Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 22. Nov. 2011 - 8 A 10636/11

ECLI:ECLI:DE:OVGRLP:2011:1122.8A10636.11.0A
bei uns veröffentlicht am22.11.2011

Tenor

Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 17. November 2010 abgeändert und die Änderungsbaugenehmigung vom 21. Juni 2007 und der Widerspruchsbescheid vom 5. Juni 2008 aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge haben der Beklagte und die Beigeladene jeweils zur Hälfte zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Beklagter und Beigeladene dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des festzusetzenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Kläger wenden sich gegen eine der Beigeladenen erteilte Änderungsbaugenehmigung, mit der die abstandsflächenrechtliche Zulässigkeit des geänderten Vorhabens festgestellt wird.

2

Sie sind zusammen mit der Beigeladenen Miteigentümer des unbebauten Wegegrundstücks (Fahrweg) Flurstück-Nr. … in H. Dieser Fahrweg dient sowohl dem Wohngrundstück der Beigeladenen (F.straße …) als auch dem im Miteigentum der Kläger stehenden und östlich an den Fahrweg angrenzenden Wohngrundstück F.straße … als Zuwegung.

3

Die Beigeladene beantragte im Januar 2006 die Erteilung einer Baugenehmigung für den Umbau und die Erweiterung ihres Wohnhauses F.straße … . Der zweigeschossige, ca. 13 m lange Anbau an den vorhandenen Baubestand verläuft in seinem ersten Teil mit einer Länge von 1,25 m noch parallel zu der Wegeparzelle, die dann aber endet, so dass der weitere Teil des Anbaus wegen des dann breiteren Baugrundstücks abstandsflächenrechtlich keine Probleme aufwirft. Nach den vorgelegten Plänen sollte im Erdgeschoss des Wohnhausanbaus zum Fahrweg hin ein Kinderzimmer und im Obergeschoss ein Esszimmer errichtet werden.

4

Der Beklagte erteilte der Beigeladenen am 31. Januar 2006 die beantragte Baugenehmigung im vereinfachten Genehmigungsverfahren.

5

Nachdem der Vater der Kläger als damaliger Miteigentümer des Fahrwegs Verletzungen des erforderlichen Grenzabstandes im Bereich des Kinder-/Esszimmers geltend gemacht hatte, zur Bewilligung einer Abstandsflächenbaulast auf der Wegefläche allerdings nicht bereit war, reichte die Beigeladene im Mai 2007 eine Tektur bei dem Beklagten des Inhalts ein, dass für das ursprünglich im Erdgeschoss des Wohnhausanbaus geplante Kinderzimmer nunmehr eine Nutzung als Abstellraum geplant sei. Nach dem vorgelegten Plan soll dieser Raum sowohl einen eigenen Eingang von dem Fahrweg aus als auch – wie bisher – eine Tür zum Flur des Wohnhauses aufweisen. Im Obergeschoss soll die Außenwand des dortigen Esszimmers derart zurückgebaut werden, dass in dem Bereich parallel des Fahrwegs ein Grenzabstand von 3 m eingehalten wird.

6

Mit Bescheid vom 21. Juni 2007 erteilte der Beklagte der Beigeladenen antragsgemäß die entsprechende Änderungsbaugenehmigung. Der dagegen eingelegte Widerspruch wurde – nach zwischenzeitlichem Scheitern von Vergleichsverhandlungen – durch Widerspruchsbescheid vom 5. Juni 2008 zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Genehmigung sei rechtmäßig. Insbesondere könne die Beigeladene für den geplanten Abstellraum das Abstandsflächenprivileg nach § 8 Abs. 9 LBauO in Anspruch nehmen.

7

Zur Begründung ihrer dagegen erhobenen Klage haben die Kläger im Wesentlichen geltend gemacht, bei dem Abstellraum im Erdgeschoss handele es sich nicht um ein eigenständiges Gebäude, was jedoch Voraussetzung zur Anwendung des § 8 Abs. 9 LBauO sei.

8

Nach dem neuerlichen Scheitern von Einigungsbemühungen zwischen den Klägern und der Beigeladenen hat das Verwaltungsgericht die Klage durch das aufgrund mündlicher Verhandlung vom 17. November 2010 ergangene Urteil abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Klage stelle sich als rechtsmissbräuchlich dar, weil für das geltend gemachte Rückbaubegehren bezüglich des lediglich auf einer Länge von ca. 1,25 m vorliegenden Abstandsflächenverstoßes kein nachvollziehbarer sachlicher Grund erkennbar sei, ein faktisch wahrnehmbarer Vorteil für die Kläger als Nachbarn durch einen Rückbau des Erdgeschossraumes nicht entstünde und sie ganz offensichtlich die Klage als Druckmittel benutzten, um von einer Abstandsflächeneinhaltung völlig losgelöste Ziele zu verfolgen. Die Treuwidrigkeit sei umso mehr deshalb anzunehmen, weil der Abstandsflächenverstoß nur gering sei und für das Bauvorhaben eine Abweichung gemäß § 69 LBauO erteilt werden könnte. Den Klägern gehe es letztlich gar nicht um die Einhaltung der notwendigen Abstandsfläche des Vorhabens der Beigeladenen zu dem Fahrweg, sondern um die Einräumung von – ansonsten in einem separaten Zivilrechtsstreit gegen die Beigeladene zu verfolgenden – Sonderrechten an dem Fahrweg in Form der Einrichtung eines Stellplatzes und der Bewilligung eines Leitungsrechts.

9

Der Kläger trägt zur Begründung der vom Senat zugelassenen Berufung im Wesentlichen vor: Ihr Klagebegehren sei nicht rechtsmissbräuchlich. Der jetzige Streit sei Teil eines bereits Jahrzehnte schwelenden, unter den Rechtsvorgängern der jetzigen Parteien begonnenen Nachbarrechtsstreits. Es sei nicht treuwidrig, wenn im Rahmen der Erörterung einer einvernehmlichen Lösung des jetzigen Rechtsstreits für ein Nachgeben zusätzliche Forderungen erhoben würden. Dass sie sich auf solche Vergleichsgespräche eingelassen hätten, dürfe nicht zu ihren Lasten gewertet werden.

10

Die Kläger beantragen,

11

das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 17. November 2010 abzuändern und die Änderungsbaugenehmigung vom 21. Juni 2007 und den Widerspruchsbescheid vom 5. Juni 2008 aufzuheben.

12

Der Beklagte beantragt,

13

die Berufung zurückzuweisen.

14

Nach seiner Auffassung habe das Verwaltungsgericht zu Recht darauf abgestellt, dass die Voraussetzungen zur Erteilung einer Abweichung vom Abstandsflächengebot vorlägen. Ob die Geltendmachung der Abstandsflächenverletzung darüber hinaus rechtsmissbräuchlich erfolgt sei, könne dahingestellt bleiben.

15

Die Beigeladene beantragt ebenfalls,

16

die Berufung zurückzuweisen.

17

Das Verwaltungsgericht habe zu Recht entschieden, dass das Geltendmachen der Abstandsflächenverletzung rechtsmissbräuchlich sei, weil dieser Verstoß durch eine Abweichungszulassung legalisiert werden könne. Im Übrigen nutzten die Kläger auch weiterhin ihre Rechtsposition dazu aus, wirtschaftliche Vorteile von allen Seiten zu erzielen. Der Termin zur Beurkundung des ausgehandelten Vertrages sei kurzfristig mit der Begründung abgesagt worden, dass noch Regelungen mit dem Architekten zu treffen seien. Obwohl sie zwischenzeitlich den Zwischentrakt nicht nur im Obergeschoss, sondern auch im Untergeschoss zurückgebaut habe, sei sie nicht bereit, auf die Rechte aus der Änderungsbaugenehmigung zu verzichten.

18

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie auf die beigezogenen Behördenakten, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, verwiesen.

Entscheidungsgründe

19

Die Berufung ist begründet.

20

Das Verwaltungsgericht hätte der Klage stattgeben müssen, weil die angefochtene Änderungsbaugenehmigung vom 21. Juni 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5. Juni 2008 rechtswidrig ist und die Kläger in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

21

Die angefochtene Baugenehmigung enthält die Feststellung, dass das geänderte Bauvorhaben der Beigeladenen mit den abstandsflächenrechtlichen Regelungen der Landesbauordnung vereinbar ist. Diese Feststellung ist rechtswidrig.

22

1. Zunächst begegnet es keinen Bedenken, dass der Beklagte die bauordnungsrechtliche Zulässigkeit des Bauvorhabens festgestellt hat, obwohl es sich um ein Bauvorhaben nach § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LBauO handelt und das Prüfungsprogramm der Bauaufsichtsbehörde nach § 66 Abs. 3 Satz 1 LBauO auf die Kontrolle der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens sowie dessen Vereinbarkeit mit sonstigen öffentlichen Vorschriften, allerdings unter Ausklammerung bauordnungsrechtlicher Bestimmungen, beschränkt ist.

23

Wenn auch die Bauaufsichtsbehörde im vereinfachten Genehmigungsverfahren nicht befugt ist, das ihr gesetzlich vorgegebene Prüfungsprogramm und damit die gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen für die zu erteilende Baugenehmigung zu erweitern, so ist sie umgekehrt dennoch nicht gehindert, die – entsprechend dem eingeschränkten Prüfungsprogramm – beschränkte Feststellungswirkung einer Baugenehmigung um weitere Feststellungen zur Vereinbarkeit des Vorhabens auch mit bauordnungsrechtlichen Vorschriften zu ergänzen. Besteht auf den Erlass einer dahingehenden Feststellung wegen der Zurücknahme des präventiven Kontrollprogramms auch kein Anspruch, so bleibt es der Bauaufsichtsbehörde doch unbenommen, zur Klärung der Rechtslage die aus ihrer Sicht gegebene bauordnungsrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens festzustellen. Für eine solche Verfahrensweise besteht insbesondere dann Anlass, wenn bereits im vereinfachten Genehmigungsverfahren Einwendungen des Nachbarn hinsichtlich der bauordnungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens vorliegen und die Behörde deshalb ohnehin gehalten ist, sich mit einem Begehren auf bauaufsichtsbehördliches Einschreiten zu befassen. Ist die Behörde zur isolierten Feststellung der bauordnungsrechtlichen Zulässigkeit befugt, bestehen keine Hinderungsgründe, diese Regelung mit der im vereinfachten Genehmigungsverfahren zu erteilenden „schlanken“ Baugenehmigung zu verbinden (vgl. zum Vorstehenden insgesamt: Urteil des Senats vom 22. Oktober 2008 – 8 A 10942/08.OVG –, BauR 2009, 799 und juris, Rn. 26; OVG Hamburg, Urteil vom 30. März 2011 -2 Bf 374/06-, NVwZ-RR 2011, 591[593]: Befugnis zu zusätzlichen Anordnungen).

24

Der Beklagte hat hier eine solche erweiterte Feststellungsregelung getroffen. Zwar äußert sich die Änderungsbaugenehmigung vom 21. Juni 2007 nicht ausdrücklich zur bauordnungsrechtlichen Zulässigkeit, diese war indes wesentlicher Inhalt des Tekturantrags der Beigeladenen vom 18. Mai 1987; darüber hinaus hat die Bauaufsichtsbehörde in ihrem Begleitschreiben zur Baugenehmigung an die Kläger vom 22. Juni 2007 ausdrücklich erklärt, auch bauordnungsrechtliche Fragen geprüft zu haben; Letzteres ergibt sich auch aus dem Widerspruchsbescheid vom 5. Juni 2008.

25

2. Das geänderte Bauvorhaben der Beigeladenen verstößt im Bereich des an den Altbestand unmittelbar anschließenden Bauteils (sog. Zwischentrakt) im Bereich des Erdgeschosses gegen das Abstandsflächenrecht.

26

Die Außenwand im Südostteil des Zwischentrakts hält die gebotene Abstandsfläche von mindestens 3 m (§ 8 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 6 Satz 3 LBauO) nicht ein. Nach § 8 Abs. 2 Satz 1 LBauO muss die Abstandsfläche auf dem Grundstück selbst liegen. Die Außenwand der Südostecke des Zwischentrakts hält zu der benachbarten Wegeparzelle Nr. … jedoch nur einen Abstand von etwa 50 cm ein. Die in § 8 Abs. 2 Satz 2 LBauO erlaubte Erstreckung der Abstandsfläche bis zur Mitte einer Verkehrsfläche führt hier nicht zur Zulässigkeit des Vorhabens. Zum einen ist diese Erstreckung nur bei öffentlichen Verkehrsflächen, nicht hingegen bei privaten Wegeflächen – wie hier – erlaubt. Zum anderen beträgt die Hälfte der Wegeparzelle Nr. … nur etwa 2 m. Sie reicht damit nicht aus, um im Anschluss an die östliche Außenwand des Gebäudes eine Abstandsfläche von 3 m abzubilden.

