Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 27. Jan. 2016 - 7 D 130/14.NE
Tenor
Der Bebauungsplan Nr. 60539/04 H. Straße in L. -F. /B. der Stadt L. ist unwirksam.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von
110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Antragstellerin zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die Antragstellerin wendet sich gegen einen Bebauungsplan, der eine denkmalgeschützte Hofanlage mit umliegenden Grünflächen sowie angrenzende Wohnbebauung im L1. Ortsteil F. überplant.
3Die Antragstellerin ist u. a. Eigentümerin des Grundstücks Gemarkung F. , Flur 13, Flurstück 727. Das Grundstück liegt im Gebiet des angegriffenen Bebau-ungsplans. Auf dem etwa 80x80 m großen Grundstück befindet sich eine Grünfläche mit altem Baumbestand. Diese Fläche wurde in der Vergangenheit als Schafweide bzw. Weidefläche für Schweine genutzt. Auf dem nördlich angren-zenden Flurstück 167 befindet sich der denkmalgeschützte X. , der gegenwärtig durch einen Garten- und Landschaftsbaubetrieb und zu Wohnzwecken genutzt wird. Nördlich des X1. befindet sich im Plangebiet Wohnbebauung, teils mit Einzelhandelsnutzungen in den Erdgeschossen. Das etwa 2 ha große Plangebiet liegt in L. -F. im Geviert der H. Straße im Westen, der G.-------straße im Norden, der X2.-----straße im Osten und der D.--------straße im Süden. In der Umgebung des Plangebiets überwiegen Wohnnutzungen, ferner gibt es einzelne landwirtschaftlich genutzte Flächen, zwei Kirchen, ein Feuerwehrgebäude, einen Kindergarten und einen noch nicht großflächigen Lebensmittelmarkt. Der Flächennutzungsplan enthält für das Plangebiet die Darstellung einer Wohnbaufläche.
4Der Bebauungsplan setzt u. a. folgendes fest: Im südlichen Teil wird eine etwa 80x80 m große private Grünfläche ausgewiesen. Nördlich davon wird eine Fläche von etwa 80x100 m, in der der X. liegt, als Dorfgebiet ausgewiesen. Im Dorfgebiet sind die nach § 5 Abs. 3 BauNVO vorgesehenen Ausnahmen nicht Bestandteil des Plans, ferner sind die nach § 5 Abs. 2 Nr. 9 BauNVO allgemein zulässigen Tankstellen ausgeschlossen; zudem werden Baugrenzen, Geschosszahlen, Dachformen und eine Grundflächenzahl von 0,4 festgesetzt, die im Wesentlichen den Baubestand festschreiben. In dem Dorfgebiet und dem Bereich der privaten Grünfläche werden zahlreiche, überwiegend straßennah stehende Bäume als zu erhaltende Bäume festgesetzt. Die nördlich angrenzende Bebauung auf einer Fläche von etwa 80x50 m Größe wird als allgemeines Wohngebiet ausgewiesen. Im allgemeinen Wohngebiet sind die nach § 4 Abs. 3 BauNVO vorgesehenen Ausnahmen nicht Bestandteil des Plans. Die das Gebiet umgreifenden Straßen werden als öffentliche Verkehrsflächen ausgewiesen. Der Plan trifft eine textliche Festsetzung zum Schallschutz, nach der gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB passive Schallschutzmaßnahmen entsprechend den in der Planzeichnung dargestellten Lärmpegelbereichen an den Außenbauteilen von Aufenthaltsräumen nach DIN 4109 (Schallschutz im Hochbau/Ausgabe 1989) zu treffen und Schlaf- und Kinderzimmer mit fensterunabhängigen Schalldämmlüftern auszurüsten sind. Die Lärmpegelbereiche werden durch innerhalb des Gebiets verlaufende dünne blaue gestrichelte Linien abgegrenzt. Nach einer weiteren textlichen Festsetzung ist die Minderung der zu treffenden Schallschutzmaßnahmen im Einzelfall zulässig, wenn im Baugenehmigungsverfahren anhand einer schalltechnischen Untersuchung geringere Anforderungen an den Schallschutz nachgewiesen werden. Wegen der weiteren Einzelheiten der Planfestsetzungen wird auf die Planurkunde verwiesen.
5Das Aufstellungsverfahren für den Bebauungsplan nahm im Wesentlichen folgenden Verlauf: Der Stadtentwicklungsausschuss des Rats der Antragsgegnerin beschloss am 19.5.2011 die Aufstellung des Bebauungsplans. Am 14.11.2013 beschloss er weiterhin die Aufstellung im Verfahren gemäß § 13 BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung und die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB. Nach entsprechender Bekanntmachung des Termins im Amtlichen Mitteilungsblatt der Stadt L. ‑ Amtsblatt - vom 8.1.2014 erfolgte die öffentliche Auslegung des Planentwurfs einschließlich der Begründung. In der Bekanntmachung wurde darauf hingewiesen, dass der Plan im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB aufgestellt und von einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB abgesehen werde. Die Antragstellerin wandte mit Schreiben vom 27.1.2014 im Wesentlichen ein, die Festsetzung der privaten Grünfläche widerspreche der geplanten Ansiedlung eines Lebensmittelverbrauchermarkts, ferner widerspreche die Festsetzung des Maßes der baulichen Nutzung und der Baugrenzen ihren Interessen. Der Rat beschloss am 8.4.2014 den Bebauungsplan mit Begründung als Satzung. In der Begründung heißt es u. a.: Städtebauliches Ziel der Planung sei die Erhaltung des historischen Ortskerns von L. -F. mit seiner ortsbildprägenden Bau- und Freiflächenstruktur. Planungsrechtlich gelte im gesamten Gebiet aufgrund seiner Lage im unbeplanten Innenbereich § 34 BauGB, mit der Aufstellung des Plans werde die zulässige Nutzung in seinem Geltungsbereich eindeutig vorgegeben und im Vergleich zu § 34 BauGB reduziert. Ferner wurde ein Beschluss über die Auswertung der in der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen gefasst. Die öffentliche Bekanntmachung des Bebauungsplans erfolgte im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 7.5.2014.
6Am 9.12.2014 hat die Antragstellerin den Normenkontrollantrag gestellt.
7Sie trägt zur Begründung unter anderem vor: Der Antrag sei zulässig. Sie sei als Grundstückseigentümerin insbesondere antragsbefugt.
8Der Antrag sei auch in der Sache begründet. Der Plan sei insgesamt unwirksam.
9Ein formeller Mangel liege in dem fehlerhaft durchgeführten Verfahren nach § 13 BauGB. Der planungsrechtliche Zulässigkeitsmaßstab werde wesentlich verändert, das habe die Antragsgegnerin auch erkannt, was sich aus der Beschlussvorlage zum Aufstellungs- und Offenlagebeschluss ergebe. Deshalb sei es nicht zulässig gewesen, von der Umweltprüfung, dem Umweltbericht und dem Hinweis auf verfügbare Umweltinformationen abzusehen. Die Planung sei städtebaulich nicht erforderlich. Für die Grünflächenfestsetzung fehle es an übergeordneten städtebaulichen Gesichtspunkten, weil in den westlich angrenzenden Bereichen bis zum G1. ausreichende Grünflächen im Ortsinneren des Ortsteils F. vorhanden seien. Daraus ergebe sich im Übrigen auch ein Abwägungsmangel. Die Festsetzung zu passiven Schallschutzmaßnahmen genüge nicht den Bestimmtheitsanforderungen, weil sich nicht eindeutig erkennen lasse, für welche Bereiche die Lärmpegelbereiche gälten. Materiell liege auch ein Verstoß gegen das Abwägungsgebot i. S. d. § 1 Abs. 7 BauGB vor. Die Planung schaffe einen Immissionskonflikt zwischen der als Dorfgebiet festgesetzten Hofstelle des X1. und dem durch Festsetzung des allgemeinen Wohngebiets überplanten Bereich der nördlich angrenzenden Bebauung. Die erheblichen Straßenverkehrsimmissionen seien nicht hinreichend berücksichtigt worden. Die Orientierungswerte der DIN 18005 würden an den Wohngebäuden im Bereich X2.-----straße /G.-------straße um bis zu 14 dB(A) überschritten. Die Antragsgegnerin habe sich aber damit begnügt, Lärmpegelbereiche festzusetzen, die für sich gesehen keinen Beitrag zu einer Verbesserung der Verkehrslärmsituation leisteten. Ihr Interesse an einer Nutzung des südlichen Plangebiets durch Einzelhandel sei nicht hinreichend abgewogen worden. Mit Blick auf Art. 14 GG müsse aber ein gesteigertes Augenmerk auf die Eigentümerinteressen und deren Gewichtung gelegt werden, wenn - wie hier - ein konkreter Einzelhandelsansiedlungswunsch vorliege bzw. den Planungsanlass bilde. Die Antragsgegnerin habe dazu in der Planbegründung nur pauschale Ausführungen gemacht und erklärt, bauliche und wertsteigernde Nutzungsinteressen seitens des Grundbesitzers würden zugunsten der städtebaulichen Zielsetzung zurückgestellt. Entsprechende Rügen übermittelte die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 6.5.2014 unmittelbar an die Antragsgegnerin. Ferner trägt die Antragstellerin ergänzend vor, die Dorfgebietsfestsetzung sei fehlerhaft, der überplante Bereich sei nicht als Dorfgebiet im Sinne der Rechtsprechung zu § 5 BauNVO zu werten, es sei auch nicht davon auszugehen, dass sich in diesem Bereich ein solches Gebiet als ländliches Mischgebiet mit den Nutzungsarten Landwirtschaft, Wohnen und Gewerbe entwickeln könne.
10Die Antragstellerin beantragt,
11den Bebauungsplan Nr. 60539/04 H. Straße in L. -F. /B. für unwirksam zu erklären.
12Die Antragsgegnerin beantragt,
13den Antrag abzulehnen.
14Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus: Der Bebauungsplan weise weder Verfahrens- noch Abwägungsfehler auf. Sie habe den Bebauungsplan im Verfahren gemäß § 13 BauGB erlassen können. Der sich aus der Eigenart der näheren Umgebung ergebende Zulässigkeitsmaßstab für die Errichtung baulicher Anlagen werde nicht wesentlich verändert. Aus Sicht des Gemeinschaftsrechts sei jede Veränderung wesentlich, die zu zusätzlichen erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt führe. Solche Auswirkungen seien bei der vorliegenden Bestandsüberplanung nicht ersichtlich. Unabhängig davon habe der Plan aber auch auf der Grundlage des § 13 a BauGB erlassen werden können. Die städtebauliche Erforderlichkeit sei gegeben. Es seien auch keine Abwägungsfehler gegeben. Eine Planung eines allgemeinen Wohngebiets neben einem Dorfgebiet sei nicht zu beanstanden. Ein Abwägungsfehler liege auch nicht mit Blick auf den Lärmschutz vor. Die Schwelle zur Gesundheitsgefahr von 70 dB (A) tags sei nicht überschritten, deshalb würden städtebauliche Missstände nicht verfestigt. Aktive Lärmschutzmaßnahmen seien nicht möglich gewesen, die Festsetzung von Lärmpegelbereichen sei ein taugliches Mittel, die Festsetzungen zum passiven Lärmschutz griffen bei Erneuerung oder Änderung des Altbestands.
15Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte - auch zu dem eine Voranfrage für eine Einzelhandelsnutzung im südlichen Planbereich betreffenden Verfahren 7 A 590/12 - und der beigezogenen Planaufstellungsvorgänge, sowie der Originalurkunde des Bebauungsplans Bezug genommen.
16Entscheidungsgründe:
17Der Normenkontrollantrag hat Erfolg.
18A. Der Antrag ist zulässig.
19Die Antragstellerin ist insbesondere gemäß § 47 Abs. 2 VwGO antragsbefugt.
20Antragsbefugt ist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO jede natürliche Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt werden zu können.
21Vgl. OVG NRW, Urteil vom 6.11.2013 - 7 D 16/12.NE -, juris.
22Diese Voraussetzung ist hier erfüllt, weil eine Verletzung der Eigentümerrechte der Antragstellerin insbesondere durch die Festsetzung eines ihr gehörenden Grundstücks als private Grünfläche in Betracht kommt.
23Der Antrag ist auch fristgerecht gestellt worden. Die Antragstellerin hat den Normenkontrollantrag innerhalb eines Jahres nach der Bekanntmachung des Bebauungsplans gestellt (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO).
24Die Antragstellerin ist mit ihren Einwendungen nicht gemäß § 47 Abs. 2a VwGO präkludiert. Nach § 47 Abs. 2a VwGO ist der Antrag einer natürlichen Person, der einen Bebauungsplan zum Gegenstand hat, unzulässig, wenn die den Antrag stellende Person nur Einwendungen geltend macht, die sie im Rahmen der öffentlichen Auslegung (§ 3 Abs. 2 BauGB) nicht oder verspätet geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können, und wenn auf diese Rechtsfolge im Rahmen der Beteiligung hingewiesen worden ist. Die Antragstellerin hat während der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs rechtzeitig Einwendungen - u. a. wegen der Beeinträchtigung der Nutzungsmöglichkeiten ihres Grundstücks durch die Festsetzung einer privaten Grünfläche - gegen den Bebauungsplan erhoben. Mit der Antragsschrift hat sie erneut solche Eingriffe in ihre Rechte geltend gemacht. § 47 Abs. 2a VwGO verlangt nur, dass der Antragsteller bei der Planaufstellung überhaupt rechtzeitig Einwendungen erhebt und jedenfalls eine dieser Einwendungen im Normenkontrollverfahren geltend macht. Er ist nicht gehindert, sich im Normenkontrollverfahren auch auf solche Einwendungen zu berufen, die er zuvor nicht geltend gemacht hat.
25Vgl. BVerwG, Urteil vom 24.3.2010 - 4 CN 3.09 -, BRS 76 Nr. 66 = BauR 2010, 1051.
26B. Der Normenkontrollantrag ist auch begründet.
27Der Bebauungsplan ist insgesamt unwirksam.
28I. Er ist in beachtlicher Weise formell mangelhaft, weil es an einem auf einer Umweltprüfung beruhenden Umweltbericht im Sinne von § 2 a BauGB fehlt.
29Die Voraussetzungen für das hier nach § 13 Abs. 1 BauGB durchgeführte Verfahren lagen nicht vor (dazu 1.), deshalb ist eine erforderliche Umweltprüfung unterblieben und ein Umweltbericht der Satzungsbegründung nicht beigefügt worden (dazu 2.), dieser formelle Mangel ist nicht nach § 214 Abs. 1 BauGB unbeachtlich (dazu 3.), er ist auch nicht nachträglich nach § 215 BauGB unbeachtlich geworden (dazu 4.), eine Umdeutung in einen Plan nach § 13 a BauGB kommt hier nicht in Betracht (dazu 5.).
301. Die Voraussetzungen für die Aufstellung des Bebauungsplans im vereinfachten Verfahren nach § 13 Abs. 1 BauGB waren nicht gegeben.
31Nach § 13 Abs. 1 BauGB kann die Gemeinde auch für die erstmalige Aufstellung eines Bebauungsplans das vereinfachte Verfahren anwenden, wenn sich durch den Plan in einem Gebiet nach § 34 BauGB der sich aus der Eigenart der näheren Umgebung ergebende Zulässigkeitsmaßstab nicht wesentlich verändert und wenn die weiteren Voraussetzungen nach Nr. 1 und Nr. 2 erfüllt sind. Im vereinfachten Verfahren entfällt nach § 13 Abs. 3 BauGB die Pflicht zur Durchführung der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB und der Umweltbericht nach § 2 a BauGB. Ferner eröffnet § 13 Abs. 2 Satz 1 BauGB die Möglichkeit, von einer frühzeitigen Beteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB und der Erörterung nach § 4 Abs. 1 BauGB abzusehen, zwischen der Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB und einer Beteiligung nur der betroffenen Öffentlichkeit zu wählen sowie anstelle der Beteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB nur den berührten Behörden und Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
32Hier waren die Voraussetzungen für das vereinfachte Verfahren nicht erfüllt, weil eine Veränderung des Zulässigkeitsmaßstabs nach § 34 BauGB vorlag (dazu a), die auch wesentlich war (dazu b).
33a) Die Aufstellung des Plans betraf ein Gebiet nach § 34 BauGB (dazu aa) und führte zu einer Änderung des Zulässigkeitsmaßstabs (dazu bb).
34aa) Dass es sich bei dem Plangebiet einschließlich der südlichen Grünfläche um ein Gebiet nach § 34 BauGB handelt, ist zwischen den Beteiligten unstreitig.
35Dies entspricht auch der Auffassung des Senats, die auf dem Inhalt der Akten, insbesondere der vorliegenden Fotodokumentation und Luftbildaufnahmen und dem - dem Senat in der Beratung vermittelten - Eindruck des Berichterstatters beruht, der die Örtlichkeit im Verfahren 7 A 590/12 besichtigt hatte. In diesem Verfahren war die Antragsgegnerin beklagt und die einen Vorbescheid für eine Einzelhandelsnutzung im südlichen Plangebiet begehrende Klägerin durch den gleichen Prozessbevollmächtigten vertreten wie die Antragstellerin des vorliegenden Verfahrens.
36bb) Ferner führt der Plan - insbesondere im südlichen Teil des Gebiets - zu einer Veränderung des Zulässigkeitsmaßstabs. Dies ergibt sich schon aus den entsprechenden Ausführungen in der Planbegründung (vgl. Seite 1) und der Begründung des Aufstellungs- und Offenlagebeschlusses, wie die Antragstellerin näher dargelegt hat. Eine bis dahin mögliche Bebauung der südlichen Grünfläche wird durch den Plan generell ausgeschlossen.
37b) Diese Änderung des Zulässigkeitsmaßstabs ist auch wesentlich.
38Soweit der aus der vorhandenen Eigenart der näheren Umgebung abzuleitende Zulässigkeitsmaßstab für die Anwendbarkeit des vereinfachten Verfahrens gemäß § 13 Abs. 1 2. Variante BauGB nicht wesentlich verändert werden darf, heißt dies, dass es nicht wie für die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 34 BauGB auf ein Einfügen ankommt, vielmehr kann der Zulässigkeitsmaßstab durchaus überschritten werden. Was eine wesentliche Überschreitung des Zulässigkeitsmaßstabs ist, lässt sich, wie bei den Grundzügen der Planung, nur anhand des Einzelfalls konkretisieren. Maßgeblich ist letztlich, ob die Überschreitung des Zulässigkeitsrahmens Verschiebungen des durch die vorhandenen baulichen Nutzungen geprägten bodenrechtlichen Interessengeflechts auslösen würde. Da in einem Gebiet, dessen Nutzung bislang durch die Planersatzregelung des § 34 Abs. 1 BauGB gesteuert wurde, nicht an die Grundzüge einer Planung, sondern nur an den durch die vorhandene Bebauung geprägten Nutzungsrahmen angeknüpft werden kann, ist auf diesen zur Bestimmung der Geringfügigkeit bzw. Unwesentlichkeit der durch die erstmalige Aufstellung eines Bebauungsplans im vereinfachten Verfahren herbeizuführenden Veränderungen abzustellen.
39Vgl. etwa Spannowsky, in Berliner Kommentar zum BauGB, § 13 Rn. 23; Jaeger, in Spannowsky/Uechtritz, BauGB, Kommentar, 2. Aufl. 2014, § 13 Rn. 21.
40Gemessen daran unterliegt es keinem Zweifel, dass hier von einer wesentlichen Änderung des Zulässigkeitsmaßstabs auszugehen war. Durch die Festsetzung der Grünfläche im südlichen Plangebiet wurde die bis dahin gegebene grundsätzliche Bebaubarkeit eines erheblichen Teils der überplanten Fläche ausgeschlossen.
41Der Einwand der Antragsgegnerin, die Wesentlichkeit sei nur mit Blick auf zusätzliche erhebliche Umweltauswirkungen zu bestimmen, greift nicht durch. Wesentliche Veränderungen des Zulässigkeitsmaßstabs im Sinne von § 13 Abs. 1 BauGB liegen zwar mit Blick auf die Vorgaben des Unionsrechts gemäß der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 27.6.2001 (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften L 197/30) - Plan-UP-Richtline - grundsätzlich vor, wenn der Plan zu erheblichen Umweltauswirkungen führt.
42Vgl. Gierke, in: Brügelmann, Kommentar zum BauGB, § 13 Rn. 63, 64.
43Dies ist indes nicht in einem abschließenden Sinne zu verstehen. Das ergibt sich schon daraus, dass die unionsrechtlichen Voraussetzungen - insbesondere mit Blick auf Umweltprüfung und Umweltbericht - schon durch § 13 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BauGB gewährleistet werden, die mit zusätzlichen erheblichen Umweltauswirkungen verbundene Planungen im vereinfachten Verfahren ohne Umweltprüfung ausschließen.
44Vgl. Krautzberger, in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 13 Rn. 18b (Bearb. August 2013).
45Gegen die Auffassung der Antragsgegnerin spricht ferner, dass bei (zutreffender) Anwendung des vereinfachten Verfahrens nicht nur die Erforderlichkeit der Umweltprüfung und des Umweltberichts entfällt, sondern auch die Beteiligung der Öffentlichkeit gegenüber den Anforderungen nach § 3 Abs. 2 BauGB eingeschränkt werden kann. Eine solche Beschränkung hat keinen Bezug zu der Frage, ob der Plan zu zusätzlichen erheblichen Umweltauswirkungen führt. Eine solche Beschränkung ist vielmehr nur dann gerechtfertigt, wenn auch mit Blick auf anderweitige Belange von einer nur unwesentlichen Veränderung des planungsrechtlichen Zulässigkeitsmaßstabs ausgegangen werden kann.
462. Infolge dieser fehlerhaften Verfahrenswahl greift § 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB nicht ein und ist die nach § 2 Abs. 4 BauGB erforderliche Umweltprüfung unterblieben sowie der nach § 2 a BauGB erforderliche Umweltbericht auf der Grundlage der Umweltprüfung nicht als Teil der Satzungsbegründung erstellt worden.
473. Dieser Fehler war nicht von vornherein nach der maßgeblichen Planerhaltungsvorschrift des § 214 BauGB unbeachtlich.
48a) Allerdings ist die fehlerhafte Wahl des vereinfachten Verfahrens als solche nicht als Fehler beachtlich. Nach § 214 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des Baugesetzbuchs für die Rechtswirksamkeit der Satzungen nach dem Baugesetzbuch nur beachtlich, wenn ein in den Nummern 1-4 bezeichneter Fehler vorliegt und dieser Fehler nicht von einer der sogenannten internen Unbeachtlichkeitsklauseln erfasst wird. Der Katalog der beachtlichen Verfahrens- und Formvorschriften in den Nummern 1-4 ist abschließend. § 13 BauGB ist eine Verfahrensvorschrift im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 BauGB, ihre Verletzung wird nicht als beachtlich bezeichnet.
49Vgl. BVerwG, Urteil vom 4.8.2009 - 4 CN 4.08 -BRS 74 Nr. 34 = BauR 2009, 1862; OVG NRW, Urteil vom 19.5.2015 - 10 D 62/12.NE -, BauR 2015, 1612.
50b) Dies lässt aber die Beachtlichkeit weiterer Mängel - etwa das Fehlen der Umweltprüfung und des Umweltberichts - grundsätzlich unberührt. Führt eine zu Unrecht erfolgte Anwendung des vereinfachten Verfahrens zu weiteren Verfahrensfehlern, ist deren Beachtlichkeit ihrerseits nach § 214 Abs. 1 Satz 1 BauGB zu beurteilen. Dass sie auf eine Verletzung des § 13 BauGB zurückgehen, führt nur dann zu ihrer Unbeachtlichkeit, wenn das Gesetz dies - wie etwa in der internen Unbeachtlichkeitsklausel des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 2 BauGB geschehen - bestimmt.
51Vgl. BVerwG, Urteil vom 4.8.2009 - 4 CN 4.08 -, BRS 74 Nr. 34 = BauR 2009, 1862.
52c) Diese interne Unbeachtlichkeitsklausel ist hier zwar grundsätzlich anwendbar, es fehlt aber an der Voraussetzung, dass die Gemeinde im Sinne dieser Bestimmung „verkannt“ hat, dass die Voraussetzungen für die Anwendung des vereinfachten Verfahrens nicht vorlagen.
53Die interne Unbeachtlichkeitsklausel nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB ist entsprechend anzuwenden, wenn die Gemeinde „verkannt“ hat, dass die Änderung oder Ergänzung eines Plans die Grundzüge der Planung berührt, und infolgedessen auch die Vorschriften über die Begründung der Bauleitpläne verletzt worden sind, dies gilt aber nur, wenn die Durchführung einer Umweltprüfung nicht gemeinschaftsrechtlich geboten war.
54Vgl. BVerwG, Urteil vom 4.8.2009 - 4 CN 4.08 -, BRS 74 Nr. 34 = BauR 2009, 1862.
55Dies gilt entsprechend, wenn es nicht um § 13 Abs. 1 Variante 1 BauGB (Änderung eines Plans ohne Berührung der Grundzüge der Planung) geht, sondern um die vorliegende Konstellation der erstmaligen Aufstellung eines Plans (§ 13 Abs. 1 Variante 2 BauGB).
56Eine entsprechende Anwendung der genannten internen Unbeachtlichkeitsklau-seln ist nur möglich, wenn die planende Gemeinde die Voraussetzungen „verkannt“ hat. Verkannt hat sie die Anforderungen des § 13 Abs. 1 BauGB, wenn sie die Voraussetzungen aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen fehlerhaft beurteilt; ein bewusster bzw. bösgläubiger Verstoß bleibt aber beachtlich.
