Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 08. Dez. 2016 - 8 A 10680/16


Gericht
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Trier vom 15. Juni 2016 wird abgelehnt.
Der Antragsteller hat die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes für das Zulassungsverfahren wird auf 7.500,00 € festgesetzt.
Gründe
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Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg.
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Das Verwaltungsgericht hat das Verpflichtungsbegehren des Klägers, gegen die Nutzung des Nachbargebäudes bauaufsichtsbehördlich einzuschreiten, im Wesentlichen mit folgender Begründung abgelehnt: Der Kläger haben keinen Anspruch auf das begehrte bauaufsichtsbehördliche Einschreiten, weil die im Anwesen der Beigeladenen stattfindende Nutzung nicht gegen nachbarschützende Vorschriften verstoße. Die Nutzung des Gebäudes durch bis zu 12 Personen sei in einem reinen Wohngebiet unabhängig davon zulässig, ob es sich dabei um eine Wohngemeinschaft oder jeweils einzelne Mietverhältnisse handele. Denn auch ein normales Studentenwohnheim werde in einem reinen Wohngebiet als allgemein zulässig angesehen. Es handele sich nicht um einen – nach dem Bebauungsplan ausgeschlossenen – Beherbergungsbetrieb. Die auf Jahre angelegte Vermietung an Studenten/Einzelpersonen sei nicht mit einer gewerblichen täglichen Zimmervermietung gleichzusetzen. Die Wohnnutzung entspreche auch dem festgesetzten Charakter eines reinen Wohngebiets. Ferner sei die Nutzung des Nachbargebäudes dem Kläger gegenüber auch nicht rücksichtslos. Die beanstandete Nutzung führe im Vergleich zur Nachbarschaft mit einer Familie mit mehreren Kindern allenfalls zu geringfügigen zusätzlichen Belästigungen. Der vermehrte Anfall von Hausmüll, das Abstellen gelber Säcke auf dem Grundstück, ein erhöhtes Aufkommen von Autoverkehr und auch vermehrte Feiern seien auch in ihrer Gesamtheit nicht geeignet, die Nachbarschaft unzumutbar und rücksichtslos zu beeinträchtigen.
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An der Richtigkeit dieses Urteils bestehen weder ernstliche Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch weist die Rechtssache rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Denn es lässt sich bereits jetzt feststellen, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts der rechtlichen Überprüfung standhält, ohne dass die Durchführung eines Berufungsverfahrens erforderlich wäre. In diesem Fall scheidet auch die Zulassung nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aus (vgl. hierzu: Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124 Rn. 108).
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1. Der Senat teilt zunächst die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die in dem Nachbargebäude zu dem Anwesen des Klägers stattfindende Nutzung mit den Anforderungen der hier einschlägigen Baugebietstypenvorschrift des § 3 BauNVO vereinbar ist, der sich hieraus ergebende Gebietsbewahrungsanspruch des Klägers also nicht verletzt ist.