27

Während im Obergeschoss des Zwischentraktes die gebotene Abstandsfläche infolge des vorgesehenen Rückbaus der Außenwand eingehalten wird, ragt die Abstandsfläche im genehmigten Erdgeschoss des Zwischentraktes über die eigene Grundstücksparzelle der Beigeladenen hinaus. Wie das Verwaltungsgericht bereits zutreffend ausgeführt hat, kann sich die Beigeladene hierfür nicht auf das Abstandsflächenprivileg gemäß § 8 Abs. 9 Satz 1 Nr. 3 LBauO berufen. Danach dürfen ohne Abstandsfläche oder mit einer geringeren Tiefe der Abstandsfläche „sonstige Gebäude ohne Aufenthaltsräume und Feuerstätten“ errichtet werden. Nach der Rechtsprechung beider Bausenate des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz findet das Abstandsflächenprivileg nach § 8 Abs. 9 Satz 1 LBauO nur Anwendung auf selbstständige Gebäude, was eine konstruktive und funktionale Trennung zwischen dem Hauptgebäude und dem – privilegierten – Nebengebäude voraussetzt (vgl. OVG RP, Urteil vom 25. Juni 2009 – 1 A 10050/09.OVG –, ESOVGRP; Beschluss des Senats vom 30. November 2009 – 8 A 10925/09.OVG –, Urteil vom 25. November 2009 – 8 A 10636/09.OVG –, ESOVGRP). An einer solchen konstruktiven und funktionalen Trennung fehlt es hier bereits deshalb, weil zwischen dem jetzt geplanten Abstellraum und der Wohnnutzung in den benachbarten Räumen eine Verbindungstür besteht. Aber auch im Übrigen fehlt es an der gebotenen Selbstständigkeit des Abstellraums, weil er konstruktiv in den ansonsten einheitlichen Baukörper integriert ist.

28

Weil die genannten abstandsflächenrechtlichen Bestimmungen nachbarschützend sind, folgt aus dem objektiv-rechtlichen Verstoß zugleich eine Verletzung der Klägerin in ihren Rechten.

29

Dass möglicherweise die Voraussetzungen für die Zulassung einer Abweichung vom Abstandsflächengebot nach § 69 Abs. 1 Satz 1 LBauO vorliegen, wie der Beklagte annimmt, ist für die Rechtmäßigkeit der hier zu beurteilenden Änderungsbaugenehmigung ohne Belang. Denn der Beklagte hat dem Abweichungsantrag der Beigeladenen vom 19. November 2010 bislang noch nicht stattgegeben. Das bloße Vorliegen einer Abweichungslage genügt indessen nicht, die ohne Abweichungszulassung ergangene Baugenehmigung als rechtmäßig ansehen zu können (vgl. OVG RP, Beschluss vom 5. Februar 2010 – 1 B 11356/09.OVG –, ESOVGRP, für das Vorliegen einer Befreiungslage nach § 31 Abs. 2 BauGB).

30

3. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts hält der Senat das Anfechtungsbegehren der Kläger unter Berufung auf die Abstandsflächenwidrigkeit des Bauvorhabens der Beigeladenen nicht für rechtsmissbräuchlich.

31

Es ist grundsätzlich legitim, bestehende Rechte geltend zu machen. Zwar unterliegt die Geltendmachung von Rechten dem die gesamte Rechtsordnung prägenden Grundsatz von Treu und Glauben, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat. So kann die Ausübung eines – materiellen oder auch verfahrensrechtlichen – Rechts sich im Einzelfall als treuwidrig und damit unzulässig erweisen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1974 – IV C 2.72 -, BverwGE 44, 294 [298 f.]). Eine solche, ohnehin nur in engen Grenzen anzunehmende Fallgestaltung liegt hier nach Auffassung des Senats indes nicht vor.

32

Das Verwaltungsgericht führt zutreffend aus, dass sich ein Nachbar grundsätzlich gegen jede Unterschreitung der Mindestabstandsfläche zur Wehr setzen kann, ohne den Nachweis einer gerade dadurch hervorgerufenen tatsächlichen Beeinträchtigung führen zu müssen (vgl. VGH BW, Urteil vom 6. Juni 2008 – 8 S 18/07 –, VBlBW 2008, 483 und juris, Rn. 44). Einschränkungen mögen bei Abstandsflächenverstößen im Bagatellbereich angebracht sein (vgl. für den Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten: OVG RP, Urteil vom 7. Dezember 2005 – 8 A 11062/05.OVG –). Im vorliegenden Fall überschreitet die Abstandsfläche vor der Außenwand an der Südostecke des Zwischentrakts das gebotene Maß indes um ca. 2,50 m.

33

Der Senat vermag auch nicht zu erkennen, dass die Kläger ihr Begehren treuwidrig allein als Druckmittel zur Durchsetzung völlig anderer Ziele einsetzen. Dass die Kläger im Rahmen der Vergleichsverhandlungen ihre Bereitschaft zur Duldung der Abstandsflächenverletzung mit der Forderung nach einem Entgegenkommen der Beigeladenen in anderer Hinsicht verbinden, macht diese Verfahrensweise noch nicht rechtsmissbräuchlich. Diese Praxis entspricht vielmehr dem üblichen Vorgang des Aushandelns einer einvernehmlichen Konfliktlösung. Eine unzulässige Kopplung der geltend gemachten Rechtsverletzung mit den Forderungen der Kläger liegt auch deshalb nicht vor, weil sich sowohl der Abstandsflächenverstoß der Beigeladenen als auch die Forderungen der Kläger nach Ausweisung eines Stellplatzes und Einräumung eines Leitungsrechts auf dieselbe Wegeparzelle beziehen. Auch kann ein schikanöses Überziehen der Kläger in ihren Forderungen mit der dafür gebotenen Offensichtlichkeit nicht festgestellt werden. Schließlich macht die vom Verwaltungsgericht angenommene Abweichungsfähigkeit des Bauvorhabens nach § 69 LBauO das Geltendmachen der durch die erteilte Baugenehmigung eingetretenen Rechtsverletzung nicht rechtsmissbräuchlich. Vielmehr fällt es in den Verantwortungsbereich des Beklagten und der Beigeladenen, von den Möglichkeiten zur Legalisierung des Abstandsflächenverstoßes Gebrauch zu machen.

34

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und Abs. 3 VwGO.

35

Die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 ff. ZPO.

36

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.

37

Beschluss

38

Der Wert des Streitgegenstandes für das Berufungsverfahren wird auf 7.500,00 € festgesetzt (§§ 47, 52 GKG).

Urteilsbesprechung zu Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 22. Nov. 2011 - 8 A 10636/11

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

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(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 22. Nov. 2011 - 8 A 10636/11 zitiert 8 §§.

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(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Baugesetzbuch - BBauG | § 31 Ausnahmen und Befreiungen


(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind. (2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüg

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Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Beschluss, 09. Sept. 2015 - 3 L 793/15.NW

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Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Beschluss, 07. Aug. 2014 - 3 L 644/14.NW

