Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil, 14. Feb. 2013 - 2 K 122/11

ECLI:ECLI:DE:OVGST:2013:0214.2K122.11.0A
bei uns veröffentlicht am14.02.2013

Tatbestand

1

Die Antragstellerin wendet sich gegen die Ausweisung eines Industriegebiets im Gemeindegebiet der Antragsgegnerin.

2

Am 06.08.2003 beschloss die – damals noch selbständige – Gemeinde A. den Bebauungsplan „Industriegebiet Thale-Warnstedt“ (M...) im Norden ihres Gemeindegebiets, der eine Fläche von ca. 5,5 ha umfasste. Am 25.03.2004 beschloss die Antragsgegnerin, in die die Gemeinde A. zum 21.12.2003 eingemeindet worden war, die 1. Änderung dieses Bebauungsplans, mit der der örtliche Geltungsbereich des Industriegebiets nach Osten erweitert und auf eine Fläche von ca. 10,2 ha vergrößert wurde.

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Am 25.06.2009 beschloss die Antragsgegnerin die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 17 „Industriestraße“ für das Gebiet des südlich dieses Gebiets verlaufenden (ehemaligen) Plattenweges zwischen den Einmündungen in die Kreisstraße K 2356 und die Landesstraße L 240. Zur Begründung hieß es, auf der Grundlage der generellen Ortsplanung seien im Flächennutzungsplan die nördlich des Plattenweges liegenden Flächen als gewerbliche Bauflächen ausgewiesen. Zwischenzeitlich sei eine Teilfläche über ein Bebauungsplanverfahren überplant und bebaut (Fa. M…). Das Verfahren zur Übertragung der Grundstücke des Plattenweges sei beantragt. Um die generelle Planung und den Ausbau zu sichern und als Voraussetzung für die Beantragung von Fördermitteln werde hiermit die Erarbeitung eines Bebauungsplans beschlossen.

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Am 11.02.2009 beschloss die Antragsgegnerin die Durchführung der Infrastrukturmaßnahme „Industriegebiet Warnstedt“ bei Zusage der Förderung, um Voraussetzungen für die Sicherung des Standortes und die Möglichkeit der Neuansiedlung zu schaffen. Die Antragsgegnerin machte im Thale-Kurier vom 30.05.2009 die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 17, einen Termin zur Vorstellung der Planung am 08.06.2009 sowie die Auslegung des Vorentwurfs in der Zeit vom 08.06.2009 bis 07.07.2009 öffentlich bekannt. Der Geltungsbereich dieses Plans umfasst nach dem Vorentwurf eine ca. 24 ha große Fläche westlich des Bebauungsplangebiets Nr. 1 „Industriegebiet Thale-Warnstedt“ (M...) in der Fassung vom 30.04.2004, die bislang landwirtschaftlich genutzt werden, sowie den Bereich der südlich dieses Gebiets verlaufenden Straße (ehemals Plattenweg). Südlich des Plattenweges befinden sich überwiegend landwirtschaftlich und gewerblich genutzte Gebäude. Dort nutzt die Antragstellerin, die Feldwirtschaft betreibt, verschiedene Anlagen, u. a. zur Lagerung und Trocknung von Getreide, zur Lagerung von Dünger und Pflanzenschutzmitteln sowie zum Unterstellen landwirtschaftlicher Maschinen. Im Südwesten des Plangebiets im Bereich der Einmündung des Weges in die L 240 (Westerhäuser Straße) befindet sich Wohnbebauung. Westlich und nördlich des Plangebiets liegen weitere landwirtschaftlich genutzte Flächen.

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Mit Schreiben vom 09.07.2009 wandte die Antragstellerin gegen die Planung u.a. ein, ihr unmittelbar südlich des Planungsgebiets gelegener Betriebshof sei schon jetzt wegen der nahe gelegenen Wohnbebauung in ihrer betrieblichen Entwicklung eingeschränkt. Im Bereich des geplanten Industriegebiets besitze sie landwirtschaftliche Flächen zu Eigentum. Darüber hinaus würde dieses Areal für sie Entwicklungsoptionen bieten. Der Flächennutzungsplan der früheren Gemeinde A. aus dem Jahr 1998 sei rechtswidrig, verstoße insbesondere gegen geltendes Raumordnungsrecht. Gegenwärtig bestehe auch kein Bedarf für die Erschließung eines ca. 24 ha großen Industriegebiets. Die gewerbliche Entwicklung der Antragsgegnerin könne im Gebiet „Thale Nord“ stattfinden, das sich in einem Quasi-Bebauungszusammenhang mit Thale befinde. Ein Gebiet in der von der Antragsgegnerin genannten Größenordnung, für die es zwar gegenwärtig keinen Bedarf gebe, würde bezüglich der Proportionen zu den bisherigen städtebaulichen Entwicklungen der Antragsgegnerin passen.

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Bereits am 25.06.2009 hatte die Antragsgegnerin die „Änderung des Aufstellungsbeschlusses zum Bebauungsplan Nr. 17 Industriegebiet Thale-Warnstedt, 1. Erweiterung“ beschlossen. Der Beschlussvorschlag war damit begründet worden, dass mit dem Bebauungsplan die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Erschließung des gesamten Industriegebiets Thale-Warnstedt „einschließlich MUBEA“ sowie die Ansiedlung von Industrieunternehmen auf der Fläche der 1. Erweiterung geschaffen werden sollen. Zusätzlich sei die Planung um den Anbindungsbereich an die planfestgestellte Landesstraße L 240 zu erweitern. Der Beschluss wurde am 11.07.2009 in einer Sonderveröffentlichung des „Thale-Kurier“ bekannt gemacht. Der Bebauungsplanentwurf wurde in der Zeit vom 20.07.2009 bis 19.08.2009 öffentlich ausgelegt. In seiner Sitzung vom 29.10.2009 beschloss die Antragsgegnerin, nach Abwägung von Stellungnahmen von Nachbargemeinden und Trägern öffentlicher Belange einen geänderten Entwurf auszulegen. Dies erfolgte in der Zeit vom 10.05.2010 bis 09.06.2010.

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In seiner Sitzung vom 03.03.2011 beschloss der Stadtrat der Antragsgegnerin den Bebauungsplan in der geänderten Fassung. Darin wird ein ca. 24 ha großes Industriegebiet mit insgesamt sechs Baufeldern ausgewiesen. Im Südwesten soll ein 5 m hoher begrünter Lärmschutzwall bzw. eine 5 m hohe Lärmschutzwand errichtet werden. Zugleich wurde zum Schutz der umliegenden schutzbedürftigen Nutzungen eine – in den Baufeldern unterschiedlich starke – Kontingentierung (flächenbezogener Schallleistungspegel) festgesetzt. Die Ausfertigung des Plans erfolgte am 25.03.2011, die öffentliche Bekanntmachung im „Thale-Kurier“ vom 26.03.2011.

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Am 01.07.2011 hat die Antragstellerin den Normenkontrollantrag gestellt und zur Begründung ausgeführt:

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Sie sei Eigentümerin von Flächen im Umfang von 2,96 ha, Pächterin weiterer Flächen von 7,2808 ha sowie Bewirtschafterin von Austauschflächen von 12,1443 ha, die sämtlich im Plangebiet liegen, und damit antragsbefugt. Zudem beeinträchtige die Planung ihre landwirtschaftliche Hoffläche, die sich unmittelbar südlich an das Plangebiet anschließe.

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Der Bebauungsplan sei bereits aus formellen Gründen rechtswidrig. Die Antragsgegnerin sei der Maßgabe des § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB, den Beschluss zur Aufstellung eines Bauleitplans ortsüblich bekannt zu machen, nicht nachgekommen. Selbst wenn eine Sonderveröffentlichung am 11.07.2009 erfolgt sein sollte, genüge dies nicht; denn es sei allein ortsüblich, im monatlich erscheinenden „Thale-Kurier“ zu veröffentlichen. Dies sei hier unterblieben. Weder in der Ausgabe 07/2011 noch in der Ausgabe 08/2011 sei die Bekanntmachung erfolgt. Da nicht einmal ein Hinweis auf eine angebliche Sonderveröffentlichung erfolgte sei, habe die öffentliche Bekanntmachung ihren Zweck, dem Adressatenkreis die Kenntniserlangung zu ermöglichen, nicht gerecht werden können.

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Die Antragsgegnerin habe auch die Maßgaben zur Beteiligung der Öffentlichkeit nicht beachtet. Sie habe schon die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB nicht ordnungsgemäß durchgeführt, insbesondere nicht über die sich wesentlich unterscheidenden Lösungen für die Neugestaltung und Entwicklung des Gebiets unterrichtet. Auch die Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB sei fehlerhaft gewesen. Abgesehen davon, dass eine ortsübliche Bekanntmachung von Ort und Dauer der Auslegung des Planentwurfs mit der Sonderveröffentlichung nicht erfolgt sei, trügen die angeblich ausgelegten Unterlagen keinen Auslegungsvermerk. Dieser Umstand sei deshalb von Bedeutung, weil sie belastende Details des Bebauungsplans aus den ausgelegten Plänen nicht erkennbar gewesen seien und deshalb nicht zum Gegenstand von Einwendungen hätten gemacht werden können.

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Den Verwaltungsvorgängen lasse sich nicht entnehmen, ob die Antragsgegnerin beim Beschluss über die erneute Auslegung des geänderten Entwurfs zum Bebauungsplan die Maßgaben der Gemeindeordnung eingehalten habe. Es mangele wiederum an einem Auslegungsvermerk auf den angeblich ausgelegten Unterlagen, so dass nicht nachvollzogen werden könne, ob die Auslegungsdauer eingehalten worden sei. Darüber hinaus sei ein Abgleich der Änderungen gegenüber dem ursprünglichen Entwurf bzw. mit dem später beschlossenen Plan nicht möglich.

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Den vorgelegten Verwaltungsvorgängen lasse sich ferner nicht entnehmen, dass die Beschlüsse vom 29.10.2009 zur Abwägung und zur erneuten Auslegung sowie vom 03.03.2011 zur Abwägung und zur Satzung in einem ordnungsgemäßen Verfahren zustande gekommen seien. Nachweise über die Bekanntmachung der Sitzungen des Stadtrates in den Schaukästen gemäß der Hauptsatzung seien nicht erbracht. Auch sei eine ordnungsgemäße Einberufung der Stadtratsmitglieder nicht nachgewiesen. Die Öffentlichkeit der Sitzungen sei nicht gewährleistet gewesen, weil nicht nachgewiesen sei, dass Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen rechtzeitig ortsüblich bekannt gemacht wurden. Die Antragsgegnerin sei davon ausgegangen, dass ein Aushang am Rathaus genüge, ein Aushang in den Ortsteilen aber nicht notwendig sei. Die Bekanntmachungsvorschrift in der Hauptsatzung der Antragsgegnerin sei unwirksam, weil sie in Bezug auf Schaukästen in den Ortschaften lediglich eine „Hinweisbekanntmachung“ vorsehe. Eine amtliche Bekanntmachung in einem großen Stadtgebiet wie Thale mit verschiedenen Ortsteilen in lediglich einem Aushangkasten genüge den Anforderungen an eine wirksame Bekanntmachung nicht. Unabhängig davon sei auch kein Grund ersichtlich, Aushänge in den Schaukästen der Ortschaften nur als Hinweisbekanntmachung vorzusehen und nicht als „amtliche Bekanntmachung“.

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Ein weiterer formeller Fehler liege darin, dass ihr die Antragsgegnerin entgegen § 3 Abs. 2 Satz 4 Halbsatz 2 BauGB das Ergebnis der Prüfung der Stellungnahmen nicht (rechtzeitig) mitgeteilt habe.

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Der Bebauungsplan sei auch materiell rechtswidrig.

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Er sei nicht erforderlich im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB. Die Planung stelle einen groben und offensichtlichen Missgriff dar. Allein der Bereich des streitgegenständlichen Bebauungsplanes erreiche die Fläche der bebauten Ortslage A. von ca. 25 ha. Hinzuzurechnen sei der Bereich des Bebauungsplanes „Industriegebiet Thale-Warnstedt“ (M...), der sich unmittelbar östlich an das streitgegenständliche Plangebiet anschließe. In West-Ost-Richtung werde damit ein Industriegebiet von fast einem Kilometer Länge erreicht. Derartiges sei auch nach dem Flächennutzungsplan der Gemeinde A. nie vorgesehen gewesen. Landwirtschaftlichen Grund und Boden zu erhalten, sei die maßgebliche Zielvorgabe gewesen, ebenso die weitere Entwicklung der Landwirtschaft einschließlich der Sicherung von Ausbildungs- und Arbeitsplätzen in diesem Bereich. Auch das damalige Regionale Entwicklungsprogramm habe den Bereich A. als Vorranggebiet für Landwirtschaft ausgewiesen. Mit der Darstellung von Wohn- und Gewerbegebieten habe der Flächennutzungsplan angemessene städtebauliche Aktivitäten ermöglichen wollen, die eine gesunde Entwicklung zum ländlichen Wohnstandort weiter fortsetzen. Ungeachtet der Entwicklung zum „Wohndorf“ sei im großräumigen Bereich des Ortszentrums die dörfliche Nutzung geprägt durch Klein- und Kleinstlandwirtschaft, Gewerbebetriebe sowie Schank- und Speisewirtschaften. Die Landwirtschaft sei auch zukünftig einer der Haupterwerbszweige. Landwirtschafts- und Gewerbebetriebe sollten in der Gemeinde A. angesiedelt werden. Dazu gehöre vor allem die Ausweisung ausreichender und verkehrsmäßig günstig erschlossener und angebundener Gewerbe- und Mischgebiete. Es entspreche dagegen nicht der planerischen Grundkonzeption der ehemaligen Gemeinde A., ein Industriegebiet festzusetzen, noch dazu in solchen Größenordnungen zwischen dem Ortskern und dem Landschaftsschutzgebiet. Dies gelte auch deshalb, weil die ursprünglich geplante Trasse der B 6n nicht verwirklicht worden sei und die Absicht, die nördlich der Ortslage dargestellten Bauflächen in unmittelbarer Nähe zur künftigen B 6n anzusiedeln, mit der Umplanung bzw. der anderweitigen Realisierung der B 6n nicht mehr zum Tragen kommen könne. Mit der Schaffung eines Industriegebiets riesigen Ausmaßes zwischen einem Landschaftsschutzgebiet und Wohn- bzw. Mischnutzung trage die Planung nicht zur städtebaulichen Ordnung bei, sondern rufe städtebauliche Missstände hervor.

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Die fehlende Erforderlichkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB ergebe sich auch daraus, dass der Bebauungsplan aus tatsächlichen Gründen auf unabsehbare Zeit nicht vollzugsfähig sei. Es sei zu erwarten, dass eine Bebauung des Plangebiets mehr als 10 Jahre dauere. Dies zeige sich schon daran, dass die in unmittelbarer Nachbarschaft liegenden Flächen des Industriegebiets „Thale-Warnstedt“ (M…) nach mittlerweile fast neun Jahren immer noch unbebaut seien. Die von der Antragsgegnerin beabsichtigten großflächigen Ansiedlungen seien auch deshalb nicht zu verwirklichen, weil in mehreren Baufeldern in ihrem (der Antragstellerin) Eigentum stehende Grundstücke belegen seien, zu deren Veräußerung sie nicht bereit sei.

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An der Erforderlichkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB fehle es auch deshalb, weil das Vorhaben nicht ausreichend finanziert sei. Die Voraussetzungen für die Gewährung von Fördermitteln, die der Erschließung dienen sollen, lägen nicht vor. Zwar sei der Antragsgegnerin mit Zuwendungsbescheid der Investitionsbank Sachsen-Anhalt vom 28.12.2010 ein Zuschuss im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ in Höhe von 1.124.700,00 € bewilligt worden. Die Förderbedingungen seien aber nicht erfüllt, weil sich diverse Grundstücke nicht im Eigentum der Antragsgegnerin befänden und diese auch nicht über vertraglich abgesicherte Einwirkungsrechte auf die Umgestaltung und spätere Nutzung verfüge. Dementsprechend sei der Fördermittelbescheid rechtswidrig und damit zurückzunehmen. Hinzu komme, dass nicht nur die Erschließung im Plangebiet zu finanzieren sei, sondern insbesondere auch die Ableitung des Schmutzwasser- und Niederschlagswassers aus dem Plangebiet. Hierfür wäre eine Erschließungsvereinbarung mit dem Zweckverband O.zu schließen gewesen, die aber nicht vorliege.

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Die Antragsgegnerin habe auch gegen das Gebot der Ermittlung und zutreffenden Bewertung der abwägungsbeachtlichen Belange nach Maßgabe des § 2 Abs. 3 BauGB verstoßen.

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Der ursprünglich auch von der Antragsgegnerin für erforderlich gehaltene Bedarfsnachweis für die ausgewiesene Flächengröße von 24 ha sei nicht erbracht. Gerade in Anbetracht der Konfliktsituation Wohngebiet „Am neuen Sportplatz“ und mit ihrer landwirtschaftlichen Hofstelle hätten weitere Ermittlungen zum Bedarf erfolgen müssen. Darüber hinaus hätte weiteres Abwägungsmaterial in Bezug auf die Entwicklung der südwestlich der Ortslage gelegenen und im Flächennutzungsplan dargestellten gewerblichen Baufläche erfolgen müssen, um eine nachvollziehbare Alternativprüfung vornehmen zu können. Auch dies sei unterblieben. Die Antragsgegnerin hätte näher ermitteln müssen, inwieweit die von ihr, der Antragstellerin, angebotenen Flächen im Umfang von 25 ha im südwestlichen Bereich für ein Industriegebiet in Frage gekommen wäre, zumal die Regionale Planungsgemeinschaft Harz im Schreiben vom 31.05.2010 Aussagen nicht nur zur Betroffenheit der bewirtschaftenden Agrarbetriebe, sondern auch über mögliche Alternativstandorte verlangt habe. Ferner sei nicht ausreichend ermittelt worden, dass das im Stadtgebiet der Antragsgegnerin liegende ehemalige Hüttengelände ebenso für anzusiedelnde Unternehmen in Betracht komme wie die gewerblichen Bauflächen an der Neinstedter Straße.

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Es mangele an einer ausreichenden Untersuchung zum Feldhamstervorkommen. Der Artenschutzbeitrag vom 17.09.2009 befasse sich hiermit nicht, sondern begnüge sich damit, dass noch zu prüfen sei, ob der Feldhamster im Bearbeitungsgebiet vorkomme. Eine Gefährdung des Feldhamsters sei nicht auszuschließen, da im Rahmen des Vorhabens Ackerfläche versiegelt werde und somit potenzieller Lebensraum verloren gehe. Zu der bereits für den Herbst 2009 angedachten Erkundung und Kartierung des möglichen Vorkommens von Feldhamstern sei es offensichtlich nicht gekommen.

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Die Möglichkeiten der Schmutz- und Regenwasserableitung seien nicht ausreichend untersucht worden. Die Antragsgegnerin habe es unter anderem versäumt, die geplante Ableitung zur Teichkläranlage/Jordanstraße zu untersuchen, wobei sie festgestellt hätte, dass aufgrund der Querung der Trasse durch ein Grundstück der Antragstellerin und eines fehlenden Leitungsrechtes für eine entsprechende Dimensionierung die von der Antragsgegnerin vorgesehene Variante von vornherein ausscheide.

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Der Bebauungsplan verstoße ferner gegen zwingendes Naturschutzrecht. Am östlichen Rand des Plangebietes befinde sich ein geschütztes Biotop, und zwar eine Baumreihe bzw. eine Hecke/Feldgehölz. Die Baumreihe stehe auch unter dem Schutz der Baumschutzverordnung des Altlandkreises Quedlinburg. Deshalb habe der Bebauungsplan ohne vorherige Erteilung von Ausnahmen von den Verboten nach § 37 Abs. 2 Satz 1 NatSchG LSA a.F. und § 8 Abs. 1 BaumSchVO nicht beschlossen werden können.

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Die Planung der Antragsgegnerin sei auch deshalb fehlerhaft, weil sie die gesetzlich vorgesehene Aufeinanderfolge der Planungsstufen von Flächennutzungsplan und Bebauungsplan und damit das Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB missachtet habe. Sie habe insbesondere verkannt, dass sie nicht mehr auf den Flächennutzungsplan der vormals selbständigen Gemeinde A. vom 30.03.1998 habe abstellen dürfen, schon weil er nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden sei. Selbst wenn dieser Flächennutzungsplan nach der Bestands- bzw. Gebietsänderung gemäß § 8 Abs. 4 Satz 2 BauGB weiterhin Geltung beanspruche, hätte die Antragsgegnerin den Flächennutzungsplan ergänzen oder ändern müssen. Insbesondere der Wegfall der geplanten Trasse der B 6n, aber auch die Änderungen im Landesentwicklungsplan sowie im Regionalen Entwicklungsplan hätten zunächst einer Umsetzung im Flächennutzungsplan bedurft. Dringende Gründe im Sinne von § 8 Abs. 4 Satz 1 BauGB, die die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans hätten rechtfertigen können, lägen nicht vor und seien von der Antragsgegnerin auch nicht festgestellt worden.

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Die Antragsgegnerin habe zudem von ihrem Planungsermessen fehlerhaft Gebrauch gemacht. Sie habe insbesondere den Trennungsgrundsatz missachtet. Anders als bei einer durch ein bereits vorhandenes Nebeneinander konfliktträchtiger Nutzungen geprägten Gemengelage dürfe die Gemeinde nicht ohne zwingenden Grund „auf der grünen Wiese“ ein Industriegebiet planen, das bis an die vorhandene Wohnbebauung und die Bebauung mit einer landwirtschaftlichen Hofstelle heranreiche. Sie selbst übe zwar keine Wohnnutzung aus. Bei der Aufstellung der Bauleitpläne seien aber auch die allgemeinen Anforderungen an gesunde Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Arbeitsbevölkerung zu beachten. Da sich unmittelbar südlich des geplanten Gebietes ihre Hofstelle befinde, seien die von ihr beschäftigten Arbeitnehmer betroffen, so dass auch sie sich auf die Verletzung des Trennungsgrundsatzes berufen könne. Die Nutzung einer landwirtschaftlichen Hofstelle vertrage sich nicht mit einem Industriegebiet. Abwägungsrelevant sei nicht nur das Bedürfnis nach einer künftigen Betriebserweiterung im Rahmen einer normalen Betriebsentwicklung, sondern gerade auch das Interesse eines Landwirts an der weiteren Ausnutzung des vorhandenen Betriebsbestandes.

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Ein Abwägungsmangel liege insbesondere darin, dass sich die Antragsgegnerin vorzeitig auf die im Flächennutzungsplan dargestellte nördliche gewerbliche Baufläche festgelegt und zugleich die im Flächennutzungsplan dargestellte südwestlich gelegene gewerbliche Baufläche ausgeschlossen habe. Eine Gegenüberstellung der in Betracht kommenden Varianten wäre umso mehr angezeigt gewesen, als nach dem neuen Regionalen Entwicklungsplan für die Planungsregion Harz der gesamte Bereich des Ortsteils A. als Vorranggebiet für Industrie und Gewerbe ausgewiesen worden sei, allerdings entsprechend der Funktion des Regionalplans in einem sehr groben Maßstab. Eine planende Gemeinde sei zwar nicht verpflichtet, alle grundsätzlich in Betracht kommenden Alternativen gleichermaßen umfassend zu untersuchen, vielmehr bestehe auch die Möglichkeit, Alternativen, die bei einem stufenweisen Vorgehen bei einer Grobanalyse als weniger geeignet erscheinen, schon in einem frühen Verfahrensstadium auszuscheiden. Ein Abwägungsfehler liege allerdings dann vor, wenn sich der Gemeinde – wie hier – die nicht näher untersuchte Lösung hätte aufdrängen müssen. Insbesondere genüge inhaltlich als Begründung nicht die bloße Feststellung, dass sich die südwestlich der Ortslage A. ausgewiesene gewerbliche Baufläche ebenfalls im Vorbehaltsgebiet für Landwirtschaft befinde. Es sei zwar richtig, dass beide Bereiche etwa die gleiche Bodengüte aufwiesen und beide Flächen von ihr, der Antragstellerin, als Pächterin bewirtschaftet werden. Allerdings treffe es nicht zu, dass die Bewirtschaftungsmöglichkeiten gleich seien. Vielmehr habe sie in ihren Einwendungen stets darauf verwiesen, erhöhtes Interesse an einer hofstellennahen Bewirtschaftung zu haben, was für den nördlichen Bereich zutreffe, hingegen nicht für den südwestlichen Bereich. Hinzu komme, dass eine Bewirtschaftung des nördlichen Bereichs keine Verkehrsbelastung der Ortslage durch landwirtschaftliche Fahrzeuge verursachen würde. Soweit die Antragsgegnerin für den nördlichen Bereich auf „erste Ansätze“ der Industrieansiedlung verweise, während im Südwesten der Ortslage lediglich der Teilbebauungsplan für das Gewerbegebiet „Thale-Nord“ rechtskräftig sei, habe sie außer Betracht gelassen, dass dort in unmittelbarer Nachbarschaft weitere gewerbliche Flächen in der Gemarkung Timmenrode liegen, insbesondere aber bei einer Nutzung der Flächen südöstlich der Warnstedter Straße (L 240) der Anschluss an die Ortslage Thale hergestellt sowie gleichzeitig die Nachbarschaft zu einem Landschaftsschutzgebiet vermieden worden wäre. Die Antragsgegnerin habe unberücksichtigt gelassen, dass sie, die Antragstellerin, im südwestlichen Bereich freiwillig Flächen angeboten habe, um die Verwirklichung der Planung zu unterstützen. Unzutreffend sei die Behauptung, gegen die Fläche im Südwesten der Ortslage spreche, dass diese Fläche durchnässt sei. Dies sei gar nicht untersucht worden. Es treffe auch nicht zu, dass diese Fläche vom Landesamt für Denkmalpflege und Archäologie als kulturhistorisch sehr wertvoll eingestuft werde. Wie ein Blick auf den Flächennutzungsplan belege, betreffe dies allenfalls einen nördlichen Zipfel dieses Areals. Demgegenüber befänden sich die von der streitigen Planung betroffenen Bereiche, die dem Denkmalschutz unterliegen, mitten im Plangebiet.

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Ein weiterer Abwägungsfehler liege in der mangelnden Berücksichtigung der raumplanerischen Vorgaben. Die Antragsgegnerin habe unberücksichtigt gelassen, dass die Entscheidung für die südwestlich der Ortslage gelegenen Flächen dem Ziel der Raumordnung zur zentralörtlichen Gliederung entsprochen hätte, wonach Industrie- und Gewerbeansiedlungen vor allem in zentralen Orten erfolgen sollen, in den übrigen Orten die städtebauliche Entwicklung dagegen in der Regel auf die örtlichen Bedürfnisse auszurichten sei. Auch wenn der Ortsteil A. als weiterer regional bedeutsamer Vorrangstandort außerhalb zentraler Orte festgelegt worden sei, entspräche die Orientierung zum zentralen Ort, also die Entwicklung der südwestlichen Fläche, den raumplanerischen Vorgaben in besonderer Weise.

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Der Plan sei auch insoweit fehlerhaft, als die öffentlichen wasserwirtschaftlichen Belange nicht berücksichtigt worden seien. Die Probleme der Abwasserentsorgung würden nicht bewältigt. Im ursprünglichen Plan sei der Leitungsverlauf am südöstlichen Ende der Erschließungsstraße anschließend im weiteren Verlauf noch erkennbar gewesen; beim beschlossenen Bebauungsplan sei dies nicht mehr der Fall. Die Regenwasser- und Schmutzwasserleitung ende auf der Kreisstraße, von wo aus eine Ableitung nicht möglich sei. Es habe bereits gerichtliche Auseinandersetzungen gegeben, in denen die Antragsgegnerin über das landwirtschaftlich genutzte Flurstück 33/1 die Vergrößerung von bereits verlegten Kanälen in Angriff genommen habe. Mit Urteil des Landgerichts B-Stadt vom 15.09.2011 (10 O 1310/11 *303*) sei der Antragsgegnerin indes aufgegeben worden, es zu unterlassen, ein im weiteren Leitungsverlauf quer liegendes Grundstück der GLG A. mbH, die dieses an sie, die Antragstellerin, verpachtet habe (Flurstück 31 der Flur A), in Besitz zu nehmen und Bauarbeiten durchzuführen, insbesondere Kanalbauarbeiten. Das zugunsten der Fa. M... eingetragene Leitungsrecht umfasse nur die Entwässerung der Grundstücke dieses Unternehmens, nicht aber die Entwässerung weiterer Flächen, insbesondere nicht die des Planbereichs. Daher sei die in der Begründung des Bebauungsplans dargestellte Entsorgung des Schmutzwassers über ein Pumpwerk zur Kläranlage Quedlinburg gar nicht möglich, weil die notwendige Dimensionierung der Abwasserleitung nicht erreicht werden könne. Unrealistisch sei das Erschließungskonzept auch hinsichtlich der Entsorgung des Niederschlagswassers, das lediglich von einem Anfall von 5 l/s*ha ausgehe. Richtigerweise müsse mit 25 l/s*ha gerechnet werden. Diesbezüglich habe die untere Wasserbehörde darauf hingewiesen, dass die Drosselung des Niederschlagswasserabflusses von den Gewerbeflächen auf Q = 5 l/s*ha sehr hohe Anforderungen an die Gewerbebetriebe stelle. Soweit dann weiter ausgeführt wurde, aufgrund der geplanten Regenwasserrückhaltung in der stillgelegten Kläranlage könnten größere Abflussspenden zugelassen werden, habe die untere Wasserbehörde übersehen, dass die größeren Abflussspenden zur geplanten Regenrückhaltung in der stillgelegten Kläranlage A. gar nicht gelangen könnten, da auf dem Grundstück der Antragstellerin bzw. der GLG die Verengung bestehe und die Antragsgegnerin keine Möglichkeit habe, dieses Problem zu beseitigen. Auch die Löschwasserproblematik sei nicht geregelt.

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Ferner seien Belange des Bodenschutzes nicht hinreichend beachtet worden. Den Vorgaben des § 1a Abs. 2 BauGB sei die Antragsgegnerin nur unzureichend nachgekommen. Mit der Einbringung bestimmter Flächen in einen „Ökopool“ könne sie sich den Anforderungen dieser Vorschrift nicht entziehen.

30

Abwägungsfehlerhaft sei schließlich die unzureichende Berücksichtigung ihrer Belange in Bezug auf ihr Privateigentum und die von ihr gepachteten Flächen. Die Antragsgegnerin habe in unzureichender Weise lediglich darauf verwiesen, dass die Flächeninanspruchnahme nur einen geringen Anteil der insgesamt von ihr bewirtschafteten Flächen ausmache, was „leicht zu verkraften“ sei bzw. „durch Erhöhung der Produktivität im Betrieb“ ausgeglichen werden könne. Die Antragsgegnerin habe verkannt, dass, auch wenn dem Bebauungsplan im Gegensatz zum Planfeststellungsbeschluss keine enteignungsrechtliche Vorwirkung zukomme, gleichwohl das unter dem Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG stehende Privateigentum im Rahmen einer hoheitlichen Planungsentscheidung immer in herausgehobener Weise zu den abwägungserheblichen Belangen gehöre. Sie habe weder verschiedene Varianten der Unvermeidbarkeit des Flächenentzuges geprüft noch den Flächenverlust durch geeignete Ersatzflächen mit gleicher Wertigkeit ausgeglichen.

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Die Antragstellerin beantragt,

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den Bebauungsplan Nr. 17 „Industriegebiet Thale-Warnstedt 1. Erweiterung“ der Antragsgegnerin für unwirksam zu erklären.

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Die Antragsgegnerin beantragt,

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den Antrag abzulehnen.

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Sie trägt u.a. vor:

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Der Flächennutzungsplan der Gemeinde A. aus dem Jahr 1998 sei rechtswirksam, insbesondere sei die Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde durch Aushang gemäß den damals geltenden Bekanntmachungsvorschriften der Gemeinde A. öffentlich bekannt gemacht worden. Der streitige Bebauungsplan greife die darin von der Gemeinde A. ausgewiesenen gewerblichen Flächen auf und entwickle den Flächennutzungsplan fort. Er habe zum Ziel, die für die Industrieansiedlung geeigneten Flächen zu beplanen sowie die Erschließung des gesamten Industriegebietes Thale-Warnstedt einschließlich des bereits bestehenden Industriegebiets (M...) zu sichern. Die südlich des Plangebiets liegenden Flächen würden nicht nur landwirtschaftlich, sondern überwiegend gewerblich genutzt. Sie habe zulässigerweise aus einer gewerblichen Baufläche ein Industriegebiet entwickelt.

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Die Ausweisung des Industriegebiets sei auch erforderlich. Von der Gesamtfläche des Bebauungsplans „Industriegebiet Thale-Warnstedt“ von 10,2 Hektar belege das dort ansässige Industrieunternehmen (M...) 7,7 Hektar. Die weitere Fläche von knapp drei Hektar reiche zur Ansiedlung eines weiteren Unternehmens nicht aus. Entsprechende Anfragen habe es gegeben. Die sonstigen in ihrem Gemarkungsgebiet gelegenen gewerblichen Bauflächen seien nicht für eine Nutzung als Industriegebiete geeignet. Weitere freie Flächen stünden nicht zur Verfügung oder seien auf Grund der erheblichen Anforderungen, die aus naturschutzrechtlichen oder wohnungsrechtlichen Gründen sowie wegen weiterer Konfliktpotenziale erforderlich wären, nicht nutzbar. Das Gebiet in A.biete die erforderlichen infrastrukturellen Voraussetzungen, insbesondere werde eine hervorragende Anbindung an die neue Landesstraße 240 erfolgen. Zudem bestehe dort bereits eine Ansiedlung von erheblichem Ausmaß. Sie betreibe keine unzulässige Vorratsplanung. Die bisherigen gewerblich nutzbaren Gebiete seien nicht vollständig erschlossen. Ein Gebiet mit 5,8 Hektar sei zu 100 % ausgelastet, ein weiteres Gebiet von 10,2 Hektar zu 75 %. Angesichts der zahlreichen Anfragen sei zu erwarten, dass auch das jetzige Bebauungsplangebiet binnen Kürze vollständig erschlossen sein werde. Hierzu müssten allerdings die notwendigen Infrastrukturmaßnahmen geschaffen werden, was Sinn und Zweck des Bebauungsplans sei.

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Der Regionale Entwicklungsplan Harz sehe die Ausweisung des Standortes Thale/Warnstedt als Industriegebiet vor. Er liege zwar auch in einem Vorbehaltsgebiet für Landwirtschaft; allerdings gehe ein konkret bezeichneter Vorrangstandort einem allgemein definiertem Vorbehaltsgebiet vor. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem Landesentwicklungsplan, nach dem Thale im einzigen ausgewiesenen Wachstumsraum außerhalb der Verdichtungsräume Halle und B-Stadt liege. Die Industrie- und Gewerbestandorte in ihrem Grundzentrum seien wegen ihrer Nähe zum Harz und Bodetal nicht mehr ausbaufähig. Das Bodetal unterliege dem Natur- und Gewässerschutz, so dass dort industrielle Ansiedlungen gar nicht möglich seien oder aber erhebliche Einschränkungen hinzunehmen wären, die Industrieunternehmen in der Regel nicht zu finanzieren gewillt seien. Im Weiteren sei eine Ausweitung der vorhandenen Flächen nicht möglich und aufgrund der bereits vorhandenen Bebauung überwiegend ungeeignet für die hier konkret geplanten Ansiedlungen. Hinzu komme der Verdacht auf Altlasten und ein großes Reservoir an archäologischen Funden. Bisher sei kein Investor bereit gewesen, diese Risiken zu übernehmen oder die Einschränkungen zu akzeptieren. Hingegen gebe es drei Interessenten für das mit dem streitigen Bebauungsplan geplante Industriegebiet.

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Auch die Behauptung, dass Flächen für die Regenwasserentsorgung nicht vorgesehen gewesen seien, sei falsch. Auf dem bisherigen Bebauungsplangebiet habe die Fa. M...über Regenwasser- und Abwasserbeseitigungsanlagen in der Größe DN 200 verfügt. Es sei in Abstimmung mit dem Zweckverband O. geplant, die bestehenden Leitungen von DN 200 auf DN 400 zu erweitern und das Abwasser in die bestehenden Teichkläranlagen unterhalb des Jordanbaches einzuleiten. Diese Teichkläranlagen sollten später nach Schaffung einer Überleitung zum Klärwerk Quedlinburg lediglich noch als Regenwasserauffangbecken dienen. Zur Verwirklichung dieser Planung habe ein Leitungsrecht für das Flurstück 33/1 geklärt werden müssen, welches von der Antragstellerin ohne entsprechenden Nutzungsvertrag genutzt worden sei. Dies sei zwischenzeitlich erfolgt. Streitig sei nur noch die Überleitung über das Flurstück 31 der Flur A.

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Das Planvorhaben sei auch finanzierbar. Die Förderung nach der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ beziehe sich ausschließlich auf die Erschließungsflächen, also Straßen, Plätze, Löschwasservorratstanks, Trafostationen etc. Insoweit bedürften die Erschließungsflächen eines Finanzierungsaufwandes von 2.472.158 Euro. Hierauf entfielen Fördermittel in Höhe von 1.124.700 Euro. Ihre Eigenmittel beliefen sich auf 1.095.391,02 Euro, die sonstigen Einnahmen seitens Dritter auf 252.066,00 Euro. Die Kommunalaufsicht habe dieses Konzept nach Prüfung der Finanzierung genehmigt. Über die für die Erschließungsanlagen erforderlichen Flächen könne sie verfügen, mit Ausnahme des Flurstücks 31 der Flur A, über welches im Hinblick auf die Durchleitungsrechte Streit bestehe. Sie sei in den Planungen davon ausgegangen, dass auf Grund der auf dem Grundstück liegenden Grunddienstbarkeiten ohne weiteres eine ausreichende Sicherung der Planungen vorliege. Dementsprechend sei auch die Erklärung zur Verfügbarkeit der Grundstücke im Hinblick auf die notwendigen Erschließungsflächen an die Investitionsbank des Landes Sachsen-Anhalt entsprechend der Nebenbestimmungen ergangen. Die Fördervoraussetzungen seien erfüllt.

41

Die Prüfung von Feldhamstervorkommen sowie eine ggf. erforderliche Umsiedlung bei Feststellung eines Vorkommens würden wie üblich vor Beginn der jeweiligen Maßnahme erfolgen, da Feldhamster nicht konstant in einem bestimmten Gebiet vorkämen.

42

Im Hinblick auf die Vernässungen des Geländes südwestlich der Ortslage A. und südlich der L 240 werde auf ein Gutachten über die Vorerkundung des Baugrundes im Gewerbegebiet Thale Nord vom 24.03.2009 verwiesen, das bei Ausweisung dieses Gebiets noch nicht bekannt gewesen sei. Zur archäologischen Bedeutung dieser Flächen werde auf einen Befreiungsbescheid des Landkreises Harz vom 13.10.2011 sowie auf die Genehmigung der Satzung über den Bebauungsplan „Gewerbepark Thale-Nord“ – 2. Bauabschnitt – durch das Regierungspräsidium B-Stadt vom 03.03.1995 verwiesen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin und die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen; diese sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe

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A. Der Normenkontrollantrag hat Erfolg.

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I. Der Antrag ist zulässig.

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1. Die Antragstellerin hat insbesondere die im Normenkontrollverfahren erforderliche Antragsbefugnis.

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Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann den Normenkontrollantrag jede natürliche Person stellen, die geltend macht, durch die streitige Rechtsvorschrift in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden.

48

Für einen Normenkontrollantrag gegen einen Bebauungsplan ist für die Antragsbefugnis erforderlich, aber auch ausreichend, dass der Antragsteller hinreichend substanziiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch Festsetzungen eines Bebauungsplans in einem Recht verletzt wird (BVerwG, Urt. v. 30.04.2004 – 4 CN 1.03 –, NVwZ 2004, 1120; Urt. v. 24.09.1998 – 4 CN 2.98 –, BVerwGE 107, 215). In Betracht kommt eine Verletzung des Grundeigentums (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 10.03.1998 – 4 CN 7.96 –, NVwZ 1998, 732),

49

Eine Rechtsverletzung kommt stets dann in Betracht, wenn sich der Eigentümer gegen eine bauplanerische Festsetzung wendet, die unmittelbar sein im Plangebiet gelegenes Grundstück betrifft; dies beruht auf der Erwägung, dass es sich bei den Regelungen eines Bebauungsplans um Inhalts- und Schrankenbestimmungen im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG handelt; Beschränkungen, die sich hieraus für die Nutzung des Grundeigentums ergeben, braucht der Eigentümer nur hinzunehmen, wenn der Bebauungsplan rechtmäßig ist (BVerwG, Beschl. v. 25.01.2002 – 4 BN 2.02 –, BauR 2002, 1199, m.w.N.). Eine Rechtsverletzung kommt auch bei Verletzung des in § 1 Abs. 7 BauGB normierten Abwägungsgebots in Betracht (BVerwG, Urt. v. 30.04.2004, a.a.O.; Urt. v. 24.09.1998, a.a.O.). Da das Abwägungsgebot drittschützenden Charakter hinsichtlich solcher privaten Belange hat, die für die Abwägung erheblich sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.09.1998, a. a. O.), kann auch ein mit seinem Grundstück außerhalb des Plangebiets gelegener Eigentümer grundsätzlich dieses „Recht auf gerechte Abwägung privater Belange“ für sich beanspruchen (BVerwG, Beschl. v. 21.07.1989 – 4 NB 18.88 –, BRS 49 Nr. 13). Macht der Antragsteller eine Verletzung des Abwägungsgebots geltend, so muss er allerdings einen eigenen Belang als verletzt benennen, der für die Abwägung überhaupt zu beachten war; nicht jeder private Belang ist in der Abwägung zu berücksichtigen, sondern nur solche, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben (BVerwG, Urt. v. 30.04.2004, a.a.O.; Urt. v. 24.09.1998, a.a.O.). Nicht abwägungsrelevant sind geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, oder solche, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren (BVerwG, Urt. v. 30.04.2004, a. a. O.; Urt. v. 24.09.1998, a. a. O.).

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Hiernach ist die Antragstellerin schon deshalb antragsbefugt, weil sie nach dem übereinstimmenden Vortrag der Beteiligten Eigentümerin zumindest dreier im Plangebiet liegender Grundstücke ist. Auch die Nutzung von im Plangebiet liegender Grundstücke als Pächterin begründet eine Antragsbefugnis, weil auch diese Nutzung ein mehr als nur geringfügiges schutzwürdiges Interesse begründet und damit Abwägungsrelevanz besitzt (vgl. BVerwG, Urt. v. 05.11.1999 – 4 CN 3.99 –, BVerwGE 110, 36 [39], RdNr. 17 in Juris). Schließlich ist das Interesse der Antragstellerin daran, dass auch die übrigen im Plangebiet liegenden, bisher landwirtschaftlich genutzten Flächen von industrieller Bebauung freigehalten werden, ein abwägungserheblicher Belang. Denn bei Zulassung von Gewerbebetrieben, die in anderen Baugebieten unzulässig sind (§ 9 Abs. 1 BauNVO), sind die der landwirtschaftlichen Nutzung dienenden, in unmittelbarer Nachbarschaft liegenden Gebäude der Antragstellerin neuen und ggf. starken Immissionen ausgesetzt, die möglicherweise in Konflikt zu der von der Antragstellerin betriebenen Nutzung stehen.

51

2. Der Normenkontrollantrag ist auch innerhalb der in § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO bestimmten Jahresfrist gestellt. Der Bebauungsplan trat gemäß § 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB mit seiner Bekanntmachung im „Thale-Kurier“ vom 26.03.2011 in Kraft. Der Normenkontrollantrag ist am 01.07.2011 bei Gericht eingegangen.

52

3. Der Antrag ist auch nicht nach § 47 Abs. 2a VwGO unzulässig, da die Antragstellerin auch Einwendungen geltend macht, die sie bereits im Rahmen der öffentlichen Auslegung (§ 3 Abs. 2 BauGB) geltend gemacht hat. Die Vorschrift verlangt nur, dass der Antragsteller bei der Planaufstellung überhaupt rechtzeitig Einwendungen erhebt und jedenfalls eine dieser Einwendungen im Normenkontrollverfahren geltend macht; dagegen ist er nicht gehindert, sich im Normenkontrollverfahren auch auf solche Einwendungen zu berufen, die er zuvor nicht geltend gemacht hat (BVerwG, Urt. v. 24.03.2010 – 4 CN 3.09 –, DVBl 2010, 779 [780], RdNr. 14 in Juris, m.w.N.).

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II. Der Normenkontrollantrag ist auch begründet.

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1. Der angegriffene Bebauungsplan leidet allerdings nicht an beachtlichen formellen Fehlern.

55

1.1. Ohne Erfolg rügt die Antragsstellerin, der Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans sei entgegen § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB nicht ortsüblich bekannt gemacht worden. Die Antragsgegnerin machte den Beschluss vom 25.06.2009, der die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 17 „Industriegebiet Thale-Warnstedt“ in der darin formulierten (geänderten) Fassung zum Gegenstand hatte, in der Sonderveröffentlichung des „Thale-Kurier“, dem Amtsblatt u.a. der Antragsgegnerin, vom 11.07.2009 bekannt. Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 der zu diesem Zeitpunkt noch geltenden Hauptsatzung der Antragsgegnerin vom 14.07.2005 (Beiakte F, Anlage 10) erfolgten die gesetzlich erforderlichen Bekanntmachungen im Amtsblatt mit der Bezeichnung „Thale-Kurier“. Ob diese Sonderveröffentlichung den Anforderungen an eine wirksame Bekanntmachung genügt, kann der Senat offen lassen. Eine fehlerhafte Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses hätte nicht die Unwirksamkeit des Bebauungsplans zur Folge. Zwar schreibt § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB vor, dass der Beschluss, einen Bebauungsplan aufzustellen, ortsüblich bekannt zu machen ist. Das Vorliegen eines ordnungsgemäßen Planaufstellungsbeschlusses ist aber nach Bundesrecht keine Wirksamkeitsvoraussetzung für den späteren Bebauungsplan (BVerwG, Beschl. v. 15.04.1988 – 4 N 4.87 –, BVerwGE 79, 200 [204 ff.]). Er ist zwar materiell-rechtliche Voraussetzung für bestimmte Maßnahmen wie etwa eine Veränderungssperre nach § 14 Abs. 1 BauGB, eine Zurückstellung nach § 15 Abs. 1 BauGB oder eine Zulassung von Vorhaben schon während der Planaufstellung nach § 33 BauGB; eine bundesrechtliche Verpflichtung, einen Aufstellungsbeschluss im Rahmen des Planaufstellungsverfahrens zu fassen, besteht jedoch nicht, so dass Mängel des Aufstellungsbeschlusses die Geltung des Bebauungsplans nicht zwingend in Frage stellen müssen (BVerwG, Beschl. v. 15.04.1998, a.a.O.). Auch bestehen keine landesrechtlichen Vorschriften, die einen (wirksamen) Aufstellungsbeschluss zwingend vorsehen.

56

1.2. Es kann auch dahinstehen, ob die von der Antragstellerin geltend gemachten Fehler bei der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB vorliegen, weil solche für die Wirksamkeit des Bebauungsplans unerheblich wären. Gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 BauGB sind nämlich Verletzungen von Verfahrens- und Formvorschriften des BauGB für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans nur dann beachtlich, wenn sie in dieser Vorschrift unter den Nummern 1 bis 3 aufgeführt sind. Da § 3 Abs. 1 BauGB nicht genannt ist, führt ein Verstoß gegen ihn nicht zur Unwirksamkeit des Plans (BVerwG, Beschl. v. 23.10.2002 – 4 BN 53.02 –, BauR 2003, 216).

57

1.3. Zu Unrecht rügt die Antragstellerin, die Antragsgegnerin habe auch die Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB nicht ordnungsgemäß durchgeführt.

58

Nach Satz 1 dieser Vorschrift sind die Entwürfe der Bauleitpläne mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB bestimmt weiter, dass Ort und Dauer der Auslegung sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen sind, wobei darauf hinzuweisen ist, dass Stellungnahmen während der Auslegungsfrist abgegeben werden können.

59

Entgegen der Annahme der Antragstellerin erfolgte hier eine ortsübliche Bekanntmachung von Ort und Dauer der Auslegung der Planentwürfe. Die Auslegung des ursprünglichen Planentwurfs vom 15.07.2009 in der Zeit vom 20.07.2009 bis 19.08.2009 wurde im „Thale-Kurier“ vom 11.07.2009 bekannt gemacht. Der geänderte Planentwurf mit Stand vom April 2010 wurde in der Zeit vom 10.05.2010 bis 09.06.2010 im „Thale-Kurier“ vom 24.04.2010 bekannt gemacht. Zwar lassen die im Verwaltungsvorgang enthaltenen Planentwürfe selbst keinen Auslegungsvermerk erkennen. Es genügt aber, dass das Original des vom Bürgermeister ausgefertigten Bebauungsplans die entsprechenden Verfahrensvermerke enthält. Nach dem Verfahrensvermerk Nr. 5 der Originalurkunde wurde der ursprüngliche Planentwurf nebst Begründung und Umweltbericht in der Zeit vom 20.07.2009 bis 19.08.2009 öffentlich ausgelegt. Der geänderte Entwurf des Bebauungsplans, bestehend aus der Planzeichnung (Planteil A) und dem Text (Planteil B) sowie der Begründung, dem Umweltbericht sowie Verträglichkeitsprüfungen auf FFH- und SPA-Gebiete, lag nach dem Verfahrensvermerk Nr. 7 in der Zeit vom 10.05.2010 bis zum 09.06.2010 gemäß § 3 Abs. 2 i.V.m. § 4a Abs. 3 BauGB aus. Die Verfahrensvermerke, die sich auf dem Original oder der Ausfertigung eines Plans befinden, bestätigen förmlich, dass die in ihnen beschriebenen Verfahrensschritte vollzogen sind (vgl. Urt. d. Senats v. 11.05.2006 – 2 K 1/05 –, JMBl LSA 2007, 72 [75], RdNr. 48 in Juris). Sie begründen zwar allenfalls die widerlegliche Vermutung, dass die dokumentierten Verfahrensabschnitte zutreffend vollzogen worden sind (vgl. BVerwG, Beschl. v. 16.05.1991 – 4 NB 26.90 –, BVerwGE 88, 204 [209]). Anhaltspunkte oder gar Nachweise dafür, dass die Planentwürfe hier abweichend von den Verfahrensvermerken Nr. 5 und 7 des Bebauungsplans ausgelegt wurden, sind aber nicht ersichtlich.

60

Mit dem Vortrag, die im Planentwurf vom 15.07.2009 vorhandenen Planzeichen der Trafostation und des unterirdischen Löschwasserbehälters seien an anderer Stelle vermerkt als im beschlossenen Plan, vermag die Antragstellerin eine fehlerhafte Auslegung des Planentwurfes schon deshalb nicht zu begründen, weil im geänderte Planentwurf vom April 2010, der Grundlage für die abschließende Abwägung des Stadtrates und den Satzungsbeschluss vom 03.03.2011 gewesen ist, die Trafostation an derselben Stelle vorgesehen ist wie im beschlossenen Bebauungsplan.

61

1.4. Die Antragstellerin kann sich auch nicht darauf berufen, dass nicht nachgewiesen sei, ob die Beschlüsse vom 29.10.2009 zur Abwägung (Beschluss Nr. 138/2009) und zur erneuten Auslegung (Beschluss Nr. 139/2009) sowie vom 03.03.2011 zur Abwägung (Beschluss Nr. 19/2011) und zur Satzung (Beschluss Nr. 20/2011) in einem ordnungsgemäßen Verfahren zustande gekommen seien, insbesondere die Stadträte ordnungsgemäß zu den Sitzungen geladen und ihnen die richtigen Abwägungsunterlagen vorgelegt worden seien. Ebenso wenig kann sie mit dem Einwand durchdringen, die Öffentlichkeit der Sitzungen sei (möglicherweise) nicht gewährleistet gewesen, weil nicht nachgewiesen sei, dass Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen rechtzeitig ortsüblich bekannt gemacht wurden.

62

Mit diesen Einwänden ist die Antragstellerin schon deshalb ausgeschlossen, weil sie sie nicht fristgerecht gegenüber der Antragsgegnerin geltend gemacht hat. Die Antragstellerin rügt insoweit eine Verletzung des § 51 GO LSA über die Einberufung des Gemeinderats sowie des § 50 Abs. 1 und 4 GO LSA über die Öffentlichkeit der Gemeinderatssitzungen und der rechtzeitigen Bekanntmachung von Zeit, Ort und Tagesordnung der den Bebauungsplan betreffenden Gemeinderatssitzungen vom 29.10.2009 und 03.03.2011. Gemäß § 6 Abs. 4 Satz 1 GO LSA ist jedoch eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften bei Zustandekommen einer Satzung unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, die den Mangel ergibt, geltend gemacht worden ist. Dies gilt gemäß § 6 Abs. 4 Satz 2 GO LSA nur dann nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung oder Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. In ihren an die Antragsgegnerin gerichteten Stellungnahmen (vor Stellung des Normenkontrollantrages) vom 09.07.2009, 19.08.2009 und 23.06.2010 hat die Antragstellerin diese Verfahrensfehler nicht gerügt, sondern sich auf materielle Einwände beschränkt. Die Antragstellerin hat diese Fehler erstmals in der Begründung ihres Normenkontrollantrages vom 23.03.2011 vorgetragen. Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften kann zwar auch in der Weise gegenüber der Gemeinde schriftlich geltend gemacht werden, dass der Antragsteller sie in einem Normenkontrollverfahren in einem Schriftsatz vorträgt, der der Gemeinde zur Kenntnisnahme übersandt wird (vgl. VGH BW, Urt. v. 25.04.2007 – 5 S 2243/05 –, Juris, RdNr. 58; BayVGH, Urt. v. 30.01.2009 – 1 N 08.1119 –, BayVBl 2009, 400 [401], RdNr. 32, zu § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB). Der Schriftsatz vom 23.03.2012 ging zwar noch am selben Tag, einem Freitag, bei Gericht ein, wurde der Antragsgegnerin aber erst am 28.03.2012 zur Kenntnisnahme übersandt, so dass sie ihn erst nach Ablauf eines Jahres nach Bekanntmachung des Bebauungsplans (26.03.2011) erhielt. Der rechtzeitige Eingang bei Gericht wahrt die gegenüber der Gemeinde einzuhaltende Frist nicht, maßgebend ist vielmehr der Zeitpunkt des Eingangs bei der Gemeinde; denn für die Rüge muss nicht das Gericht eingeschaltet werden, vielmehr kann der Betroffene seine Einwände unmittelbar an die Gemeinde richten; dies ist der regelmäßige Weg (BayVGH, Urt. v. 30.01.2009, a.a.O.; offen gelassen vom VGH BW, Urt. v. 25.04.2007, a.a.O.).

63

1.5. Der Einwand der Antragstellerin, ihr sei entgegen § 3 Abs. 2 Satz 4 Halbsatz 2 BauGB das Ergebnis der Prüfung ihrer Stellungnahmen nicht (rechtzeitig) mitgeteilt worden, trifft nicht zu. Mit Schriftsatz vom 20.05.2011 teilte das von der Antragsgegnerin beauftragte Architekturbüro der Antragstellerin das Abwägungsergebnis mit und übersandte ihr den sie betreffenden Teil der Abwägungstabelle. § 3 Abs. 2 Satz 4 BauGB verlangt nicht, dass das Ergebnis der Prüfung der fristgemäß eingegangenen Anregungen zum Entwurf eines Bebauungsplans den Einwendern vor dem Satzungsbeschluss mitgeteilt wird (BVerwG, Beschl. v. 11.11.2002 – 4 BN 52.02 –, NVwZ 2003, 206). Die Vorschrift ergänzt § 9 Abs. 8 BauGB, wonach dem Bebauungsplan eine Begründung beizufügen ist, dahin, dass Beteiligte, die Anregungen vorgebracht haben, darüber unterrichtet werden, ob und wie sich die Gemeinde mit ihrem Vorbringen auseinandergesetzt hat. Dagegen ist es nicht der Sinn der Vorschrift, den planerischen Entscheidungsprozess offen zu halten und über § 3 Abs. 2 Satz 1 und 2 BauGB hinaus weitere Mitwirkungsmöglichkeiten zu eröffnen (BVerwG, Beschl. v. 11.11.2002, a.a.O.). Dem entsprechend könnten das Unterbleiben der Mitteilung nach § 3 Abs. 2 Satz 4 Halbsatz 2 BauGB oder eine fehlerhafte Mitteilung nach Ergehen des Satzungsbeschlusses auch keinen Einfluss auf die Wirksamkeit des Bebauungsplans haben (vgl. NdsOVG, Urt. v. 17.02.2005 – 1 KN 7/04 –, BauR 2005, 1520 [nur Leitsatz], RdNr. 19 in Juris).

64

2. Der angegriffene Bebauungsplan ist aber materiell-rechtlich fehlerhaft.

65

2.1. Entgegen der Annahme der Antragstellerin bestehen allerdings keine Bedenken an der Erforderlichkeit der Planung im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB.

66

Nach dieser Bestimmung ist die Gemeinde zur Bauleitplanung berechtigt, soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Die Planrechtfertigung ist gegeben, wenn der Bebauungsplan nach seinem Inhalt auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung ausgerichtet und nach der planerischen Konzeption der zur Planung berufenen Gemeinde als Mittel hierfür erforderlich ist. Die Gemeinde besitzt in der Anwendung des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB ein weites Planungsermessen (st. Rspr. des BVerwG, vgl. Urt. v. 07.05.1971 – IV C 76.68 –, DVBl 1971, 759). Sie soll gerade bewusst Städtebaupolitik betreiben; einer „Bedarfsanalyse" bedarf es insoweit nicht (BVerwG, Beschl. v. 14.08.1995 – 4 NB 21.95 –, Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 86 [Leitsatz]; Urt. v. 19.09.2002 – 4 CN 1.02 –, BVerwGE 117, 58 [65], RdNr. 33 in Juris). Erforderlich ist eine bauleitplanerische Regelung auch dann, wenn die Gemeinde die planerischen Voraussetzungen schafft, die es ermöglichen, einer Bedarfslage gerecht zu werden, die sich zwar noch nicht konkret abzeichnet, aber bei vorausschauender Betrachtung in einem absehbaren Zeitraum erwartet werden kann (BVerwG, Beschl. v. 11.05.1999 – 4 BN 15.99 –, NVwZ 1999, 1338 [1339], RdNr. 5 in Juris). § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist auch verletzt, wenn und soweit dem Inhalt eines Bauleitplans unabhängig von aller Abwägung der von ihm berührten Belange von vornherein kein mit der Ordnung der städtebaulichen Entwicklung zusammenhängendes öffentliches Interesse zugrunde liegt (vgl. BVerwG, Urt. v. 05.07.1974 – IV C 50.72 –, BVerwGE 45, 309 [312]). Dies ist in aller Regel aber erst bei groben und einigermaßen offensichtlichen, von keiner nachvollziehbaren Konzeption getragenen planerischen Missgriffen der Fall; es reicht aus, wenn der Plan „vernünftigerweise geboten“ ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.01.1993 – 8 C 46.91 –, BVerwGE 92, 8 [14 f.], m. w. Nachw.). Der Gesetzgeber richtet mit dem Tatbestandsmerkmal der Erforderlichkeit eine Planungsschranke für auch den Fall auf, dass sich eine Planung als nicht vollzugsfähig erweist, weil ihr auf unabsehbare Zeit unüberwindbare rechtliche oder tatsächliche Hindernisse im Wege stehen (BVerwG, Urt. v. 17.12.2002 – 4 C 15.01 –, BVerwGE 117, 287 [289], RdNr. 17 in Juris, m.w.N.).

67

Gemessen daran bestehen an der Erforderlichkeit der angegriffenen Planung keine durchgreifenden Bedenken.

68

2.1.1. Allein die Größe des geplanten Industriegebiets von ca. 24 ha im Verhältnis zu den übrigen Bauflächen im Ortsteil A., die nach der Begründung des Flächennutzungsplans der ehemaligen Gemeinde A. vom 30.03.1998 (S. 25) ca. 44,5 ha umfassen, belegt noch keinen groben planerischen Missgriff. Eine Planung ist nicht schon deshalb als „kritisch“ anzusehen, wenn eine im Vergleich zur vorhandenen Bebauung auffallend umfangreiche Fläche gleichsam im Sprung durch nur einen Bebauungsplan verbindlich der baulichen Nutzung zugeführt wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.01.1993 – 8 C 46.91 –, BVerwGE 92, 8 [15], RdNr. 21 in Juris).

69

2.1.2. Die Antragsstellerin kann die Erforderlichkeit der Planung auch nicht mit dem Einwand in Frage stellen, für ein Industriegebiet insbesondere dieser Größenordnung bestehe kein hinreichender Bedarf. Wie oben bereits dargestellt, besitzt die Gemeinde insoweit ein sehr weites planerisches Ermessen und muss keine „Bedarfsanalyse" aufstellen. Zwar mag es an der Vollzugsfähigkeit eines Bebauungsplans dann fehlen, wenn die Planung überdimensioniert ist oder den Marktverhältnissen nicht entspricht, sie also nicht auf Verwirklichung in angemessener Zeit angelegt ist (vgl. BayVGH, Urt. v. 25.10.2005 – 25 N 04.642 –, BayVBl 2006, 601 [Schaffung von Baurecht für 121 neue Wohnhäuser in einer Gemeinde mit ca. 1.700 Einwohnern]; OVG RP, Urt. v. 12.01.2012 – 1 C 10546/11 –, Juris, RdNr. 29 [offensichtliche Nichtvermarktbarkeit der ausgewiesenen Flächen]). Es mag kritisch sein, wie es sich unter städtebaulichem Blickwinkel rechtfertigen soll, wenn sich eine Gemeinde für ein großräumiges, zumindest der Tendenz nach überdimensioniertes, in völlig ungewissen Zeiträumen „abschnittsweise" zu erschließendes Plangebiet entschieden hat, anstatt die Beplanung selbst derart abschnittsweise vorzunehmen (BVerwG, Urt. v. 22.01.1993, a.a.O., zu einem Bebauungsplangebiet mit einer Fläche von 27,66 ha, von der rund 66 % mit 177 Bauplätzen als allgemeines Wohngebiet, rund 21 % mit 21 Bauplätzen als Gewerbegebiet und rund 13 % mit 22 Bauplätzen als Mischgebiet ausgewiesen worden waren). Eine solche Überdimensionierung muss aber – wie in den oben zitierten Fällen – offensichtlich sein, um die Planrechtfertigung in Frage stellen zu können. Es muss offenkundig sein, dass eine Bebauung in dem Umfang, wie sie die Planung ermöglicht, in einem absehbaren Zeitraum nicht erwartet werden kann. Dies lässt sich hier nicht feststellen. Bei einer Angebotsplanung für Industriebetriebe lässt sich nur schwer vorhersehen, welche Flächen für eine Industrieansiedlung erforderlich sind. Dies hängt – anders als etwa bei Wohnbebauung – wesentlich von Art und Umfang der einzelnen Betriebe ab. Vor diesem Hintergrund erscheint die Ausweisung eines Industriegebiets von ca. 24 ha mit einer bebaubaren Fläche in den sechs Baufeldern von zusammen ca. 18,2 ha nicht offensichtlich überdimensioniert.

70

2.1.3. Ohne Erfolg rügt die Antragstellerin, dem Bebauungsplan fehle aus tatsächlichen Gründen auf unabsehbare Zeit die Vollzugsfähigkeit, weil in den Baufeldern 1, 3, 4, 5 und 6 jeweils in ihrem Eigentum stehende Grundstücke belegen seien, die die Baufelder gänzlich (Baufelder 1, 3, 5 und 6) oder teilweise (Baufeld 4) teilten, so dass die von der Antragsgegnerin beabsichtigten großflächigen Ansiedlungen von vornherein ausschieden. Die Verkaufsbereitschaft der Eigentümer der vom Plan erfassten Flächen ist grundsätzlich nicht Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Planung; etwas anderes kann allenfalls dann gelten, wenn schon im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses feststeht, dass die Fläche nicht verfügbar werden wird, insbesondere eine Enteignung aus rechtlichen Gründen ausgeschlossen ist (vgl. NdsOVG, Beschl. v. 19.01.2012 – 1 MN 93/11 –, NordÖR 2012, 185, RdNr. 62 in Juris, m.w.N.). Eine solche fehlende Verfügbarkeit steht hier noch nicht fest. Die Gemeinde muss die Äußerungen von Grundstückseigentümern zu ihrer fehlenden Verkaufsbereitschaft nicht als absolutes Hindernis für die Umsetzung des Bebauungsplanes ansehen (vgl. OVG RP, Urt. v. 23.05.2007 – 8 C 11421/06 –, LKRZ 2007, 323, RdNr. 35 in Juris; NdsOVG, Urt. v. 15.1.2003 – 1 KN 532/01 –, Juris, RdNr. 28).

71

2.1.4. An der Erforderlichkeit fehlt es auch nicht wegen fehlender Finanzierbarkeit der Planung.

72

Zwar ist eine Planung nicht erforderlich im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB, wenn sie in absehbarer Zeit nicht finanzierbar ist (vgl. zur Straßenplanung: BVerwG, Urt. v. 18.03.2004 – 4 CN 4.03 –, BVerwGE 120, 239 [241]), RdNr. 12 in Juris; NdsOVG, Urt. v. 19.01.2012, a.a.O., RdNr. 63 in Juris; OVG NW, Urt. v. 07.07.2011 – 2 D 137/09.NE –, Juris, RdNr. 102). Ein Fall der generellen („absoluten") Vollzugsunfähigkeit liegt etwa vor, wenn eine Gemeinde ein Gebiet beplant, dessen ordnungsgemäße Entwässerung aus wirtschaftlichen (finanziellen) Gründen weder von der Gemeinde noch von einem anderen Erschließungsträger in absehbarer Zeit ins Werk gesetzt werden könnte (BVerwG, Urt. v. 21.03.2002 – 4 CN 14.00 –, BVerwGE 116, 144 [147], RdNr. 10 in Juris). Die Gemeinde hat daher bei der Planaufstellung vorausschauend zu beurteilen, ob der Umsetzung der Planung unüberwindbare finanzielle Schranken entgegenstehen. Dabei ist ihr allerdings ein Einschätzungsspielraum zuzubilligen, weil die zukünftige Entwicklung der kommunalen Haushaltslage nur schwer absehbar ist und die planerischen Vorstellungen der Gemeinden nicht aus rein fiskalischen Gründen zu stark eingeschränkt werden dürfen (OVG NW, Urt. v. 07.07.2011, m.w.N.). Da durch Bebauungspläne die planerischen Voraussetzungen für die bauliche und sonstige Nutzung des Plangebiets für mehrere Jahrzehnte geschaffen werden, darf eine Gemeinde grundsätzlich auch dann Bauleitpläne aufstellen, wenn die Finanzierung im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses noch nicht vollumfänglich gesichert ist. Deshalb muss die planende Gemeinde auch regelmäßig keine detaillierten Angaben zu ihrer Finanzplanung machen, die eine Verwirklichungsperspektive für den Bebauungsplan in den nächsten Jahren belegt (OVG NW, Urt. v. 07.07.2011, m.w.N.).

73

Für eine fehlende Finanzierbarkeit der Planung bestehen hier keine greifbaren Anhaltspunkte. Zu einer anderen Beurteilung nötigt auch nicht der Einwand der Antragstellerin, es stehe zu befürchten, dass der zugunsten der Antragsgegnerin ergangene Zuwendungsbescheid der Investitionsbank Sachsen-Anhalt vom 28.12.2010 über einen Zuschuss im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ in Höhe von 1.124.700,00 € zurückgenommen werde, weil die Grundstücke im Planbereich entgegen der maßgeblichen Förderbedingungen sich nicht im Eigentum der Antragsgegnerin befinden und diese auch keine vertraglich abgesicherten Einwirkungsrechte auf die Umgestaltung und spätere Nutzung besitze. Hierzu hat die Antragsgegnerin unwidersprochen vorgetragen, nach den Förderbedingungen müsse der Vorhabensträger nur über die Erschließungsflächen, nicht aber über die sonstigen Flächen des Plangebiets verfügen können, was – bis auf ein Grundstück (Flurstück 31 der Flur A) – der Fall sei. Es ist bereits zweifelhaft, ob der Streit über die Möglichkeit der Durchleitung des Abwassers aus dem Plangebiet über dieses außerhalb des Plangebiets liegende Grundstück bereits zur Rücknahme des Fördermittelbescheides führen wird. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin, wenn die von ihr vorgesehene Verlegung eines ausreichend dimensionierten Abwasserkanals über dieses Grundstück aus rechtlichen Gründen scheitern sollte, nicht die Möglichkeit hat, die Abwasserableitung anders zu verlegen. Unabhängig davon hätte der Umstand, dass die Fördermittel wegen dieser ungeklärten Frage nicht in Anspruch genommen werden können und damit der prognostizierte Finanzierungsaufwand in Höhe von 2.472.158,00 € derzeit nur aus Eigenmitteln der Antragsgegnerin sowie „sonstiger Einnahmen seitens Dritter“ zu etwa 54,5 % gedeckt wäre, nicht zwangsläufig zur Folge, dass die Finanzierung auch über die nächsten Jahre nicht gewährleistet wäre. Der Umstand, dass eine Erschließungsvereinbarung mit dem Zweckverband O.noch nicht vorliegt, steht dem nicht entgegen. Unüberwindbare finanzielle Schranken sind damit nicht erkennbar.

74

2.1.5. Der Bebauungsplan ist auch nicht deshalb nicht vollzugsfähig und damit nicht erforderlich im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB, weil sich im Plangebiet ein geschütztes Biotop in Gestalt eines Feldgehölzes bzw. einer – auch nach einer Baumschutzverordnung geschützten – Baumreihe befindet.

75

Gemäß § 30 Abs. 2 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29.07.2009 (BGBl I 2542) – BNatSchG – sind Handlungen, die zu einer Zerstörung oder sonstigen erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigung von in dieser Vorschrift näher bezeichneten Biotopen führen können, verboten. Nach § 30 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG gelten die Verbote des Satzes 1 auch für weitere von den Ländern gesetzlich geschützte Biotope. Nach § 22 Abs. 1 Nr. 8 des Naturschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 10.12.2010 (GVBl. S. 569) sind gesetzlich geschützte Biotope im Sinne des § 30 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG auch Hecken und Feldgehölze außerhalb erwerbsgärtnerisch genutzter Flächen. Darüber hinaus bestimmt § 4 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über den geschützten Landschaftsbestandteil Gehölze im Landkreis Harz vom 10.12.2010 (Kreisbaumschutzverordnung – KrBaumSchVO), die nach ihrem § 14 Abs. 2 im Gebiet des ehemaligen Landkreises Quedlinburg an die Stelle der Verordnung über den geschützten Landschaftsbestandteil Gehölze im Landkreis Quedlinburg getreten ist, dass es verboten ist, die nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 geschützten Gehölze zu entfernen, zu zerstören zu schädigen oder ihre Gestalt wesentlich zu verändern. Nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a) KrBaumSchVO sind als Gehölze u.a. alle Laub- und Nadelbäume ab einer bestimmten Größe geschützt. Der letzten Stellungnahme der unteren Naturschutzbehörde (Landkreis Harz) vom 08.06.2010 lässt sich entnehmen, dass im maßgeblichen Zeitpunkt der Abwägungsentscheidung (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB) im Plangebiet eine nach der Baumschutzverordnung des ehemaligen Landkreises Quedlinburg geschützte Baumreihe vorhanden war, die auch ein Feldgehölz im Sinne des
§ 22 Abs. 1 Nr. 8 NatSchG LSA darstellen dürfte und die „im Zusammenhang mit der Erschließung“ entfernt werden soll.

76

Ein naturschutzrechtliches Bauverbot kann zwar ein der Verwirklichung des Bebauungsplans entgegenstehendes rechtliches Hindernis bilden; die Planung einer baulichen Nutzung scheitert aber nicht an § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB, wenn eine Ausnahme oder Befreiung von dem Verbot in Betracht kommt (vgl. zu Ausnahmen von einer Landschaftsschutzverordnung: BVerwG, Urt. v. 30.01.2003 – 4 CN 14.01 –, BVerwGE 117, 351 [354], RdNr. 12 in Juris). Die Gemeinde darf vorausschauend berücksichtigen, dass sich die Erteilung einer Ausnahme oder Befreiung für die von ihr geplante bauliche Nutzung abzeichnet, weil objektiv eine Ausnahme- oder Befreiungslage gegeben ist und einer Überwindung der naturschutzrechtlichen Verbotsregelung auch sonst nichts entgegensteht (BVerwG, Urt. v. 30.01.2003, a.a.O.). Dem Plangeber obliegt es deshalb, im Verfahren der Planaufstellung vorausschauend zu ermitteln und zu beurteilen, ob die vorgesehenen Festsetzungen auf überwindbare naturschutzrechtliche Hindernisse treffen würden, und von Festsetzungen, denen ein dauerhaft rechtliches Hindernis in Gestalt naturschutzrechtlicher Verbote entgegenstünde, Abstand zu nehmen (BVerwG, Beschl. v. 25.08.1997 – 4 NB 12.97 –, NuR 1998, 135 [136 f.], RdNr. 14 in Juris). Der Einholung einer Ausnahme oder Befreiung bei der zuständigen Naturschutzbehörde vor Erlass des Satzungsbeschlusses bedarf es deshalb nicht. Eine andere Beurteilung folgt auch nicht aus § 30 Abs. 4 BNatSchG. Danach kann, wenn auf Grund der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bebauungsplänen Handlungen im Sinne des Absatzes 2 zu erwarten sind, auf Antrag der Gemeinde über eine erforderliche Ausnahme oder Befreiung von den Verboten des Absatzes 2 vor der Aufstellung des Bebauungsplans entschieden werden. Ist eine Ausnahme zugelassen oder eine Befreiung gewährt worden, bedarf es für die Durchführung eines im Übrigen zulässigen Vorhabens keiner weiteren Ausnahme oder Befreiung, wenn mit der Durchführung des Vorhabens innerhalb von sieben Jahren nach Inkrafttreten des Bebauungsplans begonnen wird. Die Vorschrift eröffnet der Gemeinde zwar die Möglichkeit, bereits bei der Planaufstellung eine Ausnahme oder Befreiung einzuholen, begründet aber keine Pflicht hierzu. Stellt die Naturschutzbehörde im Planverfahren in Aussicht, dass sie die erforderliche Ausnahme oder Befreiung – bei Verwirklichung entsprechender Kompensationsmaßnahmen – erteilen wird, kann dem Bebauungsplan nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, er sei insoweit mit seinen zugelassenen baulichen Eingriffen nicht auf Verwirklichung angelegt (vgl. HessVGH, Urt. v. 12.06.2003 – 3 N 453/02 –, Juris, RdNr. 58).

77

Gemessen daran bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass ein naturschutzrechtliches Bauverbot die Planung der Antragsgegnerin hindert.

78

Nach § 30 Abs. 3 BNatSchG kann von den Verboten des Absatzes 2 auf Antrag eine Ausnahme zugelassen werden, wenn die Beeinträchtigungen ausgeglichen werden können. Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3 KrBaumSchVO ist von den Verboten des § 4 Abs. 1 auf Antrag eine Ausnahmegenehmigung zu erteilen, wenn ein geschütztes Gehölz eine nach den planungsrechtlichen Vorschriften zulässige Nutzung nicht oder nur unter unzumutbaren Beschränkungen zulässt. § 9 KrBaumSchV sieht in diesem Fall Ersatzmaßnahmen, insbesondere Ersatzpflanzungen, vor.

79

Die untere Naturschutzbehörde des Landkreises Harz wies in ihrer Stellungnahme vom 08.06.2010 darauf hin, dass vorab eine Genehmigung bei der unteren Naturschutzbehörde einzuholen sei und die für diesen Eingriff und aus artenschutzrechtlichen Gründen eine Entfernung nur im Zeitraum von Oktober bis Ende Februar zulässig sei; zudem könne eine Genehmigung nur erteilt werden, wenn die für diesen Eingriff (Gehölzentfernung) erforderliche Kompensation gesichert sei. Zwar ist – wie bereits dargelegt – eine vorherige Erteilung einer Ausnahme oder Befreiung nicht erforderlich. Auch bezog sich die Aussage der unteren Naturschutzbehörde nur auf eine Ausnahme von der KrBaumSchVO. Da die untere Naturschutzbehörde jedoch – auch in Bezug auf den Biotopschutz – keine Bedenken angemeldet hat, ist davon auszugehen, dass vor Errichtung der das Biotop betreffenden Erschließungsanlage eine Ausnahme nach § 30 Abs. 3 BNatSchG bei Beachtung der in dem Schreiben genannten Vorgaben voraussichtlich erteilt werden wird. Die Antragsgegnerin hat in ihrem landschaftspflegerischen Begleitplan Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen u. a. für die Baumreihe aus heimischen Gehölzen vorgesehen. Der Hinweis der unteren Naturschutzbehörde in ihrer Stellungnahme vom 26.06.2009 zum landschaftspflegerischen Begleitplan, dass sich am östlichen Rand des Plangebiets ein gemäß § 37 NatSchG LSA a.F. gesetzlich geschütztes Biotop in Gestalt einer Hecke bzw. eines Feldgehölzes befinde, findet sich in der späteren Stellungnahme nicht mehr. Dass im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses ein unüberwindbares naturschutzrechtliches Hindernis vorlag, lässt sich mithin nicht feststellen.

80

2.1.6. Ein Vollzugshindernis ergibt sich auch nicht aus artenschutzrechtlichen Gründen, insbesondere stellt ein mögliches Vorkommen des Feldhamsters kein solches Hindernis dar.

81

Der Feldhamster (Cricetus cricetus) unterfällt zwar dem gemeinschaftsrechtlichen Artenschutz gemäß Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Anhang IV Buchst. a der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21.05.1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl L 206 vom 22.07.1992). Für den Feldhamster, der gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 14 Buchst. b BNatSchG zu den „streng geschützten Arten" rechnet, gelten deshalb die Zugriffs- und Störungsverbote des § 44 Abs. 1 Nr. 1 und 3 BNatSchG, mit denen der Bundesgesetzgeber das in Art. 12 ff. der FFH-Richtlinie gemeinschaftsrechtlich vorgegebene strenge Schutzsystem umgesetzt hat. Im Artenschutzbeitrag der Fa. Kleine und Kleine vom 17.09.2009 (S. 31) wird eine Verbreitung des Feldhamsters im Untersuchungsraum als „potenziell möglich“ beschrieben. Nachweise des Feldhamsters seien in Benneckenrode (südwestlich von A.) bekannt. In der Zusammenfassung (S. 41) heißt es weiter, eine Gefährdung des Feldhamsters sei nicht auszuschließen; im Rahmen des Vorhabens werde Ackerfläche versiegelt, und somit gehe potenzieller Lebensraum des Feldhamsters verloren. Eine abschließende Bewertung der Gefährdung sei nur nach einer Untersuchung auf Vorkommen der Art möglich.

82

Allein das mögliche Vorkommen dieser streng geschützten Art bedeutet aber nicht, dass der angegriffene Bebauungsplan nicht vollzugsfähig wäre. Ein Bebauungsplan, der eine mit artenschutzrechtlichen Verboten des § 44 Abs. 1 BNatSchG kollidierende Nutzung zulässt, ist nur dann nicht umsetzbar und damit – im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB – nicht erforderlich, wenn absehbar ist, dass die Verbote nicht im Wege einer Ausnahme oder Befreiung überwindbar sind (vgl. OVG SH, Urt. v. 22.04.2010 – 1 KN 19/09 –, NordÖR 2011, 229, RdNr. 110 in Juris). Die artenschutzrechtlichen Verbote gelten – direkt – nur für die „Verwirklichungshandlung“ bzw. die diesbezügliche Zulassungsentscheidung. Nicht der Bebauungsplan oder einzelne seiner Festsetzungen, sondern erst deren Verwirklichung stellt den untersagten Eingriff dar. Für die Beurteilung der Vollzugsfähigkeit eines Bebauungsplans kommt es deshalb darauf an, ob die Verwirklichung der in ihm vorgesehenen Festsetzungen durch Erteilung einer artenschutzrechtlichen Ausnahme oder Befreiung ermöglicht werden kann (OVG Bbg, Urt. v. 26.11.2010 – OVG 2 A 32.08 –, Juris, RdNr. 32; OVG NW, Urt. v. 20.01.2012 – 2 D 141/09.NE –, Juris, RdNr. 74, m.w.N.). Eine artenschutzrechtliche Entscheidung der Naturschutzbehörde muss zum maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses weder vorliegen, noch muss deren Erteilung sicher sein; denn eine Ausnahme- oder Befreiungsentscheidung stellt eine Entscheidung im Einzelfall dar, die dessen konkrete Umstände, Gegebenheiten und Betroffenheiten zu berücksichtigen hat und darüber hinaus in das pflichtgemäße Ermessen der zuständigen Naturschutzbehörde gestellt ist. Soweit ein Bebauungsplan eine Angebotsplanung enthält, ist im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses nicht einmal sicher absehbar, ob und in welchen Einzelfällen eine artenschutzrechtliche Ausnahme oder Befreiung überhaupt (noch) notwendig wird. Denn der Zeitpunkt der Bebauung und damit des potentiellen Verstoßes gegen artenschutzrechtliche Verbotstatbestände steht noch nicht fest. Selbst wenn sich zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses auf bestimmten Grundstücken Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der streng geschützten Art befinden, bedeutet dies nicht zwangsläufig, dass dies auch noch zum späteren Zeitpunkt der Errichtung von Bauwerken auf diesen Grundstücken der Fall sein wird. Vielmehr kann sich die Situation aufgrund natürlicher Veränderungen des Grundstücks dann völlig anders darstellen. Wegen dieser Einzelfallbezogenheit ist die Gemeinde unter dem Gesichtspunkt der späteren Vollziehbarkeit des Bebauungsplans nicht verpflichtet, bereits vor Ergehen des Satzungsbeschlusses Ausnahme- oder Befreiungsentscheidungen einzuholen. Dies gilt auch für im Bebauungsplan vorgesehene Straßen, denn auch diese sind in ihrer konkreten Ausführung nicht strikt an die Vorgaben des Bebauungsplans gebunden, wie § 125 Abs. 3 BauGB belegt. Auch insoweit kommt es auf die konkrete Ausführungsplanung an (vgl. zum Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG: VGH BW, Urt. v. 12.10.2010 – 3 S 1873/09 –, NuR 2011, 369 [375], RdNr.58 in Juris).

83

2.2. Der angegriffene Bebauungsplan verstößt auch nicht gegen das Gebot des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB, Bebauungspläne aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln.

84

2.2.1. Maßgeblich für das in Rede stehende Plangebiet ist weiterhin der Flächennutzungsplan der vormals selbständigen Gemeinde A. vom 30.03.1998.

85

Bebauungspläne können grundsätzlich nur aus einem wirksamen Flächennutzungsplan entwickelt werden (BVerwG, Urt. v. 29.04.2010 – 4 CN 3.08 –, BVerwGE 137, 38 [39], RdNr. 18). Der Flächennutzungsplan der Gemeinde A. lässt keine seine Wirksamkeit hindernden Mängel erkennen.

86

a) Er wurde gemäß § 6 Abs. 1 BauGB in der damals maßgeblichen Fassung vom 27.08.1997 (BauGB a.F.) vom damaligen Regierungspräsidium B-Stadt als höherer Verwaltungsbehörde genehmigt. Die Genehmigung wurde, wie es § 6 Abs. 5 Satz 1 BauGB a.F. verlangte, ortsüblich bekannt gemacht, nämlich gemäß der Hauptsatzung der Gemeinde A. durch Aushang in den drei Schaukästen Hauptstraße, T. Straße und bei der Kaufhalle von 25.06.1998 bis 28.07.1998 (vgl. Beiakte F, Anlagen 2 bis 4).

87

b) Der Flächennutzungsplan der ehemals selbständigen Gemeinde A. verlor seine rechtliche Wirksamkeit auch nicht durch deren Eingemeindung in die Antragsgegnerin zum 21.12.2003.

88

Zwar ist gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 BauGB im Flächennutzungsplan „für das ganze Gemeindegebiet“ die sich aus der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung ergebende Art der Bodennutzung nach den voraussehbaren Bedürfnissen der Gemeinde in den Grundzügen dazustellen. Flächennutzungspläne treten jedoch aus Anlass kommunaler Gebietsänderungen nicht schon dann außer Kraft, wenn sie infolge der Gebietsänderung nicht mehr „für das ganze Gemeindegebiet" gelten; ein Außerkrafttreten ist vielmehr nur dann (ausnahmsweise) anzunehmen, wenn und soweit eine Darstellung durch die Gebietsänderung in einer Weise erschüttert wird, die sie als unter den veränderten Umständen nicht mehr brauchbar oder vertretbar erscheinen lässt (BVerwG, Urt. v. 22.07.1974 – IV C 6.73 –, BVerwGE 45, 25; Beschl. v. 30.01.1976 – IV C 12.74, IV C 13.72 –, BayVBl 1976, 440).

89

Eine solche Unbrauchbarkeit des Flächennutzungsplans der ehemaligen Gemeinde A.vermag der Senat nicht zu erkennen. Eine andere Beurteilung folgt auch nicht aus der Stellungnahme des Landesverwaltungsamts (Referat Raumordnung und Landesentwicklung) vom 24.11.2010. Darin wird zwar ausgeführt, dass aus Sicht der Behörde der Flächennutzungsplan für die gesamte Verwaltungseinheit „Stadt Thale“ entsprechend den im Bebauungsplan erläuterten neuen Zielstellungen zu überarbeiten bzw. neu aufzustellen sei, um Konflikte mit weiteren Bauleitplanungen zu vermeiden. Weiter heißt es, bei der Aufstellung des in Rede stehenden Bebauungsplans habe sich gezeigt, dass in den Teilflächennutzungsplänen (A-Stadt, Thale u.a.) Gebietsausweisungen vorhanden seien, die nach den heutigen Zielvorstellungen der Antragsgegnerin nicht mehr „kompatibel“ seien. Die Raumordnungsbehörde hat indes nicht näher dargelegt, inwiefern gerade durch die kommunale Neugliederung Umstände eingetreten sind, die die Flächennutzungspläne der früher selbständigen Gemeinden Thale und A.als unbrauchbar erscheinen lassen. Dies wäre in Bezug auf den hier streitigen Planbereich insbesondere deshalb erläuterungsbedürftig, weil das betreffende Gebiet sowohl nach dem Flächennutzungsplan der früheren Gemeinde A. als auch nach den Zielvorstellungen der Antragsgegnerin gewerblich genutzt werden soll. Zudem mag der Umstand, dass eine Gemeinde für ein Teilgebiet andere Zielvorstellungen über die künftige städtebauliche Entwicklung hat, als dies im Flächennutzungsplan der eingemeindeten Gemeinde A. zum Ausdruck kommt, zwar – wie auch sonst bei einer Änderung der städtebaulichen Vorstellungen einer Gemeinde – dazu führen, dass ein Änderungsbedarf besteht. Dies bedeutet aber nicht, dass der Flächennutzungsplan gerade wegen der kommunalen Neugliederung nicht mehr brauchbar oder vertretbar wäre.

90

c) Bedenken an der Wirksamkeit des Flächennutzungsplans der früheren Gemeinde A.ergeben sich in Bezug auf den hier maßgeblichen Bereich auch nicht daraus, dass die Gemeinde dort trotz Nachbarschaft zu einem Wohngebiet „nur“ gewerbliche Bauflächen und nicht bereits Baugebiete (Gewerbegebiete oder Industriegebiete) dargestellt hat. Gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 1 BauGB und § 1 Abs. 1 BauNVO können im Flächennutzungsplan die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als Wohnbauflächen, gemischte Bauflächen, gewerbliche Bauflächen und Sonderbauflächen. § 5 Abs. 2 Nr. 1 BauGB und § 1 Abs. 2 BauNVO lassen es zwar zu, dass die für die Bebauung vorgesehenen Flächen auch nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden können, u. a. als Gewerbegebiete und Industriegebiete. Eine solche Darstellung nach der besonderen Art der Nutzung war hier aber nicht notwendig. Zwar mag die Darstellung von Baugebieten in bestimmten städtebaulichen Situationen zweckmäßig oder gar erforderlich sein (vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 5 RdNr. 21). Allgemein ist aber zu beachten, dass eine über die Darstellung von Bauflächen hinausgehende Differenzierung in Baugebiete im Flächennutzungsplan den Gestaltungsspielraum nach § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB erheblich einengt und häufig auch aufwändigere Planungsarbeiten erfordert als die Beschränkung auf Bauflächen (Söfker, a.a.O.). Ob und inwieweit eine Gemeinde bereits im Flächennutzungsplan Baugebiete darstellen will, hängt von der beabsichtigten Entwicklung und davon ab, inwieweit sie die Bebauungsplanung bereits binden will. Insbesondere für bereits bebaute Gemeindebereiche kann es zweckmäßig sein, durch Gebietsdarstellungen stärker zu differenzieren als bei noch nicht oder nur wenig bebauten Bereichen. Jedenfalls außerhalb von bereits bebauten Bereichen kann von der Gemeinde nicht gefordert werden, schon im Flächennutzungsplan mögliche Nutzungskonflikte im Einzelnen zu lösen (vgl. Gaentzsch/Philipp, in: Berliner Kommentar zum BauGB, § 5 RdNr. 24).

91

2.2.2. Die Antragsgegnerin hat den streitigen Bebauungsplan auch aus dem Flächennutzungsplan der früheren Gemeinde A. im Sinne von § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB entwickelt.

92

Ob den Anforderungen des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB genügt ist, hängt davon ab, ob die Konzeption, die ihm zugrunde liegt, in sich schlüssig bleibt. Unter der Voraussetzung, dass die Grundzüge des Flächennutzungsplans unangetastet bleiben, gestattet das Entwicklungsgebot auch Abweichungen. Festsetzungen, die mit den Darstellungen des Flächennutzungsplans nicht vollständig übereinstimmen, indizieren nicht ohne weiteres einen Verstoß gegen das Entwicklungsgebot. Welche Abweichung vom Flächennutzungsplan den Grad eines unzulässigen Widerspruchs erreicht, kann nicht generell, sondern nur angesichts der konkreten Umstände des Einzelfalls entschieden werden (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Beschl. v. 11.02.2004 – 4 BN 1.04 –, BauR 2004, 1264, RdNr. 7 in Juris).

93

Gemessen daran lässt sich ein Verstoß gegen § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB hier nicht erkenn. Die Antragsgegnerin hat im angegriffenen Bebauungsplan Industriegebiete ausgewiesen, wo im Flächennutzungsplan gewerbliche Bauflächen – dazu gehören sowohl Gewerbegebiete als auch Industriegebiete – dargestellt sind.

94

2.3. Der angegriffene Bebauungsplan leidet indes an einem beachtlichen Abwägungsmangel.

95

Das Gebot des § 1 Abs. 7 BauGB, die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen, ist verletzt, wenn eine Abwägung überhaupt nicht stattgefunden hat oder in sie Belange nicht eingestellt worden sind, die nach Lage der Dinge in sie hätten eingestellt werden müssen. Es ist ferner verletzt, wenn die Bedeutung der betroffenen privaten oder öffentlichen Belange verkannt oder der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen ist, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungsgebot genügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (BVerwG, Urt. v. 05.07.1974 – IV C 50.72 –, DVBl 1974, 767 [770]; Urt. v. 01.11.1974 – IV C 38.71 –, BVerwGE 47, 144 [146]). Maßgeblich ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Die von der Antragstellerin als verletzt gerügte Vorschrift des § 2 Abs. 3 BauGB, der bestimmt, dass bei der Aufstellung von Bauleitplänen die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial) zu ermitteln und zu bewerten sind, stellt keine neuen Anforderungen an das Verfahren bei Aufstellung eines Bebauungsplans; inhaltlich entspricht die Vorschrift der bisherigen sich aus dem Abwägungsgebot ergebenden Rechtslage, nach der die Berücksichtigung aller bedeutsamen Belange in der Abwägung zunächst deren ordnungsgemäße Ermittlung und zutreffende Bewertung voraussetzt (BVerwG, Urt. v. 09.04.2008 – 4 CN 1.07 –, BVerwGE 131, 100 [105], RdNr. 18).

96

Die Abwägung der Antragsgegnerin ist deshalb fehlerhaft, weil sie den südlich der L 240 gelegenen Teil der im Flächennutzungsplan dargestellten gewerblichen Baufläche südwestlich der Ortslage A. zwar in ihre Überlegungen einbezogen, als Alternativstandort für das Industriegebiet aber aus nicht tragfähigen Gründen verworfen hat.

97

Der Verzicht auf die Einbeziehung von Alternativen in die Planung kann ein Abwägungsfehler sein, wenn solche Alternativen naheliegen (BVerwG, Beschl. v. 28.08.1987 – 4 N 1.86 –, NVwZ 1988, 351 [352], RdNr. 20 in Juris; Beschl. v. 20.12.1988 – 4 B 211.88 –, NVwZ-RR 1989, 458). Dies gilt auch für die Auswahl des Standortes (vgl. BVerwG, Urt. v. 05.07.1974, a.a.O., S. 772, RdNr. 51 in Juris). Die Pflicht der Gemeinde, mögliche Alternativen in die Planung einzubeziehen, ergibt sich aus § 3 Abs. 1 Satz 1 BauGB deutlich. Danach soll die Gemeinde bei der frühzeitigen Bürgerbeteiligung, „soweit verschiedene, sich wesentlich unterscheidende Lösungen für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, ... diese aufzeigen". Die Voraussetzung „in Betracht kommen" soll verdeutlichen, dass das Aufzeigen von Alternativen kein Selbstzweck ist, sondern dazu dienen soll, die unter den tatsächlichen Gegebenheiten bestmögliche Lösung für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung zu finden. Dies gilt nicht nur für das Aufzeigen von Alternativen bei der frühzeitigen Bürgerbeteiligung, sondern auch für die planerische Abwägung. In Betracht kommen Alternativen, die aus der Sicht der planenden Gemeinde als real mögliche Lösungen ernsthaft zu erwägen sind. Das bedeutet nicht, dass verschiedene Bauleitplanentwürfe erstellt werden müssten. Es genügt dem Abwägungsgebot, in Betracht kommende Alternativen zu dem Planentwurf oder zu Einzelfestsetzungen auch in Betracht zu ziehen. In welcher Form in Betracht kommende Alternativen in den Abwägungsvorgang einzubeziehen sind, hängt vom Einzelfall ab (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Beschl. v. 28.08.1987, a.a.O.).Die Auswahl bei mehreren ernsthaft in Betracht kommenden Standorten erweist sich als fehlerhaft, wenn sich eine verworfene Alternative entweder als die eindeutig vorzugswürdige Lösung hätte aufdrängen müssen oder wenn die Bevorzugung einer bestimmten Lösung auf einer fehlerhaften Ermittlung, Bewertung oder Gewichtung einzelner Belange beruht (vgl. zum Fachplanungsrecht: BVerwG; Urt. v. 16.03.2006 – 4 A 1075.04 –, BVerwGE 125, 116 [146 f.], RdNr. 98; Beschl. v. 16.07.2007 – 4 B 71.06 –, Juris, RdNr. 42). Letzteres ist hier der Fall.

98

a) Im konkreten Fall lag es nahe, die ca. 32,5 ha große Fläche südwestlich der Ortslage A. und südlich der L 240, die – ebenso wie die vom streitigen Bebauungsplan erfasste Fläche – derzeit landwirtschaftlich genutzt wird, in die Abwägung einzubeziehen. Auch diese Fläche ist im Flächennutzungsplan als gewerbliche Baufläche dargestellt und grenzt an das (teilweise) bereits bebaute Gewerbegebiet „Thale Nord“. Sie beeinträchtigt die Belange der Antragstellerin, die während der Planaufstellung Einwendungen erhoben und den Alternativstandort vorgeschlagen hat, weniger stark in ihren betrieblichen Belangen als die Ausweisung des Industriegebiets an der von der Antragsgegnerin vorgesehenen Stelle. Der Alternativstandort liegt zudem nicht so dicht an vorhandener Wohnbebauung wie das streitige Gebiet. Die Entfernung der südlichen Grenze dieses Gebiets zur nächsten Wohnbebauung im Süden beträgt ca. 200 m, während das geplante Industriegebiet zum Wohngebiet „Am Sportplatz“ nur einen Abstand von wenigern Metern wahrt. Soweit die Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, die L 240 habe künftig einen anderen Verlauf, ist nicht ersichtlich, inwieweit eine solche Änderung des Straßenverlaufs die Ausweisung eines Industriegebiets von vornherein ausschließen soll.

99

Die Antragsgegnerin kann sich auch nicht darauf berufen, dass bereits aufgrund raumordnungsrechtlicher Vorgaben nur der von ihr ausgewählte Standort in Betracht komme, der von der Antragstellerin vorgeschlagene Standort südlich der L 240 hingegen ausscheide. Insbesondere trifft der am 23.05.2009 in Kraft getretene Regionale Entwicklungsplan für die Planungsregion Harz in der Fassung vom 09.03.2009 keine Aussage darüber, wo genau im Gebiet des Ortsteils A. Industrie- und Gewerbeflächen angesiedelt werden sollen. In Abschnitt 4.4.1. (Vorrangstandorte für Industrie und Gewerbe) ist als Ziel der Raumordnung (Z 3) der Ortsteil A. als regional bedeutsamer Standort für Industrie und Gewerbe außerhalb der zentralen Orte festgelegt. In der Begründung des Regionalplans (S. 67) heißt es hierzu, die regional bedeutsamen Standorte für Industrie und Gewerbe außerhalb zentraler Orte seien unter anderem wegen ihrer Flächengröße und dem Vorhandensein großflächiger, entwicklungsfähiger Altstandorte, neuer Standorte mit erfolgversprechenden Ansiedlungsvoraussetzungen und/oder von Gebieten mit Zielkonzeptionen für bestimmte Industrie- und Gewerbenutzungen ausgewiesen. Weiter heißt es (S. 68), aufgrund der Tatsache, dass A. in das Grundzentrum Thale eingemeindet sei und sich der vorhandene Industrie- und Gewerbestandort des Grundzentrums wegen seiner Nähe zum Harz und im Bodetal nur eingeschränkt entwickeln könne, sei der benachbarte Standort A. zu sichern und zu entwickeln. Unabhängig davon, ob in Abschnitt 4.4.1. tatsächlich ein Ziel der Raumordnung formuliert ist, das gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 ROG bei raumbedeutsamen Planungen zu beachten ist, oder ob es sich inhaltlich nur um einen Grundsatz der Raumordnung handelt, der gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 ROG bei der Abwägungsentscheidung lediglich zu berücksichtigen ist (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. v. 01.07.2005 – 4 BN 26.05 – ZfBR 2005, 807, RdNr. 4 in Juris), lässt sich dieser regionalplanerischen Aussage nicht entnehmen, dass einer der beiden im Flächennutzungsplan der früheren Gemeinde A. ausgewiesenen gewerblichen Bauflächen bei der Ausweisung eines Industrie- oder Gewerbegebiets Vorrang haben soll. Ein Präferenz für das von der Antragsgegnerin ausgewählte Gebiet lässt sich auch nicht aus Abschnitt 4.2 des Regionalen Entwicklungsplans herleiten, in welchem als Ziele der Raumordnung (Z 17 und Z 18) formuliert ist, dass in zentralen Orten entsprechend ihrer Funktion für den jeweiligen Verflechtungsbereich bei nachzuweisendem Bedarf und unter Berücksichtigung bestehender unausgelasteter Standorte Flächen vor allem für Industrie- und Gewerbeansiedlungen sowie für den Wohnungsbau, zum Ausbau der wirtschaftlichen Infrastruktur sowie der beruflichen Aus- und Fortbildung und für Wissenschaft und Forschung schwerpunktmäßig bereitzustellen sind, während in den übrigen Orten in der Regel die städtebauliche Entwicklung auf die örtlichen Bedürfnisse auszurichten sind. In Abschnitt 4.2 ist als Ziel der Raumordnung (Z 2) der Begriff des zentralen Orts definiert als der im Zusammenhang bebaute Ortsteil, wozu auch Erweiterungen im Rahmen einer geordneten städtebaulichen Entwicklung gehören. Sowohl die von der Antragstellerin geplante Ansiedlung von Industriebetrieben nördlich der Ortslage A. als auch eine Ansiedlung auf der Fläche südwestlich der Ortslage A. würden eine Erweiterung des im Zusammenhang bebauten Ortsteils in den Außenbereich mit sich bringen.

100

b) Letztlich hat die Antragsgegnerin die Fläche südwestlich der Ortslage A. und südlich der L 240 zwar in ihrer Bestandsaufnahme berücksichtigt, diesen Standort nach der Begründung des Bebauungsplans (S. 13) aber aus zwei Gründen als nicht geeignet für die Ansiedlung von Industriebetrieben bewertet. Zum einen sei die Fläche wegen eines hohen Grundwasserstandes vernässt; zum anderen habe sie eine vom Landesamt für Denkmalpflege und Archäologie Sachsen-Anhalt festgestellte große archäologische Bedeutung. Die über das Gebiet vorliegenden Erkenntnisse rechtfertigen diese Bewertungen indes nicht.

101

aa) Auf die Anforderung des Berichterstatters, Unterlagen vorzulegen, aus denen sich eine Vernässung des Geländes ergibt, hat die Antragsgegnerin ein Gutachten über die Vorerkundung des Baugrundes der Flurstücke 68/61 und 68/64 eines Ingenieurbüros für Geotechnik vom 24.03.2009 vorgelegt. Darin wurde ein Grundwasseraufstau in Tiefen von 4,8 m bis 3,1 m unter der Geländeoberkante feststellt, so dass auf und in den oberflächennah anstehenden bindigen Böden witterungsbedingt mit Vernässungen (Staunässe) zu rechnen sei. Das Gutachten kommt zu der Schlussfolgerung, dass Bauteile, die bis in das Grundwasser einbinden, als „weiße Wanne“ ausgebildet werden sollten und die Baugruben durch einen wasserdichten Verbau gesichert werden, wobei alternativ auch bauzeitliche Grundwasser absenkende Maßnahmen möglich seien. Die untersuchten Grundstücke befinden sich jedoch nicht im Gebiet südlich der L 240 sondern im nördlich der L 240 gelegenen Gewerbegebiet „Thale-Nord“. Es kann aufgrund der Feststellungen in diesem Baugrundgutachten auch nicht ohne weiteres angenommen werden, dass der dort festgestellte hohe Grundwasserstand bei den südlich der L 240 gelegenen Flächen gleichermaßen anzutreffen ist. Allein die Aussage im Gutachten, dass es sich bei dem angetroffenen Grundwasser um einen regional in den Harzschottern ausgebildeten oberen Grundwasserhorizont handele, das Grundwasser sich dort auf den im Untergrund anstehenden Mergeln aufstaue und davon ausgegangen werden könne, dass dieser Horizont durch den am Nordrand des Baugebiets in etwa parallel zur Warnstedter Straße verlaufenden Höhenzug begrenzt werde, erlaubt keine Rückschlüsse darauf, dass eine vergleichbare Vernässung auch südlich der L 240 gegeben ist. Vielmehr spricht der Umstand, dass die südlich der Flurstücke 68/61 und 68/64 liegenden Flächen zwischen der L 240 und der Warnstedter Straße mit gewerblich genutzten Gebäuden bebaut sind, eher gegen die Annahme, dass die Flächen, die südlich der untersuchten Grundstücke liegen, eine derart hohe Staunässe aufweisen, dass sie für eine Bebauung mit Gewerbebauten ungeeignet sind.

102

bb) Ebenso wenig hat die Antragsgegnerin die Aussage untermauern können, dass das Gelände südlich der L 240 aufgrund seiner archäologischen Bedeutung ungeeignet für die geplante Bebauung mit Industriebetrieben sei.

103

Die von der Antragsgegnerin insoweit vorgelegten Bescheide des Landkreises Harz vom 13.10.2011 und des Regierungspräsidiums B-Stadt vom 03.03.1995 betreffen wiederum Flächen nördlich der L 240. Diese Flächen liegen auch nach der Darstellung im Flächennutzungsplan der früheren Gemeinde A. in einem Bereich, der dort mit „Gesamtanlagen, die dem Denkmalschutz unterliegen“ bezeichnet ist. Dieser Bereich erstreckt sich nach dieser Darstellung zwar auch über die L 240 hinweg weiter nach Südosten; er umfasst aber nur einen verhältnismäßig kleinen Teil der südlich der L 240 im Flächennutzungsplan dargestellten gewerblichen Baufläche. Die Bewertung, dass die gesamte gewerbliche Fläche aus Gründen des archäologischen Denkmalschutzes wegen der Betroffenheit einer verhältnismäßig kleinen Teilfläche im Norden für eine industrielle Bebauung ungeeignet sei, lässt sich insbesondere auch deshalb nicht nachvollziehen, weil sich auch in dem von der Antragsgegnerin beplanten Gebiet nach den Darstellungen im Flächennutzungsplan und im angegriffenen Bebauungsplan ein großer Bereich mit unter Denkmalschutz stehenden Gesamtanlagen befindet, und zwar nicht am Rand, sondern in der Mitte des Plangebiets. In der Begründung des Bebauungsplans (S. 34) wird zu den Belangen des Denkmalschutzes u.a. ausgeführt, dass in dem Plangebiet ein archäologisches Flächendenkmal (Siedlungen der Jungsteinzeit, Bronzezeit und Eisenzeit sowie aus dem Früh- und Hochmittelalter) liege.

104

cc) Die in der Abwägungstabelle (Nr. 34.8) weiter angestellte Erwägung, dass es sich bei der Fläche südlich der L 240 um ein Gewerbegebiet und nicht um ein Industriegebiet handele, genügt ebenfalls nicht, um diesen Bereich als Alternativstandort ausschließen zu können. Im Flächennutzungsplan sind – wie bereits ausgeführt – lediglich gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 1 BauGB und § 1 Abs. 1 BauNVO gewerbliche Bauflächen dargestellt; eine Darstellung von Baugebieten nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 BauGB und § 1 Abs. 2 BauNVO erfolgte gerade nicht. Es ist auch nicht ersichtlich, weshalb die Ausweisung eines Industriegebiets im Anschluss an das vorhandene Gewerbegebiet „Thale Nord“ nördlich der L 240 ausgeschlossen sein könnte.

105

c) Der dargestellte Abwägungsmangel ist auch nicht unbeachtlich. Gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB liegt eine beachtliche Verletzung einer Verfahrensvorschrift vor, wenn entgegen § 2 Abs. 3 BauGB die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist. Im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang gemäß § 214 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB (ebenfalls) nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen sind. Dies ist hier der Fall.

106

aa) Wesentlich im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB sind Mängel bei der Sammlung und Aufbereitung des Abwägungsmaterials nicht erst, wenn es sich um gravierende Fehleinschätzungen in für die Planung wesentlichen Fragen handelt; von der Planung berührte, durch die Gemeinde nicht zutreffend ermittelte oder bewertete Belange betreffen bereits dann „wesentliche Punkte", wenn diese Punkte in der konkreten Planungssituation abwägungsbeachtlich waren (BVerwG, Urt. v. 09.04.2008 – 4 CN 1.07 – BVerwGE 131, 100 [105 f.], RdNr. 19). Die von der Antragsgegnerin verworfene Alternativlösung war aus den oben dargestellten Gründen abwägungserheblich.

107

bb) Die Offensichtlichkeit des Mangels ergibt sich aus den Planungsunterlagen. Insbesondere lässt sich der Begründung des Bebauungsplans und der Abwägungstabelle entnehmen, dass der Alternativstandort aus Gründen verworfen wurde, die nicht hinreichend geprüft wurden.

108

cc) Der Mangel ist auf das Ergebnis des Verfahrens auch von Einfluss gewesen. Diese Voraussetzung ist dann erfüllt, wenn nach den Umständen des jeweiligen Falles die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Mangel im Vorgang die Planung anders ausgefallen wäre; eine solche konkrete Möglichkeit besteht immer dann, wenn sich anhand der Planunterlagen oder sonst erkennbarer oder naheliegender Umstände die Möglichkeit abzeichnet, dass der Mangel im Abwägungsvorgang von Einfluss auf das Abwägungsergebnis gewesen sein kann (BVerwG, Urt. v. 09.04.2008, a.a.O., RdNr. 22, m.w.N.). Im konkreten Fall besteht die konkrete Möglichkeit, dass die Antragsgegnerin anders geplant hätte, wenn sie die von ihr angeführte „Vernässung“ des Alternativstandorts näher geprüft und nicht nur – wie es sich herausgestellt hat – aufgrund eines Baugrundgutachtens für zwei in der Nähe liegende Grundstücke vermutet und darüber hinaus in Rechnung gestellt hätte, dass nur für einen verhältnismäßig kleinen, nicht zentral gelegenen Teil der Fläche südlich der L 240 hinreichende Erkenntnisse für das Vorkommen archäologischer Kulturdenkmale vorliegen.

109

2.4. Ob die Abwägungsentscheidung der Antragsgegnerin an weiteren Abwägungsmängeln leidet, kann hiernach offen bleiben. Allerdings weist der Senat auf Folgendes hin:

110

2.4.1. Der Antragsgegnerin dürfte nicht vorzuhalten sein, dass sie die Belange des Umweltschutzes im Hinblick auf die Auswirkungen auf ein mögliches Vorkommen des Feldhamsters nicht ausreichend ermittelt habe.

111

Zwar gehören zu den abwägend zu berücksichtigenden Bestandteilen des Naturhaushalts im Sinne von § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a) BauGB auch Tiere und Pflanzen, so dass eventuelle Auswirkungen namentlich auf geschützte Tier- und Pflanzenarten bei der Abarbeitung des Folgenbewältigungsprogramms zu berücksichtigen sind. Diese Anforderungen an die Abwägung stehen neben der nicht nach Abwägungsgesichtspunkten abzuwickelnden Prüfung eventueller Verstöße gegen die artenschutzrechtlichen Verbote des § 44 BNatSchG im Hinblick auf die städtebauliche Rechtfertigung nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB und können diese nicht ersetzen (OVG NW, Urt. v. 12.02.2009 – 7 D 19/08.NE –, Juris, RdNr. 131). Unterhalb der Ebene strikter Beachtenspflichten – wie den artenschutzrechtlichen Verboten – gibt es für die Bauleitplanung eine Ebene „weicher“ Berücksichtigungspflichten (Gaentzsch, in: Berliner Kommentar zum BauGB, 3. Aufl., § 1 RdNr. 67a). Bei der Bauleitplanung geht es darum, Auswirkungen der baulichen und sonstigen Nutzungen, die zugelassen werden sollen, auch mit Blick auf die biologische Vielfalt zu prüfen, die sich aufgrund und wegen der konkreten Gegebenheiten in der Örtlichkeit nach gegenwärtigem Wissensstand, allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bebauungsplans voraussehen lassen (Gaentzsch, a.a.O.).

