Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 20. Feb. 2015 - 7 D 73/13.NE
Tenor
Der Bebauungsplan Nr. 67458/07 - C. Straße Teilbereich A - der Stadt L. st unwirksam.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Antragstellerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die Antragstellerin wendet sich gegen einen Bebauungsplan der Antragsgegnerin, der einen nördlich des Kölner Doms gelegenen Bebauungsblock überplant und hierfür insbesondere Höhenbegrenzungen festsetzt.
3Die Antragstellerin ist Eigentümerin des in Blatt 3916 des Grundbuchs von L. eingetragenen Grundstücks Gemarkung L. , Flur 28, Flurstücke 650, 649, 643 mit der Bezeichnung B. Straße 1a in L. . Das Grundstück liegt nördlich des Kölner Doms, unmittelbar nordöstlich des Hauptbahnhofs. Im Norden grenzt es an die C. Straße, im Westen an die E.--straße und die N.--------straße und im Süden an die B. Straße. Es ist weitgegend bebaut. U. a. steht auf dem Grundstück ein achtgeschossiges Hochhaus; dabei handelt es sich um einen ehemaligen Hochbunker und eine 1985 errichtete mehrgeschossige Aufstockung mit Büronutzungen. Innerhalb des ehemaligen Bunkers befinden sich Kraftfahrzeugstellplätze. Das Grundstück liegt im Bereich des Durchführungsplans Nr. 67459/02, der Festsetzungen in Bezug auf Verkehrsflächen und Straßenbegrenzungslinien sowie Baufluchtlinien trifft.
4Das Gebiet des angefochtenen Bebauungsplans ist Teil der nördlichen Altstadt und umfasst Flächen zwischen C. Straße, K.-------straße , C1. Platz, N.--------straße und E.--straße . Es ist straßenseitig geschlossen mehrgeschossig bebaut, im inneren Bereich befinden sich unbebaute Flächen.
5Der Bebauungsplan setzt den westlichen Bereich des Plangebiets mit dem Grundstück der Antragstellerin als Mischgebiet fest, der östliche Bereich wird als besonderes Wohngebiet festgesetzt. Es ist insgesamt geschlossene Bauweise vorgesehen. Der innere Bereich des Bebauungsblocks ist durch Baugrenzen einer Bebauung entzogen. Der Bebauungsplan enthält Festsetzungen für Wandhöhen über dem Bezugsniveau von 48,90 Metern über Normal Null. Für den Bereich des am westlichen Rand des Plangebiets gelegenen Gebäudeteils der Antragstellerin sind 7 Geschosse mit einer Höhe von 22,50 Metern über dem Bezugsniveau festgesetzt (71,40 Meter abzgl. 48,90 Meter). Für den nordwestlichen Teil des Grundstücks sind höchstens 5 Geschosse mit einer maximalen Höhe von insgesamt 16 Metern festgesetzt. Für den nordöstlichen Teil des Gebäudes ist eine viergeschossige Bebauung mit einer Höhe von maximal 13,50 Metern zugelassen, für den südöstlichen Gebäudeteil eine fünf-geschossige Bebauung mit einer Höhe von maximal 16,50 Metern.
6Ferner finden sich in der Planurkunde zeichnerische Darstellungen mittels Pfeillinien, die nach der Legende unterschiedliche „Lärmpegel nach DIN 4109“ betreffen. Hierzu regelt die textliche Festsetzung Nr. 6. mit der Überschrift „Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Einwirkungen“ unter Bezugnahme auf § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB:
7„Passive Schallschutzmaßnahmen sind entsprechend dem in der Planzeichnung dargestellten Lärmpegelbereich an den Außenbauteilen von Aufenthaltsräumen nach DIN 4109 (Schallschutz im Hochbau/Ausgabe Nov. 1989) zu treffen. Die Minderung der zu treffenden Schallschutzmaßnahmen ist im Einzelfall zulässig, sofern im Baugenehmigungsverfahren anhand einer schalltechnischen Untersuchung niedrigere Lärmpegelbereiche an einzelnen Gebäudeteilen oder Geschossebenen nachgewiesen werden.“
8Die textliche Festsetzung Nr. 1.5 hat folgenden Wortlaut:
9„Gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO sind in den Teilgebieten vom Mischgebiet MI, die an einen Lärmpegelbereich V angrenzen, die allgemein zulässigen Wohngebäude nicht zulässig.“
10Wegen der weiteren Einzelheiten der Festsetzungen des Bebauungsplans wird auf die Planurkunde Bezug genommen.
11Nach der beschlossenen Begründung verfolgt der Bebauungsplan die Zielsetzung, die Vorgaben des vom Rat am 15. Mai 2007 beschlossenen Höhenkonzepts zu sichern und die Standortqualität für Wohnen und nicht störendes Gewerbe zu fördern.
12Das Verfahren der Planaufstellung verlief folgendermaßen:
13Der Aufstellungsbeschluss wurde unter Bezugnahme auf § 13 BauGB im Februar 2010 gefasst. Zur Begründung wurde auf die Absicht der Antragstellerin Bezug genommen, das Gebäude B. Straße 1 a auf Grundlage einer zu einem früheren Zeitpunkt erteilten Baugenehmigung um drei Geschosse aufzustocken.
14Im November 2010 wurde beschlossen, das Gebiet um die Grundstücke K.-------straße 43 bis 47 und C1. Platz 2 zu erweitern. Im Februar 2012 machte die Antragsgegnerin bekannt, dass die Aufstellung des Plans im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB erfolgen solle.
15Während des Aufstellungsverfahrens stellte das Verwaltungsgericht L. mit Urteilen vom 3. Juli 2012 fest, die 2005 bzw. 2007 erteilten und später verlängerten Baugenehmigungen der Antragstellerin zur Aufstockung ihres Gebäudes seien im Januar bzw. Dezember 2010 erloschen, sie habe auch keinen Anspruch auf deren weitere Verlängerung.
16Nach der Offenlage des Planentwurfs erhob die Antragstellerin Einwendungen und machte u. a. geltend: Das Maß der baulichen Nutzung sei im Vergleich zum Gebäudebestand deutlich reduziert worden. Die Bebaubarkeit bleibe auch hinter dem genehmigten Zustand gemäß den Baugenehmigungen aus den Jahren 2005 und 2007 zurück; diese beanspruchten weiterhin Geltung.
17Mit Beschluss vom 18. Dezember 2012 wurde der Plan für den Teilbereich A - d. h. ohne die im November 2010 in das Verfahren einbezogene Erweiterung des Plangebiets - vom Rat als Satzung beschlossen. Die Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses erfolgte im Amtsblatt vom 6. Februar 2013.
18Am 12. August 2013 hat die Antragstellerin den vorliegenden Normenkontrollantrag gestellt. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor:
19Die Festsetzungen zu den Lärmpegelbereichen seien unwirksam, sie seien bereits nicht hinreichend bestimmt. Die Festsetzung zum Ausschluss von Wohngebäuden sei ebenfalls unbestimmt und damit unwirksam. Diese Festsetzung Nr. 1.5 bestimme, dass in den Teilgebieten des Mischgebiets, die an einen Lärmpegelbereich V angrenzen, allgemein zulässige Wohngebäude gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO nicht zulässig seien. Der textlichen Festsetzung bzw. den zeichnerischen Darstellungen könne nicht entnommen werden, innerhalb welcher Teilgebiete des Mischgebiets danach Wohnnutzung nicht zulässig sei. Der Plan sei auch abwägungsfehlerhaft. Sie - die Antragstellerin - habe im Rahmen der öffentlichen Auslegung dargelegt, dass eine Beseitigung des Bunkers oder zumindest eine Nutzbarmachung des gesamten Grundstücksareals im Jahre 1985 bautechnisch nicht möglich gewesen sei. Trotz dieser Einwendungen habe die Antragsgegnerin diese für die Abwägung wesentlichen Belange nicht weiter ermittelt und nicht geprüft, auf welche Art und Weise und mit welchen wirtschaftlichen Folgen Festsetzungen zur maximalen Höhe baulicher Anlagen und zum Maß der baulichen Nutzungen angesichts des bereits vorhandenen früheren und massiven Gebäudebestands hätten umgesetzt werden können. Dem im Rahmen der planerischen Abwägung zu berücksichtigenden privaten Interesse am Erhalt bestehender baulicher Nutzungsrechte sei die Antragsgegnerin insbesondere mit Blick auf die erteilten und fortgeltenden Baugenehmigungen nicht gerecht geworden. Die vorgenannten Mängel führten insgesamt zur Nichtigkeit des Plans.
