Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 27. Juni 2007 - 3 Q 164/06
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 12. Oktober 2006 - 1 K 64/05 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Zulassungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,-- Euro festgesetzt.
Gründe
vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.9.1990 - 9 B 107/90 -, wonach gegen jede selbstständig tragende Begründung ein Zulassungsgrund geltend gemacht werden und auch vorliegen muss.
BVerwG, Urteil vom 12.12.2001 - 8 C 17/01 -, zitiert nach Juris.
OVG Münster, Urteil vom 23.5.1995 - 5 A 2875/92 -, zitiert nach Juris, dort insbesondere Rn. 14 und 22.
BVerfG, Beschluss vom 24.5.2005 - 1 BvR 1072/01 -, zitiert nach Juris, Rn. 51; ebenso schon grundlegend „Spiegel-Urteil“ des Bundesverfassungsgerichts vom 5.8.1966 - 1 BvR 586/62 -.
zum ersteren BVerfG, Beschluss vom 28.5.1999 - 1 BvR 77/99 -; zum letzteren BVerfG, Spiegel-Urteil vom 5.8.1966 - 1 BvR 586/62 -.
umfassend zur Presse-, Rundfunk- und Informationsfreiheit BVerfG, Urteil vom 24.1.2001 - 1 BvR 2623/95 - „Politbürourteil“, zitiert nach Juris, Rn. 54-56; zur Informationsbeschaffung der Presse bereits Urteil des 8. Senats des OVG des Saarlandes vom 1.4.1998 - 8 R 27/96 -.
so sinngemäß BGH, Urteil vom 10.2.2005 - III ZR 294/04 -, zitiert nach Juris und ausdrücklich Urteil des OVG des Saarlandes vom 1.4.1998 - 8 R 27/96 -, S. 12 des Umdr..
BVerfG, Beschluss vom 14.7.1994 - 1 BvR 1595/92 -, zitiert nach Juris, Rn. 34.
BGH, Urteil vom 10.2.2005 - III ZR 294/04 -, zitiert nach Juris, Rn. 10; inhaltsgleich BayVGH, Urteil vom 7.8.2006 - 7 BV 05.2582 -, zitiert nach Juris, Rn. 35.
Zu deren Schutzbereich gehört aber ebenso wenig wie zu dem der Informationsfreiheit ein Recht auf Eröffnung einer Informationsquelle.
BVerfG, Urteil vom 24.1.2001 - 1 BvR 2623/95 -, Juris-Ausdruck, Rn. 55.
BVerfG, Urteil vom 3.3.2004 - 1 BvR 2378/98 -, Urteil zum „großen Lauschangriff“, zitiert nach Juris, Rn. 122 und 124, wobei dort weiter gehend nach näherer Maßgabe auch innere Vorgänge zum unantastbaren Kernbereich gezählt werden, die nicht innerlich geblieben, sondern im Schutz der Privatwohnung geäußert wurden.
BVerfG, Beschluss vom 11.5.2007 - 2 BvR 543/06 -, zitiert nach Juris, Rn. 39 unter Anerkennung eines Verbots staatlicher Eingriffe in den absolut geschützten Kernbereich privater Lebensgestaltung.
BVerfG, Beschluss vom 17.9.2003 - 1 BvR 825/99 -.
Der Bürgermeister trägt die Ausgrenzung im Kopf.
BVerfG, Beschluss vom 17.9.2003 - 1 BvR 825/99 -, zitiert nach Juris, Rn. 22 zur Tatsachenbehauptung und Rn. 23 zu den Motiven der Untätigkeit.
OVG Münster, Urteil vom 23.5.1995 - 5 A 2875/92 -, zitiert nach Juris, Rn. 14.
Beschluss des Senats vom 1.6.2007 - 3 Q 110/06 -, S. 7 des Umdrucks.
BVerwG, Urteil vom 12.12.2001 - 8 C 17/01 -, zitiert nach Juris, S. 5.
BVerfG, Urteil vom 3.3.2004 - 1 BvR 2378/98 -, Rdnr. 124, sowie bestätigend BVerfG, Beschluss vom 11.5.2007 - 2 BvR 543/06 -.
Beschluss des Senats vom 1.6.2007 - 3 Q 110/06 -, S. 27 des Umdrucks.