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

Tenor

Auf die Berufung der Beigeladenen wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 04. Juli 2006 - 13 K 1988/05 – insoweit geändert, als es von der Beigeladenen angefochten wurde. Die Klage wird auch insoweit abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen eine von der Beklagten erteilte Baugenehmigung vom 24.09.2003, mit der auf Antrag der Beigeladenen der Neubau eines Geschäftshauses (Gebäude Vaihinger Straße ...) und dreier 3-Familien-Wohnhäuser mit Tiefgarage in Stuttgart-Möhringen genehmigt worden ist. Die Berufung der Beigeladenen richtet sich gegen das der Klage teilweise stattgebende Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 04.07.2006.
Das Baugrundstück besteht aus mehreren zusammenhängenden Parzellen unterschiedlicher Größe und umfasst ca. 17 a: Flst. Nr. 230/3 (10 qm), 230/6 (527 qm), 230/7 (213 qm), 230/8 (71 qm), 230/9 (317 qm), 231/3 (50 qm) und 231/4 (476 qm) sowie eine Teilfläche des Grundstücks Flst. Nr. 230/1 (42 qm). Grundstückseigentümer waren zunächst Herr Helmut B. (Flst. Nr. 230/1 - Miteigentum -, 230/3, 230/8, 230/9 und 231/3), die Erbengemeinschaft nach Maria B. (Flst. Nr. 231/4 und 230/6) und die Christliche Gemeinschaft innerhalb der Ev. Landeskirche (Flst. Nr. 230/7), die gemeinsam die Bauherrengemeinschaft Vaihinger Str. .../Maierstr. ... bildeten. Mit Übertragung des Eigentums an dem Grundstück Flst. Nr. 230/7 an Herrn B. schied die Christliche Gemeinschaft innerhalb der Ev. Landeskirche während des gerichtlichen Verfahrens aus der Bauherrengemeinschaft aus.
Der Kläger ist Miteigentümer des mit einer Teilfläche zum Baugrundstück zählenden Grundstücks Flst. Nr. 230/1. Das Grundstück ist insgesamt 82 qm groß und vollständig mit einem Doppelhaus überbaut, dessen südlicher Teil (Maierstraße ...) dem Kläger aufgrund württembergischen Stockwerkseigentums zusteht, während der nördliche Teil (Maierstraße ...) nach der Stockwerksaufteilung dem Beigeladenen Helmut B. gehört. Der Gebäudeteil Maierstraße ... soll im Zuge des Bauvorhabens abgerissen und – in das Gesamt-Bauvorhaben integriert - neu errichtet werden. Der Kläger ist außerdem Eigentümer des 76 qm großen, teilweise als Garten genutzten Grundstücks Flst. Nr. 230/2. Dieses Grundstück bildet südlich und östlich nahezu die gesamte „Außenfläche“ der beiden Gebäude; es ist mit Anbauten an das Gebäude Maierstraße ... (u. a. Maierstraße ...x) bebaut. Das Gebäude Maierstraße ... ist außerdem von einem schmalen, ebenfalls zum Baugrundstück gehörenden Grundstücksstreifen (Flst. Nr. 230/3) umgeben, der das Grundstück Flst. Nr. 230/1 im rückwärtigen östlichen Bereich vom Grundstück Flst. Nr. 230/2 des Klägers trennt. Das Flst. Nr. 230/2 ist an dieser Stelle ungefähr 3,50 m breit und 7 m lang und an drei Seiten von dem Baugrundstück (Flst. Nrn. 230/3, 230/7 und 230/8) umgeben.
Die Situation stellt sich im Überblick wie folgt dar:
Das Baugrundstück und die Grundstücke des Klägers liegen im Innenbereich von Stuttgart-Möhringen; mit Ausnahme alter Baulinienfestsetzungen aus den Jahren 1845 und 1901 gibt es keine gültigen planerischen Festsetzungen. Die Vaihingerstraße ist eine belebte Durchgangsstraße, in die die Maierstraße als Seitenstraße einmündet.
Am 20.12.2002 beantragte die Bauherrengemeinschaft Vaihinger Str. .../Maierstr. ... die Baugenehmigung für den Neubau von einem Geschäftshaus und von drei 3-Familien-Wohnhäusern mit Tiefgarage. Das dreigeschossige Geschäftshaus, das sich mit ca. 32,5 m entlang der Vaihinger Straße erstrecken soll, ist u. a. ohne Abstand zu der ca. 3,50 m langen nördlichen Grenze des dem Kläger gehörenden Grundstücks Flst. Nr. 230/2 vorgesehen. Die geplanten Mehrfamilienhäuser sollen als jeweils selbständige Gebäude in den rückwärtigen Bereichen des Baugrundstücks errichtet werden.
Die geplante Situation stellt sich im Überblick wie folgt dar:
Die Angrenzerbenachrichtigung wurde dem Kläger am 31.01.2003 durch Niederlegung zugestellt. Am 14.02.2003 meldete er sich bei der Beklagten und wies darauf hin, dass er eine Benachrichtigung nicht erhalten habe. Mit Schreiben vom selben Tag brachte er außerdem Einwendungen vor: Das seit Generationen bestehende einheitliche Gesamtbild werde durch das geplante Vorhaben zerstört. Unmittelbar an sein zweistockiges, im alten Stil gebautes Häuschen solle nunmehr ein um ein Stockwerk erhöhtes Geschäftshaus angebaut werden. Durch die Nutzung als Geschäftshaus sei ein deutlich höherer Lärm zu erwarten. Die auf der östlichen Seite des Neubaus Maierstraße ... vorgesehene Tür und die Fenster beeinträchtigten sein Gartengrundstück Flst. Nr. 230/2 erheblich durch Lärm und Einblick. Auch würden seine dort oft nackt spielenden Kinder potentiell gefährdet. Der 16 m hohe Betonklotz entlang seiner nördlichen Grundstücksgrenze nehme den Lichtdurchfluss. Das überdimensionierte Bauvorhaben beeinträchtige durch weniger Lichteinfall, durch Lärm- und Abgasemissionen seine Lebens- und Wohnqualität. Durch die gewerbliche Nutzung entstünden gegebenenfalls Geruchsbelästigungen. Negative Auswirkungen durch die „Einbetonierung“ seines Gartens seien nicht absehbar. Auch sei die Firsthöhe des Geschäftshauses zur Maierstraße hin um ca. 4,5 m zu hoch. Der direkt vor seiner Haustür vorgesehene zentrale Müllsammelplatz führe ebenfalls zu Belästigungen. Die geplante Absenkung des Höhenniveaus des angrenzenden Baugrundstücks gefährde seine Kinder, und Stützmauern bzw. Umzäunungen beeinträchtigten sein dort bestehendes Geh- und Fahrrecht. Die TG-Entlüftungen seien zu dicht an seinem Grundstück vorgesehen und gefährdeten die Gesundheit seiner Kinder. Schließlich sei auch ein erhöhtes Verkehrsaufkommen für die Maierstraße zu erwarten mit erhöhten Lärm- und Abgasemissionen und weiteren Parkplatzproblemen. Mit Anwaltsschreiben vom 28.02.2003 ließ der Kläger noch vortragen, dass auch der Neubau Maierstraße ... nicht den erforderlichen Abstand zu seinem Gebäude einhalte. Das Vorhaben überschreite zudem das zulässige Maß der baulichen Nutzung. Vorsorglich werde der Einwand einer zu hohen Umweltbelastung durch die Feuerungsanlage erhoben. Dem Abriss des Gebäudes Maierstraße ... werde im Hinblick auf das bestehende Stockwerkseigentum und eine dabei mögliche Beschädigung seines eigenen Gebäudes widersprochen.
Daraufhin wurden die Bauvorlagen teilweise geändert und dabei u. a. auch der zentrale Müllsammelplatz aufgelöst. In der erneut durchgeführten Angrenzeranhörung hielt der Kläger seine bisher vorgebrachten Einwendungen aufrecht und brachte außerdem noch vor, dass die erforderlichen Abstandsflächen nach wie vor nicht eingehalten seien; dies gelte auch für die östliche Seite des Gebäudes Maierstraße ... im Verhältnis zu seinem Grundstück Flst. Nr. 230/2. Die geplante Absenkung des Höhenniveaus seines Grundstücks stelle einen unzulässigen Eingriff in sein Eigentum dar. Das in den Planunterlagen eingezeichnete Geh- und Fahrrecht zu Lasten seines Grundstücks bestehe dagegen nicht. Auch im Kellerbereich seines Gebäudes sei die Plandarstellung falsch.
10 
Am 24.09.2003 erteilte die Beklagte unter der aufschiebenden Bedingung der Übernahme einer Flächenbaulast durch die Landeshauptstadt Stuttgart die beantragte Baugenehmigung und wies zugleich die Einwendungen des Klägers zurück. Zur Begründung hieß es u. a., dass das Vorhaben nach § 34 Abs. 1 BauGB zulässig sei. Die Entlüftung der Tiefgarage erfolge über zahlreiche verschiedene Öffnungen, so dass die Abgaskonzentration nicht beeinträchtigend in Erscheinung trete. Die Einwendungen aus dem Stockwerkseigentum seien privatrechtlicher Natur. Die nicht eingehaltenen Abstandsflächen zum Grundstück Flst. Nr. 230/2 seien nach § 6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 2 LBO zuzulassen. Das Umfeld des Gebäudes des Klägers verbessere sich, da eine Entkernung stattfinde. Konkrete Beeinträchtigungen, die das Vorhaben rücksichtslos machten, könnten nicht festgestellt werden.
11 
Dagegen erhob der Kläger mit Anwaltsschreiben vom 07.11.2003 Widerspruch und verwies zur Begründung auf sein bisheriges Vorbringen. Außerdem führte er ergänzend aus, dass sich die geplanten Geschäftsbauten und Wohnhäuser aufgrund ihrer Größe und der vorgesehenen Baumaterialien nicht in das Ortsbild und daher nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfügten. Das Vorhaben sei zur Umsetzung der Bausanierung des Ortskerns unverhältnismäßig. Die Beeinträchtigung durch die Müllplätze bleibe auch nach der Dezentralisierung des Standorts bestehen. Die Gesamtheit der Geruchs- und Lärmbelästigungen durch das Vorhaben und die erhebliche Zunahme der Beschattung verstießen gegen das Gebot der Rücksichtnahme und träfen ihn als Nachbarn schwer und unerträglich in seinem Eigentum. Das erhöhte Verkehrsaufkommen in der dafür nicht ausgelegten Maierstraße könne zu einer Absenkung und damit zu Senkungsschäden an seinem Gebäude führen. Für den Anbau des Gebäudes Maierstraße ... müsse ein ausreichender Brandschutz vorgesehen werden. Die Voraussetzungen für die Zulassung geringerer Tiefen der Abstandsflächen lägen nicht vor; die dahingehende Entscheidung sei daher ermessensfehlerhaft. Sie verhindere die vorher gegebene Luftzirkulation und verschlechtere den Lichteinfall.
12 
Die Beklagte erteilte mit Bescheid vom 01.03.2004 die Genehmigung nach § 1 der Erhaltungssatzung für städtebauliche Gesamtanlagen vom 16.06.1986 und ergänzte die Nebenbestimmung Nr. 30 der Baugenehmigung vom 24.09.2003 wie folgt:
13 
„Folgende Außenwand ist in der Bauart der tragenden Wände, ohne Öffnungen und von außen nach innen mit einem Feuerwiderstand wie feuerbeständige Wände herzustellen (§ 6 Abs. 1 LBOAVO):
14 
c) die südliche Außenwand des Gebäudeteils des Geschäftshauses, das nördlich an das Gebäude Maierstraße ... angrenzt (Nachfolgegebäude Maierstraße ...).“
15 
Auch dagegen legte der Kläger Widerspruch ein.
16 
Am 30.08.2004 erteilte die Beklagte außerdem die Baugenehmigung zur veränderten Ausführung des geplanten Geländes im östlichen Grundstücksbereich der Gebäude Maierstraße ... und x (Flst. Nrn. 230/1, 230/2, 230/3). Nach der mit dem entsprechenden Bauantrag und den eingereichten Planunterlagen geäußerten Absicht der Bauherrengemeinschaft sollte dadurch klargestellt werden, dass eine Änderung der Höhenlage des Grundstücks des Klägers Flst. Nr. 230/2 nicht beabsichtigt sei. Diese Ergänzung der Baugenehmigung blieb unangefochten.
17 
Mit Widerspruchsbescheid vom 20.05.2005 wies das Regierungspräsidium Stuttgart die beiden Widersprüche zurück. Zur Begründung führte es u. a. aus, dass das Vorhaben zu keinen bauplanungsrechtlich erheblichen, das Maß des Zumutbaren übersteigenden Nachteilen führe. Insbesondere wirke es sich nicht optisch erdrückend aus. Auch gehe von dem Geschäftshaus keine Verschattungswirkung für die südlich gelegenen Grundstücksbereiche aus. Was die Geräuschentwicklung betreffe, werde der Hauptzugang zum Ladenbereich in der Vaihingerstraße angeordnet, der geringste Abstand zur TG-Zufahrt betrage 20 m. Mit Einwänden gegen die abstandsflächen- und brandschutzrechtliche Zulässigkeit der Ostseite des Geschäftshauses im Bereich Maierstraße ... sei der Kläger präkludiert. Durch die Errichtung des Geschäftshauses im nördlichen Teil des Grundstücks Flst. Nr. 230/1 (Maierstraße ...), werde der Kläger als Miteigentümer in keiner öffentlich-rechtlichen Rechtsposition verletzt. Brandschutzrechtlich werde vorsorglich eine Befreiung nach § 56 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 LBO von § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LBOAVO erteilt. Hinsichtlich der Grenzbebauung an der Nordseite des Grundstücks Flst. Nr. 230/2 komme eine Zulassung nach § 6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LBO in Betracht, jedenfalls aber verstoße die Geltendmachung des Abstandsflächenverstoßes durch den Kläger gegen Treu und Glauben. Der Anbau Maierstraße ...x befinde sich selbst nur zwischen 0,7 m und 1,2 m von der Grenze zum Grundstück Flst. Nr. 230/7 entfernt. Im Hinblick auf die unterschiedlichen Himmelsrichtungen seien beide Beeinträchtigungen vergleichbar. Gefahrenrechtlich entstehe keine untragbare Situation. Die Bestimmungen der Erhaltungssatzung seien nicht drittschützend.
18 
