Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 09. Aug. 2018 - 7 E 10306/18

ECLI:ECLI:DE:OVGRLP:2018:0809.7E10306.18.00
bei uns veröffentlicht am09.08.2018

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 5. März 2018 wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

I.

1

Der Antragsgegner wendet sich gegen eine gerichtliche Durchsuchungsanordnung.

2

Er ist Gesellschafter und Geschäftsführer der in den Jahren 1995 bzw. 2008 ins Handelsregister eingetragenen M. GmbH und der A. GmbH. Deren Zweck ist insbesondere das Verlegen von Büchern und Zeitschriften sowie die Produktion, der Im- und der Export von Bild-, Ton- und Datenträgern. Die Gesellschaften benutzen dieselben Geschäftsräume und haben einen gemeinsamen Mitarbeiterstamm.

3

Bei Kontrollen von Fahrzeugen, die auf die Gesellschaften angemeldet oder von deren Firmengelände aus losgefahren waren, wurde Propagandamaterial für die Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) gefunden, die in Deutschland mit Verfügung vom 22. November 1993 verboten wurde. Darunter befanden sich Ausgaben der PKK-Zeitschrift, Flaggen und T-Shirts mit dem Abbild des PKK-Führers Öcalan und Kampfanzüge in Kindergrößen.

4

Das zuständige Bundesministerium des Innern leitete mit Verfügung vom 1. Februar 2018 ein Ermittlungsverfahren zum Verbot der beiden Gesellschaften ein. Diese seien dringend verdächtig, die verbotene PKK zu unterstützen. Mit Schreiben vom 8. Februar 2018 bat das Bundesministerium den Antragsteller um die in Rede stehende Durchsuchung, die am 26. Februar 2018 beim Verwaltungsgericht Koblenz beantragt wurde.

5

Das Verwaltungsgericht ordnete mit Beschluss vom 5. März 2018 die Durchsuchung des Antragsgegners, seiner Wohnräume nebst Nebenräumen sowie des auf ihn zugelassenen Fahrzeugs an. Die vorgelegten Unterlagen begründeten den die Ermittlungen rechtfertigenden Anfangsverdacht für einen Verstoß gegen das Verbot, die PKK zu unterstützen.

6

Der Antragsgegner hat gegen diesen Beschluss Beschwerde eingelegt.

7

Im Beschwerdeverfahren streiten die Beteiligten vor allem darum, wie konkret die Verdachtsmomente für einen Verstoß gegen das vereinsrechtliche Unterstützungsverbot sein müssen und ob die vorgelegten Unterlagen ausreichend sind, um einen solchen Verdacht zu begründen.

II.

8

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

9

1. Sie ist zulässig. Insbesondere besteht ein Rechtsschutzinteresse an der begehrten Feststellung, dass die im Beschluss des Verwaltungsgerichts getroffene Durchsuchungsanordnung rechtswidrig war, obschon die Durchsuchung selbst zwischenzeitlich stattgefunden hat. Das Gebot, effektiven Rechtsschutz zu gewähren (Art. 19 Abs. 4 GG), erfordert es, die Rechtmäßigkeit der Durchsuchungsanordnung nachträglich zu klären, weil sie einen tiefgreifenden Eingriff in den Schutz der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 Abs. 1 GG) zulässt, der seiner Natur nach vor der Beschwerde beendet ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. April 1997 – 2 BvR 817/90 u.a. –, juris; Beschluss des Senats vom 5. März 2018 – 7 E 11946/17.OVG –; BayVGH, Beschluss vom 30. Januar 2017 – 11 C 16.2607 –, juris). Eine nachträgliche Überprüfung ist erst recht geboten, wenn – wie hier – keine vorherige Anhörung erfolgte (vgl. HambOVG, Beschluss vom 23. Januar 2001 – 4 Bs 299/00 –, juris, Rn. 2).

10

2. Die Beschwerde hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat am 5. März 2018 zu Recht die Durchsuchung des Antragsgegners, seiner Wohnräume sowie seines Kraftfahrzeugs zum Zwecke des Auffindens und ggf. der Beschlagnahme näher bezeichneter Materialien angeordnet, die als Beweismittel in dem Ermittlungsverfahren gegen die M. GmbH bzw. die A. GmbH (im Folgenden: M. GmbH bzw. A. GmbH) von Bedeutung sein könnten. Die Durchsuchungsanordnung wurde auf tragfähige Rechtsgrundlagen gestützt und ist formell und materiell rechtmäßig.

11

a) Das Verwaltungsgericht hat sich zu Recht auf die Regelungen in § 4 Abs. 2, 4 und § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. § 17 Abs. 1 Nr. 2 VereinsG gestützt.