BVerwG, Beschuss vom 28.9.1990 - 9 B 107/90 -.
Weder hat es der Kläger behauptet noch ist es für die Kammer aus sonstigen Umständen ersichtlich, dass die Gründe für das Untätigbleiben des Beklagten in irgendeiner Weise innerbehördlich dokumentiert worden sein könnten.
BVerwG, Beschluss vom 15.4.1998 - 2 B 26/98 -, Jurisausdruck Rdnr. 3, dort als ständige Rechtsprechung bezeichnet.
Bader u.a., VwGO, 3. Auflage 2005, § 119 Rn. 2 m.w.N.
vgl. aber zum Vorrang der Protokollberichtigung vor der Verfahrensrüge Beschluss des Senats vom 24.4.2006 - 3 Q 60/05 -, S. 6 des Umdrucks.
Urteilsbesprechung zu Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 27. Juni 2007 - 3 Q 164/06
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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger zu 1, der Bund der Steuerzahler Niedersachs en und Bremen e.V., ist Herausgeber der Zeitschrift "BdSt-Nachrichten Niedersachsen und Bremen", der Landesbeilage zur Mitgliederzeitschrift des Bundes der Steuerzahler "Der Steuerzahler". Die Landesbeilage erscheint alle zwei Monate in einer Auflage von 50.000 Exemplaren. Der Kläger zu 2 ist der verantwortliche Redakteur der Landesbeilage. Die Kläger sehen deren Aufgabe darin, sich kri-
tisch mit Vorgängen der öffentlichen Finanzen und der öffentlichen Haushaltswirtschaft auseinanderzusetzen.
Die Beklagte ist eine GmbH, die Aufgaben der kommunal en Energieversorgung wahrnimmt. An ihrem Stammkapital von insgesamt 6.805.700 € sind die Bückeburger Bäder GmbH, deren alleinige Gesellschafterin die Stadt Bückeburg ist, mit einem Kapitalanteil von 3.575.300 €, die Wirtschaftsbetriebe Stadthagen GmbH mit einem Kapitalanteil von 1.799.300 €, die Elektrizitätswerk Minden-Ravensberg GmbH (EMR) mit einem Kapitalanteil von 1.087.400 € und die Stadt Obernkirchen mit einem Kapitalanteil von 343.700 € beteiligt. Die Kapitalanteile der Gesellschafterin EMR werden ihrerseits zu 50,65 % von der E.ON Energie AG gehalten.
Nach Presseberichten über eine angebliche Vervierfachung der Sitzungsgelder des Aufsichtsrats der Beklagten begehren die Kläger, gestützt auf § 4 des Niedersächsischen Pressegesetzes (NdsPresseG), mit der vorliegenden Klage von der Beklagten Auskunft zu folgenden Fragen:
1. Ist es zutreffend, daß die Sitzungsgelder für die Mitglieder des Aufsichtsrates der Beklagten zum 1. Januar 2002 angehoben worden sind? Wenn ja, auf welche Höhe?
2. Wie häufig tritt der Aufsichtsrat der Beklagten zusammen und wie ist der Aufsichtsrat im einzelnen besetzt (wie viele Mitglieder, Vorsitzender , Stellvertreter)?
3. Auf welche Höhe belaufen sich insgesamt die jeweils bislang gezahlten Sitzungsgelder für die Mitglieder des Aufsichtsrates der Beklagten ? Welche zusätzlichen Belastungen entstehen durch eine etwaige Erhöhung der Sitzungsgelder ab dem 1. Januar 2002?
Das Amtsgericht, an welches der Rechtsstreit durch das ursprü nglich angerufene Verwaltungsgericht Hannover verwiesen worden ist, hat die Klage abgewiesen; das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß zur Auskunftserteilung verurteilt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist nicht begründet.
Den Klägern steht nach § 4 Abs. 1 NdsPresseG der mit der Klage geltend gemachte Auskunftsanspruch gegen die Beklagte zu.
