Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 29. Apr. 2014 - 2 A 10894/13

ECLI:ECLI:DE:OVGRLP:2014:0429.2A10894.13.0A
bei uns veröffentlicht am29.04.2014

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

1

Die Klägerin, Veranstalterin des Fernsehprogramms Sat.1, wendet sich gegen eine medienaufsichtliche Beanstandung durch die Beklagte. Gegenstand der Beanstandung sind zwei Einblendungen zur Einleitung von Werbeblöcken.

2

Am Freitag, den 2. Dezember 2011 wurde gegen 18:50 Uhr während der Unterbrechung der Serie „Anna und die Liebe“ ein Programmhinweis auf die Übertragung eines Boxkampfes ausgestrahlt. Zu sehen war zunächst für etwa zwei Sekunden ein den gesamten Bildschirm ausfüllender brennender Boxring und in der rechten Bildschirmhälfte der Boxer Felix Sturm. Während dieser sich auf die Kamera zubewegte, erschienen in der Mitte des Bildes in einem schwarzen Kreis die Buchstaben „FR“ und links daneben der Hinweis „HEUTE 22.15 STURM VS. MURRAY“. Nach diesen zwei Sekunden verwandelte sich der schwarze Kreis mit den Buchstaben „FR“ zu einem drehenden farbigen Ball, dem so genannten Sat.1-Ball. Gleichzeitig wurde der Programmhinweis durch den Schriftzug „WERBUNG“ ersetzt. Diese Einblendung dauerte wiederum ca. zwei Sekunden. Bereits etwa eine Sekunde nach Beginn der Ausstrahlung des Programmhinweises war das aus vier Tönen bestehende „Soundlogo“ des Senders zu hören. Mit dem vierten Ton begann die Einblendung des Schriftzuges „WERBUNG“ und des Sat.1-Balls. Im Anschluss an den Werbetrenner begann der erste Werbespot.

3

Am selben Abend gegen 19:43 Uhr wurde in der Unterbrechung der Serie „K 11“ zudem eine Programmankündigung für die Show „The Voice of Germany“ ausgestrahlt. Zu sehen waren dabei die Jury-Mitglieder der Show. Außerdem wurde der Titel der Sendung durch einen Sprecher genannt. Danach setzte das „Soundlogo“ der Klägerin ein, während in der Bildmitte der Sat.1-Ball erschien. Beim Erklingen des dritten Tons des „Soundlogos“ wurde rechts neben dem Sat.1-Ball der Schriftzug „WERBUNG“ eingeblendet. Während der insgesamt ca. vier Sekunden dauernden Sequenz war in der rechten unteren Bildecke durchgängig der Schriftzug „The Voice of Germany HEUTE“ zu sehen. An diese Einblendung schloss sich der Werbeblock an.

4

Nachdem die Beklagte der Klägerin Gelegenheit zur Stellungnahme zu einem möglichen Verstoß gegen das rundfunkrechtliche Trennungsgebot des § 7 Abs. 3 Rundfunkstaatsvertrag (RStV) gegeben hatte, legte sie unter dem 21. Februar 2012 der Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK) zu deren Beratung für die 38. Sitzung am 20. März 2012 einen Beschlussvorschlag vor. Danach sollte festgestellt werden, dass die Klägerin mit der Ausstrahlung der beiden Kombinationen von Werbelogo und Programmhinweis innerhalb der genannten Vorabendserien vom 2. Dezember 2011 gegen § 7 Abs. 3 RStV verstoßen hatte. In der Begründung der Beschlussvorlage heißt es im Wesentlichen: Die vorgenommene Vermischung von dominierender Programmankündigung und Werbeankündigung sei unzulässig, da der Beginn der Werbung nicht mehr leicht erkennbar und vom redaktionellen Inhalt unterscheidbar sei bzw. es an der geforderten eindeutigen Absetzung der Fernsehwerbung vom Programm fehle. Entgegen Ziffer 3 Abs. 1 Nr. 4 der Werberichtlinien der Landesmedienanstalten sei außerdem keine deutliche optische Unterscheidung von Werbelogo und den zur Programmankündigung verwendeten Logos vorhanden. Auch das Soundlogo sei zur Kennzeichnung und Absetzung der Werbung ungeeignet, weil es im Programm der Klägerin nicht nur als Werbelogo eingesetzt werde. Die Klägerin versuche, mit dieser Ausgestaltung den Übergang vom Programm zur Werbung aufzuweichen und den Zuschauer möglichst „sanft mit in die Werbung zu nehmen“.

5

Daraufhin wurde eine aus fünf Mitgliedern der ZAK bestehende Prüfgruppe eingesetzt. In deren Abschlussbericht vom 14. März 2012 heißt es, die Prüfgruppe habe dem ursprünglichen Beschlussvorschlag der Beklagten mehrheitlich (4:1) zugestimmt.

6

Mit Datum vom 9. März 2012 legte die Beklagte eine weitere Beschlussvorlage für die 38. Sitzung der ZAK am 20. März 2012 vor. Diese war wortgleich mit der Beschlussvorlage vom 21. Februar 2012. Unter Punkt 6 wurde sie lediglich um das Votum der Prüfgruppe einschließlich der ablehnenden Stellungnahme der Vertreterin der Medienanstalt Berlin-Brandenburg ergänzt.

7

Im Protokoll der ZAK-Sitzung vom 20. März 2012 heißt es:

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„Die ZAK schließt sich dem Votum und der Begründung der Prüfgruppe an und fasst folgenden Beschluss:

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1. Die Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK) stellt fest, dass die Sat.1 Satellitenfernsehen GmbH mit der Ausstrahlung der beiden Kombinationen von Werbelogo und Programmhinweis innerhalb der Sendung „Anna und die Liebe“ bzw. „K 11“ am 2. Dezember 2011 um ca. 18:50 Uhr bzw. 19:43 Uhr gegen § 7 Abs. 3 RStV verstoßen hat.
2. Die ZAK beschließt eine Beanstandung, die innerhalb von sechs Wochen umzusetzen ist.
3. Hinsichtlich der Beanstandung ist eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 1.000,00 € zu erheben.

10

Abstimmungsergebnis: 14 : 0 : 0.“

11

Mit Schreiben vom 26. März 2012 informierte die Gemeinsame Geschäftsstelle der Landesmedienanstalten im Namen des Vorsitzenden der ZAK die Beklagte über den gefassten Beschluss. Die Begründung ergebe sich aus der entsprechenden Beschlussvorlage bzw. dem Protokoll zur Sitzung vom 20. März 2012.

12

Daraufhin erließ die Beklagte am 17. April 2012 einen entsprechenden Bescheid, mit dem sie den Rechtsverstoß gegenüber der Klägerin feststellte (Ziffer I), diese aufforderte, den Verstoß gemäß Ziffer I künftig zu unterlassen (Ziffer II) und eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 1.000,00 € festsetzte. Die Begründung des Bescheides entsprach wörtlich der Beschlussvorlage vom 21. Februar 2012.

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Mit ihrer hiergegen am 14. Mai 2012 erhobenen Klage macht die Klägerin geltend, der Bescheid sei formell und materiell rechtswidrig. Die ZAK habe ihre Entscheidung nicht ausreichend begründet. Zudem sei nicht ersichtlich, ob die ZAK-Mitglieder den Fall selbst gesichtet und ausreichend geprüft hätten. In materieller Hinsicht sei der Bescheid rechtswidrig, weil die beanstandeten Werbetrenner die Anforderungen des § 7 Abs. 3 RStV erfüllten. Die weitergehenden Anforderungen der Beklagten, insbesondere in Form der im Außenverhältnis unverbindlichen norminterpretierenden Werberichtlinien, seien vom Wortlaut des § 7 Abs. 3 RStV nicht gedeckt. Seit dem 13. Rundfunkänderungsstaatsvertrag gälten zudem geringere Anforderungen an die Trennung von Werbung und redaktionellem Inhalt. Im Übrigen läge auch kein Verstoß gegen die Werberichtlinien vor. Außerdem würden Werbeblocks im öffentlich-rechtlichen Rundfunk zum Teil ohne jeden Werbetrenner ausgestrahlt. Im Übrigen würden im privaten Rundfunk Werbetrenner mit Referenzen zum Programmangebot des ausstrahlenden Senders nicht beanstandet.

14

In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 4. Juni 2013 hat die Klägerin beantragt,

15

den Bescheid der Beklagten vom 17. April 2012 aufzuheben,

16

hilfsweise,

17

Beweis zu erheben zu der Tatsache, dass der durchschnittlich informierte, aufmerksame und verständige Zuschauer aufgrund der ständigen Programmpraxis die Funktion des streitgegenständlichen Sendeelements im konkreten Programmumfeld unmittelbar erkennen könne,

18

1. durch Einholung des Gutachtens eines Meinungsforschungsinstituts und
2. durch die Sichtung des Programmzusammenhangs mit der vorhergehenden Sendung.

19

Die Beklagte hat beantragt,

20

die Klage abzuweisen,

21

hilfsweise,

22

zur Frage der ordnungsgemäßen Einsetzung der Prüfgruppe das Zeugnis des Beauftragten für Programm und Werbung der ZAK, T. L. (Bl. 163 d. GA), sowie zur Frage der umfänglichen Information der ZAK-Mitglieder,
das Zeugnis der Anwesenden bei der Sitzung vom 20. März 2012, wie benannt im Schriftsatz vom 11. Dezember 2012 (Bl. 164 bis 166 d. GA),
sowie zur Frage des Entscheidungsfindungsprozesses in der Prüfgruppe,
die Vernehmung der betreffenden Prüfgruppenmitglieder als Zeugen (wie benannt im Schriftsatz vom 30. April 2012, Bl. 247 bis 248 d. GA).

23

Sie ist der Ansicht, die ZAK sei ihrer Begründungspflicht im Wege der Bezugnahme in ausreichender Weise nachgekommen. Den Mitgliedern der ZAK hätten darüber hinaus alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung gestanden. In materieller Hinsicht sei zu berücksichtigen, dass § 7 Abs. 3 RStV eine aktive und eindeutige Trennung im Sinne einer Zäsur fordere, die dem Medium angemessen sein müsse. Daher sei im Fernsehen ein akustisches Signal zur Trennung von Werbung und Programm nicht ausreichend. Die beanstandeten Werbetrenner hielten die Anforderungen des Gesetzes und der Werberichtlinie nicht ein. Insbesondere werde aufgrund der Dominanz des Programmhinweises die kognitive Erfassung des Beginns von Werbung erschwert. Das Trennungsgebot schütze das gesamte Fernsehpublikum und somit auch ältere Menschen mit eingeschränkter Wahrnehmung bzw. Reaktionsfähigkeit und Kinder und Jugendliche auch unter 12 Jahren. Schließlich komme es nicht darauf an, dass die Werbung von den vorherigen Serien, sondern von der Programmankündigung abgesetzt sei.

24

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 4. Juni 2013 abgewiesen. Der angefochtene Bescheid der Beklagten sei rechtmäßig. Die ZAK habe den Beschluss ordnungsgemäß begründet, indem sie sich dem Votum und der Begründung der Prüfgruppe angeschlossen habe, die wiederum dem ursprünglichen Beschlussentwurf der Beklagten vom 21. Februar 2012 mehrheitlich zugestimmt habe. Auf die Frage, ob alle Mitglieder die zur Verfügung gestellten entscheidungsrelevanten Unterlagen vor der Abstimmung tatsächlich zur Kenntnis genommen hätten, komme es nicht an. Die Klägerin habe gegen die Werbegrundsätze in § 7 Abs. 3 RStV verstoßen. Bei den rechtlichen Anforderungen in § 7 Abs. 3 Satz 1 und Satz 3 RStV handele es sich um gerichtlich uneingeschränkt nachprüfbare unbestimmte Rechtsbegriffe. Die Anforderungen der norminterpretierenden Werberichtlinien gingen nicht über die gesetzlichen Anforderungen hinaus. Mit den im 13. Rundfunkänderungsstaatsvertrag aufgenommenen Formulierungen sei keine qualitative Herabsetzung der Maßstäbe des Trennungsgrundsatzes verbunden. Vielmehr erscheine es ohne weiteres dem Medium Fernsehen angemessen, dass Werbung dort mittels eines optischen Signals eingeleitet werden müsse.Dabei seien, wenn der Gesetzgeber die leichte Erkennbarkeit der Werbung als solche fordere, auch solche Zuschauergruppen mit in den Blick zu nehmen, deren Fähigkeiten zur Wahrnehmung von Informationen insbesondere altersbedingt herabgesetzt seien. Die die Werbung absetzende Einblendung müsse daher in ihrer Funktion darauf beschränkt sein, auf die unmittelbar folgende Werbung hinzuweisen. Damit sei es unvereinbar, dass dem Werbetrenner, wie hier, zugleich noch der Informationsgehalt eines konkreten Programmhinweises zukomme. Die von der Klägerin dokumentierten Werbelogos anderer Sender seien mit der hier beanstandeten Kombination von Werbelogo und Programmhinweis nicht zu vergleichen.

25

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer durch das Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung. Zur Begründung wiederholt und vertieft sie ihre bisherigen Ausführungen. Darüber hinaus trägt sie im Wesentlichen vor, die ZAK habe nicht auf die Beschlussvorlage vom 21. Februar 2012 Bezug genommen. Denn in dem in Bezug genommenen Votum der Prüfgruppe sei nur die Rede von einer Zustimmung zum „Votum“ der Beklagten und damit nur zum Entscheidungstenor der Beschlussvorlage. Im Übrigen sei eine derartige Kettenverweisung unzulässig. Die Beschlussvorlage vom 9. März 2012 sei ebenfalls nicht in Bezug genommen worden. Die ZAK habe zudem gegen ihre eigenen Regeln verstoßen, indem sie den Fall nur auf der sogenannten „A-Liste“ geführt habe, die diejenigen Fälle umfasse, die ohne Diskussion behandelt werden sollten. Die Anforderungen, die das Verwaltungsgericht § 7 Abs. 3 RStV entnehme, seien mit Wortlaut, Entstehungsgeschichte und Sinn und Zweck der Vorschrift nicht zu vereinbaren. Die Änderung des Wortlautes des § 7 Abs. 3 RStV durch den 13. Rundfunkänderungsstaatsvertrag stelle insbesondere eine bewusste Liberalisierung des Werberechts insgesamt dar. Bei der Frage, ob sich Werbung gegenüber anderen Sendungsteilen dem Medium angemessen absetze, sei auf das mediale Umfeld sowie die Medienkompetenz eines Durchschnittszuschauers abzustellen und eine Einzelfallbetrachtung vorzunehmen. Die Sendung, der gegenüber sich die Werbung abzusetzen habe, seien im Übrigen die unterbrochenen Serien „Anna und die Liebe“ und „K11“, da es sich bei der jeweiligen Programmankündigung nicht um eine Sendung im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 2 RStV handele. Zur Wahrung des Trennungsgrundsatzes reiche es im Übrigen aus, dass, wie hier, die nachfolgende Werbung leicht zu erkennen und vom redaktionellen Programm zu unterscheiden sei.

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Die Klägerin beantragt,

27

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 4. Juni 2013 den Bescheid der Beklagten vom 17. April 2012 aufzuheben,

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hilfsweise,

29

Beweis zu erheben zu der Tatsache, dass der durchschnittlich informierte, aufmerksame und verständige Zuschauer aufgrund der ständigen Programmpraxis die Funktion des streitgegenständlichen Sendeelements im konkreten Programmumfeld unmittelbar erkennen kann.

30

Die Beklagte beantragt,

31

die Berufung zurückzuweisen.

32

Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung, die sie auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Klägerin für zutreffend hält. Ergänzend führt sie aus, mit dem Verweis auf das Votum und die Begründung der Prüfgruppe sei ersichtlich die auf der Grundlage der Prüfgruppenbefassung erstellte Beschlussvorlage vom 9. März 2012 gemeint gewesen. Die Zuordnung der Fälle zur sogenannten A-Liste stelle keinen Verstoß gegen die Regeln der ZAK dar. Denn auf dieser Liste würden solche Fälle geführt, bei denen das Ergebnis in der Prüfgruppe 5:0 oder, wie hier, 4:1 gelautet habe. Das Erfordernis der eindeutigen Trennung von Werbung und Programm stehe neben der Anforderung nach § 7 Abs. 3 Satz 1 RStV. Mit der Forderung nach einer dem Medium angemessenen Trennung von Werbung und Programm habe der Veranstalter das Mittel auszuwählen, welches dem Charakter des Mediums gerecht werde. Unzureichend sei dabei eine optische Einblendung, die aufgrund ihrer Kürze oder der Steuerung der Aufmerksamkeit des Publikums in eine andere Richtung nur erschwert wahrnehmbar sei und sich nicht hinreichend von anderen Programmelementen unterscheide.

33

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten einschließlich der vorgelegten Datenträger und die Verwaltungsvorgänge (1 Ordner) Bezug genommen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

34

Die Berufung hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 17. April 2012 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

I.

35

Der angefochtene Bescheid begegnet in formeller Hinsicht keinen Bedenken. Insbesondere ist der im Rahmen des gestuften medienaufsichtlichen Beanstandungsverfahrens gemäß § 35 Abs. 2 Nr. 7 des Rundfunkstaatsvertrages in der hier maßgeblichen Fassung des am 1. April 2010 in Kraft getretenen 13. Rundfunkänderungsstaatsvertrages (im Folgenden: RStV) erforderliche Beschluss der ZAK vom 20. März 2012 seinerseits nicht zu beanstanden. Er genügt dem Begründungserfordernis des § 35 Abs. 9 RStV (1.). Darüber hinaus bestehen auch keine sonstigen Bedenken in formeller Hinsicht (2.).

36

1. Der Beschluss der ZAK erfüllt die Anforderungen des § 35 Abs. 9 Sätze 3 und 4 RStV. Danach sind die Beschlüsse der ZAK zu begründen. In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen.

37

Diesen Anforderungen entspricht das Protokoll der Sitzung der ZAK vom 20. März 2012. Indem unter TOP 3.3.2.2 des Protokolls festgehalten wurde, die ZAK schließe sich dem Votum und der Begründung der Prüfgruppe an, hat sich die ZAK die Begründung der Prüfgruppe in der Gestalt der Beschlussvorlage der Beklagten vom 21. Februar, die mit der vom 9. März 2012 - abgesehen von der Wiedergabe des Votums der Prüfgruppe - identisch war, in zulässiger Weise zu eigen gemacht.

38

Die Begründungspflicht gemäß § 35 Abs. 9 Sätze 3 und 4 RStV kann durch eine Bezugnahme erfüllt werden. Sie ist der nach § 39 Verwaltungsverfahrensgesetz für Verwaltungsakte geltenden allgemeinen Regelung nachempfunden (vgl. LT-Drucks. 15/2149, S. 27). In Bezug auf diese ist allgemein anerkannt, dass Bezugnahmen auf Unterlagen, auf vorangegangene Verwaltungsakte sowie auf Schreiben der Behörde oder Gutachten, die an den Adressaten ergangen oder diesem zumindest ohne weitere Umstände zugänglich sind, zulässig sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Januar 1987 - 1 B 213/86 -, NVwZ 1987, 504; Ruffert, in: Knack/Henneke [Hrsg.], VwVfG, 9. Aufl. 2010, § 39 Rn. 17; Schwarz, in: Fehling/Kastner/Störmer [Hrsg.], VwVfG/VwGO, § 39 VwVfG Rn. 19; speziell zur Zulässigkeit der Bezugnahme auf Beschlussvorlagen bei Kollegialentscheidungen auch OVG RP, Beschluss vom 29. September 2011 - 2 B 10902/11.OVG -, juris, Rn. 18).

39

Den an eine Bezugnahme zu stellenden Anforderungen wurde auch in Anbetracht der konkreten Formulierung im Protokoll der 38. ZAK-Sitzung vom 20. März 2012 genügt. Die Bezugnahme auf das „Votum und die Begründung der Prüfgruppe“ ist hinreichend bestimmt. Sie ist entsprechend §§ 133, 157 Bürgerliches Gesetzbuch aus der Perspektive des Empfängerhorizontes so auszulegen, wie ihre Adressaten nach den ihnen bekannten oder unproblematisch in Erfahrung zu bringenden Umständen ihren materiellen Gehalt unter Berücksichtigung von Treu und Glauben verstehen müssen (vgl. Ruffert, in: Knack/Henneke [Hrsg.], VwVfG, 9. Aufl. 2010, § 37 Rn. 20; zur Auslegung von Verwaltungsakten und öffentlich-rechtlichen Willenserklärungen vgl. auch BVerwG, Urteil vom 20. Juni 2013 - 8 C 46/12 -, juris; Beschluss vom 22. September 2011 - 6 B 19/11 -, juris, m.w.N.).

40

Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass Adressat der verwaltungsinternen Beschlüsse der ZAK die Beklagte ist. Denn ihr obliegt es gemäß § 35 Abs. 2 Satz 2, Abs. 9 Sätze 5 und 6 RStV die sie bindenden Beschlüsse der ZAK umzusetzen (vgl. hierzu auch Holznagel/Grünwald, in: Spindler/Schuster [Hrsg.], Recht der elektronischen Medien, 2. Aufl. 2011, § 36 Rn. 24). Hierbei ist sie nicht nur an den Entscheidungstenor, sondern auch an die dazugehörige Begründung der ZAK gebunden (vgl. Schuler-Harms, in: Hahn/Vesting [Hrsg.], Beck´scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 3. Aufl. 2012, § 35 RStV Rn. 83). Dementsprechend kommt es maßgeblich darauf an, dass für die Beklagte erkennbar ist, mit welchen Erwägungen die ZAK ihren Beschluss begründet wissen wollte.

41

Indem die Beklagte hier ihren Bescheid vom 17. April 2012 mit den Erwägungen aus der Beschlussvorlage vom 21. Februar 2012 begründet hat, die inhaltlich mit der vom 9. März 2012 identisch war, ist sie ersichtlich davon ausgegangen, dass sich die ZAK mit der Bezugnahme auf das „Votum der Prüfgruppe und die Begründung der Prüfgruppe“ die Begründung der Beschlussvorlagen vom 21. Februar und 9. März 2012 zu eigen gemacht hat. Hiervon durfte sie bei objektiver Auslegung des Protokolls der ZAK vom 20. März 2012 auch ausgehen. Die Beschlussvorlagen vom 21. Februar und 9. März 2012 stellten nämlich ihrerseits die Grundlage für das Votum der Prüfgruppe bzw. die Umsetzung des Votums und der Begründung der Prüfgruppe dar. Die Bezugnahme auf das „Votum und die Begründung der Prüfgruppe“ war daher gleichbedeutend mit dieser Beschlussvorlage. Hierbei handelt es sich, wie die Beklagte dargelegt hat und sich auch aus dem den Beteiligten bekannten Urteil des Senats vom 22. August 2013 (2 A 10002/13.OVG) ergibt, um einen üblichen Sprachgebrauch der ZAK.

