Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Urteil, 20. Dez. 2012 - 1 KN 10/11

ECLI:ECLI:DE:OVGSH:2012:1220.1KN10.11.0A
bei uns veröffentlicht am20.12.2012

Tenor

Der Normenkontrollantrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Antragsteller wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abzuwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Antragsteller wendet sich gegen die Satzung der Antragsgegnerin über den im Zusammenhang bebauten Ortsteil „Nördlich der Kathenreihe“ (Ergänzungssatzung gemäß § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB).

2

Das Satzungsgebiet liegt nördlich der Straße Kathenreihe in zweiter Reihe hinter den Gebäuden Kathenreihe 2 und 4. Es wird im Osten durch das außerhalb des Satzungsgebiets liegende Grundstück des Antragstellers (…) und im Westen durch das Grundstück Kathenreihe 6 begrenzt. Im Satzungsgebiet sind zwei Baufenster (TG 1 und TG 2) festgesetzt. Für das unmittelbar neben dem Grundstück des Antragstellers liegende Grundstück (TG 1) ist die höchstzulässige Firsthöhe auf 38,80 m ü. NN. festgesetzt. Die Regelfirsthöhe des Wohnhauses des Antragstellers beträgt 37,80 m ü. NN.

3

Die Antragsgegnerin hatte bereits mit Beschluss vom 14. Juli 2009 die Aufstellung einer Ergänzungssatzung vorgesehen. In dem damaligen Entwurf war nur ein Baufenster, das jetzt als TG 1 ausgewiesen ist, vorgesehen. Bereits damals hatte der Antragsteller mit Telefax vom 26. August 2010 Einwendungen gegen die Planung erhoben. Er wendete sich im Wesentlichen gegen die Höhenlage des Baufensters TG 1 und die in der Satzung zugelassene Firsthöhe. Aufgrund von Bedenken des Kreises Steinburg und des Innenministeriums, die im Wesentlichen daran anknüpften, dass die Ausweisung nur eines Baufensters auf eine Gefälligkeitsplanung hinweise, änderte die Antragsgegnerin ihre Planung und erstreckte das Satzungsgebiet auf den gesamten Bereich zwischen den Grundstücken … und … . Im Rahmen der Abwägung setzte sie sich mit den Bedenken des Antragstellers auseinander und führte unter anderem aus: Die Ergänzungssatzung solle eine Arrondierung der bebauten Ortslage in diesem Teilbereich ermöglichen. Eine übermäßige Verschattung des Grundstücks / Terrasse des Antragstellers sei nicht anzunehmen, da die Abstände zwischen beiden Häusern wesentlich größer seien, als dies in der Landesbauordnung vorgeschrieben sei. Es bestehe auch ein Planungserfordernis. Die Möglichkeiten der wohnbaulichen Entwicklung im Rahmen der „Lückenbebauung“ bestünden sonst nur sehr eingeschränkt. Die zur Verfügung stehenden Baulücken seien in den vergangenen Jahren nacheinander geschlossen worden, so dass tatsächlich frei zur Verfügung stehende Baugrundstücke innerhalb der bebauten Ortslage von Rosdorf kaum erwerbbar seien. Einige Bereiche innerhalb der Ortslage könnten nur für den Eigenbedarf auf rückwärtigen Grundstücksteilflächen genutzt werden.

4

Die Satzung trat am 02. März 2011 in Kraft.

5

Der Antragsteller hat am 12. August 2011 einen Normenkontrollantrag gestellt. Er hält die angefochtene Satzung für unwirksam und führt zur Begründung aus: Es handele sich um eine reine Gefälligkeitssatzung. Die Bedenken des Kreises Steinburg und des Innenministeriums gegen den ersten Entwurf beträfen auch die angefochtene Satzung. Es gebe keine städtebaulichen Gründe für den Erlass der Satzung. Aus Sicht des Antragstellers sei offenkundig, dass ausschließlich die privaten Interessen des Nachbarn für den Erlass der Satzung maßgeblich gewesen seien. Dies werde auch daraus deutlich, dass die Nachbarn sich verpflichtet hätten, die Planung selbst zu bezahlen. Ein Bedürfnis für die Schaffung von Wohnraum liege nicht vor. Darauf hätten bereits das Ministerium und der Kreis hingewiesen. Auch die Voraussetzungen für eine „Abrundung“ im Sinne des § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB seien nicht gegeben. Bei einer solchen Satzung müssten die einbezogenen Flächen noch durch die umgebende Bebauung geprägt sein. Erforderlich sei, dass aus dem angrenzenden Bebauungszusammenhang hinreichende Zulassungskriterien entnommen werden könnten, um die Bebaubarkeit der einbezogenen Fläche beurteilen zu können. Daran fehle es. Die einbezogene Fläche sei nämlich dermaßen groß, dass eine Prägung nicht mehr gegeben sei. Durch die Bebauung werde das Grundstück des Antragstellers auch unzumutbar beeinträchtigt. Das überplante Nachbargrundstück liege nämlich deutlich höher als das Grundstück des Antragstellers. Dadurch werde es dazu kommen, dass das Wohnhaus des Antragstellers und die Terrasse nachmittags und abends verschattet werden. Nach dem allgemeinen Grundsatz der wechselseitigen Rücksichtnahme sei der Antragsteller jedoch nicht verpflichtet, überhaupt eine stärkere Verschattung seines Grundstücks hinzunehmen.

6

Der Antragsteller beantragt,

die Ergänzungssatzung „nördlich der Kathenreihe“ der Antragsgegnerin vom 09. Dezember 2010 für unwirksam zu erklären.

7

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

8

Die hält die angefochtene Satzung für wirksam und begründet dies im Einzelnen.

9

Die Teilfläche TG 1 ist zwischenzeitlich bereits mit einem Einfamilienhaus bebaut worden; das Haus ist fertig und wird bewohnt. Der auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gerichtete Antrag des Antragstellers gegen die dem Nachbarn erteilte Baugenehmigung blieb erfolglos (vgl. Senat, Beschl. v. 19.12.2011 - 1 MB 31/11).

10

Der Berichterstatter hat am 08. November 2012 eine Ortsbesichtigung durchgeführt.

11

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte (insbesondere das Ortsbesichtigungsprotokoll vom 08. November 2012) und die Planungsvorgänge der Antragsgegnerin Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

12

1) Der Normenkontrollantrag ist unzulässig, denn der Antragsteller ist nicht antragsbefugt (§ 47 Abs. 2 S. 1 VwGO). Er hat nicht geltend gemacht, dass er durch die angefochtene Satzung in seinen Rechten verletzt wird oder in absehbarer Zeit verletzt werden wird. Auch von Amts wegen ist dies nicht erkennbar.

13

Die Satzung betrifft keinerlei Rechte des Klägers. Sein Grundstück liegt außerhalb des Satzungsgebiets, so dass die Satzung für sein Grundstück keine Regelungen trifft. Eine mögliche Rechtsverletzung kann auch nicht aus dem Abwägungsgebot gemäß § 1 Abs. 7 BauGB, das für die angefochtene Satzung entsprechend gilt (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 11.08.2010 – 2 K 108/09 – BRS 76 Nr. 90), abgeleitet werden. Dieses Gebot ist zwar nachbarschützend, denn danach sind auch private Belange von Grundstückseigentümern, deren Grundstücke außerhalb des Satzungsgebiets liegen, in die Abwägung einzustellen. Eine nachbarrechtlich erhebliche Verletzung des Abwägungsgebots kommt aber nur dann in Betracht, wenn die planerischen Festsetzungen abwägungsbeachtliche Belange des Nachbarn betreffen. Nicht abwägungsbeachtlich sind insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht (vgl. Senat, Urt. v. 14. Dezember 2000 - 1 K 8/99). Das Interesse des Antragstellers daran, die bevorzugte Lage seines Grundstücks an der Grenze zum Außenbereich zu erhalten, stellt keinen abwägungsbeachtlichen Belang dar (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.08.2000 - 4 BN 38/00 - juris Rn. 10 ff; BRS 63 Nr. 45). Der Blick in die freie Landschaft ist im Regelfall (nur) eine bloße nicht abwägungserhebliche Chance. Ausnahmen kommen in Betracht, wenn die Aussichtlage der vorhandenen Bebauung durch einen bestehenden Bebauungsplan geschützt oder wegen außergewöhnlicher örtlicher Gegebenheiten aus sich heraus besonders schutzwürdig ist (so z.B VGH Mannheim, Urt. v. 27.09.2007, 3 S 882/06, juris, Rn. 20). Eine solche Situation liegt hier nicht vor und wird vom Antragsteller auch nicht geltend gemacht.

14

Auch die konkret durch die angefochtene Satzung ermöglichte Bebauung war nicht abwägungsbeachtlich. Die Gebäude, die aufgrund der Einbeziehungssatzung bauplanungsrechtlich zulässig sind, beeinträchtigen das Grundstück des Antragstellers nur geringfügig. Von der dort nur möglichen Wohnbebauung mit 2 Wohnhäusern und insgesamt maximal 4 Wohneinheiten sind keinerlei abwägungsbeachtliche Immissionen auf dem Grundstück des Antragstellers zu erwarten. Auch die Verschattung des Grundstücks des Antragstellers durch das durch die Satzung ermöglichte Gebäude auf dem Nachbargrundstück war nicht abwägungsbeachtlich. Durch die in der Satzung festgesetzte Firsthöhe und die östliche Baugrenze, die den notwendigen Grenzabstand nach der Landesbauordnung (gemäß § 6 Abs. 5 LBO mindestens 3 m) deutlich übersteigt (Entfernung zur Grundstücksgrenze ca. 5 bis 8 m) hat die Antragsgegnerin die unterschiedlichen Geländehöhen auf den benachbarten Grundstücken berücksichtigt. Bei diesen Festsetzungen ist keine unzuträgliche Verschattung des Nachbargrundstücks zu erwarten. Sie hält sich vielmehr in dem Rahmen, der bei benachbarten Wohngebäuden in offener Bauweise nun einmal üblich ist. Bei einer solchen Sachlage bedarf es bei der Planung keiner besonderen Prüfung und Abwägung in dieser Hinsicht. Dass der Antragsteller seine Terrasse unmittelbar an der Grenze hergestellt hat, betrifft allein seine Sphäre und war ebenfalls nicht in die Abwägung einzustellen.

15

Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass auch Zweifel am Rechtsschutzbedürfnis bestehen, denn der Senat hält es für außerordentlich fernliegend, dass der Antragsteller seinem Ziel, das Nachbargebäude zu beseitigen, näher käme, wenn die angefochtene Satzung für unwirksam erklärt würde. Wie bereits im Senatsbeschluss zum vorläufigen Rechtsschutzverfahren ausgeführt, hängt der Bestand der bereits erteilten Baugenehmigung nicht von der Wirksamkeit der Satzung ab. Angesichts des Umstandes, dass das Nachbargebäude bereits errichtet und bezogen ist und der Antragsteller dadurch nicht in seinen Rechten verletzt wird (vgl. Beschluss des Senats v. 19.12.2011 - 1 MB 31/11), kann der Antragsteller auch nicht ernsthaft damit rechnen, dass die Baugenehmigungsbehörde die Baugenehmigung von Amts wegen gemäß § 116 LVwG zurücknehmen und die Rückabwicklung gemäß § 59 Abs. 2 Nr. 3 und 4 LBO veranlassen würde, wenn die Satzung für unwirksam erklärt würde. Letztlich dürfte sich die rechtliche Situation sogar verschlechtern, wenn die Satzung für unwirksam erklärt würde. Aufgrund des jetzigen baulichen Bestandes wäre das Satzungsgebiet auch unabhängig von der Wirksamkeit der Satzung einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil gemäß § 34 Abs. 1 BauGB zuzuordnen, und zwar ohne die im Interesse des Antragstellers getroffenen einschränkenden Regelungen in der Satzung (insbesondere: Firsthöhenbegrenzung und Baugrenzen). Eventuelle Erweiterungsvorhaben wären dann ausschließlich nach § 34 BauGB zu beurteilen.

16

2) Der Normenkontrollantrag ist auch unbegründet. Die Voraussetzungen des § 34 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 BauGB liegen vor. Das Satzungsgebiet wird durch die angrenzende Bebauung geprägt. So lassen sich aus der durch Einfamilienhäuser geprägten Umgebung die Zulassungskriterien gemäß § 34 Abs. 1 S. 1 BauGB ohne Weiteres ableiten. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist das Satzungsgebiet auch keineswegs ungewöhnlich groß; je nach der konkreten Situation können Freiflächen dieser Größenordnung (ca. 60 x 35 m) sogar ohne Satzung einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil gemäß § 34 Abs. 1 S. 1 BauGB zugeordnet werden.

17

Die Satzung ist mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung im Sinne von § 34 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 BauGB vereinbar. Sie entspricht insbesondere auch den Anforderungen des § 1 Abs. 3 BauGB, die auch für die angefochtene Satzung gelten (vgl. Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BauGB, Kommentar, Loseblatt, Stand Sept. 2012, § 34 Rn. 106). Der Erlass der Satzung war erforderlich im Sinne dieser Vorschrift. Im Hinblick auf das Vorbringen des Antragstellers sei darauf hingewiesen, dass sich die Erforderlichkeit der Planung nach der Konzeption der Gemeinde bestimmt und nicht nach ordnungsrechtlichen Kriterien zu beurteilen ist. Danach ist die beanstandete Satzung ohne Weiteres erforderlich, denn die Antragsgegnerin verfolgt das Ziel, in ihrem Gebiet die Errichtung neuer Wohnbauten zu ermöglichen. Dieses Ziel ist auch städtebaulich gerechtfertigt (§ 1 Abs. 6 Nr. 2 BauGB). Dass dieses städtebauliche Ziel auch dem privaten Interesse der Grundstückseigentümer, Bauherren etc. entspricht, steht der Bejahung der Erforderlichkeit der Planung nicht entgegen. Dass solche Interessenten den maßgeblichen Anstoß für die Planung geben und sich an den Planungskosten beteiligen, ist in diesem Zusammenhang ebenfalls unerheblich. Dies wird insbesondere aus § 12 BauGB deutlich. Die Erforderlichkeit ist nur dann zu verneinen, wenn die Planung privaten Interessen ohne städtebaulichen Bezug dient (Ernst-Zinkahn-Bielenberg, aaO § 1 Rn. 32). Eine solche Situation liegt hier nicht vor.

18

Die Antragsgegnerin hat die öffentlichen und die privaten Belange gerecht gegeneinander abgewogen, wie dies gemäß § 1 Abs. 7 BauGB erforderlich ist. Sie hat auch die Belange des Antragstellers in die Abwägung einbezogen. Sie hat insbesondere die Besorgnis des Antragstellers, dass sein Grundstück durch die Verwirklichung des Vorhabens in dem Baufenster TG 1 unzumutbar verschattet werde, in die Abwägung eingestellt. Die Festsetzungen zu den Baugrenzen und der maximal zulässigen Firsthöhe, bei der sich die Antragsgegnerin an der Höhe des Wohnhauses des Antragstellers orientiert hat (vgl. Bl. 71 f der Planakte I), zeigen, dass die Antragsgegnerin diese Gesichtspunkte ernst genommen hat. Dies wird insbesondere auch daraus deutlich, dass sie bei der Festsetzung der maximal zulässigen Firsthöhe nicht die natürliche Geländeoberfläche, sondern NN als Bezugspunkt gewählt hat. Sie hat dadurch der Sorge des Antragstellers, dass das Nachbargebäude sein Wohnhaus aufgrund des bewegten Geländes erheblich überragen werde, Rechnung getragen. Aufgrund dieser planerischen Festsetzung ist maximal eine Firsthöhendifferenz von ca. 1 m bezogen auf NN zulässig. Hinzu kommt, dass die östliche Baugrenze sich nicht an den abstandsrechtlichen Vorschriften des Bauordnungsrechts orientiert (gemäß § 6 Abs. 5 LBO mindestens 3 m), sondern in einer Entfernung von ca. 5 m bis 8 m von der Grundstückgrenze verläuft. Aufgrund dieser Festsetzungen ist gewährleistet, dass sein Grundstück durch das aufgrund der Satzung ermöglichte Gebäude auf der Fläche TG 1 nicht nur nicht unzumutbar, sondern überhaupt nicht in abwägungsbeachtlichen Belangen beeinträchtigt wird (s.o.).

19

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

20

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

21

Gründe, die die Zulassung der Revision rechtfertigen könnten (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO), liegen nicht vor.

 

Beschluss

Der Streitwert wird auf 15.000,-- EURO festgesetzt.


