Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 08. Dez. 2010 - 2 B 308/10

bei uns veröffentlicht am08.12.2010

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 6.10.2010 – 5 L 915/10 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin ist Eigentümerin des mit einem mit dem Giebel rechtsseitig grenzständigen Wohnhaus (Anwesen C-Straße) bebauten Grundstücks Parzellen Nrn. 843/119 und 118/1 in Flur ... der Gemarkung W. Sie wendet sich gegen ein Bauvorhaben der Beigeladenen auf der rechtsseitig angrenzenden Parzelle Nr. 118/3 (vormals: 118/2), das ebenfalls bis an die gemeinsame Grenze herangeführt werden soll. Beide Grundstücke liegen in der Ortslage von W. Ein Bebauungsplan existiert nicht.

Im August 2010 erteilte die Antragsgegnerin den Beigeladenen im vereinfachten Genehmigungsverfahren eine Bauerlaubnis für den „Neubau von 3 Garagen mit Hauseingang und Unterkellerung“ auf der ehemaligen Parzelle Nr. 118/2. (vgl. den Bauschein vom 2.8.2010 – 36-2010/0086 –) Dabei handelt es sich nach den Plänen um eine Lücke zwischen dem Haus der Antragstellerin und dem Wohnhaus der Beigeladenen (Anwesen Nr. ...) auf der Parzelle Nr. 845/117. (Nach der Bauakte wurden diese beiden Parzellen zwischenzeitlich zur Parzelle Nr. 118/3 vereinigt.) Ausweislich der genehmigten Bauvorlagen sollen die drei Garagen neben dem neu gestalteten Eingangsbereich des Wohnhauses der Beigeladenen auf der Ebene des Erdgeschosses eingerichtet werden. Im Grundriss für das Untergeschoss sind eine Sauna mit WC und Dusche, ein Abstell- und ein Hobbyraum vorgesehen.

Nach Aufnahme der Arbeiten erhob die Antragstellerin noch im August 2010 Widerspruch gegen die Baugenehmigung und beantragte gleichzeitig bei der Antragsgegnerin, die sofortige Einstellung der Bauarbeiten zu veranlassen. Sie machte geltend, sie sei mit der Errichtung einer unmittelbar an ihr Haus angrenzenden „größeren Garagenanlage“ nicht einverstanden. Im Zusammenhang mit der Übertragung der 0,1 ar großen Parzelle Nr. 118/1 an sie habe sie den früheren Eigentümern des heutigen Baugrundstücks lediglich ein Anbaurecht für ein Wohnhaus eingeräumt.

Ebenfalls noch im August 2010 beantragte die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht, die Antragsgegnerin im Wege einstweiliger Anordnung zur sofortigen Einstellung der Bauarbeiten gegenüber den Beigeladenen zu verpflichten. Sie machte geltend, aufgrund „hoheitlicher Anordnung“ sei zwischen den Jahren 1934 und 1945 ein 2 m breiter Streifen des eigenen Grundstücks dem heutigen Baugrundstück (damals Parzelle Nr. 844/118) zugeschlagen worden, um in dem Bereich eine durchgehende Bebauung mit Doppelhäusern zu ermöglichen. Da bei der Errichtung des eigenen Zweifamilienhauses die Grundstücksgrenze „überschnitten“ worden sei, sei im Jahre 1957 zur Bereinigung dieses Überbaus aus dem Nachbargrundstück ein kleines Stück herausgetrennt und unter der Bezeichnung Nr. 118/1 an sie übertragen worden. Weil die auf dem Nachbargrundstück vorgesehene Doppelhaushälfte nicht ausgeführt worden sei, sei durch notariellen Vertrag ein entsprechendes Anbaurecht vereinbart worden. Vor dem Hintergrund gehe sie davon aus, dass die Errichtung der von der Antragsgegnerin genehmigten „Garagenanlage“ nicht zulässig sei. Darüber hinaus sei im Genehmigungsverfahren den Aspekten des Lärm- und des Brandschutzes sowie bei dem vorgesehenen rückseitigen Dachüberstand der Einhaltung der „Baulinien“ nicht Rechnung getragen worden.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag im Oktober 2010 zurückgewiesen. In der Begründung heißt es, das Begehren sei zunächst als Aussetzungsantrag hinsichtlich der Baugenehmigung zu werten, da den Beigeladenen von dieser gedeckte Bauarbeiten nicht untersagt werden könnten. Daher komme eine Untersagung von Bauarbeiten nur in Betracht, soweit bei der Ausführung des Vorhabens von der Baugenehmigung abgewichen worden sei oder sich die Antragstellerin auf bauordnungsrechtliche Fragen berufe, die von der im vereinfachten Verfahren erteilten Genehmigung nicht berührt würden. Das Aussetzungsbegehren hinsichtlich der Baugenehmigung sei unbegründet. Das genehmigte Vorhaben verletze die Antragstellerin unter den in diesem Verfahren zu prüfenden bauplanungsrechtlichen Aspekten nicht in ihren Rechten. Das gelte insbesondere für das darin enthaltene Gebot nachbarlicher Rücksichtnahme. Garagen- und Stellplatzemissionen gehörten in Wohngebieten ebenso wie das Lärmen spielender Kinder oder die Geräusche von Rasenmähern zu den von den Nachbarn hinzunehmenden Alltagserscheinungen. Besonderheiten seien vorliegend nicht ersichtlich. Zivilrechtlichen Vereinbarungen komme im Rahmen der Anfechtung einer Baugenehmigung keine Bedeutung zu. Unter bauordnungsrechtlichen Gesichtspunkten ergebe sich weder mit Blick auf die Abstandsflächenbestimmungen noch unter Brandschutzaspekten eine subjektive Rechtsverletzung der Antragstellerin und damit auch kein Einschreitensanspruch gegenüber der Antragsgegnerin.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin. Die Antragsgegnerin und die Beigeladenen haben im Rechtsmittelverfahren keine Anträge gestellt.

II.

Die gemäß § 146 VwGO statthafte Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 6.10.2010 – 5 L 915/10 – ist zulässig, aber unbegründet. Die nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den gerichtlichen Prüfungsumfang im Beschwerdeverfahren bestimmende Begründung des Rechtsmittels lässt keine abweichende Beurteilung des Eilrechtsschutzbegehrens der Antragstellerin zu. Das Verwaltungsgericht hat die mit der Beschwerde weiter verfolgten Begehren auf Aussetzung der den Beigeladenen erteilten Baugenehmigung vom 2.8.2010 und auf Verpflichtung der Antragsgegnerin zum Erlass einer Baueinstellungsanordnung zu Recht zurückgewiesen.

1. Bei Aussetzungsbegehren von Nachbarn nach den §§ 80a Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gegen eine Baugenehmigung ist Entscheidungskriterium für die Verwaltungsgerichte die mit den Erkenntnismöglichkeiten des Eilverfahrens zu prognostizierende Erfolgsaussicht ihres in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer für den Erfolg des Nachbarwiderspruchs oder gegebenenfalls einer anschließenden Anfechtungsklage der Antragstellerin unabdingbaren Verletzung ihrem Schutz dienender Vorschriften des öffentlichen Rechts durch die angefochtene Baugenehmigung (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). (vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 28.8.1998 – 2 V 15/98 -, SKZ 1999, 120, Leitsatz Nr. 52, wonach der Umstand, dass eine Baugenehmigung lediglich gegen im öffentlichen Interesse erlassene Vorschriften verstößt und sich insoweit als erkennbar rechtswidrig erweist, keinen Grund darstellt, dem Nachbarinteresse an der Aussetzung der sofortigen Vollziehbarkeit den Vorrang einzuräumen; ebenso etwa Beschlüsse vom 26.1.2007 – 2 W 27/06 –, SKZ 2007, 135, vom 16.12.2003 – 1 W 42/03 -, vom 24.6.2004 – 1 W 18/04 –, SKZ 2005, 71, Leitsatz Nr. 26, und vom 6.9.2004 – 1 W 26/04 -, SKZ 2005, 94, Leitsatz Nr. 35)

Da sich eine Verletzung von Nachbarrechten von vorneherein nur aus einer Nichtbeachtung nachbarschützender Anforderungen des materiellen Rechts, nicht hingegen aus verfahrensrechtlichen Vorgaben ergeben kann, ist entgegen dem Vortrag in der Beschwerdebegründung grundsätzlich nicht von Bedeutung, ob im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens eine Beteiligung von Nachbarn (§ 71 LBO 2004), hier konkret der Antragstellerin, erforderlich war und gegebenenfalls erfolgt ist.

Mit Blick auf das Beschwerdevorbringen ist ferner klar zu stellen, dass aus der seit der Novellierung der Saarländischen Landesbauordnung im Jahre 2004 geltenden Reduzierung des nunmehr das gesamte Bauordnungsrecht ausklammernden präventiven Pflichtprüfungsprogramms im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren (§ 64 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LBO 2004) notwendig ein für die Beurteilung der Frage des Vorliegens einer Nachbarrechtsverletzung eingeschränkter Entscheidungsinhalt der Baugenehmigung nach § 64 LBO 2004 folgt. (vgl. zuletzt OVG des Saarlandes, Beschluss vom 23.9.2010 – 2 A 196/10 –) Von daher geht der neuerliche Hinweis der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren weitgehend fehl, dass nach der erteilten Baugenehmigung in keiner Weise ersichtlich sei, dass öffentlich-rechtliche Vorschriften des Brand- und des Lärmschutzes geprüft oder dass entsprechende Auflagen gemacht worden seien. Diese ganz überwiegend, insbesondere was den Brandschutz angeht, bauordnungsrechtlichen Anforderungen an Bauvorhaben im Sinne des § 64 Abs. 1 LBO 2004 darf die Bauaufsichtsbehörde nach der Vorgabe des Gesetzgebers in § 64 Abs. 2 LBO 2004 in diesem Verfahren – vorbehaltlich einer konkreten Abweichung (§ 68 Abs. 1 LBO 2004) und zusätzlich eines auf deren Zulassung zielenden Antrags des Bauherrn (§ 64 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LBO 2004) – generell nicht mehr prüfen.

Was den Genehmigungsinhalt mit Blick auf die Reichweite dieser Entscheidung (§ 64 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LBO 2004) anbelangt, lässt sich eine Verletzung von Nachbarrechten der Antragstellerin hinsichtlich der mit der Beschwerde erneut beanstandeten „Lärmeinwirkungen“ durch die Nutzung der genehmigten „wohnakressorischen“ Garage in dem Anbau mit (insgesamt) drei Stellplätzen auch unter dem Aspekt des Gebots der Rücksichtnahme – soweit die Erkenntnismöglichkeiten des vorliegenden schriftlichen Verfahrens eine Beurteilung zulassen – ausschließen. Durch die Benutzung bedarfsgerechter Pkw-Stellplätze ausgelöste Immissionen gehören auch in Wohngebieten zu den dort von der Nachbarschaft in aller Regel hinzunehmenden „Alltagserscheinungen“. Dass die Benutzung der genehmigten Garagen im Wohnhausanbau der Beigeladenen sich bei der gebotenen gegenseitigen Interessenbewertung gegenüber der Antragstellerin als schlechthin unzumutbar erweist, kann nicht festgestellt werden. Besonderheiten sind insoweit nicht ersichtlich, ergeben sich insbesondere nicht aus dem Umstand, dass die Lstraße – folgt man dem Vortrag der Antragstellerin - eine Sackgasse ist. Eine über den Normalfall hinausgehende Schutzwürdigkeit lässt sich ferner allgemein weder aus einer gesteigerten subjektiven Empfindlichkeit eines konkreten Nachbarn noch aus einer besonderen baulichen Situation auf seinem eigenen Grundstück herleiten. Das betrifft auch den – sachlich eher dem Bereich des Abstandsflächenrechts zuzuordnenden – Einwand der Antragstellerin, durch den vorgesehenen rückseitigen Dachüberstand des genehmigten Anbaus der Beigeladenen werde es zu einer dann nur noch eingeschränkten Belichtung der nach Fotos in der Bauakte über die Rückfront des Hauptbaukörpers ihres Wohnhauses hinausreichenden und seitlich zur Grenze hin mit Fenstern versehenen „Balkone“ kommen. Im Grundsatz ist jeder Eigentümer bei der Bebauung seines Grundstücks gehalten, für eine ausreichende Belichtung (selbst) zu sorgen. Die eingeschränkte Beachtung dieser Verpflichtung lässt sich nicht im Wege einer Forderung nach „Rücksichtnahme“ und nach einer eingeschränkten baulichen Nutzbarkeit des Grundstücks des Bauherrn kompensieren.

Daher gibt es keinen Grund, dem Widerspruch der Antragstellerin im Wege gerichtlicher Anordnung (§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO) abweichend von der gesetzgeberischen Grundentscheidung in § 212a Abs. 1 BauGB für die Dauer eines Hauptsacheverfahrens Suspensiveffekt zu verleihen.

2. Das Verwaltungsgericht hat ferner zutreffend einen auf den Erlass einer Baueinstellungsanordnung (§ 81 LBO 2004) gerichtetenEinschreitensanpruch der Antragstellerin verneint. Aus Anlass der einleitenden Darlegungen im Beschluss des Verwaltungsgerichts ist klarzustellen, dass die Erteilung einer Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren (§ 64 LBO 2004) das genehmigte Bauvorhaben nicht derart „immunisiert“, dass die Bauaufsichtsbehörde – generell – an einem repressiven Tätigwerden auf der Grundlage der § 81, 82 LBO 2004 auch bei Verstößen gegen die im Rahmen der Ausführung des Vorhabens vom Bauherrn „eigenverantwortlich“ zu beachtenden Vorschriften außerhalb des Prüfungs- und Entscheidungsinhalts, also regelmäßig insbesondere das (gesamte) Bauordnungsrecht, gehindert wäre. (vgl. zu dem insoweit zu beklagenden Verlust an Rechtssicherheit und dem entsprechend nur noch eingeschränkten „Wert“ einer Baugenehmigung nach § 64 LBO 2004 etwa Bitz SKZ 2010, 173, 185)

Auch bauordnungsrechtlich lässt sich dem Vorbringen der Antragstellerin indes keine Verletzung nachbarschützender materieller Vorschriften entnehmen. Das gilt zunächst für die Stellplatzauswirkungen (§ 47 Abs. 5 Satz 1 LBO 2004). Soweit die Antragstellerin im Zusammenhang mit einem Schlagen von Auto- und Garagentüren verstärkte Beeinträchtigungen durch „den Resonanzraum des Baukörpers“ befürchtet, bieten weder der Akteninhalt noch der Vortrag als solcher durchgreifende Anhaltspunkte dafür, dass bei dem Anbau an das grenzständige Wohnhaus die bautechnischen Anforderungen an den Schallschutz nicht beachtet würden. Die Errichtung von Garagen unmittelbar auf den Nachbargrenzen – auch unter Anbau an vorhandene Gebäude auf angrenzenden Grundstücken – ist nichts Ungewöhnliches und, wie schon der § 8 Abs. 2 LBO 2004 zeigt, ein vom Gesetzgeber sogar generell abstandsflächenrechtlich begünstigtes Bauvorhaben. Eine Verletzung der nachbarschützenden Bestimmungen über die Abstandsflächen (§ 7 LBO 2004) scheidet hier offensichtlich bereits mit Blick auf die vorhandene Grenzbebauung auf dem Anwesen der Antragstellerin aus. Nach dem – bewussten – Verzicht des Gesetzgebers auf das in den Vorläuferfassungen der Landesbauordnung noch enthaltene Anbauerfordernis (zuletzt § 6 Abs. 1 LBO 1996) kann der Eigentümer eines seinerseits nicht im Einklang mit den Grenzabstandserfordernissen bebauten Nachbargrundstücks selbst einen darüber hinausgehenden Eingriff in die Abstandsflächenfunktionen auf dem angrenzenden Baugrundstück – vorbehaltlich der Einhaltung des in planungsrechtlichen Vorschriften enthaltenen Rücksichtnahmegebotes – grundsätzlich nicht mehr abwehren. (vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 25.5.2010 – 2 A 31/10 –, SKZ 2010, 212, Leitsatz Nr. 18, zu der Änderung etwa Bitz, SKZ 2009, 158) Dies hätte beispielsweise auch bei einem einseitig nach hinten auskragenden größeren Dachüberstand zu gelten. Ansonsten bleibt der Anbau der Beigeladenen sogar größenmäßig deutlich hinter dem Profil des grenzständigen Wohngebäudes der Antragstellerin zurück.