42

Dass der Beschluss der ZAK tatsächlich auch mit den Erwägungen der Beschlussvorlage begründet werden sollte, wird nachdrücklich durch das Schreiben der Gemeinsamen Geschäftsstelle der Medienanstalten an die Beklagte vom 26. März 2012 belegt. Mit diesem Schreiben wurde im Namen des Vorsitzenden der ZAK der Beklagten der Beschluss vom 20. März 2012 mitgeteilt und zur Begründung auf die „entsprechende Beschlussvorlage“ verwiesen (vgl. Bl. 60 Verwaltungsakte). Bestand somit zwischen der ZAK und der Beklagten Übereinstimmung darüber, was durch die Inbezugnahme im ZAK-Protokoll vom 20. März 2012 Inhalt der Begründung sein sollte, unterliegt der Beschluss der ZAK hinsichtlich des Begründungserfordernisses keinen Bedenken. Denn eine fälschliche oder ungenaue Bezeichnung schadet nach dem auch im öffentlichen Recht anwendbaren Grundsatz „falsa demonstratio non nocet“ nicht (vgl. hierzu etwa BVerwG, Beschluss vom 18. Juli 2013 - 3 B 84/12 u.a. -, juris; ferner zum Inhalt des Grundsatzes BGH, Urteil vom 3. März 2011 - III ZR 330/09 -, juris, m.w.N.).

43

Der vorliegende Fall ist schließlich auch nicht mit dem Sachverhalt vergleichbar, dem der von der Klägerin zitierten Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Urteil vom 19. September 2013 - 7 BV 13.196 -, juris) zugrunde lag. Dort enthielt das Protokoll der Kommission für Jugendschutz (KJM) schon keinerlei Bezugnahme auf andere Dokumente oder Vorlagen (zu einer derartigen Sachverhaltskonstellation vgl. auch VG Berlin, Urteil vom 22. Mai 2012 - 27 K 339.10 -, juris). Von einer Kettenverweisung, wie sie der Bayerische Verwaltungsgerichtshof im Übrigen als unzulässig ansieht, kann hier ebenfalls keine Rede sein. Denn anders als in dem vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof entschiedenen Fall, waren die vorliegenden Beschlussvorlagen hier ihrerseits nicht unvollständig.

44

2. Schließlich bestehen auch in Bezug auf die Vorbereitung der Entscheidung der ZAK keine durchgreifenden Bedenken. Die Beklagte hat nachvollziehbar dargelegt, dass die Mitglieder der ZAK vollständigen Zugriff auf alle der Prüfgruppe zur Verfügung gestellten Unterlagen (Prüfgruppenvorlage, Stellungnahme der Klägerin) sowie auf die Voten der Prüfgruppenmitglieder, die Beschlussvorlage vom 9. März 2012 und insbesondere auf die in Rede stehenden Sendemitschnitte hatten. Der Senat hat auch keinen Anlass zu der Annahme, die Mitglieder der ZAK hätten ihren Pflichten nicht genügt und den Beschlussentwurf der Beklagten ohne Sichtung der Unterlagen und ohne eigene Prüfung „durchgewunken“. Hierfür sind weder ausreichende Anhaltspunkte vorgetragen noch sonst ersichtlich. Daher bedarf es auch keiner weiteren Aufklärung, ob und inwieweit die maßgeblichen Unterlagen von den Mitgliedern der ZAK gesichtet wurden. Derartige Ausforschungen würden sich vielmehr als Ermittlungen ins „Blaue hinein“ darstellen.

45

Etwas anderes ergibt sich nicht aus dem Umstand, dass die Fälle der Tagesordnung zufolge auf der so genannten „A-Liste“ geführt wurden. Wie die Beklagte dargelegt hat, werden nach den internen Regeln der ZAK auf dieser Liste die Fälle geführt, die in der Prüfgruppe mit einer 5:0- oder 4:1-Entscheidung ergangen sind. Hieraus ergibt sich jedoch kein Anhalt für eine unzureichende Sachbehandlung, zumal mit der Zuordnung zu dieser Liste, wie die Beklagte dargelegt hat, nicht verbindlich vorgegeben wird, ob und in welcher Intensität über einen Prüffall diskutiert wird.

II.

46

Der Bescheid der Beklagten vom 17. April 2012 ist auch materiell rechtmäßig. Die Ausstrahlung der beiden Werbetrenner am 2. Dezember 2011 gegen 18:50 Uhr und 19:43 Uhr verstößt gegen § 7 Abs. 3 RStV und durfte infolgedessen gemäß §§ 2, 27 Abs. 1 Landesmediengesetz (LMG) von der Beklagten beanstandet werden.

47

Nach § 7 Abs. 3 Satz 1 RStV müssen Werbung und Teleshopping als solche leicht erkennbar und vom redaktionellen Inhalt unterscheidbar sein. § 7 Abs. 3 Satz 3 RStV bestimmt, dass auch bei Einsatz neuer Werbetechniken Werbung und Teleshopping dem Medium angemessen durch optische oder akustische Mittel oder räumlich eindeutig von anderen Sendungsteilen abgesetzt sein müssen. Diesen Anforderungen hat die Klägerin mit den genannten Ausstrahlungen nicht genügt.

48

Dabei kann vorliegend dahingestellt bleiben, wie die Gemeinsamen Richtlinien der Landesmedienanstalten für die Werbung, die Produktplatzierung, das Sponsoring und das Teleshopping im Fernsehen (WerbeRL/Fernsehen, hier in der Fassung vom 23. Februar 2010, im Folgenden: Werberichtlinien), die auch Regelungen zu den Anforderungen des § 7 Abs. 3 RStV enthalten, rechtlich zu qualifizieren sind.

49

Ob es sich um so genannte norminterpretierende Verwaltungsvorschriften mit lediglich verwaltungsinterner Bindungswirkung oder hingegen um normkonkretisierende Verwaltungsvorschriften handelt, die zur Sicherung von Beurteilungsspielräumen grundsätzlich auch gegenüber den Gerichten bindende Wirkung entfalten, bedarf vorliegend keiner Entscheidung (zum Streitstand siehe etwa Goldbeck, in: Paschke/Berlit/Meyer [Hrsg.], Hamburger Kommentar, Gesamtes Medienrecht, 2. Aufl. 2012, 28. Abschnitt Rn. 442 f. m.w.N.).

50

Denn ein Verstoß gegen § 7 Abs. 3 RStV liegt sowohl dann vor, wenn es sich um bloß norminterpretierende Verwaltungsvorschriften handeln würde und somit die in § 7 Abs. 3 RStV enthaltenen Begrifflichkeiten gerichtlich uneingeschränkt überprüfbare unbestimmte Rechtsbegriffe darstellen würden (1.), als auch dann, wenn die Werberichtlinien als normkonkretisierende Verwaltungsvorschriften zu qualifizieren und sie somit für die Gerichte bindend wären (2.).

51

1. § 7 Abs. 3 Satz 3 RStV setzt im Fall der Fernsehwerbung zumindest voraus, dass der Beginn der Werbung durch ein optisches Mittel, das in der Regel den Schriftzug „Werbung“ enthalten muss, gekennzeichnet wird (a). Dabei darf das optische Mittel in aller Regel nicht mit einer Programmankündigung verbunden sein(b). Nur dann wird der von § 7 Abs. 3 Satz 3 RStV geforderten eindeutigen Absetzung der Werbung von anderen Sendungsteilen Genüge getan. Diese Voraussetzungen erfüllen die hier streitgegenständlichen Einblendungen nicht (c).

52

a) Der Senat geht ebenso wie das Verwaltungsgericht davon aus, dass im Bereich des Mediums Fernsehen den Vorgaben des § 7 Abs. 3 Satz 3 RStV nur dann genügt wird, wenn Werbung von redaktionellen Inhalten zumindest durch ein optisches Mittel, das in der Regel den Schriftzug „Werbung“ enthalten muss, eindeutig abgesetzt wird.

53

Diese Auslegung ist mit dem Wortlaut des § 7 Abs. 3 Satz 3 RStV vereinbar und entspricht dessen Sinn und Zweck. Zwar sieht § 7 Abs. 3 Satz 3 RStV in der Fassung des 13. Rundfunkänderungsstaatsvertrages, mit dem die Vorgaben der Richtlinie 2007/65/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 11. Dezember 2007 zur Änderung der Richtlinie 89/552/EWG des Rates zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit (ABl. EU L 332/27 vom 18. Dezember 2007, im Folgenden: AVMD-Richtlinie) umgesetzt werden sollten, zur Absetzung von Programm und Werbung optische, akustische oder räumliche Mittel vor. § 7 Abs. 3 Satz 3 RStV in der Fassung des am 1. Juni 2009 in Kraft getretenen 12. Rundfunkänderungsstaatsvertrages gab hingegen noch explizit vor, dass Werbung im Fernsehen durch optische Mittel und im Hörfunk durch akustische Mittel von anderen Programmteilen getrennt sein sollte.

54

Hieraus lässt sich jedoch nicht schlussfolgern, dass es nunmehr im Belieben des Rundfunkveranstalters stünde, welches Mittel er zur Trennung von Werbung und Programm einsetzt. Vielmehr steht die Wahl der Mittel, wie sich aus dem Wortlaut des § 7 Abs. 3 Satz 3 RStV unmittelbar ergibt, unter dem Vorbehalt, dass das Mittel dem Medium angemessen sein muss. Die Auflistung der verschiedenen in Betracht kommenden Mittel trägt erkennbar lediglich dem Umstand Rechnung, dass als Medium im Sinne des § 7 Abs. 3 Satz 3 RStV neben Rundfunk gemäß § 58 Abs. 3 Satz 1 RStV auch Telemedien im Sinne des § 58 Abs. 3 RStV in Betracht kommen (vgl. Müller-Rüster, Product Placement im Fernsehen, 2010, S. 314).

55

Bei der Frage, was dem Medium angemessen ist, ist Sinn und Zweck des § 7 Abs. 3 Satz 3 RStV zu berücksichtigen. § 7 Abs. 3 Satz 3 RStV ist Ausdruck des so genannten rundfunkrechtlichen Trennungsgebots. Dieses bezweckt unter anderem, den Fernsehzuschauer und damit die Allgemeinheit vor einer Täuschung über den werbenden Charakter des fraglichen Programmteils zu bewahren (vgl. BGH, Urteil vom 22. Februar 1990 - I ZR 78/88 -, BGHZ 110, 278 [289 ff.]). Es trägt damit dem Umstand Rechnung, dass Zuschauer zum einen den Wahrheitsgehalt von Werbung und von Programminhalten unterschiedlich bewerten und zum anderen gegenüber Reklame eine Abwehrhaltung einnehmen (vgl. BGHZ 110, 278 [291]). Geschützt wird mithin auch die Freiheit der Willensbildung und -betätigung des Fernsehpublikums: Ihm soll Werbung als solche ausdrücklich bewusst gemacht werden, um es ihm zu ermöglichen, die Aussagen über das Produkt als Anpreisung und nicht als vermeintlich objektive Information einzuordnen (vgl. zum Ganzen OVG RP, Urteil vom 17. Dezember 2008 - 2 A 10327/08.OVG -, AS 37, 103, [113 f.]). Im Einklang hiermit sieht § 7 Abs. 3 Satz 1 RStV vor, dass Werbung als solcheleicht erkennbar und von redaktionellen Inhalten unterscheidbar sein muss.

56

Das Medium Fernsehen ist in erster Linie auf visuelle Wahrnehmung ausgelegt und durch die optische Dominanz der Darstellung gekennzeichnet. Eine leichte Erkennbarkeit der Werbung wird daher nur gesichert, wenn zumindest ein optisches Mittel zur Trennung von Werbung und Programm eingesetzt wird (so auch Goldbeck, in: Paschke/Berlit/Meyer [Hrsg.], Hamburger Kommentar, Gesamtes Medienrecht, 2. Aufl. 2012, Abschnitt 28 Rn. 90; so wohl auch Hartstein/Ring/u.a., Rundfunkstaatsvertrag, Stand: Dezember 2013, § 7 Rn. 30a). Dies gilt angesichts der Bedeutung optischer Einblendungen im Fernsehen auch dann, wenn man mit der Klägerin davon ausgeht, dass zur Beurteilung der Erkennbarkeit der Werbung auf den durchschnittlichen Rezipienten abzustellen ist, der das Programm mit durchschnittlicher Aufmerksamkeit verfolgt (in diese Richtung wohl auch Goldbeck, in: Paschke/Berlit/Meyer [Hrsg.], Hamburger Kommentar, Gesamtes Medienrecht, 2. Aufl. 2012, 28. Abschnitt Rn. 89; Ladeur, in: Hahn/Vesting [Hrsg.], Beck´scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 3. Aufl. 2012, § 7 RStV Rn. 31).

57

Dem vermag die Klägerin auch nicht mit Erfolg entgegenzuhalten, dass mit der Änderung des Wortlautes des § 7 Abs. 3 Satz 1 RStV, der nunmehr eine „leichte“ und nicht mehr wie in der Fassung des 12. Rundfunkänderungsstaatsvertrages eine „klare“ Erkennbarkeit der Werbung fordert, eine Abschwächung der Anforderungen des Trennungsgrundsatzes verbunden wäre. Die beiden Begriffe sind in dem hier interessierenden Kontext inhaltlich gleichbedeutend. Dass mit der Wortlautänderung jedenfalls die Anforderungen an die Erkennbarkeit von Werbung nicht herabgesetzt werden sollten, ergibt sich schließlich auch daraus, dass der englische Wortlaut des Art. 10 Nr. 1 AVMD-Richtlinie, der durch den 13. Rundfunkänderungsstaatsvertrag umgesetzt werden sollte, im Vergleich zu seinen Vorgängerregelungen unverändert geblieben ist. So heißt es sowohl in Art. 10 Abs. 1 Nr. 1 der AVMD-Richtlinie als auch in Art. 10 Nr. 1 Richtlinie 97/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 1997 (ABl. EG L 202/60 vom 30. Juli 1997) - der Vorgängerregelung - „Television advertising and teleshopping shall be readily recognisable (…)“. (Hervorhebung nur hier).

58

Ist folglich im Fernsehen eine allein akustische Trennung nicht ausreichend, sondern verlangt § 7 Abs. 3 Satz 3 RStV ein optisches Mittel zur Absetzung der Fernsehwerbung vom Programm, steht damit zugleich fest, dass es nicht ausreichend ist, wenn die Werbung dem Programm lediglich zeitlich nachfolgt (vgl. ferner LG Hamburg, Urteil vom 3. März 1993 - 315 O 287/92 -, AfP 1993, 664 [665]). Ob es sich bei dem optischen Mittel zwingend um einen Werbetrenner handeln muss, oder ob es ausreicht, wenn die Werbung durch eine dauerhafte Einblendung des Schriftzugs „Werbung“ im Werbespot kenntlich gemacht wird, wie dies in den von der Klägerin vorgelegten Beispielen aus dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk belegt wird (vgl. Bl. 113, 674 der Gerichtsakte), bedarf hier hingegen keiner Entscheidung. Denn für eine derartige Kenntlichmachung der Werbung hat sich die Klägerin nicht entschieden.

59

b) Das erforderliche optische Signal darf in aller Regel keine Programmankündigung enthalten oder mit dieser verbunden sein. Dies ergibt sich daraus, dass es sich bei Programmhinweisen um redaktionelle Inhalte handelt (aa). Diese Auslegung steht mit europarechtlichen Vorgaben (bb) sowie dem Sinn und Zweck des § 7 Abs. 3 Satz 3 RStV (cc) in Einklang.

60

aa) Bei einer Programmankündigung handelt es sich um einen Teil des Programms, von dem sich die Werbung abzusetzen hat. Nach § 45 Abs. 2 RStV gelten nämlich Hinweise auf eigene Programme und Sendungen nicht als Werbung (vgl. auch Schulz, in: Hahn/Vesting [Hrsg.], Beck´scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 3. Aufl., § 2 RStV Rn. 98). Damit sind Programmhinweise als Teil des Programms im Sinne des Rundfunkstaatsvertrags zu qualifizieren (Obert/Lamprecht-Weißenborn, in: Schwartmann, Praxishandbuch Medien-, IT- und Urheberrecht, 2. Aufl. 2011, Kap. 6 Rn. 78). Denn alles, was nicht bezahlte Wirtschaftswerbung ist, ist Programm (vgl. auch LG Hamburg, Urteil vom 3. März 1993 - 315 O 287/92 -, AfP 1993, 664 [665]).

61

Entgegen der Annahme der Klägerin handelt es sich bei einer Programmankündigung auch um einen Sendungsteil im Sinne des § 7 Abs. 3 Satz 3 RStV, von dem sich die Werbung abzusetzen hat. Der Begriff „Sendungsteil“ ist ersichtlich gleichbedeutend mit dem Begriff des Programmteils, wie er auch in § 7 Abs. 3 Satz 3 in der Fassung des 12. Rundfunkänderungsstaatsvertrages verwendet wurde. § 7 Abs. 3 Satz 3 RStV spricht überdies nicht von einem Absetzen von Sendungen, sondern nur von Sendungsteilen. Insofern kommt es hier auch nicht darauf an, ob die Programmankündigung als Sendung im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 2 RStV zu qualifizieren ist.

62

Werbung muss sich daher nicht nur durch ein optisches Mittel etwa von Spielfilmen oder Serien absetzen, sondern auch von Programmankündigungen. Dies ist jedoch dann nicht der Fall, wenn das optische Mittel, das gerade die Trennung bewirken soll, seinerseits eine Programmankündigung enthält bzw. mit dieser verbunden ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich die in § 7 Abs. 3 Satz 3 RStV geforderte Eindeutigkeit des Absetzens der Werbung vom Programm, anders als die Klägerin meint, nicht nur auf räumliche, sondern auch auf optische und akustische Mittel bezieht. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus der englischen Fassung des Art. 10 Nr. 1 AVMD-Richtlinie, der mit § 7 Abs. 3 Satz 3 RStV umgesetzt wurde. In der englischen Fassung wird nämlich der Begriff “quite” den optischen, akustischen und räumlichen Mitteln vorangestellt und bezieht sich folglich auf diese (“Without prejudice to the use of new advertising techniques, television advertising and teleshopping shall be kept quite distinct from other parts of the programme by optical and/or acoustic and/or spatial means.”).

63

Das optische Mittel kann aber seine ihm zugedachte Funktion, Programm und Werbung eindeutig voneinander abzusetzen, nur dann erfüllen, wenn der Hinweis auf den Beginn der Werbung nicht durch andere Programmteile, wie etwa durch Informationen zu anderen Sendungen überlagert wird (so auch Herksröter, ZUM 1992, 395 [401]; vgl. ferner Reidt, AfP 1990, 101 [105]). Letzteres ist jedoch bei Programmankündigungen in der Regel der Fall. Ist das optische Signal zur Ankündigung der Werbung mit einem Programmhinweis verbunden, wird der Fokus einer solchen Einblendung regelmäßig nicht auf die Ankündigung der Werbung, sondern zumindest auch, wenn nicht sogar überwiegend auf die Programmankündigung gelegt.

64

bb) Diese Sichtweise steht im Einklang mit europarechtlichen Vorgaben. Der Senat teilt die Annahme der Klägerin nicht, dass der in § 7 Abs. 3 Satz 3 RStV enthaltene allgemeine Trennungsgrundsatz durch die AVMD-Richtlinie und deren Umsetzung durch den 13. Rundfunkänderungsstaatsvertrag inhaltliche Änderungen erfahren habe.

65

Zwar hat der Gesetzgeber mit dem 13. Rundfunkänderungsstaatsvertrag in gewissem Umfang Verknüpfungen von Werbung und Programm zugelassen, so vor allem in Form der Produktplatzierung (vgl. hierzu auch OVG RP, Urteil vom 22. August 2013 - 2 A 10002/13.OVG -, ESOVGRP). Daraus kann allerdings nicht geschlussfolgert werden, dass der Gesetzgeber über die gesetzlich geregelten und nur unter engen Voraussetzungen zulässigen Ausnahmen vom Trennungsgrundsatz hinaus über alle Werbeformen hinweg nunmehr allgemein geringere Anforderungen an die Trennung der Werbung von redaktionellen Inhalten stellen wollte. Hierfür liefern weder die Erwägungen der Richtlinie noch die Gesetzesbegründung zureichende Anhaltspunkte. So deutet im Gegenteil der Hinweis auf einen „effektiven Verbraucherschutz“ in der Gesetzesbegründung zu § 7 Abs. 3 in der Fassung des 13. Rundfunkänderungsstaatsvertrages (LT-Drucks. 15/4081, S. 18) vielmehr darauf hin, dass der allgemeine Trennungsgrundsatz, abgesehen von eng begrenzten Ausnahmefällen, nicht abgeschwächt werden sollte. Eine Liberalisierung des Werberechts insgesamt hat mit der Umsetzung der AVMD-Richtlinie nicht stattgefunden.

66

Eine andere Beurteilung im Hinblick auf die Frage der Zulässigkeit einer Kombination von Werbetrennern und Programmhinweisen ist auch nicht mit Blick auf die Erwägungen zur AVMD-Richtlinie geboten. Dort heißt es zwar im Erwägungsgrund 55, dass der Einsatz neuer Werbetechniken durch den Trennungsgrundsatz nicht ausgeschlossen werden sollte. Bei den von der Klägerin gestalteten Werbetrennern handelt es sich aber nicht um eine neue Werbetechnik. Die Werbetechnik als solche, die Einblendung von Werbespots, ist nicht neuartig. Neuartig ist lediglich der Übergang vom Programm zur Werbung.

