Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 16. Mai 2013 - 1 C 11004/12

ECLI:ECLI:DE:OVGRLP:2013:0516.1C11004.12.0A
bei uns veröffentlicht am16.05.2013

Tenor

Der am 25. August 2011 beschlossene Bebauungsplan Nr. ... I „Im Ungefüg“ der Antragsgegnerin wird für unwirksam erklärt.

Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Antragsteller vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan der Antragsgegnerin „Nr. ... I – Im Ungefüg“ vom 25.08.2011. Er ist Miteigentümer des von ihm selbst bewohnten Hauses G...-Straße ..., ... N... Das Plangebiet liegt am nordwestlichen Ortsrand des Stadtteils F... in der Gemarkung W... (Flur ...) und hat eine Größe von etwa 3,2 ha. Das Grundstück des Antragstellers soll mit weiteren bislang bebauten und unbebauten Grundstücken Bestandteil des Plangebietes sein, indem die Bebauung des Ortsteils F... nach Norden hin weiter geführt wird und etwa 15 neue Bauplätze in einem „Allgemeinen Wohngebiet“ gemäß § 4 BauNVO unter Ausschluss der in Abs. 3 der Norm genannten Betriebe und Anlagen bereit gestellt werden sollen. Es ist vorgesehen, dass die neuen Baugrundstücke über die G...-Straße, die K...-Straße und den G...weg sowie über eine künftige weitere Stichstraße, die vom G...weg abführen soll, erschlossen werden. Das Bebauungsplangebiet befindet sich im Naturpark Rhein-Westerwald und ist entsprechend einem landespflegerischen Planungsbeitrag der Firma Biotop C... S... vom November 2003 in der Biotopkartierung erfasst als „großflächiger Komplex Streuobstwiesen und Magergrünland eines ehemals geschlossenen Obstwiesengürtels im Bereich des Neuwieder Beckenrandes“.

2

In einem ersten Planungsverfahren hatte die Antragsgegnerin den gleichnamigen Vorgängerbebauungsplan am 08.06.2006 als Satzung beschlossen und am 21.06.2006 ortsüblich öffentlich bekannt gemacht. Der ursprüngliche Aufstellungsbeschluss des Stadtrats der Antragsgegnerin stammte bereits vom 20.06.1996, die öffentliche Bekanntmachung vom 29.06.1996. Der Senat hat den Bebauungsplan vom 21.06.2006 mit Urteil vom 02.10.2007 (1 C 10503/07.OVG) für unwirksam erklärt, und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Abwägung betreffend den in der Nähe befindlichen Schießstand sei unzureichend. Denn der Bebauungsplan der Antragsgegnerin genüge im Hinblick auf mögliche Lärmimmissionen nicht den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Konfliktbewältigung. Zugleich hat der Senat angeregt, hinsichtlich des Arten- und Naturschutzes eine fachliche Stellungnahme einzuholen.

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Am 05.03.2008 fasste der Stadtrat der Antragsgegnerin den Beschluss zur Einleitung eines ergänzenden Verfahrens und beschloss gleichzeitig, dass während der erneuten Offenlage Anregungen ausschließlich zu den geänderten Planinhalten vorgebracht werden könnten. Die erneute Offenlage erfolgte parallel mit der Beteiligung der Behörden in der Zeit vom 08.06. bis 07.07.2010, die Anhörung beschränkte sich auf die mit der Nachbarschaft der Schießstände verbundenen Immissionsschutzbelange sowie auf die naturfachliche Bewertung der in Anspruch genommenen Flächen sowie der vorgesehenen Ausgleichsflächen. Mit Satzungsbeschluss vom 25.08.2011 wurde der Bebauungsplan beschlossen und rückwirkend zum 21.06.2006 in Kraft gesetzt. Die öffentliche Bekanntmachung erfolgte in der Rhein Zeitung (Ausgabe Neuwied) vom 26.09.2011. Ergänzende Grundlage der Abwägung der Immissionsschutzbelange war nunmehr eine Erklärung der Schützengesellschaft W... vom 10.03.2010, in der sich der Erste Vorsitzende für den Verein verpflichtet, die Nutzungszeiten der Schießstandanlage in der Regel auf die Tageszeit bis 22:00 Uhr zu beschränken und im Falle einer Nutzung des Schießstandes nach dieser Zeit durch entsprechende geeignete lärmmindernde Maßnahmen (zum Beispiel Verwendung „lärmreduzierter Munition“) den entsprechenden Nachtrichtwert eines allgemeinen Wohngebietes von 40 dB(A) – gemessenen an der in ca. 140 m Entfernung vom Schießstand gelegenen Wohnbebauung – einzuhalten.

4

Die textlichen Festsetzungen - Stand Februar 2011 - entsprechen im Wesentlichen der Vorgängerfassung. Änderungen – kursiv gedruckt bzw. farbig umrandet aufgenommen – ergeben sich insbesondere hinsichtlich Ziffer 7.0 („Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB“). Danach ist die Rodung von Gehölzen im Plangebiet nur in dem Zeitraum vom 1. bis zum 15. Oktober zulässig. Ferner ist vor Beginn der Rodungsarbeiten sicherzustellen, dass die zu rodenden Bäume nicht mit Fledermäusen besetzt sind. Unter Ziffer 13.0 finden sich darüber hinaus "Empfehlungen“ für weitere Artenschutzhilfsmaßnahmen gemäß einem im Planungsverfahren eingeholten artenschutzrechtlichen Gutachten vom November 2009. Danach sind hinsichtlich der Rodung der Obstbäume bestimmte weitere Maßgaben zu beachten und finden sich weitere Empfehlungen hinsichtlich der Aufbringung des Mahdguts und der Pflege der landwirtschaftlichen Fläche am nordöstlichen Rand des Plangebietes (Rodelhang) im Hinblick auf eine extensive Nutzung.

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Mit seinem Normenkontrollantrag vom 21.09.2012 macht der Antragsteller im Wesentlichen geltend:

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Der Planung fehle die Erforderlichkeit nach § 1 Abs. 3 BauGB. Dies ergebe sich schon daraus, dass das Planverfahren bereits mit dem Aufstellungsbeschluss vom 20.06.1996 eingeleitet worden sei und es zur Aufstellung des Bebauungsplans eines Zeitraumes von nunmehr 16 Jahren bedurft habe. Im Hinblick auf die Bevölkerungsentwicklung der Stadt Neuwied und der Umlandgemeinden bis zum Jahre 2050 sei mit dem Rückgang der Bevölkerungszahlen auch ein Rückgang des Bedarfs an Baugrundstücken anzunehmen. Nach dem allgemein zugänglichen statistischen Material sei in Rheinland-Pfalz bis zum Jahr 2050 ein Überschuss von 86.231 Wohnungen zu erwarten, wobei überproportional größere Wohnungen oder Einfamilienhäuser betroffen wären. Dies habe zur Konsequenz, dass es keinen größeren Baulandbedarf für eine Einfamilienhausbebauung mehr in Neuwied gebe.

7

Der Erforderlichkeit der Planung stehe auch entgegen, dass die geplante Bebauung sich zwischen zwei seit Jahrzehnten betriebenen Schießständen befinde, die unmittelbar an das Bebauungsplangebiet angrenzten. Der Schießstand der Schützengesellschaft W... befinde sich in einer Entfernung von rund 170 m zum Planbereich, der Schießstand der Schützengilde F... nur 90 m, wobei beide Schießanlagen Bestandsschutz beanspruchten. Ein allgemeines Wohngebiet in unmittelbarer Nähe stehe dem entgegen und verstoße damit gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Es stelle auch ein Abwägungsdefizit dar, dass als Maßnahme gegen die hiermit einhergehende Beeinträchtigung lediglich ausgeführt sei, dass zur Schallminderung eine nächtliche Nutzung der Schießanlage der Schützengesellschaft W... nach 22.00 Uhr durch entsprechende vertragliche Vereinbarungen untersagt werden solle. Die Immissionsgrenzwerte könnten daher nicht eingehalten werden, sodass eine dem Gebot der Rücksichtnahme entsprechende Regelung nicht ersichtlich sei. Die Erklärung der Schützengesellschaft W... e.V. beseitige dieses Defizit nicht, da sie keine vertragliche Vereinbarung enthalte und auch nicht als Regelung durchsetzbar wäre. Weder stünde damit fest, dass Schießsport nach 22.00 Uhr nicht betrieben werde, noch was unter dem Begriff „lärmreduzierter Munition“ zu verstehen sei.

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Die Bebauungsplanung stelle sich im Ergebnis auch als abwägungsfehlerhaft im Hinblick auf den mit der Bebauung verbundenen Eingriff in die Natur- und Landschaftspflege dar. Bei den zur Bebauung vorgesehenen Flächen handele es sich um ökologisch wertvolle landwirtschaftliche Flächen sowie am Rande des Neuwieder Beckens selten gewordenen Streuobstwiesen von erheblicher floristischer und faunistischer Bedeutung. Dies sei auch im Hinblick auf die weitere Begutachtung hervorgehoben worden. Der Bebauungsplan widerspreche damit auch dem Schutzzweck der Landesverordnung über den Naturpark Rhein-Westerwald vom 18.08.1978.

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Kern des Bebauungsplanes sei es, die Baugrenze in einer exponierten Randhöhenlage des Neuwieder Beckens weiter in die freie Landschaft zu verschieben und damit in ein geschlossenes Ökosystem einzugreifen, was weder notwendig noch gerechtfertigt sei. Dabei könnten sowohl die faunistischen Untersuchungen mit Stand Januar 2003 als auch der landespflegerische Planungsbeitrag keine hinreichend qualifizierte Abwägungsgrundlage für den Bebauungsplan darstellen. Jahreszeitlich hinreichend aussagekräftige Daten seien nach wie vor nicht vorhanden, eine ausreichende Auseinandersetzung mit den zum Teil differierenden Daten aus den Feststellungen 2002 und 2009 sei nach wie vor nicht erfolgt. Weiterhin sei zu bemängeln, dass bisher kein eigenständiges landespflegerisches Maßnahmekonzept unter Berücksichtigung der vorliegenden Planungsabsichten entwickelt worden sei, dass im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen gewesen wäre. Streng geschützte Arten seien nicht hinreichend berücksichtigt worden, insbesondere mit Blick auf die Flächenreduktion, die Bedeutung der Solitäreichen, die Abschirmungspflanzung und die Ausgleichsempfehlungen. Hinsichtlich der Eingriffskompensation bleibe auch unberücksichtigt, dass es sich bei den Parzellen in W... bereits um Dauergrünlandflächen handele, so dass insgesamt eine vollwertige Kompensation nicht gegeben sei. Soweit Ausgleichsmaßnahmen in Engerser Feld angedacht seien, stellten diese keine Verbesserung für die lokal betroffenen streng geschützten Arten dar und seien somit ungeeignet. Diese Flächen hätten einen anderen Charakter, als die überplanten, und wiesen einen gänzlich anderen floristischen und faunistischen Siedlungscharakter auf, als die Hangflächen an der Beckenrandhöhenlage.

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Sowohl hinsichtlich der Landespflege, als auch hinsichtlich des Artenschutzes seien die eingeholten artenschutzrechtlichen Untersuchungen und Gutachten unzureichend. Bei der artenschutzrechtlichen Bestandsaufnahme seien insbesondere die Zauneidechse, die Blindschleiche, die Ringelnatter und die Schlingnatter zu berücksichtigen. Es sei nicht nachvollziehbar, dass eine qualifizierte Untersuchung dieser Artengruppen erfolgt sei, was schon die Erfassung und Beschreibung der betroffenen Habitatsflächen (Lage, Abgrenzung, Vernetzung) betreffe. Auch hinsichtlich der übrigen Arten – insbesondere Fledermäuse, Avifauna und Insekten – sei eine qualifizierte Bestandsaufnahme nach den Methoden des Bundesamtes für Naturschutz zur Erfassung von Arten der Anhänge IV und V der FFH-Richtlinie im geplanten Baugebiet unbedingt notwendig und bisher nicht erfolgt. Nach alledem seien hinsichtlich der Planung gravierende Abwägungsmängel festzustellen, die zur Aufhebung der Planung führen müssten. Es sei daher auch zu bezweifeln, ob der Bebauungsplan vor diesem Hintergrund bereits nach § 13 BauGB habe geändert werden können. Diese Norm diene in erster Linie nicht der Fehlerkorrektur von Bebauungsplänen, sondern der Fortschreibung einer bestehenden und rechtmäßigen Planung, was vorliegend nicht der Fall sei.

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Der Antragsteller beantragt,

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den Bebauungsplan der Stadt Neuwied Nr. ... I „Im Ungefüg“ im Stadtteil F... vom 25.08.2011/21.09.2011 für unwirksam zu erklären.

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Die Antragsgegnerin beantragt,

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den Normenkontrollantrag abzulehnen.

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Sie trägt vor, der Antragsteller sei bereits nicht antragsbefugt im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, weil er kein subjektives Recht geltend machen könne. Der Antrag sei aber im Übrigen jedenfalls unbegründet. Soweit der Antragsteller die fehlende Erforderlichkeit der Planung geltend mache – Bevölkerungsentwicklung, Wohnbedarf und demografische Entwicklung – sei auf die Entscheidung des Senats im Urteil vom 02.10.2007 (1 C 10503/07.OVG) hinzuweisen. Hinsichtlich der im vorgenannten Urteil des Senats beanstandeten Konfliktbewältigung betreffend die von einem Schießstand ausgehenden Immissionen sei die Konfliktlage durch eine entsprechend konkrete Verpflichtungserklärung der Schützengesellschaft W... e.V. 1933 bearbeitet worden. Diese beziehe sich auf eine Begrenzung der Nutzungszeiten, die Einhaltung des Nachtrichtwertes von 40 dB(A) durch lärmmindernde Maßnahmen sowie die Verwendung lärmreduzierter Munition. Weitere betriebliche oder bauliche Lärmminderungsmaßnahmen kämen konkret in Betracht, was etwa auch die Überdachung der Schießbahn oder die Verwendung bestimmter Waffentypen betreffen könne. Welche Maßnahmen letztlich zum Einsatz kämen, sei mit der Verpflichtungserklärung nicht vorgegeben. Diese sei aber gegenüber der Antragsgegnerin abgegeben worden, sodass die damit korrespondierenden Rechte auch von ihr geltend gemacht und gegebenenfalls durchgesetzt werden könnten.

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Zu den Fragen von Landespflege und Artenschutz habe die Antragsgegnerin auf die Anregung des erkennenden Senats im Urteil vom 02.10.2007 ein fachlich qualifiziertes Büro mit der nochmaligen Untersuchung und Überprüfung des ursprünglichen landespflegerischen Landesbeitrages aus dem Jahre 2003 beauftragt. Auf der Grundlage der erneuten Prüfung sei der Bebauungsplan durch entsprechende textliche Festsetzungen und Empfehlungen sowie einen räumlich begrenzten Teilbereich grafisch geringfügig ergänzt worden. Hinsichtlich des Verfahrens sei darauf hinzuweisen, dass sich die Wiederholung von einzelnen Verfahrensschritten allein an der Reichweite von festgestellten Mängeln und der beabsichtigten Planänderung zu orientieren habe. Die erneute Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung habe analog zum vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB erfolgen können, da die Grundzüge der Planung nicht berührt gewesen seien. Die Beteiligung der Behörden und der Öffentlichkeit an der ergänzenden Planung sei schließlich durch eine einmonatige Offenlage gemäß § 3 Abs. 2 BauGB durchgeführt worden, die Stellungnahmen seien nur zu den Änderungsinhalten zulässig gewesen. Ergänzend sei auf die Ausführung der Planungsabteilung der Antragsgegnerin in der „Stellungnahme zu Punkt 2.7 – Abwägungsfehler hinsichtlich landespflegerischer und artenschutzrechtlicher Belange“ als Anhang zum Schriftsatz vom 04.04.2013 zu verweisen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte einschließlich der Schriftsätze der Beteiligten sowie auf die beigezogenen Planungsakten der Antragsgegnerin (4 Ordner und 2 Pläne) und die Gerichtsakte 1 C 10503/07.OVG. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

A.

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Der gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthafte sowie unter Einhaltung der Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellte Normenkontrollantrag ist auch ansonsten zulässig. Die Antragsbefugnis eines Grundstückseigentümers wegen möglicher Eigentumsverletzung ist regelmäßig dann gegeben, wenn er sich - wie vorliegend - als Eigentümer eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks gegen eine bauplanerische Festsetzung wendet, die unmittelbar sein Grundstück betrifft (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.08.2000, NVwZ 2000, 1413 m.w.N.).

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Unerheblich ist dabei, ob der Antragsteller zugleich Motive verfolgt, die ihm allein eine Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren nicht verleihen würden, wie etwa der Natur- und Landschaftsschutz, der Schutz seiner Aussicht oder das "Verschontbleiben" von Erschließungsbeitragskosten (zu letzterem: Urteil des Senats vom 09.11.2011 – 1 C 10021/11, ESOVG) im Zuge der Herstellung der bisher nur provisorisch errichteten Straßen. Der Hinweis der Antragsgegnerin auf die von dem Antragsteller während der Planaufstellung gerügten zukünftigen Ausbaumaßnahmen können daher die Zulässigkeit des Antrags nicht berühren.

B.

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Der Normenkontrollantrag ist auch begründet.

I.

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Die Begründetheit des Normenkontrollantrags folgt zunächst daraus, dass die Antragsgegnerin ihre Verfahrenswahl auf § 13 BauGB gestützt hat. So heißt es etwa in der Begründung zum Bebauungsplan (Seite 1):

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„Da die Änderungsinhalte die Grundzüge der Planung nicht berühren und auch die weiteren Voraussetzungen gem. § 13 Abs. 1 Nr. 1 (keine Umweltverträglichkeitspflicht) und Nr. 2 BauGB (keine Beeinträchtigung des Erhaltungszieles und des Schutzzwecks der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der Europäischen Vogelschutzgebiete) erfüllt sind, kann der Rechtsfehler im Rahmen eines vereinfachten Änderungsverfahrens gem. § 13 BauGB geheilt werden.“

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§ 13 Abs. 1 BauGB lässt ein vereinfachtes Verfahren der Bauleitplanung unter anderem zur Ergänzung oder Änderung eines Flächennutzungs- oder Bebauungsplans zu, sofern hierdurch die Grundzüge der Planung nicht berührt werden. Der zu ändernde oder zu ergänzende Plan muss jedoch bereits in Kraft gesetzt sein (Krautzberger in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB § 13 Rn. 15;Gierke, in: Brügelmann, Baugesetzbuch, § 13, Rn. 19). Dies bedeutet, dass der Plan zum Zeitpunkt der Anwendung des Verfahrens von § 13 BauGB wirksam sein muss. Eine rückwirkende Inkraftsetzung im ergänzenden Verfahren gemäß § 214 Abs. 4 BauGB ist für die Anwendung von § 13 BauGB dagegen nicht ausreichend. Vielmehr ist § 214 Abs. 4 BauGB als eigenständige Regelung anzusehen, die unabhängig von § 13 BauGB zur nachträglichen Änderung eines vorläufig aufgehobenen Bebauungsplans dient. So stellt auch in den Fällen des § 214 Abs. 4 BauGB das Gesetz anders als in § 13 Abs. 1 BauGB nicht ausdrücklich auf die „Grundzüge der Planung“ ab; gleichwohl ist es nicht zulässig, durch das ergänzende Verfahren die „Identität der Satzung“ zu verändern (vgl. BT-Drucks. 13/6392, S. 38; Krautzberger in: Ernst/-Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB § 13 Rn. 17; Battis, in: Battis/Krautzberger/Löhr, § 214 Rn. 24 m.w.N.).

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Auch für eine analoge Anwendung des § 13 BauGB – auf die sich die Antragsgegnerin im Planaufstellungsverfahren gestützt hat – ist mangels eine unbeabsichtigten Regelungslücke kein Raum. Da die Frage nach der Reichweite des § 214 Abs. 4 BauGB ist seit längerem Gegenstand von Erörterungen in Literatur und Rechtsprechung ist, war die Regelungslücke dem Gesetzgeber zweifellos bekannt. Hätte er dies gewollt, hätte der Gesetzgeber daher ohne weiteres in § 214 Abs. 4 BauGB einen Verweis auf § 13 BauGB aufnehmen können. Dies ist aber nicht geschehen; eine analoge Anwendung des § 13 Abs. 1 BauGB scheidet daher aus.

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Anders ist etwa der Fall zu betrachten, wenn eine Gemeinde während eines Normenkontrollverfahrens ein ergänzendes Verfahren durchführt, nach dem im Eilverfahren ein Teil des Bebauungsplans suspendiert worden ist. Gegenstand des Normenkontrollantrags ist in diesem Fall der Bebauungsplan in der Gestalt, den er durch das ergänzende Verfahren gefunden hat (OVG Koblenz, Urteil vom 20.01.2011 – 1 C 11082/09, BauR 2011, 970). Die Änderung des Bebauungsplans während des Verfahren 1 C 11082/09.OVG gemäß § 13 BauGB war davon geprägt, dass der Senat den Bebauungsplan nur insoweit suspendiert hatte als eine Überschreitung der Geschossflächenzahlen (GFZ) nach § 17 Abs. 1 BauNVO infrage stand. Der im Übrigen als wirksam zu behandelnde Plan konnte daher nach Maßgabe von § 13 BauGB einer Änderung unterzogen werden.

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Demgegenüber ist im hier vorausgegangen Verfahren 1 C 10503/07.OVG der Plan rechtskräftig vollständig aufgehoben, der Senat hat dabei eine Änderung des Plans nach § 214 Abs. 4 BauGB für möglich erachtet, aber gerade nicht auf § 13 BauGB verwiesen. Das Normenkontrollgericht ist im Übrigen – ohne dass es vorliegend darauf ankäme – nicht befugt, in seiner Entscheidungsformel verbindlich auszusprechen, ob eine Heilungsmöglichkeit im ergänzenden Verfahren besteht oder nicht. Erst recht besteht hierzu keine Verpflichtung (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.07.2011 – 4 BN 8.11, ZfBR 2012, 36), so dass es sich nur um Empfehlungen handeln kann.

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Der Fehler war auch nicht gemäß § 214 Abs. 1 Nr. 2 Hs. 2 Alt.3 BauGB unbeachtlich. Danach tritt die Unbeachtlichkeit dann ein, wenn die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung verkannt worden sind. Aus der Verwendung der Wortfolge „…die Voraussetzungen …nach diesen Vorschriften verkannt worden sind…“ folgt, dass ein beachtlicher Fehler nur vorliegt, wenn sich die Gemeinde bewusst über die Bestimmungen hinwegsetzt und das vereinfachte Verfahren anwendet, obwohl ihr bekannt ist, dass die Voraussetzungen tatsächlich nicht gegeben sind (OVG Lüneburg, Urteil vom 23.08.1993 - 6 K 3108/91, UPR 1994, 114; Stock in: Ernst / Zinkahn / Bielenberg / Krautzberger, BauGB § 214 Rn 54; Lemmel in: Berliner Kommentar, BauGB § 214 Rn 32). Von einem „Verkennen“ kann daher nur dann die Rede sein, wenn die Planung auf einer objektiven Fehleinschätzung oder -beurteilung der Voraussetzungen durch die Gemeinde beruht; bei einem bewussten Verstoß gegen die gesetzlichen Anforderungen werden diese nicht verkannt, sondern nicht beachtet. Da es hier - wie bereits ausgeführt - der Antragsgegnerin bewusst war, dass § 13 BauGB nicht unmittelbar Anwendung finden kann, kann demzufolge von einem Verkennen nicht ausgegangen werden. Die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Unbeachtlichkeit nach § 214 Abs. 1 Nr. 2 Hs. 2 Alt.3 BauGB liegen daher nicht vor; die Anwendung des § 13 BauGB ist ein beachtlicher Verfahrensfehler.

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Es ist auch nicht so, dass die Unterschiede in der Verfahrensart gänzlich folgenlos geblieben wären. Folge der Anwendbarkeit von § 13 BauGB ist das Absehen von einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2a BauGB, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen für die Planung verfügbar sind, sowie von einer zusammenfassenden Erklärung nach § 6 Abs. 5 Satz 3 und § 10 Abs. 4 BauGB. Gemäß § 2a BauGB bedarf es eines Umweltberichts, um die auf Grund der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB ermittelten und bewerteten Belange des Umweltschutzes darzulegen. Der Umweltbericht bildet einen gesonderten Teil der Begründung und ist damit auch Grundlage der Abwägung. Die Erstellung eines Umweltberichts stellt im Grunde eine Prüfliste für die planende Gemeinde dar, die verhindert, dass wichtige Angaben aus den Gutachten und Erkenntnisquellen übersehen werden und in der Abwägung unberücksichtigt bleiben (vgl. etwa Schaetzell/Busse/Dirnberger, Praxis der Kommunalverwaltung (PdK-Bund), Der Umweltbericht, Nr. 3 zu § 2a BauGB). Gutachten und Erkenntnisquellen ersetzen mithin nicht eine zusammenfassende Abwägung von umweltrelevanten Belangen.

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Sachgerecht wäre daher ein Verfahren im Rahmen des § 214 Abs. 4 BauGB gewesen, welches zwar die bereits durchgeführten frühen Verfahrensschritte nicht wiederholt, jedoch die in den Gutachten gefundenen Feststellungen in einem zusammenfassenden Bericht bzw. einem Umweltbericht nach § 4a BauGB zusammenträgt und anschließend einer gesonderten Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB zuführt, in der die Wertigkeit der Flächen für den Gebietsschutz und den Artenschutz dem Bedarf der Antragsgegnerin an Ausweisung von Bauland gegenüberstellt werden. Dies wurde bereits im Urteil des Senats vom 02.10.2007 vorgezeichnet; denn mit der Wendung

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„… wäre vor Fassung eines neuen Satzungsbeschlusses zu bedenken, gegebenenfalls zu der vom Antragsteller vorgebrachten Kritik hinsichtlich der bisherigen Einschätzungen betreffend den Arten- und Naturschutz eine fachliche Stellungnahme einzuholen und diese bei der Abwägung zu berücksichtigen.“

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wurde klargestellt, dass keinesfalls auf eine umfassende Abwägung zu verzichten sei und die Vorlage der naturschutzfachlichen Gutachten eben nicht als bloßer – formaler – Verfahrensfehler zu heilen wäre. Die Begründung in der Beschlussvorlage vom 17.03.2011 erscheint aus der Sicht des Senats daher als nicht ausreichend. Denn es ist auf der Grundlage der Erkenntnisse aus den naturschutzfachlichen Gutachten keineswegs selbstverständlich, dass die dort festgestellten ökologisch werthaltigen Flächen einer Bebauung zugeführt werden müssen, sofern dies ausreichend kompensiert werden könnte. Vielmehr wäre es auch denkbar, dass die Gemeinde im Rahmen der ihr zustehenden Planungshoheit vor dem Hintergrund der Hochwertigkeit dieser Flächen von einer solchen Bebauung – gegebenenfalls auch teilweise – absieht oder die Planung entsprechend ändert und Alternativflächen ausweist oder nutzt (siehe zur Alternativprüfung auch OVG RP, Urteil vom 23.01.2013 – 8 C 10946/12, ESOVG). War nach alledem die Wahl des Verfahrens nach § 13 BauGB nicht planungsrechtlich unbeachtlich, so war der Plan bereits aus diesem Grunde unwirksam, ohne dass es auf eine gesonderte Kausalitätsprüfung angekommen wäre.

II.

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Es kann vor diesem Hintergrund offen bleiben, ob der Bebauungsplan den Anforderungen von § 2 Abs. 3 i.V.m. § 214 Abs. 1 Nr. 1 BauGB genügt.

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Voraussetzung einer ordnungsgemäßen Abwägung ist, dass die betroffenen Belange zunächst ordnungsgemäß ermittelt und eingestellt worden sind. Das nunmehr als Verfahrensnorm ausgestaltete Gebot des § 2 Abs. 3 BauGB tritt selbständig vor die (inhaltlichen) Anforderungen an die verhältnismäßige Gewichtung und den gerechten Ausgleich der konkurrierenden Belange gemäß § 1 Abs. 7 BauGB und das Gebot nach § 2 Abs. 2 BauGB (vgl. OVG RP, Urteile vom 06.05.2009, 1 C 10970/08.OVG; vom 31.07.2008, 1 C 10193/08.OVG; vom 18.06.2008, 8 C 10128/08.OVG; vom 29.01.2009, 1 C 10860/08.OVG, jeweils bei ESOVG). Ob die Planung Ergebnis einer gerechten Abwägung ist, ist letztlich wiederum nach der materiellen Beeinträchtigung des jeweiligen Antragstellers zu beurteilen (BVerwG, Urteil vom 29.04.2010 – 4 CN 3/08, BauR 2010, 1701), ein Defizit bei der Ermittlung des Sachverhalts kann dagegen bereits auf der Stufe der Ermittlung und Bewertung zur Aufhebung der Bauleitplanung führen.

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In der Folge des Urteils des Senats vom 02.10.2007 (1 C 10503/07.OVG) hat die Antragsgegnerin ein umfassendes artenschutzrechtliches Gutachten (20.11.2009) sowie eine Aktualisierung des landespflegerischen Planungsbeitrag vom 11.12.2009 vorgelegt. Beide Gutachten kommen zu dem Ergebnis, dass es sich bei dem Planbereichen um überwiegend hochwertige und auch artenreiche Flächen handelt. Es ist demnach nicht ersichtlich, dass die Ermittlungen im Ansatz unvollständig oder mit einer falschen Zielrichtung erfolgt wären. Zwar hat der Antragsteller zahlreiche Einwendungen erhoben, die insbesondere aus Literaturstudien resultieren. Dadurch hat er jedoch kein Ermittlungsdefizit darlegen können. Für diese Annahme wäre eine entgegengesetzte fachliche Begutachtung erforderlich gewesen, nicht ausreichend ist jedoch eine bloße – wenn auch detaillierte – eigene abweichende Stellungnahme. Demgegenüber hat der Gutachter der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat die Methodik seines Gutachtens erläutert und darauf hingewiesen, dass er für die jeweiligen Fachsparten (Flächenbewertung, Habitate, Avifauna, Fledermauskartierung) jeweils gesondert Fachleute hinzugezogen habe. Der Senat hat an der fachlichen Eignung des Gutachtens auch vor diesem Hintergrund keine durchgreifenden Zweifel. Die Bewertung dieser Feststellungen ist demgemäß eine Frage der Abwägung gemäß § 1 Abs. 7 BauGB, nämlich ob als hochwertig bewertete Außenbereichsflächen mit Wohnbebauung belegt werden sollen; der Senat hat bei der Erfassung der vorhandenen Arten bzw. der Bewertung der betroffenen Flächen dagegen keine durchgreifenden Bedenken, ohne dass dies hier einer schon abschließenden Entscheidung bedürfte. Dabei ist für eine etwaige weitere Prüfung auf Folgendes hinzuweisen:

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Die Prüfung, ob von einem Planvorhaben ggf. geschützte Tier- und Pflanzenarten betroffen sind, verpflichtet die planende Gemeinde nicht in jedem Fall, ein lückenloses Arteninventar zu erstellen und sämtliche denkbaren Maßnahmen zur Erforschung von Artenvorkommen zu ergreifen. Die Untersuchungstiefe hinsichtlich der für die Planung relevanten Bestandteile des Naturhaushalts im Sinne von § 1 Abs. 6 Nr. 7 a) BauGB hängt vielmehr maßgeblich von den naturräumlichen Gegebenheiten im Einzelfall ab. Naturschutzbezogene Bewertungen im Rahmen der Bauleitplanung sind mangels normativer Vorgaben bereits dann bei der gerichtlichen Prüfung nicht zu beanstanden, wenn sie naturschutzfachlich vertretbar sind (vgl. Stüer, DVBl 2010, 333 <335>; BVerwG, Urteil vom 12.03.2008 - 9 A 3.06, BVerwGE 130, 299). Der Umfang der für die Bauleitplanung bestehenden Ermittlungspflichten wird maßgeblich auch durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beeinflusst (OVG NRW, Urteil vom 30. 1. 2009 - 7 D 11/08.NE, ZfBR 2009, 583). Dabei ersetzt die Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB nicht die Prüfung eventueller Verstöße gegen die artenschutzrechtlichen Verbote im Rahmen des § 44 BNatSchG.

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Gesicherte Ansatzpunkte dafür, dass im gegebenen Verfahren die Feststellungen der Gutachter auf der Grundlage der Begehungen vor Ort naturschutzfachlich nicht vertretbar wären, bestehen für den Senat derzeit nicht. Die Frage, inwieweit die im Bebauungsplan in den Textfestsetzungen Nr 7.0 und 13 getroffenen Vorkehrungen zum Artenschutz ausreichend und verhältnismäßig sind, ist primär nicht im Rahmen von § 2 Abs. 3 BauGB sondern im Rahmen der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB zu prüfen.

III.

37

Der Senat muss vorliegend auch nicht abschließend zu Erforderlichkeit der Planung (§ 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB) Stellung nehmen. Dabei hat das Urteils des Senats vom 02.10.2007 (1 C 10503/07.OVG) keine Bindungswirkung gemäß § 121 VwGO dergestalt, dass auch nunmehr in jedem Fall von der Erforderlichkeit der Planung auszugehen wäre. Was erforderlich ist, bestimmt sich im Grundsatz nach der planerischen Konzeption der Gemeinde, wobei es im planerischen Ermessen der Gemeinde liegt, welche städtebaulichen Ziele sie sich setzt. Ein aktueller Bauflächenbedarf muss nicht vorliegen, die Gemeinde darf grundsätzlich auch für einen Bedarf planen, der sich erst für die Zukunft abzeichnet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.05.1999 - 4 BN 15.99, NVwZ 1999, 1338). Nicht erforderlich ist allerdings eine Planung, mit deren Verwirklichung in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist (vgl. BayVGH, Urteil vom 25.10.2005 - 25 N 04.642, BRS 69 Nr. 25). Der Senat hat in dem Vorgängerverfahren 1 C 10503/07.OVG im Jahre 2007 entschieden, die Antragsgegnerin habe

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„ … nachvollziehbar ausgeführt, dass die Ausweisung des Plangebiets auf der im Rahmen des aktuellen Verfahrens zur Fortschreibung des Flächennutzungsplans erstellten Bauflächenplanung beruhe, deren Leitwerte insbesondere aufgrund der erheblichen Änderungen im Verlauf der demografischen Entwicklung anhand jüngerer statistischer Daten und Prognosen einer erneuten Revision unterzogen und angepasst worden seien.“

39

Sofern diese Voraussetzungen weiterhin zutreffend sein sollten, würde die Erforderlichkeit der Planung nach § 1 Abs. 3 BauGB grundsätzlich nicht infrage stehen. Allerdings ist auch zu beachten, dass die Frage des Bauflächenbedarfs vor dem Hintergrund des demografischen Wandels in den letzten Jahren mehrfach Eingang in die Rechtsprechung gefunden hat, ohne dass freilich hierbei bisher abschließende Begrenzungen gezogen worden wären. So hat der 8. Senat des erkennenden Gerichts die Frage einer (fehlerhaften) Abwägung einer Wohnbaulandausweisung beim Vorhandensein von Baugrundstücken in der Innerortslage geprüft und dabei festgestellt, dass die Planungsbehörde den infrage gestellten Bedarf für Wohnbauflächen ausreichend ermittelt habe. Unter anderem habe sie eine Machbarkeitsstudie erstellen lassen, die Erfassung und Bewertung der Baulücken sowie eine Berechnung der Erschließungskosten beinhaltete (Urteil vom 23.01.2013 – 8 C 10946/12, ESOVG).

40

Auch hat sich der erkennende Senat mit der Frage der Erforderlichkeit einer Bauleitplanung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB, nämlich der Neuausweisung eines Wohngebiets vor dem Hintergrund stagnierender Einwohnerzahlen eines Ortsteils und des demografischen Wandels befasst (Urteil vom 06.10.2011 – 1 C 11322/10, ESOVG). Vor diesem Hintergrund erscheint es nicht ausgeschlossen, dass sich die Frage der Erforderlichkeit der Ausweisung neuer Bauflächen – zumal in sensiblen ökologischen Bereichen – unter neuen Gesichtspunkten stellen kann. Es kann mithin die Frage aufgeworfen werden, ob besonders wertvolle Biotopflächen abwägungsfehlerfrei als Bauland ausgewiesen werden, wenn Alternativen im Lichte neuerer Entwicklungen nicht erneuert geprüft und der Baulandbedarf nur pauschal undifferenziert noch als fortbestehend angesehen wurde. Aus diesem Blickwinkel könnte auch die Erforderlichkeit nach § 1 Abs. 3 BauGB neu betrachtet werden. Dementsprechend ist es zwar zutreffend – wie im Urteil des Senats vom 06.10.2011 (1 C 11322/10.OVG) ausgeführt – dass der Antragsteller nicht der "Ersatzplaner" der Antragsgegnerin sein kann, die Erforderlichkeit ist nach Ablauf einiger Jahre jedoch erneut in den Blick zu nehmen.

IV.

41

Hinsichtlich der Ausweisung neuer Bauflächen ist dagegen nicht feststellbar, dass der Bebauungsplan den Zielen der Raumordnung widerspräche.

42

Nach § 1 Abs. 4 BauGB sind Bauleitpläne (§ 1 Abs. 2 BauGB) den Zielen der Raumordnung anzupassen. Die Anpassungspflicht der Gemeinden setzt das Bestehen von Zielen der Raumordnung nach § 3 Nr. 2 ROG voraus (vgl. etwa Hoppe, DVBl. 2001, 81 <85>). Der Regelungszweck des § 1 Abs. 4 BauGB besteht in der "Gewährleistung materieller Konkordanz" zwischen der übergeordneten Landesplanung und der gemeindlichen Bauleitplanung. Raumordnerische Zielvorgaben können eine Anpassungspflicht der Gemeinde nach § 1 Abs. 4 BauGB folglich nur auslösen, wenn sie hinreichend bestimmt (jedenfalls aber bestimmbar) und rechtmäßig sind. Aus diesem Grund können sie im Rahmen einer prinzipalen Normenkontrolle von Bebauungsplänen Gegenstand einer Inzidentüberprüfung sein (BVerwG, Beschluss vom 25. Juni 2007 - 4 BN 17/07). Die nach § 1 Abs. 4 BauGB von der Gemeinde zu beachtenden Ziele der Raumordnung unterliegen dabei nicht der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB (Söfker in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB § 2 Rn. 126). Die hier von dem Antragsteller geltend gemachten Bedarfskriterien im Hinblick auf einen zu fordernden Baulandbedarf und die allgemeine demografische Entwicklung haben im Landesentwicklungsprogramm zwar einen Niederschlag gefunden, nicht jedoch im Sinne einer verbindlichen Planungsvorgabe für die Kommunen. Insbesondere sind die Ziele 31 und 32 des Landesentwicklungsprogramms (LEP) IV für die Kommunen im Rahmen der Bauleitplanung keine abschließend abgewogenen und verbindlichen Vorgaben des Trägers der Raumordnung im Sinne von § 3 Nr. 2 i.V.m. § 7 Abs. 2 ROG (Urteil des Senats vom 06.10.2011, 1 C 11322/10.OVGPönterberg II).

V.

43

Der Bebauungsplan war jedoch auch wegen eines beachtlichen Abwägungsfehlers gemäß § 1 Abs. 7 BauGB i.V.m. § 214 Abs. 1 Nr. 1 BauGB für unwirksam zu erklären.

44

Das in § 1 Abs. 7 BauGB normierte Abwägungsgebot ist dann verletzt, wenn entweder eine (sachgerechte) Abwägung überhaupt nicht stattfindet, wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge eingestellt werden muss, wenn die Bedeutung der betroffenen privaten Belange verkannt wird oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen wird, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (st. Rspr. BVerwG seit Urteilen vom 12.12.1969, BVerwGE 34, 301, <309 ff> und vom 05.07.1974, BVerwGE 45, 315). Hingegen ist das Abwägungsgebot nicht verletzt, wenn sich die Gemeinde innerhalb dieses Rahmens in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung eines anderen Belanges entscheidet. Das Vorziehen und Zurücksetzen bestimmter Belange innerhalb des vorgegebenen Rahmens ist die „elementare planerische Entschließung“ der Gemeinde über die städtebauliche Entwicklung und Ordnung und kein aufsichtlich oder gerichtlich nachvollziehbarer Vorgang. Die gerichtliche Kontrolle beschränkt sich im Rahmen des Abwägungsgebots daher auf die Frage, ob der Plangeber die abwägungserheblichen Gesichtspunkte zutreffend bestimmt hat und ob er auf der Grundlage des derart ermittelten Abwägungsmaterials die aufgezeigten Grenzen der ihm obliegenden Gewichtung eingehalten hat (vgl. BVerwG, a.a.O.).

45

Nach Maßgabe dieser Grundsätze verstößt die Planung gegen das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB. Der Senat hat im vorangegangen Verfahren mit Blick auf die unweit des Plangebietes gelegene Schützenhalle ausgeführt:

46

„… Hiervon ausgehend genügt der Bebauungsplan der Antragsgegnerin nicht den Anforderungen an eine dem Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB genügende Konfliktbewältigung. Der Bebauungsplan selbst enthält keine Festsetzungen, mit denen dem Immissionskonflikt in auch nur irgendeiner Weise Rechnung getragen werden soll. Aber auch die von Antragsgegnerin offenbar beabsichtigte Verlagerung der Konfliktbewältigung auf die nachgelagerte Ebene des Planvollzugs genügt nicht den vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Anforderungen. (…)“

47

Diesen Vorgaben des Senats aus dem Urteil vom 11.10.2007 wird mit der Erklärung der Schützengesellschaft W... vom 10.03.2010 nur unzureichend Rechnung getragen. Es ist zunächst nicht ersichtlich, wie genau die vereinsrechtliche Umsetzung nach Maßgabe der § 26ff BGB erfolgt sein soll. Der nachgereichten Erklärung (Auszug aus dem Vereinsregister) kann zwar entnommen werden, dass für die Beschlussfassung des Vorstands nach Maßgabe von § 28 BGB offenbar der Vorsitzende allein zuständig sein soll, so dass die Zuständigkeit des ersten Vorsitzenden hiernach nicht auszuschließen ist (vgl. Otto in: jurisPK-BGB, 6. Aufl. 2012, § 26 BGB, Rn. 30ff). Fraglich ist indessen, inwieweit die Erklärung vom 10.03.2010 überhaupt Verbindlichkeit entfalten kann. Es handelt sich um eine einseitige Erklärung des Vorsitzenden für den Verein, wonach dieser "in der Regel die Nutzungszeiten der Schießstandanlage auf die Tageszeit bis 22 Uhr beschränkt“. Zudem verpflichtet sich die Schützengesellschaft, künftig durch entsprechende geeignete lärmmindernde Maßnahmen den entsprechenden Nachtrichtwert eines allgemeinen Wohngebiets von 42 dB einzuhalten. Diese Erklärung ist aber nicht ausreichend, um den gebotenen Lärmschutz verpflichtend zu gewährleisten. Zum einen ist nicht ersichtlich, ob der Vorsitzende tatsächlich berechtigt war, eine solch weit reichende Einschränkung des Vereinsbetriebs ohne eine entsprechende ausdrückliche Billigung durch die Mitgliederversammlung bzw. einen gesonderten Vorstandsbeschluss herbeizuführen. Denn entsprechend dem Vereinsregisterauszug vom 22.04.2013 ist seine Vertretungsmacht auf die laufenden Geschäfte bis zu einem Betrag von „3.000 DM“ beschränkt, wozu bei sachgerechter Auslegung nicht die Einschränkung des regulären Vereinsbetriebs gehören kann. Eine solche Legitimation ist nicht Bestandteil des Verfahrens geworden.