1. Nach dieser Vorschrift sind Behörden verpflichtet, den Vertretern der Presse, zu denen insbesondere (auch) Herausgeber und Redakteure gehören können (Löffler/Wenzel, Presserecht, 4. Aufl. 1997 § 4 LPresseG Rn. 42, 43; Soehring, Presserecht, 3. Aufl. 2000 Rn. 4.10), die für die Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben dienenden Auskünfte zu erteilen. Dieser Informationsanspruch soll der Presse die Wahrnehmung ihrer Aufgabe im Rahmen der demokratischen Meinungs- und Willensbildung dadurch ermöglichen, daß sie umfassend und wahrheitsgetreu Informationen über Geschehnisse von öffentlichem Inter-
esse erhält und dadurch in die Lage versetzt wird, die Öffentlichkeit entsprechend zu unterrichten (vgl. VG des Saarlandes, AfP 1997, 837, 839; OVG des Saarlandes, AfP 1998, 426, 427). Auf diese Weise kann der Staatsbürger zutreffende und umfassende Informationen über tatsächliche Vorgänge und Verhältnisse , Mißstände, Meinungen und Gefahren erhalten, die ihm sonst verborgen bleiben würden, die aber Bedeutung für eine abgewogene Beurteilung der für seine Meinungsbildung essentiellen Fragen haben können. Erst diese für eine möglichst unverfälschte Erkenntnis notwendige Übersicht über Tatsachen und Meinungen, Absichten und Erklärungen ermöglicht eine eigene Willensbildung und damit die Teilnahme am demokratischen Entscheidungsprozeß überhaupt (vgl. BVerfGE 20, 162, 174 f; 83, 238, 295 f; 97, 228, 257 f). Die Vorschrift des § 4 NdsPresseG weist daher enge Bezüge nicht nur zur Pressefreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, sondern auch zur Informationsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG und zu Art. 20 Abs. 2 Satz 1 GG auf. Hieran müssen sich die Auslegung des Art. 4 Abs. 1 NdsPresseG und insbesondere auch die Grundsätze zur Bestimmung des im konkreten Falle Auskunftsverpflichteten orientieren.
2. Unter diesem Gesichtspunkt ist den Landespressegesetzen ein eigenständiger Behördenbegriff zu eigen, der auch juristische Personen wie eine GmbH erfaßt, deren die öffentliche Hand sich zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben bedient (OVG des Saarlandes aaO). Dabei ist nicht erforderlich, daß sich die GmbH vollständig - unmittelbar oder mittelbar - in öffentlicher (kommunaler) Hand befindet (so die Fallkonstellation bei VG und OVG des Saarlandes aaO). Es reicht aus, daß die GmbH von der öffentlichen Hand beherrscht wird (im Ergebnis wohl ebenso Löffler/Wenzel aaO Rn. 57; Löffler/Ricker, Handbuch
des Presserechts, 4. Aufl. 2000 Kap. 19 Rn. 10; Meier, NZG 1999, 196, 197; Endter, Der Städtetag 1998, 780, 781).
a) Der Behördenbegriff des Presserechts ist nicht organisa torischverwaltungstechnisch , sondern funktionell-teleologisch zu begreifen. Sinn und Zweck des § 4 NdsPresseG ist es, der Presse die ihr durch Art. 5 GG garantierte und in § 3 NdsPresseG manifestierte Funktion im Rahmen der demokratischen Meinungs- und Willensbildung zu gewährleisten und es ihr so zu ermöglichen , ihre Informationen über Geschehnisse von öffentlichem Interesse umfassend und wahrheitsgetreu zu erhalten. Die Berichterstattung der Presse über Vorgänge im staatlichen Bereich beschränkt sich nicht lediglich auf die staatliche Eingriffsverwaltung, die typische Form staatlichen Handelns. Vielmehr nimmt die Verwaltung eine Fülle sonstiger Aufgaben gerade im Bereich der Leistungsverwaltung wahr. Überall dort, wo zur Wahrnehmung staatlicher Aufgaben öffentliche Mittel eingesetzt werden, von deren konkreter Verwendung Kenntnis zu erlangen ein berechtigtes öffentliches Interesse besteht, wird auch ein Informationsbedürfnis der Presse und der Bevölkerung begründet. Auf dieses Bedürfnis hat es keinen Einfluß, ob sich die Exekutive zur Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben im Einzelfall einer privatrechtlichen Organisationsform bedient (VG des Saarlandes aaO).