Urteilsbesprechung zu Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Urteil, 20. Dez. 2012 - 1 KN 10/11

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Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Baugesetzbuch - BBauG | § 34 Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile


(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und di
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(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit 1. von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 de

Baugesetzbuch - BBauG | § 12 Vorhaben- und Erschließungsplan


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Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 2. Kammer, Einzelrichter - vom 18. November 2011 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

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Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 2. Kammer, Einzelrichter - vom 18. November 2011 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Referenzen

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 2. Kammer, Einzelrichter - vom 18. November 2011 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf
   7.500,-- Euro
festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde ist unbegründet, denn das Verwaltungsgericht hat den auf Suspendierung der Baugenehmigung vom 05. Juli 2011 gerichteten Antrag des Antragstellers zu Recht abgelehnt. Der Senat teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts und nimmt in vollem Umfang auf die Begründung des angefochtenen Beschlusses Bezug. Er weist zur Klarstellung nochmals darauf hin, dass ein auf Suspendierung einer Baugenehmigung gerichteter Antrag eines Nachbarn nur dann Erfolg haben kann, wenn der Nachbar durch die Baugenehmigung in eigenen Rechten verletzt wird. Dies folgt aus § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO. Danach ist eine verwaltungsgerichtliche Anfechtungsklage nur dann begründet, wenn der angefochtene Verwaltungsakt rechtswidrig ist und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt wird. Dieselben Maßstäbe gelten für den vorläufigen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO, um den es hier geht. Deshalb kommt es nicht darauf an, ob die vom Antragsteller im Normenkontrollverfahren (1 KN 10/11) angefochtene Ergänzungssatzung wirksam ist und der Baugenehmigung deshalb die Grundlage fehlt. Dies wird schon daraus deutlich, dass der Antrag des Antragstellers auch dann abzulehnen gewesen wäre, wenn die Gemeinde … die Ergänzungssatzung nicht erlassen und der Antragsgegner das Vorhaben gleichwohl (objektiv rechtswidrig) genehmigt hätte. Eine Rechtsverletzung des Antragstellers durch das Vorhaben der Beigeladenen ist nämlich unter keinem Gesichtspunkt erkennbar. Dies hat das Verwaltungsgericht ausführlich und zutreffend dargelegt.

2

Aus den oben genannten Gründen kann dahingestellt bleiben, ob der Normenkontrollantrag des Antragstellers gegen die Ergänzungssatzung der Gemeinde … erfolgreich sein wird. Es sei allerdings darauf hingewiesen, dass der Senat erhebliche Zweifel an der Antragsbefugnis des Antragstellers hat (§ 47 Abs. 2 S. 1 VwGO) hat. Zu Recht weist der Antragsteller zwar darauf hin, dass das in § 1 Abs. 7 BauGB enthaltene Abwägungsgebot nachbarschützend sein kann. Dies gilt aber nur hinsichtlich solcher Belange, die für die Abwägung erheblich sind. Hier ist aber nicht erkennbar, dass der Antragsteller durch die angefochtene Planung in abwägungsbeachtlichen Belangen betroffen ist. Der Umstand allein, dass ein bisher unbebautes Grundstück künftig bebaut werden darf, macht das Interesse des Nachbarn an der Erhaltung des bisherigen Zustandes nicht zu einem abwägungserheblichen Belang (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.08.2000 - 4 BN 38/00 - juris Rn. 10 ff; BRS 63 Nr. 45). Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller über diese allgemeine Änderung der Situation konkret in mehr als geringfügigen Interessen berührt ist, kann der Senat jedenfalls gegenwärtig nicht erkennen. Die in der Satzung zugelassene Bebauung und ihre Nutzung entsprechen nämlich nach Art und Umfang derjenigen des Grundstücks des Antragstellers und lassen keinerlei besondere Emissionen oder sonstige Nachteile zu seinen Lasten erwarten. Der Senat kann nach Aktenlage auch die Befürchtung des Antragstellers, dass sein Grundstück unzumutbar verschattet werde, nicht nachvollziehen. Die in der Satzung festgesetzte Firsthöhe (38,80 m über NN) und die Entfernung des Baufensters zur Grundstücksgrenze, die den notwendigen Grenzabstand nach der Landesbauordnung deutlich übersteigt, weisen vielmehr darauf hin, dass die durch das neue Gebäude zu erwartende Verschattung sich in dem Rahmen hält, wie sie bei benachbarten Einfamilienhäusern nun einmal üblich ist. Bei einer solchen Sachlage bedarf es bei der Planung keiner besonderen Prüfung und Abwägung in dieser Hinsicht.

3

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG.

4

Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind gemäß § 162 Abs. 3 VwGO nicht erstattungsfähig, weil sie keinen eigenen Antrag gestellt und sich nicht am Kostenrisiko des Verfahrens beteiligt haben (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).

5

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 S. 5, 66 Abs. 3 S. 3 GKG).


(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

Tatbestand

1

Der Antragsteller wendet sich gegen die Einbeziehungssatzung „Alte Schulstraße“ der Antragsgegnerin.

2

Er ist Eigentümer der Grundstücke der Gemarkung D., Flur A, Flurstücke 24/2 und 25 im Gemeindegebiet der Antragsgegnerin, Ortsteil N. mit der Straßenbezeichnung Thälmannplatz 13. Das Flurstück 25 ist mit einem größeren Wohngebäude und einem ehemaligen Stallgebäude mit Garagen, das angrenzende (schmale) Flurstück 24/2 mit einem kleineren Nebengebäude bebaut. Auf dem im Süden angrenzenden Grundstück befinden sich die Gebäude eines ehemaligen Gehöfts, von denen einige baufällig sind, andere zu Wohnzwecken genutzt werden. Die weiter östlich und nordöstlich liegenden Grundstücke entlang der Straße Thälmannplatz sind straßenseitig bebaut; in ihren rückwärtigen Teilen befinden sich Nebengebäude und/oder Grünflächen. Auf den nördlich daran angrenzenden Grundstücken befinden sich eine Kirche, ein Friedhof, ein Wohnhaus (ehemaliges Pfarrhaus) mit Nebengebäude sowie ein pavillonartiges Gebäude, das als Gemeinderaum der Kirche genutzt wird. Westlich an das Grundstück des Antragstellers (Flurstück 24/2) grenzt das etwa 3.100 m² große unbebaute Flurstück 24/1 an. Im Westen schließt sich daran die Kreisstraße K 2139 (Alte Schulstraße) an. Jenseits (nordwestlich) der weiter in Richtung Nordosten verlaufenden Straße befinden ein Autohaus, eine Kindertagesstätte sowie zwei Wohngebäude. Nördlich des Flurstücks 24/1 befindet sich das unbebaute Flurstück 266, für das der ehemalige Landkreis Saalkreis dem Autohaus am 11.04.2003 eine Baugenehmigung zur Errichtung einer Ausstellungs- und Verkaufsfläche für Neu- und Gebrauchtwagen erteilt hatte. In Richtung Südwesten ist die Kreisstraße von Grünflächen und landwirtschaftlich genutzten Flächen umgeben.

3

Im Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin vom 01.06.2001 sind die von der Straße Thälmannplatz erschlossenen Grundstücke als gemischte Bauflächen (westlicher Teil) und Dorfgebiet (östlicher Teil) dargestellt. Das Flurstück 24/1, das mit dem ehemaligen Pfarrhaus bebaute Grundstück sowie die nordwestlich der Alten Schulstraße liegenden Flächen sind als Wohnbauflächen ausgewiesen. Die übrigen Flächen entlang der Alten Schulstraße sind als Grünflächen und weiter westlich – bis zum Ortsteil K. – als Flächen für die Landwirtschaft dargestellt.

4

Am 30.11.2005 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin die Aufstellung einer Einbeziehungssatzung „Alte Schulstraße“ gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr.3 BauGB für das Flurstück 24/1. Dabei wurde das Planziel angestrebt, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Bebauung in einem Mischgebiet nach § 6 BauNVO zu schaffen. Am 23.04.2008 beschloss der Gemeinderat die Satzung, in der Baugrenzen festgesetzt sind. Sie enthält ferner die textliche Festsetzung, dass die Bauvorhaben nach Art und Maß der baulichen Nutzung der Umgebungsbebauung anzupassen sind. In der Begründung heißt es im Abschnitt B. „Planungsrechtliche Voraussetzungen“ unter Ziffer 1 „Verfahren“:

5

„Der Geltungsbereich der Satzung ist eine Restfläche einer vormals beabsichtigten umfangreichen Wohnbaufläche, deren überwiegender Flächenanteil sich auf der Westseite der Alten Schulstraße befand. Hierfür wurde Anfang der 90iger Jahre ein Bebauungsplan entwickelt, der jedoch nicht zur Rechtswirksamkeit gelangte.

6

Bei der erstmaligen Genehmigung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde D. am 26.07.2000 wurde die geplante Wohnbaufläche W 1 im Bereich der Kabelske (westlich der Alten Schulstraße) vom Regierungspräsidium B-Stadt versagt. Im Ergebnis dieser Teilversagung wurde der Flächennutzungsplan angepasst und der aufgestellte Bebauungsplan Nr. 10 aufgehoben.

7

Die im Flächennutzungsplan verbliebene kleine Teilfläche östlich der Alten Schulstraße (Geltungsbereich der geplanten Satzung) soll nunmehr entsprechend der umliegenden bereits vorhandenen baulichen Nutzungen (überwiegend Mischbauflächen und Dorfgebiete) ebenfalls für eine Bebauung planungsrechtlich entwickelt werden.

8

Der Geltungsbereich der geplanten Satzung umfasst Flächen, die im rechtswirksamen Flächennutzungsplan der Gemeinde D. als Wohnbaufläche ausgewiesen sind. Die geplante Nutzung entspricht dem Charakter der bereits in der näheren Umgebung stattfindenden baulichen Nutzung und ist in einem Mischgebiet zulässig.

9

Gemäß § 6 BauNVO dienen Mischgebiete gleichermaßen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören. Die im FNP ausgewiesenen, an das Plangebiet angrenzenden Mischbauflächen bzw. Dorfgebiete haben insgesamt eine Größe von ca. 8 ha. Das durch die Satzung beplante Gebiet hat nur eine Größe von ca. 0,3 ha…“

10

Unter Ziffer 2. „Erforderlichkeit der Aufstellung“ heißt es weiter:

11

„Ausgangspunkt für die Aufstellung der Satzung ist das Begehren des Grundstückseigentümers, sein Grundstück 24/1 baulich zu nutzen. Dies steht in Übereinstimmung mit den gemeindlichen Interessen zur Entwicklung der Einheitsgemeinde C-Stadt als Wohnbaustandort in Verbindung mit Entwicklungsmöglichkeiten für das Klein- und mittelständische Gewerbe zur wohnortnahen Versorgung der Bevölkerung.

12

Im Vorfeld der Gebietsentwicklung wurde durch den ehemaligen Landkreis Saalkreis die Auskunft erteilt, dass solch ein Vorhaben ohne eine entsprechende planungsrechtliche Qualifizierung unzulässig ist. In enger Abstimmung mit dem Kreisplanungsamt wurde dem Vorhabenträger empfohlen, durch die Aufstellung einer Einbeziehungssatzung die planungsrechtliche Qualifizierbarkeit abzuklären.

13

Daraus resultiert der Antrag des Vorhabenträgers bei der Gemeinde hinsichtlich der Durchführung eines entsprechenden Planverfahrens. In der Flächenausweisung des Flächennutzungsplanes hatte die Gemeinde bereits den planerischen Willen bekundet, dass die angefragte Fläche in Zukunft bebaubar sein sollte. Aus diesem Grund wurde dem Ersuchen gefolgt und die Aufstellung einer Einbeziehungssatzung beschlossen.“

14

Im Abschnitt C „Beschreibung des Baugebietes“ wird unter Ziffer 2. „Bestand und geplante bauliche Nutzung“ ausgeführt:

15

„Das zu beplanende Grundstück ist eine seit längerem nicht mehr genutzte Landwirtschaftsfläche, die derzeitig zum Teil als Lagerfläche für Bodenaushub dient. Die Aushubmassen sind vor einiger Zeit bei der Baufeldfreimachung auf dem östlichen Nachbargrundstück angefallen und im Plangebiet zwischengelagert worden.

16

Mit der Aufstellung der Satzung soll die Voraussetzung für die Zulässigkeit von Wohnbebauung und nicht wesentlich störender gewerblicher Nutzung, wie sie in einem Mischgebiet gemäß § 6 BauNVO möglich ist, auf der zu beplanenden Fläche geschaffen werden.

17

Die künftige Bebauung auf dem neu zu beplanenden Flurstück hat sich an die Eigenart der vorhandenen Umgebungsbebauung anzupassen…“

18

Die Einbeziehungssatzung wurde am 05.05.2008 ausgefertigt und am 04.07.2008 im Amtsblatt der Antragsgegnerin bekannt gemacht, wobei allerdings fehlerhaft der 23.04.2004 als Beschlussdatum angegeben wurde.

19

Am 03.07.2009 hat der Antragsteller den Normenkontrollantrag gestellt und zu seiner Begründung im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

20

Er sei antragsbefugt, weil bereits in der angegriffenen Norm eine Rechtsverletzung angelegt sei. Auf der Grundlage der Einbeziehungssatzung sei ungeachtet der textlichen Festsetzung, dass die Bauvorhaben nach Art und Maß der baulichen Nutzung der Umgebungsbebauung anzupassen sind, unter Berücksichtigung der von der Antragsgegnerin verfolgten Ziele die Errichtung der in einem Mischgebiet zulässigen Anlagen auf dem Satzungsgrundstück zu erwarten. Der in der Begründung enthaltene Verweis auf § 6 BauNVO rechtfertige die Annahme, dass die Antragsgegnerin bereits mit der Einbeziehungssatzung die Möglichkeit schaffen wolle, jede der in § 6 BauNVO festgesetzten Bebauungs- bzw. Nutzungsmöglichkeiten auf dem einbezogenen Grundstück realisieren zu können. Mit der Nutzung seines Grundstücks als Ort der der Ruhe, Entspannung und Erholung sei eine gewerbliche Nutzung des direkt angrenzenden Flurstücks 24/1 wegen der damit verbundenen Immissionen, etwa durch Kundenverkehr, unvereinbar.

21

Die Satzung sei bereits formell rechtswidrig, weil nach dem Inhalt des Satzungs- und Abwägungsbeschlusses ein Gemeinderatsmitglied mitgewirkt habe, das nach § 31 GO LSA von der Mitwirkung ausgeschlossen gewesen sei. Außerdem sei die Bekanntmachung wegen des unrichtig wiedergegebenen Beschlussdatums fehlerhaft.

22

Die Einbeziehungssatzung verstoße auch gegen materielles Recht, insbesondere gegen das sich aus § 34 Abs. 1 BauGB ergebende Gebot der Rücksichtnahme. Unzutreffend sei die Antragsgegnerin davon ausgegangen, dass die Umgebungsbebauung der eines Mischgebiets entspreche. Das Autohaus sei der einzige in der Umgebung vorhandene Gewerbebetrieb; dieser sei aber außer Acht zu lassen, weil er die vorhandene Bebauung nicht präge und durch die Kreisstraße scharf von der Wohnbebauung getrennt werde. Die Ausstellungsfläche auf dem Flurstück 266 dürfe deshalb nicht in die Betrachtung einbezogen werden, weil sie planungsrechtlich unzulässig sei. Des Weiteren sei die Einbeziehungssatzung nicht von der Ermächtigungsgrundlage des § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB gedeckt. Die Antragsgegnerin nehme eine nicht zulässige pauschale Arrondierung der Grenzen ihres Gemeindegebietes vor. Außerdem müssten die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sein. Eine solche Prägung durch gewerbliche Nutzung, insbesondere durch das Autohaus, liege hier nicht vor. Das einbezogene Grundstück diene als natürliche Pufferfläche zwischen einem gewerblich genutzten Gebiet und der Wohnbebauung. Fraglich sei ferner, ob die von der Einbeziehungssatzung erfasste Fläche überhaupt an den im Zusammenhang bebauten Ortsteil angrenze; weder sein Grundstück noch das nördlich angrenzende unbebaute Flurstück 266 könnten noch dem Innenbereich zugerechnet werden. Auch sei eine Absicht der Antragsgegnerin, gemäß § 34 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 BauGB eine geordnete städtebauliche Entwicklung zu fördern, nicht erkennbar. Vielmehr schaffe die Einbeziehungssatzung zwischen dem ursprünglichen Innenbereich und der durch die Satzung festgelegten Innenbereichsfläche ein „planerisches Niemandsland“, wodurch ein so genannter kleiner „Außenbereich im Innenbereich“ entstehe. Die Antragsgegnerin scheine ausschließlich den Bedürfnissen und Wünschen des Grundstückseigentümers des Flurstücks 24/1 entsprechend gehandelt zu haben.

23

Der Antragsteller beantragt,

24

die Einbeziehungssatzung „Alte Schulstraße“ der Antragsgegnerin vom 23.04.2008

25

a. in der Fassung der Bekanntmachung im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 02.10.2009,

26

b. in der Fassung der Bekanntmachung im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 04.07.2008

27

für unwirksam zu erklären,

28

hilfsweise, für den Fall der Wirksamkeit der am 02.10.2009 bekannt gemachten Einbeziehungssatzung,

29

festzustellen, dass die am 04.07.2008 bekannt gemachte Einbeziehungssatzung unwirksam war.

30

Die Antragsgegnerin beantragt,

31

den Antrag abzulehnen.

32

Sie trägt vor: Die geltend gemachten formellen Fehler lägen nicht vor. Im Übrigen sei im Amtsblatt vom 02.10.2009 vorsorglich nochmals eine Bekanntmachung mit dem korrekten Beschlussdatum erfolgt.

33

Das Satzungsgrundstück sei ungeachtet der Darstellung im Flächennutzungsplan als Wohnbaufläche durch die vorhandene Nutzung des angrenzenden Bereichs im Sinne eines Mischgebietes geprägt. Im Flächennutzungsplan seien die umgebenden Grundstücke als gemischte Bauflächen dargestellt. Auch wenn für das Satzungsgebiet im Flächennutzungsplan Wohnbebauung vorgesehen sei, führe dies jedenfalls nicht zu Rechtswidrigkeit der Einbeziehungssatzung. Inwieweit sich später ein konkretes Bauvorhaben in die Eigenart der näheren Umgebung einfüge, sei keine Frage, die hier zu klären sei. Das Satzungsgebiet biete sich sehr wohl für eine Einbeziehungssatzung an. Maßgeblich sei der Verlauf der alten Schulstraße. An beiden Seiten dieser Straße schließe sich überwiegend bauliche Nutzung an. Innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteils sei entlang der Alten Schulstraße das Satzungsgebiet die einzige Fläche, auf der es noch keine bauliche Nutzung gebe. Zweifel ergäben sich vor diesem Hintergrund eher in die Richtung, ob das Satzungsgebiet tatsächlich (noch) zum Außenbereich gehört habe. Die nördlich gelegenen, kirchlich und als Friedhof genutzten Flächen gehörten längst zum Innenbereich. Aus diesem Grund habe auch keine Notwendigkeit bestanden, bei Aufstellung der streitgegenständlichen Satzung besonderes Augenmerk auf die vom Satzungsgebiet für die in nördlicher Richtung angrenzenden Flächen zu richten.