12

Es war nach § 4 Abs. 2 Satz 1 VereinsG zur Entscheidung über die beantragte Durchsuchung berufen. Die vereinsrechtliche Durchsuchungsanordnung durfte sich gegen den Antragsgegner richten. Nach § 4 Abs. 4 Satz 2 VereinsG kann die Durchsuchung der Räume, der Sachen und der Person eines Mitglieds eines Vereins angeordnet werden, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine Durchsuchung zur Auffindung von Beweismitteln führen wird. Hier ist die Anordnung zwar nicht an ein Mitglied eines Vereins adressiert. Dem ist jedoch der Antragsgegner als Geschäftsführer und Gesellschafter der betroffenen Gesellschaften gleichzustellen. Denn nach § 17 Abs. 1 Nr. 2 VereinsG sind die Vorschriften des Vereinsgesetzes – und damit auch § 4 Abs. 4 Satz 2 VereinsG – für Gesellschaften mit beschränkter Haftung anzuwenden, wenn ihre Tätigkeit den in § 74a GVG genannten Strafgesetzen zuwiderlaufen. Gesellschafter können also wie Vereinsmitglieder herangezogen werden, sofern die genannte Bedingung erfüllt ist. Dies ist hier der Fall. § 74a Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 1 GVG verweist unter anderem auf § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 VereinsG. Danach wird bestraft, wer durch eine Tätigkeit in Deutschland den organisatorischen Zusammenhalt einer Partei oder deren weitere Betätigung entgegen einem vollziehbaren Verbot unterstützt. Dieser Vorwurf wurde gegen die M. GmbH und die A. GmbH erhoben. Dies ergibt sich aus der Verfügung des Bundesministeriums des Innern vom 1. Februar 2018, mit der das vereinsrechtliche Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde. Danach sind die beiden Gesellschaften dringend verdächtig, mit den von ihnen vertriebenen Produkten den organisatorischen Zusammenhalt der in Deutschland durch bestandskräftige Verfügung vom 22. November 1993 verbotenen Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) zu unterstützen; mit dem Verstoß gegen die Strafvorschrift in § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 VereinsG sei zugleich der Verbotstatbestand des § 3 Abs. 1 Satz 1 Alternative 1 VereinsG erfüllt. Unerheblich ist, dass in dieser Verfügung weitere Verdächtigungen benannt wurden. Das Verwaltungsgericht musste darauf nicht eingehen, nachdem es bereits einen Verstoß bejaht hatte (vgl. den Beschluss des Senats vom 2. November 2010 – 7 F 11049/10.OVG –, ESOVGRP). Unerheblich ist ferner, dass das Verwaltungsgericht nicht zwischen der Unterstützung des organisatorischen Zusammenhalts und der Unterstützung der Tätigkeit differenziert hat. Es hat zu Recht unter Bezugnahme auf die Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zum besseren Informationsaustausch bei der Bekämpfung des internationalen Terrorismus herausgearbeitet, dass nach dem Willen des Gesetzgebers jegliche Unterstützung einer verbotenen Partei unter Strafe gestellt werden sollte. In der Einzelbegründung zur Änderung von § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 VereinsG (BT-Drs. 18/8702, S. 21) ist ausgeführt, mit der Änderung würden Zuwiderhandlungen gegen das Vereinsverbot umfassender unter Strafe gestellt. Künftig sei jegliche Unterstützung erfasst, da dies den Tatunwert verwirkliche. Einer Unterscheidung zwischen der Unterstützung der Organisation und deren Tätigkeit bedarf es daher nicht mehr.

13

b) Die Durchsuchungsanordnung ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Vor allem ist ihre Reichweite ausreichend bestimmt und begrenzt.

14

Eine solche Begrenzung entspricht dem Zweck der Durchsuchungsanordnung, den Zugriff nur auf Beweisgegenstände zu erstrecken; daneben ist eine Konkretisierung des Anlasses der Durchsuchung erforderlich (vgl. OVG Nds, Beschluss vom 9. Februar 2009 – 11 OB 393/08 –, juris, Rn. 8, m.w.N.).

15

Diesen Anforderungen genügt der angegriffene Beschluss vom 5. März 2018. In seinem Tenor sind die Ziele der Durchsuchung exakt beschrieben; sie bezieht sich auf den Antragsgegner, dessen Wohnung samt Nebenräumen sowie auf sein Kraftfahrzeug. Ferner sind die Objekte, die der Antragsteller finden und beschlagnahmen möchte, hinreichend konkretisiert worden. Zum einen werden exemplarisch bestimmte Datenträger und Unterlagen aufgezählt. Zum anderen wird klargestellt, dass nur Gegenstände betroffen sind, die als Beweismittel im Ermittlungsverfahren gegen die M. GmbH bzw. die A. GmbH von Bedeutung sein können. Damit ist sichergestellt, dass sich die Durchsuchung nicht auf Gegenstände erstreckt, die allein dem Privatbereich des Antragsgegners zuzuordnen sind. Durch die Bezugnahme auf das vorgenannte Ermittlungsverfahren wird der Durchsuchungszweck im erforderlichen Umfang konkretisiert. So wird der Rahmen für die gerichtliche Kontrolle der mit der Durchsuchung verbundenen Grundrechtseingriffe erkennbar abgesteckt (vgl. OVG Nds, Beschluss vom 9. Februar 2009, a.a.O.).

16

c) Die vom Verwaltungsgericht getroffene Anordnung ist materiell rechtmäßig.

17

aa) Eine auf § 4 Abs. 2 i. V. m. § 4 Abs. 4 Satz 2 VereinsG gestützte Durchsuchung darf durchgeführt werden, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine Durchsuchung zur Auffindung von Beweismitteln führen wird, die im vereinsrechtlichen Verbotsverfahren von Bedeutung sein können. Weitere Voraussetzung ist, dass hinreichende Anhaltspunkte im Sinne eines (vereinsrechtlichen) Anfangsverdachts für das Vorliegen von Verbotsgründen bestehen (vgl. Beschluss des Senats vom 2. November 2010 – 7 F 11049/10. OVG –, ESOVGRP; BremOVG, Beschluss vom 19. November 2015 – 1 B 349/14 –, juris, Rn. 4, m.w.N.). Wegen des Gewichts des Eingriffs in die Unverletzlichkeit der Wohnung sind Verdachtsgründe zu fordern, die über vage Anhaltspunkte und bloße Vermutungen hinausreichen. Diese Anforderung ist nicht erfüllt, wenn sich sachlich zureichende plausible Gründe für eine Durchsuchung nicht mehr finden lassen. Es muss ein Verhalten geschildert werden, das den vorgeworfenen Tatbestand erfüllt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. Mai 2011 – 2 BvR 1011/10 –, juris, Rn. 19). Eines hinreichenden oder gar dringenden Tatverdachts im strafprozessualen Sinn bedarf es nicht. Diese Verdachtsgrade sind auch bei Wohnungsdurchsuchungen im Zuge strafrechtlicher Ermittlungen nicht erforderlich (vgl. BGH, Beschluss vom 12. August 2015 – StB 8/15 –, juris, Rn. 4, m.w.N.). Es genügt allerdings nicht, wenn die Durchsuchung der Ermittlung von Tatsachen dient, die einen Verdacht erst begründen sollen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. September 2010 – 2 BvR 2561/08 –, juris, Rn. 25). Zur Darlegung der Verdachtsgründe kann auf Behördenzeugnisse zurückgegriffen werden, sofern ihre eingeschränkte Aussagekraft als sekundäre Beweismittel berücksichtigt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 12. August 2015 – StB 8/15 –, juris, Rn. 4). Die Durchsuchungsanordnung muss die Tatsachen, auf denen der Verdacht beruht, ebenso erkennen lassen wie die Schlussfolgerungen, die daraus gezogen werden (vgl. BGH, Beschluss vom 5. März 2002 – 3 StR 514/01 –, juris Rn. 8). Schließlich muss die Durchsuchung nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit mit Blick auf den verfolgten Zweck erfolgversprechend und erforderlich sein sowie im angemessenen Verhältnis zum Tatvorwurf stehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. Mai 2011 – 2 BvR 1011/10 –, juris, Rn. 20). Die Durchsuchungsanordnung vom 5. März 2018 erfüllt diese Voraussetzungen.