b) Als eine der Wasser- und Energieversorgung dienende Gesellschaft erfüllt die Beklagte Aufgaben der Daseinsvorsorge. Die Daseinsvorsorge ist Gegenstand der Leistungsverwaltung zur Schaffung und Unterhaltung öffentlicher Einrichtungen und stellt einen Schwerpunkt der kommunalen Tätigkeit zum Wohle der Gemeindebewohner dar, wobei die Gemeinden das Recht haben , im örtlichen Bereich Aufgaben der Daseinsvorsorge eigenverantwortlich
aufzunehmen und niederzulegen (Endter aaO S. 781; Waechter, Kommunalrecht 2. Aufl. Rn. 104). Dieses kommunale Selbstverwaltungsrecht wird durch Art. 28 Abs. 2 GG geschützt. Unter den Begriff der Daseinsvorsorge sind alle zur Befriedigung der Grundbedürfnisse der Bürger erforderlichen Leistungen der Verwaltung zu fassen (Meier aaO S. 196; Köhler, BayVBl. 2001, 1, 6). Traditionell gehören gerade die Strom-, Gas- und Wasserversorgung zu den typischen kommunalen Aufgaben (vgl. BVerfG, NJW 1990, 1783; BGH, Urteil vom 14. November 2003 - 2 StR 124/03 = NJW 2004, 693; Senatsurteil BGHZ 91, 84, 86; Senatsurteil vom 24. September 1987 - III ZR 91/86 = NVwZ-RR 1989, 388 f).
c) Zwar ist die Beklagte als GmbH mit eigener Rechtspersö nlichkeit rechtlich, organisatorisch und rechnungsmäßig gegenüber den sie tragenden Kommunen verselbständigt. Es handelt sich auch um eine Gesellschaft, an der nicht nur unmittelbar oder mittelbar Gemeinden beteiligt sind. Gleichwohl wird sie faktisch von der öffentlichen Hand beherrscht. Der Anteil der Bückeburger Bäder GmbH, die zu 100 % in kommunaler Hand liegt, am Gesellschaftsvermögen der Beklagten beträgt 53 %, der der Wirtschaftsbetriebe Stadthagen GmbH 26 %, der der EMR 16 % und der der Stadt Obernkirchen 5 %. Selbst wenn die privatrechtliche E.ON AG Mehrheitsgesellschafterin der EMR ist, ergibt sich, daß der Einfluß der öffentlichen Hand auf die Beklagte insgesamt wenigstens bei über 70, wenn nicht sogar bei über 80 % liegt. Der bestimmende Einfluß der öffentlichen Hand wird auch an der Zusammensetzung des 15-köpfigen Aufsichtsrats der Beklagten deutlich, dem laut Gesellschaftsvertrag umfassende Befugnisse zukommen. So sind die Hauptverwaltungsbeamten der Städte Bückeburg, Stadthagen und Obernkirchen kraft Amtes Mitglied. Vier weitere Aufsichtsratsmitglieder werden vom Rat der Stadt Bückeburg und
drei weitere vom Rat der Stadt Stadthagen entsandt. Der Vorsitz im Aufsichtsrat soll alternierend von Vertretern der Städte Bückeburg und Stadthagen wahrgenommen werden.
d) Die hier einschlägige niedersächsische Gemeindeordnung - andere Gemeindeordnungen enthalten vergleichbare Regelungen - läßt eine wirtschaftliche Betätigung der Kommunen ohnehin nur zu, wenn sie durch einen öffentlichen Zweck gerechtfertigt bzw. gefordert ist (vgl. § 108 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 NGO). Dies gilt unabhängig davon, ob diese Betätigung in Form eines Eigenbetriebs (§ 108 Abs. 2 Nr. 1 NGO), in Form einer (öffentlichrechtlich oder privatrechtlich organisierten) Eigengesellschaft (§ 108 Abs. 2 Nr. 2 NGO) - d.h. eines Unternehmens, dessen sämtlichen Anteile der Gemeinde gehören - oder aber, wie hier, dergestalt erfolgt, daß sich Gemeinden oder "kommunale" Gesellschaften mit beschränkter Haftung an einer (weiteren) GmbH beteiligen (vgl. § 109 Abs. 1 und 2 NGO). Den Gemeinden steht insoweit die - gerichtlich nur in beschränktem Maße überprüfbare - Einschätzungsprärogative zu (BVerwGE 39, 329, 334). Ob die öffentliche Hand bzw. das von ihr beherrschte Unternehmen im Bereich der erbrachten Leistungen ein Monopol innehat oder auch rein private Unternehmen vergleichbare Leistungen erbringen und insoweit in Konkurrenz zu den öffentlichen oder öffentlich beherrschten Einrichtungen stehen, ist dabei ohne entscheidende Bedeutung.