48

Zum anderen ist – im Sinne eines selbständig tragenden Grundes – völlig unsicher, wie künftig die Einhaltung des Nachtrichtwerts von 40 dB(A) gewährleistet werden soll. Weder ist dargetan, dass der Schützenverein in der Lage wäre, dies durch geeignete Maßnahmen und Messtechniken nachzuweisen, noch wird die Geeignetheit der Mittel überhaupt ("Verwendung lärmreduzierter Munition") belegt. Der Erklärung des der Schützengesellschaft zum 10.03.2010 fehlt es damit neben der Gewährleistung einer Verbindlichkeit auch an der erforderlichen Bestimmtheit, eine Nachprüfbarkeit und letztlich auch daran, dass im Falle der Nichteinhaltung keinerlei Sanktionen möglich sind. Die Erklärung erfüllte hiernach nicht die Anforderungen, die der Senat in seinem Urteil vom 11.10.2007 aufgezeigt hat. Da die Schützengesellschaft und die Antragsgegnerin die vorgelegte Problematik erkannt haben und mit der Erklärung lösen wollten, handelt es sich nicht um ein Ermittlungsdefizit im Sinne von § 2 Abs. 3 BauGB, sondern um einen Abwägungsfehler nach Maßgabe von § 1 Abs. 7 BauGB in der Form der Abwägungsfehleinschätzung im Hinblick darauf, dass eine ausreichende Vorsorge gegen Lärmbeeinträchtigung eines neu zu errichtenden Baugebietes getroffen worden sei. Neben einer wirksamen, unwiderruflichen und sanktionsbewehrten Vereinbarung käme auch eine immissionsschutzrechtliche Vorgehensweise gegen den Verein in Betracht, um die Problematik nachhaltig in den Griff zu bekommen. Die Möglichkeiten hierfür hat der Vertreter der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung auch bereits teilweise skizziert, weitere Ausführungen hierzu bedarf es an dieser Stelle nicht.

49

Der Abwägungsfehler ist auch nicht unbeachtlich. Wie sich aus §§ 214 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2 Hs. 2 BauGB ergibt, sind Fehler in der Abwägung dann erheblich, wenn der Mangel offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen ist. Hierbei gilt es zunächst zu berücksichtigen, dass Mängel in der Ermittlung und Bewertung bzw. im Abwägungsvorgang auf das Abwägungsergebnis nur dann von Einfluss gewesen sind, wenn nach den Umständen des Einzelfalls die konkrete Möglichkeit eines solchen Einflusses besteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.08.1981 – 4 C 57/80, NJW 1982, 591 <592>). Hiervon ist vorliegend auszugehen. Der Umstand, dass gegen den Schützenverein nicht immissionsschutzrechtlich vorgegangen wird spricht dafür, dass eine vollständig verbindliche Einschränkung des Vereinsbetriebs möglicherweise auch planungsrechtlich nicht gewollt ist. Es ist daher Sache der Antragsgegnerin als Planungsträgerin selbst zu entscheiden, ob die Pläne im Hinblick auf den Lärmschutz zumindest modifiziert werden oder aber eine wirksame und kontrollierbare Regelung zur Beschränkung des Betriebs der Schießanlage der Nachtzeit erfolgen soll. Eine nachträgliche – möglicherweise auf Nachbarbeschwerden beruhende – immissionssteuernde Eingriffsregelung ist insofern nicht ausreichend, was der Senat schon in seinem vorhergehenden Urteil vom 02.10.2007 hingewiesen hat. Auf die dortigen Ausführungen kann daher im Übrigen verwiesen werden.

50

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO.

51

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

52

Die Revision wird nicht zugelassen, weil Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO bezeichneten Art nicht vorliegen.

53

Beschluss

54

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,-- € festgesetzt (§§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungs-gerichtsbarkeit, NVwZ 2004, 1327).

Urteilsbesprechung zu Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 16. Mai 2013 - 1 C 11004/12

Urteilsbesprechungen zu Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 16. Mai 2013 - 1 C 11004/12

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 16. Mai 2013 - 1 C 11004/12 zitiert 25 §§.

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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 63 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

Baugesetzbuch - BBauG | § 1 Aufgabe, Begriff und Grundsätze der Bauleitplanung


(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten. (2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und d

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 47


(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit 1. von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 de

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 4 Allgemeine Wohngebiete


(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen. (2) Zulässig sind 1. Wohngebäude,2. die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,3. Anlagen für kirchliche, kulture

Baugesetzbuch - BBauG | § 214 Beachtlichkeit der Verletzung von Vorschriften über die Aufstellung des Flächennutzungsplans und der Satzungen; ergänzendes Verfahren


(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn1.entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Bela

Baugesetzbuch - BBauG | § 2 Aufstellung der Bauleitpläne


(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen. (2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können

Baugesetzbuch - BBauG | § 3 Beteiligung der Öffentlichkeit


(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswir

Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG 2009 | § 44 Vorschriften für besonders geschützte und bestimmte andere Tier- und Pflanzenarten


(1) Es ist verboten, 1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,2. wild lebende Tiere der

Baugesetzbuch - BBauG | § 10 Beschluss, Genehmigung und Inkrafttreten des Bebauungsplans


(1) Die Gemeinde beschließt den Bebauungsplan als Satzung. (2) Bebauungspläne nach § 8 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 bedürfen der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. § 6 Absatz 2 und 4 ist entsprechend anzuwenden. (3) Die Er

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 121


Rechtskräftige Urteile binden, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist,1.die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger und2.im Fall des § 65 Abs. 3 die Personen, die einen Antrag auf Beiladung nicht oder nicht fristgemäß gestellt haben.

Baugesetzbuch - BBauG | § 13 Vereinfachtes Verfahren


(1) Werden durch die Änderung oder Ergänzung eines Bauleitplans die Grundzüge der Planung nicht berührt oder wird durch die Aufstellung eines Bebauungsplans in einem Gebiet nach § 34 der sich aus der vorhandenen Eigenart der näheren Umgebung ergebend

Raumordnungsgesetz - ROG 2008 | § 3 Begriffsbestimmungen


(1) Im Sinne dieses Gesetzes sind 1. Erfordernisse der Raumordnung:Ziele der Raumordnung, Grundsätze der Raumordnung und sonstige Erfordernisse der Raumordnung;2. Ziele der Raumordnung:verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmte

Raumordnungsgesetz - ROG 2008 | § 7 Allgemeine Vorschriften über Raumordnungspläne


(1) In Raumordnungsplänen sind für einen bestimmten Planungsraum und einen regelmäßig mittelfristigen Zeitraum Festlegungen als Ziele und Grundsätze der Raumordnung zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums, insbesondere zu den Nutzungen und F

Baugesetzbuch - BBauG | § 4a Gemeinsame Vorschriften zur Beteiligung


(1) Die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung dienen insbesondere der vollständigen Ermittlung und zutreffenden Bewertung der von der Planung berührten Belange und der Information der Öffentlichkeit. (2) Die Unterrichtung

Baugesetzbuch - BBauG | § 6 Genehmigung des Flächennutzungsplans


(1) Der Flächennutzungsplan bedarf der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. (2) Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn der Flächennutzungsplan nicht ordnungsgemäß zustande gekommen ist oder diesem Gesetzbuch, den auf Grund dieses Ge

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 17 Orientierungswerte für die Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung


Bei der Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung nach § 16 bestehen, auch wenn eine Geschossflächenzahl oder eine Baumassenzahl nicht dargestellt oder festgesetzt wird, folgende Orientierungswerte für Obergrenzen: 1234 BaugebietGrund- flächenzahl (

Baugesetzbuch - BBauG | § 2a Begründung zum Bauleitplanentwurf, Umweltbericht


Die Gemeinde hat im Aufstellungsverfahren dem Entwurf des Bauleitplans eine Begründung beizufügen. In ihr sind entsprechend dem Stand des Verfahrens 1. die Ziele, Zwecke und wesentlichen Auswirkungen des Bauleitplans und2. in dem Umweltbericht nach d

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 28 Beschlussfassung des Vorstands


Bei einem Vorstand, der aus mehreren Personen besteht, erfolgt die Beschlussfassung nach den für die Beschlüsse der Mitglieder des Vereins geltenden Vorschriften der §§ 32 und 34.

Referenzen - Urteile

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 16. Mai 2013 - 1 C 11004/12 zitiert oder wird zitiert von 6 Urteil(en).

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 16. Mai 2013 - 1 C 11004/12 zitiert 4 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 23. Jan. 2013 - 8 C 10946/12

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Tenor Der am 4. Juni 2012 als Satzung beschlossene Bebauungsplan "Z." der Antragsgegnerin wird für unwirksam erklärt, soweit unter Ziffer I.10 der textlichen Festsetzungen ein Anbauverbot für Nahrungspflanzen festgesetzt wird. Im Übrigen wird

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 06. Okt. 2011 - 1 C 11322/10

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Tenor Der Bebauungsplan „P... II“ der Stadt Andernach vom 01.10.2009 wird hinsichtlich Gliederungspunkt A3 der Textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans („Auftrags- und Abtragsböschungen und Fundamente für Erschließungsflächen“) für unwirks

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 20. Jan. 2011 - 1 C 11082/09

bei uns veröffentlicht am 20.01.2011

Tenor Der Normenkontrollantrag wird abgelehnt. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 29. Apr. 2010 - 4 CN 3/08

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Tatbestand 1 Die Antragstellerin, eine niedersächsische Gemeinde, wendet sich gegen den vorhabenbezogenen Bebauungsplan 38 für den Bau eines Einrichtungshauses und SB-Mö
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Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 30. Sept. 2014 - 2 D 87/13.NE

bei uns veröffentlicht am 30.09.2014

Tenor Der Bebauungsplan Nr. „Östlich L.----straße /westlich L1.--------straße “ der Stadt M.        ist unwirksam. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin kann

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 14. Juli 2014 - 2 B 581/14.NE

bei uns veröffentlicht am 14.07.2014

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000,- € festgesetzt. 1G r ü n d e : 2Der sinngemäße Antrag, 3den Bebauungsplan Nr. 63B „X.“ der Antragsgegnerin bis zur Entscheidung in de

Referenzen

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Werden durch die Änderung oder Ergänzung eines Bauleitplans die Grundzüge der Planung nicht berührt oder wird durch die Aufstellung eines Bebauungsplans in einem Gebiet nach § 34 der sich aus der vorhandenen Eigenart der näheren Umgebung ergebende Zulässigkeitsmaßstab nicht wesentlich verändert oder enthält er lediglich Festsetzungen nach § 9 Absatz 2a oder Absatz 2b, kann die Gemeinde das vereinfachte Verfahren anwenden, wenn

1.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht vorbereitet oder begründet wird,
2.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter bestehen und
3.
keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.

(2) Im vereinfachten Verfahren kann

1.
von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Absatz 1 und § 4 Absatz 1 abgesehen werden,
2.
der betroffenen Öffentlichkeit Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben oder wahlweise die Veröffentlichung im Internet nach § 3 Absatz 2 durchgeführt werden,
3.
den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben oder wahlweise die Beteiligung nach § 4 Absatz 2 durchgeführt werden.
Wird nach Satz 1 Nummer 2 die betroffene Öffentlichkeit beteiligt, gilt die Hinweispflicht des § 3 Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz entsprechend.

(3) Im vereinfachten Verfahren wird von der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4, von dem Umweltbericht nach § 2a, von der Angabe nach § 3 Absatz 2 Satz 4, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 6a Absatz 1 und § 10a Absatz 1 abgesehen; § 4c ist nicht anzuwenden. Bei der Beteiligung nach Absatz 2 Nummer 2 ist darauf hinzuweisen, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Werden durch die Änderung oder Ergänzung eines Bauleitplans die Grundzüge der Planung nicht berührt oder wird durch die Aufstellung eines Bebauungsplans in einem Gebiet nach § 34 der sich aus der vorhandenen Eigenart der näheren Umgebung ergebende Zulässigkeitsmaßstab nicht wesentlich verändert oder enthält er lediglich Festsetzungen nach § 9 Absatz 2a oder Absatz 2b, kann die Gemeinde das vereinfachte Verfahren anwenden, wenn

1.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht vorbereitet oder begründet wird,
2.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter bestehen und
3.
keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.

(2) Im vereinfachten Verfahren kann

1.
von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Absatz 1 und § 4 Absatz 1 abgesehen werden,
2.
der betroffenen Öffentlichkeit Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben oder wahlweise die Veröffentlichung im Internet nach § 3 Absatz 2 durchgeführt werden,
3.
den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben oder wahlweise die Beteiligung nach § 4 Absatz 2 durchgeführt werden.
Wird nach Satz 1 Nummer 2 die betroffene Öffentlichkeit beteiligt, gilt die Hinweispflicht des § 3 Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz entsprechend.

(3) Im vereinfachten Verfahren wird von der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4, von dem Umweltbericht nach § 2a, von der Angabe nach § 3 Absatz 2 Satz 4, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 6a Absatz 1 und § 10a Absatz 1 abgesehen; § 4c ist nicht anzuwenden. Bei der Beteiligung nach Absatz 2 Nummer 2 ist darauf hinzuweisen, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird.

(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn

1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder
2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
An die Unterrichtung und Erörterung schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Erörterung zu einer Änderung der Planung führt.

(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können,
2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können,
3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und
4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
Der Inhalt der Bekanntmachung ist zusätzlich in das Internet einzustellen; die nach Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen und der Inhalt der Bekanntmachung sind über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich zu machen. Die fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. Haben mehr als 50 Personen Stellungnahmen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt abgegeben, kann die Mitteilung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird; die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist ortsüblich und über das Internet bekannt zu machen. Bei der Vorlage der Bauleitpläne nach § 6 oder § 10 Absatz 2 sind die nicht berücksichtigten Stellungnahmen mit einer Stellungnahme der Gemeinde beizufügen.

(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Werden durch die Änderung oder Ergänzung eines Bauleitplans die Grundzüge der Planung nicht berührt oder wird durch die Aufstellung eines Bebauungsplans in einem Gebiet nach § 34 der sich aus der vorhandenen Eigenart der näheren Umgebung ergebende Zulässigkeitsmaßstab nicht wesentlich verändert oder enthält er lediglich Festsetzungen nach § 9 Absatz 2a oder Absatz 2b, kann die Gemeinde das vereinfachte Verfahren anwenden, wenn

1.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht vorbereitet oder begründet wird,
2.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter bestehen und
3.
keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.

(2) Im vereinfachten Verfahren kann

1.
von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Absatz 1 und § 4 Absatz 1 abgesehen werden,
2.
der betroffenen Öffentlichkeit Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben oder wahlweise die Veröffentlichung im Internet nach § 3 Absatz 2 durchgeführt werden,
3.
den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben oder wahlweise die Beteiligung nach § 4 Absatz 2 durchgeführt werden.
Wird nach Satz 1 Nummer 2 die betroffene Öffentlichkeit beteiligt, gilt die Hinweispflicht des § 3 Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz entsprechend.

(3) Im vereinfachten Verfahren wird von der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4, von dem Umweltbericht nach § 2a, von der Angabe nach § 3 Absatz 2 Satz 4, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 6a Absatz 1 und § 10a Absatz 1 abgesehen; § 4c ist nicht anzuwenden. Bei der Beteiligung nach Absatz 2 Nummer 2 ist darauf hinzuweisen, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Werden durch die Änderung oder Ergänzung eines Bauleitplans die Grundzüge der Planung nicht berührt oder wird durch die Aufstellung eines Bebauungsplans in einem Gebiet nach § 34 der sich aus der vorhandenen Eigenart der näheren Umgebung ergebende Zulässigkeitsmaßstab nicht wesentlich verändert oder enthält er lediglich Festsetzungen nach § 9 Absatz 2a oder Absatz 2b, kann die Gemeinde das vereinfachte Verfahren anwenden, wenn

1.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht vorbereitet oder begründet wird,
2.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter bestehen und
3.
keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.

(2) Im vereinfachten Verfahren kann

1.
von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Absatz 1 und § 4 Absatz 1 abgesehen werden,
2.
der betroffenen Öffentlichkeit Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben oder wahlweise die Veröffentlichung im Internet nach § 3 Absatz 2 durchgeführt werden,
3.
den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben oder wahlweise die Beteiligung nach § 4 Absatz 2 durchgeführt werden.
Wird nach Satz 1 Nummer 2 die betroffene Öffentlichkeit beteiligt, gilt die Hinweispflicht des § 3 Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz entsprechend.

(3) Im vereinfachten Verfahren wird von der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4, von dem Umweltbericht nach § 2a, von der Angabe nach § 3 Absatz 2 Satz 4, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 6a Absatz 1 und § 10a Absatz 1 abgesehen; § 4c ist nicht anzuwenden. Bei der Beteiligung nach Absatz 2 Nummer 2 ist darauf hinzuweisen, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Werden durch die Änderung oder Ergänzung eines Bauleitplans die Grundzüge der Planung nicht berührt oder wird durch die Aufstellung eines Bebauungsplans in einem Gebiet nach § 34 der sich aus der vorhandenen Eigenart der näheren Umgebung ergebende Zulässigkeitsmaßstab nicht wesentlich verändert oder enthält er lediglich Festsetzungen nach § 9 Absatz 2a oder Absatz 2b, kann die Gemeinde das vereinfachte Verfahren anwenden, wenn

1.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht vorbereitet oder begründet wird,
2.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter bestehen und
3.
keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.

(2) Im vereinfachten Verfahren kann

1.
von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Absatz 1 und § 4 Absatz 1 abgesehen werden,
2.
der betroffenen Öffentlichkeit Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben oder wahlweise die Veröffentlichung im Internet nach § 3 Absatz 2 durchgeführt werden,
3.
den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben oder wahlweise die Beteiligung nach § 4 Absatz 2 durchgeführt werden.
Wird nach Satz 1 Nummer 2 die betroffene Öffentlichkeit beteiligt, gilt die Hinweispflicht des § 3 Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz entsprechend.

(3) Im vereinfachten Verfahren wird von der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4, von dem Umweltbericht nach § 2a, von der Angabe nach § 3 Absatz 2 Satz 4, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 6a Absatz 1 und § 10a Absatz 1 abgesehen; § 4c ist nicht anzuwenden. Bei der Beteiligung nach Absatz 2 Nummer 2 ist darauf hinzuweisen, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Werden durch die Änderung oder Ergänzung eines Bauleitplans die Grundzüge der Planung nicht berührt oder wird durch die Aufstellung eines Bebauungsplans in einem Gebiet nach § 34 der sich aus der vorhandenen Eigenart der näheren Umgebung ergebende Zulässigkeitsmaßstab nicht wesentlich verändert oder enthält er lediglich Festsetzungen nach § 9 Absatz 2a oder Absatz 2b, kann die Gemeinde das vereinfachte Verfahren anwenden, wenn

1.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht vorbereitet oder begründet wird,
2.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter bestehen und
3.
keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.

(2) Im vereinfachten Verfahren kann

1.
von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Absatz 1 und § 4 Absatz 1 abgesehen werden,
2.
der betroffenen Öffentlichkeit Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben oder wahlweise die Veröffentlichung im Internet nach § 3 Absatz 2 durchgeführt werden,
3.
den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben oder wahlweise die Beteiligung nach § 4 Absatz 2 durchgeführt werden.
Wird nach Satz 1 Nummer 2 die betroffene Öffentlichkeit beteiligt, gilt die Hinweispflicht des § 3 Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz entsprechend.

(3) Im vereinfachten Verfahren wird von der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4, von dem Umweltbericht nach § 2a, von der Angabe nach § 3 Absatz 2 Satz 4, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 6a Absatz 1 und § 10a Absatz 1 abgesehen; § 4c ist nicht anzuwenden. Bei der Beteiligung nach Absatz 2 Nummer 2 ist darauf hinzuweisen, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Werden durch die Änderung oder Ergänzung eines Bauleitplans die Grundzüge der Planung nicht berührt oder wird durch die Aufstellung eines Bebauungsplans in einem Gebiet nach § 34 der sich aus der vorhandenen Eigenart der näheren Umgebung ergebende Zulässigkeitsmaßstab nicht wesentlich verändert oder enthält er lediglich Festsetzungen nach § 9 Absatz 2a oder Absatz 2b, kann die Gemeinde das vereinfachte Verfahren anwenden, wenn

1.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht vorbereitet oder begründet wird,
2.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter bestehen und
3.
keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.

(2) Im vereinfachten Verfahren kann

1.
von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Absatz 1 und § 4 Absatz 1 abgesehen werden,
2.
der betroffenen Öffentlichkeit Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben oder wahlweise die Veröffentlichung im Internet nach § 3 Absatz 2 durchgeführt werden,
3.
den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben oder wahlweise die Beteiligung nach § 4 Absatz 2 durchgeführt werden.
Wird nach Satz 1 Nummer 2 die betroffene Öffentlichkeit beteiligt, gilt die Hinweispflicht des § 3 Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz entsprechend.

(3) Im vereinfachten Verfahren wird von der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4, von dem Umweltbericht nach § 2a, von der Angabe nach § 3 Absatz 2 Satz 4, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 6a Absatz 1 und § 10a Absatz 1 abgesehen; § 4c ist nicht anzuwenden. Bei der Beteiligung nach Absatz 2 Nummer 2 ist darauf hinzuweisen, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird.



Tenor

Der Normenkontrollantrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Antragsteller wendet sich als Eigentümer eines benachbarten Hausgrundstücks (C...straße ..) gegen den Bebauungsplan Nr. 3 „Zentralplatz und angrenzende Bereiche“ der Antragsgegnerin, der den Neubau eines „Einkaufscenters mit Großgarage“ mit 20.000 m² Verkaufsfläche sowie eines mehrgeschossigen größeren Kulturbaus ermöglichen soll.

2

Die Antragsgegnerin hatte den streitgegenständlichen Bebauungsplan in seiner ersten Fassung mit Satzungsbeschluss vom 04.06.2009 beschlossen und am 03.07.2009 öffentlich bekannt gemacht. Auf einen Normenkontrolleilantrag des Antragstellers hat der Senat mit Beschluss vom 15.03.2010 den Bebauungsplan der Antragsgegnerin vorläufig – bis zur Entscheidung des Senats über den Antrag auf Normenkontrolle in der Hauptsache – insoweit außer Vollzug gesetzt, als die textlichen Festsetzungen unter Ziff. 2.3.1. unter Bezugnahme auf die Planurkunde die Geschossflächenzahl (GFZ) indirekt in dem Kerngebiet (MK) entgegen § 17 Abs. 1 BauNVO auf über 3,0 festsetzten und den Antrag im Übrigen abgelehnt (1 B 11357/09.OVG).

3

Die Antragsgegnerin leitete daraufhin mit Aufstellungsbeschluss vom 22.04.2010 ein Änderungsverfahren (vereinfachtes Verfahren nach § 13 BauGB) ein und machte dies am 26.04.2010 öffentlich bekannt. Die Offenlage erfolgte vom 04.05. bis 04.06.2010, woraufhin verschiedene Bürger Einwendungen erhoben. Der Antragsteller hat mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 01.06.2010 umfassende rechtliche Bedenken gegen die Planung in seiner ursprünglichen und geänderten Fassung geltend gemacht. Nach der Verabschiedung des geänderten Plans im Fachausschuss am 08.06.2010 und dem Satzungsbeschluss im Stadtrat der Antragsgegnerin am 21.06.2010 erfolgte die öffentliche Bekanntmachung („Änderung und Ergänzung Nr. 1 im ergänzenden vereinfachten Verfahren“) am 22.06.2010. Inhalt waren folgende „Planungsrechtliche Festsetzungen“ die gemäß § 3 der Satzung rückwirkend zum 06.07.2009 in Kraft treten sollten:

4

2.5. Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung (§ 16 BauNVO)

        

2.5.1. Die Obergrenze der Geschossflächenzahl beträgt im festgesetzten Kerngebiet (MK) 3.0 (§ 16 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO)

        

2.6. Ermittlung der Geschossfläche im festgesetzten Kerngebiet (MK) (§ 21a BauNVO)

        

2.6.1 Bei der Ermittlung der Geschossfläche bleiben unberücksichtigt die Flächen von Stellplätzen und Garagen in Vollgeschossen (§ 21a Abs. 4 Nr. 3 BauNVO)

5

In der beigefügten Begründung wurde u.a. auf die Vorgaben aus dem Beschluss des Senats vom 15.03.2010 sowie das bestehende Plankonzept verwiesen, ein Einkaufszentrum bestimmter Größenordnung zu schaffen und dabei den „hierdurch sowie durch das Kulturzentrum verursachten Stellplatzbedarf“ auf dem Baugrundstück im Kerngebiet unterzubringen.

6

Am 24.06.2010 erteilte die Antragsgegnerin der Beigeladenen die streitgegenständliche Baugenehmigung unter Beifügung einer Vielzahl von Nebenbestimmungen und Hinweisen (Bl. 1 bis 16 VA 02601-09).

7

Nachdem der Senat unter dem 22.07.2010 dem Antragsteller Hinweise zur rechtlichen Einordnung der Änderung des Bebauungsplans für die Hauptsache des Normenkontrollverfahrens gegeben hatte, stellte dieser am 11.08.2010 einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen die Erteilung der Baugenehmigung. Dem Antrag beigefügt war u.a. eine „Plausibilitätsprüfung der schalltechnischen Untersuchungen zum Bauantrag für das Bauvorhaben Forum Mittelrhein in Koblenz“ der Ingenieurgesellschaft für Immissionsschutz, Schalltechnik und Umweltberatung mbH (ISU) vom 06.08.2010 mit der insbesondere die Untersuchungen der Gesellschaft für Immissionsschutz GfI FIRU (FIRU) vom Dezember 2009 und vom Juni 2010 zur Lärmverträglichkeit des Vorhabens in Frage gestellt werden sollten. Das Verwaltungsgericht hat das einstweilige Rechtsschutzbegehren gegen die Baugenehmigung vom 24.06.2010 mit Beschluss vom 9.09.2010 (1 L 873/10.KO) abgelehnt, der Senat die hiergegen mit Schriftsatz vom 12.10.2010 eingelegte Beschwerde mit Beschluss vom 30.11.2010 (1 B 11083/10.OVG) zurückgewiesen. Auf den Inhalt der Entscheidungen wird zunächst verwiesen.

8

Unter dem 13.09.2010 legte der Antragsteller eine weitere Genehmigung vom 31.08.2010 zugunsten der Beigeladenen zum Verfahren vor, die nicht Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung war. Darin wird die Öffnung der Parkdecks nach 22.00 Uhr für maximal 10-mal pro Kalenderjahr „auf der Grundlage der TA-Lärm“ zugelassen (sogenannte „seltene Ereignisse in der Nacht“). Hiergegen hat der Antragsteller fristwahrend unter dem 13.09.2010 bei der Antragsgegnerin gesonderten Widerspruch eingelegt.

9

Der Antragsteller trägt zur Begründung seiner Normenkontrolle im Wesentlichen vor, dass der Bebauungsplan der Antragsgegnerin wegen verschiedener formeller und materieller Mängel unwirksam sei:

10

Zunächst widerspreche der streitgegenständliche Bebauungsplan in wichtigen Punkten dem Rahmenplan der Antragsgegnerin zur Sanierung des betroffenen Innenstadtbereichs. Seine Festsetzungen beruhten auf unzutreffenden Annahmen und seien gerade im Hinblick auf das selbstgesteckte Ziel - Aufwertung des Stadtzentrums und des Einkaufszentrums Koblenz - nicht zu rechtfertigen. Die wesentlichen Ziele der Stadtsanierung im Bereich Zentralplatz seien von der Antragsgegnerin selbst in der Begründung zum Bebauungsplan Nr. 3 (S. 26 f.) wiederholt und vertieft worden. Insgesamt gehe es darum, die Funktionsfähigkeit dieses wichtigen Koblenzer Innenstadtbereichs wiederherzustellen und seine Attraktivität und Ausstrahlungskraft sowohl für die Anwohner als auch für die Besucher zu erhöhen. Insbesondere berücksichtige der Bebauungsplan Nr. 3 nicht einmal in Ansätzen angemessen die zentralen Ziele der Sanierungsplanung, nämlich die angestrebte Steigerung der Attraktivität des Quartiers und der Gesamtstadt als Einkaufsstandort sowie die Erhaltung und Förderung des Stadtzentrums als Wohnstandort, wie er insbesondere im Süden und im Osten des Zentralplatzes noch ausgeprägt vorhanden sei. Der Bebauungsplan Nr. 3 weise demgegenüber den größten Teil des Zentralplatzes einem großflächigen Einkaufszentrum zu, dessen riesiger monolithischer Baukörper einen großen Teil des Platzes einnehmen solle. Das Einkaufszentrum solle auf 20.000 m² Verkaufsfläche eine kaum strukturierte Vielfalt von Einzelhandelsnutzungen ohne bestehendes Einzelhandelskonzept vereinen sowie 800 Stellplätze für Kraftfahrzeuge bereitstellen. Für eine korrekte Bewertung des außerordentlich wichtigen Aspektes der Einzelhandelsentwicklung in der Zentralstadt wäre die vorherige Erstellung eines Einzelhandelskonzeptes sachgerecht gewesen, welches nach § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB für die Planung und Abwägung erhebliche Relevanz gehabt hätte. Ohne vollständige und von den Gremien der Antragsgegnerin bewilligte Planung zur längerfristigen Entwicklung des Einzelhandels in Koblenz dürfte bereits das „schlüssige und widerspruchsfreie Konzept“ fehlen, dass die Rechtsprechung für Bauleitpläne verlange, die den Einzelhandel regulieren wollen.

11

Auch ohne dieses Konzept müsse man allerdings bereits jetzt zu der Annahme gelangen, dass die planerische Ausweisung eines derartig riesigen Einkaufszentrums am Zentralplatz nicht geeignet - und deshalb nach den Kriterien der Rechtsprechung auch nicht im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich - sei, die im Rahmen der Stadtsanierung erkannten Defizite des Einkaufsstandorts Koblenz zu beheben. Der jetzt verabschiedete Plan verfehle dabei nicht nur die eigenen Ziele der Antragsgegnerin; es sei im Gegenteil nicht auszuschließen, dass diese Planung zu einer massiven Beeinträchtigung der Marktchancen der vorhandenen Handelsbetriebe und längerfristig zur Verdrängung weiter Teile des mittelständig strukturierten Einzelhandels in der Zentralstadt durch einen monopolartigen Großinvestor führen könne. Dies wäre genau das Gegenteil der städtebaulichen Entwicklung, die mit dem Bebauungsplan Nr. 3 eigentlich gefördert werden sollte. Werde das angestrebte qualitativ hochwertige Sortiment im geplanten Einkaufszentrum nicht konsequent realisiert, dann müsse die Ausweitung der Einzelhandelsflächen in Koblenz um ein volles Fünftel zwangsläufig zu einem noch weiter verschärften Verdrängungswettbewerb führen. Der Bebauungsplan enthalte auch keine verbindlichen Festsetzungen zum Sortimentsangebot des Einkaufszentrums, um dieser Entwicklung wirksam gegenzusteuern. Die Realisierung des Centers werde nach alledem erhebliche nachteilige Folgen für die Innenstadt von Koblenz haben, die als wesentliche Wettbewerber des neuen Einkaufszentrums anzusehen sei. Allein für die innerstädtische Leitbranche Bekleidung/Schuhe/Sport würden schon Umsatzverluste in Höhe von fast 23 Mio. € prognostiziert (GMA S. 24).

12

Die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung seien auch nach der Planänderung zu beanstanden.

13

Der Bebauungsplan Nr. 3 lasse – abgesehen von der Anwendung des § 21 Abs. 4 Nr. 3 BauNVO – für das geplante Einkaufszentrum eine GFZ von 4,0 und damit eine weit höhere Ausnutzung zu, als § 17 Abs. 1 BauNVO dies selbst für intensiv genutzte Kerngebiete vorsehe. Dabei sei zunächst zweifelhaft, ob der Zentralplatz mit den vorgesehenen Nutzungen als Kerngebiet nach § 7 BauNVO überhaupt zutreffend eingestuft sei. Hier sei zu bedenken, dass auf der Platzfläche lediglich ein Betrieb des großflächigen Einzelhandels und ein öffentliches Kulturzentrum verwirklicht werden solle. Das geplante öffentliche Kulturzentrum sei nicht kerngebietstypisch; demgegenüber sei das Einkaufszentrum trotz einer größeren Zahl von eigenständigen Handelsbetrieben nach den Kriterien der Rechtsprechung nichts anderes als großflächiger Einzelhandel, der eigentlich einem Sondergebiet nach § 11 Abs. 3 BauNVO vorbehalten sei.

14

Selbst wenn man eine Ausweisung des Zentralplatzes als Kerngebiet für vertretbar hielte, gebe es auch unter Anwendung des § 21 Abs. 4 Nr. 3 BauNVO keine Rechtfertigung dafür, die von der BauNVO zugelassene hohe maximale Ausnutzung eines Kerngebietes noch einmal um ein volles Drittel im Rahmen des § 17 Abs. 1 BauNVO zu überschreiten. Es fehle insbesondere in rechtlicher Hinsicht an der notwendigen Rechtfertigung für eine derart massive Überschreitung der planungsrechtlich zulässigen Nutzungsintensität, denn die Voraussetzungen von § 17 Abs. 2 BauNVO lägen offensichtlich nicht vor. Darüber hinaus wäre es leicht möglich gewesen, einen Großteil der in den Obergeschossen des Einkaufszentrums vorgesehenen Stellplätze unter dem Gebäude anzuordnen, wo bereits eine Baugrube für zwei Untergeschosse ausgehoben sei. Dementsprechend müssten entgegen der Behauptungen in der Begründung des Bebauungsplans (S. 58) bei Einhaltung einer GFZ von 3,0 auch nicht die Verkaufsflächen des Einzelhandelsgebäudes erheblich reduziert werden.

15

Neben der erhöhten Ausnutzbarkeit des Grundstückes leide das Konzept des Bebauungsplanes noch an weiteren Mängeln, die ihn ungeeignet machten, die Sanierungsziele für den Zentralplatz zu erreichen. So sei der ungeheuer große und massive Baukörper des Einkaufszentrums ungeeignet, die von der Antragsgegnerin selbst hervorgehobene Scharnierfunktion (Begründung S. 31) des Zentralplatzes zwischen Altstadt, Südstadt und Einkaufsstadt zu verwirklichen. In seiner geplanten Form könne das Einkaufszentrum in jedem Gewerbegebiet auf einer „grünen Wiese“ stehen; es dränge sich daher auf der Grundlage des gesamten Sachverhaltes der Verdacht auf, dass es sich um eine Gefälligkeitsplanung für einen finanzstarken Investor handele.

16

Mit dem Bebauungsplan Nr. 3 würden auch die in § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB und § 136 Abs. 3 Nr. 1 BauGB ausdrücklich festgelegten Ziele der Verbesserung der Wohnqualität der Innenstadt nachhaltig beeinträchtigt. Der Plan verschlechtere durch seine Festsetzungen die Wohnverhältnisse im Umfeld des Zentralplatzes erheblich, statt sie entsprechend der Sanierungsplanung zu verbessern. Von den beschriebenen Planungsfehlern sei der Antragsteller besonders betroffen, da er Eigentümer des Gebäudes C...straße .. sei, welches unmittelbar östlich an den überdimensionierten Baukörper des Einkaufszentrums auf dem Zentralplatz angrenze.

17

Durch den Bebauungsplan Nr. 3 werde darüber hinaus die Verkehrsführung rund um den Zentralplatz verändert und die Zahl der auf dem Platz verfügbaren Kfz-Stellplätze verdoppelt. Beides führe dazu, dass sich für die Anwohner von Casino- und L...straße die Belastung durch Lärm und Luftschadstoffe erheblich erhöhe. Dieses Problem werde von der Antragsgegnerin zwar gesehen (Begründung S. 37: „Verstärkung des projektbezogenen Kraftfahrzeugverkehrsaufkommens“), aber nicht angemessen bewältigt. So sei die Verkehrsuntersuchung von 2007 als Grundlage unzureichend, die Lärmbelastung zur Nachtzeit nicht ermittelt worden, Großveranstaltungen (Open-Air-Veranstaltungen) sowie gastronomische Betriebe unberücksichtigt geblieben. Zudem enthalte der Plan keine verbindlichen Festsetzungen zu den Öffnungszeiten der Parkdecks im Bebauungsplan. Die „verkehrlichen Folgewirkungen“ der Neugestaltung des Zentralplatzes hätten auch eine Erhöhung der Immissionen von gesundheitsschädlichen Luftschadstoffen zur Folge, ohne dass der Plan hierauf ausreichend reagiere. Bei der Abwägung der Belange des Umweltschutzes seien auch die Auswirkungen auf Luft und Klima (§ 1 Abs. 6 Ziffer 7a BauGB) durch die Zunahme des Verkehrsaufkommens im Hinblick auf die 22. BImSchV nicht hinreichend berücksichtigt.

18

Nach Änderung des Bebauungsplanes hat der Antragsteller vorgetragen:

19

Die Durchführung eines ergänzenden (vereinfachten) Verfahrens zur Änderung eines Bebauungsplanes sei im vorliegenden Fall schon deshalb unzulässig gewesen, weil es sich bei dem Projekt Zentralplatz um ein Vorhaben von großer Dimension und erheblicher städtebaulicher Bedeutung handele. Vorliegend seien durch das Hinzufügen der hier vorliegenden Kernfestsetzungen zum zulässigen Maß der baulichen Nutzung die Grundzüge der Planung ohne weiteres berührt. Denn die Rechtswidrigkeit des Stammplans folge vorliegend daraus, dass eine zu hohe Nutzungsdichte ermöglicht worden sei. Die Möglichkeit der überdimensionierten Nutzungsdichte habe dabei nicht aus einer einzelnen, die Grundzüge des Bebauungsplanes nicht berührenden Festsetzung, sondern vielmehr aus einem Zusammenspiel der festgesetzten Baulinie, der Anzahl der zulässigen Vollgeschosse sowie der nicht festgesetzten GFZ resultiert. Neben der Tatsache, dass hier fast sämtliche Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung im Hinblick auf die Nutzungsdichte betroffen seien, zeige auch der Umstand, dass die Antragsgegnerin aufgrund dieses Zusammenspiels zahlreiche Möglichkeiten gehabt habe, die Problematik der zu hohen Nutzungsdichte sachgerecht zu lösen, dass die Grundzüge der Planung berührt seien. Dies gelte auch unabhängig von der Tatsache, dass die Antragsgegnerin die textlichen Festsetzungen lediglich um zwei Bestimmungen ergänzt habe.

20

Hinzu komme, dass der Beschluss zur Änderung des Stammplans entgegen den Vorgaben des § 9 Abs. 8 BauGB keine Begründung enthalte, warum die Grundzüge der Planung nicht berührt würden, obwohl sich diese Frage aufdränge und in der Begründung hätte beantwortet werden müssen. Das vereinfachte Verfahren nach § 13 Abs. 1 Satz 1 BauGB sei mithin unzulässig und fehlerhaft gewesen. Auch seien erhebliche Mängel bei der Auslegung des geänderten Bebauungsplanes zu rügen, die gegen die Vorgaben des § 3 Abs. 2 BauGB verstießen. Der Beschluss zur Änderung des Bebauungsplanes Nr. 3 sei im Bauberatungszentrum der Antragsgegnerin vom 04.05. bis zum 04.06.2010 ausgelegt worden. Diese Auslegung des Plans habe sich auf den Aushang von lediglich drei DIN A4-Seiten, nämlich einer verkleinerten Orientierungsskizze zum Bebauungsplan Nr. 3, den Text der Änderungssatzung sowie eine einzige Seite Begründung beschränkt. Dazu sei der ausdrückliche Hinweis erfolgt, dass die Unterlagen zum Stammplan (Planzeichnung, Begründung) nicht Gegenstand der Offenlage der Änderungssatzung seien. Insoweit sei allerdings zu berücksichtigen, dass kein Planbetroffener in der Lage sei, anhand dieser dünnen und nichtssagenden Information die Tragweite der vorgesehenen Änderung des Bebauungsplanes zu erfassen. Die von der Antragsgegnerin beschlossene Begründung erwecke im Gegenteil den unzutreffenden Eindruck, dass „das zulässige Nutzungsmaß des § 17 Abs. 1 BauNVO eingehalten“ werden könne. Dieser Mangel des Auslegungsverfahrens sei auch von besonderem Gewicht, da es um zentrale Festsetzungen des Bebauungsplanes gehe. Im Übrigen genüge auch der Text, der als „Begründung“ veröffentlicht worden sei, nicht den hieran gestellten Anforderungen.