18

bb) Es bestand ein vereinsrechtlicher Anfangsverdacht. Es lagen überzeugende Gründe für die Durchsuchung vor. Die Funde aus den vier Fahrzeugkontrollen vom 2. Juni 2009, 31. August 2010, 3. Mai 2015 sowie 24. August 2017 lieferten schon für sich allein genommen stichhaltige Anhaltspunkte dafür, dass die beiden Gesellschaften des Antragsgegners gegen das Verbot zur Unterstützung der PKK verstießen. Die aus diesen Befunden seitens der Behörden gezogenen Schlüsse sind nachvollziehbar. Die dagegen erhobenen Einwände überzeugen nicht.

19

Aus den Berichten zu den Fahrzeugkontrollen ergibt sich, dass die beteiligten Personen wissend- und willentlich Material vom Gelände der beiden Gesellschaften abholten, transportierten und überregional ausliefern wollten, das der Propaganda für die verbotene PKK dienen sollte. So wurde im Vorfeld der Kontrolle vom 2. Juni 2009 bekannt, dass auf dem Firmengrundstück Fahrzeuge mit PKK-Propagandamaterial beladen wurden, das im gesamten Bundesgebiet verteilt werden sollte. Bestätigt wurde das durch die Kontrolle selbst. Ein Fahrzeug, das vom Firmengelände fuhr, wurde auf dem Weg Richtung Hamburg kontrolliert. Gefunden wurden umfangreiche Mengen der PKK-Zeitung. Bei der Kontrolle am 31. August 2010 wurden diverse Kartons mit PKK-Zeitschriften und Büchern des PKK-Führers Öcalan gefunden. Die Kartons trugen unterschiedliche Adressen im norddeutschen Raum. Am 3. Mai 2015 wurden Fahnen der verbotenen Partei PKK mit dem Abbild deren Führers entdeckt, die zuvor auf dem Firmengelände abgeholt worden waren. Die Kontrolle am 24. August 2017 fand an einer Fähre nach Dänemark statt. Festgestellt wurden Bücher und CD´s über die PKK, T-Shirts und Flaggen mit der Abbildung Öcalans sowie Kampfanzüge in Kindergrößen.

20

Das gefundene Material ist den beiden Gesellschaften, deren Geschäftsführer der Antragsgegner ist, vereinsrechtlich zuzurechnen. Es befand sich in Fahrzeugen, die auf eine der Firmen zugelassen (z.B. Kontrolle am 31. August 2010) oder vom Firmengelände aus gestartet waren (z.B. Kontrolle am 3. Mai 2015).

21

Die Einwände des Antragsgegners erschüttern weder die Berichte zu den Kontrollen noch die Zurechnung des Materials. Die Tatsache, dass die aufgeführten Materialien mit Bezug zur verbotenen PKK gefunden wurden, stellt der Antragsgegner letztlich nicht in Abrede. Seine Zweifel daran, dass es sich um Fahrzeuge der Gesellschaften gehandelt habe, sind ebenso unerheblich wie die Behauptung, die Fahrzeuge würden verliehen. Auf Grund der Berichte zu den Kontrollen steht fest, dass es sich um Fahrzeuge handelte, die entweder auf die Gesellschaften zugelassen oder vom Firmengelände aus losgefahren waren. Der Bezug zu den beiden Gesellschaften lässt sich angesichts dieser Fakten nicht durch bloße Behauptungen entkräften. Hier hätte es einer detaillierten Darlegung und entsprechender Belege bedurft, wann die Fahrzeuge an wen verliehen wurden. Zudem ist es in diesem Stadium des Verfahrens unerheblich, ob die Fahrzeuge tatsächlich ohne Zustimmung des Antragsgegners zu dem vorgeworfenen Zweck benutzt wurden. Die Kontrolle als solche und das dabei aufgefundene Material genügen als Anhaltspunkt für einen vereinsrechtlichen Anfangsverdacht. Dieser wird nicht durch den Hinweis beseitigt, es habe in den Jahren des Bestehens der beiden Gesellschaften nur eine geringe Anzahl an Beanstandungen gegeben. Zunächst werden damit die Feststellungen bei den Kontrollen nicht entkräftet. Ferner ist es Aufgabe der künftigen Ermittlungen zu prüfen, ob es weitere Verstöße gegen das Verbot zur Unterstützung der PKK gab. Schließlich hat der Hinweis auf die Zahl der Beanstandungen nur eine geringe Aussagekraft. Denn den Beteiligten musste seit dem Verbot der PKK klar sein, dass deren Unterstützung unerlaubt war und folglich nicht offen erfolgen durfte. Da verbotene Unterstützungshandlungen unentdeckt bleiben sollen, können keine Schlussfolgerungen aus der Zahl der gleichwohl entdeckten Verstöße gegen das Vereinsverbot gezogen werden, da die tatsächliche Zahl der Verstöße nicht offenliegt.

