Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 24. Apr. 2006 - 3 Q 60/05

bei uns veröffentlicht am24.04.2006

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 18. November 2005 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes – 11 K 220/05 – wird zurückgewiesen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben; die außergerichtlichen Kosten des Zulassungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Gründe

Dem gemäß den §§ 124 Abs. 1, 124 a Abs. 4 VwGO statthaften Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil vom 18.11.2005, mit dem es das Verwaltungsgericht abgelehnt hat, die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger, der in der in Rede stehenden Zeit Bauingenieurwesen an der Hochschule für Technik und Wirtschaft studierte, unter Aufhebung der dies ablehnenden Verwaltungsentscheidungen für den Bewilligungszeitraum von April 2002 bis März 2003 Ausbildungsförderung nach den gesetzlichen Vorschriften zu bewilligen, kann nicht entsprochen werden.

Das Vorbringen des Klägers in der Begründung seines Berufungszulassungsantrages, das den Umfang der gerichtlichen Nachprüfung in dem vorliegenden Verfahren begrenzt, gibt keine Veranlassung, die erstinstanzliche Entscheidung der Nachprüfung in einem Berufungsverfahren zuzuführen.

Der von dem Kläger geltend gemachte Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist bereits nicht in einer den Anforderungen des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dargetan. Wird der Zulassungsantrag auf § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gestützt, so muss dargelegt werden, dass von der Entscheidung über die Berufung die Beantwortung einer Rechtsfrage zu erwarten ist, die klärungsbedürftig und klärungsfähig ist. Erforderlich hierfür ist, dass die – abstrakte – Rechtsfrage herausgearbeitet und außerdem dargetan wird, warum aus Gründen der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts ein über den Einzelfall hinaus weisendes Allgemeininteresse an der Klärung dieser Frage besteht, vgl. zum Beispiel OVG des Saarlandes, Beschluss vom 8.9.1999 – 2 Q 32/99 – m.w.N..

Bereits die erste Anforderung ist hier nicht erfüllt. Der Kläger beschränkt sich darauf, den Tatbestand des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO anzuführen und macht außerdem geltend, die Beklagte sei sich selbst lange über die Behandlung der Angelegenheit im Unklaren gewesen und habe gegenüber seinem Prozessbevollmächtigten ihr Interesse an einer Musterentscheidung für künftige Fälle bekundet. Eine konkrete Rechtsfrage, die der Kläger für grundsätzlich bedeutsam hält, ist indes weder herausgearbeitet noch formuliert.

Auch auf der Grundlage von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO ist für die Zulassung der Berufung kein Raum. Die von dem Kläger erhobenen Verfahrensrügen greifen nicht durch.

Entgegen der Ansicht des Klägers hat das Verwaltungsgericht die ihm nach § 86 Abs. 1 VwGO obliegende Sachaufklärungspflicht nicht dadurch verletzt, dass es über die Frage des Bestehens einer Pflicht des Klägers, den aus der Veräußerung seines Hauses erlösten Betrag an seine Mutter zurückzugewähren, entschieden hat, ohne die Mutter des Klägers als Zeugin zu vernehmen. Das Verwaltungsgericht verletzt seine Sachaufklärungspflicht grundsätzlich dann nicht, wenn es von einer weiteren Beweiserhebung absieht, die ein anwaltlich vertretener Beteiligter nicht förmlich beantragt hat (§ 86 Abs. 2 VwGO). Eine Aufklärungsrüge im Berufungszulassungsverfahren kann demgemäß grundsätzlich nicht dazu dienen, solche Beweisanträge zu ersetzen, vgl. zum Beispiel OVG des Saarlandes, Beschluss vom 18.3.2004 – 1 Q 2/04 – m.w.N..

Einen Antrag auf Vernehmung seiner Mutter als Zeugin hat der anwaltlich vertretene Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 18.11.2005 indes ausweislich des insoweit maßgeblichen Sitzungsprotokolls nicht gestellt.

Eine solche Beweiserhebung musste sich dem Verwaltungsgericht von seinem insoweit maßgeblichen rechtlichen Ansatz her auch nicht aufdrängen. Das Verwaltungsgericht hat nämlich zur Beantwortung der nach seinem Entscheidungsgang erheblichen Frage, ob eine rechtliche Verpflichtung zur „Weitergabe“ des durch Veräußerung des Wohnanwesens des Klägers erlösten Betrages an seine Mutter bestand, zum einen auf Grundsätze zurückgegriffen, die in der finanzgerichtlichen Rechtsprechung für die steuerrechtliche Anerkennung von so genannten Angehörigendarlehen entwickelt worden sind, und diesen so genannten Fremdvergleich deshalb für notwendig erachtet, „um eine auf äußerlich erkennbare Beweisanzeichen gestützte Beurteilung sicher zu stellen, die allein aufgrund übereinstimmender Behauptung von Eltern und Kindern regelmäßig nicht möglich ist.“. Kam es für das Verwaltungsgericht danach von seinem rechtlichen Ansatz her entscheidend auf objektive Anhaltspunkte für das Bestehen einer Zahlungsverpflichtung des Klägers an, musste sich ihm die Vernehmung der Mutter des Klägers als Zeugin nicht aufdrängen. Zum anderen hat es auf die im Verwaltungsverfahren von dem Kläger selbst abgegebenen Erklärungen abgestellt und diese – wenn auch nicht mit dem vom Kläger gewünschten Ergebnis – gewürdigt. In diesem Zusammenhang ist darauf zu verweisen, dass die Beteiligten keinen Anspruch darauf haben, dass zur Klärung des Sachverhaltes bestimmte Ermittlungen und Beweiserhebungen durchgeführt werden und dass der Entscheidungsfindung bestimmte Erkenntnisquellen zugrunde gelegt werden

vgl. zum Beispiel OVG des Saarlandes, Beschluss vom 12.3.2001 – 2 Q 18/00 -.

Ebenfalls keinen Verfahrensfehler zeigt die Rüge des Klägers auf, das Verwaltungsgericht habe sein Vorbringen, die Angaben in dem Antragsformular zu bestehenden Schulden beruhten auf einem Missverständnis, ohne weitere Sachaufklärung als bloße Schutzbehauptung bewertet. Die Sachaufklärungspflicht des Gerichts bezieht sich auf Tatsachen als Grundlage der richterlichen Entscheidungsfindung und nicht auf die rechtliche Würdigung des Sachverhaltes, vgl. zum Beispiel OVG des Saarlandes, Beschluss vom 10.9.2004 – 3 Q 61/03 -.

Vorliegend hat das Verwaltungsgericht nicht nur auf die Angaben in den Antragsvordrucken abgestellt, sondern seine rechtliche Würdigung damit begründet, dass der Kläger außerdem in seinem Schreiben vom 14.3.2001 an die Beklagte erklärt habe, seine Mutter habe „ihm“ (dem Kläger) ein Einfamilien-Reihenhaus gekauft und er sei nicht verschuldet, und erst nach bestandskräftiger Ablehnung von Ausbildungsförderung für den Bewilligungszeitraum 04/2001 bis 03/2002 im Zusammenhang mit dem Förderungsantrag für den anschließenden Förderzeitraum geltend gemacht habe, seine Mutter habe ihm das Geld für den Kauf des Hauses geliehen. Das Verwaltungsgericht hat demnach Folgerungen aus der seiner Ansicht nach gegebenen Widersprüchlichkeit der von dem Kläger abgegebenen Erklärungen gezogen und damit eine Beurteilung des ihm vorliegenden Tatsachenmaterials vorgenommen (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Dass diese rechtliche Würdigung der vom Kläger abgegebenen Erklärungen auf einem Verfahrensfehler beruhen könnte, ist weder aufgezeigt noch erkennbar.

Auch die Einwände des Klägers gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, sein Vorbringen sei jedenfalls nicht geeignet, die nach der dargelegten höchstrichterlichen Rechtsprechung hier anzunehmende Vermutung der Rechtsmissbräuchlichkeit zu widerlegen, betreffen nicht die Ermittlungen des Sachverhalts als Entscheidungsgrundlage, sondern die rechtliche Würdigung des vom Gericht angenommenen Sachverhaltes und beschreiben keinen Verfahrensfehler, vgl. zum Beispiel BVerwG, Beschluss vom 2.11.1995 – 9 B 710/94 – NVwZ-RR 1996, 359.

Gleiches gilt für die Beanstandung der Ausführungen des Verwaltungsgerichts, es komme auf die Frage, welchen Zweck die Mutter des Klägers verfolgt (habe), als sie dem Kläger ein Haus gekauft habe beziehungsweise die Mittel für den Hauskauf zur Verfügung gestellt habe, unter diesen Umständen ebenso wenig an, wie auf die Frage der sich daraus ergebenden kondiktionsrechtlichen Konsequenzen.

Zutreffend ist allerdings der Einwand des Klägers, er habe bereits in der Klageschrift und nicht – wie vom Verwaltungsgericht angenommen – erstmals in der mündlichen Verhandlung und nach Hinweis auf die Rechtsprechung zum Fremdvergleich die Überlassung der Mittel für den Hauserwerb als unbenannte Zuwendung bezeichnet. Selbst wenn in dieser unzutreffenden Annahme ein Verfahrensfehler liegen sollte, könnte die Entscheidung hierauf nicht im Verständnis von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO beruhen, da das Verwaltungsgericht im weiteren Gang seiner Begründung das Vorliegen einer Schenkung oder einer unbenannten Zuwendung unterstellt – „… wenn es sich nicht um ein Darlehen, sondern um eine Schenkung oder um eine unbenannte Zuwendung gehandelt haben sollte…“ -, indes die Auffassung vertreten hat, es lägen keine substantiierten Anhaltspunkte dafür vor, dass der Kläger zur Rückzahlung des Betrages rechtlich verpflichtet gewesen sei (siehe Seite 20 unten des Urteilsabdruckes). Aus diesen Ausführungen geht hervor, dass die Frage, wann sich der Kläger erstmals auf das Vorliegen einer unbenannten Zuwendung berufen hat, für das Verwaltungsgericht keine entscheidungstragende Bedeutung hatte.

Soweit der Kläger ferner geltend macht, sein Vorbringen und das seines Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung seien weder protokolliert noch in dem Urteil vollständig und richtig wiedergegeben worden, ist zu bemerken, dass eine fehlerhafte Protokollierung nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO beanstandet werden kann, sondern nur mit einem Antrag auf Protokollberichtigung (§§ 105 VwGO, 164 ZPO), vgl. zum Beispiel Bader u.a., VwGO, 3. Auflage 2005, § 124 Rdnr. 69.