112

Auch setzt die Prüfung, ob von einem Planvorhaben ggf. geschützte Tierarten betroffen sind, die etwa den Zugriffsverboten des § 44 BNatSchG unterliegen, eine ausreichende Ermittlung und Bestandsaufnahme der im Planbereich vorhandenen Tierarten und ihrer Lebensräume voraus. Das verpflichtet die planende Gemeinde allerdings nicht, ein lückenloses Arteninventar zu erstellen. Die Untersuchungstiefe hängt vielmehr maßgeblich von den naturräumlichen Gegebenheiten im Einzelfall ab. Dabei kommen als Erkenntnisquellen Bestandserfassungen vor Ort und die Auswertung bereits vorhandener Erkenntnisse und Fachliteratur in Betracht, die sich wechselseitig ergänzen können. Die Anforderungen namentlich an speziell auf die aktuelle Planung bezogene Erfassungen – etwa durch spezielle Begehungen – sind jedoch nicht zu überspannen. Untersuchungen quasi „ins Blaue hinein" sind nicht veranlasst. Auch ist nicht zu vernachlässigen, dass Bestandsaufnahmen vor Ort, so umfassend sie auch sein mögen, letztlich nur eine Momentaufnahme und aktuelle Abschätzung der Situation von Fauna und Flora darstellen und den „wahren" Bestand nie vollständig abbilden können. Schließlich ist der – auch europarechtlich verankerte – Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten, der den Untersuchungsaufwand maßgeblich steuert. Dieser Grundsatz würde verfehlt, wenn Anforderungen an die artenschutzrechtliche Bestandsaufnahme gestellt würden, die keinen für die Planungsentscheidung wesentlichen Erkenntnisgewinn versprechen und außerhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu dem damit erreichbaren Gewinn für Natur und Umwelt stehen würden (vgl. zum Ganzen: OVG NW, Urt. v. 12.02.2009, a.a.O., RdNr 133, unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Ermittlungsdichte im Rahmen einer straßenrechtlichen Planfeststellung [BVerwG, Urt. v. 09.07.2008 – 9 A 14.07 –, BVerwGE 131, 274 [291 f.], RdNr. 57]; vgl. auch HessVGH, Urt. v. 29.03.2012 – 4 C 694/10.N –, Juris, RdNr. 38). Die zur straßenrechtlichen Planfeststellung aufgestellte Forderung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 09.07.2008, a.a.O., RdNr. 60), dass auf Erkundungen vor Ort durch Begehung des Untersuchungsraums mit dabei vorzunehmender Erfassung des Arteninventars allenfalls in Ausnahmefällen verzichtet werden könne, lässt sich nicht uneingeschränkt auf eine Bebauungsplanung übertragen. Sie ist auf die Planung von umfangreichen Straßenbauvorhaben zugeschnitten, die weiträumig natürliche Freiräume mit einem breiten und intensiven Artenspektrum durchschneiden, während bei der Aufstellung eines Bebauungsplans im Wesentlichen nur punktuell Bereiche überplant werden (vgl. OVG NW, Urt. v. 12.02.2009, a.a.O., RdNr. 135). Hinzu kommt, dass der (straßenrechtlichen) Planfeststellung kein weiteres behördliches Zulassungsverfahren folgt, bei dem das Vorkommen einer geschützten Art geprüft und entsprechende Kompensationsmaßnahmen angeordnet werden können.

113

Den Umstand, dass im Artenschutzbeitrag vom 17.09.2009 das Vorkommen des Feldhamsters als „potenziell möglich“ betrachtet wurde, hat die Antragsgegnerin in ihre Abwägungsentscheidung einbezogen. Auf die Einwendungen des BUND hat sie diesen artenschutzrechtlichen Belang in der voraussichtlich nicht zu beanstandenden Weise abgewogen, dass eine Kontrolle des Feldhamsters erst im Jahr des Baubeginns sinnvoll sei, weil sein Vorkommen von den angebauten Kulturen abhängig sei, und bei Feststellung entsprechender Vorkommen die Tiere fachgerecht umgesiedelt würden. Vor dem Hintergrund, dass im Laufe eines Jahres eine räumliche Veränderung der Siedlungsdichte festgestellt werden kann, die abhängig ist von der Fruchtfolge bzw. den Bewirtschaftungsmaßnahmen (vgl. http://www.feldhamster.de/biologie), dürfte die Antragsgegnerin nicht verpflichtet gewesen sein, bereits bei der Planaufstellung eine genaue Bestandsaufnahme vorzunehmen.

114

2.4.2. Ein Abwägungsmangel dürfte auch nicht in Bezug auf die Schmutz- und Regenwasserableitung aus dem Plangebiet vorliegen.

115

Da Bauleitpläne eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung gewährleisten sollen (§ 1 Abs. 5 Satz 1 BauGB) und bei ihrer Aufstellung die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung zu berücksichtigen sind (§ 1 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 BauGB), gehört die Abwasserbeseitigung zu den Belangen, die nach Lage der Dinge regelmäßig in die nach § 1 Abs. 7 BauGB gebotene Abwägung einzustellen sind. Der Planung muss eine Erschließungskonzeption zugrunde liegen, nach der das im Plangebiet anfallende Abwasser so beseitigt werden kann, dass Gesundheit und Eigentum der Planbetroffenen diesseits und jenseits der Plangrenzen keinen Schaden nehmen. Ob und ggf. welche rechtlichen Mittel die Gemeinde zur Beseitigung des im Baugebiet anfallenden Abwassers einzusetzen hat, hängt von den tatsächlichen Verhältnissen im Einzelfall, insbesondere von den abwasserwirtschaftlichen und abwassertechnischen Erfordernissen sowie von den topografischen Gegebenheiten ab. Bei Erlass des Satzungsbeschlusses muss die Gemeinde davon ausgehen können, dass das für das Baugebiet notwendige Entwässerungssystem in dem Zeitpunkt tatsächlich vorhanden und funktionstüchtig sein wird, in dem die nach dem Plan zulässigen baulichen Anlagen fertig gestellt und nutzungsreif sein werden. Ein spezieller Festsetzungsbedarf wird in aller Regel nicht bestehen, wenn die vorhandene Regenwasserkanalisation so dimensioniert ist, dass sie das aus dem Plangebiet ablaufende Regenwasser gefahrlos abführen kann. Reicht die Kapazität des Kanalsystems hierzu nicht aus, kann eine ausreichende Erschließung gesichert sein, wenn die Gemeinde als Trägerin der Erschließungslast (§ 123 Abs. 1 BauGB) vor Erlass der Satzung den Beschluss fasst, das Kanalsystem in dem erforderlichen Umfang auszubauen, oder die sonstigen zuständigen Erschließungsträger erklärt haben, dass sie die notwendigen Maßnahmen rechtzeitig durchführen werden (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urt. v. 21.03.2002, a.a.O., S. 149 f., RdNrn. 13 ff.).

116

Im konkreten Fall hat die Antragsgegnerin ein Konzept entwickelt, wie das im Plangebiet künftig anfallende Schmutz- und Niederschlagswasser abgeleitet werden soll. Nach der Begründung des Bebauungsplans (S. 31) sieht das Erschließungskonzept für das Industriegebiet vor, das Schmutz- und Niederschlagswasser im Trennsystem aus dem geplanten Industriegebiet östlich der Ortslage A. in Richtung Teichkläranlagen/Jordangraben zu leiten, so dass für die Ortslage A. keine weitere Gewässerbelastung aus dem geplanten Vorhaben entstehen. Perspektivisch werde nach Stilllegung der Teichkläranlage voraussichtlich bis zum 31.12.2011 ein Teil der Teiche als Regenwasserrückhaltebecken dienen. Das Schmutzwasser werde dann über ein Schmutzwasserpumpwerk zur Kläranlage Quedlinburg gepumpt. Die erforderliche Überprüfung der Schmutzwasseranlage bis zur Kläranlage Quedlinburg sei beauftragt, aber derzeitig noch nicht abgeschlossen. Um feststellen zu können, ob der Wasseranfall des zu planenden Industriegebiets in die Gesamtplanung des Abwasserbeseitigungskonzepts des Zweckverbands O. integriert werden könne, müsse der gesamte betreffende Kanalabschnitt von der Teichkläranlage über die Druckleitung Weddersleben und weiter durch das Ortsnetz Quedlinburg bis zur Kläranlage Quedlinburg überrechnet werden, ob die Leistungsdimensionierung ausreichend sei. Eine geringe Fläche im südwestlichen Teil des Industriegebiets werde topografisch bedingt in Richtung L 240 entwässert. Die Verlegung der Schmutzwasserleitung erfolge hier ebenfalls im Trennsystem. Schmutzwasser solle dann auf den Mischwasserkanal der L 240 (DN 300) aufgebunden werden. Regenwasser solle in das westliche Grabensystem der L 240 abgeleitet werden.

117

Die untere Wasserbehörde des Landkreises Harz hat in ihrer Stellungnahme vom 08.06.2010 gegen dieses Erschließungskonzept bei Beachtung dreier Hinweise keine Bedenken erhoben. Der Zweckverband O., dem die Antragsgegnerin angehört, wies in seiner Stellungnahme vom 25.05.2010 lediglich darauf hin, dass in dem Industriegebiet eine umfangreiche Erschließung für die Wasserver- und Abwasserentsorgung durch den Erschließungsträger notwendig sei und eine Erschließungsvereinbarung zwischen ihm und der Antragsgegnerin, in der alle notwendigen technischen, finanziellen und vertragsrechtlichen Bedingungen geregelt seien, vor Bauausführung abgeschlossen werden müssten. Bei dieser Sachlage durfte die Antragsgegnerin im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses davon ausgehen, dass das für das Baugebiet notwendige Entwässerungssystem in dem Zeitpunkt tatsächlich vorhanden und funktionstüchtig sein wird, in dem die nach dem Plan zulässigen baulichen Anlagen fertig gestellt und nutzungsreif sein werden.

118

Dem dürfte nicht entgegenstehen, dass die geplante Trasse das südöstlich des Plangebiets liegende Flurstück 31 der Flur A quert und die Grundstückseigentümerin und Verpächterin der Antragstellerin nicht bereit ist, der Antragsgegnerin ein Leitungsrecht für einen ausreichend dimensionierten Abwasserkanal einzuräumen. Die Antragsgegnerin hat in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar erläutert, dass der Trassenverlauf über dieses Grundstück zwar der kürzeste und kostengünstigste sei, um das von ihr beabsichtigte Entwässerungskonzept zu verwirklichen, für den Fall, dass das erforderliche Leitungsrecht nicht vorliege, aber auch ein anderer – wenn auch aufwändigerer – Trassenverlauf in Betracht komme.

119

2.4.3. Nicht nachvollziehbar ist der Einwand der Antragstellerin, die Löschwasserproblematik sei nicht geregelt, weil die Erklärung, dass östlich der Planstraße „B“ ein Löschwasserteich geplant sei, den Festsetzungen des Bebauungsplans widerspreche. Nicht nur der Begründung des Bebauungsplans (S. 32), sondern auch der zeichnerischen Darstellung im Bebauungsplan lässt sich entnehmen, dass u. a. an der Planstraße „B“ ein Löschwasserteich angelegt werden soll. Nicht durchschlagend dürfte ferner der Einwand der Antragstellerin sein, die Antragsgegnerin sei aus rechtlichen Gründen gehindert, dort einen Löschwasserteich sowie eine Trafostation zu bauen, weil ihr mit Urteil des Amtsgerichts Wernigerode vom 16.03.2012 untersagt worden sei, das Flurstück 465/18 der Flur A zu betreten, zu bewirtschaften oder Dritte zur Betretung oder Durchführung von Bauarbeiten zu beauftragen. In einem späteren Urteil vom 26.04.2012 hat das Amtsgericht Wernigerode festgestellt, dass zwischen den Beteiligten ein landwirtschaftliches Pachtverhältnis u. a. über das Flurstück 465/18 der Flur A nicht bestehe, und die Antragstellerin verurteilt, das Flurstück zu räumen und an die Antragsgegnerin herauszugeben.

120

2.4.4. Fehlerhaft dürfte die Abwägung auch nicht im Hinblick auf den in § 50 Satz 1 BImSchG normierten Trennungsgrundsatz sein.

121

Nach dieser Vorschrift sind bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen und von schweren Unfällen im Sinne des Artikels 3 Nr. 5 der Richtlinie 96/82/EG in Betriebsbereichen hervorgerufene Auswirkungen auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete sowie auf sonstige schutzbedürftige Gebiete, insbesondere öffentlich genutzte Gebiete, wichtige Verkehrswege, Freizeitgebiete und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete und öffentlich genutzte Gebäude, so weit wie möglich vermieden werden.

122

Der Trennungsgrundsatz nach § 50 Satz 1 Alt. 1 BImSchG stellt kein zwingendes Gebot dar, sondern eine Abwägungsdirektive. Er kann im Rahmen der planerischen Abwägung durch andere Belange von hohem Gewicht überwunden werden. Eine Zurückstellung immissionsschutzrechtlicher Belange ist nicht nur dann abwägungsfehlerfrei, wenn die Planung durch entgegenstehende Belange mit hohem Gewicht „zwingend" geboten ist. Ob sich eine Abwägungsdirektive wie der Grundsatz der Trennung unverträglicher Raumnutzungen in der Abwägung durchsetzt, entscheidet sich erst in einer Bewertung der konkreten Einzelfallumstände. Vom Trennungsgrundsatz sind Ausnahmen zulässig, wenn sichergestellt werden kann, dass von der projektierten Nutzung im Plangebiet nur unerhebliche Immissionen ausgehen, und wenn im Einzelfall städtebauliche Gründe von besonderem Gewicht hinzutreten, die es rechtfertigen, eine planerische Vorsorge durch räumliche Trennung zurücktreten zu lassen (BVerwG, Urt. v. 19.04.2012 – 4 CN 3.11 –, NVwZ 2012, 561, RdNr. 29 in Juris, m.w.N). Die Bauleitplanung dient der städtebaulichen Ordnung und ist regelmäßig verfehlt, wenn sie – unter Verstoß gegen den Trennungsgrundsatz des § 50 BImSchG – dem Wohnen dienende Gebiete anderen Grundstücken so zuordnet, dass schädliche Umwelteinwirkungen auf die Wohngebiete nicht soweit wie möglich vermieden werden (BVerwG, BVerwG, Beschl. v. 23.01.2002 – 4 BN 3.02 –, BauR 2002, 730 [731], RdNr. 6 in Juris). Der Grundsatz der zweckmäßigen Zuordnung von unverträglichen Nutzungen ist ein wesentliches Element geordneter städtebaulicher Entwicklung und damit ein elementares Prinzip städtebaulicher Planung; anders als bei einer durch ein bereits vorhandenes Nebeneinander konfliktträchtiger Nutzungen geprägten Gemengelage darf die Gemeinde deshalb nicht ohne zwingenden Grund selbst die Voraussetzungen für die Berücksichtigung von Vorbelastungen dadurch schaffen, dass sie etwa in einen durch ein erhöhtes Immissionspotenzial gekennzeichneten Bereich ein störempfindliches Wohngebiet hineinplant und damit aus einem Wohngebiet in immissionsschutzrechtlicher Hinsicht in Wahrheit ein Dorf- oder Mischgebiet macht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.06.2006 – 4 BN 17.06 –, BRS 70 Nr. 15, RdNr. 5 in Juris). Ungeachtet dessen, dass das Trennungsgebot Ausnahmen zulässt, ist eine Gemeinde bei der Planung eines neu anzulegenden, der Wohnbebauung benachbarten Gewerbe- und Industriegebiets nicht von der Pflicht entbunden, die besondere Schutzbedürftigkeit der Wohnbebauung in ihre Abwägung einzustellen; besteht eine derartige unverträgliche Nutzung, so muss die Gemeinde durch planerische Festsetzungen den künftigen Konflikt auflösen und damit vermeiden, wozu beispielsweise auch planerische Festsetzungen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB gehören können (BVerwG, Beschl. v. 07.07.2004 – 4 BN 16.04 –, ZfBR 2005, 71, RdNr. 7 in Juris). Die Gemeinde hat als Ortsgesetzgeber ihre Festsetzungsmöglichkeiten zu nutzen, um im Rahmen sachgerechter Abwägung vor solchen Einwirkungen zu schützen, sie tunlichst zu vermeiden oder jedenfalls zu vermindern; das gilt erst recht, wenn die Gemeinde durch ihre eigene Planung derartige Störungen in rechtlich zulässiger Weise ermöglichen will; in diesem Falle hat sie durch planerische Maßnahmen – soweit wie möglich – dafür zu sorgen, dass entstehende schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 BImSchG nicht hervorgerufen werden können (BVerwG, Beschl. v. 0.7.07.2004, a.a.O.).

123

Gemessen daran dürfte die Planung der Antragsgegnerin jedenfalls dann nicht zu beanstanden sein, wenn eine Industrieansiedlung in der geplanten Größenordnung an anderer Stelle im Gemeindegebiet mit einer geringeren Beeinträchtigung schutzbedürftiger Nutzungen, insbesondere auf der Fläche südwestlich der Ortslage A. und südlich der L 240, letztlich nicht in Betracht kommen sollte.

124

a) Die Antragsgegnerin hat erkannt, dass sie mit der Ausweisung eines Industriegebiets am vorgesehenen Standort einen Konflikt mit dem nahegelegenen (faktischen) Wohngebiet „Am Sportplatz“ begründet. Sie hat diese Konfliktlage in ihre Abwägungsentscheidung einbezogen und als Ergebnis der Abwägung Maßnahmen getroffen, die schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne von § 3 BImSchG in Form von Lärmimmissionen vermeiden sollen. Sie hat im Bebauungsplan einen 5 m hohen Lärmschutzwall bzw. eine Lärmschutzwand und nach den einzelnen Baufeldern differenzierte flächenbezogene Schallleistungspegel festgesetzt.

125

Solche Maßnahmen sind grundsätzlich geeignet, den künftigen Konflikt aufzulösen. Lärmschutzwälle und -wände sind Anlagen zur Vermeidung oder Minderung schädlicher Umwelteinwirkungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB, die nach der oben dargestellten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hierfür in Frage kommen. Der flächenbezogene Schallleistungspegel, der die von einem Flächenelement emittierte Schallleistung steuert, indem er dieser (Betriebs-)Fläche ein Kontingent an den zulässigen Gesamtimmissionen für das Schutzobjekt zuweist, gehört zwar nicht dazu. Er kann aber auf der Grundlage des § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO festgesetzt werden. Danach können für die in den §§ 4 bis 9 BauNVO bezeichneten Baugebiete im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften gliedern. Flächenbezogene Schallleistungspegel dürfen zur Gliederung von Baugebieten festgesetzt werden, weil zu den besonderen Eigenschaften von Betrieben und Anlagen, nach denen ein Baugebiet gemäß § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO gegliedert werden kann, auch ihr Emissionsverhalten gehört (BVerwG, Beschl. v. 18.12.1990 – 4 N 6.08 –, UPR 1991, 151; Beschl. v. 27.01.1998 – 4 NB 3.97 –, BauR 1998, 744, RdNr. 3 in Juris, m.w.N).

126

Zu einer Reduzierung der Lärmbelastungen für das Wohngebiet trägt ferner bei, dass die innere Erschließung des Plangebiets nicht über den Abschnitt des früheren Plattenwegs, der unmittelbar am Wohngebiet vorbeiführt, erfolgt, sondern über die Planstraße „A“ an der Einmündung in die Kreisstraße K 2356, die Planstraße „B“ im Osten des Plangebiets und die Planstraße „C“ im Norden des Plangebiets, die im Nordwesten in die L 240 einmündet. Die Planstraße „D“, die anstelle des bisher vorhandenen Plattenwegs angelegt werden soll, und im Südosten des Plangebiets von den Planstraßen „A“ und „C“ abzweigt, ist als Stichstraße vorgesehen, die an einem Wendehammer bzw. einer Wendeschleife mit einer Lärmschutzwand endet. Vom Wendehammer bis zur L 240 soll nur eine schmale Straße an der Wohnsiedlung vorbeiführen.

127

Diese Maßnahmen dürften genügen, um den durch die Planung geschaffenen Konflikt mit der nahe gelegenen Wohnbebauung in Bezug auf schädliche Umwelteinwirkungen durch Lärm so weit wie möglich aufzulösen.

128

Die Antragsgegnerin hat sich bei der Bemessung des Lärmschutzwalls und der flächenbezogenen Schallleistungspegel auf die schalltechnische Begutachtung der Fa. (...) GmbH vom März 2010 und April/Juli 2009 gestützt. Die Gutachter sind zwar – wohl zu Unrecht – von einer Mischgebietsnutzung an allen 7 Immissionsnachweisorten sowie von – gegenüber einem Gutachten vom April/Juni 2009 – reduzierten Zielwerten für den Siedlungsbereich „Am Sportplatz“ von tags 58 dB (A) und nachts 43 dB (A) ausgegangen. Bei der Siedlung „Am Sportplatz“ dürfte es sich jedoch um ein (faktisches) allgemeines, ggf. sogar reines Wohngebiet handeln. Im Flächennutzungsplan der früheren Gemeinde A. ist das Gebiet als Wohnbaufläche dargestellt. Auch das Luftbild von google-earth lässt erkennen, das sich auf den Flächen, die umgrenzt werden von der Westerhäuser Straße, Quedlinburger Straße, der Straße „Am Neuen Sportplatz“ und dem bisherigen Plattenweg, Wohnhäuser befinden.

129

Die wohl fehlerhafte Charakterisierung des Gebietscharakters dürfte die auf das Gutachten gestützte Abwägungsentscheidung der Antragsgegnerin aber nicht fehlerhaft machen; denn sie selbst ist bei dieser Entscheidung – abweichend von einer früheren Bewertung und der Einschätzung der unteren Immissionsschutzbehörde des Landkreises Harz folgend – davon ausgegangen, dass es sich um ein (faktisches) allgemeines Wohngebiet handelt, und hat die für solche Gebiete geltenden Werte der DIN 18005-1 zugrunde gelegt (vgl. S. 39 f. der Begründung des Bebauungsplans). Eine Überschreitung der für allgemeine Wohngebiete geltenden Werte im Randbereich der Wohnsiedlung hat sie für hinnehmbar gehalten. Dies dürfte zu Beanstandungen keinen Anlass geben.

130

Zur Bestimmung der zumutbaren Lärmbelastung eines Wohngebiets im Rahmen einer gerechten Abwägung können die Werte der DIN 18005-1 „Schallschutz im Städtebau" (nur) als Orientierungshilfe herangezogen werden; je weiter diese Orientierungswerte überschritten werden, desto gewichtiger müssen die für die Planung sprechenden städtebaulichen Gründe sein und umso mehr hat die Gemeinde die baulichen und technischen Möglichkeiten auszuschöpfen, die ihr zu Gebote stehen, um diese Auswirkungen zu verhindern (BVerwG, Beschl. v. 17.02.2010 – 4 BN 59.09 –, BauR 2010, 1180; Urt. v. 22.03.2007 – 4 CN 2.06 –, BVerwGE 128, 238 [241], RdNr. 15). Möchte die planende Gemeinde Teilen des Plangebiets unter Berufung auf das Vorliegen gewichtiger städtebaulicher Gründe, die für eine solche Lösung sprechen, eine Überschreitung der Orientierungswerte zumuten, so setzt dies voraus, dass sie sich im Rahmen der Abwägung mit den nach Lage der Dinge in Betracht kommenden baulichen und technischen Möglichkeiten befasst, eine Überschreitung auf das im Interesse einer Erreichung des Planungsziels hinzunehmende Maß zu beschränken; dies ergibt sich bereits aus der DIN 18005-1 (Beiblatt 1 zur DIN 19005-1, unter 1.2. „Hinweise“) selbst, die ausdrücklich vorsieht, dass von den Orientierungswerten im Rahmen der Abwägung mit plausibler Begründung abgewichen werden kann, zugleich aber ein Ausgleich durch andere geeignete Maßnahmen (z.B. geeignete Gebäudeanordnung und Grundrissgestaltung, bauliche Schallschutzmaßnahmen – insbesondere für Schlafräume) vorgesehen und planungsrechtlich abgesichert werden soll (VGH BW, Urt. v. 17.06.2010 – 5 S 884/09 –, BauR 2011, 80 [82], RdNr. 35 in Juris).

131

Bei reinen Wohngebieten sind in der DIN 18005-1 Werte von tags 50 dB (A) und nachts 40 bzw. 35 dB (A) vorgesehen. Für allgemeine Wohngebiete betragen sie tags 55 dB (A) und nachts 45 bzw. 40 dB (A), für Mischgebiete tags 60 dB (A) und nachts 50 bzw. 45 dB (A). Die von den Gutachtern zugrunde gelegten Zielwerte von tags 58 dB (A) und nachts 43 dB (A) überschreiten die für reine Wohngebiete geltenden Werte um 8 dB (A) bzw. 3 dB (A) und die für allgemeine Wohngebiete um 3 dB (A) tags und ggf. auch nachts. Da der Gemeinde allgemein ein Abwägungsspielraum von 5 dB (A) zuerkannt werden dürfte (vgl. HessVGH, Urt. v. 29.03.2012 – 4 CN 694/10.N –, Juris, RdNr. 62), wäre die Grenze gerechter Abwägung jedenfalls dann nicht überschritten, wenn es sich bei der Siedlung „Am Sportplatz“ um ein allgemeines, aber kein reines Wohngebiet handeln sollte.

132

b) Fehlerhaft dürfte es auch nicht gewesen sein, dass die Antragsgegnerin bei ihrer Abwägungsentscheidung den Schutz der Wohnnutzung durch andere Immissionen als Lärm, wie etwa Luftschadstoffe, Gerüche und Erschütterungen sowie die Möglichkeit von Störfällen nicht in den Blick genommen hat, so dass möglicherweise auftretende Konflikte dieser Art in nachfolgenden immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren gelöst werden müssen.

133

Handelt es sich um eine reine Angebotsplanung, ist also noch nicht absehbar, welche emittierenden Betriebe sich im Plangebiet ansiedeln werden, muss die Gemeinde bei ihrer Abwägungsentscheidung nicht alle denkbaren Immissionen, die in einem Industriebetrieb auftreten können, in ihre Abwägung einbeziehen. Der Grundsatz, dass jeder Bebauungsplan die von ihm geschaffenen oder ihm zurechenbaren Konflikte zu lösen hat, schließt eine Verlagerung von Problemlösungen auf ein nachfolgendes Verwaltungsverfahren nicht zwingend aus; von einer abschließenden Konfliktbewältigung im Bebauungsplan darf die Gemeinde Abstand nehmen, wenn bei vorausschauender Betrachtung die Durchführung der als notwendig erkannten Konfliktlösungsmaßnahmen außerhalb des Planungsverfahrens auf der Stufe der Verwirklichung der Planung sichergestellt ist. Zwar hat die Gemeinde immer dann, wenn es sich um eine Angebotsplanung (durch Bebauungsplan) handelt, ihrer Prognose diejenigen baulichen Nutzungen zugrunde zu legen, die bei einer vollständigen Ausnutzung der planerischen Festsetzungen möglich sind. Die Planung darf nicht dazu führen, dass Konflikte, die durch sie hervorgerufen werden, zu Lasten Betroffener auf der Ebene der Vorhabenszulassung letztlich ungelöst bleiben (BVerwG, Beschl. v. 08.11.2006 – 4 BN 32.06 –, Juris, RdNr. 10, m.w.N.). Entscheidet sich die Gemeinde für einen Angebotsbebauungsplan, hat das zwar zur Folge, dass sich die Abwägungsentscheidung des Rats auf die durch die Planfestsetzungen erlaubten Bebauungsmöglichkeiten beziehen muss, insbesondere dann, wenn der Plan in Erwartung eines bestimmten Vorhabens aufgestellt wurde. Ohne Kenntnis von Art und Eigenschaft künftiger Betriebe ist es einer Gemeinde im Stadium der Planung aber häufig noch gar nicht möglich, nähere Aussagen zu den sich ergebenden Konflikten und denkbaren Lösungsmöglichkeiten zu treffen. Eine Problembewältigung schon auf der Planungsebene kommt deshalb nur dann in Betracht, wenn konkrete Vorhaben geplant oder vorhandene gewerbliche und industrielle Nutzungen oder Gemengelagen überplant werden, wenn mithin die im Einzelfall zu bewältigenden Konflikte bereits absehbar sind (vgl. OVG RP, Urt. v. 02.05.2011 – 8 C 11261/10 –, Juris, RdNrn. 28 f.). Steht hingegen im maßgeblichen Zeitpunkt der Abwägungsentscheidung fest, welche Art(en) von Betrieb(en) sich im Plangebiet niederlassen werden oder gar sollen, und sind insoweit auftretende Konflikte bereits absehbar, muss die Gemeinde bereits bei ihrer Abwägungsentscheidung prüfen, inwieweit sich abzeichnende Konflikte im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren lösen lassen, und eine Entscheidung treffen, ob eine Konfliktlösung bereits auf Planungsebene oder erst in nachfolgenden immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren erfolgen soll (vgl. zu einem konkret geplanten Kraftwerk: OVG NW, Urt. v. 03.09.2009 – 10 D 121/07.NE –, DVBl. 2009, 1385).

134

Im maßgeblichen Zeitpunkt der Abwägungsentscheidung war – soweit ersichtlich – für die Antragsgegnerin noch nicht absehbar, inwieweit sich im geplanten Industriegebiet Betriebe ansiedeln werden, die Konflikte in Bezug auf Luftschadstoffe, Gerüche, Erschütterungen, Störfälle und dergleichen hervorrufen werden. Soweit sich im Fall der Fa. (...) GmbH Konflikte dieser Art ergeben hätten, wären diese durch die Entscheidung dieses Unternehmens, sich andernorts anzusiedeln, gegenstandslos geworden.

135

c) Eine Missachtung des Trennungsgrundsatzes bezüglich der von der Antragstellerin genutzten Grundstücke südlich des bisherigen Plattenweges dürfte ebenfalls nicht vorliegen.

136

Ungeachtet des Umstandes, dass diese Grundstücke der von der Antragstellerin betriebenen Landwirtschaft dienen, wird dieser Bereich als faktisches Gewerbegebiet anzusehen sein. Dafür spricht nicht nur, dass er im Flächennutzungsplan der früheren Gemeinde A.als gewerbliche Baufläche dargestellt ist. Dort befinden sich im Wesentlichen Anlagen u. a. zur Lagerung und Trocknung von Getreide, zur Lagerung von Dünger und Pflanzenschutzmitteln sowie zum Unterstellen landwirtschaftlicher Maschinen. Auch Getreidelager können einen „Gewerbebetrieb“ darstellen (Urt. d. Senats v. 12.07.2007 – 2 L 176/02 –, Juris RdNr. 55), die in einem Gewerbegebiet gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO zulässig sind. Ein Gewerbegebiet zählt indes nicht zu den in § 50 Satz 1 BImSchG genannten „schutzbedürftigen Gebieten“. Die Vorschrift ist nach ihrem Wortlaut nur auf Gebiete anwendbar, die wegen ihrer Nutzungsart gegenüber schädlichen Umwelteinwirkungen besonders empfindlich sind (Feldhaus, BImSchG § 50 Anm. 6). Sonstige schutzbedürftige Gebiete sind Flächen, die ausschließlich oder überwiegend einer Nutzung dienen, die unter Immissionsschutzgesichtspunkten einen ähnlichen Schutz erfordert wie das Wohnen (Hansmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Bd III, § 50 BImSchG RdNr. 40). Dazu gehören (faktische) Gewerbegebiete nicht.

137

2.4.5. Die Antragsgegnerin hat auch den Schutz der bei der Antragstellerin Beschäftigten vor schädlichen Umwelteinwirkungen abwägungsfehlerfrei behandelt.

138

Gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne u. a. die allgemeinen Anforderungen an gesunde Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Arbeitsbevölkerung zu berücksichtigen. Diese Berücksichtigungspflicht bezieht sich auch auf Betriebe außerhalb des Plangebiets; denn die planerische Bewältigung immissionsschutzrechtlicher Konflikte darf nicht an den Grenzen des Plangebiets halt machen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 01.09.1999 – 4 BN 25.99 –, NVwZ-RR 2000, 146 [148], RdNr. 11 in Juris). Die Antragsgegnerin hat die Immissionsbelastung durch das neu ausgewiesene Industriegebiet in ihrer Abwägung aufgegriffen (vgl. Nr. 34.4 der Abwägungstabelle) und dazu angeführt, dass eine gewerbliche Fläche in unmittelbarer Nachbarschaft zu einem Industriegebiet durchaus verträglich sei. Im Mitteilungsschreiben an die Antragstellerin vom 20.05.2011 wurde ferner ausgeführt, es sei gewertet worden, inwieweit deren Betrieb durch Emissionen aus dem Industriegebiet belastet werde; die Gebietslage und die vorgesehenen Schutzmaßnahmen ließen ersehen, dass für die dort bekannte Wirtschaftsart keine erheblichen Beeinträchtigungen zu erwarten seien. Daran ist nichts zu erinnern.

139

Die DIN 18005-1 enthält für Gewerbegebiete Orientierungswerte von 65 dB (A) tags und 55 bzw. 50 dB (A) nachts. Das von der Antragsgegnerin eingeholte Gutachten enthält zwar keine genauen Immissionswerte, die bei Einhaltung der flächenbezogenen Schallleistungspegel auf dem Betriebsgelände der Antragstellerin erreicht werden. Den im Gutachten enthaltenen Flächenplots (Anlagen 5 und 6) lässt sich aber entnehmen, dass das Betriebsgrundstück in seinem äußersten nördlichen Teil am bisherigen Plattenweg (künftig Planstraße „D“) Lärmbelastungen von tags = 70 dB (A) und in seinen übrigen Teilen von tags = 65 dB (A) ausgesetzt sein wird; nachts soll die Lärmbelastung für die meisten Grundstücksteile = 55 dB (A) und in einigen Teilen = 50 dB (A) betragen. Dies lässt die Annahme zu, dass die oben dargestellten Orientierungswerte der DIN 18005-1 für Gewerbegebiete weitgehend eingehalten werden. Vor dem Hintergrund, dass sich nach bisherigem Sachstand auf dem Betriebsgelände der Antragstellerin (im Wesentlichen) Lager und Getreidetrocknungsanlagen befinden, wo sich ohnehin nur wenig Personal über längere Zeit aufhalten und den vom Industriegebiet ausgehenden Immissionen ausgesetzt sein dürfte, erscheint die Einschätzung der Antragsgegnerin, dass das ausgewiesene Industriegebiet sich mit dem in unmittelbarer Nachbarschaft befindlichen Betrieb der Antragstellerin verträgt, jedenfalls vertretbar.

140

Anhaltspunkte dafür, dass die Antragstellerin – wie sie ins Feld führt – an der weiteren Ausnutzung des vorhandenen Betriebsbestandes verhindert sein könnte, sind nicht ersichtlich. Anderes würde zwar dann gelten, wenn bereits im Zeitpunkt der Abwägungsentscheidung absehbar gewesen wäre, dass Betriebe angesiedelt werden sollen, die andere Emissionen als Lärm hervorrufen, insbesondere Luftschadstoffe emittieren, die eine Gefahr für die landwirtschaftlichen Erzeugnisse der Antragstellerin darstellen könnten. Dafür ist aber nichts ersichtlich.

141

2.4.6. Die Abwägung ist auch nicht wegen mangelnder Berücksichtigung raumplanerischer Vorgaben fehlerhaft.

142

a) Insbesondere kann der Planung nicht entgegengehalten werden, nur eine Industrieansiedlung südwestlich der Ortslage gelegenen Flächen hätte dem Ziel der Raumordnung (besser) entsprochen. Wie oben bereits dargelegt, trifft der Regionale Entwicklungsplan für die Planungsregion Harz keine Aussage darüber, wo genau im Gebiet des Ortsteils A. Industrie- und Gewerbeflächen angesiedelt werden sollen. Dies bleibt vielmehr dem planerischen Ermessen der Antragsgegnerin vorbehalten.

143

b) Auch den Umstand, dass das Plangebiet im Regionalen Entwicklungsplan Harz als Vorbehaltsgebiet für die Landwirtschaft dargestellt ist, hat die Antragsgegnerin in nicht zu beanstandender Weise in ihre Abwägung einbezogen. Vorbehaltsgebiete wirken als Gewichtungsvorgaben auf nachfolgende Abwägungs- oder Ermessensentscheidungen ein und dürfen durch öffentliche oder private Belange von höherem Gewicht überwunden werden; § 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 ROG ordnet sie daher den Grundsätzen und nicht den Zielen der Raumordnung zu (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.03.2003 – 4 C 4.02 –, BVerwGE 118, 33 [47 f.], RdNr. 43 in Juris). Nach der Begründung des Bebauungsplans (S. 6 f.), auf die in der Abwägungstabelle verwiesen wird, hat sich die Antragsgegnerin mit diesem Belang befasst. Sie hat ihn mit der weiteren regionalplanerischen Vorgabe, dass das Gebiet des Ortsteils A. als Vorrangstandort für Industrie und Gewerbe ausgewiesen ist, und mit den Belangen der Antragstellerin als Inhaberin eines großen landwirtschaftlichen Betriebs abgewogen.

144

2.4.7. Nicht ganz unproblematisch ist hingegen, ob die Antragsgegnerin die Belange des Bodenschutzes bei ihrer Abwägung in ausreichendem Maß beachtet hat.

145

Gemäß § 1a Abs. 2 BauGB soll mit Grund und Boden sparsam und schonend umgegangen werden; dabei sind zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen die Möglichkeiten der Entwicklung der Gemeinde insbesondere durch Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und andere Maßnahmen zur Innenentwicklung zu nutzen sowie Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen. Landwirtschaftlich, als Wald oder für Wohnzwecke genutzte Flächen sollen nur im notwendigen Umfang umgenutzt werden. Die Grundsätze nach den Sätzen 1 und 2 sind nach § 1 Abs. 7 BauGB in der Abwägung zu berücksichtigen. Die in § 1a Abs. 2 Satz 1 und 2 BauGB genannten Belange setzen der Gemeinde im Rahmen der planerischen Abwägung keine strikten, unüberwindbaren Grenzen. Der Gesetzgeber hat diesen Belangen auch keinen generellen gesetzlichen Vorrang eingeräumt. Ob sich die genannten Belange im Einzelfall durchsetzen, hängt von dem Gewicht der ihnen gegenüberstehenden abwägungserheblichen öffentlichen bzw. privaten Belange ab. Ein Zurückstellen dieser Belange bedarf allerdings einer Rechtfertigung, die dem Gewicht dieser vom Gesetzgeber herausgehobenen Belange Rechnung trägt (BVerwG, Beschl. v. 12.06.2008 – 4 BN 8.08 –, BauR 2008, 1416 ff.). Die Bodenschutzklausel stellt damit ebenso wie die Umwidmungsklausel durch ihre besondere Hervorhebung auch besondere Anforderungen an ihre Berücksichtigung und schlagen diesbezüglich mit einem erheblichen Gewicht „zu Buche“ (Mitschang, in: Berliner Kommentar zum BauGB, § 1a RdNr. 120). Ihre Zurückstellung kommt deshalb nur zu Gunsten gewichtiger anderer Belange in Frage; in der Begründung zum Bauleitplan hat die Gemeinde diese gewichtigen Gründe zu benennen (Mitschang, a.a.O.). Ehe auf noch naturnahen Flächen im Außenbereich Bodenversiegelungen vorgenommen werden, muss die Gemeinde prüfen, ob im bebauten Gemeindebereich Möglichkeiten der Wiedernutzung von Brachflächen, der Nachverdichtung oder sonstige Maßnahmen der Innenentwicklung realisierbar sind (Mitschang, a.a.O., m.w.N.). Möglichkeiten der Innenentwicklung sind dabei vor allen Dingen dann als Alternative zur Neuausweisung eines Baugebiets auszuloten und gegebenenfalls auch vorrangig auszuschöpfen, wenn einerseits nur eine sehr geringe Nachfrage besteht und andererseits Einschränkungen landwirtschaftlicher Betriebe vermieden werden können (BayVGH, Urt. v. 17.09.2007 – 25 B 05.358 –, Juris, RdNr. 42).

146

Die Antragsgegnerin hat sich mit den Belangen des Bodenschutzes zwar beschäftigt, ohne allerdings die doch sehr umfangreiche Inanspruchnahme bisher landwirtschaftlich genutzter Flächen gerade im Hinblick auf die Bodenschutz- und Umwidmungsklausel besonders zu rechtfertigen. In der Begründung des Bebauungsplans (S 35 f.) referiert sie zunächst, dass mit Grund und Boden sparsam und schonend umgegangen werden müsse und dabei Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen seien. Gleichzeitig solle die Nutzung der erschlossenen Fläche „so intensiv wie möglich“ erfolgen, um eine weitere Flächenüberplanung an anderer Stelle wenn möglich zu vermeiden. Weiter befasst sich die Begründung des Bebauungsplans mit der Bewertung des in Anspruch genommenen Bodens. Abschließend wird darauf hingewiesen, dass auf der Basis eines Entwurfs für einen Ökopool bereits versiegelte Flächen zur Entsiegelung nicht zur Verfügung stünden. Auf den zuletzt genannten Gesichtspunkt verweist die Antragsgegnerin auch in der Abwägungstabelle (Nr. 2.17 und 10.2). Im Umweltbericht (S. 19) heißt es lediglich, dass Eingriffe in den Boden durch Versiegelung nur durch entsprechende Entsiegelungsmaßnahmen oder Pflanzungen von Gehölzen ausgeglichen werden könnten.

147

Es erscheint fraglich, ob die Antragsgegnerin dem Erfordernis, die Zurückstellung der Belange des Bodenschutzes besonders zu rechtfertigen, bereits dadurch genügt hat, dass sie im allgemeinen Teil der Begründung des Bebauungsplans (S. 12) angegeben hat, die Schaffung adäquater Arbeitsplätze sei eine dringliche soziale und wirtschaftliche Aufgabe, und nach ihren Feststellungen seien an anderer Stelle in ihrem Gemeindegebiet keine für eine Industrieansiedlung ausreichenden Flächen vorhanden. Dafür mag sprechen, dass eine Nachverdichtung oder Innenverdichtung als Alternativlösung bei einem Industriegebiet gerade in dieser Größenordnung – wenn überhaupt – nur schwer möglich ist. Bei einer erneuten Abwägungsentscheidung sollte die Antragsgegnerin gleichwohl dem Gesichtspunkt des Bodenschutzes stärkeres Gewicht beimessen.

148

B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 709 Sätze 1 und 2, 708 Nr. 11 ZPO.

149

C. Die Revision wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.


Urteilsbesprechung zu Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil, 14. Feb. 2013 - 2 K 122/11

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(1) Der Bebauungsplan enthält die rechtsverbindlichen Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung. Er bildet die Grundlage für weitere, zum Vollzug dieses Gesetzbuchs erforderliche Maßnahmen. (2) Bebauungspläne sind aus dem Flächennutzungsplan zu e

Baugesetzbuch - BBauG | § 1a Ergänzende Vorschriften zum Umweltschutz


(1) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die nachfolgenden Vorschriften zum Umweltschutz anzuwenden. (2) Mit Grund und Boden soll sparsam und schonend umgegangen werden; dabei sind zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen f

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 9 Industriegebiete


(1) Industriegebiete dienen ausschließlich der Unterbringung von Gewerbebetrieben, und zwar vorwiegend solcher Betriebe, die in anderen Baugebieten unzulässig sind. (2) Zulässig sind1.Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 50 Planung


Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen sind die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen und von schweren Unfällen im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU in B

Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG 2009 | § 30 Gesetzlich geschützte Biotope


(1) Bestimmte Teile von Natur und Landschaft, die eine besondere Bedeutung als Biotope haben, werden gesetzlich geschützt (allgemeiner Grundsatz). (2) Handlungen, die zu einer Zerstörung oder einer sonstigen erheblichen Beeinträchtigung folgender

Baugesetzbuch - BBauG | § 5 Inhalt des Flächennutzungsplans


(1) Im Flächennutzungsplan ist für das ganze Gemeindegebiet die sich aus der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung ergebende Art der Bodennutzung nach den voraussehbaren Bedürfnissen der Gemeinde in den Grundzügen darzustellen. Aus dem Flächennu

Raumordnungsgesetz - ROG 2008 | § 4 Bindungswirkung der Erfordernisse der Raumordnung


(1) Bei 1. raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen öffentlicher Stellen,2. Entscheidungen öffentlicher Stellen über die Zulässigkeit raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen anderer öffentlicher Stellen,3. Entscheidungen öffentlicher Stellen über die

Baugesetzbuch - BBauG | § 4a Gemeinsame Vorschriften zur Beteiligung


(1) Die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung dienen insbesondere der vollständigen Ermittlung und zutreffenden Bewertung der von der Planung berührten Belange und der Information der Öffentlichkeit. (2) Die Unterrichtung

Baugesetzbuch - BBauG | § 123 Erschließungslast


(1) Die Erschließung ist Aufgabe der Gemeinde, soweit sie nicht nach anderen gesetzlichen Vorschriften oder öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen einem anderen obliegt. (2) Die Erschließungsanlagen sollen entsprechend den Erfordernissen der Bebauun

Baugesetzbuch - BBauG | § 6 Genehmigung des Flächennutzungsplans


(1) Der Flächennutzungsplan bedarf der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. (2) Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn der Flächennutzungsplan nicht ordnungsgemäß zustande gekommen ist oder diesem Gesetzbuch, den auf Grund dieses Ge

Raumordnungsgesetz - ROG 2008 | § 8 Umweltprüfung bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen


(1) Bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen ist von der für den Raumordnungsplan zuständigen Stelle eine Umweltprüfung durchzuführen, in der die voraussichtlichen erheblichen Auswirkungen des Raumordnungsplans auf1.Menschen, einschließlich der men

Referenzen - Urteile

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil, 14. Feb. 2013 - 2 K 122/11 zitiert oder wird zitiert von 9 Urteil(en).

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil, 14. Feb. 2013 - 2 K 122/11 zitiert 5 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 12. Jan. 2012 - 1 C 10546/11

bei uns veröffentlicht am 12.01.2012

Diese Entscheidung wird zitiert Tenor Der am 8. Dezember 2010 als Satzung beschlossene Bebauungsplan der Antragsgegnerin „A... S... - 2. Änderung" wird für unwirksam erklärt. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 02. Mai 2011 - 8 C 11261/10

bei uns veröffentlicht am 02.05.2011

Der am 21. Juni 2010 als Satzung beschlossene Bebauungsplan „Im B. – OT S.“ wird für unwirksam erklärt. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin da

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 12. Okt. 2010 - 3 S 1873/09

bei uns veröffentlicht am 12.10.2010

Tenor Der Antrag wird abgewiesen.Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand   1 Der Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan Nr. 2-81 „Vordere Steige“ der Antragsgegnerin vom 31

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 17. Juni 2010 - 5 S 884/09

bei uns veröffentlicht am 17.06.2010

Tenor Der Bebauungsplan „An der Klam/Illwig“ der Stadt Karlsruhe vom 16.12.2008 wird für unwirksam erklärt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand   1 Der

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 25. Apr. 2007 - 5 S 2243/05

bei uns veröffentlicht am 25.04.2007

Tenor Die Anträge werden abgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. Die Revision wird nicht zugelassen.
4 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil, 14. Feb. 2013 - 2 K 122/11.

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil, 02. Feb. 2016 - 2 K 7/14

bei uns veröffentlicht am 02.02.2016

Tatbestand 1 Die Antragstellerinnen wenden sich gegen den Bebauungsplan O 1 der Antragsgegnerin „Südliche D-Straße / Kuhlache, Teilplan `Erlebbarkeit Elbe´“ mit Grünordnungsplan vom 10.07.2013, mit dem die Antragsgegnerin ein Gelände im Süden ihre

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil, 02. Feb. 2016 - 2 L 7/14

bei uns veröffentlicht am 02.02.2016

Tatbestand 1 Die Antragstellerinnen wenden sich gegen den Bebauungsplan O 1 der Antragsgegnerin „Südliche D-Straße / Kuhlache, Teilplan `Erlebbarkeit Elbe´“ mit Grünordnungsplan vom 10.07.2013, mit dem die Antragsgegnerin ein Gelände im Süden ihre

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 09. Dez. 2014 - 3 S 1227/12

bei uns veröffentlicht am 09.12.2014

Tenor Der Antrag wird abgewiesen.Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand   1 Der Antragsteller wendet sich gegen den Beba

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 02. Apr. 2014 - 3 S 41/13

bei uns veröffentlicht am 02.04.2014

Tenor Die Anträge werden abgewiesen.Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu gleichen Teilen.Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand   1 Die Antragsteller wen

Referenzen

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn

1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder
2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
An die Unterrichtung und Erörterung schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Erörterung zu einer Änderung der Planung führt.

(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können,
2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können,
3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und
4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
Der Inhalt der Bekanntmachung ist zusätzlich in das Internet einzustellen; die nach Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen und der Inhalt der Bekanntmachung sind über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich zu machen. Die fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. Haben mehr als 50 Personen Stellungnahmen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt abgegeben, kann die Mitteilung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird; die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist ortsüblich und über das Internet bekannt zu machen. Bei der Vorlage der Bauleitpläne nach § 6 oder § 10 Absatz 2 sind die nicht berücksichtigten Stellungnahmen mit einer Stellungnahme der Gemeinde beizufügen.

(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Der Bebauungsplan enthält die rechtsverbindlichen Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung. Er bildet die Grundlage für weitere, zum Vollzug dieses Gesetzbuchs erforderliche Maßnahmen.

(2) Bebauungspläne sind aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln. Ein Flächennutzungsplan ist nicht erforderlich, wenn der Bebauungsplan ausreicht, um die städtebauliche Entwicklung zu ordnen.

(3) Mit der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung eines Bebauungsplans kann gleichzeitig auch der Flächennutzungsplan aufgestellt, geändert oder ergänzt werden (Parallelverfahren). Der Bebauungsplan kann vor dem Flächennutzungsplan bekannt gemacht werden, wenn nach dem Stand der Planungsarbeiten anzunehmen ist, dass der Bebauungsplan aus den künftigen Darstellungen des Flächennutzungsplans entwickelt sein wird.

(4) Ein Bebauungsplan kann aufgestellt, geändert, ergänzt oder aufgehoben werden, bevor der Flächennutzungsplan aufgestellt ist, wenn dringende Gründe es erfordern und wenn der Bebauungsplan der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung des Gemeindegebiets nicht entgegenstehen wird (vorzeitiger Bebauungsplan). Gilt bei Gebiets- oder Bestandsänderungen von Gemeinden oder anderen Veränderungen der Zuständigkeit für die Aufstellung von Flächennutzungsplänen ein Flächennutzungsplan fort, kann ein vorzeitiger Bebauungsplan auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan ergänzt oder geändert ist.

(1) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die nachfolgenden Vorschriften zum Umweltschutz anzuwenden.

(2) Mit Grund und Boden soll sparsam und schonend umgegangen werden; dabei sind zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen die Möglichkeiten der Entwicklung der Gemeinde insbesondere durch Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und andere Maßnahmen zur Innenentwicklung zu nutzen sowie Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen. Landwirtschaftlich, als Wald oder für Wohnzwecke genutzte Flächen sollen nur im notwendigen Umfang umgenutzt werden. Die Grundsätze nach den Sätzen 1 und 2 sind in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 zu berücksichtigen. Die Notwendigkeit der Umwandlung landwirtschaftlich oder als Wald genutzter Flächen soll begründet werden; dabei sollen Ermittlungen zu den Möglichkeiten der Innenentwicklung zugrunde gelegt werden, zu denen insbesondere Brachflächen, Gebäudeleerstand, Baulücken und andere Nachverdichtungsmöglichkeiten zählen können.

(3) Die Vermeidung und der Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts in seinen in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a bezeichneten Bestandteilen (Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz) sind in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 zu berücksichtigen. Der Ausgleich erfolgt durch geeignete Darstellungen und Festsetzungen nach den §§ 5 und 9 als Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich. Soweit dies mit einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung und den Zielen der Raumordnung sowie des Naturschutzes und der Landschaftspflege vereinbar ist, können die Darstellungen und Festsetzungen auch an anderer Stelle als am Ort des Eingriffs erfolgen. Anstelle von Darstellungen und Festsetzungen können auch vertragliche Vereinbarungen nach § 11 oder sonstige geeignete Maßnahmen zum Ausgleich auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen getroffen werden. § 15 Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes gilt entsprechend. Ein Ausgleich ist nicht erforderlich, soweit die Eingriffe bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt sind oder zulässig waren.

(4) Soweit ein Gebiet im Sinne des § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigt werden kann, sind die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes über die Zulässigkeit und Durchführung von derartigen Eingriffen einschließlich der Einholung der Stellungnahme der Europäischen Kommission anzuwenden.

(5) Den Erfordernissen des Klimaschutzes soll sowohl durch Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken, als auch durch solche, die der Anpassung an den Klimawandel dienen, Rechnung getragen werden. Der Grundsatz nach Satz 1 ist in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 zu berücksichtigen.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Industriegebiete dienen ausschließlich der Unterbringung von Gewerbebetrieben, und zwar vorwiegend solcher Betriebe, die in anderen Baugebieten unzulässig sind.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Tankstellen.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Die Gemeinde beschließt den Bebauungsplan als Satzung.

(2) Bebauungspläne nach § 8 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 bedürfen der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. § 6 Absatz 2 und 4 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Erteilung der Genehmigung oder, soweit eine Genehmigung nicht erforderlich ist, der Beschluss des Bebauungsplans durch die Gemeinde ist ortsüblich bekannt zu machen. Der Bebauungsplan ist mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Absatz 1 zu jedermanns Einsicht bereitzuhalten; über den Inhalt ist auf Verlangen Auskunft zu geben. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, wo der Bebauungsplan eingesehen werden kann. Mit der Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft. Die Bekanntmachung tritt an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn

1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder
2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
An die Unterrichtung und Erörterung schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Erörterung zu einer Änderung der Planung führt.

(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können,
2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können,
3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und
4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
Der Inhalt der Bekanntmachung ist zusätzlich in das Internet einzustellen; die nach Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen und der Inhalt der Bekanntmachung sind über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich zu machen. Die fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. Haben mehr als 50 Personen Stellungnahmen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt abgegeben, kann die Mitteilung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird; die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist ortsüblich und über das Internet bekannt zu machen. Bei der Vorlage der Bauleitpläne nach § 6 oder § 10 Absatz 2 sind die nicht berücksichtigten Stellungnahmen mit einer Stellungnahme der Gemeinde beizufügen.

(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Ist ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst, kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre mit dem Inhalt beschließen, dass

1.
Vorhaben im Sinne des § 29 nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen;
2.
erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen.

(2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.

(3) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

(4) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Veränderungssperre nicht anzuwenden.

(1) Wird eine Veränderungssperre nach § 14 nicht beschlossen, obwohl die Voraussetzungen gegeben sind, oder ist eine beschlossene Veränderungssperre noch nicht in Kraft getreten, hat die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben im Einzelfall für einen Zeitraum bis zu zwölf Monaten auszusetzen, wenn zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Wird kein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt, wird auf Antrag der Gemeinde anstelle der Aussetzung der Entscheidung über die Zulässigkeit eine vorläufige Untersagung innerhalb einer durch Landesrecht festgesetzten Frist ausgesprochen. Die vorläufige Untersagung steht der Zurückstellung nach Satz 1 gleich.

(2) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Zurückstellung von Baugesuchen nicht anzuwenden; mit der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets oder des städtebaulichen Entwicklungsbereichs wird ein Bescheid über die Zurückstellung des Baugesuchs nach Absatz 1 unwirksam.

(3) Auf Antrag der Gemeinde hat die Baugenehmigungsbehörde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 35 Absatz 1 Nummer 2 bis 6 für einen Zeitraum bis zu längstens einem Jahr nach Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs auszusetzen, wenn die Gemeinde beschlossen hat, einen Flächennutzungsplan aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen, mit dem die Rechtswirkungen des § 35 Absatz 3 Satz 3 erreicht werden sollen, und zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Auf diesen Zeitraum ist die Zeit zwischen dem Eingang des Baugesuchs bei der zuständigen Behörde bis zur Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs nicht anzurechnen, soweit der Zeitraum für die Bearbeitung des Baugesuchs erforderlich ist. Der Antrag der Gemeinde nach Satz 1 ist nur innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Gemeinde in einem Verwaltungsverfahren von dem Bauvorhaben förmlich Kenntnis erhalten hat, zulässig. Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung nach Satz 1 um höchstens ein weiteres Jahr aussetzen.

(1) In Gebieten, für die ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst ist, ist ein Vorhaben zulässig, wenn

1.
die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2 und § 4a Absatz 2 bis 4 durchgeführt worden ist,
2.
anzunehmen ist, dass das Vorhaben den künftigen Festsetzungen des Bebauungsplans nicht entgegensteht,
3.
der Antragsteller diese Festsetzungen für sich und seine Rechtsnachfolger schriftlich anerkennt und
4.
die Erschließung gesichert ist.

(2) In Fällen des § 4a Absatz 3 Satz 1 kann vor der erneuten Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung ein Vorhaben zugelassen werden, wenn sich die vorgenommene Änderung oder Ergänzung des Bebauungsplanentwurfs nicht auf das Vorhaben auswirkt und die in Absatz 1 Nummer 2 bis 4 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind.

(3) Wird ein Verfahren nach § 13 oder § 13a durchgeführt, kann ein Vorhaben vor Durchführung der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung zugelassen werden, wenn die in Absatz 1 Nummer 2 bis 4 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind. Der betroffenen Öffentlichkeit und den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange ist vor Erteilung der Genehmigung Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist zu geben, soweit sie dazu nicht bereits zuvor Gelegenheit hatten.

(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn

1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder
2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
An die Unterrichtung und Erörterung schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Erörterung zu einer Änderung der Planung führt.

(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können,
2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können,
3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und
4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
Der Inhalt der Bekanntmachung ist zusätzlich in das Internet einzustellen; die nach Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen und der Inhalt der Bekanntmachung sind über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich zu machen. Die fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. Haben mehr als 50 Personen Stellungnahmen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt abgegeben, kann die Mitteilung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird; die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist ortsüblich und über das Internet bekannt zu machen. Bei der Vorlage der Bauleitpläne nach § 6 oder § 10 Absatz 2 sind die nicht berücksichtigten Stellungnahmen mit einer Stellungnahme der Gemeinde beizufügen.

(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn

1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder
2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
An die Unterrichtung und Erörterung schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Erörterung zu einer Änderung der Planung führt.

(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können,
2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können,
3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und
4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
Der Inhalt der Bekanntmachung ist zusätzlich in das Internet einzustellen; die nach Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen und der Inhalt der Bekanntmachung sind über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich zu machen. Die fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. Haben mehr als 50 Personen Stellungnahmen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt abgegeben, kann die Mitteilung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird; die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist ortsüblich und über das Internet bekannt zu machen. Bei der Vorlage der Bauleitpläne nach § 6 oder § 10 Absatz 2 sind die nicht berücksichtigten Stellungnahmen mit einer Stellungnahme der Gemeinde beizufügen.

(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

(1) Die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung dienen insbesondere der vollständigen Ermittlung und zutreffenden Bewertung der von der Planung berührten Belange und der Information der Öffentlichkeit.

(2) Die Unterrichtung nach § 3 Absatz 1 kann gleichzeitig mit der Unterrichtung nach § 4 Absatz 1, die Veröffentlichung im Internet nach § 3 Absatz 2 kann gleichzeitig mit der Einholung der Stellungnahmen nach § 4 Absatz 2 durchgeführt werden.

(3) Wird der Entwurf des Bauleitplans nach dem Verfahren nach § 3 Absatz 2 oder § 4 Absatz 2 geändert oder ergänzt, ist er erneut nach § 3 Absatz 2 im Internet zu veröffentlichen und sind die Stellungnahmen erneut einzuholen, es sei denn, die Änderung oder Ergänzung führt offensichtlich nicht zu einer erstmaligen oder stärkeren Berührung von Belangen. Ist der Entwurf des Bauleitplans erneut zu veröffentlichen, ist in Bezug auf die Änderung oder Ergänzung und ihre möglichen Auswirkungen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; hierauf ist in der erneuten Bekanntmachung nach § 3 Absatz 2 Satz 4 hinzuweisen. Die Dauer der Veröffentlichungsfrist im Internet und der Frist zur Stellungnahme soll angemessen verkürzt werden. Werden durch die Änderung oder Ergänzung des Entwurfs des Bauleitplans die Grundzüge der Planung nicht berührt, soll die Einholung der Stellungnahmen auf die von der Änderung oder Ergänzung betroffene Öffentlichkeit sowie die berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange beschränkt werden, es sei denn, diese Beschränkung führt nach Einschätzung der Gemeinde zu einer längeren Verfahrensdauer.

(4) Bei Bauleitplänen, die erhebliche Auswirkungen auf Nachbarstaaten haben können, sind die Gemeinden und Behörden des Nachbarstaates nach den Grundsätzen der Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit zu unterrichten. Abweichend von Satz 1 ist bei Bauleitplänen, die erhebliche Umweltauswirkungen auf einen anderen Staat haben können, dieser nach den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zu beteiligen; für die Stellungnahmen der Öffentlichkeit und Behörden des anderen Staates, einschließlich der Rechtsfolgen nicht rechtzeitig abgegebener Stellungnahmen, sind abweichend von den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung die Vorschriften dieses Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden. Ist bei Bauleitplänen eine grenzüberschreitende Beteiligung nach Satz 2 erforderlich, ist hierauf bei der Bekanntmachung nach § 3 Absatz 2 Satz 4 hinzuweisen.

(5) Stellungnahmen, die im Verfahren der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nicht rechtzeitig abgegeben worden sind, können bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplans nicht von Bedeutung ist. Satz 1 gilt für in der Öffentlichkeitsbeteiligung abgegebene Stellungnahmen nur, wenn darauf in der Bekanntmachung nach § 3 Absatz 2 Satz 4 zur Öffentlichkeitsbeteiligung hingewiesen worden ist.

(6) Die Digitalisierung des Bauleitplanverfahrens richtet sich im Übrigen nach den Beschlüssen des IT-Planungsrats zur Festsetzung von IT-Interoperabilitäts- und IT-Sicherheitsstandards sowie den Vorgaben des Online-Zugangsgesetzes, soweit die Beschlüsse und die Vorgaben für die Gemeinden verbindlich sind.

Tenor

Die Anträge werden abgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Antragsteller wenden sich gegen den Bebauungsplan „Nordumfahrung Herrenberg“ Gemarkung Herrenberg (Flur Herrenberg und Affstätt) und Gemarkung Kuppingen Planbereich 07.06 der Antragsgegnerin vom 10.05.2005.
Der Abschnitt des als Kreisstraße K 1081 geplanten Straßenneubaus beginnt ca. 70 m südlich der Einmündung des Römerwegs in die Neckarstraße bei Oberjesingen. Die Trasse verschwenkt - abweichend vom Verlauf der bestehenden B 296 - in Richtung Osten. Bei Station 0+200 schließt die B 296 an die - vorrangig trassierte - K 1081 an (Ampelregelung). Bei Station 0+380 ist eine Feldwegunterführung vorgesehen, an die beiderseits der K 1081 neu zu erstellende Feldwege anschließen. Etwa bei Station 0+690 beginnt die ca. 100 m lange Brücke über das Gärtringer Tal. Während die Trasse westlich der Brücke in Dammlage verläuft, befindet sie sich östlich der Brücke im Einschnitt. Die bisher in einem großen Bogen östlich von Kuppingen in südlicher Richtung verschwenkte K 1081 wird bei Station 1+000 von einer Feldwegbrücke überspannt („Kattenbrunner Weg“). Der (erneute) Wechsel von Einschnitts- in Dammlage erfolgt im Zusammenhang mit einem Kreisverkehr als Verbindungsglied zu der - mit Beschluss vom 21.11.2005 planfestgestellten und baulich begonnenen - K 1068 etwa bei Station 1+330. Neben der K 1081, dem Kreisverkehr (D = 45 m) und einem umfangreichen Wegenetz erfasst die Planung auch den Ausbau der K 1068 auf einer Länge von ca. 125 m (in Abgleich mit den hierzu planfestgestellten Unterlagen). Im weiteren Verlauf entlang des östlichen Bebauungsrandes von Kuppingen quert die K 1081 bei Station 1+545 und Station 1+740 bestehende und künftig verdolte Wassergräben. Bei Station 1+970 treffen die K 1081 und die B 296 - verbunden durch einen weiteren Kreisverkehr (D = 45 m) - erneut zusammen, wobei die Gradiente im Einschnitt liegt. Im gesamten Verlauf zwischen den beiden Kreisverkehren wird die Trasse der K 1081 auf ihrer Ostseite von einem Feld- und Radweg mit einer Breite von 3,50 m begleitet, der höhengleich und beiderseits östlich des Kreisverkehrs mit der B 296 verbunden ist. Richtung Kuppingen werden an den Feld- und Radweg anschließende Wege unter der K 1081 hindurchgeführt. Bis Station 2+370 (Feldwegüberführung Jennerstraße) werden weiterhin östlich der K 1081 ein bituminierter Weg und westlich ein Erdweg - jeweils mit einer Breite von 3,0 m - angelegt. Die ab dem Kreisverkehr bei Station 1+970 westlich von Affstätt verlaufende K 1081 überfährt bei Station 2+600 den künftig ebenfalls verdolten Leinengraben und quert die Feldwegunterführung Erzloch. Die fortgeführte überwiegende Einschnittslage endet etwa bei Station 3+060. Hier mündet die K 1081 in den Kreisverkehr, der das Verbindungsglied zu der als Ost-West-Spange geplanten K 1047 darstellt.
Die K 1047 beginnt westlich von Herrenberg als unmittelbare Fortführung der B 28 bei Station 10+080. Die B 28 zweigt bei Station 10+550 rechtwinklig von der K 1047 ab (Ampelregelung), deren Linienführung ab hier nach Nordosten verschwenkt. Die Trasse liegt überwiegend im Einschnitt und wird durchlaufend beidseitig von Wegen begleitet. Bei Station 10+760 beginnt die ca. 80 m lange Talbrücke über den Steingraben (mit einer Höhe von 10 m). Bei Station 11+320 ist die ebenfalls 80 m lange Talbrücke über den Erzlochgraben (mit einer Höhe von 12 m) vorgesehen. Bei Station 11+460 liegt der westliche Anschluss der K 1047 an den gemeinsamen Kreisverkehr (D = 45 m) mit der K 1081 („Zeppelinkreisel“). Bei Station 12+025 erfolgt der östliche Anschluss der K 1047. Die Straße, die - insgesamt in nördlicher Lage zur Schwarzwaldsiedlung in Herrenberg - nach Südosten verschwenkt, dient sowohl dem Anschluss des Gewerbegebiets „Mühlweg“ als auch der Verbindung zur bestehenden B 296. Östlich der höhengleichen Kreuzung mit der B 296 (Ampelregelung) endet der Bauabschnitt etwa bei Station 12+525 in unmittelbarer Anbindung an die vorhandene K 1047 (Zeppelinstraße).
Als aktive Lärmschutzanlagen sind im Bereich westlich von Affstätt von Bau-km 2+538 bis 2+638 eine Wand mit einer Höhe von 2,50 m und von Bau-km 2+638 bis 2+805 ein Wall mit einer Höhe von 3,70 m vorgesehen.
An grünordnerischen Maßnahmen weist die Planung neben Schutzmaßnahmen (S 1: III Nr. 1.4 der textlichen Festsetzungen) und Gestaltungsmaßnahmen (G 1 bis G 9: III Nr. 1.5 der textlichen Festsetzungen) auch Ausgleichsmaßnahmen (A 1 bis A 5: III Nr. 1.6 der textlichen Festsetzungen) aus. Vorgesehen sind als Maßnahmen A 1.1 bis A 1.10 der Rückbau nicht mehr benötigter versiegelter Straßen und Wegeflächen, als Maßnahmen A 2.1 bis A 2.8 die Umwandlung von Acker in extensives Grünland sowie die Initiierung von Gehölz- und Sukzessionsflächen, als Maßnahmen A 3.1 bis A 3.6 die Anlage von Streuobstwiesen auf bisherigen Ackerflächen, als Maßnahmen A 4.1 und 2 die Umwandlung von Acker in extensives Grünland sowie die Entwicklung als Halbtrockenrasen/Heuwiese sowie unter A 5 Retentionsmaßnahmen am Wassergraben im Gewann Erzloch.
Außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans sollen als Ausgleichsmaßnahmen A 1.11 bis A 1.13 die Teilentsiegelung der Kreisstraßen K 1029, K 1043 und K 1069 sowie als Ausgleichsmaßnahme A 4.3 die Entwicklung von Trockenstandorten durchgeführt werden. In dem hierüber abgeschlossenen städtebaulichen Vertrag vom 30.12.2003/09.02.2004 zwischen der Antragsgegnerin und dem Landkreis Böblingen hat sich letzterer als Straßenbaulastträger verpflichtet, die genannten Kompensationsmaßnahmen (§ 1) spätestens drei Jahre nach Fertigstellung sämtlicher Straßenbauarbeiten auszuführen (§ 2); für den Fall, dass sich eine der Maßnahmen unerwartet nicht realisieren lässt, sollen die erforderlichen Kompensationsmaßnahmen auf anderweitigen Flächen möglichst in vergleichbarer Art und Weise sowie in entsprechendem Umfang ausgeführt werden (§ 3).
Die Antragstellerin zu 1 ist Miteigentümerin des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks Flst.Nr. .../5 im nördlichen Bereich der Schwarzwaldsiedlung auf Gemarkung Herrenberg. Das Grundstück liegt ca. 100 m von dem neu geplanten Teilstück der K 1047 entfernt, das in die bereits vorhandene K 1047 (Zeppelinstraße) mündet. Es kommt zu einer planbedingten Erhöhung der Lärmimmissionen.
Der Antragsteller zu 2 ist Miteigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks Flst.Nr. .../1 am westlichen Ortsrand von Affstätt. Das Grundstück liegt ca. 65 m östlich der geplanten Trasse der K 1081. Es ist vorhabenbedingt erhöhten Lärmimmissionen ausgesetzt.
Die Antragstellerin zu 3 ist Eigentümerin des unbebauten Grundstücks Flst.Nr. ... auf Gemarkung Herrenberg (nördlich der Schwarzwaldsiedlung). Es soll teilweise für den entlang der neu geplanten K 1047 vorgesehenen Radweg sowie für Grünmaßnahmen in Anspruch genommen werden.
10 
Dem Erlass des angefochtenen Bebauungsplans liegt folgendes Verfahren zugrunde: Nachdem erste planerische Überlegungen im Rahmen eines Gesamtkonzepts für den Raum Herrenberg eine großräumige Bündelungstrasse in Gestalt der Trasse H 2 und nach Änderungen in Gestalt der Trasse H 3/4 favorisiert hatten, die auch in den Flächennutzungsplan 1993 aufgenommen wurde, und die Gemeinde Nufringen mit Ratsbeschluss vom 29.05.1992 deren Weiterplanung abgelehnt und sich für den Bau einer ortsnahen Westumfahrung (zwischen der B 14 und der K 1068) entschieden hatte, beschloss auch der Gemeinderat der Antragsgegnerin am 25.07.1995, die Trasse H 3/4 nicht weiter zu verfolgen und durch eine ortsnähere Trassenführung abzulösen. Auch die Nachbargemeinden Gärtringen und Deckenpfronn hatten zur Lösung ihrer innerörtlichen Verkehrsprobleme planerische Überlegungen für ortsnahe Umgehungsstraßen aufgenommen, die inzwischen teilweise (Gärtringen) auch realisiert sind. Diesen ortsspezifischen Einzellösungen hatte der beigeladene Landkreis zugestimmt. Auch vorliegend besteht dessen Bereitschaft, Kreisstraßen als Einzelmaßnahmen dann zu bauen, wenn die Gemeinde bereit ist, die planungsrechtlichen Voraussetzungen hierfür durch Erlass eines Bebauungsplans zu schaffen, und wenn im Gegenzug andere Kreisstraßen aufgegeben werden können. Am 13.05.1997 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin auf der Grundlage der bis zu diesem Zeitpunkt vorliegenden (Verkehrs-)Untersuchungen, den weiteren planerischen Überlegungen die Trasse 1 A II - wie im Bebauungsplan dann festgesetzt - (mit Ausnahme der Ostumfahrung Oberjesingen) zugrunde zu legen.
11 
Nach Erlass des Aufstellungsbeschlusses vom 01.04.2003 fanden die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und die frühzeitige Bürgerbeteiligung statt. Die Antragsteller äußerten sich mit Schreiben vom 05.05.2003 (Antragstellerin zu 3), mit Schreiben vom 08.05.2003 (Antragstellerin zu 1) und mit Schreiben vom 12.05.2003 (Antragsteller zu 2). Bei einer Unterschriftensammlung im Ortsteil Affstätt sprach sich eine große Mehrheit der Bürger gegen die geplante Trasse 1 A II aus. Zum gleichen Ergebnis führte eine Umfrage im Rahmen der „Bürgerinitiative Schwarzwaldsiedlung Kniebisweg“. Am 11.11.2003 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin den Planentwurf, der nach vorheriger ortsüblicher Bekanntmachung (erstmals) in der Zeit vom 01.12.2003 bis 05.01.2004 öffentlich auslag. Die Antragstellerin zu 1 äußerte sich mit Schreiben vom 21.11.2003 und 04.01.2004, der Antragsteller zu 2 mit Schreiben vom 04.01.2004. Mit Bescheid vom 26.01.2004 erteilte das Landratsamt Böblingen der Antragsgegnerin eine Ausnahme nach § 24a Abs. 4 NatSchG. Am 30.12.2003/09.02.2004 schlossen die Antragsgegnerin und der beigeladene Landkreis (Straßenbaulastträger / Untere Naturschutzbehörde) einen städtebaulichen Vertrag zur Sicherstellung naturschutzrechtlicher Kompensationsmaßnahmen außerhalb des Plangebiets (Teilentsiegelung der K 1029, der K 1043 und der K 1069 sowie Umwandlung von Acker in Grünland im Bereich Molte). In seiner Sitzung vom 17.02.2004 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin einen geänderten Planentwurf, der nach vorheriger öffentlicher Bekanntmachung in der Zeit vom 27.02. bis 26.03.2004 zur Einsichtnahme durch jedermann auslag. Die Antragstellerin zu 1 erhob Einwendungen mit Schreiben vom 08.03.2004 und 22.03.2004; der Antragsteller zu 2 äußerte sich mit Schreiben vom 25.03.2004, wozu u. a. die Ratsvorlage 005A/2004 erstellt wurde. In seiner Sitzung vom 27.04.2004 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin - nachdem die Ratsmitglieder Dr. B. und S. auf Bitte des Oberbürgermeisters wegen Befangenheit abgetreten waren - auf der Grundlage der Vorlage 005/2004 (mit drei weiteren ergänzenden Vorlagen) den Bebauungsplan (erstmals) als Satzung. Am 29.04.2004 beschloss der gemeinsame Ausschuss der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Herrenberg/Deckenpfronn/Nufringen die 19. Änderung des Flächennutzungsplans mit Darstellung der geplanten Trasse 1 A II. Die öffentliche Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses erfolgte am 23.09.2004. Wie zahlreiche andere Einsprecher wurden auch die Antragsteller mit Schreiben vom 13.05.2004 über das Ergebnis der Prüfung ihrer Anregungen und Bedenken unterrichtet.
12 
Am 07.04.2005 verhandelte der Gemeinderat der Antragsgegnerin über die Frage einer Befangenheit von Ratsmitgliedern, für deren Wohngrundstücke planungsbedingt eine Änderung der Lärmbelastung (Zunahme oder Abnahme) um mindestens 3 dB(A) prognostiziert wurde. In der Sitzung vom 10.05.2005 beschloss der Gemeinderat, nachdem sieben Ratsmitglieder - auf Bitte des Oberbürgermeisters - vom Sitzungstisch abgerückt waren, auf der Grundlage der Ratsvorlage 066/2005 (mit vier ergänzenden Ratsvorlagen) - unter Beifügung der Vorlagen für den ersten Gemeinderatsbeschluss - den Bebauungsplan (erneut) als Satzung. Am 12.05.2005 beschloss die vereinbarte Verwaltungsgemeinschaft Herrenberg/Deckenpfronn/Nufringen die 19. Änderung des Flächennutzungsplans (ebenfalls erneut), die das Regierungspräsidium Stuttgart mit Erlass vom 15.07.2005 genehmigte. Am 21.07.2005 wurden der Beschluss des Bebauungsplans und am 21./22.07.2005 die Genehmigung der Änderung des Flächennutzungsplans öffentlich bekannt gemacht.
13 
Am 08.11.2005 haben die Antragsteller das Normenkontrollverfahren eingeleitet, mit dem sie beantragen,
14 
den Bebauungsplan „Nordumfahrung Herrenberg“ Gemarkung Herrenberg (Flur Herrenberg und Affstätt) und Gemarkung Kuppingen Planbereich 07.06 vom 10. Mai 2005 für unwirksam zu erklären.
15 
Sie machen geltend: Der Bebauungsplan sei in formeller und materieller Hinsicht fehlerhaft. - Es liege keine ordnungsgemäße Ausfertigung vor. Zudem sei nicht ersichtlich, dass der Gemeinderat am 10.05.2005 eine Satzung (über den Bebauungsplan) beschlossen habe. Die ortsübliche Bekanntmachung vom 21.07.2005 sei fehlerhaft. Da der (im Parallelverfahren aufgestellte) Flächennutzungsplan erst am 22.07.2005 bekannt gemacht worden sei, fehle die nach § 10 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 8 Abs. 3 Satz 2 BauGB erforderliche Genehmigung des Bebauungsplans. Mehrere Gemeinderäte seien zu Unrecht wegen Befangenheit von der Beschlussfassung über den Bebauungsplan ausgeschlossen gewesen; die in der Antragsschrift erhobene Befangenheitsrüge sei wegen der konkludenten Bezugnahme auf die Niederschrift über die Gemeinderatssitzung vom 10.05.2005 hinreichend substantiiert, zumal am 07.04.2005 eigens eine Ratssitzung zur Frage einer etwaigen Befangenheit von Gemeinderäten infolge planbedingter Veränderung der Lärmsituation ihrer Wohngrundstücke durchgeführt worden sei. Der Bebauungsplan treffe normative Festlegungen für Flächen außerhalb seines Geltungsbereichs. Er sei wegen Perplexität unwirksam, da (unüberbrückbare) Widersprüche zu dem in Bezug genommenen Grünordnungsplan vorlägen. - Die städtebauliche Erforderlichkeit i. S. des § 1 Abs. 3 BauGB sei nicht gegeben. Bei dem Straßenbauvorhaben handele es sich nicht - wie geplant - um eine Kreisstraße, sondern wegen der angestrebten Entlastung der Ortsdurchfahrten im Zuge der B 296 - in Wahrheit - um eine Bundesstraße, deren Finanzierung/Realisierung durch den Bund als zuständigen Baulastträger nicht gesichert sei. An der Erforderlichkeit i. S. des § 1 Abs. 3 BauGB fehle es auch deshalb, weil mit dem Vorhaben ein nicht genehmigungsfähiger Verstoß gegen artenschutzrechtliche Verbotstatbestände verbunden sei und eine Befreiung nicht in Betracht komme. Das Anpassungsgebot des § 1 Abs. 4 BauGB sei verletzt, da der Regionalplan Region Stuttgart 1998 im Bereich des Straßenbauvorhabens einen regionalen Grünzug als (echtes) Ziel der Raumordnung ausweise, das strikt zu beachten sei. Der vorgesehene Ausgleich für die planbedingten Eingriffe in Natur und Landschaft sei unzureichend. Die Planung leide an Abwägungsmängeln. Die Verkehrsprognose, die Lärmprognose und die Prognose betreffend Luftschadstoffe seien fehlerhaft. Auch wegen der fehlenden Prognose hinsichtlich Lichtimmissionen sowie wegen des unzureichenden Ausgleichs von Eingriffen in Lebensräume geschützter Tierarten und in Natur und Landschaft sei die Planung abwägungsfehlerhaft.
16 
Wegen der Argumentation im Einzelnen wird auf die Schriftsätze der Antragsteller vom 07.11.2005, 31.07.2006, 01.02.2007, 18.04.2007 und 23.04.2007 sowie auf die vorgelegten fachtechnischen Stellungnahmen des Büros für Angewandten Umweltschutz (BAU) vom 21.07.2006 und 22.12.2006 verwiesen.
17 
Die Antragsgegnerin und der Beigeladene beantragen,
18 
die Anträge abzuweisen.
19 
Sie halten die formellen und materiellen Einwände der Antragsteller gegen den Bebauungsplan für unbegründet. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens wird auf die Schriftsätze vom 21.03.2006, 16.10.2006, 02.04.2007 und 11.04.2007 sowie die Stellungnahmen des Planungsbüros K. vom 10.10.2006 und 07.03.2007 (Verkehr), des Büros g2 vom 10.10.2006 und 27.02.2007 (GOP/LBP), der Gruppe für ökologische Gutachten (GöG) vom 06.10.2006 und 12.03.2007 (Artenschutz), des Ingenieurbüros für Schallimmissionsschutz (ISIS) vom 11.10.2006 und 26.02.2007 (Lärmimmissionen) sowie des Ingenieurbüros L. vom 10.10.2006 und des Deutschen Wetterdienstes vom 09.10.2006 (Luftschadstoffe) verwiesen.
20 
Dem Senat liegen die Akten der Antragsgegnerin vor (Verfahrensakten zum Bebauungsplan, Verfahrensakten zum Flächennutzungsplan und zur Befangenheit, Originalpläne, Planentwurf, Petitionen sowie Gutachten). Hierauf sowie auf die Gerichtsakten wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten (im Übrigen) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
21 
Der Schriftsatz der Antragsteller vom 23.04.2007 hat dem Senat keine Veranlassung gegeben, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen (§ 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO).
22 
Die zulässigen Anträge sind nicht begründet.
A.
23 
Die Anträge sind gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaft und auch sonst zulässig. Insbesondere verfügen die Antragsteller über die erforderliche Antragsbefugnis i. S. des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO.
24 
Das in § 1 Abs. 6 BauGB a. F. enthaltene Abwägungsgebot hat drittschützenden Charakter hinsichtlich solcher privater Belange, die für die planerische Abwägung erheblich sind. Der daraus folgende Anspruch auf gerechte Abwägung eines solchen privaten Belangs ist ein Recht i. S. von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.09.1998 - 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215). Zu den abwägungsrelevanten privaten Belangen der Antragsteller zu 1 und zu 2 gehört auch deren Interesse, von den (Lärm-)Immissionen der geplanten Straße verschont zu bleiben, auch wenn ihre Wohngrundstücke außerhalb des Plangebiets liegen. Bekräftigt und verstärkt werden diese Interessen durch die Rechte bzw. Lärmschutzansprüche aus § 41 BImSchG i. V. m. § 2 der 16. BImSchV, die auch dann bestehen, wenn der Bau einer Straße auf Grund eines - zumal wie hier nach § 37 Abs. 3 Satz 1 StrG planfeststellungsersetzenden - Bebauungsplans erfolgt. Eine Verletzung dieser Rechte ist hinreichend geltend gemacht.
25 
Das (unbebaute) Grundstück Flst.Nr. ... der Antragstellerin zu 3 soll in seinem östlichen Bereich für die Anlegung eines parallel zur geplanten Straße verlaufenden Radwegs sowie für Gestaltungsmaßnahmen in Anspruch genommen werden. Auch wenn der Bebauungsplan keine enteignungsrechtliche Vorwirkung hat, liegt in der Ausweisung einer öffentlichen Verkehrsfläche nach § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB eine Inhalts- und Schrankenbestimmung des (Grund-)Eigentums i. S. von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG, weshalb die Antragstellerin zu 3 als unmittelbar Betroffene die Überprüfung des Plans verlangen kann.
B.
26 
Die Anträge sind jedoch unbegründet. Der angegriffene Bebauungsplan leidet an keinem - beachtlichen - Rechtsmangel, der zu seiner Ungültigkeit führte.
I.
27 
Dies gilt zunächst in verfahrensrechtlicher Hinsicht.
28 
1. Der Bebauungsplan ist entgegen der Auffassung der Antragsteller ordnungsgemäß ausgefertigt. Die Ausfertigung, deren Notwendigkeit aus dem Rechtsstaatsprinzip folgt, hat die Aufgabe zu bezeugen, dass der - textliche und ggf. zeichnerische - Inhalt der Urkunde mit dem Willen des Normsetzungsberechtigten übereinstimmt. Dabei genügt die Unterschrift des zuständigen Organs mit Datumsangabe den Anforderungen an die Form der Ausfertigung (vgl. Senatsbeschluss v. 11.10.1994 - 5 S 3142/93 - NVwZ-RR 1995, 154 = VBlBW 1995, 193). Eine Bezeichnung als „Ausfertigung“ ist nicht erforderlich (vgl. BVerwG, Beschl. v. 27.10.1998 - 4 BN 46.98 - NVwZ-RR 1999, 161).
29 
Mit der Antragserwiderung hat die Antragsgegnerin das am 18.05.2005 vom Ersten Bürgermeister G. unterzeichnete „Original“ der Satzung über die Aufstellung des Bebauungsplans „Nordumfahrung Herrenberg“ Gemarkung Herrenberg (Flur Herrenberg und Affstätt) und Gemarkung Kuppingen Planbereich 07.06 vorgelegt, die lautet:
30 
Der Gemeinderat hat am 10.05.2005 auf Grund von ... den Bebauungsplan „Nordumfahrung Herrenberg“ Planbereich 07.06 als Satzung beschlossen.
31 
Maßgebend ist der vom Stadtplanungsamt gefertigte Plan vom 02.02.2004 einschließlich Textteil vom 26.01.2004, nachrichtlich übernommenen Festsetzungen sowie Hinweisen.
32 
Nach der Rechtsprechung des Senats genügt eine Ausfertigung des Satzungsbeschlusses, wenn durch eindeutige Angaben oder auf andere Weise jeder Zweifel an der Zugehörigkeit des Plans - oder weiterer Bestandteile - zur Satzung ausgeschlossen und damit eine „gedankliche Schnur“ hergestellt wird (vgl. Senatsurt. v. 08.05.1990 - 5 S 3064/88 - NVwZ-RR 1991, 20), was bundesrechtlich nicht zu beanstanden ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 16.05.1991 - 4 NB 26.90 - BVerwGE 88, 204 = NVwZ 1992, 371). Erforderlich ist, dass die übrigen Bestandteile mit der (ausgefertigten) Satzung derart verknüpft sind, dass ihre Identifizierung ohne Weiteres möglich ist; dies kann bei einem in Bezug genommenen (Lage-)Plan etwa dadurch geschehen, dass im Satzungstext der Fertiger des Plans bezeichnet und das Datum der Fertigung angegeben werden (vgl. Senatsbeschl. v. 11.10.1994 - 5 S 3142/93 - NVwZ-RR 1995, 154 = VBlBW 1995, 193).
33 
Diesen Anforderungen ist vorliegend Genüge getan. Der (ausgefertigte) Satzungstext erklärt für maßgebend den vom Stadtplanungsamt gefertigten Plan vom 02.02.2004 einschließlich Textteil vom 26.01.2004. Unschädlich ist, dass der Plan vom 02.02.2004 aus neun Teilplänen besteht und dass jeder dieser Teilpläne das Datum 02.02.2004 unter der Rubrik „Änderung Zeichnung“ - im Anschluss an die Rubrik „Datum“: 15.10.2003 - enthält. Die einzelnen Teilpläne sind auch jeweils - vorstehend - mit dem Aufdruck versehen: „Landkreis Böblingen, Stadt Herrenberg, Stadtplanungsamt 61, Abteilung Planung 611, Bebauungsplan Nordumfahrung Herrenberg, Gemarkung Herrenberg (Flur Herrenberg und Affstätt), Gemarkung Kuppingen - zeichnerischer Teil/Blatt ... -“. Zwar folgt abgesetzt - und in kleineren Buchstaben - u.a. weiter der Vermerk: „gefertigt: D/De Ingenieurbüro Dipl.-Ing. B. Sch. ...“. Auch wenn dieses Büro (handwerklich) die Teilpläne erstellt haben dürfte, ändert dies nichts daran, dass mit der Angabe „Stadtplanungsamt 61, Abteilung Planung 611“ als verantwortlicher „Planfertiger“ i. S. der Senatsrechtsprechung der identifizierende Zusammenhang hergestellt ist. Der Verweis auf den Textteil vom 26.01.2004 begegnet ebenfalls keinen Bedenken; insoweit haben die Antragsteller auch nichts erinnert.
34 
Hinzu kommt, dass sämtliche (neun) Teilpläne unter dem 22.09.2004/18.05.2005 im Anschluss an den angebrachten „Ausfertigungsvermerk“ mit dem Inhalt
35 
„Die Übereinstimmung dieses Bebauungsplans - zeichnerischer und schriftlicher Teil - mit dem vom Gemeinderat beschlossenen Bebauungsplan wird bestätigt. Das Bebauungsplanverfahren wurde nach den gesetzlichen Bestimmungen durchgeführt“
36 
vom Ersten Bürgermeister G. unterzeichnet sind. Im Hinblick darauf, dass auf jedem Teilplan auch vermerkt ist „Textteil: 26.01.2004“, ist auch ausgehend von den jeweils ausgefertigten Teilplänen eine hinreichende „gedankliche Schnur“ zu den textlichen Festsetzungen vom 26.01.2004 gegeben.
37 
Unschädlich ist des Weiteren, dass in Nr. 1.9 der textlichen Festsetzungen vom 26.01.2004 zur „Höhenlage der Trasse“ nach § 9 Abs. 2 BauGB bestimmt ist, dass sich die Höhenlage der Trasse in Bezug auf das Gelände „aus den kennzeichnenden Querprofilen (Kilometerkennzeichnung entsprechend Bebauungsplaneintrag) und dem Längenschnitt“ ergibt und diese „Bestandteil der Textfestsetzungen und als Anlage beigefügt“ sind. Im Anschluss an die Hinweise unter IV heißt es im Textteil abschließend:
38 
Anlagen:
1. Kennzeichnende Querprofile
2. Längenschnitt
39 
In dem von der Antragsgegnerin vorgelegten Ordner „Originalpläne“ sind die „kennzeichnenden Querprofile“ zwar nicht als Anlage zu den textlichen Festsetzungen vom 26.01.2004 enthalten. Doch ist der Beratungsvorlage DS 066/2005 (Akte XIII S. 139) zur Gemeinderatssitzung vom 10.05.2005 als Anlage 25 die Anlage 1 zur Beratungsvorlage DS 054/2004 (zum ersten Satzungsbeschluss vom 27.04.2004) beigefügt, welche den Textteil vom 26.01.2004 enthält. Hier sind als „Anlage zum Bebauungsplan“ die kennzeichnenden Querprofile auf Blatt 1 bis Blatt 16 mit jeweils zwei Querschnitten unter Angabe der jeweiligen Kilometrierung angeschlossen. Demgegenüber ist im Ordner „Originalpläne“ der als Anlage zu den textlichen Festsetzungen erwähnte „Längenschnitt“ auf Blatt 1 bis Blatt 3 enthalten. Auf jedem der drei Blätter findet sich im Anschluss an den - bereits erwähnten - Aufdruck „Landkreis Böblingen ...“ der Einschrieb „Anlage zum Bebauungsplan - Längenschnitt Blatt ...“. Aus den beiden Anlagen „kennzeichnende Querprofile“ und „Längenschnitt“ kann daher die Zugehörigkeit zum Bebauungsplan „Nordumfahrung Herrenberg“ hinreichend entnommen werden. Die Authentizität des Norminhalts kann zwar in der Regel nicht durch einen „Rückbezug“ der nicht selbst ausgefertigten, vermeintlichen Bestandteile der Norm auf den ordnungsgemäß ausgefertigten Normtext bewirkt werden; vielmehr kann die normative Geltung von Plänen (Karten) nur von der Norm selbst auf sie erstreckt, nicht aber von außen gewonnen werden (vgl. Senatsbeschl. v. 30.07.1996 - 5 S 1486/85 -). Vorliegend besteht jedoch die Besonderheit, dass nicht über eine „gedankliche Schnur“ ein Lageplan mit den in der Regel zahlreichen zeichnerischen Festsetzungen zu Art und zum Maß der baulichen Nutzung, zu den überbaubaren Grundstücksflächen sowie zu den öffentlichen Verkehrsflächen hinreichend sicher als Norminhalt bestätigt werden soll. Vielmehr weisen die in Bezug genommenen Anlagen „kennzeichnende Querprofile“ und „Längenschnitt“ eine thematische Begrenztheit auf, indem sie sich lediglich auf die Festsetzung der Höhenlage einer festgesetzten öffentlichen Verkehrsfläche i. S. des § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB beziehen, was § 9 Abs. 2 BauGB (a. F.) als Möglichkeit (... kann ...) zulässt. Hinzu kommt, dass in den neun Teilplänen gekennzeichnet ist, für welche Stelle im Verlauf der Trasse ein „kennzeichnendes Querprofil“ (zur Höhenlage) vorhanden ist. Die entsprechende Kilometrierung in den Teilplänen stimmt überein mit der jeweiligen Kilometrierung in den 16 Blättern „kennzeichnende Querprofile“, so dass auch insoweit deren Zugehörigkeit zum angegriffenen Bebauungsplan keinen vernünftigen Zweifeln unterliegt. Gleiches gilt für die drei Blätter „Längenschnitt“. Auch hierzu sind bereits in den 9 Teilplänen - neben der Markierung der Gradientenhochpunkte und der Gradiententiefpunkte - die Neigungsbruchpunkte mit den anschließenden (Neigungs-)Angaben zur Steigung oder zum Gefälle in Prozent (z.B. 5,500 %) und mit der jeweiligen Streckenlänge (z.B. 278,98 m) enthalten. Diese (Neigungs-)Angaben finden sich gleichlautend in den 3 Blättern „Längenschnitt“ wieder, so dass auch insoweit deren Zugehörigkeit zum Bebauungsplan vernünftigerweise nicht angezweifelt werden kann. Auch wenn vorliegend die Angaben des Verfassers und des Erstelldatums der Anlagen „kennzeichnende Querprofile“ (16 Blätter) und „Längenschnitt“ (3 Blätter) in Nr. 1.9 der textlichen Festsetzungen vom 26.01.2004 fehlen, so kann jedenfalls - wie dargelegt - „auf andere Weise“ jeder Zweifel an deren Zugehörigkeit zur Bebauungsplansatzung ausgeschlossen werden. Es besteht auch keine Verwechslungsgefahr mit entsprechenden Anlagen zu einem anderen - zumal planfeststellungsersetzenden - Bebauungsplan.
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2. Der Gemeinderat der Antragsgegnerin hat am 10.05.2005 wirksam den angefochtenen Bebauungsplan als Satzung beschlossen.
41 
Ausweislich der Sitzungsniederschrift hat der Gemeinderat unter Nr. 5 folgenden Beschluss gefasst:
42 
Die als Anlage 3 der DS 005/2004 beiliegende Satzung über die Aufstellung des Bebauungsplans „Nordumfahrung Herrenberg“ einschließlich des Bebauungsplans vom 02.02.2004, dem Textteil vom 26.01.2004 sowie der Begründung vom 03.03.2004 mit Umweltbericht vom Februar 2004 wird beschlossen.
43 
Anlage 3 zu DS 005/2004 lautet:
44 
Satzung über die Aufstellung des Bebauungsplans „Nordumfahrung“ Gemarkung Herrenberg (Flur Herrenberg und Affstätt) und Gemarkung Kuppingen Planbereich 07.06.
45 
Der Gemeinderat hat am 27.04.2004 auf Grund von ... den Bebauungsplan „Nordumfahrung Herrenberg“ Planbereich 07.06 als Satzung beschlossen.
46 
Maßgebend ist der vom Stadtplanungsamt gefertigte Plan vom 02.02.2004 einschließlich Textteil vom 26.01.2004, nachrichtlich übernommenen Festsetzungen sowie Hinweisen.
47 
Danach mag die Beschlussfassung nicht leicht nachvollziehbar sein. Die am 18.05.2005 durch den Ersten Bürgermeister G. erfolgte Ausfertigung der „Satzung über die Aufstellung des Bebauungsplans Nordumfahrung Herrenberg Gemarkung Herrenberg (Flur Herrenberg und Affstätt) und Gemarkung Kuppingen Planbereich 07.06“ bekundet jedoch - ihrer Aufgabe entsprechend - die Beschlussfassung des Gemeinderats über den Bebauungsplan. Das mag vom Wortlaut her nicht mit dem übereinstimmen, was in der Niederschrift über die Gemeinderatssitzung vom 10.05.2005 als Beschlussfassung (einschließlich der in Bezug genommenen Anlage 3 zu DS 005/2004) festgehalten ist. Die Beschlussfassung steht dadurch aber nicht in Frage. Es trifft also nicht zu, dass die (Satzungs-)Beschlussfassung des Gemeinderats vom 10.05.2005 mangels Regelungsgehalts „ins Leere“ ginge. Dass hinsichtlich der - zudem nicht zum normativen Gehalt gehörenden - „nachrichtlich übernommenen Festsetzungen sowie Hinweise“ eine Diskrepanz bestünde zwischen der unter dem 18.05.2005 ausgefertigten „Originalsatzung“ und der Niederschrift über die Gemeinderatssitzung vom 10.05.2005, vermag der Senat nicht zu erkennen, da die „nachrichtlich übernommenen Festsetzungen sowie Hinweise“ in der in der protokollierten Beschlussfassung in Bezug genommenen Anlage 3 zu DS 005/2004 erwähnt sind.
48 
3. Der Bebauungsplan ist nicht wegen Fehlens einer nach § 10 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 8 Abs. 3 Satz 2 BauGB erforderlichen Genehmigung unwirksam. Ein solcher Mangel wäre nach §§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 215 Abs. 1 Nr. 1 BauGB a. F. (entspricht §§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, 215 Abs. 1 Nr. 1 BauGB n. F.) auch ohne Rüge innerhalb Jahresfrist, die der Schriftsatz der Antragsteller vom 18.04.2007 nicht einhielte, beachtlich.
49 
Nach § 10 Abs. 2 Satz 1 BauGB bedürfen Bebauungspläne u.a. nach § 8 Abs. 3 Satz 2 BauGB der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. § 8 Abs. 3 Satz 2 BauGB bestimmt im Anschluss an Satz 1, wonach mit der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung eines Bebauungsplans gleichzeitig auch der Flächennutzungsplan aufgestellt, geändert oder ergänzt werden kann (Parallelverfahren), dass der Bebauungsplan vor dem Flächennutzungsplan bekannt gemacht werden kann, wenn nach dem Stand der Planungsarbeiten anzunehmen ist, dass der Bebauungsplan aus den künftigen Darstellungen des Flächennutzungsplans entwickelt sein wird. Richtig ist, dass der angefochtene Bebauungsplan vor der korrespondierenden Änderung des Flächennutzungsplans bekannt gemacht worden ist. Zwar erfolgte die Bekanntmachung der Genehmigung der Änderung des Flächennutzungsplans der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Herrenberg/Deckenpfronn/Nufringen im jeweiligen amtlichen Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin und der Gemeinde Deckenpfronn vom 21.07.2005 und damit am gleichen Tag wie die Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses über den Bebauungsplan (ebenfalls im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 21.07.2005). Demgegenüber wurde die Genehmigung der Flächennutzungsplanänderung von der Gemeinde Nufringen als dritter zur vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft gehörenden Kommune erst in deren Amtsblatt vom 22.07.2005 ortsüblich bekannt gemacht. Erst mit dieser letzten Bekanntmachung ist die Änderung des Flächennutzungsplans wirksam geworden (so auch das Schreiben der Antragsgegnerin an das Regierungspräsidium Stuttgart vom 05.12.2005 - 19. Änderung des Flächennutzungsplans, Verfahrensakte IV S. 137). Damit ist - rein zeitlich betrachtet - der Bebauungsplan vor der korrespondierenden Flächennutzungsplanänderung bekannt gemacht worden. Dieser Umstand allein löst jedoch die Genehmigungspflicht nach § 10 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 8 Abs. 3 Satz 2 BauGB nicht aus.
50 
Im Anschluss an die Regelung des § 8 Abs. 3 Satz 1 BauGB über die Zulässigkeit des Parallelverfahrens bestimmt § 8 Abs. 3 Satz 2 BauGB, dass der Bebauungsplan vor dem Flächennutzungsplan bekannt gemacht werden kann, wenn nach dem Stand der Planungsarbeiten anzunehmen ist, dass der Bebauungsplan aus den künftigen Darstellungen des Flächennutzungsplans entwickelt sein wird. Ob diese Voraussetzung, nämlich die materielle Einhaltung des Entwicklungsgebots - i. S. des Entwickeltseins des Bebauungsplans aus den künftigen Darstellungen des Flächennutzungsplans - erfüllt ist, soll die höhere Verwaltungsbehörde, die den korrespondierenden Flächennutzungsplan noch nicht genehmigt hat, in dem deshalb nach § 10 Abs. 2 Satz 1 BauGB angeordneten Genehmigungsverfahren prüfen. Als begünstigender Verwaltungsakt setzt die Genehmigung einen dahingehenden Antrag der Gemeinde voraus. Es muss aus Sicht der Gemeinde Sinn machen, dass die Genehmigungsbehörde - auf einen Antrag hin - die Einhaltung des Entwicklungsgebots mit Blick auf die künftigen Darstellungen des (geänderten) Flächennutzungsplans prüft. Der Genehmigungsantrag ist (nur) zulässig, wenn die Gemeinde noch keinen (geänderten) Flächennutzungsplan besitzt und den Bebauungsplan unter Berufung auf § 8 Abs. 3 Satz 2 BauGB als im Parallelverfahren aufgestellten Bebauungsplan vorlegt (vgl. Krautzberger/Schliep-korte in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Kommentar, RdNr. 61 zu § 10). Eine solche Situation hat aus Sicht der Antragsgegnerin bei der planerischen Willensbildung im Rahmen des durchgeführten Parallelverfahrens jedoch zu keiner Zeit bestanden. Dass der angefochtene Bebauungsplan objektiv - rein zeitlich gesehen - vor der korrespondierenden Flächennutzungsplanänderung bekannt gemacht worden ist, hat sich erst und allein aus dem fehlenden Gleichschritt bei der Bekanntmachung der Genehmigung der Flächennutzungsplanänderung durch eine Mitgliedsgemeinde der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft ergeben.
51 
Ein vor diesem Hintergrund nach § 10 Abs. 2 Satz 1 BauGB anzunehmendes Genehmigungserfordernis machte auch keinen Sinn. Es wäre formal für einen einzigen Tag gegeben gewesen. Bereits am 22.07.2005 ist die Flächennutzungsplanänderung mit der letzten Bekanntmachung ihrer Genehmigung wirksam geworden, so dass ein aus § 10 Abs. 2 Satz 1 BauGB abzuleitendes Genehmigungserfordernis wieder entfallen wäre und der angefochtene Beschluss des Bebauungsplans an diesem Tag erneut und in gleicher Weise wie am Tag zuvor - als im Rahmen des von vornherein beabsichtigten und durchgeführten Parallelverfahrens nach § 8 Abs. 3 Satz 1 BauGB aufgestellt - hätte bekannt gemacht werden können, und nicht eine (nicht mehr erforderliche) Genehmigung hätte bekannt gemacht werden müssen.
52 
4. Die Bekanntmachung des Bebauungsplans ist nicht fehlerhaft erfolgt. Maßgebend ist allein § 10 Abs. 3 BauGB. Danach ist die Erteilung der Genehmigung oder, soweit eine Genehmigung nicht erforderlich ist, der Beschluss des Bebauungsplans durch die Gemeinde ortsüblich bekannt zu machen (Satz 1); in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, wo der Bebauungsplan eingesehen werden kann (Satz 3).
53 
Zu Unrecht rügen die Antragsteller, dass eine Satzung grundsätzlich mit dem Wortlaut, mit dem sie vom Gemeinderat beschlossen und vom Bürgermeister ausgefertigt worden sei, öffentlich bekannt zu machen sei. Nach § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist zwar - da vorliegend eine Genehmigung nicht erforderlich (gewesen) ist - „der Beschluss des Bebauungsplans“ durch die Gemeinde ortsüblich bekannt zu machen. Dabei muss allerdings der Beschluss nicht im Wortlaut bekannt gemacht werden, vielmehr genügt es, dass die Tatsache und das Datum des Beschlusses mit der Kennzeichnung des Plans hinsichtlich seiner örtlichen Lage bekannt gemacht werden (vgl. Gaentzsch in: Berliner Kommentar zum BauGB, 3. Aufl., RdNr. 16 zu § 10). Diesen Anforderungen genügt die vorliegende öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 21.07.2005. Sie gibt (sogar) den Satzungstext wieder, wie ihn Erster Bürgermeister G. unter dem 18.05.2005 ausgefertigt hat. Außerdem wird das Plangebiet sehr ausführlich unter Darstellung des Trassenverlaufs der geplanten Nordumfahrung umschrieben.
54 
Fehl geht auch die Rüge der Antragsteller, dass der (Satzungsbeschluss über den) Bebauungsplan entgegen § 1 Abs. 3 DVO GemO nicht selbst im zeichnerischen oder im textlichen Teil den Hinweis auf die Ersatzbekanntmachung enthalte. Denn die Ersatzbekanntmachung eines gemeindlichen Bebauungsplans richtet sich nicht nach § 1 Abs. 3 DVO GemO, sondern - wie bereits erwähnt - ausschließlich nach § 10 Abs. 3 BauGB. Nach dessen Satz 3 ist „in der Bekanntmachung“ darauf hinzuweisen, wo der Bebauungsplan eingesehen werden kann. Auch dies ist hier in der öffentlichen Bekanntmachung vom 21.07.2005 ordnungsgemäß geschehen. Nach § 10 Abs. 3 Satz 5 BauGB tritt die Bekanntmachung an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung. Zum einen gelten die kommunalrechtlichen Form- und Verfahrensanforderungen für die Veröffentlichung von Satzungen für die Satzung über einen Bebauungsplan nur insoweit, als es um die Ortsüblichkeit der Bekanntmachung geht, nicht auch für das Bereithalten von Plänen zur Einsichtnahme. Zum anderen macht § 10 Abs. 3 Satz 5 BauGB deutlich, dass das Bereithalten zur Einsichtnahme - wie in § 10 Abs. 3 Satz 2 BauGB vorgeschrieben - kein formal als Teil der Ersatzbekanntmachung zu verstehender Vorgang ist, und deshalb nicht - wie § 1 Abs. 3 Nr. 1 und 2 DVO GemO dies fordert - bereits in der Satzung selbst darauf hinzuweisen ist, an welcher Verwaltungsstelle der Gemeinde die Pläne zur kostenlosen Einsicht durch jedermann niedergelegt sind. Deshalb muss auch nicht gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 3 DVO GemO in der Satzung (über den Bebauungsplan) der wesentliche Inhalt der niedergelegten Teile (Pläne) umschrieben werden. Vielmehr genügt es, dass - wie vorliegend geschehen - in der öffentlichen Bekanntmachung das Plangebiet umschrieben wird, um den mit der Bekanntmachung verfolgten Hinweiszweck zu erfüllen (vgl. hierzu auch BVerwG, Urt. v. 06.07.1984 - 4 C 22.80 - BVerwGE 69, 344 = DÖV 1985, 237 sowie Gaentzsch, a. a. O., RdNr. 18 zu § 10 m. w. N.).
55 
5. Die Befangenheitsrügen der Antragsteller haben keinen Erfolg.
56 
Gemäß § 18 Abs. 6 Satz 1 GemO ist ein (Gemeinderats-)Beschluss rechtswidrig, wenn bei der Beratung oder Beschlussfassung die Bestimmungen der Absätze 1, 2 oder 5 (über die Unzulässigkeit der beratenden oder entscheidenden Mitwirkung eines befangenen Ratsmitglieds und über die Verpflichtung zum Verlassen der Sitzung) verletzt worden sind oder ein Ratsmitglied (als ehrenamtlich tätiger Bürger) ohne einen der Gründe der Absätze 1 und 2 ausgeschlossen war. Gemäß § 18 Abs. 6 Satz 4 GemO bleibt für Beschlüsse über Satzungen, anderes Ortsrecht und Flächennutzungspläne die - insoweit speziellere - Vorschrift des § 4 Abs. 4 und 5 GemO unberührt. Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 GemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nach Satz 2 Nr. 2 u.a. nicht, wenn die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Nach Satz 4 ist bei der Bekanntmachung der Satzung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hinzuweisen. Dieser Hinweispflicht ist in der öffentlichen Bekanntmachung des Bebauungsplans im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 21.07.2005 Genüge getan; insoweit wird von den Antragstellern auch nichts erinnert.
57 
Die Antragsgegnerin erwidert zu Recht, dass innerhalb der ab dieser öffentlichen Bekanntmachung laufenden und daher am 21.07.2006 endenden Jahresfrist keine den Anforderungen des § 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 GemO genügende Befangenheitsrüge erhoben worden ist.
58 
Mit Blick auf die Voraussetzung, dass eine solche Rüge „gegenüber der Gemeinde“ erfolgen muss, wäre es allerdings unschädlich, dass eine Verletzung der Befangenheitsvorschriften von den Antragstellern (nur) im vorliegenden Normenkontrollverfahren geltend gemacht worden ist. Denn dieses richtet sich gemäß § 47 Abs. 2 Satz 2 VwGO gegen die Stadt Herrenberg (als Antragsgegnerin), der die Schriftsätze der Antragsteller übermittelt werden. Eine den Anforderungen des § 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 GemO genügende Befangenheitsrüge ist - unbestritten - im Begründungsschriftsatz der Antragsteller vom 31.07.2006 enthalten, damit aber erst nach Ablauf der Einjahresfrist formuliert, so dass es nicht darauf ankommt, ob im Falle eines rechtzeitigen Eingangs bei Gericht die Frist auch „gegenüber der Gemeinde“ - der die Rügeschrift später zugeht - gewahrt ist.
59 
Entscheidend ist daher, ob die Antragsteller - wie sie geltend machen - eine ordnungsgemäße Befangenheitsrüge bereits in der Antragsschrift ihrer damaligen Prozessbevollmächtigten vom 07.11.2005 erhoben haben. Das ist nicht der Fall.
60 
Unter Nr. 4 des Schriftsatzes ist Folgendes ausgeführt:
61 
„Der Normenkontrollantrag ist auch begründet. Der Bebauungsplan „Nordumfahrung Herrenberg“ ist nichtig. Zum einen wurde auch beim zweiten Satzungsbeschluss gegen die Befangenheitsvorschrift des § 18 GemO verstoßen. Der Bebauungsplan verstößt ferner gegen das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 6 BauGB. Die der Planung zugrunde liegende Verkehrsuntersuchung verkennt die Verkehrsbedeutung der Umgehungsstraße. Folge davon ist, dass die prognostizierten Lärmimmissionspegel zu niedrig sind. Die Einzelheiten dazu werden wir in der Antragsbegründung näher darlegen.“
62 
Dass der Satz, der die Befangenheitsrüge enthält, für sich betrachtet dem Darlegungsgebot des § 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 GemO genügte, behaupten auch die Antragsteller nicht. Sie meinen jedoch, dass durch die nachfolgenden Ausführungen zum Verstoß gegen das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 6 BauGB ein textlicher Zusammenhang und damit eine Verbindung zwischen der Befangenheitsrüge und der Lärmbelastung, aus der die Befangenheit von Ratsmitgliedern resultieren soll, hergestellt werde; im Zusammenhang damit, dass sich die Antragsgegnerin mit der Frage einer etwaigen Befangenheit von Ratsmitgliedern ausführlich befasst, gutachterliche Äußerungen hierzu eingeholt und am 07.04.2005 eigens eine Gemeinderatssitzung zur Befangenheitsfrage „infolge Lärmdifferenz“ durchgeführt habe, erfülle die erhobene Rüge die zu fordernde Anstoßfunktion gegenüber der Antragsgegnerin. Dem vermag der Senat nicht zu folgen.
63 
Das vorliegende Verfahren weist in der Tat die „Besonderheit“ auf, dass die Frage einer Befangenheit von Gemeinderäten wegen planbedingter Verbesserung (oder auch Verschlechterung) der Lärmsituation für ihr jeweiliges Wohngrundstück im Vorfeld des Satzungsbeschlusses über Jahre hinweg diskutiert worden ist. Es wurden detaillierte schalltechnische Untersuchungen für die Grundstücke aller in Betracht kommenden Gemeinderäte durch das Büro ISIS durchgeführt, der Prozessbevollmächtigte der Antragsgegnerin sowie das Regierungspräsidium Stuttgart als Aufsichtsbehörde wurden eingeschaltet und um rechtliche Beratung gebeten und schließlich wurde am 07.04.2005 eigens eine Gemeinderatssitzung zur Befangenheitsfrage abgehalten. Deshalb spricht zwar eine gewisse Vermutung dafür, dass mit diesem einen Satz in der Antragsschrift vom 07.11.2005 wohl die bereits in der Vergangenheit viel diskutierte Frage der Befangenheit von Gemeinderäten „infolge Lärmdifferenz“ gemeint war. Gleichwohl ist damit nicht i. S. von § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 GemO der Sachverhalt bezeichnet worden, der die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift begründen soll. Allerdings kommt es hierfür nicht darauf an, ob der Sachverhalt im Detail vollständig oder zutreffend beschrieben wird. Vielmehr reicht es aus, dass ein bestimmter, für die Gültigkeit der Satzung erheblicher Sachverhalt als „wunder Punkt“ in seinem Kern so angesprochen wird, dass der Gemeinde eine Prüfung und Entscheidung über daraus zu ziehende Folgerungen ermöglicht wird (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 20.05.1998 - 3 S 2784/96 - BRS 60 Nr. 56 zu der insoweit gleichgelagerten Vorschrift des § 215 Abs. 1 BauGB). Dem genügt das Vorbringen in der Antragsschrift vom 07.11.2005 nicht, auch wenn man, was in der Diktion („... ferner ...“) gerade nicht angelegt ist, die im unmittelbaren Anschluss an die eigentliche Befangenheitsrüge gemachten (resümierenden) Ausführungen zum Verstoß gegen das Abwägungsgebot mit in den Blick nimmt.
64 
Hinsichtlich der Befangenheitsregelung des § 18 GemO ist ein Verfahrensverstoß unter verschiedenen Aspekten denkbar: Es könnte geltend gemacht werden, dass die „Wahrnehmbarkeitsschwelle“ von 3 dB(A) nicht das Kriterium sein könne, um bei einem Ratsmitglied das für eine Befangenheit erforderliche individuelle Sonderinteresse an der Entscheidung des Gemeinderats hinsichtlich planbedingter „Lärmdifferenz“ festzustellen; damit zusammenhängend könnte gerügt werden, dass etwa bei einem niedrigeren Ansatz als 3 dB(A) weitere Gemeinderäte befangen gewesen seien, die nicht die Sitzung verlassen, sondern an der Beschlussfassung mitgewirkt hätten; weiter denkbar ist - wie geschehen - der Einwand, dass das Fehlen einer Ausschlussentscheidung des Gemeinderats i. S. des § 18 Abs. 4 Satz 2 GemO im Rahmen des § 18 Abs. 6 Satz 1 GemO unschädlich sei, da die Ratsmitglieder nur „auf Druck“ abgetreten seien, so dass insoweit ein „faktischer Ausschluss“ vorliege; es könnte die „Infizierungsrüge“ wegen Mitwirkung der als befangen abgetretenen Ratsmitglieder bei früheren Beschlüssen im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens erhoben werden; möglich wäre auch, die Befangenheitsrüge auf die „lärmbetroffenen“ Ratsmitglieder zu beschränken und nicht auch auf die beiden Ratsmitglieder zu erstrecken, die wegen der Lage ihres Grundstücks innerhalb des Plangebiets als befangen abgetreten sind. Dementsprechend heißt es in der Antragsschrift vom 07.11.2005 am Ende, dass die „Einzelheiten dazu“ in der Antragsbegründung näher dargelegt würden; damit dürfte gerade auch die - fristgerechte - Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift begründen soll, i. S. des § 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 GemO gemeint gewesen sein.
65 
Ferner meinen die Antragsteller, dass der angesprochene Satz in der Antragsschrift vom 07.11.2005 wegen der „konkludenten Bezugnahme auf die Sitzungsniederschrift“ dem Rügeerfordernis genüge; die Rüge habe lediglich Anstoßfunktion und beziehe sich zwanglos (auch) auf die Niederschrift über die Gemeinderatssitzung, in der der angefochtene Satzungsbeschluss enthalten sei. Hierzu berufen sich die Antragsteller auszugsweise wie folgt auf das bereits erwähnte Urteil des erkennenden Gerichtshofs vom 20.05.1998 - 3 S 2784/96 - (a. a. O.):
66 
„Die Rüge gab der Antragsgegnerin allgemein Veranlassung zur Prüfung, ob auf Grund der ihr bekannten, in der Niederschrift über die Gemeinderatssitzung vom 07.05.1996 im Einzelnen protokollierten Änderungen insgesamt eine weitere Bürgerbeteiligung erforderlich gewesen wäre und ggf. eine Fehlerheilung durchgeführt werden sollte ... Nach den maßgeblichen Umständen des vorliegenden Einzelfalles war deshalb die mit der Rügepflicht des § 215 Abs. 1 Nr. 1 BauGB bezweckte Anstoßfunktion hinreichend erfüllt.“
67 
Indes zitieren die Antragsteller das Urteil unvollständig. An der ausgesparten Stelle heißt es nämlich:
68 
„Der Antragsgegnerin war durch den konkreten Hinweis der Antragstellerin auf zwei in der Gemeinderatssitzung vom 07.05.1996 beschlossene Änderungen des Bebauungsplans bzw. seiner Begründung eine Eingrenzung des im Hinblick auf den geltend gemachten Verfahrensverstoß relevanten Sachverhalts auf die in dieser Sitzung gefassten Änderungsbeschlüsse ohne Weiteres möglich.“
69 
Entgegen der Meinung der Antragsteller trifft es also nicht zu, dass sich die (Befangenheits-)Rüge nach der Rechtsprechung zwanglos (auch) auf die Niederschrift über die Gemeinderatssitzung beziehe, in der hier allerdings auch nur festgehalten ist:
70 
„Die befangenen Gemeinderäte Dr. B., D. H., S., H., K. und R. und Frau E. rücken vom Sitzungstisch ab und nehmen im Zuschauerraum Platz. Ebenso Ortsvorsteher R..“
71 
Schließlich machen die Antragsteller geltend, dass sich aus dem in § 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 GemO enthaltenen Antragsrecht des Bürgers „gleichsam spiegelbildlich“ die Verpflichtung der Gemeinde zur Verbescheidung der Rüge ergebe; sehe sich die Gemeinde hierzu außerstande - etwa weil ihrer Meinung nach der (bisher) mitgeteilte Sachverhalt hierfür keine ausreichenden Anhaltspunkte biete -, so sei sie verpflichtet, den Bürger ggf. unter Fristsetzung zur Substantiierung seiner Rüge aufzufordern; erst wenn der Bürger dem nicht (fristgerecht) nachkomme, trete der Effekt der Unbeachtlichkeit der Rüge nach Zeitablauf (wieder) ein. Damit können die Antragsteller nicht durchdringen. Dieser Standpunkt wird zwar in der - insoweit auch in Bezug genommenen - Kommentarliteratur vertreten (vgl. Kunze/Bronner/Katz, Gemeindeordnung für Baden-Württemberg, RdNr. 43 zu § 4). Ihm ist aber jedenfalls vorliegend nicht zu folgen. Denn die (pauschale) Befangenheitsrüge hat der ehemalige Prozessbevollmächtigte der Antragsteller in einer gerichtlichen Antragsschrift im Rahmen einer „vorläufigen Begründung“ erhoben und am Ende des Schriftsatzes angekündigt, dass die „Einzelheiten dazu“ in der Antragsbegründung näher dargelegt würden. Bis zum Ablauf der Jahresfrist des § 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 GemO waren damals noch mehr als acht Monate Zeit; seit der Vertretungsanzeige des - heutigen - Prozessbevollmächtigten der Antragsteller am 15.12.2005 waren es immer noch mehr als sieben Monate. Die Antragsgegnerin hatte daher nach Zugang der die (pauschale) Befangenheitsrüge enthaltenden Antragsschrift keine Veranlassung, die - im Rahmen des vorliegenden Gerichtsverfahrens wegen § 67 Abs. 1 VwGO gebotenermaßen - anwaltlich vertretenen Antragsteller zu einer rechtzeitigen Substantiierung ihrer Rüge aufzufordern, vielmehr konnte sie die angekündigte Darlegung der „Einzelheiten dazu“ abwarten.
72 
Die einjährige Rügefrist des § 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 GemO ist nicht dadurch verlängert worden, dass der Senat durch Verfügung des Berichterstatters vom 03.07.2006 dem Prozessbevollmächtigten der Antragsteller auf dessen telefonische Bitte hin (letztmals) eine Fristverlängerung zur Abgabe der Antragsbegründung bis Ende des Monats und damit über den 21.07.2006 hinaus gewährt hat. Auch wenn die Befangenheitsrüge - grundsätzlich zulässig und wirksam - im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens um die Gültigkeit der umstrittenen Satzung erhoben werden kann, entbindet eine seitens des Gerichts (auf Antrag wiederholt) gewährte Fristverlängerung nicht von der Einhaltung der Einjahresfrist des § 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 GemO. Der Zweck der Regelung besteht darin, nach Ablauf der Jahresfrist zu Gunsten der Gemeinde als Normgeber Rechtssicherheit zu schaffen und zu verhindern, dass die Satzung (hier: der Bebauungsplan) noch nach Jahr und Tag wegen eines Verfahrens- oder Formfehlers gemeinderechtlicher Art als unwirksam erkannt wird. Die seitens des Gerichts gewährte Fristverlängerung zur Vorlage der (umfassenden) Antragsbegründung kann die aus Gründen der Rechtssicherheit getroffene gesetzliche Regelung nicht aufheben.
73 
Im Übrigen ist ein Gemeinderatsbeschluss nach § 18 Abs. 6 Satz 1 GemO u. a. (nur) rechtswidrig, wenn ein ehrenamtlich tätiger Bürger ohne einen der Gründe der Absätze 1 oder 2 ausgeschlossen war. Das ist nur der Fall, wenn der hierfür zuständige Gemeinderat zu Unrecht eine Ausschlussentscheidung nach § 18 Abs. 4 Satz 2 GemO getroffen hat, nicht auch, wenn ein Ratsmitglied in der irrigen Meinung oder unter dem Vorwand, befangen zu sein, die Sitzung verlässt (vgl. Senatsurt. v. 18.11.1986 - 5 S 1719/85 - NVwZ 1987, 1103 = DÖV 1987, 448). An einer solchen Entscheidung des Gemeinderats fehlt es hier. „Ausgeschlossen“ i. S. der gesetzlichen Regelung waren die ferngebliebenen Ratsmitglieder auch nicht deshalb, weil sie - wie die Antragsteller geltend machen - nur „auf Druck“ des Oberbürgermeisters und auf Grund der bereits seit langer Zeit im Gemeinderat geführten Befangenheitsdiskussion „infolge Lärmdifferenz“, einschließlich der eigens hierzu abgehaltenen Ratssitzung vom 07.04.2005, so gehandelt hätten, womit ein faktischer Ausschluss vorgelegen habe und eine dahingehende Entscheidung des Gemeinderats eine überflüssige Förmelei gewesen wäre. Auf Grund der klaren gesetzlichen Regelung kann auf das Erfordernis einer (förmlichen) Ausschlussentscheidung des Gemeinderats i. S. des § 18 Abs. 4 Satz 2 GemO nicht verzichtet werden. Es ist auch nicht erkennbar, weshalb es den betroffenen Ratsmitgliedern - falls sie sich nicht für befangen gehalten haben - nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen sein sollte, auf einer solchen Entscheidung zu bestehen, damit gegenüber dem in der Sache ergehenden Ratsbeschluss der Einwand eröffnet ist, er sei wegen ihrer zu Unrecht unterbliebenen bzw. unterbundenen Mitwirkung rechtswidrig.
74 
6. Der Bebauungsplan ist - entgegen der Meinung der Antragsteller - nicht deswegen (teilweise) unwirksam, weil er „normative Festlegungen außerhalb seines Geltungsbereichs“ enthielte. Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 BauGB können nur für den räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans (§ 9 Abs. 7 BauGB) getroffen werden; normative Festsetzungen für Bereiche außerhalb des Plangebiets sind nicht möglich (vgl. Senatsurt. v. 14.09.2001 - 5 S 2869/99 - (NVwZ-RR 2002, 638 = NuR 2002, 296). Derartige - Geltung beanspruchende - Festsetzungen wären unwirksam.
75 
Die Antragsteller wenden ein, dass der Grünordnungsplan/Landschafts-pflegerischer Begleitplan (künftig: GOP/LBP) durch die Inbezugnahme in Nr. 1.3, Nr. 1.5 und Nr. 1.6 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans (insoweit) dessen normativer Bestandteil geworden sei und die entsprechenden Regelungen zu Gestaltungs- und Ausgleichsmaßnahmen danach unwirksam seien, soweit sie Flächen außerhalb des Plangebiets beträfen. Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Die Antragsgegnerin hat sich für den Weg entschieden, die auf der Grundlage des GOP/LBP für erforderlich gehaltenen Schutz-, Gestaltungs- und Ausgleichsmaßnahmen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 20 und Nr. 25a und b BauGB im zeichnerischen Teil des Bebauungsplans (in den neun Teilplänen) selbst festzusetzen und ergänzend in den textlichen Festsetzungen unter Nr. 1.4 (Schutzmaßnahmen), Nr. 1.5 (Gestaltungsmaßnahmen) und Nr. 1.6 (Ausgleichsmaßnahmen) zu regeln, untergliedert nach den jeweiligen Maßnahmen S 1, G 1 bis G 9 und A 1 bis A 5. Die insoweit allgemeinen Regelungen in den textlichen Festsetzungen lauten:
76 
1.3. Schutz-, Gestaltungs- und Ausgleichsmaßnahmen
(§ 9 (1) Nr. 20 und 25 a + b BauGB)
Festsetzungen werden für Schutz-, Gestaltungs- und Ausgleichsmaßnahmen getroffen. Durch Planeinschrieb werden Flächen für Pflanzgebote und -bindungen sowie Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft festgesetzt. Die Eintragung der Pflanzstandorte (Einzelpflanzungen) in den Lageplänen des Gründordnungsplanes und im Bebauungsplan verdeutlicht die Art der vorgesehenen Pflanzmaßnahme, besitzt hinsichtlich der exakten Lage der Einzelpflanzung jedoch keinen Festsetzungscharakter.
        
