Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Urteil, 11. Nov. 2010 - 2 A 29/10

bei uns veröffentlicht am11.11.2010

Tenor

Die Berufungen der Beigeladenen zu 1) und zu 2) gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 16. Dezember 2009 – 5 K 1831/08 – werden zurückgewiesen.

Die Beigeladenen zu 1) und zu 2) tragen jeweils ihre eigenen außergerichtlichen Kosten selbst und die übrigen Kosten der Berufungsverfahren je zur Hälfte. Die Mitglieder der Beigeladenen zu 1) haften als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die in erster Instanz erfolgreiche Klägerin, eine saarländische Kreisstadt, wendet sich gegen eine Baugenehmigung des Beklagten für den Neubau eines „Einkaufszentrums“ auf dem Gebiet der Beigeladenen zu 2), einer angrenzenden Gemeinde. Die Beigeladene zu 1) („Antragstellergemeinschaft“) ist Inhaberin der aus der Genehmigung ableitbaren Bauberechtigung. Bei den zur Bebauung ausersehenen Flächen handelt es sich um eine Vielzahl „handtuchförmiger“ Parzellen im nördlichen Anschluss an die Walter-von-Rathenau Straße, die früher landwirtschaftliches Brachland darstellten. (vgl. insoweit die unter dem 17.11.2008 im Baulastenverzeichnis des Beklagten unter dem Aktenzeichen 63-01058/08 eingetragene baurechtsbezogene Vereinigungsbaulast, Blätter 71/72 der Gerichtsakte) Das Gelände wird von dem im Januar 1965 vom Gemeinderat der Beigeladenen zu 2) beschlossenen Bebauungsplan „Ober dem Mühlenweg und Hohweiher“ erfasst, (vgl. den Auszug aus dem Beschlussbuch der Beigeladenen zu 2) vom 11.2.1965, wonach der Bebauungsplan in der Sitzung vom 22.1.1965 vom Gemeinderat als Satzung beschlossen wurde, Blatt 280 der Aufstellungsunterlagen, Akte III) der hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung textlich Gewerbe- und Industriegebiete unter Verweis auf die Planzeichnung ausweist. Eine Konkretisierung für den Bereich des Baugrundstücks erfolgte indes nicht. Dort wurde lediglich durch Festlegung von Baugrenzen die überbaubare Grundstücksfläche in Form eines rechteckigen Baufensters bestimmt. Der Bebauungsplan wurde im August 1966 vom damals zuständigen Fachminister genehmigt (vgl. den Genehmigungsbescheid des Ministers für Öffentliche Arbeiten und Wohnungsbau vom 25.8.1966 – IV A 4 – 1154/66 Kn/Eh –, Blatt 307 der Aufstellungsunterlagen) und anschließend bekannt gemacht.

Auf einen bereits 1996 gestellten Bauantrag hin erteilte der Beklagte im September 2004 einer mit der Beigeladenen zu 1) teilidentischen Antragstellergemeinschaft einen positiven Vorbescheid für den „Neubau eines Warengeschäftshauses“ (vgl. den Vorbescheid des Beklagten vom 27.9.2004 – 63-01388/96 –) an gleicher Stelle. Dessen Geltungsdauer wurde in der Folge wiederholt, zuletzt bis zum September 2008 verlängert. Die Klägerin, der der Vorbescheid nicht bekannt gegeben worden war, hat hiergegen Widerspruch erhoben.

Im Juni 2008 (vgl. den Bauschein vom 3.6.2008 – 63-00171/08 –, Blatt 207 der Bauakte) wurde der Vorbescheidnehmerin die streitgegenständliche Baugenehmigung für den „Neubau eines Einkaufszentrums“ unter Bezugnahme auf eine „formlose Baubeschreibung“ vom Februar 2008 erteilt, die bei umbautem Raum von 111.296,96 cbm (Eine in den Akten befindliche handschriftliche Nachrechnung kommt in der Summe auf 134.364,95 cbm) eine Gesamtnutzfläche von 18.480,16 qm, davon 12.714,44 qm Verkaufsfläche („Hauptnutzfläche“), ausweist. (vgl. hierzu die „Berechnung der Nutzflächen“ nach DIN 277 vom 29.2.2008, Blätter 136 bis 144 der Bauakte 63-00171/08) Vorgesehen sind 4 Restaurants, 11 Ladenlokale, ein Discount-Markt und je ein Fachmarkt für Entertainment, Textilien und Sportartikel. Die errechneten notwendigen 454 Pkw-Stellplätze werden in den Plänen in einem Parkhaus im Gebäudekomplex sowie auf einem vorgelagerten Parkplatz, nachgewiesen. Gleichzeitig wurde eine Befreiung wegen Überschreitung der rückseitigen Baugrenze erteilt. (vgl. insoweit Blatt 5 der Baugenehmigung vom 3.6.2008, Blatt 203 der Bauakte) Nach einer entsprechenden Baulast soll eine dem dadurch erzielten Flächenvorteil von insgesamt 5.940 qm entsprechende Teilfläche innerhalb des Baufensters unbebaut bleiben. (vgl. insoweit die Darstellung in dem Plan auf Blatt 68 der Gerichtsakte und den unter dem 17.11.2008 im Baulastenverzeichnis des Beklagten unter dem Aktenzeichen 63-01058/08 eingetragenen „Verzicht“, auf dem vereinigten Baugrundstück weitere bauliche Anlagen zu errichten, Blätter 71/72 der Gerichtsakte)

Nachdem die Klägerin durch Schreiben des Beklagten vom 19.6.2008 von der Erteilung der Baugenehmigung in Kenntnis gesetzt worden war, hat diese mit Eingang vom 4.7.2008 Widerspruch erhoben. Zur Begründung machte die Klägerin geltend, die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Befreiung lägen nicht vor. Durch die zugelassene Überschreitung der rückseitigen Baugrenze um im Mittel 40 m auf einer Länge von 145 m vergrößere sich das Baufeld und damit die zugelassene Baumasse erheblich. Zu den bei der Befreiung zu berücksichtigenden öffentlichen Belangen gehörten auch die Interessen von Nachbargemeinden. Bei der Aufstellung des Plans sei es um die Bereitstellung von Bauland für kleine Industrie- und Gewerbebetriebe gegangen, gegen die die Nachbarkommunen seinerzeit nichts einzuwenden gehabt hätten. Die durch die Abweichung von den Festsetzungen ermöglichte Schaffung eines Einkaufszentrums habe hingegen unbestreitbar interkommunale Auswirkungen. Das genehmigte Vorhaben verstoße auch gegen im Teilabschnitt Siedlung des geltenden Landesentwicklungsplans 10 (vgl. die entsprechende Verordnung der Regierung des Saarlandes vom 4.7.2006, Amtsblatt vom 14.7.2006, Seiten 962 ff.) (LEP Siedlung 2006) festgelegte Ziele der Landesplanung. Dies gelte insbesondere für das Kongruenzgebot, wonach sich Einrichtungen des großflächigen Einzelhandels nach ihrer Größenordnung in die zentrale örtliche Versorgungsstruktur einfügen müssten, und für das Beeinträchtigungsverbot hinsichtlich der innerörtlichen Versorgungsbereiche der zentralen Orte. Da das ca. 27.000 qm große Baugrundstück nahezu vollständig überbaut werden solle und sich damit die beabsichtigte Durchgrünung des Gebiets nicht mehr realisieren lasse, werde die Grundkonzeption des Bebauungsplans „eklatant durchkreuzt“. Der Bebauungsplan sei ohnehin unwirksam. Der Plan sei nie in der vom Gemeinderat beschlossenen Form in Kraft gesetzt worden. Der Rat habe auf eine konkrete Einwendung hin eine gegenüber der ursprünglichen Planung erhöhte Grundflächenzahl (0,7 statt 0,5) und eine höhere Baumassenzahl (6,0 statt 4,5) beschlossen, was bei der Inkraftsetzung keine Berücksichtigung gefunden habe. Da sich der Planurkunde für das hier maßgebliche Baufenster keine Festsetzung für die dort zugelassene Art der baulichen Nutzung entnehmen lasse, sei der Plan auch inhaltlich unbestimmt. In dem bei Planunwirksamkeit anzunehmenden Außenbereich (§ 35 BauGB) sei das Vorhaben wegen einer Beeinträchtigung öffentlicher Belange nicht genehmigungsfähig. Es löse einen Koordinierungsbedarf im Sinne des § 11 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO aus und begründe ein Planungserfordernis. Ihre – der Klägerin – Rechtsverletzung ergebe sich unabhängig von der Wirksamkeit des Bebauungsplans aus der Nichtbeachtung des qualifizierten interkommunalen Abstimmungsgebots durch die Beigeladene zu 2).

Der Widerspruch wurde durch auf die mündliche Verhandlung vom 23.10.2008 ergangenen Bescheid zurückgewiesen. In der Begründung heißt es, weder dem Beklagten noch dem Kreisrechtsausschuss stehe eine Verwerfungskompetenz hinsichtlich des Bebauungsplans zu. Dessen Festsetzungen dienten nicht dem Schutz des von der Klägerin geltend gemachten Rechts, als Mittelzentrum nicht durch die Errichtung von großflächigem Einzelhandel außerhalb ihres Stadtgebiets beeinträchtigt zu werden. Bei Aufstellung des Plans seien derartige Rechte der Klägerin noch nicht zu berücksichtigen gewesen. Eine Verletzung ihrer Rechte ergebe sich auch nicht aus der erteilten Befreiung. Ein Wille des Plangebers, die rückseitige Baugrenze festzusetzen, um schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche im Gebiet der Klägerin auszuschließen, sei nicht ersichtlich.

Auf die dagegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht die Beteiligten im Juni 2009 darauf hingewiesen, dass einiges dafür spreche, dass die vorgelegte Originalurkunde des Bebauungsplans nicht mit dem Satzungsbeschluss des Gemeinderats übereinstimme. (vgl. hierzu den Aufklärungsbeschluss vom 25.6.2009 – 5 K 1831/08 –, Blätter 120 – 126 der Gerichtsakte) Die vom Rat beschlossene geänderte Führung der Baugrenze an der West- und Nordseite des Baufensters auf dem Grundstück einer Einwendungsführerin sowie die Erhöhungen von Grundflächen- und Baumassenzahlen im gesamten Geltungsbereich seien in der Urkunde nicht umgesetzt beziehungsweise nicht dargestellt worden.

Daraufhin wurde der Bebauungsplan unter dem 7.9.2009 in einer der Beschlussfassung des Gemeinderats vom Januar 1965 angepassten Form „neu ausgefertigt“, am 11.9.2009 ortsüblich bekannt gemacht und dabei rückwirkend zum 31.10.1966 „in Kraft gesetzt“. (vgl. insoweit die von der Beigeladenen im Rahmen der Ortseinsicht des Verwaltungsgerichts am 30.9.2009 überreichten Unterlagen, Anlage zum Protokoll, Hülle Blatt 156 der Gerichtsakte)

Zur Begründung ihrer Klage hat die Klägerin auf ihr bisheriges Vorbringen Bezug genommen und insbesondere ausgeführt, die Zulassung des Einkaufszentrums mit etwa 10.000 qm Verkaufsfläche im hier wegen der Unwirksamkeit des Bebauungsplans anzunehmenden Außenbereich löse das interkommunale Abstimmungsgebot aus, dessen „Unterlassung“ zwingend ihre Belange berühre. Der ursprünglich nicht ordnungsgemäß ausgefertigte und bekannt gemachte Bebauungsplan habe auch nicht rückwirkend wirksam in Kraft gesetzt werden können. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung seien Gemeinden gehindert, einen noch nicht rechtskräftig gewordenen Bebauungsplan rückwirkend in Kraft zu setzten, der zwischenzeitlich landesplanerischen Zielfestlegungen widerspreche. Ein Bebauungsplan dürfe nach rechtsstaatlichen Grundsätzen generell nicht bekannt gemacht werden, wenn nach dem Satzungsbeschluss höherrangige raumordnerische Zielfestlegungen wirksam würden, die eine Anpassungspflicht der Gemeinde begründeten. Das gelte mit Blick auf den LEP Siedlung 2006 auch für die hier erfolgte rückwirkende Inkraftsetzung des Plans. Der auf der Urkunde aufgebrachte neue „Ausfertigungsvermerk“ entspreche nicht den Anforderungen an die rechtsstaatlich gebotene Bescheinigung der Übereinstimmung des Planinhalts mit dem Satzungsbeschluss des Gemeinderats. Der Bebauungsplan weise ferner gravierende inhaltliche, zu seiner Unwirksamkeit führende Mängel auf. Ihm lasse sich nicht entnehmen, welche Art der baulichen Nutzung auf dem durch festgesetzte öffentliche Verkehrsflächen von den Gewerbe- und Industriegebieten getrennten Baugrundstück zugelassen sei. Dieses offensichtliche planerische „Versehen“ lasse sich nicht im Wege der Auslegung kompensieren.

Die Klägerin hat beantragt,

die Baugenehmigung des Beklagten vom 3.6.2008 und den Widerspruchsbescheid vom 13.11.2008 aufzuheben.

Der Beklagte hat die Verwaltungsentscheidungen verteidigt und beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat auf sein Schreiben vom Dezember 2008 an das Ministerium für Umwelt Bezug genommen. Darin heißt es unter anderem, der Plangeber habe den Willen gehabt, auch die zulässige Art der baulichen Nutzung festzusetzen. Alle ausgewiesenen Baufenster, auch diejenigen, bei denen ein Planzeicheneintrag hinsichtlich der zulässigen Nutzung fehle, sollten der industriellen oder einer gewerblichen Nutzung zugeführt werden. Eine andere Nutzung sei planerisch an dieser Stelle nicht zulässig, da jede andere Festsetzung gegen das Gebot der Konfliktbewältigung verstoßen würde. Folgerichtig sei der Plan seinerzeit auch von dem zuständigen Ministerium genehmigt worden. Ein reines Baufenster ohne Vorgabe der Nutzungsart sei „unsinnig“. Daher sei davon auszugehen, dass auf dem Grundstück eine Nutzung als Gewerbefläche im Sinne der bei Erlass des Plans geltenden Fassung der Baunutzungsverordnung zugelassen sei. Die Befreiung für den um 90 0 gedrehten Baukörper diene der „optisch gefälligeren Ausnutzung“ des Baugrundstücks, sei mit der planerischen Grundkonzeption vereinbar und ermögliche eine Realisierung der Stellplätze innerhalb des Baufensters.

Die Beigeladene zu 1) hat ebenfalls beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat auf die Wirksamkeit des Bebauungsplans verwiesen und dabei insbesondere die Auffassung vertreten, die Beigeladene zu 2) habe den Bebauungsplan, an den sie und der Beklagte sich seit 1966 gehalten hätten, durch ein ergänzendes Verfahren mit Neuausfertigung und Neubekanntmachung rückwirkend in Kraft gesetzt und damit „formell geheilt“. Hierzu habe es keines erneuten Ratsbeschlusses oder einer neuerlichen Abwägungsentscheidung bedurft. Maßgeblich bleibe die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der ursprünglichen Beschlussfassung. Die Beigeladene zu 2) habe auch Grundstücke im Geltungsbereich des Bebauungsplans verkauft. Im Kaufvertrag vom April 1996 habe sich die damalige Antragstellergemeinschaft verpflichten müssen, hier nur großflächigen Einzelhandel oder Gewerbebetriebe anzusiedeln. Das genehmigte Bauvorhaben entspreche den inhaltlich hinreichend bestimmten Festsetzungen des Plans. Das Planungsgebiet bilde eine „große gewerbliche Baufläche“. Die Beigeladene zu 2) habe für alle mit Baufenstern belegten Flächen eine gewerbliche oder industrielle Nutzung festsetzen wollen. Einer genauen Zuordnung bestimmter Planbereiche für Gewerbe oder Industrie habe es nicht bedurft. Das Einzelhandelsprojekt gehöre zu den Gewerbebetrieben „aller Art“ im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO 1962. Ziele der Raumordnung seien zwar bei der Aufstellung eines neuen Bebauungsplans zu beachten, spielten aber hier, ebenso wie Einschränkungen für großflächigen Einzelhandel in späteren Fassungen der Baunutzungsverordnung, keine Rolle. Die Befreiung sei rechtlich nicht zu beanstanden. Gründzüge der Planung würden durch deren Erteilung nicht berührt. Trotz der Überschreitung des Baufensters um 5.940 qm werde durch das Vorhaben mit einer insgesamt bebauten Grundfläche von 13.067,75 qm keine größere Fläche in Anspruch genommen als die des Baufensters mit 14.037,09 qm. Der Baukörper werde lediglich nach Norden verschoben, um eine günstigere Situation für die Parkplätze zu schaffen. Es treffe auch nicht zu, dass Ziel des Plangebers die Ansiedlung „kleinteiliger Gewerbe- und Industrievorhaben“ gewesen sei; jedenfalls habe das in den Festsetzungen keinen Niederschlag gefunden. Die festgesetzten Grundflächen- und Baumassenzahlen seien eingehalten und die verkehrliche Erschließung sei gesichert. Dass die Errichtung der genehmigten Einzelhandelsbetriebe möglicherweise nicht mit den Zielen der Landesplanung vereinbar sei, stehe der Zulässigkeit des Vorhabens nicht entgegen. Solange sie nicht in einem Bebauungsplan „umgesetzt“ seien, entfalteten solche Ziele keine unmittelbare Rechtswirkung gegenüber den Bürgern. Das von der Klägerin angesprochene interkommunale Abstimmungsgebot nach § 2 Abs. 2 BauGB sei nur im Rahmen der Bauleitplanung beachtlich und könne daher bei der Anfechtung einer Einzelgenehmigung eine Rechtsverletzung erst dann begründen, wenn eine Gemeinde dem Bauinteressenten unter Missachtung der Vorschrift und Umgehung des Gebots einen Zulassungsanspruch verschaffe. Das sei hier nicht der Fall gewesen. Die Beigeladene zu 2) habe weder einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan zur Ansiedlung des Vorhabens aufgestellt, noch habe es ihres Einvernehmens bedurft. Das Vorhaben werfe kein Koordinierungsbedürfnis auf. Seine Realisierung habe auch unter dem Gesichtspunkt eines Entzugs von Kaufkraft nicht annähernd unmittelbare städtebauliche Auswirkungen gewichtiger Natur auf das Gebiet der Klägerin. Auch wenn man für die rückwirkende Inkraftsetzung des Plans eine erneute planerische Entscheidung der Beigeladenen zu 2) fordern wollte, so ginge diese im konkreten Fall bezogen auf landesplanerische Vorgaben „ins Leere“. Die im LEP Siedlung 2006 formulierten Ziele seien durch die vorhandene Bebauung „überholt“ und damit nicht mehr umsetzbar. Im Gebiet der Beigeladenen zu 2) werde der letzte Lebensmittelmarkt geschlossen. In den Nachbargemeinden Bous, Schwalbach und durch die Klägerin würden unter Verstoß gegen das so genannte Kongruenzgebot (Ziel 44) großzügige Einzelhandelseinrichtungen überwiegend in nicht zentralen Gemeindeteilen genehmigt. Auch die Klägerin habe den Einzelhandel nicht zentral „organisiert“, sondern durch den Bau eines Wasgau-Markts in Fraulautern bis an die Grenze der Beigeladenen zu 2) ausgeweitet. Dadurch würden ferner das Beeinträchtigungsverbot (Ziel 45) sowie das Integrationsgebot (Ziel 46) verletzt und das im LEP Siedlung 2006 vorgesehene Zentrale-Orte-Gefüge beeinträchtigt. Für den Fall einer Unwirksamkeit des Bebauungsplans sei das Vorhaben nach § 34 Abs. 1 BauGB zu beurteilen und auch an diesem Maßstab zulässig.

Die Beigeladene zu 2) hat in erster Instanz keinen Antrag gestellt. Sie hat auf die wirksame rückwirkende Inkraftsetzung des Bebauungsplans verwiesen. Der Satzungsbeschluss datiere aus dem Jahr 1965, die angeblich entgegenstehenden landesplanerischen Zielfestlegungen von 2006. Wenn ein Bebauungsplan – wie hier – rückwirkend in Kraft gesetzt werde, könne keine Änderung der Ziele der Raumordnung zwischen Beschlussfassung und Bekanntmachung angenommen werden. Der Bebauungsplan sei so zu bewerten, als sei er im Zeitpunkt des angeordneten Inkrafttretens wirksam geworden. Daher sei sie – die Beigeladene zu 2) – auch nicht verpflichtet gewesen, im Zuge der Neubekanntmachung eine Anpassung vorzunehmen. Die im Gesetz zugelassene rückwirkende Inkraftsetzung eines Bebauungsplans diene dem Rechtsschutzinteresse der Grundeigentümer und der Planungssicherheit. Seite Mitte der 1960er Jahre verließen sich die Eigentümer in dem fast vollständig bebauten Gebiet auf die ihnen durch den Plan eingeräumten Rechtspositionen.

Das Verwaltungsgericht hat im September 2009 eine Besichtigung der Örtlichkeit durchgeführt und der Klage durch Urteil vom 16.12.2009 stattgegeben. In der Entscheidung ist ausgeführt, die angefochtene Baugenehmigung sei rechtswidrig und verletzte die Klägerin in bauplanungsrechtlicher Hinsicht in eigenen Rechten. Einschränkungen für die Beurteilung ergäben sich nicht aus dem im Jahr 2004 erteilten und anschließend mehrfach verlängerten Vorbescheid, da dieser der Klägerin weder bekannt gegeben worden noch sonst zur Kenntnis gelangt sei. Der Bebauungsplan „Ober dem Mühlenweg und Hohweiher“ sei im Januar 1965 nicht ordnungsgemäß ausgefertigt und damit nicht wirksam in Kraft gesetzt geworden. Die Planurkunde habe seinerzeit offensichtlich die vom Gemeinderat beschlossenen Änderungen des Entwurfs nicht berücksichtigt. Bei der Neubekanntmachung sei diesen nun Rechnung getragen worden. Hier sei indes von einem Ausnahmefall auszugehen, in dem die einfache Neubekanntmachung keine wirksame Inkraftsetzung bewirken konnte. Das im Jahre 1965 voraussichtlich noch unbedenkliche Abwägungsergebnis sei aufgrund einer zwischenzeitlichen Veränderung der landesplanerischen Verhältnisse und Vorgaben für Ansiedlung, Erweiterung und Änderung großflächiger Einzelhandelseinrichtungen unhaltbar geworden. Dabei komme es auf den Zeitpunkt der Neubekanntmachung im Jahre 2009 an, nicht auf den des Satzungsbeschlusses. Durchgreifende Bedenken bestünden gegen die Einhaltung des in Ziel 44 des LEP Siedlung 2006 enthaltenen Kongruenzgebots. Es liege auf der Hand, dass die von der Beigeladenen zu 2) auf ihrer Homepage zum März 2009 angegebenen 6.631 Einwohner nicht ausreichten, um ein Einkaufszentrum mit einer Geschossfläche von 18.500 qm am Leben zu halten. Dessen Einzugsbereich müsse daher den Verflechtungsbereich des zentralen Orts der Beigeladenen zu 2) als Grundzentrum weit überschreiten. Entscheidend seien vorliegend die der Umsetzung des Standortkonzepts der Landesplanung dienenden Zielfestlegungen zu Ziffer 50 und 51 im LEP Siedlung 2006. Der interkommunale Interessenausgleich in einem Ballungsraum wie dem von B-Stadt, D-Stadt, Bous und Schwalbach könne nicht im Baugenehmigungsverfahren, sondern müsse in einem Raumordnungsverfahren erfolgen. Der Bebauungsplan sei auch mit dem Grundsatz zu Ziffer 53 des LEP Siedlung 2006 nicht zu vereinbaren. Dieser sehe einen generellen Ausschluss von Einzelhandelseinrichtungen mit zentrumsrelevanten Kern- und Randsortimenten vor. Aufgrund der Anpassungspflicht nach § 1 Abs. 4 BauGB wäre der Bebauungsplan vorbehaltlich eines Raumordnungsverfahrens daher insoweit zu ändern gewesen. Ein Einkaufszentrum im Verständnis des § 11 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO 1990 könne heute nicht mehr im Gewerbe- oder Industriegebiet zugelassen werden. Die Beigeladene zu 2) habe daher den 1965 beschlossen Bebauungsplan nicht mehr rückwirkend in Kraft setzen dürfen. Neuausfertigung und Bekanntmachung im September 2009 seien deswegen ins Leere gegangen. Ob ein gegebenenfalls durchzuführendes Raumordnungs- mit Zielabweichungsverfahren aufgrund der von der Beigeladenen zu 2) geschilderten Einzelhandelssituation zu dem Ergebnis gelangen könne oder müsse, dass das Vorhaben an dieser Stelle zulässig sei, bedürfe keiner Entscheidung. Am Maßstab des der Beurteilung somit bauplanungsrechtlich zugrunde zu legenden § 35 BauGB erweise sich das Vorhaben als nicht genehmigungsfähig. Das Baugrundstück stelle sich als Teil der freien Feldmark des Taubentals dar, die hier von Norden und Osten bis an die rückwärtigen Gärten der Provinzialstraße beziehungsweise bis an die Walter-von-Rathenau-Straße heranstreiche. Eine Zulassung als nicht privilegiertes Vorhaben im Außenbereich nach § 35 Abs. 2 BauGB komme nicht in Betracht, da dieses den die Klägerin als Nachbargemeinde schützenden öffentlichen Belang des Erfordernisses einer förmlichen Planung beeinträchtige. Ein im Außenbereich auszuführendes Vorhaben könne im Einzelfall eine die in § 35 BauGB vorausgesetzte Entscheidungsfähigkeit des Zulassungsverfahrens übersteigende Konfliktlage für öffentliche und private Belange auslösen. Das Bedürfnis planerischer Koordination und damit das eine Zulassung nach § 35 Abs. 2 BauGB hindernde Erfordernis förmlicher Planung könne sich aus § 2 Abs. 2 BauGB ergeben, wonach Bebauungspläne aufeinander abzustimmen seien. Dieses Gebot dürfe nicht durch die Genehmigung eines Vorhabens nach § 35 Abs. 2 BauGB umgangen werden. Vorliegend verletze die Genehmigung eines nach der Wertung in § 11 Abs. 3 BauNVO typischerweise mit einem Beeinträchtigungspotential auch für Nachbargemeinden verbundenen Einkaufzentrums im Außenbereich mit Blick auf das dadurch ausgelöste Planungsbedürfnis die durch Art. 28 GG geschützten Rechte der Klägerin. Daher sei die Baugenehmigung aufzuheben gewesen.

Gegen dieses Urteil haben zunächst die Beigeladene zu 2) und sodann auch die Beigeladene zu 1) Berufung eingelegt.

Die Beigeladene zu 2) ist der Ansicht, die Klage sei schon unzulässig, da die Klägerin nicht klagebefugt sei. Anders als in dem vom Bundesverwaltungsgericht im Jahr 2002 entschiedenen und vom Verwaltungsgericht angeführten Fall des Designer-Outlet-Zentrums (DOZ) Zweibrücken habe vorliegend ein damaligen Anforderungen genügender Planungsprozess für das fragliche Grundstück stattgefunden. Dessen Unwirksamkeit sei lediglich auf einen Ausfertigungsfehler zurückzuführen. Das im Planungsbedürfnis im Sinne des nur deshalb hier anwendbaren § 35 Abs. 3 BauGB verleihe einer Nachbargemeinde dann keinen subjektiven Rechtsschutz, wenn sich die planende Gemeinde – wie hier – bei der Aufstellung eines Bebauungsplans an die einschlägigen Vorschriften gehalten habe. Sei ein Plan aus sonstigen Gründen unwirksam, sei dem interkommunalen Abstimmungsgebot genügt. Eine Nachbargemeinde könne nicht schon deswegen die Aufhebung einer Baugenehmigung beanspruchen, weil ein Vorhaben nicht ohne förmliche Planung hätte zugelassen werden dürfen, beziehungsweise weil es auf der Grundlage eines aus anderen Gründen unwirksamen Bebauungsplans genehmigt worden sei. Das Verwaltungsgericht habe zutreffend festgestellt, dass dem Bebauungsplan ein unbedenkliches Abwägungsergebnis zugrunde liege. Zum einen lasse der Bebauungsplan als Art der baulichen Nutzung allgemein gewerbliche beziehungsweise industrielle Anlagen nach der Baunutzungsverordnung aus dem Jahr 1962 zu, wobei großflächiger Einzelhandel nur eine von vielen dieser Nutzungsarten sei. Da bei Planaufstellung noch gar nicht absehbar gewesen sei, dass ein solches Vorhaben verwirklicht werden würde, habe auch kein Anlass für eine Abstimmung mit der Klägerin bestanden. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts habe ein Vorgehen von Gemeinden im Blick, die eigene planerische Vorstellungen mit gewichtigen Auswirkungen für Nachbarkommunen ohne Beachtung der Pflicht zur Abstimmung im Rahmen förmlicher Planung durchsetzen wollten. Demgegenüber gestehe das Verwaltungsgericht der Nachbargemeinde – hier der Klägerin – eine „Wächterrolle“ hinsichtlich der Einhaltung nicht drittschützender Normen zu. Zudem habe die Klägerin vorliegend im Rahmen des Widerspruchsverfahrens nach Einsichtnahme in die Verwaltungsakten ausführlich Stellung genommen. Ein unterstellter Verstoß gegen die kommunale Abstimmung wäre daher zumindest als geheilt anzusehen, und zwar selbst dann, wenn die Zulässigkeit des Vorhabens nach § 35 BauGB zu beurteilen sein sollte. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei der Bebauungsplan rückwirkend wirksam in Kraft gesetzt worden. Entgegenstehende Ziele der Raumordnung seien bereits deshalb rechtswidrig, weil sie dem Bereich des Bodenrechts zuzuordnen seien, für die der Bund nach Art. 74 Nr. 18 GG eine konkurrierende Gesetzgebungskompetenz besitze, von der er abschließend Gebrauch gemacht habe. So werde bestimmt, dass sich Einrichtungen des großflächigen Einzelhandels nach Größenordnung und Warensortiment funktional in die vorgegebene zentralörtliche Versorgungsstruktur einfügen müssten und der Einzugsbereich den Verflechtungsbereich des betreffenden zentralen Orts nicht wesentlich überschreiten dürfe (sog. Kongruenzgebot). Der Verweis auf den § 11 Abs. 3 BauNVO mache deutlich, dass es hier im Kern um eine städtebauliche Regelung gehe. Damit werde im Wege der Landesplanung kompetenzwidrig städtebauliche Planung betrieben. Ein Verstoß gegen das Anpassungsgebot (§ 1 Abs. 4 BauGB) liege aber auch dann nicht vor, wenn davon ausgegangen werde, dass die Ziele für die Ansiedlung, Erweiterung und Änderung von großflächigen Einzelhandelseinrichtungen im Kapitel 2.5.2 des LEP Siedlung 2006 nicht kompetenzwidrig erlassen wurden. Die dort genannten Erfordernisse der Raumordnung richteten sich nicht uneingeschränkt an die Gemeinde als Planungsträgerin. Die Grundsätze der Ziffern 41 und 53 seien nach ihrem Wortlaut ausdrücklich an die Gemeinden als Trägerinnen der Bauleitplanung adressiert. Anders sei das bei den Zielvorgaben zu Ziffern 42, 44 und 50 bis 52 des LEP Siedlung 2006, die Anforderungen an die Zulassung solcher Einrichtungen im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO enthielten und daher die Zulassungsentscheidungen für solche Einrichtungen im Baugenehmigungsverfahren beträfen. Darüber hinaus dürften diese Zielvorgaben auch auf Bebauungspläne anzuwenden sein, in denen die planungsrechtlichen Grundlagen für die Zulässigkeit großflächigen Einzelhandels geschaffen würden. Hier gehe es jedoch nicht um eine Zulassungsentscheidung für großflächigen Einzelhandel im Sinne von § 11 Abs. 3 BauNVO oder um eine die Zulassung solcher Einrichtungen unmittelbar vorbereitende planerische Entscheidung. Der rückwirkend in Kraft gesetzte Bebauungsplan lasse eine gewerbliche beziehungsweise eine industrielle Nutzung nach den §§ 8, 9 BauNVO 1962 zu, enthalte aber keine ausdrückliche Festsetzung zu großflächigem Einzelhandel nach § 11 Abs. 3 BauNVO. Das sei auch gar nicht möglich, weil diese Sonderregelungen erst mit der Fassung der Baunutzungsverordnung von 1968 eingeführt worden seien. Für „Altfälle“, in denen großflächiger Einzelhandel noch als eine von vielen Nutzungen in Gewerbe- und Industriegebieten zulässig sei, enthalte die Zielvorgabe in Ziffer 53 des LEP Siedlung 2006 besondere Anforderungen. Dieser vom Verwaltungsgericht als verletzt erachtete Grundsatz der Raumordnung begründe indes keine Anpassungspflicht nach § 1 Abs. 4 BauGB. Gemäß § 214 Abs. 4 BauGB sei auch die rückwirkende Inkraftsetzung des Bebauungsplans möglich gewesen. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts komme es im Hinblick auf die Vereinbarkeit der Ziele der Landesplanung nicht auf den Zeitpunkt der Neubekanntmachung an. Das sei erst dann der Fall, wenn feststehe, dass sich die Sach- und Rechtslage beachtlich verändert habe, so dass eine neue Abwägungsentscheidung vorzunehmen sei. Ob der Gemeinderat an der Fehlerbehebung beteiligt worden sei, sei bundesrechtlich unbeachtlich. Da nach § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der ursprünglichen Beschlussfassung über den Plan maßgeblich sei, stehe regelmäßig eine nachträgliche Änderung tatsächlicher und rechtlicher Verhältnisse nicht entgegen. Nur wenn sich ausnahmsweise die Verhältnisse so grundlegend verändert hätten, dass der Plan einen inzwischen funktionslosen Inhalt habe oder dass das ursprüngliche Abwägungsergebnis unhaltbar geworden sei, komme die rückwirkende Fehlerbehebung nicht mehr in Betracht. Beides sei hier nicht der Fall. Hinzu komme das Interesse an der Beachtung des Vertrauens in die Wirksamkeit des Bebauungsplans. Die gemeindenachbarliche Anpassungspflicht von Bauleitplänen sei nicht geeignet, die Zulässigkeit eines Bauvorhabens in Frage zu stellen. Einer Gemeinde könne kein Anspruch auf Aufhebung einer Baugenehmigung zustehen, auf deren Erteilung der Bauwillige einen Anspruch habe. Auswirkungen eines großflächigen Einzelhandelsbetriebs auf bestehende Einzelhandelsstandorte und Zentren durch einen Entzug von Kaufkraft seien insbesondere keine „Belästigungen und Störungen“ für das Gebiet einer benachbarten Gemeinde im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO.

Die Beigeladene zu 2) beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 16.12.2009 – 5 K 1831/08 – die Klage abzuweisen.

Die Berufungsbegründung der Beigeladenen zu 1) ist ausweislich des Eingangsstempels am 15.4.2010 und damit einen Tag nach Ende der auf ihren Antrag vom Senatsvorsitzenden durch Verfügung vom 9.3.2010 verlängerten Frist zur Begründung des Rechtsmittels bei Gericht eingegangen. Der Prozessbevollmächtigte hat dazu vorgetragen und durch eidesstattliche Versicherung bekräftigt, dass ihm am 14.4.2010 auf seine telefonische Anfrage von der Geschäftsstelle des 2. Senats erklärt worden sei, dass der Begründungsschriftsatz vom 13.4.2010 dort vorliege, so dass für ihn keine Veranlassung bestanden habe, diesen erneut per Telefax zu übermitteln.

Die Beigeladene zu 1) macht zur Begründung ihres Rechtsmittels geltend, die Voraussetzungen für die Erteilung einer Baugenehmigung nach § 35 BauGB hätten hier vorgelegen. Die Vorschrift lasse für planerische Abwägungen keinen Raum. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts beeinträchtige das Vorhaben keinen die Klägerin als Nachbargemeinde schützenden öffentlichen Belang. Das gelte auch für das im Zusammenhang mit dem interkommunalen Abstimmungserfordernis (§ 2 Abs. 2 BauGB) zu sehende Planungserfordernis. Abstimmungsbedarf in dem Sinne bestehe nur bei unmittelbaren gewichtigen und im Ergebnis unzumutbaren städtebaulichen Auswirkungen des Vorhabens. Solche lägen hier nicht vor. Nach derzeit absehbarem Stand der Dinge werde das Vorhaben nicht in einem Umfang Kaufkraft abziehen, der das interkommunale Abstimmungsgebot auslöse. Diese Schwelle werde in der Rechtsprechung im Einzelfall unterschiedlich definiert und sei hier bei 10 % anzunehmen. Es gebe keine Anhaltspunkte, dass dieser Wert auch nur annähernd erreicht werde. Der § 2 Abs. 2 BauGB könne ein subjektives gemeindliches Abwehrrecht gegen eine Baugenehmigung für ein bestimmtes Bauvorhaben nur begründen, wenn die Standortgemeinde dem Bauinteressenten unter Missachtung der Vorschrift einen Zulassungsanspruch verschafft habe. Notwendig sei also, dass die Vorhabengemeinde in einer städtebaurechtlich zurechenbaren Weise planerisch die Weichen in Richtung Zulassung gestellt habe. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung werde im Fall eines qualifizierten Verstoßes gegen § 2 Abs. 2 BauGB dann eine subjektive Rechtsverletzung der betroffenen Nachbargemeinde durch eine auf die fehlerhafte Planung gestützte Einzelgenehmigung bejaht, wenn wegen der unabgestimmten Planung der § 35 BauGB zur Anwendung komme. Nicht jede Nachbargemeinde im Einwirkungsbereich eines planungsbedürftigen Bauvorhabens im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO könne indes schon allein deshalb eine Baugenehmigung zu Fall bringen, weil der ihrer Erteilung zugrunde liegende Bebauungsplan unwirksam sei. Erforderlich sei stets eine Verletzung des interkommunalen Abstimmungsgebots als Ausfluss der gemeindlichen Planungshoheit. Damit stehe und falle die Subjektivierung des öffentlichen Belangs Planungsbedürfnis. Gemeinden dürften von ihrer Planungshoheit nicht rücksichtslos zum Nachteil der Nachbargemeinden Gebrauch machen. Als planungsrechtlich beachtlicher Belang genüge nicht bereits ein abstraktes Interesse der Nachbargemeinde, bestimmte Teile ihres Gebiets gegen Auswirkungen der Planung zu schützen, um dort künftig anstehende Entwicklungen zu ermöglichen. Ferner könne der sich auf § 2 Abs. 2 BauGB berufenden Nachbargemeinde das Verbot widersprüchlichen Verhaltens entgegen gehalten werden, wenn sie sich gegen eine für sie problematische Bauleitplanung wende, die sie auf ihrem Gebiet selbst betreibe. Auch sei der Nachbargemeinde zuzumuten, durch eigene Bemühungen einer von ihr befürchteten Verödung von Innenstädten entgegenzuwirken. Im konkreten Fall bestünden erhebliche Zweifel, ob der „Komplex“ ein Einkaufszentrum darstelle. Hier solle nur eine geringe Zahl von Geschäften in einer Lage entstehen, die in unmittelbarer Nähe zum Gebiet der Klägerin nicht mehr als ländlich, sondern „schon deutlich städtisch“ anzusehen sei. Dienstleistungen wie Banken und Sparkassen, Versicherungen, Reparaturbetriebe, Post oder Wäschereien sollten nicht untergebracht werden. Die Frage, ob es sich am Ende doch um ein Einkaufscenter handele, sei hier nicht streitentscheidend. Maßgeblich sei vielmehr nur, dass man hierüber in einem Umfang unterschiedlicher Meinung sein könne, der die Annahme ausschließe, die Beigeladene zu 2) habe missbräuchlich gehandelt. Es bestehe auch kein Grund zu der Annahme, zur Verwirklichung des Vorhabens habe es zwingend einer Planung bedurft, in der die Klägerin auf der Grundlage des § 2 Abs. 2 BauGB nicht nur verfahrensrechtlich, sondern auch materiell ihre Belange hätte zur Geltung bringen können. Das Vorhaben sei nach der Art benachbarter Nutzungen in ein Umfeld eingebettet, welches eine Außenkoordination nicht zwingend begründe. Ein qualifizierter Abstimmungsbedarf ergebe sich nicht automatisch aus der Lage des Vorhabens an der Grenze zur Nachbargemeinde. Selbst wenn die Baugenehmigung im Ergebnis an § 2 Abs. 2 Satz 1 BauGB zu messen gewesen wäre, würde sie die Vorschrift nicht in der „allein maßgebenden materiellen Hinsicht“ verletzen. Bestehe nicht einmal ein Beteiligungserfordernis, so lasse sich eine Rechtsverletzung nicht aus der Selbstverwaltungsgarantie des Art. 28 GG herleiten. Ein Abwehrrecht der Klägerin ergebe sich ferner nicht aus der den Nachbargemeinden in § 2 Abs. 2 Satz 2 BauGB (2007) eröffneten Berufungsmöglichkeit auf durch Ziele der Raumordnung zugewiesene Funktionen und Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche. Die durch die erste Alternative geschaffene Möglichkeit der Nachbargemeinde, sich gegen ihre zentralörtliche Funktion störende raumordnungswidrige Planungen angrenzender Gemeinden zu verteidigen, greife schon deshalb nicht zugunsten der Klägerin ein, weil sich auch diese Bestimmung nur auf Planungen beziehe und eine unmittelbare Anwendung auf baurechtliche Einzelgenehmigungen ausgeschlossen sei. Diese „Aufladung“ der Planungshoheit mit Raumordnungselementen weise nur den Gemeinden ein Abwehrrecht zu, denen die Raumordnung bestimmte Aufgaben und damit auch Lasten auferlegt habe. Das sei bei der Klägerin im Verhältnis zur Beigeladenen zu 2) nicht der Fall. Diese gehöre nicht zum Nahbereich der im LEP Siedlung 2006 als Mittelzentrum festgelegten Klägerin. Dabei wäre auch zu fragen, ob die der Klägerin zugewiesenen Funktionen in abwehrfähiger Weise tangiert würden, wenn das Bauvorhaben im Stande wäre, in seiner Auswirkung die Erlangung der durch die Zielvorgaben zugewiesenen Funktion zu erschweren. Dazu fehle bisher jeder Sachvortrag. Die zentralörtliche Gliederung in Landesraumordnungsprogrammen ziele gerade nicht auf einen Planungsverbund, in dem sich Vor- und Nachteile um der Interessen der Beteiligten Willen gegenseitig nach Art einer Schicksalsgemeinschaft oder eines Austauschverhältnisses die Waage hielten, sondern sei auf die Verwirklichung gesamtstaatlicher Interessen durch eine optimale Verteilung raumbeanspruchender und raumwirksamer Maßnahmen gerichtet. Die zweite Alternative des § 2 Abs. 2 Satz 2 BauGB berechtigte die Klägerin ebenfalls nicht zur Abwehr des Bauvorhabens, da die Vorschrift grundsätzlich nicht gegen Einzelvorhaben „in Stellung gebracht“ werden könne. Zudem seien die Voraussetzungen nicht erfüllt. Es möge zutreffen, dass als zentrale Versorgungsbereiche nicht allein die Innenstadt der Klägerin, sondern auch andere Bereiche in Frage kämen. Die Vorschrift schütze diese aber nur, wenn Planungen benachbarter Gemeinden geeignet seien, die weitere Erfüllung dieser Funktion mehr als nur geringfügig in Frage zu stellen. Nach der Gesetzesbegründung habe nicht das „gesamte System des § 11 Abs. 3 BauNVO“ mit „sämtlichen Wohltaten der Vorschrift einschließlich der Vermutenstatbestände“ in § 2 Abs. 2 BauGB integriert werden sollen. Deswegen bedürfe es ausreichender Anhaltspunkte dafür, dass das Vorhaben durch Kaufkraftabfluss städtebau- und raumordnungsrechtlich relevante Folgen zu Lasten der Nachbargemeinde hervorrufe. Es bestünden indes keine Tatsachengrundlagen, dass das hier zur Rede stehende Bauvorhaben geeignet wäre, einen der „zentralen Versorgungsbereiche“ der Klägerin durch Abzug von Kaufkraft zu gefährden. Auch sei zu berücksichtigen, dass die Klägerin ihrerseits ohne Abstimmung am Stadtrand große Einkaufszentren zugelassen habe.

Die Beigeladene zu 1) beantragt ebenfalls,

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 16.12.2009 – 5 K 1831/08 – die Klage abzuweisen.

Der Beklagte stellt im Berufungsverfahren keinen Antrag.

Die Klägerin beantragt,

die Berufungen der Beigeladenen zu 1) und zu 2) zurückzuweisen.

Sie verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung. Die dem Bebauungsplan „Ober dem Mühlenweg und Hohweiher“ anhaftenden Mängel könnten nicht aufgrund der versuchten Fehlerkorrektur vom September 2009 als behoben angesehen werden. Insoweit sei hier ausnahmsweise nicht auf den Zeitpunkt der Beschlussfassung des Gemeinderats, sondern auf die Sach- und Rechtslage bei Neubekanntmachung des Plans abzustellen, weil das ursprüngliche Abwägungsergebnis inzwischen „unhaltbar“ geworden sei. Die Festsetzungen könnten zum jetzigen Zeitpunkt so nicht mehr beschlossen werden, da sie den Zielen des aktuellen LEP Siedlung 2006 widersprächen und insoweit nach § 1 Abs. 4 BauGB eine Anpassungspflicht bestehe. Die landesplanerische Zielfestlegung setze sich als Bestandteil übergeordneter Planung gegenüber einem zielwidrig gewordenen Bebauungsplan durch. Der Anpassungspflicht stehe keine Kompetenzüberschreitung bei Aufstellung des LEP Siedlung 2006 entgegen. Der Landesentwicklungsplan diene der überörtlichen Vorbereitung verbindlicher Bauleitplanung, sei aber nicht Bestandteil des vom Bodenrecht umfassten Planungswesens. Das Raumordnungsgesetz (ROG) des Bundes sei ein ordnungspolitischer Orientierungsrahmen, welcher der Konkretisierung durch Landesentwicklungspläne bedürfe. Aus der terminologisch an die Baunutzungsverordnung angelehnten Formulierung der Ziffer 42 des LEP Siedlung 2006, dass ein bestimmtes Vorhaben „zulässig“ sei, lasse sich nicht herleiten, die Vorgabe gelte nur für Baugenehmigungsverfahren. Ferner sei nicht nachvollziehbar, weshalb – wie die Beigeladene zu 2) meine – von dieser Formulierung der Ziffer 42 LEP Siedlung 2006 auch dessen Ziffern 44 sowie 50 bis 52 „infiziert“ sein sollten. Sie nähmen nach ihrem Wortlaut ausdrücklich auf die Planung Bezug und richteten sich unmittelbar an die Gemeinden. Wegen des Widerspruchs gegen Ziele der Raumordnung sei die versuchte Planerhaltung nach § 214 Abs. 4 BauGB ausnahmsweise ausgeschlossen. Bei der Beurteilung des Bauvorhabens am Maßstab des § 35 BauGB sei mit dem Verwaltungsgericht von einer Beeinträchtigung des ungeschriebenen öffentlichen Belangs des Erfordernisses förmlicher Planung auszugehen. Das sich in erster Linie an eine planende Gemeinde richtende interkommunale Abstimmungsgebot nach § 2 Abs. 2 BauGB komme auch dann zum Zug, wenn ein Vorhaben ohne förmliche Planung auf der Grundlage des § 35 BauGB zugelassen werden solle. Gehe es um ein Vorhaben, das im Fall einer Bebauungsplanung nur nach Abstimmung mit einer Nachbargemeinde als zulässig festgesetzt werden könnte, so dürfe das Abstimmungsgebot nicht dadurch umgangen werden, dass eine förmliche Planung unterbleibe. Der hier genehmigte, die Merkmale eines Einkaufszentrums nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauNVO aufweisende Gesamtkomplex habe derart intensive Auswirkungen sowohl für ihr – der Klägerin – Gebiet als auch für das der Beigeladenen zu 2), dass ein Bedürfnis nach planerischer Bewältigung bestehe. Die Genehmigung eines Einkaufszentrums im Außenbereich laufe zwangsläufig auf eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange hinaus. Das genehmigte Vorhaben sei von seinem Zuschnitt her nicht darauf ausgerichtet, nur den örtlichen Bedarf im Bereich der Beigeladenen zu 2) zu decken. Für Einkaufszentren gehe der Gesetzgeber in § 11 Abs. 3 BauNVO ohne Einzelfallprüfung generell davon aus, dass sich die in Satz 2 der Vorschrift genannten negativen Wirkungen nicht ausschließen ließen. Ihre von der Beigeladenen zu 2) angezweifelte Klagebefugnis könne vor dem Hintergrund keinen ernsthaften Bedenken unterliegen. Für die Frage des Vorliegens einer Verletzung eigener Rechte spiele es keine Rolle, ob die Zulässigkeit mangels Bebauungsplans primär oder – wie hier – im Falle einer Planunwirksamkeit „gleichsam sekundär“ nach § 35 Abs. 2 BauGB zu beurteilen sei. Eine Heilung des Verstoßes gegen das Abstimmungsgebot des § 2 Abs. 2 BauGB scheide aus. Dieses sei eine besondere Ausprägung des Abwägungsgebots nach § 1 Abs. 7 BauGB. Befänden sich benachbarte, sich aufgrund der jeweiligen Planungshoheit auf gleicher Stufe planungsbefugt gegenüber stehende Gemeinden in einer Konkurrenzsituation, so dürfe keine von ihrer Planungshoheit rücksichtslos zum Nachteil der jeweils anderen Gebrauch machen. Der § 2 Abs. 2 BauGB verlange einen Interessenausgleich durch Koordination. Eine Nachbargemeinde könne sich unabhängig davon, welche Planungsabsichten sie selbst für ihr Gebiet verfolge oder bereits umgesetzt habe, gegen unmittelbare Auswirkungen gewichtiger Art auf dem benachbarten Gemeindegebiet zur Wehr setzen.

Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung Beweis erhoben zur Klärung der näheren Umstände der Übermittlung der Berufungsbegründung der Beigeladenen zu 1) vom 13.4.2010 an das Gericht durch Vernehmung ihres Prozessbevollmächtigten sowie der Justizbeschäftigten A. als Zeugen. Hinsichtlich des Ergebnisses wird auf die Sitzungsniederschrift vom 11.11.2010 Bezug genommen.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Instanzen, der Planaufstellungsunterlagen der Beigeladenen zu 2) für den Bebauungsplan „Ober dem Mühlenweg und Hohweiher“, der Bauakten des Beklagten (01388/96 sowie 00171/08) und der Widerspruchsakte des Kreisrechtsausschusses (KRA 72/08) Bezug genommen. Er war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

I.

Die Berufung der Beigeladenen zu 1) ist unzulässig, die der Beigeladenen zu 2) zulässig, indes unbegründet.

A.

Das Rechtsmittel der durch die Aufhebung der Baugenehmigung für den „Neubau eines Einkaufszentrums“ materiell beschwerten Beigeladenen zu 1) wurde nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist mit einer Begründung versehen (§ 124a Abs. 3 VwGO).

Diese Frist, die mit Blick auf den Zeitpunkt der Zustellung des mit einer auch insoweit ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehenen erstinstanzlichen Urteils am 14.1.2010 an die Beigeladene zu 1) nach Maßgabe des § 124a Abs. 3 Satz 1 VwGO ursprünglich am 14.3.2010 abgelaufen wäre, wurde auf ihren Antrag hin vom Vorsitzenden des 2. Senats durch Verfügung vom 9.3.2010 bis zum 14.4.2010, einem Werktag (Mittwoch), verlängert (§ 124a Abs. 3 Satz 2 VwGO). Nach Aktenlage ist die Begründung der Berufung der Beigeladenen zu 1) vom 13.4.2010 jedoch erst am 15.4.2010 und damit nach Ablauf dieser (verlängerten) Frist bei Gericht eingegangen. Dies dokumentiert der dieses Datum als Eingangzeitpunkt ausweisende und mit dem Handzeichen der Geschäftsleiterin des Oberverwaltungsgerichts als Ausstellerin versehene Eingangsstempel auf dem Schriftsatz vom 13.4.2010, dem insoweit nach §§ 98 VwGO, 418 Abs. 1 ZPO die volle Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde zukommt. (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 30.3.2000 – IX ZR 251/99 –, NJW 2000, 1872; Preuß in Prütting/Gehrlein, ZPO 2. Auflage 2010, § 418 Rn 11 mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung) Der nach § 418 Abs. 2 ZPO grundsätzlich mögliche Nachweis der Unrichtigkeit des im Eingangsstempel ausgewiesenen Zeitpunkts ist im konkreten Fall nicht geführt. Insoweit genügt nicht die bloße Glaubhaftmachung durch eidesstattliche (§§ 173 VwGO, 294 Abs. 1 ZPO) Versicherung. Vielmehr muss die Rechtzeitigkeit des Eingangs des Schriftsatzes zur vollen Überzeugung des Gerichts bewiesen werden, wobei der so genannte Freibeweis gilt. (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 26.6.1997 – V ZB 10/97 –, NJW 1997, 3319, und vom 30.10.1997 – VII ZB 19/97 –, NJW 1998, 461) Der zugelassene Freibeweis senkt jedoch nicht die Anforderungen an die richterliche Überzeugungsbildung, sondern stellt lediglich das Gericht im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens im Beweisverfahren und bei der Gewinnung von Beweismitteln freier. (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.7.2008 – 9 B 41.07 –, NJW 2008, 3588)

In der eidesstattlichen Versicherung des Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen zu 1) vom 14.10.2010 hat dieser erklärt, dass ihm am 14.4.2010, dem letzten Tag der (verlängerten) Frist, auf seine diesbezügliche persönliche telefonische Nachfrage bei der „Geschäftsstelle des 2. Senats“ erklärt worden sei, dass sein die Begründung des Rechtsmittels enthaltender Schriftsatz vom 13.4.2010 bei Gericht vorliege. Diesen Sachverhalt hat der Prozessbevollmächtigte der Beigeladenen zu 1) bei seiner Vernehmung als Zeuge durch den Senat in der mündlichen Verhandlung am 11.11.2010 bestätigt und dabei auf Nachfrage ergänzt, dass er mit einer „Dame“ gesprochen habe, deren Namen er nicht wisse, insbesondere auch nicht notiert habe. Zur Überzeugung des Senats kann es auch vor dem Hintergrund nicht als bewiesen erachtet werden, dass der Schriftsatz bereits an diesem Tag – und damit rechtzeitig – beim Oberverwaltungsgericht eingegangen ist. Dessen Geschäftsleiterin hat in einer vom Senat zu dem Vortrag eingeholten dienstlichen Äußerung vom 22.10.2010 erklärt, dass sie selbst den Schriftsatz am 15.4.2010 mit einem Eingangsstempel versehen habe und dass sie es angesichts der bestehenden Vorkehrungen in Form der dem Prozessbevollmächtigten übersandten dienstlichen Anordnungen für die sachgemäße Behandlung der bei den Verwaltungsgerichten des Saarlandes eingehenden Post in Rechtssachen – bei deren Beachtung – für ausgeschlossen erachte, dass auf dem Postweg eingegangene Schriftsätze, wie es hier hätte der Fall gewesen sein müssen, ohne einen Eingangsstempel in den Geschäftsbereich einer Serviceeinheit gelangten. Dafür, dass im konkreten Fall hiervon abweichend anders verfahren worden sein sollte, gibt es keinerlei Anhaltspunkte. Insoweit ist auch der Hinweis des Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen zu 1), dass er den Schriftsatz vom 13.4.2010 nicht mit dem Aktenzeichen des vorliegenden Verfahrens versehen habe, nicht geeignet, eine abweichende Handhabung nahezulegen. Die Nennung des Aktenzeichens in einem eindeutig als Rechtspost zu qualifizierenden Schriftsatz ist nicht Voraussetzung für das Aufbringen des Eingangsstempels; die Zuordnung zu einem bestimmten Verfahren ist problemlos und erfolgt unabhängig davon. So werden auf dem Postweg eingehende Sendungen zunächst mit dem Eingangsstempel versehen, sodann an die Serviceeinheiten verteilt und dort einzelnen Verfahren zugeordnet. Für die Verteilung – wohlgemerkt immer: nach der Anbringung des Eingangsstempels – bedarf es jedenfalls dann nicht der Nennung eines Aktenzeichens im Schriftstück, wenn – wie hier – bereits nach der darin enthaltenen Bezeichnung der Beteiligten die Zuständigkeit des „Bausenats“ offensichtlich ist. Besteht von daher kein Grund zu der Annahme, der Schriftsatz vom 13.4.2010 sei allein wegen eines fehlenden Aktenzeichens bereits am 14.4.2010 eingegangen, aber bis zum 15.4.2010 (ohne Eingangsstempel) „liegen geblieben“, so hält es der Senat ferner für ausgeschlossen, dass er bereits am 14.4.2010 einen Eingangsstempel vom 15.4.2010 erhalten hat, zumal die Geschäftsleiterin, die diesen angebracht hat, am 14.4.2010 wegen Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung ortsabwesend war. Zudem hat die aufgrund urlaubsbedingter Abwesenheit der zweiten Servicekraft bei der Geschäftsstelle des 2. Senats nach Lage der Dinge am 14.4.2010 und dem angegebenen Verzicht auf eine automatische Weiterleitung von Telefonaten in der Mittagszeit als potentielle Gesprächspartnerin für das von dem Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen zu 1) angegebene Telefonat allein in Frage kommende Justizbeschäftigte A. bei ihrer Vernehmung als Zeugin in der mündlichen Verhandlung am 11.11.2010 – wie bereits in ihrer zuvor vom Senat eingeholten schriftlichen dienstlichen Äußerung zu dem Vortrag des Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen zu 1) – „sicher“ ausgeschlossen, dass sie vor einem Zeitpunkt von 4 – 6 Wochen vor der Verhandlung (überhaupt) mit diesem telefoniert hat und insoweit erklärt, dass sie sich zwar selbstverständlich nicht an alle dienstlich geführten Telefongespräche erinnere, sich allerdings aufgrund eines – in der Verhandlung unschwer nachzuvollziehen – „sehr markanten Sprachausdrucks“ des Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen zu 1) daran erinnern würde, wenn sie vor dem zuvor genannten Zeitpunkt – hier konkret im April diesen Jahres – mit diesem telefoniert hätte. Das ist überzeugend. Der Senat hat von daher keine Zweifel an der Richtigkeit dieser Einlassung.

Wenn man vor dem Hintergrund dennoch von der Richtigkeit der Angaben des Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen zu 1) ausgehen wollte, müsste man neben einer nach dem zuvor Gesagten (völlig) unsachgemäßen Behandlung des Schriftstückes unter Missachtung der dienstlichen Anordnungen der Präsidenten der Verwaltungsgerichte des Saarlandes unterstellen, dass am 14.4.2010 eine unbekannte und unzuständige weibliche Person auf der Geschäftsstelle mit dem Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen zu 1) telefoniert und auf dessen Nachfrage hin diesem gegenüber – allem Anschein nach auch noch wahrheitswidrig – erklärt hätte, dass der Schriftsatz ihr vorliege und (daher) rechtzeitig eingegangen sei. Auch wenn das nicht im streng naturwissenschaftlichen Sinne sicher ausgeschlossen werden kann, erscheint der Vortrag des Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen zu 1) unter den geschilderten Umständen – und zwar in mehrfacher Hinsicht – als mindestens äußerst fern liegend. Er ist jedenfalls nicht geeignet, dem Senat mit der Kraft eines Gegenbeweises (§ 418 Abs. 2 ZPO) die Überzeugungsgewissheit eines von dem dienstlichen Eingangsstempel abweichenden (früheren) Eingangszeitpunkts des Schriftsatzes vom 13.4.2010 zu vermitteln. Ansätze zu weitergehender Aufklärung des Sachverhalts sind nicht ersichtlich, lassen sich dem Vorbringen des Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen zu 1) nicht entnehmen und konnten von ihm auch auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung nicht benannt werden. Daher steht zur Überzeugung des Senats fest, dass die Berufungsbegründung der Beigeladenen zu 1) – wie durch den Eingangsstempel ausgewiesen – erst am Donnerstag, dem 15.4.2010, und damit nach Fristablauf beim Oberverwaltungsgericht eingegangen ist. Eine Versendung des Begründungsschriftsatzes vom 13.4.2010 per Telefax scheidet nach dem Sachvortrag aus.

Kann aber nach dem Gesagten nicht davon ausgegangen werden, dass der Prozessbevollmächtigte der Beigeladenen zu 1) am 14.4.2010 von der Servicekraft der Geschäftsstelle des 2. Senats oder einer anderen weiblichen Person mit Zugang zu deren Räumlichkeiten allem Anschein nach sogar wahrheitswidrig in den Glauben versetzt wurde, der Schriftsatz vom 13.4.2010 sein an dem Tag eingegangen, und dadurch abgehalten worden ist, den Schriftsatz noch an diesem Tage Frist wahrend per Telefax an das Gericht zu übermitteln, so ist auch kein Raum für eine Wiedereinsetzung wegen nicht zu vertretender Fristversäumnis (§§ 60 Abs. 1 VwGO, 85 Abs. 2 ZPO). Aus Sicht des Senats kann insbesondere auch insoweit nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zum „wahren“ Eingangszeitpunkt nicht mehr von einer „Glaubhaftmachung“ unverschuldeter Fristversäumnis ausgegangen werden. Die Beigeladene zu 1) hat auch – von daher konsequent – selbst keinen Wiedereinsetzungsantrag (§ 60 Abs. 2 VwGO) gestellt.

Kann insgesamt nicht vom Vorliegen der Sachentscheidungsvoraussetzungen ausgegangen werden, so ist die Berufung der Beigeladenen zu 1) bereits als unzulässig zurückzuweisen.

B.

Das Rechtsmittel der Beigeladenen zu 2) als Standortgemeinde gegen das die Aufhebung der Baugenehmigung aussprechende Urteil des Verwaltungsgerichts ist zulässig.

1. Die Statthaftigkeit auch ihres Rechtsmittels folgt aus der im Urteil vom 16.12.2009 enthaltenen Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung (§§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) und aus der Stellung der Beigeladenen zu 2) als Beteiligte des Verfahrens (§§ 124 Abs. 1, 63 Nr. 3 VwGO).

2. Die für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels von Beigeladenen (§ 65 VwGO) – anders als bei den Hauptbeteiligten – unabhängig von der Stellung und dem Erfolg eines Antrags in erster Instanz zu fordernde materielle Beschwer durch die Entscheidung des Verwaltungsgerichts ist gegeben. Unter dem Aspekt ist allgemein nicht bereits auf der Zulässigkeitsebene zu untersuchen, ob das angegriffene Urteil den Rechtsmittel führenden Beigeladenen im Ergebnis in eigenen Rechten „verletzt“. Entscheidend – aber insoweit auch ausreichend – ist vielmehr, ob er hierdurch in seinen Rechten „nachteilig betroffen“ wird, wobei entsprechend dem Rechtsgedanken des § 42 Abs. 2 VwGO nur solche Rechtsmittel von Beigeladenen als unzulässig angesehen werden können, bei denen eine negative rechtliche Betroffenheit ihrerseits durch die erstinstanzliche Entscheidung erkennbar ausscheidet. (vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Urteil vom 14.12.1999 – 2 R 4/99 –, SKZ 2000, 97 Leitsatz Nr. 24)

Die Möglichkeit einer Verletzung in eigenen Rechten durch die Entscheidung des Verwaltungsgerichts ergibt sich zwar nicht schon daraus, dass sich die Beigeladene zu 1) gegenüber der Beigeladenen zu 2), wie diese in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vorgetragen hat, verpflichtet hat, einen Betrag von 215.000,- EUR als „finanziellen Ausgleich für die Erteilung der Baugenehmigung“ zu zahlen. Eine derartige vertragliche Vereinbarung mag gegebenenfalls im Falle einer Realisierung des Bauvorhabens Ansprüche ihrerseits im Verhältnis zur Beigeladenen zu 1) begründen. Eine prozessrechtlich relevante weitergehende Betroffenheit durch die Aufhebung der Baugenehmigung lässt sich hieraus nicht herleiten. Die Möglichkeit einer Verletzung eigener Rechte der Beigeladenen zu 2) durch die Aufhebung der Baugenehmigung ist indes vor dem Hintergrund der ihr als Gemeinde zustehenden Planungshoheit (§ 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB) beziehungsweise der hierdurch fachbezogen ausgeformten kommunalen Selbstverwaltungsgarantie (Art. 28 Abs. 2 GG, 117 Abs. 3 SVerf) zu bejahen. Für die umgekehrte Situation, dass die Standortgemeinde die Ausführung eines Vorhabens im unbeplanten Bereich zu verhindern sucht oder auch nach der Ausführung eines Bauwerks dessen Beseitigung erstrebt, hat das Bundesverwaltungsgericht wiederholt eine materielle Beschwer und damit die Befugnis zur Einlegung von Rechtsmitteln bejaht und darauf verwiesen, dass es für die Planungshoheit der Gemeinde keine Rolle spielt, ob ein Vorhaben formell illegal errichtet oder ob eine Baugenehmigung ohne das dafür nach § 36 Abs. 1 BauGB erforderliche gemeindliche Einvernehmen erteilt wird. (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.2.1993 – 4 C 25.91 –, BRS 55 Nr. 44, und vom 20.5.2010 – 4 C 7.09 –, DVBl 2010, 1235, wonach wegen fehlender Verpflichtung der Gemeinden zur Begründung der Verweigerung des Einvernehmens eine Prüfung nicht nur auf die Aspekte beschränkt werden darf, die in der Begründung für die Versagung tatsächlich benannt worden sind) Auch in einem Fall, in dem sich die beigeladene Gemeinde gegen ein stattgebendes Urteil des Verwaltungsgerichts in einem Rechtsstreit, in dem sich der Bauherr erstinstanzlich erfolgreich mit der Anfechtungsklage gegen eine bauaufsichtsbehördliche Beseitigungsanordnung für ein von der Gemeinde nach § 35 BauGB für unzulässig gehaltenes Bauvorhaben im Außenbereich gewandt hatte, wurde die Rechtsmittelbefugnis der Gemeinde unter Verweis auf die grundgesetzlich verankerte kommunale Selbstverwaltungsgarantie und das sich daraus ableitende Recht, in eigener Verantwortung im Rahmen der Gesetze im Wege der Bauleitplanung die Bodennutzung für ihr Gebiet festzulegen, bejaht. (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.4.2000 – 4 C 5.99 –, BRS 63 Nr. 115, siehe auch das Urteil vom 12.12.1991 – 4 C 31.89 –, BRS 52 Nr. 136, wonach die gemeindliche Planungshoheit auch dann verletzt sein kann, wenn die Bauaufsichtsbehörde sich weigert, gegen ein Vorhaben einzuschreiten, das sie rechtsirrig für genehmigungsfrei hält und der Gemeinde ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über ihren Antrag auf Beseitigung einer rechtswidrig ohne Baugenehmigung errichteten Anlage zusteht) Diese Rechtsprechung lässt sich dahingehend zusammenfassen, dass die gemeindliche Planungshoheit berührt wird, wenn ein Bauvorhaben im Anwendungsbereich des § 35 BauGB entweder zugelassen oder (auch nur) verwirklicht wird. (so etwa BVerwG, Beschluss vom 24.6.2010 – 4 B 60.09 –, BauR 2010, 1737)

Mit Blick auf die Rechtsmittelbefugnis der Gemeinde gilt im Ergebnis nichts anderes, wenn diese ein Interesse nicht an der Verhinderung, sondern an der Realisierung eines ganz bestimmten Bauvorhabens hat und zu dessen „Legalisierung“ eigens ein Bauleitplanverfahren durchgeführt hat. In diesen Fällen berührt die inzidente Verwerfung des entsprechenden Bebauungsplans im gerichtlichen Verfahren die gemeindliche Planungshoheit, so dass eine beigeladene Gemeinde die Möglichkeit haben muss, ihren Planungswillen durch Einlegung eines Rechtsmittels zu verteidigen. (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.2.1993 – 4 C 25.91 –, BRS 55 Nr. 44, wonach die inzidente Verwerfung eines Bebauungsplans im gerichtlichen Verfahren „offensichtlich in die gemeindliche Planungshoheit eingreift“) In der hier vorliegenden Fallkonstellation, dass dem ausdrücklich betätigten Planungswillen die Ausführung des von der Genehmigungsbehörde – hier dem Beklagten – zugelassenen Bauvorhabens entspricht, hat die Aufhebung der Baugenehmigung zwar im Ergebnis weniger gravierende Auswirkungen auf die Rechtsposition der Gemeinde, da allein hierdurch keine baulichen Fakten geschaffen werden und die Entscheidung vom Streitgegenstand her weder eine verbindliche Verhinderung des Vorhabens beinhaltet, noch im Falle des Erfolgs des Rechtsmittels mit Blick auf die Dispositionsbefugnisse der Bauherrin sicher wäre, dass das Vorhaben – im konkreten Fall das Einkaufszentrum – realisiert wird. Des ungeachtet ergibt sich die für die Zulässigkeit des Rechtsmittels ausreichende Möglichkeit der Verletzung der eigenen Rechtsposition daraus, dass das Verwaltungsgericht die Unwirksamkeit des aus ihrer Sicht die Ausführung des Bauvorhabens legitimierenden Bebauungsplans „Ober dem Mühlenweg und Hohweiher“ festgestellt und die Baugenehmigung für das ihren städtebaulichen Vorstellungen entsprechende Einkaufszentrum aufgehoben hat. Ob der Bebauungsplan zum einen wirksam ist und zum anderen von seinem Inhalt her eine rechtliche Grundlage für die Genehmigung des Bauvorhabens bietet, ist eine Frage der Begründetheit des Rechtsmittels.

3. Sonstige Bedenken gegen die Zulässigkeit der Berufung der Beigeladenen zu 2) bestehen nicht. Deren Rechtsmittel wurde innerhalb der auf ihren rechtzeitigen Antrag hin bis zum 15.4.2010 verlängerten Frist zur Begründung (§ 124a Abs. 3 Satz 3 VwGO) durch Eingang an diesem Tag – und damit fristgerecht – mit Begründung versehen.

4. Die sich aus der gemeindlichen Planungshoheit (§ 2 Abs. 1 BauGB) ergebende Rechtsposition der Beigeladenen zu 2) und damit die Zulässigkeit ihrer Berufung ist trotz der vorliegenden Verfahrenskonstellation eines „Genehmigungsstreits“ unabhängig von der gleichzeitigen Einlegung oder – wie hier – der Zulässigkeit der Berufung der Beigeladenen zu 1) als Bauherrin.

II.

Die Berufung der Beigeladenen zu 2) ist jedoch unbegründet.

A.

Voraussetzung für den Erfolg der Berufung eines Beigeladenen (§§ 63 Nr. 3, 65 VwGO) ist, dass dieser durch die angefochtene erstinstanzliche Entscheidung in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt wird. (vgl. auch hierzu etwa OVG des Saarlandes, Urteil vom 14.12.1999 – 2 R 4/99 –, SKZ 2000, 97 Leitsatz Nr. 24) Das mit dem Rechtsmittel angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts vom 16.12.2009 – 5 K 1831/08 –, mit dem die Baugenehmigung des Beklagten vom 3.6.2008 für den „Neubau eines Einkaufszentrums“ nördlich der Walter-von-Rathenau-Straße auf dem Gebiet der Beigeladenen zu 2) aufgehoben wurde, verletzt diese nicht in eigenen Rechten.

1. Als von ihr reklamierbare Rechtsposition kommt allein die im Bauplanungsrecht wurzelnde gemeindliche Planungshoheit (§ 2 Abs. 1 BauGB) als fachrechtliche Ausprägung der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie (Art. 28 Abs. 2 GG, Art. 117 Abs. 3 SVerf) in Betracht. Eine die Qualität einer Rechtsverletzung erreichende Beeinträchtigung des Selbstverwaltungsrechts setzt in Fällen, in denen eine Baugenehmigung für ein Einzelvorhaben im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auf den Rechtsbehelf eines Dritten hin aufgehoben worden ist, zwingend voraus, dass hinreichend bestimmte planerische Vorstellungen der Gemeinde – hier der Beigeladenen zu 2) – durch diese Entscheidung unmittelbar und nachhaltig betroffen oder gar vereitelt werden. Das erfordert in dieser Verfahrenskonstellation, da das von der Gemeinde gewünschte Vorhaben auf der Grundlage der aufgehobenen Genehmigung nicht zur Ausführung gelangen kann, wenn es bei der angefochtenen Aufhebungsentscheidung bleibt, zumindest, dass unter Betätigung der ihr zustehenden Planungshoheit eine verbindliche Bauleitplanung erfolgt ist (dazu unter 3. und 4.), die inhaltlich vom Planungsergebnis her nach § 30 BauGB oder zumindest dem § 33 BauGB eine taugliche rechtliche Grundlage für die Zulassung des konkreten Vorhabens bildet (dazu unter 2.). Beides ist vorliegend nicht der Fall.

2. Der Annahme einer Rechtsverletzung der Beigeladenen zu 2) unter dem Aspekt steht schon entgegen, dass die in dem Bebauungsplan „Ober dem Mühlenweg und Hohweiher“ für den Bauplatz getroffenen Festsetzungen – seine Wirksamkeit unterstellt – unter dem Aspekt der Art der baulichen Nutzung keine Grundlage für die Zulassung des Bauvorhabens der Beigeladenen zu 1) bilden würden. Insoweit fehlt es an verbindlichen rechtlichen Vorgaben in der Satzung (§ 10 Abs. 1 BauGB). Der Plangeber wollte ausweislich der Legende des Bebauungsplans nach § 9 Abs. 1 BBauG 1960 zu Ziffer 2.1 beziehungsweise Ziffer 2.2 sowohl ein „Gewerbegebiet“ als auch ein „Industriegebiet“ festsetzen und hat insoweit zur Differenzierung mit dem Vermerk „s. Zeichnung“ (jeweils) auf die Planurkunde verwiesen. In der Planzeichnung sind an verschiedenen Stellen entsprechende Einordnungen der durch Baugrenzen großzügig festgelegten Baufenster überwiegend als Industriegebiete („GI“) beziehungsweise teilweise auch als Gewerbegebiet („GE“) vorgenommen worden. Bezüglich des hier zur Rede stehenden selbständigen, von den übrigen überbaubaren Grundstücksflächen deutlich (schon) durch die Walter-von-Rathenau-Straße getrennten, über 14.000 qm großen Baufensters am Nordende des Planbereichs fehlt hingegen jegliche Konkretisierung hinsichtlich der dort zugelassenen Nutzungsart. Dieses Defizit lässt sich entgegen der in Schreiben des Beklagten an die Aufsichtsbehörde vom Dezember 2008 (vgl. hierzu im Einzelnen das Schreiben des Beklagten an das Ministerium für Umwelt vom 3.12.2008 – D IV –, Blatt 257 der Bauakte) zum Ausdruck gekommenen Auffassung nicht dadurch die Annahme „kompensieren“, dass der Plangeber grundsätzlich alle im Plangebiet gelegenen Flächen „der industriellen oder gewerblichen Nutzung“ habe zuführen wollen, so dass bereits „im Wege der Subsumtion“ festgestellt werden müsse, dass „eine Nutzung als Gewerbefläche planungsrechtlich zulässig“ sei. Auch wenn die Baunutzungsverordnung in der bei Erlass des Bebauungsplans 1965/66 maßgeblichen Fassung aus dem Jahr 1962 (vgl. die Fassung vom 26.6.1962 (BGBl. I S. 429), in Kraft seit 1.8.1962, BauNVO 1962) bis 1968 (vgl. § 11 Abs. 3 der zum 1.1.1969 in Kraft getretenen Fassung vom 26.11.1968, BGBl. I 1237, BauNVO 1968) noch keine besonderen Regelungen für Einkaufszentren und großflächige Einzelhandelsbetriebe (heute § 11 Abs. 3 BauNVO 1990) enthielt, ließ sich den §§ 8 beziehungsweise 9 BauNVO 1962 immerhin bereits eine deutliche Differenzierung hinsichtlich der beiden Gebietstypen entnehmen. Schon damals sollte die Regelbebauung des Gewerbegebiets in „nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben“ bestehen (§ 8 Abs. 1 BauNVO 1962), wohingegen die Industriegebiete nach § 9 Abs. 1 BauNVO 1962 „vorwiegend“ aufgrund ihres Störpotentials in allen anderen Baugebieten unzulässigen Gewerbebetrieben vorbehalten waren. Eine wirksame Festsetzung der zulässigen Nutzungsart für die hier zur Rede stehende Fläche hätte daher vorausgesetzt, dass der Plangeber – wie bei ersichtlich allen anderen überbaubaren Flächen im Plangebiet geschehen – in der Satzung (§ 10 BBauG) eindeutig festgelegt hätte, welcher der beiden Gebietstypenkataloge dort konkret Maßstab für die zugelassene Bebauung sein sollte. Dieses Versäumnis des Normgebers lässt sich nicht durch die Überlegung „korrigieren“, dass für den Fall, dass der Normgeber einen der beiden Gebietstypen ausgewiesen hätte, unabhängig davon, welchen von beiden er gewählt hätte, in jedem Fall ein „Einkaufzentrum“ (damals) als „Gewerbebetrieb“ als genehmigungsfähig anzusehen gewesen wäre. Zudem enthielt bereits der § 15 Abs. 1 BauNVO 1962 ein auf die „Eigenart“ des jeweiligen Gebietstyps abstellendes Korrektiv für den Einzelfall. Da die Beigeladene zu 2) auch im ergänzenden Verfahren im Jahre 2009 insoweit keine Konkretisierung vorgenommen hat, wohl weil das die erneute Einschaltung des Gemeinderats erfordert hätte (§ 35 Satz 1 Nr. 12 KSVG), kann die Wirksamkeit des Bebauungsplans letztlich sogar dahinstehen. Selbst wenn er wirksam wäre, böte er inhaltlich keine Grundlage für die Genehmigung des von der Beigeladenen zu 1) geplanten Einkaufszentrums. Das hätte auch zu gelten, wenn man die fehlende Festsetzung hinsichtlich der zulässigen Nutzungsart im Genehmigungszeitpunkt (2008) über den § 30 Abs. 3 BauGB im Wege einer ergänzenden Heranziehung des § 35 BauGB ausgleichen wollte. Im Außenbereich ist ein Einkaufszentrum – objektiv – offensichtlich nicht genehmigungsfähig. Bei dieser Betrachtungsweise würde ohnehin der durch die Frage nach einer Verletzung der eigenen Planungshoheit durch das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts bestimmte Prüfungsansatz für das von der Beigeladenen zu 2) betriebene Berufungsverfahren überschritten.

3. Der vom Gemeinderat im Januar 1965 beschlossene Bebauungsplan „Ober dem Mühlenweg und Hohweiher“ ist – wie das Verwaltungsgericht zutreffend entschieden hat – dessen ungeachtet insgesamt unwirksam und vermag von daher die bezeichneten Rechtswirkungen auch zugunsten der Beigeladenen zu 2) von vorneherein nicht zu begründen. Durch die nach Aktenlage im Jahre 1966 nach der im August dieses Jahres erteilten Genehmigung des Plans gemäß § 11 BBauG 1960 durch den damaligen Minister für öffentliche Arbeiten und Wohnungsbau erfolgte Bekanntmachung konnte die Satzung keine Wirksamkeit erlangen. Die bekannt gemachte Fassung des Plans entsprach inhaltlich nicht dem Satzungsbeschluss des Gemeinderats. Dieser hatte ausweislich des Sitzungsprotokolls vom 22.1.1965 auf konkrete Einwendungen von Bürgern hin mehrere bei der Bekanntmachung dann unberücksichtigt gebliebene Änderungen des ihm unterbreiteten Entwurfs des Bebauungsplans hinsichtlich des Verlaufs der Baugrenzen und damit der räumlichen Lage der überbaubaren Grundstücksflächen (§ 23 BauNVO 1962) und bezüglich der auf den gesamten Planbereich bezogenen Anhebung der Maßvorgaben der Grundflächen- und Baumassenzahlen (§ 17 BauNVO 1962) beschlossen. (vgl. den Auszug aus dem Beschlussbuch der Beigeladenen zu 2) vom 11.2.1965, zu Punkt 18, wonach der Bebauungsplan in der Sitzung vom 22.1.1965 vom Gemeinderat als Satzung beschlossen wurde und entsprechende (Bedenken und Anregungen“ einer Fa. B. seitens des Gemeinderats „einstimmig anerkannt“ wurden, Blatt 280 der Aufstellungsunterlagen, Akte III) Da dieser Umstand zwischen den Beteiligten nicht streitig ist, braucht darauf nicht weiter eingegangen zu werden. Ein Bebauungsplan, dessen bekannt gemachte Fassung vom Satzungsbeschluss abweicht, ist mangels Vorliegens eines seinem Inhalt entsprechenden Rechtssetzungsbefehls des insoweit zuständigen Gemeinderats unwirksam. (vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Urteile vom 27.6.1995 – 2 N 4/93 -, n.v., wonach das Fehlen eines den Planinhalt abdeckenden Satzungsbeschlusses insbesondere keinen unbeachtlichen Verfahrensmangel darstellt, und vom 29.8.1995 – 2 N 2/93 –, SKZ 1996, 112, Leitsatz Nr. 10) Das Rechtsstaatsgebot verlangt die inhaltliche Identität der anzuwendenden Rechtsnorm mit dem Beschluss des Normgebers. (vgl. zuletzt etwa BVerwG, Urteil vom 1.7.2010 – 4 C 4.08 –, ZfBR 2010, 682, im Zusammenhang mit der rechtsstaatlich gebotenen Ausfertigung von Rechtsnormen als deren Wirksamkeitsvoraussetzung , m.z.N.)

4. Auch der im September 2009 von der Beigeladenen zu 2) unternommene Heilungsversuch durch Neuausfertigung und Neubekanntmachung des Bebauungsplans „Ober dem Mühlenweg und Hohweiher“ mit einem dem Satzungsbeschluss aus dem Jahr 1965 konformen Inhalt hat nicht zur wirksamen (rückwirkenden) Inkraftsetzung der Norm geführt. (vgl. dazu die von der Beigeladenen zu 2) anlässlich der Ortsbesichtigung des Verwaltungsgerichts am 30.9.2009 überreichten Unterlagen, Hülle Blatt 156 der Gerichtsakte (Band 1))

a. Zwar sehen die inzwischen geltenden, nach der Überleitungsvorschrift in § 233 Abs. 2 Satz 1 BauGB auf bereits zuvor „in Kraft getretene“ Satzungen entsprechend anzuwendenden Vorschriften über die Planerhaltung, (vgl. zur Nichtanwendbarkeit des § 244 Abs. 1 BauGB in diesen Fällen etwa BVerwG, Beschluss vom 1.8.2007 – 4 BN 32.97 –, BRS 71 Nr. 31) anders als die bei Aufstellung des Plans maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbaugesetzes (BBauG 1960), in § 214 Abs. 4 BauGB in der Fassung des EAG Bau 2004 (vgl. das sog. Europarechtsanpassungsgesetz (EAG) Bau in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.9.2004, BGBl. I 2414, davor § 215a BauGB 1998/2001, zur Historie Schrödter BauGB, 7. Auflage 2006, § 214 Rn 1 bis 3, Spannowsky/Uechtritz, BauGB, 1. Auflage 2009, Rn 1 ff., speziell zu § 214 Abs. 4 BauGB und Vorläufern Rn 124, 124.1 und 125) nunmehr eine „Behebung von Fehlern“ im ergänzenden Verfahren ausdrücklich auch mit rückwirkender Inkraftsetzung von entsprechend „geheilten“ Bebauungsplänen vor. Dem § 214 Abs. 4 BauGB selbst lassen sich – wie der Vorläuferbestimmung in § 215a BauGB a.F. – indes weder Maßgaben zum Anwendungsbereich noch Einzelheiten für die Durchführung des „ergänzenden Verfahrens“ entnehmen. Da die Vorschrift indes allgemein ohne Einschränkungen im Wortlaut eine rückwirkende Inkraftsetzung von Bebauungsplänen zulässt, bezieht sie sich – anders als § 215a Abs. 2 BauGB a.F. – nicht nur auf Verfahrens- und Formfehler, insoweit auch mit Blick auf landesrechtliche Vorgaben, (vgl. dazu etwa BVerwG, Urteil vom 25.11.1999 – 4 CN 12.98 –, BRS 62 Nr. 45; zur Möglichkeit der Korrektur speziell von Ausfertigungsmängeln bei Bebauungsplänen Bitz, SKZ 2008, 48 ff., Anmerkung zu OVG des Saarlandes, Urteil vom 22.11.2007 – 2 N 7/06 – SKZ 2008, 34 ff.) sondern im Grundsatz auch auf inhaltliche Mängel. Ob sich in diesem Zusammenhang trotz der Aufgabe der früheren terminologischen Unterscheidung von zur Nichtigkeit der Satzung führenden schweren und demgegenüber „nur“ deren Unwirksamkeit bedingenden (sonstigen) Fehlern (§§ 47 Abs. 5 VwGO a.F., 215 Abs. 1 BauGB a.F.) inhaltliche Grenzen für die Heilbarkeit im ergänzenden Verfahren ergeben, (so etwa Stüer, Handbuch des Bau- und Fachplanungsrechts, 3. Auflage 2005, Rn 1164) bedarf hier keiner Vertiefung. Die von der Beigeladenen zu 2) vorgenommene Neuausfertigung und Neubekanntmachung im September 2009 zielte ausschließlich auf die Ausräumung des bezeichneten formellen Mangels der Abweichung des Inhalts der ursprünglichen Bekanntmachung im Jahre 1966 vom Satzungsbeschluss ihres Gemeinderats vom 22.1.1965, mithin nicht auf inhaltliche Korrekturen der damals beschlossenen Satzung.

Weil im „ergänzenden“ Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB fehlerfreie Verfahrensabschnitte nicht erneut durchgeführt werden, vielmehr nur die mit Fehlern behafteten und daran anschließende Verfahrensabschnitte zur Inkraftsetzung der Norm (fehlerfrei) wiederholt werden müssen, bedarf es bei der beabsichtigten bloßen Heilung von Fehlern bei der Ausfertigung und Bekanntmachung im Grundsatz insoweit – jedenfalls aus bundesrechtlicher Sicht – keiner erneuten Beschlussfassung durch den Gemeinderat. (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.8.2000 – 4 CN 2.99 –, BRS 63 Nr. 42, Spannowsky/Uechtritz, BauGB, 1. Auflage 2009, § 214 Rn 141, 142 unter Verweis auf BVerwG, Beschluss vom 7.11.1997 – 4 NB 48.96 –, BRS 59 Nr. 32, wonach Schritte des vorangegangenen Verfahrens nur dann wiederholt werden müssen, wenn sie ihrerseits durch den Fehler „infiziert“ sind; Stüer, Handbuch des Bau- und Fachplanungsrechts, 3. Auflage 2005, Rn 1165) Gerade für die insoweit geltenden Regelfälle der inhaltlich identischen Inkraftsetzung hat die höchstrichterliche Rechtsprechung jedoch Grenzen mit Blick auf eine zeitlich lange nach dem Satzungsbeschluss erfolgende Bekanntmachung entwickelt. Diese sind auf den vorliegenden Fall einer (erstmaligen) „Neubekanntmachung“ des Plans mit seinem „wahren“ Inhalt zumindest erst recht anzuwenden. Die Beurteilung an diesen Maßstäben führt, wie das Verwaltungsgericht im erstinstanzlichen Urteil zu Recht angenommen hat, zu der Erkenntnis, dass eine wirksame Inkraftsetzung auch auf der Grundlage des § 214 Abs. 4 BauGB hier nicht erfolgt ist.

b. Eine rückwirkende Inkraftsetzung durch die Neubekanntmachung des Plans mit dem 1965 vom Gemeinderat beschlossenen Inhalt begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken sowohl unter Abwägungsgesichtspunkten (heute § 1 Abs. 7 BauGB, dazu unter (1)) als auch mit Blick auf die zwischenzeitlich erlassenen landesplanerischen Zielvorgaben (§ 1 Abs. 4 BauGB, dazu unter (2)).

(1) Ungeachtet einer für den konkreten Fall unterstellten Ordnungsmäßigkeit der Entscheidung des Gemeinderats, was den Vorgang und das Ergebnis der Abwägung anbelangt, im Zeitpunkt seiner Beschlussfassung im Januar 1965 darf ein Bebauungsplan allgemein auch mit Blick auf den § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB jedenfalls dann nicht (mehr) von der Gemeinde in Kraft gesetzt werden, wenn sich das Abwägungsergebnis und damit der Planinhalt im Hinblick auf zwischenzeitlich eingetretene Entwicklungen und Veränderungen der Sach- und Rechtslage als fehlerhaft beziehungsweise rechtswidrig darstellt. (vgl. dazu im Einzelnen die Fallbeispiele bei Spannowsky/Uechtritz, BauGB, 1. Auflage 2009, § 214 Rn 113 bis 116; Stüer, Handbuch des Bau- und Fachplanungsrechts, 3. Auflage 2005, Rn 1165) Dieser im Rechtsstaatsgebot wurzelnde Grundsatz gilt allgemein für das Bauleitplanverfahren (vgl. dazu etwa Stüer, Handbuch des Bau- und Fachplanungsrechts, 3. Auflage 2005, Rn 1181) und insbesondere dann, wenn mit vergleichsweise größerem zeitlichem Abstand ein Bebauungsplan im ergänzenden Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB aus Gründen der Fehlerbehebung „erneut“ – in Wahrheit erstmalig wirksam – ohne neue Sachentscheidung des Normgebers rückwirkend in Kraft gesetzt werden soll, wobei ein langer Zeitraum zwischen der Abwägungsentscheidung des Gemeinderats, hier im Januar 1965, und der Inkraftsetzung des Plans, hier durch die Neubekanntmachung im September 2009 über 44 Jahre später, allein eine solche Annahme zwar noch nicht rechtfertigt, indes indiziellen Charakter erlangen kann. (vgl. Spannowsky/Uechtritz, BauGB, 1. Auflage 2009, § 214 Rn 115) Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts steht allerdings regelmäßig auch eine nachträgliche Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen abwägungsbeachtlichen Verhältnisse einer Fehlerbehebung nicht zwingend entgegen. (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 12.3.2008 – 4 BN 5.08 –, BRS 73 Nr. 32) Nur wenn sich ausnahmsweise die Sach- und Rechtlage seit der Beschlussfassung des Gemeinderats (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB) so grundlegend geändert hat, dass ein zunächst unbedenkliches Abwägungsergebnis jetzt „nicht mehr haltbar“ erscheint, darf die Gemeinde von der Befugnis nach § 214 Abs. 4 BauGB keinen Gebrauch mehr machen; (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.8.2000 – 4 CN 2.99 –, BRS 63 Nr. 42, Beschluss vom 25.2.1997 – 4 NB 40.96 –, BRS 59 Nr. 31) tut sie das dennoch, so kommt durch eine bloße Neubekanntmachung kein wirksamer Bebauungsplan zustande. (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 10.11.1998 – 4 BN 38.98 –, BauR 1999, 375, Sanierungssatzung)

Das ist hier bereits deswegen zu bejahen, weil der Inhalt, mit dem der Bebauungsplan nunmehr in Kraft gesetzt werden sollte, in eklatanter Weise die rechtliche Entwicklung in Bereich der Behandlung großflächigen Einzelhandels beziehungsweise von Einkaufszentren, wie sie sich seit der Novellierung der Baunutzungsverordnung im Jahre 1968 vollzogen hat (vgl. §§ 11 Abs. 3 BauNVO 1968/1977/1990), ignoriert und diese im Ergebnis auch bewusst „überspielen“ soll. Die Beigeladene zu 2) will hier auf eine – vermeintlich wirksame – Gewerbe- beziehungsweise Industriegebietsfestsetzung zurückzugreifen, um unter Nichtbeachtung dieser Rechtsentwicklung und der dadurch vom Normgeber erfassten städtebaulichen Erkenntnisse und Planungsvorgaben ein Einkaufszentrum (nachträglich) genehmigungsfähig zu machen. Dass es sich hier entgegen der Darstellung der Beigeladenen zu 1) um ein solches handelt, (vgl. zu dem Begriff etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 10.2.2009 – 2 A 267/08 –, SKZ 2010, 14 ff. = BRS 74 Nr. 81; zur Unzulässigkeit großflächigen Einzelhandels in einem auf der Grundlage der Baunutzungsverordnung 1977 festgesetzten Gewerbegebiet Beschluss vom 19.2.2009 – 2 A 254/08 –, SKZ 2010, 19 ff., BRS 74 Nr. 80) steht nicht ernstlich in Zweifel. Das Vorhaben wurde so im Bauantrag und in dem von der Klägerin angefochtenen Bauschein des Beklagten vom Juni 2008 richtig bezeichnet. Maßgebend für die Annahme eines Einkaufszentrums im Sinne der dortigen Nr. 1 ist nicht ein „umfassendes Angebot von Waren und Dienstleistungen“, so dass auch ein beschränktes Branchenspektrum der Einstufung nicht entgegensteht. Entscheidend ist vielmehr, ob aus dem Blickwinkel der Kundschaft mehrere Einzelhandelsbetriebe als aufeinander bezogen, durch ein gemeinsames Konzept und durch Kooperation miteinander verbunden in Erscheinung treten. Das unterliegt hier keinen Zweifeln, so dass man in dieser Frage auch nicht – wie es die Beigeladene zu 1) für entscheidungserheblich hält – „unterschiedlicher Meinung sein kann“. Vorgesehen und genehmigt sind 4 Restaurants, 11 Ladenlokale, ein Discount-Markt und je ein Fachmarkt für Entertainment, Textilien und Sportartikel. Die errechneten notwendigen 454 Pkw-Stellplätze wurden in den Plänen in einem einheitlichen Parkhaus im Gebäudekomplex sowie auf einem vorgelagerten Parkplatz nachgewiesen.

Seit 1968 darf potentiell mit beträchtlichen städtebaulichen Folgen einhergehender großflächiger Einzelhandel, insbesondere in Einkaufszentren, bauleitplanerisch außer in Kerngebieten (§ 7 BauNVO) nur noch in speziell festgesetzten Sondergebieten (§ 11 Abs. 3 BauNVO 1968-1990) zugelassen werden, also insbesondere nicht mehr auf sonstigen gewerblichen Bauflächen in Gewerbe- und Industriegebieten (§§ 8, 9 BauNVO 1968-1990). Vor dem Hintergrund ist das nunmehr „in Kraft gesetzte“ Abwägungsergebnis aus dem Januar 1965 am Maßstab der im Bekanntmachungszeitpunkt geltenden Sach- und Rechtslage nicht nur „nicht mehr“ sondern vielmehr völlig unhaltbar. In einem solchen Fall ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ausnahmsweise auf den Zeitpunkt der Bekanntmachung abzustellen und nicht auf den der Abwägungsentscheidung des Gemeinderats, hier vor über 40 Jahren. Vorliegend hätte es daher zur Inkraftsetzung einer neuerlichen Befassung des Gemeinderats unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben für seine Planungsentscheidung bedurft.