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a) Bei der beanstandeten Nutzung handelt es sich um die Nutzung eines Wohngebäudes i.S.v. § 3 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO. Denn das Haus der Beigeladenen wird zum dauernden Wohnen genutzt (vgl. zum Begriff des Wohngebäudes: Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 122. EL 2016, § 3 Rn. 34 und 38). Das auf Dauerhaftigkeit angelegte, eine eigene Lebens- und Haushaltsführung voraussetzende Wohnen in einem Wohngebäude ist von dem bloß vorübergehenden „Unterkommen“ abzugrenzen, wie etwa dem Übernachten in einem Hotel oder in einer anderen Unterkunft (vgl. Stock, a.a.O., Rn. 39; Determann/Stühler, in: Fickert/Fieseler, BauNVO, 12. Aufl. 2014, § 3 Rn. 1 und 16). Entgegen der Auffassung des Klägers liegt bei der von ihm beanstandeten Nutzung des Anwesens der Beigeladenen keine stetig wechselnde Nutzung im Sinne eines Beherbergungsbetriebes vor. Nach dem von ihm vorgelegten Inserat für die Suche eines Nachmieters (vgl. die Anlage zum Schriftsatz der Bevollmächtigten des Klägers vom 25. Mai 2016, Bl. 73 der Gerichtsakte) und den Feststellungen der Beklagten vor Ort wird das Haus durch eine Wohngemeinschaft, bestehend aus 11 Personen, genutzt. Dies belegt der Text des Inserates, wonach eine Person für „eine komplett durchgewürfelte WG mit … 11 … Menschen“ gesucht wird und ihr ein Einzelzimmer mit der Möglichkeit der Mitnutzung von Gemeinschaftsräumen (Küche, Keller u.a.) angeboten wird. Da es sich bei den Mitbewohnern vorwiegend um Studenten handelt (vgl. das Inserat: „jeder Studiengang … ist vertreten“), ist zwar im Laufe der Zeit durchaus von einem stetigen Wechsel der Bewohner auszugehen, nicht aber von gänzlich kurzfristigen Wechseln im Sinne eines Beherbergungsbetriebes. Nichts anderes hat das Verwaltungsgericht zum Ausdruck gebracht, wenn es von einer „auf Jahre angelegten Vermietung an Studenten/Einzelpersonen“ spricht, die nicht mit einer gewerblichen täglichen Zimmervermietung gleichzusetzen sei. Auf die von dem Kläger vermissten Belege für eine gerade „auf Jahre angelegte“ Nutzungsdauer kommt es daher nicht an. Entscheidend ist vielmehr, dass eine längerfristige und nicht täglich wechselnde Nutzung durch die Angehörigen der Wohngemeinschaft stattfindet.
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b) Das Verwaltungsgericht hat auch zutreffend festgestellt, dass die derzeit praktizierte Nutzung des Anwesens der Beigeladenen dem Charakter des festgesetzten reinen Wohngebiets entspricht, also gebietsverträglich ist.
- 8
Wie die Bevollmächtigten des Klägers zutreffend ausführen, wird die Zulässigkeit eines Bauvorhabens in einem festgesetzten Baugebiet über die Begriffskategorien der - in den jeweiligen Absätzen 2 und 3 der Baugebietstypenvorschriften genannten - Nutzungsarten hinaus eingrenzend durch das Kriterium der Gebietsverträglichkeit bestimmt (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. Februar 2012 – 4 C 14.10 –, BVerwGE 142, 1 und juris, Rn. 16; Beschluss vom 28. Februar 2008 – 4 B 60.07 –, BauR 2008, 954 und juris, Rn. 6; Urteil vom 21. März 2002 – 4 C 1.02 –, BVerwGE 116, 155 und juris, Rn. 13; Determann/Stühler, a.a.O., BauNVO, vor §§ 2 ff., Rn. 9.2). Zwischen den vom Verordnungsgeber dem jeweiligen Baugebiet - in Abs. 1 der Baugebietstypenvorschrift - zugewiesenen allgemeinen Zweckbestimmung und den - in den jeweils 2. Absätzen - genannten Nutzungsarten besteht ein funktionaler Zusammenhang (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. Februar 2012, a.a.O., Rn. 16). Ob ein Vorhaben mit der allgemeinen Zweckbestimmung eines Baugebiets verträglich ist, hängt wesentlich von seinen Anforderungen an und seinen Auswirkungen auf das Gebiet ab, also insbesondere von seinem Störpotential bzw. seiner Störempfindlichkeit. Entsprechend dem typisierenden Ansatz der Baugebietsvorschriften kommt es dabei auf eine generelle Betrachtung an, also darauf, ob das Vorhaben typisierend geeignet ist, ein bodenrechtlich beachtliches Störpotential zu entfalten (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. Februar 2012, a.a.O., Rn. 17). Gegenstand der Betrachtung sind die Auswirkungen, die typischerweise von einem Vorhaben der beabsichtigten Art, insbesondere nach seinem räumlichen Umfang und der Größe seines Einzugsbereichs, dem vorhabenbedingten An- und Abfahrtsverkehr sowie der zeitlichen Dauer dieser Auswirkungen und ihrer Verteilung auf die Tages- und Nachtzeiten, ausgehen. Dabei ist nicht entscheidend, ob die mit der Nutzung verbundenen immissionsschutzrechtlichen Lärmwerte eingehalten werden. Bei dem Kriterium der Gebietsverträglichkeit geht es vielmehr um die Vermeidung als atypisch angesehener Nutzungen, die den Wohngebietscharakter als solchen stören (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Februar 2008, a.a.O., Rn. 11; Urteil vom 21. März 2002, a.a.O., Rn. 16). Ob das Vorhaben aufgrund der konkreten Umstände des Falles der Eigenart des Baugebiets widerspricht, ist der nachrangigen Prüfung gemäß § 15 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BauNVO vorbehalten (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. Februar 2012, a.a.O., Rn. 17; Urteil vom 21. März 2002, a.a.O., Rn. 13).