Die von ihr angeführten zivilrechtlichen Vereinbarungen aus dem Jahr 1957 vermögen die Rechtsposition der Antragstellerin im öffentlich-rechtlichen Baunachbarstreit nicht zu erweitern. Wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, dürften sich hieraus die von der Antragstellerin reklamierten Ansprüche auf Anbau eines dem eigenen entsprechenden zweigeschossigen Wohngebäudes – auch zivilrechtlich – ohnehin nicht herleiten lassen. Das bedarf hier indes keiner Vertiefung. Eventuelle – genehmigungsabweichende – Überbauten durch die Beigeladenen wären zivilrechtlich abzuwehren (§ 912 BGB).

3. Demnach musste die Beschwerde der Antragstellerin insgesamt erfolglos bleiben.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf dem § 154 Abs. 2 VwGO. Für einen Ausspruch über die Erstattungsfähigkeit außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen (§ 162 Abs. 3 VwGO) besteht kein Anlass; sie haben keinen eigenen Antrag gestellt und damit keine Kostenrisiken übernommen (§ 154 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3, 52 Abs. 1, 47 GKG.

Der Beschluss ist nicht anfechtbar.

Urteilsbesprechung zu Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 08. Dez. 2010 - 2 B 308/10

Urteilsbesprechungen zu Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 08. Dez. 2010 - 2 B 308/10

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 63 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 162


(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage
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(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun

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Baugesetzbuch - BBauG | § 212a Entfall der aufschiebenden Wirkung


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens haben keine aufschiebende Wirkung. (2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Geltendmachung des Kostenerstattungsbetrags nach § 135a Absa

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 912 Überbau; Duldungspflicht


(1) Hat der Eigentümer eines Grundstücks bei der Errichtung eines Gebäudes über die Grenze gebaut, ohne dass ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, so hat der Nachbar den Überbau zu dulden, es sei denn, dass er vor oder sofort nach der

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(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde

1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,
2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.

(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.

(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 13.9.2006 – 5 F 19/06 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tragen die Antragsteller zu 1) und 2) zu je einem Viertel und die Antragstellerin zu 3) zur Hälfte.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragsteller sind Eigentümer der jeweils mit einem Wohnhaus bebauten Anwesen Dstraße Nr. 15 (Parzellen Nr. 606/3 und 607/3 in Flur 03 der Gemarkung R, Antragsteller zu 1) und 2)) und Dstraße Nr. 14 (Parzelle Nr. 644/10, Antragstellerin zu 3) im Stadtteil R der Antragsgegnerin. Sie haben gegen eine den Beigeladenen unter dem 5.5.2006 im vereinfachten Genehmigungsverfahren erteilte Baugenehmigung (Bauschein Nr. 63/01/30/2006) der Antragsgegnerin für die „Nutzungsänderung: Errichtung eines Blockheizkraftwerkes“ auf dem Anwesen Dstraße 9a (Parzellen Nr. 600/4 und 603/6) Widerspruch erhoben und begehren im vorliegenden Verfahren die Anordnung der aufschiebenden Wirkung dieser Rechtsbehelfe sowie eine Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Einstellung der Bauarbeiten mit sofortiger Wirkung. Das eine Bebauung mit mehreren Gebäuden aufweisende Baugrundstück liegt – von der Dstraße aus gesehen – hinter dem Wohnhaus Nr. 9 (Nachbaranwesen Parzelle Nr. 600/3). Ein Bebauungsplan für den Bereich existiert nicht.

Die genehmigten Planunterlagen weisen den Standort des Blockheizkraftwerkes in einem im rückwärtigen, Teil des Anwesens befindlichen Gebäude aus. Nach einer dem Bauantrag beigefügten Beschreibung der Feuerungsanlage (Vordruck) sollen 2 Blockheizkraftwerke mit einer Feuerungswärmeleistung von 550 KW in eine „bestehende Montagehalle“ eingebracht und mit in zwei jeweils 30.0000 l fassenden, beheizten Stahltanks vorgehaltenem Palmöl befeuert werden. Die Abgase der Anlagen sollen durch zwei je 10 m über Gelände geführte Abgasrohre abgeführt werden, die in den Plänen südwestlich hinter dem genannten Gebäude dargestellt sind. In einer „Funktionsbeschreibung“ heißt es unter anderem, die beiden Heizkraftwerke mit je 16,1 L, 6 Zylinder Dieselmotoren (Leistung 485 KW) würden in schallgedämmten gemauerten Boxen (Geräuschpegel dauerhaft unter 40 dB(A)) betrieben. Der Generator liefere 400 KW/h Strom bei einer Nennlast von 75 %. Die anfallenden 550 KW Abwärme sollten über Wärmetauscher, externe Pumpen und ein Nahwärmenetz als Kraft-Wärme-Kopplung mit einem Wirkungsgrad von über 80 % zur Heizung des Wohnhauses und der Hallen auf dem Baugrundstück, der in der Nähe befindlichen Schule und eines Kindergartens sowie zur Deckung des Brauchwasserbedarfs genutzt werden. Die zweite Anlage werde zur Gewährleistung einer reibungslosen Versorgung der Schule als redundante Anlage installiert, auf die bei jedem Wartungsintervall umgeschaltet werde. Zu den von der Anlage erzeugten Geräuschimmissionen der Gesamtanlage wurde dem Bauantrag ein im Auftrag des Beigeladenen zu 1) erstelltes Gutachten des SGS/TÜV Saarland GmbH vom 11.4.2006 beigefügt. Die von einem Standort der Anlage in der südlichen Ecke der Halle (gegenüber dem Stahltor) ausgehenden Prognosen weisen hinsichtlich verschiedener untersuchter Immissionsorte für die Nachtwerte Beurteilungspegel zwischen 38 dB(A) unter anderem am Anwesen der Antragsteller zu 1) und 2), 39 dB(A) bei dem Mehrfamilienhaus Dstraße Nr. 17 (Parzelle Nr. 608/2) und 40 dB(A) im Bereich der südwestlich der Halle liegenden Bebauung entlang der Bstraße aus.

In den Bauschein wurden eine Vielzahl von Auflagen des Landesamtes für Umwelt und Arbeitsschutz (LUA) für den Betrieb der Anlage übernommen. Gleichzeitig wurde den Beigeladenen aufgegeben (Seite 3 des Bauscheins, Nr. 9 und Nr. 11), die Einhaltung der darin bezeichneten Grenzwerte für staubförmige Emissionen im Abgas der Verbrennungsmotoranlage (Massenkonzentration max. 20 mg/m 3 ) sowie für Emissionen an Kohlenmonoxid (Massenkonzentration/Abgas max. 0,30 g/m 3 ) und an Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid (Massenkonzentration/Abgas, angegeben als Stickstoffoxid, max. 1,0 g/m 3 ) jeweils bezogen auf einen Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas von 5 %, mindestens alle 6 Monate durch einen unabhängigen Prüfer kontrollieren zu lassen, die Prüfprotokolle der Antragsgegnerin vorzulegen, und bei Grenzwertüberschreitungen die Anlage umgehend stillzulegen. Hinsichtlich der Geruchsimmissionen heißt es in den Auflagen (Nr. 5.), sofern insoweit erhebliche Belästigungen aufträten, hätten die Betreiber die Ursache zu ermitteln und in Abstimmung mit dem LUA Maßnahmen zu ergreifen, mit denen die Geruchsemissionen minimiert werden könnten.

Durch gesonderten Bescheid ebenfalls vom 5.5.2006 wurde den Beigeladenen ferner eine ausdrücklich mit Widerrufsvorbehalt hinsichtlich der Einhaltung der Auflagen im Bauschein versehene Ausnahme für den Betrieb eines nicht störenden Gewerbes in Form des Blockheizkraftwerkes im allgemeinen Wohngebiet erteilt. Schließlich erhielten die Beigeladenen unter dem 17.5.2006 von der Antragsgegnerin eine wasserrechtliche Ausnahmegenehmigung.

Am 11.5.2006 erhoben die Antragsteller zu 1) und 2) Widerspruch gegen die Baugenehmigung. Der Widerspruch der Antragstellerin zu 3) ging am 29.5.2006 ein. Einem gleichzeitig gestellten Antrag auf Vollzugsaussetzung wurde von der Antragsgegnerin nicht entsprochen. Über die Widersprüche ist nach Aktenlage noch nicht entschieden.

Mit Eingang ebenfalls am 29.5.2006 legten auch die Beigeladenen Widerspruch gegen die Auflage Nr. 11 (Kontrollpflichten) und verschiedene andere Nebenbestimmungen in der Genehmigung, unter anderem die festgelegten Lärmgrenzwerte (Beurteilungspegel) für allgemeine Wohngebiete (Nr. 9, Nachtwert: 40 dB(A)) ein. Nachdem die Beigeladenen den Widerspruch gegen die Gebietseinstufung (Lärmgrenzwerte) zurückgenommen hatten, wurde ihrem Widerspruch mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 14.8.2006 insoweit abgeholfen, als die Kontrolluntersuchungen in größeren Abständen vorgeschrieben wurden und eine Stilllegung erst nach negativem Ausgang einer Wiederholungsprüfung binnen 6 Wochen erfolgen sollte. Ferner wurden verschiedene Auflagen zum Grundwasserschutz modifiziert beziehungsweise mit Blick auf die Einordnung des Brennstoffes (Palmöl) als nicht Wasser gefährdend gestrichen.

Am 17.8.2006 ist der vorliegende Antrag beim Verwaltungsgericht eingegangen. Die Antragsteller haben auf die Begründung ihrer Widersprüche verwiesen. Darin heißt es, die maßgebliche Umgebungsbebauung sei als reines Wohngebiet einzustufen, in dem auch der vorhandene Kindergarten (ausnahmsweise) zulässig sei. Eine im Anwesen Nr. 11 befindliche, nach außen nicht in Erscheinung tretende „Telefonvermittlung“ sei als Fremdkörper einzustufen. Sie sei einer „wohnartigen Aktivität vergleichbar“, die einen nicht störenden Gewerbebetrieb darstelle. Gleichwohl sei sie in der Umgebung ein „Unikat“. Eine nachwirkende Gebietsprägung durch den früher auf dem Vorhabengrundstück unterhaltenen, von seiner Art her allenfalls in einem Industriegebiet anzusiedelnden, ohnedies vor langer Zeit endgültig aufgegebenen Gewerbebetrieb scheide aus. Auch dabei habe es sich um einen „typischen Fremdkörper“ gehandelt. Ein Blockheizkraftwerk der genehmigten Art sei in Wohngebieten, auch in allgemeinen Wohngebieten, unzulässig und könne allenfalls ab einem Mischgebiet zugelassen werden. Die zu erwartenden Luftverunreinigungen und Geruchsbelästigungen seien nicht untersucht worden. Bei den zugelassenen Lärmgrenzwerten von nachts (Beurteilungspegel) 40 dB(A) mit Spitzenwerten bis 70 dB(A) unterstelle das vorgelegte Lärmgutachten, dass der Bauherr die Fenster geschlossen halte. Es sei weder dargetan noch ersichtlich, inwieweit das Vorhaben die Auflagen erfüllen könne. Die Vorsorgepflicht begründe einen Anspruch darauf, dass sichergestellt sei, dass die Immissionen der Anlage die Grenzwerte nicht überschritten. Es genüge nicht, dass der Immissionsgrenzwert als Auflage einzuhalten sei. Vielmehr müsse dies unter den Betriebsbedingungen von vorneherein gewährleistet sein. Dafür gebe es keinerlei Anhaltspunkte.

Die Antragsteller haben beantragt,

die aufschiebende Wirkung ihrer Widersprüche gegen die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 5.5.2006 anzuordnen, und den Antragsgegner zu verpflichten, die Bauarbeiten unter Anordnung des Sofortvollzugs einzustellen.

Der Antragsgegner hat beantragt,

die Anträge zurückzuweisen.

Nach seiner Auffassung entspricht die maßgebliche nähere Umgebung des Baugrundstücks einem allgemeinen Wohngebiet. Außer Wohnbebauung fänden sich hier der Kindergarten als Anlage für soziale Zwecke (Dstraße Nr. 20a), die Verwaltung der Stadtwerke im früheren Rer Rathaus (Ecke Dstraße/Bstraße), das Vorhabengrundstück und die Telefonvermittlungsstelle der Telekom im Anwesen Dstraße Nr. 11. Diese sei als fernmeldetechnische Nebenanlage oder als nicht störendes Gewerbe anzusehen und kein Unikat. Es handele sich um ein „klassisches WA“ im Sinne der Baunutzungsverordnung, in dem das Blockheizkraftwerk als Ausnahme zulässig sei. Störungen beziehungsweise Beeinträchtigungen der Nachbarschaft seien aufgrund der zur Genehmigung gehörenden Auflagen nicht zu erwarten. Um dies auch für die Zukunft sicherzustellen, sei der Ausnahmebescheid ausdrücklich mit Widerrufsvorbehalt erteilt worden.

Die Beigeladenen haben ebenfalls beantragt,

die Anträge zurückzuweisen.