(2) Die für die Abwägung (§ 1 Abs. 7 BauGB) entwickelten Grundsätze gelten erst recht für das dieser vorgelagerte Anpassungsgebot (§ 1 Abs. 4 BauGB). Die Pflicht zur Anpassung eines Bauleitplans an die Ziele der Raumordnung nach § 1 Abs. 4 BauGB (ebenso bereits § 1 Abs. 3 BBauG 1960) endet nicht im Zeitpunkt der Beschlussfassung des Gemeinderats. Vielmehr sind gemeindliche Flächennutzungs- und Bebauungspläne (§ 1 Abs. 2 BauGB) gültigen Zielen der übergeordneten Ebene der Landesplanung unabhängig davon anzupassen, wann diese in Kraft getreten sind. Die Gemeinde muss daher sogar im Einzelfall unter Umständen planerisch aktiv werden, wenn geänderte oder neue Ziele der Raumordnung eine Anpassung erfordern. (vgl. beispielsweise BVerwG, Beschluss vom 8.3.2006 – 4 B 75.05 –, BRS 70 Nr. 2, wonach die Pflicht zur Anpassung der örtlichen Planung nach § 1 Abs. 4 BauGB nicht nur auf eine „punktuelle Kooperation“, sondern auf eine dauerhafte inhaltliche Übereinstimmung der beiden Planungsebenen zielt) Das gilt erst recht für die hier beabsichtigte erstmalige Inkraftsetzung des Bebauungsplans „Ober dem Mühlenweg undHohweiher“ im September 2009. Ausgehend von dem Grundgedanken des § 1 Abs. 4 BauGB der inhaltlichen Konformität und der sich hieraus ableitenden dauerhaften Pflicht zur inhaltlichen Anpassung der von der Planungsebene her untergeordneten gemeindlichen Bauleitplanung (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 14.5.2007 – 4 BN 8.07 –, BRS 71 Nr. 29, und Urteil vom 17.9.2003 – 4 C 14.01 –, BRS 66 Nr. 1) kann nicht ernsthaft zweifelhaft sein, dass hier eine Pflicht der Beigeladenen zu 2) zur Korrektur der im Jahr 1965 vom Gemeinderat getroffenen Festsetzungen bestand. Demgegenüber versucht die Beigeladene zu 2) einen bis dahin – unstreitig – unwirksamen Bebauungsplan unter Rückgriff auf seinerzeit geltende Bestimmungen der ersten Fassung der Baunutzungsverordnung, als das Problem der Fernwirkungen großflächiger Einzelhandelsbetriebe vom Verordnungsgeber noch nicht zum Anlass für die erwähnten einschränkenden Regelungen genommen worden war (vgl. erstmals § 11 Abs. 3 BauNVO 1968), zu instrumentalisieren, um unter Missachtung landesplanerischer Zielvorgaben ein Einkaufzentrum auf dem fraglichen Gelände realisieren zu können. Dies ist mit dem § 1 Abs. 4 BauGB vom Grundgedanken her nicht zu vereinbaren.

Auch in dem Zusammenhang rechtfertigt der Hinweis der Beigeladenen zu 2) auf den aktuellen § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB, der „für die Abwägung“ die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung des Gemeinderats für maßgeblich erklärt, keine andere Beurteilung. Diese Vorschrift findet für die der Abwägung öffentlicher und privater, durch die Planungsentscheidung berührter Belange nach (heute) § 1 Abs. 7 BauGB – wie schon die Stellung der Bestimmung im Gesetz verdeutlicht – rechtlich vorgelagerte Anpassungspflicht der Gemeinden nach § 1 Abs. 4 BauGB weder unmittelbare noch entsprechende Anwendung. (vgl. auch hierzu BVerwG, Beschlüsse vom 8.3.2006 – 4 B 75.05 –, BRS 70 Nr. 2, und vom 14.5.2007 – 4 BN 8.07 –, BRS 71 Nr. 29) Wie sich die rechtliche Situation in entsprechenden Plangebieten vor dem Inkrafttreten der Novelle zur Baunutzungsverordnung 1968 tatsächlich wirksam gewordener Bebauungspläne darstellt, spielt für die Beantwortung dieser Frage keine Rolle.

(3) Der Bebauungsplan „Ober dem Mühlenweg und Hohweiher“ in der Fassung der Neubekanntmachung vom September 2009 widerspricht mit Blick auf das städtebauliche Kriterium der Art der baulichen Nutzung den (aktuell) geltenden Zielen der Landesplanung, wobei die Raumbedeutsamkeit des geplanten Einkaufszentrums im Verständnis des § 3 Nr. 6 ROG keinen ernsthaften Zweifeln unterliegt.

Neben den bundesrechtlichen Vorgaben für die Bauleitplanung der Gemeinden in der Baunutzungsverordnung hat sich auch die Saarländische Landesregierung auf der insoweit von der Planungsstufe her übergeordneten Ebene der Landesplanung 2006 im aktuellen Teilabschnitt Siedlung des Landesentwicklungsplans (vgl. die entsprechende Verordnung der Regierung des Saarlandes vom 4.7.2006, Amtsblatt vom 14.7.2006, Seiten 962 ff.) (LEP Siedlung 2006) unter anderem des Problems des großflächigen Einzelhandels mit seinen negativen Folgewirkungen auf eine flächendeckende Warenversorgung der Bevölkerung im Saarland angenommen. Das verdeutlicht die einleitende Umschreibung von Aufgaben und Inhalt des LEP Siedlung 2006 (Kapitel 1.2). Danach gehört zu den „wesentlichen Inhalten“ unter anderem die Festlegung von Zielen und Grundsätzen für Ansiedlung, Erweiterung und Änderung von Einrichtungen des großflächigen Einzelhandels zur Sicherstellung einer bedarfsorientierten Warenversorgung der Bevölkerung durch eine ausgewogene und breit gefächerte, nach Zentralörtlichkeit differenzierte Einzelhandelsstruktur in allen Landesteilen. Die insoweit festgelegten raumordnerischen Ziele und Grundsätze finden sich mit Begründung beziehungsweise Erläuterung in den im Urteil des Verwaltungsgerichts im Wortlaut wiedergegebenen Ziffern 41 bis 53 (Kapitel 2.5.2). (vgl. Amtsblatt des Saarlandes vom 14.7.2006, Seiten 991 bis 994)

Der in Anlehnung an eine Entscheidung des OVG Münster vom September 2009 (vgl. OVG Münster, Urteil vom 30.9.2009 – 10 A 1676/08 –, BRS 74 Nr. 5 = BauR 2010, 426) zu dem § 24 Landesentwicklungsprogramm Nordrhein-Westfalen (LEPro NW) erhobene Einwand der Beigeladenen zu 2), die Vorgaben im LEP Siedlung 2006 enthielten bodenrechtliche Regelungen im Sinne des Art. 74 Abs. 1 Nr. 18 GG und seien daher von der Landesregierung des Saarlandes „kompetenzwidrig“ erlassen worden, ist unzutreffend. (vgl. zur Zurückweisung der gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil erhobenen Beschwerde BVerwG, Beschluss vom 14.4.2010 – 4 B 78.09 –, DVBl 2010, 839) Nach den Ausführungen in den Entscheidungsgründen zu einer möglicherweise – dort letztlich offen gelassenen – fehlenden Gesetzgebungskompetenz des Landes (NRW) handelt es sich bei § 24a LEPro NW nur um einen Grundsatz der Raumordnung (§ 3 Nr. 3 ROG), der zudem keine selbständige Bedeutung hat, weil er an eine im dortigen konkreten Fall nicht vorhandene vorherige gemeindliche Festlegung zentraler Versorgungsbereiche in einem Einzelhandelskonzept oder dergleichen anknüpft. Die von der Beigeladenen zu 2) ins Feld geführte Aussage, schon die textliche Anknüpfung an § 11 Abs. 3 BauNVO verdeutliche, dass der Landesgesetzgeber hier in unzulässiger Weise städtebauliche Planung betreibe, ist nicht nachzuvollziehen. Die Standortplanung für Einzelhandelsgroßbetriebe ist nicht auf die Instrumente der gemeindlichen Bauleitplanung beschränkt, kann vielmehr bereits auf der übergeordneten Ebene der Landesplanung einsetzen und dabei mit Festlegungen zur zentralörtlichen Gliederung des Planungsraums – hier bezogen auf den LEP Siedlung 2006 des Saarlandes – verbunden werden, um auf diese Weise eine bedarfsgerechte Versorgung in zumutbarer Entfernung in allen Landesteilen auch für nicht mobile Teile der Bevölkerung sicherzustellen und einer Unterversorgung in zentralen Wohnbereichen entgegenzuwirken. (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 17.9.2003 – 4 C 14.01 –, NVwZ 2004, 220 = BRS 66 Nr. 1) Schon in den allgemein formulierten Leitvorstellungen des Bundesgesetzgebers für eine nachhaltige Raumentwicklung wird gerade im Zusammenhang mit dem „Zentrale-Orte-Konzept“ der Raumplanung, also auch der Landesplanung, die Vorgabe gemacht, die „räumlichen Voraussetzungen für die Erhaltung der Innenstädte und örtlichen Zentren als zentrale Versorgungsbereiche zu schaffen“ (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 ROG). Auf den § 2 Abs. 2 ROG wird in § 2 Abs. 1 SLPG ausdrücklich Bezug genommen. In dem Zusammenhang liegt – will man hier eine planerische Direktive an die Stelle des Wildwuchs- oder des „Windhundprinzips“ setzen, eigentlich nichts näher, als an die einschränkenden gesetzlichen Vorgaben im Bereich der nächsten Planungsebene – der Bauleitplanung – in § 11 Abs. 3 BauNVO anzuknüpfen und – jetzt bezogen auf den vorliegenden Fall – den saarländischen Städten und Gemeinden durch verbindliche Zielfestlegungen über § 1 Abs. 4 BauGB Vorgaben für die Ausweisung der Sondergebiete für großflächigen Einzelhandel in Abstimmung mit der landesplanerisch festgelegten zentralörtlichen Gliederung (vgl. Kapitel 2 im LEP Siedlung 2006) zu machen. Dementsprechend wird in den Erläuterungen zu den Zielfestlegungen die Notwendigkeit hervorgehoben, durch landesplanerische Festlegungen auf die Raumverträglichkeit solcher großflächiger Einzelhandelseinrichtungen oberhalb der Vermutungsgrenze des § 11 Abs. 3 BauNVO (1990) hinzuwirken und über die kommunale Bauleitplanung sicherzustellen, dass sich der großflächige Einzelhandel an städtebaulich integrierten Standorten entfalten könne. Die Beigeladene zu 2) ist nach Anlage 6 zum LEP Siedlung 2006 als Grundzentrum festgelegt und gehört nach der Anlage 1 zum LEP Siedlung 2006 zum mittelzentralen Verflechtungsbereich der als Mittelzentrum festgelegten Klägerin. (vgl. Amtsblatt des Saarlandes vom 14.7.2006, Seiten 997, 999, 1005)

Bereits das Verwaltungsgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, dass die mit dem rückwirkenden Inkraftsetzen des Bebauungsplans, genauer einer Gewerbegebietsfestsetzung im Verständnis der §§ 8 oder 9 BauNVO 1962 beabsichtigte Schaffung der bauleitplanerischen Zulassungsvoraussetzungen für das von der Beigeladenen zu 2) gewünschte Einkaufszentrum jedenfalls gegen die im Rahmen der Bauleitplanung nach § 1 Abs. 4 BauGB anpassungsbeachtlichen Zielfestlegungen („Z“) zu Ziffer 44 sowie zu Ziffern 51 und 52 des LEP Siedlung 2006 verstößt. Nach dem in Ziffer 44 niedergelegten Kongruenzgebot müssen sich Einrichtungen des großflächigen Einzelhandels nach Größenordnung und Warensortiment funktional in die vorgegebene zentralörtliche Versorgungsstruktur einfügen; ihr Einzugsbereich darf den Verflechtungsbereich des betreffenden zentralen Ortes – hier der Beigeladenen zu 2) als Grundzentrum – nicht wesentlich überschreiten. Dass eine solche Überschreitung – wie das Verwaltungsgericht richtig festgestellt hat – bei einer Gesamtnutzfläche des Vorhabens von etwa 18.500 qm und – insoweit bedeutsamer – einer geplanten Verkaufsfläche von fast 13.000 qm bezogen auf die Einwohnerzahl der Beigeladenen zu 2) von ca. 6.500 Personen auf der Hand liegt, wird von den Beteiligten im Berufungsverfahren nicht ernsthaft in Abrede gestellt. Verdeutlichen lässt sich dies anhand eines bei den Baugenehmigungsunterlagen befindlichen Verkehrsgutachtens. (vgl. das „Verkehrsgutachten zur Anbindung des Einkaufzentrums in Ensdorf“ der PSE Grundstücks- und Verwaltungs-GmbH Saarlouis vom April 2008, dort Seite 9) Im Rahmen der prognostischen Abschätzung des durch den Bau des Einkaufszentrums mit über 10.000 qm Verkaufsfläche mit umfangreichem Restaurantangebot entstehenden Neuverkehrs wird unter Zugrundelegung einschlägiger Studien hinsichtlich des Einzugsgebiets neben einer „Kernzone“ von etwa 5 km im Umkreis ein äußerer Einzugsbereich „bis maximal 15 km (und in Ausnahmesituationen auch weiter)“ in Ansatz gebracht, der unter anderem den vollständigen Innenbereich der Klägerin erfasst. Das Stadtzentrum der Klägerin, das ausweislich einer den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung ausgehändigten Karte etwa 4,6 Straßenkilometer von dem Standort des geplanten Vorhabens entfernt liegt, befindet sich danach sogar noch in der Kernzone des Einzugsbereichs.

Der LEP Siedlung 2006 sieht ferner in den Zielfestlegungen unter den Ziffern 50 und 51 eine frühzeitige Einbindung der Landesplanungsbehörde durch Unterrichtung über Planungen der Städte und Gemeinden zur Ansiedlung großflächigen Einzelhandels vor (Ziffer 50). Bei besonders großen raumbedeutsamen Einrichtungen über einem Schwellenwert von 5.000 qm Verkaufsfläche ist in der Regel ein Raumordnungsverfahren mit abschließender raumordnerischer Beurteilung (§ 11 SLPG) durchzuführen, wobei die Entscheidung hierüber der Landesplanungsbehörde vorbehalten ist (Ziffer 51). Ausweislich der Bauakte hat die Landesplanungsbehörde – freilich erst nach der Erteilung der Bauerlaubnis – den Beklagten im November 2008 – immerhin aber fast ein Jahr vor der Neubekanntmachung durch die Beigeladene zu 2) – darauf hingewiesen, dass das konkrete deutlich mehr als das Doppelte des genannten Flächenwerts umfassende Bauvorhaben mit den im LEP Siedlung 2006 festgelegten Zielen der Raumordnung nicht in Einklang zu bringen sei. (vgl. das Schreiben des Ministeriums für Umwelt vom 17.11.2008 –C/5A-15.1– 194/08-)

Im Ergebnis bleibt festzuhalten, dass auch am Maßstab des § 1 Abs. 4 BauGB eine rückwirkende (wirksame) Inkraftsetzung des 1965 vom Gemeinderat beschlossenen Bebauungsplans „Ober dem Mühlenweg undHohweiher“ nicht erfolgen konnte.

(4) Vor dem Hintergrund kann dahinstehen, welche Bedeutung dem Umstand beizumessen ist, dass zum einen der § 11 Satz 1 BBauG 1960 seinerzeit zwingend eine Genehmigung des Bebauungsplans durch die höhere Verwaltungsbehörde vorsah, die sich hier offensichtlich allein auf die im Anschluss 1966 bekannt gemachte, nicht der vom Gemeinderat als Satzung beschlossenen entsprechende Fassung bezog (§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BauGB 2004/2007), und dass zum anderen nach dem Vortrag der Beteiligten davon auszugehen ist, dass seinerzeit noch kein Flächennutzungsplan der Beigeladenen zu 2) existierte, aus dem der Bebauungsplan hätte entwickelt werden können (§ 8 Abs. 2 BBauG, dazu nun § 214 Abs. 2 BauGB 2004/2007).

5. Nicht nachvollzogen werden kann schließlich auch der – wohl so zu verstehende – Einwand der Beigeladenen zu 2) in der mündlichen Verhandlung am 11.11.2010, in der konkreten Verfahrenskonstellation müsse der (unwirksame) Bebauungsplan mit den entsprechenden Konsequenzen für die rechtliche Beurteilung des Bauvorhabens (§ 30 Abs. 1 BauGB) dennoch als wirksam behandelt werden, weil die in dem Anfechtungsprozess gegen die Baugenehmigung vom Streitgegenstand her zur Rede stehende Frage einer subjektiven Rechtsverletzung der Klägerin (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) gebiete, für deren Rechtsstellung nicht relevante Mängel des Plans nicht zu berücksichtigen, weil die umfassende inzidente Gültigkeitskontrolle im Ergebnis auf ein insoweit unzulässiges „objektives Beanstandungsverfahren“ hinausliefe. Abgesehen davon, dass für die Frage des Vorliegens einer Verletzung eigener Rechte der Klägerin durch die von ihr angefochtene Baugenehmigung (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) zunächst einmal – schon mit Blick auf die Position der Bauherrin und den für sie streitenden Art. 14 GG – zwingend zunächst die Frage zu beantworten ist, anhand welchen rechtlichen Maßstabs – hier § 30 BauGB oder § 35 BauGB – die Baugenehmigung zu beurteilen ist, und dass eine Rechtsnorm, hier der als Satzung erlassene Bebauungsplan (§ 10 Abs. 1 BauGB) entweder – gegebenenfalls mit Blick auf der Planerhaltung dienende Vorschriften über die Unbeachtlichkeit von Fehlern – wirksam oder, wie hier, unwirksam ist, lässt sich die von der Beigeladenen zu 2) vertretene Sichtweise nicht einmal dem von ihr in dem Zusammenhang angesprochenen Beschluss des OVG Weimar aus dem Jahr 2004 (vgl. das im Schriftsatz der Beigeladenen zu 2) vom 7.9.2010 erwähnte und auszugsweise wiedergegebene Entscheidung vom 20.12.2004 – 1 EO 1077/04 –, BRS 67 Nr. 196) entnehmen. Dieser betraf einen Fall, in dem sich eine Nachbarstadt – im Eilrechtsschutzverfahren – gegen eine Baugenehmigung für einen Verbrauchermarkt (Verkaufsfläche 2.820 qm) wandte, die auf der Grundlage eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans erteilt worden war, der nach der Auffassung des Gerichts wegen unzureichender Berücksichtigung „eigener Belange“ der planenden Standortgemeinde unwirksam war. Auch in dieser Entscheidung wurde aus dieser Erkenntnis die – eigentlich selbstverständliche – Konsequenz gezogen, dass materielle Beurteilungsgrundlage für die Zulässigkeit des Bauvorhabens nicht dieser unwirksame Bebauungsplan war, sondern die Festsetzungen in der insofern „weiter geltenden“ Vorläuferfassung. Wenn das OVG Weimar dann weiter annimmt, eine auf anderen Gründen als der Verletzung des kommunalen Abstimmungsgebots beruhende Unwirksamkeit eines Bebauungsplans weise keinen Bezug zur Rechtssphäre der Nachbargemeinde auf, könne der planenden Gemeinde „nicht zum Vorwurf gemacht werden“ und daher nicht zum Erfolg einer von ihr erhobenen Anfechtungsklage gegen ein auf der Grundlage des unwirksamen Plans genehmigtes Vorhaben führen, wird verkannt, dass ein – aus welchen Gründen auch immer – unwirksamer Bebauungsplan als Rechtsnorm schon nach der Systematik der §§ 29 ff. BauGB nicht Grundlage für die Genehmigungsentscheidung sein kann. Ein Bebauungsplan kann nicht „partiell“ wirksam sein, etwa hinsichtlich einer vom Rat der Standortgemeinde getroffenen Abwägungsentscheidung, die rechtlich als solche nicht zu beanstanden wäre, wenn sie Grundlage eines Bebauungsplan geworden wäre. Das muss aber aus Anlass des vorliegenden Falls nicht vertieft werden. Die hier in Rede stehende planerische Entscheidung des Rats der Beigeladenen im Januar 1965 bezog sich gerade nicht auf ein „gewerbliches Vorhaben“, das heute nach besonderen Regeln für Einkaufszentren und großflächigen Einzelhandel zu beurteilen wäre. Die Beigeladene zu 2) hat selbst in anderem Zusammenhang eingeräumt, dass ein solches Vorhaben damals noch gar nicht in Rede gestanden habe, weshalb seinerzeit absehbar auch keine diesbezüglich spezifische Beteiligung der Klägerin notwendig gewesen sei. Die neuerliche Ausfertigung und Neubekanntmachung im September 2009 betraf – wie ausgeführt – lediglich formale Fehler, indes keine inhaltliche Nachbesserung. Im vorliegenden Fall führt die Unwirksamkeit des Bebauungsplans anders als in dem von der Beigeladenen zu 2) angeführten Fall dazu, dass das Vorhaben nach der im Berufungsverfahren von den Beteiligten nicht in Frage gestellten und anhand des Akteninhalts ohne weiteres nachvollziehbaren Ansicht des Verwaltungsgerichts auf der Grundlage des § 35 BauGB zu beurteilen ist, der weder der Beigeladenen zu 1) einen Genehmigungsanspruch vermittelt, noch – und das ist entscheidend – der Beigeladenen zu 2) eine Rechtsposition einräumt, die im Rahmen des vorliegenden Berufungsverfahrens für einen „Erhalt“ einer solchen Baugenehmigung unter Verweis auf eine Verletzung ihrer kommunalen Planungshoheit mit Erfolg eingewandt werden könnte.

6. Lässt sich die für den Erfolg ihres Rechtsmittels zu fordernde Verletzung des Selbstverwaltungsrechts der Beigeladenen zu 2) – wie ausgeführt – nicht mit Blick auf die nicht rechtswirksam gewordene Bauleitplanung für das fragliche Gebiet begründen, so ist eine solche generell nicht aus einer fehlerhaften Beurteilung der maßgeblichen rechtlichen Anforderungen für Bauvorhaben in nicht beplanten Teilen des Gemeindegebiets, hier des § 35 BauGB, durch staatliche Genehmigungsbehörden oder das Verwaltungsgericht herzuleiten. Über die den Standortgemeinden durch § 36 Abs. 1 BauGB bei der Zulassung von Bauvorhaben in diesem Bereich eingeräumten Beteiligungsrechte (vgl. auch in dem Zusammenhang BVerwG, Urteil vom 1.7.2010 – 4 C 4.08 –, BauR 2010, 1874, zu einem Fall der Ersetzung des Einvernehmens durch die Genehmigungsbehörde, wonach in dieser Verfahrenskonstellation, in der es um eine von der Gemeinde angestrebte Verhinderung eines – ohne ihr Einvernehmen – zugelassenen Bauvorhabens auf das Rechtsmittel der Gemeinde die Voraussetzungen des § 35 BauGB in vollem Umfang nachzuprüfen sind) hinaus steht den Gemeinden kein eigenes subjektives Recht auf „Einhaltung“ dieser Vorschriften dergestalt zu, dass eine – unterstellt – fehlerhafte Verneinung dieser Genehmigungsvoraussetzungen durch die Baugenehmigungsbehörde eine Verletzung ihrer Planungshoheit begründen könnte. Lediglich im umgekehrten Fall einer auf der Grundlage des § 35 BauGB ohne ihr Einvernehmen oder unter rechtswidriger Ersetzung ihres Einvernehmens (§ 72 LBO 2004) erteilten Baugenehmigung für ein von ihr insoweit für rechtswidrig gehaltenes Vorhaben sind auf Rechtsbehelfe der Gemeinde gegen die Genehmigung die Genehmigungsvoraussetzungen (objektiv) in vollem Umfang nachzuprüfen. (vgl. dazu BVerwG, Urteile vom 31.10.1990 – 4 C 45.88 –, BRS 50 Nr. 86, vom 14.4.2000 – 4 C 5.99 –, BRS 63 Nr. 115)

Die Beigeladene wird in ihrer Planungshoheit (§ 2 Abs. 1 BauGB) auch nicht negativ durch ein verwaltungsgerichtliches Urteil tangiert, durch das wie hier eine Baugenehmigung für ein nach § 35 Abs. 2 BauGB zu beurteilendes, im Übrigen danach objektiv offensichtlich nicht genehmigungsfähiges, hier sogar im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 2 BauGB raumbedeutsames Bauvorhaben auf ihrem Gemeindegebiet aufgehoben wird. Dass sie die Verwirklichung des Vorhabens zur Errichtung des genehmigten Einkaufszentrums möglicherweise objektiv rechtswidrig unter Anwendung des § 35 BauGB „wünscht“, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Eine negative rechtliche Betroffenheit ihrerseits löst das ebenso wenig aus wie in dem Fall, dass ein von der Gemeinde befürwortetes Vorhaben trotz Herstellung ihres Einvernehmens (§ 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB) von der Unteren Bauaufsichtsbehörde nach deren eigener Prüfung unter Verneinung der insoweit geltenden materiell-rechtlichen Anforderungen des § 35 BauGB nicht genehmigt wird. Die Nichtrealisierung eines von ihr befürworteten Bauwerks im Außenbereich führt für sich genommen ferner sicher nicht zu Beeinträchtigungen der bauleitplanerischen Möglichkeiten der Standortgemeinde. Diese ist im Grundsatz nicht gehindert, den gewünschten Standort für ein solches Vorhaben im Wege der Bauleitplanung einer baurechtlich anderen, insbesondere die Zulässigkeit des von ihr „gewollten“ Vorhabens begründenden rechtlichen Beurteilung zuzuführen (§ 30 Abs. 1 bzw. Abs. 2 BauGB), allerdings nur in den Grenzen des heute geltenden Rechts, das heißt insbesondere unter Beachtung des Anpassungsgebots hinsichtlich der landesplanerischen Zielvorgaben (§ 1 Abs. 4 BauGB), des interkommunalen Abstimmungsgebots (§ 2 Abs. 2 BauGB) als einer speziellen Ausformung des Gebots gerechter Abwägung (§ 1 Abs. 7 BauGB) und der Anforderungen an eine im konkreten Fall notwendige Sondergebietsausweisung nach § 11 Abs. 3 BauNVO 1990.

Vor diesem Hintergrund konnte die Berufung der Beigeladenen zu 2) keinen Erfolg haben.

B.

Selbst wenn man – alternativ – wie das bei der Berufung der Beigeladenen zu 1) als Bauherrin der Fall gewesen wäre, (auch) der Beigeladenen zu 2) im Rahmen des Berufungsverfahrens eine umfassenden Befugnis hätte einräumen wollen, zur Prüfung zu stellen, ob die angegriffene stattgebende Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf die Klage der Klägerin auf der Grundlage geltenden Prozessrechts hätte ergehen dürfen, hätte sich für die Beurteilung des Erfolgs des Rechtsmittels im Übrigen nichts anderes ergeben. Das Verwaltungsgericht ist im Ergebnis zutreffend von dem Vorliegen der Sachentscheidungsvoraussetzungen als auch von der Begründetheit des Rechtsbehelfs der Klägerin gegen die Baugenehmigung ausgegangen. Die Klage war zulässig und die vom Verwaltungsgericht aufgehobene Genehmigungsentscheidung war nicht nur objektiv rechtswidrig, sondern verletzte auch (gerade) die Klägerin als Nachbargemeinde in deren subjektiven Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Bedenken gegen die Zulässigkeit der Anfechtungsklage der Klägerin gegen die Baugenehmigung bestehen entgegen der Auffassung der Beigeladenen zu 2) insbesondere nicht mit Blick auf deren Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO). Die insoweit ausreichende Möglichkeit einer Verletzung eigener Rechte unterliegt mit Blick auf §§ 2 Abs. 2 BauGB, 11 Abs. 3 BauNVO beziehungsweise insbesondere das im Rahmen der öffentlichen Belange nach § 35 Abs. 3 BauGB zu berücksichtigende Planungserfordernis mit potentieller Schutzwirkung für betroffene Nachbarkommunen keinen durchgreifenden Zweifeln. Dabei geht es hier nicht um eine von der Beigeladenen zu 2) in dem Zusammenhang angeführte „Wächterrolle“ der Klägerin hinsichtlich objektiv-bodenrechtlicher Zulassungsanforderungen für das genehmigte Bauvorhaben.

2. Das Verwaltungsgericht hat die Klage auch zu Recht als begründet angesehen. Einschränkungen der Befugnis der Klägerin zur Geltendmachung einer Rechtsverletzung ergeben sich nicht aus dem Umstand, dass der Beklagte im Jahr 2004 (vgl. den Vorbescheid vom 27.9.2004 – 63-01388/96 –) einer mit der Beigeladenen zu 1) teilidentischen Antragstellergemeinschaft einen positiven Bauvorbescheid für das Vorhaben („Neubau eines Warengeschäftshauses“) erteilt hat, in dem die „grundsätzliche bauplanungsrechtliche Zulässigkeit“ des Vorhabens festgestellt wurde (sog. „Bebauungsgenehmigung“). Der Vorbescheid wurde der Klägerin anfänglich nicht bekannt gegeben und nach Kenntniserlangung von ihr zeitnah angefochten. Das hat bereits das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung zutreffend ausgeführt und wurde im Rechtsmittelverfahren von den Beteiligten nicht weiter thematisiert.

Der Beurteilung der materiellrechtlichen Zulässigkeit des Bauvorhabens der Beigeladenen zu 1) ist in planungsrechtlicher Hinsicht der § 35 BauGB zugrunde zu legen. Der Bebauungsplan „Ober dem Mühlenweg und Hohweiher“ ist – wie gesehen – unwirksam und das Baugrundstück ist, wie vom Verwaltungsgericht nach Besichtigung der Örtlichkeit festgestellt und von den Beteiligten nicht mehr in Frage gestellt, mangels Teilhabe an einem die Ortslage bestimmenden Bebauungszusammenhang im Verständnis von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB dem Außenbereich der Beigeladenen zu 2) zuzuordnen. Mit Blick auf das Erfordernis einer eigenen Rechtsverletzung bei einem die Aufhebung einer Baugenehmigung begehrenden Drittanfechtungskläger ergibt sich der Erfolg des Rechtsbehelfs der Klägerin hier nicht schon daraus, dass das im Außenbereich nicht privilegiert zulässige genehmigte Bauvorhaben am Maßstab des insoweit einschlägigen § 35 Abs. 2 BauGB offensichtlich nicht genehmigungsfähig ist, weil es eine Vielzahl öffentlicher Belange beeinträchtigt (§ 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB) und als raumbedeutsames Vorhaben im Widerspruch zu insoweit geltenden landesplanerischen Vorgaben steht (§ 35 Abs. 3 Satz 2 BauGB).

Das Verwaltungsgericht hat jedoch in seinem Urteil zutreffend entschieden, dass das vom Beklagten genehmigte „Einkaufszentrum“ (auch) den von § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB mit erfassten öffentlichen Belang der Planungserforderlichkeit beeinträchtigt, was der Klägerin als an die Beigeladene zu 2) angrenzender Nachbargemeinde eine eigene Rechtsposition, im Ergebnis ein Abwehrrecht und damit einen Anspruch auf Aufhebung der Bauerlaubnis vermittelt. Ein aufgrund „unmittelbarer Auswirkungen gewichtiger Art“ auf die städtebauliche Ordnung und Entwicklung von Nachbargemeinden durch einen im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts qualifizierten Abstimmungsbedarf (vgl. dazu etwa BVerwG, Urteile vom 8.9.1972 – IV C 17.71 –, BauR 1972, 352 und vom 15.12.1989 – 4 C 36.86 –, BRS 50 Nr. 193) verursachtes Erfordernis förmlicher Bauleitplanung begründet ein verfahrensrechtliches Genehmigungshindernis für das auslösende Bauvorhaben im Außenbereich. Diese Voraussetzungen liegen hier vor.

Das in solchen Fällen bestehende Erfordernis förmlicher Bauleitplanung bildet ein Korrektiv für Sachverhalte, bei denen – wie hier – ein größeres Bauvorhaben einen Koordinierungsbedarf auslöst, der nicht allein durch die Anwendung des in § 35 BauGB – mit Blick auf die sich aus dem Eigentumsgrundrecht ergebende Baufreiheit – statuierten Konditionalprogramms aufgefangen werden, dem vielmehr nur durch eine (echte) planerische Abwägung, wie sie weder den Standortgemeinden im Rahmen des § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB noch der Baugenehmigungsbehörde bei Anwendung des § 35 BauGB eröffnet ist, im Rahmen eines förmlichen Planungsverfahrens Rechnung getragen werden kann. Ein starkes Indiz dafür bildet der Umstand, dass sich im konkreten Fall bei einer Planung im Verhältnis zu der sich gegen das Vorhaben wendenden Nachbargemeinde ein qualifizierter Abstimmungsbedarf im Sinne des § 2 Abs. 2 BauGB feststellen lässt, wovon wiederum auszugehen ist, wenn das in Rede stehende Bauvorhaben die in § 11 Abs. 3 Satz 1 BauNVO (1990) Merkmale aufweist. (vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 1.8.2002 – 4 C 5.01 –, BRS 65 Nr. 10 (DOZ Zweibrücken)) Wie der Wortlaut des § 11 Abs. 3 BauNVO 1990 unschwer erkennen lässt, geht der Gesetzgeber davon aus, dass bei den dort in Satz 1 unter der Nr. 1 ohne weitere Maßgabe genannten Einkaufszentren (vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 10.2.2009 – 2 A 267/08 –, SKZ 2010, 14 ff., BRS 74 Nr. 81) generell die städtebaulich negativen Auswirkungen im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO eintreten, wobei die Perspektive nach dem Wortlaut dieser Bestimmung ausdrücklich auch die Nachbargemeinden einschließt. Einkaufszentren wurden – anders als die großflächigen Einzelhandels- und Handelsbetriebe nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 3 BauNVO 1977 – vom Verordnungsgeber ausdrücklich nicht in die widerlegliche, an Schwellenwerte hinsichtlich der Geschossflächen anknüpfende Vermutung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO 1977 einbezogen, weil er davon ausgeht, dass sich bei Einzelhandelsbetrieben, die – wie hier – den Begriff des Einkaufszentrums erfüllen, wegen ihrer Größe die städtebaulich negativen Auswirkungen im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO 1977 generell nicht ausschließen lassen, so dass sich eine Einzelfallprüfung erübrigt. (vgl. BVerwG, Urteile vom 1.8.2002 – 4 C 5.01 –, BRS 65 Nr. 10 und vom 27.4.1990 – 4 C 16.87 –, BRS 50 Nr. 67) Die Vorschrift zeigt, dass der Bundesgesetzgeber von der Vorstellung geleitet war, dass selbst bei auf dem Gebiet der Standortgemeinde vorhandenen Misch-, Gewerbe- und Industriegebieten (§§ 6, 8 und 9 BauNVO) für großflächigen Einzelhandel, insbesondere Einkaufszentren, eine ganz gezielte Betätigung der gemeindlichen Planungsbefugnis erforderlich ist, um die Zulassungsvoraussetzungen zu schaffen. Der von jeglicher Planung „unberührte“ Außenbereich und damit die Vorschrift des § 35 BauGB eignet sich hingegen grundsätzlich nicht für eine Zulassung von Einkaufszentren.

Von daher ist nach dem Gesagten von einem qualifizierten Abstimmungsbedarf nach § 2 Abs. 2 BauGB auszugehen, der ein „starkes Anzeichen“ für ein dem Vorhaben nach § 35 BauGB entgegenstehendes Planungserfordernis darstellt. Fallbezogene Besonderheiten, die geeignet wären, dieses gewichtige Indiz hier zu widerlegen, lassen sich weder dem Vortrag der Beteiligten noch den beigezogenen Verwaltungsunterlagen entnehmen. Die vorgesehene Verkaufsfläche von rund 13.000 qm überschreitet den heute auch für sonstige Einrichtungen des großflächigen Einzelhandels, die kein Einkaufszentrum darstellen, zugrunde zu legenden Schwellenwert (800 qm) (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.11.2005 – 4 C 10.04 –, BauR 2006, 639, zustimmend unter Verweis auf die Rechtsanwendung insoweit erzielte Rechtssicherheit Fickert/Fieseler, BauNVO, 11. Auflage 2008, § 11 Rn 19.9; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 19.2.2009 – 2 A 254/08 –, SKZ 2010, 19 ff., BRS 74 Nr. 80) um ein Vielfaches (Faktor 16,25). Zudem liegt das Stadtzentrum der Klägerin, wie bereits ausgeführt, in der Kernzone (5 km) des Einzugesbereichs und das übrige Stadtgebiet im äußeren Einzugsbereich des Vorhabens. Vor dem Hintergrund unterliegt keinen ernstlichen Zweifeln, dass die von diesem Vorhaben – im Realisierungsfall – ausgehenden Auswirkungen „gewichtiger Art“ im Sinne der genannten Rechtsprechung sind, die (deutlich) die Grenze von lediglich im Rahmen des „einfachen“ Abwägungsgebots (§ 1 Abs. 7 BauGB) beachtlichen Belangen überschreiten. Die Bejahung eines Planungserfordernisses im Rahmen des § 35 Abs. 3 BauGB wegen unmittelbarer gewichtiger städtebaulicher Auswirkungen (hier) auf die Nachbargemeinde und eines sich daraus ergebenden qualifizierten Abstimmungsbedarfs verlangt entgegen der Auffassung der Beigeladenen zu 1) keine „prozentgenaue“ gutachterliche Bestimmung eines Kaufkraftabflusses in nicht notwendig auf das Stadtzentrum beschränkten zentralen Versorgungsbereichen (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 11.10.2007 - 4 C 7.07-, BVerwGE 129, 307, zu § 34 Abs. 3 BauGB, wonach es sich dabei um räumlich abgrenzbare Bereiche einer Gemeinde handelt, denen auf Grund vorhandener Einzelhandelsnutzungen - häufig ergänzt durch diverse Dienstleistungen und gastronomische Angebote - eine Versorgungsfunktion über den unmittelbaren Nahbereich hinaus zukommt) der Klägerin. Ob dieser 8, 10 oder 12 % beträgt – die Beigeladene zu 1) hat die „Gewichtigkeitsschwelle“ bei 10% gesehen – ist eine Frage, die bei Vorhaben der hier zur Rede stehenden Dimension im Rahmen der gebotenen Planung und Abstimmung unter Umständen genauerer Klärung bedarf.

Bei dieser bauplanungsrechtlichen Beurteilung geht es entgegen der Ansicht der Beigeladenen zu 2) nicht um die „Sanktionierung“ oder die subjektive Vorwerfbarkeit eines konkreten Verhaltens der Standortgemeinden. Eine solche Anwendung des § 35 BauGB wäre im Ergebnis mit Blick auf die Rechtsposition der Grundstückseigentümer am Maßstab des Art. 14 GG nicht zu rechtfertigen. Deswegen kommt es im Rahmen der Beurteilung nach § 35 Abs. 3 BauGB nicht darauf an, ob die Beigeladene zu 2) – was sie vehement in Abrede stellt – mit dem Ziel einer bewussten Umgehung des interkommunalen Abstimmungsgebots nach § 2 Abs. 2 BauGB „dolos“ vorgegangen ist oder nicht. Die vom Bundesverwaltungsgericht aufgeworfene Frage einer „Umgehung“ des Abstimmungserfordernisses kann vielmehr nur objektiv-planungsrechtlich beantwortet werden. Es geht dabei nicht um ein irgendwie geartetes „Verschulden“ der Standortgemeinde. Ob eine das Vorhaben zulassende Bauleitplanung im Ergebnis rechtmäßig durchgeführt und im Rahmen der insoweit geltenden rechtlichen Vorgaben erfolgreich zum Abschluss gebracht werden kann, ist auf der Ebene des § 35 Abs. 3 BauGB nicht entscheidend und lässt – jedenfalls in dieser Richtung – keine Rückschlüsse auf das Planungserfordernis als solches zu. Gleiches gilt für das die Planungshoheit der Gemeinden in so genannten Konkurrenzlagen einschränkende Gebot „wechselseitiger kommunaler Rücksichtnahme“.

Der Hinweis der Beigeladenen zu 2) auf eine angeblich ordnungsgemäße Abstimmung mit der Klägerin bereits im Jahre 1965 ist zum einen deswegen nicht von Belang, weil diese Planung in mehrfacher Hinsicht nicht zur Herstellung eines die Errichtung des Einkaufszentrums auf der Grundlage des § 30 BBauG/BauGB rechtlich legitimierenden Bebauungsplans geführt hat. Zum anderen verdeutlicht allein der Hinweis der Beigeladenen zu 2), seinerzeit habe deswegen noch kein Erfordernis zu einer Abstimmung der Planung mit der Klägerin speziell bezogen auf die Zulassung – im heutigen Verständnis – großflächiger Einzelhandelseinrichtungen bestanden, weil damals die Errichtung eines Einkaufzentrums an dieser Stelle noch gar nicht absehbar gewesen sei, dass insoweit inhaltlich gerade keine Abstimmung stattgefunden hat. Im Übrigen ist deren Erfordernis sicher nicht danach zu beurteilen, welches Vorhaben ein bestimmter Bauinteressent bei Erlass des Plans im Blick hat, sondern danach, was der Planinhalt, hier die Festsetzungen über die zulässige Art baulicher Nutzung auf der Grundlage der Nutzungsgebietskataloge der Baunutzungsverordnung (1962) objektiv zuließ. Es geht nicht einfach nur darum, dass „geplant“ wurde. In dem der vom Verwaltungsgericht zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zum DOZ Zweibrücken, die die Beigeladene zu 2) für nicht einschlägig hält, zugrunde liegenden Sachverhalt war sogar ein Bauleitplanverfahren mit Beteiligung auch der Nachbargemeinden durchgeführt worden, in dem diese konkret Einwendungen mit Blick auf von ihnen befürchtete gravierende Auswirkungen auf ihre innerstädtischen Bereiche erhoben hatten. Nach Erteilung einer Genehmigung auf der Grundlage des § 33 BauGB hatte die Standortgemeinde lediglich von einer Inkraftsetzung durch öffentliche Bekanntmachung der Satzung nach § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB abgesehen. Schon mangels erneuter Einschaltung des Gemeinderats ist im Übrigen für die von der Beigeladenen zu 2) eingewandte „Heilung“ eines „Anhörungsfehlers“ im § 2 Abs. 2 BauGB durch die Widerspruchsbegründung und deren Berücksichtigung durch die (staatliche) Widerspruchsbehörde von vorneherein kein Raum. Der Rechtsgedanke der dabei wohl angesprochenen §§ 28, 45 Abs. 1 Nr. 3 SVwVfG ist ohnehin auf den vorliegenden rechtlichen Zusammenhang auch nicht entsprechend übertragbar.

Eine Nachbargemeinde kann sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts mit Erfolg gegen eine das Planungserfordernis (§ 35 Abs. 3 BauGB) zu ihren Lasten missachtende Baugenehmigung unter Hinweis auf unmittelbare gewichtige Auswirkungen für ihr Gebiet unabhängig davon zur Wehr setzen, welche planerischen Absichten sie selbst verfolgt oder schon umgesetzt hat. (vgl. auch hierzu BVerwG, Urteil vom 1.8.2002 – 4 C 5.01 –, BRS 65 Nr. 10 (DOZ Zweibrücken) mit zahlreichen Nachweisen aus der eigenen Rechtsprechung) Daher kommt es nicht darauf an, ob, wo und in welchem Umfang – wie die Beigeladenen geltend gemacht haben – die Klägerin selbst eine Ansiedlung großflächigen Einzelhandels auf ihrem Stadtgebiet betrieben hat.

Für eine Genehmigung des Einkaufszentrums (nur) auf der Grundlage des § 35 BauGB ist daher nicht nur objektiv kein Raum. Die Zulassungsentscheidung des Beklagten verletzt, auch wenn er dabei subjektiv von anderen rechtlichen Voraussetzungen ausgegangen ist, im Ergebnis auch die Klägerin in eigenen Rechten. In dem zuvor beschriebenen übertragenen Verständnis kann sich diese daher entgegen der Auffassung der Beigeladenen zu 1) mit Erfolg auf die – so wörtlich – „Wohltaten“ des § 11 Abs. 3 BauNVO berufen.

Daher hat das Verwaltungsgericht der Klage zu Recht entsprochen. Die gegen diese Entscheidung gerichtete Berufung der Beigeladenen zu 1) wäre im Falle ihrer Zulässigkeit ebenfalls als unbegründet zurückzuweisen gewesen. Gleiches hätte zu gelten, wenn man der Beigeladenen zu 2) entgegen den tragenden Ausführungen zu I.A eine umfassende Berufung auf ein Nichtvorliegen der Voraussetzungen für die Aufhebung der Baugenehmigung auf die Gemeindenachbarklage der Klägerin hätte zubilligen wollen.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 159 Sätze 1 und 2 VwGO, 100 Abs. 1 ZPO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 30.000,- EUR festgesetzt (§§ 52 Abs. 1, 47 Abs. 2, 63 Abs. 2 GKG, ebenso bereits die vorläufige Festsetzung im Beschluss vom 12.2.2010 – 2 A 29/10 –).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

I.

Die Berufung der Beigeladenen zu 1) ist unzulässig, die der Beigeladenen zu 2) zulässig, indes unbegründet.

A.

Das Rechtsmittel der durch die Aufhebung der Baugenehmigung für den „Neubau eines Einkaufszentrums“ materiell beschwerten Beigeladenen zu 1) wurde nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist mit einer Begründung versehen (§ 124a Abs. 3 VwGO).

Diese Frist, die mit Blick auf den Zeitpunkt der Zustellung des mit einer auch insoweit ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehenen erstinstanzlichen Urteils am 14.1.2010 an die Beigeladene zu 1) nach Maßgabe des § 124a Abs. 3 Satz 1 VwGO ursprünglich am 14.3.2010 abgelaufen wäre, wurde auf ihren Antrag hin vom Vorsitzenden des 2. Senats durch Verfügung vom 9.3.2010 bis zum 14.4.2010, einem Werktag (Mittwoch), verlängert (§ 124a Abs. 3 Satz 2 VwGO). Nach Aktenlage ist die Begründung der Berufung der Beigeladenen zu 1) vom 13.4.2010 jedoch erst am 15.4.2010 und damit nach Ablauf dieser (verlängerten) Frist bei Gericht eingegangen. Dies dokumentiert der dieses Datum als Eingangzeitpunkt ausweisende und mit dem Handzeichen der Geschäftsleiterin des Oberverwaltungsgerichts als Ausstellerin versehene Eingangsstempel auf dem Schriftsatz vom 13.4.2010, dem insoweit nach §§ 98 VwGO, 418 Abs. 1 ZPO die volle Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde zukommt. (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 30.3.2000 – IX ZR 251/99 –, NJW 2000, 1872; Preuß in Prütting/Gehrlein, ZPO 2. Auflage 2010, § 418 Rn 11 mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung) Der nach § 418 Abs. 2 ZPO grundsätzlich mögliche Nachweis der Unrichtigkeit des im Eingangsstempel ausgewiesenen Zeitpunkts ist im konkreten Fall nicht geführt. Insoweit genügt nicht die bloße Glaubhaftmachung durch eidesstattliche (§§ 173 VwGO, 294 Abs. 1 ZPO) Versicherung. Vielmehr muss die Rechtzeitigkeit des Eingangs des Schriftsatzes zur vollen Überzeugung des Gerichts bewiesen werden, wobei der so genannte Freibeweis gilt. (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 26.6.1997 – V ZB 10/97 –, NJW 1997, 3319, und vom 30.10.1997 – VII ZB 19/97 –, NJW 1998, 461) Der zugelassene Freibeweis senkt jedoch nicht die Anforderungen an die richterliche Überzeugungsbildung, sondern stellt lediglich das Gericht im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens im Beweisverfahren und bei der Gewinnung von Beweismitteln freier. (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.7.2008 – 9 B 41.07 –, NJW 2008, 3588)

In der eidesstattlichen Versicherung des Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen zu 1) vom 14.10.2010 hat dieser erklärt, dass ihm am 14.4.2010, dem letzten Tag der (verlängerten) Frist, auf seine diesbezügliche persönliche telefonische Nachfrage bei der „Geschäftsstelle des 2. Senats“ erklärt worden sei, dass sein die Begründung des Rechtsmittels enthaltender Schriftsatz vom 13.4.2010 bei Gericht vorliege. Diesen Sachverhalt hat der Prozessbevollmächtigte der Beigeladenen zu 1) bei seiner Vernehmung als Zeuge durch den Senat in der mündlichen Verhandlung am 11.11.2010 bestätigt und dabei auf Nachfrage ergänzt, dass er mit einer „Dame“ gesprochen habe, deren Namen er nicht wisse, insbesondere auch nicht notiert habe. Zur Überzeugung des Senats kann es auch vor dem Hintergrund nicht als bewiesen erachtet werden, dass der Schriftsatz bereits an diesem Tag – und damit rechtzeitig – beim Oberverwaltungsgericht eingegangen ist. Dessen Geschäftsleiterin hat in einer vom Senat zu dem Vortrag eingeholten dienstlichen Äußerung vom 22.10.2010 erklärt, dass sie selbst den Schriftsatz am 15.4.2010 mit einem Eingangsstempel versehen habe und dass sie es angesichts der bestehenden Vorkehrungen in Form der dem Prozessbevollmächtigten übersandten dienstlichen Anordnungen für die sachgemäße Behandlung der bei den Verwaltungsgerichten des Saarlandes eingehenden Post in Rechtssachen – bei deren Beachtung – für ausgeschlossen erachte, dass auf dem Postweg eingegangene Schriftsätze, wie es hier hätte der Fall gewesen sein müssen, ohne einen Eingangsstempel in den Geschäftsbereich einer Serviceeinheit gelangten. Dafür, dass im konkreten Fall hiervon abweichend anders verfahren worden sein sollte, gibt es keinerlei Anhaltspunkte. Insoweit ist auch der Hinweis des Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen zu 1), dass er den Schriftsatz vom 13.4.2010 nicht mit dem Aktenzeichen des vorliegenden Verfahrens versehen habe, nicht geeignet, eine abweichende Handhabung nahezulegen. Die Nennung des Aktenzeichens in einem eindeutig als Rechtspost zu qualifizierenden Schriftsatz ist nicht Voraussetzung für das Aufbringen des Eingangsstempels; die Zuordnung zu einem bestimmten Verfahren ist problemlos und erfolgt unabhängig davon. So werden auf dem Postweg eingehende Sendungen zunächst mit dem Eingangsstempel versehen, sodann an die Serviceeinheiten verteilt und dort einzelnen Verfahren zugeordnet. Für die Verteilung – wohlgemerkt immer: nach der Anbringung des Eingangsstempels – bedarf es jedenfalls dann nicht der Nennung eines Aktenzeichens im Schriftstück, wenn – wie hier – bereits nach der darin enthaltenen Bezeichnung der Beteiligten die Zuständigkeit des „Bausenats“ offensichtlich ist. Besteht von daher kein Grund zu der Annahme, der Schriftsatz vom 13.4.2010 sei allein wegen eines fehlenden Aktenzeichens bereits am 14.4.2010 eingegangen, aber bis zum 15.4.2010 (ohne Eingangsstempel) „liegen geblieben“, so hält es der Senat ferner für ausgeschlossen, dass er bereits am 14.4.2010 einen Eingangsstempel vom 15.4.2010 erhalten hat, zumal die Geschäftsleiterin, die diesen angebracht hat, am 14.4.2010 wegen Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung ortsabwesend war. Zudem hat die aufgrund urlaubsbedingter Abwesenheit der zweiten Servicekraft bei der Geschäftsstelle des 2. Senats nach Lage der Dinge am 14.4.2010 und dem angegebenen Verzicht auf eine automatische Weiterleitung von Telefonaten in der Mittagszeit als potentielle Gesprächspartnerin für das von dem Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen zu 1) angegebene Telefonat allein in Frage kommende Justizbeschäftigte A. bei ihrer Vernehmung als Zeugin in der mündlichen Verhandlung am 11.11.2010 – wie bereits in ihrer zuvor vom Senat eingeholten schriftlichen dienstlichen Äußerung zu dem Vortrag des Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen zu 1) – „sicher“ ausgeschlossen, dass sie vor einem Zeitpunkt von 4 – 6 Wochen vor der Verhandlung (überhaupt) mit diesem telefoniert hat und insoweit erklärt, dass sie sich zwar selbstverständlich nicht an alle dienstlich geführten Telefongespräche erinnere, sich allerdings aufgrund eines – in der Verhandlung unschwer nachzuvollziehen – „sehr markanten Sprachausdrucks“ des Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen zu 1) daran erinnern würde, wenn sie vor dem zuvor genannten Zeitpunkt – hier konkret im April diesen Jahres – mit diesem telefoniert hätte. Das ist überzeugend. Der Senat hat von daher keine Zweifel an der Richtigkeit dieser Einlassung.

Wenn man vor dem Hintergrund dennoch von der Richtigkeit der Angaben des Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen zu 1) ausgehen wollte, müsste man neben einer nach dem zuvor Gesagten (völlig) unsachgemäßen Behandlung des Schriftstückes unter Missachtung der dienstlichen Anordnungen der Präsidenten der Verwaltungsgerichte des Saarlandes unterstellen, dass am 14.4.2010 eine unbekannte und unzuständige weibliche Person auf der Geschäftsstelle mit dem Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen zu 1) telefoniert und auf dessen Nachfrage hin diesem gegenüber – allem Anschein nach auch noch wahrheitswidrig – erklärt hätte, dass der Schriftsatz ihr vorliege und (daher) rechtzeitig eingegangen sei. Auch wenn das nicht im streng naturwissenschaftlichen Sinne sicher ausgeschlossen werden kann, erscheint der Vortrag des Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen zu 1) unter den geschilderten Umständen – und zwar in mehrfacher Hinsicht – als mindestens äußerst fern liegend. Er ist jedenfalls nicht geeignet, dem Senat mit der Kraft eines Gegenbeweises (§ 418 Abs. 2 ZPO) die Überzeugungsgewissheit eines von dem dienstlichen Eingangsstempel abweichenden (früheren) Eingangszeitpunkts des Schriftsatzes vom 13.4.2010 zu vermitteln. Ansätze zu weitergehender Aufklärung des Sachverhalts sind nicht ersichtlich, lassen sich dem Vorbringen des Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen zu 1) nicht entnehmen und konnten von ihm auch auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung nicht benannt werden. Daher steht zur Überzeugung des Senats fest, dass die Berufungsbegründung der Beigeladenen zu 1) – wie durch den Eingangsstempel ausgewiesen – erst am Donnerstag, dem 15.4.2010, und damit nach Fristablauf beim Oberverwaltungsgericht eingegangen ist. Eine Versendung des Begründungsschriftsatzes vom 13.4.2010 per Telefax scheidet nach dem Sachvortrag aus.

Kann aber nach dem Gesagten nicht davon ausgegangen werden, dass der Prozessbevollmächtigte der Beigeladenen zu 1) am 14.4.2010 von der Servicekraft der Geschäftsstelle des 2. Senats oder einer anderen weiblichen Person mit Zugang zu deren Räumlichkeiten allem Anschein nach sogar wahrheitswidrig in den Glauben versetzt wurde, der Schriftsatz vom 13.4.2010 sein an dem Tag eingegangen, und dadurch abgehalten worden ist, den Schriftsatz noch an diesem Tage Frist wahrend per Telefax an das Gericht zu übermitteln, so ist auch kein Raum für eine Wiedereinsetzung wegen nicht zu vertretender Fristversäumnis (§§ 60 Abs. 1 VwGO, 85 Abs. 2 ZPO). Aus Sicht des Senats kann insbesondere auch insoweit nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zum „wahren“ Eingangszeitpunkt nicht mehr von einer „Glaubhaftmachung“ unverschuldeter Fristversäumnis ausgegangen werden. Die Beigeladene zu 1) hat auch – von daher konsequent – selbst keinen Wiedereinsetzungsantrag (§ 60 Abs. 2 VwGO) gestellt.

Kann insgesamt nicht vom Vorliegen der Sachentscheidungsvoraussetzungen ausgegangen werden, so ist die Berufung der Beigeladenen zu 1) bereits als unzulässig zurückzuweisen.

B.

Das Rechtsmittel der Beigeladenen zu 2) als Standortgemeinde gegen das die Aufhebung der Baugenehmigung aussprechende Urteil des Verwaltungsgerichts ist zulässig.

1. Die Statthaftigkeit auch ihres Rechtsmittels folgt aus der im Urteil vom 16.12.2009 enthaltenen Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung (§§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) und aus der Stellung der Beigeladenen zu 2) als Beteiligte des Verfahrens (§§ 124 Abs. 1, 63 Nr. 3 VwGO).

2. Die für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels von Beigeladenen (§ 65 VwGO) – anders als bei den Hauptbeteiligten – unabhängig von der Stellung und dem Erfolg eines Antrags in erster Instanz zu fordernde materielle Beschwer durch die Entscheidung des Verwaltungsgerichts ist gegeben. Unter dem Aspekt ist allgemein nicht bereits auf der Zulässigkeitsebene zu untersuchen, ob das angegriffene Urteil den Rechtsmittel führenden Beigeladenen im Ergebnis in eigenen Rechten „verletzt“. Entscheidend – aber insoweit auch ausreichend – ist vielmehr, ob er hierdurch in seinen Rechten „nachteilig betroffen“ wird, wobei entsprechend dem Rechtsgedanken des § 42 Abs. 2 VwGO nur solche Rechtsmittel von Beigeladenen als unzulässig angesehen werden können, bei denen eine negative rechtliche Betroffenheit ihrerseits durch die erstinstanzliche Entscheidung erkennbar ausscheidet. (vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Urteil vom 14.12.1999 – 2 R 4/99 –, SKZ 2000, 97 Leitsatz Nr. 24)

Die Möglichkeit einer Verletzung in eigenen Rechten durch die Entscheidung des Verwaltungsgerichts ergibt sich zwar nicht schon daraus, dass sich die Beigeladene zu 1) gegenüber der Beigeladenen zu 2), wie diese in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vorgetragen hat, verpflichtet hat, einen Betrag von 215.000,- EUR als „finanziellen Ausgleich für die Erteilung der Baugenehmigung“ zu zahlen. Eine derartige vertragliche Vereinbarung mag gegebenenfalls im Falle einer Realisierung des Bauvorhabens Ansprüche ihrerseits im Verhältnis zur Beigeladenen zu 1) begründen. Eine prozessrechtlich relevante weitergehende Betroffenheit durch die Aufhebung der Baugenehmigung lässt sich hieraus nicht herleiten. Die Möglichkeit einer Verletzung eigener Rechte der Beigeladenen zu 2) durch die Aufhebung der Baugenehmigung ist indes vor dem Hintergrund der ihr als Gemeinde zustehenden Planungshoheit (§ 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB) beziehungsweise der hierdurch fachbezogen ausgeformten kommunalen Selbstverwaltungsgarantie (Art. 28 Abs. 2 GG, 117 Abs. 3 SVerf) zu bejahen. Für die umgekehrte Situation, dass die Standortgemeinde die Ausführung eines Vorhabens im unbeplanten Bereich zu verhindern sucht oder auch nach der Ausführung eines Bauwerks dessen Beseitigung erstrebt, hat das Bundesverwaltungsgericht wiederholt eine materielle Beschwer und damit die Befugnis zur Einlegung von Rechtsmitteln bejaht und darauf verwiesen, dass es für die Planungshoheit der Gemeinde keine Rolle spielt, ob ein Vorhaben formell illegal errichtet oder ob eine Baugenehmigung ohne das dafür nach § 36 Abs. 1 BauGB erforderliche gemeindliche Einvernehmen erteilt wird. (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.2.1993 – 4 C 25.91 –, BRS 55 Nr. 44, und vom 20.5.2010 – 4 C 7.09 –, DVBl 2010, 1235, wonach wegen fehlender Verpflichtung der Gemeinden zur Begründung der Verweigerung des Einvernehmens eine Prüfung nicht nur auf die Aspekte beschränkt werden darf, die in der Begründung für die Versagung tatsächlich benannt worden sind) Auch in einem Fall, in dem sich die beigeladene Gemeinde gegen ein stattgebendes Urteil des Verwaltungsgerichts in einem Rechtsstreit, in dem sich der Bauherr erstinstanzlich erfolgreich mit der Anfechtungsklage gegen eine bauaufsichtsbehördliche Beseitigungsanordnung für ein von der Gemeinde nach § 35 BauGB für unzulässig gehaltenes Bauvorhaben im Außenbereich gewandt hatte, wurde die Rechtsmittelbefugnis der Gemeinde unter Verweis auf die grundgesetzlich verankerte kommunale Selbstverwaltungsgarantie und das sich daraus ableitende Recht, in eigener Verantwortung im Rahmen der Gesetze im Wege der Bauleitplanung die Bodennutzung für ihr Gebiet festzulegen, bejaht. (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.4.2000 – 4 C 5.99 –, BRS 63 Nr. 115, siehe auch das Urteil vom 12.12.1991 – 4 C 31.89 –, BRS 52 Nr. 136, wonach die gemeindliche Planungshoheit auch dann verletzt sein kann, wenn die Bauaufsichtsbehörde sich weigert, gegen ein Vorhaben einzuschreiten, das sie rechtsirrig für genehmigungsfrei hält und der Gemeinde ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über ihren Antrag auf Beseitigung einer rechtswidrig ohne Baugenehmigung errichteten Anlage zusteht) Diese Rechtsprechung lässt sich dahingehend zusammenfassen, dass die gemeindliche Planungshoheit berührt wird, wenn ein Bauvorhaben im Anwendungsbereich des § 35 BauGB entweder zugelassen oder (auch nur) verwirklicht wird. (so etwa BVerwG, Beschluss vom 24.6.2010 – 4 B 60.09 –, BauR 2010, 1737)

Mit Blick auf die Rechtsmittelbefugnis der Gemeinde gilt im Ergebnis nichts anderes, wenn diese ein Interesse nicht an der Verhinderung, sondern an der Realisierung eines ganz bestimmten Bauvorhabens hat und zu dessen „Legalisierung“ eigens ein Bauleitplanverfahren durchgeführt hat. In diesen Fällen berührt die inzidente Verwerfung des entsprechenden Bebauungsplans im gerichtlichen Verfahren die gemeindliche Planungshoheit, so dass eine beigeladene Gemeinde die Möglichkeit haben muss, ihren Planungswillen durch Einlegung eines Rechtsmittels zu verteidigen. (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.2.1993 – 4 C 25.91 –, BRS 55 Nr. 44, wonach die inzidente Verwerfung eines Bebauungsplans im gerichtlichen Verfahren „offensichtlich in die gemeindliche Planungshoheit eingreift“) In der hier vorliegenden Fallkonstellation, dass dem ausdrücklich betätigten Planungswillen die Ausführung des von der Genehmigungsbehörde – hier dem Beklagten – zugelassenen Bauvorhabens entspricht, hat die Aufhebung der Baugenehmigung zwar im Ergebnis weniger gravierende Auswirkungen auf die Rechtsposition der Gemeinde, da allein hierdurch keine baulichen Fakten geschaffen werden und die Entscheidung vom Streitgegenstand her weder eine verbindliche Verhinderung des Vorhabens beinhaltet, noch im Falle des Erfolgs des Rechtsmittels mit Blick auf die Dispositionsbefugnisse der Bauherrin sicher wäre, dass das Vorhaben – im konkreten Fall das Einkaufszentrum – realisiert wird. Des ungeachtet ergibt sich die für die Zulässigkeit des Rechtsmittels ausreichende Möglichkeit der Verletzung der eigenen Rechtsposition daraus, dass das Verwaltungsgericht die Unwirksamkeit des aus ihrer Sicht die Ausführung des Bauvorhabens legitimierenden Bebauungsplans „Ober dem Mühlenweg und Hohweiher“ festgestellt und die Baugenehmigung für das ihren städtebaulichen Vorstellungen entsprechende Einkaufszentrum aufgehoben hat. Ob der Bebauungsplan zum einen wirksam ist und zum anderen von seinem Inhalt her eine rechtliche Grundlage für die Genehmigung des Bauvorhabens bietet, ist eine Frage der Begründetheit des Rechtsmittels.

3. Sonstige Bedenken gegen die Zulässigkeit der Berufung der Beigeladenen zu 2) bestehen nicht. Deren Rechtsmittel wurde innerhalb der auf ihren rechtzeitigen Antrag hin bis zum 15.4.2010 verlängerten Frist zur Begründung (§ 124a Abs. 3 Satz 3 VwGO) durch Eingang an diesem Tag – und damit fristgerecht – mit Begründung versehen.

4. Die sich aus der gemeindlichen Planungshoheit (§ 2 Abs. 1 BauGB) ergebende Rechtsposition der Beigeladenen zu 2) und damit die Zulässigkeit ihrer Berufung ist trotz der vorliegenden Verfahrenskonstellation eines „Genehmigungsstreits“ unabhängig von der gleichzeitigen Einlegung oder – wie hier – der Zulässigkeit der Berufung der Beigeladenen zu 1) als Bauherrin.

II.

Die Berufung der Beigeladenen zu 2) ist jedoch unbegründet.

A.

Voraussetzung für den Erfolg der Berufung eines Beigeladenen (§§ 63 Nr. 3, 65 VwGO) ist, dass dieser durch die angefochtene erstinstanzliche Entscheidung in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt wird. (vgl. auch hierzu etwa OVG des Saarlandes, Urteil vom 14.12.1999 – 2 R 4/99 –, SKZ 2000, 97 Leitsatz Nr. 24) Das mit dem Rechtsmittel angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts vom 16.12.2009 – 5 K 1831/08 –, mit dem die Baugenehmigung des Beklagten vom 3.6.2008 für den „Neubau eines Einkaufszentrums“ nördlich der Walter-von-Rathenau-Straße auf dem Gebiet der Beigeladenen zu 2) aufgehoben wurde, verletzt diese nicht in eigenen Rechten.

1. Als von ihr reklamierbare Rechtsposition kommt allein die im Bauplanungsrecht wurzelnde gemeindliche Planungshoheit (§ 2 Abs. 1 BauGB) als fachrechtliche Ausprägung der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie (Art. 28 Abs. 2 GG, Art. 117 Abs. 3 SVerf) in Betracht. Eine die Qualität einer Rechtsverletzung erreichende Beeinträchtigung des Selbstverwaltungsrechts setzt in Fällen, in denen eine Baugenehmigung für ein Einzelvorhaben im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auf den Rechtsbehelf eines Dritten hin aufgehoben worden ist, zwingend voraus, dass hinreichend bestimmte planerische Vorstellungen der Gemeinde – hier der Beigeladenen zu 2) – durch diese Entscheidung unmittelbar und nachhaltig betroffen oder gar vereitelt werden. Das erfordert in dieser Verfahrenskonstellation, da das von der Gemeinde gewünschte Vorhaben auf der Grundlage der aufgehobenen Genehmigung nicht zur Ausführung gelangen kann, wenn es bei der angefochtenen Aufhebungsentscheidung bleibt, zumindest, dass unter Betätigung der ihr zustehenden Planungshoheit eine verbindliche Bauleitplanung erfolgt ist (dazu unter 3. und 4.), die inhaltlich vom Planungsergebnis her nach § 30 BauGB oder zumindest dem § 33 BauGB eine taugliche rechtliche Grundlage für die Zulassung des konkreten Vorhabens bildet (dazu unter 2.). Beides ist vorliegend nicht der Fall.

2. Der Annahme einer Rechtsverletzung der Beigeladenen zu 2) unter dem Aspekt steht schon entgegen, dass die in dem Bebauungsplan „Ober dem Mühlenweg und Hohweiher“ für den Bauplatz getroffenen Festsetzungen – seine Wirksamkeit unterstellt – unter dem Aspekt der Art der baulichen Nutzung keine Grundlage für die Zulassung des Bauvorhabens der Beigeladenen zu 1) bilden würden. Insoweit fehlt es an verbindlichen rechtlichen Vorgaben in der Satzung (§ 10 Abs. 1 BauGB). Der Plangeber wollte ausweislich der Legende des Bebauungsplans nach § 9 Abs. 1 BBauG 1960 zu Ziffer 2.1 beziehungsweise Ziffer 2.2 sowohl ein „Gewerbegebiet“ als auch ein „Industriegebiet“ festsetzen und hat insoweit zur Differenzierung mit dem Vermerk „s. Zeichnung“ (jeweils) auf die Planurkunde verwiesen. In der Planzeichnung sind an verschiedenen Stellen entsprechende Einordnungen der durch Baugrenzen großzügig festgelegten Baufenster überwiegend als Industriegebiete („GI“) beziehungsweise teilweise auch als Gewerbegebiet („GE“) vorgenommen worden. Bezüglich des hier zur Rede stehenden selbständigen, von den übrigen überbaubaren Grundstücksflächen deutlich (schon) durch die Walter-von-Rathenau-Straße getrennten, über 14.000 qm großen Baufensters am Nordende des Planbereichs fehlt hingegen jegliche Konkretisierung hinsichtlich der dort zugelassenen Nutzungsart. Dieses Defizit lässt sich entgegen der in Schreiben des Beklagten an die Aufsichtsbehörde vom Dezember 2008 (vgl. hierzu im Einzelnen das Schreiben des Beklagten an das Ministerium für Umwelt vom 3.12.2008 – D IV –, Blatt 257 der Bauakte) zum Ausdruck gekommenen Auffassung nicht dadurch die Annahme „kompensieren“, dass der Plangeber grundsätzlich alle im Plangebiet gelegenen Flächen „der industriellen oder gewerblichen Nutzung“ habe zuführen wollen, so dass bereits „im Wege der Subsumtion“ festgestellt werden müsse, dass „eine Nutzung als Gewerbefläche planungsrechtlich zulässig“ sei. Auch wenn die Baunutzungsverordnung in der bei Erlass des Bebauungsplans 1965/66 maßgeblichen Fassung aus dem Jahr 1962 (vgl. die Fassung vom 26.6.1962 (BGBl. I S. 429), in Kraft seit 1.8.1962, BauNVO 1962) bis 1968 (vgl. § 11 Abs. 3 der zum 1.1.1969 in Kraft getretenen Fassung vom 26.11.1968, BGBl. I 1237, BauNVO 1968) noch keine besonderen Regelungen für Einkaufszentren und großflächige Einzelhandelsbetriebe (heute § 11 Abs. 3 BauNVO 1990) enthielt, ließ sich den §§ 8 beziehungsweise 9 BauNVO 1962 immerhin bereits eine deutliche Differenzierung hinsichtlich der beiden Gebietstypen entnehmen. Schon damals sollte die Regelbebauung des Gewerbegebiets in „nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben“ bestehen (§ 8 Abs. 1 BauNVO 1962), wohingegen die Industriegebiete nach § 9 Abs. 1 BauNVO 1962 „vorwiegend“ aufgrund ihres Störpotentials in allen anderen Baugebieten unzulässigen Gewerbebetrieben vorbehalten waren. Eine wirksame Festsetzung der zulässigen Nutzungsart für die hier zur Rede stehende Fläche hätte daher vorausgesetzt, dass der Plangeber – wie bei ersichtlich allen anderen überbaubaren Flächen im Plangebiet geschehen – in der Satzung (§ 10 BBauG) eindeutig festgelegt hätte, welcher der beiden Gebietstypenkataloge dort konkret Maßstab für die zugelassene Bebauung sein sollte. Dieses Versäumnis des Normgebers lässt sich nicht durch die Überlegung „korrigieren“, dass für den Fall, dass der Normgeber einen der beiden Gebietstypen ausgewiesen hätte, unabhängig davon, welchen von beiden er gewählt hätte, in jedem Fall ein „Einkaufzentrum“ (damals) als „Gewerbebetrieb“ als genehmigungsfähig anzusehen gewesen wäre. Zudem enthielt bereits der § 15 Abs. 1 BauNVO 1962 ein auf die „Eigenart“ des jeweiligen Gebietstyps abstellendes Korrektiv für den Einzelfall. Da die Beigeladene zu 2) auch im ergänzenden Verfahren im Jahre 2009 insoweit keine Konkretisierung vorgenommen hat, wohl weil das die erneute Einschaltung des Gemeinderats erfordert hätte (§ 35 Satz 1 Nr. 12 KSVG), kann die Wirksamkeit des Bebauungsplans letztlich sogar dahinstehen. Selbst wenn er wirksam wäre, böte er inhaltlich keine Grundlage für die Genehmigung des von der Beigeladenen zu 1) geplanten Einkaufszentrums. Das hätte auch zu gelten, wenn man die fehlende Festsetzung hinsichtlich der zulässigen Nutzungsart im Genehmigungszeitpunkt (2008) über den § 30 Abs. 3 BauGB im Wege einer ergänzenden Heranziehung des § 35 BauGB ausgleichen wollte. Im Außenbereich ist ein Einkaufszentrum – objektiv – offensichtlich nicht genehmigungsfähig. Bei dieser Betrachtungsweise würde ohnehin der durch die Frage nach einer Verletzung der eigenen Planungshoheit durch das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts bestimmte Prüfungsansatz für das von der Beigeladenen zu 2) betriebene Berufungsverfahren überschritten.

3. Der vom Gemeinderat im Januar 1965 beschlossene Bebauungsplan „Ober dem Mühlenweg und Hohweiher“ ist – wie das Verwaltungsgericht zutreffend entschieden hat – dessen ungeachtet insgesamt unwirksam und vermag von daher die bezeichneten Rechtswirkungen auch zugunsten der Beigeladenen zu 2) von vorneherein nicht zu begründen. Durch die nach Aktenlage im Jahre 1966 nach der im August dieses Jahres erteilten Genehmigung des Plans gemäß § 11 BBauG 1960 durch den damaligen Minister für öffentliche Arbeiten und Wohnungsbau erfolgte Bekanntmachung konnte die Satzung keine Wirksamkeit erlangen. Die bekannt gemachte Fassung des Plans entsprach inhaltlich nicht dem Satzungsbeschluss des Gemeinderats. Dieser hatte ausweislich des Sitzungsprotokolls vom 22.1.1965 auf konkrete Einwendungen von Bürgern hin mehrere bei der Bekanntmachung dann unberücksichtigt gebliebene Änderungen des ihm unterbreiteten Entwurfs des Bebauungsplans hinsichtlich des Verlaufs der Baugrenzen und damit der räumlichen Lage der überbaubaren Grundstücksflächen (§ 23 BauNVO 1962) und bezüglich der auf den gesamten Planbereich bezogenen Anhebung der Maßvorgaben der Grundflächen- und Baumassenzahlen (§ 17 BauNVO 1962) beschlossen. (vgl. den Auszug aus dem Beschlussbuch der Beigeladenen zu 2) vom 11.2.1965, zu Punkt 18, wonach der Bebauungsplan in der Sitzung vom 22.1.1965 vom Gemeinderat als Satzung beschlossen wurde und entsprechende (Bedenken und Anregungen“ einer Fa. B. seitens des Gemeinderats „einstimmig anerkannt“ wurden, Blatt 280 der Aufstellungsunterlagen, Akte III) Da dieser Umstand zwischen den Beteiligten nicht streitig ist, braucht darauf nicht weiter eingegangen zu werden. Ein Bebauungsplan, dessen bekannt gemachte Fassung vom Satzungsbeschluss abweicht, ist mangels Vorliegens eines seinem Inhalt entsprechenden Rechtssetzungsbefehls des insoweit zuständigen Gemeinderats unwirksam. (vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Urteile vom 27.6.1995 – 2 N 4/93 -, n.v., wonach das Fehlen eines den Planinhalt abdeckenden Satzungsbeschlusses insbesondere keinen unbeachtlichen Verfahrensmangel darstellt, und vom 29.8.1995 – 2 N 2/93 –, SKZ 1996, 112, Leitsatz Nr. 10) Das Rechtsstaatsgebot verlangt die inhaltliche Identität der anzuwendenden Rechtsnorm mit dem Beschluss des Normgebers. (vgl. zuletzt etwa BVerwG, Urteil vom 1.7.2010 – 4 C 4.08 –, ZfBR 2010, 682, im Zusammenhang mit der rechtsstaatlich gebotenen Ausfertigung von Rechtsnormen als deren Wirksamkeitsvoraussetzung , m.z.N.)

4. Auch der im September 2009 von der Beigeladenen zu 2) unternommene Heilungsversuch durch Neuausfertigung und Neubekanntmachung des Bebauungsplans „Ober dem Mühlenweg und Hohweiher“ mit einem dem Satzungsbeschluss aus dem Jahr 1965 konformen Inhalt hat nicht zur wirksamen (rückwirkenden) Inkraftsetzung der Norm geführt. (vgl. dazu die von der Beigeladenen zu 2) anlässlich der Ortsbesichtigung des Verwaltungsgerichts am 30.9.2009 überreichten Unterlagen, Hülle Blatt 156 der Gerichtsakte (Band 1))

a. Zwar sehen die inzwischen geltenden, nach der Überleitungsvorschrift in § 233 Abs. 2 Satz 1 BauGB auf bereits zuvor „in Kraft getretene“ Satzungen entsprechend anzuwendenden Vorschriften über die Planerhaltung, (vgl. zur Nichtanwendbarkeit des § 244 Abs. 1 BauGB in diesen Fällen etwa BVerwG, Beschluss vom 1.8.2007 – 4 BN 32.97 –, BRS 71 Nr. 31) anders als die bei Aufstellung des Plans maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbaugesetzes (BBauG 1960), in § 214 Abs. 4 BauGB in der Fassung des EAG Bau 2004 (vgl. das sog. Europarechtsanpassungsgesetz (EAG) Bau in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.9.2004, BGBl. I 2414, davor § 215a BauGB 1998/2001, zur Historie Schrödter BauGB, 7. Auflage 2006, § 214 Rn 1 bis 3, Spannowsky/Uechtritz, BauGB, 1. Auflage 2009, Rn 1 ff., speziell zu § 214 Abs. 4 BauGB und Vorläufern Rn 124, 124.1 und 125) nunmehr eine „Behebung von Fehlern“ im ergänzenden Verfahren ausdrücklich auch mit rückwirkender Inkraftsetzung von entsprechend „geheilten“ Bebauungsplänen vor. Dem § 214 Abs. 4 BauGB selbst lassen sich – wie der Vorläuferbestimmung in § 215a BauGB a.F. – indes weder Maßgaben zum Anwendungsbereich noch Einzelheiten für die Durchführung des „ergänzenden Verfahrens“ entnehmen. Da die Vorschrift indes allgemein ohne Einschränkungen im Wortlaut eine rückwirkende Inkraftsetzung von Bebauungsplänen zulässt, bezieht sie sich – anders als § 215a Abs. 2 BauGB a.F. – nicht nur auf Verfahrens- und Formfehler, insoweit auch mit Blick auf landesrechtliche Vorgaben, (vgl. dazu etwa BVerwG, Urteil vom 25.11.1999 – 4 CN 12.98 –, BRS 62 Nr. 45; zur Möglichkeit der Korrektur speziell von Ausfertigungsmängeln bei Bebauungsplänen Bitz, SKZ 2008, 48 ff., Anmerkung zu OVG des Saarlandes, Urteil vom 22.11.2007 – 2 N 7/06 – SKZ 2008, 34 ff.) sondern im Grundsatz auch auf inhaltliche Mängel. Ob sich in diesem Zusammenhang trotz der Aufgabe der früheren terminologischen Unterscheidung von zur Nichtigkeit der Satzung führenden schweren und demgegenüber „nur“ deren Unwirksamkeit bedingenden (sonstigen) Fehlern (§§ 47 Abs. 5 VwGO a.F., 215 Abs. 1 BauGB a.F.) inhaltliche Grenzen für die Heilbarkeit im ergänzenden Verfahren ergeben, (so etwa Stüer, Handbuch des Bau- und Fachplanungsrechts, 3. Auflage 2005, Rn 1164) bedarf hier keiner Vertiefung. Die von der Beigeladenen zu 2) vorgenommene Neuausfertigung und Neubekanntmachung im September 2009 zielte ausschließlich auf die Ausräumung des bezeichneten formellen Mangels der Abweichung des Inhalts der ursprünglichen Bekanntmachung im Jahre 1966 vom Satzungsbeschluss ihres Gemeinderats vom 22.1.1965, mithin nicht auf inhaltliche Korrekturen der damals beschlossenen Satzung.

Weil im „ergänzenden“ Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB fehlerfreie Verfahrensabschnitte nicht erneut durchgeführt werden, vielmehr nur die mit Fehlern behafteten und daran anschließende Verfahrensabschnitte zur Inkraftsetzung der Norm (fehlerfrei) wiederholt werden müssen, bedarf es bei der beabsichtigten bloßen Heilung von Fehlern bei der Ausfertigung und Bekanntmachung im Grundsatz insoweit – jedenfalls aus bundesrechtlicher Sicht – keiner erneuten Beschlussfassung durch den Gemeinderat. (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.8.2000 – 4 CN 2.99 –, BRS 63 Nr. 42, Spannowsky/Uechtritz, BauGB, 1. Auflage 2009, § 214 Rn 141, 142 unter Verweis auf BVerwG, Beschluss vom 7.11.1997 – 4 NB 48.96 –, BRS 59 Nr. 32, wonach Schritte des vorangegangenen Verfahrens nur dann wiederholt werden müssen, wenn sie ihrerseits durch den Fehler „infiziert“ sind; Stüer, Handbuch des Bau- und Fachplanungsrechts, 3. Auflage 2005, Rn 1165) Gerade für die insoweit geltenden Regelfälle der inhaltlich identischen Inkraftsetzung hat die höchstrichterliche Rechtsprechung jedoch Grenzen mit Blick auf eine zeitlich lange nach dem Satzungsbeschluss erfolgende Bekanntmachung entwickelt. Diese sind auf den vorliegenden Fall einer (erstmaligen) „Neubekanntmachung“ des Plans mit seinem „wahren“ Inhalt zumindest erst recht anzuwenden. Die Beurteilung an diesen Maßstäben führt, wie das Verwaltungsgericht im erstinstanzlichen Urteil zu Recht angenommen hat, zu der Erkenntnis, dass eine wirksame Inkraftsetzung auch auf der Grundlage des § 214 Abs. 4 BauGB hier nicht erfolgt ist.

b. Eine rückwirkende Inkraftsetzung durch die Neubekanntmachung des Plans mit dem 1965 vom Gemeinderat beschlossenen Inhalt begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken sowohl unter Abwägungsgesichtspunkten (heute § 1 Abs. 7 BauGB, dazu unter (1)) als auch mit Blick auf die zwischenzeitlich erlassenen landesplanerischen Zielvorgaben (§ 1 Abs. 4 BauGB, dazu unter (2)).

(1) Ungeachtet einer für den konkreten Fall unterstellten Ordnungsmäßigkeit der Entscheidung des Gemeinderats, was den Vorgang und das Ergebnis der Abwägung anbelangt, im Zeitpunkt seiner Beschlussfassung im Januar 1965 darf ein Bebauungsplan allgemein auch mit Blick auf den § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB jedenfalls dann nicht (mehr) von der Gemeinde in Kraft gesetzt werden, wenn sich das Abwägungsergebnis und damit der Planinhalt im Hinblick auf zwischenzeitlich eingetretene Entwicklungen und Veränderungen der Sach- und Rechtslage als fehlerhaft beziehungsweise rechtswidrig darstellt. (vgl. dazu im Einzelnen die Fallbeispiele bei Spannowsky/Uechtritz, BauGB, 1. Auflage 2009, § 214 Rn 113 bis 116; Stüer, Handbuch des Bau- und Fachplanungsrechts, 3. Auflage 2005, Rn 1165) Dieser im Rechtsstaatsgebot wurzelnde Grundsatz gilt allgemein für das Bauleitplanverfahren (vgl. dazu etwa Stüer, Handbuch des Bau- und Fachplanungsrechts, 3. Auflage 2005, Rn 1181) und insbesondere dann, wenn mit vergleichsweise größerem zeitlichem Abstand ein Bebauungsplan im ergänzenden Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB aus Gründen der Fehlerbehebung „erneut“ – in Wahrheit erstmalig wirksam – ohne neue Sachentscheidung des Normgebers rückwirkend in Kraft gesetzt werden soll, wobei ein langer Zeitraum zwischen der Abwägungsentscheidung des Gemeinderats, hier im Januar 1965, und der Inkraftsetzung des Plans, hier durch die Neubekanntmachung im September 2009 über 44 Jahre später, allein eine solche Annahme zwar noch nicht rechtfertigt, indes indiziellen Charakter erlangen kann. (vgl. Spannowsky/Uechtritz, BauGB, 1. Auflage 2009, § 214 Rn 115) Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts steht allerdings regelmäßig auch eine nachträgliche Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen abwägungsbeachtlichen Verhältnisse einer Fehlerbehebung nicht zwingend entgegen. (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 12.3.2008 – 4 BN 5.08 –, BRS 73 Nr. 32) Nur wenn sich ausnahmsweise die Sach- und Rechtlage seit der Beschlussfassung des Gemeinderats (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB) so grundlegend geändert hat, dass ein zunächst unbedenkliches Abwägungsergebnis jetzt „nicht mehr haltbar“ erscheint, darf die Gemeinde von der Befugnis nach § 214 Abs. 4 BauGB keinen Gebrauch mehr machen; (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.8.2000 – 4 CN 2.99 –, BRS 63 Nr. 42, Beschluss vom 25.2.1997 – 4 NB 40.96 –, BRS 59 Nr. 31) tut sie das dennoch, so kommt durch eine bloße Neubekanntmachung kein wirksamer Bebauungsplan zustande. (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 10.11.1998 – 4 BN 38.98 –, BauR 1999, 375, Sanierungssatzung)

Das ist hier bereits deswegen zu bejahen, weil der Inhalt, mit dem der Bebauungsplan nunmehr in Kraft gesetzt werden sollte, in eklatanter Weise die rechtliche Entwicklung in Bereich der Behandlung großflächigen Einzelhandels beziehungsweise von Einkaufszentren, wie sie sich seit der Novellierung der Baunutzungsverordnung im Jahre 1968 vollzogen hat (vgl. §§ 11 Abs. 3 BauNVO 1968/1977/1990), ignoriert und diese im Ergebnis auch bewusst „überspielen“ soll. Die Beigeladene zu 2) will hier auf eine – vermeintlich wirksame – Gewerbe- beziehungsweise Industriegebietsfestsetzung zurückzugreifen, um unter Nichtbeachtung dieser Rechtsentwicklung und der dadurch vom Normgeber erfassten städtebaulichen Erkenntnisse und Planungsvorgaben ein Einkaufszentrum (nachträglich) genehmigungsfähig zu machen. Dass es sich hier entgegen der Darstellung der Beigeladenen zu 1) um ein solches handelt, (vgl. zu dem Begriff etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 10.2.2009 – 2 A 267/08 –, SKZ 2010, 14 ff. = BRS 74 Nr. 81; zur Unzulässigkeit großflächigen Einzelhandels in einem auf der Grundlage der Baunutzungsverordnung 1977 festgesetzten Gewerbegebiet Beschluss vom 19.2.2009 – 2 A 254/08 –, SKZ 2010, 19 ff., BRS 74 Nr. 80) steht nicht ernstlich in Zweifel. Das Vorhaben wurde so im Bauantrag und in dem von der Klägerin angefochtenen Bauschein des Beklagten vom Juni 2008 richtig bezeichnet. Maßgebend für die Annahme eines Einkaufszentrums im Sinne der dortigen Nr. 1 ist nicht ein „umfassendes Angebot von Waren und Dienstleistungen“, so dass auch ein beschränktes Branchenspektrum der Einstufung nicht entgegensteht. Entscheidend ist vielmehr, ob aus dem Blickwinkel der Kundschaft mehrere Einzelhandelsbetriebe als aufeinander bezogen, durch ein gemeinsames Konzept und durch Kooperation miteinander verbunden in Erscheinung treten. Das unterliegt hier keinen Zweifeln, so dass man in dieser Frage auch nicht – wie es die Beigeladene zu 1) für entscheidungserheblich hält – „unterschiedlicher Meinung sein kann“. Vorgesehen und genehmigt sind 4 Restaurants, 11 Ladenlokale, ein Discount-Markt und je ein Fachmarkt für Entertainment, Textilien und Sportartikel. Die errechneten notwendigen 454 Pkw-Stellplätze wurden in den Plänen in einem einheitlichen Parkhaus im Gebäudekomplex sowie auf einem vorgelagerten Parkplatz nachgewiesen.

Seit 1968 darf potentiell mit beträchtlichen städtebaulichen Folgen einhergehender großflächiger Einzelhandel, insbesondere in Einkaufszentren, bauleitplanerisch außer in Kerngebieten (§ 7 BauNVO) nur noch in speziell festgesetzten Sondergebieten (§ 11 Abs. 3 BauNVO 1968-1990) zugelassen werden, also insbesondere nicht mehr auf sonstigen gewerblichen Bauflächen in Gewerbe- und Industriegebieten (§§ 8, 9 BauNVO 1968-1990). Vor dem Hintergrund ist das nunmehr „in Kraft gesetzte“ Abwägungsergebnis aus dem Januar 1965 am Maßstab der im Bekanntmachungszeitpunkt geltenden Sach- und Rechtslage nicht nur „nicht mehr“ sondern vielmehr völlig unhaltbar. In einem solchen Fall ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ausnahmsweise auf den Zeitpunkt der Bekanntmachung abzustellen und nicht auf den der Abwägungsentscheidung des Gemeinderats, hier vor über 40 Jahren. Vorliegend hätte es daher zur Inkraftsetzung einer neuerlichen Befassung des Gemeinderats unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben für seine Planungsentscheidung bedurft.

(2) Die für die Abwägung (§ 1 Abs. 7 BauGB) entwickelten Grundsätze gelten erst recht für das dieser vorgelagerte Anpassungsgebot (§ 1 Abs. 4 BauGB). Die Pflicht zur Anpassung eines Bauleitplans an die Ziele der Raumordnung nach § 1 Abs. 4 BauGB (ebenso bereits § 1 Abs. 3 BBauG 1960) endet nicht im Zeitpunkt der Beschlussfassung des Gemeinderats. Vielmehr sind gemeindliche Flächennutzungs- und Bebauungspläne (§ 1 Abs. 2 BauGB) gültigen Zielen der übergeordneten Ebene der Landesplanung unabhängig davon anzupassen, wann diese in Kraft getreten sind. Die Gemeinde muss daher sogar im Einzelfall unter Umständen planerisch aktiv werden, wenn geänderte oder neue Ziele der Raumordnung eine Anpassung erfordern. (vgl. beispielsweise BVerwG, Beschluss vom 8.3.2006 – 4 B 75.05 –, BRS 70 Nr. 2, wonach die Pflicht zur Anpassung der örtlichen Planung nach § 1 Abs. 4 BauGB nicht nur auf eine „punktuelle Kooperation“, sondern auf eine dauerhafte inhaltliche Übereinstimmung der beiden Planungsebenen zielt) Das gilt erst recht für die hier beabsichtigte erstmalige Inkraftsetzung des Bebauungsplans „Ober dem Mühlenweg undHohweiher“ im September 2009. Ausgehend von dem Grundgedanken des § 1 Abs. 4 BauGB der inhaltlichen Konformität und der sich hieraus ableitenden dauerhaften Pflicht zur inhaltlichen Anpassung der von der Planungsebene her untergeordneten gemeindlichen Bauleitplanung (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 14.5.2007 – 4 BN 8.07 –, BRS 71 Nr. 29, und Urteil vom 17.9.2003 – 4 C 14.01 –, BRS 66 Nr. 1) kann nicht ernsthaft zweifelhaft sein, dass hier eine Pflicht der Beigeladenen zu 2) zur Korrektur der im Jahr 1965 vom Gemeinderat getroffenen Festsetzungen bestand. Demgegenüber versucht die Beigeladene zu 2) einen bis dahin – unstreitig – unwirksamen Bebauungsplan unter Rückgriff auf seinerzeit geltende Bestimmungen der ersten Fassung der Baunutzungsverordnung, als das Problem der Fernwirkungen großflächiger Einzelhandelsbetriebe vom Verordnungsgeber noch nicht zum Anlass für die erwähnten einschränkenden Regelungen genommen worden war (vgl. erstmals § 11 Abs. 3 BauNVO 1968), zu instrumentalisieren, um unter Missachtung landesplanerischer Zielvorgaben ein Einkaufzentrum auf dem fraglichen Gelände realisieren zu können. Dies ist mit dem § 1 Abs. 4 BauGB vom Grundgedanken her nicht zu vereinbaren.

Auch in dem Zusammenhang rechtfertigt der Hinweis der Beigeladenen zu 2) auf den aktuellen § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB, der „für die Abwägung“ die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung des Gemeinderats für maßgeblich erklärt, keine andere Beurteilung. Diese Vorschrift findet für die der Abwägung öffentlicher und privater, durch die Planungsentscheidung berührter Belange nach (heute) § 1 Abs. 7 BauGB – wie schon die Stellung der Bestimmung im Gesetz verdeutlicht – rechtlich vorgelagerte Anpassungspflicht der Gemeinden nach § 1 Abs. 4 BauGB weder unmittelbare noch entsprechende Anwendung. (vgl. auch hierzu BVerwG, Beschlüsse vom 8.3.2006 – 4 B 75.05 –, BRS 70 Nr. 2, und vom 14.5.2007 – 4 BN 8.07 –, BRS 71 Nr. 29) Wie sich die rechtliche Situation in entsprechenden Plangebieten vor dem Inkrafttreten der Novelle zur Baunutzungsverordnung 1968 tatsächlich wirksam gewordener Bebauungspläne darstellt, spielt für die Beantwortung dieser Frage keine Rolle.

(3) Der Bebauungsplan „Ober dem Mühlenweg und Hohweiher“ in der Fassung der Neubekanntmachung vom September 2009 widerspricht mit Blick auf das städtebauliche Kriterium der Art der baulichen Nutzung den (aktuell) geltenden Zielen der Landesplanung, wobei die Raumbedeutsamkeit des geplanten Einkaufszentrums im Verständnis des § 3 Nr. 6 ROG keinen ernsthaften Zweifeln unterliegt.