22

Die Schlussfolgerungen der Behörden aus den genannten Anhaltspunkten sind überzeugend. Das aufgefundene Material diente augenscheinlich der Unterstützung der verbotenen PKK. Es ist kein anderer plausibler Grund erkennbar, weshalb Flaggen, T-Shirts, Bücher, Zeitschriften und Datenträger, die nicht nur einen Bezug zur PKK haben, sondern auch und gerade die Sympathie mit dieser verbotenen Partei und deren Führer zum Ausdruck bringen und fördern sollen, in solchen Mengen transportiert werden. Die Einschätzung, die betroffenen Gesellschaften seien für die verbotene Propaganda zu Gunsten der PKK von großer Bedeutung, ist stichhaltig. Vom Firmengelände aus wurde das Material überregional verteilt, wie sich aus den verwendeten Anschriften ablesen lässt. Diese Schlussfolgerungen werden durch die Ergebnisse von Ermittlungen im Vorfeld der Verfügung vom 1. Februar 2018 gestützt. Danach handeln beide Gesellschaften nicht eigenständig, sondern werden von dem politischen Arm der PKK in Europa, der „Koordination der kurdisch-demokratischen Gesellschaft“ (CDK) gesteuert. Diese ordnete den Umzug der A. GmbH an und forderte die Steigerung des Verkaufs von Publikationen um 30 %. Das zeigt, dass beide Gesellschaften nicht frei agieren können, sondern von den (politischen) Weisungen der CDK abhängig sind. Der Senat stützt sich dabei auf die Angaben des Bundesministeriums. Trotz der eingeschränkten Beweiskraft von Behördenmitteilungen sind die entsprechenden Angaben verwertbar, da sie auf der Auswertung der entsprechenden Beschlüsse des CDK-Kongresses beruhen.

23

Die vorstehenden Schlussfolgerungen werden durch die Einwände des Antragsgegners nicht in Frage gestellt. Insbesondere ist es unerheblich, ob die vorgeworfenen Handlungen den Charakter der beiden von ihm geführten Gesellschaften prägen (vgl. BremOVG, Urteil vom 10. Juni 2014 – 1 D 126/11 –, juris, Rn. 39). Diese Frage ist erst bei der Prüfung zu beantworten, ob diese tatsächlich vereinsrechtlich verboten werden. Die vom Verwaltungsgericht angeordnete Durchsuchung dient der Klärung dieser Frage. Es liefe dem Zweck von Untersuchungen zuwider, wenn schon zum Zeitpunkt ihrer Durchführung Gewissheit hinsichtlich aller Merkmale gefordert würde, die für ein späteres Vereinsverbot erfüllt sein müssen. Überdies spricht nach den vorliegenden Unterlagen vieles dafür, dass die Unterstützung der PKK für die beiden Gesellschaften prägend ist. Dabei ist nicht nur rein quantitativ auf die jeweiligen Anteile der Tätigkeiten abzustellen. Es ist nicht entscheidend, in welchem zeitlichen und wirtschaftlichen Verhältnis die Unterstützung der PKK zu den sonstigen Geschäften steht. Von größerer Bedeutung ist die Frage, ob sie ihrer wirklichen Funktion nach auf die Unterstützung der PKK ausgerichtet sind und die sonstigen Geschäfte nur der Verschleierung dienen. Für die Bejahung dieser Frage spricht einiges. Denn offensichtlich halten die Gesellschaften Propagandamaterial zu Gunsten der PKK in nicht unerheblichem Umfang bereit und unterhalten ein Netz zum Vertrieb des Materials.

24

cc) Die weiteren materiellen Voraussetzungen für eine Durchsuchungsanordnung im Zuge vereinsrechtliche Ermittlungen sind gegeben. Es bestanden konkrete Anhaltspunkte dafür, dass beim Antragsgegner Gegenstände aufzufinden waren, die zur Klärung der Frage beitragen können, ob die beiden Gesellschaften gegen das Verbot zur Unterstützung der PKK verstießen. Insoweit wird auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts verwiesen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO).

25

Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist gewahrt. Das Verwaltungsgericht durfte davon ausgehen, dass die Durchsuchung beim Antragsgegner für die Ermittlungen förderlich sein würde. Weniger einschneidende, aber ebenso erfolgversprechende Maßnahmen sind nicht erkennbar. Schließlich wurde dem Schutz des Grundrechts auf Unverletzlichkeit der Wohnung ausreichend Rechnung getragen, indem die Durchsuchung räumlich, zeitlich und hinsichtlich der Zielobjekte beschränkt wurde.

26

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

27

Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil das Beschwerdeverfahren Festgebühren nach Ziffer 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) auslöst.

Urteilsbesprechung zu Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 09. Aug. 2018 - 7 E 10306/18

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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 09. Aug. 2018 - 7 E 10306/18 zitiert 12 §§.

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(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

Tenor

I. Die Beschwerde wird verworfen.

II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

I.

Die Antragsgegnerin wendet sich gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts, mit dem das Betreten und die Durchsuchung ihrer Wohnung mit Nebenräumen zum Zwecke der Sicherstellung ihres tschechischen Führerscheins gestattet wurden.

Mit Bescheid vom 7. Juni 2016 erkannte das Landratsamt Traunstein (im Folgenden: Landratsamt) der Antragsgegnerin das Recht ab, von ihrer tschechischen Fahrerlaubnis der Klasse B, erteilt am 10. August 2005, im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen. Die Fahrerlaubnis sei unter Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis erteilt worden, da in dem im Jahr 2005 ausgestellten Führerschein als Wohnsitz Augsburg eingetragen gewesen sei. Zugleich verpflichtete das Landratsamt die Antragsgegnerin unter Androhung eines Zwangsgelds, den neuen tschechischen Führerschein, ausgestellt am 14. Oktober 2015, innerhalb einer Woche ab Zustellung des Bescheids im Zuge einer Umschreibung vorzulegen und ordnete die sofortige Vollziehung an. Die Fahrerlaubnisklassen A1 und A2, die erst am 14. Oktober 2014 erteilt worden seien, seien nicht betroffen, da zu diesem Zeitpunkt kein Wohnsitzverstoß anzunehmen sei.