Dass das Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 18.11.2005 die nach den §§ 105 VwGO, 160 Abs. 1 bis 3 ZPO vorgeschriebenen Feststellungen nicht enthielte beziehungsweise eine oder mehrere dieser Feststellungen fehlerhaft seien, macht der Kläger im übrigen nicht, jedenfalls nicht unter konkreter Angabe, welche Feststellungen unzutreffend seien oder fehlten, geltend. Er vermisst vielmehr ganz allgemein die Protokollierung seines Vorbringens und des Vorbringens seiner Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung. Auf die Aufnahme dieses Vorbringens in die Sitzungsniederschrift hätte der anwaltlich vertretene Antragsteller indes mit einem Antrag nach den §§ 105 VwGO, 160 Abs. 4 ZPO hinwirken können. Das ist indes ausweislich des Sitzungsprotokolls nicht geschehen

vgl. zum Beispiel OLG Frankfurt, Beschluss vom 15.2.1989 – 22 U 40/88 – NJW-RR 1990, 123, wonach ein Antrag, bestimmte Vorgänge oder Äußerungen in das Protokoll aufzunehmen, nur bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden kann.

Hat der anwaltlich vertretene Kläger davon abgesehen, die Aufnahme seiner Äußerungen in der mündlichen Verhandlung in die Sitzungsniederschrift zu beantragen, kann er die unterlassene Protokollierung nicht mit Erfolg als Verfahrensmangel gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO rügen.

Der Einwand des Klägers, das Verwaltungsgericht habe sein Vorbringen und dasjenige seines Prozessbevollmächtigten unzutreffend im Urteil wiedergegeben, ist pauschal und unsubstantiiert und genügt deshalb schon nicht den Anforderungen des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO an die Darlegung eines Verfahrensmangels. Es wäre insoweit Sache des Klägers gewesen, im Einzelnen aufzuzeigen, welche seiner Äußerungen oder der Bekundungen seines Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung vom Verwaltungsgericht im Urteil unzutreffend wiedergegeben wurden. Daran fehlt es hier.

Ebenso wenig wie danach der Zulassungstatbestand des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO ist unter Zugrundelegung des diesbezüglichen Vorbringens des Klägers derjenige des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO erfüllt. Die Argumentation des Klägers, der die Einstufung der Rechtssache als tatsächlich und/oder rechtlich besonders schwierig aus dem Umstand herleiten will, dass die Kammer das Verfahren entgegen einer von ihm seinerzeit gegebenen Anregung nicht gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VwGO auf den Einzelrichter zur Entscheidung übertragen hat, übersieht, dass die letztgenannte Vorschrift eine Sollvorschrift für den Regelfall darstellt und nicht den (Umkehr-)Schluss erlaubt, jede von der Kammer entschiedene Sache ohne rechtsgrundsätzliche Bedeutung weise besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art auf

vgl. auch Bader u.a., VwGO, 3. Auflage 2005, § 124 Rdnr. 37 m.w.N. aus der Rechtsprechung, die sogar davon ausgehen, dass ein Antragsteller kaum erfolgreich „besondere Schwierigkeiten“ geltend machen kann, wenn er der Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter ausdrücklich zugestimmt hat.

Zudem kommt es auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts an und können anfängliche tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten einer Sache durch eine entsprechende Klärung im erstinstanzlichen Verfahren entfallen sein.

Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten werden ferner nicht durch den Umstand aufgezeigt, dass die Beklagte sich über ihre eigene Beurteilung der Angelegenheit zunächst im Unklaren war. Der Ablauf der internen Entscheidungsfindung bei der Beklagten, der dadurch gekennzeichnet war, dass offensichtlich die Sachbearbeiterin zunächst vorgeschlagen hatte, dem Widerspruch des Klägers abzuhelfen, während sich der Abteilungsleiter in einem Aktenvermerk für eine Zurückweisung des Widerspruchs ausgesprochen hat, kann die verschiedensten Gründe haben, belegt indessen nicht zwingend besondere Schwierigkeiten der Sache in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht. Erforderlich gewesen wäre, dass der Kläger selbst anhand konkreter Passagen des angefochtenen Urteils erläutert hätte, aus welchen Gründen sich die besondere tatsächliche und/oder rechtliche Schwierigkeit der Sache ergibt; zum Beispiel indem er aufgezeigt hätte, dass die Rechtssache Fragen aufwirft, die sich im Rahmen des Zulassungsverfahrens nicht eindeutig entscheiden lassen, sondern einer näheren Klärung und Würdigung in einem Berufungsverfahren bedürfen. Das ist indes hier nicht geschehen.

Rechtfertigt das der Beurteilung zugrunde zu legende Vorbringen des Klägers in der Begründung seines Zulassungsantrages danach nicht die erstrebte Rechtsmittelzulassung auf der Grundlage von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, so ist die Berufung im weiteren entgegen der Ansicht des Klägers nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Der Kläger zeigt nämlich in seinem Vorbringen keine Umstände auf, die ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils im Sinne einer nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes zu fordernden überwiegenden Wahrscheinlichkeit seiner Fehlerhaftigkeit nicht nur in einzelnen Elementen der Entscheidungsgründe, sondern in seinem Ergebnis begründen

vgl. zum Beispiel OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 6.11.2002 – 2 Q 16/02 -, vom 18.3.2004 – 1 Q 2/04 -, wonach die Frage des Vorliegens ernstlicher Zweifel am Maßstab der Ergebnisfehlerhaftigkeit zu beurteilen ist und eine Prognose dahin erfordert, ob das angestrebte Rechtsmittel voraussichtlich Erfolg haben wird; vgl. außerdem Bader u.a. VwGO, 3. Auflage 2005, § 124 Rdnr. 22 m.w.N., zum Stand der Rechtsprechung.

Vorliegend spricht nach dem Ergebnis der insoweit vorzunehmenden prognostischen Beurteilung unter Berücksichtigung des diesbezüglichen Vorbringens des Klägers im Berufungszulassungsverfahren allenfalls wenig dafür, dass er mit seinem Begehren in dem erstrebten Rechtsmittelverfahren Erfolg hätte. Zunächst liegt auf der Hand, dass ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung in dem dargelegten Sinne nicht schon dadurch begründet werden, dass die Sachbearbeiterin der Beklagten die Erfolgsaussichten des Widerspruchs des Klägers anders beurteilt hat als der Abteilungsleiter. Denn der Ablauf der internen Entscheidungsfindung bei der Beklagten erlaubt keinerlei Schlüsse auf die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Beurteilung.

Klarzustellen ist ferner, dass es hier nicht um die Frage geht, ob es sich bei dem im Jahre 2001 veräußerten Wohnanwesen des Klägers um ein kleines Hausgrundstück gehandelt hat, dessen Verlust als Wohnstatt bei einer förderungsrechtlichen Berücksichtigung als anrechenbares Vermögen zu besorgen gewesen wäre, sondern dass es hier um die förderungsrechtliche Berücksichtigung des Erlöses geht, der infolge der von dem Kläger selbst veranlassten Veräußerung des Anwesens angefallen ist.

Das Verwaltungsgericht hat bei der Beurteilung der Frage, ob dem Kläger der an seine Mutter gezahlte Erlös aus der Veräußerung seines Hauses in Höhe von 287.000,-- DM bei der Entscheidung über die Bewilligung von Ausbildungsförderung für den Bewilligungszeitraum von 04/2002 bis 03/2003 nach näherer Maßgabe der §§ 27-30 BAFöG als anzurechnendes Vermögen anzusetzen ist, im Einklang mit der von ihm angeführten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zutreffend darauf abgestellt, dass ein Auszubildender, der Vermögen unentgeltlich einem Dritten, auch einem Elternteil überträgt, anstatt es für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung einzusetzen, rechtsmissbräuchlich handelt und förderungsrechtlich so zu behandeln ist, als stehe ihm das übertragene Vermögen noch zur Bedarfsdeckung zur Verfügung. Dieser rechtliche Ansatz wird von dem Kläger nicht in Frage gestellt. Im Rahmen der Prüfung der Frage der Unentgeltlichkeit der Übertragung des Veräußerungserlöses auf die Mutter hat das Verwaltungsgericht sodann das Vorbringen des Klägers aufgegriffen, bei der Leistung an seine Mutter habe es sich um die Tilgung eines Darlehens gehandelt, das diese ihm im Jahre 2000 zum Bestreiten der Kosten des Erwerbs und der Herrichtung seines im Jahre 2000 erworbenen und im September 2001 wieder veräußerten Wohnanwesens gewährt habe. Es hat dabei in rechtlich nicht zu beanstandender Weise angenommen, dass in Fallkonstellationen, in denen geltend gemacht wird, die Vermögensverfügung sei zur Tilgung von Schulden bei den Eltern erfolgt und wegen der hierdurch erreichten Befreiung von der Verbindlichkeit nicht unentgeltlich gewesen, die gleichen Grundsätze Anwendung finden, wie nach § 28 Abs. 3 Satz 1 BAFöG bei dem Abzug bestehender Schulden und Lasten vom Vermögen, das heißt, es muss eine rechtliche Verpflichtung zur Begleichung der Forderung bestehen, und es muss ernstlich mit der Geltendmachung der Schuld durch den Gläubiger zu rechnen sein, vgl zum Beispiel VGH Mannheim, Urteil vom 21.2.1994 – 7 S 197/93 – FamRZ 1995, 62, VG Karlsruhe, Urteil vom 23.3.2005 – 10 K 4181/03 – NJW 2005, 2874.

Auch hier gegen erhebt der Kläger keine Einwände.

Zur Klärung der Frage, ob die Überlassung der Mittel zum Erwerb und zur Herrichtung des Wohnanwesens des Klägers im Jahre 2000 durch dessen Mutter darlehensweise erfolgt ist, hat das Verwaltungsgericht die in der steuerrechtlichen Rechtsprechung insbesondere des Bundesfinanzhofs entwickelten Grundsätze des so genannten Fremdvergleichs herangezogen

so auch VG Karlsruhe, Urteil vom 23.3.2005 – 10 K 4181/03 – NJW 2005, 2874.

Danach sind Verträge unter nahen Angehörigen der Besteuerung grundsätzlich nur dann zugrunde zu legen, wenn sie bürgerlich-rechtlich wirksam geschlossen sind und sowohl die Gestaltung als auch die Durchführung des Vereinbarten dem zwischen Fremden Üblichen entspricht

vgl. zum Beispiel BFH, Beschluss vom 4.7.2001 – IV B 108/00 -, und Urteil vom 9.10.2001 – VIII R 5/01 -, beide zitiert nach Juris.

Vereinbarung und Durchführung eines Darlehensvertrages zwischen nahen Angehörigen entsprechen danach regelmäßig nur dann dem zwischen Fremden Üblichen, wenn im Rahmen einer zivilrechtlich wirksamen Absprache eine Vereinbarung auch über die Laufzeit und Art sowie Zeit der Rückzahlung des Darlehens getroffen worden ist, die Zinsen zu den Fälligkeitszeitpunkten entrichtet werden und der Rückzahlungsanspruch bei langfristiger Laufzeit, das heißt jedenfalls bei einer Gesamtlaufzeit von mehr als vier Jahren, ausreichend gesichert ist

BFH, Urteil vom 28.1.1993 – IV ZR 109/91 – zitiert nach Juris.