21

Der Bebauungsplan leide weiterhin an einer fehlerhaften Anwendung des § 21a BauNVO. Durch die Änderung des Bebauungsplanes habe die Antragsgegnerin die zugelassene Nutzungsdichte nicht korrigiert. Mit der Festsetzung nach § 21a Abs. 4 BauNVO habe die Antragsgegnerin erreichen wollen, das die oberen drei Geschosse bzw. die Stellplätze des Einkaufszentrums nicht mehr auf die maximal zulässige Geschosszahl des Einkaufszentrums und auf die GFZ des Gebäudes angerechnet würden. Tatsächlich seien aber die Voraussetzungen für eine Anwendung des § 21a BauNVO nicht gegeben. Die Privilegierung des § 21a BauNVO gelte nach Sinn und Zweck der Vorschrift nur, wenn es sich um ein „anders genutztes Gebäude“ handele. Da jedoch im Einkaufszentrum deutlich mehr als die Hälfte der (rechtlich allein relevanten) oberirdischen Geschossfläche und immer noch die Hälfte der gesamten Nutzfläche auf die Garagengeschosse entfalle, stelle das Einkaufszentrum gerade kein „anders genutztes Gebäude“ dar, bei dem die Anrechnung von Flächen von Garagen bzw. Stellplätzen ausgeschlossen werden könne.

22

§ 21a BauNVO privilegiere zudem nur den Stellplatzbedarf, der durch das anders genutzte Gebäude selbst ausgelöst werde. In dem Bauwerk auf dem Zentralplatz würden aber weit mehr Stellplätze geschaffen, als für das Einkaufszentrum selbst benötigt würden. Dies betreffe insbesondere die Stellplätze für das benachbarte Kulturzentrum der Stadt. Mit § 21a BauNVO habe der Gesetzgeber indes gerade keine allgemeine Begünstigung von Parkhäusern schaffen wollen, so dass vorliegend der eigentliche Zweck der Privilegierung verfehlt werde. Bei der vorgenommen Gestaltung handele es sich um eine unzulässige Umgehung der höchstzulässigen Grundstücksnutzung nach § 17 BauNVO. Im Vordergrund stehe bei § 21a BauNVO nicht etwa eine Erhöhung des Maßes der baulichen Nutzung, sondern diese sei nur ein Mittel zum Zweck und Folge geeigneter wirksamer Maßnahmen zur Verbesserung der Situation des ruhenden Verkehrs. Es handele sich bei dieser eng auszulegenden Sondervorschrift um einen Fremdkörper im System der BauNVO, durch dessen Anwendung auf keinen Fall das gesamte, gut austarierte Gefüge der städtebaulichen Ordnung ausgehebelt werden dürfe. Aus gutem Grund würden die Möglichkeiten des § 21a BauNVO in der Praxis auch nur selten genutzt.

23

Es könne dementsprechend nicht dem Willen des Gesetzgebers entsprechen, städtebauliche Missstände zuzulassen, ohne dass dafür weitergehende über den allgemeinen Sinn und Zweck des § 21a BauNVO hinausgehende Gründe vorlägen. Dies gelte umso mehr als man § 21a BauNVO mit dem Senat als lex specialis zu § 17 BauNVO auffasse. Überschreitungen der darin genannten Obergrenzen bedürften mithin in jedem Fall einer besonderen städtebaulichen Begründung. Dementsprechend bestehe zwischen den einzelnen Regelungen des § 21a BauNVO und § 17 BauNVO dem höchstzulässigen Maß baulicher Nutzung nach § 17 Abs. 2 BauNVO ein enger sachlicher Zusammenhang. Bei einer unbegrenzten Anwendung von § 21a BauNVO könnten indes Gebäude realisiert werden, die mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung im Sinne des BauGB nichts mehr zu tun hätten. Aus den genannten Gründen sei es zwingend notwendig, zur verbindlichen Grenzen für § 21a BauNVO zu kommen. In jedem Einzelfall müsse eine städtebauliche verträgliche Konkordanz zwischen den maximalen Nutzungsintensitäten erreicht werden. Es sei daher zumindest erforderlich, dass sich die Plangeberin mit diesem Fragenkomplex eingehend auseinandersetze und begründe, warum die Gefahr einer übermäßigen Verdichtung trotz faktischen Überschreitens der höchstzulässigen Nutzungsintensitäten nicht zu besorgen sei.

24

Der Antragsteller beantragt

25

den Bebauungsplan „Nr. 3 „Zentralplatz und angrenzende Bereiche“ vom 03.07.2009 und vom 21.06.2010 für unwirksam zu erklären

26

Die Antragsgegnerin beantragt,

27

den Antrag zurückzuweisen.

28

Die Antragsgegnerin verweist zur Begründung zunächst auf ihre Ausführungen im Verfahren 1 B 11357/09.OVG sowie auf den hierzu ergangenen Beschluss des Senats vom 15.03.2010. Vertiefend sei anzumerken, dass das ergänzende vereinfachte Verfahren zur Änderung des Bebauungsplanes nicht deswegen unzulässig sei, weil es sich bei dem Projekt Zentralplatz um ein Vorhaben von großer Dimension und erheblicher städtebaulicher Bedeutung handele. Die Prüfung der Zulässigkeit des vereinfachten Verfahrens bemesse sich gerade nicht hieran, sondern an der Frage, ob die Grundzüge der Planung des zu ändernden Planes berührt würden. Dies sei vorliegend erkennbar nicht der Fall. Die Grundkonzeption des Vorhabens bleibe identisch, lediglich die Möglichkeit eine GFZ von 4,0 auch alleine durch Hauptnutzungen zu verwirklichen, werde durch die Planänderung verhindert. Diese theoretisch mögliche Ausschöpfung einer GFZ von 4,0 durch Hauptnutzungen sei jedoch von der Antragstellerin als Planungsziel nie verfolgt worden, wie sich auch durch das Zusammenspiel mit den übrigen Festsetzungen des Planes unschwer feststellen lasse. Ermögliche demnach der geänderte Bebauungsplan nach wie vor das geplante Konzept, seien auch die Grundzüge der Planung nicht berührt. Durch die Beibehaltung der Planungsziele und deren Umsetzung durch ein unverändertes Maß der baulichen Nutzung hinsichtlich Gebäudefläche, Gebäudehöhe und Geschossigkeit würden die Grundzüge der Planung nicht verlassen.

29

Die Planänderung sei auch ausreichend begründet. Das faktisch erhöhte Nutzungsmaß durch Anwendung des § 21a Abs. 4 Nr. 3 BauNVO werde durch die unveränderte Plankonzeption hinsichtlich Höhe des Baukörpers, Straßenraumprägung und Verhältnis der Bauflächen zu den Freiflächen erläutert. Auch liege eine fehlerhafte Auslegung der Bebauungsplanunterlagen im Änderungsverfahren nicht vor, da nur die zu ändernden Teile offengelegt werden müssten. Zum einen habe sich an der Gesamtkonzeption des Planes nichts geändert, zum anderen würde der Ursprungsplan ohnehin zu jedermanns Einsicht bereitgehalten, wie dies nach § 10 Abs. 3 BauGB vorgeschrieben sei, sodass eine „Gesamtauslegung“ nicht erforderlich gewesen sei.

30

Hinsichtlich der weiteren Einwendungen des Antragstellers zu § 21a BauNVO sei bereits im Verfahren 1 B 11357/09.OVG ausführlich Stellung bezogen worden, auf die verwiesen werden könne. Ergänzend sei auszuführen, dass der Vortrag des Antragstellers, wonach § 21a BauNVO nur den Stellplatzbedarf privilegiere, der durch das Gebäude selbst ausgelöst werde, unzutreffend sei. Eine derartige Anforderung sei dem § 21a Abs. 4 Nr. 3 BauNVO nicht zu entnehmen, sondern befinde sich lediglich in § 21a Abs. 5 BauNVO, wonach sich die Regelung auf diejenigen Garagen zur Erfüllung der Stellplatzpflicht des jeweiligen Gebäudes beschränke. Eine solche Beschränkung bestehe bei § 21a Abs. 4 Nr. 3 BauNVO jedoch gerade nicht, da durch diese Regelung Straßen und öffentliche Flächen vom ruhenden Verkehr entlastet werden sollen. Die Unterbringung der notwendigen Stellplätze für den benachbarten Kulturbau, der zusammen mit dem Einkaufszentrum ein städtebauliches Ensemble bilde, sei ohne weiteres zulässig. Soweit der Antragsteller die Anwendung des § 21a BauNVO nur dann für unzulässig erachte, wenn auch nach § 17 BauNVO ein höheres Nutzungsmaß zugelassen werden könne, lasse diese Auslegung die Anwendung des § 21a BauNVO praktisch leer laufen. Die Antragsgegnerin habe die städtebaulichen Folgewirkungen bewertet und in die Abwägungsentscheidung eingestellt, die aus den Planaufstellungsunterlagen zu entnehmen seien. Durch die Planfestsetzungen sei gewährleistet, dass ein ausgewogenes Verhältnis von Baumasse und Freifläche bestehe. Auch die weiteren Auswirkungen (Verkehr, Lärmentwicklung und Wirkungen auf das Umfeld) seien ebenfalls untersucht und in die Abwägung einbezogen worden. Diese Untersuchungen, Abwägungen und Festsetzungen seien seitens des erkennenden Senats im Eilverfahren zur Normenkontrolle ausdrücklich akzeptiert worden.

31

Die Beigeladene beantragt,

32

den Normenkontrollantrag zurückzuweisen.

33

Der Normenkontrollantrag sei bereits unzulässig, weil sich der Antragsteller nicht auf ein Rechtsschutzinteresse berufen könne. Nach der Erteilung der Baugenehmigung für das streitgegenständliche Planvorhaben könne der Antragsteller durch die von ihm begehrte gerichtliche Feststellung der Unwirksamkeit des Bebauungsplans seine Rechtsstellung nicht mehr verbessern. Durch die Erteilung der Baugenehmigung für das Einkaufszentrum einerseits und den Kulturbau andererseits sei der Bebauungsplan vollständig vollzogen worden. Gegen die von ihm ins Feld geführten Beeinträchtigungen seiner Belange könne er daher Rechtsschutz nur noch durch Anfechtung der erteilten Baugenehmigung erlangen.

34

Darüber hinaus sei der Normenkontrollantrag auch unbegründet. Zur Vermeidung von Wiederholungen sei zunächst auf die Rechtsausführungen im Schriftsatz vom 22.01.2010 im Verfahren 1 B 11357/09.OVG und den daraufhin ergangenen Beschluss des Senats vom 15.03.2011 zu verweisen. Insbesondere sei der Bebauungsplan mit den Vorschriften des § 1 Abs. 3, § 1 Abs. 7 und § 2 Abs. 3 BauGB zu vereinbaren.

35

Unzutreffend rüge der Antragsteller auch die Anwendung des Verfahrens nach § 13 BauGB. Zunächst könne nicht begründet werden, dass die Anwendung des vereinfachten Verfahrens deshalb unzulässig sei, weil es sich bei dem streitigen Projekt um ein Vorhaben größerer Dimension und erheblicher städtebaulicher Bedeutung handele. Entscheidend sei allein, ob die zu beurteilende Änderung oder Ergänzung des Bebauungsplanes die dem konkreten Bebauungsplan eigene Konzeptionen der städtebaulichen Ordnung und Entwicklung in ihrem grundsätzlichen Charakter berühre oder aber unangetastet lasse. Die Konzeption eines Bebauungsplanes ergebe sich insoweit aus der Gesamtheit der bestehenden planerischen Festsetzungen, in denen der planerische Wille der Gemeinde zum Ausdruck komme. Hier moniere der Antragsteller am Inhalt der Planänderung gerade den Umstand, dass an der von Anfang an plangegenständlichen Konzeption nichts geändert worden sei. Zutreffend habe der Antragsteller ausgeführt, dass der Plan in seiner geänderten Konzeption dasselbe Vorhaben ermögliche, dessen planungsrechtliche Genehmigungsgrundlage er auch in der Ursprungsfassung schaffen sollte. Hieraus ergebe sich, dass der Inhalt der Planänderung die Grundzüge des Bebauungsplans unberührt lasse.

36

Die von dem Antragsteller geltend gemachten Mängel bei der Auslegung des geänderten Plans bestünden nicht. Dieser verkenne, dass es sich bei dem angefochtenen Bebauungsplan in seiner Ursprungsfassung nicht mehr um den Entwurf eines Bebauungsplans im Sinne des § 3 Abs. 2 BauGB, sondern um eine gültige Rechtsnorm handele, die von der Antragsgegnerin nach § 10 Abs. 3 Satz 2 BauGB mit ihrer Begründung und der umfassenden Erklärung nach § 10 Abs. 4 BauGB ständig zu jedermanns Einsicht bereitzuhalten und über deren Inhalt von der Antragsgegnerin auf Verlangen Auskunft zu erteilen sei. Eine öffentliche Auslegung zu ändernder Bebauungspläne in ihrer bisherigen Fassung werde daher in § 3 Abs. 2 BauGB nicht bestimmt und sei im Übrigen wegen § 10 Abs. 3 BauGB tatsächlich auch nicht geboten.

37

Eine fehlerhafte Anwendung des § 21a BauNVO liege nicht vor. Zunächst sei die Auffassung des Antragstellers unzutreffend, dass es sich auch bei der Anwendung des § 21a Abs. 4 Nr. 3 BauNVO um ein „sonst anders genutztes Gebäude“ im Sinne des § 21a Abs. 1 BauNVO handeln müsse. Abgesehen davon, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Einkaufszentrum gerade auch um ein „sonst anders genutztes Gebäude“ und nicht etwa um ein Garagengebäude handele, werde die Auslegung des Antragstellers der Vorschrift des § 21a BauNVO nicht gerecht. § 21a Abs. 1 BauNVO enthalte eine Privilegierung für Garagengeschosse und knüpfe diese an die Voraussetzung, dass es sich um ein im Übrigen um ein „anderes“ Gebäude handeln müsse. Die vorgesehene Anrechnung in § 21a Abs. 1 BauNVO auf die Zahl der zulässigen Vollgeschosse oder auf die zulässige Baumasse sei in § 21 Abs. 4 Nr. 3 BauNVO gerade nicht vorgesehen. Dort blieben Stellplätze und Garagen lediglich bei der Ermittlung der Geschossfläche oder Baumasse unberücksichtigt. Gleichwohl sei das betreffende Geschoss oder seien die betreffenden Geschosse selbstverständlich auf die zulässige Zahl der Vollgeschosse anzurechnen. Dementsprechend komme es bei der Anwendung der Vorschrift des § 21a Abs. 4 Nr. 3 BauNVO nicht zur Freistellung von der Zahl der zulässigen Vollgeschosse, sodass das genannte rechtfertigende Erfordernis des „sonst anders genutzten Gebäudes“ gerade nicht bestehe. Im Übrigen spreche auch die Regelung in § 21a Abs. 5 BauNVO für eine gegenteilige Bewertung. Ausschließlich in dieser Vorschrift gehe es darum, den Bauherrn gerade im Hinblick auf die ihn treffende Stellplatzpflicht zu begünstigen, während es bei den sonstigen Ermächtigungsgrundlagen um das gesetzgeberische Ziel gehe, Straßen und öffentliche Flächen generell vom ruhenden Verkehr zu entlasten. Zu Unrecht sehe der Antragsteller infolgedessen in der Anwendung des § 21a BauNVO eine unzulässige Umgehung der höchstzulässigen Kennziffern des § 17 BauNVO. Insoweit stehe allerdings bereits das Gesetz der Argumentation entgegen, da die Regelung des § 21a BauNVO überflüssig wären, wenn sie nur in den Fällen zur Anwendung kommen könnten, in denen der Plangeber auch unmittelbar bei § 17 Abs. 2 und 3 BauNVO ein höheres Nutzungsmaß zulassen könnte.

38

Die Beteiligten haben übereinstimmend gemäß § 101 Abs. 2 VwGO auf die Durchführung der mündlichen Verhandlung verzichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte einschließlich der Schriftsätze der Beteiligten sowie auf die beigezogenen Planungsakten der Antragsgegnerin (10 Ordner). Diese Unterlagen waren Gegenstand Beratung.

Entscheidungsgründe

A.

I .

39

Der gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthafte sowie unter Einhaltung der Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellte Normenkontrollantrag ist auch ansonsten zulässig.

II.

40

Die Unzulässigkeit folgt entgegen der Auffassung der Beigeladenen nicht aus der mittlerweile erteilten Baugenehmigung. Insbesondere ist dem Antragsteller aus diesem Grunde nicht das Rechtsschutzinteresse abzusprechen, da der Prüfungsumfang im Normenkontrollverfahren insofern umfassender ist. Fehlen würde das Rechtsschutzbedürfnis nur dann, wenn die Inanspruchnahme des gerichtlichen Rechtsschutzes für die subjektive Rechtsstellung des Antragstellers nutzlos wäre (BVerwG, Beschluss vom 28.8.1987 BVerwGE 78, 85 [91]). Das ist vorliegend indessen der Fall. Die im Normenkontrollverfahren nach § 47 VwGO gegen den angegriffenen Bebauungsplan inmitten stehende subjektive Rechtsstellung des Antragstellers liegt in seinem Recht auf ordnungsgemäße Abwägung seiner Belange (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, § 1 Abs. 7 BauGB), wozu etwa auch die zu erwartenden deutlich höheren Immissionen gehören. Es besteht im Rahmen der Antragsbefugnis die Möglichkeit, dass es gerade ein erheblicher Belang des Antragstellers ist, der zu einem Abwägungsfehler und zum Erfolg des Normenkontrollantrags führt. Daran könnte sich allenfalls durch bestandskräftige Baugenehmigungen etwas ändern, nicht jedoch – wie vorliegend – wenn die betreffende Baugenehmigung noch Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens oder eines Widerspruchsverfahrens ist (vgl. BayVGH, Urteil vom 08.12.2010, 15 N 09.2663: Rechtsschutzbedürfnis selbst nach Rechtskraft der Baugenehmigung).

III.

41

Ein fehlendes Rechtsschutzbedürfnis folgt auch nicht aus der von der Antragsgegnerin durchgeführten Planänderung gemäß § 13 BauGB. Auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. zuletzt Urteil vom 24. März 2010, 4 CN 3/09) ist davon auszugehen, dass der anhängige Normenkontrollantrag durch ein während des gerichtlichen Verfahrens laufendes ergänzendes Änderungsverfahren in seiner Zulässigkeit grundsätzlich nicht tangiert wird. Der Antragsteller kann seinen Normenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan in der Gestalt richten, die der Plan durch das ergänzende Verfahren gefunden hat. Denn der ursprüngliche Bebauungsplan erlangt zusammen mit dem geänderten Bebauungsplan insgesamt als ein Bebauungsplan Wirksamkeit; er setzt sich lediglich aus zwei Teilnormgebungsakten zusammen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.05.2003, BRS 66 Nr. 221; Urteil vom 29.01.2009, BVerwGE 133, 98). Die Rechtmäßigkeit des gesonderten Verfahrens nach § 13 BauGB sowie etwaige Fehlerfolgen sind dann zusätzlicher Gegenstand des bisherigen Hauptsacheverfahrens, sofern der Normenkontrollantrag hierauf erstreckt wird. Dieses Begehren hat der Antragsteller auch mit Schriftsatz vom 08.10.2010 (Bl. 339 GA) auf den Hinweis des Senats vom 22.07.2010 entsprechend klargestellt.

42

Eine andere Sichtweise begründet auch nicht der seitens des Antragstellers zitierte Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg vom 26.01.2010 (OVG 10 A 4.07). Die Besonderheit dieser Entscheidung bestand darin, dass ein Normenkontrollverfahren gegen den ursprünglichen Bebauungsplan wegen Versäumung der Antragsfrist nicht mehr möglich war und dem Antragsteller für die isolierte Anfechtung der Änderungsbebauungsplanung die Antragsbefugnis fehlte. Aus dieser Konstellation schloss das Oberverwaltungsgericht, dass wegen der mangelnden Anfechtbarkeit des ursprünglichen Bebauungsplanes dem dortigen Antragsteller auch das Rechtsschutzinteresse für einen auf den Änderungsbebauungsplan beschränkten Normenkontrollantrag fehle. Es ist daher ohne weiteres ersichtlich, dass die dortige Fallgestaltung mit der hier gegebenen nicht zu vergleichen ist.

B.

43

Der Normenkontrollantrag ist jedoch unbegründet.

I.

44

1. Die von dem Antragsteller erhobene Rüge einer fehlerhaften Auslegung des geänderten Plans greift nicht durch. Der Senat ist mit der Antragsgegnerin der Auffassung, dass eine Pflicht zur gleichzeitigen (erneuten) Auslegung der bisherigen Planunterlagen bei dem Verfahren nach § 13 BauGB nicht besteht. Bei dem ursprünglichen Plan handelt es sich – jedenfalls zum Zeitpunkt der Auslegung des Änderungsplanung – nicht mehr um den Entwurf eines Bebauungsplans im Sinne des § 3 Abs. 2 BauGB, sondern um eine gültige Rechtsnorm, die von der Antragsgegnerin nach § 10 Abs. 3 Satz 2 BauGB mit ihrer Begründung und der umfassenden Erklärung nach § 10 Abs. 4 BauGB ohnehin ständig zu jedermanns Einsicht bereitzuhalten und über deren Inhalt auf Verlangen Auskunft zu erteilen ist. Durch die Inbezugnahme des bisherigen Bebauungsplans ist auch dem Informationsbedürfnis der Normbetroffenen hinreichend Rechnung getragen. Es ist zudem auch nicht ersichtlich, dass der Antragsteller ohne Erfolg Einsicht in die bisherigen Planaufstellungsunterlagen verlangt hat und ihm dieses versagt worden wäre. Zwar ist es im Verfahren nach § 13 BauGB zunächst Aufgabe der Gemeinde, allen möglicherweise in ihren abwägungsrelevanten Belangen Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben und demnach diese zuvor ordnungsgemäß zu ermitteln (vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB § 13 Rn. 37). Ist dies – wie vorliegend – jedoch erfolgt, ist die auf die Änderungsplanung beschränkte Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB rechtlich nicht zu beanstanden.

45

Auch das Bundesverwaltungsgericht hat bereits ausdrücklich ausgeführt, dass ein Bebauungsplan unbeschadet des Erfordernisses, dass er in der Folgezeit zu jedermanns Einsicht bereitzuhalten ist, mit der Bekanntmachung in Kraft tritt und damit als Satzung Teil der Rechtsordnung ist und diese nicht allein dadurch ungültig wird, dass die Möglichkeit der Einsicht in das Originaldokument für kürzere oder längere Zeit erschwert ist. Auch das mit der Regelung in § 10 Abs. 3 Satz 2 BauGB verfolgte Ziel, den Betroffenen und Interessenten einen Einblick in den vollständigen Inhalt des Bebauungsplans zu ermöglichen, rechtfertigt es nicht, den Bebauungsplan unwirksam werden zu lassen, wenn die Gemeinde ihrer entsprechenden Pflicht nicht ausreichend genügt (Beschlüsse vom 09.05.1996, Buchholz 406.11 § 12 BauGB Nr. 21 und vom 03.07.2010, UPR 2011, 24). Es ist vor diesem Hintergrund nicht ersichtlich, dass für die vorliegende Konstellation der fehlenden Auslegung dieser Rechtsnorm und seiner Begründung in einem diese Norm betreffenden Änderungsverfahren etwas anderes gelten könnte. Zudem hat der Antragsteller – wie ausgeführt – nicht dargelegt, dass die Kenntnisnahme nicht tatsächlich möglich gewesen wäre, sondern nur moniert, dass die Auslegung nicht gemeinsam mit der Änderungsplanung erfolgt sei. Dies ist für die Annahme der Unwirksamkeit vor dem Hintergrund der zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keinesfalls ausreichend.

46

2. Die Voraussetzungen für das Verfahren gemäß § 13 Abs. 1 BauGB liegen im Übrigen vor. Hiernach kann die Gemeinde das vereinfachte Verfahren anwenden, wenn durch die Änderung oder Ergänzung eines Bauleitplans die Grundzüge der Planung nicht berührt werden. Gemäß § 214 Abs. 4 BauGB kann ein Bebauungsplan durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

47

Der Begriff „Grundzüge der Planung“ bezieht sich auf den jeweiligen Bebauungsplan, der geändert oder ergänzt werden soll (vgl. OVG LSA, Urteil vom 19.06.2008, BauR 2009, 957) und demnach etwa nicht auch auf die sanierungsrechtliche Rahmenplanung der Antragsgegnerin. Ob eine Abweichung die Grundzüge der Planung berührt oder von minderem Gewicht ist, beurteilt sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls, nämlich der im Bebauungsplan zum Ausdruck gebrachten planerischen Konzeption der städtebaulichen Ordnung und Entwicklung, die in ihrem grundsätzlichen Charakter unangetastet bleiben muss. Der Abweichung vom Planinhalt darf keine derartige Bedeutung zukommen, dass die angestrebte und im Plan zum Ausdruck gebrachte städtebauliche Ordnung in beachtlicher Weise beeinträchtigt wird (Urteil vom 04.08.2009, BVerwGE 134, 264). Die planerische Grundkonzeption des Bebauungsplans ergibt sich aus der Gesamtheit und der Zusammenschau der bestehenden planerischen Festsetzungen, in denen der planerische Wille der Gemeinde zum Ausdruck kommt (vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 13 Rn. 18). Zusammengefasst muss angenommen werden können, die Abweichung liege noch im Bereich dessen, was der Planer gewollt hat oder gewollt hätte, wenn er die weitere Entwicklung einschließlich des Grundes für die Abweichung gekannt hätte (so ausdrücklich Gatz, jurisPR-BVerwG 22/2009 Anm. 3).

48

Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist die Durchführung eines ergänzenden (vereinfachten) Verfahrens zur Änderung eines Bebauungsplanes zunächst schon nicht deshalb unzulässig gewesen, weil es sich bei dem Projekt Zentralplatz um ein Vorhaben von großer wirtschaftlicher Dimension und erheblicher städtebaulicher Bedeutung handelt. Ein vereinfachtes Planänderungsverfahren kann vielmehr durchgeführt werden, wenn die Änderung oder die Ergänzung das der bisherigen Planung zugrunde liegende Leitbild nicht ändert und damit der planerische Grundgedanke erhalten bleibt, ohne dass es auf die Dimension des Vorhabens insgesamt ankommt. Vorliegend besteht dabei die Besonderheit, dass die Antragsgegnerin ihre Grundkonzeption praktisch unverändert beibehalten hat und lediglich durch die Planänderung mittels Anpassung der GFZ und Anwendung des § 21 Abs. 4 Nr. 3 BauNVO die Möglichkeit, eine GFZ von 4,0 alleine durch Hauptnutzungen zu verwirklichen, verhindert hat. Der Senat hat bereits in seinem Beschluss vom 30.11.2010 (1 B 11083/10.OVG) darauf hingewiesen, dass die Antragsgegnerin auf der Grundlage des Beschlusses des Senats vom 15.03.2010 (1 B 11357/09.OVG) eine andere Rechtsgrundlage und damit eine andere bauplanungsrechtliche Rechtfertigung für die geplanten Stellplatzflächen gewählt hat, ohne insofern die Grundzüge der Planung zu ändern. Ob diese Änderung zulässig ist, bestimmt im Hinblick auf die materielle Identität der Planung maßgeblich nach der Anrechnungsvorschrift des § 21a Abs. 4 Nr. 3 BauNVO und nicht nach § 13 BauGB.

49

Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass die interne Unbeachtlichkeitsklausel des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB entsprechend anzuwenden wäre, wenn die Gemeinde das Verfahren § 13 BauGB unter Verkennung des Umstandes angewandt hätte, dass die Änderung oder Ergänzung eines Bauleitplans die Grundzüge der Planung berührt, und infolge dessen auch die Vorschriften über die Begründung der Bauleitpläne verletzt worden sind (BVerwG, Urteil vom 04.08.2009, Buchholz 406.11 § 214 BauGB Nr 24). Die entsprechende Anwendung gilt zwar nur, sofern die Durchführung einer Umweltprüfung nicht gemeinschaftsrechtlich geboten ist; für dieses Erfordernis im Rahmen der Änderungsplanung (vgl. zu den Anforderungen BVerwG a.a.O. juris Rn. 25ff) bestehen jedoch vorliegend keine Anhaltspunkte. Demnach ist davon auszugehen, dass selbst für den – vom Senat nicht angenommen – Fall der Verkennung der Voraussetzungen des § 13 BauGB eine Unwirksamkeit des Planes hieraus nicht hergeleitet werden kann.

II.

50

1. Die Unwirksamkeit des Bebauungsplans folgt entgegen der Auffassung des Antragstellers auch nicht aus einer fehlenden städtebaulichen Erforderlichkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB. Ob ein Bauleitplan erforderlich ist, richtet sich nach der planerischen Konzeption der Gemeinde, der insoweit ein weites Planungsermessen zukommt, innerhalb dessen sie ermächtigt ist, eine „Städtebaupolitik“ entsprechend ihren städtebaulichen Vorstellungen zu betreiben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.05.1999, NVwZ 1999, 1338). Die Gemeinde ist demnach planungsbefugt, wenn sie hierfür hinreichend gewichtige städtebauliche allgemeine Belange ins Feld führen kann.

51

Da § 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB den Gemeinden die Aufstellung der ihr Gebiet betreffenden Bauleitpläne in eigener Verantwortung zuweist und ihnen damit einen planerischen Gestaltungsspielraum eröffnet, ist die Erforderlichkeit der Planung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB am Maßstab der jeweiligen Vorstellungen der konkret planenden Gemeinde zu bestimmen. Daher ist es ausreichend, wenn die Planung zur Verwirklichung einer hinreichend konkreten planerischen Konzeption der Gemeinde sinnvoll und vernünftigerweise geboten ist (SaarlOVG, Urteil vom 12.03.2009, AS RP-SL 37, 188). Maßstab hierfür ist aber gerade die planerische Konzeption der Gemeinde selbst, die nicht durch eine rein verobjektivierte Sichtweise im gerichtlichen Verfahren ersetzt werden darf. An der Erforderlichkeit in diesem Sinne bestehen vorliegend keine Zweifel, so dass über die nachfolgenden Ausführungen hinaus ergänzend auf den Inhalt des Beschlusses des Senats vom 15.03.2010 zu verweisen ist.

52

2. Die Planrechtfertigung entfällt auch nicht dadurch, dass nach Ansicht des Antragstellers die wesentlichen Ziele der Stadtsanierung entsprechend der am 17.02.2003 bekanntgemachten Satzung der Antragsgegnerin vom 30.01.2003 im Bereich Zentralplatz nicht eingehalten würden. Die Sanierungssatzung stellt zu einem relativ frühen Zeitpunkt allgemein die Sanierungsziele dar, die fortzuentwickeln sind und naturgemäß im Hinblick auf die darin zwangsläufig implementierten Zielkonflikte nicht holzschnittartig – gleichsam einer planerischen oder gar architektonischen Vorgabe – umgesetzt werden können, sondern im Laufe ihrer Umsetzung durch Bebauungspläne eine Verdichtung erfahren müssen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.09.1990, 4 B 126/90, juris), so dass anstelle des Sanierungskonzepts ein oder mehrere Sanierungsbebauungspläne zu treten haben (vgl. BVerwG, Urteile vom 06.07.1984, Buchholz 406.15 § 15 StBauFG Nr. 6; vom 07.09.1984, BVerwGE 70, 83 <91>).

53

Für die übergreifende Verbindlichkeit einer Sanierungssatzung fehlt eine Vorschrift entsprechend § 1 Abs. 4 BauGB, wodurch die überörtliche Gesamtplanung der Raumordnung hinsichtlich der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung über die Bauleitplanung Wirksamkeit entfaltet (sog. „Transformationsfunktion“ – vgl. Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, § 1 Rn. 40; Brügelmann, BauGB § 1 Rn. 259). Vor diesem Hintergrund treten die Festsetzungen eines Bebauungsplans ohne Weiteres außer Kraft, wenn ein zeitlich nachfolgender Bebauungsplan erlassen wird, der für denselben Geltungsbereich anderweitige, dem bisherigen Recht widersprechende Festsetzungen trifft. Es gilt insoweit über § 10 BauGB der gewohnheitsrechtlich anerkannte Rechtssatz, dass die spätere Norm die frühere verdrängt ("lex posterior derogat legi priori"; BVerwG, Urteil vom 10.08.1990, Buchholz 406.11 § 10 BauGB Nr 22; OVG NRW, Beschluss vom 12.02.2009, 7 D 19/08.NE, juris).

54

3. Die fehlende Erforderlichkeit folgt auch nicht aus dem von der Antragstellerin in Bezug genommenen Urteil des 8. Senats vom 12.02.2007 (ZfBR 2007, 357), wonach der Bauleitplanung ein schlüssiges, widerspruchsfreies Planungskonzept zugrunde liegen müsse, dessen Verwirklichung nicht erkennbar ausgeschlossen sein darf. Der Antragsteller kann indessen hieraus nicht die Unwirksamkeit der Satzung begründen. In diesem Zusammenhang ist zu sehen, dass die genannte Entscheidung den Ausschluss zentrenrelevanter Einzelhandelssortimente durch einen Bebauungsplan zum Gegenstand hatte, so dass eine Vergleichbarkeit vorliegend nicht besteht. Demgegenüber ist hier bereits im Rahmen der Erforderlichkeit die Planungshoheit der Antragstellerin zu beachten. Es liegt ein umfassendes Konzept vor, dessen politische Notwendigkeit nicht Gegenstand einer Prüfung der Erforderlichkeit ist. Auch ist nicht erkennbar, dass die Verwirklichung des Bebauungsplankonzepts erkennbar ausgeschlossen wäre, auch wenn die vertragliche Vereinbarung mit dem Investor nicht unmittelbar Gegenstand der Planung geworden ist.

II.

55

1. Nach den Bestimmungen der Baunutzungsverordnung kann im Bebauungsplan das Maß der baulichen Nutzung u.a. durch die Festsetzung der Geschossflächenzahl und die Zahl der Vollgeschosse bestimmt werden. Die Geschossflächenzahl (GFZ), durch die das Verhältnis von Quadratmetern Geschossfläche je Quadratmetern Grundfläche beschrieben wird (vgl. § 20 Abs. 2 BauNVO), darf nach § 17 Abs. 1 BauNVO in Kerngebieten grundsätzlich den Wert von 3,0 nicht überschreiten. Die Obergrenzen von § 17 Abs. 1 BauNVO können jedoch nach Maßgabe des § 17 Abs. 2 oder Abs. 3 BauNVO überschritten werden, wenn die dort genannten qualifizierten Voraussetzungen vorliegen, was der Senat im Beschluss vom 15.03.2010 (1 B 11357/09.OVG) mit ausführlicher Begründung verneint hat.

56

Durch die Festlegung einer Obergrenze der Geschossflächenzahl im Kerngebiet auf 3.0 und die Ermittlung der Geschossfläche nach § 21a Abs. 4 Nr. 3 BauNVO ist die Antragsgegnerin diesen Vorgaben im Grundsatz nachgekommen, so dass eine fehlerhafte Überschreitung der Geschossflächenzahl nur noch dann im Raum stünde, wenn die Anrechnung nach § 21a Abs. 4 Nr. 3 BauNVO aus rechtlichen Gründen nicht erfolgen könnte.

57

2. Der Normenkontrollantrag hat jedoch auch im Hinblick auf die vom Antragsteller gerügte Anwendung des § 21a Abs. 4 Nr. 3 BauNVO keinen Erfolg. Nach dieser Vorschrift bleiben bei der Ermittlung der Geschossfläche oder der Baumasse die Flächen oder Baumassen von Stellplätzen und Garagen in Vollgeschossen unberücksichtigt, wenn der Bebauungsplan dies festsetzt oder als Ausnahme vorsieht.

58

§ 21a BauNVO macht damit die dort genannten Vergünstigungen von ausdrücklichen Festsetzungen im Bebauungsplan abhängig, so dass diese – nachträglich in die Planung integrierten Bestimmungen – im Verfahren 1 B 11357/09.OVG nicht Gegenstand der vorherigen Prüfung sein konnten. Vorliegend wurde die Planung angepasst und auf die Privilegierung von Parkflächen zugeschnitten, ohne das eigentliche Projekt zu verändern. Da § 21a BauNVO insoweit als Spezialvorschrift (lex specialis) zu § 17 BauNVO angesehen werden kann, bedarf die Anwendung zwar ebenfalls einer städtebaulichen Rechtfertigung; diese ist jedoch – anders als in § 17 BauNVO – grundsätzlich durch die Vorschrift insoweit intendiert, als eine konkrete verkehrsorientierte Zielrichtung als Voraussetzung der Anrechnung vorgegeben wird. Im Vordergrund der Anwendung des § 21 a BauNVO steht das starke öffentliche Interesse an der Unterbringung des „ruhenden Verkehrs“. Dementsprechend setzt die Gewährung von Vergünstigungen nach Maßgabe dieser Vorschrift voraus, dass ein nicht unwesentliches Bedürfnis für zusätzliche Maßnahmen zugunsten des „ruhenden Verkehrs“ in dem insoweit relevanten räumlichen Bereich besteht und dass die zusätzlichen Maßnahmen auch insoweit geeignet und wirksam sind (Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauNVO, § 21a Rn. 2). Gemeinsamer Zweck der unterschiedlichen Vorschriften des § 21 a BauNVO ist ein städtebauliches und verkehrspolitisches Anliegen. Es soll ein Anreiz gegeben werden, die nach Bauordnungsrecht erforderlichen Stellplätze und Garagen auf dem Baugrundstück selbst unterzubringen, um die öffentlichen Straßen vom ruhenden Verkehr zu entlasten (BVerwG, Urteil vom 27.02.1992, BVerwGE 90, 57 unter Verweis auf BR-Drucks. 402/68, S. 13; Koenig/Roeser/Stock‚ BauNVO, § 21a Rn.2). Die Formulierung „Stellplätze und Garagen“ wird dabei als Sammelbegriff verwendet, ohne insoweit den Unterschied zwischen diesen Anlagen zu definieren (BVerwG, Urteil vom 04.10.1985, NVwZ 1986, 120).

59

Es gibt für den Senat auch keine zwingenden Anhaltspunkte dafür, dass die zu § 21a Abs. 5 BauNVO seitens des Bundesverwaltungsgerichts vorgenommene einschränkende Auslegung (Urteil vom 27.02.1992, a.a.O.) auch für § 21a Abs. 4 Nr. 3 BauNVO Geltung zu beanspruchen hat. Es ist insbesondere nicht ersichtlich, dass der dort postulierte landesrechtliche Stellplatzvorbehalt des § 21a Abs. 5 BauNVO („notwendige Garagen“) auch in Absatz 4 dieser Vorschrift zur Anwendung kommen müsste. Die Zurverfügungstellung von Stellplätzen im Center zur Deckung des durch den Kulturbau ausgelösten Stellplatzbedarfs (u.a. Flurstück 1102/20 für 213/44; vgl. auch Ziff. VIII, 6. des Beschlusses des Senats vom 15.03.2010) hat aus der Sicht des Senats zudem eine bauplanungsrechtliche Rechtfertigung, da es sich praktisch um ein einheitliches städtebauliches Konzept (Neugestaltung des Zentralplatzes) handelt und gegen die Errichtung eines zweiten Parkhauses erhebliche Gründe angeführt werden können. Gegen diese bereits im Beschluss des Senats vom 30.11.2010 (1 B 11083/10.OVG) beschriebene rechtliche Einordnung hat der Antragsteller im Folgenden keine Einwände vorgetragen, die ein anderes Ergebnis begründen könnten. Insbesondere bestehen für eine entsprechende Anwendung des § 21a Abs. 1 BauNVO auch im Rahmen des § 21 Abs. 4 Nr. 3 BauNVO keine zwingenden Anhaltspunkte und zudem keine Zweifel daran, dass es sich bei dem Center im Übrigen um ein „sonst anders genutztes Gebäude“ handelt, selbst wenn der Anteil an Parkfläche in dem neuen geplanten Center – wie der Antragssteller meint – tatsächlich überdimensioniert sein sollte.

III.

60

1. Vorliegend ist ein Verstoß gegen das Gebot der Ermittlung und zutreffenden Bewertung der abwägungsbeachtlichen Belange nach Maßgabe des § 2 Abs. 3 BauGB nicht gegeben. Dieses nunmehr als Verfahrensnorm ausgestaltete Gebot tritt selbständig vor die (inhaltlichen) Anforderungen an die verhältnismäßige Gewichtung und den gerechten Ausgleich der konkurrierenden Belange gemäß § 1 Abs. 7 BauGB und das Gebot nach § 2 Abs. 2 BauGB (vgl. OVG RP, Urteil vom 06.05.2009, DVBl 2009, 981; vom 31.07.2008, 1 C 10193/08; vom 18.06.2008, 8 C 10128/08). Ein Defizit bei der Ermittlung des Sachverhalts kann bereits auf der Stufe der Ermittlung und Bewertung zur Aufhebung der Bauleitplanung führen. Ein solches Defizit ist vorliegend nach Maßgabe der nachfolgenden Ausführungen indessen nicht festzustellen.

61

2. Die Antragsgegnerin hat in ihrer Begründung zum Bebauungsplan Nr. 3 vom Januar 2009 eine ausführliche Beschreibung und Bewertung aller Auswirkungen auf der Grundlage verschiedener Gutachten vorgenommen. Im Einzelnen handelt es sich auf der Seite der Umweltbelastungen u.a. um das Lärmschutzgutachten („Fachgutachten Geräusche zum Bebauungsplan Nr. 3, Dezember 2008“), die Verkehrsuntersuchung („Verkehrliche Wirkungen der Realisierung des Plangebiets Zentralplatz Koblenz“, November 2008) und die Luftschadstoffuntersuchung zu den Kfz-bedingten Immissionen gemäß der 22. BImSchV vom November 2008. Hinsichtlich der wirtschaftlichen bzw. handelsbezogenen Auswirkungen liegen die „Auswirkungsanalyse für ein innerstädtisches Einkaufszentrum“ der GMA vom Januar 2009 und ein weiteres Gutachten der GMA vom April 2007 („Die Innenstadt von Koblenz als Einzelhandelsstandort“) vor. Hinzu kommen u.a. die vorbereitenden Untersuchungen des Büros B...., B... und Partner vom November 2002 zum Rahmenplan Sanierung Zentralplatz ("Sanierungsgutachten").

62

Auf der Grundlage dieser Gutachten und der in den Planakten befindlichen weiteren Unterlagen wurden die möglichen Auswirkungen des Vorhabens einschließlich der Einwirkungen auf das Wohnumfeld der Anlieger sowie die möglichen und erforderlichen Vorkehrungen zum Schallschutz beschrieben, die ihrerseits Umsetzung in der Lärmschutzsatzung vom 02.11.2009 gefunden haben. Eine Ermittlung der nächtlichen Schallbelastung (nach 22.00 Uhr) durch den Betrieb und dadurch verursachten Verkehr konnte indessen unterbleiben, weil ein solcher Betrieb nicht zur Genehmigung gestellt werden soll. Auch im Übrigen sind erhebliche Ermittlungs- oder Bewertungsfehler nicht offenkundig geworden, was aus systematischen Gründen im Rahmen von § 1 Abs. 7 BauGB (mit)-behandelt werden kann (vgl. § 16 ff.), da es teilweise den Kern der Abwägung der Antragsgegnerin betrifft.