34

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin und die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

35

Der Normenkontrollantrag hat Erfolg.

36

I. Der Antrag ist zulässig.

37

Der Antragsteller hat die im Normenkontrollverfahren erforderliche Antragsbefugnis.

38

Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann den Normenkontrollantrag jede natürliche Person stellen, die geltend macht, durch die streitige Rechtsvorschrift in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden.

39

Für einen Normenkontrollantrag gegen einen Bebauungsplan ist für die Antragsbefugnis erforderlich, aber auch ausreichend, dass der Antragsteller hinreichend substanziiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch Festsetzungen eines Bebauungsplans in einem Recht verletzt wird. In Betracht kommt nicht nur eine Verletzung des Grundeigentums, sondern auch eine Verletzung des in § 1 Abs. 7 BauGB normierten Abwägungsgebots (BVerwG, Urt. v. 30.04.2004 – 4 CN 1.03 –, NVwZ 2004, 1120; Urt. v. 24.09.1998 – 4 CN 2.98 –, BVerwGE 107, 215). Da das Abwägungsgebot drittschützenden Charakter hinsichtlich solcher privaten Belange hat, die für die Abwägung erheblich sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.09.1998, a. a. O.), kann auch ein mit seinem (Wohn-)Grundstück außerhalb des Plangebiets gelegener Eigentümer grundsätzlich dieses „Recht auf gerechte Abwägung privater Belange“ für sich beanspruchen (BVerwG, Beschl. v. 21.07.1989 – 4 NB 18.88 –, BRS 49 Nr. 13; VGH BW, Urt. v. 24.09.1999 – 5 S 2519/98 –, BauR 2000, 143 [nur Leitsatz]). Macht der Antragsteller eine Verletzung des Abwägungsgebots geltend, so muss er allerdings einen eigenen Belang als verletzt benennen, der für die Abwägung überhaupt zu beachten war; nicht jeder private Belang ist in der Abwägung zu berücksichtigen, sondern nur solche, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben (BVerwG, Urt. v. 30.04.2004, a.a.O.; Urt. v. 24.09.1998, a.a.O.). Nicht abwägungsrelevant sind geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, oder solche, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren (BVerwG, Urt. v. 30.04.2004, a. a. O.; Urt. v. 24.09.1998, a. a. O.).

40

Dieser Maßstab gilt für einen Normenkontrollantrag gegen eine Einbeziehungssatzung (Ergänzungssatzung) nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB entsprechend. Auch wer eine Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB als nicht unmittelbar betroffener Dritter angreift, muss eine Verletzung seines Anspruchs auf fehlerfreie Abwägung seiner Belange geltend machen. Zwar nehmen die Vorschriften des § 34 BauGB, welche die weiteren Voraussetzungen solcher Satzungen sowie das Aufstellungsverfahren regeln, nicht auf § 1 Abs. 7 BauGB und § 2 Abs. 3 BauGB Bezug; gleichwohl sind die Belange betroffener Eigentümer bei der Aufstellung einer solchen Satzung in entsprechender Anwendung dieser Vorschriften zu ermitteln und zu bewerten sowie mit den berührten öffentlichen und anderen privaten Belangen abzuwägen (vgl. BayVGH, Urt. v. 29.10.2008 – 1 N 07.3048 –, Juris; Urt. v. 22.04.2008 – 1 N 06.1077 –, Juris).

41

Das Interesse des Antragstellers, das benachbarte Flurstück 24/1 von der Bebauung freizuhalten, die mit der Einbeziehungssatzung ermöglicht werden soll, ist ein abwägungserheblicher Belang. Der Umstand allein, dass ein bisher unbebautes Grundstück künftig bebaut werden darf, macht das Interesse des Nachbarn an der Erhaltung des bisherigen Zustandes, z. B. wegen der Ortsrand- und Aussichtslage, zwar noch nicht zu einem abwägungserheblichen Belang; im Einzelfall kann aber die Schwelle zur Abwägungserheblichkeit überschritten und eine Verletzung des Abwägungsgebotes zu Lasten des Nachbarn möglich sein (BVerwG, Beschl. v. 22.08.2000 – 4 BN 38.00 –, NVwZ 2000, 1413).

42

Hier wird die Schwelle zur Abwägungserheblichkeit dadurch überschritten, dass mit der Einbeziehungssatzung nicht nur eine Bebauung überhaupt, sondern auch eine Nutzung ermöglicht wird, die den Antragsteller in nicht nur unbedeutender Weise beeinträchtigt.

43

1. Dies betrifft insbesondere die Art der baulichen Nutzung. Die angegriffene Satzung enthält zwar insoweit keine Festsetzungen, sondern stellt lediglich klar, dass die Bauvorhaben nach Art und Maß der baulichen Nutzung der Umgebungsbebauung anzupassen sind. Dem entsprechend kommt es für die Frage, ob ein Vorhaben nach der Art der baulichen Nutzung planungsrechtlich zulässig ist (§ 34 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BauGB), darauf an, ob die Umgebungsbebauung einem der Baugebiete nach den §§ 2 ff. BauGB zugeordnet werden kann und das Vorhaben in einem solchen Gebiet zulässig wäre (§ 34 Abs. 2 BauGB), bzw. ob sich das Vorhaben im Rahmen der vorhandenen Bebauung hält (§ 34 Abs. 1 BauGB). Für diese Bewertung ist die von der Antragsgegnerin bei der Aufstellung der Einbeziehungssatzung geäußerte Einschätzung nicht entscheidend; vielmehr bleibt es der Baugenehmigungsbehörde, ggf. auch der Widerspruchsbehörde und letztlich den Gerichten vorbehalten, diese Frage rechtsverbindlich zu klären. Eine Rechtsverletzung „durch" eine Rechtsvorschrift oder deren Anwendung im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kommt aber auch dann in Betracht, wenn die von dem Antragsteller geltend gemachte Beeinträchtigung subjektiver privater Interessen zwar endgültig erst durch einen nachfolgenden eigenständigen Rechtsakt eintritt, dieser Rechtsakt jedoch in der von dem Antragsteller angegriffenen Norm bereits als von dem Normgeber geplante Folgemaßnahme angelegt ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.02.1991 – 4 NB 25.89 –, NVwZ 1991, 435; Beschl. v. 09.07.1992 – 4 NB 39.91 –, NVwZ 1993, 470; Beschl. v. 13.12.1996 – 4 NB 26.96 –, NVwZ 1997, 682). Maßgeblich ist, ob eine Norm dieses Inhalts erfahrungsgemäß eine Beeinträchtigung dieser Art, an dieser Stelle bzw. bei diesem Betroffenen bewirken wird, die Entwicklung von der angegriffenen Norm zu der als Rechtsverletzung geltend gemachten Betroffenheit also eine konkrete Wahrscheinlichkeit für sich hat (BVerwG, Beschl. v. 14.02.1991, a. a. O.). Dies ist hier der Fall. Es besteht eine konkrete Wahrscheinlichkeit dafür, dass auf dem Flurstück 24/1 nicht nur Wohnbebauung, sondern eine Nutzung genehmigt und verwirklicht wird, die den Antragsteller in nicht nur unbedeutender Weise beeinträchtigt. Dies gilt unabhängig davon, ob sich die von der Antragsgegnerin gewünschte „Mischbebauung“ auf der Grundlage der Einbeziehungssatzung verwirklichen lässt. Auch in einem allgemeinen Wohngebiet im Sinne von § 4 BauNVO wären gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 2 und 3 BauNVO die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften, nichtstörende Handwerksbetriebe sowie Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke allgemein zulässig. Nach § 4 Abs. 3 BauNVO können ausnahmsweise sogar Betriebe des Beherbergungsgewerbes, sonstige nichtstörende Gewerbebetriebe, Anlagen für Verwaltungen, Gartenbaubetriebe und Tankstellen zugelassen werden.

44

2. Die Schwelle zur Abwägungserheblichkeit ist im Übrigen auch dadurch überschritten, dass die Einbeziehungssatzung durch die Baugrenzen eine – vor allem auch im Vergleich zur angrenzenden Bebauung – sehr große überbaubare Grundstücksfläche festsetzt, so dass auch die der Alten Schulstraße abgewandten und den Grundstücken des Antragstellers zugewandten Grundstücksteile baulich genutzt werden dürfen.

45

II. Der Normenkontrollantrag ist auch begründet.

46

1. Entgegen der Annahme des Antragstellers leidet allerdings die angegriffene Satzung nicht schon an formellen Fehlern.

47

1.1. Soweit es um den Ausschluss eines Gemeinderats geht, hat die Antragsgegnerin plausibel dargelegt, dass lediglich ein redaktioneller Fehler im Beschlussprotokoll vorliege.

48

1.2. Die Satzung leidet auch nicht an einem Bekanntmachungsfehler. Es ist bereits fraglich, ob die fehlerhafte Angabe des Beschlussdatums überhaupt als Bekanntmachungsmangel angesehen werden kann. Ein solcher wäre jedenfalls durch die erneute Neubekanntmachung der Satzung am 02.10.2009 mit der Angabe des richtigen Beschlussdatums geheilt.

49

2. Die Einbeziehungssatzung der Antragsgegnerin ist aber materiell rechtswidrig.

50

2.1. Nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB darf eine Einbeziehungssatzung zur Einbeziehung einzelner Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile ergehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden (Innen-)Bereichs entsprechend geprägt sind.

51

2.1.1. Diese Vorschrift setzt voraus, dass die Satzungsfläche an einen im Zusammenhang bebauten Ortsteils angrenzt (VGH BW, Urt. v. 08.04.2009 – 5 S 1054/08 –, ZfBR 2009, 793; OVG RP, Urt. v. 09.11.2005 – 8 C 10364/05 –, Juris, jew. m. w. Nachw.; OVG NW, Beschl. v. 02.12.2002 – 7a D 39/02.NE –, BauR 2003, 665). Dabei reicht es nicht aus, wenn es sich um einen „in der Nähe gelegenen“ bebauten Bereich handelt. In Abgrenzung zu einer Außenbereichssatzung nach § 35 BauGB einerseits und zum freien Planungsermessen der Gemeinde bei Aufstellung eines Bebauungsplanes andererseits stellt für diese Art der Satzung gerade die unmittelbare Nähe zum bebauten Bereich das Hauptmerkmal dar. Es soll also nicht eine vom bebauten Bereich räumlich abgesetzte Fläche „neu“ als Baufläche herangezogen werden. Es muss sich um Bereiche handeln, die zwar nicht in den „Zusammenhang“ im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB gehören aber noch nicht so weit von diesem entfernt sind, dass ihre Bebauung eindeutig „nicht mehr dazugehören kann“ (NdsOVG, Urt. v. 27.03.2008 – 1 KN 235/05 –, Juris).

52

Diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Der Geltungsbereich der streitigen Satzung befindet sich in unmittelbarer Nähe zu der im Osten liegenden Bebauung auf dem Grundstück des Antragstellers, wobei das nur etwa 6 m schmale Flurstück 24/2 ein „Angrenzen“ im Sinne des § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB nicht ausschließt, da die Flurstücksgrenzen bauplanungsrechtlich nicht ausschlaggebend sind. Ferner grenzt an das Satzungsgrundstück an seinem südöstlichen Teil das mit einem ehemaligen Gehöft bebaute Grundstück an, das noch der zusammenhängenden Bebauung des Ortskerns angehört. Ob der im Zusammenhang bebaute Ortsteil auch im Norden des Satzungsgrundstücks „angrenzt“, kann hiernach offen bleiben.

53

2.1.2. Das Satzungsgebiet mag auch eine „Prägung“ durch den angrenzenden Bereich im Sinne des § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB erfahren. Hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung muss das für die Prägung heranzuziehende Gebiet nicht zwingend einem der in der BauNVO aufgeführten Baugebiete entsprechen, wie dies beispielsweise bei historisch entstandenen Gemengelagen der Fall sein kann (BVerwG, Beschl. v. 03.12.2008 – 4 BN 26.08 –, BauR 2009, 43).

54

2.2. Nach § 34 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 BauGB ist allerdings weitere Voraussetzung für die Aufstellung einer Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 3, dass sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist. Diese Vereinbarkeit ist insbesondere nach den Grundsätzen der Bauleitplanung zu beurteilen, d. h. vor allem Vereinbarkeit mit § 1 Abs. 3 bis 7 BauGB (vgl. Söfker in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 34 RdNr. 106). Ein Bebauungsplan erfüllt die Anforderungen des § 1 Abs. 5 Satz 1 BauGB an eine geordnete städtebauliche Entwicklung dann nicht, wenn er die städtebauliche Ordnung seiner Umgebung in Frage stellt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.11.1995 – 4 NB 23.94 –, DVBl 1996, 264 [265]). Besteht ein Bedürfnis für eine Bebauungsplanung, ist der Erlass einer Einbeziehungssatzung mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung nicht vereinbar (vgl. BayVGH, Beschl. v. 01.09.2008 – 15 NE 08.1507 –, Juris). Insbesondere wenn städtebauliche Spannungen und Konflikte hervorgerufen werden, die einer Bewältigung in einem Bebauungsplanverfahren bedürfen, kommt der Erlass einer Einbeziehungssatzung nicht in Betracht (vgl. VGH BW, Urt. v. 08.04.2009, a.a.O.; Dürr in: Brügelmann, BauGB, § 34 RdNr. 111, m. w. Nachw.).

55

Die Einbeziehungssatzung der Antragsgegnerin stellt die städtebauliche Ordnung dadurch in Frage, dass sie Baugrenzen festsetzt, die eine Bebauung auf nahezu dem gesamten Grundstück zulässt. In einer Satzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB können zwar gemäß § 34 Abs. 5 Satz 2 BauGB einzelne Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 und 3 Satz 1 sowie Abs. 4 getroffen werden, also auch Festsetzungen über die überbaubaren und nicht überbaubaren Grundstücksflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB). Aus der Beschränkung auf „einzelne Festsetzungen“ folgt aber nicht nur, dass solche Festsetzungen sich ihrer Funktion entsprechend auf die spezifische Zielsetzung, den Innenbereich um einzelne Außenbereichsflächen zu ergänzen, zu beschränken haben und die Planungspflicht der Gemeinden aus § 1 Abs. 3 BauGB nicht leer laufen darf (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. v. 13.03.2003 – 4 BN 20.03 –, Juris). Durch solche einzelne Festsetzungen darf auch keine grundsätzliche Umgestaltung des Charakters des betreffenden Gebiets, wie er sich durch die vorhandene Bebauung darstellt, erfolgen; hierfür ist die Aufstellung eines Bebauungsplans erforderlich (Söfker, a.a.O., § 34 RdNr. 108). Unzulässig sind insbesondere auch Festsetzungen, die sich von der vorgefundenen Siedlungsstruktur lösen (Schink, DVBl 1999, 367 [373]). Festsetzungen dürfen Einbeziehungssatzungen nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB nur insoweit enthalten, als dies unerlässlich ist, um – etwa bei heterogener Struktur des bebauten Bereichs – ein möglichst reibungsloses Einfügen von Bebauung namentlich auf ergänzend einbezogenen Grundstücken zu ermöglichen und zu gewährleisten; für eine vom vorhandenen Siedlungsansatz gelöste planerische Gestaltungsfreiheit ist hingegen im Rahmen dieses Instrumentariums kein Raum (Jäde, a.a.O, § 34 RdNr. 53).

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Eine solche grundsätzliche Umgestaltung des Gebiets bzw. eine Lösung von der vorgefundenen Siedlungsstruktur folgt durch die sehr großzügig bemessenen Baugrenzen, die eine Bebauung in nahezu allen Teilen des von der Satzung ausschließlich umfassten Flurstücks 24/1 – bis auf die Randbereiche – zulässt. Dies steht in deutlichem Gegensatz zur Bebauungssituation auf den im Osten liegenden Grundstücken, die ganz überwiegend eine straßenseitige Bebauung aufweisen und in ihren hinteren Grundstücksteilen durch (großzügige) Grünflächen, die als Ruhebereiche dienen, geprägt sind. Das im Süden liegende, mit einem Gehöft bebaute Flurstück weist zwar im Gegensatz dazu eine Bebauung in allen Randbereichen des Grundstücks auf. Ein weiterer (ehemaliger) „Vier-Seiten-Hof“ dieser Art ist auch auf der gegenüberliegenden Seite des Thälmannplatzes vorhanden. Diese Bebauung ist aber dadurch gekennzeichnet, dass jeweils eine große Innenhoffläche von den Gebäuden umschlossen wird und sie die in den hinteren Grundstücksteilen gelegen Ruhebereiche der umliegenden Grundstücke nicht tangiert. Diese sich von der vorhandenen Bebauungsstruktur lösende Bebauungsmöglichkeit begründet, da die bisher durch eine besondere Ruhelage geprägte Situation auf den hinteren Teilen der östlich liegenden – (überwiegend) zum Wohnzwecken genutzten – Grundstücke nicht nur geringfügig betroffen wird, zugleich eine Konfliktsituation, die der planerischen Bewältigung im Rahmen eines Bebauungsplans Bedarf. Werden durch ein Vorhaben schutzwürdige Belange Dritter mehr als nur geringfügig beeinträchtigt, besteht ein Planungsbedürfnis; eine nur im Wege der Planung auffangbare Beeinträchtigung kommt u. a. in Betracht, wenn bei einer Hinterlandbebauung eine vorhandene Ruhelage gestört wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.03.1999 – 4 B 15.99 –, BauR 2000, 245). Nichts anderes gilt, wenn die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für die Verwirklichung eines solchen Vorhabens geschaffen werden sollen.

