Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 28. Juni 2016 - 1 C 10678/15

ECLI:ECLI:DE:OVGRLP:2016:0628.1C10678.15.0A
bei uns veröffentlicht am28.06.2016

Der Antrag, die 2. Änderungssatzung des Bebauungsplans „I… d… M…“ der Antragsgegnerin vom 15. April 2014 für unwirksam zu erklären, wird abgelehnt.

Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit einer Bebauungsplanänderung zur Ermöglichung der Errichtung eines Winzerbetriebs mit Fremdenpension.

2

Die Antragsteller sind Eigentümer von Grundstücken in S..., Ortsteil S... . Den Antragstellern zu 1) gehört die Parzelle Nr. …/… (K… Straße …), den Antragstellern zu 2) die Parzelle Nr. …/… (K… Straße …) und der Antragstellerin zu 3) die Parzelle Nr. …/.. (I… W… …). Sämtliche Flurstücke sind mit Wohnhäusern bebaut und liegen im Geltungsbereich des 1997 in Kraft getretenen Bebauungsplans „I… d… M…“, der in nördlicher Richtung durch die Kr… Straße … begrenzt wird und ein Dorfgebiet ausweist. In der Planbegründung heißt es hierzu:

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„Da in der Ortsgemeinde S... und insbesondere im Ortsteil S... noch landwirtschaftliche Betriebe anzutreffen sind und bei der relativ kleinen Ortslage nirgends die Abstände für ein immissionsfreies Wohnen gegeben sind, wird von der Ausweisung eines reinen oder allgemeinen Wohngebietes abgesehen. Bei der Ausweisung von Dorfgebiet ist somit auch der Erhalt und die Entwicklung der Betriebe nicht durch Abwehransprüche gefährdet. Außerdem entspricht die Ausweisung den Vorgaben des Flächennutzungsplanes der Verbandsgemeinde Cochem-Zell.“

4

Die Trauf- und Firsthöhe wurde auf 7 bzw. 13 m festgesetzt. Die zulässige Dachneigung lag zwischen 30 bis 45 Grad. 2006 änderte die Antragsgegnerin den Bebauungsplan erstmals und erweiterte das Plangebiet. Außerdem reduzierte sie die zulässige Firsthöhe auf 10 m. In der Begründung zur 1. Änderungsplanung führte die Antragsgegnerin aus, es sei beabsichtigt, die wohnbauliche Entwicklung der Gemeinde auszubauen.

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Unter dem 13. November 2012 fasste der Gemeinderat der Antragsgegnerin den Beschluss, die Mindestdachneigung im gesamten Plangebiet auf 20 Grad zu reduzieren. Vorausgegangen war ein Antrag der Antragsteller zu 2), die zu diesem Zeitpunkt ihr Wohnhaus noch nicht errichtet hatten und das Vorhaben im Bungalowstil mit einer Dachneigung von 25 Grad verwirklichen wollten. Am 16. Juli 2013 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin darüber hinaus, die etwa 839 m² große Weinbauparzelle Nr. … in den Geltungsbereich des Bebauungsplans einzubeziehen. In einem ca. 2886 m² großen Teilgebiet, das aus diesem Flurstück sowie den gemeindeeigenen Parzellen Nrn. …/…, …/… und …/… (Bereich MD 1) besteht, wurde die Trauf- und Firsthöhe auf 9 bzw. 12 m erhöht. Außerdem verlegte man private Grünflächen auf die Parzelle Nr. … und vergrößerte im nordwestlichen Teil des Bebauungsplans die überbaubare Grundstücksfläche. Anlass war die Absicht des ortsansässigen Winzers T... D..., auf den vorgenannten Grundstücken einen neuen Betrieb mit ca. 10 Gästezimmern zu errichten. Die nochmalige Erweiterung des Plangebietes wurde dabei für notwendig gehalten, damit das geplante Vorhaben die festgesetzte Grundflächenzahl von 0,4 und die Geschossflächenzahl von 0,8 einhalten konnte. Die Durchführung der Planänderungen erfolgte im vereinfachten Verfahren.

6

Am 19. August 2013 unterzeichnete der Ortsbürgermeister den Bekanntmachungstext zur Beteiligung der Öffentlichkeit, der am 23. August 2013 im Mitteilungsblatt der Verbandsgemeinde Cochem veröffentlicht wurde und auszugsweise wie folgt lautet:

7

„Der Bebauungsplanentwurf II. vereinfachte Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes „I... d... M...“ der Ortsgemeinde S... liegt bis Montag, den 23.09.2013, bei der Verbandsgemeindeverwaltung Cochem, Zimmer 101, Markt 1(Rathaus der Stadt Cochem), 56812 Cochem, während der Dienststunden (Montag bis Freitag von 08.00 bis 12.00 und von Montag bis Mittwoch von 14.00 bis 16.00 Uhr, am Dienstleistungsabend Donnerstag bis 18.00 Uhr) öffentlich aus. Betroffenen Bürgern werden die Ziele und Zwecke der Planung dargelegt. Hierbei wird jedem Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.“

8

Im Rahmen der Offenlage erhoben die Antragsteller Einwände gegen die Planung. Am 15. April 2014 befand der Gemeinderat der Antragsgegnerin über die vorgetragenen Bedenken und beschloss und den Änderungsplan als Satzung. Nach erfolgter Ausfertigung machte die Antragsgegnerin ihn am 18. Juli 2014 bekannt.

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Bereits zuvor, am 6. April 2014, hatte die Kreisverwaltung Cochem-Zell Herrn D... einen positiven Bauvorbescheid für sein beabsichtigtes Vorhaben erteilt und darin festgestellt, dass „die beabsichtigte Errichtung eines Winzerbetriebs mit angeschlossener Pension in der Gemarkung S..., Flur …, Flurstück Nr. …/…, …/…, …/… (…) im Hinblick auf die Art der baulichen Nutzung zulässig ist“. Die hiergegen nach einem erfolglos gebliebenen Widerspruchsverfahren erhobene Klage der Antragsteller wies das Verwaltungsgericht Koblenz mit Urteil vom 31. März 2015 (4 K 585/14.KO) ab.

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Zur Begründung ihres am 10. Juli 2015 gestellten Normenkontrollantrags machen die Antragsteller geltend:

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Der angegriffene Änderungsbebauungsplan leide zunächst an beachtlichen formellen Fehlern. So seien die Voraussetzungen für ein vereinfachtes Verfahren gemäß § 13 Abs.1 BauGB nicht gegeben, da durch die Planänderung Grundzüge der Planung berührt würden. Sinn des Bebauungsplans in seiner ursprünglichen Fassung sei nämlich die Entstehung eines Wohngebiets gewesen, auch wenn man ein „Dorfgebiet“ festgesetzt habe. Diese Formulierung sei zum Zweck der Herabsenkung des Lärmschutzniveaus im Plangebiet nur vorgeschoben und stelle einen Etikettenschwindel dar. Der Ansiedlung von Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe habe die geringe Größe der Grundstücke sowie deren geringe bauliche Ausnutzbarkeit entgegengestanden, weshalb die Realisierung einer Mischnutzung durch die materiellen Festsetzungen des Bebauungsplanes erfolgreich verhindert worden sei. Diese Tendenz habe die Antragsgegnerin mit der ersten Planänderung fortgeschrieben, indem sie die Nutzungsmaße noch einmal reduziert und dies unter anderem mit dem weiteren Ausbau der wohnbaulichen Entwicklung begründet habe. Von der bislang tragenden Plankonzeption werde nunmehr abgewichen, da die Antragsgegnerin erstmals eine gegenteilige Entwicklung einleite und einen gebietsfremden, die Wohnnutzung störenden Gewerbebetrieb ermögliche. Ferner liege ein Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 BaugesetzbuchBauGB – vor, weil die Antragsgegnerin Ort und Dauer der Auslegung nicht mindestens eine Woche vor ihrem Beginn ortsüblich bekannt gemacht habe. Die Notwendigkeit der Umwandlung von land- und forstwirtschaftlichen Flächen in Bauland dürfe zudem nur ausnahmsweise erfolgen und müsse gemäß § 1a Abs. 2 Satz 4 BauGB besonders begründet werden.

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Weiterhin sei die Planung nicht im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich gewesen, da sie sich ausschließlich an den Wünschen und Bedürfnissen des künftigen Bauherrn orientiere. Für das Vorliegen einer unzulässigen Gefälligkeitsplanung spreche, dass mit ihr allein die Nutzungsmaße im Geltungsbereich des geplanten Vorhabens erhöht würden, während für alle anderen Grundstücke nach wie vor die reduzierten Maße der ersten Planänderung maßgebend seien.

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Abgesehen davon habe die Antragsgegnerin das Gebot der Ermittlung und der zutreffenden Bewertung der abwägungserheblichen Belange gemäß § 2 Abs. 3 BauGB verletzt. In diesem Zusammenhang sei zunächst nicht berücksichtigt und bewertet worden, dass mit dem durch die Planänderung ermöglichten Winzer- und Pensionsbetrieb eine erheblich belastende Lärmquelle in einer ruhigen Wohngegend zugelassen werde. Insbesondere hätte die Störungsintensität des hinzutretenden Betriebs ermittelt und abgewogen werden müssen. Nicht einbezogen und gewürdigt seien darüber hinaus die Belange des Umwelt- und Naturschutzes gemäß § 1a Abs. 2 BauGB. Darüber hinaus rechtfertige die Gigantonomie eines Bauherrn allein nicht die Einbeziehung eines bisherigen Außenbereichsgrundstücks. Hinzu komme, dass die Antragsgegnerin die Entsorgung der grob belastenden Abwässer der geplanten Kellerei sowie den durch die Ermöglichung eines überdimensionierten Baukörpers hervorgerufenen Nutzungskonflikt planerisch unbewältigt gelassen habe.

14

Nach allem erweise sich die Bauleitplanung auch wegen Verstoßes gegen das Gebot der rechtmäßigen Abwägung im Sinne des § 1 Abs. 7 BauGB als materiell fehlerhaft. Der ursprüngliche Bebauungsplan in der Fassung der 1. Planänderung werde durch die 2. Planänderung in sein Gegenteil verkehrt. Sie – die Antragsteller – hätten im Vertrauen auf die Beständigkeit der Planung und der aufgrund dieser Planung eingesetzten Entwicklung zu einem reinen Wohngebiet mit erheblichem finanziellen Aufwand Grundstücke erworben und mit Wohnhäusern bebaut, die jetzt völlig entwertet seien. Das Planungshandeln der Antragsgegnerin erweise sich als widersprüchlich und verstoße gegen das Gebot konsequenten Verwaltungshandelns. Zudem habe man den Belang des fortwirkenden und erweiternden Bestandsschutzes nicht beachtet.

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Die Antragsteller beantragen,

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die 2. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplans „I... d... M...“ der Antragsgegnerin vom 15. April 2014 für unwirksam zu erklären.

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Die Antragsgegnerin beantragt,

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den Normenkontrollantrag abzulehnen.

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Sie tritt den Darlegungen der Antragsteller mit eigenen Ausführungen entgegen und vertritt die Auffassung, dass der Antrag bereits unzulässig sei. Mit ihren Grundstücken lägen sie außerhalb des Änderungsbereichs der Bauleitplanung, sodass sie nicht unmittelbar plangebetroffen seien und es allein darauf ankomme, ob abwägungsrelevante Belange hätten berücksichtigt werden müssen. Das sei jedoch nicht der Fall, da die Art der Nutzung von der Änderung des Bebauungsplanes unberührt bleibe. Lediglich die Festsetzung höherer Trauf- und Firsthöhen könne gewisse Auswirkungen nach sich ziehen, die aber vorliegend nicht gravierend seien. Außerdem verbleibe den Nachbarn der Schutz der Abstandsflächen. Überdies hätten die Antragsteller für die Verfolgung ihres Begehrens kein Rechtsschutzinteresse. Denn das Verwaltungsgericht habe ihre Klage gegen den erteilten Bauvorbescheid abgewiesen. Dies bedeute, dass das Vorhaben des Herrn D... selbst im Fall der Unwirksamkeit des hier angegriffenen Änderungsplans nicht mehr angreifbar sei und sie sich damit keine Vorteile verschaffen könnten.

20

Ungeachtet dessen sei der Normenkontrollantrag aber auch unbegründet. Anders als die Antragsteller meinten seien die Voraussetzungen für die Durchführung eines vereinfachten Verfahrens nach § 13 BauGB erfüllt. Die Planänderung bestehe nämlich lediglich aus einer geringfügigen Erweiterung des Plangebiets, der Zulassung niedrigerer Dachneigungen und – auf einer Teilfläche – der Festsetzung einer jeweils 2 m höheren Trauf- und Firsthöhe. Auch lägen keine Fehler bei der Bekanntgabe von Ort und Dauer der Offenlage vor. Zwar sei die Wochenfrist des § 3 Abs. 2 BauGB nicht eingehalten worden, im vereinfachten Verfahren könne jedoch stattdessen der betroffenen Öffentlichkeit Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Letzteres sei hier geschehen.

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Die Erforderlichkeit der Planung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB stehe außer Frage. Vor allem dürfe eine Gemeinde auch gewichtige private Interessen zum Anlass einer Bauleitplanung nehmen. Der Vorwurf einer Gefälligkeitsplanung sei auch deshalb unberechtigt, weil die Ansiedlung eines Winzerbetriebes der planerischen Vorgabe der Art der baulichen Nutzung entspreche und es sich vorliegend um einen Angebotsbebauungsplan handele. Insoweit falle im Übrigen wiederum ins Gewicht, dass die 2. Änderung des Bebauungsplanes überhaupt keine Regelung zur Nutzungsart treffe.

22

Aus dem gleichen Grund sei zugleich kein Verstoß gegen abwägungserhebliche Gesichtspunkte gegeben. Nicht die zweite Planänderung ermögliche die Ansiedlung eines in einem Dorfgebiet zulässigen Betriebes. Dies habe vielmehr schon der ursprüngliche Bebauungsplan getan. Ungeachtet dessen hätten sich die Antragsteller aus eigenem Entschluss in einem förmlich festgesetzten Dorfgebiet angesiedelt. Deshalb seien sie insofern dort nicht schutzwürdig. Aus der Planbegründung ergebe sich zudem, dass sehr wohl eine Abwägung des Eingriffs durch die Erstreckung des Bebauungsplans auf die Parzelle Nr. ... vorgenommen worden sei. Zwar vergrößere sich das Plangebiet geringfügig, die Grünflächen würden jedoch nicht verändert. Wegen der Flächenbilanzierung im ersten Plan werde der Eingriff innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplans überdies kompensiert.

23

Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergeben sich aus der Gerichtsakte, den Planaufstellungsunterlagen (4 Hefte und 1 Planurkunde), den Verwaltungs- und Widerspruchsvorgängen der Kreisverwaltung Cochem-Zell (6 Hefte) sowie der Akte 4 K 585/14.KO, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

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Der Normenkontrollantrag hat keinen Erfolg.

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I. Das Begehren der Antragsteller, die 2. Änderung des von ihnen angegriffenen Bebauungsplans für unwirksam zu erklären, ist wegen fehlender Antragsbefugnis unzulässig.

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Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist nur derjenige antragsbefugt, der geltend macht, durch Festsetzungen des angegriffenen Bebauungsplanes oder deren Anwendung in seinen Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit zu werden. Dazu muss ein Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vortragen, die es zumindest möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen der angegriffenen Satzung in einer eigenen Rechtsposition verletzt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 1998 – 4 CN 2/98 −, BVerwGE 107, 215; OVG RP, Urteil vom 7. Dezember 2011 – 1 C 10352/11.OVG −, juris).

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Eine Rechtsverletzung kommt dabei stets dann in Betracht, wenn sich der Eigentümer oder eine ihm gleichgestellte Person gegen eine Festsetzung wendet, die unmittelbar ihr im Plangebiet gelegenes Grundstück betrifft. Dies beruht auf der Erwägung, dass es sich bei den Regelungen eines Bebauungsplans um Inhalts- und Schrankenbestimmungen im Sinne des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz – GG – handelt. Beschränkungen, die sich hieraus für die Nutzung des Grundeigentums ergeben, braucht der Eigentümer nur hinzunehmen, sofern der als Satzung erlassene Plan rechtmäßig ist. Ob dies der Fall ist, kann er im Normenkontrollverfahren überprüfen lassen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Januar 2002 – 4 BN 2/02 −, juris). Wird der Bebauungsplan, der das Grundstück erfasst, indessen so geändert, dass dieses von den neuen Festsetzungen unberührt bleibt, ist eine Verletzung des Grundeigentums dagegen ausgeschlossen. Die Festsetzungen für das Grundstück – also die Festsetzungen, die das Grundeigentum bestimmen, sind bereits in dem früheren Bebauungsplan getroffen worden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. November 2012 – 4 BN 23.12 −, siehe auch VGH BW, Urteil vom 20. März 2013 – 5 S 1126/11 −, jeweils juris).

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Darüber hinaus lässt sich eine Antragsbefugnis für Planbetroffene aus einer möglichen Verletzung des Abwägungsgebots (vgl. § 1 Abs. 7 BaugesetzbuchBauGB −) herleiten. Eine so begründete schützenswerte Rechtsposition reicht weiter als die wegen einer möglichen Eigentumsverletzung in Betracht kommende Antragsbefugnis, weil dem Abwägungsgebot ein drittschützender Charakter zukommt (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 1998, a.a.O.). In die Abwägung einzustellen sind allerdings nur schutzwürdige Belange, die gerade durch die Planänderung berührt werden. Die Belange der Ursprungsplanung sind demgegenüber grundsätzlich nicht mehr in den Blick zu nehmen und gegen- und untereinander abzuwägen (BVerwG, Beschluss vom 13. November 2012, a.a.O.; VGH BW, Urteil vom 20. März 2013, a.a.O.).

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Vor diesem Hintergrund lassen die bauplanerischen Festsetzungen der angegriffenen Änderungssatzung (Erweiterung des Plangebiets und damit einhergehend Vergrößerung der überbaubaren Grundstücksfläche und Verlegung von Grünflächen sowie Veränderung der Trauf- und Firsthöhe) eine Rechtsverletzung der Antragsteller nicht erkennen. Auf eine allein in Betracht kommende Verletzung des Abwägungsgebots können diese sich − ihre Grundstücke liegen sämtlich außerhalb des Geltungsbereichs der vorgenannten Regelungen − nicht mit Erfolg berufen. Die planungsrechtlich geschützten Belange einer ausreichenden Besonnung, Belichtung und Belüftung sind im Hinblick auf ihre eigenen Parzellen ersichtlich gewahrt. So beträgt die Entfernung der überbaubaren Bereiche des Planänderungsgebiets zu den Parzellen Nrn. .../... und .../... der Antragsteller zu 1) und 2) jeweils ca. 11,5 m sowie zur Parzelle Nr. …/… der Antragstellerin zu 3) sogar ca. 25 m. Das vorhandene Wohngebäude auf der Parzelle Nr. …/… steht überdies teilweise, dasjenige auf der Parzelle Nr. …/… sogar vollständig versetzt zu den gegenüberliegenden Parzellen Nrn. …/…, …/… und …/…. Insbesondere enthalten die angesprochenen Festsetzungen keine Verkürzung der Abstandsflächen gemäß der bauordnungsrechtlichen Bestimmung des § 8 LBauO. Von einer unzumutbaren „erdrückenden Wirkung“ der durch die Änderung ermöglichten Vorhaben kann unter diesen Umständen ebenfalls ersichtlich keine Rede sein. Ebenso ist eine Abwägungserheblichkeit von etwaigen Einsichtnahmemöglichkeiten angesichts der hier vorliegenden Sachlage zu verneinen (vgl. dazu OVG RP, 7. Dezember 2011 – 1 C 10352/11.OVG −, ESOVGRP).

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Ein „Kippen“ des Gebietscharakters zu Lasten der Antragsteller gerade durch die streitgegenständlichen Regelungen droht nicht. Die angefochtene Satzung enthält keine Neuregelung zur Art der zulässigen Nutzung. Davon abgesehen hat die Antragsgegnerin in ihrer Abwägungsentscheidung zu Recht darauf hingewiesen, dass noch zahlreiche Bauplätze unbebaut seien und eine Entwicklung hin zu einem Dorfgebiet trotz der bisher erfolgten tatsächlichen Bebauung mit Wohnhäusern weiterhin möglich ist.

31

Schließlich lässt sich aus der von den Antragstellern befürchteten Zunahme der Verkehrsimmissionen keine Antragsbefugnis herleiten.

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Zwar gehört eine planbedingte Zunahme des Verkehrslärms grundsätzlich zum Abwägungsmaterial (vgl. VGH BW, Urteil vom 12. Juni 2012 – 8 S 1337/10 −, VBlBW 2012, 421), allerdings muss dieser Belang dann nicht in die Abwägung eingestellt werden, wenn der Lärmzuwachs nur geringfügig ist oder sich nur unwesentlich auf das Nachbargrundstück auswirkt. Ob vermehrte Verkehrslärmbeeinträchtigungen mehr als geringfügig zu Buche schlagen, lässt sich nicht anhand fester Maßstäbe beurteilen. Es bedarf vielmehr einer wertenden Betrachtung der konkreten Verhältnisse unter Berücksichtigung der jeweiligen Vorbelastung und der Schutzwürdigkeit des jeweiligen Gebiets (BVerwG, Beschluss vom 20. Juli 2011 – 4 BN 22.11 −, BRS 78 Nr. 71, Beschluss vom 24. Mai 2007 – 4 BN 16.07 – ZfBR, 580)

33

Dies vorausgeschickt liegen schon keine greifbaren Anhaltspunkte dafür vor, dass eine etwaige ins Gewicht fallende Zunahme der Geräuschimmissionen überhaupt auf die in der Planänderung getroffenen Festsetzungen zurückzuführen ist. Zudem sind Winzerbetriebe mit angeschlossener Pension in einem Dorfgebiet ohne weiteres zulässig (vgl. den Katalog des § 5 BauNVO). Daraus folgt, dass hier von vornherein mit einem höheren Anliegerverkehr gerechnet werden muss. Dass der Verkehr abwägungserhebliche Lärmkonflikte hervorrufen könnte, ist im Übrigen von den Antragstellern nicht ausreichend dargelegt worden. Die Antragsteller übersehen in diesem Zusammenhang, dass ein Anspruch auf Fortbestand oder Aufrechterhaltung einer für sie bestehenden günstigen Verkehrssituation grundsätzlich nicht gegeben ist.

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Ferner stellen die Auswirkungen, die die Errichtung von baulichen Anlagen in der Umgebung eines Grundstücks auf den Verkehrswert haben, für sich betrachtet keine für die planerische Abwägung erheblichen Belange dar (vgl. OVG RP, Urteil vom 4. Februar 2011 – 1 C 10610/10.OVG −, ESOVGRP).

35

Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht im Hinblick auf die tatsächlich als baugestalterische Festsetzung im Sinne des § 88 Abs. 1 Nr. 2 LBauO anzusehende Verringerung der zulässigen Mindestdachneigung von 30 auf 20 Grad.

36

In diesem Zusammenhang ist vorweg klarzustellen, dass es sich hierbei trotz der gemäß §§ 9 Abs. 4 BauGB, 88 Abs. 6 LBauO erfolgten Aufnahme in den Bebauungsplan um eine selbstständige bauordnungsrechtliche Regelung handelt, deren Wirksamkeit unabhängig von den in der Änderungssatzung enthaltenen bauplanerischen Festsetzungen einer eigenständigen rechtlichen Beurteilung unterliegt. Die Annahme einer möglichen Rechtsbeeinträchtigung der Antragsteller insoweit würde daher lediglich dazu führen, dass wegen der ansonsten fehlenden Antragsbefugnis nur diese Festsetzung einer inhaltlichen Überprüfung unterzogen werden könnte.

37

Allerdings lässt sich aus der Verringerung der Dachneigung ebenfalls keine Antragsbefugnis für die Antragsteller herleiten. Dabei lässt der Senat offen, ob eine solche Bewertung schon deshalb angezeigt erscheint, weil die ihre eigenen Grundstücke unmittelbar betreffende Planänderung die private Nutzungsmöglichkeit ihrer eigenen Grundstücke weder festschreibt, noch aufhebt oder einschränkt, sondern vielmehr im Gegenteil erweitert. Jedenfalls haben die Antragsteller insoweit ihrer Darlegungspflicht nicht genügt, da sie keine hinreichend substantiierten Tatsachen vorgetragen haben, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass sie gerade (auch) durch diese Festsetzung in einem subjektiven Recht verletzt sein könnten. Hinzu kommt, dass die Änderung nicht in einer ursächlichen Beziehung zu den mit dem Normenkontrollantrag angefochtenen planungsrechtlichen Änderungen steht. Sie ist allein von den Antragstellern zu 2) veranlasst worden, um auf ihrer eigenen Grundstücksparzelle einen Bungalow mit einer geringeren Dachneigung zu errichten.

38

Inwieweit den vorgenannten beiden Antragstellern deshalb die Geltendmachung einer Rechtsverletzung gemäß dem auch im öffentlichen Recht zur Anwendung kommenden Grundsatz von Treu und Glauben unter dem Gesichtspunkt eines unzulässigen „venire contra factum proprium“ verwehrt ist, braucht der Senat nach allem nicht mehr abschließend zu entscheiden.

39

II. Dessen ungeachtet ist der Normenkontrollantrag aber auch unbegründet.

40

Die streitgegenständliche 2. Änderung des Bebauungsplans „I... d... M...“ weist keine rechtserheblichen Fehler auf. Dabei kommt es für die Begründetheit eines Normenkontrollantrages – anders als bei sogenannten Individualklagen in Anwendung von § 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO – nicht darauf an, ob der jeweilige Antragsteller selbst in subjektiven Rechten tatsächlich verletzt ist.