57Vgl. BVerwG, Urteil vom 4.8.2009 - 4 CN 4.08 -, BRS 74 Nr. 34 = BauR 2009, 1862; sowie Uechtritz, in Uechtritz/Spannowsky, BauGB, 2. Aufl., § 214 Rn. 48 m. w. N.
58So liegt der Fall hier. Aus den von der Antragstellerin aufgezeigten Ausführungen in der Beschlussvorlage zum Aufstellungs- und Offenlagebeschluss ergibt sich, dass der Antragsgegnerin bewusst war, dass der Plan dazu führen würde, dass bislang nach § 34 BauGB zulässige bauliche Nutzungen des südlichen Plangebiets durch die Planung ausgeschlossen würden. Dies war zudem auch Anlass für die Planung, die an die ursprüngliche Voranfrage für eine Einzelhandelsansiedlung auf dem Grundstück der Antragstellerin anknüpfte. Für die Annahme einer „Bösgläubigkeit“ d. h. einer Verneinung eines „Verkennens“ im Sinne von
59§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB, ist es unter den vorliegenden Umständen nicht erforderlich, dass sich aus den Aufstellungsvorgängen ausdrücklich ergibt, dass der Antragsgegnerin bewusst war, dass sie das falsche Verfahren gewählt hatte. Es reicht aus, dass die maßgeblichen Tatsachen bekannt waren und sich bei anzunehmender Rechtskenntnis der planenden Gemeinde - wie hier - der Schluss aufdrängte, dass das Verfahren nach § 13 Abs. 1 BauGB nicht das richtige war. Dass es hier im Rechtssinne nicht um eine nur unwesentliche Änderung ging, lag auch für die Antragsgegnerin auf der Hand. Dass die Antragsgegnerin bei dieser Sachlage die einschränkenden Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 BauGB übersehen haben könnte, hält der Senat nicht für überzeugend.
604. Der Fehler ist auch nicht nachträglich gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr.1 BauGB unbeachtlich geworden. Nach dieser Bestimmung werden beachtliche Verletzungen der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
61Diese Voraussetzung liegt hier nicht vor. Die Antragstellerin hat den in Rede stehenden Mangel noch rechtzeitig gerügt. Die Frist endete am 7.5.2015. An diesem Tag lag bei der Antragsgegnerin eine ordnungsgemäße Rüge vor, mit der insbesondere auch der oben aufgezeigte Verfahrensmangel mit zutreffender Stoßrichtung hinreichend geltend gemacht wurde.
625. Eine andere Beurteilung rechtfertigt auch nicht die Erwägung der Antragsgegnerin, der nach § 13 Abs. 1 BauGB erlassene Bebauungsplan könne im Wege der Umdeutung in einen Bebauungsplan der Innenentwicklung nach § 13 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB aufrechterhalten werden.
63Dagegen spricht bereits, dass der hier streitige Plan nicht die verfahrensrechtlichen Anforderungen des § 13 a BauGB erfüllt. So fordert § 13 a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB für den Fall des so genannten kleinen Bebauungsplans nach § 13 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB ortsüblich bekannt zu machen, dass der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt werden soll. Diese Vorschrift sichert die Verfahrenstransparenz und trägt der Vorgabe des Art. 3 Abs. 7 der Plan-UP-Richtlinie Rechnung.
64Vgl. Battis, in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 12. Auflage, § 13 a Rn. 18.
65Eine solche Bekanntmachung ist hier nicht erfolgt. Dass dieser Verfahrensverstoß nach § 214 Abs. 2 a Nr. 2 BauGB für sich betrachtet unbeachtlich wäre, ändert nichts an dem Befund, dass die verfahrensrechtlichen Anforderungen des
66§ 13 a BauGB nicht erfüllt sind, sondern setzt dies vielmehr voraus.
67Ferner ist in Rechnung zu stellen, dass der Gesetzgeber für das beschleunigte Verfahren in § 13 a Abs. 2 Nr. 3 BauGB eine besondere Abwägungsdirektive normiert hat, indem er dem Plangeber vorgibt, im beschleunigten Verfahren einem Bedarf an Investitionen zur Erhaltung, Sicherung, und Schaffung von Arbeitsplätzen, zur Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum oder zur Verwirklichung von Infrastrukturvorhaben in der Abwägung in angemessener Weise Rechnung zu tragen. Diese Gesichtspunkte gehören zwar auch sonst zu den abwägungsrelevanten städtebaulichen Belangen. Sie werden aber durch die genannte Vorschrift im Hinblick auf die Zielrichtung des beschleunigten Verfahrens dem Plangeber in besonderer Weise vor Augen geführt. Das gesetzgeberische Ziel, den Abwägungsprozess auf diesem Weg im Hinblick auf das städtebauliche Ziel „Innenentwicklung“ besonders zu sichern, kann aber nur erreicht werden, wenn der Plangeber von vornherein erkennt, dass er im beschleunigten Verfahren tätig ist. Im Übrigen dürfte auch die Unterschiedlichkeit der jeweiligen Fehlerfolgenregelungen nach § 214 Abs. 1 BauGB bzw. § 214 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit der ergänzenden Regelung in § 214 Abs. 2 a BauGB gegen die von der Antragsgegnerin behauptete Umdeutungsmöglichkeit sprechen.
68Vgl. dazu auch BayVGH, Urteil vom 24.9.2015 - 9 N 12.2303 -, juris.
69II. Danach bedarf es keiner abschließenden Prüfung der weiteren Einwände der Antragstellerin gegen den Plan. Dies betrifft insbesondere die Frage, ob die Festsetzung des Dorfgebiets wirksam ist - eine land- oder forstwirtschaftliche Nutzung ist dort weder aktuell gegeben noch den Umständen nach absehbar - und ob hinsichtlich der Grünflächenfestsetzung die Eigentümerbelange hinreichend abgewogen worden sind.
70Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO und den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
Urteilsbesprechung zu Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 27. Jan. 2016 - 7 D 130/14.NE
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Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 27. Jan. 2016 - 7 D 130/14.NE zitiert oder wird zitiert von 4 Urteil(en).
(1) Dorfgebiete dienen der Unterbringung der Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, dem Wohnen und der Unterbringung von nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben sowie der Versorgung der Bewohner des Gebiets dienenden Handwerksbetrieben. Auf die Belange der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe einschließlich ihrer Entwicklungsmöglichkeiten ist vorrangig Rücksicht zu nehmen.
(2) Zulässig sind
- 1.
Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe und die dazugehörigen Wohnungen und Wohngebäude, - 2.
Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäude mit entsprechenden Nutzgärten und landwirtschaftliche Nebenerwerbsstellen, - 3.
sonstige Wohngebäude, - 4.
Betriebe zur Be- und Verarbeitung und Sammlung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, - 5.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes, - 6.
sonstige Gewerbebetriebe, - 7.
Anlagen für örtliche Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke, - 8.
Gartenbaubetriebe, - 9.
Tankstellen.
(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 zugelassen werden.
(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.
(2) Zulässig sind
- 1.
Wohngebäude, - 2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe, - 3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.
(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden
(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:
- 1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung; - 2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen; - 2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen; - 3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße; - 4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten; - 5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen; - 6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden; - 7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen; - 8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind; - 9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen; - 10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung; - 11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden; - 12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung; - 13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen; - 14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen; - 15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe; - 16.
- a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft, - b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses, - c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen, - d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
- 17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen; - 18.
- a)
die Flächen für die Landwirtschaft und - b)
Wald;
- 19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen; - 20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft; - 21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen; - 22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen; - 23.
Gebiete, in denen - a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen, - b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen, - c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
- 24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben; - 25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen - a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen, - b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
- 26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.
(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.
(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur
- 1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder - 2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.
(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um
- 1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder - 2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.
(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
- 1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen; - 2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder - 3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
- 1.
das Maß der baulichen Nutzung; - 2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen; - 3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen; - 4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke; - 5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.
(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.
(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:
- 1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind; - 2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind; - 3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.
(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.
(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.
(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.
(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.
(1) Werden durch die Änderung oder Ergänzung eines Bauleitplans die Grundzüge der Planung nicht berührt oder wird durch die Aufstellung eines Bebauungsplans in einem Gebiet nach § 34 der sich aus der vorhandenen Eigenart der näheren Umgebung ergebende Zulässigkeitsmaßstab nicht wesentlich verändert oder enthält er lediglich Festsetzungen nach § 9 Absatz 2a oder Absatz 2b, kann die Gemeinde das vereinfachte Verfahren anwenden, wenn
- 1.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht vorbereitet oder begründet wird, - 2.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter bestehen und - 3.
keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(2) Im vereinfachten Verfahren kann
- 1.
von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Absatz 1 und § 4 Absatz 1 abgesehen werden, - 2.
der betroffenen Öffentlichkeit Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben oder wahlweise die Veröffentlichung im Internet nach § 3 Absatz 2 durchgeführt werden, - 3.
den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben oder wahlweise die Beteiligung nach § 4 Absatz 2 durchgeführt werden.
(3) Im vereinfachten Verfahren wird von der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4, von dem Umweltbericht nach § 2a, von der Angabe nach § 3 Absatz 2 Satz 4, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 6a Absatz 1 und § 10a Absatz 1 abgesehen; § 4c ist nicht anzuwenden. Bei der Beteiligung nach Absatz 2 Nummer 2 ist darauf hinzuweisen, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird.
(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn
- 1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder - 2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,
- 1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können, - 2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können, - 3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und - 4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.
(1) Werden durch die Änderung oder Ergänzung eines Bauleitplans die Grundzüge der Planung nicht berührt oder wird durch die Aufstellung eines Bebauungsplans in einem Gebiet nach § 34 der sich aus der vorhandenen Eigenart der näheren Umgebung ergebende Zulässigkeitsmaßstab nicht wesentlich verändert oder enthält er lediglich Festsetzungen nach § 9 Absatz 2a oder Absatz 2b, kann die Gemeinde das vereinfachte Verfahren anwenden, wenn
- 1.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht vorbereitet oder begründet wird, - 2.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter bestehen und - 3.
keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(2) Im vereinfachten Verfahren kann
- 1.
von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Absatz 1 und § 4 Absatz 1 abgesehen werden, - 2.
der betroffenen Öffentlichkeit Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben oder wahlweise die Veröffentlichung im Internet nach § 3 Absatz 2 durchgeführt werden, - 3.
den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben oder wahlweise die Beteiligung nach § 4 Absatz 2 durchgeführt werden.
(3) Im vereinfachten Verfahren wird von der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4, von dem Umweltbericht nach § 2a, von der Angabe nach § 3 Absatz 2 Satz 4, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 6a Absatz 1 und § 10a Absatz 1 abgesehen; § 4c ist nicht anzuwenden. Bei der Beteiligung nach Absatz 2 Nummer 2 ist darauf hinzuweisen, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird.
(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.
(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.
(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.
(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Werden durch die Änderung oder Ergänzung eines Bauleitplans die Grundzüge der Planung nicht berührt oder wird durch die Aufstellung eines Bebauungsplans in einem Gebiet nach § 34 der sich aus der vorhandenen Eigenart der näheren Umgebung ergebende Zulässigkeitsmaßstab nicht wesentlich verändert oder enthält er lediglich Festsetzungen nach § 9 Absatz 2a oder Absatz 2b, kann die Gemeinde das vereinfachte Verfahren anwenden, wenn
- 1.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht vorbereitet oder begründet wird, - 2.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter bestehen und - 3.
keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(2) Im vereinfachten Verfahren kann
- 1.
von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Absatz 1 und § 4 Absatz 1 abgesehen werden, - 2.
der betroffenen Öffentlichkeit Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben oder wahlweise die Veröffentlichung im Internet nach § 3 Absatz 2 durchgeführt werden, - 3.
den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben oder wahlweise die Beteiligung nach § 4 Absatz 2 durchgeführt werden.
(3) Im vereinfachten Verfahren wird von der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4, von dem Umweltbericht nach § 2a, von der Angabe nach § 3 Absatz 2 Satz 4, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 6a Absatz 1 und § 10a Absatz 1 abgesehen; § 4c ist nicht anzuwenden. Bei der Beteiligung nach Absatz 2 Nummer 2 ist darauf hinzuweisen, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird.
(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.
(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).
(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.
(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.
(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.
(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:
- 1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung, - 2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung, - 3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung, - 4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, - 5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes, - 6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge, - 7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere - a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt, - b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes, - c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt, - d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter, - e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern, - f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie, - g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts, - h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, - i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d, - j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
- 8.
die Belange - a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung, - b)
der Land- und Forstwirtschaft, - c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, - d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus, - e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit, - f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
- 9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung, - 10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften, - 11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung, - 12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden, - 13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung, - 14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.
(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(1) Dorfgebiete dienen der Unterbringung der Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, dem Wohnen und der Unterbringung von nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben sowie der Versorgung der Bewohner des Gebiets dienenden Handwerksbetrieben. Auf die Belange der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe einschließlich ihrer Entwicklungsmöglichkeiten ist vorrangig Rücksicht zu nehmen.
(2) Zulässig sind
- 1.
Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe und die dazugehörigen Wohnungen und Wohngebäude, - 2.
Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäude mit entsprechenden Nutzgärten und landwirtschaftliche Nebenerwerbsstellen, - 3.
sonstige Wohngebäude, - 4.
Betriebe zur Be- und Verarbeitung und Sammlung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, - 5.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes, - 6.
sonstige Gewerbebetriebe, - 7.
Anlagen für örtliche Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke, - 8.
Gartenbaubetriebe, - 9.
Tankstellen.
(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 zugelassen werden.
(1) Werden durch die Änderung oder Ergänzung eines Bauleitplans die Grundzüge der Planung nicht berührt oder wird durch die Aufstellung eines Bebauungsplans in einem Gebiet nach § 34 der sich aus der vorhandenen Eigenart der näheren Umgebung ergebende Zulässigkeitsmaßstab nicht wesentlich verändert oder enthält er lediglich Festsetzungen nach § 9 Absatz 2a oder Absatz 2b, kann die Gemeinde das vereinfachte Verfahren anwenden, wenn
- 1.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht vorbereitet oder begründet wird, - 2.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter bestehen und - 3.
keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(2) Im vereinfachten Verfahren kann
- 1.
von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Absatz 1 und § 4 Absatz 1 abgesehen werden, - 2.
der betroffenen Öffentlichkeit Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben oder wahlweise die Veröffentlichung im Internet nach § 3 Absatz 2 durchgeführt werden, - 3.
den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben oder wahlweise die Beteiligung nach § 4 Absatz 2 durchgeführt werden.
(3) Im vereinfachten Verfahren wird von der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4, von dem Umweltbericht nach § 2a, von der Angabe nach § 3 Absatz 2 Satz 4, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 6a Absatz 1 und § 10a Absatz 1 abgesehen; § 4c ist nicht anzuwenden. Bei der Beteiligung nach Absatz 2 Nummer 2 ist darauf hinzuweisen, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird.
Tenor
Der Antrag auf Ergänzung des Zulassungsbeschlusses wird abgelehnt.
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die Beteiligten streiten über die Verpflichtung der Beklagten zur positiven Bescheidung einer Bauvoranfrage für einen Lebensmittel-Discountmarkt.
3Die Klägerin beabsichtigt, auf einem Teilstück des Grundstücks Gemarkung F. , Flur 13, Flurstück 727, einen Lebensmittel-Discountmarkt zu errichten. Das Grundstück liegt im Ortskern von L. -F. im südlichen Bereich eines Straßengevierts, das die H. Straße im Westen, die G.-------straße im Norden, die X.-----straße im Osten und die D.--------straße im Süden bilden. Auf dem Grundstück befindet sich eine von alten Eichen umsäumte Weide. Es wird vom Geltungsbereich der Erhaltungssatzung F. /Dorfkern aus dem Jahr 1992 erfasst. Nördlich grenzt der teilweise unter Denkmalschutz stehende X1. an, auf dem ein Gartenbaubetrieb mit zugehöriger Wohnnutzung angesiedelt ist. Für das Grundstück liegt kein Bebauungsplan vor.
4Am 1. Februar 2011 reichte die Klägerin bei dem Bauaufsichtsamt der Beklagten eine planungsrechtliche Bauvoranfrage ein. Sie bat um Beantwortung folgender planungsrechtlicher Fragestellungen:
5- 6
1. Ist das im Lageplan dargestellte Vorhaben nach der Art der baulichen Nutzung zulässig?
- 7
2. Können die Stellplätze für die Kunden des Geschäftshauses in der vorgesehenen Zahl und Anordnung gemäß dem Lageplan erstellt werden?
- 8
3. Ist die Erschließung in der gemäß Lageplan dargestellten Weise bauplanungsrechtlich möglich, ausreichend und zulässig?
Dazu gab sie an, die Herstellungskosten beliefen sich auf ca. 550.000 Euro. Ausweislich der Angaben auf Seite zwei des Antrags sollte ferner eine Berechnung des umbauten Raums nach DIN 277 (§ 6 Nr. 1 BauPrüfVO) beigefügt sein; diese fehlte. Beigefügt war ein Lageplan, in dem das Vorhaben als Neubau eines Geschäftshauses bezeichnet ist und die Grundrisse für die Errichtung eines Lebensmittel-Discounters mit 799 qm Verkaufsfläche und einer Stellplatzanlage für 67 Pkws auf dem vorgenannten Flurstück mit einer Zufahrt von der X.-----straße dargestellt sind. Beigefügt war ferner ein Gutachten der TÜV Nord System GmbH & Co. KG zu den Geräuschemissionen und Immissionen durch das geplante Geschäftshaus vom 11. Januar 2011.
10Am 2. März 2011 forderte die Beklagte bei der Klägerin die Berechnung des umbauten Raums an. Daraufhin reichte die Klägerin am 10. März 2011 eine Berechnung mit der Überschrift „Netto Raumvolumen“ ein und machte Angaben zu den kalkulierten Herstellungskosten des Gebäudes und der Stellplatzanlage.
11Die Klägerin hat am 10. Mai 2011 Untätigkeitsklage erhoben.
12Der Stadtentwicklungsausschuss der Beklagten beschloss am 19. Mai 2011 die Aufstellung eines Bebauungsplans für das Gebiet zwischen H. Straße, G.-------straße , X.-----straße und D.--------straße in L. -F. /B. (Arbeitstitel H. Straße in L. -F. /B. ). Der Beschluss wurde am
131. Juni 2011 im Amtsblatt der Beklagten bekannt gemacht. Durch Bescheid vom 1. Juni 2011 stellte die Beklagte die Entscheidung über die Bauvoranfrage der Klägerin auf der Grundlage von § 15 BauGB bis zum 31. Januar 2012 zurück und ordnete die sofortige Vollziehung der Zurückstellung an. Der Bescheid wurde der Klägerin am 7. Juni 2011 zugestellt. Sie hat diesen Bescheid mit am
1416. Juni 2011 eingereichtem Schriftsatz zum Gegenstand der Klage gemacht.
15Im Oktober 2011 beschloss der Rat der Beklagten die Satzung über eine zweijährige Veränderungssperre für einen Teilbereich der Ortslage in L. -F. /B. (Arbeitstitel: H. Straße in L. -F. /B. ). Die Satzung wurde am 11. Januar 2012 im Amtsblatt der Beklagten bekannt gemacht.
16Durch Bescheid vom 13. Januar 2012 lehnte die Beklagte die Bauvoranfrage der Klägerin ab und führte zur Begründung aus, das Vorhaben sei nach der Veränderungssperre unzulässig, eine Ausnahme von der Veränderungssperre könne nicht erteilt werden.
17Zur Begründung ihrer Klage hat die Klägerin vorgetragen:
18Sie habe einen Anspruch auf positive Bescheidung ihrer Bauvoranfrage mit den dort gestellten Fragen. Der Antrag sei bescheidungsfähig gewesen. Die Veränderungssperre stehe ihrem Begehren nicht entgegen, da sie unwirksam sei.
19Das nach § 34 BauGB zu beurteilende Vorhaben befinde sich in einer städtebaulichen Gemengelage und füge sich nach der Art der baulichen Nutzung ohne Weiteres ein. Mit dem in der näheren Umgebung auf dem Grundstück G.-------straße 28 befindlichen Edeka-Markt sei ein entsprechendes Vorbild vorhanden. Von dem Vorhaben seien auch keine schädlichen Auswirkungen nach
20§ 34 Abs. 3 BauGB zu erwarten. Jedenfalls sei dem Feststellungsantrag zu entsprechen. Vor Erlass der Veränderungssperre, jedenfalls aber vor Erlass des Zurückstellungsbescheids, habe sie einen Anspruch auf Erteilung eines positiven Vorbescheids gehabt. Ihr Antrag sei bescheidungsfähig gewesen. Weitere Bauvorlagen, wie eine Betriebsbeschreibung, seien bei einer Bauvoranfrage nach
21§ 16 BauPrüfVO nicht notwendig, zumal die wesentlichen geräuschintensiven betrieblichen Vorgänge aus dem vorgelegten Gutachten ersichtlich seien. Die Angabe der Rohbaukosten sei bereits im Antrag enthalten gewesen, die Nachforderung der Angaben zum Raumvolumen sei deshalb nicht erforderlich und der Antrag schon zuvor bescheidungsfähig gewesen. Sie beabsichtige, Amtshaftungsansprüche geltend zu machen. Bei einer positiven Bescheidung der Bauvoranfrage hätte sie das Grundstück erwerben und auf diesem das beantragte Vorhaben realisieren können. Sie erleide einen Schaden in Form von Mietausfällen bzw. Minderung des Grundstückswerts, den sie von der Beklagten einfordern wolle.
22Die Klägerin hat beantragt,
23die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheids vom 12. Januar 2012 zu verpflichten, die Bauvoranfrage der Klägerin vom 1. Februar 2011 für die Errichtung eines Lebensmittel-Discountmarkts mit 799 qm Verkaufsfläche und 67 Stellplätzen auf dem Grundstück Gemarkung F. , Flur 13, Flurstück 727, H. Straße/D1.--------straße /X.-----straße in
2450765 L. -F. unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 12. Januar 2012 positiv zu bescheiden,
25hilfsweise,
26festzustellen, dass die Beklagte bis zum Inkrafttreten der Veränderungssperre vom 8. November 2011 verpflichtet war, die mit der Voranfrage vom 1. Februar 2011 gestellten drei planungsrechtlichen Fragen positiv zu bescheiden,
27weiter hilfsweise,
28festzustellen, dass die Beklagte bis zum Erlass des Zurückstellungsbescheids vom 1. Juni 2011 verpflichtet war, die mit der Voranfrage vom 1. Februar 2011 gestellten drei planungsrechtlichen Fragen positiv zu bescheiden.
29Die Beklagte hat beantragt,
30die Klage abzuweisen.
31Sie hat vorgetragen: Die Klägerin habe keinen Anspruch auf den begehrten Vorbescheid. Der Antrag sei bis zum 10. März 2011 wegen fehlender Kostenangaben nicht bescheidungsfähig gewesen. Im Übrigen habe die aus formellen Gründen erforderliche Betriebsbeschreibung gefehlt. Dem Vorhaben stehe die Veränderungssperre entgegen. Daher sei auch der Zurückstellungsbescheid nicht zu beanstanden. Ein Feststellungsinteresse bestehe für die gestellten Hilfsanträge nicht. Im Übrigen verweise sie auf die erlassenen Bescheide.
32Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 10. Februar 2012 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Der Hauptantrag sei nicht begründet, weil der positiven Beantwortung der gestellten Fragen zum Bauvorhaben im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts die Sperrwirkung der Veränderungssperre entgegenstehe. Der erste Hilfsantrag sei als Fortsetzungsfeststellungsantrag statthaft, habe jedoch in der Sache keinen Erfolg; die Beklagte sei jedenfalls deshalb nicht verpflichtet gewesen, die Voranfrage der Klägerin bis zum 11. Januar 2012 positiv zu bescheiden, weil sie deren Bearbeitung auf der Grundlage von § 15 Abs. 1 Satz 1 BauGB durch Bescheid vom 1. Juni 2011 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung wirksam bis zum 31. Januar 2012 zurückgestellt habe. Der weitere Hilfsantrag habe ebenfalls keinen Erfolg. Die Klägerin habe bis zum Erlass des Zurückstellungsbescheids vom 1. Juni 2011 keinen Anspruch gegen die Beklagte auf positive Beantwortung der planungsrechtlichen Fragestellungen zu ihrem Bauvorhaben gehabt, weil es an einem Sachbescheidungsinteresse gefehlt habe. Auf dem der Voranfrage beigefügten Lageplan sei der genaue Standort des Lebensmittelmarkts auf dem Antragsgrundstück nebst den zugehörigen Stellplätzen für Kraftfahrzeuge sowie die Zufahrt und Abfahrt eingetragen. Auch das beigefügte Gutachten des TÜV Nord vom 11. Januar 2011 lege die Anordnung der baulichen Anlagen auf dem Flurstück gemäß diesem Lageplan seiner Bewertung zugrunde. Einem Bauvorhaben mit diesem Inhalt hätten aber auch schon vor Erlass des Zurückstellungsbescheids vom 1. Juni 2011 schlechthin nicht zu überwindende Gründe entgegen gestanden, denn es habe sich nach der Grundstücksfläche, die überbaut werden solle, nicht in die Eigenart der näheren Umgebung eingefügt.