Am 20.06.2005 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Stuttgart Klage gegen die Baugenehmigung der Beklagten vom 24.09.2003, gegen den Bescheid der Beklagten vom 01.03.2004 (Genehmigung nach § 1 der Erhaltungssatzung und Nebenbestimmung Nr. 30) und gegen den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 20.05.2005 erhoben und zunächst schriftsätzlich beantragt, die genannten Bescheide aufzuheben. Zur Begründung hat der Kläger u. a. vorgebracht, dass die Umgebung zu Unrecht als Mischgebiet eingeordnet worden sei. Die erdrückende Wirkung des Vorhabens ergebe sich aus dem gesamten Baukörper. Nicht berücksichtigt worden seien auch die Abgasemissionen aus der TG-Lüftung. Präklusion könne ihm nicht entgegengehalten werden, da er rechtzeitig gerügt habe, dass die Abstandsflächen allgemein nicht eingehalten seien. Der Grundsatz von Treu und Glauben könne seinem Einwand bezüglich der Abstandsflächen schon deshalb nicht entgegenstehen, weil die betroffenen Grundstücke unterschiedlichen Eigentümern gehörten. Gegen die Nichteinhaltung der Abstandsflächen auch im Verhältnis der Gebäude Maierstraße ... und ... könne er sich wehren, da nicht Miteigentumsrecht, sondern Gemeinschaftsrecht gelte. Auch seien die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO nicht dargelegt worden. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht schließlich hat der Kläger nur noch beantragt, die Baugenehmigung vom 24.09.2003 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 20.05.2005 aufzuheben.
19 
Mit Urteil vom 04.07.2006 hat das Verwaltungsgericht Stuttgart die Baugenehmigung der Beklagten vom 24.09.2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 20.05.2005 insoweit aufgehoben, als die Errichtung des Geschäftshauses Vaihinger Straße ... genehmigt worden ist, und die Klage im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht u. a. ausgeführt, dass die Baugenehmigung für das Geschäftshaus (Vaihinger Straße ...) gegen die nachbarschützenden Abstandsflächenvorschriften verstoße. Dagegen sei hinsichtlich der davon rechtlich und tatsächlich teilbaren drei Wohnhäuser sowie der Tiefgarage eine Verletzung nachbarschützender Rechte des Klägers nicht ersichtlich. Das Geschäftshaus grenze mit seiner Südseite unmittelbar an die Nordseite des als Garten genutzten klägerischen Grundstücks Flst. Nr. 230/2, obwohl nach § 5 Abs. 7 LBO eine Abstandsfläche einzuhalten sei. Auf diesen Verstoß könne sich der Kläger auch berufen, weil er – wie zwischen den Beteiligten unstreitig sei - die Nichteinhaltung der Abstandsflächen der Sache nach mit seinem Einwendungsschreiben vom 14.02.2003 rechtzeitig gerügt habe. Ein Anspruch auf Zulassung des Vorhabens ohne Einhaltung einer Abstandsfläche nach § 6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LBO bestehe nicht, da nachbarliche Belange erheblich beeinträchtigt seien. Eine der von der Rechtsprechung anerkannten besonderen Grundstückssituationen auf dem Grundstück des Klägers bestehe nicht. Für eine solche Sondersituation reiche es nicht aus, dass das Grundstück aufgrund des schmalen Zuschnitts nicht bebaut werden könne. Denn die erhebliche Beeinträchtigung des nachteilig betroffenen Grundstücks hinsichtlich der Besonnung und Belüftung hänge nicht davon ab, ob Wohngebäude vorhanden oder möglich seien. Ein nicht privilegierter Grenzbau betreffe ohnehin mehr die Besonnung und Belüftung der (Haus-)Gartenfläche. Dabei komme es nicht entscheidend darauf an, ob die betroffene Gartenfläche zu Erholungszwecken (Terrasse, Pergola oder ähnliches) oder gärtnerisch genutzt werde. In beiden Fällen beeinträchtige der Grenzbau die Belange des Nachbarn hinsichtlich der Besonnung, Belüftung und sein Interesse an der Verhinderung einer Einmauerung erheblich. Die gegenteilige Rechtsmeinung führe im Ergebnis dazu, dass eine Grenzbebauung beliebigen Ausmaßes an Grundstücksgrenzen mangels erheblicher Beeinträchtigung des Nachbarn im Wege der Ausnahme nach § 6 Abs. 4 LBO generell dann zuzulassen wäre, wenn das Nachbargrundstück nicht bebaubar sei. Dies hätte zur Folge, dass die Abstandsflächenregelungen in solchen Grundstücksbereichen faktisch keine Geltung hätten. Für einen dahingehenden Willen des Gesetzgebers enthalte die genannte Regelung jedoch keinerlei Anhaltspunkte. Dass der Verstoß nur für den Teil des genehmigten Geschäftshauses vorliege, der unmittelbar an die gemeinsame Grundstücksgrenze mit einer Breite von ca. 3,40 m angrenze, sei unerheblich, weil es sich bei dem Geschäftshaus um ein einheitliches, nicht weiter aufteilbares Vorhaben handle. Es verstoße auch nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, wenn sich der Kläger auf die Verletzung dieser Abstandsflächenvorschriften berufe. Zwar halte der Kläger mit dem Anbau an sein Wohngebäude (Gebäude ...x) gegenüber dem östlich angrenzenden Flst. Nr. 230/7 selbst nicht die erforderliche Abstandsfläche ein, weil der Abstand zu dieser gemeinsamen Grundstücksgrenze lediglich zwischen 0,7 m und 1,2 m betrage. Abgesehen davon, dass die Nichteinhaltung der Abstandsfläche mit dem Anbau Maierstraße ...x durch den Kläger gegenüber dem Flst. Nr. 230/7 und nicht gegenüber dem nördlich gelegenen Baugrundstück für das genehmigte Geschäftshaus bestehe, wiege die Verletzung nachbarschützender Abstandsregelungen durch das angegriffene Vorhaben schwerer als die Inanspruchnahme der Abstandsfläche durch den Kläger. Denn der Kläger halte mit seinem Anbau (Gebäude ...x) immerhin eine - wenn auch nicht ausreichende - Abstandsfläche ein, während das genehmigte und deutlich höhere Geschäftshaus der Beigeladenen überhaupt keine Abstandsfläche zur gemeinsamen Grundstücksgrenze mit dem klägerischen Grundstück Flst. Nr. 230/2 aufweise. Dahingestellt bleiben könne, ob daneben auch der westlich an das Flst. Nr. 230/2 angrenzende Teil des Geschäftshauses (Maierstraße ...) eine Abstandsfläche einhalten müsse. Dagegen verstoße die Baugenehmigung für die insoweit rechtlich und tatsächlich abtrennbaren drei Wohnhäuser sowie die Tiefgarage nicht gegen nachbarschützende Vorschriften. Es könne daher dahingestellt bleiben, ob der Kläger insoweit mit seinen Einwendungen nach § 55 Abs. 2 Satz 2 LBO ausgeschlossen sei.
20 
Gegen den stattgebenden Teil des Urteils richtet sich die vom Senat mit Beschluss vom 29.12.2006 - 8 S 2140/06 - zugelassene Berufung der Beigeladenen, mit der beantragt wird,
21 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 04. Juli 2006 - 13 K 1988/05 - zu ändern und die Klage insgesamt abzuweisen.
22 
Sie macht zur Begründung geltend: Das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Abstandsverstoß des Bauvorhabens schwerer wiege als der des Klägers. Es habe die insoweit maßgeblichen Tatsachen nicht richtig ermittelt. Der Grenzbau sei typisch für das Gebiet. Er entspreche einer alten Gemengelage, die sich historisch entwickelt habe. Auch das Haus Maierstraße ... und x stehe insgesamt an der Grenze. Außerdem seien die notwendigen Abstände dieses Hauses zu den weiteren Grundstücken Maierstraße ... und Flst. Nr. 230/2 nicht eingehalten. Hinzu komme, dass der Kläger selbst sein Grundstück auch bezogen auf die in der Umgebung vorhandene GRZ sehr intensiv nutze. Statt des früher vorhandenen, sehr nahen und großen Gebäudes auf Flst. Nr. 231/4 und 230/7 entstehe eine große Grünfläche, die für den Kläger Vorteile mit sich bringe.
23 
Die Beklagte stellt keinen eigenen Antrag, schließt sich aber dem Vortrag der Beigeladenen an. Sie weist noch darauf hin, dass die wechselseitigen Grenzverstöße zu einer vergleichbaren Beeinträchtigung führten. Bei der Gesamtschau des Vorhabens seien die durchaus vorteilhaften Auswirkungen für das Grundstück des Klägers und die Vorbelastung durch den Bestand zu berücksichtigen.
24 
Der Kläger beantragt,
25 
die Berufung zurückzuweisen.
26 
Zur Begründung trägt er vor: Es bestünden Zweifel an der Rechtzeitigkeit der Berufungsbegründung, denn die Christliche Gemeinschaft habe für das vorliegende Verfahren keine Prozessvollmacht erteilt. Das Ausscheiden der Christlichen Gemeinschaft aus der beigeladenen Bauherrengemeinschaft werde mit Nichtwissen bestritten. Bei der Abwägung, ob die Berufung auf die Nichteinhaltung von Abstandsflächen gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoße, sei über die Ausführungen des Verwaltungsgerichts hinaus zu Lasten der Beigeladenen zu berücksichtigen, dass das genehmigte Geschäftshaus Vaihinger Straße ... nicht nur zu seinem Grundstück Flst. Nr. 230/2, sondern im Bereich des Stockwerkseigentums Maierstraße ... auch zum Grundstück Flst. Nr. 230/3 keinen und im Verhältnis zum Grundstück Flst. Nr. 230/2 einen nicht ausreichenden Abstand einhalte. Seinem Rechtsvorgänger sei der Abriss des Gebäudes Maierstraße ... von der Beklagten unter Hinweis auf die von der Stadt beschlossenen Sanierungsziele verwehrt worden. Er sei daher - im Gegensatz zur Beigeladenen - gezwungen gewesen, den Umriss des Gebäudes Maierstraße ... mit den Abstandsflächenverletzungen nach der heute gültigen Landesbauordnung beizubehalten, während die Beigeladene aufgrund des genehmigten Abrisses die Möglichkeit habe, ihr Bauvorhaben unter Beachtung der Abstandsflächen zu planen und zu erstellen. Bei dem Vergleich der beiderseitigen Verstöße gegen die Abstandsvorschriften seien nur solche Nachteile aufzunehmen, die durch Abstandsverletzungen der nachbarlichen Grundstücke im Verhältnis zueinander verursacht würden. Dann wirke die Unterschreitung der Mindestabstandsflächen auf den Grundstücken der Beigeladenen aber wesentlich schwerer.
27 
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die dem Gericht vorliegenden Behördenakten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
28 
Die nach Zulassung durch den Senat statthafte und auch sonst zulässige Berufung der Beigeladenen ist begründet. Die angefochtene Baugenehmigung verletzt den Kläger auch im streitgegenständlichen Umfang nicht in seinen Rechten, so dass das Verwaltungsgericht der Klage auch nicht teilweise hätte stattgeben dürfen (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
I.
29 
Die vom Kläger noch vor der mündlichen Verhandlung schriftsätzlich geltend gemachten Zweifel an der Rechtzeitigkeit der Berufungsbegründung hat er in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht mehr aufrechterhalten, nachdem die anwesenden Vertreter der Bauherrengemeinschaft nochmals versichert hatten, dass die Christliche Gemeinschaft das ihr zustehende Grundstück Flst. Nr. 230/7 an Herrn B. veräußert habe und aus der Bauherrengemeinschaft ausgeschieden sei. Ein weiteres Eingehen auf die Stichhaltigkeit der vom Kläger gehegten Zweifel erübrigt sich daher.
II.
30 
Streitgegenstand ist die Baugenehmigung vom 24.09.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.05.2005 nur insoweit, als das Gebäude Vaihinger Straße ... und der Nachfolgebau für das Gebäude Maierstraße ... betroffen sind. Die Zulassung der Berufung wurde nur von der beigeladenen Bauherrengemeinschaft beantragt und auf den stattgebenden Teil des Urteils beschränkt; antragsgemäß hat der Senat die Berufung auch nur in diesem Umfang zugelassen. Der Kläger seinerseits ist gegen den abweisenden Teil des Urteils nicht vorgegangen. Zum Streitgegenstand gehört daher nicht mehr die Genehmigung der drei selbständigen Wohnhäuser und der Tiefgarage. Auch die Genehmigung nach der Erhaltungssatzung vom 01.03.2004 ist nicht im Streit, insoweit hat der Kläger seine Klage schon beim Verwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung nicht mehr aufrechterhalten. Rechtskräftig entschieden ist auch über die Genehmigung der dezentralisierten Müllplätze.
III.
31 
Der somit noch im Streit befindliche Teil der Baugenehmigung vom 24.09.2003/01.03.2004/30.08.2004 verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
32 
1. Insbesondere liegt kein Verstoß gegen nachbarschützendes Abstandsflächenrecht vor. Zwar müssen gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 LBO vor den Außenwänden von Gebäuden Abstandsflächen liegen, die von oberirdischen baulichen Anlagen freizuhalten sind und die nach § 5 Abs. 2 Satz 1 LBO auf dem Grundstück selbst liegen müssen. Die Außenwände des Gebäudes Vaihinger Straße ... und des Gebäudes Maierstraße ... sollen an bzw. in der Nähe der Grenzen des dem Kläger gehörenden Grundstücks Flst. Nr. 230/2 errichtet werden, so dass die vorgeschriebenen Abstandsflächen entgegen § 5 Abs. 2 Satz 1 LBO nicht bzw. nicht in vollem Umfang auf dem Baugrundstück selbst liegt. In beiden Fällen ist dies jedoch durch bauordnungsrechtliche Vorschriften gerechtfertigt bzw. verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten als Nachbar.