41

1. Der Bebauungsplan ist zunächst nicht deswegen fehlerhaft, weil die Antragsgegnerin − wie die Antragsteller vortragen − die Voraussetzungen für ein vereinfachtes Verfahren nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BaugesetzbuchBauGB –, der über § 88 Abs. 6 LBauO auch für gestalterische Festsetzungen gilt, zu Unrecht angenommen hat.

42

a) Die Anwendbarkeit dieser Bestimmung setzt voraus, dass bei der Änderung oder Ergänzung eines Bauleitplans die Grundzüge der Planung nicht berührt werden. Darüber hinaus darf die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung − UVPG −, oder nach Landesrecht unterliegen, nicht vorbereitet oder begründet werden (Nr. 1) und es dürfen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. b) BauGB genannten Schutzgüter bestehen (Nr. 2). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.

43

Entgegen der Rechtsauffassung der Antragsteller berührt die Änderungsplanung insbesondere keine Grundzüge der Planung.

44

Nach § 13 BauGB ist es zulässig, ein vereinfachtes Planänderungsverfahren durchzuführen, wenn die Änderung das der bisherigen Planung zugrunde liegende Leitbild nicht verändert, wenn also der planerische Grundgedanke erhalten bleibt. Abweichungen von minderem Gewicht, die die Planungskonzeption des Bebauungsplanes unangetastet lassen, berühren die Grundzüge der Planung nicht. Ob eine Abweichung in diesem Sinne von minderem Gewicht ist, beurteilt sich nach dem im Bebauungsplan zum Ausdruck kommenden planerischen Willen der Gemeinde (BVerwG, Beschluss vom 15. März 2000 – 4 B 18/00−,BauR 2001, 207f. m.w.N.).

45

Unter Zugrundelegung dieser Kriterien beinhalten die hier vorgenommenen Änderungen der textlichen und zeichnerischen Festsetzungen einschließlich der geringfügigen Erweiterung des Plangebiets sowohl für sich betrachtet als auch in einer Gesamtschau keine Änderungen der planerischen Gesamtkonzeption, deren entscheidendes Kriterium die Ausweisung eines Dorfgebiets darstellt.

46

Soweit die Antragsteller demgegenüber meinen, mit der 2. Änderungsplanung werde nunmehr erstmals eine Entwicklung von einem Wohngebiet zu einer Mischnutzung eingeleitet, verkennen sie erneut, dass die Art der Nutzung nicht Gegenstand der im Streit stehenden Satzung ist. Davon abgesehen ist ihr rechtlicher Ansatz fehlerhaft. Aus der Planbegründung der Ursprungsfassung des Bebauungsplans ergibt sich dass die Ausweisung eines Wohngebiets von vornherein deshalb nicht gewollt war, um die Ansiedlung von immissionsträchtigen landwirtschaftlichen Betrieben zu ermöglichen und ihre Etablierung nicht durch Abwehransprüche der Eigentümer von Wohnbauten zu gefährden. Die missverständliche Formulierung in der Begründung zur 1. Planänderung, worin unter anderem auf den Ausbau der wohnbaulichen Entwicklung von S... abgestellt wurde, führt nicht zu einer abweichenden Betrachtung, da es bei der Festsetzung eines Dorfgebiets verblieb. Ebenso können die Antragsteller aus den zwischen 650 und 750 m² liegenden Grundstücksgrößen nicht die Schlussfolgerung ziehen, es sei nur die Entstehung eines Wohngebiets gewollt worden. Der Zuschnitt der Einzelparzellen gehört nicht zum Regelungsgehalt der Festsetzungen des Bebauungsplans. Im Übrigen können sich gerade auch auf kleineren Parzellen Betriebe ansiedeln, die für ein Dorfgebiet typisch sind.

47

b) Unabhängig davon wäre ein etwaiger Verfahrensfehler nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB unbeachtlich. Dabei ist von dem Grundsatz auszugehen, dass eine Verletzung des § 13 Abs. 1 BauGB einen unbeachtlichen Verfahrensfehler darstellt, wenn nicht ein weiterer beachtlicher, in§ 214 Abs. 1 BauGB gesondert aufgeführter Verfahrensverstoß hinzutritt. Ein nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 1 BauGB beachtlicher Verfahrensverstoß ist dann gegeben, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung verletzt sind. Nach der internen Unbeachtlichkeitsklausel des Halbsatzes 2 dieser Vorschrift ist ein solcher Fehler jedoch unbeachtlich, wenn bei Anwendung des § 13 BauGB die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung lediglich „verkannt“ worden sind, die Gemeinde das Vorliegen der Voraussetzungen für ein vereinfachtes Verfahren also bloß fehlerhaft beurteilt, hingegen nicht wider besseres Wissen angenommen hat; nur ein solcher bewusster Verstoß gegen § 13 BauGB bliebe weiterhin beachtlich. Die interne Unbeachtlichkeitsklausel ist dabei auch neben ihrem unmittelbaren Abwendungsbereich entsprechend auf den Fall des wegen der irrigen Annahme, dass Grundzüge der Planung nicht berührt werden, fehlenden Umweltberichtes anzuwenden. Dies gilt allerdings nur, wenn die Durchführung einer Umweltprüfung nicht gemeinschaftsrechtlich geboten ist (vgl. zum Vorstehenden: BVerwG, Urteil vom 4. August 2009 – 4 CN 4/08 −, ZfBR 2009, 676und jurisRn. 18ff.). Im Fall der Antragsgegnerin ergeben sich schon deshalb keine Anhaltspunkte für eine nach Gemeinschaftsrecht erforderliche Umweltprüfung, weil die Änderung des Bebauungsplanes keine erheblichen Umweltauswirkungen nach sich zieht. Vor allem werden weder Vorhaben der Anlage 1 zum UVPG vorbereitet, noch sind Beeinträchtigungen der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. b BauGB genannten Schutzgüter ersichtlich (vgl. zum Ganzen Artikel 3 der Richtlinie 2001/42/EG vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme – PlanUP-RL −). Auch kann nicht angenommen werden, dass die Antragsgegnerin das vereinfachte Verfahren gewählt hat, obwohl sie wusste, dass die Grundzüge der Planung betroffen sind (vgl. zum ganzen OVG RP, Urteil vom 20. Februar 2014 – 1 C 10824/14.OVG – und Urteil vom 24. März 2010 – 8 C 11202/09.OVG −, jeweils ESOVGRP), wenn man dies entgegen der hier vertretenen Auffassung zu ihren Gunsten einmal unterstellt.

48

2. Der Antragsgegnerin ist mit Blick auf die planerischen Festsetzungen ferner kein Bekanntmachungsfehler bei der Auslegung der Planentwürfe unterlaufen.

49

§ 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BauGB bestimmt, dass im vereinfachten Verfahren der betroffenen Öffentlichkeit Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist (Alt. 1) gegeben oder wahlweise die Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB (Alt. 2) durchgeführt wird. Der zuletzt genannten Vorschrift zufolge sind die Entwürfe der Bauleitpläne mit der Begründung für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen (Satz 1), wobei Ort und Dauer der Auslegung mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt gemacht werden müssen (Satz 2).

50

Zwar weisen die Antragsteller zutreffend darauf hin, dass die Bekanntmachung der Antragsgegnerin vom 23. August 2013 (Veröffentlichungsdatum des amtlichen Mitteilungsblatts) die Wochenfrist des § 13 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB nicht wahrt. Die Auslegung endete am 23. September 2013. Eine vorhergehende Ankündigung ihres Beginns von mindestens einer Woche ist unterblieben. Dies ist jedoch unschädlich, da die Antragsgegnerin hier von der Möglichkeit des § 13 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 BauGB Gebrauch gemacht hat. Dafür spricht die im Bekanntmachungstext erfolgter ausdrückliche Bezugnahme auf den eingeschränkten Personenkreis der „betroffenen Bürger“, womit eine Formulierung aufgegriffen wurde, die der bis 2004 geltenden Gesetzesfassung entspricht (Änderung in „betroffene Öffentlichkeit durch das Europarechtsanpassungsgesetz Bau [EAG Bau] vom 24. Juni 2004, vgl. BT-Dr. 15/2250, S. 43, 51), ohne dass eine hier relevante sachliche Änderung beabsichtigt war. Auch der Satz „Hierbei wird jedem …“ bezieht sich auf den vorstehend beschriebenen Personenkreis.

51

Dass – wie im Fall des § 13 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 BauGB – die Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit in Form einer öffentlichen Auslegung stattgefunden hat, ist unschädlich. In welcher Form die Benachrichtigung vorgenommen wird, ist durch § 13 BauGB nicht vorgegeben und liegt im Ermessen der Gemeinde (Gierke in: Brügelmann, Kommentar zum BauGB, § 13 Rn. 96). Durch das Abstellen auf den Begriff der „Betroffenen“ im Bekanntmachungstext ist eine genügende Individualisierung des angesprochenen Personenkreises gegeben. Darüber hinaus wird auch der Zweck der individuellen Beteiligung (Beschaffung und Vervollständigung des notwendigen Abwägungsmaterials, frühzeitiges Einbringen der Interessen und Rechte des von der Planung berührten Personenkreises sowie gebotene Anhörung, aktive teilnehmende Beteiligung an dem Prozess der Vorbereitung politischer Planungsentscheidungen) in vollem Umfang erreicht.

52

3. Weiterhin dringen die Antragsteller nicht mit ihrem Einwand durch, die Antragsgegnerin habe die Einbeziehung der Parzelle Nr. ... in den Geltungsbereich des Bebauungsplans nicht genügend begründet.

53

Gemäß § 1a Abs. 2 Satz 4 BauGB soll die Notwendigkeit der Umwandlung landwirtschaftlich oder als Wald genutzter Flächen begründet werden; dabei sollen Ermittlungen zu den Möglichkeiten der Innenentwicklung zugrunde gelegt werden, zu denen insbesondere Brachflächen, Gebäudeleerstand, Baulücken und andere Nachverdichtungsmöglichkeiten zählen können.

54

Ob die Antragsgegnerin dieser besonderen Begründungspflicht genügt hat, kann offen bleiben. Denn die Bestimmung wurde durch das „Gesetz zur Stärkung der Innenentwicklung in den Städten und Gemeinden und weiteren Fortentwicklung des Städtebaurechts“ vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1548) in das Baugesetzbuch eingefügt und trat am 20. September 2013 in Kraft (vgl. Artikel 3 Abs. 1 des vorgenannten Gesetzes). Damit kommt aber die allgemeine Überleitungsnorm des § 233 Abs. 1 Satz 1 BauGB zum Tragen, wonach Verfahren, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung förmlich eingeleitet worden sind, nach den bisherigen Rechtsvorschriften abgeschlossen werden, soweit nichts anderes bestimmt ist. Eingeleitet wurde die Änderung des Bebauungsplans zur Erweiterung des Plangebiets mit dem Planaufstellungsbeschluss vom 16. Juli 2013 und damit gerade vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 1a Abs. 2 Satz 4 BauGB. Eine Entscheidung der Antragsgegnerin, die neue Vorschrift schon im vorliegenden Aufstellungsverfahren anzuwenden (vgl. § 233 Abs. 1 Satz 2 BauGB), liegt nicht vor.

55

4. Die 2. Änderungsplanung ist ferner im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich.

56

Diese Vorschrift setzt der Bauleitplanung eine erste, wenn auch strikt bindende Schranke, die lediglich grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt. Sie betrifft die generelle Erforderlichkeit der Planung, nicht Einzelheiten einer konkreten planerischen Lösung, für die das Abwägungsgebot (§§ 1 Abs. 7, 2 Abs. 3 BauGB) maßgeblich ist (BVerwG, Urteil vom 27. März 2013 – 4 CN 6.11 – BauR 2013, 1402 m.w.N.). Was im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB städtebaulich erforderlich ist, bestimmt sich nach der jeweiligen planerischen Konzeption der Gemeinde (BVerwG, Urteil vom 17. September 2003 – 4 C 14.01 – BVerwGE 119, 25, 31). Nicht erforderlich ist demzufolge nur ein Bebauungsplan ohne positive Planungskonzeption, der ersichtlich der Förderung von Zielen dient, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuches nicht bestimmt sind, oder der die Aufgabe der verbindlichen Bauleitplanung nicht zu erfüllen vermag, weil er aus tatsächlichen oder Rechtsgründen auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit nicht vollzugsfähig ist (auch BVerwG, Urteil vom 27. März 2013, a.a.O.).

57

Zwar darf eine Gemeinde eine Bauleitplanung nicht vorschieben, um allein private Interessen zu befriedigen. Allerdings ist es ihr nicht verwehrt, hinreichend gewichtige private Belange zum Anlass ihrer Planung zu nehmen und sich dabei auch an den Wünschen des Grundstückseigentümers zu orientieren, sofern sie nur zugleich städtebauliche Belange und Zielsetzungen erfüllt (vgl. z.B. VGH BW, Urteil vom 3. August 2012 – 5 S 1444/10 – m.w.N., juris,). Ein Zusammenwirken mit privaten Investoren bei der Einleitung und Aufstellung der Bauleitpläne widerspricht daher grundsätzlich nicht § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB. Dies bestätigen auch die Vorschriften über den Vorhaben- und Erschließungsplan nach § 12 BauGB (vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 1 Nr. 34).

58

Ausgehend hiervon beruht die streitige Änderung des Bebauungsplans „I... d... M...“ auf einer von städtebaulich legitimen Zielen getragenen positiven Planungskonzeption. Die Antragsgegnerin will ausweislich der Planbegründung auf einer Teilfläche eine Winzerstelle verbunden mit einer Gästebeherbergung realisieren. Dabei hat sie den ortsansässigen Betrieb D... im Blick, deren Standort sie in S... sichern will. Dies kommt auch in dem zwischen ihr und dem Betrieb unter dem 23. Juli 2013 abgeschlossenen städtebaulichen Vertrag gemäß § 11 BauGB zum Ausdruck. Aus der Kostenübernahme lässt sich insbesondere nicht herleiten, dass ausschließlich im privaten Interesse gehandelt wird. Insgesamt verfolgt die Antragsgegnerin vielmehr den städtebaulich legitimen Belang der Wirtschaft bzw. der Landwirtschaft (§ 1 Abs. 6 Nr. 8 a und b BauGB), indem sie infrastrukturelle Standortpolitik nicht nur, aber vorrangig zugunsten des Betriebs D... betreibt (vgl. dazu auch OVG NW, Urteil vom 13. September 2012 – 2 D 38/11 NE −). Eine unzulässige Gefälligkeitsplanung liegt darin nicht. Ein Bebauungsplan ist auch dann an bodenrechtlich relevanten Ordnungskriterien ausgerichtet und entspricht einer geordneten städtebaulichen Entwicklung, wenn er − wie hier − auch den Wünschen eines privaten Gewerbetreibenden im Sinne einer Standortpolitik entgegenkommt und dieser womöglich den Anstoß für die Planung gegeben hat (vgl. insoweit BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999 − 4 BN 15.99 −, BRS 62 Nr. 19; OVG NRW, Beschluss vom 14. Juni 2012 − 2 B 379/12.NE −).

59

Für die Annahme eines die städtebauliche Erforderlichkeit beseitigenden Etikettenschwindels, der nur dann vorliegt, wenn eine planerische Festsetzung nicht dem entspricht, was von der Gemeinde tatsächlich gewollt wird, sondern nur vorgeschoben ist, um das eigentliche (unzulässige) Planungsziel zu verdecken, ist hier kein Raum.

60

5. Der Antragsgegnerin ist im Hinblick auf die in die Abwägung einzustellenden Belange kein nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 2 Abs. 3 BauGB beachtlicher und nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB beachtlich gebliebener Ermittlungs- oder Bewertungsfehler unterlaufen.

61

Dieses nunmehr als Verfahrensnorm ausgestaltete Gebot tritt selbständig vor die (inhaltlichen) Anforderungen an die verhältnismäßige Gewichtung und den gerechten Ausgleich der konkurrierenden Belange gemäß § 1 Abs. 7 BauGB (vgl. OVG RP, Urteile vom 06. Mai 2009 – 1 C 10970/08.OVG –; vom 31. Juli 2008 – 1 C 10193/08.OVG –, vom 18. Juni 2008 – 8 C 10128/08.OVG –, jeweils ESOVGRP). Inhaltlich entspricht § 2 Abs. 3 BauGB der früheren sich aus dem Abwägungsgebot ergebenden Rechtslage, nach der die Berücksichtigung aller bedeutsamen Belange in der Abwägung zunächst deren ordnungsgemäße Ermittlung und zutreffende Bewertung voraussetzt (BVerwG, Urteil vom 09. April 2008 – 4 CN 1/07 –, DVBl. 2008, 859; Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drucks. 15/2250, S. 42). Die Bewertung nach dieser Vorschrift bedeutet daher vor dem Hintergrund einer noch vorzunehmenden Abwägungsentscheidung die Feststellung des jeweiligen Gewichts der abwägungserheblichen Belange. Daher sind Art und Ausmaß des Berührtseins des Belangs durch die betreffende Bauleitplanung sowie das Gewicht des jeweiligen Belangs im Verhältnis zu seiner Betroffenheit zu ermitteln und zu bewerten. Ebenso wie dem Abwägungsgebot aus § 1 Abs. 7 BauGB kommt damit bereits den vorgelagerten Ermittlungs- und Bewertungspflichten nach § 2 Abs. 3 BauGB besondere Bedeutung im Rahmen der inhaltsbestimmenden Funktion der Bauleitplanung im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Grundgesetz – GG − zu (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 1985 – 2 BvR 397.82 –, juris).

62

Den Planaufstellungsunterlagen lässt sich entnehmen, dass die abwägungserheblichen Belange hier ausreichend ermittelt und bewertet worden sind.

63

a) Dass zunächst der Umfang des Verkehrslärms, der von den durch die Planung ermöglichten An- und Abreiseverkehr der Gäste eines Pensions- und Winzerbetriebs ausgeht, nicht näher ermittelt zu werden brauchte, ergibt sich bereits aus den Feststellungen des Senats zur Zulässigkeit des Antrages. Die von einem Winzerbetrieb mit Gästeunterbringung als solche ausgehenden Lärmimmissionen brauchten aufgrund der hier allenfalls in Betracht kommenden Größenordnung und des vorhandenen Gebietscharakters, der von der Planänderung unberührt blieb, nicht besonders untersucht und bewertet werden.

64

b) Auch hat der Antragsteller bei der Ausdehnung des Baugebiets auf die Parzelle Nr. ... die sich aus § 1a Abs. 2 Sätze 2 und 3 BauGB ergebenden Belange des Umwelt- und Naturschutzes ordnungsgemäß in die Abwägung eingestellt.

65

Darin ist geregelt, dass mit Grund und Boden sparsam und schonend umgegangen werden soll; dabei sind zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen, Nachverdichtung und andere Maßnahmen zur Innenentwicklung zu nutzen sowie Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen. Landwirtschaftlich, als Wald oder für Wohnzwecke genutzte Flächen sollen nur im notwendigen Umfang umgenutzt werden.

66

Aus den Verfahrensakten ergibt sich, dass der Antragsgegnerin die bisherige landwirtschaftliche Nutzung der Parzelle Nr. ... bekannt war. Sie hat zudem geprüft, ob ein „notwendiger“ Bedarf für die Einbeziehung der Außenbereichsfläche vorliegt. So heißt es in dem Beschluss über die eingegangenen Anregungen und Bedenken (vgl. Bl. 58 der Planänderungsakte), dass im Zusammenhang mit der Erweiterung bzw. Aussiedlung des Betriebes D... bereits ein alternativer Standort im Ortsteil S... untersucht worden sei.

67

c) Unerheblich ist des Weiteren die Rüge der Antragsteller, die Belange des Umweltschutzes hätten deshalb nicht unberücksichtigt bleiben dürfen, weil die Antragsgegnerin die Entsorgung der hoch belasteten Abwässer der geplanten Kellerei planerisch nicht bewältigt habe. Es bestand nämlich keine Verpflichtung der Antragsgegnerin, die Frage der Abwasserbeseitigung abschließend im Bebauungsplanverfahren zu regeln, da sie auf das nachfolgende Baugenehmigungsverfahren verlagert werden konnte, was unproblematisch dann zulässig ist, wenn – wie hier – keinerlei Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die dadurch aufgeworfenen Probleme nicht auf der Ebene des Verwaltungsvollzugs lösbar sind (vgl. HessVGH, Urteil vom 29. Januar 2004 – 3 N 2764/02 −, juris). Welche Anforderungen insoweit zu stellen sind, lässt sich erst nach Vorlage eines Bauantrages zuverlässig beurteilen.

68

d) Auch trifft es nicht zu, dass die Antragsgegnerin einen sich aus der Ermöglichung eines überdimensionierten Bauvorhabens ergebenden Nutzungskonflikt im Bebauungsplan rechtswidrig unbewältigt gelassen habe. Auch insoweit sind etwaige Konflikte – für die der Senat hier allerdings keine greifbaren Anhaltspunkte sieht – im Verfahren auf Erteilung einer Baugenehmigung lösbar.

69

6. Schließlich verstoßen die planerischen Festsetzungen nicht gegen die Abwägungspflichten des § 1 Abs. 7 BauGB.

70

Das in dieser Vorschrift normierte Gebot gerechter Abwägung ist verletzt, wenn eine (sachgerechte) Abwägung überhaupt nicht stattfindet, wenn in die Abwägung ein Belang nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge eingestellt werden muss; ferner dann, wenn die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange verkannt oder wenn ein Ausgleich zwischen ihm und unverhältnismäßiger Art und Weise vorgenommen worden ist. Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot nicht verletzt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (vgl. OVG RP, Urteil vom 15. November 2012 – 1 C 10412/12.OVG – m.w.N., ESOVGRP).

71

Wie oben festgestellt, ist die Antragsgegnerin dem in den vorerwähnten Abwägungsgrundsätzen enthaltenen Gebot der Ermittlung und zutreffenden Bewertung der abwägungserheblichen Belange nachgekommen. Ein darüber hinausgehender Abwägungsmangel ist nicht vorhanden.

72

Die Antragsgegnerin durfte den Belangen der Wirtschaft und der Landwirtschaft den Vorrang vor den anderen Belangen geben. Namentlich wurden die privaten Belange der Antragsteller fehlerfrei abgewogen. In nicht zu beanstandender Weise hat die Antragsgegnerin in ihrer Abwägungsentscheidung darauf verwiesen, die bisher errichteten Wohngebäude seien von den Bauherren mit dem Wissen in dem Gebiet gebaut worden, dass durch die Festsetzung als Dorfgebiet auch der ortstypischen dörflichen Struktur Rechnung getragen werde und sich dort jederzeit auch Weinbaubetriebe mit Beherbergung und Gastronomie ansiedeln könnten. Dies kann naturgemäß zur Folge haben, dass ein betriebliches Gebäude im Vergleich zu ihren eigenen Wohnhäusern eine größere Dimensionierung aufweist. In aller Regel ist dies unschädlich. Der Einwand der Antragsteller, es werde ein überdimensionierter Fremdkörper entstehen, trifft nicht zu (vgl. hierzu bereits die Feststellungen des Senats zur fehlenden Antragsbefugnis). Im Übrigen macht allein der Umstand, dass die Antragsgegnerin auch anders hätte planen können, den Bebauungsplan noch nicht abwägungsfehlerhaft.

73

Ferner ist mit Bezug auf die Vergrößerung des Plangebiets auch kein materieller Abwägungsfehler gegeben. Eine inhaltliche Prüfung von Standortalternativen hat stattgefunden, eine andere als die gewählte Lösung musste sich nicht aufdrängen (vgl. hierzu OVG RP, Urteil vom 6. Oktober 2011 – 1 C 11322/10.OVG −, juris). Die Antragsgegnerin ist insoweit nachvollziehbar zu dem Resultat gelangt, dass aufgrund der extremen Hanglage und in Abstimmung mit dem Landesamt für Geologie und Bergbau ein Standort im Ortsteil S... nicht in Betracht kommt. Als weitere Alternative gebe es lediglich noch Flächen im Ortsteil S... im Anschluss an das Baugebiet. Diese Erwägungen halten einer rechtlichen Nachprüfung stand. Dies gilt umso mehr, als die aus der Parzelle Nr. ... bestehende Erweiterungsfläche geringfügig ist und zum Teil eine private Grünfläche festgesetzt wurde.

74

Aus einem auf Artikel 14 Abs. 1 GG resultierenden fortwirkenden oder erweiterten Bestandsschutz vermögen die Antragsteller ebenfalls kein für sie günstigeres Resultat herzuleiten, da die sich hieraus ableitbaren Rechtspositionen sich nicht darauf erstrecken, Bebauungsmöglichkeiten auf anderen Grundstücken zu verhindern.

75

7. Da auch die baugestalterische Festsetzung einer niedrigeren Dachneigung einer materiell-rechtlichen Nachprüfung standhält, ist der Normenkontrollantrag insgesamt unbegründet.

76

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten findet seine Rechtsgrundlage in § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO.

77

Gründe für die Nichtzulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.

Beschluss

78

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 30 000 Euro (3 x 10 000 Euro) festgesetzt (§§ 52 Abs. 1, 63 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziffer 9.8.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, LKRZ 2014, 169).