1.4. Schutzmaßnahmen
…       
        
1.5. Gestaltungsmaßnahmen
Zur landschaftsgerechten Neugestaltung des Trassenumfeldes und Eingliederung des Trassenkörpers in die Landschaft sind die im Einzelnen festgesetzten Gestaltungsmaßnahmen vorzusehen. Die jeweilige Maßnahmenausführung und Pflege der Flächen ist an den detaillierten Beschreibungen der Maßnahmeblätter sowie den Darstellungen der Lagepläne des Grünordnungsplanes (GOP/LBP) auszurichten. Insbesondere bei den vorgesehen Ansaaten ist auf die Verwendung autochthonen Saatgutes durch Heublumen-, Heudrusch- oder Heumulchsaat zu achten. Zu pflanzende Bäume sind als hochstämmige Bäume mit mindestens Stammumfang 14 - 16 zu wählen.
        
1.6 Ausgleichsmaßnahmen
Die festgesetzten Ausgleichsmaßnahmen dienen der Kompensation der durch die verbleibenden, unvermeidbaren Beeinträchtigungen verloren gehenden oder stark beeinträchtigten Werte und Funktionen des Naturhaushaltes. Die jeweilige Maßnahmenausführung und Pflege der Flächen ist an den detaillierten Beschreibungen der Maßnahmenblätter sowie den Darstellungen der Lagepläne des Grünordnungsplanes (GOP/LBP) auszurichten.
        
Bei den vorgesehenen Ansaaten ist auf die Verwendung autochthonen Saatgutes durch Heublumen-, Heudrusch- oder Heumulchsaat zu achten.
        
Zu pflanzende Bäume sind als hochstämmige Bäume mit mindestens Stammumfang 14 - 16 zu pflanzen.
77 
Soweit danach in Nr. 1.5 und Nr. 1.6 der textlichen Festsetzungen auf die Maßnahmenblätter sowie die Lagepläne des GOP/LBP Bezug genommen wird, weist die Antragsgegnerin zutreffend darauf hin, dass bereits durch die (abweichende) Wortwahl „ausrichten“ und „achten“ hinreichend deutlich zum Ausdruck kommt, dass es sich hierbei nicht um normative Vorgaben, sondern lediglich um „Hinweise“ zur konkreten Ausführung der jeweiligen Gestaltungs- bzw. Ausgleichsmaßnahme handelt. Entsprechend heißt es unter Nr. 7 der Begründung zum Bebauungsplan:
78 
„... Der Grünordnungsplan benennt entsprechend den gesetzlichen Vorgaben Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen bzw. Schutzmaßnahmen sowie für unvermeidbare Beeinträchtigungen entsprechende Kompensationsmaßnahmen. Diese sind entweder im Rahmen der Planung berücksichtigt worden, entsprechend den Vorschlägen des Grünordnungsplans in vollem Umfang in den Bebauungsplan übernommen worden oder werden mittels städtebaulichen Vertrags einwandfrei abgesichert, sofern sie außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans gelegen sind. ...“
79 
Zwar könnte sich die Planbegründung, die selbst kein normativer Bestandteil des Bebauungsplans ist, nicht über (anderweitige) eindeutige textliche oder auch zeichnerische Festsetzungen hinwegsetzen, sondern nur insoweit Bedeutung haben, als sie ggf. zur Auslegung und Erklärung unklarer Satzungsbestimmungen heranzuziehen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.03.2004 - 4 CN 4.03 - BVerwGE 120, 239 = NVwZ 2004, 856). Entgegen der Meinung der Antragsteller bestimmt jedoch nicht erstmals konstitutiv die Planbegründung - in Widerspruch zu den zeichnerischen und textlichen Festsetzungen -, dass die „Vorschläge des Grünordnungsplans in vollem Umfang in den Bebauungsplan übernommen“ werden und deshalb normativ gelten. Vielmehr ergibt sich dieser Befund unmittelbar und nur aus den zeichnerischen und textlichen Festsetzungen selbst. Für ihre Rüge können sich die Antragsteller auch nicht auf die dem Bescheid des Landratsamts Böblingen vom 26.01.2004 über die Erteilung einer Ausnahme gemäß § 24a Abs. 4 NatSchG a.F. beigefügte Auflage Nr. 4 berufen, wonach die Ausführung der Ausgleichsmaßnahmen sicherzustellen und der Grünordnungsplan verbindlich mit in den Bebauungsplan aufzunehmen sind. Damit hat das Landratsamt der Antragsgegnerin nicht vorgegeben, wie die Ausgleichsmaßnahmen, die der GOP/LBP für die Beeinträchtigung der besonders geschützten Biotope vorsieht, „verbindlich mit in den Bebauungsplan aufzunehmen“ sind. Die Antragsgegnerin hat sich für den Weg direkter (zeichnerischer und textlicher) Festsetzungen im Bebauungsplan entschieden und nicht für eine Regelung, mit der der GOP/LBP oder bestimmte Teile zum Bestandteil des Bebauungsplans erklärt werden. Als Ausgleichsmaßnahmen für den Eingriff in besonders geschützte Biotope sind im Bescheid des Landratsamts Böblingen vom 26.01.2004 über die Erteilung einer Ausnahme nach § 24a Abs. 4 NatSchG a.F. die Maßnahme A 2.2 (Grünordnungsplan Unterlage 10.2 Blatt 2.1) sowie die Maßnahme A 2.8 (Grünordnungsplan Unterlage 10.2 Blatt 6) festgehalten. So sind die Ausgleichsmaßnahme A 2.2 in den Teilplänen Blatt 2 und Blatt 2.1 des Lageplans und die Ausgleichsmaßnahme A 2.8 im Teilplan Blatt 6 des Lageplans zum Bebauungsplan und damit innerhalb dessen Geltungsbereichs festgesetzt.
80 
Die im GOP/LBP auf den Grundstücken Flst.Nr. 2150, 2151 und 2225 dargestellte Ausgleichsmaßnahme A 2.9 (Blatt 6.1) ist - mangels Kompensationsbedarf - nicht (mehr) im Bebauungsplan als Ausgleichsmaßnahme festgesetzt (worden). In Abstimmung mit der unteren Naturschutzbehörde wurde es als ausreichend erachtet, dass Teile der im Zusammenhang mit den (bereits erwähnten) Ausgleichsmaßnahmen A 2.2 und A 2.8 zu entwickelnden Biotopbereiche (Heckenstrukturen entlang Wehlinger Graben und Steingraben) die verloren gehenden Funktionen übernehmen können; zudem ergab die rechnerische Bilanzierung durch Veränderungen in der Konfliktsituation und Änderungen am Ausgleichskonzept einen deutlich über die rechnerische Vollkompensation hinausgehenden Saldo. Dementsprechend sind in Nr. 1.6.2 der textlichen Festsetzungen auch nur (noch) die Ausgleichsmaßnahmen A 2.1 bis A 2.8 geregelt.
81 
Die Ausgleichsmaßnahme A 4.3 (GOP/LBP Unterlage 10.2 Blatt 6.1), die auf dem Grundstück Flst.Nr. 4991/2 vorgesehen ist, liegt nicht innerhalb des Plangebiets. Dementsprechend ist diese Maßnahme auch nicht in den textlichen Festsetzungen unter Nr. 1.6.4 - neben den Ausgleichsmaßnahmen A 4.1 und A 4.2 - erwähnt, sondern in § 1 des städtebaulichen Vertrags vom 30.12.2003/09.02.2004 zwischen dem Landratsamt Böblingen und der Antragsgegnerin (in Verbindung mit Anlage 1) - neben den Ausgleichsmaßnahmen A 1.11 bis A 1.13 (Teilentsiegelung von K 1029, K 1043 und K 1069) - aufgenommen.
82 
7. Der Bebauungsplan ist nicht wegen Perplexität unwirksam.
83 
Ihren dahingehenden Einwand begründen die Antragsteller - „ausgehend vom Rechtssatzcharakter auch des Grünordnungsplans“ - mit Widersprüchen zwischen dessen „Regelungen“ einerseits und den Festsetzungen des Bebauungsplans andererseits. Wie bereits dargelegt, sind die normativen Regelungen - im Zusammenhang mit der Abarbeitung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung - aber ausschließlich im Bebauungsplan enthalten; soweit in den textlichen Festsetzungen unter Nr. 1.3, Nr. 1.5 und Nr. 1.6 auf den GOP/LBP verwiesen wird, handelt es sich nur um Hinweise zur Ausführung bestimmter gründordnerischer Maßnahmen. Der GOP/LBP ist lediglich die fachliche Grundlage (gewesen), dessen „Vorschläge“ für Schutz-, Gestaltungs- und Ausgleichsmaßnahmen durch entsprechende Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 20 und Nr. 25a und b BauGB in den Bebauungsplan aufgenommen und damit normativ umgesetzt worden bzw. für Bereiche außerhalb des Plangebiets im öffentlich-rechtlichen Vertrag 30.12.2003/09.02.2004 geregelt sind. Enthält danach der GOP/LBP selbst keine (konstitutiven) normativen Regelungen, so kann insoweit auch kein Widerspruch zu den entsprechenden Festsetzungen im Bebauungsplan bestehen, so dass der Vorwurf der Perplexität ins Leere geht.
84 
Im Übrigen: Zu den von den Antragstellern aufgezeigten (vermeintlichen) „Widersprüchen“ zwischen GOP/LBP und Bebauungsplan hat sich das Büro g 2 in der Stellungnahme vom 10.10.2006 (unter Nr. 2.1) geäußert und die „Abweichungen“ im Bebauungsplan plausibel als zulässige weitergehende Differenzierungen im Hinblick auf die jeweilige Ausgleichsmaßnahme beschrieben (etwa zur Maßnahme A 2.1 wie auch zu den Maßnahmen A 2.2 und A 2.3, die neben der Schaffung und Entwicklung von Sukzessionsstrukturen sowie von extensiv genutzten Grünlandflächen parallel mit dem jeweiligen Graben auch eine Verbreiterung bzw. Ausdehnung des - teilweise - vorhandenen Gewässerrandstreifens auf bislang ackerbaulich genutzte Flächen zum Ziel haben, vgl. auch Nr. 1.6.2 Abs. 1 der textlichen Festsetzungen).
85 
Im vorliegenden Zusammenhang wenden die Antragsteller weiter ein, es sei unklar, auf welche Fassung des GOP/LBP (September 2003 oder Februar 2004) der Bebauungsplan Bezug nehme; die textlichen Festsetzungen vom 26.01.2004 könnten in Nr. 1.3, Nr. 1.5 und Nr. 1.6 „aus zeitlichen Gründen zwangsläufig“ nur auf die ursprüngliche Fassung vom September 2003 verweisen; in den Unterlagen finde sich allerdings nur eine „redaktionell korrigierte Endfassung“ vom Februar 2004, die bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan am 10.05.2005 wohl auch berücksichtigt worden sei; es werde bestritten, dass es sich bei der Fassung des GOP/LBP vom Februar 2004 um eine lediglich „redaktionell korrigierte“ Endfassung gegenüber der Fassung vom September 2003 handele; vielmehr müssten inhaltliche Änderungen erfolgt sein und seien auch erfolgt, wie sich dem Umweltbericht entnehmen lasse, der ebenfalls in zwei Fassungen - nämlich vom September 2003 und vom Februar 2004 - vorliege und mit dem der GOP/LBP „in untrennbarem Zusammenhang“ stehe; von Bedeutung seien insbesondere die variierenden Zahlenangaben in der Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung.
86 
In der Tat finden sich in diesem Zusammenhang unterschiedliche Werteinheiten im Umweltbericht Fassung September 2003 gegenüber dem Umweltbericht Fassung Februar 2004 (Kompensationsbedarf durch Versiegelung: 92.400 WE gegenüber 80.240 WE, Inanspruchnahme von Arten und Biotopen: 51.000 WE gegenüber 55.660 WE, Beeinträchtigung bedeutender Biotope: 120.000 WE gegenüber 145.150 WE, Kompensationsbedarf durch Beeinträchtigung der Bodenfunktionen/Ertragsfähigkeit: 243.000 WE gegenüber 244.700 WE, flächenmäßiger Umfang der Ausgleichsmaßnahmen: 16,6 ha gegenüber 15,42 ha, gleichwohl Aufwertungspotential bei den Entsiegelungsmaßnahmen: 15.360 WE gegenüber 15.398 WE und bei Ackerumwandlung: 216.075 WE gegenüber 225.515 WE, Aufwertungspotential der Maßnahmen für das Schutzgut Boden/Entsiegelung: 16.000 WE gegenüber 11.280 WE und bei Ackerumwandlung: 181.150 WE gegenüber 197.830 WE, Gesamtbilanz Aufwertungspotential für Arten- und Biotopschutz: 288.585 WE gegenüber 299.463 WE und für das Schutzgut Boden: 260.150 WE gegenüber 280.130 WE). Diese Differenzen in den beiden Fassungen des Umweltberichts dürften identisch sein mit entsprechenden Differenzen in den beiden (zeitlich jeweils gleich datierten) Fassungen des GOP/LBP, da dieser in den Umweltbericht „eingebaut“ worden ist. In der der Antragserwiderung beigefügten Stellungnahme des Büros g 2 vom 10.10.2006 wird unter Nr. 2.1 von „inhaltlichen Änderungen und Ergänzungen auf Basis der Ergebnisse aus der Trägerbeteiligung“ gesprochen, die sich bis zur Entwurfsfassung des GOP/LBP vom Februar 2004 (gegenüber der Fassung vom September 2003) ergeben hätten und in den (korrespondierenden) Umweltbericht eingearbeitet worden seien, so dass auch dieser in seiner Fassung vom Februar 2004 die zum damaligen Zeitpunkt abschließende Fassung dargestellt habe; in diesem Zusammenhang sei auch eine fortgeschriebene Fassung der Eingriffs-/Ausgleichsbilanz in den Umweltbericht eingearbeitet worden; gleichzeitig seien in den Umweltbericht in der Fassung Februar 2004 die zwischenzeitlich vorliegenden Ergebnisse weiterer Fachgutachten zu den Themenbereichen Schall und Klima eingearbeitet worden.
87 
Danach erscheint es schon „irritierend“, wenn die Fassung des GOP/LBP vom Februar 2004 - die in den Umweltbericht in der Fassung vom Februar 2004 eingeflossen ist - als (nur) „redaktionell korrigierte Endfassung“ bezeichnet wird; vielmehr haben sich auch inhaltliche Änderungen - wie vor allem bei der Eingriffs-/Ausgleichsbilanz beschrieben - gegenüber der Fassung 2003 ergeben.
88 
Ungereimt erscheint ferner, wenn der Gemeinderat beim Satzungsbeschluss vom 10.05.2005 den Textteil vom 26.01.2004 für maßgeblich erklärt, der seinerseits „aus zeitlichen Gründen zwangsläufig“ nur auf den GOP/LBP Fassung September 2003 Bezug nehmen kann, und sich zugleich die Begründung zum Bebauungsplan vom 03.03.2004 zu eigen gemacht hat, zu der ihrerseits der Umweltbericht vom Februar 2004 gehört, der seinerseits den GOP/LBP (ebenfalls) vom Februar 2004 berücksichtigt. Da die beiden auch inhaltliche Unterschiede aufweisenden Fassungen des GOP/LBP (vom September 2003 und vom Februar 2004) beim Satzungsbeschluss vom 10.05.2005 aber nicht (durch Bezugnahme) zum normativen Bestandteil des Bebauungsplans gemacht worden sind, kann es insoweit auch keine Perplexität wegen in sich widersprüchlicher Festsetzungen und auch keine Unbestimmtheit der Festsetzungen geben.
II.
89 
Auch in materiell-rechtlicher Hinsicht leidet der Bebauungsplan an keinem - beachtlichen - Rechtsmangel.
90 
1. Die planerische Rechtfertigung (Erforderlichkeit) i. S. des § 1 Abs. 3 BauGB ist gegeben.
91 
a) Nach dieser Regelung haben die Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung erforderlich ist. Der angegriffene Bebauungsplan muss also Ausdruck eines städtebaulich motivierten Konzepts sein. § 1 Abs. 3 BauGB eröffnet dabei den Gemeinden die Möglichkeit, im Rahmen der Selbstverwaltung das Festsetzungsinstrumentarium des § 9 (insbesondere Abs. 1 Nr. 11 BauGB) für eine eigene „Verkehrspolitik“ zu nutzen (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.01.1999 - 4 CN 5.98 - BVerwGE 108, 248 = NVwZ 1999, 1222 und Beschl. v. 22.04.1997 - 4 BN 1.97 - Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 91, ferner Senatsurt. v. 14.09.2001 - 5 S 2869/99 - NVwZ-RR 2002, 638). Eine konkrete „Bedarfsanalyse“ erfordert dies nicht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.08.1995 - 4 NB 21.95 - Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 86 und VGH Bad.-Württ., Urt. v. 30.04.2004 - 8 S 1374/03 - BauR 2005, 57).
92 
In der Begründung zum Bebauungsplan wird zur „Zielsetzung“ der geplanten Nordumfahrung u.a. ausgeführt: Alle Analysen und Prognosen (über die innerstädtischen Verkehrsmengen und Verkehrsverflechtungen wie auch über die großräumigen Verflechtungen) belegten die hohe Belastung der Kernstadt wie auch der Stadtteile und unterstrichen die Notwendigkeit von Ortsumfahrungen (S. 2); die Herausverlagerung von Verkehr aus den Ortskernen stelle ein wichtiges städtebauliches Ziel zur Steigerung des Wohnwertes in den Ortslagen dar; ohne eine deutliche Entlastung der Ortskerne werde es künftig kaum möglich sein, tiefgreifende Entwicklungsmaßnahmen umzusetzen und private Sanierungsmaßnahmen anzuregen (S. 3); die Entlastung der Ortsdurchfahrten in Gültstein, Oberjesingen, Kuppingen, Affstätt und Haslach sei erklärtes Ziel der Stadt (Gesamtverkehrskonzept), wobei mit dem Grundsatzbeschluss vom 13.05.1997 zur Weiterverfolgung des Planfalls 1 A II die Weichen zur Entlastung der nördlichen Stadtteile gestellt worden seien; im Falle einer möglichen Kernstadtentlastung mittels eines Schlossbergtunnels entsprechend den Planfällen 2 B oder 4 B könnten insbesondere über die Umfahrung der Schwarzwaldsiedlung und die K 1068 weitere Verkehrsmengen abgeleitet werden, welche die Kernstadt durchfahren würden; im Gesamtverkehrssystem der Stadt sei diese Trassenführung somit auch im Falle eines möglichen Tunnelbaus sinnvoll (S. 31). Mit der Zielsetzung der Entlastung der bisherigen Ortsdurchfahrten insbesondere der Stadtteile Kuppingen und Affstätt wie auch der (nord-)westlichen Kernstadt (Schwarzwaldsiedlung) durch Herausverlagerung des Verkehrs trägt die geplante Nordumfahrung legitimen städtebaulichen Erfordernissen Rechnung, so dass insoweit unter dem Gesichtspunkt der Planrechtfertigung (Erforderlichkeit) i. S. des § 1 Abs. 3 BauGB keine Bedenken gegen den angefochtenen Bebauungsplan bestehen.
93 
Aus § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB, wonach (öffentliche) Verkehrsflächen Inhalt einer planerischen Festsetzung sein können, folgt jedoch nicht, dass das Mittel des Bebauungsplans für die Planung jedweder Art von Straße unbeschränkt zur Verfügung steht. Eine gemeindliche Straßenplanung kann vielmehr an rechtlichen oder tatsächlichen Hindernissen scheitern. Problemlos einsetzbar ist das bauplanungsrechtliche Instrumentarium bei Straßen, bei denen die Gemeinde nicht nur Planungsträger ist, sondern auch Träger der Straßenbaulast sein wird. § 37 Abs. 3 Satz 1 StrG eröffnet darüber hinaus jedoch die Möglichkeit, zum Gegenstand der Festsetzung in einem Bebauungsplan auch Landes- oder Kreisstraßen zu machen, die an sich nach § 37 Abs. 1 StrG - bei Landesstraßen zwingend (Satz 1), bei Kreisstraßen fakultativ (Satz 2) - der Planfeststellung vorbehalten sind; für Bundesfernstraßen sieht § 17 Abs. 3 Satz 1 FStrG diese Möglichkeit (der Ersetzung eines Planfeststellungsbeschlusses durch einen Bebauungsplan) vor. Aussicht auf Verwirklichung bietet eine solche Planung freilich nur, wenn der zuständige Baulastträger sich zum Bau der Straße bereit erklärt (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.01.1999 - 4 CN 5.98 - BVerwGE 108, 248 = NVwZ 1999, 1222). Ein planfeststellungsersetzender Bebauungsplan nach § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB i. V. m. § 37 Abs. 3 Satz 1 StrG (bzw. § 17 Abs. 3 Satz 1 FStrG) stellt naturgemäß - abweichend vom Regelfall - keine (echte) Angebotsplanung dar, sondern ist auf „Erfüllung“ im Sinne unmittelbarer Verwirklichung - auch unter dem Aspekt der Finanzierbarkeit - durch den entsprechenden Baulastträger angelegt. Die Gemeinde muss sich daher darüber im Klaren sein und es auch in der Planung zum Ausdruck bringen, zu welcher Straßengruppe die geplante klassifizierte Straße gehören soll (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 21.11.1996 - 1 C 12272.94 - Juris und Bayer. VGH, Urt. v. 08.08.2001 - 8 N 00.690 - NVwZ-RR 2002, 257 = DÖV 2002, 212). Das ist nicht erst im Rahmen der bauleitplanerischen Abwägung (etwa mit Blick auf einzuhaltende Anbauverbote oder -beschränkungen), sondern schon - gerade auch mit Blick auf die Finanzierbarkeit und damit die Möglichkeit, die Planung auch zu verwirklichen - für die Planrechtfertigung von Bedeutung.
94 
Danach unterliegt die Planung keinen Bedenken, soweit die Nordumfahrung als Kreisstraße i. S. des § 3 Abs. 1 Nr. 2 StrG gebaut werden soll (die Nord-Süd-Trasse östlich von Kuppingen und westlich von Affstätt als K 1081 und die Ost-West-Spange westlich von Herrenberg und nördlich der Schwarzwaldsiedlung als - verlängerte - K 1047) und der beigeladene Landkreis als nach § 43 Abs. 2 StrG zuständiger Träger der Straßenbaulast dem Vorhaben zugestimmt hat. Auch sonst gibt es keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Realisierung der Straßenbaumaßnahme innerhalb eines überschaubaren Zeitraums ausgeschlossen wäre. Insoweit können die Ausführungsfristen für ein durch einen straßenrechtlichen Planfeststellungsbeschluss zugelassenes Straßenbauvorhaben auf einen planfeststellungsersetzenden Bebauungsplan im Rahmen des § 1 Abs. 3 BauGB „übertragen“ werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.03.2004 - 4 CN 4.03 - BVerwGE 120, 239 = NVwZ 2004, 856). In Anlehnung an § 38 Abs. 2 Satz 1 StrG - vorliegend geht es um einen planfeststellungsersetzenden Bebauungsplan nach § 37 Abs. 3 Satz 1 StrG für eine Kreisstraße i. S. des § 3 Abs. 1 Nr. 2 StrG - beträgt die (ungefähr einzuhaltende) Ausführungsfrist somit 13 Jahre - und nicht wie in dem vom Bundesverwaltungsgericht unter Rückgriff auf das nordrhein-westfälische Landesrecht (Verwaltungsverfahrensgesetz und Straßengesetz) entschiedenen Fall 10 Jahre -.
95 
Die Antragsgegnerin ist der Auffassung, dass das Kriterium der Erforderlichkeit i. S. des § 1 Abs. 3 BauGB (immer schon) erfüllt sei, wenn die Gemeinde - wie vorliegend - städtebaulich motivierte „Verkehrspolitik“ betreibe und wenn, falls das Straßenbauvorhaben die Funktion einer Kreisstraße haben solle, der hierfür als Baulastträger zuständige Landkreis diese Einordnung teile und damit zur Finanzierung - wenn auch im Verbund mit GVFG-Fördermitteln - bereit sei. Demgegenüber meinen die Antragsteller, dass der der gemeindlichen Planung zugrunde gelegte klassifizierte Straßentyp (hier: Kreisstraße) auch gemessen an der gesetzlichen Regelung des § 3 Abs. 1 StrG über die Einteilung der Straßen „nach ihrer Verkehrsbedeutung“ zutreffend sein müsse, was vorliegend nicht der Fall sei, da es sich bei der geplanten Nordumfahrung in Wahrheit um eine Bundesstraße handele. Dieser Auffassung folgt der Senat nicht.
96 
In der Rechtsprechung ist anerkannt (vgl. OVG Rheinland-Pfalz Urt. v. 21.11.1996 - 1 C 12272.94 - Juris und Bayer. VGH, Urt. v. 08.08.2001 - 8 N 00.690 - a.a.O.), dass eine Gemeinde, wenn sie in einem Bebauungsplan eine öffentliche Verkehrsfläche festsetzt, die nach der planerischen Konzeption die Verkehrsbedeutung einer klassifizierten Straße haben soll, diese nicht als Gemeindestraße planen darf, sondern sie entsprechend den Einstufungskriterien des Landesstraßengesetzes bzw. des Bundesfernstraßengesetzes in die richtige Straßengruppe einstufen und dies auch in der Bauleitplanung zum Ausdruck bringen muss, und zwar beginnend mit dem Aufstellungsbeschluss: bei der Einordnung der Straße in die richtige Straßengruppe handele es sich um eine gebundene Entscheidung; es verbiete sich, der Gemeinde eine Auffangzuständigkeit für aus ihrer Sicht notwendige, vom an sich zuständigen Straßenbaulastträger jedoch nicht durchgeführte Straßenbaumaßnahme (z.B. den Bau einer Ortsumgehung) zuzuerkennen; die Frage, ob eine Gemeindestraße oder eine klassifizierte Straße geplant werde, sei im Normenkontrollverfahren voll überprüfbar.
97 
Es kann dahinstehen, ob diese zum Verhältnis (geplante) Gemeindestraße einerseits und klassifizierte Straße (nach dem Landesstraßengesetz bzw. dem Bundesfernstraßengesetz) andererseits entwickelte Rechtsprechung auf die Problematik der zutreffenden Einstufung einer von der Gemeinde geplanten klassifizierten Straße (als Kreis-, Landes- oder Bundesstraße) zu übertragen ist. Bedenken erscheinen insoweit angezeigt, als es vorliegend nicht um die Begründung bzw. Verhinderung einer „Auffangzuständigkeit“ der Gemeinde für den Bau einer - in ihrer eigenen Trägerschaft stehenden - Gemeindestraße geht. Dem aus ihrer Sicht „fremden“ Baulastträger hat die Antragsgegnerin nicht gegen dessen Willen eine Straßenbaumaßnahme aufgedrängt, nachdem der beigeladene Landkreis der als Kreisstraße K 1081 und K 1047 geplanten Nordumfahrung als hierfür nach § 43 Abs. 2 StrG zuständiger Baulastträger zugestimmt hat.
98 
Der Senat lässt ferner offen, ob vorliegend nicht doch nach der aktuellen „Weigerung“ des Bundes, eine (allerdings auch abweichend trassierte) Nordumfahrung als Bundesstraße zu bauen, wie sie noch im Bundesverkehrswegeplan 1993 im weiteren Bedarf vorgesehen war - im Gegensatz zum derzeit geltenden Bundesverkehrswegeplan 2003 -, für die Antragsgegnerin die Möglichkeit eröffnet sein muss, eine Nordumfahrung als - wie dargelegt - städtebaulich motiviertes Straßenbauvorhaben zur Entlastung der Ortsdurchfahrten in den Stadtteilen Kuppingen und Affstätt sowie im Bereich der (nord-)westlichen Kernstadt (Schwarzwaldsiedlung) i. S. einer ortsspezifischen - und auch ortsnah geführten - (Einzel-)Lösung in Absprache mit dem Landkreis (Baulastträger) als Kreisstraße zu planen; dies umso mehr, als eine zunächst für den (Groß-)Raum Herrenberg erwogene gemeindeübergreifende, d.h. auch Nachbargemeinden erfassende, großräumige Bündelungstrasse („Raumtrasse“ nach Planfall H 3/4) von der Gemeinde Nufringen im Jahre 1992 mit der Folge des Baus einer dortigen ortsnahen Westumfahrung abgelehnt worden war und auch die Nachbargemeinden Gärtringen und Deckenpfronn zur Lösung ihrer innerörtlichen Verkehrsprobleme planerische Überlegungen für ortsnahe Umfahrungen aufgenommen hatten, die mittlerweile teilweise realisiert (Gärtringen) oder jedenfalls im Bau befindlich (Deckenpfronn) sind. Die Verwirklichung einer gemeindeübergreifenden „Raumtrasse“ hatte sich damit als nicht mehr realisierungsfähig erwiesen, so dass sich auch der Gemeinderat der Antragsgegnerin mit Grundsatzbeschluss vom 25.07.1995 für eine ortsspezifische Einzelmaßnahme unter ortsnaher Trassenführung entschieden hat, deren Bau als Kreisstraße auch der Landkreis Böblingen als Baulastträger - wie im Falle der Nachbargemeinden - zugestimmt hat.
99 
Denn selbst wenn man auch im vorliegenden Fall am Erfordernis der zutreffenden rechtlichen Einstufung der geplanten Nordumfahrung als Kreisstraße festhalten will, bestehen gegen die Planung keine Bedenken.
100 
Kreisstraßen sind nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 StrG Straßen, die vorwiegend dem überörtlichen Verkehr zwischen benachbarten Kreisen oder innerhalb eines Kreises dienen oder zu dienen bestimmt sind („Durchgangsfunktion“), ferner die für den Anschluss einer Gemeinde an überörtliche Verkehrswege erforderlichen Straßen („Anschlussfunktion“). Die gesetzliche Einteilung der Straßen in die verschiedenen Straßengruppen erfolgt „nach ihrer Verkehrsbedeutung“. Maßgebender Faktor für die Verkehrsbedeutung einer Straße sind die von ihr vermittelten räumlichen Verkehrsbeziehungen. Deren Prüfung weist eine tatsächliche und eine rechtliche Komponente auf. Zum einen ist bedeutsam, welchem Verkehr die streitbefangene Straßenverbindung tatsächlich dient bzw. welcher Verkehr für sie prognostiziert wird. Damit ist vor allem die Frage nach der Quantität der durch die Straße vermittelten Verkehrsbeziehungen aufgeworfen. Zum anderen und darüber hinaus ist von Relevanz, ob und ggf. welche Funktion der Straße im Verkehrsnetz zukommt (sog. „Netzfunktion“). Dies betrifft vor allem die Qualität der Straße im Verkehrsnetz (vgl. BayVGH, Urt. v. 28.02.1999 - 8 B 98.1627, 8 B 98.1631 - DVBl. 1999, 866 und Urt. v. 08.08.2001 - 8 N 00.690 - a. a. O. ).
101 
Die Antragsteller machen geltend, dass sich die tatsächlichen Verkehrsbeziehungen der geplanten Nordumfahrung anhand der Aussagen und Prognosen des Planungsbüros K. nicht belegen ließen, da die zugrunde liegenden Verkehrsuntersuchungen Mängel von solcher Schwere aufwiesen, dass sie für die Entwicklung einer Verkehrsprognose ungeeignet seien. Diesen Einwand hält der Senat nicht für berechtigt; hierzu wird auf die Ausführungen unter II.3.a. zur Verwertbarkeit und Plausibilität der vom Planungsbüro K. erstellten Verkehrsprognose verwiesen.
102 
Aber auch nach dem qualitativen Aspekt der „Netzfunktion“ begegnet die Einstufung der geplanten Nordumfahrung als Kreisstraße - und nicht als Bundesstraße i. S. des § 1 Abs. 1 Satz 1 FStrG - keinen Bedenken. Insoweit kann die Antragsgegnerin allerdings nicht allein auf den Umstand als solchen verweisen, dass nach dem Planfall 1 A II, den der angefochtene Bebauungsplan umsetzt, mit der Verwirklichung der Nordumfahrung neben der Gemeindeverbindungsstraße Nufringen-Oberjesingen vor allem auch die Kreisstraßen K 1043 (zwischen der B 14 und Affstätt), K 1029 (zwischen Kuppingen-Süd und der B 28 aus / in Richtung Nagold) und K 1069 (westlich von Kuppingen) entfallen sollen, weshalb sich die neugeplanten Straßen eindeutig als Kreisstraßen (K 1081 und K 1047) präsentierten, was auch das für die Verteilung der GVFG-Mittel zuständige Ministerium für Umwelt und Verkehr anerkannt habe (Vermerk v. 04.08.1997). In der Planbegründung (S. 15) heißt es in diesem Zusammenhang:
103 
„Prämisse des Kreises ist jedoch die, dass eine Ortsentlastung in der Trägerschaft des Kreises nur dann als realisierungsfähig angesehen wird, wenn im Gegenzug andere Kreisstraßen aufgegeben werden können. Ohne eine Beteiligung des Kreises kann die Finanzierung einer Entlastungstrasse seitens der Stadt Herrenberg jedoch nicht geleistet werden ...“
104 
Allein aus diesem „(Finanzierungs-)Junktim“ folgt zwar nicht zwingend, dass es sich bei der geplanten Nordumfahrung auch „nach ihrer Verkehrsbedeutung“ um eine Kreisstraße i. S. des § 3 Abs. 1 Nr. 2 StrG handelt. Dies ergibt sich in der Sache allerdings daraus, dass die umstrittene Planung neben der Entlastung der Innerortsbereiche von Kuppingen und Affstätt sowie der (nord-)westlichen Kernstadt (Schwarzwaldsiedlung) auch dazu dient, das im dortigen Bereich bestehende „Geflecht von Kreisstraßen zu bündeln“ und die auf diesen (zu-)fließenden Verkehre aus den Ortskernen herauszuhalten. In der Planbegründung (S. 17) heißt es in diesem Zusammenhang:
105 
„Der Planfall 1 A II schließt entsprechend dem Beschlussstand des Gemeinderats auch eine Verlängerung der Zeppelinstraße (Umfahrung Schwarzwaldsiedlung) mit ein. Nach bisherigem Erkenntnisstand ist die Streckenführung Daimlerstraße/Zeppelinstraße mit zukünftiger Verlängerung als Umfahrung der Schwarzwaldsiedlung als Kernstadt-Tangente die am wenigsten eingreifende Streckenführung für die Verkehrsrelation Böblingen/Nagold. Beim Planfall 1 A II kann in einem Bereich der verlängerten Zeppelinstraße die von Kuppingen und Oberjesingen her kommende Trasse mit der Zeppelinstraße über einen Kreisverkehr vernetzt werden mit der Folge, dass die relativ direkte Verkehrsführung Richtung Innenstadt bleiben kann und zugleich der Verkehr aus dem Bereich Oberjesingen/Kuppingen und Affstätt kurzwegig außerhalb der Ortslage auch in Richtung Nagold geführt werden kann. Diese Vernetzung und Führung Richtung Nagold ist vor allem deshalb wichtig, weil bei einem Rückbau der K 1069 (Kuppingen/Jettingen) und der K 1029 (Kuppingen/Haslach) sowohl für Oberjesingen als auch für Kuppingen (und Affstätt) eine attraktive Straßenführung in Richtung Nagold ersatzweise geschaffen werden muss ... Ohne diese kurzwegige Führung Richtung Nagold wäre wiederum für die Bevölkerung in Oberjesingen und Kuppingen eine Plausibilität für Fahrten Richtung Nagold kaum zu vermitteln. Die Oberjesinger und Kuppinger müssten sonst, wenn sie nach Nagold fahren wollten, zunächst bis zur Grosso-Kreuzung (heute Kaufland an der Kreuzung Mühlstraße/Nagolder Straße) zurückfahren. Im Zusammenhang mit der Netzkonstellation 1 A II ist ebenfalls ein Rückbau der K1043 östlich Affstätt vorgesehen.“
106 
Mit dieser verkehrlichen Ersatz- und Ergänzungsfunktion für die wegfallenden - und im Übrigen auch sanierungsbedürftigen - Kreisstraßen erfüllt die geplante Nordumfahrung ihrerseits die Kriterien einer Kreisstraße i. S. des § 3 Abs. 1 Nr. 2 StrG. Die Ortsteile Oberjesingen, Kuppingen und Affstätt erhalten mit der Nordumfahrung (jedenfalls auch) Anschluss an einen überörtlichen Verkehrsweg, nämlich die B 28 Richtung Nagold. Insoweit ist das Straßenbauvorhaben auch erforderlich im Sinne der gesetzlichen Regelung. Dieses Begriffsmerkmal meint nicht eine planerische Erforderlichkeit - im Sinne von „vernünftigerweise geboten“ -, sondern verlangt ein tatsächliches Verkehrsbedürfnis (vgl. Senatsurt. v. 27.01.1989 - 5 S 1433/98 - VBlBW 1989, 460). Bei einem Wegfall der Kreisstraßen K 1069 und K 1029 ist das entsprechende Verkehrsbedürfnis zumindest für die Ortsteile Oberjesingen und Kuppingen zu bejahen. Der Ortsteil Affstätt erhält mit der geplanten Ost-West-Spange (Verlängerung der K 1047 zur B 28) insoweit eine gegenüber dem bisherigen Zustand attraktivere Straßenführung. Anders als bei den erwähnten Kreisstraßen bleiben nach der Planung die Ortsdurchfahrten der Bundesstraßen, insbesondere der B 296, und damit das von ihnen vermittelte und nach § 1 Abs. 1 Satz 1 FStrG erforderliche „zusammenhängende Verkehrsnetz“ erhalten, so dass die Nordumfahrung insoweit auch nicht für einen „Lückenschluss“ erforderlich ist.
107 
Für ihren Standpunkt, dass es sich bei dem umstrittenen Vorhaben in Wahrheit um die „künftige B 296“ handele, können die Antragsteller nicht anführen, dass die - als vorrangiges Ziel angestrebte - innerörtliche Entlastung in den Stadtteilen Kuppingen und Affstätt sowie in der (nord-)westlichen Kernstadt (Schwarzwaldsiedlung) nur im Hinblick auf Durchgangsverkehre bestehe, die derzeit die B 296, also eine Bundesstraße, in Nord-Süd-Richtung befahren würden. In der von den Antragstellern vorgelegten „fachtechnischen Stellungnahme“ des Büros für Angewandten Umweltschutz (künftig: BAU) vom 21.07.2006 ist insoweit selbst festgehalten, dass derzeit die B 296 überwiegend durch die Kfz-Verkehre der zwischen Calw und Herrenberg liegenden Wohngemeinden - und damit durch Verkehr zwischen zwei Landkreisen - geprägt sei. Somit ist davon auszugehen, dass die B 296 vorwiegend dem - als übergemeindlich zu verstehenden (vgl. Senatsurteil vom 27.01.1989 - 5 S 1433/87 - a. a. O.) überörtlichen Verkehr zwischen benachbarten Kreisen i. S. von § 3 Abs. 1 Nr. 2 StrG dient und damit die einer Kreisstraße nach der ersten Alternative dieser Vorschrift zukommende „Durchgangsfunktion“ erfüllt. In Einklang hiermit hat Prof. K. in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat den „Bundesverkehrs“-Anteil unter Verweis auf die Ergebnisse der im Rahmen der Verkehrsuntersuchung 1999 durchgeführten Verkehrsbefragungen an der - vorliegend relevanten - Zählstelle BF 6 mit ca. 15 % beziffert (vgl. Anlage 1 - Zählstellenplan - und Anlage 25 - BF 6 Ziel- und Quellverkehr - der Verkehrsuntersuchung 1999).
108 
Ob die umstrittene Nordumfahrung - wie die Antragsteller meinen - auch und insbesondere den Verkehr der B 28 durch den geplanten Schlossberg-Tunnel aus der Kernstadt fernhalten soll, ist vorliegend unerheblich, da die Verwirklichung dieses weiteren, vor allem für die Entlastung der Kernstadt für sinnvoll und wichtig erachteten Straßenbauvorhabens mangels irgendwie gearteter Planreife - geschweige denn Realisierung - für die Frage der zutreffenden straßenrechtlichen Einordnung der - unabhängig hiervon geplanten - Nordumfahrung nicht in den Blick zu nehmen ist.
109 
Vor dem Hintergrund der aufgezeigten qualitativen Verkehrsverhältnisse, die die Einordnung der Nordumfahrung als Kreisstraße rechtfertigen, können die Antragsteller zu deren vermeintlichem Bundesstraßencharakter nicht auf rein planerisch-technische Aspekte des Vorhabens verweisen, wie insbesondere die Ausgestaltung der Anschlüsse der bestehenden B 296 an die K 1081 und der bestehenden B 28 an die verlängerte K 1047, wodurch sich eine vorrangige Trassierung der geplanten Nordumfahrung als „durchlaufendes Verkehrsband mit klarer Funktionssteuerung“ gegenüber den beiden (untergeordnet angeschlossenen) Bundesstraßen ergebe. Auch die „klare Trennung“ der Nordumfahrung von dem - meist beidseitig verlaufenden - Wegenetz streitet nicht entscheidend für den Standpunkt der Antragsteller. Gleiches gilt für die im Falle einer Realisierung der Nordumfahrung erwogenen restriktiven verkehrlichen Maßnahmen im Zuge der verbleibenden Ortsdurchfahrten der Bundesstraßen (wie signalisierte Überwege und Bushaltestellen im Straßenraum). Diese Maßnahmen setzen nicht zwangsläufig eine Abstufung der Ortsdurchfahrten im Zuge der Bundesstraßen und damit korrespondierend - zwecks Gewährleistung des in § 1 Abs. 1 Satz 1 FStrG verankerten Netzcharakters der Bundesstraßen - eine Einstufung der den verlagerten Verkehr aufnehmenden Nordumfahrung als Bundesstraße voraus.
110 
Wiewohl nicht ausschlaggebend, sei angemerkt, dass das umstrittene Vorhaben auch in der Regionalplanung nicht mit dem Status einer Bundesstraße erwähnt wird. Im Regionalplan Verband Region Stuttgart 1998 heißt es unter Nr. 4.1.1.4 (V) - Beseitigung von Ortsdurchfahrten - zunächst allgemein:
111 
„Zur besseren Erfüllung der Funktion als Siedlungsbereich der Entwicklungsachsen oder als zentraler Ort sowie für Sanierungen und zur Entlastung der Ortskerne im Verlauf regional bedeutsamer Straßenzüge wird vorbehaltlich der Bestätigung im Regionalverkehrsplan vorgeschlagen, nachfolgende Verbesserungen, insbesondere durch die Beseitigung von Ortsdurchfahrten, vorzunehmen und die dafür notwendigen Trassen zu bestimmen. - u.a. B 28 / B 296 in Herrenberg, - Affstätt, - Kuppingen und -Oberjesingen“.
112 
Im zugehörigen Regionalverkehrsplan 2001 (Fachplan) ist in Tabelle 6 des Anhangs 4 (Straßenbaumaßnahmen hoher Dringlichkeit) in der Kategorie „Landes-, Kreis - und Gemeindestraßen“ unter Nr. 170 aufgeführt: „ K 1068 Umfahrung Herrenberg-Nord, Zeppelinstraße - B 28 und Umfahrungen Kuppingen und Affstätt“ (mit Baukosten von 25 Mio. DM und dem Eintrag „GVFG“ in der Rubrik „Baulast - bzw. Finanzierungsträger“); im Anhang 3 ist - im Anschluss an Tabelle 1 (Maßnahmen an Autobahnen und Bundesstraßen) - in Tabelle 2 (Maßnahmen an Landes- und Kreisstraßen, lokale Maßnahmen von regionaler Bedeutung) ebenfalls unter Nr. 170 aufgeführt: in der Rubrik „Straße Nr.“ B 28 / B 296 und in der Rubrik „Maßnahme Bezeichnung“ Umfahrung Herrenberg (als Anforderungsplanung);
113 
b) Dem Bebauungsplan fehlt auch nicht deshalb die städtebauliche Erforderlichkeit i. S. des § 1 Abs. 3 BauGB, weil seine Verwirklichung an (unüberwindbaren) artenschutzrechtlichen Zugriffs- und Beeinträchtigungsverboten gemäß § 42 Abs. 1 BNatSchG scheiterte. Diese Regelung hat gemäß § 11 Satz 1 BNatSchG nicht bloß die Qualität einer Rahmenvorschrift für die Landesgesetzgebung, sondern gilt unmittelbar.
114 
Nach § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG ist es verboten, wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen, zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. Gemäß § 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG ist es verboten, wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten an ihren Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten durch Aufsuchen, Fotografieren, Filmen oder ähnliche Handlungen zu stören. Die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände des § 42 Abs. 1 BNatSchG (für besonders und streng geschützte Arten) stehen neben dem - bei der vorliegenden Planung nicht relevanten - Gebietsschutz des § 34 BNatSchG und neben der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung des § 19 BNatSchG.
115 
Es bestehen jedoch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Umsetzung des Bebauungsplans mit nach § 42 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 3 BNatSchG verbotenen Handlungen betreffend Tiere besonders oder streng geschützter Arten (i. S. von § 10 Abs. 1 Nr. 10 und Nr. 11 BNatSchG) einhergehen könnte. Fachliche Grundlage für diese Einschätzung sind die Ergebnisse der von der Gruppe für ökologische Gutachten (künftig: GöG) durchgeführten tierökologischen und vegetationskundlichen Untersuchungen vom Oktober 2000 (Ostumfahrung Kuppingen - nördlicher Abschnitt, künftig: GöG 2000), vom März 2001 (Nordumfahrung Herrenberg - Umweltverträglichkeitsstudie zum Planfall 3, künftig: GöG 2001) und vom November 2002 (Ostumfahrung Kuppingen - südlicher Abschnitt, künftig: GöG 2002), die in der Zeit von März bis September 2000 durchgeführt wurden und eine Fläche von insgesamt ca. 390 ha betrafen. Danach ist von folgenden planbedingten Auswirkungen auszugehen, wie sie - untergliedert nach den in Betracht kommenden Tierarten - auch in der „artenschutzfachlichen Stellungnahme im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens zur Nordumfahrung Herrenberg“ der GöG vom 08.03.2007 resümierend dargestellt sind, ohne dass die Antragsteller insoweit - bis auf noch zu behandelnde Einwände - substantiiert widersprochen hätten:
116 
- Im Beobachtungsgebiet sind insgesamt fünf Fledermausarten nachgewiesen, nämlich die immer angetroffene Zwergfledermaus, eine relativ häufig vorkommende, nicht eindeutig bestimmbare Myotis-Art, insbesondere das verbreitete Große Mausohr, weniger häufig die Rauhhautfledermaus und nur einmal die Breitflügelfledermaus. Während nur das Große Mausohr auch in Anhang II der FFH-Richtlinie aufgeführt wird, sind alle Fledermausarten in Anhang IV der FFH-Richtlinie genannt und unterfallen damit Art. 12 Abs. 1 der FFH-Richtlinie, wonach die Mitgliedstaaten die notwendigen Maßnahmen treffen, um ein strenges Schutzsystem für die hier genannten Tierarten in den natürlichen Verbreitungsgebieten einzuführen. Alle Fledermäuse zählen daher gemäß § 10 Abs. 2 Nr. 10b aa) BNatSchG zu den besonders geschützten Arten sowie gemäß § 10 Abs. 2 Nr. 11b BNatSchG (auch) zu den streng geschützten Arten.
117 
Für das Große Mausohr, die Zwergfledermaus und die nicht eindeutig bestimmte Myotis-Art sind planbedingte Verluste und Störungen von Jagdhabitaten zu erwarten. Sämtliche Fledermausvorkommen sind nur in Jagdhabitaten oder in Landschaftsteilen beobachtet worden, die zwischen Quartier und Jagdhabitat oder zwischen verschiedenen Jagdhabitaten durchflogen werden. Alle nachgewiesenen Arten bevorzugen Gebäudequartiere in Siedlungsbereichen. Quartiere im unmittelbaren Trassenverlauf haben nicht ermittelt werden können und sind bezogen auf die lokal vorhandenen Biotopstrukturen auch nicht zu erwarten gewesen. Die hierfür notwendigen Beobachtungen ausfliegender oder in Morgenstunden am Quartier schwärmender Fledermäuse sind bei keiner der insgesamt zwölf durchgeführten Nachtbegehungen gelungen.
118 
Danach ist für die nachgewiesenen Fledermäuse nur mit planbedingten Verlusten und Störungen von Jagdhabitaten zu rechnen. Quartiere i. S. von Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten sind weder i. S. einer Beschädigung oder Zerstörung betroffen (§ 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG) noch ist eine Störung der Arten an diesen Stätten zu erwarten (§ 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG). Die Verbotstatbestände des § 42 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 BNatSchG stellen nur auf Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten ab. Dazu gehören nicht die sonstigen Lebensstätten und Lebensräume, insbesondere nicht die Nahrungsreviere und Jagdhabitate der Tiere (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.01.2001 - 4 C 6.00 - BVerwGE 112, 321 = NVwZ 2001, 1040 und Urt. v. 21.06.2006 - 9 A 28.05 - NVwZ 2006, 1161, ferner Beschl. v. 08.03.2007 - 9 B 19.06 - NuR 2007, 269).
119 
Unter Verweis auf die BAU-Stellungnahme vom 22.12.2006 (S. 30) machen die Antragsteller geltend, dass planbedingt nicht nur in Jagd-, sondern auch in Aufzuchthabitate i. S. der gesetzlichen Regelung eingegriffen werde; nach den Untersuchungen GöG 2000 und GöG 2002 seien mehrfach im Gespann fliegende Mausohrfledermäuse beobachtet worden, was auf Übungs- und Orientierungsflüge von geführten Jungtieren hindeute und eine „nahegelegene Wochenstube“ anzeige. Dies in den Blick nehmend hält der GOP/LBP im Rahmen der „Konfliktanalyse“ gleichwohl plausibel fest, dass eine direkte Beeinträchtigung von Brutquartieren oder Wochenstuben und damit von Lebensstätten (Fortpflanzungs- oder Ruhestätten) i. S. von § 42 Abs. 1 Nr. 1 bzw. Nr. 3 BNatSchG nicht erkennbar ist. Diese Einschätzung wird in den im gerichtlichen Verfahren abgegebenen Stellungnahmen der GöG vom 06.10.2006 und des Büros g2 vom 10.10.2006 bekräftigt. Soweit die Antragsteller Untersuchungen zu den „nahegelegenen Wochenstuben“ vermissen bzw. diese nicht für ausreichend erachten, bleibt der Vorwurf pauschal. Denn in der GöG-Stellungnahme vom 06.10.2006 wird unter Nr. 1.1.3 zu den „Erfassungsmethoden“ ausgeführt, dass - neben den beschriebenen Erfassungen in Jagdhabitaten - „auch eine gesonderte Quartiersuche durchgeführt“ worden sei; dabei seien zunächst Strukturen mit Quartiereignung (Baumhöhlen, Gebäude) tagsüber auf Spuren (Kot, Urin, Nahrungsreste) hin überprüft worden; die Überprüfung sei auf Sicht, akustisch sowie als Geruchstaxierung erfolgt; darüber hinaus sei im Anschluss an die nächtlichen Erfassungen in Jagdhabitaten nach schwärmenden Fledermäusen, dem typischen Hinweis auf einen Quartierstandort, gesucht worden, wobei die Untersuchungen sich deutlich über den unmittelbaren Trassenbereich hinaus erstreckt und dabei auch Bereiche erfasst hätten, die erkennbare Habitateignung für Fledermäuse aufgewiesen und innerhalb des intensiveren Wirkraums des Vorhabens gelegen hätten. Auf den in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat unter Vorlage von Fotografien gemachten Hinweis der Antragsteller auf Baumhöhlen im Bereich des Straßenbauvorhabens hat der verantwortliche Projektleiter der GöG-Untersuchungen nochmals betont, dass - insbesondere vom Großen Mausohr - besiedelte Baumhöhlen nicht hätten festgestellt werden können, wobei in jedem der drei Untersuchungsgebiete jeweils vier artbezogene Begehungen stattgefunden hätten.
120 
Der GOP/LBP kommt im Rahmen der „Konfliktanalyse“ bei den „Auswirkungen auf streng und besonders geschützte Arten“ ferner zu dem Ergebnis, dass für die nachgewiesenen Fledermausarten die Gefahr bestehe, bei einer Querung der Trasse in nicht ausreichender Höhe mit Fahrzeugen zu kollidieren; grundsätzlich könnten Fledermäuse auch durch die Beseitigung bisheriger Leitstrukturen (Gehölze) in ihrer Orientierung gestört werden; gleichzeitig könne u. U. die Trasse bei entsprechend starker Eingrünung (geschlossene Vegetationsreihen beidseitig der Straße) als Leit- oder Jagdbahn zur Gefahr für Fledermäuse werden. Zum einen soll jedoch die vorgesehene trassennahe Bepflanzung durch ihre gestufte und abwechselnd verdichtete Form ein Überfliegen der Trasse in einer für die Tiere kritischen Höhe verhindern; nach durchgeführten Wirksamkeitsuntersuchungen von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen im Straßenbau könne die Vermeidung gleich hoher Baumreihen an Straßen die Tiere davor bewahren, von plötzlich auftretenden Hindernissen wie Fahrzeugen überrascht und getötet zu werden (vgl. GOP/LBP S. 57). Im Übrigen wäre bei der Kollision einer Fledermaus mit einem Fahrzeug der Verbotstatbestand des Tötens von wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten i. S. des § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG nicht erfüllt. Von den insoweit zugrunde liegenden europarechtlichen Vorgaben des Art. 12 Abs. 1 lit. a der FFH-Richtlinie und des Art. 5 lit. a der Vogelschutz-Richtlinie enthält zwar nur letztere bei der Statuierung des Verbots der absichtlichen Tötung von Tieren der genannten Arten den Zusatz „ungeachtet der angewendeten Methode“. Daraus lässt sich jedoch (allgemein) schließen, dass sich das Verbot auf ein zielgerichtetes, methodisches Vorgehen bezieht. Davon kann beim Bau einer Straße (hier: auf der Grundlage eines planfeststellungsersetzenden Bebauungsplans) im Hinblick auf eine möglicherweise eintretende tödliche Kollision zwischen einem Tier und einem Fahrzeug nicht gesprochen werden (so auch Kratsch in NuR 2007, 100).
121 
Der grundsätzliche Vorhalt der Antragsteller, dass sich der GOP/LBP bei der „Prüfung der FFH-Relevanz“ nur mit dem Großen Mausohr befasse, und zwar nur im Zusammenhang mit dessen Nennung in Anhang II der FFH-Richtlinie, nicht aber in seiner Eigenschaft als streng geschützte Art nach Anhang IV der FFH-Richtlinie, wozu überhaupt alle Fledermausarten gehörten, bleibt ohne (planungs-)rechtliche Relevanz. Zum einen erwähnt der GOP/LBP im Rahmen der „Konfliktanalyse“ bei der Beschreibung der „Auswirkungen auf streng und besonders geschützte Arten“ nicht nur das Große Mausohr (als Art nach Anhang II der FFH-Richtlinie), sondern „alle nachgewiesenen Fledermausarten“ als betroffen. Dass in diesem Zusammenhang (irrtümlich) § 10 Abs. 2 Nr. 10 BNatSchG und nicht (wie richtig) § 10 Abs. 2 Nr. 11b BNatSchG zitiert wird, ist (als Schreibversehen) unerheblich. Zum anderen ist - wie dargelegt - festzuhalten, dass kein artenschutzrechtlicher Verbotstatbestand i. S. des § 42 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 3 BNatSchG erfüllt ist. Damit fehlt es an der Grundlage für eine weitergehende artenschutzrechtliche Würdigung im Rahmen der Planung. Ein beachtlicher Rechtsmangel ist insoweit nicht gegeben.
122 
Hinsichtlich der nachgewiesenen Vogelarten ist von Folgendem auszugehen: Soweit Nahrungsbereiche durch (Zer-)Störung betroffen sind, greifen die Verbote des § 42 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 BNatSchG nicht, da zu den hier enumerativ aufgeführten, geschützten Lebensstätten die Nahrungshabitate - wie dargelegt - nicht gehören. Soweit Brutstätten der Feldlerche (neun Paare) sowie der Dorngrasmücke und der Wachtel (jeweils ein Paar) planbedingt zerstört werden, ist darauf hinzuweisen, dass der Verbotstatbestand des § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG - wie derjenige des Art. 5 lit. b der Vogelschutz-Richtlinie - nur erfüllt ist, wenn die Nester (Brutstätten) aktuell und erneut genutzt werden. Die hier nachgewiesenen Vogelarten sind jedoch - unwidersprochen - keine „Folgenutzer“, sondern bauen ihre Nester in jeder Brutsaison neu. Werden Nester von nicht reviertreuen Arten aufgegeben, sind sie nicht (mehr) geschützt (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.06.2006 - 9 A 28.05 - NVwZ 2006, 1161 und Dolde in NVwZ, 2007, 7). Ein Verstoß gegen § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG kann dadurch vermieden werden, dass der Bau der Straße außerhalb der Brutzeiten erfolgt, wie dies in der Stellungnahme des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 02.04.2007 gegenüber dem beigeladenen Landkreis (als Baulastträger) festgehalten ist. In dessen zugrunde liegender Anfrage vom 09.03.2007 wird auf die GöG-Stellungnahme vom 08.03.2007 verwiesen, in der zur Vermeidung des Verbotstatbestands des § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatschG betont wird, dass die „vorhabenbedingten Eingriffe und damit die... Zerstörung von Lebensstätten außerhalb der Brutzeiten erfolgen“. Auch ohne eine rechtliche Absicherung der „Bauzeit“ der geplanten Nordumfahrung - angesichts der abschließenden Festsetzungsmöglichkeiten des § 9 BauGB käme ein öffentlich-rechtlicher Vertrag in Betracht - ist davon auszugehen, dass der beigeladene Landkreis als hoheitlich handelnder Vorhabenträger im Rahmen der Bauausführung auch das aus artenschutzrechtlichen Gründen gebotene Zeitmoment berücksichtigt.
123 
Danach folgt auch aus baubedingten Störungen von (Brut- und) Niststätten der genannten Vogelarten kein artenschutzrechtliches Hindernis.
124 
Soweit § 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG - wegen Fehlens einer populationsbezogenen Relevanzklausel - über den europarechtlich durch Art. 5 lit. d der Vogelschutz-Richtlinie vorgegebenen Artenschutz hinausgeht und damit auch individuumsbezogene Beeinträchtigungen erfasst, stünde eine Erfüllung dieses Verbotstatbestands der Verwirklichung des Straßenbauvorhabens gleichwohl nicht entgegen. Denn insoweit greift die Legalausnahme des § 43 Abs. 4 Satz 1 BNatSchG. Nach dieser Vorschrift gelten die Verbote des § 42 Abs. 1 BNatSchG u.a. nicht für den Fall, dass die Handlungen bei der Ausführung eines nach § 19 BNatSchG zugelassenen Eingriffs vorgenommen werden, soweit hierbei Tiere, einschließlich ihrer Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten, nicht absichtlich beeinträchtigt werden. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Der angegriffene planfeststellungsersetzende Bebauungsplan lässt den Eingriff in Natur und Landschaft durch das ausgewiesene Straßenbauvorhaben unmittelbar zu (siehe oben). Dabei ist die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung nach § 21 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG (sogar) strikt anzuwenden. Diese ist auch in der Sache in nicht zu beanstandender Weise abgearbeitet worden (vgl. unter II.4). Der Rückgriff auf die Legalausnahme des § 43 Abs. 4 Satz 1 BNatSchG und hier auf die bisherige Interpretation des Absichtsbegriffs (vgl. Senatsurteil vom 02.11.2005 - 5 S 2662/04 - m. w. N. aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts) ist nicht auf Grund des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 10.01.2006 - C-98/03 - (NVwZ 2006, 319 = NuR 2006, 166) verwehrt, da der Störungsverbotstatbestand des § 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG, soweit er vorliegend individuumsbezogen erfüllt ist, nicht durch Art. 5 lit. d der Vogelschutz-Richtlinie gemeinschaftsrechtlich vorgegeben ist (so auch Kratsch in NuR 2007, 27). Dass die Anforderungen des durch Art. 5 und 9 der Vogelschutz-Richtlinie gebildeten geschlossenen Schutzsystems in der Regelung des § 43 Abs. 4 Satz 1 BNatSchG nicht vollständig zum Ausdruck kommen, die Vorschrift somit nach ihrer Struktur die Anwendung des europarechtlichen Prüfprogramms der Vogelschutz-Richtlinie nicht (hinreichend klar und bestimmt) sicherstellt (so BVerwG, Urt. v. 21.06.2006 - 9 A 28.05 - a. a. O.), ist danach im vorliegenden Zusammenhang unerheblich. Da der Verbotstatbestand des Art. 5 lit. d der Vogelschutz-Richtlinie nicht erfüllt ist, besteht keine Veranlassung, den zu § 43 Abs. 4 Satz 1 BNatSchG bisher entwickelten Absichtsbegriff vor dem europarechtlichen Hintergrund der Art. 5 f. der Vogelschutz-Richtlinie und der zum Absichtsbegriff des Art. 12 Abs. 1 der FFH-Richtlinie ergangenen Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs vom 30.01.2002 - C 103/00 - (NuR 2004, 596) und vom 20.10.2005 - C 6/04 - (NuR 2006, 145) in Zweifel zu ziehen und hiervon Abstand zu nehmen. Im Zusammenhang mit dem vorliegend (allein) erfüllten Verbotstatbestand des § 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG sind damit - nach wie vor - Beeinträchtigungen nicht absichtlich im Sinne der Legalausnahme des § 43 Abs. 4 Satz 1 BNatSchG, die sich - wie hier - als unausweichliche Konsequenz rechtmäßigen Handelns ergeben (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.01.2001 - 4 C 6.00 - BVerwGE 112, 321 und Beschl. v. 12.04.2005 - 9 VR 41.04 - NuR 2005, 538).
125 
Nach der europarechtlichen Vorgabe des Art. 5 lit. d der Vogelschutz-Richtlinie gilt das Verbot des absichtlichen Störens der europäischen Vogelarten, insbesondere während der Brut- und Aufzuchtzeit, darüber hinaus nur, sofern sich diese Störung auf die Zielsetzung der Richtlinie erheblich auswirkt. Diese geht auf die Sicherung des aktuellen Erhaltungszustands der betroffenen Arten. Eine erhebliche Auswirkung auf die Ziele der Richtlinie besteht, wenn durch die Störung der Bestand oder die Verbreitung der Art nachteilig beeinflusst werden. Insoweit kommt es nicht auf einzelne Individuen und auch nicht auf jedes lokale Vorkommen einer Art an. Maßstab ist vielmehr eine gebietsbezogene Gesamtbetrachtung (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.06.2006 - 9 A 28.05 - a. a. O.). Nach der GöG-Stellungnahme vom 08.03.2007 ist jedoch mit keinen erheblichen Auswirkungen auf die Zielsetzung der Vogelschutz-Richtlinie in dem beschriebenen Sinne zu rechnen.
126 
- Auch hinsichtlich der - europarechtlich nicht und national (nach der Bundesartenschutzverordnung) nur besonders, nicht auch streng geschützten - (Tag-)Falter gilt, dass die planbedingten Verluste und Störungen von Nahrungshabitaten einiger Falterarten nicht die Verbotstatbestände des § 42 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 BNatSchG erfüllen. Mit dem vorhabenbedingten Verlust von Lebensstätten des Sonnenröschen-Bläulings wie des Violetten Wald-Bläulings wäre demgegenüber der Verbotstatbestand des § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG dem Grunde nach gegeben. Er gilt jedoch gemäß § 43 Abs. 4 Satz 1 BNatSchG nicht für den Fall, dass die Handlungen u.a. bei der Ausführung eines nach § 19 BNatSchG zugelassenen Eingriffs vorgenommen werden, soweit hierbei Tiere, einschließlich ihrer Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten, und Pflanzen der besonders geschützten Art nicht absichtlich beeinträchtigt werden. Die Anwendung dieser Vorschrift auf - wie hier - nur nach nationalem Recht geschützte Arten ist durch die erwähnte Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, insbesondere zur damit erfolgten defizitären Umsetzung der europarechtlichen Vorgaben aus Art. 12 Abs. 1 lit. d und Art. 16 der FFH-Richtlinie, nicht gesperrt; insoweit ist auch keine korrigierende Auslegung veranlasst (so auch Dolde in NVwZ 2007, 7). Die Voraussetzung der „Ausführung eines nach § 19 zugelassenen Eingriffs“ ist gegeben (vgl. unter II. 4.).
127 
c) Ein die planerische Erforderlichkeit ausschließendes (unüberwindbares) Vollzugshindernis ergibt sich auch nicht aus dem in § 24a Abs. 2 NatSchG a. F. statuierten Verbot von Handlungen, die zu einer Zerstörung oder erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigung eines besonders geschützten Biotops führen können.
128 
Zwar kann die geplante Nordumfahrung nur unter (teilweiser) Beseitigung der besonders geschützten Biotope Nr. 7319-115-0607 (Feldhecke nordöstlich von Kuppingen im Gewann Gärtringer Tal) und Nr. 7419-115-0574 (Feldhecke südsüdöstlich von Kuppingen im Gewann Ahrenfeld) gebaut werden. Die Planung scheitert jedoch dann nicht an § 1 Abs. 3 BauGB, wenn eine Ausnahme oder Befreiung von dem Bauverbot in Betracht kommt. Die Gemeinde darf insoweit vorausschauend berücksichtigen, dass sich die Erteilung einer Ausnahme oder Befreiung für die geplante Nutzung abzeichnet, weil objektiv eine Ausnahme- oder Befreiungslage gegeben ist und einer Überwindung der naturschutzrechtlichen Verbotsregelung auch sonst nichts entgegensteht (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.01.2003 - 4 CN 14.01 - BVerwGE 117, 351 = NVwZ 2003, 742). Dabei ist eine bestandskräftig erteilte Ausnahme/Befreiung infolge ihrer Tatbestandswirkung von allen Staatsorganen, insbesondere auch von den Gerichten, zu beachten. Liegt also eine den Widerspruch zwischen Bebauungsplan und § 24a-Biotop auflösende Ausnahme/Befreiung vor, so kommt es allein auf die Beurteilung durch die Fachbehörde an, die die Entscheidung getroffen hat. Ob die bestandskräftige Ausnahme/Befreiung zu Recht erteilt worden ist, ob also eine Ausnahme- oder Befreiungslage objektiv gegeben wäre, darf das Gericht nicht (mehr) prüfen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 09.02.2004 - 4 BN 28.03 - NVwZ 2004, 1242 = UPR 2004, 386).
129 
So liegt es hier. Für die (teilweise) Beseitigung der beiden § 24a-Biotope bei Verwirklichung der geplanten Nordumfahrung hat das Landratsamt Böblingen (als Untere Naturschutzbehörde) mit Bescheid vom 26.01.2004 die naturschutzrechtliche Ausnahme nach § 24a Abs. 4 NatSchG a. F. erteilt. Dieser Entscheidung kommt Tatbestandswirkung zu. Verboten sind nach § 24a Abs. 2 NatSchG a. F. zwar „Handlungen“, die zu einer Zerstörung oder erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigung eines besonders geschützten Biotops führen können. Die Behörde ist aber zutreffend davon ausgegangen, dass der angefochtene planfeststellungsersetzende Bebauungsplan den Bau der umstrittenen Nordumfahrung und damit eine erhebliche Beeinträchtigung bzw. Zerstörung (von Teilen) der besonders geschützten Biotope unmittelbar ermöglicht. Einer weiteren Zulassungsentscheidung für die Straßenbaumaßnahme bedarf es nicht.
130 
2. Das Anpassungsgebot des § 1 Abs. 4 BauGB ist nicht verletzt.
131 
Nach dieser Regelung sind die Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung anzupassen. Die verbindlichen Zielaussagen der Regionalplanung sind, wie bereits die Stellung des Absatzes 4 im Regelungszusammenhang des § 1 BauGB verdeutlicht, dem Abwägungsprozess des Absatzes 6 a. F., dem Flächennutzungsplanung und Bebauungsplanung gleichermaßen unterliegen, rechtlich vorgelagert. Zielanpassung nach § 1 Abs. 4 BauGB ist aber nicht schlichter Normvollzug, sondern planerische Konkretisierung rahmensetzender Zielvorgaben. „Anpassen“ im Sinne dieser Vorschrift bedeutet, dass die planerischen Intentionen, die den Zielen der Regionalplanung zugrunde liegen, zwar in das bauleitplanerische Konzept eingehen müssen, dass die Gemeinde aber frei ist, die im Ziel der Regionalplanung enthaltenen Vorgaben zielkonform auszugestalten und die ihr nach dem Bauplanungsrecht eröffneten Wahlmöglichkeiten voll auszuschöpfen (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.01.2003 - 4 CN 14.07 - BVerwGE 117, 351 = NVwZ 2003, 742).
132 
Im Regionalplan Region Stuttgart 1998 sind in Plansatz 3.1.1 die regionalen Grünzüge als - von der Verbindlicherklärung umfasste - Ziele „Z“ ausgewiesen. Dort heißt es:
133 
„Die in der Raumnutzungskarte ausgewiesenen regionalen Grünzüge werden als zusammenhängende Bereiche, die keiner weiteren Belastung insbesondere durch Bebauung ausgesetzt werden dürfen, gesichert. Damit soll in Abstimmung mit den Produktionsfunktionen vor allem der Beeinträchtigung des Bodens, des Wassers und der Luft, der Tier- und Pflanzenwelt sowie der Erholungsbereiche entgegengewirkt werden.“
134 
Die festgesetzte Trasse der Nordumfahrung tangiert im Osten von Oberjesingen und Kuppingen den Grünzug Nr. 5.4 (Böblingen/Dagersheim bis Herrenberg/Oberjesingen), wobei in der Rubrik „natürliche Eigenart und regional bedeutsame Ausgleichsfunktion“ aufgeführt ist: Naherholung, wohnungsnahe Erholung, Wasserhaushalt, Überschwemmungsgebiet, Biotope, Naturschutz und Landschaftspflege, Klima. Von der Planung betroffen ist ferner westlich von Affstätt der Grünzug Nr. 5.6 (Oberes Gäu zwischen Gäufelden und Herrenberg bis Regionsgrenze), wobei in der Rubrik „natürliche Eigenart und regional bedeutsame Ausgleichsfunktion“ aufgeführt ist: hoher Anteil landbauwürdiger Flächen, Naherholung, Wasserhaushalt, Naturschutz und Landschaftspflege. In der Begründung zu Plansatz 3.1.1 (Z) heißt es, dass in der Raumnutzungskarte die Ausweisung der regionalen Grünzüge in schematisierter Form als räumlich konkretisierter Bereich erfolgt und die parzellenscharfe Ausformung im Rahmen der Bauleitplanung (oder der Fachplanung) erfolgen soll; der von regionalen Grünzügen betroffene Raum ist in der Regel ein Freiraum, in dem die Sicherung von Natur und Landschaft eine besondere Bedeutung (für die Bauleitplanung und für die Fachplanung) hat.
135 
Zum umstrittenen Straßenbauvorhaben gibt es jedoch weitere „Aussagen“ des Regionalplans. So heißt es - wie bereits erwähnt - in Plansatz 4.1.1.4 (V) - Beseitigung von Ortsdurchfahrten:
136 
„Zur besseren Erfüllung der Funktion als Siedlungsbereich der Entwicklungsachsen oder als zentraler Ort sowie für Sanierungen und zur Entlastung der Ortskerne im Verlauf regional bedeutsamer Straßenzüge wird vorbehaltlich der Bestätigung im Regionalverkehrsplan vorgeschlagen, nachfolgende Verbesserungen, insbesondere durch die Beseitigung von Ortsdurchfahrten, vorzunehmen und die dafür notwendigen Trassen zu bestimmen.
...
        
