Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 01. Aug. 2016 - 8 A 10264/16

ECLI:ECLI:DE:OVGRLP:2016:0801.8A10264.16.0A
bei uns veröffentlicht am01.08.2016

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Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Trier vom 24. Februar 2016 wird abgelehnt.

Die Kläger haben die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15.000,00 € festgesetzt.

Gründe

1

Der Berufungszulassungsantrag ist nicht begründet.

2

Die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO liegen nicht vor.

I.

3

Das Verwaltungsgericht hat die Nachbarklage gegen die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zur Errichtung zweier Mehrfamilienhäuser auf dem Flurstück Nr. … abgewiesen. Die Kläger sind Miteigentümer eines Mehrfamilienhauses auf dem östlich an das Baugrundstück angrenzenden Flurstück Nr. … . Die Baugenehmigung war unter Befreiungen erteilt worden, einmal von der östlichen, von der gemeinsamen Grundstücksgrenze 7 m entfernten Baugrenze (Reduzierung des Grenzabstandes auf 3,60 m) und zum anderen von den Grenzen für die Errichtung von Stellplätzen. Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass die Kläger durch die mit der Baugenehmigung erteilten Befreiungen nicht in ihren Rechten verletzt würden. Die Festsetzung zur Baugrenze entfalte keine nachbarschützende Wirkung. Entgegen der Auffassung der Kläger ergebe sich weder aus der Zusammenschau der Festsetzungen des Bebauungsplans noch aus dessen Begründung der Wille der Beklagten für eine drittschützende Wirkung der Baugrenzenfestsetzung. Eine Gesamtschau ergebe vielmehr, dass die Festsetzungen über die Baugrenzen allein aus Gründen der städtebaulichen Ordnung ergangen seien. Die Beklagte habe bei der erteilten Befreiung auch die gebotene Rücksicht auf die Interessen der Kläger genommen. Insbesondere entfalteten die von dem Beigeladenen geplanten Mehrfamilienhäuser mit zwei Vollgeschossen keine erdrückende Wirkung für das Gebäude der Kläger. Auch was die Stellplätze anbelange, sei ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot nicht erkennbar. Die in dem Bauvorbescheid skizzierten sechs Stellplätze seien insbesondere nicht im rückwärtigen Ruhebereich der Grundstücke gelegen.

II.

4

1. An der Richtigkeit dieses Urteils bestehen weder ernstliche Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch weist die Rechtssache rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Denn es lässt sich bereits jetzt feststellen, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts der rechtlichen Überprüfung standhält, ohne dass die Durchführung eines Berufungsverfahrens erforderlich wäre. In diesem Fall scheidet auch die Zulassung nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aus (vgl. hierzu: Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124, Rn. 108).

5

a) Entgegen der Auffassung der Kläger hat das Verwaltungsgericht die Rechtsprechung zur nachbarschützenden Wirkung von Festsetzungen in Bebauungsplänen zutreffend wiedergegeben und seiner Entscheidung zugrunde gelegt.

6

Wenn Festsetzungen eines Bebauungsplanes nicht aufgrund der bundesrechtlichen Ermächtigungsgrundlage zwingend drittschützend auszugestalten sind, wie dies etwa für die Festsetzung zur Art der baulichen Nutzung anerkannt ist (sog. Gebietsbewahrungsanspruch, vgl. BVerwG, Urteil vom 16. September 1993 – 4 C 28.91 –, BVerwGE 94, 151; auch: BayVGH, Urteil vom 14. Juli 2006 – 1 BV 03.2179 u.a. –, BauR 2007, 505 und juris, Rn. 30), hängt die drittschützende Wirkung der Festsetzungen von ihrer Auslegung ab. Hierzu ist anerkannt, dass die grundsätzlich aus städtebaulichen Gründen getroffenen Festsetzungen im Bebauungsplan (vgl. § 9 Abs. 1 BauGB) nicht schlechthin nachbarschützende Wirkung haben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Oktober 1995 – 4 B 215.95 –, BauR 1996, 82 und juris, Rn. 3; OVG RP, Beschluss vom 10. Juni 2013 – 8 B 10496/13.OVG –). Eine solche Wirkung kann ihnen deshalb nur dann beigemessen werden, wenn sie der jeweiligen Regelung im konkreten Bebauungsplan zu entnehmen ist. Dies ist mit Hilfe der anerkannten Auslegungsmethoden zu ermitteln. Es ist daher anhand des Wortlauts der Festsetzung, der – insbesondere aus der Planbegründung und den Ratsprotokollen – erkennbaren Motive des Plangebers sowie einer wertenden Beurteilung des Festsetzungszusammenhangs zu klären, welchen Zweck der Plangeber mit der jeweiligen Festsetzung verfolgt (vgl. OVG RP, Urteil vom 26. November 2014 – 8 A 10674/14.OVG – [„Gartenhofhäuser“], NVwZ-RR 2015, 249 und juris, Rn. 25; BayVGH, Beschluss vom 29. Juli 2014 – 9 CS 14.1171 –, juris).

7

Diese übereinstimmende Rechtsprechung der beiden Bausenate des erkennenden Gerichts (vgl. OVG Rh-Pf, Beschluss vom 12. April 2011 – 1 B 10193/11-, S. 4 f d.U.) steht in Einklang mit derjenigen des Bundesverwaltungsgerichts und anderer Obergerichte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Oktober 1995 – 4 B 215.95 –, BauR 1996, 82 und juris, Rn. 3; BayVGH, Beschluss vom 29. Juli 2014 – 9 CS 14.1171 –, juris, Rn. 15; VGH BW, Beschluss vom 30. Juni 2015 – 3 S 901/15 –, NVwZ-RR 2015, 807 und juris, Rn. 10; OVG NRW, Beschluss vom 27. Januar 2014 – 2 A 1674/13 –, ZfBR 2014, 390 – LS –; OVG Nds., Beschluss vom 18. Juni 2015 – 1 ME 77/15 –, BauR 2015, 1539 und juris, Rn. 8).

8

Entgegen der Auffassung der Kläger hat der Senat seine Rechtsprechung zur drittschützenden Wirkung von Festsetzungen in Bebauungsplänen nicht geändert. Insbesondere hat er nicht anerkannt, alle den Inhalt des Grundstückseigentums bestimmende Festsetzungen in Bebauungsplänen seien potentiell nachbarschützend, weil sie die Grundstückseigentümer zu einer planungsrechtlichen Schicksalsgemeinschaft verbänden, was den jeweiligen Nachbarn einen über die Festsetzung zur Art der baulichen Nutzung hinausgehenden Gebietserhaltungsanspruch verschaffe (vgl. hierzu: Jeromin, Baunachbarrechtsschutz 3.0, BauR 2016, 925 [928 ff.]). Vielmehr hat der Senat in dem bereits zitierten Urteil vom 26. November 2014 – 8 A 10674/14.OVG – (NVwZ-RR 2014, 249 und juris) die Grundlagen der bisherigen Rechtsprechung bestätigt, um dann aufgrund der Umstände des konkreten Falles die nachbarschützende Wirkung der Festsetzung „Gartenhofhäuser“ festzustellen (vgl. Urteil vom 26. November 2014, a.a.O., juris, Rn. 25 bis 27). In dem von den Klägern zitierten Beschluss des Senats vom 28. Januar 2016 – 8 B 11203/15.OVG – (BauR 2016, 791 und juris) ist die nachbarschützende Wirkung der in der Festsetzung über die „offene Bauweise“ enthaltenen Zulassung von Doppelhäusern und Hausgruppen - ebenfalls in Übereinstimmung mit der oben wiedergegebenen Rechtsprechung - aus bundesrechtlichen Vorgaben hergeleitet worden, so wie sie sich aus den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts ergeben (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2000 – 4 C 12.98 –, BVerwGE 110, 355 und juris, Rn. 27; Urteil vom 5. Dezember 2013 – 4 C 5.12 –, BVerwGE 148, 290, Rn. 19 f.). Danach ist die Doppelhaus-Festsetzung - auch unabhängig von dem Willen des Bebauungsplangebers - drittschützend, weil mit ihr ein wechselseitiges Austauschverhältnis begründet wird: Weil und soweit der einzelne Eigentümer gemeinsam mit anderen – benachbarten - Eigentümern in der Ausnutzung seines Grundstücks öffentlichen-rechtlichen Beschränkungen unterliegt [Grenzanbau unter bestimmten Voraussetzungen], kann er grundsätzlich deren Beachtung auch im Verhältnis zu den anderen Eigentümern verlangen (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2000, a.a.O., Rn 27). Der Senat hat sich mit den beiden neueren Entscheidungen also keineswegs von dem bislang anerkannten Grundsatz gelöst, dass es für die Annahme einer drittschützenden Wirkung von Festsetzungen in Bebauungsplänen – vorbehaltlich einer bundesrechtlich zwingenden Vorgabe – auf die Auslegung der jeweiligen Festsetzung des konkreten Bebauungsplans ankommt.

9

Entscheidet ist also, ob die Auslegung des Schutzzwecks der jeweiligen Festsetzung ergibt, dass sie neben städtebaulichen Gründen (zumindest auch) einem nachbarlichen Interessenausgleich dienen soll (vgl. BayVGH, Beschluss vom 29. Juli 2014 – 9 CS 14.1171 –, juris, Rn. 15). Das ist insbesondere der Fall, wenn ein wechselseitiges Austauschverhältnis zwischen den benachbarten Grundstücken geschaffen wird; durch wechselbezügliche Berechtigungen und Beschränkungen muss das für ein solches Austauschverhältnis typische „Dürfen und Dulden“, d.h. ein gegenseitiges Verhältnis der Rücksichtnahme entstehen (vgl. VGH BW, Beschluss vom 22. August 2011 – 8 S 2156/11 –, juris, Rn. 4; Beschluss vom 30. Juni 2015 – 3 S 901/15 –, NVwZ-RR 2015, 807 und juris, Rn. 11).

10

Für die Festsetzung der überbaubaren Grundstücksfläche hat der Senat im Beschluss vom 16. September 2013 – 8 B 10852/13.OVG – festgestellt, dass sie grundsätzlich keine nachbarschützende Funktion hat, vielmehr in der Regel nur aus städtebaulichen Gründen erfolgt (vgl. a.a.O., S. 3 d.U.; zuvor bereits: Beschluss vom 15. Januar 2010 – 8 B 11359/09.OVG –, S. 3 d.U.; Beschluss vom 16. November 2005 – 8 B 11471/05.OVG –, S. 4 d.U.). Auch diese Rechtsprechung entspricht derjenigen anderer Obergerichte (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Januar 2014 – 2 A 1674/13 –, ZfBR 2014, 390; OVG Nds., Beschluss vom 18. Juni 2015 – 1 ME 77/15 –, BauR 2015, 1539 und juris, Rn. 8; BayVGH, Beschluss vom 29. Juli 2014 – 9 CS 14.1171 –, juris, Rn. 15). Auch soweit der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg annimmt, bei der Festsetzung seitlicher und hinterer Baugrenzen sei regelmäßig von einem wechselseitigen Austauschverhältnis zu den benachbarten Grundstücken auszugehen (vgl. VGH BW, Beschluss vom 22. August 2011 – 8 S 2156/11 –, juris, Rn. 4; Beschluss vom 30. Juni 2015 – 3 S 901/15 –, NVwZ-RR 2015, 807 und juris, Rn. 11), hindert ihn dies nicht, auch in diesen Fällen ein Austauschverhältnis der gegenseitigen Rücksichtnahme dann zu verneinen, wenn sich aufgrund der Analyse des jeweiligen Festsetzungszusammenhangs ergibt, dass mit der jeweiligen Festsetzung lediglich städtebauliche Ziele verfolgt werden (vgl. VGH BW, Beschluss vom 22. August 2011, a.a.O., Rn. 4; Beschluss vom 30. Juni 2015, a.a.O., Rn. 13).

11

b) Im hier vorliegenden Fall teilt der Senat die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Festsetzung von Baugrenzen im Bebauungsplan des Beklagten … in dem hier interessierenden Bereich der benachbarten Flurstücke Nr. … und Nr. … allein aus Gründen der städtebaulichen Ordnung getroffen wurde und nicht einem wechselseitigen Interessenausgleich der Grundstücksnachbarn dienen sollte. Hierzu kann neben der Berücksichtigung des Zusammenhangs dieser Festsetzung mit den übrigen Festsetzungen maßgeblich auf die Begründung des Bebauungsplans abgestellt werden.

12

So ergibt sich aus Ziffer 5.2 der Begründung, dass die Auflockerung der Bebauung in dem – auch das Baugrundstück umfassenden und im Südwesten des Baugebiets gelegenen – Bereich „…“ aus landespflegerischen Gründen erfolgt ist, „um eine bessere Durchlüftung (Klimaausgleich) des Baugebiets zu gewährleisten“. Die Offenheit der Bebauung ist also nicht zum (großzügigen) Ausgleich der Interessen der Nachbarn am südwestlichen Rand des Baugebiets, sondern im allgemeinen städtebaulichen Interesse an einem gesunden Wohnklima im Kern des Baugebiets angeordnet worden. Gleiches folgt aus Ziffer 5.3.1, wonach die offene Bauweise in diesem Bereich (der Mehrfamilienhaus-Festsetzung im Südwesten des Baugebiets) deshalb gewählt wurde, „um den Übergang zur freien Landschaft baulich transparent zu halten [und] die Verzahnung mit der freien Landschaft zu begünstigen sowie [wiederum] eine bessere Durchlüftung aus Richtung der südwestlich angrenzenden freien Landschaft zu gewährleisten.“ Auch diese Ausführungen sprechen eindeutig dafür, dass mit der Auflockerung der Bebauung im Südwesten des Plangebiets nur städteplanerische und gestalterische Ziele sowie eine Verbesserung des Kleinklimas im Inneren des Plangebiets verfolgt wurde (vgl. zu den Luftaustauschbahnen bei der Hauptwindrichtung aus Südwest Bl. … der Planaufstellungsunterlagen). Lediglich bei der Festsetzung der abweichenden Bauweise im Nordwesten des Plangebiets finden sich durch die Erwähnung von Belichtung und Belüftung der Wohngebäude Hinweise, die für die Herstellung eines nachbarlichen Austauschverhältnisses sprechen könnten (vgl. Ziffer 5.3.1 der Begründung des Bebauungsplans). Solche Hinweise fehlen indes für die hier allein interessierenden Festsetzungen im Südwesten des Plangebiets. Im Übrigen bestätigt auch die einleitende Bemerkung in der Begründung des Bebauungsplans zu den Festsetzungen „Bauweise, Baulinien und Baugrenzen sowie Gebäudestellung“ (Ziffer 5.3), wonach diese Regelungen der Umsetzung der städtebaulichen Grundkonzeption und der Vermeidung von Uniformität durch Schaffung von Wohnhausgruppen dienen, dass mit diesen Festsetzungen allein städtebauliche Gründe verfolgt werden. Auch wenn es unter Ziffer 5.3.2 der Begründung konkret zu den Baugrenzen heißt, die entstehenden Baufenster sollen ein „Mindestmaß an städtebaulich klaren Strukturen“ sichern, bestätigt dies die allein städtebauliche Zielsetzung. Sofern in diesem Zusammenhang ausgeführt wird, es sei auch berücksichtigt worden, durch die Stellung der Gebäude auf dem Grundstück die Nutzung erneuerbarer Energien zu ermöglichen und „gut belichtete Aufenthalts- und Freiräume entstehen“ zu lassen, ist dies ersichtlich auf das jeweilige Baugrundstück bezogen. Denn es fehlt an hinreichenden Anhaltspunkten, dass die Festlegung der Baufenster über die möglichst optimale Ausnutzbarkeit des jeweiligen Baugrundstücks hinaus auch Schutzfunktionen für das Nachbargrundstück erfüllen soll. Gegen ein mit der Baugrenzenfestsetzung im Südwesten des Plangebiets bezwecktes wechselseitiges Austauschverhältnis spricht schließlich auch, dass die Grenzabstände zu der gemeinsamen Grundstücksgrenze zwischen den Flurstücken Nr. … und Nr. … nicht identisch sind. Auch darin zeigt sich, dass mit der Gestaltung der Baufenster nicht das Nachbarrechtsverhältnis geregelt, sondern – ausgehend von der jeweiligen Größe des Baugrundstücks - die städtebaulichen Vorstellungen einer aufgelockerten und die Durchlüftung ermöglichende Bebauung verwirklicht werden sollen.

13

c) Gibt die Auslegung der Baugrenzenfestsetzung in dem hier fraglichen Bereich nichts für deren nachbarschützende Wirkung her, so kann dahingestellt bleiben, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Befreiung vorliegen oder nicht. Denn der Nachbarrechtsschutz beschränkt sich bei der Befreiung von nicht nachbarschützenden Vorschriften darauf, ob dem Gebot der Würdigung nachbarlicher Interessen in § 31 Abs. 2 BauGB hinreichend Rechnung getragen wurde (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. September 1986 – 4 C 8.84 –, BRS 46 Nr. 173 – LS –).