67

cc) Die Ansicht der Klägerin, zur Erfüllung des Trennungsgebots reiche es aus, wenn die auf den Werbetrenner folgende Werbung als solche erkennbar sei, teilt der Senat ebenfalls nicht. § 7 Abs. 3 Satz 3 RStV kommt neben § 7 Abs. 3 Satz 1 RStV eine weitergehende Bedeutung zu. § 7 Abs. 3 Satz 1 RStV sieht vor, dass Werbung als solche leicht erkennbar und vom redaktionellen Inhalt unterscheidbar sein muss. Auf welche Weise dieses Ziel umgesetzt werden soll, obliegt in erster Linie der Einschätzungsprärogative des Gesetzgebers (vgl. allgemein hierzu etwa BayVGH, Urteil vom23. Juli 2013 - 10 N 13.210 u.a. -, juris). Dieser hat sich in § 7 Abs. 3 Satz 3 RStV für die eindeutige Trennung zwischen Programminhalten und Werbung entschieden. Die Frage nach der zulässigen Gestaltung des Programms und der Einblendung von Werbung durch Rundfunkveranstalter hängt somit nicht allein von der Erkennbarkeit der Werbung ab. Der Gesetzgeber geht vielmehr davon aus, dass eine leichte Erkennbarkeit von Werbung nur dann gesichert ist, wenn die Werbung vom Programm durch optische, akustische oder räumliche Mittel eindeutig abgesetzt wird. Eine Trennung ist mit anderen Worten auch dann geboten, wenn Werbung als solche erkennbar ist (in diese Richtung auch LG Hamburg, Urteil vom 3. März 1993 - 315 O 287/92 -, AfP 1993, 664 [665]).

68

Dass den rundfunkrechtlichen Anforderungen an die Ausstrahlung von Werbung nicht schon allein dann Genüge getan wird, wenn die Werbung als solche erkennbar ist, folgt schließlich auch daraus, dass der Trennungsgrundsatz nicht nur dem Schutz der Verbraucher dient, sondern daneben den Schutz der Rundfunkfreiheit sowie die Erhaltung der Objektivität und Neutralität des Rundfunks gegenüber dem Wettbewerb im Markt bezweckt (vgl. OVG, Urteil vom 17. Dezember 2008 – 2 A 10327/08 -, AS 37, 103 [113]; BGH, Urteil vom 22. Februar 1990 - I ZR 78/88 -, BGHZ 110, 278 [289 ff.]; ferner Castendyk, in: Wandtke [Hrsg.], Medienrecht Praxishandbuch, Bd. 3, 2. Aufl. 2011, Kap. 3 § 1 Rn. 39 ff.).

69

Schließlich ergibt ein systematischer Vergleich mit § 58 Abs. 1 RStV, dass § 7 Abs. 3 Satz 3 RStV nicht vollständig in dem Erfordernis der leichten Erkennbarkeit der Werbung nach § 7 Abs. 3 Satz 1 RStV aufgeht. § 58 Abs. 1 RStV enthält nämlich für den Bereich der Telemedien (mit Ausnahme der Telemedien im Sinne des § 58 Abs. 3 RStV) lediglich das Erfordernis der klaren Erkennbarkeit und Unterscheidbarkeit, weist jedoch keine dem § 7 Abs. 3 Satz 3 RStV vergleichbare Regelung auf.

70

Dies schließt es zwar nicht aus, § 7 Abs. 3 Satz 1 RStV bei der Auslegung des § 7 Abs. 3 Satz 3 RStV mit in den Blick zu nehmen (vgl. hierzu oben unter II.1.a)). Daher ist bei der Frage, wie das optische Mittel gestaltet sein muss, um Werbung von redaktionellen Inhalten abzusetzen, die Frage der Erkennbarkeit der Werbung nicht ohne Relevanz. Dabei bleibt aber zu berücksichtigen, dass § 7 Abs. 3 Satz 1 RStV dieleichte Erkennbarkeit der Werbung und nicht nur deren bloße Wahrnehmbarkeit fordert. Eine leichte Erkennbarkeit ist allerdings dann nicht mehr gesichert, wenn das Mittel, dass gerade auf den nachfolgenden Beginn der Werbung hinweisen soll, die Aufmerksamkeit des Zuschauers von dieser Ankündigung und damit von der Möglichkeit, die nachfolgende Werbung als solche zu erkennen, durch einen Programmhinweis ablenkt. Dies gilt auch für den durchschnittlichen Fernsehzuschauer, der das Programm mit der durchschnittlichen situationsadäquaten Aufmerksamkeit verfolgt.

71

Etwas anderes kann allenfalls in Ausnahmefällen gelten, in denen das auf den Beginn der Werbung hinweisende optische Signal gegenüber der Programmankündigung und den hierzu verwendeten Mittel deutlich dominiert.

72

c) An diesen Maßstäben gemessen verletzen die Werbetrenner das Trennungsgebot des § 7 Abs. 3 RStV. Die Werbung wurde hier vom vorausgehenden Programm nicht eindeutig durch ein optisches Mittel abgesetzt. Denn beide Werbetrenner waren nicht bloß darauf beschränkt, die nachfolgende Werbung anzukündigen, sondern enthielten darüber hinaus jeweils einen konkreten Programmhinweis. Sie waren daher nicht geeignet, die nachfolgende Werbung vom Programm eindeutig abzusetzen.

73

Es liegen hier auch keine Umstände vor, die ausnahmsweise eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen ließen. Beide Werbetrenner enthalten durchweg, d.h. auch noch während der Einblendung des Schriftzugs „Werbung“ ein Hintergrundbild, das gerade Teil der Programmankündigung war und damit den größten Bildanteil einnahm. Im Fall der Einblendung um 19:43 Uhr bleibt der Hinweis auf den Titel der Show („The Voice of Germany“) und das Ausstrahlungsdatum („HEUTE“) sogar für die gesamte Dauer des Werbetrenners und damit auch während der später einsetzenden, etwa zwei sekündigen Einblendung des Schriftzugs „Werbung“ weiter bestehen. Die Programmankündigung wird zudem durch die Ansage „The Voice of Germany“ hervorgehoben. Der Schriftzug „Werbung“ wird hingegen erst zu einem späteren Zeitpunkt und lediglich für die Dauer von etwa zwei Sekunden eingeblendet. Im Fall des gegen 18:50 Uhr ausgestrahlten Werbetrenners wird zwar der Hinweis auf den Boxkampf („STURM VS. MURRAY“) und das Ausstrahlungsdatum („HEUTE 22:15 FR“) nach etwa zwei Sekunden durch den Schriftzug „Werbung“ ersetzt. Diese Einblendung erfolgt jedoch für einen nur äußerst kurzen Zeitraum von etwa zwei Sekunden. Hinzu kommt, dass Elemente des zuvor gezeigten Programmhinweises, nämlich der Boxer und der brennende Boxring, im Hintergrund weiter bestehen bleiben. Damit enthalten die Werbetrenner einen das Bildgeschehen deutlich dominierenden Programmhinweis und sind daher unzureichend, um den Vorgaben des § 7 Abs. 3 Satz 3 RStV zu genügen.

74

2. Die Werberichtlinien führen im vorliegenden Fall letztlich zum gleichen Ergebnis, so dass es auf das Bestehen eines Beurteilungsspielraums und auf den Rechtscharakter der Werberichtlinien als normkonkretisierende oder norminterpretierende Verwaltungsvorschriften nicht ankommt:

75

Ziffer 3 Absatz 1 Nr. 1 der Werberichtlinien sieht vor, dass der Beginn der Fernsehwerbung durch ein optisches Signal (Werbelogo) eindeutig gekennzeichnet und für den Zuschauer erkennbar sein muss. Dabei muss sich gemäß Ziffer 3 Absatz 1 Nr. 4 der Werberichtlinien das Werbelogo vom Sendelogo und von den zur Programmankündigung verwendeten Logos deutlich unterscheiden. Hieran fehlt es, wenn, wie hier der Werbetrenner, der als Werbelogo dient, zugleich einen Programmhinweis beinhaltet und mit diesem über ein gemeinsames Hintergrundbild verfügt.

76

Schließlich sind Ermessensfehler nicht ersichtlich. Insbesondere ist kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz festzustellen. Dabei bedarf es keiner Entscheidung darüber, ob die anderen Werbetrenner, auf die die Klägerin verwiesen hat, den Anforderungen des Trennungsgrundsatzes genügen. Selbst wenn dies nicht der Fall gewesen sein sollte, läge kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz vor. Zum einen sind die vorgelegten Werbetrenner anderer Veranstalter schon nicht mit den hier beanstandeten Einblendungen vergleichbar. Zum anderen kann die Klägerin aus einem etwaigen rechtswidrig unbeanstandet gebliebenen rundfunkrechtlichen Verstoß nach dem Grundsatz „keine Gleichheit im Unrecht“ grundsätzlich keine Rechte für sich herleiten. Etwas anderes wäre nur dann der Fall, wenn ein ungleichmäßiges, willkürliches Vorgehen der Beklagten vorliegen würde (vgl. OVG RP, Urteil vom 17. Dezember 1999 - 1 A 10091/99.OVG -, ESOVGRP). Für eine derartige Ausnahmesituation bestehen allerdings, ungeachtet der schon fehlenden Vergleichbarkeit der Fälle, keine Anhaltspunkte.

III.

77

Dem Hilfsbeweisantrag der Klägerin war nicht nachzugehen. Dies gilt unabhängig davon, dass in dem Antrag weder das Beweismittel noch die genaue Beweistatsache benannt worden ist. Die Frage, ob der durchschnittliche Zuschauer „die Funktion der beanstandeten Sendeelemente unmittelbar erkennen kann“, betrifft eine rechtliche Wertung, die dem Beweis nicht zugänglich ist.

78

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

79

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten ergibt sich aus § 167 Abs. 2 VwGO und § 167 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11 Zivilprozessordnung.

80

Die Revision war wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen.

81

Beschluss

82

Der Wert des Streitgegenstandes für das Berufungsverfahren wird auf 10.000,00 € festgesetzt (§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz).

83

Mangels genügender Anhaltspunkte zur (wirtschaftlichen) Bedeutung des Rechtsstreits für die Klägerin, ist der Regelstreitwert in Höhe von 5.000,00 € zugrunde zu legen. In Anbetracht des Umstandes, dass hier zwei Einblendungen beanstandet worden sind, erscheint es sachgerecht, den Regelstreitwert zu verdoppeln.

Urteilsbesprechung zu Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 29. Apr. 2014 - 2 A 10894/13

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur
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(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

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Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 157 Auslegung von Verträgen


Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 39 Begründung des Verwaltungsaktes


(1) Ein schriftlicher oder elektronischer sowie ein schriftlich oder elektronisch bestätigter Verwaltungsakt ist mit einer Begründung zu versehen. In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behör

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Ein schriftlicher oder elektronischer sowie ein schriftlich oder elektronisch bestätigter Verwaltungsakt ist mit einer Begründung zu versehen. In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Die Begründung von Ermessensentscheidungen soll auch die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist.

(2) Einer Begründung bedarf es nicht,

1.
soweit die Behörde einem Antrag entspricht oder einer Erklärung folgt und der Verwaltungsakt nicht in Rechte eines anderen eingreift;
2.
soweit demjenigen, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, die Auffassung der Behörde über die Sach- und Rechtslage bereits bekannt oder auch ohne Begründung für ihn ohne weiteres erkennbar ist;
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4.
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Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt die Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Verfügung, mit der ihr die Annahme und Vermittlung unerlaubter Sportwetten in ihrem Geschäftsraum in der F.-Straße ... in W. untersagt worden war.

2

In dieser Betriebsstätte vermittelte die Klägerin Sportwetten an die D. GmbH in Österreich. Ihr Antrag auf Erteilung einer Vermittlungserlaubnis, hilfsweise auf Feststellung, dass die österreichische Konzession des Wettanbieters einer inländischen Erlaubnis gleichstehe, wurde abgelehnt. Dagegen erhob die Klägerin Klage. Nach vorheriger Anhörung untersagte die Stadt W. als Rechtsvorgängerin des Beklagten ihr mit sofort vollziehbarem Bescheid vom 30. August 2007 die Vermittlung von Sportwetten in ihrem Wettlokal, gab ihr auf, den Betrieb einzustellen, und drohte ein Zwangsgeld in Höhe von 5 000 € an. Zur Begründung verwies sie auf §§ 5, 12 Abs. 1 Satz 2 des Staatsvertrags zum Lotteriewesen in Deutschland vom 13. Februar 2004 (Lotteriestaatsvertrag - LoStV - GVBl S. 325) i.V.m. § 2 des Landesgesetzes über das öffentliche Glücksspiel - LGlüG - vom 14. Juni 2004 (GVBl S. 322). Wegen des staatlichen Sportwettenmonopols könne die Klägerin ebenso wie der private Wettanbieter keine Erlaubnis erhalten. Den Widerspruch der Klägerin wies die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Trier (ADD Trier) mit Widerspruchsbescheid vom 28. Juli 2008, zugestellt am 30. Juli 2008, zurück. Sie führte aus, die Untersagung sei ermessensgerecht und insbesondere verhältnismäßig. Eine andere Entscheidung komme nicht in Betracht.

3

Am 30. August 2008 hat die Klägerin Anfechtungsklage erhoben. Ihr bereits zuvor erhobener Eilantrag hatte zunächst Erfolg. Im Streit um die eilverfahrensrechtlichen Konsequenzen der Umsetzung des Glücksspielstaatsvertrags lehnte das Oberverwaltungsgericht jedoch schließlich mit Beschluss vom 5. Januar 2010 eine Wiederherstellung oder Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage ab.

4

Nach einer Kontrolle im Februar 2010 setzte der Beklagte ein Zwangsgeld in Höhe von 3 000 € fest. Auf die Erklärung des Geschäftsführers der Klägerin, er sei nicht mehr für diese, sondern für die W. GmbH i.G. als neue Betreiberin des Wettlokals tätig, stellte der Beklagte die Vollstreckung ein.

5

Mit außergerichtlichem Schreiben vom 13. September 2010 wies der Beklagte die Klägerin darauf hin, nach den Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs vom 8. September 2010 sei allenfalls die Monopolregelung unanwendbar, der Betrieb von Wettannahmestellen ohne Erlaubnis aber weiterhin formell illegal. Er werde die Entscheidung des Ministeriums abwarten.

6

Im gerichtlichen Verfahren trug der Beklagte mit Schriftsatz vom 30. November 2011 vor, die Untersagung sei wegen des Fehlens der erforderlichen Erlaubnis gerechtfertigt. Darauf habe sich schon der Ausgangsbescheid gestützt. Deshalb liege auch kein unzulässiger Austausch von Gründen vor. Im Übrigen könnten Dauerverwaltungsakte jederzeit modifiziert werden. Inzwischen sei das Erlaubnisverfahren für Private geöffnet worden. Dies habe das Innenministerium den Wettanbietern, die eine Erlaubnis beantragt hatten, mit Schreiben vom 18. Oktober 2010 erläutert. Außerdem habe es dazu eine Check-Liste herausgegeben. Die Angebote der Wettveranstalter seien jedoch nicht offensichtlich erlaubnisfähig.

7

Das Verwaltungsgericht Mainz hat den angegriffenen Bescheid mit Gerichtsbescheid vom 5. Januar 2012 aufgehoben.

8

Im Berufungsverfahren hat die Klägerin mitgeteilt, sie habe am 10. Mai 2012 den Zugriff auf die Geschäftsräume in der F.-Straße ... durch Rückgabe der Räume an den Vermieter verloren. Deshalb hat sie ihre Klage auf einen Fortsetzungsfeststellungsantrag umgestellt und sich auf ein Präjudizinteresse und ein Rehabilitierungsinteresse sowie auf ein berechtigtes Feststellungsinteresse wegen der Schwere des Grundrechtseingriffs berufen.

9

Das Oberverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 15. Mai 2012 den Gerichtsbescheid geändert und festgestellt, die Untersagungsverfügung sei vom Zeitpunkt ihres Erlasses bis zum 10. Mai 2012 rechtswidrig gewesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Untersagung ergebe sich aus einem Präjudizinteresse der Klägerin. Die Geltendmachung von Staatshaftungsansprüchen insbesondere nach § 68 Abs. 1 Satz 2 POG sei nicht offensichtlich aussichtslos. Die Klägerin habe alles Zumutbare getan, eine Erlaubnis zu erlangen. Die Fortsetzungsfeststellungsklage sei auch begründet, weil die Untersagung ermessensfehlerhaft sei. Im Zeitraum vom Erlass der Verfügung bis 2010 sei das Sportwettenmonopol schon wegen der Werbung, die von der L. GmbH für die Sportwette ODDSET betrieben wurde, verfassungs- und unionsrechtswidrig gewesen. Auch im Zeitraum seit 2010, in dem der Beklagte das Erlaubnisverfahren für Private geöffnet und das Aufrechterhalten der Verbotsverfügung mit dem Fehlen einer Vermittlungserlaubnis und der fehlenden Erlaubnisfähigkeit des Wettangebots gerechtfertigt habe, sei die Untersagung rechtswidrig gewesen. Insoweit liege ein nach § 114 Satz 2 VwGO unzulässiger Austausch wesentlicher Ermessenserwägungen vor, da der ursprünglich tragende Gesichtspunkt des Sportwettenmonopols keine Rolle mehr spiele. Überdies sei auch die unzulässig nachgeschobene Begründung ermessensfehlerhaft. Der Beklagte habe es versäumt, bei seiner Ermessensausübung zu berücksichtigen, dass die Landesregierung dem Landtag Rheinland-Pfalz den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Landesglücksspielgesetzes (LTDrucks 16/1179) zugeleitet habe, das am 1. Juli 2012 in Kraft treten solle. Der Entwurf sehe vor, in Übereinstimmung mit dem Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrag die Veranstaltung und Vermittlung von Wetten im Internet sowie Endergebniswetten während des laufenden Sportereignisses zuzulassen. Dies habe der Beklagte nicht zuletzt wegen des Unterliegens der Klägerin im Eilverfahren in seine Ermessensausübung einbeziehen müssen.

10

Mit seiner Revision, die bezüglich des Untersagungszeitraums vom 1. Oktober 2010 bis zum 10. Mai 2012 zugelassen wurde, macht der Beklagte geltend, das Berufungsgericht habe zu Unrecht ein Präjudizinteresse der Klägerin bejaht. § 68 Abs. 1 Satz 2 POG, der im Verwaltungsprozess ebenso revisibel sei wie im zivilgerichtlichen Verfahren, greife offensichtlich nicht ein. Er begründe keine Haftung für legislatives Unrecht einschließlich des Vollzugs rechtswidriger Gesetze. In materiell-rechtlicher Hinsicht sei der Verwaltungsgerichtshof zu Unrecht von einer Inkohärenz des Monopols ausgegangen. Er habe den Werbebegriff verkannt und die unionsrechtlichen Grenzen kanalisierender Werbung zu eng gezogen. Gegebenenfalls sei dazu eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union einzuholen. Für den Wortlaut der vorgeschlagenen Vorlagefragen wird auf die Anlage zur Sitzungsniederschrift vom 18. Juni 2013 verwiesen. Der Beklagte trägt weiter vor, bei Dauerverwaltungsakten wie der hier angegriffenen Untersagung stehe § 114 Satz 2 VwGO einem Auswechseln der Ermessenserwägungen nicht entgegen. Unabhängig davon seien auch die allgemeinen verwaltungsverfahrensrechtlichen Grenzen des Nachschiebens von Gründen gewahrt. Das Berufungsurteil verkenne die Rechtsfigur des intendierten Ermessens und übersehe, dass das Ermessen des Beklagten zulasten der Klägerin auf Null reduziert gewesen sei. Gesetze im Entwurfsstadium müssten bei der Ermessensausübung nicht berücksichtigt werden.

11

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 15. Mai 2012 und den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Mainz vom 5. Januar 2012, soweit diese den Zeitraum vom 1. Oktober 2010 bis zum 10. Mai 2012 betreffen, zu ändern und die Klage insoweit abzuweisen.

12

Die Klägerin beantragt,

die Revision des Beklagten zurückzuweisen.

13

Sie verteidigt das angegriffene Urteil und führt ergänzend aus, ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse ergebe sich auch aus dem schwerwiegenden Eingriff in ihre Dienstleistungsfreiheit. Der Erlaubnisvorbehalt sei nicht monopol-unabhängig anwendbar. Ein Nachschieben von Gründen sei nach endgültiger Erledigung der Untersagung nicht mehr zulässig. Ein intendiertes Ermessen oder eine Ermessensreduzierung auf Null lägen nicht vor. Außerdem dürfe nicht auf die formelle Illegalität abgestellt werden, weil die Öffnung des Erlaubnisverfahrens für Private in Rheinland-Pfalz nicht den unionsrechtlichen Anforderungen der Transparenz genügt habe. Insoweit sei nach wie vor von einer Verletzung der Dienstleistungsfreiheit auszugehen. Die entsprechenden unionsrechtlichen Vorgaben seien durch ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union zu klären. Für die von der Klägerin formulierten Vorlagefragen wird auf die zweite Anlage zur Sitzungsniederschrift vom 18. Juni 2013 verwiesen.

Entscheidungsgründe

14

Die Revision des Beklagten ist im Umfang ihrer Zulassung - soweit das Verfahren den Zeitraum vom 1. Oktober 2010 bis zum 10. Mai 2012 betrifft - begründet. Insoweit beruht das angegriffene Urteil gemäß § 137 Abs. 1 VwGO auf der unzutreffenden Anwendung der §§ 133, 157 BGB, des § 114 Satz 2 VwGO und des § 40 VwVfG, der nach § 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG) vom 23. Dezember 1976 (GVBl S. 308) in der Fassung der Änderung durch Gesetz vom 27. Oktober 2009 (GVBl S. 358) anzuwenden ist. Die Berufungsentscheidung erweist sich insoweit auch nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO). Da ihre Tatsachenfeststellungen keine abschließende Entscheidung zulassen (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, Abs. 4 VwGO), war das angegriffene Urteil, soweit es den verfahrensgegenständlichen Zeitraum betrifft, aufzuheben und die Sache insoweit zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO).