Neben den bundesrechtlichen Vorgaben für die Bauleitplanung der Gemeinden in der Baunutzungsverordnung hat sich auch die Saarländische Landesregierung auf der insoweit von der Planungsstufe her übergeordneten Ebene der Landesplanung 2006 im aktuellen Teilabschnitt Siedlung des Landesentwicklungsplans (vgl. die entsprechende Verordnung der Regierung des Saarlandes vom 4.7.2006, Amtsblatt vom 14.7.2006, Seiten 962 ff.) (LEP Siedlung 2006) unter anderem des Problems des großflächigen Einzelhandels mit seinen negativen Folgewirkungen auf eine flächendeckende Warenversorgung der Bevölkerung im Saarland angenommen. Das verdeutlicht die einleitende Umschreibung von Aufgaben und Inhalt des LEP Siedlung 2006 (Kapitel 1.2). Danach gehört zu den „wesentlichen Inhalten“ unter anderem die Festlegung von Zielen und Grundsätzen für Ansiedlung, Erweiterung und Änderung von Einrichtungen des großflächigen Einzelhandels zur Sicherstellung einer bedarfsorientierten Warenversorgung der Bevölkerung durch eine ausgewogene und breit gefächerte, nach Zentralörtlichkeit differenzierte Einzelhandelsstruktur in allen Landesteilen. Die insoweit festgelegten raumordnerischen Ziele und Grundsätze finden sich mit Begründung beziehungsweise Erläuterung in den im Urteil des Verwaltungsgerichts im Wortlaut wiedergegebenen Ziffern 41 bis 53 (Kapitel 2.5.2). (vgl. Amtsblatt des Saarlandes vom 14.7.2006, Seiten 991 bis 994)

Der in Anlehnung an eine Entscheidung des OVG Münster vom September 2009 (vgl. OVG Münster, Urteil vom 30.9.2009 – 10 A 1676/08 –, BRS 74 Nr. 5 = BauR 2010, 426) zu dem § 24 Landesentwicklungsprogramm Nordrhein-Westfalen (LEPro NW) erhobene Einwand der Beigeladenen zu 2), die Vorgaben im LEP Siedlung 2006 enthielten bodenrechtliche Regelungen im Sinne des Art. 74 Abs. 1 Nr. 18 GG und seien daher von der Landesregierung des Saarlandes „kompetenzwidrig“ erlassen worden, ist unzutreffend. (vgl. zur Zurückweisung der gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil erhobenen Beschwerde BVerwG, Beschluss vom 14.4.2010 – 4 B 78.09 –, DVBl 2010, 839) Nach den Ausführungen in den Entscheidungsgründen zu einer möglicherweise – dort letztlich offen gelassenen – fehlenden Gesetzgebungskompetenz des Landes (NRW) handelt es sich bei § 24a LEPro NW nur um einen Grundsatz der Raumordnung (§ 3 Nr. 3 ROG), der zudem keine selbständige Bedeutung hat, weil er an eine im dortigen konkreten Fall nicht vorhandene vorherige gemeindliche Festlegung zentraler Versorgungsbereiche in einem Einzelhandelskonzept oder dergleichen anknüpft. Die von der Beigeladenen zu 2) ins Feld geführte Aussage, schon die textliche Anknüpfung an § 11 Abs. 3 BauNVO verdeutliche, dass der Landesgesetzgeber hier in unzulässiger Weise städtebauliche Planung betreibe, ist nicht nachzuvollziehen. Die Standortplanung für Einzelhandelsgroßbetriebe ist nicht auf die Instrumente der gemeindlichen Bauleitplanung beschränkt, kann vielmehr bereits auf der übergeordneten Ebene der Landesplanung einsetzen und dabei mit Festlegungen zur zentralörtlichen Gliederung des Planungsraums – hier bezogen auf den LEP Siedlung 2006 des Saarlandes – verbunden werden, um auf diese Weise eine bedarfsgerechte Versorgung in zumutbarer Entfernung in allen Landesteilen auch für nicht mobile Teile der Bevölkerung sicherzustellen und einer Unterversorgung in zentralen Wohnbereichen entgegenzuwirken. (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 17.9.2003 – 4 C 14.01 –, NVwZ 2004, 220 = BRS 66 Nr. 1) Schon in den allgemein formulierten Leitvorstellungen des Bundesgesetzgebers für eine nachhaltige Raumentwicklung wird gerade im Zusammenhang mit dem „Zentrale-Orte-Konzept“ der Raumplanung, also auch der Landesplanung, die Vorgabe gemacht, die „räumlichen Voraussetzungen für die Erhaltung der Innenstädte und örtlichen Zentren als zentrale Versorgungsbereiche zu schaffen“ (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 ROG). Auf den § 2 Abs. 2 ROG wird in § 2 Abs. 1 SLPG ausdrücklich Bezug genommen. In dem Zusammenhang liegt – will man hier eine planerische Direktive an die Stelle des Wildwuchs- oder des „Windhundprinzips“ setzen, eigentlich nichts näher, als an die einschränkenden gesetzlichen Vorgaben im Bereich der nächsten Planungsebene – der Bauleitplanung – in § 11 Abs. 3 BauNVO anzuknüpfen und – jetzt bezogen auf den vorliegenden Fall – den saarländischen Städten und Gemeinden durch verbindliche Zielfestlegungen über § 1 Abs. 4 BauGB Vorgaben für die Ausweisung der Sondergebiete für großflächigen Einzelhandel in Abstimmung mit der landesplanerisch festgelegten zentralörtlichen Gliederung (vgl. Kapitel 2 im LEP Siedlung 2006) zu machen. Dementsprechend wird in den Erläuterungen zu den Zielfestlegungen die Notwendigkeit hervorgehoben, durch landesplanerische Festlegungen auf die Raumverträglichkeit solcher großflächiger Einzelhandelseinrichtungen oberhalb der Vermutungsgrenze des § 11 Abs. 3 BauNVO (1990) hinzuwirken und über die kommunale Bauleitplanung sicherzustellen, dass sich der großflächige Einzelhandel an städtebaulich integrierten Standorten entfalten könne. Die Beigeladene zu 2) ist nach Anlage 6 zum LEP Siedlung 2006 als Grundzentrum festgelegt und gehört nach der Anlage 1 zum LEP Siedlung 2006 zum mittelzentralen Verflechtungsbereich der als Mittelzentrum festgelegten Klägerin. (vgl. Amtsblatt des Saarlandes vom 14.7.2006, Seiten 997, 999, 1005)

Bereits das Verwaltungsgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, dass die mit dem rückwirkenden Inkraftsetzen des Bebauungsplans, genauer einer Gewerbegebietsfestsetzung im Verständnis der §§ 8 oder 9 BauNVO 1962 beabsichtigte Schaffung der bauleitplanerischen Zulassungsvoraussetzungen für das von der Beigeladenen zu 2) gewünschte Einkaufszentrum jedenfalls gegen die im Rahmen der Bauleitplanung nach § 1 Abs. 4 BauGB anpassungsbeachtlichen Zielfestlegungen („Z“) zu Ziffer 44 sowie zu Ziffern 51 und 52 des LEP Siedlung 2006 verstößt. Nach dem in Ziffer 44 niedergelegten Kongruenzgebot müssen sich Einrichtungen des großflächigen Einzelhandels nach Größenordnung und Warensortiment funktional in die vorgegebene zentralörtliche Versorgungsstruktur einfügen; ihr Einzugsbereich darf den Verflechtungsbereich des betreffenden zentralen Ortes – hier der Beigeladenen zu 2) als Grundzentrum – nicht wesentlich überschreiten. Dass eine solche Überschreitung – wie das Verwaltungsgericht richtig festgestellt hat – bei einer Gesamtnutzfläche des Vorhabens von etwa 18.500 qm und – insoweit bedeutsamer – einer geplanten Verkaufsfläche von fast 13.000 qm bezogen auf die Einwohnerzahl der Beigeladenen zu 2) von ca. 6.500 Personen auf der Hand liegt, wird von den Beteiligten im Berufungsverfahren nicht ernsthaft in Abrede gestellt. Verdeutlichen lässt sich dies anhand eines bei den Baugenehmigungsunterlagen befindlichen Verkehrsgutachtens. (vgl. das „Verkehrsgutachten zur Anbindung des Einkaufzentrums in Ensdorf“ der PSE Grundstücks- und Verwaltungs-GmbH Saarlouis vom April 2008, dort Seite 9) Im Rahmen der prognostischen Abschätzung des durch den Bau des Einkaufszentrums mit über 10.000 qm Verkaufsfläche mit umfangreichem Restaurantangebot entstehenden Neuverkehrs wird unter Zugrundelegung einschlägiger Studien hinsichtlich des Einzugsgebiets neben einer „Kernzone“ von etwa 5 km im Umkreis ein äußerer Einzugsbereich „bis maximal 15 km (und in Ausnahmesituationen auch weiter)“ in Ansatz gebracht, der unter anderem den vollständigen Innenbereich der Klägerin erfasst. Das Stadtzentrum der Klägerin, das ausweislich einer den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung ausgehändigten Karte etwa 4,6 Straßenkilometer von dem Standort des geplanten Vorhabens entfernt liegt, befindet sich danach sogar noch in der Kernzone des Einzugsbereichs.

Der LEP Siedlung 2006 sieht ferner in den Zielfestlegungen unter den Ziffern 50 und 51 eine frühzeitige Einbindung der Landesplanungsbehörde durch Unterrichtung über Planungen der Städte und Gemeinden zur Ansiedlung großflächigen Einzelhandels vor (Ziffer 50). Bei besonders großen raumbedeutsamen Einrichtungen über einem Schwellenwert von 5.000 qm Verkaufsfläche ist in der Regel ein Raumordnungsverfahren mit abschließender raumordnerischer Beurteilung (§ 11 SLPG) durchzuführen, wobei die Entscheidung hierüber der Landesplanungsbehörde vorbehalten ist (Ziffer 51). Ausweislich der Bauakte hat die Landesplanungsbehörde – freilich erst nach der Erteilung der Bauerlaubnis – den Beklagten im November 2008 – immerhin aber fast ein Jahr vor der Neubekanntmachung durch die Beigeladene zu 2) – darauf hingewiesen, dass das konkrete deutlich mehr als das Doppelte des genannten Flächenwerts umfassende Bauvorhaben mit den im LEP Siedlung 2006 festgelegten Zielen der Raumordnung nicht in Einklang zu bringen sei. (vgl. das Schreiben des Ministeriums für Umwelt vom 17.11.2008 –C/5A-15.1– 194/08-)

Im Ergebnis bleibt festzuhalten, dass auch am Maßstab des § 1 Abs. 4 BauGB eine rückwirkende (wirksame) Inkraftsetzung des 1965 vom Gemeinderat beschlossenen Bebauungsplans „Ober dem Mühlenweg undHohweiher“ nicht erfolgen konnte.

(4) Vor dem Hintergrund kann dahinstehen, welche Bedeutung dem Umstand beizumessen ist, dass zum einen der § 11 Satz 1 BBauG 1960 seinerzeit zwingend eine Genehmigung des Bebauungsplans durch die höhere Verwaltungsbehörde vorsah, die sich hier offensichtlich allein auf die im Anschluss 1966 bekannt gemachte, nicht der vom Gemeinderat als Satzung beschlossenen entsprechende Fassung bezog (§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BauGB 2004/2007), und dass zum anderen nach dem Vortrag der Beteiligten davon auszugehen ist, dass seinerzeit noch kein Flächennutzungsplan der Beigeladenen zu 2) existierte, aus dem der Bebauungsplan hätte entwickelt werden können (§ 8 Abs. 2 BBauG, dazu nun § 214 Abs. 2 BauGB 2004/2007).

5. Nicht nachvollzogen werden kann schließlich auch der – wohl so zu verstehende – Einwand der Beigeladenen zu 2) in der mündlichen Verhandlung am 11.11.2010, in der konkreten Verfahrenskonstellation müsse der (unwirksame) Bebauungsplan mit den entsprechenden Konsequenzen für die rechtliche Beurteilung des Bauvorhabens (§ 30 Abs. 1 BauGB) dennoch als wirksam behandelt werden, weil die in dem Anfechtungsprozess gegen die Baugenehmigung vom Streitgegenstand her zur Rede stehende Frage einer subjektiven Rechtsverletzung der Klägerin (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) gebiete, für deren Rechtsstellung nicht relevante Mängel des Plans nicht zu berücksichtigen, weil die umfassende inzidente Gültigkeitskontrolle im Ergebnis auf ein insoweit unzulässiges „objektives Beanstandungsverfahren“ hinausliefe. Abgesehen davon, dass für die Frage des Vorliegens einer Verletzung eigener Rechte der Klägerin durch die von ihr angefochtene Baugenehmigung (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) zunächst einmal – schon mit Blick auf die Position der Bauherrin und den für sie streitenden Art. 14 GG – zwingend zunächst die Frage zu beantworten ist, anhand welchen rechtlichen Maßstabs – hier § 30 BauGB oder § 35 BauGB – die Baugenehmigung zu beurteilen ist, und dass eine Rechtsnorm, hier der als Satzung erlassene Bebauungsplan (§ 10 Abs. 1 BauGB) entweder – gegebenenfalls mit Blick auf der Planerhaltung dienende Vorschriften über die Unbeachtlichkeit von Fehlern – wirksam oder, wie hier, unwirksam ist, lässt sich die von der Beigeladenen zu 2) vertretene Sichtweise nicht einmal dem von ihr in dem Zusammenhang angesprochenen Beschluss des OVG Weimar aus dem Jahr 2004 (vgl. das im Schriftsatz der Beigeladenen zu 2) vom 7.9.2010 erwähnte und auszugsweise wiedergegebene Entscheidung vom 20.12.2004 – 1 EO 1077/04 –, BRS 67 Nr. 196) entnehmen. Dieser betraf einen Fall, in dem sich eine Nachbarstadt – im Eilrechtsschutzverfahren – gegen eine Baugenehmigung für einen Verbrauchermarkt (Verkaufsfläche 2.820 qm) wandte, die auf der Grundlage eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans erteilt worden war, der nach der Auffassung des Gerichts wegen unzureichender Berücksichtigung „eigener Belange“ der planenden Standortgemeinde unwirksam war. Auch in dieser Entscheidung wurde aus dieser Erkenntnis die – eigentlich selbstverständliche – Konsequenz gezogen, dass materielle Beurteilungsgrundlage für die Zulässigkeit des Bauvorhabens nicht dieser unwirksame Bebauungsplan war, sondern die Festsetzungen in der insofern „weiter geltenden“ Vorläuferfassung. Wenn das OVG Weimar dann weiter annimmt, eine auf anderen Gründen als der Verletzung des kommunalen Abstimmungsgebots beruhende Unwirksamkeit eines Bebauungsplans weise keinen Bezug zur Rechtssphäre der Nachbargemeinde auf, könne der planenden Gemeinde „nicht zum Vorwurf gemacht werden“ und daher nicht zum Erfolg einer von ihr erhobenen Anfechtungsklage gegen ein auf der Grundlage des unwirksamen Plans genehmigtes Vorhaben führen, wird verkannt, dass ein – aus welchen Gründen auch immer – unwirksamer Bebauungsplan als Rechtsnorm schon nach der Systematik der §§ 29 ff. BauGB nicht Grundlage für die Genehmigungsentscheidung sein kann. Ein Bebauungsplan kann nicht „partiell“ wirksam sein, etwa hinsichtlich einer vom Rat der Standortgemeinde getroffenen Abwägungsentscheidung, die rechtlich als solche nicht zu beanstanden wäre, wenn sie Grundlage eines Bebauungsplan geworden wäre. Das muss aber aus Anlass des vorliegenden Falls nicht vertieft werden. Die hier in Rede stehende planerische Entscheidung des Rats der Beigeladenen im Januar 1965 bezog sich gerade nicht auf ein „gewerbliches Vorhaben“, das heute nach besonderen Regeln für Einkaufszentren und großflächigen Einzelhandel zu beurteilen wäre. Die Beigeladene zu 2) hat selbst in anderem Zusammenhang eingeräumt, dass ein solches Vorhaben damals noch gar nicht in Rede gestanden habe, weshalb seinerzeit absehbar auch keine diesbezüglich spezifische Beteiligung der Klägerin notwendig gewesen sei. Die neuerliche Ausfertigung und Neubekanntmachung im September 2009 betraf – wie ausgeführt – lediglich formale Fehler, indes keine inhaltliche Nachbesserung. Im vorliegenden Fall führt die Unwirksamkeit des Bebauungsplans anders als in dem von der Beigeladenen zu 2) angeführten Fall dazu, dass das Vorhaben nach der im Berufungsverfahren von den Beteiligten nicht in Frage gestellten und anhand des Akteninhalts ohne weiteres nachvollziehbaren Ansicht des Verwaltungsgerichts auf der Grundlage des § 35 BauGB zu beurteilen ist, der weder der Beigeladenen zu 1) einen Genehmigungsanspruch vermittelt, noch – und das ist entscheidend – der Beigeladenen zu 2) eine Rechtsposition einräumt, die im Rahmen des vorliegenden Berufungsverfahrens für einen „Erhalt“ einer solchen Baugenehmigung unter Verweis auf eine Verletzung ihrer kommunalen Planungshoheit mit Erfolg eingewandt werden könnte.

6. Lässt sich die für den Erfolg ihres Rechtsmittels zu fordernde Verletzung des Selbstverwaltungsrechts der Beigeladenen zu 2) – wie ausgeführt – nicht mit Blick auf die nicht rechtswirksam gewordene Bauleitplanung für das fragliche Gebiet begründen, so ist eine solche generell nicht aus einer fehlerhaften Beurteilung der maßgeblichen rechtlichen Anforderungen für Bauvorhaben in nicht beplanten Teilen des Gemeindegebiets, hier des § 35 BauGB, durch staatliche Genehmigungsbehörden oder das Verwaltungsgericht herzuleiten. Über die den Standortgemeinden durch § 36 Abs. 1 BauGB bei der Zulassung von Bauvorhaben in diesem Bereich eingeräumten Beteiligungsrechte (vgl. auch in dem Zusammenhang BVerwG, Urteil vom 1.7.2010 – 4 C 4.08 –, BauR 2010, 1874, zu einem Fall der Ersetzung des Einvernehmens durch die Genehmigungsbehörde, wonach in dieser Verfahrenskonstellation, in der es um eine von der Gemeinde angestrebte Verhinderung eines – ohne ihr Einvernehmen – zugelassenen Bauvorhabens auf das Rechtsmittel der Gemeinde die Voraussetzungen des § 35 BauGB in vollem Umfang nachzuprüfen sind) hinaus steht den Gemeinden kein eigenes subjektives Recht auf „Einhaltung“ dieser Vorschriften dergestalt zu, dass eine – unterstellt – fehlerhafte Verneinung dieser Genehmigungsvoraussetzungen durch die Baugenehmigungsbehörde eine Verletzung ihrer Planungshoheit begründen könnte. Lediglich im umgekehrten Fall einer auf der Grundlage des § 35 BauGB ohne ihr Einvernehmen oder unter rechtswidriger Ersetzung ihres Einvernehmens (§ 72 LBO 2004) erteilten Baugenehmigung für ein von ihr insoweit für rechtswidrig gehaltenes Vorhaben sind auf Rechtsbehelfe der Gemeinde gegen die Genehmigung die Genehmigungsvoraussetzungen (objektiv) in vollem Umfang nachzuprüfen. (vgl. dazu BVerwG, Urteile vom 31.10.1990 – 4 C 45.88 –, BRS 50 Nr. 86, vom 14.4.2000 – 4 C 5.99 –, BRS 63 Nr. 115)

Die Beigeladene wird in ihrer Planungshoheit (§ 2 Abs. 1 BauGB) auch nicht negativ durch ein verwaltungsgerichtliches Urteil tangiert, durch das wie hier eine Baugenehmigung für ein nach § 35 Abs. 2 BauGB zu beurteilendes, im Übrigen danach objektiv offensichtlich nicht genehmigungsfähiges, hier sogar im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 2 BauGB raumbedeutsames Bauvorhaben auf ihrem Gemeindegebiet aufgehoben wird. Dass sie die Verwirklichung des Vorhabens zur Errichtung des genehmigten Einkaufszentrums möglicherweise objektiv rechtswidrig unter Anwendung des § 35 BauGB „wünscht“, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Eine negative rechtliche Betroffenheit ihrerseits löst das ebenso wenig aus wie in dem Fall, dass ein von der Gemeinde befürwortetes Vorhaben trotz Herstellung ihres Einvernehmens (§ 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB) von der Unteren Bauaufsichtsbehörde nach deren eigener Prüfung unter Verneinung der insoweit geltenden materiell-rechtlichen Anforderungen des § 35 BauGB nicht genehmigt wird. Die Nichtrealisierung eines von ihr befürworteten Bauwerks im Außenbereich führt für sich genommen ferner sicher nicht zu Beeinträchtigungen der bauleitplanerischen Möglichkeiten der Standortgemeinde. Diese ist im Grundsatz nicht gehindert, den gewünschten Standort für ein solches Vorhaben im Wege der Bauleitplanung einer baurechtlich anderen, insbesondere die Zulässigkeit des von ihr „gewollten“ Vorhabens begründenden rechtlichen Beurteilung zuzuführen (§ 30 Abs. 1 bzw. Abs. 2 BauGB), allerdings nur in den Grenzen des heute geltenden Rechts, das heißt insbesondere unter Beachtung des Anpassungsgebots hinsichtlich der landesplanerischen Zielvorgaben (§ 1 Abs. 4 BauGB), des interkommunalen Abstimmungsgebots (§ 2 Abs. 2 BauGB) als einer speziellen Ausformung des Gebots gerechter Abwägung (§ 1 Abs. 7 BauGB) und der Anforderungen an eine im konkreten Fall notwendige Sondergebietsausweisung nach § 11 Abs. 3 BauNVO 1990.

Vor diesem Hintergrund konnte die Berufung der Beigeladenen zu 2) keinen Erfolg haben.

B.

Selbst wenn man – alternativ – wie das bei der Berufung der Beigeladenen zu 1) als Bauherrin der Fall gewesen wäre, (auch) der Beigeladenen zu 2) im Rahmen des Berufungsverfahrens eine umfassenden Befugnis hätte einräumen wollen, zur Prüfung zu stellen, ob die angegriffene stattgebende Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf die Klage der Klägerin auf der Grundlage geltenden Prozessrechts hätte ergehen dürfen, hätte sich für die Beurteilung des Erfolgs des Rechtsmittels im Übrigen nichts anderes ergeben. Das Verwaltungsgericht ist im Ergebnis zutreffend von dem Vorliegen der Sachentscheidungsvoraussetzungen als auch von der Begründetheit des Rechtsbehelfs der Klägerin gegen die Baugenehmigung ausgegangen. Die Klage war zulässig und die vom Verwaltungsgericht aufgehobene Genehmigungsentscheidung war nicht nur objektiv rechtswidrig, sondern verletzte auch (gerade) die Klägerin als Nachbargemeinde in deren subjektiven Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Bedenken gegen die Zulässigkeit der Anfechtungsklage der Klägerin gegen die Baugenehmigung bestehen entgegen der Auffassung der Beigeladenen zu 2) insbesondere nicht mit Blick auf deren Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO). Die insoweit ausreichende Möglichkeit einer Verletzung eigener Rechte unterliegt mit Blick auf §§ 2 Abs. 2 BauGB, 11 Abs. 3 BauNVO beziehungsweise insbesondere das im Rahmen der öffentlichen Belange nach § 35 Abs. 3 BauGB zu berücksichtigende Planungserfordernis mit potentieller Schutzwirkung für betroffene Nachbarkommunen keinen durchgreifenden Zweifeln. Dabei geht es hier nicht um eine von der Beigeladenen zu 2) in dem Zusammenhang angeführte „Wächterrolle“ der Klägerin hinsichtlich objektiv-bodenrechtlicher Zulassungsanforderungen für das genehmigte Bauvorhaben.

2. Das Verwaltungsgericht hat die Klage auch zu Recht als begründet angesehen. Einschränkungen der Befugnis der Klägerin zur Geltendmachung einer Rechtsverletzung ergeben sich nicht aus dem Umstand, dass der Beklagte im Jahr 2004 (vgl. den Vorbescheid vom 27.9.2004 – 63-01388/96 –) einer mit der Beigeladenen zu 1) teilidentischen Antragstellergemeinschaft einen positiven Bauvorbescheid für das Vorhaben („Neubau eines Warengeschäftshauses“) erteilt hat, in dem die „grundsätzliche bauplanungsrechtliche Zulässigkeit“ des Vorhabens festgestellt wurde (sog. „Bebauungsgenehmigung“). Der Vorbescheid wurde der Klägerin anfänglich nicht bekannt gegeben und nach Kenntniserlangung von ihr zeitnah angefochten. Das hat bereits das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung zutreffend ausgeführt und wurde im Rechtsmittelverfahren von den Beteiligten nicht weiter thematisiert.

Der Beurteilung der materiellrechtlichen Zulässigkeit des Bauvorhabens der Beigeladenen zu 1) ist in planungsrechtlicher Hinsicht der § 35 BauGB zugrunde zu legen. Der Bebauungsplan „Ober dem Mühlenweg und Hohweiher“ ist – wie gesehen – unwirksam und das Baugrundstück ist, wie vom Verwaltungsgericht nach Besichtigung der Örtlichkeit festgestellt und von den Beteiligten nicht mehr in Frage gestellt, mangels Teilhabe an einem die Ortslage bestimmenden Bebauungszusammenhang im Verständnis von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB dem Außenbereich der Beigeladenen zu 2) zuzuordnen. Mit Blick auf das Erfordernis einer eigenen Rechtsverletzung bei einem die Aufhebung einer Baugenehmigung begehrenden Drittanfechtungskläger ergibt sich der Erfolg des Rechtsbehelfs der Klägerin hier nicht schon daraus, dass das im Außenbereich nicht privilegiert zulässige genehmigte Bauvorhaben am Maßstab des insoweit einschlägigen § 35 Abs. 2 BauGB offensichtlich nicht genehmigungsfähig ist, weil es eine Vielzahl öffentlicher Belange beeinträchtigt (§ 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB) und als raumbedeutsames Vorhaben im Widerspruch zu insoweit geltenden landesplanerischen Vorgaben steht (§ 35 Abs. 3 Satz 2 BauGB).

Das Verwaltungsgericht hat jedoch in seinem Urteil zutreffend entschieden, dass das vom Beklagten genehmigte „Einkaufszentrum“ (auch) den von § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB mit erfassten öffentlichen Belang der Planungserforderlichkeit beeinträchtigt, was der Klägerin als an die Beigeladene zu 2) angrenzender Nachbargemeinde eine eigene Rechtsposition, im Ergebnis ein Abwehrrecht und damit einen Anspruch auf Aufhebung der Bauerlaubnis vermittelt. Ein aufgrund „unmittelbarer Auswirkungen gewichtiger Art“ auf die städtebauliche Ordnung und Entwicklung von Nachbargemeinden durch einen im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts qualifizierten Abstimmungsbedarf (vgl. dazu etwa BVerwG, Urteile vom 8.9.1972 – IV C 17.71 –, BauR 1972, 352 und vom 15.12.1989 – 4 C 36.86 –, BRS 50 Nr. 193) verursachtes Erfordernis förmlicher Bauleitplanung begründet ein verfahrensrechtliches Genehmigungshindernis für das auslösende Bauvorhaben im Außenbereich. Diese Voraussetzungen liegen hier vor.

Das in solchen Fällen bestehende Erfordernis förmlicher Bauleitplanung bildet ein Korrektiv für Sachverhalte, bei denen – wie hier – ein größeres Bauvorhaben einen Koordinierungsbedarf auslöst, der nicht allein durch die Anwendung des in § 35 BauGB – mit Blick auf die sich aus dem Eigentumsgrundrecht ergebende Baufreiheit – statuierten Konditionalprogramms aufgefangen werden, dem vielmehr nur durch eine (echte) planerische Abwägung, wie sie weder den Standortgemeinden im Rahmen des § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB noch der Baugenehmigungsbehörde bei Anwendung des § 35 BauGB eröffnet ist, im Rahmen eines förmlichen Planungsverfahrens Rechnung getragen werden kann. Ein starkes Indiz dafür bildet der Umstand, dass sich im konkreten Fall bei einer Planung im Verhältnis zu der sich gegen das Vorhaben wendenden Nachbargemeinde ein qualifizierter Abstimmungsbedarf im Sinne des § 2 Abs. 2 BauGB feststellen lässt, wovon wiederum auszugehen ist, wenn das in Rede stehende Bauvorhaben die in § 11 Abs. 3 Satz 1 BauNVO (1990) Merkmale aufweist. (vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 1.8.2002 – 4 C 5.01 –, BRS 65 Nr. 10 (DOZ Zweibrücken)) Wie der Wortlaut des § 11 Abs. 3 BauNVO 1990 unschwer erkennen lässt, geht der Gesetzgeber davon aus, dass bei den dort in Satz 1 unter der Nr. 1 ohne weitere Maßgabe genannten Einkaufszentren (vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 10.2.2009 – 2 A 267/08 –, SKZ 2010, 14 ff., BRS 74 Nr. 81) generell die städtebaulich negativen Auswirkungen im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO eintreten, wobei die Perspektive nach dem Wortlaut dieser Bestimmung ausdrücklich auch die Nachbargemeinden einschließt. Einkaufszentren wurden – anders als die großflächigen Einzelhandels- und Handelsbetriebe nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 3 BauNVO 1977 – vom Verordnungsgeber ausdrücklich nicht in die widerlegliche, an Schwellenwerte hinsichtlich der Geschossflächen anknüpfende Vermutung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO 1977 einbezogen, weil er davon ausgeht, dass sich bei Einzelhandelsbetrieben, die – wie hier – den Begriff des Einkaufszentrums erfüllen, wegen ihrer Größe die städtebaulich negativen Auswirkungen im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO 1977 generell nicht ausschließen lassen, so dass sich eine Einzelfallprüfung erübrigt. (vgl. BVerwG, Urteile vom 1.8.2002 – 4 C 5.01 –, BRS 65 Nr. 10 und vom 27.4.1990 – 4 C 16.87 –, BRS 50 Nr. 67) Die Vorschrift zeigt, dass der Bundesgesetzgeber von der Vorstellung geleitet war, dass selbst bei auf dem Gebiet der Standortgemeinde vorhandenen Misch-, Gewerbe- und Industriegebieten (§§ 6, 8 und 9 BauNVO) für großflächigen Einzelhandel, insbesondere Einkaufszentren, eine ganz gezielte Betätigung der gemeindlichen Planungsbefugnis erforderlich ist, um die Zulassungsvoraussetzungen zu schaffen. Der von jeglicher Planung „unberührte“ Außenbereich und damit die Vorschrift des § 35 BauGB eignet sich hingegen grundsätzlich nicht für eine Zulassung von Einkaufszentren.

Von daher ist nach dem Gesagten von einem qualifizierten Abstimmungsbedarf nach § 2 Abs. 2 BauGB auszugehen, der ein „starkes Anzeichen“ für ein dem Vorhaben nach § 35 BauGB entgegenstehendes Planungserfordernis darstellt. Fallbezogene Besonderheiten, die geeignet wären, dieses gewichtige Indiz hier zu widerlegen, lassen sich weder dem Vortrag der Beteiligten noch den beigezogenen Verwaltungsunterlagen entnehmen. Die vorgesehene Verkaufsfläche von rund 13.000 qm überschreitet den heute auch für sonstige Einrichtungen des großflächigen Einzelhandels, die kein Einkaufszentrum darstellen, zugrunde zu legenden Schwellenwert (800 qm) (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.11.2005 – 4 C 10.04 –, BauR 2006, 639, zustimmend unter Verweis auf die Rechtsanwendung insoweit erzielte Rechtssicherheit Fickert/Fieseler, BauNVO, 11. Auflage 2008, § 11 Rn 19.9; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 19.2.2009 – 2 A 254/08 –, SKZ 2010, 19 ff., BRS 74 Nr. 80) um ein Vielfaches (Faktor 16,25). Zudem liegt das Stadtzentrum der Klägerin, wie bereits ausgeführt, in der Kernzone (5 km) des Einzugesbereichs und das übrige Stadtgebiet im äußeren Einzugsbereich des Vorhabens. Vor dem Hintergrund unterliegt keinen ernstlichen Zweifeln, dass die von diesem Vorhaben – im Realisierungsfall – ausgehenden Auswirkungen „gewichtiger Art“ im Sinne der genannten Rechtsprechung sind, die (deutlich) die Grenze von lediglich im Rahmen des „einfachen“ Abwägungsgebots (§ 1 Abs. 7 BauGB) beachtlichen Belangen überschreiten. Die Bejahung eines Planungserfordernisses im Rahmen des § 35 Abs. 3 BauGB wegen unmittelbarer gewichtiger städtebaulicher Auswirkungen (hier) auf die Nachbargemeinde und eines sich daraus ergebenden qualifizierten Abstimmungsbedarfs verlangt entgegen der Auffassung der Beigeladenen zu 1) keine „prozentgenaue“ gutachterliche Bestimmung eines Kaufkraftabflusses in nicht notwendig auf das Stadtzentrum beschränkten zentralen Versorgungsbereichen (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 11.10.2007 - 4 C 7.07-, BVerwGE 129, 307, zu § 34 Abs. 3 BauGB, wonach es sich dabei um räumlich abgrenzbare Bereiche einer Gemeinde handelt, denen auf Grund vorhandener Einzelhandelsnutzungen - häufig ergänzt durch diverse Dienstleistungen und gastronomische Angebote - eine Versorgungsfunktion über den unmittelbaren Nahbereich hinaus zukommt) der Klägerin. Ob dieser 8, 10 oder 12 % beträgt – die Beigeladene zu 1) hat die „Gewichtigkeitsschwelle“ bei 10% gesehen – ist eine Frage, die bei Vorhaben der hier zur Rede stehenden Dimension im Rahmen der gebotenen Planung und Abstimmung unter Umständen genauerer Klärung bedarf.

Bei dieser bauplanungsrechtlichen Beurteilung geht es entgegen der Ansicht der Beigeladenen zu 2) nicht um die „Sanktionierung“ oder die subjektive Vorwerfbarkeit eines konkreten Verhaltens der Standortgemeinden. Eine solche Anwendung des § 35 BauGB wäre im Ergebnis mit Blick auf die Rechtsposition der Grundstückseigentümer am Maßstab des Art. 14 GG nicht zu rechtfertigen. Deswegen kommt es im Rahmen der Beurteilung nach § 35 Abs. 3 BauGB nicht darauf an, ob die Beigeladene zu 2) – was sie vehement in Abrede stellt – mit dem Ziel einer bewussten Umgehung des interkommunalen Abstimmungsgebots nach § 2 Abs. 2 BauGB „dolos“ vorgegangen ist oder nicht. Die vom Bundesverwaltungsgericht aufgeworfene Frage einer „Umgehung“ des Abstimmungserfordernisses kann vielmehr nur objektiv-planungsrechtlich beantwortet werden. Es geht dabei nicht um ein irgendwie geartetes „Verschulden“ der Standortgemeinde. Ob eine das Vorhaben zulassende Bauleitplanung im Ergebnis rechtmäßig durchgeführt und im Rahmen der insoweit geltenden rechtlichen Vorgaben erfolgreich zum Abschluss gebracht werden kann, ist auf der Ebene des § 35 Abs. 3 BauGB nicht entscheidend und lässt – jedenfalls in dieser Richtung – keine Rückschlüsse auf das Planungserfordernis als solches zu. Gleiches gilt für das die Planungshoheit der Gemeinden in so genannten Konkurrenzlagen einschränkende Gebot „wechselseitiger kommunaler Rücksichtnahme“.

Der Hinweis der Beigeladenen zu 2) auf eine angeblich ordnungsgemäße Abstimmung mit der Klägerin bereits im Jahre 1965 ist zum einen deswegen nicht von Belang, weil diese Planung in mehrfacher Hinsicht nicht zur Herstellung eines die Errichtung des Einkaufszentrums auf der Grundlage des § 30 BBauG/BauGB rechtlich legitimierenden Bebauungsplans geführt hat. Zum anderen verdeutlicht allein der Hinweis der Beigeladenen zu 2), seinerzeit habe deswegen noch kein Erfordernis zu einer Abstimmung der Planung mit der Klägerin speziell bezogen auf die Zulassung – im heutigen Verständnis – großflächiger Einzelhandelseinrichtungen bestanden, weil damals die Errichtung eines Einkaufzentrums an dieser Stelle noch gar nicht absehbar gewesen sei, dass insoweit inhaltlich gerade keine Abstimmung stattgefunden hat. Im Übrigen ist deren Erfordernis sicher nicht danach zu beurteilen, welches Vorhaben ein bestimmter Bauinteressent bei Erlass des Plans im Blick hat, sondern danach, was der Planinhalt, hier die Festsetzungen über die zulässige Art baulicher Nutzung auf der Grundlage der Nutzungsgebietskataloge der Baunutzungsverordnung (1962) objektiv zuließ. Es geht nicht einfach nur darum, dass „geplant“ wurde. In dem der vom Verwaltungsgericht zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zum DOZ Zweibrücken, die die Beigeladene zu 2) für nicht einschlägig hält, zugrunde liegenden Sachverhalt war sogar ein Bauleitplanverfahren mit Beteiligung auch der Nachbargemeinden durchgeführt worden, in dem diese konkret Einwendungen mit Blick auf von ihnen befürchtete gravierende Auswirkungen auf ihre innerstädtischen Bereiche erhoben hatten. Nach Erteilung einer Genehmigung auf der Grundlage des § 33 BauGB hatte die Standortgemeinde lediglich von einer Inkraftsetzung durch öffentliche Bekanntmachung der Satzung nach § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB abgesehen. Schon mangels erneuter Einschaltung des Gemeinderats ist im Übrigen für die von der Beigeladenen zu 2) eingewandte „Heilung“ eines „Anhörungsfehlers“ im § 2 Abs. 2 BauGB durch die Widerspruchsbegründung und deren Berücksichtigung durch die (staatliche) Widerspruchsbehörde von vorneherein kein Raum. Der Rechtsgedanke der dabei wohl angesprochenen §§ 28, 45 Abs. 1 Nr. 3 SVwVfG ist ohnehin auf den vorliegenden rechtlichen Zusammenhang auch nicht entsprechend übertragbar.

Eine Nachbargemeinde kann sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts mit Erfolg gegen eine das Planungserfordernis (§ 35 Abs. 3 BauGB) zu ihren Lasten missachtende Baugenehmigung unter Hinweis auf unmittelbare gewichtige Auswirkungen für ihr Gebiet unabhängig davon zur Wehr setzen, welche planerischen Absichten sie selbst verfolgt oder schon umgesetzt hat. (vgl. auch hierzu BVerwG, Urteil vom 1.8.2002 – 4 C 5.01 –, BRS 65 Nr. 10 (DOZ Zweibrücken) mit zahlreichen Nachweisen aus der eigenen Rechtsprechung) Daher kommt es nicht darauf an, ob, wo und in welchem Umfang – wie die Beigeladenen geltend gemacht haben – die Klägerin selbst eine Ansiedlung großflächigen Einzelhandels auf ihrem Stadtgebiet betrieben hat.

Für eine Genehmigung des Einkaufszentrums (nur) auf der Grundlage des § 35 BauGB ist daher nicht nur objektiv kein Raum. Die Zulassungsentscheidung des Beklagten verletzt, auch wenn er dabei subjektiv von anderen rechtlichen Voraussetzungen ausgegangen ist, im Ergebnis auch die Klägerin in eigenen Rechten. In dem zuvor beschriebenen übertragenen Verständnis kann sich diese daher entgegen der Auffassung der Beigeladenen zu 1) mit Erfolg auf die – so wörtlich – „Wohltaten“ des § 11 Abs. 3 BauNVO berufen.

Daher hat das Verwaltungsgericht der Klage zu Recht entsprochen. Die gegen diese Entscheidung gerichtete Berufung der Beigeladenen zu 1) wäre im Falle ihrer Zulässigkeit ebenfalls als unbegründet zurückzuweisen gewesen. Gleiches hätte zu gelten, wenn man der Beigeladenen zu 2) entgegen den tragenden Ausführungen zu I.A eine umfassende Berufung auf ein Nichtvorliegen der Voraussetzungen für die Aufhebung der Baugenehmigung auf die Gemeindenachbarklage der Klägerin hätte zubilligen wollen.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 159 Sätze 1 und 2 VwGO, 100 Abs. 1 ZPO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 30.000,- EUR festgesetzt (§§ 52 Abs. 1, 47 Abs. 2, 63 Abs. 2 GKG, ebenso bereits die vorläufige Festsetzung im Beschluss vom 12.2.2010 – 2 A 29/10 –).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Urteilsbesprechung zu Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Urteil, 11. Nov. 2010 - 2 A 29/10

Urteilsbesprechungen zu Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Urteil, 11. Nov. 2010 - 2 A 29/10

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Urteil, 11. Nov. 2010 - 2 A 29/10 zitiert 48 §§.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Baugesetzbuch - BBauG | § 35 Bauen im Außenbereich


(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es1.einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Bet

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 14


(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der All

Baugesetzbuch - BBauG | § 34 Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile


(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und di

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 42


(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden. (2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist

Baugesetzbuch - BBauG | § 1 Aufgabe, Begriff und Grundsätze der Bauleitplanung


(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten. (2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und d

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(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit 1. von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 de

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 173


Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfa

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 60


(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. (2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Vers

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 15 Allgemeine Voraussetzungen für die Zulässigkeit baulicher und sonstiger Anlagen


(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästi

Baugesetzbuch - BBauG | § 30 Zulässigkeit von Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans


(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsfl

Baugesetzbuch - BBauG | § 9 Inhalt des Bebauungsplans


(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden: 1. die Art und das Maß der baulichen Nutzung;2. die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;2a. vom

Baugesetzbuch - BBauG | § 214 Beachtlichkeit der Verletzung von Vorschriften über die Aufstellung des Flächennutzungsplans und der Satzungen; ergänzendes Verfahren


(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn1.entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Bela

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 28


(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben,

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 6 Mischgebiete


(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören. (2) Zulässig sind 1. Wohngebäude,2. Geschäfts- und Bürogebäude,3. Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie B

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 8 Gewerbegebiete


(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben. (2) Zulässig sind1.Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder W

Baugesetzbuch - BBauG | § 2 Aufstellung der Bauleitpläne


(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen. (2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 74


(1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete: 1. das bürgerliche Recht, das Strafrecht, die Gerichtsverfassung, das gerichtliche Verfahren (ohne das Recht des Untersuchungshaftvollzugs), die Rechtsanwaltschaft, das Notariat

Baugesetzbuch - BBauG | § 36 Beteiligung der Gemeinde und der höheren Verwaltungsbehörde


(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem ander

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 11 Sonstige Sondergebiete


(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden. (2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzuste

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 23 Überbaubare Grundstücksfläche


(1) Die überbaubaren Grundstücksflächen können durch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen bestimmt werden. § 16 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden. (2) Ist eine Baulinie festgesetzt, so muss auf dieser Linie gebaut wer

Zivilprozessordnung - ZPO | § 418 Beweiskraft öffentlicher Urkunden mit anderem Inhalt


(1) Öffentliche Urkunden, die einen anderen als den in den §§ 415, 417 bezeichneten Inhalt haben, begründen vollen Beweis der darin bezeugten Tatsachen. (2) Der Beweis der Unrichtigkeit der bezeugten Tatsachen ist zulässig, sofern nicht die Lande

Baugesetzbuch - BBauG | § 10 Beschluss, Genehmigung und Inkrafttreten des Bebauungsplans


(1) Die Gemeinde beschließt den Bebauungsplan als Satzung. (2) Bebauungspläne nach § 8 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 bedürfen der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. § 6 Absatz 2 und 4 ist entsprechend anzuwenden. (3) Die Er

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 65


(1) Das Gericht kann, solange das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen oder in höherer Instanz anhängig ist, von Amts wegen oder auf Antrag andere, deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung berührt werden, beiladen. (2) Sind

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 98


Soweit dieses Gesetz nicht abweichende Vorschriften enthält, sind auf die Beweisaufnahme §§ 358 bis 444 und 450 bis 494 der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.

Baugesetzbuch - BBauG | § 33 Zulässigkeit von Vorhaben während der Planaufstellung


(1) In Gebieten, für die ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst ist, ist ein Vorhaben zulässig, wenn1.die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2 und § 4a Absatz 2 bis 4 durchgeführt worden is

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 7 Kerngebiete


(1) Kerngebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur. (2) Zulässig sind 1. Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,2. Einzelhandelsbetriebe, Sch

Raumordnungsgesetz - ROG 2008 | § 3 Begriffsbestimmungen


(1) Im Sinne dieses Gesetzes sind 1. Erfordernisse der Raumordnung:Ziele der Raumordnung, Grundsätze der Raumordnung und sonstige Erfordernisse der Raumordnung;2. Ziele der Raumordnung:verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmte

Baugesetzbuch - BBauG | § 8 Zweck des Bebauungsplans


(1) Der Bebauungsplan enthält die rechtsverbindlichen Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung. Er bildet die Grundlage für weitere, zum Vollzug dieses Gesetzbuchs erforderliche Maßnahmen. (2) Bebauungspläne sind aus dem Flächennutzungsplan zu e

Baugesetzbuch - BBauG | § 11 Städtebaulicher Vertrag


(1) Die Gemeinde kann städtebauliche Verträge schließen. Gegenstände eines städtebaulichen Vertrags können insbesondere sein: 1. die Vorbereitung oder Durchführung städtebaulicher Maßnahmen durch den Vertragspartner auf eigene Kosten; dazu gehören au

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 9 Industriegebiete


(1) Industriegebiete dienen ausschließlich der Unterbringung von Gewerbebetrieben, und zwar vorwiegend solcher Betriebe, die in anderen Baugebieten unzulässig sind. (2) Zulässig sind1.Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung

Baugesetzbuch - BBauG | § 233 Allgemeine Überleitungsvorschriften


(1) Verfahren nach diesem Gesetz, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung förmlich eingeleitet worden sind, werden nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften abgeschlossen, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Ist mit gesetzlich

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 63


Beteiligte am Verfahren sind 1. der Kläger,2. der Beklagte,3. der Beigeladene (§ 65),4. der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht oder der Vertreter des öffentlichen Interesses, falls er von seiner Beteiligungsbefugnis Gebrauch

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 17 Orientierungswerte für die Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung


Bei der Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung nach § 16 bestehen, auch wenn eine Geschossflächenzahl oder eine Baumassenzahl nicht dargestellt oder festgesetzt wird, folgende Orientierungswerte für Obergrenzen: 1234 BaugebietGrund- flächenzahl (

Raumordnungsgesetz - ROG 2008 | § 2 Grundsätze der Raumordnung


(1) Die Grundsätze der Raumordnung sind im Sinne der Leitvorstellung einer nachhaltigen Raumentwicklung nach § 1 Abs. 2 anzuwenden und durch Festlegungen in Raumordnungsplänen zu konkretisieren, soweit dies erforderlich ist. (2) Grundsätze der Ra

Baugesetzbuch - BBauG | § 244 Überleitungsvorschriften für das Europarechtsanpassungsgesetz Bau


(1) Abweichend von § 233 Absatz 1 werden Verfahren für Bauleitpläne und Satzungen nach § 34 Absatz 4 Satz 1 und § 35 Absatz 6, die nach dem 20. Juli 2004 förmlich eingeleitet worden sind oder die nach dem 20. Juli 2006 abgeschlossen werden, nach den

Künstlersozialversicherungsgesetz - KSVG | § 35


(1) Die Künstlersozialkasse überwacht die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der Beitragsanteile der Versicherten und der Künstlersozialabgabe bei den Unternehmern ohne Beschäftigte und den Ausgleichsvereinigungen. (2) Abweichend von § 28p

Referenzen - Urteile

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Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 19. Feb. 2009 - 2 A 254/08

bei uns veröffentlicht am 19.02.2009

Tenor Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 23. April 2008 – 5 K 385/07 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläg

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 10. Feb. 2009 - 2 A 267/08

bei uns veröffentlicht am 10.02.2009

Tenor Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 23. April 2008 – 5 K 386/07 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger. Außergerichtliche

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Tenor Das Normenkontrollverfahren wird eingestellt, soweit die Antragstellerin die Unwirksamkeitserklärung der „1. Änderung“ vom 20.10.2005 des Bebauungsplans „Nobel Campus“ beantragt hat. Der am 19.4.2005 vom Gemeind
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Tenor Auf die Beschwerde der Beigeladenen wird der Antrag der Antragsteller unter teilweiser Änderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 3. Mai 2013 – 5 L 418/13 – insgesamt zurückgewiesen.Die Kosten des erstinstanzlichen Ver

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 28. Juni 2013 - 2 B 325/13

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Tenor Die Beschwerden der Antragstellerinnen gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 23.4.2013 – 5 L 495/13 – werden zurückgewiesen.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigelade

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Tenor Die Beschwerde der Beigeladenen gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 4. November 2011 – 5 L 624/11 – wird zurückgewiesen.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beigeladene.Der Streitwert wird für das Beschwerde

Referenzen

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
3.
Tankstellen,
4.
Anlagen für sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3.
Vergnügungsstätten.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.

(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.

(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete:

1.
das bürgerliche Recht, das Strafrecht, die Gerichtsverfassung, das gerichtliche Verfahren (ohne das Recht des Untersuchungshaftvollzugs), die Rechtsanwaltschaft, das Notariat und die Rechtsberatung;
2.
das Personenstandswesen;
3.
das Vereinsrecht;
4.
das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer;
5.
(weggefallen)
6.
die Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen;
7.
die öffentliche Fürsorge (ohne das Heimrecht);
8.
(weggefallen)
9.
die Kriegsschäden und die Wiedergutmachung;
10.
die Kriegsgräber und Gräber anderer Opfer des Krieges und Opfer von Gewaltherrschaft;
11.
das Recht der Wirtschaft (Bergbau, Industrie, Energiewirtschaft, Handwerk, Gewerbe, Handel, Bank- und Börsenwesen, privatrechtliches Versicherungswesen) ohne das Recht des Ladenschlusses, der Gaststätten, der Spielhallen, der Schaustellung von Personen, der Messen, der Ausstellungen und der Märkte;
12.
das Arbeitsrecht einschließlich der Betriebsverfassung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitsvermittlung sowie die Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung;
13.
die Regelung der Ausbildungsbeihilfen und die Förderung der wissenschaftlichen Forschung;
14.
das Recht der Enteignung, soweit sie auf den Sachgebieten der Artikel 73 und 74 in Betracht kommt;
15.
die Überführung von Grund und Boden, von Naturschätzen und Produktionsmitteln in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft;
16.
die Verhütung des Mißbrauchs wirtschaftlicher Machtstellung;
17.
die Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung (ohne das Recht der Flurbereinigung), die Sicherung der Ernährung, die Ein- und Ausfuhr land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, die Hochsee- und Küstenfischerei und den Küstenschutz;
18.
den städtebaulichen Grundstücksverkehr, das Bodenrecht (ohne das Recht der Erschließungsbeiträge) und das Wohngeldrecht, das Altschuldenhilferecht, das Wohnungsbauprämienrecht, das Bergarbeiterwohnungsbaurecht und das Bergmannssiedlungsrecht;
19.
Maßnahmen gegen gemeingefährliche oder übertragbare Krankheiten bei Menschen und Tieren, Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen und zum Heilgewerbe, sowie das Recht des Apothekenwesens, der Arzneien, der Medizinprodukte, der Heilmittel, der Betäubungsmittel und der Gifte;
19a.
die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser und die Regelung der Krankenhauspflegesätze;
20.
das Recht der Lebensmittel einschließlich der ihrer Gewinnung dienenden Tiere, das Recht der Genussmittel, Bedarfsgegenstände und Futtermittel sowie den Schutz beim Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichem Saat- und Pflanzgut, den Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge sowie den Tierschutz;
21.
die Hochsee- und Küstenschiffahrt sowie die Seezeichen, die Binnenschiffahrt, den Wetterdienst, die Seewasserstraßen und die dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen;
22.
den Straßenverkehr, das Kraftfahrwesen, den Bau und die Unterhaltung von Landstraßen für den Fernverkehr sowie die Erhebung und Verteilung von Gebühren oder Entgelten für die Benutzung öffentlicher Straßen mit Fahrzeugen;
23.
die Schienenbahnen, die nicht Eisenbahnen des Bundes sind, mit Ausnahme der Bergbahnen;
24.
die Abfallwirtschaft, die Luftreinhaltung und die Lärmbekämpfung (ohne Schutz vor verhaltensbezogenem Lärm);
25.
die Staatshaftung;
26.
die medizinisch unterstützte Erzeugung menschlichen Lebens, die Untersuchung und die künstliche Veränderung von Erbinformationen sowie Regelungen zur Transplantation von Organen, Geweben und Zellen;
27.
die Statusrechte und -pflichten der Beamten der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie der Richter in den Ländern mit Ausnahme der Laufbahnen, Besoldung und Versorgung;
28.
das Jagdwesen;
29.
den Naturschutz und die Landschaftspflege;
30.
die Bodenverteilung;
31.
die Raumordnung;
32.
den Wasserhaushalt;
33.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse.

(2) Gesetze nach Absatz 1 Nr. 25 und 27 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
3.
Tankstellen,
4.
Anlagen für sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3.
Vergnügungsstätten.

(1) Industriegebiete dienen ausschließlich der Unterbringung von Gewerbebetrieben, und zwar vorwiegend solcher Betriebe, die in anderen Baugebieten unzulässig sind.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Tankstellen.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.

(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.

(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

Soweit dieses Gesetz nicht abweichende Vorschriften enthält, sind auf die Beweisaufnahme §§ 358 bis 444 und 450 bis 494 der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.

(1) Öffentliche Urkunden, die einen anderen als den in den §§ 415, 417 bezeichneten Inhalt haben, begründen vollen Beweis der darin bezeugten Tatsachen.

(2) Der Beweis der Unrichtigkeit der bezeugten Tatsachen ist zulässig, sofern nicht die Landesgesetze diesen Beweis ausschließen oder beschränken.

(3) Beruht das Zeugnis nicht auf eigener Wahrnehmung der Behörde oder der Urkundsperson, so ist die Vorschrift des ersten Absatzes nur dann anzuwenden, wenn sich aus den Landesgesetzen ergibt, dass die Beweiskraft des Zeugnisses von der eigenen Wahrnehmung unabhängig ist.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

(1) Öffentliche Urkunden, die einen anderen als den in den §§ 415, 417 bezeichneten Inhalt haben, begründen vollen Beweis der darin bezeugten Tatsachen.

(2) Der Beweis der Unrichtigkeit der bezeugten Tatsachen ist zulässig, sofern nicht die Landesgesetze diesen Beweis ausschließen oder beschränken.

(3) Beruht das Zeugnis nicht auf eigener Wahrnehmung der Behörde oder der Urkundsperson, so ist die Vorschrift des ersten Absatzes nur dann anzuwenden, wenn sich aus den Landesgesetzen ergibt, dass die Beweiskraft des Zeugnisses von der eigenen Wahrnehmung unabhängig ist.

(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung, des Antrags auf Zulassung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Beschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.

(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Gericht kann, solange das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen oder in höherer Instanz anhängig ist, von Amts wegen oder auf Antrag andere, deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung berührt werden, beiladen.

(2) Sind an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt, daß die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann, so sind sie beizuladen (notwendige Beiladung).

(3) Kommt nach Absatz 2 die Beiladung von mehr als fünfzig Personen in Betracht, kann das Gericht durch Beschluß anordnen, daß nur solche Personen beigeladen werden, die dies innerhalb einer bestimmten Frist beantragen. Der Beschluß ist unanfechtbar. Er ist im Bundesanzeiger bekanntzumachen. Er muß außerdem in Tageszeitungen veröffentlicht werden, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich die Entscheidung voraussichtlich auswirken wird. Die Bekanntmachung kann zusätzlich in einem von dem Gericht für Bekanntmachungen bestimmten Informations- und Kommunikationssystem erfolgen. Die Frist muß mindestens drei Monate seit Veröffentlichung im Bundesanzeiger betragen. In der Veröffentlichung in Tageszeitungen ist mitzuteilen, an welchem Tage die Frist abläuft. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Frist gilt § 60 entsprechend. Das Gericht soll Personen, die von der Entscheidung erkennbar in besonderem Maße betroffen werden, auch ohne Antrag beiladen.

(4) Der Beiladungsbeschluß ist allen Beteiligten zuzustellen. Dabei sollen der Stand der Sache und der Grund der Beiladung angegeben werden. Die Beiladung ist unanfechtbar.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem anderen Verfahren über die Zulässigkeit nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften entschieden wird; dies gilt nicht für Vorhaben der in § 29 Absatz 1 bezeichneten Art, die der Bergaufsicht unterliegen. Richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 30 Absatz 1, stellen die Länder sicher, dass die Gemeinde rechtzeitig vor Ausführung des Vorhabens über Maßnahmen zur Sicherung der Bauleitplanung nach den §§ 14 und 15 entscheiden kann. In den Fällen des § 35 Absatz 2 und 4 kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung allgemein oder für bestimmte Fälle festlegen, dass die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich ist.

(2) Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde dürfen nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 ergebenden Gründen versagt werden. Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde gelten als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert werden; dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde steht die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

Beteiligte am Verfahren sind

1.
der Kläger,
2.
der Beklagte,
3.
der Beigeladene (§ 65),
4.
der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht oder der Vertreter des öffentlichen Interesses, falls er von seiner Beteiligungsbefugnis Gebrauch macht.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) In Gebieten, für die ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst ist, ist ein Vorhaben zulässig, wenn

1.
die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2 und § 4a Absatz 2 bis 4 durchgeführt worden ist,
2.
anzunehmen ist, dass das Vorhaben den künftigen Festsetzungen des Bebauungsplans nicht entgegensteht,
3.
der Antragsteller diese Festsetzungen für sich und seine Rechtsnachfolger schriftlich anerkennt und
4.
die Erschließung gesichert ist.

(2) In Fällen des § 4a Absatz 3 Satz 1 kann vor der erneuten Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung ein Vorhaben zugelassen werden, wenn sich die vorgenommene Änderung oder Ergänzung des Bebauungsplanentwurfs nicht auf das Vorhaben auswirkt und die in Absatz 1 Nummer 2 bis 4 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind.

(3) Wird ein Verfahren nach § 13 oder § 13a durchgeführt, kann ein Vorhaben vor Durchführung der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung zugelassen werden, wenn die in Absatz 1 Nummer 2 bis 4 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind. Der betroffenen Öffentlichkeit und den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange ist vor Erteilung der Genehmigung Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist zu geben, soweit sie dazu nicht bereits zuvor Gelegenheit hatten.

(1) Die Gemeinde beschließt den Bebauungsplan als Satzung.

(2) Bebauungspläne nach § 8 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 bedürfen der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. § 6 Absatz 2 und 4 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Erteilung der Genehmigung oder, soweit eine Genehmigung nicht erforderlich ist, der Beschluss des Bebauungsplans durch die Gemeinde ist ortsüblich bekannt zu machen. Der Bebauungsplan ist mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Absatz 1 zu jedermanns Einsicht bereitzuhalten; über den Inhalt ist auf Verlangen Auskunft zu geben. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, wo der Bebauungsplan eingesehen werden kann. Mit der Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft. Die Bekanntmachung tritt an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
3.
Tankstellen,
4.
Anlagen für sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3.
Vergnügungsstätten.

(1) Industriegebiete dienen ausschließlich der Unterbringung von Gewerbebetrieben, und zwar vorwiegend solcher Betriebe, die in anderen Baugebieten unzulässig sind.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Tankstellen.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(1) Die Gemeinde beschließt den Bebauungsplan als Satzung.

(2) Bebauungspläne nach § 8 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 bedürfen der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. § 6 Absatz 2 und 4 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Erteilung der Genehmigung oder, soweit eine Genehmigung nicht erforderlich ist, der Beschluss des Bebauungsplans durch die Gemeinde ist ortsüblich bekannt zu machen. Der Bebauungsplan ist mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Absatz 1 zu jedermanns Einsicht bereitzuhalten; über den Inhalt ist auf Verlangen Auskunft zu geben. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, wo der Bebauungsplan eingesehen werden kann. Mit der Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft. Die Bekanntmachung tritt an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Die Künstlersozialkasse überwacht die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der Beitragsanteile der Versicherten und der Künstlersozialabgabe bei den Unternehmern ohne Beschäftigte und den Ausgleichsvereinigungen.

(2) Abweichend von § 28p Absatz 1a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch kann die Künstlersozialkasse selbst prüfen, ob Arbeitgeber ihre Meldepflichten nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz ordnungsgemäß erfüllen und die Künstlersozialabgabe rechtzeitig und vollständig entrichten. Die Künstlersozialkasse erlässt insoweit die erforderlichen Verwaltungsakte zur Künstlersozialabgabepflicht, zur Höhe der Künstlersozialabgabe und zur Höhe der Vorauszahlungen nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz einschließlich der Widerspruchsbescheide. Der für die Prüfung zuständige Rentenversicherungsträger ist möglichst frühzeitig über die beabsichtigte Durchführung einer Prüfung und ihren Beginn zu informieren. Die Information erfolgt in der Regel mindestens zehn Wochen vor Beginn der Prüfung.

(3) Bei der Künstlersozialkasse wird eine Prüfgruppe eingerichtet, die branchenspezifische Schwerpunktprüfungen und anlassbezogene Prüfungen durchführt. Sie unterstützt die Prüfung bei den Arbeitgebern, indem sie insbesondere

1.
die Prüferinnen und Prüfer der Träger der Rentenversicherung in Fragen der Künstlersozialabgabe berät und an ihrer Fort- und Weiterbildung im Hinblick auf die Künstlersozialabgabe mitwirkt;
2.
Informationen aus den Arbeitgeberprüfungen zusammenführt und sie für die Prüferinnen und Prüfer der Träger der Rentenversicherung aufbereitet, einschließlich der Erarbeitung von Beispielen für die Prüfpraxis;
3.
spezifische Hinweise zum Prüfverfahren in einzelnen Branchen oder für typische Gruppen von Unternehmen erarbeitet;
4.
gemeinsam mit den Trägern der Rentenversicherung sicherstellt, dass den Prüferinnen und Prüfern spätestens am Tag der Prüfung alle zweckdienlichen Hinweise für die Durchführung der Prüfung zur Verfügung stehen (Prüfhilfe) und
5.
gemeinsam mit den Trägern der Rentenversicherung die Kriterien für die Auswahl des Prüfkontingentes nach § 28p Absatz 1b des Vierten Buches Sozialgesetzbuch weiterentwickelt.

(4) Die Träger der Rentenversicherung und die Künstlersozialkasse arbeiten bei der Prüfung der Melde- und Abgabepflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz bei den Arbeitgebern eng zusammen und stimmen sich laufend ab. Dazu wird eine gemeinsame Arbeitsgruppe eingerichtet, die mindestens halbjährlich tagt. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales gehört der Arbeitsgruppe als beratendes Mitglied an.

(5) Entstehen durch die Überwachung der Künstlersozialabgabe Barauslagen, so können sie dem zur Abgabe Verpflichteten auferlegt werden, wenn er sie durch Pflichtversäumnis verursacht hat.

(6) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales erlässt durch Rechtsverordnung Überwachungsvorschriften.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Die Gemeinde kann städtebauliche Verträge schließen. Gegenstände eines städtebaulichen Vertrags können insbesondere sein:

1.
die Vorbereitung oder Durchführung städtebaulicher Maßnahmen durch den Vertragspartner auf eigene Kosten; dazu gehören auch die Neuordnung der Grundstücksverhältnisse, die Bodensanierung und sonstige vorbereitende Maßnahmen, die Erschließung durch nach Bundes- oder nach Landesrecht beitragsfähige sowie nicht beitragsfähige Erschließungsanlagen, die Ausarbeitung der städtebaulichen Planungen sowie erforderlichenfalls des Umweltberichts; die Verantwortung der Gemeinde für das gesetzlich vorgesehene Planaufstellungsverfahren bleibt unberührt;
2.
die Förderung und Sicherung der mit der Bauleitplanung verfolgten Ziele, insbesondere die Grundstücksnutzung, auch hinsichtlich einer Befristung oder einer Bedingung, die Durchführung des Ausgleichs im Sinne des § 1a Absatz 3, die Berücksichtigung baukultureller Belange, die Deckung des Wohnbedarfs von Bevölkerungsgruppen mit besonderen Wohnraumversorgungsproblemen sowie der Erwerb angemessenen Wohnraums durch einkommensschwächere und weniger begüterte Personen der örtlichen Bevölkerung;
3.
die Übernahme von Kosten oder sonstigen Aufwendungen, die der Gemeinde für städtebauliche Maßnahmen entstehen oder entstanden sind und die Voraussetzung oder Folge des geplanten Vorhabens sind; dazu gehört auch die Bereitstellung von Grundstücken;
4.
entsprechend den mit den städtebaulichen Planungen und Maßnahmen verfolgten Zielen und Zwecken die Errichtung und Nutzung von Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
5.
entsprechend den mit den städtebaulichen Planungen und Maßnahmen verfolgten Zielen und Zwecken die Anforderungen an die energetische Qualität von Gebäuden.
Die Gemeinde kann städtebauliche Verträge auch mit einer juristischen Person abschließen, an der sie beteiligt ist.

(2) Die vereinbarten Leistungen müssen den gesamten Umständen nach angemessen sein. Die Vereinbarung einer vom Vertragspartner zu erbringenden Leistung ist unzulässig, wenn er auch ohne sie einen Anspruch auf die Gegenleistung hätte. Trägt oder übernimmt der Vertragspartner Kosten oder sonstige Aufwendungen, ist unbeschadet des Satzes 1 eine Eigenbeteiligung der Gemeinde nicht erforderlich.

(3) Ein städtebaulicher Vertrag bedarf der Schriftform, soweit nicht durch Rechtsvorschriften eine andere Form vorgeschrieben ist.

(4) Die Zulässigkeit anderer städtebaulicher Verträge bleibt unberührt.

(1) Die überbaubaren Grundstücksflächen können durch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen bestimmt werden. § 16 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Ist eine Baulinie festgesetzt, so muss auf dieser Linie gebaut werden. Ein Vor- oder Zurücktreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Im Bebauungsplan können weitere nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen vorgesehen werden.

(3) Ist eine Baugrenze festgesetzt, so dürfen Gebäude und Gebäudeteile diese nicht überschreiten. Ein Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Ist eine Bebauungstiefe festgesetzt, so gilt Absatz 3 entsprechend. Die Bebauungstiefe ist von der tatsächlichen Straßengrenze ab zu ermitteln, sofern im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist.

(5) Wenn im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist, können auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen im Sinne des § 14 zugelassen werden. Das Gleiche gilt für bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können.

Bei der Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung nach § 16 bestehen, auch wenn eine Geschossflächenzahl oder eine Baumassenzahl nicht dargestellt oder festgesetzt wird, folgende Orientierungswerte für Obergrenzen:

1234
BaugebietGrund-
flächenzahl (GRZ)
Geschoss-
flächenzahl (GFZ)
Bau-
massenzahl
(BMZ)
inKleinsiedlungsgebieten (WS)0,20,4
inreinen Wohngebieten (WR)
allgemeinen Wohngebieten (WA)
Ferienhausgebieten


0,4


1,2


inbesonderen Wohngebieten (WB)0,61,6
inDorfgebieten (MD)
Mischgebieten (MI)
dörflichen Wohngebieten (MDW)


0,6


1,2


inurbanen Gebieten (MU)0,83,0
inKerngebieten (MK)1,03,0
inGewerbegebieten (GE)
Industriegebieten (GI)
sonstigen Sondergebieten


0,8


2,4


10,0
inWochenendhausgebieten0,20,2

In Wochenendhausgebieten und Ferienhausgebieten dürfen die Orientierungswerte für Obergrenzen nach Satz 1 nicht überschritten werden.

(1) Verfahren nach diesem Gesetz, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung förmlich eingeleitet worden sind, werden nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften abgeschlossen, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Ist mit gesetzlich vorgeschriebenen einzelnen Schritten des Verfahrens noch nicht begonnen worden, können diese auch nach den Vorschriften dieses Gesetzes durchgeführt werden.

(2) Die Vorschriften des Dritten Kapitels Zweiter Teil Vierter Abschnitt zur Planerhaltung sind auch auf Flächennutzungspläne und Satzungen entsprechend anzuwenden, die auf der Grundlage bisheriger Fassungen dieses Gesetzes in Kraft getreten sind. Unbeschadet des Satzes 1 sind auf der Grundlage bisheriger Fassungen dieses Gesetzes unbeachtliche oder durch Fristablauf unbeachtliche Fehler bei der Aufstellung von Flächennutzungsplänen und Satzungen auch weiterhin für die Rechtswirksamkeit dieser Flächennutzungspläne und Satzungen unbeachtlich. Abweichend von Satz 1 sind für vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung in Kraft getretene Flächennutzungspläne und Satzungen die vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung geltenden Vorschriften über die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, von Mängeln der Abwägung und von sonstigen Vorschriften einschließlich ihrer Fristen weiterhin anzuwenden.

(3) Auf der Grundlage bisheriger Fassungen dieses Gesetzes wirksame oder übergeleitete Pläne, Satzungen und Entscheidungen gelten fort.

(1) Abweichend von § 233 Absatz 1 werden Verfahren für Bauleitpläne und Satzungen nach § 34 Absatz 4 Satz 1 und § 35 Absatz 6, die nach dem 20. Juli 2004 förmlich eingeleitet worden sind oder die nach dem 20. Juli 2006 abgeschlossen werden, nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu Ende geführt.

(2) Abweichend von Absatz 1 finden auf Bebauungsplanverfahren, die in der Zeit vom 14. März 1999 bis zum 20. Juli 2004 förmlich eingeleitet worden sind und die vor dem 20. Juli 2006 abgeschlossen werden, die Vorschriften des Baugesetzbuchs in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung weiterhin Anwendung. Ist mit gesetzlich vorgeschriebenen einzelnen Verfahrensschritten noch nicht begonnen worden, können diese auch nach den Vorschriften dieses Gesetzes durchgeführt werden.

(3) § 4 Absatz 3 und § 4c gelten nur für Bauleitpläne, die nach Absatz 1 oder 2 nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu Ende geführt werden.

(4) (weggefallen)

(5) Die Gemeinden können Satzungen, die auf der Grundlage des § 19 in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung erlassen worden sind, durch Satzung aufheben. Die Gemeinde hat diese Satzung ortsüblich bekannt zu machen; sie kann die Bekanntmachung auch in entsprechender Anwendung des § 10 Absatz 3 Satz 2 bis 5 vornehmen. Unbeschadet der Sätze 1 und 2 sind Satzungen auf der Grundlage des § 19 in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung nicht mehr anzuwenden. Die Gemeinde hat auf die Nichtanwendbarkeit dieser Satzungen bis zum 31. Dezember 2004 durch ortsübliche Bekanntmachung hinzuweisen. Die Gemeinde hat das Grundbuchamt um Löschung eines von ihr nach § 20 Absatz 3 in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung veranlassten Widerspruchs zu ersuchen.

(6) Für eine auf der Grundlage des § 22 in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung wirksam erlassene Satzung bleibt § 22 in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung bis zum 30. Juni 2005 weiterhin anwendbar. Auf die Satzung ist § 22 in der geltenden Fassung anzuwenden, wenn beim Grundbuchamt vor Ablauf des 30. Juni 2005 eine den Anforderungen des § 22 Absatz 2 Satz 3 und 4 entsprechende Mitteilung der Gemeinde eingegangen ist. Ist die Mitteilung hinsichtlich der Satzung nicht fristgerecht erfolgt, ist die Satzung auf die von ihr erfassten Vorgänge nicht mehr anzuwenden. Eine Aussetzung der Zeugniserteilung nach § 22 Absatz 6 Satz 3 in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung ist längstens bis zum 30. Juni 2005 wirksam. Die Baugenehmigungsbehörde hat das Grundbuchamt um Löschung eines von ihr nach § 20 Absatz 3 in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung oder auf Grundlage von Satz 1 oder 4 in Verbindung mit § 20 Absatz 3 in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung veranlassten Widerspruchs im Grundbuch zu ersuchen, wenn die Satzung nicht mehr anwendbar ist oder die Aussetzung der Zeugniserteilung unwirksam wird.

(7) § 35 Absatz 5 Satz 2 gilt nicht für die Zulässigkeit eines Vorhabens, das die Nutzungsänderung einer baulichen Anlage zum Inhalt hat, deren bisherige Nutzung vor dem 20. Juli 2004 zulässigerweise aufgenommen worden ist.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

Tenor

Das Normenkontrollverfahren wird eingestellt, soweit die Antragstellerin die Unwirksamkeitserklärung der „1. Änderung“ vom 20.10.2005 des Bebauungsplans „Nobel Campus“ beantragt hat.

Der am 19.4.2005 vom Gemeinderat der Antragsgegnerin beschlossene und am 28.4.2005 bekannt gemachte Bebauungsplan Nr. 1/2002 „Nobel Campus“ wird für unwirksam erklärt.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Antragstellerin, die auf dem Gebiet der Stadt A-Stadt ein Stahlwerk („Dillinger Hütte“) mit Versorgungs-, Verhüttungs- und Weiterverarbeitungsanlagen sowie mit Deponie und Halden betreibt, wendet sich gegen den im Jahre 2005 vom Rat der Antragsgegnerin, einer Nachbargemeinde, beschlossenen Bebauungsplan Nr. 1/2002 („Nobel Campus“). Das Hüttengelände grenzt im Süden an das Betriebsgrundstück der Fordwerke AG, der Antragstellerin in dem Normenkontrollverfahren 2 C 207/07, und im Nordosten an die stark befahrene Bundesstraße B 269. Etwa 200 m bis 300 m nordöstlich davon beginnt das rund 55 ha umfassende, von Wald umgebene Plangebiet. Nördlich befindet sich jenseits des Waldsaums noch auf dem Gebiet der Antragsgegnerin das Industriegebiet „Dickenwald“. Südöstlich des Planbereichs liegen das Gewerbe- und das Industriegebiet „John“.

In seiner Sitzung am 25.6.2002 beschloss der Rat der Antragsgegnerin einstimmig die Aufstellung des Bebauungsplans „Nobel Campus“ samt integriertem Grünordnungsplan, um das Gelände der ehemaligen Dynamitproduktionsstätte der Firma Nobel mit der zugehörigen Werkssiedlung im Wege eines übergreifenden „Freiraumkonzepts mit See“ einer geeigneten Nachfolgenutzung, und zwar schwerpunktmäßig gewerblichen, Dienstleistungs- und Wohnnutzungen zuzuführen. In der Beschlussvorlage heißt es dazu unter anderem, die Verbindung von Arbeiten, Wohnen und Wellness/Freizeit an einem hochwertigen Standort entspreche neueren Erkenntnissen der Standortprofilierung und sei in der Form bisher weder in der Region noch landesweit vorhanden.

Die Ausgangssituation für den Planer stellte sich damals wie folgt dar: Auf dem früheren Betriebsgelände der ehemaligen Dynamit Nobel GmbH, das nach der Betriebseinstellung und kurzfristigen anderweitigen Nachfolgenutzungen seit 1984 brach gefallen war, befanden sich eine Vielzahl aufgeschütteter Erdwälle, die aus Sicherheitsgründen um die explosionsgefährdeten Bereiche angelegt worden waren, sowie Bunker (Magazine), Produktions- und Lagereinrichtungen, Verwaltungs-, Schutz- und Sozialräume sowie Reste der Versuchsstrecken und Verkehrsanlagen. Ein Großteil der Gebäude wurde nach Einstellung der Sprengstoffproduktion zurückgebaut. Größere noch vollständig erhaltene Gebäude, konkret das ehemalige Verwaltungsgebäude, die Maschinenhalle, die früheren Werkstätten, das ehemalige Gebäude zur Energieversorgung der Dynamitfabrik und das Gebäude der Kunststofffabrikation, befanden sich im nordwestlichen beziehungsweise im westlichen Teil des Plangebiets. Im südlichen Bereich waren eine Vielzahl von Bunkeranlagen und Gaslagern, Wasserbecken und Reste der Verkehrsanlagen verblieben. Im nordöstlichen Bereich an der Straße „Zur Dynamitfabrik“ befinden sich bis heute die nach wie vor benutzten Wohngebäude der ehemaligen Werkssiedlung.

Der Aufstellungsbeschluss wurde am 4.7.2002 gemeinsam mit dem gleichzeitig gefassten Beschluss zur notwendigen Teiländerung des den Bereich bisher als industrielle Baufläche ausweisenden Flächennutzungsplans für das Gebiet der ehemaligen Dynamitfabrik mit Werkssiedlung ortsüblich bekannt gemacht.

Am 13.5.2003 stimmte der Gemeinderat einem zwischenzeitlich durch die FIRU GmbH aus Kaiserslautern (künftig: FIRU) erarbeiteten Planentwurf zu und beschloss die frühzeitige Beteiligung der Bürger und die vorgezogene Anhörung der Träger öffentlicher Belange. Der Entwurf sah eine Festsetzung von allgemeinen Wohngebieten, Misch- und Gewerbegebieten um einen in der Mitte des Gebiets gelegenen, als Niederschlagswasserrückhaltefläche festzusetzenden See vor. In dem Abschnitt Verfahren ist in der Beschlussvorlage ausgeführt, neben dem integrierten Grünordnungsplan werde in entsprechender Anwendung der Vorgaben des UVPG eine Plan-Umweltverträglichkeitsprüfung als unselbständiger Teil des Planaufstellungsverfahrens durchgeführt.

Der Beschluss über die vorgezogene Bürgerbeteiligung wurde am 22.5.2003 bekannt gemacht. Gleichzeitig wurde auf die Auslegung des Entwurfs nebst Begründung in der Zeit vom 2.6. bis zum 2.7.2003 sowie auf die Möglichkeit zur Äußerung hingewiesen. Anregungen von Bürgern gingen nicht ein.

Die Anregungen der Träger öffentlicher Belange wurden vom Gemeinderat der Antragsgegnerin in seiner Sitzung am 16.3.2004 behandelt. Gleichzeitig wurde die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfs mit Begründung einschließlich Umweltbericht und Grünordnungsplan beschlossen. Die wiederum die Teiländerung des Flächennutzungsplans umfassende Bekanntmachung erfolgte am 25.3.2004, die Offenlage in der Zeit vom 2.4.2004 bis zum 4.5.2004.

Nach Ablauf der Frist wandte sich die Antragstellerin erstmals mit Eingang bei der Antragsgegnerin am 1.6.2004 gegen die Planung. Sie machte geltend, die vorgesehene Art der baulichen Nutzung, insbesondere die Schaffung allgemeiner Wohngebiete, die automatisch zu einer Verschärfung einzuhaltender Umweltschutzgrenzwerte führe, bedeute eine grundlegende Veränderung. Das nahtlos an ihr Betriebsgelände angrenzende Gelände „Dynamit Nobel“ sei bisher ein „altes Industriegebiet“ gewesen. Durch die Planung werde „sehenden Auges“ eine spätere Konfliktlage geschaffen.

Die Untere Naturschutzbehörde beim Landkreis Saarlouis machte umfangreiche Anregungen zur naturschutzrechtlichen Bewältigung der Eingriffsfolgen, welche die Antragsgegnerin durch Änderungen in der Planung aufgriff. Vor dem Hintergrund beschloss der Gemeinderat am 10.12.2004 die neuerliche Trägerbeteiligung sowie eine erneute Offenlegung, die am 16.12.2004 bekannt gemacht und in der Zeit vom 27.12.2004 bis zum 27.1.2005 durchgeführt wurde. Als Reaktion hierauf ging im Wesentlichen nur eine positive Stellungnahme der Obersten Naturschutzbehörde ein.

Ebenfalls in der Sitzung am 10.12.2004 war die Teiländerung des Flächennutzungsplans der Antragsgegnerin beschlossen worden. Die vom 16.2.2005 datierende Genehmigung des Ministeriums für Umwelt wurde am 3.3.2005 ortsüblich bekannt gemacht.

In der Sitzung des Gemeinderats am 19.4.2005 wurde der Bebauungsplan „Nobel Campus“ mit integriertem Grünordnungsplan als Satzung beschlossen. Dabei wurden unter anderem die Einwendungen der Antragstellerin zurückgewiesen. In der Begründung hierzu heißt es, die Flächen der Dillinger Hütte im Industriegebiet „Dickenwald“ befänden sich rund 100 m nördlich der Grenze des Geltungsbereichs des Bebauungsplans „Nobel Campus“. Hier finde eine Werkstattnutzung statt. Das nächstgelegene störempfindliche Gebiet stelle die bereits bestehende Wohnsiedlung an der Straße „Zur Dynamitfabrik“ mit 20 Wohngebäuden dar. Bei mehreren orientierenden Geräuschmessungen im Plangebiet seien auch während des Nachtzeitraums keine relevanten Geräuscheinwirkungen durch die Betriebe im Industriegebiet Dickenwald festgestellt worden. Ferner sei im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplans und der Plan-UVP in Abstimmung mit dem zuständigen Landesamt (LVGA) eine schalltechnische Untersuchung zur Berücksichtigung der Belange des Lärmschutzes durchgeführt und bei der Planung berücksichtigt worden. Bereits vor Aufstellung des Bebauungsplans „Nobel Campus“ hätten in der Wohnsiedlung keine schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes verursacht werden dürfen. Nach dem Prinzip der gegenseitigen Rücksichtnahme könne bei einer Mittelwertbildung die Schutzwürdigkeit der vorhandenen Wohnnutzung unter Würdigung der Historie auf dem Niveau eines Mischgebiets angesetzt werden. Demgemäß unterliege die Nutzung der Grundstücke der Antragstellerin bereits jetzt entsprechenden Einschränkungen. Die Festsetzung als allgemeines Wohngebiet sei nicht gleichbedeutend mit der immissionsschutzrechtlichen Schutzwürdigkeit. Die im Rahmen der gegenseitigen Rücksichtnahme hinzunehmenden Geräuschimmissionen seien im Sinne einer immissionsschutzrechtlichen und bauplanungsrechtlichen Einordnung und Wertung des Konfliktpotentials bei der Überplanung der Wohnsiedlung und des Nobel-Areals berücksichtigt worden. Der Bebauungsplan lasse weitere störempfindliche Nutzungen in geringerem Abstand zu den Grundstücken der Antragstellerin nicht zu. Eine neue Konfliktlage werde nicht geschaffen.

Der Bebauungsplan trägt im Original bei den sämtlich mit dem Datum vom 28.4.2005 versehenen Verfahrensvermerken unter Nr. 10 folgenden Vermerk:

„Der Bebauungsplan ist am 21. APR 2005 vom Gemeinde-Bauamt als Satzung zum Zwecke der ortsüblichen Bekanntmachung ausgefertigt worden.

Gemeinde Saarwellingen

Der Bürgermeister

Philippi

Saarwellingen, den 28. APR 2005“.

Der Satzungsbeschluss wurde am 28.4.2005, also am selben Tag, in den „Saarwellinger Nachrichten“ amtlich bekannt gemacht.

Hinsichtlich der zulässigen Art der baulichen Nutzung wurden an der Westseite des Plangebiets mehrere Gewerbegebiete, im östlichen Anschluss daran verschiedene Mischgebiete und an der Ostseite des Gebiets mehrere allgemeine Wohngebiete, insoweit unter Einbeziehung der genannten bestehenden früheren Werkssiedlung, festgesetzt. Die Baugebiete sind um einen großen in der Mitte des Gebiets vorgesehenen künstlichen See herum gruppiert und von privaten und öffentlichen Grünflächen umgeben beziehungsweise voneinander getrennt. Wegen der getroffenen Festsetzungen im Einzelnen wird auf die Planurkunde und auf die Begründung Bezug genommen.

In der Sitzung des Gemeinderats der Antragsgegnerin vom 21.7.2005 wurde die Aufstellung eines Änderungsbebauungsplans („1. Änderung“) im vereinfachten Verfahren beschlossen. Zur Begründung heißt es in der Beschlussvorlage, „aus Gründen einer optimierten Grundstücksorientierung und aus erschließungstechnischen Gründen“ sei es erforderlich, den Bebauungsplan „Nobel Campus“ im nordöstlichen Teil seines Geltungsbereichs zwischen Ringstraße, Planstraße C und Planstraße D zu ändern. Nach Abschluss des Verfahrens wurde die „1. Änderung“ am 13.10.2005 vom Gemeinderat der Antragsgegnerin beschlossen und am 20.10.2005 bekannt gemacht. Eine Ausfertigung des Plans ist weder vor der Veröffentlichung noch danach erfolgt.

Am 22.5.2006 ist der Normenkontrollantrag der Antragstellerin eingegangen. Sie macht geltend, der angegriffene Bebauungsplan sei bereits in seiner ursprünglichen Fassung aus formellen Gründen nichtig, weil auch insoweit keine ordnungsgemäße Ausfertigung erfolgt sei. In der Sache sieht die Antragstellerin dringenden Handlungsbedarf zur Erhaltung der Nutzungsmöglichkeiten ihrer Grundstücke und des Bestands des Hüttenwerks. Eine Erweiterung in die jetzt noch freien Grundstücksflächen hinein habe ein weiteres „Zuwandern“ auf das Plangebiet „Nobel Campus“ hin zur Folge. Hierdurch werde sie – die Antragstellerin – in ihren „planerischen Entwicklungsmöglichkeiten“ erheblich eingeschränkt. Der angegriffene Bebauungsplan sei ferner in mehrfacher Hinsicht nicht mit den Zielen der Raumordnung zu vereinbaren. Das betreffe sowohl den Landesentwicklungsplan, Teilabschnitt Umwelt vom 13.7.2004 (LEP Umwelt 2004), nach dem es sich bei ihrem Betriebsgrundstück um ein festgelegtes Vorranggebiet für Gewerbe und Industrie handele, als auch den Teilabschnitt Siedlung des Landesentwicklungsplans vom 4.7.2006 (LEP Siedlung 2006). Die Antragsgegnerin habe weit über den sich hieraus ergebenden Eigenbedarf hinaus geplant. Die Beschlussfassung über den Bebauungsplan sei auch offenkundig abwägungsfehlerhaft. Der von der Antragsgegnerin in Bezug genommene „Fachbeitrag Geräuschverhältnisse“ der FIRU sei, was die Ermittlung der Gewerbelärmvorbelastung angehe, aus mehreren Gründen fehlerhaft. Das in dem Gutachten selbst so bezeichnete lediglich „theoretische Vorgehen“ sei insoweit untauglich. Wie inzwischen durchgeführte Langzeitmessungen ergeben hätten, liege die tatsächliche Belastung des geplanten Wohngebiets deutlich über den zulässigen Werten. Die Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse seien offensichtlich missachtet worden. Auch die lufthygienischen Gegebenheiten im Planbereich seien unzureichend ermittelt worden. Diese Konfliktlage habe die Antragsgegnerin bei ihrer Planungsentscheidung ebenfalls nicht gesehen.

Die Antragstellerin hatte ursprünglich schriftsätzlich beantragt,

den am 19.4.2005 vom Gemeinderat der Antragsgegnerin beschlossenen und am 28.4.2005 bekannt gemachten Bebauungsplan Nr. 1/2002 „Nobel Campus“ in der Fassung der 1. Änderung vom 20.10.2005 für unwirksam zu erklären.

In der Sitzung am 9.10.2007 hat der Gemeinderat der Antragsgegnerin „zur Kenntnis genommen“, dass die „1. Änderung“ des Plans aus formalen Gründen unwirksam ist, und beschlossen, zur Beseitigung des durch die Veröffentlichung erzeugten Rechtsscheins diese „Unwirksamkeit öffentlich bekannt zu machen“. Nachdem dies am 8.11.2007 geschehen war, haben die Beteiligten das Verfahren in der mündlichen Verhandlung am 22.11.2007 insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt.

Die Antragstellerin beantragt nunmehr,

den am 19.4.2005 vom Gemeinderat der Antragsgegnerin beschlossenen und am 28.4.2005 bekannt gemachten Bebauungsplan Nr. 1/2002 „Nobel Campus“ für unwirksam zu erklären.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Sie bezweifelt die Antragsbefugnis der Antragstellerin. Diese habe insbesondere im Rahmen des Planaufstellungsverfahrens keine privaten abwägungsbeachtlichen Belange angeführt. Nicht jeder Wunsch des Inhabers eines gewerblichen Betriebs auf künftige Ausweitung und Umstellung sei in der bauleitplanerischen Abwägung zu berücksichtigen. Noch unklare Betriebserweiterungen müsse eine Gemeinde vernünftigerweise nicht in ihre Planungen einstellen. Die städtebauliche Lenkungsaufgabe der Gemeinden lasse sich nicht durch unverbindliche Absichtserklärungen blockieren. Der angegriffene Bebauungsplan leide nicht an beachtlichen Verfahrensfehlern. Die Schlussbekanntmachung sei ordnungsgemäß erfolgt. Es sei zulässig, wenn die Bekanntmachung einer Satzung am Tage ihrer Ausfertigung angeordnet werde. Aus der Planurkunde sei ersichtlich, dass ihr Bauamt die Ausfertigung des Plans unter dem Datum des 21.4.2005 vorbereitet habe. Anschließend habe ihr Bürgermeister durch den Verfahrensvermerk Nr. 10 bescheinigt, dass das Aufstellungsverfahren ordnungsgemäß durchgeführt worden sei. Dass die Ausfertigung der Bekanntmachung vorausgegangen sei, folge aus der chronologischen Abfolge der Unterzeichnung. Erst nach der Ausfertigung habe der Bürgermeister den Verfahrensvermerk Nr. 11 unterschrieben. Die Planung entspreche den Vorgaben der Landesplanung.Erhebliche Abwägungsmängel lägen ebenfalls nicht vor. Sie – die Antragsgegnerin – habe sowohl hinsichtlich der Geräuschimmissionen als auch bezüglich möglicher Immissionen in Gestalt von Luftschadstoffen, die auf das Plangebiet einwirkten und deswegen die zuständigen Behörden zu nachträglichen Schutzauflagen veranlassen könnten, eine Bestandaufnahme durchgeführt und sich dann in abwägungsgerechter Weise damit befasst. Ausgehend von den im Plangebiet teilweise verbliebenen Anlagen der ehemaligen Dynamitfabrik habe sie im westlichen Teil des Plangebiets zu dem Hüttenbetrieb der Antragstellerin und zu den Fordwerken hin Gewerbegebiete festgesetzt und sich erst weiter östlich zur Festsetzung der nun von der Antragstellerin beanstandeten Wohngebiete entschlossen. Nach der Begründung des Plans habe sich der Gemeinderat ausführlich mit der Problematik befasst und sowohl den Verkehrslärm als auch den Gewerbe- und Industrielärm als Belange besonderen Gewichts mit anderen Belangen abgewogen und unter Rückgriff auf den „Fachbeitrag Geräuschverhältnisse“ der FIRU eine Immissionsprognose erstellt. Die der Planung zugrunde gelegte Lärmprognose stelle zu Recht fest, dass hinreichende Wohnruhe auch in den als allgemeines Wohngebiet festgesetzten Bereichen des Plangebietes eingehalten werden könne.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie auf die zugehörigen Verwaltungsvorgänge und Planaufstellungsunterlagen verwiesen. Er war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

I.

Soweit die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war dieses in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

II.

A.

Der gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthafte sowie unter Einhaltung der Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO (a.F.) gestellte Normenkontrollantrag unterliegt auch sonst keinen Bedenken hinsichtlich seiner Zulässigkeit.

1. Die Antragstellerin besitzt die erforderliche Antragsbefugnis (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO), die seit der zum 1.1.1997 in Kraft getretenen Prozessrechtsreform in Anlehnung an den Wortlaut des § 42 Abs. 2 VwGO die Geltendmachung einer eigenen Rechtsverletzung erfordert. (vgl. hierzu allgemein OVG des Saarlandes, Urteil vom 27.3.2001 – 2 N 9/99 –, SKZ 2001, 201, Leitsatz Nr. 53) Nach dem Sachvortrag kann zwar nicht davon ausgegangen werden, dass die Antragstellerin Eigentümerin von Grundstücken im Geltungsbereich des Bebauungsplans ist. (vgl. zu der sich aus einer Belegenheit im Planbereich regelmäßig mit Blick auf die in den Festsetzungen eines Bebauungsplans zu erblickende Inhalts- und Schrankenbestimmung des betroffenen Grundeigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG ergebenden Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren etwa OVG des Saarlandes, Urteil vom 29.1.2002 – 2 N 6/00 -, insoweit n.v., ständige Rechtsprechung des Senats, zuletzt etwa Urteil vom 20.9.2007 – 2 N 9/06 –) Das in § 1 Abs. 6 BauGB 1998 (§ 1 Abs. 7 BauGB 2004) normierte Abwägungsgebot vermittelt indes auch den Eigentümern von in der Nachbarschaft des Plangebietes gelegenen Grundstücken oder „Anwohnern“ eigentumsrechtlichen Drittschutz gegenüber planbedingten Beeinträchtigungen, die in adäquat kausalem Zusammenhang mit der Planung stehen und die mehr als nur geringfügig sind. (vgl. dazu grundlegend BVerwG, Urteil vom 24.9.1998 – 4 CN 2.98 –, BRS 60 Nr. 46, sowie Urteil vom 21.3.2002 – 4 CN 14.00 –, BRS 65 Nr. 17) Dazu gehört beispielsweise ein abwägungsbeachtliches Interesse des Grundeigentümers, von nachteiligen Auswirkungen einer durch planerische Entscheidung ermöglichten potentiell störträchtigen Nutzung auf einem benachbarten Grundstück verschont zu bleiben, (vgl. etwa OVG des Saarlandes,  Urteil vom 14.4.2004 – 1 N 7/03 –) aber auch in der – wie hier – umgekehrten Konstellation die Besorgnis des Eigentümers eines außerhalb des Plangebiets gelegenen, störträchtig genutzten Grundstücks, bei Verwirklichung einer Planung mit Schutzauflagen zugunsten der durch den Bebauungsplan zugelassenen Nutzungen belegt zu werden. Auch darin liegt ein in der Abwägung durch die Gemeinde grundsätzlich zu berücksichtigendes „Verschonungsinteresse“. (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 23.4.2002 – 4 CN 3.01 –, BRS 65 Nr. 50, betreffend eine mögliche Beeinträchtigung der Fortführung einer landwirtschaftlichen Tätigkeit durch die Festsetzung eines allgemeinen Wohngebiets für Nachbargrundstücke)

2. Die Antragstellerin besitzt auch ein Rechtsschutzbedürfnis für die Durchführung des konkreten Normenkontrollverfahrens. Dem steht nicht entgegen, dass nach den Einlassungen der Beteiligten im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Senat in den in dem angegriffenen Plan festgesetzten allgemeinen Wohngebieten bereits 18 Gebäude unter Inanspruchnahme des Genehmigungsfreistellungsverfahrens nach dem § 63 LBO 2004 zumindest teilweise ins Werk gesetzt wurden, 11 davon sogar inzwischen fertig gestellt sind und bewohnt werden. Selbst wenn – was sich gegenwärtig nicht abschließend beurteilen lässt – die Antragstellerin, die sich nach eigenem Bekunden zwar inzwischen mit der Bitte um bauaufsichtsbehördliches Einschreiten an die zuständige Untere Bauaufsichtsbehörde gewandt, gleichzeitig aber gebeten hat, dieses „Verfahren nicht voranzutreiben“, keine Abwehransprüche gegen diese Bauvorhaben (mehr) geltend machen könnte, ist ein Rechtsschutzbedürfnis für die Normenkontrolle noch gegeben.