14

Auch insofern teilt der Senat die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Kläger durch die Befreiung von der östlichen Baugrenze nicht rücksichtslos betroffen werden. Was die Belichtung, Belüftung und Besonnung von Nachbargrundstücken anbelangt, hat die Beachtung des Abstandsflächenrechts indizielle Bedeutung für die Einhaltung des Rücksichtnahmegebots; das Rücksichtnahmegebot ist in aller Regel dann nicht verletzt, wenn die Abstandsvorschriften – wie hier – eingehalten sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Januar 1999 – 4 B 128.98 –, NVwZ 1999, 879). Die Zulassung eines Mehrfamilienwohnhauses mit zwei Vollgeschossen in einem Abstand von 3,60 m zur Grundstücksgrenze hat auch keine erdrückende Wirkung für das 9,00 m von der Grenze zurückgesetzte Anwesen der Kläger (vgl. zur erdrückenden Wirkung: OVG Rh-Pf, Urteil v. 2.5.2011- 8 C 11261/10-; Uechtritz, DVBl. 2016, 90 [91 ff m.w.N.]). Weil der im Bebauungsplan vorgesehenen Lage der Baufenster mit 7,00 m bzw. 9,00 m Abstand zur gemeinsamen Grundstücksgrenze keine nachbarschützende Wirkung zukommt, wie oben ausgeführt, können die Kläger bei der Anwendung des Rücksichtnahmegebots keinen über die allgemein anerkannten Voraussetzungen hinausgehenden strengeren Maßstab beanspruchen. Auch der Umstand, dass die Kläger bei der Ausnutzung ihres Grundstücks den festgesetzten (großen) Grenzabstand eingehalten haben, führt nicht zur Rücksichtslosigkeit des dem Beigeladenen genehmigten Bauvorhabens. Denn das dem Beigeladenen erlaubte Heranrücken an die östliche Grundstücksgrenze erfolgte zum Ausgleich eines entsprechenden Abrückens von der Westgrenze.

15

d) Schließlich lässt das Urteil des Verwaltungsgerichts auch hinsichtlich der Befreiung von den Festsetzungen zu Außenstellplätzen (Beschränkung auf die überbaubaren Grundstücksflächen) keine Rechtsfehler erkennen. Selbst wenn die von dem Tiefbauamt der Beklagten vorgeschlagene Lage der sechs Stellplätze Inhalt des positiven Bauvorbescheids vom 2. März 2015 geworden und die Ausführungen des Beigeladenen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht als Verzicht auf diese Zusage zu werten sein sollte, erweisen sich diese Stellplätze aufgrund ihrer zur Straße hin orientierten Lage nicht als rücksichtslos gegenüber dem Anwesen der Kläger.

16

2. Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Angesichts der – oben dargestellten – gefestigten Rechtsprechung sowohl des Bundesverwaltungsgerichts als auch der Obergerichte zu den Voraussetzungen für eine nachbarschützende Wirkung von Festsetzungen in Bebauungsplänen besteht kein grundsätzlicher Klärungsbedarf.

17

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Da der Beigeladene durch seine Antragstellung seinerseits ein Kostenrisiko eingegangen ist (§ 154 Abs. 3 VwGO), entspricht es der Billigkeit, seine außergerichtlichen Kosten nach § 162 Abs. 3 VwGO für erstattungsfähig zu erklären.

18

Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 67, 52 GKG.

Urteilsbesprechung zu Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 01. Aug. 2016 - 8 A 10264/16

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 162


(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage
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Baugesetzbuch - BBauG | § 31 Ausnahmen und Befreiungen


(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind. (2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüg

Baugesetzbuch - BBauG | § 9 Inhalt des Bebauungsplans


(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden: 1. die Art und das Maß der baulichen Nutzung;2. die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;2a. vom

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 67 Beschwerde gegen die Anordnung einer Vorauszahlung


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(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

Tenor

I.

In Abänderung der Nummern 1 und 2 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 25. April 2014 wird die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen die Baugenehmigung des Landratsamts Erlangen-Höchstadt vom 24. Februar 2014 angeordnet.

II.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin, Eigentümerin des Grundstücks FlNr. 519/3 Gemarkung W., wendet sich gegen die der Beigeladenen mit Bescheid des Landratsamts Erlangen-Höchstadt vom 24. Februar 2014 erteilte Baugenehmigung zum Neubau eines Einfamilienwohnhauses mit Carport und Garage auf dem Grundstück FlNr. 519/18 Gemarkung W. (im Folgenden: Baugrundstück). Dieses Grundstück wurde aus dem nördlichen Teil des Grundstücks FlNr. 519/2 Gemarkung W. herausgemessen und grenzt im Nordosten auf eine Länge von ca. 5 m an das Grundstück der Antragstellerin an.

Die Grundstücke liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Auracher Berg“. Die Baugenehmigung enthält eine Befreiung von den Festsetzungen dieses Bebauungsplans gemäß § 31 Abs. 2 BauGB hinsichtlich der Baugrenze im nördlichen Teil des Grundstücks FlNr. 519/2 Gemarkung W. und der Dachneigung. In der Begründung des Bescheids ist ausgeführt, die Befreiungen hätten erteilt werden können, da die Abweichungen städtebaulich vertretbar seien, die Grundzüge der Planung nicht berührt würden und die Abweichungen unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Interessen vereinbar seien.

Die Antragstellerin hat gegen die Baugenehmigung Klage erhoben, über die noch nicht entschieden ist. Ferner hat sie beantragt, die Vollziehung der Baugenehmigung auszusetzen. Diesen Antrag hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 25. April 2014 abgelehnt. Die erteilten Befreiungen verletzten die Antragstellerin nicht in ihren Rechten. Anhaltspunkte dafür, dass den Festsetzungen des Bebauungsplans hinsichtlich der Baugrenze und der Dachneigung nachbarschützende Ziele zugrunde lägen, seien weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die Befreiungen seien gegenüber der Antragstellerin nicht rücksichtslos. Ein Anspruch eines Nachbarn auf den Fortbestand einer „faktischen Ruhezone“ bestehe nicht. Auf naturschutzrechtliche Belange könne sich ein Nachbar ebenso wenig berufen wie auf ein etwaiges Fehlen einer gesicherten Erschließung. Abgesehen davon, dass das Bebauungsplangebiet nicht innerhalb der vom Markt W. aufgestellten Gestaltungsrichtlinien liege, seien diese ausschließlich zur örtlichen Baugestaltungspflege erlassen worden. Zivilrechtliche Gesichtspunkte blieben im Baugenehmigungsverfahren außer Betracht.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin. Durch die Befreiung hinsichtlich der Baugrenze werde ihr Grundstück erheblich beeinträchtigt. Es sei aus dem angefochtenen Bescheid nicht ersichtlich, welche Gründe hierfür sprächen. Seitliche und hintere Baugrenzen hätten nach der Rechtsprechung einen nachbarschutzrechtlichen Charakter. Eine Hinterlandbebauung, wie sie durch den angefochtenen Bescheid genehmigt worden sei, liege im weiteren Baugebiet nicht vor. Sie stehe auch im Widerspruch zu den Gestaltungsrichtlinien des Marktes W..

Die Antragstellerin beantragt,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 25. April 2014 aufzuheben und die Vollziehung der Baugenehmigung vom 24. Februar 2014 auszusetzen.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Antragstellerin habe keine konkreten Anhaltspunkte für eine drittschützende Wirkung der Festsetzungen im Bebauungsplan über die Baugrenzen und die Dachneigung dargelegt. Das Gebiet sei bereits in anderen Bereichen nachverdichtet. Das Gebot der Rücksichtnahme werde durch das Vorhaben nicht verletzt. Das Grundstück der Antragstellerin und das Baugrundstück lägen außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs der Gestaltungsrichtlinien des Marktes W..

Die Beigeladene stellt keinen Antrag.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten des Verwaltungsgerichtshofs und des Verwaltungsgerichts (AN 3 K 14.00018, AN 3 S 14.00460 und AN 3 K 14.00461) und der vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Im Hinblick auf die dargelegten Beschwerdegründe (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) sind die Erfolgsaussichten der Klage der Antragstellerin entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts derzeit als (zumindest) offen anzusehen. Angesichts dessen überwiegen hier die Interessen der Antragstellerin an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage die gegenläufigen Interessen der Beigeladenen, das genehmigte Vorhaben schon vor der rechtskräftigen Entscheidung über die Nachbarklage verwirklichen zu können.

Dabei geht der Senat mit dem Verwaltungsgericht davon aus, dass das Vorhaben der Beigeladenen der Antragstellerin gegenüber nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstößt und auch die Einwendungen der Antragstellerin hinsichtlich der Abstandsflächen, der Zuwegung, der Beeinträchtigung und der Beseitigung des auf dem Grundstück der Antragstellerin vorhandenen Baum- und Vegetationsbestands und der Gestaltungsrichtlinien des Marktes W. der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen.

Indes lässt das Beschwerdevorbringen der Antragstellerin, die mit der Baugenehmigung erteilte Befreiung von der festgesetzten Baugrenze verletze sie in ihren Nachbarrechten, bei der hier nur möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage derzeit noch keine hinreichend sichere Prognose zu den Erfolgsaussichten der Hauptsacheklage zu.

Die Frage, ob die im Bebauungsplan „Auracher Berg“ für das Baugrundstück festgesetzte (seitliche und rückwärtige) Baugrenze für das Baugrundstück FlNr. 519/2 Gemarkung W. nachbarschützende Wirkung entfaltet, lässt sich nach summarischer Prüfung nicht ohne weiteres beantworten. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, haben Festsetzungen über die überbaubaren Grundstücksflächen (§ 23 BauNVO) - anders als die Festsetzung von Baugebieten - zwar nicht schon kraft Bundesrechts nachbarschützende Wirkung. Ob sie (auch) darauf gerichtet sind, dem Schutz des Nachbarn zu dienen, hängt vielmehr vom Willen der Gemeinde als Planungsträger ab (vgl. BVerwG, B. v. 19.10.1995 - 4 B 215/95 - NVwZ 1996, 888). Es ist daher durch Auslegung des Schutzzwecks der jeweiligen Festsetzung im konkreten Einzelfall zu ermitteln, ob die Festsetzung nach dem Willen der Gemeinde ausschließlich aus städtebaulichen Gründen getroffen worden ist oder (zumindest auch) einem nachbarlichen Interessenausgleich im Sinne eines Austauschverhältnisses dienen soll (vgl. BayVGH, B. v. 28.5.2014 - 9 CS 14.84 - juris Rn. 17 m. w. N.). Anhaltspunkte für eine Nachbarschutz vermittelnde Festsetzung können sich hierbei aus der Bebauungsplanbegründung (§ 9 Abs. 8 BauGB) und den Akten über die Aufstellung des Bebauungsplans, vor allem den Protokollen über die Gemeinderatssitzungen ergeben. Letztlich ausschlaggebend ist jedoch eine wertende Beurteilung des Festsetzungszusammenhangs. Ein Nachbarschutz vermittelndes „Austauschverhältnis“ kann etwa dann gegeben sein, wenn rückwärtige Baugrenzen in einem einheitlich bebauten Straßengeviert so festgesetzt sind, dass im Innern eine zusammenhängende, allen angrenzenden Grundstücken zugutekommende unbebaute („grüne“) Fläche entsteht (vgl. BayVGH, B. v. 27.4.2009 - 14 ZB 08.1172 - juris [„rückwärtiger Ruhebereich“]).

Im vorliegenden Fall liegen dem Senat weder die Bebauungsplanbegründung noch die Verfahrensakten zum Bebauungsplan „Auracher Berg“ vor. Nach Aktenlage ist davon auszugehen, dass derartige Unterlagen auch dem Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung nicht vorgelegen haben. Dem Verwaltungsgericht wurden nämlich ausweislich der Vorlageschreiben des Landratsamts nur die den Vorbescheid vom 5. Dezember 2013 und die verfahrensgegenständliche Baugenehmigung betreffenden Bauakten vorgelegt. Diese enthalten aber lediglich eine Kopie eines Ausschnitts aus der Bebauungsplanzeichnung mit einem Blatt „VERBINDLICHE FESTSETZUNG DES BEBAUUNGSPLANES“ (vgl. Bl. 26 und 27 Bauakt H2014-0057). Letzterem lässt sich aus dem Verweis auf die Geltung der BauNVO vom 26. Juni 1962 entnehmen, dass es sich beim Bebauungsplan „Auracher Berg“ offensichtlich um einen „relativ alten“ Bebauungsplan (so die Bezeichnung in der Niederschrift über die Sitzung des Bau- und Umweltausschusses des Marktes W. vom 15.7.2013, Bl. 46 des Bauakts H2013-0472) handelt. Nähere Angaben etwa zum Inkrafttreten dieses Bebauungsplans, zu seinem Geltungsbereich, zu den mit ihm allgemein verfolgten Zielen und konkret zu den Gründen für die im maßgeblichen Teilbereich festgesetzten Baufenster lassen sich aber auch dem verwaltungsgerichtlichen Beschluss nicht entnehmen. Das Verwaltungsgericht hat sich insoweit nämlich auf den bloßen Hinweis beschränkt, Anhaltspunkte dafür, dass die planende Gemeinde ihre Festsetzung einer Baugrenze zum Schutze benachbarter Grundstückseigentümer geschaffen hat, seien weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich. Eine nähere Prüfung, z. B. anhand der Begründung des Bebauungsplans oder den Akten über die Aufstellung des Bebauungsplans, hat das Verwaltungsgericht offensichtlich nicht vorgenommen.

Dieser Einschätzung des Verwaltungsgerichts ist die Antragstellerin im Beschwerdeverfahren in ausreichender Weise entgegengetreten. Sie hat insbesondere darauf verwiesen, dass es sich hier um eine seitliche Baugrenze zu ihrem Grundstück handle und seitlichen (und hinteren) Baugrenzen nach der Rechtsprechung eine nachbarschützende Wirkung zukommen könne. Das Beschwerdevorbringen beschränkt sich damit nicht auf pauschale oder formelhafte Rügen. Vielmehr werden in Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung substantiiert im Sinne des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO die Gründe dafür dargelegt, weshalb die Entscheidung für unrichtig gehalten wird. Ein Eingehen auf die Aufstellungsunterlagen oder die Begründung des Bebauungsplans war entgegen dem Vorbringen des Antragsgegners nicht erforderlich, weil sich auch das Verwaltungsgericht nicht damit auseinandergesetzt hat. Art und Umfang der Beschwerdebegründung hängen nämlich von der Begründung des erstinstanzlichen Beschlusses ab. Je eingehender die dortige Argumentation ist, desto tiefer muss sich der Beschwerdeführer mit ihr befassen (vgl. Guckelberger in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 146 Rn. 76; Jeromin in Gärditz, VwGO, § 146 Rn. 32).

Der Auffassung des Verwaltungsgerichts, Anhaltspunkte dafür, dass die Festsetzung der (seitlichen und rückwärtigen) Baugrenzen nicht auch zumindest zum Schutze der benachbarten Grundstückseigentümer erfolgt sei, seien nicht ersichtlich, ist auch in der Sache entgegenzutreten. Den in den Akten befindlichen Bebauungsplanfragmenten lässt sich nämlich jedenfalls das städtebauliche Ziel entnehmen, in dem von der Siedler- und Flurstraße sowie dem Finken- und Meisenweg gebildeten Geviert lediglich entlang dieser Straßen eine lockere 1- bis 1 1/2-geschossige Bebauung in Form einer „Bungalowsiedlung“ zu verwirklichen und den „Innenbereich“ dieses Gevierts von jeglicher Wohnbebauung freizuhalten. Darüber hinaus spricht unter Zugrundelegung der dem Senat bisher vorliegenden spärlichen Bebauungsplanunterlagen manches dafür, dass diese städtebauliche Konzeption auch den Belangen des Nachbarschutzes dienen sollte. Die Situierung der festgesetzten „Baufenster“ führt nämlich dazu, dass im Geviertsinnern eine zusammenhängende, unbebaute („grüne“) Fläche von ca. 40 - 60 m entsteht, deren Zweck es durchaus (auch) sein könnte, der umliegenden lockeren Bungalowbebauung als gemeinsamer „rückwärtiger Ruhebereich“ zu dienen. Ob dies tatsächlich der Fall ist, bedarf aber unter Zugrundelegung der eingangs dargestellten Grundsätze erst einer Würdigung der Bebauungsplanbegründung und der Akten des Aufstellungsverfahrens (insbesondere der entsprechenden Gemeinderatsbeschlüsse) und einer wertenden Beurteilung des Festsetzungszusammenhangs.

Soweit das Verwaltungsgericht im angegriffenen Beschluss unter Bezugnahme auf den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 8. Februar 2010 - 2 AS 09.2907 und das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. September 2003 - 4 CN 3.02 darauf verwiesen hat, Nachbarn hätten keinen Anspruch auf den Fortbestand einer faktischen Ruhezone, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Denn der angeführten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs lag ein Nachbarrechtsbehelf gegen eine nach § 34 Abs. 1 BauGB zu beurteilende Hinterlandbebauung zugrunde, wobei den Entscheidungsgründen zu entnehmen ist, dass die in der maßgeblichen näheren Umgebung des Baugrundstücks vorhandene Bebauung sich nicht nur auf den straßenseitigen Bereich beschränkte, sondern auch den rückwärtigen Grundstücksraum einbezog (a. a. O. - juris Rn. 20). Auch soweit der Verwaltungsgerichtshof in dem von ihm entschiedenen Fall eine Nachbarrechtsverletzung durch die erteilte Befreiung von der rückwärtigen Baugrenze des übergeleiteten Bebauungsplans verneint hat, hat er lediglich eine auch vom erkennenden Senat nicht in Frage gestellte Regel („in der Regel“) aufgestellt (a. a. O. Rn. 21). Seine Ausführungen zum „Wegfall der rückwärtigen Ruhezone“ stehen ersichtlich im Zusammenhang mit der Verneinung eines Verstoßes gegen das Gebot der Rücksichtname (a. a. O. Rn. 23). Darum geht es hier aber nicht. Soweit das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 18. September 2003 (a. a. O. juris Rn. 19) feststellt, dass ein Nachbar keinen Anspruch auf Fortbestand einer faktischen Ruhezone hat, ist diese Aussage im Rahmen einer Normenkontrolle gegen einen Bebauungsplan getroffen worden, der für eine bisher im Wesentlichen unbebaute Freifläche mit Streuobstwiesennutzung, die von vorhandener Wohnbebauung umgeben war, Baurecht in Form der Festsetzung eines (eingeschränkten) allgemeinen Wohngebiets geschaffen hat. Es versteht sich von selbst, dass ein Nachbar eine derartige Festsetzung nicht abwehren kann, wenn sie den Anforderungen des Abwägungsgebots entspricht. Auch um diese Frage geht es im vorliegenden Fall aber nicht.