Auch sie haben die Ansicht vertreten, dass die Umgebung „geradezu klassisch“ einem allgemeinen Wohngebiet entspreche. Neben den von der Antragsgegnerin genannten Nutzungen seien noch eine Gipsfirma und ein Modegeschäft in der „kreuzenden Bstraße“ zu berücksichtigen. Auf dem Baugrundstück habe sich seit 1945 eine baurechtlich zugelassene Gießerei befunden, die ihren Betrieb ungefähr im Jahre 2002 eingestellt habe. Sie hätten das Gelände 2004 gekauft und setzten jetzt die gewerbliche Nutzung durch das mit Palmöl umweltfreundlich betriebene Kraftwerk fort. Auf dem Grundstück befänden sich noch eine große und eine kleine Gewerbehalle sowie ein ebenfalls teilgewerblich genutztes Wohnhaus, in dem eine Dreherei mit Lager und Büro betrieben werde. Mit der Fortsetzung einer gewerblichen Nutzung in den erhaltenen Gebäuden auf dem nach der Betriebsaufgabe „recht schnell versteigerten“ Grundstück habe gerechnet werden müssen. Von einem reinen Wohngebiet könne jedenfalls nicht die Rede sein. Die Antragsteller behaupteten unsubstantiiert „Belästigungen“ und „mögliche Gesundheitsstörungen“, ohne sich mit den zu deren Vermeidung in den Bauschein aufgenommenen Auflagen auseinander zu setzen. Das Geschlossenhalten der Fenster sei ausdrücklich vorgeschrieben und daher kein „Willensakt“ des Bauherrn. Bei der Interessenabwägung sei zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber den Suspensiveffekt von Nachbarwidersprüchen gegen eine Baugenehmigung ausdrücklich ausgeschlossen habe. Da auch durch weitere Einzelanweisungen bis hin zur Anordnung der Stilllegung der Anlage etwaige schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden könnten, würden die Antragsteller auch durch eine Fortsetzung der Bauarbeiten nicht in unumkehrbarer Weise beeinträchtigt.

Das Verwaltungsgericht hat die Anträge durch Beschluss vom 13.9.2006 – 5 F 19/06 – zurückgewiesen. In der Begründung heißt es, unter den eingeschränkten Erkenntnismöglichkeiten des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens könne nicht festgestellt werden, dass die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zumindest auch dem Schutz der Antragsteller dienende Rechtsvorschriften verletze. Ein Verstoß gegen die nach der Grundstückszuordnung insoweit allein in Betracht kommenden planungsrechtlichen Bestimmungen könne nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden. Das genehmigte Blockheizkraftwerk sei aufgrund seiner Größe und wegen der zahlreichen „strikten“ Auflagen als nicht störender Gewerbebetrieb nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO im allgemeinen Wohngebiet ausnahmsweise zulässig. Obwohl eine abschließende Festlegung der Gebietsart nicht möglich sei, sprächen erhebliche Anhaltspunkte gegen ein reines Wohngebiet. Neben Wohngebäuden seien mehrere Grundstücke vorhanden, auf denen gewerbliche Nutzung stattfinde. Stehe den Antragstellern kein Gebietsgewährleistungsanspruch zu, so könne sich eine Nachbarrechtsverletzung nur unter dem Gesichtspunkt des Rücksichtnahmegebots ergeben. Ein offensichtlicher Verstoß könne wegen der Auflagen nicht festgestellt werden, zumal die Antragsteller nicht unmittelbare Nachbarn seien. Derzeit spreche wenig dafür, dass von der genehmigten Anlage für die Antragsteller unzumutbare Immissionen ausgingen. Vorliegend würden auch keine irreversiblen Fakten geschaffen.

Mit der fristgerecht erhobenen und begründeten Beschwerde verfolgen die Antragsteller ihr Begehren uneingeschränkt weiter. Sie machen einen Gebietsgewährleistungsanspruch in einem faktisch reinen, aber auch in einem allgemeinen Wohngebiet geltend. Von einer fortwirkenden Prägung der früheren gewerblichen Nutzung auf dem Baugrundstück sei nicht auszugehen. Eine solche sei seit etwa 10 Jahren nicht mehr wahrgenommen worden. Gewerbeanmeldungen seien nicht geeignet, eine bodenrechtliche Nutzung nachzuweisen. Die Entscheidung über den Gebietscharakter dem Hauptsacheverfahren vorzubehalten, verstoße gegen das Gebot der Gewährung effektiven Rechtsschutzes. Gegebenenfalls sei im einstweiligen Rechtsschutzverfahren eine Ortsbesichtigung anzuberaumen. Lege man ein allgemeines Wohngebiet zugrunde, so könne das Heizkraftwerk aufgrund seiner typischen, die allgemeine Zweckbestimmung des Gebiets gefährdenden Nutzungsweise nicht einem nicht störenden Gewerbebetrieb gleichgestellt werden. Bei der Beurteilung des Störgrades sei auf die typische Betriebsform und die sich daraus erfahrungsgemäß ergebenden Auswirkungen abzustellen. Bei der Verwendung von Ölen als Brennstoff seien das veränderte Verbrennungsverhalten und die hieraus resultierenden höheren Abgasimmissionen sowie der größere Aufwand bei der Kraftstofflogistik aufgrund des Stockpunktes von Palmöl bei 34 0 C problematisch. Zur Unbedenklichkeit müssten verbesserte Systeme zur Reduzierung der Abgasimmission entwickelt werden, die noch nicht zur Verfügung stünden. Bei einem Brennstoffverbrauch von täglich 2.000 l seien die Nachbarn erheblichen Abgasimmissionen ausgesetzt. Gleiches gelte für die Betriebsgeräusche und die Beeinträchtigungen durch den zu erwartenden Zu- und Abgangsverkehr. Abgesehen davon, dass die Produktion von Palmöl zu immensen Umweltschäden in den produzierenden Ländern führe, sei die erbgutverändernde Wirkung und damit das Krebsrisiko bei Rapsöl zehnmal höher als bei Dieselkraftstoff. Nicht umgerüstete Motoren zeigten nach 50-stündigem Betrieb Verkrustungen an den Einspritzdüsen, was das Emissionsverhalten nachteilig beeinflusse. Die Rußpartikel könnten Gesundheitsschäden hervorrufen, da sie sehr klein und damit lungengängig seien. Das Vorhaben sei damit als eine den Gebietscharakter eines Wohngebiets erheblich störende gewerbliche Nutzung zu qualifizieren. Ein von den Beigeladenen angesprochenes Modegeschäft sei seit 18 Jahren geschlossen. Die „Gipsfirma“, bei der es sich um ein Stuckateurgeschäft handele, befinde sich in der unteren Bstraße und könne schon von daher das Vorhabengrundstück nicht prägen. Die Anlage sei am 5.11.2006 unter erheblicher Rauch- und Geruchsentwicklung und mit einer deutlich hörbaren „Geräuschkulisse“ in Betrieb genommen worden. Lärm- und Geruchsimmissionen lägen über den zulässigen Grenzwerten, was die Gebietsunverträglichkeit belege und bereits zu einer Vielzahl von Beschwerden Anlass gegeben habe. Es sei nicht auszuschließen, dass bei dem Betrieb die stark giftige und krebserregende chemische Substanz Acrolein freigesetzt werde. Die Antragsteller haben zur Bekräftigung ihres Vortrags verschiedene Veröffentlichungen sowie zwei nach ihren Angaben am 5.11.2006 gefertigte Fotoaufnahmen zur Akte gereicht.

Die Antragsgegnerin bekräftigt ihr Vorbringen, wonach die gewerbliche Nutzung der Gebäude auf dem Baugrundstück durch eine Elektro-pyrotechnische Metallgießerei und eine industrielle Montage von Lüftungsanlagen („Raumlufttechnik“) bis zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens im Januar 2003 betrieben worden sei. Dies ergebe sich aus Gewerbe- und Handelsregister. Der Hinweis der Antragsteller auf negative Wirkungen einer Verbrennung von Rapsöl („Biodiesel“) greife schon deswegen nicht durch, weil das zur Verbrennung genehmigte Palmöl sich chemisch davon unterscheide und vergleichbare Auswirkungen bei Palmöl nicht belegt seien.

Die Beigeladenen, die ebenfalls eine Zurückweisung der Beschwerde beantragt haben, verteidigen die erstinstanzliche Entscheidung. Was die Gebietseinstufung anbelange, so ignorierten die Antragsteller weiterhin das Verwaltungsgebäude der Stadtwerke, die durch mehrmals täglich stattfindenden Lieferverkehr gekennzeichnete Nutzung des Telekomgebäudes sowie die im unmittelbaren Einmündungsbereich der Dstraße in der Bstraße befindliche „Gipserfirma“. Hieraus ergebe sich der Charakter eines allgemeinen Wohngebiets. Nach Aufgabe der Vorläufernutzung Anfang des Jahres 2003 und Kauf durch sie – die Beigeladenen – sei das Anwesen bereits 2004 teilweise wieder gewerblich vom Beigeladenen zu 1) genutzt worden. Wenn sogar eine Tankstelle mit ungleich mehr Verkehrsaufkommen in einem allgemeinen Wohngebiet zulässig sei, müsse das erst Recht für das deutlich geringe Verkehrsaufkommen im vorliegenden Fall gelten. Der Motor der Anlage sei selbstverständlich auf die Verbrennung von Palmöl, bei dem es sich um ein ungefährliches Lebensmittel handele, umgerüstet. Forschungsergebnisse, die wie beim Rapsöl eine erhöhte Krebsgefahr möglich erscheinen ließen, gebe es ersichtlich nicht. Auch sei es nicht richtig, dass es keine Abnehmer für die Abwärme der Anlage gebe. Die Leitungen zum Nachbargrundstück seien verlegt. Mehrere weitere Anwohner hätten ebenfalls lebhaftes Interesse bekundet, so dass auch die funktionale Zuordnung zum Wohngebiet gewahrt bleibe. Die Schilderungen hinsichtlich der Inbetriebnahme seien falsch. Bei mehreren kurzfristigen Probestarts am 5.11.2006 habe die Abgasanlage infolge einer Ansammlung von Kondens- und Regenwasser „zunächst für kurze Zeit genebelt“. Der eigentliche Betrieb sei zu dem im Einspeisungsvertrag mit den Stadtwerken vereinbarten Termin am 1.12.2006 aufgenommen worden. Am 6.12.2006 sei die Anlage durch Mitarbeiter des Landesamts für Umwelt- und Arbeitsschutz inspiziert worden. Beanstandungen hätten sich dabei nicht ergeben. Ein anfänglich zu bemerkender „leichter Geruch“ sei nach Ergänzung der Abgasanlage und wegen der besseren Verbrennung im zwischenzeitlichen Dauerbetrieb nicht mehr feststellbar. Angesicht der hohen Verbrennungstemperaturen verbrenne das Öl ohne Rückstände, so dass keine thermische Zersetzung stattfinde und auch kein Acrolein entstehe.

II.

Die gemäß § 146 VwGO statthafte Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 13.9.2006 – 5 F 19/06 – ist zulässig, aber unbegründet. Die nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den gerichtlichen Prüfungsumfang im Beschwerdeverfahren bestimmende Beschwerdebegründung gebietet keine abweichende Beurteilung des Eilrechtsschutzbegehrens der Antragsteller nach §§ 80a, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Das Verwaltungsgericht hat ihren Antrag zu Recht zurückgewiesen.

Dies gilt zunächst, soweit sie die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Widersprüche gegen die den Beigeladenen im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach § 64 LBO 2004 mit Bauschein vom 5.5.2006 erteilten Baugenehmigung für die „Nutzungsänderung: Errichtung eines Blockheizkraftwerks“ auf dem Anwesen Dstraße Nr. 9a in S begehren.

In derartigen Antragsverfahren nach den §§ 80a Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist Entscheidungskriterium für die Verwaltungsgerichte die mit den Erkenntnismöglichkeiten des Eilverfahrens zu prognostizierende Erfolgsaussicht des jeweils in der Hauptsache eingelegten Nachbarrechtsbehelfs. Entscheidend ist daher die Frage des Vorliegens einer für den Erfolg des Nachbarwiderspruchs oder gegebenenfalls einer anschließenden Anfechtungsklage der Antragsteller unabdingbaren Verletzung ihrem Schutz dienender Vorschriften des öffentlichen Rechts (vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 28.8.1998 – 2 V 15/98 -, SKZ 1999, 120, Leitsatz Nr. 52, wonach der Umstand, dass eine Baugenehmigung lediglich gegen im öffentlichen Interesse erlassene Vorschriften verstößt und sich insoweit als erkennbar rechtswidrig erweist, im Einzelfall keinen Grund darstellt, dem Nachbarinteresse an der Aussetzung der sofortigen Vollziehbarkeit den Vorrang einzuräumen; ebenso etwa Beschlüsse vom 16.12.2003 – 1 W 42/03 -, vom 24.6.2004 – 1 W 18/04 –, SKZ 2005, 71, Leitsatz Nr. 26, und vom 6.9.2004 – 1 W 26/04 -, SKZ 2005, 94, Leitsatz Nr. 35) durch die Baugenehmigung (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Dabei ist die vom Gesetzgeber für das vereinfachte Genehmigungsverfahren vorgenommene Einschränkung des materiellrechtlichen Prüfungsprogramms zu beachten, so dass hierbei im Wesentlichen nur die Vorschriften des Bauplanungsrechts in den Blick zu nehmen sind (§ 64 Abs. 2 Nr. 1 LBO 2004) (vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 20.12.2005 – 2 W 33/05 -, SKZ 2006, 157, noch zu § 67 Abs. 2 LBO 1996). Lassen sich die Erfolgsaussichten im Aussetzungsverfahren aufgrund der verfahrensformbedingt eingeschränkten Erkenntnismöglichkeiten nicht abschließend positiv beurteilen, so ist für eine Anordnung der kraft ausdrücklicher gesetzlicher Regelung (§§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, 212a Abs. 1 BauGB) ausgeschlossenen aufschiebenden Wirkung eines Nachbarrechtsbehelfs gegen eine Baugenehmigung nur Raum, wenn die überschlägige Rechtskontrolle zumindestgewichtige Zweifel an der nachbarrechtlichen Unbedenklichkeit der angefochtenen Genehmigung ergibt (vgl. hierzu im Einzelnen etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 27.10.2003 – 1 W 34/03 und 1 W 35/03 -, SKZ 2004, 85, Leitsatz Nr. 40, st. Rechtsprechung).

Unter bodenrechtlichen Gesichtspunkten könnten vorliegend, da sich das Vorhabengrundstück in der nicht beplanten Ortslage von R befindet, Abwehrrechte der Antragsteller im Falle des Vorliegens eines faktischen Baugebiets nach den §§ 2 ff. BauGB, insbesondere eines Wohngebiets (§§ 3 oder 4 BauNVO), unter dem Aspekt eines sog. Gebietserhaltungsanspruchs hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung (§ 34 Abs. 2 BauGB) oder aber mit Blick auf das im Tatbestandsmerkmal des Einfügens in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB enthaltenen Gebotes nachbarlicher Rücksichtnahme ergeben, das hinsichtlich der Zumutbarkeitsgrenzen durch die Vorgaben für immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftige Anlagen konkretisiert wird (§ 22 Abs. 1 BImSchG). Die Einhaltung dieser Anforderungen ist bei baugenehmigungsbedürftigen Anlagen im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens sicherzustellen.