3. Die hier vorgenommene Bestimmung des Anwendungsbereichs des § 4 Abs. 1 NdsPresseG verstößt weder gegen Art. 72 GG, noch führt sie zu einer verfassungsrechtlich nicht hinnehmbaren Schlechterstellung der Beklagten gegenüber konkurrierenden "privaten" Gesellschaften.
a) Das Gesellschaftsrecht ist Teil der konkurrierenden Geset zgebung des Bundes gemäß Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG. Nach Art. 72 Abs. 1 GG haben die Länder in diesem Bereich die Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat. Das Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung enthält keine Vorschriften, die sich mit der Beteiligung der öffentlichen Hand an der Gesellschaft befassen. Eine ausdrückliche Regelung einer Auskunftsverpflichtung findet sich nur in § 51a GmbHG. Weder diese, allein das Innenverhältnis zwischen Gesellschaftern und Geschäftsführern betreffende noch andere Bestimmungen des Gesetzes stehen einer Auskunftspflicht im Sinne des § 4 Abs. 1 NdsPresseG entgegen.
b) Da die Beklagte bei der Erfüllung ihrer öffentli chen Aufgaben unter richtungsweisendem Einfluß der öffentlichen Hand steht, ist sie nicht in jeder Hinsicht mit einem Unternehmen (völlig oder überwiegend) in privater Hand zu vergleichen. Deswegen ist es gerechtfertigt, die Beklagte Auskunftspflichten zu unterwerfen, denen ihre etwaigen privat beherrschten Mitbewerber nicht unterliegen. Soweit bei "gemischtwirtschaftlichen Gesellschaften", wie hier, auch "private (Minderheits-)Gesellschafter" von der Auskunftspflicht tangiert werden, haben deren private Interessen - vorbehaltlich eines Auskunftsverweigerungsrechts (§ 4 Abs. 2 Nr. 3 NdsPresseG) - hinter den überwiegenden öffentlichen Interessen zurückzutreten.
c) Die Feststellung des Berufungsgerichts, daß die Offenl egung der Sitzungsgelder nicht in schützenswerte Interessen der Aufsichtsratsmitglieder der Beklagten eingreift, wird von der Revision nicht angegriffen. Auch im übrigen
ist für das Vorliegen etwaiger Auskunftsverweigerungsgründe nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 NdsPresseG nichts dargetan oder sonst ersichtlich.
4. Die vom Berufungsgericht unterlassene Entscheidung, die durch die Anrufung des Verwaltungsgerichts Hannover entstandenen Mehrkosten, ein-
schließlich derjenigen des Rechtswegbeschwerdeverfahrens, den obsiegenden Klägern aufzuerlegen (§ 17b Abs. 2 Satz 2 GVG), war in der Revisionsinstanz von Amts wegen nachzuholen (§ 308 Abs. 2 ZPO).
Schlick Wurm Streck
Galke Herrmann
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 10.3.2006 - 1 K 15/04 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Zulassungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 15.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
BVerwG, Beschluss vom 11.1.1991 - 7 B 102.90 -, UPR 1991, 235.
Sollten solche Wirtschaftsstellen früher einmal bestanden haben, werden sie jedenfalls seit so langer Zeit nicht mehr betrieben, dass die Umgebung nicht mehr im Sinne eines Dorfgebiets geprägt ist.
Beschluss des Senats vom 7.3.2007 - 3 Q 166/06 -, S. 5 des Umdrucks.
II.
Zu diesem Maßstab Beschluss des Senats vom 5.9.2005 - 3 Q 47/04 - sowie des 1. Senats des OVG des Saarlandes vom 9.9.2004 - 1 Q 53/04.
Nr. 4.7.1, 4.7.2 und 4.7.3 TA Luft vom 24.7.2002.
Nr. 2.8 und Nr. 2.9 TA Lärm vom 26.8.1998.
Maßgebend für die Beurteilung der Nacht ist die volle Nachtstunde (z.B. 1.00 bis 2.00 Uhr) mit dem höchsten Beurteilungspegel, zu dem die zu beurteilende Anlage relevant beiträgt.