Allerdings ist dieser Fremdvergleich nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs in erster Linie bei so genannten „Umwandlungsfällen“ geboten, die dadurch gekennzeichnet sind, dass betriebliches Vermögen entnommen und einem nahen Angehörigen zugewendet wird, der es wiederum dem Betrieb als Darlehen zur Verfügung stellt, und in vergleichbaren Fallkonstellationen, in denen ein Gestaltungsmissbrauch nahe liegt. Ansonsten lässt es der Bundesfinanzhof für die steuerliche Anerkennung von Bau- und Anschaffungsdarlehen unter Angehörigen ausreichen, wenn sie bürgerlich-rechtlich wirksam abgeschlossen und klar und eindeutig, auch anhand der tatsächlichen Durchführung von einer Unterhaltsgewährung oder von einer verschleierten Schenkung abgrenzbar sind

vgl. hierzu BFH, Urteil vom 4.6.1991 – IX R 150/85 – zitiert nach Juris, und an diese Rechtsprechung anknüpfend VG Bremen, Urteil vom 25.5.2005 – 1 K 1477/03 – zitiert nach Juris zur ausbildungsförderungsrechtlichen Anerkennung von Darlehensverträgen unter Angehörigen.

Dass das Verwaltungsgericht diese Einschränkung der Anwendbarkeit der Grundsätze des Fremdvergleichs in der steuerrechtlichen Rechtsprechung in seiner rechtlichen Würdigung nicht anführt, begründet jedoch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung in ihrem Ergebnis. Denn aus den Ausführungen in den Entscheidungsgründen (siehe dort S. 18) ergibt sich zum einen, dass das Verwaltungsgericht die förderungsrechtliche Anerkennung eines Darlehensvertrages unter Angehörigen selbst nicht davon abhängig macht, dass dieser strikt in jeder Hinsicht dem entspricht, was bei der Darlehensgewährung unter Fremden üblich ist. Es lässt es nämlich – einschränkend – ausreichen, wenn Vertrag und Durchführung „in allen wesentlichen Punkten“ dem Fremdüblichen entsprechen, und verlangt in diesem Zusammenhang „lediglich“ für den Regelfall eine Vereinbarung auch über Laufzeit und Art der Rückzahlung und eine ausreichende Sicherung des Rückzahlungsanspruches. Zum anderen fordern auch der Bundesfinanzhof in seiner Entscheidung vom 4.6.1991 (a.a.O) und ihm folgend das VG Bremen in seinem Urteil vom 25.5.2005 (a.a.O) für die Anerkennung eines Angehörigendarlehens die klare und eindeutige Abgrenzbarkeit der Darlehensgewährung von einer verschleierten Schenkung oder Unterhaltsgewährung auf der Grundlage einer Würdigung aller Umstände des Einzelfalles. In diesem Zusammenhang stellt das VG Bremen in der zitierten Entscheidung darauf ab, dass es dem Auszubildenden obliegt darzulegen, dass ein Darlehen und keine Schenkung vorliegt, und dass ohne hinreichende Anhaltspunkte nicht von Darlehensverbindlichkeiten unter Familienangehörigen ausgegangen werden kann. Eine solche Einzelfallwürdigung – „Gesamtbildbetrachtung“ (siehe Seiten 18 und 19 der Entscheidungsgründe) – hat das Verwaltungsgericht indes vorliegend vorgenommen. Im Rahmen dieser Einzelfallbeurteilung hat das Verwaltungsgericht zunächst, teils mit entsprechenden eigenen Erwägungen in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils, teils unter Bezugnahme auf die diesbezüglichen Ausführungen in dem angefochtenen Widerspruchsbescheid (§ 117 Abs. 5 VwGO, siehe Seite 14 des Urteilsabdrucks) darauf abgestellt, dass objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen des behaupteten Darlehens wie schriftliche Darlehensvereinbarung, Abreden über Tilgungszeitpunkt und Tilgungsraten sowie eine Sicherung der Rückzahlungsverpflichtung fehlen. Soweit der Kläger demgegenüber auf das intakte Vertrauensverhältnis zu seiner Mutter verweist, das eine darlehensweise Überlassung des Geldes auch ohne schriftliche Vereinbarung ermöglicht habe, und ferner geltend macht, eine Sicherung der Rückzahlungspflicht sei nicht zwingend, vermag dies bei den vorliegenden Gegebenheiten nicht zu überzeugen. Zwar trifft es zu, dass Schriftform, mit Blick auf die Möglichkeit einer Darlehenskündigung auch das Vorliegen von Tilgungsabreden und ferner die Sicherung der Rückzahlungsverpflichtung keine zwingenden rechtlichen Voraussetzungen für eine wirksame Darlehensvereinbarung sind. Auch mag es sein, dass Darlehen unter Angehörigen wegen des insoweit in aller Regel bestehenden Vertrauensverhältnisses oder mit Blick auf die ihnen zugrunde liegenden familienrechtlichen Beziehungen vielfach ohne derartige Festlegungen gewährt werden. Vorliegend ist jedoch zu berücksichtigen, dass es hier nicht um die Überlassung von einigen tausend Euro, sondern – was das Verwaltungsgericht unter Hinweis auf die Größenordnung des überlassenen Betrages mit Recht der Sache nach anspricht – um einen Betrag von 287.000,-- DM geht, dessen Ausfall – sollte er darlehensweise gewährt worden sein – für den Darlehensgeber durchaus ins Gewicht fiele, möglicherweise sogar in wirtschaftlicher Hinsicht von existentieller Bedeutung wäre. Hinzu kommt, dass der Kläger, als ihm der Betrag im Jahre 2000 überlassen wurde, noch am Beginn seines Studiums stand und nach seinen Angaben in den Förderungsanträgen außer über eine Waisenrente über keinerlei eigene Einkünfte verfügte. Das bedeutet, das „ob“ und der Zeitpunkt einer Rückzahlung waren, weil abhängig von einem späteren beruflichen und wirtschaftlichen Erfolg des Klägers, völlig ungewiss. Bei dieser Ausgangslage ist dem Verwaltungsgericht darin beizupflichten, das es auch unter Angehörigen eher fern liegt, dass ein Darlehen in dieser Größenordnung ohne nähere Festschreibung der Rückzahlungspflicht gewährt wird. Nichts anderes gilt mit Blick auf die fehlende Sicherung, wobei in diesem Zusammenhang darauf zu verweisen ist, dass die Bestellung einer Sicherheit gerade in den Fällen, in denen wie hier die Mittel zum Erwerb eines – unbelastet bleibenden - Wohnanwesens verwendet wurden, nicht nur das (Ver-trauens)Verhältnis zwischen dem Kläger und seiner Mutter berührt, sondern auch der Absicherung des – hier behaupteten – Rückzahlungsanspruches gegenüber Forderungen Dritter im Falle eines nicht auszuschließenden wirtschaftlichen Misserfolges des Klägers diente. Bei diesen Gegebenheiten kann der Gesichtspunkt des Fehlens einer Sicherung des Rückzahlungsanspruches nicht als mit Blick auf das familiäre Vertrauensverhältnis entbehrlicher Selbstzweck abgetan werden

vgl. in diesem Zusammenhang BFH, Urteil vom 9.10.2001 – VIII R 5/01 – zitiert nach Juris betreffend eine Fallkonstellation, in der ein Vater seinem noch studierenden Sohn 100.000,-- DM zum Erwerb von Geschäftsanteilen einer GmbH überlassen hatte.

Vielmehr spricht das Fehlen einer Sicherung mit Gewicht gegen das Vorliegen einer Darlehensgewährung.

Im übrigen ist anzumerken, dass das Fehlen von Schriftform, Abreden über die Tilgung und Sicherung der Rückzahlungsverpflichtung zwar das Vorliegen einer Darlehensabrede nicht zwingend ausschließt, für die Darlegungspflicht des Klägers jedoch bedeutet, das es keine objektiven Anhaltspunkte für das Vorliegen der behaupteten Darlehensabrede gibt.

Das Verwaltungsgericht hat zudem seine Gesamtbildbetrachtung nicht auf die Prüfung des Vorliegens von Merkmalen wie Schriftform, Tilgungsabrede und Sicherungen beschränkt, sondern hat außerdem die Erklärungen des Klägers in seine Würdigung einbezogen und durchaus nachvollziehbar Widersprüchlichkeiten seines Vorbringens festgestellt. So hat der Kläger in seinem am 16.3.2001 eingegangenen Antrag auf Bewilligung von Ausbildungsförderung sein damaliges Wohnanwesen mit dem Einheitswert als Vermögen angegeben, die Felder des Vordruckes zur Angabe von Schulden und Lasten hingegen gestrichen. Das ist nicht ohne weiteres nachvollziehbar, wenn eine Verpflichtung zur Rückzahlung des ihm von seiner Mutter überlassenen Geldes für Erwerb und Herrichtung des Anwesens bestanden haben sollte. Soweit der Kläger demgegenüber geltend macht, die Streichung beruhe auf einem Missverständnis, er habe lediglich zum Ausdruck bringen wollen, dass er keine Verbindlichkeiten gegenüber Banken und Kreditinstituten habe, vermag das jedenfalls in der vorliegenden Fallkonstellation nicht zu überzeugen. Denn der Kläger hat, was das Verwaltungsgericht zutreffend angeführt hat, nicht nur – was für sich gesehen vielleicht noch mit einem Missverständnis erklärt werden könnte - die betreffenden Antragsfelder über Schulden in dem Antragsvordruck gestrichen, sondern außerdem in einem Begleitschreiben vom 14.3.2001 erklärt, er habe von seiner Mutter nach dem Tode seines Vaters ein Einfamilien-Reihenhaus gekauft (bekommen). Ferner hat er in diesem Schreiben ausgeführt, er habe zwar das Glück ein eigenes Heim zu besitzen, bei dem er keine Miete zahlen müsse und nicht verschuldet sei… . Diese Äußerungen sprechen in einer Gesamtschau mit den Angaben im Formblatt mit Gewicht gegen eine lediglich darlehensweise Überlassung der Mittel zum Erwerb und zur Herrichtung des Anwesens und lassen sich auch mit einem Missverständnis bezüglich der Fragestellung in dem Antragsvordruck nicht erklären. Gerade die Formulierung – „… bekam ich … von meiner Mutter ein Einfamilien-Reihenhaus gekauft …“ – deutet auf eine Schenkung oder eine unbenannte Zuwendung hin und ist zusammen mit der Bekundung, er habe keine Schulden, unverständlich, wenn die Mutter dem Kläger die Mittel zum Erwerb des Hauses lediglich gegen Rückzahlungsverpflichtung vorgestreckt haben sollte.