Bei dieser Sach- und Rechtslage fällt die im vorläufigen Rechtsschutzverfahren vorzunehmende Interessenabwägung daher zu Ungunsten der Beigeladenen aus.

Kosten: § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO.

Streitwert: § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 VwGO.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

Die Anträge der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 17. Februar 2015 - 5 K 3818/13 - werden abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Die Kläger wenden sich gegen eine dem Beigeladenen erteilte Nachtragsbaugenehmigung. Die Kläger sind Eigentümer eine Streuobstwiese. Für dieses Grundstück setzt der Bebauungsplan „Daistler II - 3. Änderung“ vom 27.1.1997 der Gemeinde Neuenstadt am Kocher eine private Grünfläche fest. Südlich über einem schmalen Feldweg liegt das Grundstück des Beigeladenen, für das der genannte Bebauungsplan als Art der baulichen Nutzung ein allgemeines Wohngebiet sowie unter anderem Baugrenzen festsetzt. Am 16.4.2009 erteilte das Landratsamt Heilbronn dem Beigeladenen eine Baugenehmigung für die Errichtung eines Einfamilienwohnhauses unter Erteilung von Befreiungen unter anderem für die Überschreitung der nördlichen Baugrenze durch das Wohnhaus. Die mit dem Genehmigungsvermerk versehenen Bauvorlagen sehen eine Abböschung des nördlichen Grundstücksbereichs zum Feldweg hin vor.
Bei einer Baukontrolle im April 2010 wurde festgestellt, dass der Beigeladene sein Vorhaben abweichend von den genehmigten Bauvorlagen errichtete: Die genehmigte Gebäudehöhe wurde überschritten und im nördlichen Bereich des Grundstücks anstelle der Abböschung eine Stützmauer errichtet. Das Landratsamt ordnete daraufhin einen Baustopp an und veranlasste den Beigeladenen, die Abweichungen zur Genehmigung zu stellen. Mit Nachtragsbaugenehmigung vom 20.12.2010 wurde die veränderte Ausführung des Vorhabens („Errichtung eines Wohnhauses, Stützmauer“) unter Erteilung einer Befreiung von der im Bebauungsplan festgesetzten Gebäudehöhe gestattet.
Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren haben die Kläger gegen die Nachtragsbaugenehmigung Klagen erhoben. Diese hat das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Urteil abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, das Vorhaben des Beigeladenen verletzte weder bauordnungsrechtliche noch bauplanungsrechtliche Vorschriften, die dem Schutz der Kläger zu dienen bestimmt seien. Insbesondere könnten sich die Kläger weder im Hinblick auf das Wohnhaus des Beigeladenen noch im Hinblick auf die von diesem errichtete Stützmauer auf die nördliche Baugrenze auf dessen Grundstück berufen, da sie keinen Nachbarschutz entfalte.
Mit den Zulassungsanträgen verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter.
II.
Die rechtzeitig gestellten (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO) und begründeten (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) Anträge der Kläger auf Zulassung der Berufung bleiben ohne Erfolg. Denn die geltend gemachten Zulassungsgründe, die nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nur im Rahmen der Darlegung der Kläger zu prüfen sind, rechtfertigen aus den im Antrag genannten Gründen nicht die Zulassung der Berufung. Mit ihrer Antragsbegründung wenden sich die Kläger ausschließlich gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, sie könnten sich nicht auf die Überschreitung der nördlichen Baugrenze durch das Vorhaben des Beigeladenen berufen, da diese nicht dazu bestimmt sei, ihrem Schutz zu dienen.
1. Aus dem Vorbringen der Kläger ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sind begründet, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten derart in Frage gestellt werden, dass ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens möglich erscheint (vgl. zu diesem Maßstab BVerfG, Beschl. v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - NJW 2009, 3642; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 28.2.2012 - 10 S 3390/11 - NJW 2012, 2744). Die Richtigkeitszweifel müssen sich allerdings auch auf das Urteilsergebnis erstrecken. Da Urteil darf sich also nicht aus anderen, dem Verwaltungsgerichtshof im Zulassungsverfahren mit seinen begrenzten Erkenntnismöglichkeiten aufdrängenden Gründen als richtig erweisen (BVerwG, Beschl. v. 10.3.2004 - 7 AV 4/03 - DVBl 2004, 838; BVerfG, Beschl. v. 24.1.2007 - 1 BvR 382/05 - NVwZ 2007, 805). Nach diesem Maßstäben haben die Kläger die Wertung des Verwaltungsgerichts, eine Überschreitung der nördlichen Baugrenze auf dem Grundstück des Klägers bewirke keine Verletzung ihrer Rechte (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), nicht schlüssig in Frage gestellt.
a) Soweit das Verwaltungsgericht eine Rechtsverletzung der Kläger auf Grund der Überschreitung der nördlichen Baugrenze auf dem Grundstück des Beigeladenen durch das von ihm errichtet Wohnhaus verneint hat, erweist sich das angefochtene Urteil schon deswegen als im Ergebnis richtig, weil die Zulassung einer Überschreitung der nördlichen Baugrenze durch das Wohnhaus nicht Gegenstand der von den Klägern angefochtenen Nachtragsbaugenehmigung vom 20.12.2010 ist. Sie ist vielmehr bereits durch die Baugenehmigung vom 16.4.2009 gestattet worden, die die anwaltlich vertretenen Kläger nach dem eindeutigen Wortlaut ihres Antrags nicht angefochten haben. Streitgegenstand einer gegen einen Verwaltungsakt gerichteten (Dritt)Anfechtungsklage kann aber nur die in dem zur Überprüfung gestellten Verwaltungsakt getroffene Regelung in der Gestalt sein, die sie durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat (§ 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO).
b) Die Nachtragsbaugenehmigung vom 16.4.2009 genehmigt ausdrücklich die vom Beigeladenen errichtete „Stützmauer“, allerdings ohne für die auch mit diesem Teil des Vorhabens verbundene Überschreitung der nördlichen Baugrenze auf dem Baugrundstück eine Ausnahme (§ 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO) oder Befreiung (§ 31 Abs. 2 BauGB) zu gewähren. Dass das Verwaltungsgericht hierin im Ergebnis keine Nachbarrechtsverletzung der Kläger erkannt hat, begegnet dennoch keinen Zweifeln, da das Unterlassen einer erforderlichen Ausnahme- oder Befreiungsentscheidung Rechte des Baunachbarn nur dann verletzen kann, wenn die Festsetzung, von der abgewichen wird, dem Schutz des Nachbarn zu dienen bestimmt ist (BVerwG, Urt. v. 26.9.1991 - 4 C 5.87 - BVerwGE 89, 69 juris Rn. 33; Schiller, in: Bracher/Reidt/Schiller, Bauplanungsrecht, 8. Aufl. 2014, S. 694). Daran fehlt es hier. Wie das Verwaltungsgericht im Einklang mit den in der obergerichtlichen Rechtsprechung entwickelten Maßstäben zu Recht angenommen hat, ist die hintere Baugrenze auf dem Grundstück des Beigeladenen nicht dem Schutz der Kläger zu dienen bestimmt.
10 
Festsetzungen eines Bebauungsplans zur Art der baulichen Nutzung dienen als solche kraft Bundesrecht dem Schutz des Baunachbarn, dessen Grundstück innerhalb des Geltungsbereichs derselben Festsetzung liegt, weil sie nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein nachbarliches wechselseitiges Austauschverhältnis gegenseitiger Beschränkungen begründen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 27.8.2013 - 4 B 39.13 - BauR 2013, 2011; Urt. v. 16.9.1993 - 4 C 28.91 - BVerwGE 94, 151). Bei bauplanerischen Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzungen und zur überbaubaren Grundstückfläche ist das nicht schon kraft Bundesrechts der Fall (vgl. nur BVerwG, Beschl. v. 23.6.1995 - 4 B 52.95 - BauR 1995, 823 zum Maß der baulichen Nutzung; Beschl. v. 19.10.1995 - 4 B 215.95 - BauR 1996, 82 zur überbaubaren Grundstücksfläche). Bei diesen Festsetzungen hängt die Annahme einer auch nachbarschützenden Wirkung vielmehr davon ab, welchen Zweck der Plangeber mit der jeweiligen Festsetzung im Einzelfall verfolgt (BVerwG, Beschl. v. 19.10.1995, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 27.1.2014 - 2 A 1674/13 - BauR 2014, 969 juris Rn. 16). Der Zweck derartiger bauplanerischer Festsetzungen ist daher durch Auslegung des Bebauungsplans im Einzelfall zu ermitteln (Beschl. des Senats v. 9.3.1995 - 3 S 3321/94 - BauR 1995, 514 juris Rn. 6; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 27.1.2014 - 2 A 1674/13 - BauR 2014, 969 juris Rn. 12). Maßgebliche Anhaltspunkte für diese Auslegung lassen sich dem Bebauungsplan, seiner Begründung oder den Materialien des Planaufstellungsverfahren entnehmen.
11 
Für die gebotene Auslegung lassen sich Gruppen von Festsetzungen bilden, die nach ihrer Rechtsnatur und ihrem objektiven Sinngehalt im Regelfall mit nachbarschützender Wirkung angereichert sind oder regelmäßig keinen Nachbarschutz entfalten. Bei Baugrenzen ist hierzu nach deren Lage und Anordnung zur Umgebung und zu den Nachbargrundstücken zu differenzieren. Regelmäßig wird sich bereits dem Lageplan zum Bebauungsplan entnehmen lassen, dass durch die Festsetzung seitlicher und hinterer Baugrenzen ein wechselseitiges Austauschverhältnis zwischen gegenüberliegenden Grundstücken geschaffen wird mit der Folge, dass solchen Baugrenzen nachbarschützende Wirkung zugunsten des jeweils gegenüberliegenden Wohngrundstücks zukommt (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 27.11.2013 - 8 S 1813/13 - BauR 2014, 533; Beschl. v. 14.6.2007 - 8 S 967/07 - VBlBW 2007, 397; Beschl. v. 9.3.1995, a.a.O.). Bei hinteren Baugrenzen wird ein solches wechselseitiges Austauschverhältnis häufig zur Sicherung einer zusammenhängenden Ruhe- und Erholungszone im Hintergartenbereich gewollt sein (Bay. VGH, Beschl. 29.7.2014 - 9 CS 14.1171 - juris Rn. 15; Beschl. des Senats v. 9.3.1995, a.a.O.; Dürr, Die Entwicklung des öffentlichen Baurechts, DÖV 2001, 625, 632). In diesem Umfang besteht dann ein für ein wechselseitiges Austauschverhältnis typisches „Dürfen und Dulden“ der jeweiligen Wohnnutzung (vgl. Beschl. des Senats v. 27.8.2012 - 3 S 1135/12 -).
12 
aa) Ein vom Plangeber gewolltes wechselseitiges Austauschverhältnis dürfte sich zwar dem hier maßgeblichen Bebauungsplan „Daistler II - 3. Änderung“ durch die Gestaltung der Baufenster südlich der xxx Straße entnehmen lassen. Denn der Plan setzt für die dort befindlichen Wohngrundstücke Baugrenzen in nahezu identischen Abständen zur jeweiligen hinteren Grundstücksgrenze fest. Dadurch wird ein „beruhigter“ Blockinnenbereich erzeugt sowie ein wechselseitiges vergleichbares „Dürfen und Dulden“ der Eigentümer.
13 
bb) Zwischen den Grundstücken der Kläger und des Beigeladenen im Bereich nördlich der xxx Straße lassen sich hingegen aus dem Lageplan des Bebauungsplans keinerlei wechselbezügliche Berechtigungen und Beschränkungen im Blick auf die überbaubare Grundstücksfläche erkennen. Denn auf dem - um das rund zehnfache größeren - Grundstück der Kläger ist ausschließlich ein private Grünfläche (§ 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB) festgesetzt. Ihr Grundstück dient also von vornherein - anders als das des Beigeladenen - nicht dem Wohnen. Es ist regelmäßig auch nicht überbaubar. Zwar weisen die Kläger zutreffend darauf hin, dass auch auf private Grünflächen ihrem Zweck entsprechende bauliche Anlagen - hier etwa Gerätehütten - errichtet werden können. Diese müssten allerdings nach dem Lageplan des Bebauungsplans mangels Baugrenze auf dem Grundstück der Kläger bauplanungsrechtlich keinerlei Abstand zum Feldweg zwischen den Grundstücken von Klägern und Beigeladenen einhalten. Das verdeutlich, dass es an einem wechselseitigen vergleichbaren Dürfen und Dulden zwischen den Klägern und dem Beigeladenen vollständig fehlt.
14 
Die Kläger legen auch nicht dar, dass sich aus der Planbegründung oder sonstigen Materialien im Planaufstellungsverfahren etwas anderes erkennen lässt.
15 
2. Die Rechtssache hat nicht die von den Klägern behauptete grundsätzliche Bedeutung.
16 
Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO kommt einer Rechtssache zu, wenn das erstrebte weitere Gerichtsverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechtsfragen oder im Bereich der Tatsachenfragen nicht geklärten Fragen mit über den Einzelfall hinausreichender Tragweite beitragen könnte (vgl. Bay. VGH, Beschl. v. 9.8.2011 - 13a ZB 11.30007 - AuAS 2011, 250; BVerfG, Beschl. v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - NJW 2009, 3642).
17 
a) Nach diesen Maßstäben ist die von den Klägern aufgeworfene Rechtsfrage,
18 
„kommt einer hinteren Baugrenze auch dann nachbarschützende Wirkung zu, soweit das gegenüberliegende Grundstück als private Grünfläche ausgewiesen ist“,
19 
nicht klärungsbedürftig. Denn die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache ist nicht geboten, wenn sich die aufgeworfene Rechtsfrage auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung oder mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesinterpretation ohne weiteres beantworten lässt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - NJW 2009, 3642; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 2.11.2009 - 5 S 3121/08 - VBlBW 2010, 113). Das ist bei der von den Klägern aufgeworfenen Frage der Fall. Denn unter den von ihnen genannten Umständen fehlt es aus den bereits genannten Gründen an der Gegenseitigkeit vergleichbarer Festsetzungen auf den betreffenden Grundstücken, die ein zur Annahme einer nachbarschützenden Wirkung notwendiges wechselseitiges Austauschverhältnis begründen könnte.
20 
b) Auf die weitere von den Klägern aufgeworfenen Frage,
21 
„kommt einer hinteren Baugrenze auch dann nachbarschützende Wirkung zu, soweit das betroffene gegenüberliegende Nachbargrundstück durch einen öffentlichen Feldweg vom Baugrundstück getrennt wird“,
22 
käme es danach bei einer Entscheidung des Senats nicht mehr entscheidungserheblich an.
III.
23 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 VwGO und 159 Satz 2 VwGO.
24 
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1 u. 3, 52 Abs. 1 u. 2 GKG i.V.m. Nr. 9.7.1 Streitwertkatalog 2013, wobei zu berücksichtigen ist, dass Gegenstand der Anfechtung der Kläger nur eine Nachtragsbaugenehmigung, keine erstmalige Genehmigung eines Wohnhauses ist.
25 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,- € festgesetzt.


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Tenor

I.

In Abänderung der Nummern 1 und 2 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 25. April 2014 wird die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen die Baugenehmigung des Landratsamts Erlangen-Höchstadt vom 24. Februar 2014 angeordnet.

II.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin, Eigentümerin des Grundstücks FlNr. 519/3 Gemarkung W., wendet sich gegen die der Beigeladenen mit Bescheid des Landratsamts Erlangen-Höchstadt vom 24. Februar 2014 erteilte Baugenehmigung zum Neubau eines Einfamilienwohnhauses mit Carport und Garage auf dem Grundstück FlNr. 519/18 Gemarkung W. (im Folgenden: Baugrundstück). Dieses Grundstück wurde aus dem nördlichen Teil des Grundstücks FlNr. 519/2 Gemarkung W. herausgemessen und grenzt im Nordosten auf eine Länge von ca. 5 m an das Grundstück der Antragstellerin an.

Die Grundstücke liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Auracher Berg“. Die Baugenehmigung enthält eine Befreiung von den Festsetzungen dieses Bebauungsplans gemäß § 31 Abs. 2 BauGB hinsichtlich der Baugrenze im nördlichen Teil des Grundstücks FlNr. 519/2 Gemarkung W. und der Dachneigung. In der Begründung des Bescheids ist ausgeführt, die Befreiungen hätten erteilt werden können, da die Abweichungen städtebaulich vertretbar seien, die Grundzüge der Planung nicht berührt würden und die Abweichungen unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Interessen vereinbar seien.