- 9
Bei der hiernach zur Bewertung der Gebietsverträglichkeit gebotenen typisierenden Betrachtung erweist sich die Wohnnutzung des Anwesens der Beigeladenen durch eine Wohngemeinschaft von 11 Personen nicht als generell unverträglich mit der in § 3 Abs. 1 BauNVO dem reinen Wohngebiet zugewiesenen Zweckbestimmung. Vielmehr erfüllt diese Nutzung gerade den festgelegten Zweck des Baugebiets, nämlich dem Wohnen zu dienen. Insofern unterscheidet sich der vorliegende Fall von den vom Kläger angeführten Fallgestaltungen in den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts, die zum einen die Errichtung eines Zustellstützpunktes der Deutschen Post AG und zum anderen die Errichtung eines Dialyse-Zentrums jeweils in einem reinen Wohngebiet zum Gegenstand hatten (vgl. das Urteil vom 21. März 2002 und den Beschluss vom 28. Februar 2008, jeweils a.a.O.). Wohngemeinschaften sind demgegenüber mit der Zweckbestimmung des reinen Wohngebiets ebenso generell verträglich wie die Unterbringung von Studentenwohnheimen (vgl. zur Gebietsverträglichkeit von studentischen Wohngemeinschaften und der Unterbringung von 15 Flüchtlingen in einer Doppelhaushälfte in einem faktischen reinen Wohngebiet: HessVGH, Beschluss vom 3. März 2016 – 4 B 403/16 –, BauR 2016, 1117 und juris, Rn. 13 und 17; zu Studentenwohnheimen: Determann/Stühler, BauNVO, a.a.O., § 3 Rn. 13; Stock, a.a.O., § 3 Rn. 44 m.w.N.; zur Zulässigkeit eines Altenwohn- und Pflegeheims im – faktischen – reinen Wohngebiet: OVG RP, Beschluss vom 22. Juni 2016 – 8 B 10411/16.OVG –, NVwZ-RR 2016, 899).
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2. Auch soweit der Kläger der Sache nach eine Unzulässigkeit der Wohnnutzung im Anwesen der Beigeladenen aufgrund der konkreten Verhältnisse „vor Ort“ rügt, bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts.
