Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 26. Apr. 2017 - 8 C 11681/16

ECLI:ECLI:DE:OVGRLP:2017:0426.8C11681.16.0A
bei uns veröffentlicht am26.04.2017

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Tenor

Der Bebauungsplan BH … „Ö.“ der Antragsgegnerin vom 14. Juli 2016 wird insoweit für unwirksam erklärt, als in Nr. II.2.1 Satz 2 der textlichen Festsetzungen bestimmt wird, dass die in der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums der Finanzen vom 24. Juli 2000 angeführten Richtzahlen (Untergrenzen) als Mindestzahl der nachzuweisenden Stellplätze (Verwaltungsvorschrift vom 24. Juli 2000 über die Zahl, Größe und Beschaffenheit der Stellplätze für Kraftfahrzeuge) festgesetzt werden.

Im Übrigen wird der Normenkontrollantrag abgelehnt.

Von den Kosten des Verfahrens haben die Antragstellerin 4/5 und die Antragsgegnerin 1/5 zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Den Beteiligten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abzuwenden, wenn nicht der jeweils andere Beteiligte zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Antragstellerin wendet sich gegen einen Bebauungsplan der Antragsgegnerin, mit dem auf einem Gelände, das bisher für kirchliche und schulische Zwecke genutzt worden war, Wohnbebauung zugelassen werden soll.

2

Das Plangebiet des angefochtenen Bebauungsplans BH … „Ö.“ ist Teil des bisherigen Bebauungsplanes BH … (Süd) Ä „T. Straße, S. Straße, F. Straße und E. Straße“ im Stadtgebiet der Antragsgegnerin.

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Im nördlichen Teil des Bebauungsplanes BH … „Ö.“ befanden sich ursprünglich auf einem etwa 5.800 m² großen Grundstück Einrichtungen der evangelischen Kirchengemeinde Trier. Hierzu gehörten die evangelische Christuskirche, zugehörige Wohngebäude und die evangelische Kindertagesstätte. Bis auf den Kirchturm, der erhalten bleiben soll, sind die dortigen Gebäude bereits abgerissen. Südlich hiervon befindet sich auf einem etwa 7.350 m² großen Grundstück eine Förderschule. Der Schulstandort soll in den nächsten Jahren aufgegeben werden. Das Plangebiet wird nördlich durch die F. Straße, östlich durch die T. Straße und südlich durch die S. Straße begrenzt. Die Antragstellerin ist Eigentümerin des mit einem Reihenendhaus bebauten Grundstücks Flur … Nr. … und Nr. …, das im Einmündungsbereich der F. Straße in die T. Straße gelegen ist. Zudem steht die an der F. Straße befindliche Garage Flur … Nr. … in ihrem Eigentum.

4

Bevor mit der Planung begonnen wurde, führte die evangelische Kirchengemeinde Trier für ihr Grundstück ein Erwerberauswahlverfahren durch. Hierbei wurden mögliche Interessenten aufgefordert, ein Nutzungs- und Erschließungskonzept sowohl für das Kirchengrundstück als auch für das angrenzende Schulgrundstück zu erstellen. Zudem sollte ein Gebot für den Kaufpreis des Kirchengrundstücks abgegeben werden. Gemeinsam mit der Antragsgegnerin waren städtebauliche Zielvorstellungen entwickelt worden, die zur Grundlage des Erwerberauswahlverfahrens gemacht wurden. Über die eingegangenen Angebote entschied ein Auswahlgremium, das sich aus Vertretern der evangelischen Kirchengemeinde Trier und der Antragsgegnerin zusammensetzte. Seitens der evangelischen Kirchengemeinde Trier wurde unter anderem als Mitglied des Presbyteriums Herr A. in das Auswahlgremium entsandt. Das Auswahlgremium wählte in seiner Sitzung vom 12. September 2014 drei Konzepte aus, von denen eines später zur Grundlage des Planentwurfs gemacht wurde.

5

Am 19. März 2015 beschloss der Stadtrat der Antragsgegnerin die Aufstellung des Bebauungsplans BH … „Ö.“. In der Zeit vom 12. Juni 2015 bis 3. Juli 2015 fand eine frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung statt. Im Rahmen dieser Öffentlichkeitsbeteiligung nahm die Antragstellerin zu dem Planentwurf Stellung. In seiner Sitzung vom 17. November 2015 setzte sich der Stadtrat der Antragsgegnerin mit den erhobenen Einwendungen im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung auseinander und beschloss die öffentliche Auslegung des Planentwurfs, die im Zeitraum vom 13. April bis zum 13. Mai 2016 erfolgte. Die Antragstellerin nahm hierzu erneut mit Schreiben vom 9. Mai 2016 Stellung. In seiner Sitzung vom 14. Juli 2016 setzte sich der Stadtrat der Antragsgegnerin mit den im Rahmen der öffentlichen Auslegung sowie der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und Behörden eingegangenen Stellungnahmen auseinander und beschloss den Bebauungsplan BH … „Ö.“ als Satzung. An dieser Sitzung nahm Herr A. als Mitglied des Stadtrates teil. Herr A. hatte sein Amt als Presbyter der evangelischen Kirchengemeinde Trier am 16. März 2015 niedergelegt. Der Bebauungsplan wurde am 15. Juli 2016 durch den Oberbürgermeister der Antragsgegnerin ausgefertigt und am 19. Juli 2016 öffentlich bekannt gemacht.

6

Der Bebauungsplan sieht die Festsetzung eines allgemeinen Wohngebietes vor, wobei in der Mitte des Plangebietes ein von West nach Ost verlaufender 18,8 m breiter Streifen weitgehend von Bebauung freigehalten werden soll und der Zweckbestimmung Gemeinschaftsanlagen, Aufenthalts- und Freizeitanlagen unterliegt. Für die entlang der T. Straße im Osten des Plangebietes vorgesehenen Baufenster ist eine dreigeschossige Bebauung festgesetzt, wobei jeweils die Traufhöhe und die Oberkante der Bebauung festgelegt sind. Der Bebauungsplan sieht weiterhin vor, dass bei Gebäuden mit drei Vollgeschossen das über dem obersten Vollgeschoss liegende Staffelgeschoss zur T. Straße hin auf mindestens 50 % der Fassadenlänge um mindestens 2,5 m zurückspringen muss. Zur F. Straße ist ein derartiger Rücksprung bei dreigeschossigen Gebäuden auf der gesamten Fassadenlänge vorgesehen. Nach Westen hin schließen sich Baufenster mit einer Bebauung mit zwei Vollgeschossen an. Im östlichen Bereich des Plangebietes (WA 1) ist eine Grundflächenzahl von 0,4 und eine Geschossflächenzahl von 1,0 festgesetzt, im westlichen Bereich (WA 2) ist eine Grundflächenzahl von 0,3 und eine Geschossflächenzahl von 0,8 vorgesehen. Der Bebauungsplan sieht weiterhin vor, dass die für Besucherinnen und Besucher vorgesehenen Stellplätze oberirdisch herzustellen sind. Im Übrigen werden die in der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums der Finanzen Rheinland-Pfalz vom 24. Juli 2000 angeführten Richtzahlen (Untergrenzen) als Mindestzahl der nachzuweisenden Stellplätze festgesetzt. Die Ausfahrten der Tiefgarage sollen im nördlichen Bereich auf die F. Straße führen, im südlichen Bereich ist die Ausfahrt zur S. Straße vorgesehen.

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Der Stadtrat der Antragsgegnerin hatte am 29. Juni 2015 beschlossen, auf die Einhaltung der Vorgaben zur Errichtung sozial geförderter Mietwohnungen in Bezug auf das Vorhaben „Wohnen am M.“ im Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes zu verzichten. Im Gegenzug verpflichtete sich die das Vorhaben durchführende Projektgesellschaft dazu, das Objekt „A. Straße …“ vorrangig zur Unterbringung asylbegehrender Menschen für die Dauer von 15 Jahren zur Verfügung zu stellen.

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Am 6. Dezember 2016 hat die Antragstellerin den Normenkontrollantrag gestellt.

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Zu dessen Begründung legt sie dar, dass sie antragsbefugt sei, da eine Verletzung ihrer bei der Abwägung zu berücksichtigenden Belange nicht ausgeschlossen werden könne. Der Bebauungsplan erweise sich als formell rechtswidrig. An der Beschlussfassung über die Satzung habe Herr A. als ausgeschlossenes Ratsmitglied mitgewirkt. Da er Mitglied des Auswahlgremiums gewesen sei, habe er ein Interesse daran gehabt, die unter seiner Mitwirkung ergangene Auswahlentscheidung nicht durch eine Entscheidung des Stadtrates zu gefährden. Dass Herr A. sein Amt als Presbyter der evangelischen Kirchengemeinde Trier niedergelegt habe, ändere nichts daran, dass bei ihm ein Sonderinteresse an dem Satzungsbeschluss bestanden habe. Für seine Teilnahme am Bewerberverfahren habe Herr A. über Sonderwissen verfügt. Der Bebauungsplan BH … erweise sich auch als abwägungsfehlerhaft. Die Antragsgegnerin hätte sich nicht darauf beschränken dürfen, den angefochtenen Bebauungsplan aufzustellen. Vielmehr hätte sie ein Verfahren zur Änderung des gesamten Bebauungsplans BH … (Süd) Ä durchführen müssen, um die Interessen der Eigentümer benachbarter Grundstücke im Bereich des ursprünglichen Plans angemessen zu berücksichtigen. Die Antragsgegnerin habe sich mit den von der Antragstellerin erhobenen Einwendungen nicht hinreichend auseinandergesetzt. Hierfür sei nicht ausreichend, dass der Stadtrat auf der Grundlage einer Beschlussvorlage der Verwaltung entscheide. Vielmehr müsse er eine eigene Abwägungsentscheidung treffen. Zudem habe die Antragsgegnerin die Einwendungen der Antragstellerin nicht zum Anlass genommen, den Bebauungsplan zu modifizieren. Insbesondere füge sich die mit dem Bebauungsplan zugelassene Bebauung nicht in die Umgebung ein. Diese sei geprägt durch Reihen- und Einfamilienhäuser mit Satteldächern. Die im Bebauungsplan vorgesehenen zwei- oder dreigeschossigen Mehrfamilienhäuser mit Staffelgeschoss ließen demgegenüber die gebotene Rücksichtnahme auf die vorhandene Bebauung vermissen. Die Antragsgegnerin habe einseitig die Interessen des Projektträgers im Plangebiet berücksichtigt. Das Ziel der Nachverdichtung hätte sich schonender verwirklichen lassen. Die städtebauliche Harmonie werde gestört und städtebauliche Spannungen nicht ausreichend verhindert. Der Stadtrat habe sich nicht an seine eigene Vorgabe im Grundsatzbeschluss vom 18. Februar 2014 gehalten, wonach bei Bebauungsplänen mit Geschosswohnungsbau mindestens 25 % der Wohneinheiten dem sozial geförderten Mietwohnungsbau vorzubehalten seien. Die entsprechende Verpflichtung sei auch in die Anforderungen des Erwerberauswahlverfahrens eingeflossen.

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Bei der Festsetzung der zulässigen Vollgeschosse habe die Antragsgegnerin die nach Westen abfallende Topografie des Geländes nicht berücksichtigt. Das Maß der baulichen Nutzung in den angrenzenden Bereichen werde deutlich überschritten. Zudem habe die Antragsgegnerin ihre „Leitlinien“ nicht berücksichtigt, wonach bei der Nachverdichtung in besonderer Weise auf die Bestandserhaltung mit Aufwertung bestehender Quartiere zu achten sei. Mögliche Alternativen für die Ausgestaltung des Geländes seien nicht erwogen worden. Vielmehr seien gewichtige Vorentscheidungen nicht von der Antragsgegnerin selbst, sondern im Erwerberauswahlverfahren durch Dritte getroffen worden. Die Wohnqualität im Bereich der vorhandenen Bebauung werde erheblich beeinträchtigt. Die in der Planung vorgesehene Stellplatzverpflichtung von 1,25 Stellplätzen je Wohneinheit werde dem Bedarf innerhalb des Plangebietes und in dessen Umgebung nicht gerecht. Schon im Hinblick auf die vorhandene Bebauung ergebe sich ein Mangel an Stellflächen. Durch die in der F. Straße vorgesehenen Tiefgaragenein- und -ausfahrten entstehe eine unnötige Lärmbelastung und Schadstoffbeeinträchtigung. Zudem würden F.- und S. Straße von den Kindern der Anlieger als Spielzone genutzt. Die Wohnqualität in den bestehenden Lagen leide auch darunter, dass im Plangebiet keine öffentlichen Durchgangswege und öffentlichen Räume vorgesehen seien. An den Knotenpunkten H.-Allee/T. Straße sowie B. Allee/K. Weg sei mit Beeinträchtigungen des Verkehrsablaufs zu rechnen. Die Einbeziehung des Geländes der T. Schule in den Bebauungsplan sei angesichts der dort fortgesetzten Schulnutzung verfrüht.

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Die Antragstellerin beantragt,

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den Bebauungsplan BH … „Ö.“ vom 14. Juli 2016 für unwirksam zu erklären.

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Die Antragsgegnerin beantragt,

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den Normenkontrollantrag abzulehnen.

15

Sie führt aus, der Satzungsbeschluss sei nicht unter Mitwirkung eines ausgeschlossenen Stadtratsmitglieds erfolgt, nachdem Herr A. am 16. März 2015 sein Amt als Presbyter der evangelischen Kirchengemeinde niedergelegt habe. Der angefochtene Bebauungsplan nehme auf die bestehenden Festsetzungen des Bebauungsplans BH … (Süd) Ä Bezug. Indessen sei eine eigenständige Änderung vorgenommen worden. Eine Überplanung des gesamten Geltungsbereichs des ursprünglichen Planes sei nicht geboten gewesen. Den Ratsmitgliedern hätten die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung gestanden. Sie seien in die Lage versetzt worden, sich mit den umfangreichen Stellungnahmen auseinanderzusetzen. Hierbei sei unschädlich, dass die Erörterung auf der Basis einer Beschlussvorlage der Verwaltung stattgefunden habe. Das Erwerberauswahlverfahren sei nicht Bestandteil des von der Antragsgegnerin durchgeführten Bebauungsplanverfahrens gewesen. Mit der Frage der Zahl der Vollgeschosse und der Gebäudehöhe habe sich die Antragsgegnerin bei ihrer Abwägung umfassend auseinandergesetzt. Von einem Wegfall von Stellplätzen sei nicht auszugehen. Vielmehr werde im südlichen Bereich des Plangebietes zusätzlicher öffentlicher Parkraum geschaffen. Die Verlegung der Zu- und Abfahrten zu den Tiefgaragen unmittelbar an die T. Straße ließe weitere Kreuzungs- und Verkehrskonflikte entstehen. Die beiden nördlich und südlich gelegenen Stichstraßen seien nicht als verkehrsberuhigter Bereich ausgewiesen. Was den Besucherverkehr angehe, sei die Unterbringung entsprechender Stellplätze in der Tiefgarage als kritisch angesehen worden. Die Einbeziehung des Grundstücks der T. Schule sei angesichts der geplanten Aufgabe des Standorts sinnvoll gewesen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie die Planaufstellungsunterlagen verwiesen, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.

Entscheidungsgründe

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Der zulässige Normenkontrollantrag ist wegen fehlerhafter Bestimmung der notwendigen Stellplätze in Nr. II.2.1 Satz 2 der textlichen Festsetzungen zum Bebauungsplan auch teilweise begründet. Indessen kann die Unwirksamkeit auf den fehlerhaften Teil beschränkt bleiben und erfasst nicht den Bebauungsplan als Ganzes.

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I. Der Normenkontrollantrag ist zulässig.

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1. Die Antragstellerin ist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt, da nicht offensichtlich nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen werden kann, dass sie in ihrem Anspruch auf gerechte Abwägung ihrer privaten Belange verletzt wird.

20

Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann den Antrag jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Die nicht mit Eigentum im Plangebiet betroffene Antragstellerin kann ihre Antragsbefugnis nur daraus ableiten, dass sie in ihrem Anspruch auf gerechte Abwägung ihrer privaten Belange verletzt ist. Dem in § 1 Abs. 7 BauGB enthaltenen Abwägungsgebot kommt drittschützender Charakter hinsichtlich solcher Belange zu, die für die planerische Abwägung erheblich sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 1998 – 4 CN 2.98 –, BVerwGE 107, 215 und juris, Rn. 15 ff.; Beschluss vom 6. Dezember 2000 – 4 BN 59.00 –, NVwZ 2001, 431 und juris, Rn. 7; OVG RP, Urteil vom 28. Juli 2015 – 8 C 10146/15.OVG –; Panzer, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Oktober 2016, § 47 Rn. 61 a).

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Im Falle der Antragstellerin besteht die Möglichkeit, dass sie in ihrem Anspruch auf gerechte Abwägung ihrer privaten Belange verletzt wird. Insbesondere kann nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass sie durch die baubedingte Zunahme des Straßenverkehrs und des Verkehrslärms mehr als nur geringfügig beeinträchtigt werden kann. Insoweit ist sie zum einen durch den Zu- und Abfahrtsverkehr der Anlieger im nördlichen Bereich des Plangebietes durch die F. Straße betroffen. Zum anderen kann sie aber auch durch die Zunahme des Verkehrs in der T. Straße als Eigentümerin eines an beiden Straßen gelegenen Reihenendhauses beeinträchtigt sein. Da der Anschluss an das örtliche Verkehrsnetz der Stadt Trier über die T. Straße nur in nördlicher Richtung erfolgen kann, wird nahezu der gesamte Anliegerverkehr des Baugebietes, der mit 370 Fahrzeugbewegungen am Tag prognostiziert wird, über die T. Straße am Grundstück der Antragstellerin vorbeigeführt werden. Zudem ist ihr Grundstück unmittelbar nördlich des Plangebietes gelegen, so dass sie insbesondere auch durch die Kubatur der im Bebauungsplan zugelassenen Bebauung und die abweichende Struktur des Baugebietes von dem vorhandenen Bestand beeinträchtigt sein kann.

22

2. Die Antragstellerin ist auch nicht nach § 47 Abs. 2 a VwGO präkludiert. Nach dieser Vorschrift ist der Antrag einer natürlichen Person, der einen Bebauungsplan zum Gegenstand hat, unzulässig, wenn die Person nur Einwendungen geltend macht, die sie im Rahmen der öffentlichen Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können. Die Antragstellerin hat sowohl im Verlaufe der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit als auch während der Auslegung des Bebauungsplanes ausführlich zu der vorgesehenen Planung Stellung genommen und dabei im Wesentlichen die Gesichtspunkte bereits angesprochen, die sie auch zur Begründung ihres Normenkontrollantrags angeführt hat. Dafür, dass sie ihre Einwendungen verspätet erhoben hat, ergeben sich keine Anhaltspunkte.

23

II. Der hiernach zulässige Normenkontrollantrag ist hinsichtlich der Satzungsbestimmung zur Zahl der notwendigen Stellplätze (Nr. II.2.1 Satz 2 der textlichen Festsetzungen) teilweise begründet und der Bebauungsplan deshalb insoweit zum Teil unwirksam. Im Wesentlichen lässt der Bebauungsplan aber keinen Verstoß gegen höherrangiges Recht erkennen.

24

1. Der Bebauungsplan ist in einem ordnungsgemäß verlaufenden Verfahren zustande gekommen.

25

An der Beschlussfassung des Stadtrates hat insbesondere keine nach § 22 Gemeindeordnung – GemO – ausgeschlossene Person teilgenommen.

26

a) Herr A. war zunächst nicht nach § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe b) GemO daran gehindert, an der Sitzung des Stadtrates und dem Satzungsbeschluss am 14. Juli 2016 teilzunehmen. Nach dieser Vorschrift darf ein Bürger, der ein Ehrenamt ausübt, nicht beratend oder entscheidend mitwirken, wenn er bei juristischen Personen als Mitglied des Vorstands, des Aufsichtsrats oder eines gleichartigen Organs tätig ist, sofern er diesem Organ nicht als Vertreter der Gemeinde angehört und die juristische Person ein unmittelbares persönliches oder wirtschaftliches Interesse an der Entscheidung hat. Herr A. gehört schon deshalb nicht zum Kreis der von der genannten Vorschrift erfassten Personen, da er sein Amt als Presbyter im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan am 14. Juli 2016 bereits aufgegeben hatte (vgl. Schaaf/Stubenrauch in Praxis der Kommunalverwaltung Rheinland-Pfalz, Stand: Juli 2016, § 22 GemO Anm. 2.2.6.1). Hiernach lag bei ihm aber keine aktuelle Tätigkeit als Mitglied des Organs einer juristischen Person mehr vor. Eine in der Vergangenheit liegende Organstellung wird vom Wortlaut der Bestimmung nicht erfasst.

27

b) Einer Mitwirkung von Herrn A. an Beratung und Beschluss des Bebauungsplans am 14. Juli 2016 stand auch nicht die Regelung des § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GemO entgegen. Hiernach ist der Inhaber eines Ehrenamtes von Beratung und Beschlussfassung ausgeschlossen, wenn er zu dem Beratungsgegenstand in anderer als öffentlicher Eigenschaft ein Gutachten abgegeben hat oder sonst tätig geworden ist.

28

Diese Bestimmung soll verhindern, dass die auf Ausgleich von Individual- und Gemeinschaftsinteressen beruhende Ratsentscheidung durch Sonderinteressen des einzelnen Ratsmitgliedes beeinflusst wird, um so das Vertrauen in eine allein am Gesetz und öffentlichen Wohl orientierte, unvoreingenommene Kommunalverwaltung zu stärken. Der Ausschluss nach § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GemO soll erfolgen, weil das Ratsmitglied möglicherweise voreingenommen und daher nicht mehr in der Lage ist, seine Entscheidung ausschließlich am öffentlichen Wohl zu orientieren (vgl. OVG RP, Urteil vom 7. Dezember 1983 – 10 C 19/83 -; Schaaf/Stubenrauch, a.a.O., § 22 GemO, Anm. 2.4.1). Ein sonstiges Tätigwerden im Sinne dieser Vorschrift kann hiernach nur dann angenommen werden, wenn bei der vom Rat zu treffenden Entscheidung weiterhin die Möglichkeit der Voreingenommenheit besteht. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass die Befangenheitsvorschriften keine so weite Ausdehnung erfahren sollen, dass die Funktionsfähigkeit des Rates und damit die auf demokratische Teilhabe beruhende Beteiligung der Vertretungskörperschaft unangemessen zurückgedrängt werden (vgl. OVG RP, Urteil vom 13. Juni 1995 – 7 A 10875/94.OVG –, AS 25, 161 und juris, Rn. 23 und 26; Urteil vom 24. Juni 2009 – 2 A 10098/09.OVG –, AS 37, 361 und juris, Rn. 27). Dem dient auch das Erfordernis, dass die sonstige Tätigkeit des Ratsmitgliedes zu dem „Beratungsgegenstand“ erfolgt sein muss. Dieser wird durch den der Beschlussfassung zugrundeliegenden konkreten Lebenssachverhalt bestimmt (vgl. OVG RP, Urteil vom 7. Dezember 1983, a.a.O.; Urteil vom 15. September 1981 – 7 A 32/81 –; Schaaf/Stubenrauch, a.a.O., § 22 Anm. 2.4.4). Hiernach lag aber bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan am 14. Juli 2016 unter Mitwirkung von Herrn A. nicht mehr derselbe konkrete Lebenssachverhalt vor. Herr A. war als Mitglied des Auswahlgremiums an der Bewertung der im Auswahlverfahren eingereichten Planungskonzepte beteiligt, von denen eines letztlich Grundlage des Bebauungsplanverfahrens geworden ist. Dabei ist ein mögliches Sonderinteresse von Herrn A. aber schon deshalb nur eingeschränkt anzunehmen, weil die Kriterien für die Erstellung und die spätere Bewertung der eingereichten Konzepte nicht auf eigenständigen Überlegungen des Gremiums selbst, sondern auf Vorgaben beruhten, die als städtebauliche Rahmenbedingungen von der Verwaltung der Antragsgegnerin vorab erstellt wurden. Weiterhin erschöpft sich der Gegenstand des Auswahlverfahrens in der Festlegung auf ein bestimmtes Planungskonzept. Dieses Konzept hat der Stadtrat der Antragsgegnerin aber bereits mit seinem Aufstellungsbeschluss vom 19. März 2015, bei dem Herr A. nicht mitwirkte, gebilligt und zur Grundlage des Planungsverfahrens gemacht. Eine möglicherweise aus der Mitgliedschaft im Auswahlgremium resultierende Voreingenommenheit von Herrn A. ging aber nicht über die grundsätzliche Billigung des Planungskonzeptes hinaus. Dafür, dass bei ihm auch in Bezug auf die nachfolgende Abwägung der konkreten Festsetzungen ein Sonderinteresse bestanden hätte und er insbesondere hinsichtlich der Details der Planung ebenfalls festgelegt gewesen wäre, ergeben sich keine Anhaltspunkte.

29

c) Herr A. ist auch nicht aufgrund des allgemeinen Ausschließungsgrundes des § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GemO an der Mitwirkung am Satzungsbeschluss gehindert gewesen. Nach dieser Vorschrift besteht ein Mitwirkungsverbot, wenn die Entscheidung dem Betroffenen selbst, einem seiner Angehörigen oder einer von ihm vertretenen Person einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann. Im Falle von Herrn A. ist eine derartige Konfliktsituation indessen nicht zu erwarten. Es ist nicht erkennbar, dass ihm unmittelbare Nachteile drohten, wenn er eine für den Erwerber des Kirchengrundstücks ungünstige Entscheidung treffen würde. Den während seiner Mitgliedschaft im Presbyterium bestehenden Interessenkonflikt hat er dadurch aufgelöst, dass er aus diesem Gremium ausgeschieden ist. Hiermit endete auch seine Verpflichtung, die Interessen der evangelischen Kirchengemeinde Trier wahrzunehmen. Insoweit besteht in seiner Person aber kein Hindernis, das ihn davon abgehalten hätte, seine Tätigkeit als Ratsmitglied im Hinblick auf den angefochtenen Bebauungsplan aufgrund seiner freien, durch Rücksicht auf das öffentliche Wohl bestimmten Überzeugung auszuüben. Dass er zu dem Vorhaben im Gegensatz zu anderen Ratsmitgliedern besonders umfangreiche Kenntnisse hatte, kann ebenfalls keine Voreingenommenheit begründen.

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2. Die Planung erweist sich des Weiteren als erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB.

31

a) Maßgeblich hierfür ist die jeweilige planerische Konzeption der Gemeinde. Der Gesetzgeber ermächtigt die Gemeinde, diejenige Städtebaupolitik zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Dies eröffnet der Gemeinde ein sehr weites planerisches Ermessen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999 – 4 BN 15.99 –, BRS 62 Nr. 19 und juris, Rn. 4 f.; Beschluss vom 17. Mai 1995 – 4 NB 30.94 –, BRS 57 Nr. 2 und juris, Rn. 11). Das an ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen orientierte Konzept der Antragsgegnerin lässt sich der Begründung des Bebauungsplanes entnehmen. Hiernach zielt die Planung darauf ab, nicht mehr benötigte Gemeinbedarfsflächen zur Deckung des Wohnraumbedarfs umzunutzen. Es sollen vielfältige Wohnformen geschaffen werden, die ein generationsübergreifendes Wohnen ermöglichen. Die siedlungsstrukturelle und grünordnerische Einbindung des neuen Quartiers in die Umgebung mit Wohnnutzungen und hohem Grünanteil soll gewährleistet werden. Zudem soll eine städtebauliche Gestaltung der Übergangszone zum angrenzenden Landschaftspark erfolgen (vgl. S. 13 f. der Begründung des Bebauungsplans).

32

c) Die Planung lässt insbesondere auch nicht deshalb die städtebauliche Erforderlichkeit nach § 1 Abs. 3 BauGB vermissen, weil sie auf einem Konzept beruht, das aus dem Erwerberauswahlverfahren heranvorgegangen ist.

33

Ungeachtet des Umstandes, dass die Antragsgegnerin bereits auf das städtebauliche Konzept im Rahmen des Erwerberauswahlverfahrens Einfluss nehmen konnte, wäre sie auch nicht gehindert gewesen, ein Konzept zur Grundlage des Planaufstellungsverfahrens zu machen, das vollständig seitens eines Privaten entwickelt worden ist. Die Gemeinde ist nicht gehindert, hinreichend gewichtige private Belange zum Anlass für die Aufstellung eines Bebauungsplanes zu nehmen und sich dabei an den Wünschen des künftigen Vorhabenbetreibers zu orientieren, solange sie damit zugleich auch städtebauliche Belange und Zielsetzungen verfolgt. Dass eine planerische Entscheidung der Gemeinde auf der Grundlage eines von einem Privaten erstellten Konzepts beruhen kann, wird insbesondere auch durch die Ermächtigung zum Erlass eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 BauGB bestätigt. Lediglich wenn die Gemeinde mit ihrer Zielsetzung ausschließlich private Interessen verfolgt, setzt sie das ihr zur Verfügung gestellte Planungsinstrumentarium des Baugesetzbuches in zweckwidriger Art und Weise ein mit der Folge der Unzulässigkeit einer solchen Gefälligkeitsplanung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. März 2007 – 4 BN 9.07 –, BRS 71 Nr. 16 und juris, Rn. 6; OVG RP, Urteil vom 20. Januar 2010 – 8 C 10725/09.OVG –, BRS 76 Nr. 12 und juris, Rn. 22). Im Falle der Antragsgegnerin wird nach dem zuvor Gesagten ein auf ihre städtebauliche Planung und Zielsetzungen abstellendes planerisches Konzept erkennbar.

34

3. Die Planung der Antragsgegnerin lässt im Wesentlichen keine Abwägungsmängel erkennen. Sie erweist sich lediglich in Bezug auf die Festsetzung der notwendigen Stellplätze als abwägungsfehlerhaft. Die Unwirksamkeit des Bebauungsplanes bleibt auf diesen fehlerhaften Teil beschränkt.

35

Der Bebauungsplan muss Ergebnis einer sachgerechten Abwägung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange sein. Ein möglicher Abwägungsfehler kann dabei sowohl in einer Verletzung des – als Verfahrensnorm ausgestalteten – Gebots zur Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials (§ 2 Abs. 3 BauGB) gesehen werden, als auch in einer Nichtbeachtung der inhaltlichen Anforderungen des Abwägungsgebots nach § 1 Abs. 7 BauGB. Über die Forderung zur Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials hinaus erweist sich die Abwägung aus materiell-rechtlichen Gründen dann als fehlerhaft, wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtung einzelner Belange außer Verhältnis steht (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Februar 1974 – IV C 21.74 –, BVerwGE 48, 56 und juris, Rn. 37 m.w.N.; Urteil vom 9. April 2008 – 4 CN 1.07 –, UPR 2009, 59 und juris; Urteil vom 23. November 2016 – 4 CN 2.16 –, juris, Rn. 12).

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a) Die Antragsgegnerin war im Rahmen ihrer Abwägung zunächst nicht gehindert, die Planung lediglich auf einen Teilbereich des ursprünglichen Bebauungsplans BH … (Süd) Ä zu beschränken.

37

Auf der Grundlage ihrer städtebaulichen Konzeption ist die Gemeinde in der Festlegung des räumlichen Geltungsbereichs eines Bebauungsplanes frei. Sie darf die Grenzen des Plangebiets nach ihrem planerischen Ermessen festsetzen und sich dabei auch von Zweckmäßigkeitserwägungen unter Berücksichtigung ihrer Planungs- und Durchführungskapazität und der Finanzierbarkeit der städtebaulichen Maßnahmen leiten lassen. Insbesondere kann sie ihre Tätigkeit auf diejenigen Bereiche beschränken, in denen sich ein akuter planerischer Handlungsbedarf ergibt. Auch kann sie planerische Vorstellungen, die sich auf einen größeren Bereich des Gemeindegebietes beziehen, in einzelnen Abschnitten durchführen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Oktober 2013 – 4 BN 36.13 –, BauR 2014, 57 und juris, Rn. 5; Beschluss vom 18. Dezember 1990 – 4 NB 8.90 –, NVwZ 1991, 875 und juris, Rn. 17; OVG Lüneburg, Urteil vom 26. Oktober 2011 – 1 KN 207/10 –, DVBl. 2012, 40 und juris, Rn. 37 f.). Im Falle der Antragsgegnerin ergibt sich die Abgrenzung des Plangebietes folgerichtig aus ihrer Planungskonzeption. Ihr geht es darum, eine frei werdende Gemeinbedarfsfläche zur Deckung des Wohnraumbedarfs heranzuziehen. Sie konnte den Bebauungsplan auf den Bereich zu beschränken, in dem der entsprechende Planungsbedarf entsteht. Da insoweit von einem einheitlichen Planungskonzept auszugehen ist, begegnet es auch keinen Bedenken, in die Planungen bereits das Gelände der Förderschule einzubeziehen, dessen Aufgabe als Gemeinbedarfsfläche beabsichtigt ist. Hierzu ist unschädlich, dass hierfür noch kein konkretes Datum benannt werden kann. Insbesondere sprechen auch Gründe der Wirtschaftlichkeit des Verwaltungshandelns dafür, bereits zum jetzigen Zeitpunkt eine einheitliche Planung durchzuführen.

38

b) Der Bebauungsplan erweist sich auch nicht deshalb als abwägungsfehlerhaft, weil der Stadtrat bei seiner Beschlussfassung durch eventuelle Vorfestlegungen seitens der Verwaltung - etwa durch die Vorgabe der städtebaulichen Kriterien für das Erwerberauswahlverfahren – gebunden worden wäre.

39

Eine solche Vorabbindung des Satzungsgebers kann nur unter bestimmten eng begrenzten Voraussetzungen erfolgen. Die Vorwegnahme eines Teils der Abwägungsentscheidung muss sachlich gerechtfertigt sein. Die Vorentscheidung muss dem für die Planung zuständigen Organ, also dem Stadtrat, zugerechnet werden können und schließlich darf die vorab getroffene Entscheidung inhaltlich nicht zu beanstanden sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1974 – IV C 50.72 –, BVerwGE 45, 309 und juris, Rn. 48 f.; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 123. EL 2016, § 1 Rn. 211). Die Gemeinde darf sich nicht durch ihr nach außen handelndes Organ der Gemeindeverwaltung auf einen Bebauungsplan mit einem bestimmten Inhalt festlegen (vgl. OVG Nds., Urteil vom 22. April 2015 – 1 KN 126/13 –, BauR 2015, 1304 und juris, Rn. 22) Eine solche Vorfestlegung ist indessen in Bezug auf die Vorgabe der Kriterien im Erwerberauswahlverfahren nicht erfolgt. Die Verwaltung der Antragsgegnerin hat lediglich ihre Vorstellungen für die von den potentiellen Erwerbern einzureichenden Konzepte in das Auswahlverfahren eingebracht. Sie hat jedoch keine verbindliche Festlegung des Rates als des für die Planung zuständigen Organs in Gestalt einer auch diesen bindenden vertraglichen Vereinbarung vorgenommen.