63

Hinsichtlich der Immissionswerte konnte zudem entsprechend den Hinweisen des Senats im Normenkontrolleilverfahren (1 B 11357/09.OVG) eine weitere Aufklärung im Verfahren gegen die erteilte Baugenehmigung erfolgen. Hierauf wird zunächst verwiesen (siehe Beschluss des Senats vom 30.11.2010, 1 B 11083/10.OVG). Die dortigen Feststellungen waren zwar nicht unmittelbar Gegenstand des Normenkontrollverfahrens, sie bestätigen jedoch die in der Bebauungsplanung getroffenen Annahmen und damit die letztlich zutreffende Ermittlung und Bewertung der abwägungsbeachtlichen Belange nach Maßgabe des § 2 Abs. 3 BauGB. Die konkrete Einhaltung der Immissionswerte ist dagegen weiterhin Gegenstand des Baugenehmigungsverfahrens.

IV.

64

Der Antragsteller hat auch mit dem Vortrag keinen Erfolg, dass der Bebauungsplan Nr. 3 der Antragsgegnerin schon wegen Verstoßes gegen die Festsetzung der Gebietsart zu suspendieren sei, da es sich „eigentlich um ein Sondergebiet § 11 Abs. 1 BauNVO“ handele und daher die Festsetzung eines Kerngebiets gemäß §7 Abs.1 BauNVO unzulässig sei. Durch §11 Abs.3 BauNVO wird indessen zum Ausdruck gebracht, dass Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige Handelsbetriebe regelmäßig Regelungsinhalt eines Sondergebiets seinkönnen und dass die in §11 Abs.3 Satz1 BauNVO bezeichneten Einzelhandelsbetriebe nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig sind,sofern nicht ein Kerngebiet festgesetzt ist. Insofern bleibt es einer ausdrücklichen planerischen Entscheidung der Gemeinde vorbehalten, ein entsprechendes Sondergebiet nach §11 Abs.2 BauNVO festzusetzen. §11 Abs.3 BauNVO enthält gerade keine Regelung eines Baugebiets „Gebiet für großflächigen Einzelhandel“ (Ernst/Zinkahn/Bielenberg/ Krautzberger, Rn. 40 zu § 11 BauNVO).

V.

65

Ein Verstoß gegen das aus dem Rechtsstaatsprinzip hergeleitete Bestimmtheitsgebot liegt hinsichtlich der von dem Antragssteller benannten Bestimmungen der Textfestsetzungen des Bebauungsplans nicht vor. Wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 15.03.2010 ausgeführt hat, sind die von dem Antragssteller gerügten „Mängel der Textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 3“ nicht plausibel, da sich die gerügten Bestimmungen an gesetzlichen und anderen Vorgaben orientieren und einer Anwendung in der Umsetzung des Bebauungsplans ohne weiteres zugänglich sein werden. Bauplanerische Festsetzungen können im Übrigen grundsätzlich auch mit unbestimmten Rechtsbegriffen getroffen werden, ohne sogleich einen Verstoß gegen den Bestimmtheitsgrundsatz zu indizieren (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.01.1995, Buchholz 406.11 § 9 BauGB Nr 75). Nach dem Beschluss des Senats vom 15.03.2010 hat der Antragsteller im Übrigen auch keine weiteren Argumente zur der Unbestimmtheit der Planung benannt, sodass insofern von weiteren Ausführungen abgesehen werden kann.

VI.

66

1. Auch liegen die geltend gemachten Abwägungsmängel nicht vor. Das in § 1 Abs. 7 BauGB normierte Abwägungsgebot ist dann verletzt, wenn entweder eine (sachgerechte) Abwägung überhaupt nicht stattfindet, wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge eingestellt werden muss, wenn die Bedeutung der betroffenen privaten Belange verkannt wird oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen wird, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (st. Rspr. BVerwG seit Urteilen vom 12.12.1969, BVerwGE 34, 301, <309 ff> und vom 05.07.1974, BVerwGE 45, 315). Hingegen ist das Abwägungsgebot nicht verletzt, wenn sich die Gemeinde innerhalb dieses Rahmens in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung eines anderen Belanges entscheidet. Das Vorziehen und Zurücksetzen bestimmter Belange innerhalb des vorgegebenen Rahmens ist die „elementare planerische Entschließung“ der Gemeinde über die städtebauliche Entwicklung und Ordnung und kein aufsichtlich oder gerichtlich nachvollziehbarer Vorgang. Die gerichtliche Kontrolle beschränkt sich im Rahmen des Abwägungsgebots daher auf die Frage, ob der Plangeber die abwägungserheblichen Gesichtspunkte zutreffend bestimmt hat und ob er auf der Grundlage des derart ermittelten Abwägungsmaterials die aufgezeigten Grenzen der ihm obliegenden Gewichtung eingehalten hat (vgl. BVerwG, a.a.O.).

67

2. Erhebliche Abwägungsmängel in der Bebauungsplanung (§§ 1 Abs. 7, 214 Abs. 3 BauGB) sind nicht festzustellen. Die Antragsgegnerin hat insbesondere in der umfassenden Begründung vom Januar 2009 die städtebaulichen Belange im Hinblick auf das umfassende Planungskonzept dargestellt, geprüft und abgewogen. Ziel ist die „Neugestaltung des Zentralplatzes als städtisches Zentrum mit Aufenthaltsqualität“ und damit die „Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit dieses wichtigen Innenstadtbereichs“ (Begründung S. 8). Einen durchgreifenden Fehler der Abwägung hat der Antragsteller gegen diese Planung im Ergebnis nicht belegen können; ein solcher ist auch im Übrigen nicht ersichtlich geworden.

68

Der Bebauungsplan ist insbesondere nicht wegen Auswirkungen auf die zentralen Versorgungsbereiche der Antragsgegnerin selbst aufzuheben. Während die Vorschrift des § 2 Abs. 2 BauGB bereits nach ihrem eindeutigen Wortlaut für dieinner kommunale Abstimmung keine Wirksamkeit entfalten kann, so sind bei der Planung dennoch die durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie Auswirkungen auf die zentralen Versorgungsbereiche der planenden Gemeinde selbst im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 4 und Nr. 8a BauGB). Zentrale Versorgungsbereiche sind räumlich abgrenzbare Bereiche einer Gemeinde, denen auf Grund vorhandener Einzelhandelsnutzungen – häufig ergänzt durch diverse Dienstleistungen und gastronomische Angebote − eine Versorgungsfunktion über den unmittelbaren Nahbereich hinaus zukommt. Sie können sich sowohl aus planerischen Festlegungen als auch aus den tatsächlichen Verhältnissen ergeben (Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 2 Rn. 132; BVerwG, Urteil vom 11.10.2007, DVBl 2008, 255).

69

Bei den betroffenen Bereichen der Koblenzer Innenstadt handelt es sich um zentrale Versorgungsbereiche, für die auch nach den Feststellungen der Antragsgegnerin in der Bauleitplanung erhebliche Auswirkungen zu erwarten sind (siehe Auswirkungsanalyse GMA 2009, S. 33ff – „… dass die höchsten wettbewerblichen Auswirkungen des Planvorhabens - wie erwartet - gegenüber der Innenstadt von Koblenz selbst erfolgen“). Die dort zu erwartende Beeinträchtigung kann im Grundsatz auch gegen die streitgegenständliche Planung der Antragsgegnerin ins Feld gerufen werden. Im konkreten Planaufstellungsverfahren ist es Sache der planenden Gemeinde, sich in geeigneter Weise Kenntnis über die konkreten Auswirkungen der von ihr planerisch ermöglichten Vorhaben auf die zentralen Versorgungsbereiche zu verschaffen, um so deren Belange mit dem nötigen Gewicht in ihre Abwägung einstellen zu können. Liegt dies nicht vor, steht neben einer Verletzung des Gebots der Ermittlung und zutreffenden Bewertung der abwägungsbeachtlichen Belange nach Maßgabe des § 2 Abs. 3 BauGB auch ein Abwägungsfehler nach § 1 Abs. 7 BauGB inmitten.

70

Da jedoch der Gemeinde – wie ausgeführt – ein weites Planungsermessen hinsichtlich einer eigenen „Städtebaupolitik“ zukommt, (nochmals BVerwG, Beschluss vom 11.05.1999, NVwZ 1999, 1338), ist die im Rahmen der Abwägung getroffene Grundsatzentscheidung, die „ intrakommunalen “ Umsatzverschiebungen seien im Rahmen der Sanierungsplanung hinzunehmen, rechtlich nicht zu beanstanden. Denn eine „10 %-Grenze“ für Umsatzverluste (vgl. zu § 2 Abs. 2 BauGB Urteile des Senats vom 15.11.2010, 1 C 10320/09.OVG [FOC Montabaur] – und vom 06.05.2009, DVBl 2009, 981 jeweils m.w.N.; vgl. auch Brügelmann, BauGB, § 2 Rn. 82) – könnte allenfalls dann angenommen werden, wenn es sich bei der Neuplanung um einen nicht integrierten Standort handeln würde, der zulasten der Innenstadt Einzelhandelsumsatz absorbiert. Dementsprechend können etwa wesentliche Auswirkungen eines großflächigen Lebensmitteleinzelhandelsbetriebs auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche zu verneinen sein, wenn der Betrieb in erster Linie eine Nahversorgungsfunktion für die im (Nah-)Einzugsbereich lebende Bevölkerung übernimmt (vgl. OVG NRW, Urteil vom 25.01.2010, 7 D 97/09.NE, juris). Da es sich vorliegend um einen raumordnungsrechtlich integrierten Standort handelt (vgl. LEP IV, Ziel 57 und 58), konnte die Antragsgegnerin sich grundsätzlich im Rahmen ihres Planungsermessens für diese Variante der Einzelhandelsentwicklung entscheiden, ohne gegen raumordnungs- oder bauplanungsrechtliche Vorschriften zu verstoßen. Eine dem § 34 Abs. 3a BauGB entsprechende Vorschrift hat der Gesetzgeber gerade nicht in das Planungsrecht integriert, sondern die innerkommunalen Umsatzumverteilungen im Grundsatz dem planerischen Ermessen innerhalb der Ziele der Raumordnung und der Grenzen der abwägungserheblichen Belange überlassen. Dass diese Grenzen überschritten wären, hat der Antragsteller nicht dargelegt; insbesondere ist dies aus den im Bebauungsplanverfahren zugrunde gelegten Gutachten (siehe GMA 2009, S. 24 „Kaufkraftbewegungen und Umsatzumverteilungen“) nicht ersichtlich. Danach wird in der innerstädtischen Haupteinkaufslage die 10%-Schwelle insbesondere im Bereich Bekleidung/Schuhe/Sport nur leicht überschritten. Erhebliche Einwände hat der Antragssteller auch im weiteren Verfahren nicht vorgetragen.

71

Demgemäß ist die Behauptung des Antragstellers, eine Steigerung der Attraktivität des zentralen Einzelhandelsstandorts Koblenz könne nur durch eine „qualitative Ausweitung“ des in der Zentralstadt angebotenen Warensortiments erreicht werden und es finde demgegenüber „eine reine Verdrängung am Markt“ statt, auf dieser Grundlage dem Bereich der kommunalpolitischen Diskussion zuzuordnen und im gegebenen Rahmen rechtlich unerheblich, sofern – wie vorliegend – der Planung ein vertretbares städtebauliches Konzept zugrunde liegt. Diese bereits im Beschluss des Senats vom 30.11.2010, 1 B 11083/10.OVG geäußerte Auffassung ist im Rahmen der Hauptsache zu bestätigen.

72

3. Nach Maßgabe der oben bereits beschriebenen Grundsätze der Abwägung verstößt die Planung eines Einkaufszentrums unter Inkaufnahme des hierdurch entstehenden zusätzlichen Kfz-Verkehrs nicht gegen § 1 Abs. 7 BauGB.

73

Nicht nur bei der Festsetzung einer Straße durch Bebauungsplan (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB) gehört der Verkehrslärmschutz als ein wichtiger Teilaspekt des Immissionsschutzes zu den abwägungsrelevanten Belangen (§ 1 Abs. 5 Satz 2 Abs. 6 Nrn. 1 und 7 BauGB). Dies gilt auch, wenn durch ein konkretes Vorhaben eine erhebliche Zunahme des Verkehrslärms zu erwarten ist. Lärmbetroffene können beanspruchen, dass ihre Lärmschutzbelange mit dem diesen zustehenden Gewicht in die planerische Abwägung eingestellt und mit den für das Vorhaben angeführten Belangen in einen Ausgleich gebracht werden, der zur objektiven Gewichtigkeit ihrer Belange nicht außer Verhältnis steht (vgl. grundsätzlich BVerwG, Urteile vom 20.04.2005, BVerwGE 123, 261 und vom 26.04.2007, 4 C 12/05, juris). Dabei ist anerkannt, dass ein Vorhaben für die Nachbarschaft nicht zu erheblichen und unzumutbaren Immissionen führen darf. Ob dies der Fall ist, bemisst sich grundsätzlich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls, wobei vor allem der Gebietscharakter und die Vorbelastung des jeweiligen Grundstücks von Bedeutung sind. Zur Bewertung sind dabei die einschlägigen technischen Regelwerke wie die Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm vom 26.08.1998 – TA Lärm – (GMBl Nr. 26/1998 S. 503) heranzuziehen.

74

Der zulässige Störgrad in Kerngebieten ist nicht im Rahmen der Zweckbestimmung des Kerngebietes in §7 Abs.1 BauNVO festgelegt, sondern wird durch die in dem Katalog des §7 Abs.2 BauNVO aufgeführten zulässigen Anlagen bestimmt. Dabei hat ausschlaggebende Bedeutung, dass sowohl die in § 7 Abs.1 BauNVO bezeichneten Handelsbetriebe und zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur sowie alle nach §7 Abs.2 Nr.1, 2 und4 BauNVO aufgeführten Anlagen typischerweise ihren Standort im Kerngebiet haben (sollen) mit der Folge, dass die betriebsüblichen Auswirkungen auf die Umgebung grundsätzlich, d.h. vorbehaltlich von Besonderheiten, die sich nach §15 Abs.1 BauNVO beurteilen, von den übrigen Nutzungenim Kerngebiet hinzunehmen sind (vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Rn. 10, 11 zu § 7 BauNVO). Vorliegend ist bei der Beurteilung indessen aber auch zu beachten, dass die anliegenden Quartiere teilweise selbst nicht das Gepräge eines Kerngebietes aufweisen und dabei einen beachtlichen Anteil an Wohnnutzung beinhalten.

75

Im Rahmen der Bauleitplanung kann die TA-Lärm zur Bestimmung der Zumutbarkeit der Geräuschimmissionen des Zu- und Abfahrtsverkehrs herangezogen werden, der einem geplanten Vorhaben (hier: großflächiger Einzelhandelsbetrieb) zuzurechnen ist. Die Lärmgrenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV), auf die Nr. 7.4 Abs. 2 der TA-Lärm verweist, haben in der bauleitplanerischen Abwägung die Funktion von Orientierungswerten, von denen je nach den Umständen der konkreten Planungssituation abgewichen werden darf (BVerwG, Beschluss vom 13.12.2007, NVwZ 2008, 426; NdsOVG, Beschluss vom 21.07.2008, BauR 2009, 465). Der Immissionsrichtwert der TA Lärm für Kern- bzw. Mischgebiete liegt tagsüber bei 60 dB(A) und nachts bei 45 dB(A), der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) bei 64 dB(A) bzw. 54 dB(A). Welcher Lärm für Anwohner zumutbar ist, richtet sich vor diesem Hintergrund nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der durch die Gebietsart und die tatsächlichen Verhältnisse bestimmten Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit (BVerwG, Beschlüsse vom 24.01.1992, 4 B 228/91, juris; vom 18.12.1990, ZfBR 1991, 120 <123>).

76

Nach der auf dem Lärmschutzgutachten fußenden Begründung des Bebauungsplans zum Gewerbelärm am Tag (S. 112) sind auf der Grundlage des Verkehrsgutachtens für das „Forum Mittelrhein“ rund 7.500 Pkw-Fahrten pro Tag im Querschnitt zu erwarten. Insgesamt sind 3 Parkebenen mit einer maximalen Anzahl von 800 Stellplätzen vorgesehen. Für die Parkdecks im 2. und 3. Obergeschoss werden jeweils 250 Stellplätze und für das Parkdeck im 4. Obergeschoss 300 Stellplätze angesetzt. Zusätzlich ist mit rund 160 Fahrten durch den Lieferverkehr am Tag zu rechnen. Aufgrund der geplanten Nutzungen ergeben sich – ohne entsprechende Lärmschutzmaßnahmen – an den straßenzugewandten Fassaden der Gebäude entlang der L...straße Beurteilungspegel von bis zu 64,5 dB(A) am Tag. Der Immissionsrichtwert der TA Lärm für Kern- bzw. Mischgebiete von 60 dB(A) am Tag wird an den Immissionsorten gegenüber der Zufahrt zu den Parkdecks um bis zu 4,5 dB(A) überschritten, wobei die Geräuscheinwirkungen hier maßgeblich durch die Ein- und Ausfahrt der PKW bestimmt werden. Entlang der C...straße wurden Beurteilungspegel von bis zu 60,2 dB(A) berechnet, die durch das Zusammenwirken der Fahrbewegungen der Lieferfahrzeuge und der Schallabstrahlung der Parkdecks und der Toreinfahrt verursacht werden. Zur Einhaltung der Immissionsrichtwerte der TA Lärm in der Nachbarschaft am Tag sind daher nach den Feststellungen der Antragsgegnerin Lärmschutzmaßnahmen an dem geplanten Gebäude und passiver Lärmschutz entsprechend den Festsetzungen im Bebauungsplan und der Lärmschutzsatzung erforderlich.

77

Vorliegend ist damit auf der Grundlage aller verfügbaren Erkenntnisse mit erheblichen Lärmzuwächsen im Bereich des Plangebiets zu rechnen. Allerdings ist im Hinblick auf die im Bebauungsplan abgesicherten passiven Lärmschutzmaßnahmen, die möglichen aktiven Lärmschutzmaßnahmen sowie die Lärmschutzsatzung kein Abwägungsfehler nach Maßgabe des § 1 Abs. 7 BauGB festzustellen. Die abwägungserheblichen Belange wurden gesehen und in die Planung eingestellt. Soweit aktive Lärmschutzmaßnahmen für die Baumaßnahme selbst in Aussicht gestellt wurden, ohne Planinhalt zu sein (vgl. etwa Bl. 126 der Begründung – „Akustikdecke“ – „Gestaltung der Außenwände der Parkdecks“) kann hier eine weitere Überprüfung im Baugenehmigungsverfahren erfolgen. Maßgeblich für die Verträglichkeit des Vorhabens hinsichtlich der Lärmentwicklung wird damit sein, inwieweit die Baugenehmigung selbst und die tatsächliche Umsetzung den Lärmschutz berücksichtigt.

78

Auch die weiteren von dem Antragsteller geführten Angriffe wegen der Verstärkung des projektbezogenen Kfz-Verkehrsaufkommens bleiben ohne Erfolg. Das von der Antragsgegnerin eingeholte „Fachgutachten Geräusche“ genügt den fachlichen Anforderungen, die an derartige sachverständige Begutachtungen zu stellen sind und ist insofern zur Ermittlung und Bewertung der von der Abwägung betroffenen Belange geeignet. Durchgreifende Mängel hat der Antragsteller nicht belegt. Im Übrigen können Einwände gegen die Lärmschutzkonzeption auch noch im Baugenehmigungsverfahren geprüft werden, ohne die Wirksamkeit der Planung als solche zu berühren.

79

In seinem Beschluss vom 30.11.2010 (1 B 11083/10.OVG) ist der Senat zudem ausführlich auf die Einwände des Antragstellers eingegangen, die einschlägigen Lärmgrenzwerte seien trotz entsprechender Maßnahmen in der Bauausführung nicht einzuhalten. Hierauf ist zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen zu verweisen. Hiernach ist zusammengefasst davon auszugehen, dass die Immissionsgrenzwerte bei entsprechenden Schallschutzmaßnahmen eingehalten werden können. Die FIRU-Gutachten vom Dezember 2009, vom Juni 2010 (Bl. 217 VA) sowie die Stellungnahme vom 06.08.2010 sind derzeit als hinreichende Grundlage bzw. Bestätigung der „Immissionsplanung“ anzusehen. Die Ausführungen der ISU belegen letztlich hierzu nochmals die Notwendigkeit von schallreduzierenden Maßnahmen, die die Beigeladene auf der Grundlage der vorgelegten Planung mit der Fertigstellung selbst in dem notwendigen Umfang zu gewährleisten haben wird. Im Falle der dauerhaften Nichteinhaltung dieser Immissionsgrenzwerte könnten demnach auch Folgeinvestitionen oder Nutzungseinschränkungen zu besorgen sein.

80

Rechtlich ist auch nicht zu beanstanden, dass bei den Auswirkungen der Planung auf den Verkehrslärm davon ausgegangen wurde, dass ein regelmäßiger nächtlicher Betrieb des Parkhauses schädliche Umwelteinwirkungen verursachen würde und daher bauaufsichtlich nicht genehmigungsfähig wäre. Daraus folgt bei zutreffender Umsetzung im Baugenehmigungsverfahren, dass die Öffnungszeiten des Einkaufszentrums im Baugenehmigungsverfahren so einzuschränken sind, dass kein erheblicher Zu- und Abgangsverkehr von den Parkdecks nach 22.00 Uhr zu erwarten sein wird. Hierauf hat der Senat im Verfahren 1 B 11357/09.OVG bereits hingewiesen.

81

Für die außergewöhnlichen Ereignisse (Sonderveranstaltungen mit Außenbestuhlung, Festivitäten verschiedener Art) muss es der Einschätzung der tatsächlichen Verhältnisse im Einzelfall überlassen bleiben, in welcher Weise bei der Festsetzung der zulässigen Zahl besonderer Ereignisse den Belangen der Anwohner unter Berücksichtigung der gebotenen gegenseitigen Rücksichtnahme Rechnung getragen werden muss (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.05.2001, 7 C 16/00, juris). Auch kann bei Ausweisung von Gemeinbedarfsflächen der Bebauungsplan zulässigerweise dahingehend ausgelegt werden, dass auf dem Gelände nur eine mit der Umgebung verträgliche Nutzung zulässig ist (BVerwG, Urteil vom 19.01.1989, 7C 77.87; Beschluss vom 02.07.1991, 4 B 1.91, Beschluss. vom 23.04.1998, 4B 40.98, jeweils bei juris; Urteil des Senats vom 21.01.2010, 1 C 10456/09; OVG NRW, Urteil vom 21.07.1994, ZfBR 1995, 46).

82

Für den konkreten Fall einer Freifläche mit der Option für eine Vielzahl verschiedenartiger Veranstaltungen folgt hieraus, dass die Antragsgegnerin auch künftig die Intensität und Verträglichkeit der Nutzung im Blick zu behalten hat. Dabei ist es geboten, die geräuschintensiven (Abend-)Veranstaltungen auf eine bestimmte Anzahl im Jahr zu beschränken. Dies kann aber dem Nutzungskonzept vorbehalten werden und braucht gerade nicht Gegenstand der Bauleitplanung zu sein. Insbesondere kann insofern der zulässige Umfang der Nutzung in späteren Betriebsregelungen, Auflagen, Vertragsgestaltungen und Verboten umfassend geregelt werden. Weiteren Festsetzungen im Bebauungsplan bedurfte es daher hierzu nicht (vgl. auch VGH BW, Urteil vom 29.01.2008, BauR 2008, 1573).

83

4. Ein Abwägungsfehler gemäß § 1 Abs. 7 BauGB folgt auch nicht aus den aus der Verkehrsentwicklung zu erwartenden Mehrbelastungen an Luftimmissionen.

84

Für die planerische Abwägung wurden die Auswirkungen des geplanten Vorhabens auf die Luftschadstoffsituation an Straßenabschnitten in der Umgebung des Plangebietes, deren Verkehrsbelastung infolge der Planung erhöht wird, bilanziert. Hierzu erfolgte zunächst eine Ermittlung der maximalen Schadstoffkonzentrationen im „Prognose-Null-Fall“, bei dem gegenüber dem Ist-Zustand die allgemeine Verkehrssteigerung sowie geplante bauliche und verkehrslenkende Maßnahmen im Verkehrsnetz berücksichtigt werden. Für den „Prognose-Plan-Fall“ wurden demgegenüber die baulichen Veränderungen und das zusätzliche Verkehrsaufkommen durch die Planung berücksichtigt. Wie im „Prognose-Null-Fall“ wurden daher die Immissionsansätze für 2010 zugrunde gelegt, während die Verkehrsmengen im Prognosejahr 2025 angesetzt wurden. Im Querschnitt ist hierbei durch das Vorhaben mit nicht unerheblichen Steigerungen der Luftimmissionen zu rechnen. Die Bewältigung der planbedingten Zunahme von Luftschadstoffen wird indessen nach den Planungen der Antragsgegnerin dem Verfahren der Luftreinhalteplanung überlassen. Auch insoweit wird auf die Ausführungen im Beschluss vom 15.03.2010 (1 B 11357/09.OVG) verwiesen, insbesondere müssen die Anwohner ihr Recht auf Abwehr gesundheitlicher Beeinträchtigungen durch Feinstaubpartikel (PM10) im Wege eines Anspruchs auf Durchführung planunabhängiger Maßnahmen durchsetzen (vgl. hierzu BVerwG, EuGH-Vorlage vom 29.03.2007, BVerwGE 128, 278).

85

5. Auch aus dem Unterlassen weiterer Verkehrsregelungen ist kein Fehler des Bebauungsplans zu folgern. Die dort vorgesehenen Verkehrsflächen sind bauplanungsrechtlich ausreichend. Es ist zulässig, wenn sich der Bebauungsplan zur Vermeidung unzumutbaren Verkehrslärms auf Festsetzungen beschränkt, die entsprechende straßenbauliche und verkehrslenkende Maßnahmen ermöglichen und die Durchführung der Maßnahmen künftigem Verwaltungshandeln (vgl. nur §45 Abs.1 Satz 2 Nr.3 StVO) überlässt (BVerwG, Beschluss vom 28.08.1987, DVBl 1987, 1273; Urteil des Senats vom 21.01.2010, 1 C 10456/09). Dies gilt im Übrigen auch für andere Maßnahmen des Schallschutzes (vgl. BVerwG, Beschluss vom 07.09.1988, ZfBR 1989, 35). Dementsprechend ist die künftige Verkehrsregelung einer planerischen Ermessenentscheidung der Antragsgegnerin vorbehalten. Der Anspruch auf Schutz vor unzumutbaren Lärm- und Luftschadstoffimmissionen bleibt hiervon grundsätzlich unberührt.

86

Nach alledem bleibt der Normenkontrollantrag ohne Erfolg, wobei ergänzend auf die übrigen Ausführungen des Senats in den Beschlüssen vom 15.03.2010 (1 B 11357/09.OVG) und vom 30.11.2010 (1 B 11083/10.OVG) verwiesen wird.

87

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO

88

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

89

Die Revision wird nicht zugelassen, weil Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO bezeichneten Art nicht vorliegen.

90

Beschluss

91

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 50.000,-- € festgesetzt (§§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungs-gerichtsbarkeit, NVwZ 2004, 1327 ff.).

(1) Werden durch die Änderung oder Ergänzung eines Bauleitplans die Grundzüge der Planung nicht berührt oder wird durch die Aufstellung eines Bebauungsplans in einem Gebiet nach § 34 der sich aus der vorhandenen Eigenart der näheren Umgebung ergebende Zulässigkeitsmaßstab nicht wesentlich verändert oder enthält er lediglich Festsetzungen nach § 9 Absatz 2a oder Absatz 2b, kann die Gemeinde das vereinfachte Verfahren anwenden, wenn

1.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht vorbereitet oder begründet wird,
2.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter bestehen und
3.
keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.

(2) Im vereinfachten Verfahren kann

1.
von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Absatz 1 und § 4 Absatz 1 abgesehen werden,
2.
der betroffenen Öffentlichkeit Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben oder wahlweise die Veröffentlichung im Internet nach § 3 Absatz 2 durchgeführt werden,
3.
den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben oder wahlweise die Beteiligung nach § 4 Absatz 2 durchgeführt werden.
Wird nach Satz 1 Nummer 2 die betroffene Öffentlichkeit beteiligt, gilt die Hinweispflicht des § 3 Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz entsprechend.

(3) Im vereinfachten Verfahren wird von der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4, von dem Umweltbericht nach § 2a, von der Angabe nach § 3 Absatz 2 Satz 4, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 6a Absatz 1 und § 10a Absatz 1 abgesehen; § 4c ist nicht anzuwenden. Bei der Beteiligung nach Absatz 2 Nummer 2 ist darauf hinzuweisen, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird.

Bei der Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung nach § 16 bestehen, auch wenn eine Geschossflächenzahl oder eine Baumassenzahl nicht dargestellt oder festgesetzt wird, folgende Orientierungswerte für Obergrenzen:

1234
BaugebietGrund-
flächenzahl (GRZ)
Geschoss-
flächenzahl (GFZ)
Bau-
massenzahl
(BMZ)
inKleinsiedlungsgebieten (WS)0,20,4
inreinen Wohngebieten (WR)
allgemeinen Wohngebieten (WA)
Ferienhausgebieten


0,4


1,2


inbesonderen Wohngebieten (WB)0,61,6
inDorfgebieten (MD)
Mischgebieten (MI)
dörflichen Wohngebieten (MDW)


0,6


1,2


inurbanen Gebieten (MU)0,83,0
inKerngebieten (MK)1,03,0
inGewerbegebieten (GE)
Industriegebieten (GI)
sonstigen Sondergebieten


0,8


2,4


10,0
inWochenendhausgebieten0,20,2

In Wochenendhausgebieten und Ferienhausgebieten dürfen die Orientierungswerte für Obergrenzen nach Satz 1 nicht überschritten werden.

(1) Werden durch die Änderung oder Ergänzung eines Bauleitplans die Grundzüge der Planung nicht berührt oder wird durch die Aufstellung eines Bebauungsplans in einem Gebiet nach § 34 der sich aus der vorhandenen Eigenart der näheren Umgebung ergebende Zulässigkeitsmaßstab nicht wesentlich verändert oder enthält er lediglich Festsetzungen nach § 9 Absatz 2a oder Absatz 2b, kann die Gemeinde das vereinfachte Verfahren anwenden, wenn

1.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht vorbereitet oder begründet wird,
2.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter bestehen und
3.
keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.

(2) Im vereinfachten Verfahren kann

1.
von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Absatz 1 und § 4 Absatz 1 abgesehen werden,
2.
der betroffenen Öffentlichkeit Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben oder wahlweise die Veröffentlichung im Internet nach § 3 Absatz 2 durchgeführt werden,
3.
den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben oder wahlweise die Beteiligung nach § 4 Absatz 2 durchgeführt werden.
Wird nach Satz 1 Nummer 2 die betroffene Öffentlichkeit beteiligt, gilt die Hinweispflicht des § 3 Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz entsprechend.

(3) Im vereinfachten Verfahren wird von der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4, von dem Umweltbericht nach § 2a, von der Angabe nach § 3 Absatz 2 Satz 4, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 6a Absatz 1 und § 10a Absatz 1 abgesehen; § 4c ist nicht anzuwenden. Bei der Beteiligung nach Absatz 2 Nummer 2 ist darauf hinzuweisen, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Werden durch die Änderung oder Ergänzung eines Bauleitplans die Grundzüge der Planung nicht berührt oder wird durch die Aufstellung eines Bebauungsplans in einem Gebiet nach § 34 der sich aus der vorhandenen Eigenart der näheren Umgebung ergebende Zulässigkeitsmaßstab nicht wesentlich verändert oder enthält er lediglich Festsetzungen nach § 9 Absatz 2a oder Absatz 2b, kann die Gemeinde das vereinfachte Verfahren anwenden, wenn

1.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht vorbereitet oder begründet wird,
2.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter bestehen und
3.
keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.

(2) Im vereinfachten Verfahren kann

1.
von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Absatz 1 und § 4 Absatz 1 abgesehen werden,
2.
der betroffenen Öffentlichkeit Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben oder wahlweise die Veröffentlichung im Internet nach § 3 Absatz 2 durchgeführt werden,
3.
den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben oder wahlweise die Beteiligung nach § 4 Absatz 2 durchgeführt werden.
Wird nach Satz 1 Nummer 2 die betroffene Öffentlichkeit beteiligt, gilt die Hinweispflicht des § 3 Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz entsprechend.

(3) Im vereinfachten Verfahren wird von der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4, von dem Umweltbericht nach § 2a, von der Angabe nach § 3 Absatz 2 Satz 4, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 6a Absatz 1 und § 10a Absatz 1 abgesehen; § 4c ist nicht anzuwenden. Bei der Beteiligung nach Absatz 2 Nummer 2 ist darauf hinzuweisen, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Werden durch die Änderung oder Ergänzung eines Bauleitplans die Grundzüge der Planung nicht berührt oder wird durch die Aufstellung eines Bebauungsplans in einem Gebiet nach § 34 der sich aus der vorhandenen Eigenart der näheren Umgebung ergebende Zulässigkeitsmaßstab nicht wesentlich verändert oder enthält er lediglich Festsetzungen nach § 9 Absatz 2a oder Absatz 2b, kann die Gemeinde das vereinfachte Verfahren anwenden, wenn

1.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht vorbereitet oder begründet wird,
2.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter bestehen und
3.
keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.

(2) Im vereinfachten Verfahren kann

1.
von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Absatz 1 und § 4 Absatz 1 abgesehen werden,
2.
der betroffenen Öffentlichkeit Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben oder wahlweise die Veröffentlichung im Internet nach § 3 Absatz 2 durchgeführt werden,
3.
den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben oder wahlweise die Beteiligung nach § 4 Absatz 2 durchgeführt werden.
Wird nach Satz 1 Nummer 2 die betroffene Öffentlichkeit beteiligt, gilt die Hinweispflicht des § 3 Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz entsprechend.

(3) Im vereinfachten Verfahren wird von der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4, von dem Umweltbericht nach § 2a, von der Angabe nach § 3 Absatz 2 Satz 4, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 6a Absatz 1 und § 10a Absatz 1 abgesehen; § 4c ist nicht anzuwenden. Bei der Beteiligung nach Absatz 2 Nummer 2 ist darauf hinzuweisen, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

Die Gemeinde hat im Aufstellungsverfahren dem Entwurf des Bauleitplans eine Begründung beizufügen. In ihr sind entsprechend dem Stand des Verfahrens

1.
die Ziele, Zwecke und wesentlichen Auswirkungen des Bauleitplans und
2.
in dem Umweltbericht nach der Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch die auf Grund der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 ermittelten und bewerteten Belange des Umweltschutzes
darzulegen. Der Umweltbericht bildet einen gesonderten Teil der Begründung.

(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn

1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder
2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
An die Unterrichtung und Erörterung schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Erörterung zu einer Änderung der Planung führt.

(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können,
2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können,
3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und
4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
Der Inhalt der Bekanntmachung ist zusätzlich in das Internet einzustellen; die nach Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen und der Inhalt der Bekanntmachung sind über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich zu machen. Die fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. Haben mehr als 50 Personen Stellungnahmen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt abgegeben, kann die Mitteilung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird; die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist ortsüblich und über das Internet bekannt zu machen. Bei der Vorlage der Bauleitpläne nach § 6 oder § 10 Absatz 2 sind die nicht berücksichtigten Stellungnahmen mit einer Stellungnahme der Gemeinde beizufügen.

(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

(1) Der Flächennutzungsplan bedarf der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde.

(2) Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn der Flächennutzungsplan nicht ordnungsgemäß zustande gekommen ist oder diesem Gesetzbuch, den auf Grund dieses Gesetzbuchs erlassenen oder sonstigen Rechtsvorschriften widerspricht.

(3) Können Versagungsgründe nicht ausgeräumt werden, kann die höhere Verwaltungsbehörde räumliche oder sachliche Teile des Flächennutzungsplans von der Genehmigung ausnehmen.

(4) Über die Genehmigung ist binnen eines Monats zu entscheiden; die höhere Verwaltungsbehörde kann räumliche und sachliche Teile des Flächennutzungsplans vorweg genehmigen. Aus wichtigen Gründen kann die Frist auf Antrag der Genehmigungsbehörde von der zuständigen übergeordneten Behörde verlängert werden, in der Regel jedoch nur bis zu drei Monaten. Die Gemeinde ist von der Fristverlängerung in Kenntnis zu setzen. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb der Frist unter Angabe von Gründen abgelehnt wird.

(5) Die Erteilung der Genehmigung ist ortsüblich bekannt zu machen. Mit der Bekanntmachung wird der Flächennutzungsplan wirksam. Jedermann kann den Flächennutzungsplan, die Begründung und die zusammenfassende Erklärung nach § 6a Absatz 1 einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.

(6) Mit dem Beschluss über eine Änderung oder Ergänzung des Flächennutzungsplans kann die Gemeinde auch bestimmen, dass der Flächennutzungsplan in der Fassung, die er durch die Änderung oder Ergänzung erfahren hat, neu bekannt zu machen ist.

(1) Die Gemeinde beschließt den Bebauungsplan als Satzung.

(2) Bebauungspläne nach § 8 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 bedürfen der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. § 6 Absatz 2 und 4 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Erteilung der Genehmigung oder, soweit eine Genehmigung nicht erforderlich ist, der Beschluss des Bebauungsplans durch die Gemeinde ist ortsüblich bekannt zu machen. Der Bebauungsplan ist mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Absatz 1 zu jedermanns Einsicht bereitzuhalten; über den Inhalt ist auf Verlangen Auskunft zu geben. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, wo der Bebauungsplan eingesehen werden kann. Mit der Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft. Die Bekanntmachung tritt an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung.

Die Gemeinde hat im Aufstellungsverfahren dem Entwurf des Bauleitplans eine Begründung beizufügen. In ihr sind entsprechend dem Stand des Verfahrens

1.
die Ziele, Zwecke und wesentlichen Auswirkungen des Bauleitplans und
2.
in dem Umweltbericht nach der Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch die auf Grund der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 ermittelten und bewerteten Belange des Umweltschutzes
darzulegen. Der Umweltbericht bildet einen gesonderten Teil der Begründung.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

Die Gemeinde hat im Aufstellungsverfahren dem Entwurf des Bauleitplans eine Begründung beizufügen. In ihr sind entsprechend dem Stand des Verfahrens

1.
die Ziele, Zwecke und wesentlichen Auswirkungen des Bauleitplans und
2.
in dem Umweltbericht nach der Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch die auf Grund der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 ermittelten und bewerteten Belange des Umweltschutzes
darzulegen. Der Umweltbericht bildet einen gesonderten Teil der Begründung.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung dienen insbesondere der vollständigen Ermittlung und zutreffenden Bewertung der von der Planung berührten Belange und der Information der Öffentlichkeit.

(2) Die Unterrichtung nach § 3 Absatz 1 kann gleichzeitig mit der Unterrichtung nach § 4 Absatz 1, die Veröffentlichung im Internet nach § 3 Absatz 2 kann gleichzeitig mit der Einholung der Stellungnahmen nach § 4 Absatz 2 durchgeführt werden.

(3) Wird der Entwurf des Bauleitplans nach dem Verfahren nach § 3 Absatz 2 oder § 4 Absatz 2 geändert oder ergänzt, ist er erneut nach § 3 Absatz 2 im Internet zu veröffentlichen und sind die Stellungnahmen erneut einzuholen, es sei denn, die Änderung oder Ergänzung führt offensichtlich nicht zu einer erstmaligen oder stärkeren Berührung von Belangen. Ist der Entwurf des Bauleitplans erneut zu veröffentlichen, ist in Bezug auf die Änderung oder Ergänzung und ihre möglichen Auswirkungen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; hierauf ist in der erneuten Bekanntmachung nach § 3 Absatz 2 Satz 4 hinzuweisen. Die Dauer der Veröffentlichungsfrist im Internet und der Frist zur Stellungnahme soll angemessen verkürzt werden. Werden durch die Änderung oder Ergänzung des Entwurfs des Bauleitplans die Grundzüge der Planung nicht berührt, soll die Einholung der Stellungnahmen auf die von der Änderung oder Ergänzung betroffene Öffentlichkeit sowie die berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange beschränkt werden, es sei denn, diese Beschränkung führt nach Einschätzung der Gemeinde zu einer längeren Verfahrensdauer.

(4) Bei Bauleitplänen, die erhebliche Auswirkungen auf Nachbarstaaten haben können, sind die Gemeinden und Behörden des Nachbarstaates nach den Grundsätzen der Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit zu unterrichten. Abweichend von Satz 1 ist bei Bauleitplänen, die erhebliche Umweltauswirkungen auf einen anderen Staat haben können, dieser nach den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zu beteiligen; für die Stellungnahmen der Öffentlichkeit und Behörden des anderen Staates, einschließlich der Rechtsfolgen nicht rechtzeitig abgegebener Stellungnahmen, sind abweichend von den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung die Vorschriften dieses Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden. Ist bei Bauleitplänen eine grenzüberschreitende Beteiligung nach Satz 2 erforderlich, ist hierauf bei der Bekanntmachung nach § 3 Absatz 2 Satz 4 hinzuweisen.

(5) Stellungnahmen, die im Verfahren der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nicht rechtzeitig abgegeben worden sind, können bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplans nicht von Bedeutung ist. Satz 1 gilt für in der Öffentlichkeitsbeteiligung abgegebene Stellungnahmen nur, wenn darauf in der Bekanntmachung nach § 3 Absatz 2 Satz 4 zur Öffentlichkeitsbeteiligung hingewiesen worden ist.