57

Diese städtebauliche Konfliktlage wird hier dadurch verstärkt, dass das Satzungsgrundstück von einer Durchgangsstraße, der K 2139, erschlossen wird und so erschließungstechnisch eine Bebauung erlaubt, die einen erhöhten Kundenverkehr verursacht. So könnten, selbst wenn das angrenzende Gebiet „nur“ als allgemeines Wohngebiet zu charakterisieren wäre, beispielsweise gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO der Versorgung des Gebiets dienende Schank- und Speisewirtschaften oder Läden errichtet werden. Im Gegensatz dazu wird das „angrenzende Gebiet“ im Osten von der Straße Thälmannplatz erschlossen, die als Sackgasse lediglich den vergleichsweise geringen Anliegerverkehr der dort vorhandenen (überwiegenden) Wohnbebauung aufnimmt.

58

Die städtebaulich nicht vertretbare Festsetzung der Baugrenzen führt zur Unwirksamkeit der Satzung insgesamt. Die Ungültigkeit eines Teils einer Satzung führt zwar dann nicht zur Gesamtnichtigkeit, wenn die Restbestimmung auch ohne den unwirksamen Teil sinnvoll bleibt und nach dem mutmaßlichen Willen des Normgebers mit Sicherheit anzunehmen ist, dass sie auch ohne diesen erlassen worden wäre (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.03.2009 – 4 C 21.07 –, BVerwGE 133, 310 [319], RdNr. 30). Dies ist hier aber nicht der Fall. Eine Einbeziehungssatzung muss zwar nicht zwingend Baugrenzen festsetzen. Ohne die Festsetzung der Baugrenzen wäre die Einbeziehungssatzung hier aber deshalb fehlerhaft, weil der baulichen Nutzung des angrenzenden Bereichs im Hinblick auf die überbaubare Grundstücksfläche kein Maßstab zu entnehmen ist, der als Grundlage für die Prägung der einbezogenen Flächen herangezogen werden könnte. Die Grundstücke an der Straße Thälmannplatz sind ganz überwiegend straßenseitig bebaut. Allerdings weist gerade das mit am nächsten gelegene Grundstück des Antragstellers eine rückwärtige Bebauung auf. Die nördlich gelegenen Kirchengrundstücke weisen eine mittige Bebauung auf.

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2.3. Die Einbeziehungssatzung der Antragsgegnerin leidet aber auch an einem Abwägungsmangel.

60

Die Aufstellung einer Einbeziehungssatzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB erfordert im Hinblick darauf, dass sie – in eingeschränktem Umfang – die Bebauung der von der Satzung erfassten Grundstücke regelt, wie beim Bebauungsplan eine gerechte Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander, obwohl die Vorschriften des § 34 Abs. 4 bis 6 BauGB, welche die weiteren Voraussetzungen solcher Satzungen sowie das Aufstellungsverfahren regeln, nicht auf § 1 Abs. 7 BauGB nehmen (VGH BW, Urt. v. 08.04.2009, a.a.O., m. w. Nachw.).

61

Das Abwägungsgebot ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. dazu grundlegend: Urt. v. 12.12.1969 – IV C 105.66 –, BVerwGE 34, 301 ff., und v. 05.07.1974 – IV C 50.72 –, BVerwGE 45, 309 ff.) zunächst einmal dann verletzt, wenn eine sachgerechte Abwägung überhaupt nicht stattgefunden hat. Außerdem ist es verletzt, wenn in die Abwägung nicht an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, oder wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt oder der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Ein Bebauungsplan leidet auch an einem Abwägungsmangel, wenn das Planungsziel verfehlt wird, das der Gemeinderat als der für den Planinhalt Verantwortliche nach der Planbegründung mit dem Bebauungsplan hat erreichen wollen (vgl. OVG NW, Beschl. v. 31.07.1995 – 10a D 116/95.NE –, NVwZ-RR 1996, 375 [377]; Beschl. v. 04.10.1994 – 10a B 1948/94.NE –, Juris). Dies gilt auch für eine Einbeziehungssatzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB.

62

Eine solche Verfehlung des Planziels ist hier anzunehmen. Nach der Begründung des Aufstellungsbeschlusses wurde das Planziel angestrebt, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Bebauung in einem Mischgebiet nach § 6 BauNVO zu schaffen. Nach der – vom Gemeinderat gebilligten – Begründung des Bebauungsplans sollte erreicht werden, dass der Eigentümer des Flurstücks 24/1 das Grundstück baulich nutzen kann und die Voraussetzung für die Zulässigkeit von Wohnbebauung und nicht wesentlich störender gewerblicher Nutzung, wie sie in einem Mischgebiet gemäß § 6 BauNVO möglich ist, auf der zu beplanenden Fläche geschaffen werden. Die geplante Nutzung entspreche dem Charakter der bereits in der näheren Umgebung stattfindenden baulichen Nutzung und sei in einem Mischgebiet zulässig.

63

Dieses deutlich zum Ausdruck gekommene Planungsziel, eine Bebauung entsprechend einem Mischgebiet nach § 6 BauNVO zu ermöglichen, kann mit der Einbeziehungssatzung nicht erreicht werden. Da die Satzung selber keine Festsetzung zur Art der baulichen Nutzung enthält, richtet sich die Zulässigkeit eines Vorhabens insoweit nach § 34 Abs. 1 oder 2 BauGB. Ob sich ein Vorhaben im Sinne dieser Vorschrift in die Eigentart der näheren Umgebung einfügt, richtet sich nach der tatsächlich vorhandenen Bebauung bzw. der tatsächlich ausgeübten Nutzung (BVerwG, Urt. v. 27.08.1998 – 4 C 5.98 –, NVwZ 1999, 523 [525]). Die Darstellungen in einem Flächennutzungsplan sind daher ohne Belang. Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der BauNVO bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art gemäß § 34 Abs. 2 Halbsatz 1 BauGB allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre. Andernfalls bestimmt sich die Zulässigkeit auch hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung nach § 34 Abs. 1 BauGB.

64

Bei der Beurteilung der Frage, ob die Umgebung eines (Bau-)Grundstücks in einem nicht beplanten Baugebiet einem der Baugebiete der §§ 2 ff. BauNVO entspricht, ist von maßgeblicher Bedeutung, inwieweit die maßgebliche Umgebung bauliche Elemente enthält, die nur einem der Baugebietstypen der BauNVO zuzuordnen sind, wobei nicht erforderlich ist, dass für die Zweckbestimmung nicht wesentliche einzelne Anlagen auch vorhanden sein müssen. Insoweit ist in erster Linie auf die nach den Bestimmungen der BauNVO in den verschiedenen Baugebieten allgemein zulässigen Nutzungen abzustellen; Nutzungen, die in einem Baugebiet nach der BauNVO nur ausnahmsweise zulässig sind, stehen der Einordnung in ein solches Baugebiet entgegen, wenn sie sich nicht auf Ausnahmefälle beschränken und eine prägende Wirkung auf die Umgebung ausüben. Unzulässig ist es hingegen, eine vorhandene Bebauung in Zielrichtung auf eine scharfe Trennung von Gebietscharakter und zulässiger Bebauung geradezu gewaltsam in ein Baugebiet der in den §§ 2 bis 11 BauNVO bezeichneten Art zu pressen, was nicht ausschließt, dass bestimmte Arten von Nutzungen außer Betracht bleiben, weil sie entweder nicht wesentlich sind oder so genannte Fremdkörper darstellen (vgl. zum Ganzen: Beschl. d. Senats v. 14.11.2006 – 2 L 504/02 –, Juris, m. w. Nachw.).

65

Nach dem Ergebnis der Augenscheinseinnahme vermag der Senat die Einschätzung der Antragsgegnerin, die maßgebliche Umgebungsbebauung entspreche einem Mischgebiet im Sinne des § 6 BauNVO, nicht zu teilen. Der östlich und südöstlich des Satzungsgrundstücks liegende Bereich an der Straße Thälmannplatz wird von Wohnnutzung geprägt. Die im Anwesen Thälmannplatz untergebrachte Anwaltskanzlei ist gemäß § 13 BauNVO auch in einem reinen oder allgemeinen Wohngebiet zulässig. Gewerbebetriebe ließen sich bei der Ortsbesichtigung nicht feststellen. Der Umstand, dass sich vor dem Anwesen Thälmannplatz 7 ein Lieferfahrzeug der Fa. Bauleistungen (...) und vor dem Anwesen Thälmannplatz 4 ein Lieferfahrzeug der Fa. C. befanden, lässt keine Rückschlüsse auf das Vorhandensein von in einem allgemeinen Wohngebiet unzulässigen Gewerbebetrieben zu. Die Antragsgegnerin hat auch in der mündlichen Verhandlung keine Unterlagen vorgelegt, die dies belegen könnten. Im Übrigen sind für die Berufsausübung Gewerbetreibender, die ihren Beruf in ähnlicher Art wie ein freiberuflich Tätiger ausüben, gemäß § 13 BauNVO Räume auch in einem allgemeinen oder reinen Wohngebiet zulässig. Sonstige nicht störende Gewerbebetriebe können dort gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO ausnahmsweise zugelassen werden. Die zu kirchlichen Zwecken genutzten Gebäude auf den nordöstlich gelegenen Grundstücken sowie die Kindertagesstätte an im Bereich der Einmündung der Grünstraße in die Alte Schulstraße sind gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO in einem allgemeinen Wohngebiet wiederum allgemein zulässig.

66

Aber auch wenn sich dort einzelne nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe befinden sollten, würde dies dem Gebiet noch nicht den Charakter eines faktischen Mischgebiets verleihen. Nicht jede gemischte Baustruktur kann ohne weiteres als Mischgebiet im Sinne des § 6 BauNVO behandelt werden (vgl. Söfker, a.a.O., § 34 RdNr. 79). Die Eigenart des Mischgebiets als Baugebietstyp zeichnet sich nach § 6 Abs. 1 BauNVO dadurch aus, dass es sowohl dem Wohnen als auch der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören, dienen soll. Beide Hauptnutzungsarten stehen nicht in einem Rangverhältnis zueinander, sondern als gleichwertige Funktionen nebeneinander, wobei das Verhältnis der beiden Nutzungsarten weder nach der Fläche noch nach Anteilen bestimmt ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.04.1972 – 4 C 11.69 –, BVerwGE 40, 94 [100]). Dieses gleichwertige Nebeneinander zweier Nutzungsarten bedeutet, dass keine der Nutzungsarten ein deutliches Übergewicht über die andere gewinnen soll (BVerwG, Urt. v. 25.11.1983 – 4 C 64.79 –, BVerwGE 68, 207). Die Störung des gebotenen quantitativen Mischungsverhältnisses und damit zugleich der Widerspruch zur Eigenart des Baugebiets kann sich aus einem übermäßig großen Anteil einer Nutzungsart an der Grundfläche des Baugebiets, aber auch aus anderen Umständen, beispielsweise aus einem Missverhältnis der Geschossflächen oder der Zahl der eigenständigen gewerblichen Betriebe im Verhältnis zu den vorhandenen Wohngebäuden, oder auch erst aus mehreren solcher Merkmale zusammengenommen ergeben (BVerwG, Urt. v. 04.05.1988 – 4 C 34.86 –, BVerwGE 79, 309 [311 f.]). Ist ein Grundstück von verschiedenen Richtungen her einer Prägung mit ganz unterschiedlichem Gewicht ausgesetzt, steht dies einer schematischen und dem faktischen Bestand in der näheren Nachbarschaft in allen Richtungen gleichmäßig folgenden Rechtsanwendung entgegen (OVG NW, Urt. v. 03.11.1988 – 11 A 56/86 –, BauR 1989, 581 [582]). Aufgrund des deutlichen Übergewichts der Wohnnutzung gegenüber der gewerblichen Nutzung entspricht der Gebietscharakter nicht dem eines Mischgebiets im Sinne von § 6 BauNVO.

67

Eine andere Beurteilung würde sich auch dann nicht ergeben, wenn das an der Alten Schulstraße vorhandene Autohaus nebst Ausstellungs- und Verkaufsflächen noch zur „näheren Umgebung“ des Satzungsgrundstücks im Sinne von § 34 Abs. 2 BauGB zu zählen und das Gebiet nordwestlich der Alten Schulstraße als Mischgebiet zu qualifizieren sein sollte. Treffen städtebaulich geordnete Gebiete mit unterschiedlichem Charakter zusammen oder schließt sich an ein Gebiet mit einer in bestimmter Weise geordneten Bebauung eine diffuse Bebauung an, können die unterschiedlichen „Hälften" nicht, ohne die konkrete Situation zu verfehlen, gewissermaßen zusammengezogen und dann einheitlich -- etwa als Mischgebiet oder gar als diffuse Bebauung -- gewertet bzw. als durchgängiger Maßstab für den gesamten Umkreis herangezogen werden (vgl. OVG NW, Urt. v. 03.11.1988, a.a.O.; BVerwG, Urt. v. 16.04.1971 – IV C 2.69 –, Buchholz 406.11 § 19 BBauG Nr. 26, S. 22 f.).

68

Der Abwägungsmangel ist auch gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2, Halbsatz 2 BauGB beachtlich, da er offenkundig und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen ist. Die Offensichtlichkeit ergibt sich aus den Aufstellungsvorgängen, in denen die Antragsgegnerin ausführt, dass die Bebauung in der näheren Umgebung des Satzungsgrundstücks einem Mischgebiet entspreche und eine Bebauung ermöglicht werden solle, wie sie in einem Mischgebiet zulässig sei. Um weiter den Einfluss des Mangels auf das Abwägungsergebnis bejahen zu können, genügt es, wenn nach den konkreten Umständen des Einzelfalls die konkrete Möglichkeit eines solchen Einflusses besteht, das heißt, wenn Anhaltspunkte z. B. in den Planungsunterlagen oder sonst erkennbare oder nahe liegende Umstände darauf hindeuten, dass ohne den Fehler anders geplant worden wäre (BVerwG, Urt. v. 21.08.1981 – 4 C 57.80 –, BVerwGE 64, 33 [39]). Es liegt nahe, dass bei einer richtigen Würdigung des Gebietscharakters die Einbeziehungssatzung nicht erlassen worden wäre, weil bei einer zutreffenden Einschätzung die erwünschte Nutzung auch zu gewerblichen Zwecken voraussichtlich nicht möglich ist.

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III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 709 Sätze 1 und 2, 708 Nr. 11 ZPO.

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IV. Die Revision wird nicht zugelassen, da keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe vorliegt.