Die Antragstellerin hat gegen die Baugenehmigung Klage erhoben, über die noch nicht entschieden ist. Ferner hat sie beantragt, die Vollziehung der Baugenehmigung auszusetzen. Diesen Antrag hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 25. April 2014 abgelehnt. Die erteilten Befreiungen verletzten die Antragstellerin nicht in ihren Rechten. Anhaltspunkte dafür, dass den Festsetzungen des Bebauungsplans hinsichtlich der Baugrenze und der Dachneigung nachbarschützende Ziele zugrunde lägen, seien weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die Befreiungen seien gegenüber der Antragstellerin nicht rücksichtslos. Ein Anspruch eines Nachbarn auf den Fortbestand einer „faktischen Ruhezone“ bestehe nicht. Auf naturschutzrechtliche Belange könne sich ein Nachbar ebenso wenig berufen wie auf ein etwaiges Fehlen einer gesicherten Erschließung. Abgesehen davon, dass das Bebauungsplangebiet nicht innerhalb der vom Markt W. aufgestellten Gestaltungsrichtlinien liege, seien diese ausschließlich zur örtlichen Baugestaltungspflege erlassen worden. Zivilrechtliche Gesichtspunkte blieben im Baugenehmigungsverfahren außer Betracht.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin. Durch die Befreiung hinsichtlich der Baugrenze werde ihr Grundstück erheblich beeinträchtigt. Es sei aus dem angefochtenen Bescheid nicht ersichtlich, welche Gründe hierfür sprächen. Seitliche und hintere Baugrenzen hätten nach der Rechtsprechung einen nachbarschutzrechtlichen Charakter. Eine Hinterlandbebauung, wie sie durch den angefochtenen Bescheid genehmigt worden sei, liege im weiteren Baugebiet nicht vor. Sie stehe auch im Widerspruch zu den Gestaltungsrichtlinien des Marktes W..

Die Antragstellerin beantragt,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 25. April 2014 aufzuheben und die Vollziehung der Baugenehmigung vom 24. Februar 2014 auszusetzen.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Antragstellerin habe keine konkreten Anhaltspunkte für eine drittschützende Wirkung der Festsetzungen im Bebauungsplan über die Baugrenzen und die Dachneigung dargelegt. Das Gebiet sei bereits in anderen Bereichen nachverdichtet. Das Gebot der Rücksichtnahme werde durch das Vorhaben nicht verletzt. Das Grundstück der Antragstellerin und das Baugrundstück lägen außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs der Gestaltungsrichtlinien des Marktes W..

Die Beigeladene stellt keinen Antrag.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten des Verwaltungsgerichtshofs und des Verwaltungsgerichts (AN 3 K 14.00018, AN 3 S 14.00460 und AN 3 K 14.00461) und der vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Im Hinblick auf die dargelegten Beschwerdegründe (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) sind die Erfolgsaussichten der Klage der Antragstellerin entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts derzeit als (zumindest) offen anzusehen. Angesichts dessen überwiegen hier die Interessen der Antragstellerin an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage die gegenläufigen Interessen der Beigeladenen, das genehmigte Vorhaben schon vor der rechtskräftigen Entscheidung über die Nachbarklage verwirklichen zu können.

Dabei geht der Senat mit dem Verwaltungsgericht davon aus, dass das Vorhaben der Beigeladenen der Antragstellerin gegenüber nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstößt und auch die Einwendungen der Antragstellerin hinsichtlich der Abstandsflächen, der Zuwegung, der Beeinträchtigung und der Beseitigung des auf dem Grundstück der Antragstellerin vorhandenen Baum- und Vegetationsbestands und der Gestaltungsrichtlinien des Marktes W. der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen.

Indes lässt das Beschwerdevorbringen der Antragstellerin, die mit der Baugenehmigung erteilte Befreiung von der festgesetzten Baugrenze verletze sie in ihren Nachbarrechten, bei der hier nur möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage derzeit noch keine hinreichend sichere Prognose zu den Erfolgsaussichten der Hauptsacheklage zu.

Die Frage, ob die im Bebauungsplan „Auracher Berg“ für das Baugrundstück festgesetzte (seitliche und rückwärtige) Baugrenze für das Baugrundstück FlNr. 519/2 Gemarkung W. nachbarschützende Wirkung entfaltet, lässt sich nach summarischer Prüfung nicht ohne weiteres beantworten. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, haben Festsetzungen über die überbaubaren Grundstücksflächen (§ 23 BauNVO) - anders als die Festsetzung von Baugebieten - zwar nicht schon kraft Bundesrechts nachbarschützende Wirkung. Ob sie (auch) darauf gerichtet sind, dem Schutz des Nachbarn zu dienen, hängt vielmehr vom Willen der Gemeinde als Planungsträger ab (vgl. BVerwG, B. v. 19.10.1995 - 4 B 215/95 - NVwZ 1996, 888). Es ist daher durch Auslegung des Schutzzwecks der jeweiligen Festsetzung im konkreten Einzelfall zu ermitteln, ob die Festsetzung nach dem Willen der Gemeinde ausschließlich aus städtebaulichen Gründen getroffen worden ist oder (zumindest auch) einem nachbarlichen Interessenausgleich im Sinne eines Austauschverhältnisses dienen soll (vgl. BayVGH, B. v. 28.5.2014 - 9 CS 14.84 - juris Rn. 17 m. w. N.). Anhaltspunkte für eine Nachbarschutz vermittelnde Festsetzung können sich hierbei aus der Bebauungsplanbegründung (§ 9 Abs. 8 BauGB) und den Akten über die Aufstellung des Bebauungsplans, vor allem den Protokollen über die Gemeinderatssitzungen ergeben. Letztlich ausschlaggebend ist jedoch eine wertende Beurteilung des Festsetzungszusammenhangs. Ein Nachbarschutz vermittelndes „Austauschverhältnis“ kann etwa dann gegeben sein, wenn rückwärtige Baugrenzen in einem einheitlich bebauten Straßengeviert so festgesetzt sind, dass im Innern eine zusammenhängende, allen angrenzenden Grundstücken zugutekommende unbebaute („grüne“) Fläche entsteht (vgl. BayVGH, B. v. 27.4.2009 - 14 ZB 08.1172 - juris [„rückwärtiger Ruhebereich“]).

Im vorliegenden Fall liegen dem Senat weder die Bebauungsplanbegründung noch die Verfahrensakten zum Bebauungsplan „Auracher Berg“ vor. Nach Aktenlage ist davon auszugehen, dass derartige Unterlagen auch dem Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung nicht vorgelegen haben. Dem Verwaltungsgericht wurden nämlich ausweislich der Vorlageschreiben des Landratsamts nur die den Vorbescheid vom 5. Dezember 2013 und die verfahrensgegenständliche Baugenehmigung betreffenden Bauakten vorgelegt. Diese enthalten aber lediglich eine Kopie eines Ausschnitts aus der Bebauungsplanzeichnung mit einem Blatt „VERBINDLICHE FESTSETZUNG DES BEBAUUNGSPLANES“ (vgl. Bl. 26 und 27 Bauakt H2014-0057). Letzterem lässt sich aus dem Verweis auf die Geltung der BauNVO vom 26. Juni 1962 entnehmen, dass es sich beim Bebauungsplan „Auracher Berg“ offensichtlich um einen „relativ alten“ Bebauungsplan (so die Bezeichnung in der Niederschrift über die Sitzung des Bau- und Umweltausschusses des Marktes W. vom 15.7.2013, Bl. 46 des Bauakts H2013-0472) handelt. Nähere Angaben etwa zum Inkrafttreten dieses Bebauungsplans, zu seinem Geltungsbereich, zu den mit ihm allgemein verfolgten Zielen und konkret zu den Gründen für die im maßgeblichen Teilbereich festgesetzten Baufenster lassen sich aber auch dem verwaltungsgerichtlichen Beschluss nicht entnehmen. Das Verwaltungsgericht hat sich insoweit nämlich auf den bloßen Hinweis beschränkt, Anhaltspunkte dafür, dass die planende Gemeinde ihre Festsetzung einer Baugrenze zum Schutze benachbarter Grundstückseigentümer geschaffen hat, seien weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich. Eine nähere Prüfung, z. B. anhand der Begründung des Bebauungsplans oder den Akten über die Aufstellung des Bebauungsplans, hat das Verwaltungsgericht offensichtlich nicht vorgenommen.

Dieser Einschätzung des Verwaltungsgerichts ist die Antragstellerin im Beschwerdeverfahren in ausreichender Weise entgegengetreten. Sie hat insbesondere darauf verwiesen, dass es sich hier um eine seitliche Baugrenze zu ihrem Grundstück handle und seitlichen (und hinteren) Baugrenzen nach der Rechtsprechung eine nachbarschützende Wirkung zukommen könne. Das Beschwerdevorbringen beschränkt sich damit nicht auf pauschale oder formelhafte Rügen. Vielmehr werden in Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung substantiiert im Sinne des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO die Gründe dafür dargelegt, weshalb die Entscheidung für unrichtig gehalten wird. Ein Eingehen auf die Aufstellungsunterlagen oder die Begründung des Bebauungsplans war entgegen dem Vorbringen des Antragsgegners nicht erforderlich, weil sich auch das Verwaltungsgericht nicht damit auseinandergesetzt hat. Art und Umfang der Beschwerdebegründung hängen nämlich von der Begründung des erstinstanzlichen Beschlusses ab. Je eingehender die dortige Argumentation ist, desto tiefer muss sich der Beschwerdeführer mit ihr befassen (vgl. Guckelberger in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 146 Rn. 76; Jeromin in Gärditz, VwGO, § 146 Rn. 32).

Der Auffassung des Verwaltungsgerichts, Anhaltspunkte dafür, dass die Festsetzung der (seitlichen und rückwärtigen) Baugrenzen nicht auch zumindest zum Schutze der benachbarten Grundstückseigentümer erfolgt sei, seien nicht ersichtlich, ist auch in der Sache entgegenzutreten. Den in den Akten befindlichen Bebauungsplanfragmenten lässt sich nämlich jedenfalls das städtebauliche Ziel entnehmen, in dem von der Siedler- und Flurstraße sowie dem Finken- und Meisenweg gebildeten Geviert lediglich entlang dieser Straßen eine lockere 1- bis 1 1/2-geschossige Bebauung in Form einer „Bungalowsiedlung“ zu verwirklichen und den „Innenbereich“ dieses Gevierts von jeglicher Wohnbebauung freizuhalten. Darüber hinaus spricht unter Zugrundelegung der dem Senat bisher vorliegenden spärlichen Bebauungsplanunterlagen manches dafür, dass diese städtebauliche Konzeption auch den Belangen des Nachbarschutzes dienen sollte. Die Situierung der festgesetzten „Baufenster“ führt nämlich dazu, dass im Geviertsinnern eine zusammenhängende, unbebaute („grüne“) Fläche von ca. 40 - 60 m entsteht, deren Zweck es durchaus (auch) sein könnte, der umliegenden lockeren Bungalowbebauung als gemeinsamer „rückwärtiger Ruhebereich“ zu dienen. Ob dies tatsächlich der Fall ist, bedarf aber unter Zugrundelegung der eingangs dargestellten Grundsätze erst einer Würdigung der Bebauungsplanbegründung und der Akten des Aufstellungsverfahrens (insbesondere der entsprechenden Gemeinderatsbeschlüsse) und einer wertenden Beurteilung des Festsetzungszusammenhangs.

Soweit das Verwaltungsgericht im angegriffenen Beschluss unter Bezugnahme auf den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 8. Februar 2010 - 2 AS 09.2907 und das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. September 2003 - 4 CN 3.02 darauf verwiesen hat, Nachbarn hätten keinen Anspruch auf den Fortbestand einer faktischen Ruhezone, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Denn der angeführten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs lag ein Nachbarrechtsbehelf gegen eine nach § 34 Abs. 1 BauGB zu beurteilende Hinterlandbebauung zugrunde, wobei den Entscheidungsgründen zu entnehmen ist, dass die in der maßgeblichen näheren Umgebung des Baugrundstücks vorhandene Bebauung sich nicht nur auf den straßenseitigen Bereich beschränkte, sondern auch den rückwärtigen Grundstücksraum einbezog (a. a. O. - juris Rn. 20). Auch soweit der Verwaltungsgerichtshof in dem von ihm entschiedenen Fall eine Nachbarrechtsverletzung durch die erteilte Befreiung von der rückwärtigen Baugrenze des übergeleiteten Bebauungsplans verneint hat, hat er lediglich eine auch vom erkennenden Senat nicht in Frage gestellte Regel („in der Regel“) aufgestellt (a. a. O. Rn. 21). Seine Ausführungen zum „Wegfall der rückwärtigen Ruhezone“ stehen ersichtlich im Zusammenhang mit der Verneinung eines Verstoßes gegen das Gebot der Rücksichtname (a. a. O. Rn. 23). Darum geht es hier aber nicht. Soweit das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 18. September 2003 (a. a. O. juris Rn. 19) feststellt, dass ein Nachbar keinen Anspruch auf Fortbestand einer faktischen Ruhezone hat, ist diese Aussage im Rahmen einer Normenkontrolle gegen einen Bebauungsplan getroffen worden, der für eine bisher im Wesentlichen unbebaute Freifläche mit Streuobstwiesennutzung, die von vorhandener Wohnbebauung umgeben war, Baurecht in Form der Festsetzung eines (eingeschränkten) allgemeinen Wohngebiets geschaffen hat. Es versteht sich von selbst, dass ein Nachbar eine derartige Festsetzung nicht abwehren kann, wenn sie den Anforderungen des Abwägungsgebots entspricht. Auch um diese Frage geht es im vorliegenden Fall aber nicht.

Bei dieser Sach- und Rechtslage fällt die im vorläufigen Rechtsschutzverfahren vorzunehmende Interessenabwägung daher zu Ungunsten der Beigeladenen aus.

Kosten: § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO.

Streitwert: § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 VwGO.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