B 28/B 296 in Herrenberg, - Affstätt, - Kuppingen und Oberjesingen
...“
137 
In Einklang hiermit ist in der Raumnutzungskarte (Westteil) zum Regionalplan der Bereich, in dem die geplante Trasse der Nordumfahrung verläuft, mit der Signatur „Straßen-Ausbauvorschlag, Trasse unbestimmt“ versehen; aus der roten Farbe ergibt sich, dass es sich um eine „Straße für den regionalen Verkehr“ handelt. Auch in der im Regionalplan selbst (S. 231) enthaltenen Karte 4.1.1 ist der Bereich der geplanten Nordumfahrung als „Trasse unbestimmt“ für eine „Straße für den regionalen Verkehr“ dargestellt.
138 
Die in Plansatz 4.1.1.4 (V) vorbehaltene „Bestätigung im Regionalverkehrsplan“ ist gegeben. Im Regionalverkehrsplan Region Stuttgart 2001 ist die geplante Nordumfahrung aufgeführt: in Tabelle 2 des Anhangs 3 bei den „Maßnahmen an Landes- und Kreisstraßen, lokale Maßnahmen von regionaler Bedeutung“ unter Nr. 170 und in Tabelle 6 des Anhangs 4 bei den „Straßenbaumaßnahmen hoher Dringlichkeit“ (wieder) unter Nr. 170 als „K 1068 Umfahrung Herrenberg-Nord, Zeppelinstraße - B 28 und Umfahrungen Kuppingen und Affstätt“ (mit Baukosten von 25 Mio. DM und dem Eintrag GVFG in der Rubrik „Baulast-/Finanzierungsträger“).
139 
In Plansatz 4.1.0.4 (G) des Regionalplans („Regionalverkehrsplan als Fachplan“) heißt es:
140 
„Die im Regionalverkehrsplan beschriebenen planerischen und organisatorischen Maßnahmen zur Entwicklung der Verkehrsnetze bzw. zur Beeinflussung des Verkehrsgeschehens sollen beachtet werden.“
141 
Danach haben die regionalplanerischen „Aussagen“ zur geplanten Nordumfahrung zum einen nach Plansatz 4.1.0.4 (G) „Regionalverkehrsplan als Fachplan“ den Rang von Grundsätzen „G“, die in der Abwägung oder bei der Ermessensausübung zu berücksichtigen sind, und zum anderen nach Plansatz 4.1.1.4 (V) „Beseitigung von Ortsdurchfahrten“ den Rang von Vorschlägen „V“, mit denen sich öffentliche Planungsträger bei ihren Planungen und Maßnahmen auseinandersetzen sollen. Mit Blick auf diese „Aussagen“ hat der Verband Region Stuttgart dem Planentwurf im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange mit Schreiben vom 14.05.2003 (Akte II S. 69) „aus regionalplanerischer Sicht ... unter folgenden Gesichtspunkten“ zugestimmt:
142 
„Die damit vorgesehenen Verkehrsverbindungen und Trassenführungen entsprechen den im rechtskräftigen Regionalplan im Bereich Herrenberg enthaltenen Straßen-Ausbauvorschlägen für den regionalen Verkehr und konkretisieren die im Regionalplan noch unbestimmten Trassen. Die Verkehrsverbindungen und Trassenführungen entsprechen ferner den Kategorisierungen im Regionalverkehrsplan, wonach die Umfahrungen von Herrenberg, Affstätt und Kuppingen als Maßnahmen hoher Dringlichkeit ... eingestuft sind.
143 
Die im Regionalplan enthaltenen Straßen-Ausbauvorschläge überschneiden sich teilweise mit den Randbereichen von regionalen Grünzügen ..., so dass der Regionalplan hier von vornherein auf die Bewältigung und Lösung eines Zielkonflikts angelegt ist und ein Zielabweichungsverfahren deshalb entfallen kann.“
144 
An dieser Einschätzung hat der Verband Region Stuttgart - nach Beschlussfassung über diese Stellungnahme - im Schreiben vom 20.06.2003 (Akte II S. 81) festgehalten. Auch das Regierungspräsidium Stuttgart (höhere Raumordnungsbehörde) verweist in seiner Stellungnahme vom 20.05.2003 (Akte II S. 75) darauf, dass der Verband Region Stuttgart die geplante Nordumfahrung als Ausbauvorschlag in Plansatz 4.1.1.4 und in der Beschreibung zum regionalen Grünzug in Plansatz 3.1.1 Abschnitt Nr. 5.6 dargestellt sowie im Regionalverkehrsplan mit hoher Dringlichkeit versehen habe, und resümiert, dass die Straßenabschnitte weitestgehend im Randbereich des Grünzugs verliefen und daher nicht als raumordnerische Zielverletzung einzustufen seien.
145 
Dieser Beurteilung folgt der Senat. Angesichts der genannten regionalplanerischen „Aussagen“ zur geplanten Nordumfahrung liegt kein Verstoß gegen das Anpassungsgebot des § 1 Abs. 4 BauGB vor. Da und soweit die Signatur „Straßenausbau-Vorschlag, Trasse unbestimmt“ nach der Raumnutzungskarte (nur) randliche Bereiche eines regionalen Grünzugs erfasst, relativiert der Regionalplan selbst die Stringenz dieses als Ziel „Z“ formulierten Plansatzes, so dass eine Bauleitplanung, die diesen randlichen „Überschneidungsbereich“ nicht überschreitet - was vorliegend der Fall ist -, unter dem Aspekt des Anpassungsgebots des § 1 Abs. 4 BauGB keine Zielverletzung darstellt.
146 
3. Der Bebauungsplan erweist sich auch nicht wegen eines (beachtlichen) Verstoßes gegen das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 6 BauGB a. F. oder gegen insoweit strikt einzuhaltende Vorgaben als fehlerhaft.
147 
a) Zunächst und insbesondere können die Antragsteller nicht mit ihren Einwendungen gegen die der Planung zugrunde liegenden verkehrlichen Annahmen und Zielsetzungen durchdringen.
148 
Ausweislich der Planbegründung ist die „Herausverlagerung von Verkehr aus den Ortskernen“ das für wichtig erachtete städtebauliche Ziel der Planung zur Steigerung des Wohnwerts in den Ortslagen der nördlichen Stadtteile Kuppingen und Affstätt sowie der (nord-)westlichen Kernstadt (Schwarzwaldsiedlung) der Antragsgegnerin. Ohne eine deutliche verkehrliche Entlastung wird es aus Sicht der Antragsgegnerin kaum möglich sein, tiefgreifende städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen umzusetzen und private Sanierungsmaßnahmen anzuregen. Die (erforderliche) verkehrliche Entlastung der bebauten Ortslagen sieht die Antragsgegnerin - im Anschluss an die in ihrem Auftrag vom Planungsbüro K. durchgeführten Verkehrsuntersuchungen - wirkungsvoll (nur) durch die als ortsnahe Tangente geplante Nordumfahrung gewährleistet. Dabei begegnet es keinen Bedenken, dass die umstrittene Straßenplanung auf das Jahr 2015 als Prognosehorizont ausgerichtet ist.
149 
Nach der „Verkehrsuntersuchung Herrenberg-Nord, ergänzende Untersuchungen im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens `Nordumfahrung Herrenberg`“ des Planungsbüros K. vom August 2003 (künftig: Verkehrsuntersuchung 2003) wird es im Prognosejahr 2015 bei Realisierung der geplanten Straßenbaumaßnahme (entsprechend Planfall 1 A II) gegenüber dem Planfall 0 in den in Rede stehenden Ortsteilen der Antragsgegnerin zu folgenden verkehrlichen Entlastungen an den genannten Querschnitten kommen (vgl. auch Plandarstellung Anlage Nr. 35):
150 
im Stadtteil Kuppingen:
151 
- Oberjesinger Straße nördl. Jettinger Straße 16.400 :  4.800 Kfz/24h (-71 %)
- Oberjesinger Straße östl. Jettinger Straße 12.300 :  9.300 Kfz/24h (-24 %)
- Oberjesinger Straße westl. Römerweg 13.500.:  11.000 Kfz/24h (-19 %)
- Oberjesinger Straße nördl. Nufringer Straße 12.600 :  2.500 Kfz/24h (-80 %)
- Nufringer Straße westl. Römerweg 7.900 :  3.400 Kfz/24h (-57 %)
- Jettinger Straße westl. Oberjesinger Straße 12.000 :  6.800 Kfz/24h (-44 %)
152 
im Stadtteil Affstätt:
153 
- Mühlstraße südl. Nelkenstraße  16.900 :  8.800 Kfz/24h (-48 %)
- Mühlstraße nördl. Nelkenstraße  14.500 :  7.200 Kfz/24h (-50 %)
- Kuppinger Straße östl. Leinenbrunnen  14.900.:  6.900 Kfz/24h (-54 %)
- Kuppinger Straße westl. Leinenbrunnen  15.000 :  9.100 Kfz/24h (-39%)
- Conrad-Weiser-Straße östl. Zaunäckerstraße  2.300 :  - - - Kfz/24h (-100 %)
154 
in der Kernstadt (Schwarzwaldsiedlung)
155 
- Mühlstraße südl. Zeppelinstraße  21.700 :  16.800 Kfz/24/h (-33 %)
- Nagolder Straße westl. Mühlstraße  18.100 :  11.800 Kfz/24h (-35 %)
156 
Im gerichtlichen Verfahren haben die Antragsteller - unter Bezugnahme auf die „fachtechnischen Stellungnahmen“ des Büros für Angewandten Umweltschutz (künftig: BAU) vom 21.07.2006 und 22.12.2006 - eine kaum mehr überschaubare Anzahl von in ihrer rechtlichen Relevanz häufig nicht oder zu wenig fundierten (Detail-)Einwendungen gegen die der Planung zugrunde liegenden Verkehrsuntersuchungen des Planungsbüros K. erhoben, aus denen sich deren methodische Fehlerhaftigkeit (und damit ein beachtlicher Abwägungsmangel i. S. des § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB) ergeben soll. Dem ist nicht zu folgen. Vielmehr ist der Senat auf Grund der im Verfahren vorgelegten (ergänzenden) Anmerkungen des Planungsbüros K. vom 10.10.2006 und vom 07.03.2007 zu den beiden BAU-Stellungnahmen sowie der (weiteren) Erläuterungen von Prof. K. in der mündlichen Verhandlung zu der Überzeugung gelangt, dass die angestrebte verkehrliche Entlastungswirkung der umstrittenen Nordumfahrung in einer der Materie angemessenen Weise prognostiziert worden und mithin zu erwarten ist.
157 
Grundlage hierfür sind (insbesondere) die „Verkehrsuntersuchung zur Entlastung der Kernstadt - Verkehrsanalyse 1999 Prognose Planfälle“ des Planungsbüros K. vom April 2000 (künftig: Verkehrsuntersuchung 1999) sowie die - bereits erwähnte - Verkehrsuntersuchung 2003.
158 
- Danach ist zunächst bei der Verkehrsanalyse kein methodischer Mangel erkennbar. Da die letzte in quantitativer und qualitativer Hinsicht umfassende Verkehrserhebung die Verkehrsanalyse 1985 war, wurde es im Rahmen der Fortschreibung des Verkehrsentwicklungsplans der Antragsgegnerin bei der Verkehrsuntersuchung 1999 für notwendig erachtet, neben den absoluten Verkehrsmengen (Quantität) auch die relevanten Verkehrsverflechtungen (Qualität) an einem Regelwerktag zu erfassen, um Kenntnisse über die aktuellen Verkehrsstrukturen zu erhalten. Die quantitative Verkehrsmengenerfassung erfolgte durch Dauerzählungen (DTV) Kfz/16h in der Zeit von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr an der im Zählstellenplan als K 7 markierten Stelle (Seestraße/Benzstraße), durch Knotenpunktzählungen Kfz/4h in der Zeit von 15.00 Uhr bis 19.00 Uhr an insgesamt 18 Knotenpunkten im Stadtgebiet der Antragsgegnerin und durch Querschnittzählungen Kfz/4h ebenfalls in der Zeit von 15.00 Uhr bis 19.00 Uhr an insgesamt 6 Stellen (im Zählstellenplan mit Q gekennzeichnet). Zur Erfassung der qualitativen Verkehrsverflechtungen wurde eine geschlossene Kordon-Verkehrsbefragung an den Ein- und Ausfallstraßen der Kernstadt der Antragsgegnerin an zwei Tagen (in einem Abstand von einer Woche) vorgenommen. Die Befragungen erfolgten an insgesamt sechs Stellen entsprechend den Querschnittzählungen, die auch der Ermittlung der Zusammensetzung des Verkehrs nach Schwerlast- und Pkw-Verkehr (sowie Radverkehr) dienten. Resümierend hält das Planungsbüro K. in der Stellungnahme vom 10.10.2006 plausibel fest, dass auf der Grundlage der quantitativen Verkehrsmengenerhebungen und der qualitativen tatsächlich befragten Verkehrsverflechtungen - in Verbindung mit den früheren Erhebungen - die nicht erfassten Verkehrsverflechtungen hätten nachgebildet werden können, so dass für den gesamten Herrenberger Untersuchungsraum eine „Analyse-Verkehrsstrommatrix“ zwischen (den gebildeten) Verkehrsbezirken (vgl. hierzu Plandarstellung Anlage Nr. 17 der Verkehrsuntersuchung 1999) für den Durchgangsverkehr, den Zielverkehr, den Quellverkehr und die Binnenverkehre hat erzeugt werden können (vgl. auch Beratungsunterlage DS 005 A/2004 S. 13).
159 
Die Antragsteller kritisieren grundlegend, dass sich die Verkehrsuntersuchung 1999 - entsprechend ihrer Aufgabenstellung - nur auf die Kernstadt der Antragsgegnerin bezogen habe und die durchgeführten Verkehrsbefragungen (daher) nur geeignet seien, Auskunft über Verkehrsverflechtungen zu geben, die sich auf die Kernstadt konzentrierten; Aussagen zum Verkehr in den Stadtteilen Kuppingen und Affstätt seien erst - und auch nur teilweise - mit der Verkehrsuntersuchung 2003 ermöglicht worden, die allerdings kaum Verknüpfungspunkte mit der Verkehrsuntersuchung 1999 habe. Demgegenüber hält die Planungsgruppe K. in der Stellungnahme vom 10.10.2006 plausibel daran fest, durch die engere Wahl des geschlossenen Befragungskordons um die Kernstadt der Antragsgegnerin sei es ermöglicht worden, insbesondere auch die starken Verflechtungen zwischen den Stadtteilen (Affstätt, Kuppingen, Oberjesingen) und der Kernstadt tatsächlich zu erfassen. Grund hierfür ist, dass genau an der Schnittstelle zwischen dem Stadtteil Affstätt und der Kernstadt (BF 6 des Zählstellenplans) auf der Mühlstraße (B 296) an verschiedenen Tagen - nämlich am 13.07. und am 20.07.1999, um eine nicht zumutbare und gleichzeitige „Mehrfachbefragung“ des Durchgangsverkehrs zu vermeiden - eine Befragung der Verkehrsteilnehmer in beiden Richtungen durchgeführt wurde, so dass sowohl der Durchgangsverkehr als auch der Ziel- und Quellverkehr genau ermittelt werden konnten.
160 
Das - im Auftrag der Antragsgegnerin erstellte und von den Antragstellern (wiederholt) zum Beleg ihrer Auffassung beanspruchte - „Integrierte Städtebau- und Verkehrsgutachten zur Entlastung der Kernstadt von Herrenberg“ von Stete/Skoupil vom Februar 2003 (künftig: Gutachten Stete/Skoupil) bestätigt der Verkehrsuntersuchung 1999, dass der Zählpunkt, die Zähldauer und die Zählstellen den Vorgaben der Empfehlungen zur Durchführung von Verkehrserhebungen der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV) entsprächen und so gewählt worden seien, dass ein „aussagekräftiges Analyseergebnis“ habe vorgelegt werden können; die Zählergebnisse für Querschnitte und Knotenpunkte seien aussagekräftig. Soweit bemängelt wird, dass der Einfluss von Fahrzweck und Belegungsgrad nicht nachgewiesen sei, trifft dies - unabhängig von der Frage der planungsrechtlichen Relevanz - ausweislich der Stellungnahme des Planungsbüros K. vom 10.10.2006 nicht zu; vielmehr wurden die Ergebnisse einer ergänzenden Auswertung dem Büro Stete/Skoupil zugeleitet.
161 
Bei der (ergänzenden) Verkehrsuntersuchung 2003 wurden an einem Tag (24.06.2003) in den Ortsteilen Oberjesingen, Kuppingen und Affstätt sowie in der Schwarzwaldsiedlung an 15 Stellen Knotenpunktzählungen, an einer Stelle in Oberjesingen eine Querschnittzählung beider Richtungen sowie an je einer Stelle in Kuppingen und in Affstätt - im Zuge der B 296 - eine DTV-Dauerzählung durchgeführt. Bei diesen rein „quantitativen“ (Nach-)Erhe-bungen wurden die Absolutmengen des Kfz-Verkehrs für sämtliche Fahrtbeziehungen und differenziert nach Verkehrsarten erfasst. Eine „qualitative“ Verkehrsbefragung fand nicht (mehr) statt, da im Rahmen der vorangegangenen Verkehrsuntersuchung 1999 sehr umfassende Befragungen an der Schnittstelle BF 6 zwischen der Kernstadt und Affstätt durchgeführt worden waren, ohne dass sich im Vergleich zu früheren Befragungen eine wesentliche Verschiebung einzelner Verflechtungsrelationen ergeben hätte.
162 
Die Antragsteller rügen, dass das Planungsbüro K. bei seinen Verkehrserhebungen keinen Abgleich mit behördlichen Verkehrsauswertungen vorgenommen habe, die zu niedrigeren Verkehrszahlen geführt hätten; aus der Gegenüberstellung in der in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Anlage 1 ergebe sich, dass das Planungsbüro K. im Jahre 1999 für das Jahr 2005 eine Verkehrssteigerung um 14,3 % für den Kordon der Kernstadt der Antragsgegnerin prognostiziert habe, während die amtlichen Zahlen im gleichen Zeitraum eine Abnahme um 8 % ergäben; ein Abgleich sei auch umso eher möglich, als es sich bei der Befragungsstelle BF 6 der Verkehrsuntersuchung 1999 zugleich um eine amtliche Zählstelle (Nr. 1102) handele. Dass die geforderte „Abstimmung“ mit den Amtsdaten nicht stattgefunden hat, begründet indes - entgegen der Einschätzung der Antragsteller - keinen methodischen Fehler. Die Verkehrsanalyse im Rahmen der Verkehrsuntersuchungen 1999 und 2003 beruht in quantitativer und qualitativer Hinsicht auf tatsächlich durchgeführten Erhebungen und Befragungen, die wegen ihrer sachgerechten Handhabung - wie von verständiger Seite bestätigt - ein „aussagekräftiges Analyseergebnis“ gebracht haben. Im Übrigen weisen die amtlichen Zahlen in der von den Antragstellern vorgelegten Anlage 1 an der Befragungsstelle BF 6, die der amtlichen Zählstelle Nr. 1102 entspricht, für das Jahr 2000 eine DTV-Belastung von 14.753 Fahrzeugen aus. Diese Verkehrsmenge entspricht in der Größenordnung dem Analyseergebnis der Verkehrsuntersuchung 1999 mit 14.200 Fahrzeugen (vgl. Plandarstellung Anlage Nr. 16 B) und dem Analyseergebnis der Verkehrsuntersuchung 2003 mit 14.700 Fahrzeugen (vgl. Plandarstellung Anlage Nr. 10).
163 
- Auch die in den Verkehrsuntersuchungen 1999 und 2003 - auf der Basis der Verkehrsanalyse - für das Jahr 2015 erstellte Verkehrsprognose unterliegt keinen rechtlichen Bedenken. Dies gilt insbesondere, soweit sich das Planungsbüro K. hinsichtlich des relevanten (Prognose-)Bestimmungsfaktors der strukturellen Entwicklung des Stadtgebiets und des regionalen Nahbereichs an den aktuellen planerischen Vorgaben der Antragsgegnerin orientiert und hierauf gestützt auch weitere Basisdaten wie etwa die Bevölkerungsentwicklung der Kernstadt und der Stadtteile mit der Antragsgegnerin abgestimmt hat. Grundlage hierfür ist vor allem der Flächennutzungsplan gewesen. Dabei ist unter Prognoseaspekten nicht zu beanstanden, dass der Planungshorizont des Flächennutzungsplans einige Jahre früher endet als das den Verkehrsuntersuchungen 1999 und 2003 zugrunde liegende Prognosejahr 2015 und dass das Planungsbüro K. für dieses Prognosejahr eine vollständige Aufsiedelung der dargestellten (Nutz-)Flächen angenommen hat, obwohl die tatsächliche bauliche Entwicklung bisher hinter den gemeindlichen Vorstellungen und Erwartungen zurückgeblieben ist. Die fehlende „Deckungsgleichheit“ der beiden Planungs- bzw. Prognosehorizonte gebietet nicht, den Flächennutzungsplan bei der Erstellung der Verkehrsprognose für das Jahr 2015 schon wegen der „zeitlichen Lücke“ unberücksichtigt zu lassen. Insoweit weist auch der - von den Antragstellern als beachtlich angemahnte - Regionalverkehrsplan Region Stuttgart 2001 mit dem Jahr 2010 als Planungshorizont eine vergleichbare zeitliche Diskrepanz auf. Zu der von den Antragstellern bemängelten „Abweichung“ von den amtlichen Daten des Regionalverkehrsplans hat Prof. K. in den schriftlichen Stellungnahmen wie in der mündlichen Verhandlung plausibel erklärt, dass die Regionalplanung nicht die gleiche „Tiefenschärfe“ besitzt und nicht die stadtspezifischen Besonderheiten berücksichtigt bzw. berücksichtigen kann, wie dies - entsprechend dem städtebaulichen Anspruch der durchgeführten Verkehrsuntersuchungen - in seiner differenzierten und quartierspezifischen Strukturprognose geschehen ist, die dann (natürlich) auch zu unterschiedlichen Verkehrszunahmen je nach Lage im Netz führt. Auch nach dem Gutachten Stete/Skoupil ist bezüglich der Einwohner- und Arbeitsplatzzuwächse festzustellen, dass Annahmen im Regionalplan einerseits und kommunale Entwicklungsabsichten andererseits unterschiedliche Zielsetzungen haben können; auf den „Widerspruch“ zwischen der grundlegenden Annahme einer vollständigen Besiedelung aller im Flächennutzungsplan ausgewiesenen Flächen und den durch den Regionalplan zugestandenen Entwicklungspotentialen wird (nur) hingewiesen, verbunden mit der Bemerkung, dass eine geringere Entwicklung naturgemäß auch eine geringere Verkehrsbelastung zur Folge habe, so dass deren Ermittlung für den Fall der Realisierung (nur) der regionalplanerischen Vorgaben „bedenkenswert“ erscheine. Ein zwingendes methodisches Erfordernis in diese Richtung wird im Gutachten Stete/Skoupil insoweit nicht formuliert und auch mit der darin enthaltenen Einschätzung, dass die vom Planungsbüro K. ermittelten Verkehrszunahmen „wohl als absolute Maximalansätze“ zu betrachten seien - weil eine „grobe Abschätzung“ des künftigen Verkehrsaufkommens unter Einbeziehung von Stadtstruktur und Maßnahmen zur Verkehrsbeeinflussung zu geringeren Verkehrszunahmen führe -, wird keine methodisch fehlerhafte Erstellung der umstrittenen Verkehrsprognose aufgezeigt.
164 
Danach trifft auch der Vorwurf, das Planungsbüro K. habe eine „Pauschalprognose“ erstellt, nicht zu. Soweit in der Verkehrsuntersuchung 1999 eine prognostische Zunahme im Gesamtstadtgebiet der Antragsgegnerin von durchschnittlich ca. 23 % erwähnt wird, bezieht sich diese Aussage auf den (Gesamt-)Raum innerhalb des bereits erwähnten Befragungskordons. Der Vorhalt im Gutachten Stete/Skoupil, dass dieser Verkehrszuwachs nicht nachvollziehbar hergeleitet sei, ist einmal mit Blick auf die vorgenommene „Feinprognose für jedes Quartier“ unerheblich und kann allein mit dem nachfolgenden Hinweis darauf, dass die im Regionalplan ermittelten Zuwächse für den Landkreis Böblingen dagegen „deutlich niedriger“ lägen, seinerseits nicht plausibel begründet werden.
165 
Eine Berücksichtigung der hinter den Möglichkeiten des Flächennutzungsplans zurückbleibenden tatsächlichen Siedlungsentwicklung im Gebiet der Antragsgegnerin ist gerade auch mit Blick darauf, dass das Prognosejahr 2015 um einige Jahre den Planungshorizont der gemeindlichen Flächennutzungsplanung überschreitet, nicht geboten gewesen. Jedenfalls im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan ist es unter Prognoseaspekten nicht zu beanstanden, dass für die städtische und damit verkehrliche Entwicklung - bezogen auf das Jahr 2015 - entsprechend den Verkehrsuntersuchungen des Planungsbüros K. die durch den Flächennutzungsplan eröffneten (Entwicklungs-)Möglichkeiten zugrunde gelegt worden sind.
166 
Wiewohl eine spätere abweichende Entwicklung und auch anderweitig erstellte Prognosen kein „Beleg“ für die Fehlerhaftigkeit einer Prognose sind, sei doch - als gegenteiliger „Beleg“ - darauf hingewiesen, dass die vom Planungsbüro K. im Rahmen der Verkehrsprognose für das Jahr 2015 - in Abstimmung mit der Antragsgegnerin auf der Grundlage eines vollständig aufgesiedelten Flächennutzungsplans - angenommene Bevölkerungszahl für das (Gesamt-)Stadtgebiet von 32.300 Einwohnern und die nach den Angaben des Statistischen Landesamts für das Jahr 2015 zu erwartende (Gesamt-)Einwohnerzahl von 31.514 jedenfalls nicht in einer Größenordnung differieren, die sich maßgebend auf die das geplante Straßenbauvorhaben tragende verkehrliche Entlastungswirkung für die in Rede stehenden Innerortsbereiche auswirkte.
167 
- Die auf der Grundlage der Analyse- und Prognosedaten durchgeführte EDV-gestützte Verkehrsumlegung - als modellhafte Erzeugung der Verkehrsbelastungen über die Zuordnung aller einzelnen Verkehrsbeziehungen zum (in unterschiedlicher Weise veränderbaren) Straßennetz - hat das Planungsbüro K. im Planaufstellungsverfahren (vgl. die Beratungsvorlage DS 005 A/2004) und im gerichtlichen Verfahren (vgl. die Stellungnahme vom 10.10.2006) hinsichtlich ihres methodischen Ansatzes und der Arbeitsschritte plausibel erläutert. Die grundsätzliche Vorgehensweise entspricht auch nach dem Gutachten Stete/Skoupil dem Stand der Technik. Darin wird auch die vorgenommene Verschlüsselung als „im Wesentlichen sachgerecht“ bezeichnet. Die beiden für „problematisch“ erachteten Verschlüsselungen zur Geschwindigkeit hat das Planungsbüro K. als im Rahmen der vorzunehmenden Netzkalibrierung („Analyse-Null-Netz“ als Basis aller weiteren Netze) für erforderlich gehalten, damit die „tatsächlich gezählten Fahrzeuge“ im betreffenden Bereich auch modellhaft auftreten, ohne dass allerdings eine 100%ig exakte Nachbildung der tatsächlich gezählten Situation zu erreichen wäre. Das Verkehrsmodell ist in sich „geschlossen“: die in das Verkehrsnetz eingespeisten Verkehre werden in einem belastungsabhängigen Verfahren (nur) umgelegt, so dass keine Fahrzeuge „verschwinden“ können.
168 
Soweit die Beteiligten um die (Zulässigkeit der) Zugrundelegung verkehrlicher Restriktionen in den Ortslagen - zur Steigerung der Entlastungswirkung der geplanten Nordumfahrung - streiten, hat Prof. K. in der mündlichen Verhandlung klargestellt, dass allein schon die ortsnahe tangentiale Führung der Nordumfahrung als solche zu der angestrebten Verkehrsverlagerung aus den Ortskernen führen wird.
169 
- Auch im Weiteren haben die Antragsteller mit ihren (Detail-)Rügen die Plausibilität und methodisch sachgerechte Erstellung der Verkehrsuntersuchungen des Planungsbüros K. und damit die auf der Grundlage einer umfassenden Analyse prognostizierte - nach den räumlichen Gegebenheiten auf Grund der „spiegelbildlichen“ Trassenführung zu den Ortsdurchfahrten im Bereich der Stadtteile Kuppingen und Affstätt als solche auch naheliegende - Entlastungswirkung des umstrittenen Straßenbauvorhabens als den die Planung tragenden (verkehrlichen) Belang nicht erschüttern können.
170 
Selbst wenn der eine oder andere (Detail-)Kritikpunkt zuträfe, wäre dessen Erheblichkeit als Abwägungsmangel nicht dargetan. Es lägen schon keine offensichtlichen Mängel im Abwägungsvorgang i. S. des § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB vor. Hierfür genügt allein nicht, dass Rügen hinsichtlich der zugrunde liegenden Verkehrsuntersuchungen bereits im Planaufstellungsverfahren, insbesondere vom Antragsteller zu 2, erhoben worden sind, einschließlich der eingereichten Petition, und dass sich die Fehlerhaftigkeit der Verkehrsuntersuchungen (auch) aus dem Gutachten Stete/Skoupil und aus den abweichenden Zahlen im Regional(verkehrs)plan ergeben soll. Zu den Einwendungen, insbesondere des Antragstellers zu 2, hat sich das Planungsbüro K. im Planaufstellungsverfahren detailliert zurückweisend geäußert (vgl. die Beratungsvorlage DS 005 A/2004). Auf objektiv fassbaren Umständen im Bereich der Verkehrsprognose - und nicht nur auf anderweitiger prognostischer Sicht - beruhte danach ein insoweit anzunehmender Mangel im Abwägungsvorgang nicht.
171 
- Dem hilfsweisen (Beweis-)Antrag der Antragsteller auf Einholung eines Verkehrsgutachtens zur Fehlerhaftigkeit der dem Satzungsbeschluss über den Bebauungsplan zugrunde gelegten Verkehrsuntersuchungen braucht der Senat nicht nachzukommen. Abgesehen davon, dass es sich hierbei um eine - zu verneinende - Rechtsfrage handelt, sieht der Senat auch sonst angesichts der dargelegten Plausibilität keine Veranlassung, die prognostizierte Entlastungswirkung der geplanten Nordumfahrung über die erstellten Verkehrsuntersuchungen des Planungsbüros K. hinaus durch einen - gerichtlich bestellten - Sachverständigen (abermals) klären zu lassen.
172 
b) Das Lärmschutzkonzept des Bebauungsplans genügt den - strikt geltenden und nicht im Wege der bauleitplanerischen Abwägung überwindbaren - Vorgaben des § 41 BImSchG i. V. m. der 16. BImSchV. Danach ist beim Bau einer öffentlichen Straße - auch auf der Grundlage eines (zumal planfeststellungsersetzenden) Bebauungsplans - unbeschadet des § 50 BImSchG sicherzustellen, dass durch diese keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche hervorgerufen werden können, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind. Die hierzu einzuhaltenden Immissionsgrenzwerte sind in § 2 Abs. 1 der 16. BImSchV festgelegt.
173 
Entsprechend der der Planung zugrunde liegenden Untersuchung „Lärmschutz Nordumfahrung Herrenberg“ vom Januar 2004 von ISIS, Ingenieurbüro für Schallimmissionsschutz (künftig: ISIS-Gutachten) sieht der Bebauungsplan - gestützt auf § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB - aktive Schallschutzmaßnahmen (nur) im Bereich der Westumfahrung von Affstätt vor, nämlich von Bau-km 2+538 bis 2+638 eine Lärmschutzwand mit einer Höhe von 2,50 m und unmittelbar südlich anschließend von Bau-km 2+638 bis 2+805 einen Lärmschutzwall mit einer Höhe von 3,70 m. Damit werden die Immissionsgrenzwerte des § 2 Abs. 1 Nr. 2 der 16. BImSchV für ein allgemeines Wohngebiet von tags 59 dB(A) und nachts 49 dB(A) auch bei den im Ortsteil Affstätt gelegenen Grundstücken G.straße 47 und G.straße 43 (W) - in unmittelbarer Nachbarschaft zum Wohngrundstück des Antragstellers zu 2 - eingehalten.
174 
Zu Grenzwertüberschreitungen kommt es - außerhalb des Bereichs der festgesetzten aktiven Lärmschutzmaßnahmen - nur noch im Erdgeschoss des Wohngebäudes auf dem Grundstück R.weg 118 im Ortsteil Kuppingen mit einem Beurteilungspegel nachts von 49,7 dB(A) und beim gewerblich genutzten Grundstück Z.straße 12 in Herrenberg mit einem Beurteilungspegel nachts zwischen 59,3 dB(A) im vierten Obergeschoss und 60,0 dB(A) im ersten Obergeschoss (bei einem Immissionsgrenzwert nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 der 16. BImSchV für ein Gewerbegebiet von nachts 59 dB(A). In beiden Fällen besteht für die Grundeigentümer unmittelbar aus § 42 BImSchG ein Anspruch auf etwa erforderliche Maßnahmen des passiven Schallschutzes. Eine entsprechende Festsetzung ist im Bebauungsplan daher nicht erforderlich, wobei eine „Erstattungsregelung“, d.h. ein auf Geld gerichteter Anspruch des jeweiligen Berechtigten, auch nicht nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB festgesetzt werden könnte (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 28.01.1999 - 4 CN 5.98 - BVerwGE 108, 248 = NVwZ 1999, 1222 und Beschl. v. 17.05.1995 - 4 BN 30.94 - NJW 1995, 2572 = UPR 1995, 311).
175 
Das dem Lärmschutzkonzept des Bebauungsplans zugrunde liegende ISIS-Gutachten basiert seinerseits auf den Verkehrsbelastungen (DTV, Schwerverkehrsanteile) des Verkehrsnetzes, insbesondere der geplanten Nordumfahrung, wie sie in der Verkehrsuntersuchung 2003 des Planungsbüros K. für den Planfall 1 A II prognostiziert worden sind. Soweit der Grundeinwand der Antragsteller dahin geht, dass die von ihnen geltend gemachten Mängel der Verkehrsuntersuchung(en) „zwangsläufig zu Fehlern auch bei der Lärmprognose“ führten, verweist der Senat auf die Ausführungen unter II.3.a. zur Verwertbarkeit und Plausibilität der erstellten Verkehrsprognose.
176 
Soweit die Antragsteller unabhängig hiervon Mängel der Lärmprognose geltend machen, können sie damit ebenfalls nicht durchdringen.
177 
- Dies gilt zunächst für den Einwand, dass es an einer zuverlässigen Ermittlung des Lkw-Anteils in den jeweiligen Gewichtsklassen fehle, von denen wiederum die für diese Fahrzeuge zulässigen Geschwindigkeiten und (damit) die von ihnen verursachten Lärmpegel abhingen. In der hierzu in Bezug genommenen BAU-Stellungnahme vom 21.07.2006 heißt es unter 2.2.2.2 (S. 12 f.) und unter Nr. 4.3.1 (S. 95 f.), dass die Grundlagenuntersuchungen des Planungsbüros K. - gemeint ist wohl die Verkehrsuntersuchung 2003 - die Schwerverkehrsanteile nicht enthalte und hierzu auch keine geeigneten Verkehrserhebungen stattgefunden hätten; es gebe daher keine Differenzierung zwischen Pkw-Verkehr und Lkw-Verkehr, und bei letzterem unterteilt nach Gewichtsklassen. Aus der Verkehrsuntersuchung 2003 (S. 2) ergibt sich jedoch, dass bei den (am 24.06.2003) durchgeführten Erhebungen „die Absolutmengen des Kfz-Verkehrs für sämtliche Fahrtbeziehungen und differenziert nach Verkehrsarten (Pkw, Bus, Lkw, LZ ...) in 1/4-stündlichen Intervallen erfasst“ worden sind. Richtig ist, dass in keiner der als Anlagen Nr. 1 bis Nr. 35 beigefügten Plandarstellungen die ermittelten und prognostizierten Schwerverkehrsanteile aufgeführt sind. Der Ratsvorlage DS 005A/2004 (insbesondere zum Einwendungsschreiben des Antragstellers zu 2 vom 25.03.2004) sind jedoch als Anlage 3 beigefügt sowohl der Planfall 0 (Anlage Nr. 13 zur Verkehrsuntersuchung 2003) als auch der Planfall 1 A II (Anlage Nr. 16 zur Verkehrsuntersuchung 2003) mit jeweils handschriftlichen Eintragungen der für den jeweiligen Planfall prognostizierten Lkw-Anteile (über 2,8 t zulässiges Gesamtgewicht) auf den einzelnen Streckenabschnitten des in Rede stehenden Straßennetzes. In der im Verfahren abgegebenen Stellungnahme des Planungsbüros K. vom 07.03.2007 wird bestätigend und erläuternd angegeben, dass für die relevanten Netzabschnitte eine aktuelle Analyse der Lkw-Anteile über 2,8 t vorliege, so dass eine ausreichende konkrete Datenbasis für eine Abschätzung der künftigen Entwicklung vorhanden (gewesen) sei; unter Berücksichtigung der Ist-Situation sei aber von überdurchschnittlichen Zuwachsraten des Lkw-Verkehrs im Untersuchungsraum ausgegangen worden, so dass man hinsichtlich der Lärmvorsorge „auf der gesicherten Seite“ sei; die Verkehrsumlegung der Lkw-Verkehre sei über eine „Handumlegung“ vorgenommen worden, da es explizit keine Lkw-Umlegungsmatrix für das Untersuchungsgebiet gebe; dabei sei man davon ausgegangen, dass eine Nordumfahrung - wie geplant - insbesondere auch dazu geeignet sei, verstärkt Lkw-Verkehre zu bündeln. Die somit plausibel prognostizierten Lkw-Anteile (über 2,8 t zulässiges Gesamtgewicht), wie sie sich aus den erwähnten handschriftlichen Eintragungen des Planungsbüros K. für den Planfall 1 A II ergeben, sind im ISIS-Gutachten bei der schalltechnischen Untersuchung der geplanten Nordumfahrung für die jeweiligen Streckenabschnitte zugrunde gelegt worden, wie sich der - entsprechend gegliederten - Tabelle der Eingabe-Parameter (Feld 3 und Feld 4) entnehmen lässt.
178 
Ist somit hinsichtlich der Lkw-Anteile (gerade) nicht von einer „ungesicherten Datenlage“ auszugehen, so ist auch die von den Antragstellern mit der BAU-Stellungnahme vom 21.07.2006 unter Nr. 4.3.1 erhobene Forderung, nach RLS 90 Nr. 4.4.1.1.1 „für Bundesstraßen“ - wovon auszugehen sei - einen Lkw-Anteil tags und nachts von 20 % anzusetzen, nicht begründet. Wie in der Stellungnahme des Planungsbüros K. vom 07.03.2007 plausibel aufgezeigt, ergäbe sich beispielsweise für den Streckenabschnitt der B 296 nördlich von Kuppingen gegenüber der Verkehrsanalyse 2003 bei einer prognostizierten Belastung von 12.500 Kfz/24h bei Annahme eines 20-%igen Lkw-Anteils, wie von den Antragstellern (für eine „Bundesstraße“) gefordert, eine Zuwachsrate von ca. 175 % - gegenüber einem Zuwachs von 40 %, wie konkret prognostiziert. Hierfür haben die Antragsteller keine nachvollziehbare Erklärung gegeben.
179 
- Ohne Erfolg bleibt auch der Einwand der Antragsteller zum „fehlerhaften Abschlag für Straßenbelagsbeschaffenheit“. Aus der Tabelle der Eingabe-Parameter im ISIS-Gutachten ergibt sich in der Rubrik „Zuschläge“, dass für die geplante Nordumfahrung grundsätzlich (und einheitlich) ein Abschlag von minus 2 dB(A) vorgenommen worden ist. Anknüpfungspunkt hierfür ist - wie auch in der mündlichen Verhandlung erörtert - die Amtliche Anmerkung zu Tabelle B: Korrektur D StrO in dB(A) für unterschiedliche Straßenoberflächen bei zulässigen Höchstgeschwindigkeiten > 50 km/h nach Anlage 1 (zu § 3) der 16. BImSchV sein. Sie lautet:
180 
„Für lärmmindernde Straßenoberflächen, bei denen auf Grund neuer bautechnischer Entwicklungen eine dauerhafte Lärmminderung nachgewiesen ist, können auch andere Korrekturwerte D StrO berücksichtigt werden, z.B. für offenporige Asphalte bei zulässigen Höchstgeschwindigkeiten > 60 km/h minus 3 dB(A).“
181 
Die Antragsteller haben zunächst eingewandt, dass nach § 3 Abs. 3 Nr. 2b StVO für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t, für alle Kraftfahrzeuge mit Anhänger, ausgenommen Personenkraftwagen sowie Lastkraftwagen bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht von 3,5 t, und für Kraftomnibusse mit Fahrgästen, für die keine Sitzplätze mehr zur Verfügung stehen, die zulässige Höchstgeschwindigkeit auch unter günstigsten Umständen außerhalb geschlossener Ortschaften lediglich 60 km/h betrage; eine diese Fahrzeuggruppe berücksichtigende Differenzierung sei dem Verkehrsgutachten fremd; die Bedingung der Anmerkung, dass Geschwindigkeiten über 60 km/h erreicht werden müssten, um einen Abschlag für eine lärmmindernde Straßenoberfläche vornehmen zu können, werde für die genannte Fahrzeugkategorie gerade nicht erfüllt. Dem hält ISIS in der Stellungnahme vom 11.10.2006 entgegen, dass in RLS 90 eine Differenzierung nach Fahrzeugklassen nur für Fahrzeuge unter und über 2,8 t zulässigem Gesamtgewicht vorgesehen sei; somit fehle die Grundlage für eine weitergehende differenzierte Ermittlung der Emissionspegel für einzelne Lkw-Gewichtsklassen und für eine hierauf bezogene Geschwindigkeitskorrektur auch hinsichtlich des Fahrbahnbelags. In ihrer Replik vom 01.02.2007 räumen die Antragsteller ein, es treffe zwar zu, dass nach RLS 90 nur für Fahrzeuge unter und über 2,8 t zulässigem Gesamtgewicht eine Differenzierung nach Fahrzeugklassen vorgesehen sei, nicht aber beispielsweise für Fahrzeuge über 3,5 t bis 7,5 t; gerade deshalb sei die Berechtigung eines Abschlags für den Fahrbahnbelag aber fraglich. Die Amtliche Anmerkung zu Tabelle B für die Korrektur D StrO kann jedoch nur dahin verstanden werden, dass mit zulässiger Höchstgeschwindigkeit die auf einem Steckenabschnitt der geplanten Straße auf Grund der hier geltenden verkehrsrechtlichen Regelung (Anordnung) erlaubte Höchstgeschwindigkeit gemeint ist - die nach der Lebenserfahrung auch ausgeschöpft wird. Dass einzelne Arten bzw. Typen von Kraftfahrzeugen in Folge einer (besonderen) gesetzlichen Bestimmung nicht schneller als 60 km/h fahren dürfen, ist im vorliegenden Zusammenhang unerheblich.
182 
Aus der Tabelle der Eingabe-Parameter im ISIS-Gutachten ergibt sich, dass ein - als solcher nicht in Frage gestellter - Abschlag von (nur) minus 2 dB(A) lediglich in den Streckenabschnitten der geplanten Nordumfahrung vorgenommen worden ist, bei denen für Pkw wie für Lkw eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h besteht. Insofern ist die Voraussetzung der Amtlichen Anmerkung eingehalten.
183 
Im Übrigen wird in der ISIS-Stellungnahme vom 11.10.2006 allgemein angemerkt, dass sich andere Korrekturen für den Fahrbahnbelag bei „schweren“ Lkw nur auf einen geringen Anteil der Fahrzeugflotte auswirken würden und eine geänderte Korrektur für die Fahrbahnoberfläche durch eine Korrektur für die geringere zulässige Höchstgeschwindigkeit kompensiert würde, so dass letztlich auch bei einer differenzierteren Betrachtung keine relevanten Unterschiede bei den Emissionspegeln zu erwarten seien.
184 
- Die Rüge der Antragsteller zum „fehlenden Zuschlag für Teilstrecken mit besonderem Gefälle“ dringt ebenfalls nicht durch.
185 
Angesprochen ist damit Tabelle C: Korrektur D Stg in dB(A) für Steigungen und Gefälle in Anlage 1 (zu § 3) der 16. BImSchV. Danach beträgt der Zuschlag bei einer Steigung/einem Gefälle von bis zu 5 % 0 dB(A); bei einer Steigung/einem Gefälle von 6 % beträgt der Zuschlag 0,6 dB(A), wobei Zwischenwerte linear zu interpolieren sind. Dementsprechend ist im ISIS-Gutachten in der Tabelle der Eingabe-Parameter in drei Streckenbereichen (nämlich unter Nr. 42, Nr. 47 und Nr. 50) wegen einer planbedingten Längsneigung von 5,7 % jeweils ein Zuschlag von 0,7 x 0,6 dB(A) = 0,42 dB(A) angesetzt und mit dem bereits erwähnten, grundsätzlich zulässigen Fahrbahnabschlag von minus 2 dB(A) verrechnet, so dass an diesen Teilstrecken der Abschlag (zu Recht) nur noch jeweils minus 1,58 dB(A) beträgt.
186 
Gerügt wird, dass das ISIS-Gutachten nach der Tabelle der Eingabe-Parameter nicht auch einen entsprechenden Zuschlag für eine (anderweitige) Teilstrecke der Nordumfahrung mit einer Steigung / einem Gefälle von 5,5 % vorgesehen habe, die mit einer Länge von ca. 278 m zwischen dem Anschlussknoten K 1068 Kuppingen-Mitte und dem Anschlussknoten Kuppingen/Affstätt verlaufe. In der Tat enthält die Trasse der K 1081 nach der Planung ab dem Bereich des Anschlusses der K 1068 in südlicher Richtung einen durch Visierbrüche gekennzeichneten Streckenabschnitt mit einer Steigung / einem Gefälle von 5 % auf einer Länge von 278,98 m. ISIS weist in der Stellungnahme vom 11.10.2006 darauf hin, dass sich im Bereich des Anschlusses der K 1068 (Anschlussknoten Kuppingen-Mitte) tatsächlich aber nur zwischen Bau-km 1+382 und Bau-km 1+484 und damit auf einer Strecke von (nur) 102 m eine Steigung von 5,5 % befinde, woraus sich ein Korrekturzuschlag von 0,5 x 0,6 dB(A) = 0,3 dB(A) ergebe; bei den Pegelberechnungen sei dieser zwar nicht berücksichtigt worden; dies bleibe jedoch ohne Auswirkungen auf die Beurteilung, da sich der angesprochene kurze Streckenabschnitt auf Grund der geometrischen Verhältnisse nur auf den nächstgelegenen Bezugspunkt im Gewerbegebiet „Binsenkolben“ (Otto-Hahn-Straße 19) auswirke und hier Unterschreitungen der Immissionsgrenzwerte - diese betragen nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 der 16. BImSchV tags 69 dB(A) und nachts 59 dB(A) - um (mindestens) mehr als 7 dB(A) zu verzeichnen seien; Nachberechnungen hätten am genannten Bezugspunkt bei Berücksichtigung des Steigungszuschlags eine Pegelerhöhung um 0,1 dB(A) ergeben. Gegen die danach fehlende Relevanz des gerügten Versäumnisses im ISIS-Gutachten für die Einhaltung der Lärmgrenzwerte haben die Antragsteller nichts (mehr) erinnert.
187 
- Ferner wenden die Antragsteller (vgl. die BAU-Stellungnahme vom 21.07.2006 S. 95) ein, dass es in der schalltechnischen Berechnung unterlassen worden sei, die bestehende B 296 wie eine Bundesstraße einzuordnen; der Nachtanteil des Verkehrs sei über alle Straßentypen und betrachteten Abschnitte hinweg mit 8,8 % (Feld 2 der Tabelle zum Emissionspegel) angesetzt worden; er sei aus 0,011 x DTV zu ermitteln. Das entspricht dem Ansatz je Stunde für „Bundesstraßen“ in Tabelle A: Maßgebende Verkehrsstärke M in Kfz/h und maßgebende Lkw-Anteile p (über 2,8 t zulässiges Gesamtgewicht) in % nach Anlage 1 (zu § 3) der 16. BImSchV. In RLS 90 Nr. 4.4.1.1.1 heißt es, dass auf die Anwendung der dort wiedergegebenen Tabelle 3 - diese entspricht der erwähnten Tabelle A nach Anlage 1 (zu § 3) der 16 BImSchV - zu verzichten ist, wenn geeignete projektbezogene Untersuchungsergebnisse vorliegen, die zur Ermittlung der stündlichen Verkehrsstärke M (in Kfz/h) - und des mittleren Lkw-Anteils p (über 2,8 t zulässiges Gesamtgewicht) in Prozent am Gesamtverkehr - für den Zeitraum zwischen 6.00 - 22.00 Uhr bzw. 22.00 - 6.00 Uhr als Mittelwert für alle Tage des Jahres herangezogen werden können. Unter Hinweis hierauf wird in der ISIS-Stellungnahme vom 26.02.2007 zwar erklärt, dass angesichts der vom Planungsbüro K. durchgeführten Verkehrsuntersuchung auf der Grundlage umfangreicher Verkehrszählungen geeignete projektbezogene Verkehrskenndaten in diesem Sinn zur Verfügung stünden und deshalb Tabelle 3 in RLS 90 hier nicht anzuwenden sei. Diese Äußerung bezieht sich jedoch ersichtlich auf die - bereits erörterte - Problematik des der Lärmberechnung zugrunde gelegten Lkw-Anteils (am Tag und in der Nacht). In dem von ISIS erstellten weiteren Gutachten zum „Lärmschutz, Nordumfahrung Herrenberg, Herrenberg - Entlastungswirkung“ vom Dezember 2003 zur Bestimmung und Beurteilung der Entlastungswirkung der Nordumfahrung für die Ortsdurchfahrten von Kuppingen, Affstätt und Herrenberg im Zuge der B 296 heißt es jedoch unter Nr. 2.2 (Verkehrskenndaten, Lärmemissionen), dass generell in Anlehnung an RLS 90 von einem Nachtanteil von 8,8 % des Gesamtverkehrs ausgegangen worden sei. Dieser Prozentsatz für den Nachtzeitraum von 22.00 bis 6.00 Uhr ergibt sich aber gerade bei Zugrundelegung einer stündlichen Verkehrsmenge von 0,011 DTV, wie von den Antragstellern in Anlehnung an die Tabelle 3 in RLS 90 - bei Einordnung der Nordumfahrung als „Bundesstraße“ - gefordert.
188 
Im Übrigen ist auch nicht dargetan oder sonst ersichtlich, dass sich der einheitliche Ansatz des Nachtanteils (von 8,8 %) des Gesamtverkehrs bei der Ermittlung des Emissionspegels zu Lasten planungsbedingt - d.h. durch die geplante Nordumfahrung gegenüber dem Planfall 0 - Lärmbetroffener ausgewirkt hätte.
189 
- Im Anschluss an die - wie dargelegt erfolglose - Rüge einer nicht ordnungsgemäßen Ausfertigung hinsichtlich der nach Nr. 1.9 der textlichen Festsetzungen einen Bestandteil des Bebauungsplans bildenden kennzeichnenden Querprofile nebst Längenschnitt machen die Antragsteller geltend, dass damit auch die Höhenlage der geplanten Trasse - als ein für die Lärmprognose relevanter Faktor - nicht festgesetzt und damit nicht bestimmt sei. Dem rechtlichen Ansatz der Antragsteller zur Notwendigkeit von Festsetzungen zur Höhenlage - deren Zulässigkeit sich aus § 9 Abs. 1 Nr. 11 i. V. m. Abs. 2 BauGB a. F. ergibt -, weil der angefochtene Bebauungsplan (zumal als planfeststellungsersetzender) die Zulassungsentscheidung für das Straßenbauprojekt selbst unmittelbar treffe und insoweit kein weiteres Zulassungsverfahren mehr nachgeschaltet sei, ist zu folgen. Ihm hat die Antragsgegnerin auch Rechnung tragen wollen, wie Nr. 1.9 der textlichen Festsetzungen zur „Höhenlage der Trasse“ gemäß § 9 Abs. 2 BauGB zeigt: Danach ergibt sich die Höhenlage der Trasse in Bezug auf das Gelände aus den kennzeichnenden Querprofilen (Kilometerkennzeichnung entsprechend Bebauungsplaneintrag) und dem Längenschnitt; diese Darstellungen sind Bestandteil der textlichen Festsetzungen und als Anlage beigefügt. Da auch insoweit - wie dargelegt - eine ordnungsgemäße Ausfertigung vorliegt, bestehen mit Blick auf eine wirksame Regelung der Höhenlage der Trasse im Bebauungsplan und mit Blick auf deren Bestimmtheit keine Bedenken. Aus den (Teil-)Lageplänen ergibt sich (schwarz umrandetes gelbes Kästchen mit Kilometerkennzeichnung), für welche Stelle im Bereich der Trasse ein kennzeichnendes Querprofil erstellt worden ist, wie es in den beigefügten insgesamt 16 Blättern jeweils dargestellt ist; ferner sind in den (Teil-)Lageplänen die Neigungsbruchpunkte markiert mit Angabe der Gefäll- bzw. Steigungsrichtung in Prozent, der Länge der Gefällstrecke und der Ausrundungshalbmesser (Kuppe / Wanne); ferner sind die Hochpunkte bzw. Tiefpunkte der Trasse (Gradiente) gekennzeichnet.
190 
Die Antragsteller haben zum Längenschnitt - wenn auch im Rahmen der Ausfertigungsrüge - ferner beanstandet, dass Blatt 2 zwar den Anschluss an Blatt 1 kennzeichne, jedoch an der Angabe B 296 Mühlstraße ende, ohne zu zeigen, an welcher Stelle Blatt 3 anzulegen sei. Damit übersehen die Antragsteller jedoch, dass auf Blatt 2 die Achse 1 (K 1081) vollständig dargestellt endet und sich dann - durch eine Trennlinie markiert - die Darstellung der Achse 440 (K 1047 / B 28) anschließt, und zwar in östlicher Richtung, weshalb sie an der B 296 Mühlstraße endet. Blatt 3 enthält nur die Darstellung des westlichen Abschnitts, beginnend mit „B 28 von Nagold“ und endend mit „Anschlussknoten Herrenberg-Nord“ (gepl. Kreisverkehr Anschluss K 1081) mit der Kennzeichnung „Anschluss Blatt 2“. Es gibt somit keine Unklarheiten im Verhältnis von Blatt 2 zu Blatt 3 des Längenschnitts.
191 
c) Auch im Hinblick auf die Schadstoffproblematik bestehen gegen den Bebauungsplan keine Bedenken.
192 
Dass die Einhaltung der Grenzwerte der 22. BImSchV keine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für die Planfeststellung eines Straßenbauvorhabens und damit auch nicht für einen planfeststellungsersetzenden Bebauungsplan darstellt, schließt das Erfordernis einer Bewältigung der durch das Vorhaben bewirkten Luftschadstoffprobleme nicht von vornherein aus. Auch der Umstand, dass die 22. BImSchV eine eigenständige Luftreinhalteplanung vorsieht, mit der vorhabenunabhängig die Einhaltung der Grenzwerte sichergestellt werden soll, rechtfertigt es nicht ohne Weiteres, die Auswirkungen des Vorhabens auf die Luftqualität im Planfeststellungsverfahren bzw. im Bebauungsplanverfahren unberücksichtigt zu lassen. Es ist zu verhindern, dass durch ein Vorhaben vollendete Tatsachen geschaffen werden, die durch das Instrumentarium der Luftreinhaltung nicht wieder zu beseitigen sind und es deswegen ausschließen, dass die vorgegebenen Grenzwerte eingehalten werden können. Dem Grundsatz der Problembewältigung wird im Hinblick auf die Einhaltung der Grenzwerte der 22. BImSchV in einem Planfeststellungsverfahren für ein Straßenbauvorhaben bzw. bei einem planfeststellungsersetzenden Bebauungsplan in der Regel hinreichend Rechnung getragen, wenn nicht absehbar ist, dass das Vorhaben die Möglichkeit ausschließt, die Einhaltung dieser Grenzwerte mit den Mitteln der Luftreinhalteplanung zu sichern (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.05.2004 - 9 A 6.03 - BVerwGE 121, 57, Urt. v. 18.11.2004 - 4 CN 11.03 - BVerwGE 122, 207 und Urt. v. 23.02.2005 - 4 A 5.04 - BVerwGE 123, 23). Dass bei Anlegung dieses Maßstabs der angefochtene Bebauungsplan (abwägungs-)fehlerhaft wäre, zeigen die Antragsteller nicht auf.
193 
Zu den planbedingten Luftschadstoffen - Leitkomponenten sind insoweit Stickstoffdioxyd (NO 2 ), Benzol, Ruß und PM 10 (Partikel) - liegen zwei Gutachten vor, nämlich einmal das Amtliche Gutachten „zu den klimatischen Auswirkungen und Immissionsprognose für die geplante Ortsumfahrung Kuppingen/Affstätt/Herrenberg“ des Deutschen Wetterdienstes (DWD) vom Februar 2004 (Auftraggeber: Landkreis Böblingen) und das Gutachten „Nordumfahrung Herrenberg - Abschätzung der Luftschadstoffimmissionen an Innerorts-abschnitten“ des Ingenieurbüros Lohmeyer vom Januar 2004 (Auftraggeber: Antragsgegnerin). Das DWD-Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass entlang der geplanten Trasse keine Konzentrationswerte (Jahresmittelwerte der Immissionskonzentrationen) ermittelt worden seien, welche die Immissionswerte der 22. BImSchV von 40 µg/m³ für PM 10 und NO 2 sowie von 5 µg/m³ für Benzol und den Prüfwert der 23. BImSchV von 8 µg/m³ für Ruß erreichten oder überschritten; daher könne mit hoher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass im Bereich der Wohnbebauung entlang der geplanten Trasse der Nordumfahrung für die untersuchten Schadstoffe die mittleren jährlichen Belastungen die Grenzwerte weder erreichen noch überschreiten würden; eine Abschätzung ergebe, dass die Forderungen der 22. BImSchV bezüglich des 24-Stunden-Immissionsgrenzwerts für PM 10 von 50 µg/m³ (maximal 35 Überschreitungen) und des Stunden-Mittelwerts für NO 2 von 200 µg/m³ (maximal 18 Überschreitungen) mit hoher Wahrscheinlichkeit eingehalten würden. Auch das Lohmeyer-Gutachten zieht das Fazit, dass aus lufthygienischer Sicht, bezogen auf die geltenden Grenz- und Prüfwerte der 22. BImSchV und der 23. BImSchV, gegen den (dem Bebauungsplan zugrunde liegenden) Planfall 1 A II und dessen verkehrsbedingte Auswirkungen auf die Luftschadstoffe in den Ortsdurchfahrten keine Einwände bestünden; die Realisierung der Planung führe nach den zugrunde gelegten Eingangsdaten zu teilweise deutlichen Verbesserungen der Schadstoffbelastung für die Anwohner in den Ortsdurchfahrten.
194 
Die dagegen erhobenen Einwendungen der Antragsteller sind nicht stichhaltig.
195 
- Beide Gutachten haben als eine der „Eingangsgrößen“ die Verkehrsdaten aus der Verkehrsuntersuchung 2003 zugrunde gelegt (vgl. Lohmeyer S. 12-15, DWD S. 23). Soweit die Antragsteller geltend machen, dass beide (günstige) Luftschadstoff-Prognosen deshalb nicht haltbar seien, weil die zugrunde liegende Verkehrsprognose des Planungsbüros K. (methodisch) fehlerhaft entwickelt sei, wird auf die hierzu gemachten Ausführungen unter II.3.a. verwiesen.
196 
- Weiter rügen die Antragsteller in verkehrlicher Hinsicht, dass in beiden Gutachten die vom Planungsbüro K. in Anlage 3 der Ratsvorlage DS 005 A/2004 erheblich erhöhten Lkw-Belastungen (vgl. insoweit die bereits im Zusammenhang mit der Lärmschutzproblematik erwähnten handschriftlichen Eintragungen konkreter und differenzierter Prozent-Angaben in der den Planfall 1 A II wiedergebenden Plandarstellung in Anlage Nr. 16 zur Verkehrsuntersuchung 2003) nicht berücksichtigt worden seien. Dieser Einwand ist unberechtigt. Im Lohmeyer-Gutachten sind sowohl für den Planfall 0 (Abbildung 4.1 S. 13) als auch für den im Bebauungsplan umgesetzten Planfall 1 A II (Abbildung 4.2 S. 14) neben den DTV-Zahlen auch die jeweiligen streckenbezogenen Lkw-Anteile angegeben, die sich mit den genannten handschriftlichen Eintragungen in Anlage 3 zur Ratsvorlage DS 005 A/2004 decken. Für das DWD-Gutachten ergibt sich aus Tabelle 5.2 unter Nr. 9 „Verzeichnis der Tabellen und Ablichtungen“, dass für die einzelnen Abschnitte der Nordumfahrung (markiert als Teil 1 bis Teil 6) sowohl DTV-Belastungen zugrunde gelegt werden, die dem Planfall 1 A II in der Verkehrsuntersuchung 2003 (Anlage Nr. 16) entsprechen, als auch Lkw-Anteile in Prozent-Zahlen angenommen werden, die sich mit den genannten handschriftlichen Eintragungen des Planungsbüros K. in Anlage 3 zur Ratsvorlage DS 005 A/2004 decken.
197 
Dass im DWD-Gutachten nicht - wie von den Antragstellern weiter gefordert - ein erhöhter Lkw-Anteil von 20 % zugrunde gelegt worden ist, begegnet keinen Bedenken, wie schon im Zusammenhang mit der Lärmschutzproblematik dargelegt. Angesichts der doch erheblichen Differenzen zu dem für die jeweilige (Schadstoff-)Leitkomponente geltenden Grenzwert dürfte hier zudem die Relevanz eines (unterstellt) zu niedrig angenommenen Lkw-Anteils in Zweifel zu ziehen sein.
198 
- Gegenüber dem DWD-Gutachten wenden die Antragsteller unter Bezugnahme auf die BAU-Stellungnahme vom 21.07.2006 weiter ein, dass die zur Berechnung erforderlichen Ausbreitungsklassen offensichtlich einer Altstation (Kusterdingen-Wankheim) außerhalb des normalen Netzes entstammten; insoweit beruhe die Datenbasis auf dem Jahre 1990, so dass nicht repräsentative Alt-Daten verwendet worden seien; demgegenüber seien neuere Daten einer langjährigen privaten Messstelle in Herrenberg verfügbar gewesen. In seiner Stellungnahme vom 09.10.2006 erläutert der Deutsche Wetterdienst ausführlich und plausibel, weshalb die von ihm herangezogene Station Kusterdingen-Wankheim repräsentativ ist und dies für die demgegenüber ins Feld geführte Windmessstation Herrenberg gerade nicht zutrifft. Dieser Entgegnung sind die Antragsteller nicht mehr entgegengetreten.
199 
- Dem Lohmeyer-Gutachten halten die Antragsteller entgegen, dass es selbst seine „Improvisation bei Partikelimmissionen“ betone. In der von der Antragsgegnerin vorgelegten Stellungnahme des Ingenieurbüros Lohmeyer vom 10.10.2006 heißt es hierzu, dass die PM 10 - Emissions- und Immissionsprognose dem damals allgemein anerkannten Stand der Technik entspreche; allerdings sei die Feinstaubproblematik Gegenstand von Forschungsprojekten (gewesen), die mittlerweile auf Grund von PM 10 -Messungen an Straßen zu einer verbesserten Methodik der Emissionsbestimmung geführt hätten; die Messungen an Straßen belegten teilweise deutlich geringere PM 10 -Immissionen als nach dem bis dahin angewandten und in der Studie verwendeten Prognoseansatz erwartet. Bei Zugrundelegung des neueren Ansatzes ergäbe eine PM 10 -Emissions- und Immissionsprognose für die untersuchten innerörtlichen Abschnitte ähnliche, aber tendenziell geringere Werte als im erstellten Gutachten. Auch dagegen haben die Antragsteller nichts (mehr) erinnert.
200 
d) Im Übrigen ist nach den dokumentierten Planungsvorgängen nichts für die konkrete Möglichkeit ersichtlich, dass sich ein (Ermittlungs-)Mangel bei den angesprochenen Aspekten als - zudem offensichtlicher - Fehler im Abwägungsvorgang auf das Abwägungsergebnis ausgewirkt hätte. Die Entscheidung der Antragsgegnerin für das umstrittene Straßenbauvorhaben beruht auch in der Sache angesichts der damit legitimerweise verfolgten städtebaulich-verkehrlichen Interessen und Ziele nicht auf einer Fehlgewichtung gegenüber den widerstreitenden Belangen und (Immissions-)Betroffenheiten. Sie kann daher unter Abwägungsgesichtspunkten nicht beanstandet werden.
201 
4. Hinsichtlich der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung sind keine (beachtlichen) Planungsmängel erkennbar.
202 
Da es sich vorliegend um einen planfeststellungsersetzenden Bebauungsplan handelt, bleibt gemäß § 21 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG die Geltung der Vorschriften über die Eingriffsregelung - nach Maßgabe der §§ 10 und 11 NatSchG a. F. - unberührt. Die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung ist also nicht nur über § 1a Abs. 2 Nr. 2 BauGB a. F. in der Abwägung nach § 1 Abs. 6 BauGB a. F. zu berücksichtigen. Dies hat die Antragsgegnerin gesehen und dementsprechend eine - erforderliche - Vollkompensation des planbedingten Eingriffs in Natur und Landschaft angestrebt (vgl. Nr. 7 der Planbegründung am Ende).
203 
Um dies zu erreichen, enthält der Bebauungsplan - entsprechend den Vorschlägen des GOP/LBP - gestützt auf § 9 Abs. 1 Nr. 20 und Nr. 25 BauGB Festsetzungen zu Schutzmaßnahmen (S 1: III Nr. 1.4 der textlichen Festsetzungen), zu Gestaltungsmaßnahmen (G 1 bis G 9: III Nr. 1.5 der textlichen Festsetzungen) und zu Ausgleichsmaßnahmen (A 1 bis A 5: III Nr. 1.6 der textlichen Festsetzungen). Vorgesehen sind als Maßnahmen A 1.1 bis A 1.10 der Rückbau nicht mehr benötigter versiegelter Straßen und Wegeflächen (an der Trasse selbst), als Maßnahmen A 2.1 bis A 2.8 die Umwandlung von Acker in extensives Grünland sowie die Initiierung von Gehölz- und Sukzessionsflächen, als Maßnahmen A 3.1 bis A 3.6 die Anlage von Streuobstwiesen auf bisherigen Ackerflächen, als Maßnahmen A 4.1 und A 4.2 die Umwandlung von Acker in extensives Grünland und die Entwicklung als Halbtrockenrasen/Heuwiese sowie unter A.5 Retentionsmaßnahmen am Wassergraben im Gewann Erzloch.
204 
Außerhalb des Plangebiets sollen als Ausgleichsmaßnahmen A 1.11 bis A 1.13 die Teilentsiegelung der Kreisstraßen K 1029, K 1043 und K 1069 sowie als Ausgleichsmaßnahme A 4.3 die Entwicklung von Trockenstandorten durchgeführt werden. In dem hierüber geschlossenen städtebaulichen Vertrag vom 30.12.2003/09.02.2004 zwischen der Antragsgegnerin und dem Landkreis Böblingen hat sich dieser als Straßenbaulastträger verpflichtet, die genannten Kompensationsmaßnahmen (§ 1) spätestens drei Jahre nach Fertigstellung sämtlicher Straßenbauarbeiten auszuführen (§ 2); für den Fall, dass sich eine der Maßnahmen unerwartet nicht realisieren lässt, sollen die erforderlichen Kompensationsmaßnahmen auf anderweitigen Flächen möglichst in vergleichbarer Art und Weise sowie in entsprechendem Umfang ausgeführt werden (§ 3).
205 
Mit diesen innerhalb und außerhalb des Plangebiets vorgesehenen Maßnahmen wird die Vollkompensation des planbedingten Eingriffs in nicht zu beanstandender Weise erreicht.
206 
a) Unter „mangelnde Realisierungsmöglichkeit“ erheben die Antragsteller rechtliche - nicht (spezifisch) naturschutzfachliche - Einwände gegen die Abarbeitung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung. Ihnen folgt der Senat nicht.
207 
- Die Antragsteller machen geltend: Im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan müsse die Gemeinde davon ausgehen können, dass die Ausgleichsmaßnahmen realisiert würden; zur Sicherung sehe § 1a Abs. 3 Satz 4 BauGB a. F. vor, dass die Flächen grundsätzlich von der Gemeinde bereitzustellen seien; sollten die festgesetzten Ausgleichsmaßnahmen hingegen auf Grundstücken Dritter durchgeführt werden, so bedürfe es einer entsprechenden zivilrechtlichen Befugnis entweder des Vorhabenträgers oder der Gemeinde; daran fehle es, wenn die Maßnahmen lediglich nach § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB gekennzeichnet würden, da hierdurch noch keine unmittelbare Verpflichtung der Grundeigentümer ausgelöst würde, diese Maßnahmen auch durchzuführen.
208 
Richtig ist, dass die Ausgleichsmaßnahmen entweder ausschließlich auf § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB oder neben § 9 Abs. 1 Nr. 25a und b BauGB auch auf § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB gestützt sind. In der von den Antragstellern herangezogenen Entscheidung vom 30.08.2001 - 4 CN 9.00 - (BVerwGE 115, 77 = NVwZ 2002, 202) hat das Bundesverwaltungsgericht erkannt, dass zur Beseitigung von Niederschlagswasser in einem Neubaugebiet nach § 9 Abs. 1 Nr. 14, 15 und 20 BauGB ein dezentrales System privater Versickerungsmulden und Grünflächen festgesetzt werden könne; die Festsetzung derartiger Maßnahmen löse allerdings noch keine unmittelbare Verpflichtung der Grundstückseigentümer aus, Mulden anzulegen und dauerhaft zu unterhalten; die Verwirklichung des Entwässerungskonzepts stehe und falle daher mit der Bereitschaft der Grundstückseigentümer zur Mitwirkung; das geplante Entwässerungskonzept sei nur durchführbar, wenn die Mitwirkung der Grundstückseigentümer rechtlich abgesichert sei; die Gemeinde müsse realistischerweise davon ausgehen können, dass der Vollzug der Festsetzungen in einem späteren Verwaltungsverfahren oder auf andere Weise erfolgen könne und werde; die städtebaulichen Gebote der §§ 175 ff. BauGB enthielten keine gesetzliche Grundlage für die gemeindliche Anordnung, nach § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB festgesetzte Versickerungsmulden anzulegen. Es trifft zu, dass die Antragsgegnerin im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses nicht Eigentümerin der Grundstücke für die erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen - und auch nicht für das Straßenbauvorhaben selbst - war, sich die Grundflächen des Plangebiets vielmehr überwiegend in privater Hand befanden und noch befinden. Nach der Begründung zum Bebauungsplan (Nr. 5) sollen jedoch die für die Umfahrungsstraße (Neubaustrecke) selbst sowie die für die notwendigen Kompensationsmaßnahmen erforderlichen Flächen von insgesamt etwa 36 ha über ein Zweckflurbereinigungsverfahren i. S. des § 87 FlurbG beschafft und dann in das Eigentum des beigeladenen Landkreises (als Vorhabenträger) überführt werden. Die am 17.01.2006 erfolgte Anordnung der Flurneuordnung durch das Regierungspräsidium als obere Flurbereinigungsbehörde ist nach Mitteilung der Antragsgegnerin unanfechtbar. Der Verweis der Antragsteller auf § 1a Abs. 3 Satz 4 BauGB a. F., wonach sonstige geeignete Maßnahmen zum Ausgleich (auch) auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen getroffen werden können, geht im vorliegenden Zusammenhang fehl. Denn diese Möglichkeit eröffnet das Gesetz (nur) „anstelle von ... Festsetzungen nach Satz 1 oder 2“. Vorliegend hat die Antragsgegnerin die für erforderlich erachteten Kompensationsmaßnahmen aber gerade nach § 9 Abs. 1 Nr. 20 und Nr. 25a und b BauGB festgesetzt. Da der Eingriff durch das Straßenbauvorhaben erst erfolgen kann, wenn der beigeladene Landkreis (als Vorhabenträger) auch über die hierzu erforderlichen Flächen verfügt, müssen vor diesem Hintergrund die für Ausgleichsmaßnahmen festgesetzten Flächen innerhalb des Geltungsbereichs eines Bebauungsplans zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses nicht im Eigentum der Antragsgegnerin als planender Gemeinde stehen. So wie auf der Grundlage des angefochtenen Bebauungsplans die Enteignung nach §§ 85 ff. BauGB zulässig wäre, um die ausgewiesene öffentliche Verkehrsfläche i. S. des § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB und die - wegen der Geltung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung - zu ihrer Verwirklichung erforderlichen Kompensationsmaßnahmen nach § 9 Abs. 1 Nr. 20 und Nr. 25a und b BauGB realisieren zu können, besteht die Möglichkeit, den Grunderwerb hierfür im Rahmen eines Flurbereinigungsverfahrens nach § 87 FlurbG zu verwirklichen. Welche Realisierungshindernisse für die Planung mit Blick auf das im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses noch bestehende Privateigentum Dritter bestehen sollten, ist nicht ersichtlich.
209 
- Soweit die Ausgleichsmaßnahmen A 1.11 bis A 1.13 (Teilentsiegelung der Kreisstraßen K 1029, K 1043 und K 1069) sowie die Ausgleichsmaßnahme A 4.3 (Entwicklung von Trockenstandorten) außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans durchgeführt werden sollen, hat die Antragsgegnerin mit dem beigeladenen Landkreis (Straßenbaulastträger / Untere Naturschutzbehörde) am 30.12.2003/09.02.2004 einen städtebaulichen Vertrag geschlossen, der die Durchführung dieser Maßnahmen hinreichend sicherstellt. Damit ist dem Erfordernis des § 1a Abs. 3 Satz 4 Alt. 1 BauGB a. F. Genüge getan sein. Auch insoweit ist ein Grunderwerb seitens des beigeladenen Landkreises (als Vorhabenträger) durch Zuteilung im Flurbereinigungsverfahren beabsichtigt und nicht ausgeschlossen. Dies betrifft eigentlich nur die Ausgleichsmaßnahme A 4.3 auf dem Grundstück Flst.Nr. 4991/1, da die weiteren vertraglich geregelten Ausgleichsmaßnahmen die Teilentsiegelung der drei genannten Kreisstraßen betreffen; insoweit ist der beigeladene Landkreis aber bereits Eigentümer der (Straßen-)Grundstücke.
210 
Soweit die Antragsteller im vorliegenden Zusammenhang insbesondere eine dauerhafte Sicherung der - auch nicht vom städtebaulichen Vertrag erfassten - Maßnahme auf den außerhalb des Plangebiets gelegenen Grundstücken Flst.Nr. 2150, 2151 und 2225 vermissen, ist erneut darauf hinzuweisen, dass die noch im GOP/LBP als A 2.9 vorgeschlagene Ausgleichsmaßnahme - mangels Kompensationsbedarf - nicht mehr Bestandteil des planerischen (Voll-)Kompensationsmodells geworden ist.
211 
- Die Antragsteller sehen einen Widerspruch zwischen Nr. 1.6.1 der textlichen Festsetzungen zur Ausgleichsmaßnahme A 1 (Rückbau nicht mehr benötigter versiegelter Straßen- und Wegeflächen), wo es heißt: „Die symbolhaft gekennzeichneten Straßen- und Wegeflächen sind vollständig zu entsiegeln, die entstehenden Flächen sind anschließend zu rekultivieren.“, und dem öffentlich-rechtlichen Vertrag zwischen der Antragsgegnerin und dem beigeladenen Landkreis vom 30.12.2003/09.02.2004, der nur eine Teilentsiegelung vorsehe und von einer teilweisen Belassung des Unterbaus an Ort und Stelle spreche. Damit übersehen die Antragsteller, dass die unter Nr. 1.6.1 der textlichen Festsetzungen geregelte Ausgleichsmaßnahme A 1 nicht die zum Rückbau vorgesehenen Kreisstraßen K 1029, K 1043 und K 1069 betrifft (hierfür gilt der öffentlich-rechtliche Vertrag), sondern kleinere Straßenflächen, z.B. der B 296 zwischen Oberjesingen und Kuppingen, wo wegen der neuen Einmündung die bisherige Fahrbahn teilweise nicht mehr erforderlich ist. Diese Entsiegelungsmaßnahmen liegen innerhalb des Plangebiets, bestimmt durch eine (textliche) Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB und in den Lageplänen symbolhaft gekennzeichnet mit dem Einschrieb „wird rekultiviert“, und sind gerade nicht Gegenstand des städtebaulichen Vertrags.
212 
- Zum Einwand der Antragsteller, weshalb von der Antragsgegnerin ein vorheriger Flächenerwerb vorgesehen sei, hat die Antragsgegnerin klargestellt, dass sie und der beigeladene Landkreis das gemeinsame Ziel verfolgen, den Flächenabzug der Privateigentümer im Rahmen der Flurbereinigung möglichst gering zu halten; deshalb versuche der Beigeladene, die für den Straßenbau und die notwendigen Ausgleichsmaßnahmen erforderlichen Flächen zu hundert Prozent zu erwerben; diese Flächen würden ihm dann im Rahmen der Flurneuordnung in den Bereichen zugeteilt, wo der Bebauungsplan die öffentliche Verkehrsfläche und die erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen festsetze. Es ist nicht erkennbar, welcher Planungsmangel damit vorliegen sollte.
213 
- Die Antragsteller rügen im Zusammenhang mit den Ausgleichsmaßnahmen A 2.1, A 2.2 und A 2.3, dass der Bebauungsplan durch die farbliche Kennzeichnung den Gewässerrandstreifen einbeziehe, während dieser im GOP/LBP nicht erfasst sei; die hier in den Maßnahmeblättern nicht beschriebenen Maßnahmen bezögen sich deshalb nicht auf die Gewässerrandstreifen, obwohl der Bebauungsplan wegen der Maßnahmenausführung und der Pflege dieser Flächen darauf verweise. Hierzu ist (abermals) festzuhalten, dass nur der Bebauungsplan die rechtsverbindlichen Festsetzungen enthält. Im zeichnerischen Teil des Bebauungsplans erfolgt lediglich eine etwas abweichende Darstellung der Maßnahmen als im GOP/LBP, wobei der Bebauungsplan verdeutlicht, dass diese Maßnahmen auch für den Gewässerrandstreifen gelten.
214 
- Die Antragsteller rügen weiter, es fehle an einer verbindlichen Erklärung der Antragsgegnerin, die Ausgleichsmaßnahmen entlang der Wassergräben zu pflegen, um sie dauerhaft zu erhalten; zudem sei unklar, wie der Ausgleich bewerkstelligt werden solle. Auch hierzu ist (erneut) festzuhalten, dass allein der Bebauungsplan - und nicht auch der GOP/LBP - Rechtsgrundlage für die Durchführung der (festgesetzten) Ausgleichsmaßnahmen ist. Hierzu gehört - weil und wie im Bebauungsplan festgesetzt - auch der blau schraffierte Gewässerrandstreifen (vgl. Nr. 1.6.2 der textlichen Festsetzungen). Die erstmalige Herstellung der Ausgleichsmaßnahme ist Sache des beigeladenen Landkreises als Baulastträger. Die Antragsgegnerin weist darauf hin, dass nach den Kreisstraßenrichtlinien die Pflege der Ausgleichsmaßnahme ihre Aufgabe sei. Auch insoweit ist ein rechtserhebliches Defizit mit Blick auf die Realisierung der vorgesehenen Ausgleichsmaßnahme nicht zu erkennen.
215 
b) Auch die naturschutzfachlichen Einwendungen der Antragsteller greifen nicht. Sie verkennen die insoweit der Antragsgegnerin als planender Gemeinde zustehende Einschätzungsprärogative bei der Bewertung der Eingriffswirkungen des Vorhabens und der Kompensationswirkung von Ausgleichsmaßnahmen, insbesondere was deren Quantifizierung angeht; dabei enthält das zu erarbeitende Kompensationsmodell auch mit Rücksicht auf die naturschutzfachliche Abstimmung der Kompensationsmaßnahmen untereinander sowie im Hinblick auf die Berücksichtigung etwaiger multifunktionaler Kompensationswirkungen in erheblichem Umfang auch Elemente einer planerisch abwägenden Entscheidung, so dass etwaige Mängel nur nach Maßgabe des § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlich sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.06.2004 - 9 A 11.03 - BVerwGE 121, 72 = NVwZ 2004, 1486).
216 
aa) Die Antragsteller rügen, dass die im GOP/LBP angewandte Methodik zur Bilanzierung des Kompensationsbedarfs beim Schutzgut „Arten und Biotope“ ungeeignet sei; die in Nr. 12.1 wiedergegebene Biotopbewertung (Grundbewertung der einzelnen Biotoptypen) sei anhand des Datenschlüssels der (vormaligen) Landesanstalt für Umweltschutz vorgenommen worden; dieses nur fünfstufige Bewertungsmodell werde in einem Beitrag im „Fachdienst Naturschutz - Naturschutz-Info 3/2004“ erläutert; danach sei das verwendete Modul „Basisbewertung“ nicht geeignet, Eingriffe bei Planungsvorhaben zu beurteilen; zudem sehe es vor, dass weder Auf- noch Abwertungen vorgenommen würden.
217 
Demgegenüber weist das Büro g2 - als „Nachfolger“ des den GOP/LBP verfassenden Büros K. Ökoplan - in seiner Stellungnahme vom 10.10.2006 darauf hin, dass die Eingriffs-Ausgleichs-Bilanzierung verbal-argumentativ vorgenommen worden sei, wozu neben der Konfliktbeschreibung vor allem die Tabellen 11 (S. 40 ff.) und 14 (S. 84 ff.) des GOP/LBP dienten; eine bundesweit einheitlich angewandte Methode für die im Rahmen der Eingriffs-Ausgleichs-Bilanzierung durchzuführende Ermittlung des Kompensationsbedarfs existiere nicht; zur Überprüfung der Notwendigkeit zusätzlicher (Ersatz-)Maßnahmen sowie der mit den gewählten Ausgleichsmaßnahmen in Verbindung mit den festgestellten Beeinträchtigungen verbundenen Effekte sei ein differenziertes Rechenverfahren angewandt worden, das in Abstimmung mit den Fachbehörden des Landratsamts Böblingen entwickelt worden sei und auf einer Bewertung der betroffenen Flächen durch Multiplikation einer Wertstufe mit der Flächengröße beruhe; zur Beurteilung werde den einzelnen Biotoptypen eine Grundbewertung zugeordnet, die sich an den naturraumtypischen Voraussetzungen und Biotopausprägungen orientiere; durch einen Saldo aus dem Vergleich des Zustands vor und nach der Durchführung der Maßnahmen lasse sich die prognostizierbare Auf- und Abwertung einzelner Flächen darstellen; die Berechnung werde für die Schutzgüter „Arten und Biotope“ einerseits sowie „Boden“ andererseits getrennt vorgenommen; die Aufschlüsselung der Biotoptypen folge dabei der üblichen landesweiten Differenzierung nach dem Biotopschlüssel der (vormaligen) Landesanstalt für Umweltschutz; dabei werde jedoch nicht Bezug genommen auf deren zwischen den Modulen Basisbewertung, Standardbewertung, Feinbewertung und Biotopplanung differenzierende Methodik, wie sie im „Fachdienst Naturschutz - Naturschutz-Info, Ausgabe 3/2004“ veröffentlicht sei; die vorgenommenen Auf- und Abwertungen erweiterten die in der Grundbewertung erfolgte Einstufung entsprechend den tatsächlichen Gegebenheiten, wobei Umstufungen von bis zu zwei Wertstufen vorgenommen worden seien.
218 
Diese Vorgehensweise erscheint sachangemessen und plausibel. Dass eine (im Grundansatz) verbal-argumentative Darstellung - mit dem Ziel, funktionale Ableitungszusammenhänge deutlich zu machen - insoweit genügt, ist in der Rechtsprechung anerkannt (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.06.2004 - 9 A 11.03 - a. a. O.). Danach können aus den geltend gemachten „Widersprüchen“ zwischen der Methodik des GOP/LBP und der erwähnten neueren Methodik der (vormaligen) Landesanstalt für Umweltschutz keine methodischen Mängel bei der Erstellung der Eingriffs-Ausgleichs-Bilanzierung hergeleitet werden.
219 
Eine Plausibilität der Methodik zur Bilanzierung des Kompensationsbedarfs für das Schutzgut „Boden“ vermissen die Antragsteller insoweit, als zwar auf die methodischen Empfehlungen des Hefts 31 der Reihe Luft-Boden-Abfall des Ministeriums für Umwelt Bezug genommen werde, der Verweis in das Literaturverzeichnis jedoch zu dem Werk von Kaule zum „Arten- und Biotopschutz“ führe. Das ist richtig. Hier liegt jedoch offensichtlich (nur) ein Schreibfehler vor. Das in Bezug genommene Heft 31 der Reihe Luft-Boden-Abfall des Ministeriums für Umwelt findet sich nicht im Literaturverzeichnis unter Nr. 34 (dort ist in der Tat aufgeführt: Kaule, 1991: Arten- und Biotopschutz), sondern in Nr. 50. Auch das Büro g2 räumt insoweit in der Stellungnahme vom 10.10.2006 einen redaktionellen Fehler ein.
220 
bb) Mit ihren „Detailrügen“ machen die Antragsteller - in Anlehnung an die fachtechnischen BAU-Stellungnahmen vom 21.07.2006 und 22.12.2006 - der Sache nach geltend, dass der Kompensationsbedarf infolge des planbedingten Eingriffs zu niedrig und das Ausgleichspotenzial zu hoch angesetzt worden seien. Dass dies ihr „Grundeinwand“ gegenüber der Abarbeitung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung - mit der Annahme einer Vollkompensation - sei, haben die Antragsteller in der mündlichen Verhandlung bekräftigt.
221 
- Die Antragsteller kritisieren, dass die Umweltverträglichkeitsstudie zum Planfall 1 A II der Nordumfahrung vom April 2003 noch von 17 gesetzlich geschützten Biotopen berichte, die in Anspruch genommen würden; demgegenüber nenne der GOP/LBP nur noch drei dieser besonders geschützten Biotope, die innerhalb des Plangebiets lägen, sowie ein Biotop außerhalb des Plangebiet; im GOP/LBP würden unter Nr. 12.2 vier Feldhecken als besonders geschützte Biotope mit einer Gesamtfläche von (richtigerweise) 704 qm (und nicht 407 qm) aufgeführt, tatsächlich seien aber zwölf Feldhecken-Biotope von der Straßenbaumaßnahme in Form von Totalverlust oder zumindest Funktionsverlust (wegen der Nähe zur Trasse) betroffen; im Antrag vom 08.12.2003 auf Erteilung einer Ausnahme nach § 24a Abs. 4 NatSchG a. F. habe die Antragsgegnerin für den Biotop 7319-115-0607 (Feldhecke nordöstlich von Kuppingen im Gewann Gärtringer Tal) eine Gesamtgröße von ca. 400 qm und für den Biotop 7419-115-0574 (Feldhecke südsüdöstlich von Kuppingen im Gewann Ahrenfeld) eine Gesamtgröße von ca.1.000 qm angegeben, so dass beide Biotope zusammen die doppelte Fläche des bilanzierten Kompensationsbedarfs aufwiesen.
222 
Zur angesprochenen Diskrepanz zwischen der Umweltverträglichkeitsstudie einerseits und dem GOP/LBP andererseits weist das Büro g2 in der Stellungnahme vom 10.10.2006 zutreffend darauf hin, dass der GOP/LBP das Eingriffsfolgenbewältigungsprogramm gemäß der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung behandelt und somit eine parzellenscharfe Detailgenauigkeit erreichen muss, wohingegen die Umweltverträglichkeitsstudie in erster Linie auf der Ebene der Zulassung des Vorhabens der fachlichen Abwägung von Varianten dient. Maßgebend sind daher die Darstellungen im GOP/LBP, in die auch zwischenzeitlich erstellte, detailliertere Lärmprognosen eingeflossen sind. Im GOP/LBP sind unter Nr. 12.2 (Übersicht Bilanzierung des Kompensationsbedarfs „Arten und Biotope“) insgesamt vier Feldhecken mit einer Fläche von zusammengerechnet 704 qm (284 qm + 80 qm + 200 qm + 140 qm) aufgeführt, denen dann durch Multiplikation mit einer bestimmten Werteinheit (hier: 4,3,5 und 5) ein in Werteinheiten ausgedrückter bestimmter Kompensationsbedarf zugeordnet wird (1.136 + 240 + 1.000 + 350 - da Kompensationsfaktor nur 0,5 - = 2.726). Dabei kommt es nur bei den ersten beiden Feldhecken-Biotopen 7319-115-0607 und 7419-115-0574 zu einer direkten Inanspruchnahme von Teilflächen (von insgesamt etwas mehr als 100 qm). Zur gleichartigen Kompensation ist für den erstgenannten Biotop im Zuge der Ausgleichsmaßnahme A 2.2 und für den anderen Biotop im Zuge der Ausgleichsmaßnahme A 2.8 jeweils die Anlegung eines Gehölzstreifens - mit dem Ziel der Entwicklung zu einer Heckenstruktur - vorgesehen. Nach Tabelle 14 (Gegenüberstellung von Beeinträchtigungen und Kompensationsmaßnahmen) ist beim Schutzgut „Pflanzen, Tiere und deren Lebensräume“ unter Konflikt-Nr. K 2 der Gesamtumfang der Ausgleichsmaßnahme A 2.2 mit 2,34 ha und der Ausgleichsmaßnahme A 2.8 mit 1,30 ha angegeben, wobei der für die - als Ersatz konzipierte - Gehölzstreifenentwicklung anzurechnende Flächenanteil zusammen 0,14 ha (0,04 ha + 0,10 ha) beträgt. Damit wird dem für die beiden unmittelbar in Anspruch genommenen Feldhecken ermittelten Kompensationsbedarf, dem eine vollständige Zerstörung der Biotope zugrunde liegt, Rechnung getragen. Auf dieser Grundlage ist antragsgemäß auch der Bescheid des Landratsamts Böblingen vom 26.01.2004 über die Erteilung einer Ausnahme nach § 24a Abs. 4 NatSchG a. F. ergangen.
223 
- Soweit geschützte Biotope, vor allem innerhalb der 49 dB(A)- und der 54 dB(A)-Isophonenganglinien, Funktionsbeeinträchtigungen ausgesetzt werden, erreichen diese nach der plausiblen Einschätzung des GOP/LBP nicht ein solches Ausmaß, dass auch insoweit die Erteilung einer Ausnahme nach § 24a Abs. 4 NatSchG a. F. erforderlich gewesen wäre. Die verbleibenden Funktionsbeeinträchtigungen werden bei der rechnerischen Eingriffsbilanzierung zusammen mit den weiteren - insbesondere für die (Avi-)Fauna wertvollen - Biotopbereichen und -strukturen als eigener Eingriffsfaktor berücksichtigt und in Tabelle 14 beim Schutzgut „Pflanzen, Tiere und deren Lebensräume“ bei den Konflikt-Nr. KV, K 1, K 4, K 5 und K 6 hinreichend dargestellt.
224 
Der Sache nach werden im GOP/LBP die planbedingten Auswirkungen auf „Pflanzen, Tiere und deren Lebensräume“ und in einem gesonderten Abschnitt auf „streng und besonders geschützte Arten“ (unter Nr. 4.1.4) sowie die bau- und anlagebedingte und die betriebsbedingten Beeinträchtigungen (unter Nr. 5.2.3) beschrieben. Dabei werden insbesondere auch die Beeinträchtigungen für die Jagd- und Nahrungshabitate der geschützten, wertgebenden Tierarten einschließlich der Kollisionsgefahr für Fledermäuse (insbesondere für das Große Mausohr) mit dem Kfz-Verkehr berücksichtigt. Auch die damit verbundenen störenden Lichtimmissionen werden erkannt. Diese sollen durch die vorgesehene Bepflanzung der Trassenböschungen abgeschirmt werden. Im Übrigen soll durch die Anlage vielfältiger Biotopstrukturen vor allem westlich der Trasse deren eventuelle Attraktivität als Jagdrevier für Fledermäuse vermindert werden. Erhebliche Beeinträchtigungen durch Lichtimmissionen sind danach nicht zu erwarten. Auf fest installierte Straßenbeleuchtungen, deren Störungsgrad intensiver wäre, soll - als Vermeidungsmaßnahme - „generell aus Fledermausschutzgründen“ verzichtet werden.
225 
- Bei der Ermittlung des Eingriffs in das Schutzgut „Arten und Biotope“ sind nicht alle betroffenen Ackerflächen - weil nachrangig eingestuft - der Wertstufe 1 zugeordnet worden. Vielmehr sind Ackerflächen in einem Gesamtumfang von 2,25 ha (14.608 qm + 7.892 qm) sowohl beim Eingriff durch Versiegelung wie auch beim Eingriff durch Funktionsverluste und sonstige Inanspruchnahme jeweils in der Rubrik „Flächen besonderer Bedeutung“ mit der Wertstufe 2 versehen.
226 
- Für das - separat betrachtete - Schutzgut „Boden“ wird der Eingriff im GOP/LBP differenziert nach den Bodenfunktionen „Ausgleichskörper im Wasserhaushalt“, „Filter und Puffer für Schadstoffe“ und „natürliche Ertragsfähigkeit“ unter den Aspekten Versiegelung und Inanspruchnahme eigens ermittelt.
227 
cc) Die Antragsteller bemängeln vor allem auch eine „fehlerhafte Inwertsetzung der Ausgleichsmaßnahmen bzw. -flächen“, so dass diese nicht geeignet seien, einen adäquaten Ausgleich des vorhabenbedingten Eingriffs in Natur und Landschaft herbeizuführen. Diesem Einwand schließt sich der Senat nicht an.
228 
- Zu Unrecht rügen die Antragsteller (grundsätzlich), dass keine schutzgutbezogene Differenzierung bei der Zuordnung der Ausgleichsmaßnahmen vorgenommen worden sei. Der GOP/LBP enthält in Tabelle 14 (S. 84 f.) eine Gegenüberstellung der prognostizierten Eingriffe und der zu ihrer Kompensation - im Anschluss an die Schutzmaßnahmen zur Vermeidung/Minimierung - vorgeschlagenen Maßnahmen. Dabei wird gerade eine schutzgutbezogene Gliederung vorgenommen. Den insoweit jeweils anlage- und/oder betriebsbedingt beeinträchtigten Wert- und Funktionselementen werden die entsprechenden Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zugeordnet. Dabei wird unter Nr. 6.2.3 auf die „Mehrfachfunktionalität bei Ausgleichsmaßnahmen“ hingewiesen, wonach durch eine Kompensationsmaßnahme mehrere beeinträchtigte Werte und Funktionen wiederhergestellt werden können. Diesen übergreifenden naturschutzfachlichen Ansatz hat die Rechtsprechung gebilligt (s. o.). Auf Grund der Multifunktionalität verschiedener Maßnahmen kommt es zu Überschneidungen und Wechselbeziehungen über verschiedene Schutzgüter hinweg (so kann z. B. die Anlage einer Streuobstwiese auf bisher intensiv ackerbaulich genutzten Flächen sowohl neuen Lebensraum für Pflanzen und Tiere bieten als auch gleichzeitig die Intensität der Pestizid- und Nährstoffeinträge reduzieren und damit zu einer Verbesserung der Bodenfunktionen beitragen). Innerhalb der einzelnen Schutzgüter werden relevante Funktionselemente gesondert behandelt und dargestellt, auch wenn deren Kompensation über Maßnahmen erfolgt, die gleichzeitig anderen Funktionselementen zugeordnet sind. Die wertmäßige Zuordnung der Kompensationsmaßnahmen ergibt sich aus der rechnerischen Bilanzierung des Kompensationsbedarfs vor allem bei den Schutzgütern „Pflanzen und Tiere“ sowie „Boden“, die die wesentlichen Wirkfaktoren Versiegelung, zusätzliche Inanspruchnahme von Flächen sowie Funktionsbeeinträchtigungen berücksichtigt. Die so ermittelten Flächengrößen werden schließlich in Tabelle 14 den verschiedenen Funktionselementen zugeordnet, wobei sich die Aufteilung und die Differenzierung an der Konfliktdarstellung in Tabelle 11 (S. 40 f.) orientieren. An Maßnahmen sind vorgesehen: Entsiegelung (wenn entsprechende Flächen zur Verfügung stehen), Extensivierung landwirtschaftlicher Nutzflächen und Entwicklung nährstoffarmer extensiv genutzter Grünlandbereiche mit alternierenden Sukzessionsflächen, Entwicklung flächiger Gehölzstrukturen in Form neuer Obstwiesenbestände, Entwicklung linearer Baumreihen und Saumvegetation entlang der Trasse, von Wegen und Straßen sowie von Grenzflächen, Aushagerung von Ackerflächen und Umwandlung in Trockenstandorte sowie Retentionsmaßnahmen am Erzlochgraben. Die Ziele dieser (Arten von) Maßnahmen werden im GOP/LBP unter Nr. 6.2.1 beschrieben. Mit Blick auf die - wie dargelegt - teilweise erfüllten artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände sei hervorgehoben, dass eine Zielsetzung des Maßnahmenkatalogs gerade dahin geht, mit der angestrebten Stabilisierung und Erweiterung strukturreicher Biotopflächen in unmittelbarer Nähe zum Ort des Eingriffs adäquate Lebensraumbedingungen nicht nur für Fledermäuse (wie insbesondere das streng geschützte Große Mausohr), sondern auch für die betroffenen Vögel und Falter zu schaffen.
229 
- Im Grundsätzlichen ist ferner festzuhalten, dass (allein) mit Einwendungen gegen die rechnerische Bilanzierung der vorgesehenen Kompensationsmaßnahmen deren naturschutzfachliche Eignung zum Zwecke der Kompensation der ermittelten Eingriffswirkungen nicht in Abrede gestellt werden kann. Die naturschutzfachliche Einordnung der vorgesehenen Maßnahmen erfolgt im GOP/LBP durch eine verbal-argumentative Aufbereitung und Darstellung, die - wie bereits erwähnt - vor allem auch dazu dient, funktionale Ableitungszusammenhänge deutlich zu machen. Die (rechnerische) Bilanzierung ist lediglich ein Instrument zur Überprüfung des Umfangs der vorgesehenen Kompensationsmaßnahmen.
230 
- Mit der Rüge, dass kein Abschlag wegen Funktionsverlusts in der künftigen Wertigkeit von Kompensationsmaßnahmen vorgenommen worden sei, vermögen die Antragsteller nicht durchzudringen. Zur „Lage und Anrechnung der Wertigkeit von Ausgleichsmaßnahmen“ heißt es im GOP/LBP unter Nr. 6.2.2, dass in einem Übergangsstreifen von durchschnittlich 20 m beiderseits der Trasse (ab Fahrbahnrand) den Kompensationsmaßnahmen eine tatsächliche Aufwertung nicht zugesprochen werden könne, weshalb die Maßnahmen in diesem Streifen grundsätzlich nicht als Ausgleich angerechnet würden; sie stellten dort in ihrer Wirkung Gestaltungsmaßnahmen dar; direkt angrenzende Maßnahmenflächen könnten in ihrer Wirkung nur eingeschränkt berücksichtigt werden, was sich in einem verminderten Aufwertungspotential bzw. Kompensationswert niederschlage. Auch unter Nr. 12.4 „Übersicht der Bilanzierung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen“ ist etwa bei den Ausgleichsmaßnahmen A 2.1, A 2.7, A 2.8, A 3.1, A 3.3, A 3.4 und A 3.6 im Zusammenhang mit den neu anzulegenden Biotoptypen „Saumvegetation, Hochstaudenflur“, „extensives Grünland, Magerwiese“ und „Obstwiese“ angemerkt, dass auf Grund der trassennahe Lage hinsichtlich Arten- und Biotopschutz kein volles Aufwertungspotential erzielt werde, weshalb innerhalb eines 20 m-Randstreifens ab Fahrbahnrand der theoretische Ausgleichswert unberücksichtigt bleibe.
231 
- Im Rahmen der Bilanzierung des - im Vordergrund der Planung stehenden - Kompensationsumfangs für das Schutzgut „Arten und Biotope“ geht der GOP/LBP unter Berücksichtigung des Generationenbezugs von einem Zeitraum von bis zu 25 Jahren aus, innerhalb dessen mit Blick auf eine (zumindest weitgehende) Wiederherstellung der beeinträchtigten und damit anzustrebenden Funktionen kein (Punkt-)Abzug für die Wertigkeit der vorgesehenen Kompensationsmaßnahmen vorgenommen wird. Bei einer Entwicklungszeit von 25 bis 100 Jahren wird der sich unmittelbar nach der Durchführung der Maßnahme ergebende Biotopwert um die Punktzahl 1 und bei einer Entwicklungszeit von mehr als 100 Jahren um die Punktzahl 2 niedriger angesetzt. Dass mit einer solchen Differenzierung und der vorgenommenen Zuordnung der geplanten Kompensationsmaßnahmen zu einem der Entwicklungszeiträume bis 25 Jahre bzw. bis 100 Jahre - Maßnahmen der dritten Kategorie sind nicht vorgesehen - hinsichtlich des zu berücksichtigenden „time-lag“-Effekts die der Antragsgegnerin zustehende naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative überschritten worden wäre, ist nicht erkennbar.
232 
Die Wirkungen der Maßnahmen A 1.1 bis A 1.10 beziehen sich in erster Linie auf das Schutzgut „Boden“, da durch die vollständige Entsiegelung - einschließlich der Entfernung des Unterbaus - die Bodenfunktionen auf diesen Flächen neu hergestellt werden können. Zudem können mit der nachfolgenden Gestaltung und Nutzung als Grünflächen oder Obstwiesen auch klimatische Funktionen übernommen werden und damit auch derartige planbedingte Auswirkungen kompensiert werden.
233 
Bei den - durch den öffentlich-rechtlichen Vertrag gesicherten - Maßnahmen A 1.11 bis A 1.13 im Zusammenhang mit dem Rückbau der bisherigen Kreisstraßen K 1029, K 1043 und K 1069 hat die Planung erkannt, dass positive Effekte insoweit nur in reduzierter Form zu erzielen sind. Dementsprechend liegt der Bilanzierung auch nur die Annahme geringerer Aufwertungspotentiale zugrunde.
234 
- Bei der Ausgleichsmaßnahme A 2.1 bis A 2.8 (Umwandlung von Acker in extensives Grünland; Initiierung von Gehölz- und Sukzessionsflächen) zielt das Kompensationskonzept darauf ab, durch Entwicklung großflächiger Strukturen entlang des Wehlinger Grabens, des Buchtaler Grabens, des Steingrabens und des Erzlochgrabens einen Biotopverbund mit geeigneten Lebensraumbedingungen - u.a. Jagdhabitate für die nachgewiesenen Fledermausarten - zu schaffen, zusammen mit den zahlreich vorhandenen, wertvollen Kleinstrukturen wie Hecken, Mähwiesen, Halbtrockenstandorten an Böschungen sowie Saum- und Hochstaudenvegetationen. Bestehende Gewässerrandstreifen werden - ausweislich der Plandarstellungen - berücksichtigt, sind jedoch nicht selbst Gegenstand der geplanten Kompensationsmaßnahmen. Den (gewichtigen) „Biotopverbund“-Gedanken hat ein Vertreter des Büros g2 in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat anhand von Maßnahmenplänen exemplarisch plausibel erläutert.
235 
- Im Zusammenhang mit den Ausgleichsmaßnahmen A 3.1 bis A 3.6 (Anlage einer Streuobstwiese auf bisheriger Ackerfläche) ist gegenüber dem Einwand ihrer zu langen Entwicklungszeit festzuhalten, dass der „time-lag“-Effekt bei der Bilanzierung berücksichtigt worden ist. Ausweislich Nr. 12.4 „Übersicht der Bilanzierung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen“ ist bei Darstellung der Maßnahmen A 3.1 bis A 3.6 bei „Obstwiese“ - soweit nicht innerhalb des 20 m-Randstreifens ab Fahrbahnrand gelegen - als Wert jeweils eingetragen „3 (4-1)“.
236 
- Bei den festgesetzten Maßnahmen A 4.1 und A 4.2 (Umwandlung von Acker in extensives Grünland; Entwicklung als Halbtrockenrasen/Heuwiese) ist - wie bei der durch den öffentlich-rechtlichen Vertrag gesicherten Maßnahme A 4.3 - die vor allem auf Grund der notwendigen Aushagerung der vormals ackerbaulich genutzten Flächen anzusetzende längere Entwicklungszeit als „time-lag“-Effekt ebenfalls durch einen entsprechenden Punktabzug berücksichtigt worden. Auch hier findet sich bei der Bilanzierung unter Nr. 12.4 bei dem anzulegenden Biotoptyp „Magerwiese“ unter WE (Werteinheit) jeweils der Eintrag „3 (4-1)“.
237 
- Als Maßnahme A 5 (Retentionsmaßnahmen am Erzlochgraben) sind zur Kompensation der durch direkte Inanspruchnahme und durch Einleitung der Straßenentwässerung in Oberflächengewässer entstehenden Beeinträchtigungen in den gekennzeichneten Flächen bauliche Einrichtungen zur Schaffung eines naturnah gestalteten Retentionsbeckens sowie einer gedrosselten Einleitung der anfallenden Wassermengen in den angrenzenden Erzlochgraben vorgesehen, die dauerhaft zu unterhalten sind. Der GOP/LBP verkennt insoweit gerade nicht, dass die Oberflächengestalt baulich verändert wird. Entsprechend wird bei der Bilanzierung unter Nr. 12.4 die Maßnahme A 5 - in deren Rahmen beim zu schaffenden Biotoptyp „Gehölzgruppe“ mit der Werteinheit „3 (4-1)“ wiederum der „time-lag“-Effekt berücksichtigt wird - auch nur mit einem geringen Aufwertungseffekt von lediglich (7.970 - 7.040 =) 930 Werteinheiten eingestuft.
238 
dd) Auch mit ihren weiteren „Detailrügen“ ersetzen die Antragsteller im Grunde genommen nur durch ihre eigene abweichende naturschutzfachliche Sicht diejenige der Antragsgegnerin, ohne dass insoweit eine Überschreitung der behördlichen Einschätzungsprärogative feststellbar wäre.
C.
239 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1, 162 Abs. 3 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO.
240 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
241 
Beschluss
242 
Der Streitwert des Verfahrens wird gemäß § 52 Abs. 1 i. V. m. § 39 Abs. 1 GKG auf 45.000,- EUR festgesetzt: je Antragsteller(in) 15.000,- EUR.
243 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
21 
Der Schriftsatz der Antragsteller vom 23.04.2007 hat dem Senat keine Veranlassung gegeben, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen (§ 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO).
22 
Die zulässigen Anträge sind nicht begründet.
A.
23 
Die Anträge sind gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaft und auch sonst zulässig. Insbesondere verfügen die Antragsteller über die erforderliche Antragsbefugnis i. S. des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO.
24 
Das in § 1 Abs. 6 BauGB a. F. enthaltene Abwägungsgebot hat drittschützenden Charakter hinsichtlich solcher privater Belange, die für die planerische Abwägung erheblich sind. Der daraus folgende Anspruch auf gerechte Abwägung eines solchen privaten Belangs ist ein Recht i. S. von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.09.1998 - 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215). Zu den abwägungsrelevanten privaten Belangen der Antragsteller zu 1 und zu 2 gehört auch deren Interesse, von den (Lärm-)Immissionen der geplanten Straße verschont zu bleiben, auch wenn ihre Wohngrundstücke außerhalb des Plangebiets liegen. Bekräftigt und verstärkt werden diese Interessen durch die Rechte bzw. Lärmschutzansprüche aus § 41 BImSchG i. V. m. § 2 der 16. BImSchV, die auch dann bestehen, wenn der Bau einer Straße auf Grund eines - zumal wie hier nach § 37 Abs. 3 Satz 1 StrG planfeststellungsersetzenden - Bebauungsplans erfolgt. Eine Verletzung dieser Rechte ist hinreichend geltend gemacht.
25 
Das (unbebaute) Grundstück Flst.Nr. ... der Antragstellerin zu 3 soll in seinem östlichen Bereich für die Anlegung eines parallel zur geplanten Straße verlaufenden Radwegs sowie für Gestaltungsmaßnahmen in Anspruch genommen werden. Auch wenn der Bebauungsplan keine enteignungsrechtliche Vorwirkung hat, liegt in der Ausweisung einer öffentlichen Verkehrsfläche nach § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB eine Inhalts- und Schrankenbestimmung des (Grund-)Eigentums i. S. von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG, weshalb die Antragstellerin zu 3 als unmittelbar Betroffene die Überprüfung des Plans verlangen kann.
B.
26 
Die Anträge sind jedoch unbegründet. Der angegriffene Bebauungsplan leidet an keinem - beachtlichen - Rechtsmangel, der zu seiner Ungültigkeit führte.
I.
27 
Dies gilt zunächst in verfahrensrechtlicher Hinsicht.
28 
1. Der Bebauungsplan ist entgegen der Auffassung der Antragsteller ordnungsgemäß ausgefertigt. Die Ausfertigung, deren Notwendigkeit aus dem Rechtsstaatsprinzip folgt, hat die Aufgabe zu bezeugen, dass der - textliche und ggf. zeichnerische - Inhalt der Urkunde mit dem Willen des Normsetzungsberechtigten übereinstimmt. Dabei genügt die Unterschrift des zuständigen Organs mit Datumsangabe den Anforderungen an die Form der Ausfertigung (vgl. Senatsbeschluss v. 11.10.1994 - 5 S 3142/93 - NVwZ-RR 1995, 154 = VBlBW 1995, 193). Eine Bezeichnung als „Ausfertigung“ ist nicht erforderlich (vgl. BVerwG, Beschl. v. 27.10.1998 - 4 BN 46.98 - NVwZ-RR 1999, 161).
29 
Mit der Antragserwiderung hat die Antragsgegnerin das am 18.05.2005 vom Ersten Bürgermeister G. unterzeichnete „Original“ der Satzung über die Aufstellung des Bebauungsplans „Nordumfahrung Herrenberg“ Gemarkung Herrenberg (Flur Herrenberg und Affstätt) und Gemarkung Kuppingen Planbereich 07.06 vorgelegt, die lautet:
30 
Der Gemeinderat hat am 10.05.2005 auf Grund von ... den Bebauungsplan „Nordumfahrung Herrenberg“ Planbereich 07.06 als Satzung beschlossen.
31 
Maßgebend ist der vom Stadtplanungsamt gefertigte Plan vom 02.02.2004 einschließlich Textteil vom 26.01.2004, nachrichtlich übernommenen Festsetzungen sowie Hinweisen.
32 
Nach der Rechtsprechung des Senats genügt eine Ausfertigung des Satzungsbeschlusses, wenn durch eindeutige Angaben oder auf andere Weise jeder Zweifel an der Zugehörigkeit des Plans - oder weiterer Bestandteile - zur Satzung ausgeschlossen und damit eine „gedankliche Schnur“ hergestellt wird (vgl. Senatsurt. v. 08.05.1990 - 5 S 3064/88 - NVwZ-RR 1991, 20), was bundesrechtlich nicht zu beanstanden ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 16.05.1991 - 4 NB 26.90 - BVerwGE 88, 204 = NVwZ 1992, 371). Erforderlich ist, dass die übrigen Bestandteile mit der (ausgefertigten) Satzung derart verknüpft sind, dass ihre Identifizierung ohne Weiteres möglich ist; dies kann bei einem in Bezug genommenen (Lage-)Plan etwa dadurch geschehen, dass im Satzungstext der Fertiger des Plans bezeichnet und das Datum der Fertigung angegeben werden (vgl. Senatsbeschl. v. 11.10.1994 - 5 S 3142/93 - NVwZ-RR 1995, 154 = VBlBW 1995, 193).
33 
Diesen Anforderungen ist vorliegend Genüge getan. Der (ausgefertigte) Satzungstext erklärt für maßgebend den vom Stadtplanungsamt gefertigten Plan vom 02.02.2004 einschließlich Textteil vom 26.01.2004. Unschädlich ist, dass der Plan vom 02.02.2004 aus neun Teilplänen besteht und dass jeder dieser Teilpläne das Datum 02.02.2004 unter der Rubrik „Änderung Zeichnung“ - im Anschluss an die Rubrik „Datum“: 15.10.2003 - enthält. Die einzelnen Teilpläne sind auch jeweils - vorstehend - mit dem Aufdruck versehen: „Landkreis Böblingen, Stadt Herrenberg, Stadtplanungsamt 61, Abteilung Planung 611, Bebauungsplan Nordumfahrung Herrenberg, Gemarkung Herrenberg (Flur Herrenberg und Affstätt), Gemarkung Kuppingen - zeichnerischer Teil/Blatt ... -“. Zwar folgt abgesetzt - und in kleineren Buchstaben - u.a. weiter der Vermerk: „gefertigt: D/De Ingenieurbüro Dipl.-Ing. B. Sch. ...“. Auch wenn dieses Büro (handwerklich) die Teilpläne erstellt haben dürfte, ändert dies nichts daran, dass mit der Angabe „Stadtplanungsamt 61, Abteilung Planung 611“ als verantwortlicher „Planfertiger“ i. S. der Senatsrechtsprechung der identifizierende Zusammenhang hergestellt ist. Der Verweis auf den Textteil vom 26.01.2004 begegnet ebenfalls keinen Bedenken; insoweit haben die Antragsteller auch nichts erinnert.
34 
Hinzu kommt, dass sämtliche (neun) Teilpläne unter dem 22.09.2004/18.05.2005 im Anschluss an den angebrachten „Ausfertigungsvermerk“ mit dem Inhalt
35 
„Die Übereinstimmung dieses Bebauungsplans - zeichnerischer und schriftlicher Teil - mit dem vom Gemeinderat beschlossenen Bebauungsplan wird bestätigt. Das Bebauungsplanverfahren wurde nach den gesetzlichen Bestimmungen durchgeführt“
36 
vom Ersten Bürgermeister G. unterzeichnet sind. Im Hinblick darauf, dass auf jedem Teilplan auch vermerkt ist „Textteil: 26.01.2004“, ist auch ausgehend von den jeweils ausgefertigten Teilplänen eine hinreichende „gedankliche Schnur“ zu den textlichen Festsetzungen vom 26.01.2004 gegeben.
37 
Unschädlich ist des Weiteren, dass in Nr. 1.9 der textlichen Festsetzungen vom 26.01.2004 zur „Höhenlage der Trasse“ nach § 9 Abs. 2 BauGB bestimmt ist, dass sich die Höhenlage der Trasse in Bezug auf das Gelände „aus den kennzeichnenden Querprofilen (Kilometerkennzeichnung entsprechend Bebauungsplaneintrag) und dem Längenschnitt“ ergibt und diese „Bestandteil der Textfestsetzungen und als Anlage beigefügt“ sind. Im Anschluss an die Hinweise unter IV heißt es im Textteil abschließend:
38 
Anlagen:
1. Kennzeichnende Querprofile
2. Längenschnitt
39 
In dem von der Antragsgegnerin vorgelegten Ordner „Originalpläne“ sind die „kennzeichnenden Querprofile“ zwar nicht als Anlage zu den textlichen Festsetzungen vom 26.01.2004 enthalten. Doch ist der Beratungsvorlage DS 066/2005 (Akte XIII S. 139) zur Gemeinderatssitzung vom 10.05.2005 als Anlage 25 die Anlage 1 zur Beratungsvorlage DS 054/2004 (zum ersten Satzungsbeschluss vom 27.04.2004) beigefügt, welche den Textteil vom 26.01.2004 enthält. Hier sind als „Anlage zum Bebauungsplan“ die kennzeichnenden Querprofile auf Blatt 1 bis Blatt 16 mit jeweils zwei Querschnitten unter Angabe der jeweiligen Kilometrierung angeschlossen. Demgegenüber ist im Ordner „Originalpläne“ der als Anlage zu den textlichen Festsetzungen erwähnte „Längenschnitt“ auf Blatt 1 bis Blatt 3 enthalten. Auf jedem der drei Blätter findet sich im Anschluss an den - bereits erwähnten - Aufdruck „Landkreis Böblingen ...“ der Einschrieb „Anlage zum Bebauungsplan - Längenschnitt Blatt ...“. Aus den beiden Anlagen „kennzeichnende Querprofile“ und „Längenschnitt“ kann daher die Zugehörigkeit zum Bebauungsplan „Nordumfahrung Herrenberg“ hinreichend entnommen werden. Die Authentizität des Norminhalts kann zwar in der Regel nicht durch einen „Rückbezug“ der nicht selbst ausgefertigten, vermeintlichen Bestandteile der Norm auf den ordnungsgemäß ausgefertigten Normtext bewirkt werden; vielmehr kann die normative Geltung von Plänen (Karten) nur von der Norm selbst auf sie erstreckt, nicht aber von außen gewonnen werden (vgl. Senatsbeschl. v. 30.07.1996 - 5 S 1486/85 -). Vorliegend besteht jedoch die Besonderheit, dass nicht über eine „gedankliche Schnur“ ein Lageplan mit den in der Regel zahlreichen zeichnerischen Festsetzungen zu Art und zum Maß der baulichen Nutzung, zu den überbaubaren Grundstücksflächen sowie zu den öffentlichen Verkehrsflächen hinreichend sicher als Norminhalt bestätigt werden soll. Vielmehr weisen die in Bezug genommenen Anlagen „kennzeichnende Querprofile“ und „Längenschnitt“ eine thematische Begrenztheit auf, indem sie sich lediglich auf die Festsetzung der Höhenlage einer festgesetzten öffentlichen Verkehrsfläche i. S. des § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB beziehen, was § 9 Abs. 2 BauGB (a. F.) als Möglichkeit (... kann ...) zulässt. Hinzu kommt, dass in den neun Teilplänen gekennzeichnet ist, für welche Stelle im Verlauf der Trasse ein „kennzeichnendes Querprofil“ (zur Höhenlage) vorhanden ist. Die entsprechende Kilometrierung in den Teilplänen stimmt überein mit der jeweiligen Kilometrierung in den 16 Blättern „kennzeichnende Querprofile“, so dass auch insoweit deren Zugehörigkeit zum angegriffenen Bebauungsplan keinen vernünftigen Zweifeln unterliegt. Gleiches gilt für die drei Blätter „Längenschnitt“. Auch hierzu sind bereits in den 9 Teilplänen - neben der Markierung der Gradientenhochpunkte und der Gradiententiefpunkte - die Neigungsbruchpunkte mit den anschließenden (Neigungs-)Angaben zur Steigung oder zum Gefälle in Prozent (z.B. 5,500 %) und mit der jeweiligen Streckenlänge (z.B. 278,98 m) enthalten. Diese (Neigungs-)Angaben finden sich gleichlautend in den 3 Blättern „Längenschnitt“ wieder, so dass auch insoweit deren Zugehörigkeit zum Bebauungsplan vernünftigerweise nicht angezweifelt werden kann. Auch wenn vorliegend die Angaben des Verfassers und des Erstelldatums der Anlagen „kennzeichnende Querprofile“ (16 Blätter) und „Längenschnitt“ (3 Blätter) in Nr. 1.9 der textlichen Festsetzungen vom 26.01.2004 fehlen, so kann jedenfalls - wie dargelegt - „auf andere Weise“ jeder Zweifel an deren Zugehörigkeit zur Bebauungsplansatzung ausgeschlossen werden. Es besteht auch keine Verwechslungsgefahr mit entsprechenden Anlagen zu einem anderen - zumal planfeststellungsersetzenden - Bebauungsplan.
40 
2. Der Gemeinderat der Antragsgegnerin hat am 10.05.2005 wirksam den angefochtenen Bebauungsplan als Satzung beschlossen.
41 
Ausweislich der Sitzungsniederschrift hat der Gemeinderat unter Nr. 5 folgenden Beschluss gefasst:
42 
Die als Anlage 3 der DS 005/2004 beiliegende Satzung über die Aufstellung des Bebauungsplans „Nordumfahrung Herrenberg“ einschließlich des Bebauungsplans vom 02.02.2004, dem Textteil vom 26.01.2004 sowie der Begründung vom 03.03.2004 mit Umweltbericht vom Februar 2004 wird beschlossen.
43 
Anlage 3 zu DS 005/2004 lautet:
44 
Satzung über die Aufstellung des Bebauungsplans „Nordumfahrung“ Gemarkung Herrenberg (Flur Herrenberg und Affstätt) und Gemarkung Kuppingen Planbereich 07.06.
45 
Der Gemeinderat hat am 27.04.2004 auf Grund von ... den Bebauungsplan „Nordumfahrung Herrenberg“ Planbereich 07.06 als Satzung beschlossen.
46 
Maßgebend ist der vom Stadtplanungsamt gefertigte Plan vom 02.02.2004 einschließlich Textteil vom 26.01.2004, nachrichtlich übernommenen Festsetzungen sowie Hinweisen.
47 
Danach mag die Beschlussfassung nicht leicht nachvollziehbar sein. Die am 18.05.2005 durch den Ersten Bürgermeister G. erfolgte Ausfertigung der „Satzung über die Aufstellung des Bebauungsplans Nordumfahrung Herrenberg Gemarkung Herrenberg (Flur Herrenberg und Affstätt) und Gemarkung Kuppingen Planbereich 07.06“ bekundet jedoch - ihrer Aufgabe entsprechend - die Beschlussfassung des Gemeinderats über den Bebauungsplan. Das mag vom Wortlaut her nicht mit dem übereinstimmen, was in der Niederschrift über die Gemeinderatssitzung vom 10.05.2005 als Beschlussfassung (einschließlich der in Bezug genommenen Anlage 3 zu DS 005/2004) festgehalten ist. Die Beschlussfassung steht dadurch aber nicht in Frage. Es trifft also nicht zu, dass die (Satzungs-)Beschlussfassung des Gemeinderats vom 10.05.2005 mangels Regelungsgehalts „ins Leere“ ginge. Dass hinsichtlich der - zudem nicht zum normativen Gehalt gehörenden - „nachrichtlich übernommenen Festsetzungen sowie Hinweise“ eine Diskrepanz bestünde zwischen der unter dem 18.05.2005 ausgefertigten „Originalsatzung“ und der Niederschrift über die Gemeinderatssitzung vom 10.05.2005, vermag der Senat nicht zu erkennen, da die „nachrichtlich übernommenen Festsetzungen sowie Hinweise“ in der in der protokollierten Beschlussfassung in Bezug genommenen Anlage 3 zu DS 005/2004 erwähnt sind.
48 
3. Der Bebauungsplan ist nicht wegen Fehlens einer nach § 10 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 8 Abs. 3 Satz 2 BauGB erforderlichen Genehmigung unwirksam. Ein solcher Mangel wäre nach §§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 215 Abs. 1 Nr. 1 BauGB a. F. (entspricht §§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, 215 Abs. 1 Nr. 1 BauGB n. F.) auch ohne Rüge innerhalb Jahresfrist, die der Schriftsatz der Antragsteller vom 18.04.2007 nicht einhielte, beachtlich.
49 
Nach § 10 Abs. 2 Satz 1 BauGB bedürfen Bebauungspläne u.a. nach § 8 Abs. 3 Satz 2 BauGB der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. § 8 Abs. 3 Satz 2 BauGB bestimmt im Anschluss an Satz 1, wonach mit der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung eines Bebauungsplans gleichzeitig auch der Flächennutzungsplan aufgestellt, geändert oder ergänzt werden kann (Parallelverfahren), dass der Bebauungsplan vor dem Flächennutzungsplan bekannt gemacht werden kann, wenn nach dem Stand der Planungsarbeiten anzunehmen ist, dass der Bebauungsplan aus den künftigen Darstellungen des Flächennutzungsplans entwickelt sein wird. Richtig ist, dass der angefochtene Bebauungsplan vor der korrespondierenden Änderung des Flächennutzungsplans bekannt gemacht worden ist. Zwar erfolgte die Bekanntmachung der Genehmigung der Änderung des Flächennutzungsplans der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Herrenberg/Deckenpfronn/Nufringen im jeweiligen amtlichen Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin und der Gemeinde Deckenpfronn vom 21.07.2005 und damit am gleichen Tag wie die Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses über den Bebauungsplan (ebenfalls im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 21.07.2005). Demgegenüber wurde die Genehmigung der Flächennutzungsplanänderung von der Gemeinde Nufringen als dritter zur vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft gehörenden Kommune erst in deren Amtsblatt vom 22.07.2005 ortsüblich bekannt gemacht. Erst mit dieser letzten Bekanntmachung ist die Änderung des Flächennutzungsplans wirksam geworden (so auch das Schreiben der Antragsgegnerin an das Regierungspräsidium Stuttgart vom 05.12.2005 - 19. Änderung des Flächennutzungsplans, Verfahrensakte IV S. 137). Damit ist - rein zeitlich betrachtet - der Bebauungsplan vor der korrespondierenden Flächennutzungsplanänderung bekannt gemacht worden. Dieser Umstand allein löst jedoch die Genehmigungspflicht nach § 10 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 8 Abs. 3 Satz 2 BauGB nicht aus.
50 
Im Anschluss an die Regelung des § 8 Abs. 3 Satz 1 BauGB über die Zulässigkeit des Parallelverfahrens bestimmt § 8 Abs. 3 Satz 2 BauGB, dass der Bebauungsplan vor dem Flächennutzungsplan bekannt gemacht werden kann, wenn nach dem Stand der Planungsarbeiten anzunehmen ist, dass der Bebauungsplan aus den künftigen Darstellungen des Flächennutzungsplans entwickelt sein wird. Ob diese Voraussetzung, nämlich die materielle Einhaltung des Entwicklungsgebots - i. S. des Entwickeltseins des Bebauungsplans aus den künftigen Darstellungen des Flächennutzungsplans - erfüllt ist, soll die höhere Verwaltungsbehörde, die den korrespondierenden Flächennutzungsplan noch nicht genehmigt hat, in dem deshalb nach § 10 Abs. 2 Satz 1 BauGB angeordneten Genehmigungsverfahren prüfen. Als begünstigender Verwaltungsakt setzt die Genehmigung einen dahingehenden Antrag der Gemeinde voraus. Es muss aus Sicht der Gemeinde Sinn machen, dass die Genehmigungsbehörde - auf einen Antrag hin - die Einhaltung des Entwicklungsgebots mit Blick auf die künftigen Darstellungen des (geänderten) Flächennutzungsplans prüft. Der Genehmigungsantrag ist (nur) zulässig, wenn die Gemeinde noch keinen (geänderten) Flächennutzungsplan besitzt und den Bebauungsplan unter Berufung auf § 8 Abs. 3 Satz 2 BauGB als im Parallelverfahren aufgestellten Bebauungsplan vorlegt (vgl. Krautzberger/Schliep-korte in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Kommentar, RdNr. 61 zu § 10). Eine solche Situation hat aus Sicht der Antragsgegnerin bei der planerischen Willensbildung im Rahmen des durchgeführten Parallelverfahrens jedoch zu keiner Zeit bestanden. Dass der angefochtene Bebauungsplan objektiv - rein zeitlich gesehen - vor der korrespondierenden Flächennutzungsplanänderung bekannt gemacht worden ist, hat sich erst und allein aus dem fehlenden Gleichschritt bei der Bekanntmachung der Genehmigung der Flächennutzungsplanänderung durch eine Mitgliedsgemeinde der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft ergeben.
51 
Ein vor diesem Hintergrund nach § 10 Abs. 2 Satz 1 BauGB anzunehmendes Genehmigungserfordernis machte auch keinen Sinn. Es wäre formal für einen einzigen Tag gegeben gewesen. Bereits am 22.07.2005 ist die Flächennutzungsplanänderung mit der letzten Bekanntmachung ihrer Genehmigung wirksam geworden, so dass ein aus § 10 Abs. 2 Satz 1 BauGB abzuleitendes Genehmigungserfordernis wieder entfallen wäre und der angefochtene Beschluss des Bebauungsplans an diesem Tag erneut und in gleicher Weise wie am Tag zuvor - als im Rahmen des von vornherein beabsichtigten und durchgeführten Parallelverfahrens nach § 8 Abs. 3 Satz 1 BauGB aufgestellt - hätte bekannt gemacht werden können, und nicht eine (nicht mehr erforderliche) Genehmigung hätte bekannt gemacht werden müssen.
52 
4. Die Bekanntmachung des Bebauungsplans ist nicht fehlerhaft erfolgt. Maßgebend ist allein § 10 Abs. 3 BauGB. Danach ist die Erteilung der Genehmigung oder, soweit eine Genehmigung nicht erforderlich ist, der Beschluss des Bebauungsplans durch die Gemeinde ortsüblich bekannt zu machen (Satz 1); in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, wo der Bebauungsplan eingesehen werden kann (Satz 3).
53 
Zu Unrecht rügen die Antragsteller, dass eine Satzung grundsätzlich mit dem Wortlaut, mit dem sie vom Gemeinderat beschlossen und vom Bürgermeister ausgefertigt worden sei, öffentlich bekannt zu machen sei. Nach § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist zwar - da vorliegend eine Genehmigung nicht erforderlich (gewesen) ist - „der Beschluss des Bebauungsplans“ durch die Gemeinde ortsüblich bekannt zu machen. Dabei muss allerdings der Beschluss nicht im Wortlaut bekannt gemacht werden, vielmehr genügt es, dass die Tatsache und das Datum des Beschlusses mit der Kennzeichnung des Plans hinsichtlich seiner örtlichen Lage bekannt gemacht werden (vgl. Gaentzsch in: Berliner Kommentar zum BauGB, 3. Aufl., RdNr. 16 zu § 10). Diesen Anforderungen genügt die vorliegende öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 21.07.2005. Sie gibt (sogar) den Satzungstext wieder, wie ihn Erster Bürgermeister G. unter dem 18.05.2005 ausgefertigt hat. Außerdem wird das Plangebiet sehr ausführlich unter Darstellung des Trassenverlaufs der geplanten Nordumfahrung umschrieben.
54 
Fehl geht auch die Rüge der Antragsteller, dass der (Satzungsbeschluss über den) Bebauungsplan entgegen § 1 Abs. 3 DVO GemO nicht selbst im zeichnerischen oder im textlichen Teil den Hinweis auf die Ersatzbekanntmachung enthalte. Denn die Ersatzbekanntmachung eines gemeindlichen Bebauungsplans richtet sich nicht nach § 1 Abs. 3 DVO GemO, sondern - wie bereits erwähnt - ausschließlich nach § 10 Abs. 3 BauGB. Nach dessen Satz 3 ist „in der Bekanntmachung“ darauf hinzuweisen, wo der Bebauungsplan eingesehen werden kann. Auch dies ist hier in der öffentlichen Bekanntmachung vom 21.07.2005 ordnungsgemäß geschehen. Nach § 10 Abs. 3 Satz 5 BauGB tritt die Bekanntmachung an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung. Zum einen gelten die kommunalrechtlichen Form- und Verfahrensanforderungen für die Veröffentlichung von Satzungen für die Satzung über einen Bebauungsplan nur insoweit, als es um die Ortsüblichkeit der Bekanntmachung geht, nicht auch für das Bereithalten von Plänen zur Einsichtnahme. Zum anderen macht § 10 Abs. 3 Satz 5 BauGB deutlich, dass das Bereithalten zur Einsichtnahme - wie in § 10 Abs. 3 Satz 2 BauGB vorgeschrieben - kein formal als Teil der Ersatzbekanntmachung zu verstehender Vorgang ist, und deshalb nicht - wie § 1 Abs. 3 Nr. 1 und 2 DVO GemO dies fordert - bereits in der Satzung selbst darauf hinzuweisen ist, an welcher Verwaltungsstelle der Gemeinde die Pläne zur kostenlosen Einsicht durch jedermann niedergelegt sind. Deshalb muss auch nicht gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 3 DVO GemO in der Satzung (über den Bebauungsplan) der wesentliche Inhalt der niedergelegten Teile (Pläne) umschrieben werden. Vielmehr genügt es, dass - wie vorliegend geschehen - in der öffentlichen Bekanntmachung das Plangebiet umschrieben wird, um den mit der Bekanntmachung verfolgten Hinweiszweck zu erfüllen (vgl. hierzu auch BVerwG, Urt. v. 06.07.1984 - 4 C 22.80 - BVerwGE 69, 344 = DÖV 1985, 237 sowie Gaentzsch, a. a. O., RdNr. 18 zu § 10 m. w. N.).
55 
5. Die Befangenheitsrügen der Antragsteller haben keinen Erfolg.
56 
Gemäß § 18 Abs. 6 Satz 1 GemO ist ein (Gemeinderats-)Beschluss rechtswidrig, wenn bei der Beratung oder Beschlussfassung die Bestimmungen der Absätze 1, 2 oder 5 (über die Unzulässigkeit der beratenden oder entscheidenden Mitwirkung eines befangenen Ratsmitglieds und über die Verpflichtung zum Verlassen der Sitzung) verletzt worden sind oder ein Ratsmitglied (als ehrenamtlich tätiger Bürger) ohne einen der Gründe der Absätze 1 und 2 ausgeschlossen war. Gemäß § 18 Abs. 6 Satz 4 GemO bleibt für Beschlüsse über Satzungen, anderes Ortsrecht und Flächennutzungspläne die - insoweit speziellere - Vorschrift des § 4 Abs. 4 und 5 GemO unberührt. Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 GemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nach Satz 2 Nr. 2 u.a. nicht, wenn die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Nach Satz 4 ist bei der Bekanntmachung der Satzung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hinzuweisen. Dieser Hinweispflicht ist in der öffentlichen Bekanntmachung des Bebauungsplans im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 21.07.2005 Genüge getan; insoweit wird von den Antragstellern auch nichts erinnert.
57 
Die Antragsgegnerin erwidert zu Recht, dass innerhalb der ab dieser öffentlichen Bekanntmachung laufenden und daher am 21.07.2006 endenden Jahresfrist keine den Anforderungen des § 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 GemO genügende Befangenheitsrüge erhoben worden ist.
58 
Mit Blick auf die Voraussetzung, dass eine solche Rüge „gegenüber der Gemeinde“ erfolgen muss, wäre es allerdings unschädlich, dass eine Verletzung der Befangenheitsvorschriften von den Antragstellern (nur) im vorliegenden Normenkontrollverfahren geltend gemacht worden ist. Denn dieses richtet sich gemäß § 47 Abs. 2 Satz 2 VwGO gegen die Stadt Herrenberg (als Antragsgegnerin), der die Schriftsätze der Antragsteller übermittelt werden. Eine den Anforderungen des § 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 GemO genügende Befangenheitsrüge ist - unbestritten - im Begründungsschriftsatz der Antragsteller vom 31.07.2006 enthalten, damit aber erst nach Ablauf der Einjahresfrist formuliert, so dass es nicht darauf ankommt, ob im Falle eines rechtzeitigen Eingangs bei Gericht die Frist auch „gegenüber der Gemeinde“ - der die Rügeschrift später zugeht - gewahrt ist.
59 
Entscheidend ist daher, ob die Antragsteller - wie sie geltend machen - eine ordnungsgemäße Befangenheitsrüge bereits in der Antragsschrift ihrer damaligen Prozessbevollmächtigten vom 07.11.2005 erhoben haben. Das ist nicht der Fall.
60 
Unter Nr. 4 des Schriftsatzes ist Folgendes ausgeführt:
61 
„Der Normenkontrollantrag ist auch begründet. Der Bebauungsplan „Nordumfahrung Herrenberg“ ist nichtig. Zum einen wurde auch beim zweiten Satzungsbeschluss gegen die Befangenheitsvorschrift des § 18 GemO verstoßen. Der Bebauungsplan verstößt ferner gegen das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 6 BauGB. Die der Planung zugrunde liegende Verkehrsuntersuchung verkennt die Verkehrsbedeutung der Umgehungsstraße. Folge davon ist, dass die prognostizierten Lärmimmissionspegel zu niedrig sind. Die Einzelheiten dazu werden wir in der Antragsbegründung näher darlegen.“
62 
Dass der Satz, der die Befangenheitsrüge enthält, für sich betrachtet dem Darlegungsgebot des § 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 GemO genügte, behaupten auch die Antragsteller nicht. Sie meinen jedoch, dass durch die nachfolgenden Ausführungen zum Verstoß gegen das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 6 BauGB ein textlicher Zusammenhang und damit eine Verbindung zwischen der Befangenheitsrüge und der Lärmbelastung, aus der die Befangenheit von Ratsmitgliedern resultieren soll, hergestellt werde; im Zusammenhang damit, dass sich die Antragsgegnerin mit der Frage einer etwaigen Befangenheit von Ratsmitgliedern ausführlich befasst, gutachterliche Äußerungen hierzu eingeholt und am 07.04.2005 eigens eine Gemeinderatssitzung zur Befangenheitsfrage „infolge Lärmdifferenz“ durchgeführt habe, erfülle die erhobene Rüge die zu fordernde Anstoßfunktion gegenüber der Antragsgegnerin. Dem vermag der Senat nicht zu folgen.
63 
Das vorliegende Verfahren weist in der Tat die „Besonderheit“ auf, dass die Frage einer Befangenheit von Gemeinderäten wegen planbedingter Verbesserung (oder auch Verschlechterung) der Lärmsituation für ihr jeweiliges Wohngrundstück im Vorfeld des Satzungsbeschlusses über Jahre hinweg diskutiert worden ist. Es wurden detaillierte schalltechnische Untersuchungen für die Grundstücke aller in Betracht kommenden Gemeinderäte durch das Büro ISIS durchgeführt, der Prozessbevollmächtigte der Antragsgegnerin sowie das Regierungspräsidium Stuttgart als Aufsichtsbehörde wurden eingeschaltet und um rechtliche Beratung gebeten und schließlich wurde am 07.04.2005 eigens eine Gemeinderatssitzung zur Befangenheitsfrage abgehalten. Deshalb spricht zwar eine gewisse Vermutung dafür, dass mit diesem einen Satz in der Antragsschrift vom 07.11.2005 wohl die bereits in der Vergangenheit viel diskutierte Frage der Befangenheit von Gemeinderäten „infolge Lärmdifferenz“ gemeint war. Gleichwohl ist damit nicht i. S. von § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 GemO der Sachverhalt bezeichnet worden, der die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift begründen soll. Allerdings kommt es hierfür nicht darauf an, ob der Sachverhalt im Detail vollständig oder zutreffend beschrieben wird. Vielmehr reicht es aus, dass ein bestimmter, für die Gültigkeit der Satzung erheblicher Sachverhalt als „wunder Punkt“ in seinem Kern so angesprochen wird, dass der Gemeinde eine Prüfung und Entscheidung über daraus zu ziehende Folgerungen ermöglicht wird (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 20.05.1998 - 3 S 2784/96 - BRS 60 Nr. 56 zu der insoweit gleichgelagerten Vorschrift des § 215 Abs. 1 BauGB). Dem genügt das Vorbringen in der Antragsschrift vom 07.11.2005 nicht, auch wenn man, was in der Diktion („... ferner ...“) gerade nicht angelegt ist, die im unmittelbaren Anschluss an die eigentliche Befangenheitsrüge gemachten (resümierenden) Ausführungen zum Verstoß gegen das Abwägungsgebot mit in den Blick nimmt.
64 
Hinsichtlich der Befangenheitsregelung des § 18 GemO ist ein Verfahrensverstoß unter verschiedenen Aspekten denkbar: Es könnte geltend gemacht werden, dass die „Wahrnehmbarkeitsschwelle“ von 3 dB(A) nicht das Kriterium sein könne, um bei einem Ratsmitglied das für eine Befangenheit erforderliche individuelle Sonderinteresse an der Entscheidung des Gemeinderats hinsichtlich planbedingter „Lärmdifferenz“ festzustellen; damit zusammenhängend könnte gerügt werden, dass etwa bei einem niedrigeren Ansatz als 3 dB(A) weitere Gemeinderäte befangen gewesen seien, die nicht die Sitzung verlassen, sondern an der Beschlussfassung mitgewirkt hätten; weiter denkbar ist - wie geschehen - der Einwand, dass das Fehlen einer Ausschlussentscheidung des Gemeinderats i. S. des § 18 Abs. 4 Satz 2 GemO im Rahmen des § 18 Abs. 6 Satz 1 GemO unschädlich sei, da die Ratsmitglieder nur „auf Druck“ abgetreten seien, so dass insoweit ein „faktischer Ausschluss“ vorliege; es könnte die „Infizierungsrüge“ wegen Mitwirkung der als befangen abgetretenen Ratsmitglieder bei früheren Beschlüssen im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens erhoben werden; möglich wäre auch, die Befangenheitsrüge auf die „lärmbetroffenen“ Ratsmitglieder zu beschränken und nicht auch auf die beiden Ratsmitglieder zu erstrecken, die wegen der Lage ihres Grundstücks innerhalb des Plangebiets als befangen abgetreten sind. Dementsprechend heißt es in der Antragsschrift vom 07.11.2005 am Ende, dass die „Einzelheiten dazu“ in der Antragsbegründung näher dargelegt würden; damit dürfte gerade auch die - fristgerechte - Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift begründen soll, i. S. des § 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 GemO gemeint gewesen sein.
65 
Ferner meinen die Antragsteller, dass der angesprochene Satz in der Antragsschrift vom 07.11.2005 wegen der „konkludenten Bezugnahme auf die Sitzungsniederschrift“ dem Rügeerfordernis genüge; die Rüge habe lediglich Anstoßfunktion und beziehe sich zwanglos (auch) auf die Niederschrift über die Gemeinderatssitzung, in der der angefochtene Satzungsbeschluss enthalten sei. Hierzu berufen sich die Antragsteller auszugsweise wie folgt auf das bereits erwähnte Urteil des erkennenden Gerichtshofs vom 20.05.1998 - 3 S 2784/96 - (a. a. O.):
66 
„Die Rüge gab der Antragsgegnerin allgemein Veranlassung zur Prüfung, ob auf Grund der ihr bekannten, in der Niederschrift über die Gemeinderatssitzung vom 07.05.1996 im Einzelnen protokollierten Änderungen insgesamt eine weitere Bürgerbeteiligung erforderlich gewesen wäre und ggf. eine Fehlerheilung durchgeführt werden sollte ... Nach den maßgeblichen Umständen des vorliegenden Einzelfalles war deshalb die mit der Rügepflicht des § 215 Abs. 1 Nr. 1 BauGB bezweckte Anstoßfunktion hinreichend erfüllt.“
67 
Indes zitieren die Antragsteller das Urteil unvollständig. An der ausgesparten Stelle heißt es nämlich:
68 
„Der Antragsgegnerin war durch den konkreten Hinweis der Antragstellerin auf zwei in der Gemeinderatssitzung vom 07.05.1996 beschlossene Änderungen des Bebauungsplans bzw. seiner Begründung eine Eingrenzung des im Hinblick auf den geltend gemachten Verfahrensverstoß relevanten Sachverhalts auf die in dieser Sitzung gefassten Änderungsbeschlüsse ohne Weiteres möglich.“
69 
Entgegen der Meinung der Antragsteller trifft es also nicht zu, dass sich die (Befangenheits-)Rüge nach der Rechtsprechung zwanglos (auch) auf die Niederschrift über die Gemeinderatssitzung beziehe, in der hier allerdings auch nur festgehalten ist:
70 
„Die befangenen Gemeinderäte Dr. B., D. H., S., H., K. und R. und Frau E. rücken vom Sitzungstisch ab und nehmen im Zuschauerraum Platz. Ebenso Ortsvorsteher R..“
71 
Schließlich machen die Antragsteller geltend, dass sich aus dem in § 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 GemO enthaltenen Antragsrecht des Bürgers „gleichsam spiegelbildlich“ die Verpflichtung der Gemeinde zur Verbescheidung der Rüge ergebe; sehe sich die Gemeinde hierzu außerstande - etwa weil ihrer Meinung nach der (bisher) mitgeteilte Sachverhalt hierfür keine ausreichenden Anhaltspunkte biete -, so sei sie verpflichtet, den Bürger ggf. unter Fristsetzung zur Substantiierung seiner Rüge aufzufordern; erst wenn der Bürger dem nicht (fristgerecht) nachkomme, trete der Effekt der Unbeachtlichkeit der Rüge nach Zeitablauf (wieder) ein. Damit können die Antragsteller nicht durchdringen. Dieser Standpunkt wird zwar in der - insoweit auch in Bezug genommenen - Kommentarliteratur vertreten (vgl. Kunze/Bronner/Katz, Gemeindeordnung für Baden-Württemberg, RdNr. 43 zu § 4). Ihm ist aber jedenfalls vorliegend nicht zu folgen. Denn die (pauschale) Befangenheitsrüge hat der ehemalige Prozessbevollmächtigte der Antragsteller in einer gerichtlichen Antragsschrift im Rahmen einer „vorläufigen Begründung“ erhoben und am Ende des Schriftsatzes angekündigt, dass die „Einzelheiten dazu“ in der Antragsbegründung näher dargelegt würden. Bis zum Ablauf der Jahresfrist des § 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 GemO waren damals noch mehr als acht Monate Zeit; seit der Vertretungsanzeige des - heutigen - Prozessbevollmächtigten der Antragsteller am 15.12.2005 waren es immer noch mehr als sieben Monate. Die Antragsgegnerin hatte daher nach Zugang der die (pauschale) Befangenheitsrüge enthaltenden Antragsschrift keine Veranlassung, die - im Rahmen des vorliegenden Gerichtsverfahrens wegen § 67 Abs. 1 VwGO gebotenermaßen - anwaltlich vertretenen Antragsteller zu einer rechtzeitigen Substantiierung ihrer Rüge aufzufordern, vielmehr konnte sie die angekündigte Darlegung der „Einzelheiten dazu“ abwarten.
72 
Die einjährige Rügefrist des § 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 GemO ist nicht dadurch verlängert worden, dass der Senat durch Verfügung des Berichterstatters vom 03.07.2006 dem Prozessbevollmächtigten der Antragsteller auf dessen telefonische Bitte hin (letztmals) eine Fristverlängerung zur Abgabe der Antragsbegründung bis Ende des Monats und damit über den 21.07.2006 hinaus gewährt hat. Auch wenn die Befangenheitsrüge - grundsätzlich zulässig und wirksam - im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens um die Gültigkeit der umstrittenen Satzung erhoben werden kann, entbindet eine seitens des Gerichts (auf Antrag wiederholt) gewährte Fristverlängerung nicht von der Einhaltung der Einjahresfrist des § 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 GemO. Der Zweck der Regelung besteht darin, nach Ablauf der Jahresfrist zu Gunsten der Gemeinde als Normgeber Rechtssicherheit zu schaffen und zu verhindern, dass die Satzung (hier: der Bebauungsplan) noch nach Jahr und Tag wegen eines Verfahrens- oder Formfehlers gemeinderechtlicher Art als unwirksam erkannt wird. Die seitens des Gerichts gewährte Fristverlängerung zur Vorlage der (umfassenden) Antragsbegründung kann die aus Gründen der Rechtssicherheit getroffene gesetzliche Regelung nicht aufheben.
73 
Im Übrigen ist ein Gemeinderatsbeschluss nach § 18 Abs. 6 Satz 1 GemO u. a. (nur) rechtswidrig, wenn ein ehrenamtlich tätiger Bürger ohne einen der Gründe der Absätze 1 oder 2 ausgeschlossen war. Das ist nur der Fall, wenn der hierfür zuständige Gemeinderat zu Unrecht eine Ausschlussentscheidung nach § 18 Abs. 4 Satz 2 GemO getroffen hat, nicht auch, wenn ein Ratsmitglied in der irrigen Meinung oder unter dem Vorwand, befangen zu sein, die Sitzung verlässt (vgl. Senatsurt. v. 18.11.1986 - 5 S 1719/85 - NVwZ 1987, 1103 = DÖV 1987, 448). An einer solchen Entscheidung des Gemeinderats fehlt es hier. „Ausgeschlossen“ i. S. der gesetzlichen Regelung waren die ferngebliebenen Ratsmitglieder auch nicht deshalb, weil sie - wie die Antragsteller geltend machen - nur „auf Druck“ des Oberbürgermeisters und auf Grund der bereits seit langer Zeit im Gemeinderat geführten Befangenheitsdiskussion „infolge Lärmdifferenz“, einschließlich der eigens hierzu abgehaltenen Ratssitzung vom 07.04.2005, so gehandelt hätten, womit ein faktischer Ausschluss vorgelegen habe und eine dahingehende Entscheidung des Gemeinderats eine überflüssige Förmelei gewesen wäre. Auf Grund der klaren gesetzlichen Regelung kann auf das Erfordernis einer (förmlichen) Ausschlussentscheidung des Gemeinderats i. S. des § 18 Abs. 4 Satz 2 GemO nicht verzichtet werden. Es ist auch nicht erkennbar, weshalb es den betroffenen Ratsmitgliedern - falls sie sich nicht für befangen gehalten haben - nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen sein sollte, auf einer solchen Entscheidung zu bestehen, damit gegenüber dem in der Sache ergehenden Ratsbeschluss der Einwand eröffnet ist, er sei wegen ihrer zu Unrecht unterbliebenen bzw. unterbundenen Mitwirkung rechtswidrig.
74 
6. Der Bebauungsplan ist - entgegen der Meinung der Antragsteller - nicht deswegen (teilweise) unwirksam, weil er „normative Festlegungen außerhalb seines Geltungsbereichs“ enthielte. Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 BauGB können nur für den räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans (§ 9 Abs. 7 BauGB) getroffen werden; normative Festsetzungen für Bereiche außerhalb des Plangebiets sind nicht möglich (vgl. Senatsurt. v. 14.09.2001 - 5 S 2869/99 - (NVwZ-RR 2002, 638 = NuR 2002, 296). Derartige - Geltung beanspruchende - Festsetzungen wären unwirksam.
75 
Die Antragsteller wenden ein, dass der Grünordnungsplan/Landschafts-pflegerischer Begleitplan (künftig: GOP/LBP) durch die Inbezugnahme in Nr. 1.3, Nr. 1.5 und Nr. 1.6 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans (insoweit) dessen normativer Bestandteil geworden sei und die entsprechenden Regelungen zu Gestaltungs- und Ausgleichsmaßnahmen danach unwirksam seien, soweit sie Flächen außerhalb des Plangebiets beträfen. Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Die Antragsgegnerin hat sich für den Weg entschieden, die auf der Grundlage des GOP/LBP für erforderlich gehaltenen Schutz-, Gestaltungs- und Ausgleichsmaßnahmen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 20 und Nr. 25a und b BauGB im zeichnerischen Teil des Bebauungsplans (in den neun Teilplänen) selbst festzusetzen und ergänzend in den textlichen Festsetzungen unter Nr. 1.4 (Schutzmaßnahmen), Nr. 1.5 (Gestaltungsmaßnahmen) und Nr. 1.6 (Ausgleichsmaßnahmen) zu regeln, untergliedert nach den jeweiligen Maßnahmen S 1, G 1 bis G 9 und A 1 bis A 5. Die insoweit allgemeinen Regelungen in den textlichen Festsetzungen lauten:
76 
1.3. Schutz-, Gestaltungs- und Ausgleichsmaßnahmen
(§ 9 (1) Nr. 20 und 25 a + b BauGB)
Festsetzungen werden für Schutz-, Gestaltungs- und Ausgleichsmaßnahmen getroffen. Durch Planeinschrieb werden Flächen für Pflanzgebote und -bindungen sowie Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft festgesetzt. Die Eintragung der Pflanzstandorte (Einzelpflanzungen) in den Lageplänen des Gründordnungsplanes und im Bebauungsplan verdeutlicht die Art der vorgesehenen Pflanzmaßnahme, besitzt hinsichtlich der exakten Lage der Einzelpflanzung jedoch keinen Festsetzungscharakter.
        