33Auf den Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat der Senat mit Beschluss vom 9. April 2013 die Berufung hinsichtlich des zweiten Hilfsantrags zugelassen und den Zulassungsantrag im Übrigen abgelehnt.
34Die Klägerin trägt vor:
35Der Zulassungsbeschluss des Senats müsse in analoger Anwendung der §§ 122, 120 VwGO ergänzt und die Berufung insgesamt zugelassen werden. Unter Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen sei davon auszugehen, dass der Aufstellungsbeschluss der Beklagten vom 19. Mai 2011 nicht wirksam bekannt gemacht und die Veränderungssperre und die Zurückstellung deshalb rechtswidrig seien. Dies gelte im Übrigen auch für deren erneute Bekanntmachung im April 2013. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 8. Februar 2013 - 10 B 1239/12 -) seien die Regelungen der Bekanntmachungsverordnung entsprechend auf die Bekanntmachung von Aufstellungsbeschlüssen im Bebauungsplanverfahren anzuwenden. Diese Anforderungen seien nicht erfüllt. Ohne Ergänzung des Zulassungsbeschlusses werde die Gewährung effektiven Rechtsschutzes vereitelt. Aus den erstinstanzlich vorgetragenen Gründen sei der Hauptantrag begründet. Zumindest sei der vom Senat im Berufungsverfahren zugelassene zweite Hilfsantrag zulässig und begründet. Sie beabsichtige, Schadensersatzansprüche in Höhe von 250.000,-- Euro wegen entgangenen Mietzinses geltend zu machen. Das Vorhaben sei bis zum Erlass der Zurückstellungsbescheids vom 1. Juni 2011 zulässig gewesen. Der Antrag sei schon mit Einreichung am 1. Februar 2011 positiv bescheidungsreif gewesen. Die nähere Umgebung sei als Gemengelage in einem Bebauungszusammenhang zu bewerten. Der geplante nicht großflächige Einzelhandelsbetrieb füge sich dort der Art nach schon mit Blick auf das Vorbild des Edeka-Markts ein. Das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht ein Sachbescheidungsinteresse verneint, weil das Vorhaben sich nach der zu überbauenden Grundstücksfläche nicht einfüge. Die genaue Lage des Vorhabens sei nämlich in zulässiger Weise ausgeklammert worden. Abgesehen davon hätten aber auch sonst keine unüberwindbaren Hindernisse vorgelegen, die eine Verneinung eines Sachbescheidungsinteresses gerechtfertigt hätten. Von dem Vorhaben gingen auch keine schädlichen Auswirkungen im Sinne von § 34 Abs. 3 BauGB aus. Es befinde sich in integrierter Lage und stärke als kleinflächiges Vorhaben die Nahversorgung vor Ort.
36Die Klägerin beantragt,
37unter Ergänzung des Beschlusses vom
389. April 2013 die Berufung uneingeschränkt zuzulassen und nach dem erstinstanzlichen Hauptantrag und dem ersten erstinstanzlichen Hilfsantrag zu erkennen,
39hilfsweise
40das angefochtene Urteil zu ändern und festzustellen, dass die Beklagte bis zur Zurückstellung mit Bescheid vom 1. Juni 2011 verpflichtet war, die Bauvoranfrage der Klägerin vom
411. Februar 2011 für die Errichtung eines Lebensmittel-Discountmarkts mit 799 qm Verkaufsfläche und 67 Stellplätzen auf dem Grundstück Gemarkung F. , Flur 13, Flurstücksteil aus 727, H. Straße/D.--------straße /X2. Straße in 50765 L. -F. positiv zu bescheiden.
42Die Beklagte beantragt,
43den Ergänzungsantrag abzulehnen und die Berufung zurückzuweisen.
44Sie trägt zur Begründung vor: Die Voraussetzungen für eine Ergänzung des Beschlusses über die teilweise Zulassung der Berufung vom 9. April 2013 seien nicht erfüllt. Aus den Gründen des angefochtenen Urteils sei auch der weitere Hilfsantrag erfolglos. Abgesehen davon füge sich das Vorhaben auch seiner Art nach nicht ein. Der Bezugsfall des Edeka-Markts zähle nicht zur näheren Umgebung. Das Vorhaben sei auch deshalb unzulässig, weil es das insbesondere durch den X1. dörflich geprägte Ortsbild beeinträchtige. Zudem seien auch schädliche Auswirkungen im Sinne von § 34 Abs. 3 BauGB zu befürchten.
45Der Berichterstatter des Senats hat die Örtlichkeit am 11. Oktober 2013 in Augenschein genommen. Wegen der hierbei getroffenen Feststellungen wird auf die gefertigte Niederschrift verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
46E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
47Der Antrag auf Ergänzung des Zulassungsbeschlusses des Senats hat keinen Erfolg.
48Der Senat hat über den Zulassungsantrag der Klägerin mit Beschluss vom 9. April 2013 abschließend entschieden. Soweit der Zulassungsantrag mit diesem Beschluss abgelehnt worden ist, ist das angefochtene Urteil - in Bezug auf den Hauptantrag und den ersten Hilfsantrag - rechtskräftig geworden. Dies folgt aus
49§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO. Danach tritt im Umfang der Ablehnung auch teilweise Rechtskraft ein.
50Vgl. Kuhlmann, in: Wysk, VwGO, Kommentar, Rn. 64 zu § 124a; Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl., Rn. 64 zu § 124a.
51Für eine Ergänzung bzw. Sachentscheidung über dieses Begehren ist deshalb kein Raum mehr. Aus der von der Klägerin zitierten Entscheidung des Sächsischen OVG ergibt sich nichts anderes. Diese Entscheidung betraf einen Fall, in dem ein Zulassungsbeschluss zu ergänzen war, weil über den gestellten Zulassungsantrag insoweit versehentlich nicht entschieden worden war.
52Vgl. Sächs. OVG, Beschluss vom 12. Februar 2001 - 1 B 586/99 -, NVwZ 2001, 1173.
53So liegt der Fall hier nicht. Der Senat hat den Zulassungsantrag in Bezug auf den Hauptantrag und den ersten Hilfsantrag mit Beschluss vom 9. April 2013 vielmehr ausdrücklich abschlägig und umfassend beschieden. Dass die Klägerin diese Entscheidung unter Hinweis auf einen Beschluss des Oberverwaltungsgerichts,
54vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Februar 2013 - 10 B 1239/12 -, BauR 2013, 746,
55für unzutreffend hält, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Anhaltspunkte für die Richtigkeit ihrer Annahme, es liege ein Fall eines übergangenen oder versehentlich unbeschieden gebliebenen Antrags vor, ergeben sich daraus nicht.
56Entgegen der Meinung der Klägerin führt diese Beurteilung nicht zu einer Vereitelung effektiven Rechtsschutzes, die mit Art. 19 Abs. 4 GG unvereinbar wäre.
57Art. 19 Abs. 4 GG enthält ein Grundrecht auf effektiven und möglichst lückenlosen richterlichen Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt. Dabei fordert Art. 19 Abs. 4 GG zwar keinen Instanzenzug. Eröffnet das Prozessrecht aber mehrere Instanzen, so darf der Zugang zu ihnen nicht in unzumutbarer und durch Sachgründe nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden. Das bedeutet für die Anwendung des § 124 Abs. 2 VwGO, dass die Anforderungen an die Begründung eines Zulassungsantrags nicht überspannt werden dürfen, so dass die Möglichkeit, die Zulassung der Berufung zu erstreiten, für den Rechtsmittelführer leer läuft. Insbesondere dürfen die Anforderungen an die Darlegung der Zulassungsgründe gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht derart erschwert werden, dass sie auch von einem durchschnittlichen, nicht auf das gerade einschlägige Rechtsgebiet spezialisierten Rechtsanwalt mit zumutbarem Aufwand nicht mehr erfüllt werden können.
58Vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss der 3. Kammer des 1. Senats vom 24. August 2010
59- 1 BvR 2309/09 -, BayVBl 2011, 338.
60Daran gemessen verstößt eine Ablehnung der begehrten Ergänzung des Zulassungsbeschlusses nicht gegen Art. 19 Abs. 4 GG, weil die Ablehnung des Zulassungsantrags auch mit Blick auf diese Bestimmung nicht zu beanstanden ist. Die Klägerin hat es - anwaltlich vertreten - nämlich bereits versäumt, zumindest ansatzweise darzulegen, dass die Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses an Anforderungen der Bekanntmachungsverordnung zu messen sei und diesen Anforderungen nicht genüge. Ohne entsprechende Darlegung oblag es dem Senat nicht, in eine ungefragte Fehlersuche einzutreten und von Amts wegen zu prüfen, ob diese Frage eine Berufungszulassung im Hinblick auf den Hauptantrag rechtfertigte.
61Im Umfang der Zulassung - hinsichtlich des zweiten Hilfsantrags - ist die zulässige Berufung in der Sache nicht begründet.
62Das mit diesem Hilfsantrag weiter verfolgte Feststellungsbegehren ist aus den vom Verwaltungsgericht aufgezeigten Gründen zwar in entsprechender Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO statthaft, es ist allerdings wegen des Fehlens einer weiteren Sachurteilsvoraussetzung nicht zulässig, sodass die Klage auch insoweit – im Ergebnis – zu Recht abgewiesen worden ist.
63Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Fortsetzungsfeststellungsklage ist auch, dass die ursprüngliche Klage zulässig war. Dementsprechend ist eine bei Erledigung eines Verpflichtungsbegehrens in entsprechender Anwendung des
64§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO statthafte Fortsetzungsfeststellungsklage unzulässig, wenn bereits die ursprüngliche Verpflichtungsklage im Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses unzulässig war.
65Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom
6627. Februar 2003 - 5 S 1279/01 -, BRS 66 Nr. 158; Wolff, in: Sodan-Ziekow, VwGO, 3. Auflage,
67§ 113, Rn. 312.
68Entgegen diesen Anforderungen war die ursprünglich als Untätigkeitsklage erhobene Klage der Klägerin auf Erteilung des planungsrechtlichen Vorbescheids unzulässig, weil ihr § 75 VwGO entgegen stand.
69Nach § 75 Satz 1 VwGO ist die Klage abweichend von § 68 VwGO zulässig, wenn über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts in angemessener Frist nicht entschieden worden ist; die Klage kann aber nach § 75 Satz 2 VwGO nicht vor Ablauf von drei Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falls eine kürzere Frist geboten ist.
70Der Lauf der Sperrfrist nach § 75 Satz 2 VwGO begann nicht schon mit dem Eingang der Voranfrage bei dem Bauaufsichtsamt der Beklagten am
711. Februar 2011.
72Voraussetzung für den Beginn des Laufs der Frist nach § 75 Satz 2 VwGO ist der Eingang eines vollständigen Bauantrags.
73Vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom
7427. Februar 2003 - 5 S 1279/01 -, BRS 66
75Nr. 158.
76An einem solchen vollständigen Antrag fehlte es hier.
77Dies ergibt sich bereits daraus, dass die Angaben zum Brutto-Rauminhalt des geplanten Gebäudes nicht beigefügt waren, deren Erforderlichkeit aus den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung über bautechnische Prüfungen (BauPrüfVO) vom 6. Dezember 1995 (GV. NRW. S. 1241) in der zuletzt durch Verordnung vom 17. November 2009 (GV. NRW. S. 712) geänderten Fassung folgt.
78Nach § 16 Satz 1 BauPrüfVO sind dem - hier in Rede stehenden - Antrag auf Erteilung eines Vorbescheids die Bauvorlagen beizufügen, die zur Beurteilung der durch den Vorbescheid zu entscheidenden Fragen des Bauvorhabens erforderlich sind. § 16 Satz 2 BauPrüfVO ordnet an, dass § 10 Abs. 1 Satz 2 BauPrüfVO sinngemäß gilt. Nach dieser Regelung sind einem Bauantrag die Berechnungen oder Angaben zur Kostenermittlung (§ 6) in zweifacher Ausführung beizufügen. Nach § 6 Nr. 1 BauPrüfVO sind Berechnungen und Angaben zur Kostenermittlung bei Gebäuden eine nachprüfbare Berechnung des Brutto-Rauminhalts nach DIN 277 Teil 1 (Ausgabe 2005) oder für Gebäude, für die landesdurchschnittliche Rohbauwerte je cbm Brutto-Rauminhalt nicht festgelegt sind, die Berechnung der veranschlagten (geschätzten) Rohbaukosten. Nach § 6 Nr. 2 BauPrüfVO sind Berechnungen und Angaben zur Kostenermittlung bei den übrigen baulichen Anlagen und Einrichtungen im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW Angaben über die veranschlagten (geschätzten) Herstellungskosten.
79Daraus ist zu entnehmen, dass hier nach Maßgabe des § 6 Nr. 1 1. Alt. der BauPrüfVO für das geplante Gebäude eine nachprüfbare Berechnung des Brutto-Rauminhalts nach DIN 277 (Ausgabe 2005) notwendig war. Auf die veranschlagten (geschätzten) Rohbaukosten kam es hier nicht an, weil es für das geplante Gebäude nicht an einer Festlegung landesdurchschnittlicher Rohbauwertsätze je cbm Brutto-Rauminhalt fehlte.
80Vgl. die Festlegung der Rohbauwerte und des Stundensatzes gemäß Tarifstellen 2.1.2 und 2.1.4 des Allgemeinen Gebührentarifs der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung durch Bekanntmachung des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr – X A 2 – 66.2 vom 29. Oktober 2010 (MBl. NRW. S. 829) in Verbindung mit Nr. 15. der Anlage zum Gebührentarif (zur Tarifstelle 2).
81Mit Blick auf die geplanten Stellplätze waren ferner nach § 6 Nr. 2 BauPrüfVO Angaben zu den veranschlagten (geschätzten) Herstellungskosten erforderlich.
82Durch die Angabe zu den Herstellungskosten in Höhe von ca. 550.000 Euro, die im Antrag vom 1. Februar 2011 enthalten war, und die der Senat zumal in Zusammenschau mit der Eingabe der Klägerin vom 10. März 2011 dahin versteht, dass sie sich auf das Gebäude beziehen soll, war diesen Erfordernissen nicht genügt.
83§ 6 BauPrüfVO lässt - wie aufgezeigt - in Nr. 2 Angaben zu geschätzten Herstellungskosten nur bei baulichen Anlagen genügen, die nicht Gebäude sind und verlangt für Gebäude, für die landesdurchschnittliche Rohbauwertsätze festgelegt sind, die Angabe des Brutto-Rauminhalts nach DIN 277 Teil 1 (Ausgabe 2005). Hintergrund dieser Systematik ist die einschlägige Regelung zur Gebührenerhebung nach Maßgabe der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung und dem zugehörigen Gebührentarif, die in nicht zu beanstandender Weise an landeseinheitliche pauschalierte Rohbaukosten je cbm umbauten Raums anknüpft.
84Vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. November 2007
85- 9 A 4024/05 -, juris.
86Aus diesen Gründen vermag der Senat nicht der im Schriftsatz der Klägerin vom 9. Januar 2014 vertretenen und in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bekräftigten Ansicht zu folgen, die im Antrag enthaltenen Angaben zu den „Rohbaukosten“ seien zur Kostenermittlung mit Blick auf § 6 BauPrüfVO ausreichend gewesen.
87Waren mithin die fehlenden Angaben hier nach der Verordnung über bautechnische Prüfungen mit Blick auf die Ermittlung der Baugebühren erforderlich, sind auch Zweifel an der Wirksamkeit dieser Verordnungsregelung weder substantiiert geltend gemacht noch sonst ersichtlich. Sie genügt insbesondere dem gesetzlichen Maßstab des § 71 Abs. 2 in Verbindung mit § 69 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW, wonach die für die Bearbeitung des Antrags auf den Vorbescheid und die für die Beurteilung des Vorhabens erforderlichen Unterlagen einzureichen sind. Hierzu zählen auch die als Grundlage der Gebührenbemessung erforderlichen Angaben, die die Verordnung über bautechnische Prüfungen auf der Grundlage der gesetzlichen Ermächtigung des § 85 Abs. 3 BauO NRW konkretisiert.
88Vgl. hierzu etwa Wenzel, in: Gädtke u. a., BauO NRW, 12. Auflage, § 69 Rn. 49, 51.
89Der Mangel fehlender Angaben zum Brutto-Rauminhalt im Sinne von § 6 Nr. 1 BauPrüfVO wurde durch die am 10. März 2011 nachgereichte Berechnung nicht behoben. Sie bezog sich nach der Überschrift ausdrücklich auf das „Netto Raumvolumen“. Es ist nichts dafür ersichtlich und auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht geltend gemacht worden, dass es sich tatsächlich um eine Berechnung des Brutto-Rauminhalts handelt, die lediglich unzutreffend bezeichnet worden wäre. Demgegenüber bezieht sich die Anforderung des § 6 Nr. 1 BauPrüfVO ausdrücklich auf den Brutto-Rauminhalt nach der maßgeblichen DIN 277 Teil 1 (Ausgabe 2005). Dieser ist als Summe der Rauminhalte des Bauwerks über Brutto-Grundflächen definiert (Nr. 3.2), zu denen nach der Definition in Nr. 3.1 Konstruktions-Grundfläche und Netto-Grundflächen gehören. Demgegenüber ist der Netto-Rauminhalt als Summe der lichten Rauminhalte aller Räume definiert, deren Grundflächen zur Netto-Grundfläche gehören, wobei zu dieser die Nutzfläche, Technische Funktionsfläche und Verkehrsfläche gehören (vgl. Nr. 3.1.1, 3.2.1).
90Anderes ergibt sich auch nicht aus den in der am 10. März 2011 nachgereichten Berechnung enthaltenen Angaben zu den Herstellungskosten von 650.000 Euro für das Gebäude bzw. von 175.000 Euro für die Stellplatzanlage. Soweit damit möglicherweise mit Blick auf die Stellplätze eine Vollständigkeit der Voranfrage zu 2. in Erwägung gezogen werden könnte, ist für eine isolierte Bescheidung der planungsrechtlichen Zulässigkeit der Stellplätze mit Blick auf den konzeptionellen Zusammenhang zwischen geplantem Gebäude und der Stellplatzanlage kein Raum.
91Eine andere Beurteilung ergäbe sich allerdings auch dann nicht, wenn man
92- entgegen der dargelegten Auffassung des Senats - davon ausginge, dass die Mängel der Angaben zum Brutto-Rauminhalt mit der am 10. März 2011 nachgereichten Berechnung behoben worden sein sollten und damit der Lauf der Sperrfrist in Gang gesetzt worden wäre.
93Auch dann wäre die Sperrfrist nach § 75 Satz 2 VwGO bei Erledigungseintritt nicht gewahrt gewesen. Maßgeblich wäre hier die regelmäßige dreimonatige Sperrfrist. Besondere Umstände, die eine frühere Entscheidung der Behörde notwendig machen, sind dann zu bejahen, wenn dem Kläger ein längeres Warten unzumutbar ist.
94Vgl. Wysk, VwGO, § 75 Rn. 5.
95Für das Vorliegen solcher besonderer Umstände hat die Klägerin nichts dargelegt und vermag der Senat auch keine Anhaltspunkte zu erkennen. Eine andere Beurteilung ist nicht deshalb geboten, weil die Beklagte erst einen Monat nach Eingang auf den Mangel hingewiesen hatte. Denn es war in erster Linie Sache der Klägerin, für die Vollständigkeit des Antrags Sorge zu tragen.
96Die dreimonatige Sperrfrist wäre bei Klageerhebung am 10. Mai 2011 wegen der Unvollständigkeit des Antrags nicht abgelaufen gewesen.
97Die erhobene Untätigkeitsklage hätte auch nicht nachträglich durch Ablauf der dreimonatigen Sperrfrist zulässig geworden sein können.
98Zwar wird eine Untätigkeitsklage, die vor Ablauf der Sperrfrist nach § 75 Satz 2 VwGO erhoben wird, zulässig, wenn vor einer gerichtlichen Entscheidung die Frist abläuft.
99Vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. April 1991
100- 1 B 149.90 -, juris, m. w. N.
101Dies ist aber - ungeachtet der Frage, zu welchem Zeitpunkt ein bescheidungsfähiger Antrag vorlag - ausgeschlossen, wenn sich der Sachantrag erledigt, bevor die Frist nach § 75 Satz 2 VwGO abgelaufen sein kann.
102Vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom
10327. Februar 2003 - 5 S 1279/01 -,
104BRS 66 Nr. 158.
105Eine solche Erledigung war hier jedenfalls am 7. Juni 2011 eingetreten.
106Ein Verpflichtungsbegehren ist erledigt, wenn es nach Klageerhebung aus dem Kläger nicht zurechenbaren Gründen unzulässig oder unbegründet wurde, wenn also das Rechtsschutzziel aus Gründen, die nicht in der Einflusssphäre des Klägers liegen, nicht mehr zu erlangen ist, weil es entweder außerhalb des Prozesses erreicht wurde oder überhaupt nicht mehr erreicht werden kann. Letzteres ist der Fall, wenn eine nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage zum Erlöschen des Anspruchs führt.
107Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2011
108- 4 C 10.10 -, BRS 78 Nr. 126.
109Zwar führt der Erlass eines sofort vollziehbaren Zurückstellungsbescheids allein nach diesen Grundsätzen nicht zu einer Erledigung eines Verpflichtungsbegehrens auf Erteilung eines Vorbescheids.
110Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2011
111- 4 C 10.10 -, BRS 78 Nr. 126.
112Hier kam indes hinzu, dass an den Erlass des am 7. Juni 2011 zugestellten, sofort vollziehbaren Zurückstellungsbescheids, während dessen Geltung die Klage keinen Erfolg haben konnte, nahtlos die Veränderungssperre und der Versagungsbescheid anknüpften, deren Wirksamkeit bzw. Rechtmäßigkeit zwischen den Beteiligten - aufgrund der durch Ablehnung des Zulassungsantrags eingetretenen Rechtskraft des Verwaltungsgerichtsurteils vom 10. Februar 2012 - feststeht. Damit trat bereits durch den Zurückstellungsbescheid ein Hindernis für die Erreichung des Rechtsschutzziels im Sinne der aufgezeigten Grundsätze ein.
113Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich des erfolglosen Ergänzungsantrags auf § 154 Abs. 1 VwGO und im Übrigen auf § 154 Abs. 2 VwGO.
114Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708, 711 und 713 ZPO.
115Die Revision war nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe gemäß § 132 Abs. 2 VwGO nicht ersichtlich sind.
(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit
- 1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs - 2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.
(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.
(2a) (weggefallen)
(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.
(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.
(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.
(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.
(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn
- 1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder - 2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,
- 1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können, - 2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können, - 3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und - 4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.
(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit
- 1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs - 2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.
(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.
(2a) (weggefallen)
(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.
(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.
(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.
(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.
(1) Werden durch die Änderung oder Ergänzung eines Bauleitplans die Grundzüge der Planung nicht berührt oder wird durch die Aufstellung eines Bebauungsplans in einem Gebiet nach § 34 der sich aus der vorhandenen Eigenart der näheren Umgebung ergebende Zulässigkeitsmaßstab nicht wesentlich verändert oder enthält er lediglich Festsetzungen nach § 9 Absatz 2a oder Absatz 2b, kann die Gemeinde das vereinfachte Verfahren anwenden, wenn
- 1.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht vorbereitet oder begründet wird, - 2.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter bestehen und - 3.
keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(2) Im vereinfachten Verfahren kann
- 1.
von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Absatz 1 und § 4 Absatz 1 abgesehen werden, - 2.
der betroffenen Öffentlichkeit Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben oder wahlweise die Veröffentlichung im Internet nach § 3 Absatz 2 durchgeführt werden, - 3.
den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben oder wahlweise die Beteiligung nach § 4 Absatz 2 durchgeführt werden.
(3) Im vereinfachten Verfahren wird von der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4, von dem Umweltbericht nach § 2a, von der Angabe nach § 3 Absatz 2 Satz 4, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 6a Absatz 1 und § 10a Absatz 1 abgesehen; § 4c ist nicht anzuwenden. Bei der Beteiligung nach Absatz 2 Nummer 2 ist darauf hinzuweisen, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird.
(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn
- 1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist; - 2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn - a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind, - b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben, - c)
(weggefallen) - d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist, - e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden, - f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder - g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
- 3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist; - 4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn
- 1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind; - 2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist; - 3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt; - 4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.
(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:
- 1.
(weggefallen) - 2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich. - 3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel. - 4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.
(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.
(1) Unbeachtlich werden
- 1.
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, - 2.
eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und - 3.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.
(1) Werden durch die Änderung oder Ergänzung eines Bauleitplans die Grundzüge der Planung nicht berührt oder wird durch die Aufstellung eines Bebauungsplans in einem Gebiet nach § 34 der sich aus der vorhandenen Eigenart der näheren Umgebung ergebende Zulässigkeitsmaßstab nicht wesentlich verändert oder enthält er lediglich Festsetzungen nach § 9 Absatz 2a oder Absatz 2b, kann die Gemeinde das vereinfachte Verfahren anwenden, wenn
- 1.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht vorbereitet oder begründet wird, - 2.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter bestehen und - 3.
keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(2) Im vereinfachten Verfahren kann
- 1.
von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Absatz 1 und § 4 Absatz 1 abgesehen werden, - 2.
der betroffenen Öffentlichkeit Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben oder wahlweise die Veröffentlichung im Internet nach § 3 Absatz 2 durchgeführt werden, - 3.
den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben oder wahlweise die Beteiligung nach § 4 Absatz 2 durchgeführt werden.