Auf das Vorliegen eines Darlehens hat sich der Kläger dann unter Beifügung einer entsprechenden Erklärung seiner Mutter erstmals im Februar 2002 nach bestandskräftiger Ablehnung des Förderungsantrages für den Bewilligungszeitraum 04/2001 bis 03/2002 und Veräußerung seines Wohnanwesens sowie Auszahlung des erlösten Kaufpreises an seine Mutter berufen. Gegen die Richtigkeit dieser Angabe sprechen nicht nur – wie bereits dargelegt - das Fehlen objektiver Anhaltspunkte für eine Darlehensgewährung und die Erklärung des Klägers im Zusammenhang mit seinem Förderungsantrag im März 2001. Sie vermag auch nicht mit Blick auf das Widerspruchsvorbringen des Klägers einzuleuchten, die Mittel seien ihm zweckgebunden zum Erwerb eines Wohnhauses für ihn und seine damalige Verlobte zur Verfügung gestellt worden und nach Auflösung des Verlöbnisses wegen Zweckfortfalls zurückzugewähren gewesen. Das gilt insbesondere mit Blick auf den weiteren Vortrag des Klägers, seine Mutter habe sich selbst wegen der Überlassung der Mittel verschulden müssen. Denn letztlich würde das, den Fortbestand des Verlöbnisses und eine anschließende Ehe einmal unterstellt, bedeuten, dass es auf ungewisse Zeit nicht zu einer Rückgewähr des Geldes gekommen wäre und die Mutter des Klägers ihre angeblich zur Bereitstellung der dem Kläger überlassenen Mittel eingegangene Verschuldung ebenfalls nicht hätte zurückführen können. Das Verwaltungsgericht hat indes mit Recht darauf verwiesen, dass die Mutter des Klägers das von ihr aufgenommene Darlehen in Höhe von 120.000,-- DM, das mit dem Erlös aus dem Verkauf des Wohnanwesens des Klägers zurückgeführt wurde, erst im Juli 2001 und damit nach Überlassung der Mittel zum Erwerb des Hauses im Jahre 2000 aufgenommen hat.

Die auf die gebotene Würdigung der Fallumstände gestützten Annahmen des Verwaltungsgerichts, das behauptete Darlehen könne nicht als Schuld und die vorgetragene Tilgung nicht als gleichwertige Gegenleistung im Rahmen der Beurteilung des „Rechtsmissbrauchs“ anerkannt werden, begegnet danach mit Blick auf das Vorbringen des Klägers im Berufungszulassungsverfahren keinen die erstrebte Rechtsmittelzulassung rechtfertigenden Zweifeln.

Nichts anderes gilt mit Blick auf die vom Kläger behauptete Rückgewährverpflichtung für den Fall, dass von einer Schenkung oder einer unbenannten Zuwendung auszugehen ist. Zwar kommen bei derartigen Rechtsgeschäften Rückgewähransprüche bei Zweckfortfall in Betracht, wobei im Ergebnis dahinstehen kann, ob die Rückabwicklung bereicherungsrechtlich oder nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage zu erfolgen hat

vgl. zum Beispiel Sefrin in Juris – Praxiskommentar zum BGB, 2. Auflage 2004, § 516 Rdnr. 50, 51 zur Zweckschenkung sowie Rdnrn. 73, 74 zur unbenannten Zuwendung an Kinder jeweils m.w.N.

Jedoch ist bereits in der vom Verwaltungsgericht gemäß § 117 Abs. 5 VwGO in Bezug genommenen Begründung des angefochtenen Widerspruchsbescheides eingehend und zutreffend dargelegt (siehe dort S. 7), dass das Vorbringen des Klägers, er sei nach dem Scheitern der Beziehung zu seiner Verlobten zur Rückgewähr des ihm von seiner Mutter überlassenen Geldes verpflichtet gewesen, nicht überzeugt. Der Senat macht sich die diesbezüglichen Ausführungen zu Eigen. Es leuchtet in der Tat nicht ein, dass gerade wenn, wie der Kläger hervorhebt, ein enges Vertrauensverhältnis besteht, eine Mutter das eigene Kind vor die Notwendigkeit stellen könnte, ein kürzlich erst erworbenes und mit beträchtlichem Aufwand hergerichtetes Wohnanwesen zu veräußern, weil eine Beziehung zu einem Dritten in die Brüche gegangen ist. Im Übrigen ist in diesem Zusammenhang zu bemerken, dass der Kläger mit Schreiben vom 14.3.2001 gegenüber der Beklagten zum Ausdruck gebracht hat, ohne Ausbildungsförderung fehlten ihm die Mittel, sein Haus zu erhalten, und mit am 15.2.2002 bei der Beklagten eingegangenem Schreiben erklärt hat, er habe sein Haus aus finanziellen Gründen verkaufen müssen. Das weist darauf hin, dass der Kläger sein Haus veräußert hat, weil er die mit dem Eigentum und dem Wohnen verbundenen Lasten nicht (mehr) tragen konnte und nicht, um einen Rückgewährsanspruch seiner Mutter wegen „Zweckfortfalls“ erfüllen zu können.

Soweit der Kläger außerdem für den Fall der Annahme einer Schenkung auf § 528 BGB verweist, ist zu bemerken, dass das von seiner Mutter aufgenommene Darlehen sich auf 120.000,-- DM belief, während ihr vom Kläger 287.000,-- DM zurückgewährt wurden. Im Hinblick hierauf hätte es im Rahmen der dem Kläger obliegenden Darlegungspflicht zumindest substantiierter Ausführungen dazu bedurft, dass auch die Zahlung des 120.000,-- DM übersteigenden Betrages erforderlich war, um eine Notlage der Schenkerin abzuwenden

vgl. zum Beispiel Sefrin in Juris-Praxiskommentar zum BGB, § 528 Rdnr. 17, wonach bei Teilbarkeit des Geschenks nur die zur Unterhaltssicherung des Schenkers notwendigen Teile zurückgefordert werden dürfen.

Auch daran fehlt es hier.

Im Übrigen leuchtet es – was ebenfalls bereits das Verwaltungsgericht angesprochen hat – mit Blick auf das Gebot der eindeutigen Bestimmbarkeit der Grundlage der Rückzahlungspflicht und die den Kläger insoweit treffende Darlegungspflicht nicht ein, dass er zum einen das Bestehen einer Darlehensverbindlichkeit behauptet, zum anderen – falls ihm Beklagte und Gericht insoweit nicht folgen sollten – das Vorliegen einer Schenkung oder unbenannten Zuwendung mit Rückzahlungsverpflichtungen aus unterschiedlichen Lebenssachverhalten (Zweckverfehlung und Verarmung der Schenkerin) geltend macht.

Zeigt danach der Kläger in seiner Antragsbegründung keine Umstände auf, die die Richtigkeit der Beurteilung des Verwaltungsgerichts, er habe den Erlös aus der Veräußerung seines Anwesens ohne dahingehende rechtliche Verpflichtung und damit rechtsmissbräuchlich im förderungsrechtlichen Sinne seiner Mutter zukommen lassen, in Frage stellen, so ist insoweit für die erstrebte Rechtsmittelzulassung auf der Grundlage von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kein Raum.

Gleiches gilt, soweit der Kläger sich gegen die Würdigung des Sachverhaltes unter dem Gesichtspunkt der Härtefallregelung des § 29 Abs. 3 BAFöG wendet. Der Kläger tritt dieser Würdigung des Verwaltungsgerichts zwar entgegen, zeigt aber keine Gründe auf, die Veranlassung geben könnten, ihre Richtigkeit in Zweifel zu ziehen.

Da auch sonst keiner der Zulassungstatbestände des § 124 Abs. 2 VwGO dargetan und erfüllt ist, kann seinem Zulassungsbegehren nicht entsprochen werden.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 188 VwGO.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Urteilsbesprechung zu Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 24. Apr. 2006 - 3 Q 60/05

Urteilsbesprechungen zu Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 24. Apr. 2006 - 3 Q 60/05

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 24. Apr. 2006 - 3 Q 60/05 zitiert 14 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 86


(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden. (2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag ka

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 117


(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgr

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 108


(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. (2) Das Urteil darf nur auf Tatsache

Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung


Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 6


(1) Die Kammer soll in der Regel den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn 1. die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und2. die Rechtssache keine grundsä

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 105


Für das Protokoll gelten die §§ 159 bis 165 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 528 Rückforderung wegen Verarmung des Schenkers


(1) Soweit der Schenker nach der Vollziehung der Schenkung außerstande ist, seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten und die ihm seinen Verwandten, seinem Ehegatten, seinem Lebenspartner oder seinem früheren Ehegatten oder Lebenspartner gegenüber

Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG | § 28 Wertbestimmung des Vermögens


(1) Der Wert eines Gegenstandes ist zu bestimmen 1. bei Wertpapieren auf die Höhe des Kurswertes,2. bei sonstigen Gegenständen auf die Höhe des Zeitwertes. (2) Maßgebend ist der Wert im Zeitpunkt der Antragstellung. (3) Von dem nach den Absät

Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG | § 29 Freibeträge vom Vermögen


(1) Von dem Vermögen bleiben anrechnungsfrei 1. für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 15 000 Euro, für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr vollendet haben, 45 000 Euro,2. für den Ehegatten oder Lebenspartner des Ausz

Referenzen - Urteile

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 24. Apr. 2006 - 3 Q 60/05 zitiert oder wird zitiert von 7 Urteil(en).

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 24. Apr. 2006 - 3 Q 60/05 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 23. März 2005 - 10 K 4181/03

bei uns veröffentlicht am 23.03.2005

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Tatbestand   1 Der Kläger wendet sich gegen die Anrechnung eines auf seine Eltern übertragenen Bausparguthabens als Vermögen im Rahmen
6 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 24. Apr. 2006 - 3 Q 60/05.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 26. Sept. 2018 - 8 ZB 18.1187

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Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 16. Dez. 2014 - Au 3 K 14.921

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Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsl

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 13. Okt. 2015 - Au 3 K 15.912

bei uns veröffentlicht am 13.10.2015

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Augsburg Au 3 K 15.912 Im Namen des Volkes Urteil verkündet am 13. Oktober 2015 3. Kammer ... als stellvertretende Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Sachgebiets-Nr.

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 27. Juni 2007 - 3 Q 164/06

bei uns veröffentlicht am 27.06.2007

Tenor Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 12. Oktober 2006 - 1 K 64/05 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Zulassungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Referenzen

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Für das Protokoll gelten die §§ 159 bis 165 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Die Kammer soll in der Regel den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn

1.
die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
Ein Richter auf Probe darf im ersten Jahr nach seiner Ernennung nicht Einzelrichter sein.

(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits vor der Kammer mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, daß inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.

(3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf die Kammer zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozeßlage ergibt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.

(4) Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 3 sind unanfechtbar. Auf eine unterlassene Übertragung kann ein Rechtsbehelf nicht gestützt werden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der Wert eines Gegenstandes ist zu bestimmen

1.
bei Wertpapieren auf die Höhe des Kurswertes,
2.
bei sonstigen Gegenständen auf die Höhe des Zeitwertes.