1.4. Schutzmaßnahmen
…       
        
1.5. Gestaltungsmaßnahmen
Zur landschaftsgerechten Neugestaltung des Trassenumfeldes und Eingliederung des Trassenkörpers in die Landschaft sind die im Einzelnen festgesetzten Gestaltungsmaßnahmen vorzusehen. Die jeweilige Maßnahmenausführung und Pflege der Flächen ist an den detaillierten Beschreibungen der Maßnahmeblätter sowie den Darstellungen der Lagepläne des Grünordnungsplanes (GOP/LBP) auszurichten. Insbesondere bei den vorgesehen Ansaaten ist auf die Verwendung autochthonen Saatgutes durch Heublumen-, Heudrusch- oder Heumulchsaat zu achten. Zu pflanzende Bäume sind als hochstämmige Bäume mit mindestens Stammumfang 14 - 16 zu wählen.
        
1.6 Ausgleichsmaßnahmen
Die festgesetzten Ausgleichsmaßnahmen dienen der Kompensation der durch die verbleibenden, unvermeidbaren Beeinträchtigungen verloren gehenden oder stark beeinträchtigten Werte und Funktionen des Naturhaushaltes. Die jeweilige Maßnahmenausführung und Pflege der Flächen ist an den detaillierten Beschreibungen der Maßnahmenblätter sowie den Darstellungen der Lagepläne des Grünordnungsplanes (GOP/LBP) auszurichten.
        
Bei den vorgesehenen Ansaaten ist auf die Verwendung autochthonen Saatgutes durch Heublumen-, Heudrusch- oder Heumulchsaat zu achten.
        
Zu pflanzende Bäume sind als hochstämmige Bäume mit mindestens Stammumfang 14 - 16 zu pflanzen.
77 
Soweit danach in Nr. 1.5 und Nr. 1.6 der textlichen Festsetzungen auf die Maßnahmenblätter sowie die Lagepläne des GOP/LBP Bezug genommen wird, weist die Antragsgegnerin zutreffend darauf hin, dass bereits durch die (abweichende) Wortwahl „ausrichten“ und „achten“ hinreichend deutlich zum Ausdruck kommt, dass es sich hierbei nicht um normative Vorgaben, sondern lediglich um „Hinweise“ zur konkreten Ausführung der jeweiligen Gestaltungs- bzw. Ausgleichsmaßnahme handelt. Entsprechend heißt es unter Nr. 7 der Begründung zum Bebauungsplan:
78 
„... Der Grünordnungsplan benennt entsprechend den gesetzlichen Vorgaben Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen bzw. Schutzmaßnahmen sowie für unvermeidbare Beeinträchtigungen entsprechende Kompensationsmaßnahmen. Diese sind entweder im Rahmen der Planung berücksichtigt worden, entsprechend den Vorschlägen des Grünordnungsplans in vollem Umfang in den Bebauungsplan übernommen worden oder werden mittels städtebaulichen Vertrags einwandfrei abgesichert, sofern sie außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans gelegen sind. ...“
79 
Zwar könnte sich die Planbegründung, die selbst kein normativer Bestandteil des Bebauungsplans ist, nicht über (anderweitige) eindeutige textliche oder auch zeichnerische Festsetzungen hinwegsetzen, sondern nur insoweit Bedeutung haben, als sie ggf. zur Auslegung und Erklärung unklarer Satzungsbestimmungen heranzuziehen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.03.2004 - 4 CN 4.03 - BVerwGE 120, 239 = NVwZ 2004, 856). Entgegen der Meinung der Antragsteller bestimmt jedoch nicht erstmals konstitutiv die Planbegründung - in Widerspruch zu den zeichnerischen und textlichen Festsetzungen -, dass die „Vorschläge des Grünordnungsplans in vollem Umfang in den Bebauungsplan übernommen“ werden und deshalb normativ gelten. Vielmehr ergibt sich dieser Befund unmittelbar und nur aus den zeichnerischen und textlichen Festsetzungen selbst. Für ihre Rüge können sich die Antragsteller auch nicht auf die dem Bescheid des Landratsamts Böblingen vom 26.01.2004 über die Erteilung einer Ausnahme gemäß § 24a Abs. 4 NatSchG a.F. beigefügte Auflage Nr. 4 berufen, wonach die Ausführung der Ausgleichsmaßnahmen sicherzustellen und der Grünordnungsplan verbindlich mit in den Bebauungsplan aufzunehmen sind. Damit hat das Landratsamt der Antragsgegnerin nicht vorgegeben, wie die Ausgleichsmaßnahmen, die der GOP/LBP für die Beeinträchtigung der besonders geschützten Biotope vorsieht, „verbindlich mit in den Bebauungsplan aufzunehmen“ sind. Die Antragsgegnerin hat sich für den Weg direkter (zeichnerischer und textlicher) Festsetzungen im Bebauungsplan entschieden und nicht für eine Regelung, mit der der GOP/LBP oder bestimmte Teile zum Bestandteil des Bebauungsplans erklärt werden. Als Ausgleichsmaßnahmen für den Eingriff in besonders geschützte Biotope sind im Bescheid des Landratsamts Böblingen vom 26.01.2004 über die Erteilung einer Ausnahme nach § 24a Abs. 4 NatSchG a.F. die Maßnahme A 2.2 (Grünordnungsplan Unterlage 10.2 Blatt 2.1) sowie die Maßnahme A 2.8 (Grünordnungsplan Unterlage 10.2 Blatt 6) festgehalten. So sind die Ausgleichsmaßnahme A 2.2 in den Teilplänen Blatt 2 und Blatt 2.1 des Lageplans und die Ausgleichsmaßnahme A 2.8 im Teilplan Blatt 6 des Lageplans zum Bebauungsplan und damit innerhalb dessen Geltungsbereichs festgesetzt.
80 
Die im GOP/LBP auf den Grundstücken Flst.Nr. 2150, 2151 und 2225 dargestellte Ausgleichsmaßnahme A 2.9 (Blatt 6.1) ist - mangels Kompensationsbedarf - nicht (mehr) im Bebauungsplan als Ausgleichsmaßnahme festgesetzt (worden). In Abstimmung mit der unteren Naturschutzbehörde wurde es als ausreichend erachtet, dass Teile der im Zusammenhang mit den (bereits erwähnten) Ausgleichsmaßnahmen A 2.2 und A 2.8 zu entwickelnden Biotopbereiche (Heckenstrukturen entlang Wehlinger Graben und Steingraben) die verloren gehenden Funktionen übernehmen können; zudem ergab die rechnerische Bilanzierung durch Veränderungen in der Konfliktsituation und Änderungen am Ausgleichskonzept einen deutlich über die rechnerische Vollkompensation hinausgehenden Saldo. Dementsprechend sind in Nr. 1.6.2 der textlichen Festsetzungen auch nur (noch) die Ausgleichsmaßnahmen A 2.1 bis A 2.8 geregelt.
81 
Die Ausgleichsmaßnahme A 4.3 (GOP/LBP Unterlage 10.2 Blatt 6.1), die auf dem Grundstück Flst.Nr. 4991/2 vorgesehen ist, liegt nicht innerhalb des Plangebiets. Dementsprechend ist diese Maßnahme auch nicht in den textlichen Festsetzungen unter Nr. 1.6.4 - neben den Ausgleichsmaßnahmen A 4.1 und A 4.2 - erwähnt, sondern in § 1 des städtebaulichen Vertrags vom 30.12.2003/09.02.2004 zwischen dem Landratsamt Böblingen und der Antragsgegnerin (in Verbindung mit Anlage 1) - neben den Ausgleichsmaßnahmen A 1.11 bis A 1.13 (Teilentsiegelung von K 1029, K 1043 und K 1069) - aufgenommen.
82 
7. Der Bebauungsplan ist nicht wegen Perplexität unwirksam.
83 
Ihren dahingehenden Einwand begründen die Antragsteller - „ausgehend vom Rechtssatzcharakter auch des Grünordnungsplans“ - mit Widersprüchen zwischen dessen „Regelungen“ einerseits und den Festsetzungen des Bebauungsplans andererseits. Wie bereits dargelegt, sind die normativen Regelungen - im Zusammenhang mit der Abarbeitung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung - aber ausschließlich im Bebauungsplan enthalten; soweit in den textlichen Festsetzungen unter Nr. 1.3, Nr. 1.5 und Nr. 1.6 auf den GOP/LBP verwiesen wird, handelt es sich nur um Hinweise zur Ausführung bestimmter gründordnerischer Maßnahmen. Der GOP/LBP ist lediglich die fachliche Grundlage (gewesen), dessen „Vorschläge“ für Schutz-, Gestaltungs- und Ausgleichsmaßnahmen durch entsprechende Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 20 und Nr. 25a und b BauGB in den Bebauungsplan aufgenommen und damit normativ umgesetzt worden bzw. für Bereiche außerhalb des Plangebiets im öffentlich-rechtlichen Vertrag 30.12.2003/09.02.2004 geregelt sind. Enthält danach der GOP/LBP selbst keine (konstitutiven) normativen Regelungen, so kann insoweit auch kein Widerspruch zu den entsprechenden Festsetzungen im Bebauungsplan bestehen, so dass der Vorwurf der Perplexität ins Leere geht.
84 
Im Übrigen: Zu den von den Antragstellern aufgezeigten (vermeintlichen) „Widersprüchen“ zwischen GOP/LBP und Bebauungsplan hat sich das Büro g 2 in der Stellungnahme vom 10.10.2006 (unter Nr. 2.1) geäußert und die „Abweichungen“ im Bebauungsplan plausibel als zulässige weitergehende Differenzierungen im Hinblick auf die jeweilige Ausgleichsmaßnahme beschrieben (etwa zur Maßnahme A 2.1 wie auch zu den Maßnahmen A 2.2 und A 2.3, die neben der Schaffung und Entwicklung von Sukzessionsstrukturen sowie von extensiv genutzten Grünlandflächen parallel mit dem jeweiligen Graben auch eine Verbreiterung bzw. Ausdehnung des - teilweise - vorhandenen Gewässerrandstreifens auf bislang ackerbaulich genutzte Flächen zum Ziel haben, vgl. auch Nr. 1.6.2 Abs. 1 der textlichen Festsetzungen).
85 
Im vorliegenden Zusammenhang wenden die Antragsteller weiter ein, es sei unklar, auf welche Fassung des GOP/LBP (September 2003 oder Februar 2004) der Bebauungsplan Bezug nehme; die textlichen Festsetzungen vom 26.01.2004 könnten in Nr. 1.3, Nr. 1.5 und Nr. 1.6 „aus zeitlichen Gründen zwangsläufig“ nur auf die ursprüngliche Fassung vom September 2003 verweisen; in den Unterlagen finde sich allerdings nur eine „redaktionell korrigierte Endfassung“ vom Februar 2004, die bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan am 10.05.2005 wohl auch berücksichtigt worden sei; es werde bestritten, dass es sich bei der Fassung des GOP/LBP vom Februar 2004 um eine lediglich „redaktionell korrigierte“ Endfassung gegenüber der Fassung vom September 2003 handele; vielmehr müssten inhaltliche Änderungen erfolgt sein und seien auch erfolgt, wie sich dem Umweltbericht entnehmen lasse, der ebenfalls in zwei Fassungen - nämlich vom September 2003 und vom Februar 2004 - vorliege und mit dem der GOP/LBP „in untrennbarem Zusammenhang“ stehe; von Bedeutung seien insbesondere die variierenden Zahlenangaben in der Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung.
86 
In der Tat finden sich in diesem Zusammenhang unterschiedliche Werteinheiten im Umweltbericht Fassung September 2003 gegenüber dem Umweltbericht Fassung Februar 2004 (Kompensationsbedarf durch Versiegelung: 92.400 WE gegenüber 80.240 WE, Inanspruchnahme von Arten und Biotopen: 51.000 WE gegenüber 55.660 WE, Beeinträchtigung bedeutender Biotope: 120.000 WE gegenüber 145.150 WE, Kompensationsbedarf durch Beeinträchtigung der Bodenfunktionen/Ertragsfähigkeit: 243.000 WE gegenüber 244.700 WE, flächenmäßiger Umfang der Ausgleichsmaßnahmen: 16,6 ha gegenüber 15,42 ha, gleichwohl Aufwertungspotential bei den Entsiegelungsmaßnahmen: 15.360 WE gegenüber 15.398 WE und bei Ackerumwandlung: 216.075 WE gegenüber 225.515 WE, Aufwertungspotential der Maßnahmen für das Schutzgut Boden/Entsiegelung: 16.000 WE gegenüber 11.280 WE und bei Ackerumwandlung: 181.150 WE gegenüber 197.830 WE, Gesamtbilanz Aufwertungspotential für Arten- und Biotopschutz: 288.585 WE gegenüber 299.463 WE und für das Schutzgut Boden: 260.150 WE gegenüber 280.130 WE). Diese Differenzen in den beiden Fassungen des Umweltberichts dürften identisch sein mit entsprechenden Differenzen in den beiden (zeitlich jeweils gleich datierten) Fassungen des GOP/LBP, da dieser in den Umweltbericht „eingebaut“ worden ist. In der der Antragserwiderung beigefügten Stellungnahme des Büros g 2 vom 10.10.2006 wird unter Nr. 2.1 von „inhaltlichen Änderungen und Ergänzungen auf Basis der Ergebnisse aus der Trägerbeteiligung“ gesprochen, die sich bis zur Entwurfsfassung des GOP/LBP vom Februar 2004 (gegenüber der Fassung vom September 2003) ergeben hätten und in den (korrespondierenden) Umweltbericht eingearbeitet worden seien, so dass auch dieser in seiner Fassung vom Februar 2004 die zum damaligen Zeitpunkt abschließende Fassung dargestellt habe; in diesem Zusammenhang sei auch eine fortgeschriebene Fassung der Eingriffs-/Ausgleichsbilanz in den Umweltbericht eingearbeitet worden; gleichzeitig seien in den Umweltbericht in der Fassung Februar 2004 die zwischenzeitlich vorliegenden Ergebnisse weiterer Fachgutachten zu den Themenbereichen Schall und Klima eingearbeitet worden.
87 
Danach erscheint es schon „irritierend“, wenn die Fassung des GOP/LBP vom Februar 2004 - die in den Umweltbericht in der Fassung vom Februar 2004 eingeflossen ist - als (nur) „redaktionell korrigierte Endfassung“ bezeichnet wird; vielmehr haben sich auch inhaltliche Änderungen - wie vor allem bei der Eingriffs-/Ausgleichsbilanz beschrieben - gegenüber der Fassung 2003 ergeben.
88 
Ungereimt erscheint ferner, wenn der Gemeinderat beim Satzungsbeschluss vom 10.05.2005 den Textteil vom 26.01.2004 für maßgeblich erklärt, der seinerseits „aus zeitlichen Gründen zwangsläufig“ nur auf den GOP/LBP Fassung September 2003 Bezug nehmen kann, und sich zugleich die Begründung zum Bebauungsplan vom 03.03.2004 zu eigen gemacht hat, zu der ihrerseits der Umweltbericht vom Februar 2004 gehört, der seinerseits den GOP/LBP (ebenfalls) vom Februar 2004 berücksichtigt. Da die beiden auch inhaltliche Unterschiede aufweisenden Fassungen des GOP/LBP (vom September 2003 und vom Februar 2004) beim Satzungsbeschluss vom 10.05.2005 aber nicht (durch Bezugnahme) zum normativen Bestandteil des Bebauungsplans gemacht worden sind, kann es insoweit auch keine Perplexität wegen in sich widersprüchlicher Festsetzungen und auch keine Unbestimmtheit der Festsetzungen geben.
II.
89 
Auch in materiell-rechtlicher Hinsicht leidet der Bebauungsplan an keinem - beachtlichen - Rechtsmangel.
90 
1. Die planerische Rechtfertigung (Erforderlichkeit) i. S. des § 1 Abs. 3 BauGB ist gegeben.
91 
a) Nach dieser Regelung haben die Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung erforderlich ist. Der angegriffene Bebauungsplan muss also Ausdruck eines städtebaulich motivierten Konzepts sein. § 1 Abs. 3 BauGB eröffnet dabei den Gemeinden die Möglichkeit, im Rahmen der Selbstverwaltung das Festsetzungsinstrumentarium des § 9 (insbesondere Abs. 1 Nr. 11 BauGB) für eine eigene „Verkehrspolitik“ zu nutzen (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.01.1999 - 4 CN 5.98 - BVerwGE 108, 248 = NVwZ 1999, 1222 und Beschl. v. 22.04.1997 - 4 BN 1.97 - Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 91, ferner Senatsurt. v. 14.09.2001 - 5 S 2869/99 - NVwZ-RR 2002, 638). Eine konkrete „Bedarfsanalyse“ erfordert dies nicht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.08.1995 - 4 NB 21.95 - Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 86 und VGH Bad.-Württ., Urt. v. 30.04.2004 - 8 S 1374/03 - BauR 2005, 57).
92 
In der Begründung zum Bebauungsplan wird zur „Zielsetzung“ der geplanten Nordumfahrung u.a. ausgeführt: Alle Analysen und Prognosen (über die innerstädtischen Verkehrsmengen und Verkehrsverflechtungen wie auch über die großräumigen Verflechtungen) belegten die hohe Belastung der Kernstadt wie auch der Stadtteile und unterstrichen die Notwendigkeit von Ortsumfahrungen (S. 2); die Herausverlagerung von Verkehr aus den Ortskernen stelle ein wichtiges städtebauliches Ziel zur Steigerung des Wohnwertes in den Ortslagen dar; ohne eine deutliche Entlastung der Ortskerne werde es künftig kaum möglich sein, tiefgreifende Entwicklungsmaßnahmen umzusetzen und private Sanierungsmaßnahmen anzuregen (S. 3); die Entlastung der Ortsdurchfahrten in Gültstein, Oberjesingen, Kuppingen, Affstätt und Haslach sei erklärtes Ziel der Stadt (Gesamtverkehrskonzept), wobei mit dem Grundsatzbeschluss vom 13.05.1997 zur Weiterverfolgung des Planfalls 1 A II die Weichen zur Entlastung der nördlichen Stadtteile gestellt worden seien; im Falle einer möglichen Kernstadtentlastung mittels eines Schlossbergtunnels entsprechend den Planfällen 2 B oder 4 B könnten insbesondere über die Umfahrung der Schwarzwaldsiedlung und die K 1068 weitere Verkehrsmengen abgeleitet werden, welche die Kernstadt durchfahren würden; im Gesamtverkehrssystem der Stadt sei diese Trassenführung somit auch im Falle eines möglichen Tunnelbaus sinnvoll (S. 31). Mit der Zielsetzung der Entlastung der bisherigen Ortsdurchfahrten insbesondere der Stadtteile Kuppingen und Affstätt wie auch der (nord-)westlichen Kernstadt (Schwarzwaldsiedlung) durch Herausverlagerung des Verkehrs trägt die geplante Nordumfahrung legitimen städtebaulichen Erfordernissen Rechnung, so dass insoweit unter dem Gesichtspunkt der Planrechtfertigung (Erforderlichkeit) i. S. des § 1 Abs. 3 BauGB keine Bedenken gegen den angefochtenen Bebauungsplan bestehen.
93 
Aus § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB, wonach (öffentliche) Verkehrsflächen Inhalt einer planerischen Festsetzung sein können, folgt jedoch nicht, dass das Mittel des Bebauungsplans für die Planung jedweder Art von Straße unbeschränkt zur Verfügung steht. Eine gemeindliche Straßenplanung kann vielmehr an rechtlichen oder tatsächlichen Hindernissen scheitern. Problemlos einsetzbar ist das bauplanungsrechtliche Instrumentarium bei Straßen, bei denen die Gemeinde nicht nur Planungsträger ist, sondern auch Träger der Straßenbaulast sein wird. § 37 Abs. 3 Satz 1 StrG eröffnet darüber hinaus jedoch die Möglichkeit, zum Gegenstand der Festsetzung in einem Bebauungsplan auch Landes- oder Kreisstraßen zu machen, die an sich nach § 37 Abs. 1 StrG - bei Landesstraßen zwingend (Satz 1), bei Kreisstraßen fakultativ (Satz 2) - der Planfeststellung vorbehalten sind; für Bundesfernstraßen sieht § 17 Abs. 3 Satz 1 FStrG diese Möglichkeit (der Ersetzung eines Planfeststellungsbeschlusses durch einen Bebauungsplan) vor. Aussicht auf Verwirklichung bietet eine solche Planung freilich nur, wenn der zuständige Baulastträger sich zum Bau der Straße bereit erklärt (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.01.1999 - 4 CN 5.98 - BVerwGE 108, 248 = NVwZ 1999, 1222). Ein planfeststellungsersetzender Bebauungsplan nach § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB i. V. m. § 37 Abs. 3 Satz 1 StrG (bzw. § 17 Abs. 3 Satz 1 FStrG) stellt naturgemäß - abweichend vom Regelfall - keine (echte) Angebotsplanung dar, sondern ist auf „Erfüllung“ im Sinne unmittelbarer Verwirklichung - auch unter dem Aspekt der Finanzierbarkeit - durch den entsprechenden Baulastträger angelegt. Die Gemeinde muss sich daher darüber im Klaren sein und es auch in der Planung zum Ausdruck bringen, zu welcher Straßengruppe die geplante klassifizierte Straße gehören soll (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 21.11.1996 - 1 C 12272.94 - Juris und Bayer. VGH, Urt. v. 08.08.2001 - 8 N 00.690 - NVwZ-RR 2002, 257 = DÖV 2002, 212). Das ist nicht erst im Rahmen der bauleitplanerischen Abwägung (etwa mit Blick auf einzuhaltende Anbauverbote oder -beschränkungen), sondern schon - gerade auch mit Blick auf die Finanzierbarkeit und damit die Möglichkeit, die Planung auch zu verwirklichen - für die Planrechtfertigung von Bedeutung.
94 
Danach unterliegt die Planung keinen Bedenken, soweit die Nordumfahrung als Kreisstraße i. S. des § 3 Abs. 1 Nr. 2 StrG gebaut werden soll (die Nord-Süd-Trasse östlich von Kuppingen und westlich von Affstätt als K 1081 und die Ost-West-Spange westlich von Herrenberg und nördlich der Schwarzwaldsiedlung als - verlängerte - K 1047) und der beigeladene Landkreis als nach § 43 Abs. 2 StrG zuständiger Träger der Straßenbaulast dem Vorhaben zugestimmt hat. Auch sonst gibt es keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Realisierung der Straßenbaumaßnahme innerhalb eines überschaubaren Zeitraums ausgeschlossen wäre. Insoweit können die Ausführungsfristen für ein durch einen straßenrechtlichen Planfeststellungsbeschluss zugelassenes Straßenbauvorhaben auf einen planfeststellungsersetzenden Bebauungsplan im Rahmen des § 1 Abs. 3 BauGB „übertragen“ werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.03.2004 - 4 CN 4.03 - BVerwGE 120, 239 = NVwZ 2004, 856). In Anlehnung an § 38 Abs. 2 Satz 1 StrG - vorliegend geht es um einen planfeststellungsersetzenden Bebauungsplan nach § 37 Abs. 3 Satz 1 StrG für eine Kreisstraße i. S. des § 3 Abs. 1 Nr. 2 StrG - beträgt die (ungefähr einzuhaltende) Ausführungsfrist somit 13 Jahre - und nicht wie in dem vom Bundesverwaltungsgericht unter Rückgriff auf das nordrhein-westfälische Landesrecht (Verwaltungsverfahrensgesetz und Straßengesetz) entschiedenen Fall 10 Jahre -.
95 
Die Antragsgegnerin ist der Auffassung, dass das Kriterium der Erforderlichkeit i. S. des § 1 Abs. 3 BauGB (immer schon) erfüllt sei, wenn die Gemeinde - wie vorliegend - städtebaulich motivierte „Verkehrspolitik“ betreibe und wenn, falls das Straßenbauvorhaben die Funktion einer Kreisstraße haben solle, der hierfür als Baulastträger zuständige Landkreis diese Einordnung teile und damit zur Finanzierung - wenn auch im Verbund mit GVFG-Fördermitteln - bereit sei. Demgegenüber meinen die Antragsteller, dass der der gemeindlichen Planung zugrunde gelegte klassifizierte Straßentyp (hier: Kreisstraße) auch gemessen an der gesetzlichen Regelung des § 3 Abs. 1 StrG über die Einteilung der Straßen „nach ihrer Verkehrsbedeutung“ zutreffend sein müsse, was vorliegend nicht der Fall sei, da es sich bei der geplanten Nordumfahrung in Wahrheit um eine Bundesstraße handele. Dieser Auffassung folgt der Senat nicht.
96 
In der Rechtsprechung ist anerkannt (vgl. OVG Rheinland-Pfalz Urt. v. 21.11.1996 - 1 C 12272.94 - Juris und Bayer. VGH, Urt. v. 08.08.2001 - 8 N 00.690 - a.a.O.), dass eine Gemeinde, wenn sie in einem Bebauungsplan eine öffentliche Verkehrsfläche festsetzt, die nach der planerischen Konzeption die Verkehrsbedeutung einer klassifizierten Straße haben soll, diese nicht als Gemeindestraße planen darf, sondern sie entsprechend den Einstufungskriterien des Landesstraßengesetzes bzw. des Bundesfernstraßengesetzes in die richtige Straßengruppe einstufen und dies auch in der Bauleitplanung zum Ausdruck bringen muss, und zwar beginnend mit dem Aufstellungsbeschluss: bei der Einordnung der Straße in die richtige Straßengruppe handele es sich um eine gebundene Entscheidung; es verbiete sich, der Gemeinde eine Auffangzuständigkeit für aus ihrer Sicht notwendige, vom an sich zuständigen Straßenbaulastträger jedoch nicht durchgeführte Straßenbaumaßnahme (z.B. den Bau einer Ortsumgehung) zuzuerkennen; die Frage, ob eine Gemeindestraße oder eine klassifizierte Straße geplant werde, sei im Normenkontrollverfahren voll überprüfbar.
97 
Es kann dahinstehen, ob diese zum Verhältnis (geplante) Gemeindestraße einerseits und klassifizierte Straße (nach dem Landesstraßengesetz bzw. dem Bundesfernstraßengesetz) andererseits entwickelte Rechtsprechung auf die Problematik der zutreffenden Einstufung einer von der Gemeinde geplanten klassifizierten Straße (als Kreis-, Landes- oder Bundesstraße) zu übertragen ist. Bedenken erscheinen insoweit angezeigt, als es vorliegend nicht um die Begründung bzw. Verhinderung einer „Auffangzuständigkeit“ der Gemeinde für den Bau einer - in ihrer eigenen Trägerschaft stehenden - Gemeindestraße geht. Dem aus ihrer Sicht „fremden“ Baulastträger hat die Antragsgegnerin nicht gegen dessen Willen eine Straßenbaumaßnahme aufgedrängt, nachdem der beigeladene Landkreis der als Kreisstraße K 1081 und K 1047 geplanten Nordumfahrung als hierfür nach § 43 Abs. 2 StrG zuständiger Baulastträger zugestimmt hat.
98 
Der Senat lässt ferner offen, ob vorliegend nicht doch nach der aktuellen „Weigerung“ des Bundes, eine (allerdings auch abweichend trassierte) Nordumfahrung als Bundesstraße zu bauen, wie sie noch im Bundesverkehrswegeplan 1993 im weiteren Bedarf vorgesehen war - im Gegensatz zum derzeit geltenden Bundesverkehrswegeplan 2003 -, für die Antragsgegnerin die Möglichkeit eröffnet sein muss, eine Nordumfahrung als - wie dargelegt - städtebaulich motiviertes Straßenbauvorhaben zur Entlastung der Ortsdurchfahrten in den Stadtteilen Kuppingen und Affstätt sowie im Bereich der (nord-)westlichen Kernstadt (Schwarzwaldsiedlung) i. S. einer ortsspezifischen - und auch ortsnah geführten - (Einzel-)Lösung in Absprache mit dem Landkreis (Baulastträger) als Kreisstraße zu planen; dies umso mehr, als eine zunächst für den (Groß-)Raum Herrenberg erwogene gemeindeübergreifende, d.h. auch Nachbargemeinden erfassende, großräumige Bündelungstrasse („Raumtrasse“ nach Planfall H 3/4) von der Gemeinde Nufringen im Jahre 1992 mit der Folge des Baus einer dortigen ortsnahen Westumfahrung abgelehnt worden war und auch die Nachbargemeinden Gärtringen und Deckenpfronn zur Lösung ihrer innerörtlichen Verkehrsprobleme planerische Überlegungen für ortsnahe Umfahrungen aufgenommen hatten, die mittlerweile teilweise realisiert (Gärtringen) oder jedenfalls im Bau befindlich (Deckenpfronn) sind. Die Verwirklichung einer gemeindeübergreifenden „Raumtrasse“ hatte sich damit als nicht mehr realisierungsfähig erwiesen, so dass sich auch der Gemeinderat der Antragsgegnerin mit Grundsatzbeschluss vom 25.07.1995 für eine ortsspezifische Einzelmaßnahme unter ortsnaher Trassenführung entschieden hat, deren Bau als Kreisstraße auch der Landkreis Böblingen als Baulastträger - wie im Falle der Nachbargemeinden - zugestimmt hat.
99 
Denn selbst wenn man auch im vorliegenden Fall am Erfordernis der zutreffenden rechtlichen Einstufung der geplanten Nordumfahrung als Kreisstraße festhalten will, bestehen gegen die Planung keine Bedenken.
100 
Kreisstraßen sind nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 StrG Straßen, die vorwiegend dem überörtlichen Verkehr zwischen benachbarten Kreisen oder innerhalb eines Kreises dienen oder zu dienen bestimmt sind („Durchgangsfunktion“), ferner die für den Anschluss einer Gemeinde an überörtliche Verkehrswege erforderlichen Straßen („Anschlussfunktion“). Die gesetzliche Einteilung der Straßen in die verschiedenen Straßengruppen erfolgt „nach ihrer Verkehrsbedeutung“. Maßgebender Faktor für die Verkehrsbedeutung einer Straße sind die von ihr vermittelten räumlichen Verkehrsbeziehungen. Deren Prüfung weist eine tatsächliche und eine rechtliche Komponente auf. Zum einen ist bedeutsam, welchem Verkehr die streitbefangene Straßenverbindung tatsächlich dient bzw. welcher Verkehr für sie prognostiziert wird. Damit ist vor allem die Frage nach der Quantität der durch die Straße vermittelten Verkehrsbeziehungen aufgeworfen. Zum anderen und darüber hinaus ist von Relevanz, ob und ggf. welche Funktion der Straße im Verkehrsnetz zukommt (sog. „Netzfunktion“). Dies betrifft vor allem die Qualität der Straße im Verkehrsnetz (vgl. BayVGH, Urt. v. 28.02.1999 - 8 B 98.1627, 8 B 98.1631 - DVBl. 1999, 866 und Urt. v. 08.08.2001 - 8 N 00.690 - a. a. O. ).
101 
Die Antragsteller machen geltend, dass sich die tatsächlichen Verkehrsbeziehungen der geplanten Nordumfahrung anhand der Aussagen und Prognosen des Planungsbüros K. nicht belegen ließen, da die zugrunde liegenden Verkehrsuntersuchungen Mängel von solcher Schwere aufwiesen, dass sie für die Entwicklung einer Verkehrsprognose ungeeignet seien. Diesen Einwand hält der Senat nicht für berechtigt; hierzu wird auf die Ausführungen unter II.3.a. zur Verwertbarkeit und Plausibilität der vom Planungsbüro K. erstellten Verkehrsprognose verwiesen.
102 
Aber auch nach dem qualitativen Aspekt der „Netzfunktion“ begegnet die Einstufung der geplanten Nordumfahrung als Kreisstraße - und nicht als Bundesstraße i. S. des § 1 Abs. 1 Satz 1 FStrG - keinen Bedenken. Insoweit kann die Antragsgegnerin allerdings nicht allein auf den Umstand als solchen verweisen, dass nach dem Planfall 1 A II, den der angefochtene Bebauungsplan umsetzt, mit der Verwirklichung der Nordumfahrung neben der Gemeindeverbindungsstraße Nufringen-Oberjesingen vor allem auch die Kreisstraßen K 1043 (zwischen der B 14 und Affstätt), K 1029 (zwischen Kuppingen-Süd und der B 28 aus / in Richtung Nagold) und K 1069 (westlich von Kuppingen) entfallen sollen, weshalb sich die neugeplanten Straßen eindeutig als Kreisstraßen (K 1081 und K 1047) präsentierten, was auch das für die Verteilung der GVFG-Mittel zuständige Ministerium für Umwelt und Verkehr anerkannt habe (Vermerk v. 04.08.1997). In der Planbegründung (S. 15) heißt es in diesem Zusammenhang:
103 
„Prämisse des Kreises ist jedoch die, dass eine Ortsentlastung in der Trägerschaft des Kreises nur dann als realisierungsfähig angesehen wird, wenn im Gegenzug andere Kreisstraßen aufgegeben werden können. Ohne eine Beteiligung des Kreises kann die Finanzierung einer Entlastungstrasse seitens der Stadt Herrenberg jedoch nicht geleistet werden ...“
104 
Allein aus diesem „(Finanzierungs-)Junktim“ folgt zwar nicht zwingend, dass es sich bei der geplanten Nordumfahrung auch „nach ihrer Verkehrsbedeutung“ um eine Kreisstraße i. S. des § 3 Abs. 1 Nr. 2 StrG handelt. Dies ergibt sich in der Sache allerdings daraus, dass die umstrittene Planung neben der Entlastung der Innerortsbereiche von Kuppingen und Affstätt sowie der (nord-)westlichen Kernstadt (Schwarzwaldsiedlung) auch dazu dient, das im dortigen Bereich bestehende „Geflecht von Kreisstraßen zu bündeln“ und die auf diesen (zu-)fließenden Verkehre aus den Ortskernen herauszuhalten. In der Planbegründung (S. 17) heißt es in diesem Zusammenhang:
105 
„Der Planfall 1 A II schließt entsprechend dem Beschlussstand des Gemeinderats auch eine Verlängerung der Zeppelinstraße (Umfahrung Schwarzwaldsiedlung) mit ein. Nach bisherigem Erkenntnisstand ist die Streckenführung Daimlerstraße/Zeppelinstraße mit zukünftiger Verlängerung als Umfahrung der Schwarzwaldsiedlung als Kernstadt-Tangente die am wenigsten eingreifende Streckenführung für die Verkehrsrelation Böblingen/Nagold. Beim Planfall 1 A II kann in einem Bereich der verlängerten Zeppelinstraße die von Kuppingen und Oberjesingen her kommende Trasse mit der Zeppelinstraße über einen Kreisverkehr vernetzt werden mit der Folge, dass die relativ direkte Verkehrsführung Richtung Innenstadt bleiben kann und zugleich der Verkehr aus dem Bereich Oberjesingen/Kuppingen und Affstätt kurzwegig außerhalb der Ortslage auch in Richtung Nagold geführt werden kann. Diese Vernetzung und Führung Richtung Nagold ist vor allem deshalb wichtig, weil bei einem Rückbau der K 1069 (Kuppingen/Jettingen) und der K 1029 (Kuppingen/Haslach) sowohl für Oberjesingen als auch für Kuppingen (und Affstätt) eine attraktive Straßenführung in Richtung Nagold ersatzweise geschaffen werden muss ... Ohne diese kurzwegige Führung Richtung Nagold wäre wiederum für die Bevölkerung in Oberjesingen und Kuppingen eine Plausibilität für Fahrten Richtung Nagold kaum zu vermitteln. Die Oberjesinger und Kuppinger müssten sonst, wenn sie nach Nagold fahren wollten, zunächst bis zur Grosso-Kreuzung (heute Kaufland an der Kreuzung Mühlstraße/Nagolder Straße) zurückfahren. Im Zusammenhang mit der Netzkonstellation 1 A II ist ebenfalls ein Rückbau der K1043 östlich Affstätt vorgesehen.“
106 
Mit dieser verkehrlichen Ersatz- und Ergänzungsfunktion für die wegfallenden - und im Übrigen auch sanierungsbedürftigen - Kreisstraßen erfüllt die geplante Nordumfahrung ihrerseits die Kriterien einer Kreisstraße i. S. des § 3 Abs. 1 Nr. 2 StrG. Die Ortsteile Oberjesingen, Kuppingen und Affstätt erhalten mit der Nordumfahrung (jedenfalls auch) Anschluss an einen überörtlichen Verkehrsweg, nämlich die B 28 Richtung Nagold. Insoweit ist das Straßenbauvorhaben auch erforderlich im Sinne der gesetzlichen Regelung. Dieses Begriffsmerkmal meint nicht eine planerische Erforderlichkeit - im Sinne von „vernünftigerweise geboten“ -, sondern verlangt ein tatsächliches Verkehrsbedürfnis (vgl. Senatsurt. v. 27.01.1989 - 5 S 1433/98 - VBlBW 1989, 460). Bei einem Wegfall der Kreisstraßen K 1069 und K 1029 ist das entsprechende Verkehrsbedürfnis zumindest für die Ortsteile Oberjesingen und Kuppingen zu bejahen. Der Ortsteil Affstätt erhält mit der geplanten Ost-West-Spange (Verlängerung der K 1047 zur B 28) insoweit eine gegenüber dem bisherigen Zustand attraktivere Straßenführung. Anders als bei den erwähnten Kreisstraßen bleiben nach der Planung die Ortsdurchfahrten der Bundesstraßen, insbesondere der B 296, und damit das von ihnen vermittelte und nach § 1 Abs. 1 Satz 1 FStrG erforderliche „zusammenhängende Verkehrsnetz“ erhalten, so dass die Nordumfahrung insoweit auch nicht für einen „Lückenschluss“ erforderlich ist.
107 
Für ihren Standpunkt, dass es sich bei dem umstrittenen Vorhaben in Wahrheit um die „künftige B 296“ handele, können die Antragsteller nicht anführen, dass die - als vorrangiges Ziel angestrebte - innerörtliche Entlastung in den Stadtteilen Kuppingen und Affstätt sowie in der (nord-)westlichen Kernstadt (Schwarzwaldsiedlung) nur im Hinblick auf Durchgangsverkehre bestehe, die derzeit die B 296, also eine Bundesstraße, in Nord-Süd-Richtung befahren würden. In der von den Antragstellern vorgelegten „fachtechnischen Stellungnahme“ des Büros für Angewandten Umweltschutz (künftig: BAU) vom 21.07.2006 ist insoweit selbst festgehalten, dass derzeit die B 296 überwiegend durch die Kfz-Verkehre der zwischen Calw und Herrenberg liegenden Wohngemeinden - und damit durch Verkehr zwischen zwei Landkreisen - geprägt sei. Somit ist davon auszugehen, dass die B 296 vorwiegend dem - als übergemeindlich zu verstehenden (vgl. Senatsurteil vom 27.01.1989 - 5 S 1433/87 - a. a. O.) überörtlichen Verkehr zwischen benachbarten Kreisen i. S. von § 3 Abs. 1 Nr. 2 StrG dient und damit die einer Kreisstraße nach der ersten Alternative dieser Vorschrift zukommende „Durchgangsfunktion“ erfüllt. In Einklang hiermit hat Prof. K. in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat den „Bundesverkehrs“-Anteil unter Verweis auf die Ergebnisse der im Rahmen der Verkehrsuntersuchung 1999 durchgeführten Verkehrsbefragungen an der - vorliegend relevanten - Zählstelle BF 6 mit ca. 15 % beziffert (vgl. Anlage 1 - Zählstellenplan - und Anlage 25 - BF 6 Ziel- und Quellverkehr - der Verkehrsuntersuchung 1999).
108 
Ob die umstrittene Nordumfahrung - wie die Antragsteller meinen - auch und insbesondere den Verkehr der B 28 durch den geplanten Schlossberg-Tunnel aus der Kernstadt fernhalten soll, ist vorliegend unerheblich, da die Verwirklichung dieses weiteren, vor allem für die Entlastung der Kernstadt für sinnvoll und wichtig erachteten Straßenbauvorhabens mangels irgendwie gearteter Planreife - geschweige denn Realisierung - für die Frage der zutreffenden straßenrechtlichen Einordnung der - unabhängig hiervon geplanten - Nordumfahrung nicht in den Blick zu nehmen ist.
109 
Vor dem Hintergrund der aufgezeigten qualitativen Verkehrsverhältnisse, die die Einordnung der Nordumfahrung als Kreisstraße rechtfertigen, können die Antragsteller zu deren vermeintlichem Bundesstraßencharakter nicht auf rein planerisch-technische Aspekte des Vorhabens verweisen, wie insbesondere die Ausgestaltung der Anschlüsse der bestehenden B 296 an die K 1081 und der bestehenden B 28 an die verlängerte K 1047, wodurch sich eine vorrangige Trassierung der geplanten Nordumfahrung als „durchlaufendes Verkehrsband mit klarer Funktionssteuerung“ gegenüber den beiden (untergeordnet angeschlossenen) Bundesstraßen ergebe. Auch die „klare Trennung“ der Nordumfahrung von dem - meist beidseitig verlaufenden - Wegenetz streitet nicht entscheidend für den Standpunkt der Antragsteller. Gleiches gilt für die im Falle einer Realisierung der Nordumfahrung erwogenen restriktiven verkehrlichen Maßnahmen im Zuge der verbleibenden Ortsdurchfahrten der Bundesstraßen (wie signalisierte Überwege und Bushaltestellen im Straßenraum). Diese Maßnahmen setzen nicht zwangsläufig eine Abstufung der Ortsdurchfahrten im Zuge der Bundesstraßen und damit korrespondierend - zwecks Gewährleistung des in § 1 Abs. 1 Satz 1 FStrG verankerten Netzcharakters der Bundesstraßen - eine Einstufung der den verlagerten Verkehr aufnehmenden Nordumfahrung als Bundesstraße voraus.
110 
Wiewohl nicht ausschlaggebend, sei angemerkt, dass das umstrittene Vorhaben auch in der Regionalplanung nicht mit dem Status einer Bundesstraße erwähnt wird. Im Regionalplan Verband Region Stuttgart 1998 heißt es unter Nr. 4.1.1.4 (V) - Beseitigung von Ortsdurchfahrten - zunächst allgemein:
111 
„Zur besseren Erfüllung der Funktion als Siedlungsbereich der Entwicklungsachsen oder als zentraler Ort sowie für Sanierungen und zur Entlastung der Ortskerne im Verlauf regional bedeutsamer Straßenzüge wird vorbehaltlich der Bestätigung im Regionalverkehrsplan vorgeschlagen, nachfolgende Verbesserungen, insbesondere durch die Beseitigung von Ortsdurchfahrten, vorzunehmen und die dafür notwendigen Trassen zu bestimmen. - u.a. B 28 / B 296 in Herrenberg, - Affstätt, - Kuppingen und -Oberjesingen“.
112 
Im zugehörigen Regionalverkehrsplan 2001 (Fachplan) ist in Tabelle 6 des Anhangs 4 (Straßenbaumaßnahmen hoher Dringlichkeit) in der Kategorie „Landes-, Kreis - und Gemeindestraßen“ unter Nr. 170 aufgeführt: „ K 1068 Umfahrung Herrenberg-Nord, Zeppelinstraße - B 28 und Umfahrungen Kuppingen und Affstätt“ (mit Baukosten von 25 Mio. DM und dem Eintrag „GVFG“ in der Rubrik „Baulast - bzw. Finanzierungsträger“); im Anhang 3 ist - im Anschluss an Tabelle 1 (Maßnahmen an Autobahnen und Bundesstraßen) - in Tabelle 2 (Maßnahmen an Landes- und Kreisstraßen, lokale Maßnahmen von regionaler Bedeutung) ebenfalls unter Nr. 170 aufgeführt: in der Rubrik „Straße Nr.“ B 28 / B 296 und in der Rubrik „Maßnahme Bezeichnung“ Umfahrung Herrenberg (als Anforderungsplanung);
113 
b) Dem Bebauungsplan fehlt auch nicht deshalb die städtebauliche Erforderlichkeit i. S. des § 1 Abs. 3 BauGB, weil seine Verwirklichung an (unüberwindbaren) artenschutzrechtlichen Zugriffs- und Beeinträchtigungsverboten gemäß § 42 Abs. 1 BNatSchG scheiterte. Diese Regelung hat gemäß § 11 Satz 1 BNatSchG nicht bloß die Qualität einer Rahmenvorschrift für die Landesgesetzgebung, sondern gilt unmittelbar.
114 
Nach § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG ist es verboten, wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen, zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. Gemäß § 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG ist es verboten, wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten an ihren Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten durch Aufsuchen, Fotografieren, Filmen oder ähnliche Handlungen zu stören. Die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände des § 42 Abs. 1 BNatSchG (für besonders und streng geschützte Arten) stehen neben dem - bei der vorliegenden Planung nicht relevanten - Gebietsschutz des § 34 BNatSchG und neben der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung des § 19 BNatSchG.
115 
Es bestehen jedoch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Umsetzung des Bebauungsplans mit nach § 42 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 3 BNatSchG verbotenen Handlungen betreffend Tiere besonders oder streng geschützter Arten (i. S. von § 10 Abs. 1 Nr. 10 und Nr. 11 BNatSchG) einhergehen könnte. Fachliche Grundlage für diese Einschätzung sind die Ergebnisse der von der Gruppe für ökologische Gutachten (künftig: GöG) durchgeführten tierökologischen und vegetationskundlichen Untersuchungen vom Oktober 2000 (Ostumfahrung Kuppingen - nördlicher Abschnitt, künftig: GöG 2000), vom März 2001 (Nordumfahrung Herrenberg - Umweltverträglichkeitsstudie zum Planfall 3, künftig: GöG 2001) und vom November 2002 (Ostumfahrung Kuppingen - südlicher Abschnitt, künftig: GöG 2002), die in der Zeit von März bis September 2000 durchgeführt wurden und eine Fläche von insgesamt ca. 390 ha betrafen. Danach ist von folgenden planbedingten Auswirkungen auszugehen, wie sie - untergliedert nach den in Betracht kommenden Tierarten - auch in der „artenschutzfachlichen Stellungnahme im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens zur Nordumfahrung Herrenberg“ der GöG vom 08.03.2007 resümierend dargestellt sind, ohne dass die Antragsteller insoweit - bis auf noch zu behandelnde Einwände - substantiiert widersprochen hätten:
116 
- Im Beobachtungsgebiet sind insgesamt fünf Fledermausarten nachgewiesen, nämlich die immer angetroffene Zwergfledermaus, eine relativ häufig vorkommende, nicht eindeutig bestimmbare Myotis-Art, insbesondere das verbreitete Große Mausohr, weniger häufig die Rauhhautfledermaus und nur einmal die Breitflügelfledermaus. Während nur das Große Mausohr auch in Anhang II der FFH-Richtlinie aufgeführt wird, sind alle Fledermausarten in Anhang IV der FFH-Richtlinie genannt und unterfallen damit Art. 12 Abs. 1 der FFH-Richtlinie, wonach die Mitgliedstaaten die notwendigen Maßnahmen treffen, um ein strenges Schutzsystem für die hier genannten Tierarten in den natürlichen Verbreitungsgebieten einzuführen. Alle Fledermäuse zählen daher gemäß § 10 Abs. 2 Nr. 10b aa) BNatSchG zu den besonders geschützten Arten sowie gemäß § 10 Abs. 2 Nr. 11b BNatSchG (auch) zu den streng geschützten Arten.
117 
Für das Große Mausohr, die Zwergfledermaus und die nicht eindeutig bestimmte Myotis-Art sind planbedingte Verluste und Störungen von Jagdhabitaten zu erwarten. Sämtliche Fledermausvorkommen sind nur in Jagdhabitaten oder in Landschaftsteilen beobachtet worden, die zwischen Quartier und Jagdhabitat oder zwischen verschiedenen Jagdhabitaten durchflogen werden. Alle nachgewiesenen Arten bevorzugen Gebäudequartiere in Siedlungsbereichen. Quartiere im unmittelbaren Trassenverlauf haben nicht ermittelt werden können und sind bezogen auf die lokal vorhandenen Biotopstrukturen auch nicht zu erwarten gewesen. Die hierfür notwendigen Beobachtungen ausfliegender oder in Morgenstunden am Quartier schwärmender Fledermäuse sind bei keiner der insgesamt zwölf durchgeführten Nachtbegehungen gelungen.
118 
Danach ist für die nachgewiesenen Fledermäuse nur mit planbedingten Verlusten und Störungen von Jagdhabitaten zu rechnen. Quartiere i. S. von Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten sind weder i. S. einer Beschädigung oder Zerstörung betroffen (§ 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG) noch ist eine Störung der Arten an diesen Stätten zu erwarten (§ 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG). Die Verbotstatbestände des § 42 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 BNatSchG stellen nur auf Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten ab. Dazu gehören nicht die sonstigen Lebensstätten und Lebensräume, insbesondere nicht die Nahrungsreviere und Jagdhabitate der Tiere (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.01.2001 - 4 C 6.00 - BVerwGE 112, 321 = NVwZ 2001, 1040 und Urt. v. 21.06.2006 - 9 A 28.05 - NVwZ 2006, 1161, ferner Beschl. v. 08.03.2007 - 9 B 19.06 - NuR 2007, 269).
119 
Unter Verweis auf die BAU-Stellungnahme vom 22.12.2006 (S. 30) machen die Antragsteller geltend, dass planbedingt nicht nur in Jagd-, sondern auch in Aufzuchthabitate i. S. der gesetzlichen Regelung eingegriffen werde; nach den Untersuchungen GöG 2000 und GöG 2002 seien mehrfach im Gespann fliegende Mausohrfledermäuse beobachtet worden, was auf Übungs- und Orientierungsflüge von geführten Jungtieren hindeute und eine „nahegelegene Wochenstube“ anzeige. Dies in den Blick nehmend hält der GOP/LBP im Rahmen der „Konfliktanalyse“ gleichwohl plausibel fest, dass eine direkte Beeinträchtigung von Brutquartieren oder Wochenstuben und damit von Lebensstätten (Fortpflanzungs- oder Ruhestätten) i. S. von § 42 Abs. 1 Nr. 1 bzw. Nr. 3 BNatSchG nicht erkennbar ist. Diese Einschätzung wird in den im gerichtlichen Verfahren abgegebenen Stellungnahmen der GöG vom 06.10.2006 und des Büros g2 vom 10.10.2006 bekräftigt. Soweit die Antragsteller Untersuchungen zu den „nahegelegenen Wochenstuben“ vermissen bzw. diese nicht für ausreichend erachten, bleibt der Vorwurf pauschal. Denn in der GöG-Stellungnahme vom 06.10.2006 wird unter Nr. 1.1.3 zu den „Erfassungsmethoden“ ausgeführt, dass - neben den beschriebenen Erfassungen in Jagdhabitaten - „auch eine gesonderte Quartiersuche durchgeführt“ worden sei; dabei seien zunächst Strukturen mit Quartiereignung (Baumhöhlen, Gebäude) tagsüber auf Spuren (Kot, Urin, Nahrungsreste) hin überprüft worden; die Überprüfung sei auf Sicht, akustisch sowie als Geruchstaxierung erfolgt; darüber hinaus sei im Anschluss an die nächtlichen Erfassungen in Jagdhabitaten nach schwärmenden Fledermäusen, dem typischen Hinweis auf einen Quartierstandort, gesucht worden, wobei die Untersuchungen sich deutlich über den unmittelbaren Trassenbereich hinaus erstreckt und dabei auch Bereiche erfasst hätten, die erkennbare Habitateignung für Fledermäuse aufgewiesen und innerhalb des intensiveren Wirkraums des Vorhabens gelegen hätten. Auf den in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat unter Vorlage von Fotografien gemachten Hinweis der Antragsteller auf Baumhöhlen im Bereich des Straßenbauvorhabens hat der verantwortliche Projektleiter der GöG-Untersuchungen nochmals betont, dass - insbesondere vom Großen Mausohr - besiedelte Baumhöhlen nicht hätten festgestellt werden können, wobei in jedem der drei Untersuchungsgebiete jeweils vier artbezogene Begehungen stattgefunden hätten.
120 
Der GOP/LBP kommt im Rahmen der „Konfliktanalyse“ bei den „Auswirkungen auf streng und besonders geschützte Arten“ ferner zu dem Ergebnis, dass für die nachgewiesenen Fledermausarten die Gefahr bestehe, bei einer Querung der Trasse in nicht ausreichender Höhe mit Fahrzeugen zu kollidieren; grundsätzlich könnten Fledermäuse auch durch die Beseitigung bisheriger Leitstrukturen (Gehölze) in ihrer Orientierung gestört werden; gleichzeitig könne u. U. die Trasse bei entsprechend starker Eingrünung (geschlossene Vegetationsreihen beidseitig der Straße) als Leit- oder Jagdbahn zur Gefahr für Fledermäuse werden. Zum einen soll jedoch die vorgesehene trassennahe Bepflanzung durch ihre gestufte und abwechselnd verdichtete Form ein Überfliegen der Trasse in einer für die Tiere kritischen Höhe verhindern; nach durchgeführten Wirksamkeitsuntersuchungen von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen im Straßenbau könne die Vermeidung gleich hoher Baumreihen an Straßen die Tiere davor bewahren, von plötzlich auftretenden Hindernissen wie Fahrzeugen überrascht und getötet zu werden (vgl. GOP/LBP S. 57). Im Übrigen wäre bei der Kollision einer Fledermaus mit einem Fahrzeug der Verbotstatbestand des Tötens von wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten i. S. des § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG nicht erfüllt. Von den insoweit zugrunde liegenden europarechtlichen Vorgaben des Art. 12 Abs. 1 lit. a der FFH-Richtlinie und des Art. 5 lit. a der Vogelschutz-Richtlinie enthält zwar nur letztere bei der Statuierung des Verbots der absichtlichen Tötung von Tieren der genannten Arten den Zusatz „ungeachtet der angewendeten Methode“. Daraus lässt sich jedoch (allgemein) schließen, dass sich das Verbot auf ein zielgerichtetes, methodisches Vorgehen bezieht. Davon kann beim Bau einer Straße (hier: auf der Grundlage eines planfeststellungsersetzenden Bebauungsplans) im Hinblick auf eine möglicherweise eintretende tödliche Kollision zwischen einem Tier und einem Fahrzeug nicht gesprochen werden (so auch Kratsch in NuR 2007, 100).
121 
Der grundsätzliche Vorhalt der Antragsteller, dass sich der GOP/LBP bei der „Prüfung der FFH-Relevanz“ nur mit dem Großen Mausohr befasse, und zwar nur im Zusammenhang mit dessen Nennung in Anhang II der FFH-Richtlinie, nicht aber in seiner Eigenschaft als streng geschützte Art nach Anhang IV der FFH-Richtlinie, wozu überhaupt alle Fledermausarten gehörten, bleibt ohne (planungs-)rechtliche Relevanz. Zum einen erwähnt der GOP/LBP im Rahmen der „Konfliktanalyse“ bei der Beschreibung der „Auswirkungen auf streng und besonders geschützte Arten“ nicht nur das Große Mausohr (als Art nach Anhang II der FFH-Richtlinie), sondern „alle nachgewiesenen Fledermausarten“ als betroffen. Dass in diesem Zusammenhang (irrtümlich) § 10 Abs. 2 Nr. 10 BNatSchG und nicht (wie richtig) § 10 Abs. 2 Nr. 11b BNatSchG zitiert wird, ist (als Schreibversehen) unerheblich. Zum anderen ist - wie dargelegt - festzuhalten, dass kein artenschutzrechtlicher Verbotstatbestand i. S. des § 42 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 3 BNatSchG erfüllt ist. Damit fehlt es an der Grundlage für eine weitergehende artenschutzrechtliche Würdigung im Rahmen der Planung. Ein beachtlicher Rechtsmangel ist insoweit nicht gegeben.
122 
Hinsichtlich der nachgewiesenen Vogelarten ist von Folgendem auszugehen: Soweit Nahrungsbereiche durch (Zer-)Störung betroffen sind, greifen die Verbote des § 42 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 BNatSchG nicht, da zu den hier enumerativ aufgeführten, geschützten Lebensstätten die Nahrungshabitate - wie dargelegt - nicht gehören. Soweit Brutstätten der Feldlerche (neun Paare) sowie der Dorngrasmücke und der Wachtel (jeweils ein Paar) planbedingt zerstört werden, ist darauf hinzuweisen, dass der Verbotstatbestand des § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG - wie derjenige des Art. 5 lit. b der Vogelschutz-Richtlinie - nur erfüllt ist, wenn die Nester (Brutstätten) aktuell und erneut genutzt werden. Die hier nachgewiesenen Vogelarten sind jedoch - unwidersprochen - keine „Folgenutzer“, sondern bauen ihre Nester in jeder Brutsaison neu. Werden Nester von nicht reviertreuen Arten aufgegeben, sind sie nicht (mehr) geschützt (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.06.2006 - 9 A 28.05 - NVwZ 2006, 1161 und Dolde in NVwZ, 2007, 7). Ein Verstoß gegen § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG kann dadurch vermieden werden, dass der Bau der Straße außerhalb der Brutzeiten erfolgt, wie dies in der Stellungnahme des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 02.04.2007 gegenüber dem beigeladenen Landkreis (als Baulastträger) festgehalten ist. In dessen zugrunde liegender Anfrage vom 09.03.2007 wird auf die GöG-Stellungnahme vom 08.03.2007 verwiesen, in der zur Vermeidung des Verbotstatbestands des § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatschG betont wird, dass die „vorhabenbedingten Eingriffe und damit die... Zerstörung von Lebensstätten außerhalb der Brutzeiten erfolgen“. Auch ohne eine rechtliche Absicherung der „Bauzeit“ der geplanten Nordumfahrung - angesichts der abschließenden Festsetzungsmöglichkeiten des § 9 BauGB käme ein öffentlich-rechtlicher Vertrag in Betracht - ist davon auszugehen, dass der beigeladene Landkreis als hoheitlich handelnder Vorhabenträger im Rahmen der Bauausführung auch das aus artenschutzrechtlichen Gründen gebotene Zeitmoment berücksichtigt.
123 
Danach folgt auch aus baubedingten Störungen von (Brut- und) Niststätten der genannten Vogelarten kein artenschutzrechtliches Hindernis.
124 
Soweit § 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG - wegen Fehlens einer populationsbezogenen Relevanzklausel - über den europarechtlich durch Art. 5 lit. d der Vogelschutz-Richtlinie vorgegebenen Artenschutz hinausgeht und damit auch individuumsbezogene Beeinträchtigungen erfasst, stünde eine Erfüllung dieses Verbotstatbestands der Verwirklichung des Straßenbauvorhabens gleichwohl nicht entgegen. Denn insoweit greift die Legalausnahme des § 43 Abs. 4 Satz 1 BNatSchG. Nach dieser Vorschrift gelten die Verbote des § 42 Abs. 1 BNatSchG u.a. nicht für den Fall, dass die Handlungen bei der Ausführung eines nach § 19 BNatSchG zugelassenen Eingriffs vorgenommen werden, soweit hierbei Tiere, einschließlich ihrer Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten, nicht absichtlich beeinträchtigt werden. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Der angegriffene planfeststellungsersetzende Bebauungsplan lässt den Eingriff in Natur und Landschaft durch das ausgewiesene Straßenbauvorhaben unmittelbar zu (siehe oben). Dabei ist die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung nach § 21 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG (sogar) strikt anzuwenden. Diese ist auch in der Sache in nicht zu beanstandender Weise abgearbeitet worden (vgl. unter II.4). Der Rückgriff auf die Legalausnahme des § 43 Abs. 4 Satz 1 BNatSchG und hier auf die bisherige Interpretation des Absichtsbegriffs (vgl. Senatsurteil vom 02.11.2005 - 5 S 2662/04 - m. w. N. aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts) ist nicht auf Grund des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 10.01.2006 - C-98/03 - (NVwZ 2006, 319 = NuR 2006, 166) verwehrt, da der Störungsverbotstatbestand des § 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG, soweit er vorliegend individuumsbezogen erfüllt ist, nicht durch Art. 5 lit. d der Vogelschutz-Richtlinie gemeinschaftsrechtlich vorgegeben ist (so auch Kratsch in NuR 2007, 27). Dass die Anforderungen des durch Art. 5 und 9 der Vogelschutz-Richtlinie gebildeten geschlossenen Schutzsystems in der Regelung des § 43 Abs. 4 Satz 1 BNatSchG nicht vollständig zum Ausdruck kommen, die Vorschrift somit nach ihrer Struktur die Anwendung des europarechtlichen Prüfprogramms der Vogelschutz-Richtlinie nicht (hinreichend klar und bestimmt) sicherstellt (so BVerwG, Urt. v. 21.06.2006 - 9 A 28.05 - a. a. O.), ist danach im vorliegenden Zusammenhang unerheblich. Da der Verbotstatbestand des Art. 5 lit. d der Vogelschutz-Richtlinie nicht erfüllt ist, besteht keine Veranlassung, den zu § 43 Abs. 4 Satz 1 BNatSchG bisher entwickelten Absichtsbegriff vor dem europarechtlichen Hintergrund der Art. 5 f. der Vogelschutz-Richtlinie und der zum Absichtsbegriff des Art. 12 Abs. 1 der FFH-Richtlinie ergangenen Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs vom 30.01.2002 - C 103/00 - (NuR 2004, 596) und vom 20.10.2005 - C 6/04 - (NuR 2006, 145) in Zweifel zu ziehen und hiervon Abstand zu nehmen. Im Zusammenhang mit dem vorliegend (allein) erfüllten Verbotstatbestand des § 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG sind damit - nach wie vor - Beeinträchtigungen nicht absichtlich im Sinne der Legalausnahme des § 43 Abs. 4 Satz 1 BNatSchG, die sich - wie hier - als unausweichliche Konsequenz rechtmäßigen Handelns ergeben (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.01.2001 - 4 C 6.00 - BVerwGE 112, 321 und Beschl. v. 12.04.2005 - 9 VR 41.04 - NuR 2005, 538).
125 
Nach der europarechtlichen Vorgabe des Art. 5 lit. d der Vogelschutz-Richtlinie gilt das Verbot des absichtlichen Störens der europäischen Vogelarten, insbesondere während der Brut- und Aufzuchtzeit, darüber hinaus nur, sofern sich diese Störung auf die Zielsetzung der Richtlinie erheblich auswirkt. Diese geht auf die Sicherung des aktuellen Erhaltungszustands der betroffenen Arten. Eine erhebliche Auswirkung auf die Ziele der Richtlinie besteht, wenn durch die Störung der Bestand oder die Verbreitung der Art nachteilig beeinflusst werden. Insoweit kommt es nicht auf einzelne Individuen und auch nicht auf jedes lokale Vorkommen einer Art an. Maßstab ist vielmehr eine gebietsbezogene Gesamtbetrachtung (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.06.2006 - 9 A 28.05 - a. a. O.). Nach der GöG-Stellungnahme vom 08.03.2007 ist jedoch mit keinen erheblichen Auswirkungen auf die Zielsetzung der Vogelschutz-Richtlinie in dem beschriebenen Sinne zu rechnen.
126 
- Auch hinsichtlich der - europarechtlich nicht und national (nach der Bundesartenschutzverordnung) nur besonders, nicht auch streng geschützten - (Tag-)Falter gilt, dass die planbedingten Verluste und Störungen von Nahrungshabitaten einiger Falterarten nicht die Verbotstatbestände des § 42 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 BNatSchG erfüllen. Mit dem vorhabenbedingten Verlust von Lebensstätten des Sonnenröschen-Bläulings wie des Violetten Wald-Bläulings wäre demgegenüber der Verbotstatbestand des § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG dem Grunde nach gegeben. Er gilt jedoch gemäß § 43 Abs. 4 Satz 1 BNatSchG nicht für den Fall, dass die Handlungen u.a. bei der Ausführung eines nach § 19 BNatSchG zugelassenen Eingriffs vorgenommen werden, soweit hierbei Tiere, einschließlich ihrer Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten, und Pflanzen der besonders geschützten Art nicht absichtlich beeinträchtigt werden. Die Anwendung dieser Vorschrift auf - wie hier - nur nach nationalem Recht geschützte Arten ist durch die erwähnte Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, insbesondere zur damit erfolgten defizitären Umsetzung der europarechtlichen Vorgaben aus Art. 12 Abs. 1 lit. d und Art. 16 der FFH-Richtlinie, nicht gesperrt; insoweit ist auch keine korrigierende Auslegung veranlasst (so auch Dolde in NVwZ 2007, 7). Die Voraussetzung der „Ausführung eines nach § 19 zugelassenen Eingriffs“ ist gegeben (vgl. unter II. 4.).
127 
c) Ein die planerische Erforderlichkeit ausschließendes (unüberwindbares) Vollzugshindernis ergibt sich auch nicht aus dem in § 24a Abs. 2 NatSchG a. F. statuierten Verbot von Handlungen, die zu einer Zerstörung oder erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigung eines besonders geschützten Biotops führen können.
128 
Zwar kann die geplante Nordumfahrung nur unter (teilweiser) Beseitigung der besonders geschützten Biotope Nr. 7319-115-0607 (Feldhecke nordöstlich von Kuppingen im Gewann Gärtringer Tal) und Nr. 7419-115-0574 (Feldhecke südsüdöstlich von Kuppingen im Gewann Ahrenfeld) gebaut werden. Die Planung scheitert jedoch dann nicht an § 1 Abs. 3 BauGB, wenn eine Ausnahme oder Befreiung von dem Bauverbot in Betracht kommt. Die Gemeinde darf insoweit vorausschauend berücksichtigen, dass sich die Erteilung einer Ausnahme oder Befreiung für die geplante Nutzung abzeichnet, weil objektiv eine Ausnahme- oder Befreiungslage gegeben ist und einer Überwindung der naturschutzrechtlichen Verbotsregelung auch sonst nichts entgegensteht (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.01.2003 - 4 CN 14.01 - BVerwGE 117, 351 = NVwZ 2003, 742). Dabei ist eine bestandskräftig erteilte Ausnahme/Befreiung infolge ihrer Tatbestandswirkung von allen Staatsorganen, insbesondere auch von den Gerichten, zu beachten. Liegt also eine den Widerspruch zwischen Bebauungsplan und § 24a-Biotop auflösende Ausnahme/Befreiung vor, so kommt es allein auf die Beurteilung durch die Fachbehörde an, die die Entscheidung getroffen hat. Ob die bestandskräftige Ausnahme/Befreiung zu Recht erteilt worden ist, ob also eine Ausnahme- oder Befreiungslage objektiv gegeben wäre, darf das Gericht nicht (mehr) prüfen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 09.02.2004 - 4 BN 28.03 - NVwZ 2004, 1242 = UPR 2004, 386).
129 
So liegt es hier. Für die (teilweise) Beseitigung der beiden § 24a-Biotope bei Verwirklichung der geplanten Nordumfahrung hat das Landratsamt Böblingen (als Untere Naturschutzbehörde) mit Bescheid vom 26.01.2004 die naturschutzrechtliche Ausnahme nach § 24a Abs. 4 NatSchG a. F. erteilt. Dieser Entscheidung kommt Tatbestandswirkung zu. Verboten sind nach § 24a Abs. 2 NatSchG a. F. zwar „Handlungen“, die zu einer Zerstörung oder erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigung eines besonders geschützten Biotops führen können. Die Behörde ist aber zutreffend davon ausgegangen, dass der angefochtene planfeststellungsersetzende Bebauungsplan den Bau der umstrittenen Nordumfahrung und damit eine erhebliche Beeinträchtigung bzw. Zerstörung (von Teilen) der besonders geschützten Biotope unmittelbar ermöglicht. Einer weiteren Zulassungsentscheidung für die Straßenbaumaßnahme bedarf es nicht.
130 
2. Das Anpassungsgebot des § 1 Abs. 4 BauGB ist nicht verletzt.
131 
Nach dieser Regelung sind die Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung anzupassen. Die verbindlichen Zielaussagen der Regionalplanung sind, wie bereits die Stellung des Absatzes 4 im Regelungszusammenhang des § 1 BauGB verdeutlicht, dem Abwägungsprozess des Absatzes 6 a. F., dem Flächennutzungsplanung und Bebauungsplanung gleichermaßen unterliegen, rechtlich vorgelagert. Zielanpassung nach § 1 Abs. 4 BauGB ist aber nicht schlichter Normvollzug, sondern planerische Konkretisierung rahmensetzender Zielvorgaben. „Anpassen“ im Sinne dieser Vorschrift bedeutet, dass die planerischen Intentionen, die den Zielen der Regionalplanung zugrunde liegen, zwar in das bauleitplanerische Konzept eingehen müssen, dass die Gemeinde aber frei ist, die im Ziel der Regionalplanung enthaltenen Vorgaben zielkonform auszugestalten und die ihr nach dem Bauplanungsrecht eröffneten Wahlmöglichkeiten voll auszuschöpfen (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.01.2003 - 4 CN 14.07 - BVerwGE 117, 351 = NVwZ 2003, 742).
132 
Im Regionalplan Region Stuttgart 1998 sind in Plansatz 3.1.1 die regionalen Grünzüge als - von der Verbindlicherklärung umfasste - Ziele „Z“ ausgewiesen. Dort heißt es:
133 
„Die in der Raumnutzungskarte ausgewiesenen regionalen Grünzüge werden als zusammenhängende Bereiche, die keiner weiteren Belastung insbesondere durch Bebauung ausgesetzt werden dürfen, gesichert. Damit soll in Abstimmung mit den Produktionsfunktionen vor allem der Beeinträchtigung des Bodens, des Wassers und der Luft, der Tier- und Pflanzenwelt sowie der Erholungsbereiche entgegengewirkt werden.“
134 
Die festgesetzte Trasse der Nordumfahrung tangiert im Osten von Oberjesingen und Kuppingen den Grünzug Nr. 5.4 (Böblingen/Dagersheim bis Herrenberg/Oberjesingen), wobei in der Rubrik „natürliche Eigenart und regional bedeutsame Ausgleichsfunktion“ aufgeführt ist: Naherholung, wohnungsnahe Erholung, Wasserhaushalt, Überschwemmungsgebiet, Biotope, Naturschutz und Landschaftspflege, Klima. Von der Planung betroffen ist ferner westlich von Affstätt der Grünzug Nr. 5.6 (Oberes Gäu zwischen Gäufelden und Herrenberg bis Regionsgrenze), wobei in der Rubrik „natürliche Eigenart und regional bedeutsame Ausgleichsfunktion“ aufgeführt ist: hoher Anteil landbauwürdiger Flächen, Naherholung, Wasserhaushalt, Naturschutz und Landschaftspflege. In der Begründung zu Plansatz 3.1.1 (Z) heißt es, dass in der Raumnutzungskarte die Ausweisung der regionalen Grünzüge in schematisierter Form als räumlich konkretisierter Bereich erfolgt und die parzellenscharfe Ausformung im Rahmen der Bauleitplanung (oder der Fachplanung) erfolgen soll; der von regionalen Grünzügen betroffene Raum ist in der Regel ein Freiraum, in dem die Sicherung von Natur und Landschaft eine besondere Bedeutung (für die Bauleitplanung und für die Fachplanung) hat.
135 
Zum umstrittenen Straßenbauvorhaben gibt es jedoch weitere „Aussagen“ des Regionalplans. So heißt es - wie bereits erwähnt - in Plansatz 4.1.1.4 (V) - Beseitigung von Ortsdurchfahrten:
136 
„Zur besseren Erfüllung der Funktion als Siedlungsbereich der Entwicklungsachsen oder als zentraler Ort sowie für Sanierungen und zur Entlastung der Ortskerne im Verlauf regional bedeutsamer Straßenzüge wird vorbehaltlich der Bestätigung im Regionalverkehrsplan vorgeschlagen, nachfolgende Verbesserungen, insbesondere durch die Beseitigung von Ortsdurchfahrten, vorzunehmen und die dafür notwendigen Trassen zu bestimmen.
...
        