(6) Die Digitalisierung des Bauleitplanverfahrens richtet sich im Übrigen nach den Beschlüssen des IT-Planungsrats zur Festsetzung von IT-Interoperabilitäts- und IT-Sicherheitsstandards sowie den Vorgaben des Online-Zugangsgesetzes, soweit die Beschlüsse und die Vorgaben für die Gemeinden verbindlich sind.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

Tenor

Der am 4. Juni 2012 als Satzung beschlossene Bebauungsplan "Z." der Antragsgegnerin wird für unwirksam erklärt, soweit unter Ziffer I.10 der textlichen Festsetzungen ein Anbauverbot für Nahrungspflanzen festgesetzt wird. Im Übrigen wird der Normenkontrollantrag abgelehnt.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Antragstellerin wendet sich gegen den Bebauungsplan „Z.“ der Antragsgegnerin.

2

Sie ist Eigentümerin von für den Weinbau genutzten Flächen. Davon liegen etwa 3.000 m² im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Z.“, durch den auf einer Fläche von 10,8 ha die planerischen Grundlagen für ca. 98 Bauplätze geschaffen werden.

3

Im Rahmen der Offenlegung des Bebauungsplanentwurfs hat die Antragstellerin mit Schreiben vom 28. März 2012 Bedenken geäußert: Selbst wenn grundsätzlich Bauwünsche ortsansässiger und dritter Personen unterstellt würden, fehle eine Bedarfsanalyse. Diese sei insbesondere deshalb erforderlich, weil im neu erschlossenen Baugebiet rechts der Mosel noch 60 bis 70 Bauplätze zur Verfügung stünden. Das neue Baugebiet werde die Altersstruktur in der Ortslage verändern und zu deren Ausbluten führen. Wegen ihrer Erwerbsgrundlagen Weinbau und Tourismus sei sie davon besonders betroffen. Außerdem sei die Erschließung äußerst aufwendig und eine traditionsreiche Weinbergslage werde zerstört. Für ihren Weinbautrieb seien ihre überplanten Flächen von etwa 3.000 m² unverzichtbar, weil vergleichbare Ersatzflächen nicht zur Verfügung stünden. Im Übrigen sei das Gebiet wegen der Bodenbelastung mit Kupfer ohne Bodenaustausch für den dauernden Aufenthalt von Menschen ungeeignet. Eine Erweiterung des Baugebietes rechts der Mosel sei problemlos möglich, dort befänden sich auch die Grundschule und sportliche Einrichtungen.

4

Der Ortsgemeinderat wies diese Bedenken in seiner Sitzung vom 4. Juni 2012 zurück. Es bestehe eine enorme Nachfrage nach Neubauflächen, die nicht befriedigt werden könne, weil die Eigentümer die vorhandenen Bauflächen nicht zur Verfügung stellten. Bei den neu ausgewiesenen Flächen solle privatrechtlich geregelt werden, dass sie auch tatsächlich bebaut würden. Nur wenn durch attraktive Wohnflächen sich junge Familien niederließen, seien die vorhandenen Infrastruktureinrichtungen langfristig zu sichern und Interessenten auch für ungenutzte Gebäude im Altortbereich zu finden. Der Erschließungsaufwand sei wegen der Geländeverhältnisse nur unwesentlich erhöht. Durch die Umwandlung von Weinbergsflächen werde die Kulturlandschaft nicht beeinträchtigt, da es sich nur um einen geringen Teil der Weinbaufläche handele. Ersatzflächen in Form von Brachflächen seien vorhanden. Die Gemeinde werde die betroffenen Weinbaubetriebe bei der Suche nach Ersatzflächen unterstützen. Die Landwirtschaftskammer sehe keine Existenzgefährdung für vorhandene Betriebe. Die Bodenbelastung sei untersucht worden. Mit den zuständigen Behörden seien Maßnahmen abgestimmt worden, durch die eine Gesundheitsgefährdung ausgeschlossen werden könne. Das Baugebiet sei im Flächennutzungsplan dargestellt und einer Erweiterung des Baugebietes rechts der Mosel vorzuziehen. Es sei besser zu erschließen, die Ortsmitte und der Kindergarten befänden sich weiterhin links der Mosel.

5

Der am 4. Juni 2012 als Satzung beschlossene Bebauungsplan wurde am 22. Juni 2012 bekannt gemacht, am 25. Juni 2012 ausgefertigt und am 28. September 2012 erneut bekannt gemacht.

6

Die Antragstellerin begründet ihren am 4. September 2012 gestellten Normenkontrollantrag wie folgt: Ein Planungsbedürfnis liege nicht vor. Selbst wenn eine enorme Nachfrage nach Neubauflächen bestehe, könne diese durch die Bauflächen rechts der Mosel gedeckt werden. Eine Abwägung sei nicht erfolgt. Soweit geltend gemacht werde, diese Flächen würden von den Eigentümern nicht zur Bebauung zur Verfügung gestellt, sei dies nicht belegt. Im Übrigen sei auch nicht nachgewiesen, dass die neu ausgewiesenen Bauflächen tatsächlich für Wohnbebauung genutzt würden. Die Ausweisung neuer Bauflächen widerspreche einer ordnungsgemäßen Entwicklung der vorhandenen Ortsteile, wo sich ungenutzte Gebäude befänden. Es sei ein besonderer Erschließungsaufwand erforderlich, der nicht als unwesentlich vernachlässigt werden könne und der auch nicht durch die beidseitige Bebauung der Straßen vermieden werde. Dass dieser sich auf die Nachfrage auswirke sei verkannt worden. Der Bebauungsplan betreffe eine traditionsreiche und hochwertige Weinbergslage. Daran ändere auch nichts, dass die Gemeinde Mehring über 232 ha Weinbergsflächen verfüge. Jedenfalls hätten andere, geringerwertigere Weinbauflächen in Anspruch genommen werden können, die für den Betrieb der Antragstellerin nicht von Bedeutung seien. Das Problem der Schadstoffbelastung sei nicht bewältigt sondern verschleiert worden. Seine Lösung werde den Bauwilligen überlassen.

7

Die Antragstellerin beantragt,

8

den Bebauungsplan „Z.“ der Ortsgemeinde Mehring vom 4. Juni 2012, bekannt gemacht am 28. September 2012, für unwirksam zu erklären.

9

Die Antragsgegnerin beantragt,

10

den Antrag abzulehnen.

11

Der Bebauungsplan sei nicht zu beanstanden.

12

Soweit ein Verfahrensfehler darin bestanden habe, dass der Bebauungsplan am 22. Juni 2012 bekannt gegeben worden sei, bevor er am 25. Juni 2012 ausgefertigt worden sei, sei dieser durch die erneute Bekanntmachung am 28. September 2012 geheilt worden.

13

Auch materiell-rechtliche Mängel lägen nicht vor. Die Aufstellung des Bebauungsplanes sei erforderlich, denn er entspreche ihrer planerischen Konzeption. Sie sei zu Recht davon ausgegangen, dass eine große Nachfrage nach Neubauflächen bestehe. Diese Einschätzung entspreche dem Landesentwicklungsprogramm IV, wonach für den Landkreis Trier-Saarburg ein Zuwachs von 0,8 % zwischen 2006 und 2020 prognostiziert werde. Sofern die Antragstellerin geltend machen wolle, der Bebauungsplan entspreche nicht der Forderung des Landesentwicklungsprogramms, der Innenentwicklung Vorrang vor der Außenentwicklung einzuräumen, handele es sich dabei nicht um eine verbindliche Planungsvorgabe. Auch wenn es rechts der Mosel noch 60 bis 70 Bauplätze gäbe, sei sie nicht verpflichtet, die Ausweisung eines neuen Baugebietes zu unterlassen. Die durch den Bebauungsplan ausgelösten Erschließungsaufwendungen seien kein Gesichtspunkt, der bei der Abwägung zu berücksichtigen sei. Es sei nicht zu beanstanden, wenn sie im Rahmen der Abwägung statt Weinbergsbrache eine nach Ansicht der Antragstellerin traditionsreiche Weinbergslage überplant habe. Mängel im Abwägungsvorgang seien nicht offensichtlich und von Einfluss auf das Ergebnis gewesen. Es stehe in ihrem Planungsermessen, ob sie Brachflächen oder Weinbergsflächen als Standort für Siedlungsflächen vorziehe. Die Antragstellerin habe nicht dargelegt, wieso ihre überplanten Weinbergsflächen unverzichtbar seien. Sie habe weder die genaue Lage noch die Flächengröße angegeben. Der Hinweis auf fehlende Ersatzflächen reiche nicht aus, die Betroffenheit ihrer weinbaulichen Interessen oder gar die Existenzgefährdung für ihren Betrieb zu begründen. Es stünden Ersatzflächen zur Verfügung, außerdem könne sie ihre Weinbergsflächen auch weiterhin bewirtschaften. Die Möglichkeit zur Bebauung führe zu einer Wertsteigerung, die den Verlust von Weinbauflächen ausgleiche. Die Schadstoffbelastung der Böden sei erkannt und abgewogen worden.

14

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie die vorgelegten Planaufstellungsunterlagen und den angefochtenen Bebauungsplan verwiesen.

Entscheidungsgründe

15

Der Normenkontrollantrag ist zulässig, aber nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.

16

Formelle Mängel sind nicht vorgetragen und auch nicht sonst ersichtlich. Die zunächst wegen fehlender Ausfertigung mangelhafte Bekanntmachung wurde wirksam nachgeholt.

17

Der Bebauungsplan ist in materieller Hinsicht nicht fehlerfrei.

18

Er enthält eine fehlerhafte Festsetzung und ist insoweit unwirksam (1.). Im Übrigen ist er jedoch erforderlich (2.), entspricht den Zielen der Raumordnung (3.) und weist keine beachtlichen Fehler der Abwägung auf (4.), so dass es bei einer Teilunwirksamkeit bleibt (5.).

19

1. Der Bebauungsplan ist unwirksam, soweit Ziffer I.10 der textlichen Festsetzungen lautet: "Für alle im Bebauungsplan festgesetzten Flächen … ist der Anbau von Nahrungspflanzen …, mit Ausnahme von Kernobst und Wein, unzulässig." Hierbei handelt es sich nicht um einen bloßen Hinweis, sondern um eine Festsetzung mit Regelungsanspruch. Dies folgt daraus, dass sie sich in einen Abschnitt mit der Überschrift "Bauplanerische Festsetzungen" findet und die unter Ziffer I.10 außerdem gegebenen Hinweise ausdrücklich als solche bezeichnet sind. Darüber hinaus findet sich der gleiche Satz noch einmal unter der Überschrift "Sonstige Hinweise" unter der Ziffer IV.5. Für das festgesetzte Anbauverbot fehlt es an der erforderlichen gesetzlichen Ermächtigung (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 1995 – 4 NB 48/93 –, NVwZ 1995, 696 und juris, Rn. 19). Die Vorschriften, auf die in der Überschrift zu Ziffer I.10 verwiesen wird, § 9 Abs. 5 Nr. 3 und Abs. 6 BauGB, ermächtigen nur zur Kennzeichnung von Flächen und zur nachrichtlichen Übernahme nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffener Festsetzungen, nicht jedoch zu einer Festsetzung mit normativem Regelungsgehalt. Eine Festsetzungsermächtigung für das Verbot zum Anbau von Nahrungspflanzen ist auch sonst nicht ersichtlich. Insbesondere scheidet § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB als Ermächtigungsgrundlage aus. Die danach möglichen Festsetzungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen sind auf die Anordnung „baulicher oder sonstiger technischer Vorkehrungen“ beschränkt; § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB erlaubt hingegen nicht den Erlass einer bloßen Verbotsnorm (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 1990 – 4 N 6/88 -, NVwZ 1991, 881 und juris, Rn. 15 – Festsetzung von Emissionsgrenzwerten - ).

20

2. Der Bebauungsplan ist für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich (§ 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB).

21

Was erforderlich ist, bestimmt sich nach der planerischen Konzeption der Gemeinde, wobei es im planerischen Ermessen der Gemeinde liegt, welche städtebaulichen Ziele sie sich setzt. Ein aktueller Bauflächenbedarf muss nicht vorliegen, die Gemeinde darf auch für einen Bedarf planen, der sich erst für die Zukunft abzeichnet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999 - 4 BN 15.99 -, in NVwZ 1999, 1338). Nicht erforderlich ist allerdings eine Planung, mit deren Verwirklichung in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist (vgl. BayVGH, Urteil vom 25. Oktober 2005 - 25 N 04.642 -, in BRS 69 Nr. 25). Dafür gibt es aber hier keine ausreichenden Anhaltspunkte. Vielmehr hat die Antragsgegnerin auf die besondere Baulandnachfrage im Bereich der Verbandsgemeinde Schweich hingewiesen, eine Liste der Bauinteressenten mit 66 Einträgen vorgelegt und auch von etwa 20 im Zusammenhang mit der Bauleitplanung bereits abgeschlossenen Kaufverträgen berichtet. Die außerordentlich starke Nachfrage nach Wohnbauland im Bereich der Verbandsgemeinde Schweich wird auch von der Antragstellerin nicht bestritten.

22

3. Der Bebauungsplan ist auch den Zielen der Raumordnung angepasst (§ 1 Abs. 4 BauGB) und steht nicht in Widerspruch zu anderen übergeordneten Planungen.

23

Soweit die Antragstellerin geltend macht, das sei nicht der Fall, weil der Forderung des Landesentwicklungsprogramms (LEP IV), der Innenentwicklung sei Vorrang vor der Außenentwicklung einzuräumen, nicht Rechnung getragen worden sei, kann er sich nicht auf ein Ziel der Raumordnung berufen. Zwar heißt es nach Nr. 2.4.2 des LEP IV unter Ziele und Grundsätze: "Z31 Die quantitative Flächeninanspruchnahme ist bis zum Jahr 2015 landesweit zu reduzieren sowie die notwendige Flächeninanspruchnahme über ein Flächenmanagement qualitativ zu verbessern und zu optimieren. Dabei ist der Innenentwicklung ein Vorrang vor der Außenentwicklung einzuräumen. Die regionalen Planungsgemeinschaften und die Gebietskörperschaften leisten hierzu einen - an den regional unterschiedlichen Ausgangsbedingungen orientierten - Beitrag." Dabei handelt es sich trotz der Bezeichnung nicht um ein Ziel der Raumplanung im Sinne von § 1 Abs. 4 BauGB. Ziel der Raumplanung ist selbst eine als Ziel bezeichnete Planaussage nur, wenn die sich aus § 3 Nr. 2 ROG ergebenden Voraussetzungen eines Ziels der Raumordnung erfüllt sind (BVerwG, Beschluss vom 1. Juli 2007 - 4 BN 26.05 -, ZfBR 2005, 807), es sich also um eine verbindliche Vorgabe in Form von räumlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, vom Träger der Raumordnung abschließend abgewogenen Festlegungen in einem Raumordnungsplan zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raumes handelt. Das ist hier aber nicht der Fall. Weder ist der Vorrang der Innenentwicklung vor der Außenentwicklung ausreichend bestimmbar, noch handelt es sich um eine abschließend abgewogene Festlegung. Vielmehr wird gerade der regionalen Planungsgemeinschaft und den Gebietskörperschaften mit Rücksicht auf die regional unterschiedlichen Ausgangsbedingungen noch eine Möglichkeit zur Konkretisierung eingeräumt (so bereits OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 06. Oktober 2011 – 1 C 11322/10.OVG -, in juris, Rn. 37). Der raumplanerischen Aussage unter Nr. 2.4.2 (Z 31) des Landesentwicklungsprogrammes IV kommt daher lediglich die Bedeutung eines Grundsatzes im Sinne von § 3 Nr. 3 ROG und damit eines Berücksichtigungsbelangs für die bauleitplanerische Abwägung zu.

24

Auch auf der Ebene der Regionalplanung findet sich kein Ziel, dem der Bebauungsplan „Z.“ widersprechen würde. Im Gegenteil ist der Antragsgegnerin die besondere Funktion „Wohnen“ zugewiesen. Sie bildet damit einen Siedlungsschwerpunkt, an dem die Ausweisung von Wohnbau/Mischbau-Flächen über den Eigenbedarf hinaus erfolgen soll (Nr. 2.2.2.3.1 des Regionalen Raumordnungsplans Region Trier, Planungsgemeinschaft Trier 1985/1995). Die Planungsgemeinschaft Region Trier hat deshalb im Rahmen ihrer Beteiligung keine grundsätzlichen regionalplanerischen Bedenken erhoben und lediglich empfohlen, die Größe des Gebietes noch einmal zu überdenken.

25

Das Baugebiet ist auch im Flächennutzungsplan der Verbandgemeinde Schweich dargestellt, so dass der Bebauungsplan gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB aus dem Flächennutzungsplan entwickelt ist.

26

4. Die Abwägung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange ist nicht zu beanstanden.

27

Die Abwägung ist fehlerhaft, wenn in - verfahrensrechtlicher Hinsicht - die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind, nicht ermittelt und bewertet (§ 2 Abs. 3 BauGB) und inhaltlich die öffentlichen und privaten Belange nicht gegeneinander und untereinander gerecht abgewogen wurden (§ 1 Abs. 7 BauGB).

28

Mängel im Abwägungsvorgang sind nur beachtlich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind (§ 214 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB).

29

Zu beachtende Mängel in diesem Sinne liegen nicht vor.

30

a) Zunächst hat die Antragstellerin alle abwägungsbeachtlichen Belange angemessen ermittelt und bewertet.

31

Den von der Antragstellerin vorrangig in Frage gestellten Bedarf für Wohnbauflächen hat die Antragsgegnerin ausreichend ermittelt. Sie hat eine Machbarkeitsstudie erstellen lassen, die unter anderem eine Erfassung und Bewertung der Baulücken, eine Berechnung der voraussichtlichen Erschließungskosten und eine Übersicht über die in der Umgebung gezahlten Baulandpreise enthält. Außerdem hat sie, wie in der mündlichen Verhandlung dargelegt wurde, die Entwicklung bei anderen Baugebieten im Bereich der Verbandsgemeinde Schweich beobachtet sowie eine Interessentenliste geführt, die zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses etwa 60 Einträge enthielt. Sie hat aus dem Ergebnis ihrer Ermittlungen auch zu Recht eine ausreichende Nachfrage hergeleitet. Die ermittelten Erschließungskosten sind angesichts der üblichen Baulandpreise nicht geeignet, die Nachfrage für das Baugebiet maßgeblich zu beeinträchtigen, ebenso nicht die Konkurrenz durch noch vorhandene Baulücken. Es ist auch zu erwarten, dass die Nachfrage in dem Baugebiet tatsächlich gedeckt werden kann und die Bauplätze nicht von den Eigentümern gehortet werden. Dies wird dadurch bestätigt, dass der Antragsgegnerin inzwischen etwa 20 Kaufverträge bekannt sind. Zwar kann die Antragsgegnerin die tatsächliche Bebauung nicht wie ursprünglich geplant durch privatrechtliche Verträge beeinflussen, da kein Interesse der Grundstückseigentümer im Plangebiet an einem Verkauf an die Antragsgegnerin besteht. Gerade die Höhe der Erschließungskosten wirkt sich jedoch gegen eine Bevorratung von Bauplätzen und zu Gunsten einer baldigen Bebauung aus. Die mangelnde Bereitschaft der Grundstückseigentümer, an die Antragsgegnerin zu verkaufen, lässt andererseits erkennen, dass die Grundstückseigentümer, soweit sie nicht selbst bauen wollen, mit der Kaufbereitschaft von Bauinteressenten rechnen. Angesichts der zu Recht angenommenen Nachfrage durfte die Antragsgegnerin dem Belang der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung nach § 1 Abs. 6 Nr. 2 BauGB ein erhebliches Gewicht beimessen, zumal sie sich auf die ihr raumplanerisch zugewiesene Funktion „Wohnen“ berufen kann.

32

Die Belange des Umweltschutzes, insbesondere auch das Gebot, mit Grund und Boden sparsam und schonend umzugehen und Maßnahmen der Innenentwicklung zu nutzen (§§ 1 Abs. 6 Nr. 7, 1a Abs. 2 BauGB) hat die Antragsgegnerin zutreffend ermittelt und bewertet. Sie hat die vorhandenen Baulücken erfasst und auf ihre Eignung zur Deckung des Bauflächenbedarfs untersucht. Sie kam dabei fehlerfrei zu dem Ergebnis, dass die vorhandenen Baulücken angesichts der besonderen Funktion „Wohnen“, nicht ausreichen, unter anderem, weil es an der Bereitschaft zur Veräußerung der Grundstücke fehlt. Die Antragsgegnerin hat darüber hinaus in einem Umweltbericht die Auswirkungen der Planung auf die Umwelt und mögliche Ausgleichsmaßnahmen ermittelt.

33

Die Belange der Landwirtschaft und des landwirtschaftlichen Betriebes der Antragstellerin sind von der Antragsgegnerin ebenfalls ermittelt und hinreichend berücksichtigt worden. Insbesondere hat sie die Stellungnahmen der Landwirtschaftskammer, des Bauern- und Winzervereines und der Antragstellerin in ihre Erwägungen einbezogen. Soweit die Antragstellerin geltend gemacht hat, die betroffene Weinbergsfläche von etwa 3.000 m² in ihrem Eigentum sei für ihren Betrieb unverzichtbar, war die Antragsgegnerin nicht gehalten, die Bedeutung dieser Fläche für den Betrieb der Antragstellerin näher zu untersuchen. Hier hätte es der Antragstellerin oblegen, die behauptete Unverzichtbarkeit näher zu belegen, denn nur sie verfügt über die erforderlichen betriebsinternen Informationen.

34

Die Belange der Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse im Hinblick auf die Belastung des Bodens mit Kupfer hat die Antragsgegnerin durch Einholung eines Gutachtens ermittelt.

35

b) Die Antragsgegnerin hat die verschiedenen öffentlichen und privaten Belange auch gegeneinander und untereinander gerecht abgewogen.

36

Es ist nicht zu beanstanden, dass sie dabei dem Belang der Wohnbedürfnisse den Vorrang vor den anderen Belangen eingeräumt hat, soweit ein Konflikt nicht durch Festsetzungen im Bebauungsplan vermieden werden konnte.

37

Insbesondere durfte sie im Rahmen der Abwägung den Belang des sparsamen Umgangs mit Grund und Boden zurückstellen. Der bestehende Baulandbedarf kann nach dem Ergebnis der Baulückenuntersuchung nicht durch Nutzung von Baulücken geschlossen werden. Im Übrigen ist die nun für die Bebauung in Anspruch genommene Fläche im Flächennutzungsplan als Wohnbau/Mischbau-Fläche dargestellt. Diese Darstellung erfolgte bereits unter Berücksichtigung der Belange des Umweltschutzes. Das Baugebiet schließt an die vorhandene Bebauung an und rundet diese zum Außenbereich hin ab. Dem Landschaftsbild wurde durch Höhenbeschränkungen und Eingrünung im Bereich der Hangkante Rechnung getragen.

38

Auch die Belange der Landwirtschaft durften zurückgestellt werden. Eine Existenzgefährdung für landwirtschaftliche Betriebe hat auch die Landwirtschaftskammer ausgeschlossen. Hinsichtlich des planbedingten Verlustes von Weinbergsflächen im Plangebiet hat die Antragsgegnerin zutreffend auf die umfangreichen Weinbergsbrachflächen hingewiesen. Wie in der mündlichen Verhandlung dargelegt wurde, liegen diese Brachflächen nicht nur in minderwertigen Weinbergslagen, so dass sie auch von der Qualität her als Ersatzflächen geeignet sind. Der Vorschlag der Antragstellerin, nur Brachflächen für Bauzwecke zu nutzen, lässt sich schon deshalb nicht verwirklichen, weil sie verstreut liegen und nicht in einem Bereich konzentriert sind, der auch zur Bebauung geeignet ist. Zwar hat die Antragsgegnerin den Vorschlag der Landwirtschaftskammer, Bauabschnitte zu bilden, um den Landwirten die Umstellung auf neue Weinbergsflächen zu erleichtern, nicht befolgt. Dies hat sie jedoch ausreichend mit den Problemen begründet, die entstehen, wenn der Bebauungsplan nicht in einem Zug verwirklicht wird. Dem Konflikt zwischen Weinbergsnutzung und Wohnnutzung beim Einsatz von Pflanzenschutzmitteln wurde durch die Festsetzung eines trennenden Grünstreifens mit einem Erdwall entsprechend den Vorschlägen der Landwirtschaftskammer Rechnung getragen.

39

Auch die privaten Interessen der Antragstellerin, die Weinbergsflächen im Umfang von etwa 3.000 m² im Plangebiet verliert, wurden ausreichend berücksichtigt und fehlerfrei abgewogen. Die Antragstellerin hat ihre Behauptung, dass diese Flächen für ihren Betrieb unverzichtbar seien, nicht näher belegt. Die Antragsgegnerin durfte deshalb dieses Interesse angesichts der geringen Größe der betroffenen Fläche unter Hinweis auf Ersatzflächen zurückstellen.

40

Im Hinblick auf die Belastung des Bodens mit Kupfer hat die Antragsgegnerin den Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse dadurch angemessen Rechnung getragen, dass sie die Kupferbelastung ermittelt, die stärker belasteten Bereiche gekennzeichnet und auf die Gefährdung der Gesundheit bei dem Anbau von Nahrungspflanzen hingewiesen hat. Damit haben die Bauwilligen die Möglichkeit, eine Gefährdung durch Austausch oder Abdeckung des belasteten Bodens in dem für den Anbau von Nahrungspflanzen vorgesehenen Bereich ihrer Baugrundstücke vorzunehmen oder ganz auf den Anbau von Nahrungspflanzen zu verzichten. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Festsetzung eines Anbauverbots für Nahrungspflanzen Teil der Problembewältigung der Antragsgegnerin und damit Bestandteil ihrer Abwägungsentscheidung war. Es spricht einiges dafür, dass der Antragsgegnerin die Anordnung eines normativen Verbots überhaupt nicht bewusst war. Die Bezeichnung der Rechtsgrundlage (§ 9 Abs. 5 Nr. 3 und Abs. 6 BauGB) sowie die Wiederholung des gleichen Satzes unter Ziffer IV.5 im Abschnitt "Sonstige Hinweise" sprechen dagegen. Bei der Festsetzung in Ziffer I.10 dürfte es sich daher eher um einen redaktionellen Fehler zu handeln. Aber selbst wenn die normative Festsetzung eines Anbauverbots Teil der Abwägung der Antragsgegnerin gewesen sein sollte mit der Folge, dass angesichts der Unwirksamkeit dieser Festsetzung ein Abwägungsdefizit vorläge, wäre der insoweit bestehende Abwägungsmangel unbeachtlich, weil er auf das Ergebnis ohne Einfluss geblieben ist (§ 214 Abs. 1 Nr. 1 und Abs.3 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB). Die Antragsgegnerin hätte sich in Kenntnis von der Unwirksamkeit eines Anbauverbotes mangels anderer sich anbietender Festsetzungsmöglichkeiten auf den Hinweis unter Ziffer IV.5 beschränkt. Dies hat sie auch in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar bestätigt.

41

5. Somit ist allein die Festsetzung des Anbauverbotes unter Ziffer I.10 unwirksam. Dies führt indes nicht zur Unwirksamkeit des gesamten Bebauungsplanes.

42

Die Unwirksamkeit eines Teils des Bebauungsplanes führt dann nicht zur Gesamtunwirksamkeit, wenn die übrigen Festsetzungen auch ohne den unwirksamen Teil sinnvoll bleiben und nach dem maßgeblichen Willen des Normgebers mit Sicherheit anzunehmen ist, dass sie auch ohne diesen erlassen worden wären (BVerwG, Urteil vom 23. April 2009 - 4 CN 5.07 -, in juris). Diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Die Umsetzung des Bebauungsplans steht auch ohne normativ zwingendes Verbot des Anbaus von Nahrungspflanzen nicht in Frage. Denn die hier festgestellte Vorbelastung des Bodens schließt die Wohnnutzung als solche nicht aus. Es bleibt der Eigenverantwortung der jeweiligen Grundstücksnutzer überlassen, welche Vorsorgemaßnahmen sie angesichts der unterschiedlichen Vorbelastung des Bodens für notwendig erachten. Dem Grundsatz der Problembewältigung ist daher durch den Hinweis unter Ziffer IV.5 hinreichend Rechnung getragen. Wie bereits oben in anderem Zusammenhang ausgeführt wurde, hätte die Antragsgegnerin den Bebauungsplan auch ohne die Festsetzung in Ziffer I.10 und damit lediglich mit dem Hinweis in Ziffer IV.5 erlassen.

43

Weitere Gesichtspunkte, die zur Unwirksamkeit des Bebauungsplanes führen könnten, hat die Antragstellerin nicht vorgetragen. Sie sind auch nicht sonst ersichtlich.

44

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO.

45

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit §§ 708 ff. ZPO.

46

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.

47

Die Entscheidungsformel dieses Urteils ist gemäß § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO zu veröffentlichen.

48

Beschluss

49

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 20.000,-- € festgesetzt (§ 57 Abs. 1 GKG in Anlehnung an den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit Ziff. 9.8.1, NVwZ 2004, 1327).

(1) Werden durch die Änderung oder Ergänzung eines Bauleitplans die Grundzüge der Planung nicht berührt oder wird durch die Aufstellung eines Bebauungsplans in einem Gebiet nach § 34 der sich aus der vorhandenen Eigenart der näheren Umgebung ergebende Zulässigkeitsmaßstab nicht wesentlich verändert oder enthält er lediglich Festsetzungen nach § 9 Absatz 2a oder Absatz 2b, kann die Gemeinde das vereinfachte Verfahren anwenden, wenn

1.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht vorbereitet oder begründet wird,
2.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter bestehen und
3.
keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.

(2) Im vereinfachten Verfahren kann

1.
von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Absatz 1 und § 4 Absatz 1 abgesehen werden,
2.
der betroffenen Öffentlichkeit Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben oder wahlweise die Veröffentlichung im Internet nach § 3 Absatz 2 durchgeführt werden,
3.
den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben oder wahlweise die Beteiligung nach § 4 Absatz 2 durchgeführt werden.
Wird nach Satz 1 Nummer 2 die betroffene Öffentlichkeit beteiligt, gilt die Hinweispflicht des § 3 Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz entsprechend.

(3) Im vereinfachten Verfahren wird von der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4, von dem Umweltbericht nach § 2a, von der Angabe nach § 3 Absatz 2 Satz 4, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 6a Absatz 1 und § 10a Absatz 1 abgesehen; § 4c ist nicht anzuwenden. Bei der Beteiligung nach Absatz 2 Nummer 2 ist darauf hinzuweisen, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

Tatbestand

1

Die Antragstellerin, eine niedersächsische Gemeinde, wendet sich gegen den vorhabenbezogenen Bebauungsplan 38 für den Bau eines Einrichtungshauses und SB-Möbelmarktes in Bremen-Osterholz. Sie ist nach dem Landes-Raumordnungsprogramm Niedersachsen als Mittelzentrum ausgewiesen. Die Antragsgegnerin, die Stadtgemeinde Bremen, ist eine von zwei Gemeinden des Landes Bremen.

2

Das etwa 11 ha große Plangebiet grenzt an seiner Ostseite an das Gemeindegebiet der Antragstellerin. Es ist etwa 8 km von der Innenstadt der Antragstellerin und etwa 10 km von der Bremer Innenstadt entfernt. Westlich des Plangebiets liegt das Einkaufszentrum "Weserpark". Der bisher geltende Bebauungsplan sah für das Plangebiet u.a. ein Sondergebiet "Radio Bremen" vor. Nachdem Radio Bremen in die Innenstadt umzog, erwarb die Beigeladene die frei gewordenen Flächen und beantragte die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans sowie parallel die Änderung des Flächennutzungsplans. Der Bebauungsplan sieht für den größten Teil des Plangebiets ein Sondergebiet "Einzelhandel SO (EH)" vor, das der Errichtung eines Einrichtungshauses und eines SB-Möbelmarktes mit einer Bruttogeschossfläche von insgesamt bis zu 90 000 qm und einer Verkaufsfläche von bis zu 45 000 qm dient. Der Beigeladenen ist zwischenzeitlich eine Baugenehmigung für die Errichtung des Vorhabens erteilt worden.

3

Im Rahmen der Anhörung nahmen die Antragstellerin und der Kommunalverbund als Träger öffentlicher Belange zum Entwurf des Bebauungsplans Stellung. Mit der Kritik der Antragstellerin an dem von der Antragsgegnerin zugrunde gelegten Gutachten J. u. K. vom März 2006 sowie dem vom Kommunalverband in Auftrag gegebenen Gutachten S. befasste sich die Deputation für Bau und Verkehr und empfahl, den Bebauungsplan wie auch die Änderung des Flächennutzungsplans in Kenntnis der eingegangenen Stellungnahmen zu beschließen. Der Bebauungsplan mit Vorhaben- und Erschließungsplan wurde ebenso wie die 78. Änderung des Flächennutzungsplanes am 23. Januar 2007 von der Stadtbürgerschaft beschlossen und am 19. Februar 2007 bekannt gemacht.

4

Mit Urteil vom 30. Oktober 2007 hat das Oberverwaltungsgericht den Normenkontrollantrag der Antragstellerin abgewiesen. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt:

5

Dem Bebauungsplan fehle es nicht an der Planrechtfertigung. Die Antragsgegnerin habe die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung seien, in den wesentlichen Punkten zutreffend ermittelt und bewertet. Das Gutachten J. u. K. habe zu Recht nur Umverteilungen zu Lasten der Innenstadt der Antragstellerin berücksichtigt; nur die Innenstadt der Antragstellerin erfülle die Voraussetzungen eines zentralen Versorgungsbereichs. Das Gutachten habe sich auch darauf beschränken dürfen, nur die Effekte auf den vorhandenen Einzelhandel in der Innenstadt der Antragstellerin zu berücksichtigen. Das vom Kommunalverbund vorgelegte Gutachten S. habe die Antragsgegnerin nicht zu detaillierten Erhebungen über mögliche Umsatzverteilungen veranlassen müssen. Die Prognose dieses Gutachtens beziehe sich nicht auf die Innenstadt der Antragstellerin. Die Abwägung sei nicht zu beanstanden; die Antragsgegnerin habe die Auswirkungen ihrer Planung auf die städtebaulichen Belange der Antragstellerin bei der Abwägung hinreichend gewürdigt.

6

Der Bebauungsplan sei auch gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB aus dem im Parallelverfahren geänderten Flächennutzungsplan entwickelt worden. Der Flächennutzungsplan in der Fassung der 78. Änderung sei nicht wegen Verstoßes gegen Raumordnungsrecht unwirksam. In Bremen gebe es kein Landesraumordnungsrecht, gegen das der Flächennutzungsplan verstoßen könnte. Das Landes-Raumordnungsprogramm aus dem Jahre 1981 sei nach der Entscheidung des Bremischen Staatsgerichtshofs vom 22. August 1983 nicht verbindlich; in der Folgezeit sei ein neues Landes-Raumordnungsprogramm nicht aufgestellt worden. Der Flächennutzungsplan erfülle auch nicht die Funktion eines Raumordnungsplans gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 ROG. Soweit eine Äußerung im Urteil vom 10. Dezember 2001 in dieser Richtung verstanden worden sein sollte, werde daran nicht festgehalten. Der aus dem Jahre 1983 stammende Flächennutzungsplan habe in seiner ursprünglichen Fassung keine eigenen raumordnerischen Regelungen enthalten, sondern sich darauf beschränkt, solche an anderer Stelle getroffenen Regelungen im Zuge der vorbereitenden Bauleitplanung bodenrechtlich zu konkretisieren. Auch in der Folgezeit sei der Flächennutzungsplan nicht um raumordnungsrechtliche Ziele angereichert worden. Unabhängig davon könne ein Flächennutzungsplan nur dann die Funktion eines Raumordnungsprogramms nach § 8 Abs. 1 Satz 1 ROG übernehmen, wenn er auch inhaltlich die Anforderungen an einen Raumordnungsplan erfülle. Dass der Flächennutzungsplan nicht die Funktion eines Raumordnungsplans nach § 8 Abs. 1 Satz 2 ROG übernehme, habe nicht die Unwirksamkeit des Flächennutzungsplans zur Folge. Die Funktion des Flächennutzungsplans als vorbereitender Bauleitplan werde durch das Fehlen eines Raumordnungsplans nicht berührt. Der Flächennutzungsplan müsse sich aber, wenn landesrechtliche Vorgaben zur Raumordnung und Landesplanung nicht bestünden, an den Vorgaben des Bundesraumordnungsrechts messen lassen, soweit diese unmittelbar gelten würden. Bei raumbedeutsamen Planungen seien die Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung in der Abwägung zu berücksichtigen. Zu diesen Grundsätzen gehöre auch das System der zentralörtlichen Gliederung nach § 2 Abs. 2 ROG. Diese Grundsätze habe die Antragsgegnerin bei ihrer Abwägungsentscheidung berücksichtigt. Die Antragsgegnerin sei nicht aus Rechtsgründen gehalten gewesen, den Grundsätzen in der Weise Rechnung zu tragen, dass aus ihnen zwingend verbindliche Ziele der Raumordnung in Gestalt eines Kongruenzgebots, eines Beeinträchtigungsverbots und eines Integrationsgebots mit einem Inhalt abzuleiten gewesen wären, die dem Vorhaben entgegengestanden hätten. Sie habe auch nicht ausdrücklich darlegen müssen, warum sie solche Ziele nicht für sachlich geboten erachte, obwohl sie für das niedersächsische Umland und in vielen anderen Ländern gälten. Der materiellen Abstimmungspflicht sei dadurch Genüge getan, dass die Antragsgegnerin die konkreten Auswirkungen ihrer Planung auf die raumordnungsrechtlichen Belange der Antragstellerin und der anderen betroffenen Gebietskörperschaften in ihre Erwägungen einbezogen und fehlerfrei ermittelt, bewertet und gewichtet habe. Ein Verstoß gegen die Abstimmungspflicht ergebe sich nicht daraus, dass zwar die Antragstellerin bei der Änderung des Flächennutzungsplans beteiligt worden, die Änderung aber nicht mit dem Land Niedersachsen abgestimmt worden sei. § 8 Abs. 2 ROG sei schon deshalb nicht unmittelbar anwendbar, weil der Flächennutzungsplan nicht die Funktion eines Raumordnungsplans habe. Für eine entsprechende Anwendung der Vorschrift auf die Änderung des Flächennutzungsplans sei kein Grund ersichtlich, denn Planungen des Landes Niedersachsen würden durch die Änderung nicht berührt.

Entscheidungsgründe

7

Die Revision der Antragstellerin ist unbegründet. Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts steht mit Bundesrecht im Einklang. In Übereinstimmung mit Bundesrecht hat das Oberverwaltungsgericht festgestellt, dass der vorhabenbezogene Bebauungsplan 38 mit höherrangigem Recht vereinbar ist.

8

1. Der angefochtene Bebauungsplan ist nicht wegen eines Verstoßes gegen das interkommunale Abstimmungsgebot (§ 2 Abs. 2 BauGB) und das Abwägungsgebot (§ 1 Abs. 7 BauGB) unwirksam.

9

1.1 Zu den Belangen, die gemäß § 2 Abs. 3 BauGB zu ermitteln und in die Abwägung gemäß § 1 Abs. 7 BauGB einzustellen waren, gehören die städtebaulich relevanten Auswirkungen des geplanten Vorhabens auf zentrale Versorgungsbereiche. Das von der Antragsgegnerin zugrunde gelegte Gutachten J. u. K., das eine Prognose der Umverteilung der Kaufkraftströme enthält, hat das Oberverwaltungsgericht methodisch nicht beanstandet und als geeignete Grundlage zur Ermittlung der möglichen negativen städtebaulichen Auswirkungen angesehen. Dass sich das Gutachten J. u. K. darauf beschränkt, die Umverteilung der Kaufkraftströme zu Lasten der Innenstadt der Antragstellerin prognostisch zu ermitteln, ist bundesrechtlich nicht zu beanstanden. Denn nach den bindenden Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts bestanden keine Anhaltspunkte dafür, dass die Auswirkungen der Planung auf außerhalb der Innenstadt der Antragstellerin gelegene Betriebe städtebaulich relevant sein könnten. Das Oberverwaltungsgericht hat festgestellt, dass nur die Innenstadt der Antragstellerin einen zentralen Versorgungsbereich darstelle (UA S. 23). Es sei auch nichts dafür ersichtlich, dass Einzelhandelsbetriebe außerhalb der Innenstadt für die Erfüllung von deren mittelzentraler Funktion von Bedeutung sein könnten. Einem innenstadtnahen Möbelhaus mit einer Verkaufsfläche von 2 050 qm, auf das die Antragstellerin abhebt, hat das Oberverwaltungsgericht insoweit keine Bedeutung beigemessen. Auswirkungen auf die verbrauchernahe Versorgung wurden auch von der Antragstellerin nicht befürchtet.

10

Der Verwertbarkeit des Gutachten J. u. K. stand nicht entgegen, dass nur die Effekte auf den vorhandenen Einzelhandel in der Innenstadt untersucht worden sind. Die Begründung des Oberverwaltungsgerichts, künftige Ansiedlungen könnten schon deswegen jedenfalls nicht von der Prognose der Umsatzumverteilung erfasst werden, weil es keine konkret geplanten Vorhaben gebe, die nach Sortiment und Größe bestimmbar wären, ist nicht zu beanstanden. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin sind ihre Bemühungen um eine künftige Ansiedlung weiterer Einzelhandelsbetriebe nicht unberücksichtigt geblieben. Wie das Oberverwaltungsgericht ausgeführt hat, hat die Antragsgegnerin bei der Abwägungsentscheidung nicht nur nach schädlichen Auswirkungen des Vorhabens auf die Innenstadt gefragt, sondern auch die Befürchtung der Antragstellerin gewürdigt, durch das Vorhaben werde die künftige Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben, um die sich die Antragstellerin mit Blick auf ihre Aufgabe als Mittelzentrum bemühe, erschwert, wenn nicht verhindert.