Den Widerspruch gegen den Bescheid vom 7. Juni 2016 wies die Regierung von Oberbayern mit Widerspruchsbescheid vom 24. August 2016 zurück. Über die Klage hat das Verwaltungsgericht München nach Aktenlage noch nicht entschieden (Az. M 26 K 16.4364).

Da die Antragsgegnerin trotz Mahnung und Fälligstellung zweier Zwangsgelder den Führerschein nicht vorlegte, beantragte das Landratsamt mit Schreiben vom 16. September 2016 beim Verwaltungsgericht München, das Betreten und die Durchsuchung der Wohnung der Antragsgegnerin mit Nebenräumen zum Zwecke der Sicherstellung des Führerscheins zu gestatten. Diesem Antrag gab das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 19. Oktober 2016 statt. Nach Art. 37 Abs. 3 Satz 1 des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes (VwZVG) seien die zuständigen Bediensteten der Vollstreckungsbehörde sowie Polizeibeamte befugt, die Wohnung des Pflichtigen zu betreten sowie verschlossene Türen und Behältnisse zu öffnen. Die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen des Art. 19 VwZVG würden vorliegen. Am 2. Dezember 2016 händigte die Antragsgegnerin ihren Führerschein, der sich nunmehr in der Behördenakte befindet, den Polizeibeamten im Rahmen der Wohnungsdurchsuchung aus.

Mit ihrer Beschwerde, der der Antragsteller entgegentritt, wendet sich die Antragsgegnerin gegen den Durchsuchungsbeschluss vom 19. Oktober 2016. Sie macht geltend, der tschechische Führerschein sei hinsichtlich der Fahrerlaubnisklassen A1 und A2 gültig und solle sofort zurückgegeben werden. Es könne ein Sperrvermerk für die Klasse B aufgebracht werden. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts sei daher aufzuheben.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten verwiesen.

II.

Die Beschwerde ist unzulässig, weil die Antragsgegnerin den Führerschein am 2. Dezember 2016 im Rahmen der Wohnungsdurchsuchung freiwillig ausgehändigt hat. Ihr fehlt somit das Rechtsschutzbedürfnis für eine Aufhebung des Durchsuchungsbeschlusses, da sich die Durchsuchungsanordnung endgültig erledigt hat und eine die Antragsgegnerin beeinträchtigende Fortwirkung nicht besteht (vgl. SächsOVG, B.v. 12.11.2013 - 3 E 70/13 - juris Rn. 2).

Darüber hinaus kann dahinstehen, ob die anwaltlich formulierte Beschwerde dahingehend ausgelegt werden könnte, dass die Antragsgegnerin (zumindest hilfsweise) die Feststellung begehrt, der Durchsuchungsbeschluss sei rechtswidrig gewesen. Zwar wäre die Beschwerde dann zulässig, da die effektive Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG es gebietet, die Rechtmäßigkeit der Durchsuchungsanordnung nachträglich zu klären, weil es sich um einen tiefgreifenden Grundrechtseingriff handelt, der seiner Natur nach häufig schon vor der Prüfung durch die eröffnete Beschwerdeinstanz beendet ist (vgl. BVerfG, B.v. 30.4.1997, NJW 1997, 2163; SächsOVG, B.v. 12.11.2013 a.a.O. Rn. 4 m.w.N.; BayVGH, B.v. 23.2.2000 - 21 C 99.1406 - juris Rn. 19). Sie könnte aber gleichwohl keinen Erfolg haben. Die Voraussetzungen für den Erlass der in Streit stehenden Durchsuchungsanordnung waren gegeben, denn es lag mit dem Bescheid vom 7. Juni 2016 ein vollziehbarer Verwaltungsakt vor, die Antragsgegnerin hat die Verpflichtung zur Vorlage des tschechischen Führerscheins nicht rechtzeitig erfüllt und das mildere Zwangsmittel in Form eines Zwangsgelds ist nicht erfolgreich gewesen (Art. 19 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2, Art. 29, Art. 34 BayVwZVG). Einer Androhung des unmittelbaren Zwangs bedurfte es nach Art. 35 BayVwZVG nicht. Mit der Beschwerdebegründung werden auch keine Gründe genannt, aus denen der Durchsuchungsbeschluss rechtswidrig sein könnte.

Soweit die Antragsgegnerin vorträgt, die Pflicht zur Abgabe des Führerscheins sei rechtswidrig, da sie dann auch die gültigen Fahrerlaubnisklassen A1 und A2 nicht ausnutzen könne, sind diese Fragen im Vollstreckungsverfahren nicht zu prüfen, sondern im anhängigen Klageverfahren hinsichtlich des Bescheids vom 7. Juni 2016 zu berücksichtigen (vgl. BayVGH, B.v. 23.2.2000 - 21 C 99.1406 - juris Rn. 33; SächsOVG, B.v. 12.11.2013 a.a.O. Rn. 15). Auch das Begehren der Antragsgegnerin, dass der tschechische Führerschein mit einem Sperrvermerk für die Klasse B sofort wieder herausgegeben wird, kann mit einer Beschwerde gegen den Durchsuchungsbeschluss nicht verfolgt werden.