Grundsätzlich indiziert die Bejahung der Antragsbefugnis in aller Regel das Rechtsschutzinteresse des jeweiligen Antragstellers. Mit diesem zusätzlichen Erfordernis soll jedoch nur vermieden werden, dass die Gerichte zu einer Normprüfung veranlasst werden, deren – unterstellt positives – Ergebnis für den Antragsteller von vorneherein erkennbar rechtlich offensichtlich wertlos ist. Vorliegend ist aber davon auszugehen, dass die von der Antragstellerin angestrebte Nichtigerklärung des Bebauungsplans deren Rechtsstellung verbessern kann. (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 23.4.2002 – 4 CN 3.01 –, BRS 65 Nr. 50, wonach es zur Bejahung eines Rechtsschutzinteresses genügt, wenn „im Sinne einer tatsächlichen Prognose“ zu erwarten ist, dass die Gemeinde einen neuen Bebauungsplan mit möglicherweise für den Antragsteller günstigeren Festsetzungen aufstellen wird, Beschlüsse vom 22.9.1995 – 4 NB 18.95 –, BRS 57 Nr. 38, betreffend die Ersetzung des angegriffenen Plans durch einen anderen mit zwischenzeitlicher Genehmigung des bekämpften Vorhabens nach § 34 BauGB, vom 25.5.1993 – 4 NB 50.92 –, BRS 55 Nr. 25, feststehendes Fehlen angestrebter Bebaubarkeit auch im Falle der Nichtigkeit des die Bebauung ausschließenden Plans, und vom 18.7.1989 – 4 BN 3.87 –, BVerwGE 82, 225)

Das Vorliegen dieser Sachentscheidungsvoraussetzung ist allerdings gerade mit Blick auf die Umsetzung des Bebauungsplans zu beurteilen, da grundsätzlich nicht der nachteilige Bebauungsplan als Angebotsplanung selbst, sondern erst seine im Regelfall zu erwartende bauliche Verwirklichung ein schutzwürdiges Interesse für die Normenkontrolle begründet. Von dem Fehlen einer Verbesserung der Rechtsposition im genannten Sinne ist daher auszugehen, wenn der Antragsteller Festsetzungen – hier die Ausweisung der allgemeinen Wohngebiete im östlichen Teil des Geltungsbereichs des Bebauungsplans „Nobel Campus“ – bekämpft, auf deren Grundlage bereits die zugelassenen Vorhaben genehmigt und verwirklicht worden sind. (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 28.8.1987 – 4 BN 3.86 –, BRS 47 Nr. 185, zur Frage des Ausschlusses des Rechtsschutzbedürfnisses bei Vorliegen einer unanfechtbaren Genehmigung für die (allein) bekämpfte Anlage, dort einen Bolzplatz, letztlich offen gelassen unter Hinweis auf eine Maßgeblichkeit der Umstände des Einzelfalls, und vom 9.2.1989 – 4 NB 1.89 –, BRS 49 Nr. 37) Wird durch einen Bebauungsplan die Grundlage für die Zulassung einer Mehrzahl von Vorhaben geschaffen, so vermag ein sich gegen die Planung wendender Antragsteller seine Rechtsstellung in der Regel jedoch auch dann noch zu verbessern, wenn aus dem Kreis der planungsrechtlich zulässigen Vorhaben erst einzelne verwirklicht worden sind. Wenn ein Bebauungsplan erst zum Teil oder gar erst „torsohaft“ umgesetzt ist, bedarf es näherer Überprüfung und Erläuterung, weshalb die Nichtigerklärung für den Antragsteller gleichwohl im Sinne der eingangs zitierten Rechtsprechung „ohne jeden Nutzen“ ist. (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 28.4.1999 – 4 CN 5.99 –, BRS 62 Nr. 47)

Letzteres ist hier nicht der Fall. Dabei erlangt die spezielle rechtliche Beziehung der Antragstellerin zu dem Planungsergebnis Bedeutung. Der Antragstellerin geht es um die Vermeidung künftiger Schutzauflagen für ihr Hüttenwerk zugunsten der Wohnbebauung im Geltungsbereich des Bebauungsplans. Insoweit ist jedenfalls für den Nachbarrechtsstreit betreffend die Geltendmachung von Abwehransprüchen durch einen Emittenten gegen an sein Grundstück „heranrückende“ störempfindliche Nutzungen anerkannt, dass die vorhandene Umgebung nicht ausgeblendet werden darf. Das hat zur Folge, dass als Voraussetzung für einen derartigen nachbarlichen Abwehranspruch des Emittenten die Feststellung des Eintritts einer Situationsverschlechterung in immissionsschutzrechtlicher Hinsicht zu fordern ist. (vgl. dazu etwa Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, 2. Auflage 2005, Kp. XI, Der öffentlich-rechtliche Baunachbarstreit, RNr. 201) Eine solche Verschlechterung der Situation für den jeweiligen, mit immissionsschutzrechtlichen Betreiberpflichten (§§ 3, 22 BImSchG) belasteten Betrieb kann jedoch dann nicht angenommen werden, wenn der Betrieb entsprechenden Verpflichtungen bereits aufgrund sonstiger, in der Umgebung vorhandener (störempfindlicher) Bebauung unterliegt, also rein rechtlich – unabhängig von der Anzahl potenziell „Gestörter“ – keine negative Veränderung der Betriebssituation eintritt. In diesen Fällen ist davon auszugehen, dass der Emittierende etwaige betriebliche Beschränkungen bereits wegen der vorhandenen und nicht erst wegen einer neu hinzutretenden Wohnnutzung zu befürchten hat, und das schließt auch unter Rücksichtnahmegesichtspunkten entsprechende Abwehransprüche aus. (vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 21.10.1996 – 2 W 29/96 –, SKZ 1997, 105, Leitsatz Nr. 18, betreffend den „klassischen“ Fall des „Heranrückens“ von Wohnbebauung an einen landwirtschaftlichen Betrieb)

Für den vorliegenden Fall mag dahinstehen, ob – wie die Antragsgegnerin geltend gemacht hat – bereits das jahrzehntelange Vorhandensein von etwa 20 Wohngebäuden in der ehemaligen „Werkssiedlung“ der früheren Sprengstofffabrik (Dynamit Nobel GmbH) an der Straße „Zur Dynamitfabrik“, die im nordöstlichen Randbereich zur Bestandssicherung entsprechend mit überplant wurde, oder die Existenz des (unstreitig) sogar reinen Wohngebiets in A-Stadt-Diefflen nordöstlich des Werksgeländes der Antragstellerin – wie von der Antragsgegnerin eingefordert – entsprechende Schutzauflagen rechtfertigen würde, so dass sich die Situation bereits von daher, das heißt durch die angegriffene Planung insgesamt, rechtlich für die Antragstellerin auch bei Nichtigkeit des Plans nicht verbessern würde. Insoweit ist nämlich eine zumindest grobe Differenzierung hinsichtlich der – hier nicht identischen – Emissionsrichtung vorzunehmen. (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 14.1.1993 – 4 C 19.90 –, BRS 55 Nr. 175, wonach ein nachbarlicher Abwehranspruch für einen (dort: landwirtschaftlichen) Betrieb auch dann in Betracht kommt, wenn störempfindliche Wohnbebauung in geringerem Abstand zum Betrieb vorhanden ist, die geplante Wohnbebauung jedoch von einer Seite her heranrücke, die bisher gegenüber landwirtschaftlichen Immissionen unempfindlich war)

Der Bebauungsplan lässt jedenfalls über den nach den vom Investor in der mündlichen Verhandlung überreichten Luftbildaufnahmen bisher baulich bereits in Anspruch genommenen Bereich am – aus Sicht des Werksgeländes der Antragstellerin – gegenüberliegenden Ende des Sees weitere Wohnbauvorhaben auf beiden Längsseiten desselben zu, die dann auch im Vergleich zum bereits verwirklichten Bestand räumlich näher an das Hüttenwerk heranrücken würden.

Eine „Verbesserung“ der Betriebssituation der Antragstellerin im Vergleich zu einer angenommenen Gültigkeit der Wohngebietsfestsetzungen ergibt sich darüber hinaus auch daraus, dass im Falle der beantragten Unwirksamkeitserklärung hinsichtlich der Immissionsduldungspflichten der Betroffenen die „schützende“ Wohngebietsfestsetzung insgesamt entfallen würde.

B.

Der damit insgesamt zulässige Normenkontrollantrag der Antragstellerin ist auch begründet.

Die Unwirksamkeit des angegriffenen Bebauungsplans ergibt sich bereits aus seiner nicht den gesetzlichen Vorgaben genügenden Ausfertigung. Ein Bebauungsplan muss ausgefertigt werden. Die Anforderungen hinsichtlich der Ausfertigung ergeben sich nicht aus dem Baugesetzbuch, sondern aus dem Landesrecht. Die Ausfertigung selbst ist zwar nicht einfachgesetzlich vorgeschrieben, folgt aber aus dem verfassungsrechtlichen Rechtsstaatsprinzip. (vgl. dazu im Einzelnen OVG des Saarlandes, Urteil vom 21.9.2006 – 2 N 2/05 –, SKZ 2007, 38, Leitsatz Nr. 18) Danach dürfen Rechtsnormen nicht mit einem anderen Inhalt als vom Normgeber beschlossen in Kraft gesetzt werden und die Verkündung der Norm muss den Schlusspunkt des Rechtssetzungsvorgangs bilden. Deshalb kommt der Ausfertigung die Aufgabe zu, abschließend die Übereinstimmung des Norminhaltes mit dem Willen des Normgebers zu prüfen und zu bestätigen.

Für die Aufstellung von Bebauungsplänen in Form von gemeindlichen Satzungen bedeutet dies, dass die Übereinstimmung des zur Veröffentlichung vorgesehenen Bebauungsplanes mit dem Willen des gemeindlichen Beschlussorgans überprüft und bescheinigt wird. Zuständig für diese Prüfung und Erklärung ist der Bürgermeister der jeweiligen Gemeinde, der gemäß § 59 Abs. 2 Satz 2 KSVG die Beschlüsse des Gemeinderates ausführt und daher die endgültige Fassung mit Namen und Amtsbezeichnung unterschreiben muss. (vgl. Zu dem fehlenden Erfordernis der Beifügung des Dienstsiegels in diesen Fällen OVG des Saarlandes, Urteil vom 31.3.2004 – 1 R 6/03 –, SKZ 2005, 70, Leitsatz Nr. 21) Da die Ausfertigung auch den ordnungsgemäßen Ablauf des Verfahrens bestätigt, muss sie aber, wie in Normsetzungsverfahren allgemein üblich, nach dem Satzungsbeschluss, aber vor der Bekanntmachung des Bebauungsplans erfolgen. (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.1.1999 – 4 B 129.98 -, BRS 62 Nr. 29) Das ist hier nicht geschehen.

Vorliegend datiert der Ausfertigungsvermerk des Bürgermeisters der Antragsgegnerin vom 28.4.2005 und die ortsübliche Bekanntmachung in den Saarwellinger Nachrichten (Ausgabe Nr. 17/2005) erfolgte am selben Tag. Daher steht nicht fest, dass die Ausfertigung der Veröffentlichung vorausgegangen ist. Das mag ganz theoretisch in besonderen Fällen bei datumsmäßigem Zusammenfallen beider Zeitpunkte denkbar sein. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung kann davon aber, insbesondere mit Blick auf zeitliche Erfordernisse der Übermittlung und der drucktechnischen Umsetzung in aller Regel nicht ausgegangen werden. Vielmehr spricht dann – so auch hier – alles dafür, dass der Bürgermeister diesen Vermerk erst nachträglich und dem Anschein nach „aus Anlass der Veröffentlichung“ unterzeichnet hat.

Was von der Antragsgegnerin in dem Zusammenhang vorgetragen worden ist, vermag eine andere Einschätzung nicht zu rechtfertigen. Der auf den im Ausfertigungsvermerk genannten Termin der „Ausfertigung durch das Gemeindebauamt“ (21.4.2005) abstellende Hinweis ist schon im Hinblick auf die erwähnte, gesetzlich geregelte gemeindeinterne Zuständigkeit zur Ausfertigung der Satzung nicht von Bedeutung. Das weitere Argument, dass sich aus der „Ausfertigung der späteren Bekanntmachung“ beziehungsweise aus der „chronologischen Abfolge der Unterzeichnung“ speziell des Verfahrensvermerks Nr. 11 zum Vollzug der Bekanntmachung ergebe, dass die Ausfertigung der Bekanntmachung vorausgegangen sei und dass zwischen beiden Verfahrensschritten „zumindest eine juristische Sekunde“ liege, ist nicht nachzuvollziehen.

Aus der von der Antragsgegnerin in dem Zusammenhang angeführten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.1.1999 – 4 B 129.98 –, BRS 62 Nr. 29) ergibt sich ebenfalls nichts anderes, im Gegenteil: Darin heißt es zwar in Auseinandersetzung mit der Auffassung des dortigen Beschwerdeführers, dass ein Inkrafttreten um 0.00 Uhr des Bekanntmachungstags erfolge, so dass die Ausfertigung am selben Tag immer im rechtlichen Sinne verspätet sein müsse, dass es „denkbar“ sei, dass ein Bebauungsplan ausgefertigt und anschließend noch am selben Tag bekannt gemacht wird. Allerdings („freilich“) sei ein mit dem Bekanntmachungsdatum übereinstimmendes Ausfertigungsdatum aus tatsächlichen Gründen, nicht in dem erwähnten rechtlichen Sinn, regelmäßig ein starkes Indiz dafür, dass die korrekte Reihenfolge nicht gewahrt worden sei, weil es tatsächlich kaum möglich sein dürfte, die Bekanntmachung der Satzung nach ihrer Ausfertigung noch am selben Tag zu bewirken. Dieses „starke Indiz“ spricht – wie erwähnt – auch vorliegend für die nicht korrekte Ausfertigung. Widerlegen konnte das die Antragsgegnerin nicht.

Die von ihr zitierte Entscheidung des Niedersächsischen OVG (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 30.5.2001 – 1 K 389/00 –, BRS 64 Nr. 12) gibt erst recht nichts für die Rechtsauffassung der Antragsgegnerin her. In dem konkreten Fall wurde ein Bebauungsplan gerade wegen des entsprechenden Fehlers, der Ausfertigung erst nach der Veröffentlichung, für unwirksam erklärt, wobei nach dem damals geltenden Normenkontrollrecht (§ 47 Abs. 5 VwGO a.F.) – vor dem Inkrafttreten des EAG-Bau 2004 – allerdings eine weitere Befassung mit der Frage eines Vorliegens nicht behebbarer Gültigkeitsmängel erforderlich gewesen ist. Zugunsten der Antragsgegnerin ist danach allenfalls festzustellen, dass der Fehler durch Neubekanntmachung behebbar ist. Das ist hier indes unstreitig bislang nicht geschehen.

Weil sich den in der Bekanntmachung des Bebauungsplans vom 28.4.2005 unter Hinweis auf § 244 Abs. 2 BauGB 2004 (EAG-Bau) für das Verfahren in Bezug genommenen bis zum 20.7.2004 geltenden Vorschriften über die Planerhaltung (§§ 214, 215 BauGB 1998) keine Unbeachtlichkeit des Ausfertigungsmangels entnehmen lässt, war der Bebauungsplan – wie beantragt – für unwirksam zu erklären. Auf die sich insoweit aus § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO ergebende Pflicht zur Veröffentlichung der Entscheidung wird hingewiesen.

III.

Da sich mithin die Unwirksamkeit des Bebauungsplans bereits unter formellen Gesichtpunkten ergibt, war eine durch die eingeschränkte Verweisung in § 47 Abs. 2 Satz 4 VwGO nach § 65 Abs. 1 VwGO in das Ermessen der Normenkontrollgerichte gestellte Beiladung der Eigentümer der Grundstücke in den festgesetzten allgemeinen Wohngebieten nicht veranlasst.

IV.

Soweit das Verfahren nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Beteiligten eingestellt wurde, entsprach es der Billigkeit im Sinne des § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO, die Kosten (ebenfalls) der Antragsgegnerin aufzuerlegen. Diese hatte durch die amtliche Bekanntmachung der „1. Änderung“ des Bebauungsplans am 20.10.2005 einen Rechtsschein nach außen gesetzt, der der Antragstellerin berechtigten Anlass bot, auch diese „Satzung“ in das Normenkontrollbegehren einzubeziehen. Die Beseitigung dieses Rechtsscheins durch die Bekanntmachung am 8.11.2007 hat die Antragstellerin zum Anlass genommen, das Verfahren insoweit für erledigt zu erklären.

Im Übrigen folgt die Kostenentscheidung aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.

Beschluss

Der Streitwert für das Normenkontrollverfahren wird auf 100.000,- EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG, vgl. bereits die entsprechende vorläufige Festsetzung durch den Beschluss vom 20.7.2006 – 2 N 7/06 –).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

I.

Soweit die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war dieses in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

II.

A.

Der gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthafte sowie unter Einhaltung der Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO (a.F.) gestellte Normenkontrollantrag unterliegt auch sonst keinen Bedenken hinsichtlich seiner Zulässigkeit.

1. Die Antragstellerin besitzt die erforderliche Antragsbefugnis (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO), die seit der zum 1.1.1997 in Kraft getretenen Prozessrechtsreform in Anlehnung an den Wortlaut des § 42 Abs. 2 VwGO die Geltendmachung einer eigenen Rechtsverletzung erfordert. (vgl. hierzu allgemein OVG des Saarlandes, Urteil vom 27.3.2001 – 2 N 9/99 –, SKZ 2001, 201, Leitsatz Nr. 53) Nach dem Sachvortrag kann zwar nicht davon ausgegangen werden, dass die Antragstellerin Eigentümerin von Grundstücken im Geltungsbereich des Bebauungsplans ist. (vgl. zu der sich aus einer Belegenheit im Planbereich regelmäßig mit Blick auf die in den Festsetzungen eines Bebauungsplans zu erblickende Inhalts- und Schrankenbestimmung des betroffenen Grundeigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG ergebenden Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren etwa OVG des Saarlandes, Urteil vom 29.1.2002 – 2 N 6/00 -, insoweit n.v., ständige Rechtsprechung des Senats, zuletzt etwa Urteil vom 20.9.2007 – 2 N 9/06 –) Das in § 1 Abs. 6 BauGB 1998 (§ 1 Abs. 7 BauGB 2004) normierte Abwägungsgebot vermittelt indes auch den Eigentümern von in der Nachbarschaft des Plangebietes gelegenen Grundstücken oder „Anwohnern“ eigentumsrechtlichen Drittschutz gegenüber planbedingten Beeinträchtigungen, die in adäquat kausalem Zusammenhang mit der Planung stehen und die mehr als nur geringfügig sind. (vgl. dazu grundlegend BVerwG, Urteil vom 24.9.1998 – 4 CN 2.98 –, BRS 60 Nr. 46, sowie Urteil vom 21.3.2002 – 4 CN 14.00 –, BRS 65 Nr. 17) Dazu gehört beispielsweise ein abwägungsbeachtliches Interesse des Grundeigentümers, von nachteiligen Auswirkungen einer durch planerische Entscheidung ermöglichten potentiell störträchtigen Nutzung auf einem benachbarten Grundstück verschont zu bleiben, (vgl. etwa OVG des Saarlandes,  Urteil vom 14.4.2004 – 1 N 7/03 –) aber auch in der – wie hier – umgekehrten Konstellation die Besorgnis des Eigentümers eines außerhalb des Plangebiets gelegenen, störträchtig genutzten Grundstücks, bei Verwirklichung einer Planung mit Schutzauflagen zugunsten der durch den Bebauungsplan zugelassenen Nutzungen belegt zu werden. Auch darin liegt ein in der Abwägung durch die Gemeinde grundsätzlich zu berücksichtigendes „Verschonungsinteresse“. (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 23.4.2002 – 4 CN 3.01 –, BRS 65 Nr. 50, betreffend eine mögliche Beeinträchtigung der Fortführung einer landwirtschaftlichen Tätigkeit durch die Festsetzung eines allgemeinen Wohngebiets für Nachbargrundstücke)

2. Die Antragstellerin besitzt auch ein Rechtsschutzbedürfnis für die Durchführung des konkreten Normenkontrollverfahrens. Dem steht nicht entgegen, dass nach den Einlassungen der Beteiligten im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Senat in den in dem angegriffenen Plan festgesetzten allgemeinen Wohngebieten bereits 18 Gebäude unter Inanspruchnahme des Genehmigungsfreistellungsverfahrens nach dem § 63 LBO 2004 zumindest teilweise ins Werk gesetzt wurden, 11 davon sogar inzwischen fertig gestellt sind und bewohnt werden. Selbst wenn – was sich gegenwärtig nicht abschließend beurteilen lässt – die Antragstellerin, die sich nach eigenem Bekunden zwar inzwischen mit der Bitte um bauaufsichtsbehördliches Einschreiten an die zuständige Untere Bauaufsichtsbehörde gewandt, gleichzeitig aber gebeten hat, dieses „Verfahren nicht voranzutreiben“, keine Abwehransprüche gegen diese Bauvorhaben (mehr) geltend machen könnte, ist ein Rechtsschutzbedürfnis für die Normenkontrolle noch gegeben.

Grundsätzlich indiziert die Bejahung der Antragsbefugnis in aller Regel das Rechtsschutzinteresse des jeweiligen Antragstellers. Mit diesem zusätzlichen Erfordernis soll jedoch nur vermieden werden, dass die Gerichte zu einer Normprüfung veranlasst werden, deren – unterstellt positives – Ergebnis für den Antragsteller von vorneherein erkennbar rechtlich offensichtlich wertlos ist. Vorliegend ist aber davon auszugehen, dass die von der Antragstellerin angestrebte Nichtigerklärung des Bebauungsplans deren Rechtsstellung verbessern kann. (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 23.4.2002 – 4 CN 3.01 –, BRS 65 Nr. 50, wonach es zur Bejahung eines Rechtsschutzinteresses genügt, wenn „im Sinne einer tatsächlichen Prognose“ zu erwarten ist, dass die Gemeinde einen neuen Bebauungsplan mit möglicherweise für den Antragsteller günstigeren Festsetzungen aufstellen wird, Beschlüsse vom 22.9.1995 – 4 NB 18.95 –, BRS 57 Nr. 38, betreffend die Ersetzung des angegriffenen Plans durch einen anderen mit zwischenzeitlicher Genehmigung des bekämpften Vorhabens nach § 34 BauGB, vom 25.5.1993 – 4 NB 50.92 –, BRS 55 Nr. 25, feststehendes Fehlen angestrebter Bebaubarkeit auch im Falle der Nichtigkeit des die Bebauung ausschließenden Plans, und vom 18.7.1989 – 4 BN 3.87 –, BVerwGE 82, 225)

Das Vorliegen dieser Sachentscheidungsvoraussetzung ist allerdings gerade mit Blick auf die Umsetzung des Bebauungsplans zu beurteilen, da grundsätzlich nicht der nachteilige Bebauungsplan als Angebotsplanung selbst, sondern erst seine im Regelfall zu erwartende bauliche Verwirklichung ein schutzwürdiges Interesse für die Normenkontrolle begründet. Von dem Fehlen einer Verbesserung der Rechtsposition im genannten Sinne ist daher auszugehen, wenn der Antragsteller Festsetzungen – hier die Ausweisung der allgemeinen Wohngebiete im östlichen Teil des Geltungsbereichs des Bebauungsplans „Nobel Campus“ – bekämpft, auf deren Grundlage bereits die zugelassenen Vorhaben genehmigt und verwirklicht worden sind. (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 28.8.1987 – 4 BN 3.86 –, BRS 47 Nr. 185, zur Frage des Ausschlusses des Rechtsschutzbedürfnisses bei Vorliegen einer unanfechtbaren Genehmigung für die (allein) bekämpfte Anlage, dort einen Bolzplatz, letztlich offen gelassen unter Hinweis auf eine Maßgeblichkeit der Umstände des Einzelfalls, und vom 9.2.1989 – 4 NB 1.89 –, BRS 49 Nr. 37) Wird durch einen Bebauungsplan die Grundlage für die Zulassung einer Mehrzahl von Vorhaben geschaffen, so vermag ein sich gegen die Planung wendender Antragsteller seine Rechtsstellung in der Regel jedoch auch dann noch zu verbessern, wenn aus dem Kreis der planungsrechtlich zulässigen Vorhaben erst einzelne verwirklicht worden sind. Wenn ein Bebauungsplan erst zum Teil oder gar erst „torsohaft“ umgesetzt ist, bedarf es näherer Überprüfung und Erläuterung, weshalb die Nichtigerklärung für den Antragsteller gleichwohl im Sinne der eingangs zitierten Rechtsprechung „ohne jeden Nutzen“ ist. (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 28.4.1999 – 4 CN 5.99 –, BRS 62 Nr. 47)

Letzteres ist hier nicht der Fall. Dabei erlangt die spezielle rechtliche Beziehung der Antragstellerin zu dem Planungsergebnis Bedeutung. Der Antragstellerin geht es um die Vermeidung künftiger Schutzauflagen für ihr Hüttenwerk zugunsten der Wohnbebauung im Geltungsbereich des Bebauungsplans. Insoweit ist jedenfalls für den Nachbarrechtsstreit betreffend die Geltendmachung von Abwehransprüchen durch einen Emittenten gegen an sein Grundstück „heranrückende“ störempfindliche Nutzungen anerkannt, dass die vorhandene Umgebung nicht ausgeblendet werden darf. Das hat zur Folge, dass als Voraussetzung für einen derartigen nachbarlichen Abwehranspruch des Emittenten die Feststellung des Eintritts einer Situationsverschlechterung in immissionsschutzrechtlicher Hinsicht zu fordern ist. (vgl. dazu etwa Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, 2. Auflage 2005, Kp. XI, Der öffentlich-rechtliche Baunachbarstreit, RNr. 201) Eine solche Verschlechterung der Situation für den jeweiligen, mit immissionsschutzrechtlichen Betreiberpflichten (§§ 3, 22 BImSchG) belasteten Betrieb kann jedoch dann nicht angenommen werden, wenn der Betrieb entsprechenden Verpflichtungen bereits aufgrund sonstiger, in der Umgebung vorhandener (störempfindlicher) Bebauung unterliegt, also rein rechtlich – unabhängig von der Anzahl potenziell „Gestörter“ – keine negative Veränderung der Betriebssituation eintritt. In diesen Fällen ist davon auszugehen, dass der Emittierende etwaige betriebliche Beschränkungen bereits wegen der vorhandenen und nicht erst wegen einer neu hinzutretenden Wohnnutzung zu befürchten hat, und das schließt auch unter Rücksichtnahmegesichtspunkten entsprechende Abwehransprüche aus. (vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 21.10.1996 – 2 W 29/96 –, SKZ 1997, 105, Leitsatz Nr. 18, betreffend den „klassischen“ Fall des „Heranrückens“ von Wohnbebauung an einen landwirtschaftlichen Betrieb)

Für den vorliegenden Fall mag dahinstehen, ob – wie die Antragsgegnerin geltend gemacht hat – bereits das jahrzehntelange Vorhandensein von etwa 20 Wohngebäuden in der ehemaligen „Werkssiedlung“ der früheren Sprengstofffabrik (Dynamit Nobel GmbH) an der Straße „Zur Dynamitfabrik“, die im nordöstlichen Randbereich zur Bestandssicherung entsprechend mit überplant wurde, oder die Existenz des (unstreitig) sogar reinen Wohngebiets in A-Stadt-Diefflen nordöstlich des Werksgeländes der Antragstellerin – wie von der Antragsgegnerin eingefordert – entsprechende Schutzauflagen rechtfertigen würde, so dass sich die Situation bereits von daher, das heißt durch die angegriffene Planung insgesamt, rechtlich für die Antragstellerin auch bei Nichtigkeit des Plans nicht verbessern würde. Insoweit ist nämlich eine zumindest grobe Differenzierung hinsichtlich der – hier nicht identischen – Emissionsrichtung vorzunehmen. (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 14.1.1993 – 4 C 19.90 –, BRS 55 Nr. 175, wonach ein nachbarlicher Abwehranspruch für einen (dort: landwirtschaftlichen) Betrieb auch dann in Betracht kommt, wenn störempfindliche Wohnbebauung in geringerem Abstand zum Betrieb vorhanden ist, die geplante Wohnbebauung jedoch von einer Seite her heranrücke, die bisher gegenüber landwirtschaftlichen Immissionen unempfindlich war)

Der Bebauungsplan lässt jedenfalls über den nach den vom Investor in der mündlichen Verhandlung überreichten Luftbildaufnahmen bisher baulich bereits in Anspruch genommenen Bereich am – aus Sicht des Werksgeländes der Antragstellerin – gegenüberliegenden Ende des Sees weitere Wohnbauvorhaben auf beiden Längsseiten desselben zu, die dann auch im Vergleich zum bereits verwirklichten Bestand räumlich näher an das Hüttenwerk heranrücken würden.

Eine „Verbesserung“ der Betriebssituation der Antragstellerin im Vergleich zu einer angenommenen Gültigkeit der Wohngebietsfestsetzungen ergibt sich darüber hinaus auch daraus, dass im Falle der beantragten Unwirksamkeitserklärung hinsichtlich der Immissionsduldungspflichten der Betroffenen die „schützende“ Wohngebietsfestsetzung insgesamt entfallen würde.

B.

Der damit insgesamt zulässige Normenkontrollantrag der Antragstellerin ist auch begründet.

Die Unwirksamkeit des angegriffenen Bebauungsplans ergibt sich bereits aus seiner nicht den gesetzlichen Vorgaben genügenden Ausfertigung. Ein Bebauungsplan muss ausgefertigt werden. Die Anforderungen hinsichtlich der Ausfertigung ergeben sich nicht aus dem Baugesetzbuch, sondern aus dem Landesrecht. Die Ausfertigung selbst ist zwar nicht einfachgesetzlich vorgeschrieben, folgt aber aus dem verfassungsrechtlichen Rechtsstaatsprinzip. (vgl. dazu im Einzelnen OVG des Saarlandes, Urteil vom 21.9.2006 – 2 N 2/05 –, SKZ 2007, 38, Leitsatz Nr. 18) Danach dürfen Rechtsnormen nicht mit einem anderen Inhalt als vom Normgeber beschlossen in Kraft gesetzt werden und die Verkündung der Norm muss den Schlusspunkt des Rechtssetzungsvorgangs bilden. Deshalb kommt der Ausfertigung die Aufgabe zu, abschließend die Übereinstimmung des Norminhaltes mit dem Willen des Normgebers zu prüfen und zu bestätigen.

Für die Aufstellung von Bebauungsplänen in Form von gemeindlichen Satzungen bedeutet dies, dass die Übereinstimmung des zur Veröffentlichung vorgesehenen Bebauungsplanes mit dem Willen des gemeindlichen Beschlussorgans überprüft und bescheinigt wird. Zuständig für diese Prüfung und Erklärung ist der Bürgermeister der jeweiligen Gemeinde, der gemäß § 59 Abs. 2 Satz 2 KSVG die Beschlüsse des Gemeinderates ausführt und daher die endgültige Fassung mit Namen und Amtsbezeichnung unterschreiben muss. (vgl. Zu dem fehlenden Erfordernis der Beifügung des Dienstsiegels in diesen Fällen OVG des Saarlandes, Urteil vom 31.3.2004 – 1 R 6/03 –, SKZ 2005, 70, Leitsatz Nr. 21) Da die Ausfertigung auch den ordnungsgemäßen Ablauf des Verfahrens bestätigt, muss sie aber, wie in Normsetzungsverfahren allgemein üblich, nach dem Satzungsbeschluss, aber vor der Bekanntmachung des Bebauungsplans erfolgen. (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.1.1999 – 4 B 129.98 -, BRS 62 Nr. 29) Das ist hier nicht geschehen.

Vorliegend datiert der Ausfertigungsvermerk des Bürgermeisters der Antragsgegnerin vom 28.4.2005 und die ortsübliche Bekanntmachung in den Saarwellinger Nachrichten (Ausgabe Nr. 17/2005) erfolgte am selben Tag. Daher steht nicht fest, dass die Ausfertigung der Veröffentlichung vorausgegangen ist. Das mag ganz theoretisch in besonderen Fällen bei datumsmäßigem Zusammenfallen beider Zeitpunkte denkbar sein. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung kann davon aber, insbesondere mit Blick auf zeitliche Erfordernisse der Übermittlung und der drucktechnischen Umsetzung in aller Regel nicht ausgegangen werden. Vielmehr spricht dann – so auch hier – alles dafür, dass der Bürgermeister diesen Vermerk erst nachträglich und dem Anschein nach „aus Anlass der Veröffentlichung“ unterzeichnet hat.

Was von der Antragsgegnerin in dem Zusammenhang vorgetragen worden ist, vermag eine andere Einschätzung nicht zu rechtfertigen. Der auf den im Ausfertigungsvermerk genannten Termin der „Ausfertigung durch das Gemeindebauamt“ (21.4.2005) abstellende Hinweis ist schon im Hinblick auf die erwähnte, gesetzlich geregelte gemeindeinterne Zuständigkeit zur Ausfertigung der Satzung nicht von Bedeutung. Das weitere Argument, dass sich aus der „Ausfertigung der späteren Bekanntmachung“ beziehungsweise aus der „chronologischen Abfolge der Unterzeichnung“ speziell des Verfahrensvermerks Nr. 11 zum Vollzug der Bekanntmachung ergebe, dass die Ausfertigung der Bekanntmachung vorausgegangen sei und dass zwischen beiden Verfahrensschritten „zumindest eine juristische Sekunde“ liege, ist nicht nachzuvollziehen.

Aus der von der Antragsgegnerin in dem Zusammenhang angeführten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.1.1999 – 4 B 129.98 –, BRS 62 Nr. 29) ergibt sich ebenfalls nichts anderes, im Gegenteil: Darin heißt es zwar in Auseinandersetzung mit der Auffassung des dortigen Beschwerdeführers, dass ein Inkrafttreten um 0.00 Uhr des Bekanntmachungstags erfolge, so dass die Ausfertigung am selben Tag immer im rechtlichen Sinne verspätet sein müsse, dass es „denkbar“ sei, dass ein Bebauungsplan ausgefertigt und anschließend noch am selben Tag bekannt gemacht wird. Allerdings („freilich“) sei ein mit dem Bekanntmachungsdatum übereinstimmendes Ausfertigungsdatum aus tatsächlichen Gründen, nicht in dem erwähnten rechtlichen Sinn, regelmäßig ein starkes Indiz dafür, dass die korrekte Reihenfolge nicht gewahrt worden sei, weil es tatsächlich kaum möglich sein dürfte, die Bekanntmachung der Satzung nach ihrer Ausfertigung noch am selben Tag zu bewirken. Dieses „starke Indiz“ spricht – wie erwähnt – auch vorliegend für die nicht korrekte Ausfertigung. Widerlegen konnte das die Antragsgegnerin nicht.

Die von ihr zitierte Entscheidung des Niedersächsischen OVG (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 30.5.2001 – 1 K 389/00 –, BRS 64 Nr. 12) gibt erst recht nichts für die Rechtsauffassung der Antragsgegnerin her. In dem konkreten Fall wurde ein Bebauungsplan gerade wegen des entsprechenden Fehlers, der Ausfertigung erst nach der Veröffentlichung, für unwirksam erklärt, wobei nach dem damals geltenden Normenkontrollrecht (§ 47 Abs. 5 VwGO a.F.) – vor dem Inkrafttreten des EAG-Bau 2004 – allerdings eine weitere Befassung mit der Frage eines Vorliegens nicht behebbarer Gültigkeitsmängel erforderlich gewesen ist. Zugunsten der Antragsgegnerin ist danach allenfalls festzustellen, dass der Fehler durch Neubekanntmachung behebbar ist. Das ist hier indes unstreitig bislang nicht geschehen.

Weil sich den in der Bekanntmachung des Bebauungsplans vom 28.4.2005 unter Hinweis auf § 244 Abs. 2 BauGB 2004 (EAG-Bau) für das Verfahren in Bezug genommenen bis zum 20.7.2004 geltenden Vorschriften über die Planerhaltung (§§ 214, 215 BauGB 1998) keine Unbeachtlichkeit des Ausfertigungsmangels entnehmen lässt, war der Bebauungsplan – wie beantragt – für unwirksam zu erklären. Auf die sich insoweit aus § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO ergebende Pflicht zur Veröffentlichung der Entscheidung wird hingewiesen.

III.

Da sich mithin die Unwirksamkeit des Bebauungsplans bereits unter formellen Gesichtpunkten ergibt, war eine durch die eingeschränkte Verweisung in § 47 Abs. 2 Satz 4 VwGO nach § 65 Abs. 1 VwGO in das Ermessen der Normenkontrollgerichte gestellte Beiladung der Eigentümer der Grundstücke in den festgesetzten allgemeinen Wohngebieten nicht veranlasst.

IV.

Soweit das Verfahren nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Beteiligten eingestellt wurde, entsprach es der Billigkeit im Sinne des § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO, die Kosten (ebenfalls) der Antragsgegnerin aufzuerlegen. Diese hatte durch die amtliche Bekanntmachung der „1. Änderung“ des Bebauungsplans am 20.10.2005 einen Rechtsschein nach außen gesetzt, der der Antragstellerin berechtigten Anlass bot, auch diese „Satzung“ in das Normenkontrollbegehren einzubeziehen. Die Beseitigung dieses Rechtsscheins durch die Bekanntmachung am 8.11.2007 hat die Antragstellerin zum Anlass genommen, das Verfahren insoweit für erledigt zu erklären.

Im Übrigen folgt die Kostenentscheidung aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.

Beschluss

Der Streitwert für das Normenkontrollverfahren wird auf 100.000,- EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG, vgl. bereits die entsprechende vorläufige Festsetzung durch den Beschluss vom 20.7.2006 – 2 N 7/06 –).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 23. April 2008 – 5 K 386/07 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet.

Der Streitwert für das Berufungszulassungsverfahren wird auf 151.056,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger begehrt vom Beklagten die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung von Einzelhandelsgeschäften auf der Parzelle Nr. 200/100 in Flur 21 der Gemarkung S. Das Grundstück steht wie die benachbarten Parzellen Nr. 200/10 und Nr. 200/86 ausweislich des vorgelegten Katasterauszugs im Eigentum der Eltern des Klägers. Die insgesamt rund 145 Ar umfassende Fläche liegt im Geltungsbereich des in der Erstfassung aus dem Jahre 1983 datierenden Bebauungsplans „Gewerbegebiet J“ der Beigeladenen. Dieser setzt von der Art der Nutzung her ein Gewerbegebiet fest.

Gegenwärtig sind auf den genannten Parzellen zwei größere gewerblich genutzte Gebäude vorhanden, und zwar eines auf den Parzellen Nr. 200/10 und Nr. 200/86, bestehend aus einem Teppichmarkt (Verkaufsfläche 570 qm (Flächenzahlen dieses Absatzes sind der erstinstanzlichen Entscheidung entnommen.) ), einem TAKKO-Geschäft (496 qm), einem Textilgeschäft („KIK“, 354 qm) und einer Drogerie („KD“, 420 qm), sowie ein Lebensmittel-Discountmarkt („Lidl“, 795,75 qm Verkaufs- und 162,51 qm Lagerfläche) auf den Parzellen Nr. 200/86 und Nr. 200/100.

Nach den vorgelegten Bauakten des Beklagten wurde dem Vater des Klägers zunächst im August 1989 unter Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans die Genehmigung zum Neubau eines „Gebäudes besonderer Art und Nutzung (Lager- und Verkaufsraum für Teppiche und Tapeten)“ nebst 63 Stellplätzen erteilt. (vgl. Bauschein und Befreiungsbescheid des Beklagten vom 2.8.1989 – L V 540/89 –)

Im Mai beziehungsweise im Oktober 1994 lehnte der Beklagte Bauanträge für den Neubau eines Möbelmarktes (Parzellen Nr. 200/100 und Nr. 200/86) und eines Ergänzungsbaus für den Teppichmarkt auf der Parzelle Nr. 200/100 unter Verweis auf die Unvereinbarkeit der dem großflächigen Einzelhandel zuzuordnenden Bebauung mit der Gebietsfestsetzung des Bebauungsplans ab. (vgl. die Ablehnungsbescheide des Beklagten vom 18.5.1994 – LV 609/94, LV 792/94, und vom 7.10.1994 – LV 1208/94 –) Die dagegen nach erfolgslosen Widerspruchsverfahren angestrengten Klageverfahren wurden nach Abgabe übereinstimmender Erledigungserklärungen eingestellt. (vgl. VG des Saarlandes, Beschlüsse vom 28.1.2000 – 2 K 59/95 und 2 K 60/95 -)

Im Jahre 1999 wurde der Neubau des genannten Lebensmittel-Discountmarktes („Lidl“) genehmigt. (vgl. den Bauschein des Beklagten vom 26.7.1999 – 63-227/99 –) Seine geplante Erweiterung ist Gegenstand eines weiteren Rechtsstreits zwischen den Beteiligten. (vgl. dazu das auch diese Verpflichtungsklage abweisende Urteil des VG des Saarlandes vom 23.4.2008 – 5 K 385/07 – und den dagegen gerichteten Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung, Geschäftszeichen 2 A 254/08)

Im März 2004 erteilte der Beklagte schließlich die Baugenehmigung für den „Einbau eines Textil-Discountladens“ in den Teppichmarkt, (vgl. den Bauschein des Beklagten vom 25.3.2004 – LV 02148/03 –) dem gleichzeitig 10 der 63 Stellplätze zugeordnet wurden. Im November 2004 wurde der „Einbau eines Ladenlokals für Textilien in dem vorhandenen Teppichmarkt mit Änderung von 4 bestehenden Stellplätzen in notwendige Stellplätze … sowie Neubau von 86 Stellplätzen“ genehmigt. (vgl. den Bauschein des Beklagten vom 22.11.2004 – 63-00720/04 –) In den zugrunde liegenden Plänen sind die vier zuvor genannten Geschäfte mit separaten Eingängen ausgewiesen, denen jeweils eine bestimmte Anzahl der vorhandenen Stellplätze zugeordnet wurde.

Am 9.6.2005 beschloss der Gemeinderat der Beigeladenen eine „1. Änderung“ des Bebauungsplans „Gewerbegebiet J“. Nach der Planbegründung sollten damit Flächen im Planbereich für „produzierendes Gewerbe“ freigehalten und unter anderem Einzelhandelsbetriebe ausgeschlossen werden, um insbesondere das in jüngerer Vergangenheit sanierte und neu gestaltete Ortszentrum zu stärken. Dieses Ziel werde durch die im Gewerbegebiet John aufgetretene bauliche Entwicklung, konkret die Ansiedlung mehrerer Einzelhandelsgeschäfte mit Auswirkungen auf den Innerortsbereich, gefährdet.

Der Änderungsplan wurde am 23.6.2005 von der Beigeladenen ortsüblich bekannt gemacht. In der Planzeichnung sind allerdings unter anderem die Parzellen Nrn. 200/10, 200/86 und 200/100 von der Änderung ausgenommen und mit dem Zusatz „unveränderter Bereich (kein Ausschluss Einzelhandel)“ gekennzeichnet.

Unter dem 24.6.2005 suchte der Kläger beim Beklagten um die Erteilung einer Baugenehmigung zum „Neubau von 2 Einzelhandelsgeschäften“ im südlichen Teil der Parzelle Nr. 200/100 nach. Nach der Baubeschreibung soll es sich um „Verkaufsstätten für Waren aller Art, ausgenommen Lebensmittel“ handeln. In den beigefügten Plänen ist ein etwa 40 m auf 30 m großer Baukörper dargestellt, der in seinem Innern zwei nicht verbundene und über separate Eingänge zu erreichende Verkaufsräume (je 503,52 qm) mit diesen zugeordneten Lagerräumen (je 39,50 qm), Personalräumen (je 10,36 qm) und Toiletten aufweist. Ein 9,3 qm großer Heizungsraum soll beiden Geschäften dienen. Aus dem vorhandenen Bestand wurden dem Vorhaben 66 Stellplätze zugeordnet. Mit Blick auf den vorgesehenen Abstand zwischen dem Baukörper und einem Pfandcontainer am „Lidl-Markt“ von lediglich 3,27 m wurde gleichzeitig eine Abweichung von Brandschutzbestimmungen (Brandwände) beantragt.

Mit Schreiben vom 12.10.2005 versagte die Beigeladene ihr Einvernehmen unter Hinweis auf das Vorliegen eines im Gewerbegebiet nicht zulässigen großflächigen Einzelhandelsbetriebs.

Durch Bescheid vom 21.12.2005 lehnte der Beklagte den Bauantrag ab. In der Begründung heißt es, die Verwirklichung des Vorhabens habe bei Berücksichtigung der bereits vorhandenen Einzelhandelsgeschäfte die Verfestigung eines Einkaufszentrums zur Folge, das in einem Gewerbegebiet nicht zulässig sei. Entscheidend sei dabei, ob eine Ansammlung von Einzelhandelsbetrieben vom Kunden als Einkaufszentrum empfunden werde. Durch das Vorhaben würde das in dem Bereich bereits bestehende Warenangebot mit seiner entsprechenden zentrenbildenden Magnetwirkung um ein Schuh- beziehungsweise ein Betten- und Matratzengeschäft erweitert.

Der Widerspruch des Klägers wurde durch auf die mündliche Verhandlung vom 21.11.2006 ergangenen Bescheid vom Kreisrechtsausschuss zurückgewiesen. Hier ist ausgeführt, die beiden geplanten Geschäfte und die auf dem Grundstück des Klägers schon vorhandenen fünf Geschäfte seien ungeachtet baulicher Trennung planmäßig auf Dauer angelegt und in Bezug auf das Warenangebot aufeinander abgestimmt. Die Geschäfte bildeten eine Funktionseinheit, seien als Gesamtkomplex und insoweit als Einkaufszentrum zu beurteilen. Das Vorhaben sei daher in dem festgesetzten Gewerbegebiet nicht zulässig.

Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger am 29.1.2007 zugestellt. Am 28.2.2007 hat dieser Klage erhoben und zur Begründung darauf verwiesen, dass der geänderte Bebauungsplan an dieser Stelle keinen Ausschluss für den Einzelhandel enthalte. Es entstehe kein Einkaufszentrum. Dieses setze eine entsprechende Größe voraus. Die gemeinsame Ansiedlung sei „rein zufällig“. Eine Funktionseinheit ergebe sich nicht aus der Addition von Verkaufsflächen. Es bestehe nicht einmal ein Mindestmaß an gemeinsamer Organisation bei den Geschäften. Das Hinzutreten der beiden zur Genehmigung gestellten, baulich getrennten und funktionell völlig eigenständigen Geschäfte ändere daran nichts. Durch die Ablehnung des Bauantrags lasse sich eine möglicherweise seitens der Beigeladenen unterlassene Lenkung der städtebaulichen Entwicklung nicht korrigieren.

Das Verwaltungsgericht hat am 29.10.2007 eine Besichtigung der Örtlichkeit vorgenommen. Nachdem der Vertreter der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung am 7.11.2007 auf ein Gutachten der LEG zur Abklärung der „infrastrukturellen Auswirkungen des Einkaufszentrums im Gewerbegebiet John auf die städtebauliche Situation im Ortskern“ verwiesen hatte, hat das Verwaltungsgericht förmlich die Beiziehung des Gutachtens beschlossen und schließlich durch Urteil vom 23.4.2008 die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen heißt es, das Vorhaben sei trotz Belegenheit im Geltungsbereich eines Bebauungsplans nicht genehmigungsfrei nach § 63 LBO 2004. Zum einen handele es sich bei der insgesamt beantragten Geschossfläche von 1.172 qm um einen Sonderbau; zum anderen sei eine bauordnungsrechtliche Abweichung beantragt worden. Da das Gebäude von seiner Höhe her der Gebäudeklasse 3 zuzurechnen sei, sei die Genehmigung im vereinfachten Verfahren nach § 64 LBO 2004 zu erteilen. Die zwischen den Beteiligten umstrittene bauplanungsrechtliche Zulässigkeit sei nicht gegeben. Aufgrund des Standorts im durch die Planänderung im Jahre 2005 nicht tangierten Bereich sei für die Beurteilung auf § 8 BauNVO 1977 abzustellen. Insoweit schränke § 11 Abs. 3 BauNVO 1977 die Zulässigkeit von Gewerbebetrieben ein, der Einkaufszentren mit den von ihnen ausgehenden Wirkungen ohne Einzelfallprüfung speziellen Sondergebieten zuweise. Bei dem zur Genehmigung gestellten Vorhaben gehe es um die Errichtung beziehungsweise Erweiterung eines Einkaufszentrums im Verständnis der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Der Begriff sei vorrangig nach der Zielsetzung des § 11 Abs. 3 BauNVO 1977 auszulegen. Ob es sich bei einer Ansammlung von Geschäften um einen oder um mehrere Einzelhandelsbetriebe handele, bestimme sich nach baulichen und nach betrieblich-funktionellen Gesichtspunkten. Bei Anlegung dieser Maßstäbe sei vorliegend davon auszugehen, dass der geplante Neubau von zwei Einzelhandelsgeschäften zusammen mit dem auf demselben Grundstück befindlichen Lebensmittelmarkt („Lidl“) und den weiteren Einzelhandelsgeschäften (Teppichmarkt, KIK, TAKKO und Drogerie) aus der maßgebenden Sicht der Kunden spätestens mit Eröffnung der beiden zusätzlichen Läden zur Entstehung eines Einkaufszentrums führen werde. Die Einschätzung des Klägers, die Ansiedlung von dann sieben Einzelhandelsgeschäften mit 257 Stellplätzen und sich ergänzendem Warenangebot auf einem Grundstück mit einer Zufahrt und gemeinsamem Hinweisschild sei „rein zufällig“, treffe nicht zu. Dass die Geschäfte nach und nach angesiedelt worden seien, mache keinen Unterschied. Auch von der Größe der Gesamtverkaufsfläche von 3.642,79 qm dränge sich die Annahme eines Einkaufszentrums auf. Zwar versuche der Kläger durch die Einrichtung getrennter Eingangsbereiche die Voraussetzungen zu umgehen. Mit der Realisierung des Vorhabens ergebe sich nicht nur die notwendige räumliche Konzentration, sondern auch, dass die einzelnen Betriebe aufeinander bezogen und durch ein gemeinsames Konzept miteinander verbunden in Erscheinung träten. Die Unterbringung auf einem Grundstück mit einer aus Kundensicht gemeinsam geplanten Stellplatzanlage verbinde die „Einzelbetriebe“, wie sich aus der Errichtung der 66 dem nunmehrigen Vorhaben dienenden Stellplätze schon aufgrund der Baugenehmigung aus dem Jahr 2004 ergebe, zu einer Einheit. Die Erweiterung der gewerblichen Nutzung des Grundstücks ziele auf eine räumliche Konzentration von Einzelhandelsbetrieben verschiedener Art und Größe, die einheitlich geplant und „gewachsen“ sei. Der Kläger halte auch künftig die Struktur dieses Zentrums in der Hand. Er entscheide, mit wem er Mietverträge abschließe und damit auch, welche Waren angeboten würden. Aus Kundensicht sei nicht entscheidend, ob ein Geschäft als Nebenbetrieb eines anderen angesehen werden könne, sondern dass auf dem Grundstück keine zufällige räumliche Konzentration, vielmehr ein gesteuerter Gewerbekomplex mit abgestimmtem Warensortiment und gemeinsamer Parkplatzanlage vorhanden sei, der angesichts der geringen Größe der Beigeladenen mit unter 14.000 Einwohnern in besonderem Maß als Einkaufsmagnet wirke. Bei kleinen Gemeinden sei nach dem Gutachten der LEG die Gefährdung des Ortskerns durch außerhalb errichtete Einkaufszentren besonders groß. Nach der Rechtsprechung sei weder eine gemeinsame Verwaltung noch gemeinsame Werbung erforderlich. Vorliegend handele es sich um den Musterfall eines Versuchs, ein Einkaufszentrum auch außerhalb von Kern- und Sondergebieten zu einzurichten.

Der Kläger hat die Zulassung der Berufung gegen diese Entscheidung beantragt.

II.

Dem Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung (§§ 124a Abs. 4, 124 Abs. 1 VwGO) gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 23.4.2008 – 5 K 386/07 -, durch das seine Klage auf Verpflichtung zur Erteilung einer Baugenehmigung für den „Neubau von zwei Einzelhandelsgeschäften“ auf der Parzelle Nr. 200/100 in Flur 21 der Gemarkung S abgewiesen wurde, kann nicht entsprochen werden. Dem den gerichtlichen Prüfungsumfang mit Blick auf das Darlegungserfordernis (§ 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO) begrenzenden Antragsvorbringen im Schriftsatz vom 18.7.2008 kann das Vorliegen eines der in § 124 Abs. 2 VwGO abschließend aufgeführten und vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe nicht entnommen werden.

A. Der Sachvortrag des Klägers rechtfertigt zunächst nicht die Annahme ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). (vgl. dazu allgemein etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 21.6.2002 – 1 Q 55/01 -, SKZ 2002, 289, Leitsatz Nr. 15, wonach die Frage des Vorliegens ernstlicher Zweifel am Maßstab der Ergebnisfehlerhaftigkeit zu beurteilen ist und eine Prognose dahingehend erfordert, ob das angestrebte Rechtsmittel voraussichtlich Erfolg haben wird, ständige Rechtsprechung; in dem Zusammenhang auch BVerwG, Beschluss vom 10.3.2004 – 7 AV 4/03 -, DVBl. 2004, 838, wonach die Vorschrift – ebenso wie der Tatbestand zu Nr. 2 – die Richtigkeit der Entscheidung gewährleisten soll und „ernstliche Zweifel“ (Nr. 1) auch dann nicht anzunehmen sind, wenn sich das angegriffene Urteil zwar nicht aus den darin angegebenen Gründen, aber aus anderen Gründen als richtig erweist)

Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang beanstandet, dass das Verwaltungsgericht bei der Anwendung der Baunutzungsverordnung (1977) nicht jedes der beiden Einzelhandelsgeschäfte „für sich“ einer getrennten Beurteilung unterzogen, sondern eine „Gesamtschau“ vorgenommen habe, ist darauf hinzuweisen, dass der Kläger selbst durch die Bauantragstellung eine Verbindung der beiden Einzelhandelsgeschäfte zu einem Bauvorhaben vorgenommen hat. Schon von daher unterliegt jedenfalls die in bauverfahrensrechtlicher Hinsicht vom Verwaltungsgericht zunächst vorgenommene „Gesamtschau“ bei Anwendung der §§ 63 Abs. 1 Satz 2, 2 Abs. 4 Nr. 4 LBO 2004 keinen ernsthaften Bedenken, wobei die Bejahung der Sonderbaueigenschaft nach § 64 Abs. 1 Satz 2 LBO 2004 entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts im Übrigen gleichzeitig die Anwendbarkeit des vereinfachten Genehmigungsverfahrens ausschließt.

In materieller Hinsicht kann die Wirksamkeit der „1. Änderung“ des Bebauungsplans „Gewerbegebiet J“ aus dem Jahre 2005 dahinstehen, (vgl. zu der Problematik der Ausfertigung und Bekanntmachung eines Bebauungsplans am selben Tag – hier am 23.6.2005 – zuletzt OVG des Saarlandes, Urteil vom 22.11.2007 – 2 N 7/06 –, SKZ 2008, 34) da diese Planung unter anderem gerade den hier fraglichen Bereich, in dem sich damals bereits Einzelhandelsbetriebe befanden, von der Änderung ausgenommen und damit die Festsetzungen des ursprünglichen Bebauungsplans aus dem Jahre 1983 beibehalten hat. Maßgeblich sind nach § 1 Abs. 3 Satz 2 BauNVO (1962/68/77/90) mithin die Bestimmungen der Baunutzungsverordnung in ihrer damals geltenden Fassung aus dem Jahre 1977.

Insoweit verkennt der Kläger, dass das Verwaltungsgericht hier vom Entstehen beziehungsweise Vorliegen eines „Einkaufszentrums“ durch die sich in der Palette der angebotenen Produkte ergänzenden (dann) sieben Einzelhandelsgeschäfte auf dem Grundstück (Parzellen Nrn. 200/10, 200/86 und 200/100) im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauNVO 1977 ausgegangen ist. Einkaufszentren wurden damals bereits – anders als die großflächigen Einzelhandels- und Handelsbetriebe nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 3 BauNVO 1977 – vom Verordnungsgeber nicht in die widerlegliche, an Schwellenwerte hinsichtlich der Geschossflächen (damals 1.500 qm) anknüpfende Vermutung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO 1977 einbezogen, weil er davon ausgegangen ist, dass sich bei Einzelhandelsbetrieben, die den Begriff des Einkaufszentrums erfüllen, wegen ihrer Größe die städtebaulich negativen Auswirkungen im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO 1977 generell nicht ausschließen lassen, so dass sich eine Einzelfallprüfung erübrigt. (vgl. BVerwG, Urteile vom 1.8.2002 – 4 C 5.01 –, BRS 65 Nr. 10 und vom 27.4.1990 – 4 C 16.87 –, BRS 50 Nr. 67) Des Problems, ob die Annahme eines Einkaufszentrums unabhängig vom Einzelfall abstrakt eine Mindestgröße voraussetzt und wie die Fälle einer räumlichen und funktionalen Agglomeration mehrerer Einzelhandelsgeschäfte mit möglicherweise zu addierenden Geschoss- beziehungsweise der insoweit eher aussagekräftigeren Verkaufsflächen zu behandeln sind, hat sich der Verordnungsgeber trotz wiederholter Ersuchen des Bundesrats in den 1980er Jahren bisher nicht angenommen, vielmehr insoweit auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Begriff des Einkaufszentrums verwiesen. (vgl. damals insbesondere BVerwG, Urteil vom 22.5.1987 – 4 C 77.84 –, BRS 47 Nr. 58) Notwendig bleibt daher der Rechtsprechung überlassen, die gebotene Konkretisierung des Begriffs des in § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauNVO 1977 (heute entsprechend: § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauNVO 1990) mit der strikten (unwiderleglichen) Vermutung hinsichtlich der schädlichen Auswirkungen verbundenen Einkaufszentrums vorzunehmen. Das hat das Verwaltungsgericht hier unter Zugrundelegung der einschlägigen und in der erstinstanzlichen Entscheidung ausführlich wiedergegebenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts getan. Mit Blick auf diese Anforderungen unterliegt das Ergebnis dieser Beurteilung am Maßstab des Zulassungsantrags keinen ernstlichen Richtigkeitszweifeln im Verständnis des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in mehreren Entscheidungen insbesondere um die Abgrenzung des Einkaufszentrums von der bloßen Ansammlung mehrerer verschiedener Läden bemüht. Im Ergebnis lässt sich festhalten, dass eine allgemeine abstrakte Begriffsbestimmung nicht möglich, vielmehr die Situation im Einzelfall entscheidend und vom Gericht zu bewerten ist. Nicht notwendig ist ein von vorneherein einheitlich geplanter, finanzierter, gebauter und verwalteter Gebäudekomplex. Ein auch in Betracht zu ziehendes Zusammenwachsen mehrerer Betriebe zu einem Einkaufszentrum setzt aber neben einer räumlichen Konzentration voraus, dass die einzelnen Betriebe ein Mindestmaß an äußerlich in Erscheinung tretender gemeinsamer Organisation und/oder Kooperation aufweisen, die sie als planvoll aufeinander bezogenes Ganzes erscheinen lassen. (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 27.4.1990 – 4 C 16.87 –, BRS 50 Nr. 67) Aufgrund des Regelungszusammenhangs und des dem § 11 Abs. 3 BauNVO 1977 zugrunde liegenden Ziels des Verordnungsgebers, letztlich der Sicherstellung einer verbrauchernahen Versorgung durch Einzelhandelsbetriebe im zentralen Siedlungsraum, ist auf das äußere Erscheinungsbild und die Wahrnehmung eines „Zentrums“ durch die Kunden abzustellen. Entscheidend ist mithin, ob die jeweils konkrete Ansammlung von Läden vom Kunden als Einkaufszentrum empfunden wird, aus dessen Sicht also als durch ein gemeinsames Konzept und durch Kooperation miteinander verbunden in Erscheinung tritt und dadurch eine besondere Anziehungskraft auf Käufer ausübt.

Das Verwaltungsgericht hat diese Kriterien nachvollziehbar auf den Fall angewandt, hier die Eigenschaft als Einkaufszentrum bejaht und dargelegt, dass aus Sicht der Kunden auch mit Blick auf die verkehrliche Binnenerschließung kein ernsthafter Zweifel daran bestehen könne, dass es sich bei der Bebauung des Grundstücks nicht um eine beliebige und „rein zufällige“ Ansammlung verschiedener Einzelhandelsgeschäfte auf mehr oder weniger engem Raum handele, sondern um – bei Berücksichtigung des streitigen Vorhabens – sieben vom Warenangebot her aufeinander abgestimmte Geschäfte. Was der Kläger im Zulassungsantrag dagegen einwendet, begründet keine ernsthaften Zweifel an der Richtigkeit dieser Auffassung. Das Verwaltungsgericht hat hierbei keine bloßen „Lehrformeln“ benutzt, sondern vielmehr mehrere Gesichtspunkte aufgeführt, auf die es einerseits abgestellt hat beziehungsweise auf die es andererseits nach der Rechtsprechung nicht ankommt. Mit Blick auf die Maßgeblichkeit des Erscheinungsbildes nach außen, also die Kundensicht, kommt dem wiederholten Hinweis des Klägers auf eine nach seiner Auffassung gegebene „Eigenständigkeit und Selbständigkeit der geplanten Einzelhandelsbetriebe“ letztlich nur der Wert einer (eigenen) Einschätzung zu. Für die Außenwirkung ist etwa ohne Bedeutung, dass der Kläger die beiden neuen Geschäfte – nach seinem Vortrag – nicht selbst betreiben will.

Soweit der Kläger rügt, das Verwaltungsgericht habe im Tatbestand in dem Gewerbegebiet J. (ansonsten) ansässige Handwerksbetriebe und speziell ein Autohaus angesprochen, wobei niemand, der ein Auto kaufen wolle, in das Gebiet fahre, „um Brötchen im Lidl- oder Aldimarkt zu erwerben“, vermag das offensichtlich keine Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung zu begründen. Zum einen handelt es sich bei der Erwähnung der Betriebe im Tatbestand lediglich – unschwer erkennbar und insoweit korrekt – um eine Wiedergabe der Begründung des Ablehnungsbescheids des Beklagten vom 21.12.2005. Zum anderen hat das Verwaltungsgericht bei seiner Beurteilung des Vorliegens eines Einkaufszentrums in den Entscheidungsgründen des Urteils auf die Bebauung der Parzellen Nrn. 200/10, 200/86 und 200/100 abgestellt und daher die vom Kläger nun unterstellten Schlussfolgerungen gar nicht gezogen. Darauf, ob der von seinem Vater geführte Teppichmarkt – wie der Kläger hervorhebt – durch Verlegearbeiten beim Kunden auch handwerkliche Leistungen anbietet, und inwieweit das mit der Grundkonzeption der Beigeladenen für das Baugebiet in Einklang steht, kommt es für die Beurteilung im Rahmen des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauNVO 1977 ebenso wenig an wie auf die Richtigkeit der Aussage des Klägers, dass sich „kein Mensch“ jeden Tag ein Auto, ein Motorrad oder gar Fliesen kaufe, oder dass es außer Hinweisschildern der Beigeladenen keine gemeinsame Werbung für die Betriebe im Gewerbegebiet John gebe. Die Richtigkeit der von dem Kläger angegriffenen negativen Beurteilung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit seines Vorhabens kann auch nicht davon abhängen, wie die Eltern des Klägers das Eigentum an den Grundstücken im Gewerbegebiet erlangt haben und wie die Grundstücke von der Beigeladenen steuer- und abgabenrechtlich oder bei der Vergabe von Fördermitteln behandelt werden oder wurden.

Die vom Verwaltungsgericht ermittelte Gesamtverkaufsfläche auf dem Grundstück von 3.642,79 qm rechtfertigt nicht die Feststellung, dass hierbei eine – wo auch immer bestimmbare – (absolute) Mindestgröße für die begriffliche Annahme eines Einkaufszentrums unterschritten worden ist. Die Schwelle der „Kundenwirksamkeit“ im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO 1977 liegt in kleineren Gemeinden wie der Beigeladenen tiefer als in größeren Ballungsräumen. (vgl. Fickert/Fieseler, Baunutzungsverordnung, 11. Auflage 2008, § 11 Rn 18.8) Von diesem Ansatz des Verwaltungsgerichts kommt es entgegen der im Zulassungsantrag vertretenen Ansicht des Klägers nicht darauf an, ob bei dem jetzt zur Rede stehenden Gebäude bezogen auf seine Geschossfläche für sich genommen der in § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO 1977 genannte, die Vermutungswirkung für (sonstigen) großflächigen Einzelhandel auslösende Schwellenwert erreicht wird oder nicht. Auch das würde im Übrigen davon abhängen, ob man im Ansatz eine isolierte oder eine gemeinsame Betrachtung der (7) Geschäfte vornimmt.

Auch die umfangreichen Ausführungen in der Begründung des Zulassungsantrags zu dem vom Verwaltungsgericht beigezogenen Gutachten der Landesentwicklungsgesellschaft Saarland mbH (LEG) beziehungsweise des Instituts für City Brokering Management rechtfertigen die Rechtsmittelzulassung nicht. Bei der Lektüre der Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils wird (unschwer) erkennbar, dass das Verwaltungsgericht dieses „Gutachten“ zwar auf der Grundlage eines aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 7.11.2007 gefassten förmlichen Beschlusses beigezogen, indes in seiner Entscheidung nur am Ende, und zwar eher „beiläufig“ erwähnt und verwertet hat. Daraus wurde lediglich die Erkenntnis hergeleitet, dass die Beigeladene mit unter 14.000 Einwohnern insgesamt zu der Kategorie der kleinen Gemeinden gehöre, in denen eine „Ortskerngefährdung“ durch außerhalb desselben errichtete Einkaufszentren und großflächigen Einzelhandel potentiell am stärksten sei. Diese Aussage ist zum einen – auch ohne Gutachten – sicher richtig und nachvollziehbar. Zum anderen setzt sie die Erkenntnis des Vorliegens eines Einkaufszentrums voraus und dient offensichtlich nicht zur Begründung für die zuvor in dem Urteil vorgenommene dahingehende Beurteilung des Baubestands auf dem Grundstück. Wie bereits ausgeführt hat der Verordnungsgeber in § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauNVO 1977 selbst die entsprechenden Auswirkungen auf den Handel im zentralörtlichen Bereich bei Einkaufszentren (generell) bejaht. Ob die künftigen Bewohner eines in der Nähe des Gewerbegebiets J. geplanten neuen Wohngebiets (ohnehin) nicht in die Ortsmitte der Beigeladenen fahren werden, um Güter des täglichen Bedarfs zu erwerben, spielt dabei ebenso wenig eine Rolle wie die Frage, ob die sanierte bauliche Gestaltung des Ortskerns der Beigeladenen nun besonders gelungen oder – wie der Kläger meint – „missglückt“ ist.

Das Antragsvorbringen begründet daher keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ob die Einschätzung des Verwaltungsgerichts im konkreten Fall im Ergebnis „mit Gewissheit“ richtig ist, ist nach dem Wortlaut der Vorschrift keine sich im Zulassungsverfahren stellende Frage. Das gilt insbesondere in baurechtlichen Streitigkeiten, in denen eine Wertung des Sachverhalts und zu deren Vornahme wiederum eine Ortsbesichtigung notwendig sind. (vgl. zuletzt OVG des Saarlandes, Beschluss vom 4.12.2008 – 2 A 228/08 – mit zahlreichen Nachweisen)

B. Aus der Antragsbegründung ergeben sich ferner keine „besonderen“ rechtlichen und/oder tatsächlichen Schwierigkeiten des Falles (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Gegenteiliges lässt sich nicht aus dem Umstand herleiten, dass das Verwaltungsgericht die Sache nicht auf den Einzelrichter übertragen hat (§ 6 Abs. 1 VwGO). (vgl. zuletzt OVG des Saarlandes, Beschluss vom 23.7.2008 – 2 A 326/07 -, ebenso bereits Beschlüsse vom 14.1.2000 – 2 Q 38/99 –, SKZ 2000, 208, Leitsatz Nr. 5, und vom 18.9.2001 – 1 V 26/01 –, SKZ 2002, 154, Leitsatz Nr. 7) Eine besondere Schwierigkeit der Sache ergibt sich entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht daraus, dass „zu prüfen und abzuwägen ist, welche der einzelnen Parameter für das Vorliegen eines Einkaufszentrums im Gewerbegebiet J. durch das Bauvorhaben … gegeben sind und was im Einzelnen zu prüfen und zu untersuchen ist“. Wie bereits dargelegt, kann im Einzelfall nur eine letztlich bewertende Beurteilung vorgenommen werden, ob aus Sicht der Kunden – nicht der Betreiber – die räumliche Konzentration mehrerer Einzelhandelsgeschäfte als Einkaufszentrum angesehen wird oder nicht. Dafür gibt es nach der Rechtsprechung keine festen „Parameter“. Entscheidend ist vielmehr die Situation des Einzelfalls. Das verdeutlicht etwa die Zurückweisung einer auf das Vorliegen einer Divergenz gestützten Nichtzulassungsbeschwerde (Revision) durch das Bundesverwaltungsgericht im Beschluss vom 12.7.2007. (- 4 B 29.07 –, BRS 71 Nr. 64) Dieses hatte in früheren Entscheidungen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.4.1990 – 4 C 16.87 –, BRS 50 Nr. 67, und Beschluss vom 15.2.1995 – 4 B 84.94 –, bei juris) eine gemeinsame Werbung und die Verwendung einer verbindenden Sammelbezeichnung als Beispiele dafür genannt, wie sich die „Verbundenheit von Betrieben zu einem Einkaufszentrum dokumentieren“ könne. In dem Beschluss aus dem Jahre 2007 wurde die Entscheidung der Vorinstanz, die trotz des Fehlens von gemeinsamer Werbung und Bezeichnung ein Einkaufszentrum angenommen hatte, nicht beanstandet und ausgeführt, dass es sich um Beispiele für eine nach außen in Erscheinung tretende Verbundenheit handele, nicht aber um zwingende Voraussetzungen dafür. Soweit der Kläger in dem Zusammenhang darauf hinweist, dass das Verwaltungsgericht sich sogar in seiner Argumentation soweit habe „bemühen“ müssen, „dass es das Vorliegen von Parkplätzen“ herangezogen habe, ließe sich ergänzen, dass in dem dortigen Fall das OVG Weimar (vgl. OVG Weimar, Urteil vom 17.4.2007 – 1 KO 1127/03 –, BRS 71 Nr. 65) gerade auch in der Schaffung gemeinsamer Stellplätze ein Indiz für die entsprechende Außenwirkung gesehen hatte.

C. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Der Kläger macht insoweit geltend, das Verwaltungsgericht habe in seinem Urteil selbst von einem „Musterverfahren“ gesprochen und nicht näher definiert, inwieweit eine „Kundensicht“ ein Einkaufszentrum (als solches) bewerten solle. Damit ist keine über den Einzelfall hinausreichende und in dem angestrebten Rechtsmittelverfahren mit Wirkung für eine Vielzahl von Fällen klärungsbedürftige und klärungsfähige Frage aufgeworfen. Wie schon mehrfach dargelegt, kann die insoweit maßgebliche Bewertung aus „Kundensicht“ nur anhand konkreter Umstände des jeweiligen Einzelfalles vorgenommen werden. Dabei können, solange sich der Gesetzgeber nicht zu weiteren Konkretisierungen entschließt, für die Annahme eines Einkaufszentrums Anlass gebende Umstände – wie gesehen – allenfalls bedingt von einem Fall auf andere übertragen werden. Eine Vielzahl in Betracht kommender Indizien sind benannt und in bestimmten Fällen von der – auch höchstrichterlichen – Rechtsprechung verwertet worden, wohingegen sie in anderen Fällen nicht vorlagen, indes die Wertung eines Einkaufszentrums wiederum aus sonstigen für eine „Kundensicht“ maßgeblichen Umständen hergeleitet wurde. Wie in dieser Situation eine weitere im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO grundsätzliche Klärung erzielbar sein sollte, erschließt sich nicht.

D. Schließlich greift auch die von dem Kläger erhobene Verfahrensrüge nicht durch (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Dieser spricht insoweit erneut das aus seiner Sicht untaugliche Gutachten der LEG beziehungsweise des Instituts für City Brokering Management an, aus dessen Verwertung sich ergebe, dass sich das Verwaltungsgericht nicht in der gebotenen Weise mit seinen – des Klägers – in einem Schriftsatz vom 22.4.2008 angekündigten „Beweisanträgen“ auf Einholung eines Sachverständigengutachtens auseinander gesetzt habe. Insoweit ist zum einen erneut auf die bereits beschriebene, nicht auf die Frage der Eigenschaft der Bebauung als Einkaufszentrum bezogene Art der „Verwertung“ des Gutachtens der LEG hinzuweisen. Zum anderen ist festzuhalten, dass die insoweit erhobene Rüge unzureichender Aufklärung des Sachverhalts die Zulassung der Berufung hier schon nicht rechtfertigen kann, weil das Verwaltungsgericht nach ständiger Rechtsprechung seine Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) nicht verletzt, wenn ein in der mündlichen Verhandlung rechtskundig vertretener Beteiligter dort keine Beweisanträge gestellt hat. Die Aufklärungsrüge im Berufungszulassungsverfahren dient nicht dazu, solche Beweisanträge zu ersetzen. (vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 9.1.2006 – 2 Q 31/05 –, SKZ 2006, 212, Leitsatz Nr. 1, st. Rspr.)

Da das Vorbringen des Klägers somit keinen Zulassungsgrund im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO aufzeigt, ist der Antrag zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf dem § 154 Abs. 2 VwGO. Für einen Erstattungsausspruch nach § 162 Abs. 3 VwGO bestand keine Veranlassung; die Beigeladene hat im Zulassungsverfahren keinen Antrag gestellt und damit keine Kostenrisiken übernommen (§ 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1, 47 GKG. Der festgesetzte Wert entspricht dem von den Beteiligten nicht beanstandeten Ansatz des Verwaltungsgerichts, der auf eine Angabe des Klägers zurückgeht.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 23. April 2008 – 5 K 385/07 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet.

Der Streitwert für das Berufungszulassungsverfahren wird auf 25.798,50 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger begehrt vom Beklagten die Erteilung eines positiven Vorbescheids für die Erweiterung eines Discount-Lebensmittelmarktes („L.“) auf den Parzellen Nr. 200/100 und Nr. 200/86 in Flur 21 der Gemarkung S. Das Grundstück steht wie die benachbarte Parzelle Nr. 200/10 ausweislich des vorgelegten Katasterauszugs im Eigentum seiner Eltern. Die insgesamt rund 145 Ar umfassende Fläche liegt im Geltungsbereich des in der Erstfassung aus dem Jahre 1983 datierenden Bebauungsplans „Gewerbegebiet J.“ der Beigeladenen, der hinsichtlich der Art der Nutzung ein Gewerbegebiet festsetzt.

Gegenwärtig sind auf den genannten Parzellen zwei größere gewerblich genutzte Anlagen vorhanden, und zwar ein Gebäude auf den Parzellen Nr. 200/10 und Nr. 200/86, bestehend aus einem Teppichmarkt (Verkaufsfläche 570 qm (Flächenzahlen dieses Absatzes sind der erstinstanzlichen Entscheidung entnommen.) ), einem T.-Geschäft (496 qm), einem Textilgeschäft („K.“, 354 qm) und einer Drogerie („...“, 420 qm), sowie ein Lebensmittel-Discountmarkt („L.“, 795,75 qm Verkaufs- und 162,51 qm Lagerfläche) auf den Parzellen Nr. 200/86 und Nr. 200/100.

Nach den vorgelegten Bauakten des Beklagten wurde dem Vater des Klägers zunächst im August 1989 unter Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans die Genehmigung zum Neubau eines „Gebäudes besonderer Art und Nutzung (Lager- und Verkaufsraum für Teppiche und Tapeten)“ nebst 63 Stellplätzen erteilt. (vgl. Bauschein und Befreiungsbescheid des Beklagten vom 2.8.1989 – L V 540/89 –)

Im Mai beziehungsweise im Oktober 1994 lehnte der Beklagte Bauanträge für den Neubau eines Möbelmarktes (Parzellen Nr. 200/100 und Nr. 200/86) und eines Ergänzungsbaus für den Teppichmarkt auf der Parzelle Nr. 200/100 unter Verweis auf die Unvereinbarkeit der dem großflächigen Einzelhandel zuzuordnenden Bebauung mit der Gebietsfestsetzung des Bebauungsplans ab. (vgl. die Ablehnungsbescheide des Beklagten vom 18.5.1994 – LV 609/94, LV 792/94, und vom 7.10.1994 – LV 1208/94 –) Die dagegen nach erfolgslosen Widerspruchsverfahren angestrengten Klageverfahren wurden nach Abgabe übereinstimmender Erledigungserklärungen eingestellt. (vgl. VG des Saarlandes, Beschlüsse vom 28.1.2000 – 2 K 59/95 und 2 K 60/95 -)

Im Jahre 1999 wurde der Neubau des genannten Lebensmittel-Discountmarktes („L.“) genehmigt. (vgl. den Bauschein des Beklagten vom 26.7.1999 – 63-227/99 –) Dessen geplante Erweiterung ist Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits.

Im März 2004 erteilte der Beklagte schließlich die Baugenehmigung für den „Einbau eines Textil-Discountladens“ in den Teppichmarkt, (vgl. den Bauschein des Beklagten vom 25.3.2004 – LV 02148/03 –) dem gleichzeitig 10 der 63 Stellplätze zugeordnet wurden. Im November 2004 wurde der „Einbau eines Ladenlokals für Textilien in dem vorhandenen Teppichmarkt mit Änderung von 4 bestehenden Stellplätzen in notwendige Stellplätze … sowie Neubau von 86 Stellplätzen“ genehmigt. (vgl. den Bauschein des Beklagten vom 22.11.2004 – 63-00720/04 –) In den zugrunde liegenden Plänen sind die vier zuvor genannten Geschäfte mit separaten Eingängen ausgewiesen, denen jeweils eine bestimmte Anzahl der vorhandenen Stellplätze zugeordnet wurde.

Am 9.6.2005 beschloss der Gemeinderat der Beigeladenen eine „1. Änderung“ des Bebauungsplans „Gewerbegebiet J.“. Nach der Planbegründung sollten damit Flächen im Planbereich für „produzierendes Gewerbe“ freigehalten und unter anderem Einzelhandelsbetriebe ausgeschlossen werden, um insbesondere das in jüngerer Vergangenheit sanierte und neu gestaltete Ortszentrum zu stärken. Dieses Ziel werde durch die im Gewerbegebiet J. aufgetretene bauliche Entwicklung, konkret die Ansiedlung mehrerer Einzelhandelsgeschäfte mit Auswirkungen auf den Innerortsbereich, gefährdet.

Der Änderungsplan wurde am 23.6.2005 von der Beigeladenen ortsüblich bekannt gemacht. In der Planzeichnung sind allerdings unter anderem die Parzellen Nrn. 200/10, 200/86 und 200/100 von der Änderung ausgenommen und mit dem Zusatz „unveränderter Bereich (kein Ausschluss Einzelhandel)“ gekennzeichnet.

Unter dem 24.6.2005 suchte der Kläger beim Beklagten um die Erteilung einer Baugenehmigung zum „Neubau von 2 Einzelhandelsgeschäften“ im südlichen Teil der Parzelle Nr. 200/100 nach. Nach der Baubeschreibung soll es sich um „Verkaufsstätten für Waren aller Art, ausgenommen Lebensmittel“, handeln. In den beigefügten Plänen ist ein etwa 40 m auf 30 m großer Baukörper dargestellt, der in seinem Innern zwei nicht verbundene und über separate Eingänge zu erreichende Verkaufsräume (je 503,52 qm) mit diesen zugeordneten Lagerräumen (je 39,50 qm), Personalräumen (je 10,36 qm) und Toiletten aufweist. Dieses Vorhaben war Gegenstand eines gesonderten Verfahrens. (vgl. dazu das auch diese Verpflichtungsklage abweisende Urteil des VG des Saarlandes vom 23.4.2008 – 5 K 386/07 – und den einen dagegen gerichteten Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung zurückweisenden Beschluss des Senats vom 10.2.2009 – 2 A 267/08 –)

Unter dem 25.6.2005 beantragte der Kläger schließlich die Erteilung der Baugenehmigung für die rückseitige Erweiterung des Lebensmittelmarktes („L.“) sowie einer Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans wegen einer „Überschreitung der Gebäudelänge um 8,34 m“ und einer Abweichung von den Vorschriften über die Abstandsflächen wegen „Grenzbebauung zum Flurstück 200/101“. Nach den Antragsunterlagen sollte die Erweiterung 235 qm umfassen. Neben einer Vergrößerung des Verkaufraums (795,75 qm) um 171,99 qm und des Lagers (162,51 qm) um 43,95 qm sind im Grundriss ein Raum für „Frühanlieferung“ und eine „Rampe“ im Grenzbereich zur Parzelle Nr. 200/101 ausgewiesen.

Durch Bescheid vom 23.12.2005 lehnte der Beklagte den Bauantrag ab. In der unter anderem auf die besondere städtebauliche Situation der Beigeladenen verweisenden Begründung heißt es, die Verwirklichung des Vorhabens habe bei Berücksichtigung der bereits vorhandenen Einzelhandelsgeschäfte die Verfestigung eines Einkaufszentrums zur Folge. Ein solches sei in einem Gewerbegebiet nicht zulässig.

Der Widerspruch des Klägers wurde durch auf die mündliche Verhandlung vom 21.11.2006 ergangenen Bescheid vom Kreisrechtsausschuss zurückgewiesen. Hier ist ausgeführt, das Vorhaben, das bei dem Lebensmittelmarkt zu einer Gesamtgeschossfläche von 1.325 qm und einer Verkaufsfläche von 967,74 qm führe, sei nach der Rechtsprechung als großflächiger Einzelhandel zu bewerten, lasse negative Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche der Beigeladenen befürchten und sei daher in dem Gewerbegebiet nicht zulässig.

Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger am 29.1.2007 zugestellt. Am 28.2.2007 hat dieser Klage erhoben. Im Verlaufe des erstinstanzlichen Verfahrens hat der Kläger sein Verpflichtungsbegehren auf die Erteilung eines positiven Vorbescheids hinsichtlich der planungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens reduziert. Zur Begründung hat er darauf verwiesen, dass der geänderte Bebauungsplan an dieser Stelle keinen Ausschluss für den Einzelhandel enthalte. Sein Vorhaben führe nicht zur Entstehung eines großflächigen Einzelhandelsbetriebs. Zwar werde das in der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für die Annahme der Großflächigkeit genannte Maß von 800 qm überschritten. Negative Auswirkungen in diesem Sinne seien aber nach dem hier maßgebenden § 11 Abs. 3 BauNVO 1977 erst bei Geschossflächen über 1.500 qm widerleglich zu vermuten. Auch habe der Beklagte die für eine Überschreitung vorzunehmende Einzelfallprüfung nicht durchgeführt. Die angeblich drohende Verödung des gewachsenen Ortskerns der Beigeladenen sei eine bloße Behauptung. Es gehe lediglich darum, das in dem Lebensmittelmarkt vorhandene Warenangebot auf größerer Fläche anzubieten.

Das Verwaltungsgericht hat am 29.10.2007 eine Besichtigung der Örtlichkeit vorgenommen. Nachdem der Vertreter der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung am 7.11.2007 auf ein Gutachten der LEG zur Abklärung der „infrastrukturellen Auswirkungen des Einkaufszentrums im Gewerbegebiet J. auf die städtebauliche Situation im Ortskern“ verwiesen hatte, hat das Verwaltungsgericht förmlich die Beiziehung des Gutachtens beschlossen und schließlich durch Urteil vom 23.4.2008 die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen heißt es, das Vorhaben sei bauplanungsrechtlich im Gewerbegebiet nicht zulässig. Durch die geplante Vergrößerung entstehe ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO 1977. Dabei könne offen bleiben, ob sich der Lebensmittelmarkt nach seiner Erweiterung als Teil eines Einkaufszentrums nach Nr. 1 der Vorschrift darstelle. Da der dann auf 1.325 qm Geschossfläche vergrößerte Markt von der bei 1.500 qm Geschossfläche eingreifenden Vermutungsregel in § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO 1977 nicht erfasst werde, komme es auf eine Einzelbetrachtung an. Das Merkmal der „Großflächigkeit“ habe selbständige Bedeutung und könne auch bei Einzelhandelsgeschäften unterhalb des Schwellenwerts erfüllt sein. Nach der im Jahre 2005 in Anpassung an veränderte Verhältnisse im Einzelhandel modifizierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei eine „Großflächigkeit“ jedenfalls bei 800 qm Verkaufsfläche zu bejahen. Da nach den Antragsunterlagen eine Erweiterung der Verkaufsfläche auf 967,74 qm erfolgen solle, sei das Tatbestandsmerkmal erfüllt. Von dem erweiterten Lebensmittelmarkt gingen auch negative Auswirkungen im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO 1977 aus. Er werde sich nicht nur unwesentlich auf die städtebauliche Entwicklung auswirken. Die relevanten Kriterien sprächen gegen eine Zulassung des großflächigen Einzelhandelsgeschäfts im Gewerbegebiet. Die Gefahr negativer städtebaulicher Folgen sei umso eher zu relativieren, je größer die Gemeinde sei, in der die Ansiedlung erfolgen solle. Die Beigeladene gehöre nach der Einstufung des beigezogenen Gutachtens der LEG, das vier Stufen der Größen der Kommunen aufzeige, mit ihren knapp unter 14.000 Einwohnern zu den ausgesprochen kleinen Gemeinden. Dem Gutachten lasse sich zwar weder ein bereits eingetretener oder ein unmittelbar bevorstehender Zusammenbruch, noch eine unmittelbare Gefährdung der verbrauchernahen Versorgung im Gebiet der Beigeladenen entnehmen. Dennoch seien Anstrengungen notwendig, um Handelsakteure für den Gemeindemittelpunkt zu gewinnen. Die verbrauchernahe Versorgung sei potentiell stark gefährdet. Das reiche nach der Formulierung des § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO 1977 aus, um eine Ansiedlung großflächiger Einzelhandelsbetriebe außerhalb von Kern- und dafür vorgesehenen Sondergebieten zu verhindern. Aus dem im Gutachten für den Gemeindemittelpunkt ermittelten Branchengerüst ergebe sich, dass es in der „Ortslage“ von S. derzeit nur einen Supermarkt/Discounter der Firma E. gebe. Damit sei zum einen – von überhaupt nicht vorhandenen Großanbietern abgesehen – mit nur 20 % die geringste Quote der ideal beziehungsweise notwendig erforderlichen Branchen für Gemeinden dieser Größenordnung vorhanden. Zum anderen hänge die verbrauchernahe Versorgung im Ortskern vom Fortbestand dieses einen Betriebs ab. Es bedürfe keiner Vertiefung, dass sich dessen Konkurrenzfähigkeit durch die geplante Vergrößerung der Verkaufsfläche des L.-Marktes in Ortsrandlage und die damit verbundene Verbesserung der Kundenfreundlichkeit und des angebotenen Sortiments verschlechtern würde. Der Betrieb sei als Markt auf der „grünen Wiese“ auf die Erreichbarkeit mit Kraftfahrzeugen angelegt. Dabei handele es sich um ein Musterbeispiel für einen städtebaulich nicht integrierten Standort. Soweit der Kläger darauf verweise, dass keine Erweiterung des Sortiments geplant sei, widerspreche es jedem kaufmännischen Geschäftssinn, eine solche Investition vorzunehmen, ohne den Betrieb am Markt besser zu positionieren.

Der Kläger hat die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil beantragt.

Durch Beschluss vom 10.2.2009 – 2 A 267/08 – hat der Senat den Zulassungsantrag des Klägers gegen ein am selben Tag vom Verwaltungsgericht erlassenes Urteil in dem Verfahren 5 K 386/07 zurückgewiesen. In dieser Entscheidung wurde ein Baugenehmigungsanspruch des Klägers für die Errichtung weiterer Einzelhandelsgeschäfte auf der Parzelle Nr. 200/100 unter Verweis auf die (spätestens) damit verbundene Entstehung eines Einkaufszentrums im Verständnis des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauNVO 1977 verneint.

II.

Dem Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung (§§ 124a Abs. 4, 124 Abs. 1 VwGO) gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 23.4.2008 – 5 K 385/07 –, mit dem seine Klage auf Verpflichtung zur Erteilung eines positiven Vorbescheids (§ 76 LBO 2004) zur bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit der „Erweiterung eines Lebensmittelmarktes“ auf den Parzellen Nr. 200/100 und Nr. 200/86 in Flur 21 der Gemarkung S. abgewiesen wurde, kann nicht entsprochen werden. Dem den gerichtlichen Prüfungsumfang mit Blick auf das Darlegungserfordernis (§ 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO) begrenzenden Antragsvorbringen im Schriftsatz vom 18.7.2008 kann das Vorliegen eines der in § 124 Abs. 2 VwGO abschließend aufgeführten und vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe nicht entnommen werden.

A.

Der Sachvortrag des Klägers rechtfertigt nicht die Annahme ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). (vgl. dazu allgemein etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 21.6.2002 – 1 Q 55/01 -, SKZ 2002, 289, Leitsatz Nr. 15, wonach die Frage des Vorliegens ernstlicher Zweifel am Maßstab der Ergebnisfehlerhaftigkeit zu beurteilen ist und eine Prognose dahingehend erfordert, ob das angestrebte Rechtsmittel voraussichtlich Erfolg haben wird, ständige Rechtsprechung; in dem Zusammenhang auch BVerwG, Beschluss vom 10.3.2004 – 7 AV 4/03 -, DVBl. 2004, 838, wonach die Vorschrift – ebenso wie der Tatbestand zu Nr. 2 – die Richtigkeit der Entscheidung gewährleisten soll und „ernstliche Zweifel“ (Nr. 1) auch dann nicht anzunehmen sind, wenn sich das angegriffene Urteil zwar nicht aus den darin angegebenen Gründen, aber aus anderen Gründen als richtig erweist) In dem Zusammenhang soll nicht vertieft werden, ob die gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB für eine Erteilung der vom Kläger beantragten Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans wegen „Überschreitung der Gebäudelänge um 8,34 m (offene Bauweise)“ erfüllt sind. Sollte das nicht der Fall sein, so stünde bereits dies dem Anspruch des Klägers auf Erteilung der beantragten „Bebauungsgenehmigung“ zur planungsrechtlichen Zulässigkeit seines Vorhabens entgegen.

Ernstliche Zweifel ergeben sich zunächst nicht aufgrund des Einwands, das Verwaltungsgericht habe seiner Beurteilung nach eigenem Ansatz inkonsequenterweise den Schwellenwert des § 11 Abs. 3 BauNVO 1987 (1.200 qm Geschossfläche) und nicht den der hier maßgebenden Fassung aus dem Jahre 1977 (1.500 qm) zugrunde gelegt, so dass die Vermutungswirkung für den Lebensmittelmarkt mit nach der Erweiterung 1.325 qm nicht greife und er nicht verpflichtet sei, das „Merkmal der Großflächigkeit zu widerlegen“. Gebe der Gesetzgeber solche Werte vor, so könne ein Gericht vor dem Hintergrund des Eigentumsgrundrechts nicht eigene „Regelungen aufstellen“, um eine Großflächigkeit zu belegen. Darin liegt eine unzutreffende Interpretation der Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils. Bei dem so genannten Schwellenwert des § 11 Abs. 3 BauNVO 1977, der im Verlaufe der Überarbeitung der Verordnung regelmäßig mit Blick auf Anpassungen des Einzelhandels nach unten „korrigiert“ worden ist, handelt es sich nicht um einen festen „Grenzwert“, dem bei Unter- beziehungsweise Überschreiten gleichsam „automatisch“ eine Aussage zur (Un-)Zulässigkeit eines Vorhabens entnommen werden könnte. Das Verwaltungsgericht hat von daher zu Recht festgestellt, dass das Lebensmittelgeschäft (L.) auch nach der beantragten Erweiterung von der Regelvermutung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO in seiner mit Blick auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des insoweit von der Änderungsplanung im Jahr 2005 ausgenommenen Bebauungsplans (vgl. zu der Problematik der Ausfertigung und Bekanntmachung eines Bebauungsplans am selben Tag – hier am 23.6.2005 – zuletzt OVG des Saarlandes, Urteil vom 22.11.2007 – 2 N 7/06 –, SKZ 2008, 34) „Gewerbegebiet J.“ im Jahre 1983 hier anzuwendenden Fassung aus dem Jahre 1977 „nicht erfasst“ wird. (vgl. dazu insbesondere die Seiten 10 unten und 15 oben der Entscheidungsgründe des Urteils vom 23.4.2008 – 5 K 385/07 –) Da somit eine positive Vermutungsvorgabe „noch“ nicht bestehe, wurde in dem angegriffenen Urteil eine auf den Einzelfall bezogene Prüfung einerseits des Merkmals der „Großflächigkeit“ in § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO 1977 und andererseits der (möglichen) negativen städtebaulichen Auswirkungen im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO 1977 vorgenommen. (vgl. dazu ausdrücklich Seite 15 Mitte der Entscheidungsgründe) Das hat nichts damit zu tun, dass das Verwaltungsgericht – wie der Kläger das ausdrückt – einen „anderen Schwellenwert angenommen“ hätte. Die mit Blick auf die Vermutungsvorgabe „flexible“ Anwendung entspricht den rechtlichen Vorgaben in § 11 Abs. 3 BauNVO 1977 und entgegen der Ansicht des Klägers insbesondere auch den zugrunde liegenden Vorstellungen des Verordnungsgebers, der mit der Unterschreitung des Schwellenwerts lediglich eine Verlagerung der „Darlegungslast“ zugunsten des Betreibers des in Rede stehenden Geschäfts verbunden hat. (vgl. hierzu etwa Fickert/Fieseler, BauNVO, 11. Auflage 2008, § 11 Rn 27 unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 24.11.2005 – 4 C 10.04 –, BauR 2006, 639) Die durch die vorgenannte Argumentation des Klägers nahe gelegte „starre“ Handhabung der Vermutungsregel des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO 1977 in der Praxis, wonach zum Teil auch nur geringfügig unter dem Wert bleibende Betriebe durch Verneinung der potentiell negativen Auswirkungen ohne weitere Prüfung vom Anwendungsbereich der Vorschrift ausgenommen wurden, war der Grund für die im Jahre 1987 vorgenommene – wie zu betonen ist lediglich: – Klarstellung des Gesetzebers in dem damals eingefügten Satz 4, dass es entscheidend auf die „Auswirkungen“ im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO 1977, nicht auf die Unterschreitung der Größenvorgabe in der ohnehin widerleglichen Vermutung (Satz 2) ankommt. Eine schematische Handhabung der Vorschrift allein nach Maßgabe des Schwellenwerts, dem lediglich Indizfunktion für die Beurteilung zukommen kann und soll, stellt keine sachgerechte Prüfung dar und verbietet sich. Dass sich daraus eine gewisse Dynamisierung auch für die „Schwellenwerte“ in alten Plänen mit Blick auf aktuelle und veränderte Verhältnisse des Einzelhandels ergibt, bedarf keiner Vertiefung und hat im Ergebnis auch Niederschlag in der vom Verwaltungsgericht sehr ausführlich wörtlich wiedergegebenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gefunden.