11

Die von der Antragstellerin zur Ermittlung der abwägungsbeachtlichen Belange, insbesondere zur Geeignetheit des Gutachten J. u. K. erhobenen Verfahrensrügen haben keinen Erfolg. Der Einwand der Antragstellerin, das Oberverwaltungsgericht habe das Gutachten J. u. K. nicht verwerten dürfen, weil der zentrale Versorgungsbereich als wesentliche Ausgangsgröße nicht ermittelt und definiert worden sei und damit die sachliche Grundlage für die gutachterliche Prognose fehle, ist unbegründet. Es gibt keinen Anhaltspunkt, dass sich der räumliche Zuschnitt des im Gutachten markierten "Zentrums" nicht mit der Innenstadt deckt. Das Oberverwaltungsgericht verwendet beide Begriffe; der Begriff "Innenstadt" stellt nur eine andere sprachliche Umschreibung zur Veranschaulichung des räumlichen Zuschnitts und der Lage des "Zentrums" dar. Dass Unklarheit über den räumlichen Zuschnitt der Innenstadt bestünde, behauptet auch die Antragstellerin nicht. Von daher geht auch der Vorwurf der Aktenwidrigkeit fehl. Soweit die Antragstellerin die Berechnungsmethode des Gutachtens J. u. K. angreift, zeigt sie keine Mängel des Gutachtens, insbesondere keine "rechnerische Fehlervarianz" auf. Dass es auch andere Berechnungsmethoden geben mag, führt nicht auf die behauptete Ungeeignetheit des Gutachtens und belegt insbesondere nicht den behaupteten Denkfehler. Das Oberverwaltungsgericht hat die dem Gutachten J. u. K. zugrunde liegende Methode überprüft und festgestellt, dass das Gutachten auf einer methodisch anerkannten Vorgehensweise beruht. Wie das Oberverwaltungsgericht zu Recht festgestellt hat, bot auch das vom Kommunalverband vorgelegte Gutachten S. keinen Anlass zu detaillierten Erhebungen über das verwertete Gutachten J. u. K. hinaus, weil sich das Gutachten S. auf das gesamte Stadtgebiet bezieht, mithin mit dem Gutachten J. u. K. nicht vergleichbar ist. Der von der Antragstellerin in diesem Zusammenhang gerügte Verstoß gegen Denkgesetze beruht ebenfalls nur auf der Behauptung, es gebe nur eine einzige korrekte Methode zur Ermittlung von Umsatzumverteilungen. Das gilt auch für die mit dem Hinweis auf die Gutachten F. und L. begründete Verfahrensrüge. Das Oberverwaltungsgericht hat beide Gutachten gewürdigt und festgestellt, dass dadurch die Datenbasis, auf die sich das Gutachten J. u. K. gestützt hat, nicht substantiiert in Zweifel gezogen werde. Schließlich ist auch die Rüge, das Gutachten J. u. K. beruhe auf unrichtigen Zahlenangaben, unbegründet. Das Oberverwaltungsgericht hat zugrunde gelegt, dass nach dem eigenen Vortrag der Antragstellerin von der Umsatzumverteilung nur ein Bettenhaus im Zentrum und ein innenstadtnahes Möbelhaus mit einer Verkaufsfläche von 2 050 qm betroffen seien, und ist unter Bezugnahme auf das Gutachten S. davon ausgegangen, dass eine befürchtete Aufgabe allein dieser beiden Geschäfte keine Auswirkungen auf die Funktionsfähigkeit des zentralen Versorgungsbereichs der Antragstellerin habe. Dass sich der Fehler auf das Gutachten insgesamt ausgewirkt haben könnte, ist nicht zu erkennen und behauptet auch die Antragstellerin nicht.

12

1.2 Die Abwägungsgrundsätze, die das Oberverwaltungsgericht aus § 1 Abs. 7 und § 2 Abs. 2 BauGB abgeleitet und der Überprüfung der Abwägung zugrunde gelegt hat, entsprechen der Rechtsprechung des Senats. Da auf der Grundlage des Gutachtens J. u. K. schädliche Auswirkungen des Vorhabens auf die Innenstadt der Antragstellerin nicht festgestellt worden sind, fehlt es insoweit an einer bei der Abwägung zu gewichtenden Gefährdungslage.

13

Die gegen die Würdigung des Gutachtens J. u. K. erhobenen Verfahrensrügen bleiben erfolglos. Die Rüge, die Folgerung des Oberverwaltungsgericht, dass keine schädlichen Auswirkungen zu erwarten seien, sei denkfehlerhaft, weil im Gutachten J. u. K. von einer Nachweisschwelle ausgegangen werde, die bei einer Umsatzverteilung von bis zu 0,1 Mio. € liege, berücksichtigt nicht, dass das Oberverwaltungsgericht wie auch das Gutachten J. u. K. einen festen Schwellenwert für die Schädlichkeit der Umsatzumverteilungen nicht zugrunde gelegt haben. Prozentual ermittelte Umsatzverteilungssätze lassen nicht lediglich einen einzigen "logischen" Schluss zu. Das Oberverwaltungsgericht stützt sich auch nicht allein darauf, dass die Umsatzverteilung bei den in Frage stehenden Sortimenten (Möbel/Betten) unterhalb einer Nachweisgrenze von 100 000 € liege, sondern berücksichtigt - wie bereits ausgeführt -, dass von dieser Umsatzumverteilung nur zwei Geschäfte betroffen seien und stellt zu den Randsortimenten fest, dass für diese Sortimente Einzelhandelsflächen in der Innenstadt nur in einer Größenordnung von ca. 625 qm vorhanden seien. Mit dem Vorwurf der mangelnden Sachkunde greift die Antragstellerin nur die Einschätzung des Oberverwaltungsgerichts, dass die beiden Geschäfte keine besonderen "Leitsortimente" zum Gegenstand haben, an, weil sie meint, die Geschäfte seien "Kristallisationspunkte". Welche Geschäfte besondere Bedeutung für die Funktionsfähigkeit eines zentralen Versorgungsbereichs haben, insbesondere ob einem Einzelhandelsbetrieb eine besondere Anziehungskraft ("Magnetfunktion") für einen zentralen Versorgungsbereich zukommt und damit unentbehrlich für die Funktionsfähigkeit des Bereichs erscheint, bestimmt sich nach den jeweiligen örtlichen Gegebenheiten und obliegt der Beurteilung des Tatsachengerichts. Fundierte Anhaltspunkte, dass die Innenstadt ihren Versorgungsauftrag bei Wegfall der genannten Geschäfte nicht mehr erfüllen könne, hat die Antragstellerin nicht aufgezeigt.

14

1.3 Zu Recht ist das Oberverwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die Antragsgegnerin rechtlich nicht gehalten war, Bemühungen der Antragstellerin um eine Stärkung von deren Funktion als Mittelzentrum Vorrang vor der Verbesserung ihrer eigenen Funktion als Oberzentrum einzuräumen.

15

In Übereinstimmung mit Bundesrecht hat das Oberverwaltungsgericht zugrunde gelegt, dass sich die Antragstellerin nach § 2 Abs. 2 Satz 2 BauGB auf ihre raumordnerische Funktion als Mittelzentrum berufen kann. Das Oberverwaltungsgericht hat dazu ausgeführt, es sei nicht zu verkennen, dass die Antragstellerin auf eine Ansiedlung weiterer Einzelhandelsbetriebe angewiesen sei, um ihre Funktion als Mittelzentrum wahrzunehmen, weil sie gegenwärtig nur eine Gesamtzentralitätsziffer von 77 habe. Das habe die Antragsgegnerin gesehen und bei der Abwägung auch die Befürchtungen der Antragstellerin im Hinblick auf ihre künftigen Entwicklungschancen gewürdigt. Nach den tatsächlichen, für die revisionsgerichtliche Beurteilung bindenden Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts weist jedoch auch die Antragsgegnerin Zentralitätsdefizite auf. Das Oberverwaltungsgericht hat sich dabei nicht darauf gestützt, dass das Landes-Raumordnungsprogramm Niedersachsen bestimmt, dass die oberzentrale Funktion der Antragsgegnerin zu beachten sei, sondern hat ausdrücklich betont, dass sich dieses Landes-Raumordnungsprogramm nur auf das Land Niedersachsen beziehe (UA S. 37). Maßgeblich war nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts vielmehr, welche Zentralitätsfunktion die Antragsgegnerin tatsächlich wahrnimmt und ob - geleitet von den tatsächlichen Annahmen, die der gängigen raumordnungsrechtlichen Kategorisierung zugrunde liegen - ein städtebauliches Defizit besteht, das durch das geplante Vorhaben ausgeglichen werden soll. Das ist bundesrechtlich nicht zu beanstanden. Abwägungserheblich kann die oberzentrale Funktion der planenden Gemeinde nicht nur sein, wenn ihr diese Funktion durch ein Ziel der Raumordnung zugewiesen wurde. Auch die tatsächliche Wahrnehmung einer oberzentralen Funktion kann eine Planung rechtfertigen. Maßgeblich für die Abwägungsentscheidung ist das städtebauliche Ziel, das eine Gemeinde mit ihrer Planung verfolgt. Entscheidend ist, ob im Hinblick auf die besondere städtebauliche Situation der Gemeinde ein Defizit besteht, das durch das geplante Vorhaben ausgeglichen werden soll. Auf die im Raumordnungsrecht gebräuchlichen Zentralitätskennziffern hat das Oberverwaltungsgericht lediglich als Orientierungshilfe bei der Gewichtung des Zentralitätsdefizits zurückgegriffen. Auch das ist nicht zu beanstanden. Dass sich die den Zentralitätskennziffern zugrunde liegenden Annahmen als ungeeignet erweisen könnten und die städtebauliche Situation der Antragsgegnerin als Großstadt mit oberzentraler Funktion in tatsächlicher Hinsicht unzutreffend erfasst worden wäre, ist nicht zu erkennen. Der Einwand der Antragstellerin, das Warenangebot des Vorhabens gehöre nicht zum Aufgabenbereich eines Oberzentrums, sondern sei den mittelzentralen Funktionen eines Ortes zuzurechnen, beruht auf einer unzutreffenden raumordnungsrechtlichen Betrachtungsweise. Ungeachtet der Frage, ob sich das Warenangebot des Vorhabens überhaupt insgesamt einem "höheren" oder "gehobenen" Bedarf zurechnen ließe, sind Orte, denen nach den tatsächlichen Gegebenheiten oberzentrale Bedeutung zukommt, nicht auf das Angebot eines spezialisierten höheren Bedarfs beschränkt. Die dort wohnende Bevölkerung muss nicht nur mit Angeboten eines spezialisierten höheren Bedarfs, sondern auch mit Angeboten für den gehobenen Bedarf und dem wohnortnahen, allgemeinen täglichen Grundbedarf versorgt werden. Entsprechend ist auch ein Mittelzentrum nicht beschränkt auf Angebote des gehobenen Bedarfs, sondern dient ebenso der Grundversorgung. Im Übrigen wird auch im Fall entsprechender raumordnungsrechtlicher Festlegungen des Zentrale-Orte-Prinzips - wie beispielsweise das Landes-Raumordnungsprogramm Niedersachsen belegt - lediglich ein Ausschluss zu Lasten der hierarchisch nachgeordneten Zentren formuliert.

16

Die hiergegen erhobenen Verfahrensrügen bleiben ebenfalls erfolglos. Die Rüge, das angefochtene Urteil leide an einem Begründungsmangel gemäß § 138 Nr. 6 VwGO, ist unbegründet. Wie auch das Oberverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 29. Januar 2008, mit dem es den Antrag der Antragstellerin auf Tatbestandsberichtigung abgelehnt hat, dargelegt hat, bedurfte es zur rechtlichen Würdigung keiner ins Einzelne gehenden Beschreibung der bisherigen und künftigen Ansiedlungsbemühungen der Antragstellerin. Ebenso erfolglos bleibt die Rüge der Aktenwidrigkeit. Das Gutachten J. u. K. nennt zwar bezogen auf alle angeführten Warengruppen die Zentralitätskennziffer 102. Im Tatbestand des angefochtenen Urteils wird aber die im Bebauungsplanverfahren zugrunde gelegte Zentralitätskennziffer 84 genannt (UA S. 4), was sich deckt mit der im Gutachten J. u. K. genannten Zentralitätskennziffer für die Warengruppe "Möbel". Der von der Antragstellerin behauptete Widerspruch ist damit jedenfalls nicht offensichtlich; der Sachzusammenhang legt es vielmehr nahe, dass das Oberverwaltungsgericht mit dem Hinweis, die Gesamtzentralität liege bei "84", lediglich auf Defizite in diesem Sortiment abhebt.

17

1.4 In Übereinstimmung mit Bundesrecht hat das Oberverwaltungsgericht aus dem Gebot, die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden aufeinander abzustimmen (§ 2 Abs. 2 BauGB), abgeleitet, dass auch dann, wenn die Antragsgegnerin nicht gehalten gewesen sei, von der Verwirklichung eines Vorhabens insgesamt Abstand zu nehmen, sie gleichwohl bei der Planung des Vorhabens auf die Interessen der Antragstellerin Rücksicht zu nehmen habe. Hinsichtlich der Größe des Vorhabens hat es keinen Verstoß gegen das allgemeine Rücksichtnahmegebot gesehen, weil städtebauliche Belange der Antragstellerin eine Reduzierung der Verkaufsflächen ungeachtet der Empfehlung des Kommunalverbunds im Rahmen des IMAGE-Verfahrens nicht zwingend geboten hätten. Zur Lage des Vorhabens an der Stadtgrenze zur Antragstellerin hat das Oberverwaltungsgericht ausgeführt, dass für die Ansiedlung gerade an dieser Stelle besondere städtebauliche Gründe bestünden und Alternativstandorte, die eine ähnliche Standortgunst, insbesondere unter verkehrlichen Aspekten, aufweisen würden, im beabsichtigten Realisierungszeitraum nicht zur Verfügung stünden. Diese auf bindenden Tatsachenfeststellungen beruhenden Erwägungen lassen Rechtsanwendungsfehler nicht erkennen.

18

2. Der Bebauungsplan verstößt nicht gegen das Entwicklungsgebot (§ 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB). Nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts (UA S. 33) ist er aus dem Flächennutzungsplan in der Fassung der 78. Änderung entwickelt worden. Bebauungspläne können grundsätzlich nur aus einem wirksamen Flächennutzungsplan entwickelt werden. Der Flächennutzungsplan in der Fassung der 78. Änderung ist - wie das Oberverwaltungsgericht zu Recht angenommen hat - nicht wegen eines Verstoßes gegen Raumordnungsrecht unwirksam.

19

Landesraumordnungsrecht, gegen das der Flächennutzungsplan verstoßen könnte, besteht nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts nicht, weil es in Bremen weder ein Gesetz, das eine Rechtsgrundlage für die Landesplanung enthält, noch ein verbindliches Landes-Raumordnungsprogramm i.S.d. § 8 Abs. 1 Satz 1 ROG gibt, da das Landes-Raumordnungsprogramm 1981 nach der Entscheidung des Bremischen Staatsgerichtshofs vom 22. August 1983 - St 1/82 - (BremStGHE 4, 57) rechtlich nicht verbindlich ist. Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts erfüllt auch der Flächennutzungsplan weder in seiner Ursprungsfassung noch in der Fassung der 78. Änderung die Funktion eines Raumordnungsplans nach § 8 Abs. 1 Satz 2 ROG 1998, gleichwohl sei er deswegen nicht unwirksam.

20

Die Annahme des Oberverwaltungsgerichts, die Wirksamkeit des Flächennutzungsplans in seiner Funktion als vorbereitender Bauleitplan nach § 5 Abs. 1 Satz 1 BauGB werde nicht durch das Fehlen eines Raumordnungsplans nach dem Raumordnungsgesetz berührt, steht in Übereinstimmung mit Bundesrecht. Der Flächennutzungsplan einer Gemeinde wird durch das Fehlen oder die Unwirksamkeit eines landesweiten Raumordnungsplans nicht automatisch unwirksam. Bei der bauleitplanerischen Abwägung müssen aber die Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung berücksichtigt werden; die Planung muss mit den betroffenen übergemeindlichen Planungen des Nachbarlandes abgestimmt werden. Das hat das Oberverwaltungsgericht zutreffend erkannt.

21

2.1 Maßgebend für die Wirksamkeit der 78. Änderung des Flächennutzungsplans ist, soweit es um das Bundesraumordnungsrecht geht, das Raumordnungsgesetz 1998 (ROG 1998), da das Verfahren unter Geltung dieses Gesetzes begonnen und beendet worden ist. Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 ROG 1998 hat jedes Land für sein Gebiet einen zusammenfassenden und übergeordneten Plan aufzustellen. In den Stadtstaaten kann ein Flächennutzungsplan nach § 5 BauGB die Funktion eines Plans nach Satz 1 übernehmen (§ 8 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 ROG 1998). § 8 Abs. 1 Satz 1 ROG 1998 verpflichtet die Länder und damit auch die Stadtstaaten. § 8 Abs. 1 Satz 2 ROG 1998 ändert nichts an dieser Planungspflicht sondern erlaubt es lediglich im Flächennutzungsplan auch raumordnungsrechtliche Festlegungen zu treffen. Die Wahlmöglichkeit zwischen den beiden Planungsinstrumenten soll es dem Stadtstaat jedoch nicht ermöglichen, sich der Planungspflicht durch Verweis auf die jeweils andere Alternative und in Bremen auf die Zuständigkeit der Stadtgemeinden für die Flächennutzungsplanung zu entziehen.

22

2.2 Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts erfüllt der Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin bereits nach dem Willen des Plangebers nicht die Funktion eines Raumordnungsplans i.S.d. § 8 Abs. 1 Satz 2 ROG 1998. In dem aus dem Jahre 1983 stammenden Flächennutzungsplan seien die im Landes-Raumordnungsprogramm 1981 dargestellten Ziele der Raumordnung und Landesplanung berücksichtigt worden. Der Flächennutzungsplan habe in seiner ursprünglichen Fassung keine eigenen raumordnerischen Regelungen enthalten, sondern sich darauf beschränkt, solche an anderer Stelle getroffenen Regelungen im Zuge der vorbereitenden Bauleitplanung bodenrechtlich zu konkretisieren. Auch in der Folgezeit sei der Flächennutzungsplan nicht um raumordnungsrechtliche Ziele angereichert worden. Nach dieser auf Landesrecht beruhenden und damit bindenden Auslegung (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 560 ZPO) war der Flächennutzungsplan weder nach dem ursprünglichen Grundkonzept noch bei der hier in Rede stehenden 78. Änderung auf eine raumordnungsrechtliche Funktionsübernahme angelegt. Ob ein Flächennutzungsplan - wie das Oberverwaltungsgericht angenommen hat - unabhängig davon nur dann die Funktion eines Raumordnungsplans gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 ROG 1998 übernehmen kann, wenn er auch inhaltlich und mit dem planungstechnischen Instrumentarium der Raumordnung die Anforderungen an einen Raumordnungsplan erfüllt, bedarf keiner Vertiefung. Die Frage ist nicht entscheidungserheblich, weil die Annahme, der Flächennutzungsplan übernehme die Funktion eines Raumordnungsplans, schon am mangelnden Willen des Plangebers scheitert, einen Plan mit der Funktion eines Raumordnungsplans gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 ROG 1998 aufzustellen. Dass Bremen seiner raumordnungsrechtlichen Planungspflicht weder nach § 8 Abs. 1 Satz 1 ROG 1998 noch nach § 8 Abs. 1 Satz 2 ROG 1998 nachgekommen ist, räumt auch die Antragsgegnerin ein.

23

2.3 Streitentscheidend ist allein die Frage, welche Rechtsfolgen eintreten, wenn ein Stadtstaat weder einen landesweiten Raumordnungsplan i.S.d. § 8 Abs. 1 Satz 1 ROG 1998 aufgestellt noch einen Flächennutzungsplan i.S.d. § 8 Abs. 1 Satz 2 ROG 1998 hat, der diese Funktion übernehmen kann. Das Raumordnungsgesetz enthält keine ausdrückliche Regelung zur Fehlerfolge. Aus § 8 Abs. 1 Satz 2 ROG 1998 ergibt sich nur, dass ein Flächennutzungsplan die Funktion eines Raumordnungsplans übernehmen kann. Fehlt es an der raumordnungsrechtlichen Funktionsübernahme, folgt daraus nicht, dass er allein deswegen auch die Funktion eines vorbereitenden Bauleitplans i.S.d. § 5 i.V.m. § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB nicht mehr erfüllen kann. Die Funktion eines vorbereitenden Bauleitplans erschließt sich aus dem Entwicklungsgebot gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB: Bebauungspläne sind aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln. Welche Darstellungen ein Flächennutzungsplan in seiner Funktion als vorbereitender Bebauungsplan enthalten darf und muss, ergibt sich allein aus § 5 BauGB (Urteil vom 18. August 2005 - BVerwG 4 C 13.04 - BVerwGE 124, 132 <137 ff.>). Enthält der Flächennutzungsplan die erforderlichen Darstellungen nach § 5 BauGB und entspricht er den insoweit an einen Flächennutzungsplan zu stellenden verfahrensrechtlichen und materiell-rechtlichen Anforderungen, zu denen insbesondere die ordnungsgemäße Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB gehört, ist er als vorbereitender Bauleitplan i.S.d. § 5 BauGB wirksam. Die bundesgesetzliche Pflicht zur landesweiten Raumordnungsplanung nach § 8 Abs. 1 ROG 1998, die sich auch in der Neufassung des § 8 Abs. 1 ROG 2008 findet, ändert daran nichts. Ist ein Stadtstaat der Pflicht zur landesweiten Raumordnungsplanung nicht nachgekommen, hat dies für die Bauleitplanung keine weitergehenden Folgen als wenn ein Flächenland seine Planungspflicht nicht oder nicht vollständig erfüllt. Auch in einem Flächenland werden die Flächennutzungspläne der Gemeinden durch das Fehlen oder die Unwirksamkeit des landesweiten Raumordnungsplans nicht automatisch unwirksam.

24

Auch aus § 1 Abs. 4 BauGB können sich materiell-rechtliche Anforderungen an einen Flächennutzungsplan ergeben. § 1 Abs. 4 BauGB verlangt eine Anpassung der Bauleitpläne an wirksam festgelegte Ziele der Raumordnung. Fehlt aber eine steuernde Zielvorgabe der Raumordnung, kann die in § 1 Abs. 4 BauGB normierte Anpassungspflicht der Gemeinde von vornherein nicht zum Zuge kommen. In einem solchen Fall stellt sich die Frage der Zielkonformität des Bauleitplans nicht (Beschluss vom 25. Juni 2007 - BVerwG 4 BN 17.07 - BRS 71 Nr. 45 S. 227 f.). Das Fehlen raumordnerischer Festlegungen mit Bindungswirkung i.S.d. § 1 Abs. 4 BauGB lässt die Wirksamkeit eines Flächennutzungsplans auch dann unberührt, wenn es sich um raumbedeutsame Planungen i.S.d. § 3 Nr. 6 ROG 1998 handelt. Das in § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB normierte Entwicklungsgebot findet keine raumordnungsrechtliche Entsprechung im Verhältnis zwischen Landesplanung und Bauleitplanung. Das Raumplanungsrecht umfasst eine Abfolge von Planungsentscheidungen auf Bundes- und Landesebene mit fortschreitender Verdichtung bis hin zu konkreten Festsetzungen auf Gemeindeebene. In diesem mehrstufigen System ist die gemeindliche Bauleitplanung der Landes- und Regionalplanung zwar nachgeordnet; sie stellt die unterste Ebene in der Planungshierarchie dar. Nach § 1 ROG 1998 obliegt der Raumordnung die übergeordnete, überörtliche, überfachliche und zusammenfassende Planung und Ordnung des Raumes (Urteil vom 17. September 2003 - BVerwG 4 C 14.01 - BVerwGE 119, 25 <38>). Aus diesem mehrstufigen und auf Kooperation angelegten System der räumlichen Gesamtplanung folgt aber nicht, dass ein Flächennutzungsplan unwirksam ist, wenn es an einer landesrechtlichen Raumordnungsplanung mit Bindungswirkung nach § 1 Abs. 4 BauGB fehlt. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin besteht insoweit auch keine planwidrige Regelungslücke und läuft die Vorschrift nicht leer. Eine Verletzung der raumordnungsrechtlichen Planungspflicht nach § 8 Abs. 1 ROG 1998 bleibt nicht sanktionslos. Wenn raumbedeutsame Planungen zu raumordnungsrechtlich relevanten Spannungen führen, besteht die Notwendigkeit der Koordination der widerstreitenden Interessen. Die erforderliche planerische Koordinierung hat der Flächennutzungsplan mit Blick auf die konkrete Planung und deren Auswirkungen im Rahmen der bauleitplanerischen Abwägung zu leisten.

25

2.4 Materiell-rechtlich müssen Darstellungen des Flächennutzungsplans auch in der Funktion als vorbereitender Bauleitplan den Anforderungen des Bundesraumordnungsrechts genügen, soweit diese nicht ausschließlich für Raumordnungspläne gelten. Ein Flächennutzungsplan muss sich bei raumbedeutsamen Planungen - nicht nur im Stadtstaat - ungeachtet des Fehlens verbindlicher landesraumordnungsrechtlicher Vorgaben an den unmittelbar geltenden bundesrechtlichen Vorgaben des Raumordnungsrechts messen lassen. Gemäß § 4 Abs. 2 ROG 1998 sind die Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung bei raumbedeutsamen Planungen in der Abwägung zu berücksichtigen. Diese Vorschrift richtet sich nicht nur an den Träger der Raumordnung, sondern greift in allen Fällen raumbedeutsamer Planungen i.S.d. § 3 Nr. 6 ROG 1998, also auch dann, wenn solche Planung in Gestalt eines Flächennutzungsplans erfolgt. Zu Recht hat das Oberverwaltungsgericht die Antragsgegnerin daher verpflichtet gesehen, im Rahmen der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB die Grundsätze und sonstige Erfordernisse der Raumordnung zu berücksichtigen.

26

Die Antragsgegnerin war bundesrechtlich indes nicht gehalten, den Grundsätzen der Raumordnung in der Weise Rechnung zu tragen, dass aus ihnen zwingend verbindliche Ziele mit einem Inhalt abzuleiten gewesen wären, der dem Vorhaben entgegenstünde. In Übereinstimmung mit Bundesrecht hat das Oberverwaltungsgericht die Antragsgegnerin daher auch nicht als verpflichtet angesehen, im Rahmen ihrer Abwägungsentscheidung ausdrücklich darzulegen, warum sie solche Ziele nicht für sachlich geboten erachtete, obwohl sie für das niedersächsische Umland und in vielen anderen Ländern gälten. § 8 Abs. 1 Satz 2 ROG 1998 verpflichtet den Träger der Bauleitplanung im Stadtstaat grundsätzlich nicht, Ziele der Raumordnung festzulegen. Auch bei der Steuerung des raumbedeutsamen Einzelhandels kann er auf Zielfestlegungen verzichten (vgl. auch Urteil vom 17. September 2003 a.a.O. S. 41; Beschluss vom 8. Juni 2006 - BVerwG 4 BN 8.06 - BRS 70 Nr. 13 (2006) S. 93 f.). Zu den bei der Abwägung zu beachtenden Grundsätzen der Raumordnung gehört zwar auch der Grundsatz der zentralörtlichen Gliederung gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 ROG 1998. Dieser Grundsatz kann aber auf der Ebene der Landesplanung bei der Ansiedlung großflächiger Einzelhandelsbetriebe durch unterschiedliche Vorgaben für die städtebauliche Planung umgesetzt werden. Ob Beeinträchtigungsverbote, also die Vorgabe, dass die Ansiedlung die Funktion benachbarter zentraler Orte nicht oder nicht wesentlich beeinträchtigen darf, Kongruenzgebote, wonach eine Ansiedlung der zentralörtlichen Versorgungsfunktion bzw. dem Verflechtungsbereich des jeweiligen zentralen Ortes entsprechen muss und/oder Integrationsgebote, wonach eine Ansiedlung nur im Zusammenhang mit bereits vorhandenen zentralen Einkaufsbereichen der Standortgemeinde zuzulassen ist, als verbindliche Ziele i.S.d. § 1 Abs. 4 BauGB zu normieren sind, ist bundesgesetzlich nicht vorgegeben, sondern hat der Träger der Raumordnung - sei es das Land, sei es der im Stadtstaat zuständige Träger der Bauleitplanung - mit Blick auf die Gegebenheiten im Planungsraum zu entscheiden. Ob sich das Planungsermessen ausnahmsweise zu der strikten Pflicht, sich festzulegen, reduzieren kann, bedarf keiner Entscheidung. Solche Besonderheiten liegen hier nicht vor. Wie das Oberverwaltungsgericht ausgeführt hat, hat die Antragsgegnerin die Grundsätze der Raumordnung bei ihrer Abwägungsentscheidung über die Änderung des Flächennutzungsplans berücksichtigt. Sie hat die Auswirkungen auf die Innenstadt, die Nebenzentren und die Zentren der Nachbargemeinden untersuchen lassen und sich mit den Auswirkungen auf die zentralen Versorgungsbereiche der Antragstellerin in gleicher Weise auseinander gesetzt wie bei der Abwägungsentscheidung über den im Parallelverfahren aufgestellten Bebauungsplan. Dass die Abwägung nicht zu beanstanden war und die hiergegen erhobenen Verfahrensrügen keinen Erfolg haben, wurde bereits dargelegt.

27

2.5 Als vorbereitender Bauleitplan muss der Flächennutzungsplan mit den Bauleitplänen benachbarter Gemeinden abgestimmt werden (§ 2 Abs. 2 Satz 1 BauGB). Darüber hinaus ergibt sich aus dem Abwägungsgebot nach § 1 Abs. 7 BauGB das Gebot, Bauleitpläne, die mehr als geringfügige Auswirkungen auf raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen im Umgriff eines größeren Planungsraums haben und nicht auf einer übergeordneten Planungsebene abgestimmt worden sind, auch mit den betroffenen übergemeindlichen Planungen materiell abzustimmen. Ist die erforderliche Abstimmung mit übergemeindlichen Planungen des Nachbarlandes wegen des Fehlens einer landesweiten Raumordnungsplanung unterblieben, muss die Abstimmung im Rahmen der bauleitplanerischen Abwägung nachgeholt werden. Ist die Abstimmung auch auf dieser Ebene nicht oder nicht in der gebotenen Weise vorgenommen worden, ist die Abwägung fehlerhaft und der Flächennutzungsplan aus diesem Grunde unwirksam.

28

Der materiellen Abstimmungspflicht ist Genüge getan, wenn die Belange des Nachbarlandes ermittelt, bewertet und gewichtet worden sind und sich die Planung als Ergebnis einer gerechten Abwägung unter Berücksichtigung der Belange des Nachbarlandes darstellt. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts ist die Abstimmung mit den betroffenen Nachbargemeinden, insbesondere der Antragstellerin und den Trägern der Regionalplanung erfolgt. Planungen des Landes Niedersachsen seien dagegen nicht berührt; die Änderung wirke sich nicht auf das Landes-Raumordnungsprogramm Niedersachsen aus, sondern allenfalls auf die daraus zu entwickelnden Regionalpläne. An die Würdigung des Oberverwaltungsgerichts, dass Planungen des Nachbarlandes durch die Änderung des Flächennutzungsplanes nicht berührt werden, ist der Senat gebunden. Allein der Umstand, dass in einem Nachbarland Ziele der Raumordnung festgelegt worden sind, die der Planung entgegenstünden, wenn sie für den Plangeber im eigenen Land gälten, genügt nicht, um einen Abstimmungsbedarf auszulösen. Die Abstimmung dient nicht der Entwicklung einheitlicher Standards etwa für die Steuerung des Einzelhandels, sondern der Koordination raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen (§ 1 Abs. 1 Satz 1 ROG). Wie das Oberverwaltungsgericht zu Recht betont hat, bedeutet die Abstimmungspflicht nicht, dass sich ein Land darum bemühen muss, nach Möglichkeit den für das gesamte Gebiet des Nachbarlands verbindlichen Vorgaben zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums zu folgen. Vor diesem Hintergrund ist auch nicht zu beanstanden, dass das Oberverwaltungsgericht keinen Grund für eine entsprechende Anwendung des § 8 Abs. 2 ROG 1998 gesehen hat. Der Anspruch auf förmliche Beteiligung dient dem Schutz der raumordnerischen Planungshoheit des Nachbarlandes. Darauf ist die für eine sachgerechte Abwägung gebotene Ermittlung und Gewichtung der grenzüberschreitenden Auswirkungen der Planung ausgerichtet. Fehlt es schon an der Möglichkeit, dass schutzwürdige Planungsinteressen des Nachbarlandes überhaupt betroffen sein könnten, weil der Planung eine überregionale Bedeutung für das Nachbarland nicht zukommt, bedarf es auch keiner verfahrensmäßig-förmlichen Abstimmung mit dem Nachbarland.

29

3. Schließlich ist der Flächennutzungsplan nicht deswegen unwirksam, weil sich der Plangeber bei der Abwägung des Flächennutzungsplans 1983 möglicherweise durch das Landes-Raumordnungsprogramm 1981, das erst nach Bekanntmachung des Flächennutzungsplans für unwirksam erklärt wurde, gebunden gefühlt hat (vgl. dazu Urteil vom 5. Juli 1974 - BVerwG 4 C 50.72 - BVerwGE 45, 309, 315; Beschluss vom 20. August 1992 - BVerwG 4 NB 20.91 - BVerwGE 90, 329). Ein solcher Fehler im Abwägungsvorgang wäre - sollte er erheblich im Sinne des seinerzeit maßgeblichen § 155 b Abs. 2 Satz 2 BBauG gewesen sein - jedenfalls nicht (mehr) beachtlich. Nach § 244 Abs. 2 Satz 1 BauGB i.d.F. vom 8. Dezember 1986 sind Mängel der Abwägung von Flächennutzungsplänen, die vor dem 1. Juli 1987 bekannt gemacht worden sind, unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von sieben Jahren nach dem 1. Juli 1987 schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Die Antragstellerin hat nicht vorgetragen, dass dieser Fehler innerhalb von sieben Jahren nach dem 1. Juli 1987 schriftlich gegenüber der Antragsgegnerin geltend gemacht worden sei. Die Unbeachtlichkeit eines Abwägungsmangels tritt gemäß § 244 Abs. 2 Satz 1 BauGB i.d.F. vom 8. Dezember 1986 nach Fristablauf unabhängig davon ein, ob die Gemeinde - wie in § 244 Abs. 2 Satz 2 BauGB i.d.F. vom 8. Dezember 1986 vorgesehen - innerhalb von sechs Monaten nach dem 1. Juli 1987 durch ortsübliche Bekanntmachung auf die Änderung der Rechtslage hingewiesen hat oder nicht. Eine solche Bekanntmachung erfolgte lediglich deklaratorisch (Beschluss vom 8. Mai 1995 - BVerwG 4 NB 16.95 - NVwZ 1996, 372 <373>).

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Es ist verboten,

1.
wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
2.
wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert,
3.
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
4.
wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören
(Zugriffsverbote).

(2) Es ist ferner verboten,

1.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten in Besitz oder Gewahrsam zu nehmen, in Besitz oder Gewahrsam zu haben oder zu be- oder verarbeiten(Besitzverbote),
2.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b und c
a)
zu verkaufen, zu kaufen, zum Verkauf oder Kauf anzubieten, zum Verkauf vorrätig zu halten oder zu befördern, zu tauschen oder entgeltlich zum Gebrauch oder zur Nutzung zu überlassen,
b)
zu kommerziellen Zwecken zu erwerben, zur Schau zu stellen oder auf andere Weise zu verwenden
(Vermarktungsverbote).
Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 bleibt unberührt.

(3) Die Besitz- und Vermarktungsverbote gelten auch für Waren im Sinne des Anhangs der Richtlinie 83/129/EWG, die entgegen den Artikeln 1 und 3 dieser Richtlinie nach dem 30. September 1983 in die Gemeinschaft gelangt sind.

(4) Entspricht die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung und die Verwertung der dabei gewonnenen Erzeugnisse den in § 5 Absatz 2 bis 4 dieses Gesetzes genannten Anforderungen sowie den sich aus § 17 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und dem Recht der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft ergebenden Anforderungen an die gute fachliche Praxis, verstößt sie nicht gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote. Sind in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Arten, europäische Vogelarten oder solche Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, betroffen, gilt dies nur, soweit sich der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art durch die Bewirtschaftung nicht verschlechtert. Soweit dies nicht durch anderweitige Schutzmaßnahmen, insbesondere durch Maßnahmen des Gebietsschutzes, Artenschutzprogramme, vertragliche Vereinbarungen oder gezielte Aufklärung sichergestellt ist, ordnet die zuständige Behörde gegenüber den verursachenden Land-, Forst- oder Fischwirten die erforderlichen Bewirtschaftungsvorgaben an. Befugnisse nach Landesrecht zur Anordnung oder zum Erlass entsprechender Vorgaben durch Allgemeinverfügung oder Rechtsverordnung bleiben unberührt.

(5) Für nach § 15 Absatz 1 unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Eingriffe in Natur und Landschaft, die nach § 17 Absatz 1 oder Absatz 3 zugelassen oder von einer Behörde durchgeführt werden, sowie für Vorhaben im Sinne des § 18 Absatz 2 Satz 1 gelten die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5. Sind in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten, europäische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen

1.
das Tötungs- und Verletzungsverbot nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Beeinträchtigung durch den Eingriff oder das Vorhaben das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht und diese Beeinträchtigung bei Anwendung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen nicht vermieden werden kann,
2.
das Verbot des Nachstellens und Fangens wild lebender Tiere und der Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung ihrer Entwicklungsformen nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Tiere oder ihre Entwicklungsformen im Rahmen einer erforderlichen Maßnahme, die auf den Schutz der Tiere vor Tötung oder Verletzung oder ihrer Entwicklungsformen vor Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung und die Erhaltung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gerichtet ist, beeinträchtigt werden und diese Beeinträchtigungen unvermeidbar sind,
3.
das Verbot nach Absatz 1 Nummer 3 nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.
Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgelegt werden. Für Standorte wild lebender Pflanzen der in Anhang IV Buchstabe b der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend. Sind andere besonders geschützte Arten betroffen, liegt bei Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs oder Vorhabens kein Verstoß gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote vor.

(6) Die Zugriffs- und Besitzverbote gelten nicht für Handlungen zur Vorbereitung gesetzlich vorgeschriebener Prüfungen, die von fachkundigen Personen unter größtmöglicher Schonung der untersuchten Exemplare und der übrigen Tier- und Pflanzenwelt im notwendigen Umfang vorgenommen werden. Die Anzahl der verletzten oder getöteten Exemplare von europäischen Vogelarten und Arten der in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Tierarten ist von der fachkundigen Person der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde jährlich mitzuteilen.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

Rechtskräftige Urteile binden, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist,

1.
die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger und
2.
im Fall des § 65 Abs. 3 die Personen, die einen Antrag auf Beiladung nicht oder nicht fristgemäß gestellt haben.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

Tenor

Der am 4. Juni 2012 als Satzung beschlossene Bebauungsplan "Z." der Antragsgegnerin wird für unwirksam erklärt, soweit unter Ziffer I.10 der textlichen Festsetzungen ein Anbauverbot für Nahrungspflanzen festgesetzt wird. Im Übrigen wird der Normenkontrollantrag abgelehnt.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Antragstellerin wendet sich gegen den Bebauungsplan „Z.“ der Antragsgegnerin.

2

Sie ist Eigentümerin von für den Weinbau genutzten Flächen. Davon liegen etwa 3.000 m² im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Z.“, durch den auf einer Fläche von 10,8 ha die planerischen Grundlagen für ca. 98 Bauplätze geschaffen werden.

3

Im Rahmen der Offenlegung des Bebauungsplanentwurfs hat die Antragstellerin mit Schreiben vom 28. März 2012 Bedenken geäußert: Selbst wenn grundsätzlich Bauwünsche ortsansässiger und dritter Personen unterstellt würden, fehle eine Bedarfsanalyse. Diese sei insbesondere deshalb erforderlich, weil im neu erschlossenen Baugebiet rechts der Mosel noch 60 bis 70 Bauplätze zur Verfügung stünden. Das neue Baugebiet werde die Altersstruktur in der Ortslage verändern und zu deren Ausbluten führen. Wegen ihrer Erwerbsgrundlagen Weinbau und Tourismus sei sie davon besonders betroffen. Außerdem sei die Erschließung äußerst aufwendig und eine traditionsreiche Weinbergslage werde zerstört. Für ihren Weinbautrieb seien ihre überplanten Flächen von etwa 3.000 m² unverzichtbar, weil vergleichbare Ersatzflächen nicht zur Verfügung stünden. Im Übrigen sei das Gebiet wegen der Bodenbelastung mit Kupfer ohne Bodenaustausch für den dauernden Aufenthalt von Menschen ungeeignet. Eine Erweiterung des Baugebietes rechts der Mosel sei problemlos möglich, dort befänden sich auch die Grundschule und sportliche Einrichtungen.

4

Der Ortsgemeinderat wies diese Bedenken in seiner Sitzung vom 4. Juni 2012 zurück. Es bestehe eine enorme Nachfrage nach Neubauflächen, die nicht befriedigt werden könne, weil die Eigentümer die vorhandenen Bauflächen nicht zur Verfügung stellten. Bei den neu ausgewiesenen Flächen solle privatrechtlich geregelt werden, dass sie auch tatsächlich bebaut würden. Nur wenn durch attraktive Wohnflächen sich junge Familien niederließen, seien die vorhandenen Infrastruktureinrichtungen langfristig zu sichern und Interessenten auch für ungenutzte Gebäude im Altortbereich zu finden. Der Erschließungsaufwand sei wegen der Geländeverhältnisse nur unwesentlich erhöht. Durch die Umwandlung von Weinbergsflächen werde die Kulturlandschaft nicht beeinträchtigt, da es sich nur um einen geringen Teil der Weinbaufläche handele. Ersatzflächen in Form von Brachflächen seien vorhanden. Die Gemeinde werde die betroffenen Weinbaubetriebe bei der Suche nach Ersatzflächen unterstützen. Die Landwirtschaftskammer sehe keine Existenzgefährdung für vorhandene Betriebe. Die Bodenbelastung sei untersucht worden. Mit den zuständigen Behörden seien Maßnahmen abgestimmt worden, durch die eine Gesundheitsgefährdung ausgeschlossen werden könne. Das Baugebiet sei im Flächennutzungsplan dargestellt und einer Erweiterung des Baugebietes rechts der Mosel vorzuziehen. Es sei besser zu erschließen, die Ortsmitte und der Kindergarten befänden sich weiterhin links der Mosel.

5

Der am 4. Juni 2012 als Satzung beschlossene Bebauungsplan wurde am 22. Juni 2012 bekannt gemacht, am 25. Juni 2012 ausgefertigt und am 28. September 2012 erneut bekannt gemacht.