(3) Im vereinfachten Verfahren wird von der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4, von dem Umweltbericht nach § 2a, von der Angabe nach § 3 Absatz 2 Satz 4, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 6a Absatz 1 und § 10a Absatz 1 abgesehen; § 4c ist nicht anzuwenden. Bei der Beteiligung nach Absatz 2 Nummer 2 ist darauf hinzuweisen, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird.
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Werden durch die Änderung oder Ergänzung eines Bauleitplans die Grundzüge der Planung nicht berührt oder wird durch die Aufstellung eines Bebauungsplans in einem Gebiet nach § 34 der sich aus der vorhandenen Eigenart der näheren Umgebung ergebende Zulässigkeitsmaßstab nicht wesentlich verändert oder enthält er lediglich Festsetzungen nach § 9 Absatz 2a oder Absatz 2b, kann die Gemeinde das vereinfachte Verfahren anwenden, wenn
- 1.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht vorbereitet oder begründet wird, - 2.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter bestehen und - 3.
keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(2) Im vereinfachten Verfahren kann
- 1.
von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Absatz 1 und § 4 Absatz 1 abgesehen werden, - 2.
der betroffenen Öffentlichkeit Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben oder wahlweise die Veröffentlichung im Internet nach § 3 Absatz 2 durchgeführt werden, - 3.
den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben oder wahlweise die Beteiligung nach § 4 Absatz 2 durchgeführt werden.
(3) Im vereinfachten Verfahren wird von der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4, von dem Umweltbericht nach § 2a, von der Angabe nach § 3 Absatz 2 Satz 4, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 6a Absatz 1 und § 10a Absatz 1 abgesehen; § 4c ist nicht anzuwenden. Bei der Beteiligung nach Absatz 2 Nummer 2 ist darauf hinzuweisen, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird.
(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.
(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.
(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.
(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.
(1) Werden durch die Änderung oder Ergänzung eines Bauleitplans die Grundzüge der Planung nicht berührt oder wird durch die Aufstellung eines Bebauungsplans in einem Gebiet nach § 34 der sich aus der vorhandenen Eigenart der näheren Umgebung ergebende Zulässigkeitsmaßstab nicht wesentlich verändert oder enthält er lediglich Festsetzungen nach § 9 Absatz 2a oder Absatz 2b, kann die Gemeinde das vereinfachte Verfahren anwenden, wenn
- 1.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht vorbereitet oder begründet wird, - 2.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter bestehen und - 3.
keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(2) Im vereinfachten Verfahren kann
- 1.
von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Absatz 1 und § 4 Absatz 1 abgesehen werden, - 2.
der betroffenen Öffentlichkeit Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben oder wahlweise die Veröffentlichung im Internet nach § 3 Absatz 2 durchgeführt werden, - 3.
den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben oder wahlweise die Beteiligung nach § 4 Absatz 2 durchgeführt werden.
(3) Im vereinfachten Verfahren wird von der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4, von dem Umweltbericht nach § 2a, von der Angabe nach § 3 Absatz 2 Satz 4, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 6a Absatz 1 und § 10a Absatz 1 abgesehen; § 4c ist nicht anzuwenden. Bei der Beteiligung nach Absatz 2 Nummer 2 ist darauf hinzuweisen, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird.
(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn
- 1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder - 2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,
- 1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können, - 2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können, - 3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und - 4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.
(1) Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, sind entsprechend § 3 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1 zu unterrichten und zur Äußerung auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 aufzufordern. Hieran schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Äußerung zu einer Änderung der Planung führt.
(2) Die Gemeinde holt die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, zum Planentwurf und zur Begründung ein. Die Bereitstellung der Unterlagen sowie die Mitteilung hierüber sollen elektronisch erfolgen. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange haben ihre Stellungnahmen innerhalb eines Monats abzugeben, wobei jedoch die Frist zur Abgabe von Stellungnahmen 30 Tage nicht unterschreiten darf; die Gemeinde soll diese Frist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes angemessen verlängern. Die Stellungnahmen sollen elektronisch übermittelt werden. In den Stellungnahmen sollen sich die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange auf ihren Aufgabenbereich beschränken; sie haben auch Aufschluss über von ihnen beabsichtigte oder bereits eingeleitete Planungen und sonstige Maßnahmen sowie deren zeitliche Abwicklung zu geben, die für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung des Gebiets bedeutsam sein können. Verfügen sie über Informationen, die für die Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials zweckdienlich sind, haben sie diese Informationen der Gemeinde zur Verfügung zu stellen.
(3) Nach Abschluss des Verfahrens zur Aufstellung des Bauleitplans unterrichten die Behörden die Gemeinde, sofern nach den ihnen vorliegenden Erkenntnissen die Durchführung des Bauleitplans erhebliche, insbesondere unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt hat.
(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn
- 1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder - 2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,
- 1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können, - 2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können, - 3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und - 4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.
(1) Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, sind entsprechend § 3 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1 zu unterrichten und zur Äußerung auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 aufzufordern. Hieran schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Äußerung zu einer Änderung der Planung führt.
(2) Die Gemeinde holt die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, zum Planentwurf und zur Begründung ein. Die Bereitstellung der Unterlagen sowie die Mitteilung hierüber sollen elektronisch erfolgen. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange haben ihre Stellungnahmen innerhalb eines Monats abzugeben, wobei jedoch die Frist zur Abgabe von Stellungnahmen 30 Tage nicht unterschreiten darf; die Gemeinde soll diese Frist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes angemessen verlängern. Die Stellungnahmen sollen elektronisch übermittelt werden. In den Stellungnahmen sollen sich die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange auf ihren Aufgabenbereich beschränken; sie haben auch Aufschluss über von ihnen beabsichtigte oder bereits eingeleitete Planungen und sonstige Maßnahmen sowie deren zeitliche Abwicklung zu geben, die für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung des Gebiets bedeutsam sein können. Verfügen sie über Informationen, die für die Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials zweckdienlich sind, haben sie diese Informationen der Gemeinde zur Verfügung zu stellen.
(3) Nach Abschluss des Verfahrens zur Aufstellung des Bauleitplans unterrichten die Behörden die Gemeinde, sofern nach den ihnen vorliegenden Erkenntnissen die Durchführung des Bauleitplans erhebliche, insbesondere unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt hat.
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
Tenor
Der Antrag auf Ergänzung des Zulassungsbeschlusses wird abgelehnt.
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die Beteiligten streiten über die Verpflichtung der Beklagten zur positiven Bescheidung einer Bauvoranfrage für einen Lebensmittel-Discountmarkt.
3Die Klägerin beabsichtigt, auf einem Teilstück des Grundstücks Gemarkung F. , Flur 13, Flurstück 727, einen Lebensmittel-Discountmarkt zu errichten. Das Grundstück liegt im Ortskern von L. -F. im südlichen Bereich eines Straßengevierts, das die H. Straße im Westen, die G.-------straße im Norden, die X.-----straße im Osten und die D.--------straße im Süden bilden. Auf dem Grundstück befindet sich eine von alten Eichen umsäumte Weide. Es wird vom Geltungsbereich der Erhaltungssatzung F. /Dorfkern aus dem Jahr 1992 erfasst. Nördlich grenzt der teilweise unter Denkmalschutz stehende X1. an, auf dem ein Gartenbaubetrieb mit zugehöriger Wohnnutzung angesiedelt ist. Für das Grundstück liegt kein Bebauungsplan vor.
4Am 1. Februar 2011 reichte die Klägerin bei dem Bauaufsichtsamt der Beklagten eine planungsrechtliche Bauvoranfrage ein. Sie bat um Beantwortung folgender planungsrechtlicher Fragestellungen:
5- 6
1. Ist das im Lageplan dargestellte Vorhaben nach der Art der baulichen Nutzung zulässig?
- 7
2. Können die Stellplätze für die Kunden des Geschäftshauses in der vorgesehenen Zahl und Anordnung gemäß dem Lageplan erstellt werden?
- 8
3. Ist die Erschließung in der gemäß Lageplan dargestellten Weise bauplanungsrechtlich möglich, ausreichend und zulässig?
Dazu gab sie an, die Herstellungskosten beliefen sich auf ca. 550.000 Euro. Ausweislich der Angaben auf Seite zwei des Antrags sollte ferner eine Berechnung des umbauten Raums nach DIN 277 (§ 6 Nr. 1 BauPrüfVO) beigefügt sein; diese fehlte. Beigefügt war ein Lageplan, in dem das Vorhaben als Neubau eines Geschäftshauses bezeichnet ist und die Grundrisse für die Errichtung eines Lebensmittel-Discounters mit 799 qm Verkaufsfläche und einer Stellplatzanlage für 67 Pkws auf dem vorgenannten Flurstück mit einer Zufahrt von der X.-----straße dargestellt sind. Beigefügt war ferner ein Gutachten der TÜV Nord System GmbH & Co. KG zu den Geräuschemissionen und Immissionen durch das geplante Geschäftshaus vom 11. Januar 2011.
10Am 2. März 2011 forderte die Beklagte bei der Klägerin die Berechnung des umbauten Raums an. Daraufhin reichte die Klägerin am 10. März 2011 eine Berechnung mit der Überschrift „Netto Raumvolumen“ ein und machte Angaben zu den kalkulierten Herstellungskosten des Gebäudes und der Stellplatzanlage.
11Die Klägerin hat am 10. Mai 2011 Untätigkeitsklage erhoben.
12Der Stadtentwicklungsausschuss der Beklagten beschloss am 19. Mai 2011 die Aufstellung eines Bebauungsplans für das Gebiet zwischen H. Straße, G.-------straße , X.-----straße und D.--------straße in L. -F. /B. (Arbeitstitel H. Straße in L. -F. /B. ). Der Beschluss wurde am
131. Juni 2011 im Amtsblatt der Beklagten bekannt gemacht. Durch Bescheid vom 1. Juni 2011 stellte die Beklagte die Entscheidung über die Bauvoranfrage der Klägerin auf der Grundlage von § 15 BauGB bis zum 31. Januar 2012 zurück und ordnete die sofortige Vollziehung der Zurückstellung an. Der Bescheid wurde der Klägerin am 7. Juni 2011 zugestellt. Sie hat diesen Bescheid mit am
1416. Juni 2011 eingereichtem Schriftsatz zum Gegenstand der Klage gemacht.
15Im Oktober 2011 beschloss der Rat der Beklagten die Satzung über eine zweijährige Veränderungssperre für einen Teilbereich der Ortslage in L. -F. /B. (Arbeitstitel: H. Straße in L. -F. /B. ). Die Satzung wurde am 11. Januar 2012 im Amtsblatt der Beklagten bekannt gemacht.
16Durch Bescheid vom 13. Januar 2012 lehnte die Beklagte die Bauvoranfrage der Klägerin ab und führte zur Begründung aus, das Vorhaben sei nach der Veränderungssperre unzulässig, eine Ausnahme von der Veränderungssperre könne nicht erteilt werden.
17Zur Begründung ihrer Klage hat die Klägerin vorgetragen:
18Sie habe einen Anspruch auf positive Bescheidung ihrer Bauvoranfrage mit den dort gestellten Fragen. Der Antrag sei bescheidungsfähig gewesen. Die Veränderungssperre stehe ihrem Begehren nicht entgegen, da sie unwirksam sei.
19Das nach § 34 BauGB zu beurteilende Vorhaben befinde sich in einer städtebaulichen Gemengelage und füge sich nach der Art der baulichen Nutzung ohne Weiteres ein. Mit dem in der näheren Umgebung auf dem Grundstück G.-------straße 28 befindlichen Edeka-Markt sei ein entsprechendes Vorbild vorhanden. Von dem Vorhaben seien auch keine schädlichen Auswirkungen nach
20§ 34 Abs. 3 BauGB zu erwarten. Jedenfalls sei dem Feststellungsantrag zu entsprechen. Vor Erlass der Veränderungssperre, jedenfalls aber vor Erlass des Zurückstellungsbescheids, habe sie einen Anspruch auf Erteilung eines positiven Vorbescheids gehabt. Ihr Antrag sei bescheidungsfähig gewesen. Weitere Bauvorlagen, wie eine Betriebsbeschreibung, seien bei einer Bauvoranfrage nach
21§ 16 BauPrüfVO nicht notwendig, zumal die wesentlichen geräuschintensiven betrieblichen Vorgänge aus dem vorgelegten Gutachten ersichtlich seien. Die Angabe der Rohbaukosten sei bereits im Antrag enthalten gewesen, die Nachforderung der Angaben zum Raumvolumen sei deshalb nicht erforderlich und der Antrag schon zuvor bescheidungsfähig gewesen. Sie beabsichtige, Amtshaftungsansprüche geltend zu machen. Bei einer positiven Bescheidung der Bauvoranfrage hätte sie das Grundstück erwerben und auf diesem das beantragte Vorhaben realisieren können. Sie erleide einen Schaden in Form von Mietausfällen bzw. Minderung des Grundstückswerts, den sie von der Beklagten einfordern wolle.
22Die Klägerin hat beantragt,
23die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheids vom 12. Januar 2012 zu verpflichten, die Bauvoranfrage der Klägerin vom 1. Februar 2011 für die Errichtung eines Lebensmittel-Discountmarkts mit 799 qm Verkaufsfläche und 67 Stellplätzen auf dem Grundstück Gemarkung F. , Flur 13, Flurstück 727, H. Straße/D1.--------straße /X.-----straße in
2450765 L. -F. unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 12. Januar 2012 positiv zu bescheiden,
25hilfsweise,
26festzustellen, dass die Beklagte bis zum Inkrafttreten der Veränderungssperre vom 8. November 2011 verpflichtet war, die mit der Voranfrage vom 1. Februar 2011 gestellten drei planungsrechtlichen Fragen positiv zu bescheiden,
27weiter hilfsweise,
28festzustellen, dass die Beklagte bis zum Erlass des Zurückstellungsbescheids vom 1. Juni 2011 verpflichtet war, die mit der Voranfrage vom 1. Februar 2011 gestellten drei planungsrechtlichen Fragen positiv zu bescheiden.
29Die Beklagte hat beantragt,
30die Klage abzuweisen.
31Sie hat vorgetragen: Die Klägerin habe keinen Anspruch auf den begehrten Vorbescheid. Der Antrag sei bis zum 10. März 2011 wegen fehlender Kostenangaben nicht bescheidungsfähig gewesen. Im Übrigen habe die aus formellen Gründen erforderliche Betriebsbeschreibung gefehlt. Dem Vorhaben stehe die Veränderungssperre entgegen. Daher sei auch der Zurückstellungsbescheid nicht zu beanstanden. Ein Feststellungsinteresse bestehe für die gestellten Hilfsanträge nicht. Im Übrigen verweise sie auf die erlassenen Bescheide.
32Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 10. Februar 2012 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Der Hauptantrag sei nicht begründet, weil der positiven Beantwortung der gestellten Fragen zum Bauvorhaben im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts die Sperrwirkung der Veränderungssperre entgegenstehe. Der erste Hilfsantrag sei als Fortsetzungsfeststellungsantrag statthaft, habe jedoch in der Sache keinen Erfolg; die Beklagte sei jedenfalls deshalb nicht verpflichtet gewesen, die Voranfrage der Klägerin bis zum 11. Januar 2012 positiv zu bescheiden, weil sie deren Bearbeitung auf der Grundlage von § 15 Abs. 1 Satz 1 BauGB durch Bescheid vom 1. Juni 2011 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung wirksam bis zum 31. Januar 2012 zurückgestellt habe. Der weitere Hilfsantrag habe ebenfalls keinen Erfolg. Die Klägerin habe bis zum Erlass des Zurückstellungsbescheids vom 1. Juni 2011 keinen Anspruch gegen die Beklagte auf positive Beantwortung der planungsrechtlichen Fragestellungen zu ihrem Bauvorhaben gehabt, weil es an einem Sachbescheidungsinteresse gefehlt habe. Auf dem der Voranfrage beigefügten Lageplan sei der genaue Standort des Lebensmittelmarkts auf dem Antragsgrundstück nebst den zugehörigen Stellplätzen für Kraftfahrzeuge sowie die Zufahrt und Abfahrt eingetragen. Auch das beigefügte Gutachten des TÜV Nord vom 11. Januar 2011 lege die Anordnung der baulichen Anlagen auf dem Flurstück gemäß diesem Lageplan seiner Bewertung zugrunde. Einem Bauvorhaben mit diesem Inhalt hätten aber auch schon vor Erlass des Zurückstellungsbescheids vom 1. Juni 2011 schlechthin nicht zu überwindende Gründe entgegen gestanden, denn es habe sich nach der Grundstücksfläche, die überbaut werden solle, nicht in die Eigenart der näheren Umgebung eingefügt.
33Auf den Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat der Senat mit Beschluss vom 9. April 2013 die Berufung hinsichtlich des zweiten Hilfsantrags zugelassen und den Zulassungsantrag im Übrigen abgelehnt.
34Die Klägerin trägt vor:
35Der Zulassungsbeschluss des Senats müsse in analoger Anwendung der §§ 122, 120 VwGO ergänzt und die Berufung insgesamt zugelassen werden. Unter Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen sei davon auszugehen, dass der Aufstellungsbeschluss der Beklagten vom 19. Mai 2011 nicht wirksam bekannt gemacht und die Veränderungssperre und die Zurückstellung deshalb rechtswidrig seien. Dies gelte im Übrigen auch für deren erneute Bekanntmachung im April 2013. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 8. Februar 2013 - 10 B 1239/12 -) seien die Regelungen der Bekanntmachungsverordnung entsprechend auf die Bekanntmachung von Aufstellungsbeschlüssen im Bebauungsplanverfahren anzuwenden. Diese Anforderungen seien nicht erfüllt. Ohne Ergänzung des Zulassungsbeschlusses werde die Gewährung effektiven Rechtsschutzes vereitelt. Aus den erstinstanzlich vorgetragenen Gründen sei der Hauptantrag begründet. Zumindest sei der vom Senat im Berufungsverfahren zugelassene zweite Hilfsantrag zulässig und begründet. Sie beabsichtige, Schadensersatzansprüche in Höhe von 250.000,-- Euro wegen entgangenen Mietzinses geltend zu machen. Das Vorhaben sei bis zum Erlass der Zurückstellungsbescheids vom 1. Juni 2011 zulässig gewesen. Der Antrag sei schon mit Einreichung am 1. Februar 2011 positiv bescheidungsreif gewesen. Die nähere Umgebung sei als Gemengelage in einem Bebauungszusammenhang zu bewerten. Der geplante nicht großflächige Einzelhandelsbetrieb füge sich dort der Art nach schon mit Blick auf das Vorbild des Edeka-Markts ein. Das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht ein Sachbescheidungsinteresse verneint, weil das Vorhaben sich nach der zu überbauenden Grundstücksfläche nicht einfüge. Die genaue Lage des Vorhabens sei nämlich in zulässiger Weise ausgeklammert worden. Abgesehen davon hätten aber auch sonst keine unüberwindbaren Hindernisse vorgelegen, die eine Verneinung eines Sachbescheidungsinteresses gerechtfertigt hätten. Von dem Vorhaben gingen auch keine schädlichen Auswirkungen im Sinne von § 34 Abs. 3 BauGB aus. Es befinde sich in integrierter Lage und stärke als kleinflächiges Vorhaben die Nahversorgung vor Ort.
36Die Klägerin beantragt,
37unter Ergänzung des Beschlusses vom
389. April 2013 die Berufung uneingeschränkt zuzulassen und nach dem erstinstanzlichen Hauptantrag und dem ersten erstinstanzlichen Hilfsantrag zu erkennen,
39hilfsweise
40das angefochtene Urteil zu ändern und festzustellen, dass die Beklagte bis zur Zurückstellung mit Bescheid vom 1. Juni 2011 verpflichtet war, die Bauvoranfrage der Klägerin vom
411. Februar 2011 für die Errichtung eines Lebensmittel-Discountmarkts mit 799 qm Verkaufsfläche und 67 Stellplätzen auf dem Grundstück Gemarkung F. , Flur 13, Flurstücksteil aus 727, H. Straße/D.--------straße /X2. Straße in 50765 L. -F. positiv zu bescheiden.
42Die Beklagte beantragt,
43den Ergänzungsantrag abzulehnen und die Berufung zurückzuweisen.
44Sie trägt zur Begründung vor: Die Voraussetzungen für eine Ergänzung des Beschlusses über die teilweise Zulassung der Berufung vom 9. April 2013 seien nicht erfüllt. Aus den Gründen des angefochtenen Urteils sei auch der weitere Hilfsantrag erfolglos. Abgesehen davon füge sich das Vorhaben auch seiner Art nach nicht ein. Der Bezugsfall des Edeka-Markts zähle nicht zur näheren Umgebung. Das Vorhaben sei auch deshalb unzulässig, weil es das insbesondere durch den X1. dörflich geprägte Ortsbild beeinträchtige. Zudem seien auch schädliche Auswirkungen im Sinne von § 34 Abs. 3 BauGB zu befürchten.
45Der Berichterstatter des Senats hat die Örtlichkeit am 11. Oktober 2013 in Augenschein genommen. Wegen der hierbei getroffenen Feststellungen wird auf die gefertigte Niederschrift verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
46E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
47Der Antrag auf Ergänzung des Zulassungsbeschlusses des Senats hat keinen Erfolg.
48Der Senat hat über den Zulassungsantrag der Klägerin mit Beschluss vom 9. April 2013 abschließend entschieden. Soweit der Zulassungsantrag mit diesem Beschluss abgelehnt worden ist, ist das angefochtene Urteil - in Bezug auf den Hauptantrag und den ersten Hilfsantrag - rechtskräftig geworden. Dies folgt aus
49§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO. Danach tritt im Umfang der Ablehnung auch teilweise Rechtskraft ein.
50Vgl. Kuhlmann, in: Wysk, VwGO, Kommentar, Rn. 64 zu § 124a; Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl., Rn. 64 zu § 124a.
51Für eine Ergänzung bzw. Sachentscheidung über dieses Begehren ist deshalb kein Raum mehr. Aus der von der Klägerin zitierten Entscheidung des Sächsischen OVG ergibt sich nichts anderes. Diese Entscheidung betraf einen Fall, in dem ein Zulassungsbeschluss zu ergänzen war, weil über den gestellten Zulassungsantrag insoweit versehentlich nicht entschieden worden war.
52Vgl. Sächs. OVG, Beschluss vom 12. Februar 2001 - 1 B 586/99 -, NVwZ 2001, 1173.
53So liegt der Fall hier nicht. Der Senat hat den Zulassungsantrag in Bezug auf den Hauptantrag und den ersten Hilfsantrag mit Beschluss vom 9. April 2013 vielmehr ausdrücklich abschlägig und umfassend beschieden. Dass die Klägerin diese Entscheidung unter Hinweis auf einen Beschluss des Oberverwaltungsgerichts,
54vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Februar 2013 - 10 B 1239/12 -, BauR 2013, 746,
55für unzutreffend hält, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Anhaltspunkte für die Richtigkeit ihrer Annahme, es liege ein Fall eines übergangenen oder versehentlich unbeschieden gebliebenen Antrags vor, ergeben sich daraus nicht.
56Entgegen der Meinung der Klägerin führt diese Beurteilung nicht zu einer Vereitelung effektiven Rechtsschutzes, die mit Art. 19 Abs. 4 GG unvereinbar wäre.
57Art. 19 Abs. 4 GG enthält ein Grundrecht auf effektiven und möglichst lückenlosen richterlichen Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt. Dabei fordert Art. 19 Abs. 4 GG zwar keinen Instanzenzug. Eröffnet das Prozessrecht aber mehrere Instanzen, so darf der Zugang zu ihnen nicht in unzumutbarer und durch Sachgründe nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden. Das bedeutet für die Anwendung des § 124 Abs. 2 VwGO, dass die Anforderungen an die Begründung eines Zulassungsantrags nicht überspannt werden dürfen, so dass die Möglichkeit, die Zulassung der Berufung zu erstreiten, für den Rechtsmittelführer leer läuft. Insbesondere dürfen die Anforderungen an die Darlegung der Zulassungsgründe gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht derart erschwert werden, dass sie auch von einem durchschnittlichen, nicht auf das gerade einschlägige Rechtsgebiet spezialisierten Rechtsanwalt mit zumutbarem Aufwand nicht mehr erfüllt werden können.
58Vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss der 3. Kammer des 1. Senats vom 24. August 2010
59- 1 BvR 2309/09 -, BayVBl 2011, 338.
60Daran gemessen verstößt eine Ablehnung der begehrten Ergänzung des Zulassungsbeschlusses nicht gegen Art. 19 Abs. 4 GG, weil die Ablehnung des Zulassungsantrags auch mit Blick auf diese Bestimmung nicht zu beanstanden ist. Die Klägerin hat es - anwaltlich vertreten - nämlich bereits versäumt, zumindest ansatzweise darzulegen, dass die Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses an Anforderungen der Bekanntmachungsverordnung zu messen sei und diesen Anforderungen nicht genüge. Ohne entsprechende Darlegung oblag es dem Senat nicht, in eine ungefragte Fehlersuche einzutreten und von Amts wegen zu prüfen, ob diese Frage eine Berufungszulassung im Hinblick auf den Hauptantrag rechtfertigte.
61Im Umfang der Zulassung - hinsichtlich des zweiten Hilfsantrags - ist die zulässige Berufung in der Sache nicht begründet.