15

1. Zu Recht hat das Oberverwaltungsgericht die Fortsetzungsfeststellungsklage der Klägerin für zulässig gehalten.

16

a) Statthaft ist diese Klageart, weil die angegriffene Untersagungsverfügung sich endgültig erledigt hat. Da sie sich nur auf die Betriebsstätte der Klägerin bezog, wurde sie gegenstandslos, als die Klägerin den Zugriff auf das Wettlokal verlor. Die Feststellung des Oberverwaltungsgerichts, dies sei durch Aufgeben der Betriebsstätte am 10. Mai 2012 geschehen, hat der Beklagte nicht mit wirksamen Verfahrensrügen angegriffen. Insbesondere war das Berufungsgericht nach § 86 Abs. 1 VwGO nicht verpflichtet, ohne konkrete Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit des Vorbringens der Klägerin und ohne einen entsprechenden Beweisantrag des Beklagten weitere Aufklärungsmaßnahmen zur Klärung des Zeitpunkts und der Umstände der Betriebsaufgabe einzuleiten. Der Zulässigkeit des Fortsetzungsfeststellungsbegehrens steht auch nicht entgegen, dass die Zwangsgeldfestsetzung nach der Einstellung der Vollstreckung nicht aufgehoben wurde. Wegen der endgültigen Aufgabe der Betriebsstätte kommt eine weitere Vollstreckung aus der Zwangsgeldfestsetzung nicht mehr in Betracht. Damit ist die Untersagungsverfügung auch als Vollstreckungsgrundlage gegenstandslos geworden.

17

b) Die Klägerin hat auch ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Untersagung (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO). Zwar besteht kein Rehabilitierungsinteresse, da der Widerspruchsbescheid zur Begründung der Untersagung allein auf die objektive Tatbestandsmäßigkeit des Verhaltens abstellt, ohne einen stigmatisierenden Vorwurf schuldhaft strafrechtswidrigen Handelns zu erheben. Die Klägerin kann sich aber auf ein Präjudizinteresse berufen. Dazu genügt, dass die beabsichtigte Geltendmachung von Staatshaftungsansprüchen nicht offensichtlich aussichtslos ist.

18

Bei der Prüfung dieses Ausschlusskriteriums ist ein strenger Maßstab anzulegen. Offensichtlich aussichtslos ist eine Staatshaftungsklage, wenn der geltend gemachte Anspruch unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt besteht und dies sich ohne eine ins Einzelne gehende Würdigung aufdrängt (Urteile vom 14. Januar 1980 - BVerwG 7 C 92.79 - Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 95, vom 29. April 1992 - BVerwG 4 C 29.90 - Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 247 und vom 8. Dezember 1995 - BVerwG 8 C 37.93 - BVerwGE 100, 83 <92> = Buchholz 454.11 WEG Nr. 7). Die Wahrscheinlichkeit eines Misserfolgs genügt nicht.

19

Offenbleiben kann hier, ob ein - verschuldensabhängiger - Amtshaftungsanspruch nach Art. 34 Satz 1 GG, § 839 BGB oder ein unionsrechtlicher Staatshaftungsanspruch in Betracht kommt. Jedenfalls ist das Bestehen eines Haftungsanspruchs nach § 68 Abs. 1 Satz 2 des rheinland-pfälzischen Polizei- und Ordnungsgesetzes (POG) nicht von vornherein offensichtlich ausgeschlossen. Dabei muss nicht geklärt werden, ob die Anwendung der im Zivilprozess revisiblen Vorschrift (§§ 545, 560 ZPO) auch im Verwaltungsprozess revisionsgerichtlich überprüft werden darf oder ob dies wegen § 137 Abs. 1 VwGO nicht in Betracht kommt (vgl. Beschlüsse vom 17. Oktober 2012 - BVerwG 8 B 47.12 - Buchholz 11 Art. 20 GG Nr. 208 und - BVerwG 8 B 62.12 - juris). Selbst wenn eine revisionsgerichtliche Überprüfung der Auslegung der Vorschrift zulässig sein sollte, wären deren Voraussetzungen hier nicht offensichtlich und ohne eine ins Einzelne gehende Prüfung zu verneinen.

20

§ 68 Abs. 1 Satz 2 POG begründet einen - verschuldensunabhängigen - Entschädigungsanspruch, wenn jemand durch eine rechtswidrige Maßnahme der allgemeinen Ordnungsbehörden oder der Polizei einen Schaden erleidet. Bei Erlass der Untersagungsverfügung wurde die Stadt W. nach § 11 Abs. 2 Satz 1 LGlüG als örtliche Ordnungsbehörde tätig.

21

Ob eine Haftung nach § 68 Abs. 1 Satz 2 POG ausgeschlossen ist, weil die Norm nur die Haftung für enteignungsgleichen Eingriff regeln soll und keine Entschädigung für legislatives Unrecht einschließlich der Anwendung rechtswidriger Normen (sog. Beruhensfälle) gewährt, muss gegebenenfalls im zivilgerichtlichen Staatshaftungsprozess geklärt werden. Von einer solchen Anspruchsbegrenzung kann nicht mit der erforderlichen Offensichtlichkeit ausgegangen werden. Weder der Wortlaut der Norm noch die Gesetzessystematik geben dafür klare Anhaltspunkte. In den Gesetzesmaterialien (vgl. Heise/Riegel, Musterentwurf eines einheitlichen Polizeigesetzes, 2. Aufl. 1978, S. 23 unter 3.51 erster Absatz sowie die Begründung des Gesetzentwurfs der Landesregierung zur Änderung des Polizeiverwaltungsgesetzes von Rheinland-Pfalz vom 2. Februar 1993, LTDrucks 12/2542, S. 32; Protokoll der ersten Beratung des Gesetzentwurfs, Protokolle der 12. Wahlperiode, 44. Sitzung vom 11. Februar 1993, StenBer S. 3568 f.) finden sich zu dieser Frage keine einschlägigen, eindeutigen Aussagen. Eine gefestigte, die Anspruchsbegrenzung bestätigende zivilgerichtliche Rechtsprechung liegt noch nicht vor. Nur eines von zwei rheinland-pfälzischen Oberlandesgerichten hat bislang eine solche Begrenzung in einem Prozesskostenhilfe-Beschwerdeverfahren mit rechtsgeschichtlichen und rechtsvergleichenden Erwägungen bejaht (OLG Zweibrücken, Beschluss vom 6. März 2013 - 6 W 21.12 - ZfWG 2013, 185 f. = juris ). Eine Berufungsentscheidung des anderen Oberlandesgerichts in einem weiteren diese Frage betreffenden Verfahren (LG Mainz, Urteil vom 11. April 2012 - 4 O 436/10 -) stand bei Schluss der mündlichen Verhandlung im vorliegenden Revisionsverfahren noch aus.

22

Ein Ersatzanspruch nach § 68 Abs. 1 Satz 2 POG ist auch nicht schon offensichtlich zu verneinen, weil die etwaige Rechtsverletzung nicht kausal für den geltend gemachten Schaden wäre. Die landesrechtliche Regelung verhält sich nicht zu den Anforderungen, die an die Verursachung des Schadens zu stellen sind. Bisher fehlt auch eine gefestigte zivilgerichtliche Konkretisierung der in § 68 Abs. 1 Satz 2 POG vorausgesetzten Kausalität. Zwar mag naheliegen, die für revisible Haftungsnormen entwickelten Anforderungen an die Kausalität bei Ermessensakten auch auf die landesrechtliche Haftungsregelung des Polizei- und Ordnungsrechts zu übertragen und die Ursächlichkeit zu verneinen, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass auch bei fehlerfreier Rechtsanwendung dieselbe zum Schaden führende Entscheidung getroffen worden wäre (BGH, Beschlüsse vom 21. Januar 1982 - III ZR 37/81 - VersR 1982, 275 und vom 30. Mai 1985 - III ZR 198/84 - VersR 1985, 887 f.; Vinke, in: Soergel, Bürgerliches Gesetzbuch, Bd. 12, Stand: Sommer 2005, § 839 Rn. 176, zur Unterscheidung von der Figur rechtmäßigen Alternativverhaltens vgl. ebd. Rn. 178). Offensichtlich ist eine solche Parallelität aber nicht. Insbesondere steht es dem Landesgesetzgeber frei, die Haftung großzügiger zu regeln. Ob dies hier geschehen ist, bedarf gegebenenfalls einer näheren Prüfung im Staatshaftungsverfahren.

23

Entgegen der Auffassung des Beklagten fehlt es schließlich nicht offenkundig an einem ersatzfähigen Schaden. Auf die Frage, ob eigentumsfähige Positionen betroffen sind, kommt es nur bei einer entsprechenden, hier gerade nicht offensichtlichen Beschränkung der Haftung an. Ob Vermögenseinbußen wegen rechtlicher Missbilligung der untersagten Tätigkeit nicht ersatzfähig sind, lässt sich nur auf der Grundlage einer ins Einzelne gehenden verfassungs- und unionsrechtlichen Prüfung der die Tätigkeit beschränkenden oder missbilligenden Vorschriften beantworten, so dass auch insoweit keine Offensichtlichkeit vorliegt.

24

Da die Klägerin sich um eine Erlaubnis bemüht und deswegen Klage erhoben hat, scheidet eine Haftung auch unter dem Gesichtspunkt der Mitverursachung nicht offensichtlich aus.

25

2. Die Annahme des Berufungsgerichts, die Fortsetzungsfeststellungsklage sei für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum vom 1. Oktober 2010 bis zum 10. Mai 2012 auch begründet, hält jedoch der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht Stand. Das Berufungsurteil verletzt die revisiblen Auslegungsregeln der §§ 133, 157 BGB, soweit es den Stellungnahmen des Beklagten im verwaltungsgerichtlichen Verfahren entnimmt, dass die Untersagung im verfahrensgegenständlichen Zeitraum nicht mehr auf das Sportwettenmonopol, sondern allein auf die nachgeschobenen Erwägungen zur formellen und materiellen Illegalität der untersagten Tätigkeit gestützt wurde. Außerdem geht das Urteil unzutreffend davon aus, die Zulässigkeit des Nachschiebens neuer Gründe sei in § 114 Satz 2 VwGO geregelt, und übergeht die einschlägigen Grundsätze des allgemeinen Verwaltungsverfahrensrechts. Schließlich wendet es § 40 VwVfG i.V.m. § 1 LVwVfG unrichtig an, soweit es annimmt, der Beklagte sei verpflichtet gewesen, bei seinen Ermessenserwägungen den Gesetzentwurf der Landesregierung zur Umsetzung des Ersten Glücksspieländerungsvertrags zu berücksichtigen.

26

a) Das Berufungsgericht ist in Anwendung nichtrevisiblen Landesrechts davon ausgegangen, dass die Vermittlungstätigkeit der Klägerin formell illegal war und deshalb von der Ordnungsbehörde - bei fehlerfreier Ausübung des ihr eingeräumten Ermessens - untersagt werden durfte. Dagegen ist nichts zu erinnern. Gleiches gilt für die Annahme des Berufungsgerichts, die Untersagungsverfügung sei ursprünglich damit begründet worden, dass die Vermittlungstätigkeit wegen des Sportwettenmonopols schlechterdings nicht erlaubt werden konnte. Revisionsrechtlich fehlerhaft ist jedoch seine weitere Annahme, der Beklagte habe diese Begründung nach der Öffnung des Erlaubnisverfahrens für Private im Jahr 2010 durch die neue Erwägung ersetzt, der Schutz des Erlaubnisverfahrens erfordere die Untersagung einer unerlaubten Gewerbeausübung; das Monopol habe deshalb seither für die Begründung der Ermessensentscheidung keine Rolle mehr gespielt. Diese Deutung verletzt revisible Auslegungsgrundsätze und wird den Erklärungen des Beklagten nicht gerecht.

27

Die bundesrechtlichen Auslegungsregeln der §§ 133, 157 BGB sind auf öffentlich-rechtliche Erklärungen entsprechend anzuwenden. Bei Verwaltungsakten kommt es wie bei empfangsbedürftigen Willenserklärungen nicht auf den wirklichen Willen des Erklärenden (natürliche Auslegung), sondern auf den objektiven Erklärungsinhalt an. Maßgeblich ist, wie der Empfänger die Erklärung nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der für ihn erkennbaren Umstände verstehen musste. Dabei ist vom Wortlaut der Erklärung auszugehen und deren objektiver Gehalt unter Berücksichtigung des Empfängerhorizonts zu ermitteln (stRspr, vgl. Urteile vom 2. September 1999 - BVerwG 2 C 22.98 - BVerwGE 109, 283 <286> = Buchholz 237.7 § 72 NWLBG Nr. 4 und vom 27. Juni 2012 - BVerwG 9 C 7.11 - BVerwGE 143, 222 = Buchholz 11 Art. 20 GG Nr. 206; BGH, Urteile vom 24. Februar 1988 - VIII ZR 145/87 - BGHZ 103, 275 <280>, vom 27. Januar 2010 - VIII ZR 58/09 - BGHZ 184, 128 <137 Rn. 33> und vom 1. März 2011 - II ZR 16/10 - NJW 2011, 1666 <1667 Rn. 11> je m.w.N.). Das setzt nicht zuletzt eine vollständige Berücksichtigung des Wortlauts schriftlicher Erklärungen voraus. Diesen Anforderungen genügt die berufungsgerichtliche Auslegung der Ausführungen des Beklagten zu den Gründen der Ermessensausübung nicht.

28

Die Annahme, das Monopol habe für die Begründung der Ermessensentscheidung seit Oktober 2010 keine Rolle mehr gespielt, beruht auf einer unvollständigen Berücksichtigung der Ausführungen in der Klageerwiderung des Beklagten vom 30. November 2011 und dessen im Wesentlichen inhaltsgleicher Berufungsbegründung vom 9. März 2012. Das Berufungsurteil gibt sinngemäß nur die Ausführungen des Beklagten zur Durchsetzung des Erlaubnisvorbehalts und zur materiellen Illegalität des Angebots der Wettunternehmer wieder (Ziffern I, II und V der Klageerwiderung sowie Ziffern IV bis VII der Berufungsbegründung) und reduziert das Beklagtenvorbringen darauf. Die umfangreichen Darlegungen beider Schriftsätze zur Rechtmäßigkeit des Monopols (Ziffern III und IV der Klageerwiderung sowie Ziffer II und III der Berufungserwiderung) und die Hinweise zum Verhältnis der beiden Begründungsstränge zueinander werden dabei ausgeblendet. Unberücksichtigt bleiben deshalb diejenigen Ausführungen der Klageerwiderung und der Berufungsbegründung, die im Einzelnen darlegen, aus welchen Gründen der Beklagte das Sportwettenmonopol weiterhin für unionsrechtskonform und für geeignet hält, die Untersagung zu rechtfertigen. So wendet er sich unter anderem gegen die Feststellung einer Expansionspolitik im Bereich des gewerblichen Automatenspiels und gegen die Annahme, aus einer solchen Politik folge schon die Ungeeignetheit des Monopols zur Suchtbekämpfung. Seine Ausführungen geben keinerlei Anhaltspunkte für eine zeitliche Zäsur in der Begründung der Untersagung. Das Berufungsurteil zeigt solche Anhaltspunkte auch nicht auf. Es prüft nur, ob das Nachschieben der neuen Ausführungen zur Durchsetzung des Erlaubnisvorbehalts nach § 114 Satz 2 VwGO noch als zulässige Ergänzung oder als Ersetzen der bisherigen Ermessenserwägungen einzuordnen ist. Dabei wird übersehen, dass die Frage nach der prozessualen Beachtlichkeit neuer Erwägungen gemäß § 114 Satz 2 VwGO sich erst stellt, wenn durch Auslegung entsprechend §§ 133, 157 BGB ermittelt wurde, ob damit eine neue Begründung neben die bisherige oder an deren Stelle getreten ist, und wenn geklärt wurde, ob das Nachschieben der neuen Gründe verwaltungsverfahrensrechtlich zulässig war.

29

Bei vollständiger Berücksichtigung der Ausführungen des Beklagten wird deutlich, dass dieser die ursprüngliche Begründung der Untersagung mit dem Monopol auch für die Zeit ab Oktober 2010 nicht aufgeben wollte. Sein Vortrag, das Monopol sei auch unter Berücksichtigung der Entscheidungen des Gerichtshofs noch unionsrechtskonform, lässt sich nur dahin verstehen, dass er die Monopolregelung weiterhin und über den Herbst 2010 hinaus für rechtmäßig hält. Die nachgeschobenen Erwägungen sollten ersichtlich nur hilfsweise angeführt werden für den Fall, dass die Gerichte von einer Inkohärenz des Monopols im unionsrechtlichen Sinn ausgingen. Die Eröffnung des Erlaubnisverfahrens wird entsprechend als "vorsorglich" bezeichnet (vgl. Ziffer V Seite 23 f. der Klageerwiderung und Ziffer VII Seite 16 der Berufungserwiderung). Die Begründung mit dem Monopol wird also als Hauptbegründung aufrechterhalten; die Erwägungen zur alternativen Begründbarkeit mit der Durchsetzung des Erlaubnisvorbehalts haben nur Hilfsfunktion.

30

b) Auch der weiteren Annahme des Berufungsgerichts, die - von ihm angenommene - Auswechslung wesentlicher Ermessenserwägungen sei wegen Verstoßes gegen § 114 Satz 2 VwGO unzulässig, kann nicht zugestimmt werden.

31

aa) Ob ein Nachschieben von Ermessenserwägungen zulässig ist, bestimmt sich nach dem materiellen Recht und dem Verwaltungsverfahrensrecht. § 114 Satz 2 VwGO regelt lediglich, unter welchen Voraussetzungen derart veränderte Ermessungserwägungen im Prozess zu berücksichtigen sind (im Anschluss an das Urteil vom 13. Dezember 2011 - BVerwG 1 C 14.10 - BVerwGE 141, 253 ).

32

Neue Gründe für einen Verwaltungsakt dürfen nach dem allgemeinen Verwaltungsverfahrensrecht nur nachgeschoben werden, wenn sie schon bei Erlass des Verwaltungsakts vorlagen, dieser nicht in seinem Wesen verändert und der Betroffene nicht in seiner Rechtsverteidigung beeinträchtigt wird (stRspr, Urteile vom 14. Oktober 1965 - BVerwG 2 C 3.63 - BVerwGE 22, 215 <218> = Buchholz 232 § 32 BBG Nr. 14, vom 16. Juni 1997 - BVerwG 3 C 22.96 - BVerwGE 105, 55 <59> = Buchholz 316 § 39 VwVfG Nr. 25 und vom 29. Januar 2001 - BVerwG 11 C 3.00 - Buchholz 401.64 § 6 AbwAG Nr. 3). Diese Grundsätze gelten auch bei Verwaltungsakten mit Dauerwirkung wie der glücksspielrechtlichen Untersagungsverfügung, wenn deren Begründung für einen bereits abgelaufenen Zeitraum geändert werden soll. Dabei kann offenbleiben, ob eine solche rückwirkende Änderung ausscheidet, nachdem sich der Dauerverwaltungsakt endgültig erledigt hat, also seinen Regelungsgegenstand für die Zukunft verloren hat und auch für die Vergangenheit keinerlei fortwirkende Folgen mehr aufweist. Jedenfalls kann auch ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung in Ansehung eines bereits abgelaufenen Zeitraums nicht mehr mit Ermessenserwägungen begründet werden, durch welche die ursprüngliche Ermessensentscheidung im Kern ausgewechselt wird (vgl. Rennert, in: Eyermann, VwGO-Kommentar, 13. Auflage 2010, § 114 Rn. 89).

33

Der Austausch wesentlicher Ermessenserwägungen kann jedoch zulässig sein, soweit die Begründung der glücksspielrechtlichen Untersagung (nur) für die Zukunft geändert wird. Als Verwaltungsakt mit Dauerwirkung muss eine solche Untersagung einer Änderung der Sach- und Rechtslage Rechnung tragen. Sie ist deshalb auf eine Anpassung an jeweils neue Umstände angelegt und wird dadurch nicht zwangsläufig in ihrem Wesen verändert. So wie die Behörde die Untersagung mit neuer Begründung neu erlassen könnte, kann sie das Verbot auch mit geänderter Begründung für die Zukunft aufrechterhalten. Die Rechtsverteidigung des Betroffenen wird durch eine Änderung (nur) für die Zukunft nicht beeinträchtigt. Da für die rechtliche Beurteilung von Dauerverwaltungsakten grundsätzlich die jeweils aktuelle Sach- und Rechtslage maßgeblich ist, muss das Prozessverhalten des Betroffenen sich ohnehin auf zukunftsbezogene Veränderungen einstellen. Führt (erst) die Änderung der Begründung der Untersagung mit Wirkung für die Zukunft dazu, dass die bisherigen Erfolgsaussichten einer Klage entfallen, steht es dem Betroffenen frei, den Rechtsstreit durch Erledigungserklärung ohne eigene Kostenbelastung zu beenden (vgl. § 161 Abs. 2 VwGO), sofern er die Untersagung nicht - etwa als Rechtsgrundlage noch rückgängig zu machender Vollzugsmaßnahmen - für die Vergangenheit (gegebenenfalls: weiterhin) anfechten oder wegen eines berechtigten Feststellungsinteresses im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO zu einem Fortsetzungsfeststellungsantrag übergehen kann und will.

34

Aus § 114 Satz 2 VwGO ergeben sich keine weitergehenden Anforderungen. Diese Vorschrift regelt nicht die Voraussetzungen für die materiell-rechtliche und verwaltungsverfahrensrechtliche Zulässigkeit des Nachschiebens von Ermessenserwägungen, sondern betrifft nur deren Geltendmachung im Prozess. Ihr Zweck ist es, klarzustellen, dass ein materiell- und verwaltungsverfahrensrechtlich zulässiges Nachholen von Ermessenserwägungen nicht an prozessualen Hindernissen scheitert (Urteile vom 5. Mai 1998 - BVerwG 1 C 17.97 - BVerwGE 106, 351 <364> = Buchholz 402.240 § 45 AuslG 1990 Nr. 13 und vom 13. Dezember 2011 a.a.O. ).

35

Kommt ein Nachschieben von Ermessenserwägungen nach dem Vorstehenden in Betracht, so muss dies allerdings genügend bestimmt geschehen. Das Erfordernis hinreichender Bestimmtheit ergibt sich aus § 37 Abs. 1 VwVfG und gilt als Ausprägung des Rechtsstaatsgebots (Art. 20 Abs. 3 GG) auch für die Änderung eines Verwaltungsakts einschließlich seiner Begründung. Wird die Änderung erst in einem laufenden Verwaltungsprozess erklärt, so muss die Behörde unmissverständlich deutlich machen, dass es sich nicht nur um prozessuales Verteidigungsvorbringen handelt, sondern um eine Änderung des Verwaltungsakts selbst. Außerdem muss deutlich werden, welche der bisherigen Erwägungen weiterhin aufrechterhalten und welche durch die neuen Erwägungen gegenstandslos werden. Andernfalls wäre dem Betroffenen keine sachgemäße Rechtsverteidigung möglich (Urteil vom 13. Dezember 2011 a.a.O. Rn. 18). Das wäre mit der Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG nicht zu vereinbaren.