(2) Maßgebend ist der Wert im Zeitpunkt der Antragstellung.

(3) Von dem nach den Absätzen 1 und 2 ermittelten Betrag sind die im Zeitpunkt der Antragstellung bestehenden Schulden und Lasten abzuziehen. Dies gilt nicht für das nach diesem Gesetz erhaltene Darlehen.

(4) Veränderungen zwischen Antragstellung und Ende des Bewilligungszeitraums bleiben unberücksichtigt.

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen die Anrechnung eines auf seine Eltern übertragenen Bausparguthabens als Vermögen im Rahmen der Ausbildungsförderung.
Der Kläger schloss im Februar 2002 eine Ausbildung zum Bankkaufmann ab. Ab September 2002 besuchte er die ...-Schule in Pforzheim, eine kaufmännische Schule, mit dem Ziel des Erwerbs der Fachhochschulreife im Juli 2003. Diese Ausbildung brach er im Januar 2003 aus Gesundheitsgründen ab.
Für diese Ausbildung begehrte er mit beim Beklagten am 20.09.2002 eingegangenem Antrag Ausbildungsförderung.
Durch eine vorgelegte Verdienstabrechnung erfuhr der Beklagte von einem Bausparvertrag des Klägers. Für diesen bestand am 31.08.2002 ein Abrechnungsguthaben von 3.754,60 EUR. Diesen Bausparvertrag hatte der Kläger auf seine Eltern übertragen. Den Abschluss der Übertragung teilte ihm die Bausparkasse mit Schreiben vom 19.09.2002 mit.
Bei einer Vorsprache beim Beklagten erklärte der Vater des Klägers, die Übertragung des Bausparvertrags sei erfolgt, um Schulden des Klägers bei seinen Eltern zu begleichen, die durch Zahlung von verschiedenen Rechnungen für ein auf den Vater zugelassenes, aber vom Kläger benutztes Kraftfahrzeug entstanden seien (Kfz-Haftpflichtversicherung 1.312,-- EUR, Winterreifen 111,-- EUR; Sommerreifen 220,-- EUR; Reparatur 2.012,-- EUR; Kfz-Steuer 194,-- EUR; insgesamt 3.849,-- EUR). Der Kläger und sein Vater versicherten eidesstattlich, dass es sich bei diesen Beträgen um Schulden gehandelt habe. Der Kläger erklärte weiter, das Kraftfahrzeug stehe in seinem Eigentum und sei „aus finanz-versicherungstechnischen Gründen“ auf seinen Vater zugelassen.
Mit Bescheid vom 30.01.2003 gewährte der Beklagte dem Kläger für den Bewilligungszeitraum 09/2002 bis 07/2003 Ausbildungsförderung in Höhe von 59,-- EUR monatlich. Dabei wurde u. a. das Bausparguthaben als Vermögen angerechnet.
Hiergegen erhob der Kläger am 10.02.2003 „Einspruch“ mit der Begründung, der eingesetzte Vermögensbetrag sei zu hoch; das angesetzte Vermögen habe er bei Antragstellung nicht besessen und er besitze es auch jetzt nicht, könne es also nicht für seinen Lebensunterhalt verwenden.
Das Regierungspräsidium Stuttgart - Landesamt für Ausbildungsförderung - wies den Widerspruch des Klägers durch Widerspruchsbescheid vom 03.11.2003 zurück. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt: Zwar sei der Kläger zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht mehr Inhaber des Bausparguthabens gewesen, gleichwohl sei es seinem Vermögen zuzurechnen, weil die Übertragung rechtsmissbräuchlich erfolgt sei. Die zur Rechtfertigung geltend gemachten Schulden gegenüber den Eltern könnten nicht anerkannt werden, denn es seien nur solche Schulden abzugsfähig, zu deren Erfüllung eine rechtliche Verpflichtung bestehe. Eine solche Verpflichtung zur Tilgung der „Schulden“ bei den Eltern sei nicht nachgewiesen und nicht glaubhaft, nachdem das Fahrzeug auf den Vater zugelassen sei und die Rechnungen - soweit sie einen Adressaten enthielten - auf diesen ausgestellt seien. Die eidesstattlichen Versicherungen hätten keinen Beweiswert, da sie nicht strafbewehrt seien und derartige Bescheinigungen aus Gefälligkeit ausgestellt würden. Auch falle auf, dass der Vater auch geringe Einzelposten (z. B. 111,-- EUR für Winterreifen) bezahlt habe, obwohl der Kläger zu dieser Zeit genügend Einkünfte gehabt habe. Dies alles lasse darauf schließen, dass der Vater auch Eigentümer des Fahrzeuges sei. Zumindest handle es sich um keine gleichwertige Gegenleistung, weil der Kläger die im Wohnort (Pforzheim) gelegene Ausbildungsstätte auch zu Fuß oder mit öffentlichen Verkehrsmitteln hätte erreichen können, so dass das Fahrzeug nicht der ausbildungsbedingten Lebensführung gedient habe. Es dränge sich insgesamt der Eindruck auf, der Kläger habe sein Vermögen reduzieren wollen.
Mit der am 18.11.2003 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Klage beantragt der Kläger,
10 
den Bescheid des Beklagten vom 30.01.2003 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 03.11.2003 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm Ausbildungsförderung für den Bewilligungszeitraum 09/2002 bis 01/2003 ohne Anrechnung des Bausparguthabens von 3.754,60 EUR als Vermögen zu gewähren.
11 
Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend: Bei den Schulden bei seinen Eltern habe es sich um echte Schulden gehandelt. Bei der Übertragung des Bausparguthabens habe er von der Möglichkeit der Beantragung von Ausbildungsförderung noch gar nicht gewusst, so dass von Rechtsmissbrauch keine Rede sein könne. Dass die Ausbildungsstätte zu Fuß erreichbar sei, sei abwegig, da die Entfernung 13 km (einfach) betrage.
12 
Der Beklagte beantragt,
13 
die Klage abzuweisen.
14 
Er hält an seinem Standpunkt fest und verweist insbesondere auf den Widerspruchsbescheid.
15 
Der Vater des Klägers hat in der mündlichen Verhandlung Angaben zu den geleisteten Zahlungen gemacht. Wegen des Ergebnisses wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.
16 
Wegen der übrigen Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze, die Akten des Beklagten und die Widerspruchsakten des Regierungspräsidiums Stuttgart verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Beratung waren.