Wegen des hinsichtlich der in der maßgeblichen Umgebungsbebauung vorhandenen Nutzungen abweichenden Vortrags der Beteiligten und insbesondere der im Hinblick auf die Frage einer fortprägenden Wirkung der auf dem Baugrundstück vormals betriebenen gewerblichen Nutzungen lässt sich eine Gebietsreinheit nicht feststellen und eine verlässliche Einordnung des Gebietscharakters im Sinne der genannten Vorschriften nicht vornehmen. Unter Zugrundelegung des unstreitigen Kerns des Sachvortrags und der vorliegenden Akten kann der Senat jedenfalls nicht davon ausgehen, dass hier ein reines Wohngebiet (§ 3 BauNVO) vorliegt. Aber auch wenn man, wie – wie von Beigeladener und Antragsgegnerin vorgetragen – von einem allgemeinen Wohngebiet (§ 4 BauNVO) ausgeht, ist den Antragstellern auch insoweit zuzugestehen, dass die Gebietsverträglichkeit des mit Ausnahme (§ 31 Abs. 1 BauGB) genehmigten Blockheizkraftwerks zumindest rechtlich nicht unbedenklich erscheint.

Dabei kommt es nach der Rechtsprechung des Senats hinsichtlich der mit dem Betrieb der Anlage einhergehenden Lärmbeeinträchtigungen entscheidend darauf an, ob die von der Antragsgegnerin in Anwendung des § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO als „nicht störend“ und daher ausnahmsweise in der Umgebung als zulässig angesehene gewerbliche Anlage von ihrer Art her generell geeignet ist, das Wohnen beziehungsweise die Wohnruhe in einem allgemeinen Wohngebiet zu stören. Eine diese Qualität aufweisende gewerbliche Nutzung lässt sich dann nicht „auf dem Papier“ durch Auflagen in eine nicht störende Nutzung „verwandeln“, die von den Nachbarn in einem Wohngebiet hingenommen werden muss. Die hier im Wege von Nebenbestimmungen getroffene Vielzahl von Auflagen mit unterschiedlichen Schutzrichtungen deutet darauf hin, dass die Anlage vom Typ her hinsichtlich ihrer Wohngebietsverträglichkeit nicht unbedenklich ist.

Darüber hinaus hat der Senat in seiner bisherigen Rechtsprechung insbesondere Lärmschutzauflagen, deren Einhaltung weitgehend vom „Wohlverhalten“ des Anlagenbetreibers oder gar Dritter abhängt, wie hier etwa das unter Nr. 14 in den Auflagen des Landesamts für Umwelt- und Arbeitsschutz (LUA) enthaltene strikte Gebot, alle kippbaren Lichtbandelemente in den Fassaden des Gebäudes und die Türen geschlossen zu halten, aus Sicht Beschwerde führender Nachbarn als problematisch angesehen. Grund dafür ist die oft unmögliche Überwachbarkeit der Befolgung solcher Auflagen, die einen Nachbarn in die Rolle des „Kontrolleurs“ zwingt, der sich dann bei jedem Pflichtverstoß an die Behörde wenden muss und der dann – zumindest mit der Zeit – Gefahr läuft, als lästiger Querulant „abgewimmelt“ zu werden (vgl. beispielsweise OVG des Saarlandes, Beschluss vom 13.8.2001 – 2 W 2/01 -, SKZ 2002, 160, Leitsatz Nr. 37 (Kunststoffrecycling/Nachtschichtbetrieb)). Solche Konflikte zeichnen sich auch im konkreten Fall ab, wie die schriftsätzlichen Äußerungen und Bewertungen der Privatbeteiligten hinsichtlich der Folgen des „Anfahrens“ und des zwischenzeitlichen Betriebs des Kraftwerks deutlich machen. Aus diesem Grund ist die Verhinderung unzumutbarer Beeinträchtigungen und damit letztlich die Herstellung der Genehmigungsfähigkeit eines Bauvorhabens (Nutzung) durch Schutzauflagen zugunsten der Nachbarschaft nach der Rechtsprechung des Senats nur dann in Betracht zu ziehen, wenn diese Maßnahmen unter wirtschaftlichen Aspekten „machbar“ und hinsichtlich des angestrebten Erfolges auch hinreichend „sicher“ erscheinen.

Das bedarf indes für die Entscheidung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren keiner Vertiefung. Sowohl für auf die Verpflichtung der Bauaufsichtsbehörden zum sofortigen Einschreiten gerichtete Eilrechtsschutzbegehren (§§ 80a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3, 123 Abs. 1 VwGO) als auch für die im Falle des Vorliegens einer die Nutzung legitimierenden bauaufsichtsbehördlichen Genehmigungsentscheidung im Einzelfall notwendig „vorgeschalteten“ Aussetzungsanträge von Nachbarn ist ein überwiegendes Nachbarinteresse an der in beiden Fällen letztlich verlangten sofortigen Unterbindung von Beeinträchtigungen, die durch die Nutzung einer bereits vorhandenen baulichen Anlage verursacht werden, nur dann anzuerkennen, wenn die Einwirkungen auf den Nachbarn ganz wesentlich über das im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG Erhebliche hinausgehen, so dass ihm die Hinnahme nicht einmal vorübergehend bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache in zumutbarer Weise angesonnen werden kann, da in diesen Fällen nicht die Schaffung „vollendeter Tatsachen“ droht wie etwa bei der Errichtung von Gebäuden (vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 10.11.2006 – 3 W 5/06, 3 W 6/06, 3 W 7/06 und 3 W 8/06 – (Windkraftanlagen), wonach unter Lärmschutzgesichtspunkten jedenfalls die in der TA-Lärm enthaltenen Beurteilungspegel für Kern-, Dorf- und Mischgebiete vorübergehend hinnehmbar sind, vom 6.9.2004 – 1 W 26/04 -, SKZ 2005, 94 Leitsatz Nr. 35 (PKW-Lackiererei mit Karosseriebauwerkstatt, Aussetzungsantrag), vom 21.8.1997 – 2 W 2/97 -, SKZ 1998, 18, NVwZ-RR 1998, 636 (Selbstbedienungswaschanlage für Kraftfahrzeuge, Aussetzungsbegehren), vom 12.9.2003 – 1 W 22/03 -, SKZ 2004, 84, Leitsatz Nr. 35 (Einschreitensbegehren), vom 26.3.1996 – 2 W 4/96 – (Kindertagesstätte im Reihenhaus), n.v., vom 4.5.1995 – 2 W 9/95 – (landwirtschaftliches Stallgebäude), n.v., und vom 7.2.1994 – 2 W 41/93 – (Bankettsaal eines Hotels), n.v.). Davon kann nicht ausgegangen werden. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Antragsgegnerin die Ausnahmeerteilung (§ 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO) mit einem Widerrufsvorbehalt versehen und in den Auflagen Regelungen getroffen hat, um im Falle erheblicher Belästigungen der Wohnnachbarschaft gegebenenfalls kurzfristig eine Stilllegung zu verfügen. Der Widerrufsvorbehalt, der für den Fall des Widerrufs eine Frist von 4 Wochen für die Nutzungsaufgabe vorsieht, bezieht sich auf die Auflage Nr. 11 zum Bauschein vom 5.5.2006, die bestimmte Kontrollen und Überwachungen der Anlage hinsichtlich der Einhaltung der Auflagen Nr. 1 bis Nr. 4 des Landesamts für Umwelt- und Arbeitsschutz (LUA) durch unabhängige Prüfer vorsieht (vgl. hierzu den einem Widerspruch der Beigeladenen gegen die ursprüngliche (strengere) Fassung der Auflage Nr. 11 im Bauschein abhelfenden Bescheid der Antragsgegnerin vom 14.8.2006, wobei die genannten Auflagen des LUA Emissionsgrenzwerte für die Abgase des Blockheizkraftwerks enthalten). Der Vorbehalt wie auch die zahlreichen Nebenbestimmungen zur Baugenehmigung lassen insgesamt erkennen, das die Antragsgegnerin der Anlage durchaus „kritisch“ begegnet und bemüht ist, deren Betrieb „unter Kontrolle“ zu halten. Vor diesem Hintergrund erscheint eine Hinnahme des Betriebs des Kraftwerks durch die Antragsteller jedenfalls bis zum Abschluss der von ihnen eingeleiteten Rechtsbehelfsverfahren zumutbar.

Das gilt auch für die von den Antragstellern befürchteten negativen Auswirkungen der Abluft der Anlage. In dem Hauptsacheverfahren wird auch der Frage nachzugehen sein, ob – wie die Antragsteller unter Vorlage einer Reihe sich freilich auf andere biologische Brennstoffe, insbesondere das mit staatlicher Förderung zunehmend beim Antrieb von Kraftfahrzeugen zu Einsatz kommende Rapsöl (vgl. den von den Antragstellern vorgelegten Textauszug aus „Panorama“ vom 29.6.2006, „Gefährlicher Ökosprit – Untersuchung zeigt Krebsrisiko bei Rapsöl“, Blätter 200 ff. der Gerichtsakte, sowie die von den Antragstellern zu 1) und 2) erstellte „Quellensammlung“ zum Thema „Folgen des verstärkten Einsatzes von Pflanzenöl als Energieträger“ (Stand: 20.8.2006), Abschnitt zum Thema „Emissionen und Gesundheitsschädlichkeit“, dort zu den Fußnoten 12 ff., Blätter 213 ff., hier 217 der Gerichtsakte), geltend machen – die Abgase negative Auswirkungen auf die Gesundheit der Anwohner haben. Durchgreifende Anhaltspunkte oder sogar wissenschaftliche Belege für konkret gesundheitsschädliche Auswirkungen der von der konkreten Anlage erzeugten Abluft, die eine Hinnahme als schlechthin unzumutbar erscheinen lassen könnten, liegen gegenwärtig jedenfalls nicht vor (vgl. die von den Antragstellern zu 1) und 2) erstellte „Quellensammlung“ zum Thema „Folgen des verstärkten Einsatzes von Pflanzenöl als Energieträger“ (Stand: 20.8.2006), Abschnitt zum Thema „Emissionen und Gesundheitsschädlichkeit“, dort zu den Fußnoten 11, Blätter 213 ff. der Gerichtsakte, wo die Verwendung auch von Palmöl u.a. wegen eines „veränderten Verbrennungsverhaltens“ vornehmlich bei mittleren und großen Leistungsbereichen lediglich allgemein als „problematisch“ bezeichnet wird). Soweit die Antragsteller darauf hinweisen, dass nach dem von den Beigeladenen zu den Akten gereichten „EG-Sicherheitsdatenblatt: Raffiniertes Palmöl“ (vgl. das entsprechende Dokument (Ablichtung) nach der EGV 2001/58/EG, Stand Januar 2006, Blätter 255/256 der Gerichtsakte) mit der Entstehung und Freisetzung der „stark giftigen und Krebs erzeugenden“ chemischen Substanz Acrolein (C 3 H 4 O) zu rechnen sei, bleibt festzuhalten, dass der Hinweis in dem Sicherheitsdatenblatt im Abschnitt 5 enthalten ist, der speziell „Maßnahmen zur Brandbekämpfung“, nicht aber generell den Betrieb eines Blockheizkraftwerks betrifft. Hieraus kann nicht ohne weiteres geschlossen werden, dass bei dem im Betriebsablauf üblichen Verbrennungsvorgang entsprechend der Angabe für eine unkontrollierte Verbrennung im Fall eines offenen Brandes die Bildung von Acrolein infolge thermischer Zersetzung und seine Freisetzung in die Umwelt erfolgt. Das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz hat auch hinsichtlich der Abgase des Kraftwerks der Beigeladenen – bei Einhaltung der Auflagen unter anderem betreffend die Abgasführung und die Abluftbehandlung – erklärt, dass gegen die Ausführung des Vorhabens, mithin den Betrieb der Anlage, „keine grundsätzlichen Bedenken“ bestünden (vgl. das undatierte Schreiben des LUA an die Antragsgegnerin, Blatt 27 der Bauakte). Die von den Antragstellern angesprochenen negativen ökologischen Auswirkungen der Produktion des Palmöls in den Herkunftsländern sind sicher als solche nicht von der Hand zu weisen, können aber für den Gegenstand des vorliegenden Nachbarstreits keine Bedeutung erlangen.

Die abschließende planungsrechtliche Beurteilung der genehmigten Anlage unter Nachbarrechtsaspekten ist daher dem Hauptsacheverfahren vorzubehalten, in dessen Rahmen gegebenenfalls eine weitere Sachverhaltsaufklärung mit Besichtigung der Örtlichkeit zur Bestimmung der in dem Zusammenhang nach § 34 BauGB anzulegenden Maßstäbe geboten ist. Ein aus dem von den Antragstellern angeführten verfassungsgerichtlichen Effektivitätsgebot des Art. 19 Abs. 4 GG ableitbares Erfordernis der verfahrensmäßigen „Vorwegnahme“ des Hauptsacheverfahrens, insbesondere hinsichtlich der Tatsachenermittlung besteht im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in aller Regel – so auch hier - nicht. Die Fertigstellung des Bauvorhabens als Ergebnis der (legalen) Ausnutzung der Baugenehmigungen unter Inanspruchnahme ihrer vorläufigen Vollziehbarkeit ist nach dem Gesagten weder irreversibel noch mit Auswirkungen auf den Nachbarn verbunden, deren Hinnahme – selbst bei unterstellter Nachbarrechtswidrigkeit - für die Dauer eines Hauptsacheverfahrens als schlechthin unzumutbar angesehen werden könnte. Die sich aus § 212a Abs. 1 BauGB ergebenden Nachteile für den Nachbarn, aber auch die damit einhergehenden wirtschaftlichen Risiken für den Bauherrn angesichts der Möglichkeit eines späteren Erfolgs des Nachbarn in der Hauptsache hat der Gesetzgeber in Kauf genommen.

Aus dem Vorstehenden ergibt sich gleichzeitig, dass den Antragstellern kein Anordnungsanspruch (§ 80a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 VwGO) zusteht, soweit es das Bauplanungsrecht und damit den Entscheidungsrahmen des § 64 Abs. 2 LBO 2004 betrifft. Weitergehende Abwehransprüche der Antragsteller aufgrund nicht zu diesem behördlichen Prüfprogramm gehörender Vorschriften, insbesondere des Bauordnungsrechts, werden mit der Beschwerde nicht geltend gemacht. Solche sind auch nicht ersichtlich. Die landesrechtliche, inhaltlich ausfüllungsbedürftige Bestimmung zum Schutz vor schädlichen Einwirkungen (§ 14 Satz 1 LBO 2004) wird ebenfalls durch die jeweils einschlägigen immissionsschutzrechtlichen Vorgaben konkretisiert und hat daher insoweit keine über das bundesrechtliche Rücksichtnahmegebot (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB) hinausgehende eigenständige Bedeutung (vgl. dazu etwa Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, 2. Auflage 2005, Kap. XI RNrn. 124-126).