36

bb) Da das Berufungsgericht auf die verwaltungsverfahrensrechtlichen Anforderungen nicht eingeht, übersieht es, dass die - von ihm angenommene - Änderung eines Verwaltungsakts nicht dem Erfordernis hinreichender Bestimmtheit gemäß § 37 Abs. 1 VwVfG i.V.m. § 1 LVwVfG genügte.

37

Der Beklagte hat erst während des Verwaltungsprozesses und nur im Wege prozessualen Vorbringens geltend gemacht, die Untersagung sei nicht allein aus dem Sportwettenmonopol, sondern alternativ und hilfsweise wegen der formellen und materiellen Illegalität der untersagten Tätigkeit gerechtfertigt. Das genügt den dargelegten Bestimmtheitsanforderungen nicht. Unklar bleibt, ob damit nur die Untersagung im Prozess verteidigt oder die angegriffene Verfügung selbst in ihrer Begründung geändert werden soll. Im letztgenannten Fall wird außerdem nicht deutlich, ob die Hilfsbegründung rückwirkend für den gesamten Wirkungszeitraum der Untersagungsverfügung oder nur für die Zeit nach dem Zugang der Erklärung eingeführt wird. Solche Zweifel und Unklarheiten gehen zulasten der Behörde (Urteil vom 13. Dezember 2011 a.a.O.). Das außergerichtliche Schreiben des Beklagten vom 13. November 2010 trägt nichts zur Klärung bei. Mit Blick auf die unionsgerichtliche Rechtsprechung weist es nur darauf hin, die Vermittlung sei weiterhin zumindest formell illegal, und kündigt an, eine Entscheidung des zuständigen Ministeriums abwarten zu wollen.

38

cc) Unabhängig davon wäre die neue Begründung, soweit sie - wie vom Berufungsgericht angenommen - auf den Zeitpunkt der Öffnung des Erlaubnisverfahrens im Oktober 2010 zurückwirken sollte, auch unzulässig, weil sie die Klägerin in ihrer Rechtsverteidigung beeinträchtigte.

39

Hätte die Beklagte die fehlende Erlaubnisfähigkeit nicht mehr mit dem Sportwettenmonopol, sondern allein mit der materiellen Illegalität der Wettvermittlung begründet, wären die wesentlichen Ermessenserwägungen für die Untersagung ausgetauscht worden. Die Rechtmäßigkeit und Anwendbarkeit des Monopols sind für die erste Begründung entscheidend, für die zweite jedoch unerheblich. Ein solcher Austausch wäre nur für die Zukunft zulässig, nicht hingegen auch rückwirkend für bereits verstrichene Zeiträume. Daran ändert auch nichts, dass beide Begründungen an das Fehlen einer Erlaubnis anknüpfen. Die formelle Illegalität erfüllt den Tatbestand der Untersagungsermächtigung und eröffnet damit nur das Ermessen. Dessen Ausübung muss sich daher nach anderen Kriterien richten. Ob im Austausch der wesentlichen Ermessenserwägungen schon eine Wesensänderung der Untersagung selbst liegt, kann dahinstehen. Jedenfalls wird die Rechtsverteidigung des Betroffenen erheblich beeinträchtigt, wenn die maßgeblichen Erwägungen rückwirkend ausgewechselt werden. Dies zwingt ihn, seine Rechtsverteidigung für eine erhebliche vergangene Zeitspanne völlig umzustellen. Solange die Ermessensausübung im Wesentlichen mit dem Sportwettenmonopol begründet wurde, konnte der Betroffene sich darauf konzentrieren, dessen Rechtswidrigkeit geltend zu machen. Die neue Begründung stellt erstmals auf die monopolunabhängigen Anforderungen an die Vermittlung und das Wettangebot ab. Dem Betroffenen bleibt nur, diese Anforderungen zu prüfen und für den gesamten bereits abgelaufenen Zeitraum entweder darzulegen, dass sie rechtswidrig waren, oder darzutun, dass seine Tätigkeit mit ihnen übereinstimmte. Soweit die rückwirkende Änderung der Begründung die Erfolgsaussichten der Klage entfallen lässt, kann er darauf nur nachträglich reagieren.

40

c) Entgegen dem angegriffenen Urteil war die - von ihm angenommene - Begründung der Untersagungsverfügung mit der formellen und materiellen Illegalität der Tätigkeit nicht schon ermessensfehlerhaft, weil sie den Gesetzentwurf zur Umsetzung des Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrags nicht berücksichtigte. Dabei kann offenbleiben, inwieweit der Beklagte unter Opportunitätsgesichtspunkten zu einer Einbeziehung des Entwurfs in seine Ermessenserwägungen befugt gewesen wäre. Eine Rechtspflicht dazu bestand im verfahrensgegenständlichen Zeitraum bis zur endgültigen Erledigung der angegriffenen Verfügung jedenfalls nicht.

41

Die Ermächtigung, die unerlaubte Wettvermittlung zu untersagen, ergab sich seinerzeit aus § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 des Glücksspielstaatsvertrags - GlüStV (a.F.) i.V.m. § 11 Abs. 2 LGlüG. Die Ausübung des Ermessens musste gemäß § 40 VwVfG, der hier gemäß § 1 LVwVfG anzuwenden ist, dem Zweck der Ermächtigung entsprechen und die gesetzlichen Ermessensgrenzen beachten. Zu diesen Rechtsgrenzen zählte die gesetzliche Neuregelung des Glücksspielrechts erst mit ihrem Inkrafttreten. Zuvor entfaltete sie keine rechtliche Bindungswirkung. Das ergibt sich aus der rechtsstaatlichen Bindung der Exekutive an das Gesetz und aus dem verfassungsrechtlichen Demokratiegebot (Art. 20 Abs. 3 GG). Das Rechtsstaatsgebot verpflichtet die Verwaltung zur Anwendung des jeweils geltenden Rechts und lässt es nicht zu, davon mit Blick auf eine vorgeschlagene künftige Rechtsänderung abzuweichen. Das Demokratiegebot lässt es nicht zu, die Beachtung der vom Parlament erlassenen Gesetze zur Disposition der Verwaltung zu stellen. Entsprechend geht das Oberverwaltungsgericht auch nicht von einer Pflicht zur Voranwendung der beabsichtigten Rechtsänderung, sondern nur von einer Verpflichtung zu ihrer Vorberücksichtigung im Rahmen der Ermessenserwägungen aus (zur Begrifflichkeit vgl. Kloepfer, Vorwirkung von Gesetzen, 1974, S. 94 f., 166; Guckelberger, Vorwirkung von Gesetzen im Tätigkeitsbereich der Verwaltung, 1997, S. 162).

42

Aus dem Verhältnismäßigkeitsgebot, das die Behörde als rechtliche Grenze des Ermessens beachten muss, ergibt sich ebenfalls keine Verpflichtung, den in den Landtag eingebrachten Gesetzentwurf zu berücksichtigen. Bis zum Inkrafttreten der Rechtsänderung war die Untersagung geeignet und erforderlich, die unerlaubte und nach damaliger Rechtslage nicht offensichtlich erlaubnisfähige Wettvermittlung zu unterbinden (vgl. zu diesen Kriterien Urteil vom 16. Mai 2013 - BVerwG 8 C 14.12 - Rn. 53 ff. - juris). Der Umstand, dass der Gesetzentwurf Regelungen vorsah, nach denen die materielle Erlaubnisfähigkeit des Wettangebots möglicherweise günstiger zu beurteilen war, führt auch nicht zur Unangemessenheit der Untersagung oder zu deren Unverhältnismäßigkeit im engeren Sinne. Voraussetzung dafür wäre vielmehr, dass mit hinreichender Sicherheit vom Wirksamwerden der Neuregelung zu einem bestimmten, absehbaren Zeitpunkt auszugehen war und dass die Tätigkeit damit bereits legal werden würde (vgl. Urteil vom 6. Dezember 1985 - BVerwG 4 C 23.83 und 4 C 24.83 - Buchholz 406.17 Bauordnungsrecht Nr. 21 S. 8). Hier fehlt schon die erste Bedingung, die bei gesetzlichen Neuregelungen regelmäßig einen Gesetzesbeschluss des Parlaments voraussetzt. Im Zeitpunkt der Erledigung der Untersagungsverfügung war das Gesetzgebungsverfahren noch nicht über die erste Lesung im Parlament und die Überweisung an die Ausschüsse hinausgelangt. Außerdem stand noch nicht fest, ob der durch das Gesetz umzusetzende Erste Glücksspieländerungsstaatsvertrag, wie in seinem Art. 2 Abs. 1 vorausgesetzt, bis zum 30. Juni 2012 von mindestens 13 Bundesländern ratifiziert werden und zum 1. Juli 2012 in Kraft treten würde.

43

Ein Ermessensdefizit lässt sich auch nicht unabhängig vom Verhältnismäßigkeitsgebot aus der Pflicht herleiten, alle ermessensrelevanten Gesichtspunkte im Sinne einer vollständigen Interessenabwägung in die Entscheidung einzubeziehen. Rechtlich begrenzt und gerichtlich überprüfbar ist die Ermessensausübung nach § 40 VwVfG nur, soweit sie durch den Zweck der Ermächtigung und die gesetzlichen Grenzen der Ermessensausübung gebunden wird. Die Umstände, die für die Beachtung dieser rechtlichen Grenzen relevant sind, wurden bereits in den Ausführungen zum Rechtsstaatsgebot und zur Verhältnismäßigkeit erörtert. Der Zweck der Ermächtigung, den Erlaubnisvorbehalt zur Sicherung des Jugend- und Spielerschutzes durchzusetzen, gebietet ebenfalls keine Vorberücksichtigung einer Entwurfsregelung, die das gerade zum Jugend- und Spielerschutz erlassene Internetverbot lockert und weitere, bis zur Rechtsänderung illegale Wettformen zulässt.

44

d) Entgegen der Auffassung der Revision musste das Berufungsgericht aber nicht von einer Ermessensreduzierung auf Null zulasten der Klägerin ausgehen. Umstände, deretwegen jedes Zuwarten des Beklagten rechtswidrig gewesen wäre, sind weder festgestellt noch von der Revision geltend gemacht worden. Der Vortrag, das Wettangebot des Wettunternehmers schließe materiell illegale Wettformen ein, belegt noch nicht, dass auch die konkrete Vermittlungstätigkeit der Klägerin materiell illegal war und nicht zumindest unter Nebenbestimmungen erlaubnisfähig gewesen wäre. Das Berufungsgericht hat auch den Begriff des intendierten Ermessens nicht verkannt, der als Rechtsfigur des allgemeinen Verwaltungsverfahrensrechts revisibel ist. Ob die Untersagungsermächtigung im verfahrensgegenständlichen Zeitraum nur ein intendiertes Ermessen einräumte, ist eine revisionsrechtlich nicht zu überprüfende Frage der Auslegung dieser irrevisiblen Vorschrift (vgl. den in diesem Verfahren ergangenen Beschluss vom 17. Oktober 2012 - BVerwG 8 B 61.12 - Rn. 13 - juris).

45

3. Das Berufungsurteil beruht auf der unzutreffenden Anwendung der §§ 133, 157 BGB, § 40 VwVfG und § 114 Satz 2 VwGO, weil es bezüglich des noch verfahrensgegenständlichen Zeitraums nicht von einer fehlerfreien Alternativbegründung getragen wird. Zur Beurteilung der Untersagung im verfahrensgegenständlichen Zeitraum stellt das angegriffene Urteil unter Ziffer 3 b seiner Entscheidungsgründe allein auf den - angenommenen - Austausch der Begründung der Untersagungsverfügung und die - vermeintliche - Rechtswidrigkeit der nachgeschobenen Erwägungen ab. Nur bezüglich des vorhergehenden Zeitraums bis zur Öffnung des Erlaubnisverfahrens für Private im Jahr 2010 - genauer: im Oktober diesen Jahres - geht es davon aus, dass die Untersagung auf das Sportwettenmonopol gestützt wurde, und begründet ihre Rechtswidrigkeit mit der Erwägung, dieses sei wegen systematischer Verstöße gegen die verfassungs- und unionsrechtlichen Grenzen zulässiger Werbung rechtswidrig gewesen (vgl. Ziffer 3 a der Entscheidungsgründe des Berufungsurteils).

46

4. Bezüglich des verfahrensgegenständlichen Zeitraums erweist das Urteil sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO).

47

Zwar ist das Oberverwaltungsgericht im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass der Hinweis des Beklagten auf die formelle und materielle Illegalität der Wettvermittlung das Verbot nicht trägt. Wie bereits dargelegt, sind die verwaltungsverfahrensrechtlichen Anforderungen an eine nachträgliche Änderung der Begründung der Untersagungsverfügung nicht erfüllt, weil sie nicht hinreichend bestimmt erklärt wurde und ein Austausch der Ermessenserwägungen für die Vergangenheit ohnehin unzulässig wäre.

48

Ob indes die im angegriffenen Urteil übergangene, vom Beklagten aufrechterhaltene Begründung der Untersagung mit dem Sportwettenmonopol im Zeitraum vom 1. Oktober 2010 bis zum 10. Mai 2012 rechtswidrig war, lässt sich auf der Grundlage der Tatsachenfeststellungen des Berufungsgerichts nicht abschließend beurteilen. Entgegen der Auffassung der Klägerin ergibt sich aus den Feststellungen, die das angegriffene Urteil zur Werbung des Monopolträgers im Jahr 2010 und darüber hinaus getroffen hat, noch keine Rechtswidrigkeit des Monopols. Die Werbebeispiele für den hier maßgeblichen Zeitraum seit Oktober 2010 belegen keine systematischen Verstöße gegen § 5 GlüStV oder die verfassungs- und unionsrechtlichen Werbebeschränkungen, aus denen auf rechtlich illegitime, fiskalische Ziele des Monopols zu schließen wäre. Aus der Bezugnahme auf herausragende Sportereignisse folgt noch kein Verstoß gegen die Pflicht, die Werbung zur Kanalisierung der vorhandenen Nachfrage auf sachliche Information und Aufklärung über die legalen Wettangebote zu beschränken. So darf ein herausragendes Sportereignis als Gegenstand der angebotenen Wetten benannt werden. Unzulässig ist es dagegen, in stimulierender, zur Teilnahme am Glücksspiel ermunternder oder anreizender Art und Weise auf ein solches Sportereignis Bezug zu nehmen oder die Bezugnahme mit der Ankündigung höherer oder zusätzlicher Gewinnchancen zu verknüpfen (Urteil vom 1. Juni 2011 - BVerwG 8 C 2.10 - Buchholz 11 Art. 12 GG Nr. 276 Rn. 34). Eine Missachtung dieser Grenzen ist anhand der Werbebeispiele, die das Berufungsgericht für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum aufgeführt hat, nicht festzustellen. Insbesondere gehen Formulierungen nach dem Muster " bei ODDSET" nicht über eine zulässige Information über den Gegenstand der angebotenen Wetten hinaus. Die Beurteilung der Werbeanzeige "Wochen der Entscheidung" (April 2011) und der mit Vereinssignets illustrierten Anzeige "Derby-Zeit" (Januar 2012) kann dahinstehen, weil aus einem Einzelfall unzulässiger Werbung pro Jahr noch nicht auf eine rechtswidrige Zielsetzung des Monopols geschlossen werden kann.

49

5. Eine Sachentscheidung nach § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwGO ist auf der Grundlage der vom Berufungsgericht festgestellten Tatsachen nicht möglich. Als Grundlage für eine abschließende Beurteilung der Werbepraxis im verfahrensgegenständlichen Zeitraum oder gar der Rechtmäßigkeit des Monopols im Übrigen reichen sie nicht aus. Die für die Zeit seit Oktober 2010 aufgeführten Werbebeispiele stehen im Zusammenhang der Ausführungen des Berufungsurteils zum Zeitraum bis 2010 und sollen ersichtlich nur die Kontinuität bestimmter Werbestrategien während dieses Jahres und - vereinzelt - noch darüber hinaus belegen. Weitere und genauere Feststellungen waren aus der Sicht des Berufungsgerichts nicht erforderlich, weil es die Untersagung im verfahrensgegenständlichen Zeitraum aus anderen Gründen für rechtswidrig hielt. Mangels einschlägiger Feststellungen des Berufungsgerichts kann auch nicht beurteilt werden, ob das Monopol im verfahrensgegenständlichen Zeitraum unabhängig von der Werbepraxis rechtswidrig war, etwa wegen einer gegenläufigen Glücksspielpolitik in einem anderen Bereich mit mindestens gleich hohem Suchtpotenzial, wenn diese zur Folge hatte, dass das Monopol nicht mehr wirksam zum Erreichen der mit ihm verfolgten, unionsrechtlich legitimen Ziele beitragen konnte. Vor der erforderlichen weiteren Sachaufklärung lässt sich nicht absehen, ob und gegebenenfalls welche Zweifelsfragen zu den unionsrechtlichen Grenzen zulässiger Werbung für die Entscheidung des Rechtsstreits erheblich sein werden. Derzeit besteht daher gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV kein Anlass, das vom Beklagten angeregte Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union zu richten.

50

Da eine abschließende Entscheidung nicht möglich ist, muss die Sache gemäß § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. Dieses wird bei seiner weiteren Prüfung zu berücksichtigen haben, dass sich eine Verletzung der unionsrechtlichen Grenzen zulässiger Werbung auch aus Werbemaßnahmen ergeben kann, die im Rahmen einer im Deutschen Lotto- und Totoblock abgestimmten Werbestrategie unter einer gemeinsamen Dachmarke verbreitet werden (vgl. Urteil vom 20. Juni 2013 - BVerwG 8 C 10.12 - Rn. 40 ff.).

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 31. März 2011 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1

Die auf die Revisionszulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (1.), der Divergenz nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (2.) und des Verfahrensmangels im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (3.) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

2

1. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen.

3

Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine für die Revisionsentscheidung erhebliche Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO verlangt die Bezeichnung einer konkreten Rechtsfrage, die für die Revisionsentscheidung erheblich sein wird, und einen Hinweis auf den Grund, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll. Die Beschwerde muss daher erläutern, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten Rechtsfrage mit einer über den Einzelfall hinausweisenden Bedeutung führen kann. Den Darlegungen des Klägers lässt sich nicht entnehmen, dass diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall erfüllt sind.

4

Der Kläger möchte grundsätzlich geklärt wissen, "ob die Behörde verpflichtet ist, Willenserklärungen eines Beteiligten ihrem Inhalt und Sinn nach durch Auslegung zu ermitteln, dabei das gesamte Verhalten des Erklärenden festzustellen und bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen, sowie festzustellen, ob die Willenserklärung des Beteiligten hinreichend bestimmt ist, um von einer Antragstellung im Sinne des § 22 Satz 2 LVwVfG BW / § 22 Satz 2 VwVfG ausgehen zu müssen." Der Kläger stellt diese Frage vor dem Hintergrund, dass der Verwaltungsgerichtshof den gegenüber der beklagten Hochschule geltend gemachten Anspruch auf Zulassung zum Studium im Bachelor-Studiengang Medical Engineering im sechsten Fachsemester zwar nicht wegen eines aus den Vorschriften des § 60 Abs. 2 Nr. 2 LHG BW oder des § 62 Abs. 3 Nr. 2 LHG BW abzuleitenden zwingenden Immatrikulationshindernisses, jedoch deshalb verneint hat, weil der Kläger das nach § 60 Abs. 3 Nr. 2 LHG BW einzuhaltende Verfahren für die Zulassung in einem höheren Fachsemester eines mit Zulassungsbeschränkungen versehenen Studienganges nicht durchlaufen, insbesondere den gemäß § 14 Abs. 6 der Studienordnung der Beklagten vom 2. Februar 2005 erforderlichen Antrag auf Anerkennung vergleichbarer Studien- und Prüfungsleistungen nicht gestellt habe (UA S. 6 ff.).

5

Der Senat kann offenlassen, ob die Entscheidungserheblichkeit der aufgeworfenen Frage entfallen ist, nachdem die Beklagte nach Ergehen des angefochtenen Urteils durch § 1 Abs. 9 Satz 2 bis 4 ihrer am 8. Juni 2011 neu erlassenen Zulassungs- und Immatrikulationsordnung eine Satzungsbestimmung über die Gleichwertigkeit von Studiengängen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt eingeführt hat, deren Fehlen bisher der Annahme eines Immatrikulationshindernisses aus der landesrechtlichen Vorschrift des § 60 Abs. 2 Nr. 2 LHG BW in ihrer Auslegung durch den Verwaltungsgerichtshof entgegenstand (vgl. zur Berücksichtigung von Änderungen des irrevisiblen Rechts in der Revisionsinstanz: Urteil vom 3. November 1994 - BVerwG 3 C 17.92 - BVerwGE 97, 79 <81 f.> = Buchholz 418.15 Rettungswesen Nr. 1 S. 2 f.). Ebenfalls nicht eingehen muss der Senat auf die allgemeine Problematik der Revisibilität von Auslegungsregeln (vgl. dazu etwa: Urteil vom 18. Dezember 1987 - BVerwG 4 C 9.86 - BVerwGE 78, 347 <352> = Buchholz 310 § 42 VwGO Nr. 151 S. 10). Denn der von dem Kläger bezeichneten Fragestellung kommt eine grundsätzliche Bedeutung jedenfalls deshalb nicht zu, weil sie ohne Weiteres anhand der vorhandenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts beantwortet werden kann und aus diesem Grund keiner Klärung in einem Revisionsverfahren bedarf.

6

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 12. Dezember 2001 - BVerwG 8 C 17.01 - BVerwGE 115, 302 <307> = Buchholz 310 § 69 VwGO Nr. 7 S. 6, vom 11. November 2004 - BVerwG 3 C 4.04 - BVerwGE 122, 166 <170> = Buchholz 428.21 KVG Nr. 2 S. 13, vom 21. Juni 2006 - BVerwG 6 C 19.06 - BVerwGE 126, 149 = Buchholz 11 Art. 12 GG Nr. 264 Rn. 52 und vom 11. Januar 2011 - BVerwG 1 C 1.10 - juris Rn. 15 f.) sind im Bereich des revisiblen Rechts öffentlich-rechtliche Willenserklärungen und damit auch Anträge entsprechend den für die Auslegung von empfangsbedürftigen Willenserklärungen des bürgerlichen Rechts geltenden Rechtsgrundsätzen der §§ 133 und 157 BGB auszulegen. Danach kommt es nicht auf den inneren Willen der erklärenden Partei, sondern darauf an, wie die Erklärung aus der Sicht des Empfängers bei objektiver Betrachtungsweise zu verstehen ist (ebenso für die Auslegung von Verwaltungsakten: Urteile vom 14. Februar 2007 - BVerwG 6 C 28.05 - Buchholz 442.066 § 150 TKG Nr. 3 Rn. 24 und vom 18. Dezember 2007 - BVerwG 6 C 47.06 - Buchholz 442.066 § 42 TKG Nr. 3 Rn. 29).