Tenor

Der Antrag wird abgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Antragstellerin wendet sich gegen die Ausweisung eines Wohngebietes durch Bebauungsplan in der Nachbarschaft der Burg Horkheim.
Die Antragstellerin ist Eigentümerin des Grundstücks Flst.-Nr. 4/2 (…) im Ortsteil Horkheim der Stadt Heilbronn. Dieses Grundstück, das die Antragstellerin im Jahr 1992 von ihrer Mutter erworben hat, ist Teil der Burg Horkheim, die sich im Übrigen über die Grundstücke Flst.-Nrn. 4, 4/1, 4/4 (... und …) und 7/1 (…) erstreckt. Die übrigen der genannten Grundstücke stehen nicht im Eigentum der Antragstellerin. Die im Jahr 1344 erstmals urkundlich bezeugte Burg Horkheim besteht aus dem durch einen trockengelegten Wassergraben und Mauerreste umfriedeten Gelände der ehemaligen Wasserburg mit den darauf stehenden Wohn- und Ökonomiebauten aus der Zeit vom Mittelalter bis ins 19. Jahrhundert. Von der mittelalterlichen Bausubstanz ist noch das so genannte Steinhaus (… und …) - ein hoher viergeschossiger Wohnturm mit barockem Fachwerkaufsatz - erhalten. Dieser mittelalterliche Wohnturm wurde 1928 in das nach Art. 97 Abs. 7 der Württembergischen Bauordnung angelegte Landesverzeichnis der Baudenkmale eingetragen und gilt deshalb gemäß § 28 Abs. 1 DSchG als eingetragenes Kulturdenkmal von besonderer Bedeutung. Das sich auf dem Grundstück der Antragstellerin befindende Wohnhaus stammt ebenso wie das Ökonomiegebäude aus dem 19. Jahrhundert. Diese Bauten sind Teil der Sachgesamtheit „ehemalige Wasserburg“, an deren Erhaltung ausweislich der Denkmalliste wegen ihres dokumentarischen und exemplarischen Wertes für die Architektur und Baugeschichte einer Wasserburg vom Mittelalter bis in die Hälfte des 19. Jahrhunderts ein öffentliches Interesse besteht.
Unmittelbar im Nordwesten schließt an die Horkheimer Burg eine Grünfläche an. Entlang der hieran nördlich anschließenden oberen Kanalstraße, am Schifffahrtskanal des Neckars, erstreckt sich Wohnbebauung. Die dort auf den Grundstücken Flst.-Nrn. … und ... bis ... stehenden Reihenhäuser stammen aus der ersten Hälfte des 20. Jahrhunderts, die übrige Bebauung entlang der Oberen Kanalstraße (Flst.-Nrn. ... bis ...) beruht auf Bebauungsplänen der damals noch selbstständigen Gemeinde Horkheim aus der Zeit vor 1974. Südwestlich der Burg befand sich bis in die Mitte der 90er-Jahre die Gärtnerei Reinwald. Die Grundstücke Flst.-Nrn. ... und ... waren großflächig mit Gewächshäusern bestanden, auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... befand sich das zur Gärtnerei gehörende Wohnhaus. Die verbleibenden Freiflächen waren teilweise - etwa durch Weihnachtsbaumkulturen - ebenfalls gärtnerisch genutzt worden. Seit Aufgabe der Gärtnerei und Beseitigung der Gewächshäuser liegt das Gelände brach. Östlich der Burg Horkheim schließt der Ortsteil Horkheim an, südlich der Burg befindet sich die evangelische Kirche, die als Denkmal von besonderer Bedeutung ebenfalls einen erhöhten Denkmalschutz genießt. Im Flächennutzungsplan war das Plangebiet bislang als landwirtschaftliche Fläche dargestellt.
Das Grundstück der Antragstellerin wird von dem angegriffenen Bebauungsplan „Bei dem Schloss“ ebenso wenig erfasst wie die übrigen zur Burg Horkheim gehörigen Grundstücke. Das als allgemeines Wohngebiet ausgewiesene Plangebiet erstreckt sich über ca. 1,9 ha südlich, westlich und nördlich der Burg Horkheim. Der Bebauungsplan setzt insgesamt 11 Baufenster für 21 Gebäude fest; die Zahl der pro Gebäude zulässigen Wohnungen ist auf zwei begrenzt. Die teils ein-, teils zweigeschossig zulässige Bebauung muss eine Firsthöhe von 9 m und eine Traufhöhe von 3,60 m bzw. 11,50 m/6 m einhalten. 38,4% der Fläche des Plangebiets sind als öffentliche Grünfläche festgesetzt. Diese befindet sich südwestlich der Burg Horkheim; auf ihr ist nach dem Bebauungsplan ein Spielplatz zulässig.
Dem Bebauungsplan lag im Wesentlichen folgendes Verfahren zugrunde: Am 05.10.1995 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin die Aufstellung des Bebauungsplans „Bei dem Schloss“. Der Aufstellungsbeschluss wurde am 19.10.1995 im Amtsblatt öffentlich bekannt gemacht. In der Folgezeit wurde die Konzeption, die zunächst 23 Baukörper mit ca. 100 Wohneinheiten vorsah und sich über einen größeren Geltungsbereich (2,3 ha) erstreckte, auch im Blick auf zahlreiche Einwendungen von Seiten des Denkmalamtes und interessierter Bürger geändert und die Bebauungsdichte wurden deutlich reduziert. Die frühzeitige Bürgerbeteiligung und die Anhörung der Träger öffentlicher Belange fanden zwischen dem 23.11.1998 und dem 04.12.1998 statt. Die zahlreichen Anregungen führten zu einer weiteren Änderung des Entwurfs, der erneut vom 13.10.2003 bis 13.11.2003 und - wegen eines Bekanntmachungsfehlers - vom 05.01.2004 bis 05.02.2004 auslag. Die Antragstellerin wandte mit Schreiben vom 15.11.2003 gegen die Planung ein, es bestehe kein Bedarf an Doppelhäusern. Der historisch gewachsene und denkmalrechtlich bedeutsame Ortsrand solle nicht negativ verändert werden, zumal die Blickachse vom Neckar zur Burg unmöglich gemacht würde. Anstelle des Kinderspielplatzes solle ein Feuchtbiotop geschaffen und die Wildhecke am Burggraben solle erhalten werden. Zudem verstoße der Bebauungsplan gegen § 15 Abs. 3 DSchG. Das Planungs- und Baurechtsamt der Antragsgegnerin fasste die Bedenken und Anregungen in einem Bericht vom 06.06.2005 zusammen, der dem Gemeinderat am 21.07.2005 als Gemeinderatsdrucksache Nr. 139 vorlag. Die Sitzungsvorlage des Planungs- und Baurechtsamts enthielt ferner den (näher begründeten) Vorschlag, den Anregungen des Landesdenkmalamtes nicht zu folgen. In seiner Sitzung vom 21.07.2005 stellte der Gemeinderat der Antragsgegnerin die Änderung des Flächennutzungsplans für das Teilgebiet „Bei dem Schloss“ abschließend fest und beschloss den Bebauungsplan „Bei dem Schloss“ als Satzung. Dieser Beschluss wurde nach Eintritt der Fiktionswirkung des § 6 Abs. 4 Satz 4 BauGB bezüglich des Flächennutzungsplans am 08.12.2005 und - zur Behebung formaler Mängel - erneut am 22.06.2006 öffentlich bekannt gemacht. Ein Petitionsverfahren der Antragstellerin blieb ohne Erfolg (LT-Drs. 13/4903).
Bereits am 12.04.2006 hat die Antragstellerin das Normenkontrollverfahren eingeleitet. Zur Begründung ihrer Antragsbefugnis führt sie aus, sie sei von der Planung als Miteigentümerin der Burg unmittelbar betroffen. Die von den Wohngebäuden und insbesondere von dem Spielplatz ausgehenden Geräuschbelästigungen minderten den Wohnwert der Horkheimer Burg erheblich. Außerdem würde die heranrückende Wohnbebauung die gerade für ein ehemaliges Wasserschloss charakteristische Aussicht auf den Fluss und die freie Landschaft verdecken. Die schöne Aussichtslage sei in diesem Fall ein abwägungsrelevanter Belang, zumal auch die Sichtachse zwischen der Horkheimer und der Klingenberger Burg auf der gegenüberliegenden Seite des Neckars verloren ginge. Sie werde durch die ausgewiesene Bebauung ferner in ihren Interessen als Eigentümerin eines Baudenkmals beeinträchtigt. Die Horkheimer Burg gelte gemäß § 28 Abs. 1 Nr. 1 DSchG als in das Denkmalbuch eingetragenes Kulturdenkmal. Sie sei damit ein Kulturdenkmal von besonderer Bedeutung und genieße den besonderen Schutz des § 15 DSchG. Nach § 15 Abs. 3 DSchG dürften bauliche Anlagen aber in der Umgebung eines eingetragenen Kulturdenkmals nur genehmigt werden, wenn das Vorhaben das Erscheinungsbild des Denkmals nur unerheblich oder nur vorübergehend beeinträchtige oder wenn überwiegende Gründe des Gemeinwohls unausweislich Berücksichtigung verlangten. Das Landesdenkmalamt habe zutreffend ausgeführt, dass die von der heranrückenden Wohnbebauung ausgehende Beeinträchtigung nicht als unerheblich abgetan werden könne. Sie könne sich als Denkmaleigentümerin auf die Bestimmungen des Denkmalschutzgesetzes auch berufen, denn diese schafften insoweit auch subjektiv-öffentliche Abwehrrechte gegen eine heranrückende Wohnbebauung.
Der Antrag sei auch begründet, denn der Bebauungsplan verstoße gegen den Grundsatz der Planerforderlichkeit. Ausweislich der Planbegründung halte die Antragsgegnerin, die unzutreffend von einer Bedarfslage ausgehe, den Bebauungsplan für notwendig, um den Ortsrand städtebaulich zu formulieren und die vorhandene Wohnbebauung abzurunden. Diese formelhafte Begründung habe keinen greifbaren Inhalt. Auch das Ziel der Abrundung der Wohnbebauung sei kein nachvollziehbares Konzept. Zu einer sauberen Abrundung der Ortsrandlage sei der erlassene Bebauungsplan auf Grund der Ausklammerung der Flurstücke Nr. 5/1 und 5/3 auch gar nicht in der Lage. Außerdem verstoße der Bebauungsplan gegen das Abwägungsgebot. Zwar habe die Antragsgegnerin noch erkannt, dass die vorliegende Planung die Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege in Form des sog. Umgebungsschutzes gemäß § 15 Abs. 3 DSchG beeinträchtige. Sie habe aber nicht alle abzuwägenden Belange berücksichtigt. Eine ordnungsgemäße Zusammenstellung des Abwägungsmaterials hätte vorausgesetzt, dass die Antragsgegnerin genau prüfe und darlege, aus welchen Gründen die Ausweisung eines Wohngebiets gerade an dem konkreten Standort geboten sei. Insbesondere hätte sie klären müssen, ob überhaupt ein Bedarf für die Ausweisung eines Wohngebiets bestehe oder ob hierfür andere, besser geeignete Standorte zur Verfügung stünden. Das Interesse der Antragstellerin am Fortbestand der ruhigen, für die Horkheimer Burg über die Jahrhunderte charakteristischen Ortsrandlage und der direkten Aussicht auf die Außenbereichsflächen, den Neckar und die auf der gegenüberliegenden Seite des Neckars gelegene Klingenberger Burg habe die Antragsgegnerin überhaupt nicht berücksichtigt. Der geltend gemachte Wohnbedarf für junge Familien sei offenkundig nicht gegeben. Auf Grund der rückläufigen Einwohnerzahlen in Heilbronn insgesamt, insbesondere aber bei der Gruppe der 18- bis 40-Jährigen, sei die Ausweisung eines weiteren Baugebiets nicht erforderlich. Auch habe der Stadtrat im Rahmen der Abwägung übergangen, dass das ausgewiesene Bauland auf Grund der exklusiven Lage der Grundstücke zwischen Neckar und Horkheimer Burg besonders werthaltig und deshalb für junge Familien völlig ungeeignet sei. Schließlich sei der Bebauungsplan auch deswegen unwirksam, weil er nicht vollzugsfähig sei. Dem Vollzug des Planes stehe entgegen, dass die nach dem Bebauungsplan zulässigen Wohngebäude nicht nach § 15 Abs. 3 DschG genehmigungsfähig seien.
Die Antragstellerin beantragt,
den Bebauungsplan 160/5 „Bei dem Schloss“ mit der Satzung über örtliche Bauvorschriften der Stadt Heilbronn vom 21. Juli 2005 für unwirksam zu erklären.
10 
Die Antragsgegnerin beantragt,
11 
den Antrag abzuweisen.
12 
Sie trägt vor, die Antragstellerin verfüge über keine Antragsbefugnis. Auf eine mögliche Verletzung ihres Grundeigentums könne sie sich schon deshalb nicht berufen, weil ihr Grundstück außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans liege. Die Antragsbefugnis folge auch nicht aus § 15 Abs. 3 DSchG, denn diese Vorschrift sei nicht anwendbar. Nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift gelte der Umgebungsschutz nur für eingetragene Kulturdenkmale. Die auf dem Grundstück der Antragstellerin stehenden Teile der Burg Horkheim seien jedoch nicht als besondere Kulturdenkmale in das Denkmalbuch eingetragen. Keines der Gebäude finde sich in einem der genannten historisch überkommenen Verzeichnisse. Die Burg Horkheim sei zwar insgesamt eine geschützte Sachgesamtheit nach § 2 Abs. 1 DSchG. Als in das Denkmalbuch eingetragenes Kulturdenkmal von besonderer Bedeutung gelte aber nur der mittelalterliche Wohnturm, das sog. Steinhaus, nicht aber die gesamte Burg. Unzutreffend sei die Behauptung der Antragstellerin, die ehemalige Wasserburg genieße als Sachgesamtheit Umgebungsschutz nach § 15 Abs. 3 DSchG. Unabhängig davon sei aus dieser Vorschrift keine Verletzung eigener Rechte herzuleiten. Denn § 15 Abs. 3 DSchG vermittle dem Eigentümer des Denkmals kein subjektives öffentliches Recht. Demgemäß könne die Antragsbefugnis des Denkmaleigentümers nach der Rechtsprechung mit dem denkmalschutzrechtlichen Umgebungsschutz nicht begründet werden, es sei denn, das reguläre Eigentum werde hierdurch beeinträchtigt. Dies sei jedoch erst der Fall, wenn nach Lage der Dinge ernstlich eine Verunstaltung des Baudenkmals im Sinne des Bauordnungsrechts bei der Verwirklichung der Festsetzungen in Betracht komme. Hierfür bestünden keine Anhaltspunkte. Auch der Umgebungsschutz sei kein abwägungserheblicher privater Belang der Antragstellerin. Ferner begründe ihr Interesse, von den Lärmbelästigungen des Spielplatzes verschont zu bleiben, keine mögliche Verletzung von § 1 Abs. 7 BauGB und damit keine Antragsbefugnis gemäß § 47 Abs. 2 S. 1 VwGO. Es sei nicht erkennbar, ob und inwieweit die Antragstellerin durch den Spielplatzlärm überhaupt belästigt werde, zumal ihr nur ein Teil der Horkheimer Burg gehöre und sie das dem Spielplatz abgewandte Gebäude ... bewohne. Dieses liege ca. 80 m vom Spielplatz entfernt und werde durch das Ökonomiegebäude, die Ummauerung der Burg und die sog. Futtermauer abgeschirmt. Hinzu komme, dass ein subjektives öffentliches Recht, vom Spielplatzlärm verschont zu bleiben, nicht existiere. Überdies habe sie diesen Belang bei der Aufstellung des Bebauungsplans nicht geltend gemacht; dieser sei daher für die Antragsgegnerin auch nicht erkennbar gewesen und habe sich ihr auch nicht aufdrängen müssen. Auch ihr Begehren, von Lärmbelästigungen durch heranrückende Wohnbebauung verschont zu bleiben, begründe die Antragsbefugnis nicht. Hierbei handle es sich allenfalls um ein nicht abwägungserhebliches, da planungsrechtlich geringwertiges bzw. nicht schutzwürdiges Interesse. Auch bei dem geltend gemachten Belang der schutzwürdigen Aussicht handle es sich nicht um ein abwägungserhebliches Interesse. Der Erhalt der Aussichtslage sei nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg für die Abwägung nur beachtlich, wenn die Aussichtslage der vorhandenen Bebauung durch einen bestehenden Bebauungsplan geschützt oder wegen außergewöhnlicher örtlicher Gegebenheiten aus sich heraus besonders schutzwürdig sei. Diese Voraussetzungen lägen nicht vor. Die Aussicht der Antragstellerin sei mit einem Panoramablick in keiner Weise vergleichbar. Sie sei bereits jetzt in alle Himmelsrichtungen erheblich beschränkt. Topographische oder sonstige Besonderheiten, die die Aussicht als besonders schutzwürdig erscheinen ließen, bestünden nicht.
13 
Dem Senat liegen die Planungsakten der Antragsgegnerin vor. Auf sie, auf die zwischen den Beteiligten im Normenkontrollverfahren gewechselten Schriftsätze und Urkunden sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung wird ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
14 
Der statthafte und fristgerecht gestellte Normenkontrollantrag ist wegen fehlender Antragsbefugnis unzulässig.
15 
Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann den Antrag auf Normenkontrolle jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung in diesem Sinne können keine höheren Anforderungen gestellt werden, als sie für die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO gelten. Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch Festsetzungen des Bebauungsplans in seinem Grundeigentum verletzt wird oder dass seine privaten Belange fehlerhaft abgewogen worden sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.02.1999 - 4 CN 6.98 -, NVwZ 2000, 197; Urteil vom 10.03.1998 - 4 CN 6.97 -, NVwZ 1998, 732, jeweils m.w.N.).
16 
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Antragsbefugnis wegen einer möglichen Eigentumsverletzung regelmäßig zu bejahen, wenn sich der Eigentümer eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks gegen eine bauplanerische Festsetzung wendet, die unmittelbar sein Grundstück betrifft (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.08.2000 - 4 BN 38.00 -, NVwZ 2000, 1413 m.w.N.). Dies ist vorliegend nicht der Fall, denn der angegriffene Bebauungsplan „Bei dem Schloss“ enthält keine das Grundstück der Antragstellerin betreffenden Regelungen. Der Frage, ob ein Grundstückseigentümer auch durch Festsetzungen auf anderen Grundstücken in seinem Eigentum verletzt sein kann, braucht vorliegend nicht nachgegangen zu werden. Denn die - neben der Antragsbefugnis wegen einer möglichen Eigentumsverletzung in Betracht kommende - Antragsbefugnis wegen einer möglichen Verletzung des Abwägungsgebots reicht in jedem Fall weiter; abwägungserheblich sind nicht nur subjektive Rechte, sondern darüber hinaus auch bestimmte Interessen. Das Gericht darf sich daher auf die Prüfung beschränken, ob eine Verletzung des Abwägungsgebots zu Lasten der Antragstellerin möglich ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.08.2000, a.a.O.).
17 
Das bauplanungsrechtliche Abwägungsgebot hat hinsichtlich solcher Belange drittschützenden Charakter, die für die Abwägung erheblich sind. Antragsbefugt ist daher, wer sich auf einen abwägungserheblichen privaten Belang berufen kann; denn wenn es einen solchen Belang gibt, besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit, dass die Gemeinde ihn bei ihrer Abwägung nicht korrekt berücksichtigt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.04.2004 - 4 CN 1.03 -, NVwZ 2004, 1120 m.w.N.). Macht der Antragsteller - wie vorliegend - eine Verletzung des Abwägungsgebots geltend, so muss er einen eigenen Belang als verletzt benennen, der für die Abwägung überhaupt zu beachten war und dessen Verletzung nicht aus tatsächlichen Gründen offensichtlich ausscheidet. Nicht jeder private Belang ist in der Abwägung zu berücksichtigen, sondern nur solche, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Nicht abwägungsbeachtlich sind hingegen geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, oder solche, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.04.2004, a.a.O.). In diesem Sinne dient die Bürgerbeteiligung dazu, der planenden Stelle Interessenbetroffenheit sichtbar zu machen. Hat ein Betroffener es unterlassen, seine Betroffenheit geltend zu machen, so ist sie nur abwägungserheblich, wenn sie sich der planenden Stelle aufdrängen musste (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.01.2001 - 6 BN 2.00 -, ZfBR 2001, 419 m.w.N.). Wann ein privater Belang so stark betroffen wird, dass er im Rahmen der Abwägung von der Gemeinde beachtet werden muss, lässt sich nicht allgemeinverbindlich feststellen, sondern ist eine Frage des jeweiligen Einzelfalls (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.08.2000, a.a.O.).