Daher mag dahinstehen, ob das auf den Erlass einer Baueinstellung (§ 81 LBO 2004) gerichtete Anordnungsbegehren der Antragsteller überhaupt noch Erfolg haben kann. Die entsprechende Einschreitensbefugnis der Antragsgegnerin setzt voraus, dass noch „Arbeiten“ stattfinden, die einem entsprechenden Verbot zugänglich wären. Das erscheint nach derzeitigem Stand zumindest sehr fraglich. Die Anlage wurde im November beziehungsweise im Dezember 2006 in Betrieb genommen. Für eine einstweilige Anordnung zur vorläufigen Unterbindung von Bauarbeiten besteht im Übrigen zumindest keine Dringlichkeit (Anordnungsgrund) mehr, wenn die Anlage in für die Betroffenheit des vorläufigen Rechtsschutz begehrenden Nachbarn wesentlicher Hinsicht fertig gestellt ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass gerade ohne die erstrebte vorläufige Regelung bis zur Entscheidung in einem etwaigen Hauptsacheverfahren die unzumutbare Erschwerung oder Vereitelung der Rechtsverfolgung des Nachbarn infolge weiteren Baufortschritts droht (vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 17.6.2003 – 1 W 12/03 -, SKZ 2003, 202, Leitsatz Nr. 52).

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 159, 162 Abs. 3 VwGO, 100 ZPO. Der Ausspruch über die Erstattungsfähigkeit der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen entspricht der Billigkeit im Sinne des § 162 Abs. 3 VwGO; sie haben auch im Rechtsmittelverfahren eigene Anträge gestellt und damit Kostenrisiken übernommen (§ 154 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3, 52 Abs. 1, 47 GKG.

Der Beschluss ist nicht anfechtbar.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 12. Mai 2010 – 5 K 1876/09 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen werden nicht erstattet.

Der Streitwert wird auch für das Berufungszulassungsverfahren auf 7.500,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger ist Eigentümer des an der Straße A in A-Stadt gelegenen und mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks Parzelle Nr. 432/3 in Flur 6 der Gemarkung S (Anwesen Nr. ...). Er wendet sich gegen eine dem Beigeladenen vom Antragsgegner im März 2009 im vereinfachten Verfahren erteilte Baugenehmigung zum „Neubau einer Carportanlage mit 4 Einstellplätzen“ auf dem rechtsseitig angrenzenden Grundstück (Parzellen Nr. 433/5 und Nr. 462/78). (vgl. den Bauschein des Beklagten vom 12.3.2009 – 00110-2009-01 –, Blatt 23 der Bauakte) Beide Anwesen befinden sich in Ortslage; ein Bebauungsplan existiert nicht.

Nach den genehmigten Plänen sollte die aus 4 jeweils 5 m tiefen und 3 m breiten, aneinander gebauten und mit ihren Rückseiten zur Grenze orientierten Carports bestehende Anlage hinter einer straßennah vorhandenen, ebenfalls grenzständigen beziehungsweise teilweise überbauten Scheune in einer Tiefe von insgesamt (4 x 3 m =) 12 m auf der gemeinsamen Grenze ausgeführt werden.

Im April 2009 legte der Kläger Widerspruch ein, bat um eine „Überprüfung“ und verwies auf „extreme Abweichungen zwischen Bauantrag und der Durchführung der Baumaßnahme“. Es seien zwei Doppelcarports von je 8 m auf 6 m mit nach seiner Ansicht unzulässiger Höhe ausgeführt worden, was in Verbindung mit der bereits vorhandenen Grenzbebauung – nunmehr insgesamt 20 m eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung für ihn darstelle. Dem Beigeladenen sei die Einhaltung eines Grenzabstands durchaus zuzumuten. Des Weiteren gehe er davon aus, dass die Carports gemeinsam mit der Scheune in dem hier anzunehmenden reinen Wohngebiet in unzulässiger Weise als Kfz-Werkstatt genutzt werden sollten.

Der Widerspruch wurde im September 2009 vom Kreisrechtsausschuss zurückgewiesen. (vgl. den auf die mündliche Verhandlung am 24.9.2009 ergangenen Widerspruchsbescheid (Ws 66/09)) In der Begründung heißt es, die Carportanlage entspreche den Abstandsflächenbestimmungen. Sie sei „hart auf der Grenze errichtet“, halte die insoweit zulässige Länge der Grenzbebauung von 12 m ein und sei nicht höher als 3 m. Ob sich der Beigeladene an die Genehmigung gehalten habe, könne im Rahmen des Nachbarwiderspruchs nicht geprüft werden.

Zur Begründung der dagegen erhobenen Klage hat der Kläger ausgeführt, entgegen der Ansicht der Widerspruchsbehörde sei die zulässige Gesamtlänge von 12 m überschritten. Die als Garage benutzte Scheune und die Carports seien als „einheitlicher Komplex“ für den planungsrechtlich unzulässigen Betrieb einer Kfz-Werkstatt zu betrachten. Diese sei mit erheblicher Lärmentfaltung verbunden und daher ihm gegenüber rücksichtslos. Die vom Beigeladenen beantragte Nutzung sei von vorneherein nie beabsichtigt gewesen und ein „Etikettenschwindel“. Eine Rücksichtslosigkeit ergebe sich auch aus der Nichteinhaltung der Grenzabstandsvorschriften. Die Berücksichtigung dieses Rechtsverstoßes im vereinfachten Genehmigungsverfahren sei geboten, weil ansonsten die drittschützende Wirkung der Abstandsflächen entfiele. Insoweit sei die Landesbauordnung verfassungskonform auszulegen. Die Carports seien zudem nicht exakt auf der Grenze errichtet worden und ihre Entwässerung sei nicht ordnungsgemäß.

Der Beigeladene hat in einer Stellungnahme ausgeführt, er unterhalte keinen Kfz-Betrieb, sondern führe lediglich Wartungsarbeiten an eigenen PKW’s durch. Die 20 Jahre alte Scheune werde von seiner Familie privat als Unterstell- und Lagerplatz benutzt. Er widme sich in seiner Freizeit dem Motorsport und besitze mehrere Fahrzeuge. Er sei froh, diese nunmehr auf diesem Grundstück seines Vaters abstellen zu können.

Das Verwaltungsgericht hat eine Ortsbesichtigung durchgeführt und anschließend im Mai 2010 die Klage gegen die Baugenehmigung abgewiesen. In der Begründung heißt es, diese verletze den Kläger nicht in seinen Rechten. Abzustellen sei dabei allein auf den Regelungsinhalt der Baugenehmigung, nicht hingegen auf eine unter Umständen hiervon abweichende Ausführung des Vorhabens. Im vereinfachten Genehmigungsverfahren werde über die Einhaltung der Abstandsflächen nicht entschieden. Diese gehörten wie das gesamte übrige Bauordnungsrecht vorbehaltlich eines ausdrücklichen Abweichungsantrags nicht mehr zum Prüf- und damit Entscheidungsprogramm der Bauaufsichtsbehörden. Die in der Sache zutreffenden Ausführungen der Widerspruchsbehörde zur Einhaltung der Abstandsflächen stellten nur rechtliche Hinweise dar. Da die Scheune auf der Grenze keine abstandsflächenrechtlich privilegierte Anlage sei, sei sie entgegen der Ansicht des Klägers bei der Ermittlung der abstandsflächenrechtlich zulässigen Gesamtgrenzbebauung nicht zu berücksichtigen. Planungsrechtlich ergebe sich ebenfalls keine Nachbarrechtsverletzung aus dem hier einschlägigen § 34 BauGB. Bei den Carporten handele es sich um einen Annex zu der die Eigenart der näheren Umgebung prägenden Wohnnutzung. Nach § 12 Abs. 2 BauNVO seien Garagen und Stellplätze für den durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf zulässig. Das sei hier der Fall. Dass der Beigeladene nicht selbst auf dem Grundstück wohne, spiele keine Rolle. Auch liege kein Verstoß gegen das Gebot nachbarlicher Rücksichtnahme vor. Das genehmigte Vorhaben sei planungsrechtlich zulässig und halte die Abstandsflächenvorschriften ein, was im Regelfall eine Rücksichtslosigkeit unter dem Gesichtspunkt räumlich-optischer Beeinträchtigungen ausschließe. Geräuschimmissionen infolge einer Benutzung zulässiger Stellplätze seien selbst in Wohngebieten hinzunehmen. Vorliegend seien Besonderheiten, die zu einem „Mehr“ an Belästigungen führten, nicht erkennbar. Die Baugenehmigung lasse typisierend betrachtet das zu, was der Wohn- und damit auch einer Hobbynutzung entspreche. Dazu gehörten nicht Karosseriearbeiten, wohl aber zusätzlich zum Abstellen der Fahrzeuge etwa Reinigungsarbeiten oder ein Wechseln und Lagern von Reifen. Der Umstand, dass sich der Beigeladene hobbymäßig dem Motorsport widme, sei ungeeignet, die Stellplatznutzung deshalb als rücksichtslos einzustufen.

Der Kläger beantragt die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil.

II.

Dem Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung (§§ 124a Abs. 4, 124 Abs. 1 VwGO) gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 12.5.2010 – 5 K 1876/09 –, mit dem sein Antrag auf Aufhebung der dem Beigeladenen erteilten Baugenehmigung für den „Neubau einer Carportanlage mit 4 Einstellplätzen“ abgewiesen wurde, kann nicht entsprochen werden. Dem den gerichtlichen Prüfungsumfang mit Blick auf das Darlegungserfordernis (§ 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO) begrenzenden Antragsvorbringen ist das Vorliegen eines der in § 124 Abs. 2 VwGO abschließend aufgeführten Zulassungsgründe nicht zu entnehmen.

Der Vortrag begründet nicht die vom Kläger geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). (vgl. zu dem insoweit anzulegenden Maßstab der Ergebnisrichtigkeit der angegriffenen erstinstanzlichen Entscheidung zuletzt OVG des Saarlandes, Beschluss vom 8.1.2010 – 2 A 447/09 –, m.w.N.)

Soweit der Kläger weiterhin die Auffassung vertritt, dass die genehmigte Carportanlage nach § 7 LBO 2004 erforderliche Abstandsflächen (Grenzabstände) nicht einhalte und insoweit wegen der bei der Bestimmung der zulässigen Gesamtlänge der Grenzbebauung (12 m) mit zu berücksichtigenden Scheune nicht im Verständnis des § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 LBO 2004 als privilegiert angesehen werden könne, ist der (erneute) Hinweis geboten, dass das präventive Pflichtprüfungsprogramm hinsichtlich eines Bauvorhabens im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren das gesamte Bauordnungsrecht bereits seit der Novellierung der Landesbauordnung im Jahr 2004 nicht mehr erfasst (§ 64 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LBO 2004). Auf den von daher notwendig auch für die Beurteilung der Frage des Vorliegens einer Nachbarrechtsverletzung im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO eingeschränkten Entscheidungsinhalt der Baugenehmigung nach § 64 LBO 2004 sowie auf die sich insoweit – allgemein – ergebende, in § 60 Abs. 2 LBO 2004 noch einmal klar gestellte uneingeschränkte „Eigenverantwortlichkeit“ der Bauherrinnen und Bauherrn für die Beachtung der Anforderungen des Bauordnungsrechts hat der Beklagte in der Baugenehmigung ausdrücklich hingewiesen. (vgl. hierzu das Beiblatt 1 (Seite 2)) Der Umstand, dass die Widerspruchsbehörde – in Verkennung dieser Beschränkung des Streitgegenstands – sich ausschließlich mit der Frage der Einhaltung der Abstandsflächenvorschriften befasst hat, mag angesichts des Streitstoffs nachvollziehbar sein, ist aber, wie das Verwaltungsgericht bereits dargelegt hat, nicht geeignet, die Genehmigungsentscheidung inhaltlich mit nach der gesetzlichen Vorgabe in § 64 Abs. 2 LBO 2004 nicht vorgesehenen materiellen Inhalten anzureichern.

Kein Raum ist auch für die vom Kläger in dem Zusammenhang reklamierte „verfassungskonforme Auslegung“ der Landesbauordnung. Der Kläger vertritt in dem Zusammenhang die Ansicht, dass die landesgesetzlichen Bestimmungen über die Abstandsflächen als Teilkriterium des planungsrechtlichen Gebots der Rücksichtnahme zu prüfen seien, um zu verhindern, dass die drittschützende Wirkung der Abstandsflächen entfalle, was einen Eingriff in Art. 14 GG zu seinen Lasten darstelle. (vgl. dazu auch die Kommentierung des § 66 LBauO RP bei Jeromin, 2. Auflage 2008, Rn 48, mit dem Hinweis, dass die nachbarschützenden Bestimmungen über die Abstandsflächen (hier: § 8 LBauO RP) in der verwaltungsgerichtlichen Praxis in Rheinland-Pfalz unter dem „Stichwort bauplanungsrechtliches Rücksichtnahmegebot“ geprüft würden, somit „faktisch“ eine Überprüfung der Abstandsflächen auch im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren durchgeführt und so die aus Sicht des Autors (Jeromin) „fehlende“ Verweisung in § 66 Abs. 3 LBauO RP auf den § 8 LBauO RP „als eine der Kernvorschriften des Bauordnungsrechts kompensiert“ werde) Für eine solche verfassungskonforme Auslegung des § 64 Abs. 2 LBO 2004 besteht indes kein Anlass. Aus Sicht des Nachbarn hat die Reduzierung des Prüfungsprogramms im vereinfachten Verfahren lediglich Konsequenzen für die Modalitäten des Rechtsschutzes. Die Abstandsflächenbestimmungen sind vom Bauherrn – hier dem Beigeladenen – ungeachtet von Verfahrensvorgaben hier „eigenverantwortlich“ zu beachten (§ 60 Abs. 2 LBO 2004). Der Nachbar kann einen etwaigen hieraus wegen des nachbarschützenden Charakters der Bestimmungen herzuleitenden Abwehranspruch – so er denn im Einzelfall besteht – uneingeschränkt geltend machen, allerdings nicht im Wege der Anfechtung der (vereinfachten) Baugenehmigung, sondern als Grundlage eines Einschreitensverlangens gegen die Bauaufsichtsbehörde und gegebenenfalls im Wege einer Verpflichtungsklage. Ob diese den Betroffenen gemeinhin – nachvollziehbar – schwer vermittelbare Aufspaltung des Rechtsschutzes sinnvoll oder bürgerfreundlich ist, mag dahinstehen. Der vom Kläger befürchtete materielle „Rechtsverlust“, der mit Blick auf Art. 14 GG eine den klaren Wortlaut des § 64 Abs. 2 LBO 2004 ignorierende verfassungskonforme Auslegung gebieten könnte, droht jedenfalls nicht.

Die vorstehenden Erwägungen gelten entsprechend, soweit der Kläger in der Begründung seines Zulassungsantrags materielle bauordnungsrechtliche Anforderungen des § 47 LBO 2004 an Stellplätze thematisiert, wie zum Beispiel eine Überschreitung der Zahl der im Sinne des § 47 Abs. 1 LBO 2004 notwendigen Stellplätze, die Herstellungsanforderungen (§ 47 Abs. 2 LBO 2004), die spezielle landesrechtliche Konkretisierung Rücksichtnahmegebots in § 47 Abs. 5 LBO 2004 oder das Verbot der Zweckentfremdung (§ 47 Abs. 8 LBO 2004) bei notwendigen Stellplätzen.