Entgegen der Ansicht des Klägers hat das Verwaltungsgericht sodann bei der Ausfüllung des selbständigen und von der Vermutungsgrenze zu unterscheidenden Tatbestandsmerkmals der Großflächigkeit in § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO 1977 (vgl. BVerwG, Urteile vom 22.5.1987 – 4 C 19.85 –, BRS 47 Nr. 56, und 4 C 30.86 –, BRS 47 Nr. 57) zutreffend auf die (künftige) Verkaufsfläche des Marktes (konkret 967,74 qm) abgestellt. Diese ist insoweit die aussagekräftige Größe für die Beurteilung der dem Verordnungsgeber als Regelungsanlass dienenden potentiell negativen „Auswirkungen“ (§ 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO 1977). Das verdeutlicht im Übrigen die als Reaktion des Handels auf die fortlaufende Verminderung der Geschossflächenzahl bei der Vermutungsgrenze erfolgte Reduzierung sonstiger Flächen, insbesondere zur Lagerhaltung, zugunsten der Verkaufsflächen. (vgl. zu dem Begriffsinhalt der „Verkaufsfläche“ BVerwG, Urteil vom 24.11.2005 – 4 C 10.04 –, BauR 2006, 639) Das Verwaltungsgericht hat ferner richtig herausgestellt, dass auch gegenüber den „Auswirkungen“ eine selbständige Beurteilung in dem Sinne vorzunehmen ist, dass aus deren Feststellung nicht automatisch auf die Großflächigkeit rückgeschlossen werden kann, weil die räumliche Größe eines Bauwerks entweder vorliegt oder nicht, nicht aber entscheidend von der Art seiner Benutzung abhängen kann. Nach dem in der angegriffenen Entscheidung ausführlich wiedergegebenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahre 2005 (vgl. auch dazu BVerwG, Urteil vom 24.11.2005 – 4 C 10.04 –, BauR 2006, 639, zustimmend unter Verweis auf die Rechtsanwendung insoweit erzielte Rechtssicherheit Fickert/Fieseler, BauNVO, 11. Auflage 2008, § 11 Rn 19.9) ist geklärt, dass Großflächigkeit bei Einzelhandelsbetrieben anzunehmen ist, wenn deren Verkaufsfläche 800 qm überschreitet. Dieses Maß wird hier – und zwar erheblich – übertroffen. Dem Einwand des Klägers, dass die Waren unter Beibehaltung des aktuellen Sortiments mit einem Non-Food-Anteil von unter 10 % lediglich breiter aufgestellt werden sollen, kann – von der vom Verwaltungsgericht mit gutem Grund bezweifelten Ernsthaftigkeit unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten einmal ganz abgesehen – vorliegend schon deswegen keine Bedeutung zukommen, da die Bestückung der im Verkaufsraum aufgestellten Regale oder das Warenangebot eines Marktes im Einzelnen sich einer bauplanungsrechtlichen Beurteilung entzieht, insbesondere bei Änderungen kein erneutes Prüfungserfordernis ausgelöst wird.

Soweit der Kläger im Zusammenhang mit der Bejahung negativer Wirkungen im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO 1977 eine Verletzung von Darlegungspflichten des Beklagten im Ablehnungsbescheid reklamiert, ist klarzustellen, dass in Fällen der Genehmigungsklage, in denen das Bestehen eines Anspruchs auf Zulassung eines Vorhabens im Streit ist, es nicht entscheidend darauf ankommen kann, ob die Bauaufsichtsbehörde in ihrem Ablehnungsbescheid ausreichend Ausführungen zu den einzelnen Tatbestandsmerkmalen des § 11 Abs. 3 BauNVO 1977 gemacht hat, sondern nur darauf, ob diese Merkmale erfüllt sind und – gegebenenfalls – dem Bauwerber einen Genehmigungsanspruch für sein Vorhaben vermitteln. Verstöße der Bauaufsichtsbehörde gegen eine „Darlegungspflicht“ hinsichtlich der negativen Auswirkungen unterschwelliger Einzelhandelsbetriebe können allein noch keinen Baugenehmigungsanspruch begründen.

Soweit der Kläger die Verwertung des erstinstanzlich beigezogenen, in Zusammenarbeit mit dem Institut für C. erstellten Gutachtens der LEG durch das Verwaltungsgericht im Rahmen der nach Feststellung der Großflächigkeit beurteilten potentiell negativen städtebaulichen Wirkungen (§ 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO 1977) beanstandet, begründet dies ebenfalls keine ernstlichen Richtigkeitszweifel im Verständnis des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Das gilt schon im Ansatz für den Einwand des Klägers gegen die Verwertbarkeit des Gutachtens, das besagte Institut werbe „nach seinem Internetauftritt … für lebendige Innenstädte und Gemeinden“. Dies ist die allgemeine und sicher von vielen geteilte Umschreibung eines anerkannten städtebaulichen Anliegens, das letztlich auch dem § 11 Abs. 3 BauNVO 1977 zugrunde liegt. Dass ein Gutachter zum einen einschlägiges Datenmaterial zusammenträgt, auch durch Nachfragen beim Kläger über den hier zur Rede stehenden Einkaufsmarkt, und zum anderen Empfehlungen gibt, ist ein ganz normaler Vorgang und eigentlich für die Erstellung eines solchen Gutachtens aus Gründen der Sorgfalt unverzichtbar, wenn dieses der Beigeladenen als Auftraggeberin sachgerecht Handlungsmöglichkeiten in dem Bereich aufzeigen soll. Wieso es schon deswegen „angezeigt“ gewesen sein sollte, die „Interessenlage der begutachtenden Firma zu prüfen“ oder das Gutachten als „Werbebotschaft“ zu interpretieren, erschließt sich nicht. Dass die Beigeladene durch die Nachbarschaft zu der Kreisstadt S. und zur Stadt D. mit den dort vorhandenen Einzelhandelsbetrieben Kaufkraftabflüsse zu verzeichnen hat, ist eine Selbstverständlichkeit, bedeutet aber sicher nicht, dass das Ziel des Erhalts einer örtlichen Versorgungsstruktur in ihrem zentralen Ort von vornherein nicht mehr sinnvoll verfolgt werden könnte. Dass die Beigeladene ernstzunehmende Anstrengungen in diese Richtung unternimmt, lässt sich der Sanierung des Ortkerns sowie der Begründung und den Regelungen der „1. Änderung“ des Bebauungsplans „Gewerbegebiet J.“ aus dem Jahre 2005 entnehmen.

Der vom Kläger vermisste methodische Ansatz der Untersuchung beziehungsweise der Handel-Potenzial-Analyse (HPA) ist im Eingang des Gutachtens erläutert, wobei der erste Schritt dieser HPA – naheliegend – in einer Bestandsaufnahme, konkret „Aufnahme, Bewertung und Auswertung der Handelstreibenden … in S.“ bestand. Unverständlich mit Blick auf die daraus hergeleitete Beurteilung von Auswirkungen im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO 1977 ist ferner, dass der Kläger sein Unverständnis darüber zum Ausdruck bringt, dass im Rahmen der Begutachtung die „Gemeinde S. als Handelsmittelpunkt des Gemeindemittelpunkts“ festgelegt wurde. Dass dies mit Blick auf eine verbrauchernahe Versorgung nicht das insoweit periphär gelegene „Gewerbegebiet J.“ sein kann, dürfte ohne weiteres nachvollziehbar sein.

Soweit der Kläger auf ein derzeit im Entstehen begriffenes Wohngebiet in der Nähe des Gewerbegebiets J. mit 80 Wohnhäusern – gemeint sein dürfte damit das in Teilbereichen Wohnnutzung vorsehende Gebiet des Bebauungsplans „N.“ (vgl. dazu OVG des Saarlandes, Urteil vom 22.11.2007 – 2 N 7/06 –, SKZ 2008, 34) – verweist, ist einerseits nicht ersichtlich, weshalb der dort prognostizierte Bedarf nicht in dem vorhandenen Lebensmittelgeschäft unterhalb der Grenze der Großflächigkeit gedeckt werden könnte und andererseits nicht erkennbar, weshalb ein solches Einkaufsverhalten vor Ort eine günstigere Beurteilung der potentiell negativen Auswirkungen auf die Ortsmitte rechtfertigen sollte. Auch die sonstigen Darlegungen im Zulassungsantrag zu dem vom Verwaltungsgericht beigezogenen Gutachten der Landesentwicklungsgesellschaft Saarland mbH (LEG) rechtfertigen die Rechtsmittelzulassung nicht. Das Verwaltungsgericht hat aus dem Gutachten vor allem hergeleitet, dass die Beigeladene mit unter 14.000 Einwohnern, wozu allerdings eine Heranziehung einschlägigen statistischen Materials genügt hätte, insgesamt zu der Kategorie der kleinen Gemeinden gehört, bei denen eine „Ortskerngefährdung“ durch außerhalb desselben dezentral errichtete großflächige und städtebaulich nicht integrierte Einzelhandelsbetriebe im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO 1977 potentiell am stärksten ist. Diese Aussage ist unzweifelhaft richtig. Das Verwaltungsgericht hat ferner die Situation des Einzelhandels im Gemeindemittelpunkt der Beigeladenen beschrieben, insbesondere herausgestellt, dass – was der Kläger im Zulassungsverfahren nicht bestreitet – derzeit dort nur ein Lebensmitteldiscounter („E.“) zur Sicherstellung der örtlichen Versorgung in diesem auch von dem streitgegenständlichen Markt bedienten Segment vorhanden ist, und dabei zu Recht darauf hingewiesen, dass der § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO 1977 – lediglich die Feststellung verlangt, dass die nach dem Willen des Verordnungsgebers zu vermeidenden negativen Auswirkungen auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche auftreten „können“. Dies wird im erstinstanzlichen Urteil für den in Ortsrandlage durch die Erweiterung geplanten großflächigen Markt nachvollziehbar bejaht und unterliegt auch aus Sicht des Senats keinen ernsthaften Zweifeln. Nach den Ausführungen im angegriffenen Urteil ist eine verbrauchernahe Versorgung im zentralen Bereich der Beigeladenen zwar gegenwärtig noch gewährleistet, indes stark gefährdet. An der Richtigkeit der Feststellung einer zumindest potentiellen Gefährdung vorhandener Einzelhandelsgeschäfte in der zentralen Innerortslage der Beigeladenen durch die Ansiedlung großflächiger Einzelhandelsbetriebe in Randlagen der Gemeinde an einem Standort mit ergänzenden Sortimenten anderer Betriebe bestehen keine „ernstlichen Zweifel“. Ob und inwieweit – wie der Kläger behauptet – zur Stärkung der Versorgungsfunktion des Ortskerns der Beigeladenen Strukturen und Ansiedlungsmöglichkeiten erst geschaffen werden müssen, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Dass dies unmöglich wäre, lässt sich dem Vortrag des Klägers, insbesondere dem Hinweis auf das Gebiet „B.“, das Gegenstand entsprechender planerischer Überlegungen der Beigeladenen sein soll, nicht entnehmen. Aus dem Gutachten ergibt sich, dass es sich um eine derzeit größere Freifläche mit einerseits gravierenden städtebaulichen Missständen, aber auch Möglichkeiten zur positiven Entwicklung handelt. Dass die Fläche – wie der Kläger ausführt – „derzeit“ nicht reif für eine städtebaulich integrierte Bebauung ist, mag unterstellt werden, ändert aber nichts daran, dass es gegebenenfalls Sache der Beigeladenen ist, im Rahmen der Ausübung ihrer Planungshoheit (§ 2 Abs. 1 BauGB) insoweit für eine Aufwertung dieses Bereichs und damit der zentralen Ortslage von S. insgesamt Sorge zu tragen.

B.

Aus der Antragsbegründung ergeben sich ferner keine „besonderen“ rechtlichen und/oder tatsächlichen Schwierigkeiten des Falles (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Dies gilt insbesondere in rechtlicher Hinsicht, da – wie ausgeführt – entgegen der Ansicht des Klägers die Anwendbarkeit des § 11 Abs. 3 BauNVO in seiner Fassung aus dem Jahre 1977 außer Streit ist, insbesondere auch der erstinstanzlichen Entscheidung zugrunde liegt und weil die Selbständigkeit des Tatbestandsmerkmals der „Großflächigkeit“ in § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO 1977, die Maßgeblichkeit der Verkaufsfläche in dem Zusammenhang und die Grenze (800 qm) in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt sind.

C.

Die Rechtssache hat insofern auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Der Kläger macht insoweit weiter geltend, das Verwaltungsgericht habe in seinem Urteil in dem Parallelverfahren 5 K 386/07 im Zusammenhang mit der Annahme des Entstehens eines Einkaufszentrums selbst von einem „Musterverfahren“ gesprochen, das es zu entscheiden gelte. Das Verwaltungsgericht hat indes in dem vorliegenden Rechtsstreit – da die Existenz der beiden zusätzlich geplanten Einzelhandelsgeschäfte, um die es in dem Verfahren 5 K 386/07 ging, hier nicht unterstellt werden kann – konsequenterweise ausdrücklich betont, dass die Frage, ob bereits der vorhandene Baubestand auf den Parzellen Nr. 200/10, Nr. 200/86 und Nr. 200/100 mit der hier streitgegenständlichen Erweiterung des L.-Marktes als Einkaufszentrum (§ 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauNVO 1977) zu bewerten ist, „bewusst“ offen gelassen werde. (vgl. dazu Seite 12 unten der Entscheidungsgründe des Urteils 5 K 385/07) Ohnehin hatte das Verwaltungsgericht von einem „Musterfall“ (vgl. dazu Seite 17 Mitte der Entscheidungsgründe des Urteils 5 K 386/07) im Sinne eines Musterbeispiels für die Anwendung der von der Rechtsprechung entwickelten Voraussetzungen für die Annahme eines Einkaufszentrums im Falle einer Agglomeration von mehreren Geschäften gesprochen. Die rechtliche Bedeutung der Unter- oder Überschreitung des „Schwellenwerts“ in § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO 1977 ist in dem zuvor beschriebenen Sinne ebenfalls geklärt. Wie in dieser Situation eine weitere im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO grundsätzliche Klärung allgemein bedeutsamer Rechtsfragen erzielbar sein sollte, erschließt sich nicht.

D.

Schließlich greift auch die von dem Kläger erhobene Verfahrensrüge nicht durch (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Wie bereits in anderem Zusammenhang aufgeführt, hängt die Bejahung des vom Kläger geltend gemachten Genehmigungsanspruchs für das Erweiterungsvorhaben nicht davon ab, ob der Beklagte seinen Darlegungspflichten im Zusammenhang mit den potentiell negativen Auswirkungen (§ 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO 1977) genügt hat. Von daher ist auch nicht entscheidend, ob ihm bestimmte Gutachten vorlagen oder nicht.

Soweit der Kläger darauf hinweist, dass seine damaligen Prozessbevollmächtigten nach Erhalt des Gutachtens Ende Februar/Anfang März 2008 wegen „außerordentlicher Arbeitsbelastung“ um eine Fristverlängerung bis 25.4.2008 zur Stellungnahme gebeten haben, worauf das Verwaltungsgericht „ohne über diesen Antrag zu entscheiden“ (vgl. den Vermerk des Kammervorsitzenden vom 28.3.2008, Blatt 92R der Gerichtsakte, dass die Frist „telefonisch verlängert“ worden sei) Verhandlungstermin auf den 23.4.2008 bestimmt habe, kann darin die geltend gemachte Verletzung rechtlichen Gehörs nicht erblickt werden. Nach der unter dem 31.3.2008 verfügten Terminsladung musste dem Prozessbevollmächtigten klar sein, dass aufgrund dieser Verhandlung eine Entscheidung in der Sache getroffen werden sollte. Der Niederschrift des Verwaltungsgerichts über die Sitzung an diesem Tage ist sogar zu entnehmen, dass neben den Verwaltungsunterlagen das besagte Gutachten eigens erwähnt und sein Inhalt zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden ist. Daher ist nicht nachzuvollziehen, wie der damalige Prozessbevollmächtigte – entsprechend der nunmehrigen Behauptung des Klägers – dabei den Eindruck gewonnen haben sollte, dass das Gericht das Gutachten bei seiner Entscheidung nicht verwerten wolle. Das gilt zusätzlich insbesondere nach dem Prozessverlauf, der dadurch gekennzeichnet ist, dass das Verwaltungsgericht im Anschluss an seine (erste) Verhandlung in der Sache am 7.11.2007, in der ein Vertreter der Beigeladenen das Gutachten der LEG erwähnt hatte, (vgl. die Niederschrift des Verwaltungsgerichts vom 7.11.2007, Seite 3, Blatt 57 der Gerichtsakte) in dem dort anberaumten Verkündungstermin keine Sachentscheidung verkündet, sondern gerade die Beiziehung dieses Gutachtens zur Beurteilung der Rechtsfrage, ob durch die Erweiterung des Lebensmittelmarktes ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb entsteht, der „sich nach Art, Lage und Umfang auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung der Beigeladenen nicht nur unwesentlich auswirken kann (§ 11 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO 1977)“, beschlossen hat. Sollte der damalige Prozessbevollmächtigte sich am 23.4.2008 nicht in der Lage gesehen haben, ein Rechtsgespräch über das Gutachten zu führen, hätte es ihm oblegen, das gegenüber dem Gericht in der Verhandlung zu erklären und – beispielsweise – um Schriftsatznachlass zu ersuchen. Derartiges lässt sich dem Sitzungsprotokoll nicht ansatzweise entnehmen. Allerdings ist darin ausdrücklich festgehalten, dass in der Sitzung den Vertretern des Beklagten und der Beigeladenen – übrigens von diesen unbeanstandet – eine Durchschrift des Schriftsatzes des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 22.4.2008 ausgehändigt worden ist. Dieser befindet in der Akte des seinerzeit gemeinsam verhandelten Verfahrens (VG) 5 K 386/07 und enthält eine ausführliche Befassung mit dem Gutachten der LEG. (vgl. dazu die Akten 2 A 267/08 (OVG, 5 K 386/07 (VG), Blätter 103 ff. der Gerichtsakte) Spätestens vor dem Hintergrund ist der Vorwurf der Verletzung des Gehörsgebots in dem vorliegenden Verfahren – vorsichtig ausgedrückt – überhaupt nicht mehr nachzuvollziehen.

Da das Vorbringen des Klägers keinen Zulassungsgrund im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO aufzeigt, ist der Antrag zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf dem § 154 Abs. 2 VwGO. Für einen Erstattungsausspruch nach § 162 Abs. 3 VwGO bestand keine Veranlassung; die Beigeladene hat im Zulassungsverfahren keinen Antrag gestellt und damit keine Kostenrisiken übernommen (§ 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1, 47 GKG. Der festgesetzte Wert entspricht dem von den Beteiligten nicht beanstandeten Ansatz des Verwaltungsgerichts, der wiederum auf der Angabe des Klägers beruht.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Kerngebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur.

(2) Zulässig sind

1.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
2.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften, Betriebe des Beherbergungsgewerbes und Vergnügungsstätten,
3.
sonstige nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe,
4.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
5.
Tankstellen im Zusammenhang mit Parkhäusern und Großgaragen,
6.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter,
7.
sonstige Wohnungen nach Maßgabe von Festsetzungen des Bebauungsplans.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Tankstellen, die nicht unter Absatz 2 Nummer 5 fallen,
2.
Wohnungen, die nicht unter Absatz 2 Nummer 6 und 7 fallen.

(4) Für Teile eines Kerngebiets kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass

1.
oberhalb eines im Bebauungsplan bestimmten Geschosses nur Wohnungen zulässig sind oder
2.
in Gebäuden ein im Bebauungsplan bestimmter Anteil der zulässigen Geschossfläche oder eine bestimmte Größe der Geschossfläche für Wohnungen zu verwenden ist.
Dies gilt auch, wenn durch solche Festsetzungen dieser Teil des Kerngebiets nicht vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur dient.

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
3.
Tankstellen,
4.
Anlagen für sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3.
Vergnügungsstätten.

(1) Industriegebiete dienen ausschließlich der Unterbringung von Gewerbebetrieben, und zwar vorwiegend solcher Betriebe, die in anderen Baugebieten unzulässig sind.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Tankstellen.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Erfordernisse der Raumordnung:Ziele der Raumordnung, Grundsätze der Raumordnung und sonstige Erfordernisse der Raumordnung;
2.
Ziele der Raumordnung:verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, vom Träger der Raumordnung abschließend abgewogenen textlichen oder zeichnerischen Festlegungen in Raumordnungsplänen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums;
3.
Grundsätze der Raumordnung:Aussagen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums als Vorgaben für nachfolgende Abwägungs- oder Ermessensentscheidungen; Grundsätze der Raumordnung können durch Gesetz oder als Festlegungen in einem Raumordnungsplan aufgestellt werden;
4.
sonstige Erfordernisse der Raumordnung:in Aufstellung befindliche Ziele der Raumordnung, Ergebnisse förmlicher landesplanerischer Verfahren wie des Raumordnungsverfahrens und landesplanerische Stellungnahmen;
5.
öffentliche Stellen:Behörden des Bundes und der Länder, kommunale Gebietskörperschaften, bundesunmittelbare und die der Aufsicht eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts;
6.
raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen:Planungen einschließlich der Raumordnungspläne, Vorhaben und sonstige Maßnahmen, durch die Raum in Anspruch genommen oder die räumliche Entwicklung oder Funktion eines Gebietes beeinflusst wird, einschließlich des Einsatzes der hierfür vorgesehenen öffentlichen Finanzmittel;
7.
Raumordnungspläne:zusammenfassende, überörtliche und fachübergreifende Pläne nach den §§ 13 und 17.

(2) Werden die Begriffe nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4 in anderen Bundesgesetzen verwandt, sind sie, soweit sich aus diesen Bundesgesetzen nicht etwas anderes ergibt, im Sinne von Absatz 1 auszulegen.

(1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete:

1.
das bürgerliche Recht, das Strafrecht, die Gerichtsverfassung, das gerichtliche Verfahren (ohne das Recht des Untersuchungshaftvollzugs), die Rechtsanwaltschaft, das Notariat und die Rechtsberatung;
2.
das Personenstandswesen;
3.
das Vereinsrecht;
4.
das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer;
5.
(weggefallen)
6.
die Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen;
7.
die öffentliche Fürsorge (ohne das Heimrecht);
8.
(weggefallen)
9.
die Kriegsschäden und die Wiedergutmachung;
10.
die Kriegsgräber und Gräber anderer Opfer des Krieges und Opfer von Gewaltherrschaft;
11.
das Recht der Wirtschaft (Bergbau, Industrie, Energiewirtschaft, Handwerk, Gewerbe, Handel, Bank- und Börsenwesen, privatrechtliches Versicherungswesen) ohne das Recht des Ladenschlusses, der Gaststätten, der Spielhallen, der Schaustellung von Personen, der Messen, der Ausstellungen und der Märkte;
12.
das Arbeitsrecht einschließlich der Betriebsverfassung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitsvermittlung sowie die Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung;
13.
die Regelung der Ausbildungsbeihilfen und die Förderung der wissenschaftlichen Forschung;
14.
das Recht der Enteignung, soweit sie auf den Sachgebieten der Artikel 73 und 74 in Betracht kommt;
15.
die Überführung von Grund und Boden, von Naturschätzen und Produktionsmitteln in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft;
16.
die Verhütung des Mißbrauchs wirtschaftlicher Machtstellung;
17.
die Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung (ohne das Recht der Flurbereinigung), die Sicherung der Ernährung, die Ein- und Ausfuhr land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, die Hochsee- und Küstenfischerei und den Küstenschutz;
18.
den städtebaulichen Grundstücksverkehr, das Bodenrecht (ohne das Recht der Erschließungsbeiträge) und das Wohngeldrecht, das Altschuldenhilferecht, das Wohnungsbauprämienrecht, das Bergarbeiterwohnungsbaurecht und das Bergmannssiedlungsrecht;
19.
Maßnahmen gegen gemeingefährliche oder übertragbare Krankheiten bei Menschen und Tieren, Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen und zum Heilgewerbe, sowie das Recht des Apothekenwesens, der Arzneien, der Medizinprodukte, der Heilmittel, der Betäubungsmittel und der Gifte;
19a.
die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser und die Regelung der Krankenhauspflegesätze;
20.
das Recht der Lebensmittel einschließlich der ihrer Gewinnung dienenden Tiere, das Recht der Genussmittel, Bedarfsgegenstände und Futtermittel sowie den Schutz beim Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichem Saat- und Pflanzgut, den Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge sowie den Tierschutz;
21.
die Hochsee- und Küstenschiffahrt sowie die Seezeichen, die Binnenschiffahrt, den Wetterdienst, die Seewasserstraßen und die dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen;
22.
den Straßenverkehr, das Kraftfahrwesen, den Bau und die Unterhaltung von Landstraßen für den Fernverkehr sowie die Erhebung und Verteilung von Gebühren oder Entgelten für die Benutzung öffentlicher Straßen mit Fahrzeugen;
23.
die Schienenbahnen, die nicht Eisenbahnen des Bundes sind, mit Ausnahme der Bergbahnen;
24.
die Abfallwirtschaft, die Luftreinhaltung und die Lärmbekämpfung (ohne Schutz vor verhaltensbezogenem Lärm);
25.
die Staatshaftung;
26.
die medizinisch unterstützte Erzeugung menschlichen Lebens, die Untersuchung und die künstliche Veränderung von Erbinformationen sowie Regelungen zur Transplantation von Organen, Geweben und Zellen;
27.
die Statusrechte und -pflichten der Beamten der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie der Richter in den Ländern mit Ausnahme der Laufbahnen, Besoldung und Versorgung;
28.
das Jagdwesen;
29.
den Naturschutz und die Landschaftspflege;
30.
die Bodenverteilung;
31.
die Raumordnung;
32.
den Wasserhaushalt;
33.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse.

(2) Gesetze nach Absatz 1 Nr. 25 und 27 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.

(1) Im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Erfordernisse der Raumordnung:Ziele der Raumordnung, Grundsätze der Raumordnung und sonstige Erfordernisse der Raumordnung;
2.
Ziele der Raumordnung:verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, vom Träger der Raumordnung abschließend abgewogenen textlichen oder zeichnerischen Festlegungen in Raumordnungsplänen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums;
3.
Grundsätze der Raumordnung:Aussagen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums als Vorgaben für nachfolgende Abwägungs- oder Ermessensentscheidungen; Grundsätze der Raumordnung können durch Gesetz oder als Festlegungen in einem Raumordnungsplan aufgestellt werden;
4.
sonstige Erfordernisse der Raumordnung:in Aufstellung befindliche Ziele der Raumordnung, Ergebnisse förmlicher landesplanerischer Verfahren wie des Raumordnungsverfahrens und landesplanerische Stellungnahmen;
5.
öffentliche Stellen:Behörden des Bundes und der Länder, kommunale Gebietskörperschaften, bundesunmittelbare und die der Aufsicht eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts;
6.
raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen:Planungen einschließlich der Raumordnungspläne, Vorhaben und sonstige Maßnahmen, durch die Raum in Anspruch genommen oder die räumliche Entwicklung oder Funktion eines Gebietes beeinflusst wird, einschließlich des Einsatzes der hierfür vorgesehenen öffentlichen Finanzmittel;
7.
Raumordnungspläne:zusammenfassende, überörtliche und fachübergreifende Pläne nach den §§ 13 und 17.

(2) Werden die Begriffe nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4 in anderen Bundesgesetzen verwandt, sind sie, soweit sich aus diesen Bundesgesetzen nicht etwas anderes ergibt, im Sinne von Absatz 1 auszulegen.

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

(1) Die Grundsätze der Raumordnung sind im Sinne der Leitvorstellung einer nachhaltigen Raumentwicklung nach § 1 Abs. 2 anzuwenden und durch Festlegungen in Raumordnungsplänen zu konkretisieren, soweit dies erforderlich ist.

(2) Grundsätze der Raumordnung sind insbesondere:

1.
Im Gesamtraum der Bundesrepublik Deutschland und in seinen Teilräumen sind ausgeglichene soziale, infrastrukturelle, wirtschaftliche, ökologische und kulturelle Verhältnisse anzustreben. Dabei ist die nachhaltige Daseinsvorsorge zu sichern, nachhaltiges Wirtschaftswachstum und Innovation sind zu unterstützen, Entwicklungspotenziale sind zu sichern und Ressourcen nachhaltig zu schützen. Diese Aufgaben sind gleichermaßen in Ballungsräumen wie in ländlichen Räumen, in strukturschwachen wie in strukturstarken Regionen zu erfüllen. Demographischen, wirtschaftlichen, sozialen sowie anderen strukturverändernden Herausforderungen ist Rechnung zu tragen, auch im Hinblick auf den Rückgang und den Zuwachs von Bevölkerung und Arbeitsplätzen; regionale Entwicklungskonzepte und Bedarfsprognosen der Landes- und Regionalplanung sind einzubeziehen. Auf einen Ausgleich räumlicher und struktureller Ungleichgewichte zwischen den Regionen ist hinzuwirken. Die Gestaltungsmöglichkeiten der Raumnutzung sind langfristig offenzuhalten.
2.
Die prägende Vielfalt des Gesamtraums und seiner Teilräume ist zu sichern. Es ist dafür Sorge zu tragen, dass Städte und ländliche Räume auch künftig ihre vielfältigen Aufgaben für die Gesellschaft erfüllen können. Mit dem Ziel der Stärkung und Entwicklung des Gesamtraums und seiner Teilräume ist auf Kooperationen innerhalb von Regionen und von Regionen miteinander, die in vielfältigen Formen, auch als Stadt-Land-Partnerschaften, möglich sind, hinzuwirken. Die Siedlungstätigkeit ist räumlich zu konzentrieren, sie ist vorrangig auf vorhandene Siedlungen mit ausreichender Infrastruktur und auf Zentrale Orte auszurichten. Der Freiraum ist durch übergreifende Freiraum-, Siedlungs- und weitere Fachplanungen zu schützen; es ist ein großräumig übergreifendes, ökologisch wirksames Freiraumverbundsystem zu schaffen. Die weitere Zerschneidung der freien Landschaft und von Waldflächen ist dabei so weit wie möglich zu vermeiden; die Flächeninanspruchnahme im Freiraum ist zu begrenzen.
3.
Die Versorgung mit Dienstleistungen und Infrastrukturen der Daseinsvorsorge, insbesondere die Erreichbarkeit von Einrichtungen und Angeboten der Grundversorgung für alle Bevölkerungsgruppen, ist zur Sicherung von Chancengerechtigkeit in den Teilräumen in angemessener Weise zu gewährleisten; dies gilt auch in dünn besiedelten Regionen. Die soziale Infrastruktur ist vorrangig in Zentralen Orten zu bündeln; die Erreichbarkeits- und Tragfähigkeitskriterien des Zentrale-Orte-Konzepts sind flexibel an regionalen Erfordernissen auszurichten. Es sind die räumlichen Voraussetzungen für die Erhaltung der Innenstädte und örtlichen Zentren als zentrale Versorgungsbereiche zu schaffen. Dem Schutz kritischer Infrastrukturen ist Rechnung zu tragen. Es sind die räumlichen Voraussetzungen für nachhaltige Mobilität und ein integriertes Verkehrssystem zu schaffen. Auf eine gute Erreichbarkeit der Teilräume untereinander durch schnellen und reibungslosen Personen- und Güterverkehr ist hinzuwirken. Vor allem in verkehrlich hoch belasteten Räumen und Korridoren sind die Voraussetzungen zur Verlagerung von Verkehr auf umweltverträglichere Verkehrsträger wie Schiene und Wasserstraße zu verbessern. Raumstrukturen sind so zu gestalten, dass die Verkehrsbelastung verringert und zusätzlicher Verkehr vermieden wird.
4.
Der Raum ist im Hinblick auf eine langfristig wettbewerbsfähige und räumlich ausgewogene Wirtschaftsstruktur und wirtschaftsnahe Infrastruktur sowie auf ein ausreichendes und vielfältiges Angebot an Arbeits- und Ausbildungsplätzen zu entwickeln. Regionale Wachstums- und Innovationspotenziale sind in den Teilräumen zu stärken. Insbesondere in Räumen, in denen die Lebensverhältnisse in ihrer Gesamtheit im Verhältnis zum Bundesdurchschnitt wesentlich zurückgeblieben sind oder ein solches Zurückbleiben zu befürchten ist (strukturschwache Räume), sind die Entwicklungsvoraussetzungen zu verbessern. Es sind die räumlichen Voraussetzungen für die vorsorgende Sicherung sowie für die geordnete Aufsuchung und Gewinnung von standortgebundenen Rohstoffen zu schaffen. Den räumlichen Erfordernissen für eine kostengünstige, sichere und umweltverträgliche Energieversorgung einschließlich des Ausbaus von Energienetzen ist Rechnung zu tragen. Ländliche Räume sind unter Berücksichtigung ihrer unterschiedlichen wirtschaftlichen und natürlichen Entwicklungspotenziale als Lebens- und Wirtschaftsräume mit eigenständiger Bedeutung zu erhalten und zu entwickeln; dazu gehört auch die Umwelt- und Erholungsfunktion ländlicher Räume. Es sind die räumlichen Voraussetzungen für die Land- und Forstwirtschaft in ihrer Bedeutung für die Nahrungs- und Rohstoffproduktion zu erhalten oder zu schaffen.
5.
Kulturlandschaften sind zu erhalten und zu entwickeln. Historisch geprägte und gewachsene Kulturlandschaften sind in ihren prägenden Merkmalen und mit ihren Kultur- und Naturdenkmälern sowie dem UNESCO-Kultur- und Naturerbe der Welt zu erhalten. Die unterschiedlichen Landschaftstypen und Nutzungen der Teilräume sind mit den Zielen eines harmonischen Nebeneinanders, der Überwindung von Strukturproblemen und zur Schaffung neuer wirtschaftlicher und kultureller Konzeptionen zu gestalten und weiterzuentwickeln. Es sind die räumlichen Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass die Land- und Forstwirtschaft ihren Beitrag dazu leisten kann, die natürlichen Lebensgrundlagen in ländlichen Räumen zu schützen sowie Natur und Landschaft zu pflegen und zu gestalten.
6.
Der Raum ist in seiner Bedeutung für die Funktionsfähigkeit der Böden, des Wasserhaushalts, der Tier- und Pflanzenwelt sowie des Klimas einschließlich der jeweiligen Wechselwirkungen zu entwickeln, zu sichern oder, soweit erforderlich, möglich und angemessen, wiederherzustellen. Bei der Gestaltung räumlicher Nutzungen sind Naturgüter sparsam und schonend in Anspruch zu nehmen; Grundwasservorkommen und die biologische Vielfalt sind zu schützen. Die erstmalige Inanspruchnahme von Freiflächen für Siedlungs- und Verkehrszwecke ist zu verringern, insbesondere durch quantifizierte Vorgaben zur Verringerung der Flächeninanspruchnahme sowie durch die vorrangige Ausschöpfung der Potenziale für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, für die Nachverdichtung und für andere Maßnahmen zur Innenentwicklung der Städte und Gemeinden sowie zur Entwicklung vorhandener Verkehrsflächen. Beeinträchtigungen des Naturhaushalts sind auszugleichen, den Erfordernissen des Biotopverbundes ist Rechnung zu tragen. Für den vorbeugenden Hochwasserschutz an der Küste und im Binnenland ist zu sorgen, im Binnenland vor allem durch Sicherung oder Rückgewinnung von Auen, Rückhalteflächen und Entlastungsflächen. Der Schutz der Allgemeinheit vor Lärm und die Reinhaltung der Luft sind sicherzustellen. Den räumlichen Erfordernissen des Klimaschutzes ist Rechnung zu tragen, sowohl durch Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken, als auch durch solche, die der Anpassung an den Klimawandel dienen. Dabei sind die räumlichen Voraussetzungen für den Ausbau der erneuerbaren Energien, für eine sparsame Energienutzung sowie für den Erhalt und die Entwicklung natürlicher Senken für klimaschädliche Stoffe und für die Einlagerung dieser Stoffe zu schaffen. Die nachhaltige Entwicklung im Meeresbereich ist unter Anwendung eines Ökosystemansatzes gemäß der Richtlinie 2014/89/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Schaffung eines Rahmens für die maritime Raumplanung (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 135) zu unterstützen.
7.
Den räumlichen Erfordernissen der Verteidigung und des Zivilschutzes ist Rechnung zu tragen.
8.
Die räumlichen Voraussetzungen für den Zusammenhalt der Europäischen Union und im größeren europäischen Raum sowie für den Ausbau und die Gestaltung der transeuropäischen Netze sind zu gewährleisten. Raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen der Europäischen Union und der europäischen Staaten ist Rechnung zu tragen. Die Zusammenarbeit der Staaten und die grenzüberschreitende Zusammenarbeit der Städte und Regionen sind zu unterstützen.

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
3.
Tankstellen,
4.
Anlagen für sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3.
Vergnügungsstätten.

(1) Industriegebiete dienen ausschließlich der Unterbringung von Gewerbebetrieben, und zwar vorwiegend solcher Betriebe, die in anderen Baugebieten unzulässig sind.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Tankstellen.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Die Gemeinde kann städtebauliche Verträge schließen. Gegenstände eines städtebaulichen Vertrags können insbesondere sein:

1.
die Vorbereitung oder Durchführung städtebaulicher Maßnahmen durch den Vertragspartner auf eigene Kosten; dazu gehören auch die Neuordnung der Grundstücksverhältnisse, die Bodensanierung und sonstige vorbereitende Maßnahmen, die Erschließung durch nach Bundes- oder nach Landesrecht beitragsfähige sowie nicht beitragsfähige Erschließungsanlagen, die Ausarbeitung der städtebaulichen Planungen sowie erforderlichenfalls des Umweltberichts; die Verantwortung der Gemeinde für das gesetzlich vorgesehene Planaufstellungsverfahren bleibt unberührt;
2.
die Förderung und Sicherung der mit der Bauleitplanung verfolgten Ziele, insbesondere die Grundstücksnutzung, auch hinsichtlich einer Befristung oder einer Bedingung, die Durchführung des Ausgleichs im Sinne des § 1a Absatz 3, die Berücksichtigung baukultureller Belange, die Deckung des Wohnbedarfs von Bevölkerungsgruppen mit besonderen Wohnraumversorgungsproblemen sowie der Erwerb angemessenen Wohnraums durch einkommensschwächere und weniger begüterte Personen der örtlichen Bevölkerung;
3.
die Übernahme von Kosten oder sonstigen Aufwendungen, die der Gemeinde für städtebauliche Maßnahmen entstehen oder entstanden sind und die Voraussetzung oder Folge des geplanten Vorhabens sind; dazu gehört auch die Bereitstellung von Grundstücken;
4.
entsprechend den mit den städtebaulichen Planungen und Maßnahmen verfolgten Zielen und Zwecken die Errichtung und Nutzung von Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
5.
entsprechend den mit den städtebaulichen Planungen und Maßnahmen verfolgten Zielen und Zwecken die Anforderungen an die energetische Qualität von Gebäuden.
Die Gemeinde kann städtebauliche Verträge auch mit einer juristischen Person abschließen, an der sie beteiligt ist.

(2) Die vereinbarten Leistungen müssen den gesamten Umständen nach angemessen sein. Die Vereinbarung einer vom Vertragspartner zu erbringenden Leistung ist unzulässig, wenn er auch ohne sie einen Anspruch auf die Gegenleistung hätte. Trägt oder übernimmt der Vertragspartner Kosten oder sonstige Aufwendungen, ist unbeschadet des Satzes 1 eine Eigenbeteiligung der Gemeinde nicht erforderlich.

(3) Ein städtebaulicher Vertrag bedarf der Schriftform, soweit nicht durch Rechtsvorschriften eine andere Form vorgeschrieben ist.

(4) Die Zulässigkeit anderer städtebaulicher Verträge bleibt unberührt.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Der Bebauungsplan enthält die rechtsverbindlichen Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung. Er bildet die Grundlage für weitere, zum Vollzug dieses Gesetzbuchs erforderliche Maßnahmen.

(2) Bebauungspläne sind aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln. Ein Flächennutzungsplan ist nicht erforderlich, wenn der Bebauungsplan ausreicht, um die städtebauliche Entwicklung zu ordnen.

(3) Mit der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung eines Bebauungsplans kann gleichzeitig auch der Flächennutzungsplan aufgestellt, geändert oder ergänzt werden (Parallelverfahren). Der Bebauungsplan kann vor dem Flächennutzungsplan bekannt gemacht werden, wenn nach dem Stand der Planungsarbeiten anzunehmen ist, dass der Bebauungsplan aus den künftigen Darstellungen des Flächennutzungsplans entwickelt sein wird.

(4) Ein Bebauungsplan kann aufgestellt, geändert, ergänzt oder aufgehoben werden, bevor der Flächennutzungsplan aufgestellt ist, wenn dringende Gründe es erfordern und wenn der Bebauungsplan der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung des Gemeindegebiets nicht entgegenstehen wird (vorzeitiger Bebauungsplan). Gilt bei Gebiets- oder Bestandsänderungen von Gemeinden oder anderen Veränderungen der Zuständigkeit für die Aufstellung von Flächennutzungsplänen ein Flächennutzungsplan fort, kann ein vorzeitiger Bebauungsplan auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan ergänzt oder geändert ist.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Die Gemeinde beschließt den Bebauungsplan als Satzung.

(2) Bebauungspläne nach § 8 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 bedürfen der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. § 6 Absatz 2 und 4 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Erteilung der Genehmigung oder, soweit eine Genehmigung nicht erforderlich ist, der Beschluss des Bebauungsplans durch die Gemeinde ist ortsüblich bekannt zu machen. Der Bebauungsplan ist mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Absatz 1 zu jedermanns Einsicht bereitzuhalten; über den Inhalt ist auf Verlangen Auskunft zu geben. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, wo der Bebauungsplan eingesehen werden kann. Mit der Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft. Die Bekanntmachung tritt an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem anderen Verfahren über die Zulässigkeit nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften entschieden wird; dies gilt nicht für Vorhaben der in § 29 Absatz 1 bezeichneten Art, die der Bergaufsicht unterliegen. Richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 30 Absatz 1, stellen die Länder sicher, dass die Gemeinde rechtzeitig vor Ausführung des Vorhabens über Maßnahmen zur Sicherung der Bauleitplanung nach den §§ 14 und 15 entscheiden kann. In den Fällen des § 35 Absatz 2 und 4 kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung allgemein oder für bestimmte Fälle festlegen, dass die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich ist.

(2) Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde dürfen nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 ergebenden Gründen versagt werden. Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde gelten als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert werden; dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde steht die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem anderen Verfahren über die Zulässigkeit nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften entschieden wird; dies gilt nicht für Vorhaben der in § 29 Absatz 1 bezeichneten Art, die der Bergaufsicht unterliegen. Richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 30 Absatz 1, stellen die Länder sicher, dass die Gemeinde rechtzeitig vor Ausführung des Vorhabens über Maßnahmen zur Sicherung der Bauleitplanung nach den §§ 14 und 15 entscheiden kann. In den Fällen des § 35 Absatz 2 und 4 kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung allgemein oder für bestimmte Fälle festlegen, dass die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich ist.

(2) Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde dürfen nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 ergebenden Gründen versagt werden. Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde gelten als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert werden; dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde steht die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem anderen Verfahren über die Zulässigkeit nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften entschieden wird; dies gilt nicht für Vorhaben der in § 29 Absatz 1 bezeichneten Art, die der Bergaufsicht unterliegen. Richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 30 Absatz 1, stellen die Länder sicher, dass die Gemeinde rechtzeitig vor Ausführung des Vorhabens über Maßnahmen zur Sicherung der Bauleitplanung nach den §§ 14 und 15 entscheiden kann. In den Fällen des § 35 Absatz 2 und 4 kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung allgemein oder für bestimmte Fälle festlegen, dass die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich ist.

(2) Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde dürfen nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 ergebenden Gründen versagt werden. Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde gelten als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert werden; dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde steht die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 23. April 2008 – 5 K 386/07 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet.

Der Streitwert für das Berufungszulassungsverfahren wird auf 151.056,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger begehrt vom Beklagten die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung von Einzelhandelsgeschäften auf der Parzelle Nr. 200/100 in Flur 21 der Gemarkung S. Das Grundstück steht wie die benachbarten Parzellen Nr. 200/10 und Nr. 200/86 ausweislich des vorgelegten Katasterauszugs im Eigentum der Eltern des Klägers. Die insgesamt rund 145 Ar umfassende Fläche liegt im Geltungsbereich des in der Erstfassung aus dem Jahre 1983 datierenden Bebauungsplans „Gewerbegebiet J“ der Beigeladenen. Dieser setzt von der Art der Nutzung her ein Gewerbegebiet fest.

Gegenwärtig sind auf den genannten Parzellen zwei größere gewerblich genutzte Gebäude vorhanden, und zwar eines auf den Parzellen Nr. 200/10 und Nr. 200/86, bestehend aus einem Teppichmarkt (Verkaufsfläche 570 qm (Flächenzahlen dieses Absatzes sind der erstinstanzlichen Entscheidung entnommen.) ), einem TAKKO-Geschäft (496 qm), einem Textilgeschäft („KIK“, 354 qm) und einer Drogerie („KD“, 420 qm), sowie ein Lebensmittel-Discountmarkt („Lidl“, 795,75 qm Verkaufs- und 162,51 qm Lagerfläche) auf den Parzellen Nr. 200/86 und Nr. 200/100.

Nach den vorgelegten Bauakten des Beklagten wurde dem Vater des Klägers zunächst im August 1989 unter Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans die Genehmigung zum Neubau eines „Gebäudes besonderer Art und Nutzung (Lager- und Verkaufsraum für Teppiche und Tapeten)“ nebst 63 Stellplätzen erteilt. (vgl. Bauschein und Befreiungsbescheid des Beklagten vom 2.8.1989 – L V 540/89 –)

Im Mai beziehungsweise im Oktober 1994 lehnte der Beklagte Bauanträge für den Neubau eines Möbelmarktes (Parzellen Nr. 200/100 und Nr. 200/86) und eines Ergänzungsbaus für den Teppichmarkt auf der Parzelle Nr. 200/100 unter Verweis auf die Unvereinbarkeit der dem großflächigen Einzelhandel zuzuordnenden Bebauung mit der Gebietsfestsetzung des Bebauungsplans ab. (vgl. die Ablehnungsbescheide des Beklagten vom 18.5.1994 – LV 609/94, LV 792/94, und vom 7.10.1994 – LV 1208/94 –) Die dagegen nach erfolgslosen Widerspruchsverfahren angestrengten Klageverfahren wurden nach Abgabe übereinstimmender Erledigungserklärungen eingestellt. (vgl. VG des Saarlandes, Beschlüsse vom 28.1.2000 – 2 K 59/95 und 2 K 60/95 -)

Im Jahre 1999 wurde der Neubau des genannten Lebensmittel-Discountmarktes („Lidl“) genehmigt. (vgl. den Bauschein des Beklagten vom 26.7.1999 – 63-227/99 –) Seine geplante Erweiterung ist Gegenstand eines weiteren Rechtsstreits zwischen den Beteiligten. (vgl. dazu das auch diese Verpflichtungsklage abweisende Urteil des VG des Saarlandes vom 23.4.2008 – 5 K 385/07 – und den dagegen gerichteten Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung, Geschäftszeichen 2 A 254/08)

Im März 2004 erteilte der Beklagte schließlich die Baugenehmigung für den „Einbau eines Textil-Discountladens“ in den Teppichmarkt, (vgl. den Bauschein des Beklagten vom 25.3.2004 – LV 02148/03 –) dem gleichzeitig 10 der 63 Stellplätze zugeordnet wurden. Im November 2004 wurde der „Einbau eines Ladenlokals für Textilien in dem vorhandenen Teppichmarkt mit Änderung von 4 bestehenden Stellplätzen in notwendige Stellplätze … sowie Neubau von 86 Stellplätzen“ genehmigt. (vgl. den Bauschein des Beklagten vom 22.11.2004 – 63-00720/04 –) In den zugrunde liegenden Plänen sind die vier zuvor genannten Geschäfte mit separaten Eingängen ausgewiesen, denen jeweils eine bestimmte Anzahl der vorhandenen Stellplätze zugeordnet wurde.

Am 9.6.2005 beschloss der Gemeinderat der Beigeladenen eine „1. Änderung“ des Bebauungsplans „Gewerbegebiet J“. Nach der Planbegründung sollten damit Flächen im Planbereich für „produzierendes Gewerbe“ freigehalten und unter anderem Einzelhandelsbetriebe ausgeschlossen werden, um insbesondere das in jüngerer Vergangenheit sanierte und neu gestaltete Ortszentrum zu stärken. Dieses Ziel werde durch die im Gewerbegebiet John aufgetretene bauliche Entwicklung, konkret die Ansiedlung mehrerer Einzelhandelsgeschäfte mit Auswirkungen auf den Innerortsbereich, gefährdet.

Der Änderungsplan wurde am 23.6.2005 von der Beigeladenen ortsüblich bekannt gemacht. In der Planzeichnung sind allerdings unter anderem die Parzellen Nrn. 200/10, 200/86 und 200/100 von der Änderung ausgenommen und mit dem Zusatz „unveränderter Bereich (kein Ausschluss Einzelhandel)“ gekennzeichnet.

Unter dem 24.6.2005 suchte der Kläger beim Beklagten um die Erteilung einer Baugenehmigung zum „Neubau von 2 Einzelhandelsgeschäften“ im südlichen Teil der Parzelle Nr. 200/100 nach. Nach der Baubeschreibung soll es sich um „Verkaufsstätten für Waren aller Art, ausgenommen Lebensmittel“ handeln. In den beigefügten Plänen ist ein etwa 40 m auf 30 m großer Baukörper dargestellt, der in seinem Innern zwei nicht verbundene und über separate Eingänge zu erreichende Verkaufsräume (je 503,52 qm) mit diesen zugeordneten Lagerräumen (je 39,50 qm), Personalräumen (je 10,36 qm) und Toiletten aufweist. Ein 9,3 qm großer Heizungsraum soll beiden Geschäften dienen. Aus dem vorhandenen Bestand wurden dem Vorhaben 66 Stellplätze zugeordnet. Mit Blick auf den vorgesehenen Abstand zwischen dem Baukörper und einem Pfandcontainer am „Lidl-Markt“ von lediglich 3,27 m wurde gleichzeitig eine Abweichung von Brandschutzbestimmungen (Brandwände) beantragt.

Mit Schreiben vom 12.10.2005 versagte die Beigeladene ihr Einvernehmen unter Hinweis auf das Vorliegen eines im Gewerbegebiet nicht zulässigen großflächigen Einzelhandelsbetriebs.

Durch Bescheid vom 21.12.2005 lehnte der Beklagte den Bauantrag ab. In der Begründung heißt es, die Verwirklichung des Vorhabens habe bei Berücksichtigung der bereits vorhandenen Einzelhandelsgeschäfte die Verfestigung eines Einkaufszentrums zur Folge, das in einem Gewerbegebiet nicht zulässig sei. Entscheidend sei dabei, ob eine Ansammlung von Einzelhandelsbetrieben vom Kunden als Einkaufszentrum empfunden werde. Durch das Vorhaben würde das in dem Bereich bereits bestehende Warenangebot mit seiner entsprechenden zentrenbildenden Magnetwirkung um ein Schuh- beziehungsweise ein Betten- und Matratzengeschäft erweitert.

Der Widerspruch des Klägers wurde durch auf die mündliche Verhandlung vom 21.11.2006 ergangenen Bescheid vom Kreisrechtsausschuss zurückgewiesen. Hier ist ausgeführt, die beiden geplanten Geschäfte und die auf dem Grundstück des Klägers schon vorhandenen fünf Geschäfte seien ungeachtet baulicher Trennung planmäßig auf Dauer angelegt und in Bezug auf das Warenangebot aufeinander abgestimmt. Die Geschäfte bildeten eine Funktionseinheit, seien als Gesamtkomplex und insoweit als Einkaufszentrum zu beurteilen. Das Vorhaben sei daher in dem festgesetzten Gewerbegebiet nicht zulässig.

Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger am 29.1.2007 zugestellt. Am 28.2.2007 hat dieser Klage erhoben und zur Begründung darauf verwiesen, dass der geänderte Bebauungsplan an dieser Stelle keinen Ausschluss für den Einzelhandel enthalte. Es entstehe kein Einkaufszentrum. Dieses setze eine entsprechende Größe voraus. Die gemeinsame Ansiedlung sei „rein zufällig“. Eine Funktionseinheit ergebe sich nicht aus der Addition von Verkaufsflächen. Es bestehe nicht einmal ein Mindestmaß an gemeinsamer Organisation bei den Geschäften. Das Hinzutreten der beiden zur Genehmigung gestellten, baulich getrennten und funktionell völlig eigenständigen Geschäfte ändere daran nichts. Durch die Ablehnung des Bauantrags lasse sich eine möglicherweise seitens der Beigeladenen unterlassene Lenkung der städtebaulichen Entwicklung nicht korrigieren.

Das Verwaltungsgericht hat am 29.10.2007 eine Besichtigung der Örtlichkeit vorgenommen. Nachdem der Vertreter der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung am 7.11.2007 auf ein Gutachten der LEG zur Abklärung der „infrastrukturellen Auswirkungen des Einkaufszentrums im Gewerbegebiet John auf die städtebauliche Situation im Ortskern“ verwiesen hatte, hat das Verwaltungsgericht förmlich die Beiziehung des Gutachtens beschlossen und schließlich durch Urteil vom 23.4.2008 die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen heißt es, das Vorhaben sei trotz Belegenheit im Geltungsbereich eines Bebauungsplans nicht genehmigungsfrei nach § 63 LBO 2004. Zum einen handele es sich bei der insgesamt beantragten Geschossfläche von 1.172 qm um einen Sonderbau; zum anderen sei eine bauordnungsrechtliche Abweichung beantragt worden. Da das Gebäude von seiner Höhe her der Gebäudeklasse 3 zuzurechnen sei, sei die Genehmigung im vereinfachten Verfahren nach § 64 LBO 2004 zu erteilen. Die zwischen den Beteiligten umstrittene bauplanungsrechtliche Zulässigkeit sei nicht gegeben. Aufgrund des Standorts im durch die Planänderung im Jahre 2005 nicht tangierten Bereich sei für die Beurteilung auf § 8 BauNVO 1977 abzustellen. Insoweit schränke § 11 Abs. 3 BauNVO 1977 die Zulässigkeit von Gewerbebetrieben ein, der Einkaufszentren mit den von ihnen ausgehenden Wirkungen ohne Einzelfallprüfung speziellen Sondergebieten zuweise. Bei dem zur Genehmigung gestellten Vorhaben gehe es um die Errichtung beziehungsweise Erweiterung eines Einkaufszentrums im Verständnis der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Der Begriff sei vorrangig nach der Zielsetzung des § 11 Abs. 3 BauNVO 1977 auszulegen. Ob es sich bei einer Ansammlung von Geschäften um einen oder um mehrere Einzelhandelsbetriebe handele, bestimme sich nach baulichen und nach betrieblich-funktionellen Gesichtspunkten. Bei Anlegung dieser Maßstäbe sei vorliegend davon auszugehen, dass der geplante Neubau von zwei Einzelhandelsgeschäften zusammen mit dem auf demselben Grundstück befindlichen Lebensmittelmarkt („Lidl“) und den weiteren Einzelhandelsgeschäften (Teppichmarkt, KIK, TAKKO und Drogerie) aus der maßgebenden Sicht der Kunden spätestens mit Eröffnung der beiden zusätzlichen Läden zur Entstehung eines Einkaufszentrums führen werde. Die Einschätzung des Klägers, die Ansiedlung von dann sieben Einzelhandelsgeschäften mit 257 Stellplätzen und sich ergänzendem Warenangebot auf einem Grundstück mit einer Zufahrt und gemeinsamem Hinweisschild sei „rein zufällig“, treffe nicht zu. Dass die Geschäfte nach und nach angesiedelt worden seien, mache keinen Unterschied. Auch von der Größe der Gesamtverkaufsfläche von 3.642,79 qm dränge sich die Annahme eines Einkaufszentrums auf. Zwar versuche der Kläger durch die Einrichtung getrennter Eingangsbereiche die Voraussetzungen zu umgehen. Mit der Realisierung des Vorhabens ergebe sich nicht nur die notwendige räumliche Konzentration, sondern auch, dass die einzelnen Betriebe aufeinander bezogen und durch ein gemeinsames Konzept miteinander verbunden in Erscheinung träten. Die Unterbringung auf einem Grundstück mit einer aus Kundensicht gemeinsam geplanten Stellplatzanlage verbinde die „Einzelbetriebe“, wie sich aus der Errichtung der 66 dem nunmehrigen Vorhaben dienenden Stellplätze schon aufgrund der Baugenehmigung aus dem Jahr 2004 ergebe, zu einer Einheit. Die Erweiterung der gewerblichen Nutzung des Grundstücks ziele auf eine räumliche Konzentration von Einzelhandelsbetrieben verschiedener Art und Größe, die einheitlich geplant und „gewachsen“ sei. Der Kläger halte auch künftig die Struktur dieses Zentrums in der Hand. Er entscheide, mit wem er Mietverträge abschließe und damit auch, welche Waren angeboten würden. Aus Kundensicht sei nicht entscheidend, ob ein Geschäft als Nebenbetrieb eines anderen angesehen werden könne, sondern dass auf dem Grundstück keine zufällige räumliche Konzentration, vielmehr ein gesteuerter Gewerbekomplex mit abgestimmtem Warensortiment und gemeinsamer Parkplatzanlage vorhanden sei, der angesichts der geringen Größe der Beigeladenen mit unter 14.000 Einwohnern in besonderem Maß als Einkaufsmagnet wirke. Bei kleinen Gemeinden sei nach dem Gutachten der LEG die Gefährdung des Ortskerns durch außerhalb errichtete Einkaufszentren besonders groß. Nach der Rechtsprechung sei weder eine gemeinsame Verwaltung noch gemeinsame Werbung erforderlich. Vorliegend handele es sich um den Musterfall eines Versuchs, ein Einkaufszentrum auch außerhalb von Kern- und Sondergebieten zu einzurichten.

Der Kläger hat die Zulassung der Berufung gegen diese Entscheidung beantragt.

II.

Dem Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung (§§ 124a Abs. 4, 124 Abs. 1 VwGO) gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 23.4.2008 – 5 K 386/07 -, durch das seine Klage auf Verpflichtung zur Erteilung einer Baugenehmigung für den „Neubau von zwei Einzelhandelsgeschäften“ auf der Parzelle Nr. 200/100 in Flur 21 der Gemarkung S abgewiesen wurde, kann nicht entsprochen werden. Dem den gerichtlichen Prüfungsumfang mit Blick auf das Darlegungserfordernis (§ 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO) begrenzenden Antragsvorbringen im Schriftsatz vom 18.7.2008 kann das Vorliegen eines der in § 124 Abs. 2 VwGO abschließend aufgeführten und vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe nicht entnommen werden.

A. Der Sachvortrag des Klägers rechtfertigt zunächst nicht die Annahme ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). (vgl. dazu allgemein etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 21.6.2002 – 1 Q 55/01 -, SKZ 2002, 289, Leitsatz Nr. 15, wonach die Frage des Vorliegens ernstlicher Zweifel am Maßstab der Ergebnisfehlerhaftigkeit zu beurteilen ist und eine Prognose dahingehend erfordert, ob das angestrebte Rechtsmittel voraussichtlich Erfolg haben wird, ständige Rechtsprechung; in dem Zusammenhang auch BVerwG, Beschluss vom 10.3.2004 – 7 AV 4/03 -, DVBl. 2004, 838, wonach die Vorschrift – ebenso wie der Tatbestand zu Nr. 2 – die Richtigkeit der Entscheidung gewährleisten soll und „ernstliche Zweifel“ (Nr. 1) auch dann nicht anzunehmen sind, wenn sich das angegriffene Urteil zwar nicht aus den darin angegebenen Gründen, aber aus anderen Gründen als richtig erweist)

Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang beanstandet, dass das Verwaltungsgericht bei der Anwendung der Baunutzungsverordnung (1977) nicht jedes der beiden Einzelhandelsgeschäfte „für sich“ einer getrennten Beurteilung unterzogen, sondern eine „Gesamtschau“ vorgenommen habe, ist darauf hinzuweisen, dass der Kläger selbst durch die Bauantragstellung eine Verbindung der beiden Einzelhandelsgeschäfte zu einem Bauvorhaben vorgenommen hat. Schon von daher unterliegt jedenfalls die in bauverfahrensrechtlicher Hinsicht vom Verwaltungsgericht zunächst vorgenommene „Gesamtschau“ bei Anwendung der §§ 63 Abs. 1 Satz 2, 2 Abs. 4 Nr. 4 LBO 2004 keinen ernsthaften Bedenken, wobei die Bejahung der Sonderbaueigenschaft nach § 64 Abs. 1 Satz 2 LBO 2004 entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts im Übrigen gleichzeitig die Anwendbarkeit des vereinfachten Genehmigungsverfahrens ausschließt.

In materieller Hinsicht kann die Wirksamkeit der „1. Änderung“ des Bebauungsplans „Gewerbegebiet J“ aus dem Jahre 2005 dahinstehen, (vgl. zu der Problematik der Ausfertigung und Bekanntmachung eines Bebauungsplans am selben Tag – hier am 23.6.2005 – zuletzt OVG des Saarlandes, Urteil vom 22.11.2007 – 2 N 7/06 –, SKZ 2008, 34) da diese Planung unter anderem gerade den hier fraglichen Bereich, in dem sich damals bereits Einzelhandelsbetriebe befanden, von der Änderung ausgenommen und damit die Festsetzungen des ursprünglichen Bebauungsplans aus dem Jahre 1983 beibehalten hat. Maßgeblich sind nach § 1 Abs. 3 Satz 2 BauNVO (1962/68/77/90) mithin die Bestimmungen der Baunutzungsverordnung in ihrer damals geltenden Fassung aus dem Jahre 1977.

Insoweit verkennt der Kläger, dass das Verwaltungsgericht hier vom Entstehen beziehungsweise Vorliegen eines „Einkaufszentrums“ durch die sich in der Palette der angebotenen Produkte ergänzenden (dann) sieben Einzelhandelsgeschäfte auf dem Grundstück (Parzellen Nrn. 200/10, 200/86 und 200/100) im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauNVO 1977 ausgegangen ist. Einkaufszentren wurden damals bereits – anders als die großflächigen Einzelhandels- und Handelsbetriebe nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 3 BauNVO 1977 – vom Verordnungsgeber nicht in die widerlegliche, an Schwellenwerte hinsichtlich der Geschossflächen (damals 1.500 qm) anknüpfende Vermutung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO 1977 einbezogen, weil er davon ausgegangen ist, dass sich bei Einzelhandelsbetrieben, die den Begriff des Einkaufszentrums erfüllen, wegen ihrer Größe die städtebaulich negativen Auswirkungen im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO 1977 generell nicht ausschließen lassen, so dass sich eine Einzelfallprüfung erübrigt. (vgl. BVerwG, Urteile vom 1.8.2002 – 4 C 5.01 –, BRS 65 Nr. 10 und vom 27.4.1990 – 4 C 16.87 –, BRS 50 Nr. 67) Des Problems, ob die Annahme eines Einkaufszentrums unabhängig vom Einzelfall abstrakt eine Mindestgröße voraussetzt und wie die Fälle einer räumlichen und funktionalen Agglomeration mehrerer Einzelhandelsgeschäfte mit möglicherweise zu addierenden Geschoss- beziehungsweise der insoweit eher aussagekräftigeren Verkaufsflächen zu behandeln sind, hat sich der Verordnungsgeber trotz wiederholter Ersuchen des Bundesrats in den 1980er Jahren bisher nicht angenommen, vielmehr insoweit auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Begriff des Einkaufszentrums verwiesen. (vgl. damals insbesondere BVerwG, Urteil vom 22.5.1987 – 4 C 77.84 –, BRS 47 Nr. 58) Notwendig bleibt daher der Rechtsprechung überlassen, die gebotene Konkretisierung des Begriffs des in § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauNVO 1977 (heute entsprechend: § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauNVO 1990) mit der strikten (unwiderleglichen) Vermutung hinsichtlich der schädlichen Auswirkungen verbundenen Einkaufszentrums vorzunehmen. Das hat das Verwaltungsgericht hier unter Zugrundelegung der einschlägigen und in der erstinstanzlichen Entscheidung ausführlich wiedergegebenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts getan. Mit Blick auf diese Anforderungen unterliegt das Ergebnis dieser Beurteilung am Maßstab des Zulassungsantrags keinen ernstlichen Richtigkeitszweifeln im Verständnis des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in mehreren Entscheidungen insbesondere um die Abgrenzung des Einkaufszentrums von der bloßen Ansammlung mehrerer verschiedener Läden bemüht. Im Ergebnis lässt sich festhalten, dass eine allgemeine abstrakte Begriffsbestimmung nicht möglich, vielmehr die Situation im Einzelfall entscheidend und vom Gericht zu bewerten ist. Nicht notwendig ist ein von vorneherein einheitlich geplanter, finanzierter, gebauter und verwalteter Gebäudekomplex. Ein auch in Betracht zu ziehendes Zusammenwachsen mehrerer Betriebe zu einem Einkaufszentrum setzt aber neben einer räumlichen Konzentration voraus, dass die einzelnen Betriebe ein Mindestmaß an äußerlich in Erscheinung tretender gemeinsamer Organisation und/oder Kooperation aufweisen, die sie als planvoll aufeinander bezogenes Ganzes erscheinen lassen. (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 27.4.1990 – 4 C 16.87 –, BRS 50 Nr. 67) Aufgrund des Regelungszusammenhangs und des dem § 11 Abs. 3 BauNVO 1977 zugrunde liegenden Ziels des Verordnungsgebers, letztlich der Sicherstellung einer verbrauchernahen Versorgung durch Einzelhandelsbetriebe im zentralen Siedlungsraum, ist auf das äußere Erscheinungsbild und die Wahrnehmung eines „Zentrums“ durch die Kunden abzustellen. Entscheidend ist mithin, ob die jeweils konkrete Ansammlung von Läden vom Kunden als Einkaufszentrum empfunden wird, aus dessen Sicht also als durch ein gemeinsames Konzept und durch Kooperation miteinander verbunden in Erscheinung tritt und dadurch eine besondere Anziehungskraft auf Käufer ausübt.

Das Verwaltungsgericht hat diese Kriterien nachvollziehbar auf den Fall angewandt, hier die Eigenschaft als Einkaufszentrum bejaht und dargelegt, dass aus Sicht der Kunden auch mit Blick auf die verkehrliche Binnenerschließung kein ernsthafter Zweifel daran bestehen könne, dass es sich bei der Bebauung des Grundstücks nicht um eine beliebige und „rein zufällige“ Ansammlung verschiedener Einzelhandelsgeschäfte auf mehr oder weniger engem Raum handele, sondern um – bei Berücksichtigung des streitigen Vorhabens – sieben vom Warenangebot her aufeinander abgestimmte Geschäfte. Was der Kläger im Zulassungsantrag dagegen einwendet, begründet keine ernsthaften Zweifel an der Richtigkeit dieser Auffassung. Das Verwaltungsgericht hat hierbei keine bloßen „Lehrformeln“ benutzt, sondern vielmehr mehrere Gesichtspunkte aufgeführt, auf die es einerseits abgestellt hat beziehungsweise auf die es andererseits nach der Rechtsprechung nicht ankommt. Mit Blick auf die Maßgeblichkeit des Erscheinungsbildes nach außen, also die Kundensicht, kommt dem wiederholten Hinweis des Klägers auf eine nach seiner Auffassung gegebene „Eigenständigkeit und Selbständigkeit der geplanten Einzelhandelsbetriebe“ letztlich nur der Wert einer (eigenen) Einschätzung zu. Für die Außenwirkung ist etwa ohne Bedeutung, dass der Kläger die beiden neuen Geschäfte – nach seinem Vortrag – nicht selbst betreiben will.

Soweit der Kläger rügt, das Verwaltungsgericht habe im Tatbestand in dem Gewerbegebiet J. (ansonsten) ansässige Handwerksbetriebe und speziell ein Autohaus angesprochen, wobei niemand, der ein Auto kaufen wolle, in das Gebiet fahre, „um Brötchen im Lidl- oder Aldimarkt zu erwerben“, vermag das offensichtlich keine Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung zu begründen. Zum einen handelt es sich bei der Erwähnung der Betriebe im Tatbestand lediglich – unschwer erkennbar und insoweit korrekt – um eine Wiedergabe der Begründung des Ablehnungsbescheids des Beklagten vom 21.12.2005. Zum anderen hat das Verwaltungsgericht bei seiner Beurteilung des Vorliegens eines Einkaufszentrums in den Entscheidungsgründen des Urteils auf die Bebauung der Parzellen Nrn. 200/10, 200/86 und 200/100 abgestellt und daher die vom Kläger nun unterstellten Schlussfolgerungen gar nicht gezogen. Darauf, ob der von seinem Vater geführte Teppichmarkt – wie der Kläger hervorhebt – durch Verlegearbeiten beim Kunden auch handwerkliche Leistungen anbietet, und inwieweit das mit der Grundkonzeption der Beigeladenen für das Baugebiet in Einklang steht, kommt es für die Beurteilung im Rahmen des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauNVO 1977 ebenso wenig an wie auf die Richtigkeit der Aussage des Klägers, dass sich „kein Mensch“ jeden Tag ein Auto, ein Motorrad oder gar Fliesen kaufe, oder dass es außer Hinweisschildern der Beigeladenen keine gemeinsame Werbung für die Betriebe im Gewerbegebiet John gebe. Die Richtigkeit der von dem Kläger angegriffenen negativen Beurteilung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit seines Vorhabens kann auch nicht davon abhängen, wie die Eltern des Klägers das Eigentum an den Grundstücken im Gewerbegebiet erlangt haben und wie die Grundstücke von der Beigeladenen steuer- und abgabenrechtlich oder bei der Vergabe von Fördermitteln behandelt werden oder wurden.

Die vom Verwaltungsgericht ermittelte Gesamtverkaufsfläche auf dem Grundstück von 3.642,79 qm rechtfertigt nicht die Feststellung, dass hierbei eine – wo auch immer bestimmbare – (absolute) Mindestgröße für die begriffliche Annahme eines Einkaufszentrums unterschritten worden ist. Die Schwelle der „Kundenwirksamkeit“ im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO 1977 liegt in kleineren Gemeinden wie der Beigeladenen tiefer als in größeren Ballungsräumen. (vgl. Fickert/Fieseler, Baunutzungsverordnung, 11. Auflage 2008, § 11 Rn 18.8) Von diesem Ansatz des Verwaltungsgerichts kommt es entgegen der im Zulassungsantrag vertretenen Ansicht des Klägers nicht darauf an, ob bei dem jetzt zur Rede stehenden Gebäude bezogen auf seine Geschossfläche für sich genommen der in § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO 1977 genannte, die Vermutungswirkung für (sonstigen) großflächigen Einzelhandel auslösende Schwellenwert erreicht wird oder nicht. Auch das würde im Übrigen davon abhängen, ob man im Ansatz eine isolierte oder eine gemeinsame Betrachtung der (7) Geschäfte vornimmt.

Auch die umfangreichen Ausführungen in der Begründung des Zulassungsantrags zu dem vom Verwaltungsgericht beigezogenen Gutachten der Landesentwicklungsgesellschaft Saarland mbH (LEG) beziehungsweise des Instituts für City Brokering Management rechtfertigen die Rechtsmittelzulassung nicht. Bei der Lektüre der Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils wird (unschwer) erkennbar, dass das Verwaltungsgericht dieses „Gutachten“ zwar auf der Grundlage eines aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 7.11.2007 gefassten förmlichen Beschlusses beigezogen, indes in seiner Entscheidung nur am Ende, und zwar eher „beiläufig“ erwähnt und verwertet hat. Daraus wurde lediglich die Erkenntnis hergeleitet, dass die Beigeladene mit unter 14.000 Einwohnern insgesamt zu der Kategorie der kleinen Gemeinden gehöre, in denen eine „Ortskerngefährdung“ durch außerhalb desselben errichtete Einkaufszentren und großflächigen Einzelhandel potentiell am stärksten sei. Diese Aussage ist zum einen – auch ohne Gutachten – sicher richtig und nachvollziehbar. Zum anderen setzt sie die Erkenntnis des Vorliegens eines Einkaufszentrums voraus und dient offensichtlich nicht zur Begründung für die zuvor in dem Urteil vorgenommene dahingehende Beurteilung des Baubestands auf dem Grundstück. Wie bereits ausgeführt hat der Verordnungsgeber in § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauNVO 1977 selbst die entsprechenden Auswirkungen auf den Handel im zentralörtlichen Bereich bei Einkaufszentren (generell) bejaht. Ob die künftigen Bewohner eines in der Nähe des Gewerbegebiets J. geplanten neuen Wohngebiets (ohnehin) nicht in die Ortsmitte der Beigeladenen fahren werden, um Güter des täglichen Bedarfs zu erwerben, spielt dabei ebenso wenig eine Rolle wie die Frage, ob die sanierte bauliche Gestaltung des Ortskerns der Beigeladenen nun besonders gelungen oder – wie der Kläger meint – „missglückt“ ist.

Das Antragsvorbringen begründet daher keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ob die Einschätzung des Verwaltungsgerichts im konkreten Fall im Ergebnis „mit Gewissheit“ richtig ist, ist nach dem Wortlaut der Vorschrift keine sich im Zulassungsverfahren stellende Frage. Das gilt insbesondere in baurechtlichen Streitigkeiten, in denen eine Wertung des Sachverhalts und zu deren Vornahme wiederum eine Ortsbesichtigung notwendig sind. (vgl. zuletzt OVG des Saarlandes, Beschluss vom 4.12.2008 – 2 A 228/08 – mit zahlreichen Nachweisen)

B. Aus der Antragsbegründung ergeben sich ferner keine „besonderen“ rechtlichen und/oder tatsächlichen Schwierigkeiten des Falles (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Gegenteiliges lässt sich nicht aus dem Umstand herleiten, dass das Verwaltungsgericht die Sache nicht auf den Einzelrichter übertragen hat (§ 6 Abs. 1 VwGO). (vgl. zuletzt OVG des Saarlandes, Beschluss vom 23.7.2008 – 2 A 326/07 -, ebenso bereits Beschlüsse vom 14.1.2000 – 2 Q 38/99 –, SKZ 2000, 208, Leitsatz Nr. 5, und vom 18.9.2001 – 1 V 26/01 –, SKZ 2002, 154, Leitsatz Nr. 7) Eine besondere Schwierigkeit der Sache ergibt sich entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht daraus, dass „zu prüfen und abzuwägen ist, welche der einzelnen Parameter für das Vorliegen eines Einkaufszentrums im Gewerbegebiet J. durch das Bauvorhaben … gegeben sind und was im Einzelnen zu prüfen und zu untersuchen ist“. Wie bereits dargelegt, kann im Einzelfall nur eine letztlich bewertende Beurteilung vorgenommen werden, ob aus Sicht der Kunden – nicht der Betreiber – die räumliche Konzentration mehrerer Einzelhandelsgeschäfte als Einkaufszentrum angesehen wird oder nicht. Dafür gibt es nach der Rechtsprechung keine festen „Parameter“. Entscheidend ist vielmehr die Situation des Einzelfalls. Das verdeutlicht etwa die Zurückweisung einer auf das Vorliegen einer Divergenz gestützten Nichtzulassungsbeschwerde (Revision) durch das Bundesverwaltungsgericht im Beschluss vom 12.7.2007. (- 4 B 29.07 –, BRS 71 Nr. 64) Dieses hatte in früheren Entscheidungen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.4.1990 – 4 C 16.87 –, BRS 50 Nr. 67, und Beschluss vom 15.2.1995 – 4 B 84.94 –, bei juris) eine gemeinsame Werbung und die Verwendung einer verbindenden Sammelbezeichnung als Beispiele dafür genannt, wie sich die „Verbundenheit von Betrieben zu einem Einkaufszentrum dokumentieren“ könne. In dem Beschluss aus dem Jahre 2007 wurde die Entscheidung der Vorinstanz, die trotz des Fehlens von gemeinsamer Werbung und Bezeichnung ein Einkaufszentrum angenommen hatte, nicht beanstandet und ausgeführt, dass es sich um Beispiele für eine nach außen in Erscheinung tretende Verbundenheit handele, nicht aber um zwingende Voraussetzungen dafür. Soweit der Kläger in dem Zusammenhang darauf hinweist, dass das Verwaltungsgericht sich sogar in seiner Argumentation soweit habe „bemühen“ müssen, „dass es das Vorliegen von Parkplätzen“ herangezogen habe, ließe sich ergänzen, dass in dem dortigen Fall das OVG Weimar (vgl. OVG Weimar, Urteil vom 17.4.2007 – 1 KO 1127/03 –, BRS 71 Nr. 65) gerade auch in der Schaffung gemeinsamer Stellplätze ein Indiz für die entsprechende Außenwirkung gesehen hatte.

C. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Der Kläger macht insoweit geltend, das Verwaltungsgericht habe in seinem Urteil selbst von einem „Musterverfahren“ gesprochen und nicht näher definiert, inwieweit eine „Kundensicht“ ein Einkaufszentrum (als solches) bewerten solle. Damit ist keine über den Einzelfall hinausreichende und in dem angestrebten Rechtsmittelverfahren mit Wirkung für eine Vielzahl von Fällen klärungsbedürftige und klärungsfähige Frage aufgeworfen. Wie schon mehrfach dargelegt, kann die insoweit maßgebliche Bewertung aus „Kundensicht“ nur anhand konkreter Umstände des jeweiligen Einzelfalles vorgenommen werden. Dabei können, solange sich der Gesetzgeber nicht zu weiteren Konkretisierungen entschließt, für die Annahme eines Einkaufszentrums Anlass gebende Umstände – wie gesehen – allenfalls bedingt von einem Fall auf andere übertragen werden. Eine Vielzahl in Betracht kommender Indizien sind benannt und in bestimmten Fällen von der – auch höchstrichterlichen – Rechtsprechung verwertet worden, wohingegen sie in anderen Fällen nicht vorlagen, indes die Wertung eines Einkaufszentrums wiederum aus sonstigen für eine „Kundensicht“ maßgeblichen Umständen hergeleitet wurde. Wie in dieser Situation eine weitere im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO grundsätzliche Klärung erzielbar sein sollte, erschließt sich nicht.

D. Schließlich greift auch die von dem Kläger erhobene Verfahrensrüge nicht durch (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Dieser spricht insoweit erneut das aus seiner Sicht untaugliche Gutachten der LEG beziehungsweise des Instituts für City Brokering Management an, aus dessen Verwertung sich ergebe, dass sich das Verwaltungsgericht nicht in der gebotenen Weise mit seinen – des Klägers – in einem Schriftsatz vom 22.4.2008 angekündigten „Beweisanträgen“ auf Einholung eines Sachverständigengutachtens auseinander gesetzt habe. Insoweit ist zum einen erneut auf die bereits beschriebene, nicht auf die Frage der Eigenschaft der Bebauung als Einkaufszentrum bezogene Art der „Verwertung“ des Gutachtens der LEG hinzuweisen. Zum anderen ist festzuhalten, dass die insoweit erhobene Rüge unzureichender Aufklärung des Sachverhalts die Zulassung der Berufung hier schon nicht rechtfertigen kann, weil das Verwaltungsgericht nach ständiger Rechtsprechung seine Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) nicht verletzt, wenn ein in der mündlichen Verhandlung rechtskundig vertretener Beteiligter dort keine Beweisanträge gestellt hat. Die Aufklärungsrüge im Berufungszulassungsverfahren dient nicht dazu, solche Beweisanträge zu ersetzen. (vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 9.1.2006 – 2 Q 31/05 –, SKZ 2006, 212, Leitsatz Nr. 1, st. Rspr.)

Da das Vorbringen des Klägers somit keinen Zulassungsgrund im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO aufzeigt, ist der Antrag zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf dem § 154 Abs. 2 VwGO. Für einen Erstattungsausspruch nach § 162 Abs. 3 VwGO bestand keine Veranlassung; die Beigeladene hat im Zulassungsverfahren keinen Antrag gestellt und damit keine Kostenrisiken übernommen (§ 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1, 47 GKG. Der festgesetzte Wert entspricht dem von den Beteiligten nicht beanstandeten Ansatz des Verwaltungsgerichts, der auf eine Angabe des Klägers zurückgeht.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Geschäfts- und Bürogebäude,
3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4.
sonstige Gewerbebetriebe,
5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
6.
Gartenbaubetriebe,
7.
Tankstellen,
8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.

(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
3.
Tankstellen,
4.
Anlagen für sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3.
Vergnügungsstätten.

(1) Industriegebiete dienen ausschließlich der Unterbringung von Gewerbebetrieben, und zwar vorwiegend solcher Betriebe, die in anderen Baugebieten unzulässig sind.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Tankstellen.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 23. April 2008 – 5 K 385/07 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet.

Der Streitwert für das Berufungszulassungsverfahren wird auf 25.798,50 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger begehrt vom Beklagten die Erteilung eines positiven Vorbescheids für die Erweiterung eines Discount-Lebensmittelmarktes („L.“) auf den Parzellen Nr. 200/100 und Nr. 200/86 in Flur 21 der Gemarkung S. Das Grundstück steht wie die benachbarte Parzelle Nr. 200/10 ausweislich des vorgelegten Katasterauszugs im Eigentum seiner Eltern. Die insgesamt rund 145 Ar umfassende Fläche liegt im Geltungsbereich des in der Erstfassung aus dem Jahre 1983 datierenden Bebauungsplans „Gewerbegebiet J.“ der Beigeladenen, der hinsichtlich der Art der Nutzung ein Gewerbegebiet festsetzt.

Gegenwärtig sind auf den genannten Parzellen zwei größere gewerblich genutzte Anlagen vorhanden, und zwar ein Gebäude auf den Parzellen Nr. 200/10 und Nr. 200/86, bestehend aus einem Teppichmarkt (Verkaufsfläche 570 qm (Flächenzahlen dieses Absatzes sind der erstinstanzlichen Entscheidung entnommen.) ), einem T.-Geschäft (496 qm), einem Textilgeschäft („K.“, 354 qm) und einer Drogerie („...“, 420 qm), sowie ein Lebensmittel-Discountmarkt („L.“, 795,75 qm Verkaufs- und 162,51 qm Lagerfläche) auf den Parzellen Nr. 200/86 und Nr. 200/100.

Nach den vorgelegten Bauakten des Beklagten wurde dem Vater des Klägers zunächst im August 1989 unter Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans die Genehmigung zum Neubau eines „Gebäudes besonderer Art und Nutzung (Lager- und Verkaufsraum für Teppiche und Tapeten)“ nebst 63 Stellplätzen erteilt. (vgl. Bauschein und Befreiungsbescheid des Beklagten vom 2.8.1989 – L V 540/89 –)

Im Mai beziehungsweise im Oktober 1994 lehnte der Beklagte Bauanträge für den Neubau eines Möbelmarktes (Parzellen Nr. 200/100 und Nr. 200/86) und eines Ergänzungsbaus für den Teppichmarkt auf der Parzelle Nr. 200/100 unter Verweis auf die Unvereinbarkeit der dem großflächigen Einzelhandel zuzuordnenden Bebauung mit der Gebietsfestsetzung des Bebauungsplans ab. (vgl. die Ablehnungsbescheide des Beklagten vom 18.5.1994 – LV 609/94, LV 792/94, und vom 7.10.1994 – LV 1208/94 –) Die dagegen nach erfolgslosen Widerspruchsverfahren angestrengten Klageverfahren wurden nach Abgabe übereinstimmender Erledigungserklärungen eingestellt. (vgl. VG des Saarlandes, Beschlüsse vom 28.1.2000 – 2 K 59/95 und 2 K 60/95 -)

Im Jahre 1999 wurde der Neubau des genannten Lebensmittel-Discountmarktes („L.“) genehmigt. (vgl. den Bauschein des Beklagten vom 26.7.1999 – 63-227/99 –) Dessen geplante Erweiterung ist Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits.

Im März 2004 erteilte der Beklagte schließlich die Baugenehmigung für den „Einbau eines Textil-Discountladens“ in den Teppichmarkt, (vgl. den Bauschein des Beklagten vom 25.3.2004 – LV 02148/03 –) dem gleichzeitig 10 der 63 Stellplätze zugeordnet wurden. Im November 2004 wurde der „Einbau eines Ladenlokals für Textilien in dem vorhandenen Teppichmarkt mit Änderung von 4 bestehenden Stellplätzen in notwendige Stellplätze … sowie Neubau von 86 Stellplätzen“ genehmigt. (vgl. den Bauschein des Beklagten vom 22.11.2004 – 63-00720/04 –) In den zugrunde liegenden Plänen sind die vier zuvor genannten Geschäfte mit separaten Eingängen ausgewiesen, denen jeweils eine bestimmte Anzahl der vorhandenen Stellplätze zugeordnet wurde.

Am 9.6.2005 beschloss der Gemeinderat der Beigeladenen eine „1. Änderung“ des Bebauungsplans „Gewerbegebiet J.“. Nach der Planbegründung sollten damit Flächen im Planbereich für „produzierendes Gewerbe“ freigehalten und unter anderem Einzelhandelsbetriebe ausgeschlossen werden, um insbesondere das in jüngerer Vergangenheit sanierte und neu gestaltete Ortszentrum zu stärken. Dieses Ziel werde durch die im Gewerbegebiet J. aufgetretene bauliche Entwicklung, konkret die Ansiedlung mehrerer Einzelhandelsgeschäfte mit Auswirkungen auf den Innerortsbereich, gefährdet.

Der Änderungsplan wurde am 23.6.2005 von der Beigeladenen ortsüblich bekannt gemacht. In der Planzeichnung sind allerdings unter anderem die Parzellen Nrn. 200/10, 200/86 und 200/100 von der Änderung ausgenommen und mit dem Zusatz „unveränderter Bereich (kein Ausschluss Einzelhandel)“ gekennzeichnet.

Unter dem 24.6.2005 suchte der Kläger beim Beklagten um die Erteilung einer Baugenehmigung zum „Neubau von 2 Einzelhandelsgeschäften“ im südlichen Teil der Parzelle Nr. 200/100 nach. Nach der Baubeschreibung soll es sich um „Verkaufsstätten für Waren aller Art, ausgenommen Lebensmittel“, handeln. In den beigefügten Plänen ist ein etwa 40 m auf 30 m großer Baukörper dargestellt, der in seinem Innern zwei nicht verbundene und über separate Eingänge zu erreichende Verkaufsräume (je 503,52 qm) mit diesen zugeordneten Lagerräumen (je 39,50 qm), Personalräumen (je 10,36 qm) und Toiletten aufweist. Dieses Vorhaben war Gegenstand eines gesonderten Verfahrens. (vgl. dazu das auch diese Verpflichtungsklage abweisende Urteil des VG des Saarlandes vom 23.4.2008 – 5 K 386/07 – und den einen dagegen gerichteten Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung zurückweisenden Beschluss des Senats vom 10.2.2009 – 2 A 267/08 –)

Unter dem 25.6.2005 beantragte der Kläger schließlich die Erteilung der Baugenehmigung für die rückseitige Erweiterung des Lebensmittelmarktes („L.“) sowie einer Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans wegen einer „Überschreitung der Gebäudelänge um 8,34 m“ und einer Abweichung von den Vorschriften über die Abstandsflächen wegen „Grenzbebauung zum Flurstück 200/101“. Nach den Antragsunterlagen sollte die Erweiterung 235 qm umfassen. Neben einer Vergrößerung des Verkaufraums (795,75 qm) um 171,99 qm und des Lagers (162,51 qm) um 43,95 qm sind im Grundriss ein Raum für „Frühanlieferung“ und eine „Rampe“ im Grenzbereich zur Parzelle Nr. 200/101 ausgewiesen.

Durch Bescheid vom 23.12.2005 lehnte der Beklagte den Bauantrag ab. In der unter anderem auf die besondere städtebauliche Situation der Beigeladenen verweisenden Begründung heißt es, die Verwirklichung des Vorhabens habe bei Berücksichtigung der bereits vorhandenen Einzelhandelsgeschäfte die Verfestigung eines Einkaufszentrums zur Folge. Ein solches sei in einem Gewerbegebiet nicht zulässig.

Der Widerspruch des Klägers wurde durch auf die mündliche Verhandlung vom 21.11.2006 ergangenen Bescheid vom Kreisrechtsausschuss zurückgewiesen. Hier ist ausgeführt, das Vorhaben, das bei dem Lebensmittelmarkt zu einer Gesamtgeschossfläche von 1.325 qm und einer Verkaufsfläche von 967,74 qm führe, sei nach der Rechtsprechung als großflächiger Einzelhandel zu bewerten, lasse negative Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche der Beigeladenen befürchten und sei daher in dem Gewerbegebiet nicht zulässig.

Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger am 29.1.2007 zugestellt. Am 28.2.2007 hat dieser Klage erhoben. Im Verlaufe des erstinstanzlichen Verfahrens hat der Kläger sein Verpflichtungsbegehren auf die Erteilung eines positiven Vorbescheids hinsichtlich der planungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens reduziert. Zur Begründung hat er darauf verwiesen, dass der geänderte Bebauungsplan an dieser Stelle keinen Ausschluss für den Einzelhandel enthalte. Sein Vorhaben führe nicht zur Entstehung eines großflächigen Einzelhandelsbetriebs. Zwar werde das in der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für die Annahme der Großflächigkeit genannte Maß von 800 qm überschritten. Negative Auswirkungen in diesem Sinne seien aber nach dem hier maßgebenden § 11 Abs. 3 BauNVO 1977 erst bei Geschossflächen über 1.500 qm widerleglich zu vermuten. Auch habe der Beklagte die für eine Überschreitung vorzunehmende Einzelfallprüfung nicht durchgeführt. Die angeblich drohende Verödung des gewachsenen Ortskerns der Beigeladenen sei eine bloße Behauptung. Es gehe lediglich darum, das in dem Lebensmittelmarkt vorhandene Warenangebot auf größerer Fläche anzubieten.

Das Verwaltungsgericht hat am 29.10.2007 eine Besichtigung der Örtlichkeit vorgenommen. Nachdem der Vertreter der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung am 7.11.2007 auf ein Gutachten der LEG zur Abklärung der „infrastrukturellen Auswirkungen des Einkaufszentrums im Gewerbegebiet J. auf die städtebauliche Situation im Ortskern“ verwiesen hatte, hat das Verwaltungsgericht förmlich die Beiziehung des Gutachtens beschlossen und schließlich durch Urteil vom 23.4.2008 die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen heißt es, das Vorhaben sei bauplanungsrechtlich im Gewerbegebiet nicht zulässig. Durch die geplante Vergrößerung entstehe ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO 1977. Dabei könne offen bleiben, ob sich der Lebensmittelmarkt nach seiner Erweiterung als Teil eines Einkaufszentrums nach Nr. 1 der Vorschrift darstelle. Da der dann auf 1.325 qm Geschossfläche vergrößerte Markt von der bei 1.500 qm Geschossfläche eingreifenden Vermutungsregel in § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO 1977 nicht erfasst werde, komme es auf eine Einzelbetrachtung an. Das Merkmal der „Großflächigkeit“ habe selbständige Bedeutung und könne auch bei Einzelhandelsgeschäften unterhalb des Schwellenwerts erfüllt sein. Nach der im Jahre 2005 in Anpassung an veränderte Verhältnisse im Einzelhandel modifizierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei eine „Großflächigkeit“ jedenfalls bei 800 qm Verkaufsfläche zu bejahen. Da nach den Antragsunterlagen eine Erweiterung der Verkaufsfläche auf 967,74 qm erfolgen solle, sei das Tatbestandsmerkmal erfüllt. Von dem erweiterten Lebensmittelmarkt gingen auch negative Auswirkungen im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO 1977 aus. Er werde sich nicht nur unwesentlich auf die städtebauliche Entwicklung auswirken. Die relevanten Kriterien sprächen gegen eine Zulassung des großflächigen Einzelhandelsgeschäfts im Gewerbegebiet. Die Gefahr negativer städtebaulicher Folgen sei umso eher zu relativieren, je größer die Gemeinde sei, in der die Ansiedlung erfolgen solle. Die Beigeladene gehöre nach der Einstufung des beigezogenen Gutachtens der LEG, das vier Stufen der Größen der Kommunen aufzeige, mit ihren knapp unter 14.000 Einwohnern zu den ausgesprochen kleinen Gemeinden. Dem Gutachten lasse sich zwar weder ein bereits eingetretener oder ein unmittelbar bevorstehender Zusammenbruch, noch eine unmittelbare Gefährdung der verbrauchernahen Versorgung im Gebiet der Beigeladenen entnehmen. Dennoch seien Anstrengungen notwendig, um Handelsakteure für den Gemeindemittelpunkt zu gewinnen. Die verbrauchernahe Versorgung sei potentiell stark gefährdet. Das reiche nach der Formulierung des § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO 1977 aus, um eine Ansiedlung großflächiger Einzelhandelsbetriebe außerhalb von Kern- und dafür vorgesehenen Sondergebieten zu verhindern. Aus dem im Gutachten für den Gemeindemittelpunkt ermittelten Branchengerüst ergebe sich, dass es in der „Ortslage“ von S. derzeit nur einen Supermarkt/Discounter der Firma E. gebe. Damit sei zum einen – von überhaupt nicht vorhandenen Großanbietern abgesehen – mit nur 20 % die geringste Quote der ideal beziehungsweise notwendig erforderlichen Branchen für Gemeinden dieser Größenordnung vorhanden. Zum anderen hänge die verbrauchernahe Versorgung im Ortskern vom Fortbestand dieses einen Betriebs ab. Es bedürfe keiner Vertiefung, dass sich dessen Konkurrenzfähigkeit durch die geplante Vergrößerung der Verkaufsfläche des L.-Marktes in Ortsrandlage und die damit verbundene Verbesserung der Kundenfreundlichkeit und des angebotenen Sortiments verschlechtern würde. Der Betrieb sei als Markt auf der „grünen Wiese“ auf die Erreichbarkeit mit Kraftfahrzeugen angelegt. Dabei handele es sich um ein Musterbeispiel für einen städtebaulich nicht integrierten Standort. Soweit der Kläger darauf verweise, dass keine Erweiterung des Sortiments geplant sei, widerspreche es jedem kaufmännischen Geschäftssinn, eine solche Investition vorzunehmen, ohne den Betrieb am Markt besser zu positionieren.

Der Kläger hat die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil beantragt.

Durch Beschluss vom 10.2.2009 – 2 A 267/08 – hat der Senat den Zulassungsantrag des Klägers gegen ein am selben Tag vom Verwaltungsgericht erlassenes Urteil in dem Verfahren 5 K 386/07 zurückgewiesen. In dieser Entscheidung wurde ein Baugenehmigungsanspruch des Klägers für die Errichtung weiterer Einzelhandelsgeschäfte auf der Parzelle Nr. 200/100 unter Verweis auf die (spätestens) damit verbundene Entstehung eines Einkaufszentrums im Verständnis des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauNVO 1977 verneint.

II.

Dem Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung (§§ 124a Abs. 4, 124 Abs. 1 VwGO) gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 23.4.2008 – 5 K 385/07 –, mit dem seine Klage auf Verpflichtung zur Erteilung eines positiven Vorbescheids (§ 76 LBO 2004) zur bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit der „Erweiterung eines Lebensmittelmarktes“ auf den Parzellen Nr. 200/100 und Nr. 200/86 in Flur 21 der Gemarkung S. abgewiesen wurde, kann nicht entsprochen werden. Dem den gerichtlichen Prüfungsumfang mit Blick auf das Darlegungserfordernis (§ 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO) begrenzenden Antragsvorbringen im Schriftsatz vom 18.7.2008 kann das Vorliegen eines der in § 124 Abs. 2 VwGO abschließend aufgeführten und vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe nicht entnommen werden.

A.

Der Sachvortrag des Klägers rechtfertigt nicht die Annahme ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). (vgl. dazu allgemein etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 21.6.2002 – 1 Q 55/01 -, SKZ 2002, 289, Leitsatz Nr. 15, wonach die Frage des Vorliegens ernstlicher Zweifel am Maßstab der Ergebnisfehlerhaftigkeit zu beurteilen ist und eine Prognose dahingehend erfordert, ob das angestrebte Rechtsmittel voraussichtlich Erfolg haben wird, ständige Rechtsprechung; in dem Zusammenhang auch BVerwG, Beschluss vom 10.3.2004 – 7 AV 4/03 -, DVBl. 2004, 838, wonach die Vorschrift – ebenso wie der Tatbestand zu Nr. 2 – die Richtigkeit der Entscheidung gewährleisten soll und „ernstliche Zweifel“ (Nr. 1) auch dann nicht anzunehmen sind, wenn sich das angegriffene Urteil zwar nicht aus den darin angegebenen Gründen, aber aus anderen Gründen als richtig erweist) In dem Zusammenhang soll nicht vertieft werden, ob die gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB für eine Erteilung der vom Kläger beantragten Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans wegen „Überschreitung der Gebäudelänge um 8,34 m (offene Bauweise)“ erfüllt sind. Sollte das nicht der Fall sein, so stünde bereits dies dem Anspruch des Klägers auf Erteilung der beantragten „Bebauungsgenehmigung“ zur planungsrechtlichen Zulässigkeit seines Vorhabens entgegen.