7

2. Soweit sich der Kläger darauf beruft, der Verwaltungsgerichtshof sei in einer den Revisionszulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ausfüllenden Weise von den Grundsätzen der soeben dargestellten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - insbesondere dem Urteil vom 12. Dezember 2001 - BVerwG 8 C 17.01 - (a.a.O.) - abgewichen, verhilft auch dies der Beschwerde nicht zum Erfolg.

8

Der Zulassungsgrund der Divergenz ist erfüllt, wenn die Vorinstanz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem ihre Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz einem ebensolchen Rechtssatz, der in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts oder eines anderen in der Vorschrift genannten Gerichts aufgestellt worden ist, widersprochen hat. Gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO ist die Abweichung in der Beschwerdebegründung darzulegen.

9

Aus dem Beschwerdevortrag des Klägers ergibt sich nicht, dass der Verwaltungsgerichtshof abstrakt andere Auslegungsmethoden befürwortet hätte als das Bundesverwaltungsgericht. Der Kläger meint vielmehr, das Berufungsgericht hätte bei Anwendung dieser Auslegungsmethoden sein Schreiben vom 11. Juni 2008 inhaltlich als Antrag auf Anerkennung seiner bisher im Diplom-Studiengang Medical Engineering erbrachten Prüfungsleistungen im Sinne des § 14 Abs. 6 der Studienordnung der Beklagten bewerten müssen. In der - vorgeblich - fehlerhaften Anwendung eines höchstrichterlich aufgestellten Rechtssatzes liegt jedoch keine Divergenz im Sinne des Revisionszulassungsrechts. Mit Angriffen gegen die berufungsgerichtliche Tatsachenwürdigung und Rechtsanwendung im Einzelfall kann deshalb eine Abweichungsrüge nicht begründet werden (stRspr, vgl. etwa Beschluss vom 10. Juli 1995 - BVerwG 9 B 18.95 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 264 S. 14).

10

3. Schließlich kann der Kläger auch mit seiner Rüge eines Verfahrensmangels im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht durchdringen. Nach dieser Vorschrift ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann. Dies ist hier nicht der Fall.

11

Der Kläger macht geltend, der Verwaltungsgerichtshof habe es unter Verstoß gegen §§ 86, 113 Abs. 5 VwGO i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG unterlassen, die Sache im Wege einer Herbeiführung der von ihm vermissten Entscheidung über die Anerkennung erbrachter Prüfungsleistungen spruchreif zu machen. Dabei geht er davon aus, dass sein Schreiben vom 11. Juni 2008 entgegen dem Verständnis des Verwaltungsgerichtshofs einen hierauf gerichteten Antrag enthielt. Dieser Vortrag geht ins Leere.

12

Zum Einen entkräftet der Kläger die Feststellung des Verwaltungsgerichtshofs, in dem Schreiben vom 11. Juni 2008 sei der besagte Antrag nicht enthalten, nicht mit durchgreifenden Verfahrensrügen. Zum Anderen erkennt er im Ergebnis selbst (Beschwerdebegründung S. 6), dass es sich bei dem bislang nicht durchgeführten Anrechnungsverfahren um ein eigenständiges Verwaltungsverfahren handelt, das nicht Gegenstand des hier streitgegenständlichen Studienzulassungsverfahrens und deshalb in dem anhängigen Prozess dem gerichtlichen Zugriff entzogen ist. Entgegen der Ansicht des Klägers kann der ihm vorschwebende gerichtliche Übergriff in den Bereich der Exekutive auch nicht durch Erwägungen des effektiven Rechtsschutzes gerechtfertigt werden.

13

Im Übrigen könnte eine fehlende vorprozessuale Antragstellung bei der zuständigen Behörde selbst in der Konstellation eines einheitlichen Verfahrens- bzw. Streitgegenstandes nicht im Wege der Spruchreifmachung überwunden werden. Sie stellt vielmehr wenn nicht eine Klagevoraussetzung, so doch jedenfalls eine Sachurteilsvoraussetzung für eine Verpflichtungsklage dar (vgl. dazu m.w.N.: Urteil vom 16. Dezember 2009 - BVerwG 6 C 40.07 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 409 Rn. 17 und 24).

14

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 2 GKG.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 330/09
Verkündet am:
3. März 2011
K i e f e r
Justizangestellter
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 3. März 2011 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter
Wöstmann, Hucke, Seiters und Tombrink

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 27. November 2009 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


1
Die Parteien sind Versicherungsmaklerunternehmen. Sie schlossen sich Ende 2003 unter einer Holdinggesellschaft zusammen. Mit Vereinbarung vom 2. April 2004 trennten sich die Parteien wieder und lösten die Holdinggesellschaft auf.
2
Im Zuge der Beendigung der Zusammenarbeit trafen die Parteien Vereinbarungen über die Aufteilung der jeweils vermakelten Versicherungsgeschäfte. Nach einem Vertrag vom 17. Dezember 2004 sollte unter anderem der "Transportvertrag U. -Gruppe ab 01.01.2005" von der Übertragung auf die Klägerin ausgenommen werden. Im Hinblick auf die vom Übergang ausgenommenen Verträge wurde auf eine separate Provisionsregelung verwiesen.
3
In der ebenfalls am 17. Dezember 2004 geschlossenen Provisionsvereinbarung trafen die Parteien unter anderem folgende Regelungen: "Präambel GA (= Klägerin) deckt über gv (= Beklagte) Verträge ein. Die Verträge verbleiben im Eigentum der GA. Grundsätze der Zusammenarbeit GA vermittelt der gv Versicherungen entsprechend der im Folgenden getroffenen Vereinbarungen. GA ist berechtigt, im Geschäftsverkehr entsprechend der erteilten Vollmachten Erklärungen mit Wirkung für und gegen die gv abzugeben. … 1.) Vergütung gv vergütet der GA für vermitteltes Geschäft: … Transportversicherungen Kraftfahrzeugversicherungen 30%derCourtage Für andere Sparten ist diese Vereinbarung von Fall zu Fall zu ergänzen. Für spezielle Einzelprojekte kann die Provision je nach Arbeitsanfall von Fall zu Fall auch abweichend von der o.g. Provisionsgrenze von den Parteien vereinbart werden."
4
Die Klägerin macht, soweit im Revisionsverfahren von Interesse, geltend, sie habe der Beklagten die Firmen der Unternehmensgruppe "U. " im Sinne dieser Vereinbarung vermittelt und beansprucht dementsprechend 30 % der für diese Geschäfte gezahlten Provisionen. Hierzu hat sie vorgetragen, während der Zusammenarbeit der Parteien unter dem Dach der Holding den Kontakt zwischen der Beklagten und den Unternehmen der U. -Gruppe geknüpft zu haben, woraus die Beklagte eine eigene Geschäftstätigkeit habe entwickeln können. Die Klägerin ist der Auffassung, die Herstellung des Kontakts zu den Unternehmen der U. -Gruppe während der Kooperation der Parteien genüge als Vermittlungsleistung im Sinne der Provisionsvereinbarung.
5
Das Landgericht hat die Klage, soweit sie auf Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 64.544,94 € (Provision für 2005) nebst Zinsen, zur Erteilung von Auskunft über weitere in Bezug auf die Unternehmensgruppe "U. " erlangte Provisionen, zur Versicherung der Richtigkeit der Auskunft an Eides statt und zur Zahlung des sich aufgrund der Auskunft ergebenden Provisionsanteils gerichtet ist, nach Anhörung des Geschäftsführers der Klägerin durch Teilurteil abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision verfolgt sie ihre abgewiesenen Klageanträge weiter.

Entscheidungsgründe


6
Die zulässige Revision hat auch in der Sache Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz.

I.


7
Nach Auffassung des Berufungsgerichts ergibt sich aus der Provisionsvereinbarung vom 17. Dezember 2004, dass die Klägerin nur für konkret vermittelte Versicherungsverträge Provisionen erhalten und die Beklagte sie nicht generell an den anfallenden Provisionen aus Verträgen mit Firmen der Unternehmensgruppe "U. " beteiligen sollte. Dafür spreche nicht nur, dass nach Ziffer 1 der Vereinbarung die Vergütung für "vermitteltes Geschäft" erfolgen solle, sondern auch eine Gesamtschau der in der Vereinbarung enthaltenen Abreden. So decke die Klägerin nach der Präambel über die Beklagte Verträge ein. In den "Grundsätzen der Zusammenarbeit" werde überdies ausgeführt, dass die Klägerin der Beklagten unter Wahrnehmung der erteilten Vollmachten Versicherungen vermittle. In der Entgeltregelung sei zudem vorgesehen, dass für spezielle Einzelprojekte je nach Arbeitsanfall Abweichungen von den grundsätzlich geregelten Provisionssätzen vereinbart werden könnten.
8
Dass die Parteien tatsächlich etwas anderes vereinbart hätten, die "Provisionsvereinbarung" die Abrede also unzutreffend wiedergebe, habe die Klägerin nicht schlüssig vorgetragen. Einer Vernehmung der zu dieser Behauptung von der Klägerin benannten Zeugen habe es nicht bedurft. Der zum Inhalt der Vereinbarung vom Landgericht angehörte Geschäftsführer der Klägerin habe eingeräumt, dass über die Frage, was unter einer die Provisionspflicht auslösenden "Vermittlung" im Sinne der Abrede zu verstehen sei, weder bei Abschluss dieser Vereinbarung noch vorher gesprochen worden sei. Seinen weiteren Erläuterungen sei zu entnehmen, dass nach seiner damaligen Einschätzung eine solche nähere Definition überflüssig gewesen sei, da es sich um die im Versicherungsgewerbe übliche Provision für vermitteltes Geschäft habe handeln sollen. Daraus ergebe sich aber, dass es keine - ausdrücklichen oder auch nur konkludenten - Erklärungen der Parteien gegeben habe, denen man einen anderen als den schriftlich niedergelegten Inhalt der Vereinbarung habe entnehmen können.

II.


9
Dies hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
10
1. Zwar mag es im Ausgangspunkt nicht zu beanstanden sein, dass bei alleiniger Berücksichtigung des Wortlauts der Provisionsvereinbarung vom 17. Dezember 2004 und ihrer Regelungszusammenhänge der in Nummer 1 verwendete Begriff des "vermittelten Geschäfts" (im rechtstechnischen Sinne des § 652 Abs. 1 BGB) so zu verstehen ist, dass die Herstellung eines Kontakts zu dem Vertragspartner nicht genügt. Jedenfalls die weitere Erwägung des Berufungsgerichts , die Klägerin habe nicht schlüssig vorgetragen, dass die Parteien tatsächlich etwas anderes vereinbart hätten, die Provisionsvereinbarung also die Abrede unzutreffend wiedergebe, ist von Rechtsfehlern beeinflusst.
11
a) Zu Unrecht meint das Berufungsgericht, aus der Einlassung des Geschäftsführers der Klägerin vor dem Landgericht ergebe sich schon nicht, dass diese den Willen hatte, eine Vereinbarung abzuschließen, nach der ihr die Vermittlungsprovision bei späteren Abschlüssen bereits wegen der Herstellung des Kontakts zustehen solle.
12
Wie die Revision zu Recht rügt, geht schon in der Klageschrift der Vortrag der Klägerin, an dem sie durchgängig festgehalten hat, dahin, beide Parteien hätten das gemeinsame Verständnis gehabt, dass der Klägerin eine Pro- vision auch für Geschäfte zustehen sollte, die sie während der Zusammenarbeit der Parteien nur in der Weise "vermittelte", dass sie einen geschäftlichen Kontakt mit der Beklagten herstellte. Die Provisionsvereinbarung sei mithin „keine Maklervereinbarung im typischen Sinne der §§ 652 ff BGB“, sondern sei „vor dem Hintergrund der gesellschaftsrechtlichen Konstellation und Entwicklung“ zu sehen. Damit ist ein übereinstimmender Wille der Vertragsparteien vorgetragen worden, der von dem abweicht, was das Berufungsgericht als Ergebnis seiner objektiven Auslegung des schriftlichen Vertragstexts festgestellt hat.
13
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts steht die Äußerung des Geschäftsführers der Klägerin gegenüber dem Landgericht nicht im Widerspruch zu diesem schriftsätzlichen Vorbringen, so dass die Klage nicht aus diesem Grunde unschlüssig geworden ist. Der Geschäftsführer hat ausgeführt, er habe die Vereinbarung so verstanden, dass die Klägerin eine Provision für vermittelte Geschäfte entsprechend der üblichen Praxis im Versicherungsgewerbe habe erhalten sollen, weshalb über den Begriff der Vermittlung vor der Vereinbarung nicht gesprochen worden sei. Ist es aber in jenem Gewerbe unter Versicherungsmaklern üblich, sich gegenseitig bereits bei der Herstellung von Geschäftskontakten an anfallenden Provisionen finanziell zu beteiligen, weichen diese Angaben nicht vom Vortrag der Klägerin über das gemeinsame Verständnis der Provisionsabrede ab. Insbesondere kann in diesem Fall daraus, dass über den Begriff der Vermittlung in der Provisionsvereinbarung nicht geredet wurde, nicht der Schluss gezogen werden, es sei nichts anderes vereinbart worden als sich bei (im Sinne des § 652 BGB "maklerrechtskonformer") Auslegung des Vertrags anhand seines Wortlauts und seiner Regelungssystematik ergebe. Eine ausdrückliche Verständigung der Parteien über den Begriff der Vermittlung war nicht erforderlich, wenn diese aufgrund der gängigen Praxis in ihren Verkehrskreisen ein übereinstimmendes Verständnis darüber hatten, wel- che Anforderungen an eine provisionsauslösende Vermittlung zu stellen waren. Vielmehr wären der entsprechende Handelsbrauch (§ 346 HGB) oder die insoweit bestehende Verkehrssitte in den beteiligten Geschäftskreisen gemäß § 157 BGB schon bei der Auslegung des Vertrags zu berücksichtigen (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 12. Dezember 2000 - XI ZR 72/00, WM 2001, 350, 351 und vom 23. November 1994 - VIII ZR 133/93, NJW-RR 1995, 364 f).
14
Es drängt sich geradezu auf, dass der Geschäftsführer in der Anhörung vor dem Landgericht seinen Hinweis auf die übliche Vertragspraxis im Versicherungsgewerbe in dem vorstehenden Sinn verstanden wissen wollte, da er auf die Usancen erkennbar zur Untermauerung der Rechtsposition der Klägerin hinweisen wollte. Das Berufungsgericht hätte dem nachgehen müssen. Da dies unterblieben ist, ist seine Würdigung lückenhaft und damit rechtsfehlerhaft.
15
b) Die Klägerin hat für ihr Vorbringen auch tauglich Beweis angetreten. Für ihren Vortrag zum gemeinsamen Verständnis der Abrede hat sie die Zeugen K. und J. benannt sowie die Parteivernehmung ihres Geschäftsführers und desjenigen der Beklagten angeboten. Der Beweisantritt erfüllt zumindest bezüglich des Zeugen K. die Anforderungen, die der Bundesgerichtshof an die Beweisaufnahme über den übereinstimmenden inneren Vertragswillen gestellt hat. Danach ist der Antrag auf Vernehmung eines Zeugen über nicht bei ihm eingetretene innere Tatsachen nur erheblich, wenn die Umstände schlüssig dargelegt sind, aufgrund deren er Kenntnis von der inneren Tatsache erlangt hat (BGH, Urteil vom 29. März 1996 - II ZR 263/94, NJW 1996, 1678, 1679 mwN, insoweit in BGHZ 132, 263 nicht abgedruckt). Der Zeuge K. war kurz vor dem Abschluss der streitgegenständlichen Vereinbarung Geschäftsführer sowohl der Klägerin als auch der Beklagten. Damit ist es, wie die Revision zu- treffend rügt, plausibel, dass der Zeuge über das Verständnis beider Parteien über den Begriff der "Vermittlung" Auskunft geben kann.
16
2. Für das weitere Verfahren weist der Senat noch auf Folgendes für den Fall hin, dass sich nicht bereits aufgrund eines Handelsbrauchs oder einer Verkehrssitte im Rahmen der objektiven Auslegung der zwischen den Parteien getroffenen Provisionsabrede ergibt, dass eine "Vermittlung" bereits dann vorliegen sollte, wenn lediglich ein Geschäftskontakt hergestellt wurde: Entgegen den in seinen Urteilsgründen zum Ausdruck gekommenen Zweifeln des Berufungsgerichts ist der gleichgerichtete innere Wille der Vertragschließenden selbst dann beachtlich, wenn er in deren Erklärungen keinen Niederschlag gefunden oder, wie es das Berufungsgericht formuliert hat, sich nicht nach außen dokumentiert hat. Besteht ein übereinstimmender Wille der Parteien, so ist dieser nach dem Grundsatz "falsa demonstratio non nocet" auch dann allein maßgeblich , wenn er im Inhalt der Erklärung nicht oder nur unvollkommen zum Ausdruck gekommen ist (st. Rechtsprechung, z.B. BGH, Urteile vom 24. April 2009 - LwZR 11/08, NJW-RR 2009, 1714 Rn. 17; vom 18. Januar 2008 - V ZR 174/06, NJW 2008, 1658 Rn. 12; vom 29. März 1996 aaO; vom 26. April 1978 - VIII ZR 236/76, BGHZ 71, 243, 247 und vom 23. Februar 1956 - II ZR 207/54, BGHZ 20, 109, 110).
17
3. Da noch weitere Feststellungen erforderlich sind, ist die Sache nicht zur Endentscheidung reif und an das Berufungsgericht zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1, 3 ZPO). Dabei wird es auch Gelegenheit haben, sich mit den weiteren Rügen der Revision zu befassen, auf die einzugehen der Senat keine Veranlassung hat.
Schlick Wöstmann Hucke
Seiters Tombrink
Vorinstanzen:
LG Bremen, Entscheidung vom 04.06.2009 - 12 O 481/06 -
OLG Bremen, Entscheidung vom 27.11.2009 - 2 U 78/09 -

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 15. Februar 2008 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen die aufsichtsrechtliche Beanstandung der von ihr am 8. April 2006 ausgestrahlten Sendung „Jetzt geht’s um die Eier! Die große Promi-Oster-Show“.

2

Darin mussten Prominente vor Publikum gegeneinander in einem Kochwettbewerb sowie in Geschicklichkeitsspielen antreten. Die Klägerin ist Inhaberin der Rechte an der Konzeption und dem Inhalt der Veranstaltung. Im Vorfeld der Übertragung schloss sie mit der P. GmbH (im Folgenden: P.), diese vertreten durch die M. GmbH (im Folgenden: M.), mündlich einen Lizenz- und einen Veranstaltungsvertrag, die sie nach Einleitung des Beanstandungsverfahrens unter dem 8. bzw. 12. Dezember 2006 schriftlich fixierte. In dem Veranstaltervertrag gestattete die Klägerin der P. gegen Zahlung von 10.000,-- €, die streitgegenständliche Show organisatorisch auszurichten. Diese wiederum verpflichtete sich zur Durchführung der Veranstaltung am 8. April 2006 unter Umsetzung der im Vertrag niedergelegten inhaltlichen Konzeption. Des Weiteren vereinbarten die Parteien, dass die organisatorische Leitung und Durchführung – u. a. die sog. On-Ground-Vermarktung – in den Händen der P. liegen und die Klägerin nicht berechtigt sein sollte, in den Bereichen Weisungen zu erteilen, die – wie u. a. das Konzept der Vermarktung und die zur unmittelbaren Veranstaltung vor Ort zählenden Bereiche – den örtlichen Veranstalter betreffen. Mit Ausnahme des Rechts als örtlicher Veranstalter gemäß § 81 Urhebergesetz – UrhG – verblieben sämtliche Rechte bei der Klägerin. Die Verträge mit den Mitwirkenden wurden durch sie geschlossen und die daraus resultierenden Rechte auf die P. übertragen. Diese wiederum erlaubte in dem Lizenzvertrag der Klägerin gegen Zahlung eines Entgelts in Höhe von 24.500,-- €, die Veranstaltung live zu senden. Die Übertragung selbst wurde durch eine von der Klägerin beauftragte Produktionsfirma durchgeführt.

3

Gesellschaftsrechtlich waren die Beteiligten im Zeitpunkt der Sendung dergestalt miteinander verbunden, dass die Klägerin eine Tochter der G. GmbH ist, deren Gesellschaftsanteile wiederum von der P. AG gehalten werden, und die P. eine Tochtergesellschaft der X. GmbH war, die gleichfalls im Alleineigentum der P. AG steht. M. hingegen, die zum 9. Juni 2006 33 v.H. der Gesellschaftsanteile an der P. erwarb, gehört nicht zur P. AG.

4

Die Organisation und Durchführung der Veranstaltung erfolgte durch die M. Diese warb hierfür u. a. mit Anzeigen in Tageszeitungen und war auf den Eintrittskarten als Veranstalterin ausgewiesen. Insgesamt wurden 3.140 Karten – davon 801 Frei- und Pressekarten – ausgegeben. Die Einnahmen hieraus beliefen sich auf 28.596,60 €. Darüber hinaus schloss die M. unter dem 4. April 2006 mit der Firma L. einen Sponsorenvertrag. Darin wurde L. gegen Zahlung von 85.000,-- € berechtigt, in den Zuschauerrängen einen acht Meter großen Goldhasen sowie ein 0,9 mal 20 Meter großes Plakat mit dem Firmenschriftzug anzubringen. Vereinbart wurde des Weiteren die Vorführung der Herstellung eines Schokoladen-Osterhasen durch einen Mitarbeiter von L. ohne Markenkennzeichnung. Auf Seite 3 des Vertrages befindet sich der durchgestrichene handschriftliche Vermerk: „Die Platzierung des Hasen und der Banner wird so ausgerichtet, dass eine Übertragung im TV gewährleistet ist.“ Unterhalb der Unterschriftenzeile enthält der Vertrag den handschriftlichen Zusatz: „Die rechtliche Abklärung des Sponsorings wird durch M/bzw. [die Klägerin] durchgeführt. L. ist dafür nicht verantwortlich.“ Sowohl der Hase als auch das Plakat waren bei der Übertragung mehrfach zu sehen. Darüber hinaus befanden sich im Zuschauerraum Banner mit den Aufschriften der Klägerin und des Veranstaltungsortes.