33 
a) Nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO ist eine Abstandsfläche dann nicht erforderlich, wenn nach planungsrechtlichen Vorschriften das Gebäude an die Grenze gebaut werden darf und öffentlich-rechtlich gesichert ist, dass auf dem Nachbargrundstück ebenfalls an die Grenze gebaut wird. Hinsichtlich des mit dem Gebäude Vaihinger Straße ... auf dem Grundstück Flst. Nr. 230/8 geplanten Grenzbaus ist ein solcher Fall gegeben.
34 
(1) Im unbeplanten Bereich darf planungsrechtlich an die Grundstücksgrenze gebaut werden, wenn die insoweit maßgebliche Umgebungsbebauung nach § 34 Abs. 1 BauGB sowohl einen Grenzbau als auch eine Bebauung mit Grenzabstand zulässt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 07.11.1984 - 3 S 2571/84 -, NVwZ 1986, 142). Wie den vorliegenden Planunterlagen entnommen werden kann, gibt es in der näheren Umgebung des Baugrundstücks sowohl eine erhebliche Anzahl von Grenzbauten als auch von solchen Gebäuden, die einen Grenzabstand einhalten. Ohne bzw. mit nur geringem seitlichem bzw. rückwärtigem Grenzabstand wurden beispielsweise das Gebäude des Klägers, aber auch die Gebäude Maierstraße …, …, …, …, …, …, …, …, … und andere ausgeführt; mit - teilweise nur einseitigem - Grenzabstand wurden die Gebäude Maierstraße …, …, …, … und weitere Gebäude in der Vaihinger Straße errichtet. Es bestehen daher keine Bedenken, wenn das Bauvorhaben über die Grenze des Grundstücks Flst. Nr. 230/8 hinausgreifend an das Gebäude des Klägers anschließt und dadurch die - von der Maierstraße als Erschließungsanlage aus betrachtet (vgl. Senatsbeschluss vom 04.10.2007 - 8 S 1447/07 -, VBlBW 2008, 272) - vorhandene geschlossene Bauweise aufnimmt.
35 
(2) Des weiteren ist auch öffentlich-rechtlich gesichert, dass auf dem Nachbargrundstück ebenfalls an die Grenze gebaut wird. Die öffentlich-rechtliche Sicherung erfolgt zwar in der Regel durch die Übernahme einer entsprechenden Baulast. Sie ist aber auch dann gewährleistet, wenn auf dem Nachbargrundstück bereits ein Gebäude, von dessen Fortbestand ausgegangen werden kann, an der Grenze vorhanden ist, an die angebaut werden soll (vgl. schon VGH Bad.-Württ. Urteile vom 02.07.1985 - 5 S 243/85 - und vom 30.08.1989 - 3 S 1289/89 - zur LBO 1983; zur LBO 1996: Urteil vom 25.01.1996 - 5 S 2766/95 -, VGHBW-Ls 1996, Beil. 5, B 5-6 und Beschluss vom 12.09.1996 - 5 S 2232/96 -, VBlBW 1997, 221; Beschluss vom 10.03.1999 – 3 S 332/99 -, VGHBW-Ls 1999, Beilage 5, B 4). So verhält es sich hier: Auf dem benachbarten Grundstück steht bereits das Doppelhaus Maierstraße ... und ... an der Grenze. Der durch das Grundstück Flst. Nr. 230/3 gebildete geringe Abstand zwischen dem Doppelhaus und der Grenze zum Grundstück Flst. Nr. 230/8 spielt dabei keine entscheidende Rolle. Maßgeblich ist lediglich, dass als Ergebnis der beiderseitigen Grenzbebauung geschlossene Bauweise entsteht. Die geschlossene Bauweise wird aber weder durch Traufgassen noch durch Durchgänge von geringer Breite unterbrochen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.02.1998 – 5 S 3202/96 -, VGHBW-Ls 1998, Beil. 5, B 6; Sauter, LBO, § 5 Rn. 38 mwN.; Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauNVO, § 22 Rn. 31; anders wohl VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.05.2002 – 3 S 2259/01 -, BauR 2002, 1749). Vom Fortbestand des Gebäudes Maierstraße ... und ... i. S. einer fortdauernden Bebauung an dieser Stelle des Grundstücks kann ausgegangen werden. Denn entweder bleibt das Gebäude insgesamt stehen, weil der im Hinblick auf das Stockwerkseigentum notwendige Konsens für einen Abbruch zwischen Kläger und Beigeladener nicht hergestellt werden kann, oder es wird teilweise (Gebäudeteil Maierstraße ...) abgerissen und über die Grenze und das Grundstück Flst. Nr. 230/3 hinweg durch den genehmigten Neubau ersetzt.
36 
(3) Damit steht fest, dass das Vorhaben ohne Abstandsfläche an der insoweit maßgeblichen seitlichen Grenze des Grundstücks Flst. Nr. 230/8 errichtet werden darf (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO). Dies hat Auswirkungen auch für das Grundstück des Klägers: Die Möglichkeit zur Grenzbebauung besteht nämlich nicht nur hinsichtlich der Grenze zum Grundstück Flurstück Nr. 230/3, sondern auch hinsichtlich diejenigen zum Grundstück des Klägers, Flurstück Nr. 230/2. Denn auf Grund der ungewöhnlichen Gestalt und Anordnung der genannten Parzellen erscheint es sowohl geboten wie auch gerechtfertigt, unter dem Nachbargrundstück i. S. v. § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO nicht nur die einzelne unmittelbar angrenzende Parzelle, sondern die Gesamtheit der das (Bau-)Grundstück bildenden Buchgrundstücke zu verstehen. Das Besondere sieht der Senat dabei in der Tatsache, dass Gestalt und Anordnung der Parzellen Flurstück Nr. 230/2 und Nr. 230/3 erkennbar auf eine dem Hausgrundstück Flurstück Nr. 230/1 zugeordnete Funktion hindeuten. Eine sinnvolle eigenständige Nutzungsmöglichkeit ist nicht bzw. kaum gegeben. Dem vollständig mit dem Doppelhaus überbauten Hausgrundstück Flurstück Nr. 230/1 fehlt auch nur die geringste unüberbaute Außenfläche. Betrachtet man dagegen die drei Parzellen insgesamt, ergibt sich ein regelgerecht geschnittenes, mit einem Doppelhaus bebautes und mit hinreichender Außenfläche ausgestattetes Baugrundstück. Welche historischen Umstände zur Bildung der Einzelparzellen geführt haben, konnte nicht ermittelt werden. Denkbar ist, dass - korrespondierend zur Trennung des Gebäudes in Stockwerkseigentum - eine eindeutige Nutzungszuweisung des Außenbereichs herbeigeführt werden sollte. Dem Gebäudeteil Maierstraße ... wäre somit lediglich eine schmale Lauffläche in Gestalt des Flurstücks Nr. 230/3 zugewiesen worden. Der größere Teil in Form der Parzelle Flurstück Nr. 230/2 wäre dem Gebäudeteil Maierstraße ... zugeordnet worden, wofür auch die spätere Überbauung durch den Anbau Maierstraße ...x spräche.
37 
Ohne dass es auf die genauen Gründe für die Aufteilung entscheidend ankäme, nimmt der Senat die geschilderten Besonderheiten zum Anlass, das aus allen drei Parzellen bestehende Baugrundstück als Nachbargrundstück i. S. v. § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO zu behandeln. Denn zwar verwendet die Landesbauordnung den Begriff des Grundstücks regelmäßig i. S. v. Buchgrundstück (vgl. § 4 Abs. 1 LBO). Jedoch gilt dies nicht ausnahmslos: Aus § 4 Abs. 2 LBO folgt, dass bauordnungsrechtlich das Baugrundstück auch durch mehrere Buchgrundstücke gebildet werden kann. Hinzu kommt, dass § 5 Abs. 1 Satz 2 LBO auf die Bauweise und damit einen bauplanungsrechtlich zu beurteilenden Sachverhalt Bezug nimmt. Im Bauplanungsrecht aber kommt es auf die Grundstücksgrenzen grundsätzlich nicht an (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.08.1988 - 4 B 175.88 -, NVwZ 1989, 354 mwN.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 07.02.1997 - 5 S 3442/95 -, VBlBW 1997, 268). Dies zeigt sich im vorliegenden Fall bspw. bei der Bestimmung der Bauweise entlang der Maierstraße: Eine sachgerechte Beurteilung wird nicht auf die Bebauung der einzelnen Buchgrundstücke abstellen, da in diesem Falle neben dem bebauten Grundstück Flst. Nr. 230/8 das nur wenige Zentimeter breite nicht bebaute Grundstück Flurstück Nr. 230/3 berücksichtigt werden müsste. Auch für die Feststellung dessen, was im unbeplanten Gebiet zur überbaubaren Grundstücksfläche gehört, kommt es auf die Grundstücksgrenzen nicht an (vgl. BVerwG, a.a.O.). Demgemäß bezieht sich die Möglichkeit, ein Gebäude in der geschlossenen Bauweise zu errichten, auf die gesamte Tiefe der seitlichen überbaubaren Grundstücksfläche (Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauNVO, § 22 Rdnr. 31). Das Bauordnungsrecht trägt diesem Umstand dadurch Rechnung, dass nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO nicht an ein vorhandenes Gebäude angebaut werden, sondern nur der Anbau an die Grenze sichergestellt sein muss. Entscheidend ist danach, dass das Bauvorhaben und das vorhandene Grenzgebäude auf dem Nachbargrundstück im Hinblick auf die Bauweise noch zueinander in Beziehung stehen (vgl. VGH Bad.-Württ. Beschluss vom 10.03.1999 a.a.O.). Die Gebäude dürfen nicht so angeordnet sein, dass durch das Bauvorhaben eine halboffene Bauweise entsteht. Durch § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO soll eine nur einseitige Grenzbebauung verhindert werden, die sich aber ergeben könnte, wenn das Planungsrecht ein Bauvorhaben auf der Grenze gestattete, ohne zugleich zwingend für das Nachbargrundstück eine entsprechende Bebauung vorzuschreiben (vgl. VGH Bad.-Württ., a.a.O.). Aus all dem folgt für den vorliegenden Fall, dass im Hinblick auf das vorhandene Gebäude Maierstraße ... und x geschlossene Bauweise auch dann vorläge, wenn auf dem Grundstück Flst. Nr. 230/8 ein Gebäude lediglich in dem rückwärtigen Bereich, wo das Grundstück des Klägers Flst. Nr. 230/2 liegt, an die Grenze gebaut werden würde.
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Der Kläger wird dadurch nicht benachteiligt. Gegenwärtig ist sein Grundstück wegen der geringen Breite und der erforderlichen Abstandsflächen nicht oder allenfalls mit einem nach § 6 Abs. 1 LBO privilegierten Nebengebäude bebaubar. Und selbst wenn man den nach Sachlage wenig naheliegenden, aber theoretisch immerhin denkbaren Fall in Betracht zieht, dass der Kläger die gesamte Parzelle Flst. Nr. 230/1 und auch das Grundstück Flst. Nr. 230/3 erwirbt und danach das vorhandene Gebäude Maierstraße ... und x rückwärtig erweitern wollte, wäre dies ohne weiteres möglich, da er mit der Erweiterung sowohl planungsrechtlich - Stichwort: überbaubare Grundstücksfläche - als auch bauordnungsrechtlich - nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO - seinerseits an das vorhandene Geschäftshaus anbauen könnte.
39 
Ist somit eine Abstandsfläche vor der an das Grundstück des Klägers angrenzenden Außenwand des Gebäudes Vaihinger Straße ... bereits nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO nicht erforderlich, muss auf die vom Verwaltungsgericht in den Vordergrund gestellte Frage, ob eine Zulassung der Grenzbebauung nach § 6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LBO in Betracht kommt, nicht mehr eingegangen werden. Es kann insoweit ebenfalls offen bleiben, ob der Kläger nach den Grundsätzen von Treu und Glauben gehindert wäre, einen Abstandsflächenverstoß des Bauvorhabens geltend zu machen, denn ein solcher Verstoß ist - jedenfalls im Verhältnis zum Grundstück des Klägers und an dieser Stelle - nicht gegeben.
40 
b) Zwar liegen - wie bereits erwähnt - die nach § 5 Abs. 1 Satz 1 LBO vor der östlichen Außenwand des Nachfolgebaus für das Gebäude Maierstraße... erforderlichen Abstandsflächen teilweise auf dem Grundstück des Klägers Flst. Nr. 230/2. Da jedoch insoweit die Voraussetzungen des § 6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LBO gegeben sind, ist eine geringere Tiefe der Abstandsfläche zuzulassen. Zumindest aber ist der Kläger hier auf Grund der gegebenen besonderen Umstände nach den auch im Baurecht geltenden Grundsätzen von Treu und Glauben gehindert, einen etwaigen Verstoß gegen die Abstandsflächenvorschriften geltend zu machen.
41 