18 
In diesem Sinne begründen sämtliche der von der Antragstellerin geltend gemachten Belange ihre Antragsbefugnis nicht.
19 
(1) Ihre Antragsbefugnis leitet die Antragstellerin zunächst aus den „von der heranrückenden Wohnbebauung und dem Spielplatz ausgehenden Lärmbelästigungen“ ab. Die Antragstellerin hat diesen Belang im Rahmen der Bürgerbeteiligung nicht geltend gemacht. Auch im gerichtlichen Verfahren ist ihr Vorbringen hinsichtlich des „Wohnlärms“ vage und unsubstantiiert. Angesichts des Umstandes, dass sich in der Nachbarschaft der Antragstellerin bereits Wohngebäude befinden, die von dem Gebäude ... deutlich geringer entfernt liegen als die ihr mit rund 30 m am nächsten kommende Baugrenze in dem Plangebiet, und dass sich die „lärmerheblichen“ nächstgelegenen Baufenster in nordöstlicher Richtung und damit nicht in Windrichtung befinden, musste dieser Belang sich für den Gemeinderat der Antragsgegnerin nicht als abwägungserheblich aufdrängen. Dies gilt in gleicher Weise für den Spielplatzlärm. Die Antragstellerin hat sich im Rahmen der Anhörung nur deshalb gegen die Festsetzung eines Kinderspielplatzes auf der öffentlichen Grünfläche ausgesprochen, weil sie ein Feuchtbiotop für Kinder für „interessanter, lehrreicher und pädagogisch wertvoller“ hielt. Gegen den typischerweise von einem Kinderspielplatz ausgehenden Lärm hat die Antragstellerin nichts erinnert, die Nutzung der Grünfläche (auch) durch Kinder vielmehr eindeutig begrüßt. Dem entsprechend stellt sich wiederum die Frage, ob sich der Belang des Spielplatzlärms für den Gemeinderat, der diesbezüglich - allerdings betreffend andere Immissionsmesspunkte - auf ein schalltechnisches Gutachten der Fa. W+W Bauphysik vom 13.01.2003 zurückgreifen konnte, auch mit Blick auf das Grundstück der Antragstellerin aufdrängen musste. Dies ist, wie die Antragsgegnerin zutreffend ausgeführt hat, nicht der Fall. Denn das Wohngebäude der Antragstellerin liegt von dem Spielplatz zwischen 70 und 80 m entfernt und ist durch das Ökonomiegebäude, die Umwehrung der Burg und die Futtermauer hinreichend von dem Spielplatz abgeschirmt. Im Übrigen ist nach der Schallimmissionsprognose der W+W Bauphysik vom 13.01.2003 für den Immissionsmesspunkt 7, der seinerseits noch ca. 25 m näher an dem Kinderspielplatz liegt als das Wohngebäude der Antragstellerin, davon auszugehen, dass der Beurteilungspegel unter Berücksichtigung des Kinderspielplatzes dort zwischen 37,7 und 45,3 db(A) betragen wird und damit deutlich niedriger liegt als es nach Orientierungswerten der einschlägigen Regelwerke TA-Lärm bzw. Freizeitlärmrichtlinie zulässig wäre. Da die Antragstellerin ein entsprechendes Lärmniveau auch schon vor Inkrafttreten des Bebauungsplans hinzunehmen verpflichtet war, stellt der Spielplatzlärm für sie keinen abwägungserheblichen Belang dar (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 28.03.2007 - 9 A 17.06 -).
20 
(2) Soweit sich die Antragstellerin auf die „planungsbedingte Verschlechterung der Aussicht von dem Grundstück auf die Freiflächen im Außenbereich, den Neckar und die am gegenüber liegenden Neckarufer gelegene Klingenberger Burg“ stützt, begründet auch dieses Vorbringen die Antragsbefugnis nicht. In der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 11.05.2000 - 3 S 690/99 -, VBlBW 2000, 482 <483>; bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 22.08.2000 - 4 BN 38.00 -, NVwZ 2000, 1413) ist geklärt, dass der Blick in die freie Landschaft im Regelfall (nur) eine bloße Chance ist, die das Interesse des Nachbarn an der Erhaltung dieses Zustandes noch nicht zu einem abwägungserheblichen Belang macht (ebenso VGH Bad.-Württ., Urteile vom 25.06.1997 - 5 S 1949/96 -, NVwZ-RR 1998, 420, und vom 15.12.1995 - 8 S 3028/95 -, UPR 1996, 319; zustimmend Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, § 47 RdNr. 214; J. Schmidt, in: Eyermann, VwGO, § 47 RdNr. 49; Gerhardt, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 47 RdNr. 65; Unruh, in: Fehling/Kastner/Wahrendorf, Handkommentar Verwaltungsrecht, § 47 VwGO RdNr. 73). Nach der genannten Rechtsprechung ist nur in Ausnahmefällen die Antragsbefugnis gegen einen die Aussicht einschränkenden Bebauungsplan gegeben, so etwa dann, wenn die Aussichtslage der vorhandenen Bebauung durch einen bestehenden Bebauungsplan geschützt oder wegen außergewöhnlicher örtlicher Gegebenheiten aus sich heraus besonders schutzwürdig ist (so für einen freien Blick auf den Bodensee und die Schweizer Alpen: VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.05.1997 - 8 S 2814/96 -, VBlBW 1997, 426). Eine solchermaßen besonders schutzwürdige Aussichtslage ist hier weder dargetan noch ersichtlich. Abzustellen ist insoweit wiederum nicht auf die Burg Horkheim als Sachgesamtheit, insbesondere nicht auf das viergeschossige Steinhaus, sondern nur auf das Grundstück der Antragstellerin und ihr dort befindliches Wohnhaus; denn das Eigentum an diesem Grundstück ist als dingliches Recht allein in der Lage, der Antragstellerin insoweit die Antragsbefugnis zu vermitteln. Erforderlich für die Bejahung der Antragsbefugnis sind folglich eine bislang besonders schützenswerte Aussicht vom Wohnhaus der Antragstellerin, deren erhebliche Beeinträchtigung im Falle der Verwirklichung des Bebauungsplans und schließlich ein solches Gewicht dieses Belangs, dass dieser sich für den Gemeinderat als abwägungserheblich hat aufdrängen müssen. Denn die Antragstellerin hat im Rahmen der Bürgerbeteiligung nicht auf die Beeinträchtigung ihrer Aussicht hingewiesen, sondern nur geltend gemacht, die Sichtachsen Dritter auf das Denkmal würden beeinträchtigt. Dass die bisherige Aussicht vom Wohnhaus der Antragstellerin als besonders schutzwürdig einzustufen wäre, ist nicht ersichtlich. In Betracht kommt insoweit allein der Blick in nördlicher bzw. nordöstlicher Richtung. Der Blick in diese Richtung ist jedoch mitnichten frei, sondern wird spätestens durch die - zwischenzeitlich fast durchgängig verwirklichte, nach Angaben des Ehemanns der Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung teilweise zweigeschossig ausgeführte - Bebauung entlang der Oberen Kanalstraße gefangen und begrenzt. Soweit über die kleinen Freiflächen auf den dortigen Grundstücken noch Blickbeziehungen in Richtung Neckar bestehen, werden diese zusätzlich durch den hohen Baumbewuchs entlang des Neckars und auf der Neckarinsel beeinträchtigt. Von einer besonders schützenswerten Aussicht, deren Berücksichtigung sich für den Gemeinderat hätte aufdrängen müssen, kann somit nicht ausgegangen werden. Selbst wenn die bisherige Aussicht aber besonders schützenswert wäre, ist nicht ersichtlich, dass sie durch zwei Doppelhäuser in abwägungserheblicher Weise beeinträchtigt würde. Unter Berücksichtigung der von der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Modellbilder ist vielmehr davon auszugehen, dass die durch den im Streit stehenden Bebauungsplan ermöglichte Bebauung, die eine Firsthöhe von 9 m nicht überschreiten darf, die Blickbeziehungen der Antragstellerin von ihrem (höher gelegenen) Wohnhaus nach Norden und Nordosten nicht wesentlich beeinträchtigen wird.
21 
(3) Schließlich vermittelt auch die Denkmaleigenschaft der im Eigentum der Antragstellerin stehenden baulichen Anlagen keine Antragsbefugnis. Abzustellen ist auch insoweit nur auf das Grundeigentum der Antragstellerin. Denn während es für die Begründetheit des Normenkontrollantrags auch von Belang sein kann, ob die Belange des Denkmalschutzes in Bezug auf nicht im Eigentum der Antragstellerin stehende Teile eines Denkmals - hier etwa das denkmalrechtlich besonders schützenswerte Steinhaus - abwägungsfehlerfrei gewichtet wurden, wird die mit der Denkmaleigenschaft begründete Antragsbefugnis nur durch das Grundeigentum oder diesem vergleichbare dingliche Rechte vermittelt. Dies ist eine logische Folge des Umstandes, dass das Denkmalrecht und die hierdurch vermittelten Rechte und Pflichten, insbesondere die Erhaltungspflicht (§ 6 DSchG), als einfachrechtliche Konkretisierung der Sozialbindung des Eigentums an dingliche Rechte anknüpfen. Demnach sind zur Begründung der Antragsbefugnis nur solche Belange und Rechte der Antragstellerin in Betracht zu ziehen, die das materielle Denkmalrecht gerade ihr als Grundstückseigentümerin für „ihren Teil“ des Denkmals zuordnet.
22 
Die Antragstellerin ist Eigentümerin des Ökonomiegebäudes und des Wohnhauses auf dem Grundstück .... Diese aus dem 19. Jahrhundert datierenden Bauten genießen - wie auch der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat - nur den Schutz eines „einfachen“ Kulturdenkmals nach § 2 DSchG. Denn ausweislich der Liste der Kulturdenkmale gilt gemäß § 28 Abs. 1 Satz 2 DSchG nur das Steinhaus der Burg Horkheim als Kulturdenkmal von besonderer Bedeutung im Sinne der §§ 12 ff. DSchG. Nur dieses Steinhaus wurde im Jahr 1928 in das nach Art. 97 Abs. 7 der Württembergischen Bauordnung angelegte Landesverzeichnis der Baudenkmale eingetragen. Die übrigen Bestandteile der Burg Horkheim, insbesondere die Gebäude auf dem Grundstück der Antragstellerin, sind dagegen weder aufgrund der Fiktion des § 28 Abs. 1 DSchG noch später nach §§ 12, 13 DSchG als Kulturdenkmal von besonderer Bedeutung eingetragen worden. Sie sind zwar Teil der Sachgesamtheit Burg Horkheim, aber nur deren abgrenzbarer Teil - das Steinhaus - genießt den zusätzlichen Schutz nach §§ 12, 15 DSchG (vgl. zur Eintragung von Teilen einer Sachgesamtheit: Strobl/Majocco/Sieche, Denkmalschutzgesetz für Baden-Württemberg, § 12 RdNr. 4; Ziff. 2.2 der Verwaltungsvorschrift über die Führung des Denkmalbuchs - Denkmalbuch-Richtlinie -, GABl. 1994 S. 572). Die im Eigentum der Antragstellerin stehenden Teile der Gesamtanlage können - der Mitteilung des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 24.02.2006 entsprechend - den zusätzlichen Schutz für eingetragene Kulturdenkmale mithin nicht in Anspruch nehmen.
23 
Die aus dem 19. Jahrhundert stammenden, im Eigentum der Antragstellerin stehenden Bauten auf dem Grundstück Flst.-Nr. 4/2 genießen folglich nur den Schutz eines „einfachen“ Kulturdenkmals nach § 2 DSchG. Diese Norm vermittelt der Antragstellerin kein wehrfähiges subjektives Recht oder einen entsprechenden abwägungserheblichen Belang. Ein subjektives Recht auf Denkmalschutz und Denkmalpflege folgt weder aus Art. 3c Abs. 2 der Landesverfassung noch aus der einfachrechtlichen Vorschrift des § 2 Abs. 1 DSchG (Strobl/Majocco/Sieche, Denkmalschutzgesetz für Baden-Württemberg, § 1 RdNr. 1 m.w.N.). Denn Denkmale sind im Grundsatz allein - wie sich bereits aus § 2 Abs. 1 DSchG ergibt - im öffentlichen Interesse und nicht etwa im Interesse des Grundeigentümers zu erhalten (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 01.10.1975 - IX 287/75 -, ESVGH 26, 121 <126>; OVG Niedersachsen, Urteil vom 05.09.1985 - 6 A 104/83 -, BRS 44 Nr. 118; Moench/Otting, NVwZ 2000, 146 <151>; offen gelassen von BVerfG [Kammer], Beschluss vom 19.12.2006 - 1 BvR 2935/06 -, BauR 2007, 1212). Dieser Grundsatz manifestiert sich bereits im Stadium der Unterschutzstellung. Die (Denkmal-)Rechtsordnungen der Länder räumen dem Grundeigentümer nämlich keinen Anspruch auf (denkmalrechtliche) Unterschutzstellung eines Gebäudes ein, obwohl damit im Blick auf steuerliche Abschreibungsmöglichkeiten und sonstige finanzielle Anreize ein erhebliches finanzielles Interesse, etwa bei der Durchführung von Erhaltungsmaßnahmen, verbunden sein kann. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erfolgt auch die Unterschutzstellung allein im öffentlichen Interesse und stellt einen ausschließlich belastenden Verwaltungsakt dar, auf den der Grundeigentümer keinen Anspruch hat (BVerwG, Urteil vom 18.12.1991 - 4 C 23.88 -, NVwZ 1992, 1197; dem folgend OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17.02.1995 - 10 A 830/92 -, BauR 1995, 685; Fehling/Kastner/Wahrendorf, Handkommentar Verwaltungsrecht, § 42 RdNr. 113; Sodan, in: Sodan/Ziekow, a.a.O., § 42 RdNr. 434; vgl. auch OVG Berlin, Beschluss vom 29.10.1991 - 2 S 23.91 -, BRS 52 Nr. 128; anders Martin, in: Martin/Krautzberger, Handbuch Denkmalschutz und Denkmalpflege, G 134).
24 
Aber auch im Falle der Unterschutzstellung - wie hier - erwächst dem Denkmaleigentümer aus derselben oder als deren Folge kein subjektiv-öffentlichrechtliches Abwehrrecht. Hierfür besteht nach der allein auf das „öffentliche Interesse“ (vgl. § 2 Abs. 1 DSchG) abstellenden gesetzlichen Konzeption des Denkmalschutzes kein Bedürfnis, denn im Falle der Beeinträchtigung des Denkmals sind die Denkmalbehörden berechtigt und verpflichtet, den Schutz des Denkmals durchzusetzen. Dem Denkmaleigentümer eine entsprechende Rechtsmacht einzuräumen, war erkennbar nicht beabsichtigt; jedenfalls lassen die hier Streit entscheidenden Vorschriften des baden-württembergischen Denkmalrechts für Konstellationen der vorliegenden Art nicht erkennen, dass sie auch dem Schutz des Denkmaleigentümers zu dienen bestimmt sein sollen. Augenfällig wird dies beim Umgebungsschutz, den das materielle Denkmalrecht selbst den besonders schutzwürdigen eingetragenen Kulturdenkmalen nur zubilligt, soweit die Umgebung für das Erscheinungsbild des Denkmals von erheblicher Bedeutung ist (§ 15 Abs. 3 Satz 1 DSchG). Es würde ersichtlich der Vorstellung des zur Ausgestaltung des einfachen Denkmalrechts berufenen Landesgesetzgebers zuwider laufen, diesen normativ nur sehr restriktiv eingeräumten Umgebungsschutz (vgl. § 2 Abs. 3 Nr. 1 DSchG) zum einen auf jede Art von Kulturdenkmalen zu erstrecken und diesen Umgebungsschutz zugleich subjektiv-rechtlich „aufzuladen“, zumal es sich bei dem Schutzregime der §§ 12, 15 Abs. 3 DSchG ebenfalls nicht um (drittschützende) Schutznormen zugunsten des Denkmaleigentümers handelt (vgl. Strobl/Majocco/Sieche, Denkmalschutzgesetz für Baden-Württemberg, § 12 RdNr. 9). Folgerichtig gewährt § 15 Abs. 3 DSchG den Umgebungsschutz auch nur „für das Erscheinungsbild des Denkmals“, also den Blick auf das Denkmal und nicht den Blick aus demselben. Dem ausschließlich öffentlichen Interesse am Denkmalschutz entsprechend hat der Eigentümer eines Baudenkmals daher grundsätzlich keinen Anspruch auf Schutz des eigenen Denkmals gegen Beeinträchtigungen durch Dritte oder darauf, dass benachbarte Vorhaben den Denkmalwert seines Gebäudes nicht schmälern (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 01.10.1975 - IX 287/75 -, ESVGH 26, 121 <126>). Auch zur „Anreicherung“ des Gebots zur Rücksichtnahme ist der Hinweis auf den Denkmalcharakter des eigenen Gebäudes nach der übereinstimmenden Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte nicht geeignet (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 09.06.1989 - 7 B 745/89 -, NVwZ-RR 1989, 614; OVG Niedersachsen, Urteil vom 15.05.2003, a.a.O.; OVG Brandenburg, Beschluss vom 13.09.1996 - 3 B 111/96 -, LKV 1998, 72 <73>; zustimmend Moench/Otting, NVwZ 2000, 146 <151>; Ziekow, a.a.O., § 47 RdNr. 214). In dieser Konsequenz liegt es, dass der Eigentümer eines außerhalb des Plangebietes gelegenen Grundstücks die Antragsbefugnis für einen Normenkontrollantrag grundsätzlich nicht mit der Begründung herleiten kann, die Festsetzungen des angegriffenen Bebauungsplanes beeinträchtigten das Erscheinungsbild des in seinem Eigentum stehenden Baudenkmals (so ausdrücklich: OVG Niedersachsen, Urteil vom 15.05.2003 - 1 KN 69/02 -, BauR 2004, 57). Ob etwas anderes in den Fällen gilt, in denen die Planverwirklichung zu einer groben Verunstaltung des Denkmals führt (so OVG Niedersachsen, Urteil vom 15.05.2003, a.a.O.), erscheint dem Senat zweifelhaft, bedarf aber aus Anlass des vorliegenden Falles keiner Entscheidung, denn für eine Verunstaltung des Denkmals der Antragstellerin ist nichts ersichtlich.
25 
Soweit gegen die genannte Rechtsprechung vereinzelt eingewandt wird, „diese Sichtweise sei am Anfang des dritten Jahrtausends nicht mehr zeitgemäß, denn auch im allgemeinen Sicherheitsrecht werde zunehmend angenommen, dass ein Anspruch auf behördliches oder polizeiliches Einschreiten bestehen könne“ (so Martin, in: Martin/Krautzberger, Handbuch Denkmalschutz und Denkmalpflege, G 136), ist diese Argumentation nicht weiterführend, denn der Anspruch auf Einschreiten setzt ein dem Betroffenen zugeordnetes subjektives Recht voraus, um dessen Begründung es hier erst geht. Auch die vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof in einer Beschwerdeentscheidung geäußerte Rechtsauffassung (vgl. den von der Antragstellerin vorgelegten Beschluss vom 27.03.1992 - 26 CS 91.3589 -) stellt erkennbar auf das bayerische Landesrecht und einen dort offenbar in größerem Umfang eingeräumten Umgebungsschutz ab; für die Rechtslage in Baden-Württemberg ist diese Entscheidung nicht weiterführend. Soweit dieser Entscheidung zu entnehmen ist, dass dem Eigentümer eines Baudenkmals gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 2 BayDSchG ein Abwehrrecht gegen Baumaßnahmen „in der Nähe“ zusteht und dies damit begründet wird, dass es wenig verständlich wäre, wenn der Eigentümer eines Baudenkmals auch solche Veränderungen in der Umgebung dieses Baudenkmals hinzunehmen hätte, die seine Erhaltungsinvestitionen entwerten (BA S. 9), ist auch diese Auffassung - ungeachtet der Frage ihrer Überzeugungskraft - zur Begründung der Antragsbefugnis ungeeignet. Denn im vorliegenden Fall steht eine Entwertung der denkmalbedingten Investitionen der Antragstellerin nicht ansatzweise in Rede.
26 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
27 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
28 
Beschluss
vom 26. September 2007
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG endgültig auf 10.000,-- EUR festgesetzt.
        