6

Die Antragstellerin begründet ihren am 4. September 2012 gestellten Normenkontrollantrag wie folgt: Ein Planungsbedürfnis liege nicht vor. Selbst wenn eine enorme Nachfrage nach Neubauflächen bestehe, könne diese durch die Bauflächen rechts der Mosel gedeckt werden. Eine Abwägung sei nicht erfolgt. Soweit geltend gemacht werde, diese Flächen würden von den Eigentümern nicht zur Bebauung zur Verfügung gestellt, sei dies nicht belegt. Im Übrigen sei auch nicht nachgewiesen, dass die neu ausgewiesenen Bauflächen tatsächlich für Wohnbebauung genutzt würden. Die Ausweisung neuer Bauflächen widerspreche einer ordnungsgemäßen Entwicklung der vorhandenen Ortsteile, wo sich ungenutzte Gebäude befänden. Es sei ein besonderer Erschließungsaufwand erforderlich, der nicht als unwesentlich vernachlässigt werden könne und der auch nicht durch die beidseitige Bebauung der Straßen vermieden werde. Dass dieser sich auf die Nachfrage auswirke sei verkannt worden. Der Bebauungsplan betreffe eine traditionsreiche und hochwertige Weinbergslage. Daran ändere auch nichts, dass die Gemeinde Mehring über 232 ha Weinbergsflächen verfüge. Jedenfalls hätten andere, geringerwertigere Weinbauflächen in Anspruch genommen werden können, die für den Betrieb der Antragstellerin nicht von Bedeutung seien. Das Problem der Schadstoffbelastung sei nicht bewältigt sondern verschleiert worden. Seine Lösung werde den Bauwilligen überlassen.

7

Die Antragstellerin beantragt,

8

den Bebauungsplan „Z.“ der Ortsgemeinde Mehring vom 4. Juni 2012, bekannt gemacht am 28. September 2012, für unwirksam zu erklären.

9

Die Antragsgegnerin beantragt,

10

den Antrag abzulehnen.

11

Der Bebauungsplan sei nicht zu beanstanden.

12

Soweit ein Verfahrensfehler darin bestanden habe, dass der Bebauungsplan am 22. Juni 2012 bekannt gegeben worden sei, bevor er am 25. Juni 2012 ausgefertigt worden sei, sei dieser durch die erneute Bekanntmachung am 28. September 2012 geheilt worden.

13

Auch materiell-rechtliche Mängel lägen nicht vor. Die Aufstellung des Bebauungsplanes sei erforderlich, denn er entspreche ihrer planerischen Konzeption. Sie sei zu Recht davon ausgegangen, dass eine große Nachfrage nach Neubauflächen bestehe. Diese Einschätzung entspreche dem Landesentwicklungsprogramm IV, wonach für den Landkreis Trier-Saarburg ein Zuwachs von 0,8 % zwischen 2006 und 2020 prognostiziert werde. Sofern die Antragstellerin geltend machen wolle, der Bebauungsplan entspreche nicht der Forderung des Landesentwicklungsprogramms, der Innenentwicklung Vorrang vor der Außenentwicklung einzuräumen, handele es sich dabei nicht um eine verbindliche Planungsvorgabe. Auch wenn es rechts der Mosel noch 60 bis 70 Bauplätze gäbe, sei sie nicht verpflichtet, die Ausweisung eines neuen Baugebietes zu unterlassen. Die durch den Bebauungsplan ausgelösten Erschließungsaufwendungen seien kein Gesichtspunkt, der bei der Abwägung zu berücksichtigen sei. Es sei nicht zu beanstanden, wenn sie im Rahmen der Abwägung statt Weinbergsbrache eine nach Ansicht der Antragstellerin traditionsreiche Weinbergslage überplant habe. Mängel im Abwägungsvorgang seien nicht offensichtlich und von Einfluss auf das Ergebnis gewesen. Es stehe in ihrem Planungsermessen, ob sie Brachflächen oder Weinbergsflächen als Standort für Siedlungsflächen vorziehe. Die Antragstellerin habe nicht dargelegt, wieso ihre überplanten Weinbergsflächen unverzichtbar seien. Sie habe weder die genaue Lage noch die Flächengröße angegeben. Der Hinweis auf fehlende Ersatzflächen reiche nicht aus, die Betroffenheit ihrer weinbaulichen Interessen oder gar die Existenzgefährdung für ihren Betrieb zu begründen. Es stünden Ersatzflächen zur Verfügung, außerdem könne sie ihre Weinbergsflächen auch weiterhin bewirtschaften. Die Möglichkeit zur Bebauung führe zu einer Wertsteigerung, die den Verlust von Weinbauflächen ausgleiche. Die Schadstoffbelastung der Böden sei erkannt und abgewogen worden.

14

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie die vorgelegten Planaufstellungsunterlagen und den angefochtenen Bebauungsplan verwiesen.

Entscheidungsgründe

15

Der Normenkontrollantrag ist zulässig, aber nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.

16

Formelle Mängel sind nicht vorgetragen und auch nicht sonst ersichtlich. Die zunächst wegen fehlender Ausfertigung mangelhafte Bekanntmachung wurde wirksam nachgeholt.

17

Der Bebauungsplan ist in materieller Hinsicht nicht fehlerfrei.

18

Er enthält eine fehlerhafte Festsetzung und ist insoweit unwirksam (1.). Im Übrigen ist er jedoch erforderlich (2.), entspricht den Zielen der Raumordnung (3.) und weist keine beachtlichen Fehler der Abwägung auf (4.), so dass es bei einer Teilunwirksamkeit bleibt (5.).

19

1. Der Bebauungsplan ist unwirksam, soweit Ziffer I.10 der textlichen Festsetzungen lautet: "Für alle im Bebauungsplan festgesetzten Flächen … ist der Anbau von Nahrungspflanzen …, mit Ausnahme von Kernobst und Wein, unzulässig." Hierbei handelt es sich nicht um einen bloßen Hinweis, sondern um eine Festsetzung mit Regelungsanspruch. Dies folgt daraus, dass sie sich in einen Abschnitt mit der Überschrift "Bauplanerische Festsetzungen" findet und die unter Ziffer I.10 außerdem gegebenen Hinweise ausdrücklich als solche bezeichnet sind. Darüber hinaus findet sich der gleiche Satz noch einmal unter der Überschrift "Sonstige Hinweise" unter der Ziffer IV.5. Für das festgesetzte Anbauverbot fehlt es an der erforderlichen gesetzlichen Ermächtigung (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 1995 – 4 NB 48/93 –, NVwZ 1995, 696 und juris, Rn. 19). Die Vorschriften, auf die in der Überschrift zu Ziffer I.10 verwiesen wird, § 9 Abs. 5 Nr. 3 und Abs. 6 BauGB, ermächtigen nur zur Kennzeichnung von Flächen und zur nachrichtlichen Übernahme nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffener Festsetzungen, nicht jedoch zu einer Festsetzung mit normativem Regelungsgehalt. Eine Festsetzungsermächtigung für das Verbot zum Anbau von Nahrungspflanzen ist auch sonst nicht ersichtlich. Insbesondere scheidet § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB als Ermächtigungsgrundlage aus. Die danach möglichen Festsetzungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen sind auf die Anordnung „baulicher oder sonstiger technischer Vorkehrungen“ beschränkt; § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB erlaubt hingegen nicht den Erlass einer bloßen Verbotsnorm (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 1990 – 4 N 6/88 -, NVwZ 1991, 881 und juris, Rn. 15 – Festsetzung von Emissionsgrenzwerten - ).

20

2. Der Bebauungsplan ist für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich (§ 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB).

21

Was erforderlich ist, bestimmt sich nach der planerischen Konzeption der Gemeinde, wobei es im planerischen Ermessen der Gemeinde liegt, welche städtebaulichen Ziele sie sich setzt. Ein aktueller Bauflächenbedarf muss nicht vorliegen, die Gemeinde darf auch für einen Bedarf planen, der sich erst für die Zukunft abzeichnet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999 - 4 BN 15.99 -, in NVwZ 1999, 1338). Nicht erforderlich ist allerdings eine Planung, mit deren Verwirklichung in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist (vgl. BayVGH, Urteil vom 25. Oktober 2005 - 25 N 04.642 -, in BRS 69 Nr. 25). Dafür gibt es aber hier keine ausreichenden Anhaltspunkte. Vielmehr hat die Antragsgegnerin auf die besondere Baulandnachfrage im Bereich der Verbandsgemeinde Schweich hingewiesen, eine Liste der Bauinteressenten mit 66 Einträgen vorgelegt und auch von etwa 20 im Zusammenhang mit der Bauleitplanung bereits abgeschlossenen Kaufverträgen berichtet. Die außerordentlich starke Nachfrage nach Wohnbauland im Bereich der Verbandsgemeinde Schweich wird auch von der Antragstellerin nicht bestritten.

22

3. Der Bebauungsplan ist auch den Zielen der Raumordnung angepasst (§ 1 Abs. 4 BauGB) und steht nicht in Widerspruch zu anderen übergeordneten Planungen.

23

Soweit die Antragstellerin geltend macht, das sei nicht der Fall, weil der Forderung des Landesentwicklungsprogramms (LEP IV), der Innenentwicklung sei Vorrang vor der Außenentwicklung einzuräumen, nicht Rechnung getragen worden sei, kann er sich nicht auf ein Ziel der Raumordnung berufen. Zwar heißt es nach Nr. 2.4.2 des LEP IV unter Ziele und Grundsätze: "Z31 Die quantitative Flächeninanspruchnahme ist bis zum Jahr 2015 landesweit zu reduzieren sowie die notwendige Flächeninanspruchnahme über ein Flächenmanagement qualitativ zu verbessern und zu optimieren. Dabei ist der Innenentwicklung ein Vorrang vor der Außenentwicklung einzuräumen. Die regionalen Planungsgemeinschaften und die Gebietskörperschaften leisten hierzu einen - an den regional unterschiedlichen Ausgangsbedingungen orientierten - Beitrag." Dabei handelt es sich trotz der Bezeichnung nicht um ein Ziel der Raumplanung im Sinne von § 1 Abs. 4 BauGB. Ziel der Raumplanung ist selbst eine als Ziel bezeichnete Planaussage nur, wenn die sich aus § 3 Nr. 2 ROG ergebenden Voraussetzungen eines Ziels der Raumordnung erfüllt sind (BVerwG, Beschluss vom 1. Juli 2007 - 4 BN 26.05 -, ZfBR 2005, 807), es sich also um eine verbindliche Vorgabe in Form von räumlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, vom Träger der Raumordnung abschließend abgewogenen Festlegungen in einem Raumordnungsplan zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raumes handelt. Das ist hier aber nicht der Fall. Weder ist der Vorrang der Innenentwicklung vor der Außenentwicklung ausreichend bestimmbar, noch handelt es sich um eine abschließend abgewogene Festlegung. Vielmehr wird gerade der regionalen Planungsgemeinschaft und den Gebietskörperschaften mit Rücksicht auf die regional unterschiedlichen Ausgangsbedingungen noch eine Möglichkeit zur Konkretisierung eingeräumt (so bereits OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 06. Oktober 2011 – 1 C 11322/10.OVG -, in juris, Rn. 37). Der raumplanerischen Aussage unter Nr. 2.4.2 (Z 31) des Landesentwicklungsprogrammes IV kommt daher lediglich die Bedeutung eines Grundsatzes im Sinne von § 3 Nr. 3 ROG und damit eines Berücksichtigungsbelangs für die bauleitplanerische Abwägung zu.

24

Auch auf der Ebene der Regionalplanung findet sich kein Ziel, dem der Bebauungsplan „Z.“ widersprechen würde. Im Gegenteil ist der Antragsgegnerin die besondere Funktion „Wohnen“ zugewiesen. Sie bildet damit einen Siedlungsschwerpunkt, an dem die Ausweisung von Wohnbau/Mischbau-Flächen über den Eigenbedarf hinaus erfolgen soll (Nr. 2.2.2.3.1 des Regionalen Raumordnungsplans Region Trier, Planungsgemeinschaft Trier 1985/1995). Die Planungsgemeinschaft Region Trier hat deshalb im Rahmen ihrer Beteiligung keine grundsätzlichen regionalplanerischen Bedenken erhoben und lediglich empfohlen, die Größe des Gebietes noch einmal zu überdenken.

25

Das Baugebiet ist auch im Flächennutzungsplan der Verbandgemeinde Schweich dargestellt, so dass der Bebauungsplan gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB aus dem Flächennutzungsplan entwickelt ist.

26

4. Die Abwägung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange ist nicht zu beanstanden.

27

Die Abwägung ist fehlerhaft, wenn in - verfahrensrechtlicher Hinsicht - die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind, nicht ermittelt und bewertet (§ 2 Abs. 3 BauGB) und inhaltlich die öffentlichen und privaten Belange nicht gegeneinander und untereinander gerecht abgewogen wurden (§ 1 Abs. 7 BauGB).

28

Mängel im Abwägungsvorgang sind nur beachtlich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind (§ 214 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB).

29

Zu beachtende Mängel in diesem Sinne liegen nicht vor.

30

a) Zunächst hat die Antragstellerin alle abwägungsbeachtlichen Belange angemessen ermittelt und bewertet.

31

Den von der Antragstellerin vorrangig in Frage gestellten Bedarf für Wohnbauflächen hat die Antragsgegnerin ausreichend ermittelt. Sie hat eine Machbarkeitsstudie erstellen lassen, die unter anderem eine Erfassung und Bewertung der Baulücken, eine Berechnung der voraussichtlichen Erschließungskosten und eine Übersicht über die in der Umgebung gezahlten Baulandpreise enthält. Außerdem hat sie, wie in der mündlichen Verhandlung dargelegt wurde, die Entwicklung bei anderen Baugebieten im Bereich der Verbandsgemeinde Schweich beobachtet sowie eine Interessentenliste geführt, die zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses etwa 60 Einträge enthielt. Sie hat aus dem Ergebnis ihrer Ermittlungen auch zu Recht eine ausreichende Nachfrage hergeleitet. Die ermittelten Erschließungskosten sind angesichts der üblichen Baulandpreise nicht geeignet, die Nachfrage für das Baugebiet maßgeblich zu beeinträchtigen, ebenso nicht die Konkurrenz durch noch vorhandene Baulücken. Es ist auch zu erwarten, dass die Nachfrage in dem Baugebiet tatsächlich gedeckt werden kann und die Bauplätze nicht von den Eigentümern gehortet werden. Dies wird dadurch bestätigt, dass der Antragsgegnerin inzwischen etwa 20 Kaufverträge bekannt sind. Zwar kann die Antragsgegnerin die tatsächliche Bebauung nicht wie ursprünglich geplant durch privatrechtliche Verträge beeinflussen, da kein Interesse der Grundstückseigentümer im Plangebiet an einem Verkauf an die Antragsgegnerin besteht. Gerade die Höhe der Erschließungskosten wirkt sich jedoch gegen eine Bevorratung von Bauplätzen und zu Gunsten einer baldigen Bebauung aus. Die mangelnde Bereitschaft der Grundstückseigentümer, an die Antragsgegnerin zu verkaufen, lässt andererseits erkennen, dass die Grundstückseigentümer, soweit sie nicht selbst bauen wollen, mit der Kaufbereitschaft von Bauinteressenten rechnen. Angesichts der zu Recht angenommenen Nachfrage durfte die Antragsgegnerin dem Belang der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung nach § 1 Abs. 6 Nr. 2 BauGB ein erhebliches Gewicht beimessen, zumal sie sich auf die ihr raumplanerisch zugewiesene Funktion „Wohnen“ berufen kann.

32

Die Belange des Umweltschutzes, insbesondere auch das Gebot, mit Grund und Boden sparsam und schonend umzugehen und Maßnahmen der Innenentwicklung zu nutzen (§§ 1 Abs. 6 Nr. 7, 1a Abs. 2 BauGB) hat die Antragsgegnerin zutreffend ermittelt und bewertet. Sie hat die vorhandenen Baulücken erfasst und auf ihre Eignung zur Deckung des Bauflächenbedarfs untersucht. Sie kam dabei fehlerfrei zu dem Ergebnis, dass die vorhandenen Baulücken angesichts der besonderen Funktion „Wohnen“, nicht ausreichen, unter anderem, weil es an der Bereitschaft zur Veräußerung der Grundstücke fehlt. Die Antragsgegnerin hat darüber hinaus in einem Umweltbericht die Auswirkungen der Planung auf die Umwelt und mögliche Ausgleichsmaßnahmen ermittelt.

33

Die Belange der Landwirtschaft und des landwirtschaftlichen Betriebes der Antragstellerin sind von der Antragsgegnerin ebenfalls ermittelt und hinreichend berücksichtigt worden. Insbesondere hat sie die Stellungnahmen der Landwirtschaftskammer, des Bauern- und Winzervereines und der Antragstellerin in ihre Erwägungen einbezogen. Soweit die Antragstellerin geltend gemacht hat, die betroffene Weinbergsfläche von etwa 3.000 m² in ihrem Eigentum sei für ihren Betrieb unverzichtbar, war die Antragsgegnerin nicht gehalten, die Bedeutung dieser Fläche für den Betrieb der Antragstellerin näher zu untersuchen. Hier hätte es der Antragstellerin oblegen, die behauptete Unverzichtbarkeit näher zu belegen, denn nur sie verfügt über die erforderlichen betriebsinternen Informationen.

34

Die Belange der Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse im Hinblick auf die Belastung des Bodens mit Kupfer hat die Antragsgegnerin durch Einholung eines Gutachtens ermittelt.

35

b) Die Antragsgegnerin hat die verschiedenen öffentlichen und privaten Belange auch gegeneinander und untereinander gerecht abgewogen.

36

Es ist nicht zu beanstanden, dass sie dabei dem Belang der Wohnbedürfnisse den Vorrang vor den anderen Belangen eingeräumt hat, soweit ein Konflikt nicht durch Festsetzungen im Bebauungsplan vermieden werden konnte.

37

Insbesondere durfte sie im Rahmen der Abwägung den Belang des sparsamen Umgangs mit Grund und Boden zurückstellen. Der bestehende Baulandbedarf kann nach dem Ergebnis der Baulückenuntersuchung nicht durch Nutzung von Baulücken geschlossen werden. Im Übrigen ist die nun für die Bebauung in Anspruch genommene Fläche im Flächennutzungsplan als Wohnbau/Mischbau-Fläche dargestellt. Diese Darstellung erfolgte bereits unter Berücksichtigung der Belange des Umweltschutzes. Das Baugebiet schließt an die vorhandene Bebauung an und rundet diese zum Außenbereich hin ab. Dem Landschaftsbild wurde durch Höhenbeschränkungen und Eingrünung im Bereich der Hangkante Rechnung getragen.

38

Auch die Belange der Landwirtschaft durften zurückgestellt werden. Eine Existenzgefährdung für landwirtschaftliche Betriebe hat auch die Landwirtschaftskammer ausgeschlossen. Hinsichtlich des planbedingten Verlustes von Weinbergsflächen im Plangebiet hat die Antragsgegnerin zutreffend auf die umfangreichen Weinbergsbrachflächen hingewiesen. Wie in der mündlichen Verhandlung dargelegt wurde, liegen diese Brachflächen nicht nur in minderwertigen Weinbergslagen, so dass sie auch von der Qualität her als Ersatzflächen geeignet sind. Der Vorschlag der Antragstellerin, nur Brachflächen für Bauzwecke zu nutzen, lässt sich schon deshalb nicht verwirklichen, weil sie verstreut liegen und nicht in einem Bereich konzentriert sind, der auch zur Bebauung geeignet ist. Zwar hat die Antragsgegnerin den Vorschlag der Landwirtschaftskammer, Bauabschnitte zu bilden, um den Landwirten die Umstellung auf neue Weinbergsflächen zu erleichtern, nicht befolgt. Dies hat sie jedoch ausreichend mit den Problemen begründet, die entstehen, wenn der Bebauungsplan nicht in einem Zug verwirklicht wird. Dem Konflikt zwischen Weinbergsnutzung und Wohnnutzung beim Einsatz von Pflanzenschutzmitteln wurde durch die Festsetzung eines trennenden Grünstreifens mit einem Erdwall entsprechend den Vorschlägen der Landwirtschaftskammer Rechnung getragen.

39

Auch die privaten Interessen der Antragstellerin, die Weinbergsflächen im Umfang von etwa 3.000 m² im Plangebiet verliert, wurden ausreichend berücksichtigt und fehlerfrei abgewogen. Die Antragstellerin hat ihre Behauptung, dass diese Flächen für ihren Betrieb unverzichtbar seien, nicht näher belegt. Die Antragsgegnerin durfte deshalb dieses Interesse angesichts der geringen Größe der betroffenen Fläche unter Hinweis auf Ersatzflächen zurückstellen.

40

Im Hinblick auf die Belastung des Bodens mit Kupfer hat die Antragsgegnerin den Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse dadurch angemessen Rechnung getragen, dass sie die Kupferbelastung ermittelt, die stärker belasteten Bereiche gekennzeichnet und auf die Gefährdung der Gesundheit bei dem Anbau von Nahrungspflanzen hingewiesen hat. Damit haben die Bauwilligen die Möglichkeit, eine Gefährdung durch Austausch oder Abdeckung des belasteten Bodens in dem für den Anbau von Nahrungspflanzen vorgesehenen Bereich ihrer Baugrundstücke vorzunehmen oder ganz auf den Anbau von Nahrungspflanzen zu verzichten. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Festsetzung eines Anbauverbots für Nahrungspflanzen Teil der Problembewältigung der Antragsgegnerin und damit Bestandteil ihrer Abwägungsentscheidung war. Es spricht einiges dafür, dass der Antragsgegnerin die Anordnung eines normativen Verbots überhaupt nicht bewusst war. Die Bezeichnung der Rechtsgrundlage (§ 9 Abs. 5 Nr. 3 und Abs. 6 BauGB) sowie die Wiederholung des gleichen Satzes unter Ziffer IV.5 im Abschnitt "Sonstige Hinweise" sprechen dagegen. Bei der Festsetzung in Ziffer I.10 dürfte es sich daher eher um einen redaktionellen Fehler zu handeln. Aber selbst wenn die normative Festsetzung eines Anbauverbots Teil der Abwägung der Antragsgegnerin gewesen sein sollte mit der Folge, dass angesichts der Unwirksamkeit dieser Festsetzung ein Abwägungsdefizit vorläge, wäre der insoweit bestehende Abwägungsmangel unbeachtlich, weil er auf das Ergebnis ohne Einfluss geblieben ist (§ 214 Abs. 1 Nr. 1 und Abs.3 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB). Die Antragsgegnerin hätte sich in Kenntnis von der Unwirksamkeit eines Anbauverbotes mangels anderer sich anbietender Festsetzungsmöglichkeiten auf den Hinweis unter Ziffer IV.5 beschränkt. Dies hat sie auch in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar bestätigt.

41

5. Somit ist allein die Festsetzung des Anbauverbotes unter Ziffer I.10 unwirksam. Dies führt indes nicht zur Unwirksamkeit des gesamten Bebauungsplanes.

42

Die Unwirksamkeit eines Teils des Bebauungsplanes führt dann nicht zur Gesamtunwirksamkeit, wenn die übrigen Festsetzungen auch ohne den unwirksamen Teil sinnvoll bleiben und nach dem maßgeblichen Willen des Normgebers mit Sicherheit anzunehmen ist, dass sie auch ohne diesen erlassen worden wären (BVerwG, Urteil vom 23. April 2009 - 4 CN 5.07 -, in juris). Diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Die Umsetzung des Bebauungsplans steht auch ohne normativ zwingendes Verbot des Anbaus von Nahrungspflanzen nicht in Frage. Denn die hier festgestellte Vorbelastung des Bodens schließt die Wohnnutzung als solche nicht aus. Es bleibt der Eigenverantwortung der jeweiligen Grundstücksnutzer überlassen, welche Vorsorgemaßnahmen sie angesichts der unterschiedlichen Vorbelastung des Bodens für notwendig erachten. Dem Grundsatz der Problembewältigung ist daher durch den Hinweis unter Ziffer IV.5 hinreichend Rechnung getragen. Wie bereits oben in anderem Zusammenhang ausgeführt wurde, hätte die Antragsgegnerin den Bebauungsplan auch ohne die Festsetzung in Ziffer I.10 und damit lediglich mit dem Hinweis in Ziffer IV.5 erlassen.

43

Weitere Gesichtspunkte, die zur Unwirksamkeit des Bebauungsplanes führen könnten, hat die Antragstellerin nicht vorgetragen. Sie sind auch nicht sonst ersichtlich.

44

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO.

45

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit §§ 708 ff. ZPO.

46

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.

47

Die Entscheidungsformel dieses Urteils ist gemäß § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO zu veröffentlichen.

48

Beschluss

49

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 20.000,-- € festgesetzt (§ 57 Abs. 1 GKG in Anlehnung an den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit Ziff. 9.8.1, NVwZ 2004, 1327).

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.


Tenor

Der Bebauungsplan „P... II“ der Stadt Andernach vom 01.10.2009 wird hinsichtlich Gliederungspunkt A3 der Textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans („Auftrags- und Abtragsböschungen und Fundamente für Erschließungsflächen“) für unwirksam erklärt.

Im Übrigen wird der Normenkontrollantrag abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens haben die Antragsteller zu je 3/10 und die Antragsgegnerin zu 1/10 zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Antragsteller wenden sich gegen den Bebauungsplan „P... II“ der Antragsgegnerin. Der Bebauungsplan wurde vom Stadtrat der Antragsgegnerin am 01.10.2009 als Satzung beschlossen und am 05.12.2009 öffentlich bekannt gemacht. Hiergegen haben die Antragsteller am 01.12.2010 Normenkontrollantrag erhoben.

2

Der Plan umfasst einen ca. 4,5 ha großen Bereich am süd-östlichen Rand der bebauten Ortslage des A.er Stadtteils ... und sieht die Errichtung eines allgemeinen Wohngebietes (WA) für etwa 50 Wohnbauvorhaben vor. Die neuen Planflächen sollen u.a. das Baugebiet „P... I“ und die Bebauung an der Straße Pl... mit dem Baugebiet „In der S...“ im Westen verbinden und sehen hierzu eine Verbindungsstraße in „verkehrsberuhigendem Ausbau“ vor. Darüber hinaus sind weitere Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmungen zur Erschließung der einzelnen Baugrundstücke vorgesehen. Für die Landwirtschaft ist im nordöstlichen Teil des Plangebiets nach Süden von der Pö... Straße abzweigend ein neuer Weg als Ersatz für innerhalb des Gebiets entfallenden Wegeflächen vorgesehen. Die Antragsgegnerin hat im Aufstellungsverfahren hinsichtlich der für die Anwohner zusätzlich entstehenden Lärmbelastung eine Verkehrsuntersuchung bei dem Ing.-Büro V... (Nov. 2008) und zwei schaltechnische Begutachtungen des Ing.-Büro Pi... (17.12.2006 und 20.11.2008) eingeholt und zum Gegenstand des Verfahrens gemacht.

3

Unter Teil B der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans sind darüber hinaus bauordnungsrechtliche Gestaltungsfestsetzungen nach § 88 Abs. 1 LBauO geregelt. Diese betreffen unter anderem die Form und Neigung der Dächer, die Zulässigkeit von Dachaufbauten einschließlich der Anlagen zur Sonnenenergienutzung sowie die Materialien der Dacheindeckungen und Außenwandflächen sowie Einfriedungen und Stützmauern.

4

Die Antragsteller begründen ihre Normenkontrollanträge wie folgt:

5

Sie seien Eigentümer von Wohnhäusern, die am Rande des Bebauungsplanes gelegen seien sowie auch Eigentümer von Flächen innerhalb des Baugebietes. Der Bebauungsplan sei unter anderem rechtlich unwirksam, weil es an der städtebaulichen Erforderlichkeit fehle und er außerdem zu unzulässigen Schallimmissionen an den bestehenden Wohnhäusern führe.

6

Die städtebauliche Erforderlichkeit fehle schon, weil es keinen Bedarf für eine Ausweisung von Bauplätzen in diesem Umfang gebe. Innerhalb des Ortsteils ... gebe es noch 40 Bauplätze, die sich in privater Hand befänden und drei bis vier bebaubare Plätze, die im Eigentum der Stadt A. stünden. Es gebe des Weiteren 20 mögliche Bauplätze, die zwar außerhalb von Bebauungsplänen aber an voll erschlossenen Straßen lägen. Der vorliegende Bebauungsplan füge den unbebauten, im Ortsbereich liegenden Grundstücken weitere 50 Wohneinheiten zu, für die angesichts der rückgehenden Bevölkerungsstruktur ein städtebauliches Erfordernis nicht ersichtlich sei. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 18.03.2004, 4 CN 4/03) sei ein Bebauungsplan nicht erforderlich, wenn mit seiner Verwirklichung nicht innerhalb von 10 Jahren gerechnet werden könne. Dies sei hier aufgrund der vorgesehenen Erschließungsaufspaltung in zwei Teilbereiche und des geringen Bedarfs an Bauplätzen der Fall.

7

Die Ausweisung eines so großen Baugebietes sei auch abwägungsfehlerhaft, weil die Grundsätze des Landesentwicklungsprogramms (LEP) IV im Rahmen der Planung unbeachtet geblieben seien. Nach dem Grundsatz 26 des LEP IV habe sich die eigene Entwicklung der Gemeinde an den begründeten Entwicklungschancen im Siedlungszusammenhang, den demografischen Rahmenbedingungen und den überörtlichen Erfordernissen zu orientieren. In diesem Zusammenhang verstoße die Abwägung des Bebauungsplanes gegen §1a Abs. 2 BauGB, wonach mit Grund und Boden sparsam und schonend umzugehen sei und zur Verringerung der Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen die Möglichkeiten der Entwicklung der Gemeinde durch Maßnahmen der Innenentwicklung zu nutzen seien, um die Bodenversiegelung auf ein notwendiges Maß zu begrenzen.

8

Der Bebauungsplan entspreche auch nicht den Zielen der Raumordnung und verstoße damit gegen die Anpassungspflicht des § 1 Abs. 4 BauGB. Nach Ziel 31 des LEP IV sei die quantitative Flächeninanspruchnahme bis zum Jahre 2015 landesweit zu reduzieren sowie die notwendige Flächeninanspruchnahme über ein Flächenmanagement qualitativ zu verbessern und zu optimieren. Dabei sei der Innenentwicklung ein Vorrang vor der Außenentwicklung einzuräumen. Für den Landkreis Mayen-Koblenz sei indessen ein Bevölkerungsrückgang von 1,7 % im Zeitraum von 2006 bis 2020 vorausgesagt, der bis zum Jahre 2050 auf 17 % ansteigen werde. Demzufolge sei ein Bedarf von 52 durch den Bebauungsplan neu im bisherigen Außenbereich geschaffenen Wohnbauvorhaben schon wegen der demografischen Entwicklung nicht veranlasst.

9

Das Ziel 32 des LEP IV verlange zudem vor dem Hintergrund der absehbaren demografischen Entwicklung die Einführung von Schwellenwerten zu der weiteren Wohnbauflächenentwicklung als Ziele der Raumordnung. Diese seien unter Berücksichtigung der mittleren Variante der Bevölkerungsvorausberechnungen des Statistischen Landesamtes Rheinland-Pfalz aufgrund bestehender Flächenreserven zu begründen. Der Bebauungsplan sehe vor diesem Hintergrund eine unzulässige Bevorratung von Grundstückflächen vor.

10

In den ländlichen Räumen sei zudem nach dem Ziel 33 des LEP IV eine über die eigene Entwicklung hinausgehende Wohnbauflächenausweisung auf solche Siedlungsschwerpunkte zu konzentrieren, die über eine dauerhaft gesicherte qualifizierte Anbindung im Personennahverkehr verfügten. Nach Ziel 34 habe die Ausweisung neuer Wohnflächen in räumlicher und funktionaler Anbindung an bereits bestehende Siedlungseinheiten zu erfolgen.

11

Darüber hinaus sei fraglich, ob die hier maßgeblichen Werte der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) von tagsüber 59 dB(A) und nachts 49 dB(A) eingehalten werden könnten. Der im Verfahren zunächst beauftragte Sachverständige Pi... sei bei einer ersten Berechnung mit der Annahme von 1.311 Fahrzeugen in 24 Stunden zu dem Ergebnis gekommen, dass am Wohnhaus P... Nr. 4 der Nachtwert nicht eingehalten werden könne und habe daher eine Geschwindigkeitsreduzierung im Planbereich auf 30 km/h vorgeschlagen. In seiner weiteren schalltechnischen Untersuchung vom 20.11.2008 relativiere der Sachverständige diese Überschreitung, in dem er nunmehr nur noch ein Verkehrsaufkommen von 555 Fahrzeugen ansetze. Immerhin räume die Untersuchung ein, dass bei den bestehenden Wohnhäusern der Straße „In der S...“ 13 und 17 Lärmerhöhungen zwischen 9,6 und 11,5 dB(A) aufträten. Auch dies sei nicht abgewogen und könne nicht dadurch gerechtfertigt werden, dass die Immissionsrichtwerte der Verkehrslärmschutzverordnung gerade noch eingehalten würden. Die drastische Verschlechterung der Wohnsituation habe für die Antragsgegnerin kein Abwägungsmaterial dargestellt.

12

Der Bebauungsplan leide auch an weiteren rechtlichen Mängeln. So sei er zu etwa einem Drittel nicht aus dem Flächennutzungsplan entwickelt worden. Es bestünden auch Bedenken gegen die Planung dahingehend, dass ein am Rande des Gebiets verlaufender Wirtschaftsweg offenbar in den Geltungsbereich des Bebauungsplanes einbezogen worden sei, aber keine Aussage über seine weitere Existenz getroffen werde, sodass davon ausgegangen werden müsse, dass er entgegen dem Flurbereinigungsrecht eingezogen worden sei.

13

Die im Bebauungsplan zugleich getroffenen bauordnungsrechtlichen Gestaltungsfestsetzungen seien im weiten Umfang abwägungsfehlerhaft. Solche örtlichen Bauvorschriften seien nur unter besonderen Voraussetzungen in bestimmten Teilen des Gemeindegebiets bzw. zum Schutz bestimmter Ortsteile, Straßen und Plätze zulässig. Es werde nicht dargetan, warum es sich bei dem neuen Plangebiet um eine solche bestimmte Ortslage handele, die einen besonderen Gestaltungsschutz rechtfertigen würde. Insbesondere bleibe unklar, welche gestalterische Zielsetzung mit Nr. B 3 der Textfestsetzungen erreicht werden solle. Darüber hinaus seien die Regelungen zur Sonnenenergienutzung widersprüchlich und nicht der Auslegung zugänglich. Unwirksam sei ferner die Bestimmung der Ziffer 3 der textlichen Festsetzungen, wonach geregelt sei, dass Böschungen auf den Privatgrundstücken ohne Forderungen einer Gegenleistung zu dulden seien.

14

Die Antragsteller beantragen,

15

den Bebauungsplan „P... II der Antragsgegnerin für unwirksam zu erklären.

16

Die Antragsgegnerin beantragt,

17

den Antrag zurückzuweisen.

18

Die Anträge seien zulässig, aber unbegründet. Die Ausführungen zu der Bauplatzsituation im Bereich der Stadt A. und insbesondere im Stadtteil ... seien unzutreffend. Insbesondere befinde sich im Stadtteil ... kein einziges bebaubares Grundstück mehr im städtischen Eigentum und auch die in privater Hand befindlichen wenigen noch vorhandenen Baulücken seien aufgrund der privaten Verfügungsmacht für Bauwillige in den allermeisten Fällen nicht zugänglich. Auch die Behauptung, die im Plangebiet etwa vorgesehenen 50 Bauplätze seien angesichts der zurückgehenden Bevölkerungsstruktur nicht erforderlich, sei unzutreffend. Vielmehr sei im Stadtteil ... kein Rückgang der Einwohnerzahlen in den letzten zwei Jahrzehnten festzustellen, sondern diese seien seit den neunziger Jahren mit sehr geringen Schwankungen weitgehend konstant.

19

Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass die insgesamt 18 neuen Bauplätze in dem im Jahr 2000 in Kraft getretenen Bebauungsplan P... I nach Abschluss der Grundstücksneuordnung sehr zügig an Bauwillige verkauft und innerhalb weniger Jahre vollständig mit Wohnhäusern bebaut worden seien. Dies zeige, dass für Wohnbauplätze im Stadtteil ... bei angemessener Preisgestaltung durchaus eine stabile Nachfrage bestehe. Nach dem nunmehr seit Inkrafttreten des Bebauungsplanes P... I mehr als 10 Jahre verstrichen seien, sei im Rahmen der Eigenentwicklung und der Stabilisierung der Einwohnerzahl des Stadtteils ... die Ausweisung eines neuen Baugebiets zwecks Bereitstellung geeigneter Bauplätze nicht nur vertretbar, sondern geradezu geboten, um die im Stadtteil vorhandenen Einrichtungen der Daseinsvorsorge weiter aufrecht zu erhalten. Dabei werde die quantitative Flächeninanspruchnahme dem tatsächlichen Bedarf angepasst, in dem die Erschließung des Baugebietes in zwei Bauabschnitten entsprechend der jeweiligen konkreten Nachfrage gegebenenfalls auch über einen längeren Zeitraum erfolgen könne. Zu beachten sei auch, dass es sich bei dem vorliegenden Bebauungsplan praktisch um eine Lückenschließung zwischen den benachbarten Gebieten „In der S…“ und „P... I“ handele, die zu einer städtebaulichen sinnvollen und im Rahmen der Siedlungsentwicklung grundsätzlich zu bevorzugenden Arrondierung der Ortslage beitrage.

20

Hinsichtlich der Lärmschutzsituation sei klarzustellen, dass die erste Abschätzung der Lärmsituation durch das Ing.-Büro Pi... auf einer pauschalierten und rein theoretischen „worst case-Betrachtung“ der Verwaltung beruht habe. Bei dieser sei angenommen worden, dass praktisch der gesamte Ziel- und Quellverkehr aus den südlichen und südwestlichen Ortslagen des Stadtteils ... ausschließlich die neue Straßenverbindung benutzen würde. Auch bei dieser grob überschlägigen Abschätzung seien jedoch Grenzwerte für den Verkehrslärm noch einzuhalten gewesen. Aufgrund der bereits frühzeitig geäußerten Kritik von Anwohnern sei dann jedoch im Rahmen der weiteren Planung eine fundierte und detaillierte Verkehrsuntersuchung bei dem Ing.-Büro V... mit konkreten Zählungen und Verkehrsmengenberechnungen für die einzelnen Straßenabschnitte beauftragt worden. Auf Grundlage der konkreten Ergebnisse und Prognosezahlen sei sodann die genauere Lärmuntersuchung und Prognose durch das Ing.-Büro Pi... möglich gewesen. Die Ergebnisse dieser detaillierten Untersuchungen stellten klar, dass in den angrenzenden Straßen - insbesondere in der Straße „In der S...“ - keine Überschreitung der Lärmrichtwerte für den Verkehrslärm im Wohngebiet zu befürchten seien, auch wenn zweifellos durch die Änderung einer Sackgasse in eine durchgehende Wohnerschließungsstraße eine prozentual beträchtliche Erhöhung der Verkehrsfrequenz zu erwarten sei. Gleichwohl lägen diese Verkehrsbelastungen weit unterhalb der Schwellen für verkehrsberuhigte Wohnbereiche (max. etwa 1.000 Pkws am Tag) und im Rahmen vergleichbarer Wohngebiete in den Ortsteilen und der Kernstadt von A..

21

Die Anbindung der Wirtschaftswege sei mit der Landwirtschaft und den Trägern der öffentlichen Belange abgestimmt worden. Die Begründung der bauordnungsrechtlichen Festsetzungen im Bebauungsplan nach § 88 LBauO ergebe sich aus der „randlichen Lage“ des Gebiets mit deutlicher Fernwirkung für das Orts- und Landschaftsbild und entspreche im Übrigen den im Stadteil... bereits weitgehend vorhandenen gestalterischen Gemeinsamkeiten im Sinne eines „kleinsten gemeinsamen Nenners“.

22

Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergeben sich aus der Gerichtsakte und den beigezogenen Akten des Planaufstellungsverfahrens, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe

A.

23

Die Normenkontrollanträge sind zulässig aber nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.

I.

24

Die Antragsteller sind antragsbefugt. Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist im Normenkontrollverfahren jede natürliche oder juristische Person antragsbefugt, die geltend machen kann, durch die angegriffene Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Der Antragsteller muss Tatsachen vortragen, welche die geltend gemachte Rechtsverletzung möglich erscheinen lassen. Eine solche Rechtsverletzung kommt regelmäßig in Betracht, wenn sich der Eigentümer eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks (auch) gegen bauplanerische Festsetzungen wendet, die unmittelbar sein Grundstück betreffen. Denn bei den Festsetzungen eines Bebauungsplans handelt es sich um Inhalts- und Schrankenbestimmungen im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG. Diese muss der Eigentümer nur hinnehmen, wenn der Bebauungsplan rechtmäßig ist.

25

Ein Grundstückseigentümer, dessen Grundstück nicht im Plangebiet liegt und der folglich nicht unmittelbar betroffen ist, muss hingegen aufzeigen, dass seine aus dem Abwägungsgebot (§§ 2 Abs. 3, 1 Abs. 7 BauGB) folgenden Rechte verletzt sein können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.12.2010, 4 BN 44/10; BVerwG vom 24.9.1998 NJW 1999, 592; vom 22.8.2000 NVwZ 2000, 1413; vom 20.9.2005 BauR 2006, 352). Vorliegend können die Antragsteller geltend machen, dass durch die mit Realisierung des streitgegenständlichen Bebauungsplans deutlich erhöhten Lärmbelastungen durch Straßenverkehr abwägungserheblich im Sinne des § 1 Abs. 7 BauGB sind (vgl. OVG RP, Urteil vom 23.02.2011, 8 C 10696/10, ESOVG). Es kann daher dahinstehen, ob tatsächlich alle Antragsteller auch Eigentümer von Flächen innerhalb des Bebauungsplangebiets sind.

II.

26

Der Antrag ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere innerhalb der Frist des §47 Abs. 2 S. 1 VwGO erhoben worden.

B.

27

Der Normenkontrollantrag ist jedoch überwiegend unbegründet.

I.