Jarass, BImSchG, 6. Auflage 2005, § 48 Rdnr. 19.
Bei Abständen zwischen maßgeblichem Immissionsort und diesen Anlagen ( d.H. Anlagen mit wesentlichen Beiträgen ) ab 200 m (hier sind es etwa 650 m) sind die Messungen in der Regel bei Mitwind durchzuführen.
Vgl. zu dem Gesichtspunkt, dass Immissionswerte auf der sicheren Seite liegen, bereits BVerwG, Urteil vom 17.2.1984 - 7 C 8/82 - zitiert nach Juris, dort für die TA Luft.
Fachbericht des Landesumweltamtes Nordrhein-Westfalen 2002, Materialien Nr. 63, Windenergieanlagen und Immissionsschutz, S. 13, unter Herleitung aus dem Regelwerk der DIN EN 61.400-11, Windenergieanlagen, sowie der technischen Richtlinien für Windenergieanlagen, vgl. Fachbericht S. 10, Fachbericht enthalten in der Beiakte 3, Blatt 34; dem Fachbericht folgend OVG Koblenz, Urteil vom 24.7.2003 - 1 A 10708/02.OVG , S. 7 des Umdrucks.
vgl. dazu das Bild 1 auf S. 8 des Fachberichts des Landesumweltamts Nordrhein-Westfalen 2002.
vgl. Windtabelle in Brockhaus Naturwissenschaften und Technik, 2003, Tabelle in Band 3, S. 2186.
Ebenso Fachbericht des Landesumweltamts Nordrhein-Westfalen 2002, S. 13.
vgl. die Windstärketabelle in Brockhaus Naturwissenschaften und Technik, 2003, Tabelle in Band 3, S. 2186.
BVerwG, Urteil vom 11.12.2003 - 7 C 19/02 -, „Nano-Anlagenurteil“, zitiert nach Juris, Rdnr. 19; ebenso Urteil des Senats vom 16.9.2005 - 3 M 2/04 -, S. 21 des Umdrucks, dort zu der maximalen Emission eines Kraftwerks im Rahmen des bestimmungsgemäßen Betriebs der Anlage.
Kurzbeschreibung S. 1 im Ordner 4, Registerteil 3.
Technische Hauptdaten in der Anlagenbeschreibung im Ordner 4, Registerteil 13.
Antragsunterlagen Sicherheitstechnik, im Ordner 4, Registerteil 7.
BVerwG, Urteil vom 17.2.1984 - 7 C 8/82 -, NVwZ 1984, 371 - 374; dem folgend der Senat in dem Urteil vom 16.9.2005 - 3 M 2/04 -, S. 22 des Umdrucks.
Gerichtsgutachten Pies, S. 4.
Technische Hauptdaten in der Anlagenbeschreibung, Ordner 4, Registerteil 13
vgl. dazu das Bild 2 auf Seite 9 des Fachberichts des Landesumweltamts Nordrhein-Westfalen 2002, im Ordner 2, Blatt 34.
vgl. Bild 1 zum Geräuschverhalten einer pitch-gesteuerten Windenergieanlage auf Seite 8 des Fachberichts des Landesumweltamts Nordrhein-Westfalen 2002, in der Beiakte 3, Blatt 34.
so Kurzbeschreibung S. 6 i.V.m. S. 2, im Ordner 4, Registerteil 3; vgl. dazu auch das Gerichtsgutachten Pies, S. 4, zur derzeitigen Einspeisebegrenzung auf 1450 kW.
Gerichtsgutachten, S. 16, und Kurzbericht der Windtest vom 31.5.2005, Gerichtsakte Bl. 147, S. 7 und S. 10, dort Tabellen 2 und 5.
vgl. Tabelle 3 auf Seite 12 des Immissionsmessgutachtens Windtest, in einer Zusatzmappe in den Gerichtsakten; weitere Erläuterung in der Nachstellungnahme der Windtest vom 10.8.2006, Gerichtsakte Bl. 373.
Nachstellungnahme der Windtest vom 10.8.2006, Gerichtsakte Bl. 373, dort S. 4.