5

Nach Anhörung der Klägerin und nach Beteiligung der zuständigen Gremien stellte die Beklagte mit Bescheid vom 26. September 2006 einen Verstoß der streitgegenständlichen Sendung gegen das Verbot der Schleichwerbung fest und verpflichtete die Klägerin, die Beanstandung zu verbreiten. Deren Widerspruch gab sie mit Widerspruchsbescheid vom 24. April 2007 nur insoweit statt, als sie die Veröffentlichungspflicht aufhob; den gegen die Beanstandung gerichteten Widerspruch wies sie hingegen zurück.

6

Mit ihrer Klage machte die Klägerin geltend, die Organisation und Durchführung sowie die Vermarktung der Veranstaltung hätten allein der P. oblegen, die das Veranstalterrisiko getragen habe. Zwischen ihr – der Klägerin – und der Firma L. bestünden keine vertraglichen Beziehungen. Eine vergleichbare Werbung sei fester Bestandteil der Übertragung vieler Sport- und Konzertveranstaltungen. Sie habe sich u. a. durch entsprechende Anweisungen an die Kamerateams um eine Begrenzung der Werbewirkung bemüht. Die handschriftlichen Zusätze im Sponsorenvertrag seien unwirksam. Die vertragliche Gestaltung mit der P. sei branchenüblich. Bei anderen Großveranstaltungen erfolge die Durchführung ebenfalls durch einen örtlichen Veranstalter, von dem der Fernsehsender lediglich die Übertragungsrechte erwerbe. Auch dort gebe es Werbung für die veranstaltenden Publikationen, ohne dass dies bislang als Schleichwerbung beanstandet worden sei. Im Falle des S. Pop Festivals gehe die Veranstaltung gleichfalls auf eine Idee des übertragenden Senders zurück und seien bei der Ausstrahlung Werbeelemente deutlich erkennbar. Eine über die Zuschauer vor Ort hinausgehende Werbewirkung habe vorliegend nicht den Gegenstand des Sponsorenvertrages gebildet. Des Weiteren fehle es an der Werbeabsicht. An die Klägerin sei kein Entgelt geflossen. Die Sendung werde auch nicht von der Werbung geprägt oder dominiert. Die geringe Darstellung sei aufgrund der Gegebenheiten vor Ort unvermeidbar gewesen. Darüber hinaus stelle ein sitzender Goldhase das typische Markenzeichen nicht allein der Firma L. dar. Mangels Einflusses der Klägerin auf die örtliche Reklame sei eine Werbewirkung nur durch den – hier unzumutbaren – Verzicht auf die Übertragung vermeidbar gewesen. Eine Schleichwerbung liege zudem nur dann vor, wenn die Werbung nicht klar sei und der Zuschauer sie nicht als solche wahrnehme. Die Eindeutigkeit der Werbeform schließe eine derartige Täuschung vorliegend aus.

7

Die Klägerin hat beantragt,

8

den Bescheid der Beklagten vom 26. September 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. April 2007 aufzuheben.

9

Die Beklagte hat beantragt,

10

die Klage abzuweisen.

11

Sie hat dargelegt, das Aufstellen der Werbeelemente sei gezielt zu Werbezwecken, und zwar gerichtet an das Fernsehpublikum, erfolgt. Bei der streitgegenständlichen Sendung handele es sich um kein einer Sportveranstaltung vergleichbares Ereignis, sondern um eine speziell für die Klägerin konzipierte und durchgeführte Veranstaltung. Diese habe bei der Vertragsgestaltung mit der P. ohne Notwendigkeit auf die Möglichkeit der Einflussnahme verzichtet. Indiz für die Werbeabsicht sei darüber hinaus die hohe Werbewirkung einzelner Szenen. Auch die handschriftlichen Zusätze im Sponsorenvertrag ließen ungeachtet ihrer schuldrechtlichen Wirksamkeit hierauf schließen. Aus dem Veranstaltervertrag folge, dass das Konzept der Sendung von vornherein auf deren werbliche Nutzung ausgelegt gewesen sei. Hierdurch seien die Produktionskosten der Klägerin verringert worden. Eine Irreführung liege bereits bei einer Verwischung der Grenze zwischen Werbung und Programm vor, ohne dass es eines „schleichenden“ Elements bedürfe.

12

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 15. Februar 2008 abgewiesen und ausgeführt, die vorliegende Veranstaltung sei ungeachtet ihrer Organisation durch die P. mit einer Auftragsproduktion der Klägerin gleichzusetzen. Die Sendung stelle sich als Teil einer von ihr entwickelten Reihe dar, die Mitwirkenden stünden bei ihr unter Vertrag und sie habe die Namens-, Titel- und Merchandisingrechte behalten. Die P. sei zur Durchführung nach einem Konzept der Klägerin zu einem auf ihr Programm abgestimmten Zeitpunkt verpflichtet gewesen. Hierin unterscheide sich die Übertragung von den von der Klägerin benannten Vergleichsfällen, bei denen die inhaltlichen und konzeptionellen Rechte nicht beim Sender lägen. Bei einer Auftragsproduktion aber müsse die Einhaltung des Schleichwerbungsverbots sichergestellt werden. Die diesbezügliche Einflussmöglichkeit der Klägerin werde u. a. durch eine E-Mail der Frau Z. belegt. Darüber hinaus seien Werbung und Übertragung von vornherein Teil der Konzeption gewesen, und die Darstellung der Werbung gehe über das dramaturgisch und informatorisch notwendige Maß hinaus. Mit der Übertragung von Sport- und Kulturveranstaltungen könne die Sendung nicht verglichen werden. Diese fänden unabhängig von einer Fernsehübertragung statt. Auf ihren Ablauf und ihre inhaltliche Gestaltung habe der übertragende Sender keinen Einfluss, wohingegen sich die Klägerin bei Abschluss der Verträge Einflussmöglichkeiten hätte vorbehalten können. Für eine Irreführung genüge das Verwischen der Grenze zwischen Werbung und Programminhalt.

13

Mit ihrer vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung macht die Klägerin ergänzend geltend, die Beklagte habe ein paralleles Ordnungswidrigkeitenverfahren eingestellt. Bereits dies zeige, dass offensichtlich kein Verstoß gegen das Schleichwerbungsverbot vorliege. Das Verwaltungsgericht habe zudem die von ihm herangezogene E-Mail falsch zugeordnet; es handele sich hierbei um eine Anweisung von M. an L. und folglich um keinen Beleg einer Einflussmöglichkeit der Klägerin. Weder sei der Abschluss der Künstlerverträge durch sie erheblich, noch die Übertragung weiterer Rechte auf die P. erforderlich gewesen. Dieser seien keine über § 1 Abs. 2 des Lizenzvertrages hinausgehenden Vorgaben gemacht worden. Der Fixierung des Datums habe es allein aus Gründen der Planungssicherheit bedurft. Die Werbung sei nicht Teil des Gesamtkonzeptes gewesen. Die branchenübliche Einräumung der Vermarktungsrechte wiederhole nur, was sich bereits aus § 81 UrhG ergebe. Auch beim Erwerb der Rechte zur Übertragung von Fußballspielen sei dem Sender bekannt, dass es in den Stadien Bandenwerbung gebe. Dennoch stelle beispielsweise die Sportschau keine unter Einschluss von Werbemaßnahmen konzipierte Sendung dar. Ein Verstoß gegen das Schleichwerbungsverbot erfordere – anders als der allgemeine Trennungsgrundsatz – eine Täuschung. Der Anteil der Zuschauer, bezüglich derer die Gefahr der Irreführung bestehe, müsse größer als 15 v.H. sein und werde vorliegend nicht erreicht. Schließlich leide die erstinstanzliche Entscheidung wegen der fehlenden Berücksichtigung des Vortrags der Klägerin betreffend die eigenständige Vermarktung und Durchführung der Veranstaltung durch P., wegen der falschen Zuordnung der E-Mail sowie wegen der unberücksichtigt gebliebenen Einstellung des Ordnungswidrigkeitenverfahrens an Verfahrensfehlern. Die Klägerin hat angeregt, die Frage der Auslegung des § 2 Abs. 2 Nr. 6 RStV dem Europäischen Gerichtshof vorzulegen.

14

Sie beantragt,

15

unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 15. Februar 2008 den Bescheid der Beklagten vom 26. September 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. April 2007 aufzuheben,

16

hilfsweise,

17

das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 15. Februar 2008 und das zugrunde liegende Verfahren aufzuheben und die Sache zur weiteren Verhandlung an das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße zurückzuverweisen.

18

Die Beklagte beantragt,

19

die Berufung zurückzuweisen.

20

Sie verweist unter Wiederholung und Vertiefung ihrer bisherigen Ausführungen auf die besondere Programmverantwortung des Veranstalters sowie darauf, dass die Offensichtlichkeit einer Werbung eine Irreführungsgefahr nicht ausschließe. Der Einstellung des Ordnungswidrigkeitenverfahrens komme keine Bedeutung zu, weil dort das Opportunitätsprinzip gelte. Zudem sei dessen Gegenstand nicht der Verstoß gegen das Schleichwerbungsverbot, sondern eine Verletzung der Aufsichtspflicht gewesen, für die andere Tatbestandsvoraussetzungen gälten.

21

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Schriftsätze der Beteiligten, die Verwaltungsvorgänge (1 Ordner) sowie auf die von der Klägerin vorgelegte Aufzeichnung der streitgegenständlichen Sendung Bezug genommen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung.

Entscheidungsgründe

22

Die Berufung hat keinen Erfolg.

23

Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Sendung „Jetzt geht’s um die Eier! Die große Promi-Oster-Show“ verstieß gegen das Schleichwerbungsverbot gemäß § 1 Abs. 2 Landesmediengesetz – LMG – i.V.m. § 7 Abs. 6 Satz 1 des Staatsvertrages für Rundfunk und Telemedien – RStV – und durfte in Folge dessen von der Beklagten gemäß § 27 Abs. 1 LMG beanstandet werden. Die Verfügung vom 26. September 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. April 2007 ist deshalb rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VerwaltungsgerichtsordnungVwGO –).

24

Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 6 RStV ist Schleichwerbung im Sinne des Rundfunkstaatsvertrages u. a. die Darstellung von Waren, Namen oder Marken eines Herstellers von Waren in Programmen, wenn sie vom Veranstalter absichtlich zu Werbezwecken vorgesehen ist und die Allgemeinheit hinsichtlich des eigentlichen Zwecks dieser Darstellung irreführen kann. Das Abbilden der Hasenfigur sowie des Plakats mit dem Schriftzug der Firma L. im Rahmen der Übertragung der streitgegenständlichen Sendung erfüllt diese Voraussetzungen, weil es eine werberelevante Handlung darstellt (I.), die von einer entsprechenden Werbeabsicht der Klägerin getragen war (II.) und die darüber hinaus geeignet ist, die Allgemeinheit hinsichtlich ihres eigentlichen Zwecks irrezuführen (III.).

I.

25

Mit dem Einblenden des Hasen und des Banners der Firma L. während der Ausstrahlung der Show hat die Klägerin in werbewirksamer Weise Waren, Namen und Marken dieser Herstellerin in ihrem Programm dargestellt.

26

Werbewirkung entfaltete hierbei nicht allein das insoweit eindeutige Plakat, welches mittig im Hintergrund des „Spielfeldes“ angebracht war und nicht nur während der Spielszenen, sondern ebenso bei Kameraschwenks durch das Publikum häufig zu sehen war. Eine diesbezügliche Bedeutung kommt vielmehr auch der Hasenfigur zu. Dies folgt bereits aus dem Umstand, dass die Firma L. die Figur ausweislich des Sponsorenvertrages zu diesem Zweck eingesetzt und u. a. hierfür eine Gegenleistung in Höhe von 85.000,-- € entrichtet hat. Der sitzende Goldhase ist darüber hinaus als dreidimensionale Gemeinschaftsmarke geschützt (vgl. BGHZ 169, 295) und gemäß einer Verkehrsbefragung vom Mai 2006 95 v.H. aller Befragten und 97 v.H. der Käufer oder Verwender von Schokoladenwaren bekannt; 71 v.H. aller Befragten und 74 v.H. des engeren Verkehrskreises konnten ihn der Firma L. zuordnen (vgl. OLG Frankfurt am Main, GRUR-RR 2008, 191 – Juris Rn. 19 –). Dieser Einschätzung steht die Abweisung einer wettbewerbsrechtlichen Klage der Firma L. gegen den Hersteller eines anderen, gleichfalls sitzenden Schokoladenhasen durch das OLG Frankfurt am Main nicht entgegen. Das Gericht hat die fehlende Verwechselungsgefahr daraus hergeleitet, dass an der herkunftsweisenden Bedeutung der Marke neben dem Wortbestandteil die Form und die Farbe des sitzenden Goldhasen sowie das „rote plissierte Bändchen mit dem goldenen Glöckchen“ und auch die Zeichnung des Gesichts teilnähmen, die sich von dem dortigen Konkurrenzprodukt unterschieden (vgl. OLG Frankfurt am Main, a.a.O. – Juris Rn. 26 –). Diese Merkmale wies die in der Sendung verwendete Figur jedoch auf. Ihre Zuordnung zur Firma L. wurde zudem durch das Werbeplakat sowie die mehrfache Einblendung des auf dem Hasen aufgebrachten Schriftzugs der Herstellerin (u. a. um 20:15:04, 21:54:03 und 22:13:42 Uhr) verstärkt.

27

Weder der Darstellung des Hasen noch des Banners kam des Weiteren eine derart untergeordnete Bedeutung zu, dass sie nicht als Werbung wahrzunehmen gewesen wären. Die Hasenfigur wurde in neun Szenen gezeigt: Bildschirmfüllend zu Beginn der Sendung (20:14:48 Uhr), beim Kameraschwenk durch das Publikum (20:15:04 Uhr), bei der Einfahrt der Teilnehmer A. und B. (20:18:41 Uhr), während der Herstellung von Rührei durch die Kandidaten C. und B. (21:19:44 Uhr) sowie des Ostereier-Anstoßens durch Herrn D. (21:25:42 Uhr), zum Ablauf des Countdowns für die Herstellung des Fischgerichts (21:30:56 Uhr), mehrfach während des Fangens hartgekochter Eier mit dem Mund (21:53:43 bis 21:56:10 Uhr), anlässlich der Fertigstellung des Schokoladenhasen (22:05:53 Uhr) sowie beim Verteilen der Gerichte an das Publikum (22:13:42 Uhr). Das Werbebanner war sogar noch erheblich häufiger – und damit nahezu regelmäßig – zu sehen.

II.

28

Die Klägerin handelte darüber hinaus mit Werbeabsicht.

29

Diese ist gemäß der Definition in § 2 Abs. 2 Nr. 6 RStV das zentrale Merkmal zur Unterscheidung zwischen zulässigen und unzulässigen Werbeeffekten. Hiermit hat der Gesetzgeber dem Umstand Rechnung getragen, dass das Abbilden der Lebenswirklichkeit, gleich ob in einem fiktiven oder in einem dokumentarischen Rahmen, wesentlicher Bestandteil des Rundfunks ist. Produkte, Marken und Werbung sind Teil der realen Umwelt, bei deren Darstellung sie nicht künstlich ausgespart werden können. Damit verbundene werbliche Nebeneffekte sind deshalb grundsätzlich hinzunehmen. Wo hingegen nicht das Abbilden der Lebenswirklichkeit, sondern der Werbeeffekt im Vordergrund steht, ist zugleich die Schwelle überschritten, bis zu der werbewirksame Darstellungen noch durch den verfassungsrechtlichen Programmauftrag gedeckt sind. Hierin findet zugleich der dienende Charakter der Rundfunkfreiheit für die individuelle und öffentliche Meinungsbildung seinen Ausdruck, der sie von den anderen Freiheitsrechten des Grundgesetzes unterscheidet (vgl. BVerfGE 87, 181 [197]; 74, 297 [323 f.]; BGHZ 110, 278 [287]; Gounalakis, WRP 2005, 1476 [1480]).

30

Die Werbeabsicht ist gesetzliches Tatbestandsmerkmal und muss im Einzelfall unter Beachtung der verfassungsrechtlich geschützten Rundfunkfreiheit anhand objektiver Indizien festgestellt werden. Sie folgt vorliegend sowohl aus der Zahlung der Firma L. an die von der P. beauftragte M., die sich die Klägerin zurechnen lassen muss (1.), als auch aus der Intensität der Werbewirkung (2.).

31

1. Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 6 Satz 2 RStV gilt eine Darstellung von Waren etc. insbesondere dann als zu Werbezwecken beabsichtigt, wenn sie gegen Entgelt erfolgt. Die Firma L. zahlte für die Darstellung des Hasen und des Plakats im Programm der Klägerin 85.000,-- € (a). Allerdings wurde das Entgelt nicht an diese, sondern an M. entrichtet. Jedoch steht dies der Annahme einer Werbeabsicht der Klägerin nicht entgegen (b).

32

a) Die Werbeabsicht muss gemäß § 2 Abs. 2 RStV auf die Darstellung im Programm gerichtet sein. Die Regelvermutung wird mithin nicht ausgelöst, wenn dem Sponsor beispielsweise lediglich das Recht eingeräumt wird, an die Zuschauer vor Ort Werbeartikel zu verteilen, die im Rahmen der Übertragung keine Werbewirkung entfalten sollen.

33

Dass von den Parteien des Sponsorenvertrags eine solche, auf die Besucher der Halle beschränkte Werbewirkung nicht beabsichtigt, sondern vielmehr gezielt auf die Fernsehübertragung ausgerichtet war, steht zur Überzeugung des Senats fest. Schon das von L. entrichtete Entgelt von 85.000,-- € zzgl. Mehrwertsteuer, zu dem die ebenfalls von der Sponsorin zu tragenden Kosten für den Transport sowie für den Auf- und Abbau des Hasen hinzukamen, lässt insoweit allein den Rückschluss zu, die Werbung habe sich maßgeblich an die Fernsehzuschauer gerichtet. Bei 3.140 Besuchern hätte die Firma L. andernfalls mehr als 30,-- € je Person investiert und folglich jeder Zuschauer Waren der Sponsorin zu einem darüber noch hinausgehenden Betrag kaufen müssen, damit sich deren Engagement rentiert hätte. Hierbei handelte es sich des Weiteren um keine einseitige Erwartung allein der Firma L.. Vielmehr hat sich die M. – und folglich die durch sie vertretene P. – die beabsichtigte Werbewirkung im Programm der Klägerin durch die Forderung eines entsprechenden Entgelts zu Eigen gemacht.

34

Dem kann die Klägerin nicht entgegen halten, auch bei großen Sportveranstaltungen werde Bandenwerbung nicht allein wegen der Wirkung auf die Zuschauer vor Ort, sondern maßgeblich wegen der Fernsehübertragung geschaltet und entsprechend vergütet. Zwar mag die Werbeabsicht auch in diesen Fällen auf eine Darstellung im Programm gerichtet sein. Von dem vorliegenden Fall unterscheiden sich diese Veranstaltungen jedoch dadurch, dass dort dem Rundfunkveranstalter die Intention des Vertragspartners des Sponsors – beispielsweise des Stadionbetreibers – in aller Regel nicht zugerechnet werden kann.

35

b) Der Begriff der Schleichwerbung setzt gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 6 RStV die Werbeabsicht des Veranstalters voraus. Veranstalter ist gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 11 RStV, wer ein Rundfunkprogramm unter eigener inhaltlicher Verantwortung anbietet. Da die Entgeltlichkeit der Darstellung die Werbeabsicht indiziert, ist es erforderlich, dass sich der Veranstalter selbst die Gegenleistung hat versprechen lassen. Veranstalterin der streitgegenständlichen Sendung war im Sinne des Rundfunkstaatsvertrags die Klägerin, wohingegen weder die M. noch die P. den Veranstalterbegriff erfüllen. Dennoch muss sich die Klägerin aufgrund ihrer aus § 17 Abs. 1 Satz 2 LMG folgenden Programmverantwortung rundfunkrechtlich deren Handeln und somit auch den Erhalt des Werbeentgelts zurechnen lassen.

36

Gemäß der genannten Bestimmung tragen Rundfunkveranstalter für ihr Programm nach Maßgabe des Grundgesetzes, der allgemeinen Gesetze und der Bestimmungen des Landesmediengesetzes die Verantwortung. Hierbei handelt es sich, anders als in Satz 1 der Vorschrift, nicht um eine Festlegung lediglich desjenigen Bereichs, der der Zuständigkeit und der Gestaltungsfreiheit des Veranstalters unterfällt, sondern darüber hinausgehend um die Begründung einer Verantwortlichkeit im Sinne eines grundsätzlichen Einstehenmüssens für Rechtsverletzungen. Dieser besonderen Verantwortung, die über § 1 Abs. 2 Satz 1 LMG die Beachtung der Vorschriften des Rundfunkstaatsvertrages und somit auch des Schleichwerbungsverbots einschließt, kann sich der Veranstalter nicht dadurch entziehen, dass er Dritte in die organisatorische oder inhaltliche Gestaltung seines Programms einbindet (vgl. VG Berlin, ZUM 1998, 1049 – juris Rn. 23 –; Hartstein u. a., Rundfunkstaatsvertrag, Stand: September 2008, § 7 Rn. 50). Wo dies geschieht, bleibt er vielmehr für die Einhaltung der medienrechtlichen Vorgaben verantwortlich. Für die rundfunkrechtliche Bewertung kommt es deshalb nicht darauf an, ob der Tatbestand für ein aufsichtsbehördliches Einschreiten allein in der Person des Veranstalters oder (auch) durch die von ihm eingebundenen Firmen erfüllt wird. Nur dort, wo er auf den Inhalt der Sendung keinen Einfluss hat, weil diese in völliger Unabhängigkeit von ihm erstellt wurde und sich seine Entscheidung – mithin auch seine Programmverantwortung – daher darauf beschränkt, das Programm auszustrahlen, sind ihm die Handlungen der an der Herstellung der Sendung beteiligten Dritten nicht zuzurechnen. Zur Vermeidung der andernfalls leicht möglichen Umgehung rundfunkrechtlicher Vorgaben sind hieran strenge Anforderungen zu stellen.