20Die Antragstellerin beantragt,
21den Bebauungsplan C. Straße, Teilbereich A, L. -Altstadt Nord, für unwirksam zu erklären.
22Die Antragsgegnerin beantragt,
23den Antrag abzulehnen.
24Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus: Der Antrag sei unbegründet. Die Antragstellerin meine zu Unrecht, sie, die Antragsgegnerin, hätte sich eingehender mit der Möglichkeit beschäftigen müssen, dass die Baugenehmigungen für die Aufstockung des Gebäudes der Antragstellerin weiter fortgälten. Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts vom 17. Juli 2013 habe zum Zeitpunkt, als der Bebauungsplan rechtsgültig geworden sei, am 6. Februar 2013, noch nicht vorgelegen. Es habe somit nicht berücksichtigt werden können. Die Aufstockung auf 38,60 Meter sei städtebaulich problematisch. Sie widerspreche den Zielen des Höhenkonzepts und gefährde damit den Weltkulturerbe-Status des Kölner Doms.
25Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Aufstellungsvorgänge des Bebauungsplans sowie auch der Gerichtsakten der - die Fortgeltung der Baugenehmigungen für die Aufstockung des Gebäudes der Klägerin betreffenden, rechtskräftig abgeschlossenen - Verfahren 7 A 1896/12 und 7 A 1897/12 Bezug genommen.
26E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
27Der Antrag hat Erfolg.
28Der Antrag ist zulässig.
29Die Antragstellerin ist gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann den Antrag auf Normenkontrolle jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Es genügt, wenn der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch Festsetzungen des Bebauungsplans in einem Recht verletzt wird.
30Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 1998 ‑ 4 CN 2.98 -, BRS 60 Nr. 46 = BauR 1999, 134.
31Die Antragsbefugnis steht danach regelmäßig dem Eigentümer eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks zu, der sich gegen sein Eigentum betreffende Festsetzungen wendet.
32Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. Februar 2014
33‑ 7 D 102/12.NE -, juris.
34So liegt der Fall hier. Das Grundstück der Antragstellerin liegt im Geltungsbereich des angegriffenen Bebauungsplans. Sie wendet sich gegen Festsetzungen, die unmittelbar das Eigentum an diesem Grundstück betreffen, indem sie u. a. die Höhe der zulässigen Bebauung begrenzen.
35Die Antragstellerin ist nicht gemäß § 47 Abs. 2a VwGO präkludiert. § 47 Abs. 2a VwGO verlangt lediglich, dass der Antragsteller bei der Planaufstellung überhaupt rechtzeitig Einwendungen erhebt und jedenfalls eine dieser Einwendungen im Normenkontrollverfahren geltend macht.
36Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 2010 - 4 CN 4.09 -, BRS 76 Nr. 62 = BauR 2011, 488.
37Diese Anforderungen sind erfüllt. Die Antragstellerin hat bereits im Verfahren der Offenlage Einwendungen erhoben, die sich insbesondere darauf bezogen, dass bestehende bauliche Nutzungsrechte aufgrund erteilter Baugenehmigungen fortgelten. Diese Einwendungen hat sie auch im gerichtlichen Verfahren weiterverfolgt.
38Die Antragsfrist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist eingehalten. Die Bekanntmachung erfolgte im Februar 2013, der Antrag auf Normenkontrolle ging im August 2013 ein.
39Die Antragstellerin hat auch ein Rechtsschutzbedürfnis. Besteht - wie hier - eine Antragsbefugnis, so ist regelmäßig auch das für einen Normenkontrollantrag erforderliche Rechtsschutzbedürfnis gegeben. Mit dem Erfordernis des Vorliegens eines allgemeinen Rechtsschutzbedürfnisses neben der Antragsbefugnis soll nur vermieden werden, dass die Gerichte in eine Normprüfung eintreten müssen, deren Ergebnis für den jeweiligen Antragsteller wertlos ist.
40Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Dezember 2012 ‑ 7 D 64/10.NE -, BRS 81 Nr. 21 = BauR 2013, 917.
41Der Antrag ist auch begründet.
42Der Bebauungsplan ist insgesamt unwirksam.
43Der Bebauungsplan leidet an einem materiellen Mangel, weil die auf § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB gestützte Festsetzung von Lärmpegelbereichen, an die nach Satz 1 der textlichen Festsetzung Nr. 6 die Vorgabe anknüpft, Vorkehrungen passiven Lärmschutzes nach Maßgabe der DIN 4109 (Schallschutz im Hochbau/Ausgabe November 1989) zu treffen, nicht hinreichend bestimmt ist; dieser Fehler führt zur Unwirksamkeit des gesamten Plans.
44Das Gebot hinreichender Bestimmtheit von Rechtsnormen ergibt sich aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG). Es gilt auch für Bebauungspläne. Die zeichnerischen und die textlichen Festsetzungen müssen aus sich heraus bestimmt, eindeutig und verständlich sein. Die von den Festsetzungen Betroffenen müssen vorhersehen können, welchen Einwirkungen ihre Grundstücke ausgesetzt sind.
45Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Dezember 2012 - 7 D 64/10.NE -, BRS 81 Nr. 21 = BauR 2013, 917, m. w. N.
46Ob eine Festsetzung den Anforderungen des Bestimmtheitsgebots genügt, ist in aller Regel eine Frage der Auslegung des Plans im Einzelfall und keiner grundsätzlichen Klärung zugänglich.
47Vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Januar 1995 - 4 NB 3.95 -, BRS 57 Nr. 26.
48Soweit im Bebauungsplan Bereiche mit unterschiedlichen Schallschutzklassen festgesetzt werden, sind die betreffenden Bereiche in der Planzeichnung eindeutig zu kennzeichnen. Dabei ist auch klarzustellen, für welche Bereiche innerhalb von Baufenstern die jeweiligen Schallschutzklassen gelten sollen. Eine mit der zeichnerischen Darstellung von Lärmpegelbereichen unterschiedlicher Schallschutzklassen kombinierte Planfestsetzung, Vorkehrungen passiven Lärmschutzes nach Maßgabe der DIN 4109 zu treffen, ist deshalb unwirksam, wenn die betreffenden Bereiche nicht eindeutig gekennzeichnet sind.
49Vgl. OVG NRW, Urteile vom 5. Dezember 2012 - 7 D 64/10.NE -, BRS 81 Nr. 21 = BauR 2013, 917, und 13. Februar 2014 - 7 D 102/12.NE -, juris.
50An der danach erforderlichen eindeutigen Festsetzung fehlt es hier hinsichtlich der Lärmpegelbereiche gemäß Nr. 6 in Verbindung mit den zeichnerischen Darstellungen in der Planurkunde.
51Die für die Kennzeichnung verwendeten Pfeillinien verlaufen entlang der straßenseitig festgesetzten Baulinien bzw. Baugrenzen und beziehen sich damit auf die ausgewiesenen Baufenster. Eine hinreichend eindeutige Aussage zu den hinter den jeweiligen Baulinien bzw. Baugrenzen liegenden bebaubaren Grundstücksflächen trifft der Bebauungsplan damit indes nicht. Es fehlt an der erforderlichen eindeutigen Zuordnung der genannten Bauflächen zu jeweils maßgeblichen Lärmpegelbereichen im Sinne der DIN 4109.
52So bleibt etwa im Bereich E.--straße /C. Straße, in dem die Pfeillinien aneinander stoßen, die einen Lärmpegelbereich IV im Eckbereich der beiden Straßen bzw. einen Lärmpegelbereich III im weiteren Verlauf der C. Straße betreffen, unklar, welche Anforderungen an den passiven Lärmschutz nach Maßgabe der DIN 4109 in den hinter den Baulinien (ab dem 2. OG) bzw. den Baugrenzen (bis zum 1. OG) liegenden bebaubaren Flächen einzuhalten sind.
53Der Senat vermag nicht anzunehmen, die Anforderungen an den passiven Lärmschutz für die Lärmpegelbereiche bezögen sich nur auf die Fassaden in Höhe der Baulinien.
54Dagegen spricht bereits, dass aufgrund der unterschiedlichen Festsetzungen zur Zahl der zulässigen Vollgeschosse sieben bei einer realistischen Betrachtungsweise voraussichtlich auch hinter den Baulinien Fassaden entstehen.