Ernstliche Zweifel ergeben sich zunächst nicht aufgrund des Einwands, das Verwaltungsgericht habe seiner Beurteilung nach eigenem Ansatz inkonsequenterweise den Schwellenwert des § 11 Abs. 3 BauNVO 1987 (1.200 qm Geschossfläche) und nicht den der hier maßgebenden Fassung aus dem Jahre 1977 (1.500 qm) zugrunde gelegt, so dass die Vermutungswirkung für den Lebensmittelmarkt mit nach der Erweiterung 1.325 qm nicht greife und er nicht verpflichtet sei, das „Merkmal der Großflächigkeit zu widerlegen“. Gebe der Gesetzgeber solche Werte vor, so könne ein Gericht vor dem Hintergrund des Eigentumsgrundrechts nicht eigene „Regelungen aufstellen“, um eine Großflächigkeit zu belegen. Darin liegt eine unzutreffende Interpretation der Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils. Bei dem so genannten Schwellenwert des § 11 Abs. 3 BauNVO 1977, der im Verlaufe der Überarbeitung der Verordnung regelmäßig mit Blick auf Anpassungen des Einzelhandels nach unten „korrigiert“ worden ist, handelt es sich nicht um einen festen „Grenzwert“, dem bei Unter- beziehungsweise Überschreiten gleichsam „automatisch“ eine Aussage zur (Un-)Zulässigkeit eines Vorhabens entnommen werden könnte. Das Verwaltungsgericht hat von daher zu Recht festgestellt, dass das Lebensmittelgeschäft (L.) auch nach der beantragten Erweiterung von der Regelvermutung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO in seiner mit Blick auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des insoweit von der Änderungsplanung im Jahr 2005 ausgenommenen Bebauungsplans (vgl. zu der Problematik der Ausfertigung und Bekanntmachung eines Bebauungsplans am selben Tag – hier am 23.6.2005 – zuletzt OVG des Saarlandes, Urteil vom 22.11.2007 – 2 N 7/06 –, SKZ 2008, 34) „Gewerbegebiet J.“ im Jahre 1983 hier anzuwendenden Fassung aus dem Jahre 1977 „nicht erfasst“ wird. (vgl. dazu insbesondere die Seiten 10 unten und 15 oben der Entscheidungsgründe des Urteils vom 23.4.2008 – 5 K 385/07 –) Da somit eine positive Vermutungsvorgabe „noch“ nicht bestehe, wurde in dem angegriffenen Urteil eine auf den Einzelfall bezogene Prüfung einerseits des Merkmals der „Großflächigkeit“ in § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO 1977 und andererseits der (möglichen) negativen städtebaulichen Auswirkungen im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO 1977 vorgenommen. (vgl. dazu ausdrücklich Seite 15 Mitte der Entscheidungsgründe) Das hat nichts damit zu tun, dass das Verwaltungsgericht – wie der Kläger das ausdrückt – einen „anderen Schwellenwert angenommen“ hätte. Die mit Blick auf die Vermutungsvorgabe „flexible“ Anwendung entspricht den rechtlichen Vorgaben in § 11 Abs. 3 BauNVO 1977 und entgegen der Ansicht des Klägers insbesondere auch den zugrunde liegenden Vorstellungen des Verordnungsgebers, der mit der Unterschreitung des Schwellenwerts lediglich eine Verlagerung der „Darlegungslast“ zugunsten des Betreibers des in Rede stehenden Geschäfts verbunden hat. (vgl. hierzu etwa Fickert/Fieseler, BauNVO, 11. Auflage 2008, § 11 Rn 27 unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 24.11.2005 – 4 C 10.04 –, BauR 2006, 639) Die durch die vorgenannte Argumentation des Klägers nahe gelegte „starre“ Handhabung der Vermutungsregel des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO 1977 in der Praxis, wonach zum Teil auch nur geringfügig unter dem Wert bleibende Betriebe durch Verneinung der potentiell negativen Auswirkungen ohne weitere Prüfung vom Anwendungsbereich der Vorschrift ausgenommen wurden, war der Grund für die im Jahre 1987 vorgenommene – wie zu betonen ist lediglich: – Klarstellung des Gesetzebers in dem damals eingefügten Satz 4, dass es entscheidend auf die „Auswirkungen“ im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO 1977, nicht auf die Unterschreitung der Größenvorgabe in der ohnehin widerleglichen Vermutung (Satz 2) ankommt. Eine schematische Handhabung der Vorschrift allein nach Maßgabe des Schwellenwerts, dem lediglich Indizfunktion für die Beurteilung zukommen kann und soll, stellt keine sachgerechte Prüfung dar und verbietet sich. Dass sich daraus eine gewisse Dynamisierung auch für die „Schwellenwerte“ in alten Plänen mit Blick auf aktuelle und veränderte Verhältnisse des Einzelhandels ergibt, bedarf keiner Vertiefung und hat im Ergebnis auch Niederschlag in der vom Verwaltungsgericht sehr ausführlich wörtlich wiedergegebenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gefunden.

Entgegen der Ansicht des Klägers hat das Verwaltungsgericht sodann bei der Ausfüllung des selbständigen und von der Vermutungsgrenze zu unterscheidenden Tatbestandsmerkmals der Großflächigkeit in § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO 1977 (vgl. BVerwG, Urteile vom 22.5.1987 – 4 C 19.85 –, BRS 47 Nr. 56, und 4 C 30.86 –, BRS 47 Nr. 57) zutreffend auf die (künftige) Verkaufsfläche des Marktes (konkret 967,74 qm) abgestellt. Diese ist insoweit die aussagekräftige Größe für die Beurteilung der dem Verordnungsgeber als Regelungsanlass dienenden potentiell negativen „Auswirkungen“ (§ 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO 1977). Das verdeutlicht im Übrigen die als Reaktion des Handels auf die fortlaufende Verminderung der Geschossflächenzahl bei der Vermutungsgrenze erfolgte Reduzierung sonstiger Flächen, insbesondere zur Lagerhaltung, zugunsten der Verkaufsflächen. (vgl. zu dem Begriffsinhalt der „Verkaufsfläche“ BVerwG, Urteil vom 24.11.2005 – 4 C 10.04 –, BauR 2006, 639) Das Verwaltungsgericht hat ferner richtig herausgestellt, dass auch gegenüber den „Auswirkungen“ eine selbständige Beurteilung in dem Sinne vorzunehmen ist, dass aus deren Feststellung nicht automatisch auf die Großflächigkeit rückgeschlossen werden kann, weil die räumliche Größe eines Bauwerks entweder vorliegt oder nicht, nicht aber entscheidend von der Art seiner Benutzung abhängen kann. Nach dem in der angegriffenen Entscheidung ausführlich wiedergegebenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahre 2005 (vgl. auch dazu BVerwG, Urteil vom 24.11.2005 – 4 C 10.04 –, BauR 2006, 639, zustimmend unter Verweis auf die Rechtsanwendung insoweit erzielte Rechtssicherheit Fickert/Fieseler, BauNVO, 11. Auflage 2008, § 11 Rn 19.9) ist geklärt, dass Großflächigkeit bei Einzelhandelsbetrieben anzunehmen ist, wenn deren Verkaufsfläche 800 qm überschreitet. Dieses Maß wird hier – und zwar erheblich – übertroffen. Dem Einwand des Klägers, dass die Waren unter Beibehaltung des aktuellen Sortiments mit einem Non-Food-Anteil von unter 10 % lediglich breiter aufgestellt werden sollen, kann – von der vom Verwaltungsgericht mit gutem Grund bezweifelten Ernsthaftigkeit unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten einmal ganz abgesehen – vorliegend schon deswegen keine Bedeutung zukommen, da die Bestückung der im Verkaufsraum aufgestellten Regale oder das Warenangebot eines Marktes im Einzelnen sich einer bauplanungsrechtlichen Beurteilung entzieht, insbesondere bei Änderungen kein erneutes Prüfungserfordernis ausgelöst wird.

Soweit der Kläger im Zusammenhang mit der Bejahung negativer Wirkungen im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO 1977 eine Verletzung von Darlegungspflichten des Beklagten im Ablehnungsbescheid reklamiert, ist klarzustellen, dass in Fällen der Genehmigungsklage, in denen das Bestehen eines Anspruchs auf Zulassung eines Vorhabens im Streit ist, es nicht entscheidend darauf ankommen kann, ob die Bauaufsichtsbehörde in ihrem Ablehnungsbescheid ausreichend Ausführungen zu den einzelnen Tatbestandsmerkmalen des § 11 Abs. 3 BauNVO 1977 gemacht hat, sondern nur darauf, ob diese Merkmale erfüllt sind und – gegebenenfalls – dem Bauwerber einen Genehmigungsanspruch für sein Vorhaben vermitteln. Verstöße der Bauaufsichtsbehörde gegen eine „Darlegungspflicht“ hinsichtlich der negativen Auswirkungen unterschwelliger Einzelhandelsbetriebe können allein noch keinen Baugenehmigungsanspruch begründen.

Soweit der Kläger die Verwertung des erstinstanzlich beigezogenen, in Zusammenarbeit mit dem Institut für C. erstellten Gutachtens der LEG durch das Verwaltungsgericht im Rahmen der nach Feststellung der Großflächigkeit beurteilten potentiell negativen städtebaulichen Wirkungen (§ 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO 1977) beanstandet, begründet dies ebenfalls keine ernstlichen Richtigkeitszweifel im Verständnis des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Das gilt schon im Ansatz für den Einwand des Klägers gegen die Verwertbarkeit des Gutachtens, das besagte Institut werbe „nach seinem Internetauftritt … für lebendige Innenstädte und Gemeinden“. Dies ist die allgemeine und sicher von vielen geteilte Umschreibung eines anerkannten städtebaulichen Anliegens, das letztlich auch dem § 11 Abs. 3 BauNVO 1977 zugrunde liegt. Dass ein Gutachter zum einen einschlägiges Datenmaterial zusammenträgt, auch durch Nachfragen beim Kläger über den hier zur Rede stehenden Einkaufsmarkt, und zum anderen Empfehlungen gibt, ist ein ganz normaler Vorgang und eigentlich für die Erstellung eines solchen Gutachtens aus Gründen der Sorgfalt unverzichtbar, wenn dieses der Beigeladenen als Auftraggeberin sachgerecht Handlungsmöglichkeiten in dem Bereich aufzeigen soll. Wieso es schon deswegen „angezeigt“ gewesen sein sollte, die „Interessenlage der begutachtenden Firma zu prüfen“ oder das Gutachten als „Werbebotschaft“ zu interpretieren, erschließt sich nicht. Dass die Beigeladene durch die Nachbarschaft zu der Kreisstadt S. und zur Stadt D. mit den dort vorhandenen Einzelhandelsbetrieben Kaufkraftabflüsse zu verzeichnen hat, ist eine Selbstverständlichkeit, bedeutet aber sicher nicht, dass das Ziel des Erhalts einer örtlichen Versorgungsstruktur in ihrem zentralen Ort von vornherein nicht mehr sinnvoll verfolgt werden könnte. Dass die Beigeladene ernstzunehmende Anstrengungen in diese Richtung unternimmt, lässt sich der Sanierung des Ortkerns sowie der Begründung und den Regelungen der „1. Änderung“ des Bebauungsplans „Gewerbegebiet J.“ aus dem Jahre 2005 entnehmen.

Der vom Kläger vermisste methodische Ansatz der Untersuchung beziehungsweise der Handel-Potenzial-Analyse (HPA) ist im Eingang des Gutachtens erläutert, wobei der erste Schritt dieser HPA – naheliegend – in einer Bestandsaufnahme, konkret „Aufnahme, Bewertung und Auswertung der Handelstreibenden … in S.“ bestand. Unverständlich mit Blick auf die daraus hergeleitete Beurteilung von Auswirkungen im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO 1977 ist ferner, dass der Kläger sein Unverständnis darüber zum Ausdruck bringt, dass im Rahmen der Begutachtung die „Gemeinde S. als Handelsmittelpunkt des Gemeindemittelpunkts“ festgelegt wurde. Dass dies mit Blick auf eine verbrauchernahe Versorgung nicht das insoweit periphär gelegene „Gewerbegebiet J.“ sein kann, dürfte ohne weiteres nachvollziehbar sein.

Soweit der Kläger auf ein derzeit im Entstehen begriffenes Wohngebiet in der Nähe des Gewerbegebiets J. mit 80 Wohnhäusern – gemeint sein dürfte damit das in Teilbereichen Wohnnutzung vorsehende Gebiet des Bebauungsplans „N.“ (vgl. dazu OVG des Saarlandes, Urteil vom 22.11.2007 – 2 N 7/06 –, SKZ 2008, 34) – verweist, ist einerseits nicht ersichtlich, weshalb der dort prognostizierte Bedarf nicht in dem vorhandenen Lebensmittelgeschäft unterhalb der Grenze der Großflächigkeit gedeckt werden könnte und andererseits nicht erkennbar, weshalb ein solches Einkaufsverhalten vor Ort eine günstigere Beurteilung der potentiell negativen Auswirkungen auf die Ortsmitte rechtfertigen sollte. Auch die sonstigen Darlegungen im Zulassungsantrag zu dem vom Verwaltungsgericht beigezogenen Gutachten der Landesentwicklungsgesellschaft Saarland mbH (LEG) rechtfertigen die Rechtsmittelzulassung nicht. Das Verwaltungsgericht hat aus dem Gutachten vor allem hergeleitet, dass die Beigeladene mit unter 14.000 Einwohnern, wozu allerdings eine Heranziehung einschlägigen statistischen Materials genügt hätte, insgesamt zu der Kategorie der kleinen Gemeinden gehört, bei denen eine „Ortskerngefährdung“ durch außerhalb desselben dezentral errichtete großflächige und städtebaulich nicht integrierte Einzelhandelsbetriebe im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO 1977 potentiell am stärksten ist. Diese Aussage ist unzweifelhaft richtig. Das Verwaltungsgericht hat ferner die Situation des Einzelhandels im Gemeindemittelpunkt der Beigeladenen beschrieben, insbesondere herausgestellt, dass – was der Kläger im Zulassungsverfahren nicht bestreitet – derzeit dort nur ein Lebensmitteldiscounter („E.“) zur Sicherstellung der örtlichen Versorgung in diesem auch von dem streitgegenständlichen Markt bedienten Segment vorhanden ist, und dabei zu Recht darauf hingewiesen, dass der § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO 1977 – lediglich die Feststellung verlangt, dass die nach dem Willen des Verordnungsgebers zu vermeidenden negativen Auswirkungen auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche auftreten „können“. Dies wird im erstinstanzlichen Urteil für den in Ortsrandlage durch die Erweiterung geplanten großflächigen Markt nachvollziehbar bejaht und unterliegt auch aus Sicht des Senats keinen ernsthaften Zweifeln. Nach den Ausführungen im angegriffenen Urteil ist eine verbrauchernahe Versorgung im zentralen Bereich der Beigeladenen zwar gegenwärtig noch gewährleistet, indes stark gefährdet. An der Richtigkeit der Feststellung einer zumindest potentiellen Gefährdung vorhandener Einzelhandelsgeschäfte in der zentralen Innerortslage der Beigeladenen durch die Ansiedlung großflächiger Einzelhandelsbetriebe in Randlagen der Gemeinde an einem Standort mit ergänzenden Sortimenten anderer Betriebe bestehen keine „ernstlichen Zweifel“. Ob und inwieweit – wie der Kläger behauptet – zur Stärkung der Versorgungsfunktion des Ortskerns der Beigeladenen Strukturen und Ansiedlungsmöglichkeiten erst geschaffen werden müssen, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Dass dies unmöglich wäre, lässt sich dem Vortrag des Klägers, insbesondere dem Hinweis auf das Gebiet „B.“, das Gegenstand entsprechender planerischer Überlegungen der Beigeladenen sein soll, nicht entnehmen. Aus dem Gutachten ergibt sich, dass es sich um eine derzeit größere Freifläche mit einerseits gravierenden städtebaulichen Missständen, aber auch Möglichkeiten zur positiven Entwicklung handelt. Dass die Fläche – wie der Kläger ausführt – „derzeit“ nicht reif für eine städtebaulich integrierte Bebauung ist, mag unterstellt werden, ändert aber nichts daran, dass es gegebenenfalls Sache der Beigeladenen ist, im Rahmen der Ausübung ihrer Planungshoheit (§ 2 Abs. 1 BauGB) insoweit für eine Aufwertung dieses Bereichs und damit der zentralen Ortslage von S. insgesamt Sorge zu tragen.

B.

Aus der Antragsbegründung ergeben sich ferner keine „besonderen“ rechtlichen und/oder tatsächlichen Schwierigkeiten des Falles (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Dies gilt insbesondere in rechtlicher Hinsicht, da – wie ausgeführt – entgegen der Ansicht des Klägers die Anwendbarkeit des § 11 Abs. 3 BauNVO in seiner Fassung aus dem Jahre 1977 außer Streit ist, insbesondere auch der erstinstanzlichen Entscheidung zugrunde liegt und weil die Selbständigkeit des Tatbestandsmerkmals der „Großflächigkeit“ in § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO 1977, die Maßgeblichkeit der Verkaufsfläche in dem Zusammenhang und die Grenze (800 qm) in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt sind.

C.

Die Rechtssache hat insofern auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Der Kläger macht insoweit weiter geltend, das Verwaltungsgericht habe in seinem Urteil in dem Parallelverfahren 5 K 386/07 im Zusammenhang mit der Annahme des Entstehens eines Einkaufszentrums selbst von einem „Musterverfahren“ gesprochen, das es zu entscheiden gelte. Das Verwaltungsgericht hat indes in dem vorliegenden Rechtsstreit – da die Existenz der beiden zusätzlich geplanten Einzelhandelsgeschäfte, um die es in dem Verfahren 5 K 386/07 ging, hier nicht unterstellt werden kann – konsequenterweise ausdrücklich betont, dass die Frage, ob bereits der vorhandene Baubestand auf den Parzellen Nr. 200/10, Nr. 200/86 und Nr. 200/100 mit der hier streitgegenständlichen Erweiterung des L.-Marktes als Einkaufszentrum (§ 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauNVO 1977) zu bewerten ist, „bewusst“ offen gelassen werde. (vgl. dazu Seite 12 unten der Entscheidungsgründe des Urteils 5 K 385/07) Ohnehin hatte das Verwaltungsgericht von einem „Musterfall“ (vgl. dazu Seite 17 Mitte der Entscheidungsgründe des Urteils 5 K 386/07) im Sinne eines Musterbeispiels für die Anwendung der von der Rechtsprechung entwickelten Voraussetzungen für die Annahme eines Einkaufszentrums im Falle einer Agglomeration von mehreren Geschäften gesprochen. Die rechtliche Bedeutung der Unter- oder Überschreitung des „Schwellenwerts“ in § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO 1977 ist in dem zuvor beschriebenen Sinne ebenfalls geklärt. Wie in dieser Situation eine weitere im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO grundsätzliche Klärung allgemein bedeutsamer Rechtsfragen erzielbar sein sollte, erschließt sich nicht.

D.

Schließlich greift auch die von dem Kläger erhobene Verfahrensrüge nicht durch (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Wie bereits in anderem Zusammenhang aufgeführt, hängt die Bejahung des vom Kläger geltend gemachten Genehmigungsanspruchs für das Erweiterungsvorhaben nicht davon ab, ob der Beklagte seinen Darlegungspflichten im Zusammenhang mit den potentiell negativen Auswirkungen (§ 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO 1977) genügt hat. Von daher ist auch nicht entscheidend, ob ihm bestimmte Gutachten vorlagen oder nicht.

Soweit der Kläger darauf hinweist, dass seine damaligen Prozessbevollmächtigten nach Erhalt des Gutachtens Ende Februar/Anfang März 2008 wegen „außerordentlicher Arbeitsbelastung“ um eine Fristverlängerung bis 25.4.2008 zur Stellungnahme gebeten haben, worauf das Verwaltungsgericht „ohne über diesen Antrag zu entscheiden“ (vgl. den Vermerk des Kammervorsitzenden vom 28.3.2008, Blatt 92R der Gerichtsakte, dass die Frist „telefonisch verlängert“ worden sei) Verhandlungstermin auf den 23.4.2008 bestimmt habe, kann darin die geltend gemachte Verletzung rechtlichen Gehörs nicht erblickt werden. Nach der unter dem 31.3.2008 verfügten Terminsladung musste dem Prozessbevollmächtigten klar sein, dass aufgrund dieser Verhandlung eine Entscheidung in der Sache getroffen werden sollte. Der Niederschrift des Verwaltungsgerichts über die Sitzung an diesem Tage ist sogar zu entnehmen, dass neben den Verwaltungsunterlagen das besagte Gutachten eigens erwähnt und sein Inhalt zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden ist. Daher ist nicht nachzuvollziehen, wie der damalige Prozessbevollmächtigte – entsprechend der nunmehrigen Behauptung des Klägers – dabei den Eindruck gewonnen haben sollte, dass das Gericht das Gutachten bei seiner Entscheidung nicht verwerten wolle. Das gilt zusätzlich insbesondere nach dem Prozessverlauf, der dadurch gekennzeichnet ist, dass das Verwaltungsgericht im Anschluss an seine (erste) Verhandlung in der Sache am 7.11.2007, in der ein Vertreter der Beigeladenen das Gutachten der LEG erwähnt hatte, (vgl. die Niederschrift des Verwaltungsgerichts vom 7.11.2007, Seite 3, Blatt 57 der Gerichtsakte) in dem dort anberaumten Verkündungstermin keine Sachentscheidung verkündet, sondern gerade die Beiziehung dieses Gutachtens zur Beurteilung der Rechtsfrage, ob durch die Erweiterung des Lebensmittelmarktes ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb entsteht, der „sich nach Art, Lage und Umfang auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung der Beigeladenen nicht nur unwesentlich auswirken kann (§ 11 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO 1977)“, beschlossen hat. Sollte der damalige Prozessbevollmächtigte sich am 23.4.2008 nicht in der Lage gesehen haben, ein Rechtsgespräch über das Gutachten zu führen, hätte es ihm oblegen, das gegenüber dem Gericht in der Verhandlung zu erklären und – beispielsweise – um Schriftsatznachlass zu ersuchen. Derartiges lässt sich dem Sitzungsprotokoll nicht ansatzweise entnehmen. Allerdings ist darin ausdrücklich festgehalten, dass in der Sitzung den Vertretern des Beklagten und der Beigeladenen – übrigens von diesen unbeanstandet – eine Durchschrift des Schriftsatzes des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 22.4.2008 ausgehändigt worden ist. Dieser befindet in der Akte des seinerzeit gemeinsam verhandelten Verfahrens (VG) 5 K 386/07 und enthält eine ausführliche Befassung mit dem Gutachten der LEG. (vgl. dazu die Akten 2 A 267/08 (OVG, 5 K 386/07 (VG), Blätter 103 ff. der Gerichtsakte) Spätestens vor dem Hintergrund ist der Vorwurf der Verletzung des Gehörsgebots in dem vorliegenden Verfahren – vorsichtig ausgedrückt – überhaupt nicht mehr nachzuvollziehen.

Da das Vorbringen des Klägers keinen Zulassungsgrund im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO aufzeigt, ist der Antrag zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf dem § 154 Abs. 2 VwGO. Für einen Erstattungsausspruch nach § 162 Abs. 3 VwGO bestand keine Veranlassung; die Beigeladene hat im Zulassungsverfahren keinen Antrag gestellt und damit keine Kostenrisiken übernommen (§ 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1, 47 GKG. Der festgesetzte Wert entspricht dem von den Beteiligten nicht beanstandeten Ansatz des Verwaltungsgerichts, der wiederum auf der Angabe des Klägers beruht.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) In Gebieten, für die ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst ist, ist ein Vorhaben zulässig, wenn

1.
die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2 und § 4a Absatz 2 bis 4 durchgeführt worden ist,
2.
anzunehmen ist, dass das Vorhaben den künftigen Festsetzungen des Bebauungsplans nicht entgegensteht,
3.
der Antragsteller diese Festsetzungen für sich und seine Rechtsnachfolger schriftlich anerkennt und
4.
die Erschließung gesichert ist.

(2) In Fällen des § 4a Absatz 3 Satz 1 kann vor der erneuten Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung ein Vorhaben zugelassen werden, wenn sich die vorgenommene Änderung oder Ergänzung des Bebauungsplanentwurfs nicht auf das Vorhaben auswirkt und die in Absatz 1 Nummer 2 bis 4 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind.

(3) Wird ein Verfahren nach § 13 oder § 13a durchgeführt, kann ein Vorhaben vor Durchführung der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung zugelassen werden, wenn die in Absatz 1 Nummer 2 bis 4 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind. Der betroffenen Öffentlichkeit und den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange ist vor Erteilung der Genehmigung Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist zu geben, soweit sie dazu nicht bereits zuvor Gelegenheit hatten.

(1) Die Gemeinde beschließt den Bebauungsplan als Satzung.

(2) Bebauungspläne nach § 8 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 bedürfen der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. § 6 Absatz 2 und 4 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Erteilung der Genehmigung oder, soweit eine Genehmigung nicht erforderlich ist, der Beschluss des Bebauungsplans durch die Gemeinde ist ortsüblich bekannt zu machen. Der Bebauungsplan ist mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Absatz 1 zu jedermanns Einsicht bereitzuhalten; über den Inhalt ist auf Verlangen Auskunft zu geben. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, wo der Bebauungsplan eingesehen werden kann. Mit der Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft. Die Bekanntmachung tritt an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

Soweit dieses Gesetz nicht abweichende Vorschriften enthält, sind auf die Beweisaufnahme §§ 358 bis 444 und 450 bis 494 der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.

(1) Öffentliche Urkunden, die einen anderen als den in den §§ 415, 417 bezeichneten Inhalt haben, begründen vollen Beweis der darin bezeugten Tatsachen.

(2) Der Beweis der Unrichtigkeit der bezeugten Tatsachen ist zulässig, sofern nicht die Landesgesetze diesen Beweis ausschließen oder beschränken.

(3) Beruht das Zeugnis nicht auf eigener Wahrnehmung der Behörde oder der Urkundsperson, so ist die Vorschrift des ersten Absatzes nur dann anzuwenden, wenn sich aus den Landesgesetzen ergibt, dass die Beweiskraft des Zeugnisses von der eigenen Wahrnehmung unabhängig ist.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

(1) Öffentliche Urkunden, die einen anderen als den in den §§ 415, 417 bezeichneten Inhalt haben, begründen vollen Beweis der darin bezeugten Tatsachen.

(2) Der Beweis der Unrichtigkeit der bezeugten Tatsachen ist zulässig, sofern nicht die Landesgesetze diesen Beweis ausschließen oder beschränken.

(3) Beruht das Zeugnis nicht auf eigener Wahrnehmung der Behörde oder der Urkundsperson, so ist die Vorschrift des ersten Absatzes nur dann anzuwenden, wenn sich aus den Landesgesetzen ergibt, dass die Beweiskraft des Zeugnisses von der eigenen Wahrnehmung unabhängig ist.

(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung, des Antrags auf Zulassung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Beschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.

(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Gericht kann, solange das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen oder in höherer Instanz anhängig ist, von Amts wegen oder auf Antrag andere, deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung berührt werden, beiladen.

(2) Sind an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt, daß die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann, so sind sie beizuladen (notwendige Beiladung).

(3) Kommt nach Absatz 2 die Beiladung von mehr als fünfzig Personen in Betracht, kann das Gericht durch Beschluß anordnen, daß nur solche Personen beigeladen werden, die dies innerhalb einer bestimmten Frist beantragen. Der Beschluß ist unanfechtbar. Er ist im Bundesanzeiger bekanntzumachen. Er muß außerdem in Tageszeitungen veröffentlicht werden, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich die Entscheidung voraussichtlich auswirken wird. Die Bekanntmachung kann zusätzlich in einem von dem Gericht für Bekanntmachungen bestimmten Informations- und Kommunikationssystem erfolgen. Die Frist muß mindestens drei Monate seit Veröffentlichung im Bundesanzeiger betragen. In der Veröffentlichung in Tageszeitungen ist mitzuteilen, an welchem Tage die Frist abläuft. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Frist gilt § 60 entsprechend. Das Gericht soll Personen, die von der Entscheidung erkennbar in besonderem Maße betroffen werden, auch ohne Antrag beiladen.

(4) Der Beiladungsbeschluß ist allen Beteiligten zuzustellen. Dabei sollen der Stand der Sache und der Grund der Beiladung angegeben werden. Die Beiladung ist unanfechtbar.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem anderen Verfahren über die Zulässigkeit nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften entschieden wird; dies gilt nicht für Vorhaben der in § 29 Absatz 1 bezeichneten Art, die der Bergaufsicht unterliegen. Richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 30 Absatz 1, stellen die Länder sicher, dass die Gemeinde rechtzeitig vor Ausführung des Vorhabens über Maßnahmen zur Sicherung der Bauleitplanung nach den §§ 14 und 15 entscheiden kann. In den Fällen des § 35 Absatz 2 und 4 kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung allgemein oder für bestimmte Fälle festlegen, dass die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich ist.

(2) Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde dürfen nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 ergebenden Gründen versagt werden. Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde gelten als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert werden; dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde steht die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

Beteiligte am Verfahren sind

1.
der Kläger,
2.
der Beklagte,
3.
der Beigeladene (§ 65),
4.
der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht oder der Vertreter des öffentlichen Interesses, falls er von seiner Beteiligungsbefugnis Gebrauch macht.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) In Gebieten, für die ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst ist, ist ein Vorhaben zulässig, wenn

1.
die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2 und § 4a Absatz 2 bis 4 durchgeführt worden ist,
2.
anzunehmen ist, dass das Vorhaben den künftigen Festsetzungen des Bebauungsplans nicht entgegensteht,
3.
der Antragsteller diese Festsetzungen für sich und seine Rechtsnachfolger schriftlich anerkennt und
4.
die Erschließung gesichert ist.

(2) In Fällen des § 4a Absatz 3 Satz 1 kann vor der erneuten Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung ein Vorhaben zugelassen werden, wenn sich die vorgenommene Änderung oder Ergänzung des Bebauungsplanentwurfs nicht auf das Vorhaben auswirkt und die in Absatz 1 Nummer 2 bis 4 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind.

(3) Wird ein Verfahren nach § 13 oder § 13a durchgeführt, kann ein Vorhaben vor Durchführung der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung zugelassen werden, wenn die in Absatz 1 Nummer 2 bis 4 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind. Der betroffenen Öffentlichkeit und den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange ist vor Erteilung der Genehmigung Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist zu geben, soweit sie dazu nicht bereits zuvor Gelegenheit hatten.

(1) Die Gemeinde beschließt den Bebauungsplan als Satzung.

(2) Bebauungspläne nach § 8 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 bedürfen der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. § 6 Absatz 2 und 4 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Erteilung der Genehmigung oder, soweit eine Genehmigung nicht erforderlich ist, der Beschluss des Bebauungsplans durch die Gemeinde ist ortsüblich bekannt zu machen. Der Bebauungsplan ist mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Absatz 1 zu jedermanns Einsicht bereitzuhalten; über den Inhalt ist auf Verlangen Auskunft zu geben. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, wo der Bebauungsplan eingesehen werden kann. Mit der Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft. Die Bekanntmachung tritt an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
3.
Tankstellen,
4.
Anlagen für sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3.
Vergnügungsstätten.

(1) Industriegebiete dienen ausschließlich der Unterbringung von Gewerbebetrieben, und zwar vorwiegend solcher Betriebe, die in anderen Baugebieten unzulässig sind.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Tankstellen.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(1) Die Gemeinde beschließt den Bebauungsplan als Satzung.

(2) Bebauungspläne nach § 8 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 bedürfen der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. § 6 Absatz 2 und 4 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Erteilung der Genehmigung oder, soweit eine Genehmigung nicht erforderlich ist, der Beschluss des Bebauungsplans durch die Gemeinde ist ortsüblich bekannt zu machen. Der Bebauungsplan ist mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Absatz 1 zu jedermanns Einsicht bereitzuhalten; über den Inhalt ist auf Verlangen Auskunft zu geben. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, wo der Bebauungsplan eingesehen werden kann. Mit der Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft. Die Bekanntmachung tritt an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Die Künstlersozialkasse überwacht die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der Beitragsanteile der Versicherten und der Künstlersozialabgabe bei den Unternehmern ohne Beschäftigte und den Ausgleichsvereinigungen.

(2) Abweichend von § 28p Absatz 1a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch kann die Künstlersozialkasse selbst prüfen, ob Arbeitgeber ihre Meldepflichten nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz ordnungsgemäß erfüllen und die Künstlersozialabgabe rechtzeitig und vollständig entrichten. Die Künstlersozialkasse erlässt insoweit die erforderlichen Verwaltungsakte zur Künstlersozialabgabepflicht, zur Höhe der Künstlersozialabgabe und zur Höhe der Vorauszahlungen nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz einschließlich der Widerspruchsbescheide. Der für die Prüfung zuständige Rentenversicherungsträger ist möglichst frühzeitig über die beabsichtigte Durchführung einer Prüfung und ihren Beginn zu informieren. Die Information erfolgt in der Regel mindestens zehn Wochen vor Beginn der Prüfung.

(3) Bei der Künstlersozialkasse wird eine Prüfgruppe eingerichtet, die branchenspezifische Schwerpunktprüfungen und anlassbezogene Prüfungen durchführt. Sie unterstützt die Prüfung bei den Arbeitgebern, indem sie insbesondere

1.
die Prüferinnen und Prüfer der Träger der Rentenversicherung in Fragen der Künstlersozialabgabe berät und an ihrer Fort- und Weiterbildung im Hinblick auf die Künstlersozialabgabe mitwirkt;
2.
Informationen aus den Arbeitgeberprüfungen zusammenführt und sie für die Prüferinnen und Prüfer der Träger der Rentenversicherung aufbereitet, einschließlich der Erarbeitung von Beispielen für die Prüfpraxis;
3.
spezifische Hinweise zum Prüfverfahren in einzelnen Branchen oder für typische Gruppen von Unternehmen erarbeitet;
4.
gemeinsam mit den Trägern der Rentenversicherung sicherstellt, dass den Prüferinnen und Prüfern spätestens am Tag der Prüfung alle zweckdienlichen Hinweise für die Durchführung der Prüfung zur Verfügung stehen (Prüfhilfe) und
5.
gemeinsam mit den Trägern der Rentenversicherung die Kriterien für die Auswahl des Prüfkontingentes nach § 28p Absatz 1b des Vierten Buches Sozialgesetzbuch weiterentwickelt.

(4) Die Träger der Rentenversicherung und die Künstlersozialkasse arbeiten bei der Prüfung der Melde- und Abgabepflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz bei den Arbeitgebern eng zusammen und stimmen sich laufend ab. Dazu wird eine gemeinsame Arbeitsgruppe eingerichtet, die mindestens halbjährlich tagt. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales gehört der Arbeitsgruppe als beratendes Mitglied an.

(5) Entstehen durch die Überwachung der Künstlersozialabgabe Barauslagen, so können sie dem zur Abgabe Verpflichteten auferlegt werden, wenn er sie durch Pflichtversäumnis verursacht hat.

(6) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales erlässt durch Rechtsverordnung Überwachungsvorschriften.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Die Gemeinde kann städtebauliche Verträge schließen. Gegenstände eines städtebaulichen Vertrags können insbesondere sein:

1.
die Vorbereitung oder Durchführung städtebaulicher Maßnahmen durch den Vertragspartner auf eigene Kosten; dazu gehören auch die Neuordnung der Grundstücksverhältnisse, die Bodensanierung und sonstige vorbereitende Maßnahmen, die Erschließung durch nach Bundes- oder nach Landesrecht beitragsfähige sowie nicht beitragsfähige Erschließungsanlagen, die Ausarbeitung der städtebaulichen Planungen sowie erforderlichenfalls des Umweltberichts; die Verantwortung der Gemeinde für das gesetzlich vorgesehene Planaufstellungsverfahren bleibt unberührt;
2.
die Förderung und Sicherung der mit der Bauleitplanung verfolgten Ziele, insbesondere die Grundstücksnutzung, auch hinsichtlich einer Befristung oder einer Bedingung, die Durchführung des Ausgleichs im Sinne des § 1a Absatz 3, die Berücksichtigung baukultureller Belange, die Deckung des Wohnbedarfs von Bevölkerungsgruppen mit besonderen Wohnraumversorgungsproblemen sowie der Erwerb angemessenen Wohnraums durch einkommensschwächere und weniger begüterte Personen der örtlichen Bevölkerung;
3.
die Übernahme von Kosten oder sonstigen Aufwendungen, die der Gemeinde für städtebauliche Maßnahmen entstehen oder entstanden sind und die Voraussetzung oder Folge des geplanten Vorhabens sind; dazu gehört auch die Bereitstellung von Grundstücken;
4.
entsprechend den mit den städtebaulichen Planungen und Maßnahmen verfolgten Zielen und Zwecken die Errichtung und Nutzung von Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
5.
entsprechend den mit den städtebaulichen Planungen und Maßnahmen verfolgten Zielen und Zwecken die Anforderungen an die energetische Qualität von Gebäuden.
Die Gemeinde kann städtebauliche Verträge auch mit einer juristischen Person abschließen, an der sie beteiligt ist.

(2) Die vereinbarten Leistungen müssen den gesamten Umständen nach angemessen sein. Die Vereinbarung einer vom Vertragspartner zu erbringenden Leistung ist unzulässig, wenn er auch ohne sie einen Anspruch auf die Gegenleistung hätte. Trägt oder übernimmt der Vertragspartner Kosten oder sonstige Aufwendungen, ist unbeschadet des Satzes 1 eine Eigenbeteiligung der Gemeinde nicht erforderlich.

(3) Ein städtebaulicher Vertrag bedarf der Schriftform, soweit nicht durch Rechtsvorschriften eine andere Form vorgeschrieben ist.

(4) Die Zulässigkeit anderer städtebaulicher Verträge bleibt unberührt.

(1) Die überbaubaren Grundstücksflächen können durch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen bestimmt werden. § 16 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Ist eine Baulinie festgesetzt, so muss auf dieser Linie gebaut werden. Ein Vor- oder Zurücktreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Im Bebauungsplan können weitere nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen vorgesehen werden.

(3) Ist eine Baugrenze festgesetzt, so dürfen Gebäude und Gebäudeteile diese nicht überschreiten. Ein Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Ist eine Bebauungstiefe festgesetzt, so gilt Absatz 3 entsprechend. Die Bebauungstiefe ist von der tatsächlichen Straßengrenze ab zu ermitteln, sofern im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist.

(5) Wenn im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist, können auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen im Sinne des § 14 zugelassen werden. Das Gleiche gilt für bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können.

Bei der Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung nach § 16 bestehen, auch wenn eine Geschossflächenzahl oder eine Baumassenzahl nicht dargestellt oder festgesetzt wird, folgende Orientierungswerte für Obergrenzen:

1234
BaugebietGrund-
flächenzahl (GRZ)
Geschoss-
flächenzahl (GFZ)
Bau-
massenzahl
(BMZ)
inKleinsiedlungsgebieten (WS)0,20,4
inreinen Wohngebieten (WR)
allgemeinen Wohngebieten (WA)
Ferienhausgebieten


0,4


1,2


inbesonderen Wohngebieten (WB)0,61,6
inDorfgebieten (MD)
Mischgebieten (MI)
dörflichen Wohngebieten (MDW)


0,6


1,2


inurbanen Gebieten (MU)0,83,0
inKerngebieten (MK)1,03,0
inGewerbegebieten (GE)
Industriegebieten (GI)
sonstigen Sondergebieten


0,8


2,4


10,0
inWochenendhausgebieten0,20,2

In Wochenendhausgebieten und Ferienhausgebieten dürfen die Orientierungswerte für Obergrenzen nach Satz 1 nicht überschritten werden.

(1) Verfahren nach diesem Gesetz, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung förmlich eingeleitet worden sind, werden nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften abgeschlossen, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Ist mit gesetzlich vorgeschriebenen einzelnen Schritten des Verfahrens noch nicht begonnen worden, können diese auch nach den Vorschriften dieses Gesetzes durchgeführt werden.

(2) Die Vorschriften des Dritten Kapitels Zweiter Teil Vierter Abschnitt zur Planerhaltung sind auch auf Flächennutzungspläne und Satzungen entsprechend anzuwenden, die auf der Grundlage bisheriger Fassungen dieses Gesetzes in Kraft getreten sind. Unbeschadet des Satzes 1 sind auf der Grundlage bisheriger Fassungen dieses Gesetzes unbeachtliche oder durch Fristablauf unbeachtliche Fehler bei der Aufstellung von Flächennutzungsplänen und Satzungen auch weiterhin für die Rechtswirksamkeit dieser Flächennutzungspläne und Satzungen unbeachtlich. Abweichend von Satz 1 sind für vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung in Kraft getretene Flächennutzungspläne und Satzungen die vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung geltenden Vorschriften über die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, von Mängeln der Abwägung und von sonstigen Vorschriften einschließlich ihrer Fristen weiterhin anzuwenden.

(3) Auf der Grundlage bisheriger Fassungen dieses Gesetzes wirksame oder übergeleitete Pläne, Satzungen und Entscheidungen gelten fort.

(1) Abweichend von § 233 Absatz 1 werden Verfahren für Bauleitpläne und Satzungen nach § 34 Absatz 4 Satz 1 und § 35 Absatz 6, die nach dem 20. Juli 2004 förmlich eingeleitet worden sind oder die nach dem 20. Juli 2006 abgeschlossen werden, nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu Ende geführt.

(2) Abweichend von Absatz 1 finden auf Bebauungsplanverfahren, die in der Zeit vom 14. März 1999 bis zum 20. Juli 2004 förmlich eingeleitet worden sind und die vor dem 20. Juli 2006 abgeschlossen werden, die Vorschriften des Baugesetzbuchs in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung weiterhin Anwendung. Ist mit gesetzlich vorgeschriebenen einzelnen Verfahrensschritten noch nicht begonnen worden, können diese auch nach den Vorschriften dieses Gesetzes durchgeführt werden.

(3) § 4 Absatz 3 und § 4c gelten nur für Bauleitpläne, die nach Absatz 1 oder 2 nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu Ende geführt werden.

(4) (weggefallen)

(5) Die Gemeinden können Satzungen, die auf der Grundlage des § 19 in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung erlassen worden sind, durch Satzung aufheben. Die Gemeinde hat diese Satzung ortsüblich bekannt zu machen; sie kann die Bekanntmachung auch in entsprechender Anwendung des § 10 Absatz 3 Satz 2 bis 5 vornehmen. Unbeschadet der Sätze 1 und 2 sind Satzungen auf der Grundlage des § 19 in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung nicht mehr anzuwenden. Die Gemeinde hat auf die Nichtanwendbarkeit dieser Satzungen bis zum 31. Dezember 2004 durch ortsübliche Bekanntmachung hinzuweisen. Die Gemeinde hat das Grundbuchamt um Löschung eines von ihr nach § 20 Absatz 3 in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung veranlassten Widerspruchs zu ersuchen.

(6) Für eine auf der Grundlage des § 22 in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung wirksam erlassene Satzung bleibt § 22 in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung bis zum 30. Juni 2005 weiterhin anwendbar. Auf die Satzung ist § 22 in der geltenden Fassung anzuwenden, wenn beim Grundbuchamt vor Ablauf des 30. Juni 2005 eine den Anforderungen des § 22 Absatz 2 Satz 3 und 4 entsprechende Mitteilung der Gemeinde eingegangen ist. Ist die Mitteilung hinsichtlich der Satzung nicht fristgerecht erfolgt, ist die Satzung auf die von ihr erfassten Vorgänge nicht mehr anzuwenden. Eine Aussetzung der Zeugniserteilung nach § 22 Absatz 6 Satz 3 in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung ist längstens bis zum 30. Juni 2005 wirksam. Die Baugenehmigungsbehörde hat das Grundbuchamt um Löschung eines von ihr nach § 20 Absatz 3 in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung oder auf Grundlage von Satz 1 oder 4 in Verbindung mit § 20 Absatz 3 in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung veranlassten Widerspruchs im Grundbuch zu ersuchen, wenn die Satzung nicht mehr anwendbar ist oder die Aussetzung der Zeugniserteilung unwirksam wird.

(7) § 35 Absatz 5 Satz 2 gilt nicht für die Zulässigkeit eines Vorhabens, das die Nutzungsänderung einer baulichen Anlage zum Inhalt hat, deren bisherige Nutzung vor dem 20. Juli 2004 zulässigerweise aufgenommen worden ist.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

Tenor

Das Normenkontrollverfahren wird eingestellt, soweit die Antragstellerin die Unwirksamkeitserklärung der „1. Änderung“ vom 20.10.2005 des Bebauungsplans „Nobel Campus“ beantragt hat.

Der am 19.4.2005 vom Gemeinderat der Antragsgegnerin beschlossene und am 28.4.2005 bekannt gemachte Bebauungsplan Nr. 1/2002 „Nobel Campus“ wird für unwirksam erklärt.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Antragstellerin, die auf dem Gebiet der Stadt A-Stadt ein Stahlwerk („Dillinger Hütte“) mit Versorgungs-, Verhüttungs- und Weiterverarbeitungsanlagen sowie mit Deponie und Halden betreibt, wendet sich gegen den im Jahre 2005 vom Rat der Antragsgegnerin, einer Nachbargemeinde, beschlossenen Bebauungsplan Nr. 1/2002 („Nobel Campus“). Das Hüttengelände grenzt im Süden an das Betriebsgrundstück der Fordwerke AG, der Antragstellerin in dem Normenkontrollverfahren 2 C 207/07, und im Nordosten an die stark befahrene Bundesstraße B 269. Etwa 200 m bis 300 m nordöstlich davon beginnt das rund 55 ha umfassende, von Wald umgebene Plangebiet. Nördlich befindet sich jenseits des Waldsaums noch auf dem Gebiet der Antragsgegnerin das Industriegebiet „Dickenwald“. Südöstlich des Planbereichs liegen das Gewerbe- und das Industriegebiet „John“.

In seiner Sitzung am 25.6.2002 beschloss der Rat der Antragsgegnerin einstimmig die Aufstellung des Bebauungsplans „Nobel Campus“ samt integriertem Grünordnungsplan, um das Gelände der ehemaligen Dynamitproduktionsstätte der Firma Nobel mit der zugehörigen Werkssiedlung im Wege eines übergreifenden „Freiraumkonzepts mit See“ einer geeigneten Nachfolgenutzung, und zwar schwerpunktmäßig gewerblichen, Dienstleistungs- und Wohnnutzungen zuzuführen. In der Beschlussvorlage heißt es dazu unter anderem, die Verbindung von Arbeiten, Wohnen und Wellness/Freizeit an einem hochwertigen Standort entspreche neueren Erkenntnissen der Standortprofilierung und sei in der Form bisher weder in der Region noch landesweit vorhanden.

Die Ausgangssituation für den Planer stellte sich damals wie folgt dar: Auf dem früheren Betriebsgelände der ehemaligen Dynamit Nobel GmbH, das nach der Betriebseinstellung und kurzfristigen anderweitigen Nachfolgenutzungen seit 1984 brach gefallen war, befanden sich eine Vielzahl aufgeschütteter Erdwälle, die aus Sicherheitsgründen um die explosionsgefährdeten Bereiche angelegt worden waren, sowie Bunker (Magazine), Produktions- und Lagereinrichtungen, Verwaltungs-, Schutz- und Sozialräume sowie Reste der Versuchsstrecken und Verkehrsanlagen. Ein Großteil der Gebäude wurde nach Einstellung der Sprengstoffproduktion zurückgebaut. Größere noch vollständig erhaltene Gebäude, konkret das ehemalige Verwaltungsgebäude, die Maschinenhalle, die früheren Werkstätten, das ehemalige Gebäude zur Energieversorgung der Dynamitfabrik und das Gebäude der Kunststofffabrikation, befanden sich im nordwestlichen beziehungsweise im westlichen Teil des Plangebiets. Im südlichen Bereich waren eine Vielzahl von Bunkeranlagen und Gaslagern, Wasserbecken und Reste der Verkehrsanlagen verblieben. Im nordöstlichen Bereich an der Straße „Zur Dynamitfabrik“ befinden sich bis heute die nach wie vor benutzten Wohngebäude der ehemaligen Werkssiedlung.

Der Aufstellungsbeschluss wurde am 4.7.2002 gemeinsam mit dem gleichzeitig gefassten Beschluss zur notwendigen Teiländerung des den Bereich bisher als industrielle Baufläche ausweisenden Flächennutzungsplans für das Gebiet der ehemaligen Dynamitfabrik mit Werkssiedlung ortsüblich bekannt gemacht.

Am 13.5.2003 stimmte der Gemeinderat einem zwischenzeitlich durch die FIRU GmbH aus Kaiserslautern (künftig: FIRU) erarbeiteten Planentwurf zu und beschloss die frühzeitige Beteiligung der Bürger und die vorgezogene Anhörung der Träger öffentlicher Belange. Der Entwurf sah eine Festsetzung von allgemeinen Wohngebieten, Misch- und Gewerbegebieten um einen in der Mitte des Gebiets gelegenen, als Niederschlagswasserrückhaltefläche festzusetzenden See vor. In dem Abschnitt Verfahren ist in der Beschlussvorlage ausgeführt, neben dem integrierten Grünordnungsplan werde in entsprechender Anwendung der Vorgaben des UVPG eine Plan-Umweltverträglichkeitsprüfung als unselbständiger Teil des Planaufstellungsverfahrens durchgeführt.

Der Beschluss über die vorgezogene Bürgerbeteiligung wurde am 22.5.2003 bekannt gemacht. Gleichzeitig wurde auf die Auslegung des Entwurfs nebst Begründung in der Zeit vom 2.6. bis zum 2.7.2003 sowie auf die Möglichkeit zur Äußerung hingewiesen. Anregungen von Bürgern gingen nicht ein.

Die Anregungen der Träger öffentlicher Belange wurden vom Gemeinderat der Antragsgegnerin in seiner Sitzung am 16.3.2004 behandelt. Gleichzeitig wurde die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfs mit Begründung einschließlich Umweltbericht und Grünordnungsplan beschlossen. Die wiederum die Teiländerung des Flächennutzungsplans umfassende Bekanntmachung erfolgte am 25.3.2004, die Offenlage in der Zeit vom 2.4.2004 bis zum 4.5.2004.

Nach Ablauf der Frist wandte sich die Antragstellerin erstmals mit Eingang bei der Antragsgegnerin am 1.6.2004 gegen die Planung. Sie machte geltend, die vorgesehene Art der baulichen Nutzung, insbesondere die Schaffung allgemeiner Wohngebiete, die automatisch zu einer Verschärfung einzuhaltender Umweltschutzgrenzwerte führe, bedeute eine grundlegende Veränderung. Das nahtlos an ihr Betriebsgelände angrenzende Gelände „Dynamit Nobel“ sei bisher ein „altes Industriegebiet“ gewesen. Durch die Planung werde „sehenden Auges“ eine spätere Konfliktlage geschaffen.

Die Untere Naturschutzbehörde beim Landkreis Saarlouis machte umfangreiche Anregungen zur naturschutzrechtlichen Bewältigung der Eingriffsfolgen, welche die Antragsgegnerin durch Änderungen in der Planung aufgriff. Vor dem Hintergrund beschloss der Gemeinderat am 10.12.2004 die neuerliche Trägerbeteiligung sowie eine erneute Offenlegung, die am 16.12.2004 bekannt gemacht und in der Zeit vom 27.12.2004 bis zum 27.1.2005 durchgeführt wurde. Als Reaktion hierauf ging im Wesentlichen nur eine positive Stellungnahme der Obersten Naturschutzbehörde ein.

Ebenfalls in der Sitzung am 10.12.2004 war die Teiländerung des Flächennutzungsplans der Antragsgegnerin beschlossen worden. Die vom 16.2.2005 datierende Genehmigung des Ministeriums für Umwelt wurde am 3.3.2005 ortsüblich bekannt gemacht.

In der Sitzung des Gemeinderats am 19.4.2005 wurde der Bebauungsplan „Nobel Campus“ mit integriertem Grünordnungsplan als Satzung beschlossen. Dabei wurden unter anderem die Einwendungen der Antragstellerin zurückgewiesen. In der Begründung hierzu heißt es, die Flächen der Dillinger Hütte im Industriegebiet „Dickenwald“ befänden sich rund 100 m nördlich der Grenze des Geltungsbereichs des Bebauungsplans „Nobel Campus“. Hier finde eine Werkstattnutzung statt. Das nächstgelegene störempfindliche Gebiet stelle die bereits bestehende Wohnsiedlung an der Straße „Zur Dynamitfabrik“ mit 20 Wohngebäuden dar. Bei mehreren orientierenden Geräuschmessungen im Plangebiet seien auch während des Nachtzeitraums keine relevanten Geräuscheinwirkungen durch die Betriebe im Industriegebiet Dickenwald festgestellt worden. Ferner sei im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplans und der Plan-UVP in Abstimmung mit dem zuständigen Landesamt (LVGA) eine schalltechnische Untersuchung zur Berücksichtigung der Belange des Lärmschutzes durchgeführt und bei der Planung berücksichtigt worden. Bereits vor Aufstellung des Bebauungsplans „Nobel Campus“ hätten in der Wohnsiedlung keine schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes verursacht werden dürfen. Nach dem Prinzip der gegenseitigen Rücksichtnahme könne bei einer Mittelwertbildung die Schutzwürdigkeit der vorhandenen Wohnnutzung unter Würdigung der Historie auf dem Niveau eines Mischgebiets angesetzt werden. Demgemäß unterliege die Nutzung der Grundstücke der Antragstellerin bereits jetzt entsprechenden Einschränkungen. Die Festsetzung als allgemeines Wohngebiet sei nicht gleichbedeutend mit der immissionsschutzrechtlichen Schutzwürdigkeit. Die im Rahmen der gegenseitigen Rücksichtnahme hinzunehmenden Geräuschimmissionen seien im Sinne einer immissionsschutzrechtlichen und bauplanungsrechtlichen Einordnung und Wertung des Konfliktpotentials bei der Überplanung der Wohnsiedlung und des Nobel-Areals berücksichtigt worden. Der Bebauungsplan lasse weitere störempfindliche Nutzungen in geringerem Abstand zu den Grundstücken der Antragstellerin nicht zu. Eine neue Konfliktlage werde nicht geschaffen.

Der Bebauungsplan trägt im Original bei den sämtlich mit dem Datum vom 28.4.2005 versehenen Verfahrensvermerken unter Nr. 10 folgenden Vermerk:

„Der Bebauungsplan ist am 21. APR 2005 vom Gemeinde-Bauamt als Satzung zum Zwecke der ortsüblichen Bekanntmachung ausgefertigt worden.

Gemeinde Saarwellingen

Der Bürgermeister

Philippi

Saarwellingen, den 28. APR 2005“.

Der Satzungsbeschluss wurde am 28.4.2005, also am selben Tag, in den „Saarwellinger Nachrichten“ amtlich bekannt gemacht.

Hinsichtlich der zulässigen Art der baulichen Nutzung wurden an der Westseite des Plangebiets mehrere Gewerbegebiete, im östlichen Anschluss daran verschiedene Mischgebiete und an der Ostseite des Gebiets mehrere allgemeine Wohngebiete, insoweit unter Einbeziehung der genannten bestehenden früheren Werkssiedlung, festgesetzt. Die Baugebiete sind um einen großen in der Mitte des Gebiets vorgesehenen künstlichen See herum gruppiert und von privaten und öffentlichen Grünflächen umgeben beziehungsweise voneinander getrennt. Wegen der getroffenen Festsetzungen im Einzelnen wird auf die Planurkunde und auf die Begründung Bezug genommen.

In der Sitzung des Gemeinderats der Antragsgegnerin vom 21.7.2005 wurde die Aufstellung eines Änderungsbebauungsplans („1. Änderung“) im vereinfachten Verfahren beschlossen. Zur Begründung heißt es in der Beschlussvorlage, „aus Gründen einer optimierten Grundstücksorientierung und aus erschließungstechnischen Gründen“ sei es erforderlich, den Bebauungsplan „Nobel Campus“ im nordöstlichen Teil seines Geltungsbereichs zwischen Ringstraße, Planstraße C und Planstraße D zu ändern. Nach Abschluss des Verfahrens wurde die „1. Änderung“ am 13.10.2005 vom Gemeinderat der Antragsgegnerin beschlossen und am 20.10.2005 bekannt gemacht. Eine Ausfertigung des Plans ist weder vor der Veröffentlichung noch danach erfolgt.

Am 22.5.2006 ist der Normenkontrollantrag der Antragstellerin eingegangen. Sie macht geltend, der angegriffene Bebauungsplan sei bereits in seiner ursprünglichen Fassung aus formellen Gründen nichtig, weil auch insoweit keine ordnungsgemäße Ausfertigung erfolgt sei. In der Sache sieht die Antragstellerin dringenden Handlungsbedarf zur Erhaltung der Nutzungsmöglichkeiten ihrer Grundstücke und des Bestands des Hüttenwerks. Eine Erweiterung in die jetzt noch freien Grundstücksflächen hinein habe ein weiteres „Zuwandern“ auf das Plangebiet „Nobel Campus“ hin zur Folge. Hierdurch werde sie – die Antragstellerin – in ihren „planerischen Entwicklungsmöglichkeiten“ erheblich eingeschränkt. Der angegriffene Bebauungsplan sei ferner in mehrfacher Hinsicht nicht mit den Zielen der Raumordnung zu vereinbaren. Das betreffe sowohl den Landesentwicklungsplan, Teilabschnitt Umwelt vom 13.7.2004 (LEP Umwelt 2004), nach dem es sich bei ihrem Betriebsgrundstück um ein festgelegtes Vorranggebiet für Gewerbe und Industrie handele, als auch den Teilabschnitt Siedlung des Landesentwicklungsplans vom 4.7.2006 (LEP Siedlung 2006). Die Antragsgegnerin habe weit über den sich hieraus ergebenden Eigenbedarf hinaus geplant. Die Beschlussfassung über den Bebauungsplan sei auch offenkundig abwägungsfehlerhaft. Der von der Antragsgegnerin in Bezug genommene „Fachbeitrag Geräuschverhältnisse“ der FIRU sei, was die Ermittlung der Gewerbelärmvorbelastung angehe, aus mehreren Gründen fehlerhaft. Das in dem Gutachten selbst so bezeichnete lediglich „theoretische Vorgehen“ sei insoweit untauglich. Wie inzwischen durchgeführte Langzeitmessungen ergeben hätten, liege die tatsächliche Belastung des geplanten Wohngebiets deutlich über den zulässigen Werten. Die Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse seien offensichtlich missachtet worden. Auch die lufthygienischen Gegebenheiten im Planbereich seien unzureichend ermittelt worden. Diese Konfliktlage habe die Antragsgegnerin bei ihrer Planungsentscheidung ebenfalls nicht gesehen.

Die Antragstellerin hatte ursprünglich schriftsätzlich beantragt,

den am 19.4.2005 vom Gemeinderat der Antragsgegnerin beschlossenen und am 28.4.2005 bekannt gemachten Bebauungsplan Nr. 1/2002 „Nobel Campus“ in der Fassung der 1. Änderung vom 20.10.2005 für unwirksam zu erklären.

In der Sitzung am 9.10.2007 hat der Gemeinderat der Antragsgegnerin „zur Kenntnis genommen“, dass die „1. Änderung“ des Plans aus formalen Gründen unwirksam ist, und beschlossen, zur Beseitigung des durch die Veröffentlichung erzeugten Rechtsscheins diese „Unwirksamkeit öffentlich bekannt zu machen“. Nachdem dies am 8.11.2007 geschehen war, haben die Beteiligten das Verfahren in der mündlichen Verhandlung am 22.11.2007 insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt.

Die Antragstellerin beantragt nunmehr,

den am 19.4.2005 vom Gemeinderat der Antragsgegnerin beschlossenen und am 28.4.2005 bekannt gemachten Bebauungsplan Nr. 1/2002 „Nobel Campus“ für unwirksam zu erklären.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Sie bezweifelt die Antragsbefugnis der Antragstellerin. Diese habe insbesondere im Rahmen des Planaufstellungsverfahrens keine privaten abwägungsbeachtlichen Belange angeführt. Nicht jeder Wunsch des Inhabers eines gewerblichen Betriebs auf künftige Ausweitung und Umstellung sei in der bauleitplanerischen Abwägung zu berücksichtigen. Noch unklare Betriebserweiterungen müsse eine Gemeinde vernünftigerweise nicht in ihre Planungen einstellen. Die städtebauliche Lenkungsaufgabe der Gemeinden lasse sich nicht durch unverbindliche Absichtserklärungen blockieren. Der angegriffene Bebauungsplan leide nicht an beachtlichen Verfahrensfehlern. Die Schlussbekanntmachung sei ordnungsgemäß erfolgt. Es sei zulässig, wenn die Bekanntmachung einer Satzung am Tage ihrer Ausfertigung angeordnet werde. Aus der Planurkunde sei ersichtlich, dass ihr Bauamt die Ausfertigung des Plans unter dem Datum des 21.4.2005 vorbereitet habe. Anschließend habe ihr Bürgermeister durch den Verfahrensvermerk Nr. 10 bescheinigt, dass das Aufstellungsverfahren ordnungsgemäß durchgeführt worden sei. Dass die Ausfertigung der Bekanntmachung vorausgegangen sei, folge aus der chronologischen Abfolge der Unterzeichnung. Erst nach der Ausfertigung habe der Bürgermeister den Verfahrensvermerk Nr. 11 unterschrieben. Die Planung entspreche den Vorgaben der Landesplanung.Erhebliche Abwägungsmängel lägen ebenfalls nicht vor. Sie – die Antragsgegnerin – habe sowohl hinsichtlich der Geräuschimmissionen als auch bezüglich möglicher Immissionen in Gestalt von Luftschadstoffen, die auf das Plangebiet einwirkten und deswegen die zuständigen Behörden zu nachträglichen Schutzauflagen veranlassen könnten, eine Bestandaufnahme durchgeführt und sich dann in abwägungsgerechter Weise damit befasst. Ausgehend von den im Plangebiet teilweise verbliebenen Anlagen der ehemaligen Dynamitfabrik habe sie im westlichen Teil des Plangebiets zu dem Hüttenbetrieb der Antragstellerin und zu den Fordwerken hin Gewerbegebiete festgesetzt und sich erst weiter östlich zur Festsetzung der nun von der Antragstellerin beanstandeten Wohngebiete entschlossen. Nach der Begründung des Plans habe sich der Gemeinderat ausführlich mit der Problematik befasst und sowohl den Verkehrslärm als auch den Gewerbe- und Industrielärm als Belange besonderen Gewichts mit anderen Belangen abgewogen und unter Rückgriff auf den „Fachbeitrag Geräuschverhältnisse“ der FIRU eine Immissionsprognose erstellt. Die der Planung zugrunde gelegte Lärmprognose stelle zu Recht fest, dass hinreichende Wohnruhe auch in den als allgemeines Wohngebiet festgesetzten Bereichen des Plangebietes eingehalten werden könne.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie auf die zugehörigen Verwaltungsvorgänge und Planaufstellungsunterlagen verwiesen. Er war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

I.

Soweit die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war dieses in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

II.

A.

Der gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthafte sowie unter Einhaltung der Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO (a.F.) gestellte Normenkontrollantrag unterliegt auch sonst keinen Bedenken hinsichtlich seiner Zulässigkeit.

1. Die Antragstellerin besitzt die erforderliche Antragsbefugnis (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO), die seit der zum 1.1.1997 in Kraft getretenen Prozessrechtsreform in Anlehnung an den Wortlaut des § 42 Abs. 2 VwGO die Geltendmachung einer eigenen Rechtsverletzung erfordert. (vgl. hierzu allgemein OVG des Saarlandes, Urteil vom 27.3.2001 – 2 N 9/99 –, SKZ 2001, 201, Leitsatz Nr. 53) Nach dem Sachvortrag kann zwar nicht davon ausgegangen werden, dass die Antragstellerin Eigentümerin von Grundstücken im Geltungsbereich des Bebauungsplans ist. (vgl. zu der sich aus einer Belegenheit im Planbereich regelmäßig mit Blick auf die in den Festsetzungen eines Bebauungsplans zu erblickende Inhalts- und Schrankenbestimmung des betroffenen Grundeigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG ergebenden Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren etwa OVG des Saarlandes, Urteil vom 29.1.2002 – 2 N 6/00 -, insoweit n.v., ständige Rechtsprechung des Senats, zuletzt etwa Urteil vom 20.9.2007 – 2 N 9/06 –) Das in § 1 Abs. 6 BauGB 1998 (§ 1 Abs. 7 BauGB 2004) normierte Abwägungsgebot vermittelt indes auch den Eigentümern von in der Nachbarschaft des Plangebietes gelegenen Grundstücken oder „Anwohnern“ eigentumsrechtlichen Drittschutz gegenüber planbedingten Beeinträchtigungen, die in adäquat kausalem Zusammenhang mit der Planung stehen und die mehr als nur geringfügig sind. (vgl. dazu grundlegend BVerwG, Urteil vom 24.9.1998 – 4 CN 2.98 –, BRS 60 Nr. 46, sowie Urteil vom 21.3.2002 – 4 CN 14.00 –, BRS 65 Nr. 17) Dazu gehört beispielsweise ein abwägungsbeachtliches Interesse des Grundeigentümers, von nachteiligen Auswirkungen einer durch planerische Entscheidung ermöglichten potentiell störträchtigen Nutzung auf einem benachbarten Grundstück verschont zu bleiben, (vgl. etwa OVG des Saarlandes,  Urteil vom 14.4.2004 – 1 N 7/03 –) aber auch in der – wie hier – umgekehrten Konstellation die Besorgnis des Eigentümers eines außerhalb des Plangebiets gelegenen, störträchtig genutzten Grundstücks, bei Verwirklichung einer Planung mit Schutzauflagen zugunsten der durch den Bebauungsplan zugelassenen Nutzungen belegt zu werden. Auch darin liegt ein in der Abwägung durch die Gemeinde grundsätzlich zu berücksichtigendes „Verschonungsinteresse“. (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 23.4.2002 – 4 CN 3.01 –, BRS 65 Nr. 50, betreffend eine mögliche Beeinträchtigung der Fortführung einer landwirtschaftlichen Tätigkeit durch die Festsetzung eines allgemeinen Wohngebiets für Nachbargrundstücke)

2. Die Antragstellerin besitzt auch ein Rechtsschutzbedürfnis für die Durchführung des konkreten Normenkontrollverfahrens. Dem steht nicht entgegen, dass nach den Einlassungen der Beteiligten im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Senat in den in dem angegriffenen Plan festgesetzten allgemeinen Wohngebieten bereits 18 Gebäude unter Inanspruchnahme des Genehmigungsfreistellungsverfahrens nach dem § 63 LBO 2004 zumindest teilweise ins Werk gesetzt wurden, 11 davon sogar inzwischen fertig gestellt sind und bewohnt werden. Selbst wenn – was sich gegenwärtig nicht abschließend beurteilen lässt – die Antragstellerin, die sich nach eigenem Bekunden zwar inzwischen mit der Bitte um bauaufsichtsbehördliches Einschreiten an die zuständige Untere Bauaufsichtsbehörde gewandt, gleichzeitig aber gebeten hat, dieses „Verfahren nicht voranzutreiben“, keine Abwehransprüche gegen diese Bauvorhaben (mehr) geltend machen könnte, ist ein Rechtsschutzbedürfnis für die Normenkontrolle noch gegeben.

Grundsätzlich indiziert die Bejahung der Antragsbefugnis in aller Regel das Rechtsschutzinteresse des jeweiligen Antragstellers. Mit diesem zusätzlichen Erfordernis soll jedoch nur vermieden werden, dass die Gerichte zu einer Normprüfung veranlasst werden, deren – unterstellt positives – Ergebnis für den Antragsteller von vorneherein erkennbar rechtlich offensichtlich wertlos ist. Vorliegend ist aber davon auszugehen, dass die von der Antragstellerin angestrebte Nichtigerklärung des Bebauungsplans deren Rechtsstellung verbessern kann. (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 23.4.2002 – 4 CN 3.01 –, BRS 65 Nr. 50, wonach es zur Bejahung eines Rechtsschutzinteresses genügt, wenn „im Sinne einer tatsächlichen Prognose“ zu erwarten ist, dass die Gemeinde einen neuen Bebauungsplan mit möglicherweise für den Antragsteller günstigeren Festsetzungen aufstellen wird, Beschlüsse vom 22.9.1995 – 4 NB 18.95 –, BRS 57 Nr. 38, betreffend die Ersetzung des angegriffenen Plans durch einen anderen mit zwischenzeitlicher Genehmigung des bekämpften Vorhabens nach § 34 BauGB, vom 25.5.1993 – 4 NB 50.92 –, BRS 55 Nr. 25, feststehendes Fehlen angestrebter Bebaubarkeit auch im Falle der Nichtigkeit des die Bebauung ausschließenden Plans, und vom 18.7.1989 – 4 BN 3.87 –, BVerwGE 82, 225)

Das Vorliegen dieser Sachentscheidungsvoraussetzung ist allerdings gerade mit Blick auf die Umsetzung des Bebauungsplans zu beurteilen, da grundsätzlich nicht der nachteilige Bebauungsplan als Angebotsplanung selbst, sondern erst seine im Regelfall zu erwartende bauliche Verwirklichung ein schutzwürdiges Interesse für die Normenkontrolle begründet. Von dem Fehlen einer Verbesserung der Rechtsposition im genannten Sinne ist daher auszugehen, wenn der Antragsteller Festsetzungen – hier die Ausweisung der allgemeinen Wohngebiete im östlichen Teil des Geltungsbereichs des Bebauungsplans „Nobel Campus“ – bekämpft, auf deren Grundlage bereits die zugelassenen Vorhaben genehmigt und verwirklicht worden sind. (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 28.8.1987 – 4 BN 3.86 –, BRS 47 Nr. 185, zur Frage des Ausschlusses des Rechtsschutzbedürfnisses bei Vorliegen einer unanfechtbaren Genehmigung für die (allein) bekämpfte Anlage, dort einen Bolzplatz, letztlich offen gelassen unter Hinweis auf eine Maßgeblichkeit der Umstände des Einzelfalls, und vom 9.2.1989 – 4 NB 1.89 –, BRS 49 Nr. 37) Wird durch einen Bebauungsplan die Grundlage für die Zulassung einer Mehrzahl von Vorhaben geschaffen, so vermag ein sich gegen die Planung wendender Antragsteller seine Rechtsstellung in der Regel jedoch auch dann noch zu verbessern, wenn aus dem Kreis der planungsrechtlich zulässigen Vorhaben erst einzelne verwirklicht worden sind. Wenn ein Bebauungsplan erst zum Teil oder gar erst „torsohaft“ umgesetzt ist, bedarf es näherer Überprüfung und Erläuterung, weshalb die Nichtigerklärung für den Antragsteller gleichwohl im Sinne der eingangs zitierten Rechtsprechung „ohne jeden Nutzen“ ist. (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 28.4.1999 – 4 CN 5.99 –, BRS 62 Nr. 47)

Letzteres ist hier nicht der Fall. Dabei erlangt die spezielle rechtliche Beziehung der Antragstellerin zu dem Planungsergebnis Bedeutung. Der Antragstellerin geht es um die Vermeidung künftiger Schutzauflagen für ihr Hüttenwerk zugunsten der Wohnbebauung im Geltungsbereich des Bebauungsplans. Insoweit ist jedenfalls für den Nachbarrechtsstreit betreffend die Geltendmachung von Abwehransprüchen durch einen Emittenten gegen an sein Grundstück „heranrückende“ störempfindliche Nutzungen anerkannt, dass die vorhandene Umgebung nicht ausgeblendet werden darf. Das hat zur Folge, dass als Voraussetzung für einen derartigen nachbarlichen Abwehranspruch des Emittenten die Feststellung des Eintritts einer Situationsverschlechterung in immissionsschutzrechtlicher Hinsicht zu fordern ist. (vgl. dazu etwa Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, 2. Auflage 2005, Kp. XI, Der öffentlich-rechtliche Baunachbarstreit, RNr. 201) Eine solche Verschlechterung der Situation für den jeweiligen, mit immissionsschutzrechtlichen Betreiberpflichten (§§ 3, 22 BImSchG) belasteten Betrieb kann jedoch dann nicht angenommen werden, wenn der Betrieb entsprechenden Verpflichtungen bereits aufgrund sonstiger, in der Umgebung vorhandener (störempfindlicher) Bebauung unterliegt, also rein rechtlich – unabhängig von der Anzahl potenziell „Gestörter“ – keine negative Veränderung der Betriebssituation eintritt. In diesen Fällen ist davon auszugehen, dass der Emittierende etwaige betriebliche Beschränkungen bereits wegen der vorhandenen und nicht erst wegen einer neu hinzutretenden Wohnnutzung zu befürchten hat, und das schließt auch unter Rücksichtnahmegesichtspunkten entsprechende Abwehransprüche aus. (vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 21.10.1996 – 2 W 29/96 –, SKZ 1997, 105, Leitsatz Nr. 18, betreffend den „klassischen“ Fall des „Heranrückens“ von Wohnbebauung an einen landwirtschaftlichen Betrieb)

Für den vorliegenden Fall mag dahinstehen, ob – wie die Antragsgegnerin geltend gemacht hat – bereits das jahrzehntelange Vorhandensein von etwa 20 Wohngebäuden in der ehemaligen „Werkssiedlung“ der früheren Sprengstofffabrik (Dynamit Nobel GmbH) an der Straße „Zur Dynamitfabrik“, die im nordöstlichen Randbereich zur Bestandssicherung entsprechend mit überplant wurde, oder die Existenz des (unstreitig) sogar reinen Wohngebiets in A-Stadt-Diefflen nordöstlich des Werksgeländes der Antragstellerin – wie von der Antragsgegnerin eingefordert – entsprechende Schutzauflagen rechtfertigen würde, so dass sich die Situation bereits von daher, das heißt durch die angegriffene Planung insgesamt, rechtlich für die Antragstellerin auch bei Nichtigkeit des Plans nicht verbessern würde. Insoweit ist nämlich eine zumindest grobe Differenzierung hinsichtlich der – hier nicht identischen – Emissionsrichtung vorzunehmen. (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 14.1.1993 – 4 C 19.90 –, BRS 55 Nr. 175, wonach ein nachbarlicher Abwehranspruch für einen (dort: landwirtschaftlichen) Betrieb auch dann in Betracht kommt, wenn störempfindliche Wohnbebauung in geringerem Abstand zum Betrieb vorhanden ist, die geplante Wohnbebauung jedoch von einer Seite her heranrücke, die bisher gegenüber landwirtschaftlichen Immissionen unempfindlich war)

Der Bebauungsplan lässt jedenfalls über den nach den vom Investor in der mündlichen Verhandlung überreichten Luftbildaufnahmen bisher baulich bereits in Anspruch genommenen Bereich am – aus Sicht des Werksgeländes der Antragstellerin – gegenüberliegenden Ende des Sees weitere Wohnbauvorhaben auf beiden Längsseiten desselben zu, die dann auch im Vergleich zum bereits verwirklichten Bestand räumlich näher an das Hüttenwerk heranrücken würden.

Eine „Verbesserung“ der Betriebssituation der Antragstellerin im Vergleich zu einer angenommenen Gültigkeit der Wohngebietsfestsetzungen ergibt sich darüber hinaus auch daraus, dass im Falle der beantragten Unwirksamkeitserklärung hinsichtlich der Immissionsduldungspflichten der Betroffenen die „schützende“ Wohngebietsfestsetzung insgesamt entfallen würde.

B.

Der damit insgesamt zulässige Normenkontrollantrag der Antragstellerin ist auch begründet.

Die Unwirksamkeit des angegriffenen Bebauungsplans ergibt sich bereits aus seiner nicht den gesetzlichen Vorgaben genügenden Ausfertigung. Ein Bebauungsplan muss ausgefertigt werden. Die Anforderungen hinsichtlich der Ausfertigung ergeben sich nicht aus dem Baugesetzbuch, sondern aus dem Landesrecht. Die Ausfertigung selbst ist zwar nicht einfachgesetzlich vorgeschrieben, folgt aber aus dem verfassungsrechtlichen Rechtsstaatsprinzip. (vgl. dazu im Einzelnen OVG des Saarlandes, Urteil vom 21.9.2006 – 2 N 2/05 –, SKZ 2007, 38, Leitsatz Nr. 18) Danach dürfen Rechtsnormen nicht mit einem anderen Inhalt als vom Normgeber beschlossen in Kraft gesetzt werden und die Verkündung der Norm muss den Schlusspunkt des Rechtssetzungsvorgangs bilden. Deshalb kommt der Ausfertigung die Aufgabe zu, abschließend die Übereinstimmung des Norminhaltes mit dem Willen des Normgebers zu prüfen und zu bestätigen.

Für die Aufstellung von Bebauungsplänen in Form von gemeindlichen Satzungen bedeutet dies, dass die Übereinstimmung des zur Veröffentlichung vorgesehenen Bebauungsplanes mit dem Willen des gemeindlichen Beschlussorgans überprüft und bescheinigt wird. Zuständig für diese Prüfung und Erklärung ist der Bürgermeister der jeweiligen Gemeinde, der gemäß § 59 Abs. 2 Satz 2 KSVG die Beschlüsse des Gemeinderates ausführt und daher die endgültige Fassung mit Namen und Amtsbezeichnung unterschreiben muss. (vgl. Zu dem fehlenden Erfordernis der Beifügung des Dienstsiegels in diesen Fällen OVG des Saarlandes, Urteil vom 31.3.2004 – 1 R 6/03 –, SKZ 2005, 70, Leitsatz Nr. 21) Da die Ausfertigung auch den ordnungsgemäßen Ablauf des Verfahrens bestätigt, muss sie aber, wie in Normsetzungsverfahren allgemein üblich, nach dem Satzungsbeschluss, aber vor der Bekanntmachung des Bebauungsplans erfolgen. (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.1.1999 – 4 B 129.98 -, BRS 62 Nr. 29) Das ist hier nicht geschehen.

Vorliegend datiert der Ausfertigungsvermerk des Bürgermeisters der Antragsgegnerin vom 28.4.2005 und die ortsübliche Bekanntmachung in den Saarwellinger Nachrichten (Ausgabe Nr. 17/2005) erfolgte am selben Tag. Daher steht nicht fest, dass die Ausfertigung der Veröffentlichung vorausgegangen ist. Das mag ganz theoretisch in besonderen Fällen bei datumsmäßigem Zusammenfallen beider Zeitpunkte denkbar sein. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung kann davon aber, insbesondere mit Blick auf zeitliche Erfordernisse der Übermittlung und der drucktechnischen Umsetzung in aller Regel nicht ausgegangen werden. Vielmehr spricht dann – so auch hier – alles dafür, dass der Bürgermeister diesen Vermerk erst nachträglich und dem Anschein nach „aus Anlass der Veröffentlichung“ unterzeichnet hat.

Was von der Antragsgegnerin in dem Zusammenhang vorgetragen worden ist, vermag eine andere Einschätzung nicht zu rechtfertigen. Der auf den im Ausfertigungsvermerk genannten Termin der „Ausfertigung durch das Gemeindebauamt“ (21.4.2005) abstellende Hinweis ist schon im Hinblick auf die erwähnte, gesetzlich geregelte gemeindeinterne Zuständigkeit zur Ausfertigung der Satzung nicht von Bedeutung. Das weitere Argument, dass sich aus der „Ausfertigung der späteren Bekanntmachung“ beziehungsweise aus der „chronologischen Abfolge der Unterzeichnung“ speziell des Verfahrensvermerks Nr. 11 zum Vollzug der Bekanntmachung ergebe, dass die Ausfertigung der Bekanntmachung vorausgegangen sei und dass zwischen beiden Verfahrensschritten „zumindest eine juristische Sekunde“ liege, ist nicht nachzuvollziehen.

Aus der von der Antragsgegnerin in dem Zusammenhang angeführten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.1.1999 – 4 B 129.98 –, BRS 62 Nr. 29) ergibt sich ebenfalls nichts anderes, im Gegenteil: Darin heißt es zwar in Auseinandersetzung mit der Auffassung des dortigen Beschwerdeführers, dass ein Inkrafttreten um 0.00 Uhr des Bekanntmachungstags erfolge, so dass die Ausfertigung am selben Tag immer im rechtlichen Sinne verspätet sein müsse, dass es „denkbar“ sei, dass ein Bebauungsplan ausgefertigt und anschließend noch am selben Tag bekannt gemacht wird. Allerdings („freilich“) sei ein mit dem Bekanntmachungsdatum übereinstimmendes Ausfertigungsdatum aus tatsächlichen Gründen, nicht in dem erwähnten rechtlichen Sinn, regelmäßig ein starkes Indiz dafür, dass die korrekte Reihenfolge nicht gewahrt worden sei, weil es tatsächlich kaum möglich sein dürfte, die Bekanntmachung der Satzung nach ihrer Ausfertigung noch am selben Tag zu bewirken. Dieses „starke Indiz“ spricht – wie erwähnt – auch vorliegend für die nicht korrekte Ausfertigung. Widerlegen konnte das die Antragsgegnerin nicht.

Die von ihr zitierte Entscheidung des Niedersächsischen OVG (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 30.5.2001 – 1 K 389/00 –, BRS 64 Nr. 12) gibt erst recht nichts für die Rechtsauffassung der Antragsgegnerin her. In dem konkreten Fall wurde ein Bebauungsplan gerade wegen des entsprechenden Fehlers, der Ausfertigung erst nach der Veröffentlichung, für unwirksam erklärt, wobei nach dem damals geltenden Normenkontrollrecht (§ 47 Abs. 5 VwGO a.F.) – vor dem Inkrafttreten des EAG-Bau 2004 – allerdings eine weitere Befassung mit der Frage eines Vorliegens nicht behebbarer Gültigkeitsmängel erforderlich gewesen ist. Zugunsten der Antragsgegnerin ist danach allenfalls festzustellen, dass der Fehler durch Neubekanntmachung behebbar ist. Das ist hier indes unstreitig bislang nicht geschehen.

Weil sich den in der Bekanntmachung des Bebauungsplans vom 28.4.2005 unter Hinweis auf § 244 Abs. 2 BauGB 2004 (EAG-Bau) für das Verfahren in Bezug genommenen bis zum 20.7.2004 geltenden Vorschriften über die Planerhaltung (§§ 214, 215 BauGB 1998) keine Unbeachtlichkeit des Ausfertigungsmangels entnehmen lässt, war der Bebauungsplan – wie beantragt – für unwirksam zu erklären. Auf die sich insoweit aus § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO ergebende Pflicht zur Veröffentlichung der Entscheidung wird hingewiesen.

III.

Da sich mithin die Unwirksamkeit des Bebauungsplans bereits unter formellen Gesichtpunkten ergibt, war eine durch die eingeschränkte Verweisung in § 47 Abs. 2 Satz 4 VwGO nach § 65 Abs. 1 VwGO in das Ermessen der Normenkontrollgerichte gestellte Beiladung der Eigentümer der Grundstücke in den festgesetzten allgemeinen Wohngebieten nicht veranlasst.

IV.

Soweit das Verfahren nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Beteiligten eingestellt wurde, entsprach es der Billigkeit im Sinne des § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO, die Kosten (ebenfalls) der Antragsgegnerin aufzuerlegen. Diese hatte durch die amtliche Bekanntmachung der „1. Änderung“ des Bebauungsplans am 20.10.2005 einen Rechtsschein nach außen gesetzt, der der Antragstellerin berechtigten Anlass bot, auch diese „Satzung“ in das Normenkontrollbegehren einzubeziehen. Die Beseitigung dieses Rechtsscheins durch die Bekanntmachung am 8.11.2007 hat die Antragstellerin zum Anlass genommen, das Verfahren insoweit für erledigt zu erklären.

Im Übrigen folgt die Kostenentscheidung aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.

Beschluss

Der Streitwert für das Normenkontrollverfahren wird auf 100.000,- EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG, vgl. bereits die entsprechende vorläufige Festsetzung durch den Beschluss vom 20.7.2006 – 2 N 7/06 –).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

I.

Soweit die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war dieses in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

II.

A.

Der gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthafte sowie unter Einhaltung der Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO (a.F.) gestellte Normenkontrollantrag unterliegt auch sonst keinen Bedenken hinsichtlich seiner Zulässigkeit.

1. Die Antragstellerin besitzt die erforderliche Antragsbefugnis (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO), die seit der zum 1.1.1997 in Kraft getretenen Prozessrechtsreform in Anlehnung an den Wortlaut des § 42 Abs. 2 VwGO die Geltendmachung einer eigenen Rechtsverletzung erfordert. (vgl. hierzu allgemein OVG des Saarlandes, Urteil vom 27.3.2001 – 2 N 9/99 –, SKZ 2001, 201, Leitsatz Nr. 53) Nach dem Sachvortrag kann zwar nicht davon ausgegangen werden, dass die Antragstellerin Eigentümerin von Grundstücken im Geltungsbereich des Bebauungsplans ist. (vgl. zu der sich aus einer Belegenheit im Planbereich regelmäßig mit Blick auf die in den Festsetzungen eines Bebauungsplans zu erblickende Inhalts- und Schrankenbestimmung des betroffenen Grundeigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG ergebenden Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren etwa OVG des Saarlandes, Urteil vom 29.1.2002 – 2 N 6/00 -, insoweit n.v., ständige Rechtsprechung des Senats, zuletzt etwa Urteil vom 20.9.2007 – 2 N 9/06 –) Das in § 1 Abs. 6 BauGB 1998 (§ 1 Abs. 7 BauGB 2004) normierte Abwägungsgebot vermittelt indes auch den Eigentümern von in der Nachbarschaft des Plangebietes gelegenen Grundstücken oder „Anwohnern“ eigentumsrechtlichen Drittschutz gegenüber planbedingten Beeinträchtigungen, die in adäquat kausalem Zusammenhang mit der Planung stehen und die mehr als nur geringfügig sind. (vgl. dazu grundlegend BVerwG, Urteil vom 24.9.1998 – 4 CN 2.98 –, BRS 60 Nr. 46, sowie Urteil vom 21.3.2002 – 4 CN 14.00 –, BRS 65 Nr. 17) Dazu gehört beispielsweise ein abwägungsbeachtliches Interesse des Grundeigentümers, von nachteiligen Auswirkungen einer durch planerische Entscheidung ermöglichten potentiell störträchtigen Nutzung auf einem benachbarten Grundstück verschont zu bleiben, (vgl. etwa OVG des Saarlandes,  Urteil vom 14.4.2004 – 1 N 7/03 –) aber auch in der – wie hier – umgekehrten Konstellation die Besorgnis des Eigentümers eines außerhalb des Plangebiets gelegenen, störträchtig genutzten Grundstücks, bei Verwirklichung einer Planung mit Schutzauflagen zugunsten der durch den Bebauungsplan zugelassenen Nutzungen belegt zu werden. Auch darin liegt ein in der Abwägung durch die Gemeinde grundsätzlich zu berücksichtigendes „Verschonungsinteresse“. (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 23.4.2002 – 4 CN 3.01 –, BRS 65 Nr. 50, betreffend eine mögliche Beeinträchtigung der Fortführung einer landwirtschaftlichen Tätigkeit durch die Festsetzung eines allgemeinen Wohngebiets für Nachbargrundstücke)

2. Die Antragstellerin besitzt auch ein Rechtsschutzbedürfnis für die Durchführung des konkreten Normenkontrollverfahrens. Dem steht nicht entgegen, dass nach den Einlassungen der Beteiligten im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Senat in den in dem angegriffenen Plan festgesetzten allgemeinen Wohngebieten bereits 18 Gebäude unter Inanspruchnahme des Genehmigungsfreistellungsverfahrens nach dem § 63 LBO 2004 zumindest teilweise ins Werk gesetzt wurden, 11 davon sogar inzwischen fertig gestellt sind und bewohnt werden. Selbst wenn – was sich gegenwärtig nicht abschließend beurteilen lässt – die Antragstellerin, die sich nach eigenem Bekunden zwar inzwischen mit der Bitte um bauaufsichtsbehördliches Einschreiten an die zuständige Untere Bauaufsichtsbehörde gewandt, gleichzeitig aber gebeten hat, dieses „Verfahren nicht voranzutreiben“, keine Abwehransprüche gegen diese Bauvorhaben (mehr) geltend machen könnte, ist ein Rechtsschutzbedürfnis für die Normenkontrolle noch gegeben.

Grundsätzlich indiziert die Bejahung der Antragsbefugnis in aller Regel das Rechtsschutzinteresse des jeweiligen Antragstellers. Mit diesem zusätzlichen Erfordernis soll jedoch nur vermieden werden, dass die Gerichte zu einer Normprüfung veranlasst werden, deren – unterstellt positives – Ergebnis für den Antragsteller von vorneherein erkennbar rechtlich offensichtlich wertlos ist. Vorliegend ist aber davon auszugehen, dass die von der Antragstellerin angestrebte Nichtigerklärung des Bebauungsplans deren Rechtsstellung verbessern kann. (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 23.4.2002 – 4 CN 3.01 –, BRS 65 Nr. 50, wonach es zur Bejahung eines Rechtsschutzinteresses genügt, wenn „im Sinne einer tatsächlichen Prognose“ zu erwarten ist, dass die Gemeinde einen neuen Bebauungsplan mit möglicherweise für den Antragsteller günstigeren Festsetzungen aufstellen wird, Beschlüsse vom 22.9.1995 – 4 NB 18.95 –, BRS 57 Nr. 38, betreffend die Ersetzung des angegriffenen Plans durch einen anderen mit zwischenzeitlicher Genehmigung des bekämpften Vorhabens nach § 34 BauGB, vom 25.5.1993 – 4 NB 50.92 –, BRS 55 Nr. 25, feststehendes Fehlen angestrebter Bebaubarkeit auch im Falle der Nichtigkeit des die Bebauung ausschließenden Plans, und vom 18.7.1989 – 4 BN 3.87 –, BVerwGE 82, 225)

Das Vorliegen dieser Sachentscheidungsvoraussetzung ist allerdings gerade mit Blick auf die Umsetzung des Bebauungsplans zu beurteilen, da grundsätzlich nicht der nachteilige Bebauungsplan als Angebotsplanung selbst, sondern erst seine im Regelfall zu erwartende bauliche Verwirklichung ein schutzwürdiges Interesse für die Normenkontrolle begründet. Von dem Fehlen einer Verbesserung der Rechtsposition im genannten Sinne ist daher auszugehen, wenn der Antragsteller Festsetzungen – hier die Ausweisung der allgemeinen Wohngebiete im östlichen Teil des Geltungsbereichs des Bebauungsplans „Nobel Campus“ – bekämpft, auf deren Grundlage bereits die zugelassenen Vorhaben genehmigt und verwirklicht worden sind. (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 28.8.1987 – 4 BN 3.86 –, BRS 47 Nr. 185, zur Frage des Ausschlusses des Rechtsschutzbedürfnisses bei Vorliegen einer unanfechtbaren Genehmigung für die (allein) bekämpfte Anlage, dort einen Bolzplatz, letztlich offen gelassen unter Hinweis auf eine Maßgeblichkeit der Umstände des Einzelfalls, und vom 9.2.1989 – 4 NB 1.89 –, BRS 49 Nr. 37) Wird durch einen Bebauungsplan die Grundlage für die Zulassung einer Mehrzahl von Vorhaben geschaffen, so vermag ein sich gegen die Planung wendender Antragsteller seine Rechtsstellung in der Regel jedoch auch dann noch zu verbessern, wenn aus dem Kreis der planungsrechtlich zulässigen Vorhaben erst einzelne verwirklicht worden sind. Wenn ein Bebauungsplan erst zum Teil oder gar erst „torsohaft“ umgesetzt ist, bedarf es näherer Überprüfung und Erläuterung, weshalb die Nichtigerklärung für den Antragsteller gleichwohl im Sinne der eingangs zitierten Rechtsprechung „ohne jeden Nutzen“ ist. (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 28.4.1999 – 4 CN 5.99 –, BRS 62 Nr. 47)

Letzteres ist hier nicht der Fall. Dabei erlangt die spezielle rechtliche Beziehung der Antragstellerin zu dem Planungsergebnis Bedeutung. Der Antragstellerin geht es um die Vermeidung künftiger Schutzauflagen für ihr Hüttenwerk zugunsten der Wohnbebauung im Geltungsbereich des Bebauungsplans. Insoweit ist jedenfalls für den Nachbarrechtsstreit betreffend die Geltendmachung von Abwehransprüchen durch einen Emittenten gegen an sein Grundstück „heranrückende“ störempfindliche Nutzungen anerkannt, dass die vorhandene Umgebung nicht ausgeblendet werden darf. Das hat zur Folge, dass als Voraussetzung für einen derartigen nachbarlichen Abwehranspruch des Emittenten die Feststellung des Eintritts einer Situationsverschlechterung in immissionsschutzrechtlicher Hinsicht zu fordern ist. (vgl. dazu etwa Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, 2. Auflage 2005, Kp. XI, Der öffentlich-rechtliche Baunachbarstreit, RNr. 201) Eine solche Verschlechterung der Situation für den jeweiligen, mit immissionsschutzrechtlichen Betreiberpflichten (§§ 3, 22 BImSchG) belasteten Betrieb kann jedoch dann nicht angenommen werden, wenn der Betrieb entsprechenden Verpflichtungen bereits aufgrund sonstiger, in der Umgebung vorhandener (störempfindlicher) Bebauung unterliegt, also rein rechtlich – unabhängig von der Anzahl potenziell „Gestörter“ – keine negative Veränderung der Betriebssituation eintritt. In diesen Fällen ist davon auszugehen, dass der Emittierende etwaige betriebliche Beschränkungen bereits wegen der vorhandenen und nicht erst wegen einer neu hinzutretenden Wohnnutzung zu befürchten hat, und das schließt auch unter Rücksichtnahmegesichtspunkten entsprechende Abwehransprüche aus. (vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 21.10.1996 – 2 W 29/96 –, SKZ 1997, 105, Leitsatz Nr. 18, betreffend den „klassischen“ Fall des „Heranrückens“ von Wohnbebauung an einen landwirtschaftlichen Betrieb)

Für den vorliegenden Fall mag dahinstehen, ob – wie die Antragsgegnerin geltend gemacht hat – bereits das jahrzehntelange Vorhandensein von etwa 20 Wohngebäuden in der ehemaligen „Werkssiedlung“ der früheren Sprengstofffabrik (Dynamit Nobel GmbH) an der Straße „Zur Dynamitfabrik“, die im nordöstlichen Randbereich zur Bestandssicherung entsprechend mit überplant wurde, oder die Existenz des (unstreitig) sogar reinen Wohngebiets in A-Stadt-Diefflen nordöstlich des Werksgeländes der Antragstellerin – wie von der Antragsgegnerin eingefordert – entsprechende Schutzauflagen rechtfertigen würde, so dass sich die Situation bereits von daher, das heißt durch die angegriffene Planung insgesamt, rechtlich für die Antragstellerin auch bei Nichtigkeit des Plans nicht verbessern würde. Insoweit ist nämlich eine zumindest grobe Differenzierung hinsichtlich der – hier nicht identischen – Emissionsrichtung vorzunehmen. (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 14.1.1993 – 4 C 19.90 –, BRS 55 Nr. 175, wonach ein nachbarlicher Abwehranspruch für einen (dort: landwirtschaftlichen) Betrieb auch dann in Betracht kommt, wenn störempfindliche Wohnbebauung in geringerem Abstand zum Betrieb vorhanden ist, die geplante Wohnbebauung jedoch von einer Seite her heranrücke, die bisher gegenüber landwirtschaftlichen Immissionen unempfindlich war)

Der Bebauungsplan lässt jedenfalls über den nach den vom Investor in der mündlichen Verhandlung überreichten Luftbildaufnahmen bisher baulich bereits in Anspruch genommenen Bereich am – aus Sicht des Werksgeländes der Antragstellerin – gegenüberliegenden Ende des Sees weitere Wohnbauvorhaben auf beiden Längsseiten desselben zu, die dann auch im Vergleich zum bereits verwirklichten Bestand räumlich näher an das Hüttenwerk heranrücken würden.