37

Dies vorangestellt, handelt es sich bei der streitgegenständlichen Show um keine derart von der Klägerin unbeeinflussbare Veranstaltung. Ihr ist vielmehr das Handeln der P. und der M. zuzurechnen, weil diese in einer Weise in die Erstellung der Sendung eingebunden waren, die einer Auftragsproduktion gleichkommt (aa). Hingegen kann sich die Klägerin nicht auf die Grundsätze über die Zulässigkeit der Bandenwerbung bei Sport- sowie auf eine Gleichbehandlung mit der Übertragung anderer Großveranstaltungen berufen (bb).

38

aa) Die „Große Promi-Oster-Show“ war keine Veranstaltung, auf deren Inhalt und Ablauf die Klägerin keinen Einfluss hatte und bei der sie folglich darauf beschränkt gewesen wäre, allein über die Frage der Ausstrahlung zu entscheiden. Vielmehr stellt sie sich in einer Gesamtschau als eine von der Klägerin konzipierte und für sie durchgeführte Sendung dar, bei der sie auf die Einhaltung der rundfunkrechtlichen Vorgaben Einfluss nehmen konnte.

39

Dies folgt bereits daraus, dass sie Inhaberin der Rechte an der Konzeption und an dem Inhalt der Show ist. Es handelt sich mithin von vornherein um „ihre“ Sendung, die sie ohne Weiteres auch selbst oder im Wege der Auftragsproduktion durchführen könnte. Zwar ist sie in ihrer unternehmerischen Entscheidung über die Erstellung ihres Programms einschließlich deren organisatorische Durchführung frei. Jedoch steht deshalb nicht auch die gesetzliche Programmverantwortung – die andernfalls vom Geschick bei der vertraglichen Ausgestaltung abhinge – zu ihrer Disposition. Vielmehr muss sie in Fällen wie dem vorliegenden ebenso wie bei Co- oder Auftragsproduktionen (vgl. hierzu Ladeur, in: Hahn/Vesting, Beck’scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 2. Aufl., § 7 RStV Rn. 63; Hartstein u. a., a.a.O., § 7 Rn. 50) durch eine entsprechende Vertragsgestaltung für die Beachtung der rundfunkrechtlichen Vorgaben bei der Erstellung der Sendung Sorge tragen. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Klägerin daran gehindert gewesen wäre, eine dahingehende Vereinbarung mit der P. zu schließen. Letztere hätte vielmehr die Show ohne den Erwerb der Rechte von der Klägerin nicht durchführen können, was dieser wiederum die Möglichkeit gab, den Abschluss des Veranstaltervertrages von einer Verpflichtung zur Einhaltung des Schleichwerbungsverbots abhängig zu machen. Doch auch dann, wenn diese nicht bereit gewesen wäre, hierauf einzugehen, wäre die rundfunkrechtliche Verantwortung der Klägerin nicht entfallen. Vielmehr hätte sie die Möglichkeit gehabt, die Veranstaltung mit einem anderen Organisationspartner sowie als Co-, Auftrags- oder Eigenproduktion durchzuführen. Sie wäre folglich nicht darauf beschränkt gewesen, sich allein für oder gegen die Ausstrahlung zu entscheiden.

40

Hinzu kommt, dass die Klägerin nicht nur auf die ihr mögliche Einflussnahme verzichtet, sondern sie ohne Notwendigkeit gegenüber der P. in § 2 Ziffer 1 des Veranstaltervertrages sogar ausdrücklich ausgeschlossen und dieser in § 3 die alleinige sog. On-Ground-Vermarktung übertragen hat.

41

Vor diesem Hintergrund kann dahingestellt bleiben, ob – wie von der Klägerin geltend gemacht – das Recht der P. zur werblichen Vermarktung der Veranstaltung bereits aus § 81 UrhG folgte. Zum einen kann der Veranstalter auf seine diesbezüglichen Rechte verzichten (vgl. OLG München, ZUM 1997, 144). Zum anderen hätte die Klägerin selbst bei einer Unmöglichkeit des Verzichts die Veranstaltung in einem anderen organisatorischen Rahmen weiterhin durchführen können.

42

Für den Charakter einer für die Klägerin produzierten Sendung spricht des Weiteren ihre Zugehörigkeit als Teil einer von der Klägerin entwickelten Reihe. Diese ist neben dem Gleichklang der jeweiligen Titel („Jetzt geht’s …“ bzw. „Jetzt wird …“) sowie der einheitlichen Moderation der Shows durch das Konzept geprägt, Prominenten-Teams vor Publikum in Spielen mit jahreszeitlichem Bezug gegeneinander antreten zu lassen. Auf ihrer Homepage hebt auch die Klägerin diesen Zusammenhang hervor („In schöner ’Jetzt geht's um ...’-Manier erwarten die […] Zuschauer […] wieder jede Menge Spiele …“; …). Zudem wurden die Verträge mit den Teilnehmern durch sie und nicht durch P. geschlossen. Diese hatte folglich weder auf das Konzept der Sendung noch auf die Mitwirkenden oder auf den Zeitpunkt der Sendung Einfluss. Sie war zur Durchführung der Veranstaltung nicht nur berechtigt, sondern der Klägerin gegenüber auch verpflichtet. Damit unterschieden sich ihre Einwirkungsmöglichkeiten und Pflichten nicht wesentlich von denjenigen, die ihr zugekommen wären, hätte die Klägerin sie als Auftragnehmerin in die Durchführung der Veranstaltung einbezogen. Vor diesem Hintergrund kommt der organisatorischen Durchführung der Veranstaltung einschließlich der Vermarktung und des Kartenverkaufs durch die P. bzw. M. keine entscheidende Bedeutung zu.

43

bb) Die Klägerin kann sich nicht auf die Grundsätze über die Zulässigkeit der Bandenwerbung bei der Übertragung von Sportveranstaltungen berufen.

44

Diese unterscheiden sich von der streitgegenständlichen Sendung, da sie unabhängig von dem übertragenden Sender stattfinden und dieser regelmäßig keinen Einfluss auf deren werbefreie Gestaltung nehmen kann. Sie weisen daher keine Ähnlichkeit mit Auftragsproduktionen auf, die es rechtfertigen würde, die Programmverantwortung auf Handlungen in die Erstellung des Programms eingebundener Dritter zu erstrecken. Insoweit handelt es sich bei einer dort vorhandenen Werbung vielmehr um einen Bestandteil der gegebenen – und nicht einer vom Veranstalter künstlich aus Gründen der Werbung geschaffenen – Lebenswirklichkeit. Sportveranstaltungen finden nicht für das Fernsehpublikum, sondern in erster Linie zu Wettkampfzwecken statt. Ihre Durchführung ist deshalb von einer Fernsehübertragung grundsätzlich unabhängig. Sie sind des Weiteren weder von einem Rundfunkveranstalter noch für ihn konzipiert. Dementsprechend kann er keine Teilnehmer benennen, Vorgaben für den Inhalt des Wettbewerbs machen oder Vermarktungsrechte einräumen. Insbesondere aber hat er unter diesen Voraussetzungen keine Möglichkeit, Werbung im Umfeld derartiger Veranstaltungen auszuschließen. Er kann ihre Verbreitung im Fernsehen vielmehr nur dadurch vermeiden, dass er von einer Aufnahme in sein Programm gänzlich absieht (vgl. Hesse, Rundfunkrecht, 3. Aufl., Rn. 61).

45

Ebenso verhält es sich hinsichtlich der Ausstrahlung von Preisverleihungen oder Benefizveranstaltungen anderer Medien. Auch in diesen Fällen werden Inhalt und Ablauf allein vom Veranstalter der Darbietung konzipiert. Der Sender hingegen hat keinen Einfluss auf werbliche Elemente. Seine Entscheidung beschränkt sich darauf, die Veranstaltung so oder gar nicht zu übertragen. Konzerte wiederum finden gleichfalls grundsätzlich unabhängig von ihrer Fernsehübertragung statt, d. h. sie sind ein eigenständiges Ereignis und somit einer Auftragsproduktion nicht vergleichbar.

46

Allerdings ist ein Verstoß gegen das Schleichwerbungsverbot bei derartigen Veranstaltungen nicht von vornherein ausgeschlossen. Die grundsätzlich fehlende Vergleichbarkeit mit der hier umstrittenen Sendung führt vielmehr lediglich dazu, dass sich der Rundfunkveranstalter werbewirksame Handlungen Dritter dort nicht schon allein aufgrund seiner Programmverantwortung zurechnen lassen muss. Sollte hingegen in Ausnahmefällen eine Vergleichbarkeit bestehen und es im Rahmen der Übertragung zur Darstellung etwa von Namen oder Marken eines Herstellers von Waren kommen, so wäre dies kein Grund, einen Verstoß gegen das Schleichwerbungsverbot zu verneinen, sondern Anlass für ein Einschreiten der Aufsichtsgremien.

47

Scheidet mithin eine Vergleichbarkeit mit Sportübertragungen wegen der Einflussmöglichkeiten der Klägerin und der daraus resultierenden Vermeidbarkeit der Werbung aus, so kann auch das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 13. Juli 2007 (EuGH, Slg. 2004, I-6613, Rn. 27 f. – Loi Evin) auf den vorliegenden Fall keine Anwendung finden. Der Europäische Gerichtshof ist in seiner Entscheidung, die die Bandenwerbung bei Fußballspielen betraf, von der dortigen Unmöglichkeit der Trennung von Werbung und Programm ausgegangen, die im Fall der hier umstrittenen Sendung gerade nicht gegeben war.

48

2. Ungeachtet der Frage der Entgeltlichkeit und ihrer Zurechnung folgt die Werbeabsicht auch aus der Intensität der Werbewirkung. Sie ist vorliegend aufgrund der Häufigkeit der Einblendung des Hasen und des Banners – zumal in Szenen, die beim Zuschauer besondere Aufmerksamkeit erregen – als hoch einzustufen. Durch diese Art der Übertragung hat sich die Klägerin die Werbeabsicht der Parteien des Sponsorenvertrags zu Eigen gemacht.

49

Entgegen ihrer Ansicht setzt dies nicht voraus, dass die Sendung von der Werbung geprägt oder dominiert wird. Der Wortlaut des § 2 Abs. 2 Nr. 6 RStV, der insofern nur von einer „Erwähnung“ und „Darstellung“ der Waren spricht, lässt keine Anhaltspunkte für eine dahingehende Einschränkung erkennen. Vielmehr muss allein von der Platzierung eine werbende Wirkung ausgehen. Diese kann auch durch eine zwar nur kurze, dafür aber intensive oder – wie vorliegend – wiederholte Hervorhebung eines Produkts erzielt werden.

50

Die Werbeelemente wurden in der streitgegenständlichen Sendung besonders auffällig dargestellt, ohne dass sie einen Bezug zum Handlungsablauf hatten. So nahm die Hasenfigur in mehreren Szenen (21:19:44, 21:30:56 und 22:05:53 Uhr) die Hälfte des Bildes und in der Eingangssequenz sogar den gesamten Bildschirm ein. Sie wurde darüber hinaus – wie etwa bei dem Ablauf das Countdowns für die Herstellung des Fischgerichts oder bei der Darbietung des Fangens von Eiern mit dem Mund – in Momenten eingeblendet, in denen eine erhöhte Aufmerksamkeit der Zuschauer zu erwarten war. Gerade bei der sich mehrere Minuten hinziehenden Fang-Wette wurden durchgängig abwechselnd der Hase und das Plakat gezeigt. Letzteres war nicht nur häufig beim Filmen aus der Kameratotalen zu sehen, sondern wurde auch bei Naheinstellungen – mithin in Szenen, in denen die Werbung eigentlich nicht zu sehen gewesen wäre – mittels einer niedrigen Kameraposition ins Bild gerückt. So etwa beim Einlauf der Kandidaten (20:18:19 Uhr), bei der Vorstellung der Jury (20:27:09 Uhr), der Herstellung von Schokoladeneiern (21:24:56 Uhr) und der Verteilung des Essens an das Publikum (22:00:44 Uhr).

51

Die Darstellung des Hasen und des Plakats war des Weiteren nicht aus redaktionellen, journalistischen oder dramaturgischen Gründen gerechtfertigt und folglich nicht unvermeidbar. Sie hatte keinen Bezug zum Inhalt der Veranstaltung, sodass insoweit keine Notwendigkeit ihrer Darstellung bestand. Darüber hinaus hätte sie von der Klägerin sowohl aufgrund ihrer vorstehend (II. 1. b) aa)) dargelegten Einflussmöglichkeiten wie auch durch die Wahl der Kameraperspektive verhindert werden können. So wäre etwa beim Fangen der Eier der Hase nicht zu sehen gewesen, hätte sich die Kamera nicht links, sondern rechts von dem Fänger (von ihm aus gesehen) befunden. Gleiches gilt für die in Untersicht gefilmten Szenen, in denen das Werbeplakat bei einer normalen, d. h. in Augenhöhe befindlichen Kameraposition nicht ins Bild gekommen wäre. Bei der Übertragung der Publikumsreaktionen schließlich war die Wiedergabe des Plakats allenfalls bei den Einstellungen unvermeidbar, in denen die Zuschauer insgesamt gezeigt wurden, nicht aber bei Nahaufnahmen des Publikums (z. B. 20:14:57 und 20:15:22 Uhr), die die Klägerin auch ohne Werbung gezeigt hat (z. B. 20:15:09 Uhr).

52

Der Umstand, dass in den Zuschauerrängen auch Banner der Klägerin und des Hallenbetreibers angebracht waren, mindert hingegen die Intensität der Werbung für die Firma L. schon deshalb nicht, weil sie im Rahmen der Sendung in keiner vergleichbaren Weise hervorgehoben wurden.

53

Insoweit die Klägerin geltend macht, sie habe das Kamerateam angewiesen, den Hasen und das Banner nicht abzubilden, war diese Vorgabe in Anbetracht der festgestellten Häufigkeit der Darstellung offensichtlich ungeeignet. Sie lässt folglich die Verantwortlichkeit der Klägerin nicht entfallen. Schließlich kann sich die Klägerin auch für die aus der Intensität der werblichen Darstellung hergeleitete Werbeabsicht nicht auf einen Vergleich mit der Übertragung von Sport- und Konzertveranstaltungen berufen.

III.

54

Die Darstellung der Werbemittel war des Weiteren geeignet, die Allgemeinheit hinsichtlich ihres eigentlichen Zwecks irrezuführen.

55

Dem Merkmal der Irreführung widerspricht entgegen der Ansicht der Klägerin nicht die vermeintliche Erkennbarkeit des Plakats und der Hasenfigur als Werbeelemente. Andernfalls könnte der Veranstalter das Schleichwerbungsverbot durch eine möglichst intensive Bewerbung des Produkts umgehen. Dies aber stünde ebenso wenig mit dem Grundsatz gemäß § 7 Abs. 3 Satz 2 RStV in Einklang, wonach Werbung und Programm eindeutig getrennt sein müssen, wie mit den Vorgaben für Dauerwerbesendungen in § 7 Abs. 5 RStV, bei denen die Erkennbarkeit des Werbecharakters gleichfalls nicht zum Wegfall rundfunkrechtlicher Einschränkungen führt. Die fehlende Erwähnung einer Eignung zur Irreführung in § 7 Abs. 3 Satz 2 RStV lässt ebenfalls keine dahingehenden Rückschlüsse zu. Denn beim Schleichwerbungsverbot handelt es sich um eine Ausprägung des allgemeinen Trennungsgrundsatzes. Die Tatbestände müssen sich daher nicht zwingend unterscheiden.

56

Eine Irreführung liegt bereits dann vor, wenn die Verquickung des Programms mit der Darstellung von Waren, Marken etc. in werblicher Absicht wegen ihrer vermeidbaren Werbewirkung den Trennungsgrundsatz unterläuft (vgl. OVG Niedersachsen, NVwZ-RR 2000, 96; Gounalakis, WRP 2005, 1476 [1484]; Hartstein u. a., a.a.O., § 7 Rn. 52). Der täuschende Charakter liegt hierbei darin begründet, dass Werbung zum Inhalt des Programms gemacht wird, ohne als solche gekennzeichnet zu sein.

57

Das allgemeine Trennungsgebot des § 7 Abs. 3 Satz 2 RStV bezweckt nicht nur den Schutz der Rundfunkfreiheit sowie die Erhaltung der Objektivität und Neutralität des Rundfunks gegenüber dem Wettbewerb im Markt. Es soll vielmehr auch den Fernsehzuschauer und damit die Allgemeinheit vor einer Täuschung über den werbenden Charakter des fraglichen Programmteils bewahren (vgl. BGHZ 110, 278 [289 ff.]). Es trägt damit dem Umstand Rechnung, dass Zuschauer zum einen den Wahrheitsgehalt von Werbung und von Programminhalten unterschiedlich bewerten und zum anderen gegenüber Reklame eine Abwehrhaltung einnehmen (vgl. BGHZ 110, 278 [291]; Gounalakis, WRP 2005, 1476 [1477]). Geschützt wird mithin auch die Freiheit der Willensbildung und -betätigung des Fernsehpublikums: Ihm soll Werbung als solche ausdrücklich bewusst gemacht werden um es ihm zu ermöglichen, die Aussagen über das Produkt als Anpreisung und nicht als vermeintlich objektive Information einzuordnen. Die zur Konkretisierung des allgemeinen Trennungsgrundsatzes erlassenen rundfunkrechtlichen Regelungen verlangen hierfür neben der eindeutig wahrnehmbaren Trennung der Werbung vom restlichen Programm deren Kenntlichmachung, weil nach der Vorstellung des Gesetzgebers nur so ein Irrtum über den werbenden Charakter vermieden werden kann. So verpflichtet etwa § 7 Abs. 5 Satz 2 RStV zur Kennzeichnung von Dauerwerbesendungen, § 8 Abs. 1 RStV zur Kenntlichmachung des Sponsorings und § 7 Abs. 4 Satz 1 RStV zur Kennzeichnung im Falle einer Teilbelegung des ausgestrahlten Bildes mit Werbung. Entsprechende Vorgaben für Teleshopping-Fenster trifft § 45a Abs. 2 Satz 3 RStV.

58

Hieraus folgt, dass die rundfunkrechtlichen Vorgaben den Zuschauer nicht vor einer Konfrontation mit Werbung schützen wollen. Er soll jedoch nur einer Reklame ausgesetzt sein, die als solche gekennzeichnet ist. Die konkrete Darstellung von Waren und Produkten zu Werbezwecken innerhalb des Programms aber ist gerade durch ihre fehlende Kenntlichmachung als Werbung geprägt. Insofern sie vermeidbar und folglich der Tatbestand des § 2 Abs. 2 Nr. 6 RStV im Übrigen erfüllt ist, ist sie mithin zugleich geeignet, die Allgemeinheit hinsichtlich ihres eigentlichen Zwecks irrezuführen. Denn das Hauptaugenmerk des Zuschauers liegt auf dem Inhalt des Programms, weshalb er die Werbung auch dann, wenn sie isoliert betrachtet als solche erkennbar ist, nur am Rande als Reklame wahrnimmt. Insoweit besteht für ihn die Gefahr einer unbewussten Verknüpfung des Programminhalts (hier: positive Stimmung sowie Darstellung von „leckerem“ Essen, Süßigkeiten und Osterhasen als feste Bestandteile der Osterzeit) mit den beworbenen Produkten (hier: Schokolade, insbesondere Schokoladenosterhasen, der Firma L.). In dieser möglichen unterschwelligen Beeinflussung liegt der „schleichende“ Charakter der durch § 7 Abs. 6 Satz 1 RStV verbotenen Werbung begründet.

59

Dieser Auslegung entsprechen im Übrigen auch Erwägungsgrund Nr. 60 der Richtlinie 2007/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2007 (ABl. L 332 vom 18.12.2007, S. 27) sowie der hierdurch in die Richtlinie 89/552/EWG eingefügte Art. 3g Abs. 2 lit. d). Aus der dortigen Differenzierung zwischen (unzulässiger) Schleichwerbung und gekennzeichneter (zulässiger) Produktplatzierung folgt: Auch nach den Vorstellungen des europäischen Normgebers sind nachteilige Auswirkungen einer Darstellung von Waren zu Werbezwecken in Sendungen nur dann nicht zu besorgen, wenn die Zuschauer angemessen auf das sog. „product placement“ hingewiesen werden.

60

Liegen mithin die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Nr. 6 RStV vor, so kommt der Einstellung des Ordnungswidrigkeitenverfahrens keine Bedeutung zu. Keiner Entscheidung bedarf des Weiteren die von der Klägerin aufgeworfene Frage, ob es sich bei dem Kriterium der Gefahr der Irreführung um ein eigenständiges Tatbestandsmerkmal des § 2 Abs. 2 Nr. 6 RStV handelt. Wäre dies nicht der Fall, so knüpfte es an das Merkmal der Werberelevanz der Handlung an, ohne hingegen das weitere Erfordernis einer Werbeabsicht zu ersetzen. Insoweit setzt sich der Senat auch nicht in Widerspruch zum Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 6. Juni 2007, dem zufolge es sich bei der Irreführungsgefahr um ein zusätzliches Merkmal der Definition von Schleichwerbung handelt, welches die Werbeabsicht nicht ersetzt, sondern voraussetzt (vgl. NVwZ-RR 2007, 681 [683]).

61

Aus den vorstehenden Ausführungen folgt zugleich, dass für den Senat kein Anlass bestand, die Frage einer Auslegung des § 2 Abs. 2 Nr. 6 RStV dem Europäischen Gerichtshof vorzulegen. Zugleich scheidet eine Zurückverweisung an das Verwaltungsgericht bereits deshalb aus, weil eine weitere Verhandlung der Sache nicht erforderlich ist (vgl. § 130 Abs. 2 VwGO).

62

Nach alledem war die Berufung mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

63

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO.

64

Die Revision war nicht zuzulassen, weil Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Art nicht vorliegen.

65

Beschluss

66

Der Wert des Streitgegenstandes wird zugleich auch für das erstinstanzliche Verfahren auf 85.000,-- € festgesetzt (§ 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 3 Satz 1 Gerichtskostengesetz). Er orientiert sich am wirtschaftlichen Wert der Werbung, deren Zulässigkeit in Streit steht.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.