55Abgesehen spricht gegen eine solche Annahme auch der Umstand, dass sich die durch die Lärmpegelbereiche bestimmten Anforderungen nach Maßgabe von Nr. 5.3 der DIN 4109 auch auf Decken und Dächer beziehen. Dies ist im Übrigen auch in der schalltechnischen Untersuchung angenommen worden, die der Festsetzung der Lärmpegelbereiche zugrundelag.
56Aus diesen Gründen kann vorliegend auch unter Berücksichtigung der konkreten örtlichen Verhältnisse bei realistischer Betrachtungsweise nicht davon ausgegangen werden, dass hinreichend klar wäre, welcher Lärmpegelbereich jeweils maßgeblich ist.
57Vgl. hierzu allg. OVG NRW, Urteil vom 15. Mai 2013 - 2 D 122/12.NE -, juris, m. w. N.
58Dieser Bestimmtheitsmangel führt insgesamt zur Unwirksamkeit des Plans.
59Mängel, die einzelnen Festsetzungen eines Bebauungsplans anhaften, führen nur dann nicht zu dessen (Gesamt-)Unwirksamkeit, wenn die übrigen Regelungen, Maßnahmen oder Festsetzungen - für sich betrachtet - noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB bewirken können und wenn die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gelangten Willen im Zweifel auch eine Satzung dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte.
60Vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. Juni 2013 - 7 D 75/11.NE -, juris, m. w. N.
61Jedenfalls die letztgenannte Voraussetzung ist nicht erfüllt.
62Der aufgezeigte Bestimmtheitsmangel betrifft die gesamte Festsetzung zu Nr. 6. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass möglicherweise dem Bestimmtheitsgebot genügende Darstellungen von Lärmpegelbereichen im östlichen Teil des Plangebiets isoliert gelten sollten.
63Ebensowenig kann davon ausgegangen werden, dass der Plan ohne die Regelung zu Nr. 6. beschlossen worden wäre. Aus der Planbegründung ergibt sich, dass die Festsetzung von Lärmpegelbereichen ein wesentliches Element der Plankonzeption der Antragsgegnerin war, um den Lärmkonflikt zwischen Wohnnutzungen und dem Verkehrslärm zu bewältigen. Im Rahmen der Ausführungen zu den Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen (S. 10 f. der Begründung) wird die bestehende Belastung durch Straßenverkehrslärm und Schienenverkehrslärm aufgezeigt und ausgeführt, da aktive Minderungsmaßnahmen aufgrund der Flächenverhältnisse und der Stadtgestaltung ausschieden, würden für die Anforderungen von Außenbauteilen von Aufenthaltsräumen gemäß DIN 4109 den Lärmpegelbereichen entsprechende Bauschalldämmmaße festgesetzt, damit würden Innenraumpegel erreicht, die die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse im Plangebiet erfüllten.
64Danach dürfte im Übrigen auch eine durchgreifende Unbestimmtheit der textlichen Festsetzung zu Nr. 1.5 vorliegen, die an die Lärmpegelbereiche anknüpft. Dies kann der Senat aber letztlich offen lassen. Sollte die Festsetzung zu Gunsten der Antragsgegnerin dahin auszulegen sein, dass sie den Bereich erfasst, in dem für das Grundstück der Antragstellerin eine Bebauung mit sieben Geschossen zugelassen ist, wäre sie zwar hinreichend bestimmt. Es wäre dann allerdings fraglich, ob eine solche Festsetzung auf einer den gesetzlichen Anforderungen genügenden Abwägung des Satzungsgebers beruhte. Mit Blick auf Art. 14 GG hätte es nämlich insoweit einer näheren Begründung bedurft, warum der Nutzungsausschluss den siebengeschossig bebaubaren Bereich in seiner gesamten Tiefe von etwa 25 m erfasst und damit auch Wohnnutzungen ausschließt, die auf den ruhigeren Innenblockbereich hin ausgerichtet sind.
65Der Senat lässt dahinstehen, ob der Plan etwa auch deshalb an einem durchgreifenden Mangel leidet, weil die Antragsgegnerin den für die Abwägung relevanten Belang des Umfangs der Bebaubarkeit des überplanten Grundeigentums der Antragstellerin entgegen § 2 Abs. 3 BauGB unzureichend bewertet hat.
66Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
67Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
68Die Revision war nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe im Sinne von § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
Urteilsbesprechung zu Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 20. Feb. 2015 - 7 D 73/13.NE
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(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:
- 1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung; - 2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen; - 2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen; - 3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße; - 4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten; - 5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen; - 6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden; - 7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen; - 8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind; - 9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen; - 10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung; - 11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden; - 12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung; - 13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen; - 14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen; - 15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe; - 16.
- a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft, - b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses, - c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen, - d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
- 17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen; - 18.
- a)
die Flächen für die Landwirtschaft und - b)
Wald;
- 19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen; - 20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft; - 21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen; - 22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen; - 23.
Gebiete, in denen - a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen, - b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen, - c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
- 24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben; - 25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen - a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen, - b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
- 26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.
(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.
(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur
- 1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder - 2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.
(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um
- 1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder - 2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.
(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
- 1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen; - 2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder - 3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
- 1.
das Maß der baulichen Nutzung; - 2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen; - 3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen; - 4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke; - 5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.
(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.
(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:
- 1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind; - 2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind; - 3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.
(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.
(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.
(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.
(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.
(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als
1. | Wohnbauflächen | (W) |
2. | gemischte Bauflächen | (M) |
3. | gewerbliche Bauflächen | (G) |
4. | Sonderbauflächen | (S). |
(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als
1. | Kleinsiedlungsgebiete | (WS) |
2. | reine Wohngebiete | (WR) |
3. | allgemeine Wohngebiete | (WA) |
4. | besondere Wohngebiete | (WB) |
5. | Dorfgebiete | (MD) |
6. | dörfliche Wohngebiete | (MDW) |
7. | Mischgebiete | (MI) |
8. | urbane Gebiete | (MU) |
9. | Kerngebiete | (MK) |
10. | Gewerbegebiete | (GE) |
11. | Industriegebiete | (GI) |
12. | Sondergebiete | (SO). |
(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.
(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet
- 1.
nach der Art der zulässigen Nutzung, - 2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.
(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,
- 1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder - 2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.
(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen
- 1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind, - 2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder - 3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.
(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.
(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.
(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.
(1) Werden durch die Änderung oder Ergänzung eines Bauleitplans die Grundzüge der Planung nicht berührt oder wird durch die Aufstellung eines Bebauungsplans in einem Gebiet nach § 34 der sich aus der vorhandenen Eigenart der näheren Umgebung ergebende Zulässigkeitsmaßstab nicht wesentlich verändert oder enthält er lediglich Festsetzungen nach § 9 Absatz 2a oder Absatz 2b, kann die Gemeinde das vereinfachte Verfahren anwenden, wenn
- 1.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht vorbereitet oder begründet wird, - 2.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter bestehen und - 3.
keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(2) Im vereinfachten Verfahren kann
- 1.
von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Absatz 1 und § 4 Absatz 1 abgesehen werden, - 2.
der betroffenen Öffentlichkeit Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben oder wahlweise die Veröffentlichung im Internet nach § 3 Absatz 2 durchgeführt werden, - 3.
den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben oder wahlweise die Beteiligung nach § 4 Absatz 2 durchgeführt werden.
(3) Im vereinfachten Verfahren wird von der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4, von dem Umweltbericht nach § 2a, von der Angabe nach § 3 Absatz 2 Satz 4, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 6a Absatz 1 und § 10a Absatz 1 abgesehen; § 4c ist nicht anzuwenden. Bei der Beteiligung nach Absatz 2 Nummer 2 ist darauf hinzuweisen, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird.
(1) Ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungsplan der Innenentwicklung) kann im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Der Bebauungsplan darf im beschleunigten Verfahren nur aufgestellt werden, wenn in ihm eine zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Absatz 2 der Baunutzungsverordnung oder eine Größe der Grundfläche festgesetzt wird von insgesamt
- 1.
weniger als 20 000 Quadratmetern, wobei die Grundflächen mehrerer Bebauungspläne, die in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt werden, mitzurechnen sind, oder - 2.
20 000 Quadratmetern bis weniger als 70 000 Quadratmetern, wenn auf Grund einer überschlägigen Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 dieses Gesetzes genannten Kriterien die Einschätzung erlangt wird, dass der Bebauungsplan voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat, die nach § 2 Absatz 4 Satz 4 in der Abwägung zu berücksichtigen wären (Vorprüfung des Einzelfalls); die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Planung berührt werden können, sind an der Vorprüfung des Einzelfalls zu beteiligen.