40

c) Der Bebauungsplan „Ö.“ erweist sich überdies nicht deshalb als abwägungsfehlerhaft, weil er gegen „Leitlinien“ der Stadt Trier für die Bauplanung verstoßen würde und die Antragsgegnerin damit Ihre eigenen Vorgaben für die Abwägung nicht beachtet hätte.

41

Die Antragstellerin rügt hiermit eine Abweichung des Bebauungsplans vom „Stadtteilrahmenplan H.“, der die Grundsätze der Stadtentwicklung in diesem Stadtteil festschreibt. Dieser Stadtteilrahmenplan lässt indessen keine konkrete verbindliche Festlegung zu dem angefochtenen Bebauungsplan erkennen. Als allgemeine städtebauliche Zielaussagen sieht der Stadtteilrahmenplan vor, dass eine behutsame Innenentwicklung im Sinne einer baulichen Renovierung und Sanierung verfolgt und von einer Außenentwicklung abgesehen werden soll. Auf die Neuausweisung von Wohnbauflächen soll insbesondere zu Lasten des Grüngürtels und der Sportanlagen verzichtet werden.

42

Insoweit ist aber bereits nicht erkennbar, dass der Bebauungsplan „Ö.“ gegen die Vorgaben des Stadtteilrahmenplans verstoßen würde. Im Übrigen ist maßgeblich für die Prüfung des Bebauungsplanes die Abwägungsentscheidung des Stadtrates. Selbst wenn eine Vorabentscheidung im Hinblick auf die Bauleitplanung erfolgt sein sollte, steht es dem Rat offen, von einer einmal getroffenen Festlegung abzuweichen.

43

d) Ein möglicher Abwägungsfehler ist auch nicht darin zu sehen, dass die Antragsgegnerin in den Bebauungsplan keine Verpflichtung des Grundstückseigentümers aufgenommen hat, mindestens 25 % der im Geschosswohnungsbau errichteten Wohnungen sozial gefördertem Wohnungsbau vorzubehalten. Auch insofern hat sich der Stadtrat der Antragsgegnerin mit Beschluss vom 29. Juni 2015 von seinem Grundsatzbeschluss gelöst und die darin vorgesehene Ausnahme von dieser Vorgabe zugelassen. Hierzu hat er beschlossen, dass die Antragsgegnerin auf die Einhaltung der Vorgaben zur Errichtung von sozial geförderten Mietwohnungen für die von der P. mbH geplanten Vorhaben im Bereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans BH … „Ö.“ verzichtet. Im Gegenzug soll das Objekt „A. Straße …“ vorrangig für die Unterbringung asylbegehrender Menschen für die Dauer von 15 Jahren zur Verfügung gestellt werden.

44

Im Übrigen könnte eine Verpflichtung des Grundstückseigentümers, Mittel der sozialen Wohnraumförderung in Anspruch zu nehmen auch nicht durch Festsetzungen eines Bebauungsplanes erfolgen. Die in § 9 Abs. 1 Nr. 7 BauGB vorgesehene Möglichkeit der Festsetzung von Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden können, errichtet werden dürfen, lässt lediglich zu, die Errichtung von Wohngebäuden vorzusehen, die die gebäudebezogenen Anforderungen der sozialen Wohnraumförderung erfüllen. Hingegen kann der Grundstückseigentümer nicht verpflichtet werden, Mittel der sozialen Wohnraumförderung auch tatsächlich in Anspruch zu nehmen (vgl. Söfker, a.a.O., § 9 Rn. 75, 79). Insoweit kommt allenfalls eine Verpflichtung durch städtebaulichen Vertrag in Betracht, wie es nach Darstellung der Antragsgegnerin auch deren Praxis ist.

45

e) Die Planung erweist sich auch nicht deshalb als abwägungsfehlerhaft, weil bei der Entscheidung des Stadtrates der Antragsgegnerin kein maßstabsgerechtes Modell des Plangebietes vorgelegen hat.

46

An die Visualisierung der Festsetzungen eines Bebauungsplanes können keine allgemein geltenden Anforderungen gestellt werden. Grundsätzlich ist die Planzeichnung für die optische Verdeutlichung der Festsetzungen eines Bebauungsplanes ausreichend. Da der Stadtrat mit entsprechenden Planungen vertraut ist, kann erwartet werden, dass er sich anhand der Planskizze die örtliche Situation verdeutlichen kann. Lediglich wenn bei komplexen Situationen oder bei Vorliegen besonders sensibler Stadt- oder Landschaftsbilder, die hier nicht vorliegen, als Grundlage der Abwägung eine detailliertere Darstellung erforderlich wird, können sich weitergehende Anforderungen an die optische Verdeutlichung der planerischen Festsetzungen ergeben. Im Falle der Entscheidung der Antragsgegnerin ist zudem zu berücksichtigen, dass dem Stadtrat Ansichten und Schnitte der geplanten Bebauung vorlagen. Diese können aber angesichts des Angebotscharakters der Bebauungsplanung lediglich einen exemplarischen Eindruck bei maximaler Ausnutzung der Festsetzungen des Bebauungsplanes vermitteln. Dass im vorliegenden Fall Ansichten in wesentlichen Punkten verzerrt dargestellt worden sind, ist nicht ersichtlich.

47

f) Eine Verkürzung oder ein Ausfall der Abwägung kann auch nicht deshalb angenommen werden, weil der Stadtrat der Antragsgegnerin seine Abwägungsentscheidung insbesondere zu den erhobenen Einwendungen auf der Grundlage einer Beschlussvorlage der Verwaltung getroffen hat.

48

Auch wenn dem Stadtrat die abschließende Entscheidung über die Satzung obliegt, ist er nicht daran gehindert, den Satzungsbeschluss von dritter Seite vorbereiten zu lassen. So entspricht es ständiger Planungspraxis, dass Stellungnahmen durch die Gemeindeverwaltung oder ein beauftragtes Planungsbüro aufbereitet und mit einem Beschlussvorschlag zum Gegenstand einer Beschlussvorlage für das zuständige Planungsorgan gemacht werden. Dieses Vorgehen ist jedenfalls dann unbedenklich, wenn dem Rat die eingegangenen Stellungnahmen in ihrem wesentlichen Inhalt vorgelegt oder vorgetragen werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 2013 – 4 BN 23.13 –, BRS 81 Nr. 17 und juris, Rn. 9; Krautzberger, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, a.a.O., § 3 Rn. 61).

49

g) Der Bebauungsplan erweist sich nicht deshalb als abwägungsfehlerhaft, weil sich die Antragsgegnerin bei ihrer Entscheidung nicht hinreichend mit den Auswirkungen der Festsetzungen des Bebauungsplanes insbesondere im Hinblick auf das Maß der baulichen Nutzung auf die vorhandene Bebauung der Umgebung auseinandergesetzt hätte.

50

Im Rahmen der Abwägung bei Änderung eines Bebauungsplanes ergibt sich eine Verpflichtung der Gemeinde, das Interesse der Planbetroffenen unter Berücksichtigung der vorgegebenen rechtlichen Situation der überplanten Grundstücke zu berücksichtigen. Als abwägungsrelevant wird in diesem Zusammenhang jedes mehr als geringfügige private Interesse am Fortbestehen des Bebauungsplans in seiner früheren Fassung angesehen, auch wenn es lediglich auf einer einen Nachbarn nur tatsächlich begünstigenden Festsetzung beruht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Oktober 2006 – 4 BN 20.06 –, BauR 2007, 331 und juris, Rn. 10). Ein entsprechendes Interesse kommt auch den Anwohnern der dem Plangebiet unmittelbar benachbarten Grundstücke zu, die durch die Planung in tatsächlicher Weise erheblich betroffen sind. Als abwägungserheblich kann in diesem Zusammenhang das Interesse der Eigentümer der dem Gebiet des Bebauungsplans „Ö.“ unmittelbar benachbarten Grundstücke angesehen werden, dass die Bebauung im Plangebiet gegenüber der Bestandsbebauung verträglich gestaltet wird. Dies gilt umso mehr, als diese Grundstücke ursprünglich Teil eines einheitlichen Bebauungsplanes waren. Für die betroffenen Grundstückseigentümer ergibt sich allerdings kein Anspruch, dass ein unbebautes Plangebiet hinsichtlich des Nutzungsmaßes, der Bauweise oder der überbaubaren Grundstücksfläche ebenso gestaltet wird wie die vorhandene Bebauung (vgl. BayVGH, Beschluss vom 8. Februar 2017 – 15 NE 16.2226 –, juris, Rn. 20).

51

Die Antragsgegnerin hat das Erfordernis, die vorhandenen baulichen Strukturen bei den Festsetzungen des Bebauungsplans zu berücksichtigen, in hinreichendem Umfang erfüllt. Sie ist davon ausgegangen, dass sich in der Umgebung des Plangebietes eine Bebauung befindet, die durch ein- bis zweigeschossige Gebäude zuzüglich eines Dachgeschosses geprägt ist. Bei der geplanten Bebauung wird die Notwendigkeit einer Überschreitung dieses Maßes damit begründet, dass mit dem Bebauungsplan das Ziel der Schaffung bezahlbaren Wohnraums mit einer Durchmischung der Strukturen und einer Diversifizierung der Wohnbauvorhaben verfolgt wird. Außerdem verfolgt die Antragsgegnerin mit ihrer Planung die Zielsetzung einer Nachverdichtung und ist bestrebt, im Sinne der Innenentwicklung mit Grund und Boden sparsam umzugehen. Hiermit stellt sie auf die Abwägungsdirektive des § 1 a Abs. 2 Satz 1 BauGB ab. Die Antragsgegnerin hat bei ihrer Entscheidung auch die tatsächlichen Gebäudehöhen berücksichtigt. So legt sie ihren Überlegungen zugrunde, dass sich zur F. Straße hin eine Traufhöhe von bis zu 12,5 m ergibt und die Oberkante der baulichen Anlagen eine Höhe von 16,5 m erreichen kann. Demgegenüber erreicht die Traufhöhe zur T. Straße 9,50 m. Die Oberkante der Gebäude wird auf 13,5 m begrenzt. Diese Ausmaße sind in nachvollziehbarer Weise in Abweichung von der vorhandenen Bebauung als vertretbar hinzunehmen. Dabei berücksichtigt die Antragsgegnerin das Interesse der Anlieger an einem schonenden Übergang der Baugebiete, indem sie Änderungen an den ursprünglich vorgesehenen Festsetzungen vornimmt. So ist die Höhe der Bebauung um 0,5 m reduziert worden. Weiterhin sind in den Bebauungsplan Festsetzungen aufgenommen worden, mit denen ein teilweises Zurücktreten der Staffelgeschosse zur T. Straße und ein vollständiges Zurücktreten dieser Geschosse zur F. Straße festgelegt wird. In nicht zu beanstandender Weise lässt sich aus Sicht der Antragsgegnerin eine unveränderte Fortführung der Reihen- und Einfamilienhausbebauung, wie sie seit den 1960er Jahren bestand, zudem nicht mit der Zielsetzung eines gemischten, heutigen Anforderungen genügenden innerstädtischen Wohnraumangebotes vereinbaren. Zudem hat die Antragsgegnerin auch tatsächliche Beeinträchtigungen der Nachbarbebauung durch die Ausmaße der geplanten Bebauung berücksichtigt. Insbesondere hat sie die Beeinträchtigungen der Besonnung der Südfassaden in der F. Straße in ihre Entscheidung einbezogen und dabei keine unzumutbare Beeinträchtigung der Nachbarbebauung feststellen können.

52

Was die Staffelung der Geschosshöhen von Ost nach West angeht, so verfolgt die Antragsgegnerin das Ziel eines orts- und landschaftsbildgerechten Übergangs zum westlich gelegenen Grünzug. Angesichts der geringfügigen Beeinträchtigung der Bestandsbebauung konnte sich das Interesse an einer ansprechenden Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes gegen das Interesse der Anwohner an einer weiteren Verminderung der Beeinträchtigungen durch eine Umkehrung der Geschossstaffelung durchsetzen.

53

Die Beeinträchtigungen der Nachbarbebauung erreichen erst Recht kein Ausmaß, das eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme darstellen würde. Von einer derartigen unzumutbaren Beeinträchtigung wäre auszugehen, wenn etwa von nach Höhe und Volumen übergroßen Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden eine erdrückende oder abriegelnde Wirkung ausgehen würde (vgl. BayVGH, Beschluss vom 8. Februar 2017 – 15 NE 16.2226 –, juris, Rn. 21 f.; BVerwG, Urteil vom 13. März 1981 – 4 C 1.78 –, DVBl. 1981, 928 und juris, Rn. 38). Von derart massiven Auswirkungen der geplanten Bebauung auf den vorhandenen Baubestand kann indessen angesichts des vergleichsweise geringfügigen Unterschieds in der Höhe der Bebauung bei Weitem nicht ausgegangen werden (vgl. zur Funktion des Gebots der Rücksichtnahme im Bauplanungsverfahren: Söfker, a.a.O., § 1 Rn. 210).

54

h) Ein Abwägungsfehler wird des Weiteren auch nicht im Hinblick auf die Auswirkungen der Planung im Hinblick auf den fließenden Verkehr in der Umgebung erkennbar. Die Antragsgegnerin hat die Steigerung des Verkehrsaufkommens und damit einhergehend die Zunahme der Verkehrslärmbelastung in hinreichender Weise bei ihrer Abwägung berücksichtigt.

55

aa) Die Antragsgegnerin geht davon aus, dass durch die Nutzung im Plangebiet ein planbedingtes Verkehrsaufkommen von 360 Kfz./24 Stunden durch die Bewohner dieses Bereichs sowie 10 weitere Kfz.-Bewegungen durch Besucher erzeugt wird. Dabei wird erwartet, dass sich dieser planbedingte Verkehr gleichmäßig auf die F. Straße und die S. Straße verteilt, so dass jeweils mit 185 Fahrzeugbewegungen zu rechnen ist. Was die Kapazität der entsprechenden Straßenverbindungen angeht, so hat die Antragsgegnerin in Ziffer 6.3 der Begründung des Bebauungsplanes schlüssig dargelegt, dass sich die Gesamtverkehrsbelastung der betroffenen Straßen im Rahmen der Vorgaben der Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen (RASt 06 [Ausgabe 2006]) hält. Hiernach sind Wohnwege – als solche sind F. Straße und S. Straße anzusehen – auf eine Kapazität von bis zu 150 Kfz./Stunde (1.500 Kfz./Tag) ausgelegt. Für Wohnsammelstraßen – hierunter fällt die T. Straße – ergibt sich eine Aufnahmefähigkeit zwischen 400 und 800 Kfz./Stunde. Die Vorbelastung der T. Straße beträgt 1.100 bis 1.500 Kfz. am Tag. Diese wird durch die geplante Bebauung um etwa 25 bis 35 % erhöht. Insgesamt wird für Wohnsammelstraßen eine Kapazität von 4.000 bis 8.000 Kfz./Tag angenommen. Aufgrund der Vorgaben der RASt 06 ist hiernach nicht zu erwarten, dass es durch die planbedingte Verkehrszunahme zu Beeinträchtigungen der Leichtigkeit des Verkehrs in diesem Bereich kommen könnte. Schlüssige Hinweise darauf, dass es an weiteren Knotenpunkten zu planbedingten Beeinträchtigungen kommt, ergeben sich ebenfalls nicht.

56

bb) Auch den Gesichtspunkt der Zunahme der Verkehrslärmbelastung hat die Antragsgegnerin bei ihrer Abwägung in ausreichender Weise berücksichtigt.

57

Bei dieser Betrachtung ist grundsätzlich davon auszugehen, dass das Interesse der Anwohner an der Vermeidung einer Verkehrszunahme auch dann zum notwendigen Abwägungsmaterial gehören kann, wenn die damit verbundene Lärmzunahme für das menschliche Ohr kaum wahrnehmbar ist. Bei der Beurteilung dieser Frage ist eine wertende Gesamtbetrachtung der Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Vorbelastung und der Schutzwürdigkeit des Gebietes vorzunehmen. Ob die planbedingte Zunahme des Verkehrslärms abwägungserheblich ist, lässt sich hiernach nicht anhand fester Maßstäbe beurteilen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2013 – 4 CN 3.12 –, BVerwGE 147, 206 und juris, Rn. 27; Beschluss vom 12. Januar 2015 – 4 BN 18.14 –, BRS 83 Nr. 166 und juris, Rn. 22 f.).

58

Was die Verkehrslärmbelästigung angeht, so kann dahinstehen, ob dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof, auf dessen Entscheidung die Antragsgegnerin in ihrer Abwägungstabelle Bezug nimmt, gefolgt werden kann (Beschluss vom 5. Februar 2015 - 4 B 1756/14.N -, BauR 2015, 1101 und juris, Rn. 15), wonach der Schwellenwert der Abwägungserheblichkeit bei der Zunahme von Verkehrslärm im Regelfall bei etwa 200 zusätzlichen Fahrzeugbewegungen am Tag anzusetzen ist (vgl. zur Rechtsprechung der Bausenate des OVG RP die Aufstellung in der Entscheidung des 1. Senats vom 16. März 2011 – 1 C 10832/10.OVG –).

59

Dem Stadtrat der Antragsgegnerin lagen nämlich die Ergebnisse einer schalltechnischen Untersuchung für die Lärmbelästigung durch die Tiefgaragenzu- und -ausfahrten im Bereich von F. Straße und S. Straße vor. Nach dieser Berechnung werden in der umgebenden Bebauung die Werte für reine Wohngebiete nach der TA Lärm am Tage (50 dB(A)) und mehr als 8 dB(A) unterschritten. Der Nachtwert kann bei schalltechnischer Optimierung der Ausfahrtsituation eingehalten werden. Hiernach ist aber davon auszugehen, dass die Lärmbelastung in den beiden Wohnstraßen durch den Zu- und Abfahrtsverkehr vom und zum Plangebiet durchgängig geringer ausfallen wird, als dies für den Bereich der Zufahrten zur Tiefgarage prognostiziert wird, so dass der Stadtrat sich ein Bild von der zu erwartenden Verkehrslärmbeeinträchtigung machen konnte. Angesichts der Tatsache, dass dieser planbedingte Verkehr den wesentlichen Anteil der Verkehrsbelastung in diesen Straßen darstellen wird, ist hiernach nicht mit einer unzumutbaren Beeinträchtigung der Bewohner dieser Straßen zu rechnen.

60

Die Antragsgegnerin hat zudem in nicht zu beanstandender Weise davon abgesehen, eine unmittelbare Anbindung der Tiefgarage an die T. Straße vorzusehen. Hierzu hat sie nachvollziehbar darauf abgestellt, dass in diesem Fall wegen der Topographie des Geländes ein größerer Höhenunterschied zu bewältigen wäre und sich Probleme hinsichtlich der Verkehrssicherheit ergäben. Für die Abwägung unerheblich ist der Umstand, dass die Stichstraßen bislang von spielenden Kindern genutzt wurden, da eine solche Nutzung straßenverkehrsrechtlich nicht vorgesehen war.

61

Auch was die Zunahme des Verkehrslärms in der T. Straße angeht, ist die Planung rechtlich nicht zu beanstanden. In diesem Bereich – insbesondere ab der Einmündung der F. Straße ist nach dem oben Gesagten mit einer Zunahme der Verkehrsbelastung von 25 bis 35 % zu rechnen. Da der gesamte durch das Plangebiet bedingte Verkehr die T. Straße, die nach Süden keine Fortsetzung findet, in nördliche Richtung benutzen wird, ist mit einer Zunahme des Verkehrs um etwa 370 Fahrzeugbewegungen zu rechnen. Diese Zusatzbelastung wird nach von der Antragstellerin nicht in Zweifel gezogener Annahme der Antragsgegnerin zu einer Lärmpegelzunahme von maximal 1 dB(A) führen und damit nicht wahrnehmbar sein. Angesichts des Umstandes, dass die – auch durch die bisherige Nutzung im Plangebiet geprägte – Vorbelastung der T. Straße unter diesem Gesichtspunkt seitens der Anwohner im Planungsverfahren nicht problematisiert wurde, kann die Einschätzung der Antragsgegnerin einer nur geringfügigen zusätzlichen Beeinträchtigung geteilt werden.

62

cc) Auch die Tatsache, dass der Bebauungsplan hinsichtlich der Maßnahmen zur schalltechnischen Optimierung bei den Tiefgaragenzu- und –ausfahrten keine verbindliche Regelung trifft, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Da die konkrete Ausgestaltung der Bebauung im Plangebiet noch nicht feststeht, ist es zulässig, die abschließenden Festlegungen zu dieser Frage dem Genehmigungsverfahren vorzubehalten.

63

h) Als abwägungsfehlerhaft erweist sich hingegen die in Ziffer II.2.1 Satz 2 enthaltene Festsetzung der Zahl der erforderlichen Stellplätze. Dieser Mangel hat jedoch nur eine auf diese Festsetzung beschränkte Unwirksamkeit des Bebauungsplanes zur Folge.

64

aa) Die entsprechende Festsetzung sieht neben der Errichtung oberirdischer Besucherparkplätze auf der Grundlage des § 88 Abs. 1 Nr. 8 LBauO i.V.m. § 47 LBauO vor, dass Stellplätze im Umfang der Richtzahlen für die Ermittlung des Stellplatzbedarfs (Untergrenzen) nach der Anlage zur Verwaltungsvorschrift des Ministeriums der Finanzen vom 24. Juli 2000 über die Zahl, Größe und Beschaffenheit der Stellplätze für Kraftfahrzeuge (MinBl. 2000, S. 231) vorzusehen sind. Diese Festsetzung wird indessen nicht durch die zugrundeliegende Abwägung abgedeckt. In der Abwägungstabelle ist die Antragsgegnerin durchgängig davon ausgegangen, dass sie die üblicherweise im Stadtgebiet vorgesehene Zahl von 1,25 Stellplätzen je Wohneinheit bei Mehrfamilienhäusern und 2 Wohneinheiten bei Einfamilienhäusern als erforderlich ansieht. Auch die der Planung zugrundeliegenden Prognosen – etwa die schalltechnische Untersuchung – gehen von entsprechenden Werten aus. Die in den Bebauungsplan aufgenommene Festsetzung kann indessen nur so verstanden werden, dass als Mindestzahl der vorzusehenden Stellplätze die Untergrenze und damit der untere Wert des in der Verwaltungsvorschrift vorgegebenen Rahmens bestimmt wird. Die Anlage zur Verwaltungsvorschrift sieht sowohl für Einfamilienhäuser (lfd. Nr. 1.1) als auch für Mehrfamilienhäuser und sonstige Gebäude mit Wohnungen (lfd. Nr. 1.2) als untere Grenze jeweils einen Stellplatz je Wohnung vor. Eine hierauf beschränkte Mindestzahl, auf die sich der spätere Bauherr berufen kann, lässt sich aber mit der vorangegangenen Abwägung, in der 1,25 bzw. 2 Stellplätze je Wohnung unterstellt wurden, nicht in Übereinstimmung bringen.

65

bb) Erweist sich der Bebauungsplan der Antragsgegnerin hiernach im Hinblick auf die Festsetzung der Zahl der erforderlichen Stellplätze als rechtswidrig, so erstreckt sich die hieraus folgende Unwirksamkeit des Plans nicht auf weitere Festsetzungen.

66

Von einer nur teilweisen Unwirksamkeit des Bebauungsplanes ist auszugehen, wenn die restlichen Festsetzungen auch ohne den nichtigen Teil noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB bewirken können und mit der gebotenen Sicherheit anzunehmen ist, dass die Gemeinde auch einen Bebauungsplan dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (vgl. BVerwG Beschluss vom 18. Juli 1989, BVerwGE 82, 225 (230) und juris, Rn. 20; Beschluss vom 24. April 2013 – 4 BN 22/13 –, BRS 81 Nr. 77 und juris, Rn 3; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26. Oktober 2010 – 8 C 10150/10 –, juris, Rn. 128; Urteil vom 28. September 2016 – 8 A 10338/16 –, NVwZ-RR 2017, 278 und juris, Rn. 43). Die sonstigen Festsetzungen des Bebauungsplans „Ö.“ sind ohne Weiteres geeignet eine sinnvolle städtebauliche Ordnung herbeizuführen, da es der Festsetzung der notwendigen Stellplätze durch eine Satzung letztlich nicht bedarf. Vielmehr kann die Bestimmung der notwendigen Stellplätze eines Vorhabens nach § 47 Abs. 1 LBauO auch im Rahmen des späteren Genehmigungsverfahrens im Einzelfall erfolgen. Vor diesem Hintergrund ist auch mit der gebotenen Sicherheit anzunehmen, dass die Antragsgegnerin bei Kenntnis der Rechtswidrigkeit der Festsetzung zu den notwendigen Stellplätzen einen Bebauungsplan ohne diese Festsetzung beschlossen hätte. Dies gilt umso mehr, als die Antragsgegnerin bei ihren Erwägungen mit dem Erfordernis von 1,25 bzw. 2 Stellplätzen je Wohnung auf ihre übliche Praxis abgestellt hat, die ohnehin bei der Einzelfallentscheidung Berücksichtigung findet.

67

cc) Soweit die Antragstellerin auch einen Wert von 1,25 Stellplätzen als zu gering ansieht, ist darauf zu verweisen, dass schon der sich aus der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums der Finanzen ergebende Rahmen auf Erfahrungswerten beruht (vgl. OVG RP, Urteil vom 7. Oktober 2015 – 8 C 10371/15.OVG –, NVwZ-RR 2016, 210 und juris, Rn. 12; Urteil vom 27. Juni 2001 – 8 C 11919/00.OVG –, juris, Rn. 15), Soweit die Antragsgegnerin üblicherweise im Stadtgebiet 1,25 bzw. 2 Stellplätze als erforderlich ansieht, konkretisiert sie den durch die Verwaltungsvorschrift gesteckten Rahmen im Hinblick auf die besonderen Verhältnisse ihres Stadtgebietes. Insoweit ist aber zunächst von einer tauglichen Prognosegrundlage auszugehen, die von der Antragstellerin nicht substantiiert in Zweifel gezogen wird.

68

Hinsichtlich des Stellplatzerfordernisses ist vorrangig auf die Verhältnisse im Plangebiet und den dort entstehenden Bedarf abzustellen. So orientiert sich die Zahl der erforderlichen Stellplätze nach § 47 Abs. 1 Satz 2 LBauO allein nach Art und Zahl der vorhandenen und zu erwartenden Kraftfahrzeuge der Benutzerinnen und Benutzer sowie der Besucherinnen und Besucher der betroffenen Anlagen. Einem in angrenzenden Bereichen bereits vorhandenen Stellplatzdefizit kommt hingegen nur eine nachrangige Bedeutung zu. Insbesondere besteht keine Pflicht, einen Mangel an Stellplätzen in angrenzenden Gebieten auszugleichen. Dabei ist weiter zu berücksichtigen, dass die städtebauliche Konzeption im Plangebiet die Verwirklichung von Wohnbebauung und nicht die Bereitstellung öffentlich zugänglicher Flächen für das Parken von Kraftfahrzeugen vorsieht. Vor diesem Hintergrund hat die Antragsgegnerin dem Defizit an Stellplätzen in der Umgebung des Plangebietes aber ausreichend Rechnung getragen. Sie hat als Ausgleich für wegfallende, bislang von den Anwohnern auf Kirchen- und Schulgelände faktisch genutzte Stellplätze im südlichen Plangebiet eine Verkehrsfläche mit der besonderen Zweckbestimmung öffentlicher Parkplatz und einer Kapazität von etwa 10 Pkw vorgesehen.

69

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO.

70

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten ergibt sich aus den §§ 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. 708 ff. ZPO.

71

Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der hierfür in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.

Beschluss

72

Der Wert des Streitgegenstands wird auf 15.000 € festgesetzt (§§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziff. 9.8.1 des Streitwertkatalogs [LKRZ 2014, 169]).

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(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Die Gemeinde kann durch einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben bestimmen, wenn der Vorhabenträger auf der Grundlage eines mit der Gemeinde abgestimmten Plans zur Durchführung der Vorhaben und der Erschließungsmaßnahmen (Vorhaben- und Erschließungsplan) bereit und in der Lage ist und sich zur Durchführung innerhalb einer bestimmten Frist und zur Tragung der Planungs- und Erschließungskosten ganz oder teilweise vor dem Beschluss nach § 10 Absatz 1 verpflichtet (Durchführungsvertrag). Die Begründung des Planentwurfs hat die nach § 2a erforderlichen Angaben zu enthalten. Für die grenzüberschreitende Beteiligung ist eine Übersetzung der Angaben vorzulegen, soweit dies nach den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung notwendig ist. Für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan nach Satz 1 gelten ergänzend die Absätze 2 bis 6.

(2) Die Gemeinde hat auf Antrag des Vorhabenträgers über die Einleitung des Bebauungsplanverfahrens nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Auf Antrag des Vorhabenträgers oder sofern die Gemeinde es nach Einleitung des Bebauungsplanverfahrens für erforderlich hält, informiert die Gemeinde diesen über den voraussichtlich erforderlichen Untersuchungsrahmen der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 unter Beteiligung der Behörden nach § 4 Absatz 1.

(3) Der Vorhaben- und Erschließungsplan wird Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans. Im Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans ist die Gemeinde bei der Bestimmung der Zulässigkeit der Vorhaben nicht an die Festsetzungen nach § 9 und nach der auf Grund von § 9a erlassenen Verordnung gebunden; die §§ 14 bis 18, 22 bis 28, 39 bis 79, 127 bis 135c sind nicht anzuwenden. Soweit der vorhabenbezogene Bebauungsplan auch im Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans Festsetzungen nach § 9 für öffentliche Zwecke trifft, kann gemäß § 85 Absatz 1 Nummer 1 enteignet werden.

(3a) Wird in einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan für den Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans durch Festsetzung eines Baugebiets auf Grund der Baunutzungsverordnung oder auf sonstige Weise eine bauliche oder sonstige Nutzung allgemein festgesetzt, ist unter entsprechender Anwendung des § 9 Absatz 2 festzusetzen, dass im Rahmen der festgesetzten Nutzungen nur solche Vorhaben zulässig sind, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet. Änderungen des Durchführungsvertrags oder der Abschluss eines neuen Durchführungsvertrags sind zulässig.

(4) Einzelne Flächen außerhalb des Bereichs des Vorhaben- und Erschließungsplans können in den vorhabenbezogenen Bebauungsplan einbezogen werden.

(5) Ein Wechsel des Vorhabenträgers bedarf der Zustimmung der Gemeinde. Die Zustimmung darf nur dann verweigert werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Durchführung des Vorhaben- und Erschließungsplans innerhalb der Frist nach Absatz 1 gefährdet ist.

(6) Wird der Vorhaben- und Erschließungsplan nicht innerhalb der Frist nach Absatz 1 durchgeführt, soll die Gemeinde den Bebauungsplan aufheben. Aus der Aufhebung können Ansprüche des Vorhabenträgers gegen die Gemeinde nicht geltend gemacht werden. Bei der Aufhebung kann das vereinfachte Verfahren nach § 13 angewendet werden.

(7) Soll in bisherigen Erholungssondergebieten nach § 10 der Baunutzungsverordnung auch Wohnnutzung zugelassen werden, kann die Gemeinde nach Maßgabe der Absätze 1 bis 6 einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufstellen, der insbesondere die Zulässigkeit von baulichen Anlagen zu Wohnzwecken in diesen Gebieten regelt.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen den Bebauungsplan „... - Erweiterung III Deckblatt Nr. 4“ des Antragsgegners.

1. Der Bebauungsplan erfasst die unbebauten Grundstücke FlNr. ... und ... Gemarkung W. und ersetzt den am 19. Dezember 1996 in Kraft getretenen Bebauungsplan „... - Erweiterung III Deckblatt Nr. 3“. Das „Deckblatt Nr. 4“ weist im Westen - anstelle der im „Deckblatt Nr. 3“ festgesetzten zwei Bauräume für ein Doppelhaus und zwei Dreispänner - östlich der Straße „H.-weg“ in L-förmiger Anordnung zwei Baufenster für insgesamt fünf Gebäude aus; im östlichen Teil der Grundstücke sind zwei weitere, aneinandergrenzende Bauräume festgesetzt, die nach der Planbegründung für ein Mehrfamilienhaus für „Alten- oder Singlewohnen“ bzw. für eine Ladeneinheit („Hofladen“) oder einen Gemeinschaftsraum für die Bewohner vorgesehen sind. In der Mitte der Grundstücke ist eine Verkehrsfläche mit der Zweckbestimmung „Private Erschließungsfläche für Fußgänger und Radfahrer“ (sog. A.) festgesetzt. Weiterhin sind im Plangebiet mehrere Flächen für Stellplätze und für Garagen und Nebenanlagen ausgewiesen. Die Zahl der Vollgeschosse ist mit Ausnahme des nordöstlichen Bauraums, innerhalb dessen lediglich ein eingeschossiges Gebäude zugelassen ist, auf zwei begrenzt. Die Grundflächenzahl und die Geschossflächenzahl sind auf 0,4 bzw. 0,6 festgesetzt. Die ursprüngliche Fassung des Bebauungsplans „... - Erweiterung III“, die am 12. September 1994 in Kraft getreten ist, sah auf den Grundstücken lediglich zwei Bauräume für jeweils ein Wohngebäude vor.

In seiner Sitzung vom 25. Januar 2016 hat der Marktgemeinderat des Antragsgegners den Aufstellungsbeschluss für die Änderung des Bebauungsplans durch das „Deckblatt Nr. 4“ gefasst. Nach frühzeitiger Öffentlichkeitsbeteiligung und Beteiligung der Träger öffentlicher Belange billigte der Marktgemeinderat in seiner Sitzung vom 11. April 2016 den Planentwurf vom 27. Februar 2016. Dieser wurde in der Zeit vom 25. April bis 25. Mai 2016 öffentlich ausgelegt. Der Antragsteller erhob mit Schreiben 26. Februar und 4. Mai 2016 Einwendungen. Am 28. Juni 2016 beschloss der Marktgemeinderat nach Abwägung der Einwände der Bürger und Träger öffentlicher Belange das „Deckblatt Nr. 4“ als Satzung. Der Änderungsbebauungsplan wurde vom ersten Bürgermeister am 30. September 2016 ausgefertigt und am selben Tag ortsüblich bekannt gemacht.

2. Der Antragsteller ist Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks FlNr. ..., das im Osten außerhalb des Geltungsbereichs des „Deckblatts Nr. 4“ jenseits der Straße „A.“, aber innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans in seiner ursprünglichen Fassung liegt.