Die Anträge der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 17. Februar 2015 - 5 K 3818/13 - werden abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Die Kläger wenden sich gegen eine dem Beigeladenen erteilte Nachtragsbaugenehmigung. Die Kläger sind Eigentümer eine Streuobstwiese. Für dieses Grundstück setzt der Bebauungsplan „Daistler II - 3. Änderung“ vom 27.1.1997 der Gemeinde Neuenstadt am Kocher eine private Grünfläche fest. Südlich über einem schmalen Feldweg liegt das Grundstück des Beigeladenen, für das der genannte Bebauungsplan als Art der baulichen Nutzung ein allgemeines Wohngebiet sowie unter anderem Baugrenzen festsetzt. Am 16.4.2009 erteilte das Landratsamt Heilbronn dem Beigeladenen eine Baugenehmigung für die Errichtung eines Einfamilienwohnhauses unter Erteilung von Befreiungen unter anderem für die Überschreitung der nördlichen Baugrenze durch das Wohnhaus. Die mit dem Genehmigungsvermerk versehenen Bauvorlagen sehen eine Abböschung des nördlichen Grundstücksbereichs zum Feldweg hin vor.
Bei einer Baukontrolle im April 2010 wurde festgestellt, dass der Beigeladene sein Vorhaben abweichend von den genehmigten Bauvorlagen errichtete: Die genehmigte Gebäudehöhe wurde überschritten und im nördlichen Bereich des Grundstücks anstelle der Abböschung eine Stützmauer errichtet. Das Landratsamt ordnete daraufhin einen Baustopp an und veranlasste den Beigeladenen, die Abweichungen zur Genehmigung zu stellen. Mit Nachtragsbaugenehmigung vom 20.12.2010 wurde die veränderte Ausführung des Vorhabens („Errichtung eines Wohnhauses, Stützmauer“) unter Erteilung einer Befreiung von der im Bebauungsplan festgesetzten Gebäudehöhe gestattet.
Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren haben die Kläger gegen die Nachtragsbaugenehmigung Klagen erhoben. Diese hat das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Urteil abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, das Vorhaben des Beigeladenen verletzte weder bauordnungsrechtliche noch bauplanungsrechtliche Vorschriften, die dem Schutz der Kläger zu dienen bestimmt seien. Insbesondere könnten sich die Kläger weder im Hinblick auf das Wohnhaus des Beigeladenen noch im Hinblick auf die von diesem errichtete Stützmauer auf die nördliche Baugrenze auf dessen Grundstück berufen, da sie keinen Nachbarschutz entfalte.
Mit den Zulassungsanträgen verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter.
II.
Die rechtzeitig gestellten (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO) und begründeten (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) Anträge der Kläger auf Zulassung der Berufung bleiben ohne Erfolg. Denn die geltend gemachten Zulassungsgründe, die nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nur im Rahmen der Darlegung der Kläger zu prüfen sind, rechtfertigen aus den im Antrag genannten Gründen nicht die Zulassung der Berufung. Mit ihrer Antragsbegründung wenden sich die Kläger ausschließlich gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, sie könnten sich nicht auf die Überschreitung der nördlichen Baugrenze durch das Vorhaben des Beigeladenen berufen, da diese nicht dazu bestimmt sei, ihrem Schutz zu dienen.
1. Aus dem Vorbringen der Kläger ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sind begründet, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten derart in Frage gestellt werden, dass ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens möglich erscheint (vgl. zu diesem Maßstab BVerfG, Beschl. v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - NJW 2009, 3642; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 28.2.2012 - 10 S 3390/11 - NJW 2012, 2744). Die Richtigkeitszweifel müssen sich allerdings auch auf das Urteilsergebnis erstrecken. Da Urteil darf sich also nicht aus anderen, dem Verwaltungsgerichtshof im Zulassungsverfahren mit seinen begrenzten Erkenntnismöglichkeiten aufdrängenden Gründen als richtig erweisen (BVerwG, Beschl. v. 10.3.2004 - 7 AV 4/03 - DVBl 2004, 838; BVerfG, Beschl. v. 24.1.2007 - 1 BvR 382/05 - NVwZ 2007, 805). Nach diesem Maßstäben haben die Kläger die Wertung des Verwaltungsgerichts, eine Überschreitung der nördlichen Baugrenze auf dem Grundstück des Klägers bewirke keine Verletzung ihrer Rechte (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), nicht schlüssig in Frage gestellt.
a) Soweit das Verwaltungsgericht eine Rechtsverletzung der Kläger auf Grund der Überschreitung der nördlichen Baugrenze auf dem Grundstück des Beigeladenen durch das von ihm errichtet Wohnhaus verneint hat, erweist sich das angefochtene Urteil schon deswegen als im Ergebnis richtig, weil die Zulassung einer Überschreitung der nördlichen Baugrenze durch das Wohnhaus nicht Gegenstand der von den Klägern angefochtenen Nachtragsbaugenehmigung vom 20.12.2010 ist. Sie ist vielmehr bereits durch die Baugenehmigung vom 16.4.2009 gestattet worden, die die anwaltlich vertretenen Kläger nach dem eindeutigen Wortlaut ihres Antrags nicht angefochten haben. Streitgegenstand einer gegen einen Verwaltungsakt gerichteten (Dritt)Anfechtungsklage kann aber nur die in dem zur Überprüfung gestellten Verwaltungsakt getroffene Regelung in der Gestalt sein, die sie durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat (§ 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO).
b) Die Nachtragsbaugenehmigung vom 16.4.2009 genehmigt ausdrücklich die vom Beigeladenen errichtete „Stützmauer“, allerdings ohne für die auch mit diesem Teil des Vorhabens verbundene Überschreitung der nördlichen Baugrenze auf dem Baugrundstück eine Ausnahme (§ 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO) oder Befreiung (§ 31 Abs. 2 BauGB) zu gewähren. Dass das Verwaltungsgericht hierin im Ergebnis keine Nachbarrechtsverletzung der Kläger erkannt hat, begegnet dennoch keinen Zweifeln, da das Unterlassen einer erforderlichen Ausnahme- oder Befreiungsentscheidung Rechte des Baunachbarn nur dann verletzen kann, wenn die Festsetzung, von der abgewichen wird, dem Schutz des Nachbarn zu dienen bestimmt ist (BVerwG, Urt. v. 26.9.1991 - 4 C 5.87 - BVerwGE 89, 69 juris Rn. 33; Schiller, in: Bracher/Reidt/Schiller, Bauplanungsrecht, 8. Aufl. 2014, S. 694). Daran fehlt es hier. Wie das Verwaltungsgericht im Einklang mit den in der obergerichtlichen Rechtsprechung entwickelten Maßstäben zu Recht angenommen hat, ist die hintere Baugrenze auf dem Grundstück des Beigeladenen nicht dem Schutz der Kläger zu dienen bestimmt.
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Festsetzungen eines Bebauungsplans zur Art der baulichen Nutzung dienen als solche kraft Bundesrecht dem Schutz des Baunachbarn, dessen Grundstück innerhalb des Geltungsbereichs derselben Festsetzung liegt, weil sie nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein nachbarliches wechselseitiges Austauschverhältnis gegenseitiger Beschränkungen begründen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 27.8.2013 - 4 B 39.13 - BauR 2013, 2011; Urt. v. 16.9.1993 - 4 C 28.91 - BVerwGE 94, 151). Bei bauplanerischen Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzungen und zur überbaubaren Grundstückfläche ist das nicht schon kraft Bundesrechts der Fall (vgl. nur BVerwG, Beschl. v. 23.6.1995 - 4 B 52.95 - BauR 1995, 823 zum Maß der baulichen Nutzung; Beschl. v. 19.10.1995 - 4 B 215.95 - BauR 1996, 82 zur überbaubaren Grundstücksfläche). Bei diesen Festsetzungen hängt die Annahme einer auch nachbarschützenden Wirkung vielmehr davon ab, welchen Zweck der Plangeber mit der jeweiligen Festsetzung im Einzelfall verfolgt (BVerwG, Beschl. v. 19.10.1995, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 27.1.2014 - 2 A 1674/13 - BauR 2014, 969 juris Rn. 16). Der Zweck derartiger bauplanerischer Festsetzungen ist daher durch Auslegung des Bebauungsplans im Einzelfall zu ermitteln (Beschl. des Senats v. 9.3.1995 - 3 S 3321/94 - BauR 1995, 514 juris Rn. 6; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 27.1.2014 - 2 A 1674/13 - BauR 2014, 969 juris Rn. 12). Maßgebliche Anhaltspunkte für diese Auslegung lassen sich dem Bebauungsplan, seiner Begründung oder den Materialien des Planaufstellungsverfahren entnehmen.
11 
Für die gebotene Auslegung lassen sich Gruppen von Festsetzungen bilden, die nach ihrer Rechtsnatur und ihrem objektiven Sinngehalt im Regelfall mit nachbarschützender Wirkung angereichert sind oder regelmäßig keinen Nachbarschutz entfalten. Bei Baugrenzen ist hierzu nach deren Lage und Anordnung zur Umgebung und zu den Nachbargrundstücken zu differenzieren. Regelmäßig wird sich bereits dem Lageplan zum Bebauungsplan entnehmen lassen, dass durch die Festsetzung seitlicher und hinterer Baugrenzen ein wechselseitiges Austauschverhältnis zwischen gegenüberliegenden Grundstücken geschaffen wird mit der Folge, dass solchen Baugrenzen nachbarschützende Wirkung zugunsten des jeweils gegenüberliegenden Wohngrundstücks zukommt (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 27.11.2013 - 8 S 1813/13 - BauR 2014, 533; Beschl. v. 14.6.2007 - 8 S 967/07 - VBlBW 2007, 397; Beschl. v. 9.3.1995, a.a.O.). Bei hinteren Baugrenzen wird ein solches wechselseitiges Austauschverhältnis häufig zur Sicherung einer zusammenhängenden Ruhe- und Erholungszone im Hintergartenbereich gewollt sein (Bay. VGH, Beschl. 29.7.2014 - 9 CS 14.1171 - juris Rn. 15; Beschl. des Senats v. 9.3.1995, a.a.O.; Dürr, Die Entwicklung des öffentlichen Baurechts, DÖV 2001, 625, 632). In diesem Umfang besteht dann ein für ein wechselseitiges Austauschverhältnis typisches „Dürfen und Dulden“ der jeweiligen Wohnnutzung (vgl. Beschl. des Senats v. 27.8.2012 - 3 S 1135/12 -).
12 
aa) Ein vom Plangeber gewolltes wechselseitiges Austauschverhältnis dürfte sich zwar dem hier maßgeblichen Bebauungsplan „Daistler II - 3. Änderung“ durch die Gestaltung der Baufenster südlich der xxx Straße entnehmen lassen. Denn der Plan setzt für die dort befindlichen Wohngrundstücke Baugrenzen in nahezu identischen Abständen zur jeweiligen hinteren Grundstücksgrenze fest. Dadurch wird ein „beruhigter“ Blockinnenbereich erzeugt sowie ein wechselseitiges vergleichbares „Dürfen und Dulden“ der Eigentümer.
13 
bb) Zwischen den Grundstücken der Kläger und des Beigeladenen im Bereich nördlich der xxx Straße lassen sich hingegen aus dem Lageplan des Bebauungsplans keinerlei wechselbezügliche Berechtigungen und Beschränkungen im Blick auf die überbaubare Grundstücksfläche erkennen. Denn auf dem - um das rund zehnfache größeren - Grundstück der Kläger ist ausschließlich ein private Grünfläche (§ 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB) festgesetzt. Ihr Grundstück dient also von vornherein - anders als das des Beigeladenen - nicht dem Wohnen. Es ist regelmäßig auch nicht überbaubar. Zwar weisen die Kläger zutreffend darauf hin, dass auch auf private Grünflächen ihrem Zweck entsprechende bauliche Anlagen - hier etwa Gerätehütten - errichtet werden können. Diese müssten allerdings nach dem Lageplan des Bebauungsplans mangels Baugrenze auf dem Grundstück der Kläger bauplanungsrechtlich keinerlei Abstand zum Feldweg zwischen den Grundstücken von Klägern und Beigeladenen einhalten. Das verdeutlich, dass es an einem wechselseitigen vergleichbaren Dürfen und Dulden zwischen den Klägern und dem Beigeladenen vollständig fehlt.
14 
Die Kläger legen auch nicht dar, dass sich aus der Planbegründung oder sonstigen Materialien im Planaufstellungsverfahren etwas anderes erkennen lässt.
15 
2. Die Rechtssache hat nicht die von den Klägern behauptete grundsätzliche Bedeutung.
16 
Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO kommt einer Rechtssache zu, wenn das erstrebte weitere Gerichtsverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechtsfragen oder im Bereich der Tatsachenfragen nicht geklärten Fragen mit über den Einzelfall hinausreichender Tragweite beitragen könnte (vgl. Bay. VGH, Beschl. v. 9.8.2011 - 13a ZB 11.30007 - AuAS 2011, 250; BVerfG, Beschl. v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - NJW 2009, 3642).
17 
a) Nach diesen Maßstäben ist die von den Klägern aufgeworfene Rechtsfrage,
18 
„kommt einer hinteren Baugrenze auch dann nachbarschützende Wirkung zu, soweit das gegenüberliegende Grundstück als private Grünfläche ausgewiesen ist“,
19 
nicht klärungsbedürftig. Denn die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache ist nicht geboten, wenn sich die aufgeworfene Rechtsfrage auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung oder mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesinterpretation ohne weiteres beantworten lässt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - NJW 2009, 3642; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 2.11.2009 - 5 S 3121/08 - VBlBW 2010, 113). Das ist bei der von den Klägern aufgeworfenen Frage der Fall. Denn unter den von ihnen genannten Umständen fehlt es aus den bereits genannten Gründen an der Gegenseitigkeit vergleichbarer Festsetzungen auf den betreffenden Grundstücken, die ein zur Annahme einer nachbarschützenden Wirkung notwendiges wechselseitiges Austauschverhältnis begründen könnte.
20 
b) Auf die weitere von den Klägern aufgeworfenen Frage,
21 
„kommt einer hinteren Baugrenze auch dann nachbarschützende Wirkung zu, soweit das betroffene gegenüberliegende Nachbargrundstück durch einen öffentlichen Feldweg vom Baugrundstück getrennt wird“,
22 
käme es danach bei einer Entscheidung des Senats nicht mehr entscheidungserheblich an.
III.
23 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 VwGO und 159 Satz 2 VwGO.
24 
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1 u. 3, 52 Abs. 1 u. 2 GKG i.V.m. Nr. 9.7.1 Streitwertkatalog 2013, wobei zu berücksichtigen ist, dass Gegenstand der Anfechtung der Kläger nur eine Nachtragsbaugenehmigung, keine erstmalige Genehmigung eines Wohnhauses ist.
25 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,- € festgesetzt.


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Tenor

I.

In Abänderung der Nummern 1 und 2 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 25. April 2014 wird die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen die Baugenehmigung des Landratsamts Erlangen-Höchstadt vom 24. Februar 2014 angeordnet.

II.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin, Eigentümerin des Grundstücks FlNr. 519/3 Gemarkung W., wendet sich gegen die der Beigeladenen mit Bescheid des Landratsamts Erlangen-Höchstadt vom 24. Februar 2014 erteilte Baugenehmigung zum Neubau eines Einfamilienwohnhauses mit Carport und Garage auf dem Grundstück FlNr. 519/18 Gemarkung W. (im Folgenden: Baugrundstück). Dieses Grundstück wurde aus dem nördlichen Teil des Grundstücks FlNr. 519/2 Gemarkung W. herausgemessen und grenzt im Nordosten auf eine Länge von ca. 5 m an das Grundstück der Antragstellerin an.

Die Grundstücke liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Auracher Berg“. Die Baugenehmigung enthält eine Befreiung von den Festsetzungen dieses Bebauungsplans gemäß § 31 Abs. 2 BauGB hinsichtlich der Baugrenze im nördlichen Teil des Grundstücks FlNr. 519/2 Gemarkung W. und der Dachneigung. In der Begründung des Bescheids ist ausgeführt, die Befreiungen hätten erteilt werden können, da die Abweichungen städtebaulich vertretbar seien, die Grundzüge der Planung nicht berührt würden und die Abweichungen unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Interessen vereinbar seien.

Die Antragstellerin hat gegen die Baugenehmigung Klage erhoben, über die noch nicht entschieden ist. Ferner hat sie beantragt, die Vollziehung der Baugenehmigung auszusetzen. Diesen Antrag hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 25. April 2014 abgelehnt. Die erteilten Befreiungen verletzten die Antragstellerin nicht in ihren Rechten. Anhaltspunkte dafür, dass den Festsetzungen des Bebauungsplans hinsichtlich der Baugrenze und der Dachneigung nachbarschützende Ziele zugrunde lägen, seien weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die Befreiungen seien gegenüber der Antragstellerin nicht rücksichtslos. Ein Anspruch eines Nachbarn auf den Fortbestand einer „faktischen Ruhezone“ bestehe nicht. Auf naturschutzrechtliche Belange könne sich ein Nachbar ebenso wenig berufen wie auf ein etwaiges Fehlen einer gesicherten Erschließung. Abgesehen davon, dass das Bebauungsplangebiet nicht innerhalb der vom Markt W. aufgestellten Gestaltungsrichtlinien liege, seien diese ausschließlich zur örtlichen Baugestaltungspflege erlassen worden. Zivilrechtliche Gesichtspunkte blieben im Baugenehmigungsverfahren außer Betracht.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin. Durch die Befreiung hinsichtlich der Baugrenze werde ihr Grundstück erheblich beeinträchtigt. Es sei aus dem angefochtenen Bescheid nicht ersichtlich, welche Gründe hierfür sprächen. Seitliche und hintere Baugrenzen hätten nach der Rechtsprechung einen nachbarschutzrechtlichen Charakter. Eine Hinterlandbebauung, wie sie durch den angefochtenen Bescheid genehmigt worden sei, liege im weiteren Baugebiet nicht vor. Sie stehe auch im Widerspruch zu den Gestaltungsrichtlinien des Marktes W..

Die Antragstellerin beantragt,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 25. April 2014 aufzuheben und die Vollziehung der Baugenehmigung vom 24. Februar 2014 auszusetzen.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Antragstellerin habe keine konkreten Anhaltspunkte für eine drittschützende Wirkung der Festsetzungen im Bebauungsplan über die Baugrenzen und die Dachneigung dargelegt. Das Gebiet sei bereits in anderen Bereichen nachverdichtet. Das Gebot der Rücksichtnahme werde durch das Vorhaben nicht verletzt. Das Grundstück der Antragstellerin und das Baugrundstück lägen außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs der Gestaltungsrichtlinien des Marktes W..

Die Beigeladene stellt keinen Antrag.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten des Verwaltungsgerichtshofs und des Verwaltungsgerichts (AN 3 K 14.00018, AN 3 S 14.00460 und AN 3 K 14.00461) und der vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Im Hinblick auf die dargelegten Beschwerdegründe (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) sind die Erfolgsaussichten der Klage der Antragstellerin entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts derzeit als (zumindest) offen anzusehen. Angesichts dessen überwiegen hier die Interessen der Antragstellerin an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage die gegenläufigen Interessen der Beigeladenen, das genehmigte Vorhaben schon vor der rechtskräftigen Entscheidung über die Nachbarklage verwirklichen zu können.

Dabei geht der Senat mit dem Verwaltungsgericht davon aus, dass das Vorhaben der Beigeladenen der Antragstellerin gegenüber nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstößt und auch die Einwendungen der Antragstellerin hinsichtlich der Abstandsflächen, der Zuwegung, der Beeinträchtigung und der Beseitigung des auf dem Grundstück der Antragstellerin vorhandenen Baum- und Vegetationsbestands und der Gestaltungsrichtlinien des Marktes W. der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen.

Indes lässt das Beschwerdevorbringen der Antragstellerin, die mit der Baugenehmigung erteilte Befreiung von der festgesetzten Baugrenze verletze sie in ihren Nachbarrechten, bei der hier nur möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage derzeit noch keine hinreichend sichere Prognose zu den Erfolgsaussichten der Hauptsacheklage zu.

Die Frage, ob die im Bebauungsplan „Auracher Berg“ für das Baugrundstück festgesetzte (seitliche und rückwärtige) Baugrenze für das Baugrundstück FlNr. 519/2 Gemarkung W. nachbarschützende Wirkung entfaltet, lässt sich nach summarischer Prüfung nicht ohne weiteres beantworten. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, haben Festsetzungen über die überbaubaren Grundstücksflächen (§ 23 BauNVO) - anders als die Festsetzung von Baugebieten - zwar nicht schon kraft Bundesrechts nachbarschützende Wirkung. Ob sie (auch) darauf gerichtet sind, dem Schutz des Nachbarn zu dienen, hängt vielmehr vom Willen der Gemeinde als Planungsträger ab (vgl. BVerwG, B. v. 19.10.1995 - 4 B 215/95 - NVwZ 1996, 888). Es ist daher durch Auslegung des Schutzzwecks der jeweiligen Festsetzung im konkreten Einzelfall zu ermitteln, ob die Festsetzung nach dem Willen der Gemeinde ausschließlich aus städtebaulichen Gründen getroffen worden ist oder (zumindest auch) einem nachbarlichen Interessenausgleich im Sinne eines Austauschverhältnisses dienen soll (vgl. BayVGH, B. v. 28.5.2014 - 9 CS 14.84 - juris Rn. 17 m. w. N.). Anhaltspunkte für eine Nachbarschutz vermittelnde Festsetzung können sich hierbei aus der Bebauungsplanbegründung (§ 9 Abs. 8 BauGB) und den Akten über die Aufstellung des Bebauungsplans, vor allem den Protokollen über die Gemeinderatssitzungen ergeben. Letztlich ausschlaggebend ist jedoch eine wertende Beurteilung des Festsetzungszusammenhangs. Ein Nachbarschutz vermittelndes „Austauschverhältnis“ kann etwa dann gegeben sein, wenn rückwärtige Baugrenzen in einem einheitlich bebauten Straßengeviert so festgesetzt sind, dass im Innern eine zusammenhängende, allen angrenzenden Grundstücken zugutekommende unbebaute („grüne“) Fläche entsteht (vgl. BayVGH, B. v. 27.4.2009 - 14 ZB 08.1172 - juris [„rückwärtiger Ruhebereich“]).