(2) Im beschleunigten Verfahren
- 1.
gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Absatz 2 und 3 Satz 1 entsprechend; - 2.
kann ein Bebauungsplan, der von Darstellungen des Flächennutzungsplans abweicht, auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt ist; die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets darf nicht beeinträchtigt werden; der Flächennutzungsplan ist im Wege der Berichtigung anzupassen; - 3.
soll einem Bedarf an Investitionen zur Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, zur Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum oder zur Verwirklichung von Infrastrukturvorhaben in der Abwägung in angemessener Weise Rechnung getragen werden; - 4.
gelten in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a Absatz 3 Satz 6 vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig.
(3) Bei Aufstellung eines Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren ist ortsüblich bekannt zu machen,
- 1.
dass der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 aufgestellt werden soll, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 einschließlich der hierfür wesentlichen Gründe, und - 2.
wo sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten kann und dass sich die Öffentlichkeit innerhalb einer bestimmten Frist zur Planung äußern kann, sofern keine frühzeitige Unterrichtung und Erörterung im Sinne des § 3 Absatz 1 stattfindet.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Änderung, Ergänzung und Aufhebung eines Bebauungsplans.
(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als
1. | Wohnbauflächen | (W) |
2. | gemischte Bauflächen | (M) |
3. | gewerbliche Bauflächen | (G) |
4. | Sonderbauflächen | (S). |
(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als
1. | Kleinsiedlungsgebiete | (WS) |
2. | reine Wohngebiete | (WR) |
3. | allgemeine Wohngebiete | (WA) |
4. | besondere Wohngebiete | (WB) |
5. | Dorfgebiete | (MD) |
6. | dörfliche Wohngebiete | (MDW) |
7. | Mischgebiete | (MI) |
8. | urbane Gebiete | (MU) |
9. | Kerngebiete | (MK) |
10. | Gewerbegebiete | (GE) |
11. | Industriegebiete | (GI) |
12. | Sondergebiete | (SO). |
(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.
(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet
- 1.
nach der Art der zulässigen Nutzung, - 2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.
(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,
- 1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder - 2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.
(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen
- 1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind, - 2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder - 3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.
(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.
(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.
(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.
(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit
- 1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs - 2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.
(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.
(2a) (weggefallen)
(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.
(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.
(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.
(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.
Tenor
Der Bebauungsplan Nr. 5434 - Landschaftsverband - der Stadt C. -H. ist unwirksam.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Antragsteller zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die Antragsteller wenden sich gegen den Bebauungsplan Nr. 5434 - Landschaftsverband - der Antragsgegnerin. Sie sind Miteigentümer des Grundstücks L. Straße in C. H. , das in unmittelbarer Nachbarschaft zum Plangebiet liegt; die Antragsstellerin ist ferner Eigentümerin des benachbarten Grundstücks L. Straße .
3Das ca. 11.600 qm große Plangebiet wurde in der Vergangenheit als Bauhof der Straßenmeisterei des Landschaftsverbands Rheinland genutzt. Es liegt im Ortsteil C1. zwischen der L. Straße, der G. -T. -Straße, der Straße G1. und der Stadtbahntrasse in ca. 1,5 km Entfernung zum Stadtteilzentrum C1. . Der Plan setzt in dem nordwestlichen Teil des Plangebiets an der L. Straße ein Mischgebiet und eine Versorgungsfläche - mit der Zweckbestimmung Elektrizität auf einer Fläche von 6 x 3 m und der Zweckbestimmung Kraft-Wärme-Kopplung auf einer Fläche von 6 x 6 m -, am nördlichen Rand des Plangebiets eine private und am östlichen Rand des Plangebiets eine öffentliche Grünfläche sowie dazwischen drei allgemeine Wohngebiete und öffentliche Verkehrsflächen fest. Das städtebauliche Konzept der Antragsgegnerin sieht ausweislich der Planbegründung die Errichtung eines Gesundheitszentrums und eines innerstädtischen Wohnquartiers mit Geschosswohnungsbau und Einfamilienhäusern vor.
4Der Plan enthält folgende Festsetzungen zum Lärmschutz:
5„9.1 Lärmpegelbereiche
6Gemäß VV Bauordnung (BauO) NRW § 18 Abs. 2 i. V. m. DIN 4109 (Schallschutz im Hochbau) sind zum Schutz gegen Außenlärm für Außenbauteilen von Gebäuden innerhalb der vorstehend benannten maßgeblichen Außenlärmpegel und Lärmpegelbereiche entsprechend des Abschnittes 5 der DIN 4109 die in der nachfolgenden Tabelle angeführten Anforderungen an die Luftschalldämmung einzuhalten:
7Lärmpegelbe- reich DIN 4109 |
Maßgeblicher Außenlärmpegel dB(A) |
Wohnungen/ Aufenthaltsräume erforderlich R`w,res der Außenbauteile in dB |
Büroräume erforderlich R`w, res der Außenbauteile in dB |
III |
61 bis 65 |
35 |
30 |
IV |
66 bis 70 |
40 |
35 |
V |
71 bis 75 |
45 |
40 |
1) An Außenbauteile von Räumen, bei denen der eindringende Außenlärm aufgrund der in den Räumen ausgeübten Tätigkeiten nur einen untergeordneten Beitrag zum Innenraumpegel leistet, werden keine Anforderungen gestellt.
92) Ausnahmen von den o. g. Festsetzungen 9.1 sind zulässig, wenn durch einen anerkannten Sachverständigen nachgewiesen wird, dass geringere Maßnahmen ausreichen.“
10Die verschiedenen Lärmpegelbereiche sind durch farbige Flächen in einer - ohne Angabe eines Maßstabs - verkleinerten Zeichnung dargestellt.
11Zu den Gebäudehöhen enthält der Plan folgende Festsetzungen:
12„4. Höhe baulicher Anlagen (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB und § 9 Abs. 3 BauGB)
13Es werden Gebäudehöhen (GH) als Maximalhöhen über Straßenniveau festgesetzt.
14Als Bezugspunkt für die Gebäudehöhe gilt die Achshöhe der erschließenden, öffentlichen Verkehrsfläche. Die Achshöhe ist in der Mitte der Straßenfront von Hausgruppe bzw. Doppelhaus lotrecht zur erschließenden, öffentlichen Verkehrsfläche zu messen. Als erschließend wird diejenige Straßenfront festgelegt, über die das Grundstück mit dem KFZ erreicht wird (MI: L. Straße, WA 1: Planstraße 2, WA 2: Planstraße 3, WA 3: Planstraße 1).“
15Beigefügt ist eine erläuternde Skizze.
16Der Plan enthält ferner u.a. folgenden Hinweis:
17„8. Geometrische Eindeutigkeit der Erschließungsstraße
18Ein Koordinatenplan für die geometrische Eindeutigkeit der Erschließungsstraße ist Bestandteil des Bebauungsplans.“
19Ferner enthält der Plan den Vermerk:
20„Koordinaten können bei Bedarf von FB 6-61 Stadtplanung bereit gestellt werden.“
21Das Aufstellungsverfahren verlief wie folgt:
22Im Mai 2011 beschloss der Rat der Antragsgegnerin die Planaufstellung im Verfahren gemäß § 13a BauGB und eine frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung. Nach deren Durchführung wurde der Planentwurf nach öffentlicher Bekanntmachung
23gemäß § 3 Abs. 2 BauGB vom 12. Dezember 2011 bis 13. Januar 2012 öffentlich ausgelegt. Dazu äußerten sich die Antragsteller mit Schreiben vom 6., 9. 10. und 11. Januar 2012 und machten im Wesentlichen geltend: Der Standort des Blockheizkraftwerks am Rand des Plangebiets sei nicht sachgerecht gewählt. Dessen Abgase führten zu erheblichen Belästigungen. Die Festsetzung eines Mischgebiets an der L. Straße decke sich nicht mit der nach der Begründung beabsichtigten Errichtung eines Gesundheitszentrums. Die Verkehrsführung entlang ihres Grundstücks sei unzumutbar. Die Verkehrslärmproblematik sei nicht angemessen bewältigt. Die Höhe des zwischen den Planstraßen geplanten Gebäudes sprenge das in der Umgebung anzutreffende Maß.