Am 7. November 2016 stellte der Antragsteller beim Verwaltungsgerichtshof gegen den Bebauungsplan Normenkontrollantrag, über den noch nicht entschieden ist (Az. 15 N 16.2224). Zugleich begehrte er einstweiligen Rechtsschutz. Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend: Die einstweilige Anordnung sei dringend geboten. Im Fall der Verwirklichung des durch den Bebauungsplan zugelassenen Bauvorhabens würden irreversible Zustände geschaffen, die nicht nur den Antragsteller, sondern auch die Nachbarschaft beträfen, insbesondere im Hinblick auf den Wertverfall ihrer freistehenden Einfamilienhäuser. Der Antragsteller sei antragsbefugt. Durch die Verwirklichung des Vorhabens erfolge eine Beeinträchtigung seines Grundeigentums. Eine Abwägung mit seinen privaten Belangen habe offensichtlich nicht stattgefunden.

Der Antrag sei auch begründet. Der Bebauungsplan führe zu einer übermäßigen Verdichtung und verletze das Abwägungsgebot. Bei seiner Aufstellung seien die öffentlichen Belange der Vermeidung einseitiger Bevölkerungsstrukturen, die sozialen Bedürfnisse der Bevölkerung und die Belange der Erhaltung und Fortentwicklung vorhandener Ortsteile sowie der Gestaltung des Orts- und Landschaftsbilds missachtet worden. Darüber hinaus verstoße der Bebauungsplan gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Die Ursprungsfassung sehe im Plangebiet nur zwei Wohneinheiten, das „Deckblatt Nr. 3“ acht Wohneinheiten jeweils mit Erd- und Dachgeschoss vor. Nunmehr würden fünf Wohneinheiten und eine weitere Wohnanlage mit sechs Wohnungen sowie ein Dorfladen mit jeweils zwei Vollgeschossen zugelassen. Sämtliche umliegenden Gebäude außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans wiesen nur ein Erd- und ein Dachgeschoss mit Kniestock auf. Auch hätten vier umliegende Nachbargrundstücke jeweils eine 2.585 m² große Grundstücksfläche; der Bebauungsplan lasse dagegen neun Wohneinheiten auf einer Fläche von 2.204 m² zu. Die Form der zugelassenen Gebäude sei kompakt und verwinkelt. Es entstehe ein massiver Baukörper, der die Abstandsflächen vollständig ausreize. Es entstehe der Eindruck einer undurchsichtigen Wand. Das Grundstück des Antragstellers werde erheblich in Mitleidenschaft gezogen, da auf der westlichen Seite ein Blick auf eine undurchsichtige Bauwand gegeben sei. Das Vorhaben füge sich nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Die Bebauungsdichte sei deutlich höher als bei den umliegenden Gebäuden und steche aus der Umgebung deutlich hervor. Aufgrund der zugelassenen zwei Vollgeschosse und der Dachneigung bis 34 Grad dürften die Gebäude über 8 m hinausragen. Dies sei deutlich höher als bei den Nachbargebäuden, die lediglich eine Traufhöhe von etwa 5 m aufweisen dürften. Die drei zugelassenen Baukomplexe bildeten einen Innenhof, der in der Nachbarbebauung sonst nicht vorhanden sei. Die Zahl der Stellplätze sei nicht ausreichend. Die Verkehrssituation verschärfe sich mit der Bushaltestelle und dem Umstand, dass vermehrt die öffentliche Straße als Parkmöglichkeit genutzt werden müsse. Mit der Errichtung des Dorfladens kämen ein Anlieferverkehr und ein an- und abfahrender Kundenverkehr hinzu.

Der Antragsteller beantragt (sinngemäß),

den am 30. November 2016 öffentlich bekannt gemachten Bebauungsplan „... - Erweiterung III Deckblatt Nr. 4“ bis zur Entscheidung über den Normenkontrollantrag außer Vollzug zu setzen.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Er vertritt die Auffassung, dass der Antrag unbegründet sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten und auf die in diesem Verfahren und im Hauptsacheverfahren vorgelegten Bebauungsplanakten Bezug genommen.

II.

Der Normenkontrolleilantrag hat keinen Erfolg. Er ist unzulässig, darüber hinaus ist er unbegründet.

1. Der Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO ist unzulässig, weil dem Antragsteller die Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO fehlt.

Nach dieser Bestimmung kann einen Normenkontroll(eil-)antrag jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die angegriffene Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder verletzt zu werden. An die Geltendmachung einer - möglichen - Rechtsverletzung sind keine höheren Anforderungen zu stellen als an die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO. Ausreichend ist, wenn der jeweilige Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch den zur Prüfung gestellten Rechtssatz in einem subjektiven Recht verletzt wird. Ist im Verfahren gegen einen Bebauungsplan - wie hier - der Betroffene nicht Eigentümer eines Grundstücks im Plangebiet, so kann die Antragsbefugnis insbesondere aus dem subjektiven Recht auf gerechte Abwägung der eigenen Belange nach § 1 Abs. 7 BauGB folgen. Abwägungserheblich sind aber nur private Belange, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben und schutzwürdig sind. An Letzterem fehlt es bei geringwertigen oder mit einem Makel behafteten Interessen sowie bei solchen, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, oder solchen, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren (vgl. BVerwG, U.v. 29.6.2015 - 4 CN 5.14 - NVwZ 2015, 1457 Rn. 14; B.v. 30.11.2016 - 4 BN 16/16 - juris Rn. 7; BayVGH, U.v. 14.12.2016 - 15 N 15.1201 - juris Rn. 32). Nach diesem Maßstab ist der Antragsteller nicht antragsbefugt.

a) Soweit er geltend macht, bei der Abwägung seien die Belange der Vermeidung einseitiger Bevölkerungsstrukturen (§ 1 Abs. 6 Nr. 2 BauGB), der sozialen Bedürfnisse der Bevölkerung (§ 1 Abs. 6 Nr. 3 BauGB), der Erhaltung und Fortentwicklung vorhandener Ortsteile (§ 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB) sowie der Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes (§ 1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB) unzureichend berücksichtigt worden, sind zwar abwägungsrelevante Belange betroffen. Eine die Antragsbefugnis begründende mögliche Verletzung subjektiver Rechten des Antragstellers folgt daraus aber nicht, weil es sich hierbei allein um objektiv-rechtliche Belange der Allgemeinheit handelt, die das Eigentumsrecht des Antragstellers (Art. 14 Abs. 1 GG) nicht berühren.

Gleiches gilt hinsichtlich des Einwands, die im Bebauungsplan nach Art. 47 Abs. 2 Satz 2, Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 BayBO festgesetzte Zahl der Stellplätze und Garagen werde den Verkehrsbedürfnissen im Plangebiet nicht gerecht. Auch insoweit handelt es sich um rein objektives Recht. Dass die Planung - auch unter Berücksichtigung der planerischen Vorbelastung durch die bisherigen Fassung des Bebauungsplans (vgl. dazu BVerwG, U.v. 14.1.1993 - 4 C 19/90 - BRS 55 Nr. 175 = juris Rn. 22; B.v. 14.6.2007 - 4 BN 21/07 - BRS 71 Nr. 3 = juris Rn. 7) - zu einem übermäßigen Parksuchverkehr oder zu einer mehr als nur geringfügigen Zunahme des Verkehrslärms vor dem Anwesen des Antragstellers führen würde (vgl. dazu BVerwG, B.v. 12.1.2015 - 4 BN 18.14 - ZfBR 2015, 271 = juris Rn. 20 ff.; VGH BW, U.v. 24.2.2016 - 3 S 1256/15 - juris Rn. 40), macht er selbst nicht geltend. Sowohl das „Bushäuschen“ als auch der ausgewiesene Bauraum für den „Hofladen“, durch den nach dem Vortrag des Antragstellers zusätzlicher Verkehr ausgelöst werden wird, befinden sich im nördlichen, sein Grundstück nicht berührenden Bereich des Plangebiets.

b) Die Möglichkeit, dass Rechte des Antragstellers wegen der aus den Festsetzungen des Bebauungsplans folgenden „Bebauungsdichte“ verletzt werden, scheidet ebenfalls aus.

Die sich aus den Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung nach § 16 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 BauNVO (zulässige Grundflächenzahl von 0,4, zulässige Geschoßflächenzahl von 0,6, zwei Vollgeschosse) ergebende Bebauungsdichte hat sich gegenüber der zuvor geltenden Fassung des Bebauungsplans („Deckblatt Nr. 3“) nicht erhöht. Gleiches gilt für die Zahl der Vollgeschosse („II“ statt bisher „I+D“), zumal Dachgeschosse grundsätzlich auch als Vollgeschosse errichtet werden können (vgl. Art. 83 Abs. 7 BayBO i.V. mit § 20 Abs. 1 BauNVO und Art. 2 Abs. 5 Satz 1 BayBO 1998). Dass die Festsetzungen zur Grund- und Geschossflächenzahl die Obergrenzen nach § 17 Abs. 1 BauNVO überschreiten, macht auch der Antragsteller nicht geltend. Soweit der Bebauungsplan mittels Baugrenzen (§ 23 BauNVO) zusätzliche Bauräume ausweist, ergibt sich daraus noch keine Zunahme der Baudichte, weil die Festsetzung eines Bauraums nichts darüber aussagt, welche Grund- oder Geschossfläche maximal zulässig ist, sondern nur etwas darüber, innerhalb welcher der festgesetzten Baugrenzen ein Baukörper situiert werden darf (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB, § 23 Abs. 3 Satz 1 BauNVO). Soweit die Ausweisung der zusätzlichen Bauräume zu einer Erhöhung der Zahl der Wohneinheiten führt (fünf Einfamilienhäuser und ein Mehrfamilienhaus mit vier Wohnungen anstatt acht Reihenhäuser), ist dies unwesentlich und entspricht dem gesetzlichen Ziel, im Rahmen innerörtlicher Entwicklungsmöglichkeiten mit Grund und Boden sparsam und schonend umzugehen und gerade auch Möglichkeiten der Nachverdichtung zu nutzen (vgl. § 1a Abs. 2 Satz 1, § 13a BauGB). Auf den Umstand, dass der Bebauungsplan in seiner Ursprungsfassung von 1994 auf den Grundstücken FlNr. 308 und 309 lediglich eine Bebauung mit zwei Einfamilienhäusern vorgesehen hat, kommt es nicht an.

Ein Gebot, dass die planende Gemeinde ein unbebautes Plangebiet hinsichtlich des Nutzungsmaßes, der Bauweise oder der überbaubaren Grundstücksflächen ebenso gestaltet wie die vorhandene Bebauung auf den umliegenden Grundstücken, wie es der Antragsteller offenbar annimmt, gibt es im geltenden Recht nicht. Insbesondere lässt sich ein solches Gebot weder aus dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG ableiten, der eine Gemeinde schon innerhalb eines Plangebiets nicht verpflichtet, für alle Grundstücke im Plangebiet dieselben Festsetzungen zu treffen (vgl. BVerwG, B.v. 24.11.2010 - 4 BN 40/10 - juris Rn. 4), noch ergibt es sich aus dem vom Antragsteller als verletzt gerügten Einfügungsgebot des § 34 Abs. 1 BauGB. Dieses gilt schon seinem Wortlaut nach nur für die Beurteilung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit von (Einzelbau-)Vorhaben und ist für die Gemeinde bei der Überplanung einer Fläche durch einen Bebauungsplan nicht maßgeblich.

c) Auch eine mögliche Verletzung des bei der Abwägung zu wahrenden Rücksichtnahmegebots - mithin der Verpflichtung, der planenden Gemeinde, unzumutbare Beeinträchtigungen benachbarter Grundstücke zu vermeiden (vgl. BVerwG U.v. 24.9.1998 - 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215 = juris Rn. 14), wie die geltend gemachte erdrückende oder abriegelnde für die Bebauung auf dem Grundstück des Antragstellers, scheidet von vornherein aus.

Eine unzumutbare erdrückende oder abriegelnde Wirkung kommt vor allem bei nach Höhe und Volumen „übergroßen“ Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden in Betracht (vgl. BVerwG, U.v. 13.3.1981 - 4 C 1/78 - DVBl 1981, 928: zwölfgeschossiges Gebäude in Entfernung von 15 m zum Nachbarwohnhaus; U.v. 23.5.1986 - 4 C 34/85 - DVBl 1986, 1271: drei 11,50 m hohe Siloanlagen im Abstand von 6 m zu einem Wohnanwesen; BayVGH, B.v. 16.10.2012 - 15 ZB 11.1016 - juris Rn. 6; VGH BW, U.v. 2.6.2015 - 8 S 1914/14 - NVwZ-RR 2016, 19 = juris Rn. 64). Hauptkriterien bei der Beurteilung einer solchen Wirkung sind demnach die Höhe und Länge des Bauvorhabens sowie die Distanz der baulichen Anlage in Relation zur Nachbarbebauung. Für die Annahme einer erdrückenden Wirkung eines Nachbargebäudes besteht grundsätzlich dann kein Raum, wenn dessen Baukörper nicht erheblich höher ist als der des betroffenen Gebäudes oder wenn die Gebäude so weit voneinander entfernt liegen, dass eine solche Wirkung ausgeschlossen ist (vgl. BayVGH, B.v. 5.9.2016 - 15 CS 16.1536 - juris Rn. 30).

So verhält es sich hier. Die in Nord-Südrichtung auf einer Gesamtlänge von ca. 60 m Baukörper zulassende Planung besteht schon nicht aus einem einzigen Gebäudekomplex, sondern aus drei durch die geplante Verkehrsfläche des „A.“ mit zu pflanzenden Bäumen voneinander getrennten Gebäuden. Zudem liegt das Grundstück des Antragstellers leicht versetzt nur dem südlichen Teil des Plangebiets gegenüber. Der am nächsten zum Grundstück des Antragstellers festgesetzte Bauraum ist von seinem Wohngebäude (abgegriffen) ca. 30 m entfernt. Im Plangebiet ist ebenso wie auf dem Grundstück des Antragstellers eine zweigeschossige Bebauung („II“ bzw. „I +D“) zulässig. Eine maximale Höhe der Baukörper (§ 16 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO) ist auch auf seinem Grundstück nicht festgesetzt. Die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenvorschriften (Art. 6 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 BayBO) können zum Grundstück des Antragstellers ohne Weiteres eingehalten werden. Angesichts dieser Verhältnisse erscheint eine erdrückende oder abriegelnde Wirkung der durch die Planung zugelassenen Gebäude auf das Anwesen des Antragstellers abwegig und scheidet offensichtlich aus. Das Interesse an einer Beibehaltung des infolge der bisher tatsächlich unbebauten Fläche freien Blicks nach Westen ist - zumal in innerörtlichen Lagen - kein schutzwürdiger, vom Eigentumsrecht des Antragstellers erfasster und damit abwägungsrelevanter privater Belang (vgl. BayVGH, U.v. 29.10.2009 - 1 N 08.1050 - juris Rn. 34 m.w.N.; OVG NRW, U.v. 1.12.2011 - 2 D 96/10.NE - juris Rn. 46).

d) Soweit sich der Antragsteller schließlich darauf beruft, dass der Bebauungsplan eine Wertminderung seines Grundstücks bewirken würde, kann auch dies seine Antragsbefugnis nicht begründen, weil mittelbar durch eine Planung bewirkte Verkehrswertminderungen bei umliegenden Grundstücken in der Abwägung nicht zu berücksichtigen sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9.2.1995 - 4 NB 17.94 - BauR 1995, 499 = juris Rn. 13; BayVGH, B.v. 16.5.2013 - 2 N 12.260 - juris Rn. 44).

2. Der Antrag ist auch unbegründet.

Prüfungsmaßstab im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO sind, jedenfalls bei Bebauungsplänen, zunächst die Erfolgsaussichten des in der Sache anhängigen Normenkontrollantrages, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits absehen lassen. Ergibt diese Prüfung, dass der Normenkontrollantrag voraussichtlich unzulässig oder unbegründet sein wird, ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht im Sinne von § 47 Abs. 6 VwGO zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten. Erweist sich dagegen, dass der Antrag nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO zulässig und (voraussichtlich) begründet sein wird, so ist dies ein wesentliches Indiz dafür, dass der Vollzug des Bebauungsplans bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache suspendiert werden muss. In diesem Fall kann eine einstweilige Anordnung ergehen, wenn dessen (weiterer) Vollzug vor einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren Nachteile befürchten lässt, die unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers, betroffener Dritter und/oder der Allgemeinheit so gewichtig sind, dass eine vorläufige Regelung mit Blick auf die Wirksamkeit und Umsetzbarkeit einer für den Antragsteller günstigen Hauptsacheentscheidung unaufschiebbar ist. Lassen sich die Erfolgsaussichten des Normenkontrollverfahrens nicht abschätzen, ist über den Erlass einer beantragten einstweiligen Anordnung im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden: Gegenüberzustellen sind die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, der Normenkontrollantrag aber Erfolg hätte, und die Nachteile, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Antrag nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO aber erfolglos bliebe. Die für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Erwägungen müssen die gegenläufigen Interessen dabei deutlich überwiegen, mithin so schwer wiegen, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung - trotz offener Erfolgsaussichten der Hauptsache - dringend geboten ist (vgl. BVerwG, B.v. 25.2.2015 - 4 VR 5.14 - juris Rn. 12; B.v. 16.9.2015 - 4 VR 2.15 u.a. - BRS 83 Nr. 58 Rn. 4; BayVGH, B.v. 19.8.2016 - 9 NE 16.1512 - juris Rn. 17).

Nach diesem Maßstab ist der Antrag schon deswegen unbegründet, weil der Normenkontrollantrag, wie sich aus vorstehenden Ausführungen ergibt, mangels Antragsbefugnis des Antragstellers nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO voraussichtlich unzulässig ist. Darüber hinaus hat der Antragsteller die gebotene Dringlichkeit für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht glaubhaft gemacht. Selbst wenn man nämlich schon im vorläufigen Rechtsschutzverfahren annehmen würde, dass der Normenkontrollantrag in der Hauptsache voraussichtlich Erfolg haben würde, weil der angegriffene Bebauungsplan unwirksam wäre, würde dies dem Normenkontrolleilantrags noch nicht zum Erfolg verhelfen, wie der Antragsteller offenbar meint. Dies ergibt schon der Wortlaut des § 47 Abs. 6 VwGO. Wie oben ausgeführt, ist der voraussichtliche Erfolg der Hauptsache zwar ein wesentliches Indiz dafür, dass der Vollzug des Bebauungsplans bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache suspendiert werden muss. Eine einstweilige Anordnung kann in diesem Fall aber nur dann ergehen, wenn der (weitere) Vollzug des Bebauungsplans vor einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren Nachteile befürchten lässt, die unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers, betroffener Dritter und/oder der Allgemeinheit so gewichtig sind, dass eine vorläufige Regelung mit Blick auf die Wirksamkeit und Umsetzbarkeit einer für den Antragsteller günstigen Hauptsacheentscheidung unaufschiebbar ist (vgl. BVerwG, B.v. 25.2.2015 - 4 VR 5.14 - juris Rn. 12; B.v. 16.9.2015 - 4 VR 2.15 u.a. - BRS 83 Nr. 58 Rn. 4). Das kann etwa angenommen werden, wenn ein Antrag auf Erlass eines Vorbescheids zur Umsetzung des Bebauungsplans gestellt wurde und mit dem Erlass des Vorbescheids unabhängig vom Ausgang des Normenkontrollhauptsacheverfahrens vollendete Tatsachen entstehen, die einen vom Antragsteller nachgesuchten Rechtsschutz leerlaufen ließen (vgl. BVerwG, B.v. 25.2.2015 - 4 VR 5/14 - juris Rn. 22). Der bevorstehende bloße Vollzug eines Bebauungsplans stellt hingegen grundsätzlich noch keinen schweren Nachteil in diesem Sinn dar (vgl. BayVGH, B.v. 19.8.2016 - 9 NE 16.1512 - juris Rn. 20; noch weiter gehend OVG NRW, B.v. 22.6.2016 - 10 B 536/16.NE - juris Rn. 3 ff.). Lediglich darauf hat sich der Antragsteller aber berufen.

3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 und 8, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i.V.m. Nr. 9.8.1 und Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 57).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

Gründe

1

Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

2

Zur Darlegung des Zulassungsgrundes der Divergenz ist gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erforderlich, dass die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts aufgestellten, tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (Beschlüsse vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 und vom 13. Juli 1999 - BVerwG 8 B 166.99 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 2 VwGO Nr. 9). Hieran fehlt es.

3

Die Beschwerde ist der Auffassung, das Oberverwaltungsgericht weiche mit dem Rechtssatz

"Die Ungültigkeit einzelner planerischer Festsetzungen führt nur dann - ausnahmsweise - nicht zur Ungültigkeit des gesamten Plans, wenn die restlichen Festsetzungen auch ohne den unwirksamen Teil noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB bewirkenund mit der gebotenen Sicherheit anzunehmen ist, dass die Gemeinde auch einen Bebauungsplan dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte."

von den Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Juli 1989 - BVerwG 4 N 3.87 - (BVerwGE 82, 225 <230>), vom 20. August 1991 - BVerwG 4 NB 3.91 - (Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 59 = BRS 52 Nr. 36), vom 25. Februar 1997 - BVerwG 4 NB 30.96 - (Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 116 = juris Rn. 20) und vom 6. November 2007 - BVerwG 4 BN 44.07 - (juris Rn. 3) in entscheidungserheblicher Weise ab. Das ist jedoch nicht der Fall. In vorgenannten Entscheidungen hat der Senat ausgeführt, dass die Unwirksamkeit einzelner Festsetzungen - nach den allgemeinen Grundsätzen über die teilweise Nichtigkeit von Gesetzen und anderen Rechtsvorschriften (vgl. auch § 139 BGB) - dann nicht zur Gesamtunwirksamkeit eines Bebauungsplans führt, wenn die übrigen Festsetzungen für sich betrachtet noch eine den Anforderungen des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB gerecht werdende, sinnvolle städtebauliche Ordnung bewirken können und wenn außerdem hinzukommt, dass die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch einen Plan dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (ebenso z.B. Urteil vom 19. September 2002 - BVerwG 4 CN 1.02 - BVerwGE 117, 58 <61> = Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 112 und Beschluss vom 22. Januar 2008 - BVerwG 4 B 5.08 - BRS 73 Nr. 22 = juris Rn. 8). Dieser Rechtsprechung ist auch zu entnehmen, dass die Teilunwirksamkeit zur Gesamtunwirksamkeit eine von besonderen Umständen abhängende Ausnahme darstellt (vgl. auch Beschluss vom 29. März 1993 - BVerwG 4 NB 10.91 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 75 = juris Rn. 27, wo es heißt, dass "die Nichtigkeit einzelner Festsetzungen eines Bebauungsplans nur dann nicht zur Gesamtnichtigkeit des Plans führt, wenn ..."). Das Normenkontrollgericht hat sich von dieser ständigen Spruchpraxis nicht ausdrücklich distanziert. Es hat die von der Beschwerde angeführten Beschlüsse - mit Ausnahme des Beschlusses vom 25. Februar 1997 (a.a.O.) - zwar nicht zitiert, hat sich an ihnen jedoch gleichwohl inhaltlich ausgerichtet. Jedenfalls hat es zutreffend darauf abgestellt, dass für die Annahme einer bloßen Teilnichtigkeit dann kein Raum ist, wenn der fehlerfreie Teil des Plans nicht auch subjektiv vom Planungswillen der Gemeinde getragen wird. Dazu hat es - worauf die Beschwerde nicht eingeht - unter Rn. 44 des Entscheidungsabdrucks ausgeführt, dass sich die Antragsgegnerin zudem auch an ihrem bisherigen Planungskonzept festhalten lassen müsse, was weiter gegen eine Teilbarkeit des angegriffenen Planes spreche. Wie bereits dargestellt, ergebe sich aus der Planrechtfertigung und auch aus den Erwägungen der Antragsgegnerin im Abwägungsvorgang, dass es ihr ausdrücklich um die städtebauliche Ordnung unter Einbeziehung weiterer Grundstücke wegen der nicht wirksamen 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 32 mit einer Zäsur zwischen der Hotelnutzung und Wohnnutzung durch die K.-Straße und Erweiterungsmöglichkeiten auf den Grundstücken des Hotels "K." und der Antragstellerin zu 3) gegangen sei. Ob das Verständnis, das dem Normenkontrollurteil in diesem Punkt zugrunde liegt, dem hypothetischen Willen der Antragsgegnerin tatsächlich gerecht wird, bedarf keiner Entscheidung, denn die Divergenzrüge eröffnet eine entsprechende Überprüfung nicht (Beschluss vom 18. Juli 1989 a.a.O.).


Tenor

Der Bebauungsplan „Multifunktionales Stadion südlich des Europakreisels (B 157)“ wird für unwirksam erklärt, soweit unter Nr. 1.1.1 der textlichen Festsetzungen in den Bestimmungen für das Sondergebiet 2 (SO 2) die Errichtung von Parkdecks ohne extensiv begrüntes Dach zugelassen wird.

Im Übrigen werden die Normenkontrollanträge abgelehnt.

Von den Kosten des Verfahrens haben die Antragsteller 7/8 und die Antragsgegnerin 1/8 zu tragen, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Antragsteller wenden sich mit ihren Normenkontrollanträgen gegen den Bebauungsplan „Multifunktionales Stadion südlich des Europakreisel (B 157)“ der Antragsgegnerin.

2

Der Bebauungsplan betrifft einen bislang landwirtschaftlich genutzten Bereich, der nordwestlich der Ortslage des Stadtteils Mainz-Bretzenheim gelegen ist und in östlicher Richtung unmittelbar an die Koblenzer Straße angrenzt. Nach Norden hin erstreckt sich bis zur Saarstraße einer der Quadranten des Hochschulerweiterungsgeländes, in dem der Neubau der Fachhochschule Mainz, ein Studierendenwohnheim sowie ein diesen Anlagen zugeordnetes Parkdeck entstehen sollen. Der für das Hochschulerweiterungsgelände geltende Bebauungsplan wurde parallel zum Planungsverfahren für das Stadiongelände hieran angepasst („Hochschulerweiterung südlich des Europakreisels (B 158)“). Der Regionale Raumordnungsplan Rheinhessen-Nahe aus dem Jahre 2004 weist das Plangebiet des Stadiongeländes als regionalen Grünzug aus. Der Flächennutzungsplan der Stadt Mainz sieht nach der parallel zum Bebauungsplanverfahren erfolgten Änderung Nr. 29 im Bereich des Stadions ein Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Multifunktionales Stadion“ vor. Die das Sondergebiet umgebenden Flächen sind als Flächen für die Landwirtschaft dargestellt. Der für den Bereich bislang geltende Bebauungsplan „Bezirksfriedhof Mainz-Mitte (B 144)“ setzte für den überwiegenden Teil des Plangebietes eine Friedhofsnutzung fest. Mit dem angegriffenen Bebauungsplan erfolgte die Festsetzung zweier Sondergebiete, wovon das im südlichen Bereich gelegene Gebiet „SO 1“ ein Fußballstadion sowie weitere diesem dienende Einrichtungen aufnehmen soll. In dem sich nördlich anschließenden Gebiet „SO 2“ sollen Stellplätze für das Stadiongelände sowie die Johannes-Gutenberg-Universität Mainz und die Fachhochschule Mainz errichtet werden. Im Übrigen setzt der Bebauungsplan Flächen für die Landwirtschaft, Pflanz- und Verkehrsflächen fest.

3

Die Antragsteller sind Landwirte und Anwohner der Umgebung des Stadiongeländes. Der Antragsteller zu 1) ist Miteigentümer eines von ihm und seiner Familie genutzten Wohnhauses, das in östlicher Richtung in der Ortslage M.-B. innerhalb eines reinen Wohngebietes in einer Entfernung von 700 bis 800 m vom Stadionstandort gelegen ist. Die Antragsteller zu 2) und 3) sind Eigentümer landwirtschaftlich genutzter Grundstücke, die vollständig oder teilweise durch den angefochtenen Bebauungsplan überplant werden. Der Antragsteller zu 4) ist als Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebes Pächter von zu diesem Zweck genutzten Grundstücken im Bereich des Bebauungsplanes, für die eine Nutzung als Fläche für die Landwirtschaft sowie an deren südlichem Ende in einem Streifen von etwa 5 m Tiefe ein Grünlandstreifen festgesetzt sind.

4

Der Aufstellung des Bebauungsplanes gingen bis in das Jahr 1994 zurückreichende Vorarbeiten voraus. Im Dezember 2005 befasste sich der Stadtrat mehrfach mit dem Thema eines Stadionneubaus, wobei bis zu diesem Zeitpunkt mehrere Standorte auf ihre Eignung hin untersucht worden waren. Am 5. Juli 2006 beschloss der Rat die Aufstellung des Bebauungsplanes „Neues Stadion am Bruchweg (H 86)“. Im Rahmen der weiteren Untersuchungen zeigte sich, dass für den Standort „Bruchweg“ ein erheblicher finanzieller Aufwand für Schallschutzmaßnahmen erforderlich werden würde. Hierauf wurde mit Beschluss des Stadtrates vom 6. Dezember 2006 ein Aufstellungsbeschluss für einen Bebauungsplan für den Standort „Europakreisel“ („G 144“) gefasst. Zu diesem Standort zeichnete sich Ende des Jahres 2007 ab, dass der erforderliche Grunderwerb nicht vollständig zu realisieren war. Am 5. Dezember 2007 fasste der Stadtrat der Antragsgegnerin den Beschluss zur Aufstellung eines Bebauungsplanes „Multifunktionales Stadion an der Wormser Straße (W 99)“, der parallel zu den Vorbereitungen zum Standort Europakreisel erstellt werden sollte.

5

Anfang 2008 erwies sich hinsichtlich des nunmehr überplanten Standortes, dass die hierfür erforderlichen Grundstücke zur Verfügung standen. In einer gemeinsamen Sitzung des Haupt- und Personal- sowie des Bauausschusses des Stadtrates der Antragsgegnerin am 17. Januar 2008 gab die Verwaltung einen Überblick über die bislang untersuchten Stadionstandorte. In seiner Sitzung vom 20. Februar 2008 beschloss der Stadtrat die Aufstellung des Bebauungsplanes „Multifunktionelles Stadion südlich des Europakreisels (B 157)“. Hierauf erfolgte eine frühzeitige Bürger- und Behördenbeteiligung. Nachdem der Stadtrat in seiner Sitzung vom 18. Juni 2008 erneut die Aufstellung des Bebauungsplanes beschlossen hatte, wurden Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange beteiligt.

6

In seiner Sitzung vom 18. Juni 2008 beschloss der Stadtrat zudem, als Standort für ein neues Stadion das Plangebiet des Bebauungsplanentwurfes festzulegen, und ermächtigte die Beigeladene, die zum damaligen Zeitpunkt vorliegenden notariell beurkundeten Angebote zum Abschluss eines Grundstückskaufvertrages anzunehmen. In diesem Vertrag wurde der Beigeladenen ein Rücktrittsrecht bis zum 30. November 2009 für den Fall eingeräumt, dass bis zu diesem Zeitpunkt kein Bebauungsplan für das Stadion vorliegen würde.

7

Mit Bescheid vom 12. November 2008 ließ die Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd als obere Landesplanungsbehörde für die Darstellung einer Sonderbaufläche „Multifunktionales Stadion südlich des Europakreisels“ die Abweichung von dem raumordnerischen Ziel „regionaler Grünzug“ des Regionalen Raumordnungsplanes Rheinhessen-Nahe zu. Zur Begründung verwies die Behörde darauf, dass veränderte Tatsachen vorlägen, da für die Errichtung eines Stadions nachvollziehbar nur der Standort südlich des Europakreisels in Betracht komme. Zudem hätten sich aus der von der Antragsgegnerin vorgelegten Klimauntersuchung des Büros Ö. vom 11. August/23. Oktober 2008 neue Erkenntnisse ergeben. Die Zielabweichung sei nach raumordnerischen Gesichtspunkten vertretbar, da die Klimafunktion des regionalen Grünzuges nicht erheblich beeinträchtigt werde. Zudem werde der regionale Raumordnungsplan auch nicht in seinen Grundzügen berührt. Gegen die Entscheidung der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd, die ihnen nicht zugestellt wurde, erhoben die Antragsteller am 9. Oktober 2009 Widerspruch.

8

Am 17. Dezember 2008 beschloss der Stadtrat der Antragsgegnerin wegen einer Änderung des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes erneut die Aufstellung sowie dessen öffentliche Auslegung. Der Planentwurf lag vom 8. Januar bis zum 9. Februar 2009 zur Einsicht aus. Mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 5. Februar 2009, der bei der Antragsgegnerin am 6. Februar 2009 einging, erhoben die Antragsteller zu 1) und zu 4) Einwendungen gegen den Entwurf. Diesem Schreiben schlossen sich die Antragsteller zu 2) und 3) mit ebenfalls am 6. Februar 2009 der Antragsgegnerin zugegangenem Schreiben an.

9

In seiner Sitzung vom 29. April 2009 befasste sich der Stadtrat der Antragsgegnerin auf der Grundlage eines Vermerks der Verwaltung vom 16. April 2009 mit den im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung erhobenen Einwendungen. Gleichzeitig beschloss er im Hinblick auf die nach der Öffentlichkeitsbeteiligung vorgenommenen Änderungen des Bebauungsplanes die erneute, eingeschränkte Offenlegung, die im Zeitraum vom 25. Mai bis zum 26. Juni 2009 erfolgte. Die Antragsteller äußerten ergänzende Einwendungen mit Schreiben, die die Antragsgegnerin am 25. Juni 2009 erreichten.

10

Am 23. September 2009 beschloss der Stadtrat den Bebauungsplan als Satzung. Der Entscheidung lag ein Vermerk über die erneute Offenlage vom 2. September 2009 zugrunde. Die Stadtratsmitglieder S. und H. nahmen an Beratung und Beschlussfassung nicht teil. Während Herr S. sich bei den Pressevertretern aufhielt, verfolgte Herr H. die Sitzung in dem Bereich des Sitzungssaales, der für die Verwaltungsmitarbeiter vorgesehen ist. Der Bebauungsplan wurde am 21. Dezember 2009 öffentlich bekannt gemacht.

11

Auf der Grundlage von § 33 BauGB hatte die Antragsgegnerin unter dem 22. Mai 2009 eine erste Teilbaugenehmigung für den Erdaushub, am 22. September 2009 eine zweite Teilbaugenehmigung für die Gründungsarbeiten und mit Datum vom 27. November 2009 die Genehmigung zur Errichtung des Fußballstadions erteilt. Gegen diese Genehmigungen erhoben die Antragsteller Widerspruch. Der von der Beigeladenen mit dem Generalunternehmer geschlossene Vertrag über die Errichtung datiert vom 20. Juli 2009.