62Das mit diesem Hilfsantrag weiter verfolgte Feststellungsbegehren ist aus den vom Verwaltungsgericht aufgezeigten Gründen zwar in entsprechender Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO statthaft, es ist allerdings wegen des Fehlens einer weiteren Sachurteilsvoraussetzung nicht zulässig, sodass die Klage auch insoweit – im Ergebnis – zu Recht abgewiesen worden ist.
63Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Fortsetzungsfeststellungsklage ist auch, dass die ursprüngliche Klage zulässig war. Dementsprechend ist eine bei Erledigung eines Verpflichtungsbegehrens in entsprechender Anwendung des
64§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO statthafte Fortsetzungsfeststellungsklage unzulässig, wenn bereits die ursprüngliche Verpflichtungsklage im Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses unzulässig war.
65Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom
6627. Februar 2003 - 5 S 1279/01 -, BRS 66 Nr. 158; Wolff, in: Sodan-Ziekow, VwGO, 3. Auflage,
67§ 113, Rn. 312.
68Entgegen diesen Anforderungen war die ursprünglich als Untätigkeitsklage erhobene Klage der Klägerin auf Erteilung des planungsrechtlichen Vorbescheids unzulässig, weil ihr § 75 VwGO entgegen stand.
69Nach § 75 Satz 1 VwGO ist die Klage abweichend von § 68 VwGO zulässig, wenn über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts in angemessener Frist nicht entschieden worden ist; die Klage kann aber nach § 75 Satz 2 VwGO nicht vor Ablauf von drei Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falls eine kürzere Frist geboten ist.
70Der Lauf der Sperrfrist nach § 75 Satz 2 VwGO begann nicht schon mit dem Eingang der Voranfrage bei dem Bauaufsichtsamt der Beklagten am
711. Februar 2011.
72Voraussetzung für den Beginn des Laufs der Frist nach § 75 Satz 2 VwGO ist der Eingang eines vollständigen Bauantrags.
73Vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom
7427. Februar 2003 - 5 S 1279/01 -, BRS 66
75Nr. 158.
76An einem solchen vollständigen Antrag fehlte es hier.
77Dies ergibt sich bereits daraus, dass die Angaben zum Brutto-Rauminhalt des geplanten Gebäudes nicht beigefügt waren, deren Erforderlichkeit aus den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung über bautechnische Prüfungen (BauPrüfVO) vom 6. Dezember 1995 (GV. NRW. S. 1241) in der zuletzt durch Verordnung vom 17. November 2009 (GV. NRW. S. 712) geänderten Fassung folgt.
78Nach § 16 Satz 1 BauPrüfVO sind dem - hier in Rede stehenden - Antrag auf Erteilung eines Vorbescheids die Bauvorlagen beizufügen, die zur Beurteilung der durch den Vorbescheid zu entscheidenden Fragen des Bauvorhabens erforderlich sind. § 16 Satz 2 BauPrüfVO ordnet an, dass § 10 Abs. 1 Satz 2 BauPrüfVO sinngemäß gilt. Nach dieser Regelung sind einem Bauantrag die Berechnungen oder Angaben zur Kostenermittlung (§ 6) in zweifacher Ausführung beizufügen. Nach § 6 Nr. 1 BauPrüfVO sind Berechnungen und Angaben zur Kostenermittlung bei Gebäuden eine nachprüfbare Berechnung des Brutto-Rauminhalts nach DIN 277 Teil 1 (Ausgabe 2005) oder für Gebäude, für die landesdurchschnittliche Rohbauwerte je cbm Brutto-Rauminhalt nicht festgelegt sind, die Berechnung der veranschlagten (geschätzten) Rohbaukosten. Nach § 6 Nr. 2 BauPrüfVO sind Berechnungen und Angaben zur Kostenermittlung bei den übrigen baulichen Anlagen und Einrichtungen im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW Angaben über die veranschlagten (geschätzten) Herstellungskosten.
79Daraus ist zu entnehmen, dass hier nach Maßgabe des § 6 Nr. 1 1. Alt. der BauPrüfVO für das geplante Gebäude eine nachprüfbare Berechnung des Brutto-Rauminhalts nach DIN 277 (Ausgabe 2005) notwendig war. Auf die veranschlagten (geschätzten) Rohbaukosten kam es hier nicht an, weil es für das geplante Gebäude nicht an einer Festlegung landesdurchschnittlicher Rohbauwertsätze je cbm Brutto-Rauminhalt fehlte.
80Vgl. die Festlegung der Rohbauwerte und des Stundensatzes gemäß Tarifstellen 2.1.2 und 2.1.4 des Allgemeinen Gebührentarifs der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung durch Bekanntmachung des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr – X A 2 – 66.2 vom 29. Oktober 2010 (MBl. NRW. S. 829) in Verbindung mit Nr. 15. der Anlage zum Gebührentarif (zur Tarifstelle 2).
81Mit Blick auf die geplanten Stellplätze waren ferner nach § 6 Nr. 2 BauPrüfVO Angaben zu den veranschlagten (geschätzten) Herstellungskosten erforderlich.
82Durch die Angabe zu den Herstellungskosten in Höhe von ca. 550.000 Euro, die im Antrag vom 1. Februar 2011 enthalten war, und die der Senat zumal in Zusammenschau mit der Eingabe der Klägerin vom 10. März 2011 dahin versteht, dass sie sich auf das Gebäude beziehen soll, war diesen Erfordernissen nicht genügt.
83§ 6 BauPrüfVO lässt - wie aufgezeigt - in Nr. 2 Angaben zu geschätzten Herstellungskosten nur bei baulichen Anlagen genügen, die nicht Gebäude sind und verlangt für Gebäude, für die landesdurchschnittliche Rohbauwertsätze festgelegt sind, die Angabe des Brutto-Rauminhalts nach DIN 277 Teil 1 (Ausgabe 2005). Hintergrund dieser Systematik ist die einschlägige Regelung zur Gebührenerhebung nach Maßgabe der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung und dem zugehörigen Gebührentarif, die in nicht zu beanstandender Weise an landeseinheitliche pauschalierte Rohbaukosten je cbm umbauten Raums anknüpft.
84Vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. November 2007
85- 9 A 4024/05 -, juris.
86Aus diesen Gründen vermag der Senat nicht der im Schriftsatz der Klägerin vom 9. Januar 2014 vertretenen und in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bekräftigten Ansicht zu folgen, die im Antrag enthaltenen Angaben zu den „Rohbaukosten“ seien zur Kostenermittlung mit Blick auf § 6 BauPrüfVO ausreichend gewesen.
87Waren mithin die fehlenden Angaben hier nach der Verordnung über bautechnische Prüfungen mit Blick auf die Ermittlung der Baugebühren erforderlich, sind auch Zweifel an der Wirksamkeit dieser Verordnungsregelung weder substantiiert geltend gemacht noch sonst ersichtlich. Sie genügt insbesondere dem gesetzlichen Maßstab des § 71 Abs. 2 in Verbindung mit § 69 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW, wonach die für die Bearbeitung des Antrags auf den Vorbescheid und die für die Beurteilung des Vorhabens erforderlichen Unterlagen einzureichen sind. Hierzu zählen auch die als Grundlage der Gebührenbemessung erforderlichen Angaben, die die Verordnung über bautechnische Prüfungen auf der Grundlage der gesetzlichen Ermächtigung des § 85 Abs. 3 BauO NRW konkretisiert.
88Vgl. hierzu etwa Wenzel, in: Gädtke u. a., BauO NRW, 12. Auflage, § 69 Rn. 49, 51.
89Der Mangel fehlender Angaben zum Brutto-Rauminhalt im Sinne von § 6 Nr. 1 BauPrüfVO wurde durch die am 10. März 2011 nachgereichte Berechnung nicht behoben. Sie bezog sich nach der Überschrift ausdrücklich auf das „Netto Raumvolumen“. Es ist nichts dafür ersichtlich und auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht geltend gemacht worden, dass es sich tatsächlich um eine Berechnung des Brutto-Rauminhalts handelt, die lediglich unzutreffend bezeichnet worden wäre. Demgegenüber bezieht sich die Anforderung des § 6 Nr. 1 BauPrüfVO ausdrücklich auf den Brutto-Rauminhalt nach der maßgeblichen DIN 277 Teil 1 (Ausgabe 2005). Dieser ist als Summe der Rauminhalte des Bauwerks über Brutto-Grundflächen definiert (Nr. 3.2), zu denen nach der Definition in Nr. 3.1 Konstruktions-Grundfläche und Netto-Grundflächen gehören. Demgegenüber ist der Netto-Rauminhalt als Summe der lichten Rauminhalte aller Räume definiert, deren Grundflächen zur Netto-Grundfläche gehören, wobei zu dieser die Nutzfläche, Technische Funktionsfläche und Verkehrsfläche gehören (vgl. Nr. 3.1.1, 3.2.1).
90Anderes ergibt sich auch nicht aus den in der am 10. März 2011 nachgereichten Berechnung enthaltenen Angaben zu den Herstellungskosten von 650.000 Euro für das Gebäude bzw. von 175.000 Euro für die Stellplatzanlage. Soweit damit möglicherweise mit Blick auf die Stellplätze eine Vollständigkeit der Voranfrage zu 2. in Erwägung gezogen werden könnte, ist für eine isolierte Bescheidung der planungsrechtlichen Zulässigkeit der Stellplätze mit Blick auf den konzeptionellen Zusammenhang zwischen geplantem Gebäude und der Stellplatzanlage kein Raum.
91Eine andere Beurteilung ergäbe sich allerdings auch dann nicht, wenn man
92- entgegen der dargelegten Auffassung des Senats - davon ausginge, dass die Mängel der Angaben zum Brutto-Rauminhalt mit der am 10. März 2011 nachgereichten Berechnung behoben worden sein sollten und damit der Lauf der Sperrfrist in Gang gesetzt worden wäre.
93Auch dann wäre die Sperrfrist nach § 75 Satz 2 VwGO bei Erledigungseintritt nicht gewahrt gewesen. Maßgeblich wäre hier die regelmäßige dreimonatige Sperrfrist. Besondere Umstände, die eine frühere Entscheidung der Behörde notwendig machen, sind dann zu bejahen, wenn dem Kläger ein längeres Warten unzumutbar ist.
94Vgl. Wysk, VwGO, § 75 Rn. 5.
95Für das Vorliegen solcher besonderer Umstände hat die Klägerin nichts dargelegt und vermag der Senat auch keine Anhaltspunkte zu erkennen. Eine andere Beurteilung ist nicht deshalb geboten, weil die Beklagte erst einen Monat nach Eingang auf den Mangel hingewiesen hatte. Denn es war in erster Linie Sache der Klägerin, für die Vollständigkeit des Antrags Sorge zu tragen.
96Die dreimonatige Sperrfrist wäre bei Klageerhebung am 10. Mai 2011 wegen der Unvollständigkeit des Antrags nicht abgelaufen gewesen.
97Die erhobene Untätigkeitsklage hätte auch nicht nachträglich durch Ablauf der dreimonatigen Sperrfrist zulässig geworden sein können.
98Zwar wird eine Untätigkeitsklage, die vor Ablauf der Sperrfrist nach § 75 Satz 2 VwGO erhoben wird, zulässig, wenn vor einer gerichtlichen Entscheidung die Frist abläuft.
99Vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. April 1991
100- 1 B 149.90 -, juris, m. w. N.
101Dies ist aber - ungeachtet der Frage, zu welchem Zeitpunkt ein bescheidungsfähiger Antrag vorlag - ausgeschlossen, wenn sich der Sachantrag erledigt, bevor die Frist nach § 75 Satz 2 VwGO abgelaufen sein kann.
102Vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom
10327. Februar 2003 - 5 S 1279/01 -,
104BRS 66 Nr. 158.
105Eine solche Erledigung war hier jedenfalls am 7. Juni 2011 eingetreten.
106Ein Verpflichtungsbegehren ist erledigt, wenn es nach Klageerhebung aus dem Kläger nicht zurechenbaren Gründen unzulässig oder unbegründet wurde, wenn also das Rechtsschutzziel aus Gründen, die nicht in der Einflusssphäre des Klägers liegen, nicht mehr zu erlangen ist, weil es entweder außerhalb des Prozesses erreicht wurde oder überhaupt nicht mehr erreicht werden kann. Letzteres ist der Fall, wenn eine nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage zum Erlöschen des Anspruchs führt.
107Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2011
108- 4 C 10.10 -, BRS 78 Nr. 126.
109Zwar führt der Erlass eines sofort vollziehbaren Zurückstellungsbescheids allein nach diesen Grundsätzen nicht zu einer Erledigung eines Verpflichtungsbegehrens auf Erteilung eines Vorbescheids.
110Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2011
111- 4 C 10.10 -, BRS 78 Nr. 126.
112Hier kam indes hinzu, dass an den Erlass des am 7. Juni 2011 zugestellten, sofort vollziehbaren Zurückstellungsbescheids, während dessen Geltung die Klage keinen Erfolg haben konnte, nahtlos die Veränderungssperre und der Versagungsbescheid anknüpften, deren Wirksamkeit bzw. Rechtmäßigkeit zwischen den Beteiligten - aufgrund der durch Ablehnung des Zulassungsantrags eingetretenen Rechtskraft des Verwaltungsgerichtsurteils vom 10. Februar 2012 - feststeht. Damit trat bereits durch den Zurückstellungsbescheid ein Hindernis für die Erreichung des Rechtsschutzziels im Sinne der aufgezeigten Grundsätze ein.
113Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich des erfolglosen Ergänzungsantrags auf § 154 Abs. 1 VwGO und im Übrigen auf § 154 Abs. 2 VwGO.
114Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708, 711 und 713 ZPO.
115Die Revision war nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe gemäß § 132 Abs. 2 VwGO nicht ersichtlich sind.
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Werden durch die Änderung oder Ergänzung eines Bauleitplans die Grundzüge der Planung nicht berührt oder wird durch die Aufstellung eines Bebauungsplans in einem Gebiet nach § 34 der sich aus der vorhandenen Eigenart der näheren Umgebung ergebende Zulässigkeitsmaßstab nicht wesentlich verändert oder enthält er lediglich Festsetzungen nach § 9 Absatz 2a oder Absatz 2b, kann die Gemeinde das vereinfachte Verfahren anwenden, wenn
- 1.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht vorbereitet oder begründet wird, - 2.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter bestehen und - 3.
keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(2) Im vereinfachten Verfahren kann
- 1.
von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Absatz 1 und § 4 Absatz 1 abgesehen werden, - 2.
der betroffenen Öffentlichkeit Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben oder wahlweise die Veröffentlichung im Internet nach § 3 Absatz 2 durchgeführt werden, - 3.
den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben oder wahlweise die Beteiligung nach § 4 Absatz 2 durchgeführt werden.
(3) Im vereinfachten Verfahren wird von der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4, von dem Umweltbericht nach § 2a, von der Angabe nach § 3 Absatz 2 Satz 4, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 6a Absatz 1 und § 10a Absatz 1 abgesehen; § 4c ist nicht anzuwenden. Bei der Beteiligung nach Absatz 2 Nummer 2 ist darauf hinzuweisen, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird.
(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn
- 1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder - 2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,
- 1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können, - 2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können, - 3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und - 4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.
(1) Werden durch die Änderung oder Ergänzung eines Bauleitplans die Grundzüge der Planung nicht berührt oder wird durch die Aufstellung eines Bebauungsplans in einem Gebiet nach § 34 der sich aus der vorhandenen Eigenart der näheren Umgebung ergebende Zulässigkeitsmaßstab nicht wesentlich verändert oder enthält er lediglich Festsetzungen nach § 9 Absatz 2a oder Absatz 2b, kann die Gemeinde das vereinfachte Verfahren anwenden, wenn
- 1.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht vorbereitet oder begründet wird, - 2.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter bestehen und - 3.
keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(2) Im vereinfachten Verfahren kann
- 1.
von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Absatz 1 und § 4 Absatz 1 abgesehen werden, - 2.
der betroffenen Öffentlichkeit Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben oder wahlweise die Veröffentlichung im Internet nach § 3 Absatz 2 durchgeführt werden, - 3.
den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben oder wahlweise die Beteiligung nach § 4 Absatz 2 durchgeführt werden.
(3) Im vereinfachten Verfahren wird von der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4, von dem Umweltbericht nach § 2a, von der Angabe nach § 3 Absatz 2 Satz 4, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 6a Absatz 1 und § 10a Absatz 1 abgesehen; § 4c ist nicht anzuwenden. Bei der Beteiligung nach Absatz 2 Nummer 2 ist darauf hinzuweisen, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird.
(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.
(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.
(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.
(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.
(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn
- 1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist; - 2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn - a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind, - b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben, - c)
(weggefallen) - d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist, - e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden, - f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder - g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
- 3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist; - 4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn
- 1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind; - 2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist; - 3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt; - 4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.
(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:
- 1.
(weggefallen) - 2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich. - 3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel. - 4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.
(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.
(1) Werden durch die Änderung oder Ergänzung eines Bauleitplans die Grundzüge der Planung nicht berührt oder wird durch die Aufstellung eines Bebauungsplans in einem Gebiet nach § 34 der sich aus der vorhandenen Eigenart der näheren Umgebung ergebende Zulässigkeitsmaßstab nicht wesentlich verändert oder enthält er lediglich Festsetzungen nach § 9 Absatz 2a oder Absatz 2b, kann die Gemeinde das vereinfachte Verfahren anwenden, wenn
- 1.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht vorbereitet oder begründet wird, - 2.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter bestehen und - 3.
keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(2) Im vereinfachten Verfahren kann
- 1.
von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Absatz 1 und § 4 Absatz 1 abgesehen werden, - 2.
der betroffenen Öffentlichkeit Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben oder wahlweise die Veröffentlichung im Internet nach § 3 Absatz 2 durchgeführt werden, - 3.
den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben oder wahlweise die Beteiligung nach § 4 Absatz 2 durchgeführt werden.
(3) Im vereinfachten Verfahren wird von der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4, von dem Umweltbericht nach § 2a, von der Angabe nach § 3 Absatz 2 Satz 4, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 6a Absatz 1 und § 10a Absatz 1 abgesehen; § 4c ist nicht anzuwenden. Bei der Beteiligung nach Absatz 2 Nummer 2 ist darauf hinzuweisen, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird.
(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn
- 1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist; - 2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn - a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind, - b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben, - c)
(weggefallen) - d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist, - e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden, - f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder - g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
- 3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist; - 4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn
- 1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind; - 2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist; - 3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt; - 4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.
(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:
- 1.
(weggefallen) - 2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich. - 3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel. - 4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.
(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.
Tenor
Der Bebauungsplan Nr. 3/09 „C.-straße/F.- straße der Stadt F1. ist unwirksam.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 von Hundert des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Antragstellerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 von Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die Antragstellerin wendet sich gegen den Bebauungsplan Nr. 3/09 „C.-straße/F.-straße“ der Antragsgegnerin (im Folgenden: Bebauungsplan), der einen bisher unbeplanten, circa 9,6 ha großen, zum Teil baulich genutzten und von ganz überwiegend gewerblicher Bebauung umgebenen Bereich im Osten des Stadtgebiets überplant. Sie ist Eigentümerin sämtlicher im Geltungsbereich des Bebauungsplans liegender Flächen (Gemarkung F1., Flur 92, Flurstück 313), die früher der Planungshoheit des Eisenbahn-Bundesamtes unterstanden. Ein Teil der Flächen und der dort aufstehenden Gebäude werden nach ihren Angaben für den Betrieb zweier Tankstellen, mehrerer Abfallentsorgungsunternehmen und einer Garten- und Landschaftsbaufirma genutzt. Die Bezirksregierung E. hat die im Plangebiet angesiedelten Firmen U. V. und Q. V. GmbH im Aufstellungsverfahren als Industriebetriebe eingeordnet, die in erheblichem Maße Emissionen in Form von Lärm, Staub und Gerüchen verursachten und jeweils der Abstandsklasse IV des Abstandserlasses (Runderlass des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 6. Juni 2007, V-3-8804.25.1) zuzuordnen seien. Zwei benachbarte Chemieunternehmen nutzen Randbereiche des Plangebiets im Norden und Osten als Lager- und Umschlagplätze. Die einem Zubringer für die geplante Verlängerung der Bundesautobahn A 52 vorbehaltene Fläche, die das Plangebiet durchschneidet, ist seit einiger Zeit ungenutzt. Die baulich nicht genutzten Teile des Plangebiets bestehen aus Industrie- und Verkehrsbrachen, auf denen sich teilweise Grünstrukturen entwickelt haben. Im nordöstlichen Teil des Plangebiets gibt es einen größeren Baumbestand.
3Im Norden grenzen die Betriebsflächen des Chemiewerks F2. H. GmbH an das Plangebiet. Teile dieser Betriebsflächen, wo unter anderem 2.500 t leichtentzündlicher Flüssigkeiten sowie 200 t Ethylenoxid vorgehalten werden, unterliegen erweiterten Pflichten im Sinne der 12. BImSchV (Störfall-Verordnung). Östlich des Plangebiets befinden sich die Betriebsflächen der D. B. GmbH, die eine Anlage zur Aktivkohleherstellung betreibt. Angrenzend an die südwestliche Ecke des Plangebiets findet sich im erweiterten Kreuzungsbereich von C.-straße und F.-straße Wohnbebauung in festgesetzten reinen oder allgemeinen Wohngebieten.
4Der seit dem 3. Mai 2010 geltende Regionale Flächennutzungsplan (RFNP) der aus den Städten C1., F1. , H1. , I. , N. und P. bestehenden Planungsgemeinschaft Städteregion S., der für die genannten Städte auch die Funktion des Regionalplans übernimmt, stellt das Plangebiet auf der Ebene des Flächennutzungsplans größtenteils als „Gewerbliche Bauflächen“, auf der Ebene des Regionalplans als „Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB)“ dar. Auf beiden Planungsebenen ist zudem eine Trasse für eine Straße für den vorwiegend überregionalen und regionalen Verkehr (Zubringer zur Bundesautobahn A 52) dargestellt. Für die geplante Verlängerung der A 52 liegt eine Linienbestimmung vor, für den Zubringer gibt es einen ausgearbeiteten Entwurf.
5Der im November 2006 vom Rat beschlossene Masterplan Einzelhandel, der die Zentrenstruktur im Stadtgebiet entwickelt sowie ein Nahversorgungskonzept und Aussagen zu Sonderstandorten beinhaltet, stuft das Plangebiet nicht als städtebaulich integrierten zentralen Versorgungsbereich ein.
6Nach der Planbegründung dient der Bebauungsplan der Steuerung des Einzelhandels im Stadtgebiet zur Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche gemäß dem Masterplan Einzelhandel sowie der Sicherung der Flächen für das produzierende Gewerbe sowie für Handwerks- und Dienstleistungsbetriebe. Nicht gewollt sind Betriebe, die wegen ihrer großflächigen Struktur, ihrer geringen Repräsentations- und Raumwirkung oder der von ihren verursachten erheblichen Emissionen dem geplanten Nutzungsmix widersprechen. Planungsziel ist mit Blick auf die günstige verkehrliche Lage des Plangebiets und seine Nähe zur Innenstadt die Ansiedelung höherwertiger gewerblicher Nutzungen auf Grundstücken zwischen 1.000 qm und 3.000 qm. Entlang der C.-straße und der F.-straße sollen zur Verbesserung des Erscheinungsbildes und wegen der bestehenden Nachfrage nach mittleren Bürolagen nur Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude entstehen.
7Der Bebauungsplan, dessen Originalurkunde aus zwei Blättern besteht, trifft lediglich Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung und Festsetzungen zu Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind. Die baulich zu nutzenden Flächen setzt er als Gewerbegebiet fest, welches er in die Teilflächen GE 1 bis GE 4 gliedert. Im GE 1 sind ausschließlich Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude zulässig. Im GE 2 sind Betriebe und Anlagen aus der Abstandsliste zum Abstandserlass nicht zulässig. Ausnahmsweise können Betriebe und Anlagen der Abstandsklasse VII der Abstandsliste und Betriebe und Anlagen mit ähnlichem Emissionsverhalten unter näher bestimmten Voraussetzungen zugelassen werden. Im GE 3 sind Betriebe und Anlagen der Abstandsklassen I bis VI nicht zulässig. Ausnahmsweise können Betriebe und Anlagen der Abstandsklasse VI und Betriebe und Anlagen mit ähnlichem Emissionsverhalten unter näher bestimmten Voraussetzungen zugelassen werden. Im GE 4 sind Betriebe und Anlagen der Abstandsklassen I bis V nicht zulässig. Ausnahmsweise können Betriebe und Anlagen der Abstandsklasse V und Betriebe und Anlagen mit ähnlichem Emissionsverhalten unter näher bestimmten Voraussetzungen zugelassen werden. Für die Teilflächen GE 2 bis GE 4 ist festgesetzt, dass Änderungen an vorhandenen genehmigten Betrieben, die nach der jeweiligen Gliederungsfestsetzung unzulässig sind, jedoch zu einer nachgewiesenen Verbesserung des Emissionsverhaltens führen, ausnahmsweise zugelassen werden können. Im gesamten Plangebiet sind gewerbliche Betriebe und Anlagen, die sexuellen Dienstleistungen oder Darbietungen dienen, Vergnügungsstätten, Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, Einzelhandelsbetriebe und sonstige großflächige Handelsbetriebe sowie Trödelmärkte unzulässig. Ausgenommen sind Handelsbetriebe mit den Sortimenten Fahrzeuge aller Art (außer Fahrräder) und Zubehör, Boote und Zubehör, Baustoffe, Brennstoffe und Mineralölerzeugnisse. Ausnahmsweise zulässig ist Einzelhandel als untergeordneter Bestandteil von Produktions-, Handwerks- und Dienstleistungsbetrieben, wobei die Verkaufsfläche höchstens 20 % der Bruttogeschossfläche des jeweiligen Betriebes und höchstens 799 qm betragen darf. Die für den Zubringer zur A 52 vorbehaltene Fläche ist nach den Festsetzungen von Bebauung freizuhalten. Laut Planbegründung ist dort eine vorübergehende Nutzung als Lager- oder Stellplatzfläche zulässig.