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
14 
Der statthafte und fristgerecht gestellte Normenkontrollantrag ist wegen fehlender Antragsbefugnis unzulässig.
15 
Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann den Antrag auf Normenkontrolle jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung in diesem Sinne können keine höheren Anforderungen gestellt werden, als sie für die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO gelten. Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch Festsetzungen des Bebauungsplans in seinem Grundeigentum verletzt wird oder dass seine privaten Belange fehlerhaft abgewogen worden sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.02.1999 - 4 CN 6.98 -, NVwZ 2000, 197; Urteil vom 10.03.1998 - 4 CN 6.97 -, NVwZ 1998, 732, jeweils m.w.N.).
16 
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Antragsbefugnis wegen einer möglichen Eigentumsverletzung regelmäßig zu bejahen, wenn sich der Eigentümer eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks gegen eine bauplanerische Festsetzung wendet, die unmittelbar sein Grundstück betrifft (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.08.2000 - 4 BN 38.00 -, NVwZ 2000, 1413 m.w.N.). Dies ist vorliegend nicht der Fall, denn der angegriffene Bebauungsplan „Bei dem Schloss“ enthält keine das Grundstück der Antragstellerin betreffenden Regelungen. Der Frage, ob ein Grundstückseigentümer auch durch Festsetzungen auf anderen Grundstücken in seinem Eigentum verletzt sein kann, braucht vorliegend nicht nachgegangen zu werden. Denn die - neben der Antragsbefugnis wegen einer möglichen Eigentumsverletzung in Betracht kommende - Antragsbefugnis wegen einer möglichen Verletzung des Abwägungsgebots reicht in jedem Fall weiter; abwägungserheblich sind nicht nur subjektive Rechte, sondern darüber hinaus auch bestimmte Interessen. Das Gericht darf sich daher auf die Prüfung beschränken, ob eine Verletzung des Abwägungsgebots zu Lasten der Antragstellerin möglich ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.08.2000, a.a.O.).
17 
Das bauplanungsrechtliche Abwägungsgebot hat hinsichtlich solcher Belange drittschützenden Charakter, die für die Abwägung erheblich sind. Antragsbefugt ist daher, wer sich auf einen abwägungserheblichen privaten Belang berufen kann; denn wenn es einen solchen Belang gibt, besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit, dass die Gemeinde ihn bei ihrer Abwägung nicht korrekt berücksichtigt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.04.2004 - 4 CN 1.03 -, NVwZ 2004, 1120 m.w.N.). Macht der Antragsteller - wie vorliegend - eine Verletzung des Abwägungsgebots geltend, so muss er einen eigenen Belang als verletzt benennen, der für die Abwägung überhaupt zu beachten war und dessen Verletzung nicht aus tatsächlichen Gründen offensichtlich ausscheidet. Nicht jeder private Belang ist in der Abwägung zu berücksichtigen, sondern nur solche, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Nicht abwägungsbeachtlich sind hingegen geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, oder solche, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.04.2004, a.a.O.). In diesem Sinne dient die Bürgerbeteiligung dazu, der planenden Stelle Interessenbetroffenheit sichtbar zu machen. Hat ein Betroffener es unterlassen, seine Betroffenheit geltend zu machen, so ist sie nur abwägungserheblich, wenn sie sich der planenden Stelle aufdrängen musste (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.01.2001 - 6 BN 2.00 -, ZfBR 2001, 419 m.w.N.). Wann ein privater Belang so stark betroffen wird, dass er im Rahmen der Abwägung von der Gemeinde beachtet werden muss, lässt sich nicht allgemeinverbindlich feststellen, sondern ist eine Frage des jeweiligen Einzelfalls (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.08.2000, a.a.O.).
18 
In diesem Sinne begründen sämtliche der von der Antragstellerin geltend gemachten Belange ihre Antragsbefugnis nicht.
19 
(1) Ihre Antragsbefugnis leitet die Antragstellerin zunächst aus den „von der heranrückenden Wohnbebauung und dem Spielplatz ausgehenden Lärmbelästigungen“ ab. Die Antragstellerin hat diesen Belang im Rahmen der Bürgerbeteiligung nicht geltend gemacht. Auch im gerichtlichen Verfahren ist ihr Vorbringen hinsichtlich des „Wohnlärms“ vage und unsubstantiiert. Angesichts des Umstandes, dass sich in der Nachbarschaft der Antragstellerin bereits Wohngebäude befinden, die von dem Gebäude ... deutlich geringer entfernt liegen als die ihr mit rund 30 m am nächsten kommende Baugrenze in dem Plangebiet, und dass sich die „lärmerheblichen“ nächstgelegenen Baufenster in nordöstlicher Richtung und damit nicht in Windrichtung befinden, musste dieser Belang sich für den Gemeinderat der Antragsgegnerin nicht als abwägungserheblich aufdrängen. Dies gilt in gleicher Weise für den Spielplatzlärm. Die Antragstellerin hat sich im Rahmen der Anhörung nur deshalb gegen die Festsetzung eines Kinderspielplatzes auf der öffentlichen Grünfläche ausgesprochen, weil sie ein Feuchtbiotop für Kinder für „interessanter, lehrreicher und pädagogisch wertvoller“ hielt. Gegen den typischerweise von einem Kinderspielplatz ausgehenden Lärm hat die Antragstellerin nichts erinnert, die Nutzung der Grünfläche (auch) durch Kinder vielmehr eindeutig begrüßt. Dem entsprechend stellt sich wiederum die Frage, ob sich der Belang des Spielplatzlärms für den Gemeinderat, der diesbezüglich - allerdings betreffend andere Immissionsmesspunkte - auf ein schalltechnisches Gutachten der Fa. W+W Bauphysik vom 13.01.2003 zurückgreifen konnte, auch mit Blick auf das Grundstück der Antragstellerin aufdrängen musste. Dies ist, wie die Antragsgegnerin zutreffend ausgeführt hat, nicht der Fall. Denn das Wohngebäude der Antragstellerin liegt von dem Spielplatz zwischen 70 und 80 m entfernt und ist durch das Ökonomiegebäude, die Umwehrung der Burg und die Futtermauer hinreichend von dem Spielplatz abgeschirmt. Im Übrigen ist nach der Schallimmissionsprognose der W+W Bauphysik vom 13.01.2003 für den Immissionsmesspunkt 7, der seinerseits noch ca. 25 m näher an dem Kinderspielplatz liegt als das Wohngebäude der Antragstellerin, davon auszugehen, dass der Beurteilungspegel unter Berücksichtigung des Kinderspielplatzes dort zwischen 37,7 und 45,3 db(A) betragen wird und damit deutlich niedriger liegt als es nach Orientierungswerten der einschlägigen Regelwerke TA-Lärm bzw. Freizeitlärmrichtlinie zulässig wäre. Da die Antragstellerin ein entsprechendes Lärmniveau auch schon vor Inkrafttreten des Bebauungsplans hinzunehmen verpflichtet war, stellt der Spielplatzlärm für sie keinen abwägungserheblichen Belang dar (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 28.03.2007 - 9 A 17.06 -).
20 
(2) Soweit sich die Antragstellerin auf die „planungsbedingte Verschlechterung der Aussicht von dem Grundstück auf die Freiflächen im Außenbereich, den Neckar und die am gegenüber liegenden Neckarufer gelegene Klingenberger Burg“ stützt, begründet auch dieses Vorbringen die Antragsbefugnis nicht. In der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 11.05.2000 - 3 S 690/99 -, VBlBW 2000, 482 <483>; bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 22.08.2000 - 4 BN 38.00 -, NVwZ 2000, 1413) ist geklärt, dass der Blick in die freie Landschaft im Regelfall (nur) eine bloße Chance ist, die das Interesse des Nachbarn an der Erhaltung dieses Zustandes noch nicht zu einem abwägungserheblichen Belang macht (ebenso VGH Bad.-Württ., Urteile vom 25.06.1997 - 5 S 1949/96 -, NVwZ-RR 1998, 420, und vom 15.12.1995 - 8 S 3028/95 -, UPR 1996, 319; zustimmend Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, § 47 RdNr. 214; J. Schmidt, in: Eyermann, VwGO, § 47 RdNr. 49; Gerhardt, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 47 RdNr. 65; Unruh, in: Fehling/Kastner/Wahrendorf, Handkommentar Verwaltungsrecht, § 47 VwGO RdNr. 73). Nach der genannten Rechtsprechung ist nur in Ausnahmefällen die Antragsbefugnis gegen einen die Aussicht einschränkenden Bebauungsplan gegeben, so etwa dann, wenn die Aussichtslage der vorhandenen Bebauung durch einen bestehenden Bebauungsplan geschützt oder wegen außergewöhnlicher örtlicher Gegebenheiten aus sich heraus besonders schutzwürdig ist (so für einen freien Blick auf den Bodensee und die Schweizer Alpen: VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.05.1997 - 8 S 2814/96 -, VBlBW 1997, 426). Eine solchermaßen besonders schutzwürdige Aussichtslage ist hier weder dargetan noch ersichtlich. Abzustellen ist insoweit wiederum nicht auf die Burg Horkheim als Sachgesamtheit, insbesondere nicht auf das viergeschossige Steinhaus, sondern nur auf das Grundstück der Antragstellerin und ihr dort befindliches Wohnhaus; denn das Eigentum an diesem Grundstück ist als dingliches Recht allein in der Lage, der Antragstellerin insoweit die Antragsbefugnis zu vermitteln. Erforderlich für die Bejahung der Antragsbefugnis sind folglich eine bislang besonders schützenswerte Aussicht vom Wohnhaus der Antragstellerin, deren erhebliche Beeinträchtigung im Falle der Verwirklichung des Bebauungsplans und schließlich ein solches Gewicht dieses Belangs, dass dieser sich für den Gemeinderat als abwägungserheblich hat aufdrängen müssen. Denn die Antragstellerin hat im Rahmen der Bürgerbeteiligung nicht auf die Beeinträchtigung ihrer Aussicht hingewiesen, sondern nur geltend gemacht, die Sichtachsen Dritter auf das Denkmal würden beeinträchtigt. Dass die bisherige Aussicht vom Wohnhaus der Antragstellerin als besonders schutzwürdig einzustufen wäre, ist nicht ersichtlich. In Betracht kommt insoweit allein der Blick in nördlicher bzw. nordöstlicher Richtung. Der Blick in diese Richtung ist jedoch mitnichten frei, sondern wird spätestens durch die - zwischenzeitlich fast durchgängig verwirklichte, nach Angaben des Ehemanns der Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung teilweise zweigeschossig ausgeführte - Bebauung entlang der Oberen Kanalstraße gefangen und begrenzt. Soweit über die kleinen Freiflächen auf den dortigen Grundstücken noch Blickbeziehungen in Richtung Neckar bestehen, werden diese zusätzlich durch den hohen Baumbewuchs entlang des Neckars und auf der Neckarinsel beeinträchtigt. Von einer besonders schützenswerten Aussicht, deren Berücksichtigung sich für den Gemeinderat hätte aufdrängen müssen, kann somit nicht ausgegangen werden. Selbst wenn die bisherige Aussicht aber besonders schützenswert wäre, ist nicht ersichtlich, dass sie durch zwei Doppelhäuser in abwägungserheblicher Weise beeinträchtigt würde. Unter Berücksichtigung der von der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Modellbilder ist vielmehr davon auszugehen, dass die durch den im Streit stehenden Bebauungsplan ermöglichte Bebauung, die eine Firsthöhe von 9 m nicht überschreiten darf, die Blickbeziehungen der Antragstellerin von ihrem (höher gelegenen) Wohnhaus nach Norden und Nordosten nicht wesentlich beeinträchtigen wird.
21 
(3) Schließlich vermittelt auch die Denkmaleigenschaft der im Eigentum der Antragstellerin stehenden baulichen Anlagen keine Antragsbefugnis. Abzustellen ist auch insoweit nur auf das Grundeigentum der Antragstellerin. Denn während es für die Begründetheit des Normenkontrollantrags auch von Belang sein kann, ob die Belange des Denkmalschutzes in Bezug auf nicht im Eigentum der Antragstellerin stehende Teile eines Denkmals - hier etwa das denkmalrechtlich besonders schützenswerte Steinhaus - abwägungsfehlerfrei gewichtet wurden, wird die mit der Denkmaleigenschaft begründete Antragsbefugnis nur durch das Grundeigentum oder diesem vergleichbare dingliche Rechte vermittelt. Dies ist eine logische Folge des Umstandes, dass das Denkmalrecht und die hierdurch vermittelten Rechte und Pflichten, insbesondere die Erhaltungspflicht (§ 6 DSchG), als einfachrechtliche Konkretisierung der Sozialbindung des Eigentums an dingliche Rechte anknüpfen. Demnach sind zur Begründung der Antragsbefugnis nur solche Belange und Rechte der Antragstellerin in Betracht zu ziehen, die das materielle Denkmalrecht gerade ihr als Grundstückseigentümerin für „ihren Teil“ des Denkmals zuordnet.
22 
Die Antragstellerin ist Eigentümerin des Ökonomiegebäudes und des Wohnhauses auf dem Grundstück .... Diese aus dem 19. Jahrhundert datierenden Bauten genießen - wie auch der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat - nur den Schutz eines „einfachen“ Kulturdenkmals nach § 2 DSchG. Denn ausweislich der Liste der Kulturdenkmale gilt gemäß § 28 Abs. 1 Satz 2 DSchG nur das Steinhaus der Burg Horkheim als Kulturdenkmal von besonderer Bedeutung im Sinne der §§ 12 ff. DSchG. Nur dieses Steinhaus wurde im Jahr 1928 in das nach Art. 97 Abs. 7 der Württembergischen Bauordnung angelegte Landesverzeichnis der Baudenkmale eingetragen. Die übrigen Bestandteile der Burg Horkheim, insbesondere die Gebäude auf dem Grundstück der Antragstellerin, sind dagegen weder aufgrund der Fiktion des § 28 Abs. 1 DSchG noch später nach §§ 12, 13 DSchG als Kulturdenkmal von besonderer Bedeutung eingetragen worden. Sie sind zwar Teil der Sachgesamtheit Burg Horkheim, aber nur deren abgrenzbarer Teil - das Steinhaus - genießt den zusätzlichen Schutz nach §§ 12, 15 DSchG (vgl. zur Eintragung von Teilen einer Sachgesamtheit: Strobl/Majocco/Sieche, Denkmalschutzgesetz für Baden-Württemberg, § 12 RdNr. 4; Ziff. 2.2 der Verwaltungsvorschrift über die Führung des Denkmalbuchs - Denkmalbuch-Richtlinie -, GABl. 1994 S. 572). Die im Eigentum der Antragstellerin stehenden Teile der Gesamtanlage können - der Mitteilung des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 24.02.2006 entsprechend - den zusätzlichen Schutz für eingetragene Kulturdenkmale mithin nicht in Anspruch nehmen.
23 
Die aus dem 19. Jahrhundert stammenden, im Eigentum der Antragstellerin stehenden Bauten auf dem Grundstück Flst.-Nr. 4/2 genießen folglich nur den Schutz eines „einfachen“ Kulturdenkmals nach § 2 DSchG. Diese Norm vermittelt der Antragstellerin kein wehrfähiges subjektives Recht oder einen entsprechenden abwägungserheblichen Belang. Ein subjektives Recht auf Denkmalschutz und Denkmalpflege folgt weder aus Art. 3c Abs. 2 der Landesverfassung noch aus der einfachrechtlichen Vorschrift des § 2 Abs. 1 DSchG (Strobl/Majocco/Sieche, Denkmalschutzgesetz für Baden-Württemberg, § 1 RdNr. 1 m.w.N.). Denn Denkmale sind im Grundsatz allein - wie sich bereits aus § 2 Abs. 1 DSchG ergibt - im öffentlichen Interesse und nicht etwa im Interesse des Grundeigentümers zu erhalten (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 01.10.1975 - IX 287/75 -, ESVGH 26, 121 <126>; OVG Niedersachsen, Urteil vom 05.09.1985 - 6 A 104/83 -, BRS 44 Nr. 118; Moench/Otting, NVwZ 2000, 146 <151>; offen gelassen von BVerfG [Kammer], Beschluss vom 19.12.2006 - 1 BvR 2935/06 -, BauR 2007, 1212). Dieser Grundsatz manifestiert sich bereits im Stadium der Unterschutzstellung. Die (Denkmal-)Rechtsordnungen der Länder räumen dem Grundeigentümer nämlich keinen Anspruch auf (denkmalrechtliche) Unterschutzstellung eines Gebäudes ein, obwohl damit im Blick auf steuerliche Abschreibungsmöglichkeiten und sonstige finanzielle Anreize ein erhebliches finanzielles Interesse, etwa bei der Durchführung von Erhaltungsmaßnahmen, verbunden sein kann. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erfolgt auch die Unterschutzstellung allein im öffentlichen Interesse und stellt einen ausschließlich belastenden Verwaltungsakt dar, auf den der Grundeigentümer keinen Anspruch hat (BVerwG, Urteil vom 18.12.1991 - 4 C 23.88 -, NVwZ 1992, 1197; dem folgend OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17.02.1995 - 10 A 830/92 -, BauR 1995, 685; Fehling/Kastner/Wahrendorf, Handkommentar Verwaltungsrecht, § 42 RdNr. 113; Sodan, in: Sodan/Ziekow, a.a.O., § 42 RdNr. 434; vgl. auch OVG Berlin, Beschluss vom 29.10.1991 - 2 S 23.91 -, BRS 52 Nr. 128; anders Martin, in: Martin/Krautzberger, Handbuch Denkmalschutz und Denkmalpflege, G 134).
24 
Aber auch im Falle der Unterschutzstellung - wie hier - erwächst dem Denkmaleigentümer aus derselben oder als deren Folge kein subjektiv-öffentlichrechtliches Abwehrrecht. Hierfür besteht nach der allein auf das „öffentliche Interesse“ (vgl. § 2 Abs. 1 DSchG) abstellenden gesetzlichen Konzeption des Denkmalschutzes kein Bedürfnis, denn im Falle der Beeinträchtigung des Denkmals sind die Denkmalbehörden berechtigt und verpflichtet, den Schutz des Denkmals durchzusetzen. Dem Denkmaleigentümer eine entsprechende Rechtsmacht einzuräumen, war erkennbar nicht beabsichtigt; jedenfalls lassen die hier Streit entscheidenden Vorschriften des baden-württembergischen Denkmalrechts für Konstellationen der vorliegenden Art nicht erkennen, dass sie auch dem Schutz des Denkmaleigentümers zu dienen bestimmt sein sollen. Augenfällig wird dies beim Umgebungsschutz, den das materielle Denkmalrecht selbst den besonders schutzwürdigen eingetragenen Kulturdenkmalen nur zubilligt, soweit die Umgebung für das Erscheinungsbild des Denkmals von erheblicher Bedeutung ist (§ 15 Abs. 3 Satz 1 DSchG). Es würde ersichtlich der Vorstellung des zur Ausgestaltung des einfachen Denkmalrechts berufenen Landesgesetzgebers zuwider laufen, diesen normativ nur sehr restriktiv eingeräumten Umgebungsschutz (vgl. § 2 Abs. 3 Nr. 1 DSchG) zum einen auf jede Art von Kulturdenkmalen zu erstrecken und diesen Umgebungsschutz zugleich subjektiv-rechtlich „aufzuladen“, zumal es sich bei dem Schutzregime der §§ 12, 15 Abs. 3 DSchG ebenfalls nicht um (drittschützende) Schutznormen zugunsten des Denkmaleigentümers handelt (vgl. Strobl/Majocco/Sieche, Denkmalschutzgesetz für Baden-Württemberg, § 12 RdNr. 9). Folgerichtig gewährt § 15 Abs. 3 DSchG den Umgebungsschutz auch nur „für das Erscheinungsbild des Denkmals“, also den Blick auf das Denkmal und nicht den Blick aus demselben. Dem ausschließlich öffentlichen Interesse am Denkmalschutz entsprechend hat der Eigentümer eines Baudenkmals daher grundsätzlich keinen Anspruch auf Schutz des eigenen Denkmals gegen Beeinträchtigungen durch Dritte oder darauf, dass benachbarte Vorhaben den Denkmalwert seines Gebäudes nicht schmälern (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 01.10.1975 - IX 287/75 -, ESVGH 26, 121 <126>). Auch zur „Anreicherung“ des Gebots zur Rücksichtnahme ist der Hinweis auf den Denkmalcharakter des eigenen Gebäudes nach der übereinstimmenden Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte nicht geeignet (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 09.06.1989 - 7 B 745/89 -, NVwZ-RR 1989, 614; OVG Niedersachsen, Urteil vom 15.05.2003, a.a.O.; OVG Brandenburg, Beschluss vom 13.09.1996 - 3 B 111/96 -, LKV 1998, 72 <73>; zustimmend Moench/Otting, NVwZ 2000, 146 <151>; Ziekow, a.a.O., § 47 RdNr. 214). In dieser Konsequenz liegt es, dass der Eigentümer eines außerhalb des Plangebietes gelegenen Grundstücks die Antragsbefugnis für einen Normenkontrollantrag grundsätzlich nicht mit der Begründung herleiten kann, die Festsetzungen des angegriffenen Bebauungsplanes beeinträchtigten das Erscheinungsbild des in seinem Eigentum stehenden Baudenkmals (so ausdrücklich: OVG Niedersachsen, Urteil vom 15.05.2003 - 1 KN 69/02 -, BauR 2004, 57). Ob etwas anderes in den Fällen gilt, in denen die Planverwirklichung zu einer groben Verunstaltung des Denkmals führt (so OVG Niedersachsen, Urteil vom 15.05.2003, a.a.O.), erscheint dem Senat zweifelhaft, bedarf aber aus Anlass des vorliegenden Falles keiner Entscheidung, denn für eine Verunstaltung des Denkmals der Antragstellerin ist nichts ersichtlich.
25 
Soweit gegen die genannte Rechtsprechung vereinzelt eingewandt wird, „diese Sichtweise sei am Anfang des dritten Jahrtausends nicht mehr zeitgemäß, denn auch im allgemeinen Sicherheitsrecht werde zunehmend angenommen, dass ein Anspruch auf behördliches oder polizeiliches Einschreiten bestehen könne“ (so Martin, in: Martin/Krautzberger, Handbuch Denkmalschutz und Denkmalpflege, G 136), ist diese Argumentation nicht weiterführend, denn der Anspruch auf Einschreiten setzt ein dem Betroffenen zugeordnetes subjektives Recht voraus, um dessen Begründung es hier erst geht. Auch die vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof in einer Beschwerdeentscheidung geäußerte Rechtsauffassung (vgl. den von der Antragstellerin vorgelegten Beschluss vom 27.03.1992 - 26 CS 91.3589 -) stellt erkennbar auf das bayerische Landesrecht und einen dort offenbar in größerem Umfang eingeräumten Umgebungsschutz ab; für die Rechtslage in Baden-Württemberg ist diese Entscheidung nicht weiterführend. Soweit dieser Entscheidung zu entnehmen ist, dass dem Eigentümer eines Baudenkmals gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 2 BayDSchG ein Abwehrrecht gegen Baumaßnahmen „in der Nähe“ zusteht und dies damit begründet wird, dass es wenig verständlich wäre, wenn der Eigentümer eines Baudenkmals auch solche Veränderungen in der Umgebung dieses Baudenkmals hinzunehmen hätte, die seine Erhaltungsinvestitionen entwerten (BA S. 9), ist auch diese Auffassung - ungeachtet der Frage ihrer Überzeugungskraft - zur Begründung der Antragsbefugnis ungeeignet. Denn im vorliegenden Fall steht eine Entwertung der denkmalbedingten Investitionen der Antragstellerin nicht ansatzweise in Rede.
26 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
27 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
28 
Beschluss
vom 26. September 2007
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG endgültig auf 10.000,-- EUR festgesetzt.
        