B 28/B 296 in Herrenberg, - Affstätt, - Kuppingen und Oberjesingen
...“
137 
In Einklang hiermit ist in der Raumnutzungskarte (Westteil) zum Regionalplan der Bereich, in dem die geplante Trasse der Nordumfahrung verläuft, mit der Signatur „Straßen-Ausbauvorschlag, Trasse unbestimmt“ versehen; aus der roten Farbe ergibt sich, dass es sich um eine „Straße für den regionalen Verkehr“ handelt. Auch in der im Regionalplan selbst (S. 231) enthaltenen Karte 4.1.1 ist der Bereich der geplanten Nordumfahrung als „Trasse unbestimmt“ für eine „Straße für den regionalen Verkehr“ dargestellt.
138 
Die in Plansatz 4.1.1.4 (V) vorbehaltene „Bestätigung im Regionalverkehrsplan“ ist gegeben. Im Regionalverkehrsplan Region Stuttgart 2001 ist die geplante Nordumfahrung aufgeführt: in Tabelle 2 des Anhangs 3 bei den „Maßnahmen an Landes- und Kreisstraßen, lokale Maßnahmen von regionaler Bedeutung“ unter Nr. 170 und in Tabelle 6 des Anhangs 4 bei den „Straßenbaumaßnahmen hoher Dringlichkeit“ (wieder) unter Nr. 170 als „K 1068 Umfahrung Herrenberg-Nord, Zeppelinstraße - B 28 und Umfahrungen Kuppingen und Affstätt“ (mit Baukosten von 25 Mio. DM und dem Eintrag GVFG in der Rubrik „Baulast-/Finanzierungsträger“).
139 
In Plansatz 4.1.0.4 (G) des Regionalplans („Regionalverkehrsplan als Fachplan“) heißt es:
140 
„Die im Regionalverkehrsplan beschriebenen planerischen und organisatorischen Maßnahmen zur Entwicklung der Verkehrsnetze bzw. zur Beeinflussung des Verkehrsgeschehens sollen beachtet werden.“
141 
Danach haben die regionalplanerischen „Aussagen“ zur geplanten Nordumfahrung zum einen nach Plansatz 4.1.0.4 (G) „Regionalverkehrsplan als Fachplan“ den Rang von Grundsätzen „G“, die in der Abwägung oder bei der Ermessensausübung zu berücksichtigen sind, und zum anderen nach Plansatz 4.1.1.4 (V) „Beseitigung von Ortsdurchfahrten“ den Rang von Vorschlägen „V“, mit denen sich öffentliche Planungsträger bei ihren Planungen und Maßnahmen auseinandersetzen sollen. Mit Blick auf diese „Aussagen“ hat der Verband Region Stuttgart dem Planentwurf im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange mit Schreiben vom 14.05.2003 (Akte II S. 69) „aus regionalplanerischer Sicht ... unter folgenden Gesichtspunkten“ zugestimmt:
142 
„Die damit vorgesehenen Verkehrsverbindungen und Trassenführungen entsprechen den im rechtskräftigen Regionalplan im Bereich Herrenberg enthaltenen Straßen-Ausbauvorschlägen für den regionalen Verkehr und konkretisieren die im Regionalplan noch unbestimmten Trassen. Die Verkehrsverbindungen und Trassenführungen entsprechen ferner den Kategorisierungen im Regionalverkehrsplan, wonach die Umfahrungen von Herrenberg, Affstätt und Kuppingen als Maßnahmen hoher Dringlichkeit ... eingestuft sind.
143 
Die im Regionalplan enthaltenen Straßen-Ausbauvorschläge überschneiden sich teilweise mit den Randbereichen von regionalen Grünzügen ..., so dass der Regionalplan hier von vornherein auf die Bewältigung und Lösung eines Zielkonflikts angelegt ist und ein Zielabweichungsverfahren deshalb entfallen kann.“
144 
An dieser Einschätzung hat der Verband Region Stuttgart - nach Beschlussfassung über diese Stellungnahme - im Schreiben vom 20.06.2003 (Akte II S. 81) festgehalten. Auch das Regierungspräsidium Stuttgart (höhere Raumordnungsbehörde) verweist in seiner Stellungnahme vom 20.05.2003 (Akte II S. 75) darauf, dass der Verband Region Stuttgart die geplante Nordumfahrung als Ausbauvorschlag in Plansatz 4.1.1.4 und in der Beschreibung zum regionalen Grünzug in Plansatz 3.1.1 Abschnitt Nr. 5.6 dargestellt sowie im Regionalverkehrsplan mit hoher Dringlichkeit versehen habe, und resümiert, dass die Straßenabschnitte weitestgehend im Randbereich des Grünzugs verliefen und daher nicht als raumordnerische Zielverletzung einzustufen seien.
145 
Dieser Beurteilung folgt der Senat. Angesichts der genannten regionalplanerischen „Aussagen“ zur geplanten Nordumfahrung liegt kein Verstoß gegen das Anpassungsgebot des § 1 Abs. 4 BauGB vor. Da und soweit die Signatur „Straßenausbau-Vorschlag, Trasse unbestimmt“ nach der Raumnutzungskarte (nur) randliche Bereiche eines regionalen Grünzugs erfasst, relativiert der Regionalplan selbst die Stringenz dieses als Ziel „Z“ formulierten Plansatzes, so dass eine Bauleitplanung, die diesen randlichen „Überschneidungsbereich“ nicht überschreitet - was vorliegend der Fall ist -, unter dem Aspekt des Anpassungsgebots des § 1 Abs. 4 BauGB keine Zielverletzung darstellt.
146 
3. Der Bebauungsplan erweist sich auch nicht wegen eines (beachtlichen) Verstoßes gegen das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 6 BauGB a. F. oder gegen insoweit strikt einzuhaltende Vorgaben als fehlerhaft.
147 
a) Zunächst und insbesondere können die Antragsteller nicht mit ihren Einwendungen gegen die der Planung zugrunde liegenden verkehrlichen Annahmen und Zielsetzungen durchdringen.
148 
Ausweislich der Planbegründung ist die „Herausverlagerung von Verkehr aus den Ortskernen“ das für wichtig erachtete städtebauliche Ziel der Planung zur Steigerung des Wohnwerts in den Ortslagen der nördlichen Stadtteile Kuppingen und Affstätt sowie der (nord-)westlichen Kernstadt (Schwarzwaldsiedlung) der Antragsgegnerin. Ohne eine deutliche verkehrliche Entlastung wird es aus Sicht der Antragsgegnerin kaum möglich sein, tiefgreifende städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen umzusetzen und private Sanierungsmaßnahmen anzuregen. Die (erforderliche) verkehrliche Entlastung der bebauten Ortslagen sieht die Antragsgegnerin - im Anschluss an die in ihrem Auftrag vom Planungsbüro K. durchgeführten Verkehrsuntersuchungen - wirkungsvoll (nur) durch die als ortsnahe Tangente geplante Nordumfahrung gewährleistet. Dabei begegnet es keinen Bedenken, dass die umstrittene Straßenplanung auf das Jahr 2015 als Prognosehorizont ausgerichtet ist.
149 
Nach der „Verkehrsuntersuchung Herrenberg-Nord, ergänzende Untersuchungen im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens `Nordumfahrung Herrenberg`“ des Planungsbüros K. vom August 2003 (künftig: Verkehrsuntersuchung 2003) wird es im Prognosejahr 2015 bei Realisierung der geplanten Straßenbaumaßnahme (entsprechend Planfall 1 A II) gegenüber dem Planfall 0 in den in Rede stehenden Ortsteilen der Antragsgegnerin zu folgenden verkehrlichen Entlastungen an den genannten Querschnitten kommen (vgl. auch Plandarstellung Anlage Nr. 35):
150 
im Stadtteil Kuppingen:
151 
- Oberjesinger Straße nördl. Jettinger Straße 16.400 :  4.800 Kfz/24h (-71 %)
- Oberjesinger Straße östl. Jettinger Straße 12.300 :  9.300 Kfz/24h (-24 %)
- Oberjesinger Straße westl. Römerweg 13.500.:  11.000 Kfz/24h (-19 %)
- Oberjesinger Straße nördl. Nufringer Straße 12.600 :  2.500 Kfz/24h (-80 %)
- Nufringer Straße westl. Römerweg 7.900 :  3.400 Kfz/24h (-57 %)
- Jettinger Straße westl. Oberjesinger Straße 12.000 :  6.800 Kfz/24h (-44 %)
152 
im Stadtteil Affstätt:
153 
- Mühlstraße südl. Nelkenstraße  16.900 :  8.800 Kfz/24h (-48 %)
- Mühlstraße nördl. Nelkenstraße  14.500 :  7.200 Kfz/24h (-50 %)
- Kuppinger Straße östl. Leinenbrunnen  14.900.:  6.900 Kfz/24h (-54 %)
- Kuppinger Straße westl. Leinenbrunnen  15.000 :  9.100 Kfz/24h (-39%)
- Conrad-Weiser-Straße östl. Zaunäckerstraße  2.300 :  - - - Kfz/24h (-100 %)
154 
in der Kernstadt (Schwarzwaldsiedlung)
155 
- Mühlstraße südl. Zeppelinstraße  21.700 :  16.800 Kfz/24/h (-33 %)
- Nagolder Straße westl. Mühlstraße  18.100 :  11.800 Kfz/24h (-35 %)
156 
Im gerichtlichen Verfahren haben die Antragsteller - unter Bezugnahme auf die „fachtechnischen Stellungnahmen“ des Büros für Angewandten Umweltschutz (künftig: BAU) vom 21.07.2006 und 22.12.2006 - eine kaum mehr überschaubare Anzahl von in ihrer rechtlichen Relevanz häufig nicht oder zu wenig fundierten (Detail-)Einwendungen gegen die der Planung zugrunde liegenden Verkehrsuntersuchungen des Planungsbüros K. erhoben, aus denen sich deren methodische Fehlerhaftigkeit (und damit ein beachtlicher Abwägungsmangel i. S. des § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB) ergeben soll. Dem ist nicht zu folgen. Vielmehr ist der Senat auf Grund der im Verfahren vorgelegten (ergänzenden) Anmerkungen des Planungsbüros K. vom 10.10.2006 und vom 07.03.2007 zu den beiden BAU-Stellungnahmen sowie der (weiteren) Erläuterungen von Prof. K. in der mündlichen Verhandlung zu der Überzeugung gelangt, dass die angestrebte verkehrliche Entlastungswirkung der umstrittenen Nordumfahrung in einer der Materie angemessenen Weise prognostiziert worden und mithin zu erwarten ist.
157 
Grundlage hierfür sind (insbesondere) die „Verkehrsuntersuchung zur Entlastung der Kernstadt - Verkehrsanalyse 1999 Prognose Planfälle“ des Planungsbüros K. vom April 2000 (künftig: Verkehrsuntersuchung 1999) sowie die - bereits erwähnte - Verkehrsuntersuchung 2003.
158 
- Danach ist zunächst bei der Verkehrsanalyse kein methodischer Mangel erkennbar. Da die letzte in quantitativer und qualitativer Hinsicht umfassende Verkehrserhebung die Verkehrsanalyse 1985 war, wurde es im Rahmen der Fortschreibung des Verkehrsentwicklungsplans der Antragsgegnerin bei der Verkehrsuntersuchung 1999 für notwendig erachtet, neben den absoluten Verkehrsmengen (Quantität) auch die relevanten Verkehrsverflechtungen (Qualität) an einem Regelwerktag zu erfassen, um Kenntnisse über die aktuellen Verkehrsstrukturen zu erhalten. Die quantitative Verkehrsmengenerfassung erfolgte durch Dauerzählungen (DTV) Kfz/16h in der Zeit von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr an der im Zählstellenplan als K 7 markierten Stelle (Seestraße/Benzstraße), durch Knotenpunktzählungen Kfz/4h in der Zeit von 15.00 Uhr bis 19.00 Uhr an insgesamt 18 Knotenpunkten im Stadtgebiet der Antragsgegnerin und durch Querschnittzählungen Kfz/4h ebenfalls in der Zeit von 15.00 Uhr bis 19.00 Uhr an insgesamt 6 Stellen (im Zählstellenplan mit Q gekennzeichnet). Zur Erfassung der qualitativen Verkehrsverflechtungen wurde eine geschlossene Kordon-Verkehrsbefragung an den Ein- und Ausfallstraßen der Kernstadt der Antragsgegnerin an zwei Tagen (in einem Abstand von einer Woche) vorgenommen. Die Befragungen erfolgten an insgesamt sechs Stellen entsprechend den Querschnittzählungen, die auch der Ermittlung der Zusammensetzung des Verkehrs nach Schwerlast- und Pkw-Verkehr (sowie Radverkehr) dienten. Resümierend hält das Planungsbüro K. in der Stellungnahme vom 10.10.2006 plausibel fest, dass auf der Grundlage der quantitativen Verkehrsmengenerhebungen und der qualitativen tatsächlich befragten Verkehrsverflechtungen - in Verbindung mit den früheren Erhebungen - die nicht erfassten Verkehrsverflechtungen hätten nachgebildet werden können, so dass für den gesamten Herrenberger Untersuchungsraum eine „Analyse-Verkehrsstrommatrix“ zwischen (den gebildeten) Verkehrsbezirken (vgl. hierzu Plandarstellung Anlage Nr. 17 der Verkehrsuntersuchung 1999) für den Durchgangsverkehr, den Zielverkehr, den Quellverkehr und die Binnenverkehre hat erzeugt werden können (vgl. auch Beratungsunterlage DS 005 A/2004 S. 13).
159 
Die Antragsteller kritisieren grundlegend, dass sich die Verkehrsuntersuchung 1999 - entsprechend ihrer Aufgabenstellung - nur auf die Kernstadt der Antragsgegnerin bezogen habe und die durchgeführten Verkehrsbefragungen (daher) nur geeignet seien, Auskunft über Verkehrsverflechtungen zu geben, die sich auf die Kernstadt konzentrierten; Aussagen zum Verkehr in den Stadtteilen Kuppingen und Affstätt seien erst - und auch nur teilweise - mit der Verkehrsuntersuchung 2003 ermöglicht worden, die allerdings kaum Verknüpfungspunkte mit der Verkehrsuntersuchung 1999 habe. Demgegenüber hält die Planungsgruppe K. in der Stellungnahme vom 10.10.2006 plausibel daran fest, durch die engere Wahl des geschlossenen Befragungskordons um die Kernstadt der Antragsgegnerin sei es ermöglicht worden, insbesondere auch die starken Verflechtungen zwischen den Stadtteilen (Affstätt, Kuppingen, Oberjesingen) und der Kernstadt tatsächlich zu erfassen. Grund hierfür ist, dass genau an der Schnittstelle zwischen dem Stadtteil Affstätt und der Kernstadt (BF 6 des Zählstellenplans) auf der Mühlstraße (B 296) an verschiedenen Tagen - nämlich am 13.07. und am 20.07.1999, um eine nicht zumutbare und gleichzeitige „Mehrfachbefragung“ des Durchgangsverkehrs zu vermeiden - eine Befragung der Verkehrsteilnehmer in beiden Richtungen durchgeführt wurde, so dass sowohl der Durchgangsverkehr als auch der Ziel- und Quellverkehr genau ermittelt werden konnten.
160 
Das - im Auftrag der Antragsgegnerin erstellte und von den Antragstellern (wiederholt) zum Beleg ihrer Auffassung beanspruchte - „Integrierte Städtebau- und Verkehrsgutachten zur Entlastung der Kernstadt von Herrenberg“ von Stete/Skoupil vom Februar 2003 (künftig: Gutachten Stete/Skoupil) bestätigt der Verkehrsuntersuchung 1999, dass der Zählpunkt, die Zähldauer und die Zählstellen den Vorgaben der Empfehlungen zur Durchführung von Verkehrserhebungen der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV) entsprächen und so gewählt worden seien, dass ein „aussagekräftiges Analyseergebnis“ habe vorgelegt werden können; die Zählergebnisse für Querschnitte und Knotenpunkte seien aussagekräftig. Soweit bemängelt wird, dass der Einfluss von Fahrzweck und Belegungsgrad nicht nachgewiesen sei, trifft dies - unabhängig von der Frage der planungsrechtlichen Relevanz - ausweislich der Stellungnahme des Planungsbüros K. vom 10.10.2006 nicht zu; vielmehr wurden die Ergebnisse einer ergänzenden Auswertung dem Büro Stete/Skoupil zugeleitet.
161 
Bei der (ergänzenden) Verkehrsuntersuchung 2003 wurden an einem Tag (24.06.2003) in den Ortsteilen Oberjesingen, Kuppingen und Affstätt sowie in der Schwarzwaldsiedlung an 15 Stellen Knotenpunktzählungen, an einer Stelle in Oberjesingen eine Querschnittzählung beider Richtungen sowie an je einer Stelle in Kuppingen und in Affstätt - im Zuge der B 296 - eine DTV-Dauerzählung durchgeführt. Bei diesen rein „quantitativen“ (Nach-)Erhe-bungen wurden die Absolutmengen des Kfz-Verkehrs für sämtliche Fahrtbeziehungen und differenziert nach Verkehrsarten erfasst. Eine „qualitative“ Verkehrsbefragung fand nicht (mehr) statt, da im Rahmen der vorangegangenen Verkehrsuntersuchung 1999 sehr umfassende Befragungen an der Schnittstelle BF 6 zwischen der Kernstadt und Affstätt durchgeführt worden waren, ohne dass sich im Vergleich zu früheren Befragungen eine wesentliche Verschiebung einzelner Verflechtungsrelationen ergeben hätte.
162 
Die Antragsteller rügen, dass das Planungsbüro K. bei seinen Verkehrserhebungen keinen Abgleich mit behördlichen Verkehrsauswertungen vorgenommen habe, die zu niedrigeren Verkehrszahlen geführt hätten; aus der Gegenüberstellung in der in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Anlage 1 ergebe sich, dass das Planungsbüro K. im Jahre 1999 für das Jahr 2005 eine Verkehrssteigerung um 14,3 % für den Kordon der Kernstadt der Antragsgegnerin prognostiziert habe, während die amtlichen Zahlen im gleichen Zeitraum eine Abnahme um 8 % ergäben; ein Abgleich sei auch umso eher möglich, als es sich bei der Befragungsstelle BF 6 der Verkehrsuntersuchung 1999 zugleich um eine amtliche Zählstelle (Nr. 1102) handele. Dass die geforderte „Abstimmung“ mit den Amtsdaten nicht stattgefunden hat, begründet indes - entgegen der Einschätzung der Antragsteller - keinen methodischen Fehler. Die Verkehrsanalyse im Rahmen der Verkehrsuntersuchungen 1999 und 2003 beruht in quantitativer und qualitativer Hinsicht auf tatsächlich durchgeführten Erhebungen und Befragungen, die wegen ihrer sachgerechten Handhabung - wie von verständiger Seite bestätigt - ein „aussagekräftiges Analyseergebnis“ gebracht haben. Im Übrigen weisen die amtlichen Zahlen in der von den Antragstellern vorgelegten Anlage 1 an der Befragungsstelle BF 6, die der amtlichen Zählstelle Nr. 1102 entspricht, für das Jahr 2000 eine DTV-Belastung von 14.753 Fahrzeugen aus. Diese Verkehrsmenge entspricht in der Größenordnung dem Analyseergebnis der Verkehrsuntersuchung 1999 mit 14.200 Fahrzeugen (vgl. Plandarstellung Anlage Nr. 16 B) und dem Analyseergebnis der Verkehrsuntersuchung 2003 mit 14.700 Fahrzeugen (vgl. Plandarstellung Anlage Nr. 10).
163 
- Auch die in den Verkehrsuntersuchungen 1999 und 2003 - auf der Basis der Verkehrsanalyse - für das Jahr 2015 erstellte Verkehrsprognose unterliegt keinen rechtlichen Bedenken. Dies gilt insbesondere, soweit sich das Planungsbüro K. hinsichtlich des relevanten (Prognose-)Bestimmungsfaktors der strukturellen Entwicklung des Stadtgebiets und des regionalen Nahbereichs an den aktuellen planerischen Vorgaben der Antragsgegnerin orientiert und hierauf gestützt auch weitere Basisdaten wie etwa die Bevölkerungsentwicklung der Kernstadt und der Stadtteile mit der Antragsgegnerin abgestimmt hat. Grundlage hierfür ist vor allem der Flächennutzungsplan gewesen. Dabei ist unter Prognoseaspekten nicht zu beanstanden, dass der Planungshorizont des Flächennutzungsplans einige Jahre früher endet als das den Verkehrsuntersuchungen 1999 und 2003 zugrunde liegende Prognosejahr 2015 und dass das Planungsbüro K. für dieses Prognosejahr eine vollständige Aufsiedelung der dargestellten (Nutz-)Flächen angenommen hat, obwohl die tatsächliche bauliche Entwicklung bisher hinter den gemeindlichen Vorstellungen und Erwartungen zurückgeblieben ist. Die fehlende „Deckungsgleichheit“ der beiden Planungs- bzw. Prognosehorizonte gebietet nicht, den Flächennutzungsplan bei der Erstellung der Verkehrsprognose für das Jahr 2015 schon wegen der „zeitlichen Lücke“ unberücksichtigt zu lassen. Insoweit weist auch der - von den Antragstellern als beachtlich angemahnte - Regionalverkehrsplan Region Stuttgart 2001 mit dem Jahr 2010 als Planungshorizont eine vergleichbare zeitliche Diskrepanz auf. Zu der von den Antragstellern bemängelten „Abweichung“ von den amtlichen Daten des Regionalverkehrsplans hat Prof. K. in den schriftlichen Stellungnahmen wie in der mündlichen Verhandlung plausibel erklärt, dass die Regionalplanung nicht die gleiche „Tiefenschärfe“ besitzt und nicht die stadtspezifischen Besonderheiten berücksichtigt bzw. berücksichtigen kann, wie dies - entsprechend dem städtebaulichen Anspruch der durchgeführten Verkehrsuntersuchungen - in seiner differenzierten und quartierspezifischen Strukturprognose geschehen ist, die dann (natürlich) auch zu unterschiedlichen Verkehrszunahmen je nach Lage im Netz führt. Auch nach dem Gutachten Stete/Skoupil ist bezüglich der Einwohner- und Arbeitsplatzzuwächse festzustellen, dass Annahmen im Regionalplan einerseits und kommunale Entwicklungsabsichten andererseits unterschiedliche Zielsetzungen haben können; auf den „Widerspruch“ zwischen der grundlegenden Annahme einer vollständigen Besiedelung aller im Flächennutzungsplan ausgewiesenen Flächen und den durch den Regionalplan zugestandenen Entwicklungspotentialen wird (nur) hingewiesen, verbunden mit der Bemerkung, dass eine geringere Entwicklung naturgemäß auch eine geringere Verkehrsbelastung zur Folge habe, so dass deren Ermittlung für den Fall der Realisierung (nur) der regionalplanerischen Vorgaben „bedenkenswert“ erscheine. Ein zwingendes methodisches Erfordernis in diese Richtung wird im Gutachten Stete/Skoupil insoweit nicht formuliert und auch mit der darin enthaltenen Einschätzung, dass die vom Planungsbüro K. ermittelten Verkehrszunahmen „wohl als absolute Maximalansätze“ zu betrachten seien - weil eine „grobe Abschätzung“ des künftigen Verkehrsaufkommens unter Einbeziehung von Stadtstruktur und Maßnahmen zur Verkehrsbeeinflussung zu geringeren Verkehrszunahmen führe -, wird keine methodisch fehlerhafte Erstellung der umstrittenen Verkehrsprognose aufgezeigt.
164 
Danach trifft auch der Vorwurf, das Planungsbüro K. habe eine „Pauschalprognose“ erstellt, nicht zu. Soweit in der Verkehrsuntersuchung 1999 eine prognostische Zunahme im Gesamtstadtgebiet der Antragsgegnerin von durchschnittlich ca. 23 % erwähnt wird, bezieht sich diese Aussage auf den (Gesamt-)Raum innerhalb des bereits erwähnten Befragungskordons. Der Vorhalt im Gutachten Stete/Skoupil, dass dieser Verkehrszuwachs nicht nachvollziehbar hergeleitet sei, ist einmal mit Blick auf die vorgenommene „Feinprognose für jedes Quartier“ unerheblich und kann allein mit dem nachfolgenden Hinweis darauf, dass die im Regionalplan ermittelten Zuwächse für den Landkreis Böblingen dagegen „deutlich niedriger“ lägen, seinerseits nicht plausibel begründet werden.
165 
Eine Berücksichtigung der hinter den Möglichkeiten des Flächennutzungsplans zurückbleibenden tatsächlichen Siedlungsentwicklung im Gebiet der Antragsgegnerin ist gerade auch mit Blick darauf, dass das Prognosejahr 2015 um einige Jahre den Planungshorizont der gemeindlichen Flächennutzungsplanung überschreitet, nicht geboten gewesen. Jedenfalls im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan ist es unter Prognoseaspekten nicht zu beanstanden, dass für die städtische und damit verkehrliche Entwicklung - bezogen auf das Jahr 2015 - entsprechend den Verkehrsuntersuchungen des Planungsbüros K. die durch den Flächennutzungsplan eröffneten (Entwicklungs-)Möglichkeiten zugrunde gelegt worden sind.
166 
Wiewohl eine spätere abweichende Entwicklung und auch anderweitig erstellte Prognosen kein „Beleg“ für die Fehlerhaftigkeit einer Prognose sind, sei doch - als gegenteiliger „Beleg“ - darauf hingewiesen, dass die vom Planungsbüro K. im Rahmen der Verkehrsprognose für das Jahr 2015 - in Abstimmung mit der Antragsgegnerin auf der Grundlage eines vollständig aufgesiedelten Flächennutzungsplans - angenommene Bevölkerungszahl für das (Gesamt-)Stadtgebiet von 32.300 Einwohnern und die nach den Angaben des Statistischen Landesamts für das Jahr 2015 zu erwartende (Gesamt-)Einwohnerzahl von 31.514 jedenfalls nicht in einer Größenordnung differieren, die sich maßgebend auf die das geplante Straßenbauvorhaben tragende verkehrliche Entlastungswirkung für die in Rede stehenden Innerortsbereiche auswirkte.
167 
- Die auf der Grundlage der Analyse- und Prognosedaten durchgeführte EDV-gestützte Verkehrsumlegung - als modellhafte Erzeugung der Verkehrsbelastungen über die Zuordnung aller einzelnen Verkehrsbeziehungen zum (in unterschiedlicher Weise veränderbaren) Straßennetz - hat das Planungsbüro K. im Planaufstellungsverfahren (vgl. die Beratungsvorlage DS 005 A/2004) und im gerichtlichen Verfahren (vgl. die Stellungnahme vom 10.10.2006) hinsichtlich ihres methodischen Ansatzes und der Arbeitsschritte plausibel erläutert. Die grundsätzliche Vorgehensweise entspricht auch nach dem Gutachten Stete/Skoupil dem Stand der Technik. Darin wird auch die vorgenommene Verschlüsselung als „im Wesentlichen sachgerecht“ bezeichnet. Die beiden für „problematisch“ erachteten Verschlüsselungen zur Geschwindigkeit hat das Planungsbüro K. als im Rahmen der vorzunehmenden Netzkalibrierung („Analyse-Null-Netz“ als Basis aller weiteren Netze) für erforderlich gehalten, damit die „tatsächlich gezählten Fahrzeuge“ im betreffenden Bereich auch modellhaft auftreten, ohne dass allerdings eine 100%ig exakte Nachbildung der tatsächlich gezählten Situation zu erreichen wäre. Das Verkehrsmodell ist in sich „geschlossen“: die in das Verkehrsnetz eingespeisten Verkehre werden in einem belastungsabhängigen Verfahren (nur) umgelegt, so dass keine Fahrzeuge „verschwinden“ können.
168 
Soweit die Beteiligten um die (Zulässigkeit der) Zugrundelegung verkehrlicher Restriktionen in den Ortslagen - zur Steigerung der Entlastungswirkung der geplanten Nordumfahrung - streiten, hat Prof. K. in der mündlichen Verhandlung klargestellt, dass allein schon die ortsnahe tangentiale Führung der Nordumfahrung als solche zu der angestrebten Verkehrsverlagerung aus den Ortskernen führen wird.
169 
- Auch im Weiteren haben die Antragsteller mit ihren (Detail-)Rügen die Plausibilität und methodisch sachgerechte Erstellung der Verkehrsuntersuchungen des Planungsbüros K. und damit die auf der Grundlage einer umfassenden Analyse prognostizierte - nach den räumlichen Gegebenheiten auf Grund der „spiegelbildlichen“ Trassenführung zu den Ortsdurchfahrten im Bereich der Stadtteile Kuppingen und Affstätt als solche auch naheliegende - Entlastungswirkung des umstrittenen Straßenbauvorhabens als den die Planung tragenden (verkehrlichen) Belang nicht erschüttern können.
170 
Selbst wenn der eine oder andere (Detail-)Kritikpunkt zuträfe, wäre dessen Erheblichkeit als Abwägungsmangel nicht dargetan. Es lägen schon keine offensichtlichen Mängel im Abwägungsvorgang i. S. des § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB vor. Hierfür genügt allein nicht, dass Rügen hinsichtlich der zugrunde liegenden Verkehrsuntersuchungen bereits im Planaufstellungsverfahren, insbesondere vom Antragsteller zu 2, erhoben worden sind, einschließlich der eingereichten Petition, und dass sich die Fehlerhaftigkeit der Verkehrsuntersuchungen (auch) aus dem Gutachten Stete/Skoupil und aus den abweichenden Zahlen im Regional(verkehrs)plan ergeben soll. Zu den Einwendungen, insbesondere des Antragstellers zu 2, hat sich das Planungsbüro K. im Planaufstellungsverfahren detailliert zurückweisend geäußert (vgl. die Beratungsvorlage DS 005 A/2004). Auf objektiv fassbaren Umständen im Bereich der Verkehrsprognose - und nicht nur auf anderweitiger prognostischer Sicht - beruhte danach ein insoweit anzunehmender Mangel im Abwägungsvorgang nicht.
171 
- Dem hilfsweisen (Beweis-)Antrag der Antragsteller auf Einholung eines Verkehrsgutachtens zur Fehlerhaftigkeit der dem Satzungsbeschluss über den Bebauungsplan zugrunde gelegten Verkehrsuntersuchungen braucht der Senat nicht nachzukommen. Abgesehen davon, dass es sich hierbei um eine - zu verneinende - Rechtsfrage handelt, sieht der Senat auch sonst angesichts der dargelegten Plausibilität keine Veranlassung, die prognostizierte Entlastungswirkung der geplanten Nordumfahrung über die erstellten Verkehrsuntersuchungen des Planungsbüros K. hinaus durch einen - gerichtlich bestellten - Sachverständigen (abermals) klären zu lassen.
172 
b) Das Lärmschutzkonzept des Bebauungsplans genügt den - strikt geltenden und nicht im Wege der bauleitplanerischen Abwägung überwindbaren - Vorgaben des § 41 BImSchG i. V. m. der 16. BImSchV. Danach ist beim Bau einer öffentlichen Straße - auch auf der Grundlage eines (zumal planfeststellungsersetzenden) Bebauungsplans - unbeschadet des § 50 BImSchG sicherzustellen, dass durch diese keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche hervorgerufen werden können, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind. Die hierzu einzuhaltenden Immissionsgrenzwerte sind in § 2 Abs. 1 der 16. BImSchV festgelegt.
173 
Entsprechend der der Planung zugrunde liegenden Untersuchung „Lärmschutz Nordumfahrung Herrenberg“ vom Januar 2004 von ISIS, Ingenieurbüro für Schallimmissionsschutz (künftig: ISIS-Gutachten) sieht der Bebauungsplan - gestützt auf § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB - aktive Schallschutzmaßnahmen (nur) im Bereich der Westumfahrung von Affstätt vor, nämlich von Bau-km 2+538 bis 2+638 eine Lärmschutzwand mit einer Höhe von 2,50 m und unmittelbar südlich anschließend von Bau-km 2+638 bis 2+805 einen Lärmschutzwall mit einer Höhe von 3,70 m. Damit werden die Immissionsgrenzwerte des § 2 Abs. 1 Nr. 2 der 16. BImSchV für ein allgemeines Wohngebiet von tags 59 dB(A) und nachts 49 dB(A) auch bei den im Ortsteil Affstätt gelegenen Grundstücken G.straße 47 und G.straße 43 (W) - in unmittelbarer Nachbarschaft zum Wohngrundstück des Antragstellers zu 2 - eingehalten.
174 
Zu Grenzwertüberschreitungen kommt es - außerhalb des Bereichs der festgesetzten aktiven Lärmschutzmaßnahmen - nur noch im Erdgeschoss des Wohngebäudes auf dem Grundstück R.weg 118 im Ortsteil Kuppingen mit einem Beurteilungspegel nachts von 49,7 dB(A) und beim gewerblich genutzten Grundstück Z.straße 12 in Herrenberg mit einem Beurteilungspegel nachts zwischen 59,3 dB(A) im vierten Obergeschoss und 60,0 dB(A) im ersten Obergeschoss (bei einem Immissionsgrenzwert nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 der 16. BImSchV für ein Gewerbegebiet von nachts 59 dB(A). In beiden Fällen besteht für die Grundeigentümer unmittelbar aus § 42 BImSchG ein Anspruch auf etwa erforderliche Maßnahmen des passiven Schallschutzes. Eine entsprechende Festsetzung ist im Bebauungsplan daher nicht erforderlich, wobei eine „Erstattungsregelung“, d.h. ein auf Geld gerichteter Anspruch des jeweiligen Berechtigten, auch nicht nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB festgesetzt werden könnte (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 28.01.1999 - 4 CN 5.98 - BVerwGE 108, 248 = NVwZ 1999, 1222 und Beschl. v. 17.05.1995 - 4 BN 30.94 - NJW 1995, 2572 = UPR 1995, 311).
175 
Das dem Lärmschutzkonzept des Bebauungsplans zugrunde liegende ISIS-Gutachten basiert seinerseits auf den Verkehrsbelastungen (DTV, Schwerverkehrsanteile) des Verkehrsnetzes, insbesondere der geplanten Nordumfahrung, wie sie in der Verkehrsuntersuchung 2003 des Planungsbüros K. für den Planfall 1 A II prognostiziert worden sind. Soweit der Grundeinwand der Antragsteller dahin geht, dass die von ihnen geltend gemachten Mängel der Verkehrsuntersuchung(en) „zwangsläufig zu Fehlern auch bei der Lärmprognose“ führten, verweist der Senat auf die Ausführungen unter II.3.a. zur Verwertbarkeit und Plausibilität der erstellten Verkehrsprognose.
176 
Soweit die Antragsteller unabhängig hiervon Mängel der Lärmprognose geltend machen, können sie damit ebenfalls nicht durchdringen.
177 
- Dies gilt zunächst für den Einwand, dass es an einer zuverlässigen Ermittlung des Lkw-Anteils in den jeweiligen Gewichtsklassen fehle, von denen wiederum die für diese Fahrzeuge zulässigen Geschwindigkeiten und (damit) die von ihnen verursachten Lärmpegel abhingen. In der hierzu in Bezug genommenen BAU-Stellungnahme vom 21.07.2006 heißt es unter 2.2.2.2 (S. 12 f.) und unter Nr. 4.3.1 (S. 95 f.), dass die Grundlagenuntersuchungen des Planungsbüros K. - gemeint ist wohl die Verkehrsuntersuchung 2003 - die Schwerverkehrsanteile nicht enthalte und hierzu auch keine geeigneten Verkehrserhebungen stattgefunden hätten; es gebe daher keine Differenzierung zwischen Pkw-Verkehr und Lkw-Verkehr, und bei letzterem unterteilt nach Gewichtsklassen. Aus der Verkehrsuntersuchung 2003 (S. 2) ergibt sich jedoch, dass bei den (am 24.06.2003) durchgeführten Erhebungen „die Absolutmengen des Kfz-Verkehrs für sämtliche Fahrtbeziehungen und differenziert nach Verkehrsarten (Pkw, Bus, Lkw, LZ ...) in 1/4-stündlichen Intervallen erfasst“ worden sind. Richtig ist, dass in keiner der als Anlagen Nr. 1 bis Nr. 35 beigefügten Plandarstellungen die ermittelten und prognostizierten Schwerverkehrsanteile aufgeführt sind. Der Ratsvorlage DS 005A/2004 (insbesondere zum Einwendungsschreiben des Antragstellers zu 2 vom 25.03.2004) sind jedoch als Anlage 3 beigefügt sowohl der Planfall 0 (Anlage Nr. 13 zur Verkehrsuntersuchung 2003) als auch der Planfall 1 A II (Anlage Nr. 16 zur Verkehrsuntersuchung 2003) mit jeweils handschriftlichen Eintragungen der für den jeweiligen Planfall prognostizierten Lkw-Anteile (über 2,8 t zulässiges Gesamtgewicht) auf den einzelnen Streckenabschnitten des in Rede stehenden Straßennetzes. In der im Verfahren abgegebenen Stellungnahme des Planungsbüros K. vom 07.03.2007 wird bestätigend und erläuternd angegeben, dass für die relevanten Netzabschnitte eine aktuelle Analyse der Lkw-Anteile über 2,8 t vorliege, so dass eine ausreichende konkrete Datenbasis für eine Abschätzung der künftigen Entwicklung vorhanden (gewesen) sei; unter Berücksichtigung der Ist-Situation sei aber von überdurchschnittlichen Zuwachsraten des Lkw-Verkehrs im Untersuchungsraum ausgegangen worden, so dass man hinsichtlich der Lärmvorsorge „auf der gesicherten Seite“ sei; die Verkehrsumlegung der Lkw-Verkehre sei über eine „Handumlegung“ vorgenommen worden, da es explizit keine Lkw-Umlegungsmatrix für das Untersuchungsgebiet gebe; dabei sei man davon ausgegangen, dass eine Nordumfahrung - wie geplant - insbesondere auch dazu geeignet sei, verstärkt Lkw-Verkehre zu bündeln. Die somit plausibel prognostizierten Lkw-Anteile (über 2,8 t zulässiges Gesamtgewicht), wie sie sich aus den erwähnten handschriftlichen Eintragungen des Planungsbüros K. für den Planfall 1 A II ergeben, sind im ISIS-Gutachten bei der schalltechnischen Untersuchung der geplanten Nordumfahrung für die jeweiligen Streckenabschnitte zugrunde gelegt worden, wie sich der - entsprechend gegliederten - Tabelle der Eingabe-Parameter (Feld 3 und Feld 4) entnehmen lässt.
178 
Ist somit hinsichtlich der Lkw-Anteile (gerade) nicht von einer „ungesicherten Datenlage“ auszugehen, so ist auch die von den Antragstellern mit der BAU-Stellungnahme vom 21.07.2006 unter Nr. 4.3.1 erhobene Forderung, nach RLS 90 Nr. 4.4.1.1.1 „für Bundesstraßen“ - wovon auszugehen sei - einen Lkw-Anteil tags und nachts von 20 % anzusetzen, nicht begründet. Wie in der Stellungnahme des Planungsbüros K. vom 07.03.2007 plausibel aufgezeigt, ergäbe sich beispielsweise für den Streckenabschnitt der B 296 nördlich von Kuppingen gegenüber der Verkehrsanalyse 2003 bei einer prognostizierten Belastung von 12.500 Kfz/24h bei Annahme eines 20-%igen Lkw-Anteils, wie von den Antragstellern (für eine „Bundesstraße“) gefordert, eine Zuwachsrate von ca. 175 % - gegenüber einem Zuwachs von 40 %, wie konkret prognostiziert. Hierfür haben die Antragsteller keine nachvollziehbare Erklärung gegeben.
179 
- Ohne Erfolg bleibt auch der Einwand der Antragsteller zum „fehlerhaften Abschlag für Straßenbelagsbeschaffenheit“. Aus der Tabelle der Eingabe-Parameter im ISIS-Gutachten ergibt sich in der Rubrik „Zuschläge“, dass für die geplante Nordumfahrung grundsätzlich (und einheitlich) ein Abschlag von minus 2 dB(A) vorgenommen worden ist. Anknüpfungspunkt hierfür ist - wie auch in der mündlichen Verhandlung erörtert - die Amtliche Anmerkung zu Tabelle B: Korrektur D StrO in dB(A) für unterschiedliche Straßenoberflächen bei zulässigen Höchstgeschwindigkeiten > 50 km/h nach Anlage 1 (zu § 3) der 16. BImSchV sein. Sie lautet:
180 
„Für lärmmindernde Straßenoberflächen, bei denen auf Grund neuer bautechnischer Entwicklungen eine dauerhafte Lärmminderung nachgewiesen ist, können auch andere Korrekturwerte D StrO berücksichtigt werden, z.B. für offenporige Asphalte bei zulässigen Höchstgeschwindigkeiten > 60 km/h minus 3 dB(A).“
181 
Die Antragsteller haben zunächst eingewandt, dass nach § 3 Abs. 3 Nr. 2b StVO für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t, für alle Kraftfahrzeuge mit Anhänger, ausgenommen Personenkraftwagen sowie Lastkraftwagen bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht von 3,5 t, und für Kraftomnibusse mit Fahrgästen, für die keine Sitzplätze mehr zur Verfügung stehen, die zulässige Höchstgeschwindigkeit auch unter günstigsten Umständen außerhalb geschlossener Ortschaften lediglich 60 km/h betrage; eine diese Fahrzeuggruppe berücksichtigende Differenzierung sei dem Verkehrsgutachten fremd; die Bedingung der Anmerkung, dass Geschwindigkeiten über 60 km/h erreicht werden müssten, um einen Abschlag für eine lärmmindernde Straßenoberfläche vornehmen zu können, werde für die genannte Fahrzeugkategorie gerade nicht erfüllt. Dem hält ISIS in der Stellungnahme vom 11.10.2006 entgegen, dass in RLS 90 eine Differenzierung nach Fahrzeugklassen nur für Fahrzeuge unter und über 2,8 t zulässigem Gesamtgewicht vorgesehen sei; somit fehle die Grundlage für eine weitergehende differenzierte Ermittlung der Emissionspegel für einzelne Lkw-Gewichtsklassen und für eine hierauf bezogene Geschwindigkeitskorrektur auch hinsichtlich des Fahrbahnbelags. In ihrer Replik vom 01.02.2007 räumen die Antragsteller ein, es treffe zwar zu, dass nach RLS 90 nur für Fahrzeuge unter und über 2,8 t zulässigem Gesamtgewicht eine Differenzierung nach Fahrzeugklassen vorgesehen sei, nicht aber beispielsweise für Fahrzeuge über 3,5 t bis 7,5 t; gerade deshalb sei die Berechtigung eines Abschlags für den Fahrbahnbelag aber fraglich. Die Amtliche Anmerkung zu Tabelle B für die Korrektur D StrO kann jedoch nur dahin verstanden werden, dass mit zulässiger Höchstgeschwindigkeit die auf einem Steckenabschnitt der geplanten Straße auf Grund der hier geltenden verkehrsrechtlichen Regelung (Anordnung) erlaubte Höchstgeschwindigkeit gemeint ist - die nach der Lebenserfahrung auch ausgeschöpft wird. Dass einzelne Arten bzw. Typen von Kraftfahrzeugen in Folge einer (besonderen) gesetzlichen Bestimmung nicht schneller als 60 km/h fahren dürfen, ist im vorliegenden Zusammenhang unerheblich.
182 
Aus der Tabelle der Eingabe-Parameter im ISIS-Gutachten ergibt sich, dass ein - als solcher nicht in Frage gestellter - Abschlag von (nur) minus 2 dB(A) lediglich in den Streckenabschnitten der geplanten Nordumfahrung vorgenommen worden ist, bei denen für Pkw wie für Lkw eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h besteht. Insofern ist die Voraussetzung der Amtlichen Anmerkung eingehalten.
183 
Im Übrigen wird in der ISIS-Stellungnahme vom 11.10.2006 allgemein angemerkt, dass sich andere Korrekturen für den Fahrbahnbelag bei „schweren“ Lkw nur auf einen geringen Anteil der Fahrzeugflotte auswirken würden und eine geänderte Korrektur für die Fahrbahnoberfläche durch eine Korrektur für die geringere zulässige Höchstgeschwindigkeit kompensiert würde, so dass letztlich auch bei einer differenzierteren Betrachtung keine relevanten Unterschiede bei den Emissionspegeln zu erwarten seien.
184 
- Die Rüge der Antragsteller zum „fehlenden Zuschlag für Teilstrecken mit besonderem Gefälle“ dringt ebenfalls nicht durch.
185 
Angesprochen ist damit Tabelle C: Korrektur D Stg in dB(A) für Steigungen und Gefälle in Anlage 1 (zu § 3) der 16. BImSchV. Danach beträgt der Zuschlag bei einer Steigung/einem Gefälle von bis zu 5 % 0 dB(A); bei einer Steigung/einem Gefälle von 6 % beträgt der Zuschlag 0,6 dB(A), wobei Zwischenwerte linear zu interpolieren sind. Dementsprechend ist im ISIS-Gutachten in der Tabelle der Eingabe-Parameter in drei Streckenbereichen (nämlich unter Nr. 42, Nr. 47 und Nr. 50) wegen einer planbedingten Längsneigung von 5,7 % jeweils ein Zuschlag von 0,7 x 0,6 dB(A) = 0,42 dB(A) angesetzt und mit dem bereits erwähnten, grundsätzlich zulässigen Fahrbahnabschlag von minus 2 dB(A) verrechnet, so dass an diesen Teilstrecken der Abschlag (zu Recht) nur noch jeweils minus 1,58 dB(A) beträgt.
186 
Gerügt wird, dass das ISIS-Gutachten nach der Tabelle der Eingabe-Parameter nicht auch einen entsprechenden Zuschlag für eine (anderweitige) Teilstrecke der Nordumfahrung mit einer Steigung / einem Gefälle von 5,5 % vorgesehen habe, die mit einer Länge von ca. 278 m zwischen dem Anschlussknoten K 1068 Kuppingen-Mitte und dem Anschlussknoten Kuppingen/Affstätt verlaufe. In der Tat enthält die Trasse der K 1081 nach der Planung ab dem Bereich des Anschlusses der K 1068 in südlicher Richtung einen durch Visierbrüche gekennzeichneten Streckenabschnitt mit einer Steigung / einem Gefälle von 5 % auf einer Länge von 278,98 m. ISIS weist in der Stellungnahme vom 11.10.2006 darauf hin, dass sich im Bereich des Anschlusses der K 1068 (Anschlussknoten Kuppingen-Mitte) tatsächlich aber nur zwischen Bau-km 1+382 und Bau-km 1+484 und damit auf einer Strecke von (nur) 102 m eine Steigung von 5,5 % befinde, woraus sich ein Korrekturzuschlag von 0,5 x 0,6 dB(A) = 0,3 dB(A) ergebe; bei den Pegelberechnungen sei dieser zwar nicht berücksichtigt worden; dies bleibe jedoch ohne Auswirkungen auf die Beurteilung, da sich der angesprochene kurze Streckenabschnitt auf Grund der geometrischen Verhältnisse nur auf den nächstgelegenen Bezugspunkt im Gewerbegebiet „Binsenkolben“ (Otto-Hahn-Straße 19) auswirke und hier Unterschreitungen der Immissionsgrenzwerte - diese betragen nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 der 16. BImSchV tags 69 dB(A) und nachts 59 dB(A) - um (mindestens) mehr als 7 dB(A) zu verzeichnen seien; Nachberechnungen hätten am genannten Bezugspunkt bei Berücksichtigung des Steigungszuschlags eine Pegelerhöhung um 0,1 dB(A) ergeben. Gegen die danach fehlende Relevanz des gerügten Versäumnisses im ISIS-Gutachten für die Einhaltung der Lärmgrenzwerte haben die Antragsteller nichts (mehr) erinnert.
187 
- Ferner wenden die Antragsteller (vgl. die BAU-Stellungnahme vom 21.07.2006 S. 95) ein, dass es in der schalltechnischen Berechnung unterlassen worden sei, die bestehende B 296 wie eine Bundesstraße einzuordnen; der Nachtanteil des Verkehrs sei über alle Straßentypen und betrachteten Abschnitte hinweg mit 8,8 % (Feld 2 der Tabelle zum Emissionspegel) angesetzt worden; er sei aus 0,011 x DTV zu ermitteln. Das entspricht dem Ansatz je Stunde für „Bundesstraßen“ in Tabelle A: Maßgebende Verkehrsstärke M in Kfz/h und maßgebende Lkw-Anteile p (über 2,8 t zulässiges Gesamtgewicht) in % nach Anlage 1 (zu § 3) der 16. BImSchV. In RLS 90 Nr. 4.4.1.1.1 heißt es, dass auf die Anwendung der dort wiedergegebenen Tabelle 3 - diese entspricht der erwähnten Tabelle A nach Anlage 1 (zu § 3) der 16 BImSchV - zu verzichten ist, wenn geeignete projektbezogene Untersuchungsergebnisse vorliegen, die zur Ermittlung der stündlichen Verkehrsstärke M (in Kfz/h) - und des mittleren Lkw-Anteils p (über 2,8 t zulässiges Gesamtgewicht) in Prozent am Gesamtverkehr - für den Zeitraum zwischen 6.00 - 22.00 Uhr bzw. 22.00 - 6.00 Uhr als Mittelwert für alle Tage des Jahres herangezogen werden können. Unter Hinweis hierauf wird in der ISIS-Stellungnahme vom 26.02.2007 zwar erklärt, dass angesichts der vom Planungsbüro K. durchgeführten Verkehrsuntersuchung auf der Grundlage umfangreicher Verkehrszählungen geeignete projektbezogene Verkehrskenndaten in diesem Sinn zur Verfügung stünden und deshalb Tabelle 3 in RLS 90 hier nicht anzuwenden sei. Diese Äußerung bezieht sich jedoch ersichtlich auf die - bereits erörterte - Problematik des der Lärmberechnung zugrunde gelegten Lkw-Anteils (am Tag und in der Nacht). In dem von ISIS erstellten weiteren Gutachten zum „Lärmschutz, Nordumfahrung Herrenberg, Herrenberg - Entlastungswirkung“ vom Dezember 2003 zur Bestimmung und Beurteilung der Entlastungswirkung der Nordumfahrung für die Ortsdurchfahrten von Kuppingen, Affstätt und Herrenberg im Zuge der B 296 heißt es jedoch unter Nr. 2.2 (Verkehrskenndaten, Lärmemissionen), dass generell in Anlehnung an RLS 90 von einem Nachtanteil von 8,8 % des Gesamtverkehrs ausgegangen worden sei. Dieser Prozentsatz für den Nachtzeitraum von 22.00 bis 6.00 Uhr ergibt sich aber gerade bei Zugrundelegung einer stündlichen Verkehrsmenge von 0,011 DTV, wie von den Antragstellern in Anlehnung an die Tabelle 3 in RLS 90 - bei Einordnung der Nordumfahrung als „Bundesstraße“ - gefordert.
188 
Im Übrigen ist auch nicht dargetan oder sonst ersichtlich, dass sich der einheitliche Ansatz des Nachtanteils (von 8,8 %) des Gesamtverkehrs bei der Ermittlung des Emissionspegels zu Lasten planungsbedingt - d.h. durch die geplante Nordumfahrung gegenüber dem Planfall 0 - Lärmbetroffener ausgewirkt hätte.
189 
- Im Anschluss an die - wie dargelegt erfolglose - Rüge einer nicht ordnungsgemäßen Ausfertigung hinsichtlich der nach Nr. 1.9 der textlichen Festsetzungen einen Bestandteil des Bebauungsplans bildenden kennzeichnenden Querprofile nebst Längenschnitt machen die Antragsteller geltend, dass damit auch die Höhenlage der geplanten Trasse - als ein für die Lärmprognose relevanter Faktor - nicht festgesetzt und damit nicht bestimmt sei. Dem rechtlichen Ansatz der Antragsteller zur Notwendigkeit von Festsetzungen zur Höhenlage - deren Zulässigkeit sich aus § 9 Abs. 1 Nr. 11 i. V. m. Abs. 2 BauGB a. F. ergibt -, weil der angefochtene Bebauungsplan (zumal als planfeststellungsersetzender) die Zulassungsentscheidung für das Straßenbauprojekt selbst unmittelbar treffe und insoweit kein weiteres Zulassungsverfahren mehr nachgeschaltet sei, ist zu folgen. Ihm hat die Antragsgegnerin auch Rechnung tragen wollen, wie Nr. 1.9 der textlichen Festsetzungen zur „Höhenlage der Trasse“ gemäß § 9 Abs. 2 BauGB zeigt: Danach ergibt sich die Höhenlage der Trasse in Bezug auf das Gelände aus den kennzeichnenden Querprofilen (Kilometerkennzeichnung entsprechend Bebauungsplaneintrag) und dem Längenschnitt; diese Darstellungen sind Bestandteil der textlichen Festsetzungen und als Anlage beigefügt. Da auch insoweit - wie dargelegt - eine ordnungsgemäße Ausfertigung vorliegt, bestehen mit Blick auf eine wirksame Regelung der Höhenlage der Trasse im Bebauungsplan und mit Blick auf deren Bestimmtheit keine Bedenken. Aus den (Teil-)Lageplänen ergibt sich (schwarz umrandetes gelbes Kästchen mit Kilometerkennzeichnung), für welche Stelle im Bereich der Trasse ein kennzeichnendes Querprofil erstellt worden ist, wie es in den beigefügten insgesamt 16 Blättern jeweils dargestellt ist; ferner sind in den (Teil-)Lageplänen die Neigungsbruchpunkte markiert mit Angabe der Gefäll- bzw. Steigungsrichtung in Prozent, der Länge der Gefällstrecke und der Ausrundungshalbmesser (Kuppe / Wanne); ferner sind die Hochpunkte bzw. Tiefpunkte der Trasse (Gradiente) gekennzeichnet.
190 
Die Antragsteller haben zum Längenschnitt - wenn auch im Rahmen der Ausfertigungsrüge - ferner beanstandet, dass Blatt 2 zwar den Anschluss an Blatt 1 kennzeichne, jedoch an der Angabe B 296 Mühlstraße ende, ohne zu zeigen, an welcher Stelle Blatt 3 anzulegen sei. Damit übersehen die Antragsteller jedoch, dass auf Blatt 2 die Achse 1 (K 1081) vollständig dargestellt endet und sich dann - durch eine Trennlinie markiert - die Darstellung der Achse 440 (K 1047 / B 28) anschließt, und zwar in östlicher Richtung, weshalb sie an der B 296 Mühlstraße endet. Blatt 3 enthält nur die Darstellung des westlichen Abschnitts, beginnend mit „B 28 von Nagold“ und endend mit „Anschlussknoten Herrenberg-Nord“ (gepl. Kreisverkehr Anschluss K 1081) mit der Kennzeichnung „Anschluss Blatt 2“. Es gibt somit keine Unklarheiten im Verhältnis von Blatt 2 zu Blatt 3 des Längenschnitts.
191 
c) Auch im Hinblick auf die Schadstoffproblematik bestehen gegen den Bebauungsplan keine Bedenken.
192 
Dass die Einhaltung der Grenzwerte der 22. BImSchV keine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für die Planfeststellung eines Straßenbauvorhabens und damit auch nicht für einen planfeststellungsersetzenden Bebauungsplan darstellt, schließt das Erfordernis einer Bewältigung der durch das Vorhaben bewirkten Luftschadstoffprobleme nicht von vornherein aus. Auch der Umstand, dass die 22. BImSchV eine eigenständige Luftreinhalteplanung vorsieht, mit der vorhabenunabhängig die Einhaltung der Grenzwerte sichergestellt werden soll, rechtfertigt es nicht ohne Weiteres, die Auswirkungen des Vorhabens auf die Luftqualität im Planfeststellungsverfahren bzw. im Bebauungsplanverfahren unberücksichtigt zu lassen. Es ist zu verhindern, dass durch ein Vorhaben vollendete Tatsachen geschaffen werden, die durch das Instrumentarium der Luftreinhaltung nicht wieder zu beseitigen sind und es deswegen ausschließen, dass die vorgegebenen Grenzwerte eingehalten werden können. Dem Grundsatz der Problembewältigung wird im Hinblick auf die Einhaltung der Grenzwerte der 22. BImSchV in einem Planfeststellungsverfahren für ein Straßenbauvorhaben bzw. bei einem planfeststellungsersetzenden Bebauungsplan in der Regel hinreichend Rechnung getragen, wenn nicht absehbar ist, dass das Vorhaben die Möglichkeit ausschließt, die Einhaltung dieser Grenzwerte mit den Mitteln der Luftreinhalteplanung zu sichern (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.05.2004 - 9 A 6.03 - BVerwGE 121, 57, Urt. v. 18.11.2004 - 4 CN 11.03 - BVerwGE 122, 207 und Urt. v. 23.02.2005 - 4 A 5.04 - BVerwGE 123, 23). Dass bei Anlegung dieses Maßstabs der angefochtene Bebauungsplan (abwägungs-)fehlerhaft wäre, zeigen die Antragsteller nicht auf.
193 
Zu den planbedingten Luftschadstoffen - Leitkomponenten sind insoweit Stickstoffdioxyd (NO 2 ), Benzol, Ruß und PM 10 (Partikel) - liegen zwei Gutachten vor, nämlich einmal das Amtliche Gutachten „zu den klimatischen Auswirkungen und Immissionsprognose für die geplante Ortsumfahrung Kuppingen/Affstätt/Herrenberg“ des Deutschen Wetterdienstes (DWD) vom Februar 2004 (Auftraggeber: Landkreis Böblingen) und das Gutachten „Nordumfahrung Herrenberg - Abschätzung der Luftschadstoffimmissionen an Innerorts-abschnitten“ des Ingenieurbüros Lohmeyer vom Januar 2004 (Auftraggeber: Antragsgegnerin). Das DWD-Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass entlang der geplanten Trasse keine Konzentrationswerte (Jahresmittelwerte der Immissionskonzentrationen) ermittelt worden seien, welche die Immissionswerte der 22. BImSchV von 40 µg/m³ für PM 10 und NO 2 sowie von 5 µg/m³ für Benzol und den Prüfwert der 23. BImSchV von 8 µg/m³ für Ruß erreichten oder überschritten; daher könne mit hoher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass im Bereich der Wohnbebauung entlang der geplanten Trasse der Nordumfahrung für die untersuchten Schadstoffe die mittleren jährlichen Belastungen die Grenzwerte weder erreichen noch überschreiten würden; eine Abschätzung ergebe, dass die Forderungen der 22. BImSchV bezüglich des 24-Stunden-Immissionsgrenzwerts für PM 10 von 50 µg/m³ (maximal 35 Überschreitungen) und des Stunden-Mittelwerts für NO 2 von 200 µg/m³ (maximal 18 Überschreitungen) mit hoher Wahrscheinlichkeit eingehalten würden. Auch das Lohmeyer-Gutachten zieht das Fazit, dass aus lufthygienischer Sicht, bezogen auf die geltenden Grenz- und Prüfwerte der 22. BImSchV und der 23. BImSchV, gegen den (dem Bebauungsplan zugrunde liegenden) Planfall 1 A II und dessen verkehrsbedingte Auswirkungen auf die Luftschadstoffe in den Ortsdurchfahrten keine Einwände bestünden; die Realisierung der Planung führe nach den zugrunde gelegten Eingangsdaten zu teilweise deutlichen Verbesserungen der Schadstoffbelastung für die Anwohner in den Ortsdurchfahrten.
194 
Die dagegen erhobenen Einwendungen der Antragsteller sind nicht stichhaltig.
195 
- Beide Gutachten haben als eine der „Eingangsgrößen“ die Verkehrsdaten aus der Verkehrsuntersuchung 2003 zugrunde gelegt (vgl. Lohmeyer S. 12-15, DWD S. 23). Soweit die Antragsteller geltend machen, dass beide (günstige) Luftschadstoff-Prognosen deshalb nicht haltbar seien, weil die zugrunde liegende Verkehrsprognose des Planungsbüros K. (methodisch) fehlerhaft entwickelt sei, wird auf die hierzu gemachten Ausführungen unter II.3.a. verwiesen.
196 
- Weiter rügen die Antragsteller in verkehrlicher Hinsicht, dass in beiden Gutachten die vom Planungsbüro K. in Anlage 3 der Ratsvorlage DS 005 A/2004 erheblich erhöhten Lkw-Belastungen (vgl. insoweit die bereits im Zusammenhang mit der Lärmschutzproblematik erwähnten handschriftlichen Eintragungen konkreter und differenzierter Prozent-Angaben in der den Planfall 1 A II wiedergebenden Plandarstellung in Anlage Nr. 16 zur Verkehrsuntersuchung 2003) nicht berücksichtigt worden seien. Dieser Einwand ist unberechtigt. Im Lohmeyer-Gutachten sind sowohl für den Planfall 0 (Abbildung 4.1 S. 13) als auch für den im Bebauungsplan umgesetzten Planfall 1 A II (Abbildung 4.2 S. 14) neben den DTV-Zahlen auch die jeweiligen streckenbezogenen Lkw-Anteile angegeben, die sich mit den genannten handschriftlichen Eintragungen in Anlage 3 zur Ratsvorlage DS 005 A/2004 decken. Für das DWD-Gutachten ergibt sich aus Tabelle 5.2 unter Nr. 9 „Verzeichnis der Tabellen und Ablichtungen“, dass für die einzelnen Abschnitte der Nordumfahrung (markiert als Teil 1 bis Teil 6) sowohl DTV-Belastungen zugrunde gelegt werden, die dem Planfall 1 A II in der Verkehrsuntersuchung 2003 (Anlage Nr. 16) entsprechen, als auch Lkw-Anteile in Prozent-Zahlen angenommen werden, die sich mit den genannten handschriftlichen Eintragungen des Planungsbüros K. in Anlage 3 zur Ratsvorlage DS 005 A/2004 decken.
197 
Dass im DWD-Gutachten nicht - wie von den Antragstellern weiter gefordert - ein erhöhter Lkw-Anteil von 20 % zugrunde gelegt worden ist, begegnet keinen Bedenken, wie schon im Zusammenhang mit der Lärmschutzproblematik dargelegt. Angesichts der doch erheblichen Differenzen zu dem für die jeweilige (Schadstoff-)Leitkomponente geltenden Grenzwert dürfte hier zudem die Relevanz eines (unterstellt) zu niedrig angenommenen Lkw-Anteils in Zweifel zu ziehen sein.
198 
- Gegenüber dem DWD-Gutachten wenden die Antragsteller unter Bezugnahme auf die BAU-Stellungnahme vom 21.07.2006 weiter ein, dass die zur Berechnung erforderlichen Ausbreitungsklassen offensichtlich einer Altstation (Kusterdingen-Wankheim) außerhalb des normalen Netzes entstammten; insoweit beruhe die Datenbasis auf dem Jahre 1990, so dass nicht repräsentative Alt-Daten verwendet worden seien; demgegenüber seien neuere Daten einer langjährigen privaten Messstelle in Herrenberg verfügbar gewesen. In seiner Stellungnahme vom 09.10.2006 erläutert der Deutsche Wetterdienst ausführlich und plausibel, weshalb die von ihm herangezogene Station Kusterdingen-Wankheim repräsentativ ist und dies für die demgegenüber ins Feld geführte Windmessstation Herrenberg gerade nicht zutrifft. Dieser Entgegnung sind die Antragsteller nicht mehr entgegengetreten.
199 
- Dem Lohmeyer-Gutachten halten die Antragsteller entgegen, dass es selbst seine „Improvisation bei Partikelimmissionen“ betone. In der von der Antragsgegnerin vorgelegten Stellungnahme des Ingenieurbüros Lohmeyer vom 10.10.2006 heißt es hierzu, dass die PM 10 - Emissions- und Immissionsprognose dem damals allgemein anerkannten Stand der Technik entspreche; allerdings sei die Feinstaubproblematik Gegenstand von Forschungsprojekten (gewesen), die mittlerweile auf Grund von PM 10 -Messungen an Straßen zu einer verbesserten Methodik der Emissionsbestimmung geführt hätten; die Messungen an Straßen belegten teilweise deutlich geringere PM 10 -Immissionen als nach dem bis dahin angewandten und in der Studie verwendeten Prognoseansatz erwartet. Bei Zugrundelegung des neueren Ansatzes ergäbe eine PM 10 -Emissions- und Immissionsprognose für die untersuchten innerörtlichen Abschnitte ähnliche, aber tendenziell geringere Werte als im erstellten Gutachten. Auch dagegen haben die Antragsteller nichts (mehr) erinnert.
200 
d) Im Übrigen ist nach den dokumentierten Planungsvorgängen nichts für die konkrete Möglichkeit ersichtlich, dass sich ein (Ermittlungs-)Mangel bei den angesprochenen Aspekten als - zudem offensichtlicher - Fehler im Abwägungsvorgang auf das Abwägungsergebnis ausgewirkt hätte. Die Entscheidung der Antragsgegnerin für das umstrittene Straßenbauvorhaben beruht auch in der Sache angesichts der damit legitimerweise verfolgten städtebaulich-verkehrlichen Interessen und Ziele nicht auf einer Fehlgewichtung gegenüber den widerstreitenden Belangen und (Immissions-)Betroffenheiten. Sie kann daher unter Abwägungsgesichtspunkten nicht beanstandet werden.
201 
4. Hinsichtlich der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung sind keine (beachtlichen) Planungsmängel erkennbar.
202 
Da es sich vorliegend um einen planfeststellungsersetzenden Bebauungsplan handelt, bleibt gemäß § 21 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG die Geltung der Vorschriften über die Eingriffsregelung - nach Maßgabe der §§ 10 und 11 NatSchG a. F. - unberührt. Die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung ist also nicht nur über § 1a Abs. 2 Nr. 2 BauGB a. F. in der Abwägung nach § 1 Abs. 6 BauGB a. F. zu berücksichtigen. Dies hat die Antragsgegnerin gesehen und dementsprechend eine - erforderliche - Vollkompensation des planbedingten Eingriffs in Natur und Landschaft angestrebt (vgl. Nr. 7 der Planbegründung am Ende).
203 
Um dies zu erreichen, enthält der Bebauungsplan - entsprechend den Vorschlägen des GOP/LBP - gestützt auf § 9 Abs. 1 Nr. 20 und Nr. 25 BauGB Festsetzungen zu Schutzmaßnahmen (S 1: III Nr. 1.4 der textlichen Festsetzungen), zu Gestaltungsmaßnahmen (G 1 bis G 9: III Nr. 1.5 der textlichen Festsetzungen) und zu Ausgleichsmaßnahmen (A 1 bis A 5: III Nr. 1.6 der textlichen Festsetzungen). Vorgesehen sind als Maßnahmen A 1.1 bis A 1.10 der Rückbau nicht mehr benötigter versiegelter Straßen und Wegeflächen (an der Trasse selbst), als Maßnahmen A 2.1 bis A 2.8 die Umwandlung von Acker in extensives Grünland sowie die Initiierung von Gehölz- und Sukzessionsflächen, als Maßnahmen A 3.1 bis A 3.6 die Anlage von Streuobstwiesen auf bisherigen Ackerflächen, als Maßnahmen A 4.1 und A 4.2 die Umwandlung von Acker in extensives Grünland und die Entwicklung als Halbtrockenrasen/Heuwiese sowie unter A.5 Retentionsmaßnahmen am Wassergraben im Gewann Erzloch.
204 
Außerhalb des Plangebiets sollen als Ausgleichsmaßnahmen A 1.11 bis A 1.13 die Teilentsiegelung der Kreisstraßen K 1029, K 1043 und K 1069 sowie als Ausgleichsmaßnahme A 4.3 die Entwicklung von Trockenstandorten durchgeführt werden. In dem hierüber geschlossenen städtebaulichen Vertrag vom 30.12.2003/09.02.2004 zwischen der Antragsgegnerin und dem Landkreis Böblingen hat sich dieser als Straßenbaulastträger verpflichtet, die genannten Kompensationsmaßnahmen (§ 1) spätestens drei Jahre nach Fertigstellung sämtlicher Straßenbauarbeiten auszuführen (§ 2); für den Fall, dass sich eine der Maßnahmen unerwartet nicht realisieren lässt, sollen die erforderlichen Kompensationsmaßnahmen auf anderweitigen Flächen möglichst in vergleichbarer Art und Weise sowie in entsprechendem Umfang ausgeführt werden (§ 3).
205 
Mit diesen innerhalb und außerhalb des Plangebiets vorgesehenen Maßnahmen wird die Vollkompensation des planbedingten Eingriffs in nicht zu beanstandender Weise erreicht.
206 
a) Unter „mangelnde Realisierungsmöglichkeit“ erheben die Antragsteller rechtliche - nicht (spezifisch) naturschutzfachliche - Einwände gegen die Abarbeitung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung. Ihnen folgt der Senat nicht.
207 
- Die Antragsteller machen geltend: Im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan müsse die Gemeinde davon ausgehen können, dass die Ausgleichsmaßnahmen realisiert würden; zur Sicherung sehe § 1a Abs. 3 Satz 4 BauGB a. F. vor, dass die Flächen grundsätzlich von der Gemeinde bereitzustellen seien; sollten die festgesetzten Ausgleichsmaßnahmen hingegen auf Grundstücken Dritter durchgeführt werden, so bedürfe es einer entsprechenden zivilrechtlichen Befugnis entweder des Vorhabenträgers oder der Gemeinde; daran fehle es, wenn die Maßnahmen lediglich nach § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB gekennzeichnet würden, da hierdurch noch keine unmittelbare Verpflichtung der Grundeigentümer ausgelöst würde, diese Maßnahmen auch durchzuführen.
208 
Richtig ist, dass die Ausgleichsmaßnahmen entweder ausschließlich auf § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB oder neben § 9 Abs. 1 Nr. 25a und b BauGB auch auf § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB gestützt sind. In der von den Antragstellern herangezogenen Entscheidung vom 30.08.2001 - 4 CN 9.00 - (BVerwGE 115, 77 = NVwZ 2002, 202) hat das Bundesverwaltungsgericht erkannt, dass zur Beseitigung von Niederschlagswasser in einem Neubaugebiet nach § 9 Abs. 1 Nr. 14, 15 und 20 BauGB ein dezentrales System privater Versickerungsmulden und Grünflächen festgesetzt werden könne; die Festsetzung derartiger Maßnahmen löse allerdings noch keine unmittelbare Verpflichtung der Grundstückseigentümer aus, Mulden anzulegen und dauerhaft zu unterhalten; die Verwirklichung des Entwässerungskonzepts stehe und falle daher mit der Bereitschaft der Grundstückseigentümer zur Mitwirkung; das geplante Entwässerungskonzept sei nur durchführbar, wenn die Mitwirkung der Grundstückseigentümer rechtlich abgesichert sei; die Gemeinde müsse realistischerweise davon ausgehen können, dass der Vollzug der Festsetzungen in einem späteren Verwaltungsverfahren oder auf andere Weise erfolgen könne und werde; die städtebaulichen Gebote der §§ 175 ff. BauGB enthielten keine gesetzliche Grundlage für die gemeindliche Anordnung, nach § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB festgesetzte Versickerungsmulden anzulegen. Es trifft zu, dass die Antragsgegnerin im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses nicht Eigentümerin der Grundstücke für die erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen - und auch nicht für das Straßenbauvorhaben selbst - war, sich die Grundflächen des Plangebiets vielmehr überwiegend in privater Hand befanden und noch befinden. Nach der Begründung zum Bebauungsplan (Nr. 5) sollen jedoch die für die Umfahrungsstraße (Neubaustrecke) selbst sowie die für die notwendigen Kompensationsmaßnahmen erforderlichen Flächen von insgesamt etwa 36 ha über ein Zweckflurbereinigungsverfahren i. S. des § 87 FlurbG beschafft und dann in das Eigentum des beigeladenen Landkreises (als Vorhabenträger) überführt werden. Die am 17.01.2006 erfolgte Anordnung der Flurneuordnung durch das Regierungspräsidium als obere Flurbereinigungsbehörde ist nach Mitteilung der Antragsgegnerin unanfechtbar. Der Verweis der Antragsteller auf § 1a Abs. 3 Satz 4 BauGB a. F., wonach sonstige geeignete Maßnahmen zum Ausgleich (auch) auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen getroffen werden können, geht im vorliegenden Zusammenhang fehl. Denn diese Möglichkeit eröffnet das Gesetz (nur) „anstelle von ... Festsetzungen nach Satz 1 oder 2“. Vorliegend hat die Antragsgegnerin die für erforderlich erachteten Kompensationsmaßnahmen aber gerade nach § 9 Abs. 1 Nr. 20 und Nr. 25a und b BauGB festgesetzt. Da der Eingriff durch das Straßenbauvorhaben erst erfolgen kann, wenn der beigeladene Landkreis (als Vorhabenträger) auch über die hierzu erforderlichen Flächen verfügt, müssen vor diesem Hintergrund die für Ausgleichsmaßnahmen festgesetzten Flächen innerhalb des Geltungsbereichs eines Bebauungsplans zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses nicht im Eigentum der Antragsgegnerin als planender Gemeinde stehen. So wie auf der Grundlage des angefochtenen Bebauungsplans die Enteignung nach §§ 85 ff. BauGB zulässig wäre, um die ausgewiesene öffentliche Verkehrsfläche i. S. des § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB und die - wegen der Geltung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung - zu ihrer Verwirklichung erforderlichen Kompensationsmaßnahmen nach § 9 Abs. 1 Nr. 20 und Nr. 25a und b BauGB realisieren zu können, besteht die Möglichkeit, den Grunderwerb hierfür im Rahmen eines Flurbereinigungsverfahrens nach § 87 FlurbG zu verwirklichen. Welche Realisierungshindernisse für die Planung mit Blick auf das im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses noch bestehende Privateigentum Dritter bestehen sollten, ist nicht ersichtlich.
209 
- Soweit die Ausgleichsmaßnahmen A 1.11 bis A 1.13 (Teilentsiegelung der Kreisstraßen K 1029, K 1043 und K 1069) sowie die Ausgleichsmaßnahme A 4.3 (Entwicklung von Trockenstandorten) außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans durchgeführt werden sollen, hat die Antragsgegnerin mit dem beigeladenen Landkreis (Straßenbaulastträger / Untere Naturschutzbehörde) am 30.12.2003/09.02.2004 einen städtebaulichen Vertrag geschlossen, der die Durchführung dieser Maßnahmen hinreichend sicherstellt. Damit ist dem Erfordernis des § 1a Abs. 3 Satz 4 Alt. 1 BauGB a. F. Genüge getan sein. Auch insoweit ist ein Grunderwerb seitens des beigeladenen Landkreises (als Vorhabenträger) durch Zuteilung im Flurbereinigungsverfahren beabsichtigt und nicht ausgeschlossen. Dies betrifft eigentlich nur die Ausgleichsmaßnahme A 4.3 auf dem Grundstück Flst.Nr. 4991/1, da die weiteren vertraglich geregelten Ausgleichsmaßnahmen die Teilentsiegelung der drei genannten Kreisstraßen betreffen; insoweit ist der beigeladene Landkreis aber bereits Eigentümer der (Straßen-)Grundstücke.
210 
Soweit die Antragsteller im vorliegenden Zusammenhang insbesondere eine dauerhafte Sicherung der - auch nicht vom städtebaulichen Vertrag erfassten - Maßnahme auf den außerhalb des Plangebiets gelegenen Grundstücken Flst.Nr. 2150, 2151 und 2225 vermissen, ist erneut darauf hinzuweisen, dass die noch im GOP/LBP als A 2.9 vorgeschlagene Ausgleichsmaßnahme - mangels Kompensationsbedarf - nicht mehr Bestandteil des planerischen (Voll-)Kompensationsmodells geworden ist.
211 
- Die Antragsteller sehen einen Widerspruch zwischen Nr. 1.6.1 der textlichen Festsetzungen zur Ausgleichsmaßnahme A 1 (Rückbau nicht mehr benötigter versiegelter Straßen- und Wegeflächen), wo es heißt: „Die symbolhaft gekennzeichneten Straßen- und Wegeflächen sind vollständig zu entsiegeln, die entstehenden Flächen sind anschließend zu rekultivieren.“, und dem öffentlich-rechtlichen Vertrag zwischen der Antragsgegnerin und dem beigeladenen Landkreis vom 30.12.2003/09.02.2004, der nur eine Teilentsiegelung vorsehe und von einer teilweisen Belassung des Unterbaus an Ort und Stelle spreche. Damit übersehen die Antragsteller, dass die unter Nr. 1.6.1 der textlichen Festsetzungen geregelte Ausgleichsmaßnahme A 1 nicht die zum Rückbau vorgesehenen Kreisstraßen K 1029, K 1043 und K 1069 betrifft (hierfür gilt der öffentlich-rechtliche Vertrag), sondern kleinere Straßenflächen, z.B. der B 296 zwischen Oberjesingen und Kuppingen, wo wegen der neuen Einmündung die bisherige Fahrbahn teilweise nicht mehr erforderlich ist. Diese Entsiegelungsmaßnahmen liegen innerhalb des Plangebiets, bestimmt durch eine (textliche) Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB und in den Lageplänen symbolhaft gekennzeichnet mit dem Einschrieb „wird rekultiviert“, und sind gerade nicht Gegenstand des städtebaulichen Vertrags.
212 
- Zum Einwand der Antragsteller, weshalb von der Antragsgegnerin ein vorheriger Flächenerwerb vorgesehen sei, hat die Antragsgegnerin klargestellt, dass sie und der beigeladene Landkreis das gemeinsame Ziel verfolgen, den Flächenabzug der Privateigentümer im Rahmen der Flurbereinigung möglichst gering zu halten; deshalb versuche der Beigeladene, die für den Straßenbau und die notwendigen Ausgleichsmaßnahmen erforderlichen Flächen zu hundert Prozent zu erwerben; diese Flächen würden ihm dann im Rahmen der Flurneuordnung in den Bereichen zugeteilt, wo der Bebauungsplan die öffentliche Verkehrsfläche und die erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen festsetze. Es ist nicht erkennbar, welcher Planungsmangel damit vorliegen sollte.
213 
- Die Antragsteller rügen im Zusammenhang mit den Ausgleichsmaßnahmen A 2.1, A 2.2 und A 2.3, dass der Bebauungsplan durch die farbliche Kennzeichnung den Gewässerrandstreifen einbeziehe, während dieser im GOP/LBP nicht erfasst sei; die hier in den Maßnahmeblättern nicht beschriebenen Maßnahmen bezögen sich deshalb nicht auf die Gewässerrandstreifen, obwohl der Bebauungsplan wegen der Maßnahmenausführung und der Pflege dieser Flächen darauf verweise. Hierzu ist (abermals) festzuhalten, dass nur der Bebauungsplan die rechtsverbindlichen Festsetzungen enthält. Im zeichnerischen Teil des Bebauungsplans erfolgt lediglich eine etwas abweichende Darstellung der Maßnahmen als im GOP/LBP, wobei der Bebauungsplan verdeutlicht, dass diese Maßnahmen auch für den Gewässerrandstreifen gelten.
214 
- Die Antragsteller rügen weiter, es fehle an einer verbindlichen Erklärung der Antragsgegnerin, die Ausgleichsmaßnahmen entlang der Wassergräben zu pflegen, um sie dauerhaft zu erhalten; zudem sei unklar, wie der Ausgleich bewerkstelligt werden solle. Auch hierzu ist (erneut) festzuhalten, dass allein der Bebauungsplan - und nicht auch der GOP/LBP - Rechtsgrundlage für die Durchführung der (festgesetzten) Ausgleichsmaßnahmen ist. Hierzu gehört - weil und wie im Bebauungsplan festgesetzt - auch der blau schraffierte Gewässerrandstreifen (vgl. Nr. 1.6.2 der textlichen Festsetzungen). Die erstmalige Herstellung der Ausgleichsmaßnahme ist Sache des beigeladenen Landkreises als Baulastträger. Die Antragsgegnerin weist darauf hin, dass nach den Kreisstraßenrichtlinien die Pflege der Ausgleichsmaßnahme ihre Aufgabe sei. Auch insoweit ist ein rechtserhebliches Defizit mit Blick auf die Realisierung der vorgesehenen Ausgleichsmaßnahme nicht zu erkennen.
215 
b) Auch die naturschutzfachlichen Einwendungen der Antragsteller greifen nicht. Sie verkennen die insoweit der Antragsgegnerin als planender Gemeinde zustehende Einschätzungsprärogative bei der Bewertung der Eingriffswirkungen des Vorhabens und der Kompensationswirkung von Ausgleichsmaßnahmen, insbesondere was deren Quantifizierung angeht; dabei enthält das zu erarbeitende Kompensationsmodell auch mit Rücksicht auf die naturschutzfachliche Abstimmung der Kompensationsmaßnahmen untereinander sowie im Hinblick auf die Berücksichtigung etwaiger multifunktionaler Kompensationswirkungen in erheblichem Umfang auch Elemente einer planerisch abwägenden Entscheidung, so dass etwaige Mängel nur nach Maßgabe des § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlich sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.06.2004 - 9 A 11.03 - BVerwGE 121, 72 = NVwZ 2004, 1486).
216 
aa) Die Antragsteller rügen, dass die im GOP/LBP angewandte Methodik zur Bilanzierung des Kompensationsbedarfs beim Schutzgut „Arten und Biotope“ ungeeignet sei; die in Nr. 12.1 wiedergegebene Biotopbewertung (Grundbewertung der einzelnen Biotoptypen) sei anhand des Datenschlüssels der (vormaligen) Landesanstalt für Umweltschutz vorgenommen worden; dieses nur fünfstufige Bewertungsmodell werde in einem Beitrag im „Fachdienst Naturschutz - Naturschutz-Info 3/2004“ erläutert; danach sei das verwendete Modul „Basisbewertung“ nicht geeignet, Eingriffe bei Planungsvorhaben zu beurteilen; zudem sehe es vor, dass weder Auf- noch Abwertungen vorgenommen würden.
217 
Demgegenüber weist das Büro g2 - als „Nachfolger“ des den GOP/LBP verfassenden Büros K. Ökoplan - in seiner Stellungnahme vom 10.10.2006 darauf hin, dass die Eingriffs-Ausgleichs-Bilanzierung verbal-argumentativ vorgenommen worden sei, wozu neben der Konfliktbeschreibung vor allem die Tabellen 11 (S. 40 ff.) und 14 (S. 84 ff.) des GOP/LBP dienten; eine bundesweit einheitlich angewandte Methode für die im Rahmen der Eingriffs-Ausgleichs-Bilanzierung durchzuführende Ermittlung des Kompensationsbedarfs existiere nicht; zur Überprüfung der Notwendigkeit zusätzlicher (Ersatz-)Maßnahmen sowie der mit den gewählten Ausgleichsmaßnahmen in Verbindung mit den festgestellten Beeinträchtigungen verbundenen Effekte sei ein differenziertes Rechenverfahren angewandt worden, das in Abstimmung mit den Fachbehörden des Landratsamts Böblingen entwickelt worden sei und auf einer Bewertung der betroffenen Flächen durch Multiplikation einer Wertstufe mit der Flächengröße beruhe; zur Beurteilung werde den einzelnen Biotoptypen eine Grundbewertung zugeordnet, die sich an den naturraumtypischen Voraussetzungen und Biotopausprägungen orientiere; durch einen Saldo aus dem Vergleich des Zustands vor und nach der Durchführung der Maßnahmen lasse sich die prognostizierbare Auf- und Abwertung einzelner Flächen darstellen; die Berechnung werde für die Schutzgüter „Arten und Biotope“ einerseits sowie „Boden“ andererseits getrennt vorgenommen; die Aufschlüsselung der Biotoptypen folge dabei der üblichen landesweiten Differenzierung nach dem Biotopschlüssel der (vormaligen) Landesanstalt für Umweltschutz; dabei werde jedoch nicht Bezug genommen auf deren zwischen den Modulen Basisbewertung, Standardbewertung, Feinbewertung und Biotopplanung differenzierende Methodik, wie sie im „Fachdienst Naturschutz - Naturschutz-Info, Ausgabe 3/2004“ veröffentlicht sei; die vorgenommenen Auf- und Abwertungen erweiterten die in der Grundbewertung erfolgte Einstufung entsprechend den tatsächlichen Gegebenheiten, wobei Umstufungen von bis zu zwei Wertstufen vorgenommen worden seien.
218 
Diese Vorgehensweise erscheint sachangemessen und plausibel. Dass eine (im Grundansatz) verbal-argumentative Darstellung - mit dem Ziel, funktionale Ableitungszusammenhänge deutlich zu machen - insoweit genügt, ist in der Rechtsprechung anerkannt (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.06.2004 - 9 A 11.03 - a. a. O.). Danach können aus den geltend gemachten „Widersprüchen“ zwischen der Methodik des GOP/LBP und der erwähnten neueren Methodik der (vormaligen) Landesanstalt für Umweltschutz keine methodischen Mängel bei der Erstellung der Eingriffs-Ausgleichs-Bilanzierung hergeleitet werden.
219 
Eine Plausibilität der Methodik zur Bilanzierung des Kompensationsbedarfs für das Schutzgut „Boden“ vermissen die Antragsteller insoweit, als zwar auf die methodischen Empfehlungen des Hefts 31 der Reihe Luft-Boden-Abfall des Ministeriums für Umwelt Bezug genommen werde, der Verweis in das Literaturverzeichnis jedoch zu dem Werk von Kaule zum „Arten- und Biotopschutz“ führe. Das ist richtig. Hier liegt jedoch offensichtlich (nur) ein Schreibfehler vor. Das in Bezug genommene Heft 31 der Reihe Luft-Boden-Abfall des Ministeriums für Umwelt findet sich nicht im Literaturverzeichnis unter Nr. 34 (dort ist in der Tat aufgeführt: Kaule, 1991: Arten- und Biotopschutz), sondern in Nr. 50. Auch das Büro g2 räumt insoweit in der Stellungnahme vom 10.10.2006 einen redaktionellen Fehler ein.
220 
bb) Mit ihren „Detailrügen“ machen die Antragsteller - in Anlehnung an die fachtechnischen BAU-Stellungnahmen vom 21.07.2006 und 22.12.2006 - der Sache nach geltend, dass der Kompensationsbedarf infolge des planbedingten Eingriffs zu niedrig und das Ausgleichspotenzial zu hoch angesetzt worden seien. Dass dies ihr „Grundeinwand“ gegenüber der Abarbeitung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung - mit der Annahme einer Vollkompensation - sei, haben die Antragsteller in der mündlichen Verhandlung bekräftigt.
221 
- Die Antragsteller kritisieren, dass die Umweltverträglichkeitsstudie zum Planfall 1 A II der Nordumfahrung vom April 2003 noch von 17 gesetzlich geschützten Biotopen berichte, die in Anspruch genommen würden; demgegenüber nenne der GOP/LBP nur noch drei dieser besonders geschützten Biotope, die innerhalb des Plangebiets lägen, sowie ein Biotop außerhalb des Plangebiet; im GOP/LBP würden unter Nr. 12.2 vier Feldhecken als besonders geschützte Biotope mit einer Gesamtfläche von (richtigerweise) 704 qm (und nicht 407 qm) aufgeführt, tatsächlich seien aber zwölf Feldhecken-Biotope von der Straßenbaumaßnahme in Form von Totalverlust oder zumindest Funktionsverlust (wegen der Nähe zur Trasse) betroffen; im Antrag vom 08.12.2003 auf Erteilung einer Ausnahme nach § 24a Abs. 4 NatSchG a. F. habe die Antragsgegnerin für den Biotop 7319-115-0607 (Feldhecke nordöstlich von Kuppingen im Gewann Gärtringer Tal) eine Gesamtgröße von ca. 400 qm und für den Biotop 7419-115-0574 (Feldhecke südsüdöstlich von Kuppingen im Gewann Ahrenfeld) eine Gesamtgröße von ca.1.000 qm angegeben, so dass beide Biotope zusammen die doppelte Fläche des bilanzierten Kompensationsbedarfs aufwiesen.
222 
Zur angesprochenen Diskrepanz zwischen der Umweltverträglichkeitsstudie einerseits und dem GOP/LBP andererseits weist das Büro g2 in der Stellungnahme vom 10.10.2006 zutreffend darauf hin, dass der GOP/LBP das Eingriffsfolgenbewältigungsprogramm gemäß der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung behandelt und somit eine parzellenscharfe Detailgenauigkeit erreichen muss, wohingegen die Umweltverträglichkeitsstudie in erster Linie auf der Ebene der Zulassung des Vorhabens der fachlichen Abwägung von Varianten dient. Maßgebend sind daher die Darstellungen im GOP/LBP, in die auch zwischenzeitlich erstellte, detailliertere Lärmprognosen eingeflossen sind. Im GOP/LBP sind unter Nr. 12.2 (Übersicht Bilanzierung des Kompensationsbedarfs „Arten und Biotope“) insgesamt vier Feldhecken mit einer Fläche von zusammengerechnet 704 qm (284 qm + 80 qm + 200 qm + 140 qm) aufgeführt, denen dann durch Multiplikation mit einer bestimmten Werteinheit (hier: 4,3,5 und 5) ein in Werteinheiten ausgedrückter bestimmter Kompensationsbedarf zugeordnet wird (1.136 + 240 + 1.000 + 350 - da Kompensationsfaktor nur 0,5 - = 2.726). Dabei kommt es nur bei den ersten beiden Feldhecken-Biotopen 7319-115-0607 und 7419-115-0574 zu einer direkten Inanspruchnahme von Teilflächen (von insgesamt etwas mehr als 100 qm). Zur gleichartigen Kompensation ist für den erstgenannten Biotop im Zuge der Ausgleichsmaßnahme A 2.2 und für den anderen Biotop im Zuge der Ausgleichsmaßnahme A 2.8 jeweils die Anlegung eines Gehölzstreifens - mit dem Ziel der Entwicklung zu einer Heckenstruktur - vorgesehen. Nach Tabelle 14 (Gegenüberstellung von Beeinträchtigungen und Kompensationsmaßnahmen) ist beim Schutzgut „Pflanzen, Tiere und deren Lebensräume“ unter Konflikt-Nr. K 2 der Gesamtumfang der Ausgleichsmaßnahme A 2.2 mit 2,34 ha und der Ausgleichsmaßnahme A 2.8 mit 1,30 ha angegeben, wobei der für die - als Ersatz konzipierte - Gehölzstreifenentwicklung anzurechnende Flächenanteil zusammen 0,14 ha (0,04 ha + 0,10 ha) beträgt. Damit wird dem für die beiden unmittelbar in Anspruch genommenen Feldhecken ermittelten Kompensationsbedarf, dem eine vollständige Zerstörung der Biotope zugrunde liegt, Rechnung getragen. Auf dieser Grundlage ist antragsgemäß auch der Bescheid des Landratsamts Böblingen vom 26.01.2004 über die Erteilung einer Ausnahme nach § 24a Abs. 4 NatSchG a. F. ergangen.
223 
- Soweit geschützte Biotope, vor allem innerhalb der 49 dB(A)- und der 54 dB(A)-Isophonenganglinien, Funktionsbeeinträchtigungen ausgesetzt werden, erreichen diese nach der plausiblen Einschätzung des GOP/LBP nicht ein solches Ausmaß, dass auch insoweit die Erteilung einer Ausnahme nach § 24a Abs. 4 NatSchG a. F. erforderlich gewesen wäre. Die verbleibenden Funktionsbeeinträchtigungen werden bei der rechnerischen Eingriffsbilanzierung zusammen mit den weiteren - insbesondere für die (Avi-)Fauna wertvollen - Biotopbereichen und -strukturen als eigener Eingriffsfaktor berücksichtigt und in Tabelle 14 beim Schutzgut „Pflanzen, Tiere und deren Lebensräume“ bei den Konflikt-Nr. KV, K 1, K 4, K 5 und K 6 hinreichend dargestellt.
224 
Der Sache nach werden im GOP/LBP die planbedingten Auswirkungen auf „Pflanzen, Tiere und deren Lebensräume“ und in einem gesonderten Abschnitt auf „streng und besonders geschützte Arten“ (unter Nr. 4.1.4) sowie die bau- und anlagebedingte und die betriebsbedingten Beeinträchtigungen (unter Nr. 5.2.3) beschrieben. Dabei werden insbesondere auch die Beeinträchtigungen für die Jagd- und Nahrungshabitate der geschützten, wertgebenden Tierarten einschließlich der Kollisionsgefahr für Fledermäuse (insbesondere für das Große Mausohr) mit dem Kfz-Verkehr berücksichtigt. Auch die damit verbundenen störenden Lichtimmissionen werden erkannt. Diese sollen durch die vorgesehene Bepflanzung der Trassenböschungen abgeschirmt werden. Im Übrigen soll durch die Anlage vielfältiger Biotopstrukturen vor allem westlich der Trasse deren eventuelle Attraktivität als Jagdrevier für Fledermäuse vermindert werden. Erhebliche Beeinträchtigungen durch Lichtimmissionen sind danach nicht zu erwarten. Auf fest installierte Straßenbeleuchtungen, deren Störungsgrad intensiver wäre, soll - als Vermeidungsmaßnahme - „generell aus Fledermausschutzgründen“ verzichtet werden.
225 
- Bei der Ermittlung des Eingriffs in das Schutzgut „Arten und Biotope“ sind nicht alle betroffenen Ackerflächen - weil nachrangig eingestuft - der Wertstufe 1 zugeordnet worden. Vielmehr sind Ackerflächen in einem Gesamtumfang von 2,25 ha (14.608 qm + 7.892 qm) sowohl beim Eingriff durch Versiegelung wie auch beim Eingriff durch Funktionsverluste und sonstige Inanspruchnahme jeweils in der Rubrik „Flächen besonderer Bedeutung“ mit der Wertstufe 2 versehen.
226 
- Für das - separat betrachtete - Schutzgut „Boden“ wird der Eingriff im GOP/LBP differenziert nach den Bodenfunktionen „Ausgleichskörper im Wasserhaushalt“, „Filter und Puffer für Schadstoffe“ und „natürliche Ertragsfähigkeit“ unter den Aspekten Versiegelung und Inanspruchnahme eigens ermittelt.
227 
cc) Die Antragsteller bemängeln vor allem auch eine „fehlerhafte Inwertsetzung der Ausgleichsmaßnahmen bzw. -flächen“, so dass diese nicht geeignet seien, einen adäquaten Ausgleich des vorhabenbedingten Eingriffs in Natur und Landschaft herbeizuführen. Diesem Einwand schließt sich der Senat nicht an.
228 
- Zu Unrecht rügen die Antragsteller (grundsätzlich), dass keine schutzgutbezogene Differenzierung bei der Zuordnung der Ausgleichsmaßnahmen vorgenommen worden sei. Der GOP/LBP enthält in Tabelle 14 (S. 84 f.) eine Gegenüberstellung der prognostizierten Eingriffe und der zu ihrer Kompensation - im Anschluss an die Schutzmaßnahmen zur Vermeidung/Minimierung - vorgeschlagenen Maßnahmen. Dabei wird gerade eine schutzgutbezogene Gliederung vorgenommen. Den insoweit jeweils anlage- und/oder betriebsbedingt beeinträchtigten Wert- und Funktionselementen werden die entsprechenden Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zugeordnet. Dabei wird unter Nr. 6.2.3 auf die „Mehrfachfunktionalität bei Ausgleichsmaßnahmen“ hingewiesen, wonach durch eine Kompensationsmaßnahme mehrere beeinträchtigte Werte und Funktionen wiederhergestellt werden können. Diesen übergreifenden naturschutzfachlichen Ansatz hat die Rechtsprechung gebilligt (s. o.). Auf Grund der Multifunktionalität verschiedener Maßnahmen kommt es zu Überschneidungen und Wechselbeziehungen über verschiedene Schutzgüter hinweg (so kann z. B. die Anlage einer Streuobstwiese auf bisher intensiv ackerbaulich genutzten Flächen sowohl neuen Lebensraum für Pflanzen und Tiere bieten als auch gleichzeitig die Intensität der Pestizid- und Nährstoffeinträge reduzieren und damit zu einer Verbesserung der Bodenfunktionen beitragen). Innerhalb der einzelnen Schutzgüter werden relevante Funktionselemente gesondert behandelt und dargestellt, auch wenn deren Kompensation über Maßnahmen erfolgt, die gleichzeitig anderen Funktionselementen zugeordnet sind. Die wertmäßige Zuordnung der Kompensationsmaßnahmen ergibt sich aus der rechnerischen Bilanzierung des Kompensationsbedarfs vor allem bei den Schutzgütern „Pflanzen und Tiere“ sowie „Boden“, die die wesentlichen Wirkfaktoren Versiegelung, zusätzliche Inanspruchnahme von Flächen sowie Funktionsbeeinträchtigungen berücksichtigt. Die so ermittelten Flächengrößen werden schließlich in Tabelle 14 den verschiedenen Funktionselementen zugeordnet, wobei sich die Aufteilung und die Differenzierung an der Konfliktdarstellung in Tabelle 11 (S. 40 f.) orientieren. An Maßnahmen sind vorgesehen: Entsiegelung (wenn entsprechende Flächen zur Verfügung stehen), Extensivierung landwirtschaftlicher Nutzflächen und Entwicklung nährstoffarmer extensiv genutzter Grünlandbereiche mit alternierenden Sukzessionsflächen, Entwicklung flächiger Gehölzstrukturen in Form neuer Obstwiesenbestände, Entwicklung linearer Baumreihen und Saumvegetation entlang der Trasse, von Wegen und Straßen sowie von Grenzflächen, Aushagerung von Ackerflächen und Umwandlung in Trockenstandorte sowie Retentionsmaßnahmen am Erzlochgraben. Die Ziele dieser (Arten von) Maßnahmen werden im GOP/LBP unter Nr. 6.2.1 beschrieben. Mit Blick auf die - wie dargelegt - teilweise erfüllten artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände sei hervorgehoben, dass eine Zielsetzung des Maßnahmenkatalogs gerade dahin geht, mit der angestrebten Stabilisierung und Erweiterung strukturreicher Biotopflächen in unmittelbarer Nähe zum Ort des Eingriffs adäquate Lebensraumbedingungen nicht nur für Fledermäuse (wie insbesondere das streng geschützte Große Mausohr), sondern auch für die betroffenen Vögel und Falter zu schaffen.
229 
- Im Grundsätzlichen ist ferner festzuhalten, dass (allein) mit Einwendungen gegen die rechnerische Bilanzierung der vorgesehenen Kompensationsmaßnahmen deren naturschutzfachliche Eignung zum Zwecke der Kompensation der ermittelten Eingriffswirkungen nicht in Abrede gestellt werden kann. Die naturschutzfachliche Einordnung der vorgesehenen Maßnahmen erfolgt im GOP/LBP durch eine verbal-argumentative Aufbereitung und Darstellung, die - wie bereits erwähnt - vor allem auch dazu dient, funktionale Ableitungszusammenhänge deutlich zu machen. Die (rechnerische) Bilanzierung ist lediglich ein Instrument zur Überprüfung des Umfangs der vorgesehenen Kompensationsmaßnahmen.
230 
- Mit der Rüge, dass kein Abschlag wegen Funktionsverlusts in der künftigen Wertigkeit von Kompensationsmaßnahmen vorgenommen worden sei, vermögen die Antragsteller nicht durchzudringen. Zur „Lage und Anrechnung der Wertigkeit von Ausgleichsmaßnahmen“ heißt es im GOP/LBP unter Nr. 6.2.2, dass in einem Übergangsstreifen von durchschnittlich 20 m beiderseits der Trasse (ab Fahrbahnrand) den Kompensationsmaßnahmen eine tatsächliche Aufwertung nicht zugesprochen werden könne, weshalb die Maßnahmen in diesem Streifen grundsätzlich nicht als Ausgleich angerechnet würden; sie stellten dort in ihrer Wirkung Gestaltungsmaßnahmen dar; direkt angrenzende Maßnahmenflächen könnten in ihrer Wirkung nur eingeschränkt berücksichtigt werden, was sich in einem verminderten Aufwertungspotential bzw. Kompensationswert niederschlage. Auch unter Nr. 12.4 „Übersicht der Bilanzierung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen“ ist etwa bei den Ausgleichsmaßnahmen A 2.1, A 2.7, A 2.8, A 3.1, A 3.3, A 3.4 und A 3.6 im Zusammenhang mit den neu anzulegenden Biotoptypen „Saumvegetation, Hochstaudenflur“, „extensives Grünland, Magerwiese“ und „Obstwiese“ angemerkt, dass auf Grund der trassennahe Lage hinsichtlich Arten- und Biotopschutz kein volles Aufwertungspotential erzielt werde, weshalb innerhalb eines 20 m-Randstreifens ab Fahrbahnrand der theoretische Ausgleichswert unberücksichtigt bleibe.
231 
- Im Rahmen der Bilanzierung des - im Vordergrund der Planung stehenden - Kompensationsumfangs für das Schutzgut „Arten und Biotope“ geht der GOP/LBP unter Berücksichtigung des Generationenbezugs von einem Zeitraum von bis zu 25 Jahren aus, innerhalb dessen mit Blick auf eine (zumindest weitgehende) Wiederherstellung der beeinträchtigten und damit anzustrebenden Funktionen kein (Punkt-)Abzug für die Wertigkeit der vorgesehenen Kompensationsmaßnahmen vorgenommen wird. Bei einer Entwicklungszeit von 25 bis 100 Jahren wird der sich unmittelbar nach der Durchführung der Maßnahme ergebende Biotopwert um die Punktzahl 1 und bei einer Entwicklungszeit von mehr als 100 Jahren um die Punktzahl 2 niedriger angesetzt. Dass mit einer solchen Differenzierung und der vorgenommenen Zuordnung der geplanten Kompensationsmaßnahmen zu einem der Entwicklungszeiträume bis 25 Jahre bzw. bis 100 Jahre - Maßnahmen der dritten Kategorie sind nicht vorgesehen - hinsichtlich des zu berücksichtigenden „time-lag“-Effekts die der Antragsgegnerin zustehende naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative überschritten worden wäre, ist nicht erkennbar.
232 
Die Wirkungen der Maßnahmen A 1.1 bis A 1.10 beziehen sich in erster Linie auf das Schutzgut „Boden“, da durch die vollständige Entsiegelung - einschließlich der Entfernung des Unterbaus - die Bodenfunktionen auf diesen Flächen neu hergestellt werden können. Zudem können mit der nachfolgenden Gestaltung und Nutzung als Grünflächen oder Obstwiesen auch klimatische Funktionen übernommen werden und damit auch derartige planbedingte Auswirkungen kompensiert werden.
233 
Bei den - durch den öffentlich-rechtlichen Vertrag gesicherten - Maßnahmen A 1.11 bis A 1.13 im Zusammenhang mit dem Rückbau der bisherigen Kreisstraßen K 1029, K 1043 und K 1069 hat die Planung erkannt, dass positive Effekte insoweit nur in reduzierter Form zu erzielen sind. Dementsprechend liegt der Bilanzierung auch nur die Annahme geringerer Aufwertungspotentiale zugrunde.
234 
- Bei der Ausgleichsmaßnahme A 2.1 bis A 2.8 (Umwandlung von Acker in extensives Grünland; Initiierung von Gehölz- und Sukzessionsflächen) zielt das Kompensationskonzept darauf ab, durch Entwicklung großflächiger Strukturen entlang des Wehlinger Grabens, des Buchtaler Grabens, des Steingrabens und des Erzlochgrabens einen Biotopverbund mit geeigneten Lebensraumbedingungen - u.a. Jagdhabitate für die nachgewiesenen Fledermausarten - zu schaffen, zusammen mit den zahlreich vorhandenen, wertvollen Kleinstrukturen wie Hecken, Mähwiesen, Halbtrockenstandorten an Böschungen sowie Saum- und Hochstaudenvegetationen. Bestehende Gewässerrandstreifen werden - ausweislich der Plandarstellungen - berücksichtigt, sind jedoch nicht selbst Gegenstand der geplanten Kompensationsmaßnahmen. Den (gewichtigen) „Biotopverbund“-Gedanken hat ein Vertreter des Büros g2 in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat anhand von Maßnahmenplänen exemplarisch plausibel erläutert.
235 
- Im Zusammenhang mit den Ausgleichsmaßnahmen A 3.1 bis A 3.6 (Anlage einer Streuobstwiese auf bisheriger Ackerfläche) ist gegenüber dem Einwand ihrer zu langen Entwicklungszeit festzuhalten, dass der „time-lag“-Effekt bei der Bilanzierung berücksichtigt worden ist. Ausweislich Nr. 12.4 „Übersicht der Bilanzierung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen“ ist bei Darstellung der Maßnahmen A 3.1 bis A 3.6 bei „Obstwiese“ - soweit nicht innerhalb des 20 m-Randstreifens ab Fahrbahnrand gelegen - als Wert jeweils eingetragen „3 (4-1)“.
236 
- Bei den festgesetzten Maßnahmen A 4.1 und A 4.2 (Umwandlung von Acker in extensives Grünland; Entwicklung als Halbtrockenrasen/Heuwiese) ist - wie bei der durch den öffentlich-rechtlichen Vertrag gesicherten Maßnahme A 4.3 - die vor allem auf Grund der notwendigen Aushagerung der vormals ackerbaulich genutzten Flächen anzusetzende längere Entwicklungszeit als „time-lag“-Effekt ebenfalls durch einen entsprechenden Punktabzug berücksichtigt worden. Auch hier findet sich bei der Bilanzierung unter Nr. 12.4 bei dem anzulegenden Biotoptyp „Magerwiese“ unter WE (Werteinheit) jeweils der Eintrag „3 (4-1)“.
237 
- Als Maßnahme A 5 (Retentionsmaßnahmen am Erzlochgraben) sind zur Kompensation der durch direkte Inanspruchnahme und durch Einleitung der Straßenentwässerung in Oberflächengewässer entstehenden Beeinträchtigungen in den gekennzeichneten Flächen bauliche Einrichtungen zur Schaffung eines naturnah gestalteten Retentionsbeckens sowie einer gedrosselten Einleitung der anfallenden Wassermengen in den angrenzenden Erzlochgraben vorgesehen, die dauerhaft zu unterhalten sind. Der GOP/LBP verkennt insoweit gerade nicht, dass die Oberflächengestalt baulich verändert wird. Entsprechend wird bei der Bilanzierung unter Nr. 12.4 die Maßnahme A 5 - in deren Rahmen beim zu schaffenden Biotoptyp „Gehölzgruppe“ mit der Werteinheit „3 (4-1)“ wiederum der „time-lag“-Effekt berücksichtigt wird - auch nur mit einem geringen Aufwertungseffekt von lediglich (7.970 - 7.040 =) 930 Werteinheiten eingestuft.
238 
dd) Auch mit ihren weiteren „Detailrügen“ ersetzen die Antragsteller im Grunde genommen nur durch ihre eigene abweichende naturschutzfachliche Sicht diejenige der Antragsgegnerin, ohne dass insoweit eine Überschreitung der behördlichen Einschätzungsprärogative feststellbar wäre.
C.
239 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1, 162 Abs. 3 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO.
240 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
241 
Beschluss
242 
Der Streitwert des Verfahrens wird gemäß § 52 Abs. 1 i. V. m. § 39 Abs. 1 GKG auf 45.000,- EUR festgesetzt: je Antragsteller(in) 15.000,- EUR.
243 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Unbeachtlich werden

1.
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2.
eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.

(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.

(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn

1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder
2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
An die Unterrichtung und Erörterung schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Erörterung zu einer Änderung der Planung führt.

(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können,
2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können,
3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und
4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
Der Inhalt der Bekanntmachung ist zusätzlich in das Internet einzustellen; die nach Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen und der Inhalt der Bekanntmachung sind über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich zu machen. Die fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. Haben mehr als 50 Personen Stellungnahmen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt abgegeben, kann die Mitteilung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird; die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist ortsüblich und über das Internet bekannt zu machen. Bei der Vorlage der Bauleitpläne nach § 6 oder § 10 Absatz 2 sind die nicht berücksichtigten Stellungnahmen mit einer Stellungnahme der Gemeinde beizufügen.

(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn

1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder
2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
An die Unterrichtung und Erörterung schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Erörterung zu einer Änderung der Planung führt.

(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können,
2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können,
3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und
4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
Der Inhalt der Bekanntmachung ist zusätzlich in das Internet einzustellen; die nach Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen und der Inhalt der Bekanntmachung sind über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich zu machen. Die fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. Haben mehr als 50 Personen Stellungnahmen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt abgegeben, kann die Mitteilung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird; die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist ortsüblich und über das Internet bekannt zu machen. Bei der Vorlage der Bauleitpläne nach § 6 oder § 10 Absatz 2 sind die nicht berücksichtigten Stellungnahmen mit einer Stellungnahme der Gemeinde beizufügen.

(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

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Tenor

Der am 8. Dezember 2010 als Satzung beschlossene Bebauungsplan der Antragsgegnerin „A... S... - 2. Änderung" wird für unwirksam erklärt.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Antragsteller zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen

Tatbestand

1

Der Antragsteller wendet sich gegen die 2. Änderung des Bebauungsplanes "A... S..." der Antragsgegnerin vom 08.12.2010. Er ist Eigentümer von Grundstücken in der Gemarkung L..., Flur ... u.a. Flurstücke .../..., .../... und .../...). Die genannten Grundstücke liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes der Antragsgegnerin "A... S..." zwischen dem Rhein und der L...straße. Die Grundstücke sind unbebaut, seit dem eine frühere Hotelnutzung vor mehreren Jahrzehnten aufgegeben und die Gebäude vollständig abgerissen worden sind. Das Plangebiet befindet sich vollständig innerhalb der Grenzen gemäß der Verordnung zur Feststellung des Überschwemmungsgebietes am Rhein vom 11.12.1995 (Staatsanzeiger vom 18.12.1995, 1517ff).

2

Der Ursprungsbebauungsplan "A... S..." wurde vom Rat der Antragsgegnerin am 23.09.1982 als Satzung beschlossen. In dieser Ursprungsfassung wies der Bebauungsplan ein Mischgebiet aus, das für den Teilbereich 1, welcher das Grundstück des Antragstellers erfasst, das Planzeichen „Hotel“ enthält. Nach der textlichen Festsetzung Nr. 9 durfte im Teilbereich 1 ein maximal 5-geschossiges Gebäude errichtet werden, welches im Erdgeschoss nur eine Nutzung für „Konferenzräume, Hotelbereich, Hotelbar, Tanzbar, Rezeption, Läden, Küche, Vorratsräume und Kühlräume“ und im ersten Obergeschoss nur eine Nutzung als „Gaststätte und Konferenzraum, Kegelbahn, Sauna, Solarium, Fitnessräume, Schwimmbad, Personalraum, Fernsehraum und Hotelzimmer“ zuließ.

3

Am 04.01.2001 schloss die Antragsgegnerin einen städtebaulichen Vertrag mit einem Investor zur Realisierung des Hotelvorhabens ab. Dieser verpflichtete sich darin, das Grundstück mit einem dreigeschossigen Bebauungskomplex zu bebauen, der neben 10 Ferienappartements und 15 Eigentumswohnungen auch die Errichtung eines Hotels mit 32 Zimmern vorsah. Im Hinblick auf diesen städtebaulichen Vertrag wurde seitens der Antragsgegnerin im Jahr 2001 die 1. Änderung des Bebauungsplans durchgeführt, um – so die Antragsgegnerin – „dem Investor weiteren Gestaltungsspielraum zu eröffnen“. Dabei wurde die Festsetzung Nr. 9 des Bebauungsplans ersatzlos gestrichen, wohingegen die Planzeichnung "Hotel" unverändert beibehalten wurde. Infolge der Insolvenz des Vorhabenträgers ist es in der Folgezeit nicht zu einer Umsetzung des Vorhabens gekommen. Demgegenüber war das angrenzende Mischgebiet bereits in den Jahren nach Inkrafttreten des Ursprungsbebauungsplan mit Appartementhäusern bebaut worden.

4

Mit Antrag vom 02.01.2009 richtete der Antragsteller eine Bauvoranfrage an die Verwaltung des zuständigen Landkreises Neuwied für die Errichtung eines Wohn- und Geschäftshauses auf den streitgegenständlichen Grundstücken. Am 04.03.2010 hat die Antragsgegnerin erstmals eine Veränderungssperre für den Bereich der 2. Änderung des Bebauungsplanes "A... S..." erlassen. Am 10.03.2009 versagte sie zu der Bauvoranfrage des Antragstellers gegenüber dem Landkreis ihr Einvernehmen. Der Landkreis stellte daraufhin durch Bescheid vom 09.04.2009 die Bescheidung der Bauvoranfrage zunächst bis zum 09.04.2010 zurück und lehnte den Antrag abschließend mit Bescheid vom 15.03.2011 ab, der noch nicht rechtskräftig ist.

5

Am 01.04.2009 hat der Stadtrat der Antragsgegnerin die 2. Änderung des Bebauungsplans "A... S..." beschlossen und in seiner Sitzung vom 09.11.2009 den Beschluss dahingehend ergänzt, dass neben der 2. Änderung auch eine Teilaufhebung des Bebauungsplans "A... S..." erfolgen soll. Gleichzeitig wurde beschlossen, das Änderungs- und Teilaufhebungsverfahren im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung durchzuführen. Die Beschlüsse wurden am 18.11.2009 öffentlich bekannt gemacht. Während des Bebauungsplanänderungsverfahrens holte die Antragsgegnerin ein schalltechnisches Gutachten des Ingenieur-Büros P... (Vorlage Dezember 2009) sowie ein sogenanntes Standortgutachten bei der Unternehmensberatung ... ... ... ... & ... ... sowie ein. Im Februar 2010 legte diese ihr Gutachten als "Ergebnisbericht zur Standortanalyse und Prüfung der Marktchancen für einen Hotelneubau in L..." vor.

6

Während der Offenlage des Bebauungsplans gemäß § 3 Abs. 2 BauGB vom 13.09. bis 14.10.2010 trug der Antragsteller mit Schreiben vom 04.10.2010 Bedenken gegen die Planung vor, die seitens der Antragsgegnerin abschließend in der Sitzung vom 08.12.2010 zurückgewiesen wurden. Mit der öffentlichen Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses am 09.02.2011 ist der Bebauungsplan in Kraft getreten. Für die Flurstücke des Antragstellers sieht der Bebauungsplan nunmehr ein Sondergebiet 1 (SO 1) mit der Zweckbestimmung "Hotel" vor, in dem nur Schank- und Speisewirtschaften, Betriebe des Beherbergungsgewerbes sowie eine Wohnung innerhalb jedes Hotelgebäudes für den Betreiber bzw. Betriebsleiter zulässig sind. Neben der Überplanung eines bestehenden (kleineren) Hotelgrundstücks mit einem denkmalgeschützten Gebäude als Sondergebiet SO 2 sieht der Plan für die bereits bebauten Flächen ein Mischgebiet vor, in dem Wohngebäude, Geschäfts- und Bürogebäude, Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften, sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes zulässig sein sollen.

7

Mit seinem Normenkontrollantrag vom 05.05.2011 macht der Antragsteller geltend:

8

Die 2. Änderung des Bebauungsplanes "A... S..." der Antragsgegnerin sei unwirksam, weil sie das Ergebnis einer fehlerhaften Abwägung sei. Unzutreffend sei die Antragsgegnerin davon ausgegangen, dass die Nutzungseinschränkung auf eine Hotelnutzung schon immer Gegenstand des Bebauungsplanes gewesen und auch durch die 1. Änderung des Bebauungsplanes nicht entfallen sei. Denn hierdurch sei die Festsetzungen der Ziffer 9 der Textfestsetzungen ersatzlos gestrichen worden, so dass die nach dem Ursprungsbebauungsplan bestehenden Einschränkungen der Nutzung ab Inkrafttreten der 1. Änderung nicht mehr wirksam gewesen seien. Dies entspreche auch der rechtsgutachtlichen Stellungnahme des Landkreises Neuwied vom 24.04.2009. Vor diesem Hintergrund folge aus dem Abwägungsvorschlag, aufgrund dessen die Bedenken des Antragstellers zurückgewiesen worden seien, dass ein Fall der Unterschreitung des Planungsermessens vorliege.

9

Darüber hinaus sei auch das Abwägungsergebnis fehlerhaft. Durch die 2. Änderung des Bebauungsplanes könnten auf dem Grundstück des Antragstellers nur Schank- und Speisewirtschaften, nur Betriebe des Beherbergungsgewerbes und nur eine Wohnung innerhalb jedes Hotelgebäudes errichtet werden. Es handele sich dabei nicht mehr um eine Angebotsplanung, sondern um eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung seines Eigentumes, die in Ihren Auswirkungen enteignenden Charakter habe. Die Zwecksetzung Hotel führe dazu, dass das Grundstück des Antragstellers erheblich an Wert verliere, wenn es nicht sogar unverwertbar werde. In mehr als 20 Jahren seit Beginn der Planungen habe sich weder im Bereich des Bebauungsplanes "A... S..." noch im Bereich des übrigen Stadtgebietes der Stadt Linz eine Nachfrage nach Hotelinvestoren ergeben. Konkret habe der Antragsteller einen Makler eingeschaltet, der mit Schreiben vom 19.04.2011 mitgeteilt habe, dass insgesamt acht angesprochene Investoren abgelehnt hätten, weil der Standort Linz problematisch sei. Nach diesem Schreiben wären die Bedenken der Investoren dagegen nicht vorhanden, wenn im „oberen Bereich“ Eigentumswohnungen gebaut werden dürften.

10

Der Antragsteller beantragt,

11

die 2. Änderung des Bebauungsplanes "A... S..." vom 08.12.2010 für unwirksam zu erklären.

12

Die Antragsgegnerin beantragt,

13

den Antrag abzulehnen.

14

Der Antrag sei zulässig aber unbegründet. Die streitgegenständliche Änderung des Bebauungsplans "A... S..." leide weder an formellen noch materiellen Mängeln, die eine Unwirksamkeit des Bebauungsplans begründen würden.

15

Eine Verletzung des in § 1 Abs. 7 BauGB enthaltenen Abwägungsgebots sei nicht gegeben. Insbesondere seien auch die Interessen des Antragstellers im Rahmen des Planänderungsverfahrens ausreichend berücksichtigt worden.

16

Zutreffend sei davon auszugehen, dass die Einschränkung auf eine Hotelnutzung bereits immer Gegenstand des Bebauungsplans gewesen und auch durch die 1. Änderung des Bebauungsplans nicht entfallen sei; aus der Begründung zur 2. Änderung des Bebauungsplans gehe eindeutig hervor, dass das städtebauliche Entwicklungsziel, an dem maßgeblichen Standort eine Hotelnutzung zu verwirklichen sowohl zum Zeitpunkt der Ursprungsbebauungsplanung, als auch noch nach der 1. Änderung des Bebauungsplans vorhanden gewesen sei. Der Bebauungsplan in seiner 1. geänderten Fassung habe zwar die ursprüngliche Festsetzung zur Zonierung bestimmter Nutzungen im Planbereich Hotel entfallen lassen. Mit diesem Wegfall der Zonierung sei aber kein genereller Verzicht auf die im Plan weiter „planzeichenkonform“ enthaltene zeichnerische Festsetzung "Hotel" verbunden. Durch den Wegfall der Zonierung sei lediglich dem Eigentümer des Hotelgrundstücks die Freiheit gegeben worden, die Nutzung "Hotel" in jeder plankonformen Weise zu realisieren. In diesem Zusammenhang sei auch auf den Inhalt des städtebaulichen Vertrags vom 04.01.2001 zu verweisen, der im Zuge der 1. Änderungsplanung mit dem damaligen Eigentümer bzw. Vorhabenträger abgeschlossen worden sei.

17

Selbst wenn man jedoch unzutreffend davon ausgehen sollte, dass durch die 1. Änderung keine Hotelnutzung mehr für den Teilbereich 1 zwingend vorgesehen gewesen sei, habe es der Antragsgegnerin als Plangeberin dennoch im Rahmen ihrer Planungshoheit als Bestandteil des allgemeinen Selbstverwaltungsrechts gemäß Art. 28 Abs. 2 GG freigestanden, eine entsprechende Nutzung (erneut) festzulegen. Die Antragsgegnerin habe bei ihrer Entscheidung über die Änderungen von Bebauungsplänen ein weites planerisches Ermessen und sei vom Gesetzgeber ermächtigt, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entsprechende "Städtebaupolitik" zu betreiben. Ziel und Zweck der Bebauungsplanänderung sei es, in dem Planbereich eine geordnete städtebauliche Entwicklung zu gewährleisten und gleichzeitig die Errichtung eines Hotels zu ermöglichen. Entgegen der Auffassung des Antragstellers sei auch das Abwägungsergebnis nicht fehlerhaft, insbesondere liege keine unverhältnismäßige Nutzungseinschränkung mit enteignendem Charakter vor. Die Festsetzungen des Bebauungsplans stellten lediglich eine Inhalts- und Schrankenbestimmung i.S.d. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dar, die als Ausfluss der Sozialgebundenheit des Eigentums (Art. 14 Abs. 2 GG) entschädigungslos hinzunehmen seien. Dies bedeute, dass auch ein etwaiger Wertverlust, der bisher nicht konkret dargelegt worden sei, nicht zu einem fehlerhaften Abwägungsergebnis führe.

18

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Beteiligten zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Der angegriffene Bebauungsplan nebst Aufstellungsakte lag vor und war Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Auf den Inhalt wird ebenfalls verwiesen.

Entscheidungsgründe

19

Der Normenkontrollantrag ist zulässig und begründet.

I.

20

Der gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthafte sowie unter Einhaltung der Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellte Normenkontrollantrag ist auch ansonsten zulässig, insbesondere ist der Antragsteller antragsbefugt.

21

Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist im Normenkontrollverfahren jede natürliche oder juristische Person antragsbefugt, die geltend macht, durch die angegriffene Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Eine solche Rechtsverletzung kommt regelmäßig in Betracht, wenn sich der Eigentümer eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks (auch) gegen bauplanerische Festsetzungen wendet, die unmittelbar sein Grundstück betreffen. Denn bei den Festsetzungen eines Bebauungsplans handelt es sich um Inhalts- und Schrankenbestimmungen im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG. Diese muss der Eigentümer nur hinnehmen, wenn der Bebauungsplan rechtmäßig ist (BVerwG, Urteil vom 24.09.1998, NJW 1999, 592; Beschluss vom 22.08.2000, NVwZ 2000, 1413; Beschluss vom 20.09.2005, BauR 2006, 352).

II.

22

Der Normenkontrollantrag hat auch in der Sache Erfolg.

23

1. Zunächst begegnet das von der Antragsgegnerin gewählte Verfahren nach § 13a BauGB keinen Bedenken. Nach § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB ist das „beschleunigte Verfahren“ für Bebauungspläne der Innenentwicklung vorgesehen, namentlich für die „Wiedernutzbarmachung von Flächen“, die „Nachverdichtung“ sowie „andere Maßnahmen der Innentwicklung“. Dabei ist der Begriff der Innenentwicklung ein unbestimmter eigener Rechtsbegriff und daher von dem Innenbereich im Sinne des § 34 BauGB in seinen rechtlichen Anforderungen zu unterscheiden (vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB § 13a Rn. 27; Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB § 13a Rn. 4). Während § 34 BauGB einen Rechtsanspruch zur baulichen Nutzung begründet, bezeichnen die Bereiche der Innenentwicklung jeweils einen potenziell der Bebauungsplanung zugänglichen Planungsraum. Folglich ist seitens des Planungsträgers eine wertende Entscheidung vorzunehmen, deren gerichtliche Überprüfung an dem Rahmen des § 214 Abs. 2a BauGB zu bemessen ist. Im Hinblick auf die anderweitige Unwirksamkeit des Bebauungsplans konnte vorliegend offen bleiben, ob die Voraussetzungen des § 13a Abs. 1 BauGB vollständig vorlagen. Allerdings dürften nach heutigem Erkenntnisstand durch den Bebauungsplan weder die Zulässigkeit von Vorhaben begründet werden, für die eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) durchzuführen ist, noch bestehen derzeit konkrete Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der Erhaltungsziele oder des Schutzzweckes der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (Natura-2000-Gebiete).

24

2. Ob die Antragsgegnerin ein Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Hotel“ für ein zusammenhängendes Grundstück nach § 11 Abs. 1 BauNVO festsetzen durfte, lässt der Senat offen.

25

Als Rechtsgrundlage dieser Festsetzung dient ihr § 11 Abs. 1 BauNVO. Hiernach können als sonstige Sondergebiete solche Gebiete festgesetzt werden, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 BauNVO wesentlich unterscheiden. Das Plangebiet muss demnach zunächst durch einen Festsetzungsgehalt gekennzeichnet sein, der sich keinem der in den §§ 2 ff. BauNVO geregelten Gebietstypen zuordnen lässt (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.09.1978, BVerwGE 56, 283; Beschluss vom 18.12.1990, NVwZ 1991, 778; OVG NRW, Beschluss vom 31.05.1985, NVwZ 1985, 590; VGH BW, Beschluss vom 18.07.1997, 8 S 2891/96). Nach § 11 Abs. 2 Satz 2 BauNVO besteht bei Festsetzung eines Sondergebiets die Pflicht zur Festlegung der Zweckbestimmung. Sie hat für Sondergebiete dieselbe Funktion, wie sie für die Baugebiete nach den §§ 2 bis 9 BauGB dem jeweils ersten Absatz dieser Vorschriften zukommt (BVerwG, Urteil vom 18.2.1983, E 67, 23; Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB § 11 Rn. 27). Diese Anforderungen berücksichtigen, dass Sondergebietsfestsetzungen nicht zu einer Umgehung des grundsätzlichen Typenzwangs der BauNVO, die auch Ausfluss einer sachgerechten Inhaltsbestimmung des Eigentums ist, führen dürfen. § 11 BauNVO erweitert somit nicht beliebig die Festsetzungsmöglichkeiten des Katalogs der Baugebiete, etwa weil es städtebaulich erwünscht sein könnte und ist daher auch kein voraussetzungsloser Auffangtatbestand für all diejenigen Fälle, in denen etwa die Festsetzungen nach §§ 2 bis 10 BauNVO und Differenzierungen im Nutzungsartenkatalog eines Baugebiets (siehe § 1 Abs. 4 bis 10 BauNVO) unzulässig wären, weil sie die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets unzulässig überdehnen würden.

26

Nach Maßgabe dieser Grundsätze bestehen vorliegend bereits Bedenken an einer hinreichenden Zweckbestimmung der Baugebiete. Für die Zulässigkeit des Sondergebiets „Hotel“ spricht zwar vorliegend, dass sich der Inhalt des Begriffs „SO Hotel“ mit Blick auf die Textfestsetzungen erschließen lässt. Allerdings steht als vorrangige Festsetzung die „Erzwingung“ eines Hotelneubaus mit planungsrechtlichen Mitteln unter Ausschluss praktisch aller anderer Nutzungen – die ansonsten in einem Mischgebiet zulässig wären – im Vordergrund, wobei die übrigen gastronomischen Nutzungen offenbar dem Hotelprojekt nur dienen sollen. Letztlich kann nach Maßgabe der nachfolgenden Ausführungen indessen offen bleiben, ob die Zweckbestimmung „Hotel“ hier einen städtebaulichen Sonderfall darstellt, der die Rechtfertigung für eine solche Planung begründen kann.

27

2. Der Planung verstößt gegen die Bestimmung des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB.

28

Nach dieser Vorschrift haben die Gemeinden die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB regelt - anknüpfend an die allgemeine Aufgabenbestimmung in § 1 Abs. 1 BauGB - die "Erforderlichkeit" der Bauleitplanung. Die Erforderlichkeit beinhaltet in zeitlicher ("sobald") und inhaltlicher ("soweit") Hinsicht eine Planungsbefugnis sowie eine Planungspflicht, sofern die entsprechenden Voraussetzungen gegeben sind (vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB § 1 Rn. 28). Liegt eine die Erforderlichkeit begründende Situation nicht vor, besteht weder eine Planungspflicht noch eine Befugnis zur Planung.

29

Der Bebauungsplan erweist sich auf dieser Grundlage bereits aus tatsächlichen Gründen nach Maßgabe der Planunterlagen nicht als vollzugsfähig. Der Gesetzgeber richtet mit dem Tatbestandsmerkmal der Erforderlichkeit unter anderem eine Planungsschranke für den Fall auf, dass sich eine Planung als nicht vollzugsfähig erweist, weil ihr auf unabsehbare Zeit unüberwindbare rechtliche oder tatsächliche Hindernisse im Wege stehen. Das mit dem Bebauungsplan verfolgte Ziel wird aber von vornherein verfehlt, wenn die Fläche, die für die vorgesehene Nutzung praktisch exklusiv zur Verfügung stehen soll, für diesen Zweck ungeeignet ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.12.2002, BVerwGE 117, 287). Eine solche Zielverfehlung kann etwa bei einer überdimensionierten oder den Marktverhältnissen nicht entsprechenden Planung vorliegen, etwa wenn kein hinreichender Bedarf besteht und die Planung deshalb nicht auf Verwirklichung in angemessener Zeit angelegt ist (vgl. BayVGH, Urteil vom 25.10.2005, BRS 69 Nr. 25) oder überschüssige Flächen ohne entsprechende Verwendungseignung festgesetzt werden (vgl. Urteil des Senats vom 16.09.2011, 1 C 11114/09, ESOVG-RP).

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Entsprechendes muss bei Nichteignung der Flächen durch eine offenkundige Nichtvermarktbarkeit gelten. Dieses Merkmal kann vorliegend bereits daraus abgeleitet werden, dass für die streitgegenständliche Fläche bei einer nahezu 30-jährigen Bereitstellung zum Zwecke der Hotelnutzung letztlich kein geeigneter Investor gefunden werden konnte. Bezeichnend ist dabei, dass ein früherer Interessent sich mit Hilfe der Antragsgegnerin im Zuge der Änderungsplanung zusätzliche Möglichkeiten durch den städtebaulichen Vertrag vom 04.01.2001 erschlossen hatte (Wohnungsbau etc.), um im Sinne einer Mischfinanzierung dieses Projekt als Gesamtheit rentabel durchzuführen. Indessen haben weder er noch seine Rechtsnachfolger das Projekt auf dieser günstigeren Planungsgrundlage zum Abschluss bringen können. Der nunmehrige Wegfall jeglicher Möglichkeiten zur Schaffung einer (parallelen) Wohnnutzung durch die 2. Änderung führt zur Überzeugung des Senats letztlich dazu, dass die Planung nach allen vorliegenden Erkenntnissen aus wirtschaftlichen Gründen undurchführbar und damit rechtlich unzulässig ist.