Urteilsbesprechung zu Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 28. Juni 2016 - 1 C 10678/15

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

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(1) Werden durch die Änderung oder Ergänzung eines Bauleitplans die Grundzüge der Planung nicht berührt oder wird durch die Aufstellung eines Bebauungsplans in einem Gebiet nach § 34 der sich aus der vorhandenen Eigenart der näheren Umgebung ergebend

Baugesetzbuch - BBauG | § 12 Vorhaben- und Erschließungsplan


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1.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht vorbereitet oder begründet wird,
2.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter bestehen und
3.
keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.

(2) Im vereinfachten Verfahren kann

1.
von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Absatz 1 und § 4 Absatz 1 abgesehen werden,
2.
der betroffenen Öffentlichkeit Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben oder wahlweise die Veröffentlichung im Internet nach § 3 Absatz 2 durchgeführt werden,
3.
den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben oder wahlweise die Beteiligung nach § 4 Absatz 2 durchgeführt werden.
Wird nach Satz 1 Nummer 2 die betroffene Öffentlichkeit beteiligt, gilt die Hinweispflicht des § 3 Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz entsprechend.

(3) Im vereinfachten Verfahren wird von der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4, von dem Umweltbericht nach § 2a, von der Angabe nach § 3 Absatz 2 Satz 4, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 6a Absatz 1 und § 10a Absatz 1 abgesehen; § 4c ist nicht anzuwenden. Bei der Beteiligung nach Absatz 2 Nummer 2 ist darauf hinzuweisen, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird.

(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn

1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder
2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
An die Unterrichtung und Erörterung schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Erörterung zu einer Änderung der Planung führt.

(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können,
2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können,
3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und
4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
Der Inhalt der Bekanntmachung ist zusätzlich in das Internet einzustellen; die nach Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen und der Inhalt der Bekanntmachung sind über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich zu machen. Die fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. Haben mehr als 50 Personen Stellungnahmen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt abgegeben, kann die Mitteilung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird; die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist ortsüblich und über das Internet bekannt zu machen. Bei der Vorlage der Bauleitpläne nach § 6 oder § 10 Absatz 2 sind die nicht berücksichtigten Stellungnahmen mit einer Stellungnahme der Gemeinde beizufügen.

(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

(1) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die nachfolgenden Vorschriften zum Umweltschutz anzuwenden.

(2) Mit Grund und Boden soll sparsam und schonend umgegangen werden; dabei sind zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen die Möglichkeiten der Entwicklung der Gemeinde insbesondere durch Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und andere Maßnahmen zur Innenentwicklung zu nutzen sowie Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen. Landwirtschaftlich, als Wald oder für Wohnzwecke genutzte Flächen sollen nur im notwendigen Umfang umgenutzt werden. Die Grundsätze nach den Sätzen 1 und 2 sind in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 zu berücksichtigen. Die Notwendigkeit der Umwandlung landwirtschaftlich oder als Wald genutzter Flächen soll begründet werden; dabei sollen Ermittlungen zu den Möglichkeiten der Innenentwicklung zugrunde gelegt werden, zu denen insbesondere Brachflächen, Gebäudeleerstand, Baulücken und andere Nachverdichtungsmöglichkeiten zählen können.

(3) Die Vermeidung und der Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts in seinen in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a bezeichneten Bestandteilen (Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz) sind in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 zu berücksichtigen. Der Ausgleich erfolgt durch geeignete Darstellungen und Festsetzungen nach den §§ 5 und 9 als Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich. Soweit dies mit einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung und den Zielen der Raumordnung sowie des Naturschutzes und der Landschaftspflege vereinbar ist, können die Darstellungen und Festsetzungen auch an anderer Stelle als am Ort des Eingriffs erfolgen. Anstelle von Darstellungen und Festsetzungen können auch vertragliche Vereinbarungen nach § 11 oder sonstige geeignete Maßnahmen zum Ausgleich auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen getroffen werden. § 15 Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes gilt entsprechend. Ein Ausgleich ist nicht erforderlich, soweit die Eingriffe bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt sind oder zulässig waren.

(4) Soweit ein Gebiet im Sinne des § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigt werden kann, sind die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes über die Zulässigkeit und Durchführung von derartigen Eingriffen einschließlich der Einholung der Stellungnahme der Europäischen Kommission anzuwenden.

(5) Den Erfordernissen des Klimaschutzes soll sowohl durch Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken, als auch durch solche, die der Anpassung an den Klimawandel dienen, Rechnung getragen werden. Der Grundsatz nach Satz 1 ist in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 zu berücksichtigen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die nachfolgenden Vorschriften zum Umweltschutz anzuwenden.

(2) Mit Grund und Boden soll sparsam und schonend umgegangen werden; dabei sind zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen die Möglichkeiten der Entwicklung der Gemeinde insbesondere durch Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und andere Maßnahmen zur Innenentwicklung zu nutzen sowie Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen. Landwirtschaftlich, als Wald oder für Wohnzwecke genutzte Flächen sollen nur im notwendigen Umfang umgenutzt werden. Die Grundsätze nach den Sätzen 1 und 2 sind in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 zu berücksichtigen. Die Notwendigkeit der Umwandlung landwirtschaftlich oder als Wald genutzter Flächen soll begründet werden; dabei sollen Ermittlungen zu den Möglichkeiten der Innenentwicklung zugrunde gelegt werden, zu denen insbesondere Brachflächen, Gebäudeleerstand, Baulücken und andere Nachverdichtungsmöglichkeiten zählen können.

(3) Die Vermeidung und der Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts in seinen in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a bezeichneten Bestandteilen (Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz) sind in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 zu berücksichtigen. Der Ausgleich erfolgt durch geeignete Darstellungen und Festsetzungen nach den §§ 5 und 9 als Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich. Soweit dies mit einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung und den Zielen der Raumordnung sowie des Naturschutzes und der Landschaftspflege vereinbar ist, können die Darstellungen und Festsetzungen auch an anderer Stelle als am Ort des Eingriffs erfolgen. Anstelle von Darstellungen und Festsetzungen können auch vertragliche Vereinbarungen nach § 11 oder sonstige geeignete Maßnahmen zum Ausgleich auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen getroffen werden. § 15 Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes gilt entsprechend. Ein Ausgleich ist nicht erforderlich, soweit die Eingriffe bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt sind oder zulässig waren.

(4) Soweit ein Gebiet im Sinne des § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigt werden kann, sind die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes über die Zulässigkeit und Durchführung von derartigen Eingriffen einschließlich der Einholung der Stellungnahme der Europäischen Kommission anzuwenden.

(5) Den Erfordernissen des Klimaschutzes soll sowohl durch Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken, als auch durch solche, die der Anpassung an den Klimawandel dienen, Rechnung getragen werden. Der Grundsatz nach Satz 1 ist in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 zu berücksichtigen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Werden durch die Änderung oder Ergänzung eines Bauleitplans die Grundzüge der Planung nicht berührt oder wird durch die Aufstellung eines Bebauungsplans in einem Gebiet nach § 34 der sich aus der vorhandenen Eigenart der näheren Umgebung ergebende Zulässigkeitsmaßstab nicht wesentlich verändert oder enthält er lediglich Festsetzungen nach § 9 Absatz 2a oder Absatz 2b, kann die Gemeinde das vereinfachte Verfahren anwenden, wenn

1.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht vorbereitet oder begründet wird,
2.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter bestehen und
3.
keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.

(2) Im vereinfachten Verfahren kann

1.
von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Absatz 1 und § 4 Absatz 1 abgesehen werden,
2.
der betroffenen Öffentlichkeit Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben oder wahlweise die Veröffentlichung im Internet nach § 3 Absatz 2 durchgeführt werden,
3.
den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben oder wahlweise die Beteiligung nach § 4 Absatz 2 durchgeführt werden.
Wird nach Satz 1 Nummer 2 die betroffene Öffentlichkeit beteiligt, gilt die Hinweispflicht des § 3 Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz entsprechend.

(3) Im vereinfachten Verfahren wird von der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4, von dem Umweltbericht nach § 2a, von der Angabe nach § 3 Absatz 2 Satz 4, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 6a Absatz 1 und § 10a Absatz 1 abgesehen; § 4c ist nicht anzuwenden. Bei der Beteiligung nach Absatz 2 Nummer 2 ist darauf hinzuweisen, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird.

(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn

1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder
2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
An die Unterrichtung und Erörterung schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Erörterung zu einer Änderung der Planung führt.

(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können,
2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können,
3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und
4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
Der Inhalt der Bekanntmachung ist zusätzlich in das Internet einzustellen; die nach Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen und der Inhalt der Bekanntmachung sind über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich zu machen. Die fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. Haben mehr als 50 Personen Stellungnahmen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt abgegeben, kann die Mitteilung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird; die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist ortsüblich und über das Internet bekannt zu machen. Bei der Vorlage der Bauleitpläne nach § 6 oder § 10 Absatz 2 sind die nicht berücksichtigten Stellungnahmen mit einer Stellungnahme der Gemeinde beizufügen.

(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

Tenor

Die Anträge der Antragsteller werden abgewiesen.