Im vorliegenden Fall liegen dem Senat weder die Bebauungsplanbegründung noch die Verfahrensakten zum Bebauungsplan „Auracher Berg“ vor. Nach Aktenlage ist davon auszugehen, dass derartige Unterlagen auch dem Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung nicht vorgelegen haben. Dem Verwaltungsgericht wurden nämlich ausweislich der Vorlageschreiben des Landratsamts nur die den Vorbescheid vom 5. Dezember 2013 und die verfahrensgegenständliche Baugenehmigung betreffenden Bauakten vorgelegt. Diese enthalten aber lediglich eine Kopie eines Ausschnitts aus der Bebauungsplanzeichnung mit einem Blatt „VERBINDLICHE FESTSETZUNG DES BEBAUUNGSPLANES“ (vgl. Bl. 26 und 27 Bauakt H2014-0057). Letzterem lässt sich aus dem Verweis auf die Geltung der BauNVO vom 26. Juni 1962 entnehmen, dass es sich beim Bebauungsplan „Auracher Berg“ offensichtlich um einen „relativ alten“ Bebauungsplan (so die Bezeichnung in der Niederschrift über die Sitzung des Bau- und Umweltausschusses des Marktes W. vom 15.7.2013, Bl. 46 des Bauakts H2013-0472) handelt. Nähere Angaben etwa zum Inkrafttreten dieses Bebauungsplans, zu seinem Geltungsbereich, zu den mit ihm allgemein verfolgten Zielen und konkret zu den Gründen für die im maßgeblichen Teilbereich festgesetzten Baufenster lassen sich aber auch dem verwaltungsgerichtlichen Beschluss nicht entnehmen. Das Verwaltungsgericht hat sich insoweit nämlich auf den bloßen Hinweis beschränkt, Anhaltspunkte dafür, dass die planende Gemeinde ihre Festsetzung einer Baugrenze zum Schutze benachbarter Grundstückseigentümer geschaffen hat, seien weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich. Eine nähere Prüfung, z. B. anhand der Begründung des Bebauungsplans oder den Akten über die Aufstellung des Bebauungsplans, hat das Verwaltungsgericht offensichtlich nicht vorgenommen.

Dieser Einschätzung des Verwaltungsgerichts ist die Antragstellerin im Beschwerdeverfahren in ausreichender Weise entgegengetreten. Sie hat insbesondere darauf verwiesen, dass es sich hier um eine seitliche Baugrenze zu ihrem Grundstück handle und seitlichen (und hinteren) Baugrenzen nach der Rechtsprechung eine nachbarschützende Wirkung zukommen könne. Das Beschwerdevorbringen beschränkt sich damit nicht auf pauschale oder formelhafte Rügen. Vielmehr werden in Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung substantiiert im Sinne des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO die Gründe dafür dargelegt, weshalb die Entscheidung für unrichtig gehalten wird. Ein Eingehen auf die Aufstellungsunterlagen oder die Begründung des Bebauungsplans war entgegen dem Vorbringen des Antragsgegners nicht erforderlich, weil sich auch das Verwaltungsgericht nicht damit auseinandergesetzt hat. Art und Umfang der Beschwerdebegründung hängen nämlich von der Begründung des erstinstanzlichen Beschlusses ab. Je eingehender die dortige Argumentation ist, desto tiefer muss sich der Beschwerdeführer mit ihr befassen (vgl. Guckelberger in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 146 Rn. 76; Jeromin in Gärditz, VwGO, § 146 Rn. 32).

Der Auffassung des Verwaltungsgerichts, Anhaltspunkte dafür, dass die Festsetzung der (seitlichen und rückwärtigen) Baugrenzen nicht auch zumindest zum Schutze der benachbarten Grundstückseigentümer erfolgt sei, seien nicht ersichtlich, ist auch in der Sache entgegenzutreten. Den in den Akten befindlichen Bebauungsplanfragmenten lässt sich nämlich jedenfalls das städtebauliche Ziel entnehmen, in dem von der Siedler- und Flurstraße sowie dem Finken- und Meisenweg gebildeten Geviert lediglich entlang dieser Straßen eine lockere 1- bis 1 1/2-geschossige Bebauung in Form einer „Bungalowsiedlung“ zu verwirklichen und den „Innenbereich“ dieses Gevierts von jeglicher Wohnbebauung freizuhalten. Darüber hinaus spricht unter Zugrundelegung der dem Senat bisher vorliegenden spärlichen Bebauungsplanunterlagen manches dafür, dass diese städtebauliche Konzeption auch den Belangen des Nachbarschutzes dienen sollte. Die Situierung der festgesetzten „Baufenster“ führt nämlich dazu, dass im Geviertsinnern eine zusammenhängende, unbebaute („grüne“) Fläche von ca. 40 - 60 m entsteht, deren Zweck es durchaus (auch) sein könnte, der umliegenden lockeren Bungalowbebauung als gemeinsamer „rückwärtiger Ruhebereich“ zu dienen. Ob dies tatsächlich der Fall ist, bedarf aber unter Zugrundelegung der eingangs dargestellten Grundsätze erst einer Würdigung der Bebauungsplanbegründung und der Akten des Aufstellungsverfahrens (insbesondere der entsprechenden Gemeinderatsbeschlüsse) und einer wertenden Beurteilung des Festsetzungszusammenhangs.

Soweit das Verwaltungsgericht im angegriffenen Beschluss unter Bezugnahme auf den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 8. Februar 2010 - 2 AS 09.2907 und das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. September 2003 - 4 CN 3.02 darauf verwiesen hat, Nachbarn hätten keinen Anspruch auf den Fortbestand einer faktischen Ruhezone, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Denn der angeführten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs lag ein Nachbarrechtsbehelf gegen eine nach § 34 Abs. 1 BauGB zu beurteilende Hinterlandbebauung zugrunde, wobei den Entscheidungsgründen zu entnehmen ist, dass die in der maßgeblichen näheren Umgebung des Baugrundstücks vorhandene Bebauung sich nicht nur auf den straßenseitigen Bereich beschränkte, sondern auch den rückwärtigen Grundstücksraum einbezog (a. a. O. - juris Rn. 20). Auch soweit der Verwaltungsgerichtshof in dem von ihm entschiedenen Fall eine Nachbarrechtsverletzung durch die erteilte Befreiung von der rückwärtigen Baugrenze des übergeleiteten Bebauungsplans verneint hat, hat er lediglich eine auch vom erkennenden Senat nicht in Frage gestellte Regel („in der Regel“) aufgestellt (a. a. O. Rn. 21). Seine Ausführungen zum „Wegfall der rückwärtigen Ruhezone“ stehen ersichtlich im Zusammenhang mit der Verneinung eines Verstoßes gegen das Gebot der Rücksichtname (a. a. O. Rn. 23). Darum geht es hier aber nicht. Soweit das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 18. September 2003 (a. a. O. juris Rn. 19) feststellt, dass ein Nachbar keinen Anspruch auf Fortbestand einer faktischen Ruhezone hat, ist diese Aussage im Rahmen einer Normenkontrolle gegen einen Bebauungsplan getroffen worden, der für eine bisher im Wesentlichen unbebaute Freifläche mit Streuobstwiesennutzung, die von vorhandener Wohnbebauung umgeben war, Baurecht in Form der Festsetzung eines (eingeschränkten) allgemeinen Wohngebiets geschaffen hat. Es versteht sich von selbst, dass ein Nachbar eine derartige Festsetzung nicht abwehren kann, wenn sie den Anforderungen des Abwägungsgebots entspricht. Auch um diese Frage geht es im vorliegenden Fall aber nicht.

Bei dieser Sach- und Rechtslage fällt die im vorläufigen Rechtsschutzverfahren vorzunehmende Interessenabwägung daher zu Ungunsten der Beigeladenen aus.

Kosten: § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO.

Streitwert: § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 VwGO.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

Die Anträge der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 17. Februar 2015 - 5 K 3818/13 - werden abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Die Kläger wenden sich gegen eine dem Beigeladenen erteilte Nachtragsbaugenehmigung. Die Kläger sind Eigentümer eine Streuobstwiese. Für dieses Grundstück setzt der Bebauungsplan „Daistler II - 3. Änderung“ vom 27.1.1997 der Gemeinde Neuenstadt am Kocher eine private Grünfläche fest. Südlich über einem schmalen Feldweg liegt das Grundstück des Beigeladenen, für das der genannte Bebauungsplan als Art der baulichen Nutzung ein allgemeines Wohngebiet sowie unter anderem Baugrenzen festsetzt. Am 16.4.2009 erteilte das Landratsamt Heilbronn dem Beigeladenen eine Baugenehmigung für die Errichtung eines Einfamilienwohnhauses unter Erteilung von Befreiungen unter anderem für die Überschreitung der nördlichen Baugrenze durch das Wohnhaus. Die mit dem Genehmigungsvermerk versehenen Bauvorlagen sehen eine Abböschung des nördlichen Grundstücksbereichs zum Feldweg hin vor.
Bei einer Baukontrolle im April 2010 wurde festgestellt, dass der Beigeladene sein Vorhaben abweichend von den genehmigten Bauvorlagen errichtete: Die genehmigte Gebäudehöhe wurde überschritten und im nördlichen Bereich des Grundstücks anstelle der Abböschung eine Stützmauer errichtet. Das Landratsamt ordnete daraufhin einen Baustopp an und veranlasste den Beigeladenen, die Abweichungen zur Genehmigung zu stellen. Mit Nachtragsbaugenehmigung vom 20.12.2010 wurde die veränderte Ausführung des Vorhabens („Errichtung eines Wohnhauses, Stützmauer“) unter Erteilung einer Befreiung von der im Bebauungsplan festgesetzten Gebäudehöhe gestattet.
Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren haben die Kläger gegen die Nachtragsbaugenehmigung Klagen erhoben. Diese hat das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Urteil abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, das Vorhaben des Beigeladenen verletzte weder bauordnungsrechtliche noch bauplanungsrechtliche Vorschriften, die dem Schutz der Kläger zu dienen bestimmt seien. Insbesondere könnten sich die Kläger weder im Hinblick auf das Wohnhaus des Beigeladenen noch im Hinblick auf die von diesem errichtete Stützmauer auf die nördliche Baugrenze auf dessen Grundstück berufen, da sie keinen Nachbarschutz entfalte.
Mit den Zulassungsanträgen verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter.
II.
Die rechtzeitig gestellten (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO) und begründeten (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) Anträge der Kläger auf Zulassung der Berufung bleiben ohne Erfolg. Denn die geltend gemachten Zulassungsgründe, die nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nur im Rahmen der Darlegung der Kläger zu prüfen sind, rechtfertigen aus den im Antrag genannten Gründen nicht die Zulassung der Berufung. Mit ihrer Antragsbegründung wenden sich die Kläger ausschließlich gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, sie könnten sich nicht auf die Überschreitung der nördlichen Baugrenze durch das Vorhaben des Beigeladenen berufen, da diese nicht dazu bestimmt sei, ihrem Schutz zu dienen.
1. Aus dem Vorbringen der Kläger ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sind begründet, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten derart in Frage gestellt werden, dass ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens möglich erscheint (vgl. zu diesem Maßstab BVerfG, Beschl. v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - NJW 2009, 3642; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 28.2.2012 - 10 S 3390/11 - NJW 2012, 2744). Die Richtigkeitszweifel müssen sich allerdings auch auf das Urteilsergebnis erstrecken. Da Urteil darf sich also nicht aus anderen, dem Verwaltungsgerichtshof im Zulassungsverfahren mit seinen begrenzten Erkenntnismöglichkeiten aufdrängenden Gründen als richtig erweisen (BVerwG, Beschl. v. 10.3.2004 - 7 AV 4/03 - DVBl 2004, 838; BVerfG, Beschl. v. 24.1.2007 - 1 BvR 382/05 - NVwZ 2007, 805). Nach diesem Maßstäben haben die Kläger die Wertung des Verwaltungsgerichts, eine Überschreitung der nördlichen Baugrenze auf dem Grundstück des Klägers bewirke keine Verletzung ihrer Rechte (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), nicht schlüssig in Frage gestellt.
a) Soweit das Verwaltungsgericht eine Rechtsverletzung der Kläger auf Grund der Überschreitung der nördlichen Baugrenze auf dem Grundstück des Beigeladenen durch das von ihm errichtet Wohnhaus verneint hat, erweist sich das angefochtene Urteil schon deswegen als im Ergebnis richtig, weil die Zulassung einer Überschreitung der nördlichen Baugrenze durch das Wohnhaus nicht Gegenstand der von den Klägern angefochtenen Nachtragsbaugenehmigung vom 20.12.2010 ist. Sie ist vielmehr bereits durch die Baugenehmigung vom 16.4.2009 gestattet worden, die die anwaltlich vertretenen Kläger nach dem eindeutigen Wortlaut ihres Antrags nicht angefochten haben. Streitgegenstand einer gegen einen Verwaltungsakt gerichteten (Dritt)Anfechtungsklage kann aber nur die in dem zur Überprüfung gestellten Verwaltungsakt getroffene Regelung in der Gestalt sein, die sie durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat (§ 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO).
b) Die Nachtragsbaugenehmigung vom 16.4.2009 genehmigt ausdrücklich die vom Beigeladenen errichtete „Stützmauer“, allerdings ohne für die auch mit diesem Teil des Vorhabens verbundene Überschreitung der nördlichen Baugrenze auf dem Baugrundstück eine Ausnahme (§ 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO) oder Befreiung (§ 31 Abs. 2 BauGB) zu gewähren. Dass das Verwaltungsgericht hierin im Ergebnis keine Nachbarrechtsverletzung der Kläger erkannt hat, begegnet dennoch keinen Zweifeln, da das Unterlassen einer erforderlichen Ausnahme- oder Befreiungsentscheidung Rechte des Baunachbarn nur dann verletzen kann, wenn die Festsetzung, von der abgewichen wird, dem Schutz des Nachbarn zu dienen bestimmt ist (BVerwG, Urt. v. 26.9.1991 - 4 C 5.87 - BVerwGE 89, 69 juris Rn. 33; Schiller, in: Bracher/Reidt/Schiller, Bauplanungsrecht, 8. Aufl. 2014, S. 694). Daran fehlt es hier. Wie das Verwaltungsgericht im Einklang mit den in der obergerichtlichen Rechtsprechung entwickelten Maßstäben zu Recht angenommen hat, ist die hintere Baugrenze auf dem Grundstück des Beigeladenen nicht dem Schutz der Kläger zu dienen bestimmt.
10 
Festsetzungen eines Bebauungsplans zur Art der baulichen Nutzung dienen als solche kraft Bundesrecht dem Schutz des Baunachbarn, dessen Grundstück innerhalb des Geltungsbereichs derselben Festsetzung liegt, weil sie nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein nachbarliches wechselseitiges Austauschverhältnis gegenseitiger Beschränkungen begründen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 27.8.2013 - 4 B 39.13 - BauR 2013, 2011; Urt. v. 16.9.1993 - 4 C 28.91 - BVerwGE 94, 151). Bei bauplanerischen Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzungen und zur überbaubaren Grundstückfläche ist das nicht schon kraft Bundesrechts der Fall (vgl. nur BVerwG, Beschl. v. 23.6.1995 - 4 B 52.95 - BauR 1995, 823 zum Maß der baulichen Nutzung; Beschl. v. 19.10.1995 - 4 B 215.95 - BauR 1996, 82 zur überbaubaren Grundstücksfläche). Bei diesen Festsetzungen hängt die Annahme einer auch nachbarschützenden Wirkung vielmehr davon ab, welchen Zweck der Plangeber mit der jeweiligen Festsetzung im Einzelfall verfolgt (BVerwG, Beschl. v. 19.10.1995, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 27.1.2014 - 2 A 1674/13 - BauR 2014, 969 juris Rn. 16). Der Zweck derartiger bauplanerischer Festsetzungen ist daher durch Auslegung des Bebauungsplans im Einzelfall zu ermitteln (Beschl. des Senats v. 9.3.1995 - 3 S 3321/94 - BauR 1995, 514 juris Rn. 6; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 27.1.2014 - 2 A 1674/13 - BauR 2014, 969 juris Rn. 12). Maßgebliche Anhaltspunkte für diese Auslegung lassen sich dem Bebauungsplan, seiner Begründung oder den Materialien des Planaufstellungsverfahren entnehmen.
11 
Für die gebotene Auslegung lassen sich Gruppen von Festsetzungen bilden, die nach ihrer Rechtsnatur und ihrem objektiven Sinngehalt im Regelfall mit nachbarschützender Wirkung angereichert sind oder regelmäßig keinen Nachbarschutz entfalten. Bei Baugrenzen ist hierzu nach deren Lage und Anordnung zur Umgebung und zu den Nachbargrundstücken zu differenzieren. Regelmäßig wird sich bereits dem Lageplan zum Bebauungsplan entnehmen lassen, dass durch die Festsetzung seitlicher und hinterer Baugrenzen ein wechselseitiges Austauschverhältnis zwischen gegenüberliegenden Grundstücken geschaffen wird mit der Folge, dass solchen Baugrenzen nachbarschützende Wirkung zugunsten des jeweils gegenüberliegenden Wohngrundstücks zukommt (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 27.11.2013 - 8 S 1813/13 - BauR 2014, 533; Beschl. v. 14.6.2007 - 8 S 967/07 - VBlBW 2007, 397; Beschl. v. 9.3.1995, a.a.O.). Bei hinteren Baugrenzen wird ein solches wechselseitiges Austauschverhältnis häufig zur Sicherung einer zusammenhängenden Ruhe- und Erholungszone im Hintergartenbereich gewollt sein (Bay. VGH, Beschl. 29.7.2014 - 9 CS 14.1171 - juris Rn. 15; Beschl. des Senats v. 9.3.1995, a.a.O.; Dürr, Die Entwicklung des öffentlichen Baurechts, DÖV 2001, 625, 632). In diesem Umfang besteht dann ein für ein wechselseitiges Austauschverhältnis typisches „Dürfen und Dulden“ der jeweiligen Wohnnutzung (vgl. Beschl. des Senats v. 27.8.2012 - 3 S 1135/12 -).
12 
aa) Ein vom Plangeber gewolltes wechselseitiges Austauschverhältnis dürfte sich zwar dem hier maßgeblichen Bebauungsplan „Daistler II - 3. Änderung“ durch die Gestaltung der Baufenster südlich der xxx Straße entnehmen lassen. Denn der Plan setzt für die dort befindlichen Wohngrundstücke Baugrenzen in nahezu identischen Abständen zur jeweiligen hinteren Grundstücksgrenze fest. Dadurch wird ein „beruhigter“ Blockinnenbereich erzeugt sowie ein wechselseitiges vergleichbares „Dürfen und Dulden“ der Eigentümer.
13 
bb) Zwischen den Grundstücken der Kläger und des Beigeladenen im Bereich nördlich der xxx Straße lassen sich hingegen aus dem Lageplan des Bebauungsplans keinerlei wechselbezügliche Berechtigungen und Beschränkungen im Blick auf die überbaubare Grundstücksfläche erkennen. Denn auf dem - um das rund zehnfache größeren - Grundstück der Kläger ist ausschließlich ein private Grünfläche (§ 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB) festgesetzt. Ihr Grundstück dient also von vornherein - anders als das des Beigeladenen - nicht dem Wohnen. Es ist regelmäßig auch nicht überbaubar. Zwar weisen die Kläger zutreffend darauf hin, dass auch auf private Grünflächen ihrem Zweck entsprechende bauliche Anlagen - hier etwa Gerätehütten - errichtet werden können. Diese müssten allerdings nach dem Lageplan des Bebauungsplans mangels Baugrenze auf dem Grundstück der Kläger bauplanungsrechtlich keinerlei Abstand zum Feldweg zwischen den Grundstücken von Klägern und Beigeladenen einhalten. Das verdeutlich, dass es an einem wechselseitigen vergleichbaren Dürfen und Dulden zwischen den Klägern und dem Beigeladenen vollständig fehlt.
14 
Die Kläger legen auch nicht dar, dass sich aus der Planbegründung oder sonstigen Materialien im Planaufstellungsverfahren etwas anderes erkennen lässt.
15 
2. Die Rechtssache hat nicht die von den Klägern behauptete grundsätzliche Bedeutung.
16 
Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO kommt einer Rechtssache zu, wenn das erstrebte weitere Gerichtsverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechtsfragen oder im Bereich der Tatsachenfragen nicht geklärten Fragen mit über den Einzelfall hinausreichender Tragweite beitragen könnte (vgl. Bay. VGH, Beschl. v. 9.8.2011 - 13a ZB 11.30007 - AuAS 2011, 250; BVerfG, Beschl. v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - NJW 2009, 3642).
17 
a) Nach diesen Maßstäben ist die von den Klägern aufgeworfene Rechtsfrage,
18 
„kommt einer hinteren Baugrenze auch dann nachbarschützende Wirkung zu, soweit das gegenüberliegende Grundstück als private Grünfläche ausgewiesen ist“,
19 
nicht klärungsbedürftig. Denn die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache ist nicht geboten, wenn sich die aufgeworfene Rechtsfrage auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung oder mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesinterpretation ohne weiteres beantworten lässt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - NJW 2009, 3642; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 2.11.2009 - 5 S 3121/08 - VBlBW 2010, 113). Das ist bei der von den Klägern aufgeworfenen Frage der Fall. Denn unter den von ihnen genannten Umständen fehlt es aus den bereits genannten Gründen an der Gegenseitigkeit vergleichbarer Festsetzungen auf den betreffenden Grundstücken, die ein zur Annahme einer nachbarschützenden Wirkung notwendiges wechselseitiges Austauschverhältnis begründen könnte.
20 
b) Auf die weitere von den Klägern aufgeworfenen Frage,
21 
„kommt einer hinteren Baugrenze auch dann nachbarschützende Wirkung zu, soweit das betroffene gegenüberliegende Nachbargrundstück durch einen öffentlichen Feldweg vom Baugrundstück getrennt wird“,
22 
käme es danach bei einer Entscheidung des Senats nicht mehr entscheidungserheblich an.
III.
23 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 VwGO und 159 Satz 2 VwGO.
24 
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1 u. 3, 52 Abs. 1 u. 2 GKG i.V.m. Nr. 9.7.1 Streitwertkatalog 2013, wobei zu berücksichtigen ist, dass Gegenstand der Anfechtung der Kläger nur eine Nachtragsbaugenehmigung, keine erstmalige Genehmigung eines Wohnhauses ist.
25 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

