass ein beachtlicher Mangel vorliegt, weil die Offenlagebekanntmachungen im Spätsommer 2004 bzw. Februar 2005 inhaltlich fehlerhaft waren, soweit es um den Hinweis zu der Zeitspanne geht, während der Einwendungen eingereicht bzw. vorgebracht werden durften.
37Nach § 3 Abs. 2 Satz 2 1. Halbsatz BauGB in der damals anwendbaren Fassung (vgl. dazu die Übergangsregelung der §§ 233 Abs. 1, 244 BauGB in der Fassung des Europarechtsanpassungsgesetzes 2004) waren Ort und Dauer der Auslegung mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekanntzumachen mit dem Hinweis darauf, dass Anregungen während der Auslegungsfrist vorgebracht werden können.
38Die Bekanntmachung hat danach in einer Weise zu erfolgen, die geeignet ist, dem an der beabsichtigten Bauleitplanung interessierten Bürger sein Interesse an Information und Beteiligung durch Anregungen und Bedenken bewußt zu machen und dadurch eine gemeindliche Öffentlichkeit herzustellen. Die Bekanntmachung muss daher so formuliert sein, dass ein an der beabsichtigten Planung interessierter Bürger nicht davon abgehalten wird, sich mit Bedenken und Anregungen am Verfahren zu beteiligen. Sie darf aus diesem Grund keine Zusätze enthalten, die geeignet sind, als Beschränkung dieses jedermann zustehenden Rechts verstanden zu werden.
39Vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 18.8.1997 - 8 S 1401/97 -, BRS 59 Nr. 16.
40Diese Anforderungen sind hier nicht missachtet worden. Entgegen der Meinung des Antragstellers war der Hinweis nicht in dem Sinne zu verstehen, dass Einwendungen nur während der Dienststunden (persönlich) vorgebracht und nicht auch innerhalb der Auslegungsfrist schriftlich auf postalischem Weg eingereicht werden konnten. Für den vernünftigen Adressaten der Bekanntmachung war es nach Überzeugung des Senats nicht zweifelhaft, dass die Anregungen auch schriftlich eingereicht werden konnten und lediglich während der Auslegungsfrist bei der Stadt L1. eingegangen sein mussten. Soweit darauf verwiesen wird, es könnten während der genannten „Zeiten“ Anregungen vorgebracht werden, bezieht sich dies nicht allein auf die vorstehend genannten Dienststunden, sondern auch auf die Offenlagefrist. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes Baden-Württemberg vom 18.8.1997, auf die sich der Antragsteller beruft, rechtfertigt keine andere Beurteilung, weil sie einen anderen Sachverhalt betraf. Dort war ein zusätzlicher einschränkender Zusatz vorgenommen worden, nach dem die Anregungen „im Rathaus“ vorgebracht werden sollten. Ein solcher möglicherweise missverständlicher Zusatz fehlt hier. Entsprechendes gilt für die vom Antragsteller als weiterer Beleg für seine Auffassung zitierte Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs; in dem dort beurteilten Sachverhalt enthielt die Bekanntmachung den einschränkenden Zusatz, die Bedenken und Anregungen seien in einem bestimmten Zimmer des Planungsamts vorzubringen.
41Vgl. Bay.VGH, Urteil vom 22.3.1982 - 25 XIV/78 -, NJW 1983, 297.
42Deshalb kann dahinstehen, ob der behauptete Mangel als Verfahrensmangel nicht ohnehin jedenfalls nachträglich unbeachtlich geworden wäre.
43b) Ferner hat die Offenlage vor der ersten Beschlussfassung auch tatsächlich stattgefunden. Der Senat hat auf der Grundlage der Akten, die während der mündlichen Verhandlung gemeinsam mit den Beteiligten eingesehen worden sind, keinen Zweifel, dass die Offenlage im genannten Zeitraum tatsächlich stattgefunden hat. Dafür spricht neben dem entsprechenden Vermerk auf dem Eingangsblatt der Beiakte 8 (Blatt 522) und den auf dem Offenlageexemplar unterzeichneten Verfahrensvermerken auch die Vielzahl der bei den Aufstellungsvorgängen befindlichen schriftlichen Einwendungen, die auf die Offenlage im genannten Zeitraum bezogen sind.
44c) Die Offenlagedauer im Februar 2005 war mit 2 Wochen nicht zu kurz bemessen. Es handelte sich um eine weitere Offenlage, bei der die Frist, wie die Antragsgegnerin in ihrer Erwiderung zutreffend dargelegt hat, entsprechend verkürzt werden durfte.
453. Die behaupteten formellen Mängel des nachfolgenden Ergänzungsverfahrens, das im Jahr 2013 stattfand, liegen nicht vor.
46Im Regelfall steht eine nachträgliche Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse einer Fehlerbehebung im ergänzenden Verfahren nicht entgegen, weil gemäß § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der ursprünglichen Beschlussfassung über den Plan maßgebend ist. Nur wenn sich - im Ausnahmefall - die Verhältnisse so grundlegend geändert haben, dass der Bebauungsplan inzwischen einen funktionslosen Inhalt hat oder das ursprünglich unbedenkliche Abwägungsergebnis unhaltbar geworden ist, kommt eine Fehlerbehebung nicht mehr in Betracht.
47Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.3.2008 - 4 BN 5.08 -BRS 73 Nr. 32 = BauR 2008, 1417.
48Dass diese Voraussetzungen hier vorliegen, ergibt sich weder aus dem Vorbringen des Antragstellers noch ist dies sonst ersichtlich.
49Der bloße Zeitablauf von 8 Jahren ist in diesem Zusammenhang nicht geeignet, Anhaltspunkte für die Unhaltbarkeit des Abwägungsergebnisses zu begründen.
50Ebenso wenig ergibt sich eine Unhaltbarkeit des Abwägungsergebnisses aus dem Vortrag dazu, dass die von der Antragsgegnerin beabsichtigte Entwicklung, die Zurückdrängung gastronomischer Nutzungen zugunsten von Wohnnutzungen und Einzelhandel, nicht eingetreten sei, weil der Einzelhandel weiter zurückgegangen und die gastronomische Nutzung konstant geblieben sei. Ungeachtet dessen bleibt das Abwägungsergebnis einer städtebaulichen Konzeption, die dieser Entwicklung entgegen wirken soll, haltbar. Es kann im Übrigen, wie nachstehend ausgeführt ist, auch nicht unter dem Aspekt der Funktionslosigkeit der Festsetzung von der Erforderlichkeit einer neuen Abwägungsentscheidung ausgegangen werden.
51II. Der Plan leidet auch nicht an beachtlichen materiellen Mängeln.
521. Die vom Antragsteller beanstandete Festsetzung des Bebauungsplans Groß St. N. , nach der im Bereich des Vorhabens in verschiedenen Bereichen Schank- und Speisewirtschaften nur ausnahmsweise zugelassen werden können, ist nicht in beachtlicher Weise unwirksam. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist die Regelung bestimmt genug (dazu a), städtebaulich gerechtfertigt (dazu b), sie verstößt nicht gegen das Verbot vorhabenunabhängiger Nutzungskontingentierung (c) und ist nicht abwägungsfehlerhaft (d); sie ist auch nicht nachträglich funktionslos geworden (dazu e).
53a) Die Schank- und Speisewirtschaften betreffende Ausnahmeregelung ist nicht etwa unbestimmt; es bedurfte insbesondere nicht der vom Antragsteller vermissten weiter gehenden ausdrücklichen Regelung der Voraussetzungen für die Betätigung des Ermessens im Rahmen der Entscheidung über die Ausnahmeerteilung.
54Das Gebot hinreichender Bestimmtheit von Rechtsnormen ergibt sich aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG). Es gilt auch für Bebauungspläne. Die zeichnerischen und die textlichen Festsetzungen müssen aus sich heraus bestimmt, eindeutig und verständlich sein. Die von den Festsetzungen Betroffenen müssen vorhersehen können, welchen Einwirkungen ihre Grundstücke ausgesetzt sind. Ob eine Festsetzung den Anforderungen des Bestimmtheitsgebots genügt, ist in aller Regel eine Frage der Auslegung des Plans im Einzelfall und keiner grundsätzlichen Klärung zugänglich.
55Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5.12.2012 - 7 D 64/10.NE -, BRS 81 Nr. 21 = BauR 2013, 917.
56Nach § 31 Abs. 1 BauGB können von den Festsetzungen des Bebauungsplans solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind. Daraus folgt, dass Art und Umfang der Ausnahmen ausdrücklich bestimmt sein müssen.
57Vgl. Reidt, in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 12. Auflage, § 31 Rn. 12 unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 17.12.1998 - 4 C 16.97 -, BRS 60 Nr. 71.
58Diesen Anforderungen wird der Bebauungsplan Groß St. N. mit der in Rede stehenden Festsetzung gerecht. Die Festsetzung ergibt hinreichend deutlich, von welcher Regelung (hier der Art der baulichen Nutzung) und in welchem Umfang (hier generell für Vorhaben im Sinne von Schank- und Speisewirtschaften) eine Ausnahme zugelassen werden kann. Hiervon zu unterscheiden sind die Leitlinien der Ermessensbetätigung, die sich aus Sinn und Zweck der Ermächtigungsgrundlage ergeben und nicht ausdrücklich in der Satzung festgelegt werden müssen.
59Vgl. Reidt, in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 12. Aufl., § 31, Rn. 19.
60Danach reicht es vorliegend aus, dass sich aus der Satzungsbegründung des Bebauungsplans Groß St. N. ergibt, anhand welcher Kriterien Entscheidungen über die Ausnahmeerteilung getroffen werden sollen. Die in der Satzungsbegründung genannten Kriterien sind auch für sich genommen nicht etwa zu vage und deshalb ungeeignet, um das Ermessen bei der Entscheidung über eine Ausnahmeerteilung zu steuern. Soweit es um eine merkbare Steigerung der Geräuschbelastung geht, die zu einer Störung der Wohnnutzung führen könne, liegt es nahe, auf die einschlägigen Werte der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA-Lärm - vom 26. August 1998 (GMBl. 1998, S. 503) abzustellen, die konkretisiert, wann Geräusche als schädliche Umwelteinwirkungen zu werten sind und hierbei in Ziff. 3.2 auch detaillierte Regelungen zur Relevanz von Zusatzbelastungen trifft. Unbestimmt ist die Regelung auch nicht deshalb, weil es an einer ausdrücklichen Vorgabe für die Ermessensbetätigung für den Fall mehrerer Anträge mit Bezugnahme auf die Aufgabe eines gleichwertigen Betriebs fehlt. Insoweit hat es der Plangeber der Baugenehmigungsbehörde überlassen, eine sachgerechte Lösung, etwa nach Maßgabe der Priorität der Stellung eines ordnungsgemäßen und bescheidungsreifen Bauantrags, zu finden. Dies ist nach den oben genannten Anforderungen nicht zu beanstanden.
61b) Es ist nichts dafür ersichtlich, dass der planerischen Konzeption, die maßgeblich auf eine Erhaltung und Fortentwicklung der Wohnnutzung und die Begrenzung gastronomischer Nutzungen zielt, und diese deshalb auch im hier betroffenen Bereich nur als Ausnahmen vorsieht, die städtebauliche Rechtfertigung im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB fehlt.
62Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,
63vgl. BVerwG, Urteil vom 27.3.2013 - 4 CN 6.11 -, BRS 81 Nr. 2 = BauR 2013, 1402,
64der sich der Senat angeschlossen hat, sind im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB nicht erforderlich Pläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist ferner verletzt, wenn ein Bebauungsplan, der aus tatsächlichen oder Rechtsgründen auf unabsehbare Zeit der Vollzugsfähigkeit entbehrt, die Aufgabe der verbindlichen Bauleitplanung nicht zu erfüllen vermag. In dieser Auslegung setzt § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB der Bauleitplanung eine erste, wenn auch strikt bindende Schranke, die lediglich grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt. Sie betrifft die generelle Erforderlichkeit der Planung, nicht hingegen die Einzelheiten einer konkreten planerischen Lösung. Danach fehlt es nicht an der städtebaulichen Rechtfertigung der Regelung. Die hier in Rede stehende Festsetzung über die nur ausnahmsweise Zulässigkeit von Schank- und Speisewirtschaften beruht auf der positiven Planungskonzeption der Antragsgegnerin, die darauf zielt, dass Gaststätten in diesem Bereich nach Anzahl und Größe begrenzt werden, damit das Ziel der Erhaltung und Fortentwicklung der Wohnnutzung nicht gefährdet wird. Einen groben und einigermaßen offensichtlichen Missgriff vermag der Senat in einer solchen Konzeption nicht zu erkennen.
65c) Entgegen der Meinung des Antragstellers verstößt der Plan nicht gegen das Verbot vorhabenunabhängiger Nutzungskontingentierung. Für die Festsetzungen zu gastronomischen Nutzungen fehlt es nicht unter dem genannten Aspekt an der erforderlichen Rechtsgrundlage.
66Die Festsetzung einer baugebietsbezogenen, vorhabenunabhängigen Verkaufsflächenobergrenze zur Steuerung des Einzelhandels in einem Sondergebiet ist mangels Rechtsgrundlage grundsätzlich unzulässig. Eine baugebietsbezogene Verkaufsflächenbegrenzung kann (als Festsetzung der Art der baulichen Nutzung) nur dann ausnahmsweise auf § 11 Abs. 1 i. V .m. Abs. 2 Satz 1 BauNVO gestützt werden, wenn in dem in Rede stehenden Sondergebiet nur ein einziger Handelsbetrieb zulässig ist; dann ist die gebietsbezogene mit der vorhabenbezogenen Verkaufsflächenbeschränkung identisch.
67Vgl. BVerwG, Urteil vom 3.4.2008 - 4 CN 3.07 -, BRS 73 Nr. 77 = BauR 2008, 1273, und Beschluss vom 9.2.2011 - 4 BN 43.10 -, BRS 78 Nr. 46 = BauR 2011, 1118.
68Diese Anforderungen können auf die hier in Rede stehende Festsetzung nicht übertragen werden. Der Plan selbst enthält nämlich schon keine vergleichbare vorhabenunabhängige Kontingentierung. Soweit die Betätigung des Ermessens zu ähnlichen Auswirkungen führen sollte, wie der Antragsteller meint, führt dies nicht zur Rechtswidrigkeit der Planfestsetzung. Daraus, dass eine entsprechende Planfestsetzung unzulässig ist, folgt nicht, dass die behördliche Ermessensbetätigung im Rahmen des Genehmigungsverfahrens nicht zu einem solchen Ergebnis führen dürfte. Hinreichende Grundlage für daraus resultierende Kontingentier-ungen als Resultat behördlicher Ermessensbetätigung wäre insoweit § 31 Abs. 1 BauGB.
69Vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 7.7.2011 - 2 D 39/09.NE -, BRS 78 Nr. 48 = juris, Rn. 77, m. w. Nachw.
70d) Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass diese Konzeption an den behaupteten beachtlichen Abwägungsmängeln leidet.
71Nach § 1 Abs. 7 BauGB sind bei der Aufstellung von Bebauungsplänen die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Das Abwägungsgebot ist verletzt, wenn eine Abwägung überhaupt nicht stattfindet oder wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. In der Rechtsprechung ist ferner geklärt, dass jeder Bebauungsplan grundsätzlich die von ihm selbst geschaffenen oder ihm sonst zurechenbaren Konflikte zu lösen hat, indem die von der Planung berührten Belange zu einem gerechten Ausgleich gebracht werden. Die Planung darf nicht dazu führen, dass Konflikte, die durch sie hervorgerufen werden, zulasten Betroffener letztlich ungelöst bleiben. Dies schließt eine Verlagerung von Problemlösungen aus dem Bebauungsplanverfahren auf nachfolgendes Verwaltungshandeln indes nicht aus; Festsetzungen eines Bebauungsplans können auch Ausdruck einer „planerischen Zurückhaltung“ sein. Die Grenzen zulässiger Konfliktverlagerung auf die Ebene des Planvollzugs sind allerdings überschritten, wenn bereits im Planungsstadium absehbar ist, dass sich der offen gelassene Interessenkonflikt in einem nachfolgenden Verfahren nicht sachgerecht wird lösen lassen. Ein Konflikttransfer ist mithin nur zulässig, wenn die Durchführung der Maßnahmen zur Konfliktbewältigung auf einer nachfolgenden Stufe möglich und sichergestellt ist. Ob eine Konfliktbewältigung durch späteres Verwaltungshandeln gesichert oder wenigstens wahrscheinlich ist, hat die Gemeinde prognostisch zu beurteilen, da es um den Eintritt zukünftiger Ereignisse geht. Ist insoweit bereits im Zeitpunkt der Beschlussfassung die künftige Entwicklung hinreichend sicher abschätzbar, so darf sie dem bei ihrer Abwägung Rechnung tragen. Löst der Bebauungsplan von ihm aufgeworfene Konflikte nicht, obwohl ein Konfliktlösungstransfer unzulässig ist, so führt dies zur Fehlerhaftigkeit der Abwägungsentscheidung. Lässt sich die planerische Lösung der Gemeinde unter keinem denkbaren Gesichtspunkt begründen, fehlt es mithin an der Begründbarkeit der gemeindlichen Planung, dann führt dies zudem zu einem Fehler (auch) im Abwägungsergebnis. Denn ein solcher Fehler ist dann anzunehmen, wenn eine fehlerfreie Nachholung der erforderlichen Abwägungsentscheidung schlechterdings nicht zum selben Ergebnis führen könnte, weil andernfalls der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen würde, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht, mithin die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit überschritten würden. Anders als Mängel im Abwägungsvorgang ist ein Mangel im Abwägungsergebnis stets beachtlich; er führt unabhängig vom Vorliegen weiterer Mängel der Abwägung zur (Teil-) Unwirksamkeit des Bebauungsplans.
72Vgl. BVerwG, Urteil vom 5.5.2015 - 4 CN 4.14 ‑, BauR 2015, 1620.
73Der Plan ist in Anwendung dieser Grundsätze nicht in beachtlicher Weise abwägungsfehlerhaft.
74Der Antragsteller meint, es sei unstimmig, dass Gaststätten nur ausnahmsweise zulässig seien, obwohl sie tatsächlich überwiegend vorhanden seien, und beruft sich hierzu auf Rechtsprechung des Senats.
75Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13.9.2007 - 7 D 91/06. NE -, juris.
76Diese Rechtsprechung des Senats betrifft indes eine andere Fallgestaltung. Es ist vorliegend keineswegs so, dass eine im Rahmen der planerischen Konzeption an sich erwünschte Nutzung nur ausnahmsweise für zulässig erklärt wird. Vielmehr geht es darum, eine Konzeption umzusetzen, bei der künftig im Grundsatz Gaststätten begrenzt werden sollen, um die Wohnnutzung zu erhalten und fortzuentwickeln. Ferner kann hier auch eine in beachtlicher Weise fehlerhafte Bestandsaufnahme nicht erkannt werden. Ebenso wenig vermag der Senat im Hinblick auf die regionale Differenzierung der (ausnahmsweisen) Zulässigkeit gastronomischer Nutzungen einen Abwägungsfehler zu erkennen. Diese Regelungen beruhen vielmehr auf einer nachvollziehbaren Konzeption, die an den aufgezeigten Zielen der Planung der Antragsgegnerin ausgerichtet ist.
77Es kann dahin stehen, ob abgesehen davon etwaige Abwägungsmängel ohnehin nachträglich unbeachtlich geworden sind. Nach der oben zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
78Vgl. BVerwG, Urteil vom 18.8.2015 - 4 CN 10.14 -, BauR 2015, 1981,
79führt die erneute Bekanntmachung, wie aufgezeigt, nicht dazu, dass auch die Rügefrist nach § 215 BauGB erneut beginnt.
80e) Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist die genannte Festsetzung des Bebauungsplans Groß St. N. auch nicht zwischenzeitlich (teilweise) funktionslos und deshalb unwirksam geworden.
81Die Funktionslosigkeit einer Festsetzung tritt erst dann ein, wenn und soweit die tatsächlichen Verhältnisse, auf die sich die Planung bezieht, ihre Verwirklichung auf unabsehbare Zeit ausschließen und diese Tatsache so offensichtlich ist, dass ein in ihre Fortgeltung gesetztes Vertrauen keinen Schutz verdient.
82Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20.2.2015 - 7 D 29/13 -, BauR 2015, 1111.
83Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Nach dem Inhalt der vorliegenden Akten kann nicht festgestellt werden, dass die städtebauliche Konzeption, die mit den in Rede stehenden Festsetzungen verwirklicht werden soll, für unabsehbare Zeit nicht mehr verwirklicht werden könnte.
842. Der Bebauungsplan Groß St. N. leidet auch nicht an anderen beachtlichen materiellen Mängeln. Insbesondere sind die Festsetzungen zum passiven Lärmschutz entgegen der Meinung des Antragstellers nicht wegen einer unbestimmten Darstellung der Lärmpegelbereiche fehlerhaft. Der Antragsteller rügt hierzu ohne Erfolg, es sei nicht klar, ob sich die Festsetzung nur auf die Fassadenbereiche hinter den Markierungen durch Pfeillinien beziehe oder auch auf die dahinter liegenden Flächen.
85Soweit im Bebauungsplan Bereiche mit unterschiedlichen Schallschutzklassen festgesetzt werden, sind die betreffenden Bereiche in der Planzeichnung allerdings eindeutig zu kennzeichnen. Dabei ist auch klarzustellen, für welche Bereiche innerhalb von Baufenstern die jeweiligen Schallschutzklassen gelten sollen. Eine mit der zeichnerischen Darstellung von Lärmpegelbereichen unterschiedlicher Schallschutzklassen kombinierte Planfestsetzung, Vorkehrungen passiven Lärmschutzes nach Maßgabe der DIN 4109 zu treffen, ist deshalb unwirksam, wenn die betreffenden Bereiche nicht eindeutig gekennzeichnet sind.
86Vgl. OVG NRW, Urteile vom 5.12.2012 - 7 D 64/10.NE -, BRS 81 Nr. 21 = BauR 2013, 917, und 13.2.2014 - 7 D 102/12.NE -, juris.
87An der danach erforderlichen eindeutigen Festsetzung fehlt es hier indes nicht.
88Der Senat geht davon aus, dass sich die Anforderungen an den passiven Lärmschutz im vorliegenden Einzelfall nur auf die Fassaden in Höhe der Baulinien beziehen. Aus diesen Gründen ist unter Berücksichtigung der konkreten örtlichen Verhältnisse hinreichend klar, welche Anforderungen an den passiven Lärmschutz jeweils maßgeblich sind.
89Vgl. hierzu allg. OVG NRW, Urteil vom 15.5.2013 - 2 D 122/12.NE -, juris, und Urteil vom 20.2.2015 - 7 D 73/13.NE -, juris.
90Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
91Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.
92Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.
Urteilsbesprechung zu Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 10. März 2016 - 7 D 125/14.NE
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Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 10. März 2016 - 7 D 125/14.NE zitiert oder wird zitiert von 4 Urteil(en).
(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn
- 1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder - 2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,
- 1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können, - 2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können, - 3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und - 4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.