8Das Aufstellungsverfahren nahm im Wesentlichen folgenden Verlauf: Am 4. September 2008 beschloss der Ausschuss für Stadtentwicklung und Stadtplanung die Aufstellung des Bebauungsplans. Am 23. Februar 2010 erfolgte ein Termin der Verwaltung zur Abstimmung der Planung und zum Scoping im Rahmen der Umweltprüfung unter Beteiligung der zuständigen Fachämter und Behörden. Es wurde beschlossen, den Bebauungsplan als einfachen Bebauungsplan im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 Abs. 1 BauGB aufzustellen. Auf eine frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit und Erörterung sowie auf eine frühzeitige Beteiligung der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange wurde mit Blick auf das vereinfachte Verfahren verzichtet. Die Antragsgegnerin machte die vom Ausschuss für Stadtentwicklung und Stadtplanung unter dem 3. Februar 2011 beschlossene öffentliche Auslegung des Planentwurfs in ihrem Amtsblatt am 11. Februar 2011 öffentlich bekannt. Die öffentliche Auslegung des Planentwurfs fand in der Zeit vom 22. Februar bis zum 22. März 2011 statt. Die Behörden und die sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden unter dem 18. Februar 2011 beteiligt. Die Antragstellerin nahm mit Schreiben vom 21. März 2011 zu der Planung Stellung. Sie rügte Verfahrensmängel im Hinblick auf die Wahl des vereinfachten Verfahrens, Verstöße gegen übergeordnete Planungen des Raumordnungsrechts, die fehlende Erforderlichkeit der Planung, die Unzulässigkeit einzelner Festsetzungen sowie verschiedene Abwägungsfehler. Nachdem der Planentwurf aufgrund der eingegangenen Stellungnahmen geändert worden war, wurden der Antragstellerin die Änderungen mit Schreiben vom 24. März 2011 zur Kenntnis gebracht und es wurde ihr erneut Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 11. April 2011 gegeben.
9Der Rat entschied in seiner Sitzung am 25. Mai 2011 über die im Rahmen der Beteiligung der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange und die während der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs abgegebenen Stellungnahmen entsprechend dem Vorschlag der Verwaltung und beschloss den Bebauungsplan als Satzung. Der Satzungsbeschluss wurde am 17. Juni 2011 im Amtsblatt der Antragsgegnerin öffentlich bekannt gemacht.
10Die Antragstellerin hat mit Schreiben vom 14. Juni 2012 die aus ihrer Sicht bestehenden Mängel des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Antragsgegnerin gerügt und am 15. Juni 2012 den Normenkontrollantrag gestellt. Zu dessen Begründung hat sie ausgeführt, die Voraussetzungen für die Aufstellung des Bebauungsplans im vereinfachten Verfahren hätten nicht vorgelegen. Entgegen der Auffassung des Rates werde durch den Bebauungsplan der Maßstab für die Zulässigkeit der baulichen Nutzung gegenüber dem zuvor nach § 34 BauGB zu bestimmenden Maßstab wesentlich verändert. Die aktuell im Plangebiet ausgeübten Nutzungen, namentlich die dort ansässigen Abfallentsorgungsunternehmen, und die jeweils unmittelbar angrenzenden Betriebsanlagen der F2. H. GmbH und der D. B. GmbH verliehen ihm den Charakter eines Industriegebiets. Die Festsetzungen des Bebauungsplans machten aus dem Plangebiet ein weitgehend eingeschränktes Gewerbegebiet. Das vereinfachte Verfahren solle aber lediglich die Aufstellung von im Wesentlichen bestandssichernden Bebauungsplänen ermöglichen. Der aufgezeigte Verfahrensfehler sei auch beachtlich, denn unter Berufung auf das vereinfachte Verfahren sei unzulässigerweise auf eine Umweltprüfung verzichtet worden. Der Bebauungsplan stehe auch nicht im Einklang mit den Zielen der Raumordnung. Im RFNP sei als Ziel formuliert, dass auf den als GIB gekennzeichneten Flächen insbesondere erheblich belästigende Betriebe unterzubringen seien, soweit dies unter dem Gesichtspunkt des Immissionsschutzes möglich sei. Durch den Bebauungsplan werde den vorhandenen erheblich emittierenden Betrieben die planerische Absicherung versagt und das Gewerbegebiet werde durch die festgesetzten Beschränkungen stattdessen nur für Betriebe und Anlagen geöffnet, die keine besonderen Emissionen verursachten. Für die festgesetzten Ausschlüsse von an sich im Gewerbegebiet zulässigen Nutzungen fehlten die erforderlichen städtebaulichen Gründe. Die nur begrenzt vorhandene Wohnbebauung südlich des Plangebiets sei größtenteils allenfalls indirekt betroffen und bedürfe keines weitergehenden Schutzes. Der Bebauungsplan sei auch nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB, weil keine Aussicht auf seine Verwirklichung bestehe. Es sei nicht zu erwarten, dass die das Plangebiet nutzenden Betriebe die Nutzung innerhalb eines absehbaren Zeitraums aufgeben würden. Durch die Fläche, die als eine von Bebauung freizuhaltende Fläche festgesetzt sei, werde das Plangebiet in zwei Teile zerschnitten. Dies behindere die sinnvolle Nutzung der verbleibenden Flächen erheblich. Das gelte insbesondere für den westlichen Teil, in dem die Anlegung einer eigenständigen Erschließung von der C.-straße aus nicht mehr möglich sei. Zudem werde die Privatnützigkeit der als von Bebauung freizuhaltenden Fläche entzogen, obwohl mit einer Verlängerung der A 52, deren Zubringer die Fläche dienen solle, nach Pressemeldungen aus Februar 2011 nicht mehr zu rechnen sei. Das Ministerium für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen habe eine Liste veröffentlicht, wonach die Verlängerung der A 52 nur noch nachrangig fortzuführen sei. Die diesbezügliche Planung sei ruhend gestellt. Im Falle einer Wiederaufnahme der Planung solle die Nullvariante unter Einbeziehung alternativer Netzlösungen untersucht werden. Festsetzungen zur Realisierung von Straßenbauvorhaben entbehrten nach der Rechtsprechung der planerischen Rechtfertigung, wenn – wie hier – mit der Verwirklichung des Vorhabens nicht innerhalb eines Zeitraumes von ungefähr zehn Jahren gerechnet werden könne. Der Bebauungsplan beruhe schließlich auf einer fehlerhaften Abwägung. Er setze die im Plangebiet angesiedelten Betriebe auf den Bestand und behindere sie damit massiv in ihrer Entwicklung. Eine sachgerechte Auseinandersetzung mit diesem Problem lasse die Abwägungsentscheidung des Rates vermissen. Die Zulassung von Änderungen, die zu einer nachgewiesenen Verbesserung des Emissionsverhaltens des jeweiligen Betriebs führten, trage, da damit zwangsläufig Einschränkungen oder Kosten verbunden seien, den Entwicklungsbedürfnissen der Betriebe gerade nicht Rechnung. Die Belange der überwiegend erfolgreich und perspektivisch agierenden Betriebe im Plangebiet habe der Rat gegenüber dem angenommenen Bedarf und dem darauf fußenden Nutzungskonzept, dessen künftige Verwirklichung zumindest ungewiss sei, erkennbar fehlerhaft gewichtet, zumal sich die angestrebten höherwertigen Nutzungen entlang der C.-straße schwerlich mit einem stark frequentierten Zubringer zur A 52 vereinbaren ließen. Die oben angesprochene Erschließungsproblematik für den westlichen Teil des Plangebiets habe der Rat offenbar übersehen. Auch das „Ob“ und gegebenenfalls das „Wann“ der Realisierung des Zubringers habe der Rat augenscheinlich nicht im Blick gehabt. Ein Abwägungsfehler in Form eines Abwägungsdefizits ergebe sich letztlich auch aus dem Verzicht auf eine Umweltprüfung, weil die Belange des Umweltschutzes nicht in die Abwägung eingestellt worden seien. Nicht bei der Abwägung berücksichtigt habe der Rat, dass die Festsetzungen des Bebauungsplans Nutzungen zuließen – etwa zeitlich begrenzte Zirkusveranstaltungen –, die im Widerspruch stünden zu dem benachbarten Störfallbetrieb F2. H. GmbH. Dem immissionsschutzrechtlichen Trennungsgebot genüge der Bebauungsplan daher nicht.
11Die Antragstellerin beantragt,
12den Bebauungsplan Nr. 3/09 „C.-straße/F.-straße“ der Stadt F1. für unwirksam zu erklären.
13Die Antragsgegnerin beantragt,
14den Antrag abzulehnen.
15Sie trägt vor, der bisherige Gebietscharakter des Plangebiets habe wegen der dort vorwiegend vorhandenen nicht erheblich belästigenden Gewerbebetriebe einem faktischen Gewerbegebiet entsprochen, sodass durch den Bebauungsplan der aus der Eigenart der näheren Umgebung abzuleitende Zulässigkeitsmaßstab für die bauliche Nutzung nicht verändert werde. Die angrenzenden Industriebetriebe hätten das Plangebiet nicht geprägt. Dieses habe vielmehr eine Pufferfunktion zwischen den Industriebetrieben und der Wohnbebauung im Süden übernommen. Der Bebauungsplan lasse auch keine Vorhaben zu, die zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung verpflichteten. Das vereinfachte Verfahren sei nicht nur zur Bestandssicherung zulässig, sondern auch bei der Aufstellung von Bebauungsplänen, die – wie hier mit Blick auf die erwähnte Pufferfunktion – eine ordnende oder einschränkende Aufgabe hätten. Die Ziele des RFNP stünden dem Bebauungsplan nicht entgegen. Wegen der angrenzenden Wohnbebauung sei es nicht möglich, im Plangebiet erheblich belästigende Betriebe unterzubringen. Das städtebauliche Entwicklungskonzept für das Ostviertel bescheinige dem Bereich östlich der Innenstadt, zu dem auch das Plangebiet gehöre, ein erhebliches Entwicklungspotenzial für höherwertige Gewerbe-, Büro- und Mischnutzungen. Auf diesen Erkenntnissen, der angrenzenden Wohnbebauung und den Vorgaben des Masterplans Einzelhandel beruhten die Festsetzungen zur Gliederung des Gewerbegebietes und zu den nicht zugelassenen Nutzungen. Die Vollziehbarkeit des Bebauungsplans stehe nicht in Frage. Insoweit komme es auf die Rechtslage im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses an. Die Lage der Trasse für den Zubringer zur A 52 entspreche der abgestimmten Entwurfsplanung von Straßen NRW. Ihre Darstellung im RFNP sei zudem ein Ziel der Raumordnung. Die von der Antragstellerin zitierte Rechtsprechung zum Prognosezeitraum bei Festsetzungen zur Verwirklichung von Straßenbauvorhaben sei nicht einschlägig, weil der Bebauungsplan die fragliche Straßenverkehrsfläche nicht festsetze, sondern nur die für das Straßenbauvorhaben erforderliche Fläche von Bebauung freihalte. Die Voraussetzungen für die Annahme einer Funktionslosigkeit des Bebauungsplans – sei es ganz oder teilweise – seien weder erfüllt im Hinblick auf den zu fordernden unabsehbaren Zeitraum fehlender Verwirklichungsmöglichkeiten noch im Hinblick auf die notwendige Offenkundigkeit des vermeintlichen Mangels. Auch wenn die derzeitigen Nutzungen fortgeführt würden, ermögliche der Bebauungsplan bei späteren Betriebsaufgaben oder -änderungen sowie auf bisher ungenutzten Flächen die Umsetzung der mit ihm verfolgten städtebaulichen Vorstellungen. Soweit vorhandenen Gewerbebetrieben die planungsrechtliche Absicherung versagt werde, diene dies langfristig dem Schutz der innerstädtischen Nutzungen und der Umsetzung des mit der Planung verfolgten Konzeptes eines Baugebiets für höherwertige gewerbliche Nutzungen. Die bestehenden Betriebe genössen Bestandsschutz und könnten sich, wenn dies zu einer Verbesserung des Immissionsschutzes führe, sogar erweitern. Einer Umweltprüfung habe es nicht bedurft. Die Antragstellerin habe ursprünglich selbst die Aufstellung eines Bebauungsplans für das Plangebiet angeregt und ein städtebauliches Konzept für eine kleinteilige, hochwertige Entwicklung des Standorts vorgelegt, das von der Verwaltung und den politischen Gremien sehr begrüßt worden sei.
16Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den der beigezogenen Aufstellungsvorgänge (Beiakten Hefte 1 bis 2) einschließlich der Planurkunde Bezug genommen.
17Entscheidungsgründe:
18Der Normenkontrollantrag hat Erfolg.
19Der Antrag ist zulässig. Er ist am 15. Juni 2012 bei Gericht eingegangen und damit fristgerecht innerhalb eines Jahres nach der am 17. Juni 2011 erfolgten Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses gestellt worden (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Die Antragstellerin ist als Eigentümerin sämtlicher Flächen im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 3/09 „C.-straße/F.-straße“ der Antragsgegnerin (im Folgenden: Bebauungsplan), der für diese Flächen verschiedene Nutzungsbeschränkungen festsetzt, in ihrer durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützten Rechtsstellung betroffen und damit antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 VwGO. Sowohl der weitgehende Ausschluss der Ansiedelung von Einzelhandelsbetrieben, Vergnügungsstätten und anderen Nutzungen als auch die Gliederung des festgesetzten Gewerbegebietes nach der Abstandsliste des Abstandserlasses (Runderlass des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 6. Juni 2007) sind geeignet, die eigentumsrechtlichen Befugnisse der Antragstellerin zu beschränken. Die mit dem Antrag erhobenen Einwendungen gegen den Bebauungsplan hat die Antragstellerin überwiegend bereits im Rahmen der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs gegenüber der Antragsgegnerin geltend gemacht (§ 47 Abs. 2a VwGO).
20Der Antrag ist auch begründet.
21Die Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 BauGB für eine Aufstellung des Bebauungsplans im vereinfachten Verfahren lagen nicht vor. Nach dieser Vorschrift darf bei der Aufstellung eines Bebauungsplans in einem Gebiet nach § 34 BauGB das vereinfachte Verfahren unter anderem angewendet werden, wenn durch die Festsetzungen des Bebauungsplans der sich aus der vorhandenen Eigenart der näheren Umgebung ergebende Zulässigkeitsmaßstab nicht wesentlich verändert wird, wenn der Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben vorbereitet oder begründet, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen und wenn keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass durch den Bebauungsplan eines der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter beeinträchtigt wird.
22Diese Voraussetzungen für eine Aufstellung des Bebauungsplans im vereinfachten Verfahren waren nicht gegeben. Durch die Festsetzungen des Bebauungsplans wird der sich aus der Eigenart der näheren Umgebung ergebende Zulässigkeitsmaßstab für die Errichtung baulicher Anlagen wesentlich verändert.
23Das Plangebiet gehört trotz der dort vorhandenen unbebauten Flächen zu einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil im Sinne des § 34 BauGB. In gewerblich genutzten Bereichen liegen zwischen den baulichen Anlagen oftmals größere, betriebszugehörige Freiflächen, die – wie hier – den Bebauungszusammenhang nicht unterbrechen. Die nähere Umgebung im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB wird hier dadurch ermittelt, dass sowohl mit Blick auf die Umgebung als auch umgekehrt ausgehend von der Umgebung mit Blick auf das Plangebiet geprüft wird, wie weit die jeweiligen Auswirkungen reichen. Zu berücksichtigen ist die Umgebung einmal insoweit, als sich die Umsetzung des Bebauungsplans auf sie auswirken kann und zweitens insoweit, als die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Plangebiets prägt oder doch beeinflusst.
24Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Mai 1978 – 4 C9.77 –, BRS 33 Nr. 36.
25Weist die so bestimmte nähere Umgebung nach ihrer Eigenart den Charakter eines der in der Baunutzungsverordnung bezeichneten Baugebiete auf, ist zur Ermittlung des Zulässigkeitsmaßstabs darauf abzustellen, welche Nutzungsarten dort regelmäßig oder zumindest ausnahmsweise zulässig wären (§ 34 Abs. 2 BauGB). Ist dies nicht der Fall, kommt es darauf an, welche Nutzungsarten sich innerhalb des aus der Umgebung hervorgehenden Rahmens halten. Bei der Prüfung ist hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung bei der Ermittlung des Rahmens grundsätzlich auf die Nutzungstypen abzustellen, die die Baunutzungsverordnung umschreibt. Sind in der näheren Umgebung bestimmte, den Begriffsbestimmungen der Baunutzungsverordnung entsprechende Nutzungsarten vorhanden, so hält ein Vorhaben, das die Merkmale einer solchen Nutzungsart aufweist, ohne Weiteres den Rahmen ein.
26Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. April 1987 – 4 C 41.84 –, BRS 47 Nr. 63.
27Nach den verfügbaren Karten und Luftbildern gehört zur der maßgeblichen näheren Umgebung des Plangebiets nach den oben dargestellten Grundsätzen jedenfalls der Bereich zwischen der C.-straße im Westen, der F.-straße im Süden, der Eisenbahnlinie im Norden und dem Grünzug im Osten, der die gewerblichen Bauflächen zwischen Eisenbahnlinie und F.-straße begrenzt und zusätzlich durch einen Wasserlauf markiert wird. Innerhalb dieses Bereichs liegt das Plangebiet keilförmig, sich nach Nordosten hin verjüngend, zwischen den Betriebsflächen der F2. H. GmbH im Nordwesten und der D. B. GmbH im Osten, ohne dass eine klare räumliche Trennung von diesen Betrieben etwa durch topografische Gegebenheiten oder nach eindeutigen Nutzungsstrukturen möglich wäre. Im Gegenteil nutzen die Betriebe nach den unwidersprochenen Angaben der Antragstellerin selbst Teile des Plangebiets. Innerhalb des Plangebiets sind mit der Firma U. V. und der Q. V. GmbH zwei Betriebe vorhanden, die nach der im Aufstellungsverfahren geäußerten Auffassung der Bezirksregierung E. als Industriebetriebe anzusehen sind, die in erheblichem Maße Emissionen in Form von Lärm, Staub und Gerüchen verursachen und jeweils der Abstandsklasse IV der Abstandsliste zum Abstandserlass zugeordnet werden müssen. Fasst man die nähere Umgebung so wie vorstehend beschrieben, spricht Überwiegendes dafür, dass das Plangebiet vor dem Satzungsbeschluss nach § 34 Abs. 1 und 2 BauGB als faktisches Industriegebiet entsprechend § 9 BauNVO einzuordnen war. Es wird durch zwei breite Straßen von der Bebauung im Süden und Westen getrennt, von Gewerbebetrieben der Abstandsklasse IV genutzt und eingerahmt von erheblich belästigenden Gewerbebetrieben mit ausgedehnten Betriebsflächen. Weshalb diese angrenzenden Industriebetriebe das Plangebiet angesichts der beschriebenen räumlichen Situation nicht prägen sollen, wie die Antragsgegnerin meint, erschließt sich dem Senat nicht.
28Fasst man die maßgebliche nähere Umgebung des Plangebiets weiter, indem man ihr auch die Bebauung jenseits der C.- straße etwa bis zur Straße F4. I1. und die Bebauung jenseits der F.-straße bis etwa zur G. Straße zuordnet, handelte es sich bei dem Plangebiet um eine Gemengelage, bei der die F2. H. GmbH und die D. B. GmbH schon auf Grund ihrer Größe sowie der durch sie verursachten Verkehre und Immissionen den Rahmen der zulässigen baulichen Nutzung ebenso mitbestimmten wie die Firma U. V. und die Q. V. GmbH.
29Waren mithin im Plangebiet nach § 34 Abs. 1 BauGB oder nach § 34 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 9 BauNVO auch erheblich belästigende Gewerbebetriebe zulässig, stellt die erfolgte Festsetzung eines unter Immissionsschutzgesichtspunkten stark eingeschränkten Gewerbegebietes eine wesentliche Veränderung des bisherigen Zulässigkeitsmaßstabes dar. Schon im Aufstellungsverfahren war die nach § 34 BauGB gegebene Möglichkeit der Ansiedelung erheblich belästigender Gewerbebetriebe im Plangebiet aufgezeigt worden. In der beim Scoping-Termin vorgelegten Prüfliste zur Umweltprüfung heißt es unter der Kurzbeschreibung der „Nullvariante“, dass die Beibehaltung der bestehenden planungsrechtlichen Situation unter anderem die Möglichkeit zur ungehinderten Ansiedlung von Betrieben mit erheblichen Emissionen biete.
30Das Fehlen der Voraussetzungen des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Abs. 1 BauGB führt zu einem beachtlichen Verfahrensmangel. Nach § 214 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des Baugesetzbuchs für die Rechtswirksamkeit der Satzungen nach diesem Gesetz nur beachtlich, wenn ein in den Nrn. 1 bis 4 bezeichneter Fehler vorliegt und dieser Fehler nicht von einer der so genannten internen Unbeachtlichkeitsklauseln erfasst wird. Der Katalog der beachtlichen Verfahrens- und Formvorschriften in den Nrn. 1 bis 4 ist abschließend.
31§ 13 Abs. 1 BauGB ist eine Verfahrensvorschrift im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 BauGB, die im Katalog der beachtlichen Verfahrensvorschriften nicht aufgeführt ist. Eine zu Unrecht erfolgte Anwendung des vereinfachten Verfahrens führt allerdings zu weiteren Verfahrensfehlern, deren Beachtlichkeit ihrerseits nach § 214 Abs. 1 Satz 1 BauGB zu beurteilen ist. Dass diese Fehler auf eine Verletzung des § 13 Abs. 1 BauGB zurückgehen, führt nur dann zu ihrer Unbeachtlichkeit, wenn das Gesetz dies ‑ wie in der internen Unbeachtlichkeitsklausel des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 2 BauGB für die Vorschriften über die Öffentlichkeit- und Behördenbeteiligung geschehen ‑ bestimmt.
32Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. August 2009 – 4 CN 4.08 –, juris, Rn. 18.
33Der Rat hat in Anwendung des vereinfachten Verfahrens darauf verzichtet, wie im Regelverfahren vorgesehen, im Rahmen der Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials einen Umweltbericht zu erstellen, diesen zusammen mit dem Planentwurf öffentlich auszulegen und ihn zu einem Teil der Planbegründung zu machen (§§ 2 Abs. 3 und 4, 2a Satz 2 Nr. 2 und Satz 3, 3 Abs. 2 Satz 1, 9 Abs. 8 BauGB).
34Hat der Plangeber infolge der Verletzung des § 13 Abs. 1 BauGB auch die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB verletzt, führt dieser Fehler nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht zur Unwirksamkeit des Plans. Eine Verletzung dieser Vorschriften ist zwar gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 1 BauGB an sich beachtlich; nach der letzten Alternative des zweiten Halbsatzes ist dabei jedoch unbeachtlich, wenn bei Anwendung des § 4a Abs. 3 Satz 4 BauGB oder des § 13 BauGB die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind. Die interne Unbeachtlichkeitsklausel des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 2 BauGB gilt unmittelbar nur für eine Verletzung der Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung. Sie ist jedoch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entsprechend anzuwenden, wenn der Plangeber verkannt habe, dass die Voraussetzungen für das vereinfachte Verfahren nicht vorliegen, und infolge dessen auch die Vorschriften über die Begründung der Bauleitpläne verletzt worden seien. Wäre das Fehlen des Umweltberichts für die Rechtswirksamkeit eines Bebauungsplans stets auch dann beachtlich, wenn der Plangeber verkannt habe, dass die Voraussetzungen für das vereinfachte Verfahren nicht vorliegen, liefe die diesen Fehler erfassende Unbeachtlichkeitsklausel in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB für die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung leer. Das Absehen von der Umweltprüfung sei die gesetzliche Folge der Entscheidung für das vereinfachte Verfahren. Es habe gerade den Zweck, ergänzend zur Ausgestaltung der Umweltprüfung als Regelverfahren eine Ausnahme für Bebauungspläne zu ermöglichen, bei denen eine Umweltprüfung mit Umweltbericht unterbleiben könne. Etwas anderes gelte dann, wenn die Durchführung einer Umweltprüfung unionsrechtlich geboten gewesen sei oder der Plangeber bewusst gegen § 13 Abs. 1 BauGB verstoßen habe.
35Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. August 2009 – 4 CN 4.08 –, a.a.O., Rn. 21 ff.
36Es spricht Vieles dafür, dass dem Rat das Fehlen der Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 BauGB für die Durchführung eines vereinfachten Verfahrens bewusst war. Denn im Scoping-Termin und im nachfolgenden Aufstellungsverfahren waren das Vorhandensein und die Zulässigkeit weiterer erheblich emittierender Betriebe im Plangebiet problematisiert worden und hatten verschiedene Fachämter es für erforderlich gehalten, im Falle der Aufstellung eines Bebauungsplans für das Plangebiet Gutachten hinsichtlich verschiedener Umweltbelange einzuholen.