Entscheidungsgründe

 
17 
Die Klage ist zulässig, insbesondere fristgerecht (§ 74 Abs. 1 u. 2 VwGO) und nach Durchführung des vorgeschriebenen Vorverfahrens (§§ 68 ff. VwGO) erhoben worden.
18 
Die Klage ist aber nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die beantragte Ausbildungsförderung ohne die Anrechnung des Bausparguthabens als Vermögen; der ablehnende Bescheid des Beklagten vom 30.01.2003 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 03.11.2003 sind daher rechtmäßig und verletzen ihn nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO).
19 
Ein Anspruch auf individuelle Ausbildungsförderung besteht, wenn einem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen (§ 1 BAföG). Dabei wird die Ausbildungsförderung für den Bedarf des Auszubildenden geleistet, nämlich für den Lebensunterhalt und die Ausbildung (§ 11 Abs. 1 BAföG). Auf den Bedarf sind Einkommen und Vermögen des Auszubildenden anzurechnen (§ 11 Abs. 2 BAföG). Nach § 26 Abs. 1 BAföG wird das Vermögen des Auszubildenden nach Maßgabe der §§ 27 ff. BAföG angerechnet. Gemäß § 27 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BAföG gelten Forderungen, also auch Bankguthaben, als Vermögen. Ausgenommen sind Gegenstände, soweit der Auszubildende sie aus rechtlichen Gründen nicht verwerten kann (§ 27 Abs. 1 S. 2 BAföG). Angesichts des Grundsatzes der Nachrangigkeit staatlicher Ausbildungsförderung sind nach der ständigen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte, der auch die Kammer folgt, rechtsgeschäftliche Verfügungsbeschränkungen grundsätzlich nicht als rechtliches Verwertungshindernis anzusehen. Denn es sind nur solche Vermögensgegenstände von der Anrechnung auszunehmen, bei denen ein ausbildungsbedingter Verwertungszugriff rechtlich und tatsächlich objektiv unmöglich ist. Vertragliche Bindungen oder Beschränkungen, die eine objektive Zugriffsmöglichkeit unberührt lassen, können somit die Herausnahme aus der Vermögensanrechnung nicht rechtfertigen (BVerwG, Beschl. v. 16.02.2000 - 5 B 182/99-, juris; BVerwG, Urt. v. 17.01.1991 - 5 C 71.86 -, BVerwGE 87, 284).
20 
In Anwendung dieser Grundsätze ist das Bausparguthaben in Höhe von 3.754,60 EUR als Vermögen des Klägers anzurechnen.
21 
Auch ein Bausparguthaben ist eine Forderung im Sinne von § 27 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BAföG (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.01.1983, FamRZ 1983, S. 1174; Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl., Stand Januar 2004, § 27 Rn. 6). Rechtliche Verwertungshindernisse bestehen nicht (zur Übertragung sogleich).
22 
Allerdings ist nach § 28 Abs. 2 BAföG grundsätzlich der Wert des Vermögens im Zeitpunkt der Antragstellung maßgebend; der umstrittene Geldbetrag war im Zeitpunkt des hier maßgeblichen Antrags nicht mehr auf einem Konto des Klägers vorhanden., weil er den Bausparvertrag auf seine Eltern übertragen hatte. Dies schließt aber nicht aus, dem Kläger dieses Guthaben förderungsrechtlich weiterhin als Vermögen insoweit zuzurechnen, als die Vermögensverfügung als Rechtsmissbrauch anzusehen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.01.1983 - 5 C 103/80 -, juris, NJW 1983, 2829). Rechtsmissbrauch im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts setzt dabei - das sie wie schon in der mündlichen Verhandlung auch hier mehrmals betont - nicht voraus, dass der Kläger subjektiv verwerflich gehandelt hat; vielmehr ist allein maßgeblich, ob die Vermögensverfügung zeitnah zur Antragstellung und ohne gleichwertige Gegenleistung erfolgt ist sowie im Widerspruch zu dem mit der Vermögensanrechnung verfolgten Gesetzeszweck steht. Ist die Vermögensverfügung zweckwidrig, kann der Auszubildende durch Ausschöpfen der nach bürgerlichem Recht zulässigen Gestaltungsmöglichkeiten nicht erreichen, dass ihm Ausbildungsförderung zuerkannt wird.
23 
Die Vermögensanrechnung nach §§ 26 ff BAföG verfolgt den Zweck, dem Grundsatz des Nachrangs der staatlichen Ausbildungsförderung Geltung zu verschaffen. Nach § 30 BAföG wird das im Zeitpunkt der Antragstellung vorhandene, die Freibeträge übersteigende Vermögen, verteilt auf die Kalendermonate des Bewilligungszeitraums, auf den Bedarf des Auszubildenden angerechnet. Soweit Vermögen angerechnet wird, wird dem Auszubildenden angesonnen, dieses Vermögen in erster Linie für seinen Lebensunterhalt und für seine Ausbildung im Bewilligungszeitraum einzusetzen. Da Ausbildungsförderung wegen des vorrangig einzusetzenden Vermögens nur für den jeweiligen Bewilligungszeitraum versagt wird, ist bei der Entscheidung über die Gewährung von Ausbildungsförderung für jeden folgenden Bewilligungszeitraum erneut zu prüfen, ob noch vorhandenes Vermögen weiterhin der Leistung von Ausbildungsförderung entgegensteht. Setzt die Ausbildungsförderung danach erst nach der Verwertung des angerechneten Vermögens für den Lebensunterhalt und die Ausbildung des Auszubildenden ein, dann handelt der Auszubildende grundsätzlich rechtsmissbräuchlich im Sinne des Ausbildungsförderungsrechts, wenn er, um eine (ggf. erneute) Anrechnung von Vermögen im folgenden Bewilligungszeitraum zu vermeiden, Vermögen an einen Dritten unentgeltlich überträgt, anstatt es für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung einzusetzen. Unabhängig von der bürgerlich-rechtlichen Wirksamkeit der unentgeltlichen Vermögensübertragung hat dies förderungsrechtlich zur Folge, dass das übertragene Vermögen dem Auszubildenden weiterhin zugerechnet und nach Maßgabe der §§ 26 ff. BAföG auf den Bedarf angerechnet wird. Dies gilt auch dann, wenn der Auszubildende sein Vermögen auf einen Elternteil überträgt, ohne eine Gegenleistung zu erhalten. Könnte eine Anrechnung des übertragenen Vermögens unterbleiben, obwohl dem Auszubildenden eine dessen Wert entsprechende Gegenleistung nicht zugeflossen ist, dann würde der mit der Vermögensanrechnung verfolgte Gesetzeszweck, dem unbedingten Nachrang der staatlichen Ausbildungsförderung Geltung zu verschaffen, verfehlt werden. Der Auszubildende wird gesetzlich auf den Einsatz angerechneten Vermögens verwiesen, um sich dadurch die Mittel zu verschaffen, die ihm sonst durch die Leistung von staatlicher Ausbildungsförderung zur Verfügung gestellt würden, damit die Durchführung einer Ausbildung nicht an seiner wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit scheitert. Bei einer unentgeltlichen Übertragung von Vermögen wird die finanzielle Sicherung der Ausbildung in dem im Gesetz vorgesehen Umfang nicht erreicht. Gerade weil der Wert des übertragenen Vermögens dem Auszubildenden für seinen Bedarf nicht zur Verfügung steht, stellt sich auch eine unentgeltliche Vermögenszuwendung an einen Elternteil als Rechtsmissbrauch dar. Mit dem Zweck der Vermögensanrechnung wäre unvereinbar, wenn damit erreicht werden könnte, dass das übertragene Vermögen weder beim Auszubildenden noch bei seinen Eltern anzurechnen ist (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urt. v. 13.01.1983 a.a.O.).
24 
Von diesen Grundsätzen ausgehend ist die Übertragung des Bausparguthabens auf die Eltern des Klägers als „rechtsmissbräuchlich“ im ausbildungsförderungsrechtlichen Sinn anzusehen.
25 
Dass die Übertragung zeitnah zur Antragstellung erfolgte, bedarf keiner näheren Ausführungen. Die Mitteilung über den Abschluss der Übertragung durch die Bausparkasse erfolgte am 19.09.2002, die Antragstellung am 20.09.2002. Ob der Kläger bei Erteilung des Auftrags der Übertragung wusste, dass es die Möglichkeit des Erhalts von Ausbildungsförderung gibt, wie er bestreitet, ist für diese rein zeitliche Beurteilung unerheblich.
26 
Ebenso liegt auf der Hand, dass die Übertragung den mit der Vermögensanrechnung verfolgten Gesetzeszweck, also dem Nachrang der staatlichen Förderung, zuwider läuft. Auch das Bedarf keiner Vertiefung.
27 
Die Übertragung ist auch ohne gleichwertige Gegenleistung im Rechtssinne erfolgt. Da der Kläger insoweit geltend macht, die Vermögensverfügung sei zur Tilgung von Schulden bei seinen Eltern erfolgt, sind die gleichen Grundsätze anzuwenden, wie sie für den Abzug bestehender Schulden und Lasten vom Vermögensbetrag gelten (§ 28 Abs. 3 S. 1 BAföG; so wohl auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 21.02.1994, FamRZ 1995, S. 62). Hiernach ist erforderlich, dass eine rechtliche Verpflichtung zur Begleichung der Forderung besteht; es muss ernstlich mit der Geltendmachung der Schuld durch den Gläubiger zu rechnen sein (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 21.02.1994, a.a.O.; Urt. d. Kammer v. 21.08.2002 - 10 K 468/02 - m.w.N.; Rothe/Blanke, a.a.O., § 28 Rn. 10; Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 3. Aufl., § 28 Rn 8).
28 
Schon daran fehlt es hier. Der Vater des Klägers hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, er habe dem Kläger die streitigen Auslagen vorgestreckt, ohne eine schriftliche oder auch nur mündliche Absprache über Zeitpunkt und Art der Rückzahlung zu treffen. Man sei davon ausgegangen, der Kläger werde es irgendwann zurückzahlen. Daraus ergibt sich, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht von einer rechtlichen Zahlungsverpflichtung, deren Geltendmachung ernstlich zu erwarten war, ausgegangen werden kann. Vielmehr ist anzunehmen, dass es im Belieben des Klägers stand, wann und wie immer er seinen Eltern die verauslagten Beträge ersetzte. Für den Fall, dass er das nicht konnte, war wohl noch nicht einmal mit einer zwangsweise Durchsetzung, etwa durch Pfändung, zu rechnen. Der Vater des Klägers hat in der mündlichen Verhandlung selbst angegeben, die Vermögensübertragung habe ihre ausschlaggebende Ursache nicht in der Verauslagung der Beträge als solche, sondern vielmehr in dem Umstand gehabt, dass der Kläger überraschend eine weitere Ausbildung angestrebt habe, was seinen Vater angesichts der vom Kläger getätigten Ausgaben „wütig“ gemacht habe. Auch das spricht gegen eine rechtlich verbindlich vereinbarte Rückzahlungsverpflichtung. Eine derart unwägbare „Schuld“ ist nicht nach § 28 Abs. 3 BAföG abziehbar und deshalb auch nicht als gleichwertige Gegenleistung für die Übertragung des Bausparguthabens anzusehen.
29 
Selbst wenn der Kläger und seine Eltern bei Verauslagung der streitigen Beträge jeweils die mündliche Absprache getroffen hätten, der Kläger solle diese Summen noch im Sommer 2002 zurückbezahlen, wäre dies nicht als Schuld im Sinne von § 28 Abs. 3 BAföG anzuerkennen. Was Darlehen unter nahen Angehörigen, insbesondere Kindern und Eltern angeht, hält die Kammer es für angebracht, auch im Recht der Ausbildungsförderung die Grundsätze anzuwenden, die in der finanzgerichtlichen Rechtsprechung für Angehörigendarlehen im Steuerrecht entwickelt worden sind. Danach sind Darlehensverträge zwischen Angehörigen steuerlich - hier: ausbildungsförderungsrechtlich - nur dann anzuerkennen, wenn der Vertrag als solcher und seine tatsächliche Durchführung in allen wesentlichen Punkten dem zwischen fremden Dritten Üblichen entspricht (sog. Fremdvergleich, s. z. B. BFH, Beschl. v. 25.06.2002 - X B 30/01 -, juris, Urt. v. 19.02.2002, BFHE 198, S. 288 = NJW 2002, S. 3726, Urt. v. 09.10.2001 - VIII R 5/01 -, juris, Beschl. v. 04.07.2001 - IV B 108/00 -, juris, Urt. v. 29.06.1993 - IX R 44/89 -, juris, Urt. v. 28.01.1993 - IV R 109/91 -, juris, u. Urt. v. 18.12.1990, BFHE 163, S. 444, LS auch FamRZ 1991, S. 938). Dieser Fremdvergleich ist notwendig, um eine auf äußerlich erkennbare Beweisanzeichen gestützte Beurteilung sicherzustellen (BFH, Urt. v. 09.10.2001, a.a.O.), die allein aufgrund übereinstimmender Behauptungen von Eltern und Kindern regelmäßig nicht möglich ist (dazu schon VG Karlsruhe, Urt. v. 19.06.1998 - 13 K 2262/97-). Vereinbarungen entsprechen regelmäßig nur dann dem Fremdüblichen, wenn eine Vereinbarung auch über die Laufzeit und Art und Zeit der Rückzahlung getroffen worden ist und der Rückzahlungsanspruch bei längerfristiger Laufzeit ausreichend gesichert ist (s. BFH, Urt. v. 28.01.1993, a.a.O.). Die einzelnen Kriterien des Fremdvergleichs sind im Rahmen der gebotenen Gesamtbildbetrachtung unter dem Gesichtspunkt zu würdigen, ob sie den Rückschluss auf eine nicht ernstliche Vereinbarung zulassen (auch dazu BFH, Urt. v. 09.10.2001, a.a.O.). Es kann ein Anzeichen für eine nicht ernsthafte Vereinbarung sein, dass keine Tilgungsraten und kein Tilgungszeitpunkt festgelegt sind (auch insoweit BFH, Urt. v. 09.10.2001, a.a.O.).
30 
Hiernach könnten die vom Vater des Klägers verauslagten Summen in Höhe von insgesamt 3.849,-- EUR nicht als Schulden im Sinne von § 28 Abs. 3 BAföG und damit auch nicht als gleichwertige Gegenleistung im Rahmen der Beurteilung des „Rechtsmissbrauchs“ anerkannt werden, selbst wenn eine mündliche Absprache über die Rückzahlung getroffen worden wäre. Denn unter Fremden wären derartige Summen nicht ohne schriftliche Vereinbarung zum Nachweis für den Fall des Erfordernisses zwangsweiser Durchsetzung getroffen worden. Auch wären schriftliche Abreden über die Laufzeit und Tilgungen fremdüblich, die hier nicht getroffen wurden.
31 
Bei der gebotenen Gesamtbildbetrachtung fällt weiter ins Auge, dass die streitigen Aufwendungen am 01.01., 07.01, 12.02, 08.04, 25.04 und 01.07.2002 erbracht wurden. Zu dieser Zeit hatte der Kläger nach Abschluss seiner Ausbildung zum Bankkaufmann Anfang Februar 2002 jedenfalls über Monate hinweg einen Nettoverdienst von 2.476,80 EUR als Bankkaufmann bei der Raiffeisengebietsbank Neuhausen. Er verfügte außerdem über Bankguthaben, von denen er in der Zeit vom 30.08. bis 19.09.2002 1.710,76 abhob, um sich u. a. zum täglichen Leben nicht unabdingbare Güter wie eine Musikanlage und einen DVD-Spieler zu kaufen. Es bestand also gar keine Notwendigkeit, dass der Vater des Klägers die Summen verauslagte. Ebenso wenig bestand eine Notwendigkeit, die verauslagten Summen im Sommer 2002 oder danach bis zum Ende des (ursprünglichen) Bewilligungszeitraums im Juli 2003 zurückzuzahlen. Dass die Eltern des Klägers auf diese Rückzahlung finanziell angewiesen waren, kann nicht angenommen werden, schon weil sie sich letztlich mit einem Bausparguthaben begnügt haben, auf das ein Zugriff in diesem Zeitraum jedenfalls nicht ohne gravierende Nachteile möglich war. Diese Gesamtumstände sprechen dagegen, dass die - hier unterstellten mündlichen - Absprachen zwischen dem Kläger und seinen Eltern einen Fremdvergleich standhielten.
32 
Deshalb kommt es nicht darauf an, ob die Aufbringung von Kosten für Versicherung, Reparaturen und Inspektionen eines dem Auszubildenden gehörenden Kraftfahrzeugs nicht bereits regelmäßig als - nicht als Schulden anzusehende - Unterhaltsleistungen der Eltern einzustufen ist (so VG Karlsruhe, Urt. v. 19.06.1998 - 13 K 428/98 - u. - 13 K 2262/97 -).
33 
Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Das Verfahren ist nach § 188 S. 2 VwGO gerichtskostenfrei.