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a) Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO erweist sich eine bauliche Anlage und deren Nutzung trotz Vereinbarkeit mit den Anforderungen der Baugebietstypenbestimmung im Einzelfall als unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widerspricht. Die Vorschrift geht davon aus, dass im Einzelfall - ausnahmsweise - Quantität in Qualität umschlagen kann, mithin die Größe oder Lage einer baulichen Anlage die Art der baulichen Nutzung erfassen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 1995 – 4 C 3.94 –, NVwZ 1995, 899 und juris, Rn. 1 f.; OVG Nds., Beschluss vom 28. Mai 2014 – 1 ME 47/14 –, BauR 2014, 1910 und juris, Rn. 13; OVG RP, Beschluss vom 5. März 2015 – 8 B 10144/15.OVG –). Da es sich um eine Ausnahmevorschrift handelt, ist ein „Widerspruch zur Eigenart des Baugebiets“ nur unter strengen Voraussetzungen anzunehmen. Der Widerspruch der hinzukommenden baulichen Anlage oder deren Nutzung - wie hier - muss sich daher bei objektiver Betrachtungsweise offensichtlich aufdrängen; dass das neue Bauvorhaben oder die neue Nutzung nicht in jeder Hinsicht mit der vorhandenen Bebauung „im Einklang steht“, genügt dafür nicht (vgl. Determann/Stühler, a.a.O., § 15 Rn. 9.1; OVG RP, Beschluss vom 5. März 2015 – 8 B 10144/15.OVG –).
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Die Nutzung eines Wohnhauses durch eine Gemeinschaft von 11 Personen stellt indes auch von ihrer Intensität her keine gegenüber der üblichen Nutzung von Ein- oder Zweifamilienhäusern andersartige Nutzungen dar. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist auch eine überkommene familiäre Nutzung nicht zwangsläufig auf die Anwesenheit bloß weniger Personen beschränkt. Auch eine derart intensivere Wohnnutzung wahrt ohne weiteres die Eigenart des reinen Wohngebiet.
- 13
b) Dass schließlich auch kein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO vorliegt, hat das Verwaltungsgericht ebenfalls zutreffend dargelegt, ohne dass der Kläger dem im Berufungszulassungsverfahren substantiiert entgegengetreten wäre. Für eine solche Verletzung ist auch nichts ersichtlich.
- 14
Dabei ist dem Kläger zuzugeben, dass er als Bewohner eines reinen Wohngebiets eine gesteigerte Wohnruhe beanspruchen kann (vgl. Determann/Stühler, a.a.O., § 3 Rn. 1.1). Dessen sind sich auch die Angehörigen der Wohngemeinschaft im Haus der Beigeladenen ersichtlich bewusst, weisen sie doch in ihrer Annonce für einen Nachmieter auf die sehr ruhige Wohngegend hin. Sollte es in Einzelfällen zu Verletzungen dieser Wohnruhe kommen, wird der Kläger deren Unterlassung gegenüber den Beigeladenen einfordern können. Dies stellt indes die baurechtliche Zulässigkeit der praktizierten Nutzung nicht generell mit der Folge einer Verpflichtung zur Untersagung der Wohngemeinschaftsnutzung in Frage.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Reine Wohngebiete dienen dem Wohnen.
(2) Zulässig sind
(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden
- 1.
Läden und nicht störende Handwerksbetriebe, die zur Deckung des täglichen Bedarfs für die Bewohner des Gebiets dienen, sowie kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes, - 2.
sonstige Anlagen für soziale Zwecke sowie den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienende Anlagen für kirchliche, kulturelle, gesundheitliche und sportliche Zwecke.
(4) Zu den nach Absatz 2 sowie den §§ 2, 4 bis 7 zulässigen Wohngebäuden gehören auch solche, die ganz oder teilweise der Betreuung und Pflege ihrer Bewohner dienen.
(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.
(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.
(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.
(1) Reine Wohngebiete dienen dem Wohnen.
(2) Zulässig sind
(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden
- 1.
Läden und nicht störende Handwerksbetriebe, die zur Deckung des täglichen Bedarfs für die Bewohner des Gebiets dienen, sowie kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes, - 2.
sonstige Anlagen für soziale Zwecke sowie den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienende Anlagen für kirchliche, kulturelle, gesundheitliche und sportliche Zwecke.
(4) Zu den nach Absatz 2 sowie den §§ 2, 4 bis 7 zulässigen Wohngebäuden gehören auch solche, die ganz oder teilweise der Betreuung und Pflege ihrer Bewohner dienen.
(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.
(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.
(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.