Eine „Verbesserung“ der Betriebssituation der Antragstellerin im Vergleich zu einer angenommenen Gültigkeit der Wohngebietsfestsetzungen ergibt sich darüber hinaus auch daraus, dass im Falle der beantragten Unwirksamkeitserklärung hinsichtlich der Immissionsduldungspflichten der Betroffenen die „schützende“ Wohngebietsfestsetzung insgesamt entfallen würde.

B.

Der damit insgesamt zulässige Normenkontrollantrag der Antragstellerin ist auch begründet.

Die Unwirksamkeit des angegriffenen Bebauungsplans ergibt sich bereits aus seiner nicht den gesetzlichen Vorgaben genügenden Ausfertigung. Ein Bebauungsplan muss ausgefertigt werden. Die Anforderungen hinsichtlich der Ausfertigung ergeben sich nicht aus dem Baugesetzbuch, sondern aus dem Landesrecht. Die Ausfertigung selbst ist zwar nicht einfachgesetzlich vorgeschrieben, folgt aber aus dem verfassungsrechtlichen Rechtsstaatsprinzip. (vgl. dazu im Einzelnen OVG des Saarlandes, Urteil vom 21.9.2006 – 2 N 2/05 –, SKZ 2007, 38, Leitsatz Nr. 18) Danach dürfen Rechtsnormen nicht mit einem anderen Inhalt als vom Normgeber beschlossen in Kraft gesetzt werden und die Verkündung der Norm muss den Schlusspunkt des Rechtssetzungsvorgangs bilden. Deshalb kommt der Ausfertigung die Aufgabe zu, abschließend die Übereinstimmung des Norminhaltes mit dem Willen des Normgebers zu prüfen und zu bestätigen.

Für die Aufstellung von Bebauungsplänen in Form von gemeindlichen Satzungen bedeutet dies, dass die Übereinstimmung des zur Veröffentlichung vorgesehenen Bebauungsplanes mit dem Willen des gemeindlichen Beschlussorgans überprüft und bescheinigt wird. Zuständig für diese Prüfung und Erklärung ist der Bürgermeister der jeweiligen Gemeinde, der gemäß § 59 Abs. 2 Satz 2 KSVG die Beschlüsse des Gemeinderates ausführt und daher die endgültige Fassung mit Namen und Amtsbezeichnung unterschreiben muss. (vgl. Zu dem fehlenden Erfordernis der Beifügung des Dienstsiegels in diesen Fällen OVG des Saarlandes, Urteil vom 31.3.2004 – 1 R 6/03 –, SKZ 2005, 70, Leitsatz Nr. 21) Da die Ausfertigung auch den ordnungsgemäßen Ablauf des Verfahrens bestätigt, muss sie aber, wie in Normsetzungsverfahren allgemein üblich, nach dem Satzungsbeschluss, aber vor der Bekanntmachung des Bebauungsplans erfolgen. (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.1.1999 – 4 B 129.98 -, BRS 62 Nr. 29) Das ist hier nicht geschehen.

Vorliegend datiert der Ausfertigungsvermerk des Bürgermeisters der Antragsgegnerin vom 28.4.2005 und die ortsübliche Bekanntmachung in den Saarwellinger Nachrichten (Ausgabe Nr. 17/2005) erfolgte am selben Tag. Daher steht nicht fest, dass die Ausfertigung der Veröffentlichung vorausgegangen ist. Das mag ganz theoretisch in besonderen Fällen bei datumsmäßigem Zusammenfallen beider Zeitpunkte denkbar sein. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung kann davon aber, insbesondere mit Blick auf zeitliche Erfordernisse der Übermittlung und der drucktechnischen Umsetzung in aller Regel nicht ausgegangen werden. Vielmehr spricht dann – so auch hier – alles dafür, dass der Bürgermeister diesen Vermerk erst nachträglich und dem Anschein nach „aus Anlass der Veröffentlichung“ unterzeichnet hat.

Was von der Antragsgegnerin in dem Zusammenhang vorgetragen worden ist, vermag eine andere Einschätzung nicht zu rechtfertigen. Der auf den im Ausfertigungsvermerk genannten Termin der „Ausfertigung durch das Gemeindebauamt“ (21.4.2005) abstellende Hinweis ist schon im Hinblick auf die erwähnte, gesetzlich geregelte gemeindeinterne Zuständigkeit zur Ausfertigung der Satzung nicht von Bedeutung. Das weitere Argument, dass sich aus der „Ausfertigung der späteren Bekanntmachung“ beziehungsweise aus der „chronologischen Abfolge der Unterzeichnung“ speziell des Verfahrensvermerks Nr. 11 zum Vollzug der Bekanntmachung ergebe, dass die Ausfertigung der Bekanntmachung vorausgegangen sei und dass zwischen beiden Verfahrensschritten „zumindest eine juristische Sekunde“ liege, ist nicht nachzuvollziehen.

Aus der von der Antragsgegnerin in dem Zusammenhang angeführten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.1.1999 – 4 B 129.98 –, BRS 62 Nr. 29) ergibt sich ebenfalls nichts anderes, im Gegenteil: Darin heißt es zwar in Auseinandersetzung mit der Auffassung des dortigen Beschwerdeführers, dass ein Inkrafttreten um 0.00 Uhr des Bekanntmachungstags erfolge, so dass die Ausfertigung am selben Tag immer im rechtlichen Sinne verspätet sein müsse, dass es „denkbar“ sei, dass ein Bebauungsplan ausgefertigt und anschließend noch am selben Tag bekannt gemacht wird. Allerdings („freilich“) sei ein mit dem Bekanntmachungsdatum übereinstimmendes Ausfertigungsdatum aus tatsächlichen Gründen, nicht in dem erwähnten rechtlichen Sinn, regelmäßig ein starkes Indiz dafür, dass die korrekte Reihenfolge nicht gewahrt worden sei, weil es tatsächlich kaum möglich sein dürfte, die Bekanntmachung der Satzung nach ihrer Ausfertigung noch am selben Tag zu bewirken. Dieses „starke Indiz“ spricht – wie erwähnt – auch vorliegend für die nicht korrekte Ausfertigung. Widerlegen konnte das die Antragsgegnerin nicht.

Die von ihr zitierte Entscheidung des Niedersächsischen OVG (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 30.5.2001 – 1 K 389/00 –, BRS 64 Nr. 12) gibt erst recht nichts für die Rechtsauffassung der Antragsgegnerin her. In dem konkreten Fall wurde ein Bebauungsplan gerade wegen des entsprechenden Fehlers, der Ausfertigung erst nach der Veröffentlichung, für unwirksam erklärt, wobei nach dem damals geltenden Normenkontrollrecht (§ 47 Abs. 5 VwGO a.F.) – vor dem Inkrafttreten des EAG-Bau 2004 – allerdings eine weitere Befassung mit der Frage eines Vorliegens nicht behebbarer Gültigkeitsmängel erforderlich gewesen ist. Zugunsten der Antragsgegnerin ist danach allenfalls festzustellen, dass der Fehler durch Neubekanntmachung behebbar ist. Das ist hier indes unstreitig bislang nicht geschehen.

Weil sich den in der Bekanntmachung des Bebauungsplans vom 28.4.2005 unter Hinweis auf § 244 Abs. 2 BauGB 2004 (EAG-Bau) für das Verfahren in Bezug genommenen bis zum 20.7.2004 geltenden Vorschriften über die Planerhaltung (§§ 214, 215 BauGB 1998) keine Unbeachtlichkeit des Ausfertigungsmangels entnehmen lässt, war der Bebauungsplan – wie beantragt – für unwirksam zu erklären. Auf die sich insoweit aus § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO ergebende Pflicht zur Veröffentlichung der Entscheidung wird hingewiesen.

III.

Da sich mithin die Unwirksamkeit des Bebauungsplans bereits unter formellen Gesichtpunkten ergibt, war eine durch die eingeschränkte Verweisung in § 47 Abs. 2 Satz 4 VwGO nach § 65 Abs. 1 VwGO in das Ermessen der Normenkontrollgerichte gestellte Beiladung der Eigentümer der Grundstücke in den festgesetzten allgemeinen Wohngebieten nicht veranlasst.

IV.

Soweit das Verfahren nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Beteiligten eingestellt wurde, entsprach es der Billigkeit im Sinne des § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO, die Kosten (ebenfalls) der Antragsgegnerin aufzuerlegen. Diese hatte durch die amtliche Bekanntmachung der „1. Änderung“ des Bebauungsplans am 20.10.2005 einen Rechtsschein nach außen gesetzt, der der Antragstellerin berechtigten Anlass bot, auch diese „Satzung“ in das Normenkontrollbegehren einzubeziehen. Die Beseitigung dieses Rechtsscheins durch die Bekanntmachung am 8.11.2007 hat die Antragstellerin zum Anlass genommen, das Verfahren insoweit für erledigt zu erklären.

Im Übrigen folgt die Kostenentscheidung aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.

Beschluss

Der Streitwert für das Normenkontrollverfahren wird auf 100.000,- EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG, vgl. bereits die entsprechende vorläufige Festsetzung durch den Beschluss vom 20.7.2006 – 2 N 7/06 –).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 23. April 2008 – 5 K 386/07 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet.

Der Streitwert für das Berufungszulassungsverfahren wird auf 151.056,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger begehrt vom Beklagten die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung von Einzelhandelsgeschäften auf der Parzelle Nr. 200/100 in Flur 21 der Gemarkung S. Das Grundstück steht wie die benachbarten Parzellen Nr. 200/10 und Nr. 200/86 ausweislich des vorgelegten Katasterauszugs im Eigentum der Eltern des Klägers. Die insgesamt rund 145 Ar umfassende Fläche liegt im Geltungsbereich des in der Erstfassung aus dem Jahre 1983 datierenden Bebauungsplans „Gewerbegebiet J“ der Beigeladenen. Dieser setzt von der Art der Nutzung her ein Gewerbegebiet fest.

Gegenwärtig sind auf den genannten Parzellen zwei größere gewerblich genutzte Gebäude vorhanden, und zwar eines auf den Parzellen Nr. 200/10 und Nr. 200/86, bestehend aus einem Teppichmarkt (Verkaufsfläche 570 qm (Flächenzahlen dieses Absatzes sind der erstinstanzlichen Entscheidung entnommen.) ), einem TAKKO-Geschäft (496 qm), einem Textilgeschäft („KIK“, 354 qm) und einer Drogerie („KD“, 420 qm), sowie ein Lebensmittel-Discountmarkt („Lidl“, 795,75 qm Verkaufs- und 162,51 qm Lagerfläche) auf den Parzellen Nr. 200/86 und Nr. 200/100.

Nach den vorgelegten Bauakten des Beklagten wurde dem Vater des Klägers zunächst im August 1989 unter Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans die Genehmigung zum Neubau eines „Gebäudes besonderer Art und Nutzung (Lager- und Verkaufsraum für Teppiche und Tapeten)“ nebst 63 Stellplätzen erteilt. (vgl. Bauschein und Befreiungsbescheid des Beklagten vom 2.8.1989 – L V 540/89 –)

Im Mai beziehungsweise im Oktober 1994 lehnte der Beklagte Bauanträge für den Neubau eines Möbelmarktes (Parzellen Nr. 200/100 und Nr. 200/86) und eines Ergänzungsbaus für den Teppichmarkt auf der Parzelle Nr. 200/100 unter Verweis auf die Unvereinbarkeit der dem großflächigen Einzelhandel zuzuordnenden Bebauung mit der Gebietsfestsetzung des Bebauungsplans ab. (vgl. die Ablehnungsbescheide des Beklagten vom 18.5.1994 – LV 609/94, LV 792/94, und vom 7.10.1994 – LV 1208/94 –) Die dagegen nach erfolgslosen Widerspruchsverfahren angestrengten Klageverfahren wurden nach Abgabe übereinstimmender Erledigungserklärungen eingestellt. (vgl. VG des Saarlandes, Beschlüsse vom 28.1.2000 – 2 K 59/95 und 2 K 60/95 -)

Im Jahre 1999 wurde der Neubau des genannten Lebensmittel-Discountmarktes („Lidl“) genehmigt. (vgl. den Bauschein des Beklagten vom 26.7.1999 – 63-227/99 –) Seine geplante Erweiterung ist Gegenstand eines weiteren Rechtsstreits zwischen den Beteiligten. (vgl. dazu das auch diese Verpflichtungsklage abweisende Urteil des VG des Saarlandes vom 23.4.2008 – 5 K 385/07 – und den dagegen gerichteten Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung, Geschäftszeichen 2 A 254/08)

Im März 2004 erteilte der Beklagte schließlich die Baugenehmigung für den „Einbau eines Textil-Discountladens“ in den Teppichmarkt, (vgl. den Bauschein des Beklagten vom 25.3.2004 – LV 02148/03 –) dem gleichzeitig 10 der 63 Stellplätze zugeordnet wurden. Im November 2004 wurde der „Einbau eines Ladenlokals für Textilien in dem vorhandenen Teppichmarkt mit Änderung von 4 bestehenden Stellplätzen in notwendige Stellplätze … sowie Neubau von 86 Stellplätzen“ genehmigt. (vgl. den Bauschein des Beklagten vom 22.11.2004 – 63-00720/04 –) In den zugrunde liegenden Plänen sind die vier zuvor genannten Geschäfte mit separaten Eingängen ausgewiesen, denen jeweils eine bestimmte Anzahl der vorhandenen Stellplätze zugeordnet wurde.

Am 9.6.2005 beschloss der Gemeinderat der Beigeladenen eine „1. Änderung“ des Bebauungsplans „Gewerbegebiet J“. Nach der Planbegründung sollten damit Flächen im Planbereich für „produzierendes Gewerbe“ freigehalten und unter anderem Einzelhandelsbetriebe ausgeschlossen werden, um insbesondere das in jüngerer Vergangenheit sanierte und neu gestaltete Ortszentrum zu stärken. Dieses Ziel werde durch die im Gewerbegebiet John aufgetretene bauliche Entwicklung, konkret die Ansiedlung mehrerer Einzelhandelsgeschäfte mit Auswirkungen auf den Innerortsbereich, gefährdet.

Der Änderungsplan wurde am 23.6.2005 von der Beigeladenen ortsüblich bekannt gemacht. In der Planzeichnung sind allerdings unter anderem die Parzellen Nrn. 200/10, 200/86 und 200/100 von der Änderung ausgenommen und mit dem Zusatz „unveränderter Bereich (kein Ausschluss Einzelhandel)“ gekennzeichnet.

Unter dem 24.6.2005 suchte der Kläger beim Beklagten um die Erteilung einer Baugenehmigung zum „Neubau von 2 Einzelhandelsgeschäften“ im südlichen Teil der Parzelle Nr. 200/100 nach. Nach der Baubeschreibung soll es sich um „Verkaufsstätten für Waren aller Art, ausgenommen Lebensmittel“ handeln. In den beigefügten Plänen ist ein etwa 40 m auf 30 m großer Baukörper dargestellt, der in seinem Innern zwei nicht verbundene und über separate Eingänge zu erreichende Verkaufsräume (je 503,52 qm) mit diesen zugeordneten Lagerräumen (je 39,50 qm), Personalräumen (je 10,36 qm) und Toiletten aufweist. Ein 9,3 qm großer Heizungsraum soll beiden Geschäften dienen. Aus dem vorhandenen Bestand wurden dem Vorhaben 66 Stellplätze zugeordnet. Mit Blick auf den vorgesehenen Abstand zwischen dem Baukörper und einem Pfandcontainer am „Lidl-Markt“ von lediglich 3,27 m wurde gleichzeitig eine Abweichung von Brandschutzbestimmungen (Brandwände) beantragt.

Mit Schreiben vom 12.10.2005 versagte die Beigeladene ihr Einvernehmen unter Hinweis auf das Vorliegen eines im Gewerbegebiet nicht zulässigen großflächigen Einzelhandelsbetriebs.

Durch Bescheid vom 21.12.2005 lehnte der Beklagte den Bauantrag ab. In der Begründung heißt es, die Verwirklichung des Vorhabens habe bei Berücksichtigung der bereits vorhandenen Einzelhandelsgeschäfte die Verfestigung eines Einkaufszentrums zur Folge, das in einem Gewerbegebiet nicht zulässig sei. Entscheidend sei dabei, ob eine Ansammlung von Einzelhandelsbetrieben vom Kunden als Einkaufszentrum empfunden werde. Durch das Vorhaben würde das in dem Bereich bereits bestehende Warenangebot mit seiner entsprechenden zentrenbildenden Magnetwirkung um ein Schuh- beziehungsweise ein Betten- und Matratzengeschäft erweitert.

Der Widerspruch des Klägers wurde durch auf die mündliche Verhandlung vom 21.11.2006 ergangenen Bescheid vom Kreisrechtsausschuss zurückgewiesen. Hier ist ausgeführt, die beiden geplanten Geschäfte und die auf dem Grundstück des Klägers schon vorhandenen fünf Geschäfte seien ungeachtet baulicher Trennung planmäßig auf Dauer angelegt und in Bezug auf das Warenangebot aufeinander abgestimmt. Die Geschäfte bildeten eine Funktionseinheit, seien als Gesamtkomplex und insoweit als Einkaufszentrum zu beurteilen. Das Vorhaben sei daher in dem festgesetzten Gewerbegebiet nicht zulässig.

Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger am 29.1.2007 zugestellt. Am 28.2.2007 hat dieser Klage erhoben und zur Begründung darauf verwiesen, dass der geänderte Bebauungsplan an dieser Stelle keinen Ausschluss für den Einzelhandel enthalte. Es entstehe kein Einkaufszentrum. Dieses setze eine entsprechende Größe voraus. Die gemeinsame Ansiedlung sei „rein zufällig“. Eine Funktionseinheit ergebe sich nicht aus der Addition von Verkaufsflächen. Es bestehe nicht einmal ein Mindestmaß an gemeinsamer Organisation bei den Geschäften. Das Hinzutreten der beiden zur Genehmigung gestellten, baulich getrennten und funktionell völlig eigenständigen Geschäfte ändere daran nichts. Durch die Ablehnung des Bauantrags lasse sich eine möglicherweise seitens der Beigeladenen unterlassene Lenkung der städtebaulichen Entwicklung nicht korrigieren.

Das Verwaltungsgericht hat am 29.10.2007 eine Besichtigung der Örtlichkeit vorgenommen. Nachdem der Vertreter der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung am 7.11.2007 auf ein Gutachten der LEG zur Abklärung der „infrastrukturellen Auswirkungen des Einkaufszentrums im Gewerbegebiet John auf die städtebauliche Situation im Ortskern“ verwiesen hatte, hat das Verwaltungsgericht förmlich die Beiziehung des Gutachtens beschlossen und schließlich durch Urteil vom 23.4.2008 die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen heißt es, das Vorhaben sei trotz Belegenheit im Geltungsbereich eines Bebauungsplans nicht genehmigungsfrei nach § 63 LBO 2004. Zum einen handele es sich bei der insgesamt beantragten Geschossfläche von 1.172 qm um einen Sonderbau; zum anderen sei eine bauordnungsrechtliche Abweichung beantragt worden. Da das Gebäude von seiner Höhe her der Gebäudeklasse 3 zuzurechnen sei, sei die Genehmigung im vereinfachten Verfahren nach § 64 LBO 2004 zu erteilen. Die zwischen den Beteiligten umstrittene bauplanungsrechtliche Zulässigkeit sei nicht gegeben. Aufgrund des Standorts im durch die Planänderung im Jahre 2005 nicht tangierten Bereich sei für die Beurteilung auf § 8 BauNVO 1977 abzustellen. Insoweit schränke § 11 Abs. 3 BauNVO 1977 die Zulässigkeit von Gewerbebetrieben ein, der Einkaufszentren mit den von ihnen ausgehenden Wirkungen ohne Einzelfallprüfung speziellen Sondergebieten zuweise. Bei dem zur Genehmigung gestellten Vorhaben gehe es um die Errichtung beziehungsweise Erweiterung eines Einkaufszentrums im Verständnis der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Der Begriff sei vorrangig nach der Zielsetzung des § 11 Abs. 3 BauNVO 1977 auszulegen. Ob es sich bei einer Ansammlung von Geschäften um einen oder um mehrere Einzelhandelsbetriebe handele, bestimme sich nach baulichen und nach betrieblich-funktionellen Gesichtspunkten. Bei Anlegung dieser Maßstäbe sei vorliegend davon auszugehen, dass der geplante Neubau von zwei Einzelhandelsgeschäften zusammen mit dem auf demselben Grundstück befindlichen Lebensmittelmarkt („Lidl“) und den weiteren Einzelhandelsgeschäften (Teppichmarkt, KIK, TAKKO und Drogerie) aus der maßgebenden Sicht der Kunden spätestens mit Eröffnung der beiden zusätzlichen Läden zur Entstehung eines Einkaufszentrums führen werde. Die Einschätzung des Klägers, die Ansiedlung von dann sieben Einzelhandelsgeschäften mit 257 Stellplätzen und sich ergänzendem Warenangebot auf einem Grundstück mit einer Zufahrt und gemeinsamem Hinweisschild sei „rein zufällig“, treffe nicht zu. Dass die Geschäfte nach und nach angesiedelt worden seien, mache keinen Unterschied. Auch von der Größe der Gesamtverkaufsfläche von 3.642,79 qm dränge sich die Annahme eines Einkaufszentrums auf. Zwar versuche der Kläger durch die Einrichtung getrennter Eingangsbereiche die Voraussetzungen zu umgehen. Mit der Realisierung des Vorhabens ergebe sich nicht nur die notwendige räumliche Konzentration, sondern auch, dass die einzelnen Betriebe aufeinander bezogen und durch ein gemeinsames Konzept miteinander verbunden in Erscheinung träten. Die Unterbringung auf einem Grundstück mit einer aus Kundensicht gemeinsam geplanten Stellplatzanlage verbinde die „Einzelbetriebe“, wie sich aus der Errichtung der 66 dem nunmehrigen Vorhaben dienenden Stellplätze schon aufgrund der Baugenehmigung aus dem Jahr 2004 ergebe, zu einer Einheit. Die Erweiterung der gewerblichen Nutzung des Grundstücks ziele auf eine räumliche Konzentration von Einzelhandelsbetrieben verschiedener Art und Größe, die einheitlich geplant und „gewachsen“ sei. Der Kläger halte auch künftig die Struktur dieses Zentrums in der Hand. Er entscheide, mit wem er Mietverträge abschließe und damit auch, welche Waren angeboten würden. Aus Kundensicht sei nicht entscheidend, ob ein Geschäft als Nebenbetrieb eines anderen angesehen werden könne, sondern dass auf dem Grundstück keine zufällige räumliche Konzentration, vielmehr ein gesteuerter Gewerbekomplex mit abgestimmtem Warensortiment und gemeinsamer Parkplatzanlage vorhanden sei, der angesichts der geringen Größe der Beigeladenen mit unter 14.000 Einwohnern in besonderem Maß als Einkaufsmagnet wirke. Bei kleinen Gemeinden sei nach dem Gutachten der LEG die Gefährdung des Ortskerns durch außerhalb errichtete Einkaufszentren besonders groß. Nach der Rechtsprechung sei weder eine gemeinsame Verwaltung noch gemeinsame Werbung erforderlich. Vorliegend handele es sich um den Musterfall eines Versuchs, ein Einkaufszentrum auch außerhalb von Kern- und Sondergebieten zu einzurichten.

Der Kläger hat die Zulassung der Berufung gegen diese Entscheidung beantragt.

II.

Dem Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung (§§ 124a Abs. 4, 124 Abs. 1 VwGO) gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 23.4.2008 – 5 K 386/07 -, durch das seine Klage auf Verpflichtung zur Erteilung einer Baugenehmigung für den „Neubau von zwei Einzelhandelsgeschäften“ auf der Parzelle Nr. 200/100 in Flur 21 der Gemarkung S abgewiesen wurde, kann nicht entsprochen werden. Dem den gerichtlichen Prüfungsumfang mit Blick auf das Darlegungserfordernis (§ 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO) begrenzenden Antragsvorbringen im Schriftsatz vom 18.7.2008 kann das Vorliegen eines der in § 124 Abs. 2 VwGO abschließend aufgeführten und vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe nicht entnommen werden.

A. Der Sachvortrag des Klägers rechtfertigt zunächst nicht die Annahme ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). (vgl. dazu allgemein etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 21.6.2002 – 1 Q 55/01 -, SKZ 2002, 289, Leitsatz Nr. 15, wonach die Frage des Vorliegens ernstlicher Zweifel am Maßstab der Ergebnisfehlerhaftigkeit zu beurteilen ist und eine Prognose dahingehend erfordert, ob das angestrebte Rechtsmittel voraussichtlich Erfolg haben wird, ständige Rechtsprechung; in dem Zusammenhang auch BVerwG, Beschluss vom 10.3.2004 – 7 AV 4/03 -, DVBl. 2004, 838, wonach die Vorschrift – ebenso wie der Tatbestand zu Nr. 2 – die Richtigkeit der Entscheidung gewährleisten soll und „ernstliche Zweifel“ (Nr. 1) auch dann nicht anzunehmen sind, wenn sich das angegriffene Urteil zwar nicht aus den darin angegebenen Gründen, aber aus anderen Gründen als richtig erweist)

Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang beanstandet, dass das Verwaltungsgericht bei der Anwendung der Baunutzungsverordnung (1977) nicht jedes der beiden Einzelhandelsgeschäfte „für sich“ einer getrennten Beurteilung unterzogen, sondern eine „Gesamtschau“ vorgenommen habe, ist darauf hinzuweisen, dass der Kläger selbst durch die Bauantragstellung eine Verbindung der beiden Einzelhandelsgeschäfte zu einem Bauvorhaben vorgenommen hat. Schon von daher unterliegt jedenfalls die in bauverfahrensrechtlicher Hinsicht vom Verwaltungsgericht zunächst vorgenommene „Gesamtschau“ bei Anwendung der §§ 63 Abs. 1 Satz 2, 2 Abs. 4 Nr. 4 LBO 2004 keinen ernsthaften Bedenken, wobei die Bejahung der Sonderbaueigenschaft nach § 64 Abs. 1 Satz 2 LBO 2004 entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts im Übrigen gleichzeitig die Anwendbarkeit des vereinfachten Genehmigungsverfahrens ausschließt.

In materieller Hinsicht kann die Wirksamkeit der „1. Änderung“ des Bebauungsplans „Gewerbegebiet J“ aus dem Jahre 2005 dahinstehen, (vgl. zu der Problematik der Ausfertigung und Bekanntmachung eines Bebauungsplans am selben Tag – hier am 23.6.2005 – zuletzt OVG des Saarlandes, Urteil vom 22.11.2007 – 2 N 7/06 –, SKZ 2008, 34) da diese Planung unter anderem gerade den hier fraglichen Bereich, in dem sich damals bereits Einzelhandelsbetriebe befanden, von der Änderung ausgenommen und damit die Festsetzungen des ursprünglichen Bebauungsplans aus dem Jahre 1983 beibehalten hat. Maßgeblich sind nach § 1 Abs. 3 Satz 2 BauNVO (1962/68/77/90) mithin die Bestimmungen der Baunutzungsverordnung in ihrer damals geltenden Fassung aus dem Jahre 1977.

Insoweit verkennt der Kläger, dass das Verwaltungsgericht hier vom Entstehen beziehungsweise Vorliegen eines „Einkaufszentrums“ durch die sich in der Palette der angebotenen Produkte ergänzenden (dann) sieben Einzelhandelsgeschäfte auf dem Grundstück (Parzellen Nrn. 200/10, 200/86 und 200/100) im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauNVO 1977 ausgegangen ist. Einkaufszentren wurden damals bereits – anders als die großflächigen Einzelhandels- und Handelsbetriebe nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 3 BauNVO 1977 – vom Verordnungsgeber nicht in die widerlegliche, an Schwellenwerte hinsichtlich der Geschossflächen (damals 1.500 qm) anknüpfende Vermutung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO 1977 einbezogen, weil er davon ausgegangen ist, dass sich bei Einzelhandelsbetrieben, die den Begriff des Einkaufszentrums erfüllen, wegen ihrer Größe die städtebaulich negativen Auswirkungen im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO 1977 generell nicht ausschließen lassen, so dass sich eine Einzelfallprüfung erübrigt. (vgl. BVerwG, Urteile vom 1.8.2002 – 4 C 5.01 –, BRS 65 Nr. 10 und vom 27.4.1990 – 4 C 16.87 –, BRS 50 Nr. 67) Des Problems, ob die Annahme eines Einkaufszentrums unabhängig vom Einzelfall abstrakt eine Mindestgröße voraussetzt und wie die Fälle einer räumlichen und funktionalen Agglomeration mehrerer Einzelhandelsgeschäfte mit möglicherweise zu addierenden Geschoss- beziehungsweise der insoweit eher aussagekräftigeren Verkaufsflächen zu behandeln sind, hat sich der Verordnungsgeber trotz wiederholter Ersuchen des Bundesrats in den 1980er Jahren bisher nicht angenommen, vielmehr insoweit auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Begriff des Einkaufszentrums verwiesen. (vgl. damals insbesondere BVerwG, Urteil vom 22.5.1987 – 4 C 77.84 –, BRS 47 Nr. 58) Notwendig bleibt daher der Rechtsprechung überlassen, die gebotene Konkretisierung des Begriffs des in § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauNVO 1977 (heute entsprechend: § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauNVO 1990) mit der strikten (unwiderleglichen) Vermutung hinsichtlich der schädlichen Auswirkungen verbundenen Einkaufszentrums vorzunehmen. Das hat das Verwaltungsgericht hier unter Zugrundelegung der einschlägigen und in der erstinstanzlichen Entscheidung ausführlich wiedergegebenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts getan. Mit Blick auf diese Anforderungen unterliegt das Ergebnis dieser Beurteilung am Maßstab des Zulassungsantrags keinen ernstlichen Richtigkeitszweifeln im Verständnis des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in mehreren Entscheidungen insbesondere um die Abgrenzung des Einkaufszentrums von der bloßen Ansammlung mehrerer verschiedener Läden bemüht. Im Ergebnis lässt sich festhalten, dass eine allgemeine abstrakte Begriffsbestimmung nicht möglich, vielmehr die Situation im Einzelfall entscheidend und vom Gericht zu bewerten ist. Nicht notwendig ist ein von vorneherein einheitlich geplanter, finanzierter, gebauter und verwalteter Gebäudekomplex. Ein auch in Betracht zu ziehendes Zusammenwachsen mehrerer Betriebe zu einem Einkaufszentrum setzt aber neben einer räumlichen Konzentration voraus, dass die einzelnen Betriebe ein Mindestmaß an äußerlich in Erscheinung tretender gemeinsamer Organisation und/oder Kooperation aufweisen, die sie als planvoll aufeinander bezogenes Ganzes erscheinen lassen. (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 27.4.1990 – 4 C 16.87 –, BRS 50 Nr. 67) Aufgrund des Regelungszusammenhangs und des dem § 11 Abs. 3 BauNVO 1977 zugrunde liegenden Ziels des Verordnungsgebers, letztlich der Sicherstellung einer verbrauchernahen Versorgung durch Einzelhandelsbetriebe im zentralen Siedlungsraum, ist auf das äußere Erscheinungsbild und die Wahrnehmung eines „Zentrums“ durch die Kunden abzustellen. Entscheidend ist mithin, ob die jeweils konkrete Ansammlung von Läden vom Kunden als Einkaufszentrum empfunden wird, aus dessen Sicht also als durch ein gemeinsames Konzept und durch Kooperation miteinander verbunden in Erscheinung tritt und dadurch eine besondere Anziehungskraft auf Käufer ausübt.

Das Verwaltungsgericht hat diese Kriterien nachvollziehbar auf den Fall angewandt, hier die Eigenschaft als Einkaufszentrum bejaht und dargelegt, dass aus Sicht der Kunden auch mit Blick auf die verkehrliche Binnenerschließung kein ernsthafter Zweifel daran bestehen könne, dass es sich bei der Bebauung des Grundstücks nicht um eine beliebige und „rein zufällige“ Ansammlung verschiedener Einzelhandelsgeschäfte auf mehr oder weniger engem Raum handele, sondern um – bei Berücksichtigung des streitigen Vorhabens – sieben vom Warenangebot her aufeinander abgestimmte Geschäfte. Was der Kläger im Zulassungsantrag dagegen einwendet, begründet keine ernsthaften Zweifel an der Richtigkeit dieser Auffassung. Das Verwaltungsgericht hat hierbei keine bloßen „Lehrformeln“ benutzt, sondern vielmehr mehrere Gesichtspunkte aufgeführt, auf die es einerseits abgestellt hat beziehungsweise auf die es andererseits nach der Rechtsprechung nicht ankommt. Mit Blick auf die Maßgeblichkeit des Erscheinungsbildes nach außen, also die Kundensicht, kommt dem wiederholten Hinweis des Klägers auf eine nach seiner Auffassung gegebene „Eigenständigkeit und Selbständigkeit der geplanten Einzelhandelsbetriebe“ letztlich nur der Wert einer (eigenen) Einschätzung zu. Für die Außenwirkung ist etwa ohne Bedeutung, dass der Kläger die beiden neuen Geschäfte – nach seinem Vortrag – nicht selbst betreiben will.

Soweit der Kläger rügt, das Verwaltungsgericht habe im Tatbestand in dem Gewerbegebiet J. (ansonsten) ansässige Handwerksbetriebe und speziell ein Autohaus angesprochen, wobei niemand, der ein Auto kaufen wolle, in das Gebiet fahre, „um Brötchen im Lidl- oder Aldimarkt zu erwerben“, vermag das offensichtlich keine Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung zu begründen. Zum einen handelt es sich bei der Erwähnung der Betriebe im Tatbestand lediglich – unschwer erkennbar und insoweit korrekt – um eine Wiedergabe der Begründung des Ablehnungsbescheids des Beklagten vom 21.12.2005. Zum anderen hat das Verwaltungsgericht bei seiner Beurteilung des Vorliegens eines Einkaufszentrums in den Entscheidungsgründen des Urteils auf die Bebauung der Parzellen Nrn. 200/10, 200/86 und 200/100 abgestellt und daher die vom Kläger nun unterstellten Schlussfolgerungen gar nicht gezogen. Darauf, ob der von seinem Vater geführte Teppichmarkt – wie der Kläger hervorhebt – durch Verlegearbeiten beim Kunden auch handwerkliche Leistungen anbietet, und inwieweit das mit der Grundkonzeption der Beigeladenen für das Baugebiet in Einklang steht, kommt es für die Beurteilung im Rahmen des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauNVO 1977 ebenso wenig an wie auf die Richtigkeit der Aussage des Klägers, dass sich „kein Mensch“ jeden Tag ein Auto, ein Motorrad oder gar Fliesen kaufe, oder dass es außer Hinweisschildern der Beigeladenen keine gemeinsame Werbung für die Betriebe im Gewerbegebiet John gebe. Die Richtigkeit der von dem Kläger angegriffenen negativen Beurteilung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit seines Vorhabens kann auch nicht davon abhängen, wie die Eltern des Klägers das Eigentum an den Grundstücken im Gewerbegebiet erlangt haben und wie die Grundstücke von der Beigeladenen steuer- und abgabenrechtlich oder bei der Vergabe von Fördermitteln behandelt werden oder wurden.

Die vom Verwaltungsgericht ermittelte Gesamtverkaufsfläche auf dem Grundstück von 3.642,79 qm rechtfertigt nicht die Feststellung, dass hierbei eine – wo auch immer bestimmbare – (absolute) Mindestgröße für die begriffliche Annahme eines Einkaufszentrums unterschritten worden ist. Die Schwelle der „Kundenwirksamkeit“ im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO 1977 liegt in kleineren Gemeinden wie der Beigeladenen tiefer als in größeren Ballungsräumen. (vgl. Fickert/Fieseler, Baunutzungsverordnung, 11. Auflage 2008, § 11 Rn 18.8) Von diesem Ansatz des Verwaltungsgerichts kommt es entgegen der im Zulassungsantrag vertretenen Ansicht des Klägers nicht darauf an, ob bei dem jetzt zur Rede stehenden Gebäude bezogen auf seine Geschossfläche für sich genommen der in § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO 1977 genannte, die Vermutungswirkung für (sonstigen) großflächigen Einzelhandel auslösende Schwellenwert erreicht wird oder nicht. Auch das würde im Übrigen davon abhängen, ob man im Ansatz eine isolierte oder eine gemeinsame Betrachtung der (7) Geschäfte vornimmt.

Auch die umfangreichen Ausführungen in der Begründung des Zulassungsantrags zu dem vom Verwaltungsgericht beigezogenen Gutachten der Landesentwicklungsgesellschaft Saarland mbH (LEG) beziehungsweise des Instituts für City Brokering Management rechtfertigen die Rechtsmittelzulassung nicht. Bei der Lektüre der Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils wird (unschwer) erkennbar, dass das Verwaltungsgericht dieses „Gutachten“ zwar auf der Grundlage eines aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 7.11.2007 gefassten förmlichen Beschlusses beigezogen, indes in seiner Entscheidung nur am Ende, und zwar eher „beiläufig“ erwähnt und verwertet hat. Daraus wurde lediglich die Erkenntnis hergeleitet, dass die Beigeladene mit unter 14.000 Einwohnern insgesamt zu der Kategorie der kleinen Gemeinden gehöre, in denen eine „Ortskerngefährdung“ durch außerhalb desselben errichtete Einkaufszentren und großflächigen Einzelhandel potentiell am stärksten sei. Diese Aussage ist zum einen – auch ohne Gutachten – sicher richtig und nachvollziehbar. Zum anderen setzt sie die Erkenntnis des Vorliegens eines Einkaufszentrums voraus und dient offensichtlich nicht zur Begründung für die zuvor in dem Urteil vorgenommene dahingehende Beurteilung des Baubestands auf dem Grundstück. Wie bereits ausgeführt hat der Verordnungsgeber in § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauNVO 1977 selbst die entsprechenden Auswirkungen auf den Handel im zentralörtlichen Bereich bei Einkaufszentren (generell) bejaht. Ob die künftigen Bewohner eines in der Nähe des Gewerbegebiets J. geplanten neuen Wohngebiets (ohnehin) nicht in die Ortsmitte der Beigeladenen fahren werden, um Güter des täglichen Bedarfs zu erwerben, spielt dabei ebenso wenig eine Rolle wie die Frage, ob die sanierte bauliche Gestaltung des Ortskerns der Beigeladenen nun besonders gelungen oder – wie der Kläger meint – „missglückt“ ist.

Das Antragsvorbringen begründet daher keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ob die Einschätzung des Verwaltungsgerichts im konkreten Fall im Ergebnis „mit Gewissheit“ richtig ist, ist nach dem Wortlaut der Vorschrift keine sich im Zulassungsverfahren stellende Frage. Das gilt insbesondere in baurechtlichen Streitigkeiten, in denen eine Wertung des Sachverhalts und zu deren Vornahme wiederum eine Ortsbesichtigung notwendig sind. (vgl. zuletzt OVG des Saarlandes, Beschluss vom 4.12.2008 – 2 A 228/08 – mit zahlreichen Nachweisen)

B. Aus der Antragsbegründung ergeben sich ferner keine „besonderen“ rechtlichen und/oder tatsächlichen Schwierigkeiten des Falles (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Gegenteiliges lässt sich nicht aus dem Umstand herleiten, dass das Verwaltungsgericht die Sache nicht auf den Einzelrichter übertragen hat (§ 6 Abs. 1 VwGO). (vgl. zuletzt OVG des Saarlandes, Beschluss vom 23.7.2008 – 2 A 326/07 -, ebenso bereits Beschlüsse vom 14.1.2000 – 2 Q 38/99 –, SKZ 2000, 208, Leitsatz Nr. 5, und vom 18.9.2001 – 1 V 26/01 –, SKZ 2002, 154, Leitsatz Nr. 7) Eine besondere Schwierigkeit der Sache ergibt sich entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht daraus, dass „zu prüfen und abzuwägen ist, welche der einzelnen Parameter für das Vorliegen eines Einkaufszentrums im Gewerbegebiet J. durch das Bauvorhaben … gegeben sind und was im Einzelnen zu prüfen und zu untersuchen ist“. Wie bereits dargelegt, kann im Einzelfall nur eine letztlich bewertende Beurteilung vorgenommen werden, ob aus Sicht der Kunden – nicht der Betreiber – die räumliche Konzentration mehrerer Einzelhandelsgeschäfte als Einkaufszentrum angesehen wird oder nicht. Dafür gibt es nach der Rechtsprechung keine festen „Parameter“. Entscheidend ist vielmehr die Situation des Einzelfalls. Das verdeutlicht etwa die Zurückweisung einer auf das Vorliegen einer Divergenz gestützten Nichtzulassungsbeschwerde (Revision) durch das Bundesverwaltungsgericht im Beschluss vom 12.7.2007. (- 4 B 29.07 –, BRS 71 Nr. 64) Dieses hatte in früheren Entscheidungen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.4.1990 – 4 C 16.87 –, BRS 50 Nr. 67, und Beschluss vom 15.2.1995 – 4 B 84.94 –, bei juris) eine gemeinsame Werbung und die Verwendung einer verbindenden Sammelbezeichnung als Beispiele dafür genannt, wie sich die „Verbundenheit von Betrieben zu einem Einkaufszentrum dokumentieren“ könne. In dem Beschluss aus dem Jahre 2007 wurde die Entscheidung der Vorinstanz, die trotz des Fehlens von gemeinsamer Werbung und Bezeichnung ein Einkaufszentrum angenommen hatte, nicht beanstandet und ausgeführt, dass es sich um Beispiele für eine nach außen in Erscheinung tretende Verbundenheit handele, nicht aber um zwingende Voraussetzungen dafür. Soweit der Kläger in dem Zusammenhang darauf hinweist, dass das Verwaltungsgericht sich sogar in seiner Argumentation soweit habe „bemühen“ müssen, „dass es das Vorliegen von Parkplätzen“ herangezogen habe, ließe sich ergänzen, dass in dem dortigen Fall das OVG Weimar (vgl. OVG Weimar, Urteil vom 17.4.2007 – 1 KO 1127/03 –, BRS 71 Nr. 65) gerade auch in der Schaffung gemeinsamer Stellplätze ein Indiz für die entsprechende Außenwirkung gesehen hatte.

C. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Der Kläger macht insoweit geltend, das Verwaltungsgericht habe in seinem Urteil selbst von einem „Musterverfahren“ gesprochen und nicht näher definiert, inwieweit eine „Kundensicht“ ein Einkaufszentrum (als solches) bewerten solle. Damit ist keine über den Einzelfall hinausreichende und in dem angestrebten Rechtsmittelverfahren mit Wirkung für eine Vielzahl von Fällen klärungsbedürftige und klärungsfähige Frage aufgeworfen. Wie schon mehrfach dargelegt, kann die insoweit maßgebliche Bewertung aus „Kundensicht“ nur anhand konkreter Umstände des jeweiligen Einzelfalles vorgenommen werden. Dabei können, solange sich der Gesetzgeber nicht zu weiteren Konkretisierungen entschließt, für die Annahme eines Einkaufszentrums Anlass gebende Umstände – wie gesehen – allenfalls bedingt von einem Fall auf andere übertragen werden. Eine Vielzahl in Betracht kommender Indizien sind benannt und in bestimmten Fällen von der – auch höchstrichterlichen – Rechtsprechung verwertet worden, wohingegen sie in anderen Fällen nicht vorlagen, indes die Wertung eines Einkaufszentrums wiederum aus sonstigen für eine „Kundensicht“ maßgeblichen Umständen hergeleitet wurde. Wie in dieser Situation eine weitere im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO grundsätzliche Klärung erzielbar sein sollte, erschließt sich nicht.

D. Schließlich greift auch die von dem Kläger erhobene Verfahrensrüge nicht durch (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Dieser spricht insoweit erneut das aus seiner Sicht untaugliche Gutachten der LEG beziehungsweise des Instituts für City Brokering Management an, aus dessen Verwertung sich ergebe, dass sich das Verwaltungsgericht nicht in der gebotenen Weise mit seinen – des Klägers – in einem Schriftsatz vom 22.4.2008 angekündigten „Beweisanträgen“ auf Einholung eines Sachverständigengutachtens auseinander gesetzt habe. Insoweit ist zum einen erneut auf die bereits beschriebene, nicht auf die Frage der Eigenschaft der Bebauung als Einkaufszentrum bezogene Art der „Verwertung“ des Gutachtens der LEG hinzuweisen. Zum anderen ist festzuhalten, dass die insoweit erhobene Rüge unzureichender Aufklärung des Sachverhalts die Zulassung der Berufung hier schon nicht rechtfertigen kann, weil das Verwaltungsgericht nach ständiger Rechtsprechung seine Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) nicht verletzt, wenn ein in der mündlichen Verhandlung rechtskundig vertretener Beteiligter dort keine Beweisanträge gestellt hat. Die Aufklärungsrüge im Berufungszulassungsverfahren dient nicht dazu, solche Beweisanträge zu ersetzen. (vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 9.1.2006 – 2 Q 31/05 –, SKZ 2006, 212, Leitsatz Nr. 1, st. Rspr.)

Da das Vorbringen des Klägers somit keinen Zulassungsgrund im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO aufzeigt, ist der Antrag zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf dem § 154 Abs. 2 VwGO. Für einen Erstattungsausspruch nach § 162 Abs. 3 VwGO bestand keine Veranlassung; die Beigeladene hat im Zulassungsverfahren keinen Antrag gestellt und damit keine Kostenrisiken übernommen (§ 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1, 47 GKG. Der festgesetzte Wert entspricht dem von den Beteiligten nicht beanstandeten Ansatz des Verwaltungsgerichts, der auf eine Angabe des Klägers zurückgeht.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 23. April 2008 – 5 K 385/07 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet.

Der Streitwert für das Berufungszulassungsverfahren wird auf 25.798,50 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger begehrt vom Beklagten die Erteilung eines positiven Vorbescheids für die Erweiterung eines Discount-Lebensmittelmarktes („L.“) auf den Parzellen Nr. 200/100 und Nr. 200/86 in Flur 21 der Gemarkung S. Das Grundstück steht wie die benachbarte Parzelle Nr. 200/10 ausweislich des vorgelegten Katasterauszugs im Eigentum seiner Eltern. Die insgesamt rund 145 Ar umfassende Fläche liegt im Geltungsbereich des in der Erstfassung aus dem Jahre 1983 datierenden Bebauungsplans „Gewerbegebiet J.“ der Beigeladenen, der hinsichtlich der Art der Nutzung ein Gewerbegebiet festsetzt.

Gegenwärtig sind auf den genannten Parzellen zwei größere gewerblich genutzte Anlagen vorhanden, und zwar ein Gebäude auf den Parzellen Nr. 200/10 und Nr. 200/86, bestehend aus einem Teppichmarkt (Verkaufsfläche 570 qm (Flächenzahlen dieses Absatzes sind der erstinstanzlichen Entscheidung entnommen.) ), einem T.-Geschäft (496 qm), einem Textilgeschäft („K.“, 354 qm) und einer Drogerie („...“, 420 qm), sowie ein Lebensmittel-Discountmarkt („L.“, 795,75 qm Verkaufs- und 162,51 qm Lagerfläche) auf den Parzellen Nr. 200/86 und Nr. 200/100.

Nach den vorgelegten Bauakten des Beklagten wurde dem Vater des Klägers zunächst im August 1989 unter Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans die Genehmigung zum Neubau eines „Gebäudes besonderer Art und Nutzung (Lager- und Verkaufsraum für Teppiche und Tapeten)“ nebst 63 Stellplätzen erteilt. (vgl. Bauschein und Befreiungsbescheid des Beklagten vom 2.8.1989 – L V 540/89 –)

Im Mai beziehungsweise im Oktober 1994 lehnte der Beklagte Bauanträge für den Neubau eines Möbelmarktes (Parzellen Nr. 200/100 und Nr. 200/86) und eines Ergänzungsbaus für den Teppichmarkt auf der Parzelle Nr. 200/100 unter Verweis auf die Unvereinbarkeit der dem großflächigen Einzelhandel zuzuordnenden Bebauung mit der Gebietsfestsetzung des Bebauungsplans ab. (vgl. die Ablehnungsbescheide des Beklagten vom 18.5.1994 – LV 609/94, LV 792/94, und vom 7.10.1994 – LV 1208/94 –) Die dagegen nach erfolgslosen Widerspruchsverfahren angestrengten Klageverfahren wurden nach Abgabe übereinstimmender Erledigungserklärungen eingestellt. (vgl. VG des Saarlandes, Beschlüsse vom 28.1.2000 – 2 K 59/95 und 2 K 60/95 -)

Im Jahre 1999 wurde der Neubau des genannten Lebensmittel-Discountmarktes („L.“) genehmigt. (vgl. den Bauschein des Beklagten vom 26.7.1999 – 63-227/99 –) Dessen geplante Erweiterung ist Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits.

Im März 2004 erteilte der Beklagte schließlich die Baugenehmigung für den „Einbau eines Textil-Discountladens“ in den Teppichmarkt, (vgl. den Bauschein des Beklagten vom 25.3.2004 – LV 02148/03 –) dem gleichzeitig 10 der 63 Stellplätze zugeordnet wurden. Im November 2004 wurde der „Einbau eines Ladenlokals für Textilien in dem vorhandenen Teppichmarkt mit Änderung von 4 bestehenden Stellplätzen in notwendige Stellplätze … sowie Neubau von 86 Stellplätzen“ genehmigt. (vgl. den Bauschein des Beklagten vom 22.11.2004 – 63-00720/04 –) In den zugrunde liegenden Plänen sind die vier zuvor genannten Geschäfte mit separaten Eingängen ausgewiesen, denen jeweils eine bestimmte Anzahl der vorhandenen Stellplätze zugeordnet wurde.

Am 9.6.2005 beschloss der Gemeinderat der Beigeladenen eine „1. Änderung“ des Bebauungsplans „Gewerbegebiet J.“. Nach der Planbegründung sollten damit Flächen im Planbereich für „produzierendes Gewerbe“ freigehalten und unter anderem Einzelhandelsbetriebe ausgeschlossen werden, um insbesondere das in jüngerer Vergangenheit sanierte und neu gestaltete Ortszentrum zu stärken. Dieses Ziel werde durch die im Gewerbegebiet J. aufgetretene bauliche Entwicklung, konkret die Ansiedlung mehrerer Einzelhandelsgeschäfte mit Auswirkungen auf den Innerortsbereich, gefährdet.

Der Änderungsplan wurde am 23.6.2005 von der Beigeladenen ortsüblich bekannt gemacht. In der Planzeichnung sind allerdings unter anderem die Parzellen Nrn. 200/10, 200/86 und 200/100 von der Änderung ausgenommen und mit dem Zusatz „unveränderter Bereich (kein Ausschluss Einzelhandel)“ gekennzeichnet.

Unter dem 24.6.2005 suchte der Kläger beim Beklagten um die Erteilung einer Baugenehmigung zum „Neubau von 2 Einzelhandelsgeschäften“ im südlichen Teil der Parzelle Nr. 200/100 nach. Nach der Baubeschreibung soll es sich um „Verkaufsstätten für Waren aller Art, ausgenommen Lebensmittel“, handeln. In den beigefügten Plänen ist ein etwa 40 m auf 30 m großer Baukörper dargestellt, der in seinem Innern zwei nicht verbundene und über separate Eingänge zu erreichende Verkaufsräume (je 503,52 qm) mit diesen zugeordneten Lagerräumen (je 39,50 qm), Personalräumen (je 10,36 qm) und Toiletten aufweist. Dieses Vorhaben war Gegenstand eines gesonderten Verfahrens. (vgl. dazu das auch diese Verpflichtungsklage abweisende Urteil des VG des Saarlandes vom 23.4.2008 – 5 K 386/07 – und den einen dagegen gerichteten Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung zurückweisenden Beschluss des Senats vom 10.2.2009 – 2 A 267/08 –)

Unter dem 25.6.2005 beantragte der Kläger schließlich die Erteilung der Baugenehmigung für die rückseitige Erweiterung des Lebensmittelmarktes („L.“) sowie einer Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans wegen einer „Überschreitung der Gebäudelänge um 8,34 m“ und einer Abweichung von den Vorschriften über die Abstandsflächen wegen „Grenzbebauung zum Flurstück 200/101“. Nach den Antragsunterlagen sollte die Erweiterung 235 qm umfassen. Neben einer Vergrößerung des Verkaufraums (795,75 qm) um 171,99 qm und des Lagers (162,51 qm) um 43,95 qm sind im Grundriss ein Raum für „Frühanlieferung“ und eine „Rampe“ im Grenzbereich zur Parzelle Nr. 200/101 ausgewiesen.

Durch Bescheid vom 23.12.2005 lehnte der Beklagte den Bauantrag ab. In der unter anderem auf die besondere städtebauliche Situation der Beigeladenen verweisenden Begründung heißt es, die Verwirklichung des Vorhabens habe bei Berücksichtigung der bereits vorhandenen Einzelhandelsgeschäfte die Verfestigung eines Einkaufszentrums zur Folge. Ein solches sei in einem Gewerbegebiet nicht zulässig.

Der Widerspruch des Klägers wurde durch auf die mündliche Verhandlung vom 21.11.2006 ergangenen Bescheid vom Kreisrechtsausschuss zurückgewiesen. Hier ist ausgeführt, das Vorhaben, das bei dem Lebensmittelmarkt zu einer Gesamtgeschossfläche von 1.325 qm und einer Verkaufsfläche von 967,74 qm führe, sei nach der Rechtsprechung als großflächiger Einzelhandel zu bewerten, lasse negative Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche der Beigeladenen befürchten und sei daher in dem Gewerbegebiet nicht zulässig.

Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger am 29.1.2007 zugestellt. Am 28.2.2007 hat dieser Klage erhoben. Im Verlaufe des erstinstanzlichen Verfahrens hat der Kläger sein Verpflichtungsbegehren auf die Erteilung eines positiven Vorbescheids hinsichtlich der planungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens reduziert. Zur Begründung hat er darauf verwiesen, dass der geänderte Bebauungsplan an dieser Stelle keinen Ausschluss für den Einzelhandel enthalte. Sein Vorhaben führe nicht zur Entstehung eines großflächigen Einzelhandelsbetriebs. Zwar werde das in der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für die Annahme der Großflächigkeit genannte Maß von 800 qm überschritten. Negative Auswirkungen in diesem Sinne seien aber nach dem hier maßgebenden § 11 Abs. 3 BauNVO 1977 erst bei Geschossflächen über 1.500 qm widerleglich zu vermuten. Auch habe der Beklagte die für eine Überschreitung vorzunehmende Einzelfallprüfung nicht durchgeführt. Die angeblich drohende Verödung des gewachsenen Ortskerns der Beigeladenen sei eine bloße Behauptung. Es gehe lediglich darum, das in dem Lebensmittelmarkt vorhandene Warenangebot auf größerer Fläche anzubieten.

Das Verwaltungsgericht hat am 29.10.2007 eine Besichtigung der Örtlichkeit vorgenommen. Nachdem der Vertreter der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung am 7.11.2007 auf ein Gutachten der LEG zur Abklärung der „infrastrukturellen Auswirkungen des Einkaufszentrums im Gewerbegebiet J. auf die städtebauliche Situation im Ortskern“ verwiesen hatte, hat das Verwaltungsgericht förmlich die Beiziehung des Gutachtens beschlossen und schließlich durch Urteil vom 23.4.2008 die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen heißt es, das Vorhaben sei bauplanungsrechtlich im Gewerbegebiet nicht zulässig. Durch die geplante Vergrößerung entstehe ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO 1977. Dabei könne offen bleiben, ob sich der Lebensmittelmarkt nach seiner Erweiterung als Teil eines Einkaufszentrums nach Nr. 1 der Vorschrift darstelle. Da der dann auf 1.325 qm Geschossfläche vergrößerte Markt von der bei 1.500 qm Geschossfläche eingreifenden Vermutungsregel in § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO 1977 nicht erfasst werde, komme es auf eine Einzelbetrachtung an. Das Merkmal der „Großflächigkeit“ habe selbständige Bedeutung und könne auch bei Einzelhandelsgeschäften unterhalb des Schwellenwerts erfüllt sein. Nach der im Jahre 2005 in Anpassung an veränderte Verhältnisse im Einzelhandel modifizierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei eine „Großflächigkeit“ jedenfalls bei 800 qm Verkaufsfläche zu bejahen. Da nach den Antragsunterlagen eine Erweiterung der Verkaufsfläche auf 967,74 qm erfolgen solle, sei das Tatbestandsmerkmal erfüllt. Von dem erweiterten Lebensmittelmarkt gingen auch negative Auswirkungen im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO 1977 aus. Er werde sich nicht nur unwesentlich auf die städtebauliche Entwicklung auswirken. Die relevanten Kriterien sprächen gegen eine Zulassung des großflächigen Einzelhandelsgeschäfts im Gewerbegebiet. Die Gefahr negativer städtebaulicher Folgen sei umso eher zu relativieren, je größer die Gemeinde sei, in der die Ansiedlung erfolgen solle. Die Beigeladene gehöre nach der Einstufung des beigezogenen Gutachtens der LEG, das vier Stufen der Größen der Kommunen aufzeige, mit ihren knapp unter 14.000 Einwohnern zu den ausgesprochen kleinen Gemeinden. Dem Gutachten lasse sich zwar weder ein bereits eingetretener oder ein unmittelbar bevorstehender Zusammenbruch, noch eine unmittelbare Gefährdung der verbrauchernahen Versorgung im Gebiet der Beigeladenen entnehmen. Dennoch seien Anstrengungen notwendig, um Handelsakteure für den Gemeindemittelpunkt zu gewinnen. Die verbrauchernahe Versorgung sei potentiell stark gefährdet. Das reiche nach der Formulierung des § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO 1977 aus, um eine Ansiedlung großflächiger Einzelhandelsbetriebe außerhalb von Kern- und dafür vorgesehenen Sondergebieten zu verhindern. Aus dem im Gutachten für den Gemeindemittelpunkt ermittelten Branchengerüst ergebe sich, dass es in der „Ortslage“ von S. derzeit nur einen Supermarkt/Discounter der Firma E. gebe. Damit sei zum einen – von überhaupt nicht vorhandenen Großanbietern abgesehen – mit nur 20 % die geringste Quote der ideal beziehungsweise notwendig erforderlichen Branchen für Gemeinden dieser Größenordnung vorhanden. Zum anderen hänge die verbrauchernahe Versorgung im Ortskern vom Fortbestand dieses einen Betriebs ab. Es bedürfe keiner Vertiefung, dass sich dessen Konkurrenzfähigkeit durch die geplante Vergrößerung der Verkaufsfläche des L.-Marktes in Ortsrandlage und die damit verbundene Verbesserung der Kundenfreundlichkeit und des angebotenen Sortiments verschlechtern würde. Der Betrieb sei als Markt auf der „grünen Wiese“ auf die Erreichbarkeit mit Kraftfahrzeugen angelegt. Dabei handele es sich um ein Musterbeispiel für einen städtebaulich nicht integrierten Standort. Soweit der Kläger darauf verweise, dass keine Erweiterung des Sortiments geplant sei, widerspreche es jedem kaufmännischen Geschäftssinn, eine solche Investition vorzunehmen, ohne den Betrieb am Markt besser zu positionieren.

Der Kläger hat die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil beantragt.

Durch Beschluss vom 10.2.2009 – 2 A 267/08 – hat der Senat den Zulassungsantrag des Klägers gegen ein am selben Tag vom Verwaltungsgericht erlassenes Urteil in dem Verfahren 5 K 386/07 zurückgewiesen. In dieser Entscheidung wurde ein Baugenehmigungsanspruch des Klägers für die Errichtung weiterer Einzelhandelsgeschäfte auf der Parzelle Nr. 200/100 unter Verweis auf die (spätestens) damit verbundene Entstehung eines Einkaufszentrums im Verständnis des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauNVO 1977 verneint.

II.

Dem Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung (§§ 124a Abs. 4, 124 Abs. 1 VwGO) gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 23.4.2008 – 5 K 385/07 –, mit dem seine Klage auf Verpflichtung zur Erteilung eines positiven Vorbescheids (§ 76 LBO 2004) zur bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit der „Erweiterung eines Lebensmittelmarktes“ auf den Parzellen Nr. 200/100 und Nr. 200/86 in Flur 21 der Gemarkung S. abgewiesen wurde, kann nicht entsprochen werden. Dem den gerichtlichen Prüfungsumfang mit Blick auf das Darlegungserfordernis (§ 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO) begrenzenden Antragsvorbringen im Schriftsatz vom 18.7.2008 kann das Vorliegen eines der in § 124 Abs. 2 VwGO abschließend aufgeführten und vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe nicht entnommen werden.

A.

Der Sachvortrag des Klägers rechtfertigt nicht die Annahme ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). (vgl. dazu allgemein etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 21.6.2002 – 1 Q 55/01 -, SKZ 2002, 289, Leitsatz Nr. 15, wonach die Frage des Vorliegens ernstlicher Zweifel am Maßstab der Ergebnisfehlerhaftigkeit zu beurteilen ist und eine Prognose dahingehend erfordert, ob das angestrebte Rechtsmittel voraussichtlich Erfolg haben wird, ständige Rechtsprechung; in dem Zusammenhang auch BVerwG, Beschluss vom 10.3.2004 – 7 AV 4/03 -, DVBl. 2004, 838, wonach die Vorschrift – ebenso wie der Tatbestand zu Nr. 2 – die Richtigkeit der Entscheidung gewährleisten soll und „ernstliche Zweifel“ (Nr. 1) auch dann nicht anzunehmen sind, wenn sich das angegriffene Urteil zwar nicht aus den darin angegebenen Gründen, aber aus anderen Gründen als richtig erweist) In dem Zusammenhang soll nicht vertieft werden, ob die gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB für eine Erteilung der vom Kläger beantragten Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans wegen „Überschreitung der Gebäudelänge um 8,34 m (offene Bauweise)“ erfüllt sind. Sollte das nicht der Fall sein, so stünde bereits dies dem Anspruch des Klägers auf Erteilung der beantragten „Bebauungsgenehmigung“ zur planungsrechtlichen Zulässigkeit seines Vorhabens entgegen.

Ernstliche Zweifel ergeben sich zunächst nicht aufgrund des Einwands, das Verwaltungsgericht habe seiner Beurteilung nach eigenem Ansatz inkonsequenterweise den Schwellenwert des § 11 Abs. 3 BauNVO 1987 (1.200 qm Geschossfläche) und nicht den der hier maßgebenden Fassung aus dem Jahre 1977 (1.500 qm) zugrunde gelegt, so dass die Vermutungswirkung für den Lebensmittelmarkt mit nach der Erweiterung 1.325 qm nicht greife und er nicht verpflichtet sei, das „Merkmal der Großflächigkeit zu widerlegen“. Gebe der Gesetzgeber solche Werte vor, so könne ein Gericht vor dem Hintergrund des Eigentumsgrundrechts nicht eigene „Regelungen aufstellen“, um eine Großflächigkeit zu belegen. Darin liegt eine unzutreffende Interpretation der Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils. Bei dem so genannten Schwellenwert des § 11 Abs. 3 BauNVO 1977, der im Verlaufe der Überarbeitung der Verordnung regelmäßig mit Blick auf Anpassungen des Einzelhandels nach unten „korrigiert“ worden ist, handelt es sich nicht um einen festen „Grenzwert“, dem bei Unter- beziehungsweise Überschreiten gleichsam „automatisch“ eine Aussage zur (Un-)Zulässigkeit eines Vorhabens entnommen werden könnte. Das Verwaltungsgericht hat von daher zu Recht festgestellt, dass das Lebensmittelgeschäft (L.) auch nach der beantragten Erweiterung von der Regelvermutung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO in seiner mit Blick auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des insoweit von der Änderungsplanung im Jahr 2005 ausgenommenen Bebauungsplans (vgl. zu der Problematik der Ausfertigung und Bekanntmachung eines Bebauungsplans am selben Tag – hier am 23.6.2005 – zuletzt OVG des Saarlandes, Urteil vom 22.11.2007 – 2 N 7/06 –, SKZ 2008, 34) „Gewerbegebiet J.“ im Jahre 1983 hier anzuwendenden Fassung aus dem Jahre 1977 „nicht erfasst“ wird. (vgl. dazu insbesondere die Seiten 10 unten und 15 oben der Entscheidungsgründe des Urteils vom 23.4.2008 – 5 K 385/07 –) Da somit eine positive Vermutungsvorgabe „noch“ nicht bestehe, wurde in dem angegriffenen Urteil eine auf den Einzelfall bezogene Prüfung einerseits des Merkmals der „Großflächigkeit“ in § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO 1977 und andererseits der (möglichen) negativen städtebaulichen Auswirkungen im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO 1977 vorgenommen. (vgl. dazu ausdrücklich Seite 15 Mitte der Entscheidungsgründe) Das hat nichts damit zu tun, dass das Verwaltungsgericht – wie der Kläger das ausdrückt – einen „anderen Schwellenwert angenommen“ hätte. Die mit Blick auf die Vermutungsvorgabe „flexible“ Anwendung entspricht den rechtlichen Vorgaben in § 11 Abs. 3 BauNVO 1977 und entgegen der Ansicht des Klägers insbesondere auch den zugrunde liegenden Vorstellungen des Verordnungsgebers, der mit der Unterschreitung des Schwellenwerts lediglich eine Verlagerung der „Darlegungslast“ zugunsten des Betreibers des in Rede stehenden Geschäfts verbunden hat. (vgl. hierzu etwa Fickert/Fieseler, BauNVO, 11. Auflage 2008, § 11 Rn 27 unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 24.11.2005 – 4 C 10.04 –, BauR 2006, 639) Die durch die vorgenannte Argumentation des Klägers nahe gelegte „starre“ Handhabung der Vermutungsregel des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO 1977 in der Praxis, wonach zum Teil auch nur geringfügig unter dem Wert bleibende Betriebe durch Verneinung der potentiell negativen Auswirkungen ohne weitere Prüfung vom Anwendungsbereich der Vorschrift ausgenommen wurden, war der Grund für die im Jahre 1987 vorgenommene – wie zu betonen ist lediglich: – Klarstellung des Gesetzebers in dem damals eingefügten Satz 4, dass es entscheidend auf die „Auswirkungen“ im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO 1977, nicht auf die Unterschreitung der Größenvorgabe in der ohnehin widerleglichen Vermutung (Satz 2) ankommt. Eine schematische Handhabung der Vorschrift allein nach Maßgabe des Schwellenwerts, dem lediglich Indizfunktion für die Beurteilung zukommen kann und soll, stellt keine sachgerechte Prüfung dar und verbietet sich. Dass sich daraus eine gewisse Dynamisierung auch für die „Schwellenwerte“ in alten Plänen mit Blick auf aktuelle und veränderte Verhältnisse des Einzelhandels ergibt, bedarf keiner Vertiefung und hat im Ergebnis auch Niederschlag in der vom Verwaltungsgericht sehr ausführlich wörtlich wiedergegebenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gefunden.

Entgegen der Ansicht des Klägers hat das Verwaltungsgericht sodann bei der Ausfüllung des selbständigen und von der Vermutungsgrenze zu unterscheidenden Tatbestandsmerkmals der Großflächigkeit in § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO 1977 (vgl. BVerwG, Urteile vom 22.5.1987 – 4 C 19.85 –, BRS 47 Nr. 56, und 4 C 30.86 –, BRS 47 Nr. 57) zutreffend auf die (künftige) Verkaufsfläche des Marktes (konkret 967,74 qm) abgestellt. Diese ist insoweit die aussagekräftige Größe für die Beurteilung der dem Verordnungsgeber als Regelungsanlass dienenden potentiell negativen „Auswirkungen“ (§ 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO 1977). Das verdeutlicht im Übrigen die als Reaktion des Handels auf die fortlaufende Verminderung der Geschossflächenzahl bei der Vermutungsgrenze erfolgte Reduzierung sonstiger Flächen, insbesondere zur Lagerhaltung, zugunsten der Verkaufsflächen. (vgl. zu dem Begriffsinhalt der „Verkaufsfläche“ BVerwG, Urteil vom 24.11.2005 – 4 C 10.04 –, BauR 2006, 639) Das Verwaltungsgericht hat ferner richtig herausgestellt, dass auch gegenüber den „Auswirkungen“ eine selbständige Beurteilung in dem Sinne vorzunehmen ist, dass aus deren Feststellung nicht automatisch auf die Großflächigkeit rückgeschlossen werden kann, weil die räumliche Größe eines Bauwerks entweder vorliegt oder nicht, nicht aber entscheidend von der Art seiner Benutzung abhängen kann. Nach dem in der angegriffenen Entscheidung ausführlich wiedergegebenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahre 2005 (vgl. auch dazu BVerwG, Urteil vom 24.11.2005 – 4 C 10.04 –, BauR 2006, 639, zustimmend unter Verweis auf die Rechtsanwendung insoweit erzielte Rechtssicherheit Fickert/Fieseler, BauNVO, 11. Auflage 2008, § 11 Rn 19.9) ist geklärt, dass Großflächigkeit bei Einzelhandelsbetrieben anzunehmen ist, wenn deren Verkaufsfläche 800 qm überschreitet. Dieses Maß wird hier – und zwar erheblich – übertroffen. Dem Einwand des Klägers, dass die Waren unter Beibehaltung des aktuellen Sortiments mit einem Non-Food-Anteil von unter 10 % lediglich breiter aufgestellt werden sollen, kann – von der vom Verwaltungsgericht mit gutem Grund bezweifelten Ernsthaftigkeit unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten einmal ganz abgesehen – vorliegend schon deswegen keine Bedeutung zukommen, da die Bestückung der im Verkaufsraum aufgestellten Regale oder das Warenangebot eines Marktes im Einzelnen sich einer bauplanungsrechtlichen Beurteilung entzieht, insbesondere bei Änderungen kein erneutes Prüfungserfordernis ausgelöst wird.

Soweit der Kläger im Zusammenhang mit der Bejahung negativer Wirkungen im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO 1977 eine Verletzung von Darlegungspflichten des Beklagten im Ablehnungsbescheid reklamiert, ist klarzustellen, dass in Fällen der Genehmigungsklage, in denen das Bestehen eines Anspruchs auf Zulassung eines Vorhabens im Streit ist, es nicht entscheidend darauf ankommen kann, ob die Bauaufsichtsbehörde in ihrem Ablehnungsbescheid ausreichend Ausführungen zu den einzelnen Tatbestandsmerkmalen des § 11 Abs. 3 BauNVO 1977 gemacht hat, sondern nur darauf, ob diese Merkmale erfüllt sind und – gegebenenfalls – dem Bauwerber einen Genehmigungsanspruch für sein Vorhaben vermitteln. Verstöße der Bauaufsichtsbehörde gegen eine „Darlegungspflicht“ hinsichtlich der negativen Auswirkungen unterschwelliger Einzelhandelsbetriebe können allein noch keinen Baugenehmigungsanspruch begründen.

Soweit der Kläger die Verwertung des erstinstanzlich beigezogenen, in Zusammenarbeit mit dem Institut für C. erstellten Gutachtens der LEG durch das Verwaltungsgericht im Rahmen der nach Feststellung der Großflächigkeit beurteilten potentiell negativen städtebaulichen Wirkungen (§ 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO 1977) beanstandet, begründet dies ebenfalls keine ernstlichen Richtigkeitszweifel im Verständnis des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Das gilt schon im Ansatz für den Einwand des Klägers gegen die Verwertbarkeit des Gutachtens, das besagte Institut werbe „nach seinem Internetauftritt … für lebendige Innenstädte und Gemeinden“. Dies ist die allgemeine und sicher von vielen geteilte Umschreibung eines anerkannten städtebaulichen Anliegens, das letztlich auch dem § 11 Abs. 3 BauNVO 1977 zugrunde liegt. Dass ein Gutachter zum einen einschlägiges Datenmaterial zusammenträgt, auch durch Nachfragen beim Kläger über den hier zur Rede stehenden Einkaufsmarkt, und zum anderen Empfehlungen gibt, ist ein ganz normaler Vorgang und eigentlich für die Erstellung eines solchen Gutachtens aus Gründen der Sorgfalt unverzichtbar, wenn dieses der Beigeladenen als Auftraggeberin sachgerecht Handlungsmöglichkeiten in dem Bereich aufzeigen soll. Wieso es schon deswegen „angezeigt“ gewesen sein sollte, die „Interessenlage der begutachtenden Firma zu prüfen“ oder das Gutachten als „Werbebotschaft“ zu interpretieren, erschließt sich nicht. Dass die Beigeladene durch die Nachbarschaft zu der Kreisstadt S. und zur Stadt D. mit den dort vorhandenen Einzelhandelsbetrieben Kaufkraftabflüsse zu verzeichnen hat, ist eine Selbstverständlichkeit, bedeutet aber sicher nicht, dass das Ziel des Erhalts einer örtlichen Versorgungsstruktur in ihrem zentralen Ort von vornherein nicht mehr sinnvoll verfolgt werden könnte. Dass die Beigeladene ernstzunehmende Anstrengungen in diese Richtung unternimmt, lässt sich der Sanierung des Ortkerns sowie der Begründung und den Regelungen der „1. Änderung“ des Bebauungsplans „Gewerbegebiet J.“ aus dem Jahre 2005 entnehmen.

Der vom Kläger vermisste methodische Ansatz der Untersuchung beziehungsweise der Handel-Potenzial-Analyse (HPA) ist im Eingang des Gutachtens erläutert, wobei der erste Schritt dieser HPA – naheliegend – in einer Bestandsaufnahme, konkret „Aufnahme, Bewertung und Auswertung der Handelstreibenden … in S.“ bestand. Unverständlich mit Blick auf die daraus hergeleitete Beurteilung von Auswirkungen im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO 1977 ist ferner, dass der Kläger sein Unverständnis darüber zum Ausdruck bringt, dass im Rahmen der Begutachtung die „Gemeinde S. als Handelsmittelpunkt des Gemeindemittelpunkts“ festgelegt wurde. Dass dies mit Blick auf eine verbrauchernahe Versorgung nicht das insoweit periphär gelegene „Gewerbegebiet J.“ sein kann, dürfte ohne weiteres nachvollziehbar sein.

Soweit der Kläger auf ein derzeit im Entstehen begriffenes Wohngebiet in der Nähe des Gewerbegebiets J. mit 80 Wohnhäusern – gemeint sein dürfte damit das in Teilbereichen Wohnnutzung vorsehende Gebiet des Bebauungsplans „N.“ (vgl. dazu OVG des Saarlandes, Urteil vom 22.11.2007 – 2 N 7/06 –, SKZ 2008, 34) – verweist, ist einerseits nicht ersichtlich, weshalb der dort prognostizierte Bedarf nicht in dem vorhandenen Lebensmittelgeschäft unterhalb der Grenze der Großflächigkeit gedeckt werden könnte und andererseits nicht erkennbar, weshalb ein solches Einkaufsverhalten vor Ort eine günstigere Beurteilung der potentiell negativen Auswirkungen auf die Ortsmitte rechtfertigen sollte. Auch die sonstigen Darlegungen im Zulassungsantrag zu dem vom Verwaltungsgericht beigezogenen Gutachten der Landesentwicklungsgesellschaft Saarland mbH (LEG) rechtfertigen die Rechtsmittelzulassung nicht. Das Verwaltungsgericht hat aus dem Gutachten vor allem hergeleitet, dass die Beigeladene mit unter 14.000 Einwohnern, wozu allerdings eine Heranziehung einschlägigen statistischen Materials genügt hätte, insgesamt zu der Kategorie der kleinen Gemeinden gehört, bei denen eine „Ortskerngefährdung“ durch außerhalb desselben dezentral errichtete großflächige und städtebaulich nicht integrierte Einzelhandelsbetriebe im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO 1977 potentiell am stärksten ist. Diese Aussage ist unzweifelhaft richtig. Das Verwaltungsgericht hat ferner die Situation des Einzelhandels im Gemeindemittelpunkt der Beigeladenen beschrieben, insbesondere herausgestellt, dass – was der Kläger im Zulassungsverfahren nicht bestreitet – derzeit dort nur ein Lebensmitteldiscounter („E.“) zur Sicherstellung der örtlichen Versorgung in diesem auch von dem streitgegenständlichen Markt bedienten Segment vorhanden ist, und dabei zu Recht darauf hingewiesen, dass der § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO 1977 – lediglich die Feststellung verlangt, dass die nach dem Willen des Verordnungsgebers zu vermeidenden negativen Auswirkungen auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche auftreten „können“. Dies wird im erstinstanzlichen Urteil für den in Ortsrandlage durch die Erweiterung geplanten großflächigen Markt nachvollziehbar bejaht und unterliegt auch aus Sicht des Senats keinen ernsthaften Zweifeln. Nach den Ausführungen im angegriffenen Urteil ist eine verbrauchernahe Versorgung im zentralen Bereich der Beigeladenen zwar gegenwärtig noch gewährleistet, indes stark gefährdet. An der Richtigkeit der Feststellung einer zumindest potentiellen Gefährdung vorhandener Einzelhandelsgeschäfte in der zentralen Innerortslage der Beigeladenen durch die Ansiedlung großflächiger Einzelhandelsbetriebe in Randlagen der Gemeinde an einem Standort mit ergänzenden Sortimenten anderer Betriebe bestehen keine „ernstlichen Zweifel“. Ob und inwieweit – wie der Kläger behauptet – zur Stärkung der Versorgungsfunktion des Ortskerns der Beigeladenen Strukturen und Ansiedlungsmöglichkeiten erst geschaffen werden müssen, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Dass dies unmöglich wäre, lässt sich dem Vortrag des Klägers, insbesondere dem Hinweis auf das Gebiet „B.“, das Gegenstand entsprechender planerischer Überlegungen der Beigeladenen sein soll, nicht entnehmen. Aus dem Gutachten ergibt sich, dass es sich um eine derzeit größere Freifläche mit einerseits gravierenden städtebaulichen Missständen, aber auch Möglichkeiten zur positiven Entwicklung handelt. Dass die Fläche – wie der Kläger ausführt – „derzeit“ nicht reif für eine städtebaulich integrierte Bebauung ist, mag unterstellt werden, ändert aber nichts daran, dass es gegebenenfalls Sache der Beigeladenen ist, im Rahmen der Ausübung ihrer Planungshoheit (§ 2 Abs. 1 BauGB) insoweit für eine Aufwertung dieses Bereichs und damit der zentralen Ortslage von S. insgesamt Sorge zu tragen.

B.

Aus der Antragsbegründung ergeben sich ferner keine „besonderen“ rechtlichen und/oder tatsächlichen Schwierigkeiten des Falles (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Dies gilt insbesondere in rechtlicher Hinsicht, da – wie ausgeführt – entgegen der Ansicht des Klägers die Anwendbarkeit des § 11 Abs. 3 BauNVO in seiner Fassung aus dem Jahre 1977 außer Streit ist, insbesondere auch der erstinstanzlichen Entscheidung zugrunde liegt und weil die Selbständigkeit des Tatbestandsmerkmals der „Großflächigkeit“ in § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO 1977, die Maßgeblichkeit der Verkaufsfläche in dem Zusammenhang und die Grenze (800 qm) in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt sind.

C.

Die Rechtssache hat insofern auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Der Kläger macht insoweit weiter geltend, das Verwaltungsgericht habe in seinem Urteil in dem Parallelverfahren 5 K 386/07 im Zusammenhang mit der Annahme des Entstehens eines Einkaufszentrums selbst von einem „Musterverfahren“ gesprochen, das es zu entscheiden gelte. Das Verwaltungsgericht hat indes in dem vorliegenden Rechtsstreit – da die Existenz der beiden zusätzlich geplanten Einzelhandelsgeschäfte, um die es in dem Verfahren 5 K 386/07 ging, hier nicht unterstellt werden kann – konsequenterweise ausdrücklich betont, dass die Frage, ob bereits der vorhandene Baubestand auf den Parzellen Nr. 200/10, Nr. 200/86 und Nr. 200/100 mit der hier streitgegenständlichen Erweiterung des L.-Marktes als Einkaufszentrum (§ 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauNVO 1977) zu bewerten ist, „bewusst“ offen gelassen werde. (vgl. dazu Seite 12 unten der Entscheidungsgründe des Urteils 5 K 385/07) Ohnehin hatte das Verwaltungsgericht von einem „Musterfall“ (vgl. dazu Seite 17 Mitte der Entscheidungsgründe des Urteils 5 K 386/07) im Sinne eines Musterbeispiels für die Anwendung der von der Rechtsprechung entwickelten Voraussetzungen für die Annahme eines Einkaufszentrums im Falle einer Agglomeration von mehreren Geschäften gesprochen. Die rechtliche Bedeutung der Unter- oder Überschreitung des „Schwellenwerts“ in § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO 1977 ist in dem zuvor beschriebenen Sinne ebenfalls geklärt. Wie in dieser Situation eine weitere im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO grundsätzliche Klärung allgemein bedeutsamer Rechtsfragen erzielbar sein sollte, erschließt sich nicht.

D.

Schließlich greift auch die von dem Kläger erhobene Verfahrensrüge nicht durch (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Wie bereits in anderem Zusammenhang aufgeführt, hängt die Bejahung des vom Kläger geltend gemachten Genehmigungsanspruchs für das Erweiterungsvorhaben nicht davon ab, ob der Beklagte seinen Darlegungspflichten im Zusammenhang mit den potentiell negativen Auswirkungen (§ 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO 1977) genügt hat. Von daher ist auch nicht entscheidend, ob ihm bestimmte Gutachten vorlagen oder nicht.

Soweit der Kläger darauf hinweist, dass seine damaligen Prozessbevollmächtigten nach Erhalt des Gutachtens Ende Februar/Anfang März 2008 wegen „außerordentlicher Arbeitsbelastung“ um eine Fristverlängerung bis 25.4.2008 zur Stellungnahme gebeten haben, worauf das Verwaltungsgericht „ohne über diesen Antrag zu entscheiden“ (vgl. den Vermerk des Kammervorsitzenden vom 28.3.2008, Blatt 92R der Gerichtsakte, dass die Frist „telefonisch verlängert“ worden sei) Verhandlungstermin auf den 23.4.2008 bestimmt habe, kann darin die geltend gemachte Verletzung rechtlichen Gehörs nicht erblickt werden. Nach der unter dem 31.3.2008 verfügten Terminsladung musste dem Prozessbevollmächtigten klar sein, dass aufgrund dieser Verhandlung eine Entscheidung in der Sache getroffen werden sollte. Der Niederschrift des Verwaltungsgerichts über die Sitzung an diesem Tage ist sogar zu entnehmen, dass neben den Verwaltungsunterlagen das besagte Gutachten eigens erwähnt und sein Inhalt zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden ist. Daher ist nicht nachzuvollziehen, wie der damalige Prozessbevollmächtigte – entsprechend der nunmehrigen Behauptung des Klägers – dabei den Eindruck gewonnen haben sollte, dass das Gericht das Gutachten bei seiner Entscheidung nicht verwerten wolle. Das gilt zusätzlich insbesondere nach dem Prozessverlauf, der dadurch gekennzeichnet ist, dass das Verwaltungsgericht im Anschluss an seine (erste) Verhandlung in der Sache am 7.11.2007, in der ein Vertreter der Beigeladenen das Gutachten der LEG erwähnt hatte, (vgl. die Niederschrift des Verwaltungsgerichts vom 7.11.2007, Seite 3, Blatt 57 der Gerichtsakte) in dem dort anberaumten Verkündungstermin keine Sachentscheidung verkündet, sondern gerade die Beiziehung dieses Gutachtens zur Beurteilung der Rechtsfrage, ob durch die Erweiterung des Lebensmittelmarktes ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb entsteht, der „sich nach Art, Lage und Umfang auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung der Beigeladenen nicht nur unwesentlich auswirken kann (§ 11 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO 1977)“, beschlossen hat. Sollte der damalige Prozessbevollmächtigte sich am 23.4.2008 nicht in der Lage gesehen haben, ein Rechtsgespräch über das Gutachten zu führen, hätte es ihm oblegen, das gegenüber dem Gericht in der Verhandlung zu erklären und – beispielsweise – um Schriftsatznachlass zu ersuchen. Derartiges lässt sich dem Sitzungsprotokoll nicht ansatzweise entnehmen. Allerdings ist darin ausdrücklich festgehalten, dass in der Sitzung den Vertretern des Beklagten und der Beigeladenen – übrigens von diesen unbeanstandet – eine Durchschrift des Schriftsatzes des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 22.4.2008 ausgehändigt worden ist. Dieser befindet in der Akte des seinerzeit gemeinsam verhandelten Verfahrens (VG) 5 K 386/07 und enthält eine ausführliche Befassung mit dem Gutachten der LEG. (vgl. dazu die Akten 2 A 267/08 (OVG, 5 K 386/07 (VG), Blätter 103 ff. der Gerichtsakte) Spätestens vor dem Hintergrund ist der Vorwurf der Verletzung des Gehörsgebots in dem vorliegenden Verfahren – vorsichtig ausgedrückt – überhaupt nicht mehr nachzuvollziehen.

Da das Vorbringen des Klägers keinen Zulassungsgrund im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO aufzeigt, ist der Antrag zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf dem § 154 Abs. 2 VwGO. Für einen Erstattungsausspruch nach § 162 Abs. 3 VwGO bestand keine Veranlassung; die Beigeladene hat im Zulassungsverfahren keinen Antrag gestellt und damit keine Kostenrisiken übernommen (§ 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1, 47 GKG. Der festgesetzte Wert entspricht dem von den Beteiligten nicht beanstandeten Ansatz des Verwaltungsgerichts, der wiederum auf der Angabe des Klägers beruht.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Kerngebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur.

(2) Zulässig sind

1.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
2.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften, Betriebe des Beherbergungsgewerbes und Vergnügungsstätten,
3.
sonstige nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe,
4.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
5.
Tankstellen im Zusammenhang mit Parkhäusern und Großgaragen,
6.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter,
7.
sonstige Wohnungen nach Maßgabe von Festsetzungen des Bebauungsplans.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Tankstellen, die nicht unter Absatz 2 Nummer 5 fallen,
2.
Wohnungen, die nicht unter Absatz 2 Nummer 6 und 7 fallen.

(4) Für Teile eines Kerngebiets kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass

1.
oberhalb eines im Bebauungsplan bestimmten Geschosses nur Wohnungen zulässig sind oder
2.
in Gebäuden ein im Bebauungsplan bestimmter Anteil der zulässigen Geschossfläche oder eine bestimmte Größe der Geschossfläche für Wohnungen zu verwenden ist.
Dies gilt auch, wenn durch solche Festsetzungen dieser Teil des Kerngebiets nicht vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur dient.

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
3.
Tankstellen,
4.
Anlagen für sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3.
Vergnügungsstätten.

(1) Industriegebiete dienen ausschließlich der Unterbringung von Gewerbebetrieben, und zwar vorwiegend solcher Betriebe, die in anderen Baugebieten unzulässig sind.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Tankstellen.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Erfordernisse der Raumordnung:Ziele der Raumordnung, Grundsätze der Raumordnung und sonstige Erfordernisse der Raumordnung;
2.
Ziele der Raumordnung:verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, vom Träger der Raumordnung abschließend abgewogenen textlichen oder zeichnerischen Festlegungen in Raumordnungsplänen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums;
3.
Grundsätze der Raumordnung:Aussagen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums als Vorgaben für nachfolgende Abwägungs- oder Ermessensentscheidungen; Grundsätze der Raumordnung können durch Gesetz oder als Festlegungen in einem Raumordnungsplan aufgestellt werden;
4.
sonstige Erfordernisse der Raumordnung:in Aufstellung befindliche Ziele der Raumordnung, Ergebnisse förmlicher landesplanerischer Verfahren wie des Raumordnungsverfahrens und landesplanerische Stellungnahmen;
5.
öffentliche Stellen:Behörden des Bundes und der Länder, kommunale Gebietskörperschaften, bundesunmittelbare und die der Aufsicht eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts;
6.
raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen:Planungen einschließlich der Raumordnungspläne, Vorhaben und sonstige Maßnahmen, durch die Raum in Anspruch genommen oder die räumliche Entwicklung oder Funktion eines Gebietes beeinflusst wird, einschließlich des Einsatzes der hierfür vorgesehenen öffentlichen Finanzmittel;
7.
Raumordnungspläne:zusammenfassende, überörtliche und fachübergreifende Pläne nach den §§ 13 und 17.

(2) Werden die Begriffe nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4 in anderen Bundesgesetzen verwandt, sind sie, soweit sich aus diesen Bundesgesetzen nicht etwas anderes ergibt, im Sinne von Absatz 1 auszulegen.

(1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete:

1.
das bürgerliche Recht, das Strafrecht, die Gerichtsverfassung, das gerichtliche Verfahren (ohne das Recht des Untersuchungshaftvollzugs), die Rechtsanwaltschaft, das Notariat und die Rechtsberatung;
2.
das Personenstandswesen;
3.
das Vereinsrecht;
4.
das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer;
5.
(weggefallen)
6.
die Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen;
7.
die öffentliche Fürsorge (ohne das Heimrecht);
8.
(weggefallen)
9.
die Kriegsschäden und die Wiedergutmachung;
10.
die Kriegsgräber und Gräber anderer Opfer des Krieges und Opfer von Gewaltherrschaft;
11.
das Recht der Wirtschaft (Bergbau, Industrie, Energiewirtschaft, Handwerk, Gewerbe, Handel, Bank- und Börsenwesen, privatrechtliches Versicherungswesen) ohne das Recht des Ladenschlusses, der Gaststätten, der Spielhallen, der Schaustellung von Personen, der Messen, der Ausstellungen und der Märkte;
12.
das Arbeitsrecht einschließlich der Betriebsverfassung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitsvermittlung sowie die Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung;
13.
die Regelung der Ausbildungsbeihilfen und die Förderung der wissenschaftlichen Forschung;
14.
das Recht der Enteignung, soweit sie auf den Sachgebieten der Artikel 73 und 74 in Betracht kommt;
15.
die Überführung von Grund und Boden, von Naturschätzen und Produktionsmitteln in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft;
16.
die Verhütung des Mißbrauchs wirtschaftlicher Machtstellung;
17.
die Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung (ohne das Recht der Flurbereinigung), die Sicherung der Ernährung, die Ein- und Ausfuhr land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, die Hochsee- und Küstenfischerei und den Küstenschutz;
18.
den städtebaulichen Grundstücksverkehr, das Bodenrecht (ohne das Recht der Erschließungsbeiträge) und das Wohngeldrecht, das Altschuldenhilferecht, das Wohnungsbauprämienrecht, das Bergarbeiterwohnungsbaurecht und das Bergmannssiedlungsrecht;
19.
Maßnahmen gegen gemeingefährliche oder übertragbare Krankheiten bei Menschen und Tieren, Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen und zum Heilgewerbe, sowie das Recht des Apothekenwesens, der Arzneien, der Medizinprodukte, der Heilmittel, der Betäubungsmittel und der Gifte;
19a.
die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser und die Regelung der Krankenhauspflegesätze;
20.
das Recht der Lebensmittel einschließlich der ihrer Gewinnung dienenden Tiere, das Recht der Genussmittel, Bedarfsgegenstände und Futtermittel sowie den Schutz beim Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichem Saat- und Pflanzgut, den Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge sowie den Tierschutz;
21.
die Hochsee- und Küstenschiffahrt sowie die Seezeichen, die Binnenschiffahrt, den Wetterdienst, die Seewasserstraßen und die dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen;
22.
den Straßenverkehr, das Kraftfahrwesen, den Bau und die Unterhaltung von Landstraßen für den Fernverkehr sowie die Erhebung und Verteilung von Gebühren oder Entgelten für die Benutzung öffentlicher Straßen mit Fahrzeugen;
23.
die Schienenbahnen, die nicht Eisenbahnen des Bundes sind, mit Ausnahme der Bergbahnen;
24.
die Abfallwirtschaft, die Luftreinhaltung und die Lärmbekämpfung (ohne Schutz vor verhaltensbezogenem Lärm);
25.
die Staatshaftung;
26.
die medizinisch unterstützte Erzeugung menschlichen Lebens, die Untersuchung und die künstliche Veränderung von Erbinformationen sowie Regelungen zur Transplantation von Organen, Geweben und Zellen;
27.
die Statusrechte und -pflichten der Beamten der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie der Richter in den Ländern mit Ausnahme der Laufbahnen, Besoldung und Versorgung;
28.
das Jagdwesen;
29.
den Naturschutz und die Landschaftspflege;
30.
die Bodenverteilung;
31.
die Raumordnung;
32.
den Wasserhaushalt;
33.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse.

(2) Gesetze nach Absatz 1 Nr. 25 und 27 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.

(1) Im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Erfordernisse der Raumordnung:Ziele der Raumordnung, Grundsätze der Raumordnung und sonstige Erfordernisse der Raumordnung;
2.
Ziele der Raumordnung:verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, vom Träger der Raumordnung abschließend abgewogenen textlichen oder zeichnerischen Festlegungen in Raumordnungsplänen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums;
3.
Grundsätze der Raumordnung:Aussagen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums als Vorgaben für nachfolgende Abwägungs- oder Ermessensentscheidungen; Grundsätze der Raumordnung können durch Gesetz oder als Festlegungen in einem Raumordnungsplan aufgestellt werden;
4.
sonstige Erfordernisse der Raumordnung:in Aufstellung befindliche Ziele der Raumordnung, Ergebnisse förmlicher landesplanerischer Verfahren wie des Raumordnungsverfahrens und landesplanerische Stellungnahmen;
5.
öffentliche Stellen:Behörden des Bundes und der Länder, kommunale Gebietskörperschaften, bundesunmittelbare und die der Aufsicht eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts;
6.
raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen:Planungen einschließlich der Raumordnungspläne, Vorhaben und sonstige Maßnahmen, durch die Raum in Anspruch genommen oder die räumliche Entwicklung oder Funktion eines Gebietes beeinflusst wird, einschließlich des Einsatzes der hierfür vorgesehenen öffentlichen Finanzmittel;
7.
Raumordnungspläne:zusammenfassende, überörtliche und fachübergreifende Pläne nach den §§ 13 und 17.