Der Senat weist aber darauf hin, dass auch das Landratsamt davon ausgeht, dass die Fahrerlaubnisklassen A1 und A2 die Antragsgegnerin zum Führen der entsprechenden Fahrzeuge im Inland berechtigen. Der tschechische Führerschein ist daher mit einem Sperrvermerk nach § 3 Abs. 2 Satz 2 und 3 StVG i.V.m. § 47 Abs. 2 Satz 2 und 3 FeV zu versehen, der sich nur auf die Fahrerlaubnisklasse B bezieht (vgl. für einen Sperrvermerk nur bezüglich der Fahrerlaubnisklasse C, BayVGH, B.v. 19.3.2013 - 11 CS 13.407 - juris Rn. 5) und wieder an die Antragsgegnerin zurückzugeben. Die im Schreiben vom 15. Dezember 2016 geäußerte Rechtsansicht des Landratsamts, eine Rückgabe des Führerscheins sei nicht möglich, sondern die Antragsgegnerin müsse einen Antrag auf Umschreibung, gemeint wohl auf Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis nach § 30 Abs. 1 FeV stellen, findet keine Stütze in der Fahrerlaubnis-Verordnung und im Straßenverkehrsgesetz. In § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG, § 47 Abs. 2 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 FeV ist geregelt, dass nach der Entziehung oder der Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung ein ausländischer Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde zur Eintragung der Entscheidung vorzulegen ist. Ein Umtausch des tschechischen Führerscheins in einen deutschen Führerschein durch die deutschen Behörden nach Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (Neufassung, RL 2006/126/EG, ABl L 403 S. 18) ist in der Fahrerlaubnis-Verordnung und im Straßenverkehrsgesetz nicht vorgesehen (vgl. BR-Drs. 302/08 S. 66; Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 44. Aufl. 2017, § 48 FeV, Rn. 23 ff.). Nach Nr. 4 Buchst. a, Nr. 3 Buchst. c des Anhang I zur RL 2006/126/EG können vom Aufnahmemitgliedstaat entsprechende Angaben in dem Feld Nr. 13 des Führerscheins angebracht werden. Dort ist nach § 47 Abs. 2 Satz 3 FeV zwar in der Regel ein durchgestrichenes „D“ anzubringen. Der vorliegende Fall weicht aber vom Regelfall ab, da nicht alle Fahrerlaubnisklassen aberkannt worden sind. Es ist daher in Feld Nr. 13 zu vermerken, dass nur die Fahrerlaubnisklassen AM, B1 und B in der Bundesrepublik Deutschland nicht gültig sind.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Streitwertentscheidung bedarf es nicht, da für die Beschwerde der Antragsgegnerin gemäß Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz) eine Festgebühr anfällt.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Dr. Borgmann Stadlöder Geist

Die Vorschriften dieses Gesetzes sind auf Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, konzessionierte Wirtschaftsvereine nach § 22 des Bürgerlichen Gesetzbuches, Europäische Gesellschaften, Genossenschaften, Europäische Genossenschaften und Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit nur anzuwenden,

1.
wenn sie sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten oder
2.
wenn ihre Zwecke oder ihre Tätigkeit den in § 74a Abs. 1 oder § 120 Abs. 1 und 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes genannten Strafgesetzen oder dem § 130 des Strafgesetzbuches zuwiderlaufen oder
3.
wenn sie von einem Verbot, das aus einem der in Nummer 1 oder 2 genannten Gründe erlassen wurde, nach § 3 Abs. 3 als Teilorganisation erfaßt werden, oder
4.
wenn sie Ersatzorganisation eines Vereins sind, der aus einem der in Nummer 1 oder 2 genannten Gründe verboten wurde.

(1) Die Verbotsbehörde kann für ihre Ermittlungen die Hilfe der für die Wahrung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zuständigen Behörden und Dienststellen in Anspruch nehmen. Ermittlungsersuchen des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat sind an die zuständige oberste Landesbehörde zu richten.

(2) Hält die Verbotsbehörde oder eine gemäß Absatz 1 Satz 1 ersuchte Stelle eine richterliche Vernehmung von Zeugen, eine Beschlagnahme von Beweismitteln oder eine Durchsuchung für erforderlich, so stellt sie ihre Anträge bei dem Verwaltungsgericht, in dessen Bezirk die Handlung vorzunehmen ist. Die richterlichen Anordnungen oder Maßnahmen trifft der Vorsitzende oder ein von ihm bestimmtes Mitglied des Gerichts.

(3) Für die richterliche Vernehmung von Zeugen gilt § 98 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.

(4) Für die Beschlagnahme von Gegenständen, die als Beweismittel von Bedeutung sein können, gelten die §§ 94 bis 97, 98 Abs. 4 sowie die §§ 99 bis 101 der Strafprozeßordnung entsprechend. Bestehen hinreichende Anhaltspunkte dafür, daß eine Durchsuchung zur Auffindung solcher Beweismittel führen werde, so kann die Durchsuchung der Räume des Vereins sowie der Räume, der Sachen und der Person eines Mitglieds oder Hintermannes des Vereins angeordnet werden. Bei anderen Personen ist die Durchsuchung nur zur Beschlagnahme bestimmter Beweismittel und nur dann zulässig, wenn Tatsachen darauf schließen lassen, daß sich die gesuchte Sache in ihrem Gewahrsam befindet. Die §§ 104, 105 Abs. 2 bis 4, §§ 106 bis 110 der Strafprozeßordnung gelten entsprechend.

(5) Bei Gefahr im Verzug kann auch die Verbotsbehörde oder eine gemäß Absatz 1 Satz 1 ersuchte Stelle eine Beschlagnahme, mit Ausnahme der Beschlagnahme nach § 99 der Strafprozeßordnung, oder eine Durchsuchung anordnen. Die Vorschriften des Absatzes 4 sowie § 98 Abs. 2 Satz 1 und 2 der Strafprozeßordnung gelten entsprechend.