Der am 21. Juni 2010 als Satzung beschlossene Bebauungsplan „Im B. – OT S.“ wird für unwirksam erklärt.

Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Antragsteller vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Antragsteller wenden sich mit ihrem Normenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan „Gewerbegebiet Im B. – OT S.“.

2

Die Antragsteller zu 1) und 2) sind Eigentümer des Grundstücks Gemarkung S., Flur …, Flurstück …, das nordöstlich des Plangebiets in einem Mischgebiet liegt. Der Antragsteller zu 3) ist Eigentümer der Grundstücke Gemarkung S., Flur …, Flurstücke … und …, die - ebenfalls nordöstlich des Plangebiets - in einem allgemeinen Wohngebiet liegen. Der Bereich östlich des Plangebiets ist im Flächennutzungsplan als Dorfgebiet ausgewiesen. Der Bebauungsplan selbst setzt ein eingeschränktes Gewerbegebiet (GEe) fest, das in drei Teilgebiete GEe1 bis GEe3 untergliedert ist. Nach Art der baulichen Nutzung sind Gewerbebetriebe aller Art, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe sowie Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude zulässig. Nicht zulässig sind Anlagen für sportliche Zwecke sowie Tankstellen; auch nicht ausnahmsweise zulässig sind Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke sowie Vergnügungsstätten. Zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen vergibt der Bebauungsplan Emissionskontingente. Danach sind Vorhaben zulässig, deren Geräusche tags 63 dB(A)/qm und nachts 48 dB(A)/qm nicht überschreiten. Zur Berechnung wurden insgesamt drei Immissionspunkte festgelegt. Dabei wurden die unmittelbar an das Plangebiet angrenzenden Wohngrundstücke des örtlichen Unternehmers, der seinen forstwirtschaftlichen Betrieb im Gewerbegebiet erweitern will, nicht berücksichtigt.

3

Der Bebauungsplan wurde am 21. Juni 2010 als Satzung beschlossen und zunächst am 22. Juni 2010 ausgefertigt sowie am 12. November 2010 ortsüblich bekannt gemacht. Nachdem die Antragsteller im gerichtlichen Verfahren gerügt hatten, dass der Plan im Rahmen der Festsetzung zur Geräuschkontingentierung auf eine außergesetzliche Vorschrift verweise, ohne deren Quelle zu benennen, ergänzte die Antragsgegnerin die textliche Festsetzung um die entsprechenden Angaben. Sie fertigte den geänderten Plan sodann am 8. Februar 2011 erneut aus und machte ihn am 11. Februar 2011 nochmals ortsüblich bekannt.

4

Am 17. November 2010 haben die Antragsteller die Kontrolle des Bebauungsplans beantragt. Zur Begründung führen sie aus, die Festsetzung „eingeschränktes Gewerbegebiet“ sei unzulässig. Nach der Rechtsprechung und daran anknüpfend der gängigen Planungspraxis sei ein eingeschränktes Gewerbegebiet dann gegeben, wenn neben Anlagen und Nutzungen nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 Nr. 1 BauNVO nur solche Handwerks- und Gewerbebetriebe zulässig seien, die das Wohnen nicht wesentlich störten, also den in Mischgebieten höchstzulässigen Störgrad einhielten. Vorliegend habe die Antragsgegnerin faktisch ein uneingeschränktes Gewerbegebiet festgesetzt, dem sie zu Unrecht eine einschränkende Bezeichnung beigefügt habe.

5

Die Antragsgegnerin habe die betroffenen Belange zudem nur unvollständig ermittelt. Sie habe sich zwar mit Geräuschimmissionen beschäftigt, aber kein Lärmgutachten eingeholt. Zu möglichen Gerüchen, Erschütterungen oder anderen Immissionen seien schon keine Überlegungen angestellt worden. Sofern Emissionskontingente vergeben worden seien, seien diese falsch berechnet worden, weil die beiden im Eigentum des Vorhabenträgers stehenden Wohngebäude bei der Vergabe der Immissionspunkte nicht berücksichtigt worden seien. Des Weiteren sei auch der Trennungsgrundsatz und die von künftigen gewerblichen Anlagen ausgehende erdrückende Wirkung missachtet worden.

6

Die Antragsteller beantragen,

7

den Bebauungsplan „Im B. – Ortsteil S.“ in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Februar 2011 für unwirksam zu erklären.

8

Die Antragsgegnerin beantragt,

9

den Antrag abzulehnen.

10

Sie hält den Bebauungsplan für rechtmäßig und verweist darauf, dass angesichts des im Rahmen der vorliegenden Angebotsplanung zulässigen Nutzungsspektrums nicht alle möglichen Umweltauswirkungen abschließend vorhergesagt werden könnten. Die Einhaltung der für Immissionen geltenden Grenzwerte würde aber im nachfolgenden Genehmigungsverfahren sichergestellt. Die zur Berechnung der Emissionskontingente herangezogenen Immissionspunkte seien nicht fehlerhaft gewählt worden. Das im Eigentum des forstwirtschaftlichen Unternehmers stehende Wohngebäude „D. Straße …“ liege unmittelbar an der einzigen und erforderlichen Zufahrt ins Plangebiet. Der Abstand zur nächstgelegenen gewerblich nutzbaren Fläche sei so groß, dass unter Anwendung der DIN 45691 keine Überschreitung der für Misch-/Dorfgebiete geltenden Immissionsrichtwerte nach der TA Lärm zu erwarten sei. Die festgesetzten Geländehöhen bedingten im Zuge der Planrealisierung zudem die Anlage von Böschungen, welche die Ausnutzbarkeit der Gewerbegebietsflächen nochmals deutlich reduziere. Unter Berücksichtigung dieser Aspekte hätten in der aktuellen Planfassung nur die Immissionsorte IO j1 bis j3 ihren Niederschlag gefunden. Eine Kontrollberechnung zeige jedoch, dass die für Dorfgebiete geltenden Immissionsrichtwerte der TA Lärm auch an den Gebäuden „N. Weg …“ und „D. Straße …“ eingehalten würden. Eine erdrückende Wirkung von Gebäuden im Plangebiet sei angesichts der Distanz zu den Wohngebäuden nicht zu erwarten.

11

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie die beigezogenen Planaufstellungsunterlagen (3 Hefter) verwiesen, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe

12

Der zulässige Normenkontrollantrag ist begründet.

13

1. Die Festsetzung der Emissionskontingente kann sich nicht auf eine hinreichende Ermächtigungsgrundlage stützen.

14

Durch den Bebauungsplan bestimmt die Gemeinde Inhalt und Schranken des Eigentums der im Planbereich gelegenen Grundstücke. Hierfür bedarf sie gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG einer gesetzlichen Grundlage. Ihr steht daher kein bauplanerisches "Festsetzungsfindungsrecht" zu (BVerwG, Urteil vom 11. Februar 1993 - BVerwG 4 C 18.91 - BVerwGE 92, 56 [62]). Vielmehr besteht für bauplanungsrechtliche Festsetzungen ein Typenzwang (BVerwG, Urteil vom 16. September 1993 - BVerwG 4 C 28.91 - BVerwGE 94, 151 [154]). Die Gemeinde findet die gesetzliche Ermächtigung zur Festsetzung in § 9 BauGB und in den ergänzenden Vorschriften der nach § 2 Abs. 5 BauGB erlassenen Baunutzungsverordnung. Weicht die Gemeinde bei der Aufstellung von Bebauungsplänen von diesen Vorgaben ab, so ist die jeweilige Festsetzung nichtig, und zwar unabhängig von der Frage, ob das mit ihr verfolgte planerische Ziel materiell-rechtlich zulässig ist und möglicherweise sogar auf andere Weise realisiert werden könnte (BVerwG, Beschluss vom 31.01.1995 – 4 NB 48/93 – NVwZ 1995, 696).

15

a) Der von der Antragsgegnerin herangezogene § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB stellt keine taugliche Ermächtigungsgrundlage für die Festsetzung von Emissionskontingenten dar. Nach dieser Norm können in Bebauungsplänen aus städtebaulichen Gründen die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen festgesetzt werden. Bei der Festsetzung von Emissionskontingenten handelt es sich indes nicht um bauliche oder sonstige technische Vorkehrungen im Sinne dieser Bestimmung. Unter Vorkehrungen sind Einrichtungen zu verstehen, die an einer baulichen oder sonstigen Anlage angebracht sind, um diese vor schädlichen Umwelteinwirkungen oder sonstigen Gefahren zu schützen oder um an der Anlage die Entstehung von schädlichen Umwelteinwirkungen zu verhindern oder zu mindern. Durch Emissionskontingente setzt der Plangeber demgegenüber keine konkreten Maßnahmen fest, sondern bestimmt lediglich Grenzwerte. Auf welche Weise Bauwillige diese Grenzwerte einhalten, bleibt ihnen überlassen. In diesem Sinne ist die Festlegung von Lärmgrenzwerten lediglich als Zielvorstellung zu verstehen, für die § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB keine Rechtsgrundlage bietet (BVerwG, Beschluss vom 02.03.1994 – 4 NB 3.94 – NVwZ 1994, 1009 [1010]; Söfker in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 94. Ergänzungslieferung 2010, § 9 Rn. 206).

16

b) Die Festsetzung kann vorliegend auch nicht auf § 1 Abs. 4 Satz 1 BauNVO gestützt werden. Nach dieser Regelung können im Bebauungsplan für die in den §§ 4 bis 9 BauNVO bezeichneten Baugebiete Festsetzungen getroffen werden, die das Gebiet nach der Art der zulässigen Nutzung oder nach der Art der Betriebe und Anlagen sowie nach deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften gliedern. Zur Gliederung eines Baugebietes kann auch ein auf das emittierende Betriebsgrundstück bezogener Schallleistungspegel herangezogen werden. Denn dieser stellt einen zulässigen Maßstab für das Emissionsverhalten eines Betriebes dar, das als Eigenschaft des Betriebes zum Gegenstand einer Festsetzung im Bebauungsplan gemacht werden kann (BVerwG, Beschluss vom 27.01.1998 – 4 NB 3.97 – NVwZ 1998, 1067; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 04.07.2006 – 8 C 11709/05 – BRS 70 Nr. 23; Söfker, a.a.O., § 1 BauNVO Rn. 62). Die Berufung auf § 1 Abs. 4 Satz 1 BauNVO setzt aber voraus, dass das Baugebiet auch tatsächlich anhand der zulässigen Schallleistungspegel gegliedert wird (vgl. hierzu Fischer/Tegeder: Geräuschkontingentierung, NVwZ 2005, 30 [32 ff.]). Das ist vorliegend nicht geschehen. Es sind zwar die drei Teilgebiete „GEe1“, „GEe2“ und „GEe3“ festgesetzt worden. Für alle drei Teilgebiete ist aber letztlich ein einheitliches Emissionskontingent von 63 dB(A) / qm tags und 48 dB(A) / qm nachts festgelegt worden.

17

c) Die Lärmkontingentierung lässt sich schließlich auch nicht auf § 1 Abs. 4 Satz 2 BauNVO stützen. Nach dieser Vorschrift können Festsetzungen nach Satz 1 auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden. Auf diese Weise kann eine Gemeinde, die über mehrere Gewerbegebiete verfügt, diese untereinander gliedern, indem sie für die Gebiete jeweils unterschiedliche Emissionskontingente vorsieht oder in einem Gebiet eine Kontingentierung vorschreibt und in einem weiteren darauf verzichtet (BVerwG, Urteil vom 18.12.1999 – 4 N 6.88 – NVwZ 1991, 881 [882]). Zum einen bestehen im Ortsteil S. und damit im Einwirkungsbereich des Plangebiets aber nach Auskunft der Antragsgegnerin keine weiteren Gewerbegebiete. Zum anderen müsste die vorliegende Festsetzung auch gerade dazu dienen, die Gebiete im Verhältnis zueinander zu gliedern (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 23.04.2009 – 4 CN 5.07 – BVerwGE 133, 377 und juris-Rn. 20). Dafür ist aber nichts ersichtlich. Ausweislich der Begründung zum Bebauungsplan war Sinn und Zweck der Geräuschkontingentierung vielmehr, die umliegende Wohnbevölkerung zu schützen und das Gewerbegebiet mit der Wohnnutzung verträglich zu gestalten. Damit wurde gerade kein gebietsübergreifender Zweck verfolgt.