24Der Plan wurde aufgrund eines Beschlusses der Antragsgegnerin nach öffentlicher Bekanntmachung in der Zeit vom 30. April bis 15. Mai 2012 in einer geänderten Fassung erneut ausgelegt. In der Bekanntmachung wurde erklärt, Stellungnahmen seien nur zu den geänderten bzw. zu den ergänzten Teilen abzugeben. Am nördlichen Rand des Plangebiets ist in der ausgelegten Entwurfsfassung eine Versorgungsfläche mit der Zweckbestimmung Elektrizität dargestellt. Zu dem geänderten Planentwurf äußerten sich die Antragsteller ergänzend mit Schreiben vom 30. April und 11. Mai 2012.
25Die Antragsgegnerin nahm unter dem 24. April 2012 erstellte gesonderte Pläne zur Erschließung des Plangebiets zu den Aufstellungsvorgängen, in denen auch die Höhenlage der geplanten Erschließungsstraße dargestellt war.
26Am 3. Juli 2012 fasste der Rat den Satzungsbeschluss und den Beschluss über die Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB. Der Bürgermeister der Antragsgegnerin unterzeichnete am 10. September 2012 den Vermerk auf der Planurkunde, dasss der Rat den Bebauungsplan am 3. Juli 2012 beschlossen habe. Die ortsübliche Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses erfolgte am 28. September 2012.
27Die Antragsteller haben am 18. Oktober 2012 den vorliegenden Normenkontrollantrag gestellt. Sie tragen zur Begründung im Wesentlichen vor:
28Die Mischgebietsfestsetzung sei als „Etikettenschwindel“ zu werten. Nach der aus der Satzungsbegründung ersichtlichen städtebaulichen Konzeption der Antragsgegnerin solle ein Medizinisches Kompetenzzentrum ohne Wohnnutzung entstehen, die Mischgebietsfestsetzung sei deshalb nicht von einer planerischen Intention getragen und damit nicht erforderlich oder jedenfalls abwägungsfehlerhaft. Das vorgesehene Blockheizkraftwerk führe zu unzumutbaren Immissionen. Es verursache störende tieffrequente Geräusche und verbreite Luftschadstoffe. Zudem sei die Standortwahl am Rand des Plangebiets in unmittelbarer Nähe zu ihrem Grundstück abwägungsfehlerhaft. Erst nach der Offenlegung sei die Festsetzung der Zweckbestimmung der Versorgungsfläche „Elektrizität“ in eine räumlich differenzierte Festsetzung „Elektrizität“ zum Plangebiet hin und „Kraft-Wärme-Kopplung“ zu ihrem Grundstück hin geändert worden.
29Die Antragsteller beantragen,
30den Bebauungsplan Nr. 5434 - Landschaftsverband - für unwirksam zu erklären.
31Die Antragsgegnerin beantragt,
32den Antrag abzulehnen.
33Zur Begründung führt sie aus:
34Der Antrag sei bereits unzulässig. Die Antragsteller seien nicht antragsbefugt. Ihr Interesse, von Verkehrslärm verschont zu werden, der bei Nutzung der an ihrem Grundstück vorbeiführenden Zufahrt zu den Stellplätzen im Plangebiet entstehe, sei objektiv geringwertig. Bis 2004 sei das Grundstück als Betriebshof der Straßenmeisterei des Landschaftsverbands mit schweren Fahrzeugen angefahren worden. Durch die Änderung der Nutzung würden die Grundstücke der Antragsteller erheblich aufgewertet. Mit einer Anlegung der Zufahrt hätten die Antragsteller rechnen müssen. Ebenso geringwertig, jedenfalls aber nicht schutzwürdig, sei das Interesse der Antragsteller, von den äußerst geringen Auswirkungen des in der Nähe ihres Grundstücks vorgesehenen Blockheizkraftwerks verschont zu bleiben. Auch fehle ein Rechtsschutzbedürfnis. Durch eine Unwirksamkeitserklärung könnten sie ihre Rechtsstellung nicht verbessern. Eine Bebauung des vorderen Bereichs sei auch nach § 34 BauGB möglich. Ebenso könnte die vorgesehene Zufahrt ohne Verstoß gegen § 51 Abs. 7 BauO NRW angelegt werden. Das Blockheizkraftwerk könne auch nach § 14 Abs. 2 BauNVO als Nebenanlage zugelassen werden. Der Antrag sei ferner unbegründet. Der angegriffene Bebauungsplan sei insbesondere nicht abwägungsfehlerhaft. Es liege mit Blick auf das festgesetzte Mischgebiet kein „Etikettenschwindel“ vor. Der Bebauungsplan lasse dort durchaus auch Wohnnutzungen und andere Nutzungen zu, verbindliche Pläne für die Errichtung eines medizinischen Kompetenzzentrums gebe es nicht. Auch nach der Planbegründung sei von einer Mischnutzung des Gebäudes die Rede. Ebensowenig sei die Festsetzung einer Fläche für die Errichtung eines Blockheizkraftwerks abwägungsfehlerhaft. Nach den Gutachten zu Schadstoffen und Lärmbelastungen sei nicht mit erheblichen Belastungen der Grundstücke der Antragsteller zu rechnen. Ein Abwägungsfehler sei auch nicht mit Blick auf die Verkehrsbelastung festzustellen. Der Immissionspegel auf der L. Straße erhöhe sich lediglich um 0,3 dB (A), diese Erhöhung sei geringfügig und könne vernachlässigt werden. Schließlich sei es auch nicht abwägungsfehlerhaft, dass die Zufahrt zum Plangebiet neben dem Grundstück der Antragsteller angelegt worden sei. Nach den gutachtlichen Feststellungen würden die Immissionsrichtwerte der TA-Lärm für ein allgemeines Wohngebiet eingehalten.
35Auf Anfrage des Senats hat die Antragsgegnerin das Originalexemplar des in der Planurkunde in Bezug genommenen Koordinatenplans vorgelegt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, auch zu dem erfolglos abgeschlossenen vorläufigen Rechtsschutzverfahren - 7 B 1204/12.NE -, und der beigezogenen Planaufstellungsvorgänge sowie auf das in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Original der Planurkunde des streitgegenständlichen Bebauungsplans Bezug genommen.
36Entscheidungsgründe:
37Der Normenkontrollantrag hat Erfolg.
38Der Antrag ist zulässig.
39Die Antragsteller sind antragsbefugt.
40Antragsbefugt ist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt werden zu können. Es genügt, wenn der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch Festsetzungen des Bebauungsplans in einem Recht verletzt wird.
41Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 1998 - 4 CN 2.98 -, BRS 60 Nr. 46 = BauR 1999, 134.
42Die Antragsbefugnis steht danach regelmäßig dem Eigentümer eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks zu, der sich gegen sein Eigentum betreffende Festsetzungen wendet. Die Antragsteller sind zwar keine Grundeigentümer im Plangebiet, ihre Antragsbefugnis ergibt sich jedoch mit Blick auf das Abwägungsgebot nach § 1 Abs. 7 BauGB. Eine Verletzung eigener Rechte im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann sich auch aus einer Verletzung des in § 1 Abs. 7 BauGB enthaltenen Abwägungsgebots ergeben, das drittschützenden Charakter hinsichtlich solcher Belange eines Antragstellers hat, die für die planerische Abwägung erheblich sind.
43Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 1998 - 4 CN 2.98 -, BRS 60 Nr. 46 = BauR 1999, 134.
44In der planerischen Abwägung sind – neben dem Grundeigentum im Plangebiet – auch die Rechtspositionen und privaten Belange Dritter zu berücksichtigen, deren Grundeigentum zwar außerhalb der Plangrenzen, jedoch in der Nachbarschaft des Plangebiets liegt und mehr als geringfügigen belastenden Einwirkungen der durch den Plan ermöglichten Nutzungen ausgesetzt sein wird. Das in § 1 Abs. 7 BauGB enthaltene Abwägungsgebot hat nachbarschützenden Charakter auch hinsichtlich planexterner privater Belange, die für die Abwägung erheblich sind. Auch dem "Plannachbarn" steht unter den genannten Voraussetzungen gegenüber der planenden Gemeinde ein Anspruch auf gerechte Abwägung seiner privaten Belange zu.
45Vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Juni 2008 ‑ 4 BN 13.08 - BRS 73 Nr. 51 = BauR 2008, 2031, m. w. N.
46Ein Antragsteller genügt seiner diesbezüglichen Darlegungspflicht aber nur, wenn er hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die angegriffene Norm in einer eigenen Rechtsposition verletzt wird. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO sind keine höheren Anforderungen zu stellen als nach § 42 Abs. 2 VwGO. Es muss also bei der Abwägung zumindest auch ein Gesichtspunkt zu berücksichtigen gewesen sein, der zugleich ein privates Interesse dieses Antragstellers darstellt, welches vom Städtebaurecht geschützt ist. Bei der planerischen Abwägung unbeachtet bleiben können hingegen solche Interessen, die städtebaulich objektiv geringwertig oder nicht schutzwürdig sind.
47Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Juli 2011 - 4 BN 22.11 -, BRS 78 Nr. 71 = BauR 2012, 76, m. w. N.
48Nach diesen Maßstäben sind die Voraussetzungen einer Antragsbefugnis der Antragsteller nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO erfüllt. Die geltend gemachte Zunahme von Lärm und Erschütterungen durch das Blockheizkraftwerk, das aufgrund des streitgegenständlichen Bebauungsplans planungsrechtlich zugelassen werden könnte, betrifft abwägungsrelevante Gesichtspunkte, die auch mit Blick auf den Schutz der Antragsteller erheblich sind. Entsprechendes gilt für die Verkehrslärmimmissionen durch die Zufahrt zum Plangebiet, die am Grundstück der Antragsteller vorbeiführt. Beide Aspekte hält der Senat - anders als die Antragsgegnerin - keineswegs für objektiv geringwertig oder von vornherein nicht schutzwürdig.
49Der Antrag ist auch fristgerecht innerhalb eines Jahres nach der erfolgten Bekanntmachung des Bebauungsplans gestellt (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO).
50Die Antragsteller sind mit ihren Einwendungen ferner nicht gemäß § 47 Abs. 2a VwGO präkludiert. Nach dieser Bestimmung ist der Antrag einer natürlichen oder juristischen Person, der einen Bebauungsplan zum Gegenstand hat, unzulässig, wenn die den Antrag stellende Person nur Einwendungen geltend macht, die sie im Rahmen der öffentlichen Auslegung (§ 3 Abs. 2 BauGB) nicht oder verspätet geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können, und wenn auf diese Rechtsfolge im Rahmen der Beteiligung hingewiesen worden ist. § 47 Abs. 2a VwGO verlangt nur, dass der Antragsteller bei der Planaufstellung überhaupt rechtzeitig Einwendungen erhebt und jedenfalls eine dieser Einwendungen im Normenkontrollverfahren geltend macht. Er ist nicht gehindert, sich im Normenkontrollverfahren auch auf solche Einwendungen zu berufen, die er zuvor nicht geltend gemacht hat.
51Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. März 2010 - 4 CN 3.09 -, BRS 76 Nr. 66 = BauR 2010, 1051.
52Die Antragsteller haben bereits in dem Verfahren der Öffentlichkeitsbeteiligung erhebliche Beeinträchtigungen insbesondere durch Immissionen gerügt, die von dem durch den Plan zugelassenen Blockheizkraftwerk ausgehen. Diese Einwendung verfolgen sie im gerichtlichen Verfahren weiter.
53Entgegen der Annahme der Antragsgegnerin fehlt es den Antragstellern schließlich nicht an einem Rechtsschutzbedürfnis.
54Besteht – wie hier – eine Antragsbefugnis, so ist regelmäßig auch das für einen Normenkontrollantrag erforderliche Rechtsschutzinteresse gegeben. Mit dem Erfordernis des Vorliegens eines allgemeinen Rechtsschutzbedürfnisses neben der Antragsbefugnis soll nur vermieden werden, dass die Gerichte in eine Normprüfung eintreten müssen, deren Ergebnis für den Antragsteller wertlos ist. Zu fragen ist, ob der Antragsteller durch die von ihm angestrebte Unwirksamkeitserklärung des Bebauungsplans seine Rechtsstellung verbessern kann. Es ist aber nicht erforderlich, dass die begehrte Unwirksamkeitserklärung unmittelbar zum eigentlichen Rechtsschutzziel führt. Für das Rechtsschutzinteresse reicht es aus, dass sich nicht ausschließen lässt, dass die gerichtliche Entscheidung für den Antragsteller von Nutzen sein kann. Zur Bejahung des Rechtsschutzinteresses genügt es, wenn – im Sinne einer tatsächlichen Prognose – zu erwarten ist, dass die Gemeinde einen neuen Bebauungsplan mit möglicherweise für den Antragsteller günstigeren Festsetzungen aufstellen wird. Unnütz wird das Normenkontrollverfahren nur dann in Anspruch genommen, wenn der Antragsteller unabhängig vom Ausgang des Normenkontrollverfahrens keine reale Chance hat, sein eigentliches Ziel zu erreichen. Nicht nutzlos ist auch eine Entscheidung des Normenkontrollgerichts, wenn sie für den Antragsteller lediglich aus tatsächlichen Gründen vorteilhaft ist.
55Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Dezember 2012 ‑ 7 D 64/10.NE -, BauR 2013, 917, m. w. N.
56Daran gemessen vermag der Senat nicht festzustellen, dass hier ein Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Entgegen der Meinung der Antragsgegnerin folgt ein Fehlen des Rechtsschutzbedürfnisses nicht daraus, dass die nach dem Bebauungsplan zulässigen Gebäude in entsprechender Weise planungsrechtlich nach § 34 BauGB bzw. § 14 BauNVO zulässig wären. Das resultiert schon aus dem Umstand, dass sich die planungsrechtliche Zulässigkeit der mit dem Plan festgesetzten öffentlichen Verkehrsflächen - deren Immissionen jedenfalls im Zufahrtsbereich zur L. Straße für die Antragsteller von Belang sein können - nicht aus diesen Bestimmungen ergibt. Im Übrigen dürfte eine - von Änderungen tatsächlicher Gegebenheiten in der näheren Umgebung abhängige - Bebaubarkeit nach Maßgabe des § 34 BauGB einer durch einen Bebauungsplan rechtlich gesicherten Bebaubarkeit nach den oben genannten Maßstäben mit Blick auf das Rechtsschutzbedürfnis nicht gleich zu setzen sein.
57Der Normenkontrollantrag ist auch begründet.
58Der Bebauungsplan leidet jedenfalls deshalb an einem formellen Mangel, weil ein in Bezug genommener Bestandteil, der Koordinatenlageplan, nicht ordnungsgemäß ausgefertigt ist (dazu 1.); er leidet ferner an materiellen Mängeln, weil die Festsetzung der Gebäudehöhen gemäß Ziffer 4. (dazu 2.) ebenso wie die Festsetzung der Lärmpegelbereiche gemäß Ziffer 9.1 nicht hinreichend bestimmt ist (dazu 3.); diese Fehler führen jeweils zur Unwirksamkeit des gesamten Plans (dazu 4.); angesichts dessen lässt der Senat offen, ob der Plan an einem Mangel des Verfahrens leidet (dazu 5.), merkt aber vorsorglich an, dass wenig dafür spricht, dass die von den Antragstellern geltend gemachten materiellen Mängel vorliegen und durchgreifen (dazu 6.).
591. Der Bebauungsplan leidet an einem formellen Mangel, weil die Anforderungen an die ordnungsgemäße Ausfertigung von aus mehreren Bestandteilen bestehenden Bebauungsplänen mit Blick auf den in Bezug genommenen Koordinatenlageplan nicht erfüllt sind.
60Als Rechtsnorm ist ein Bebauungsplan auszufertigen. Mit der Ausfertigung wird die Satzung als Originalurkunde hergestellt und sicher gestellt, dass der textliche und zeichnerische Gegenstand der Satzung mit dem Willen des Rats im Zeitpunkt der Beschlussfassung übereinstimmen. Welche Anforderungen im Einzelnen an eine Ausfertigung zu stellen sind, gibt das Bundesrecht nicht vor. Dies bestimmt sich vielmehr nach Maßgabe des Landesrechts. Für das Recht des Landes Nordrhein-Westfalen ist es ausreichend, aber grundsätzlich auch erforderlich, dass eine Originalurkunde geschaffen wird, auf der der Bürgermeister als Vorsitzender des Rats zeitlich nach dem Ratsbeschluss und vor der Verkündung der Satzung schriftlich bestätigt, dass der Rat an einem näher bezeichneten Tag diesen Bebauungsplan als Satzung beschlossen hat. Besteht die Satzung – wie hier – aus mehreren Teilen, die nicht auf einem Blatt zusammengefasst sind, ist es grundsätzlich erforderlich, dass jeder Teil der Satzung mit einem Ausfertigungsvermerk versehen oder durch körperliche Verbindung eine Gesamturkunde hergestellt wird, die einen Ausfertigungsvermerk trägt.
61Vgl. dazu allg. OVG NRW, Urteil vom 26. Juni 2013 - 7 D 75/11.NE -, juris, m. w. N.