Die Antragsteller zu 1 und 2 tragen jeweils 1/3, die Antragsteller zu 3 und 4 als Gesamtschuldner ebenfalls 1/3 der Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten über die Gültigkeit der 6. Änderung des Bebauungsplans „Weierle“ der Antragsgegnerin vom 13.09.2010.
Die Antragstellerin zu 1 ist Eigentümerin des am südwestlichen Ortsrand von Bernau - außerhalb des Geltungsbereichs des zuletzt am 06.03.2006 geänderten Bebauungsplans „Weierle“ vom 23.04.1977/18.06.1977 - gelegenen bebauten Grundstücks Flst Nr. 2319 (.........). Die Antragstellerin zu 2 - eine Wohnungseigentümergemeinschaft - ist Eigentümerin des innerhalb des Bebauungsplans „Weierle“ gelegenen, mit einem Mehrfamilienhaus bebauten Grundstücks Flst. Nr. 2317 (.........). Die Antragsteller zu 3 und 4 sind Miteigentümer des ebenfalls im Geltungsbereich dieses Bebauungsplans liegenden bebauten Grundstücks Flst. Nr. 2170 (......). Die beiden letzteren Grundstücke liegen jeweils innerhalb eines im Bebauungsplan „Weierle“ festgesetzten Dorfgebiets.
Die Beigeladene - ein mittelständisches Unternehmen - produziert auf der aus den Grundstücken Flst. Nrn. 2230/1, 2230/2, 2230/4, 2230/5, 2230/12, 2230/13 und 2230/15 gebildeten, am südlichen Ortsrand von Bernau gelegenen, im Bebauungsplan „Weierle“ als Gewerbegebiet ausgewiesenen Fläche hochwertige Kunststoffspritzgussteile. Sie beabsichtigt, im westlichen Teil ihres Firmengeländes nach Abbruch alter Lager- und Produktionsbereiche sowie eines ehemaligen Wohnhauses mit Werkstatt eine neue Produktions- und Montagehalle sowie ein weiteres Hochregallager zu errichten. Da dieses mit einer vorgesehenen Höhenentwicklung von 20 m den bisherigen Festsetzungen des Bebauungsplans „Weierle“ widerspräche, der in diesem Teil des Gewerbegebiets lediglich eine Höhenentwicklung von maximal 10 m zulässt, und sowohl das Hochregallager als auch ein südwestlich vorgelagertes unterirdisches Formenlager die dortige Baugrenze überschritten, sollte der Bebauungsplan ein weiteres Mal geändert werden. Bereits 2006 war dieser im östlichen (mittleren) Teil des Gewerbegebiets geändert worden, um dort den Bau eines - inzwischen errichteten - Hochregallagers zu ermöglichen.
Mit der von den Antragstellern angefochtenen Bebauungsplanänderung wurde der Bebauungsplan „Weierle“ im Bereich der aus den Grundstücken Flst. Nrn. 2230/1, 2230/2 (teilweise), 2230/5 (teilweise), 2230/12, 2230/13 (teilweise), 2230 (teilweise), 2236, 2237/1 (teilweise) und 2637 (teilweise) gebildeten, ca. 4.280 m2 großen Fläche geändert. Der durch den Abgrenzungsplan überlagerte zeichnerische Teil des Bebauungsplans „Weierle“ wurde dabei durch die neuen zeichnerischen Festsetzungen ersetzt (vgl. § 4 Abs. 1), denen zufolge die Hallen im Bereich des vorgesehenen Hochregallagers nunmehr maximal 20 m hoch (= 871,55 m ü. NN) sein dürfen (vgl. auch § 5 Abs. 1); das bisherige Baufenster vergrößert sich um ca. 940 m2 nach Westen bzw. Südwesten. Der schriftliche Teil des ursprünglichen Bebauungsplans wurde bezüglich des Änderungsbereichs aufgehoben (vgl. § 4 Abs. 2). Die in der Nutzungsschablone im Bereich des westlichen Teils des Grundstücks Flst. Nr. 2230/2 festgeschriebene maximale Gebäudelänge von 125 m wurde ersatzlos aufgehoben (vgl. § 4 Abs. 3).
Dem Bebauungsplan liegt im Wesentlichen das folgende Verfahren zugrunde: Um die planungsrechtlichen Voraussetzungen für das Erweiterungsvorhaben der Beigeladenen zu schaffen, beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin am 12.04.2010 den Bebauungsplan „Weierle“ „im Bereich der Grundstücke Flst. Nrn. 2230/1, 2230/2, 2230/5, 2236, 2230/12, 2230/12, 2230 und 2237/1“ zu ändern. Gleichzeitig billigte er einen bereits erarbeiteten Änderungs-Vorentwurf und beschloss, eine frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung durchzuführen.
Zu diesem Zwecke wurde am 28.04.2004 eine Informationsveranstaltung durchgeführt, in der die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung dargestellt wurden; darüber hinaus wurde in der Zeit vom 19.04. bis 07.05.2010 Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung der Planung gegeben.
Die Antragstellerin zu 1 machte in ihrem Schreiben vom 02.05.2010 geltend, dass die vorgesehene Höhenentwicklung für sie eine „Katastrophe“ sei, da sich ihr Anwesen „direkt“ vor dem geplanten Hochregallager befinde. Auch seien die Lebensqualität der Anwohner, die Marktwertminderung der Gebäude und die Immissionsbelastung durch Lärm, Licht, Luftverunreinigung und Schmutz zu berücksichtigen.
Die Antragstellerin zu 2 bat in ihrem Schreiben vom 07.05.2010, die beabsichtigte Bebauungsplanänderung im Hinblick auf das städtebauliche und landschaftliche Erscheinungsbild zu überprüfen. Auch sei eine Zunahme an Emissionen zu befürchten. Schon derzeit gelinge es der Beigeladenen nicht, vermeidbare Lärmwirkungen zu unterbinden.
Die Antragsteller zu 3 und 4 erhoben unter dem 06.05.2010 Einwendungen gegen die Art und Weise des Verfahrens. Insbesondere fehle es an umweltbezogenen Stellungnahmen. U. a. forderten sie im Hinblick auf die Lärm- und Abgasbelastung für die angrenzenden Wohnanwesen die Einholung eines Immissionsschutzgutachtens. Auch müssten die Auswirkungen auf den Marktwert privaten Eigentums berücksichtigt werden.
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Mit Schreiben vom 13.04.2010 gab die Antragsgegnerin den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit zu einer Stellungnahme bis zum 14.05.2010.
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Am 21.07.2010 wurde dem Gemeinderat ein inzwischen erstellter Umweltbericht vorgestellt, der zum Ergebnis kam, dass von der Bebauungsplanänderung keine negativen Auswirkungen auf die Belange der Umwelt ausgingen. Sodann wurde nach entsprechender Abwägung beschlossen, das Bebauungsplanverfahren trotz der eingegangenen Stellungnahmen weiterzuführen. Hierzu wurde ein veränderter Entwurf gebilligt, dessen „Offenlage“ beschlossen wurde. Nach dem veränderten Entwurf soll das Hochregallager etwas nach Südosten verschoben und im Bereich des Zipfelwaldweges ein unterirdisches Formenlager errichtet werden.
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Mit Schreiben vom 02.08.2010 übersandte die Antragsgegnerin den Antragstellern u. a. die Sitzungsvorlage ihrer Verwaltung. In dieser wurde im Hinblick auf die auch von den Antragstellern befürchtete Lärmzunahme auf die baurechtlichen Auflagen zur der Beigeladenen erteilten Baugenehmigung vom 16.10.1989 verwiesen. Dort seien die allgemein zulässigen Grenzwerte eindeutig festgelegt. Durch die im Änderungsbereich neu geplanten Gebäude sei eine Erhöhung der Lärmbelastung nicht zu erwarten. Aufgrund des neuen Hochregallagers sei im Westen eher von einer Abnahme auszugehen. Nachdem der Ortsteil Weierle bereits deutlich gewerblich geprägt sei, würden auch keine alten Siedlungsstrukturen zerstört, zumal nur gewerblich genutzte Gebäude abgebrochen und durch funktional besser nutzbare Produktions- und Lagerbereiche ersetzt würden. Auch wenn sich das Ortsbild bei kleinräumiger Betrachtung verändere, seien doch die auf den Gesamtort bezogenen Auswirkungen auf das Orts- und Landschaftsbild - auch im Hinblick auf den in der Umgebung vorhandenen Bestand - von nur untergeordneter Bedeutung. Durch das geplante weitere Hochregallager reduzierten sich die bisher für den An- und Abtransport von Halbfertigwaren zu auswärtigen Lagern notwendigen Lkw-Bewegungen, sodass eine spürbare Entlastung eintrete. Im Übrigen habe die Planänderung keinen Einfluss auf die Verkehrsentwicklung. Der geplante Zugang zu den Produktionsstätten sei zudem an die Landesstraße verlegt und das Hochregallager nach Süden verschoben worden, sodass der Neubau von der Landesstraße aus nur abgestuft in Erscheinung trete. Weitere Gutachten seien erforderlichenfalls im Baugenehmigungsverfahren vorzulegen.
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Der - geänderte - Entwurf zur Änderung des Bebauungsplans „Weierle“ wurde mit Begründung einschließlich Umweltbericht in der Zeit vom 09.08. bis einschließlich 09.09.2010 im Rathaus der Antragsgegnerin während der üblichen Dienststunden öffentlich ausgelegt. Hierauf wurde durch öffentliche Bekanntmachung im Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin vom 30.07.2010 sowie durch Aushang an der Verkündungstafel vom 30.07. bis einschließlich 09.08.2010 hingewiesen.
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Mit Schreiben vom 27.07.2010 gab die Antragsgegnerin den Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit, zum ausgelegten Entwurf bis zum 09.09.2010 Stellung zu nehmen.
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Mit Telefaxschreiben vom 08.09.2010 ließen die Antragsteller Einwendungen gegen die Änderungsplanung erheben. Die vorgesehene Bebauungsplanänderung sei schon deshalb fehlerhaft, weil sie wegen Eingriffs in die nach wie vor gültigen Grundzüge der Planung von 1977 nicht im vereinfachten Verfahren habe erfolgen können. So werde der Grundgedanke aufgegeben, dass sich auch die Gebäude im Gewerbegebiet in das Landschaftsbild einfügen müssten. Mit dieser Zielsetzung habe sich der Umweltbericht, der sich lediglich mit den tatsächlichen Gegebenheiten befasse, überhaupt nicht auseinandergesetzt. Darüber hinaus verstoße der schriftliche Teil des Änderungsbebauungsplans gegen den Grundsatz der Klarheit und Bestimmtheit. Fehlerhaft sei auch die in § 4 Abs. 3 getroffene Regelung, mit der die festgeschriebene maximale Gebäudelänge von 125 m ersatzlos aufgehoben werde. Denn das betroffene Grundstück liege außerhalb des Änderungsbereichs.
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Mit am 10.09.2010 bei der Antragsgegnerin eingegangenem Schreiben vom 07.09.2010 mahnte die Antragstellerin zu 1 unter Bezugnahme auf die im Umweltbericht angesprochenen Beeinträchtigungen des Landschaftsschutzgebiets durch außerhalb vorgenommene Baumaßnahmen die Berücksichtigung nicht nur der Interessen der Beigeladenen an. Im Interesse des Tourismus und des Naturschutzes sei die Einhaltung einer Gebäudehöhe von 10 m besonders wichtig, um die typische Schwarzwaldlandschaft zu erhalten.
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Am 09.09.2010 machten die Antragsteller zu 3 und 4 noch geltend, dass der bereits vorhandene und voraussichtlich weiter wachsende Industriekomplex für den überdurchschnittlichen Werteverfall von Häusern und Wohnungen verantwortlich sei. Da die Begrenzung auf eine maximal zulässige Gebäudelänge von 125 m ersatzlos gestrichen werde, werde eine lückenlose, geschlossene Bebauung in unbegrenzter Länge ermöglicht, die die Massigkeit des Gebäudekomplexes und seine optische wie bauliche Dominanz noch erhöhe. Die Wohn- und Lebensumstände in den Ortsteilen Weierle und Unterlehen würden sich - ebenso wie die Werteentwicklung der dortigen Anwesen - mittel- bis langfristig weiter verschlechtern. Die inzwischen bekannt gewordene Anmietung einer neu erstellten Fertigungshalle durch die Beigeladene lasse schließlich Zweifel an der den Lieferverkehr betreffenden Beurteilung in der Umweltprüfung aufkommen. Weiterhin notwendige Transportvorgänge führten zu einem zusätzlichen Verkehrsaufkommen auf der L 146, sodass es tatsächlich zu keinem Rückgang des Lieferverkehrs komme.
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Am 13.09.2010 lehnte der Gemeinderat der Antragsgegnerin die Änderungswünsche der Antragsteller - mit Ausnahme eines eindeutigen geodätischen Bezugspunkts (ü. NN) und einer Klarstellung, dass die maximale Gebäudehöhe bis zu 20 m ausschließlich für das neue Hochregallager gelten solle - ab und beschloss den entsprechend geänderten Änderungsbebauungsplan als Satzung.
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Unter dem 02.11.2010 übersandte die Antragsgegnerin den Antragstellern eine Kopie der Niederschrift über die öffentliche Gemeinderatssitzung vom 13.09.2010 sowie der Stellungnahme ihrer Verwaltung. Da zur Realisierung des Vorhabens auch die Begrenzung der Gebäudelänge aufgehoben werden müsse, sei dies zur Klarstellung bereits in den Bebauungsplan aufgenommen worden. Zwar seien dem Gemeinderat durchaus eine gewisse Beeinträchtigung des Landschaftsbildes und eine eventuell auftretende verkehrliche Mehrbelastung bewusst, doch seien die Schaffung der Voraussetzungen zur Standortsicherung der Firma der Beigeladenen und der damit verbundene Erhalt von Arbeitsplätzen im ländlichen Raum eindeutig höher zu bewerten. Zusätzliche Immissionen seien aufgrund der geplanten Gebäudeerweiterungen nicht zu erwarten. Diese unterlägen überdies der Kontrolle durch die Gewerbeaufsicht.
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Mit öffentlicher Bekanntmachung im Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin vom 29.10.2010 wurde der Satzungsbeschluss vom 13.09.2010 bekannt gemacht. Dabei wurde auf den Aushang der entsprechenden öffentlichen Bekanntmachung an der Verkündungstafel des Rathauses vom 29.10. bis einschließlich 08.11.2010 verwiesen.
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Bereits am 08.10.2010 hatte die Beigeladene beim Landratsamt Waldshut einen entsprechenden Bauantrag gestellt, mit dem nicht nur ein Hochregallager sondern noch weitere Baumaßnahmen zur Genehmigung gestellt wurden. Gegen die der Beigeladenen am 06.07.2011 erteilte Baugenehmigung erhoben die Antragsteller Widerspruch, über den bislang nicht entschieden ist.
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Am 11.04.2011 haben die Antragsteller beim erkennenden Gerichtshof ein Normenkontrollverfahren eingeleitet. Als Eigentümer im Plangebiet gelegener Grundstücke seien die Antragsteller zu 2, 3 und 4 jedenfalls antragsbefugt. Auch die Antragstellerin zu 1 sei indes antragsbefugt, da sie mit ihrem Grundstück unmittelbar an das Plangebiet angrenze und durch die vorgenommenen Planänderungen mittelbar betroffen sei. So sei weder der gebotene Lärmschutz noch der auch in Gemengelagen geltende Trennungsgrundsatz beachtet worden. Ihr Normenkontrollantrag sei auch begründet, da der Bebauungsplan unter Verstoß gegen die Anforderungen des Abwägungsgebots zustande gekommen sei. Die Zielsetzungen des ursprünglichen Bebauungsplans von 1977 hätten nach wie vor Bestand. Diese seien zwar darauf gerichtet, den produktiven Sektor zu stützen, um in einem strukturschwachen, von Fremdenverkehr geprägten Gebiet auch im nicht landwirtschaftlichen Bereich Arbeitsplätze zu schaffen. Dabei habe jedoch der Erholungswert der Landschaft nicht beeinträchtigt werden sollen. Um die Ansiedlung von Gewerbebetrieben bzw. deren Einordnung in das bestehende Landschaftsbild verträglich zu gestalten, hätten grundsätzlich nur Betriebe mit geringen Emissionswirkungen angesiedelt werden sollen, weshalb der Großteil des Gewerbegebiets auch nach § 8 Abs. 4 BauNVO gegliedert worden sei. Lediglich im östlichen Teil des Plangebietes habe eine uneingeschränkte Nutzung und die Unterbringung größerer Fabrikationsbetriebe und Lagerhallen zulässig sein sollen. Um die Einhaltung der Planungsziele zu gewährleisten, müssten sich die Baukörper nach der Planbegründung aufgelockert in das Landschaftsbild einpassen und dürfe eine Höhenentwicklung nur in engen Grenzen erfolgen. Hinsichtlich der Gebäudegestaltung sei daher im Bebauungsplan ausdrücklich festgelegt worden, dass Werks- und Produktionshallen eine maximale Firsthöhe von 10 m nicht überschreiten dürften. Diese Grundzüge der Planung seien bis 2006 unverändert geblieben. Erst dann habe der Gemeinderat, um der Beigeladenen ein viergeschossiges Gebäude mit einem Hochregallager zu ermöglichen, den Bebauungsplan im Bereich des Grundstücks Flst. Nr. 2230/2 geändert und dort eine maximale Hallenhöhe von 20 m zugelassen. Ohne sich mit den Grundzügen des ursprünglichen Bebauungsplans auseinanderzusetzen, habe die Antragsgegnerin diese nun (endgültig) aufgegeben, indem der schriftliche Teil des ursprünglichen Bebauungsplanes hinsichtlich des Änderungsbereichs und die in der Nutzungsschablone zur Bebauungsplanänderung vom 08.03.2006 festgeschriebene maximale Gebäudelänge von 125 m aufgehoben worden seien. Insbesondere werde der Grundgedanke aufgegeben, dass die Einbindung von Gebäuden in das Landschaftsbild auch im Gewerbegebiet Vorrang haben müsse. Der Umweltbericht befasse sich jedoch nur mit den vorhandenen Gegebenheiten, ohne das ursprüngliche Planungsziel in den Blick zu nehmen. Indem er darüber hinaus feststelle, dass das Landschaftsbild durch die nunmehr beabsichtigte Änderung nicht wesentlich mehr beeinträchtigt werden könne, werde die massive Vorbelastung aus einer aufgrund einer rechtswidrig zustande gekommenen Bebauungsplanänderung ermöglichten Bebauung hergeleitet. Ein weiterer Abwägungsmangel liege darin, dass sich der Gebietscharakter des Plangebiets infolge der - nunmehr einen störenden Gewerbebetrieb ermöglichenden - Bebauungsplanänderung erheblich verändere. Der bisherige „Wohnbereich“ wandle sich in ein „reines Indus-triegebiet“ um. Mit ihrem Gebietsbewahrungsanspruch habe sich die Antragsgegnerin jedoch nicht auseinandergesetzt. Darüber hinaus sei das Trennungsgebot verletzt. Der Planbereich und die daran angrenzende Wohnbebauung stellten zwar eine klassische Gemengelage dar, doch verbiete sich eine Planung, die bestehende Konflikte verschärfe. So verhalte es sich hier, weil die gewerbliche Nutzung durch eine Verdoppelung der zulässigen Firsthöhe ausgeweitet und dadurch zusätzliche Produktionsbereiche ermöglicht würden. Die bislang kleingewerbliche Produktion werde in eine großvolumige Produktion mit industriellem Charakter umgewandelt. Hinzu kämen Probleme wegen des vom Betrieb ausgehenden Lärms und der mit diesem verbundenen Verkehrslärmwirkungen. Die Einlassungen der Antragsgegnerin ließen erkennen, dass sie die Bedeutung dieses Belangs verkannt habe. Aus dem Gebot der Konfliktbewältigung folge indes, dass die Gemeinde schon bei der Bauleitplanung den Immissionsschutz offensiv angehen müsse. Um ein etwaiges Konfliktpotential festzustellen, hätten daher Messungen durchgeführt werden müssen. Die Einschätzung der Antragsgegnerin, dass es zu keiner Lärmerhöhung komme, sei zweifelhaft, da sie auf einer Behauptung der Beigeladenen beruhe. Der Hinweis auf die der Baugenehmigung von 1989 beigefügten Lärmschutzauflagen gehe fehl, da deren Einhaltung ohne Durchführung von Messungen nicht überprüft werden könne. Im Übrigen habe die Beigeladene ihre Produktionskapazität mehrfach erhöht, sodass der Lärm schon in der Vergangenheit zugenommen habe. Die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse seien schon bei Aufstellung der Bauleitpläne zu berücksichtigen, zumal die Festsetzungen im Bebauungsplan auf das Vorhaben der Beigeladenen zugeschnitten seien. Zu Unrecht gehe die Antragsgegnerin davon aus, dass Emissionen, die vom schon vorhandenen Bestand ausgingen, nicht in die Abwägung einzustellen seien. Die Einholung eines Lärmgutachtens wäre umso mehr geboten gewesen, als das Gewerbegebiet unmittelbar an ein „Wohngebiet“ angrenze. Wohngebiete und die nach ihrem Wesen die Umgebung belastenden Industriegebiete sollten jedoch nicht nebeneinander liegen. Bei der Überplanung von Gemengelagen dürften vorhandene Konflikte nicht verschärft werden. Der geänderte Bebauungsplan verletze zudem den Grundsatz der Klarheit und Bestimmtheit, indem § 4 Abs. 2 den gesamten schriftlichen Teil des ursprünglichen Bebauungsplanes aufhebe. § 4 Abs. 3 sei wiederum fehlerhaft, weil er die Festsetzung aus einem anderen Planbereich aufhebe. Auf sämtliche Rechtsfehler könnten sie sich auch berufen, da die Festsetzungen insofern ihr Eigentum ausgestalteten, als sie den besonderen Gebietscharakter des Plangebietes ausmachten.
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Die Antragsteller beantragen,
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die 6. Änderung des Bebauungsplanes „Weierle" der Gemeinde Bernau im Schwarzwald vom 13. September 2010 für unwirksam zu erklären.
25 
Die Antragsgegnerin beantragt,
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die Anträge abzuweisen.
27 
Hierzu trägt sie im Wesentlichen vor: Die Grundstücke der Antragsteller zu 2 bis 4 lägen weder im Geltungsbereich des Änderungsbebauungsplans noch im Geltungsbereich des südöstlichen Gewerbegebiets. Vielmehr sei für ihre Grundstücke planungsrechtlich ein Dorfgebiet (MD) nach § 5 BauNVO ausgewiesen. Einen planerischen Bezug zwischen den beiden Baugebieten gebe es nicht, zumal die Dorfgebiete bereits im Zeitpunkt der Aufstellung des Bebauungsplans im Jahre 1977 weitgehend bebaut gewesen seien. Das Anwesen der Antragstellerin zu 1 (Flst. Nr. 2319) liege außerhalb des Planbereichs und sei vom nächstgelegenen Punkt der Änderungsplanung ca. 75 m entfernt. Das innerhalb des Planbereichs - in einem MD-Gebiet - gelegene Grundstück der Antragstellerin zu 2 (Flst. Nr. 2317) sei ähnlich weit entfernt (ca. 70 - 75 m). Das Grundstück der Antragsteller zu 3 und 4 (Flst. Nr. 2171) sei vom Plangebiet gar ca. 220 m entfernt.
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Vor diesem Hintergrund könnten die Normenkontrollanträge keinen Erfolg haben. Den Antragstellern fehle bereits die erforderliche Antragsbefugnis. Sie hätten auch nicht ansatzweise die Beeinträchtigung eigener abwägungserheblicher privater Belange geltend gemacht. Ihre Behauptung, durch die Bebauungsplanänderung werde der im Plangebiet festgesetzte Gebietscharakter erheblich geändert und „wandle sich der Wohnbereich in ein reines Industriegebiet um", sei angesichts der tatsächlichen Verhältnisse kaum nachvollziehbar. An der Festsetzung eines Gewerbegebiets habe sich nichts geändert. Unverständlich sei die Behauptung, der Trennungsgrundsatz sei verletzt. Bei einer Unwirksamkeit der angegriffenen Planänderung bliebe es bei dem 2006 geänderten Bebauungsplan, ohne dass sich an der abwägungsrelevanten Situation ihrer Grundstücke irgendetwas änderte. Was die angesprochenen Lärmprobleme betreffe, seien nach dem Umweltbericht infolge des Hochregallagers keine zusätzlichen, die zulässigen Lärmricht- oder -grenzwerte überschreitende Lärmimmissionen zu erwarten. Insofern sei sie nicht gehalten gewesen, bereits im Bauleitplanverfahren ein Lärmgutachten in Auftrag zu geben. Die im Baugenehmigungsverfahren inzwischen eingeholte gutachtliche Stellungnahme zum Lärmschutz vom 27.04.2011 sei im Übrigen zu dem Ergebnis gelangt, dass die maßgeblichen Immissionsrichtwerte für ein Misch- bzw. Dorfgebiet um mindestens 6 dB(A) unterschritten würden.
29 
Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.
30 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die angefallenen Gerichtsakten und die dem Senat vorliegenden Bebauungsplanakten der Antragsgegnerin Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
31 
Die Normenkontrollanträge sind bereits unzulässig. Den Antragstellern fehlt die erforderliche Antragsbefugnis (vgl. § 47 Abs. 2 VwGO).
32 
Antragsbefugt ist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Der Antragsteller muss Tatsachen vortragen, die es möglich erscheinen lassen, dass die angegriffene Rechtsvorschrift oder deren Anwendung seine Rechte verletzt (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.03.1998 - 4 CN 6.97 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 123; Urt. v. 24.09.1998 - 4 CN 2.98 -, BVerwGE 107, 215; Beschl. v. 17.12.2012 - 4 BN 19.12 -).
33 
Entgegen der Auffassung der Antragsteller folgt die Antragsbefugnis der Antragsteller zu 2 bis 4 nicht schon daraus, dass deren Grundstücke innerhalb des Geltungsbereichs des Ursprungsbebauungsplans „Weierle“ von 1977 liegen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Antragsbefugnis wegen einer möglichen Eigentumsverletzung regelmäßig nur zu bejahen, wenn sich ein Eigentümer eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks gegen eine bauplanerische Festsetzung wendet, die u n m i t t e l b a r sein Grundstück betrifft (vgl. Beschl. v. 22.08.2000 - 4 BN 38.00 -, BRS 63 Nr. 45; Urt. v. 10.03.1998 - 4 CN 6.97 -, BRS 60 Nr. 44; Beschl. v.07.07.1997 - 4 BN 11.97 -, BRS 59 Nr. 36). In diesem Fall kann der Eigentümer die Festsetzung gerichtlich überprüfen lassen, weil eine planerische Festsetzung den Inhalt seines Grundeigentums bestimmt; die (potentielle) Rechtswidrigkeit eines derartigen normativen Eingriffs braucht der Antragsteller nicht hinzunehmen. Wird der Bebauungsplan, der das Grundstück erfasst, indessen so geändert, dass das Grundstück - wie hier - von den neuen Festsetzungen (hier: für das Gewerbegebiet „Weierle Süd“) unberührt bleibt, ist eine Verletzung des Grundeigentums dagegen ausgeschlossen. Die Festsetzungen für das Grundstück - also die Festsetzungen, die den Inhalt des Grundeigentums bestimmen - sind bereits in dem früheren Bebauungsplan getroffen worden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13.11.2012 - 4 BN 23.12 -, juris).
34 