12

Am 25. Januar 2010 haben die Antragsteller gegen den Bebauungsplan Normenkontrollantrag gestellt.

13

Die Antragsteller leiten ihre Betroffenheit durch die Planung aus den durch das Stadion entstehenden Lärmbeeinträchtigungen, der zunehmenden Verkehrsbelastung sowie daraus ab, dass in ihrem Eigentum befindliche oder von ihnen angepachtete Grundstücke überplant oder sie durch die Auswirkungen des Spielbetriebs in der Bewirtschaftung ihrer landwirtschaftlichen Flächen beeinträchtigt würden.

14

Der Bebauungsplan erweise sich bereits deshalb als rechtswidrig, weil er in einem fehlerhaften Verfahren zustande gekommen sei. Insbesondere hätten von der Mitwirkung ausgeschlossene Ratsmitglieder am Satzungsbeschluss teilgenommen oder sich nicht hinreichend aus dem Sitzungsbereich des Rates entfernt.

15

Der Bebauungsplan verstoße zudem gegen zwingendes Recht, da er das Gebot der Anpassung an die Ziele der Raumordnung nicht einhalte. Der Planung stehe die Ausweisung als regionaler Grünzug im Regionalen Raumordnungsplan entgegen. Der von der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd insoweit erlassene Zielabweichungsbescheid vom 12. November 2008 erweise sich nicht lediglich als rechtswidrig, sondern sei sogar nichtig.

16

So sei die Standortalternativenprüfung, auf die der Bescheid Bezug nehme, nicht nachvollziehbar. Aus der im Planungsverfahren erstellten Klimauntersuchung ergäben sich keine veränderten Erkenntnisse, da der Untersuchungsraum zu eng gefasst worden sei. Bei der Zielabweichungsentscheidung seien schließlich auch nicht die Ziele des am 25. November 2008 in Kraft getretenen Landesentwicklungsprogramms (LEP IV) berücksichtigt worden. Die Antragsteller könnten sich im Rahmen des Normenkontrollverfahrens auch auf die Rechtswidrigkeit des Zielabweichungsbescheides berufen, da sie gegen die Entscheidung fristgerecht Widerspruch erhoben hätten und durch sie in ihren Rechten verletzt würden.

17

Dem Bebauungsplan liege weiterhin eine fehlerhafte Abwägung zugrunde. Die Entscheidung des Stadtrates sei durch vorangegangene Bindungen vorbestimmt gewesen, so dass der Abwägungsspielraum des Rates erheblich eingeschränkt worden sei. Die Abwägung erweise sich auch insoweit als fehlerhaft, als auf die Situation abgestellt worden sei, die aufgrund des Bebauungsplanes „Bezirksfriedhof Mainz-Mitte (B 144)“ vorgelegen habe. Dieser Bebauungsplan sei funktionslos geworden, nachdem der Stadtrat die ursprüngliche Nutzungsabsicht aufgegeben habe.

18

Was das Verkehrskonzept der Antragsgegnerin angehe, so seien bereits einige Grundannahmen unschlüssig. Bei der Erstellung des Verkehrskonzeptes seien zudem Sonderspiele, wie etwa Pokalspiele oder sonstige Großveranstaltungen nicht berücksichtigt worden. Auch hinsichtlich des Lärmschutzes sei bei der Begutachtung eine Berücksichtigung solcher Sonderereignisse unterblieben. Zudem müssten der Trainingsbetrieb und die Spiele weiterer Mannschaften des Vereins 1. FSV Mainz 05 einbezogen werden. In der Abwägung der Antragsgegnerin werde nicht hinreichend berücksichtigt, dass in einzelnen Bereichen die Grenzwerte bereits durch die Vorbelastung überschritten würden.

19

Auch das dem Bebauungsplan zugrunde liegende Klimaschutzgutachten lasse fehlerhafte Ermittlungen und Bewertungen erkennen. So stimmten die Annahmen des Gutachtens nicht mit der Klimafunktionskarte der Antragsgegnerin überein. Das Gutachten gehe von veralteten Flächennutzungen aus und berücksichtige nicht die Einflüsse weiterer Planungen im Stadtgebiet auf das Ventilationsgefüge. Bei der Abwägung hätte beachtet werden müssen, dass sich die Abnahme des Kaltluftvolumenstromes im Unteren Zahlbachtal im Grenzbereich dessen bewege, was fachlich noch als vertretbar hingenommen werden könne.

20

Als abwägungsfehlerhaft erwiesen sich auch die artenschutzrechtlichen Erwägungen. So sei die lediglich für eine Brutperiode vorgenommene Bestandserhebung der Avifauna unzureichend. Nicht erfasst worden seien etwa die Wachtel, die Grauammer oder das Rebhuhn. Auch sei unklar, ob die betriebsbedingten Auswirkungen auf die Vogelwelt hinreichend ermittelt worden seien. Hinsichtlich des Feldhamsters müsse wegen des Flächenverlustes eine erhebliche Störung angenommen werden. Die mit der Errichtung eines Fußballstadions einhergehende Beeinträchtigung des Landschaftsbildes werde nicht umfassend bewertet und nicht vollständig kompensiert.

21

Die Belange der Landwirtschaft seien ebenfalls unzureichend berücksichtigt worden. So sei nicht beachtet worden, dass es sich bei dem ausgewählten Standort um landwirtschaftliche Flächen mit einer hohen Wertigkeit handele. Die zu erwartende stärkere Frostgefährdung von Sonderkulturen werde ebenso wenig berücksichtigt wie eine Verschattung der an das Stadion angrenzenden Grundstücke.

22

Die Antragsteller beantragen,

23

den Bebauungsplan „Multifunktionales Stadion südlich des Europakreisels (B 157)“ der Antragsgegnerin vom 21. Dezember 2009 für unwirksam zu erklären,

24

hilfsweise,

25

durch Sachverständigengutachten Beweis zu erheben zu der Frage, dass die ökologische Funktion des Lebensraums der betroffenen lokalen Feldhamsterpopulation westlich von Bretzenheim aufgrund der Flächenverluste durch den Bebauungsplan nicht weiter erfüllt werde.

26

Die Antragsgegnerin beantragt,

27

die Normenkontrollanträge abzulehnen.

28

Sie führt hierzu an, gegen die Zulässigkeit des Normenkontrollantrages bestünden aus ihrer Sicht keine Bedenken. An dem Beschluss des Stadtrates vom 23. September 2009 hätten sich keine von der Mitwirkung ausgeschlossenen Ratsmitglieder beteiligt.

29

Ein Verstoß gegen das Gebot, den Bebauungsplan an die Ziele der Raumordnung anzupassen, liege ebenfalls nicht vor. Die Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd habe die Abweichung von der raumordnerischen Ausweisung eines regionalen Grünzuges zugelassen. Von diesem Bescheid gehe im Hinblick auf die anhängig gemachte Normenkontrolle eine Bindungswirkung aus. Der von den Antragstellern eingelegte Widerspruch sei unzulässig, da ihnen offenkundig die Widerspruchsbefugnis fehle. Der Zielabweichungsbescheid sei nicht als nichtig anzusehen, da er nicht an einem offensichtlichen, besonders schwerwiegenden Fehler leide. Eine Abweichung von den im Landesentwicklungsprogramm IV formulierten Zielen liege ebenfalls nicht vor.

30

Im Hinblick auf das Bebauungsplanverfahren habe auch keine unzulässige Vorfestlegung des Stadtrates vorgelegen. Der Rat sei bei allen standortbezogenen Entscheidungen beteiligt gewesen. Zudem sei die Antragsgegnerin keine vertraglichen Verpflichtungen eingegangen, die es erschwert hätten, das Planungsverfahren im Hinblick auf den ausgewählten Standort einzustellen.

31

Es hätten nicht alle Standortalternativen mit gleicher Intensität geprüft werden müssen. Die alternativ in Betracht gekommenen Standorte hätten gegenüber dem letztlich ausgewählten deutliche Nachteile aufgewiesen. Der zuvor maßgebliche Bebauungsplan B 144 „Bezirksfriedhof Mainz-Mitte“ sei nicht als funktionslos anzusehen.

32

Die Verkehrsuntersuchung basiere auf Erfahrungswerten der Weltmeisterschaft 2006 und neuerer Stadionplanungen. Prognoseunsicherheiten würden durch ein im Konzept vorgesehenes Verkehrsmonitoring aufgefangen. Die Erwägungen zum Lärmschutz seien rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden. Auch bei weiteren Fußballspielen sei von einer maximalen Stadionauslastung von 35.000 Zuschauern auszugehen. Die Zahl von seltenen Ereignissen nach den Vorschriften der Sportanlagenlärmschutzverordnung werde durch mögliche Sonderspiele nicht überschritten.

33

Eine großräumig angelegte Klimauntersuchung über das gesamte Kaltluftgefüge hätte nicht die erforderliche Detailgenauigkeit erbracht. Das Untersuchungsgebiet sei auf den Einwirkungsbereich des Vorhabens beschränkt worden. Man habe Erkenntnisse aus vorangegangenen Klimauntersuchungen herangezogen.

34

Die Vollzugsfähigkeit des Bebauungsplanes werde nicht dadurch in Frage gestellt, dass bei dessen Verwirklichung mit einem Verstoß gegen artenschutzrechtliche Verbote gerechnet werden müsse. Dies zeige schon der Umstand, dass zwischenzeitlich die für den Bau eines Stadions erforderlichen Genehmigungen erteilt worden seien. Für die im Plangebiet festgestellten Brutvögel seien in der Umgebung hinreichende Ausweichlebensräume vorhanden. Für das Vorkommen weiterer Vogelarten ergäben sich keine Anhaltspunkte.

35

Auch die Interessen der Landwirtschaft seien bei der Abwägung der Antragsgegnerin hinreichend berücksichtigt worden. Bei allen externen Standortalternativen seien in gleichem Maße landwirtschaftliche Flächen betroffen. Die Erwartung, dass keine Steigerung der Frostgefährdung bei Sonderkulturen eintrete, beruhe auf Erfahrungswerten des Gutachters und der Geländemorphologie, die im Bereich der landwirtschaftlichen Fläche nicht verändert werde.

36

Die Beigeladene hat sich im Verfahren nicht geäußert und auch keinen Antrag gestellt.

37

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie die beigezogenen Planaufstellungsunterlagen verwiesen, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe

38

Die Normenkontrollanträge haben in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang teilweise Erfolg.

I.

39

Die Anträge sind zulässig.

40

1. Den Antragstellern steht die für einen Normenkontrollantrag nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO erforderliche Antragsbefugnis zu. Nach dieser Bestimmung kann den Normenkontrollantrag jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden.

41

Der Antragsteller zu 1) kann seine Antragsbefugnis aus der Möglichkeit ableiten, dass er durch die Stadionnutzung einer verstärkten Lärmbeeinträchtigung ausgesetzt sein wird und dieser Umstand als bei der Abwägung zu berücksichtigender privater Belange keine hinreichende Berücksichtigung gefunden hat. Wie sich aus der gutachterlichen Stellungnahme zum Bebauungsplan des Schalltechnischen Ingenieurbüros P. P. ergibt, werden in der unmittelbaren Nachbarschaft des Wohngrundstücks des Antragstellers zu 1) (Immissionspunkte 5 und 6) Werte erreicht, die bei Freitagsspielen zur Nachtzeit den für seltene Ereignisse geltenden Immissionsrichtwert der Sportanlagenlärmschutzverordnung nahezu ausschöpfen. Hiernach ist von einer relevanten Zunahme der Lärmbeeinträchtigung auszugehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Mai 2007, BRS 71 Nr. 35 und juris Rn. 5; Urteil vom 28. Januar 1999, BVerwGE 108, 248 und juris Rn. 22).

42

Die Antragsbefugnis der Antragsteller zu 2) und 3) ergibt sich bereits daraus, dass sie Eigentümer von im Plangebiet gelegenen Grundstücken sind, die zudem teilweise durch den Bebauungsplan einer landwirtschaftlichen Nutzung entzogen werden. Für den von bauplanerischen Festsetzungen betroffenen Eigentümer kommt grundsätzlich die Möglichkeit einer Rechtsverletzung nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO in Betracht (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. März 1998, NVwZ 1998, 732 und juris Rn. 11; Gerhardt/Bier, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, 19. Aufl. 2009, § 47 Rn. 59; Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl. 2009, § 47 Rn. 68).

43

Der Antragstellers zu 4) kann seine Antragsbefugnis darauf stützen, dass die von ihm bewirtschafteten Pachtflächen im Nordwesten des Plangebietes im südlichen Bereich als Pflanzstreifen (P 3) überplant werden und damit nicht mehr in vollem Umfang landwirtschaftlich nutzbar sind. Als bei der Abwägung zu berücksichtigender Belang sind auch die Interessen von Mietern und Pächtern anzusehen, die sich gegen eine Einschränkung der Nutzung eines im Plangebiet gelegenen oder an den Plan angrenzenden Grundstücks wenden (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. November 1999, BVerwGE 110, 36 und juris Rn. 16, OVG RP, Urteil vom 29. September 2004, BRS 67 Nr. 53 und juris Rn. 15).

44

2. Den Antragstellern steht auch das für die Erhebung der Normenkontrolle erforderliche Rechtsschutzbedürfnis zu. Dieses Erfordernis soll verhindern, dass die Gerichte in eine Normprüfung eintreten, deren Ergebnis für den Antragsteller wertlos ist. Dies ist dann der Fall, wenn der Antragsteller unabhängig vom Ausgang des Normenkontrollverfahrens keine reale Chance mehr hat, sein Ziel zu erreichen (BVerwG, Urteil vom 23. April 2002, NVwZ 2002, 1126 und juris Rn. 10). Im Falle des Normenkontrollantrags gegen einen Bebauungsplan entfällt das Rechtsschutzbedürfnis regelmäßig erst dann, wenn der Bebauungsplan oder die mit dem Antrag bekämpfte einzelne Festsetzung durch unanfechtbar genehmigte Maßnahmen bereits vollständig verwirklicht worden ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. April 1999, BRS 62 Nr. 47 und juris Rn. 14; Urteil vom 28. August 1987, BVerwGE 78, 85 und juris Rn. 18; Gerhardt/Bier, a.a.O., § 47 Rn. 77). Diese Voraussetzungen liegen im Fall der Antragsteller nicht vor. Die Feststellung der Unwirksamkeit des Bebauungsplanes entfaltet zwar keine unmittelbaren Auswirkungen auf den Bestand der der Beigeladenen erteilten Baugenehmigungen. Indessen ist wegen der von den Antragstellern erhobenen Widersprüche auch noch keine Bestandskraft dieser Genehmigungen eingetreten.

45

Ungeachtet der Frage, ob die Antragsteller durch diese Genehmigungen in ihren Rechten verletzt werden (vgl. hierzu: die Entscheidung des Senats in dem die 2. Teilbaugenehmigung betreffenden Eilverfahren: Beschluss vom 11. Dezember 2009 - 8 B 11243/09.OVG -) kann insoweit nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass die Antragsgegnerin als Bauaufsichtsbehörde einen Erfolg der Antragsteller im Normenkontrollverfahren zum Anlass nimmt, die erteilten Genehmigungen abzuändern oder zurückzunehmen.

II.

46

Die Normenkontrollanträge sind begründet, soweit in dem als Sondergebiet 2 (SO 2) festgesetzten Teil des Plangebietes neben der Einrichtung ebenerdiger Stellplätze die Errichtung von Parkdecks zugelassen wird, die nicht mit einem extensiv begrünten Dach versehen sind. Der im Bebauungsplan vorgesehenen Möglichkeit einer abweichenden Ausgestaltung der Parkdecks liegt keine sachgerechte Abwägung der Antragsgegnerin zugrunde. Im Übrigen ist der Bebauungsplan rechtlich nicht zu beanstanden.

47

1. Der Bebauungsplan erweist sich als formell rechtmäßig.

48

Er ist in einem ordnungsgemäß verlaufenen Verfahren zustandegekommen. An der Beschlussfassung des Stadtrates haben keine nach § 22 Gemeindeordnung – GemO – ausgeschlossenen Ratsmitglieder teilgenommen. Als für das Planungsverfahren maßgeblich regelt das Landesrecht, wie sich das zur Beschlussfassung über die Bauleitpläne berufene Organ im Einzelnen zusammensetzt und ob eines seiner Mitglieder von der Mitwirkung an der Beschlussfassung ausgeschlossen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. November 1998, NVwZ-RR 1999, 425 und juris, Rn. 3).

49

Die Ratsmitglieder H. S., der als Präsident des das Stadion nutzenden Fußballvereins 1. FSV Mainz 05 e.V. dem Ausschlussgrund des § 22 Abs. 1 Nr. 3 lit. b) GemO unterliegt, und K. H., der bei diesem Verein die Funktion des Stadionsprechers innehat, haben nach übereinstimmender Darstellung der Beteiligten nicht an Beratung und Beschlussfassung über den Bebauungsplan in der Sitzung des Stadtrates am 23.09.2009 teilgenommen. Bei beiden kann – ungeachtet der Frage, ob bei Herrn H. überhaupt ein Ausschließungsgrund nach § 22 Abs. 1 GemO vorliegt - auch nicht davon ausgegangen werden, dass sie sich nicht hinreichend aus dem Sitzungsbereich des Stadtrates entfernt haben und deshalb ein Verstoß gegen § 22 Abs. 4 GemO anzunehmen ist. Nach dieser Bestimmung ist ein ausgeschlossenes Ratsmitglied berechtigt, sich bei einer öffentlichen Sitzung in dem für die Zuhörer bestimmten Teil des Sitzungsraumes aufzuhalten. Gleichzeitig kommt in dieser Vorschrift zum Ausdruck, dass ein ausgeschlossenes Ratsmitglied eine hinreichende räumliche Distanz zu den an der Entscheidung weiterhin teilnehmenden Mitgliedern des Stadtrates zu wahren hat, um nach außen zu dokumentieren, dass ihm jede Einflussmöglichkeit auf das Verfahren genommen ist. Die räumliche Entfernung soll bereits den äußeren Eindruck vermeiden, dass allein von der Anwesenheit des ausgeschlossenen Ratsmitgliedes eine Beeinflussung der Entscheidungsträger ausgeht (vgl. OVG Rh-Pf, Urteil vom 3. November 1981, NVwZ 1982, 204; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11. Oktober 1994 , NVwZ-RR 1995, 154 und juris, Rn. 17; Gabler u.a., Praxis der Kommunalverwaltung Rheinland-Pfalz, § 22 GemO Anm. 5.1.). Herr S. und Herr H. hielten sich in Teilen des Sitzungssaales auf, die in klar erkennbarer Weise von dem für die Ratsmitglieder bestimmten Bereich abgegrenzt und für in die Verhandlungen des Rates nicht eingebundene Beobachter der Sitzung und damit für Zuhörer vorgesehen waren. Sie haben nach außen deutlich werden lassen, dass sie keine Möglichkeit hatten, auf Beratung und Entscheidung des Tagesordnungspunktes einzuwirken.

50

Herr S. hielt sich während der Behandlung des Tagesordnungspunktes in dem Bereich des Sitzungssaales auf, der für die Medienvertreter vorgesehen ist. Für diese sind Plätze in einem neben dem Haupteingang zurücktretenden Teil des Raumes reserviert. Herr H. befand sich in dem maßgeblichen Zeitraum im Bereich der Verwaltungsmitarbeiter an einer der Längswände des Sitzungssaales. Die erforderliche räumliche Distanzierung von den übrigen Ratsmitgliedern wird überdies aus der Gliederung des Ratssaales ersichtlich, in dessen Mitte die Plätze für die Ratsmitglieder kreisrund angeordnet sind, was aus dem Plan und den Fotografien entnommen werden kann, die in der mündlichen Verhandlung vorgelegt und erläutert wurden.

51

Bei dem Ratsmitglied C. V. lagen die Voraussetzungen des § 22 GemO für einen Ausschluss von Beratung und Entscheidung des Stadtrates nicht vor. Herr V. ist einer von zwei Fanbeauftragten des Fußballvereins 1. FSV Mainz 05 e.V., die den Kontakt zwischen den Anhängern des Vereins und der Vereinsführung herstellen sollen. Bei ihm greift der spezielle Ausschlussgrund des § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 lit. a GemO nicht, wonach diejenigen Personen ausgeschlossen sind, die bei einer natürlichen oder juristischen Person oder einer Vereinigung gegen Entgelt beschäftigt sind, die ein unmittelbares persönliches oder wirtschaftliches Interesse an der Entscheidung hat. Herrn V. wird für seine Tätigkeit als Fanbeauftragter kein Entgelt gezahlt.

52

Auch der allgemeine Ausschließungsgrund des § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GemO liegt bei Herrn V. nicht vor. Hiernach besteht ein Mitwirkungsverbot, wenn die Entscheidung dem Betroffenen selbst, einem seiner Angehörigen oder einer von ihm vertretenen Person einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann. Soweit die Antragsteller anführen, dass Herr V. der Gefahr ausgesetzt gewesen sei, bei einer ablehnenden Entscheidung seine herausgehobene Funktion im Verein zu verlieren, fehlt es an der Unmittelbarkeit des hierdurch möglicherweise entstehenden Nachteils. Bei der Auslegung des Unmittelbarkeitskriteriums ist zu berücksichtigen, dass die Befangenheitsvorschriften zwar einerseits eine Entscheidung in eigener Sache verhindern, andererseits jedoch keine so weite Ausdehnung erfahren sollen, dass die Funktionsfähigkeit des Gemeinderates und damit die auf demokratischer Teilhabe beruhende Beteiligung der Vertretungskörperschaft unangemessen zurückgedrängt werden. Hiernach ist darauf abzustellen, ob die möglichen Sonderinteressen für die Haltung des Ratsmitglieds bestimmenden Einfluss gewinnen können, ob also dem drohenden Nachteil ein solches Gewicht zukommt, dass eine persönliche Konfliktsituation entsteht, in der nicht mehr gewährleistet ist, dass das Ratsmitglied seine Tätigkeit ausschließlich nach dem Gesetz und seiner freien, nur durch Rücksicht auf das öffentliche Wohl bestimmten Überzeugung ausübt (vgl. OVG Rh-Pf, Urteil vom 13. Juni 1995, AS 25, 161 und juris, Rn. 23 und 26; Urteil vom 24. Juni 2009, AS 37, 361 und juris Rn. 27; Gabler u.a., Praxis der Kommunalverwaltung Rheinland-Pfalz, § 22 GemO Anm. 2.3.4.2.) Hinsichtlich Herrn V. ist eine derartige Konfliktsituation indessen nicht zu erwarten. So kann bereits nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass ihm seine Funktion entzogen würde, wenn er seine Zustimmung zu dem Beschluss des Bebauungsplanes verweigerte. Vielmehr dürfte den Verantwortlichen des Vereins klar sein – wie dies der in der mündlichen Verhandlung anwesende Vereinsvertreter andeutete -, dass eine komplexe Entscheidung wie der Bebauungsplan für ein bundesligataugliches Fußballstadion vielfältige Interessen berührt.

53

Zudem hat die Wahrnehmung der Funktion eines Fanbeauftragten für Herrn V. keine existentielle Bedeutung. Er ist zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes auch nicht mittelbar auf diese Tätigkeit angewiesen. Seine Belastung bei einer den Verein 1. FSV Mainz 05 e.V. betreffenden Entscheidung geht überdies nicht wesentlich über das Spannungsfeld hinaus, dem sich jedes Ratsmitglied bei einer in der Öffentlichkeit umstrittenen Entscheidung aussetzt. Die alleinige Zugehörigkeit zu einer Berufsgruppe oder einem Bevölkerungsteil, wie sie in der Mitgliedschaft in einem Sportverein zu sehen ist, soll nach § 22 Abs. 3 GemO gerade keine Befangenheit eines Ratsmitgliedes begründen. Dass auch eine herausgehobene Funktion innerhalb des Vereins im Regelfall nicht zu einer Befangenheit eines Ratsmitgliedes führt, zeigt der Umstand, dass § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 lit. b) GemO einen entsprechenden Ausschlussgrund lediglich bei Entscheidungsträgern einer juristischen Person wie den Mitgliedern des Vorstandes oder des Aufsichtsrates annimmt, die aufgrund ihrer Position innerhalb der juristischen Person bereits verpflichtet sind, in deren Interesse zu handeln. Die bloße Mitgliedschaft in einem solchen Verein, auch wenn sie mit einer herausgehobenen Aufgabe verbunden ist, wird hingegen nicht als Grund angesehen, das Eintreten des Ratsmitglieds für das öffentliche Wohl regelmäßig in Zweifel zu ziehen.

54

2. Der Bebauungsplan verstößt auch nicht gegen zwingende gesetzliche Vorgaben.

55

a. Die Aufstellung des Bebauungsplanes „Multifunktionales Stadion südlich des Europakreises (B 157)“ erweist sich als erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB. Nach dieser Bestimmung haben die Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist.

56

aa. Der Bebauungsplan wird von einer nachvollziehbaren Planungskonzeption der Antragsgegnerin getragen (vgl. hierzu: BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999, BRS 62 Nr. 19 und juris, Rn. 4 f.; Söfker/Runkel in: Ernst/Zinkahn/ Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 93. Ergänzungslieferung 2009, § 1 Rn. 32). Die Antragsgegnerin sieht in schlüssiger Weise das Erfordernis, ein den heutigen Anforderungen genügendes Fußballstadion bauplanungsrechtlich zu ermöglichen. Das bisherige Stadion weist hiernach nicht mehr die erforderliche Zuschauerkapazität auf und stellt sich in technischer Hinsicht als veraltet dar. Eine Erweiterung am bisherigen Standort kommt wegen der direkten Nachbarschaft zu Wohn- und Mischgebieten nicht in Betracht.

57

bb. Eine Verletzung des in § 1 Abs. 3 BauGB enthaltenen Gebots der Erforderlichkeit der Planung ergibt sich auch nicht daraus, dass der Bebauungsplan aus Rechtsgründen nicht vollzugsfähig wäre, weil seiner Verwirklichung im Zeitpunkt des Inkrafttretens dauernde Hindernisse rechtlicher Art entgegenstünden. Als derartige Hindernisse kommen insbesondere artenschutzrechtliche Verbote in Betracht, gegen die eine Umsetzung des Bebauungsplanes verstoßen würde. Dabei zielen die artenschutzrechtlichen Verbotsbestimmungen nicht auf den Erlass des Bebauungsplanes selbst ab, vielmehr würde erst durch seine Verwirklichung gegen ein solches Verbot verstoßen werden. Die Vollzugsunfähigkeit eines Bebauungsplanes ist dann anzunehmen, wenn seine Verwirklichung zwangsläufig an derartigen Hindernissen scheitern würde (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. August 1999, BVerwGE 109, 246 und juris, Rn. 24, BVerwG, Beschluss vom 25. August 1997, NVwZ-RR 1998, 162 und juris, Rn. 13 f.; OVG Rh-Pf, Urteil vom 13. Februar 2008, NVwZ-RR 2008, 514 und juris, Rn. 26 f.; HessVGH, Urteil vom 21. Februar 2008, BRS 73 Nr. 4 und juris, Rn. 33).

58

(1) Hinsichtlich der im Plangebiet nach den Feststellungen des Umweltberichtes zum Bebauungsplan sicher brütenden Vögel ist nicht zu befürchten, dass eine Umsetzung des Bebauungsplans gegen das Verbot des § 42 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz) vom 25. März 2002 (BGBl. I, S. 1193) in der im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bebauungsplans geltenden Fassung der Änderung durch Gesetz vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I, S. 2986) - BNatSchG 2007 - (entspricht: § 44 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege vom 29. Juli 2009 (BGBl. I, S. 2542) – BNatSchG 2009) verstoßen würde. Nach § 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG 2007 ist es verboten, Fortpflanzungs- oder Ruhestätten von wildlebenden Tieren der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. Zu den besonders geschützten Arten gehören nach § 10 Abs. 2 Nr. 10 lit. b, bb BNatSchG 2007 auch die europäische Vogelarten. Hinsichtlich der Verbotsvorschrift enthält § 42 Abs. 5 BNatSchG 2007 (§ 44 Abs. 5 BNatSchG 2009) eine Privilegierung für die Bauleitplanung. Hiernach liegt bei nach den Vorschriften des Baugesetzbuches zulässigen Vorhaben im Sinne des § 21 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG 2007 – hierunter fallen insbesondere Vorhaben in Gebieten mit Bebauungsplänen nach § 30 BauGB – bei europäischen Vogelarten ein Verstoß gegen das Verbot des Absatzes 1 Nr. 3 nicht vor, soweit die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird. Diese Ergänzung des Verbotstatbestandes ist darauf gerichtet, die von Fortpflanzungs- bzw. Ruhestätten erfüllte ökologische Funktion aufrechtzuerhalten (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. März 2009, BVerwGE 133, 239 und juris, Rn. 66; Urteil vom 9. Juli 2008, BVerwGE 131, 274 und juris, Rn. 97).

59

Hinsichtlich der Schafstelze und der Feldlerche, die im Plangebiet sicher brüten, ist nicht erkennbar, dass es infolge der Errichtung des Stadions zu einer Beeinträchtigung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten dieser Vögel und hierdurch zu einer Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population kommen könnte.

60

Im Hinblick auf das im Untersuchungsgebiet festgestellte Vorkommen der Feldlerche (15 Brutpaare) kann bereits kein Verstoß gegen das Zerstörungsverbot des § 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG 2007 angenommen werden. Die Feldlerche nutzt nicht alljährlich den gleichen Brutplatz, sondern wechselt das Brutgebiet in Anpassung an die Änderungen der landwirtschaftlichen Flächenbewirtschaftung. Geschützt durch das Zerstörungsverbot sind indessen nur besetzte oder regelmäßig benutzte Lebensstätten von Vögeln, selbst wenn sie während der winterlichen Abwesenheit von Zugvögeln unbenutzt sein sollten (vgl. OVG Rh-Pf, Urteil vom 13. Februar 2008, NVwZ-RR 2008, 514 und juris, Rn. 44, BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2006, BVerwGE 126, 166 und juris, Rn. 33). Eine akute Beeinträchtigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten der Feldlerche war im Übrigen im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bebauungsplanes am 21. Dezember 2009 schon deshalb unwahrscheinlich, weil im Vorfeld des Beginns der Bauarbeiten Ende April/Anfang Mai 2009 zwei Begehungen stattfanden, um sicherzustellen, dass der Bereich der Baumaßnahmen nicht als Nistplatz geschützter Vögel genutzt würde. Hierauf wurde die obere Bodenschicht abgeschoben und damit als Lebensraum für Brutvögel vergrämt. Insoweit ergeben sich auch keine Anhaltspunkte für eine in Folge der Planung zu erwartende Verwirklichung der in § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG 2007 (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG 2009) umschriebenen Nachstellungs- und Tötungsverbote.

61

Im Übrigen sind sowohl für die Feldlerche als auch für die Schafstelze (4 im Planbereich festgestellte Brutpaare) im Umfeld des Plangebietes ausreichende Ausweichlebensräume vorhanden, so dass die ökologische Funktion der betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten weiterhin erfüllt wird. So orientiert sich die Feldlerche nach Darstellung des Umweltberichtes in der Auswahl ihres Lebensraumes ohnehin an den Änderungen in der landwirtschaftlichen Flächenbewirtschaftung. Die Schafstelze ist im Umfeld des Plangebietes ein häufiger Brutvogel. Soweit die Antragsteller die Eignung des Ausweichlebensraumes in Frage stellen, ist darauf zu verweisen, dass der Antragsgegnerin im Hinblick auf die hierbei erforderlich werdende ökologische Bewertung eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative zukommt (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juli 2008, BVerwGE 131, 274 und juris, Rn. 64 f., Urteil vom 21. Juni 2006, BVerwGE 126, 166 Rn. 44). Bei der Bewertung des Ausweichlebensraumes durch die Antragsgegnerin ist indessen nicht erkennbar, dass sie die Grenzen ihrer Einschätzungsprärogative überschritten hätte. Insbesondere hat sie die Frage der Revierdichte in ihre Untersuchungen einbezogen.

62

Die besonders geschützte Vogelart Dorngrasmücke sowie die streng geschützten Vogelarten Grünspecht, Mäusebussard und Turmfalke, die im Umfeld des Plangebietes oder im Bereich des Hochschulerweiterungsgeländes brüten, sind als Nahrungsgäste im Bereich des Plangebietes selbst nicht von dem Verbotstatbestand des § 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG 2007 erfasst. Die bloße Verschlechterung der Habitatsqualitäten eines Nahrungsgastes erfüllt keinen der in § 42 Abs. 1 BNatSchG 2007 enthaltenen Verbotstatbestände (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2006, a.a.O. und juris Rn. 31; HessVGH, Urteil vom 21. Februar 2008, BRS 73 Nr. 4 und juris, Rn. 47). Insoweit ergibt sich auch keine Beeinträchtigung der im Plangebiet beobachteten Gastvogelarten wie Saatkrähe, Braunkehlchen und Steinschmätzer.

63

Entgegen der Auffassung der Antragsteller fehlt es auch an hinreichenden Anhaltspunkten für eine erhebliche Störung wildlebender Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten im Sinne des § 42 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG 2007 (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG 2009). Der Umweltbericht stellt in nachvollziehbarer Weise darauf ab, dass die Nahrungsgäste aufgrund der großflächig zur Verfügung stehenden Ausweichlebensräume und da sie wenig empfindlich auf mögliche bau- und betriebsbedingte Störungen reagierten, durch die Flächeninanspruchnahme und durch Beeinträchtigungen, die durch Bau und Betrieb des Stadions bedingt seien, nicht erheblich gestört würden. Diese Einschätzung erscheint auch deshalb als folgerichtig, weil für eine mögliche, auf die Lebensräume der betroffenen Vogelarten wirkende Beeinträchtigung in dem dicht besiedelten, von stark frequentierten Verkehrsanlagen durchzogenen und intensiv landwirtschaftlich genutzten Umfeld ihrer Lebensräume bereits eine erhebliche Vorbelastung besteht. Zum anderen ergibt sich aus der Nutzung des Stadions keine dauernde Belastung der Habitatsqualität. Vielmehr ist diese auf einen kurzen Zeitraum beschränkt und erfolgt in größeren zeitlichen Abständen.

64

Die artenschutzrechtlichen Erhebungen können auch nicht als unzureichend oder lückenhaft angesehen werden. Die Antragsteller führen in diesem Zusammenhang aus, dass im Plangebiet weitere Vogelarten anzutreffen seien, die im Umweltbericht nicht erwähnt würden. Zudem erweist sich aus ihrer Sicht eine auf eine Brutperiode beschränkte Begehung des Gebietes, die sich auf Zeiten des späten Vormittags oder frühen Nachmittags beschränke, als unzureichend.