Der Einwand des Klägers, die Ortseinsicht des Verwaltungsgerichts im März 2010 habe ergeben, dass der Beigeladene in dem Scheunengebäude eine die hier streitige Carportanlage einbeziehende „Profi Kfz-Werkstatt“ zur Reparatur seiner „Rennautos“ eingerichtet habe, die aufgrund einer „erheblichen Lärmentfaltung“ ihm gegenüber rücksichtslos sei, vermag eine Rechtsverletzung seinerseits durch die Baugenehmigung ebenfalls nicht zu begründen. Die Zulässigkeit einer behaupteten „faktischen Nutzung“ der insoweit (planungsrechtlich) zugelassenen Carporte als Kfz-Werkstatt lässt sich dem angefochtenen Bauschein des Beklagten vom 12.3.2009 (offensichtlich) nicht entnehmen. Das Scheunengebäude und seine Benutzung sind von vorneherein nicht Gegenstand der Baugenehmigung. Allein das genehmigte Bauvorhaben ist indes Beurteilungsgegenstand des Anfechtungsstreits, in dem der Nachbar die Aufhebung einer Baugenehmigung begehrt. Eine abweichende Bauausführung oder eine nicht von der Genehmigungsentscheidung zugelassene abweichende Benutzung des Bauvorhabens führt nicht zur Rechtswidrigkeit der Genehmigung, sondern kann allenfalls Grundlage für ein bauaufsichtsbehördliches Einschreiten nach § 82 LBO 2004 sein, beziehungsweise – aus Sicht des Nachbarn – im Falle der Verletzung nachbarschützender Vorschriften einen Anspruch seinerseits auf ein entsprechendes Tätigwerden begründen. Das gilt entgegen der Auffassung des Klägers, der diesbezüglich auf einen „Etikettenschwindel“ verweist, auch in den Fällen, in denen in den Bauantragsunterlagen eine von der tatsächlich beabsichtigten abweichende Nutzung angegeben wird, selbst wenn die Behörde dies erkennt. (vgl. zur Maßgeblichkeit allein des Entscheidungsinhalts und des insoweit zugelassenen Vorhabens Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, 2. Auflage 2005, Kp XI Rn 34 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung) Die Rechtsprechung des Senats zum so genannten „Etikettenschwindel“ betrifft Fälle, in denen die Bauaufsichtsbehörde eine störende, in der konkreten Umgebung planungsrechtlich nicht zulässige und der Nachbarschaft nicht zumutbare (gewerbliche) Nutzung zulässt und durch die Beifügung von Immissionsschutzauflagen zur Genehmigung (nur) auf dem Papier in eine nicht störende und daher von der Nachbarschaft hinzunehmende Nutzung zu „verwandeln“ sucht. (vgl. dazu zuletzt etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 4.12.2008 – 2 A 228/08 –, SKZ 2009, 123 Leitsatz Nr. 33 = LKRZ 2009, 142, betr. eine Brennholzproduktion in der Nachbarschaft von Wohnbebauung) Hier wurden vier Carports zum Abstellen privater Fahrzeuge genehmigt, nicht hingegen ein nach Behauptungen des Klägers tatsächlich eingerichteter Werkstattbetrieb. Daher kommt es auch nicht darauf an, ob der Beigeladene für die angeblich in die Werkstattnutzung einbezogene Scheune eine Baugenehmigung vorgelegt und ob er die Carports mit einer Neonbeleuchtung versehen hat, um auch bei Dunkelheit (ungenehmigte) Arbeiten an seinen Fahrzeugen ausführen zu können. Ob dem Kläger ein Anspruch auf Unterbindung der tatsächlich ausgeübten Benutzung der Gebäude auf dem fraglichen Anwesen (Parzellen Nr. 433/5 und Nr. 462/78) zusteht, bedarf keiner Vertiefung. Diese Frage betrifft nicht den Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens.

Das zugelassene Bauvorhaben und damit die erteilte Genehmigung verstößt auch nicht gegen dem Schutz des Klägers dienende planungsrechtliche Vorschriften, hier insbesondere den die städtebaulichen Zulässigkeitsanforderungen für Bauvorhaben in der unbeplanten Ortslage betreffenden § 34 BauGB. Beurteilungsgegenstand ist auch insoweit allein die genehmigte Carportanlage, nicht ein nach den Behauptungen des Klägers an deren Stelle „in Wirklichkeit“ eingerichteter „Rennstall“ zur Ausübung des Motorsports durch den Beigeladenen. Daher stellen sich im vorliegenden Verfahren auch nicht die vom Kläger aufgeworfenen Fragen, ob „7 Rennsportautos dem Wohnen dienen“ oder ob der Beigeladene hier genauso gut „7 Pferde an die Grundstücksgrenze stellen oder 700 Tauben fliegen lassen“ könnte, beziehungsweise, ob die in seinem Besitz befindlichen Autos für den öffentlichen Straßenverkehr zugelassen sind.

Zu Recht hat das Verwaltungsgericht in dem angegriffenen Beschluss ausgeführt, dass dem Kläger aller Voraussicht nach der mit dem Zulassungsantrag weiter verfolgte Gebietserhaltungsanspruch auf der Grundlage der §§ 34 Abs. 2 BauGB, 12 Abs. 2 BauNVO 1990 nicht zusteht. Nach diesen Vorschriften ist (auch) in einem faktischen Wohnbaugebiet, dessen Existenz vom Verwaltungsgericht auf der Grundlage einer Ortseinsicht angenommen wurde, die Zahl zulässiger Stellplätze und Garagen auf den durch die „zugelassene Nutzung“ verursachten Bedarf beschränkt. Da es sich dabei um eine die Baugebietsvorschriften in den §§ 2 ff. BauNVO 1990 ergänzende Bestimmung über die Art der baulichen Nutzung handelt, ist die Nichteinhaltung der Begrenzung grundsätzlich geeignet, Abwehransprüche von Nachbarn zu begründen, deren Grundstücke in demselben Gebiet liegen und die von daher bei der baulichen Ausnutzung derselben entsprechenden Einschränkungen unterworfen sind. (vgl. dazu grundlegend BVerwG, Urteil vom 16.9.1993 – 4 C 28.91 –, BRS 55 Nr. 110, hierzu ausführlich Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, 2. Auflage 2005 Kp XI Rn 135 ff.) Der „Bedarf“ ist dabei allerdings im Sinne der früheren Rechtsprechung zur ehemaligen Reichsgaragenordnung (RGaO) gebiets-, daher entgegen der Auffassung des Klägers nicht grundstücksbezogen zu verstehen, und insoweit auch nicht durch die Anzahl notwendiger Stellplätze nach § 47 Abs. 1 LBO 2004 beschränkt. (vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 19.1.1998 – 2 V 13/97 –, SKZ 1998, 248, Leitsatz Nr. 1 (Bauordnungsrecht), Urteile vom 27.9.1988 – 2 R 136/86 – und vom 30.8.1994 – 2 R 8/94 –, BRS 56 Nr. 121, jeweils zu selbständigen, unabhängig von der Hauptnutzung in einem Wohngebiet erstellten Garagenanlagen) Vor dem Hintergrund spricht nichts durchgreifend dagegen, dass die genehmigten vier Einstellplätze in der Carportanlage des Beigeladenen ungeachtet der Einschränkung in § 12 Abs. 2 BauNVO 1990 nach diesen Maßstäben zulässig sind, sich mithin ein nachbarlicher Abwehranspruch unter diesem Aspekt nicht begründen lässt. Dass dem Senat insoweit eine abschließende Beurteilung mangels eigener Kenntnis des Gebiets und des sich daraus ergebenden „Bedarfs“ nicht möglich ist, rechtfertigt keine andere Beurteilung im Zulassungsverfahren. Das Verwaltungsgericht hat sich vor Ort einen eigenen Eindruck verschafft. Die darauf basierende Erkenntnis des Verwaltungsgerichts, dass die zugelassene, nicht gewerbliche Carportanlage objektiv geeignet ist, „ausschließlich der hier zugelassenen Wohnnutzung“ zu dienen, wird jedenfalls durch die Einwände des Klägers in der Begründung des Zulassungsantrags hinsichtlich einer tatsächlich abweichenden (gewerblichen) Benutzung und bezogen auf den anderweitigen Wohnsitz des Beigeladenen in ihrer Richtigkeit nicht ernstlich in Zweifel gezogen (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Soweit der Kläger ohne nähere Darlegungen behauptet, das Grundstück des Beigeladenen liege außerhalb einer „zumutbaren Entfernung“ für einen theoretischen Stellplatznachweis im Sinne des § 47 Abs. 2 LBO 2004, (vgl. dazu OVG des Saarlandes, Urteil vom 30.8.1994 – 2 R 8/94 –, BRS 56 Nr. 121, wonach dies ein maßgebliches Kriterium für die Eingrenzung des Gebiets darstellt und  eine zumutbare Entfernung im allgemeinen bis etwa 300 m bejaht werden kann) bleibt festzuhalten, dass die Einstellplätze nach der Genehmigung nicht dem Wohnanwesen des Beigeladenen zugeordnet sind und der konkreten Nutzung von Garagen und Stellplätzen in dem Zusammenhang allenfalls indizielle Bedeutung zukommt. Entscheidend sind die objektiven Gegebenheiten des Vorhabens und des Baugebiets.

Ein Abwehranspruch des Klägers wegen einer – ebenfalls geltend gemachten – Verletzung des im Merkmal des Einfügens in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB enthaltenen Gebots der Rücksichtnahme lässt sich mit den im Zulassungsantrag enthaltenen Argumenten nicht begründen. Dass das genehmigte Vorhaben – nochmals: nicht die tatsächliche Benutzung – sich bei einer insoweit gebotenen gegenseitigen Interessenbewertung gegenüber dem Kläger als angrenzendem Nachbarn schlechthin unzumutbar erweist, kann nicht festgestellt werden. Eine gegenüber dem Normalfall gesteigerte Schutzwürdigkeit seiner Belange lässt sich dabei weder aus einer besonderen subjektiven Befindlichkeit des Nachbarn noch aus einer besonderen baulichen Situation beim Nachbarn – hier aus einem nach dem Vortrag des Klägers zur Grenze hin orientierten Schlafraum – herleiten. Letztere rechtfertigt auch unter Rücksichtnahmeaspekten keine Annahme einer gegenüber dem ansonsten Zulässigen nur eingeschränkten Nutzbarkeit des Baugrundstücks.

Entgegen der Auffassung des Klägers lassen sich aus einer – unterstellten – Nichtbeachtung landesrechtlicher Grenzabstandsbestimmungen keine zwingenden Rückschlüsse auf eine Verletzung des bundesrechtlichen Rücksichtnahmegebots ziehen. Allerdings ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats im Falle der Einhaltung der zur Sicherstellung einer ausreichenden Besonnung, Belichtung und Belüftung von Nachbargrundstücken sowie zur „Wahrung des Nachbarfriedens“ erlassenen landesrechtlichen Bestimmungen über die Abstandsflächen (§§ 7, 8 LBO 2004) darüber hinaus für die Annahme einer Rücksichtslosigkeit gegenüber dem Nachbarn zumindest im Hinblick auf diese Regelungsziele regelmäßig kein Raum. (vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 27.10.2003 – 1 W 34/03 und 1 W 35/03 –, SKZ 2004, 85, Leitsatz Nr. 40, BVerwG, Beschluss vom 11.1.1999 – 4 B 128.98 –, BRS 62 Nr. 102, allgemein Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, 2. Auflage 2005, Kp XI Rn 187 bis 189) Ob umgekehrt aus jeder Verletzung der „mathematisch-exakte“ Anforderungen stellenden Abstandsflächenvorschriften gewissermaßen „automatisch“ auf eine bundesrechtliche „Rücksichtslosigkeit“ geschlossen werden kann, erscheint angesichts des an den faktischen Auswirkungen und an dem Gedanken konkreter Unzumutbarkeit orientierten nachbarlichen Interessenausgleichs unter Rücksichtnahmegesichtspunkten zumindest fraglich, mag hier aber dahinstehen. Die vom Kläger wiederholt thematisierte maximale auf eine Nachbargrenze bezogene Längenbegrenzung von 12 m in § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 LBO 2004 betrifft nach dem Wortlaut der Vorschrift eindeutig nur die nach konkret dieser Vorschrift abstandsflächenrechtlich privilegierte Grenzbebauung. Ob auf dem Grundstück an derselben Grenze – aus welchen Gründen auch immer – sonstige nicht privilegierte und daher im Grundsatz Abstandserfordernissen nach § 7 Abs. 1 LBO 2004 unterliegende Gebäude vorhanden sind, ist mangels gesetzlicher „Anrechnungsregeln“ ohne Belang. Die Privilegierung in § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 LBO 2004 enthält weder eine Begrenzung der Zahl der danach zulässigen Gebäude noch Vorgaben für deren Stellung oder eine Einschränkung der Anzahl der in solchen Gebäuden zulässigen Einstellplätze. Die Vorgabe der höchstzulässigen Gesamtlänge der privilegierten Grenzbebauung (12 m) ist nach dem genehmigten Lageplan (exakt) eingehalten. Eine andere Frage ist, in welchem Umfang diese heutigen, gegenüber früheren Fassungen der Landesbauordnung in mehrfacher Hinsicht „liberalisierten“ und damit eine weit reichende einseitige Errichtung von privilegierten Gebäuden an Nachbargrenzen zulassenden Vorschriften in § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 und Sätze 2 bis 6 LBO 2004 noch geeignet sind, den mit den Grenzabstandsvorschriften ursprünglich vom Gesetzgeber verfolgten Grundanliegen Rechnung zu tragen. Nach der zuvor genannten Grundregel ist jedenfalls bei – wie hier – abstandsflächenrechtlich zulässiger Grenzbebauung in aller Regel kein Raum für die Annahme einer Verletzung des Rücksichtnahmegebots. Das hat das Verwaltungsgericht bereits ausgeführt. Was im Einzelfall eine abweichende Betrachtung rechtfertigen könnte, lässt sich dem Zulassungsantrag nicht entnehmen. Insbesondere ist eine vom Kläger auch hierbei wiederholt behauptete, in Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 LBO 2004 nicht privilegierte Nutzung nicht Gegenstand der Genehmigung des Beklagten; ob sie – wie der Kläger behauptet – tatsächlich stattfindet, kann auch insoweit dahinstehen

Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich gleichzeitig, dass die Sache nicht die vom Kläger geltend gemachten „besonderen“ rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aufweist.