Auch die Antragsbefugnis der Antragsteller zu 2 bis 4, die sich wie die Antragstellerin zu 1 lediglich gegen die Änderung von Festsetzungen für die Grundstücke des ihren Dorfgebieten benachbarten Gewerbegebiets „Weierle Süd“ zur Wehr setzen, ließe sich daher nur noch aus einer möglichen Verletzung des Abwägungsgebots herleiten. Eine so begründete Antragsbefugnis reicht weiter als die wegen einer möglichen Eigentumsverletzung in Betracht kommende Antragsbefugnis, weil dem Abwägungsgebot drittschützender Charakter zukommt (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.09.1998 - 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215 <220 f.>). In die Abwägung einzustellen sind freilich nur schutzwürdige Belange, die gerade durch die Planänderung berührt werden. Die Belange der Ursprungsplanung sind demgegenüber grundsätzlich nicht mehr in den Blick zu nehmen und gegen- und untereinander abzuwägen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13.11.2012, a.a.O.).
35 
Soweit die Antragsteller geltend machen, dass die Antragsgegnerin bei ihrer Abwägungsentscheidung den gebotenen Lärmschutz und den auch in Gemengelagen geltenden Trennungsgrundsatz (vgl. § 50 BImSchG) nicht beachtet habe, lassen ihre Ausführungen nicht erkennen, inwiefern dabei gerade ihre abwägungsbeachtlichen - insbesondere nicht nur geringwertigen sowie schutzwürdigen - Belange berührt und fehlerhaft behandelt worden sein könnten. Auf § 50 BImSchG, der lediglich bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen zu beachten ist, können sich die Antragsteller freilich gegenüber der hier in Rede stehenden Bebauungsplanänderung ohnehin nicht berufen.
36 
Das Interesse, von Lärmimmissionen von im Plangebiet zugelassenen Nutzungen einschließlich des durch sie verursachten An- und Abfahrtsverkehrs (einschließlich des Andienungsverkehrs) verschont zu bleiben, stellt zwar einen für die Abwägung erheblichen privaten Belang dar (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.07.1989 - 4 NB 18.88 -, Buchholz 406.11 § 1 BBauG/BauGB Nr. 42; Beschl. v. 19.02.1992 - 4 NB 11.91 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 63; Beschl. v. 06.12.2000 - 4 BN 59.00 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 144). Auch trifft es zu, dass die Interessen von Nachbarn an der Beibehaltung des bestehenden Zustandes grundsätzlich zum notwendigen Abwägungsmaterial gehören, wenn eine Planänderung dazu führt, dass Nachbargrundstücke in anderer Weise als bisher genutzt werden (vgl. Senatsurt. v. 06.05.2011 - 5 S 1670/09 -, VBlBW 2012, 108). Allein daraus folgt jedoch noch nicht, dass dieser Belang von den Antragstellern auch im vorliegenden Bebauungsplanänderungsverfahren als eigener abwägungserheblicher, möglicherweise fehlerhaft behandelter Belang geltend gemacht werden könnte.
37 
So ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vergrößerung und Verschiebung eines Baufensters (vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB, § 23 Abs. 1 BauNVO), die Erhöhung der bislang zulässigen Gebäudehöhe (vgl. § 74 Abs. 1 Nr. 1 LBO) und die Zahl der Vollgeschosse (vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, § 16 BauNVO) sowie der Wegfall der bisherigen Gebäudelängenbegrenzung (vgl. § 74 Abs. 1 Nr. 1 LBO) innerhalb des bereits bestehenden Gewerbegebiets „Weierle Süd“, mit denen - abweichend von der bisherigen Planlage - lediglich ein weiteres Hochregallager sowie ein unterirdisches Formenlager ermöglicht werden sollten, Anlass hätten bieten sollen, einen etwa bestehenden Nutzungskonflikt zur umgebenden (Dorfgebiets-)Nutzung erneut in den Blick zu nehmen und diesen nunmehr gar abweichend vom Ursprungsbebauungsplan einer weitergehenden Regelung auf Planungsebene zu unterziehen. So lagen denn keine Hinweise vor, dass aufgrund der durch die Bebauungsplanänderung ermöglichten höheren Lagerkapazität künftig mit höheren Lärmwirkungen zu rechnen sein könnte. Vielmehr war davon auszugehen, dass sich die Lärmproblematik insofern eher entschärfen würde, als sich aufgrund der höheren Lagerkapazität auf dem Betriebsgrundstück Transporte zu bzw. von auswärtigen Lagern reduzieren werden. Eine Verpflichtung der Gemeinde, eine etwa bereits vorhandene kritische Immissionslage bei Gelegenheit der Bebauungsplanänderung zu sanieren, besteht entgegen der Auffassung der Antragsteller ersichtlich nicht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 06.03.2013 - 4 BN 39.12 -).
38 
Insbesondere bei den Grundstücken der Antragsteller, die weit jenseits des ... bzw. der ... Straße (L 146) liegen, erscheint eine nicht nur geringfügige planbedingte Verschlechterung der Lärmsituation gänzlich fernliegend. Im Übrigen erschiene ein etwaiger Konflikt, so er denn hervorgerufen würde, bei vorausschauender Betrachtung ohne weiteres im nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren - im Wege einer Feinsteuerung - sachgerecht lösbar (vgl. BVerwG, Beschl. v. 16.03.2010 - 4 BN 66.09 -, Buchholz 406.25 § 50 BImSchG Nr. 57).
39 
Die von den Antragstellern in der mündlichen Verhandlung übergebenen Unterlagen aus dem anhängigen Widerspruchsverfahren gegen die der Beigeladenen am 06.07.2011 erteilten Baugenehmigung rechtfertigen keine andere Beurteilung. Die vorgelegten Schriftsätze nebst Anlagen betreffen im Wesentlichen angebliche Verstöße gegen Nebenbestimmungen aus einer vorangegangenen Baugenehmigung für bereits errichtete Betriebsgebäude sowie ein im Baugenehmigungsverfahren eingeholtes Immissionsgutachten, welches nicht nur das mit der Bebauungsplanänderung ermöglichte Hochregallager nebst unterirdischem Formenlager, sondern noch weitere Baumaßnahmen betraf.
40 
Die von den Antragstellern ferner geltend gemachte Unbestimmtheit der in § 4 Abs. 2 der Satzung getroffenen Regelung ist ebenso wenig geeignet, auf eine möglichweise fehlerhafte Behandlung ihrer schutzwürdigen Belange zu führen. Mit dieser Bestimmung sollte - im Hinblick auf die neugefasste Nutzungsschablone - ersichtlich nur die im Änderungsbereich geltende Nutzungsschablone einschließlich der entsprechenden textlichen Vorschriften im schriftlichen Teil des Bebauungsplans geändert bzw. aufgehoben werden. Auch wenn dies noch deutlicher zum Ausdruck hätte gebracht werden können, bestehen doch keine Zweifel an der Reichweite dieser Regelung. Insbesondere blieben von ihr die (auch) für das gesamte Gewerbegebiet „Weierle Süd“ geltenden Beschränkungen nach § 6 Abs. 4 BauNVO a.F. i.V.m. § 3 Abs. 1 und 2 der Bebauungsvorschriften von 1977 unberührt.
41 
Auf einen - allenfalls ausnahmsweisen plangebietsübergreifenden - Gebietserhaltungsanspruch können sich die Antragsteller gegenüber einem (Änderungs-) Bebauungsplan nicht berufen (vgl. BayVGH, Urt. v. 03.08.2010 - 15 N 09.1106 -). Zwar könnte es einen - ebenfalls von jeglichen spürbaren Beeinträchtigungen unabhängigen - Belang geben, den Gebietscharakter zu wahren (vgl. BayVGH, Urt. v. 26.05.2008 - 1 N 07.3143 -), doch könnte auch ein solcher den Antragstellern nicht die erforderliche Antragsbefugnis vermitteln. Denn Nachbarn, deren Grundstücke - wie hier - nicht in demselben Baugebiet (Gewerbegebiet „Weierle Süd“) liegen, steht grundsätzlich kein von konkreten Beeinträchtigungen unabhängiger Anspruch auf Schutz vor gebietsfremden Nutzungen in einem lediglich angrenzenden Baugebiet zu (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.01.2013 - 4 B 48.12 -; Beschl. v. 18.12.2007 - 4 B 55.07 -, Buchholz 406.12 § 1 BauNVO Nr. 32; OVG Rh.-Pf., Urt. v. 24.03.2011 - 1 C 11128/10 -; Urt. v. 24.02.2011 - 1 C 10610/10 -). Warum es sich hier anders verhalten sollte, ist nicht zu erkennen. Im Übrigen lassen die von den Antragstellern beanstandeten Änderungen der Festsetzungen über die überbaubare Grundstücksfläche, die Gebäudehöhe, die Anzahl der Vollgeschosse und die Gebäudelänge die Art der baulichen Nutzung ohnehin unberührt (vgl. hierzu VGH Bad.-Würt., Beschl. v. 30.12.2008 - 8 S 2604/08 -, VBlBW 2009, 342), sodass von einer Veränderung des Charakters als Gewerbegebiet jedenfalls nicht die Rede sein kann.
42 
Bei ihrem Hinweis, dass mit dem inzwischen vergrößerten Produktionsbetrieb der Beigeladenen ein Industriebetrieb in Rede stehe, der in einem Gewerbegebiet nicht mehr zulässig wäre, übersehen die Antragsteller, dass die Bebauungsplanänderung an der Gewerbegebietsfestsetzung nichts geändert hat. Wäre der Betrieb der Beigeladenen inzwischen nur mehr in einem Indus-triegebiet allgemein zulässig, wäre dies im neuerlichen Baugenehmigungsverfahren zu berücksichtigen gewesen.
43 
Soweit die Antragsteller in der mündlichen Verhandlung erneut den - angeblich auf den Betrieb der Beigeladenen zurückzuführenden - erheblichen Werteverfall von Immobilien beklagen, wäre dieser, da er überhaupt nur für die Vergangenheit näher dargelegt wurde, schon nicht planbedingt. Abgesehen davon stellten (mittelbare) Grundstückswertminderungen für sich genommen keinen eigenständigen Abwägungsposten dar (vgl. BVerwG, Beschl. v. 09.02.2005 - 4 NB 17.94 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 102).
44 
Soweit die Antragsteller in ihrer Antragsbegründung maßgeblich darauf abgehoben haben, dass die Antragsgegnerin den ursprünglichen Grundzug der Planung, wonach sich auch die Gebäude im Gewerbegebiet in das Landschaftsbild einfügen müssten, nicht mehr in den Blick genommen und - wie der Umweltbericht erkennen lasse - maßgeblich auf die bereits durch die - ihrer Ansicht nach verfahrensfehlerhafte - Bebauungsplanänderung von 2006 bewirkte Vorbelastung abgestellt habe, zeigen sie auch nicht ansatzweise auf, inwiefern in diesem Zusammenhang auch ihre abwägungserheblichen privaten Belange berührt und gar fehlerhaft behandelt worden sein könnten. So stehen ersichtlich öffentliche (städtebauliche) Belange in Rede, deren gerechte Abwägung die Antragsteller nicht verlangen können. Dass, was in den Einwendungen der Antragstellerin zu 1 noch anklang, im gerichtlichen Verfahren allerdings nicht mehr aufgegriffen wurde, mit der Festsetzung eines Hochregallagers bereits ein Verstoß gegen das im Baugenehmigungsverfahren zu beachtende Rücksichtnahmegebot angelegt wäre, wäre jedenfalls nicht zu erkennen. Schon aufgrund der in Rede stehenden Entfernungen (70 m - 220 m) ist für eine von dem ermöglichten Hochregallager etwa ausgehende erhebliche oder gar unzumutbare optische bedrängende bzw. erdrückende Wirkung nichts ersichtlich, zumal das Gelände zum Hochregallager abfällt.
45 
Auch ein das vorliegende Bebauungsplanänderungsverfahren betreffender Verstoß gegen - drittschützende - Verfahrensfehler ließe sich diesem Vorbringen nicht entnehmen; entgegen der von den Antragstellern im Bebauungsplanverfahren zunächst erhobenen Rüge, wurde keineswegs nur ein vereinfachtes Verfahren nach § 13 BauGB durchgeführt.
46 
Nach alldem waren die Normenkontrollanträge bereits als unzulässig abzuweisen.
47 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Sätze 1 u. 2 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die keine Sachanträge gestellt hat, sind nicht erstattungsfähig (§§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO). Der Senat sieht davon ab, die Kostenentscheidung entsprechend § 167 Abs. 2 VwGO für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
48 
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
49 
Beschluss vom 20. März 2013
50 
Der Streitwert wird für das Normenkontrollverfahren endgültig auf EUR 30.000,-- festgesetzt (vgl. §§ 52 Abs. 1, 39 GKG i.V.m. Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs 2004).
51 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
31 
Die Normenkontrollanträge sind bereits unzulässig. Den Antragstellern fehlt die erforderliche Antragsbefugnis (vgl. § 47 Abs. 2 VwGO).
32 
Antragsbefugt ist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Der Antragsteller muss Tatsachen vortragen, die es möglich erscheinen lassen, dass die angegriffene Rechtsvorschrift oder deren Anwendung seine Rechte verletzt (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.03.1998 - 4 CN 6.97 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 123; Urt. v. 24.09.1998 - 4 CN 2.98 -, BVerwGE 107, 215; Beschl. v. 17.12.2012 - 4 BN 19.12 -).
33 
Entgegen der Auffassung der Antragsteller folgt die Antragsbefugnis der Antragsteller zu 2 bis 4 nicht schon daraus, dass deren Grundstücke innerhalb des Geltungsbereichs des Ursprungsbebauungsplans „Weierle“ von 1977 liegen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Antragsbefugnis wegen einer möglichen Eigentumsverletzung regelmäßig nur zu bejahen, wenn sich ein Eigentümer eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks gegen eine bauplanerische Festsetzung wendet, die u n m i t t e l b a r sein Grundstück betrifft (vgl. Beschl. v. 22.08.2000 - 4 BN 38.00 -, BRS 63 Nr. 45; Urt. v. 10.03.1998 - 4 CN 6.97 -, BRS 60 Nr. 44; Beschl. v.07.07.1997 - 4 BN 11.97 -, BRS 59 Nr. 36). In diesem Fall kann der Eigentümer die Festsetzung gerichtlich überprüfen lassen, weil eine planerische Festsetzung den Inhalt seines Grundeigentums bestimmt; die (potentielle) Rechtswidrigkeit eines derartigen normativen Eingriffs braucht der Antragsteller nicht hinzunehmen. Wird der Bebauungsplan, der das Grundstück erfasst, indessen so geändert, dass das Grundstück - wie hier - von den neuen Festsetzungen (hier: für das Gewerbegebiet „Weierle Süd“) unberührt bleibt, ist eine Verletzung des Grundeigentums dagegen ausgeschlossen. Die Festsetzungen für das Grundstück - also die Festsetzungen, die den Inhalt des Grundeigentums bestimmen - sind bereits in dem früheren Bebauungsplan getroffen worden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13.11.2012 - 4 BN 23.12 -, juris).
34 
Auch die Antragsbefugnis der Antragsteller zu 2 bis 4, die sich wie die Antragstellerin zu 1 lediglich gegen die Änderung von Festsetzungen für die Grundstücke des ihren Dorfgebieten benachbarten Gewerbegebiets „Weierle Süd“ zur Wehr setzen, ließe sich daher nur noch aus einer möglichen Verletzung des Abwägungsgebots herleiten. Eine so begründete Antragsbefugnis reicht weiter als die wegen einer möglichen Eigentumsverletzung in Betracht kommende Antragsbefugnis, weil dem Abwägungsgebot drittschützender Charakter zukommt (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.09.1998 - 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215 <220 f.>). In die Abwägung einzustellen sind freilich nur schutzwürdige Belange, die gerade durch die Planänderung berührt werden. Die Belange der Ursprungsplanung sind demgegenüber grundsätzlich nicht mehr in den Blick zu nehmen und gegen- und untereinander abzuwägen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13.11.2012, a.a.O.).
35 
Soweit die Antragsteller geltend machen, dass die Antragsgegnerin bei ihrer Abwägungsentscheidung den gebotenen Lärmschutz und den auch in Gemengelagen geltenden Trennungsgrundsatz (vgl. § 50 BImSchG) nicht beachtet habe, lassen ihre Ausführungen nicht erkennen, inwiefern dabei gerade ihre abwägungsbeachtlichen - insbesondere nicht nur geringwertigen sowie schutzwürdigen - Belange berührt und fehlerhaft behandelt worden sein könnten. Auf § 50 BImSchG, der lediglich bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen zu beachten ist, können sich die Antragsteller freilich gegenüber der hier in Rede stehenden Bebauungsplanänderung ohnehin nicht berufen.
36 
Das Interesse, von Lärmimmissionen von im Plangebiet zugelassenen Nutzungen einschließlich des durch sie verursachten An- und Abfahrtsverkehrs (einschließlich des Andienungsverkehrs) verschont zu bleiben, stellt zwar einen für die Abwägung erheblichen privaten Belang dar (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.07.1989 - 4 NB 18.88 -, Buchholz 406.11 § 1 BBauG/BauGB Nr. 42; Beschl. v. 19.02.1992 - 4 NB 11.91 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 63; Beschl. v. 06.12.2000 - 4 BN 59.00 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 144). Auch trifft es zu, dass die Interessen von Nachbarn an der Beibehaltung des bestehenden Zustandes grundsätzlich zum notwendigen Abwägungsmaterial gehören, wenn eine Planänderung dazu führt, dass Nachbargrundstücke in anderer Weise als bisher genutzt werden (vgl. Senatsurt. v. 06.05.2011 - 5 S 1670/09 -, VBlBW 2012, 108). Allein daraus folgt jedoch noch nicht, dass dieser Belang von den Antragstellern auch im vorliegenden Bebauungsplanänderungsverfahren als eigener abwägungserheblicher, möglicherweise fehlerhaft behandelter Belang geltend gemacht werden könnte.
37 
So ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vergrößerung und Verschiebung eines Baufensters (vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB, § 23 Abs. 1 BauNVO), die Erhöhung der bislang zulässigen Gebäudehöhe (vgl. § 74 Abs. 1 Nr. 1 LBO) und die Zahl der Vollgeschosse (vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, § 16 BauNVO) sowie der Wegfall der bisherigen Gebäudelängenbegrenzung (vgl. § 74 Abs. 1 Nr. 1 LBO) innerhalb des bereits bestehenden Gewerbegebiets „Weierle Süd“, mit denen - abweichend von der bisherigen Planlage - lediglich ein weiteres Hochregallager sowie ein unterirdisches Formenlager ermöglicht werden sollten, Anlass hätten bieten sollen, einen etwa bestehenden Nutzungskonflikt zur umgebenden (Dorfgebiets-)Nutzung erneut in den Blick zu nehmen und diesen nunmehr gar abweichend vom Ursprungsbebauungsplan einer weitergehenden Regelung auf Planungsebene zu unterziehen. So lagen denn keine Hinweise vor, dass aufgrund der durch die Bebauungsplanänderung ermöglichten höheren Lagerkapazität künftig mit höheren Lärmwirkungen zu rechnen sein könnte. Vielmehr war davon auszugehen, dass sich die Lärmproblematik insofern eher entschärfen würde, als sich aufgrund der höheren Lagerkapazität auf dem Betriebsgrundstück Transporte zu bzw. von auswärtigen Lagern reduzieren werden. Eine Verpflichtung der Gemeinde, eine etwa bereits vorhandene kritische Immissionslage bei Gelegenheit der Bebauungsplanänderung zu sanieren, besteht entgegen der Auffassung der Antragsteller ersichtlich nicht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 06.03.2013 - 4 BN 39.12 -).
38 
Insbesondere bei den Grundstücken der Antragsteller, die weit jenseits des ... bzw. der ... Straße (L 146) liegen, erscheint eine nicht nur geringfügige planbedingte Verschlechterung der Lärmsituation gänzlich fernliegend. Im Übrigen erschiene ein etwaiger Konflikt, so er denn hervorgerufen würde, bei vorausschauender Betrachtung ohne weiteres im nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren - im Wege einer Feinsteuerung - sachgerecht lösbar (vgl. BVerwG, Beschl. v. 16.03.2010 - 4 BN 66.09 -, Buchholz 406.25 § 50 BImSchG Nr. 57).
39 
Die von den Antragstellern in der mündlichen Verhandlung übergebenen Unterlagen aus dem anhängigen Widerspruchsverfahren gegen die der Beigeladenen am 06.07.2011 erteilten Baugenehmigung rechtfertigen keine andere Beurteilung. Die vorgelegten Schriftsätze nebst Anlagen betreffen im Wesentlichen angebliche Verstöße gegen Nebenbestimmungen aus einer vorangegangenen Baugenehmigung für bereits errichtete Betriebsgebäude sowie ein im Baugenehmigungsverfahren eingeholtes Immissionsgutachten, welches nicht nur das mit der Bebauungsplanänderung ermöglichte Hochregallager nebst unterirdischem Formenlager, sondern noch weitere Baumaßnahmen betraf.
40 
Die von den Antragstellern ferner geltend gemachte Unbestimmtheit der in § 4 Abs. 2 der Satzung getroffenen Regelung ist ebenso wenig geeignet, auf eine möglichweise fehlerhafte Behandlung ihrer schutzwürdigen Belange zu führen. Mit dieser Bestimmung sollte - im Hinblick auf die neugefasste Nutzungsschablone - ersichtlich nur die im Änderungsbereich geltende Nutzungsschablone einschließlich der entsprechenden textlichen Vorschriften im schriftlichen Teil des Bebauungsplans geändert bzw. aufgehoben werden. Auch wenn dies noch deutlicher zum Ausdruck hätte gebracht werden können, bestehen doch keine Zweifel an der Reichweite dieser Regelung. Insbesondere blieben von ihr die (auch) für das gesamte Gewerbegebiet „Weierle Süd“ geltenden Beschränkungen nach § 6 Abs. 4 BauNVO a.F. i.V.m. § 3 Abs. 1 und 2 der Bebauungsvorschriften von 1977 unberührt.
41 
Auf einen - allenfalls ausnahmsweisen plangebietsübergreifenden - Gebietserhaltungsanspruch können sich die Antragsteller gegenüber einem (Änderungs-) Bebauungsplan nicht berufen (vgl. BayVGH, Urt. v. 03.08.2010 - 15 N 09.1106 -). Zwar könnte es einen - ebenfalls von jeglichen spürbaren Beeinträchtigungen unabhängigen - Belang geben, den Gebietscharakter zu wahren (vgl. BayVGH, Urt. v. 26.05.2008 - 1 N 07.3143 -), doch könnte auch ein solcher den Antragstellern nicht die erforderliche Antragsbefugnis vermitteln. Denn Nachbarn, deren Grundstücke - wie hier - nicht in demselben Baugebiet (Gewerbegebiet „Weierle Süd“) liegen, steht grundsätzlich kein von konkreten Beeinträchtigungen unabhängiger Anspruch auf Schutz vor gebietsfremden Nutzungen in einem lediglich angrenzenden Baugebiet zu (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.01.2013 - 4 B 48.12 -; Beschl. v. 18.12.2007 - 4 B 55.07 -, Buchholz 406.12 § 1 BauNVO Nr. 32; OVG Rh.-Pf., Urt. v. 24.03.2011 - 1 C 11128/10 -; Urt. v. 24.02.2011 - 1 C 10610/10 -). Warum es sich hier anders verhalten sollte, ist nicht zu erkennen. Im Übrigen lassen die von den Antragstellern beanstandeten Änderungen der Festsetzungen über die überbaubare Grundstücksfläche, die Gebäudehöhe, die Anzahl der Vollgeschosse und die Gebäudelänge die Art der baulichen Nutzung ohnehin unberührt (vgl. hierzu VGH Bad.-Würt., Beschl. v. 30.12.2008 - 8 S 2604/08 -, VBlBW 2009, 342), sodass von einer Veränderung des Charakters als Gewerbegebiet jedenfalls nicht die Rede sein kann.
42 
Bei ihrem Hinweis, dass mit dem inzwischen vergrößerten Produktionsbetrieb der Beigeladenen ein Industriebetrieb in Rede stehe, der in einem Gewerbegebiet nicht mehr zulässig wäre, übersehen die Antragsteller, dass die Bebauungsplanänderung an der Gewerbegebietsfestsetzung nichts geändert hat. Wäre der Betrieb der Beigeladenen inzwischen nur mehr in einem Indus-triegebiet allgemein zulässig, wäre dies im neuerlichen Baugenehmigungsverfahren zu berücksichtigen gewesen.
43 
Soweit die Antragsteller in der mündlichen Verhandlung erneut den - angeblich auf den Betrieb der Beigeladenen zurückzuführenden - erheblichen Werteverfall von Immobilien beklagen, wäre dieser, da er überhaupt nur für die Vergangenheit näher dargelegt wurde, schon nicht planbedingt. Abgesehen davon stellten (mittelbare) Grundstückswertminderungen für sich genommen keinen eigenständigen Abwägungsposten dar (vgl. BVerwG, Beschl. v. 09.02.2005 - 4 NB 17.94 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 102).
44 
Soweit die Antragsteller in ihrer Antragsbegründung maßgeblich darauf abgehoben haben, dass die Antragsgegnerin den ursprünglichen Grundzug der Planung, wonach sich auch die Gebäude im Gewerbegebiet in das Landschaftsbild einfügen müssten, nicht mehr in den Blick genommen und - wie der Umweltbericht erkennen lasse - maßgeblich auf die bereits durch die - ihrer Ansicht nach verfahrensfehlerhafte - Bebauungsplanänderung von 2006 bewirkte Vorbelastung abgestellt habe, zeigen sie auch nicht ansatzweise auf, inwiefern in diesem Zusammenhang auch ihre abwägungserheblichen privaten Belange berührt und gar fehlerhaft behandelt worden sein könnten. So stehen ersichtlich öffentliche (städtebauliche) Belange in Rede, deren gerechte Abwägung die Antragsteller nicht verlangen können. Dass, was in den Einwendungen der Antragstellerin zu 1 noch anklang, im gerichtlichen Verfahren allerdings nicht mehr aufgegriffen wurde, mit der Festsetzung eines Hochregallagers bereits ein Verstoß gegen das im Baugenehmigungsverfahren zu beachtende Rücksichtnahmegebot angelegt wäre, wäre jedenfalls nicht zu erkennen. Schon aufgrund der in Rede stehenden Entfernungen (70 m - 220 m) ist für eine von dem ermöglichten Hochregallager etwa ausgehende erhebliche oder gar unzumutbare optische bedrängende bzw. erdrückende Wirkung nichts ersichtlich, zumal das Gelände zum Hochregallager abfällt.
45 
Auch ein das vorliegende Bebauungsplanänderungsverfahren betreffender Verstoß gegen - drittschützende - Verfahrensfehler ließe sich diesem Vorbringen nicht entnehmen; entgegen der von den Antragstellern im Bebauungsplanverfahren zunächst erhobenen Rüge, wurde keineswegs nur ein vereinfachtes Verfahren nach § 13 BauGB durchgeführt.
46 
Nach alldem waren die Normenkontrollanträge bereits als unzulässig abzuweisen.
47 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Sätze 1 u. 2 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die keine Sachanträge gestellt hat, sind nicht erstattungsfähig (§§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO). Der Senat sieht davon ab, die Kostenentscheidung entsprechend § 167 Abs. 2 VwGO für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
48 
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
49 
Beschluss vom 20. März 2013
50 
Der Streitwert wird für das Normenkontrollverfahren endgültig auf EUR 30.000,-- festgesetzt (vgl. §§ 52 Abs. 1, 39 GKG i.V.m. Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs 2004).
51 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