Technische Hauptdaten in der Anlagenbeschreibung in der Beiakte 4, Registerteil 13; Kurzbeschreibung S. 2 in der Beiakte 4, Registerteil 3.
Nachstellungnahme Windtest vom 10.8.2006, S. 4, in der Gerichtsakte Bl. 373.
Immissionsmessgutachten der Windtest vom 29.4.2004, in einer Zusatzmappe in den Gerichtsakten, dort Zusammenfassung S. 26 sowie Tabelle 5.
zur Drehzahlauszählung selbst Nachstellungnahme der Windtest vom 10.8.2006, Gerichtsakte Bl. 373, dort S. 4; zur Windgeschwindigkeit von 8 bis 13 m/s bei den Emissionsmessungen Kurzbericht der Windtest vom 31.5.2005, Gerichtsakte Bl. 147, dort Tabelle 1.
Immissionsgutachten der Windtest vom 29.4.2004, S. 19, dort Tabelle 5.
Des Weiteren wurde kein Messabschlag vorgenommen. Erfahrungsgemäß erhöht ein Messabschlag die tatsächlich vorhandene Immission um ca. 3 dB (A).
Jarass, BImSchG, 6. Auflage 2005, § 48 Rdnr. 19; BVerwG, Beschluss vom 22.10.1996 - BVerwG 7 B 132.96 -, S. 3/4 des Umdrucks für den inhaltsgleichen Messabschlag von 3 dB (A) nach der vorausgehenden Fassung der TA Lärm.
BVerwG, Beschluss vom 22.10.1996 - BVerwG 7 B 132.96 -, S. 4 des Umdrucks.
BVerwG, Beschluss vom 22.10.1996 - BVerwG 7 B 132.96 -, S. 2 und 3 des Umdrucks.
ebenso OVG Koblenz, Urteil vom 24.7.2003 - 1 A 10708/02.OVG -, S. 7.
Fachbericht des Landesumweltamts Nordrhein-Westfalen 2002, Windenergieanlagen und Immissionsschutz, S. 10; vgl. auch zu atypischen Geräuscheinwirkungen aus dem Getriebe von Windenergieanlagen Beschluss des Senats vom 10.11.2006 - 3 W 5/06 -, S. 20 des Umdrucks.
Geräuschspitzen und andere Auffälligkeiten wie z.B. Ton- oder Impulshaltigkeiten wurden nicht festgestellt.
Immissionsgutachten Kötter vom 6.9.2001, S. 9, Abschnitt 5, Ausgangsdaten der Berechnung.
Auch unter Beachtung aller Unwägbarkeiten ist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Nachtimmissionsrichtwert von 45 dB (A) durch die fünf Windenergieanlagen eingehalten wird.
BVerwG, Urteil vom 11.12.2003 - 7 C 19/02 -, Nano-Anlagenurteil, Juris-Ausdruck Rdnr. 12; ebenso Senat, Urteil vom 16.9.2005 - 3 M 2/04 -, S. 20 des Umdrucks.
Beschluss des Senats vom 10.11.2006 - 3 W 5/06 -, S. 18 des Umdrucks; ebenso Jarass, BImSchG, 6. Auflage 2005, § 26 Rdnr. 28.
Beschluss des Senats vom 10.11.2006 - 3 W 5/06 -, S. 18 des amtl. Umdrucks.
Urteil des Senats vom 16.9.2005 - 3 M 2/04 -, S. 46 des Umdrucks.
BVerfG, Beschluss vom 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 -, DVBl. 2000, 1458/1459.
(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.
(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.
(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.
(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.
(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.
(1) Enthält der Tatbestand des Urteils andere Unrichtigkeiten oder Unklarheiten, so kann die Berichtigung binnen zwei Wochen nach Zustellung des Urteils beantragt werden.
(2) Das Gericht entscheidet ohne Beweisaufnahme durch Beschluß. Der Beschluß ist unanfechtbar. Bei der Entscheidung wirken nur die Richter mit, die beim Urteil mitgewirkt haben. Ist ein Richter verhindert, so entscheidet bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden. Der Berichtigungsbeschluß wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Ist das Urteil elektronisch abgefasst, ist auch der Beschluss elektronisch abzufassen und mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 18. November 2005 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes – 11 K 220/05 – wird zurückgewiesen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben; die außergerichtlichen Kosten des Zulassungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Gründe
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.