Ihr kommt schließlich entgegen der Ansicht des Klägers auch keine grundsätzliche Bedeutung zu (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Der Kläger wirft insoweit, ohne konkret Rechtsvorschriften zu bezeichnen, die – aus seiner Sicht – Grundsatzfrage auf, inwieweit „gemäß der Landesbauordnung Stellplätze zum Ausüben des Rennsports in einem fremden Wohngebiet im rückwärtigen Ruhebereich zulässig sind und insoweit die Rechtsprechung zur Pferdehaltung, zur Taubenhaltung, zur Hundehaltung auf Rennwagen, die dem Wohnen nicht dienen, nicht anwendbar ist“. Eine für die Beurteilung des vorliegenden Anfechtungsrechtsstreits maßgebliche Frage mit fallübergreifender Bedeutung für die einheitliche Anwendung des Rechts oder für dessen Fortbildung ist dadurch nicht dargetan. Dabei mag dahinstehen, was der Kläger mit seinen „tierischen“ Vergleichsfällen in dem Zusammenhang zum Ausdruck bringen möchte. Wie sich dem § 64 Abs. 2 Satz 1 LBO 2004 unschwer entnehmen lässt, sind Vorschriften der „Landesbauordnung“, abgesehen von hier nicht relevanten konkreten Abweichungsanträgen (§§ 64 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 68 Abs. 1 LBO 2004), insgesamt nicht mehr Gegenstand des auch für die Anfechtung einer Baugenehmigung durch Dritte maßgebenden bauaufsichtsbehördlichen Prüf- und Entscheidungsprogramms im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren. Insoweit fehlt es schon an einer schlüssigen Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung. Im Übrigen hat bereits das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt, dass einerseits die subjektive Motivation eines Halters für den (privaten) Besitz von Kraftfahrzeugen nicht ausschlaggebend für die Rechtmäßigkeit der Genehmigung von Abstellplätzen sein kann und dass andererseits – so sie denn stattfindet – eine die private Nutzung der Abstellmöglichkeiten überschreitende regelmäßige Benutzung der Anlage zu Reparaturen oder gar als gewerbliche Werkstatt den durch die Genehmigungsentscheidung für einen Carport eröffneten Rahmen sprengen und daher gegebenenfalls Gegenstand bauaufsichtsbehördlicher Anordnungen sein kann. Konkret entscheiden lässt sich das nur einzelfallbezogen. Diesbezüglich wurde auch bereits im Widerspruchsbescheid vom 24.9.2009 ausgeführt, dass der Beklagte diesem „Problem“ einer genehmigungskonformen Benutzung der Carporte im Rahmen seiner Aufgabenstellung (§ 57 Abs. 2 LBO 2004) nachgehen werde. Davon ist auszugehen.

Da das Vorbringen des Klägers keinen Zulassungsgrund im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO aufzeigt, ist der Antrag zurückzuweisen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf dem § 154 Abs. 2 VwGO. Ein Ausspruch nach § 162 Abs. 3 VwGO war nicht veranlasst; der Beigeladene hat im Zulassungsverfahren keinen Antrag gestellt und daher keine Kostenrisiken übernommen (§ 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1, 47 GKG.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens haben keine aufschiebende Wirkung.

(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Geltendmachung des Kostenerstattungsbetrags nach § 135a Absatz 3 sowie des Ausgleichsbetrags nach § 154 durch die Gemeinde haben keine aufschiebende Wirkung.

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 26. November 2009 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes – 5 K 182/09 – wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Der Streitwert wird für das Berufungszulassungsverfahren auf 7.500,-- Euro festgesetzt.

Gründe

Dem Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil vom 26.11.2009, mit dem das Verwaltungsgericht seine Verpflichtungsklage mit dem Antrag abgewiesen hat,

„den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 21.7.2005 und des Widerspruchsbescheids vom 6.12.2006 zu verpflichten, dem Beigeladenen die Nutzung des hinteren Anbaus als Terrasse zu untersagen,“

kann nicht entsprochen werden.

Die Berufung gegen das angegriffene Urteil ist zunächst nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO zuzulassen. Der Kläger macht zwar geltend, das Urteil weiche von der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts vom 18.9.2008 – 2 A 4/08 – ab, nach der dem Gebot der Rücksichtnahme bei grenzständig errichteten Gebäuden nach dem Wegfall der Pflicht zum deckungsgleichen Anbau besondere Bedeutung zukomme. Einen abstrakten Rechtssatz des genannten Senatsurteils, dem dann eine hiervon abweichende, ebenfalls abstrakte Rechtsaussage des erstinstanzlichen Urteils gegenübergestellt wird, ist jedoch nicht bezeichnet. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das Verwaltungsgericht die Zulässigkeit der umstrittenen Dachterrasse einer eingehenden Würdigung am Maßstab des im hier einschlägigen § 34 BauGB verankerten Gebotes der Rücksichtnahme unterzogen hat. Dass diese Beurteilung nicht im Sinne des Klägers ausgefallen ist, begründet noch keine Abweichung im Verständnis von § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO.

Ebenso wenig sind die Voraussetzungen des vom Kläger ebenfalls angeführten § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO erfüllt. Der Kläger bezeichnet es als grundsätzlich klärungsbedürftig, ob nach dem Wegfall der Pflicht zum deckungsgleichen Anbau ohne jegliche Beschränkung an einem vorhandenen Grenzbau „angebaut“ werden darf. Diese Frage würde sich – wörtlich verstanden – in einem etwaigen Berufungsverfahren so nicht stellen und wäre im Übrigen in der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das saarländische Landesrecht bereits geklärt. Bereits das Verwaltungsgericht hat unter auszugsweiser Wiedergabe der Begründung zum Entwurf der Landesbauordnung 2004 (Landtagsdrucksache 12/866) zu den später Gesetz gewordenen Sätzen 2-4 des § 7 Abs. 1 LBO (2004), in der es unter anderem heißt, nach neuem Recht sei die überbaubare Grundstücksfläche nach dem Bauplanungsrecht alleiniger Maßstab für die Größe des „Anbaus“, ausgeführt, die nachbarrechtliche Zulässigkeit eines „Anbaus“ an ein grenzständiges Gebäude bestimme sich allein nach den bauplanungsrechtlichen Vorschriften, und ist im Anschluss hieran in die Prüfung der Frage eingetreten, ob die umstrittene Dachterrasse in einer Abwehrrechte des Klägers begründenden Weise gegen die hier einschlägige bauplanungsrechtliche Bestimmung des § 34 BauGB und das darin verankerte Rücksichtnahmegebot verstößt. Das Verwaltungsgericht ist demnach bei seiner Entscheidung gerade nicht davon ausgegangen, dass entsprechend einem wörtlichen Verständnis der als grundsätzlich bedeutsam bezeichneten Frage „ohne jegliche Beschränkung an einen vorhandenen Grenzanbau angebaut werden darf“. Es hat vielmehr angenommen, dass die Zulässigkeit einer Grenzbebauung bei vorhandener grenzständiger Bebauung auf dem Nachbargrundstück durch die einschlägigen bauplanungsrechtlichen Vorschriften bestimmt und damit letztlich auch begrenzt wird.

Sollte die aufgeworfene Frage hingegen darauf abzielen zu klären, ob die Zulässigkeit einer wechselseitigen Grenzbebauung bei vorhandener grenzständiger Bebauung auf dem Nachbargrundstück – abgesehen von sich aus planungsrechtlichen Bestimmungen ergebenden Einschränkungen – auch durch abstandsflächenrechtliche Vorschriften eingeschränkt wird, so ist sie – in dieser Allgemeinheit – bereits in der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes geklärt. Der Senat hat nämlich in dem vom Kläger in anderem Zusammenhang angeführten, ebenfalls die Grundstücke der privaten Beteiligten betreffenden Urteil vom 18.9.2008 – 2 A 4/08 – zu den gegenüber § 6 LBO 1988 neu gefassten Sätzen 2-4 des § 7 Abs. 1 LBO 2004 ausgeführt, nach dem gegenwärtigen, nur noch auf ein Bauen an der Grenze („ohne Grenzabstand“) abstellenden Gesetzestext könne der Eigentümer eines nicht im Einklang mit den Grenzabstanderfordernissen bebauten Grundstücks auch einen darüber hinausgehenden Eingriff in die Abstandsflächenbestimmungen grundsätzlich – vorbehaltlich der Grenzen des Rücksichtnahmegebotes – nicht mehr abwehren. Darin liegt die Aussage, dass sich – nachdem der Gesetzgeber die noch in § 6 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 LBO 1988 enthaltene Beschränkung einer wechselseitigen Grenzbebauung außerhalb von Bereichen mit einem planungsrechtlich vorgegebenen Zwang zum Bauen ohne Grenzabstand auf den (im wesentlichen deckungsgleichen) Anbau gezielt beseitigt hat - den bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenvorschriften insoweit keine Einschränkungen (mehr) entnehmen lassen. Grundsätzlicher Klärungsbedarf im Verständnis von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ergibt sich insoweit auch nicht unter dem Gesichtspunkt der vom Kläger im Zusammenhang mit der Geltendmachung des Zulassungsgrundes des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO thematisierten Frage der Behandlung von Grenzbauten in Fällen einer vorhandenen grenzständigen Bebauung auf dem Nachbargrundstück, wenn nach bebauungsrechtlichen Vorschriften ohne Grenzabstand gebaut werden darf. Auch für diese Konstellation gilt die Aussage des Senats im Urteil vom 18.9.2008 – 2 A 4/08 -, dass der Eigentümer eines nicht im Einklang mit den Grenzabstandserfordernissen bebauten Grundstücks auch einen darüber hinausgehenden Eingriff in die Abstandsflächenfunktionen grundsätzlich – vorbehaltlich der Grenze des in planungsrechtlichen Vorschriften enthaltenen Rücksichtnahmegebotes – nicht mehr abwehren kann. Der Beantwortung weiterer grundsätzlich klärungsbedürftiger Fragen bedarf es hierfür nicht. Im Ausgangspunkt ist festzuhalten, dass die Sätze 2 bis 4 des § 7 Abs. 1 LBO 2004 gegenüber der in seinem Satz 1 begründeten prinzipiellen Pflicht zur Freihaltung von Abstandsflächen – ganz allgemein betrachtet – den Vorrang des Bauplanungsrechts zum Ausdruck bringen und ferner Situationen regeln, in denen von dessen Vorgaben abgewichen ist. Dabei bestimmt § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LBO 2004 zunächst den Vorrang eines planungsrechtlich begründeten Zwanges zur Grenzbebauung gegenüber der Pflicht des Satzes 1 zur Freihaltung von Abstandsflächen. Auch § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO 2004, wonach die Freihaltung einer Abstandsfläche nicht erforderlich ist, wenn nach planungsrechtlichen Vorschriften an die Grenze gebaut werden darf und öffentlich-rechtlich gesichert ist, dass auf dem Nachbargrundstück ebenfalls ohne Grenzabstand gebaut wird, bringt das Primat des Planungsrechts zur Geltung: In Fällen, in denen kein bodenrechtlicher Zwang zur Grenzbebauung besteht, gleichwohl aber planungsrechtlich ohne Grenzabstand gebaut werden darf – etwa bei der ausdrücklichen planerischen Zulassung oder dem Vorhandensein von Doppelhäusern oder Hausgruppen (letztere unterhalb zur Schwelle geschlossenen Bauweise) in der näheren Umgebung – besteht im Grundsatz eine Pflicht zur Freihaltung von Abstandsflächen oder anders gewendet, ein einseitiger Grenzanbau wäre unzulässig. Erlaubt sein soll nur eine wechselseitige Grenzbebauung

vgl. in diesem Zusammenhang auch BVerwG, Urteil vom 24.2.2000 – 4 C 12.98 – BRS 63 Nr. 185, zu Doppelhäusern in offener Bauweise.

In einer solchen Konstellation soll § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO 2004 sicherstellen, dass in Fällen, in denen die planungsrechtliche Befugnis („darf“) zur Errichtung eines Gebäudes ohne Grenzabstand ausgenutzt werden soll, auch auf dem Nachbargrundstück ohne Grenzabstand gebaut wird. Die Regelung zielt dabei ersichtlich, zumindest in erster Linie auf den zuerst Bauenden ab.

Die Bestimmungen des § 7 Abs. 1 Sätze 3 und 4 LBO 2004 betreffen hingegen Fallgestaltungen, in denen eine von den planungsrechtlichen Vorgaben abweichende Situation vorgefunden wird, sei es dass trotz zwingender planungsrechtlicher Vorgabe eines Bauens mit Grenzabstand an der Nachbargrenze bereits ein Gebäude vorhanden ist (Satz 3) oder trotz zwingender Pflicht zu einer Bebauung ohne Grenzabstand ein Gebäude mit Grenzabstand ausgeführt ist (Satz 4), und eröffnen der Behörde die Befugnis, zu gestatten oder zu verlangen, dass ebenfalls ohne Grenzabstand gebaut wird (Satz 3) oder eine Abstandsfläche freigehalten wird (Satz 4). Letztlich geht es darum, ob dem Zweitbauenden ebenfalls eine Abweichung von den planungsrechtlichen Vorgaben erlaubt oder sogar vorgegeben wird. Den beiden letztgenannten Fallgestaltungen lässt sich die Konstellation, dass in einem Gebiet, in dem Planungsrecht sowohl bauen mit als auch ohne Grenzabstand erlaubt, also auch Gebäude ohne Grenzabstand errichtet werden „dürfen“, bei vorhandener grenzständiger Bebauung auf dem Nachbargrundstück ein Vorhaben auf dem Baugrundstück ebenfalls ohne Grenzabstand ausgeführt werden soll, ersichtlich nicht zuordnen. Denn die vorgesehene hinzutretende Bebauung ohne Grenzabstand stellt hier gerade keine Abweichung von entsprechenden planungsrechtlichen Vorgaben dar. Im Gegenteil: Mit ihr wird entsprechend den planungsrechtlichen Intentionen, denen letztlich auch mittels § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO 2004 Rechnung getragen werden soll, die Einseitigkeit der vorhandenen Grenzbebauung gerade beseitigt. Von daher besteht insoweit auch kein Bedarf für eine Gestaltungsentscheidung wie in den Fällen des § 7 Abs. 1 Sätze 3 und 4 LBO 2004. In Erwägung zu ziehen wäre allenfalls eine analoge Anwendung von § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO 2004. Zwar hat der Senat in seiner Rechtsprechung zu § 6 LBO 1988 die Frage einer analogen Anwendung des damaligen § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO 1988 mehrfach angesprochen (und letztlich offen gelassen)

OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 11.3.2002 – 2 Q 35/01 – und vom 23.6.2003 - 1 Q 21/03 -.