Tenor

Der Bebauungsplan mit Satzung über örtliche Bauvorschriften „Ramsbachstraße Teil 1 Degerloch (De 107.1)“ der Antragsgegnerin vom 16.07.2009 wird für unwirksam erklärt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Normenkontrollanträge richten sich gegen den Bebauungsplan „Degerloch - Ramsbachstraße Teil 1 (De 107.1)“ der Antragsgegnerin.
In dem nunmehr überplanten Bereich fand bislang der Ortsbauplan 1937/76 Degerloch der Antragsgegnerin vom 07.04.1937 Anwendung. Danach ist vorgesehen, die Ramsbachstraße als Allee in Gestalt zweier durch einen Grünstreifen getrennter Fahrbahnen auszubauen. Von diesen beiden Fahrbahnen wurde aber nur die westliche realisiert, während die östliche, unmittelbar vor den Grundstücken der Antragstellerinnen vorgesehene Fahrbahn nie verwirklicht wurde. Dort befindet sich derzeit eine einzige Grünfläche, die von der westlichen Fahrbahn bis zum Grundstück der Antragstellerinnen reicht. Zu den Grundstücken der Antragstellerinnen und ihrer Nachbarn führen Zugänge und Zufahrten über diese Grünfläche, mit deren Anlage die Antragsgegnerin offenbar einverstanden war und ist.
Mit dem nunmehr angegriffenen Bebauungsplan wird die Ramsbachstraße - beginnend bei der Einmündung der Roßhaustraße bis zur Höhe des Grundstücks ... ... ... ... - überplant. Betroffen hiervon sind sowohl die bestehende Fahrbahn als auch die bestehende Grünfläche. Nunmehr ist nur noch eine Fahrbahn vorgesehen, die teilweise auf der westlichen, teilweise auf der östlichen Seite des überplanten Gebiets verlaufen soll. Der Verlauf der Fahrbahn ist unmittelbar vor dem Grundstück der Antragstellerinnen zu 1 und 2 ... vorgesehen und soll dann etwa auf der Höhe der Grundstücksgrenze zwischen den Grundstücken der Antragstellerinnen auf die östliche Seite hinübergeführt werden. Hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung sind reine Wohngebiete vorgesehen, wobei die höchstzulässige Zahl der Wohnungen auf eine oder höchstens zwei Wohnungen beschränkt ist. Der Bebauungsplan enthält ferner Festsetzungen zu Stellplätzen und Garagen, zur Höhe der baulichen Anlagen, zur überbaubaren Grundstücksfläche und weitere Festsetzungen.
Die Antragstellerinnen zu 1 und 2 sind Eigentümerinnen des Grundstücks ... ... ... ... Die Antragstellerin zu 3 war Eigentümerin des Grundstücks ... ... ... ..., hat dieses aber mit notariellem Vertrag vom ... veräußert. Ob die Erwerber bereits ins Grundbuch eingetragen sind, ist nicht bekannt. Sie wünschen aber nach Mitteilung der Antragstellerin, dass die Antragstellerin zu 3 den Rechtsstreit fortführt. Keines der Grundstücke liegt im Plangebiet.
Dem Bebauungsplan liegt folgendes Verfahren zugrunde: Bei der Antragsgegnerin bildete sich im Laufe des Jahres 2005 die Überzeugung, die vorerwähnten, im Eigentum der Antragsgegnerin befindlichen Flächen auf der Ramsbachstraße einer Bebauung zuführen zu wollen. Der Ausschuss für Umwelt und Technik des Gemeinderats der Antragsgegnerin fasste daher am 29.11.2005 den Beschluss, einen Bebauungsplan aufzustellen. Dieser Beschluss wurde im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 01.12.2005 öffentlich bekannt gemacht. Im Folgenden wurden eine frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung und eine frühzeitige Behördenbeteiligung durchgeführt. Am 05.12.2006 legte die Arbeitsgruppe für Tierökologie und Planung auf der Grundlage eines entsprechenden Auftrags der Antragsgegnerin „Untersuchungen zu geschützten Arten im Zusammenhang mit dem Bebauungsplan „Ramsbachstraße“ in Stuttgart-Degerloch - Berücksichtigung des Artenschutzes nach § 42 BNatschG -“ (im Folgenden: Artenschutzgutachten) vor.
Im weiteren Verlauf des Verfahrens beschloss die Antragsgegnerin, das ursprünglich vorgesehene Plangebiet in zwei Planbereiche - nördlich und südlich der Roßhaustraße - aufzuteilen. Teil 1 - der hier in Rede stehende Bebauungsplan - wurde geringfügig erweitert. Am 22.04.2008 beschloss der Ausschuss für Umwelt und Technik des Gemeinderats der Antragsgegnerin, den Bebauungsplan mit Satzung über örtliche Bauvorschriften Ramsbachstraße im Stadtbezirk Degerloch (De 107.1) öffentlich auszulegen. Dieser Beschluss wurde im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 02.05.2008 öffentlich bekanntgemacht. Dort heißt es wörtlich:
„Der Entwurf des Bebauungsplans mit Satzung über örtliche Bauvorschriften und die Begründung mit Umweltbericht sowie die wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen liegen vom 13. Mai bis zum 13. Juni 2008 - je einschließlich - beim Amt für Stadtplanung… [der Antragsgegnerin] während der Öffnungszeiten öffentlich aus.
Folgende Arten umweltbezogener Informationen sind darüber hinaus verfügbar:
Untersuchungen zu geschützten Arten im Zusammenhang mit dem Bebauungsplan „Ramsbachstraße“ in Stuttgart-Degerloch.“
10 
Ausgelegt wurden tatsächlich nur der Planentwurf, die Begründung nebst Umweltbericht und das Artenschutzgutachten. Sämtliche Antragstellerinnen erhoben, teilweise vertreten durch Bevollmächtigte, Einwendungen.
11 
Im Verlauf des weiteren Verfahrens ergab sich für die Antragsgegnerin die Notwendigkeit, den Geltungsbereich des Bebauungsplans erneut zu ändern und weitere Korrekturen durchzuführen. Der Bebauungsplanentwurf wurde daraufhin erneut ausgelegt. In der entsprechenden öffentlichen Bekanntmachung im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 25.09.2008 wurde auf die Änderungen hingewiesen; der Text der öffentlichen Bekanntmachung - soweit hier von Interesse - entspricht wörtlich der bereits zuvor zitierten Formulierung. Die Antragstellerinnen äußerten sich erneut zu dem Entwurf. Am 16.07.2009 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin den Bebauungsplan als Satzung. Dieser Beschluss wurde im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 23.07.2009 öffentlich bekannt gemacht.
12 
Mit einem am 23.07.2010 bei der Antragsgegnerin eingegangenen Schreiben rügten die Antragstellerinnen gegenüber der Antragsgegnerin die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften im Bebauungsplanverfahren. Diese Rügen decken sich mit denjenigen, die sie auch zur Begründung ihres Normenkontrollantrags vorbringen.
13 
Bereits am 14.06.2010 haben die Antragstellerinnen das Normenkontrollverfahren eingeleitet. Zur Begründung tragen sie vor: Ihre Anträge seien zulässig, insbesondere seien sie nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Zwar lägen ihre Grundstücke nicht im Plangebiet, doch ergebe sich ihre Antragsbefugnis aus dem in § 1 Abs. 7 BauGB enthaltenen Abwägungsgebot. So sei ihr privates Interesse am Fortbestand der bisherigen Planungssituation ein in der Abwägung zu berücksichtigender Belang. Die Erschließungssituation ihrer Grundstücke werde grundlegend umgestaltet. Ferner sei die Zunahme der Lärmimmissionen auf ihren Grundstücken beachtlich; dies gelte auch dann, wenn diese Immissionen unterhalb der Schwelle blieben, die nach den einschlägigen technischen Regelwerken Lärmschutzmaßnahmen zwingend erforderlich machten. Eine Zunahme der Lärmbeeinträchtigung folge unter anderem daraus, dass die Verkehrsanlage mit Verkehr in beiden Richtungen aufgrund des Bebauungsplans um 15,5 m näher an die mit Wohnhäusern bebauten Grundstücke der Antragstellerinnen heranrücken solle. Die Antragsbefugnis der Antragstellerin zu 3 sei auch nicht deswegen entfallen, weil sie ihr Grundstück mittlerweile veräußert habe; die Erwerber des Grundstücks wünschten eine Fortführung des Normenkontrollverfahrens. Den Anträgen fehle auch nicht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Dies folge schon daraus, dass der Ortsbauplan von 1937 funktionslos geworden sei. Der Ortsbauplan von 1937 habe eine zweispurige Straße vorgesehen, die als Nord-Süd-Achse eine überörtliche Verkehrsfunktion habe erfüllen sollen. Diese Funktion lasse sich schlechterdings nicht mehr realisieren, so dass insoweit Funktionslosigkeit eingetreten sei. Maßgeblich sei daher der tatsächlich realisierte Teil der Ramsbachstraße in dem bisherigen Ausbauzustand. Von diesem gingen für die Grundstücke der Antragstellerinnen wesentlich geringere Beeinträchtigungen aus, als sie bei Realisierung der angegriffenen Planung zu erwarten seien.
14 
Die Normenkontrollanträge seien auch begründet. Die Bekanntmachung über die Auslegung der Bebauungsplanentwürfe sei schon deswegen fehlerhaft, weil jeweils nicht vollständig angegeben worden sei, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar gewesen seien und mit ausgelegt worden seien. Aus der von der Antragsgegnerin gewählten Formulierung folge, dass das Artenschutzgutachten zusätzlich zu den wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen ausgelegt worden sei. Damit sei der Bekanntmachung nicht zu entnehmen, welche Arten umweltbezogener Informationen tatsächlich verfügbar gewesen und ausgelegt worden seien. Der Hinweis durch die Antragsgegnerin sei nicht geeignet gewesen, hinsichtlich der zur Verfügung stehenden Informationen die notwendige Anstoßfunktion zu erfüllen. Im Übrigen fehle es entweder an einer ordnungsgemäßen Auslegung der wesentlichen Stellungnahmen oder an der ordnungsgemäßen Bekanntmachung. In der Sache verstoße der angefochtene Bebauungsplan gegen § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB, da er nicht erforderlich sei. Eine Verwirklichung der angefochtenen Planung werde an naturschutzrechtlichen Anforderungen scheitern. Die Antragsgegnerin habe das im Oktober 2006 vorgelegte Artenschutzgutachten erstellen lassen. Darin stellten die Sachverständigen zahlreiche Beeinträchtigungen besonders und streng geschützter Arten, streng geschützter Arten sowie besonders geschützter europäischer Vogelarten fest. Gleichwohl habe die Antragsgegnerin festgestellt, dass die Umsetzung der geplanten Bebauung nicht zu einer Beeinträchtigung einer örtlichen Population der besonders geschützten sowie stark gefährdeten Tierarten führen werde. Dies stehe mit dem Artenschutzgutachten nicht im Einklang. Auch habe die Antragsgegnerin keine ausreichenden Ermittlungen angestellt, auf die sie ihre Rechtsauffassung hinsichtlich der Notwendigkeit einer Befreiung habe stützen können. Fehlerhaft sei auch die von der Antragsgegnerin vorgenommene Bewertung von planbedingten Eingriffen und vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen. Dies gelte insbesondere im Hinblick auf die Zerstörung des 40 Jahre alten Baumbestandes im Plangebiet. Hinsichtlich von Verkehrslärmemissionen sei das Abwägungsmaterial fehlerhaft ermittelt worden. Eine ordnungsgemäße Ermittlung und Bewertung der Lärmemissionen habe ersichtlich nicht stattgefunden. Vorliegend sei unstreitig, dass die Orientierungswerte nach DIN 18005 - Schallschutz im Städtebau - nicht eingehalten würden. Auch im Hinblick auf die verkehrlichen Erfordernisse sei das Abwägungsmaterial fehlerhaft ermittelt worden. Dies gelte sowohl im Hinblick auf die Belastungen durch „normale“ Verkehrsteilnehmer als auch auf die Belastungen durch Ver- und Entsorgungsfahrzeuge. Probleme werde es insoweit geben, weil beispielsweise Müllfahrzeuge große Bereiche rückwärts befahren müssten. Weitere Probleme ergäben sich im Hinblick auf die Erreichbarkeit der Grundstücke durch Rettungsfahrzeuge, insbesondere Feuerwehrfahrzeuge. Außerdem habe sich die Antragsgegnerin nicht der Planzeichen auf der Grundlage der Planzeichenverordnung bedient. Dies gelte im Hinblick auf die im zeichnerischen Teil des Bebauungsplans verwendeten Zeichen „Ef“ und „Af“. Im Hinblick auf die dargestellten Umstände lägen auch Abwägungsmängel im eigentlichen Sinne vor. Hinzu kommen eine fehlerhafte Abwägung hinsichtlich des Bewahrungsinteresses hinsichtlich des bestehenden Zustands des Plangebiets. Die geplante Nachverdichtung führe zu einer völligen Veränderung des Gebietscharakters.
15 
Die Antragstellerinnen beantragen,
16 
den Bebauungsplan mit Satzung über örtliche Bauvorschriften „Ramsbachstraße Teil 1 Degerloch (De 107.1)“ der Antragsgegnerin vom 16.07.2009 für unwirksam zu erklären.
17 
Die Antragsgegnerin beantragt,
18 
die Anträge abzuweisen.
19 
Die Anträge seien bereits unzulässig. Den Antragstellerinnen stehe die erforderliche Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht zur Seite. Dies gelte im Hinblick auf die Antragstellerin zu 3 schon wegen der Veräußerung ihres Grundstücks. Im Übrigen berühre die Planung keinen abwägungserheblichen Belang der Antragstellerinnen. Die zu erwartende Zunahme der Verkehrslärmemissionen liege unterhalb der Wahrnehmbarkeitsschwelle. Die Erschließung der Ramsbachstraße selbst berühre keinen abwägungserheblichen Belang. Unter Berücksichtigung des Ortsbauplans von 1937 sei ein Ausbau der Ramsbachstraße in deutlich größerem Umfang möglich gewesen. Letzteres führe im Übrigen auch zu einem Wegfall des Rechtsschutzinteresses der Antragstellerinnen.
20 
Die Anträge seien auch unbegründet. Ein Verstoß gegen § 3 Abs. 2 BauGB liege nicht vor. In den von der Antragsgegnerin vorgenommenen Bekanntmachungen sei darauf hingewiesen worden, dass sowohl der Umweltbericht als auch Untersuchungen zu geschützten Arten im Plangebiet auslägen. Dies seien die umweltbezogenen Stellungnahmen gewesen, die die Antragsgegnerin für wesentlich gehalten habe. In dem Umweltbericht seien die Stellungnahmen und Anregungen, die zu diesem Zeitpunkt vorgelegen hätten, umfassend eingearbeitet gewesen. Weitere umweltbezogene Gutachten hätten nicht vorgelegen. Da der Umweltbericht die wesentliche umweltbezogene Stellungnahme dargestellt habe, seien auch die Bekanntmachungstexte ihrer Anstoßfunktionen gerecht geworden. Keine der Populationen der nachgewiesenen, naturschutzrechtlich geschützten Arten werde durch die Planung erheblich nachteilig beeinträchtigt. Dabei sei darauf hinzuweisen, dass zum Zeitpunkt der Aufstellung des Bebauungsplans aufgrund europäischer und nationaler Rechtsprechung die Legalausnahme des damaligen § 43 Abs. 4 BNatschG a.F. außer Kraft gesetzt sei. Die Vorgaben des bis März 2010 geltenden § 42 Abs. 5 BNatschG seien eingehalten worden. Insgesamt sei die Erfassung und Ermittlung der Tierarten im Plangebiet umfassend und nach anerkannten fachlichen Standards durchgeführt worden. Ebenso entspreche die Eingriffs- und Ausgleichsregelung den rechtlichen Anforderungen. Im Hinblick auf den Verkehrslärm sei ebenfalls eine ordnungsgemäße Ermittlung des Abwägungsmaterials erfolgt. Soweit die Antragstellerinnen selbst mit einer Verkehrszunahme von derzeit ca. 50 auf künftig 70 Kraftfahrzeuge pro Stunde rechneten, sei dies hinzunehmen. Auch die übrigen Rügen der Antragstellerinnen griffen nicht durch.
21 
Dem Senat liegen die einschlägigen Akten der Antragsgegnerin sowie die Gerichtsakten vor, auf deren Inhalt wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes Bezug genommen wird. Auf sie sowie auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze wird verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
22 
Der Senat konnte mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO).
I.
23 
Die Normenkontrollanträge sind zulässig.
24 
1. Die Anträge sind form- und fristgerecht gestellt. Die Antragstellerinnen sind auch antragsbefugt (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO), da sie geltend gemacht haben, durch die Rechtsvorschrift in einem eigenen Recht verletzt zu sein.
25 
a) In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass die Anforderungen an das Geltendmachen einer Rechtsverletzung im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht überspannt werden dürfen. Erforderlich, aber auch ausreichend für die Antragsbefugnis ist, dass der Antragsteller hinreichend substantiiert die Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzung des Bebauungsplans in einem subjektiven Recht verletzt wird. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung sind grundsätzlich auch dann keine höheren Anforderungen zu stellen, wenn es um das Recht auf gerechte Abwägung geht. Auch insoweit reicht es aus, dass der Antragsteller Tatsachen vorträgt, die eine fehlerhafte Behandlung seiner Belange in der Abwägung als möglich erscheinen lassen. Antragsbefugt ist hiernach, wer sich auf einen abwägungserheblichen privaten Belang berufen kann; denn wenn es einen solchen Belang gibt, besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit, dass die Gemeinde ihn bei ihrer Abwägung nicht korrekt berücksichtigt hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 07.01.2010 - 4 BN 36.09 - juris m.w.N.; stRspr). Da die Grundstücke der Antragstellerinnen nicht im Plangebiet liegen, kann eine Antragsbefugnis - was unter den Beteiligten auch nicht umstritten ist - nur aus einem abwägungserheblichen privaten Belang folgen. Solche privaten Belange, die die Antragsbefugnis der Antragstellerinnen begründen, sind hier die Zunahme des Verkehrslärms (b)) und das Interesse der Antragstellerinnen am Fortbestand der bisherigen planungsrechtlichen bzw. tatsächlichen Situation (c)).
26 
b) Die planungsbedingte Zunahme des Verkehrslärms, wie sie hier zu erwarten ist, gehört zu den für die Antragsgegnerin beachtlichen abwägungserheblichen Belangen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts können bei der planerischen Abwägung unbeachtet bleiben alle betroffenen Interessen, die entweder - objektiv - geringwertig oder aber - sei es überhaupt, sei es im gegebenen Zusammenhang - nicht schutzwürdig sind. Letzteres führt nicht etwa nur zum Ausscheiden solcher Interessen, die als Interessen mit einem Makel behaftet sind und aus diesem Grunde keinen Schutz verdienen. Nicht schutzwürdig in dem hier in Rede stehenden Sinne sind Interessen vielmehr auch dann, wenn sich deren Träger vernünftigerweise darauf einstellen müssen, dass „so etwas geschieht“, und wenn deshalb ihrem etwaigen Vertrauen in den Bestand oder Fortbestand etwa einer bestimmten Marktlage oder Verkehrslage die Schutzbedürftigkeit fehlt. Darüber hinaus beschränkt sich die Abwägungsbeachtlichkeit auf solche Betroffenheiten, die erstens mehr als geringfügig, zweitens in ihrem Eintritt zumindest wahrscheinlich und drittens - dies vor allem - für die planende Stelle bei der Entscheidung über den Plan als abwägungsbeachtlich erkennbar sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 09.11.1979 - 4 N 1.78 u.a. -, BVerwGE 59, 87).
27 
Ob eine planbedingte Zunahme des Verkehrslärms nach diesen Grundsätzen zum notwendigen Abwägungsmaterial gehört und deshalb für die davon Betroffenen eine Antragsbefugnis begründet, richtet sich nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschluss vom 19.02.1992 - 4 NB 11.91 - NJW 1992, 2844 § 47 abs. 2 satz 1 vwgo a.f.>) nach den Umständen des Einzelfalls. Eine Regel dahingehend, dass bereits die Erhöhung des Dauerschallpegels um ein bestimmtes Maß die Abwägungserheblichkeit begründet, lässt sich hierbei nicht aufstellen. Andererseits entfällt die Antragsbefugnis nicht in jedem Fall schon dann, wenn die durch die Planung begründete Lärmzunahme für das menschliche Ohr kaum wahrnehmbar ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.03.1994 - 4 NB 24.93 - NVwZ 1994, 683).
28 
Eine planbedingte Zunahme des Verkehrslärms auch unterhalb einschlägiger Grenzwerte gehört damit grundsätzlich zum Abwägungsmaterial und begründet die Antragsbefugnis des Betroffenen. Ist der Lärmzuwachs allerdings nur geringfügig oder wirkt er sich nur unwesentlich auf das Nachbargrundstück aus, so muss er nicht in die Abwägung eingestellt werden und die Antragsbefugnis entfällt. Ob vermehrte Verkehrslärmbeeinträchtigungen mehr als geringfügig zu Buche schlagen, lässt sich nicht anhand fester Maßstäbe beurteilen oder durch reine Subsumtion ermitteln. Insoweit kann eine für das menschliche Ohr kaum wahrnehmbare Lärmzunahme zum Abwägungsmaterial gehören; andererseits sind aber auch Lärmerhöhungen oberhalb der Hörbarkeitsschwelle nichts stets als Abwägungsposten zu berücksichtigen. Es bedarf vielmehr einer wertenden Betrachtung der konkreten Verhältnisse unter Berücksichtigung der jeweiligen Vorbelastung und der Schutzwürdigkeit des jeweiligen Gebiets (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.05.2007 - 4 BN 16.07 u.a. - BRS 71 Nr. 35). Setzt ein Bebauungsplan eine Verkehrsfläche neben einem Wohngrundstück fest, kann auf die Ermittlung konkret zu erwartender Immissionswerte verzichtet werden, wenn schon nach der Zahl der täglich zu erwartenden Kfz-Bewegungen im Hinblick auf die konkreten Gegebenheiten des Einzelfalls keine Belästigungen zu besorgen sind, die die Geringfügigkeitsgrenze überschreiten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.07.2011 - 4 BN 22.11 - juris m.w.N.).
29 
Bei der danach gebotenen wertenden Betrachtung ergibt sich die Antragsbefugnis der Antragstellerinnen im vorliegenden Fall aus dem Umstand, dass die geplante Verkehrsanlage deutlich näher an ihre Grundstücke heranrücken und auch nach Auffassung der Antragsgegnerin immerhin zu einer Zunahme des Verkehrsaufkommens um maximal 40 % führen wird. Es ist zwischen den Beteiligten nicht umstritten, dass in der Ramsbachstraße in Spitzenzeiten mit einer Verkehrszunahme von derzeit etwa 50 auf künftig etwa 70 Kraftfahrzeuge pro Stunde zu rechnen ist, was zu einer Erhöhung der verkehrsbedingten Lärmimmissionen um 1,5 dB (A) führen wird. Pro Tag dürfte mit einem zusätzlichen Verkehrsaufkommen von weniger als 100 Kraftfahrzeugen zu rechnen sein.
30 
Zudem kann auch vor den Grundstücken der Antragstellerinnen auf die - zukünftigen - Baugrundstücke zugefahren und von diesen abgefahren werden, was bislang nicht der Fall war. All diese Umstände begründen bereits einen abwägungsbeachtlichen Belang der Antragstellerinnen, sodass die von den Beteiligten - erst - im Lauf des Normenkontrollverfahrens kontrovers diskutierte Frage, ob die planungsbedingten Lärmbelastungen möglicherweise deutlich größer sind, keiner Entscheidung bedarf.
31 
c) Die Antragsbefugnis der Antragstellerinnen folgt ferner aus ihrem Interesse am Fortbestand der bisherigen planerischen Situation. Im Hinblick auf diesen abwägungsbeachtlichen Belang hat das Bundesverwaltungsgericht (Beschluss vom 20.08.1992 - 4 NB 3.92 - NVwZ 1993, 468) ausgeführt: Wird ein Bebauungsplan geändert und erweist sich die Änderung für einzelne Planbetroffene als nachteilig, so können sie die Änderung regelmäßig in einem Normenkontrollverfahren zur Überprüfung bringen. Denn sie dürfen darauf vertrauen, dass der Plan nicht ohne Berücksichtigung ihrer Interessen geändert wird. Zwar gewährt das Baugesetzbuch keinen Anspruch auf den Fortbestand eines Bebauungsplans und schließt auch Änderungen des Plans nicht aus. Das bedeutet aber nur, dass die Aufhebung oder Änderung eines Bebauungsplans, auch wenn sie für die Planbetroffenen nachteilig sind, rechtmäßig sein können; in einem solchen Fall erweist sich der Normenkontrollantrag dann als unbegründet. Für die Antragsbefugnis ist es jedoch unerheblich, dass mit der Aufhebung oder Änderung bestehender Bebauungspläne stets gerechnet werden muss. Entscheidend ist vielmehr, ob die Planänderung ein nicht geringwertiges privates Interesse berührt. Ein solches Interesse ist nicht nur dann gegeben, wenn der Bebauungsplan in seiner ursprünglichen Fassung ein subjektives öffentliches Recht begründet hat. Führt eine Planänderung dazu, dass Nachbargrundstücke in anderer Weise als bisher genutzt werden dürfen, so gehören die Interessen der Nachbarn an der Beibehaltung des bestehenden Zustands ebenfalls grundsätzlich zum notwendigen Abwägungsmaterial. Die ortsrechtlichen Festsetzungen begründen regelmäßig ein schutzwürdiges Vertrauen darauf, dass Veränderungen, die sich für die Nachbarn nachteilig auswirken könnten, nur unter Berücksichtigung ihrer Interessen vorgenommen werden. Zwar bedeutet die Annahme der Abwägungsbeachtlichkeit nachbarrechtlicher Interessen nicht, dass sie sich in der Abwägung auch durchsetzen müssen. Ob sie aber Gegenstand der Abwägung waren und dabei hinreichend berücksichtigt worden sind, kann der betroffene Nachbar im Wege der Normenkontrolle überprüfen lassen. Beschränkungen der so verstandenen Antragsbefugnis ergeben sich sowohl bei nur objektiv geringfügigen Änderungen als auch bei solchen Änderungen, die sich - z. B. wegen größerer Entfernung zum Nachbargrundstück - nur unwesentlich auf das Nachbargrundstück auswirken können.
32 
Auch nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts mag auch unter diesem Aspekt die Grenze der Abwägungserheblichkeit im Einzelfall schwer festzulegen sein. Allein der Umstand, dass ein bisher unbebautes Grundstück künftig bebaut werden darf, macht das Interesse des Nachbarn an der Erhaltung des bisherigen Zustands zwar noch nicht zu einem abwägungserheblichen Belang (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.08.2000 - 4 BN 38.00 - NVwZ 2000, 1413). Wird jedoch ein bisher als Grundfläche ausgewiesenes Nachbargrundstück durch einen Bebauungsplan einer Bebauung zugeführt, die eine doppelt so hohe bauliche Ausnutzbarkeit zulässt, als sie für die umliegenden Grundstücke gilt, gehört dies nicht zu den Situationen, in denen der Betroffene damit rechnen muss, dass „so etwas geschieht“, und ihm deshalb keine Antragsbefugnis zur Seite steht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 07.01.1993 - 4 NB 42.92 - NVwZ-RR 1993, 513).
33 
Vor diesem Hintergrund ist auch im Hinblick auf die Veränderung der bestehenden Situation die Antragsbefugnis der Antragstellerinnen zu bejahen. Aufgrund der Planung rückt nicht nur die Verkehrsanlage erheblich näher an die Grundstücke der Antragstellerinnen heran. Darüber hinaus wird auch vor den Grundstücken der Antragstellerinnen in einem Bereich der Ramsbachstraße Wohnbebauung zugelassen, in dem diese bisher weder rechtlich zulässig noch tatsächlich verwirklicht war. Aufgrund der Planung wird der Grünstreifen vor den Grundstücken der Antragstellerinnen insgesamt entfallen. Mit dieser planerischen Entscheidung geht die Antragsgegnerin über die Festsetzungen des Ortsbauplans von 1937 hinaus; insoweit berührt die Planung erstmalig und unabhängig von dem Ortsbauplan von 1937 das Interesse der Antragstellerinnen am Fortbestand der bisherigen planungsrechtlichen Situation. Sie haben damit einen Anspruch darauf, dass diese Veränderung auch im Rahmen des Abwägungsvorgangs berücksichtigt wird; zugleich begründet dies ihre Antragsbefugnis. Insoweit bedarf es dann auch keiner abschließenden Erörterung der zwischen den Beteiligten umstrittenen Frage, ob der Ortsbauplan von 1937 funktionslos geworden ist (vgl. zu den Voraussetzungen einer derartigen Funktionslosigkeit VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.06.2010 - 5 S 2986/08 - ESVGH 61, 23 m.w.N.).
34 
2. Der Umstand, dass die Antragstellerin zu 3 ihr Grundstück im Lauf des Normenkontrollverfahrens veräußert hat, führt nicht zur Unzulässigkeit ihres Antrags. Insoweit bedarf es auch keiner abschließenden Klärung der Frage, ob die Umschreibung im Grundbuch mittlerweile erfolgt ist. Die Veräußerung eines Grundstücks nach Einleitung des Normenkontrollverfahrens hat gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO auf das Verfahren keinen Einfluss, da der mögliche Rechtsnachfolger - wie der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin zu 3 unwidersprochen vorgetragen hat - mit der Fortführung des Prozesses durch die Antragstellerin zu 3 einverstanden ist. Es bleibt bei der Prozessführungsbefugnis der Antragstellerin zu 3 als früherer Miteigentümerin, der auch das Rechtsschutzinteresse nicht abgesprochen werden kann. Dies hat der Senat in seinem der Antragsgegnerin bekannten Urteil vom 15.11.2011 (8 S 1044/09 - BauR 2012, 628), auf das zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, ausführlich und im Einzelnen dargelegt.
35 
3. Den Anträgen fehlt auch nicht deswegen insgesamt das Rechtsschutzinteresse, weil bei einer Unwirksamkeit des Bebauungsplans möglicherweise der Ortsbauplan von 1937 mit seinen aus Sicht der Antragsgegnerin für die Antragstellerinnen ungünstigeren Regelungen weiterhin Anwendung fände. Nach § 47 Abs. 2 VwGO kommt es für die Zulässigkeit des Normenkontrollantrags maßgeblich darauf an, ob der Antragsteller geltend machen kann, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in seinen Rechten verletzt zu sein oder verletzt zu werden. Wird diese Hürde genommen, so ist regelmäßig auch das erforderliche Rechtsschutzinteresse gegeben. Für die Bejahung des Rechtsschutzinteresses genügt es, dass sich die Rechtsstellung des Antragstellers aktuell verbessern kann, so dass die begehrte Entscheidung im Hinblick auf das angestrebte eigentliche Ziel nicht offensichtlich nutzlos ist. Zu fragen ist, ob der Antragsteller durch die von ihm angestrebte Unwirksamkeitserklärung des Bebauungsplans seine Rechtsstellung verbessern kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.04.2002 - 4 CN 3.01 - NVwZ 2000, 1126 sowie das der Antragsgegnerin ebenfalls bekannte Senatsurteil vom 20.07.2011 - 8 S 1023/09 -). Dies ist hier zu bejahen. Eine Verbesserung der Position der Antragstellerinnen kann hier jedenfalls deswegen eintreten, weil sie von dem Heranrücken der Wohnbebauung und der daraus sich ergebenden Veränderung der Verkehrssituation verschont bleiben würden; dieses den Antragstellerinnen günstige Ergebnis träte unabhängig von der Frage der Wirksamkeit des Ortsbauplans von 1937 ein. Im Hinblick auf die mit erheblichem Aufwand seitens der Antragsgegnerin durchgeführte Planung dürfte im Sinne einer tatsächlichen Prognose auch zu erwarten sein, dass die Antragsgegnerin im Falle der Unwirksamkeit des angegriffenen Plans einen neuen Bebauungsplan mit möglicherweise für die Antragstellerinnen günstigeren Festsetzungen aufstellen wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.04.2002 a.a.O.).
II.
36 
Die Normenkontrollanträge sind auch begründet. Der Bebauungsplan ist wegen einer beachtlichen Verletzung des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB unwirksam.
37 
1. Entgegen der Auffassung der Antragstellerinnen dürfte allerdings kein Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB vorliegen, wonach die Entwürfe der Bauleitpläne mit der Begründung und der nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen sind. Die Antragstellerinnen sind hier der Auffassung, dass es über den Umweltbericht und das Artenschutzgutachten hinaus noch weitere umweltbezogene Stellungnahmen gegeben haben müsse, die entweder - dann unter Verstoß gegen die Bekanntmachungspflicht in § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB - ausgelegt oder rechtswidrigerweise nicht ausgelegt worden seien. Dem ist nicht zu folgen. Die Antragsgegnerin hat unwidersprochen ausgeführt, dass nur der Umweltbericht und das Artenschutzgutachten ausgelegt worden seien. Im Übrigen seien in den Umweltbericht sämtliche bislang vorliegenden Erkenntnisse, Stellungnahmen und Anregungen eingearbeitet worden. Eine derartige Verfahrensweise genügt den Anforderungen des § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB; es ist nicht erkennbar, dass der Umweltbericht nicht alle vorhandenen wesentlichen Umweltinformationen zusammengefasst hätte (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.06.2010 - 5 S 884/09 - BRS 76 Nr. 14).
38 
2. Jedoch sind die gesetzlichen Vorgaben des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB nicht eingehalten worden. Danach sind Ort und Dauer der Auslegung sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, mindestens eine Woche vor der Auslegung ortsüblich bekannt zu machen. Hier fehlt es an einem ausreichenden Hinweis darauf, welche „Arten umweltbezogener Informationen verfügbar“ sind.
39 
a) Ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zum EAG Bau (BT-Drs. 15/2250, S. 43 f.) sollten mit diesem Erfordernis völker- und unionsrechtliche Vorgaben umgesetzt werden. Danach muss die öffentliche Auslegungsbekanntmachung auch Angaben darüber enthalten, welche für die geplante Tätigkeit relevanten Umweltinformationen verfügbar sind. Dabei verlangt § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB keine Auflistung sämtlicher eingegangener Stellungnahmen oder gar deren inhaltlichen Wiedergabe. Da nur Angaben zu den Arten umweltbezogener Informationen gefordert werden, reicht es aus, die vorhandenen Unterlagen nach Themenblöcken zusammenzufassen und diese in einer schlagwortartigen Kurzcharakterisierung zu bezeichnen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.06.2010 a.a.O.; Krautzberger, in: Ernst u.a., BauGB, § 3 Rn. 36; EAG Bau - Mustererlass, abgedruckt in: Ernst u.a., a.a.O., Abschnitt J, I. 3.4.2.3). Entscheidend ist dabei, dass der veröffentlichte Text gerade hinsichtlich der Umweltinformationen seiner Anstoßfunktion gerecht werden kann, sachgerechte Stellungnahmen zu ermöglichen. Die Anstoßfunktion soll bewirken, dass dem interessierten Bürger sein Interesse an Information und Beteiligung durch Abgabe einer Stellungnahme bewusst wird. Hierfür ist es ausreichend, aber auch erforderlich, wenn der Interessierte durch die Bekanntmachung eine Orientierung darüber bekommt, welche umweltrelevanten Probleme die Planung nach den bei der Behörde vorhandenen Erkenntnissen aufwirft und ob Anlass zu einer eigenen erstmaligen oder ergänzenden Stellungnahme besteht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.06.2010 a.a.O.).
40 
b) Daran fehlt es hier.
41 
aa) Dabei muss der Senat nicht auf den Umstand eingehen, dass in dem Bekanntmachungstext auf nicht näher bezeichnete wesentliche, umweltbezogene Stellungnahmen (über den Umweltbericht und das Artenschutzgutachten hinaus) verwiesen wird, obwohl solche nach dem Vorbringen der Antragsgegnerin gar nicht vorlagen und auch nicht ausgelegt wurden. Ebenso bedarf es keiner näheren Erörterung des Umstands, dass das Artenschutzgutachten als „darüber hinaus“ vorliegende umweltbezogene Information bezeichnet wurde und damit der Eindruck erweckt worden sein könnte, es handele sich bei diesem Gutachten nicht um eine wesentliche, umweltbezogene Stellungnahme, sondern um eine zusätzliche Information.
42 
bb) Denn jedenfalls sind in dem veröffentlichten Bekanntmachungstext lediglich der Umweltbericht und das Artenschutzgutachten ausdrücklich genannt. Der Bekanntmachungstext bezeichnet damit nur die vorliegenden Stellungnahmen im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB. Er erfüllt aber noch nicht die Informationspflicht des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, die - wie sich aus ihrem Wortlaut ergibt - gerade keine Auflistung der ausgelegten Stellungnahmen im Sinne des Satzes 1, sondern eine Kurzcharakterisierung der vorhandenen Informationen verlangt. Der Umweltbericht der Antragsgegnerin vom 07.02./03.09.2008 enthält Informationen und Aussagen zu den Schutzgütern Mensch, Tiere und Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft und Kultur und Sachgüter. Gegliedert sind diese Ausführungen jeweils nach den Punkten Bestandsaufnahme und Bewertung. Hierüber wird der Leser der Bekanntmachung indessen nicht informiert; dass der dort angesprochene „Umweltbericht“ umweltbezogene Informationen enthält, liegt zwar auf der Hand, führt aber nicht dazu, dass die erforderliche Gliederung nach den für das konkrete Plangebiet vorliegenden Arten umweltbezogener Informationen vorgenommen wird. Durch einen derartigen allgemeinen Hinweis kann der Zweck des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, die Transparenz der konkret in Rede stehenden Planung für die Öffentlichkeit zu verbessern, nicht erreicht werden. Dies ergibt sich auch daraus, dass die in § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB genannten Schutzgüter in allgemeiner Weise die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, umfassen, wobei in den Buchstaben a bis i zahlreiche einzelne Belange ausdrücklich genannt werden. Schon diese äußerst umfangreiche Aufzählung macht deutlich, dass ein unspezifizierter Hinweis auf einen Umweltbericht und ein Gutachten zu einem bestimmten Thema dem informationssuchenden Bürger keine ausreichende Orientierung darüber zu geben vermag, welche umweltrelevanten Probleme gerade die konkrete Planung aufwirft (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28.05.2009 - 2 A 13.08 - NuR 2010, 48). Insoweit steht der Gemeinde, wie sich aus dem unterschiedlichen Wortlaut von § 3 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 BauGB ergibt, anders als bei der Auslegung auch kein Auswahlrecht zu. Die interessierte Öffentlichkeit soll unabhängig von der unter Umständen subjektiv geprägten Einschätzung der Gemeinde darüber unterrichtet werden, welche umweltbezogenen Themen bisher im Planaufstellungsverfahren eine Rolle gespielt haben (vgl. VGH München, Beschluss vom 18.06.2010 - 1 NE 09.3166 - juris; vgl auch Art. 6 Abs. 2 Buchst. d VI der Aarhus-Konvention: „für die geplante Tätigkeit relevanten Informationen über die Umwelt“). Eine solche umfassende Information vermag die hier vorgenommene Bekanntmachung nicht zu leisten.
43 
cc) Dieser Verfahrensfehler ist auch nicht nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 2 Alt. 2 BauGB unbeachtlich. Das wäre nur dann der Fall, wenn einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben. Nach dem Wortlaut dieser Vorschrift kommt es insoweit auf eine quantitative Betrachtungsweise an (vgl. ebenso OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28.05.2009 a.a.O.; VGH München, Beschluss vom 18.06.2010 a.a.O.; Stock, in: Ernst u.a., BauGB § 214 Rn. 49 und 50: Keine Begünstigung des Ausfalls der überwiegenden Zahl der Informationen). Hier ist mit dem Artenschutzgutachten nur eine einzige Art umweltbezogener Informationen genannt worden, während - wie dargelegt - zu zahlreichen weiteren Themen umweltbezogene Informationen im Umweltbericht zur Verfügung standen.
44 
Bei dieser Sachlage erscheint es ausgeschlossen, hier vom Fehlen bloß „einzelner“ Angaben auszugehen. Ein abweichendes, nicht an der Zahl der verfügbaren Angaben orientiertes Verständnis dieses Begriffs, für das sich weder im Wortlaut noch der Entstehungsgeschichte oder der Systematik der Vorschrift eine tragfähige Grundlage finden lässt, liefe der Verwirklichung der Anstoßfunktion, die § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB zugrunde liegt, zuwider, weil die planende Gemeinde dann gerade nicht deutlich machen müsste, welche umweltbezogenen Themen im bisherigen Verfahren eine Rolle gespielt haben.
45 
dd) Der Verfahrensfehler ist auch nicht nach § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB unbeachtlich geworden, da die Antragstellerinnen ihn durch den Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 23.07.2010 - der Antragsgegnerin an diesem Tage zugegangen - und damit innerhalb der Jahresfrist schriftlich und unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht haben.
III.
46 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
47 
Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Die Fragen, welche Verpflichtung die Gemeinde trifft, soweit sie „Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind“, nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB ortsüblich bekannt zu machen hat, und unter welchen Voraussetzungen ein Verstoß gegen die zuletzt genannte Vorschrift nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 2 Alt. 2 BauGB unbeachtlich ist, weil nur „einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind“, gefehlt haben, haben grundsätzliche Bedeutung.
48 
Beschluss vom 12. Juni 2012
49 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 20.000,--EUR festgesetzt.
50 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Gründe