(1) Werden durch die Änderung oder Ergänzung eines Bauleitplans die Grundzüge der Planung nicht berührt oder wird durch die Aufstellung eines Bebauungsplans in einem Gebiet nach § 34 der sich aus der vorhandenen Eigenart der näheren Umgebung ergebende Zulässigkeitsmaßstab nicht wesentlich verändert oder enthält er lediglich Festsetzungen nach § 9 Absatz 2a oder Absatz 2b, kann die Gemeinde das vereinfachte Verfahren anwenden, wenn
- 1.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht vorbereitet oder begründet wird, - 2.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter bestehen und - 3.
keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(2) Im vereinfachten Verfahren kann
- 1.
von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Absatz 1 und § 4 Absatz 1 abgesehen werden, - 2.
der betroffenen Öffentlichkeit Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben oder wahlweise die Veröffentlichung im Internet nach § 3 Absatz 2 durchgeführt werden, - 3.
den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben oder wahlweise die Beteiligung nach § 4 Absatz 2 durchgeführt werden.
(3) Im vereinfachten Verfahren wird von der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4, von dem Umweltbericht nach § 2a, von der Angabe nach § 3 Absatz 2 Satz 4, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 6a Absatz 1 und § 10a Absatz 1 abgesehen; § 4c ist nicht anzuwenden. Bei der Beteiligung nach Absatz 2 Nummer 2 ist darauf hinzuweisen, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird.
(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit
- 1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs - 2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.
(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.
(2a) (weggefallen)
(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.
(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.
(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.
(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.
(1) Unbeachtlich werden
- 1.
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, - 2.
eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und - 3.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags Sicherheit leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die Beteiligten streiten über die Erteilung einer Baugenehmigung für die Änderung eines Einzelhandelsbetriebs in einen Gastronomiebetrieb.
3Die Klägerin betreibt im Erdgeschoss des Gebäudes G. 13 in L. (Gemarkung L. , Flur 5, Flurstück 1275/617) das "F. ". Dort werden im Wesentlichen Speisen und Getränke zum Verzehr außer Haus verkauft. Es liegt eine Baugenehmigung der Beklagten vom 21. September 2006 für einen Einzelhandelsbetrieb im Erdgeschoss des Gebäudes vor. Das im Eigentum des Herrn N. H. C. stehende Grundstück hat eine Grundfläche von 34 qm und ist vollständig mit einem dreigeschossigen Gebäude bebaut, das unter Denkmalschutz steht.
4Das Grundstück G. 13 liegt im Geltungsbereich des am 5. Juli 2005 beschlossenen Bebauungsplans der Beklagten Nr. 67452/14 - Groß St. N1. .
5Der Plan wurde im November 2013 - mit Rückwirkung zum 20. Juli 2005 - erneut bekannt gemacht. Hierbei wurde darauf hingewiesen, dass die in Bezug genommenen DIN-Vorschriften bei der Beklagten eingesehen werden können. Der Plan setzt für den überwiegenden Teil des südlichen Teils des Plangebiets zwischen der am Rheinufer verlaufenden G. im Osten, der T.---gasse im Norden, dem I.--markt im Westen und der N2.-------gasse im Süden - und auch für das Grundstück G. 13 - ein besonderes Wohngebiet fest. Im besonderen Wohngebiet sind nach Maßgabe näherer Regelungen u. a. im Bereich zwischen G. 17, N2.-------gasse und C1.-----markt , in dem die Klägerin das „F. “ betreibt, in den Erdgeschossen Läden (außer Sex-Shops) sowie Geschäfts- und Büroräume zulässig, Schank- und Speisewirtschaften können ausnahmsweise zugelassen werden. Ziel des Plans ist es nach der Satzungsbegründung, im Plangebiet des N3. insbesondere die Wohnnutzung zu erhalten und fortzuentwickeln. Hierzu wird für den Bereich zwischen G. 17, N2.-------gasse und C1.-----markt festgestellt, Schank- und Speisewirtschaften sollten wegen ihres nicht unerheblichen Störpotentials begrenzt werden; sie seien bereits in einem Umfang vorhanden, dass zur Vermeidung eines städtebaulichen Missstands nur die ausnahmsweise Zulässigkeit gerechtfertigt sei. Im Anschluss finden sich nähere Erwägungen dazu, unter welchen Voraussetzungen eine ausnahmsweise Zulassung von Schank- und Speisewirtschaften in Betracht kommt. Danach bedarf es u. a. des Nachweises im Genehmigungsverfahren, dass bei Betriebsänderungen oder Erweiterungen keine Störungen der Wohnnutzung am Standort insbesondere durch merkbar höhere Immissionen durch Lärm und Gerüche eintreten. Bei Neuerrichtung ist Voraussetzung, dass gleichzeitig ein gleichwertiger Betrieb im gleichen Bereich aufgegeben und der genannte Nachweis geführt wird.
6Die Klägerin beantragte im Mai 2007 bei der Beklagten die Erteilung einer Baugenehmigung für die Nutzungserweiterung eines vorhandenen Einzelhandelsbetriebs („Baguetterie“) in Gastronomie ohne Alkoholausschank mit Stehtischen im Innenbereich und Außengastronomie mit Sitzplätzen. Die Beklagte lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 17. September 2007 ab. Die dagegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Köln durch Urteil vom 16. Juni 2009 - 2 K 4293/07 - ab und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, die Erteilung einer Ausnahme von den Festsetzungen des Bebauungsplans komme nicht in Betracht, weil das Vorhaben mit der Zielsetzung des Bebauungsplans, wie sie sich aus dessen Begründung ergebe, nicht in Einklang stehe. Dieses Urteil wurde rechtskräftig.
7Am 2. Februar 2010 stellte die Klägerin bei der Beklagten einen neuen Bauantrag, mit dem sie eine Baugenehmigung für die Nutzungsänderung einer vorhandenen Baguetteria im Rahmen eines Einzelhandelsbetriebs in eine Baguetteria mit gaststättenrechtlicher Erlaubnis (Bewirtung von Gästen innerhalb des Gewerberaums/Gastraums im Erdgeschoss) „ohne bauliche Veränderungen“ begehrte.
8In der Betriebsbeschreibung wurde ausgeführt, es sollten warme und kalte Speisen zum Verzehr innerhalb des Gastraums zubereitet und die Gäste innerhalb des Gastraums mit Speisen und alkoholischen sowie nichtalkoholischen Getränken bedient werden, der Betrieb solle an Werktagen von 11.30 Uhr bis 22.00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen von 12.00 Uhr bis 22.00 Uhr erfolgen. Ferner begehrte die Klägerin einen Dispens von den Festsetzungen des Bebauungsplans Groß St. N1. und machte geltend, dessen Durchführung führe zu einer offensichtlich nicht beabsichtigten Härte. Hierzu verwies sie auf die 2007 erfolgte Aufgabe eines gastronomischen Betriebs im Objekt G. 7. Außerdem beantragte sie die Erteilung einer Abweichung von den Anforderungen des § 55 BauO NRW wegen eines unverhältnismäßigen Mehraufwands. In den Antragsunterlagen war die lichte Breite der Eingangstür mit 85 cm angegeben, eine 18 cm hohe Stufe im Eingangsbereich dargestellt und keine rollstuhlgerechte Toilette vorgesehen; die dem Rheinufer zugewandte Fassade war mit zwei Fenstern im Erdgeschoß mit etwa 70 cm hohen Brüstungen dargestellt.
9Die Beklagte lehnte den Antrag vom 2. Februar 2010 mit Bescheid vom 26. April 2010 ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus: Aufgrund des Urteils des Verwaltungsgerichts Köln vom 16. Juni 2009 sei davon auszugehen, dass eine Gaststättennutzung auch nicht ausnahmsweise vertretbar sei. Deshalb werde einer Ausnahme nach § 31 Abs. 1 BauGB nicht zugestimmt. Ferner verstoße die beabsichtigte Gaststättennutzung auch gegen § 55 BauO NRW. Der Zugang zur Betriebsstätte über eine Stufe und die Erreichbarkeit der Toilettenanlage im Keller über eine Treppe sei nicht zulässig.
10Die Klägerin hat am 28. Mai 2010 Klage erhoben.
11Zur Begründung hat sie vorgetragen: Das Vorhaben sei bauplanungsrechtlich zulässig. Ein Grund für die Versagung einer Ausnahme von den Festsetzungen des Bebauungsplans sei nicht ersichtlich. Das Vorhaben weiche von dem im Jahre 2007 ablehnend beurteilten Vorhaben entscheidend ab. Es sei auch schallschutztechnisch unbedenklich. Dies ergebe sich aus dem vorgelegten Schallgutachten vom 5. Oktober 2009. Das Vorhaben sei auch bauordnungsrechtlich zulässig. Die Voraussetzungen für eine Abweichung von den Anforderungen der Barrierefreiheit nach § 55 BauO NRW seien hier erfüllt, da im vorliegenden Fall aufgrund des bestehenden Denkmalschutzes für das Objekt von einer ungünstigen Bebauung ausgegangen werden müsse und im Falle der Erteilung einer denkmalrechtlichen Erlaubnis das Vorhaben nur mit einem unverhältnismäßigen Mehraufwand umgesetzt werden könne. Eines Stellplatznachweises bedürfe es nicht, da die beabsichtigte Nutzungsänderung nicht wesentlich sei. Unabhängig davon habe sie vorsorglich inzwischen unter dem 14. März 2011 einen Stellplatznachweis erstellt. Nach der Ablösesatzung sei - ein Stellplatzerfordernis unterstellt - ein Betrag von 3.800,-- Euro je Stellplatz zu zahlen. Ein Lageplan sei vorliegend entbehrlich gewesen, dies ergebe sich aus dem einschlägigen Merkblatt der Beklagten zu Nutzungsänderungsverfahren.
12Die Klägerin hat beantragt,
13die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheids vom 26. April 2010 zu verpflichten, ihr eine Baugenehmigung für die Nutzungsänderung der vorhandenen Baguetteria in einen Gastronomie-betrieb auf dem Grundstück G. 13 in L. (Gemarkung L. , Flur 5, Flurstück 1275/617) gemäß ihrem Bauantrag vom 2. Februar 2010 zu erteilen.
14Die Beklagte hat beantragt,
15die Klage abzuweisen.
16Zur Begründung hat sie auf die Ausführungen des angefochtenen Bescheids Bezug genommen. Ergänzend hat sie vorgetragen, es fehle an dem erforderlichen Stellplatznachweis.
17Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 29. März 2011 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Das Bauvorhaben sei schon aus formellen Gründen nicht positiv bescheidungsfähig, da der gestellte Bauantrag nicht ordnungsgemäß sei. Den gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauPrüfVO zwingend erforderlichen Lageplan mit den notwendigen Angaben i. S. v. § 3 Abs. 1 BauPrüfVO habe die Klägerin dem Bauantrag vom 2. Februar 2010 nicht beigefügt. Sie habe ihn auch im gerichtlichen Verfahren trotz erteilter Hinweise nicht nachgereicht. Das Merkblatt der Beklagten zu Nutzungsänderungen rechtfertige keine andere Beurteilung. Das Vorhaben der Klägerin sei auch in der Sache nicht genehmigungsfähig. Es gehe um eine wesentliche Änderung der Benutzung der baulichen Anlage i. S. v. § 51 Abs. 2 BauO NRW, was bedeute, dass der Stellplatzbedarf für die gesamte Anlage zu ermitteln sei. Die danach notwendigen Stellplätze seien in den mit dem Bauantrag vom 2. Februar 2010 vorgelegten Unterlagen nicht nachgewiesen. Es fehle auch an einem entsprechenden Angebot der Klägerin i. S. v. § 51 Abs. 3 Satz 1 BauO NRW für ein geeignetes Ersatzgrundstück. Auch sei nicht erkennbar, dass die Voraussetzungen für eine Ablösung von der Stellplatzpflicht nach § 51 Abs. 5 BauO NRW vorlägen.
18Auf den Antrag der Klägerin hat der Senat die Berufung mit Beschluss vom 29. Juni 2012 wegen besonderer Schwierigkeiten der Rechtssache zugelassen. Die Klägerin trägt zur Begründung der Berufung u.a. vor:
19Der Bebauungsplan Groß St. N1. der Beklagten sei unwirksam, weil die Regelung über die nur ausnahmsweise Zulässigkeit von gastronomischen Betrieben rechtswidrig sei. Diese Regelung sei unbestimmt, städtebaulich nicht gerechtfertigt und abwägungsfehlerhaft. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz der Klägerin vom 24. Januar 2014 verwiesen.
20Jedenfalls sei der Plan wegen der Vielzahl vorhandener Gaststätten funktionslos geworden. Abgesehen davon bestehe zumindest ein Anspruch auf eine Ausnahme nach den entsprechenden textlichen Festsetzungen. Es seien in der näheren Umgebung mehrere Nutzungsänderungen hin zu Gastronomie erteilt worden.
21Sonstige Hindernisse stünden der Genehmigung nicht entgegen. Die Stellplatzfrage könne gelöst werden. Es komme jedenfalls eine Auflage des Nachweises von Stellplätzen oder eine Ablösung der Stellplatzverpflichtung in Betracht.
22Der Einbau einer rollstuhlgerechten Toilette sei mit unzumutbaren Kosten verbunden. Ohnehin bestehe ein Anspruch auf Befreiung von den Anforderungen der Barrierefreiheit, weil es sich um ein vergleichsweise winziges Restaurant handele und die Beklagte auch in vergleichbaren Fällen Befreiungen erteile.
23Der Eigentümer des Grundstücks beabsichtige nach dem erfolglosen Abschluss des Verfahrens gegen eine im März 2012 erlassene denkmalrechtliche Wiederherstellungsanordnung, die Fassade gemäß den Anforderungen dieser Anordnung wiederherzustellen, es sei bereits eine Abstimmung mit dem Stadtkonservator erfolgt.
24Die Klägerin beantragt,
25das angefochtene Urteil zu ändern und nach dem erstinstanzlichen Klageantrag zu erkennen.
26Die Beklagte beantragt,
27die Berufung zurückzuweisen.
28Zur Begründung nimmt sie auf die Gründe des erstinstanzlichen Urteils Bezug.
29Sie trägt ergänzend vor: Das Vorhaben sei nach dem Bebauungsplan Groß St. N1. unzulässig. Dies ergebe sich aus den Gründen des Urteils des Verwaltungsgerichts Köln vom 16. Juni 2009. Das Vorhaben stehe auch mit §§ 51, 55 BauO NRW nicht im Einklang. Ferner verstoße es gegen § 36 BauO NRW, weil die Treppe zum Keller zu schmal sei.
30Der Berichterstatter des Senats hat die Örtlichkeit am 23. Mai 2013 in Augenschein genommen; wegen der dabei getroffenen Feststellungen wird auf das hierzu gefertigte Protokoll verwiesen.
31Mit Urteil vom 26. Juni 2013 - 4 K 2699/12 - hat das Verwaltungsgericht Köln die Klage des Grundstückseigentümers gegen die denkmalrechtliche Anordnung vom 23. März 2012 in der Fassung vom 25. April 2013 abgewiesen, die Fensterbrüstungen entsprechend dem ursprünglichen Zustand wiederherzustellen. Das Verfahren ist zwischenzeitlich rechtskräftig durch Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 20. September 2013 - 10 A 1931/13 - abgeschlossen.
32Mit Urteil vom 16. Oktober 2013 hat das Verwaltungsgericht Köln die Klage im Verfahren 2 K 4237/12 abgewiesen, das einen Baugenehmigungsantrag vom 8. November 2011 für ein ähnliches Vorhaben - allerdings mit zwischenzeitlich eingebauten bodentiefen Fenstertüren statt Fenstern mit darunter befindlichen Brüstungen - betraf. Der dagegen gerichtete Zulassungsantrag ist Gegenstand des Zulassungsverfahrens - 7 A 2667/13 -.
33Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der Gerichtsakten ‑ auch zu den Verfahren VG Köln 2 K 4293/07, 4 K 2699/12 und 2 K 4237/12 - Bezug genommen.
34E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
35Gegenstand der Klage im Berufungsverfahren ist der Bauantrag für den Fall, dass entsprechend den denkmalrechtlichen Anforderungen, wie sie im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Köln - 4 K 2699/12 - konkretisiert worden sind, die Fensterbrüstungen des Gebäudes G. 13 in der dem Rhein zugewandten Fassade tatsächlich wieder hergestellt sind. Die Berufung ist mit diesem Antrag zulässig, aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.
36I. Die Klage ist zwar als Verpflichtungsklage gemäß § 42 VwGO zulässig. Insbesondere fehlt es - bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Senats - nicht an einem Rechtsschutzinteresse. Der Bauantrag vom 2. Februar 2010 ist nicht etwa gegenstandslos geworden, weil der Baubestand nach Antragstellung wesentlich verändert worden ist. Denn eine entsprechende Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands wird nach dem Vortrag der Klägerin angestrebt und erscheint weder aus tatsächlichen noch aus rechtlichen Gründen ausgeschlossen. Für die Klage fehlt es auch nicht etwa deshalb an einem Rechtsschutzbedürfnis, weil die Klägerin im Zulassungsverfahren 7 A 2667/13 (VG Köln: 2 K 4237/12) ein ähnliches Begehren verfolgt. Der Gegenstand des Begehrens in diesem Verfahren weist mit Blick auf den zugrundeliegenden Bauantrag vom 8. November 2011 einen erheblichen Unterschied auf. Die Fensterbrüstungen sind im hier zu beurteilenden Fall im Einklang mit den Vorgaben des Denkmalrechts nach den Bauvorlagen als bestehend dargestellt, und damit konkludent so zur Genehmigung gestellt; in dem nachfolgenden Verfahren, das den Antrag vom 8. November 2011 betrifft, geht es um den mit der denkmalrechtlichen Anordnung unvereinbaren Fassadenzustand mit bodentiefen Fenstertüren.
37II. Die Klage ist aber unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die begehrte Baugenehmigung. Dem Vorhaben stehen im Sinne von § 75 BauO NRW öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegen. Es ist nach § 30 Abs. 1 BauGB planungsrechtlich unzulässig, weil es den Festsetzungen des Bebauungsplans Groß St. N1. über die Art der baulichen Nutzung widerspricht.
38Der Bebauungsplan Groß St. N1. bestimmt durch die in Ziffer 2 der textlichen Festsetzungen in Verbindung mit Ziffer 1. lit. a) und der Markierung durch eine Kreuzschraffur getroffene Festsetzung, dass in dem besonderen Wohngebiet u. a. im Bereich G. 13 die vorgesehene Nutzung als Schank- und Speisewirtschaft - dass das Vorhaben der Klägerin hierunter fällt, ist weder zwischen den Beteiligten umstritten noch in der Sache zweifelhaft - nur ausnahmsweise zulässig ist; diese Festsetzung ist wirksam (dazu 1.) und die Voraussetzungen für eine Ausnahmeerteilung sind von der Beklagten zutreffend verneint worden (dazu 2.).
391. Die Festsetzung des Bebauungsplans Groß St. N1. , nach der im Bereich des Vorhabens Schank- und Speisewirtschaften nur ausnahmsweise zugelassen werden können, ist im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Senats wirksam; ein ursprünglicher Verkündungsmangel ist geheilt (dazu a.), entgegen der Auffassung der Klägerin ist die Regelung bestimmt genug (dazu b.), städtebaulich gerechtfertigt (dazu c.), und nicht abwägungsfehlerhaft (d.); sie ist auch nicht nachträglich funktionslos geworden (dazu e.), schließlich führen nicht etwa Fehler in anderen Bereichen des Plans zur Unwirksamkeit auch der hier in Rede stehenden Regelung zur Art der baulichen Nutzung auf dem Grundstück G. 13 (dazu f.).
40a. Formelle Mängel unter dem Aspekt der ordnungsgemäßen Verkündung des Plans,
41vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 29. Juli 2010 - 4 BN 21.10 -, BRS 76 Nr. 48,
42sind inzwischen behoben, da der Plan im November 2013 ordnungsgemäß erneut bekannt gemacht worden ist. Insbesondere ist damit hinreichend deutlich zum Ausdruck gelangt, was Gegenstand der Ersatzverkündung gemäß § 10 BauGB ist.
43Vgl. dazu allg. BVerwG, Urteil vom 10. August 2000 - 4 CN 2.99 -, BRS 63 Nr. 42.
44b. Die Schank- und Speisewirtschaften betreffende Ausnahmeregelung ist nicht etwa unbestimmt; es bedurfte insbesondere nicht der von der Klägerin vermissten weiter gehenden ausdrücklichen Regelung der Voraussetzungen für die Betätigung des Ermessens im Rahmen der Entscheidung über die Ausnahmeerteilung.
45Das Gebot hinreichender Bestimmtheit von Rechtsnormen ergibt sich aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG). Es gilt auch für Bebauungspläne. Die zeichnerischen und die textlichen Festsetzungen müssen aus sich heraus bestimmt, eindeutig und verständlich sein. Die von den Festsetzungen Betroffenen müssen vorhersehen können, welchen Einwirkungen ihre Grundstücke ausgesetzt sind. Ob eine Festsetzung den Anforderungen des Bestimmtheitsgebots genügt, ist in aller Regel eine Frage der Auslegung des Plans im Einzelfall und keiner grundsätzlichen Klärung zugänglich.
46Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Dezember 2012 - 7 D 64/10.NE -, BauR 2013, 917.
47Nach § 31 Abs. 1 BauGB können von den Festsetzungen des Bebauungsplans solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind. Daraus folgt, dass Art und Umfang der Ausnahmen ausdrücklich bestimmt sein müssen.
48Vgl. Reidt, in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 12. Auflage, § 31 Rn. 12 unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 1998 - 4 C 16.97 -, BRS 60 Nr. 71.
49Diesen Anforderungen wird der Bebauungsplan Groß St. N1. mit der in Rede stehenden Festsetzung gerecht. Die Festsetzung ergibt hinreichend deutlich, von welcher Regelung (hier der Art der baulichen Nutzung) und in welchem Umfang (hier generell für Vorhaben im Sinne von Schank- und Speisewirtschaften) eine Ausnahme zugelassen werden kann. Hiervon zu unterscheiden sind die Leitlinien der Ermessensbetätigung, die sich aus Sinn und Zweck der Ermächtigungsgrundlage ergeben und nicht ausdrücklich in der Satzung festgelegt werden müssen.
50Vgl. Reidt, in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 12. Aufl., § 31, Rn. 19.
51Danach reicht es vorliegend aus, dass sich aus der Satzungsbegründung des Bebauungsplans Groß St. N1. ergibt, anhand welcher Kriterien Entscheidungen über die Ausnahmeerteilung getroffen werden sollen.
52Die von der Klägerin zitierte Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen,
53vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. September 2012 - 2 D 38/11.NE -, BauR 2013, 1408,
54belegt die rechtliche Wertung der Klägerin nicht.
55Die in der Satzungsbegründung genannten Kriterien sind auch für sich genommen nicht etwa zu vage und deshalb ungeeignet, um das Ermessen bei der Entscheidung über eine Ausnahmeerteilung zu steuern. Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang insbesondere meint, es sei unklar, wann eine merkbare Steigerung der Geräuschbelastung vorliege, die zu einer Störung der Wohnnutzung führen könne, liegt es nahe, auf die einschlägigen Werte der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA-Lärm - vom 26. August 1998 (GMBl. 1998, S. 503) abzustellen, die konkretisiert, wann Geräusche als schädliche Umwelteinwirkungen zu werten sind und hierbei in Ziff. 3.2 auch detaillierte Regelungen zur Relevanz von Zusatzbelastungen trifft.
56Unbestimmt ist die Regelung auch nicht deshalb, weil es - was der Prozessbevollmächtigte der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nachdrücklich bemängelt hat - an einer ausdrücklichen Vorgabe für die Ermessensbetätigung für den Fall mehrerer Anträge mit Bezugnahme auf die Aufgabe eines gleichwertigen Betriebs fehlt. Insoweit hat es der Plangeber der Baugenehmigungsbehörde überlassen, eine sachgerechte Lösung, etwa nach Maßgabe der Priorität der Stellung eines ordnungsgemäßen und bescheidungsreifen Bauantrags, zu finden. Dies ist nach den oben genannten Anforderungen nicht zu beanstanden.