31

Vorliegend trägt insbesondere auch die von der Antragsgegnerin in Auftrag gegebene „Standortanalyse und Prüfung der Marktchancen für einen Hotelneubau in L...“ der Firma ... ... ... Unternehmensberatung ... & ... ... vom Februar 2012 die städtebauliche Erforderlichkeit dieses Vorhabens nicht. Das Gutachten ist zwar zunächst in seiner Methodik und Aufbereitung der Daten nachvollziehbar; die gezogenen Schlussfolgerungen sind jedoch nicht plausibel und daher ungeeignet, das Planungsergebnis der Antragsgegnerin zu tragen. Im Einzelnen ist dabei das Folgende zu sehen:

32

Nach Beschreibung der Ausgangslage und Aufgabenstellung sowie der methodischen Vorgehensweise folgen umfassende Ausführungen zum „Makrostandort L...“, wie etwa zu dessen „soziodemographischen und ökonomischen Profil“ sowie die „Tourismusdestination L...“. Aus diesen Rahmenbedingungen erwachse grundsätzlich auch ein entsprechendes Potenzial für den Tourismus mit Übernachtungsnachfrage. Aus der näheren Analyse der aufgezeigten „Angebots- und Nachfrageentwicklung einschließlich der Entwicklung der Hotellerie, Kapazitäten und deren Auslastung im Zeitraum 2002 – 2009“ wird jedoch deutlich, dass die Ansiedlung eines Hotelneubaus auf extrem hohe Hürden stoßen würde, für deren Realisierbarkeit derzeit keinerlei konkreten Anhaltspunkte bestehen. Bei einer gegebenen Auslastung der gesamten Hotellerie von etwa nur 15 % in der Verbandsgemeinde Linz und unter 30 % im gesamten Rheintal mit touristisch erheblich bedeutenderen Destinationen ist bereits die Forderung nach einer Gesamtauslastung des künftigen Objekts von 50 % selbst für einen Hotelneubau nahezu illusorisch, zumal sie schon eine umfassende flankierende Schaffung von Rahmenbedingungen durch die Antragsgegnerin selbst voraussetzt, die für einen Investor jedenfalls derzeit völlig unabsehbar wären. Das von der Gutachterin dabei im Grundsätzlichen ausgemachte Problem der strukturellen Dominanz kleiner und kleinster Unternehmensgrößen in der Verbandsgemeinde Linz, im Landkreis Neuwied und im Reisegebiet Rheintal ist zwar nachvollziehbar. So könne hiernach u.a. der Spielraum für die „Entwicklung von Markt-Know-how, Fachkräften und Investitionen zur Marktanpassung durch die kleinen Betriebsgrößen einfach nicht gewährleistet“ werden. Aufgrund der finanztechnischen Ausstattung als auch der betriebswirtschaftlichen Ertragslage stünden kaum Ressourcen zur Verfügung, um nachfragegerechte Angebote zu unterbreiten und diese an die Markterfordernisse angepasst zu vermarkten (S. 15 Gutachten ...).

33

Hierin liegt aber zugleich auch ein beachtliches Hindernis für das hier vorgesehene Hotelprojekt selbst. Zwar sieht die Gutachterin das künftige Objekt als oberhalb dieser kleineren Unternehmensgrößen angesiedelt an, gleichzeitig müssten aber eine derartige Vielzahl von Voraussetzungen erfüllt sein, die bei realistischen Vorbedingungen für einen Einzelunternehmer so gut wie nicht zu erfüllen sind, was insbesondere den hierzu notwendigen Kapitaleinsatz betrifft. So müsste nach den Anforderungen in der Standortanalyse der Betreiber „klar differenzierte, zielgruppenorientierte Konzepte“ umsetzen, „die sich in der Gesamtheit des Hotelbetriebes durchziehen und auch neue Trends aufgreifen“; die Unternehmenskonzeption müsse dabei den Anspruch verfolgen, „ein außergewöhnliches und qualitativ hochwertiges Produkt“ zu schaffen, welches dem Gast ein besonderes Ambiente mit Authentizität und Erlebnis bietet. Die Gästenachfrage spalte sich zudem immer mehr in verschiedene Segmente auf, mit ganz unterschiedlichen Ansprüchen und Erwartungshaltungen. Vor diesem Hintergrund gewönnen daher innovative Unternehmenskonzepte, die sich abhebten, die „ein eigenständiges Profil entwickelten und zielgruppengerecht ausgelegt“ seien an Bedeutung. Die Philosophie des Hauses müsse daher „klar definiert und auf die Schaffung einer optimalen Synergie zwischen den definierten Zielgruppen“ ausgerichtet sein. Die Umsetzung erfordere „natürlich die Ganzheitlichkeit“ und müsse auch „durch eine professionelle Marketingarbeit untersetzt“ werden. Der Erfolg von Hotels werde ganz wesentlich von der Kompetenz und Professionalität des Betreibers gesteuert.

34

Konkret wird vor diesem Hintergrund von der Gutachterin ein Hotel mit einer Ausstattung mit ca. 55 Hotelzimmern und ca. 90 Betten, mit einem Restaurant mit ca. 70 Plätzen, ca. 5 bis 6 Tagungs- und Veranstaltungsräumen die mit moderner Konferenztechnik versehen sein sollen, mit Bar und Lounge mit ca. 40 Plätzen, mit zeitgemäßen Wellness- und Beauty-Angeboten, einer in die Bewirtschaftung einbezogenen Terrasse sowie mit Parkplätzen für Busse gefordert. Hinzu kommt, dass die zu erwartenden Kosten für Lärmschutz – zu beachten sind die Bundestraße B 42, die Landesstraße L 253, die Bahnlinie Neuwied-Bad Honnef und der Schiffsverkehr – sowie die Kosten für den Hochwasserschutz ebenfalls als erheblich einzuschätzen sind. Dies berücksichtigend darf nicht verkannt werden, dass durch die enorm hohen Voraussetzungen und daraus folgenden finanziellen Risiken gerade ein privater Investor, der konzeptionell zwischen der Klein- und der Kettenhotellerie anzusiedeln wäre, nicht zu finden sein dürfte. Jedenfalls bleibt die Antragsgegnerin seit etwa 30 Jahren hierfür jeglichen Beleg schuldig, so dass der von dem Antragsteller und einigen Mitgliedern des Stadtrates erhobene Vorwurf eines Gefälligkeitsgutachtens zumindest hinsichtlich der gefundenen Ergebnisse nicht als entkräftet gelten kann. So haben auch große Hotelketten bisher nach Aktenlage keinerlei Interesse an dem Standort erkennen lassen, so dass das potentielle Risiko für einen Kleinunternehmer nicht nur hinsichtlich der Haftung als umso höher zu gewichten wäre. In keiner Weise wird indessen in der Standortanalyse ausgeführt, inwieweit ein derartiges Projekt überhaupt als Investition aus der Sicht eines Unternehmers umsetzbar wäre. Prognostiziert werden von der Gutachterin jedoch ohne weitere Begründung für das Projekt etwa 10.000 Übernachtungen pro Geschäftsjahr, die auf einer „50%igen Auslastung der Zimmerkapazitäten basieren und weitere Entwicklungsspielräume eröffnen sollen.

35

Dieser Annahme vermag der Senat nicht zu folgen. Auf der Grundlage der allgemeinen – im Gutachten referierten – statistischen Daten erscheint es nahezu ausgeschlossen, dass im Bereich der Antragsgegnerin eine solche Auslastung kurz- bis mittelfristig zu erreichen wäre. Aber selbst wenn dies der Fall sein sollte, bleibt das Gutachten den Beleg schuldig, in welchem Zeitraum und mit welchem Kapitalaufwand ein solch äußerst ambitioniertes Projekt zu schultern wäre. Denn die hohen Anforderungen an eine besonders hochwertige und kostenintensive Hotelnutzung unterhalb der Kettenhotellerie paaren sich mit den bereits erwähnten zu erwartenden hohen Kosten für die vorgeschriebenen Lärmschutzmaßnahmen, und den gesetzlichen Anforderungen des Hochwasserschutzes.

36

Eine Bauleitplanung einer Gemeinde aber, die nach deren Willen als reine Angebotsplanung außerhalb der §§ 11, 12 BauGB zu verstehen sein soll und die nur auf den Fall des Engagements eines idealtypisch äußerst engagierten, finanzkräftigen und nachhaltig langfristig orientierten lokalen Investors abzielt und zugleich praktisch alle anderen, zumal die potentiell rentablen Nutzungen ausschließt, muss sich schon bei der Erforderlichkeit der Planung höheren Anforderungen stellen, als dies etwa bei einer herkömmlichen Angebotsplanung, wie der einesgewöhnlichen Wohn-, Misch- oder Gewerbegebiets (vgl. zur „Bevorratung“ von Wohnraum: Urteil des Senats vom 06.10.2011, 1 C 11322/10, ESOVG-RP) der Fall ist. Denn andernfalls könnte die Gemeinde als Planungsträgerin nahezu willkürlich Anforderungen festlegen und damit Inhalt und Schranken des Eigentums i.S.v. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG in einer Weise definieren, die dauerhaft zur baulichen Nichtnutzung eines Grundstücks führen. Zwar hat der Eigentümer kein Anrecht auf eine bestimmte Planung (§ 1 Abs. 3 S. 2 BauGB), eine nicht realisierbare Planung ist jedoch nicht mehr erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB ist.

37

3. Der Bebauungsplan ist ungeachtet der fehlenden Erforderlichkeit bereits auch deshalb zu beanstanden, weil ein Verstoß gegen das Gebot der Ermittlung und zutreffenden Bewertung der abwägungsbeachtlichen Belange nach Maßgabe des § 2 Abs. 3 BauGB vorliegt.

38

a. Das nunmehr als Verfahrensnorm ausgestaltete Gebot des § 2 Abs. 3 BauGB tritt selbständig vor die (inhaltlichen) Anforderungen an die verhältnismäßige Gewichtung und den gerechten Ausgleich der konkurrierenden Belange gemäß § 1 Abs. 7 BauGB und das Gebot nach § 2 Abs. 2 BauGB (vgl. OVG RP, Urteile vom 06.05.2009, 1 C 10970/08; vom 31.07.2008, 1 C 10193/08, vom 18.06.2008, 8 C 10128/08, vom 29.01.2009, 1 C 10860/08, jeweils bei ESOVGRP). Ob die Planung Ergebnis einer gerechten Abwägung ist, ist letztlich wiederum nach der materiellen Beeinträchtigung des jeweiligen Antragstellers zu beurteilen (BVerwG, Urteil vom 29.04.2010, BauR 2010, 1701), ein Defizit bei der Ermittlung des Sachverhalts kann dagegen bereits auf der Stufe der Ermittlung und Bewertung zur Aufhebung der Bauleitplanung führen. Inhaltlich entspricht § 2 Abs. 3 BauGB zunächst der früheren sich aus dem Abwägungsgebot ergebenden Rechtslage, nach der die Berücksichtigung aller bedeutsamen Belange in der Abwägung zunächst deren ordnungsgemäße Ermittlung und zutreffende Bewertung voraussetzt (BVerwG, Urteil vom 09.04.2008, DVBl 2008, 859 unter Hinweis auf den Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drs. 15/2250 S. 42). Die Bewertung nach dieser Vorschrift bedeutet daher vor dem Hintergrund einer noch vorzunehmenden Abwägungsentscheidung die Feststellung des jeweiligen Inhalts und Gewichts der abwägungserheblichen Belange. Daher sind Art und Ausmaß des Berührtseins des Belangs durch die betreffende Bauleitplanung sowie das Gewicht des jeweiligen Belangs im Verhältnis zu seiner Betroffenheit zu ermitteln und zu bewerten.

39

b. Ebenso wie dem Abwägungsgebot aus § 1 Abs. 7 BauGB kommt damit bereits den vorgelagerten Ermittlungs- und Bewertungspflichten nach § 2 Abs. 3 BauGB besondere Bedeutung im Rahmen der inhaltsbestimmenden Funktion der Bauleitplanung i.S. des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 GG zu, denn der (künftige) Bebauungsplan verleiht dem Eigentum im Rahmen des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG eine neue Qualität (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.05.1985, 2 BvR 397.82; Urteil vom 01.11.1974, NJW 1975, 841), indem er Inhalt und Schranken des Eigentums i.S.v. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG bestimmt. Diese Wirkungen treten unmittelbar mit Erlass des Bebauungsplans ein und sind davon unabhängig, ob ein Grundstückseigentümer oder ein in anderer Weise Berechtigter beabsichtigt, eine Baugenehmigung oder eine andere Art der Nutzung zu beantragen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.10.2008, 4 BN 16/08). Die Anforderungen des Art. 14 GG an eine zulässige Inhaltsbestimmung des Eigentums werden im Übrigen in der Bauleitplanung regelmäßig durch das Abwägungsgebot erfüllt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30.11.1988, DVBl 1989, 352). Hiernach muss und kann das Abwägungsgebot der grundgesetzlich gewährleisteten Rechtsstellung des Eigentümers und den Anforderungen an eine sozialgerechte Eigentumsordnung einerseits und den öffentlichen Belangen andererseits grundsätzlich wie auch konkret entsprechen. Sind diese Belange indessen im Verfahren der Planaufstellung unzutreffend oder unvollständig ermittelt worden, so leidet der mit der Normenkontrolle angegriffene Plan bereits auf dieser Verfahrensebene nach Maßgabe des § 2 Abs. 3 BauGB an einem Mangel, der – seine Erheblichkeit nach § 214 Abs. 1 Nr. 1 BauGB vorausgesetzt – zur Aufhebung des Plans führen muss.

40

c. Den genannten Anforderungen an eine ordnungsgemäße Ermittlung wird der streitgegenständliche Bebauungsplan nicht gerecht. Dabei ist zu sehen, dass sich der Umfang der Ermittlungen auch nach dem Grad der Betroffenheit des Eigentums richten kann. Je enger die Schranken des Eigentums i.S.v. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG gezogen werden, desto schwerer wiegt die bereits auf der Verfahrensebene angesiedelte Pflicht den Sachverhalt umfassend und zutreffend aufzuklären. Bleibt dem Eigentümer nach einer Bauleitplanung nur eine sehr beengte Möglichkeit, sein Grundstück im Vergleich zu anderen im übrigen Plangebiet zu nutzen, so verdichten und erweitern sich die konkreten Ermittlungspflichten des Planungsträgers. Diesen hier unter dem Blickwinkel des Art. 14 Abs. 1 GG erhöhten Pflichten wird die Antragsgegnerin durch die vorgelegte Standortanalyse gerade nicht gerecht. Ermittlungsdefizite ergeben sich insbesondere aus dem Umstand, dass das Gutachten ... zwar umfassende Anforderungen für einen angeblichen Hotelbetrieb nennt, die investiven Voraussetzungen jedoch nicht einmal streift. Insbesondere bleibt völlig unklar, welche Investitionen getätigt werden müssen, um nach einer bestimmten Anzahl von Jahren unter Berücksichtigung einer prognostischen Zinslast und Abschreibungen zu einem positiven Betriebsergebnis zu gelangen. Im Ergebnis ist damit das Verhältnis des Gewinns zum eingesetzten Kapital maßgeblich und die Frage, in welchem Zeitraum ein solcher Gewinn zu erzielen ist. Dabei hat zwar keine ins Detail gehende antizipierte Gewinn- und Verlustrechnung zu erfolgen. Zu fordern ist aber, dass für das in der Bauleitplanung geforderte Objekt eine gewisse Plausibilität für eine rentable Investition besteht. So wäre es denkbar eine zumindest überschlägige Break-Even-Analyse (siehe die Darstellung der Grundsätze bei ...) zu erstellen, wobei im Bereich der Fixkosten jedenfalls auch die Kapitalkosten zu berücksichtigen wären. Die weiteren Einzelheiten einer solchen Ermittlung können insofern dahinstehen, da es nicht Sache des Normenkontrollgerichts ist, im Detail die zur Vorbereitung einer ordnungsgemäßen Abwägung zu ermittelnden Sachverhalte den Planungsträgern vorzugeben. Es sollte jedoch gewährleistet sein, dass die von der Antragsgegnerin gewünschte „Angebotsplanung“ auch abstrakt auf einen Interessentenkreis stoßen kann und nicht jenseits aller Marktrealitäten Investitionen fordert, die auf unabsehbare Zeit offensichtlich nicht zu erwarten sind. Diese Frage ist unzureichend ermittelt worden.

41

d. Die zuvor dargestellten Ermittlungsdefizite sind auch nicht nach der Vorschrift des § 214 Abs. 1 Nr. 1 BauGB unbeachtlich. Insbesondere war der Mangel "offensichtlich" im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen (BVerwG, Beschluss vom 29.01.1992, Buchholz 406.11 § 214 BauGB Nr 6; vom 20.01.1992, ZfBR 1992, 138; Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 214 Rn. 143;). Einen Verfahrensfehler macht die Gemeinde daher, wenn sie von der Planung berührte Belange nicht oder nicht hinreichend ermittelt, die ihr bekannt sind oder bekannt sein müssen.

42

Diese Fehler bei der Ermittlung im Sinne von § 2 Abs. 3 BauGB wirken sich zur Überzeugung des Senats auch bei der gebotenen hypothetischen Betrachtungsweise auf das Ergebnis des Verfahrens aus. Allgemein genügt dabei nicht die abstrakte Möglichkeit oder Vermutung, die Entscheidung wäre bei Vermeidung des Fehlers anders gefallen; vielmehr muss nach den Umständen des Einzelfalles die konkrete Möglichkeit eines solchen Einflusses bestehen (BVerwG, Urteil vom 21.08.1981, BVerwGE 64, 33 <39>; Beschluss vom 09.10.2003, BauR 2004, 1130; Urteil des Senats vom 15.11.2010, 1 C 10320/09, ESOVG-RP). Vorliegend bestehen für den Senat keine Zweifel, dass bei Vorlage einer ungünstigen Rentabilitätsprognose im Rahmen der Abwägung ein anderes Ergebnis zumindest naheliegend wäre, was die Ausgestaltung des Objekts (Möglichkeiten einer Mischnutzung) angeht. Dabei ist nicht ausschlaggebend, dass möglicherweise im Rat die Meinung vorherrschte, die in der Nachkriegszeit noch bestehende und in den Bebauungsplanunterlagen nicht näher beschriebene Hotelnutzung („Europäischer Hof“) an diesem Standort müsse – wenn auch in neuer Form – „um jeden Preis“ dort wieder entstehen, selbst wenn es sich um ein markfernes Projekt handeln sollte. Vielmehr ist von einem verständigen, die objektiven Gegebenheiten berücksichtigenden Ratsmitglied auszugehen. Die von dem Gesetz geforderte hypothetische bzw. potentielle Kausalität ist daher hier anzunehmen. Ergänzend ist hervorzuheben, dass hierdurch zugleich ein Ergebnis der Abwägung nicht vorweggenommen werden kann und die Ergebnisse eines etwaigen ergänzenden Verfahrens nach § 214 Abs. 4 BauGB wiederum am Maßstab von § 2 Abs. 3 und § 1 Abs. 7 BauGB zu messen sein würden.

43

3. Auf der Grundlage der vorgenannten Feststellungen kann offen bleiben, ob auch ein Verstoß gegen die Abwägungspflichten des § 1 Abs. 7 BauGB vorliegt. Für ein etwaiges ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern nach § 214 Abs. 4 BauGB sei jedoch auf das folgende hingewiesen:

44

Das in § 1 Abs. 7 BauGB normierte Abwägungsgebot ist dann verletzt, wenn entweder eine (sachgerechte) Abwägung überhaupt nicht stattfindet, wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge eingestellt werden muss, wenn die Bedeutung der betroffenen privaten Belange verkannt wird oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen wird, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (Rspr. des BVerwG seit Urteil vom 12.12.1969, E 34, 301, siehe zuletzt Beschluss vom 24.11.2010, 4 BN 40/10, juris). Bei der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG muss der Plangeber – wie erwähnt – die schutzwürdigen Interessen des Eigentümers und die Belange des Gemeinwohls in einen gerechten Ausgleich und ein ausgewogenes Verhältnis bringen. Begrenzungen der Eigentümerbefugnisse sind in diesem Rahmen als Ausfluss der Sozialgebundenheit des Eigentums gemäß Art. 14 Abs. 2 GG grundsätzlich entschädigungslos hinzunehmen. Überschreitet der Plangeber die dargelegten Grenzen, so ist die Festsetzung unwirksam, hierauf gestützte Beschränkungen sind rechtswidrig und können im Wege des Primärrechtsschutzes abgewehrt werden (BVerwG, Beschluss vom 02.11.1998, ZfBR 1999, 43). Dabei gibt es keinen bundesrechtlichen Grundsatz des Inhalts, dass ein Bebauungsplan einem Grundstückseigentümer die Möglichkeit bieten muss, sein Interesse an der baulichen Nutzung des Grundstücks optimal zu verwirklichen; im Rahmen der Abwägung gemäß § 1 Abs. 7 BauGB kommt es nicht nur auf die Intensität der Beschränkung und das Gewicht der angestrebten Ziele, sondern auch darauf an, welche Bedeutung das Eigentumsrecht für die betroffenen Grundrechtsträger und Dritte hat (BVerfG, Beschluss vom 14.07.1981, E 58, 137; Urteil vom 01.03.1979, E 50, 290).

45

Ob vor diesem Hintergrund die ausschließliche Beschränkung auf eine Hotel- bzw. Gastronomienutzung abwägungsgerecht ist, kann aus den oben genannten Gründen offen bleiben. Für ein etwaiges ergänzendes Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB ist aber vorsorglich darauf hingewiesen, dass die mit Beschluss des Stadtrates vom 20.09.2000 vollzogene 1. Änderung des Bebauungsplan offenkundig zu einer rechtswidrigen Plansituation geführt hat, da die allgemeine Festsetzung eines Mischgebiets mit dem alleinigen Planzeichen „Hotel“ in Widerspruch steht und durch eine Textfestsetzungen keine weitere Bestimmungen getroffen werden. Bei einer Inzidentprüfung würde daher jedenfalls dieses „Stadium“ der Planung als unwirksam anzusehen sein, so dass der Antragsteller für sein am 02.01.2009 beantragtes Bauvorhaben nicht davon ausgehen kann, mit der Unwirksamkeit des streitgegenständlichen Bebauungsplan fielen die Vorgaben des Planungsrechts auf einen Stand zurück, der mangels Bestimmbarkeit einer Hotelnutzung durch Wegfall der Zonierung im Plan kaum noch Beschränkungen für seine Flächen vorsähe. Sofern auch der Ursprungsbebauungsplan unwirksam sein solle – dies kann der Senat hier Verfahren offen lassen – wäre zudem zu prüfen ob sich das Grundstück des Antragstellers planungsrechtlich im Außenbereich befindet, was trotz der in diesem Verfahren nicht zu beanstanden Einordnung unter die Regelung des § 13a BauGB (s.o.) möglich erscheint und im Falle der Entscheidungserheblichkeit – etwa in einem Baugenehmigungsverfahren – näherer Betrachtung bedürfte.

46

Der Senat geht schließlich auch nicht von einer teilweisen Unwirksamkeit des Bebauungsplans gemäß § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO aus, da nicht angenommen werden kann, dass die Gemeinde im Hinblick auf die ganz im Vordergrund stehende Errichtung eines Hotels und die weitgehend vollzogene Bebauung im übrigen Mischgebiet seit teilweise über 20 Jahren auch eine Satzung dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.01.2008, 4 B 5/08, juris Rn. 8 m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 04.01.1994, ZfBR 1994, 138; Beschluss des Senats vom 15.03.2010, 1 B 11357/09, ESOVG-RP). Es steht vor diesem Hintergrund außer Frage, dass die Antragsgegnerin mit dem Bebauungsplan ein einheitliches Planungskonzept verfolgt hat.

47

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO.

48

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

49

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.

50

Beschluss

51

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 20.000,-- € festgesetzt (§§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungs-gerichtsbarkeit, NVwZ 2004, 1327 ff.).

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Bestimmte Teile von Natur und Landschaft, die eine besondere Bedeutung als Biotope haben, werden gesetzlich geschützt (allgemeiner Grundsatz).

(2) Handlungen, die zu einer Zerstörung oder einer sonstigen erheblichen Beeinträchtigung folgender Biotope führen können, sind verboten:

1.
natürliche oder naturnahe Bereiche fließender und stehender Binnengewässer einschließlich ihrer Ufer und der dazugehörigen uferbegleitenden natürlichen oder naturnahen Vegetation sowie ihrer natürlichen oder naturnahen Verlandungsbereiche, Altarme und regelmäßig überschwemmten Bereiche,
2.
Moore, Sümpfe, Röhrichte, Großseggenrieder, seggen- und binsenreiche Nasswiesen, Quellbereiche, Binnenlandsalzstellen,
3.
offene Binnendünen, offene natürliche Block-, Schutt- und Geröllhalden, Lehm- und Lösswände, Zwergstrauch-, Ginster- und Wacholderheiden, Borstgrasrasen, Trockenrasen, Schwermetallrasen, Wälder und Gebüsche trockenwarmer Standorte,
4.
Bruch-, Sumpf- und Auenwälder, Schlucht-, Blockhalden- und Hangschuttwälder, subalpine Lärchen- und Lärchen-Arvenwälder,
5.
offene Felsbildungen, Höhlen sowie naturnahe Stollen, alpine Rasen sowie Schneetälchen und Krummholzgebüsche,
6.
Fels- und Steilküsten, Küstendünen und Strandwälle, Strandseen, Boddengewässer mit Verlandungsbereichen, Salzwiesen und Wattflächen im Küstenbereich, Seegraswiesen und sonstige marine Makrophytenbestände, Riffe, sublitorale Sandbänke, Schlickgründe mit bohrender Bodenmegafauna sowie artenreiche Kies-, Grobsand- und Schillgründe im Meeres- und Küstenbereich,
7.
magere Flachland-Mähwiesen und Berg-Mähwiesen nach Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG, Streuobstwiesen, Steinriegel und Trockenmauern.
Die Verbote des Satzes 1 gelten auch für weitere von den Ländern gesetzlich geschützte Biotope. Satz 1 Nummer 5 gilt nicht für genutzte Höhlen- und Stollenbereiche sowie für Maßnahmen zur Verkehrssicherung von Höhlen und naturnahen Stollen. Satz 1 Nummer 7 gilt nicht für die Unterhaltung von Funktionsgrünland auf Flugbetriebsflächen.

(3) Von den Verboten des Absatzes 2 kann auf Antrag eine Ausnahme zugelassen werden, wenn die Beeinträchtigungen ausgeglichen werden können.

(4) Sind auf Grund der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bebauungsplänen Handlungen im Sinne des Absatzes 2 zu erwarten, kann auf Antrag der Gemeinde über eine erforderliche Ausnahme oder Befreiung von den Verboten des Absatzes 2 vor der Aufstellung des Bebauungsplans entschieden werden. Ist eine Ausnahme zugelassen oder eine Befreiung gewährt worden, bedarf es für die Durchführung eines im Übrigen zulässigen Vorhabens keiner weiteren Ausnahme oder Befreiung, wenn mit der Durchführung des Vorhabens innerhalb von sieben Jahren nach Inkrafttreten des Bebauungsplans begonnen wird.

(5) Bei gesetzlich geschützten Biotopen, die während der Laufzeit einer vertraglichen Vereinbarung oder der Teilnahme an öffentlichen Programmen zur Bewirtschaftungsbeschränkung entstanden sind, gilt Absatz 2 nicht für die Wiederaufnahme einer zulässigen land-, forst-, oder fischereiwirtschaftlichen Nutzung innerhalb von zehn Jahren nach Beendigung der betreffenden vertraglichen Vereinbarung oder der Teilnahme an den betreffenden öffentlichen Programmen.

(6) Bei gesetzlich geschützten Biotopen, die auf Flächen entstanden sind, bei denen eine zulässige Gewinnung von Bodenschätzen eingeschränkt oder unterbrochen wurde, gilt Absatz 2 nicht für die Wiederaufnahme der Gewinnung innerhalb von fünf Jahren nach der Einschränkung oder Unterbrechung.

(7) Die gesetzlich geschützten Biotope werden registriert und die Registrierung wird in geeigneter Weise öffentlich zugänglich gemacht. Die Registrierung und deren Zugänglichkeit richten sich nach Landesrecht.

(8) Weiter gehende Schutzvorschriften einschließlich der Bestimmungen über Ausnahmen und Befreiungen sowie bestehende landesrechtliche Regelungen, die die in Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 genannten Biotope betreffen, bleiben unberührt.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Bestimmte Teile von Natur und Landschaft, die eine besondere Bedeutung als Biotope haben, werden gesetzlich geschützt (allgemeiner Grundsatz).

(2) Handlungen, die zu einer Zerstörung oder einer sonstigen erheblichen Beeinträchtigung folgender Biotope führen können, sind verboten:

1.
natürliche oder naturnahe Bereiche fließender und stehender Binnengewässer einschließlich ihrer Ufer und der dazugehörigen uferbegleitenden natürlichen oder naturnahen Vegetation sowie ihrer natürlichen oder naturnahen Verlandungsbereiche, Altarme und regelmäßig überschwemmten Bereiche,
2.
Moore, Sümpfe, Röhrichte, Großseggenrieder, seggen- und binsenreiche Nasswiesen, Quellbereiche, Binnenlandsalzstellen,
3.
offene Binnendünen, offene natürliche Block-, Schutt- und Geröllhalden, Lehm- und Lösswände, Zwergstrauch-, Ginster- und Wacholderheiden, Borstgrasrasen, Trockenrasen, Schwermetallrasen, Wälder und Gebüsche trockenwarmer Standorte,
4.
Bruch-, Sumpf- und Auenwälder, Schlucht-, Blockhalden- und Hangschuttwälder, subalpine Lärchen- und Lärchen-Arvenwälder,
5.
offene Felsbildungen, Höhlen sowie naturnahe Stollen, alpine Rasen sowie Schneetälchen und Krummholzgebüsche,
6.
Fels- und Steilküsten, Küstendünen und Strandwälle, Strandseen, Boddengewässer mit Verlandungsbereichen, Salzwiesen und Wattflächen im Küstenbereich, Seegraswiesen und sonstige marine Makrophytenbestände, Riffe, sublitorale Sandbänke, Schlickgründe mit bohrender Bodenmegafauna sowie artenreiche Kies-, Grobsand- und Schillgründe im Meeres- und Küstenbereich,
7.
magere Flachland-Mähwiesen und Berg-Mähwiesen nach Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG, Streuobstwiesen, Steinriegel und Trockenmauern.
Die Verbote des Satzes 1 gelten auch für weitere von den Ländern gesetzlich geschützte Biotope. Satz 1 Nummer 5 gilt nicht für genutzte Höhlen- und Stollenbereiche sowie für Maßnahmen zur Verkehrssicherung von Höhlen und naturnahen Stollen. Satz 1 Nummer 7 gilt nicht für die Unterhaltung von Funktionsgrünland auf Flugbetriebsflächen.

(3) Von den Verboten des Absatzes 2 kann auf Antrag eine Ausnahme zugelassen werden, wenn die Beeinträchtigungen ausgeglichen werden können.

(4) Sind auf Grund der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bebauungsplänen Handlungen im Sinne des Absatzes 2 zu erwarten, kann auf Antrag der Gemeinde über eine erforderliche Ausnahme oder Befreiung von den Verboten des Absatzes 2 vor der Aufstellung des Bebauungsplans entschieden werden. Ist eine Ausnahme zugelassen oder eine Befreiung gewährt worden, bedarf es für die Durchführung eines im Übrigen zulässigen Vorhabens keiner weiteren Ausnahme oder Befreiung, wenn mit der Durchführung des Vorhabens innerhalb von sieben Jahren nach Inkrafttreten des Bebauungsplans begonnen wird.

(5) Bei gesetzlich geschützten Biotopen, die während der Laufzeit einer vertraglichen Vereinbarung oder der Teilnahme an öffentlichen Programmen zur Bewirtschaftungsbeschränkung entstanden sind, gilt Absatz 2 nicht für die Wiederaufnahme einer zulässigen land-, forst-, oder fischereiwirtschaftlichen Nutzung innerhalb von zehn Jahren nach Beendigung der betreffenden vertraglichen Vereinbarung oder der Teilnahme an den betreffenden öffentlichen Programmen.

(6) Bei gesetzlich geschützten Biotopen, die auf Flächen entstanden sind, bei denen eine zulässige Gewinnung von Bodenschätzen eingeschränkt oder unterbrochen wurde, gilt Absatz 2 nicht für die Wiederaufnahme der Gewinnung innerhalb von fünf Jahren nach der Einschränkung oder Unterbrechung.

(7) Die gesetzlich geschützten Biotope werden registriert und die Registrierung wird in geeigneter Weise öffentlich zugänglich gemacht. Die Registrierung und deren Zugänglichkeit richten sich nach Landesrecht.

(8) Weiter gehende Schutzvorschriften einschließlich der Bestimmungen über Ausnahmen und Befreiungen sowie bestehende landesrechtliche Regelungen, die die in Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 genannten Biotope betreffen, bleiben unberührt.

(1) Es ist verboten,

1.
wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
2.
wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert,
3.
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
4.
wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören
(Zugriffsverbote).

(2) Es ist ferner verboten,

1.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten in Besitz oder Gewahrsam zu nehmen, in Besitz oder Gewahrsam zu haben oder zu be- oder verarbeiten(Besitzverbote),
2.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b und c
a)
zu verkaufen, zu kaufen, zum Verkauf oder Kauf anzubieten, zum Verkauf vorrätig zu halten oder zu befördern, zu tauschen oder entgeltlich zum Gebrauch oder zur Nutzung zu überlassen,
b)
zu kommerziellen Zwecken zu erwerben, zur Schau zu stellen oder auf andere Weise zu verwenden
(Vermarktungsverbote).
Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 bleibt unberührt.

(3) Die Besitz- und Vermarktungsverbote gelten auch für Waren im Sinne des Anhangs der Richtlinie 83/129/EWG, die entgegen den Artikeln 1 und 3 dieser Richtlinie nach dem 30. September 1983 in die Gemeinschaft gelangt sind.

(4) Entspricht die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung und die Verwertung der dabei gewonnenen Erzeugnisse den in § 5 Absatz 2 bis 4 dieses Gesetzes genannten Anforderungen sowie den sich aus § 17 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und dem Recht der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft ergebenden Anforderungen an die gute fachliche Praxis, verstößt sie nicht gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote. Sind in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Arten, europäische Vogelarten oder solche Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, betroffen, gilt dies nur, soweit sich der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art durch die Bewirtschaftung nicht verschlechtert. Soweit dies nicht durch anderweitige Schutzmaßnahmen, insbesondere durch Maßnahmen des Gebietsschutzes, Artenschutzprogramme, vertragliche Vereinbarungen oder gezielte Aufklärung sichergestellt ist, ordnet die zuständige Behörde gegenüber den verursachenden Land-, Forst- oder Fischwirten die erforderlichen Bewirtschaftungsvorgaben an. Befugnisse nach Landesrecht zur Anordnung oder zum Erlass entsprechender Vorgaben durch Allgemeinverfügung oder Rechtsverordnung bleiben unberührt.

(5) Für nach § 15 Absatz 1 unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Eingriffe in Natur und Landschaft, die nach § 17 Absatz 1 oder Absatz 3 zugelassen oder von einer Behörde durchgeführt werden, sowie für Vorhaben im Sinne des § 18 Absatz 2 Satz 1 gelten die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5. Sind in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten, europäische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen

1.
das Tötungs- und Verletzungsverbot nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Beeinträchtigung durch den Eingriff oder das Vorhaben das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht und diese Beeinträchtigung bei Anwendung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen nicht vermieden werden kann,
2.
das Verbot des Nachstellens und Fangens wild lebender Tiere und der Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung ihrer Entwicklungsformen nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Tiere oder ihre Entwicklungsformen im Rahmen einer erforderlichen Maßnahme, die auf den Schutz der Tiere vor Tötung oder Verletzung oder ihrer Entwicklungsformen vor Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung und die Erhaltung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gerichtet ist, beeinträchtigt werden und diese Beeinträchtigungen unvermeidbar sind,
3.
das Verbot nach Absatz 1 Nummer 3 nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.
Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgelegt werden. Für Standorte wild lebender Pflanzen der in Anhang IV Buchstabe b der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend. Sind andere besonders geschützte Arten betroffen, liegt bei Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs oder Vorhabens kein Verstoß gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote vor.

(6) Die Zugriffs- und Besitzverbote gelten nicht für Handlungen zur Vorbereitung gesetzlich vorgeschriebener Prüfungen, die von fachkundigen Personen unter größtmöglicher Schonung der untersuchten Exemplare und der übrigen Tier- und Pflanzenwelt im notwendigen Umfang vorgenommen werden. Die Anzahl der verletzten oder getöteten Exemplare von europäischen Vogelarten und Arten der in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Tierarten ist von der fachkundigen Person der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde jährlich mitzuteilen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Die Herstellung der Erschließungsanlagen im Sinne des § 127 Absatz 2 setzt einen Bebauungsplan voraus.

(2) Liegt ein Bebauungsplan nicht vor, so dürfen diese Anlagen nur hergestellt werden, wenn sie den in § 1 Absatz 4 bis 7 bezeichneten Anforderungen entsprechen.

(3) Die Rechtmäßigkeit der Herstellung von Erschließungsanlagen wird durch Abweichungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht berührt, wenn die Abweichungen mit den Grundzügen der Planung vereinbar sind und

1.
die Erschließungsanlagen hinter den Festsetzungen zurückbleiben oder
2.
die Erschließungsbeitragspflichtigen nicht mehr als bei einer plangemäßen Herstellung belastet werden und die Abweichungen die Nutzung der betroffenen Grundstücke nicht wesentlich beeinträchtigen.

(1) Es ist verboten,

1.
wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
2.
wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert,
3.
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
4.
wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören
(Zugriffsverbote).

(2) Es ist ferner verboten,

1.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten in Besitz oder Gewahrsam zu nehmen, in Besitz oder Gewahrsam zu haben oder zu be- oder verarbeiten(Besitzverbote),
2.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b und c
a)
zu verkaufen, zu kaufen, zum Verkauf oder Kauf anzubieten, zum Verkauf vorrätig zu halten oder zu befördern, zu tauschen oder entgeltlich zum Gebrauch oder zur Nutzung zu überlassen,
b)
zu kommerziellen Zwecken zu erwerben, zur Schau zu stellen oder auf andere Weise zu verwenden
(Vermarktungsverbote).
Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 bleibt unberührt.

(3) Die Besitz- und Vermarktungsverbote gelten auch für Waren im Sinne des Anhangs der Richtlinie 83/129/EWG, die entgegen den Artikeln 1 und 3 dieser Richtlinie nach dem 30. September 1983 in die Gemeinschaft gelangt sind.

(4) Entspricht die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung und die Verwertung der dabei gewonnenen Erzeugnisse den in § 5 Absatz 2 bis 4 dieses Gesetzes genannten Anforderungen sowie den sich aus § 17 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und dem Recht der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft ergebenden Anforderungen an die gute fachliche Praxis, verstößt sie nicht gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote. Sind in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Arten, europäische Vogelarten oder solche Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, betroffen, gilt dies nur, soweit sich der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art durch die Bewirtschaftung nicht verschlechtert. Soweit dies nicht durch anderweitige Schutzmaßnahmen, insbesondere durch Maßnahmen des Gebietsschutzes, Artenschutzprogramme, vertragliche Vereinbarungen oder gezielte Aufklärung sichergestellt ist, ordnet die zuständige Behörde gegenüber den verursachenden Land-, Forst- oder Fischwirten die erforderlichen Bewirtschaftungsvorgaben an. Befugnisse nach Landesrecht zur Anordnung oder zum Erlass entsprechender Vorgaben durch Allgemeinverfügung oder Rechtsverordnung bleiben unberührt.

(5) Für nach § 15 Absatz 1 unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Eingriffe in Natur und Landschaft, die nach § 17 Absatz 1 oder Absatz 3 zugelassen oder von einer Behörde durchgeführt werden, sowie für Vorhaben im Sinne des § 18 Absatz 2 Satz 1 gelten die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5. Sind in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten, europäische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen

1.
das Tötungs- und Verletzungsverbot nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Beeinträchtigung durch den Eingriff oder das Vorhaben das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht und diese Beeinträchtigung bei Anwendung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen nicht vermieden werden kann,
2.
das Verbot des Nachstellens und Fangens wild lebender Tiere und der Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung ihrer Entwicklungsformen nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Tiere oder ihre Entwicklungsformen im Rahmen einer erforderlichen Maßnahme, die auf den Schutz der Tiere vor Tötung oder Verletzung oder ihrer Entwicklungsformen vor Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung und die Erhaltung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gerichtet ist, beeinträchtigt werden und diese Beeinträchtigungen unvermeidbar sind,
3.
das Verbot nach Absatz 1 Nummer 3 nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.
Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgelegt werden. Für Standorte wild lebender Pflanzen der in Anhang IV Buchstabe b der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend. Sind andere besonders geschützte Arten betroffen, liegt bei Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs oder Vorhabens kein Verstoß gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote vor.

(6) Die Zugriffs- und Besitzverbote gelten nicht für Handlungen zur Vorbereitung gesetzlich vorgeschriebener Prüfungen, die von fachkundigen Personen unter größtmöglicher Schonung der untersuchten Exemplare und der übrigen Tier- und Pflanzenwelt im notwendigen Umfang vorgenommen werden. Die Anzahl der verletzten oder getöteten Exemplare von europäischen Vogelarten und Arten der in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Tierarten ist von der fachkundigen Person der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde jährlich mitzuteilen.

Tenor

Der Antrag wird abgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan Nr. 2-81 „Vordere Steige“ der Antragsgegnerin vom 31.03.2009. Er ist Eigentümer des Grundstücks Flst.Nr. ..., das an das Plangebiet angrenzt.
Das Gebiet des Bebauungsplans umfasst eine ca. 3 ha große Hangfläche im Osten des Freiburger Stadtteils Herdern. Es befinden sich dort hauptsächlich Gärten mit Wiesen und Obstbaumbeständen, Nutzgärten und Zielgärten. Nördlich des Plangebiets grenzt ein Waldgebiet an, das sog. Fuchswäldele. Im Osten (Eichhalde) sowie im Westen und Südwesten (Sonnhalde) schließt sich Wohnbebauung an, südlich des Plangebiets befinden sich Felder und Wiesen.
Der Bebauungsplan setzt im Wesentlichen ein reines Wohngebiet mit 17 Einzelhäusern und 5 Doppelhäusern, Verkehrsflächen, private Grünflächen und eine Fläche für Wald fest. Zulässig sind ein Vollgeschoss und eine Grundfläche von bis zu 100 m² bei den Einzelhäusern sowie 90 m² bei den Doppelhaushälften. Die maximal zulässigen Firsthöhen betragen zwischen 7,5 und 10,5 m. Die überbaubaren Grundstücksflächen setzt der Bebauungsplan durch Baugrenzen fest.
Dem Bebauungsplan lag folgende Vorgeschichte und folgendes Verfahren zugrunde: Bereits in den 1990er Jahren hatten sich mehrere Eigentümer von Grundstücken im jetzigen Plangebiet zur Interessengemeinschaft „Vordere Steige“ zusammengeschlossen. Ihr Ziel war es, die Aufstellung eines Bebauungsplans in dem Gebiet voranzutreiben. In der Folgezeit wurden teilweise umfangreiche Voruntersuchungen durchgeführt. So wurden in den Jahren 1998 bis 2001 eine Verträglichkeitsuntersuchung zur Siedlungsentwicklung in dem betroffenen Gebiet, ein tierökologisches Gutachten, eine faunistische und vegetationskundliche Grundlagenuntersuchung, ein Klimagutachten, ein Gutachten zur Wimpernfledermaus sowie eine Stellungnahme zum Hirschkäfer erstellt. Am 19.07.2006 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin die Aufstellung des Bebauungsplans „Vordere Steige“ Plan-Nr. 2-81. Der Aufstellungsbeschluss wurde am 02.09.2006 ortsüblich bekanntgemacht. Dem Aufstellungsbeschluss folgte die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und die Unterrichtung der Träger öffentlicher Belange. Aufgrund des Auslegungsbeschlusses des Gemeinderats der Antragsgegnerin vom 18.12.2007 und dessen ortsüblicher Bekanntmachung am 15.03.2008 wurde der Bebauungsplanentwurf vom 25.03.2008 bis zum 30.04.2008 öffentlich ausgelegt. Im gleichen Zeitraum wurden die Träger öffentlicher Belange beteiligt. Aufgrund der eingegangenen Stellungnahmen und Einwendungen legte die Antragsgegnerin den Bebauungsplanentwurf vom 17.11.2008 bis zum 19.12.2008 sowie ein weiteres Mal vom 24.02.2009 bis zum 12.03.2009 erneut aus. Vorausgegangen waren jeweils entsprechende öffentliche Bekanntmachungen. In seiner Sitzung vom 31.03.2009 stimmte der Gemeinderat der Antragsgegnerin dem Entscheidungsvorschlag zu den eingegangenen Stellungnahmen zu und beschloss den Bebauungsplan sowie die örtlichen Bauvorschriften als Satzung. Nach dessen Ausfertigung durch den Oberbürgermeister der Antragsgegnerin am gleichen Tag wurde der Bebauungsplan am 03.07.2009 ortsüblich bekannt gemacht.
Bereits am 06.02.2008 hatten zahlreiche Eigentümer von Grundstücken im Plangebiet mit der Antragsgegnerin einen städtebaulichen Vertrag geschlossen, um die Ziele und Zwecke des Bebauungsplans zu sichern und die durch den Bebauungsplan aufgeworfenen Probleme auszuräumen. Darin verpflichten sich die Grundstückseigentümer, die durch die Aufstellung des Bebauungsplans verursachten Kosten für Gutachten und Untersuchungen sowie für die städtebauliche Planung zu übernehmen. Des Weiteren verpflichten sie sich zur Herstellung von Ausgleichsmaßnahmen und nach § 1a Abs. 3 BauGB, zur Übernahme grünordnerischer Maßnahmen nach dem Grünordnungsplan sowie zur Durchführung eines Monitorings und zur Übernahme der dadurch verursachten Kosten. Sie verpflichten sich ferner, an die Antragsgegnerin Flächen für geförderten Wohnungsbau abzutreten, eine freiwillige Bodenordnung durchzuführen und die Kosten der Erschließung zu tragen. Dieser Vertrag wurde durch Vertrag vom 29.06.2009 ergänzt.
Bereits während des Planaufstellungsverfahrens trug der Antragsteller Bedenken gegen die Planung vor. Er bemängelte insbesondere die verkehrliche Erschließung des Plangebiets über die entlang seines Grundstücks verlaufende, nur 3,5 bis 4 m breite Straße „Vordere Steige“. Das Planvorhaben beeinträchtige das in der Nähe des Plangebiets liegende FFH-Gebiet und mehrere im Plangebiet vorkommende geschützte Tierarten. Darüber hinaus werde das Klima negativ beeinflusst. Ferner werde bei Realisierung der Planung deutlich mehr Hangschichtwasser und wild abfließendes Wasser unkontrolliert auf sein Grundstück gelangen als bisher.
Am 21.08.2009 hat der Antragsteller das Normenkontrollverfahren eingeleitet. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor: Sein bislang von Lärm und Abgasen völlig unbelastetes Grundstück werde durch die entlang seiner Grundstücksgrenze verlaufende Zufahrtsstraße zum Baugebiet in erhöhtem Maße solchen Immissionen ausgesetzt. Die Bebauung führe zu einer Klimaverschlechterung auf seinem Grundstück, da der Kaltluftabfluss reduziert werde. Der Bebauungsplan sei verfahrensfehlerhaft zustande gekommen, weil das Klimagutachten des Meteorologischen Instituts der Universität Freiburg vom 28.04.2008 und der Umweltbericht in der Fassung vom 06.03.2009 nicht ausgelegt worden seien. Außerdem habe keine eigene naturschutzfachliche Prüfung der Antragsgegnerin stattgefunden, denn der Umweltbericht sei im Auftrag der Interessengemeinschaft der Grundstückseigentümer im Plangebiet erstellt worden.
Der Bebauungsplan sei nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB, denn er sei wegen Verstoßes gegen das Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG nicht vollzugsfähig. Von dem Tötungsverbot sei die im Plangebiet vorkommende streng geschützte Schlingnatter betroffen. Das Tötungsverbot könne nicht kompensiert werden. Die Prüfung der Erschließungsvarianten sei fehlerhaft. Dem Variantenvergleich habe eine veraltete Bebauungsplanung zugrunde gelegen. Die sich nach der Planänderung aufdrängende Erschließung über das nördlich des Plangebiets liegende Fuchswäldele durch einen Ausbau des vorhandenen Fußweges sei nicht geprüft worden. Da die nunmehr vorgesehene Zufahrt zum Baugebiet über die „Vordere Steige“ schmal und steil sei, werde nicht nur sein Grundstück erheblichen Lärm- und Abgasimmissionen sowie einer Klimaverschlechterung ausgesetzt, sondern es würden insbesondere Fußgänger gefährdet. Diese könnten im Fall einer Begegnung mit LKWs nicht ausweichen. Die Ermittlung und Bewertung der Eingriffs-/Ausgleichsbilanz sei fehlerhaft. Die Kompensationsflächen lägen ausschließlich auf Flächen, die im Eigentum der Grundstückseigentümer im Plangebiet stünden; sie seien daher von vornherein beschränkt gewesen. Die Fehler führten zu einem fehlerhaften Abwägungsergebnis.
Der Antragsteller beantragt,
10 
den Bebauungsplan „Vordere Steige“ Plan Nr. 2-81 der Stadt Freiburg vom 31.03.2009 für unwirksam zu erklären.
11 
Die Antragsgegnerin beantragt,
12 
den Antrag abzuweisen.
13 
Sie trägt vor: Der Bebauungsplan sei verfahrensfehlerfrei zustande gekommen. Die Stellungnahme des Meteorologischen Instituts der Universität Freiburg vom 28.04.2008 habe zum Zeitpunkt des Beschlusses des Gemeinderats am 18.12.2007 über die öffentliche Auslegung des Planentwurfs sowie zum Beginn der ersten Auslegung noch nicht vorgelegen. Im Übrigen sei die Auslegung der Stellungnahme entbehrlich gewesen, weil sie von einer Privatperson vorgelegt worden sei. Der Umweltbericht in der Fassung vom 06.03.2009 habe nicht erneut ausgelegt werden müssen, denn es seien keine Festsetzungen des Bebauungsplans nachträglich geändert oder ergänzt worden, sondern nur der Umweltbericht als Teil der Begründung des Planentwurfs. Die Erstellung des Umweltberichts im Auftrag der Interessengemeinschaft „Vordere Steige“ sei nicht zu beanstanden. Diese Möglichkeit sei in § 11 Abs. 1 Nr. 1 BauGB vorgesehen. An der Qualifikation der Autorin des Umweltberichts bestünden keinerlei Zweifel. Der Bebauungsplan sei materiell rechtmäßig. Er sei insbesondere vollzugsfähig; artenschutzrechtliche Vorschriften stünden dem nicht entgegen. Der Umweltbericht weise für jede im Plangebiet vorkommende besonders oder streng geschützte Art nach, dass und weshalb Verbotstatbestände nicht erfüllt seien und dass die jeweiligen lokalen Populationen in einem günstigen Erhaltungszustand verblieben.
14 
Der Bebauungsplan verstoße auch nicht gegen das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB. Insbesondere sei das Erschließungskonzept abwägungsfehlerfrei. Die Erschließung über die „Vordere Steige“ belaste den Antragsteller nur gering. Sie sei trotz der geringen Straßenbreite angesichts einer Länge von nur 35 m noch ausreichend, da aufgrund der sehr lockeren Bebauung nur wenige Fahrzeugbewegungen zu erwarten seien. Die Belastungen während der Bauphase seien zusätzlich durch entsprechende Regelungen im städtebaulichen Vertrag mit den Grundstückseigentümern aufgearbeitet. Die vom Antragsteller favorisierte Erschließungsvariante sei aus ökologischen und finanziellen Gründen abzulehnen. Die Bebauung habe zwar negative Auswirkungen auf die Durchlüftung der angrenzenden Grundstücke bei windschwachen Strahlungswetterlagen. Eine unzumutbare Beeinträchtigung einzelner Angrenzer oder des Stadtteils insgesamt sei damit jedoch nicht verbunden.
15 
Sie habe auch das Gewicht der einzelnen Belange beachtet. Wegen des erheblichen Eingriffs in Natur und Landschaft seien erforderliche Kompensations- und Funktionsmaßnahmen in Gang gesetzt worden, die bis Ende des ersten Quartals 2010 ausreichende neue Lebensräume im Plangebiet schafften. Die mit dem Bau der Erschließungsarbeiten verbundenen Beeinträchtigungen würden minimiert, indem die Arbeiten mit der hauseigenen Naturschutzbehörde abgestimmt worden seien. Die Wirksamkeit der Kompensationsmaßnahmen sei dreifach abgesichert. Zum einen enthalte der Bebauungsplan textliche Festsetzungen zu den durchzuführenden Maßnahmen auf den Kompensationsflächen im Plangebiet. Zum zweiten hätten sich die Grundstückseigentümer in dem abgeschlossenen städtebaulichen Vertrag verpflichtet, einen Pflege- und Entwicklungsplan mit entsprechenden Festlegungen zur Herstellung und dauerhaften Pflege der Flächen in Abstimmung mit den Fachbehörden erstellen zu lassen. Ein qualifizierter Fachbetrieb solle die Flächen herstellen und dauerhaft pflegen. Die Wirksamkeit der Maßnahmen werde kontinuierlich überwacht. Im Grundbuch würden entsprechende Reallasten und Dienstbarkeiten eingetragen. Zum dritten würden die ökologischen Ausgleichsflächen durch deren Einbeziehung in das umliegende Landschaftsschutzgebiet auch naturschutzrechtlich gesichert.
16 
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und die dem Senat vorliegenden Bebauungsplanakten verwiesen. Sie waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung.