65

Was die Untersuchungstiefe bei artenschutzrechtlichen Erhebungen angeht, so ist zu berücksichtigen, dass eine derartige Untersuchung mit großen Unwägbarkeiten verbunden ist. Auf welche Weise und mit welcher Untersuchungstiefe eine entsprechende Untersuchung erfolgt, hängt von den naturräumlichen Gegebenheiten des Einzelfalles ab. Wesentliche Erkenntnisquellen sind dabei die Bestandsaufnahme vor Ort sowie der Rückgriff auf bereits vorhandene Erkenntnisse und Literatur zum Plangebiet (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juli 2008, BVerwGE 131, 274 und juris, Rn. 58 ff.).

66

Der Antragsgegnerin ist bei Anlegung dieser Maßstäbe kein Ermittlungsdefizit anzulasten. Die Feststellungen des Umweltberichtes beruhen auf vier Begehungen des Gebietes. Dass eine Begehung am späten Vormittag oder am frühen Nachmittag sich aus fachlicher Sicht als untauglich erweisen würde, wird seitens der Antragsteller nicht näher ausgeführt. Die Antragsgegnerin hat insoweit darauf verwiesen, dass es einem erfahrenen Ornithologen im Offenlandbereich auch zu diesen Tageszeiten möglich sei, die erforderlichen Feststellungen zu treffen, zumal sich die Aktivitäten der untersuchten Brutvögel nicht auf den frühen Morgen beschränkten. Die Antragsgegnerin hat zudem auf bereits vorliegende Untersuchungen im Umfeld des Plangebietes zurückgreifen können (vgl. das Ergebnis einer im Jahre 2007 durchgeführten avifaunistischen Erhebung im Umweltbericht des Bebauungsplanentwurfes „Neues Stadion Mainz 05 am Europakreisel (G 144)“).

67

Im Übrigen lässt sich auch aus den Darlegungen der Antragsteller nicht entnehmen, dass über die im Umweltbericht angesprochenen Vogelarten hinaus das Plangebiet sicher als Lebensraum weiterer Brutvögel dient. Hinsichtlich der Wachtel wird lediglich ein Vorkommen in einem großflächigen Bereich des Bretzenheimer Oberlandes angesprochen. Für einen Brutnachweis fehlt es indessen auch nach den Ausführungen der Antragsteller an einer hinreichenden Grundlage. Auch hinsichtlich der Grauammer wird seitens der Antragsteller nicht ausgeführt, dass durch die geplanten Baumaßnahmen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten betroffen sein könnten. Vielmehr wird ausdrücklich darauf verwiesen, dass die Grauammer an den Randbereichen der offenen Feldflur anzutreffen sei. Das von den Antragstellern als potentieller Bewohner des Plangebietes genannte Rebhuhn ist auch nach ihren eigenen Darlegungen seit etwa 5 bis 10 Jahren nicht mehr im Bereich des Stadionumfeldes als Brutvogel aufgetreten.

68

(2) Auch hinsichtlich des streng geschützten Feldhamsters (§ 10 Abs. 2 Nr. 11 lit. b BNatSchG 2007 (§ 7 Abs. 2 Nr. 14 lit. b BNatSchG 2009) i.V.m. Anhang IV der Richtlinie 92/43/EG – cricetus –) ergibt sich kein Vollzugshindernis für den Bebauungsplan im Hinblick auf die mögliche Verwirklichung artenschutzrechtlicher Verbote. Insoweit ist bereits nicht erkennbar, dass auf einzelne Individuen bezogen einer der Verbotstatbestände des § 42 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 BNatSchG 2007 verwirklicht werden könnte.

69

Durch das Vorhaben werden insbesondere Fortpflanzungs- oder Ruhestätten dieser Tierart im Sinne von § 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG 2007 nicht beeinträchtigt. Es sind von den geplanten Baumaßnahmen keine akut besetzten oder solche Bauten betroffen, bei denen nach den Lebensgewohnheiten der Art eine regelmäßig wiederkehrende Nutzung zu erwarten ist (BVerwG, Urteil vom 18. März 2009, a.a.O. und juris, Rn. 66). Bei den Plangebieten des hier angefochtenen Bebauungsplanes „B 157“ sowie des Bebauungsplanes „B 158“ (Hochschulerweiterung südlich des Europakreises) handelt es sich ausweislich des Umweltberichtes um durch Feldhamster ohnehin gering besiedelte Bereiche. Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „B 157“ wurde kein aktiver Feldhamsterbau gefunden. Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes zur Hochschulerweiterung wurden 6 aktive Baue festgestellt. Hiernach ist aber im Plangebiet selbst keine Fortpflanzungs- oder Ruhestätte eines Feldhamsters betroffen. Diese Einschätzung wird bestätigt durch die im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens erfolgte Begehung des Stadiongeländes. Bei 2 Terminen am 27. April und 4. Mai 2009 - und damit vor Inkrafttreten des Bebauungsplanes - wurde das Baugelände erneut überprüft. Dabei wurden 2 Erdbaue festgestellt, die nicht aktiv gewesen sind und nach Einschätzung des Gutachters möglicherweise schon vor längerer Zeit verlassen wurden. Zudem ist auch hinsichtlich des Feldhamsters darauf hinzuweisen, dass das Gelände unmittelbar im Anschluss an die Untersuchung durch Abtragung des Oberbodens für eine Besiedelung unattraktiv gemacht wurde.

70

Entgegen der von den Antragstellern in der mündlichen Verhandlung geäußerten Auffassung kann eine Verwirklichung des Beeinträchtigungsverbotes auch nicht deshalb angenommen werden, weil der nicht genutzte Bau in Zukunft von einem Jungtier belegt werden könnte. Selbst wenn man ein derartiges Verhalten der Tierart annimmt, kann hieraus nicht auf das Vorliegen eines funktionalen Verbundkomplexes geschlossen werden. Ein derartiger Verbundkomplex von Ruhestätten kann etwa dann angenommen werden, wenn Fledermäuse mehrere Tagesquartiere in ständigem Wechsel nutzen (BVerwG, Urteil vom 18. März 2009, a.a.O. und juris, Rn. 69; Urteil vom 13.05.2009, NVwZ 2009, 1296 und juris, Rn. 91). Auch ein derartiges Verständnis einer Fortpflanzungs- oder Ruhestätte setzt indessen voraus, dass diese regelmäßig genutzt wird. Hierzu reicht die lediglich potentielle Eignung eines aufgegebenen Feldhamsterbaus als Lebensstätte für einen Artgenossen nicht aus. Im Übrigen stellt sich die bloße Verkleinerung des Lebensraumes des Feldhamsters nicht als artenschutzrechtliches Problem dar. Dieser Gesichtspunkt wurde vielmehr im Rahmen der Ausgleichsflächenberechnung von der Antragsgegnerin angemessen berücksichtigt.

71

Der von den Antragstellern in der mündlichen Verhandlung bedingt gestellte Beweisantrag ist abzulehnen. Die durch Sachverständigengutachten unter Beweis gestellte Tatsache, dass die ökologische Funktion des Lebensraums der lokalen Feldhamsterpopulation westlich von Bretzenheim aufgrund der Flächenverluste durch den Bebauungsplan nicht weiter erfüllt werde, erweist sich für die Entscheidung des Rechtsstreits als unerheblich. Diese Frage wäre nur dann von Bedeutung, wenn bei Vorliegen der Voraussetzungen des Verbotstatbestandes des § 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG 2007 das auf die ökologische Funktionalität abstellende Korrektiv des § 42 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG 2007 heranzuziehen wäre. Vorliegend ist jedoch bereits der Verbotstatbestand nicht verwirklicht.

72

(3) Aus den durch Errichtung und Betrieb des Stadions zu erwartenden Lärmbeeinträchtigungen erwächst für den Bebauungsplan ebenfalls kein Vollzugshindernis.

73

Auch insoweit wäre ein Bebauungsplan, der ein Vorhaben zulässt, für das wegen Nichteinhaltung der hierfür geltenden immissionsschutzrechtlichen Anforderungen keine Genehmigung erteilt werden dürfte, wegen Verstoßes gegen das in § 1 Abs. 3 BauGB enthaltene Gebot der Erforderlichkeit der Planung unwirksam (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.08.1999, BVerwGE 109, 246 und juris, Rn. 22 ff.; Reidt/Schiller, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: 1. März 2010, § 1 18. BImSchV Rn. 13 ff.). Hinsichtlich des mit der Planung ermöglichten Stadionvorhabens ist indessen nicht ersichtlich, dass es zwangsläufig gegen immissionsschutzrechtliche Normen verstoßen würde, die auch durch Auflagen im Genehmigungsverfahren nicht aufgefangen werden könnten.

74

c. Der Bebauungsplan erweist sich weiterhin auch nicht wegen Verstoßes gegen das in § 1 Abs. 4 BauGB zum Ausdruck kommende Gebot, die Bauleitpläne an die Ziele der Raumordnung anzupassen, als rechtswidrig. Die Antragsgegnerin konnte ihrer Planung den Umstand zugrunde legen, dass die Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd mit Bescheid vom 12. November 2008 eine Abweichung von dem raumordnerischen Ziel „regionaler Grünzug“ im Regionalen Raumordnungsplan Rheinhessen-Nahe aus dem Jahre 2004 zugelassen hat.

75

aa. Die Antragsteller vertreten die Auffassung, dass der Zielabweichungsbescheid rechtswidrig oder sogar nichtig sei und dieser Umstand im Rahmen der Normenkontrolle berücksichtigt werden müsse.

76

(1) Zunächst ist von dem Grundsatz auszugehen, dass ein Verwaltungsakt, der eine Abweichung von einem Ziel der Raumordnung zulässt, nicht inzident im Rahmen der Normenkontrolle überprüft werden kann. Das Bundesverwaltungsgericht geht bei der Prüfung von Bebauungsplänen davon aus, dass die Überprüfung einer bestandskräftigen Abweichungsentscheidung im Rahmen der Normenkontrolle angesichts der von dieser Entscheidung ausgehenden Bindungswirkung nicht möglich sei. Die Bestandskraft wirke lediglich im Verwaltungsrechtsverhältnis zwischen der Gemeinde, die die Abweichung beantragt habe, und der entscheidenden Behörde. Darüber hinaus greife die Tatbestandswirkung der Entscheidung. Grundlage hierfür seien Art. 20 Abs. 3 GG und § 43 Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG -. Hiernach sei ein (rechtswirksamer) Verwaltungsakt grundsätzlich von allen Staatsorganen zu beachten und ihren Entscheidungen als gegeben zugrunde zu legen. Dies gelte auch für eine rechtsförmliche, rechtsbehelfsfähige Abweichungsentscheidung in einem Zielabweichungsverfahren (BVerwG, Beschluss vom 25. Juni 2007, BRS 71 Nr. 45 und juris, Rn. 8; vgl. Urteil vom 30. Januar 2003, BVerwGE 117, 351 und juris, Rn. 14 für den Fall einer landschaftsschutzrechtlichen Ausnahmegenehmigung).

77

(2) Die Tatbestandswirkung des Zielabweichungsbescheides der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd entfällt nicht deshalb, weil sich der Verwaltungsakt als nichtig erweisen würde. Voraussetzung hierfür ist nach § 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz - LVwVfG - i.V.m. § 44 VwVfG, dass er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist. Hiernach bedarf es eines besonders schwerwiegenden Form- oder Inhaltsfehlers, der mit der Rechtsprechung unter keinen Umständen vereinbar und für einen urteilsfähigen Bürger offensichtlich ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Oktober 1964, BVerwGE 19, 284 und juris, Rn. 46; Urteil vom 22. Februar 1985, BRS 43 Nr. 130 und juris, Rn. 22). Ungeachtet des Umstandes, dass bereits einiges dafür spricht, dass sich der Zielabweichungsbescheid im Rahmen der hierfür geltenden gesetzlichen Voraussetzungen hält, ergibt sich jedenfalls kein besonders schwerwiegender und offenkundiger Verstoß gegen rechtliche Vorschriften. Ein derartiger Fehler kann insbesondere nicht daraus abgeleitet werden, dass die Abweichung von der Ausweisung eines regionalen Grünzuges die Grundzüge des Raumordnungsplanes berührte und damit eine der Voraussetzungen des § 10 Abs. 6 Landesplanungsgesetz – LPlG - für eine solche Entscheidung nicht vorläge. Nach dieser Bestimmung kann die zuständige Landesplanungsbehörde die Abweichung von einem Ziel des regionalen Raumordnungsplanes zulassen, wenn diese aufgrund veränderter Tatsachen oder Erkenntnisse unter raumordnerischen Gesichtspunkten vertretbar ist und der regionale Raumordnungsplan in seinen Grundzügen nicht berührt wird.

78

Unter dem Begriff der Grundzüge der Planung ist die Planungskonzeption zu verstehen, die die im Einzelnen aufgeführten Ziele trägt und damit den für sie wesentlichen Gehalt bestimmt. Hiernach kommen nur solche Abweichungen in Betracht, die von minderem Gewicht sind, weil sie lediglich die Festsetzungen betreffen und nicht in die diese Festsetzungen tragende Planungskonzeption eingreifen (vgl. OVG Rh-Pf, Urteil vom 5. September 2006, BRS 70 Nr. 33 und juris, Rn. 21; BVerwG, Urteil vom 9. März 1990, BVerwGE 85, 66 und juris, Rn. 19; Urteil vom 15. Juli 2005, UPR 2005, 390 und juris, Rn. 12; Schmitz in Bielenberg/Runkel/Spannowsky, Raumordnungs- und Landesplanungsrecht des Bundes und der Länder, Stand: September 2010, § 11 Rn. 32).

79

Maßgeblich für die Ausweisung eines regionalen Grünzuges in der Bretzenheimer Ebene war neben den Aspekten der Siedlungsgliederung und der Sicherung siedlungsnaher Freiräume zur Naherholung vorrangig der Gesichtspunkt der klimaökologischen Bedeutung des Freiraums und die damit zusammenhängende positive Wirkung des Einfließens von Kalt- oder Frischluft aus stadtperiphären landwirtschaftlich genutzten Bereichen in innerstädtische Räume. Hiernach kommt den Auswirkungen eines Stadionneubaus auf die klimaökologische Leistungsfähigkeit des Freiraums bei der Frage der Sicherung der Funktion des regionalen Grünzuges entscheidende Bedeutung zu. Die hierdurch umrissene Plankonzeption schließt eine Abweichung von diesem Raumordnungsziel im Einzelfall jedenfalls dann nicht aus, wenn sich keine erheblichen Beeinträchtigungen der klimaökologischen Funktion des regionalen Grünzugs ergeben. Hiervon ist indessen nach den Ergebnissen der Klimauntersuchung des Büros Ö. auszugehen. Die Gutachter kommen zu der Feststellung, dass sich insoweit keine negative Beeinträchtigung gegenüber dem Istzustand ergebe. Diese Einschätzung wird sowohl von der Planungsgemeinschaft Rheinhessen-Nahe als auch von der ebenfalls bei der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd ansässigen oberen Naturschutzbehörde bestätigt.

80

Hiernach ergeben sich aber keine Anhaltspunkte für die Offenkundigkeit eines schwerwiegenden Fehlers bei der dargelegten Einschätzung. Dies gilt gleichermaßen für den hieran anknüpfenden Einwand der Antragsteller, dass es statt des Zielabweichungsverfahrens einer Änderung des regionalen Raumordnungsplanes durch die hierzu nach § 10 Abs. 1 Satz 1 LPlG berufene Planungsgemeinschaft bedurft hätte, da die Grundzüge der Raumordnung berührt seien. Soweit die Antragsteller die Klimauntersuchung als Grundlage der Entscheidung in Frage stellen, kann eine hierauf beruhende mögliche Rechtswidrigkeit der Zielabweichungsentscheidung schon wegen der Komplexität der gutachterlich zu klärenden Problemstellung nicht als offenkundig angesehen werden.

81

(3) Ist hiernach von einer rechtswirksamen Entscheidung über die Zielabweichung auszugehen, so musste der Zielabweichungsbescheid auch nicht deshalb unberücksichtigt bleiben, weil die Antragsteller hiergegen einen mit aufschiebender Wirkung versehenen Rechtsbehelf erhoben hätten. Die mit der Einlegung eines Rechtsbehelfs nach § 80 Abs. 1 VwGO verbundene aufschiebende Wirkung soll verhindern, dass durch die Vollziehung eines noch nicht rechtsbeständig gewordenen Verwaltungsaktes der Zweck seiner Nachprüfung vereitelt und dem Betroffenen letztlich die Möglichkeit einer gerichtlichen Kontrolle genommen wird (Art. 19 Abs. 4 GG). Mit der aufschiebenden Wirkung geht hiernach ein umfassendes Verwirklichungs- und Ausnutzungsverbot einher (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Juni 1961, BVerwGE 13, 1 und juris, Rn. 28; Beschluss vom 15. August 1988, NVwZ 1989, 48 und juris, Rn. 8; Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl. 2009, § 80 Rn. 9 und 28; Schoch in Schoch/Schmidt/Aßmann/Pietzner, VwGO, 18. Aufl. 2009, § 80 Rn. 75).

82

Die von den Antragstellern erhobenen Widersprüche gegen den Zielabweichungsbescheid entfalten indes keine aufschiebende Wirkung. Ihnen fehlt offensichtlich die entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO erforderliche Widerspruchsbefugnis. Ein Rechtsbehelf entfaltet dann keine aufschiebende Wirkung nach § 80 Abs. 1 VwGO, wenn unter keinem denkbaren Gesichtspunkt eine Rechtsverletzung des Rechtsbehelfsführers vorliegen kann (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., § 80 Rdnr. 15; Puttler in Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 80 Rn. 32).

83

Die Möglichkeit der Rechtsverletzung eines Dritten durch den Zielabweichungsbescheid, die nicht von vorneherein ausgeschlossen ist (vgl. für den Fall einer Nachbargemeinde: BVerwG, Urteil vom 5. November 2009, DVBl. 2010, 180 und juris, Rn. 14), kann im Falle der Antragsteller deshalb offensichtlich nicht angenommen werden, weil die Festsetzung eines regionalen Grünzuges im Regionalen Raumordnungsplan Rheinhessen-Nahe nicht dem Schutz ihrer Interessen dient. Wie sich aus der Formulierung des unter Ziffer 3.1.1 des Regionalen Raumordnungsplans eingeordneten Zieles 1 ergibt, dient die Ausweisung eines regionalen Grünzuges dem Schutz der Bevölkerung als solcher und stellt damit auf Interessen der Allgemeinheit ab. Die Zielsetzung ist nicht darauf angelegt, individualisierbare Rechtspositionen Dritter zu begründen.

84

Mit der Ausweisung regionaler Grünzüge soll die Erhaltung und die nachhaltige umwelt- und sozialverträgliche Entwicklung des Freiraums in hoch verdichteten und verdichteten Räumen und Teilräumen mit vergleichbarer Siedlungsdichte und –dynamik erreicht werden. Insbesondere bezweckt die Darstellung die Gliederung des Siedlungsraumes, die Erhaltung der siedlungsklimatisch bedeutsamen Freiflächen in schlecht durchlüfteten und thermisch hochbelasteten Gebieten und Siedlungen, die Sicherung und Entwicklung der siedlungsnahen Erholung sowie die Sicherung und Entwicklung von Lebensräumen für Tiere und Pflanzen. Der Boden und seine vielfältigen Bodenvorkommen sollen ebenso erhalten werden wie prägende Landschaftsstrukturen und -elemente. Aus dieser Umschreibung ist aber nicht ersichtlich, dass die entsprechende Ausweisung einem bestimmten Personenkreis zugutekommen soll. Die Ausweisung dient nach der Begründung zu dieser Zielsetzung der Erhaltung solcher Gebiete, die aufgrund ihrer spezifischen naturräumlichen Funktionen aus raumstruktureller Sicht als besonders wertvoll einzustufen sind. Profitiert der Einzelne von den Funktionen wie etwa dem Erhalt von Kaltluftentstehungs- und Kaltluftabflussbereichen, Ventilationsbahnen und Talabwindsystemen, so ergibt sich hieraus keine Rechtsposition, vielmehr handelt es sich dabei lediglich um einen Rechtsreflex. Auch die in dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26. April 2007 (BVerwGE 128, 358 und juris, Rn. 35) zitierten Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes führen nicht zu einer abweichenden Sichtweise. Wenn hierin Richtlinien, die dem Schutz der Gesundheit dienen, eine individualschützende Wirkung zugesprochen wird, ist diese Rechtsprechung auf die Ausweisung von Zielen der Raumordnung schon deshalb nicht anwendbar, weil hierbei kein europarechtlicher Bezug erkennbar wird.

85

bb. Eine Rechtswidrigkeit des Bebauungsplanes kann schließlich auch nicht aus dem Umstand abgeleitet werden, dass das Anpassungsgebot des § 1 Abs. 4 BauGB im Hinblick auf das am 25. November 2008 in Kraft getretenen Landesentwicklungsprogramm (LEP IV – Anlage zur Landesverordnung über das Landesentwicklungsprogramm vom 14. Oktober 2008 (GVBl. 2008, 285)) verletzt wäre. Das Landesentwicklungsprogramm stellt in den von den Antragstellern angesprochenen Zielen keine Anforderungen auf, die im Regionalen Raumordnungsplan Rheinhessen-Nahe nicht bereits umgesetzt wären und damit über dessen Ausweisungen hinausgingen.

86

In Ziel 87 LEP IV ist bestimmt, dass die landesweit bedeutenden Bereiche für den Freiraumschutz, zu denen das westliche Stadtgebiet der Antragsgegnerin gehört, durch die Regionalplanung mit Vorrangausweisungen für regionale Grünzüge bzw. Vorrang- und Vorbehaltsausweisungen für Grünzäsuren und Siedlungszäsuren zu konkretisieren und zu sichern sind. Die Vorgaben diese Zieles werden durch die Ausweisung eines regionalen Grünzuges im Freiraum Mainz-Bretzenheim in Verbindung mit der in Ziel 2 zu Nr. 3.1.1 des Regionalen Raumordnungsplanes Rheinhessen-Nahe zum Ausdruck kommenden Vorrangfunktion (vgl. § 6 Abs. 2 Nr. 1 LPlG) umgesetzt. Dass die landesplanerischen Festsetzungen eine Sperre für die Möglichkeit einer Zielabweichung auf der Ebene der Regionalplanung enthielten, ist nicht ersichtlich.

87

Ziel 91 LEP IV, wonach Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der Erholungswert von Natur und Landschaft vorrangig zu sichern und zu entwickeln sind, wird in Ziel 1 zu Nr. 3.1.1 des Regionalen Raumordnungsplanes konkretisiert, indem dort dargelegt wird, dass die Ausweisung regionaler Grünzüge insbesondere der Sicherung und Entwicklung der siedlungsnahen Erholung und der Erhaltung prägender Landschaftsstrukturen und -elemente diene.

88

Die Ziele 114 und 115 LEP IV, wonach die klimaökologischen Ausgleichsflächen und Luftaustauschbahnen gesichert werden sollen, werden ebenfalls durch die Ausweisung des regionalen Grünzuges im Bereich Mainz-Bretzenheim aufgegriffen. Ziel 115 LEP IV, das sich auf die Bauleitplanung bezieht, ist nicht als zwingende Vorgabe zu verstehen. Vielmehr wird dem Träger der Bauleitplanung aufgegeben, in klimatischen Belastungsräumen einen möglichen bauplanerischen Handlungsbedarf zur Sicherung von Ausgleichsflächen und Luftaustauschbahnen besonders zu prüfen. Diesem Erfordernis genügt der angefochtene Bebauungsplan indessen.

89

Soweit die Antragsteller die Nichtbeachtung von Ziel 116 LEP IV rügen, kann nicht festgestellt werden, dass die Festsetzungen des Bebauungsplanes hierzu in Bezug stehen. Ziel 116 begründet die Verpflichtung der Regionalplanung, die in Luftreinhalte- bzw. Aktionsplänen festgelegten Maßnahmen zur Emissionsminderung zu berücksichtigen. Hierzu verhält sich der Bebauungsplan nicht.

90

3. Der Bebauungsplan erweist sich als abwägungsfehlerhaft, soweit er im Bereich des Sondergebietes 2 (SO 2) die Errichtung von Parkdecks zulässt, die nicht mit einem extensiv begrünten Dach versehen sind. Insoweit fehlt es an einer differenzierten, die klimaökologischen Belange hinreichend berücksichtigenden Abwägung. Im Übrigen ist die von der Antragsgegnerin vorgenommene Abwägung rechtlich nicht zu beanstanden.

91

Dem Bebauungsplan muss eine sachgerechte Abwägung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange zugrunde liegen. Ein möglicher Abwägungsfehler kann dabei sowohl in einer Verletzung des – nunmehr als Verfahrensnorm ausgestalteten - Gebots zur Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials (§ 2 Abs. 3 BauGB) gesehen werden als auch in einer Nichtbeachtung der inhaltlichen Anforderungen des Abwägungsgebots nach § 1 Abs. 7 BauGB. Inhaltlich stellt das Abwägungsgebot Anforderungen sowohl an den Abwägungsvorgang als auch an das Abwägungsergebnis. Über die Forderung zur Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials hinaus erweist sich die Abwägung aus materiell-rechtlichen Gründen dann als fehlerhaft, wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtung einzelner Belange außer Verhältnis steht (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Februar 1975, BVerwGE 48, 56, 63 und juris Rn . 37 m.w.N.).

92

a. Der Bebauungsplan erweist sich nicht bereits im Hinblick auf eine nicht zulässige Vorabbindung des Stadtrates der Antragsgegnerin als abwägungsfehlerhaft. Es ist nicht erkennbar, dass der Rat vor der abschließenden Abwägungsentscheidung unzulässigen Bindungen unterlag und damit seinen Abwägungsspielraum nicht in vollem Umfang ausschöpfen konnte.

93

Eine sachlich nicht gerechtfertigte Beschränkung des Abwägungsvorgangs kann aus von der Gemeinde selbst geschaffenen Bindungen des Stadtrates bei der Entscheidung über den Bebauungsplan folgen, die die Planungsentscheidung mitbestimmen, ohne dass sie selbst Gegenstand der abschließenden Abwägung werden. Auch bei Vorliegen entsprechender Vorentscheidungen kann indessen nicht von vornherein zwingend darauf geschlossen werden, dass eine Verkürzung des abschließenden Abwägungsvorganges vorliegt. Vielmehr ist ohne weiteres denkbar, dass sich ein Gemeinderat trotz vorgegebener Bindungen frei entscheidet und damit zu einem Ergebnis gelangt, das inhaltlich mit der Planung übereinstimmt. Im Grundsatz spricht insoweit eine gewisse Vermutung dafür, dass trotz in gewissem Umfang bindender Vorgaben der zur Abwägung berufene Gemeinderat eine freie Entscheidung getroffen hat. Als mögliche die Bauleitplanung bestimmende Bindungen sind solche Umstände von vorneherein unbeachtlich, die sich aus vorgegebenen Fakten ergeben oder die durch andere Entscheidungsträger von außen an die Gemeinde herangetragen werden.

94

Abgesehen hiervon sind auf eine Selbstbindung zurückgehende Abwägungsdefizite, die in der abschließenden Entscheidung des Gemeinderates keinen Spielraum mehr eröffnen, unter folgenden Voraussetzungen mit dem Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB vereinbar: Die Vorwegnahme der Entscheidung muss auch unter dem Gesichtspunkt der hierdurch eintretenden Verkürzung des Abwägungsspielraumes sachlich gerechtfertigt sein. Zudem muss gewährleistet sein, dass die vorentscheidende Festlegung der planungsrechtlichen Zuständigkeitsordnung gerecht wird und dem für die Entscheidung über den Bebauungsplan berufenen Gemeinderat zugerechnet werden kann. Schließlich darf die vorgreifliche Festlegung selbst inhaltlich nicht zu beanstanden sein. Sie muss den Anforderungen genügen, die an sie zu stellen wären, wenn sie Bestandteil des abschließenden Abwägungsvorganges geworden wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 05. Juli 1974, BVerwGE 45, 309 und juris Rn. 48 f.; Söfker/Runkel in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 94. Ergänzungslieferung 2010, § 1 Rn. 211).

95

Hinsichtlich der Beschlussfassungen des Stadtrates der Antragsgegnerin über den Bebauungsplan „Multifunktionales Stadion südlich des Europakreisels (B 157)“ kann bereits nicht festgestellt werden, dass in dem von den Antragstellern dargelegten Umfang eine Vorabbindung im Hinblick auf die zu berücksichtigenden abwägungsrelevanten Belange eingetreten ist. Selbst wenn man solche bindenden Vorgaben annimmt, war der Stadtrat jedenfalls an den grundlegenden, die Stadionplanung an diesem Standort betreffenden Entscheidungen beteiligt.

96

Zunächst kann der Aufstellungsbeschluss des Stadtrates vom 18. Februar 2008 nicht als eine den Abwägungsspielraum beeinträchtigende Selbstbindung dieses Gremiums gesehen werden. Dieser im Baugesetzbuch vorgeschriebene Beschluss zur Verfahrenseinleitung enthält lediglich die Aussage, dass das Plangebiet als für die Errichtung eines Stadions prinzipiell geeignet ins Auge gefasst wird und einer näheren Überprüfung unterzogen werden soll. Eine weitergehende Festlegung im Hinblick auf die Planungsentscheidung der Antragsgegnerin kann auch nicht in der Beschlussfassung des Stadtrates in seiner Sitzung vom 18. Juni 2008 gesehen werden. Soweit der Stadtrat in dieser Sitzung als Standort eines Stadions das Plangebiet des zum damaligen Zeitpunkt in der Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes „B 157“ festsetzt, bestätigt er unter planungsrechtlichen Gesichtspunkten lediglich nochmals die im Aufstellungsbeschluss bereits getroffene Festlegung. Darüber hinaus kommt dem Beschluss Bedeutung für die Umsetzung der Planung zu, da die von der Antragsgegnerin als Treuhänderin eingesetzte Beigeladene ermächtigt wurde, die vorliegenden notariell beurkundeten Verkaufsangebote für die benötigten Flächen anzunehmen. Auch durch die hiermit in Zusammenhang stehenden finanziellen Folgen ist keine faktische Einschränkung des Abwägungsspielraumes der Antragsgegnerin entstanden. Vielmehr war der Beigeladenen ein Rücktrittsrecht bis zum 30. November 2009 für den Fall eingeräumt, dass bis zu diesem Zeitpunkt kein bestandskräftiger Bebauungsplan für das Stadion vorliegen würde.

97

Im Übrigen hat der Stadtrat wesentliche Teile seiner Abwägungsentscheidung bereits in seiner Sitzung vom 29. April 2009 auf der Grundlage des Verwaltungsvermerks vom 16. April 2009 getroffen, der sich mit den während der Öffentlichkeitsbeteiligung Anfang 2009 erhobenen Einwendungen und den Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange auseinandersetzt. Grundlage dieser Entscheidung war auch die als Bestandteil der Sitzungsunterlagen in der Begründung des Bebauungsplanes enthaltene Bewertung der in Betracht kommenden alternativen Standorte. Auch die weiteren für die Abwägung maßgeblichen Grundlagen, etwa der Zielabweichungsbescheid der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd, lagen zu diesem Zeitpunkt bereits vor. Insoweit kann schon nicht dem Ansatz der Antragsteller gefolgt werden, dass die Standortfrage im Bauleitplanverfahren bis zur abschließenden Entscheidung offen gehalten werden muss. Der Stadtrat ist nicht verpflichtet, mit dem Satzungsbeschluss eine Auswahl unter mehreren umfassend geprüften alternativen Standorten zu treffen. Vielmehr ist er befugt, Alternativen, die sich als weniger geeignet erweisen, schon in einem frühen Verfahrensstadium auszuschließen (vgl. zum Fachplanungsrecht: BVerwG, Beschluss vom 24. April 2009, NVwZ 2009, 986 und Juris Rn. 5). Die mit der Abwägungsentscheidung vom 29. April 2009 getroffene Vorfestlegung genügt daher den oben wiedergegebenen höchstrichterlichen Anforderungen.

98

Das weitere Verfahren, das mit einer eingeschränkten Offenlage nach § 4a Abs. 3 BauGB eingeleitet wurde, betraf nicht mehr grundlegende Fragen der Planung. Gegenstand waren vielmehr Detailänderungen von Art und Maß der baulichen Nutzung, der Höhen baulicher und sonstiger Anlagen, der Schallschutzfestsetzungen und der Maßnahmen zur Entwicklung von Natur und Landschaft. Die in Umsetzung der Grundsatzentscheidung vom 29. April 2009 geschlossenen Verträge (insbesondere der Generalunternehmervertrag vom 20. Juli 2009) und die nach § 33 BauGB erteilten Baugenehmigungen haben deshalb zu keiner unzulässigen Verkürzung des Abwägungsvorgangs geführt.

99

Eine abweichende Sichtweise ergibt sich auch nicht aus den von den Antragstellern vorgelegten Pressemeldungen im Zusammenhang mit der Ratssitzung vom 29. April 2009. Als Indiz für einen eingeschränkten Abwägungsspielraum des Stadtrates selbst können die zitierten Äußerungen schon deshalb nicht gewertet werden, weil hierin keine Auffassung des Gremiums zum Ausdruck kommt, sondern Aussagen von Mitgliedern des Stadtvorstandes sowie einzelner Ratsmitglieder wiedergegeben werden, die überdies als Beiträge zur öffentlichen Meinungsbildung zugespitzt formulierte Zitate enthalten. Zudem beziehen sich die Aussagen nicht auf die Schaffung der bauplanerischen Grundlage für den Stadionneubau am Standort südlich des Europakreisels. Vielmehr wird aus Anlass der Entscheidung des Stadtrates über die Behandlung der erhobenen Einwendungen und der Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange die Frage aufgeworfen, ob – unabhängig von dem vorgesehenen Standort - auf einen Stadionneubau aus politischen Gründen völlig verzichtet werden sollte, um eine Verbesserung der Haushaltslage der Antragsgegnerin im Hinblick auf die notwendig gewordene Unterstützung der stadteigenen Wohnungsbaugesellschaft zu erreichen. Die in den Presseartikeln angesprochenen Gutachten- und Planungskosten sind wiederum Folge aufwendiger und breit angelegter Untersuchungen in Vorbereitung der Planungsentscheidung der Antragsgegnerin und damit letztlich dem eingeleiteten Planungsverfahren immanent.

100

Der in der mündlichen Verhandlung seitens der Antragsteller formulierten Anregung, zur weiteren Sachverhaltsaufklärung zu ermitteln, ob hinsichtlich der Standortfrage eine Vorabbindung durch im Juni 2008 bereits eingegangene kostenwirksame Verpflichtungen vorgelegen habe, brauchte das Gericht nicht nachzukommen. Die Antragsgegnerin hat schlüssig dargelegt, in welchem Umfang und zu welchem Zeitpunkt hinsichtlich der Errichtung des Stadions rechtlich verbindliche Erklärungen abgegeben wurden, aus denen wirtschaftliche Belastungen erwachsen sind. Die Antragsteller haben keine Umstände benannt, die dazu Anlass gäben, von einer Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Ausführungen der Antragsgegnerin auszugehen. Derartige Anhaltspunkte sind auch ansonsten nicht ersichtlich.