Die Vorschriften dieses Gesetzes sind auf Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, konzessionierte Wirtschaftsvereine nach § 22 des Bürgerlichen Gesetzbuches, Europäische Gesellschaften, Genossenschaften, Europäische Genossenschaften und Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit nur anzuwenden,

1.
wenn sie sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten oder
2.
wenn ihre Zwecke oder ihre Tätigkeit den in § 74a Abs. 1 oder § 120 Abs. 1 und 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes genannten Strafgesetzen oder dem § 130 des Strafgesetzbuches zuwiderlaufen oder
3.
wenn sie von einem Verbot, das aus einem der in Nummer 1 oder 2 genannten Gründe erlassen wurde, nach § 3 Abs. 3 als Teilorganisation erfaßt werden, oder
4.
wenn sie Ersatzorganisation eines Vereins sind, der aus einem der in Nummer 1 oder 2 genannten Gründe verboten wurde.

(1) Die Verbotsbehörde kann für ihre Ermittlungen die Hilfe der für die Wahrung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zuständigen Behörden und Dienststellen in Anspruch nehmen. Ermittlungsersuchen des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat sind an die zuständige oberste Landesbehörde zu richten.

(2) Hält die Verbotsbehörde oder eine gemäß Absatz 1 Satz 1 ersuchte Stelle eine richterliche Vernehmung von Zeugen, eine Beschlagnahme von Beweismitteln oder eine Durchsuchung für erforderlich, so stellt sie ihre Anträge bei dem Verwaltungsgericht, in dessen Bezirk die Handlung vorzunehmen ist. Die richterlichen Anordnungen oder Maßnahmen trifft der Vorsitzende oder ein von ihm bestimmtes Mitglied des Gerichts.

(3) Für die richterliche Vernehmung von Zeugen gilt § 98 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.

(4) Für die Beschlagnahme von Gegenständen, die als Beweismittel von Bedeutung sein können, gelten die §§ 94 bis 97, 98 Abs. 4 sowie die §§ 99 bis 101 der Strafprozeßordnung entsprechend. Bestehen hinreichende Anhaltspunkte dafür, daß eine Durchsuchung zur Auffindung solcher Beweismittel führen werde, so kann die Durchsuchung der Räume des Vereins sowie der Räume, der Sachen und der Person eines Mitglieds oder Hintermannes des Vereins angeordnet werden. Bei anderen Personen ist die Durchsuchung nur zur Beschlagnahme bestimmter Beweismittel und nur dann zulässig, wenn Tatsachen darauf schließen lassen, daß sich die gesuchte Sache in ihrem Gewahrsam befindet. Die §§ 104, 105 Abs. 2 bis 4, §§ 106 bis 110 der Strafprozeßordnung gelten entsprechend.

(5) Bei Gefahr im Verzug kann auch die Verbotsbehörde oder eine gemäß Absatz 1 Satz 1 ersuchte Stelle eine Beschlagnahme, mit Ausnahme der Beschlagnahme nach § 99 der Strafprozeßordnung, oder eine Durchsuchung anordnen. Die Vorschriften des Absatzes 4 sowie § 98 Abs. 2 Satz 1 und 2 der Strafprozeßordnung gelten entsprechend.

(1) Bei den Landgerichten, in deren Bezirk ein Oberlandesgericht seinen Sitz hat, ist eine Strafkammer für den Bezirk dieses Oberlandesgerichts als erkennendes Gericht des ersten Rechtszuges zuständig für Straftaten

1.
des Friedensverrats in den Fällen des § 80a des Strafgesetzbuches,
2.
der Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates in den Fällen der §§ 84 bis 86, 87 bis 90, 90a Abs. 3 und des § 90b des Strafgesetzbuches,
3.
der Gefährdung der Landesverteidigung in den Fällen der §§ 109d bis 109g des Strafgesetzbuches,
4.
der Zuwiderhandlung gegen ein Vereinigungsverbot in den Fällen des § 129, auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1, des Strafgesetzbuches und des § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 des Vereinsgesetzes; dies gilt nicht, wenn dieselbe Handlung eine Straftat nach dem Betäubungsmittelgesetz darstellt,
5.
der Verschleppung (§ 234a des Strafgesetzbuches) und
6.
der politischen Verdächtigung (§ 241a des Strafgesetzbuches).

(2) Die Zuständigkeit des Landgerichts entfällt, wenn der Generalbundesanwalt wegen der besonderen Bedeutung des Falles vor der Eröffnung des Hauptverfahrens die Verfolgung übernimmt, es sei denn, daß durch Abgabe nach § 142a Abs. 4 oder durch Verweisung nach § 120 Absatz 2 Satz 3 die Zuständigkeit des Landgerichts begründet wird.

(3) In den Sachen, in denen die Strafkammer nach Absatz 1 zuständig ist, trifft sie auch die in § 73 Abs. 1 bezeichneten Entscheidungen.

(4) Für die Anordnung von Maßnahmen nach den §§ 100b und 100c der Strafprozessordnung ist eine nicht mit Hauptverfahren in Strafsachen befasste Kammer bei den Landgerichten, in deren Bezirk ein Oberlandesgericht seinen Sitz hat, für den Bezirk dieses Oberlandesgerichts zuständig.

(5) Im Rahmen der Absätze 1, 3 und 4 erstreckt sich der Bezirk des Landgerichts auf den Bezirk des Oberlandesgerichts.

(1) Wer im räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes durch eine darin ausgeübte Tätigkeit

1.
den organisatorischen Zusammenhalt eines Vereins entgegen einem vollziehbaren Verbot oder entgegen einer vollziehbaren Feststellung, daß er Ersatzorganisation eines verbotenen Vereins ist, aufrechterhält oder sich in einem solchen Verein als Mitglied betätigt,
2.
den organisatorischen Zusammenhalt einer Partei oder eines Vereins entgegen einer vollziehbaren Feststellung, daß sie Ersatzorganisation einer verbotenen Partei sind (§ 33 Abs. 3 des Parteiengesetzes), aufrechterhält oder sich in einer solchen Partei oder in einem solchen Verein als Mitglied betätigt,
3.
den organisatorischen Zusammenhalt eines Vereines oder einer Partei der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Art oder deren weitere Betätigung unterstützt,
4.
einem vollziehbaren Verbot nach § 14 Abs. 3 Satz 1 oder § 18 Satz 2 zuwiderhandelt oder
5.
Kennzeichen einer der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Vereine oder Parteien oder eines von einem Betätigungsverbot nach § 15 Abs. 1 in Verbindung mit § 14 Abs. 3 Satz 1 betroffenen Vereins während der Vollziehbarkeit des Verbots oder der Feststellung verbreitet oder öffentlich oder in einer Versammlung verwendet,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in den §§ 84, 85, 86a oder den §§ 129 bis 129b des Strafgesetzbuches mit Strafe bedroht ist. In den Fällen der Nummer 5 gilt § 9 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 oder 3 entsprechend.