28

Die Unwirksamkeit des Bebauungsplans folgt entgegen der Auffassung der Antragsteller nicht aus einer fehlenden städtebaulichen Erforderlichkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB. Ob ein Bauleitplan erforderlich ist, richtet sich nach der planerischen Konzeption der Gemeinde, der insoweit ein weites Planungsermessen zukommt, innerhalb dessen sie ermächtigt ist, eine „Städtebaupolitik“ entsprechend ihren städtebaulichen Vorstellungen zu betreiben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.05.1999, NVwZ 1999, 1338). Die Gemeinde ist demnach planungsbefugt, wenn sie hierfür hinreichend gewichtige städtebauliche allgemeine Belange ins Feld führen kann.

29

Die Antragsgegnerin hat hierzu in Ihrer Begründung ausgeführt, dass zum Erhalt der Bevölkerung im Ortsteil ... und der Einrichtungen der Daseinsvorsorge wie Kindergarten und Gemeinschaftshaus die Ausweisung eines weiteren Baugebiets erforderlich sei. Schon bei der Konzeption des Neubaugebiets „In der S...“ und auch bei der späteren Planung des Gebiets „P... I“ sei vorgesehen gewesen, bei Bedarf zu einem späteren Zeitpunkt die keilförmige verbleibende Freifläche zwischen diesen Baugebieten zu schließen und durch eine Verbindung dieser Baugebiete den baulichen Zusammenhang am süd-östlichen Rand der Ortslage abzurunden. Da in den letzten 20 Jahren - mit Ausnahme des kleinen Baugebiets „P... I“ - kein größeres Angebot an neuen Bauplätzen mehr geschaffen worden sei und die älteren Baugebiete bis auf einige in Privatbesitz verbliebene und nicht verfügbare Baulücken weitgehend bebaut seien, bestehe ein konkreter und nachvollziehbarer Bedarf „für eine maßvolle zusätzliche Baulanderschließung“, die durch das Baugebiet „P... II“ in einerseits günstiger Lage zum historischen Ortskern, zum Kindergarten und zum Bürgerhaus, andererseits in der Nähe zur freien Landschaft am Ortsrand geschaffen werden solle.

30

Der Senat sieht in der Begründung des Bebauungsplans im Rahmen des der Antragsgegnerin zustehenden Gestaltungsspielraums hinreichend gewichtige städtebauliche Belange im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB für die Ausweisung des Baugebiets. Die von den Antragstellern zum Beleg des Gegenteils vorgelegte Karte unbebauter Flächen belegt letztendlich auch, dass kaum noch städtische Grundstücke im Innenbereich vorhanden sind und trifft keine Aussage darüber, wie die noch im Privateigentum stehenden Freiflächen bauwilligen Bürgern zur Verfügung gestellt werden könnten. Eine realistische oder gar zwingende Planalternative wird damit auch vor dem Hintergrund des nach § 1 Abs. 7 BauGB in der Abwägung zu berücksichtigen Gebots der Innenentwicklung nach § 1a Abs. 2 BauGB von den Antragstellern nicht aufgezeigt.

31

Aus der Sicht des Senats bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Plan im Hinblick auf die geplanten Realisierungsabschnitte nach Maßgabe der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus tatsächlichen Gründen auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit der Vollzugsfähigkeit entbehrt (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.03.2002, BVerwGE 116, 144). Die von den Antragstellern in Bezug genommene Entscheidung vom 18.03.2004 (BVerwGE 120, 239) bezog sich dabei auf einen planfeststellungsersetzenden Bebauungsplan, der die Trasse einer Landesstraße festsetzte. Ein solcher Plan ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich nicht erforderlich im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB, wenn die Verwirklichung des Vorhabens innerhalb eines Zeitraums von etwa zehn Jahren nach In-Kraft-Treten des Plans ausgeschlossen erscheint. Diese aus den Fristen des Planfeststellungsrechts hergeleiteten Grundsätze (vgl. dort § 75 Abs. 4 VwVfG NRW, § 39 Abs. 1 und 7 S. 1 StrWG NRW) sind indessen für einen in Abschnitten zu realisierenden Bebauungsplan zu Wohnzwecken bereits nicht ohne weiteres übertragbar. Die geplanten Erschließungsabschnitte liegen vielmehr noch innerhalb einer zulässigen städtebaulichen Planung einer Gemeinde und stellen keine unzulässige Vorratsplanung dar. Zudem folgt der Senat der Antragsgegnerin insofern, dass keinerlei Anhaltspunkte für eine über 10-jährige Dauer der Bebauung des Plangebiets bestehen, wobei rechtlich eine restlose Ausnutzung der vorhandenen Bauflächen schon im Hinblick auf den Angebotscharakter der Bauleitplanung nicht geboten ist.

II.

32

Vorliegend ist auch ein Verstoß gegen das Gebot der Ermittlung und zutreffenden Bewertung der abwägungsbeachtlichen Belange nach Maßgabe des § 2 Abs. 3 BauGB nicht gegeben. Dieses nunmehr als Verfahrensnorm ausgestaltete Gebot tritt selbständig vor die (inhaltlichen) Anforderungen an die verhältnismäßige Gewichtung und den gerechten Ausgleich der konkurrierenden Belange gemäß § 1 Abs. 7 BauGB (vgl. OVG RP, Urteile vom 06.05.2009, 1 C 10970/08; vom 31.07.2008, 1 C 10193/08, vom 18.06.2008, 8 C 10128/08, jeweils bei ESOVGRP; vom 29.01.2009, 1 C 10860/08).

33

1. Inhaltlich entspricht § 2 Abs. 3 BauGB der früheren sich aus dem Abwägungsgebot ergebenden Rechtslage, nach der die Berücksichtigung aller bedeutsamen Belange in der Abwägung zunächst deren ordnungsgemäße Ermittlung und zutreffende Bewertung voraussetzt (BVerwG, Urteil vom 09.04.2008, DVBl 2008, 859; Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drs. 15/2250 S. 42). Die Bewertung nach dieser Vorschrift bedeutet daher vor dem Hintergrund einer noch vorzunehmenden Abwägungsentscheidung die Feststellung des jeweiligen Gewichts der abwägungserheblichen Belange. Daher sind Art und Ausmaß des Berührtseins des Belangs durch die betreffende Bauleitplanung sowie das Gewicht des jeweiligen Belangs im Verhältnis zu seiner Betroffenheit zu ermitteln und zu bewerten. Ebenso wie dem Abwägungsgebot aus § 1 Abs. 7 BauGB kommt damit bereits den vorgelagerten Ermittlungs- und Bewertungspflichten nach § 2 Abs. 3 BauGB besondere Bedeutung im Rahmen der inhaltsbestimmenden Funktion der Bauleitplanung i.S. des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 GG zu (vgl. grds. BVerfG, Beschluss vom 14.05.1985, 2 BvR 397.82; Urteil vom 01.01.1974, NJW 1975, 841).

34

2. Aus dem Inhalt der Planentstehungsakten und dem Ergebnis des gerichtlichen Verfahrens lässt sich entnehmen, dass vorliegend die abwägungserheblichen Belange, insbesondere die zu erwartende Verkehrslärmbelastung ausreichend ermittelt worden ist, so dass ein Verstoß gegen das Gebot des § 2 Abs. 3 BauGB nicht gegeben ist. Dies gilt insbesondere auch für die Lärmsituation hinsichtlich der von zusätzlichem Straßenverkehr betroffenen Grundstücke. Nach einer ersten prognostischen Ermittlung der künftigen Verkehrslärmbelastung durch das schalltechnisches Ingenieurbüro Pi... aus dem Jahre 2006 folgte die ausführliche „Verkehrsplanerische Bereichsuntersuchung A.-... mit Erhebung, Analyse und Prognose der Verkehrsbelastung“ durch die Firma V... Ingenieursozietät für Verkehrsplanung und -technik, Koblenz vom 30.10.2008, die wiederum zu einer erneuten schalltechnischen Bewertung und Beurteilung des zu erwartenden Ziel- und Quellverkehrs auf Grundlage dieser Ergebnisse der Verkehrsuntersuchung des Ingenieurbüros Pi... vom 20.11.2008 mündete. Auf deren – keinen wesentlichen Zweifeln unterworfenen – Inhalten konnte in die Abwägungsprüfung eingetreten werden. Die Richtigkeit dieser fachlichen Feststellungen ist zudem in der mündlichen Verhandlung durch die Gutachter näher erläutert worden.

III.

35

Der Bebauungsplan verstößt nicht gegen die übergeordneten Ziele der Raumordnung des Landes (§ 1 Abs. 4 BauGB).

36

1. Nach § 1 Abs. 4 BauGB sind Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung anzupassen. Die Anpassungspflicht der Gemeinden setzt das Bestehen von Zielen der Raumordnung nach § 3 Nr. 2 ROG voraus (vgl. hierzu Hoppe, DVBl. 2001, 81 <85>). Der Regelungszweck des § 1 Abs. 4 BauGB besteht in der "Gewährleistung materieller Konkordanz" zwischen der übergeordneten Landesplanung und der gemeindlichen Bauleitplanung. Raumordnerische Zielvorgaben können eine Anpassungspflicht der Gemeinde nach § 1 Abs. 4 BauGB folglich nur auslösen, wenn sie hinreichend bestimmt (jedenfalls aber bestimmbar) und rechtmäßig sind. Aus diesem Grund können sie im Rahmen einer prinzipalen Normenkontrolle von Bebauungsplänen Gegenstand einer Inzidentüberprüfung sein (BVerwG, Beschluss vom 25. Juni 2007, 4 BN 17/07). Die nach § 1 Abs. 4 BauGB von der Gemeinde zu beachtenden Ziele der Raumordnung unterliegen dabei nicht der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB (Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB § 2 Rn. 126).

37

2. Das von der Antragstellerin in Anspruch genommene Ziel 31 des LEP IV erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Nach dieser Reglung ist bis zum Jahr 2015 die quantitative Flächenneuinanspruchnahme landesweit zu reduzieren sowie die notwendige Flächeninanspruchnahme über ein Flächenmanagement qualitativ zu verbessern und zu optimieren. Dabei ist der Innenentwicklung ein Vorrang vor der Außenentwicklung einzuräumen. Die regionalen Planungsgemeinschaften und die Gebietskörperschaften sollen hierzu einen an den regional unterschiedlichen Ausgangsbedingungen orientierten Beitrag leisten. Vorliegend fehlt es insofern an verbindlichen und vom Träger der Raumordnung abschließend abgewogenen Vorgaben im Sinne des § 7 Abs. 2 ROG. Vielmehr handelt es sich lediglich um einen Handlungsauftrag an die regionalen Planungsgemeinschaften sowie die Gebietskörperschaften, ein entsprechendes Flächenmanagement in der Zukunft einzuführen. Die Unwirksamkeit des vorliegenden Bebauungsplans kann daraus mithin schon mangels Bestimmtheit und abgeschlossener Abwägung dieser Regelungen nicht abgeleitet werden.

38

3. Gleiches gilt für Ziel 32 LEP IV, wonach „Schwellenwerte als Ziele der Raumordnung zur weiteren Wohnbauflächenentwicklung vor dem Hintergrund der absehbaren demografischen Entwicklung“ einzuführen sind. Hierfür sind die Regionalpläne vorgesehen, so dass eine Auswirkung auf den Bebauungsplan der Antragsgegnerin nicht ersichtlich ist. Adressat der Regelung sind vielmehr auch insofern die regionalen Planungsgemeinschaften, die die Schwellenwerte als Ziele der Raumordnung zur weiteren Wohnbauflächenentwicklung vor dem Hintergrund der absehbaren demografischen Entwicklung (künftig) festzulegen haben.

39

4. Ein Verstoß gegen Ziel 33 LEP IV liegt nicht vor. Danach ist in den ländlichen Räumen eine über die eigene Entwicklung hinausgehende Wohnbauflächenausweisung auf solche Siedlungsschwerpunkte zu konzentrieren, die über eine dauerhaft gesicherte qualifizierte Anbindung im öffentlichen Personennahverkehr (Schienenverkehr und Buslinien) verfügt. Im Hinblick auf die vorgenommene Lückenschließung des Bebauungsplangebiets kann nicht ernstlich von einer Gefahr für die Anbindung im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) ausgegangenen werden. Im Gegenteil könnte der Plan mit seiner neuen Straßenführung gerade auch zu einer Verbesserung des ÖPNV beitragen. Ein Verstoß gegen Ziele der Raumordnung nach § 1 Abs. 4 BauGB ist daher nach alledem nicht festzustellen.

IV.

40

Die im Bebauungsplan getroffenen Festsetzungen sind nach Maßgabe des § 9 Abs. 1 - 7 BauGB überwiegend nicht zu beanstanden.

41

1 a. Ermächtigungsgrundlage für die unter Gliederungspunkt B der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans enthaltenen gestalterischen Festsetzungen ist § 88 Abs. 1 Nr. 1 LBauO. Nach dieser Norm kann die Gemeinde durch Satzung Vorschriften erlassen über die äußere Gestaltung baulicher Anlagen sowie von Werbeanlagen und Warenautomaten zur Durchführung gestalterischer Absichten in bestimmten bebauten oder unbebauten Teilen des Gemeindegebiets. Gemäß § 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 88 Abs. 6 Satz 1 LBauO können die jeweiligen Regelungen in den Bebauungsplan aufgenommen werden, wobei das verfassungsrechtliche Zitiergebot (Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG; Art. 110 Abs. 1 Satz 3 LV) nicht gilt (Urteil des Senats vom 01.10.2008, 1 A 10362/08, AS RP-SL 36, 381).

42

b. Dabei ist es unschädlich, dass die Antragsgegnerin nur § 88 Abs. 1 Nr. 2 LBauO und nicht (auch) dessen Nr. 1 LBauO in Bezug genommen hat. Auch wenn „besondere Anforderungen gestalterischer Art an bauliche Anlagen, Werbeanlagen und Warenautomaten zum Schutz bestimmter Bauten, Straßen, Plätze oder Ortsteile von kultureller, historischer oder städtebaulicher Bedeutung“ nicht vorliegen sollten, so folgt daraus nicht die Unzulässigkeit der Satzung, da dieses zumindest auf § 88 Abs. 1 Nr. 1 LBauO gestützt werden kann und die Abgrenzung zwischen den beiden Ermächtigungstatbeständen ohnehin oft fließend und schwierig ist (vgl. Jeromin, Kommentar zur LBauO, § 88 Rn. 15) und – wie ausgeführt – ein zwingendes Zitiergebot nicht besteht.

43

c. Aus dem Wortlaut des § 88 Abs. 1 Nr. 1 LBauO, wonach die Gemeinden durch Satzung Vorschriften über die äußere Gestaltung baulicher Anlagen „zur Durchführung gestalterischer Absichten in bestimmten bebauten oder unbebauten Teilen des Gemeindegebiets“ erlassen können, hat der Senat in seiner Rechtsprechung die Tatbestandsvoraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage dergestalt konkretisiert, dass die Gemeinde mit ihren Festsetzungen eine gebietsspezifische Gestaltungsabsicht verfolgen muss (OVG RP, Urteil vom 01.10.2008: 1 A 10362/08; OVG RP, Urteil vom 22.09.1988, AS 22, 277 = BauR 1989, 68). Diese Gestaltungsabsicht muss auf sachgerechten Erwägungen beruhen und sich hinreichend erkennen lassen. Die entsprechenden Erwägungen der Antragsgegnerin (u.a. Randlage des Baugebiets, Fernwirkungen für das Orts- und Landschaftsbild, gestalterische Gemeinsamkeiten mit dem übrigen Ortsteil) sind hinreichend nachvollziehbar und auch vor dem Hintergrund des verfassungsrechtlichen Gebots der Verhältnismäßigkeit nicht zu beanstanden. Den Festsetzungen der Antragsgegnerin liegt hiernach ein erkennbares Gestaltungskonzept im Sinne einer positiven Baugestaltungspflege (vgl. auch Jeromin, Kommentar zur LBauO, § 88, 18) zugrunde, welches auch hinreichend gebietsspezifisch ausgestaltet ist.

44

d. Ferner liegt ein Verstoß gegen das aus dem Rechtsstaatsprinzip hergeleitete Bestimmtheitsgebot ebenfalls nicht vor. Insbesondere sind die Textfestsetzungen in B3 (Dachaufbauten, Dacheinschnitte, Anlagen zur Sonnenenergienutzung) nicht zu beanstanden. Die Gliederung der Dachfläche durch Dachaufbauten, der Mindestabstand einzelner Dachaufbauten untereinander, das Verbot des Hinausragens von Dachaufbauten über die Firsthöhe sowie des Überschreitens von Dachaufbauten und Dacheinschnitte in ihrer Summe über eine Gesamtlänge von 7/10 der Länge der traufseitigen Außenwand je Dachhälfte ist von einem erkennbarem Gestaltungskonzept geprägt und in seiner einschränkenden Wirkung für die Eigentümer nicht zu beanstanden. Dass darüber hinaus Anlagen zur Sonnenenergienutzung grundsätzlich zulässig sind, ist dem Urteil des Senats vom 01.10.2008 (1 A 10362/08) geschuldet, welches im Planaufstellungsverfahren in Bezug genommen worden ist. Gleiches gilt für die Regelungen zur Dacheindeckung (B.4), wonach geneigte Dächer ausschließlich in schieferfarbenen Materialien (grau bis grauschwarz) herzustellen sind und als Materialien Naturschiefer, Kunstschiefer, nicht glasierte Dachpfannen, Dachziegel, patinierendes Zinkblech oder andere nicht metallisch blinkende Bleche zu verwenden sind. Die genannten Ausnahmen bei Verwendung von Anlagen zur Nutzung von Sonnenenergie beziehen sich zur Überzeugung des Senats auf die unerwünschte Farb- oder Blendwirkung, so dass die grundsätzliche Zulässigkeit dieser Anlagen nicht in Frage steht, was im jeweiligen Genehmigungsverfahren geltend zu machen wäre. Auch dies entspricht im Ergebnis den im Urteil des Senats vom 01.10.2008 (1 A 10362/08) aufgestellten Grundsätzen.

45

2. Auch soweit die Antragsteller sich darauf berufen, dass im Bebauungsplan die Einziehung eines Wirtschaftswegs entgegen dem Flurbereinigungsrecht erfolgt sei, bleibt dieser Vortrag ohne Erfolg. Die Antragsteller sind schon einen nachvollziehbaren Beleg dafür schuldig geblieben, dass überhaupt ein im Flurbereinigungsverfahren festgesetzter Weg durch die Planung „eingezogen“ worden sei. In der mündlichen Verhandlung haben sie hierzu ausgeführt, dass der Wirtschaftsweg entlang der westlichen Begrenzung des Baugebiets „in den vorherigen Bebauungsplänen“ festgesetzt worden sei, was die Neuplanung durch die Antragsgegnerin nicht hindert. Die Festsetzungen eines Bebauungsplans treten ohne Weiteres außer Kraft, wenn ein zeitlich nachfolgender Bebauungsplan erlassen wird, der für denselben Geltungsbereich anderweitige, dem bisherigen Recht widersprechende Festsetzungen trifft. Es gilt insoweit über § 10 BauGB der gewohnheitsrechtlich anerkannte Rechtssatz, dass die spätere Norm die frühere verdrängt ("lex posterior derogat legi priori"; BVerwG, Urteil vom 10.08.1990, BRS 50 Nr. 2; Beschluss des Senats vom 15.03.2010, 1 B 11357/09, ESOVG).

46

3. Die Regelungen unter A 3 der Textfestsetzungen sind dagegen rechtswidrig und waren folglich aufzuheben. Nach dieser Bestimmung sind „notwendige Auftrags- und Abtragsböschungen bis 0,50 m Höhe und im Plan dargestellte Auftragsböschungen mit einer Höhe ≥ 0,50 m bis 1,00 m für den Straßenkörper sowie Fundamente für Straßen- und Wegerandbegrenzungen auf den angrenzenden Baugrundstücken ohne Forderung einer Gegenleistung zu dulden“.

47

a. Nach § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB können die Verkehrsflächen im Bebauungsplan festgesetzt werden. Zu den Verkehrsflächen zählen die öffentlichen Flächen für den fließenden und ruhenden Straßenverkehr. Weist eine Gemeinde eine Fläche für den öffentlichen Straßenverkehr aus, so dürfen auf ihr alle Bestandteile ins Werk gesetzt werden, die zu einer Straße gehören, u.a. neben dem Straßenkörper selbst auch Böschungen und Stützmauern.

48

b. Böschungsflächen können jedoch auch auf der Grundlage des § 9 Abs. 1 Nr. 26 BauGB im Bebauungsplan ausgewiesen werden, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind. Festsetzungen nach Maßgabe von § 9 Abs. 1 Nr. 26 BauGB begründen jedoch für sich genommen noch keine unmittelbare Rechtspflicht der betroffenen Grundeigentümer, die Errichtung und Unterhaltung der Straßenböschung durch den Straßenbaulastträger auf ihren Grundstücken zu dulden (BVerwG, Urteil vom 27.08.2009, Buchholz 406.11 § 9 BauGB Nr 104). Für einen im jeweiligen Fall unter Umständen erforderlichen Rechtstransfer stehen die zum Vollzug des Baugesetzbuchs erforderlichen Maßnahmen wie insbesondere die planakzessorische städtebauliche Enteignung zur Verfügung, deren verfassungsrechtliche Voraussetzungen in Art. 14 Abs. 3 GG geregelt sind. Der Bebauungsplan bildet hierfür zwar die Grundlage; eine enteignungsrechtliche Vorwirkung kommt ihm aber nicht zu (BVerwG a.a.O., Rn.24 bei juris).

49

c. Mit der genannten textlichen Festsetzung unter A 3 werden die Grundeigentümer demgegenüber verpflichtet, für etwaige Böschungsflächen die erforderlichen Aufschüttungen oder Abgrabungen zu gestatten und damit auch die im Rahmen der Herstellung des Straßenkörpers notwendigen Fundamente der Straßenrandbegrenzung auf ihren Privatgrundstücken zu dulden. Die Formulierung der Textfestsetzungen legt für notwendige Auftrags- und Abtragsböschungen bis 0,50 m Höhe eine ohne weitere Festsetzungen bestehende Duldungspflicht zugrunde und verweist im Übrigen auf die Planurkunde, die Böschungen indessen nicht nachvollziehbar ausweist. Sind danach beide Bestimmungen wegen mangelnder Ermächtigungsgrundlage aufzuheben, bestehen gegen letztere auch schon Bedenken hinsichtlich der rechtsstaatlich gebotenen Bestimmbarkeit, zumindest dürfte die Vorschrift auch im Übrigen ins Leere gehen. Die genannten Textfestsetzungen waren nach alledem jedenfalls im Hinblick auf die entschädigungslose Duldungspflicht aufzuheben.

V.

50

Auf der Grundlage der vorgenannten Feststellungen liegt kein Verstoß gegen die Abwägungspflichten des § 1 Abs. 7 BauGB vor.

51

1. Das in § 1 Abs. 7 BauGB normierte Abwägungsgebot ist dann verletzt, wenn entweder eine (sachgerechte) Abwägung überhaupt nicht stattfindet, wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge eingestellt werden muss, wenn die Bedeutung der betroffenen privaten Belange verkannt wird oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen wird, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (st. Rspr. des BVerwG seit Urteil vom 12.12.1969, BVerwGE 34, 301, Urteil vom 05.07.1974, BVerwGE 45, 315; s.a. Beschluss vom 24.11.2010, 4 BN 40/10, juris).

52

Wie bereits ausgeführt, hat die Antragsgegnerin das Gebot der Ermittlung und zutreffenden Bewertung der abwägungsbeachtlichen Belange nach Maßgabe des § 2 Abs. 3 BauGB hinreichend beachtet. Auch im Übrigen ist bei der konkreten Planung der Antragsgegnerin kein Abwägungsdefizit festzustellen.

53

2. Ein Defizit der Abwägung liegt insbesondere nicht hinsichtlich der vorgenommenen Straßenplanung und der damit verbundenen Lärmimmissionen der Antragsgegnerin in dem streitgegenständlichen Bebauungsplan.

54

a. Dies gilt zunächst für die Neuerrichtung einer Verbindungstraße von der Straße „P...“ zu der Straße In der S.... Bei der Festsetzung einer Straße durch Bebauungsplan (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB) gehört zwar der Verkehrslärmschutz als ein wichtiger Teilaspekt des Immissionsschutzes zu den abwägungsrelevanten Belangen (§ 1 Abs. 5 Satz 2 und Abs. 6 Nrn. 1 und 7 BauGB). Die Gemeinde muss sich Klarheit darüber verschaffen, ob und in welchem Maße schutzbedürftige Gebiete von den zu erwartenden Verkehrsgeräuschen betroffen sein werden; auch muss die Gemeinde bei der Planung berücksichtigen, ob und ggf. in welchem Umfang das Straßenbauvorhaben Maßnahmen des aktiven oder passiven Schallschutzes erforderlich machen wird (vgl. Urteil des Senats vom 19.02.2009, 1 C 10256/08, ESOVG).

55

b. Lärmbetroffene können daher beanspruchen, dass ihre Lärmschutzbelange mit dem diesen zustehenden Gewicht in die planerische Abwägung eingestellt und mit den für das Vorhaben angeführten Belangen in einen Ausgleich gebracht werden, der zur objektiven Gewichtigkeit ihrer Belange nicht außer Verhältnis steht (vgl. grundsätzlich BVerwG, Urteil vom 20.04.2005, BVerwGE 123, 261 und Urteil vom 26.04.2007, 4 C 12/05, juris). Dabei ist anerkannt, dass ein Vorhaben für die Nachbarschaft nicht zu unzumutbaren Immissionen führen darf. Ob dies der Fall ist, bemisst sich grundsätzlich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls, wobei die einschlägigen Regelwerke wie die Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) und die Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm vom 26.08.1998 – TA Lärm – (GMBl Nr. 26/1998 S. 503) heranzuziehen sind.

56

c. Nach Maßgabe dieser Grundsätze führt die Lärmbelastung durch den Neubau einer Straßenverbindung zwischen den bisher getrennten Baugebieten in Verlängerung der Straßen P... und In der S... nicht zu unzumutbaren Lärmbelastungen und sonstigen Einschränkungen der Anwohner. Der Gutachter Pi... hat in seiner ergänzenden Begutachtung vom November 2008 ausgeführt, dass auch und gerade auf Grundlage des Verkehrsgutachtens der Firma V... und der dort vorgenommenen Verkehrszählungen vor Ort für das geplante Wohngebiet P... II (Prognosehorizont bis zum Jahr 2025) die einschlägigen Immissionsgrenzwerte sicher eingehalten werden können. Dabei hat er auch die eher betroffenen Wohnhäuser des Antragstellers zu 1) und des Antragstellers zu 3) ausdrücklich als Immissionspunkte in die Berechnung aufgenommen. Der Gutachter hat aufgezeigt, dass bei allen Planungsvarianten - also auch bei der derjenigen einer Durchfahrtsstraße - die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV sicher eingehalten würden. Im Maximalfall sei mit Werten von tagsüber 56 dB(A) und nachts 46 dB(A) im Bereich der Straße P... bzw. In der S... zu rechnen. An den übrigen Immissionspunkten liege die zu erwartende Verkehrsgeräuschimmission zum Teil wesentlich niedriger (bis zu 12 dB(A)). Aber auch bei den stärker belasteten Immissionspunkten würden sogar bei einer Verdoppelung der Verkehrsmengen die Immissionsgrenzwerte sicher eingehalten. An der Beplanung und Erschließung des Baugebietes P... II bestünden daher aus schalltechnischer Sicht keine Bedenken.

57

d. Das dieser Stellungnahme zugrunde liegende detaillierte Verkehrsgutachten der Firma V... vom Oktober/November 2008 ist in seiner Methodik der Verkehrszählung und Analysen nach Verkehrsmodellen plausibel und nachvollziehbar. Auf der Grundlage der Zählungen wird für die künftige Ringstraße ein insgesamt niedrigeres Belastungsniveau prognostiziert, wie es üblicherweise in verkehrsberuhigten Zonen/Bereichen anzutreffen sei. In einer detaillierten Darlegung der Ergebnisse plädiert V... eindeutig für die Erschließung des neuen Baugebietes durch eine Ringstraße/Durchfahrtsstraße. Die künftige Lärmbelastung ist daher in Ihren tatsächlichen Auswirkungen für die Anwohner abwägungsgerecht berücksichtigt worden.

58

3. Ein Abwägungsfehler folgt auch nicht aus einer fehlenden Alternativenprüfung.

59

a. Die Einbeziehung möglicher Alternativen für eine Planung in das Bauleitverfahren ergibt sich schon aus § 3 Abs. 1 BauGB, wonach die Öffentlichkeit bei der frühzeitigen Bürgerbeteiligung auch über sich wesentlich unterscheidende Lösungen unterrichtet werden soll (Ernst/Zinkahn/-Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 3, Rn. 15). Das Aufzeigen von Alternativen ist jedoch kein Selbstzweck, sondern soll dazu dienen, die unter den tatsächlichen Gegebenheiten bestmögliche Lösung für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung zu finden. Als Alternativen kommen solche Gestaltungen in Betracht, die aus Sicht der planenden Gemeinde als real mögliche Lösungen ernsthaft zu erwägen sind. Andererseits kann der Verzicht auf die Einbeziehung von Alternativen in die Planung ein Abwägungsfehler sein, wenn sie naheliegen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.08.1987, BRS 47 Nr. 3 und juris, Rn. 20; OVG RP, Urteil vom 04.07.2006, BRS 70 Nr. 23 und juris, Rn. 55).

60

b. Gewährt demnach § 1 Abs. 7 BauGB im Kern nur das Recht, dass naheliegende bzw. sich aufdrängende Alternativen ermittelt, geprüft und abgewogen werden, so ist das Verfahren der Antragsgegnerin nicht zu beanstanden. Die Schließung der Durchfahrt und damit die Planvariante ohne Durchgangsverkehr wurden eingehend gegen eine Durchfahrtslösung gestellt. V... hat hierzu in seinem Gutachten vom November 2008 nachvollziehbar ausgeführt, dass in „in der verkehrsplanerischen Beurteilung das Konzept der Stich-Anschließung eindeutig abzulehnen“ sei. Dies konserviere und verstärke die Nutzung der Straße “W...“ als Abkürzungsstrecke zwischen K 57 / „In der S...“ und der K 58 und verschlechtere erheblich die freizügige Routenwahl und Erreichbarkeit der heutigen und zukünftigen Anwohner von “In der S...“, “P...“ und “P... II“. Durch eine Sperre der Straße würden mehr Anwohner von Durchgangsverkehren betroffen und zu Umwegfahrten gezwungen und zwar in einem Verhältnis von 285 Anwohnerfahrten zu 170 Durchgangsfahrten. Die hierdurch erzwungenen Umwegfahrten führten pro Jahr zu 30.000 bis 35.000 zusätzlichen Kfz-km, welche die Straßen in ... zusätzlich belasteten mit allen damit verbundenen Konsequenzen wie Lärm, Abgase, Verbrauch von Kraftstoffen, Fahrtzeiten und Unfallrisiko. Angesichts der äußerst geringen Gesamtbelastungen werde daher empfohlen, die durchgehende Erschließung zu bevorzugen. Dieser Empfehlung der Fachgutachter ist der Rat erst nach der – bereits erwähnten – erneuten Begutachtung durch den Sachverständigen Pi... gefolgt. Nach alledem ist die vorgenommene Abwägung der Antragsgegnerin vor dem Hintergrund der entstehenden Lärmbelastungen nicht zu beanstanden.

61

4. Ein Abwägungsfehler ergibt sich auch nicht aus der von den Antragstellern gerügten Verletzung der allgemeinen Grundsätze zur Schonung von Flächen nach § 1a Abs. 2 Satz 1 BauGB

62

a. Nach § 1a Abs. 2 Satz 1 BauGB soll mit Grund und Boden sparsam und schonend umgegangen werden; dabei sind zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen die Möglichkeiten der Entwicklung der Gemeinde insbesondere durch Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und andere Maßnahmen zur Innenentwicklung zu nutzen sowie Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen. Diese Bodenschutzklausel enthält zwar kein „Versiegelungsverbot“ und keine „Baulandsperre“ in dem Sinn, dass eine über die Ortsränder ausgreifende Siedlungsentwicklung nur dann möglich ist, wenn innerörtliche Entwicklungsmöglichkeiten ausgeschöpft sind. Auch wenn Natur und Landschaft erstmals auf Flächen außerhalb des Ortsbereichs in Anspruch genommen werden sollen, setzt § 1a Abs. 2 BauGB der Gemeinde keine strikten, im Rahmen der planerischen Abwägung unüberwindbaren Grenzen. Die dort in Satz 1 und 2 genannten Grundsätze sind aber in der Abwägung zu berücksichtigen (§ 1a Abs. 2 Satz 3 BauGB). Ihr Zurückstellen bedarf einer Rechtfertigung, die dem Gewicht dieser vom Gesetzgeber herausgehobenen Belange Rechnung trägt (vgl. BVerwG vom 12.6.2008, BauR 2008, 1416; Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 1a Rn. 50 ff.). Ob sie sich im Einzelfall durchsetzen, hängt von dem Gewicht der ihnen gegenüberstehenden öffentlichen bzw. privaten Belange ab. Bei dieser Abwägung ist auch die Schutzwürdigkeit der zur Überplanung vorgesehenen Flächen zu berücksichtigen. Sollen etwa trotz innerorts ausreichend vorhandener und zu Wohnzwecken nutzbarer Grundstücke außerhalb des Ortsbereichs neue Wohngrundstücke ausgewiesen werden, müssen ausreichend gewichtige städtebauliche Gründe vorliegen, die dies auch vor dem Hintergrund des § 1a Abs. 2 Satz 1 BauGB rechtfertigen.

63

b. Vorliegend konnten die Antragsteller nicht schlüssig darlegen, dass für eine Baulandausweisung wegen vorhandener innerörtlicher Bauflächen kein Bedarf mehr bestünde, was neben der Abwägung zugleich die Erforderlichkeit der Planung (§ 1 Abs. 3 BauGB) in Frage stellen würde. Im Gegenteil belegt die von den Antragstellern vorgelegte Karte mit unbebauten Grundstücken im Ortsteil keinesfalls, dass die Antragsgegnerin im Stadtteil ... noch in der Lage wäre marktgerecht im Innenbereich Grundstücke anzubieten. Die im Privateigentum stehenden unbebauten Flächen können indessen vorliegend der Planung der Antragsgegnerin gerade nicht entgegengehalten werden, da sich hier eine städtebaulich sinnvolle Alternative im Hinblick auf die verteilten Grundstücke und die Unsicherheiten über die Verwendungsabsichten der Eigentümer nicht aufdrängen konnte. Letztlich waren es die Antragsteller selbst bzw. auch andere Petenten im Bebauungsplanverfahren, die das Gebiet als geeignete Entwicklungsmöglichkeit im Stadtteil ... angesehen haben. Ein Abwägungsfehler im Hinblick auf § 1a Abs. 2 Satz 1 BauGB liegt demnach nicht vor, was zugleich im Hinblick auf Grundsatz 26 (G 26) des LEP IV gilt, wonach dem Bedarf für neue Wohnbauflächen zur Eigenentwicklung nur bestimmte Kriterien zugrunde gelegt werden sollen.

VI.

64

Der Bebauungsplan ist auch nicht deshalb unwirksam, weil er nicht vollständig aus dem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist (§ 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB). Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die geordnete städtebauliche Entwicklung durch die vorgenommene Abrundung („Arrondierung“) beeinträchtigt worden wäre (§ 214 Abs. 2 Nr. 2 BauGB). Auf Ziff. 3 der Begründung zum Bebauungsplan kann insoweit verwiesen werden.

VII.

65

Der Bebauungsplan war daher bis auf die Regelungen zu den Böschungsflächen rechtmäßig. Die teilweise rechtswidrigen Festsetzungen führen auch nur zu einer teilweisen Unwirksamkeit des Bebauungsplans (§ 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Mängel, die einzelnen Festsetzungen eines Bebauungsplans anhaften, begründen nämlich dann nicht dessen Unwirksamkeit, wenn die übrigen Regelungen, Maßnahmen oder Festsetzungen für sich betrachtet, noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB bewirken können und wenn die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch eine Satzung dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (BVerwG, Beschluss vom 22.01.2008, 4 B 5/08). Aus Sicht des Senates steht es vor dem Hintergrund der nur zu einem geringen Teil bestehenden Unwirksamkeit der Festsetzungen nicht in Frage, dass die Antragsgegnerin den Bebauungsplan auch dann erlassen hätte, wenn sie nicht von einer entschädigungslosen Duldungspflicht hinsichtlich der Böschungen ausgegangen wäre.

66

Die Kostenentscheidung folgt aus 155 Abs. 1 S. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

67

Die Revision ist nicht zuzulassen, da Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Art nicht vorliegen.

68

Beschluss

69

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 30.000,-- € festgesetzt (§§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.8.1 und Nr. 1.1.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, NVwZ 2004, 1327 ff.).

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Erfordernisse der Raumordnung:Ziele der Raumordnung, Grundsätze der Raumordnung und sonstige Erfordernisse der Raumordnung;
2.
Ziele der Raumordnung:verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, vom Träger der Raumordnung abschließend abgewogenen textlichen oder zeichnerischen Festlegungen in Raumordnungsplänen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums;
3.
Grundsätze der Raumordnung:Aussagen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums als Vorgaben für nachfolgende Abwägungs- oder Ermessensentscheidungen; Grundsätze der Raumordnung können durch Gesetz oder als Festlegungen in einem Raumordnungsplan aufgestellt werden;
4.
sonstige Erfordernisse der Raumordnung:in Aufstellung befindliche Ziele der Raumordnung, Ergebnisse förmlicher landesplanerischer Verfahren wie des Raumordnungsverfahrens und landesplanerische Stellungnahmen;
5.
öffentliche Stellen:Behörden des Bundes und der Länder, kommunale Gebietskörperschaften, bundesunmittelbare und die der Aufsicht eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts;
6.
raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen:Planungen einschließlich der Raumordnungspläne, Vorhaben und sonstige Maßnahmen, durch die Raum in Anspruch genommen oder die räumliche Entwicklung oder Funktion eines Gebietes beeinflusst wird, einschließlich des Einsatzes der hierfür vorgesehenen öffentlichen Finanzmittel;
7.
Raumordnungspläne:zusammenfassende, überörtliche und fachübergreifende Pläne nach den §§ 13 und 17.

(2) Werden die Begriffe nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4 in anderen Bundesgesetzen verwandt, sind sie, soweit sich aus diesen Bundesgesetzen nicht etwas anderes ergibt, im Sinne von Absatz 1 auszulegen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) In Raumordnungsplänen sind für einen bestimmten Planungsraum und einen regelmäßig mittelfristigen Zeitraum Festlegungen als Ziele und Grundsätze der Raumordnung zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums, insbesondere zu den Nutzungen und Funktionen des Raums, zu treffen. Es kann festgelegt werden, dass bestimmte Nutzungen und Funktionen des Raums nur für einen bestimmten Zeitraum oder ab oder bis zum Eintritt bestimmter Umstände vorgesehen sind; eine Folge- oder Zwischennutzung kann festgelegt werden. Die Festlegungen nach Satz 1 und 2 können auch in räumlichen und sachlichen Teilplänen getroffen werden. Ziele und Grundsätze der Raumordnung sind als solche zu kennzeichnen.

(2) Bei der Aufstellung der Raumordnungspläne sind die öffentlichen und privaten Belange, soweit sie auf der jeweiligen Planungsebene erkennbar und von Bedeutung sind, gegeneinander und untereinander abzuwägen. Das Ergebnis der Umweltprüfung nach § 8 sowie die Stellungnahmen im Beteiligungsverfahren nach § 9 sind in der Abwägung nach Satz 1 zu berücksichtigen. Raumordnungspläne benachbarter Planungsräume sind aufeinander abzustimmen.

(3) Die Festlegungen nach Absatz 1 können auch Gebiete bezeichnen. Insbesondere können dies Gebiete sein,

1.
die für bestimmte raumbedeutsame Funktionen oder Nutzungen vorgesehen sind und andere raumbedeutsame Funktionen oder Nutzungen in diesem Gebiet ausschließen, soweit diese mit den vorrangigen Funktionen oder Nutzungen nicht vereinbar sind (Vorranggebiete),
2.
die bestimmten raumbedeutsamen Funktionen oder Nutzungen vorbehalten bleiben sollen, denen bei der Abwägung mit konkurrierenden raumbedeutsamen Funktionen oder Nutzungen besonderes Gewicht beizumessen ist (Vorbehaltsgebiete),
3.
in denen bestimmten raumbedeutsamen Maßnahmen oder Nutzungen, die städtebaulich nach § 35 des Baugesetzbuchs zu beurteilen sind, andere raumbedeutsame Belange nicht entgegenstehen, wobei diese Maßnahmen oder Nutzungen an anderer Stelle im Planungsraum ausgeschlossen sind (Eignungsgebiete),
4.
die im Meeresbereich liegen, und in denen bestimmten raumbedeutsamen Funktionen oder Nutzungen andere raumbedeutsame Belange nicht entgegenstehen, wobei diese Funktionen oder Nutzungen an anderer Stelle im Planungsraum ausgeschlossen sind (Eignungsgebiete für den Meeresbereich).
Bei Vorranggebieten kann festgelegt werden, dass sie zugleich die Wirkung von Eignungsgebieten nach Satz 2 Nummer 3 oder 4 haben.

(4) Die Raumordnungspläne sollen auch diejenigen Festlegungen zu raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen von öffentlichen Stellen und Personen des Privatrechts nach § 4 Absatz 1 Satz 2 enthalten, die zur Aufnahme in Raumordnungspläne geeignet und zur Koordinierung von Raumansprüchen erforderlich sind und die durch Ziele oder Grundsätze der Raumordnung gesichert werden können.

(5) Den Raumordnungsplänen ist eine Begründung beizufügen.

(6) Soweit ein Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung oder ein europäisches Vogelschutzgebiet in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigt werden kann, sind bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen nach den § 13 und § 17 Absatz 1 und 2 die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes über die Zulässigkeit und Durchführung von derartigen Eingriffen einschließlich der Einholung der Stellungnahme der Europäischen Kommission anzuwenden.

(7) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Aufstellung von Raumordnungsplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(8) Raumordnungspläne nach § 13 Absatz 6 und § 17 sind mindestens alle zehn Jahre zu überprüfen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

Bei einem Vorstand, der aus mehreren Personen besteht, erfolgt die Beschlussfassung nach den für die Beschlüsse der Mitglieder des Vereins geltenden Vorschriften der §§ 32 und 34.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.