37Dessen ungeachtet führt nach Auffassung des Senats die unzulässige Anwendung des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Abs. 1 BauGB, sofern dabei von einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB abgesehen wird, auch zu einem Abwägungsmangel, der gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlich ist.
38Die verfahrensrechtlichen Anforderungen an den Abwägungsvorgang ergeben sich aus den Vorgaben des § 2 Abs. 3 BauGB, wonach bei der Aufstellung der Bauleitpläne die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), ermittelt und bewertet werden müssen. Sie decken sich mit denen, die die Rechtsprechung bezogen auf die Zusammenstellung des Abwägungsmaterials aus dem Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB entwickelt hat.
39Vgl. BVerwG, Urteile vom 13. Dezember 2012
40– 4 CN 1.11 –, juris, Rn. 9, und vom 9. April 2008
41– 4 CN 1.07 –, BRS 73 Nr. 31.
42Das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB, nach dem bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen sind, stellt zudem inhaltliche Anforderungen an den Abwägungsvorgang und an das Abwägungsergebnis. Das Abwägungsgebot ist danach verletzt, wenn eine sachgerechte Abwägung überhaupt nicht stattfindet, wenn in die Abwägung Belange nicht eingestellt werden, die nach Lage der Dinge hätten eingestellt werden müssen, wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungserfordernis genügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde im Widerstreit verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs entscheidet.
43Diesen Anforderungen genügt die dem Bebauungsplan zugrunde liegende Abwägung nicht. Die Antragstellerin hat auch entsprechende Mängel bei der Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials sowie im Abwägungsvorgang fristgerecht gerügt.
44Der Rat hat nicht alle abwägungsrelevanten Belange, deren fehlerhafte Behandlung die Antragstellerin behauptet, zutreffend ermittelt, bewertet und im Verhältnis zu den Zielsetzungen der Planung und den sonstigen zu beachtenden Belangen in einen angemessenen Ausgleich gebracht.
45Hierzu gehören auch die Umweltbelange. Für diese konkretisiert § 2 Abs. 4 BauGB die allgemeine Verfahrensnorm des § 2 Abs. 3 BauGB als integralen Bestandteil des Aufstellungsverfahrens in Gestalt der Umweltprüfung.
46Die in die Abwägung einzustellenden Umweltbelange sind nicht ordnungsgemäß ermittelt worden, da unter Berufung auf das vereinfachte Verfahren nach § 13 Abs. 1 BauGB eine Umweltprüfung im Sinne des § 2 Abs. 4 BauGB unterblieben ist. Die Voraussetzungen für das vereinfachte Verfahren lagen aber, wie bereits festgestellt, nicht vor. Die in der Planbegründung getroffene Aussage, es bestünden keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 BauGB genannten Umweltschutzgüter durch die Festsetzungen des Bebauungsplans, lässt sich angesichts der laut Vermerk vom 26. Februar 2010 im Scoping-Termin am 23. Februar 2010 vorgebrachten Hinweise und Anregungen der Fachämter, wonach bei einer Überplanung des Gebiets eine Reihe von Gutachten und Untersuchungen im Bereich umweltrelevanter Belange erforderlich seien, auch mit Blick darauf, dass es sich hier um einen einfachen Bebauungsplan handelt, nicht halten.
47§ 214 Abs. 1 Nr. 1 BauGB ist auch nicht mit Blick auf die – wie das Bundesverwaltungsgericht meint – vom Gesetzgeber gewollte gänzliche Unbeachtlichkeit einer fehlerhaften Anwendung des § 13 Abs. 1 BauGB und das mögliche Leerlaufen dieser Unbeachtlichkeitsregelung dahingehend auszulegen, dass ein Verstoß gegen § 2 Abs. 3 BauGB als Folgefehler einer unbeachtlichen fehlerhaften Anwendung des § 13 Abs. 1 BauGB ebenfalls unbeachtlich ist. Liegen die Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 BauGB nicht vor und wird der Bebauungsplan gleichwohl im vereinfachten Verfahren unter Verzicht auf eine Umweltprüfung aufgestellt, ist rechtlich nicht hinreichend gewährleistet, dass sich der Plangeber in jedem Fall an die einschlägigen Kriterien des Anhangs II der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (PlanUP-Richtlinie) hält.
48Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. April 2008 – 4 CN 1.07 –, juris, Rn. 20.
49Ihre Einhaltung wollte der nationale Gesetzgeber aber mit § 13 Abs. 1 BauGB sicherstellen, wie die Gesetzesbegründung zeigt. Mit der Vorschrift sollte von der ihm in Art. 3 Abs. 5 PlanUP-Richtlinie eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht werden, entweder durch Einzelfallprüfung oder durch Festlegung von Arten von Plänen und Programmen oder durch eine Kombination dieser beiden Ansätze zu bestimmen, ob die in den Absätzen 3 und 4 genannten Pläne oder Programme voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist es Sache der nationalen Gerichte, die Bestimmungen des Unionsrechts anzuwenden und für ihre volle Wirksamkeit Sorge zu tragen, indem sie jede Bestimmung unangewendet lassen, die sie zu einer im Widerspruch zur PlanUP-Richtlinie stehenden Entscheidung veranlassen würden. Art. 3 Abs. 5 PlanUP-Richtlinie ist in Verbindung mit Art. 3 Abs. 4 PlanUP-Richtlinie dahin auszulegen, dass er einer Regelung entgegensteht, wonach ein Verstoß gegen eine qualitative Voraussetzung einer Rechtsnorm, die zur Umsetzung der PlanUP-Richtlinie aufgestellt worden ist – hier § 13 Abs. 1 Satz 1 BauGB – und nach der es bei der Aufstellung einer besonderen Art von Bebauungsplänen keiner Umweltprüfung im Sinne der PlanUP-Richtlinie bedarf, für die Rechtswirksamkeit des nach dieser Rechtnorm aufgestellten Bebauungsplans unbeachtlich ist.
50Vgl. EuGH, Urteil vom 18. April 2013 – Rs. C-463/11 –, juris, Rn. 43 bis 45.
51Was die Überplanung der im Plangebiet bereits angesiedelten Gewerbebetriebe angeht, liegt ebenfalls ein beachtlicher Abwägungsfehler vor. Es spricht Vieles dafür, dass bereits der maßgebliche Sachverhalt als Grundlage für die vom Rat zu treffende Abwägungsentscheidung nicht ausreichend ermittelt worden ist. Die Ermittlung aller abwägungsrelevanten Gesichtspunkte erfordert bei der Überplanung eines teilweise bebauten Gebiets eine erkennbare Bestandsaufnahme. Dieser allgemeine Grundsatz erlangt bei der Überplanung vorhandener Gewerbebetriebe, deren Fortbestand durch die beabsichtigte Überplanung zumindest in Frage steht, besondere Bedeutung. Nach § 1 Abs. 6 Nr. 8 Buchstabe a BauGB sind die Belange der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur, bei der Bauleitplanung zu berücksichtigen. Das bedeutet auch, dass die Erhaltung und Absicherung vorhandener Gewerbebetriebe grundsätzlich ein erhebliches Gewicht hat. Es lässt sich nicht feststellen, dass im Aufstellungsverfahren eine sorgfältige Ermittlung der Genehmigungslage, der Standortgunst oder der Entwicklungsinteressen und -möglichkeiten der im Plangebiet vorhandenen Betriebe stattgefunden hat. Zudem ist fraglich, ob der Rat, indem er das Gewerbegebiet nach der Abstandsliste stark einschränkend gegliedert und damit im Plangebiet vorhandene Gewerbebetriebe ohne Weiteres auf den Bestand gesetzt hat, das Abwägungsmaterial vollständig erfasst und sich mit den eigentumsrechtlichen und betrieblichen Belangen dieser Gewerbetriebe hinreichend auseinandergesetzt hat. Die Antragstellerin weist richtigerweise darauf hin, dass es hier auch um die Abwägung der Interessen erfolgreich wirtschaftender Betriebe gegenüber dem Interesse an einem kleinteiligen, höherwertigen Gewerbegebiet ging, dessen Verwirklichung angesichts der unmittelbaren Nachbarschaft zu zwei Industriebetrieben und zu einem geplanten Autobahnzubringer mit einer zusätzlichen Anbauverbots- und einer Anbaubeschränkungszone von 40 m beziehungsweise 100 m Tiefe beiderseits des Zubringers (§ 9 Abs. 1 und 2 FStrG) eher als ungewiss angesehen werden kann. In der Planbegründung heißt es dazu nur, die beiden vorhandenen Recyclingbetriebe würden nach der Planung unzulässig. Sie genössen aber einfachen Bestandsschutz im Rahmen der genehmigten Nutzung. Soweit der Rat in der Abwägungsentscheidung angenommen hat, dass ihren Entwicklungsmöglichkeiten durch die ausnahmsweise zugelassenen Änderungen bei Reduzierung des Emissionsverhaltens Rechnung getragen sei, hat er offenbar verkannt, dass damit lediglich bauliche Änderungen möglich sind, die, anders als die anderen in § 1 Abs. 10 BauNVO genannten bestandserweiternden Maßnahmen (Erweiterungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen), im Hinblick auf eine betriebliche Fortentwicklung eher eine untergeordneter Bedeutung haben.
52Die aufgezeigten Abwägungsmängel sind für die Wirksamkeit des Bebauungsplans beachtlich, denn sie sind offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen (§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB).
53Ein Mangel ist offensichtlich, wenn er – wie hier – auf objektiv feststellbaren Umständen beruht und ohne Ausforschung der Mitglieder des Rates über deren Planungsvorstellungen für den Rechtsanwender erkennbar ist.
54Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. August 1981 ‑ 4 C 57.80 ‑, BRS 38 Nr. 37.
55Er ist auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen, wenn nach den Umständen des jeweiligen Falles die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Mangel im Abwägungsvorgang die Planung anders ausgefallen wäre.
56Vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Oktober 2003 – 4 BN 47.03 –, BRS 66 Nr. 65.
57So ist es hier. Hätte der Rat die Betroffenheit der im Plangebiet angesiedelten Betriebe vollständig erkannt, hätte er mit einiger Wahrscheinlichkeit eine andere Gliederung des Gewerbegebietes vorgenommen oder die konkret betroffenen Betriebe zumindest zusätzlich durch Festsetzungen nach § 1 Abs. 10 BauNVO planungsrechtlich abgesichert. Außerdem hätte er eine Umweltprüfung in Auftrag gegeben, deren Ergebnisse möglicherweise zu anderen Festsetzungen geführt hätten
58Darüber hinaus sind die textlichen Festsetzungen Nrn. 6 bis 8 teilweise unwirksam. Nach dem jeweiligen Satz 3 dieser Festsetzungen sind in den Teilflächen GE 2 bis GE 4 Änderungen an vorhandenen genehmigten Betrieben, die nach der jeweiligen, gemäß der Abstandsliste gliedernden Festsetzung unzulässig sind, jedoch zu einer nachgewiesenen Verbesserung des Emissionsverhaltens führen, ausnahmsweise zulässig.
59Für diese Festsetzungen, die eine belastende Wirkung gegenüber den Nachbarn der vorhandenen Betriebe entfalten, indem sie die durch den jeweiligen Satz 1 bewirkte immissionsmindernde Nutzungsbeschränkung im Einzelfall außer Kraft setzen, fehlt eine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage.
60Der sich aus § 9 BauGB in Verbindung mit der Baunutzungsverordnung ergebende Katalog der zulässigen Festsetzungen kann durch den Plangeber nicht beliebig erweitert werden. Die besagten textlichen Festsetzungen entsprechen insbesondere nicht den Festsetzungsmöglichkeiten nach § 1 Abs. 4, 5 oder 9 BauNVO, die die Gliederung von Baugebieten nach der Art der zulässigen Nutzung oder nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften sowie die Feinsteuerung von Nutzungsarten und Nutzungsunterarten gestatten.
61§ 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO scheidet als Ermächtigungsgrundlage aus, da der jeweilige Satz 3 der textlichen Festsetzungen Nrn. 6 bis 8 keine Gliederung des Baugebiets bewirkt oder wieder aufhebt,
62vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. März 2015 – 4 BN 26.14 –, juris, Rn. 5; OVG NRW, Urteil vom 27. November 2014 – 7 D 25/13.NE –, juris, Rn. 39 bis 52,
63sondern nur einzelne, räumlich nicht näher bestimmte Betriebe innerhalb des gegliederten Baugebiets begünstigt.
64§ 31 Abs. 1 BauGB ist keine allgemeine Ermächtigungsgrundlage für Ausnahmevorschriften eines Bebauungsplans, sondern knüpft an eine von dem Rat zulässigerweise in den Bebauungsplan aufgenommene Ausnahmevorschrift an.
65Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Januar 2009 ‑ 4 C 16.07 ‑, juris, Rn. 17.
66Ihrer erkennbaren Zielsetzung nach sollen die in den jeweiligen Sätzen 3 der textlichen Festsetzungen Nrn. 6 bis 8 enthaltenen Ausnahmen erweiterten Bestandsschutz gewähren und sind daher grundsätzlich § 1 Abs. 10 BauNVO zuzuordnen. Danach kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass in überwiegend bebauten Gebieten Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen von bestimmten vorhandenen baulichen und sonstigen Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können, wenn sie in dem im Bebauungsplan festgesetzten Baugebiet unzulässig wären.
67Den Anforderungen dieser Ermächtigungsgrundlage genügen die angesprochenen textlichen Festsetzungen nicht. Denn die Anlagen, die in den Genuss des erweiterten Bestandsschutzes nach § 1 Abs. 10 BauNVO gelangen sollen, sind – anders als hier geschehen – im Bebauungsplan oder in der Planbegründung konkret zu benennen.
68Vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. Mai 2007 ‑ 7 D 64/06.NE ‑, juris, Rn. 72, und vom 9. November 2010 ‑ 10 D 15/08.NE ‑, juris, Rn. 34 bis 37.
69Ob die sonstigen Voraussetzungen für eine Festsetzung nach § 1 Abs. 10 BauNVO in der Sache vorlagen, kann daher offenbleiben. Diese Ermächtigung setzt unter anderem voraus, dass die Anlagen, zu deren Absicherung erweiternde bestandssichernde Festsetzungen getroffen werden, innerhalb des jeweiligen Baugebiets keine zentrale Bedeutung oder eine die städtebauliche Situation beherrschende Größe aufweisen.
70Vgl. OVG NRW, Urteile vom 28. Juni 2007 – 7 D 59/06.NE –, juris, Rn. 170 bis 173, und vom 13. September 2007 – 7 D 91/06.NE –, juris, Rn. 91 bis 93; Brügelmann, BauGB, Bd. 6, § 1 BauNVO, Rn. 442, 451; Fickert/Fieseler, BauNVO, 11. Aufl. 2008, § 1 Abs. 10, Rn. 139; König/Roeser/Stock, BauNVO, 3. Aufl. 2014, § 1, Rn. 104.
71Ebenso wenig kommt es darauf an, ob der jeweilige Satz 3 der textlichen Festsetzungen Nrn. 6 bis 8 zusätzlich auch wegen Unbestimmtheit unwirksam ist.
72Die Unwirksamkeit des jeweiligen Satzes 3 der textlichen Festsetzungen Nrn. 6 bis 8 bedingt die Unwirksamkeit des Bebauungsplans insgesamt. Mängel, die einzelnen Festsetzungen eines Bebauungsplans anhaften, führen dann nicht zu dessen Unwirksamkeit, wenn die übrigen Regelungen für sich betrachtet noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB bewirken können und wenn der Plangeber nach seinem im Planungsverfahren zum Ausdruck gelangten Willen im Zweifel auch eine Satzung dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte.
73Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Februar 2009 – 4 B 54.08 –, juris, Rn. 5.
74Es lässt sich nicht feststellen, dass der Rat den Bebauungsplan im Zweifel auch ohne diese unwirksamen Festsetzungen beschlossen hätte, die die Folgen der die Nutzung einschränkenden Gliederung des Gewerbegebiets für die dort bereits vorhandenen Gewebebetriebe abmildern sollten und damit die zu Lasten dieser Betriebe getroffene Abwägungsentscheidung zumindest mit tragen.
75Da nicht auszuschließen ist, dass der Rat für das Plangebiet erneut einen Bebauungsplan aufstellen wird, sind ungeachtet der sich aus dem aufgezeigten Verfahrensfehler ergebenden Unwirksamkeit des Bebauungsplans noch folgende Ausführungen angezeigt:
76Der dem Bebauungsplan zu Grunde liegenden Planung fehlt nicht die nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB erforderliche städtebauliche Rechtfertigung. Nach dieser Vorschrift haben die Gemeinden die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Welche städtebaulichen Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Die erforderliche Planrechtfertigung ist gegeben, wenn der Bebauungsplan nach seinem Inhalt auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung ausgerichtet und nach der planerischen Konzeption der zur Planung berufenen Gemeinde als Mittel hierfür erforderlich ist. Nicht erforderlich ist ein Bebauungsplan in aller Regel erst bei groben und einigermaßen offensichtlichen, von keiner nachvollziehbaren Konzeption getragenen planerischen Missgriffen, oder wenn er auf unabsehbare Zeit vollzugsunfähig ist.
77Mit dem Bebauungsplan hat der Rat ausweislich der Planbegründung unter anderem beabsichtigt, das Plangebiet als Standort insbesondere für produzierende Betriebe, Dienstleistungs- und Handwerksbetriebe zu sichern, negative Auswirkungen auf das städtische Zentrengefüge durch die Ansiedelung von Einzelhandel im Plangebiet zu verhindern, erkannte Konflikte zwischen den gewerblichen Nutzungen und den Wohnnutzungen im Plangebiet zu lösen und Vergnügungsstätten und Betriebe des Sex-Gewerbes im Hinblick auf den angestrebten Gebietscharakter auszuschließen. Dies sind städtebauliche Erwägungen im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB, die die Aufstellung von Bebauungsplänen rechtfertigen können.
78Dass der Bebauungsplan von vornherein vollzugsunfähig sein könnte, weil seiner Verwirklichung auf unabsehbare Zeit rechtliche oder tatsächliche Hindernisse im Wege stehen, ergibt sich aus dem Vortrag der Antragstellerin nicht.
79Die vermeintliche Vollzugsunfähigkeit ergibt sich nicht etwa daraus – wie die Antragstellerin meint –, dass die im Plangebiet angesiedelten Betriebe ihren Standort in absehbarer Zeit nicht aufgeben werden. Es gehört zu den ihnen im Rahmen ihrer Planungshoheit übertragenen Aufgaben der Gemeinden, erkannte städtebauliche Missstände oder sich abzeichnende städtebauliche Fehlentwicklungen in bebauten Bereichen zu beseitigen beziehungsweise ihnen entgegenzuwirken. Die Angebotsplanung ist regelmäßig ein taugliches Mittel für die Umsetzung dieser Aufgabe. Sind Missstände oder Fehlentwicklungen Anlass für die Aufstellung des Bebauungsplans, besteht naturgemäß ein Widerspruch zwischen dem Plankonzept und den bisher zulässigen, bestandsgeschützten Nutzungen, aus denen sich die städtebaulichen Missstände ergeben oder die Raum lassen für die befürchteten städtebaulichen Fehlentwicklungen. Der Plangeber braucht auch in solchen Fällen regelmäßig keine Prognose anzustellen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang und wann die Angebote des Bebauungsplans letztlich angenommen werden, sondern kann die Entwicklung grundsätzlich den Mechanismen des Marktes überlassen. Hier ist keine Abweichung vom vorstehend beschriebenen Regelfall ersichtlich. Es ist auch keinesfalls ausgeschlossen, dass einzelne, im Plangebiet angesiedelte Betriebe, sollten sie nach den Festsetzungen des Bebauungsplans dort nicht mehr zulässig sein, ihren Standort – gegebenenfalls unter Mithilfe der Antragsgegnerin – auf eine städtebaulich besser geeignete Fläche verlagern. Selbst wenn nach dem Plankonzept unerwünschte Nutzungen für einen längeren Zeitraum im Plangebiet fortgeführt werden sollten, steht damit nicht das Plankonzept insgesamt in Frage, solange der Bebauungsplan gleichwohl zur gewollten städtebaulichen Ordnung beitragen kann. Der Senat hat keine Zweifel an der Ordnungsfunktion der hier getroffenen Festsetzungen zur baulichen Nutzung.
80Der Bebauungsplan ist auch nicht deshalb teilweise vollzugsunfähig, weil nach Auffassung der Antragstellerin auf der Fläche, die als von Bebauung freizuhaltende Fläche (§ 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB) festgesetzt ist, die Verwirklichung einer Straßenverkehrsfläche als Zubringer für die Bundesautobahn A 52 in einem angemessenen Zeitraum nicht zu erwarten ist.
81Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist ein planfeststellungsersetzender Bebauungsplan, der die Trasse einer Landesstraße festsetzt, grundsätzlich nicht erforderlich im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB, wenn die Verwirklichung des Vorhabens innerhalb eines Zeitraums von etwa zehn Jahren nach Inkrafttreten des Plans ausgeschlossen erscheint. Nicht nur planwidrige Grundstücksnutzungen, sondern auch andere Umstände wie das Fehlen der benötigten Finanzmittel können ein tatsächliches Hindernis sein, das der Verwirklichung der Planung auf unabsehbare Zeit entgegensteht und deshalb unter dem Gesichtspunkt der Erforderlichkeit ausschließt, dass der Plan wirksam wird. Liegen solche Hindernisse im Zeitpunkt der Planung noch nicht vor, treten sie aber später ein, so liegt der Schluss nahe, die Funktionslosigkeit nach denselben Maßstäben zu beurteilen. Die Wertungsparallelität erlaubt die allgemeine Folgerung, dass ein Bebauungsplan funktionslos werden kann, wenn sich die Sach- oder Rechtslage nachträglich so verändert hat, dass ein Planvollzug auf unüberschaubare Zeit ausgeschlossen erscheint. Ausgehend hiervon kann ein Bebauungsplan, der Verkehrsflächen für den Bau einer Straße festsetzt, auch deshalb funktionslos werden, weil die Gemeinde den Bau der Straße endgültig aufgegeben hat und dies offenkundig ist.
82Vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Juli 2010 ‑ 4 B 22.10 ‑, juris, Rn. 11.
83Der Unterschied zwischen der Bebauungsplanung als Angebotsplanung und der Planfeststellung als Objektplanung ist ohne Bedeutung. Für einen privaten Grundeigentümer stellt die Festsetzung einer dem öffentlichen Verkehr dienenden Verkehrsfläche kein Angebot dar, weil er die vorgesehene Grundstücksnutzung in seiner Person nicht verwirklichen kann. Die Festsetzung öffentlicher Verkehrsflächen ist fremdnützig. Wegen der Offenheit des Tatbestandsmerkmals der Erforderlichkeit in § 1 Abs. 3 BauGB und weil ein Bebauungsplan nicht kraft Gesetzes durch Zeitablauf außer Kraft tritt, ist die dem Straßenrecht entnommene Zehn-Jahres-Frist allerdings nicht als strikte Grenze für den Prognosezeitraum, innerhalb dessen die Realisierung des Straßenbauvorhabens nicht ausgeschlossen sein darf, sondern als Orientierungshilfe zu verstehen, die je nach den Umständen des Einzelfalles ein maßvolles Hinausschieben des Zeithorizonts zulässt. Einem Bebauungsplan fehlt, wenn und soweit er an die Stelle eines straßenrechtlichen Planfeststellungsbeschlusses tritt, die Erforderlichkeit mithin nur, wenn dem Beginn seiner Verwirklichung für ungefähr die nächsten zehn Jahre nach seinem Inkrafttreten rechtliche oder tatsächliche Hindernisse entgegenstehen.
84Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. März 2004 – 4 CN 4.03 –, juris, Rn. 11.
85Nach einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs kann die Erforderlichkeit einer in einem Bebauungsplan zur Vorbereitung eines Straßenbauvorhabens getroffenen Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB daran scheitern, dass im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses auf Grund der konkreten Umstände letztlich völlig unbestimmt ist, ob und wann das Straßenbauvorhaben, für das die besagte Fläche von Bebauung freigehalten werden soll, verwirklicht wird. Auch mit Blick auf den groben Maßstab des § 1 Abs. 3 BauGB und das weite Planungsermessen der Gemeinden sei es mit dem Sinn der Bauleitplanung nicht vereinbar, wenn sich die planende Gemeinde durch einen Bebauungsplan die konkrete Entscheidung für einen völlig unbestimmten Zeitraum offen halte.
86Vgl. Bay. VGH, Urteil vom 6. Juli 2005 – 2 N 02.1114 –, juris, Rn. 18.
87Die hier getroffene Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB ist nicht vergleichbar mit den von dem Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fällen zum planfeststellungsersetzenden Bebauungsplan. Anders als die Festsetzung einer Straßenverkehrsfläche entzieht die die Baugebietsfestsetzung lediglich überlagernde Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB der Grundstückseigentümerin nicht die Privatnützigkeit der Fläche, sondern schränkt sie nur ein. Die Fläche kann nach der Planbegründung vorübergehend für Lagerzwecke oder als Stellplatzanlage und damit entsprechend der Gebietsart „Gewerbegebiet“ genutzt werden. Die Festsetzung entspricht zudem den Darstellungen des RFNP, der auch die Funktion des Regionalplans übernimmt. Die Festsetzung einer überbaubaren Fläche im Bereich der vorgesehenen Trasse des Zubringers widerspräche einer gemäß dem Ziel 34 RFNP festgelegten Maßnahme der Verkehrsinfrastruktur und damit dem Ziel 35 RFNP, wonach Planungen, die eine spätere Realisierung dargestellter Straßen unmöglich machen oder wesentlich erschweren, unzulässig sind. Sie widerspräche auch dem Ziel 36 RFNP, wonach die Leistungsfähigkeit des Fernstraßennetzes unter anderem durch den Neubau der A 52 zu stärken ist. Die erforderlichen Flächen beziehungsweise Trassen sind zu sichern und von konkurrierenden Nutzungen freizuhalten.