57c. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass der planerischen Konzeption der Beklagten, die maßgeblich auf eine Erhaltung und Fortentwicklung der Wohnnutzung und die Begrenzung gastronomischer Nutzungen zielt, und diese deshalb auch im hier betroffenen Bereich nur als Ausnahmen vorsieht, die städtebauliche Rechtfertigung im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB fehlt.
58Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,
59vgl. BVerwG, Urteil vom 27. März 2013 - 4 CN 6.11 -, BauR 2013, 1402,
60der sich der Senat angeschlossen hat, sind im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB nicht erforderlich Pläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist ferner verletzt, wenn ein Bebauungsplan, der aus tatsächlichen oder Rechtsgründen auf unabsehbare Zeit der Vollzugsfähigkeit entbehrt, die Aufgabe der verbindlichen Bauleitplanung nicht zu erfüllen vermag. In dieser Auslegung setzt § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB der Bauleitplanung eine erste, wenn auch strikt bindende Schranke, die lediglich grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt. Sie betrifft die generelle Erforderlichkeit der Planung, nicht hingegen die Einzelheiten einer konkreten planerischen Lösung.
61Danach fehlt es nicht an der städtebaulichen Rechtfertigung der Regelung.
62Die hier in Rede stehende Festsetzung über die nur ausnahmsweise Zulässigkeit von Schank- und Speisewirtschaften beruht auf der positiven Planungskonzeption der Beklagten die darauf zielt, dass Gaststätten in diesem Bereich nach Anzahl und Größe begrenzt werden, damit das Ziel der Erhaltung und Fortentwicklung der Wohnnutzung nicht gefährdet wird. Einen groben und einigermaßen offensichtlichen Missgriff vermag der Senat in einer solchen Konzeption nicht zu erkennen.
63d. Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass diese Konzeption an den behaupteten beachtlichen Abwägungsmängeln leidet.
64Die Klägerin meint, es sei unstimmig, dass Gaststätten nur ausnahmsweise zulässig seien, obwohl sie überwiegend vorhanden seien und beruft sich hierzu auf Rechtsprechung des Senats.
65Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. September 2007 - 7 D 91/06. NE -, juris.
66Diese Rechtsprechung des Senats betrifft indes eine andere Fallgestaltung. Es ist vorliegend keineswegs so, dass eine im Rahmen der planerischen Konzeption an sich erwünschte Nutzung nur ausnahmsweise für zulässig erklärt wird. Vielmehr geht es der Beklagten darum, eine Konzeption umzusetzen, bei der künftig Gaststätten begrenzt werden sollen, um die Wohnnutzung zu erhalten und fortzuentwickeln. Abwägungsfehler bzw. Fehler der Ermittlung und Bewertung maßgeblicher Belange sind auch sonst nicht substantiiert aufgezeigt.
67e. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist der Bebauungsplan Groß St. N1. im Bereich der Klägerin auch nicht zwischenzeitlich funktionslos und deshalb unwirksam geworden.
68Die Funktionslosigkeit einer Festsetzung tritt erst dann ein, wenn und soweit die tatsächlichen Verhältnisse, auf die sich die Planung bezieht, ihre Verwirklichung auf unabsehbare Zeit ausschließen und diese Tatsache so offensichtlich ist, dass ein in ihre Fortgeltung gesetztes Vertrauen keinen Schutz verdient.
69Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. April 2008 - 7 B 251/08 -, juris.
70Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Nach dem Inhalt der vorliegenden Akten und den Eindrücken der örtlichen Gegebenheiten, die der Berichterstatter des Senats bei der Ortsbesichtigung gewonnen hat, kann nicht festgestellt werden, dass die städtebauliche Konzeption, die mit den in Rede stehenden Festsetzungen verwirklicht werden soll, im Bereich der Umgebung des Vorhabens der Klägerin auf unabsehbare Zeit nicht mehr verwirklicht werden könnte. Soweit die Klägerin mit dem Schriftsatz, der am 18. Juni 2013 eingereicht worden ist, auf eine Zulassung von Gaststätten in ihrer Nachbarschaft Bezug nimmt, betreffen diese überwiegend Bereiche am I.--markt und C1.-----markt , für die der Plangeber die Art der baulichen Nutzung anderweitig geregelt hat. Soweit das Objekt N2.-------gasse 13 angesprochen ist, könnte eine insoweit entgegen dem Plan erfolgte Zulassung einer erstmaligen gastronomischen Nutzung allein nicht zur Funktionslosigkeit im genannten Sinne führen.
71f. Der Bebauungsplan Groß St. N1. leidet nicht in anderen Bereichen an formellen oder materiellen Mängeln, die zur Fehlerhaftigkeit auch der genannten Festsetzung zur Art der Nutzung im Bereich des Vorhabens der Klägerin führen.
72Soweit die Klägerin mit Schriftsatz vom 24. Januar 2014 geltend macht, das Gebäude Alter M. 36-42 im Bereich des N4. werde mit einer willkürlichen Regelung überzogen, nach der im ersten Obergeschoss unterschiedliche Vorgaben innerhalb des zusammenhängenden Gebäudes gälten, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Die Regelung knüpft ausweislich der Satzungsbegründung an die horizontale Gliederung unterschiedlicher Nutzungsarten im Erdgeschoss an, die südlich des N4. (Alter M. Nr. 36) Gastronomie zulässt und im Bereich des N4. und nördlich davon nur ausnahmsweise Gastronomie zulässt. Dies erscheint nicht sachwidrig. Es kann auch nicht angenommen werden, dass die Beklagte versäumt hätte, die tatsächlichen Gegebenheiten in dem zusammenhängenden Gebäude zu ermitteln. Dieser Umstand brauchte nach Lage der Dinge nicht ermittelt zu werden, vielmehr konnte die Beklagte die Feinsteuerung mit Blick auf derartige tatsächliche Besonderheiten etwaigen Baugenehmigungsverfahren vorbehalten, in denen insoweit die Erteilung einer Befreiung in Betracht gezogen werden könnte. Es sind im Übrigen auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die pauschal behauptete Funktionslosigkeit des Bebauungsplans Groß St. N1. wegen außerhalb der Umgebung des Vorhabens der Klägerin zugelassener Gaststättennutzungen eingetreten sein könnte.
732. Die Beklagte hat die Erteilung einer danach mithin für das Vorhaben erforderlichen Ausnahme nach § 31 Abs. 1 BauGB zutreffend abgelehnt. Eine solche Ausnahme kommt für die erstmalige Gaststättennutzung, die die Klägerin mit ihrem Antrag hier anstrebt, nicht in Betracht.
74Die Voraussetzungen für die Ermessensbetätigung bei der Erteilung einer planungsrechtlichen Ausnahme können - wie bereits ausgeführt - in der beschlossenen Satzungsbegründung konkretisiert werden.
75Vgl. Reidt, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 12. Aufl., § 31 Rn. 19.
76Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben.
77Nach der maßgeblichen Konkretisierung der Voraussetzungen der Ermessensbetätigung im Sinne der Konzeption der Beklagten - die erstmalige gastronomische Nutzungen nur in dem vorgenannten, in der Satzungsbegründung aufgezeigten Rahmen zulässt - bedurfte es zunächst einer dauerhaften Aufgabe eines gleichwertigen Betriebs im gleichen Bereich, die auch gleichzeitig erfolgte. Bereits diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, weil eine gleichzeitige Aufgabe eines gleichwertigen Betriebs nicht aufgezeigt ist. Die Klägerin bezieht sich für ihr Vorhaben auf die Aufgabe eines Betriebs im Gebäude G. 7. Diese erfolgte indes bereits 2007. Das ist bei verständiger Würdigung unter Berücksichtigung der Zielsetzung des Plans für den in Rede stehenden Bereich mit Blick auf die Antragstellung im Februar 2010 nicht mehr „gleichzeitig“. Primäres Ziel des Bebauungsplans Groß St. N1. ist die Erhaltung und Fortentwicklung der Wohnnutzung im besonderen Wohngebiet. Dieser Zielsetzung entspräche es nicht, eine Gleichzeitigkeit anzunehmen, wenn die Aufgabe eines anderen Betriebs bereits mehrere Jahre zurückliegt. Dann ist im Sinne der Konzeption der Beklagten vielmehr eine Begrenzung gastronomischer Nutzungen erfolgt, die weiteren Wohnnutzungen Raum gibt und nicht durch nachträgliche Eröffnungen erstmaliger gastronomischer Nutzungen konterkariert werden soll.
78Abgesehen davon fehlt es auch an einer weiteren Voraussetzung. Es hätte ferner des Nachweises bedurft, dass keine Störungen der Wohnnutzung durch merkbar höhere Lärmimmissionen zu erwarten sind. Dieser Nachweis in Bezug auf die Immissionssituation ist nicht erbracht. Das vorliegende Schallgutachten vom Oktober 2009 genügt dafür nicht. Es bezieht sich lediglich auf bestimmte Innenpegel in einem benachbarten Gebäude und lässt eine ordnungsgemäße Ermittlung der zu erwartenden vorhabenbedingten Lärmimmissionsbelastung und deren Bewertung nach Maßgabe einschlägiger Regelwerke wie der TA-Lärm vermissen.
79Hiervon ausgehend kann dahin gestellt bleiben, ob dem Vorhaben auch bauordnungsrechtliche Gründe entgegen stehen.
80Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
81Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.
82Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.
(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit
- 1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs - 2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.
(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.
(2a) (weggefallen)
(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.
(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.
(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.
(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.
Tenor
Der Bebauungsplan Nr. 5434 - Landschaftsverband - der Stadt C. -H. ist unwirksam.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Antragsteller zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die Antragsteller wenden sich gegen den Bebauungsplan Nr. 5434 - Landschaftsverband - der Antragsgegnerin. Sie sind Miteigentümer des Grundstücks L. Straße in C. H. , das in unmittelbarer Nachbarschaft zum Plangebiet liegt; die Antragsstellerin ist ferner Eigentümerin des benachbarten Grundstücks L. Straße .
3Das ca. 11.600 qm große Plangebiet wurde in der Vergangenheit als Bauhof der Straßenmeisterei des Landschaftsverbands Rheinland genutzt. Es liegt im Ortsteil C1. zwischen der L. Straße, der G. -T. -Straße, der Straße G1. und der Stadtbahntrasse in ca. 1,5 km Entfernung zum Stadtteilzentrum C1. . Der Plan setzt in dem nordwestlichen Teil des Plangebiets an der L. Straße ein Mischgebiet und eine Versorgungsfläche - mit der Zweckbestimmung Elektrizität auf einer Fläche von 6 x 3 m und der Zweckbestimmung Kraft-Wärme-Kopplung auf einer Fläche von 6 x 6 m -, am nördlichen Rand des Plangebiets eine private und am östlichen Rand des Plangebiets eine öffentliche Grünfläche sowie dazwischen drei allgemeine Wohngebiete und öffentliche Verkehrsflächen fest. Das städtebauliche Konzept der Antragsgegnerin sieht ausweislich der Planbegründung die Errichtung eines Gesundheitszentrums und eines innerstädtischen Wohnquartiers mit Geschosswohnungsbau und Einfamilienhäusern vor.
4Der Plan enthält folgende Festsetzungen zum Lärmschutz:
5„9.1 Lärmpegelbereiche
6Gemäß VV Bauordnung (BauO) NRW § 18 Abs. 2 i. V. m. DIN 4109 (Schallschutz im Hochbau) sind zum Schutz gegen Außenlärm für Außenbauteilen von Gebäuden innerhalb der vorstehend benannten maßgeblichen Außenlärmpegel und Lärmpegelbereiche entsprechend des Abschnittes 5 der DIN 4109 die in der nachfolgenden Tabelle angeführten Anforderungen an die Luftschalldämmung einzuhalten:
7Lärmpegelbe- reich DIN 4109 |
Maßgeblicher Außenlärmpegel dB(A) |
Wohnungen/ Aufenthaltsräume erforderlich R`w,res der Außenbauteile in dB |
Büroräume erforderlich R`w, res der Außenbauteile in dB |
III |
61 bis 65 |
35 |
30 |
IV |
66 bis 70 |
40 |
35 |
V |
71 bis 75 |
45 |
40 |
1) An Außenbauteile von Räumen, bei denen der eindringende Außenlärm aufgrund der in den Räumen ausgeübten Tätigkeiten nur einen untergeordneten Beitrag zum Innenraumpegel leistet, werden keine Anforderungen gestellt.
92) Ausnahmen von den o. g. Festsetzungen 9.1 sind zulässig, wenn durch einen anerkannten Sachverständigen nachgewiesen wird, dass geringere Maßnahmen ausreichen.“
10Die verschiedenen Lärmpegelbereiche sind durch farbige Flächen in einer - ohne Angabe eines Maßstabs - verkleinerten Zeichnung dargestellt.
11Zu den Gebäudehöhen enthält der Plan folgende Festsetzungen:
12„4. Höhe baulicher Anlagen (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB und § 9 Abs. 3 BauGB)
13Es werden Gebäudehöhen (GH) als Maximalhöhen über Straßenniveau festgesetzt.
14Als Bezugspunkt für die Gebäudehöhe gilt die Achshöhe der erschließenden, öffentlichen Verkehrsfläche. Die Achshöhe ist in der Mitte der Straßenfront von Hausgruppe bzw. Doppelhaus lotrecht zur erschließenden, öffentlichen Verkehrsfläche zu messen. Als erschließend wird diejenige Straßenfront festgelegt, über die das Grundstück mit dem KFZ erreicht wird (MI: L. Straße, WA 1: Planstraße 2, WA 2: Planstraße 3, WA 3: Planstraße 1).“
15Beigefügt ist eine erläuternde Skizze.
16Der Plan enthält ferner u.a. folgenden Hinweis:
17„8. Geometrische Eindeutigkeit der Erschließungsstraße
18Ein Koordinatenplan für die geometrische Eindeutigkeit der Erschließungsstraße ist Bestandteil des Bebauungsplans.“
19Ferner enthält der Plan den Vermerk:
20„Koordinaten können bei Bedarf von FB 6-61 Stadtplanung bereit gestellt werden.“
21Das Aufstellungsverfahren verlief wie folgt:
22Im Mai 2011 beschloss der Rat der Antragsgegnerin die Planaufstellung im Verfahren gemäß § 13a BauGB und eine frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung. Nach deren Durchführung wurde der Planentwurf nach öffentlicher Bekanntmachung
23gemäß § 3 Abs. 2 BauGB vom 12. Dezember 2011 bis 13. Januar 2012 öffentlich ausgelegt. Dazu äußerten sich die Antragsteller mit Schreiben vom 6., 9. 10. und 11. Januar 2012 und machten im Wesentlichen geltend: Der Standort des Blockheizkraftwerks am Rand des Plangebiets sei nicht sachgerecht gewählt. Dessen Abgase führten zu erheblichen Belästigungen. Die Festsetzung eines Mischgebiets an der L. Straße decke sich nicht mit der nach der Begründung beabsichtigten Errichtung eines Gesundheitszentrums. Die Verkehrsführung entlang ihres Grundstücks sei unzumutbar. Die Verkehrslärmproblematik sei nicht angemessen bewältigt. Die Höhe des zwischen den Planstraßen geplanten Gebäudes sprenge das in der Umgebung anzutreffende Maß.
24Der Plan wurde aufgrund eines Beschlusses der Antragsgegnerin nach öffentlicher Bekanntmachung in der Zeit vom 30. April bis 15. Mai 2012 in einer geänderten Fassung erneut ausgelegt. In der Bekanntmachung wurde erklärt, Stellungnahmen seien nur zu den geänderten bzw. zu den ergänzten Teilen abzugeben. Am nördlichen Rand des Plangebiets ist in der ausgelegten Entwurfsfassung eine Versorgungsfläche mit der Zweckbestimmung Elektrizität dargestellt. Zu dem geänderten Planentwurf äußerten sich die Antragsteller ergänzend mit Schreiben vom 30. April und 11. Mai 2012.
25Die Antragsgegnerin nahm unter dem 24. April 2012 erstellte gesonderte Pläne zur Erschließung des Plangebiets zu den Aufstellungsvorgängen, in denen auch die Höhenlage der geplanten Erschließungsstraße dargestellt war.
26Am 3. Juli 2012 fasste der Rat den Satzungsbeschluss und den Beschluss über die Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB. Der Bürgermeister der Antragsgegnerin unterzeichnete am 10. September 2012 den Vermerk auf der Planurkunde, dasss der Rat den Bebauungsplan am 3. Juli 2012 beschlossen habe. Die ortsübliche Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses erfolgte am 28. September 2012.
27Die Antragsteller haben am 18. Oktober 2012 den vorliegenden Normenkontrollantrag gestellt. Sie tragen zur Begründung im Wesentlichen vor:
28Die Mischgebietsfestsetzung sei als „Etikettenschwindel“ zu werten. Nach der aus der Satzungsbegründung ersichtlichen städtebaulichen Konzeption der Antragsgegnerin solle ein Medizinisches Kompetenzzentrum ohne Wohnnutzung entstehen, die Mischgebietsfestsetzung sei deshalb nicht von einer planerischen Intention getragen und damit nicht erforderlich oder jedenfalls abwägungsfehlerhaft. Das vorgesehene Blockheizkraftwerk führe zu unzumutbaren Immissionen. Es verursache störende tieffrequente Geräusche und verbreite Luftschadstoffe. Zudem sei die Standortwahl am Rand des Plangebiets in unmittelbarer Nähe zu ihrem Grundstück abwägungsfehlerhaft. Erst nach der Offenlegung sei die Festsetzung der Zweckbestimmung der Versorgungsfläche „Elektrizität“ in eine räumlich differenzierte Festsetzung „Elektrizität“ zum Plangebiet hin und „Kraft-Wärme-Kopplung“ zu ihrem Grundstück hin geändert worden.
29Die Antragsteller beantragen,
30den Bebauungsplan Nr. 5434 - Landschaftsverband - für unwirksam zu erklären.
31Die Antragsgegnerin beantragt,
32den Antrag abzulehnen.
33Zur Begründung führt sie aus:
34Der Antrag sei bereits unzulässig. Die Antragsteller seien nicht antragsbefugt. Ihr Interesse, von Verkehrslärm verschont zu werden, der bei Nutzung der an ihrem Grundstück vorbeiführenden Zufahrt zu den Stellplätzen im Plangebiet entstehe, sei objektiv geringwertig. Bis 2004 sei das Grundstück als Betriebshof der Straßenmeisterei des Landschaftsverbands mit schweren Fahrzeugen angefahren worden. Durch die Änderung der Nutzung würden die Grundstücke der Antragsteller erheblich aufgewertet. Mit einer Anlegung der Zufahrt hätten die Antragsteller rechnen müssen. Ebenso geringwertig, jedenfalls aber nicht schutzwürdig, sei das Interesse der Antragsteller, von den äußerst geringen Auswirkungen des in der Nähe ihres Grundstücks vorgesehenen Blockheizkraftwerks verschont zu bleiben. Auch fehle ein Rechtsschutzbedürfnis. Durch eine Unwirksamkeitserklärung könnten sie ihre Rechtsstellung nicht verbessern. Eine Bebauung des vorderen Bereichs sei auch nach § 34 BauGB möglich. Ebenso könnte die vorgesehene Zufahrt ohne Verstoß gegen § 51 Abs. 7 BauO NRW angelegt werden. Das Blockheizkraftwerk könne auch nach § 14 Abs. 2 BauNVO als Nebenanlage zugelassen werden. Der Antrag sei ferner unbegründet. Der angegriffene Bebauungsplan sei insbesondere nicht abwägungsfehlerhaft. Es liege mit Blick auf das festgesetzte Mischgebiet kein „Etikettenschwindel“ vor. Der Bebauungsplan lasse dort durchaus auch Wohnnutzungen und andere Nutzungen zu, verbindliche Pläne für die Errichtung eines medizinischen Kompetenzzentrums gebe es nicht. Auch nach der Planbegründung sei von einer Mischnutzung des Gebäudes die Rede. Ebensowenig sei die Festsetzung einer Fläche für die Errichtung eines Blockheizkraftwerks abwägungsfehlerhaft. Nach den Gutachten zu Schadstoffen und Lärmbelastungen sei nicht mit erheblichen Belastungen der Grundstücke der Antragsteller zu rechnen. Ein Abwägungsfehler sei auch nicht mit Blick auf die Verkehrsbelastung festzustellen. Der Immissionspegel auf der L. Straße erhöhe sich lediglich um 0,3 dB (A), diese Erhöhung sei geringfügig und könne vernachlässigt werden. Schließlich sei es auch nicht abwägungsfehlerhaft, dass die Zufahrt zum Plangebiet neben dem Grundstück der Antragsteller angelegt worden sei. Nach den gutachtlichen Feststellungen würden die Immissionsrichtwerte der TA-Lärm für ein allgemeines Wohngebiet eingehalten.
35Auf Anfrage des Senats hat die Antragsgegnerin das Originalexemplar des in der Planurkunde in Bezug genommenen Koordinatenplans vorgelegt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, auch zu dem erfolglos abgeschlossenen vorläufigen Rechtsschutzverfahren - 7 B 1204/12.NE -, und der beigezogenen Planaufstellungsvorgänge sowie auf das in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Original der Planurkunde des streitgegenständlichen Bebauungsplans Bezug genommen.
36Entscheidungsgründe:
37Der Normenkontrollantrag hat Erfolg.
38Der Antrag ist zulässig.
39Die Antragsteller sind antragsbefugt.
40Antragsbefugt ist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt werden zu können. Es genügt, wenn der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch Festsetzungen des Bebauungsplans in einem Recht verletzt wird.
41Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 1998 - 4 CN 2.98 -, BRS 60 Nr. 46 = BauR 1999, 134.
42Die Antragsbefugnis steht danach regelmäßig dem Eigentümer eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks zu, der sich gegen sein Eigentum betreffende Festsetzungen wendet. Die Antragsteller sind zwar keine Grundeigentümer im Plangebiet, ihre Antragsbefugnis ergibt sich jedoch mit Blick auf das Abwägungsgebot nach § 1 Abs. 7 BauGB. Eine Verletzung eigener Rechte im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann sich auch aus einer Verletzung des in § 1 Abs. 7 BauGB enthaltenen Abwägungsgebots ergeben, das drittschützenden Charakter hinsichtlich solcher Belange eines Antragstellers hat, die für die planerische Abwägung erheblich sind.
43Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 1998 - 4 CN 2.98 -, BRS 60 Nr. 46 = BauR 1999, 134.
44In der planerischen Abwägung sind – neben dem Grundeigentum im Plangebiet – auch die Rechtspositionen und privaten Belange Dritter zu berücksichtigen, deren Grundeigentum zwar außerhalb der Plangrenzen, jedoch in der Nachbarschaft des Plangebiets liegt und mehr als geringfügigen belastenden Einwirkungen der durch den Plan ermöglichten Nutzungen ausgesetzt sein wird. Das in § 1 Abs. 7 BauGB enthaltene Abwägungsgebot hat nachbarschützenden Charakter auch hinsichtlich planexterner privater Belange, die für die Abwägung erheblich sind. Auch dem "Plannachbarn" steht unter den genannten Voraussetzungen gegenüber der planenden Gemeinde ein Anspruch auf gerechte Abwägung seiner privaten Belange zu.
45Vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Juni 2008 ‑ 4 BN 13.08 - BRS 73 Nr. 51 = BauR 2008, 2031, m. w. N.
46Ein Antragsteller genügt seiner diesbezüglichen Darlegungspflicht aber nur, wenn er hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die angegriffene Norm in einer eigenen Rechtsposition verletzt wird. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO sind keine höheren Anforderungen zu stellen als nach § 42 Abs. 2 VwGO. Es muss also bei der Abwägung zumindest auch ein Gesichtspunkt zu berücksichtigen gewesen sein, der zugleich ein privates Interesse dieses Antragstellers darstellt, welches vom Städtebaurecht geschützt ist. Bei der planerischen Abwägung unbeachtet bleiben können hingegen solche Interessen, die städtebaulich objektiv geringwertig oder nicht schutzwürdig sind.
47Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Juli 2011 - 4 BN 22.11 -, BRS 78 Nr. 71 = BauR 2012, 76, m. w. N.
48Nach diesen Maßstäben sind die Voraussetzungen einer Antragsbefugnis der Antragsteller nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO erfüllt. Die geltend gemachte Zunahme von Lärm und Erschütterungen durch das Blockheizkraftwerk, das aufgrund des streitgegenständlichen Bebauungsplans planungsrechtlich zugelassen werden könnte, betrifft abwägungsrelevante Gesichtspunkte, die auch mit Blick auf den Schutz der Antragsteller erheblich sind. Entsprechendes gilt für die Verkehrslärmimmissionen durch die Zufahrt zum Plangebiet, die am Grundstück der Antragsteller vorbeiführt. Beide Aspekte hält der Senat - anders als die Antragsgegnerin - keineswegs für objektiv geringwertig oder von vornherein nicht schutzwürdig.
49Der Antrag ist auch fristgerecht innerhalb eines Jahres nach der erfolgten Bekanntmachung des Bebauungsplans gestellt (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO).
50Die Antragsteller sind mit ihren Einwendungen ferner nicht gemäß § 47 Abs. 2a VwGO präkludiert. Nach dieser Bestimmung ist der Antrag einer natürlichen oder juristischen Person, der einen Bebauungsplan zum Gegenstand hat, unzulässig, wenn die den Antrag stellende Person nur Einwendungen geltend macht, die sie im Rahmen der öffentlichen Auslegung (§ 3 Abs. 2 BauGB) nicht oder verspätet geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können, und wenn auf diese Rechtsfolge im Rahmen der Beteiligung hingewiesen worden ist. § 47 Abs. 2a VwGO verlangt nur, dass der Antragsteller bei der Planaufstellung überhaupt rechtzeitig Einwendungen erhebt und jedenfalls eine dieser Einwendungen im Normenkontrollverfahren geltend macht. Er ist nicht gehindert, sich im Normenkontrollverfahren auch auf solche Einwendungen zu berufen, die er zuvor nicht geltend gemacht hat.
51Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. März 2010 - 4 CN 3.09 -, BRS 76 Nr. 66 = BauR 2010, 1051.
52Die Antragsteller haben bereits in dem Verfahren der Öffentlichkeitsbeteiligung erhebliche Beeinträchtigungen insbesondere durch Immissionen gerügt, die von dem durch den Plan zugelassenen Blockheizkraftwerk ausgehen. Diese Einwendung verfolgen sie im gerichtlichen Verfahren weiter.
53Entgegen der Annahme der Antragsgegnerin fehlt es den Antragstellern schließlich nicht an einem Rechtsschutzbedürfnis.
54Besteht – wie hier – eine Antragsbefugnis, so ist regelmäßig auch das für einen Normenkontrollantrag erforderliche Rechtsschutzinteresse gegeben. Mit dem Erfordernis des Vorliegens eines allgemeinen Rechtsschutzbedürfnisses neben der Antragsbefugnis soll nur vermieden werden, dass die Gerichte in eine Normprüfung eintreten müssen, deren Ergebnis für den Antragsteller wertlos ist. Zu fragen ist, ob der Antragsteller durch die von ihm angestrebte Unwirksamkeitserklärung des Bebauungsplans seine Rechtsstellung verbessern kann. Es ist aber nicht erforderlich, dass die begehrte Unwirksamkeitserklärung unmittelbar zum eigentlichen Rechtsschutzziel führt. Für das Rechtsschutzinteresse reicht es aus, dass sich nicht ausschließen lässt, dass die gerichtliche Entscheidung für den Antragsteller von Nutzen sein kann. Zur Bejahung des Rechtsschutzinteresses genügt es, wenn – im Sinne einer tatsächlichen Prognose – zu erwarten ist, dass die Gemeinde einen neuen Bebauungsplan mit möglicherweise für den Antragsteller günstigeren Festsetzungen aufstellen wird. Unnütz wird das Normenkontrollverfahren nur dann in Anspruch genommen, wenn der Antragsteller unabhängig vom Ausgang des Normenkontrollverfahrens keine reale Chance hat, sein eigentliches Ziel zu erreichen. Nicht nutzlos ist auch eine Entscheidung des Normenkontrollgerichts, wenn sie für den Antragsteller lediglich aus tatsächlichen Gründen vorteilhaft ist.
55Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Dezember 2012 ‑ 7 D 64/10.NE -, BauR 2013, 917, m. w. N.
56Daran gemessen vermag der Senat nicht festzustellen, dass hier ein Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Entgegen der Meinung der Antragsgegnerin folgt ein Fehlen des Rechtsschutzbedürfnisses nicht daraus, dass die nach dem Bebauungsplan zulässigen Gebäude in entsprechender Weise planungsrechtlich nach § 34 BauGB bzw. § 14 BauNVO zulässig wären. Das resultiert schon aus dem Umstand, dass sich die planungsrechtliche Zulässigkeit der mit dem Plan festgesetzten öffentlichen Verkehrsflächen - deren Immissionen jedenfalls im Zufahrtsbereich zur L. Straße für die Antragsteller von Belang sein können - nicht aus diesen Bestimmungen ergibt. Im Übrigen dürfte eine - von Änderungen tatsächlicher Gegebenheiten in der näheren Umgebung abhängige - Bebaubarkeit nach Maßgabe des § 34 BauGB einer durch einen Bebauungsplan rechtlich gesicherten Bebaubarkeit nach den oben genannten Maßstäben mit Blick auf das Rechtsschutzbedürfnis nicht gleich zu setzen sein.
57Der Normenkontrollantrag ist auch begründet.
58Der Bebauungsplan leidet jedenfalls deshalb an einem formellen Mangel, weil ein in Bezug genommener Bestandteil, der Koordinatenlageplan, nicht ordnungsgemäß ausgefertigt ist (dazu 1.); er leidet ferner an materiellen Mängeln, weil die Festsetzung der Gebäudehöhen gemäß Ziffer 4. (dazu 2.) ebenso wie die Festsetzung der Lärmpegelbereiche gemäß Ziffer 9.1 nicht hinreichend bestimmt ist (dazu 3.); diese Fehler führen jeweils zur Unwirksamkeit des gesamten Plans (dazu 4.); angesichts dessen lässt der Senat offen, ob der Plan an einem Mangel des Verfahrens leidet (dazu 5.), merkt aber vorsorglich an, dass wenig dafür spricht, dass die von den Antragstellern geltend gemachten materiellen Mängel vorliegen und durchgreifen (dazu 6.).
591. Der Bebauungsplan leidet an einem formellen Mangel, weil die Anforderungen an die ordnungsgemäße Ausfertigung von aus mehreren Bestandteilen bestehenden Bebauungsplänen mit Blick auf den in Bezug genommenen Koordinatenlageplan nicht erfüllt sind.
60Als Rechtsnorm ist ein Bebauungsplan auszufertigen. Mit der Ausfertigung wird die Satzung als Originalurkunde hergestellt und sicher gestellt, dass der textliche und zeichnerische Gegenstand der Satzung mit dem Willen des Rats im Zeitpunkt der Beschlussfassung übereinstimmen. Welche Anforderungen im Einzelnen an eine Ausfertigung zu stellen sind, gibt das Bundesrecht nicht vor. Dies bestimmt sich vielmehr nach Maßgabe des Landesrechts. Für das Recht des Landes Nordrhein-Westfalen ist es ausreichend, aber grundsätzlich auch erforderlich, dass eine Originalurkunde geschaffen wird, auf der der Bürgermeister als Vorsitzender des Rats zeitlich nach dem Ratsbeschluss und vor der Verkündung der Satzung schriftlich bestätigt, dass der Rat an einem näher bezeichneten Tag diesen Bebauungsplan als Satzung beschlossen hat. Besteht die Satzung – wie hier – aus mehreren Teilen, die nicht auf einem Blatt zusammengefasst sind, ist es grundsätzlich erforderlich, dass jeder Teil der Satzung mit einem Ausfertigungsvermerk versehen oder durch körperliche Verbindung eine Gesamturkunde hergestellt wird, die einen Ausfertigungsvermerk trägt.
61Vgl. dazu allg. OVG NRW, Urteil vom 26. Juni 2013 - 7 D 75/11.NE -, juris, m. w. N.
62Diese Anforderungen sind nicht erfüllt. Der dem Senat im Original vorgelegte Koordinatenlageplan, der nach der Planurkunde Bestandteil des Bebauungsplans sein soll, trägt keinen Ausfertigungsvermerk. Eine hinreichende Ausfertigung auch des Koordinatenlageplans ist nicht durch den Ausfertigungsvermerk des Bürgermeisters der Antragsgegnerin vom 10. September 2012 auf der Planurkunde des Bebauungsplans gegeben, denn der Koordinatenlageplan ist nicht körperlich mit der Urkunde des Bebauungsplans zu einer Gesamturkunde zusammengefügt.
63Ob es ausnahmsweise genügt, dass die Satzung auf einen bestimmten, genau bezeichneten, nicht ausgefertigten Bestandteil Bezug nimmt, wenn kein Zweifel bestehen kann, welcher Bestandteil gemeint ist, hat der Senat bislang offen gelassen.
64Vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. Juni 2013 - 7 D 75/11.NE -, juris, m. w. N.
65Dies bedarf auch aus Anlass der hier zu treffenden Entscheidung keiner Klärung. Denn eine solche zweifelsfreie Bezeichnung kann im vorliegenden Fall schon deshalb nicht angenommen werden, weil die Bezugnahme in der Planurkunde mit dem schlichten Ausdruck „Koordinatenplan“ das vorgelegte Original mit seinen näheren Bezeichnungen nach Plannummer, Projektnummer und Planverfasser nicht hinreichend genau in Bezug nimmt.
66Angesichts des aufgezeigten Ausfertigungsmangels kann dahinstehen, ob dieser Bestandteil des Plans in einer § 10 Abs. 3 BauGB genügenden Weise bekannt gemacht worden ist.
67Vgl. zu den Anforderungen an die Bekanntmachung etwa OVG NRW, Urteil vom 2. Oktober 2013 - 7 D 18/13.NE -, juris, m. w. N.
682. Der Plan leidet ferner an einem materiellen Mangel, weil die Festsetzung der Gebäudehöhen gemäß Ziffer 4 unbestimmt ist.
69Das Gebot hinreichender Bestimmtheit von Rechtsnormen ergibt sich aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG). Es gilt auch für Bebauungspläne. Dies gilt für die zeichnerischen und die Textlichen Festsetzungen. Um diesem Bestimmtheitsgebot zu genügen, kann eine Höhenfestsetzung nach § 18 Abs. 1 BauNVO auf Bezugspunkte im Geltungsbereich des Bebauungsplans abstellen, die bestimmt oder bestimmbar sind. So entspricht etwa die Festsetzung der Höhenlage eines bestimmten Punkts einer vorhandenen Verkehrsfläche als unterer Bezugspunkt dem Bestimmtheitsgebot, wenn eine erhebliche Veränderung dieses Punkts nicht zu erwarten ist.
70Vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. Juni 2013 - 7 D 75/11.NE -, juris, m. w. N. sowie OVG NRW, Urteil vom 27. Mai 2013 - 2 D 37/12.NE -, BauR 2013,1966.
71Der Bebauungsplan verweist auf die Höhe der jeweiligen erschließenden öffentlichen Verkehrsfläche als unteren Bezugspunkt; diese Erschließungsstraßen waren aber im maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses noch nicht fertiggestellt. Nimmt der Plangeber zur Bestimmung der Gebäudehöhe als unteren Bezugspunkt auf die Höhe einer Erschließungsstraße Bezug, die noch nicht vorhanden ist, muss die noch herzustellende Höhe der Straße bereits durch den Plan hinreichend festgelegt sein; es reicht nicht, die Festsetzung der Höhenlage späteren Vorgaben von Verwaltungsstellen des Plangebers zu überlassen.
72Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. Dezember 2011 - 10 D 72/09.NE -.
73Eine solche erforderliche Festlegung der Höhe der erschließenden öffentlichen Verkehrsfläche ist hier nicht erfolgt. Soweit der Bebauungsplan auf den oben genannten „Koordinatenplan“ verweist, ergibt sich daraus - ungeachtet des aufgezeigten Ausfertigungsmangels - inhaltlich keine Bestimmung auch der Höhe der geplanten Erschließungsstraße. Die weiteren Ausbaupläne, die sich mit dem Bearbeitungsstand vom 24. April 2012 bei den Aufstellungsunterlagen finden, enthalten zwar detaillierte Höhenangaben. Diese Pläne sind indes in der Planurkunde nicht in Bezug genommen und können – ungeachtet ihrer mangelnden Ausfertigung – der Ermittlung des Inhalts des Plans auch deshalb nicht zugrundegelegt werden, weil sie im Rahmen des Straßenausbaus jederzeit änderbar waren.
74Die sich aus der fehlenden Festlegung der Höhenlage ergebende Unbestimmtheit kann auch nicht unter dem Gesichtspunkt der „planerischen Zurückhaltung“ gerechtfertigt werden. Zwar mag es sinnvoll sein, bei der Planung neuer Erschließungsstraßen planerische Zurückhaltung zu üben und von der Festsetzung der Höhenlage der Erschließungsstraße abzusehen, um so zu gewährleisten, dass die Straßenführung den sich oft erst beim Ausbau ergebenden Bedürfnissen angepasst werden kann. Eine solche planerische Zurückhaltung ist jedoch dann nicht mehr möglich, wenn der Rat von der nicht von ihm bestimmten und offen gelassenen Höhenlage der Erschließungsstraße wiederum andere Festsetzungen abhängig macht. Wenn er eine solche Abhängigkeit schafft, indem er Maße der anschließenden Bebauung auf die Erschließungsstraße bezieht, so macht es diese Abhängigkeit erforderlich, bezüglich der Lage der Bezugspunkte bereits im Planaufstellungsverfahren eine verbindliche Regelung zu treffen.
75Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. Dezember 2011 - 10 D 72/09.NE -.
76Dagegen spricht nicht die vom Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vorgetragene Erwägung, dass es insoweit in der Praxis keine Umsetzungsprobleme gebe, weil sich die Höhe im Genehmigungsverfahren aus der Relation zwischen der vorhandenen Straße und dem Gebäude ergebe und die Genehmigung nicht erteilt werde, solange die Straßenhöhe nicht feststehe. Nach der Konzeption des Baugesetzbuchs hängt die planungsrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens im Bereich eines – wie hier – qualifizierten Plans davon ab, ob es den Planfestsetzungen nicht widerspricht. Dem entspricht eine solche verwaltungspraktische Handhabung jedenfalls nicht in vollem Umfang. Vielmehr bedarf es der Beachtung der aufgezeigten Bestimmtheitsanforderungen, wenn der Plangeber seine städtebaulichen Vorstellungen auch durch die Festsetzung von Gebäudehöhen Geltung verschaffen will.
773. Die textliche Festsetzung zum passiven Lärmschutz unter der Ziffer 9.1 in Verbindung mit einer zeichnerischen Darstellung der verschiedenen Lärmpegelbereiche ist ebenfalls nicht hinreichend bestimmt.
78Soweit Bereiche – wie hier – mit unterschiedlichen Schallschutzklassen festgesetzt werden, sind die betreffenden Bereiche in der Planzeichnung eindeutig zu kennzeichnen. Dabei ist auch klarzustellen, für welche Bereiche innerhalb von Baufenstern die jeweiligen Schallschutzklassen gelten sollen.
79Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Dezember 2012 ‑ 7 D 64/10.NE -, BauR 2013, 917, m. w. N.
80Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Die auf § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB gestützte textliche Festsetzung in Kombination mit der zeichnerischen Darstellung der Lärmpegelbereiche lässt die Planbetroffenen jedenfalls im Unklaren, in welchem Bereich der Gebäude des WA 3 welcher Lärmpegelbereich maßgeblich ist und welche daran anknüpfenden Anforderungen an die Luftschalldämmung der Außenbauteile mithin zu beachten sind. Die in der Festsetzung angesprochenen Lärmpegelbereiche sind in der Planurkunde jedenfalls insoweit nicht hinreichend konkret bezeichnet und ihr Geltungsbereich kann auch nicht unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse und des erkennbaren Willens des Normgebers durch Auslegung ermittelt werden.
81Die zur räumlichen Begrenzung der Lärmpegelbereiche verwendeten verschieden farbig dargestellten Bereiche sind durch die Zeichnung im Maßstab von ca. 1 : 2500 nicht hinreichend abgegrenzt. Im Hinblick auf die Bestimmtheit von Normen muss eine Planurkunde lesbar sein und insbesondere der Grenzverlauf von Gebieten unterschiedlicher Festsetzungen nachvollziehbar sein.
82Vgl. OVG NRW, Urteil vom 3. Dezember 2003 - 7a D 118/02.NE -, juris.
83Diesen Anforderungen ist hier jedenfalls in dem genannten Umfang nicht genügt. Wegen der erheblichen Verkleinerung der Zeichnung der Lärmpegelbereiche (Maßstab etwa 1:2500) gegenüber der Planzeichnung im Maßstab 1:500 bleibt unklar, bis zu welcher Bebauungstiefe die im Bereich des allgemeinen Wohngebiets WA 3 zugelassenen Gebäude - dort verläuft die Abgrenzung der Bereiche schräg durch das Baufenster - den Lärmschutzanforderungen des Lärmpegelbereichs II und wann den Lärmschutzanforderungen des Lärmpegelbereichs III unterliegen.
84Eine hinreichende Bestimmtheit ergibt sich auch nicht mit Blick auf die vom Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung geäußerte Erwägung, in der Planbegründung werde auf Berechnungen zu den Lärmpegelbereichen hingewiesen und so auf in den Aufstellungsunterlagen in Gutachten vorhandene genauere Darstellungen Bezug genommen. Damit werden die genannten Anforderungen an die Bestimmtheit aber nicht erfüllt. Denn damit würden die in den Gutachten vorhandenen genaueren Darstellungen der Sache nach zu Bestandteilen des Bebauungsplans und unterlägen ihrerseits den oben erörterten Ausfertigungs- und Bekanntmachungsanforderungen, die hier nicht erfüllt sind.
85Die aufgezeigten Bestimmtheitsmängel sind entgegen den Ausführungen des Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung nicht unerheblich, weil es sich der Sache nach lediglich um einen Hinweis handele und sich die einschlägigen rechtlichen Anforderungen ohnehin aus § 18 BauO NRW ergäben. Denn die Antragsgegnerin hat eine ausdrückliche bauplanungsrechtliche Festsetzung getroffen, die ausweislich der Planbegründung zur Bewältigung des planungsrechtlichen Lärmkonflikts diente und keineswegs nur als Hinweis auf ohnehin geltende bauordnungsrechtliche Regelungen zu verstehen war. Ebensowenig kommt es darauf an, ob sich im vorliegenden Fall bei der Umsetzung dieser Vorgaben durch den Bauherrn im Rahmen des Genehmigungsverfahrens (bislang) keine Probleme ergeben haben.
864. Die Unwirksamkeit des Koordinatenlageplans, der Gebäudehöhenfestsetzungen und der Festsetzung zum passiven Lärmschutz führen jeweils zur Gesamtunwirksamkeit des angegriffenen Bebauungsplans.
87Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts führen Mängel, die einzelnen Festsetzungen eines Bebauungsplans anhaften, nur dann nicht zu dessen Unwirksamkeit, wenn die übrigen Regelungen, Maßnahmen oder Festsetzungen ‑ für sich betrachtet ‑ noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB bewirken können und wenn die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gelangten Willen im Zweifel auch eine Satzung dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte.
88Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. März 2009 - 4 C 21.07 -, BRS 74 Nr. 1; OVG NRW, Urteil vom 24. April 2013 - 7 D 24/12.NE -, BauR 2013, 1073.
89Jedenfalls von letzterem ist hier nicht auszugehen. Entgegen der in der mündlichen Verhandlung vorgetragenen Auffassung des Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin war der Koordinatenlageplan von wesentlicher Bedeutung für die planerische Konzeption der Antragsgegnerin, das ergibt sich schon aus der Bezugnahme in der Planurkunde, nach der die Antragsgegnerin diesen Plan zur Gewährleistung der geometrischen Eindeutigkeit des Bebauungsplans für erforderlich hielt. Es kann deshalb nicht mit der erforderlichen Sicherheit angenommen werden, dass sie den Bebauungsplan auch ohne Bezugnahme auf den Koordinatenplan beschlossen hätte. Entsprechendes gilt für die Gebäudehöhenfestsetzungen. Dass diese für die städtebauliche Konzeption der Antragsgegnerin von wesentlicher Bedeutung waren, dokumentieren bereits die Ausführungen zu den Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung in der Begründung des Bebauungsplans, die sich zu ihrer Absicht verhalten, detailliert die Gebäudehöhe zu steuern, um insbesondere das Ortsbild zu schützen. Da die Sicherstellung eines ausreichenden passiven Schallschutzes in dem von Verkehrslärm insbesondere der L. Straße erheblich betroffenen Plangebiet ausweislich der Bebauungsplanbegründung ebenfalls ein bedeutsames Element der Planungskonzeption war, kann auch nicht mit der erforderlichen Sicherheit davon ausgegangen werden, dass der Rat ‑ hätte er Kenntnis von der Unwirksamkeit der genannten Festsetzung zum passiven Lärmschutz gehabt ‑ den Bebauungsplan mit den übrigen, den Lärmkonflikt nicht hinreichend bewältigenden Festsetzungen beschlossen hätte.
905. Es kann dahinstehen, ob der Bebauungsplan mit Blick auf § 4a Abs. 3 Satz 4 BauGB in beachtlicher Weise verfahrensfehlerhaft ist, weil die Veränderungen der Planung gegenüber der ursprünglichen Fassung nicht anhand des Planentwurfs, sondern nur aus der Planbegründung erkennbar waren.
91Vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 19. Juli 2013 ‑ 10 D 107/11.NE ‑, BauR 2013, 1807, in dem die Beurteilung eines solchen Sachverhalts offen gelassen wird.
926. Vorsorglich merkt der Senat mit Blick auf eine etwaige Einleitung eines Verfahrens zur Behebung der aufgezeigten formellen Mängel an, dass die von den Antragstellern vorgebrachten Gründe nicht zu durchgreifenden Mängeln des Plans führen dürften. Ihre Auffassung, die Mischgebietsfestsetzung sei abwägungsfehlerhaft bzw. nicht erforderlich, ist ebenso wie ihre Auffassung das – mit der Festsetzung einer Versorgungsfläche mit der Zweckbestimmung Kraft-Wärme-Kopplung – zugelassene Blockheizkraftwerk führe zu unzumutbaren Immissionen und dürfe nach § 9 BauGB nicht als Versorgungseinrichtung für das gesamte Plangebiet zugelassen werden, aus den Gründen des Senatsbeschlusses vom 28. Februar 2013 im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - 7 B 1204/12.NE - unbegründet. Aus den im gerichtlichen Verfahren von der Antragsgegnerin dargelegten Gründen dürfte auch die vorgesehene Erschließung zur L. Straße, die am Grundeigentum der Antragsteller entlang verläuft, nicht zu unzumutbaren Lärmimmissionen führen.
93Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
94Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO und den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
95Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit
- 1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs - 2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.
(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.
(2a) (weggefallen)
(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.
(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.
(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.
(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags Sicherheit leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die Beteiligten streiten über die Erteilung einer Baugenehmigung für die Änderung eines Einzelhandelsbetriebs in einen Gastronomiebetrieb.
3Die Klägerin betreibt im Erdgeschoss des Gebäudes G. 13 in L. (Gemarkung L. , Flur 5, Flurstück 1275/617) das "F. ". Dort werden im Wesentlichen Speisen und Getränke zum Verzehr außer Haus verkauft. Es liegt eine Baugenehmigung der Beklagten vom 21. September 2006 für einen Einzelhandelsbetrieb im Erdgeschoss des Gebäudes vor. Das im Eigentum des Herrn N. H. C. stehende Grundstück hat eine Grundfläche von 34 qm und ist vollständig mit einem dreigeschossigen Gebäude bebaut, das unter Denkmalschutz steht.
4Das Grundstück G. 13 liegt im Geltungsbereich des am 5. Juli 2005 beschlossenen Bebauungsplans der Beklagten Nr. 67452/14 - Groß St. N1. .
5Der Plan wurde im November 2013 - mit Rückwirkung zum 20. Juli 2005 - erneut bekannt gemacht. Hierbei wurde darauf hingewiesen, dass die in Bezug genommenen DIN-Vorschriften bei der Beklagten eingesehen werden können. Der Plan setzt für den überwiegenden Teil des südlichen Teils des Plangebiets zwischen der am Rheinufer verlaufenden G. im Osten, der T.---gasse im Norden, dem I.--markt im Westen und der N2.-------gasse im Süden - und auch für das Grundstück G. 13 - ein besonderes Wohngebiet fest. Im besonderen Wohngebiet sind nach Maßgabe näherer Regelungen u. a. im Bereich zwischen G. 17, N2.-------gasse und C1.-----markt , in dem die Klägerin das „F. “ betreibt, in den Erdgeschossen Läden (außer Sex-Shops) sowie Geschäfts- und Büroräume zulässig, Schank- und Speisewirtschaften können ausnahmsweise zugelassen werden. Ziel des Plans ist es nach der Satzungsbegründung, im Plangebiet des N3. insbesondere die Wohnnutzung zu erhalten und fortzuentwickeln. Hierzu wird für den Bereich zwischen G. 17, N2.-------gasse und C1.-----markt festgestellt, Schank- und Speisewirtschaften sollten wegen ihres nicht unerheblichen Störpotentials begrenzt werden; sie seien bereits in einem Umfang vorhanden, dass zur Vermeidung eines städtebaulichen Missstands nur die ausnahmsweise Zulässigkeit gerechtfertigt sei. Im Anschluss finden sich nähere Erwägungen dazu, unter welchen Voraussetzungen eine ausnahmsweise Zulassung von Schank- und Speisewirtschaften in Betracht kommt. Danach bedarf es u. a. des Nachweises im Genehmigungsverfahren, dass bei Betriebsänderungen oder Erweiterungen keine Störungen der Wohnnutzung am Standort insbesondere durch merkbar höhere Immissionen durch Lärm und Gerüche eintreten. Bei Neuerrichtung ist Voraussetzung, dass gleichzeitig ein gleichwertiger Betrieb im gleichen Bereich aufgegeben und der genannte Nachweis geführt wird.
6Die Klägerin beantragte im Mai 2007 bei der Beklagten die Erteilung einer Baugenehmigung für die Nutzungserweiterung eines vorhandenen Einzelhandelsbetriebs („Baguetterie“) in Gastronomie ohne Alkoholausschank mit Stehtischen im Innenbereich und Außengastronomie mit Sitzplätzen. Die Beklagte lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 17. September 2007 ab. Die dagegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Köln durch Urteil vom 16. Juni 2009 - 2 K 4293/07 - ab und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, die Erteilung einer Ausnahme von den Festsetzungen des Bebauungsplans komme nicht in Betracht, weil das Vorhaben mit der Zielsetzung des Bebauungsplans, wie sie sich aus dessen Begründung ergebe, nicht in Einklang stehe. Dieses Urteil wurde rechtskräftig.
7Am 2. Februar 2010 stellte die Klägerin bei der Beklagten einen neuen Bauantrag, mit dem sie eine Baugenehmigung für die Nutzungsänderung einer vorhandenen Baguetteria im Rahmen eines Einzelhandelsbetriebs in eine Baguetteria mit gaststättenrechtlicher Erlaubnis (Bewirtung von Gästen innerhalb des Gewerberaums/Gastraums im Erdgeschoss) „ohne bauliche Veränderungen“ begehrte.
8In der Betriebsbeschreibung wurde ausgeführt, es sollten warme und kalte Speisen zum Verzehr innerhalb des Gastraums zubereitet und die Gäste innerhalb des Gastraums mit Speisen und alkoholischen sowie nichtalkoholischen Getränken bedient werden, der Betrieb solle an Werktagen von 11.30 Uhr bis 22.00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen von 12.00 Uhr bis 22.00 Uhr erfolgen. Ferner begehrte die Klägerin einen Dispens von den Festsetzungen des Bebauungsplans Groß St. N1. und machte geltend, dessen Durchführung führe zu einer offensichtlich nicht beabsichtigten Härte. Hierzu verwies sie auf die 2007 erfolgte Aufgabe eines gastronomischen Betriebs im Objekt G. 7. Außerdem beantragte sie die Erteilung einer Abweichung von den Anforderungen des § 55 BauO NRW wegen eines unverhältnismäßigen Mehraufwands. In den Antragsunterlagen war die lichte Breite der Eingangstür mit 85 cm angegeben, eine 18 cm hohe Stufe im Eingangsbereich dargestellt und keine rollstuhlgerechte Toilette vorgesehen; die dem Rheinufer zugewandte Fassade war mit zwei Fenstern im Erdgeschoß mit etwa 70 cm hohen Brüstungen dargestellt.
9Die Beklagte lehnte den Antrag vom 2. Februar 2010 mit Bescheid vom 26. April 2010 ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus: Aufgrund des Urteils des Verwaltungsgerichts Köln vom 16. Juni 2009 sei davon auszugehen, dass eine Gaststättennutzung auch nicht ausnahmsweise vertretbar sei. Deshalb werde einer Ausnahme nach § 31 Abs. 1 BauGB nicht zugestimmt. Ferner verstoße die beabsichtigte Gaststättennutzung auch gegen § 55 BauO NRW. Der Zugang zur Betriebsstätte über eine Stufe und die Erreichbarkeit der Toilettenanlage im Keller über eine Treppe sei nicht zulässig.
10Die Klägerin hat am 28. Mai 2010 Klage erhoben.
11Zur Begründung hat sie vorgetragen: Das Vorhaben sei bauplanungsrechtlich zulässig. Ein Grund für die Versagung einer Ausnahme von den Festsetzungen des Bebauungsplans sei nicht ersichtlich. Das Vorhaben weiche von dem im Jahre 2007 ablehnend beurteilten Vorhaben entscheidend ab. Es sei auch schallschutztechnisch unbedenklich. Dies ergebe sich aus dem vorgelegten Schallgutachten vom 5. Oktober 2009. Das Vorhaben sei auch bauordnungsrechtlich zulässig. Die Voraussetzungen für eine Abweichung von den Anforderungen der Barrierefreiheit nach § 55 BauO NRW seien hier erfüllt, da im vorliegenden Fall aufgrund des bestehenden Denkmalschutzes für das Objekt von einer ungünstigen Bebauung ausgegangen werden müsse und im Falle der Erteilung einer denkmalrechtlichen Erlaubnis das Vorhaben nur mit einem unverhältnismäßigen Mehraufwand umgesetzt werden könne. Eines Stellplatznachweises bedürfe es nicht, da die beabsichtigte Nutzungsänderung nicht wesentlich sei. Unabhängig davon habe sie vorsorglich inzwischen unter dem 14. März 2011 einen Stellplatznachweis erstellt. Nach der Ablösesatzung sei - ein Stellplatzerfordernis unterstellt - ein Betrag von 3.800,-- Euro je Stellplatz zu zahlen. Ein Lageplan sei vorliegend entbehrlich gewesen, dies ergebe sich aus dem einschlägigen Merkblatt der Beklagten zu Nutzungsänderungsverfahren.
12Die Klägerin hat beantragt,
13die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheids vom 26. April 2010 zu verpflichten, ihr eine Baugenehmigung für die Nutzungsänderung der vorhandenen Baguetteria in einen Gastronomie-betrieb auf dem Grundstück G. 13 in L. (Gemarkung L. , Flur 5, Flurstück 1275/617) gemäß ihrem Bauantrag vom 2. Februar 2010 zu erteilen.
14Die Beklagte hat beantragt,
15die Klage abzuweisen.
16Zur Begründung hat sie auf die Ausführungen des angefochtenen Bescheids Bezug genommen. Ergänzend hat sie vorgetragen, es fehle an dem erforderlichen Stellplatznachweis.
17Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 29. März 2011 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Das Bauvorhaben sei schon aus formellen Gründen nicht positiv bescheidungsfähig, da der gestellte Bauantrag nicht ordnungsgemäß sei. Den gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauPrüfVO zwingend erforderlichen Lageplan mit den notwendigen Angaben i. S. v. § 3 Abs. 1 BauPrüfVO habe die Klägerin dem Bauantrag vom 2. Februar 2010 nicht beigefügt. Sie habe ihn auch im gerichtlichen Verfahren trotz erteilter Hinweise nicht nachgereicht. Das Merkblatt der Beklagten zu Nutzungsänderungen rechtfertige keine andere Beurteilung. Das Vorhaben der Klägerin sei auch in der Sache nicht genehmigungsfähig. Es gehe um eine wesentliche Änderung der Benutzung der baulichen Anlage i. S. v. § 51 Abs. 2 BauO NRW, was bedeute, dass der Stellplatzbedarf für die gesamte Anlage zu ermitteln sei. Die danach notwendigen Stellplätze seien in den mit dem Bauantrag vom 2. Februar 2010 vorgelegten Unterlagen nicht nachgewiesen. Es fehle auch an einem entsprechenden Angebot der Klägerin i. S. v. § 51 Abs. 3 Satz 1 BauO NRW für ein geeignetes Ersatzgrundstück. Auch sei nicht erkennbar, dass die Voraussetzungen für eine Ablösung von der Stellplatzpflicht nach § 51 Abs. 5 BauO NRW vorlägen.
18Auf den Antrag der Klägerin hat der Senat die Berufung mit Beschluss vom 29. Juni 2012 wegen besonderer Schwierigkeiten der Rechtssache zugelassen. Die Klägerin trägt zur Begründung der Berufung u.a. vor:
19Der Bebauungsplan Groß St. N1. der Beklagten sei unwirksam, weil die Regelung über die nur ausnahmsweise Zulässigkeit von gastronomischen Betrieben rechtswidrig sei. Diese Regelung sei unbestimmt, städtebaulich nicht gerechtfertigt und abwägungsfehlerhaft. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz der Klägerin vom 24. Januar 2014 verwiesen.
20Jedenfalls sei der Plan wegen der Vielzahl vorhandener Gaststätten funktionslos geworden. Abgesehen davon bestehe zumindest ein Anspruch auf eine Ausnahme nach den entsprechenden textlichen Festsetzungen. Es seien in der näheren Umgebung mehrere Nutzungsänderungen hin zu Gastronomie erteilt worden.
21Sonstige Hindernisse stünden der Genehmigung nicht entgegen. Die Stellplatzfrage könne gelöst werden. Es komme jedenfalls eine Auflage des Nachweises von Stellplätzen oder eine Ablösung der Stellplatzverpflichtung in Betracht.
22Der Einbau einer rollstuhlgerechten Toilette sei mit unzumutbaren Kosten verbunden. Ohnehin bestehe ein Anspruch auf Befreiung von den Anforderungen der Barrierefreiheit, weil es sich um ein vergleichsweise winziges Restaurant handele und die Beklagte auch in vergleichbaren Fällen Befreiungen erteile.
23Der Eigentümer des Grundstücks beabsichtige nach dem erfolglosen Abschluss des Verfahrens gegen eine im März 2012 erlassene denkmalrechtliche Wiederherstellungsanordnung, die Fassade gemäß den Anforderungen dieser Anordnung wiederherzustellen, es sei bereits eine Abstimmung mit dem Stadtkonservator erfolgt.
24Die Klägerin beantragt,
25das angefochtene Urteil zu ändern und nach dem erstinstanzlichen Klageantrag zu erkennen.
26Die Beklagte beantragt,
27die Berufung zurückzuweisen.
28Zur Begründung nimmt sie auf die Gründe des erstinstanzlichen Urteils Bezug.
29Sie trägt ergänzend vor: Das Vorhaben sei nach dem Bebauungsplan Groß St. N1. unzulässig. Dies ergebe sich aus den Gründen des Urteils des Verwaltungsgerichts Köln vom 16. Juni 2009. Das Vorhaben stehe auch mit §§ 51, 55 BauO NRW nicht im Einklang. Ferner verstoße es gegen § 36 BauO NRW, weil die Treppe zum Keller zu schmal sei.
30Der Berichterstatter des Senats hat die Örtlichkeit am 23. Mai 2013 in Augenschein genommen; wegen der dabei getroffenen Feststellungen wird auf das hierzu gefertigte Protokoll verwiesen.
31Mit Urteil vom 26. Juni 2013 - 4 K 2699/12 - hat das Verwaltungsgericht Köln die Klage des Grundstückseigentümers gegen die denkmalrechtliche Anordnung vom 23. März 2012 in der Fassung vom 25. April 2013 abgewiesen, die Fensterbrüstungen entsprechend dem ursprünglichen Zustand wiederherzustellen. Das Verfahren ist zwischenzeitlich rechtskräftig durch Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 20. September 2013 - 10 A 1931/13 - abgeschlossen.
32Mit Urteil vom 16. Oktober 2013 hat das Verwaltungsgericht Köln die Klage im Verfahren 2 K 4237/12 abgewiesen, das einen Baugenehmigungsantrag vom 8. November 2011 für ein ähnliches Vorhaben - allerdings mit zwischenzeitlich eingebauten bodentiefen Fenstertüren statt Fenstern mit darunter befindlichen Brüstungen - betraf. Der dagegen gerichtete Zulassungsantrag ist Gegenstand des Zulassungsverfahrens - 7 A 2667/13 -.
33Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der Gerichtsakten ‑ auch zu den Verfahren VG Köln 2 K 4293/07, 4 K 2699/12 und 2 K 4237/12 - Bezug genommen.
34E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
35Gegenstand der Klage im Berufungsverfahren ist der Bauantrag für den Fall, dass entsprechend den denkmalrechtlichen Anforderungen, wie sie im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Köln - 4 K 2699/12 - konkretisiert worden sind, die Fensterbrüstungen des Gebäudes G. 13 in der dem Rhein zugewandten Fassade tatsächlich wieder hergestellt sind. Die Berufung ist mit diesem Antrag zulässig, aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.
36I. Die Klage ist zwar als Verpflichtungsklage gemäß § 42 VwGO zulässig. Insbesondere fehlt es - bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Senats - nicht an einem Rechtsschutzinteresse. Der Bauantrag vom 2. Februar 2010 ist nicht etwa gegenstandslos geworden, weil der Baubestand nach Antragstellung wesentlich verändert worden ist. Denn eine entsprechende Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands wird nach dem Vortrag der Klägerin angestrebt und erscheint weder aus tatsächlichen noch aus rechtlichen Gründen ausgeschlossen. Für die Klage fehlt es auch nicht etwa deshalb an einem Rechtsschutzbedürfnis, weil die Klägerin im Zulassungsverfahren 7 A 2667/13 (VG Köln: 2 K 4237/12) ein ähnliches Begehren verfolgt. Der Gegenstand des Begehrens in diesem Verfahren weist mit Blick auf den zugrundeliegenden Bauantrag vom 8. November 2011 einen erheblichen Unterschied auf. Die Fensterbrüstungen sind im hier zu beurteilenden Fall im Einklang mit den Vorgaben des Denkmalrechts nach den Bauvorlagen als bestehend dargestellt, und damit konkludent so zur Genehmigung gestellt; in dem nachfolgenden Verfahren, das den Antrag vom 8. November 2011 betrifft, geht es um den mit der denkmalrechtlichen Anordnung unvereinbaren Fassadenzustand mit bodentiefen Fenstertüren.
37II. Die Klage ist aber unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die begehrte Baugenehmigung. Dem Vorhaben stehen im Sinne von § 75 BauO NRW öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegen. Es ist nach § 30 Abs. 1 BauGB planungsrechtlich unzulässig, weil es den Festsetzungen des Bebauungsplans Groß St. N1. über die Art der baulichen Nutzung widerspricht.
38Der Bebauungsplan Groß St. N1. bestimmt durch die in Ziffer 2 der textlichen Festsetzungen in Verbindung mit Ziffer 1. lit. a) und der Markierung durch eine Kreuzschraffur getroffene Festsetzung, dass in dem besonderen Wohngebiet u. a. im Bereich G. 13 die vorgesehene Nutzung als Schank- und Speisewirtschaft - dass das Vorhaben der Klägerin hierunter fällt, ist weder zwischen den Beteiligten umstritten noch in der Sache zweifelhaft - nur ausnahmsweise zulässig ist; diese Festsetzung ist wirksam (dazu 1.) und die Voraussetzungen für eine Ausnahmeerteilung sind von der Beklagten zutreffend verneint worden (dazu 2.).
391. Die Festsetzung des Bebauungsplans Groß St. N1. , nach der im Bereich des Vorhabens Schank- und Speisewirtschaften nur ausnahmsweise zugelassen werden können, ist im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Senats wirksam; ein ursprünglicher Verkündungsmangel ist geheilt (dazu a.), entgegen der Auffassung der Klägerin ist die Regelung bestimmt genug (dazu b.), städtebaulich gerechtfertigt (dazu c.), und nicht abwägungsfehlerhaft (d.); sie ist auch nicht nachträglich funktionslos geworden (dazu e.), schließlich führen nicht etwa Fehler in anderen Bereichen des Plans zur Unwirksamkeit auch der hier in Rede stehenden Regelung zur Art der baulichen Nutzung auf dem Grundstück G. 13 (dazu f.).
40a. Formelle Mängel unter dem Aspekt der ordnungsgemäßen Verkündung des Plans,
41vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 29. Juli 2010 - 4 BN 21.10 -, BRS 76 Nr. 48,
42sind inzwischen behoben, da der Plan im November 2013 ordnungsgemäß erneut bekannt gemacht worden ist. Insbesondere ist damit hinreichend deutlich zum Ausdruck gelangt, was Gegenstand der Ersatzverkündung gemäß § 10 BauGB ist.
43Vgl. dazu allg. BVerwG, Urteil vom 10. August 2000 - 4 CN 2.99 -, BRS 63 Nr. 42.
44b. Die Schank- und Speisewirtschaften betreffende Ausnahmeregelung ist nicht etwa unbestimmt; es bedurfte insbesondere nicht der von der Klägerin vermissten weiter gehenden ausdrücklichen Regelung der Voraussetzungen für die Betätigung des Ermessens im Rahmen der Entscheidung über die Ausnahmeerteilung.
45Das Gebot hinreichender Bestimmtheit von Rechtsnormen ergibt sich aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG). Es gilt auch für Bebauungspläne. Die zeichnerischen und die textlichen Festsetzungen müssen aus sich heraus bestimmt, eindeutig und verständlich sein. Die von den Festsetzungen Betroffenen müssen vorhersehen können, welchen Einwirkungen ihre Grundstücke ausgesetzt sind. Ob eine Festsetzung den Anforderungen des Bestimmtheitsgebots genügt, ist in aller Regel eine Frage der Auslegung des Plans im Einzelfall und keiner grundsätzlichen Klärung zugänglich.
46Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Dezember 2012 - 7 D 64/10.NE -, BauR 2013, 917.
47Nach § 31 Abs. 1 BauGB können von den Festsetzungen des Bebauungsplans solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind. Daraus folgt, dass Art und Umfang der Ausnahmen ausdrücklich bestimmt sein müssen.
48Vgl. Reidt, in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 12. Auflage, § 31 Rn. 12 unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 1998 - 4 C 16.97 -, BRS 60 Nr. 71.
49Diesen Anforderungen wird der Bebauungsplan Groß St. N1. mit der in Rede stehenden Festsetzung gerecht. Die Festsetzung ergibt hinreichend deutlich, von welcher Regelung (hier der Art der baulichen Nutzung) und in welchem Umfang (hier generell für Vorhaben im Sinne von Schank- und Speisewirtschaften) eine Ausnahme zugelassen werden kann. Hiervon zu unterscheiden sind die Leitlinien der Ermessensbetätigung, die sich aus Sinn und Zweck der Ermächtigungsgrundlage ergeben und nicht ausdrücklich in der Satzung festgelegt werden müssen.
50Vgl. Reidt, in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 12. Aufl., § 31, Rn. 19.
51Danach reicht es vorliegend aus, dass sich aus der Satzungsbegründung des Bebauungsplans Groß St. N1. ergibt, anhand welcher Kriterien Entscheidungen über die Ausnahmeerteilung getroffen werden sollen.
52Die von der Klägerin zitierte Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen,
53vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. September 2012 - 2 D 38/11.NE -, BauR 2013, 1408,
54belegt die rechtliche Wertung der Klägerin nicht.
55Die in der Satzungsbegründung genannten Kriterien sind auch für sich genommen nicht etwa zu vage und deshalb ungeeignet, um das Ermessen bei der Entscheidung über eine Ausnahmeerteilung zu steuern. Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang insbesondere meint, es sei unklar, wann eine merkbare Steigerung der Geräuschbelastung vorliege, die zu einer Störung der Wohnnutzung führen könne, liegt es nahe, auf die einschlägigen Werte der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA-Lärm - vom 26. August 1998 (GMBl. 1998, S. 503) abzustellen, die konkretisiert, wann Geräusche als schädliche Umwelteinwirkungen zu werten sind und hierbei in Ziff. 3.2 auch detaillierte Regelungen zur Relevanz von Zusatzbelastungen trifft.
56Unbestimmt ist die Regelung auch nicht deshalb, weil es - was der Prozessbevollmächtigte der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nachdrücklich bemängelt hat - an einer ausdrücklichen Vorgabe für die Ermessensbetätigung für den Fall mehrerer Anträge mit Bezugnahme auf die Aufgabe eines gleichwertigen Betriebs fehlt. Insoweit hat es der Plangeber der Baugenehmigungsbehörde überlassen, eine sachgerechte Lösung, etwa nach Maßgabe der Priorität der Stellung eines ordnungsgemäßen und bescheidungsreifen Bauantrags, zu finden. Dies ist nach den oben genannten Anforderungen nicht zu beanstanden.
57c. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass der planerischen Konzeption der Beklagten, die maßgeblich auf eine Erhaltung und Fortentwicklung der Wohnnutzung und die Begrenzung gastronomischer Nutzungen zielt, und diese deshalb auch im hier betroffenen Bereich nur als Ausnahmen vorsieht, die städtebauliche Rechtfertigung im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB fehlt.
58Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,
59vgl. BVerwG, Urteil vom 27. März 2013 - 4 CN 6.11 -, BauR 2013, 1402,
60der sich der Senat angeschlossen hat, sind im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB nicht erforderlich Pläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist ferner verletzt, wenn ein Bebauungsplan, der aus tatsächlichen oder Rechtsgründen auf unabsehbare Zeit der Vollzugsfähigkeit entbehrt, die Aufgabe der verbindlichen Bauleitplanung nicht zu erfüllen vermag. In dieser Auslegung setzt § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB der Bauleitplanung eine erste, wenn auch strikt bindende Schranke, die lediglich grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt. Sie betrifft die generelle Erforderlichkeit der Planung, nicht hingegen die Einzelheiten einer konkreten planerischen Lösung.
61Danach fehlt es nicht an der städtebaulichen Rechtfertigung der Regelung.
62Die hier in Rede stehende Festsetzung über die nur ausnahmsweise Zulässigkeit von Schank- und Speisewirtschaften beruht auf der positiven Planungskonzeption der Beklagten die darauf zielt, dass Gaststätten in diesem Bereich nach Anzahl und Größe begrenzt werden, damit das Ziel der Erhaltung und Fortentwicklung der Wohnnutzung nicht gefährdet wird. Einen groben und einigermaßen offensichtlichen Missgriff vermag der Senat in einer solchen Konzeption nicht zu erkennen.
63d. Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass diese Konzeption an den behaupteten beachtlichen Abwägungsmängeln leidet.
64Die Klägerin meint, es sei unstimmig, dass Gaststätten nur ausnahmsweise zulässig seien, obwohl sie überwiegend vorhanden seien und beruft sich hierzu auf Rechtsprechung des Senats.
65Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. September 2007 - 7 D 91/06. NE -, juris.
66Diese Rechtsprechung des Senats betrifft indes eine andere Fallgestaltung. Es ist vorliegend keineswegs so, dass eine im Rahmen der planerischen Konzeption an sich erwünschte Nutzung nur ausnahmsweise für zulässig erklärt wird. Vielmehr geht es der Beklagten darum, eine Konzeption umzusetzen, bei der künftig Gaststätten begrenzt werden sollen, um die Wohnnutzung zu erhalten und fortzuentwickeln. Abwägungsfehler bzw. Fehler der Ermittlung und Bewertung maßgeblicher Belange sind auch sonst nicht substantiiert aufgezeigt.
67e. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist der Bebauungsplan Groß St. N1. im Bereich der Klägerin auch nicht zwischenzeitlich funktionslos und deshalb unwirksam geworden.
68Die Funktionslosigkeit einer Festsetzung tritt erst dann ein, wenn und soweit die tatsächlichen Verhältnisse, auf die sich die Planung bezieht, ihre Verwirklichung auf unabsehbare Zeit ausschließen und diese Tatsache so offensichtlich ist, dass ein in ihre Fortgeltung gesetztes Vertrauen keinen Schutz verdient.
69Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. April 2008 - 7 B 251/08 -, juris.
70Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Nach dem Inhalt der vorliegenden Akten und den Eindrücken der örtlichen Gegebenheiten, die der Berichterstatter des Senats bei der Ortsbesichtigung gewonnen hat, kann nicht festgestellt werden, dass die städtebauliche Konzeption, die mit den in Rede stehenden Festsetzungen verwirklicht werden soll, im Bereich der Umgebung des Vorhabens der Klägerin auf unabsehbare Zeit nicht mehr verwirklicht werden könnte. Soweit die Klägerin mit dem Schriftsatz, der am 18. Juni 2013 eingereicht worden ist, auf eine Zulassung von Gaststätten in ihrer Nachbarschaft Bezug nimmt, betreffen diese überwiegend Bereiche am I.--markt und C1.-----markt , für die der Plangeber die Art der baulichen Nutzung anderweitig geregelt hat. Soweit das Objekt N2.-------gasse 13 angesprochen ist, könnte eine insoweit entgegen dem Plan erfolgte Zulassung einer erstmaligen gastronomischen Nutzung allein nicht zur Funktionslosigkeit im genannten Sinne führen.
71f. Der Bebauungsplan Groß St. N1. leidet nicht in anderen Bereichen an formellen oder materiellen Mängeln, die zur Fehlerhaftigkeit auch der genannten Festsetzung zur Art der Nutzung im Bereich des Vorhabens der Klägerin führen.
72Soweit die Klägerin mit Schriftsatz vom 24. Januar 2014 geltend macht, das Gebäude Alter M. 36-42 im Bereich des N4. werde mit einer willkürlichen Regelung überzogen, nach der im ersten Obergeschoss unterschiedliche Vorgaben innerhalb des zusammenhängenden Gebäudes gälten, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Die Regelung knüpft ausweislich der Satzungsbegründung an die horizontale Gliederung unterschiedlicher Nutzungsarten im Erdgeschoss an, die südlich des N4. (Alter M. Nr. 36) Gastronomie zulässt und im Bereich des N4. und nördlich davon nur ausnahmsweise Gastronomie zulässt. Dies erscheint nicht sachwidrig. Es kann auch nicht angenommen werden, dass die Beklagte versäumt hätte, die tatsächlichen Gegebenheiten in dem zusammenhängenden Gebäude zu ermitteln. Dieser Umstand brauchte nach Lage der Dinge nicht ermittelt zu werden, vielmehr konnte die Beklagte die Feinsteuerung mit Blick auf derartige tatsächliche Besonderheiten etwaigen Baugenehmigungsverfahren vorbehalten, in denen insoweit die Erteilung einer Befreiung in Betracht gezogen werden könnte. Es sind im Übrigen auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die pauschal behauptete Funktionslosigkeit des Bebauungsplans Groß St. N1. wegen außerhalb der Umgebung des Vorhabens der Klägerin zugelassener Gaststättennutzungen eingetreten sein könnte.
732. Die Beklagte hat die Erteilung einer danach mithin für das Vorhaben erforderlichen Ausnahme nach § 31 Abs. 1 BauGB zutreffend abgelehnt. Eine solche Ausnahme kommt für die erstmalige Gaststättennutzung, die die Klägerin mit ihrem Antrag hier anstrebt, nicht in Betracht.
74Die Voraussetzungen für die Ermessensbetätigung bei der Erteilung einer planungsrechtlichen Ausnahme können - wie bereits ausgeführt - in der beschlossenen Satzungsbegründung konkretisiert werden.
75Vgl. Reidt, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 12. Aufl., § 31 Rn. 19.
76Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben.
77Nach der maßgeblichen Konkretisierung der Voraussetzungen der Ermessensbetätigung im Sinne der Konzeption der Beklagten - die erstmalige gastronomische Nutzungen nur in dem vorgenannten, in der Satzungsbegründung aufgezeigten Rahmen zulässt - bedurfte es zunächst einer dauerhaften Aufgabe eines gleichwertigen Betriebs im gleichen Bereich, die auch gleichzeitig erfolgte. Bereits diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, weil eine gleichzeitige Aufgabe eines gleichwertigen Betriebs nicht aufgezeigt ist. Die Klägerin bezieht sich für ihr Vorhaben auf die Aufgabe eines Betriebs im Gebäude G. 7. Diese erfolgte indes bereits 2007. Das ist bei verständiger Würdigung unter Berücksichtigung der Zielsetzung des Plans für den in Rede stehenden Bereich mit Blick auf die Antragstellung im Februar 2010 nicht mehr „gleichzeitig“. Primäres Ziel des Bebauungsplans Groß St. N1. ist die Erhaltung und Fortentwicklung der Wohnnutzung im besonderen Wohngebiet. Dieser Zielsetzung entspräche es nicht, eine Gleichzeitigkeit anzunehmen, wenn die Aufgabe eines anderen Betriebs bereits mehrere Jahre zurückliegt. Dann ist im Sinne der Konzeption der Beklagten vielmehr eine Begrenzung gastronomischer Nutzungen erfolgt, die weiteren Wohnnutzungen Raum gibt und nicht durch nachträgliche Eröffnungen erstmaliger gastronomischer Nutzungen konterkariert werden soll.
78Abgesehen davon fehlt es auch an einer weiteren Voraussetzung. Es hätte ferner des Nachweises bedurft, dass keine Störungen der Wohnnutzung durch merkbar höhere Lärmimmissionen zu erwarten sind. Dieser Nachweis in Bezug auf die Immissionssituation ist nicht erbracht. Das vorliegende Schallgutachten vom Oktober 2009 genügt dafür nicht. Es bezieht sich lediglich auf bestimmte Innenpegel in einem benachbarten Gebäude und lässt eine ordnungsgemäße Ermittlung der zu erwartenden vorhabenbedingten Lärmimmissionsbelastung und deren Bewertung nach Maßgabe einschlägiger Regelwerke wie der TA-Lärm vermissen.
79Hiervon ausgehend kann dahin gestellt bleiben, ob dem Vorhaben auch bauordnungsrechtliche Gründe entgegen stehen.
80Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
81Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.
82Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.
(1) Verfahren nach diesem Gesetz, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung förmlich eingeleitet worden sind, werden nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften abgeschlossen, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Ist mit gesetzlich vorgeschriebenen einzelnen Schritten des Verfahrens noch nicht begonnen worden, können diese auch nach den Vorschriften dieses Gesetzes durchgeführt werden.
(2) Die Vorschriften des Dritten Kapitels Zweiter Teil Vierter Abschnitt zur Planerhaltung sind auch auf Flächennutzungspläne und Satzungen entsprechend anzuwenden, die auf der Grundlage bisheriger Fassungen dieses Gesetzes in Kraft getreten sind. Unbeschadet des Satzes 1 sind auf der Grundlage bisheriger Fassungen dieses Gesetzes unbeachtliche oder durch Fristablauf unbeachtliche Fehler bei der Aufstellung von Flächennutzungsplänen und Satzungen auch weiterhin für die Rechtswirksamkeit dieser Flächennutzungspläne und Satzungen unbeachtlich. Abweichend von Satz 1 sind für vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung in Kraft getretene Flächennutzungspläne und Satzungen die vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung geltenden Vorschriften über die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, von Mängeln der Abwägung und von sonstigen Vorschriften einschließlich ihrer Fristen weiterhin anzuwenden.
(3) Auf der Grundlage bisheriger Fassungen dieses Gesetzes wirksame oder übergeleitete Pläne, Satzungen und Entscheidungen gelten fort.
(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn
- 1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist; - 2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn - a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind, - b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben, - c)
(weggefallen) - d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist, - e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden, - f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder - g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
- 3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist; - 4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn
- 1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind; - 2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist; - 3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt; - 4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.
(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:
- 1.
(weggefallen) - 2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich. - 3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel. - 4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.
(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.
(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.
(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und
- 1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder - 2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder - 3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.
(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.
(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).
(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.
(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.
(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.
(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:
- 1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung, - 2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung, - 3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung, - 4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, - 5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes, - 6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge, - 7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere - a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt, - b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes, - c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt, - d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter, - e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern, - f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie, - g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts, - h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, - i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d, - j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
- 8.
die Belange - a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung, - b)
der Land- und Forstwirtschaft, - c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, - d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus, - e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit, - f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
- 9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung, - 10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften, - 11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung, - 12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden, - 13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung, - 14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.
(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.
(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.
(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und
- 1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder - 2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder - 3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.
(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.
(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).
(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.
(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.
(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.
(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:
- 1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung, - 2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung, - 3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung, - 4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, - 5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes, - 6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge, - 7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere - a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt, - b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes, - c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt, - d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter, - e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern, - f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie, - g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts, - h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, - i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d, - j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
- 8.
die Belange - a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung, - b)
der Land- und Forstwirtschaft, - c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, - d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus, - e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit, - f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
- 9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung, - 10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften, - 11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung, - 12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden, - 13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung, - 14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.
(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.
(1) Unbeachtlich werden
- 1.
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, - 2.
eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und - 3.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.
Tenor
Der Bebauungsplan Nr. 5434 - Landschaftsverband - der Stadt C. -H. ist unwirksam.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Antragsteller zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die Antragsteller wenden sich gegen den Bebauungsplan Nr. 5434 - Landschaftsverband - der Antragsgegnerin. Sie sind Miteigentümer des Grundstücks L. Straße in C. H. , das in unmittelbarer Nachbarschaft zum Plangebiet liegt; die Antragsstellerin ist ferner Eigentümerin des benachbarten Grundstücks L. Straße .
3Das ca. 11.600 qm große Plangebiet wurde in der Vergangenheit als Bauhof der Straßenmeisterei des Landschaftsverbands Rheinland genutzt. Es liegt im Ortsteil C1. zwischen der L. Straße, der G. -T. -Straße, der Straße G1. und der Stadtbahntrasse in ca. 1,5 km Entfernung zum Stadtteilzentrum C1. . Der Plan setzt in dem nordwestlichen Teil des Plangebiets an der L. Straße ein Mischgebiet und eine Versorgungsfläche - mit der Zweckbestimmung Elektrizität auf einer Fläche von 6 x 3 m und der Zweckbestimmung Kraft-Wärme-Kopplung auf einer Fläche von 6 x 6 m -, am nördlichen Rand des Plangebiets eine private und am östlichen Rand des Plangebiets eine öffentliche Grünfläche sowie dazwischen drei allgemeine Wohngebiete und öffentliche Verkehrsflächen fest. Das städtebauliche Konzept der Antragsgegnerin sieht ausweislich der Planbegründung die Errichtung eines Gesundheitszentrums und eines innerstädtischen Wohnquartiers mit Geschosswohnungsbau und Einfamilienhäusern vor.
4Der Plan enthält folgende Festsetzungen zum Lärmschutz:
5„9.1 Lärmpegelbereiche
6Gemäß VV Bauordnung (BauO) NRW § 18 Abs. 2 i. V. m. DIN 4109 (Schallschutz im Hochbau) sind zum Schutz gegen Außenlärm für Außenbauteilen von Gebäuden innerhalb der vorstehend benannten maßgeblichen Außenlärmpegel und Lärmpegelbereiche entsprechend des Abschnittes 5 der DIN 4109 die in der nachfolgenden Tabelle angeführten Anforderungen an die Luftschalldämmung einzuhalten:
7Lärmpegelbe- reich DIN 4109 |
Maßgeblicher Außenlärmpegel dB(A) |
Wohnungen/ Aufenthaltsräume erforderlich R`w,res der Außenbauteile in dB |
Büroräume erforderlich R`w, res der Außenbauteile in dB |
III |
61 bis 65 |
35 |
30 |
IV |
66 bis 70 |
40 |
35 |
V |
71 bis 75 |
45 |
40 |
1) An Außenbauteile von Räumen, bei denen der eindringende Außenlärm aufgrund der in den Räumen ausgeübten Tätigkeiten nur einen untergeordneten Beitrag zum Innenraumpegel leistet, werden keine Anforderungen gestellt.
92) Ausnahmen von den o. g. Festsetzungen 9.1 sind zulässig, wenn durch einen anerkannten Sachverständigen nachgewiesen wird, dass geringere Maßnahmen ausreichen.“
10Die verschiedenen Lärmpegelbereiche sind durch farbige Flächen in einer - ohne Angabe eines Maßstabs - verkleinerten Zeichnung dargestellt.
11Zu den Gebäudehöhen enthält der Plan folgende Festsetzungen:
12„4. Höhe baulicher Anlagen (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB und § 9 Abs. 3 BauGB)
13Es werden Gebäudehöhen (GH) als Maximalhöhen über Straßenniveau festgesetzt.
14Als Bezugspunkt für die Gebäudehöhe gilt die Achshöhe der erschließenden, öffentlichen Verkehrsfläche. Die Achshöhe ist in der Mitte der Straßenfront von Hausgruppe bzw. Doppelhaus lotrecht zur erschließenden, öffentlichen Verkehrsfläche zu messen. Als erschließend wird diejenige Straßenfront festgelegt, über die das Grundstück mit dem KFZ erreicht wird (MI: L. Straße, WA 1: Planstraße 2, WA 2: Planstraße 3, WA 3: Planstraße 1).“
15Beigefügt ist eine erläuternde Skizze.
16Der Plan enthält ferner u.a. folgenden Hinweis:
17„8. Geometrische Eindeutigkeit der Erschließungsstraße
18Ein Koordinatenplan für die geometrische Eindeutigkeit der Erschließungsstraße ist Bestandteil des Bebauungsplans.“
19Ferner enthält der Plan den Vermerk:
20„Koordinaten können bei Bedarf von FB 6-61 Stadtplanung bereit gestellt werden.“
21Das Aufstellungsverfahren verlief wie folgt:
22Im Mai 2011 beschloss der Rat der Antragsgegnerin die Planaufstellung im Verfahren gemäß § 13a BauGB und eine frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung. Nach deren Durchführung wurde der Planentwurf nach öffentlicher Bekanntmachung
23gemäß § 3 Abs. 2 BauGB vom 12. Dezember 2011 bis 13. Januar 2012 öffentlich ausgelegt. Dazu äußerten sich die Antragsteller mit Schreiben vom 6., 9. 10. und 11. Januar 2012 und machten im Wesentlichen geltend: Der Standort des Blockheizkraftwerks am Rand des Plangebiets sei nicht sachgerecht gewählt. Dessen Abgase führten zu erheblichen Belästigungen. Die Festsetzung eines Mischgebiets an der L. Straße decke sich nicht mit der nach der Begründung beabsichtigten Errichtung eines Gesundheitszentrums. Die Verkehrsführung entlang ihres Grundstücks sei unzumutbar. Die Verkehrslärmproblematik sei nicht angemessen bewältigt. Die Höhe des zwischen den Planstraßen geplanten Gebäudes sprenge das in der Umgebung anzutreffende Maß.
24Der Plan wurde aufgrund eines Beschlusses der Antragsgegnerin nach öffentlicher Bekanntmachung in der Zeit vom 30. April bis 15. Mai 2012 in einer geänderten Fassung erneut ausgelegt. In der Bekanntmachung wurde erklärt, Stellungnahmen seien nur zu den geänderten bzw. zu den ergänzten Teilen abzugeben. Am nördlichen Rand des Plangebiets ist in der ausgelegten Entwurfsfassung eine Versorgungsfläche mit der Zweckbestimmung Elektrizität dargestellt. Zu dem geänderten Planentwurf äußerten sich die Antragsteller ergänzend mit Schreiben vom 30. April und 11. Mai 2012.
25Die Antragsgegnerin nahm unter dem 24. April 2012 erstellte gesonderte Pläne zur Erschließung des Plangebiets zu den Aufstellungsvorgängen, in denen auch die Höhenlage der geplanten Erschließungsstraße dargestellt war.
26Am 3. Juli 2012 fasste der Rat den Satzungsbeschluss und den Beschluss über die Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB. Der Bürgermeister der Antragsgegnerin unterzeichnete am 10. September 2012 den Vermerk auf der Planurkunde, dasss der Rat den Bebauungsplan am 3. Juli 2012 beschlossen habe. Die ortsübliche Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses erfolgte am 28. September 2012.
27Die Antragsteller haben am 18. Oktober 2012 den vorliegenden Normenkontrollantrag gestellt. Sie tragen zur Begründung im Wesentlichen vor:
28Die Mischgebietsfestsetzung sei als „Etikettenschwindel“ zu werten. Nach der aus der Satzungsbegründung ersichtlichen städtebaulichen Konzeption der Antragsgegnerin solle ein Medizinisches Kompetenzzentrum ohne Wohnnutzung entstehen, die Mischgebietsfestsetzung sei deshalb nicht von einer planerischen Intention getragen und damit nicht erforderlich oder jedenfalls abwägungsfehlerhaft. Das vorgesehene Blockheizkraftwerk führe zu unzumutbaren Immissionen. Es verursache störende tieffrequente Geräusche und verbreite Luftschadstoffe. Zudem sei die Standortwahl am Rand des Plangebiets in unmittelbarer Nähe zu ihrem Grundstück abwägungsfehlerhaft. Erst nach der Offenlegung sei die Festsetzung der Zweckbestimmung der Versorgungsfläche „Elektrizität“ in eine räumlich differenzierte Festsetzung „Elektrizität“ zum Plangebiet hin und „Kraft-Wärme-Kopplung“ zu ihrem Grundstück hin geändert worden.
29Die Antragsteller beantragen,
30den Bebauungsplan Nr. 5434 - Landschaftsverband - für unwirksam zu erklären.
31Die Antragsgegnerin beantragt,
32den Antrag abzulehnen.
33Zur Begründung führt sie aus:
34Der Antrag sei bereits unzulässig. Die Antragsteller seien nicht antragsbefugt. Ihr Interesse, von Verkehrslärm verschont zu werden, der bei Nutzung der an ihrem Grundstück vorbeiführenden Zufahrt zu den Stellplätzen im Plangebiet entstehe, sei objektiv geringwertig. Bis 2004 sei das Grundstück als Betriebshof der Straßenmeisterei des Landschaftsverbands mit schweren Fahrzeugen angefahren worden. Durch die Änderung der Nutzung würden die Grundstücke der Antragsteller erheblich aufgewertet. Mit einer Anlegung der Zufahrt hätten die Antragsteller rechnen müssen. Ebenso geringwertig, jedenfalls aber nicht schutzwürdig, sei das Interesse der Antragsteller, von den äußerst geringen Auswirkungen des in der Nähe ihres Grundstücks vorgesehenen Blockheizkraftwerks verschont zu bleiben. Auch fehle ein Rechtsschutzbedürfnis. Durch eine Unwirksamkeitserklärung könnten sie ihre Rechtsstellung nicht verbessern. Eine Bebauung des vorderen Bereichs sei auch nach § 34 BauGB möglich. Ebenso könnte die vorgesehene Zufahrt ohne Verstoß gegen § 51 Abs. 7 BauO NRW angelegt werden. Das Blockheizkraftwerk könne auch nach § 14 Abs. 2 BauNVO als Nebenanlage zugelassen werden. Der Antrag sei ferner unbegründet. Der angegriffene Bebauungsplan sei insbesondere nicht abwägungsfehlerhaft. Es liege mit Blick auf das festgesetzte Mischgebiet kein „Etikettenschwindel“ vor. Der Bebauungsplan lasse dort durchaus auch Wohnnutzungen und andere Nutzungen zu, verbindliche Pläne für die Errichtung eines medizinischen Kompetenzzentrums gebe es nicht. Auch nach der Planbegründung sei von einer Mischnutzung des Gebäudes die Rede. Ebensowenig sei die Festsetzung einer Fläche für die Errichtung eines Blockheizkraftwerks abwägungsfehlerhaft. Nach den Gutachten zu Schadstoffen und Lärmbelastungen sei nicht mit erheblichen Belastungen der Grundstücke der Antragsteller zu rechnen. Ein Abwägungsfehler sei auch nicht mit Blick auf die Verkehrsbelastung festzustellen. Der Immissionspegel auf der L. Straße erhöhe sich lediglich um 0,3 dB (A), diese Erhöhung sei geringfügig und könne vernachlässigt werden. Schließlich sei es auch nicht abwägungsfehlerhaft, dass die Zufahrt zum Plangebiet neben dem Grundstück der Antragsteller angelegt worden sei. Nach den gutachtlichen Feststellungen würden die Immissionsrichtwerte der TA-Lärm für ein allgemeines Wohngebiet eingehalten.