(1) Nach § 6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LBO sind geringere Tiefen der Abstandsflächen zuzulassen, wenn Beleuchtung mit Tageslicht sowie Belüftung in ausreichendem Maße gewährleistet bleiben, Gründe des Brandschutzes nicht entgegenstehen und, soweit die Tiefe der Abstandsflächen die Maße des § 5 Abs. 7 Satz 3 LBO unterschreitet, nachbarliche Belange nicht erheblich beeinträchtigt werden. Nach der Rechtsprechung aller mit Baurechtssachen befassten Senate des erkennenden Gerichtshofs ist dabei von der normativen Wertung auszugehen, dass eine erhebliche Beeinträchtigung nachbarlicher Belange regelmäßig dann vorliegt, wenn der nachbarschützende Teil der Abstandsflächentiefe unterschritten wird, gleichgültig, ob die Unterschreitung gravierend oder geringfügig ist (vgl. u. a. Senatsbeschlüsse vom 04.07.2003 - 8 S 1251/03 - und vom 08.10.1996 - 8 S 2566/96 -, BRS 58 Nr. 109; Beschluss vom 13.06.2003 – 3 S 938/03 -, BauR 2003, 1549 = BRS 66 Nr. 129; Urteil vom 10.10.2002 - 5 S 1655/01 -, BauR 2003, 1201 = BRS 65 Nr. 121; Beschluss vom 26.04.2002 – 5 S 629/02 -, VBlBW 2002, 445). Nachbarliche Belange sind in einem solchen Fall nur dann nicht erheblich beeinträchtigt, wenn die vorhandene Situation in Bezug auf das Nachbargrundstück durch bauordnungsrechtlich relevante Besonderheiten gekennzeichnet ist, die das Interesse des Nachbarn an der Einhaltung des nachbarschützenden Teils der Abstandstiefe deutlich mindern oder als weniger schutzwürdig erscheinen lassen (vgl. Senatsurteil vom 08.11.1999 - 8 S 1668/99 -, BRS 62 Nr. 94); auf eine Interessenabwägung kommt es dagegen nicht an (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 29.01.1999 - 5 S 2971/98 -, VBlBW 1999, 347 = NVwZ-RR 1999, 491 = BRS 62 Nr. 132; Beschluss vom 10.03.1999 a.a.O.). Als eine Besonderheit in diesem Sinn ist der ungewöhnliche Zuschnitt des Nachbargrundstücks anzusehen, der dessen Bebauung in dem dem geplanten Gebäude gegenüberliegenden Bereich praktisch ausschließt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10.10.1996 - 3 S 2205/94 -, VBlBW 1997, 266; Beschluss vom 12.09.1996 - 5 S 2232/96 -, VBlBW 1997, 221). So verhält es sich hier: Auch wenn - wie oben ausgeführt - das Grundstück des Klägers innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche liegt und dieser planungsrechtliche Gesichtspunkt seiner Bebauung daher nicht entgegensteht, bleibt es dennoch dabei, dass es - wie bereits an anderer Stelle erwähnt - wegen der geringen Breite und der bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenvorschriften nicht bzw. allenfalls mit einem nach § 6 Abs. 1 Satz 2 LBO privilegierten Nebengebäude bebaut werden kann.
42 
Davon ist auch das Verwaltungsgericht ausgegangen; es hat jedoch zur Begründung seines im Ergebnis gegenteiligen Standpunkts unter Berufung auf eine Entscheidung des 3. Senats des erkennenden Gerichtshofs vom 13.06.2003 (- 3 S 938/03 -, BauR 2003, 1549) darauf abgestellt, dass die betroffene Gartenfläche zu Erholungszwecken oder gärtnerisch genutzt werden könne und der Grenzbau in beiden Fällen die Belange des Klägers hinsichtlich der Besonnung und Belüftung und sein Interesse an der Verhinderung einer Einmauerung erheblich beeinträchtige. Der Senat kann offen lassen, ob diesem Ansatz in dieser Allgemeinheit zugestimmt werden kann. Denn darauf muss schon deshalb nicht näher eingegangen werden, weil im vorliegenden Fall auch bei Berücksichtigung der möglichen gärtnerischen oder sonstigen Freizeitnutzung eine erhebliche Beeinträchtigung der Belange des Klägers hinsichtlich der Besonnung und Belüftung seines Grundstücks nicht gegeben ist. Dabei ist von maßgeblicher Bedeutung, dass das Bauvorhaben das an dieser Stelle bereits vorhandene Gebäude ersetzen soll. Das neue Gebäude soll zwar höher werden als das abzubrechende Gebäude Maierstraße ..., es überschreitet damit aber nicht die maßstabbildende Umgebungsbebauung. Es orientiert sich in der Firstlinie vielmehr ersichtlich an dem Gebäude des Klägers und wird insgesamt nur maßvoll erhöht. Die dadurch verursachten Beeinträchtigungen sind jedenfalls nicht erheblich. Der Neubau steht westlich vom Grundstück des Klägers, so dass die Sonneneinstrahlung allenfalls in der zweiten Tageshälfte beeinträchtigt wird. Dies ist jedoch auch gegenwärtig schon so und im Verhältnis zum jetzigen Zustand wird sich die Belichtung und Besonnung nur unwesentlich verändern. Auch die Belüftung leidet nicht, weil gleichzeitig das Gebäude Maierstraße ... abgebrochen wird. Durch diesen Abbruch verbessert sich die Sonneneinstrahlung aus östlicher bis südlicher Richtung. Eine Veränderung tritt allenfalls insoweit ein, als die Gebäudelücke zwischen Maierstraße ... und Maierstraße ... geschlossen wird. Das bedeutet jedoch keine Verschlechterung, weil es sich bei diesem gegenwärtig noch vorhandenen schmalen Durchgang um ein städtebaulich und hygienisch eher unerwünschtes Traufgässchen handelt. Es ist auch fernliegend, in diesem Zusammenhang von einer Situation des Einmauerns zu sprechen. Insoweit erscheint bereits fraglich, ob die bauordnungs-rechtlichen Abstandsvorschriften diesen nachbarlichen Belang überhaupt schützen oder ob es sich nicht vielmehr um eine planungsrechtliche Frage des im Rahmen des § 34 Abs. 1 BauGB zu berücksichtigenden Gebots der Rücksichtnahme (Maß der baulichen Nutzung) handelt (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 08.11.2007 - 3 S 1923/07 - im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 23.05.1986 - 4 C 34.85 -, NVwZ 1987, 128). Auf jeden Fall kann auch hier nicht außer Betracht bleiben, dass schon die bisherige Situation von enger Bebauung geprägt ist. Die Winkelsituation, in der das Grundstück gelegen ist, wird sich darüber hinaus durch den Wegfall der Bebauung auf Flst. Nr. 230/7 insgesamt sogar eher verbessern. Gleiches gilt für den Wegfall des Gebäudevorsprungs auf der östlichen Seite des neuen Gebäudes, wodurch sich für den Kläger ebenfalls eine - wenn auch geringfügige - Verbesserung ergeben wird.
43 
Die Beigeladene hat daher einen auch im gerichtlichen Verfahren noch zu berücksichtigenden Anspruch auf Zulassung einer geringeren Tiefe der Abstandsfläche. Soweit sich die verbleibende Abstandsfläche vor der östlichen Außenwand des Gebäudes Maierstraße ... und die Abstandsfläche vor dem Anbau des Klägers Maierstraße ...x überdecken, bestehen im Hinblick auf § 5 Abs. 3 Satz 2 LBO keine Bedenken.
44 
(2) Auf Grund der bereits beschriebenen besonderen Grundstückssituation und im Hinblick auf das mit dem Stockwerkseigentum verbundene besonders ausgeprägte nachbarliche Gemeinschaftsverhältnis wäre der Kläger aber auch darüber hinaus und unabhängig davon unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben gehindert, einen möglichen Abstandsflächenverstoß geltend zu machen. Zwar besteht in der Rechtsprechung Einigkeit darüber, dass sich ein Nachbar grundsätzlich gegen jede Unterschreitung der Mindestabstandsfläche zur Wehr setzen kann, ohne den Nachweis einer gerade dadurch hervorgerufenen tatsächlichen Beeinträchtigung führen zu müssen. Dieses Recht unterliegt mit Rücksicht auf den das nachbarliche Gemeinschaftsverhältnis beherrschenden Grundsatz von Treu und Glauben jedoch Grenzen. Der baurechtliche Nachbarschutz beruht auf dem Gedanken der gegenseitigen Rücksichtnahme; seine Grundlage ist das nachbarliche Gemeinschaftsverhältnis, in dessen Rahmen jeder Eigentümer zugunsten seines Nachbarn bestimmten Beschränkungen unterworfen ist und zum Ausgleich dafür verlangen kann, dass der Nachbar diese Beschränkungen gleichfalls beachtet (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.09.1993 - 4 C 28.91 -, DVBl. 1994, 284 = PBauE § 1 Abs. 6 BauGB Nr. 28). Aus diesem System nachbarlicher Ausgleichs- und Rücksichtnahmepflichten folgt nicht nur, dass derjenige, der selbst mit seinem Gebäude den erforderlichen Grenzabstand nicht einhält, aus dem Gesichtspunkt unzulässiger Rechtsausübung billigerweise nicht verlangen kann, dass der Nachbar die Abstandsfläche freihält (vgl. VGH Bad.-Würt., Urteil vom 13.11.2002 - 3 S 882/02 -, VBlBW 2003, 235 mwN.). Gleiches muss vielmehr auch dann gelten, wenn auf Grund sonstiger besonderer Umstände die Geltendmachung und Durchsetzung des Rechts des Nachbarn dem Bauherrn gegenüber unbillig wäre. Solche besonderen Umstände ergeben sich vorliegend aus der bereits beschriebenen atypischen Grundstückssituation. So wie die betroffenen Parzellen von den Rechtsvorgängern des Klägers und des Herrn B. absichtsvoll gestaltet wurden, wurde in dem durch das beidseitige Stockwerkseigentum geprägten Gemeinschaftsverhältnis ersichtlich gegenseitig auf die Einhaltung der Abstandsvorschriften verzichtet. Das lässt sich bereits aus dem Umstand schließen, dass für das gemeinschaftliche Gebäude eine eigene, vollständig überbaute Parzelle gebildet wurde. Abstände wurden dabei nicht eingehalten, weder zu der gesonderten Parzelle Flst. Nr. 230/3 noch zum Grundstück des Klägers. Der Kläger konnte auch nicht ernsthaft davon ausgehen, dass der Gebäudeteil Maierstraße ... trotz Baufälligkeit nicht erneuert werden würde bzw. dass ein Nachfolgebau trotz der gegebenen kleinteiligen Grundstückssituation auf die Ausnutzung der bisher in Anspruch genommenen Grundstücksfläche verzichten und - so weit dies überhaupt möglich wäre - die reguläre Abstandsflächentiefe einhalten würde. Dies umso mehr, als auch er selbst - wenn auch in geringerem Umfang - abstandsrechtlich von dieser Situation profitiert. Bei dieser - seit vielen Jahrzehnten bestehenden - Sachlage widerspricht es der Billigkeit, wenn sich der Kläger auf die Einhaltung der Abstandsflächenvorschriften beruft. Durch eine möglicherweise objektiv rechtswidrige Baugenehmigung wird er nicht in seinen Rechten verletzt (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
45 
c) Auf die abstandsrechtlichen Einwände, die der Kläger gegenüber dem Anbau der südlichen Wand des Nachfolgebaus des Gebäudes Maierstraße ... an sein Gebäude Maierstraße ... geltend macht, braucht nicht weiter eingegangen zu werden, da insoweit allenfalls private, nicht aber Rechte des Klägers i. S. von § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO verletzt sind. Entsprechend der Situation bei der Wohnungseigentümergemeinschaft schließt das Stockwerkseigentum öffentlich-rechtliche Nachbarschutzansprüche innerhalb der Gemeinschaft der Miteigentümer desselben Grundstücks aus (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.03.1998 - 4 C 3.97 -, NVwZ 1998, 954).
46 
2. Planungsrechtliche Bedenken gegen das Vorhaben bestehen ebenfalls nicht und wurden vom Kläger im gerichtlichen Verfahren auch nicht mehr substantiiert geltend gemacht. Soweit er pauschal behauptet, dass die Umgebung zu Unrecht als Mischgebiet eingeordnet worden sei, bleibt er weitere Darlegungen zum in seinen Augen zutreffenden Gebietscharakter schuldig. Die Planunterlagen und die Erörterung in der mündlichen Verhandlung ergaben auch unabhängig davon keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der von den Baubehörden der Baugenehmigung zugrunde gelegte Mischgebietscharakter in Frage gestellt werden müsste. Auf die anderen noch im Widerspruchsverfahren geltend gemachten Einwände mit planungsrechtlichem Hintergrund ist der Kläger im gerichtlichen Verfahren - zu Recht - nicht mehr eingegangen.
47 
3. Nach allem kann auch offen bleiben, ob der Kläger mit einem Teil seiner Einwendungen nach § 55 Abs. 2 Satz 2 LBO ausgeschlossen ist.
IV.
48 
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO.
49 
Die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
50 
Beschluss vom 6. Juni 2008
51 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf 7.500 EUR festgesetzt.
52 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
28 
Die nach Zulassung durch den Senat statthafte und auch sonst zulässige Berufung der Beigeladenen ist begründet. Die angefochtene Baugenehmigung verletzt den Kläger auch im streitgegenständlichen Umfang nicht in seinen Rechten, so dass das Verwaltungsgericht der Klage auch nicht teilweise hätte stattgeben dürfen (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
I.
29 
Die vom Kläger noch vor der mündlichen Verhandlung schriftsätzlich geltend gemachten Zweifel an der Rechtzeitigkeit der Berufungsbegründung hat er in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht mehr aufrechterhalten, nachdem die anwesenden Vertreter der Bauherrengemeinschaft nochmals versichert hatten, dass die Christliche Gemeinschaft das ihr zustehende Grundstück Flst. Nr. 230/7 an Herrn B. veräußert habe und aus der Bauherrengemeinschaft ausgeschieden sei. Ein weiteres Eingehen auf die Stichhaltigkeit der vom Kläger gehegten Zweifel erübrigt sich daher.
II.
30 