Diese Rechtsprechung muss jedoch vor dem Hintergrund gesehen werden, dass sowohl § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 als auch Satz 3 LBO 1988 die Zulässigkeit einer Grenzbebauung bei vorhandenem grenzständigen Baubestand auf dem Nachbargrundstück auf den (im wesentlichen deckungsgleichen) Anbau beschränkten, also eine bauordnungsrechtliche Begrenzung des Umfanges der Befugnis zum Bauen ohne Grenzabstand in derartigen Fällen enthielten. Diese bauordnungsrechtliche Begrenzung ist indes – wie dargelegt – vom Gesetzgeber in § 7 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 LBO 2004 bewusst beseitigt worden, und es besteht kein Grund zu der Annahme, dass der Gesetzgeber in Fallgestaltungen, in denen planungsrechtliche Vorgaben ein Bauen ohne Grenzabstand sogar erlauben („darf“), die Ausführung eines grenzständigen Vorhabens bei vorhandener Grenzbebauung auf dem Nachbargrundstück stärker einschränkt als in Fallgestaltungen, in denen auf dem Nachbargrundstück eine Bebauung ohne Grenzabstand vorhanden ist, obwohl nach planungsrechtlichen Vorgaben mit Grenzabstand gebaut werden muss (§ 7 Abs. 1 Satz 3 LBO 2004). Im Übrigen ist in Fällen, in denen Planungsrecht die Errichtung von Gebäuden ohne Grenzabstand erlaubt und auf dem Nachbargrundstück ein Grenzgebäude vorhanden ist, der planungsrechtlichen „Vorgabe“, dass die Grenzbebauung wechselseitig erfolgt, die mittels § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO 2004 sichergestellt werden soll, gerade Rechnung getragen. Mit Blick auf die spezifische nachbarrechtliche Situation ist ferner auf den auch vom Verwaltungsgericht angeführten Grundsatz zu verweisen, dass derjenige, auf dessen Grundstück ein grenzständiges Gebäude vorhanden ist, prinzipiell von seinem Nachbarn nicht mit Erfolg verlangen kann, dass dieser abstandsflächenrechtliche Bestimmungen beachtet, von denen seine eigene Bebauung abweicht. Das erlaubt es, aus den Regelungen des § 7 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 LBO 2004 zu schließen, dass der Normgeber auch in Fällen, in denen bei planungsrechtlicher Zulässigkeit von Gebäuden ohne Grenzabstand ein Grenzgebäude auf dem Nachbargrundstück vorhanden ist, dem Nachbarn, auf dessen Grundstück das Gebäude ohne Grenzabstand steht, gegenüber der Errichtung eines Gebäudes ohne Grenzabstand an der anderen Seite der Grenze kein abstandsflächenrechtliches Abwehrrecht zubilligt, sondern ihn (ebenfalls) auf die Geltendmachung eventueller Verstöße gegen drittschützendes Bauplanungsrecht beschränkt. Die weitere Frage, ob von einer vorhandenen Grenzbebauung ausgegangen werden kann, wenn der grenzständige Baubestand auf dem Nachbargrundstück abgängig ist, zur Beseitigung ansteht oder nur provisorischen Charakter aufweist, stellt sich im vorliegenden Fall offenkundig nicht und wäre im Übrigen unabhängig davon zu beantworten, ob die planungsrechtliche Situation, in der sich die betreffende Bebauung befindet, ein Bauen ohne Grenzabstand erlaubt oder – wie im Falle des § 7 Abs. 1 Satz 3 LBO 2004 – die Freihaltung einer Abstandsfläche vorschreibt.

Zusammenfassend ist danach festzuhalten, dass das Oberverwaltungsgericht die Frage, ob die Zulässigkeit einer wechselseitigen Grenzbebauung bei vorhandener grenzständiger Bebauung auf dem Nachbargrundstück – abgesehen von sich aus planungsrechtlichen Bestimmungen ergebenden Einschränkungen – auch durch abstandsflächenrechtliche Vorschriften eingeschränkt wird, in seinem Urteil vom 18.9.2008 – 2 A 4/08 – bereits – verneinend – entschieden hat und der Kläger in der Begründung seines Berufungszulassungsantrages keine darüber hinausgehenden grundsätzlich bedeutsamen Fragen aufgeworfen hat.

Ebenfalls nicht erfüllt ist der von dem Kläger in erster Linie geltend gemacht Berufungszulassungstatbestand des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Denn der Kläger zeigt mit seiner den Umfang der gerichtlichen Nachprüfung bestimmenden fristgerechten Antragsbegründung (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO) keine Umstände auf, die Veranlassung geben, die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung – wie nach ständiger Rechtsprechung des Senats erforderlich – nicht nur in einzelnen Begründungselementen, sondern in ihrem Ergebnis ernstlich zu bezweifeln. Solche Zweifel ergeben sich zunächst nicht daraus, dass – wie dem Kläger freilich zuzugeben ist – das Verwaltungsgericht bei der vorliegenden örtlichen Situation wohl zu Unrecht von einem Anwendungsfall des § 7 Abs. 1 Satz 3 LBO 2004 ausgegangen ist. Denn wie bereits im Zusammenhang mit der Erörterung des Zulassungstatbestandes des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ausgeführt, hat es entscheidungstragend angenommen, dass sich in der vorliegenden Fallkonstellation die nachbarrechtliche Zulässigkeit eines Anbaus an ein grenzständiges Gebäude allein nach den bauplanungsrechtlichen Vorschriften bestimmt (siehe Seite 10 des Urteilsabdrucks). Das entspricht wie dargelegt der Rechtsprechung des Senats, an der auch unter Berücksichtigung des Antragsvorbringens des Klägers festzuhalten ist. Bei der anschließenden Beurteilung der Frage, ob die umstrittene Dachterrasse zum Nachteil des Klägers gegen drittschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts verstößt, hat das Verwaltungsgericht – wie vom Kläger nicht in Frage gestellt wird – zutreffend bei § 34 BauGB angesetzt, offen gelassen, ob Abs. 1 oder Abs. 2 dieser Bestimmung vorliegend einschlägig ist und in der Folge geprüft, ob die umstrittene Dachterrasse mit dem im Merkmal des Sicheinfügens im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB beziehungsweise in dem über § 34 Abs. 2 BauGB anwendbaren § 15 BauNVO verankerten Rücksichtnahmegebot zu vereinbaren ist. Es hat in diesem Zusammenhang zunächst auf der Grundlage des anlässlich der im Verfahren 5 K 98/05 am 31.5.2006 durchgeführten Ortsbesichtigung gewonnenen Eindruck von der Örtlichkeit sowie der Einsichtnahme in die in den Akten befindlichen Katasterkarten und Luftbilder festgestellt, dass der Anbau auf dem Anwesen des Beigeladenen, auf dem sich die streitige Dachterrasse befindet, innerhalb der durch die vorhandene Bebauung der Umgebung vorgegebenen Baugrenzen steht und die überbaubaren Grundstücksflächen nicht überschreitet, das heißt, dass er sich innerhalb des insoweit durch die Umgebungsbebauung vorgegebenen Rahmens hält. Bei der anschließenden Prüfung des Rücksichtnahmegebotes ist das Verwaltungsgericht sodann in nicht zu beanstandender Weise von den hierzu in der von ihm auch angeführten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten Grundsätzen ausgegangen. Das wird vom Kläger auch nicht problematisiert. Die anschließende Würdigung der Gegebenheiten des vorliegenden Sachverhaltes im Lichte dieser Grundsätze lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Soweit der Kläger demgegenüber einwendet, ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme sei vorliegend im Hinblick darauf anzunehmen, dass die Dachterrasse auf dem Grundstück des Beigeladenen nicht nur erheblich bis zur vierfachen Größe seines eigenen Balkons ausgeweitet worden sei, zu diesem eine deutliche, unzumutbare Einsichtsmöglichkeiten eröffnende höhenmäßige Differenz aufweise und ihre Nutzung mangels Vorkehrungen zur akustischen Gebäudetrennung Geräuschimmissionen in seinem Wohnbereich mit sich bringe, gibt das keine Veranlassung, die Ergebnisrichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung ernstlich in Zweifel zu ziehen. Im Ausgangspunkt ist festzuhalten, dass das Gebot der Rücksichtnahme einem Nachbarn keinen Anspruch darauf vermittelt, von jeglichen Beeinträchtigungen in Folge der baulichen Nutzung auf den angrenzenden Grundstücken verschont zu bleiben. Die Frage eines Verstoßes gegen das Rücksichtnahmegebot ist vielmehr erst dann aufzuwerfen, wenn eine über Lästigkeiten und auch ansonsten im nachbarlichen Nebeneinander typischerweise vorkommende Störungen hinausgehende qualifizierte Betroffenheit festzustellen ist

vgl. zum Beispiel BVerwG, Urteil vom 6.10.1989 – BRS 49 Nr. 188 – Seite 437 -; OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 3.7.1995 – 2 W 28/95 –, und vom 5.10.1995 – 2 W 40/95 -.

Hiervon ausgehend ist dem Verwaltungsgericht darin beizupflichten, dass die von einer benachbarten Wohnnutzung und den damit verbundenen Lebensäußerungen typischerweise auf Nachbargrundstücke einwirkenden Beeinträchtigungen, mögen sie auch als Belästigungen und gegebenenfalls als Störungen empfunden werden, prinzipiell hinzunehmen sind. Das gilt auch für Beeinträchtigungen, die von einer Nutzung des sogenannten Außenwohnbereichs – Terrassen, Balkone, Gärten – ausgehen, und schließt zum Beispiel Grillgerüche, lautes Reden oder auch Geräusche durch Stühlerücken auf Terrassen oder Balkonen ein. Das Verwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang zu Recht herausgestellt, dass die Situation vorliegend gerade dadurch gekennzeichnet ist, das beide Nachbarn ihre bauliche Nutzung bis unmittelbar an die gemeinsame seitliche Grenze herangeführt haben, also weder der Kläger noch der Beigeladene Abstandsflächen als Freiflächen in das nachbarliche Austauschverhältnis einbringen, die unter anderem auch auf die Wahrung des Wohnfriedens mit Blick auf Beeinträchtigungen der hier in Rede stehenden Art abzielen. Es begegnet insoweit keinen rechtlichen Bedenken, dass das Verwaltungsgericht diese durch die wechselseitig vorhandene Grenzbebauung sicherlich verschärfte Konfliktlage nicht in der Weise aufgelöst hat, dass es im Interesse des Klägers an einer weiteren ungestörten Nutzung seiner Grenzbebauung die Nutzung der grenzständigen Anlage des Beigeladenen als rücksichtslos beanstandet hat. Dass das Verwaltungsgericht dem Belang des Klägers, von einer von der Dachterrasse des Beigeladenen aus eröffneten Einsichtnahme auf seinen Balkon und in seine Räumlichkeiten verschont zu bleiben, in der Abwägung kein durchgreifendes Gewicht beigemessen hat, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats, wonach das Gebot der Rücksichtnahme in der bebauten Ortslage keinen Schutz von Aussichtsmöglichkeiten und vor Einsichtmöglichkeiten bietet

vgl. zum Beispiel OVG des Saarlandes, Beschluss vom 28.5.1996 – 2 W 12/96 – unter Bezugnahme auf BVerwG, Beschlüsse vom 3.1.1983 – 4 B 224/82 - BRS 40 Nr. 192, und vom 24.4.1989 – 4 B 72/89 -, BRS 49 Nr. 49.

In diesem Zusammenhang kommt auch der Höhendifferenz zwischen dem Niveau der Dachterrasse des Beigeladenen und demjenigen von Balkon und Anbau auf dem Grundstück des Klägers keine entscheidungserhebliche Bedeutung zu. Gesehen werden muss in diesem Zusammenhang, dass sich die hier in Rede stehenden Einsichtmöglichkeiten nicht sonderlich von denjenigen unterscheiden, die prinzipiell auch vom rückwärtigen Gelände aneinandergebauter Doppelhäuser oder auch von Reihenhäusern deren Grundstücksniveau ebenfalls höhenmäßig differieren kann, eröffnet sind. Im Übrigen zeigen die in den vom Verwaltungsgericht beigezogenen Akten 5 K 98/052 A 4/08 - befindlichen Lichtbilder (zum Beispiel Blatt 9 der vorgenannten Akte), dass zwischen der Terrasse des Beigeladenen und der grenzständigen Anlage des Klägers eine massive, höhenmäßig deutlich über das Niveau der umstrittenen Dachterrasse hinausragende Mauer vorhanden ist. Das bedarf indes hier keiner Vertiefung. Letztlich gilt nämlich auch insoweit, dass der hier in Rede stehende Interessenkonflikt letztlich darauf zurückzuführen ist, dass eben nicht nur der Beigeladene mit seiner als störend empfundenen, sondern auch der Kläger mit seiner die Rücksichtnahme einfordernden Nutzung bis unmittelbar an die gemeinsame seitliche Grenze herangerückt ist. Dass schließlich der Größe der Terrasse des Beigeladenen – nach Wegfall des Erfordernisses des (im wesentlichen deckungsgleichen) Anbaus - keine ausschlaggebende Bedeutung zukommt, bedarf keiner näheren Erörterung. Im Übrigen wäre, soweit damit die „quantitative“ Aufrechnung der wechselseitigen Grenzbebauung angesprochen sein sollte, darauf zu verweisen, dass die Abstandsflächenfunktionen auf dem Anwesen des Beigeladenen – auch – durch den das Terrassenniveau deutlich überragenden Wohnraum hinter dem „eigentlichen“ Wohnhaus des Klägers beeinträchtigt werden.

Bestehen danach keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung, soweit darin ein Verstoß gegen das in den einschlägigen planungsrechtlichen Vorschriften verankerte Rücksichtnahmegebot zum Nachteil des Klägers verneint wird, so folgt nichts anderes aus dem Umstand, dass das Verwaltungsgericht der zwischen den privaten Beteiligten im Verwaltungs- und im erstinstanzlichen Verfahren umstrittenen Frage nicht weiter nachgegangen ist, ob die umstrittene Terrassennutzung bereits seit langen Jahren unbeanstandet von den früheren Eigentümern des Anwesens des Klägers stattgefunden hat. Diese Frage war für das Verwaltungsgericht nicht entscheidungserheblich, weil es zu dem Ergebnis gelangt ist, dass es vorliegend an einem Verstoß gegen auch den Schutz des Klägers bezweckende Vorschriften fehlt. Wie ausgeführt, zeigt die insoweit das Entscheidungsprogramm des Oberverwaltungsgerichts bestimmende Begründung des Berufungszulassungsantrags keine Umstände auf, die Anlass geben könnte, die Ergebnisrichtigkeit dieser Beurteilung ernstlich zu bezweifeln. Auf die Klärung der Frage, wann die umstrittene Terrassennutzung aufgenommen wurde, kommt es daher nicht an.

Sind danach die Vorraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO für die Zulassung der Berufung nicht erfüllt, so zeigen die in diesem Zusammenhang angestellten Erwägungen zugleich, dass die Sache auch keine besonders schwierigen tatsächlichen und/oder rechtlichen Fragen im Verständnis des gleichfalls geltend gemachten Berufungszulassungstatbestandes des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aufwirft.

Nach allem ist für die erstrebte Rechtsmittelzulassung kein Raum.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47, 52, 63 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Hat der Eigentümer eines Grundstücks bei der Errichtung eines Gebäudes über die Grenze gebaut, ohne dass ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, so hat der Nachbar den Überbau zu dulden, es sei denn, dass er vor oder sofort nach der Grenzüberschreitung Widerspruch erhoben hat.

(2) Der Nachbar ist durch eine Geldrente zu entschädigen. Für die Höhe der Rente ist die Zeit der Grenzüberschreitung maßgebend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.