 
22 
Der Senat konnte mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO).
I.
23 
Die Normenkontrollanträge sind zulässig.
24 
1. Die Anträge sind form- und fristgerecht gestellt. Die Antragstellerinnen sind auch antragsbefugt (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO), da sie geltend gemacht haben, durch die Rechtsvorschrift in einem eigenen Recht verletzt zu sein.
25 
a) In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass die Anforderungen an das Geltendmachen einer Rechtsverletzung im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht überspannt werden dürfen. Erforderlich, aber auch ausreichend für die Antragsbefugnis ist, dass der Antragsteller hinreichend substantiiert die Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzung des Bebauungsplans in einem subjektiven Recht verletzt wird. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung sind grundsätzlich auch dann keine höheren Anforderungen zu stellen, wenn es um das Recht auf gerechte Abwägung geht. Auch insoweit reicht es aus, dass der Antragsteller Tatsachen vorträgt, die eine fehlerhafte Behandlung seiner Belange in der Abwägung als möglich erscheinen lassen. Antragsbefugt ist hiernach, wer sich auf einen abwägungserheblichen privaten Belang berufen kann; denn wenn es einen solchen Belang gibt, besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit, dass die Gemeinde ihn bei ihrer Abwägung nicht korrekt berücksichtigt hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 07.01.2010 - 4 BN 36.09 - juris m.w.N.; stRspr). Da die Grundstücke der Antragstellerinnen nicht im Plangebiet liegen, kann eine Antragsbefugnis - was unter den Beteiligten auch nicht umstritten ist - nur aus einem abwägungserheblichen privaten Belang folgen. Solche privaten Belange, die die Antragsbefugnis der Antragstellerinnen begründen, sind hier die Zunahme des Verkehrslärms (b)) und das Interesse der Antragstellerinnen am Fortbestand der bisherigen planungsrechtlichen bzw. tatsächlichen Situation (c)).
26 
b) Die planungsbedingte Zunahme des Verkehrslärms, wie sie hier zu erwarten ist, gehört zu den für die Antragsgegnerin beachtlichen abwägungserheblichen Belangen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts können bei der planerischen Abwägung unbeachtet bleiben alle betroffenen Interessen, die entweder - objektiv - geringwertig oder aber - sei es überhaupt, sei es im gegebenen Zusammenhang - nicht schutzwürdig sind. Letzteres führt nicht etwa nur zum Ausscheiden solcher Interessen, die als Interessen mit einem Makel behaftet sind und aus diesem Grunde keinen Schutz verdienen. Nicht schutzwürdig in dem hier in Rede stehenden Sinne sind Interessen vielmehr auch dann, wenn sich deren Träger vernünftigerweise darauf einstellen müssen, dass „so etwas geschieht“, und wenn deshalb ihrem etwaigen Vertrauen in den Bestand oder Fortbestand etwa einer bestimmten Marktlage oder Verkehrslage die Schutzbedürftigkeit fehlt. Darüber hinaus beschränkt sich die Abwägungsbeachtlichkeit auf solche Betroffenheiten, die erstens mehr als geringfügig, zweitens in ihrem Eintritt zumindest wahrscheinlich und drittens - dies vor allem - für die planende Stelle bei der Entscheidung über den Plan als abwägungsbeachtlich erkennbar sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 09.11.1979 - 4 N 1.78 u.a. -, BVerwGE 59, 87).
27 
Ob eine planbedingte Zunahme des Verkehrslärms nach diesen Grundsätzen zum notwendigen Abwägungsmaterial gehört und deshalb für die davon Betroffenen eine Antragsbefugnis begründet, richtet sich nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschluss vom 19.02.1992 - 4 NB 11.91 - NJW 1992, 2844 § 47 abs. 2 satz 1 vwgo a.f.>) nach den Umständen des Einzelfalls. Eine Regel dahingehend, dass bereits die Erhöhung des Dauerschallpegels um ein bestimmtes Maß die Abwägungserheblichkeit begründet, lässt sich hierbei nicht aufstellen. Andererseits entfällt die Antragsbefugnis nicht in jedem Fall schon dann, wenn die durch die Planung begründete Lärmzunahme für das menschliche Ohr kaum wahrnehmbar ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.03.1994 - 4 NB 24.93 - NVwZ 1994, 683).
28 
Eine planbedingte Zunahme des Verkehrslärms auch unterhalb einschlägiger Grenzwerte gehört damit grundsätzlich zum Abwägungsmaterial und begründet die Antragsbefugnis des Betroffenen. Ist der Lärmzuwachs allerdings nur geringfügig oder wirkt er sich nur unwesentlich auf das Nachbargrundstück aus, so muss er nicht in die Abwägung eingestellt werden und die Antragsbefugnis entfällt. Ob vermehrte Verkehrslärmbeeinträchtigungen mehr als geringfügig zu Buche schlagen, lässt sich nicht anhand fester Maßstäbe beurteilen oder durch reine Subsumtion ermitteln. Insoweit kann eine für das menschliche Ohr kaum wahrnehmbare Lärmzunahme zum Abwägungsmaterial gehören; andererseits sind aber auch Lärmerhöhungen oberhalb der Hörbarkeitsschwelle nichts stets als Abwägungsposten zu berücksichtigen. Es bedarf vielmehr einer wertenden Betrachtung der konkreten Verhältnisse unter Berücksichtigung der jeweiligen Vorbelastung und der Schutzwürdigkeit des jeweiligen Gebiets (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.05.2007 - 4 BN 16.07 u.a. - BRS 71 Nr. 35). Setzt ein Bebauungsplan eine Verkehrsfläche neben einem Wohngrundstück fest, kann auf die Ermittlung konkret zu erwartender Immissionswerte verzichtet werden, wenn schon nach der Zahl der täglich zu erwartenden Kfz-Bewegungen im Hinblick auf die konkreten Gegebenheiten des Einzelfalls keine Belästigungen zu besorgen sind, die die Geringfügigkeitsgrenze überschreiten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.07.2011 - 4 BN 22.11 - juris m.w.N.).
29 
Bei der danach gebotenen wertenden Betrachtung ergibt sich die Antragsbefugnis der Antragstellerinnen im vorliegenden Fall aus dem Umstand, dass die geplante Verkehrsanlage deutlich näher an ihre Grundstücke heranrücken und auch nach Auffassung der Antragsgegnerin immerhin zu einer Zunahme des Verkehrsaufkommens um maximal 40 % führen wird. Es ist zwischen den Beteiligten nicht umstritten, dass in der Ramsbachstraße in Spitzenzeiten mit einer Verkehrszunahme von derzeit etwa 50 auf künftig etwa 70 Kraftfahrzeuge pro Stunde zu rechnen ist, was zu einer Erhöhung der verkehrsbedingten Lärmimmissionen um 1,5 dB (A) führen wird. Pro Tag dürfte mit einem zusätzlichen Verkehrsaufkommen von weniger als 100 Kraftfahrzeugen zu rechnen sein.
30 
Zudem kann auch vor den Grundstücken der Antragstellerinnen auf die - zukünftigen - Baugrundstücke zugefahren und von diesen abgefahren werden, was bislang nicht der Fall war. All diese Umstände begründen bereits einen abwägungsbeachtlichen Belang der Antragstellerinnen, sodass die von den Beteiligten - erst - im Lauf des Normenkontrollverfahrens kontrovers diskutierte Frage, ob die planungsbedingten Lärmbelastungen möglicherweise deutlich größer sind, keiner Entscheidung bedarf.
31 
c) Die Antragsbefugnis der Antragstellerinnen folgt ferner aus ihrem Interesse am Fortbestand der bisherigen planerischen Situation. Im Hinblick auf diesen abwägungsbeachtlichen Belang hat das Bundesverwaltungsgericht (Beschluss vom 20.08.1992 - 4 NB 3.92 - NVwZ 1993, 468) ausgeführt: Wird ein Bebauungsplan geändert und erweist sich die Änderung für einzelne Planbetroffene als nachteilig, so können sie die Änderung regelmäßig in einem Normenkontrollverfahren zur Überprüfung bringen. Denn sie dürfen darauf vertrauen, dass der Plan nicht ohne Berücksichtigung ihrer Interessen geändert wird. Zwar gewährt das Baugesetzbuch keinen Anspruch auf den Fortbestand eines Bebauungsplans und schließt auch Änderungen des Plans nicht aus. Das bedeutet aber nur, dass die Aufhebung oder Änderung eines Bebauungsplans, auch wenn sie für die Planbetroffenen nachteilig sind, rechtmäßig sein können; in einem solchen Fall erweist sich der Normenkontrollantrag dann als unbegründet. Für die Antragsbefugnis ist es jedoch unerheblich, dass mit der Aufhebung oder Änderung bestehender Bebauungspläne stets gerechnet werden muss. Entscheidend ist vielmehr, ob die Planänderung ein nicht geringwertiges privates Interesse berührt. Ein solches Interesse ist nicht nur dann gegeben, wenn der Bebauungsplan in seiner ursprünglichen Fassung ein subjektives öffentliches Recht begründet hat. Führt eine Planänderung dazu, dass Nachbargrundstücke in anderer Weise als bisher genutzt werden dürfen, so gehören die Interessen der Nachbarn an der Beibehaltung des bestehenden Zustands ebenfalls grundsätzlich zum notwendigen Abwägungsmaterial. Die ortsrechtlichen Festsetzungen begründen regelmäßig ein schutzwürdiges Vertrauen darauf, dass Veränderungen, die sich für die Nachbarn nachteilig auswirken könnten, nur unter Berücksichtigung ihrer Interessen vorgenommen werden. Zwar bedeutet die Annahme der Abwägungsbeachtlichkeit nachbarrechtlicher Interessen nicht, dass sie sich in der Abwägung auch durchsetzen müssen. Ob sie aber Gegenstand der Abwägung waren und dabei hinreichend berücksichtigt worden sind, kann der betroffene Nachbar im Wege der Normenkontrolle überprüfen lassen. Beschränkungen der so verstandenen Antragsbefugnis ergeben sich sowohl bei nur objektiv geringfügigen Änderungen als auch bei solchen Änderungen, die sich - z. B. wegen größerer Entfernung zum Nachbargrundstück - nur unwesentlich auf das Nachbargrundstück auswirken können.
32 
Auch nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts mag auch unter diesem Aspekt die Grenze der Abwägungserheblichkeit im Einzelfall schwer festzulegen sein. Allein der Umstand, dass ein bisher unbebautes Grundstück künftig bebaut werden darf, macht das Interesse des Nachbarn an der Erhaltung des bisherigen Zustands zwar noch nicht zu einem abwägungserheblichen Belang (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.08.2000 - 4 BN 38.00 - NVwZ 2000, 1413). Wird jedoch ein bisher als Grundfläche ausgewiesenes Nachbargrundstück durch einen Bebauungsplan einer Bebauung zugeführt, die eine doppelt so hohe bauliche Ausnutzbarkeit zulässt, als sie für die umliegenden Grundstücke gilt, gehört dies nicht zu den Situationen, in denen der Betroffene damit rechnen muss, dass „so etwas geschieht“, und ihm deshalb keine Antragsbefugnis zur Seite steht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 07.01.1993 - 4 NB 42.92 - NVwZ-RR 1993, 513).
33 
Vor diesem Hintergrund ist auch im Hinblick auf die Veränderung der bestehenden Situation die Antragsbefugnis der Antragstellerinnen zu bejahen. Aufgrund der Planung rückt nicht nur die Verkehrsanlage erheblich näher an die Grundstücke der Antragstellerinnen heran. Darüber hinaus wird auch vor den Grundstücken der Antragstellerinnen in einem Bereich der Ramsbachstraße Wohnbebauung zugelassen, in dem diese bisher weder rechtlich zulässig noch tatsächlich verwirklicht war. Aufgrund der Planung wird der Grünstreifen vor den Grundstücken der Antragstellerinnen insgesamt entfallen. Mit dieser planerischen Entscheidung geht die Antragsgegnerin über die Festsetzungen des Ortsbauplans von 1937 hinaus; insoweit berührt die Planung erstmalig und unabhängig von dem Ortsbauplan von 1937 das Interesse der Antragstellerinnen am Fortbestand der bisherigen planungsrechtlichen Situation. Sie haben damit einen Anspruch darauf, dass diese Veränderung auch im Rahmen des Abwägungsvorgangs berücksichtigt wird; zugleich begründet dies ihre Antragsbefugnis. Insoweit bedarf es dann auch keiner abschließenden Erörterung der zwischen den Beteiligten umstrittenen Frage, ob der Ortsbauplan von 1937 funktionslos geworden ist (vgl. zu den Voraussetzungen einer derartigen Funktionslosigkeit VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.06.2010 - 5 S 2986/08 - ESVGH 61, 23 m.w.N.).
34 
2. Der Umstand, dass die Antragstellerin zu 3 ihr Grundstück im Lauf des Normenkontrollverfahrens veräußert hat, führt nicht zur Unzulässigkeit ihres Antrags. Insoweit bedarf es auch keiner abschließenden Klärung der Frage, ob die Umschreibung im Grundbuch mittlerweile erfolgt ist. Die Veräußerung eines Grundstücks nach Einleitung des Normenkontrollverfahrens hat gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO auf das Verfahren keinen Einfluss, da der mögliche Rechtsnachfolger - wie der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin zu 3 unwidersprochen vorgetragen hat - mit der Fortführung des Prozesses durch die Antragstellerin zu 3 einverstanden ist. Es bleibt bei der Prozessführungsbefugnis der Antragstellerin zu 3 als früherer Miteigentümerin, der auch das Rechtsschutzinteresse nicht abgesprochen werden kann. Dies hat der Senat in seinem der Antragsgegnerin bekannten Urteil vom 15.11.2011 (8 S 1044/09 - BauR 2012, 628), auf das zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, ausführlich und im Einzelnen dargelegt.
35 
3. Den Anträgen fehlt auch nicht deswegen insgesamt das Rechtsschutzinteresse, weil bei einer Unwirksamkeit des Bebauungsplans möglicherweise der Ortsbauplan von 1937 mit seinen aus Sicht der Antragsgegnerin für die Antragstellerinnen ungünstigeren Regelungen weiterhin Anwendung fände. Nach § 47 Abs. 2 VwGO kommt es für die Zulässigkeit des Normenkontrollantrags maßgeblich darauf an, ob der Antragsteller geltend machen kann, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in seinen Rechten verletzt zu sein oder verletzt zu werden. Wird diese Hürde genommen, so ist regelmäßig auch das erforderliche Rechtsschutzinteresse gegeben. Für die Bejahung des Rechtsschutzinteresses genügt es, dass sich die Rechtsstellung des Antragstellers aktuell verbessern kann, so dass die begehrte Entscheidung im Hinblick auf das angestrebte eigentliche Ziel nicht offensichtlich nutzlos ist. Zu fragen ist, ob der Antragsteller durch die von ihm angestrebte Unwirksamkeitserklärung des Bebauungsplans seine Rechtsstellung verbessern kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.04.2002 - 4 CN 3.01 - NVwZ 2000, 1126 sowie das der Antragsgegnerin ebenfalls bekannte Senatsurteil vom 20.07.2011 - 8 S 1023/09 -). Dies ist hier zu bejahen. Eine Verbesserung der Position der Antragstellerinnen kann hier jedenfalls deswegen eintreten, weil sie von dem Heranrücken der Wohnbebauung und der daraus sich ergebenden Veränderung der Verkehrssituation verschont bleiben würden; dieses den Antragstellerinnen günstige Ergebnis träte unabhängig von der Frage der Wirksamkeit des Ortsbauplans von 1937 ein. Im Hinblick auf die mit erheblichem Aufwand seitens der Antragsgegnerin durchgeführte Planung dürfte im Sinne einer tatsächlichen Prognose auch zu erwarten sein, dass die Antragsgegnerin im Falle der Unwirksamkeit des angegriffenen Plans einen neuen Bebauungsplan mit möglicherweise für die Antragstellerinnen günstigeren Festsetzungen aufstellen wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.04.2002 a.a.O.).
II.
36 
Die Normenkontrollanträge sind auch begründet. Der Bebauungsplan ist wegen einer beachtlichen Verletzung des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB unwirksam.
37 
1. Entgegen der Auffassung der Antragstellerinnen dürfte allerdings kein Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB vorliegen, wonach die Entwürfe der Bauleitpläne mit der Begründung und der nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen sind. Die Antragstellerinnen sind hier der Auffassung, dass es über den Umweltbericht und das Artenschutzgutachten hinaus noch weitere umweltbezogene Stellungnahmen gegeben haben müsse, die entweder - dann unter Verstoß gegen die Bekanntmachungspflicht in § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB - ausgelegt oder rechtswidrigerweise nicht ausgelegt worden seien. Dem ist nicht zu folgen. Die Antragsgegnerin hat unwidersprochen ausgeführt, dass nur der Umweltbericht und das Artenschutzgutachten ausgelegt worden seien. Im Übrigen seien in den Umweltbericht sämtliche bislang vorliegenden Erkenntnisse, Stellungnahmen und Anregungen eingearbeitet worden. Eine derartige Verfahrensweise genügt den Anforderungen des § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB; es ist nicht erkennbar, dass der Umweltbericht nicht alle vorhandenen wesentlichen Umweltinformationen zusammengefasst hätte (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.06.2010 - 5 S 884/09 - BRS 76 Nr. 14).
38 
2. Jedoch sind die gesetzlichen Vorgaben des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB nicht eingehalten worden. Danach sind Ort und Dauer der Auslegung sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, mindestens eine Woche vor der Auslegung ortsüblich bekannt zu machen. Hier fehlt es an einem ausreichenden Hinweis darauf, welche „Arten umweltbezogener Informationen verfügbar“ sind.
39 
a) Ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zum EAG Bau (BT-Drs. 15/2250, S. 43 f.) sollten mit diesem Erfordernis völker- und unionsrechtliche Vorgaben umgesetzt werden. Danach muss die öffentliche Auslegungsbekanntmachung auch Angaben darüber enthalten, welche für die geplante Tätigkeit relevanten Umweltinformationen verfügbar sind. Dabei verlangt § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB keine Auflistung sämtlicher eingegangener Stellungnahmen oder gar deren inhaltlichen Wiedergabe. Da nur Angaben zu den Arten umweltbezogener Informationen gefordert werden, reicht es aus, die vorhandenen Unterlagen nach Themenblöcken zusammenzufassen und diese in einer schlagwortartigen Kurzcharakterisierung zu bezeichnen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.06.2010 a.a.O.; Krautzberger, in: Ernst u.a., BauGB, § 3 Rn. 36; EAG Bau - Mustererlass, abgedruckt in: Ernst u.a., a.a.O., Abschnitt J, I. 3.4.2.3). Entscheidend ist dabei, dass der veröffentlichte Text gerade hinsichtlich der Umweltinformationen seiner Anstoßfunktion gerecht werden kann, sachgerechte Stellungnahmen zu ermöglichen. Die Anstoßfunktion soll bewirken, dass dem interessierten Bürger sein Interesse an Information und Beteiligung durch Abgabe einer Stellungnahme bewusst wird. Hierfür ist es ausreichend, aber auch erforderlich, wenn der Interessierte durch die Bekanntmachung eine Orientierung darüber bekommt, welche umweltrelevanten Probleme die Planung nach den bei der Behörde vorhandenen Erkenntnissen aufwirft und ob Anlass zu einer eigenen erstmaligen oder ergänzenden Stellungnahme besteht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.06.2010 a.a.O.).
40 
b) Daran fehlt es hier.
41 
aa) Dabei muss der Senat nicht auf den Umstand eingehen, dass in dem Bekanntmachungstext auf nicht näher bezeichnete wesentliche, umweltbezogene Stellungnahmen (über den Umweltbericht und das Artenschutzgutachten hinaus) verwiesen wird, obwohl solche nach dem Vorbringen der Antragsgegnerin gar nicht vorlagen und auch nicht ausgelegt wurden. Ebenso bedarf es keiner näheren Erörterung des Umstands, dass das Artenschutzgutachten als „darüber hinaus“ vorliegende umweltbezogene Information bezeichnet wurde und damit der Eindruck erweckt worden sein könnte, es handele sich bei diesem Gutachten nicht um eine wesentliche, umweltbezogene Stellungnahme, sondern um eine zusätzliche Information.
42 
bb) Denn jedenfalls sind in dem veröffentlichten Bekanntmachungstext lediglich der Umweltbericht und das Artenschutzgutachten ausdrücklich genannt. Der Bekanntmachungstext bezeichnet damit nur die vorliegenden Stellungnahmen im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB. Er erfüllt aber noch nicht die Informationspflicht des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, die - wie sich aus ihrem Wortlaut ergibt - gerade keine Auflistung der ausgelegten Stellungnahmen im Sinne des Satzes 1, sondern eine Kurzcharakterisierung der vorhandenen Informationen verlangt. Der Umweltbericht der Antragsgegnerin vom 07.02./03.09.2008 enthält Informationen und Aussagen zu den Schutzgütern Mensch, Tiere und Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft und Kultur und Sachgüter. Gegliedert sind diese Ausführungen jeweils nach den Punkten Bestandsaufnahme und Bewertung. Hierüber wird der Leser der Bekanntmachung indessen nicht informiert; dass der dort angesprochene „Umweltbericht“ umweltbezogene Informationen enthält, liegt zwar auf der Hand, führt aber nicht dazu, dass die erforderliche Gliederung nach den für das konkrete Plangebiet vorliegenden Arten umweltbezogener Informationen vorgenommen wird. Durch einen derartigen allgemeinen Hinweis kann der Zweck des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, die Transparenz der konkret in Rede stehenden Planung für die Öffentlichkeit zu verbessern, nicht erreicht werden. Dies ergibt sich auch daraus, dass die in § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB genannten Schutzgüter in allgemeiner Weise die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, umfassen, wobei in den Buchstaben a bis i zahlreiche einzelne Belange ausdrücklich genannt werden. Schon diese äußerst umfangreiche Aufzählung macht deutlich, dass ein unspezifizierter Hinweis auf einen Umweltbericht und ein Gutachten zu einem bestimmten Thema dem informationssuchenden Bürger keine ausreichende Orientierung darüber zu geben vermag, welche umweltrelevanten Probleme gerade die konkrete Planung aufwirft (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28.05.2009 - 2 A 13.08 - NuR 2010, 48). Insoweit steht der Gemeinde, wie sich aus dem unterschiedlichen Wortlaut von § 3 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 BauGB ergibt, anders als bei der Auslegung auch kein Auswahlrecht zu. Die interessierte Öffentlichkeit soll unabhängig von der unter Umständen subjektiv geprägten Einschätzung der Gemeinde darüber unterrichtet werden, welche umweltbezogenen Themen bisher im Planaufstellungsverfahren eine Rolle gespielt haben (vgl. VGH München, Beschluss vom 18.06.2010 - 1 NE 09.3166 - juris; vgl auch Art. 6 Abs. 2 Buchst. d VI der Aarhus-Konvention: „für die geplante Tätigkeit relevanten Informationen über die Umwelt“). Eine solche umfassende Information vermag die hier vorgenommene Bekanntmachung nicht zu leisten.
43 
cc) Dieser Verfahrensfehler ist auch nicht nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 2 Alt. 2 BauGB unbeachtlich. Das wäre nur dann der Fall, wenn einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben. Nach dem Wortlaut dieser Vorschrift kommt es insoweit auf eine quantitative Betrachtungsweise an (vgl. ebenso OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28.05.2009 a.a.O.; VGH München, Beschluss vom 18.06.2010 a.a.O.; Stock, in: Ernst u.a., BauGB § 214 Rn. 49 und 50: Keine Begünstigung des Ausfalls der überwiegenden Zahl der Informationen). Hier ist mit dem Artenschutzgutachten nur eine einzige Art umweltbezogener Informationen genannt worden, während - wie dargelegt - zu zahlreichen weiteren Themen umweltbezogene Informationen im Umweltbericht zur Verfügung standen.
44 
Bei dieser Sachlage erscheint es ausgeschlossen, hier vom Fehlen bloß „einzelner“ Angaben auszugehen. Ein abweichendes, nicht an der Zahl der verfügbaren Angaben orientiertes Verständnis dieses Begriffs, für das sich weder im Wortlaut noch der Entstehungsgeschichte oder der Systematik der Vorschrift eine tragfähige Grundlage finden lässt, liefe der Verwirklichung der Anstoßfunktion, die § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB zugrunde liegt, zuwider, weil die planende Gemeinde dann gerade nicht deutlich machen müsste, welche umweltbezogenen Themen im bisherigen Verfahren eine Rolle gespielt haben.
45 
dd) Der Verfahrensfehler ist auch nicht nach § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB unbeachtlich geworden, da die Antragstellerinnen ihn durch den Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 23.07.2010 - der Antragsgegnerin an diesem Tage zugegangen - und damit innerhalb der Jahresfrist schriftlich und unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht haben.
III.
46 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
47 
Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Die Fragen, welche Verpflichtung die Gemeinde trifft, soweit sie „Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind“, nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB ortsüblich bekannt zu machen hat, und unter welchen Voraussetzungen ein Verstoß gegen die zuletzt genannte Vorschrift nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 2 Alt. 2 BauGB unbeachtlich ist, weil nur „einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind“, gefehlt haben, haben grundsätzliche Bedeutung.
48 
Beschluss vom 12. Juni 2012
49 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 20.000,--EUR festgesetzt.
50 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

(1) Dorfgebiete dienen der Unterbringung der Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, dem Wohnen und der Unterbringung von nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben sowie der Versorgung der Bewohner des Gebiets dienenden Handwerksbetrieben. Auf die Belange der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe einschließlich ihrer Entwicklungsmöglichkeiten ist vorrangig Rücksicht zu nehmen.