62Diese Anforderungen sind nicht erfüllt. Der dem Senat im Original vorgelegte Koordinatenlageplan, der nach der Planurkunde Bestandteil des Bebauungsplans sein soll, trägt keinen Ausfertigungsvermerk. Eine hinreichende Ausfertigung auch des Koordinatenlageplans ist nicht durch den Ausfertigungsvermerk des Bürgermeisters der Antragsgegnerin vom 10. September 2012 auf der Planurkunde des Bebauungsplans gegeben, denn der Koordinatenlageplan ist nicht körperlich mit der Urkunde des Bebauungsplans zu einer Gesamturkunde zusammengefügt.
63Ob es ausnahmsweise genügt, dass die Satzung auf einen bestimmten, genau bezeichneten, nicht ausgefertigten Bestandteil Bezug nimmt, wenn kein Zweifel bestehen kann, welcher Bestandteil gemeint ist, hat der Senat bislang offen gelassen.
64Vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. Juni 2013 - 7 D 75/11.NE -, juris, m. w. N.
65Dies bedarf auch aus Anlass der hier zu treffenden Entscheidung keiner Klärung. Denn eine solche zweifelsfreie Bezeichnung kann im vorliegenden Fall schon deshalb nicht angenommen werden, weil die Bezugnahme in der Planurkunde mit dem schlichten Ausdruck „Koordinatenplan“ das vorgelegte Original mit seinen näheren Bezeichnungen nach Plannummer, Projektnummer und Planverfasser nicht hinreichend genau in Bezug nimmt.
66Angesichts des aufgezeigten Ausfertigungsmangels kann dahinstehen, ob dieser Bestandteil des Plans in einer § 10 Abs. 3 BauGB genügenden Weise bekannt gemacht worden ist.
67Vgl. zu den Anforderungen an die Bekanntmachung etwa OVG NRW, Urteil vom 2. Oktober 2013 - 7 D 18/13.NE -, juris, m. w. N.
682. Der Plan leidet ferner an einem materiellen Mangel, weil die Festsetzung der Gebäudehöhen gemäß Ziffer 4 unbestimmt ist.
69Das Gebot hinreichender Bestimmtheit von Rechtsnormen ergibt sich aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG). Es gilt auch für Bebauungspläne. Dies gilt für die zeichnerischen und die Textlichen Festsetzungen. Um diesem Bestimmtheitsgebot zu genügen, kann eine Höhenfestsetzung nach § 18 Abs. 1 BauNVO auf Bezugspunkte im Geltungsbereich des Bebauungsplans abstellen, die bestimmt oder bestimmbar sind. So entspricht etwa die Festsetzung der Höhenlage eines bestimmten Punkts einer vorhandenen Verkehrsfläche als unterer Bezugspunkt dem Bestimmtheitsgebot, wenn eine erhebliche Veränderung dieses Punkts nicht zu erwarten ist.
70Vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. Juni 2013 - 7 D 75/11.NE -, juris, m. w. N. sowie OVG NRW, Urteil vom 27. Mai 2013 - 2 D 37/12.NE -, BauR 2013,1966.
71Der Bebauungsplan verweist auf die Höhe der jeweiligen erschließenden öffentlichen Verkehrsfläche als unteren Bezugspunkt; diese Erschließungsstraßen waren aber im maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses noch nicht fertiggestellt. Nimmt der Plangeber zur Bestimmung der Gebäudehöhe als unteren Bezugspunkt auf die Höhe einer Erschließungsstraße Bezug, die noch nicht vorhanden ist, muss die noch herzustellende Höhe der Straße bereits durch den Plan hinreichend festgelegt sein; es reicht nicht, die Festsetzung der Höhenlage späteren Vorgaben von Verwaltungsstellen des Plangebers zu überlassen.
72Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. Dezember 2011 - 10 D 72/09.NE -.
73Eine solche erforderliche Festlegung der Höhe der erschließenden öffentlichen Verkehrsfläche ist hier nicht erfolgt. Soweit der Bebauungsplan auf den oben genannten „Koordinatenplan“ verweist, ergibt sich daraus - ungeachtet des aufgezeigten Ausfertigungsmangels - inhaltlich keine Bestimmung auch der Höhe der geplanten Erschließungsstraße. Die weiteren Ausbaupläne, die sich mit dem Bearbeitungsstand vom 24. April 2012 bei den Aufstellungsunterlagen finden, enthalten zwar detaillierte Höhenangaben. Diese Pläne sind indes in der Planurkunde nicht in Bezug genommen und können – ungeachtet ihrer mangelnden Ausfertigung – der Ermittlung des Inhalts des Plans auch deshalb nicht zugrundegelegt werden, weil sie im Rahmen des Straßenausbaus jederzeit änderbar waren.
74Die sich aus der fehlenden Festlegung der Höhenlage ergebende Unbestimmtheit kann auch nicht unter dem Gesichtspunkt der „planerischen Zurückhaltung“ gerechtfertigt werden. Zwar mag es sinnvoll sein, bei der Planung neuer Erschließungsstraßen planerische Zurückhaltung zu üben und von der Festsetzung der Höhenlage der Erschließungsstraße abzusehen, um so zu gewährleisten, dass die Straßenführung den sich oft erst beim Ausbau ergebenden Bedürfnissen angepasst werden kann. Eine solche planerische Zurückhaltung ist jedoch dann nicht mehr möglich, wenn der Rat von der nicht von ihm bestimmten und offen gelassenen Höhenlage der Erschließungsstraße wiederum andere Festsetzungen abhängig macht. Wenn er eine solche Abhängigkeit schafft, indem er Maße der anschließenden Bebauung auf die Erschließungsstraße bezieht, so macht es diese Abhängigkeit erforderlich, bezüglich der Lage der Bezugspunkte bereits im Planaufstellungsverfahren eine verbindliche Regelung zu treffen.
75Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. Dezember 2011 - 10 D 72/09.NE -.
76Dagegen spricht nicht die vom Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vorgetragene Erwägung, dass es insoweit in der Praxis keine Umsetzungsprobleme gebe, weil sich die Höhe im Genehmigungsverfahren aus der Relation zwischen der vorhandenen Straße und dem Gebäude ergebe und die Genehmigung nicht erteilt werde, solange die Straßenhöhe nicht feststehe. Nach der Konzeption des Baugesetzbuchs hängt die planungsrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens im Bereich eines – wie hier – qualifizierten Plans davon ab, ob es den Planfestsetzungen nicht widerspricht. Dem entspricht eine solche verwaltungspraktische Handhabung jedenfalls nicht in vollem Umfang. Vielmehr bedarf es der Beachtung der aufgezeigten Bestimmtheitsanforderungen, wenn der Plangeber seine städtebaulichen Vorstellungen auch durch die Festsetzung von Gebäudehöhen Geltung verschaffen will.
773. Die textliche Festsetzung zum passiven Lärmschutz unter der Ziffer 9.1 in Verbindung mit einer zeichnerischen Darstellung der verschiedenen Lärmpegelbereiche ist ebenfalls nicht hinreichend bestimmt.
78Soweit Bereiche – wie hier – mit unterschiedlichen Schallschutzklassen festgesetzt werden, sind die betreffenden Bereiche in der Planzeichnung eindeutig zu kennzeichnen. Dabei ist auch klarzustellen, für welche Bereiche innerhalb von Baufenstern die jeweiligen Schallschutzklassen gelten sollen.
79Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Dezember 2012 ‑ 7 D 64/10.NE -, BauR 2013, 917, m. w. N.
80Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Die auf § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB gestützte textliche Festsetzung in Kombination mit der zeichnerischen Darstellung der Lärmpegelbereiche lässt die Planbetroffenen jedenfalls im Unklaren, in welchem Bereich der Gebäude des WA 3 welcher Lärmpegelbereich maßgeblich ist und welche daran anknüpfenden Anforderungen an die Luftschalldämmung der Außenbauteile mithin zu beachten sind. Die in der Festsetzung angesprochenen Lärmpegelbereiche sind in der Planurkunde jedenfalls insoweit nicht hinreichend konkret bezeichnet und ihr Geltungsbereich kann auch nicht unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse und des erkennbaren Willens des Normgebers durch Auslegung ermittelt werden.
81Die zur räumlichen Begrenzung der Lärmpegelbereiche verwendeten verschieden farbig dargestellten Bereiche sind durch die Zeichnung im Maßstab von ca. 1 : 2500 nicht hinreichend abgegrenzt. Im Hinblick auf die Bestimmtheit von Normen muss eine Planurkunde lesbar sein und insbesondere der Grenzverlauf von Gebieten unterschiedlicher Festsetzungen nachvollziehbar sein.