Streitgegenstand ist die Baugenehmigung vom 24.09.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.05.2005 nur insoweit, als das Gebäude Vaihinger Straße ... und der Nachfolgebau für das Gebäude Maierstraße ... betroffen sind. Die Zulassung der Berufung wurde nur von der beigeladenen Bauherrengemeinschaft beantragt und auf den stattgebenden Teil des Urteils beschränkt; antragsgemäß hat der Senat die Berufung auch nur in diesem Umfang zugelassen. Der Kläger seinerseits ist gegen den abweisenden Teil des Urteils nicht vorgegangen. Zum Streitgegenstand gehört daher nicht mehr die Genehmigung der drei selbständigen Wohnhäuser und der Tiefgarage. Auch die Genehmigung nach der Erhaltungssatzung vom 01.03.2004 ist nicht im Streit, insoweit hat der Kläger seine Klage schon beim Verwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung nicht mehr aufrechterhalten. Rechtskräftig entschieden ist auch über die Genehmigung der dezentralisierten Müllplätze.
III.
31 
Der somit noch im Streit befindliche Teil der Baugenehmigung vom 24.09.2003/01.03.2004/30.08.2004 verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
32 
1. Insbesondere liegt kein Verstoß gegen nachbarschützendes Abstandsflächenrecht vor. Zwar müssen gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 LBO vor den Außenwänden von Gebäuden Abstandsflächen liegen, die von oberirdischen baulichen Anlagen freizuhalten sind und die nach § 5 Abs. 2 Satz 1 LBO auf dem Grundstück selbst liegen müssen. Die Außenwände des Gebäudes Vaihinger Straße ... und des Gebäudes Maierstraße ... sollen an bzw. in der Nähe der Grenzen des dem Kläger gehörenden Grundstücks Flst. Nr. 230/2 errichtet werden, so dass die vorgeschriebenen Abstandsflächen entgegen § 5 Abs. 2 Satz 1 LBO nicht bzw. nicht in vollem Umfang auf dem Baugrundstück selbst liegt. In beiden Fällen ist dies jedoch durch bauordnungsrechtliche Vorschriften gerechtfertigt bzw. verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten als Nachbar.
33 
a) Nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO ist eine Abstandsfläche dann nicht erforderlich, wenn nach planungsrechtlichen Vorschriften das Gebäude an die Grenze gebaut werden darf und öffentlich-rechtlich gesichert ist, dass auf dem Nachbargrundstück ebenfalls an die Grenze gebaut wird. Hinsichtlich des mit dem Gebäude Vaihinger Straße ... auf dem Grundstück Flst. Nr. 230/8 geplanten Grenzbaus ist ein solcher Fall gegeben.
34 
(1) Im unbeplanten Bereich darf planungsrechtlich an die Grundstücksgrenze gebaut werden, wenn die insoweit maßgebliche Umgebungsbebauung nach § 34 Abs. 1 BauGB sowohl einen Grenzbau als auch eine Bebauung mit Grenzabstand zulässt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 07.11.1984 - 3 S 2571/84 -, NVwZ 1986, 142). Wie den vorliegenden Planunterlagen entnommen werden kann, gibt es in der näheren Umgebung des Baugrundstücks sowohl eine erhebliche Anzahl von Grenzbauten als auch von solchen Gebäuden, die einen Grenzabstand einhalten. Ohne bzw. mit nur geringem seitlichem bzw. rückwärtigem Grenzabstand wurden beispielsweise das Gebäude des Klägers, aber auch die Gebäude Maierstraße …, …, …, …, …, …, …, …, … und andere ausgeführt; mit - teilweise nur einseitigem - Grenzabstand wurden die Gebäude Maierstraße …, …, …, … und weitere Gebäude in der Vaihinger Straße errichtet. Es bestehen daher keine Bedenken, wenn das Bauvorhaben über die Grenze des Grundstücks Flst. Nr. 230/8 hinausgreifend an das Gebäude des Klägers anschließt und dadurch die - von der Maierstraße als Erschließungsanlage aus betrachtet (vgl. Senatsbeschluss vom 04.10.2007 - 8 S 1447/07 -, VBlBW 2008, 272) - vorhandene geschlossene Bauweise aufnimmt.
35 
(2) Des weiteren ist auch öffentlich-rechtlich gesichert, dass auf dem Nachbargrundstück ebenfalls an die Grenze gebaut wird. Die öffentlich-rechtliche Sicherung erfolgt zwar in der Regel durch die Übernahme einer entsprechenden Baulast. Sie ist aber auch dann gewährleistet, wenn auf dem Nachbargrundstück bereits ein Gebäude, von dessen Fortbestand ausgegangen werden kann, an der Grenze vorhanden ist, an die angebaut werden soll (vgl. schon VGH Bad.-Württ. Urteile vom 02.07.1985 - 5 S 243/85 - und vom 30.08.1989 - 3 S 1289/89 - zur LBO 1983; zur LBO 1996: Urteil vom 25.01.1996 - 5 S 2766/95 -, VGHBW-Ls 1996, Beil. 5, B 5-6 und Beschluss vom 12.09.1996 - 5 S 2232/96 -, VBlBW 1997, 221; Beschluss vom 10.03.1999 – 3 S 332/99 -, VGHBW-Ls 1999, Beilage 5, B 4). So verhält es sich hier: Auf dem benachbarten Grundstück steht bereits das Doppelhaus Maierstraße ... und ... an der Grenze. Der durch das Grundstück Flst. Nr. 230/3 gebildete geringe Abstand zwischen dem Doppelhaus und der Grenze zum Grundstück Flst. Nr. 230/8 spielt dabei keine entscheidende Rolle. Maßgeblich ist lediglich, dass als Ergebnis der beiderseitigen Grenzbebauung geschlossene Bauweise entsteht. Die geschlossene Bauweise wird aber weder durch Traufgassen noch durch Durchgänge von geringer Breite unterbrochen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.02.1998 – 5 S 3202/96 -, VGHBW-Ls 1998, Beil. 5, B 6; Sauter, LBO, § 5 Rn. 38 mwN.; Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauNVO, § 22 Rn. 31; anders wohl VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.05.2002 – 3 S 2259/01 -, BauR 2002, 1749). Vom Fortbestand des Gebäudes Maierstraße ... und ... i. S. einer fortdauernden Bebauung an dieser Stelle des Grundstücks kann ausgegangen werden. Denn entweder bleibt das Gebäude insgesamt stehen, weil der im Hinblick auf das Stockwerkseigentum notwendige Konsens für einen Abbruch zwischen Kläger und Beigeladener nicht hergestellt werden kann, oder es wird teilweise (Gebäudeteil Maierstraße ...) abgerissen und über die Grenze und das Grundstück Flst. Nr. 230/3 hinweg durch den genehmigten Neubau ersetzt.
36 
(3) Damit steht fest, dass das Vorhaben ohne Abstandsfläche an der insoweit maßgeblichen seitlichen Grenze des Grundstücks Flst. Nr. 230/8 errichtet werden darf (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO). Dies hat Auswirkungen auch für das Grundstück des Klägers: Die Möglichkeit zur Grenzbebauung besteht nämlich nicht nur hinsichtlich der Grenze zum Grundstück Flurstück Nr. 230/3, sondern auch hinsichtlich diejenigen zum Grundstück des Klägers, Flurstück Nr. 230/2. Denn auf Grund der ungewöhnlichen Gestalt und Anordnung der genannten Parzellen erscheint es sowohl geboten wie auch gerechtfertigt, unter dem Nachbargrundstück i. S. v. § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO nicht nur die einzelne unmittelbar angrenzende Parzelle, sondern die Gesamtheit der das (Bau-)Grundstück bildenden Buchgrundstücke zu verstehen. Das Besondere sieht der Senat dabei in der Tatsache, dass Gestalt und Anordnung der Parzellen Flurstück Nr. 230/2 und Nr. 230/3 erkennbar auf eine dem Hausgrundstück Flurstück Nr. 230/1 zugeordnete Funktion hindeuten. Eine sinnvolle eigenständige Nutzungsmöglichkeit ist nicht bzw. kaum gegeben. Dem vollständig mit dem Doppelhaus überbauten Hausgrundstück Flurstück Nr. 230/1 fehlt auch nur die geringste unüberbaute Außenfläche. Betrachtet man dagegen die drei Parzellen insgesamt, ergibt sich ein regelgerecht geschnittenes, mit einem Doppelhaus bebautes und mit hinreichender Außenfläche ausgestattetes Baugrundstück. Welche historischen Umstände zur Bildung der Einzelparzellen geführt haben, konnte nicht ermittelt werden. Denkbar ist, dass - korrespondierend zur Trennung des Gebäudes in Stockwerkseigentum - eine eindeutige Nutzungszuweisung des Außenbereichs herbeigeführt werden sollte. Dem Gebäudeteil Maierstraße ... wäre somit lediglich eine schmale Lauffläche in Gestalt des Flurstücks Nr. 230/3 zugewiesen worden. Der größere Teil in Form der Parzelle Flurstück Nr. 230/2 wäre dem Gebäudeteil Maierstraße ... zugeordnet worden, wofür auch die spätere Überbauung durch den Anbau Maierstraße ...x spräche.
37 
Ohne dass es auf die genauen Gründe für die Aufteilung entscheidend ankäme, nimmt der Senat die geschilderten Besonderheiten zum Anlass, das aus allen drei Parzellen bestehende Baugrundstück als Nachbargrundstück i. S. v. § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO zu behandeln. Denn zwar verwendet die Landesbauordnung den Begriff des Grundstücks regelmäßig i. S. v. Buchgrundstück (vgl. § 4 Abs. 1 LBO). Jedoch gilt dies nicht ausnahmslos: Aus § 4 Abs. 2 LBO folgt, dass bauordnungsrechtlich das Baugrundstück auch durch mehrere Buchgrundstücke gebildet werden kann. Hinzu kommt, dass § 5 Abs. 1 Satz 2 LBO auf die Bauweise und damit einen bauplanungsrechtlich zu beurteilenden Sachverhalt Bezug nimmt. Im Bauplanungsrecht aber kommt es auf die Grundstücksgrenzen grundsätzlich nicht an (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.08.1988 - 4 B 175.88 -, NVwZ 1989, 354 mwN.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 07.02.1997 - 5 S 3442/95 -, VBlBW 1997, 268). Dies zeigt sich im vorliegenden Fall bspw. bei der Bestimmung der Bauweise entlang der Maierstraße: Eine sachgerechte Beurteilung wird nicht auf die Bebauung der einzelnen Buchgrundstücke abstellen, da in diesem Falle neben dem bebauten Grundstück Flst. Nr. 230/8 das nur wenige Zentimeter breite nicht bebaute Grundstück Flurstück Nr. 230/3 berücksichtigt werden müsste. Auch für die Feststellung dessen, was im unbeplanten Gebiet zur überbaubaren Grundstücksfläche gehört, kommt es auf die Grundstücksgrenzen nicht an (vgl. BVerwG, a.a.O.). Demgemäß bezieht sich die Möglichkeit, ein Gebäude in der geschlossenen Bauweise zu errichten, auf die gesamte Tiefe der seitlichen überbaubaren Grundstücksfläche (Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauNVO, § 22 Rdnr. 31). Das Bauordnungsrecht trägt diesem Umstand dadurch Rechnung, dass nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO nicht an ein vorhandenes Gebäude angebaut werden, sondern nur der Anbau an die Grenze sichergestellt sein muss. Entscheidend ist danach, dass das Bauvorhaben und das vorhandene Grenzgebäude auf dem Nachbargrundstück im Hinblick auf die Bauweise noch zueinander in Beziehung stehen (vgl. VGH Bad.-Württ. Beschluss vom 10.03.1999 a.a.O.). Die Gebäude dürfen nicht so angeordnet sein, dass durch das Bauvorhaben eine halboffene Bauweise entsteht. Durch § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO soll eine nur einseitige Grenzbebauung verhindert werden, die sich aber ergeben könnte, wenn das Planungsrecht ein Bauvorhaben auf der Grenze gestattete, ohne zugleich zwingend für das Nachbargrundstück eine entsprechende Bebauung vorzuschreiben (vgl. VGH Bad.-Württ., a.a.O.). Aus all dem folgt für den vorliegenden Fall, dass im Hinblick auf das vorhandene Gebäude Maierstraße ... und x geschlossene Bauweise auch dann vorläge, wenn auf dem Grundstück Flst. Nr. 230/8 ein Gebäude lediglich in dem rückwärtigen Bereich, wo das Grundstück des Klägers Flst. Nr. 230/2 liegt, an die Grenze gebaut werden würde.
38 
Der Kläger wird dadurch nicht benachteiligt. Gegenwärtig ist sein Grundstück wegen der geringen Breite und der erforderlichen Abstandsflächen nicht oder allenfalls mit einem nach § 6 Abs. 1 LBO privilegierten Nebengebäude bebaubar. Und selbst wenn man den nach Sachlage wenig naheliegenden, aber theoretisch immerhin denkbaren Fall in Betracht zieht, dass der Kläger die gesamte Parzelle Flst. Nr. 230/1 und auch das Grundstück Flst. Nr. 230/3 erwirbt und danach das vorhandene Gebäude Maierstraße ... und x rückwärtig erweitern wollte, wäre dies ohne weiteres möglich, da er mit der Erweiterung sowohl planungsrechtlich - Stichwort: überbaubare Grundstücksfläche - als auch bauordnungsrechtlich - nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO - seinerseits an das vorhandene Geschäftshaus anbauen könnte.
39 
Ist somit eine Abstandsfläche vor der an das Grundstück des Klägers angrenzenden Außenwand des Gebäudes Vaihinger Straße ... bereits nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO nicht erforderlich, muss auf die vom Verwaltungsgericht in den Vordergrund gestellte Frage, ob eine Zulassung der Grenzbebauung nach § 6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LBO in Betracht kommt, nicht mehr eingegangen werden. Es kann insoweit ebenfalls offen bleiben, ob der Kläger nach den Grundsätzen von Treu und Glauben gehindert wäre, einen Abstandsflächenverstoß des Bauvorhabens geltend zu machen, denn ein solcher Verstoß ist - jedenfalls im Verhältnis zum Grundstück des Klägers und an dieser Stelle - nicht gegeben.
40 