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 2. Kammer, Einzelrichter - vom 18. November 2011 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf
   7.500,-- Euro
festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde ist unbegründet, denn das Verwaltungsgericht hat den auf Suspendierung der Baugenehmigung vom 05. Juli 2011 gerichteten Antrag des Antragstellers zu Recht abgelehnt. Der Senat teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts und nimmt in vollem Umfang auf die Begründung des angefochtenen Beschlusses Bezug. Er weist zur Klarstellung nochmals darauf hin, dass ein auf Suspendierung einer Baugenehmigung gerichteter Antrag eines Nachbarn nur dann Erfolg haben kann, wenn der Nachbar durch die Baugenehmigung in eigenen Rechten verletzt wird. Dies folgt aus § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO. Danach ist eine verwaltungsgerichtliche Anfechtungsklage nur dann begründet, wenn der angefochtene Verwaltungsakt rechtswidrig ist und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt wird. Dieselben Maßstäbe gelten für den vorläufigen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO, um den es hier geht. Deshalb kommt es nicht darauf an, ob die vom Antragsteller im Normenkontrollverfahren (1 KN 10/11) angefochtene Ergänzungssatzung wirksam ist und der Baugenehmigung deshalb die Grundlage fehlt. Dies wird schon daraus deutlich, dass der Antrag des Antragstellers auch dann abzulehnen gewesen wäre, wenn die Gemeinde … die Ergänzungssatzung nicht erlassen und der Antragsgegner das Vorhaben gleichwohl (objektiv rechtswidrig) genehmigt hätte. Eine Rechtsverletzung des Antragstellers durch das Vorhaben der Beigeladenen ist nämlich unter keinem Gesichtspunkt erkennbar. Dies hat das Verwaltungsgericht ausführlich und zutreffend dargelegt.

2

Aus den oben genannten Gründen kann dahingestellt bleiben, ob der Normenkontrollantrag des Antragstellers gegen die Ergänzungssatzung der Gemeinde … erfolgreich sein wird. Es sei allerdings darauf hingewiesen, dass der Senat erhebliche Zweifel an der Antragsbefugnis des Antragstellers hat (§ 47 Abs. 2 S. 1 VwGO) hat. Zu Recht weist der Antragsteller zwar darauf hin, dass das in § 1 Abs. 7 BauGB enthaltene Abwägungsgebot nachbarschützend sein kann. Dies gilt aber nur hinsichtlich solcher Belange, die für die Abwägung erheblich sind. Hier ist aber nicht erkennbar, dass der Antragsteller durch die angefochtene Planung in abwägungsbeachtlichen Belangen betroffen ist. Der Umstand allein, dass ein bisher unbebautes Grundstück künftig bebaut werden darf, macht das Interesse des Nachbarn an der Erhaltung des bisherigen Zustandes nicht zu einem abwägungserheblichen Belang (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.08.2000 - 4 BN 38/00 - juris Rn. 10 ff; BRS 63 Nr. 45). Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller über diese allgemeine Änderung der Situation konkret in mehr als geringfügigen Interessen berührt ist, kann der Senat jedenfalls gegenwärtig nicht erkennen. Die in der Satzung zugelassene Bebauung und ihre Nutzung entsprechen nämlich nach Art und Umfang derjenigen des Grundstücks des Antragstellers und lassen keinerlei besondere Emissionen oder sonstige Nachteile zu seinen Lasten erwarten. Der Senat kann nach Aktenlage auch die Befürchtung des Antragstellers, dass sein Grundstück unzumutbar verschattet werde, nicht nachvollziehen. Die in der Satzung festgesetzte Firsthöhe (38,80 m über NN) und die Entfernung des Baufensters zur Grundstücksgrenze, die den notwendigen Grenzabstand nach der Landesbauordnung deutlich übersteigt, weisen vielmehr darauf hin, dass die durch das neue Gebäude zu erwartende Verschattung sich in dem Rahmen hält, wie sie bei benachbarten Einfamilienhäusern nun einmal üblich ist. Bei einer solchen Sachlage bedarf es bei der Planung keiner besonderen Prüfung und Abwägung in dieser Hinsicht.

3

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG.

4

Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind gemäß § 162 Abs. 3 VwGO nicht erstattungsfähig, weil sie keinen eigenen Antrag gestellt und sich nicht am Kostenrisiko des Verfahrens beteiligt haben (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).

5

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 S. 5, 66 Abs. 3 S. 3 GKG).


(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Die Gemeinde kann durch einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben bestimmen, wenn der Vorhabenträger auf der Grundlage eines mit der Gemeinde abgestimmten Plans zur Durchführung der Vorhaben und der Erschließungsmaßnahmen (Vorhaben- und Erschließungsplan) bereit und in der Lage ist und sich zur Durchführung innerhalb einer bestimmten Frist und zur Tragung der Planungs- und Erschließungskosten ganz oder teilweise vor dem Beschluss nach § 10 Absatz 1 verpflichtet (Durchführungsvertrag). Die Begründung des Planentwurfs hat die nach § 2a erforderlichen Angaben zu enthalten. Für die grenzüberschreitende Beteiligung ist eine Übersetzung der Angaben vorzulegen, soweit dies nach den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung notwendig ist. Für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan nach Satz 1 gelten ergänzend die Absätze 2 bis 6.

(2) Die Gemeinde hat auf Antrag des Vorhabenträgers über die Einleitung des Bebauungsplanverfahrens nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Auf Antrag des Vorhabenträgers oder sofern die Gemeinde es nach Einleitung des Bebauungsplanverfahrens für erforderlich hält, informiert die Gemeinde diesen über den voraussichtlich erforderlichen Untersuchungsrahmen der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 unter Beteiligung der Behörden nach § 4 Absatz 1.

(3) Der Vorhaben- und Erschließungsplan wird Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans. Im Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans ist die Gemeinde bei der Bestimmung der Zulässigkeit der Vorhaben nicht an die Festsetzungen nach § 9 und nach der auf Grund von § 9a erlassenen Verordnung gebunden; die §§ 14 bis 18, 22 bis 28, 39 bis 79, 127 bis 135c sind nicht anzuwenden. Soweit der vorhabenbezogene Bebauungsplan auch im Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans Festsetzungen nach § 9 für öffentliche Zwecke trifft, kann gemäß § 85 Absatz 1 Nummer 1 enteignet werden.

(3a) Wird in einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan für den Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans durch Festsetzung eines Baugebiets auf Grund der Baunutzungsverordnung oder auf sonstige Weise eine bauliche oder sonstige Nutzung allgemein festgesetzt, ist unter entsprechender Anwendung des § 9 Absatz 2 festzusetzen, dass im Rahmen der festgesetzten Nutzungen nur solche Vorhaben zulässig sind, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet. Änderungen des Durchführungsvertrags oder der Abschluss eines neuen Durchführungsvertrags sind zulässig.

(4) Einzelne Flächen außerhalb des Bereichs des Vorhaben- und Erschließungsplans können in den vorhabenbezogenen Bebauungsplan einbezogen werden.

(5) Ein Wechsel des Vorhabenträgers bedarf der Zustimmung der Gemeinde. Die Zustimmung darf nur dann verweigert werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Durchführung des Vorhaben- und Erschließungsplans innerhalb der Frist nach Absatz 1 gefährdet ist.

(6) Wird der Vorhaben- und Erschließungsplan nicht innerhalb der Frist nach Absatz 1 durchgeführt, soll die Gemeinde den Bebauungsplan aufheben. Aus der Aufhebung können Ansprüche des Vorhabenträgers gegen die Gemeinde nicht geltend gemacht werden. Bei der Aufhebung kann das vereinfachte Verfahren nach § 13 angewendet werden.

(7) Soll in bisherigen Erholungssondergebieten nach § 10 der Baunutzungsverordnung auch Wohnnutzung zugelassen werden, kann die Gemeinde nach Maßgabe der Absätze 1 bis 6 einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufstellen, der insbesondere die Zulässigkeit von baulichen Anlagen zu Wohnzwecken in diesen Gebieten regelt.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.