35Auf Anfrage des Senats hat die Antragsgegnerin das Originalexemplar des in der Planurkunde in Bezug genommenen Koordinatenplans vorgelegt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, auch zu dem erfolglos abgeschlossenen vorläufigen Rechtsschutzverfahren - 7 B 1204/12.NE -, und der beigezogenen Planaufstellungsvorgänge sowie auf das in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Original der Planurkunde des streitgegenständlichen Bebauungsplans Bezug genommen.
36Entscheidungsgründe:
37Der Normenkontrollantrag hat Erfolg.
38Der Antrag ist zulässig.
39Die Antragsteller sind antragsbefugt.
40Antragsbefugt ist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt werden zu können. Es genügt, wenn der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch Festsetzungen des Bebauungsplans in einem Recht verletzt wird.
41Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 1998 - 4 CN 2.98 -, BRS 60 Nr. 46 = BauR 1999, 134.
42Die Antragsbefugnis steht danach regelmäßig dem Eigentümer eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks zu, der sich gegen sein Eigentum betreffende Festsetzungen wendet. Die Antragsteller sind zwar keine Grundeigentümer im Plangebiet, ihre Antragsbefugnis ergibt sich jedoch mit Blick auf das Abwägungsgebot nach § 1 Abs. 7 BauGB. Eine Verletzung eigener Rechte im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann sich auch aus einer Verletzung des in § 1 Abs. 7 BauGB enthaltenen Abwägungsgebots ergeben, das drittschützenden Charakter hinsichtlich solcher Belange eines Antragstellers hat, die für die planerische Abwägung erheblich sind.
43Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 1998 - 4 CN 2.98 -, BRS 60 Nr. 46 = BauR 1999, 134.
44In der planerischen Abwägung sind – neben dem Grundeigentum im Plangebiet – auch die Rechtspositionen und privaten Belange Dritter zu berücksichtigen, deren Grundeigentum zwar außerhalb der Plangrenzen, jedoch in der Nachbarschaft des Plangebiets liegt und mehr als geringfügigen belastenden Einwirkungen der durch den Plan ermöglichten Nutzungen ausgesetzt sein wird. Das in § 1 Abs. 7 BauGB enthaltene Abwägungsgebot hat nachbarschützenden Charakter auch hinsichtlich planexterner privater Belange, die für die Abwägung erheblich sind. Auch dem "Plannachbarn" steht unter den genannten Voraussetzungen gegenüber der planenden Gemeinde ein Anspruch auf gerechte Abwägung seiner privaten Belange zu.
45Vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Juni 2008 ‑ 4 BN 13.08 - BRS 73 Nr. 51 = BauR 2008, 2031, m. w. N.
46Ein Antragsteller genügt seiner diesbezüglichen Darlegungspflicht aber nur, wenn er hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die angegriffene Norm in einer eigenen Rechtsposition verletzt wird. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO sind keine höheren Anforderungen zu stellen als nach § 42 Abs. 2 VwGO. Es muss also bei der Abwägung zumindest auch ein Gesichtspunkt zu berücksichtigen gewesen sein, der zugleich ein privates Interesse dieses Antragstellers darstellt, welches vom Städtebaurecht geschützt ist. Bei der planerischen Abwägung unbeachtet bleiben können hingegen solche Interessen, die städtebaulich objektiv geringwertig oder nicht schutzwürdig sind.
47Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Juli 2011 - 4 BN 22.11 -, BRS 78 Nr. 71 = BauR 2012, 76, m. w. N.
48Nach diesen Maßstäben sind die Voraussetzungen einer Antragsbefugnis der Antragsteller nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO erfüllt. Die geltend gemachte Zunahme von Lärm und Erschütterungen durch das Blockheizkraftwerk, das aufgrund des streitgegenständlichen Bebauungsplans planungsrechtlich zugelassen werden könnte, betrifft abwägungsrelevante Gesichtspunkte, die auch mit Blick auf den Schutz der Antragsteller erheblich sind. Entsprechendes gilt für die Verkehrslärmimmissionen durch die Zufahrt zum Plangebiet, die am Grundstück der Antragsteller vorbeiführt. Beide Aspekte hält der Senat - anders als die Antragsgegnerin - keineswegs für objektiv geringwertig oder von vornherein nicht schutzwürdig.
49Der Antrag ist auch fristgerecht innerhalb eines Jahres nach der erfolgten Bekanntmachung des Bebauungsplans gestellt (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO).
50Die Antragsteller sind mit ihren Einwendungen ferner nicht gemäß § 47 Abs. 2a VwGO präkludiert. Nach dieser Bestimmung ist der Antrag einer natürlichen oder juristischen Person, der einen Bebauungsplan zum Gegenstand hat, unzulässig, wenn die den Antrag stellende Person nur Einwendungen geltend macht, die sie im Rahmen der öffentlichen Auslegung (§ 3 Abs. 2 BauGB) nicht oder verspätet geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können, und wenn auf diese Rechtsfolge im Rahmen der Beteiligung hingewiesen worden ist. § 47 Abs. 2a VwGO verlangt nur, dass der Antragsteller bei der Planaufstellung überhaupt rechtzeitig Einwendungen erhebt und jedenfalls eine dieser Einwendungen im Normenkontrollverfahren geltend macht. Er ist nicht gehindert, sich im Normenkontrollverfahren auch auf solche Einwendungen zu berufen, die er zuvor nicht geltend gemacht hat.
51Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. März 2010 - 4 CN 3.09 -, BRS 76 Nr. 66 = BauR 2010, 1051.
52Die Antragsteller haben bereits in dem Verfahren der Öffentlichkeitsbeteiligung erhebliche Beeinträchtigungen insbesondere durch Immissionen gerügt, die von dem durch den Plan zugelassenen Blockheizkraftwerk ausgehen. Diese Einwendung verfolgen sie im gerichtlichen Verfahren weiter.
53Entgegen der Annahme der Antragsgegnerin fehlt es den Antragstellern schließlich nicht an einem Rechtsschutzbedürfnis.
54Besteht – wie hier – eine Antragsbefugnis, so ist regelmäßig auch das für einen Normenkontrollantrag erforderliche Rechtsschutzinteresse gegeben. Mit dem Erfordernis des Vorliegens eines allgemeinen Rechtsschutzbedürfnisses neben der Antragsbefugnis soll nur vermieden werden, dass die Gerichte in eine Normprüfung eintreten müssen, deren Ergebnis für den Antragsteller wertlos ist. Zu fragen ist, ob der Antragsteller durch die von ihm angestrebte Unwirksamkeitserklärung des Bebauungsplans seine Rechtsstellung verbessern kann. Es ist aber nicht erforderlich, dass die begehrte Unwirksamkeitserklärung unmittelbar zum eigentlichen Rechtsschutzziel führt. Für das Rechtsschutzinteresse reicht es aus, dass sich nicht ausschließen lässt, dass die gerichtliche Entscheidung für den Antragsteller von Nutzen sein kann. Zur Bejahung des Rechtsschutzinteresses genügt es, wenn – im Sinne einer tatsächlichen Prognose – zu erwarten ist, dass die Gemeinde einen neuen Bebauungsplan mit möglicherweise für den Antragsteller günstigeren Festsetzungen aufstellen wird. Unnütz wird das Normenkontrollverfahren nur dann in Anspruch genommen, wenn der Antragsteller unabhängig vom Ausgang des Normenkontrollverfahrens keine reale Chance hat, sein eigentliches Ziel zu erreichen. Nicht nutzlos ist auch eine Entscheidung des Normenkontrollgerichts, wenn sie für den Antragsteller lediglich aus tatsächlichen Gründen vorteilhaft ist.
55Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Dezember 2012 ‑ 7 D 64/10.NE -, BauR 2013, 917, m. w. N.
56Daran gemessen vermag der Senat nicht festzustellen, dass hier ein Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Entgegen der Meinung der Antragsgegnerin folgt ein Fehlen des Rechtsschutzbedürfnisses nicht daraus, dass die nach dem Bebauungsplan zulässigen Gebäude in entsprechender Weise planungsrechtlich nach § 34 BauGB bzw. § 14 BauNVO zulässig wären. Das resultiert schon aus dem Umstand, dass sich die planungsrechtliche Zulässigkeit der mit dem Plan festgesetzten öffentlichen Verkehrsflächen - deren Immissionen jedenfalls im Zufahrtsbereich zur L. Straße für die Antragsteller von Belang sein können - nicht aus diesen Bestimmungen ergibt. Im Übrigen dürfte eine - von Änderungen tatsächlicher Gegebenheiten in der näheren Umgebung abhängige - Bebaubarkeit nach Maßgabe des § 34 BauGB einer durch einen Bebauungsplan rechtlich gesicherten Bebaubarkeit nach den oben genannten Maßstäben mit Blick auf das Rechtsschutzbedürfnis nicht gleich zu setzen sein.
57Der Normenkontrollantrag ist auch begründet.
58Der Bebauungsplan leidet jedenfalls deshalb an einem formellen Mangel, weil ein in Bezug genommener Bestandteil, der Koordinatenlageplan, nicht ordnungsgemäß ausgefertigt ist (dazu 1.); er leidet ferner an materiellen Mängeln, weil die Festsetzung der Gebäudehöhen gemäß Ziffer 4. (dazu 2.) ebenso wie die Festsetzung der Lärmpegelbereiche gemäß Ziffer 9.1 nicht hinreichend bestimmt ist (dazu 3.); diese Fehler führen jeweils zur Unwirksamkeit des gesamten Plans (dazu 4.); angesichts dessen lässt der Senat offen, ob der Plan an einem Mangel des Verfahrens leidet (dazu 5.), merkt aber vorsorglich an, dass wenig dafür spricht, dass die von den Antragstellern geltend gemachten materiellen Mängel vorliegen und durchgreifen (dazu 6.).
591. Der Bebauungsplan leidet an einem formellen Mangel, weil die Anforderungen an die ordnungsgemäße Ausfertigung von aus mehreren Bestandteilen bestehenden Bebauungsplänen mit Blick auf den in Bezug genommenen Koordinatenlageplan nicht erfüllt sind.
60Als Rechtsnorm ist ein Bebauungsplan auszufertigen. Mit der Ausfertigung wird die Satzung als Originalurkunde hergestellt und sicher gestellt, dass der textliche und zeichnerische Gegenstand der Satzung mit dem Willen des Rats im Zeitpunkt der Beschlussfassung übereinstimmen. Welche Anforderungen im Einzelnen an eine Ausfertigung zu stellen sind, gibt das Bundesrecht nicht vor. Dies bestimmt sich vielmehr nach Maßgabe des Landesrechts. Für das Recht des Landes Nordrhein-Westfalen ist es ausreichend, aber grundsätzlich auch erforderlich, dass eine Originalurkunde geschaffen wird, auf der der Bürgermeister als Vorsitzender des Rats zeitlich nach dem Ratsbeschluss und vor der Verkündung der Satzung schriftlich bestätigt, dass der Rat an einem näher bezeichneten Tag diesen Bebauungsplan als Satzung beschlossen hat. Besteht die Satzung – wie hier – aus mehreren Teilen, die nicht auf einem Blatt zusammengefasst sind, ist es grundsätzlich erforderlich, dass jeder Teil der Satzung mit einem Ausfertigungsvermerk versehen oder durch körperliche Verbindung eine Gesamturkunde hergestellt wird, die einen Ausfertigungsvermerk trägt.
61Vgl. dazu allg. OVG NRW, Urteil vom 26. Juni 2013 - 7 D 75/11.NE -, juris, m. w. N.
62Diese Anforderungen sind nicht erfüllt. Der dem Senat im Original vorgelegte Koordinatenlageplan, der nach der Planurkunde Bestandteil des Bebauungsplans sein soll, trägt keinen Ausfertigungsvermerk. Eine hinreichende Ausfertigung auch des Koordinatenlageplans ist nicht durch den Ausfertigungsvermerk des Bürgermeisters der Antragsgegnerin vom 10. September 2012 auf der Planurkunde des Bebauungsplans gegeben, denn der Koordinatenlageplan ist nicht körperlich mit der Urkunde des Bebauungsplans zu einer Gesamturkunde zusammengefügt.
63Ob es ausnahmsweise genügt, dass die Satzung auf einen bestimmten, genau bezeichneten, nicht ausgefertigten Bestandteil Bezug nimmt, wenn kein Zweifel bestehen kann, welcher Bestandteil gemeint ist, hat der Senat bislang offen gelassen.
64Vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. Juni 2013 - 7 D 75/11.NE -, juris, m. w. N.
65Dies bedarf auch aus Anlass der hier zu treffenden Entscheidung keiner Klärung. Denn eine solche zweifelsfreie Bezeichnung kann im vorliegenden Fall schon deshalb nicht angenommen werden, weil die Bezugnahme in der Planurkunde mit dem schlichten Ausdruck „Koordinatenplan“ das vorgelegte Original mit seinen näheren Bezeichnungen nach Plannummer, Projektnummer und Planverfasser nicht hinreichend genau in Bezug nimmt.
66Angesichts des aufgezeigten Ausfertigungsmangels kann dahinstehen, ob dieser Bestandteil des Plans in einer § 10 Abs. 3 BauGB genügenden Weise bekannt gemacht worden ist.
67Vgl. zu den Anforderungen an die Bekanntmachung etwa OVG NRW, Urteil vom 2. Oktober 2013 - 7 D 18/13.NE -, juris, m. w. N.
682. Der Plan leidet ferner an einem materiellen Mangel, weil die Festsetzung der Gebäudehöhen gemäß Ziffer 4 unbestimmt ist.
69Das Gebot hinreichender Bestimmtheit von Rechtsnormen ergibt sich aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG). Es gilt auch für Bebauungspläne. Dies gilt für die zeichnerischen und die Textlichen Festsetzungen. Um diesem Bestimmtheitsgebot zu genügen, kann eine Höhenfestsetzung nach § 18 Abs. 1 BauNVO auf Bezugspunkte im Geltungsbereich des Bebauungsplans abstellen, die bestimmt oder bestimmbar sind. So entspricht etwa die Festsetzung der Höhenlage eines bestimmten Punkts einer vorhandenen Verkehrsfläche als unterer Bezugspunkt dem Bestimmtheitsgebot, wenn eine erhebliche Veränderung dieses Punkts nicht zu erwarten ist.
70Vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. Juni 2013 - 7 D 75/11.NE -, juris, m. w. N. sowie OVG NRW, Urteil vom 27. Mai 2013 - 2 D 37/12.NE -, BauR 2013,1966.
71Der Bebauungsplan verweist auf die Höhe der jeweiligen erschließenden öffentlichen Verkehrsfläche als unteren Bezugspunkt; diese Erschließungsstraßen waren aber im maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses noch nicht fertiggestellt. Nimmt der Plangeber zur Bestimmung der Gebäudehöhe als unteren Bezugspunkt auf die Höhe einer Erschließungsstraße Bezug, die noch nicht vorhanden ist, muss die noch herzustellende Höhe der Straße bereits durch den Plan hinreichend festgelegt sein; es reicht nicht, die Festsetzung der Höhenlage späteren Vorgaben von Verwaltungsstellen des Plangebers zu überlassen.
72Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. Dezember 2011 - 10 D 72/09.NE -.
73Eine solche erforderliche Festlegung der Höhe der erschließenden öffentlichen Verkehrsfläche ist hier nicht erfolgt. Soweit der Bebauungsplan auf den oben genannten „Koordinatenplan“ verweist, ergibt sich daraus - ungeachtet des aufgezeigten Ausfertigungsmangels - inhaltlich keine Bestimmung auch der Höhe der geplanten Erschließungsstraße. Die weiteren Ausbaupläne, die sich mit dem Bearbeitungsstand vom 24. April 2012 bei den Aufstellungsunterlagen finden, enthalten zwar detaillierte Höhenangaben. Diese Pläne sind indes in der Planurkunde nicht in Bezug genommen und können – ungeachtet ihrer mangelnden Ausfertigung – der Ermittlung des Inhalts des Plans auch deshalb nicht zugrundegelegt werden, weil sie im Rahmen des Straßenausbaus jederzeit änderbar waren.
74Die sich aus der fehlenden Festlegung der Höhenlage ergebende Unbestimmtheit kann auch nicht unter dem Gesichtspunkt der „planerischen Zurückhaltung“ gerechtfertigt werden. Zwar mag es sinnvoll sein, bei der Planung neuer Erschließungsstraßen planerische Zurückhaltung zu üben und von der Festsetzung der Höhenlage der Erschließungsstraße abzusehen, um so zu gewährleisten, dass die Straßenführung den sich oft erst beim Ausbau ergebenden Bedürfnissen angepasst werden kann. Eine solche planerische Zurückhaltung ist jedoch dann nicht mehr möglich, wenn der Rat von der nicht von ihm bestimmten und offen gelassenen Höhenlage der Erschließungsstraße wiederum andere Festsetzungen abhängig macht. Wenn er eine solche Abhängigkeit schafft, indem er Maße der anschließenden Bebauung auf die Erschließungsstraße bezieht, so macht es diese Abhängigkeit erforderlich, bezüglich der Lage der Bezugspunkte bereits im Planaufstellungsverfahren eine verbindliche Regelung zu treffen.
75Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. Dezember 2011 - 10 D 72/09.NE -.
76Dagegen spricht nicht die vom Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vorgetragene Erwägung, dass es insoweit in der Praxis keine Umsetzungsprobleme gebe, weil sich die Höhe im Genehmigungsverfahren aus der Relation zwischen der vorhandenen Straße und dem Gebäude ergebe und die Genehmigung nicht erteilt werde, solange die Straßenhöhe nicht feststehe. Nach der Konzeption des Baugesetzbuchs hängt die planungsrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens im Bereich eines – wie hier – qualifizierten Plans davon ab, ob es den Planfestsetzungen nicht widerspricht. Dem entspricht eine solche verwaltungspraktische Handhabung jedenfalls nicht in vollem Umfang. Vielmehr bedarf es der Beachtung der aufgezeigten Bestimmtheitsanforderungen, wenn der Plangeber seine städtebaulichen Vorstellungen auch durch die Festsetzung von Gebäudehöhen Geltung verschaffen will.
773. Die textliche Festsetzung zum passiven Lärmschutz unter der Ziffer 9.1 in Verbindung mit einer zeichnerischen Darstellung der verschiedenen Lärmpegelbereiche ist ebenfalls nicht hinreichend bestimmt.
78Soweit Bereiche – wie hier – mit unterschiedlichen Schallschutzklassen festgesetzt werden, sind die betreffenden Bereiche in der Planzeichnung eindeutig zu kennzeichnen. Dabei ist auch klarzustellen, für welche Bereiche innerhalb von Baufenstern die jeweiligen Schallschutzklassen gelten sollen.
79Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Dezember 2012 ‑ 7 D 64/10.NE -, BauR 2013, 917, m. w. N.
80Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Die auf § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB gestützte textliche Festsetzung in Kombination mit der zeichnerischen Darstellung der Lärmpegelbereiche lässt die Planbetroffenen jedenfalls im Unklaren, in welchem Bereich der Gebäude des WA 3 welcher Lärmpegelbereich maßgeblich ist und welche daran anknüpfenden Anforderungen an die Luftschalldämmung der Außenbauteile mithin zu beachten sind. Die in der Festsetzung angesprochenen Lärmpegelbereiche sind in der Planurkunde jedenfalls insoweit nicht hinreichend konkret bezeichnet und ihr Geltungsbereich kann auch nicht unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse und des erkennbaren Willens des Normgebers durch Auslegung ermittelt werden.
81Die zur räumlichen Begrenzung der Lärmpegelbereiche verwendeten verschieden farbig dargestellten Bereiche sind durch die Zeichnung im Maßstab von ca. 1 : 2500 nicht hinreichend abgegrenzt. Im Hinblick auf die Bestimmtheit von Normen muss eine Planurkunde lesbar sein und insbesondere der Grenzverlauf von Gebieten unterschiedlicher Festsetzungen nachvollziehbar sein.
82Vgl. OVG NRW, Urteil vom 3. Dezember 2003 - 7a D 118/02.NE -, juris.
83Diesen Anforderungen ist hier jedenfalls in dem genannten Umfang nicht genügt. Wegen der erheblichen Verkleinerung der Zeichnung der Lärmpegelbereiche (Maßstab etwa 1:2500) gegenüber der Planzeichnung im Maßstab 1:500 bleibt unklar, bis zu welcher Bebauungstiefe die im Bereich des allgemeinen Wohngebiets WA 3 zugelassenen Gebäude - dort verläuft die Abgrenzung der Bereiche schräg durch das Baufenster - den Lärmschutzanforderungen des Lärmpegelbereichs II und wann den Lärmschutzanforderungen des Lärmpegelbereichs III unterliegen.
84Eine hinreichende Bestimmtheit ergibt sich auch nicht mit Blick auf die vom Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung geäußerte Erwägung, in der Planbegründung werde auf Berechnungen zu den Lärmpegelbereichen hingewiesen und so auf in den Aufstellungsunterlagen in Gutachten vorhandene genauere Darstellungen Bezug genommen. Damit werden die genannten Anforderungen an die Bestimmtheit aber nicht erfüllt. Denn damit würden die in den Gutachten vorhandenen genaueren Darstellungen der Sache nach zu Bestandteilen des Bebauungsplans und unterlägen ihrerseits den oben erörterten Ausfertigungs- und Bekanntmachungsanforderungen, die hier nicht erfüllt sind.
85Die aufgezeigten Bestimmtheitsmängel sind entgegen den Ausführungen des Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung nicht unerheblich, weil es sich der Sache nach lediglich um einen Hinweis handele und sich die einschlägigen rechtlichen Anforderungen ohnehin aus § 18 BauO NRW ergäben. Denn die Antragsgegnerin hat eine ausdrückliche bauplanungsrechtliche Festsetzung getroffen, die ausweislich der Planbegründung zur Bewältigung des planungsrechtlichen Lärmkonflikts diente und keineswegs nur als Hinweis auf ohnehin geltende bauordnungsrechtliche Regelungen zu verstehen war. Ebensowenig kommt es darauf an, ob sich im vorliegenden Fall bei der Umsetzung dieser Vorgaben durch den Bauherrn im Rahmen des Genehmigungsverfahrens (bislang) keine Probleme ergeben haben.
864. Die Unwirksamkeit des Koordinatenlageplans, der Gebäudehöhenfestsetzungen und der Festsetzung zum passiven Lärmschutz führen jeweils zur Gesamtunwirksamkeit des angegriffenen Bebauungsplans.
87Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts führen Mängel, die einzelnen Festsetzungen eines Bebauungsplans anhaften, nur dann nicht zu dessen Unwirksamkeit, wenn die übrigen Regelungen, Maßnahmen oder Festsetzungen ‑ für sich betrachtet ‑ noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB bewirken können und wenn die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gelangten Willen im Zweifel auch eine Satzung dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte.
88Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. März 2009 - 4 C 21.07 -, BRS 74 Nr. 1; OVG NRW, Urteil vom 24. April 2013 - 7 D 24/12.NE -, BauR 2013, 1073.