88Das Ziel 36 RFNP ist hinsichtlich der A 52 wie folgt erläutert: Eine wesentliche Maßnahme sei die Weiterführung der A 52 auf F5. Stadtgebiet. Im Plangebiet des RFNP setze die Verlängerung der A 52 an der A 40 am Autobahndreieck F1.-Ost an und verlaufe nach Norden bis zur A 42 Anschlussstelle F1.-Nord und im weiteren Verlauf auf der Trasse der B 224 bis zur Stadtgrenze F1./C2. . Das Mittelzentrum H2. und der Siedlungsraum des nördlichen Ruhrgebiets würden durch die Verlängerung der A 52 leistungsfähig an das Oberzentrum F1. angebunden.“
89Die Festsetzung einer überbaubaren Fläche im Bereich der vorgesehenen Trasse des Zubringers wäre also – anders als die getroffenen Festsetzungen – mit den Zielen der Raumordnung (§ 1 Abs. 4 BauGB) nicht vereinbar. Für die Trassenführung der Verlängerung der A 52 vom Autobahnkreuz F1.-Ost bis zum Autobahnkreuz F1.-Nord östlich des Plangebiets ist eine Linienbestimmung erfolgt und für den im Plangebiet vorgesehenen Zubringer liegt ein ausgearbeiteter Entwurf von Straßen NRW vor. Das Planfeststellungsverfahren für den Zubringer ist in Vorbereitung. Der Umstand, dass die fragliche Verlängerung der A 52 laut der Priorisierungsliste NRW der Bedarfsplanmaßnahmen des Bundes vom 19. September 2011 nach Abschluss der Planungsstufe Vorentwurf ruhend gestellt ist und für den Fall der Wiederaufnahme der Planung zuvor eine Prüfung der Nullvariante mit Untersuchung alternativer Netzlösungen unter Beteiligung des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen (MKULNV) durchgeführt werden soll, stellt – auch wenn damit eine Verwirklichung des Zubringers im Plangebiet für ungefähr die nächsten zehn Jahre nach seinem Inkrafttreten möglicherweise nicht zu erwarten ist – die Erforderlichkeit der Planung vor dem Hintergrund der dargestellten konkreten Planungssituation nicht in Frage. Dem zitierten Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zur fehlenden Erforderlichkeit einer Festsetzung nach § 9 Abs.1 Nr. 10 BauGB lag ein Einzelfall zugrunde, dessen Entscheidung hier im Hinblick auf die für die von Bebauung freizuhaltende Fläche zugleich erfolgte Baugebietsfestsetzung und die raumplanerische Dimension der Festsetzung keine Aussagekraft hat.
90Der Bebauungsplan genügt auch sonst den Anforderungen des § 1 Abs. 4 BauGB, wonach die Bauleitpläne an die Ziele der Raumordnung anzupassen sind.
91Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG sind Ziele der Raumordnung verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, vom Träger der Landes- oder Regionalplanung abschließend abgewogenen textlichen oder zeichnerischen Festlegungen in Raumordnungsplänen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums. Einer weiteren Abwägung auf einer nachgeordneten Planungsstufe sind Ziele der Raumordnung nicht zugänglich. Dem für die Festlegung eines Ziels charakteristischen Erfordernis einer abschließenden Abwägung ist genügt, wenn die auf der landesplanerischen Ebene getroffene Planaussage keiner Ergänzung mehr bedarf.
92Das Plangebiet ist im RFNP als gewerbliche Baufläche/GIB dargestellt. Nach dem Ziel 8 RFNP sind auf den gewerblichen Bauflächen/GIB insbesondere erheblich belästigende Betriebe unterzubringen, soweit dies unter dem Gesichtspunkt des Immissionsschutzes möglich ist. In der Erläuterung zu Ziel 8 RFNP heißt es, „gewerbliche Bauflächen/GIB umfassen Flächen für emittierende Industrie- und Gewerbebetriebe sowie die diesen Betrieben zugeordneten Anlagen. Im Einzelfall können auch Gewerbeflächen mit überwiegend nicht erheblich belästigendem Gewerbe entwickelt werden, auch wenn dieser Bereich potenziell für emittierende Betriebe genutzt werden kann.“
93Nach den Festsetzungen des Bebauungsplans sind in allen Teilen des Gewerbegebiets erheblich belästigende Betriebe ausgeschlossen. Ein Widerspruch zu dem Ziel 8 RFNP ist gleichwohl nicht gegeben. Jenseits der C.-straße und der F.-straße grenzt im Süden Wohnbebauung an, die der Rat im Rahmen der Bauleitplanung grundsätzlich vor erheblichen Immissionen schützen darf und schützen muss. In solchen Fällen können nach der Erläuterung zu Ziel 8 RFNP auf gewerblichen Bauflächen/GIB auch Gewerbeflächen mit nicht erheblich belästigendem Gewerbe entwickelt werden.
94Die städtebauliche Erforderlichkeit der einzelnen Festsetzungen ist gegeben. Nach der neuen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist der grobe Maßstab für die Planrechtfertigung auch anzulegen, wenn es darum geht, die städtebauliche Erforderlichkeit der einzelnen Festsetzungen eines Bebauungsplans festzustellen. Die Anforderungen des § 1 Abs. 3 BauGB beträfen die generelle Erforderlichkeit der Planung, nicht hingegen die Einzelheiten einer konkreten planerischen Lösung. Dafür sei das Abwägungsgebot maßgeblich.
95Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. März 2013 – 4 CN 7.11 –, juris, Rn. 10 ff.
96Weder dem weitgehenden Ausschluss des Einzelhandels noch dem mit der Gliederung nach der Abstandsliste des Abstandserlasses verbundenen Ausschluss bestimmter emittierender Gewerbebetriebe oder den übrigen Nutzungsausschlüssen fehlt danach die städtebauliche Rechtfertigung.
97Die gemeindegebietsweite Steuerung der Ansiedlung von Einzelhandel zum Schutz der gemeindlichen Zentrenstruktur ist ein anerkannter städtebaulicher Grund für den Ausschluss von Einzelhandel in nichtintegrierten Lagen. Städtebaulich gerechtfertigt im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB sind daher die auf § 1 Abs. 9 BauNVO gestützten textlichen Festsetzungen zum Ausschluss von Einzelhandel und zur Zulässigkeit des Annex-Handels.
98Nach der zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann sich der Plangeber die rechtfertigende Wirkung eines Einzelhandelskonzeptes im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB – hier: Masterplan Einzelhandel – auch in Teilen zunutze machen, solange die zu seiner Umsetzung getroffenen Festsetzungen des Bebauungsplans jedenfalls geeignet sind, einen Beitrag zur Förderung des Einzelhandelskonzeptes zu leisten, und nicht die realistische Gefahr besteht, dass eine nur teilweise Umsetzung des Einzelhandelskonzeptes dieses konterkariere. Verfolgt das Einzelhandelskonzept das Ziel, die Versorgungszentren im Stadtgebiet zu stärken, bedürfen Festsetzungen, die von dem Einzelhandelskonzept abweichen, keiner nachvollziehbaren Begründung, die auf der Ebene der Bauleitplanung ein schlüssiges Planungskonzept erkennen lässt. Von der Eignung eines Einzelhandelsausschlusses zur Förderung des Zentrenschutzes ist grundsätzlich auszugehen, wenn in einem Einzelhandelskonzept die für die Funktionsfähigkeit der jeweiligen Versorgungszentren entscheidenden und mithin zentrumsbildenden Sortimente festgelegt und diese Sortimente für ein Gebiet außerhalb der Versorgungszentren ausgeschlossen sind. Etwas anderes gilt nur in offensichtlichen Ausnahmefällen, in denen der Ausschluss zentrumsbildender Sortimente für ein bestimmtes Gebiet außerhalb der Versorgungszentren keinerlei Beitrag zum Zentrenschutz leisten kann.
99Dass hier die textlichen Festsetzungen zum Ausschluss von Einzelhandel nicht geeignet sein könnten, zumindest irgendeinen Beitrag zu leisten, das Ziel der Stärkung der städtischen Versorgungszentren zu fördern, oder eventuelle Abweichungen von den Vorgaben des Masterplans Einzelhandel dieses Ziel gar konterkarieren würden, lässt sich nicht feststellen. Nach dem von dem Bundesverwaltungsgericht vorgegebenen Maßstab dürfte die Möglichkeit, solche Feststellungen zu treffen, ohnehin eher theoretischer Natur sein.
100Die textlichen Festsetzungen zum Annex-Handel, die quasi als Gegenausnahmen den nach § 1 Abs. 9 BauNVO für die Baugebiete jeweils festgesetzten ausnahmsweisen Ausschluss von Einzelhandelsnutzungen teilweise wieder zurücknehmen, ohne selbst Ausnahmeregelungen im Sinne des § 31 Abs. 1 BauGB zu sein, dienen weder dem Schutz noch der Stärkung der städtischen Versorgungszentren. Das Gegenteil ist der Fall, denn jede Form zentrenrelevanten Einzelhandels im Plangebiet steht in Konkurrenz zu dem Einzelhandel in den Versorgungszentren und bindet Potenzial, das den Versorgungszentren verlorengeht. Die textlichen Festsetzungen zum Annex-Handel sollen vielmehr die im Plangebiet tätigen beziehungsweise erwünschten Handwerks- und Gewerbebetriebe sowohl im Interesse einer Standortsicherung als auch als Anreiz für eine vom Rat gewollte Neuansiedelung privilegieren. Diese Ziele sind hinlänglich städtebaulich motiviert.
101Dass durch die Gliederung des festgesetzten Gewerbegebietes nach der Abstandsliste die Art der baulichen Nutzung eingeschränkt wird, stellt den Charakter eines Gewerbegebiets im Sinne von § 8 Abs. 1 und 2 BauNVO nicht in Frage. Neben den in der Abstandsliste genannten Gewerbebetrieben kommt eine Vielzahl weiterer gewerblicher Nutzungen in Betracht, die bei typisierender Betrachtung in einem Gewerbegebiet allgemein zulässig sind. Durch die festgesetzten Einschränkungen ist das Spektrum der baulichen Anlagen in dem Gewerbegebiet nicht etwa auf Anlagen und Betriebsarten der jeweiligen Abstandsklasse oder die ausnahmsweise zugelassenen Anlagen und Betriebsarten beschränkt. Mit der Gliederung des Gewerbegebietes nach dem Störverhalten der in den Teilbereichen jeweils zulässigen Anlagen und Betriebsarten trägt der Rat dem Schutz der südlich des Plangebiets vorhandenen Wohnbebauung Rechnung und schafft einen Puffer zwischen den im Nordwesten und Nordosten gelegenen Industriebetrieben und den südlich gelegenen Wohngebieten. Damit verfolgt er ein zulässiges städtebauliches Anliegen.
102Der Ausschluss von Vergnügungsstätten sowie von Betrieben und Anlagen des Sex-Gewerbes beruht auf dem Willen des Rates, die Flächen im Plangebiet produzierenden Gewerbebetrieben sowie Dienstleistungs- und Handwerksbetrieben vorzubehalten, und auf der von ihm angenommenen Unverträglichkeit solcher unerwünschter Nutzungen mit dem nach dem Plankonzept angestrebten Gebietscharakter eines höherwertigen Gewerbegebietes. Der Ausschluss von Wohnungen für Betriebsinhaber, Betriebsleiter und sonstige Aufsichts- oder Bereitschaftspersonen hat die benachbarten Industriebetriebe im Blick, von denen einer als Störfallbetrieb gilt. Bei diesen für die Nutzungsausschlüsse genannten Gründen handelt es sich jeweils um Gründe städtebaulicher Natur, die im Rahmen des weiten Planungsermessens des Rates nicht zu beanstanden sind.
103In Bezug auf die Festsetzung der von Bebauung frei zu haltenden Fläche hat der Rat der Bedeutung und dem Gewicht des Interesses der Antragstellerin an einer angemessenen baulichen Nutzbarkeit ihres Grundeigentums nach den oben dargelegten Grundsätzen hinreichend Rechnung getragen. Die Festsetzung einer Grundstücksfläche als nicht bebaubar stellt zwar weder eine Enteignung dar noch kommt ihr eine enteignende Vorwirkung zu, doch müssen die damit einhergehenden Beschränkungen der baulichen Nutzbarkeit des Grundeigentums durch überwiegende Gründe des öffentlichen Interesses unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gerechtfertigt sein. Dabei gehören die privaten Interessen der Grundstückseigentümer in hervorragender Weise zu den abwägungserheblichen Belangen.
104Vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Oktober 1992– 4 NB 36.92 –, BRS 54 Nr. 57 m.w.N.
105Bebauungspläne bestimmen gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG Inhalt und Schranken des Eigentums. Der Plangeber muss ebenso wie der Gesetzgeber bei der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums die schutzwürdigen Interessen des Eigentümers und die Belange des Gemeinwohls in einen gerechten Ausgleich und in ein ausgewogenes Verhältnis bringen. Dabei ist er an den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebunden. Der Kernbereich der Eigentumsgarantie darf nicht ausgehöhlt werden. Zu diesem Kernbereich gehört sowohl die Privatnützigkeit als auch die grundsätzliche Verfügungsbefugnis über den Eigentumsgegenstand. Für die Beantwortung der Frage, ob sich die Planungsentscheidung in den verfassungsrechtlich vorgezeichneten Grenzen hält, kommt es maßgeblich darauf an, dass der Plangeber alle sachlich beteiligten Belange und Interessen der Entscheidung zugrunde gelegt sowie umfassend und in nachvollziehbarer Weise abgewogen hat. Die Bestandsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG fordert, dass Vorkehrungen getroffen werden, die eine unverhältnismäßige Belastung des Eigentümers verhindern und dass das Willkürverbot beachtet wird. Besteht ein Recht zur Bebauung, kommt der normativen Entziehung desselben erhebliches Gewicht zu, das sich im Rahmen der Abwägung auswirken muss. Beim Erlass eines Bebauungsplans müssen daher im Rahmen der planerischen Abwägung das private Interesse am Erhalt bestehender baulicher Nutzungsrechte mit dem öffentlichen Interesse an einer städtebaulichen Neuordnung des Plangebiets abgewogen werden.
106Vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 2002– 1 BvR 1402/01 –, BRS 65 Nr. 6.
107Der Rat hat mit dem Ziel, die Trasse für den Zubringer zu der im RFNP vorgesehenen Verlängerung der A 52 freizuhalten, konkrete, städtebaulich nachvollziehbare und gewichtige Allgemeinwohlbelange benannt, die diese Festsetzung rechtfertigen. Dem Umstand, dass der Zeitpunkt für den Bau des Zubringers ungewiss ist, ist er dadurch begegnet, dass er die fragliche Fläche zugleich als Gewerbegebiet festgesetzt und in der Planbegründung eine vorübergehende Nutzung für Lagerzwecke und als Stellplatzfläche vorgesehen hat. Von einer Entziehung der Privatnützigkeit der betroffenen Fläche kann daher keine Rede sein. In der Planbegründung und in der Abwägungsentscheidung des Rates ist zwar nicht ausdrücklich ausgeführt, in welchem Umfang der Antragstellerin etwaig bestehende, bislang noch nicht ausgenutzte Baurechte durch die fragliche Festsetzung entzogen werden, doch ergibt sich schon aus dem Hinweis zu der vorübergehend zulässigen Nutzung, dass sich der Rat ihrer Folgen für die Bebaubarkeit der Flächen bewusst war und damit auch den Entzug etwaig bestehender Baurechte abgewogen hat.
108Die Bedenken der Antragstellerin im Hinblick auf die Erschließung des westlichen Teils des Plangebiets sind unbegründet. Die Festsetzungen eines Bebauungsplans sind grundsätzlich losgelöst von den konkreten Grundstückszuschnitten. Hier setzt der Bebauungsplan – mit Ausnahme der Trasse für den Zubringer – der Anordnung der baulichen Anlagen und Nebenanlagen auf den Gewerbeflächen keine Grenzen. Es obliegt dem jeweiligen Grundstückseigentümer, die Lage der notwendigen Erschließungsanlagen im Rahmen der Gesetze zu bestimmen. Dabei muss er sich auch auf die gegenwärtige planungsrechtliche Situation, die den Zubringer vorsieht, einstellen. Dass im Falle der Verwirklichung des Zubringers und der dadurch erfolgenden Zweiteilung des Plangebiets die im westlichen Teil liegenden Flächen nicht sinnvoll genutzt werden könnten, lässt sich nicht feststellen. Ebenso wenig zeigt die Antragstellerin auf, weshalb eine Erschließung von der C.-straße aus nicht möglich sein soll.
109Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
110Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
111Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn
- 1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist; - 2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn - a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind, - b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben, - c)
(weggefallen) - d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist, - e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden, - f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder - g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
- 3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist; - 4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn
- 1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind; - 2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist; - 3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt; - 4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.
(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:
- 1.
(weggefallen) - 2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich. - 3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel. - 4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.
(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.
(1) Werden durch die Änderung oder Ergänzung eines Bauleitplans die Grundzüge der Planung nicht berührt oder wird durch die Aufstellung eines Bebauungsplans in einem Gebiet nach § 34 der sich aus der vorhandenen Eigenart der näheren Umgebung ergebende Zulässigkeitsmaßstab nicht wesentlich verändert oder enthält er lediglich Festsetzungen nach § 9 Absatz 2a oder Absatz 2b, kann die Gemeinde das vereinfachte Verfahren anwenden, wenn
- 1.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht vorbereitet oder begründet wird, - 2.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter bestehen und - 3.
keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(2) Im vereinfachten Verfahren kann
- 1.
von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Absatz 1 und § 4 Absatz 1 abgesehen werden, - 2.
der betroffenen Öffentlichkeit Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben oder wahlweise die Veröffentlichung im Internet nach § 3 Absatz 2 durchgeführt werden, - 3.
den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben oder wahlweise die Beteiligung nach § 4 Absatz 2 durchgeführt werden.
(3) Im vereinfachten Verfahren wird von der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4, von dem Umweltbericht nach § 2a, von der Angabe nach § 3 Absatz 2 Satz 4, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 6a Absatz 1 und § 10a Absatz 1 abgesehen; § 4c ist nicht anzuwenden. Bei der Beteiligung nach Absatz 2 Nummer 2 ist darauf hinzuweisen, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird.
(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn
- 1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist; - 2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn - a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind, - b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben, - c)
(weggefallen) - d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist, - e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden, - f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder - g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
- 3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist; - 4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn
- 1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind; - 2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist; - 3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt; - 4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.
(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:
- 1.
(weggefallen) - 2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich. - 3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel. - 4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.
(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.
(1) Werden durch die Änderung oder Ergänzung eines Bauleitplans die Grundzüge der Planung nicht berührt oder wird durch die Aufstellung eines Bebauungsplans in einem Gebiet nach § 34 der sich aus der vorhandenen Eigenart der näheren Umgebung ergebende Zulässigkeitsmaßstab nicht wesentlich verändert oder enthält er lediglich Festsetzungen nach § 9 Absatz 2a oder Absatz 2b, kann die Gemeinde das vereinfachte Verfahren anwenden, wenn
- 1.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht vorbereitet oder begründet wird, - 2.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter bestehen und - 3.
keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(2) Im vereinfachten Verfahren kann
- 1.
von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Absatz 1 und § 4 Absatz 1 abgesehen werden, - 2.
der betroffenen Öffentlichkeit Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben oder wahlweise die Veröffentlichung im Internet nach § 3 Absatz 2 durchgeführt werden, - 3.
den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben oder wahlweise die Beteiligung nach § 4 Absatz 2 durchgeführt werden.
(3) Im vereinfachten Verfahren wird von der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4, von dem Umweltbericht nach § 2a, von der Angabe nach § 3 Absatz 2 Satz 4, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 6a Absatz 1 und § 10a Absatz 1 abgesehen; § 4c ist nicht anzuwenden. Bei der Beteiligung nach Absatz 2 Nummer 2 ist darauf hinzuweisen, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird.
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn
- 1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist; - 2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn - a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind, - b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben, - c)
(weggefallen) - d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist, - e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden, - f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder - g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
- 3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist; - 4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn
- 1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind; - 2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist; - 3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt; - 4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.
(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:
- 1.
(weggefallen) - 2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich. - 3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel. - 4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.
(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.
(1) Werden durch die Änderung oder Ergänzung eines Bauleitplans die Grundzüge der Planung nicht berührt oder wird durch die Aufstellung eines Bebauungsplans in einem Gebiet nach § 34 der sich aus der vorhandenen Eigenart der näheren Umgebung ergebende Zulässigkeitsmaßstab nicht wesentlich verändert oder enthält er lediglich Festsetzungen nach § 9 Absatz 2a oder Absatz 2b, kann die Gemeinde das vereinfachte Verfahren anwenden, wenn
- 1.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht vorbereitet oder begründet wird, - 2.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter bestehen und - 3.
keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(2) Im vereinfachten Verfahren kann
- 1.
von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Absatz 1 und § 4 Absatz 1 abgesehen werden, - 2.
der betroffenen Öffentlichkeit Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben oder wahlweise die Veröffentlichung im Internet nach § 3 Absatz 2 durchgeführt werden, - 3.
den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben oder wahlweise die Beteiligung nach § 4 Absatz 2 durchgeführt werden.
(3) Im vereinfachten Verfahren wird von der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4, von dem Umweltbericht nach § 2a, von der Angabe nach § 3 Absatz 2 Satz 4, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 6a Absatz 1 und § 10a Absatz 1 abgesehen; § 4c ist nicht anzuwenden. Bei der Beteiligung nach Absatz 2 Nummer 2 ist darauf hinzuweisen, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird.
(1) Unbeachtlich werden
- 1.
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, - 2.
eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und - 3.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.
(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn
- 1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist; - 2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn - a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind, - b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben, - c)
(weggefallen) - d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist, - e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden, - f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder - g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
- 3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist; - 4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn
- 1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind; - 2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist; - 3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt; - 4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.
(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:
- 1.
(weggefallen) - 2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich. - 3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel. - 4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.
(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.
(1) Werden durch die Änderung oder Ergänzung eines Bauleitplans die Grundzüge der Planung nicht berührt oder wird durch die Aufstellung eines Bebauungsplans in einem Gebiet nach § 34 der sich aus der vorhandenen Eigenart der näheren Umgebung ergebende Zulässigkeitsmaßstab nicht wesentlich verändert oder enthält er lediglich Festsetzungen nach § 9 Absatz 2a oder Absatz 2b, kann die Gemeinde das vereinfachte Verfahren anwenden, wenn
- 1.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht vorbereitet oder begründet wird, - 2.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter bestehen und - 3.
keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(2) Im vereinfachten Verfahren kann
- 1.
von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Absatz 1 und § 4 Absatz 1 abgesehen werden, - 2.
der betroffenen Öffentlichkeit Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben oder wahlweise die Veröffentlichung im Internet nach § 3 Absatz 2 durchgeführt werden, - 3.
den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben oder wahlweise die Beteiligung nach § 4 Absatz 2 durchgeführt werden.
(3) Im vereinfachten Verfahren wird von der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4, von dem Umweltbericht nach § 2a, von der Angabe nach § 3 Absatz 2 Satz 4, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 6a Absatz 1 und § 10a Absatz 1 abgesehen; § 4c ist nicht anzuwenden. Bei der Beteiligung nach Absatz 2 Nummer 2 ist darauf hinzuweisen, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird.
(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.
(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.
(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.
(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.
(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn
- 1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist; - 2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn - a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind, - b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben, - c)
(weggefallen) - d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist, - e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden, - f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder - g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
- 3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist; - 4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn
- 1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind; - 2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist; - 3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt; - 4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.
(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:
- 1.
(weggefallen) - 2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich. - 3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel. - 4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.
(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.
Gründe
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Aktenzeichen: 9 N 12.2303
Im Namen des Volkes
Urteil
vom 24. September 2015
9. Senat
Sachgebietsschlüssel: 920
Hauptpunkte:
Änderung eines Bebauungsplans;
Einzelhandelsausschluss;
unklare Wahl der Verfahrensart;
Widerspruch zwischen Festsetzung und Planungsziel
Rechtsquellen:
In der Normenkontrollsache
...
gegen
Gemeinde ... vertreten durch den ersten Bürgermeister,
- Antragsgegnerin -
bevollmächtigt: Rechtsanwälte ...
beteiligt: Landesanwaltschaft Bayern als Vertreter des öffentlichen Interesses, Ludwigstr. 23, 80539 München,
wegen Unwirksamkeit der 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 6 „Gewerbegebiet ...“;
erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 9. Senat,
durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Hösch, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Priegl, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Laser aufgrund mündlicher Verhandlung vom 21. September 2015 am 24. September 2015 folgendes Urteil:
I.
Die 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 6 „Gewerbegebiet H.“ der Antragsgegnerin, öffentlich bekannt gemacht am 19. Oktober 2011, ist unwirksam.
II.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Entscheidungsgründe:
Rechtsmittelbelehrung
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.