(2) Werden die Begriffe nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4 in anderen Bundesgesetzen verwandt, sind sie, soweit sich aus diesen Bundesgesetzen nicht etwas anderes ergibt, im Sinne von Absatz 1 auszulegen.

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

(1) Die Grundsätze der Raumordnung sind im Sinne der Leitvorstellung einer nachhaltigen Raumentwicklung nach § 1 Abs. 2 anzuwenden und durch Festlegungen in Raumordnungsplänen zu konkretisieren, soweit dies erforderlich ist.

(2) Grundsätze der Raumordnung sind insbesondere:

1.
Im Gesamtraum der Bundesrepublik Deutschland und in seinen Teilräumen sind ausgeglichene soziale, infrastrukturelle, wirtschaftliche, ökologische und kulturelle Verhältnisse anzustreben. Dabei ist die nachhaltige Daseinsvorsorge zu sichern, nachhaltiges Wirtschaftswachstum und Innovation sind zu unterstützen, Entwicklungspotenziale sind zu sichern und Ressourcen nachhaltig zu schützen. Diese Aufgaben sind gleichermaßen in Ballungsräumen wie in ländlichen Räumen, in strukturschwachen wie in strukturstarken Regionen zu erfüllen. Demographischen, wirtschaftlichen, sozialen sowie anderen strukturverändernden Herausforderungen ist Rechnung zu tragen, auch im Hinblick auf den Rückgang und den Zuwachs von Bevölkerung und Arbeitsplätzen; regionale Entwicklungskonzepte und Bedarfsprognosen der Landes- und Regionalplanung sind einzubeziehen. Auf einen Ausgleich räumlicher und struktureller Ungleichgewichte zwischen den Regionen ist hinzuwirken. Die Gestaltungsmöglichkeiten der Raumnutzung sind langfristig offenzuhalten.
2.
Die prägende Vielfalt des Gesamtraums und seiner Teilräume ist zu sichern. Es ist dafür Sorge zu tragen, dass Städte und ländliche Räume auch künftig ihre vielfältigen Aufgaben für die Gesellschaft erfüllen können. Mit dem Ziel der Stärkung und Entwicklung des Gesamtraums und seiner Teilräume ist auf Kooperationen innerhalb von Regionen und von Regionen miteinander, die in vielfältigen Formen, auch als Stadt-Land-Partnerschaften, möglich sind, hinzuwirken. Die Siedlungstätigkeit ist räumlich zu konzentrieren, sie ist vorrangig auf vorhandene Siedlungen mit ausreichender Infrastruktur und auf Zentrale Orte auszurichten. Der Freiraum ist durch übergreifende Freiraum-, Siedlungs- und weitere Fachplanungen zu schützen; es ist ein großräumig übergreifendes, ökologisch wirksames Freiraumverbundsystem zu schaffen. Die weitere Zerschneidung der freien Landschaft und von Waldflächen ist dabei so weit wie möglich zu vermeiden; die Flächeninanspruchnahme im Freiraum ist zu begrenzen.
3.
Die Versorgung mit Dienstleistungen und Infrastrukturen der Daseinsvorsorge, insbesondere die Erreichbarkeit von Einrichtungen und Angeboten der Grundversorgung für alle Bevölkerungsgruppen, ist zur Sicherung von Chancengerechtigkeit in den Teilräumen in angemessener Weise zu gewährleisten; dies gilt auch in dünn besiedelten Regionen. Die soziale Infrastruktur ist vorrangig in Zentralen Orten zu bündeln; die Erreichbarkeits- und Tragfähigkeitskriterien des Zentrale-Orte-Konzepts sind flexibel an regionalen Erfordernissen auszurichten. Es sind die räumlichen Voraussetzungen für die Erhaltung der Innenstädte und örtlichen Zentren als zentrale Versorgungsbereiche zu schaffen. Dem Schutz kritischer Infrastrukturen ist Rechnung zu tragen. Es sind die räumlichen Voraussetzungen für nachhaltige Mobilität und ein integriertes Verkehrssystem zu schaffen. Auf eine gute Erreichbarkeit der Teilräume untereinander durch schnellen und reibungslosen Personen- und Güterverkehr ist hinzuwirken. Vor allem in verkehrlich hoch belasteten Räumen und Korridoren sind die Voraussetzungen zur Verlagerung von Verkehr auf umweltverträglichere Verkehrsträger wie Schiene und Wasserstraße zu verbessern. Raumstrukturen sind so zu gestalten, dass die Verkehrsbelastung verringert und zusätzlicher Verkehr vermieden wird.
4.
Der Raum ist im Hinblick auf eine langfristig wettbewerbsfähige und räumlich ausgewogene Wirtschaftsstruktur und wirtschaftsnahe Infrastruktur sowie auf ein ausreichendes und vielfältiges Angebot an Arbeits- und Ausbildungsplätzen zu entwickeln. Regionale Wachstums- und Innovationspotenziale sind in den Teilräumen zu stärken. Insbesondere in Räumen, in denen die Lebensverhältnisse in ihrer Gesamtheit im Verhältnis zum Bundesdurchschnitt wesentlich zurückgeblieben sind oder ein solches Zurückbleiben zu befürchten ist (strukturschwache Räume), sind die Entwicklungsvoraussetzungen zu verbessern. Es sind die räumlichen Voraussetzungen für die vorsorgende Sicherung sowie für die geordnete Aufsuchung und Gewinnung von standortgebundenen Rohstoffen zu schaffen. Den räumlichen Erfordernissen für eine kostengünstige, sichere und umweltverträgliche Energieversorgung einschließlich des Ausbaus von Energienetzen ist Rechnung zu tragen. Ländliche Räume sind unter Berücksichtigung ihrer unterschiedlichen wirtschaftlichen und natürlichen Entwicklungspotenziale als Lebens- und Wirtschaftsräume mit eigenständiger Bedeutung zu erhalten und zu entwickeln; dazu gehört auch die Umwelt- und Erholungsfunktion ländlicher Räume. Es sind die räumlichen Voraussetzungen für die Land- und Forstwirtschaft in ihrer Bedeutung für die Nahrungs- und Rohstoffproduktion zu erhalten oder zu schaffen.
5.
Kulturlandschaften sind zu erhalten und zu entwickeln. Historisch geprägte und gewachsene Kulturlandschaften sind in ihren prägenden Merkmalen und mit ihren Kultur- und Naturdenkmälern sowie dem UNESCO-Kultur- und Naturerbe der Welt zu erhalten. Die unterschiedlichen Landschaftstypen und Nutzungen der Teilräume sind mit den Zielen eines harmonischen Nebeneinanders, der Überwindung von Strukturproblemen und zur Schaffung neuer wirtschaftlicher und kultureller Konzeptionen zu gestalten und weiterzuentwickeln. Es sind die räumlichen Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass die Land- und Forstwirtschaft ihren Beitrag dazu leisten kann, die natürlichen Lebensgrundlagen in ländlichen Räumen zu schützen sowie Natur und Landschaft zu pflegen und zu gestalten.
6.
Der Raum ist in seiner Bedeutung für die Funktionsfähigkeit der Böden, des Wasserhaushalts, der Tier- und Pflanzenwelt sowie des Klimas einschließlich der jeweiligen Wechselwirkungen zu entwickeln, zu sichern oder, soweit erforderlich, möglich und angemessen, wiederherzustellen. Bei der Gestaltung räumlicher Nutzungen sind Naturgüter sparsam und schonend in Anspruch zu nehmen; Grundwasservorkommen und die biologische Vielfalt sind zu schützen. Die erstmalige Inanspruchnahme von Freiflächen für Siedlungs- und Verkehrszwecke ist zu verringern, insbesondere durch quantifizierte Vorgaben zur Verringerung der Flächeninanspruchnahme sowie durch die vorrangige Ausschöpfung der Potenziale für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, für die Nachverdichtung und für andere Maßnahmen zur Innenentwicklung der Städte und Gemeinden sowie zur Entwicklung vorhandener Verkehrsflächen. Beeinträchtigungen des Naturhaushalts sind auszugleichen, den Erfordernissen des Biotopverbundes ist Rechnung zu tragen. Für den vorbeugenden Hochwasserschutz an der Küste und im Binnenland ist zu sorgen, im Binnenland vor allem durch Sicherung oder Rückgewinnung von Auen, Rückhalteflächen und Entlastungsflächen. Der Schutz der Allgemeinheit vor Lärm und die Reinhaltung der Luft sind sicherzustellen. Den räumlichen Erfordernissen des Klimaschutzes ist Rechnung zu tragen, sowohl durch Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken, als auch durch solche, die der Anpassung an den Klimawandel dienen. Dabei sind die räumlichen Voraussetzungen für den Ausbau der erneuerbaren Energien, für eine sparsame Energienutzung sowie für den Erhalt und die Entwicklung natürlicher Senken für klimaschädliche Stoffe und für die Einlagerung dieser Stoffe zu schaffen. Die nachhaltige Entwicklung im Meeresbereich ist unter Anwendung eines Ökosystemansatzes gemäß der Richtlinie 2014/89/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Schaffung eines Rahmens für die maritime Raumplanung (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 135) zu unterstützen.
7.
Den räumlichen Erfordernissen der Verteidigung und des Zivilschutzes ist Rechnung zu tragen.
8.
Die räumlichen Voraussetzungen für den Zusammenhalt der Europäischen Union und im größeren europäischen Raum sowie für den Ausbau und die Gestaltung der transeuropäischen Netze sind zu gewährleisten. Raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen der Europäischen Union und der europäischen Staaten ist Rechnung zu tragen. Die Zusammenarbeit der Staaten und die grenzüberschreitende Zusammenarbeit der Städte und Regionen sind zu unterstützen.

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
3.
Tankstellen,
4.
Anlagen für sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3.
Vergnügungsstätten.

(1) Industriegebiete dienen ausschließlich der Unterbringung von Gewerbebetrieben, und zwar vorwiegend solcher Betriebe, die in anderen Baugebieten unzulässig sind.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Tankstellen.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Die Gemeinde kann städtebauliche Verträge schließen. Gegenstände eines städtebaulichen Vertrags können insbesondere sein:

1.
die Vorbereitung oder Durchführung städtebaulicher Maßnahmen durch den Vertragspartner auf eigene Kosten; dazu gehören auch die Neuordnung der Grundstücksverhältnisse, die Bodensanierung und sonstige vorbereitende Maßnahmen, die Erschließung durch nach Bundes- oder nach Landesrecht beitragsfähige sowie nicht beitragsfähige Erschließungsanlagen, die Ausarbeitung der städtebaulichen Planungen sowie erforderlichenfalls des Umweltberichts; die Verantwortung der Gemeinde für das gesetzlich vorgesehene Planaufstellungsverfahren bleibt unberührt;
2.
die Förderung und Sicherung der mit der Bauleitplanung verfolgten Ziele, insbesondere die Grundstücksnutzung, auch hinsichtlich einer Befristung oder einer Bedingung, die Durchführung des Ausgleichs im Sinne des § 1a Absatz 3, die Berücksichtigung baukultureller Belange, die Deckung des Wohnbedarfs von Bevölkerungsgruppen mit besonderen Wohnraumversorgungsproblemen sowie der Erwerb angemessenen Wohnraums durch einkommensschwächere und weniger begüterte Personen der örtlichen Bevölkerung;
3.
die Übernahme von Kosten oder sonstigen Aufwendungen, die der Gemeinde für städtebauliche Maßnahmen entstehen oder entstanden sind und die Voraussetzung oder Folge des geplanten Vorhabens sind; dazu gehört auch die Bereitstellung von Grundstücken;
4.
entsprechend den mit den städtebaulichen Planungen und Maßnahmen verfolgten Zielen und Zwecken die Errichtung und Nutzung von Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
5.
entsprechend den mit den städtebaulichen Planungen und Maßnahmen verfolgten Zielen und Zwecken die Anforderungen an die energetische Qualität von Gebäuden.
Die Gemeinde kann städtebauliche Verträge auch mit einer juristischen Person abschließen, an der sie beteiligt ist.

(2) Die vereinbarten Leistungen müssen den gesamten Umständen nach angemessen sein. Die Vereinbarung einer vom Vertragspartner zu erbringenden Leistung ist unzulässig, wenn er auch ohne sie einen Anspruch auf die Gegenleistung hätte. Trägt oder übernimmt der Vertragspartner Kosten oder sonstige Aufwendungen, ist unbeschadet des Satzes 1 eine Eigenbeteiligung der Gemeinde nicht erforderlich.

(3) Ein städtebaulicher Vertrag bedarf der Schriftform, soweit nicht durch Rechtsvorschriften eine andere Form vorgeschrieben ist.

(4) Die Zulässigkeit anderer städtebaulicher Verträge bleibt unberührt.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Der Bebauungsplan enthält die rechtsverbindlichen Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung. Er bildet die Grundlage für weitere, zum Vollzug dieses Gesetzbuchs erforderliche Maßnahmen.

(2) Bebauungspläne sind aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln. Ein Flächennutzungsplan ist nicht erforderlich, wenn der Bebauungsplan ausreicht, um die städtebauliche Entwicklung zu ordnen.

(3) Mit der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung eines Bebauungsplans kann gleichzeitig auch der Flächennutzungsplan aufgestellt, geändert oder ergänzt werden (Parallelverfahren). Der Bebauungsplan kann vor dem Flächennutzungsplan bekannt gemacht werden, wenn nach dem Stand der Planungsarbeiten anzunehmen ist, dass der Bebauungsplan aus den künftigen Darstellungen des Flächennutzungsplans entwickelt sein wird.

(4) Ein Bebauungsplan kann aufgestellt, geändert, ergänzt oder aufgehoben werden, bevor der Flächennutzungsplan aufgestellt ist, wenn dringende Gründe es erfordern und wenn der Bebauungsplan der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung des Gemeindegebiets nicht entgegenstehen wird (vorzeitiger Bebauungsplan). Gilt bei Gebiets- oder Bestandsänderungen von Gemeinden oder anderen Veränderungen der Zuständigkeit für die Aufstellung von Flächennutzungsplänen ein Flächennutzungsplan fort, kann ein vorzeitiger Bebauungsplan auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan ergänzt oder geändert ist.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Die Gemeinde beschließt den Bebauungsplan als Satzung.

(2) Bebauungspläne nach § 8 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 bedürfen der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. § 6 Absatz 2 und 4 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Erteilung der Genehmigung oder, soweit eine Genehmigung nicht erforderlich ist, der Beschluss des Bebauungsplans durch die Gemeinde ist ortsüblich bekannt zu machen. Der Bebauungsplan ist mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Absatz 1 zu jedermanns Einsicht bereitzuhalten; über den Inhalt ist auf Verlangen Auskunft zu geben. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, wo der Bebauungsplan eingesehen werden kann. Mit der Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft. Die Bekanntmachung tritt an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem anderen Verfahren über die Zulässigkeit nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften entschieden wird; dies gilt nicht für Vorhaben der in § 29 Absatz 1 bezeichneten Art, die der Bergaufsicht unterliegen. Richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 30 Absatz 1, stellen die Länder sicher, dass die Gemeinde rechtzeitig vor Ausführung des Vorhabens über Maßnahmen zur Sicherung der Bauleitplanung nach den §§ 14 und 15 entscheiden kann. In den Fällen des § 35 Absatz 2 und 4 kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung allgemein oder für bestimmte Fälle festlegen, dass die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich ist.

(2) Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde dürfen nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 ergebenden Gründen versagt werden. Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde gelten als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert werden; dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde steht die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem anderen Verfahren über die Zulässigkeit nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften entschieden wird; dies gilt nicht für Vorhaben der in § 29 Absatz 1 bezeichneten Art, die der Bergaufsicht unterliegen. Richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 30 Absatz 1, stellen die Länder sicher, dass die Gemeinde rechtzeitig vor Ausführung des Vorhabens über Maßnahmen zur Sicherung der Bauleitplanung nach den §§ 14 und 15 entscheiden kann. In den Fällen des § 35 Absatz 2 und 4 kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung allgemein oder für bestimmte Fälle festlegen, dass die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich ist.

(2) Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde dürfen nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 ergebenden Gründen versagt werden. Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde gelten als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert werden; dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde steht die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem anderen Verfahren über die Zulässigkeit nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften entschieden wird; dies gilt nicht für Vorhaben der in § 29 Absatz 1 bezeichneten Art, die der Bergaufsicht unterliegen. Richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 30 Absatz 1, stellen die Länder sicher, dass die Gemeinde rechtzeitig vor Ausführung des Vorhabens über Maßnahmen zur Sicherung der Bauleitplanung nach den §§ 14 und 15 entscheiden kann. In den Fällen des § 35 Absatz 2 und 4 kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung allgemein oder für bestimmte Fälle festlegen, dass die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich ist.

(2) Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde dürfen nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 ergebenden Gründen versagt werden. Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde gelten als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert werden; dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde steht die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 23. April 2008 – 5 K 386/07 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet.

Der Streitwert für das Berufungszulassungsverfahren wird auf 151.056,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger begehrt vom Beklagten die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung von Einzelhandelsgeschäften auf der Parzelle Nr. 200/100 in Flur 21 der Gemarkung S. Das Grundstück steht wie die benachbarten Parzellen Nr. 200/10 und Nr. 200/86 ausweislich des vorgelegten Katasterauszugs im Eigentum der Eltern des Klägers. Die insgesamt rund 145 Ar umfassende Fläche liegt im Geltungsbereich des in der Erstfassung aus dem Jahre 1983 datierenden Bebauungsplans „Gewerbegebiet J“ der Beigeladenen. Dieser setzt von der Art der Nutzung her ein Gewerbegebiet fest.

Gegenwärtig sind auf den genannten Parzellen zwei größere gewerblich genutzte Gebäude vorhanden, und zwar eines auf den Parzellen Nr. 200/10 und Nr. 200/86, bestehend aus einem Teppichmarkt (Verkaufsfläche 570 qm (Flächenzahlen dieses Absatzes sind der erstinstanzlichen Entscheidung entnommen.) ), einem TAKKO-Geschäft (496 qm), einem Textilgeschäft („KIK“, 354 qm) und einer Drogerie („KD“, 420 qm), sowie ein Lebensmittel-Discountmarkt („Lidl“, 795,75 qm Verkaufs- und 162,51 qm Lagerfläche) auf den Parzellen Nr. 200/86 und Nr. 200/100.

Nach den vorgelegten Bauakten des Beklagten wurde dem Vater des Klägers zunächst im August 1989 unter Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans die Genehmigung zum Neubau eines „Gebäudes besonderer Art und Nutzung (Lager- und Verkaufsraum für Teppiche und Tapeten)“ nebst 63 Stellplätzen erteilt. (vgl. Bauschein und Befreiungsbescheid des Beklagten vom 2.8.1989 – L V 540/89 –)

Im Mai beziehungsweise im Oktober 1994 lehnte der Beklagte Bauanträge für den Neubau eines Möbelmarktes (Parzellen Nr. 200/100 und Nr. 200/86) und eines Ergänzungsbaus für den Teppichmarkt auf der Parzelle Nr. 200/100 unter Verweis auf die Unvereinbarkeit der dem großflächigen Einzelhandel zuzuordnenden Bebauung mit der Gebietsfestsetzung des Bebauungsplans ab. (vgl. die Ablehnungsbescheide des Beklagten vom 18.5.1994 – LV 609/94, LV 792/94, und vom 7.10.1994 – LV 1208/94 –) Die dagegen nach erfolgslosen Widerspruchsverfahren angestrengten Klageverfahren wurden nach Abgabe übereinstimmender Erledigungserklärungen eingestellt. (vgl. VG des Saarlandes, Beschlüsse vom 28.1.2000 – 2 K 59/95 und 2 K 60/95 -)

Im Jahre 1999 wurde der Neubau des genannten Lebensmittel-Discountmarktes („Lidl“) genehmigt. (vgl. den Bauschein des Beklagten vom 26.7.1999 – 63-227/99 –) Seine geplante Erweiterung ist Gegenstand eines weiteren Rechtsstreits zwischen den Beteiligten. (vgl. dazu das auch diese Verpflichtungsklage abweisende Urteil des VG des Saarlandes vom 23.4.2008 – 5 K 385/07 – und den dagegen gerichteten Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung, Geschäftszeichen 2 A 254/08)

Im März 2004 erteilte der Beklagte schließlich die Baugenehmigung für den „Einbau eines Textil-Discountladens“ in den Teppichmarkt, (vgl. den Bauschein des Beklagten vom 25.3.2004 – LV 02148/03 –) dem gleichzeitig 10 der 63 Stellplätze zugeordnet wurden. Im November 2004 wurde der „Einbau eines Ladenlokals für Textilien in dem vorhandenen Teppichmarkt mit Änderung von 4 bestehenden Stellplätzen in notwendige Stellplätze … sowie Neubau von 86 Stellplätzen“ genehmigt. (vgl. den Bauschein des Beklagten vom 22.11.2004 – 63-00720/04 –) In den zugrunde liegenden Plänen sind die vier zuvor genannten Geschäfte mit separaten Eingängen ausgewiesen, denen jeweils eine bestimmte Anzahl der vorhandenen Stellplätze zugeordnet wurde.

Am 9.6.2005 beschloss der Gemeinderat der Beigeladenen eine „1. Änderung“ des Bebauungsplans „Gewerbegebiet J“. Nach der Planbegründung sollten damit Flächen im Planbereich für „produzierendes Gewerbe“ freigehalten und unter anderem Einzelhandelsbetriebe ausgeschlossen werden, um insbesondere das in jüngerer Vergangenheit sanierte und neu gestaltete Ortszentrum zu stärken. Dieses Ziel werde durch die im Gewerbegebiet John aufgetretene bauliche Entwicklung, konkret die Ansiedlung mehrerer Einzelhandelsgeschäfte mit Auswirkungen auf den Innerortsbereich, gefährdet.

Der Änderungsplan wurde am 23.6.2005 von der Beigeladenen ortsüblich bekannt gemacht. In der Planzeichnung sind allerdings unter anderem die Parzellen Nrn. 200/10, 200/86 und 200/100 von der Änderung ausgenommen und mit dem Zusatz „unveränderter Bereich (kein Ausschluss Einzelhandel)“ gekennzeichnet.

Unter dem 24.6.2005 suchte der Kläger beim Beklagten um die Erteilung einer Baugenehmigung zum „Neubau von 2 Einzelhandelsgeschäften“ im südlichen Teil der Parzelle Nr. 200/100 nach. Nach der Baubeschreibung soll es sich um „Verkaufsstätten für Waren aller Art, ausgenommen Lebensmittel“ handeln. In den beigefügten Plänen ist ein etwa 40 m auf 30 m großer Baukörper dargestellt, der in seinem Innern zwei nicht verbundene und über separate Eingänge zu erreichende Verkaufsräume (je 503,52 qm) mit diesen zugeordneten Lagerräumen (je 39,50 qm), Personalräumen (je 10,36 qm) und Toiletten aufweist. Ein 9,3 qm großer Heizungsraum soll beiden Geschäften dienen. Aus dem vorhandenen Bestand wurden dem Vorhaben 66 Stellplätze zugeordnet. Mit Blick auf den vorgesehenen Abstand zwischen dem Baukörper und einem Pfandcontainer am „Lidl-Markt“ von lediglich 3,27 m wurde gleichzeitig eine Abweichung von Brandschutzbestimmungen (Brandwände) beantragt.

Mit Schreiben vom 12.10.2005 versagte die Beigeladene ihr Einvernehmen unter Hinweis auf das Vorliegen eines im Gewerbegebiet nicht zulässigen großflächigen Einzelhandelsbetriebs.

Durch Bescheid vom 21.12.2005 lehnte der Beklagte den Bauantrag ab. In der Begründung heißt es, die Verwirklichung des Vorhabens habe bei Berücksichtigung der bereits vorhandenen Einzelhandelsgeschäfte die Verfestigung eines Einkaufszentrums zur Folge, das in einem Gewerbegebiet nicht zulässig sei. Entscheidend sei dabei, ob eine Ansammlung von Einzelhandelsbetrieben vom Kunden als Einkaufszentrum empfunden werde. Durch das Vorhaben würde das in dem Bereich bereits bestehende Warenangebot mit seiner entsprechenden zentrenbildenden Magnetwirkung um ein Schuh- beziehungsweise ein Betten- und Matratzengeschäft erweitert.

Der Widerspruch des Klägers wurde durch auf die mündliche Verhandlung vom 21.11.2006 ergangenen Bescheid vom Kreisrechtsausschuss zurückgewiesen. Hier ist ausgeführt, die beiden geplanten Geschäfte und die auf dem Grundstück des Klägers schon vorhandenen fünf Geschäfte seien ungeachtet baulicher Trennung planmäßig auf Dauer angelegt und in Bezug auf das Warenangebot aufeinander abgestimmt. Die Geschäfte bildeten eine Funktionseinheit, seien als Gesamtkomplex und insoweit als Einkaufszentrum zu beurteilen. Das Vorhaben sei daher in dem festgesetzten Gewerbegebiet nicht zulässig.

Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger am 29.1.2007 zugestellt. Am 28.2.2007 hat dieser Klage erhoben und zur Begründung darauf verwiesen, dass der geänderte Bebauungsplan an dieser Stelle keinen Ausschluss für den Einzelhandel enthalte. Es entstehe kein Einkaufszentrum. Dieses setze eine entsprechende Größe voraus. Die gemeinsame Ansiedlung sei „rein zufällig“. Eine Funktionseinheit ergebe sich nicht aus der Addition von Verkaufsflächen. Es bestehe nicht einmal ein Mindestmaß an gemeinsamer Organisation bei den Geschäften. Das Hinzutreten der beiden zur Genehmigung gestellten, baulich getrennten und funktionell völlig eigenständigen Geschäfte ändere daran nichts. Durch die Ablehnung des Bauantrags lasse sich eine möglicherweise seitens der Beigeladenen unterlassene Lenkung der städtebaulichen Entwicklung nicht korrigieren.

Das Verwaltungsgericht hat am 29.10.2007 eine Besichtigung der Örtlichkeit vorgenommen. Nachdem der Vertreter der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung am 7.11.2007 auf ein Gutachten der LEG zur Abklärung der „infrastrukturellen Auswirkungen des Einkaufszentrums im Gewerbegebiet John auf die städtebauliche Situation im Ortskern“ verwiesen hatte, hat das Verwaltungsgericht förmlich die Beiziehung des Gutachtens beschlossen und schließlich durch Urteil vom 23.4.2008 die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen heißt es, das Vorhaben sei trotz Belegenheit im Geltungsbereich eines Bebauungsplans nicht genehmigungsfrei nach § 63 LBO 2004. Zum einen handele es sich bei der insgesamt beantragten Geschossfläche von 1.172 qm um einen Sonderbau; zum anderen sei eine bauordnungsrechtliche Abweichung beantragt worden. Da das Gebäude von seiner Höhe her der Gebäudeklasse 3 zuzurechnen sei, sei die Genehmigung im vereinfachten Verfahren nach § 64 LBO 2004 zu erteilen. Die zwischen den Beteiligten umstrittene bauplanungsrechtliche Zulässigkeit sei nicht gegeben. Aufgrund des Standorts im durch die Planänderung im Jahre 2005 nicht tangierten Bereich sei für die Beurteilung auf § 8 BauNVO 1977 abzustellen. Insoweit schränke § 11 Abs. 3 BauNVO 1977 die Zulässigkeit von Gewerbebetrieben ein, der Einkaufszentren mit den von ihnen ausgehenden Wirkungen ohne Einzelfallprüfung speziellen Sondergebieten zuweise. Bei dem zur Genehmigung gestellten Vorhaben gehe es um die Errichtung beziehungsweise Erweiterung eines Einkaufszentrums im Verständnis der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Der Begriff sei vorrangig nach der Zielsetzung des § 11 Abs. 3 BauNVO 1977 auszulegen. Ob es sich bei einer Ansammlung von Geschäften um einen oder um mehrere Einzelhandelsbetriebe handele, bestimme sich nach baulichen und nach betrieblich-funktionellen Gesichtspunkten. Bei Anlegung dieser Maßstäbe sei vorliegend davon auszugehen, dass der geplante Neubau von zwei Einzelhandelsgeschäften zusammen mit dem auf demselben Grundstück befindlichen Lebensmittelmarkt („Lidl“) und den weiteren Einzelhandelsgeschäften (Teppichmarkt, KIK, TAKKO und Drogerie) aus der maßgebenden Sicht der Kunden spätestens mit Eröffnung der beiden zusätzlichen Läden zur Entstehung eines Einkaufszentrums führen werde. Die Einschätzung des Klägers, die Ansiedlung von dann sieben Einzelhandelsgeschäften mit 257 Stellplätzen und sich ergänzendem Warenangebot auf einem Grundstück mit einer Zufahrt und gemeinsamem Hinweisschild sei „rein zufällig“, treffe nicht zu. Dass die Geschäfte nach und nach angesiedelt worden seien, mache keinen Unterschied. Auch von der Größe der Gesamtverkaufsfläche von 3.642,79 qm dränge sich die Annahme eines Einkaufszentrums auf. Zwar versuche der Kläger durch die Einrichtung getrennter Eingangsbereiche die Voraussetzungen zu umgehen. Mit der Realisierung des Vorhabens ergebe sich nicht nur die notwendige räumliche Konzentration, sondern auch, dass die einzelnen Betriebe aufeinander bezogen und durch ein gemeinsames Konzept miteinander verbunden in Erscheinung träten. Die Unterbringung auf einem Grundstück mit einer aus Kundensicht gemeinsam geplanten Stellplatzanlage verbinde die „Einzelbetriebe“, wie sich aus der Errichtung der 66 dem nunmehrigen Vorhaben dienenden Stellplätze schon aufgrund der Baugenehmigung aus dem Jahr 2004 ergebe, zu einer Einheit. Die Erweiterung der gewerblichen Nutzung des Grundstücks ziele auf eine räumliche Konzentration von Einzelhandelsbetrieben verschiedener Art und Größe, die einheitlich geplant und „gewachsen“ sei. Der Kläger halte auch künftig die Struktur dieses Zentrums in der Hand. Er entscheide, mit wem er Mietverträge abschließe und damit auch, welche Waren angeboten würden. Aus Kundensicht sei nicht entscheidend, ob ein Geschäft als Nebenbetrieb eines anderen angesehen werden könne, sondern dass auf dem Grundstück keine zufällige räumliche Konzentration, vielmehr ein gesteuerter Gewerbekomplex mit abgestimmtem Warensortiment und gemeinsamer Parkplatzanlage vorhanden sei, der angesichts der geringen Größe der Beigeladenen mit unter 14.000 Einwohnern in besonderem Maß als Einkaufsmagnet wirke. Bei kleinen Gemeinden sei nach dem Gutachten der LEG die Gefährdung des Ortskerns durch außerhalb errichtete Einkaufszentren besonders groß. Nach der Rechtsprechung sei weder eine gemeinsame Verwaltung noch gemeinsame Werbung erforderlich. Vorliegend handele es sich um den Musterfall eines Versuchs, ein Einkaufszentrum auch außerhalb von Kern- und Sondergebieten zu einzurichten.

Der Kläger hat die Zulassung der Berufung gegen diese Entscheidung beantragt.

II.

Dem Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung (§§ 124a Abs. 4, 124 Abs. 1 VwGO) gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 23.4.2008 – 5 K 386/07 -, durch das seine Klage auf Verpflichtung zur Erteilung einer Baugenehmigung für den „Neubau von zwei Einzelhandelsgeschäften“ auf der Parzelle Nr. 200/100 in Flur 21 der Gemarkung S abgewiesen wurde, kann nicht entsprochen werden. Dem den gerichtlichen Prüfungsumfang mit Blick auf das Darlegungserfordernis (§ 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO) begrenzenden Antragsvorbringen im Schriftsatz vom 18.7.2008 kann das Vorliegen eines der in § 124 Abs. 2 VwGO abschließend aufgeführten und vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe nicht entnommen werden.

A. Der Sachvortrag des Klägers rechtfertigt zunächst nicht die Annahme ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). (vgl. dazu allgemein etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 21.6.2002 – 1 Q 55/01 -, SKZ 2002, 289, Leitsatz Nr. 15, wonach die Frage des Vorliegens ernstlicher Zweifel am Maßstab der Ergebnisfehlerhaftigkeit zu beurteilen ist und eine Prognose dahingehend erfordert, ob das angestrebte Rechtsmittel voraussichtlich Erfolg haben wird, ständige Rechtsprechung; in dem Zusammenhang auch BVerwG, Beschluss vom 10.3.2004 – 7 AV 4/03 -, DVBl. 2004, 838, wonach die Vorschrift – ebenso wie der Tatbestand zu Nr. 2 – die Richtigkeit der Entscheidung gewährleisten soll und „ernstliche Zweifel“ (Nr. 1) auch dann nicht anzunehmen sind, wenn sich das angegriffene Urteil zwar nicht aus den darin angegebenen Gründen, aber aus anderen Gründen als richtig erweist)

Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang beanstandet, dass das Verwaltungsgericht bei der Anwendung der Baunutzungsverordnung (1977) nicht jedes der beiden Einzelhandelsgeschäfte „für sich“ einer getrennten Beurteilung unterzogen, sondern eine „Gesamtschau“ vorgenommen habe, ist darauf hinzuweisen, dass der Kläger selbst durch die Bauantragstellung eine Verbindung der beiden Einzelhandelsgeschäfte zu einem Bauvorhaben vorgenommen hat. Schon von daher unterliegt jedenfalls die in bauverfahrensrechtlicher Hinsicht vom Verwaltungsgericht zunächst vorgenommene „Gesamtschau“ bei Anwendung der §§ 63 Abs. 1 Satz 2, 2 Abs. 4 Nr. 4 LBO 2004 keinen ernsthaften Bedenken, wobei die Bejahung der Sonderbaueigenschaft nach § 64 Abs. 1 Satz 2 LBO 2004 entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts im Übrigen gleichzeitig die Anwendbarkeit des vereinfachten Genehmigungsverfahrens ausschließt.

In materieller Hinsicht kann die Wirksamkeit der „1. Änderung“ des Bebauungsplans „Gewerbegebiet J“ aus dem Jahre 2005 dahinstehen, (vgl. zu der Problematik der Ausfertigung und Bekanntmachung eines Bebauungsplans am selben Tag – hier am 23.6.2005 – zuletzt OVG des Saarlandes, Urteil vom 22.11.2007 – 2 N 7/06 –, SKZ 2008, 34) da diese Planung unter anderem gerade den hier fraglichen Bereich, in dem sich damals bereits Einzelhandelsbetriebe befanden, von der Änderung ausgenommen und damit die Festsetzungen des ursprünglichen Bebauungsplans aus dem Jahre 1983 beibehalten hat. Maßgeblich sind nach § 1 Abs. 3 Satz 2 BauNVO (1962/68/77/90) mithin die Bestimmungen der Baunutzungsverordnung in ihrer damals geltenden Fassung aus dem Jahre 1977.

Insoweit verkennt der Kläger, dass das Verwaltungsgericht hier vom Entstehen beziehungsweise Vorliegen eines „Einkaufszentrums“ durch die sich in der Palette der angebotenen Produkte ergänzenden (dann) sieben Einzelhandelsgeschäfte auf dem Grundstück (Parzellen Nrn. 200/10, 200/86 und 200/100) im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauNVO 1977 ausgegangen ist. Einkaufszentren wurden damals bereits – anders als die großflächigen Einzelhandels- und Handelsbetriebe nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 3 BauNVO 1977 – vom Verordnungsgeber nicht in die widerlegliche, an Schwellenwerte hinsichtlich der Geschossflächen (damals 1.500 qm) anknüpfende Vermutung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO 1977 einbezogen, weil er davon ausgegangen ist, dass sich bei Einzelhandelsbetrieben, die den Begriff des Einkaufszentrums erfüllen, wegen ihrer Größe die städtebaulich negativen Auswirkungen im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO 1977 generell nicht ausschließen lassen, so dass sich eine Einzelfallprüfung erübrigt. (vgl. BVerwG, Urteile vom 1.8.2002 – 4 C 5.01 –, BRS 65 Nr. 10 und vom 27.4.1990 – 4 C 16.87 –, BRS 50 Nr. 67) Des Problems, ob die Annahme eines Einkaufszentrums unabhängig vom Einzelfall abstrakt eine Mindestgröße voraussetzt und wie die Fälle einer räumlichen und funktionalen Agglomeration mehrerer Einzelhandelsgeschäfte mit möglicherweise zu addierenden Geschoss- beziehungsweise der insoweit eher aussagekräftigeren Verkaufsflächen zu behandeln sind, hat sich der Verordnungsgeber trotz wiederholter Ersuchen des Bundesrats in den 1980er Jahren bisher nicht angenommen, vielmehr insoweit auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Begriff des Einkaufszentrums verwiesen. (vgl. damals insbesondere BVerwG, Urteil vom 22.5.1987 – 4 C 77.84 –, BRS 47 Nr. 58) Notwendig bleibt daher der Rechtsprechung überlassen, die gebotene Konkretisierung des Begriffs des in § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauNVO 1977 (heute entsprechend: § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauNVO 1990) mit der strikten (unwiderleglichen) Vermutung hinsichtlich der schädlichen Auswirkungen verbundenen Einkaufszentrums vorzunehmen. Das hat das Verwaltungsgericht hier unter Zugrundelegung der einschlägigen und in der erstinstanzlichen Entscheidung ausführlich wiedergegebenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts getan. Mit Blick auf diese Anforderungen unterliegt das Ergebnis dieser Beurteilung am Maßstab des Zulassungsantrags keinen ernstlichen Richtigkeitszweifeln im Verständnis des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in mehreren Entscheidungen insbesondere um die Abgrenzung des Einkaufszentrums von der bloßen Ansammlung mehrerer verschiedener Läden bemüht. Im Ergebnis lässt sich festhalten, dass eine allgemeine abstrakte Begriffsbestimmung nicht möglich, vielmehr die Situation im Einzelfall entscheidend und vom Gericht zu bewerten ist. Nicht notwendig ist ein von vorneherein einheitlich geplanter, finanzierter, gebauter und verwalteter Gebäudekomplex. Ein auch in Betracht zu ziehendes Zusammenwachsen mehrerer Betriebe zu einem Einkaufszentrum setzt aber neben einer räumlichen Konzentration voraus, dass die einzelnen Betriebe ein Mindestmaß an äußerlich in Erscheinung tretender gemeinsamer Organisation und/oder Kooperation aufweisen, die sie als planvoll aufeinander bezogenes Ganzes erscheinen lassen. (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 27.4.1990 – 4 C 16.87 –, BRS 50 Nr. 67) Aufgrund des Regelungszusammenhangs und des dem § 11 Abs. 3 BauNVO 1977 zugrunde liegenden Ziels des Verordnungsgebers, letztlich der Sicherstellung einer verbrauchernahen Versorgung durch Einzelhandelsbetriebe im zentralen Siedlungsraum, ist auf das äußere Erscheinungsbild und die Wahrnehmung eines „Zentrums“ durch die Kunden abzustellen. Entscheidend ist mithin, ob die jeweils konkrete Ansammlung von Läden vom Kunden als Einkaufszentrum empfunden wird, aus dessen Sicht also als durch ein gemeinsames Konzept und durch Kooperation miteinander verbunden in Erscheinung tritt und dadurch eine besondere Anziehungskraft auf Käufer ausübt.

Das Verwaltungsgericht hat diese Kriterien nachvollziehbar auf den Fall angewandt, hier die Eigenschaft als Einkaufszentrum bejaht und dargelegt, dass aus Sicht der Kunden auch mit Blick auf die verkehrliche Binnenerschließung kein ernsthafter Zweifel daran bestehen könne, dass es sich bei der Bebauung des Grundstücks nicht um eine beliebige und „rein zufällige“ Ansammlung verschiedener Einzelhandelsgeschäfte auf mehr oder weniger engem Raum handele, sondern um – bei Berücksichtigung des streitigen Vorhabens – sieben vom Warenangebot her aufeinander abgestimmte Geschäfte. Was der Kläger im Zulassungsantrag dagegen einwendet, begründet keine ernsthaften Zweifel an der Richtigkeit dieser Auffassung. Das Verwaltungsgericht hat hierbei keine bloßen „Lehrformeln“ benutzt, sondern vielmehr mehrere Gesichtspunkte aufgeführt, auf die es einerseits abgestellt hat beziehungsweise auf die es andererseits nach der Rechtsprechung nicht ankommt. Mit Blick auf die Maßgeblichkeit des Erscheinungsbildes nach außen, also die Kundensicht, kommt dem wiederholten Hinweis des Klägers auf eine nach seiner Auffassung gegebene „Eigenständigkeit und Selbständigkeit der geplanten Einzelhandelsbetriebe“ letztlich nur der Wert einer (eigenen) Einschätzung zu. Für die Außenwirkung ist etwa ohne Bedeutung, dass der Kläger die beiden neuen Geschäfte – nach seinem Vortrag – nicht selbst betreiben will.

Soweit der Kläger rügt, das Verwaltungsgericht habe im Tatbestand in dem Gewerbegebiet J. (ansonsten) ansässige Handwerksbetriebe und speziell ein Autohaus angesprochen, wobei niemand, der ein Auto kaufen wolle, in das Gebiet fahre, „um Brötchen im Lidl- oder Aldimarkt zu erwerben“, vermag das offensichtlich keine Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung zu begründen. Zum einen handelt es sich bei der Erwähnung der Betriebe im Tatbestand lediglich – unschwer erkennbar und insoweit korrekt – um eine Wiedergabe der Begründung des Ablehnungsbescheids des Beklagten vom 21.12.2005. Zum anderen hat das Verwaltungsgericht bei seiner Beurteilung des Vorliegens eines Einkaufszentrums in den Entscheidungsgründen des Urteils auf die Bebauung der Parzellen Nrn. 200/10, 200/86 und 200/100 abgestellt und daher die vom Kläger nun unterstellten Schlussfolgerungen gar nicht gezogen. Darauf, ob der von seinem Vater geführte Teppichmarkt – wie der Kläger hervorhebt – durch Verlegearbeiten beim Kunden auch handwerkliche Leistungen anbietet, und inwieweit das mit der Grundkonzeption der Beigeladenen für das Baugebiet in Einklang steht, kommt es für die Beurteilung im Rahmen des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauNVO 1977 ebenso wenig an wie auf die Richtigkeit der Aussage des Klägers, dass sich „kein Mensch“ jeden Tag ein Auto, ein Motorrad oder gar Fliesen kaufe, oder dass es außer Hinweisschildern der Beigeladenen keine gemeinsame Werbung für die Betriebe im Gewerbegebiet John gebe. Die Richtigkeit der von dem Kläger angegriffenen negativen Beurteilung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit seines Vorhabens kann auch nicht davon abhängen, wie die Eltern des Klägers das Eigentum an den Grundstücken im Gewerbegebiet erlangt haben und wie die Grundstücke von der Beigeladenen steuer- und abgabenrechtlich oder bei der Vergabe von Fördermitteln behandelt werden oder wurden.

Die vom Verwaltungsgericht ermittelte Gesamtverkaufsfläche auf dem Grundstück von 3.642,79 qm rechtfertigt nicht die Feststellung, dass hierbei eine – wo auch immer bestimmbare – (absolute) Mindestgröße für die begriffliche Annahme eines Einkaufszentrums unterschritten worden ist. Die Schwelle der „Kundenwirksamkeit“ im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO 1977 liegt in kleineren Gemeinden wie der Beigeladenen tiefer als in größeren Ballungsräumen. (vgl. Fickert/Fieseler, Baunutzungsverordnung, 11. Auflage 2008, § 11 Rn 18.8) Von diesem Ansatz des Verwaltungsgerichts kommt es entgegen der im Zulassungsantrag vertretenen Ansicht des Klägers nicht darauf an, ob bei dem jetzt zur Rede stehenden Gebäude bezogen auf seine Geschossfläche für sich genommen der in § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO 1977 genannte, die Vermutungswirkung für (sonstigen) großflächigen Einzelhandel auslösende Schwellenwert erreicht wird oder nicht. Auch das würde im Übrigen davon abhängen, ob man im Ansatz eine isolierte oder eine gemeinsame Betrachtung der (7) Geschäfte vornimmt.

Auch die umfangreichen Ausführungen in der Begründung des Zulassungsantrags zu dem vom Verwaltungsgericht beigezogenen Gutachten der Landesentwicklungsgesellschaft Saarland mbH (LEG) beziehungsweise des Instituts für City Brokering Management rechtfertigen die Rechtsmittelzulassung nicht. Bei der Lektüre der Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils wird (unschwer) erkennbar, dass das Verwaltungsgericht dieses „Gutachten“ zwar auf der Grundlage eines aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 7.11.2007 gefassten förmlichen Beschlusses beigezogen, indes in seiner Entscheidung nur am Ende, und zwar eher „beiläufig“ erwähnt und verwertet hat. Daraus wurde lediglich die Erkenntnis hergeleitet, dass die Beigeladene mit unter 14.000 Einwohnern insgesamt zu der Kategorie der kleinen Gemeinden gehöre, in denen eine „Ortskerngefährdung“ durch außerhalb desselben errichtete Einkaufszentren und großflächigen Einzelhandel potentiell am stärksten sei. Diese Aussage ist zum einen – auch ohne Gutachten – sicher richtig und nachvollziehbar. Zum anderen setzt sie die Erkenntnis des Vorliegens eines Einkaufszentrums voraus und dient offensichtlich nicht zur Begründung für die zuvor in dem Urteil vorgenommene dahingehende Beurteilung des Baubestands auf dem Grundstück. Wie bereits ausgeführt hat der Verordnungsgeber in § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauNVO 1977 selbst die entsprechenden Auswirkungen auf den Handel im zentralörtlichen Bereich bei Einkaufszentren (generell) bejaht. Ob die künftigen Bewohner eines in der Nähe des Gewerbegebiets J. geplanten neuen Wohngebiets (ohnehin) nicht in die Ortsmitte der Beigeladenen fahren werden, um Güter des täglichen Bedarfs zu erwerben, spielt dabei ebenso wenig eine Rolle wie die Frage, ob die sanierte bauliche Gestaltung des Ortskerns der Beigeladenen nun besonders gelungen oder – wie der Kläger meint – „missglückt“ ist.

Das Antragsvorbringen begründet daher keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ob die Einschätzung des Verwaltungsgerichts im konkreten Fall im Ergebnis „mit Gewissheit“ richtig ist, ist nach dem Wortlaut der Vorschrift keine sich im Zulassungsverfahren stellende Frage. Das gilt insbesondere in baurechtlichen Streitigkeiten, in denen eine Wertung des Sachverhalts und zu deren Vornahme wiederum eine Ortsbesichtigung notwendig sind. (vgl. zuletzt OVG des Saarlandes, Beschluss vom 4.12.2008 – 2 A 228/08 – mit zahlreichen Nachweisen)

B. Aus der Antragsbegründung ergeben sich ferner keine „besonderen“ rechtlichen und/oder tatsächlichen Schwierigkeiten des Falles (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Gegenteiliges lässt sich nicht aus dem Umstand herleiten, dass das Verwaltungsgericht die Sache nicht auf den Einzelrichter übertragen hat (§ 6 Abs. 1 VwGO). (vgl. zuletzt OVG des Saarlandes, Beschluss vom 23.7.2008 – 2 A 326/07 -, ebenso bereits Beschlüsse vom 14.1.2000 – 2 Q 38/99 –, SKZ 2000, 208, Leitsatz Nr. 5, und vom 18.9.2001 – 1 V 26/01 –, SKZ 2002, 154, Leitsatz Nr. 7) Eine besondere Schwierigkeit der Sache ergibt sich entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht daraus, dass „zu prüfen und abzuwägen ist, welche der einzelnen Parameter für das Vorliegen eines Einkaufszentrums im Gewerbegebiet J. durch das Bauvorhaben … gegeben sind und was im Einzelnen zu prüfen und zu untersuchen ist“. Wie bereits dargelegt, kann im Einzelfall nur eine letztlich bewertende Beurteilung vorgenommen werden, ob aus Sicht der Kunden – nicht der Betreiber – die räumliche Konzentration mehrerer Einzelhandelsgeschäfte als Einkaufszentrum angesehen wird oder nicht. Dafür gibt es nach der Rechtsprechung keine festen „Parameter“. Entscheidend ist vielmehr die Situation des Einzelfalls. Das verdeutlicht etwa die Zurückweisung einer auf das Vorliegen einer Divergenz gestützten Nichtzulassungsbeschwerde (Revision) durch das Bundesverwaltungsgericht im Beschluss vom 12.7.2007. (- 4 B 29.07 –, BRS 71 Nr. 64) Dieses hatte in früheren Entscheidungen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.4.1990 – 4 C 16.87 –, BRS 50 Nr. 67, und Beschluss vom 15.2.1995 – 4 B 84.94 –, bei juris) eine gemeinsame Werbung und die Verwendung einer verbindenden Sammelbezeichnung als Beispiele dafür genannt, wie sich die „Verbundenheit von Betrieben zu einem Einkaufszentrum dokumentieren“ könne. In dem Beschluss aus dem Jahre 2007 wurde die Entscheidung der Vorinstanz, die trotz des Fehlens von gemeinsamer Werbung und Bezeichnung ein Einkaufszentrum angenommen hatte, nicht beanstandet und ausgeführt, dass es sich um Beispiele für eine nach außen in Erscheinung tretende Verbundenheit handele, nicht aber um zwingende Voraussetzungen dafür. Soweit der Kläger in dem Zusammenhang darauf hinweist, dass das Verwaltungsgericht sich sogar in seiner Argumentation soweit habe „bemühen“ müssen, „dass es das Vorliegen von Parkplätzen“ herangezogen habe, ließe sich ergänzen, dass in dem dortigen Fall das OVG Weimar (vgl. OVG Weimar, Urteil vom 17.4.2007 – 1 KO 1127/03 –, BRS 71 Nr. 65) gerade auch in der Schaffung gemeinsamer Stellplätze ein Indiz für die entsprechende Außenwirkung gesehen hatte.

C. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Der Kläger macht insoweit geltend, das Verwaltungsgericht habe in seinem Urteil selbst von einem „Musterverfahren“ gesprochen und nicht näher definiert, inwieweit eine „Kundensicht“ ein Einkaufszentrum (als solches) bewerten solle. Damit ist keine über den Einzelfall hinausreichende und in dem angestrebten Rechtsmittelverfahren mit Wirkung für eine Vielzahl von Fällen klärungsbedürftige und klärungsfähige Frage aufgeworfen. Wie schon mehrfach dargelegt, kann die insoweit maßgebliche Bewertung aus „Kundensicht“ nur anhand konkreter Umstände des jeweiligen Einzelfalles vorgenommen werden. Dabei können, solange sich der Gesetzgeber nicht zu weiteren Konkretisierungen entschließt, für die Annahme eines Einkaufszentrums Anlass gebende Umstände – wie gesehen – allenfalls bedingt von einem Fall auf andere übertragen werden. Eine Vielzahl in Betracht kommender Indizien sind benannt und in bestimmten Fällen von der – auch höchstrichterlichen – Rechtsprechung verwertet worden, wohingegen sie in anderen Fällen nicht vorlagen, indes die Wertung eines Einkaufszentrums wiederum aus sonstigen für eine „Kundensicht“ maßgeblichen Umständen hergeleitet wurde. Wie in dieser Situation eine weitere im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO grundsätzliche Klärung erzielbar sein sollte, erschließt sich nicht.

D. Schließlich greift auch die von dem Kläger erhobene Verfahrensrüge nicht durch (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Dieser spricht insoweit erneut das aus seiner Sicht untaugliche Gutachten der LEG beziehungsweise des Instituts für City Brokering Management an, aus dessen Verwertung sich ergebe, dass sich das Verwaltungsgericht nicht in der gebotenen Weise mit seinen – des Klägers – in einem Schriftsatz vom 22.4.2008 angekündigten „Beweisanträgen“ auf Einholung eines Sachverständigengutachtens auseinander gesetzt habe. Insoweit ist zum einen erneut auf die bereits beschriebene, nicht auf die Frage der Eigenschaft der Bebauung als Einkaufszentrum bezogene Art der „Verwertung“ des Gutachtens der LEG hinzuweisen. Zum anderen ist festzuhalten, dass die insoweit erhobene Rüge unzureichender Aufklärung des Sachverhalts die Zulassung der Berufung hier schon nicht rechtfertigen kann, weil das Verwaltungsgericht nach ständiger Rechtsprechung seine Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) nicht verletzt, wenn ein in der mündlichen Verhandlung rechtskundig vertretener Beteiligter dort keine Beweisanträge gestellt hat. Die Aufklärungsrüge im Berufungszulassungsverfahren dient nicht dazu, solche Beweisanträge zu ersetzen. (vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 9.1.2006 – 2 Q 31/05 –, SKZ 2006, 212, Leitsatz Nr. 1, st. Rspr.)

Da das Vorbringen des Klägers somit keinen Zulassungsgrund im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO aufzeigt, ist der Antrag zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf dem § 154 Abs. 2 VwGO. Für einen Erstattungsausspruch nach § 162 Abs. 3 VwGO bestand keine Veranlassung; die Beigeladene hat im Zulassungsverfahren keinen Antrag gestellt und damit keine Kostenrisiken übernommen (§ 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1, 47 GKG. Der festgesetzte Wert entspricht dem von den Beteiligten nicht beanstandeten Ansatz des Verwaltungsgerichts, der auf eine Angabe des Klägers zurückgeht.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Geschäfts- und Bürogebäude,
3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4.
sonstige Gewerbebetriebe,
5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
6.
Gartenbaubetriebe,
7.
Tankstellen,
8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.

(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
3.
Tankstellen,
4.
Anlagen für sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3.
Vergnügungsstätten.

(1) Industriegebiete dienen ausschließlich der Unterbringung von Gewerbebetrieben, und zwar vorwiegend solcher Betriebe, die in anderen Baugebieten unzulässig sind.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Tankstellen.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 23. April 2008 – 5 K 385/07 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet.

Der Streitwert für das Berufungszulassungsverfahren wird auf 25.798,50 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger begehrt vom Beklagten die Erteilung eines positiven Vorbescheids für die Erweiterung eines Discount-Lebensmittelmarktes („L.“) auf den Parzellen Nr. 200/100 und Nr. 200/86 in Flur 21 der Gemarkung S. Das Grundstück steht wie die benachbarte Parzelle Nr. 200/10 ausweislich des vorgelegten Katasterauszugs im Eigentum seiner Eltern. Die insgesamt rund 145 Ar umfassende Fläche liegt im Geltungsbereich des in der Erstfassung aus dem Jahre 1983 datierenden Bebauungsplans „Gewerbegebiet J.“ der Beigeladenen, der hinsichtlich der Art der Nutzung ein Gewerbegebiet festsetzt.

Gegenwärtig sind auf den genannten Parzellen zwei größere gewerblich genutzte Anlagen vorhanden, und zwar ein Gebäude auf den Parzellen Nr. 200/10 und Nr. 200/86, bestehend aus einem Teppichmarkt (Verkaufsfläche 570 qm (Flächenzahlen dieses Absatzes sind der erstinstanzlichen Entscheidung entnommen.) ), einem T.-Geschäft (496 qm), einem Textilgeschäft („K.“, 354 qm) und einer Drogerie („...“, 420 qm), sowie ein Lebensmittel-Discountmarkt („L.“, 795,75 qm Verkaufs- und 162,51 qm Lagerfläche) auf den Parzellen Nr. 200/86 und Nr. 200/100.

Nach den vorgelegten Bauakten des Beklagten wurde dem Vater des Klägers zunächst im August 1989 unter Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans die Genehmigung zum Neubau eines „Gebäudes besonderer Art und Nutzung (Lager- und Verkaufsraum für Teppiche und Tapeten)“ nebst 63 Stellplätzen erteilt. (vgl. Bauschein und Befreiungsbescheid des Beklagten vom 2.8.1989 – L V 540/89 –)

Im Mai beziehungsweise im Oktober 1994 lehnte der Beklagte Bauanträge für den Neubau eines Möbelmarktes (Parzellen Nr. 200/100 und Nr. 200/86) und eines Ergänzungsbaus für den Teppichmarkt auf der Parzelle Nr. 200/100 unter Verweis auf die Unvereinbarkeit der dem großflächigen Einzelhandel zuzuordnenden Bebauung mit der Gebietsfestsetzung des Bebauungsplans ab. (vgl. die Ablehnungsbescheide des Beklagten vom 18.5.1994 – LV 609/94, LV 792/94, und vom 7.10.1994 – LV 1208/94 –) Die dagegen nach erfolgslosen Widerspruchsverfahren angestrengten Klageverfahren wurden nach Abgabe übereinstimmender Erledigungserklärungen eingestellt. (vgl. VG des Saarlandes, Beschlüsse vom 28.1.2000 – 2 K 59/95 und 2 K 60/95 -)

Im Jahre 1999 wurde der Neubau des genannten Lebensmittel-Discountmarktes („L.“) genehmigt. (vgl. den Bauschein des Beklagten vom 26.7.1999 – 63-227/99 –) Dessen geplante Erweiterung ist Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits.

Im März 2004 erteilte der Beklagte schließlich die Baugenehmigung für den „Einbau eines Textil-Discountladens“ in den Teppichmarkt, (vgl. den Bauschein des Beklagten vom 25.3.2004 – LV 02148/03 –) dem gleichzeitig 10 der 63 Stellplätze zugeordnet wurden. Im November 2004 wurde der „Einbau eines Ladenlokals für Textilien in dem vorhandenen Teppichmarkt mit Änderung von 4 bestehenden Stellplätzen in notwendige Stellplätze … sowie Neubau von 86 Stellplätzen“ genehmigt. (vgl. den Bauschein des Beklagten vom 22.11.2004 – 63-00720/04 –) In den zugrunde liegenden Plänen sind die vier zuvor genannten Geschäfte mit separaten Eingängen ausgewiesen, denen jeweils eine bestimmte Anzahl der vorhandenen Stellplätze zugeordnet wurde.

Am 9.6.2005 beschloss der Gemeinderat der Beigeladenen eine „1. Änderung“ des Bebauungsplans „Gewerbegebiet J.“. Nach der Planbegründung sollten damit Flächen im Planbereich für „produzierendes Gewerbe“ freigehalten und unter anderem Einzelhandelsbetriebe ausgeschlossen werden, um insbesondere das in jüngerer Vergangenheit sanierte und neu gestaltete Ortszentrum zu stärken. Dieses Ziel werde durch die im Gewerbegebiet J. aufgetretene bauliche Entwicklung, konkret die Ansiedlung mehrerer Einzelhandelsgeschäfte mit Auswirkungen auf den Innerortsbereich, gefährdet.

Der Änderungsplan wurde am 23.6.2005 von der Beigeladenen ortsüblich bekannt gemacht. In der Planzeichnung sind allerdings unter anderem die Parzellen Nrn. 200/10, 200/86 und 200/100 von der Änderung ausgenommen und mit dem Zusatz „unveränderter Bereich (kein Ausschluss Einzelhandel)“ gekennzeichnet.

Unter dem 24.6.2005 suchte der Kläger beim Beklagten um die Erteilung einer Baugenehmigung zum „Neubau von 2 Einzelhandelsgeschäften“ im südlichen Teil der Parzelle Nr. 200/100 nach. Nach der Baubeschreibung soll es sich um „Verkaufsstätten für Waren aller Art, ausgenommen Lebensmittel“, handeln. In den beigefügten Plänen ist ein etwa 40 m auf 30 m großer Baukörper dargestellt, der in seinem Innern zwei nicht verbundene und über separate Eingänge zu erreichende Verkaufsräume (je 503,52 qm) mit diesen zugeordneten Lagerräumen (je 39,50 qm), Personalräumen (je 10,36 qm) und Toiletten aufweist. Dieses Vorhaben war Gegenstand eines gesonderten Verfahrens. (vgl. dazu das auch diese Verpflichtungsklage abweisende Urteil des VG des Saarlandes vom 23.4.2008 – 5 K 386/07 – und den einen dagegen gerichteten Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung zurückweisenden Beschluss des Senats vom 10.2.2009 – 2 A 267/08 –)

Unter dem 25.6.2005 beantragte der Kläger schließlich die Erteilung der Baugenehmigung für die rückseitige Erweiterung des Lebensmittelmarktes („L.“) sowie einer Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans wegen einer „Überschreitung der Gebäudelänge um 8,34 m“ und einer Abweichung von den Vorschriften über die Abstandsflächen wegen „Grenzbebauung zum Flurstück 200/101“. Nach den Antragsunterlagen sollte die Erweiterung 235 qm umfassen. Neben einer Vergrößerung des Verkaufraums (795,75 qm) um 171,99 qm und des Lagers (162,51 qm) um 43,95 qm sind im Grundriss ein Raum für „Frühanlieferung“ und eine „Rampe“ im Grenzbereich zur Parzelle Nr. 200/101 ausgewiesen.

Durch Bescheid vom 23.12.2005 lehnte der Beklagte den Bauantrag ab. In der unter anderem auf die besondere städtebauliche Situation der Beigeladenen verweisenden Begründung heißt es, die Verwirklichung des Vorhabens habe bei Berücksichtigung der bereits vorhandenen Einzelhandelsgeschäfte die Verfestigung eines Einkaufszentrums zur Folge. Ein solches sei in einem Gewerbegebiet nicht zulässig.

Der Widerspruch des Klägers wurde durch auf die mündliche Verhandlung vom 21.11.2006 ergangenen Bescheid vom Kreisrechtsausschuss zurückgewiesen. Hier ist ausgeführt, das Vorhaben, das bei dem Lebensmittelmarkt zu einer Gesamtgeschossfläche von 1.325 qm und einer Verkaufsfläche von 967,74 qm führe, sei nach der Rechtsprechung als großflächiger Einzelhandel zu bewerten, lasse negative Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche der Beigeladenen befürchten und sei daher in dem Gewerbegebiet nicht zulässig.

Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger am 29.1.2007 zugestellt. Am 28.2.2007 hat dieser Klage erhoben. Im Verlaufe des erstinstanzlichen Verfahrens hat der Kläger sein Verpflichtungsbegehren auf die Erteilung eines positiven Vorbescheids hinsichtlich der planungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens reduziert. Zur Begründung hat er darauf verwiesen, dass der geänderte Bebauungsplan an dieser Stelle keinen Ausschluss für den Einzelhandel enthalte. Sein Vorhaben führe nicht zur Entstehung eines großflächigen Einzelhandelsbetriebs. Zwar werde das in der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für die Annahme der Großflächigkeit genannte Maß von 800 qm überschritten. Negative Auswirkungen in diesem Sinne seien aber nach dem hier maßgebenden § 11 Abs. 3 BauNVO 1977 erst bei Geschossflächen über 1.500 qm widerleglich zu vermuten. Auch habe der Beklagte die für eine Überschreitung vorzunehmende Einzelfallprüfung nicht durchgeführt. Die angeblich drohende Verödung des gewachsenen Ortskerns der Beigeladenen sei eine bloße Behauptung. Es gehe lediglich darum, das in dem Lebensmittelmarkt vorhandene Warenangebot auf größerer Fläche anzubieten.

Das Verwaltungsgericht hat am 29.10.2007 eine Besichtigung der Örtlichkeit vorgenommen. Nachdem der Vertreter der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung am 7.11.2007 auf ein Gutachten der LEG zur Abklärung der „infrastrukturellen Auswirkungen des Einkaufszentrums im Gewerbegebiet J. auf die städtebauliche Situation im Ortskern“ verwiesen hatte, hat das Verwaltungsgericht förmlich die Beiziehung des Gutachtens beschlossen und schließlich durch Urteil vom 23.4.2008 die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen heißt es, das Vorhaben sei bauplanungsrechtlich im Gewerbegebiet nicht zulässig. Durch die geplante Vergrößerung entstehe ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO 1977. Dabei könne offen bleiben, ob sich der Lebensmittelmarkt nach seiner Erweiterung als Teil eines Einkaufszentrums nach Nr. 1 der Vorschrift darstelle. Da der dann auf 1.325 qm Geschossfläche vergrößerte Markt von der bei 1.500 qm Geschossfläche eingreifenden Vermutungsregel in § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO 1977 nicht erfasst werde, komme es auf eine Einzelbetrachtung an. Das Merkmal der „Großflächigkeit“ habe selbständige Bedeutung und könne auch bei Einzelhandelsgeschäften unterhalb des Schwellenwerts erfüllt sein. Nach der im Jahre 2005 in Anpassung an veränderte Verhältnisse im Einzelhandel modifizierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei eine „Großflächigkeit“ jedenfalls bei 800 qm Verkaufsfläche zu bejahen. Da nach den Antragsunterlagen eine Erweiterung der Verkaufsfläche auf 967,74 qm erfolgen solle, sei das Tatbestandsmerkmal erfüllt. Von dem erweiterten Lebensmittelmarkt gingen auch negative Auswirkungen im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO 1977 aus. Er werde sich nicht nur unwesentlich auf die städtebauliche Entwicklung auswirken. Die relevanten Kriterien sprächen gegen eine Zulassung des großflächigen Einzelhandelsgeschäfts im Gewerbegebiet. Die Gefahr negativer städtebaulicher Folgen sei umso eher zu relativieren, je größer die Gemeinde sei, in der die Ansiedlung erfolgen solle. Die Beigeladene gehöre nach der Einstufung des beigezogenen Gutachtens der LEG, das vier Stufen der Größen der Kommunen aufzeige, mit ihren knapp unter 14.000 Einwohnern zu den ausgesprochen kleinen Gemeinden. Dem Gutachten lasse sich zwar weder ein bereits eingetretener oder ein unmittelbar bevorstehender Zusammenbruch, noch eine unmittelbare Gefährdung der verbrauchernahen Versorgung im Gebiet der Beigeladenen entnehmen. Dennoch seien Anstrengungen notwendig, um Handelsakteure für den Gemeindemittelpunkt zu gewinnen. Die verbrauchernahe Versorgung sei potentiell stark gefährdet. Das reiche nach der Formulierung des § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO 1977 aus, um eine Ansiedlung großflächiger Einzelhandelsbetriebe außerhalb von Kern- und dafür vorgesehenen Sondergebieten zu verhindern. Aus dem im Gutachten für den Gemeindemittelpunkt ermittelten Branchengerüst ergebe sich, dass es in der „Ortslage“ von S. derzeit nur einen Supermarkt/Discounter der Firma E. gebe. Damit sei zum einen – von überhaupt nicht vorhandenen Großanbietern abgesehen – mit nur 20 % die geringste Quote der ideal beziehungsweise notwendig erforderlichen Branchen für Gemeinden dieser Größenordnung vorhanden. Zum anderen hänge die verbrauchernahe Versorgung im Ortskern vom Fortbestand dieses einen Betriebs ab. Es bedürfe keiner Vertiefung, dass sich dessen Konkurrenzfähigkeit durch die geplante Vergrößerung der Verkaufsfläche des L.-Marktes in Ortsrandlage und die damit verbundene Verbesserung der Kundenfreundlichkeit und des angebotenen Sortiments verschlechtern würde. Der Betrieb sei als Markt auf der „grünen Wiese“ auf die Erreichbarkeit mit Kraftfahrzeugen angelegt. Dabei handele es sich um ein Musterbeispiel für einen städtebaulich nicht integrierten Standort. Soweit der Kläger darauf verweise, dass keine Erweiterung des Sortiments geplant sei, widerspreche es jedem kaufmännischen Geschäftssinn, eine solche Investition vorzunehmen, ohne den Betrieb am Markt besser zu positionieren.

Der Kläger hat die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil beantragt.

Durch Beschluss vom 10.2.2009 – 2 A 267/08 – hat der Senat den Zulassungsantrag des Klägers gegen ein am selben Tag vom Verwaltungsgericht erlassenes Urteil in dem Verfahren 5 K 386/07 zurückgewiesen. In dieser Entscheidung wurde ein Baugenehmigungsanspruch des Klägers für die Errichtung weiterer Einzelhandelsgeschäfte auf der Parzelle Nr. 200/100 unter Verweis auf die (spätestens) damit verbundene Entstehung eines Einkaufszentrums im Verständnis des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauNVO 1977 verneint.

II.

Dem Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung (§§ 124a Abs. 4, 124 Abs. 1 VwGO) gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 23.4.2008 – 5 K 385/07 –, mit dem seine Klage auf Verpflichtung zur Erteilung eines positiven Vorbescheids (§ 76 LBO 2004) zur bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit der „Erweiterung eines Lebensmittelmarktes“ auf den Parzellen Nr. 200/100 und Nr. 200/86 in Flur 21 der Gemarkung S. abgewiesen wurde, kann nicht entsprochen werden. Dem den gerichtlichen Prüfungsumfang mit Blick auf das Darlegungserfordernis (§ 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO) begrenzenden Antragsvorbringen im Schriftsatz vom 18.7.2008 kann das Vorliegen eines der in § 124 Abs. 2 VwGO abschließend aufgeführten und vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe nicht entnommen werden.

A.

Der Sachvortrag des Klägers rechtfertigt nicht die Annahme ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). (vgl. dazu allgemein etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 21.6.2002 – 1 Q 55/01 -, SKZ 2002, 289, Leitsatz Nr. 15, wonach die Frage des Vorliegens ernstlicher Zweifel am Maßstab der Ergebnisfehlerhaftigkeit zu beurteilen ist und eine Prognose dahingehend erfordert, ob das angestrebte Rechtsmittel voraussichtlich Erfolg haben wird, ständige Rechtsprechung; in dem Zusammenhang auch BVerwG, Beschluss vom 10.3.2004 – 7 AV 4/03 -, DVBl. 2004, 838, wonach die Vorschrift – ebenso wie der Tatbestand zu Nr. 2 – die Richtigkeit der Entscheidung gewährleisten soll und „ernstliche Zweifel“ (Nr. 1) auch dann nicht anzunehmen sind, wenn sich das angegriffene Urteil zwar nicht aus den darin angegebenen Gründen, aber aus anderen Gründen als richtig erweist) In dem Zusammenhang soll nicht vertieft werden, ob die gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB für eine Erteilung der vom Kläger beantragten Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans wegen „Überschreitung der Gebäudelänge um 8,34 m (offene Bauweise)“ erfüllt sind. Sollte das nicht der Fall sein, so stünde bereits dies dem Anspruch des Klägers auf Erteilung der beantragten „Bebauungsgenehmigung“ zur planungsrechtlichen Zulässigkeit seines Vorhabens entgegen.

Ernstliche Zweifel ergeben sich zunächst nicht aufgrund des Einwands, das Verwaltungsgericht habe seiner Beurteilung nach eigenem Ansatz inkonsequenterweise den Schwellenwert des § 11 Abs. 3 BauNVO 1987 (1.200 qm Geschossfläche) und nicht den der hier maßgebenden Fassung aus dem Jahre 1977 (1.500 qm) zugrunde gelegt, so dass die Vermutungswirkung für den Lebensmittelmarkt mit nach der Erweiterung 1.325 qm nicht greife und er nicht verpflichtet sei, das „Merkmal der Großflächigkeit zu widerlegen“. Gebe der Gesetzgeber solche Werte vor, so könne ein Gericht vor dem Hintergrund des Eigentumsgrundrechts nicht eigene „Regelungen aufstellen“, um eine Großflächigkeit zu belegen. Darin liegt eine unzutreffende Interpretation der Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils. Bei dem so genannten Schwellenwert des § 11 Abs. 3 BauNVO 1977, der im Verlaufe der Überarbeitung der Verordnung regelmäßig mit Blick auf Anpassungen des Einzelhandels nach unten „korrigiert“ worden ist, handelt es sich nicht um einen festen „Grenzwert“, dem bei Unter- beziehungsweise Überschreiten gleichsam „automatisch“ eine Aussage zur (Un-)Zulässigkeit eines Vorhabens entnommen werden könnte. Das Verwaltungsgericht hat von daher zu Recht festgestellt, dass das Lebensmittelgeschäft (L.) auch nach der beantragten Erweiterung von der Regelvermutung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO in seiner mit Blick auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des insoweit von der Änderungsplanung im Jahr 2005 ausgenommenen Bebauungsplans (vgl. zu der Problematik der Ausfertigung und Bekanntmachung eines Bebauungsplans am selben Tag – hier am 23.6.2005 – zuletzt OVG des Saarlandes, Urteil vom 22.11.2007 – 2 N 7/06 –, SKZ 2008, 34) „Gewerbegebiet J.“ im Jahre 1983 hier anzuwendenden Fassung aus dem Jahre 1977 „nicht erfasst“ wird. (vgl. dazu insbesondere die Seiten 10 unten und 15 oben der Entscheidungsgründe des Urteils vom 23.4.2008 – 5 K 385/07 –) Da somit eine positive Vermutungsvorgabe „noch“ nicht bestehe, wurde in dem angegriffenen Urteil eine auf den Einzelfall bezogene Prüfung einerseits des Merkmals der „Großflächigkeit“ in § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO 1977 und andererseits der (möglichen) negativen städtebaulichen Auswirkungen im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO 1977 vorgenommen. (vgl. dazu ausdrücklich Seite 15 Mitte der Entscheidungsgründe) Das hat nichts damit zu tun, dass das Verwaltungsgericht – wie der Kläger das ausdrückt – einen „anderen Schwellenwert angenommen“ hätte. Die mit Blick auf die Vermutungsvorgabe „flexible“ Anwendung entspricht den rechtlichen Vorgaben in § 11 Abs. 3 BauNVO 1977 und entgegen der Ansicht des Klägers insbesondere auch den zugrunde liegenden Vorstellungen des Verordnungsgebers, der mit der Unterschreitung des Schwellenwerts lediglich eine Verlagerung der „Darlegungslast“ zugunsten des Betreibers des in Rede stehenden Geschäfts verbunden hat. (vgl. hierzu etwa Fickert/Fieseler, BauNVO, 11. Auflage 2008, § 11 Rn 27 unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 24.11.2005 – 4 C 10.04 –, BauR 2006, 639) Die durch die vorgenannte Argumentation des Klägers nahe gelegte „starre“ Handhabung der Vermutungsregel des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO 1977 in der Praxis, wonach zum Teil auch nur geringfügig unter dem Wert bleibende Betriebe durch Verneinung der potentiell negativen Auswirkungen ohne weitere Prüfung vom Anwendungsbereich der Vorschrift ausgenommen wurden, war der Grund für die im Jahre 1987 vorgenommene – wie zu betonen ist lediglich: – Klarstellung des Gesetzebers in dem damals eingefügten Satz 4, dass es entscheidend auf die „Auswirkungen“ im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO 1977, nicht auf die Unterschreitung der Größenvorgabe in der ohnehin widerleglichen Vermutung (Satz 2) ankommt. Eine schematische Handhabung der Vorschrift allein nach Maßgabe des Schwellenwerts, dem lediglich Indizfunktion für die Beurteilung zukommen kann und soll, stellt keine sachgerechte Prüfung dar und verbietet sich. Dass sich daraus eine gewisse Dynamisierung auch für die „Schwellenwerte“ in alten Plänen mit Blick auf aktuelle und veränderte Verhältnisse des Einzelhandels ergibt, bedarf keiner Vertiefung und hat im Ergebnis auch Niederschlag in der vom Verwaltungsgericht sehr ausführlich wörtlich wiedergegebenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gefunden.

Entgegen der Ansicht des Klägers hat das Verwaltungsgericht sodann bei der Ausfüllung des selbständigen und von der Vermutungsgrenze zu unterscheidenden Tatbestandsmerkmals der Großflächigkeit in § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO 1977 (vgl. BVerwG, Urteile vom 22.5.1987 – 4 C 19.85 –, BRS 47 Nr. 56, und 4 C 30.86 –, BRS 47 Nr. 57) zutreffend auf die (künftige) Verkaufsfläche des Marktes (konkret 967,74 qm) abgestellt. Diese ist insoweit die aussagekräftige Größe für die Beurteilung der dem Verordnungsgeber als Regelungsanlass dienenden potentiell negativen „Auswirkungen“ (§ 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO 1977). Das verdeutlicht im Übrigen die als Reaktion des Handels auf die fortlaufende Verminderung der Geschossflächenzahl bei der Vermutungsgrenze erfolgte Reduzierung sonstiger Flächen, insbesondere zur Lagerhaltung, zugunsten der Verkaufsflächen. (vgl. zu dem Begriffsinhalt der „Verkaufsfläche“ BVerwG, Urteil vom 24.11.2005 – 4 C 10.04 –, BauR 2006, 639) Das Verwaltungsgericht hat ferner richtig herausgestellt, dass auch gegenüber den „Auswirkungen“ eine selbständige Beurteilung in dem Sinne vorzunehmen ist, dass aus deren Feststellung nicht automatisch auf die Großflächigkeit rückgeschlossen werden kann, weil die räumliche Größe eines Bauwerks entweder vorliegt oder nicht, nicht aber entscheidend von der Art seiner Benutzung abhängen kann. Nach dem in der angegriffenen Entscheidung ausführlich wiedergegebenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahre 2005 (vgl. auch dazu BVerwG, Urteil vom 24.11.2005 – 4 C 10.04 –, BauR 2006, 639, zustimmend unter Verweis auf die Rechtsanwendung insoweit erzielte Rechtssicherheit Fickert/Fieseler, BauNVO, 11. Auflage 2008, § 11 Rn 19.9) ist geklärt, dass Großflächigkeit bei Einzelhandelsbetrieben anzunehmen ist, wenn deren Verkaufsfläche 800 qm überschreitet. Dieses Maß wird hier – und zwar erheblich – übertroffen. Dem Einwand des Klägers, dass die Waren unter Beibehaltung des aktuellen Sortiments mit einem Non-Food-Anteil von unter 10 % lediglich breiter aufgestellt werden sollen, kann – von der vom Verwaltungsgericht mit gutem Grund bezweifelten Ernsthaftigkeit unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten einmal ganz abgesehen – vorliegend schon deswegen keine Bedeutung zukommen, da die Bestückung der im Verkaufsraum aufgestellten Regale oder das Warenangebot eines Marktes im Einzelnen sich einer bauplanungsrechtlichen Beurteilung entzieht, insbesondere bei Änderungen kein erneutes Prüfungserfordernis ausgelöst wird.

Soweit der Kläger im Zusammenhang mit der Bejahung negativer Wirkungen im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO 1977 eine Verletzung von Darlegungspflichten des Beklagten im Ablehnungsbescheid reklamiert, ist klarzustellen, dass in Fällen der Genehmigungsklage, in denen das Bestehen eines Anspruchs auf Zulassung eines Vorhabens im Streit ist, es nicht entscheidend darauf ankommen kann, ob die Bauaufsichtsbehörde in ihrem Ablehnungsbescheid ausreichend Ausführungen zu den einzelnen Tatbestandsmerkmalen des § 11 Abs. 3 BauNVO 1977 gemacht hat, sondern nur darauf, ob diese Merkmale erfüllt sind und – gegebenenfalls – dem Bauwerber einen Genehmigungsanspruch für sein Vorhaben vermitteln. Verstöße der Bauaufsichtsbehörde gegen eine „Darlegungspflicht“ hinsichtlich der negativen Auswirkungen unterschwelliger Einzelhandelsbetriebe können allein noch keinen Baugenehmigungsanspruch begründen.

Soweit der Kläger die Verwertung des erstinstanzlich beigezogenen, in Zusammenarbeit mit dem Institut für C. erstellten Gutachtens der LEG durch das Verwaltungsgericht im Rahmen der nach Feststellung der Großflächigkeit beurteilten potentiell negativen städtebaulichen Wirkungen (§ 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO 1977) beanstandet, begründet dies ebenfalls keine ernstlichen Richtigkeitszweifel im Verständnis des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Das gilt schon im Ansatz für den Einwand des Klägers gegen die Verwertbarkeit des Gutachtens, das besagte Institut werbe „nach seinem Internetauftritt … für lebendige Innenstädte und Gemeinden“. Dies ist die allgemeine und sicher von vielen geteilte Umschreibung eines anerkannten städtebaulichen Anliegens, das letztlich auch dem § 11 Abs. 3 BauNVO 1977 zugrunde liegt. Dass ein Gutachter zum einen einschlägiges Datenmaterial zusammenträgt, auch durch Nachfragen beim Kläger über den hier zur Rede stehenden Einkaufsmarkt, und zum anderen Empfehlungen gibt, ist ein ganz normaler Vorgang und eigentlich für die Erstellung eines solchen Gutachtens aus Gründen der Sorgfalt unverzichtbar, wenn dieses der Beigeladenen als Auftraggeberin sachgerecht Handlungsmöglichkeiten in dem Bereich aufzeigen soll. Wieso es schon deswegen „angezeigt“ gewesen sein sollte, die „Interessenlage der begutachtenden Firma zu prüfen“ oder das Gutachten als „Werbebotschaft“ zu interpretieren, erschließt sich nicht. Dass die Beigeladene durch die Nachbarschaft zu der Kreisstadt S. und zur Stadt D. mit den dort vorhandenen Einzelhandelsbetrieben Kaufkraftabflüsse zu verzeichnen hat, ist eine Selbstverständlichkeit, bedeutet aber sicher nicht, dass das Ziel des Erhalts einer örtlichen Versorgungsstruktur in ihrem zentralen Ort von vornherein nicht mehr sinnvoll verfolgt werden könnte. Dass die Beigeladene ernstzunehmende Anstrengungen in diese Richtung unternimmt, lässt sich der Sanierung des Ortkerns sowie der Begründung und den Regelungen der „1. Änderung“ des Bebauungsplans „Gewerbegebiet J.“ aus dem Jahre 2005 entnehmen.

Der vom Kläger vermisste methodische Ansatz der Untersuchung beziehungsweise der Handel-Potenzial-Analyse (HPA) ist im Eingang des Gutachtens erläutert, wobei der erste Schritt dieser HPA – naheliegend – in einer Bestandsaufnahme, konkret „Aufnahme, Bewertung und Auswertung der Handelstreibenden … in S.“ bestand. Unverständlich mit Blick auf die daraus hergeleitete Beurteilung von Auswirkungen im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO 1977 ist ferner, dass der Kläger sein Unverständnis darüber zum Ausdruck bringt, dass im Rahmen der Begutachtung die „Gemeinde S. als Handelsmittelpunkt des Gemeindemittelpunkts“ festgelegt wurde. Dass dies mit Blick auf eine verbrauchernahe Versorgung nicht das insoweit periphär gelegene „Gewerbegebiet J.“ sein kann, dürfte ohne weiteres nachvollziehbar sein.

Soweit der Kläger auf ein derzeit im Entstehen begriffenes Wohngebiet in der Nähe des Gewerbegebiets J. mit 80 Wohnhäusern – gemeint sein dürfte damit das in Teilbereichen Wohnnutzung vorsehende Gebiet des Bebauungsplans „N.“ (vgl. dazu OVG des Saarlandes, Urteil vom 22.11.2007 – 2 N 7/06 –, SKZ 2008, 34) – verweist, ist einerseits nicht ersichtlich, weshalb der dort prognostizierte Bedarf nicht in dem vorhandenen Lebensmittelgeschäft unterhalb der Grenze der Großflächigkeit gedeckt werden könnte und andererseits nicht erkennbar, weshalb ein solches Einkaufsverhalten vor Ort eine günstigere Beurteilung der potentiell negativen Auswirkungen auf die Ortsmitte rechtfertigen sollte. Auch die sonstigen Darlegungen im Zulassungsantrag zu dem vom Verwaltungsgericht beigezogenen Gutachten der Landesentwicklungsgesellschaft Saarland mbH (LEG) rechtfertigen die Rechtsmittelzulassung nicht. Das Verwaltungsgericht hat aus dem Gutachten vor allem hergeleitet, dass die Beigeladene mit unter 14.000 Einwohnern, wozu allerdings eine Heranziehung einschlägigen statistischen Materials genügt hätte, insgesamt zu der Kategorie der kleinen Gemeinden gehört, bei denen eine „Ortskerngefährdung“ durch außerhalb desselben dezentral errichtete großflächige und städtebaulich nicht integrierte Einzelhandelsbetriebe im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO 1977 potentiell am stärksten ist. Diese Aussage ist unzweifelhaft richtig. Das Verwaltungsgericht hat ferner die Situation des Einzelhandels im Gemeindemittelpunkt der Beigeladenen beschrieben, insbesondere herausgestellt, dass – was der Kläger im Zulassungsverfahren nicht bestreitet – derzeit dort nur ein Lebensmitteldiscounter („E.“) zur Sicherstellung der örtlichen Versorgung in diesem auch von dem streitgegenständlichen Markt bedienten Segment vorhanden ist, und dabei zu Recht darauf hingewiesen, dass der § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO 1977 – lediglich die Feststellung verlangt, dass die nach dem Willen des Verordnungsgebers zu vermeidenden negativen Auswirkungen auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche auftreten „können“. Dies wird im erstinstanzlichen Urteil für den in Ortsrandlage durch die Erweiterung geplanten großflächigen Markt nachvollziehbar bejaht und unterliegt auch aus Sicht des Senats keinen ernsthaften Zweifeln. Nach den Ausführungen im angegriffenen Urteil ist eine verbrauchernahe Versorgung im zentralen Bereich der Beigeladenen zwar gegenwärtig noch gewährleistet, indes stark gefährdet. An der Richtigkeit der Feststellung einer zumindest potentiellen Gefährdung vorhandener Einzelhandelsgeschäfte in der zentralen Innerortslage der Beigeladenen durch die Ansiedlung großflächiger Einzelhandelsbetriebe in Randlagen der Gemeinde an einem Standort mit ergänzenden Sortimenten anderer Betriebe bestehen keine „ernstlichen Zweifel“. Ob und inwieweit – wie der Kläger behauptet – zur Stärkung der Versorgungsfunktion des Ortskerns der Beigeladenen Strukturen und Ansiedlungsmöglichkeiten erst geschaffen werden müssen, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Dass dies unmöglich wäre, lässt sich dem Vortrag des Klägers, insbesondere dem Hinweis auf das Gebiet „B.“, das Gegenstand entsprechender planerischer Überlegungen der Beigeladenen sein soll, nicht entnehmen. Aus dem Gutachten ergibt sich, dass es sich um eine derzeit größere Freifläche mit einerseits gravierenden städtebaulichen Missständen, aber auch Möglichkeiten zur positiven Entwicklung handelt. Dass die Fläche – wie der Kläger ausführt – „derzeit“ nicht reif für eine städtebaulich integrierte Bebauung ist, mag unterstellt werden, ändert aber nichts daran, dass es gegebenenfalls Sache der Beigeladenen ist, im Rahmen der Ausübung ihrer Planungshoheit (§ 2 Abs. 1 BauGB) insoweit für eine Aufwertung dieses Bereichs und damit der zentralen Ortslage von S. insgesamt Sorge zu tragen.

B.

Aus der Antragsbegründung ergeben sich ferner keine „besonderen“ rechtlichen und/oder tatsächlichen Schwierigkeiten des Falles (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Dies gilt insbesondere in rechtlicher Hinsicht, da – wie ausgeführt – entgegen der Ansicht des Klägers die Anwendbarkeit des § 11 Abs. 3 BauNVO in seiner Fassung aus dem Jahre 1977 außer Streit ist, insbesondere auch der erstinstanzlichen Entscheidung zugrunde liegt und weil die Selbständigkeit des Tatbestandsmerkmals der „Großflächigkeit“ in § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO 1977, die Maßgeblichkeit der Verkaufsfläche in dem Zusammenhang und die Grenze (800 qm) in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt sind.

C.

Die Rechtssache hat insofern auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Der Kläger macht insoweit weiter geltend, das Verwaltungsgericht habe in seinem Urteil in dem Parallelverfahren 5 K 386/07 im Zusammenhang mit der Annahme des Entstehens eines Einkaufszentrums selbst von einem „Musterverfahren“ gesprochen, das es zu entscheiden gelte. Das Verwaltungsgericht hat indes in dem vorliegenden Rechtsstreit – da die Existenz der beiden zusätzlich geplanten Einzelhandelsgeschäfte, um die es in dem Verfahren 5 K 386/07 ging, hier nicht unterstellt werden kann – konsequenterweise ausdrücklich betont, dass die Frage, ob bereits der vorhandene Baubestand auf den Parzellen Nr. 200/10, Nr. 200/86 und Nr. 200/100 mit der hier streitgegenständlichen Erweiterung des L.-Marktes als Einkaufszentrum (§ 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauNVO 1977) zu bewerten ist, „bewusst“ offen gelassen werde. (vgl. dazu Seite 12 unten der Entscheidungsgründe des Urteils 5 K 385/07) Ohnehin hatte das Verwaltungsgericht von einem „Musterfall“ (vgl. dazu Seite 17 Mitte der Entscheidungsgründe des Urteils 5 K 386/07) im Sinne eines Musterbeispiels für die Anwendung der von der Rechtsprechung entwickelten Voraussetzungen für die Annahme eines Einkaufszentrums im Falle einer Agglomeration von mehreren Geschäften gesprochen. Die rechtliche Bedeutung der Unter- oder Überschreitung des „Schwellenwerts“ in § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO 1977 ist in dem zuvor beschriebenen Sinne ebenfalls geklärt. Wie in dieser Situation eine weitere im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO grundsätzliche Klärung allgemein bedeutsamer Rechtsfragen erzielbar sein sollte, erschließt sich nicht.

D.

Schließlich greift auch die von dem Kläger erhobene Verfahrensrüge nicht durch (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Wie bereits in anderem Zusammenhang aufgeführt, hängt die Bejahung des vom Kläger geltend gemachten Genehmigungsanspruchs für das Erweiterungsvorhaben nicht davon ab, ob der Beklagte seinen Darlegungspflichten im Zusammenhang mit den potentiell negativen Auswirkungen (§ 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO 1977) genügt hat. Von daher ist auch nicht entscheidend, ob ihm bestimmte Gutachten vorlagen oder nicht.

Soweit der Kläger darauf hinweist, dass seine damaligen Prozessbevollmächtigten nach Erhalt des Gutachtens Ende Februar/Anfang März 2008 wegen „außerordentlicher Arbeitsbelastung“ um eine Fristverlängerung bis 25.4.2008 zur Stellungnahme gebeten haben, worauf das Verwaltungsgericht „ohne über diesen Antrag zu entscheiden“ (vgl. den Vermerk des Kammervorsitzenden vom 28.3.2008, Blatt 92R der Gerichtsakte, dass die Frist „telefonisch verlängert“ worden sei) Verhandlungstermin auf den 23.4.2008 bestimmt habe, kann darin die geltend gemachte Verletzung rechtlichen Gehörs nicht erblickt werden. Nach der unter dem 31.3.2008 verfügten Terminsladung musste dem Prozessbevollmächtigten klar sein, dass aufgrund dieser Verhandlung eine Entscheidung in der Sache getroffen werden sollte. Der Niederschrift des Verwaltungsgerichts über die Sitzung an diesem Tage ist sogar zu entnehmen, dass neben den Verwaltungsunterlagen das besagte Gutachten eigens erwähnt und sein Inhalt zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden ist. Daher ist nicht nachzuvollziehen, wie der damalige Prozessbevollmächtigte – entsprechend der nunmehrigen Behauptung des Klägers – dabei den Eindruck gewonnen haben sollte, dass das Gericht das Gutachten bei seiner Entscheidung nicht verwerten wolle. Das gilt zusätzlich insbesondere nach dem Prozessverlauf, der dadurch gekennzeichnet ist, dass das Verwaltungsgericht im Anschluss an seine (erste) Verhandlung in der Sache am 7.11.2007, in der ein Vertreter der Beigeladenen das Gutachten der LEG erwähnt hatte, (vgl. die Niederschrift des Verwaltungsgerichts vom 7.11.2007, Seite 3, Blatt 57 der Gerichtsakte) in dem dort anberaumten Verkündungstermin keine Sachentscheidung verkündet, sondern gerade die Beiziehung dieses Gutachtens zur Beurteilung der Rechtsfrage, ob durch die Erweiterung des Lebensmittelmarktes ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb entsteht, der „sich nach Art, Lage und Umfang auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung der Beigeladenen nicht nur unwesentlich auswirken kann (§ 11 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO 1977)“, beschlossen hat. Sollte der damalige Prozessbevollmächtigte sich am 23.4.2008 nicht in der Lage gesehen haben, ein Rechtsgespräch über das Gutachten zu führen, hätte es ihm oblegen, das gegenüber dem Gericht in der Verhandlung zu erklären und – beispielsweise – um Schriftsatznachlass zu ersuchen. Derartiges lässt sich dem Sitzungsprotokoll nicht ansatzweise entnehmen. Allerdings ist darin ausdrücklich festgehalten, dass in der Sitzung den Vertretern des Beklagten und der Beigeladenen – übrigens von diesen unbeanstandet – eine Durchschrift des Schriftsatzes des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 22.4.2008 ausgehändigt worden ist. Dieser befindet in der Akte des seinerzeit gemeinsam verhandelten Verfahrens (VG) 5 K 386/07 und enthält eine ausführliche Befassung mit dem Gutachten der LEG. (vgl. dazu die Akten 2 A 267/08 (OVG, 5 K 386/07 (VG), Blätter 103 ff. der Gerichtsakte) Spätestens vor dem Hintergrund ist der Vorwurf der Verletzung des Gehörsgebots in dem vorliegenden Verfahren – vorsichtig ausgedrückt – überhaupt nicht mehr nachzuvollziehen.

Da das Vorbringen des Klägers keinen Zulassungsgrund im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO aufzeigt, ist der Antrag zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf dem § 154 Abs. 2 VwGO. Für einen Erstattungsausspruch nach § 162 Abs. 3 VwGO bestand keine Veranlassung; die Beigeladene hat im Zulassungsverfahren keinen Antrag gestellt und damit keine Kostenrisiken übernommen (§ 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1, 47 GKG. Der festgesetzte Wert entspricht dem von den Beteiligten nicht beanstandeten Ansatz des Verwaltungsgerichts, der wiederum auf der Angabe des Klägers beruht.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) In Gebieten, für die ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst ist, ist ein Vorhaben zulässig, wenn

1.
die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2 und § 4a Absatz 2 bis 4 durchgeführt worden ist,
2.
anzunehmen ist, dass das Vorhaben den künftigen Festsetzungen des Bebauungsplans nicht entgegensteht,
3.
der Antragsteller diese Festsetzungen für sich und seine Rechtsnachfolger schriftlich anerkennt und
4.
die Erschließung gesichert ist.

(2) In Fällen des § 4a Absatz 3 Satz 1 kann vor der erneuten Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung ein Vorhaben zugelassen werden, wenn sich die vorgenommene Änderung oder Ergänzung des Bebauungsplanentwurfs nicht auf das Vorhaben auswirkt und die in Absatz 1 Nummer 2 bis 4 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind.

(3) Wird ein Verfahren nach § 13 oder § 13a durchgeführt, kann ein Vorhaben vor Durchführung der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung zugelassen werden, wenn die in Absatz 1 Nummer 2 bis 4 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind. Der betroffenen Öffentlichkeit und den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange ist vor Erteilung der Genehmigung Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist zu geben, soweit sie dazu nicht bereits zuvor Gelegenheit hatten.

(1) Die Gemeinde beschließt den Bebauungsplan als Satzung.

(2) Bebauungspläne nach § 8 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 bedürfen der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. § 6 Absatz 2 und 4 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Erteilung der Genehmigung oder, soweit eine Genehmigung nicht erforderlich ist, der Beschluss des Bebauungsplans durch die Gemeinde ist ortsüblich bekannt zu machen. Der Bebauungsplan ist mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Absatz 1 zu jedermanns Einsicht bereitzuhalten; über den Inhalt ist auf Verlangen Auskunft zu geben. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, wo der Bebauungsplan eingesehen werden kann. Mit der Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft. Die Bekanntmachung tritt an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.