82Vgl. OVG NRW, Urteil vom 3. Dezember 2003 - 7a D 118/02.NE -, juris.
83Diesen Anforderungen ist hier jedenfalls in dem genannten Umfang nicht genügt. Wegen der erheblichen Verkleinerung der Zeichnung der Lärmpegelbereiche (Maßstab etwa 1:2500) gegenüber der Planzeichnung im Maßstab 1:500 bleibt unklar, bis zu welcher Bebauungstiefe die im Bereich des allgemeinen Wohngebiets WA 3 zugelassenen Gebäude - dort verläuft die Abgrenzung der Bereiche schräg durch das Baufenster - den Lärmschutzanforderungen des Lärmpegelbereichs II und wann den Lärmschutzanforderungen des Lärmpegelbereichs III unterliegen.
84Eine hinreichende Bestimmtheit ergibt sich auch nicht mit Blick auf die vom Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung geäußerte Erwägung, in der Planbegründung werde auf Berechnungen zu den Lärmpegelbereichen hingewiesen und so auf in den Aufstellungsunterlagen in Gutachten vorhandene genauere Darstellungen Bezug genommen. Damit werden die genannten Anforderungen an die Bestimmtheit aber nicht erfüllt. Denn damit würden die in den Gutachten vorhandenen genaueren Darstellungen der Sache nach zu Bestandteilen des Bebauungsplans und unterlägen ihrerseits den oben erörterten Ausfertigungs- und Bekanntmachungsanforderungen, die hier nicht erfüllt sind.
85Die aufgezeigten Bestimmtheitsmängel sind entgegen den Ausführungen des Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung nicht unerheblich, weil es sich der Sache nach lediglich um einen Hinweis handele und sich die einschlägigen rechtlichen Anforderungen ohnehin aus § 18 BauO NRW ergäben. Denn die Antragsgegnerin hat eine ausdrückliche bauplanungsrechtliche Festsetzung getroffen, die ausweislich der Planbegründung zur Bewältigung des planungsrechtlichen Lärmkonflikts diente und keineswegs nur als Hinweis auf ohnehin geltende bauordnungsrechtliche Regelungen zu verstehen war. Ebensowenig kommt es darauf an, ob sich im vorliegenden Fall bei der Umsetzung dieser Vorgaben durch den Bauherrn im Rahmen des Genehmigungsverfahrens (bislang) keine Probleme ergeben haben.
864. Die Unwirksamkeit des Koordinatenlageplans, der Gebäudehöhenfestsetzungen und der Festsetzung zum passiven Lärmschutz führen jeweils zur Gesamtunwirksamkeit des angegriffenen Bebauungsplans.
87Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts führen Mängel, die einzelnen Festsetzungen eines Bebauungsplans anhaften, nur dann nicht zu dessen Unwirksamkeit, wenn die übrigen Regelungen, Maßnahmen oder Festsetzungen ‑ für sich betrachtet ‑ noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB bewirken können und wenn die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gelangten Willen im Zweifel auch eine Satzung dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte.
88Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. März 2009 - 4 C 21.07 -, BRS 74 Nr. 1; OVG NRW, Urteil vom 24. April 2013 - 7 D 24/12.NE -, BauR 2013, 1073.
89Jedenfalls von letzterem ist hier nicht auszugehen. Entgegen der in der mündlichen Verhandlung vorgetragenen Auffassung des Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin war der Koordinatenlageplan von wesentlicher Bedeutung für die planerische Konzeption der Antragsgegnerin, das ergibt sich schon aus der Bezugnahme in der Planurkunde, nach der die Antragsgegnerin diesen Plan zur Gewährleistung der geometrischen Eindeutigkeit des Bebauungsplans für erforderlich hielt. Es kann deshalb nicht mit der erforderlichen Sicherheit angenommen werden, dass sie den Bebauungsplan auch ohne Bezugnahme auf den Koordinatenplan beschlossen hätte. Entsprechendes gilt für die Gebäudehöhenfestsetzungen. Dass diese für die städtebauliche Konzeption der Antragsgegnerin von wesentlicher Bedeutung waren, dokumentieren bereits die Ausführungen zu den Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung in der Begründung des Bebauungsplans, die sich zu ihrer Absicht verhalten, detailliert die Gebäudehöhe zu steuern, um insbesondere das Ortsbild zu schützen. Da die Sicherstellung eines ausreichenden passiven Schallschutzes in dem von Verkehrslärm insbesondere der L. Straße erheblich betroffenen Plangebiet ausweislich der Bebauungsplanbegründung ebenfalls ein bedeutsames Element der Planungskonzeption war, kann auch nicht mit der erforderlichen Sicherheit davon ausgegangen werden, dass der Rat ‑ hätte er Kenntnis von der Unwirksamkeit der genannten Festsetzung zum passiven Lärmschutz gehabt ‑ den Bebauungsplan mit den übrigen, den Lärmkonflikt nicht hinreichend bewältigenden Festsetzungen beschlossen hätte.
905. Es kann dahinstehen, ob der Bebauungsplan mit Blick auf § 4a Abs. 3 Satz 4 BauGB in beachtlicher Weise verfahrensfehlerhaft ist, weil die Veränderungen der Planung gegenüber der ursprünglichen Fassung nicht anhand des Planentwurfs, sondern nur aus der Planbegründung erkennbar waren.
91Vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 19. Juli 2013 ‑ 10 D 107/11.NE ‑, BauR 2013, 1807, in dem die Beurteilung eines solchen Sachverhalts offen gelassen wird.
926. Vorsorglich merkt der Senat mit Blick auf eine etwaige Einleitung eines Verfahrens zur Behebung der aufgezeigten formellen Mängel an, dass die von den Antragstellern vorgebrachten Gründe nicht zu durchgreifenden Mängeln des Plans führen dürften. Ihre Auffassung, die Mischgebietsfestsetzung sei abwägungsfehlerhaft bzw. nicht erforderlich, ist ebenso wie ihre Auffassung das – mit der Festsetzung einer Versorgungsfläche mit der Zweckbestimmung Kraft-Wärme-Kopplung – zugelassene Blockheizkraftwerk führe zu unzumutbaren Immissionen und dürfe nach § 9 BauGB nicht als Versorgungseinrichtung für das gesamte Plangebiet zugelassen werden, aus den Gründen des Senatsbeschlusses vom 28. Februar 2013 im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - 7 B 1204/12.NE - unbegründet. Aus den im gerichtlichen Verfahren von der Antragsgegnerin dargelegten Gründen dürfte auch die vorgesehene Erschließung zur L. Straße, die am Grundeigentum der Antragsteller entlang verläuft, nicht zu unzumutbaren Lärmimmissionen führen.
93Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
94Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO und den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
95Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit
- 1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs - 2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.
(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.
(2a) (weggefallen)
(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.
(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.
(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.
(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.
(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:
- 1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung; - 2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen; - 2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen; - 3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße; - 4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten; - 5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen; - 6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden; - 7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen; - 8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind; - 9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen; - 10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung; - 11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden; - 12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung; - 13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen; - 14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen; - 15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe; - 16.
- a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft, - b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses, - c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen, - d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
- 17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen; - 18.
- a)
die Flächen für die Landwirtschaft und - b)
Wald;
- 19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen; - 20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft; - 21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen; - 22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen; - 23.
Gebiete, in denen - a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen, - b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen, - c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
- 24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben; - 25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen - a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen, - b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
- 26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.
(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.
(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur
- 1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder - 2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.
(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um
- 1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder - 2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.
(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
- 1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen; - 2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder - 3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
- 1.
das Maß der baulichen Nutzung; - 2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen; - 3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen; - 4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke; - 5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.
(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.
(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:
- 1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind; - 2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind; - 3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.
(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.
(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.
(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.
(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.
(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.
(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).
(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.
(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.
(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.
(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:
- 1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung, - 2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung, - 3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung, - 4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, - 5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes, - 6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge, - 7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere - a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt, - b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes, - c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt, - d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter, - e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern, - f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie, - g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts, - h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, - i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d, - j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
- 8.
die Belange - a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung, - b)
der Land- und Forstwirtschaft, - c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, - d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus, - e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit, - f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
- 9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung, - 10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften, - 11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung, - 12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden, - 13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung, - 14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.
(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.
(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.
(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.
(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.