Gründe

 
17 
Die Klage ist zulässig, insbesondere fristgerecht (§ 74 Abs. 1 u. 2 VwGO) und nach Durchführung des vorgeschriebenen Vorverfahrens (§§ 68 ff. VwGO) erhoben worden.
18 
Die Klage ist aber nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die beantragte Ausbildungsförderung ohne die Anrechnung des Bausparguthabens als Vermögen; der ablehnende Bescheid des Beklagten vom 30.01.2003 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 03.11.2003 sind daher rechtmäßig und verletzen ihn nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO).
19 
Ein Anspruch auf individuelle Ausbildungsförderung besteht, wenn einem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen (§ 1 BAföG). Dabei wird die Ausbildungsförderung für den Bedarf des Auszubildenden geleistet, nämlich für den Lebensunterhalt und die Ausbildung (§ 11 Abs. 1 BAföG). Auf den Bedarf sind Einkommen und Vermögen des Auszubildenden anzurechnen (§ 11 Abs. 2 BAföG). Nach § 26 Abs. 1 BAföG wird das Vermögen des Auszubildenden nach Maßgabe der §§ 27 ff. BAföG angerechnet. Gemäß § 27 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BAföG gelten Forderungen, also auch Bankguthaben, als Vermögen. Ausgenommen sind Gegenstände, soweit der Auszubildende sie aus rechtlichen Gründen nicht verwerten kann (§ 27 Abs. 1 S. 2 BAföG). Angesichts des Grundsatzes der Nachrangigkeit staatlicher Ausbildungsförderung sind nach der ständigen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte, der auch die Kammer folgt, rechtsgeschäftliche Verfügungsbeschränkungen grundsätzlich nicht als rechtliches Verwertungshindernis anzusehen. Denn es sind nur solche Vermögensgegenstände von der Anrechnung auszunehmen, bei denen ein ausbildungsbedingter Verwertungszugriff rechtlich und tatsächlich objektiv unmöglich ist. Vertragliche Bindungen oder Beschränkungen, die eine objektive Zugriffsmöglichkeit unberührt lassen, können somit die Herausnahme aus der Vermögensanrechnung nicht rechtfertigen (BVerwG, Beschl. v. 16.02.2000 - 5 B 182/99-, juris; BVerwG, Urt. v. 17.01.1991 - 5 C 71.86 -, BVerwGE 87, 284).
20 
In Anwendung dieser Grundsätze ist das Bausparguthaben in Höhe von 3.754,60 EUR als Vermögen des Klägers anzurechnen.
21 
Auch ein Bausparguthaben ist eine Forderung im Sinne von § 27 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BAföG (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.01.1983, FamRZ 1983, S. 1174; Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl., Stand Januar 2004, § 27 Rn. 6). Rechtliche Verwertungshindernisse bestehen nicht (zur Übertragung sogleich).
22 
Allerdings ist nach § 28 Abs. 2 BAföG grundsätzlich der Wert des Vermögens im Zeitpunkt der Antragstellung maßgebend; der umstrittene Geldbetrag war im Zeitpunkt des hier maßgeblichen Antrags nicht mehr auf einem Konto des Klägers vorhanden., weil er den Bausparvertrag auf seine Eltern übertragen hatte. Dies schließt aber nicht aus, dem Kläger dieses Guthaben förderungsrechtlich weiterhin als Vermögen insoweit zuzurechnen, als die Vermögensverfügung als Rechtsmissbrauch anzusehen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.01.1983 - 5 C 103/80 -, juris, NJW 1983, 2829). Rechtsmissbrauch im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts setzt dabei - das sie wie schon in der mündlichen Verhandlung auch hier mehrmals betont - nicht voraus, dass der Kläger subjektiv verwerflich gehandelt hat; vielmehr ist allein maßgeblich, ob die Vermögensverfügung zeitnah zur Antragstellung und ohne gleichwertige Gegenleistung erfolgt ist sowie im Widerspruch zu dem mit der Vermögensanrechnung verfolgten Gesetzeszweck steht. Ist die Vermögensverfügung zweckwidrig, kann der Auszubildende durch Ausschöpfen der nach bürgerlichem Recht zulässigen Gestaltungsmöglichkeiten nicht erreichen, dass ihm Ausbildungsförderung zuerkannt wird.
23 
Die Vermögensanrechnung nach §§ 26 ff BAföG verfolgt den Zweck, dem Grundsatz des Nachrangs der staatlichen Ausbildungsförderung Geltung zu verschaffen. Nach § 30 BAföG wird das im Zeitpunkt der Antragstellung vorhandene, die Freibeträge übersteigende Vermögen, verteilt auf die Kalendermonate des Bewilligungszeitraums, auf den Bedarf des Auszubildenden angerechnet. Soweit Vermögen angerechnet wird, wird dem Auszubildenden angesonnen, dieses Vermögen in erster Linie für seinen Lebensunterhalt und für seine Ausbildung im Bewilligungszeitraum einzusetzen. Da Ausbildungsförderung wegen des vorrangig einzusetzenden Vermögens nur für den jeweiligen Bewilligungszeitraum versagt wird, ist bei der Entscheidung über die Gewährung von Ausbildungsförderung für jeden folgenden Bewilligungszeitraum erneut zu prüfen, ob noch vorhandenes Vermögen weiterhin der Leistung von Ausbildungsförderung entgegensteht. Setzt die Ausbildungsförderung danach erst nach der Verwertung des angerechneten Vermögens für den Lebensunterhalt und die Ausbildung des Auszubildenden ein, dann handelt der Auszubildende grundsätzlich rechtsmissbräuchlich im Sinne des Ausbildungsförderungsrechts, wenn er, um eine (ggf. erneute) Anrechnung von Vermögen im folgenden Bewilligungszeitraum zu vermeiden, Vermögen an einen Dritten unentgeltlich überträgt, anstatt es für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung einzusetzen. Unabhängig von der bürgerlich-rechtlichen Wirksamkeit der unentgeltlichen Vermögensübertragung hat dies förderungsrechtlich zur Folge, dass das übertragene Vermögen dem Auszubildenden weiterhin zugerechnet und nach Maßgabe der §§ 26 ff. BAföG auf den Bedarf angerechnet wird. Dies gilt auch dann, wenn der Auszubildende sein Vermögen auf einen Elternteil überträgt, ohne eine Gegenleistung zu erhalten. Könnte eine Anrechnung des übertragenen Vermögens unterbleiben, obwohl dem Auszubildenden eine dessen Wert entsprechende Gegenleistung nicht zugeflossen ist, dann würde der mit der Vermögensanrechnung verfolgte Gesetzeszweck, dem unbedingten Nachrang der staatlichen Ausbildungsförderung Geltung zu verschaffen, verfehlt werden. Der Auszubildende wird gesetzlich auf den Einsatz angerechneten Vermögens verwiesen, um sich dadurch die Mittel zu verschaffen, die ihm sonst durch die Leistung von staatlicher Ausbildungsförderung zur Verfügung gestellt würden, damit die Durchführung einer Ausbildung nicht an seiner wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit scheitert. Bei einer unentgeltlichen Übertragung von Vermögen wird die finanzielle Sicherung der Ausbildung in dem im Gesetz vorgesehen Umfang nicht erreicht. Gerade weil der Wert des übertragenen Vermögens dem Auszubildenden für seinen Bedarf nicht zur Verfügung steht, stellt sich auch eine unentgeltliche Vermögenszuwendung an einen Elternteil als Rechtsmissbrauch dar. Mit dem Zweck der Vermögensanrechnung wäre unvereinbar, wenn damit erreicht werden könnte, dass das übertragene Vermögen weder beim Auszubildenden noch bei seinen Eltern anzurechnen ist (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urt. v. 13.01.1983 a.a.O.).
24 
Von diesen Grundsätzen ausgehend ist die Übertragung des Bausparguthabens auf die Eltern des Klägers als „rechtsmissbräuchlich“ im ausbildungsförderungsrechtlichen Sinn anzusehen.
25 
Dass die Übertragung zeitnah zur Antragstellung erfolgte, bedarf keiner näheren Ausführungen. Die Mitteilung über den Abschluss der Übertragung durch die Bausparkasse erfolgte am 19.09.2002, die Antragstellung am 20.09.2002. Ob der Kläger bei Erteilung des Auftrags der Übertragung wusste, dass es die Möglichkeit des Erhalts von Ausbildungsförderung gibt, wie er bestreitet, ist für diese rein zeitliche Beurteilung unerheblich.
26 
Ebenso liegt auf der Hand, dass die Übertragung den mit der Vermögensanrechnung verfolgten Gesetzeszweck, also dem Nachrang der staatlichen Förderung, zuwider läuft. Auch das Bedarf keiner Vertiefung.
27 
Die Übertragung ist auch ohne gleichwertige Gegenleistung im Rechtssinne erfolgt. Da der Kläger insoweit geltend macht, die Vermögensverfügung sei zur Tilgung von Schulden bei seinen Eltern erfolgt, sind die gleichen Grundsätze anzuwenden, wie sie für den Abzug bestehender Schulden und Lasten vom Vermögensbetrag gelten (§ 28 Abs. 3 S. 1 BAföG; so wohl auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 21.02.1994, FamRZ 1995, S. 62). Hiernach ist erforderlich, dass eine rechtliche Verpflichtung zur Begleichung der Forderung besteht; es muss ernstlich mit der Geltendmachung der Schuld durch den Gläubiger zu rechnen sein (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 21.02.1994, a.a.O.; Urt. d. Kammer v. 21.08.2002 - 10 K 468/02 - m.w.N.; Rothe/Blanke, a.a.O., § 28 Rn. 10; Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 3. Aufl., § 28 Rn 8).
28 
Schon daran fehlt es hier. Der Vater des Klägers hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, er habe dem Kläger die streitigen Auslagen vorgestreckt, ohne eine schriftliche oder auch nur mündliche Absprache über Zeitpunkt und Art der Rückzahlung zu treffen. Man sei davon ausgegangen, der Kläger werde es irgendwann zurückzahlen. Daraus ergibt sich, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht von einer rechtlichen Zahlungsverpflichtung, deren Geltendmachung ernstlich zu erwarten war, ausgegangen werden kann. Vielmehr ist anzunehmen, dass es im Belieben des Klägers stand, wann und wie immer er seinen Eltern die verauslagten Beträge ersetzte. Für den Fall, dass er das nicht konnte, war wohl noch nicht einmal mit einer zwangsweise Durchsetzung, etwa durch Pfändung, zu rechnen. Der Vater des Klägers hat in der mündlichen Verhandlung selbst angegeben, die Vermögensübertragung habe ihre ausschlaggebende Ursache nicht in der Verauslagung der Beträge als solche, sondern vielmehr in dem Umstand gehabt, dass der Kläger überraschend eine weitere Ausbildung angestrebt habe, was seinen Vater angesichts der vom Kläger getätigten Ausgaben „wütig“ gemacht habe. Auch das spricht gegen eine rechtlich verbindlich vereinbarte Rückzahlungsverpflichtung. Eine derart unwägbare „Schuld“ ist nicht nach § 28 Abs. 3 BAföG abziehbar und deshalb auch nicht als gleichwertige Gegenleistung für die Übertragung des Bausparguthabens anzusehen.
29 
Selbst wenn der Kläger und seine Eltern bei Verauslagung der streitigen Beträge jeweils die mündliche Absprache getroffen hätten, der Kläger solle diese Summen noch im Sommer 2002 zurückbezahlen, wäre dies nicht als Schuld im Sinne von § 28 Abs. 3 BAföG anzuerkennen. Was Darlehen unter nahen Angehörigen, insbesondere Kindern und Eltern angeht, hält die Kammer es für angebracht, auch im Recht der Ausbildungsförderung die Grundsätze anzuwenden, die in der finanzgerichtlichen Rechtsprechung für Angehörigendarlehen im Steuerrecht entwickelt worden sind. Danach sind Darlehensverträge zwischen Angehörigen steuerlich - hier: ausbildungsförderungsrechtlich - nur dann anzuerkennen, wenn der Vertrag als solcher und seine tatsächliche Durchführung in allen wesentlichen Punkten dem zwischen fremden Dritten Üblichen entspricht (sog. Fremdvergleich, s. z. B. BFH, Beschl. v. 25.06.2002 - X B 30/01 -, juris, Urt. v. 19.02.2002, BFHE 198, S. 288 = NJW 2002, S. 3726, Urt. v. 09.10.2001 - VIII R 5/01 -, juris, Beschl. v. 04.07.2001 - IV B 108/00 -, juris, Urt. v. 29.06.1993 - IX R 44/89 -, juris, Urt. v. 28.01.1993 - IV R 109/91 -, juris, u. Urt. v. 18.12.1990, BFHE 163, S. 444, LS auch FamRZ 1991, S. 938). Dieser Fremdvergleich ist notwendig, um eine auf äußerlich erkennbare Beweisanzeichen gestützte Beurteilung sicherzustellen (BFH, Urt. v. 09.10.2001, a.a.O.), die allein aufgrund übereinstimmender Behauptungen von Eltern und Kindern regelmäßig nicht möglich ist (dazu schon VG Karlsruhe, Urt. v. 19.06.1998 - 13 K 2262/97-). Vereinbarungen entsprechen regelmäßig nur dann dem Fremdüblichen, wenn eine Vereinbarung auch über die Laufzeit und Art und Zeit der Rückzahlung getroffen worden ist und der Rückzahlungsanspruch bei längerfristiger Laufzeit ausreichend gesichert ist (s. BFH, Urt. v. 28.01.1993, a.a.O.). Die einzelnen Kriterien des Fremdvergleichs sind im Rahmen der gebotenen Gesamtbildbetrachtung unter dem Gesichtspunkt zu würdigen, ob sie den Rückschluss auf eine nicht ernstliche Vereinbarung zulassen (auch dazu BFH, Urt. v. 09.10.2001, a.a.O.). Es kann ein Anzeichen für eine nicht ernsthafte Vereinbarung sein, dass keine Tilgungsraten und kein Tilgungszeitpunkt festgelegt sind (auch insoweit BFH, Urt. v. 09.10.2001, a.a.O.).
30 
Hiernach könnten die vom Vater des Klägers verauslagten Summen in Höhe von insgesamt 3.849,-- EUR nicht als Schulden im Sinne von § 28 Abs. 3 BAföG und damit auch nicht als gleichwertige Gegenleistung im Rahmen der Beurteilung des „Rechtsmissbrauchs“ anerkannt werden, selbst wenn eine mündliche Absprache über die Rückzahlung getroffen worden wäre. Denn unter Fremden wären derartige Summen nicht ohne schriftliche Vereinbarung zum Nachweis für den Fall des Erfordernisses zwangsweiser Durchsetzung getroffen worden. Auch wären schriftliche Abreden über die Laufzeit und Tilgungen fremdüblich, die hier nicht getroffen wurden.
31 
Bei der gebotenen Gesamtbildbetrachtung fällt weiter ins Auge, dass die streitigen Aufwendungen am 01.01., 07.01, 12.02, 08.04, 25.04 und 01.07.2002 erbracht wurden. Zu dieser Zeit hatte der Kläger nach Abschluss seiner Ausbildung zum Bankkaufmann Anfang Februar 2002 jedenfalls über Monate hinweg einen Nettoverdienst von 2.476,80 EUR als Bankkaufmann bei der Raiffeisengebietsbank Neuhausen. Er verfügte außerdem über Bankguthaben, von denen er in der Zeit vom 30.08. bis 19.09.2002 1.710,76 abhob, um sich u. a. zum täglichen Leben nicht unabdingbare Güter wie eine Musikanlage und einen DVD-Spieler zu kaufen. Es bestand also gar keine Notwendigkeit, dass der Vater des Klägers die Summen verauslagte. Ebenso wenig bestand eine Notwendigkeit, die verauslagten Summen im Sommer 2002 oder danach bis zum Ende des (ursprünglichen) Bewilligungszeitraums im Juli 2003 zurückzuzahlen. Dass die Eltern des Klägers auf diese Rückzahlung finanziell angewiesen waren, kann nicht angenommen werden, schon weil sie sich letztlich mit einem Bausparguthaben begnügt haben, auf das ein Zugriff in diesem Zeitraum jedenfalls nicht ohne gravierende Nachteile möglich war. Diese Gesamtumstände sprechen dagegen, dass die - hier unterstellten mündlichen - Absprachen zwischen dem Kläger und seinen Eltern einen Fremdvergleich standhielten.
32 
Deshalb kommt es nicht darauf an, ob die Aufbringung von Kosten für Versicherung, Reparaturen und Inspektionen eines dem Auszubildenden gehörenden Kraftfahrzeugs nicht bereits regelmäßig als - nicht als Schulden anzusehende - Unterhaltsleistungen der Eltern einzustufen ist (so VG Karlsruhe, Urt. v. 19.06.1998 - 13 K 428/98 - u. - 13 K 2262/97 -).
33 
Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Das Verfahren ist nach § 188 S. 2 VwGO gerichtskostenfrei.