(2) Zulässig sind

1.
Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe und die dazugehörigen Wohnungen und Wohngebäude,
2.
Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäude mit entsprechenden Nutzgärten und landwirtschaftliche Nebenerwerbsstellen,
3.
sonstige Wohngebäude,
4.
Betriebe zur Be- und Verarbeitung und Sammlung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse,
5.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
6.
sonstige Gewerbebetriebe,
7.
Anlagen für örtliche Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
8.
Gartenbaubetriebe,
9.
Tankstellen.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 zugelassen werden.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Werden durch die Änderung oder Ergänzung eines Bauleitplans die Grundzüge der Planung nicht berührt oder wird durch die Aufstellung eines Bebauungsplans in einem Gebiet nach § 34 der sich aus der vorhandenen Eigenart der näheren Umgebung ergebende Zulässigkeitsmaßstab nicht wesentlich verändert oder enthält er lediglich Festsetzungen nach § 9 Absatz 2a oder Absatz 2b, kann die Gemeinde das vereinfachte Verfahren anwenden, wenn

1.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht vorbereitet oder begründet wird,
2.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter bestehen und
3.
keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.

(2) Im vereinfachten Verfahren kann

1.
von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Absatz 1 und § 4 Absatz 1 abgesehen werden,
2.
der betroffenen Öffentlichkeit Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben oder wahlweise die Veröffentlichung im Internet nach § 3 Absatz 2 durchgeführt werden,
3.
den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben oder wahlweise die Beteiligung nach § 4 Absatz 2 durchgeführt werden.
Wird nach Satz 1 Nummer 2 die betroffene Öffentlichkeit beteiligt, gilt die Hinweispflicht des § 3 Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz entsprechend.

(3) Im vereinfachten Verfahren wird von der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4, von dem Umweltbericht nach § 2a, von der Angabe nach § 3 Absatz 2 Satz 4, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 6a Absatz 1 und § 10a Absatz 1 abgesehen; § 4c ist nicht anzuwenden. Bei der Beteiligung nach Absatz 2 Nummer 2 ist darauf hinzuweisen, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Werden durch die Änderung oder Ergänzung eines Bauleitplans die Grundzüge der Planung nicht berührt oder wird durch die Aufstellung eines Bebauungsplans in einem Gebiet nach § 34 der sich aus der vorhandenen Eigenart der näheren Umgebung ergebende Zulässigkeitsmaßstab nicht wesentlich verändert oder enthält er lediglich Festsetzungen nach § 9 Absatz 2a oder Absatz 2b, kann die Gemeinde das vereinfachte Verfahren anwenden, wenn

1.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht vorbereitet oder begründet wird,
2.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter bestehen und
3.
keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.

(2) Im vereinfachten Verfahren kann

1.
von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Absatz 1 und § 4 Absatz 1 abgesehen werden,
2.
der betroffenen Öffentlichkeit Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben oder wahlweise die Veröffentlichung im Internet nach § 3 Absatz 2 durchgeführt werden,
3.
den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben oder wahlweise die Beteiligung nach § 4 Absatz 2 durchgeführt werden.
Wird nach Satz 1 Nummer 2 die betroffene Öffentlichkeit beteiligt, gilt die Hinweispflicht des § 3 Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz entsprechend.

(3) Im vereinfachten Verfahren wird von der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4, von dem Umweltbericht nach § 2a, von der Angabe nach § 3 Absatz 2 Satz 4, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 6a Absatz 1 und § 10a Absatz 1 abgesehen; § 4c ist nicht anzuwenden. Bei der Beteiligung nach Absatz 2 Nummer 2 ist darauf hinzuweisen, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird.

(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn

1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder
2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
An die Unterrichtung und Erörterung schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Erörterung zu einer Änderung der Planung führt.

(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können,
2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können,
3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und
4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
Der Inhalt der Bekanntmachung ist zusätzlich in das Internet einzustellen; die nach Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen und der Inhalt der Bekanntmachung sind über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich zu machen. Die fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. Haben mehr als 50 Personen Stellungnahmen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt abgegeben, kann die Mitteilung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird; die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist ortsüblich und über das Internet bekannt zu machen. Bei der Vorlage der Bauleitpläne nach § 6 oder § 10 Absatz 2 sind die nicht berücksichtigten Stellungnahmen mit einer Stellungnahme der Gemeinde beizufügen.

(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

(1) Werden durch die Änderung oder Ergänzung eines Bauleitplans die Grundzüge der Planung nicht berührt oder wird durch die Aufstellung eines Bebauungsplans in einem Gebiet nach § 34 der sich aus der vorhandenen Eigenart der näheren Umgebung ergebende Zulässigkeitsmaßstab nicht wesentlich verändert oder enthält er lediglich Festsetzungen nach § 9 Absatz 2a oder Absatz 2b, kann die Gemeinde das vereinfachte Verfahren anwenden, wenn

1.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht vorbereitet oder begründet wird,
2.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter bestehen und
3.
keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.

(2) Im vereinfachten Verfahren kann

1.
von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Absatz 1 und § 4 Absatz 1 abgesehen werden,
2.
der betroffenen Öffentlichkeit Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben oder wahlweise die Veröffentlichung im Internet nach § 3 Absatz 2 durchgeführt werden,
3.
den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben oder wahlweise die Beteiligung nach § 4 Absatz 2 durchgeführt werden.
Wird nach Satz 1 Nummer 2 die betroffene Öffentlichkeit beteiligt, gilt die Hinweispflicht des § 3 Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz entsprechend.

(3) Im vereinfachten Verfahren wird von der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4, von dem Umweltbericht nach § 2a, von der Angabe nach § 3 Absatz 2 Satz 4, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 6a Absatz 1 und § 10a Absatz 1 abgesehen; § 4c ist nicht anzuwenden. Bei der Beteiligung nach Absatz 2 Nummer 2 ist darauf hinzuweisen, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird.

(1) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die nachfolgenden Vorschriften zum Umweltschutz anzuwenden.

(2) Mit Grund und Boden soll sparsam und schonend umgegangen werden; dabei sind zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen die Möglichkeiten der Entwicklung der Gemeinde insbesondere durch Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und andere Maßnahmen zur Innenentwicklung zu nutzen sowie Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen. Landwirtschaftlich, als Wald oder für Wohnzwecke genutzte Flächen sollen nur im notwendigen Umfang umgenutzt werden. Die Grundsätze nach den Sätzen 1 und 2 sind in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 zu berücksichtigen. Die Notwendigkeit der Umwandlung landwirtschaftlich oder als Wald genutzter Flächen soll begründet werden; dabei sollen Ermittlungen zu den Möglichkeiten der Innenentwicklung zugrunde gelegt werden, zu denen insbesondere Brachflächen, Gebäudeleerstand, Baulücken und andere Nachverdichtungsmöglichkeiten zählen können.

(3) Die Vermeidung und der Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts in seinen in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a bezeichneten Bestandteilen (Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz) sind in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 zu berücksichtigen. Der Ausgleich erfolgt durch geeignete Darstellungen und Festsetzungen nach den §§ 5 und 9 als Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich. Soweit dies mit einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung und den Zielen der Raumordnung sowie des Naturschutzes und der Landschaftspflege vereinbar ist, können die Darstellungen und Festsetzungen auch an anderer Stelle als am Ort des Eingriffs erfolgen. Anstelle von Darstellungen und Festsetzungen können auch vertragliche Vereinbarungen nach § 11 oder sonstige geeignete Maßnahmen zum Ausgleich auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen getroffen werden. § 15 Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes gilt entsprechend. Ein Ausgleich ist nicht erforderlich, soweit die Eingriffe bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt sind oder zulässig waren.

(4) Soweit ein Gebiet im Sinne des § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigt werden kann, sind die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes über die Zulässigkeit und Durchführung von derartigen Eingriffen einschließlich der Einholung der Stellungnahme der Europäischen Kommission anzuwenden.

(5) Den Erfordernissen des Klimaschutzes soll sowohl durch Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken, als auch durch solche, die der Anpassung an den Klimawandel dienen, Rechnung getragen werden. Der Grundsatz nach Satz 1 ist in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 zu berücksichtigen.

(1) Verfahren nach diesem Gesetz, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung förmlich eingeleitet worden sind, werden nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften abgeschlossen, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Ist mit gesetzlich vorgeschriebenen einzelnen Schritten des Verfahrens noch nicht begonnen worden, können diese auch nach den Vorschriften dieses Gesetzes durchgeführt werden.

(2) Die Vorschriften des Dritten Kapitels Zweiter Teil Vierter Abschnitt zur Planerhaltung sind auch auf Flächennutzungspläne und Satzungen entsprechend anzuwenden, die auf der Grundlage bisheriger Fassungen dieses Gesetzes in Kraft getreten sind. Unbeschadet des Satzes 1 sind auf der Grundlage bisheriger Fassungen dieses Gesetzes unbeachtliche oder durch Fristablauf unbeachtliche Fehler bei der Aufstellung von Flächennutzungsplänen und Satzungen auch weiterhin für die Rechtswirksamkeit dieser Flächennutzungspläne und Satzungen unbeachtlich. Abweichend von Satz 1 sind für vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung in Kraft getretene Flächennutzungspläne und Satzungen die vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung geltenden Vorschriften über die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, von Mängeln der Abwägung und von sonstigen Vorschriften einschließlich ihrer Fristen weiterhin anzuwenden.

(3) Auf der Grundlage bisheriger Fassungen dieses Gesetzes wirksame oder übergeleitete Pläne, Satzungen und Entscheidungen gelten fort.

(1) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die nachfolgenden Vorschriften zum Umweltschutz anzuwenden.

(2) Mit Grund und Boden soll sparsam und schonend umgegangen werden; dabei sind zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen die Möglichkeiten der Entwicklung der Gemeinde insbesondere durch Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und andere Maßnahmen zur Innenentwicklung zu nutzen sowie Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen. Landwirtschaftlich, als Wald oder für Wohnzwecke genutzte Flächen sollen nur im notwendigen Umfang umgenutzt werden. Die Grundsätze nach den Sätzen 1 und 2 sind in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 zu berücksichtigen. Die Notwendigkeit der Umwandlung landwirtschaftlich oder als Wald genutzter Flächen soll begründet werden; dabei sollen Ermittlungen zu den Möglichkeiten der Innenentwicklung zugrunde gelegt werden, zu denen insbesondere Brachflächen, Gebäudeleerstand, Baulücken und andere Nachverdichtungsmöglichkeiten zählen können.

(3) Die Vermeidung und der Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts in seinen in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a bezeichneten Bestandteilen (Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz) sind in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 zu berücksichtigen. Der Ausgleich erfolgt durch geeignete Darstellungen und Festsetzungen nach den §§ 5 und 9 als Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich. Soweit dies mit einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung und den Zielen der Raumordnung sowie des Naturschutzes und der Landschaftspflege vereinbar ist, können die Darstellungen und Festsetzungen auch an anderer Stelle als am Ort des Eingriffs erfolgen. Anstelle von Darstellungen und Festsetzungen können auch vertragliche Vereinbarungen nach § 11 oder sonstige geeignete Maßnahmen zum Ausgleich auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen getroffen werden. § 15 Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes gilt entsprechend. Ein Ausgleich ist nicht erforderlich, soweit die Eingriffe bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt sind oder zulässig waren.

(4) Soweit ein Gebiet im Sinne des § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigt werden kann, sind die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes über die Zulässigkeit und Durchführung von derartigen Eingriffen einschließlich der Einholung der Stellungnahme der Europäischen Kommission anzuwenden.

(5) Den Erfordernissen des Klimaschutzes soll sowohl durch Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken, als auch durch solche, die der Anpassung an den Klimawandel dienen, Rechnung getragen werden. Der Grundsatz nach Satz 1 ist in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 zu berücksichtigen.

(1) Verfahren nach diesem Gesetz, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung förmlich eingeleitet worden sind, werden nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften abgeschlossen, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Ist mit gesetzlich vorgeschriebenen einzelnen Schritten des Verfahrens noch nicht begonnen worden, können diese auch nach den Vorschriften dieses Gesetzes durchgeführt werden.

(2) Die Vorschriften des Dritten Kapitels Zweiter Teil Vierter Abschnitt zur Planerhaltung sind auch auf Flächennutzungspläne und Satzungen entsprechend anzuwenden, die auf der Grundlage bisheriger Fassungen dieses Gesetzes in Kraft getreten sind. Unbeschadet des Satzes 1 sind auf der Grundlage bisheriger Fassungen dieses Gesetzes unbeachtliche oder durch Fristablauf unbeachtliche Fehler bei der Aufstellung von Flächennutzungsplänen und Satzungen auch weiterhin für die Rechtswirksamkeit dieser Flächennutzungspläne und Satzungen unbeachtlich. Abweichend von Satz 1 sind für vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung in Kraft getretene Flächennutzungspläne und Satzungen die vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung geltenden Vorschriften über die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, von Mängeln der Abwägung und von sonstigen Vorschriften einschließlich ihrer Fristen weiterhin anzuwenden.

(3) Auf der Grundlage bisheriger Fassungen dieses Gesetzes wirksame oder übergeleitete Pläne, Satzungen und Entscheidungen gelten fort.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Die Gemeinde kann durch einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben bestimmen, wenn der Vorhabenträger auf der Grundlage eines mit der Gemeinde abgestimmten Plans zur Durchführung der Vorhaben und der Erschließungsmaßnahmen (Vorhaben- und Erschließungsplan) bereit und in der Lage ist und sich zur Durchführung innerhalb einer bestimmten Frist und zur Tragung der Planungs- und Erschließungskosten ganz oder teilweise vor dem Beschluss nach § 10 Absatz 1 verpflichtet (Durchführungsvertrag). Die Begründung des Planentwurfs hat die nach § 2a erforderlichen Angaben zu enthalten. Für die grenzüberschreitende Beteiligung ist eine Übersetzung der Angaben vorzulegen, soweit dies nach den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung notwendig ist. Für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan nach Satz 1 gelten ergänzend die Absätze 2 bis 6.

(2) Die Gemeinde hat auf Antrag des Vorhabenträgers über die Einleitung des Bebauungsplanverfahrens nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Auf Antrag des Vorhabenträgers oder sofern die Gemeinde es nach Einleitung des Bebauungsplanverfahrens für erforderlich hält, informiert die Gemeinde diesen über den voraussichtlich erforderlichen Untersuchungsrahmen der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 unter Beteiligung der Behörden nach § 4 Absatz 1.

(3) Der Vorhaben- und Erschließungsplan wird Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans. Im Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans ist die Gemeinde bei der Bestimmung der Zulässigkeit der Vorhaben nicht an die Festsetzungen nach § 9 und nach der auf Grund von § 9a erlassenen Verordnung gebunden; die §§ 14 bis 18, 22 bis 28, 39 bis 79, 127 bis 135c sind nicht anzuwenden. Soweit der vorhabenbezogene Bebauungsplan auch im Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans Festsetzungen nach § 9 für öffentliche Zwecke trifft, kann gemäß § 85 Absatz 1 Nummer 1 enteignet werden.

(3a) Wird in einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan für den Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans durch Festsetzung eines Baugebiets auf Grund der Baunutzungsverordnung oder auf sonstige Weise eine bauliche oder sonstige Nutzung allgemein festgesetzt, ist unter entsprechender Anwendung des § 9 Absatz 2 festzusetzen, dass im Rahmen der festgesetzten Nutzungen nur solche Vorhaben zulässig sind, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet. Änderungen des Durchführungsvertrags oder der Abschluss eines neuen Durchführungsvertrags sind zulässig.

(4) Einzelne Flächen außerhalb des Bereichs des Vorhaben- und Erschließungsplans können in den vorhabenbezogenen Bebauungsplan einbezogen werden.

(5) Ein Wechsel des Vorhabenträgers bedarf der Zustimmung der Gemeinde. Die Zustimmung darf nur dann verweigert werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Durchführung des Vorhaben- und Erschließungsplans innerhalb der Frist nach Absatz 1 gefährdet ist.

(6) Wird der Vorhaben- und Erschließungsplan nicht innerhalb der Frist nach Absatz 1 durchgeführt, soll die Gemeinde den Bebauungsplan aufheben. Aus der Aufhebung können Ansprüche des Vorhabenträgers gegen die Gemeinde nicht geltend gemacht werden. Bei der Aufhebung kann das vereinfachte Verfahren nach § 13 angewendet werden.

(7) Soll in bisherigen Erholungssondergebieten nach § 10 der Baunutzungsverordnung auch Wohnnutzung zugelassen werden, kann die Gemeinde nach Maßgabe der Absätze 1 bis 6 einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufstellen, der insbesondere die Zulässigkeit von baulichen Anlagen zu Wohnzwecken in diesen Gebieten regelt.

(1) Die Gemeinde kann städtebauliche Verträge schließen. Gegenstände eines städtebaulichen Vertrags können insbesondere sein:

1.
die Vorbereitung oder Durchführung städtebaulicher Maßnahmen durch den Vertragspartner auf eigene Kosten; dazu gehören auch die Neuordnung der Grundstücksverhältnisse, die Bodensanierung und sonstige vorbereitende Maßnahmen, die Erschließung durch nach Bundes- oder nach Landesrecht beitragsfähige sowie nicht beitragsfähige Erschließungsanlagen, die Ausarbeitung der städtebaulichen Planungen sowie erforderlichenfalls des Umweltberichts; die Verantwortung der Gemeinde für das gesetzlich vorgesehene Planaufstellungsverfahren bleibt unberührt;
2.
die Förderung und Sicherung der mit der Bauleitplanung verfolgten Ziele, insbesondere die Grundstücksnutzung, auch hinsichtlich einer Befristung oder einer Bedingung, die Durchführung des Ausgleichs im Sinne des § 1a Absatz 3, die Berücksichtigung baukultureller Belange, die Deckung des Wohnbedarfs von Bevölkerungsgruppen mit besonderen Wohnraumversorgungsproblemen sowie der Erwerb angemessenen Wohnraums durch einkommensschwächere und weniger begüterte Personen der örtlichen Bevölkerung;
3.
die Übernahme von Kosten oder sonstigen Aufwendungen, die der Gemeinde für städtebauliche Maßnahmen entstehen oder entstanden sind und die Voraussetzung oder Folge des geplanten Vorhabens sind; dazu gehört auch die Bereitstellung von Grundstücken;
4.
entsprechend den mit den städtebaulichen Planungen und Maßnahmen verfolgten Zielen und Zwecken die Errichtung und Nutzung von Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
5.
entsprechend den mit den städtebaulichen Planungen und Maßnahmen verfolgten Zielen und Zwecken die Anforderungen an die energetische Qualität von Gebäuden.
Die Gemeinde kann städtebauliche Verträge auch mit einer juristischen Person abschließen, an der sie beteiligt ist.

(2) Die vereinbarten Leistungen müssen den gesamten Umständen nach angemessen sein. Die Vereinbarung einer vom Vertragspartner zu erbringenden Leistung ist unzulässig, wenn er auch ohne sie einen Anspruch auf die Gegenleistung hätte. Trägt oder übernimmt der Vertragspartner Kosten oder sonstige Aufwendungen, ist unbeschadet des Satzes 1 eine Eigenbeteiligung der Gemeinde nicht erforderlich.

(3) Ein städtebaulicher Vertrag bedarf der Schriftform, soweit nicht durch Rechtsvorschriften eine andere Form vorgeschrieben ist.

(4) Die Zulässigkeit anderer städtebaulicher Verträge bleibt unberührt.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Unbeachtlich werden

1.
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2.
eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.

(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die nachfolgenden Vorschriften zum Umweltschutz anzuwenden.

(2) Mit Grund und Boden soll sparsam und schonend umgegangen werden; dabei sind zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen die Möglichkeiten der Entwicklung der Gemeinde insbesondere durch Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und andere Maßnahmen zur Innenentwicklung zu nutzen sowie Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen. Landwirtschaftlich, als Wald oder für Wohnzwecke genutzte Flächen sollen nur im notwendigen Umfang umgenutzt werden. Die Grundsätze nach den Sätzen 1 und 2 sind in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 zu berücksichtigen. Die Notwendigkeit der Umwandlung landwirtschaftlich oder als Wald genutzter Flächen soll begründet werden; dabei sollen Ermittlungen zu den Möglichkeiten der Innenentwicklung zugrunde gelegt werden, zu denen insbesondere Brachflächen, Gebäudeleerstand, Baulücken und andere Nachverdichtungsmöglichkeiten zählen können.

(3) Die Vermeidung und der Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts in seinen in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a bezeichneten Bestandteilen (Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz) sind in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 zu berücksichtigen. Der Ausgleich erfolgt durch geeignete Darstellungen und Festsetzungen nach den §§ 5 und 9 als Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich. Soweit dies mit einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung und den Zielen der Raumordnung sowie des Naturschutzes und der Landschaftspflege vereinbar ist, können die Darstellungen und Festsetzungen auch an anderer Stelle als am Ort des Eingriffs erfolgen. Anstelle von Darstellungen und Festsetzungen können auch vertragliche Vereinbarungen nach § 11 oder sonstige geeignete Maßnahmen zum Ausgleich auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen getroffen werden. § 15 Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes gilt entsprechend. Ein Ausgleich ist nicht erforderlich, soweit die Eingriffe bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt sind oder zulässig waren.

(4) Soweit ein Gebiet im Sinne des § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigt werden kann, sind die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes über die Zulässigkeit und Durchführung von derartigen Eingriffen einschließlich der Einholung der Stellungnahme der Europäischen Kommission anzuwenden.

(5) Den Erfordernissen des Klimaschutzes soll sowohl durch Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken, als auch durch solche, die der Anpassung an den Klimawandel dienen, Rechnung getragen werden. Der Grundsatz nach Satz 1 ist in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 zu berücksichtigen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen.

(2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(3) Hat ein Streitgenosse ein besonderes Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend gemacht, so haften die übrigen Streitgenossen nicht für die dadurch veranlassten Kosten.

(4) Werden mehrere Beklagte als Gesamtschuldner verurteilt, so haften sie auch für die Kostenerstattung, unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 3, als Gesamtschuldner. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, nach denen sich diese Haftung auf die im Absatz 3 bezeichneten Kosten erstreckt, bleiben unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.