89Jedenfalls von letzterem ist hier nicht auszugehen. Entgegen der in der mündlichen Verhandlung vorgetragenen Auffassung des Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin war der Koordinatenlageplan von wesentlicher Bedeutung für die planerische Konzeption der Antragsgegnerin, das ergibt sich schon aus der Bezugnahme in der Planurkunde, nach der die Antragsgegnerin diesen Plan zur Gewährleistung der geometrischen Eindeutigkeit des Bebauungsplans für erforderlich hielt. Es kann deshalb nicht mit der erforderlichen Sicherheit angenommen werden, dass sie den Bebauungsplan auch ohne Bezugnahme auf den Koordinatenplan beschlossen hätte. Entsprechendes gilt für die Gebäudehöhenfestsetzungen. Dass diese für die städtebauliche Konzeption der Antragsgegnerin von wesentlicher Bedeutung waren, dokumentieren bereits die Ausführungen zu den Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung in der Begründung des Bebauungsplans, die sich zu ihrer Absicht verhalten, detailliert die Gebäudehöhe zu steuern, um insbesondere das Ortsbild zu schützen. Da die Sicherstellung eines ausreichenden passiven Schallschutzes in dem von Verkehrslärm insbesondere der L. Straße erheblich betroffenen Plangebiet ausweislich der Bebauungsplanbegründung ebenfalls ein bedeutsames Element der Planungskonzeption war, kann auch nicht mit der erforderlichen Sicherheit davon ausgegangen werden, dass der Rat ‑ hätte er Kenntnis von der Unwirksamkeit der genannten Festsetzung zum passiven Lärmschutz gehabt ‑ den Bebauungsplan mit den übrigen, den Lärmkonflikt nicht hinreichend bewältigenden Festsetzungen beschlossen hätte.
905. Es kann dahinstehen, ob der Bebauungsplan mit Blick auf § 4a Abs. 3 Satz 4 BauGB in beachtlicher Weise verfahrensfehlerhaft ist, weil die Veränderungen der Planung gegenüber der ursprünglichen Fassung nicht anhand des Planentwurfs, sondern nur aus der Planbegründung erkennbar waren.
91Vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 19. Juli 2013 ‑ 10 D 107/11.NE ‑, BauR 2013, 1807, in dem die Beurteilung eines solchen Sachverhalts offen gelassen wird.
926. Vorsorglich merkt der Senat mit Blick auf eine etwaige Einleitung eines Verfahrens zur Behebung der aufgezeigten formellen Mängel an, dass die von den Antragstellern vorgebrachten Gründe nicht zu durchgreifenden Mängeln des Plans führen dürften. Ihre Auffassung, die Mischgebietsfestsetzung sei abwägungsfehlerhaft bzw. nicht erforderlich, ist ebenso wie ihre Auffassung das – mit der Festsetzung einer Versorgungsfläche mit der Zweckbestimmung Kraft-Wärme-Kopplung – zugelassene Blockheizkraftwerk führe zu unzumutbaren Immissionen und dürfe nach § 9 BauGB nicht als Versorgungseinrichtung für das gesamte Plangebiet zugelassen werden, aus den Gründen des Senatsbeschlusses vom 28. Februar 2013 im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - 7 B 1204/12.NE - unbegründet. Aus den im gerichtlichen Verfahren von der Antragsgegnerin dargelegten Gründen dürfte auch die vorgesehene Erschließung zur L. Straße, die am Grundeigentum der Antragsteller entlang verläuft, nicht zu unzumutbaren Lärmimmissionen führen.
93Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
94Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO und den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
95Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
Tenor
Der Bebauungsplan Nr. 67458/07 - C. Straße Teilbereich A - der Stadt L. st unwirksam.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Antragstellerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die Antragstellerin wendet sich gegen einen Bebauungsplan der Antragsgegnerin, der einen nördlich des Kölner Doms gelegenen Bebauungsblock überplant und hierfür insbesondere Höhenbegrenzungen festsetzt.
3Die Antragstellerin ist Eigentümerin des in Blatt 3916 des Grundbuchs von L. eingetragenen Grundstücks Gemarkung L. , Flur 28, Flurstücke 650, 649, 643 mit der Bezeichnung B. Straße 1a in L. . Das Grundstück liegt nördlich des Kölner Doms, unmittelbar nordöstlich des Hauptbahnhofs. Im Norden grenzt es an die C. Straße, im Westen an die E.--straße und die N.--------straße und im Süden an die B. Straße. Es ist weitgegend bebaut. U. a. steht auf dem Grundstück ein achtgeschossiges Hochhaus; dabei handelt es sich um einen ehemaligen Hochbunker und eine 1985 errichtete mehrgeschossige Aufstockung mit Büronutzungen. Innerhalb des ehemaligen Bunkers befinden sich Kraftfahrzeugstellplätze. Das Grundstück liegt im Bereich des Durchführungsplans Nr. 67459/02, der Festsetzungen in Bezug auf Verkehrsflächen und Straßenbegrenzungslinien sowie Baufluchtlinien trifft.
4Das Gebiet des angefochtenen Bebauungsplans ist Teil der nördlichen Altstadt und umfasst Flächen zwischen C. Straße, K.-------straße , C1. Platz, N.--------straße und E.--straße . Es ist straßenseitig geschlossen mehrgeschossig bebaut, im inneren Bereich befinden sich unbebaute Flächen.
5Der Bebauungsplan setzt den westlichen Bereich des Plangebiets mit dem Grundstück der Antragstellerin als Mischgebiet fest, der östliche Bereich wird als besonderes Wohngebiet festgesetzt. Es ist insgesamt geschlossene Bauweise vorgesehen. Der innere Bereich des Bebauungsblocks ist durch Baugrenzen einer Bebauung entzogen. Der Bebauungsplan enthält Festsetzungen für Wandhöhen über dem Bezugsniveau von 48,90 Metern über Normal Null. Für den Bereich des am westlichen Rand des Plangebiets gelegenen Gebäudeteils der Antragstellerin sind 7 Geschosse mit einer Höhe von 22,50 Metern über dem Bezugsniveau festgesetzt (71,40 Meter abzgl. 48,90 Meter). Für den nordwestlichen Teil des Grundstücks sind höchstens 5 Geschosse mit einer maximalen Höhe von insgesamt 16 Metern festgesetzt. Für den nordöstlichen Teil des Gebäudes ist eine viergeschossige Bebauung mit einer Höhe von maximal 13,50 Metern zugelassen, für den südöstlichen Gebäudeteil eine fünf-geschossige Bebauung mit einer Höhe von maximal 16,50 Metern.
6Ferner finden sich in der Planurkunde zeichnerische Darstellungen mittels Pfeillinien, die nach der Legende unterschiedliche „Lärmpegel nach DIN 4109“ betreffen. Hierzu regelt die textliche Festsetzung Nr. 6. mit der Überschrift „Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Einwirkungen“ unter Bezugnahme auf § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB:
7„Passive Schallschutzmaßnahmen sind entsprechend dem in der Planzeichnung dargestellten Lärmpegelbereich an den Außenbauteilen von Aufenthaltsräumen nach DIN 4109 (Schallschutz im Hochbau/Ausgabe Nov. 1989) zu treffen. Die Minderung der zu treffenden Schallschutzmaßnahmen ist im Einzelfall zulässig, sofern im Baugenehmigungsverfahren anhand einer schalltechnischen Untersuchung niedrigere Lärmpegelbereiche an einzelnen Gebäudeteilen oder Geschossebenen nachgewiesen werden.“
8Die textliche Festsetzung Nr. 1.5 hat folgenden Wortlaut:
9„Gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO sind in den Teilgebieten vom Mischgebiet MI, die an einen Lärmpegelbereich V angrenzen, die allgemein zulässigen Wohngebäude nicht zulässig.“
10Wegen der weiteren Einzelheiten der Festsetzungen des Bebauungsplans wird auf die Planurkunde Bezug genommen.
11Nach der beschlossenen Begründung verfolgt der Bebauungsplan die Zielsetzung, die Vorgaben des vom Rat am 15. Mai 2007 beschlossenen Höhenkonzepts zu sichern und die Standortqualität für Wohnen und nicht störendes Gewerbe zu fördern.
12Das Verfahren der Planaufstellung verlief folgendermaßen:
13Der Aufstellungsbeschluss wurde unter Bezugnahme auf § 13 BauGB im Februar 2010 gefasst. Zur Begründung wurde auf die Absicht der Antragstellerin Bezug genommen, das Gebäude B. Straße 1 a auf Grundlage einer zu einem früheren Zeitpunkt erteilten Baugenehmigung um drei Geschosse aufzustocken.
14Im November 2010 wurde beschlossen, das Gebiet um die Grundstücke K.-------straße 43 bis 47 und C1. Platz 2 zu erweitern. Im Februar 2012 machte die Antragsgegnerin bekannt, dass die Aufstellung des Plans im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB erfolgen solle.
15Während des Aufstellungsverfahrens stellte das Verwaltungsgericht L. mit Urteilen vom 3. Juli 2012 fest, die 2005 bzw. 2007 erteilten und später verlängerten Baugenehmigungen der Antragstellerin zur Aufstockung ihres Gebäudes seien im Januar bzw. Dezember 2010 erloschen, sie habe auch keinen Anspruch auf deren weitere Verlängerung.
16Nach der Offenlage des Planentwurfs erhob die Antragstellerin Einwendungen und machte u. a. geltend: Das Maß der baulichen Nutzung sei im Vergleich zum Gebäudebestand deutlich reduziert worden. Die Bebaubarkeit bleibe auch hinter dem genehmigten Zustand gemäß den Baugenehmigungen aus den Jahren 2005 und 2007 zurück; diese beanspruchten weiterhin Geltung.
17Mit Beschluss vom 18. Dezember 2012 wurde der Plan für den Teilbereich A - d. h. ohne die im November 2010 in das Verfahren einbezogene Erweiterung des Plangebiets - vom Rat als Satzung beschlossen. Die Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses erfolgte im Amtsblatt vom 6. Februar 2013.
18Am 12. August 2013 hat die Antragstellerin den vorliegenden Normenkontrollantrag gestellt. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor:
19Die Festsetzungen zu den Lärmpegelbereichen seien unwirksam, sie seien bereits nicht hinreichend bestimmt. Die Festsetzung zum Ausschluss von Wohngebäuden sei ebenfalls unbestimmt und damit unwirksam. Diese Festsetzung Nr. 1.5 bestimme, dass in den Teilgebieten des Mischgebiets, die an einen Lärmpegelbereich V angrenzen, allgemein zulässige Wohngebäude gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO nicht zulässig seien. Der textlichen Festsetzung bzw. den zeichnerischen Darstellungen könne nicht entnommen werden, innerhalb welcher Teilgebiete des Mischgebiets danach Wohnnutzung nicht zulässig sei. Der Plan sei auch abwägungsfehlerhaft. Sie - die Antragstellerin - habe im Rahmen der öffentlichen Auslegung dargelegt, dass eine Beseitigung des Bunkers oder zumindest eine Nutzbarmachung des gesamten Grundstücksareals im Jahre 1985 bautechnisch nicht möglich gewesen sei. Trotz dieser Einwendungen habe die Antragsgegnerin diese für die Abwägung wesentlichen Belange nicht weiter ermittelt und nicht geprüft, auf welche Art und Weise und mit welchen wirtschaftlichen Folgen Festsetzungen zur maximalen Höhe baulicher Anlagen und zum Maß der baulichen Nutzungen angesichts des bereits vorhandenen früheren und massiven Gebäudebestands hätten umgesetzt werden können. Dem im Rahmen der planerischen Abwägung zu berücksichtigenden privaten Interesse am Erhalt bestehender baulicher Nutzungsrechte sei die Antragsgegnerin insbesondere mit Blick auf die erteilten und fortgeltenden Baugenehmigungen nicht gerecht geworden. Die vorgenannten Mängel führten insgesamt zur Nichtigkeit des Plans.
20Die Antragstellerin beantragt,
21den Bebauungsplan C. Straße, Teilbereich A, L. -Altstadt Nord, für unwirksam zu erklären.
22Die Antragsgegnerin beantragt,
23den Antrag abzulehnen.
24Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus: Der Antrag sei unbegründet. Die Antragstellerin meine zu Unrecht, sie, die Antragsgegnerin, hätte sich eingehender mit der Möglichkeit beschäftigen müssen, dass die Baugenehmigungen für die Aufstockung des Gebäudes der Antragstellerin weiter fortgälten. Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts vom 17. Juli 2013 habe zum Zeitpunkt, als der Bebauungsplan rechtsgültig geworden sei, am 6. Februar 2013, noch nicht vorgelegen. Es habe somit nicht berücksichtigt werden können. Die Aufstockung auf 38,60 Meter sei städtebaulich problematisch. Sie widerspreche den Zielen des Höhenkonzepts und gefährde damit den Weltkulturerbe-Status des Kölner Doms.
25Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Aufstellungsvorgänge des Bebauungsplans sowie auch der Gerichtsakten der - die Fortgeltung der Baugenehmigungen für die Aufstockung des Gebäudes der Klägerin betreffenden, rechtskräftig abgeschlossenen - Verfahren 7 A 1896/12 und 7 A 1897/12 Bezug genommen.
26E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
27Der Antrag hat Erfolg.
28Der Antrag ist zulässig.
29Die Antragstellerin ist gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann den Antrag auf Normenkontrolle jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Es genügt, wenn der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch Festsetzungen des Bebauungsplans in einem Recht verletzt wird.
30Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 1998 ‑ 4 CN 2.98 -, BRS 60 Nr. 46 = BauR 1999, 134.
31Die Antragsbefugnis steht danach regelmäßig dem Eigentümer eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks zu, der sich gegen sein Eigentum betreffende Festsetzungen wendet.
32Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. Februar 2014
33‑ 7 D 102/12.NE -, juris.
34So liegt der Fall hier. Das Grundstück der Antragstellerin liegt im Geltungsbereich des angegriffenen Bebauungsplans. Sie wendet sich gegen Festsetzungen, die unmittelbar das Eigentum an diesem Grundstück betreffen, indem sie u. a. die Höhe der zulässigen Bebauung begrenzen.
35Die Antragstellerin ist nicht gemäß § 47 Abs. 2a VwGO präkludiert. § 47 Abs. 2a VwGO verlangt lediglich, dass der Antragsteller bei der Planaufstellung überhaupt rechtzeitig Einwendungen erhebt und jedenfalls eine dieser Einwendungen im Normenkontrollverfahren geltend macht.
36Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 2010 - 4 CN 4.09 -, BRS 76 Nr. 62 = BauR 2011, 488.
37Diese Anforderungen sind erfüllt. Die Antragstellerin hat bereits im Verfahren der Offenlage Einwendungen erhoben, die sich insbesondere darauf bezogen, dass bestehende bauliche Nutzungsrechte aufgrund erteilter Baugenehmigungen fortgelten. Diese Einwendungen hat sie auch im gerichtlichen Verfahren weiterverfolgt.
38Die Antragsfrist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist eingehalten. Die Bekanntmachung erfolgte im Februar 2013, der Antrag auf Normenkontrolle ging im August 2013 ein.
39Die Antragstellerin hat auch ein Rechtsschutzbedürfnis. Besteht - wie hier - eine Antragsbefugnis, so ist regelmäßig auch das für einen Normenkontrollantrag erforderliche Rechtsschutzbedürfnis gegeben. Mit dem Erfordernis des Vorliegens eines allgemeinen Rechtsschutzbedürfnisses neben der Antragsbefugnis soll nur vermieden werden, dass die Gerichte in eine Normprüfung eintreten müssen, deren Ergebnis für den jeweiligen Antragsteller wertlos ist.
40Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Dezember 2012 ‑ 7 D 64/10.NE -, BRS 81 Nr. 21 = BauR 2013, 917.
41Der Antrag ist auch begründet.
42Der Bebauungsplan ist insgesamt unwirksam.
43Der Bebauungsplan leidet an einem materiellen Mangel, weil die auf § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB gestützte Festsetzung von Lärmpegelbereichen, an die nach Satz 1 der textlichen Festsetzung Nr. 6 die Vorgabe anknüpft, Vorkehrungen passiven Lärmschutzes nach Maßgabe der DIN 4109 (Schallschutz im Hochbau/Ausgabe November 1989) zu treffen, nicht hinreichend bestimmt ist; dieser Fehler führt zur Unwirksamkeit des gesamten Plans.
44Das Gebot hinreichender Bestimmtheit von Rechtsnormen ergibt sich aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG). Es gilt auch für Bebauungspläne. Die zeichnerischen und die textlichen Festsetzungen müssen aus sich heraus bestimmt, eindeutig und verständlich sein. Die von den Festsetzungen Betroffenen müssen vorhersehen können, welchen Einwirkungen ihre Grundstücke ausgesetzt sind.
45Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Dezember 2012 - 7 D 64/10.NE -, BRS 81 Nr. 21 = BauR 2013, 917, m. w. N.
46Ob eine Festsetzung den Anforderungen des Bestimmtheitsgebots genügt, ist in aller Regel eine Frage der Auslegung des Plans im Einzelfall und keiner grundsätzlichen Klärung zugänglich.
47Vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Januar 1995 - 4 NB 3.95 -, BRS 57 Nr. 26.
48Soweit im Bebauungsplan Bereiche mit unterschiedlichen Schallschutzklassen festgesetzt werden, sind die betreffenden Bereiche in der Planzeichnung eindeutig zu kennzeichnen. Dabei ist auch klarzustellen, für welche Bereiche innerhalb von Baufenstern die jeweiligen Schallschutzklassen gelten sollen. Eine mit der zeichnerischen Darstellung von Lärmpegelbereichen unterschiedlicher Schallschutzklassen kombinierte Planfestsetzung, Vorkehrungen passiven Lärmschutzes nach Maßgabe der DIN 4109 zu treffen, ist deshalb unwirksam, wenn die betreffenden Bereiche nicht eindeutig gekennzeichnet sind.
49Vgl. OVG NRW, Urteile vom 5. Dezember 2012 - 7 D 64/10.NE -, BRS 81 Nr. 21 = BauR 2013, 917, und 13. Februar 2014 - 7 D 102/12.NE -, juris.
50An der danach erforderlichen eindeutigen Festsetzung fehlt es hier hinsichtlich der Lärmpegelbereiche gemäß Nr. 6 in Verbindung mit den zeichnerischen Darstellungen in der Planurkunde.
51Die für die Kennzeichnung verwendeten Pfeillinien verlaufen entlang der straßenseitig festgesetzten Baulinien bzw. Baugrenzen und beziehen sich damit auf die ausgewiesenen Baufenster. Eine hinreichend eindeutige Aussage zu den hinter den jeweiligen Baulinien bzw. Baugrenzen liegenden bebaubaren Grundstücksflächen trifft der Bebauungsplan damit indes nicht. Es fehlt an der erforderlichen eindeutigen Zuordnung der genannten Bauflächen zu jeweils maßgeblichen Lärmpegelbereichen im Sinne der DIN 4109.
52So bleibt etwa im Bereich E.--straße /C. Straße, in dem die Pfeillinien aneinander stoßen, die einen Lärmpegelbereich IV im Eckbereich der beiden Straßen bzw. einen Lärmpegelbereich III im weiteren Verlauf der C. Straße betreffen, unklar, welche Anforderungen an den passiven Lärmschutz nach Maßgabe der DIN 4109 in den hinter den Baulinien (ab dem 2. OG) bzw. den Baugrenzen (bis zum 1. OG) liegenden bebaubaren Flächen einzuhalten sind.
53Der Senat vermag nicht anzunehmen, die Anforderungen an den passiven Lärmschutz für die Lärmpegelbereiche bezögen sich nur auf die Fassaden in Höhe der Baulinien.
54Dagegen spricht bereits, dass aufgrund der unterschiedlichen Festsetzungen zur Zahl der zulässigen Vollgeschosse sieben bei einer realistischen Betrachtungsweise voraussichtlich auch hinter den Baulinien Fassaden entstehen.
55Abgesehen spricht gegen eine solche Annahme auch der Umstand, dass sich die durch die Lärmpegelbereiche bestimmten Anforderungen nach Maßgabe von Nr. 5.3 der DIN 4109 auch auf Decken und Dächer beziehen. Dies ist im Übrigen auch in der schalltechnischen Untersuchung angenommen worden, die der Festsetzung der Lärmpegelbereiche zugrundelag.
56Aus diesen Gründen kann vorliegend auch unter Berücksichtigung der konkreten örtlichen Verhältnisse bei realistischer Betrachtungsweise nicht davon ausgegangen werden, dass hinreichend klar wäre, welcher Lärmpegelbereich jeweils maßgeblich ist.
57Vgl. hierzu allg. OVG NRW, Urteil vom 15. Mai 2013 - 2 D 122/12.NE -, juris, m. w. N.
58Dieser Bestimmtheitsmangel führt insgesamt zur Unwirksamkeit des Plans.
59Mängel, die einzelnen Festsetzungen eines Bebauungsplans anhaften, führen nur dann nicht zu dessen (Gesamt-)Unwirksamkeit, wenn die übrigen Regelungen, Maßnahmen oder Festsetzungen - für sich betrachtet - noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB bewirken können und wenn die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gelangten Willen im Zweifel auch eine Satzung dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte.
60Vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. Juni 2013 - 7 D 75/11.NE -, juris, m. w. N.
61Jedenfalls die letztgenannte Voraussetzung ist nicht erfüllt.
62Der aufgezeigte Bestimmtheitsmangel betrifft die gesamte Festsetzung zu Nr. 6. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass möglicherweise dem Bestimmtheitsgebot genügende Darstellungen von Lärmpegelbereichen im östlichen Teil des Plangebiets isoliert gelten sollten.
63Ebensowenig kann davon ausgegangen werden, dass der Plan ohne die Regelung zu Nr. 6. beschlossen worden wäre. Aus der Planbegründung ergibt sich, dass die Festsetzung von Lärmpegelbereichen ein wesentliches Element der Plankonzeption der Antragsgegnerin war, um den Lärmkonflikt zwischen Wohnnutzungen und dem Verkehrslärm zu bewältigen. Im Rahmen der Ausführungen zu den Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen (S. 10 f. der Begründung) wird die bestehende Belastung durch Straßenverkehrslärm und Schienenverkehrslärm aufgezeigt und ausgeführt, da aktive Minderungsmaßnahmen aufgrund der Flächenverhältnisse und der Stadtgestaltung ausschieden, würden für die Anforderungen von Außenbauteilen von Aufenthaltsräumen gemäß DIN 4109 den Lärmpegelbereichen entsprechende Bauschalldämmmaße festgesetzt, damit würden Innenraumpegel erreicht, die die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse im Plangebiet erfüllten.
64Danach dürfte im Übrigen auch eine durchgreifende Unbestimmtheit der textlichen Festsetzung zu Nr. 1.5 vorliegen, die an die Lärmpegelbereiche anknüpft. Dies kann der Senat aber letztlich offen lassen. Sollte die Festsetzung zu Gunsten der Antragsgegnerin dahin auszulegen sein, dass sie den Bereich erfasst, in dem für das Grundstück der Antragstellerin eine Bebauung mit sieben Geschossen zugelassen ist, wäre sie zwar hinreichend bestimmt. Es wäre dann allerdings fraglich, ob eine solche Festsetzung auf einer den gesetzlichen Anforderungen genügenden Abwägung des Satzungsgebers beruhte. Mit Blick auf Art. 14 GG hätte es nämlich insoweit einer näheren Begründung bedurft, warum der Nutzungsausschluss den siebengeschossig bebaubaren Bereich in seiner gesamten Tiefe von etwa 25 m erfasst und damit auch Wohnnutzungen ausschließt, die auf den ruhigeren Innenblockbereich hin ausgerichtet sind.
65Der Senat lässt dahinstehen, ob der Plan etwa auch deshalb an einem durchgreifenden Mangel leidet, weil die Antragsgegnerin den für die Abwägung relevanten Belang des Umfangs der Bebaubarkeit des überplanten Grundeigentums der Antragstellerin entgegen § 2 Abs. 3 BauGB unzureichend bewertet hat.
66Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
67Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
68Die Revision war nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe im Sinne von § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.