b) Zwar liegen - wie bereits erwähnt - die nach § 5 Abs. 1 Satz 1 LBO vor der östlichen Außenwand des Nachfolgebaus für das Gebäude Maierstraße... erforderlichen Abstandsflächen teilweise auf dem Grundstück des Klägers Flst. Nr. 230/2. Da jedoch insoweit die Voraussetzungen des § 6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LBO gegeben sind, ist eine geringere Tiefe der Abstandsfläche zuzulassen. Zumindest aber ist der Kläger hier auf Grund der gegebenen besonderen Umstände nach den auch im Baurecht geltenden Grundsätzen von Treu und Glauben gehindert, einen etwaigen Verstoß gegen die Abstandsflächenvorschriften geltend zu machen.
41 
(1) Nach § 6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LBO sind geringere Tiefen der Abstandsflächen zuzulassen, wenn Beleuchtung mit Tageslicht sowie Belüftung in ausreichendem Maße gewährleistet bleiben, Gründe des Brandschutzes nicht entgegenstehen und, soweit die Tiefe der Abstandsflächen die Maße des § 5 Abs. 7 Satz 3 LBO unterschreitet, nachbarliche Belange nicht erheblich beeinträchtigt werden. Nach der Rechtsprechung aller mit Baurechtssachen befassten Senate des erkennenden Gerichtshofs ist dabei von der normativen Wertung auszugehen, dass eine erhebliche Beeinträchtigung nachbarlicher Belange regelmäßig dann vorliegt, wenn der nachbarschützende Teil der Abstandsflächentiefe unterschritten wird, gleichgültig, ob die Unterschreitung gravierend oder geringfügig ist (vgl. u. a. Senatsbeschlüsse vom 04.07.2003 - 8 S 1251/03 - und vom 08.10.1996 - 8 S 2566/96 -, BRS 58 Nr. 109; Beschluss vom 13.06.2003 – 3 S 938/03 -, BauR 2003, 1549 = BRS 66 Nr. 129; Urteil vom 10.10.2002 - 5 S 1655/01 -, BauR 2003, 1201 = BRS 65 Nr. 121; Beschluss vom 26.04.2002 – 5 S 629/02 -, VBlBW 2002, 445). Nachbarliche Belange sind in einem solchen Fall nur dann nicht erheblich beeinträchtigt, wenn die vorhandene Situation in Bezug auf das Nachbargrundstück durch bauordnungsrechtlich relevante Besonderheiten gekennzeichnet ist, die das Interesse des Nachbarn an der Einhaltung des nachbarschützenden Teils der Abstandstiefe deutlich mindern oder als weniger schutzwürdig erscheinen lassen (vgl. Senatsurteil vom 08.11.1999 - 8 S 1668/99 -, BRS 62 Nr. 94); auf eine Interessenabwägung kommt es dagegen nicht an (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 29.01.1999 - 5 S 2971/98 -, VBlBW 1999, 347 = NVwZ-RR 1999, 491 = BRS 62 Nr. 132; Beschluss vom 10.03.1999 a.a.O.). Als eine Besonderheit in diesem Sinn ist der ungewöhnliche Zuschnitt des Nachbargrundstücks anzusehen, der dessen Bebauung in dem dem geplanten Gebäude gegenüberliegenden Bereich praktisch ausschließt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10.10.1996 - 3 S 2205/94 -, VBlBW 1997, 266; Beschluss vom 12.09.1996 - 5 S 2232/96 -, VBlBW 1997, 221). So verhält es sich hier: Auch wenn - wie oben ausgeführt - das Grundstück des Klägers innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche liegt und dieser planungsrechtliche Gesichtspunkt seiner Bebauung daher nicht entgegensteht, bleibt es dennoch dabei, dass es - wie bereits an anderer Stelle erwähnt - wegen der geringen Breite und der bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenvorschriften nicht bzw. allenfalls mit einem nach § 6 Abs. 1 Satz 2 LBO privilegierten Nebengebäude bebaut werden kann.
42 
Davon ist auch das Verwaltungsgericht ausgegangen; es hat jedoch zur Begründung seines im Ergebnis gegenteiligen Standpunkts unter Berufung auf eine Entscheidung des 3. Senats des erkennenden Gerichtshofs vom 13.06.2003 (- 3 S 938/03 -, BauR 2003, 1549) darauf abgestellt, dass die betroffene Gartenfläche zu Erholungszwecken oder gärtnerisch genutzt werden könne und der Grenzbau in beiden Fällen die Belange des Klägers hinsichtlich der Besonnung und Belüftung und sein Interesse an der Verhinderung einer Einmauerung erheblich beeinträchtige. Der Senat kann offen lassen, ob diesem Ansatz in dieser Allgemeinheit zugestimmt werden kann. Denn darauf muss schon deshalb nicht näher eingegangen werden, weil im vorliegenden Fall auch bei Berücksichtigung der möglichen gärtnerischen oder sonstigen Freizeitnutzung eine erhebliche Beeinträchtigung der Belange des Klägers hinsichtlich der Besonnung und Belüftung seines Grundstücks nicht gegeben ist. Dabei ist von maßgeblicher Bedeutung, dass das Bauvorhaben das an dieser Stelle bereits vorhandene Gebäude ersetzen soll. Das neue Gebäude soll zwar höher werden als das abzubrechende Gebäude Maierstraße ..., es überschreitet damit aber nicht die maßstabbildende Umgebungsbebauung. Es orientiert sich in der Firstlinie vielmehr ersichtlich an dem Gebäude des Klägers und wird insgesamt nur maßvoll erhöht. Die dadurch verursachten Beeinträchtigungen sind jedenfalls nicht erheblich. Der Neubau steht westlich vom Grundstück des Klägers, so dass die Sonneneinstrahlung allenfalls in der zweiten Tageshälfte beeinträchtigt wird. Dies ist jedoch auch gegenwärtig schon so und im Verhältnis zum jetzigen Zustand wird sich die Belichtung und Besonnung nur unwesentlich verändern. Auch die Belüftung leidet nicht, weil gleichzeitig das Gebäude Maierstraße ... abgebrochen wird. Durch diesen Abbruch verbessert sich die Sonneneinstrahlung aus östlicher bis südlicher Richtung. Eine Veränderung tritt allenfalls insoweit ein, als die Gebäudelücke zwischen Maierstraße ... und Maierstraße ... geschlossen wird. Das bedeutet jedoch keine Verschlechterung, weil es sich bei diesem gegenwärtig noch vorhandenen schmalen Durchgang um ein städtebaulich und hygienisch eher unerwünschtes Traufgässchen handelt. Es ist auch fernliegend, in diesem Zusammenhang von einer Situation des Einmauerns zu sprechen. Insoweit erscheint bereits fraglich, ob die bauordnungs-rechtlichen Abstandsvorschriften diesen nachbarlichen Belang überhaupt schützen oder ob es sich nicht vielmehr um eine planungsrechtliche Frage des im Rahmen des § 34 Abs. 1 BauGB zu berücksichtigenden Gebots der Rücksichtnahme (Maß der baulichen Nutzung) handelt (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 08.11.2007 - 3 S 1923/07 - im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 23.05.1986 - 4 C 34.85 -, NVwZ 1987, 128). Auf jeden Fall kann auch hier nicht außer Betracht bleiben, dass schon die bisherige Situation von enger Bebauung geprägt ist. Die Winkelsituation, in der das Grundstück gelegen ist, wird sich darüber hinaus durch den Wegfall der Bebauung auf Flst. Nr. 230/7 insgesamt sogar eher verbessern. Gleiches gilt für den Wegfall des Gebäudevorsprungs auf der östlichen Seite des neuen Gebäudes, wodurch sich für den Kläger ebenfalls eine - wenn auch geringfügige - Verbesserung ergeben wird.
43 
Die Beigeladene hat daher einen auch im gerichtlichen Verfahren noch zu berücksichtigenden Anspruch auf Zulassung einer geringeren Tiefe der Abstandsfläche. Soweit sich die verbleibende Abstandsfläche vor der östlichen Außenwand des Gebäudes Maierstraße ... und die Abstandsfläche vor dem Anbau des Klägers Maierstraße ...x überdecken, bestehen im Hinblick auf § 5 Abs. 3 Satz 2 LBO keine Bedenken.
44 
(2) Auf Grund der bereits beschriebenen besonderen Grundstückssituation und im Hinblick auf das mit dem Stockwerkseigentum verbundene besonders ausgeprägte nachbarliche Gemeinschaftsverhältnis wäre der Kläger aber auch darüber hinaus und unabhängig davon unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben gehindert, einen möglichen Abstandsflächenverstoß geltend zu machen. Zwar besteht in der Rechtsprechung Einigkeit darüber, dass sich ein Nachbar grundsätzlich gegen jede Unterschreitung der Mindestabstandsfläche zur Wehr setzen kann, ohne den Nachweis einer gerade dadurch hervorgerufenen tatsächlichen Beeinträchtigung führen zu müssen. Dieses Recht unterliegt mit Rücksicht auf den das nachbarliche Gemeinschaftsverhältnis beherrschenden Grundsatz von Treu und Glauben jedoch Grenzen. Der baurechtliche Nachbarschutz beruht auf dem Gedanken der gegenseitigen Rücksichtnahme; seine Grundlage ist das nachbarliche Gemeinschaftsverhältnis, in dessen Rahmen jeder Eigentümer zugunsten seines Nachbarn bestimmten Beschränkungen unterworfen ist und zum Ausgleich dafür verlangen kann, dass der Nachbar diese Beschränkungen gleichfalls beachtet (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.09.1993 - 4 C 28.91 -, DVBl. 1994, 284 = PBauE § 1 Abs. 6 BauGB Nr. 28). Aus diesem System nachbarlicher Ausgleichs- und Rücksichtnahmepflichten folgt nicht nur, dass derjenige, der selbst mit seinem Gebäude den erforderlichen Grenzabstand nicht einhält, aus dem Gesichtspunkt unzulässiger Rechtsausübung billigerweise nicht verlangen kann, dass der Nachbar die Abstandsfläche freihält (vgl. VGH Bad.-Würt., Urteil vom 13.11.2002 - 3 S 882/02 -, VBlBW 2003, 235 mwN.). Gleiches muss vielmehr auch dann gelten, wenn auf Grund sonstiger besonderer Umstände die Geltendmachung und Durchsetzung des Rechts des Nachbarn dem Bauherrn gegenüber unbillig wäre. Solche besonderen Umstände ergeben sich vorliegend aus der bereits beschriebenen atypischen Grundstückssituation. So wie die betroffenen Parzellen von den Rechtsvorgängern des Klägers und des Herrn B. absichtsvoll gestaltet wurden, wurde in dem durch das beidseitige Stockwerkseigentum geprägten Gemeinschaftsverhältnis ersichtlich gegenseitig auf die Einhaltung der Abstandsvorschriften verzichtet. Das lässt sich bereits aus dem Umstand schließen, dass für das gemeinschaftliche Gebäude eine eigene, vollständig überbaute Parzelle gebildet wurde. Abstände wurden dabei nicht eingehalten, weder zu der gesonderten Parzelle Flst. Nr. 230/3 noch zum Grundstück des Klägers. Der Kläger konnte auch nicht ernsthaft davon ausgehen, dass der Gebäudeteil Maierstraße ... trotz Baufälligkeit nicht erneuert werden würde bzw. dass ein Nachfolgebau trotz der gegebenen kleinteiligen Grundstückssituation auf die Ausnutzung der bisher in Anspruch genommenen Grundstücksfläche verzichten und - so weit dies überhaupt möglich wäre - die reguläre Abstandsflächentiefe einhalten würde. Dies umso mehr, als auch er selbst - wenn auch in geringerem Umfang - abstandsrechtlich von dieser Situation profitiert. Bei dieser - seit vielen Jahrzehnten bestehenden - Sachlage widerspricht es der Billigkeit, wenn sich der Kläger auf die Einhaltung der Abstandsflächenvorschriften beruft. Durch eine möglicherweise objektiv rechtswidrige Baugenehmigung wird er nicht in seinen Rechten verletzt (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
45 
c) Auf die abstandsrechtlichen Einwände, die der Kläger gegenüber dem Anbau der südlichen Wand des Nachfolgebaus des Gebäudes Maierstraße ... an sein Gebäude Maierstraße ... geltend macht, braucht nicht weiter eingegangen zu werden, da insoweit allenfalls private, nicht aber Rechte des Klägers i. S. von § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO verletzt sind. Entsprechend der Situation bei der Wohnungseigentümergemeinschaft schließt das Stockwerkseigentum öffentlich-rechtliche Nachbarschutzansprüche innerhalb der Gemeinschaft der Miteigentümer desselben Grundstücks aus (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.03.1998 - 4 C 3.97 -, NVwZ 1998, 954).
46 
2. Planungsrechtliche Bedenken gegen das Vorhaben bestehen ebenfalls nicht und wurden vom Kläger im gerichtlichen Verfahren auch nicht mehr substantiiert geltend gemacht. Soweit er pauschal behauptet, dass die Umgebung zu Unrecht als Mischgebiet eingeordnet worden sei, bleibt er weitere Darlegungen zum in seinen Augen zutreffenden Gebietscharakter schuldig. Die Planunterlagen und die Erörterung in der mündlichen Verhandlung ergaben auch unabhängig davon keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der von den Baubehörden der Baugenehmigung zugrunde gelegte Mischgebietscharakter in Frage gestellt werden müsste. Auf die anderen noch im Widerspruchsverfahren geltend gemachten Einwände mit planungsrechtlichem Hintergrund ist der Kläger im gerichtlichen Verfahren - zu Recht - nicht mehr eingegangen.
47 
3. Nach allem kann auch offen bleiben, ob der Kläger mit einem Teil seiner Einwendungen nach § 55 Abs. 2 Satz 2 LBO ausgeschlossen ist.
IV.
48 
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO.
49 
Die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
50 
Beschluss vom 6. Juni 2008
51 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf 7.500 EUR festgesetzt.
52 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.