101

b. Die Abwägung weist auch im Hinblick auf die durchgeführte Prüfung von Standortalternativen keine Rechtsfehler auf.

102

Die Einbeziehung möglicher Alternativen für eine Planung in das Bauleitverfahren ist in § 3 Abs. 1 BauGB angelegt, wonach bei der frühzeitigen Bürgerbeteiligung auch über sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebietes in Betracht kommen, unterrichtet werden soll (vgl. Nr. 2 lit. d der Anlage 1 zum BauGB). Das Aufzeigen von Alternativen ist hiernach kein Selbstzweck, sondern soll dazu dienen, die unter den tatsächlichen Gegebenheiten bestmögliche Lösung für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung zu finden. Als Alternativen kommen solche Gestaltungen in Betracht, die aus Sicht der planenden Gemeinde als real mögliche Lösungen ernsthaft zu erwägen sind. Dabei genügt es, diese Alternativen zu dem Planentwurf in Betracht zu ziehen. Es ist nicht erforderlich, verschiedene Bauleitpläne zu erstellen. Der Verzicht auf die Einbeziehung von Alternativen in die Planung kann ein Abwägungsfehler sein, wenn sie naheliegen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. August 1987, BRS 47 Nr. 3 und juris Rn. 20; Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 4. Juli 2006, BRS 70 Nr. 23 und juris Rn. 55).

103

Die Standortauswahl bei mehreren in Betracht kommenden Standorten erweist sich als rechtswidrig, wenn sich eine verworfene Alternative entweder als die eindeutig vorzugswürdige Lösung hätte aufdrängen müssen oder wenn die Bevorzugung einer bestimmten Lösung auf einer fehlerhaften Ermittlung, Bewertung oder Gewichtung einzelner Belange beruht (vgl. zum Fachplanungsecht: BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 1988, BVerwGE 81, 128 und juris Rn. 22; Beschluss vom 16. Juli 2007 – 4 B 71/06 - und juris Rn. 42). Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist die Standortentscheidung der Antragsgegnerin rechtlich nicht zu beanstanden.

104

Es ist nicht erkennbar, dass ein weiterer in Betracht kommender Standort sich als ebenso geeignet erwiesen hätte wie das ausgewählte Stadiongelände und sich, was die Beeinträchtigung öffentlicher oder privater Belange angeht, als wesentlich günstiger darstellen würde. Aus den Darlegungen der Planbegründung ergibt sich, dass die Eignung der Standorte im Wesentlichen nach den Kriterien der Grundstücksverfügbarkeit, der Verkehrserschließung, des Lärmschutzes sowie der klimatologischen und naturschutzrechtlichen Verträglichkeit beurteilt wurde. Dafür, dass der Wertung einzelner Standorte eine fehlerhafte Einschätzung dieser Kriterien zugrunde gelegen hätte, ergeben sich keine Anhaltspunkte. Auch ist nicht ersichtlich, dass für die Standortentscheidung maßgebliche Belange von der Antragsgegnerin nicht berücksichtigt wurden. So sind die Belange der Landwirtschaft kein geeignetes Unterscheidungskriterium, da eine Betroffenheit landwirtschaftlicher Flächen letztlich bei nahezu allen außerhalb der Siedlungsbereiche gelegenen Standorten gegeben ist. Auch die Bodengüte der betroffenen Flächen vermag hierzu keinen Ausschlag zu geben, da mit einer Ackerzahl zwischen 80 und 100 bewertete Böden im gesamten Freiflächenbereich der Antragsgegnerin anzutreffen sind. Weiter ist zu berücksichtigen, dass landwirtschaftliche Flächen lediglich im Umfang von etwa 12 ha in Anspruch genommen werden und hiernach dem Verlust landwirtschaftlicher Flächen schon wegen des Umfangs der Beeinträchtigung nicht zwingend ein gegenüber den weiteren bei der Standortentscheidung berücksichtigten Belangen wie der Beeinträchtigung der Wohnnutzung durch Lärmimmissionen, der Verkehrsanbindung und der Verfügbarkeit der Grundstücksflächen der Vorrang einzuräumen war.

105

Auch das Ergebnis der Standortbewertung erweist sich als schlüssig. Dabei kommt es nicht darauf an, dass auch für andere planerische Lösungen einleuchtende Gründe angeführt werden können. Unter Berücksichtigung des der Antragsgegnerin zukommenden Planungsermessens kann von einer Fehlerhaftigkeit der Entscheidung erst dann ausgegangen werden, wenn eine alternativ in Betracht kommende Lösung sich als die eindeutig vorzugswürdige Lösung hätte aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, Urteil vom 09. Juli 2008, BVerwGE 131, 274 und juris, Rn. 135).

106

Als Ergebnis ihrer Untersuchung hat die Antragsgegnerin ursprünglich das unmittelbar am Europakreisel gelegene Gelände als am besten geeignet für einen Stadionbau angesehen, wobei der Schwerpunkt der Bewertung auf die verkehrliche Erschließung des Geländes gelegt wurde. Die erforderlichen Grundstücksflächen waren indessen dort nicht verfügbar. Diese Grundstücksverfügbarkeit war beim ausgewählten Standort gegeben, der sich unter den Gesichtspunkten der Umweltverträglichkeit und der Verkehrserschließung jedenfalls nach dem bei der Standortalternativenprüfung angelegten und hierbei auch vertretbaren gröberen Prüfungsraster als vergleichbar erweist. Dass sich ein anderer Standort anhand der genannten Kriterien als besser geeignet hätte aufdrängen müssen, ist nicht ersichtlich. Dies gilt insbesondere für die Standorte „Bruchweg“ und „Portland“. Während der Standort „Bruchweg“ in unmittelbarer Nähe zu Wohngebieten gelegen ist und damit ein großes Konfliktpotential im Hinblick auf den Lärmschutz gegeben ist, weist der Standort „Portland“ eine schlechtere Anbindung an den öffentlichen Personennahverkehr auf als das ausgewählte Gelände.

107

c. Auch unter dem Gesichtspunkt der Klimaökologie, der nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 lit. a BauGB in die Abwägung einzustellen ist, erweist sich die Abwägungsentscheidung zugunsten des Standortes südlich des Europakreisels dem Grunde nach, d.h. mit Ausnahme der Festsetzung zum Parkdeck, nicht als abwägungsfehlerhaft.

108

aa. Zur klimatologischen Verträglichkeit der im Bereich des Bebauungsplanes vorgesehenen Bebauung stellt die Begründung des Bebauungsplanes im Wesentlichen auf die Ergebnisse des vom Büro Ö. erstellten Klimagutachtens ab. Dieses Gutachten war geeignete Grundlage für die Abwägungsentscheidung. Gegen dessen Methodik ergeben sich keine durchgreifenden Bedenken.

109

Soweit die Antragsteller darauf abstellen, dass hinsichtlich des Kaltluftabflusses keine großräumige Betrachtung erfolgt sei, ist die Erklärung der Antragsgegnerin hierfür nachvollziehbar, dass die Modellrechnungen auf den Einwirkungsbereich des Projektes begrenzt worden seien und eine auf das gesamte westliche Freiraumgefüge angelegte Untersuchung nicht die erforderliche Detailgenauigkeit erbracht hätte. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass sich weitere Auswirkungen aus einer auf das gesamte Freiraumgefüge abstellenden Betrachtung hätten ergeben können, wenn die Untersuchung im Nahbereich die möglichen Auswirkungen des Vorhabens bereits umfassend wiedergibt.

110

Was den von Prof. Dr. K. für die Antragsteller in der mündlichen Verhandlung bekräftigten Einwand angeht, dass es sinnvoll gewesen wäre, die einzelnen Klimaparameter durch gleichzeitige Messungen zu erfassen, die sich über den Lauf eines Jahres erstrecken, werden die Grundlagen des Gutachtens hierdurch nicht in Frage gestellt. Einerseits lagen der Bewertung Erhebungen aus den Jahren 1988 bis 1991 zugrunde, die sich jeweils über den Zeitraum des gesamten Jahres erstreckten. Andererseits sind die Ergebnisse der damaligen Messungen in den Jahren 2006 und am Stadionstandort 2008 in den Sommermonaten durch erneute Messungen verifiziert worden. Dabei ist nachvollziehbar, dass die klimatischen Wirkungen der Kaltluftentstehung und des Kaltluftabflusses in diesen Monaten mit hoher Tagestemperatur in den innerstädtischen Wohngebieten am effektivsten sind. Die Mächtigkeit des Kaltluftvolumenstromes wurde im Jahre 1991 durch Messungen ermittelt.

111

Der Einwand der Antragsteller, dass es sich bei den verwendeten Modellen MISKAM und ENVIMET nicht um Kaltluftabflussmodelle handele und diese von daher nicht geeignet seien, die Wirkungen lokaler Zirkulationsverhältnisse auf die Stadt Mainz darzustellen, greift ebenfalls nicht durch. So berücksichtigt das Klimagutachten, dass durch das Modell MISKAM laminar fließende Kaltluft nicht konkret nachgebildet werden kann. Nach Darstellung der Gutachter ergeben sich aus den Rechenergebnissen lediglich Orientierungswerte, die in Ermangelung geeigneter mikroskaliger Modelle für die Bewertung hilfsweise herangezogen worden seien. Die Verwendung mesoskaliger Modelle wird von den Gutachtern nicht als sinnvoll angesehen, da sie kleinräumige Projekte nur grob erfassten und ungenau seien. Ein derartige Unwägbarkeiten ausschließendes mesoskaliges Modell konnte auch Prof. Dr. K. nicht benennen. Vielmehr sprach er sich in der mündlichen Verhandlung für die Kombination mehrerer Modelle aus. Auch hieraus können sich aber wiederum nur Näherungswerte ergeben, so dass eine gegenüber dem Klimagutachten eindeutig überlegene Untersuchungsmethode nicht festgestellt werden kann.

112

Soweit die Antragsteller anmerken, dass die Funktion der Ventilationsbahnen nur im Hinblick auf den Kaltluftabfluss und nicht im Hinblick auf andere Klimaereignisse untersucht worden sei, kann nur hinsichtlich des Kaltluftabflusses eine abwägungserhebliche Bedeutung der im Bereich der Ventilationsbahnen zu erwartenden klimatischen Beeinträchtigungen festgestellt werden. Anhaltspunkte dafür, dass sich das Stadionvorhaben auch durch weitere klimatische Effekte in erheblicher Weise auswirken könnte, sind nicht ersichtlich.

113

Im Hinblick auf die von den Gutachtern durchgeführten Tracergasversuche hat die Antragsgegnerin die Schlüssigkeit der Messungen aus der Aufgabenstellung des Gutachtens heraus erklärt. Mit Hilfe der Tracergasanalysen sollte festgestellt werden, ob Kaltluft aus dem Strömungskorridor nördlich von Bretzenheim in zentrumsnahe Lagen gelangt. Hierfür wurden am Tag der Messung repräsentative Rahmenbedingungen vorgefunden. So konnte bei Durchführung des Versuchs das für Strahlungstage typische örtliche Strömungsgeschehen beobachtet werden.

114

Schließlich kann auch nicht festgestellt werden, dass das Gutachten lediglich auf die Verhältnisse des angegriffenen Bebauungsplanes „B 157“ abstellt und nicht die Summenwirkung der weiteren betroffenen Bebauungspläne berücksichtigt. So beziehen die Gutachter den Umstand in ihre Überlegungen ein, dass durch die geplante Hochschulerweiterung (Bebauungsplan B 132/B 158) bereits großflächig klimaökologisch aktiv und passiv wirkende Freiflächen verloren gehen. Als klimatisch wirkende Ausgleichsmaßnahme wird bei der Betrachtung berücksichtigt, dass entsprechend dem Bebauungsplanentwurf "Hochschulerweiterung südlich des Europakreisels (B 158)" die maximale Gebäudehöhe im südlichen Plangebiet von 12 auf 4 m reduziert wurde. Im Hinblick auf westliche Luftströmungen wird der Lee-Effekt der 12 m hohen Gebäudekörper im Bereich des Hochschulerweiterungsgeländes mit in die Betrachtung einbezogen. Die für das Bebauungsplangebiet B 158 angenommenen Quader in einem Ausmaß von 32 x 16 x 12 m stellen den „worst case“ einer Bebauung dieses Plangebietes dar. Aus dem Bebauungsplan B 138 "Zwischen Universitätscampus, Albert Schweitzer-Straße, Draiser Straße und K 3" sind keine weitergehenden Beeinträchtigungen der klimatologischen Verhältnisse zu erwarten, da dieser Bebauungsplan, was das Hochschulgelände betrifft, im Wesentlichen sportliche Freiflächen und nur ausnahmsweise bauliche Anlagen als Umkleide-, Lager- und Betriebsgebäude bis zu einer Höhe von 3 m zulässt. Hinsichtlich der im Bereich des Hochschulgeländes bestehenden Parkflächen ist deren Entsiegelung durch eine vertragliche Vereinbarung zwischen der Antragsgegnerin und dem Land Rheinland-Pfalz als Eigentümer der Flächen abgesichert, so dass die hier planerisch mögliche Errichtung einer 2,50 m hohen Parkpalette nicht mehr relevant werden kann.

115

bb. Soweit der Bebauungsplan die Errichtung des Stadions selbst zulässt, beruht dies auf einer fehlerfreien Abwägung der klimaökologischen Belange.

116

Insoweit erkennt die Antragsgegnerin in der Begründung des Bebauungsplanes gestützt auf die überzeugende Beschreibung der Ausgangssituation im Klimagutachten an, dass es sich bei dem Freiraum westlich von Bretzenheim, in dem sich der Stadionstandort befindet, um einen klimaökologisch bedeutsamen Bereich handelt. Er ist einerseits gekennzeichnet durch ein dort befindliches Kaltluftentstehungsgebiet. Andererseits erstreckt sich in östlicher Richtung ein Strömungskorridor, dem für die Frisch- und Kaltluftzufuhr im Unteren Zahlbachtal maßgebliche Bedeutung zukommt. Dabei ist von einer besonderen Empfindlichkeit des Kaltluftstromes auszugehen, die bereits in dem Teil „Stadtklima“ des Umweltberichtes der Antragsgegnerin aus dem Jahre 1994 zum Ausdruck kommt. Hierin wird ausgeführt, dass jede Planung darauf Rücksicht nehmen müsse, dass Kaltluftabflüsse generell instabil und von geringer Mächtigkeit seien und deshalb auf Eingriffe sehr sensibel reagierten. Dies treffe insbesondere auf die Frischluftschneise zu, die sich südlich der geplanten Erweiterung des Universitätsgeländes befinde (Umweltbericht 1994, Teil „Stadtklima“ Textband, S. 73). Vor diesem Hintergrund ziehen die Gutachter in nachvollziehbarer Weise den Schluss, dass städtebauliche Maßnahmen nur dann vertretbar seien, wenn der Strömungskorridor in seiner Funktion und Wirkungsweise weiterhin gesichert bleibe und nicht nachhaltig geschwächt werde.

117

Zur Bewertung der durch die Planung zu erwartenden Beeinträchtigungen des Kaltluftstromes greifen die Gutachter in Ermangelung normativer Vorgaben in vertretbarer Weise auf die in der VDI-Richtlinie 3787, Bl. 5 (Umweltmeteorologie, Lokale Kaltluft) enthaltene Einschätzung zurück. Hiernach sind die planerischen Auswirkungen bezogen auf einen Kaltluftvolumenstrom von etwa 10.000 m³/sec bei einer Reduktion um mehr als 10 % als hoch anzusehen und meist negativ zu bewerten. Dieser Grenzziehung kommt zwar kein verbindlicher Charakter zu. Indessen ergibt sich aus den weiteren Ausführungen unter Nr. 5.3 der VDI-Richtlinie, dass dieser Wert als auf fachkundiger Grundlage erstellter Vorschlag für eine Bewertung der Reduzierung des Kaltluftabflusses verstanden werden kann.

118

Im Klimagutachten erfolgt eine in nachvollziehbarer Weise auf die besonderen Verhältnisse des Unteren Zahlbachtales angepasste Modifizierung dieser Bewertungsskala. Im Hinblick auf das an der unteren Grenze der Klimawirksamkeit liegende Kaltluftvolumen von 9.800 m³/sec im Bereich des Unteren Zahlbachtals sowie zu erwartende weitere bauliche Veränderungen sehen die Gutachter bereits eine Beeinträchtigung von mehr als 8,5 % des Kaltluftvolumenstromes als fachlich nicht mehr vertretbar an. Als bedingt fachlich vertretbar werden solche Veränderungen eingestuft, die sich zwischen 7,0 und 8,5 % bewegen. Als fachlich vertretbar werden hiernach alle Varianten bewertet, die den Kaltluftvolumenstrom im Unteren Zahlbachtal um weniger als 7 % verringern. Diese Grenze wird durch ein den Vorgaben des Bebauungsplanes entsprechendes Stadionbauwerk mit einer Höhe von bis zu 20 m und einem mit Rasengittersteinen gepflasterten Parkplatz im Norden des Plangebietes mit einem Wert von 4,6 % erheblich unterschritten. Hiernach ist aber davon auszugehen, dass von dem Stadion selbst keine nachhaltige Beeinträchtigung des Kaltluftstromes ausgeht.

119

Dies gilt gleichermaßen, wenn man im Sondergebiet 2 (SO 2) leicht eingetiefte Parkdecks mit einem extensiv begrünten Dach vorsieht. In diesem Fall ist mit einer Reduzierung des Kaltluftstromes um weniger als 7 % zu rechnen, die sich nach dem Maßstab des Gutachtens ebenfalls als fachlich vertretbar darstellt. Voraussetzung hierfür ist, dass – wie im Bebauungsplan vorgesehen – das Baufeld im Sondergebiet 1 auf einer Fläche von maximal 33.000 qm bebaut werden kann.

120

Die Antragsgegnerin hat bei ihrer auf den Ergebnissen des Gutachtens aufbauenden Abwägung auch den Umstand angemessen berücksichtigt, dass der Kaltluftstrom in Unteren Zahlbachtal mit 9.800 m³/s an der Untergrenze der als klimatologisch wirksam anzusehenden Kaltluftmenge liegt. Dies wird daran deutlich, dass sie Vorschläge der Gutachter für Ausgleichsmaßnahmen übernommen hat. So wird in Ziffer 3.1 der textlichen Festsetzungen darauf hingewiesen, dass bei dem erforderlichen Umbau des bestehenden Universitätsparkplatzes südlich des Dalheimer Weges eine Teilentsiegelung durch Änderung des Belags vorgenommen werden soll. Weiterhin sollen die Vegetationsflächen im Bereich des Bebauungsplanes B 138 innerhalb des in dem klimatologischen Gutachten beschriebenen Strömungskorridors langfristig gesichert werden. Nach Ziffer 1.4.1 soll die erforderliche Bepflanzung mit Bäumen und Sträuchern im gesamten Plangebiet in nicht windhemmender Anordnung erfolgen.

121

cc. Soweit der Bebauungsplan neben dem Stadiongebäude im Bereich des Sondergebietes 2 nicht nur das oben erwähnte begrünte Parkdeck, sondern auch andere Ausgestaltungen zulässt, erweist sich die Abwägung indes als fehlerhaft, weil die Bedeutung der klimaökologischen Funktion des Parkdecks nicht mit dem ihr zukommenden Gewicht berücksichtigt wurde.

122

In der Begründung des Bebauungsplanes stellt die Antragsgegnerin unter Bezugnahme auf die Ergebnisse des Klimagutachtens entscheidend darauf ab, dass die Realisierung eines Parkdecks grundsätzlich möglich sei. Die Beeinträchtigung des Kaltluftstromes im Unteren Zahlbachtal bleibe bei allen untersuchten Varianten auf einen Wert von unter 10 % beschränkt, ab dem nach der VDI-Richtlinie 3787 eine gravierende Reduktion des Kaltluftstromes anzunehmen sei. Indem die Antragsgegnerin auf die in der VDI-Richtlinie genannte Grenze für die Kaltluftvolumenreduktion abstellt, verkennt sie, dass die Gutachter von Ö. aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse zu einer strengeren Grenzziehung (8,5%) gelangt sind. Im Übrigen wird nicht hinreichend berücksichtigt, dass die Gutachter die untersuchten Varianten hinsichtlich ihrer Klimaverträglichkeit sehr differenziert bewerten. Als uneingeschränkt fachlich vertretbar kann nach der Klimauntersuchung nur ein mit einem extensiv begrünten Dach versehenes – leicht eingetieftes - Parkdeck bis zu einer Höhe von 4 m empfohlen werden. Nur bei einer solchen Ausgestaltung ist – wie oben bereits dargelegt – gewährleistet, dass die von den Gutachtern vorgesehene Grenze für die Annahme einer fachlichen Vertretbarkeit der Reduzierung des Kaltluftstromes von 7 % nicht überschritten wird.

123

Bei den anderen untersuchten Varianten (4 m hohes unbegrüntes Parkdeck sowie abgesenktes unbegrüntes Parkdeck), wirkt sich der Umstand entscheidend aus, dass infolge der stärkeren Aufheizung und verringerten Abkühlung der Flächen durch aufsteigende Luftmassen eine thermische Barrierewirkung entsteht, die zu einer erheblich größeren Reduzierung des Kaltluftvolumenstroms im Unteren Zahlbachtal führt.

124

Diese Ausgestaltungen eines Parkdecks werden von den Gutachtern daher nur als fachlich bedingt geeignet bewertet. So ergibt sich für das 4 m hohe unbegrünte Parkdeck eine Kaltluftreduzierung um 8,3 %. Dabei ist noch nicht die Aufnahme eines weiteren 18 m hohen Bauwerks im Norden des Sondergebietes 1 in den Bebauungsplan berücksichtigt, wodurch eine weitere Reduzierung des Volumenstromes zu erwarten ist. Hiernach wird bei einem unbegrünten Parkdeck ein Wert von 8,5 % nahezu erreicht, bei dessen Überschreiten nicht mehr von einer fachlichen Vertretbarkeit der Planung unter klimaökologischen Gesichtspunkten ausgegangen werden kann. Die Zulassung eines unbegrünten Parkdecks widerspräche aus Sicht der Gutachter zudem der Gesamtplanungskonzeption, die auch aus klimatologischen Gründen eine Entsiegelung der Parkflächen am Dalheimer Weg vorsehe.

125

Indem die Antragsgegnerin auch Bebauungsvarianten zulässt, deren Auswirkungen an die im Ö.-Gutachten genannte Grenze der klimaökologischen Verträglichkeit heranreichen, trägt sie dem besonderen Gewicht dieses Belangs, das nicht zuletzt in dem – die Bebauung erst ermöglichenden – Zielabweichungsbescheid zum Ausdruck kommt, nicht hinreichend Rechnung.

126

So ergibt sich bereits aus dem Umweltbericht 1994, dass es sich bei dem Freiraum westlich von Bretzenheim und den dort vorhandenen Strömungskorridoren um ein klimaökologisch besonders sensibles Gebiet handelt. Ferner ist auf den Umstand zu verweisen, dass der Gesamtvolumenstrom der Kaltluft im Unteren Zahlbachtal mit 9.800 m³/s bereits an der unteren Grenze der als klimatologisch wirksam anzusehenden Kaltluftmenge liegt. Eine weitere Schwächung des als besonders sensibel einzuschätzenden Stromes ist daher so weit wie möglich zu vermeiden. Dass die Ausdehnung der Ausgestaltungsmöglichkeiten der Parkdecks auf Varianten ohne begrüntes Dach einer besonderen Rechtfertigung bedarf, ergibt sich vor allem aber auch daraus, dass im Rahmen des Zielabweichungsverfahrens die obere Naturschutzbehörde im Hinblick auf die damit eintretende Verschlechterung des Kaltluftabflusses generell Bedenken gegen die Errichtung eines Parkdecks erhoben hatte. Auch die Geschäftsstelle der Planungsgemeinschaft Rheinhessen-Nahe hatte ein Parkdeck zwar nicht grundsätzlich abgelehnt, aber Wert darauf gelegt, dass eine Variante mit möglichst geringer Reduktion des Kaltluftstromes realisiert werden sollte. Dementsprechend stellte die obere Landesplanungsbehörde bei ihrer Entscheidung darauf ab, dass die untersuchten Varianten 2 (Stadion mit Parkplatz) und 2 b (Stadion mit begrüntem Parkdeck) als fachlich vertretbar bewertet worden seien und die Klimafunktion des Gebiets „mit diesen Planvarianten … nicht erheblich beeinträchtigt“ werde. Vor diesem Hintergrund hätte es einer besonderen Rechtfertigung bedurft, um im Rahmen der Bauleitplanung von diesen Vorgaben abzurücken. Eine solche Begründung ist hier nicht erfolgt.

127

Eine derartige Rechtfertigung ergibt sich insbesondere nicht aus den in der Begründung des Bebauungsplanes angesprochenen weiteren Maßnahmen zur Vermeidung klimaökologischer Negativeffekte (Teilentsiegelung des Parkplatzes Dalheimer Weg, Sicherung der Vegetationsflächen im Strömungskorridor, lockere Anordnung der Baumbepflanzung östlich des Stadions, Sicherung der nicht benötigten Flächen als landwirtschaftliche Nutzflächen). Diese Vorkehrungen sind nämlich bereits bei allen untersuchten Varianten vorgesehen, so dass die stärkere Beeinträchtigung, die von den unbegrünten Ausgestaltungen auf das Kaltluftvolumen ausgeht, hierdurch nicht relativiert werden kann.

128

dd. Erweist sich nach alledem der Bebauungsplan im Hinblick darauf als abwägungsfehlerhaft und damit rechtswidrig, dass die Antragsgegnerin für die Ausgestaltung der Parkdecks im Bereich des Sondergebietes 2 (SO 2) neben einer extensiv begrünten Überdachung auch die Möglichkeit zugelassen hat, ein unbegrüntes Parkdeck zu errichten, so konnte sich der Senat auf den Ausspruch der Teilunwirksamkeit des angefochtenen Bebauungsplans beschränken. Von einer nur teilweisen Unwirksamkeit ist auszugehen, wenn die restlichen Festsetzungen auch ohne den nichtigen Teil noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB bewirken können und mit der gebotenen Sicherheit anzunehmen ist, dass die Gemeinde auch einen Bebauungsplan dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (vgl. BVerwG Beschluss vom 18. Juli 1989, BVerwGE 82, 225 (230) und juris, Rn. 20; Beschluss vom 20. August 1991, NVwZ 1992, 567 und juris Rn. 16).

129

Im Hinblick auf den angefochtenen Bebauungsplan ergeben sich keine Auswirkungen auf andere Festsetzungen, wenn die Ausgestaltungsmöglichkeiten der Parkdecks eingeschränkt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich die möglichen Varianten bei der Ausführung eines Parkdecks letztlich auf die drei im Klimagutachten vorgesehenen Möglichkeiten 2 b (extensiv begrünt) sowie 2a (unbegrünt) und 2 c (unbegrünt, abgesenkt) beschränken. Die Begründung des Bebauungsplanes nimmt insoweit auf die in der Klimauntersuchung vorgesehenen Modelle Bezug. Auch kann angenommen werden, dass die Antragsgegnerin einen Bebauungsplan dieses eingeschränkten Inhaltes erlassen hätte. Ihr Interesse geht vorrangig dahin, überhaupt die Errichtung von Parkdecks – gleich welcher Ausführung – zu ermöglichen, da sie im Hinblick auf das von ihr erstellte Verkehrskonzept ein Interesse daran hat, die hierin vorgesehene Zahl von Stellplätzen zu gewährleisten. Dies kann aber ab 2015 nur durch Nutzung von Parkdecks erreicht werden, da zu diesem Zeitpunkt eine Verdoppelung der stadionnah zur Verfügung stehenden Stellplätze auf die maximal zulässige Kapazität von 2.200 vorgesehen ist.

130

d. Eine fehlerhafte Abwägung kann auch nicht im Hinblick auf das dem Bebauungsplan zugrunde liegende Verkehrskonzept angenommen werden. Das Konzept beruht auf nachvollziehbaren Annahmen zu der voraussichtlichen Verkehrsentwicklung. Hiernach kann angenommen werden, dass für den Individualverkehr ausreichend Stellplätze zur Verfügung stehen und auch die Kapazitäten des öffentlichen Personennahverkehrs ausreichen.

131

Die Antragsteller machen im Hinblick auf die Stellungnahme des Landesbetriebes Mobilität Worms vom 5. August 2009 geltend, dass der Landesbetrieb seine positive Stellungnahme zu der Planung davon abhängig gemacht habe, dass sich die Grundlagen und Annahmen des Verkehrskonzeptes nicht änderten und damit trotz der damit verbundenen Unwägbarkeiten ein von der Antragsgegnerin prognostizierter Sachverhalt festgeschrieben werde.

132

Ungeachtet der Frage, ob aus der fachbehördlichen Stellungnahme des Landesbetriebes Mobilität überhaupt eine rechtlich relevante Vorgabe für die Planung und damit aus ihrer Nichtbeachtung eine fehlerhafte Berücksichtigung der nach § 1 Abs. 6 Nr. 9 BauGB zu beachtenden Belange des Verkehrs abgeleitet werden kann, kann der Stellungnahme des Landesbetriebes Mobilität die ihr von den Antragstellern zugeschriebene Aussage nicht entnommen werden. In der ergänzenden Stellungnahme des Landesbetriebes Mobilität wird lediglich die Erwartung zum Ausdruck gebracht, dass das Verkehrskonzept bei der weiteren Planung und Umsetzung des Vorhabens Berücksichtigung findet, und ein Abstimmungsbedarf gesehen, wenn die Planung der Bebauungspläne B 157 und B 158 „Hochschulerweiterung südlich des Europakreisels“ von diesem Verkehrskonzept abweichen sollten.

133

Die von den Antragstellern angesprochene Diskrepanz zwischen dem Worst-Case-Szenario an einem Spieltag in der Wochenmitte und dem Umstand, dass in den Zeitfenstern der frühen Samstags- und Sonntagsspiele ein höherer Spitzenfaktor zu verzeichnen sei, erklärt sich daraus, dass es sich hierbei um eine relative Spitze am jeweiligen Tag handelt. Die absolute Belastung ist indessen an einem normalen Wochentag zu Zeiten der nachmittäglichen Berufsverkehrsspitze erheblich höher als am frühen Nachmittag eines Samstages oder Sonntages.

134

Hinsichtlich der Bedenken der Antragsteller gegen den Modal-Split-Ansatz, wonach nach dem Verkehrskonzept private Pkw mit durchschnittlich 2,75 Personen besetzt sind, kann nicht festgestellt werden, dass diese als prognostisch anzusehende Annahme außerhalb einer als vertretbar anzusehenden Bandbreite läge. Der gewählte Ansatz ergibt sich aus einer Zusammenschau mehrerer Untersuchungen als Mittelwert. Bei den untersuchten Stadien wurde lediglich für Paderborn ein geringerer Wert von 2,5 Personen pro Pkw angenommen. Dabei ist weiter zu berücksichtigen, dass die Besetzung der Fahrzeuge von der Attraktivität der Spielpaarung, vom Erhebungstag, der Stadiongröße und der Anziehungskraft des Vereines abhängt.

135

Hinsichtlich des Stellplatzbedarfes führen die Antragsteller einerseits an, dass hierzu eine konkrete Bedarfsermittlung für den Bereich des geplanten Stadions fehle und monieren andererseits, dass die Antragsgegnerin von den Vorgaben der von ihr herangezogenen technischen Empfehlungen der FIFA abweiche. Der aus der FIFA-Empfehlung abgeleitete Stellplatzschlüssel von 1:6 (Verhältnis der Anzahl der Stellplätze zur Zahl der Stadionbesucher) wird im Verkehrskonzept anhand der tatsächlich zur Verfügung stehenden Stellplätze verschiedener anderer Stadionstandorte verifiziert, die sich in der Praxis der jeweiligen Standorte als ausreichend erwiesen haben. Der Stellplatzschlüssel liegt bei den Vergleichsstandorten bei 1:5 oder 1:6. Die Antragsgegnerin hat auf den von der FIFA empfohlenen Schlüssel abgestellt und dabei auf die hohe Qualität des öffentlichen Personennahverkehrs verwiesen. Hiernach ist aber davon auszugehen, dass der Stellplatzschlüssel eine hinreichend gesicherte Prognosegrundlage darstellt.

136

Was den Bedarf an Busparkplätzen angeht, kann die Antragsgegnerin auf in Mainz erhobene Erfahrungswerte verweisen, da die Zahl der mit Bussen anreisenden auswärtigen Fans von der Polizei zur Einschätzung der Sicherheitslage vor jedem Spiel erfasst wird. Insoweit ist die Schlussfolgerung der Antragsgegnerin, es sei gerechtfertigt, von den Bedarfsdaten der FIFA-Empfehlung abzuweichen, nicht zu beanstanden.

137

Soweit die FIFA-Empfehlung einen Radius von 1.500 m um den Stadionstandort als Höchstentfernung für Parkplätze angibt, ist die Interpretation der Antragsgegnerin nachvollziehbar, dass Park-and-Ride-Parkplätze hiervon differenzierend gesehen werden müssten. Die von der FIFA angenommene Stellplatzentfernung legt den bis zu den Parkplätzen zurückzulegenden Fußweg zugrunde und stellt gleichzeitig auf die akzeptable Zeitdauer bis zum Erreichen des eigenen Fahrzeugs ab.

138

Die im Verkehrskonzept vorgesehenen Stellplätze auf dem Universitätscampus und dem Messegelände sind durch vertragliche Vereinbarungen abgesichert. Nach Darstellung der Antragsgegnerin ist nicht damit zu rechnen, dass der Parkplatz am bisherigen Stadionstandort „Bruchweg“ einer anderen Nutzung zugeführt wird, selbst wenn das dort vorhandene Stadion nicht dauerhaft erhalten bleiben sollte.

139

Soweit die Antragsteller die Frage aufwerfen, ob Sonderspiele außerhalb des regulären Bundesligaspielbetriebes im Verkehrskonzept berücksichtigt werden, kann darauf abgestellt werden, dass auch bei solchen Spielen die maximale Stadionauslastung von 35.000 Personen nicht überschritten und daher auch dieser Fall vom Verkehrskonzept bereits erfasst wird. Soweit sonstige Veranstaltungen, deren Art und Ausmaß im Vorhinein nicht absehbar sind, im Stadion stattfinden sollten, ist zu den verkehrlichen Anforderungen eine Einzelfallbetrachtung erforderlich.