(2) Das Gericht kann von einer Bestrafung nach Absatz 1 absehen, wenn

1.
bei Beteiligten die Schuld gering oder deren Mitwirkung von untergeordneter Bedeutung ist oder
2.
der Täter sich freiwillig und ernsthaft bemüht, das Fortbestehen der Partei oder des Vereins zu verhindern; erreicht er dieses Ziel oder wird es ohne sein Bemühen erreicht, so wird der Täter nicht bestraft.

(3) Kennzeichen, auf die sich eine Straftat nach Absatz 1 Nr. 5 bezieht, können eingezogen werden.

(1) Die Verbotsbehörde kann für ihre Ermittlungen die Hilfe der für die Wahrung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zuständigen Behörden und Dienststellen in Anspruch nehmen. Ermittlungsersuchen des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat sind an die zuständige oberste Landesbehörde zu richten.

(2) Hält die Verbotsbehörde oder eine gemäß Absatz 1 Satz 1 ersuchte Stelle eine richterliche Vernehmung von Zeugen, eine Beschlagnahme von Beweismitteln oder eine Durchsuchung für erforderlich, so stellt sie ihre Anträge bei dem Verwaltungsgericht, in dessen Bezirk die Handlung vorzunehmen ist. Die richterlichen Anordnungen oder Maßnahmen trifft der Vorsitzende oder ein von ihm bestimmtes Mitglied des Gerichts.

(3) Für die richterliche Vernehmung von Zeugen gilt § 98 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.

(4) Für die Beschlagnahme von Gegenständen, die als Beweismittel von Bedeutung sein können, gelten die §§ 94 bis 97, 98 Abs. 4 sowie die §§ 99 bis 101 der Strafprozeßordnung entsprechend. Bestehen hinreichende Anhaltspunkte dafür, daß eine Durchsuchung zur Auffindung solcher Beweismittel führen werde, so kann die Durchsuchung der Räume des Vereins sowie der Räume, der Sachen und der Person eines Mitglieds oder Hintermannes des Vereins angeordnet werden. Bei anderen Personen ist die Durchsuchung nur zur Beschlagnahme bestimmter Beweismittel und nur dann zulässig, wenn Tatsachen darauf schließen lassen, daß sich die gesuchte Sache in ihrem Gewahrsam befindet. Die §§ 104, 105 Abs. 2 bis 4, §§ 106 bis 110 der Strafprozeßordnung gelten entsprechend.

(5) Bei Gefahr im Verzug kann auch die Verbotsbehörde oder eine gemäß Absatz 1 Satz 1 ersuchte Stelle eine Beschlagnahme, mit Ausnahme der Beschlagnahme nach § 99 der Strafprozeßordnung, oder eine Durchsuchung anordnen. Die Vorschriften des Absatzes 4 sowie § 98 Abs. 2 Satz 1 und 2 der Strafprozeßordnung gelten entsprechend.

4
a) Für die Zulässigkeit einer regelmäßig in einem frühen Stadium der Ermittlungen in Betracht kommenden Durchsuchung genügt der über bloße Vermutungen hinausreichende, auf bestimmte tatsächliche Anhaltspunkte gestützte konkrete Verdacht, dass eine Straftat begangen worden ist und der Verdächtige als Täter oder Teilnehmer an dieser Tat in Betracht kommt. Eines hinreichenden oder gar dringenden Tatverdachts bedarf es - unbeschadet der Frage der Verhältnismäßigkeit - nicht (st. Rspr.; vgl. BVerfG Beschluss vom 7. September 2006 - 2 BvR 1219/05, NJW 2007, 1443; BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2008 - StB 26/08, NStZ-RR 2009, 142, 143). Auch Behördenzeugnisse der Verfassungsschutzämter des Bundes und der Länder können dazu beitragen, einen konkreten Verdacht in diesem Sinne zu begründen. Zwar handelt es sich hierbei regelmäßig nur um sekundäre Beweismittel, welche die unmittelbaren Quellen der dort wiedergegebenen Erkenntnisse nicht oder nur unvollständig offen legen und daher einer vorsichtigen Würdigung und der Her- anziehung weiterer zur Verfügung stehender Erkenntnismöglichkeiten bedürfen (vgl. BGH, Beschluss vom 26. März 2009 - StB 20/08, BGHSt 53, 238, 247 zu einem hinreichenden Tatverdacht im Sinne des § 203 StPO). Dies nimmt Behördenzeugnissen jedoch nicht von vornherein jeglichen Beweiswert. Der Umfang ihrer Beweiskraft bedarf vielmehr einer Prüfung im Einzelfall. Dabei ist auch zu berücksichtigen, ob sie lediglich zum Beleg eines Anfangsverdachts (§ 160 Abs. 1 StPO) oder zur Begründung einer höheren Verdachtsstufe herangezogen werden. Soweit in den Behördenzeugnissen der Inhalt primärer Beweismittel wiedergegeben wird, beurteilt sich die Zuverlässigkeit dieser Angaben nach allgemeinen Grundsätzen. Insoweit kann etwa die Konkretheit der Ausführungen ebenso von Bedeutung sein wie deren Umfang oder Objektivierung anhand weiterer, unmittelbar vorliegender Beweismittel.

(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse.

(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a) und über einstweilige Anordnungen (§ 123) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2) sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.