Sonstige Literatur

 
34 
RECHTSMITTELBELEHRUNG:
35 
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist beim Verwaltungsgericht Karlsruhe, Postfach 11 14 51, 76064 Karlsruhe, oder Nördliche Hildapromenade 1, 76133 Karlsruhe, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu stellen.
36 
Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim, oder Postfach 103264, 68032 Mannheim, einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
37 
1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
38 
2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
39 
3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
40 
4. das Urteil von einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
41 
5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
42 
Bei der Beantragung der Zulassung der Berufung muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen.
43 
Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit der Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.
44 
In Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten des Sozialhilferechts sind vor dem Verwaltungsgerichtshof als Prozessbevollmächtigte auch Mitglieder und Angestellte von Verbänden im Sinne des § 14 Abs. 3 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes und von Gewerkschaften zugelassen, sofern sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Prozessvertretung befugt sind.
45 
In Abgabenangelegenheiten sind vor dem Verwaltungsgerichtshof als Prozessbevollmächtigte auch Steuerberater und Wirtschaftsprüfer zugelassen.
46 
In Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse aus einem gegenwärtigen oder früheren Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis betreffen und Streitigkeiten, die sich auf die Entstehung eines solchen Verhältnisses beziehen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen einschließlich Prüfungsangelegenheiten, sind vor dem Verwaltungsgerichtshof als Prozessbevollmächtigte auch Mitglieder und Angestellte von Gewerkschaften zugelassen, sofern sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind.
47 
Lässt der Verwaltungsgerichtshof die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim, oder Postfach 10 32 64, 68032 Mannheim, einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe).

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Soweit der Schenker nach der Vollziehung der Schenkung außerstande ist, seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten und die ihm seinen Verwandten, seinem Ehegatten, seinem Lebenspartner oder seinem früheren Ehegatten oder Lebenspartner gegenüber gesetzlich obliegende Unterhaltspflicht zu erfüllen, kann er von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenkes nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern. Der Beschenkte kann die Herausgabe durch Zahlung des für den Unterhalt erforderlichen Betrags abwenden. Auf die Verpflichtung des Beschenkten findet die Vorschrift des § 760 sowie die für die Unterhaltspflicht der Verwandten geltende Vorschrift des § 1613 und im Falle des Todes des Schenkers auch die Vorschrift des § 1615 entsprechende Anwendung.

(2) Unter mehreren Beschenkten haftet der früher Beschenkte nur insoweit, als der später Beschenkte nicht verpflichtet ist.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Von dem Vermögen bleiben anrechnungsfrei

1.
für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 15 000 Euro, für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr vollendet haben, 45 000 Euro,
2.
für den Ehegatten oder Lebenspartner des Auszubildenden 2 300 Euro,
3.
für jedes Kind des Auszubildenden 2 300 Euro.
Maßgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Antragstellung.

(2) (weggefallen)

(3) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann ein weiterer Teil des Vermögens anrechnungsfrei bleiben.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.