18

2. Die Nichtigkeit der Festsetzung des Emissionskontingentes führt auch zur Gesamtnichtigkeit des Bebauungsplans. Die Unwirksamkeit einer Festsetzung kann nur dann auf Teile des Bebauungsplans beschränkt werden, wenn die restlichen Festsetzungen auch ohne den nichtigen Teil eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB bewirken können und mit der gebotenen Sicherheit anzunehmen ist, dass die Gemeinde auch einen Bebauungsplan dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.07.1989 – 4 N 3.87 – BVerwGE 82, 225 [230] und Beschluss vom 20. August 1991 – 4 NB 3/91 – NVwZ 1992, 567). Vorliegend kann nicht davon ausgegangen werden, dass ein Bebauungsplan ohne entsprechende Festsetzung noch vom Willen des Satzungsgebers umfasst ist. Die Begründung zum Bebauungsplan verweist mehrfach auf die Festsetzungen der Emissionskontingente als das zentrale Mittel, um die Verträglichkeit des Gewerbelärms mit der Wohnnutzung sicherzustellen. Fiele die Lärmkontingentierung weg, bliebe ein Problem ungelöst, das die Antragsgegnerin erkannt hat und mit ihrer Bauleitplanung gelöst wissen wollte.

19

3. Für den Fall, dass die Antragsgegnerin bei Aufstellung eines neuen Bebauungsplans an der Festsetzung von Emissionskontingenten festhalten will, weist der Senat darauf hin, dass sowohl die Immissionspunkte anders ausgewählt werden müssten als auch eine bestehende Vorbelastung gegebenenfalls Berücksichtigung finden müsste.

20

a) Die Immissionspunkte sind nicht zutreffend ausgewählt worden. Ausweislich der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans ist Ziel der Geräuschkontingentierung, die Immissionsrichtwerte der TA Lärm einzuhalten. Das kann nur gelingen, wenn die Einhaltung der Planwerte an den gewählten Immissionspunkten sicherstellt, dass auch im übrigen Einwirkungsbereich der Planung keine Überschreitung stattfindet. Nach Nr. 2.3 der TA Lärm ist maßgeblicher Immissionsort der Ort im Einwirkungsbereich der Anlage, an dem eine Überschreitung der Immissionsrichtwerte am ehesten zu erwarten ist. Vorliegend sind das die dem ausgewiesenen Gewerbegebiet nächstgelegenen Wohngebäude. Tatsächlich wurde der Immissionspunkt j2 aber an einer Wohnbebauung etwa 85 m östlich der Plangebietsgrenze angelegt, obwohl das Wohngebäude „N. Weg …“ sich nur etwas mehr als 20 m östlich der Plangrenze befindet. Der Immissionspunkt j1 liegt ca. 60 m südöstlich von der Plangrenze entfernt, obwohl das Wohngebäude „D. Straße …“ unmittelbar an das Gebiet angrenzt.

21

Dass sich die Gebäude „N. Weg …“ und „D. Straße …“ im Eigentum desjenigen Unternehmers befinden, der seinen Betrieb auf den Flächen des Bebauungsplans erweitern will, ändert nichts an deren Schutzbedürftigkeit. Die konkrete Eigentumslage ist schon deshalb unerheblich, weil ein Bebauungsplan nicht gewährleisten kann, dass es bei den zum Zeitpunkt der Beschlusslage vorliegenden Zuständen bleibt (BVerwG, Urteil vom 24.03.2010 - 4 CN 3.09 - NVwZ 2010, 782 [784]). Die Gebäude sind auch nicht in das Gewerbegebiet einbezogen und als Betriebswohnungen i.S.d. § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO ausnahmsweise zugelassen worden. Stattdessen geht die Antragsgegnerin selbst davon aus, dass sich die Gebäude in einer Umgebung befinden, die den Charakter eines Dorfgebiets aufweist. Dann muss aber auch die Einhaltung der für ein Dorfgebiet geltenden Immissionsrichtwerte sichergestellt sein.

22

b) Sollte der ortsansässige Unternehmer seine dem Plangebiet benachbarten Grundstücke schon heute legal gewerblich nutzen, und sollte diese Nutzung mit einer Geräuschbelastung einhergehen, müsste diese zudem als Vorbelastung in die Berechnung der Planwerte nach Nr. 4.2. der DIN 45691 eingehen. Auch hier kann es rechtlich keine Rolle spielen, ob der Unternehmer vorhat, seinen Betrieb auf die Flächen des Bebauungsplanes zu verlagern, so dass die Emissionen von den bisherigen Betriebsgrundstücken wegfallen. Der Bebauungsplan kann nämlich ebenfalls keine Gewähr dafür bieten, dass eine solche Verlagerung tatsächlich stattfindet und dass es nicht zu einer zusätzlichen Nutzung der Flächen kommt.

23

4. Die übrigen Angriffe der Antragsgegner auf den Bebauungsplan verfangen indes nicht.

24

a) Die Antragssteller haben zu Recht darauf hingewiesen, dass der Bebauungsplan ursprünglich an einem Verkündungsmangel gelitten hat, weil er zur Berechnung der Emissionskontingente auf die DIN 45691 verwiesen hat, ohne deren Ausfertigungsdatum und die Bezugsquelle zu nennen. Es ist einem Plangeber zwar nicht verwehrt, im Rahmen seiner Festsetzungen auf eine DIN-Vorschrift zu verweisen. Ergibt sich allerdings erst aus dem Verweis, unter welchen Voraussetzungen ein Vorhaben zulässig ist, muss sichergestellt sein, dass die Planbetroffenen sich vom Inhalt der Vorschrift verlässlich Kenntnis verschaffen können. Hierzu muss das Datum bzw. die Ausgabe der Vorschrift sowie die Stelle, von der sie bezogen werden kann, angegeben werden. Die Gemeinde genügt den Anforderungen auch dann, wenn sie die in Bezug genommene DIN-Vorschrift bei der Verwaltungsstelle, bei der auch der Bebauungsplan eingesehen werden kann, zur Einsicht bereit hält und hierauf in der Bebauungsplanurkunde hinweist (OVG RP, Urteil vom 26.03.2009 - 8 C 10729/08 - LKRZ 2009, 262; BVerwG, Beschluss vom 29.07.2010 - 4 BN 21.10 - NVwZ 2010, 1567 [1568]).

25

Die Antragsgegnerin hat den Verkündungsfehler aber vor der mündlichen Verhandlung vom 2. Mai 2011 durch Ergänzung des Normtextes, erneute Ausfertigung und erneute Bekanntmachung des Bebauungsplans geheilt. Die Neufassung des Bebauungsplans enthält nunmehr neben den erforderlichen Angaben zur maßgeblichen Fassung der DIN-Norm auch die Stelle, über die sie bezogen und an der sie eingesehen werden kann. Einer erneuten Abwägung und eines weiteren Ratsbeschlusses bedarf es in einem solchen Fall nicht (OVG RP, Urteil vom 26.03.2009, a.a.O.).

26

b) Entgegen der Ansicht der Antragsteller ist die Festsetzung „eingeschränktes Gewerbegebiet“ vorliegend nicht deshalb unwirksam, weil die Bezeichnung mit der inhaltlichen Festsetzung in Widerspruch stünde. Festsetzungen im Bebauungsplan und ihre Darstellung müssen eindeutig und klar sein, so dass die Bürger und die Behörden ihnen unmissverständlich entnehmen können, wo und wie gebaut werden darf (OVG NRW, Urteil vom 29.01.1990 - 11a NE 94/88 - NVwZ 1990, 886). Das ist vorliegend der Fall: Die Antragstellerin hat die Art der nach der Baunutzungsverordnung im Gewerbegebiet zulässigen Nutzungen in gesetzeskonformer Weise eingeschränkt und das Gebiet dementsprechend als „eingeschränktes Gewerbegebiet“ bezeichnet. Sie hat nämlich zum einen die nach § 8 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 BauNVO im Gewerbegebiet an sich zulässigen Tankstellen und Anlagen für sportliche Zwecke ausgeschlossen und zum anderen die nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 und Nr. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke sowie Vergnügungsstätten generell ausgeschlossen. Außerdem sollte das Gewerbegebiet auch insofern eine Einschränkung erfahren, als nur Betriebe mit einer bestimmten Lärmemission auf den jeweiligen Teilflächen zulässig sein sollten. Soweit die Antragssteller demgegenüber meinen, unter einem „eingeschränkten Gewerbegebiet“ sei nach der Rechtsprechung und Planungspraxis nur ein Gewerbegebiet zu verstehen, in dem solche Handwerks- und Gewerbebetriebe zulässig seien, die das Wohnen nicht wesentlich störten, ist dem nicht zu folgen. Der Begriff des eingeschränkten Gewerbebetriebs ist gesetzlich nicht definiert. Ihm lässt sich lediglich entnehmen, dass bestimmte Betriebe, die nach der Baunutzungsverordnung im allgemeinen Gewerbegebiet zulässig sind, im konkreten Fall ausgeschlossen sein sollen. Es ist kein Grund dafür ersichtlich, dem Begriff eine darüber hinausgehende Bedeutung beizumessen.

27

c) Es ist auch nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin zur Beurteilung der Lärmsituation kein weitergehendes Lärmgutachten eingeholt hat. Es entspricht der unter Punkt 4.5 in der DIN 45691 – Geräuschkontingentierung – vorgeschlagenen Verfahrensweise, die Kontingente unter ausschließlicher Berücksichtigung der geometrischen Ausbreitungsdämpfung zu berechnen. Im Genehmigungsverfahren werden dann – ausgehend von den von dem Vorhaben in Anspruch genommenen Flächen – auf gleiche Weise Immissionskontingente für alle Immissionspunkte berechnet. Nun kann – unter Berücksichtigung der konkreten Ausbreitungsparameter – ermittelt werden, ob das Vorhaben die Immissionskontingente einhält. Da folglich erst auf dieser Ebene eine Betrachtung der konkreten Lärmausbreitungssituation stattfindet, wird in aller Regel auch erst hier ein Lärmgutachten notwendig sein (vgl. Fischer/Tegeder, Geräuschkontingentierung, BauR 2007, 323 [327 f.]).

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d) Die Antragsgegnerin war vorliegend auch berechtigt, die Problembewältigung hinsichtlich weiterer Emissionen, insbesondere Luftschadstoff- und Geruchsbelastungen, in die nachfolgenden Genehmigungsverfahren zu verlagern. Das Bebauungsplanverfahren gilt im Allgemeinen nicht einem bestimmten Vorhaben. Es ist einer Gemeinde daher nicht verwehrt, sich bei ihrer Angebotsplanung zurückzuhalten und mit dem Bebauungsplan nur einen Rahmen zu setzen, der künftige Investoren in der Vorhabenplanung nicht zu sehr einengt (BVerwG, Urteil vom 20.08.1987 – 4 N 1.86 – NVwZ 1988, 351 [352]). Welches Maß an Konkretisierung der jeweiligen Situation angemessen ist, bestimmt die Gemeinde nach dem ihr durch § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB abgesteckten Rahmen in planerischer Gestaltungsfreiheit (BVerwG, Beschluss vom 20.01.1995 – 4 NB 43.93 – NVwZ 1995, 692 [693] m.w.Nw.). Die Gemeinde muss dabei nicht jedes Problem schon auf der Ebene des Bebauungsplans lösen. Die Verlagerung von Problemlösungen aus dem Bebauungsplanverfahren auf nachfolgendes Verwaltungshandeln ist vielmehr dann zulässig, wenn die Durchführung der als notwendig erkannten Konfliktlösungsmaßnahmen außerhalb des Planverfahrens im Rahmen der Verwirklichung der Planung sichergestellt oder zu erwarten ist. Das im Abwägungsgebot enthaltene Gebot der Konfliktlösung ist erst verletzt, wenn das durch die Planung hervorgerufene Problem zu Lasten der Betroffenen dauerhaft ungelöst bleibt (BVerwG, Beschluss vom 20.04.2010 – 4 BN 17.10 – juris Rn. 3 und Beschluss vom 16.03.2010 – 4 BN 66.09 – NVwZ 2010, 1246 [1249]).

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Vorliegend ist nicht ersichtlich, dass der Bebauungsplan in Bezug auf Erschütterungen, Geruch oder Luftschadstoffe Probleme aufwirft, die nicht anhand der im Genehmigungsverfahren zu beachtenden Regelwerke beurteilt und gegebenenfalls durch Beschränkungen oder aber die Versagung einer beantragten Genehmigung gelöst werden könnten. Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben, § 8 Abs. 1 BauNVO. Diese dürfen darüber hinaus im Einzelfall nicht rücksichtslos sein, § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO. Diese Vorgaben sind im Rahmen der Beurteilung eines konkreten Antrags auf Errichtung eines Gewerbebetriebes zu beachten. Umgekehrt ist es der Antragsgegnerin ohne Kenntnis von Art und Eigenschaft eines geplanten Betriebes derzeit noch gar nicht möglich, nähere Aussagen zu den sich ergebenden Konflikten und denkbaren Lösungsmöglichkeiten zu treffen. Sofern die Antragsteller auf Urteile verweisen, die eine entsprechende Problembewältigung schon auf der Planungsebene verlangen, wurden jeweils konkrete Vorhaben geplant oder vorhandene gewerbliche und industrielle Nutzungen oder Gemengelagen überplant, so dass die im Einzelfall zu bewältigenden Konflikte bereits absehbar waren.

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e) Es steht auch nicht zu befürchten, dass die im Gewerbegebiet zulässigen Bauten erdrückend wirken. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass eine Bebauung wegen ihrer optisch bedrängenden Wirkung auf Nachbargebäude gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstoßen kann. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die baulichen Dimensionen des "erdrückenden" Gebäudes aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalles derart übermächtig sind, dass das "erdrückte" Gebäude oder Grundstück nur noch überwiegend wie eine von einem herrschenden Gebäude dominierte Fläche ohne eigene baurechtliche Charakteristik wahrgenommen wird oder das Bauvorhaben das Nachbargrundstück regelrecht abriegelt, das heißt dort ein Gefühl des Eingemauertseins oder einer Gefängnishofsituation hervorruft (OVG NRW, Urteil vom 09.08.2006 - 8 A 3726/05 - NWVBl 2007, 59 m.w.Nw.).

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Das wird vorliegend aber auch dann nicht der Fall sein, wenn bauliche Anlagen den im Bebauungsplan vorgegebenen Rahmen voll ausschöpfen. Die nordöstlich vom Plangebiet gelegenen Wohngrundstücke sind durch die Straße „N. Weg“ und die Straße „A.“ getrennt und befinden sich in einer Entfernung von über 100 m zu den Baugrenzen des Gewerbegebietes. Auch das Wohngebäude „D. Straße …“ befindet sich in einem Abstand von mindestens 40 m zum nächstgelegenen gewerblichen Gebäude. Mit etwa 25 m weist das Wohnhaus „N. Weg …“ die geringste Entfernung zu einer bebaubaren Fläche auf. Allerdings liegt diese Fläche insgesamt südlicher, so dass der räumliche Eindruck vom Wohngrundstück aus nach drei Seiten unverändert bleibt. Außerdem ist das Baufenster mit seiner schmalsten Seite zu dem Wohngebäude hin ausgerichtet.

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f) Aus dem so genannten „Trennungsgebot“ folgt nichts anderes. Nach diesem Gebot, das seinen normativen Ausdruck in der Vorschrift des § 50 Satz 1 BImSchG gefunden hat, muss eine Gemeinde, die ein Industrie- oder Gewerbegebiet ausweisen will, die Belange einer benachbarten Wohnbebauung in ihre Abwägung einstellen und im Rahmen einer sachgerechten Konfliktbewältigung dafür Sorge tragen, dass keine mit dem Wohnen unverträgliche Nutzung entsteht (BVerwG, Beschluss vom 07.07.2004 – 4 BN 16.04 – ZfBR 2005, 71). Diesem Gebot kommt ein Plangeber nach, wenn er bereits absehbare Konflikte einer Lösung zuführt und sicherstellt, dass weitere Konflikte nicht dauerhaft ungelöst bleiben. Eine darüber hinausgehende Bedeutung kommt dem geltend gemachten Trennungsgebot nicht zu.

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5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

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Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.

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Beschluss

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Der Streitwert wird auf 30.000,00 € – 15.000,00 € je grundstücksmäßiger Betroffenheit – festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.8.1. des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, Stand Juli 2004, NVwZ 2004, 1324).

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts nur aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, und wegen der Höhe des in diesem Fall im Voraus zu zahlenden Betrags findet stets die Beschwerde statt. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 4, 5 Satz 1 und 5, Absatz 6 und 8 ist entsprechend anzuwenden. Soweit sich die Partei in dem Hauptsacheverfahren vor dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten werden soll, durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen muss, gilt dies auch im Beschwerdeverfahren.

(2) Im Fall des § 17 Absatz 2 ist § 66 entsprechend anzuwenden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.