140

Hinsichtlich des Anwohnerschutzes in Mainz-Bretzenheim sieht das Verkehrskonzept Zufahrtskontrollen im nordwestlichen Bereich des Stadtteiles vor. Ein ausgeprägter Parksuchverkehr in anderen Bereichen Bretzenheims wird seitens der Antragsgegnerin nicht erwartet. Hierzu verweist sie darauf, dass die zur Verfügung stehenden Parkplätze vielfach bereits durch Anwohner belegt seien. Hinzu komme ein hoher Anteil von Dauerkarteninhabern, die die nach ihren Erfahrungen günstigsten Parkmöglichkeiten ansteuerten. Die Überlegungen der Antragsgegnerin erscheinen folgerichtig, da es wenig Sinn macht, eine aufwändige Parkplatzsuche zu betreiben, wenn andernorts damit zu rechnen ist, dass ausreichend Parkplätze zur Verfügung stehen. Gerade Dauerkarteninhaber werden Parkplätze nutzen, bei denen sie erfahrungsgemäß von freien Stellflächen ausgehen können. Hierdurch ergibt sich auch keine Notwendigkeit eines von den Antragstellern angesprochenen Parkleitsystems. Dem Anwohnerschutz trägt überdies der Umstand Rechnung, dass das Verkehrskonzept ein Monitoring vorsieht. Hiernach ist die Einrichtung einer Arbeitsgruppe geplant, die die Wirksamkeit der im Konzept vorgesehenen Maßnahmen überprüfen und das Verkehrskonzept gegebenenfalls anpassen soll.

141

Beruht das Verkehrskonzept hiernach auf einer rechtlich nicht zu beanstandenden prognostischen Grundlage, so ergibt sich keine Notwendigkeit der Frage nachzugehen, welche Lösungsmöglichkeiten für den Fall bestehen, dass sich die bisherige Verkehrsprognose als fehlerhaft erweist. Die Antragsgegnerin hat die mit dem Verkehrskonzept verbundenen Prognoseunsicherheiten in zureichender Weise dadurch aufgefangen, dass sie die Einrichtung einer Arbeitsgruppe zu dessen Überprüfung vorsieht. Von ihr kann indessen nicht verlangt werden, für alle denkbaren Fälle einer von der Prognose abweichenden Entwicklung bereits eine fertig ausgearbeitete Lösung vorzuhalten.

142

e. Die Antragsgegnerin hat weiterhin Gesichtspunkte des Lärmschutzes in ihrer Abwägung nicht fehlerhaft beurteilt.

143

Auch dann, wenn die Umsetzung des Bebauungsplanes nicht zwangsläufig an den Vorgaben der Sportanlagenlärmschutzverordnung - 18. BImSchV - scheitern muss, kann sich eine Ungültigkeit des dem Vorhaben zugrunde liegenden Bauleitplanes daraus ergeben, dass im Rahmen der planerischen Abwägung die Schutzwürdigkeit der Umgebung, was Lärmbeeinträchtigungen angeht, verkannt und damit falsch beurteilt worden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.08.1999, BVerwGE 109, 246 und juris, Rn. 22 ff.; Reidt/Schiller, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: 1. März 2010, § 1 18. BImSchV Rn. 13 ff.).

144

Anhand dieses Maßstabes ist aber nicht erkennbar, dass die Antragsgegnerin den Gesichtspunkt des Lärmschutzes dadurch fehlerhaft beurteilt hat, dass sie die Möglichkeit zusätzlicher Fußballspiele neben den Spielen in der 1. oder 2. Bundesliga nicht in die Überlegungen einbezogen hat. Nach Auffassung der Antragsteller sei an eine Beteiligung der Mannschaft des 1. FSV Mainz 05 e.V. an Ausscheidungsturnieren wie dem DFB-Pokal, der Teilnahme an der Europe- oder der Champions-League zu denken. In Betracht kämen ebenso Spiele verschiedener Fußballnationalmannschaften.

145

Durch solche Spiele ist aber keine wesentliche qualitative Veränderung der von dem Vorhaben ausgehenden Lärmbeeinträchtigungen zu erwarten. Das dem Bebauungsplan zugrundeliegende Lärmgutachten des Schalltechnischen Ingenieurbüros P. P. hat hinsichtlich der zeitlichen Lage möglicher Spiele bereits die hierzu auch bei Sonderspielen denkbaren Varianten im Wesentlichen erfasst und eine maximale Stadionnutzung mit 35.000 Zuschauern zugrundegelegt. Hiernach steht aber nicht zu erwarten, dass sich für die Sonderspiele gegenüber den beurteilten Bundesligaspielen abweichende Immissionswerte ergeben. Soweit die Einhaltung der Immissionsrichtwerte, insbesondere wenn Ruhezeiten oder die Nachtzeit betroffen sind, teilweise nur unter Inanspruchnahme der Regelung für seltene Ereignisse nach § 5 Abs. 5 18. BImSchV in Verbindung mit Nr. 1.5 des Anhangs zu dieser Verordnung gewährleistet ist, wird durch die zusätzlichen Spiele die in Anhang 1.5 der Sportanlagenlärmschutzverordnung genannte Höchstzahl von 18 Kalendertagen, bei denen die Geräuschimmissionen die Immissionsrichtwerte um bis zu 10 dB(A) überschreiten können, nicht überschritten. Zudem kann bei Beteiligung internationaler Mannschaften im Einzelfall auch eine Überschreitung der Anzahl der seltenen Ereignisse nach Nr. 1.5 des Anhangs zur Sportanlagenlärmschutzverordnung nach § 6 18. BImSchV zugelassen werden. Hinsichtlich weiterer sportlicher Nutzungen des Stadions zum Trainingsbetrieb und zu Spielen der Amateurmannschaften ist wegen des erheblich geringeren Zuschauerinteresses bereits nicht mit einer erheblichen Veränderung der ohne das Stadion bestehenden Lärmsituation zu rechnen. Eine von den Antragstellern befürchtete beeinträchtigende Nutzung des Fußballstadions durch Konzerte oder sonstige Musikgroßveranstaltungen außerhalb von geschlossenen Räumen ist in Nr. 1.1.1 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes ausdrücklich ausgeschlossen.

146

Soweit die Antragsteller darauf hinweisen, der Bebauungsplan eröffne die Möglichkeit, auch ein Bauwerk mit einer Höhe von 25 m zu errichten, was im Lärmgutachten ebenso wenig berücksichtigt werde wie die in den Genehmigungsunterlagen für das Stadion vorgesehenen offen gestalteten Ecken, besteht im Bauleitplanverfahren keine Notwendigkeit, alle Einzelheiten eines auf der Grundlage des Bebauungsplanes genehmigungsfähigen Bauwerkes zu erfassen. Vielmehr kann die entsprechende Betrachtung lediglich eine typische Ausgestaltung des Stadions zugrunde legen, und Fragen zur näheren Ausgestaltung dem Genehmigungsverfahren überlassen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 06.03.1989, BRS 49 Nr. 44 und juris, Rn. 7; Beschluss vom 08.03.2010 - 4 B 76/09 -, juris, Rn. 7).

147

Eine Berücksichtigung des Parkplatzsuchverkehrs bei der immissionsschutzrechtlichen Betrachtung erscheint im Hinblick auf die Ausführungen zum Verkehrskonzept deshalb nicht erforderlich, weil nicht mit einem nennenswerten Aufkommen eines solchen Verkehrs zu rechnen ist.

148

Nachdem nach den Feststellungen der Gutachter mit Ausnahme des Bereiches des Hochschulerweiterungsgeländes nicht mit einer erheblichen Zunahme der Verkehrslärmbelastung zu rechnen ist, ergibt sich auch keine Notwendigkeit, diesen Umstand weitergehend in die Abwägung einzubeziehen. Angesichts der Tatsache, dass die Lärmbeeinträchtigung durch das Stadion nur temporär auftritt, muss hierzu auch nicht nach der bestehenden Vorbelastung differenziert werden. Der im Bereich des Hochschulerweiterungsgeländes zu erwartenden Überschreitung der genannten Erheblichkeitsschwelle wurde durch entsprechende Anforderungen an den Schallschutz im Rahmen der Festsetzung des Bebauungsplanes "Hochschulerweiterung südlich des Europakreisels (B 158)" Rechnung getragen.

149

Soweit die Antragsteller hinsichtlich der Zuschauerströme darauf abstellen, dass die Berechnung des Beurteilungspegels anhand der für lange, gerade Fahrstreifen geltenden Bestimmungen der Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen (RLS-90) erfolgt sei und man nicht auf das Teilstückverfahren abgestellt habe, ist bereits nicht erkennbar, nach welchen Kriterien das Teilstückverfahren hätte berücksichtigt werden können. Die Antragsteller haben nicht dargelegt, dass die in Nr. 4.4 RLS-90 in Abgrenzung zum Teilstückverfahren für das Verfahren „langer, gerader Fahrstreifen“ genannten Voraussetzungen nicht vorliegen.

150

Schließlich hat die Antragsgegnerin schlüssig dargelegt, wie sich die Stadionnutzungsdauer von 170 Minuten zusammensetzt. In diese wurden ein Zeitraum von einer Stunde vor Spielbeginn, die 90-minütige Spieldauer, eine Pause von 15 Minuten sowie eine 5 Minuten dauernde Nachspielzeit einberechnet. Wie der Gutachter in der mündlichen Verhandlung dargelegt hat, sei nach Spielende im Stadioninnenraum erfahrungsgemäß nicht mehr mit einer nennenswerten Lärmentwicklung zu rechnen. Einer möglicherweise verlängerten Aufenthaltsdauer vor einem Spiel wurde bei der Begutachtung dadurch Rechnung getragen, dass für die letzte Stunde vor Spielbeginn der maximale Stadioninnenpegel von 88 dB(A) angenommen wurde, der während eines lebhaft verlaufenen Fußballspiels gemessen worden war.

151

f. Der Bebauungsplan lässt auch im Hinblick auf den vorgesehenen Ausgleich von voraussichtlich erheblichen Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes keine Abwägungsfehler erkennen.

152

§ 1 Abs. 6 Nr. 7 lit. a BauGB sieht vor, dass bei der Abwägung als Belange der Umwelt die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Luft, das Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt zu berücksichtigen sind. Nach § 1 a Abs. 3 Satz 1 BauGB sind die Vermeidung und der Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes in seinen in § 1 Abs. 6 Nr. 7 lit. a BauGB bezeichneten Bestandteilen (Eingriffsregelungen nach dem Bundesnaturschutzgesetzes) in der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB zu berücksichtigen.

153

aa. Die von der Antragsgegnerin getroffene Ausgleichsregelung erweist sich nicht bereits deshalb als fehlerhaft, weil bei der Berechnung der Ausgleichsflächen die Festsetzungen des bisherigen Bebauungsplanes „Bezirksfriedhof Mainz-Mitte (B144)“ nach § 1a Abs. 3 Satz 5 BauGB zugrundegelegt wurden. Nach dieser Vorschrift ist ein Ausgleich nicht erforderlich, soweit die Eingriffe bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt sind oder zulässig waren. Hiernach sind bei der Änderung eines Bebauungsplanes geltender Plan und die Neuregelung gegenüberzustellen (Krautzberger in: Battis/Krautzberger/Löhr, Baugesetzbuch, 11. Auflage 2009, § 1a Rn. 29).

154

Der Einbeziehung des Bebauungsplans „Bezirksfriedhof Mainz-Mitte (B 144)“ steht nicht dessen Funktionslosigkeit entgegen. Voraussetzung dafür, dass eine bauplanerische Festsetzung wegen Funktionslosigkeit außer Kraft tritt, ist, dass sich einerseits die Verhältnisse, auf die sie sich bezieht, in der tatsächlichen Entwicklung so verändert haben, dass eine Verwirklichung der Festsetzung auf absehbare Zeit ausgeschlossen ist. Die Abweichung zwischen planerischer Festsetzung und tatsächlicher Situation muss zudem derart offensichtlich sein, dass ein dennoch in die Fortgeltung der Festsetzung gesetztes Vertrauen nicht mehr als schutzwürdig angesehen werden kann. Maßgeblich sind tatsächliche Veränderungen, die der Planverwirklichung objektiv entgegenstehen. Die bloße Änderung der gemeindlichen Planungskonzeption vermag die Funktionslosigkeit eines Bebauungsplans nicht zu begründen. Auch ergibt sich eine Funktionslosigkeit des Bebauungsplanes nicht bereits daraus, dass ursprüngliche Planungen nicht verwirklicht sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.04.1977, BVerwGE 54, 5 und juris Rn. 35; Urteil vom 17. Juni 1993, NVwZ 1994, 281 und juris Rn. 19; Urteil vom 28. April 2004, NVwZ 2004, 1244 und juris Rn. 15, Kalb in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 94. Ergänzungslieferung 2010, § 10 Rn. 351 ff.).

155

Hinsichtlich des Bebauungsplanes „B 144“ ist keine tatsächliche Entwicklung eingetreten, die eine Verwirklichung der dortigen Festsetzungen unmöglich gemacht und den Bebauungsplan damit seiner städtebaulichen Gestaltungsfunktion beraubt hätte. Der Stadtrat der Antragsgegnerin ist lediglich durch Änderung seiner Friedhofskonzeption mit Beschluss vom 1. Dezember 2004 von seiner ursprünglichen Absicht abgerückt, das Plangebiet des Bebauungsplanes „B 144“ der vorgesehenen Nutzung zuzuführen. Hierdurch hat sich aber weder eine tatsächliche Änderung des Plangebietes ergeben noch ist der Bebauungsplan durch eine förmliche Entscheidung des Stadtrates aufgehoben worden, so dass weiterhin von seiner Wirksamkeit bis zum Erlass des angefochtenen Bebauungsplanes „B 157“ auszugehen war.

156

bb. Die vorgesehenen Maßnahmen zur naturschutzrechtlichen Kompensation sind auch in hinreichender Weise rechtlich abgesichert. Hierzu sieht § 1 a Abs. 3 Satz 4 BauGB vor, dass neben Darstellungen und Festsetzungen für Ausgleichsmaßnahmen auch vertragliche Vereinbarungen nach § 11 BauGB oder sonstige geeignete Maßnahmen zum Ausgleich auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen getroffen werden können.

157

Für die Maßnahme A 2, die die Teilentsiegelung des Parkplatzes „Dalheimer Weg“ in einem anrechenbaren Umfang von 4.130 m² vorsieht, ist rechtliche Grundlage eine unter Beteiligung der Antragsgegnerin abgeschlossene städtebauliche Vereinbarung nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 BauGB. Hiernach kann die Gemeinde städtebauliche Verträge unter anderem über die Durchführung eines Ausgleichs nach § 1 a Abs. 3 BauGB schließen. Durch die vertragliche Regelung muss dabei insbesondere sichergestellt sein, dass der tatsächliche Erfolg der Kompensation in gleicher Weise sichergestellt wird, wie dies durch eine ansonsten mögliche bauplanerische Festsetzung der Fall wäre (Krautzberger in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 94. Ergänzungslieferung 2010, § 11 BauGB Rn. 143).

158

In der Ende April 2009 geschlossenen Vereinbarung, die zwischen der Antragsgegnerin, der Beigeladenen und dem Land Rheinland-Pfalz als Eigentümer des Universitätsgeländes getroffen wurde, verpflichtet sich die Beigeladene nach den Anforderungen des Bebauungsplanes „B 157“ eine Teilentsiegelung der Stellplätze auf ihre Kosten durchzuführen. Gleichzeitig erklärt das Land sein Einverständnis mit der Durchführung der Maßnahmen. Hiermit ist sichergestellt, dass die Entsiegelung durchgeführt werden kann und die Funktion der Ausgleichsmaßnahme dauerhaft erhalten bleibt.

159

Die weiteren zum naturschutzrechtlichen Ausgleich im Umweltbericht vorgesehenen Maßnahmen A 1 und A 3, die die Renaturierung des Gonsbaches im Abschnitt südöstlich von Gonsenheim und Entsiegelungen des ehemaligen Messegeländes im Volkspark, im Bereich der Abtsgasse und der Wallanlagen vorsehen, stellen sonstige Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Abs. 3 Satz 4 BauGB dar. Eine Gleichwertigkeit mit der Festlegung im Rahmen der Bauleitplanung oder einer vertraglichen Vereinbarung ist bei sonstigen Maßnahmen zum Ausgleich allerdings nur dann gegeben, wenn ein Mindestmaß rechtlicher Bindung der planenden Gemeinde vorliegt. Zudem muss die vorgesehene Maßnahme bei realistischer Betrachtung durchführbar sein. Mit diesem Erfordernis soll der Gefahr begegnet werden, dass eine Gemeinde sich von der nur einseitig gegebenen Erklärung im Nachhinein ohne weitere Kontrolle und ohne Gefahr für den rechtlichen Bestand des Bebauungsplanes wieder lossagt (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.09.2002, BVerwGE 117, 58 und juris Rn. 50 ff.).

160

Der Senat hat hierzu in seinem Urteil vom 1. Oktober 2008 (LKRZ 2008, 477 und juris Rn. 45) ausgeführt, dass das erforderliche Mindestmaß der rechtlichen Bindung der Gemeinde neben dem Eigentum an den ausgleichsgeeigneten Grundstücken zusätzlich erfordert, dass sich aus den Gesamtumständen des konkreten Planungsverfahrens ein Mindestmaß an rechtlicher Bindung der Gemeinde hinsichtlich der Durchführung der erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen auf den hierfür vorgesehenen Grundstücken ergibt.

161

Für die Maßnahmen A 1 und A 3 besteht eine hinreichende rechtliche Absicherung. Die vorgesehenen Flächen stehen im Eigentum der Antragsgegnerin. Sie sind in der Begründung des Bebauungsplanes angesprochen und werden im Umweltbericht detailliert erörtert. Zudem besteht für die vorgesehene Entsiegelung (A 3) eine vertragliche Vereinbarung zwischen der Beigeladenen und der Grundstücksentwicklung Mainz (AGEM) A.ö.R., wonach letztere die Maßnahmen bis spätestens zwei Jahre nach Rechtskraft des Bebauungsplanes umsetzt.

162

Auch die artenschutzrechtliche Kompensation ist in hinreichendem Umfang rechtlich sichergestellt. Hierzu ist vorgesehen, eine Fläche von 2 ha nach artenschutzfachlichen Erfordernissen für Feldhamster zu gestalten. Die benötigten Flächen stehen nach den Ausführungen der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung in ihrem Eigentum. Auch diese Maßnahme wird sowohl in der Begründung des Bebauungsplanes als auch im Umweltbericht angesprochen. Zudem existiert auch hier eine Vereinbarung zwischen Beigeladener und der AGEM zu ihrer Umsetzung.

163

Hinsichtlich der Beeinträchtigung des Landschaftsbildes verweisen die Antragsteller auf die fehlende rechtliche Absicherung der in der Begründung des Bebauungsplanes angesprochenen Maßnahmen im Rahmen des Masterplanes Regionalpark Rheinhessen. Hierbei handelt es sich indessen nicht um Ausgleichsmaßnahmen im Sinne des § 1a Abs. 3 BauGB.

164

Nach den Darlegungen des Umweltberichtes entsteht eine erhebliche, ausgleichsbedürftige Beeinträchtigung des Landschaftsbildes dadurch, dass das Stadiongebäude als weithin sichtbarer Fremdkörper in der umgebenden Landschaft wahrgenommen wird. Hierdurch wird einerseits die als hoch bewertete Eigenart der Landschaft verändert. Andererseits wird die für diesen Bereich charakteristische weiträumige Sichtbeziehung unterbrochen.

165

Zum Ausgleich der Beeinträchtigung des Landschaftsbildes werden im Umweltbericht eine Reihe von Maßnahmen angesprochen, die im Geltungsbereich des Bebauungsplanes zu verwirklichen sind. Hierzu gehört neben der Ausgestaltung des Baukörpers die Stadioneingrünung, bei der auf Flächen im Süden und Westen des Sondergebietes eine Baum- und Strauchpflanzung mit einem kräuterreichen Wiesensaum angelegt werden soll. Die entsprechende Maßnahme findet ihre Umsetzung in den festgesetzten Pflanzflächen P 1 und P 2. Ziel dieser Maßnahmen ist es, eine Integration des Stadions in das Landschaftsbild zu erreichen.

166

Die für den Freiraum westlich von Bretzenheim vorgeschlagenen „zusätzlichen Maßnahmen“ außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplanes gehen indessen über den Ausgleich der durch das Stadionbauwerk verursachten Beeinträchtigung des Landschaftsbildes hinaus. Mit ihnen ist - unabhängig von dem geplanten Stadionvorhaben - eine Umgestaltung der Landschaft verbunden. Vorgesehen sind etwa Begrünungsmaßnahmen durch kulissenartige Gehölzbepflanzungen, Landmarken mit Einzelbäumen und Rastmöglichkeiten an Wegekreuzen sowie die Schaffung neuer Wegebeziehungen. Hierdurch sollen eine Aufwertung der Landschaft und eine Steigerung der Naherholungsfunktion in einem großräumigen Bereich erreicht werden. Soweit hierdurch gleichzeitig durch Streuen des Blicks eine Verringerung der Wahrnehmung des Stadions als Fremdkörper ermöglicht wird, ist hierin ebenfalls kein Ausgleich, sondern die Folge einer Umgestaltung zu sehen. Es wird ein völlig neuer Landschaftseindruck geschaffen, der etwa den Verlust weiträumiger Sichtbeziehungen als bisherige Landschaftsbesonderheit noch verstärkt.

167

g. Im Hinblick auf die nach § 1 Abs. 6 Nr. 8 lit. b BauGB zu berücksichtigenden Belange der Landwirtschaft sind auch unter Beachtung des in § 1a Abs. 2 Satz 2 BauGB formulierten Gebots, landwirtschaftlich genutzte Flächen nur im notwendigen Umfang umzunutzen, ebenfalls keine Abwägungsfehler der Antragsgegnerin ersichtlich.

168

Hinsichtlich der Bodengüte und der Möglichkeit einer Verlagerung von Sonderkulturen wenden sich die Antragsteller gegen die Feststellung der Antragsgegnerin in der Begründung des Bebauungsplanes, wonach eine vergleichbare Bodenqualität wie am Stadionstandort im gesamten Bereich zwischen Saarstraße, A 60 und Koblenzer Straße festzustellen sei, so dass eine Verlagerung von Sonderkulturen in den umliegenden Bereich grundsätzlich möglich sei. Die Antragsgegnerin verkenne, dass die zur Verfügung stehende Gesamtfläche hochwertiger Böden abnehme.

169

Die Antragsgegnerin stellt insoweit aber nicht auf den absoluten Verlust hochwertiger Flächen ab, wie es in der Interpretation durch die Antragsteller zum Ausdruck kommt. Vielmehr führt sie aus, dass im Umfeld des Stadions in größerem Umfang Flächen entsprechender Bodengüte vorhanden seien, die allerdings überwiegend mit einjährigen Kulturen (Getreide) ackerbaulich genutzt würden. Hiernach besteht aber die Möglichkeit, den durch die Stadionplanung eintretenden Verlust von Anbauflächen für Sonderkulturen in diesen Bereichen auszugleichen, wenngleich dies zulasten einer offensichtlich als weniger anspruchsvoll angesehenen Bepflanzung mit einjährigen Kulturen geht.

170

Soweit die Antragsteller darauf abstellen, dass mit weiteren Planungen auf bislang landwirtschaftlich genutzten Flächen im Stadtgebiet der Antragsgegnerin zu rechnen sei und hieraus der Landwirtschaft weitere Flächenverluste erwüchsen, führen sie Beeinträchtigungen an, mit denen eine landwirtschaftliche Nutzung in der Peripherie einer Großstadt von vorneherein vorbelastet ist.

171

Dafür, dass es infolge der Planung zu einem Anstieg der Pachtpreise kommt, ergeben sich ebenso wenig konkrete Anhaltspunkte wie zu der Befürchtung der Antragsteller, dass sich hieraus in Einzelfällen eine Existenzgefährdung oder gar -vernichtung landwirtschaftlicher Betriebe ergeben kann. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Höhe der Pachtpreise nicht lediglich von der im Stadtgebiet von Mainz zur Verfügung stehenden Pachtfläche abhängt, sondern auch durch andere Faktoren beeinflusst wird.

172

Hinsichtlich der von den Antragstellern befürchteten Frostgefährdung gibt das Klimagutachten die Einschätzung wieder, dass eine bedeutsame Zunahme der Frostgefährdung bei Umsetzung der geplanten Maßnahmen nicht zu erwarten sei. Die in Strahlungsnächten bereits bei Berücksichtigung des ursprünglichen Zustandes festzustellende Ausbildung eines bodennahen Kaltluftsees westlich der K 3 werde nicht wesentlich intensiviert. Diese Folgerung ergebe sich aus Erfahrungswerten des Gutachters und aus der Tatsache, dass sich die Geländemorphologie im Bereich der landwirtschaftlichen Nutzflächen nicht verändere. Soweit die Antragsteller die Unzulänglichkeit dieser Angaben bemängeln, sind keine konkreten Umstände erkennbar, die eine verstärkte Frostgefährdung nahelegten und Anlass böten, der Frage der Zunahme von Früh- oder Spätfrösten weiter nachzugehen. Auch aus der klimatischen Expertise von Prof. Dr. Katzschner ergeben sich hierfür keine Anhaltspunkte.

173

Im Hinblick auf die von den Antragstellern aufgeworfene Frage des Schattenwurfs durch das geplante Stadion erkennt die Antragsgegnerin an, dass es zu einer Verschattung der angrenzenden landwirtschaftlichen Nutzflächen kommen wird. Diese falle im Norden größer aus als im Westen und im Süden. Im südlichen und westlichen Bereich sei die Beeinträchtigung hierdurch vernachlässigbar, da der vorgesehene Grünstreifen und der Abstand der Baugrenzen zur angrenzenden Feldflur eine Verschattung minimierten. Zudem falle der größte, im Winter auftretende Schattenwurf in einen Zeitraum, in dem keine Vegetation betroffen sei. Demnach hat die Antragsgegnerin aber die Frage der Beschattung angrenzender landwirtschaftlicher Flächen bei ihrer Abwägung in hinreichender Weise berücksichtigt.

174

Hinsichtlich der von den Antragstellern in der mündlichen Verhandlung geäußerten Befürchtung, durch das geplante Bauwerk sei mit erhöhtem Pilzbefall und einer verstärkten Wärmeabstrahlung zu rechnen, fehlt es bereits an Anhaltspunkten dafür, dass hiermit eine erhebliche und damit abwägungsrelevante Beeinträchtigung der Landwirtschaft verbunden ist.

175

Dem Einwand der Antragsteller, dass durch die vorgesehenen Pflanzstreifen lediglich weitere Flächen der landwirtschaftlichen Nutzung entzogen würden und keine Verringerung der Beeinträchtigungen der Landwirtschaft eintrete, hat die Antragsgegnerin dadurch Rechnung getragen, dass die Pflanzstreifen gegenüber der ursprünglichen Planung um 5 m in das Sondergebiet 1 (SO 1) sowie auf für die Stadt Mainz verfügbare Grundstücksteile zurückverlegt wurden. Zudem wird den Landwirten ermöglicht, auf den Pflanzflächen einen etwa 5 m breiten Grasweg anzulegen, der als Wendemöglichkeit zu den angrenzenden landwirtschaftlichen Grundstücken dienen soll und bei einer zusammenhängenden Ausgestaltung gleichzeitig als Fahrweg genutzt werden kann. Eine die Einwirkungen auf die Landwirtschaft mindernde Wirkung der Pflanzstreifen ist darin zu sehen, dass die 20 m breiten Streifen einen Puffer zwischen landwirtschaftlicher Nutzung und Stadionbetrieb herstellen sollen, um mögliche Schmutzeintragungen auf die landwirtschaftlichen Flächen zu vermeiden.

176

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO. Eine Erstattungsfähigkeit der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen entsprach nicht der Billigkeit, da diese sich nicht durch Stellen eines Antrags am Kostenrisiko des Verfahrens beteiligt hat (§§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO).

177

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

178

Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der hierfür in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegen.

179

Beschluss

180

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 60.000 € festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, abgedruckt in: NVwZ 2004, 1327).


Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt die baurechtliche Genehmigung der Nutzungsänderung einer Lagerhalle in eine „Sportanlage für Lasertag und Fitness“.

2

Einen entsprechenden Antrag richtete sie am 12. Juni 2014 an die Beklagte. Hierin führte sie aus, dass es sich bei Lasertag oder Lasergame um ein Spiel handele, bei dem zwei oder mehrere Spieler gegeneinander anträten und versuchten, Aufgaben auf einem bestimmten Parcours zu lösen. Die Spieler seien mit einer Weste ausgestattet, die über mehrere Sensoren verfüge. Zudem erhielten sie einen Infrarotsignalgeber („Phaser“). Mit diesem Phaser versuchten sie, den Gegner zu treffen und damit Punkte für ihr Team zu erzielen. Zur bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit legte die Klägerin ein rechtliches Gutachten vor, wonach es sich bei der Lasertag-Anlage, vergleichbar einer Paintball-Anlage, um eine Anlage für sportliche Zwecke handele, die in einem Gewerbegebiet allgemein zulässig sei. Angesichts der geringen Anzahl von Besuchern, die die Anlage gleichzeitig nutzen könnten, liege die Annahme einer kerngebietstypischen Einrichtung fern.

3

Die Lasertag-Anlage soll auf dem Grundstück I. Straße … (Flurstück …) im Stadtgebiet der Beklagten verwirklicht werden. Dieses Grundstück befindet sich im Geltungsbereich des am 8. Januar 2016 öffentlich bekannt gemachten Bebauungsplans Nr. … „ A., 7. Änderung“. Das Vorhabengrundstück ist Teil eines durch den Bebauungsplan festgesetzten Gewerbegebietes. Mit der 7. Änderung des Bebauungsplans trat eine Regelung in Kraft, wonach die in § 8 Abs. 3 Nr. 3 BaunutzungsverordnungBauNVO – geregelte Ausnahme für Vergnügungsstätten in Gewerbegebieten nicht Bestandteil des Bebauungsplans sei. Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO des Sektors Freizeit (wie Tanzbars oder Billardcafés) könnten zugelassen werden, wenn dies städtebaulich vertretbar sei und von ihnen keine unzumutbaren Auswirkungen ausgingen. Die Lasertag-Anlage soll im südlichen Teil des Gebäudekomplexes I. Straße … verwirklicht werden. Im Erdgeschoss ist dabei für die Lasertag-Arena ein Raum mit einer Fläche von 369,12 m2 vorgesehen. Hieran schließen sich ein Fitness-Raum mit einer Fläche von 107,28 m2 sowie ein Warte- und Ruheraum mit einer Fläche von 70,78 m2 an.

4

Mit Bescheid vom 2. Oktober 2014 lehnte die Beklagte die Genehmigung der Nutzungsänderung ab. Zur Begründung führte sie aus, dass es sich bei der Lasertag-Anlage um eine kerngebietstypische Vergnügungsstätte handele, die in Gewerbegebieten nur ausnahmsweise zugelassen werden könne. Der mit der Anlage verbundene Fitnessraum sei nur als Ergänzung anzusehen, weshalb die Gesamtanlage als Vergnügungsstätte einzustufen sei. Da sich in dem Gebiet bereits eine Spielhalle und zwei Bordelle befänden, könne eine weitere Ausnahme nicht zugelassen werden. Ziel der Stadtplanung sei es, Flächen für klassische gewerbliche Betriebe frei zu halten. Die Wertigkeit des Gebiets werde negativ im Sinne eines Trading-Down-Effektes herabgesetzt. Zudem werde das Stadtbild durch die typischerweise auffällige Werbung am Gebietseingang beeinträchtigt.

5

Der von der Klägerin gegen diesen Bescheid erhobene Widerspruch, mit dem sie geltend machte, dass es sich bei der Lasertag-Anlage um eine Anlage für sportliche Zwecke handele und darauf verwies, dass die Beklagte in dem außerhalb des Plangebiets gelegenen Gewerbegebiet A. Straße bereits eine vergleichbare Anlage genehmigt habe, wurde durch den Stadtrechtsausschuss mit Widerspruchsbescheid vom 23. Juni 2015 zurückgewiesen.

6

Zur Begründung verwies der Stadtrechtsausschuss in Ergänzung der Begründung des ablehnenden Bescheides darauf, dass es sich bei der Lasertag-Anlage um eine Vergnügungsstätte handele. Im Gegensatz zu dem Paintballspiel, das in der Rechtsprechung als sportliche Betätigung angesehen werde, finde das Spiel nicht auf einer ausgedehnten Freifläche statt. Zudem komme es auch nicht auf die natürlichen Geländegegebenheiten an. Lasertag sei vielmehr geprägt durch Lichteffekte in abgedunkelter Umgebung. Auch seien schnelle Bewegungen angesichts der geringen zur Verfügung stehenden Fläche kaum möglich. Hieran ändere auch der zugeordnete Fitnessbereich nichts, dem lediglich eine untergeordnete Bedeutung zukomme. Die Lasertag-Anlage könne auch nicht ausnahmsweise zugelassen werden, da sie sich als mit dem Gebiet nicht verträglich erweise. Während die I. Straße in dem vom Stadtrat verabschiedeten Vergnügungsstättenkonzept der Beklagten als Negativstandort bezeichnet sei, werde der Standort A. Straße im Konzept als Positivstandort angesehen.

7

Am 24. Juli 2015 hat die Klägerin Klage erhoben, zu deren Begründung sie darauf verweist, dass es sich bei der Lasertag-Anlage um eine Anlage für sportliche Zwecke handele. Die körperliche Ertüchtigung stehe bei dem Spiel im Vordergrund. Die Größe des Spielfeldes oder dessen Beleuchtung seien für die Einordnung unbeachtlich. In der Rechtsprechung sowie in der behördlichen Praxis werde insbesondere das mit dem Lasertag vergleichbare Paintballspiel als sportliche Betätigung angesehen. Soweit die Lasertag-Arena keine Sportstätte darstelle, sei sie als sonstige gewerbliche Anlage, nicht jedoch als Vergnügungsstätte einzuordnen. Der Ausnahmetatbestand des § 8 Abs. 3 Satz 3 BauNVO differenziere nicht danach, ob die Vergnügungsstätte kerngebietstypisch sei oder nicht. Allein wegen der geringen Zahl der gleichzeitig die Anlage nutzenden Besucher liege keine Anlage vor, die üblicherweise in einem Kerngebiet verwirklicht werde. Ein Trading-Down-Effekt sei nicht erkennbar. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass die Klägerin längere Zeit erfolglos versucht habe, klassisches Gewerbe in ihrem Anwesen anzusiedeln. Die Einstufung von Lasertag als sportliche Betätigung werde auch daran erkennbar, dass Meisterschaften stattfänden sowie in Deutschland eine Liga für Lasergames existiere. Die 7. Änderung des Bebauungsplans „A.“ sei als unwirksam anzusehen. Die Beklagte habe zu Unrecht das Vorliegen der Voraussetzungen für ein vereinfachtes Verfahren angenommen. Die bislang zulässige Nutzung werde in erheblichem Umfang eingeschränkt, so dass die Grundzüge der Planung berührt würden. Zudem erwiesen sich die Festsetzungen des Bebauungsplans als unbestimmt. Die Planzeichnung sei von dem vorherigen Bebauungsplan durch Fotokopie übernommen worden. Hiernach sei aber nicht feststellbar, welche Gebietsfestsetzungen für die einzelnen Grundstücke gelten sollten und wodurch die Gebietsteile voneinander abgegrenzt würden. Zudem sei der Bebauungsplan abwägungsfehlerhaft. Die in der Begründung des Plans zum Ausdruck kommende Annahme, dass Entschädigungszahlungen nach § 42 Abs. 7 BauGB wegen Ablaufs der Siebenjahresfrist nicht anfielen, sei inhaltlich nicht zutreffend. Was die Frage der Kerngebietstypik angehe, so sei zu berücksichtigen, dass es sich um eine kleinere Anlage handele, die von maximal 20 Spielern gleichzeitig genutzt werden könne.

8

Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und führt in Ergänzung der Begründung der angefochtenen Bescheide aus, dass die Lasertag-Anlage erkennbar auf auswärtige Besucher ausgerichtet sei. Allein der Umstand, dass die Nutzung mit körperlicher Anstrengung verbunden sei, lasse keine Anlage für sportliche Zwecke entstehen. Die sportliche Betätigung stehe nicht im Vordergrund. Vielmehr komme es vorrangig auf Unterhaltung und Spannung an. Durch die 7. Änderung des Bebauungsplans bleibe die ursprüngliche Konzeption der Planung unberührt. Die Zeichnung sei übernommen werden, da sich bei den maßgeblichen Festsetzungen des Bebauungsplans keine Änderungen ergeben hätten. Auch sei die Siebenjahresfrist des § 42 Abs. 2 BauGB bei Inkrafttreten der Bebauungsplanänderung bereits abgelaufen gewesen.

9

Mit Urteil vom 25. Februar 2016 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen darauf abgestellt, dass die Lasertag-Anlage gegen die Festsetzungen des Bebauungsplans „A., 7. Änderung“ verstoße. Es handele sich um eine kerngebietstypische Vergnügungsstätte, bei der der Unterhaltungswert prägend sei. Dabei sei durchaus vorstellbar, dass es Spielvarianten gebe, bei denen der Wettkampf der Gegner um Punkte im Vordergrund stehe. Die Klägerin habe indessen ihren Bauantrag uneingeschränkt gestellt. Hiernach ermögliche die zu erteilende Genehmigung auch Spielvarianten, bei denen eindeutig der Unterhaltungszweck vorrangig sei. Es sei als lebensnah anzusehen, dass die Anlage typischerweise von solchen Personen in Anspruch genommen werde, die sie nur aus Unterhaltungszwecken aufsuchten. Die kommerzielle Unterhaltung der Besucher stehe im Vordergrund. Der BayVGH habe sich in der von der Klägerin zitierten Entscheidung mit einer Paintball-Anlage befasst, bei der aufgrund der verfügten Auflagen ein sportlicher Betrieb auf der Grundlage eines anerkannten Regelwerks vorgesehen gewesen sei. Die Anlage sei indessen nicht mit der Lasertag-Anlage der Klägerin vergleichbar. Diese sei im Übrigen nur dann wirtschaftlich zu betreiben, wenn sie einen Kundenkreis aus einem erweiterten Einzugsgebiet anspreche. Hierfür spreche auch die verkehrsgünstige Lage in der Nähe der Anschlussstelle der B 39. Insoweit sei von einer kerngebietstypischen Vergnügungsstätte auszugehen, weshalb auch die Zulassung einer Ausnahme nicht in Betracht komme. Die 7. Änderung des Bebauungsplans sei wirksam. Sie betreffe keine Grundzüge der Planung. Selbst wenn die Beklagte zu Unrecht vom Vorliegen der Voraussetzungen des vereinfachten Verfahrens ausgegangen sei, erweise sich dieser Mangel als unbeachtlich. Der Bebauungsplan sei auch nicht unbestimmt. Sowohl die Gebietsabgrenzungen als auch die Baugrenzen auf den einzelnen Grundstücken seien hinreichend erkennbar. Schließlich werde die Siebenjahresfrist des § 42 Abs. 2 BauGB durch den Erlass des Bebauungsplans nicht erneut in Kraft gesetzt.

10

Mit ihrer vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung macht die Klägerin geltend, eine Änderung des Bebauungsplans im vereinfachten Verfahren sei nicht zulässig gewesen. Durch die 7. Änderung des Bebauungsplans würden die Grundzüge der Planung berührt. Es könne nicht sein, dass Beschränkungen der baulichen Nutzung wiederholt in kleinen Schritten erfolgten. Zudem werde in der Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses ausdrücklich darauf abgestellt, dass der bisherige Plan „ersetzt“ werde. Die Annahme des Vorliegens der Voraussetzungen des vereinfachten Verfahrens erweise sich auch nicht als unbeachtlich. Der Plan sei zudem unlesbar und damit unbestimmt. Zudem sei der Satzungsgeber zu Unrecht vom Ablauf der Siebenjahresfrist des § 42 Abs. 2 BauGB ausgegangen. Das Verwaltungsgericht sei seiner Pflicht nicht nachgekommen, bestimmte Spielvarianten festzusetzen, die die Erteilung der Genehmigung durch Auflagen oder sonstige Nebenbestimmungen ermöglichten. Die Annahmen des Verwaltungsgerichts beruhten teilweise auf bloßen Vermutungen. Dies gelte insbesondere für die Frage des angesprochenen Kundenkreises. Bei allen Spielvarianten des Lasertag liege ein Wettkampf nach bestimmten Regeln vor, bei dem es auf Geschicklichkeit und Leistungsfähigkeit ankomme. Verneine man das Vorliegen einer Anlage für sportliche Zwecke, so sei von einem sonstigen Gewerbebetrieb auszugehen. Soweit allein auf den Unterhaltungszweck abgestellt werde, müsste die Einschränkung folgerichtig auch für Theater- und Konzertaufführungen gelten.

11

Die Klägerin beantragt,

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das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt/Wstr. vom 25. Februar 2016 abzuändern und die Beklagte zu verpflichten, unter Aufhebung des Bescheids vom 2. Oktober 2014 und des Widerspruchsbescheids vom 23. Juni 2015 die beantragte Baugenehmigung für die Umnutzung einer Lagerhalle in eine Sporthalle für Lasertag und Fitness zu erteilen,

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hilfsweise,

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unter Aufhebung der genannten Bescheide die Beklagte zu verpflichten, über den Bauantrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden,

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sowie

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die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.

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Die Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

19

Sie führt ergänzend zu ihrem bisherigen Vorbringen aus, dass dem Fitnessbereich innerhalb des Gesamtvorhabens nur eine untergeordnete Rolle zukomme. Es könne nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichts sein, der Klägerin Spielvarianten aufzuzeigen, die bauplanungsrechtlich zulässig seien. Vielmehr obliege ihr, ein entsprechendes Nutzungskonzept zu entwickeln. Die Klägerin habe auch kein konkretes Regelwerk vorgelegt, das auf einen Sportbetrieb schließen lasse. Eine Paintball- oder Reball-Anlage sei mit der von der Klägerin beabsichtigten Lasertag-Anlage nicht vergleichbar. Es werde ein Kampfgeschehen möglichst wirklichkeitsnah simuliert und damit ausschließlich zu Unterhaltungszwecken die Möglichkeit geboten, Kampfsituationen mit Waffen und den damit verbundenen „Kick“ gefahrlos ausleben zu können. Der Bebauungsplan „A., 7. Änderung“ erweise sich auch nicht als unwirksam. So hätten die Voraussetzungen des vereinfachten Verfahrens vorgelegen. Die Formulierung, dass der neue Bebauungsplan den bisherigen „ersetze“, diene lediglich dazu, die Rechtsgrundlage klar zu kennzeichnen. Die ursprüngliche Festsetzung eines Gewerbegebiets werde durch die Einschränkung der Ausnahmemöglichkeit verfestigt. Auch erweise sich die Darstellung des Bebauungsplans nicht als unbestimmt. Die Darlegungen zur Siebenjahresfrist des § 42 Abs. 2 BauGB in der Begründung des Bebauungsplans seien zutreffend. Insoweit ergebe sich auch kein Abwägungsfehler.

20

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze, die beigezogenen Behördenakten sowie die Planunterlagen verwiesen, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Berufung bleibt erfolglos.

22

Das Verwaltungsgericht hat die im Hauptantrag auf Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung einer Nutzungsänderungsgenehmigung für die Umnutzung einer Lagerhalle in eine Lasertag-Anlage mit Fitnessbereich gerichtete Klage zu Recht abgewiesen. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Nutzungsänderungs-genehmigung liegen nicht vor. Der Klägerin steht auch kein Anspruch auf die hilfsweise geltend gemachte Neubescheidung ihres Genehmigungsantrags durch die Beklagte zu.

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1. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Nutzungsänderungsgenehmigung nach § 70 Abs. 1 Satz 1 Landesbauordnung – LBauO –. Nach dieser Vorschrift ist eine Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Vorhaben keine baurechtlichen oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen.

24

Das Vorhaben der Klägerin erweist sich nach § 30 Abs. 3 BaugesetzbuchBauGB – hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung als bauplanungsrechtlich unzulässig. Es handelt sich um eine kerngebietstypische Vergnügungsstätte, die im Geltungsbereich des maßgeblichen Bebauungsplans Nr. … „A., 7. Änderung“, der hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung wirksame Festsetzungen enthält, weder allgemein noch ausnahmsweise zugelassen werden kann.

25

a) Nach dem Bebauungsplan befindet sich das Vorhabengrundstück in einem Gewerbegebiet nach § 8 BaunutzungsverordnungBauNVO –. In einem solchen Gewerbegebiet können Vergnügungsstätten nach § 8 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO zwar ausnahmsweise zugelassen werden. Die Beklagte hat indessen in Nr. 1 der textlichen Festsetzungen der 7. Änderung des Bebauungsplans „A.“ die in der Baunutzungsverordnung vorgesehenen Ausnahmen insoweit eingeschränkt, als die in Gewerbegebieten ausnahmsweise zulässigen Vergnügungsstätten nicht Bestandteil der Festsetzungen des Bebauungsplans werden. Ausnahmsweise zulässig sind lediglich „Vergnügungsstätten i.S.d. § 4a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO des Sektors Freizeit (wie Tanzbars und Billardcafés)“ – zu diesen werden im Bebauungsplan auch Lasertag-Anlagen gezählt –, wenn dies städtebaulich vertretbar ist und von ihnen keine unzumutbaren Auswirkungen ausgehen. § 4a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO erfasst Vergnügungsstätten, soweit sie nicht wegen ihrer Zweckbestimmung oder ihres Umfangs nur in Kerngebieten allgemein zulässig sind.

26

b) Bei der geplanten Lasertag-Anlage handelt es sich um eine Vergnügungsstätte im Sinne der Baunutzungsverordnung.

27

aa) Kennzeichen einer Vergnügungsstätte ist, dass sie als besondere Art von Gewerbebetrieben durch die kommerzielle Unterhaltung der Besucher geprägt wird und dabei in unterschiedlicher Ausprägung den Sexual-, Spiel- oder Geselligkeitstrieb anspricht (vgl. Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauNVO, 121. EL Mai 2016, § 4a, Rn. 69, Fickert/Fieseler, BauNVO, 12. Aufl. 2014, § 4a, Rn. 22, OVG RP, Beschluss vom 14. April 2011 – 8 B 10278/11.OVG –, NVwZ-RR 2011, 635 und juris, Rn. 11; Brügelmann, BauGB, Stand: April 2016, § 4a BauNVO Rn. 56). Abzugrenzen ist der Begriff der Vergnügungsstätte u.a. von dem Begriff der Anlage für sportliche Zwecke, die nach § 8 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO in Gewerbegebieten allgemein zulässig ist. Der Begriff der Anlagen für sportliche Zwecke umfasst selbstständige Anlagen in Gebäuden und im Freien, die der körperlichen Betätigung zu sportlichen Zwecken dienen. Der Begriff der sportlichen Anlagen ist dabei weit auszulegen. Hierzu gehören auch Anlagen und Einrichtungen, die der freizeitgemäßen Betätigung und dem Fitnesstraining dienen (vgl. Stock, a.a.O, § 4, Rn. 103; Fickert/Fieseler, a.a.O., Vorbem. §§ 2 – 9, 12 – 14 Rn. 12 ff.; OVG MV, Beschluss vom 1. Februar 2005 – 3 M 298/04 –, juris, Rn. 37).

28

bb) Ob es sich bei der von der Klägerin zur Genehmigung gestellten Lasertag-Anlage um eine Anlage für sportliche Zwecke handelt, unterliegt einer typisierenden Betrachtungsweise. Die Zulässigkeit von Vorhaben in den nach den §§ 2 bis 9 BauNVO umschriebenen Baugebieten richtet sich sowohl bei der Prüfung der Frage, ob sie in den Gebieten allgemein zulässig sind, als auch bei der Beurteilung, ob sie ausnahmsweise zugelassen werden können, nach der typischen Nutzungsweise. Für die Beurteilung der Gebietsverträglichkeit sind alle mit der beabsichtigten Nutzung typischerweise verbundenen Auswirkungen in den Blick zu nehmen (vgl. BVerwG, Urt. vom 21. März 2002 – 4 C 1/02 –, BVerwGE 116, 155 und juris, Rn. 16; Beschluss vom 31. Juli 2013 – 4 B 8/13 –, BRS 81 Nr. 86 und juris, Rn. 7;OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 27. September 2013 – 8 B 10814/13 –, juris , Rn. 16; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13. Januar 2014 – 10 B 1415/13 –, juris, Rn. 6). Nicht entscheidend kommt es hiernach auf die Ausgestaltung der Abläufe im Einzelfall an.

29

Bei typisierender Betrachtungsweise wird aber eine Lasertaganlage maßgeblich durch den Unterhaltungszweck geprägt. Der Aspekt der körperlichen Ertüchtigung tritt demgegenüber so weit zurück, dass auch bei weiter Auslegung nicht von einer Anlage für sportliche Zwecke ausgegangen werden kann. So ist zwar ohne Weiteres nachvollziehbar, dass je nach Ausgestaltung des Spiels und individuellem Engagement das Lasertag-Spiel durchaus mit schnellen Bewegungen und körperlicher Anstrengung verbunden sein kann. Indessen fehlt es an einer systematischen und zielgerichteten sportlichen Betätigung. Bei der Ausgestaltung jedenfalls der hier allein interessierenden Indoor-Varianten stehen Unterhaltungselemente im Vordergrund. Wie sich exemplarisch den in der mündlichen Verhandlung vorgeführten Kurzfilmen entnehmen ließ, findet das Spiel in einer Phantasiekulisse statt, zu der die Abdunkelung des Raumes und der Einsatz von Lichteffekten maßgeblich beitragen. Diese optischen Effekte werden auch bei der Kennzeichnung der Mitspieler genutzt. Daneben tritt eine akustische Untermalung durch Musikeinspielungen und synthetisch erzeugte Schussgeräusche. Hierdurch wird eine virtuelle Atmosphäre geschaffen, die maßgeblich für den Spieleindruck ist. Die Spielregeln sind einfach gestaltet und stellen letztlich auf die Zahl der erzielten Treffer ab. Die einzelnen Spielvarianten werden durch unterschiedliche Szenarien definiert. Ein ausgearbeitetes Regelwerk, das Details der einzelnen Spielvarianten regelt, den Spielablauf steuert und die Spieldauer festlegt, wird hingegen nicht erkennbar. Die Ausgestaltung der Spiele – so wird dies auch von den in den Filmen befragten Mitspielern empfunden – erinnert an ein Computerspiel mit der Besonderheit, dass sich der Spieler selbst auf der Spielfläche bewegt. Auch der Kontakt zu den Mitspielern ist lediglich virtueller Natur durch die eingesetzten Infrarot-Phaser. Dass beim Lasertag deutschlandweit ein organisierter Spielbetrieb mit entsprechenden Ligen oder Turnieren besteht, ist seitens der Klägerin nicht schlüssig dargelegt worden. Ebenfalls ist nicht erkennbar, dass für Lasertag ein systematisches Training erforderlich ist oder angeboten wird. Soweit die Klägerin im Zusammenhang mit der Lasertag-Arena einen Fitness-Raum einrichten will, lässt sich kein funktionaler Zusammenhang zwischen beiden Einrichtungen herstellen. Insbesondere kann nicht festgestellt werden, dass in dem Fitness-Raum gezielt Fertigkeiten trainiert werden, die für das Lasertag-Spiel von Nutzen sein können. Unabhängig davon ist die Lasertag-Arena schon allein von ihrer Größe her für das Gesamtvorhaben als bestimmend anzusehen.

30

cc) Die Klägerin kann sich zur Stützung ihrer These, dass eine Anlage für sportliche Zwecke vorliege, auch nicht auf die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 27. November 2012 (Az.: 15 BV 09.2719 – BRS 79, Nr. 156) berufen. Hierin wurde zwar eine Paintball-Anlage in bestimmten Spielvarianten als Anlage für sportliche Zwecke eingeordnet, da sie zumindest auch der körperlichen Ertüchtigung diene. Das Paintball-Spiel unterscheidet sich von Lasertag jedoch dadurch, dass dieses Spiel bei Tageslicht stattfindet und ohne Lichteffekte auskommt, so dass eine stärkere Konzentration auf das eigentliche Wettkampfgeschehen stattfindet. Zudem erfolgen die Treffer real durch Farbmarkierungen und nicht lediglich virtuell durch Lichtstrahlen auf entsprechenden Sensorflächen. Hierdurch entsteht ein mittelbarer physischer Kontakt zwischen dem Schützen und dem Getroffenen. Hinsichtlich der vom OVG Lüneburg im Urteil vom 18. Februar 2010 behandelten Reball-Anlage (Urteil vom 18. Februar 2010 – 1 LC 244/07 –, BRS 76 Nr. 158, juris, Rn. 43) hat das Gericht die Frage, ob es sich um eine Anlage für sportliche Zwecke oder eine Vergnügungsstätte handelt, ausdrücklich offengelassen.

31

c) Ist eine Lasertag-Anlage hiernach typischerweise als Vergnügungsstätte anzusehen, so handelt es sich bei der von der Klägerin beabsichtigten Anlage um ein nur in Kerngebieten allgemein zulässiges Vorhaben. Als kerngebietstypisch sind Vergnügungsstätten anzusehen, die als „zentrale Dienstleitungsbetriebe“ einen „größeren Einzugsbereich haben“ und „für ein größeres und allgemeines Publikum erreichbar sein sollen“. Indizien hierfür sind die Größe des Betriebs und der Grad der Störung, der für die das Gebiet prägende Nutzung zu erwarten ist (vgl. zum Vorstehenden: BVerwG, Urteil vom 21. Februar 1986 – 4 C 31.83 –, BRS 46 Nr. 51 und juris, Rn. 10; Urteil vom 18. Mai 1990 – 4 C 49.89 –, NVwZ 1991, 264 und juris, Rn. 25; HessVGH, Beschluss vom 18. September 2013 – 3 A 496/13.Z –, NVwZ-RR 2014, 89 und juris, Rn. 9; OVG RP, Beschluss vom 15. Juli 2016 – 8 B 10467/16.OVG –). Eine nicht kerngebietstypische Vergnügungsstätte kann demgegenüber auch in durch Wohnnutzung geprägten Bereichen in besonderen Wohngebieten nach § 4 a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO sowie in Mischgebieten nach § 6 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zugelassen werden. In überwiegend durch gewerbliche Nutzung geprägten Teilen des Mischgebiets ist sie nach 6 Abs. 2 Nr. 8 BauNVO sogar allgemein zulässig.

32

Der von der Klägerin vorgesehenen Lasertag-Anlage fehlt indessen diese Verträglichkeit mit durch Wohnnutzung geprägten Bereichen. Sie dient nicht lediglich der Entspannung und Freizeitbetätigung in einem begrenzten Stadtteil, sondern ist auf einen größeren Einzugsbereich ausgerichtet und soll für ein größeres und allgemeines Publikum erreichbar sein. Eine entsprechende Ausrichtung ergibt sich bereits aus der Lage der als Lasertag-Arena genutzten Halle. Diese befindet sich am Eingang eines Gewerbegebiets und ist unmittelbar an der Ausfahrt von der B … als überörtlicher Verbindungsstraße gelegen. Zudem befindet sich in der Nähe das Technikmuseum Speyer, das seinerseits eine weit über die Stadt Speyer hinausgehende touristische Attraktivität genießt. In der Nähe des Vorhabenstandortes befindet sich zudem nur in eingeschränktem Umfang Wohnbebauung. Da davon auszugehen ist, dass die Lasertag-Anlage von dem überwiegenden Teil der Besucher nur gelegentlich genutzt werden wird, ist eine Auslastung der Anlage durch Besucher aus den angrenzenden Gebieten wirtschaftlich kaum vorstellbar. Eine weitere Rolle spielt, dass die Lasertag-Arena vorrangig auf die Nutzung durch Besuchergruppen und weniger durch Einzelspieler angelegt ist. Auch aus dem Hinweis der Klägerin, dass sich lediglich 20 Spieler gleichzeitig in der Halle aufhalten könnten, kann nicht darauf geschlossen werden, dass die Anlage nur auf einen eingeschränkten Einzugsbereich ausgerichtet ist. Angesichts der langen Öffnungszeiten von 8:00 bis 24:00 Uhr, wie sie sich aus der mit Schreiben der Klägerin vom 1. Juli 2014 eingereichten Betriebsbeschreibung ergeben, und des Umstandes, dass die großen Nebenräume einen kurzfristigen Wechsel in der Belegung der Halle ermöglichen, liegt die eigentliche Nutzungskapazität der Halle bei einer halb- bis einstündigen Spieldauer erheblich höher. Bei der Beurteilung ist weiterhin die Fläche der eigentlichen Lasertag-Arena mit etwa 370 m² zu berücksichtigen, womit eine vergleichsweise großflächige Vergnügungsstätte vorliegt. Berücksichtigt man die Gesamtheit dieser Umstände, so liegt eine Anlage vor, die angesichts ihres typischerweise zu erwartenden Störpotentials nur in einem Kerngebiet allgemein zulässig ist.

33

Soweit der Kläger hinsichtlich der Entscheidung des Verwaltungsgerichts rügt, dieses habe versäumt, durch Auflagen eine zulässige Nutzung der Halle als Anlage für sportliche Zwecke zu bestimmen, ist er darauf zu verweisen, dass Gegenstand der Prüfung das durch den Bauantrag bestimmte Vorhaben ist (vgl. Jeromin, LBauO RP, 4. Aufl. 2016, § 61 Rn. 19). Zudem ist für die bauplanerische Beurteilung nach dem zuvor Gesagten eine typisierende Betrachtung maßgeblich.

34

d) Verstößt das Vorhaben der Klägerin hiernach gegen die Festsetzungen des Bebauungsplans „A., 7. Änderung“, so kann sich die Klägerin nicht auf die Unwirksamkeit dieses Bebauungsplans berufen. Der Bebauungsplan erweist sich zwar hinsichtlich der Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung im westlichen Teil seines Geltungsbereichs als unbestimmt und damit unwirksam. Die Unwirksamkeit erfasst indessen nicht den gesamten Plan und lässt damit die für diesen Bereich, in dem auch das Vorhabengrundstück liegt, geltenden Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung unberührt.

35

aa) Das Gebot rechtsstaatlicher Bestimmtheit verlangt, dass die Rechtslage für den Betroffenen erkennbar sein muss, damit er sein Verhalten darauf einrichten kann. Das schließt die Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe nicht aus. Es ist lediglich zu fordern, dass die Norm praktisch handhabbar und eine willkürliche Behandlung der Normunterworfenen durch Behörden oder Gerichte ausgeschlossen ist. Dabei hängt der Grad der zu fordernden Bestimmtheit von den jeweils zu ordnenden Lebenssachverhalten ab (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. September 1994 – 4 C 2/94 –, BVerwGE 96, 110 und juris, Rn. 8; OVG RP, Urteil vom 18. September 2002 – 8 C 11279/01.OVG –, AS 30, 152 und juris, Rn. 49).

36

Der Bebauungsplan „A., 7. Änderung“ genügt diesen an seine Bestimmtheit zu stellenden Anforderungen nicht. Die Abgrenzung einzelner Gebietsteile des im Bebauungsplan festgesetzten Gewerbegebiets, für die unterschiedliche Anforderungen an das Maß der baulichen Nutzung gelten, kann dem Bebauungsplan auch unter Heranziehung der maßgeblichen Passagen seiner Begründung nicht mit der hinreichenden Klarheit entnommen werden. Unproblematisch wird das nördlich der H. Straße gelegene Mischgebiet in der Planzeichnung durch eine Perlenschnurlinie von dem südlich und westlich gelegenen Gewerbegebiet abgegrenzt. Hinsichtlich der Gebietsteile dieses Gewerbegebiets ergeben sich indessen nicht auflösbare Unklarheiten. So finden sich in der Planzeichnung westlich der I. Straße im nördlichen Bereich Eintragungen für ein Gewerbegebiet, wobei sich die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung auf 2 Vollgeschosse beschränken. Südlich hiervon ist über die Zweigeschossigkeit hinaus eine Grundflächenzahl von 0,8 und eine Geschossflächenzahl von 1,6 vorgesehen. Eine klare Abgrenzung beider Gebietsteile wird indessen nicht erkennbar. Für die seitens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung geäußerte Ansicht, die Abgrenzung ergebe sich aus den vorgesehenen Baugrenzen, fehlt es an eindeutigen Hinweisen. Zudem wird insoweit gerade keine eindeutige Grenzziehung nach Süden erkennbar. Dies gilt umso mehr, als auch die Begründung des Bebauungsplans eine solche Grenzziehung nicht erwähnt (S. 6). Hiernach teilt sich das Gewerbegebiet auf in einen westlich des Verkehrslandeplatzes gelegenen Gebietsteil mit einer Grundflächenzahl von 0,8 und einer Baumassenzahl (gemeint ist offensichtlich: Geschossflächenzahl) von 2. Westlich der I. Straße ist ausweislich der Begründung ein weiterer Gebietsteil gelegen, in dem eine Baumassenzahl (richtig: Geschossflächenzahl) von 1,6 vorgesehen ist. Hiernach besteht aber hinsichtlich der Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung westlich der I. Straße keine weitere Differenzierung. Die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung in diesem Bereich erweisen sich folglich als unwirksam.

37

bb) Der Bebauungsplan erweist sich indessen nicht auch deshalb als unwirksam, weil die Beklagte zu Unrecht ein vereinfachtes Verfahren nach § 13 Abs. 1 BauGB durchgeführt hat.

38

Nach dieser Vorschrift ist das vereinfachte Verfahren dann zulässig, wenn durch die Änderung oder Ergänzung eines Bauleitplans die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, nicht vorbereitet oder begründet wird sowie keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b) BauGB genannten Schutzgüter bestehen.

39

Durch die mit der 7. Änderung des Bebauungsplans erfolgten Festsetzungen werden Grundzüge der Planung nicht berührt. Die Grundzüge der Planung werden durch die dem Bebauungsplan zugrundeliegende und in ihm zum Ausdruck kommende planerische Konzeption bestimmt. Die Grundzüge werden nicht berührt, wenn das der bisherigen Planung zugrundeliegende Leitbild erhalten bleibt und der planerische Grundgedanke nicht verändert wird. Bezogen auf das planerische Wollen darf der Abweichung vom Planinhalt keine derartige Bedeutung zukommen, dass die angestrebte und im Plan zum Ausdruck gebrachte städtebauliche Ordnung in beachtlicher Weise beeinträchtigt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. August 2009 – 4 CN 4.08 –, BVerwGE 134, 264 und juris, Rn. 12; OVG RP, Beschluss vom 24. März 2010 – 8 C 11202/09.OVG –, AS 39, 141 und juris, Rn. 31; Krautzberger, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a.a.O., § 13 Rn. 18a). Die von der Beklagten vorgenommene Änderung des Bebauungsplans berührt indessen die Grundzüge der Planung nicht. Die Änderung besteht in der Einschränkung einer ausnahmsweise zulässigen Nutzung auf der Grundlage des von der Beklagten verabschiedeten Vergnügungsstättenkonzepts. Die für die Gebietscharakteristik bestimmende gewerbliche Nutzung wird durch die vorgenommene Veränderung nicht berührt. Selbst hinsichtlich der bisher nach § 8 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO bestehenden Ausnahme für die Zulassung von Vergnügungsstätten erfolgt eine differenzierte Modifizierung und kein Komplettausschluss der Zulässigkeit.

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Die Änderung des Bebauungsplans erfasst entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht die Festsetzung des Gewerbegebietes als solche. Maßgeblich für die Beurteilung der Frage, ob ein Bebauungsplan im vereinfachten Verfahren geändert werden kann, ist der materielle Gehalt der Änderung. Insoweit ist unerheblich, dass im Sinne einer Neufassung des Bebauungsplans die bisherigen Festsetzungen unverändert in den neugefassten Plan übernommen werden. Insoweit liegt lediglich eine redaktionelle Anpassung der Planung vor, die den materiellen Gehalt unberührt lässt. Soweit in den Planunterlagen davon die Rede ist, der Bebauungsplan „A., 7. Änderung“ ersetze den Plan „A., 6. Änderung“, bringt die Beklagte daher lediglich zum Ausdruck, dass der frühere Bebauungsplan seine rechtliche Wirkung verliert (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. August 1990 – 4 C 3/90 –, BVerwGE 85, 289 und juris, Rn. 21; Beschluss vom 19. April 2010 – 4 VR 2/09 –, juris, Rn. 2). Diese Formulierung gibt indessen keine Auskunft über den Umfang der mit dem Satzungsbeschluss bewirkten materiellen Änderung des Bebauungsplans. Für die Frage, ob die Voraussetzungen eines vereinfachten Verfahrens vorliegen, ist zudem die konkrete Änderung des Bebauungsplanes in den Blick zu nehmen. Hingegen kommt es nicht auf die gesamte Änderungshistorie eines Planes und damit auf die Gesamtheit der Abweichungen von seiner Ursprungsfassung an.

41

cc) Schließlich erweist sich der Bebauungsplan nicht auch deshalb als unwirksam, weil die Beklagte in der Begründung des Bebauungsplans zu Unrecht davon ausgegangen wäre, dass die 7-Jahres-Frist des § 42 Abs. 2 BauGB bereits abgelaufen sei und damit Entschädigungsansprüche nach § 42 Abs. 7 Satz 1 BauGB nicht entstehen könnten. Die Klägerin sieht hierin einen Abwägungsfehler, da die Beklagte den mit der Planung verbundenen Kostenaufwand falsch eingeschätzt habe.

42

Die Beklagte hat den Ablauf der 7-Jahres-Frist des § 42 Abs. 2 Satz 1 BauGB indessen in zutreffender Weise angenommen. Die 7-Jahres-Frist beginnt mit Eintritt der Zulässigkeit einer Nutzung. Der Erlass oder die Änderung eines Bebauungsplans allein setzt eine neue 7-Jahres-Frist nicht in Gang. Die Frist stand dem Eigentümer auch dann ungestört zur Verfügung, wenn sich die Grundlage der bisherigen Nutzungsmöglichkeit ändert, die konkrete Nutzbarkeit des Grundstücks aber fortbesteht (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 10. März 1998 – U 2/97 Baul. –, juris, Rn. 46; BGH, Urteil vom 2. April 1992 – III ZR 25/91 –, BGHZ 118, 11 und juris, Rn. 22; Runkel, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, 121. EL 2016, § 42 Rn. 91b).

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dd) Erweist sich nach alledem der Bebauungsplan im Hinblick darauf als rechtswidrig, dass die Festsetzungen des Maßes der baulichen Nutzung im Bereich westlich der I. Straße die erforderliche Bestimmtheit vermissen lassen, so erstreckt sich die Unwirksamkeit des Planes nicht auf die weiteren Festsetzungen. Von einer nur teilweisen Unwirksamkeit des Bebauungsplanes ist auszugehen, wenn die restlichen Festsetzungen auch ohne den nichtigen Teil noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB bewirken können und mit der gebotenen Sicherheit anzunehmen ist, dass die Gemeinde auch einen Bebauungsplan dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (vgl. BVerwG Beschluss vom 18. Juli 1989, BVerwGE 82, 225 (230) und juris, Rn. 20; Beschluss vom 24. April 2013 – 4 BN 22/13 –, BRS 81 Nr. 77 und juris, Rn 3; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26. Oktober 2010 – 8 C 10150/10 –, juris, Rn. 128).

44

Was die nicht von der Rechtswidrigkeit betroffenen Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung angeht, so ist die Einstufung als Gewerbegebiet auch unabhängig von den hiermit verbundenen Bestimmungen zum Maß der baulichen Nutzung geeignet, zu einer sinnvollen städtebaulichen Nutzung beizutragen. Es ist auch mit der gebotenen Sicherheit anzunehmen, dass der Satzungsgeber einen Bebauungsplan mit einem auf die Art der baulichen Nutzung beschränkten Inhalt beschlossen hätte, wenn er die Unwirksamkeit der Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung gekannt hätte. Gerade mit der 7. Änderung des Bebauungsplanes sollten ausweislich der Begründung zum Bebauungsplan städtebaulich unerwünschte Entwicklungen im Gewerbegebiet vermieden und der Schutz der Funktionsfähigkeit des Gebietes erreicht werden. Die Planung hat damit gerade einen Schwerpunkt auf die durch die Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung bestimmte Gebietsstruktur gesetzt. Hiernach ist davon auszugehen, dass diese Festsetzungen auch unabhängig von den Bestimmungen zum Maß der baulichen Nutzung getroffen worden wären.

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2. Fehlt es nach alledem auf der Grundlage der Festsetzungen des Bebauungsplanes zur Art der baulichen Nutzung auch an den tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Ermessensentscheidung über die Zulassung einer Ausnahme nach § 31 Abs. 1 BauGB für die Lasertag-Anlage, so blieb auch der auf Verpflichtung der Beklagten zur Neubescheidung ihres Genehmigungsantrags gerichtete Hilfsantrag der Klägerin erfolglos.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

47

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 ff. ZPO.

48

Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der hierfür in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.

Beschluss

49

Der Wert des Streitgegenstandes für das Berufungsverfahren wird auf 25.000,00 € festgesetzt (§§ 47, 52 Abs. 1 GKG).

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.