Entscheidungsgründe

 
17 
Der Normenkontrollantrag ist zulässig, aber nicht begründet.
A.
18 
Der Antrag ist zulässig.
19 
1. Er ist innerhalb der Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellt und ausführlich begründet worden. Der Antragsteller hat sämtliche Einwendungen, die er im vorliegenden Verfahren geltend macht, bereits als Einwendungen im Bebauungsplanverfahren vorgetragen.
20 
2. Der Antragsteller ist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Er ist zwar nicht Eigentümer eines Grundstücks im Plangebiet. Er kann sich jedoch darauf berufen, durch den Bebauungsplan oder dessen Anwendung in privaten abwägungserheblichen Belangen nachteilig betroffen zu sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.09.1998 - 4 CN 2.98 -, BVerwGE 107, 215).
21 
a) Das von dem Antragsteller geltend gemachte Interesse, von zusätzlichem Verkehrslärm verschont zu bleiben, stellt grundsätzlich ein abwägungsbeachtliches Interesse dar, denn die Rechtsordnung verhält sich gegenüber den Belangen des Verkehrslärmschutzes und ihrer Relevanz für die Bauleitplanung nicht neutral (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.10.1999 - 4 CN 1.98 -, NVwZ 2000, 807). Die Verkehrssituation muss sich in einer spezifisch planbedingten Weise ändern und die Lärmeinwirkungen dürfen nicht als geringfügig einzustufen sein (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.01.2002 - 4 BN 2.02 -, BauR 2002, 1199 und Urteil vom 17.09.1998 - 4 CN 1.97 -, BauR 1999, 137). Von einer geringfügigen Lärmzunahme kann im vorliegenden Fall nicht ausgegangen werden. Die Antragsgegnerin hat zwar kein Schallgutachten eingeholt, so dass eine Berechnung der Zunahme der Immissionsbelastung fehlt. Es steht daher insbesondere nicht fest, dass sich der Dauerschallpegel um mehr als 3 dB(A) erhöhen wird. Eine solche Veränderung ist nach den Erkenntnissen der Akustik vom menschlichen Ohr gerade wahrnehmbar (vgl. Urteil des Senats vom 03.02.2010 - 3 S 3064/07 -, juris). Es können jedoch auch solche Veränderungen des Dauerschallpegels zum Abwägungsmaterial zählen, die die Hörbarkeitsschwelle nicht überschreiten. Daher bedarf es einer wertenden Betrachtung der konkreten Verhältnisse unter Berücksichtigung der jeweiligen Vorbelastung und der Schutzwürdigkeit des jeweiligen Gebiets (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.405.2007 - 4 BN 16.07 u.a. -, BauR 2007, 2041).
22 
Ausgehend von diesen Grundsätzen ist im vorliegenden Fall eine abwägungserhebliche Mehrbelastung durch Verkehrslärm zu erwarten. Dabei ist in Rechnung zu stellen, dass die „Vordere Steige“, an die das Grundstück des Antragstellers grenzt, als Sackgasse bislang lediglich zur Erschließung des Grundstücks des Antragstellers sowie der Grundstücke Flst.Nr. ... und ... dient und daher von Verkehrslärm fast völlig verschont ist. Diese Situation wird sich durch das nun geplante Wohngebiet grundlegend ändern. Denn die Straße wird in Zukunft der Erschließung des neuen Baugebiets mit fast 30 Grundstücken dienen. Eine solche Veränderung ist abwägungserheblich und wurde von der Antragsgegnerin im Übrigen auch in die Abwägung einbezogen.
23 
b) Darüber hinaus ist der Antragsteller auch in dem von ihm geltend gemachten Belang des Klimaschutzes abwägungserheblich betroffen (vgl. zur Veränderung des Kleinklimas als abwägungserheblichem Belang Urteil des Senats vom 19.05.2010 - 3 S 2099/08 -, juris). Die von dem Antragsteller befürchtete negative Veränderung der klimatischen Situation auf seinem Grundstück durch das geplante Baugebiet kann eintreten, wie die Antragsgegnerin selbst einräumt. Denn die geplante Bebauung kann negative Auswirkungen auf die Durchlüftung der angrenzenden Grundstücke bei windschwachen Strahlungswetterlagen haben. Die Antragsgegnerin hält diese Beeinträchtigung jedoch für zumutbar. Ob dies zutrifft, bedarf einer näheren Prüfung im Rahmen der Begründetheit. Denn es lässt sich nicht auf den ersten Blick feststellen, dass die klimatischen Auswirkungen der geplanten Bebauung auf das Grundstück des Antragstellers so geringfügig sind, dass eine abwägungserhebliche Betroffenheit von vornherein ausscheidet.
B.
24 
Der Normenkontrollantrag ist aber nicht begründet. Der Bebauungsplan leidet weder in formell- noch in materiell-rechtlicher Hinsicht an Mängeln, die dazu führen, dass er insgesamt für unwirksam zu erklären wäre.
25 
1. Der Bebauungsplan ist frei von formell-rechtlichen Fehlern.
26 
a) Er leidet nicht an einem Verfahrensfehler nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB.
27 
aa) Die Antragsgegnerin hat es zwar unterlassen, die Stellungnahme des Meteorologischen Instituts der Universität Freiburg vom 28.04.2008 auszulegen. Dies führt jedoch - entgegen der Auffassung des Antragstellers - nicht zu einem Verfahrensfehler im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB. Die Antragsgegnerin hat die Anforderungen des § 3 Abs. 2 Satz 1 und 2 BauGB eingehalten.
28 
(1) Die Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung entspricht den Anforderungen des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB. Die Wochenfrist ist eingehalten und im Bekanntmachungstext wurden Ort und Dauer der Auslegung eindeutig benannt. Auch auf die Stellungnahmefrist wurde ordnungsgemäß hingewiesen. Bei der Bekanntmachung der ersten Auslegung fehlte zwar der nach § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB seit dem 01.01.2007 erforderliche Hinweis, dass eine unterlassene rechtzeitige Stellungnahme die Unzulässigkeit eines Antrags nach § 47 VwGO zur Folge hat. Den Bekanntmachungen der zweiten und dritten Auslegung war dieser Hinweis jedoch beigefügt. Der Bekanntmachungstext enthält auch einen ausreichenden Hinweis darauf, welche „Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind“. Insoweit genügt es, die vorhandenen Unterlagen nach Themenblöcken zusammenzu- fassen und diese in Form einer schlagwortartigen Kurzcharakterisierung öffentlich bekannt zu machen, wie dies im vorliegenden Fall erfolgt ist (vgl. VGH Baden-Württ., Urteil vom 17.06.2010 - 5 S 884/09 -, juris m.w.N. der Rechtspr. u. Literatur). Der veröffentlichte Text wird seiner Anstoßfunktion gerecht. Er bewirkte, dass dem interessierten Bürger sein Interesse an Information und Beteiligung durch Abgabe einer Stellungnahme bewusst wurde (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 17.09.2008 - 4 BN 22.08 -, BauR 2009, 75). Denn er erhielt durch die Bekanntmachung eine Orientierung darüber, welche umweltrelevanten Probleme die Planung nach den bei der Antragsgegnerin vorhandenen Erkenntnissen aufwarf und ob gegebenenfalls Anlass zu einer eigenen - erstmaligen oder ergänzenden - Stellungnahme bestand (vgl. VGH Baden-Württ., Urteil vom 17.06.2010, a.a.O.).
29 
(2) Die Durchführung der Auslegung ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Der Bebauungsplanentwurf mit der Begründung einschließlich des Umweltberichts und des Grünordnungsplans, den textlichen Festsetzungen und dem Entwurf der örtlichen Bauvorschriften lag drei Mal öffentlich aus. Die Antragsgegnerin ist auch der zusätzlichen Anforderung des § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB ausreichend nachgekommen, zugleich die „nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen“ auszulegen. Denn hinsichtlich der Bewertung der Wesentlichkeit stand ihr ein Beurteilungsspielraum zu (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17.06.2010 a.a.O.), den sie nicht überschritten hat. Dies gilt auch insoweit, als sie die von einem Anwohner der Sonnhalde mit Schreiben vom 28.04.2008 vorgelegte und bei ihr am 30.04.2008 eingegangene stadtklimatische Stellungnahme des Meteorologischen Instituts Freiburg vom 24.04.2008 weder bei der zweiten Auslegung vom 17.11. bis 19.12.2008 noch bei der dritten Auslegung vom 24.2. bis 12.03.2009 ausgelegt hat.
30 
Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin war die Auslegung dieser Stellungnahme allerdings nicht bereits deshalb entbehrlich, weil sie von einer Privatperson vorgelegt wurde. Unter dem Begriff der Stellungnahme im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB ist auch eine solche eines privaten Dritten zu verstehen (so auch Krautzberger in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB Kommentar § 3 Rn. 35 ) . Ob sie ausgelegt werden muss, beurteilt sich danach, ob es sich um eine umweltbezogene Stellungnahme handelt und sie nach Einschätzung der Gemeinde wesentlich ist. Die Antragsgegnerin meint zwar, Stellungnahmen, die weder von dem Projektträger noch von den beteiligten Behörden stammen, stellten keine relevanten „umweltbezogenen Informationen im Sinne des Gesetzes“ dar. Sie beruft sich insoweit auf das Urteil des Bayerischen VGH vom 05.02.2009 (- 1 N 07.2713 u.a. -, juris, Rn. 44) und den in dieser Entscheidung zitierten Art. 6 Abs. 2 Buchst. e) i.V.m. Art. 5 der Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie (Richtlinie 2003/35/EG). Gemeint sind allerdings wohl Art. 5 und 6 der UVP-Richtlinie (Richtlinie 85/337/EWG). Art. 6 Abs. 2 der UVP-Richtlinie wurde durch Art. 3 Nr. 4 der Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie geändert. Die Art. 5 und 6 der Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie betreffen dagegen die von den Mitgliedstaaten vorzulegenden Berichte und die Überprüfung der Anwendung und Wirksamkeit sowie die Umsetzungsfrist der Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie. Die von der Antragsgegnerin und auch vom Bayerischen VGH offensichtlich gemeinten Regelungen in Art. 6 Abs. 2 und Art. 5 der UVP-Richtlinie beziehen sich auf die Auslegungsbekanntmachung . Die Frage, welche Informationen der betroffenen Öffentlichkeit tatsächlich zugänglich gemacht werden müssen, regelt dagegen Art. 6 Abs. 3 der UVP-Richtlinie, der durch Art. 3 Nr. 4 der Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie ebenfalls geändert wurde. Danach sind neben allen Informationen, die gemäß Art. 5 UVP-Richtlinie eingeholt wurden (Art. 6 Abs. 3 Buchst. a) UVP-Richtlinie) die „wichtigsten Berichte und Empfehlungen“ zugänglich zu machen, die der zuständigen Behörde zum Zeitpunkt der Information der Öffentlichkeit vorliegen (Art. 6 Abs. 3 Buchst. b) UVP-Richtlinie). Die Umsetzung dieser Regelung durch § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB, bei der das Wort „wichtigsten“ durch das Wort „wesentlichen“ ersetzt wurde, ist nicht zu beanstanden, wie bereits der 5. Senat des erkennenden Gerichtshofs in seiner zitierten Entscheidung vom 17.06.2010 (- 5 S 884/09 -, a.a.O.) ausgeführt hat. Dieser Rechtsprechung schließt sich der Senat an.
31 
Weder Art. 6 Abs. 3 der UVP-Richtlinie noch § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB unterscheiden zwischen Stellungnahmen der beteiligten Behörden und des Projektträgers einerseits und Stellungnahmen privater Dritter andererseits. Dafür besteht angesichts der Ziele der Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie, eine effektive Beteiligung der Öffentlichkeit zu ermöglichen und die Beteiligung zu fördern (vgl. Erwägungsgründe (3) und (4) der UVP-Richtlinie) auch kein Anlass. Stellungnahmen privater Dritter sind daher nur dann nicht auszulegen, wenn sie nicht umweltbezogen oder nach Einschätzung der Gemeinde nicht wesentlich sind.
32 
Nach dem Akteninhalt ging die Antragsgegnerin davon aus, dass die Stellungnahme des Meteorologischen Instituts der Universität Freiburg vom 24.04.2008 nicht wesentlich ist. Denn das Stadtplanungsamt der Antragsgegnerin wies in seiner E-Mail vom 26.05.2008 darauf hin, es sei bereits bekannt und unstrittig, dass die Bebauung des Plangebiets zu einer Verschlechterung der Durchlüftung der angrenzenden Grundstücke führen könne. Daraus lässt sich schließen, dass die Antragsgegnerin davon ausging, die Stellungnahme enthalte keine neuen Erkenntnisse, es unterschieden sich lediglich die aus den bereits vorliegenden Informationen zu ziehenden Schlüsse. Denn während nach Auffassung der Antragsgegnerin die vorliegenden - und ausgelegten - Erkenntnisse genügten, um die Klimabelange in der Abwägung hinreichend berücksichtigen zu können, waren die Professoren des Meteorologischen Instituts der Meinung, es seien weitere umfangreiche und langfristige Untersuchungen der klimatischen Verhältnisse erforderlich. Eine Begründung hierfür nannten sie jedoch nicht. Sie bezeichneten die Beantwortung der von ihnen aufgeworfenen Fragen zwar als von „fundamentaler Relevanz“ für die stadtklimatische Bedeutung des Bebauungsplans, legten jedoch nicht dar, worin - trotz der bereits vorliegenden und von ihnen verwerteten klimatischen Untersuchungen aus den Jahren 1974 und 2003 für die Stadt Freiburg im Allgemeinen und aus dem Jahr 1999 für das Baugebiet im Speziellen - die fundamentale Relevanz bestehen soll und warum die vorhandenen Erkenntnisse nicht ausreichen sollten. Davon ausgehend ist es nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin die Stellungnahme des Meteorologischen Instituts nicht als wesentlich im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB einstufte. Die Antragsgegnerin hat den ihr zustehenden Einschätzungsspielraum dadurch nicht überschritten. Die ausgelegten Untersuchungen zur Beeinflussung des Kleinklimas im Bereich des Baugebiets „Vordere Steige“ genügten, um die interessierten Bürger auf das Problem der klimatischen Auswirkungen der Planung aufmerksam zu machen und es ihnen zu ermöglichen Meinungen und Bedenken zu äußern.
33 
bb) Des weiteren war es nicht verfahrensfehlerhaft im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB bei der zweiten und dritten Auslegung keinen „fortgeschriebenen“ Umweltbericht auszulegen. Insbesondere war es - entgegen der Ansicht des Antragstellers - nicht erforderlich, den Umweltbericht in der Fassung vom 06.03.2009 auszulegen, d.h. in der Fassung, die er unmittelbar vor Satzungsbeschluss erhalten hat.
34 
Der Umweltbericht bildet nach § 2a Satz 3 BauGB einen gesonderten Teil der Begründung und ist deshalb nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB öffentlich auszulegen. Nach § 2a Satz 2 Nr. 2 BauGB sind in der Begründung „entsprechend dem Stand des Verfahrens“ in dem Umweltbericht die ermittelten und bewerteten Belange des Umweltschutzes darzulegen. Die Verpflichtung, die Umweltbelange entsprechend dem Stand des Verfahrens darzulegen, beinhaltet die grundsätzliche Pflicht der Gemeinde, den Umweltbericht fortzuschreiben (vgl. Battis, in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB § 2a Rn. 3; Söfker, in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB Kommentar, § 2a Rn. 16). Dies bedeutet jedoch nicht, dass im Falle weiterer Auslegungen stets ein fortgeschriebener Umweltbericht auszulegen ist; es kann im Einzelfall auch genügen, den Umweltbericht vor Satzungsbeschluss den Ergebnissen sämtlicher öffentlicher Auslegungen anzupassen. Maßgebend ist insoweit, ob es sich um Änderungen des Umweltberichts handelt, die so gravierend sind, dass nur die Auslegung eines fortgeschriebenen Umweltberichts ihrer Funktion gerecht werden kann, die Öffentlichkeit über den Inhalt der konkreten Planungsabsichten der Gemeinde zu unterrichten und es ihr zu ermöglichen, sachgerechte Stellungnahmen hierzu abzugeben.
35 
Es bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung, ob die Auslegung eines fortgeschriebenen Umweltberichts nur dann erforderlich ist, wenn sich zugleich der Inhalt der Planung selbst geändert hat, oder ob eine solche Pflicht auch dann besteht, wenn aufgrund der während des Aufstellungsverfahrens gewonnenen Erkenntnisse nur Änderungen des Umweltberichts erforderlich werden. Denn der Antragsteller benennt keine Änderungen im Umweltbericht, die so wesentlich sind, dass nur eine Auslegung des fortgeschriebenen Umweltberichts ihre oben genannte Funktion hätte erfüllen können. Er behauptet nur pauschal, es habe Änderungen gegeben, ohne diese jedoch zu konkretisieren. Er trägt zwar vor, der ausgelegte Umweltbericht unterscheide sich von dem Umweltbericht in der Fassung des Satzungsbeschlusses auf den Seiten 17 und 36 ff. in Bezug auf die Vogelarten - ohne diese Änderung indes konkret zu benennen - und auf Seite 23 in Bezug auf geänderte Feststellungen zur Gesetzeslage, auch insoweit ohne konkrete Bezeichnung. Ersteres betrifft - soweit aufgrund des Vortrags erkennbar - Änderungen in der Darstellung. Auch der Antragsteller selbst bezeichnet keine Änderungen inhaltlicher Art, die - darüber hinaus - so schwerwiegend sind, dass sie den interessierten Bürgern erneut hätten zugänglich gemacht werden müssen, damit diese von ihrem Recht, Meinungen und Bedenken vorzubringen, sachgerecht hätten Gebrauch machen können. Gleiches gilt für die behaupteten Änderungen der Feststellungen zur Gesetzeslage.
36 
Zu Unrecht rügt der Antragsteller die Mangelhaftigkeit des Umweltberichts. Er ist der Auffassung, es fehle eine eigene naturschutzfachliche Prüfung der Antragsgegnerin, weil der Umweltbericht von der Interessengemeinschaft „Vordere Steige“ in Auftrag gegeben worden sei. Die Antragsgegnerin hält dem jedoch zu Recht entgegen, sie habe in zulässiger Weise von der in § 11 Abs. 1 Nr. 1 BauGB vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht, mit den Grundstückseigentümern im Plangebiet einen städtebaulichen Vertrag zur Vorbereitung oder Durchführung städtebaulicher Maßnahmen auf deren Kosten abzuschließen, der auch die Ausarbeitung des Umweltberichts umfasst habe. Die nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 3 BauGB der Gemeinde verbliebene Verantwortung für das gesetzlich vorgeschriebene Planaufstellungsverfahren hat die Antragsgegnerin wahrgenommen, denn der Umweltbericht hat dem Umweltamt der Antragsgegnerin zur Prüfung vorgelegen und der Gemeinderat der Antragsgegnerin hat schließlich - in Form des Satzungsbeschlusses über den Bebauungsplan - eine eigene Entscheidung getroffen. Dass das Umweltamt der Antragsgegnerin zunächst Bedenken gegen die Auftragsvergabe durch die Interessengemeinschaft erhoben hat, steht dieser Annahme nicht entgegen. Denn es hat diese Bedenken später nicht mehr aufrecht erhalten und den Umweltbericht inhaltlich nicht beanstandet. Auch hängt die von dem Antragsteller geforderte Unabhängigkeit des Gutachters nicht davon ab, ob er von der Antragsgegnerin selbst oder - in Erfüllung der Verpflichtung aus dem städtebaulichen Vertrag - von den Grundstückseigentümern im Plangebiet mit der Erstellung des Umweltberichts beauftragt wurde. Der Umweltbericht ist durch die Beauftragung durch die Grundstückseigentümer nicht zu einer „Arbeit der Interessengemeinschaft“ geworden wie der Antragsteller meint. Dies gilt umso mehr, als der Antragsteller keine inhaltlichen Anhaltspunkte benennt, die nahelegen würden, dass der Umweltbericht unter einseitiger Berücksichtigung der Interessen der Interessengemeinschaft erstellt wurde. Die Qualifikation der Gutachterin hat der Antragsteller ebenfalls nicht in Zweifel gezogen. Hierzu besteht auch aus Sicht des Senats kein Anlass.
37 
2. Der Bebauungsplan leidet auch nicht an einem Ermittlungs- oder Bewertungsfehler nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 2 Abs. 3 BauGB.
38 
a) Dies betrifft zunächst die Frage der klimatischen Auswirkungen des Bebauungsplans. Der Antragsteller ist zwar der Auffassung, die vorliegenden Klimauntersuchungen reichten nicht aus, um die Belange des Klimaschutzes in der Abwägung hinreichend berücksichtigen zu können. Er verweist insoweit auf die Stellungnahme des Meteorologischen Instituts der Universität Freiburg vom 24.04.2008, in der sehr umfangreiche weitere Untersuchungen gefordert werden. Insbesondere sind die Autoren dieser Stellungnahme der Auffassung, dass detaillierte mehrmalige Versuche zu verschiedenen Jahreszeiten unter Einbeziehung sämtlicher Einflussfaktoren durchzuführen seien, um festzustellen, wie groß derzeit die Fläche ist, die in den Genuss des Kaltluftabflusses infolge der Kaltluftproduktionsfläche des Plangebiets kommt und wie intensiv der derzeitige von der dortigen Kaltluftproduktionsfläche ausgehende Kaltluftabfluss ist.
39 
Angesichts der vorliegenden Erkenntnisse aus den Klimauntersuchungen 1999 und des eher geringen Umfangs der geplanten aufgelockerten Bebauung mit 22 Einzel- und Doppelhäusern bedurfte es derart intensiver Untersuchungen jedoch nicht. Die klimatischen Auswirkungen einer Planung sind Gegenstand der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB. Nach § 3 Abs. 4 Satz 2 BauGB legt die Gemeinde für jeden Bebauungsplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Nach Satz 3 der Vorschrift bezieht sich die Umweltprüfung auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bebauungsplans angemessenerweise verlangt werden kann. Der Maßstab ist daher in doppelter Hinsicht ein relativer. Zum einen kann von der Gemeinde nur verlangt werden, dass sie solche Annahmen zugrunde legt, die dem allgemeinen Kenntnisstand und den allgemein anerkannten Prüfmethoden entsprechen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.01.1996 - 4 C 5.95 -, BVerwGE 100, 370 zur UVP-Prüfung). Zum anderen hängen Untersuchungstiefe und -umfang von dem konkreten Planungsgegenstand ab. Das Gesetz fordert daher nicht, dass stets eine allumfassende und bestmögliche Untersuchung aller Umweltbelange durchgeführt wird, sondern verpflichtet die Gemeinde zu einer Prüfung in einem dem einzelnen Bebauungsplan angemessenen Umfang. Dies bedeutet, dass auch zeitliche und finanzielle Aspekte eine Rolle spielen können (vgl. zum Umfang der Untersuchungspflicht auch Krautzberger, in Ernst/Zinkahn/ Bielenberg, BauGB Kommentar, § 2 Rn. 229 ff.).
40 
Davon ausgehend hat die Antragsgegnerin die klimatischen Auswirkungen der Planung in ausreichendem, d.h. angemessenem Umfang ermittelt. Aufgrund der vorliegenden Untersuchungen steht fest, dass es zu negativen Veränderungen der Durchlüftung und des Kaltluftabflusses kommen wird. Die Antragsgegnerin stellt dies nicht in Abrede und hat diese Erkenntnis in der Abwägung berücksichtigt. Streitig ist zwischen den Beteiligten lediglich, ob das Ausmaß der Beeinträchtigung hinreichend genau ermittelt wurde. Dies ist nach Überzeugung des Senats der Fall. Denn die vom Antragsteller zitierten Professoren ... und ... stellen zwar heraus, dass die Beantwortung der genannten Fragen für die stadtklimatische Bedeutung des Bebauungsplans von „fundamentaler Relevanz“ sei und sie eine erhebliche Betroffenheit der lokalen Anwohner konstatieren. Letztlich setzen sie sich mit den vorliegenden Erkenntnissen, die für eine nur geringe Kaltluftproduktivität und einen kleinen Kaltlufteinzugsbereich des Plangebiets sowie eine geringe Eindringtiefe in die nähere Umgebung sprechen, aber nicht auseinander. Diese Erkenntnisse werden in der klimatischen Abschätzung der iMA vom 11.01.2010, die die Antragsgegnerin im Normenkontrollverfahren vorgelegt hat, noch einmal zusammengefasst und bewertet. Sie beruhen nicht auf neuen Untersuchungen, sondern wurden bereits bei der Klimauntersuchung aus dem Jahr 1999 berücksichtigt . Dass diese Untersuchung nicht mehr verwertbar ist, behaupten auch die Professoren ... und ... nicht.
41 
Die vorliegenden Erkenntnisse reichen aus, um die klimatischen Folgen in einem für das Bebauungsplanverfahren „Vordere Steige“ ausreichenden Maß abschätzen zu können. Letztlich würden intensive weitere Untersuchungen allenfalls zu Ergebnisabweichungen im Detail führen. Denn die beiden Professoren nennen keine Anhaltspunkte, die darauf hinweisen, dass sich das Ergebnis grundlegend ändern könnte. Insbesondere behaupten sie nicht, die bisherigen Untersuchungen, Annahmen und Aussagen seien fehlerhaft. Diesem Grad weiterer Erkenntnismöglichkeiten steht der hohe zeitliche und finanzielle Aufwand weiterer Untersuchungen gegenüber. Die Professoren ... und ... fordern mehrere Untersuchungen im Verlauf des Jahres und weisen selbst darauf hin, dass die von ihnen geforderten Untersuchungen erhebliche Kosten verursachen. Dieser Aufwand kann jedoch angesichts des Gegenstandes des vorliegenden Bebauungsplans und der bereits vorhandenen Erkenntnisse nicht gefordert werden.
42 
Der Antragsgegnerin ist auch kein Fehler bei der Bewertung dieser Belange unterlaufen. Sie hat die klimatischen Belange mit dem ihnen zukommenden Gewicht in ihre Abwägung eingestellt. Sie durfte sie ohne Rechtsfehler als nicht so gewichtig einstufen, dass sie der Verwirklichung der bereits im Flächennutzungsplan vorgesehenen Wohnbebauung unüberwindbar entgegenstehen würden. Insbesondere ist ihre Einschätzung nicht zu beanstanden, dass die klimatischen Veränderungen in der Umgebung des Plangebiets nicht die Schwelle der Unzumutbarkeit überschreiten werden. Denn das Baugebiet wird nur locker bebaut. Es weist weder in horizontaler noch in vertikaler Richtung Bebauungsriegel auf, die sich besonders negativ auf die Durchlüftung des Gebiets und seiner Umgebung auswirken könnten. Darüber hinaus sind Festsetzungen zur Dachbegrünung und zur Begrünung der Grundstücksflächen getroffen worden, die sich auch auf das Klima positiv auswirken.
43 
b) Die Ermittlung und Bewertung der Eingriffs-/Ausgleichsbilanz ist ebenfalls frei von Rechtsfehlern. Der Antragsteller rügt zwar, es sei ohne begründete Argumente auf eine größere Ausgleichsfläche verzichtet worden und dies, obwohl ein Ausgleichsdefizit verbleibe. Die außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans liegenden Grundstücke FlSt.Nrn. ... und ... ragten wie ein Keil in die Ausgleichsflächen F1 und F 2 hinein, obwohl der Ausgleichsbedarf auch auf diesen Grundstücken hätte erfüllt werden können. Dagegen hat die Antragsgegnerin jedoch bereits in ihrer Stellungnahme zu den im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung eingegangenen Anregungen ausgeführt, dass sie nicht als Ausgleichsflächen hätten festgesetzt werden können, weil ihr ökologisches Aufwertungspotential gering sei. Mit diesem Argument hat sich der Antragsteller nicht auseinandergesetzt. Insbesondere hat er nicht vorgetragen, dass diese Einschätzung falsch sei. Auch der Senat sieht hierfür keine Anhaltspunkte.
44 
c) Auch die Prüfung und Bewertung der Erschließungsvarianten ist nicht zu beanstanden. Die Antragsgegnerin durfte rechtsfehlerfrei die Erschließung des Baugebiets über die „Vordere Steige“ im Bebauungsplan festsetzen. Die vom Antragsgegner favorisierte Erschließung über das Fuchswäldele durch einen Ausbau des vorhandenen Fußweges war zwar - worauf der Antragsteller zu Recht hinweist - nicht Gegenstand der Variantenprüfung. Sie drängte sich jedoch auch nach Änderung der ursprünglich beabsichtigten inneren Erschließung nicht auf, die Grundlage der Variantenprüfung gewesen war. Zwar mag das Dachsvorkommen bei der vom Antragsteller favorisierten Erschließung nicht tangiert werden. Die übrigen, gegen eine Erschließung durch das Fuchswäldele sprechenden Gründe bleiben jedoch bestehen. Die Antragsgegnerin hat in ihrem Schriftsatz vom 05.10.2010 sowie in der mündlichen Verhandlung dargelegt, dass eine Erschließung durch das Fuchswäldele erhebliche negative ökologische Folgen hätte. Zum einen würden Waldflächen verloren gehen, zum anderen würde das Waldgebiet durchschnitten und der abgetrennte westliche Waldteil entwertet. Darüber hinaus müsste ein Strecke von ca. 180 bis 210 m neu versiegelt werden; der vorhandene Weg sei bislang nur auf einer Länge von 40 bis 50 m geschottert. Zudem wäre es wegen des steilen Geländes erforderlich, ein teures Stützbauwerk zu errichten und es seien Gräben zu queren. Da die Strecke länger sei als die untersuchte Variante, wären die Baukosten sogar noch höher als die seinerzeit veranschlagten. Schließlich würde die Erschließungsrampe durch den Wald führen, was in den Wintermonaten hinsichtlich der Glättebildung als problematisch einzustufen sei. Vor dem Hintergrund dieses Vorbringens, dem der Antragsteller nicht substantiiert widersprochen hat, drängt sich eine Erschließung des Baugebiets über das Fuchswäldele statt über die „Vordere Steige“ auch aus Sicht des Senats nicht auf. Denn eine Erschließung über die „Vordere Steige“ verläuft auf einer bereits vorhandenen Straße zwischen bebauten Grundstücken. Sie ist zwar etwas steiler als die Fuchswäldele-Variante, jedoch mit 50 m Länge erheblich kürzer und kostengünstiger. Unter ökologischen und finanziellen Gesichtspunkten ist diese Variante der vom Antragsteller favorisierten daher deutlich vorzuziehen. Dem stehen zwar gewisse verkehrliche Nachteile wegen der geringen zur Verfügung stehenden Straßenbreite sowie Immissionsbelastungen des Antragstellers und der weiteren beiden Anlieger der Vorderen Steige gegenüber. Die Antragsgegnerin durfte diese Nachteile jedoch rechtsfehlerfrei als nicht so gewichtig einstufen, dass sie von dieser Erschließungsvariante zugunsten der von dem Antragsteller favorisierten hätte Abstand nehmen müssen.
45 
Die Erschließung des Baugebiets über die „Vordere Steige“ erfüllt auch - entgegen der Ansicht des Antragstellers - die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Erschließung. Der Antragsteller rügt zwar, die Erschließungsstraße sei mit 3,5 bis 4 m Breite zu schmal, um den Erschließungsverkehr aufzunehmen und berge ein hohes Sicherheitsrisiko für Fußgänger. Damit vermag er jedoch nicht durchzudringen.
46 
Nach den Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen (RASt 06) soll eine Erschließungsstraße für eine Bebauung mit Reihen- und Einzelhäusern mit einer Verkehrsstärke unter 150 Kfz/h und einer Länge bis 100 m jedenfalls eine Fahrgassenbreite aufweisen, die eine Begegnung Pkw/Rad ermöglicht. Einen solchen Charakter besitzt die geplante Zufahrt über die „Vordere Steige“ und sie erfüllt die genannte Anforderung. Die Straße dient der Erschließung des neuen Baugebiets mit 15 Einzelhäusern (mit möglicher Einliegerwohnung) und 10 Doppelhaushälften. Die Antragsgegnerin geht nach der Planbegründung von einer maximalen Belastung mit 20 Kfz/h aus. Der Antragsteller hält dies zwar für zu niedrig, weil von zu geringen Einwohnerzahlen ausgegangen und nicht hinreichend berücksichtigt worden sei, dass jegliche Anbindung an den öffentlichen Personennahverkehr fehle. Er behauptet jedoch selbst nicht, dass mehr als die in den RASt 06 als Orientierungswert genannten 150 Kfz/h zu erwarten seien. Dies erscheint angesichts der geringen Anzahl der Häuser und deren maximal zulässiger Größe auch völlig unwahrscheinlich. Die ca. 35 m lange Engstelle ist zwar nur 3,5 m bis 4 m breit. Dies ermöglicht jedoch noch einen Begegnungsverkehr zwischen einem Pkw und einem Fahrrad, so dass unter Zugrundelegung der Anforderungen der RASt 06 eine ordnungsgemäße Erschließung des neuen Baugebiets gewährleistet ist.
47 
Dagegen spricht auch nicht die Einschätzung des von dem Antragsteller beauftragten Gutachters in dessen „Verkehrlicher Bewertung der Erschließung“. Denn auch er hält die Erschließung über die „Vordere Steige“ für grundsätzlich realisierbar, wenngleich die Erreichbarkeit, Befahrbarkeit und Verkehrssicherheit aufgrund des schmalen Querschnitts verbunden mit der Längsneigung erheblich eingeschränkt sei. Aus verkehrlicher Sicht empfiehlt er, von dieser Variante Abstand zu nehmen oder den Querschnitt aufzuweiten. Letzteres scheiterte jedoch an der fehlenden Bereitschaft des Antragstellers, Grundstücksfläche für die Herstellung der Verkehrsfläche an die Antragsgegnerin zu veräußern. Dass die Antragsgegnerin die Möglichkeit einer Enteignung eines Grundstücksstreifens des Antragstellers nicht in Erwägung gezogen hat, ist angesichts der nach den Anforderungen der RASt 06 noch ausreichenden Straßenbreite nicht zu beanstanden.
48 
Schließlich ist die Variantenauswahl auch im Hinblick auf die zu erwartenden Belastungen mit LKW-Verkehr während der Bauphase rechtsfehlerfrei. Denn diese Belastungen sind zeitlich begrenzt. Dabei ist zudem in Rechnung zu stellen, dass das Baugebiet nur eine geringe Größe hat und die nach dem Plan zulässigen Gebäude nur eine begrenzte Größe aufweisen dürfen; insgesamt handelt es sich nur um 25 Bauplätze für Einzelhäuser- und Doppelhaushälften, die über die „Vordere Steige“ angefahren werden müssen; zwei weitere Grundstücke im Plangebiet werden über die Eichhalde erschlossen. Die Antragsgegnerin hat die dadurch verursachten Belastungen für die Anwohner der „Vorderen Steige“ daher zu Recht als zumutbar erachtet. Unabhängig davon haben sind die Grundstückseigentümer im Plangebiet nach § 1 des mit der Antragsgegnerin geschlossenen städtebaulichen Vertrages vom 29.06.2009 zusätzlich verpflichtet, für Baumaßnahmen ein Baustellenkonzept des jeweils ausführenden Bauunternehmens vorzulegen mit dem Ziel, den entstehenden LKW-Verkehr zu koordinieren. Diese - nach Satzungsbeschluss übernommene und damit für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bebauungsplans nicht mehr maßgebliche Verpflichtung - ist eine zusätzliche Maßnahme, die dazu beiträgt, die Beeinträchtigungen der Anwohner der Vorderen Steige zu minimieren.
II.
49 
Der Bebauungsplan „Vordere Steige“ ist auch frei von materiellen Fehlern.
50 
1. Dem Bebauungsplan mangelt es nicht an der Erforderlichkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB. Insbesondere ist er nicht aus artenschutzrechtlichen Gründen vollzugsunfähig. Die in § 42 BNatSchG in der zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses geltenden Fassung (im folgenden § 42 BNatSchG a.F.) geregelten artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände können zwar die Vollzugsunfähigkeit eines Bebauungsplans bewirken und damit die Erforderlichkeit des Plans im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB in Frage stellen (vgl. Söfker, in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB Kommentar, § 1 Rn. 144 f. m.w.N. der Rspr.). Dies betrifft insbesondere die sogenannten Zugriffsverbote des § 42 Abs. 1 BNatSchG a.F.. Zu diesen Zugriffsverboten zählen das Tötungsverbot (§ 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG a.F.), das Störungsverbot (§ 42 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG a.F.) und das Verbot, Fortpflanzungs- und Ruhestätten zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören (§ 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG a.F.). Es ist jedoch nicht erkennbar, dass in Umsetzung des Bebauungsplans gegen eines dieser Verbote verstoßen und der Plan deshalb vollzugsunfähig werden würde.
51 
Der Senat geht - in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschluss vom 25.08.1997 - 4 NB 12.97 -, NVwZ-RR 1998, 162), der Rechtsprechung des 5. Senats des erkennenden Gerichtshofs (vgl. Urteil vom 25.04.2007 - 5 S 2243/05 -, NuR 2007, 685) und der Rechtsprechung der übrigen Oberverwaltungsgerichte (vgl. OVG Rheinl.-Pfalz, Urteil vom 13.02.2008 - 8 C 10368/07 -, NVwZ-RR 2008, 514; BayVGH, Urteil vom 30.11.2008 - 9 N 05.112 -, juris; OVG Nordrh.-Westf., Urteil vom 30.01.2009 - 7 D 11/08.NE -, NuR 2009, 421; HessVGH, Urteil vom 21.02.2008 - 4 N 869/07 -, BauR 2009, 766) - davon aus, dass nicht der Bebauungsplan oder einzelne seiner Festsetzungen, sondern erst deren Verwirklichung einen untersagten Eingriff darstellen kann. Die gegenteilige Ansicht des Antragstellers vermag der Senat nicht zu teilen. Die Gemeinde als Trägerin der Planungshoheit ist nicht unmittelbare Adressatin der Verbotstatbestände des besonderen Artenschutzrechts. Ein Bebauungsplan bildet insoweit zwar eine mögliche Grundlage für die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben, von denen artenschutzrechtlich verbotene Zugriffe auf besonders geschützte oder streng geschützte Arten ausgehen können. Er bewirkt aber selbst keine unmittelbaren Eingriffe in die Schutzgüter des Artenschutzrechts. Dies gilt auch, soweit der Bebauungsplan neben der Errichtung von Gebäuden den Bau öffentlicher Verkehrsflächen zum Gegenstand hat. Sie bedürfen zu ihrer Herstellung zwar keiner Baugenehmigung (vgl. § 1 Abs. 2 Nr. 1 LBO) und als Gemeindestraßen auch keines Planfeststellungsbeschlusses (vgl. § 37 Abs. 1 und 3 StrG), in deren Rahmen die artenschutzrechtlichen Vorschriften im Einzelnen einer Prüfung unterzogen werden könnten. Der Bebauungsplan beinhaltet für die Gemeindestraße aber ebenso wenig eine bindende Zulassungsentscheidung, sondern stellt lediglich eine Grundlage für die nachfolgende Ausführungsplanung dar . Wie § 125 Abs. 3 BauGB zeigt, sind im Rahmen der Ausführung Abweichungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans möglich. Für die Frage eines Verstoßes gegen einen artenschutzrechtlichen Verbotstatbestand kommt es daher auch hinsichtlich der im vorliegenden Bebauungsplan geplanten Straßen erst auf deren tatsächliche Herstellung an (vgl. OVG Rheinl.-Pfalz, Urteil vom 13.02.2008, a.a.O) .
52 
a) Ausgehend von den eingangs dargestellten Grundsätzen liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass es dem Bebauungsplan an der Erforderlichkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB mangelt, weil bei seiner Umsetzung wegen zu befürchtender Individuenverluste bei der Schlingnatter gegen das Tötungsverbot des § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG a.F. verstoßen wird.
53 
Durch § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG a.F. hat der Bundesgesetzgeber Art. 12 Abs. 1 Buchst. a) der Habitatrichtlinie (RL 92/43/EWG des Rates vom 21.05.1992 - auch FFH-Richtlinie genannt) umgesetzt. Nach Art. 12 Abs. 1 Buchst. a) der Habitatrichtlinie sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, ein Schutzsystem für die streng geschützten Tierarten des Anhangs IV der Richtlinie einzuführen, das alle absichtlichen Formen des Fangs oder der Tötung von aus der Natur entnommenen Exemplaren dieser Arten verbietet. Eine Absicht im Sinne dieser Regelung liegt vor, wenn nachgewiesen ist, dass der Handelnde den Fang oder die Tötung eines Exemplars der streng geschützten Tierart gewollt oder zumindest in Kauf genommen hat (vgl. EuGH, Urteil vom 10.01.2006 - Rs. C-221/04 - [Kommission ./. Spanien], NuR 2007, 261, 264.). Das Bundesverwaltungsgericht spricht insoweit von einer „unausweichlichen Konsequenz eines im Übrigen rechtmäßigen Verwaltungshandelns“ (vgl. Urteil vom 09.07.2008 - 9 A 14.07 -, BVerwGE 131, 274 Rn. 90 f.), die Kommentarliteratur von einer „Vorhersehbarkeit des negativen Erfolges“ (vgl. Meßerschmidt, BNatSchG, § 42 Rn. 11d). Die in Umsetzung dieser Verpflichtung verabschiedete Vorschrift des § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG a.F. verbietet es in ihrer ersten Alternative, wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten. Unter den besonders geschützten Arten im Sinne dieser Vorschrift sind nach § 10 Abs. 2 Nr. 10 Buchst. b) aa) BNatSchG a.F. auch solche Tierarten zu verstehen, die in Anhang IV der Habitatrichtlinie (streng geschützte Tierarten) aufgeführt sind.
54 
(1) Die Schlingnatter (Coronella austriaca) ist als streng geschützte Tierart in Anhang IV der Habitatrichtlinie genannt und damit auch eine besonders geschützte Tierart im Sinne des § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG a.F.. Der von dem Antragsteller gerügte Verstoß gegen das in dieser Vorschrift enthaltene Tötungsverbot liegt in Bezug auf diese Tierart jedoch nicht vor. Im Umweltbericht (sowohl in seiner Fassung vom 05.04.2007 als auch in der Fassung vom 06.03.2009) wird dies unter Hinweis auf die Möglichkeit der Reproduktion der baubedingten Individuenverluste verneint, wobei hierbei nicht auf das einzelne Exemplar, sondern auf die Wirkung auf den lokalen Bestand der Art abgestellt wird (vgl. dort S. 52 f.). Diese Betrachtung erscheint im Lichte der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts insoweit bedenklich, als Art. 12 Abs. 1 Buchst. a) der Habitatrichtlinie „Exemplare“ der Art nennt und in § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG a.F. von „Tieren“ der besonders geschützten Arten die Rede ist. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet daher das Tötungsverbot des § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG als individuenbezogen (vgl. Urteil vom 09.07.2008 - 9 A 14.07 -, BVerwGE 131, 274 Rn. 91) und grenzt es von dem populations- und gebietsbezogenen Störungsverbot des Art. 12 Abs. 1 Buchst.b) der Habitatrichtlinie ab, der nur von Störungen dieser „Art“ spricht (vgl. Urteil vom 12.08.2009 - 9 A 64.07 -, BVerwGE 134, 308, Rn. 89). Allerdings schränkt es den Tatbestand des Tötungsverbots trotz des Individuenbezugs bei der Gefahr von Kollisionen im Straßenverkehr ein. Um das Tötungsverbot nicht zu einem unverhältnismäßigen Planungshindernis werden zu lassen, sieht es diesen Tatbestand nur dann als erfüllt an, wenn sich durch ein Straßenbauvorhaben das Kollisionsrisiko in einer für die betroffene Tierart signifikanten Weise erhöht. Davon könne nur ausgegangen werden, wenn es sich zum einen um Tiere solcher Arten handelt, die aufgrund ihrer Verhaltensweisen gerade im Bereich des Vorhabens ungewöhnlich stark von den Risiken des dadurch verursachten Verkehrs betroffen sind, und zum anderen diese besonderen Risiken sich nicht durch die konkrete Ausgestaltung des Vorhabens einschließlich der geplanten Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen beherrschen lassen (vgl. Urteile vom 12.08.2009 und 09.07.2008, jeweils a.a.O.).
55 
Diese Rechtsprechung lässt sich auch auf den vorliegenden Fall übertragen. Sie ist zwar für Fälle entwickelt worden, in denen es nicht um Individuenverluste durch die Bautätigkeit selbst geht, sondern um die Tötung von Tieren infolge der Nutzung der planfestgestellten Straße. Die Überlegungen, die hinter diesem Verständnis des Tötungsverbots stehen, lassen sich jedoch auch auf Konstellationen übertragen, in denen die Gefahr einer Tötung durch solche Baumaßnahmen besteht, die durch den Bebauungsplan ermöglicht wurden. Denn auch hier beinhaltet das an sich rechtmäßige Verwaltungshandeln - z.B. die Planung eines neuen Baugebiets - die nicht auszuschließende Gefahr, dass es durch die Bautätigkeit zum Verlust einzelner Tiere einer streng geschützt Art kommen wird. Wollte man bereits daraus auf einen Verstoß gegen das Tötungsverbot schließen, würde es der Planung an der Erforderlichkeit mangeln, weil ein Vollzugshindernis bestünde. Dies gälte zumindest dann, wenn auch die Möglichkeit einer Ausnahme nach § 43 BNatSchG nicht bestünde (s. dazu unten (2)).
56 
Eine ausschließlich auf das einzelne Tier und die nicht auszuschließende Gefahr seiner Tötung ausgerichtete Betrachtung würde - ebenso wie in der Fachplanung - auch in der Bauleitplanung zu einem unverhältnismäßigen Planungshindernis führen. Denn die Zahl der streng geschützten Arten ist sehr groß. Sie reicht von den Fledermäusen, über den Feldhamster, zahlreiche Echsen-, Schlangen-, Käfer- und Schmetterlingsarten bis hin zu vielen Schneckenarten und bestimmten Muscheln. Es besteht daher in fast jedem neu zu erschließenden Baugebiet eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass dort Tiere einer streng geschützten Art leben, so dass auch die Gefahr der Tötung eines Exemplars einer solchen Art bei der Umsetzung der Bebauungsplans bestünde. Einzelne Vorhaben könnten letztlich stets und ausschließlich nur noch im Wege einer Befreiung nach § 62 BNatSchG a.F. bzw. § 67 Abs. 2 BNatSchG n.F. oder durch die Erteilung einer Ausnahme nach § 43 Abs. 8 BNatSchG a.F. (= § 45 Abs. 7 BNatSchG n.F.) zugelassen werden. Dadurch würden jedoch die als Abweichungen im Einzelfall konzipierten Vorschriften zum Regelfall. Dies würde weder der Gesetzessystematik entsprechen (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.07.2008 - 9 A 14.07 -, a.a.O.), noch würde Art. 16 der Habitatrichtlinie Rechnung getragen, der der bundesrechtlichen Regelung zugrundeliegt und der nach der Rechtsprechung des EuGH restriktiv auszulegen ist (vgl. Urteil vom 20.10.2005 - Rs. C 6/04 - [Kommission ./. Vereinigtes Königreich], NuR 2006, 494, 498, Rn. 111).
57 
Ausgehend von diesen Überlegungen ist daher auch im vorliegenden Verfahren maßgebend, ob - erstens - die Schlingnatter aufgrund ihres Verhaltens ungewöhnlich stark von den Risiken der Bautätigkeit betroffen ist und - zweitens - diese besonderen Risiken sich nicht durch die konkrete Ausgestaltung des Vorhabens einschließlich der Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen beherrschen lassen. Bereits Ersteres ist zu verneinen mit der Folge, dass die Tötung von einzelnen Exemplaren der Schlingnatter infolge der Bautätigkeit kein Verstoß gegen das Tötungsverbot darstellt. Dem Umweltbericht und dem Vortrag des Antragstellers lassen sich keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass die Schlingnatter verhaltensbedingt besonders stark gefährdet ist, bei der Bautätigkeit getötet zu werden. Nattern zählen zu den schnellen Schlangen und können bei Gefahr fliehen. (vgl. Wikipedia, Stichwort: Schlangen). Außerdem sind sie tagaktiv (vgl. Wikipedia, Stichwort: Nattern); sie werden daher durch die Bautätigkeit nicht „im Schlaf“ überrascht. Der Antragsteller verweist zwar darauf, dass für die Schlingnatter gerade in der Zeit ihres Winterschlafs die Gefahr einer Tötung bestehe, weil das Entfernen von Gehölzen - und damit der Winterschlafquartiere - nach dem Hinweis in Nr. 6.1.4 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans nur in der Zeit vom 01.10. bis 15.03. erfolgen dürfe. Die Beseitigung von Gehölzen, die der Schlingnatter als Ruhestätte dienen, fällt jedoch nicht unter den Verbotstatbestand des § 42 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 BNatSchG a.F. sondern unter das Verbot des § 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG a.F., Fortpflanzungs- und Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. Handelt es sich - wie hier - um Maßnahmen im Zuge der Verwirklichung eines Bebauungsplans ist im Hinblick auf eine Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten sowie damit verbundene unvermeidbare Tötungen von Tieren die Sondervorschrift des § 42 Abs. 5 BNatSchG a.F. anzuwenden (s. dazu unten c)).
58 
(2) Unabhängig davon ist der Bebauungsplan im vorliegenden Fall auch deshalb nicht wegen Verstoßes gegen das artenschutzrechtliche Tötungsverbot des § 42 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 BNatSchG a.F. vollzugsunfähig, weil die Möglichkeit besteht, dass eine Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG n.F. (= § 43 Abs. 8 BNatSchG a.F.) oder einer Befreiung nach § 67 Abs. 2 BNatSchG n.F. erteilt wird, falls sich im Zuge der Umsetzung des Bebauungsplans herausstellen sollte, dass es im Einzelfall auf dem konkreten Baugrundstück durch das konkrete Bauvorhaben zu Individuenverlusten bei der Schlingnatter kommen wird. Denn einer Planung mangelt es auch dann nicht an der Erforderlichkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB, wenn zwar ein Verstoß gegen einen artenschutzrechtlichen Verbotstatbestand im Zuge der Umsetzung des Plans nicht auszuschließen ist, aber die Erteilung einer Ausnahme oder Befreiung von diesem Verbotstatbestand in Betracht kommt (vgl. zur Möglichkeit einer Befreiung von einem naturschutzrechtlichen Bauverbot in einer Landschaftsschutzverordnung BVerwG, Urteil vom 30.01.2003 - 4 CN 14.01 -, juris Rn. 12). Dagegen muss eine solche artenschutzrechtliche Entscheidung der Naturschutzbehörde zum maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses weder vorliegen, noch muss deren Erteilung sicher sein. Denn eine Ausnahme- oder Befreiungsentscheidung stellt eine Entscheidung im Einzelfall dar, die dessen konkrete Umstände, Gegebenheiten und Betroffenheiten zu berücksichtigen hat und darüber hinaus in das pflichtgemäße Ermessen der zuständigen Naturschutzbehörde gestellt ist. Da der hier angefochtene Bebauungsplan eine Angebotsplanung enthält, war im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses nicht einmal sicher absehbar, ob und in welchen Einzelfällen eine artenschutzrechtliche Ausnahme oder Befreiung überhaupt (noch) notwendig wird. Denn der Zeitpunkt der Bebauung und damit des potentiellen Verstoßes gegen artenschutzrechtliche Verbotstatbestände stand nicht fest. Daher war auch unklar, ob zum jeweiligen Zeitpunkt der Errichtung der Bauwerke das Leben der Schlingnatter und deren Nachkommen sowie deren Fortpflanzungs- und Ruhestätten bedroht sein werden. Selbst wenn sich zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses auf bestimmten Grundstücken Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der Schlingnatter befunden haben, bedeutet dies nicht zwangsläufig, dass dies auch noch zum späteren Zeitpunkt der Errichtung von Bauwerken auf diesen Grundstücken der Fall sein wird. Vielmehr kann sich die Situation aufgrund natürlicher Veränderungen des Grundstücks dann völlig anders darstellen. Wegen dieser Einzelfallbezogenheit war die Antragsgegnerin unter dem Gesichtspunkt der späteren Vollziehbarkeit des Bebauungsplans nicht verpflichtet, bereits vor Satzungsbeschluss Ausnahme- oder Befreiungsentscheidungen einzuholen. Dies gilt auch für die im Bebauungsplan vorgesehenen Straßen, denn auch diese sind in ihrer konkreten Ausführung nicht strikt an die Vorgaben des Bebauungsplans gebunden, wie § 125 Abs. 3 BauGB belegt. Auch insoweit kommt es auf die konkrete Ausführungsplanung an.
59 
b) Der Bebauungsplan ist auch nicht deshalb vollzugsunfähig, weil bei seiner Umsetzung gegen das - populations- und gebietsbezogene - Störungsverbot des § 42 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG a.F. verstoßen würde (zum populationsbezogenen Ansatz vgl. BVerwG, Urteil vom 12.08.2009 - 9 A 64.07 -, BVerwGE 134, 308, Rn. 89). Denn der Umweltbericht legt dar, dass sich durch die in Umsetzung des Bebauungsplans mögliche Störung der Schlingnatter der Erhaltungszustand der lokalen Population nicht verschlechtern wird. Dies sei zurückzuführen auf die nur kurzzeitige Störung. Zudem sieht der Bebauungsplan Maßnahmen vor, um der Schlingnatter gleichwertige „Ausweichquartiere“ zu schaffen. So sollen auf den Ausgleichsflächen innerhalb des Plangebiets Bretter-, Kompost- und Moderhaufen angelegt werden (Ausgleichsmaßnahmen A8 und A9). Die Maßnahmen sind - neben weiteren - nach Nr. 6.1.4 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans innerhalb eines Jahres nach Satzungsbeschluss umzusetzen. Dadurch wird sichergestellt, dass sie zu Beginn der Bebauungsphase wirksam werden. Ihre Umsetzung wurde zusätzlich durch den zwischen der Antragsgegnerin und den Grundstückseigentümern im Plangebiet geschlossenen Vertrag vom 06.02.2008 gesichert und ist zwischenzeitlich bereits erfolgt, wie die von der Antragsgegnerin vorgelegte Dokumentation belegt. Auch diese Maßnahme trägt dazu bei, dass sich der Erhaltungszustand der Schlingnatternpopulation im Plangebiet nicht verschlechtern wird.
60 
c) Ein Verstoß gegen das Verbot, Fortpflanzungs- und Ruhestätten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören (§ 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatschG a.F.) ist bei der Umsetzung des Bebauungsplans ebenfalls nicht zu befürchten. Insoweit greift § 42 Abs. 5 BNatSchG a.F. ein. Danach liegt bei einem Vorhaben in einem Bebauungsplangebiet kein Verstoß gegen das Verbot des § 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG a.F. vor, soweit die ökologische Funktion der betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist zweistufig zu prüfen: Zunächst ist festzustellen, ob auf eine Fortpflanzungs- oder Ruhestätte eingewirkt wird. Sodann sind die Konsequenzen der Einwirkung auf die Funktion in den Blick zu nehmen. Der volle Funktionserhalt sei nur dann gegeben, wenn für die mit ihren konkreten Lebensstätten betroffenen Exemplare einer Art die von der jeweiligen Lebensstätte wahrgenommene Funktion vollständig erhalten bleibe, also z.B. dem in einem Brutrevier ansässigen Vogelpaar weitere geeignete Nistplätze in seinem Revier zur Verfügung stünden oder durch Ausgleichsmaßnahmen ohne zeitlichen Bruch bereitgestellt würden (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.03.2009 - 9 A 39.07 -, BVerwGE 133, 239, Rn. 67).
61 
Ein voller Funktionserhalt in dem dargestellten Sinn liegt in Bezug auf die Fortpflanzungs- und Ruhestätten der Schlingnattern im Plangebiet vor. Denn durch die festgesetzten vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen A8 und A9 (Anlegung von Bretter-, Moder- und Komposthaufen auf den Ausgleichsflächen) ist sichergestellt, dass gleichwertige Ausweichquartiere geschaffen werden, die die Funktion der im Zuge der Bautätigkeit verloren gehenden Quartiere vollständig übernehmen können und die zu Beginn der Bebauungsphase wirksam sind. Diese Maßnahmen sind mittlerweile sogar bereits vollzogen. Eine genauere Überprüfung, ob, in welchem Umfang und zu welchem Zeitpunkt die Ausweichquartiere von den Tieren tatsächlich angenommen werden, scheidet art- und verhaltensbedingt aus. Es muss in diesem Zusammenhang genügen, dass solche Quartiere geschaffen wurden, die geeignet und gleichwertig sind und die sich in unmittelbarer Nähe zu den bisherigen befinden, so dass nach aller Erfahrung damit zu rechnen ist, dass sie auch angenommen werden.
62 
Liegt daher nach § 42 Abs. 5 BNatSchG a.F im Hinblick auf eine Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung der Fortpflanzungs- und Ruhestätten kein Verstoß gegen § 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG a.F. vor, gilt Entsprechendes für eine mit dieser Störung verbundene unvermeidbare Tötung einzelner Tiere. Ein solcher Fall kann beispielsweise eintreten, wenn die Beseitigung von Winterschlafquartieren den Tod einzelner Schlingnattern zur Folge hat, die nicht rechtzeitig flüchten konnten. Nach § 42 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG a.F. wird insoweit auch nicht gegen das Tötungsverbot des § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG a.F. verstoßen.
63 
2. Der Antragsteller dringt schließlich auch nicht mit seiner Rüge durch, es fehle an Sicherungen im Bebauungsplan, dass die vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen vor Beginn der Bauarbeiten durchgeführt werden. Die Antragsgegnerin weist zu Recht darauf hin, dass der Bebauungsplan in Nr. 6.1.4 der textlichen Festsetzungen für die Umsetzung der in Nr. 6.1.1 bis 6.1.4 vorgesehenen Maßnahmen auf den Ausgleichsflächen eine Frist von einem Jahr nach Satzungsbeschluss vorschreibt. Darüber hinaus enthält der zwischen der Antragsgegnerin und den Grundstückseigentümern im Plangebiet geschlossene Vertrag vom 06.02.2008 in § 3 die Verpflichtung der Grundstückseigentümer bis zum 30.06.3008 einen Pflege- und Entwicklungsplan vorzulegen und die Herstellung und dauerhafte Pflege der Ausgleichsflächen durch einen in Abstimmung mit der Antragsgegnerin ausgewählten, qualifizierten Fachbetrieb durchführen zu lassen. Der Vertrag sieht darüber hinaus Vertragsstrafen für den Fall des Verstoßes gegen diese Pflichten vor. Damit hat die Antragsgegnerin in ausreichendem Maß sichergestellt, dass die festgesetzten Ausgleichsmaßnahmen zeitgerecht durchgeführt werden. Die Maßnahmen wurden zwischenzeitlich auch tatsächlich ausgeführt, wie die von der Antragsgegnerin vorgelegte Dokumentation belegt.
64 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
65 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
66 
Beschluss vom 6. Oktober 2010
67 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG endgültig auf 10.000,-- EUR festgesetzt.
68 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
17 
Der Normenkontrollantrag ist zulässig, aber nicht begründet.
A.
18 
Der Antrag ist zulässig.
19 
1. Er ist innerhalb der Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellt und ausführlich begründet worden. Der Antragsteller hat sämtliche Einwendungen, die er im vorliegenden Verfahren geltend macht, bereits als Einwendungen im Bebauungsplanverfahren vorgetragen.
20 
2. Der Antragsteller ist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Er ist zwar nicht Eigentümer eines Grundstücks im Plangebiet. Er kann sich jedoch darauf berufen, durch den Bebauungsplan oder dessen Anwendung in privaten abwägungserheblichen Belangen nachteilig betroffen zu sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.09.1998 - 4 CN 2.98 -, BVerwGE 107, 215).
21 
a) Das von dem Antragsteller geltend gemachte Interesse, von zusätzlichem Verkehrslärm verschont zu bleiben, stellt grundsätzlich ein abwägungsbeachtliches Interesse dar, denn die Rechtsordnung verhält sich gegenüber den Belangen des Verkehrslärmschutzes und ihrer Relevanz für die Bauleitplanung nicht neutral (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.10.1999 - 4 CN 1.98 -, NVwZ 2000, 807). Die Verkehrssituation muss sich in einer spezifisch planbedingten Weise ändern und die Lärmeinwirkungen dürfen nicht als geringfügig einzustufen sein (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.01.2002 - 4 BN 2.02 -, BauR 2002, 1199 und Urteil vom 17.09.1998 - 4 CN 1.97 -, BauR 1999, 137). Von einer geringfügigen Lärmzunahme kann im vorliegenden Fall nicht ausgegangen werden. Die Antragsgegnerin hat zwar kein Schallgutachten eingeholt, so dass eine Berechnung der Zunahme der Immissionsbelastung fehlt. Es steht daher insbesondere nicht fest, dass sich der Dauerschallpegel um mehr als 3 dB(A) erhöhen wird. Eine solche Veränderung ist nach den Erkenntnissen der Akustik vom menschlichen Ohr gerade wahrnehmbar (vgl. Urteil des Senats vom 03.02.2010 - 3 S 3064/07 -, juris). Es können jedoch auch solche Veränderungen des Dauerschallpegels zum Abwägungsmaterial zählen, die die Hörbarkeitsschwelle nicht überschreiten. Daher bedarf es einer wertenden Betrachtung der konkreten Verhältnisse unter Berücksichtigung der jeweiligen Vorbelastung und der Schutzwürdigkeit des jeweiligen Gebiets (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.405.2007 - 4 BN 16.07 u.a. -, BauR 2007, 2041).
22 
Ausgehend von diesen Grundsätzen ist im vorliegenden Fall eine abwägungserhebliche Mehrbelastung durch Verkehrslärm zu erwarten. Dabei ist in Rechnung zu stellen, dass die „Vordere Steige“, an die das Grundstück des Antragstellers grenzt, als Sackgasse bislang lediglich zur Erschließung des Grundstücks des Antragstellers sowie der Grundstücke Flst.Nr. ... und ... dient und daher von Verkehrslärm fast völlig verschont ist. Diese Situation wird sich durch das nun geplante Wohngebiet grundlegend ändern. Denn die Straße wird in Zukunft der Erschließung des neuen Baugebiets mit fast 30 Grundstücken dienen. Eine solche Veränderung ist abwägungserheblich und wurde von der Antragsgegnerin im Übrigen auch in die Abwägung einbezogen.
23 
b) Darüber hinaus ist der Antragsteller auch in dem von ihm geltend gemachten Belang des Klimaschutzes abwägungserheblich betroffen (vgl. zur Veränderung des Kleinklimas als abwägungserheblichem Belang Urteil des Senats vom 19.05.2010 - 3 S 2099/08 -, juris). Die von dem Antragsteller befürchtete negative Veränderung der klimatischen Situation auf seinem Grundstück durch das geplante Baugebiet kann eintreten, wie die Antragsgegnerin selbst einräumt. Denn die geplante Bebauung kann negative Auswirkungen auf die Durchlüftung der angrenzenden Grundstücke bei windschwachen Strahlungswetterlagen haben. Die Antragsgegnerin hält diese Beeinträchtigung jedoch für zumutbar. Ob dies zutrifft, bedarf einer näheren Prüfung im Rahmen der Begründetheit. Denn es lässt sich nicht auf den ersten Blick feststellen, dass die klimatischen Auswirkungen der geplanten Bebauung auf das Grundstück des Antragstellers so geringfügig sind, dass eine abwägungserhebliche Betroffenheit von vornherein ausscheidet.
B.
24 
Der Normenkontrollantrag ist aber nicht begründet. Der Bebauungsplan leidet weder in formell- noch in materiell-rechtlicher Hinsicht an Mängeln, die dazu führen, dass er insgesamt für unwirksam zu erklären wäre.
25 
1. Der Bebauungsplan ist frei von formell-rechtlichen Fehlern.
26 
a) Er leidet nicht an einem Verfahrensfehler nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB.
27 
aa) Die Antragsgegnerin hat es zwar unterlassen, die Stellungnahme des Meteorologischen Instituts der Universität Freiburg vom 28.04.2008 auszulegen. Dies führt jedoch - entgegen der Auffassung des Antragstellers - nicht zu einem Verfahrensfehler im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB. Die Antragsgegnerin hat die Anforderungen des § 3 Abs. 2 Satz 1 und 2 BauGB eingehalten.
28 
(1) Die Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung entspricht den Anforderungen des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB. Die Wochenfrist ist eingehalten und im Bekanntmachungstext wurden Ort und Dauer der Auslegung eindeutig benannt. Auch auf die Stellungnahmefrist wurde ordnungsgemäß hingewiesen. Bei der Bekanntmachung der ersten Auslegung fehlte zwar der nach § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB seit dem 01.01.2007 erforderliche Hinweis, dass eine unterlassene rechtzeitige Stellungnahme die Unzulässigkeit eines Antrags nach § 47 VwGO zur Folge hat. Den Bekanntmachungen der zweiten und dritten Auslegung war dieser Hinweis jedoch beigefügt. Der Bekanntmachungstext enthält auch einen ausreichenden Hinweis darauf, welche „Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind“. Insoweit genügt es, die vorhandenen Unterlagen nach Themenblöcken zusammenzu- fassen und diese in Form einer schlagwortartigen Kurzcharakterisierung öffentlich bekannt zu machen, wie dies im vorliegenden Fall erfolgt ist (vgl. VGH Baden-Württ., Urteil vom 17.06.2010 - 5 S 884/09 -, juris m.w.N. der Rechtspr. u. Literatur). Der veröffentlichte Text wird seiner Anstoßfunktion gerecht. Er bewirkte, dass dem interessierten Bürger sein Interesse an Information und Beteiligung durch Abgabe einer Stellungnahme bewusst wurde (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 17.09.2008 - 4 BN 22.08 -, BauR 2009, 75). Denn er erhielt durch die Bekanntmachung eine Orientierung darüber, welche umweltrelevanten Probleme die Planung nach den bei der Antragsgegnerin vorhandenen Erkenntnissen aufwarf und ob gegebenenfalls Anlass zu einer eigenen - erstmaligen oder ergänzenden - Stellungnahme bestand (vgl. VGH Baden-Württ., Urteil vom 17.06.2010, a.a.O.).
29 
(2) Die Durchführung der Auslegung ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Der Bebauungsplanentwurf mit der Begründung einschließlich des Umweltberichts und des Grünordnungsplans, den textlichen Festsetzungen und dem Entwurf der örtlichen Bauvorschriften lag drei Mal öffentlich aus. Die Antragsgegnerin ist auch der zusätzlichen Anforderung des § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB ausreichend nachgekommen, zugleich die „nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen“ auszulegen. Denn hinsichtlich der Bewertung der Wesentlichkeit stand ihr ein Beurteilungsspielraum zu (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17.06.2010 a.a.O.), den sie nicht überschritten hat. Dies gilt auch insoweit, als sie die von einem Anwohner der Sonnhalde mit Schreiben vom 28.04.2008 vorgelegte und bei ihr am 30.04.2008 eingegangene stadtklimatische Stellungnahme des Meteorologischen Instituts Freiburg vom 24.04.2008 weder bei der zweiten Auslegung vom 17.11. bis 19.12.2008 noch bei der dritten Auslegung vom 24.2. bis 12.03.2009 ausgelegt hat.
30 
Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin war die Auslegung dieser Stellungnahme allerdings nicht bereits deshalb entbehrlich, weil sie von einer Privatperson vorgelegt wurde. Unter dem Begriff der Stellungnahme im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB ist auch eine solche eines privaten Dritten zu verstehen (so auch Krautzberger in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB Kommentar § 3 Rn. 35 ) . Ob sie ausgelegt werden muss, beurteilt sich danach, ob es sich um eine umweltbezogene Stellungnahme handelt und sie nach Einschätzung der Gemeinde wesentlich ist. Die Antragsgegnerin meint zwar, Stellungnahmen, die weder von dem Projektträger noch von den beteiligten Behörden stammen, stellten keine relevanten „umweltbezogenen Informationen im Sinne des Gesetzes“ dar. Sie beruft sich insoweit auf das Urteil des Bayerischen VGH vom 05.02.2009 (- 1 N 07.2713 u.a. -, juris, Rn. 44) und den in dieser Entscheidung zitierten Art. 6 Abs. 2 Buchst. e) i.V.m. Art. 5 der Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie (Richtlinie 2003/35/EG). Gemeint sind allerdings wohl Art. 5 und 6 der UVP-Richtlinie (Richtlinie 85/337/EWG). Art. 6 Abs. 2 der UVP-Richtlinie wurde durch Art. 3 Nr. 4 der Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie geändert. Die Art. 5 und 6 der Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie betreffen dagegen die von den Mitgliedstaaten vorzulegenden Berichte und die Überprüfung der Anwendung und Wirksamkeit sowie die Umsetzungsfrist der Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie. Die von der Antragsgegnerin und auch vom Bayerischen VGH offensichtlich gemeinten Regelungen in Art. 6 Abs. 2 und Art. 5 der UVP-Richtlinie beziehen sich auf die Auslegungsbekanntmachung . Die Frage, welche Informationen der betroffenen Öffentlichkeit tatsächlich zugänglich gemacht werden müssen, regelt dagegen Art. 6 Abs. 3 der UVP-Richtlinie, der durch Art. 3 Nr. 4 der Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie ebenfalls geändert wurde. Danach sind neben allen Informationen, die gemäß Art. 5 UVP-Richtlinie eingeholt wurden (Art. 6 Abs. 3 Buchst. a) UVP-Richtlinie) die „wichtigsten Berichte und Empfehlungen“ zugänglich zu machen, die der zuständigen Behörde zum Zeitpunkt der Information der Öffentlichkeit vorliegen (Art. 6 Abs. 3 Buchst. b) UVP-Richtlinie). Die Umsetzung dieser Regelung durch § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB, bei der das Wort „wichtigsten“ durch das Wort „wesentlichen“ ersetzt wurde, ist nicht zu beanstanden, wie bereits der 5. Senat des erkennenden Gerichtshofs in seiner zitierten Entscheidung vom 17.06.2010 (- 5 S 884/09 -, a.a.O.) ausgeführt hat. Dieser Rechtsprechung schließt sich der Senat an.
31 
Weder Art. 6 Abs. 3 der UVP-Richtlinie noch § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB unterscheiden zwischen Stellungnahmen der beteiligten Behörden und des Projektträgers einerseits und Stellungnahmen privater Dritter andererseits. Dafür besteht angesichts der Ziele der Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie, eine effektive Beteiligung der Öffentlichkeit zu ermöglichen und die Beteiligung zu fördern (vgl. Erwägungsgründe (3) und (4) der UVP-Richtlinie) auch kein Anlass. Stellungnahmen privater Dritter sind daher nur dann nicht auszulegen, wenn sie nicht umweltbezogen oder nach Einschätzung der Gemeinde nicht wesentlich sind.
32 
Nach dem Akteninhalt ging die Antragsgegnerin davon aus, dass die Stellungnahme des Meteorologischen Instituts der Universität Freiburg vom 24.04.2008 nicht wesentlich ist. Denn das Stadtplanungsamt der Antragsgegnerin wies in seiner E-Mail vom 26.05.2008 darauf hin, es sei bereits bekannt und unstrittig, dass die Bebauung des Plangebiets zu einer Verschlechterung der Durchlüftung der angrenzenden Grundstücke führen könne. Daraus lässt sich schließen, dass die Antragsgegnerin davon ausging, die Stellungnahme enthalte keine neuen Erkenntnisse, es unterschieden sich lediglich die aus den bereits vorliegenden Informationen zu ziehenden Schlüsse. Denn während nach Auffassung der Antragsgegnerin die vorliegenden - und ausgelegten - Erkenntnisse genügten, um die Klimabelange in der Abwägung hinreichend berücksichtigen zu können, waren die Professoren des Meteorologischen Instituts der Meinung, es seien weitere umfangreiche und langfristige Untersuchungen der klimatischen Verhältnisse erforderlich. Eine Begründung hierfür nannten sie jedoch nicht. Sie bezeichneten die Beantwortung der von ihnen aufgeworfenen Fragen zwar als von „fundamentaler Relevanz“ für die stadtklimatische Bedeutung des Bebauungsplans, legten jedoch nicht dar, worin - trotz der bereits vorliegenden und von ihnen verwerteten klimatischen Untersuchungen aus den Jahren 1974 und 2003 für die Stadt Freiburg im Allgemeinen und aus dem Jahr 1999 für das Baugebiet im Speziellen - die fundamentale Relevanz bestehen soll und warum die vorhandenen Erkenntnisse nicht ausreichen sollten. Davon ausgehend ist es nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin die Stellungnahme des Meteorologischen Instituts nicht als wesentlich im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB einstufte. Die Antragsgegnerin hat den ihr zustehenden Einschätzungsspielraum dadurch nicht überschritten. Die ausgelegten Untersuchungen zur Beeinflussung des Kleinklimas im Bereich des Baugebiets „Vordere Steige“ genügten, um die interessierten Bürger auf das Problem der klimatischen Auswirkungen der Planung aufmerksam zu machen und es ihnen zu ermöglichen Meinungen und Bedenken zu äußern.
33 
bb) Des weiteren war es nicht verfahrensfehlerhaft im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB bei der zweiten und dritten Auslegung keinen „fortgeschriebenen“ Umweltbericht auszulegen. Insbesondere war es - entgegen der Ansicht des Antragstellers - nicht erforderlich, den Umweltbericht in der Fassung vom 06.03.2009 auszulegen, d.h. in der Fassung, die er unmittelbar vor Satzungsbeschluss erhalten hat.
34 
Der Umweltbericht bildet nach § 2a Satz 3 BauGB einen gesonderten Teil der Begründung und ist deshalb nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB öffentlich auszulegen. Nach § 2a Satz 2 Nr. 2 BauGB sind in der Begründung „entsprechend dem Stand des Verfahrens“ in dem Umweltbericht die ermittelten und bewerteten Belange des Umweltschutzes darzulegen. Die Verpflichtung, die Umweltbelange entsprechend dem Stand des Verfahrens darzulegen, beinhaltet die grundsätzliche Pflicht der Gemeinde, den Umweltbericht fortzuschreiben (vgl. Battis, in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB § 2a Rn. 3; Söfker, in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB Kommentar, § 2a Rn. 16). Dies bedeutet jedoch nicht, dass im Falle weiterer Auslegungen stets ein fortgeschriebener Umweltbericht auszulegen ist; es kann im Einzelfall auch genügen, den Umweltbericht vor Satzungsbeschluss den Ergebnissen sämtlicher öffentlicher Auslegungen anzupassen. Maßgebend ist insoweit, ob es sich um Änderungen des Umweltberichts handelt, die so gravierend sind, dass nur die Auslegung eines fortgeschriebenen Umweltberichts ihrer Funktion gerecht werden kann, die Öffentlichkeit über den Inhalt der konkreten Planungsabsichten der Gemeinde zu unterrichten und es ihr zu ermöglichen, sachgerechte Stellungnahmen hierzu abzugeben.
35 
Es bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung, ob die Auslegung eines fortgeschriebenen Umweltberichts nur dann erforderlich ist, wenn sich zugleich der Inhalt der Planung selbst geändert hat, oder ob eine solche Pflicht auch dann besteht, wenn aufgrund der während des Aufstellungsverfahrens gewonnenen Erkenntnisse nur Änderungen des Umweltberichts erforderlich werden. Denn der Antragsteller benennt keine Änderungen im Umweltbericht, die so wesentlich sind, dass nur eine Auslegung des fortgeschriebenen Umweltberichts ihre oben genannte Funktion hätte erfüllen können. Er behauptet nur pauschal, es habe Änderungen gegeben, ohne diese jedoch zu konkretisieren. Er trägt zwar vor, der ausgelegte Umweltbericht unterscheide sich von dem Umweltbericht in der Fassung des Satzungsbeschlusses auf den Seiten 17 und 36 ff. in Bezug auf die Vogelarten - ohne diese Änderung indes konkret zu benennen - und auf Seite 23 in Bezug auf geänderte Feststellungen zur Gesetzeslage, auch insoweit ohne konkrete Bezeichnung. Ersteres betrifft - soweit aufgrund des Vortrags erkennbar - Änderungen in der Darstellung. Auch der Antragsteller selbst bezeichnet keine Änderungen inhaltlicher Art, die - darüber hinaus - so schwerwiegend sind, dass sie den interessierten Bürgern erneut hätten zugänglich gemacht werden müssen, damit diese von ihrem Recht, Meinungen und Bedenken vorzubringen, sachgerecht hätten Gebrauch machen können. Gleiches gilt für die behaupteten Änderungen der Feststellungen zur Gesetzeslage.
36 
Zu Unrecht rügt der Antragsteller die Mangelhaftigkeit des Umweltberichts. Er ist der Auffassung, es fehle eine eigene naturschutzfachliche Prüfung der Antragsgegnerin, weil der Umweltbericht von der Interessengemeinschaft „Vordere Steige“ in Auftrag gegeben worden sei. Die Antragsgegnerin hält dem jedoch zu Recht entgegen, sie habe in zulässiger Weise von der in § 11 Abs. 1 Nr. 1 BauGB vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht, mit den Grundstückseigentümern im Plangebiet einen städtebaulichen Vertrag zur Vorbereitung oder Durchführung städtebaulicher Maßnahmen auf deren Kosten abzuschließen, der auch die Ausarbeitung des Umweltberichts umfasst habe. Die nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 3 BauGB der Gemeinde verbliebene Verantwortung für das gesetzlich vorgeschriebene Planaufstellungsverfahren hat die Antragsgegnerin wahrgenommen, denn der Umweltbericht hat dem Umweltamt der Antragsgegnerin zur Prüfung vorgelegen und der Gemeinderat der Antragsgegnerin hat schließlich - in Form des Satzungsbeschlusses über den Bebauungsplan - eine eigene Entscheidung getroffen. Dass das Umweltamt der Antragsgegnerin zunächst Bedenken gegen die Auftragsvergabe durch die Interessengemeinschaft erhoben hat, steht dieser Annahme nicht entgegen. Denn es hat diese Bedenken später nicht mehr aufrecht erhalten und den Umweltbericht inhaltlich nicht beanstandet. Auch hängt die von dem Antragsteller geforderte Unabhängigkeit des Gutachters nicht davon ab, ob er von der Antragsgegnerin selbst oder - in Erfüllung der Verpflichtung aus dem städtebaulichen Vertrag - von den Grundstückseigentümern im Plangebiet mit der Erstellung des Umweltberichts beauftragt wurde. Der Umweltbericht ist durch die Beauftragung durch die Grundstückseigentümer nicht zu einer „Arbeit der Interessengemeinschaft“ geworden wie der Antragsteller meint. Dies gilt umso mehr, als der Antragsteller keine inhaltlichen Anhaltspunkte benennt, die nahelegen würden, dass der Umweltbericht unter einseitiger Berücksichtigung der Interessen der Interessengemeinschaft erstellt wurde. Die Qualifikation der Gutachterin hat der Antragsteller ebenfalls nicht in Zweifel gezogen. Hierzu besteht auch aus Sicht des Senats kein Anlass.
37 
2. Der Bebauungsplan leidet auch nicht an einem Ermittlungs- oder Bewertungsfehler nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 2 Abs. 3 BauGB.
38 
a) Dies betrifft zunächst die Frage der klimatischen Auswirkungen des Bebauungsplans. Der Antragsteller ist zwar der Auffassung, die vorliegenden Klimauntersuchungen reichten nicht aus, um die Belange des Klimaschutzes in der Abwägung hinreichend berücksichtigen zu können. Er verweist insoweit auf die Stellungnahme des Meteorologischen Instituts der Universität Freiburg vom 24.04.2008, in der sehr umfangreiche weitere Untersuchungen gefordert werden. Insbesondere sind die Autoren dieser Stellungnahme der Auffassung, dass detaillierte mehrmalige Versuche zu verschiedenen Jahreszeiten unter Einbeziehung sämtlicher Einflussfaktoren durchzuführen seien, um festzustellen, wie groß derzeit die Fläche ist, die in den Genuss des Kaltluftabflusses infolge der Kaltluftproduktionsfläche des Plangebiets kommt und wie intensiv der derzeitige von der dortigen Kaltluftproduktionsfläche ausgehende Kaltluftabfluss ist.
39 
Angesichts der vorliegenden Erkenntnisse aus den Klimauntersuchungen 1999 und des eher geringen Umfangs der geplanten aufgelockerten Bebauung mit 22 Einzel- und Doppelhäusern bedurfte es derart intensiver Untersuchungen jedoch nicht. Die klimatischen Auswirkungen einer Planung sind Gegenstand der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB. Nach § 3 Abs. 4 Satz 2 BauGB legt die Gemeinde für jeden Bebauungsplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Nach Satz 3 der Vorschrift bezieht sich die Umweltprüfung auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bebauungsplans angemessenerweise verlangt werden kann. Der Maßstab ist daher in doppelter Hinsicht ein relativer. Zum einen kann von der Gemeinde nur verlangt werden, dass sie solche Annahmen zugrunde legt, die dem allgemeinen Kenntnisstand und den allgemein anerkannten Prüfmethoden entsprechen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.01.1996 - 4 C 5.95 -, BVerwGE 100, 370 zur UVP-Prüfung). Zum anderen hängen Untersuchungstiefe und -umfang von dem konkreten Planungsgegenstand ab. Das Gesetz fordert daher nicht, dass stets eine allumfassende und bestmögliche Untersuchung aller Umweltbelange durchgeführt wird, sondern verpflichtet die Gemeinde zu einer Prüfung in einem dem einzelnen Bebauungsplan angemessenen Umfang. Dies bedeutet, dass auch zeitliche und finanzielle Aspekte eine Rolle spielen können (vgl. zum Umfang der Untersuchungspflicht auch Krautzberger, in Ernst/Zinkahn/ Bielenberg, BauGB Kommentar, § 2 Rn. 229 ff.).
40 
Davon ausgehend hat die Antragsgegnerin die klimatischen Auswirkungen der Planung in ausreichendem, d.h. angemessenem Umfang ermittelt. Aufgrund der vorliegenden Untersuchungen steht fest, dass es zu negativen Veränderungen der Durchlüftung und des Kaltluftabflusses kommen wird. Die Antragsgegnerin stellt dies nicht in Abrede und hat diese Erkenntnis in der Abwägung berücksichtigt. Streitig ist zwischen den Beteiligten lediglich, ob das Ausmaß der Beeinträchtigung hinreichend genau ermittelt wurde. Dies ist nach Überzeugung des Senats der Fall. Denn die vom Antragsteller zitierten Professoren ... und ... stellen zwar heraus, dass die Beantwortung der genannten Fragen für die stadtklimatische Bedeutung des Bebauungsplans von „fundamentaler Relevanz“ sei und sie eine erhebliche Betroffenheit der lokalen Anwohner konstatieren. Letztlich setzen sie sich mit den vorliegenden Erkenntnissen, die für eine nur geringe Kaltluftproduktivität und einen kleinen Kaltlufteinzugsbereich des Plangebiets sowie eine geringe Eindringtiefe in die nähere Umgebung sprechen, aber nicht auseinander. Diese Erkenntnisse werden in der klimatischen Abschätzung der iMA vom 11.01.2010, die die Antragsgegnerin im Normenkontrollverfahren vorgelegt hat, noch einmal zusammengefasst und bewertet. Sie beruhen nicht auf neuen Untersuchungen, sondern wurden bereits bei der Klimauntersuchung aus dem Jahr 1999 berücksichtigt . Dass diese Untersuchung nicht mehr verwertbar ist, behaupten auch die Professoren ... und ... nicht.
41 
Die vorliegenden Erkenntnisse reichen aus, um die klimatischen Folgen in einem für das Bebauungsplanverfahren „Vordere Steige“ ausreichenden Maß abschätzen zu können. Letztlich würden intensive weitere Untersuchungen allenfalls zu Ergebnisabweichungen im Detail führen. Denn die beiden Professoren nennen keine Anhaltspunkte, die darauf hinweisen, dass sich das Ergebnis grundlegend ändern könnte. Insbesondere behaupten sie nicht, die bisherigen Untersuchungen, Annahmen und Aussagen seien fehlerhaft. Diesem Grad weiterer Erkenntnismöglichkeiten steht der hohe zeitliche und finanzielle Aufwand weiterer Untersuchungen gegenüber. Die Professoren ... und ... fordern mehrere Untersuchungen im Verlauf des Jahres und weisen selbst darauf hin, dass die von ihnen geforderten Untersuchungen erhebliche Kosten verursachen. Dieser Aufwand kann jedoch angesichts des Gegenstandes des vorliegenden Bebauungsplans und der bereits vorhandenen Erkenntnisse nicht gefordert werden.
42 
Der Antragsgegnerin ist auch kein Fehler bei der Bewertung dieser Belange unterlaufen. Sie hat die klimatischen Belange mit dem ihnen zukommenden Gewicht in ihre Abwägung eingestellt. Sie durfte sie ohne Rechtsfehler als nicht so gewichtig einstufen, dass sie der Verwirklichung der bereits im Flächennutzungsplan vorgesehenen Wohnbebauung unüberwindbar entgegenstehen würden. Insbesondere ist ihre Einschätzung nicht zu beanstanden, dass die klimatischen Veränderungen in der Umgebung des Plangebiets nicht die Schwelle der Unzumutbarkeit überschreiten werden. Denn das Baugebiet wird nur locker bebaut. Es weist weder in horizontaler noch in vertikaler Richtung Bebauungsriegel auf, die sich besonders negativ auf die Durchlüftung des Gebiets und seiner Umgebung auswirken könnten. Darüber hinaus sind Festsetzungen zur Dachbegrünung und zur Begrünung der Grundstücksflächen getroffen worden, die sich auch auf das Klima positiv auswirken.
43 
b) Die Ermittlung und Bewertung der Eingriffs-/Ausgleichsbilanz ist ebenfalls frei von Rechtsfehlern. Der Antragsteller rügt zwar, es sei ohne begründete Argumente auf eine größere Ausgleichsfläche verzichtet worden und dies, obwohl ein Ausgleichsdefizit verbleibe. Die außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans liegenden Grundstücke FlSt.Nrn. ... und ... ragten wie ein Keil in die Ausgleichsflächen F1 und F 2 hinein, obwohl der Ausgleichsbedarf auch auf diesen Grundstücken hätte erfüllt werden können. Dagegen hat die Antragsgegnerin jedoch bereits in ihrer Stellungnahme zu den im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung eingegangenen Anregungen ausgeführt, dass sie nicht als Ausgleichsflächen hätten festgesetzt werden können, weil ihr ökologisches Aufwertungspotential gering sei. Mit diesem Argument hat sich der Antragsteller nicht auseinandergesetzt. Insbesondere hat er nicht vorgetragen, dass diese Einschätzung falsch sei. Auch der Senat sieht hierfür keine Anhaltspunkte.
44 
c) Auch die Prüfung und Bewertung der Erschließungsvarianten ist nicht zu beanstanden. Die Antragsgegnerin durfte rechtsfehlerfrei die Erschließung des Baugebiets über die „Vordere Steige“ im Bebauungsplan festsetzen. Die vom Antragsgegner favorisierte Erschließung über das Fuchswäldele durch einen Ausbau des vorhandenen Fußweges war zwar - worauf der Antragsteller zu Recht hinweist - nicht Gegenstand der Variantenprüfung. Sie drängte sich jedoch auch nach Änderung der ursprünglich beabsichtigten inneren Erschließung nicht auf, die Grundlage der Variantenprüfung gewesen war. Zwar mag das Dachsvorkommen bei der vom Antragsteller favorisierten Erschließung nicht tangiert werden. Die übrigen, gegen eine Erschließung durch das Fuchswäldele sprechenden Gründe bleiben jedoch bestehen. Die Antragsgegnerin hat in ihrem Schriftsatz vom 05.10.2010 sowie in der mündlichen Verhandlung dargelegt, dass eine Erschließung durch das Fuchswäldele erhebliche negative ökologische Folgen hätte. Zum einen würden Waldflächen verloren gehen, zum anderen würde das Waldgebiet durchschnitten und der abgetrennte westliche Waldteil entwertet. Darüber hinaus müsste ein Strecke von ca. 180 bis 210 m neu versiegelt werden; der vorhandene Weg sei bislang nur auf einer Länge von 40 bis 50 m geschottert. Zudem wäre es wegen des steilen Geländes erforderlich, ein teures Stützbauwerk zu errichten und es seien Gräben zu queren. Da die Strecke länger sei als die untersuchte Variante, wären die Baukosten sogar noch höher als die seinerzeit veranschlagten. Schließlich würde die Erschließungsrampe durch den Wald führen, was in den Wintermonaten hinsichtlich der Glättebildung als problematisch einzustufen sei. Vor dem Hintergrund dieses Vorbringens, dem der Antragsteller nicht substantiiert widersprochen hat, drängt sich eine Erschließung des Baugebiets über das Fuchswäldele statt über die „Vordere Steige“ auch aus Sicht des Senats nicht auf. Denn eine Erschließung über die „Vordere Steige“ verläuft auf einer bereits vorhandenen Straße zwischen bebauten Grundstücken. Sie ist zwar etwas steiler als die Fuchswäldele-Variante, jedoch mit 50 m Länge erheblich kürzer und kostengünstiger. Unter ökologischen und finanziellen Gesichtspunkten ist diese Variante der vom Antragsteller favorisierten daher deutlich vorzuziehen. Dem stehen zwar gewisse verkehrliche Nachteile wegen der geringen zur Verfügung stehenden Straßenbreite sowie Immissionsbelastungen des Antragstellers und der weiteren beiden Anlieger der Vorderen Steige gegenüber. Die Antragsgegnerin durfte diese Nachteile jedoch rechtsfehlerfrei als nicht so gewichtig einstufen, dass sie von dieser Erschließungsvariante zugunsten der von dem Antragsteller favorisierten hätte Abstand nehmen müssen.
45 
Die Erschließung des Baugebiets über die „Vordere Steige“ erfüllt auch - entgegen der Ansicht des Antragstellers - die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Erschließung. Der Antragsteller rügt zwar, die Erschließungsstraße sei mit 3,5 bis 4 m Breite zu schmal, um den Erschließungsverkehr aufzunehmen und berge ein hohes Sicherheitsrisiko für Fußgänger. Damit vermag er jedoch nicht durchzudringen.
46 
Nach den Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen (RASt 06) soll eine Erschließungsstraße für eine Bebauung mit Reihen- und Einzelhäusern mit einer Verkehrsstärke unter 150 Kfz/h und einer Länge bis 100 m jedenfalls eine Fahrgassenbreite aufweisen, die eine Begegnung Pkw/Rad ermöglicht. Einen solchen Charakter besitzt die geplante Zufahrt über die „Vordere Steige“ und sie erfüllt die genannte Anforderung. Die Straße dient der Erschließung des neuen Baugebiets mit 15 Einzelhäusern (mit möglicher Einliegerwohnung) und 10 Doppelhaushälften. Die Antragsgegnerin geht nach der Planbegründung von einer maximalen Belastung mit 20 Kfz/h aus. Der Antragsteller hält dies zwar für zu niedrig, weil von zu geringen Einwohnerzahlen ausgegangen und nicht hinreichend berücksichtigt worden sei, dass jegliche Anbindung an den öffentlichen Personennahverkehr fehle. Er behauptet jedoch selbst nicht, dass mehr als die in den RASt 06 als Orientierungswert genannten 150 Kfz/h zu erwarten seien. Dies erscheint angesichts der geringen Anzahl der Häuser und deren maximal zulässiger Größe auch völlig unwahrscheinlich. Die ca. 35 m lange Engstelle ist zwar nur 3,5 m bis 4 m breit. Dies ermöglicht jedoch noch einen Begegnungsverkehr zwischen einem Pkw und einem Fahrrad, so dass unter Zugrundelegung der Anforderungen der RASt 06 eine ordnungsgemäße Erschließung des neuen Baugebiets gewährleistet ist.
47 
Dagegen spricht auch nicht die Einschätzung des von dem Antragsteller beauftragten Gutachters in dessen „Verkehrlicher Bewertung der Erschließung“. Denn auch er hält die Erschließung über die „Vordere Steige“ für grundsätzlich realisierbar, wenngleich die Erreichbarkeit, Befahrbarkeit und Verkehrssicherheit aufgrund des schmalen Querschnitts verbunden mit der Längsneigung erheblich eingeschränkt sei. Aus verkehrlicher Sicht empfiehlt er, von dieser Variante Abstand zu nehmen oder den Querschnitt aufzuweiten. Letzteres scheiterte jedoch an der fehlenden Bereitschaft des Antragstellers, Grundstücksfläche für die Herstellung der Verkehrsfläche an die Antragsgegnerin zu veräußern. Dass die Antragsgegnerin die Möglichkeit einer Enteignung eines Grundstücksstreifens des Antragstellers nicht in Erwägung gezogen hat, ist angesichts der nach den Anforderungen der RASt 06 noch ausreichenden Straßenbreite nicht zu beanstanden.
48 
Schließlich ist die Variantenauswahl auch im Hinblick auf die zu erwartenden Belastungen mit LKW-Verkehr während der Bauphase rechtsfehlerfrei. Denn diese Belastungen sind zeitlich begrenzt. Dabei ist zudem in Rechnung zu stellen, dass das Baugebiet nur eine geringe Größe hat und die nach dem Plan zulässigen Gebäude nur eine begrenzte Größe aufweisen dürfen; insgesamt handelt es sich nur um 25 Bauplätze für Einzelhäuser- und Doppelhaushälften, die über die „Vordere Steige“ angefahren werden müssen; zwei weitere Grundstücke im Plangebiet werden über die Eichhalde erschlossen. Die Antragsgegnerin hat die dadurch verursachten Belastungen für die Anwohner der „Vorderen Steige“ daher zu Recht als zumutbar erachtet. Unabhängig davon haben sind die Grundstückseigentümer im Plangebiet nach § 1 des mit der Antragsgegnerin geschlossenen städtebaulichen Vertrages vom 29.06.2009 zusätzlich verpflichtet, für Baumaßnahmen ein Baustellenkonzept des jeweils ausführenden Bauunternehmens vorzulegen mit dem Ziel, den entstehenden LKW-Verkehr zu koordinieren. Diese - nach Satzungsbeschluss übernommene und damit für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bebauungsplans nicht mehr maßgebliche Verpflichtung - ist eine zusätzliche Maßnahme, die dazu beiträgt, die Beeinträchtigungen der Anwohner der Vorderen Steige zu minimieren.
II.
49 
Der Bebauungsplan „Vordere Steige“ ist auch frei von materiellen Fehlern.
50 
1. Dem Bebauungsplan mangelt es nicht an der Erforderlichkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB. Insbesondere ist er nicht aus artenschutzrechtlichen Gründen vollzugsunfähig. Die in § 42 BNatSchG in der zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses geltenden Fassung (im folgenden § 42 BNatSchG a.F.) geregelten artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände können zwar die Vollzugsunfähigkeit eines Bebauungsplans bewirken und damit die Erforderlichkeit des Plans im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB in Frage stellen (vgl. Söfker, in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB Kommentar, § 1 Rn. 144 f. m.w.N. der Rspr.). Dies betrifft insbesondere die sogenannten Zugriffsverbote des § 42 Abs. 1 BNatSchG a.F.. Zu diesen Zugriffsverboten zählen das Tötungsverbot (§ 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG a.F.), das Störungsverbot (§ 42 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG a.F.) und das Verbot, Fortpflanzungs- und Ruhestätten zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören (§ 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG a.F.). Es ist jedoch nicht erkennbar, dass in Umsetzung des Bebauungsplans gegen eines dieser Verbote verstoßen und der Plan deshalb vollzugsunfähig werden würde.
51 
Der Senat geht - in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschluss vom 25.08.1997 - 4 NB 12.97 -, NVwZ-RR 1998, 162), der Rechtsprechung des 5. Senats des erkennenden Gerichtshofs (vgl. Urteil vom 25.04.2007 - 5 S 2243/05 -, NuR 2007, 685) und der Rechtsprechung der übrigen Oberverwaltungsgerichte (vgl. OVG Rheinl.-Pfalz, Urteil vom 13.02.2008 - 8 C 10368/07 -, NVwZ-RR 2008, 514; BayVGH, Urteil vom 30.11.2008 - 9 N 05.112 -, juris; OVG Nordrh.-Westf., Urteil vom 30.01.2009 - 7 D 11/08.NE -, NuR 2009, 421; HessVGH, Urteil vom 21.02.2008 - 4 N 869/07 -, BauR 2009, 766) - davon aus, dass nicht der Bebauungsplan oder einzelne seiner Festsetzungen, sondern erst deren Verwirklichung einen untersagten Eingriff darstellen kann. Die gegenteilige Ansicht des Antragstellers vermag der Senat nicht zu teilen. Die Gemeinde als Trägerin der Planungshoheit ist nicht unmittelbare Adressatin der Verbotstatbestände des besonderen Artenschutzrechts. Ein Bebauungsplan bildet insoweit zwar eine mögliche Grundlage für die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben, von denen artenschutzrechtlich verbotene Zugriffe auf besonders geschützte oder streng geschützte Arten ausgehen können. Er bewirkt aber selbst keine unmittelbaren Eingriffe in die Schutzgüter des Artenschutzrechts. Dies gilt auch, soweit der Bebauungsplan neben der Errichtung von Gebäuden den Bau öffentlicher Verkehrsflächen zum Gegenstand hat. Sie bedürfen zu ihrer Herstellung zwar keiner Baugenehmigung (vgl. § 1 Abs. 2 Nr. 1 LBO) und als Gemeindestraßen auch keines Planfeststellungsbeschlusses (vgl. § 37 Abs. 1 und 3 StrG), in deren Rahmen die artenschutzrechtlichen Vorschriften im Einzelnen einer Prüfung unterzogen werden könnten. Der Bebauungsplan beinhaltet für die Gemeindestraße aber ebenso wenig eine bindende Zulassungsentscheidung, sondern stellt lediglich eine Grundlage für die nachfolgende Ausführungsplanung dar . Wie § 125 Abs. 3 BauGB zeigt, sind im Rahmen der Ausführung Abweichungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans möglich. Für die Frage eines Verstoßes gegen einen artenschutzrechtlichen Verbotstatbestand kommt es daher auch hinsichtlich der im vorliegenden Bebauungsplan geplanten Straßen erst auf deren tatsächliche Herstellung an (vgl. OVG Rheinl.-Pfalz, Urteil vom 13.02.2008, a.a.O) .
52 
a) Ausgehend von den eingangs dargestellten Grundsätzen liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass es dem Bebauungsplan an der Erforderlichkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB mangelt, weil bei seiner Umsetzung wegen zu befürchtender Individuenverluste bei der Schlingnatter gegen das Tötungsverbot des § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG a.F. verstoßen wird.
53 
Durch § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG a.F. hat der Bundesgesetzgeber Art. 12 Abs. 1 Buchst. a) der Habitatrichtlinie (RL 92/43/EWG des Rates vom 21.05.1992 - auch FFH-Richtlinie genannt) umgesetzt. Nach Art. 12 Abs. 1 Buchst. a) der Habitatrichtlinie sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, ein Schutzsystem für die streng geschützten Tierarten des Anhangs IV der Richtlinie einzuführen, das alle absichtlichen Formen des Fangs oder der Tötung von aus der Natur entnommenen Exemplaren dieser Arten verbietet. Eine Absicht im Sinne dieser Regelung liegt vor, wenn nachgewiesen ist, dass der Handelnde den Fang oder die Tötung eines Exemplars der streng geschützten Tierart gewollt oder zumindest in Kauf genommen hat (vgl. EuGH, Urteil vom 10.01.2006 - Rs. C-221/04 - [Kommission ./. Spanien], NuR 2007, 261, 264.). Das Bundesverwaltungsgericht spricht insoweit von einer „unausweichlichen Konsequenz eines im Übrigen rechtmäßigen Verwaltungshandelns“ (vgl. Urteil vom 09.07.2008 - 9 A 14.07 -, BVerwGE 131, 274 Rn. 90 f.), die Kommentarliteratur von einer „Vorhersehbarkeit des negativen Erfolges“ (vgl. Meßerschmidt, BNatSchG, § 42 Rn. 11d). Die in Umsetzung dieser Verpflichtung verabschiedete Vorschrift des § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG a.F. verbietet es in ihrer ersten Alternative, wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten. Unter den besonders geschützten Arten im Sinne dieser Vorschrift sind nach § 10 Abs. 2 Nr. 10 Buchst. b) aa) BNatSchG a.F. auch solche Tierarten zu verstehen, die in Anhang IV der Habitatrichtlinie (streng geschützte Tierarten) aufgeführt sind.
54 
(1) Die Schlingnatter (Coronella austriaca) ist als streng geschützte Tierart in Anhang IV der Habitatrichtlinie genannt und damit auch eine besonders geschützte Tierart im Sinne des § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG a.F.. Der von dem Antragsteller gerügte Verstoß gegen das in dieser Vorschrift enthaltene Tötungsverbot liegt in Bezug auf diese Tierart jedoch nicht vor. Im Umweltbericht (sowohl in seiner Fassung vom 05.04.2007 als auch in der Fassung vom 06.03.2009) wird dies unter Hinweis auf die Möglichkeit der Reproduktion der baubedingten Individuenverluste verneint, wobei hierbei nicht auf das einzelne Exemplar, sondern auf die Wirkung auf den lokalen Bestand der Art abgestellt wird (vgl. dort S. 52 f.). Diese Betrachtung erscheint im Lichte der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts insoweit bedenklich, als Art. 12 Abs. 1 Buchst. a) der Habitatrichtlinie „Exemplare“ der Art nennt und in § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG a.F. von „Tieren“ der besonders geschützten Arten die Rede ist. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet daher das Tötungsverbot des § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG als individuenbezogen (vgl. Urteil vom 09.07.2008 - 9 A 14.07 -, BVerwGE 131, 274 Rn. 91) und grenzt es von dem populations- und gebietsbezogenen Störungsverbot des Art. 12 Abs. 1 Buchst.b) der Habitatrichtlinie ab, der nur von Störungen dieser „Art“ spricht (vgl. Urteil vom 12.08.2009 - 9 A 64.07 -, BVerwGE 134, 308, Rn. 89). Allerdings schränkt es den Tatbestand des Tötungsverbots trotz des Individuenbezugs bei der Gefahr von Kollisionen im Straßenverkehr ein. Um das Tötungsverbot nicht zu einem unverhältnismäßigen Planungshindernis werden zu lassen, sieht es diesen Tatbestand nur dann als erfüllt an, wenn sich durch ein Straßenbauvorhaben das Kollisionsrisiko in einer für die betroffene Tierart signifikanten Weise erhöht. Davon könne nur ausgegangen werden, wenn es sich zum einen um Tiere solcher Arten handelt, die aufgrund ihrer Verhaltensweisen gerade im Bereich des Vorhabens ungewöhnlich stark von den Risiken des dadurch verursachten Verkehrs betroffen sind, und zum anderen diese besonderen Risiken sich nicht durch die konkrete Ausgestaltung des Vorhabens einschließlich der geplanten Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen beherrschen lassen (vgl. Urteile vom 12.08.2009 und 09.07.2008, jeweils a.a.O.).
55 
Diese Rechtsprechung lässt sich auch auf den vorliegenden Fall übertragen. Sie ist zwar für Fälle entwickelt worden, in denen es nicht um Individuenverluste durch die Bautätigkeit selbst geht, sondern um die Tötung von Tieren infolge der Nutzung der planfestgestellten Straße. Die Überlegungen, die hinter diesem Verständnis des Tötungsverbots stehen, lassen sich jedoch auch auf Konstellationen übertragen, in denen die Gefahr einer Tötung durch solche Baumaßnahmen besteht, die durch den Bebauungsplan ermöglicht wurden. Denn auch hier beinhaltet das an sich rechtmäßige Verwaltungshandeln - z.B. die Planung eines neuen Baugebiets - die nicht auszuschließende Gefahr, dass es durch die Bautätigkeit zum Verlust einzelner Tiere einer streng geschützt Art kommen wird. Wollte man bereits daraus auf einen Verstoß gegen das Tötungsverbot schließen, würde es der Planung an der Erforderlichkeit mangeln, weil ein Vollzugshindernis bestünde. Dies gälte zumindest dann, wenn auch die Möglichkeit einer Ausnahme nach § 43 BNatSchG nicht bestünde (s. dazu unten (2)).
56 
Eine ausschließlich auf das einzelne Tier und die nicht auszuschließende Gefahr seiner Tötung ausgerichtete Betrachtung würde - ebenso wie in der Fachplanung - auch in der Bauleitplanung zu einem unverhältnismäßigen Planungshindernis führen. Denn die Zahl der streng geschützten Arten ist sehr groß. Sie reicht von den Fledermäusen, über den Feldhamster, zahlreiche Echsen-, Schlangen-, Käfer- und Schmetterlingsarten bis hin zu vielen Schneckenarten und bestimmten Muscheln. Es besteht daher in fast jedem neu zu erschließenden Baugebiet eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass dort Tiere einer streng geschützten Art leben, so dass auch die Gefahr der Tötung eines Exemplars einer solchen Art bei der Umsetzung der Bebauungsplans bestünde. Einzelne Vorhaben könnten letztlich stets und ausschließlich nur noch im Wege einer Befreiung nach § 62 BNatSchG a.F. bzw. § 67 Abs. 2 BNatSchG n.F. oder durch die Erteilung einer Ausnahme nach § 43 Abs. 8 BNatSchG a.F. (= § 45 Abs. 7 BNatSchG n.F.) zugelassen werden. Dadurch würden jedoch die als Abweichungen im Einzelfall konzipierten Vorschriften zum Regelfall. Dies würde weder der Gesetzessystematik entsprechen (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.07.2008 - 9 A 14.07 -, a.a.O.), noch würde Art. 16 der Habitatrichtlinie Rechnung getragen, der der bundesrechtlichen Regelung zugrundeliegt und der nach der Rechtsprechung des EuGH restriktiv auszulegen ist (vgl. Urteil vom 20.10.2005 - Rs. C 6/04 - [Kommission ./. Vereinigtes Königreich], NuR 2006, 494, 498, Rn. 111).
57 
Ausgehend von diesen Überlegungen ist daher auch im vorliegenden Verfahren maßgebend, ob - erstens - die Schlingnatter aufgrund ihres Verhaltens ungewöhnlich stark von den Risiken der Bautätigkeit betroffen ist und - zweitens - diese besonderen Risiken sich nicht durch die konkrete Ausgestaltung des Vorhabens einschließlich der Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen beherrschen lassen. Bereits Ersteres ist zu verneinen mit der Folge, dass die Tötung von einzelnen Exemplaren der Schlingnatter infolge der Bautätigkeit kein Verstoß gegen das Tötungsverbot darstellt. Dem Umweltbericht und dem Vortrag des Antragstellers lassen sich keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass die Schlingnatter verhaltensbedingt besonders stark gefährdet ist, bei der Bautätigkeit getötet zu werden. Nattern zählen zu den schnellen Schlangen und können bei Gefahr fliehen. (vgl. Wikipedia, Stichwort: Schlangen). Außerdem sind sie tagaktiv (vgl. Wikipedia, Stichwort: Nattern); sie werden daher durch die Bautätigkeit nicht „im Schlaf“ überrascht. Der Antragsteller verweist zwar darauf, dass für die Schlingnatter gerade in der Zeit ihres Winterschlafs die Gefahr einer Tötung bestehe, weil das Entfernen von Gehölzen - und damit der Winterschlafquartiere - nach dem Hinweis in Nr. 6.1.4 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans nur in der Zeit vom 01.10. bis 15.03. erfolgen dürfe. Die Beseitigung von Gehölzen, die der Schlingnatter als Ruhestätte dienen, fällt jedoch nicht unter den Verbotstatbestand des § 42 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 BNatSchG a.F. sondern unter das Verbot des § 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG a.F., Fortpflanzungs- und Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. Handelt es sich - wie hier - um Maßnahmen im Zuge der Verwirklichung eines Bebauungsplans ist im Hinblick auf eine Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten sowie damit verbundene unvermeidbare Tötungen von Tieren die Sondervorschrift des § 42 Abs. 5 BNatSchG a.F. anzuwenden (s. dazu unten c)).
58 
(2) Unabhängig davon ist der Bebauungsplan im vorliegenden Fall auch deshalb nicht wegen Verstoßes gegen das artenschutzrechtliche Tötungsverbot des § 42 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 BNatSchG a.F. vollzugsunfähig, weil die Möglichkeit besteht, dass eine Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG n.F. (= § 43 Abs. 8 BNatSchG a.F.) oder einer Befreiung nach § 67 Abs. 2 BNatSchG n.F. erteilt wird, falls sich im Zuge der Umsetzung des Bebauungsplans herausstellen sollte, dass es im Einzelfall auf dem konkreten Baugrundstück durch das konkrete Bauvorhaben zu Individuenverlusten bei der Schlingnatter kommen wird. Denn einer Planung mangelt es auch dann nicht an der Erforderlichkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB, wenn zwar ein Verstoß gegen einen artenschutzrechtlichen Verbotstatbestand im Zuge der Umsetzung des Plans nicht auszuschließen ist, aber die Erteilung einer Ausnahme oder Befreiung von diesem Verbotstatbestand in Betracht kommt (vgl. zur Möglichkeit einer Befreiung von einem naturschutzrechtlichen Bauverbot in einer Landschaftsschutzverordnung BVerwG, Urteil vom 30.01.2003 - 4 CN 14.01 -, juris Rn. 12). Dagegen muss eine solche artenschutzrechtliche Entscheidung der Naturschutzbehörde zum maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses weder vorliegen, noch muss deren Erteilung sicher sein. Denn eine Ausnahme- oder Befreiungsentscheidung stellt eine Entscheidung im Einzelfall dar, die dessen konkrete Umstände, Gegebenheiten und Betroffenheiten zu berücksichtigen hat und darüber hinaus in das pflichtgemäße Ermessen der zuständigen Naturschutzbehörde gestellt ist. Da der hier angefochtene Bebauungsplan eine Angebotsplanung enthält, war im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses nicht einmal sicher absehbar, ob und in welchen Einzelfällen eine artenschutzrechtliche Ausnahme oder Befreiung überhaupt (noch) notwendig wird. Denn der Zeitpunkt der Bebauung und damit des potentiellen Verstoßes gegen artenschutzrechtliche Verbotstatbestände stand nicht fest. Daher war auch unklar, ob zum jeweiligen Zeitpunkt der Errichtung der Bauwerke das Leben der Schlingnatter und deren Nachkommen sowie deren Fortpflanzungs- und Ruhestätten bedroht sein werden. Selbst wenn sich zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses auf bestimmten Grundstücken Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der Schlingnatter befunden haben, bedeutet dies nicht zwangsläufig, dass dies auch noch zum späteren Zeitpunkt der Errichtung von Bauwerken auf diesen Grundstücken der Fall sein wird. Vielmehr kann sich die Situation aufgrund natürlicher Veränderungen des Grundstücks dann völlig anders darstellen. Wegen dieser Einzelfallbezogenheit war die Antragsgegnerin unter dem Gesichtspunkt der späteren Vollziehbarkeit des Bebauungsplans nicht verpflichtet, bereits vor Satzungsbeschluss Ausnahme- oder Befreiungsentscheidungen einzuholen. Dies gilt auch für die im Bebauungsplan vorgesehenen Straßen, denn auch diese sind in ihrer konkreten Ausführung nicht strikt an die Vorgaben des Bebauungsplans gebunden, wie § 125 Abs. 3 BauGB belegt. Auch insoweit kommt es auf die konkrete Ausführungsplanung an.
59 
b) Der Bebauungsplan ist auch nicht deshalb vollzugsunfähig, weil bei seiner Umsetzung gegen das - populations- und gebietsbezogene - Störungsverbot des § 42 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG a.F. verstoßen würde (zum populationsbezogenen Ansatz vgl. BVerwG, Urteil vom 12.08.2009 - 9 A 64.07 -, BVerwGE 134, 308, Rn. 89). Denn der Umweltbericht legt dar, dass sich durch die in Umsetzung des Bebauungsplans mögliche Störung der Schlingnatter der Erhaltungszustand der lokalen Population nicht verschlechtern wird. Dies sei zurückzuführen auf die nur kurzzeitige Störung. Zudem sieht der Bebauungsplan Maßnahmen vor, um der Schlingnatter gleichwertige „Ausweichquartiere“ zu schaffen. So sollen auf den Ausgleichsflächen innerhalb des Plangebiets Bretter-, Kompost- und Moderhaufen angelegt werden (Ausgleichsmaßnahmen A8 und A9). Die Maßnahmen sind - neben weiteren - nach Nr. 6.1.4 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans innerhalb eines Jahres nach Satzungsbeschluss umzusetzen. Dadurch wird sichergestellt, dass sie zu Beginn der Bebauungsphase wirksam werden. Ihre Umsetzung wurde zusätzlich durch den zwischen der Antragsgegnerin und den Grundstückseigentümern im Plangebiet geschlossenen Vertrag vom 06.02.2008 gesichert und ist zwischenzeitlich bereits erfolgt, wie die von der Antragsgegnerin vorgelegte Dokumentation belegt. Auch diese Maßnahme trägt dazu bei, dass sich der Erhaltungszustand der Schlingnatternpopulation im Plangebiet nicht verschlechtern wird.
60 
c) Ein Verstoß gegen das Verbot, Fortpflanzungs- und Ruhestätten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören (§ 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatschG a.F.) ist bei der Umsetzung des Bebauungsplans ebenfalls nicht zu befürchten. Insoweit greift § 42 Abs. 5 BNatSchG a.F. ein. Danach liegt bei einem Vorhaben in einem Bebauungsplangebiet kein Verstoß gegen das Verbot des § 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG a.F. vor, soweit die ökologische Funktion der betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist zweistufig zu prüfen: Zunächst ist festzustellen, ob auf eine Fortpflanzungs- oder Ruhestätte eingewirkt wird. Sodann sind die Konsequenzen der Einwirkung auf die Funktion in den Blick zu nehmen. Der volle Funktionserhalt sei nur dann gegeben, wenn für die mit ihren konkreten Lebensstätten betroffenen Exemplare einer Art die von der jeweiligen Lebensstätte wahrgenommene Funktion vollständig erhalten bleibe, also z.B. dem in einem Brutrevier ansässigen Vogelpaar weitere geeignete Nistplätze in seinem Revier zur Verfügung stünden oder durch Ausgleichsmaßnahmen ohne zeitlichen Bruch bereitgestellt würden (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.03.2009 - 9 A 39.07 -, BVerwGE 133, 239, Rn. 67).
61 
Ein voller Funktionserhalt in dem dargestellten Sinn liegt in Bezug auf die Fortpflanzungs- und Ruhestätten der Schlingnattern im Plangebiet vor. Denn durch die festgesetzten vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen A8 und A9 (Anlegung von Bretter-, Moder- und Komposthaufen auf den Ausgleichsflächen) ist sichergestellt, dass gleichwertige Ausweichquartiere geschaffen werden, die die Funktion der im Zuge der Bautätigkeit verloren gehenden Quartiere vollständig übernehmen können und die zu Beginn der Bebauungsphase wirksam sind. Diese Maßnahmen sind mittlerweile sogar bereits vollzogen. Eine genauere Überprüfung, ob, in welchem Umfang und zu welchem Zeitpunkt die Ausweichquartiere von den Tieren tatsächlich angenommen werden, scheidet art- und verhaltensbedingt aus. Es muss in diesem Zusammenhang genügen, dass solche Quartiere geschaffen wurden, die geeignet und gleichwertig sind und die sich in unmittelbarer Nähe zu den bisherigen befinden, so dass nach aller Erfahrung damit zu rechnen ist, dass sie auch angenommen werden.
62 
Liegt daher nach § 42 Abs. 5 BNatSchG a.F im Hinblick auf eine Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung der Fortpflanzungs- und Ruhestätten kein Verstoß gegen § 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG a.F. vor, gilt Entsprechendes für eine mit dieser Störung verbundene unvermeidbare Tötung einzelner Tiere. Ein solcher Fall kann beispielsweise eintreten, wenn die Beseitigung von Winterschlafquartieren den Tod einzelner Schlingnattern zur Folge hat, die nicht rechtzeitig flüchten konnten. Nach § 42 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG a.F. wird insoweit auch nicht gegen das Tötungsverbot des § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG a.F. verstoßen.
63 
2. Der Antragsteller dringt schließlich auch nicht mit seiner Rüge durch, es fehle an Sicherungen im Bebauungsplan, dass die vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen vor Beginn der Bauarbeiten durchgeführt werden. Die Antragsgegnerin weist zu Recht darauf hin, dass der Bebauungsplan in Nr. 6.1.4 der textlichen Festsetzungen für die Umsetzung der in Nr. 6.1.1 bis 6.1.4 vorgesehenen Maßnahmen auf den Ausgleichsflächen eine Frist von einem Jahr nach Satzungsbeschluss vorschreibt. Darüber hinaus enthält der zwischen der Antragsgegnerin und den Grundstückseigentümern im Plangebiet geschlossene Vertrag vom 06.02.2008 in § 3 die Verpflichtung der Grundstückseigentümer bis zum 30.06.3008 einen Pflege- und Entwicklungsplan vorzulegen und die Herstellung und dauerhafte Pflege der Ausgleichsflächen durch einen in Abstimmung mit der Antragsgegnerin ausgewählten, qualifizierten Fachbetrieb durchführen zu lassen. Der Vertrag sieht darüber hinaus Vertragsstrafen für den Fall des Verstoßes gegen diese Pflichten vor. Damit hat die Antragsgegnerin in ausreichendem Maß sichergestellt, dass die festgesetzten Ausgleichsmaßnahmen zeitgerecht durchgeführt werden. Die Maßnahmen wurden zwischenzeitlich auch tatsächlich ausgeführt, wie die von der Antragsgegnerin vorgelegte Dokumentation belegt.
64 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
65 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
66 
Beschluss vom 6. Oktober 2010
67 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG endgültig auf 10.000,-- EUR festgesetzt.
68 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Der Bebauungsplan enthält die rechtsverbindlichen Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung. Er bildet die Grundlage für weitere, zum Vollzug dieses Gesetzbuchs erforderliche Maßnahmen.

(2) Bebauungspläne sind aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln. Ein Flächennutzungsplan ist nicht erforderlich, wenn der Bebauungsplan ausreicht, um die städtebauliche Entwicklung zu ordnen.

(3) Mit der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung eines Bebauungsplans kann gleichzeitig auch der Flächennutzungsplan aufgestellt, geändert oder ergänzt werden (Parallelverfahren). Der Bebauungsplan kann vor dem Flächennutzungsplan bekannt gemacht werden, wenn nach dem Stand der Planungsarbeiten anzunehmen ist, dass der Bebauungsplan aus den künftigen Darstellungen des Flächennutzungsplans entwickelt sein wird.

(4) Ein Bebauungsplan kann aufgestellt, geändert, ergänzt oder aufgehoben werden, bevor der Flächennutzungsplan aufgestellt ist, wenn dringende Gründe es erfordern und wenn der Bebauungsplan der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung des Gemeindegebiets nicht entgegenstehen wird (vorzeitiger Bebauungsplan). Gilt bei Gebiets- oder Bestandsänderungen von Gemeinden oder anderen Veränderungen der Zuständigkeit für die Aufstellung von Flächennutzungsplänen ein Flächennutzungsplan fort, kann ein vorzeitiger Bebauungsplan auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan ergänzt oder geändert ist.

(1) Der Flächennutzungsplan bedarf der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde.

(2) Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn der Flächennutzungsplan nicht ordnungsgemäß zustande gekommen ist oder diesem Gesetzbuch, den auf Grund dieses Gesetzbuchs erlassenen oder sonstigen Rechtsvorschriften widerspricht.

(3) Können Versagungsgründe nicht ausgeräumt werden, kann die höhere Verwaltungsbehörde räumliche oder sachliche Teile des Flächennutzungsplans von der Genehmigung ausnehmen.

(4) Über die Genehmigung ist binnen eines Monats zu entscheiden; die höhere Verwaltungsbehörde kann räumliche und sachliche Teile des Flächennutzungsplans vorweg genehmigen. Aus wichtigen Gründen kann die Frist auf Antrag der Genehmigungsbehörde von der zuständigen übergeordneten Behörde verlängert werden, in der Regel jedoch nur bis zu drei Monaten. Die Gemeinde ist von der Fristverlängerung in Kenntnis zu setzen. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb der Frist unter Angabe von Gründen abgelehnt wird.

(5) Die Erteilung der Genehmigung ist ortsüblich bekannt zu machen. Mit der Bekanntmachung wird der Flächennutzungsplan wirksam. Jedermann kann den Flächennutzungsplan, die Begründung und die zusammenfassende Erklärung nach § 6a Absatz 1 einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.

(6) Mit dem Beschluss über eine Änderung oder Ergänzung des Flächennutzungsplans kann die Gemeinde auch bestimmen, dass der Flächennutzungsplan in der Fassung, die er durch die Änderung oder Ergänzung erfahren hat, neu bekannt zu machen ist.

(1) Im Flächennutzungsplan ist für das ganze Gemeindegebiet die sich aus der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung ergebende Art der Bodennutzung nach den voraussehbaren Bedürfnissen der Gemeinde in den Grundzügen darzustellen. Aus dem Flächennutzungsplan können Flächen und sonstige Darstellungen ausgenommen werden, wenn dadurch die nach Satz 1 darzustellenden Grundzüge nicht berührt werden und die Gemeinde beabsichtigt, die Darstellung zu einem späteren Zeitpunkt vorzunehmen; in der Begründung sind die Gründe hierfür darzulegen.

(2) Im Flächennutzungsplan können insbesondere dargestellt werden:

1.
die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen), nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) sowie nach dem allgemeinen Maß der baulichen Nutzung; Bauflächen, für die eine zentrale Abwasserbeseitigung nicht vorgesehen ist, sind zu kennzeichnen;
2.
die Ausstattung des Gemeindegebiets
a)
mit Anlagen und Einrichtungen zur Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen des öffentlichen und privaten Bereichs, insbesondere mit der Allgemeinheit dienenden baulichen Anlagen und Einrichtungen des Gemeinbedarfs, wie mit Schulen und Kirchen sowie mit sonstigen kirchlichen, sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Zwecken dienenden Gebäuden und Einrichtungen, sowie mit Flächen für Sport- und Spielanlagen,
b)
mit Anlagen, Einrichtungen und sonstigen Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken, insbesondere zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung,
c)
mit Anlagen, Einrichtungen und sonstigen Maßnahmen, die der Anpassung an den Klimawandel dienen,
d)
mit zentralen Versorgungsbereichen;
3.
die Flächen für den überörtlichen Verkehr und für die örtlichen Hauptverkehrszüge;
4.
die Flächen für Versorgungsanlagen, für die Abfallentsorgung und Abwasserbeseitigung, für Ablagerungen sowie für Hauptversorgungs- und Hauptabwasserleitungen;
5.
die Grünflächen, wie Parkanlagen, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
6.
die Flächen für Nutzungsbeschränkungen oder für Vorkehrungen zum Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes;
7.
die Wasserflächen, Häfen und die für die Wasserwirtschaft vorgesehenen Flächen sowie die Flächen, die im Interesse des Hochwasserschutzes und der Regelung des Wasserabflusses freizuhalten sind;
8.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
9.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
10.
die Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft.

(2a) Flächen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Abs. 3 im Geltungsbereich des Flächennutzungsplans können den Flächen, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden.

(2b) Für die Zwecke des § 35 Absatz 3 Satz 3 oder des § 249 Absatz 2 können sachliche Teilflächennutzungspläne aufgestellt werden; sie können auch für Teile des Gemeindegebiets aufgestellt werden.

(3) Im Flächennutzungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
für bauliche Nutzungen vorgesehene Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(4) Planungen und sonstige Nutzungsregelungen, die nach anderen gesetzlichen Vorschriften festgesetzt sind, sowie nach Landesrecht denkmalgeschützte Mehrheiten von baulichen Anlagen sollen nachrichtlich übernommen werden. Sind derartige Festsetzungen in Aussicht genommen, sollen sie im Flächennutzungsplan vermerkt werden.

(4a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Flächennutzungsplan vermerkt werden.

(5) Dem Flächennutzungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als

1.Wohnbauflächen(W)
2.gemischte Bauflächen(M)
3.gewerbliche Bauflächen(G)
4.Sonderbauflächen(S).

(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als

1.Kleinsiedlungsgebiete(WS)
2.reine Wohngebiete(WR)
3.allgemeine Wohngebiete(WA)
4.besondere Wohngebiete(WB)
5.Dorfgebiete(MD)
6.dörfliche Wohngebiete(MDW)
7.Mischgebiete(MI)
8.urbane Gebiete(MU)
9.Kerngebiete(MK)
10.Gewerbegebiete(GE)
11.Industriegebiete(GI)
12.Sondergebiete(SO).

(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.

(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet

1.
nach der Art der zulässigen Nutzung,
2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden; dies gilt auch für Industriegebiete. Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,

1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder
2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen

1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind,
2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder
3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.

(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.

(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.

(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.

(1) Im Flächennutzungsplan ist für das ganze Gemeindegebiet die sich aus der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung ergebende Art der Bodennutzung nach den voraussehbaren Bedürfnissen der Gemeinde in den Grundzügen darzustellen. Aus dem Flächennutzungsplan können Flächen und sonstige Darstellungen ausgenommen werden, wenn dadurch die nach Satz 1 darzustellenden Grundzüge nicht berührt werden und die Gemeinde beabsichtigt, die Darstellung zu einem späteren Zeitpunkt vorzunehmen; in der Begründung sind die Gründe hierfür darzulegen.

(2) Im Flächennutzungsplan können insbesondere dargestellt werden:

1.
die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen), nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) sowie nach dem allgemeinen Maß der baulichen Nutzung; Bauflächen, für die eine zentrale Abwasserbeseitigung nicht vorgesehen ist, sind zu kennzeichnen;
2.
die Ausstattung des Gemeindegebiets
a)
mit Anlagen und Einrichtungen zur Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen des öffentlichen und privaten Bereichs, insbesondere mit der Allgemeinheit dienenden baulichen Anlagen und Einrichtungen des Gemeinbedarfs, wie mit Schulen und Kirchen sowie mit sonstigen kirchlichen, sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Zwecken dienenden Gebäuden und Einrichtungen, sowie mit Flächen für Sport- und Spielanlagen,
b)
mit Anlagen, Einrichtungen und sonstigen Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken, insbesondere zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung,
c)
mit Anlagen, Einrichtungen und sonstigen Maßnahmen, die der Anpassung an den Klimawandel dienen,
d)
mit zentralen Versorgungsbereichen;
3.
die Flächen für den überörtlichen Verkehr und für die örtlichen Hauptverkehrszüge;
4.
die Flächen für Versorgungsanlagen, für die Abfallentsorgung und Abwasserbeseitigung, für Ablagerungen sowie für Hauptversorgungs- und Hauptabwasserleitungen;
5.
die Grünflächen, wie Parkanlagen, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
6.
die Flächen für Nutzungsbeschränkungen oder für Vorkehrungen zum Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes;
7.
die Wasserflächen, Häfen und die für die Wasserwirtschaft vorgesehenen Flächen sowie die Flächen, die im Interesse des Hochwasserschutzes und der Regelung des Wasserabflusses freizuhalten sind;
8.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
9.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
10.
die Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft.

(2a) Flächen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Abs. 3 im Geltungsbereich des Flächennutzungsplans können den Flächen, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden.

(2b) Für die Zwecke des § 35 Absatz 3 Satz 3 oder des § 249 Absatz 2 können sachliche Teilflächennutzungspläne aufgestellt werden; sie können auch für Teile des Gemeindegebiets aufgestellt werden.

(3) Im Flächennutzungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
für bauliche Nutzungen vorgesehene Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(4) Planungen und sonstige Nutzungsregelungen, die nach anderen gesetzlichen Vorschriften festgesetzt sind, sowie nach Landesrecht denkmalgeschützte Mehrheiten von baulichen Anlagen sollen nachrichtlich übernommen werden. Sind derartige Festsetzungen in Aussicht genommen, sollen sie im Flächennutzungsplan vermerkt werden.

(4a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Flächennutzungsplan vermerkt werden.

(5) Dem Flächennutzungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als

1.Wohnbauflächen(W)
2.gemischte Bauflächen(M)
3.gewerbliche Bauflächen(G)
4.Sonderbauflächen(S).

(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als

1.Kleinsiedlungsgebiete(WS)
2.reine Wohngebiete(WR)
3.allgemeine Wohngebiete(WA)
4.besondere Wohngebiete(WB)
5.Dorfgebiete(MD)
6.dörfliche Wohngebiete(MDW)
7.Mischgebiete(MI)
8.urbane Gebiete(MU)
9.Kerngebiete(MK)
10.Gewerbegebiete(GE)
11.Industriegebiete(GI)
12.Sondergebiete(SO).

(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.

(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet

1.
nach der Art der zulässigen Nutzung,
2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden; dies gilt auch für Industriegebiete. Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,

1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder
2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen

1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind,
2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder
3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.

(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.

(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.

(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.

(1) Der Bebauungsplan enthält die rechtsverbindlichen Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung. Er bildet die Grundlage für weitere, zum Vollzug dieses Gesetzbuchs erforderliche Maßnahmen.

(2) Bebauungspläne sind aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln. Ein Flächennutzungsplan ist nicht erforderlich, wenn der Bebauungsplan ausreicht, um die städtebauliche Entwicklung zu ordnen.

(3) Mit der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung eines Bebauungsplans kann gleichzeitig auch der Flächennutzungsplan aufgestellt, geändert oder ergänzt werden (Parallelverfahren). Der Bebauungsplan kann vor dem Flächennutzungsplan bekannt gemacht werden, wenn nach dem Stand der Planungsarbeiten anzunehmen ist, dass der Bebauungsplan aus den künftigen Darstellungen des Flächennutzungsplans entwickelt sein wird.

(4) Ein Bebauungsplan kann aufgestellt, geändert, ergänzt oder aufgehoben werden, bevor der Flächennutzungsplan aufgestellt ist, wenn dringende Gründe es erfordern und wenn der Bebauungsplan der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung des Gemeindegebiets nicht entgegenstehen wird (vorzeitiger Bebauungsplan). Gilt bei Gebiets- oder Bestandsänderungen von Gemeinden oder anderen Veränderungen der Zuständigkeit für die Aufstellung von Flächennutzungsplänen ein Flächennutzungsplan fort, kann ein vorzeitiger Bebauungsplan auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan ergänzt oder geändert ist.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn

1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder
2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
An die Unterrichtung und Erörterung schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Erörterung zu einer Änderung der Planung führt.

(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können,
2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können,
3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und
4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
Der Inhalt der Bekanntmachung ist zusätzlich in das Internet einzustellen; die nach Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen und der Inhalt der Bekanntmachung sind über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich zu machen. Die fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. Haben mehr als 50 Personen Stellungnahmen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt abgegeben, kann die Mitteilung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird; die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist ortsüblich und über das Internet bekannt zu machen. Bei der Vorlage der Bauleitpläne nach § 6 oder § 10 Absatz 2 sind die nicht berücksichtigten Stellungnahmen mit einer Stellungnahme der Gemeinde beizufügen.

(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

(1) Bei

1.
raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen öffentlicher Stellen,
2.
Entscheidungen öffentlicher Stellen über die Zulässigkeit raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen anderer öffentlicher Stellen,
3.
Entscheidungen öffentlicher Stellen über die Zulässigkeit raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen von Personen des Privatrechts, die der Planfeststellung oder der Genehmigung mit der Rechtswirkung der Planfeststellung bedürfen,
sind Ziele der Raumordnung zu beachten sowie Grundsätze und sonstige Erfordernisse der Raumordnung in Abwägungs- oder Ermessensentscheidungen zu berücksichtigen. Satz 1 Nr. 1 und 2 gilt entsprechend bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen, die Personen des Privatrechts in Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben durchführen, wenn öffentliche Stellen an den Personen mehrheitlich beteiligt sind oder die Planungen und Maßnahmen überwiegend mit öffentlichen Mitteln finanziert werden. Weitergehende Bindungswirkungen von Erfordernissen der Raumordnung nach Maßgabe der für diese Entscheidungen geltenden Vorschriften bleiben unberührt.

(2) Bei sonstigen Entscheidungen öffentlicher Stellen über die Zulässigkeit raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen von Personen des Privatrechts sind die Erfordernisse der Raumordnung nach den für diese Entscheidungen geltenden Vorschriften zu berücksichtigen.

(3) Bei Genehmigungen über die Errichtung und den Betrieb von öffentlich zugänglichen Abfallbeseitigungsanlagen von Personen des Privatrechts nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sind die Ziele der Raumordnung zu beachten sowie die Grundsätze der Raumordnung und die sonstigen Erfordernisse der Raumordnung zu berücksichtigen.

(1) Im Flächennutzungsplan ist für das ganze Gemeindegebiet die sich aus der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung ergebende Art der Bodennutzung nach den voraussehbaren Bedürfnissen der Gemeinde in den Grundzügen darzustellen. Aus dem Flächennutzungsplan können Flächen und sonstige Darstellungen ausgenommen werden, wenn dadurch die nach Satz 1 darzustellenden Grundzüge nicht berührt werden und die Gemeinde beabsichtigt, die Darstellung zu einem späteren Zeitpunkt vorzunehmen; in der Begründung sind die Gründe hierfür darzulegen.

(2) Im Flächennutzungsplan können insbesondere dargestellt werden:

1.
die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen), nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) sowie nach dem allgemeinen Maß der baulichen Nutzung; Bauflächen, für die eine zentrale Abwasserbeseitigung nicht vorgesehen ist, sind zu kennzeichnen;
2.
die Ausstattung des Gemeindegebiets
a)
mit Anlagen und Einrichtungen zur Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen des öffentlichen und privaten Bereichs, insbesondere mit der Allgemeinheit dienenden baulichen Anlagen und Einrichtungen des Gemeinbedarfs, wie mit Schulen und Kirchen sowie mit sonstigen kirchlichen, sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Zwecken dienenden Gebäuden und Einrichtungen, sowie mit Flächen für Sport- und Spielanlagen,
b)
mit Anlagen, Einrichtungen und sonstigen Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken, insbesondere zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung,
c)
mit Anlagen, Einrichtungen und sonstigen Maßnahmen, die der Anpassung an den Klimawandel dienen,
d)
mit zentralen Versorgungsbereichen;
3.
die Flächen für den überörtlichen Verkehr und für die örtlichen Hauptverkehrszüge;
4.
die Flächen für Versorgungsanlagen, für die Abfallentsorgung und Abwasserbeseitigung, für Ablagerungen sowie für Hauptversorgungs- und Hauptabwasserleitungen;
5.
die Grünflächen, wie Parkanlagen, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
6.
die Flächen für Nutzungsbeschränkungen oder für Vorkehrungen zum Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes;
7.
die Wasserflächen, Häfen und die für die Wasserwirtschaft vorgesehenen Flächen sowie die Flächen, die im Interesse des Hochwasserschutzes und der Regelung des Wasserabflusses freizuhalten sind;
8.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
9.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
10.
die Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft.

(2a) Flächen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Abs. 3 im Geltungsbereich des Flächennutzungsplans können den Flächen, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden.

(2b) Für die Zwecke des § 35 Absatz 3 Satz 3 oder des § 249 Absatz 2 können sachliche Teilflächennutzungspläne aufgestellt werden; sie können auch für Teile des Gemeindegebiets aufgestellt werden.

(3) Im Flächennutzungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
für bauliche Nutzungen vorgesehene Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(4) Planungen und sonstige Nutzungsregelungen, die nach anderen gesetzlichen Vorschriften festgesetzt sind, sowie nach Landesrecht denkmalgeschützte Mehrheiten von baulichen Anlagen sollen nachrichtlich übernommen werden. Sind derartige Festsetzungen in Aussicht genommen, sollen sie im Flächennutzungsplan vermerkt werden.

(4a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Flächennutzungsplan vermerkt werden.

(5) Dem Flächennutzungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als

1.Wohnbauflächen(W)
2.gemischte Bauflächen(M)
3.gewerbliche Bauflächen(G)
4.Sonderbauflächen(S).

(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als

1.Kleinsiedlungsgebiete(WS)
2.reine Wohngebiete(WR)
3.allgemeine Wohngebiete(WA)
4.besondere Wohngebiete(WB)
5.Dorfgebiete(MD)
6.dörfliche Wohngebiete(MDW)
7.Mischgebiete(MI)
8.urbane Gebiete(MU)
9.Kerngebiete(MK)
10.Gewerbegebiete(GE)
11.Industriegebiete(GI)
12.Sondergebiete(SO).

(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.

(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet

1.
nach der Art der zulässigen Nutzung,
2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden; dies gilt auch für Industriegebiete. Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,

1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder
2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen

1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind,
2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder
3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.

(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.

(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.

(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.

(1) Im Flächennutzungsplan ist für das ganze Gemeindegebiet die sich aus der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung ergebende Art der Bodennutzung nach den voraussehbaren Bedürfnissen der Gemeinde in den Grundzügen darzustellen. Aus dem Flächennutzungsplan können Flächen und sonstige Darstellungen ausgenommen werden, wenn dadurch die nach Satz 1 darzustellenden Grundzüge nicht berührt werden und die Gemeinde beabsichtigt, die Darstellung zu einem späteren Zeitpunkt vorzunehmen; in der Begründung sind die Gründe hierfür darzulegen.

(2) Im Flächennutzungsplan können insbesondere dargestellt werden:

1.
die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen), nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) sowie nach dem allgemeinen Maß der baulichen Nutzung; Bauflächen, für die eine zentrale Abwasserbeseitigung nicht vorgesehen ist, sind zu kennzeichnen;
2.
die Ausstattung des Gemeindegebiets
a)
mit Anlagen und Einrichtungen zur Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen des öffentlichen und privaten Bereichs, insbesondere mit der Allgemeinheit dienenden baulichen Anlagen und Einrichtungen des Gemeinbedarfs, wie mit Schulen und Kirchen sowie mit sonstigen kirchlichen, sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Zwecken dienenden Gebäuden und Einrichtungen, sowie mit Flächen für Sport- und Spielanlagen,
b)
mit Anlagen, Einrichtungen und sonstigen Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken, insbesondere zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung,
c)
mit Anlagen, Einrichtungen und sonstigen Maßnahmen, die der Anpassung an den Klimawandel dienen,
d)
mit zentralen Versorgungsbereichen;
3.
die Flächen für den überörtlichen Verkehr und für die örtlichen Hauptverkehrszüge;
4.
die Flächen für Versorgungsanlagen, für die Abfallentsorgung und Abwasserbeseitigung, für Ablagerungen sowie für Hauptversorgungs- und Hauptabwasserleitungen;
5.
die Grünflächen, wie Parkanlagen, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
6.
die Flächen für Nutzungsbeschränkungen oder für Vorkehrungen zum Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes;
7.
die Wasserflächen, Häfen und die für die Wasserwirtschaft vorgesehenen Flächen sowie die Flächen, die im Interesse des Hochwasserschutzes und der Regelung des Wasserabflusses freizuhalten sind;
8.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
9.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
10.
die Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft.

(2a) Flächen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Abs. 3 im Geltungsbereich des Flächennutzungsplans können den Flächen, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden.

(2b) Für die Zwecke des § 35 Absatz 3 Satz 3 oder des § 249 Absatz 2 können sachliche Teilflächennutzungspläne aufgestellt werden; sie können auch für Teile des Gemeindegebiets aufgestellt werden.

(3) Im Flächennutzungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
für bauliche Nutzungen vorgesehene Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(4) Planungen und sonstige Nutzungsregelungen, die nach anderen gesetzlichen Vorschriften festgesetzt sind, sowie nach Landesrecht denkmalgeschützte Mehrheiten von baulichen Anlagen sollen nachrichtlich übernommen werden. Sind derartige Festsetzungen in Aussicht genommen, sollen sie im Flächennutzungsplan vermerkt werden.

(4a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Flächennutzungsplan vermerkt werden.

(5) Dem Flächennutzungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als

1.Wohnbauflächen(W)
2.gemischte Bauflächen(M)
3.gewerbliche Bauflächen(G)
4.Sonderbauflächen(S).

(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als

1.Kleinsiedlungsgebiete(WS)
2.reine Wohngebiete(WR)
3.allgemeine Wohngebiete(WA)
4.besondere Wohngebiete(WB)
5.Dorfgebiete(MD)
6.dörfliche Wohngebiete(MDW)
7.Mischgebiete(MI)
8.urbane Gebiete(MU)
9.Kerngebiete(MK)
10.Gewerbegebiete(GE)
11.Industriegebiete(GI)
12.Sondergebiete(SO).

(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.

(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet

1.
nach der Art der zulässigen Nutzung,
2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden; dies gilt auch für Industriegebiete. Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,

1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder
2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen

1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind,
2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder
3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.

(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.

(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.

(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Es ist verboten,

1.
wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
2.
wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert,
3.
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
4.
wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören
(Zugriffsverbote).

(2) Es ist ferner verboten,

1.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten in Besitz oder Gewahrsam zu nehmen, in Besitz oder Gewahrsam zu haben oder zu be- oder verarbeiten(Besitzverbote),
2.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b und c
a)
zu verkaufen, zu kaufen, zum Verkauf oder Kauf anzubieten, zum Verkauf vorrätig zu halten oder zu befördern, zu tauschen oder entgeltlich zum Gebrauch oder zur Nutzung zu überlassen,
b)
zu kommerziellen Zwecken zu erwerben, zur Schau zu stellen oder auf andere Weise zu verwenden
(Vermarktungsverbote).
Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 bleibt unberührt.

(3) Die Besitz- und Vermarktungsverbote gelten auch für Waren im Sinne des Anhangs der Richtlinie 83/129/EWG, die entgegen den Artikeln 1 und 3 dieser Richtlinie nach dem 30. September 1983 in die Gemeinschaft gelangt sind.

(4) Entspricht die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung und die Verwertung der dabei gewonnenen Erzeugnisse den in § 5 Absatz 2 bis 4 dieses Gesetzes genannten Anforderungen sowie den sich aus § 17 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und dem Recht der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft ergebenden Anforderungen an die gute fachliche Praxis, verstößt sie nicht gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote. Sind in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Arten, europäische Vogelarten oder solche Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, betroffen, gilt dies nur, soweit sich der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art durch die Bewirtschaftung nicht verschlechtert. Soweit dies nicht durch anderweitige Schutzmaßnahmen, insbesondere durch Maßnahmen des Gebietsschutzes, Artenschutzprogramme, vertragliche Vereinbarungen oder gezielte Aufklärung sichergestellt ist, ordnet die zuständige Behörde gegenüber den verursachenden Land-, Forst- oder Fischwirten die erforderlichen Bewirtschaftungsvorgaben an. Befugnisse nach Landesrecht zur Anordnung oder zum Erlass entsprechender Vorgaben durch Allgemeinverfügung oder Rechtsverordnung bleiben unberührt.

(5) Für nach § 15 Absatz 1 unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Eingriffe in Natur und Landschaft, die nach § 17 Absatz 1 oder Absatz 3 zugelassen oder von einer Behörde durchgeführt werden, sowie für Vorhaben im Sinne des § 18 Absatz 2 Satz 1 gelten die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5. Sind in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten, europäische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen

1.
das Tötungs- und Verletzungsverbot nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Beeinträchtigung durch den Eingriff oder das Vorhaben das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht und diese Beeinträchtigung bei Anwendung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen nicht vermieden werden kann,
2.
das Verbot des Nachstellens und Fangens wild lebender Tiere und der Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung ihrer Entwicklungsformen nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Tiere oder ihre Entwicklungsformen im Rahmen einer erforderlichen Maßnahme, die auf den Schutz der Tiere vor Tötung oder Verletzung oder ihrer Entwicklungsformen vor Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung und die Erhaltung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gerichtet ist, beeinträchtigt werden und diese Beeinträchtigungen unvermeidbar sind,
3.
das Verbot nach Absatz 1 Nummer 3 nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.
Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgelegt werden. Für Standorte wild lebender Pflanzen der in Anhang IV Buchstabe b der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend. Sind andere besonders geschützte Arten betroffen, liegt bei Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs oder Vorhabens kein Verstoß gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote vor.

(6) Die Zugriffs- und Besitzverbote gelten nicht für Handlungen zur Vorbereitung gesetzlich vorgeschriebener Prüfungen, die von fachkundigen Personen unter größtmöglicher Schonung der untersuchten Exemplare und der übrigen Tier- und Pflanzenwelt im notwendigen Umfang vorgenommen werden. Die Anzahl der verletzten oder getöteten Exemplare von europäischen Vogelarten und Arten der in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Tierarten ist von der fachkundigen Person der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde jährlich mitzuteilen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Es ist verboten,

1.
wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
2.
wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert,
3.
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
4.
wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören
(Zugriffsverbote).

(2) Es ist ferner verboten,

1.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten in Besitz oder Gewahrsam zu nehmen, in Besitz oder Gewahrsam zu haben oder zu be- oder verarbeiten(Besitzverbote),
2.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b und c
a)
zu verkaufen, zu kaufen, zum Verkauf oder Kauf anzubieten, zum Verkauf vorrätig zu halten oder zu befördern, zu tauschen oder entgeltlich zum Gebrauch oder zur Nutzung zu überlassen,
b)
zu kommerziellen Zwecken zu erwerben, zur Schau zu stellen oder auf andere Weise zu verwenden
(Vermarktungsverbote).
Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 bleibt unberührt.

(3) Die Besitz- und Vermarktungsverbote gelten auch für Waren im Sinne des Anhangs der Richtlinie 83/129/EWG, die entgegen den Artikeln 1 und 3 dieser Richtlinie nach dem 30. September 1983 in die Gemeinschaft gelangt sind.

(4) Entspricht die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung und die Verwertung der dabei gewonnenen Erzeugnisse den in § 5 Absatz 2 bis 4 dieses Gesetzes genannten Anforderungen sowie den sich aus § 17 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und dem Recht der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft ergebenden Anforderungen an die gute fachliche Praxis, verstößt sie nicht gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote. Sind in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Arten, europäische Vogelarten oder solche Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, betroffen, gilt dies nur, soweit sich der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art durch die Bewirtschaftung nicht verschlechtert. Soweit dies nicht durch anderweitige Schutzmaßnahmen, insbesondere durch Maßnahmen des Gebietsschutzes, Artenschutzprogramme, vertragliche Vereinbarungen oder gezielte Aufklärung sichergestellt ist, ordnet die zuständige Behörde gegenüber den verursachenden Land-, Forst- oder Fischwirten die erforderlichen Bewirtschaftungsvorgaben an. Befugnisse nach Landesrecht zur Anordnung oder zum Erlass entsprechender Vorgaben durch Allgemeinverfügung oder Rechtsverordnung bleiben unberührt.

(5) Für nach § 15 Absatz 1 unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Eingriffe in Natur und Landschaft, die nach § 17 Absatz 1 oder Absatz 3 zugelassen oder von einer Behörde durchgeführt werden, sowie für Vorhaben im Sinne des § 18 Absatz 2 Satz 1 gelten die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5. Sind in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten, europäische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen

1.
das Tötungs- und Verletzungsverbot nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Beeinträchtigung durch den Eingriff oder das Vorhaben das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht und diese Beeinträchtigung bei Anwendung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen nicht vermieden werden kann,
2.
das Verbot des Nachstellens und Fangens wild lebender Tiere und der Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung ihrer Entwicklungsformen nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Tiere oder ihre Entwicklungsformen im Rahmen einer erforderlichen Maßnahme, die auf den Schutz der Tiere vor Tötung oder Verletzung oder ihrer Entwicklungsformen vor Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung und die Erhaltung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gerichtet ist, beeinträchtigt werden und diese Beeinträchtigungen unvermeidbar sind,
3.
das Verbot nach Absatz 1 Nummer 3 nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.
Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgelegt werden. Für Standorte wild lebender Pflanzen der in Anhang IV Buchstabe b der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend. Sind andere besonders geschützte Arten betroffen, liegt bei Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs oder Vorhabens kein Verstoß gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote vor.

(6) Die Zugriffs- und Besitzverbote gelten nicht für Handlungen zur Vorbereitung gesetzlich vorgeschriebener Prüfungen, die von fachkundigen Personen unter größtmöglicher Schonung der untersuchten Exemplare und der übrigen Tier- und Pflanzenwelt im notwendigen Umfang vorgenommen werden. Die Anzahl der verletzten oder getöteten Exemplare von europäischen Vogelarten und Arten der in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Tierarten ist von der fachkundigen Person der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde jährlich mitzuteilen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Die Erschließung ist Aufgabe der Gemeinde, soweit sie nicht nach anderen gesetzlichen Vorschriften oder öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen einem anderen obliegt.

(2) Die Erschließungsanlagen sollen entsprechend den Erfordernissen der Bebauung und des Verkehrs kostengünstig hergestellt werden und spätestens bis zur Fertigstellung der anzuschließenden baulichen Anlagen benutzbar sein.

(3) Ein Rechtsanspruch auf Erschließung besteht nicht.

(4) Die Unterhaltung der Erschließungsanlagen richtet sich nach landesrechtlichen Vorschriften.

Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen sind die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen und von schweren Unfällen im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU in Betriebsbereichen hervorgerufene Auswirkungen auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete sowie auf sonstige schutzbedürftige Gebiete, insbesondere öffentlich genutzte Gebiete, wichtige Verkehrswege, Freizeitgebiete und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete und öffentlich genutzte Gebäude, so weit wie möglich vermieden werden. Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen in Gebieten, in denen die in Rechtsverordnungen nach § 48a Absatz 1 festgelegten Immissionsgrenzwerte und Zielwerte nicht überschritten werden, ist bei der Abwägung der betroffenen Belange die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität als Belang zu berücksichtigen.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.

(2) Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.

(3) Emissionen im Sinne dieses Gesetzes sind die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnlichen Erscheinungen.

(4) Luftverunreinigungen im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe.

(5) Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen,
2.
Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit sie nicht der Vorschrift des § 38 unterliegen, und
3.
Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentliche Verkehrswege.

(5a) Ein Betriebsbereich ist der gesamte unter der Aufsicht eines Betreibers stehende Bereich, in dem gefährliche Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1) in einer oder mehreren Anlagen einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen oder Tätigkeiten auch bei Lagerung im Sinne des Artikels 3 Nummer 16 der Richtlinie in den in Artikel 3 Nummer 2 oder Nummer 3 der Richtlinie bezeichneten Mengen tatsächlich vorhanden oder vorgesehen sind oder vorhanden sein werden, soweit vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass die genannten gefährlichen Stoffe bei außer Kontrolle geratenen Prozessen anfallen; ausgenommen sind die in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU angeführten Einrichtungen, Gefahren und Tätigkeiten, es sei denn, es handelt sich um eine in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannte Einrichtung, Gefahr oder Tätigkeit.

(5b) Eine störfallrelevante Errichtung und ein Betrieb oder eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs ist eine Errichtung und ein Betrieb einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, oder eine Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs einschließlich der Änderung eines Lagers, eines Verfahrens oder der Art oder physikalischen Form oder der Mengen der gefährlichen Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren schwerer Unfälle ergeben können. Eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs liegt zudem vor, wenn eine Änderung dazu führen könnte, dass ein Betriebsbereich der unteren Klasse zu einem Betriebsbereich der oberen Klasse wird oder umgekehrt.

(5c) Der angemessene Sicherheitsabstand im Sinne dieses Gesetzes ist der Abstand zwischen einem Betriebsbereich oder einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und einem benachbarten Schutzobjekt, der zur gebotenen Begrenzung der Auswirkungen auf das benachbarte Schutzobjekt, welche durch schwere Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU hervorgerufen werden können, beiträgt. Der angemessene Sicherheitsabstand ist anhand störfallspezifischer Faktoren zu ermitteln.

(5d) Benachbarte Schutzobjekte im Sinne dieses Gesetzes sind ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete, öffentlich genutzte Gebäude und Gebiete, Freizeitgebiete, wichtige Verkehrswege und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete.

(6) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.

(6a) BVT-Merkblatt im Sinne dieses Gesetzes ist ein Dokument, das auf Grund des Informationsaustausches nach Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte, alle Zukunftstechniken sowie die Techniken beschreibt, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigt wurden.

(6b) BVT-Schlussfolgerungen im Sinne dieses Gesetzes sind ein nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU von der Europäischen Kommission erlassenes Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen in Bezug auf Folgendes enthält:

1.
die besten verfügbaren Techniken, ihrer Beschreibung und Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit,
2.
die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte,
3.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Überwachungsmaßnahmen,
4.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Verbrauchswerte sowie
5.
die gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen.

(6c) Emissionsbandbreiten im Sinne dieses Gesetzes sind die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte.

(6d) Die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte im Sinne dieses Gesetzes sind der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen.

(6e) Zukunftstechniken im Sinne dieses Gesetzes sind neue Techniken für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie, die bei gewerblicher Nutzung entweder ein höheres allgemeines Umweltschutzniveau oder zumindest das gleiche Umweltschutzniveau und größere Kostenersparnisse bieten könnten als der bestehende Stand der Technik.

(7) Dem Herstellen im Sinne dieses Gesetzes steht das Verarbeiten, Bearbeiten oder sonstige Behandeln, dem Einführen im Sinne dieses Gesetzes das sonstige Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.

(8) Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie im Sinne dieses Gesetzes sind die in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 4 gekennzeichneten Anlagen.

(9) Gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe oder Gemische gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien67/548/EWGund 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 286/2011 (ABl. L 83 vom 30.3.2011, S. 1) geändert worden ist.

(10) Relevante gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind gefährliche Stoffe, die in erheblichem Umfang in der Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden und die ihrer Art nach eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück verursachen können.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als

1.Wohnbauflächen(W)
2.gemischte Bauflächen(M)
3.gewerbliche Bauflächen(G)
4.Sonderbauflächen(S).

(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als

1.Kleinsiedlungsgebiete(WS)
2.reine Wohngebiete(WR)
3.allgemeine Wohngebiete(WA)
4.besondere Wohngebiete(WB)
5.Dorfgebiete(MD)
6.dörfliche Wohngebiete(MDW)
7.Mischgebiete(MI)
8.urbane Gebiete(MU)
9.Kerngebiete(MK)
10.Gewerbegebiete(GE)
11.Industriegebiete(GI)
12.Sondergebiete(SO).

(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.

(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet

1.
nach der Art der zulässigen Nutzung,
2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden; dies gilt auch für Industriegebiete. Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,

1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder
2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen

1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind,
2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder
3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.

(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.

(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.

(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.

Tenor

Der Bebauungsplan „An der Klam/Illwig“ der Stadt Karlsruhe vom 16.12.2008 wird für unwirksam erklärt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Antragstellerin wendet sich gegen den Bebauungsplan „An der Klam/Illwig“ der Antragsgegnerin.
Das ca. 5,35 ha große Plangebiet liegt am westlichen Ortsrand des Stadtteils Stupferich im bisherigen Außenbereich zwischen Pfefferäckerstraße und Karlsbader Straße (K 9653). Es schließt westlich an vorhandene Wohnbebauung an. Ziel der Planung ist es, in Anlehnung an die vorhandene Baustruktur der bebauten Ortslage weitere Wohnbebauung zuzulassen. Vor allem jungen Familien soll - zur Vermeidung einer Abwanderung ins Umland - ermöglicht werden, den Wunsch vom „Eigenheim im Grünen“ im Stadtgebiet von Karlsruhe zu realisieren. Zu diesem Zweck ist eine Bebauung mit Einzelhäusern, Doppelhäusern und Hausgruppen in insgesamt 6 Bereichen vorgesehen. Die Bereiche 1 und 6 sind als allgemeines Wohngebiet (WA) ausgewiesen, die übrigen Bereiche 2,3,4 und 5 als reines Wohngebiet (WR). Als Dachformen sind in allen Bereichen Satteldächer mit einer Dachneigung bis 28 Grad zulässig. Mit Blick auf die topographische Lage des Plangebiets - das Gelände weist z.T. erhebliche Höhenunterschiede auf - wird die in den Bereichen jeweils zulässige Wandhöhe differenziert vorgegeben. Sie beträgt in den Bereichen 2,4 und 6 jeweils 5,40 m, im Bereich 1 5,60 m und in den Bereichen 3 und 5 jeweils 7,80 m. Das Plangebiet wird nahezu vollständig von Grünflächen umfasst, auf denen Hecken und Bäume zu pflanzen bzw. zu erhalten sind. Es wird verkehrlich über einen bereits vorhandenen Kreisverkehr von der K 9653 her erschlossen. Dort schließt eine in nordwestlicher Richtung verlaufende Anliegerstraße an, von der wiederum insgesamt drei verkehrsberuhigte Wohnwege sowie - parallel zur Karlsbader Straße - ein Gehweg abzweigen. Ausweislich der Planbegründung (S. 6) bindet der nördliche dieser Wohnwege im Osten an den vorhandenen - von der Pfefferäckerstraße nach Westen abzweigenden - Wohnweg Nr. ...919 an. Der zeichnerische Teil des Bebauungsplans sieht an der Grenze des Plangebiets zu dem vorhandenen Wohnweg eine „Straßenbegrenzungslinie“ vor.
In diesem Bereich befindet sich das der Antragstellerin gehörende Flurstück Nr. ...920 (Pfefferäckerstraße ...), das über den Wohnweg Nr. ...919 erschlossen wird. Es liegt zwar außerhalb des Plangebiets, grenzt aber unmittelbar östlich an den Planbereich 6 an. Bislang begann am westlichen Rand des Grundstücks der Antragstellerin der Außenbereich.
Dem Bebauungsplan liegt folgendes Verfahren zugrunde: Am 29.11.2001 beschloss der Planungsausschuss der Antragsgegnerin, den Bebauungsplan „An der Klam/Illwig“ aufzustellen. Am 15.06.2005 wurde ein Bürgerbeteiligungsverfahren durchgeführt. Die Träger öffentlicher Belange wurden angehört. In seiner Sitzung am 28.03.2006 beschloss der Gemeinderat die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfs vom 12.09.2005 in der Fassung vom 06.03.2006, die in der Zeit vom 10.04. bis 12.05.2006 - nach vorheriger Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Karlsruhe vom 31.03.2006 - durchgeführt wurde. Die Antragstellerin erhob mit Anwaltsschreiben vom 10.05.2006 Einwendungen gegen die Planung. Nachdem die Planung nochmals überarbeitet und insbesondere die Erstellung eines Umweltberichts erforderlich geworden war, beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin am 17.07.2007 erneut eine öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfs vom 12.09.2005 in der Fassung vom 19.06.2007. In der Zeit vom 24.09. bis 26.10.2007 lagen die Planunterlagen einschließlich des in die Begründung eingearbeiteten Umweltberichts - nach vorheriger Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Karlsruhe vom 14.09.2007 - erneut öffentlich aus. Mit Anwaltsschreiben vom 25.10.2007 erhob die Antragstellerin wiederum Einwendungen. Im Wesentlichen rügte sie die fehlende Erforderlichkeit der Planung, unverhältnismäßige Eingriffe in Natur und Landschaft und unzureichende artenschutzrechtliche Ermittlungen. Außerdem forderte sie eine Reduktion des Maßes der vorgesehenen Bebauung und einen Verzicht auf die Herstellung einer Kfz-Verbindung zum Wohnweg Nr. ...919.
In seiner Sitzung am 16.12.2008 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin den Bebauungsplan „An der Klam/Illwig“ - bestehend aus zeichnerischen und schriftlichen Festsetzungen gem. § 9 BauGB und örtlichen Bauvorschriften gem. § 74 Abs. 1 bis 5 i.V.m. § 74 Abs. 7 LBO - als Satzung und wies die hiergegen erhobenen Einwendungen zurück.
Der Satzungsbeschluss wurde am 16.01.2009 im Amtsblatt der Antragsgegnerin öffentlich bekannt gemacht. Mit der öffentlichen Bekanntmachung trat die Satzung in Kraft.
Am 15.04.2009 hat die Antragstellerin das Normenkontrollverfahren eingeleitet. Zur Begründung führt sie aus: Der Bebauungsplan sei unter Verstoß gegen die Gemeindeordnung zustande gekommen. Denn in der Tagesordnung für die Gemeinderatssitzung am 16.12.2008 sei unter TOP 5 nicht ausreichend zum Ausdruck gekommen, dass zwei Beschlüsse, nämlich der Beschluss über die abschließende Abwägung und der Satzungsbeschluss, gefasst werden sollten. Eine solche Zweiteilung habe aber stattgefunden. Zudem sei weder in der Benennung des Tagesordnungspunktes noch in der zugehörigen Sitzungsvorlage Nr. 1601 zum Ausdruck gekommen, dass nicht nur ein Satzungsbeschluss nach § 10 BauGB, sondern auch ein solcher über örtliche Bauvorschriften nach § 74 LBO gefasst werden sollte. Auch die Bekanntmachung der Offenlage sei nicht korrekt gewesen. In der amtlichen Bekanntmachung vom 14.09.2007 sei nicht auf alle Umweltinformationen hingewiesen worden, die der Antragsgegnerin in diesem Zeitpunkt bekannt gewesen seien. § 3 Abs. 2 S. 2 BauGB verlange die Angabe, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar seien. Hier sei weder auf die dem Umweltbericht zugrundeliegenden lärmgutachterlichen Untersuchungen hingewiesen worden noch auf die Stellungnahmen der Naturschutzbehörden aus den Jahren 2004 und 2005, die in der Stellungnahme des Zentralen Juristischen Dienstes vom 10.10.2007 aufgeführt seien. Dementsprechend seien entgegen § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB auch nicht alle notwendigen Unterlagen ausgelegt worden, so z.B. - neben den bereits benannten Stellungnahmen - die im Zuge der ersten Offenlage eingegangenen umweltbezogenen Stellungnahmen des BUND vom 08.11.2005 und vom 15.05.2006 und die umweltbezogene Stellungnahme des Zentralen Juristischen Dienstes - Immissions-schutzbehörde - vom 11.11.2005 zur Schallimmissionsbelastung des Gebiets und der Übersichtslageplan vom Januar 2006. Der Bebauungsplan sei auch nicht erforderlich i.S.v. § 1 Abs. 3 BauGB. Es entspreche weder dem Minimierungsgebot noch dem in § 1a Abs. 2 BauGB genannten Grundsatz des sparsamen Umgangs mit Grund und Boden, für nur 89 Wohneinheiten mit max. 300 Personen ein 5,35 ha großes Areal zu überplanen. Trotz entsprechender Rüge seien diese Anforderungen im Bebauungsplanverfahren nicht sachgerecht geprüft worden. Im Ortsteil Stupferich gebe es noch 31 freie, für eine Wohnbebauung geeignete Bauplätze; auch könnten weitere Wohngebäude durch eine Umnutzung bzw. einen Abriss ehemals landwirtschaftlich genutzter Anwesen entstehen. Zudem gebe es ein gewerblich genutztes Areal („Becker-Areal“), das als Industriebrache in zentraler Ortslage vorhanden sei. Der Gemeinderat der Antragsgegnerin habe entsprechende Einwendungen der Antragstellerin und anderer Einwender nicht zur Kenntnis genommen und sich stattdessen darauf berufen, dass im Rahmen des Flächennutzungsplanverfahrens eine sorgfältige Prüfung der Baugebietsalternativen, des Bedarfsnachweises, des Flächenverbrauches und der Lage des Baugebiets stattgefunden habe. Diese Prüfung sei für das Bebauungsplanverfahren jedoch weder verbindlich noch hinreichend aktuell. Tatsächlich habe die Antragsgegnerin keine umfassende, aktuelle Bedarfsanalyse unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben vorgenommen. Der Bebauungsplan sei auch deshalb unwirksam, weil die Anforderungen des Artenschutzes überhaupt nicht beachtet und erkennbar keine artenschutzfachlichen Erhebungen durchgeführt worden seien. Auch bezüglich der Lärmimmissionen, die - ausgehend von der Kreisstraße K 9653 und der in der Nähe gelegenen Autobahn A 8 - auf das Plangebiet einwirkten, seien die gesetzlichen Bestimmungen nicht eingehalten worden. So entspreche die Planung nicht den Vorgaben der DIN 18005 (Schallschutz im Städtebau). Aus den Planakten sei nicht ersichtlich, dass die Außenwohnbereiche - entsprechend der DIN 18005 - überhaupt in den Blick genommen worden seien. Eine ganze Reihe von Baugrundstücken sei höheren Lärmwerten als den von der DIN 18005 verlangten Mischgebietswerten ausgesetzt. Da aktive Schallschutzmaßnahmen nicht festgesetzt worden seien, blieben die Außenwohnbereiche damit stark lärmexponiert. Dies sei insbesondere mit Blick darauf, dass das Baugebiet auf Familien mit Kindern abziele, zu beanstanden. Der Bebauungsplan sei auch abwägungsfehlerhaft. So hätten dem Gemeinderat mit der stark verkürzten und zusammengefassten Beschlussvorlage Nr. 1601 am 16.12.2008 nicht alle für die Beschlussfassung entscheidungsrelevanten Unterlagen und Stellungnahmen vorgelegen. Z.B. sei der Schriftsatz der Klägerin vom 25.10.2007 in der synoptischen Darstellung der Sitzungsvorlage lediglich zerstückelt und sehr verkürzt zusammengefasst worden. Die dem Schriftsatz beigefügten aussagekräftigen Farbfotos seien dem Gemeinderat überhaupt nicht vorgelegt worden. Vergleichbares gelte für die unzureichende Wiedergabe der Stellungnahmen der Fachämter und Fachbehörden. Auch bezüglich der Anbindung des Wohnweges Flst. Nr. ...919 liege eine unzureichende Abwägung vor. Zwar heiße es in der Stellungnahme der Stadtplanung in der Beschlussvorlage, dass diese Straßenverbindung lediglich als Zufahrt für Ver- und Entsorgungsfahrzeuge sowie für Rettungsfahrzeuge diene. Sowohl im zeichnerischen Teil als auch in den textlichen Festsetzungen fehle jedoch eine solche Zweckbestimmung. Unzureichend sei die Abwägung auch bezüglich der zugelassenen Gebäudehöhen und des Landschaftsbildes. Das Stadtplanungsamt habe ursprünglich eine Dachneigung von höchstens 22° vorgeschlagen; der Gemeinderat habe dann aber entgegen der Stellungnahme des Stadtplanungsamts eine höchstzulässige Dachneigung von 28° beschlossen, obwohl das Landschaftsbild hierdurch gravierend beeinträchtigt werde, denn das Plangebiet sei von der freien Landschaft aus gut einsehbar. Rechtsfehlerhaft sei der Umweltbericht zu diesem Punkt nicht fortgeschrieben worden, weil man davon ausgegangen sei, dass auch bei 28° noch ein flachgeneigtes Dach vorliege. Eine realistische, fachgerechte Untersuchung der Auswirkungen der geänderten Festsetzung auf das Landschaftsbild habe nicht stattgefunden. Dies habe auch Auswirkungen auf die Antragstellerin. Da im angrenzenden Bereich 6 des Bebauungsplans eine Wandhöhe von 5,40 m zulässig sei, ergebe sich aufgrund der Tieferlage ihres Grundstücks, dass die Wandhöhe dort tatsächlich etwa 8,00 m aufrage. Bei einer Dachneigung von 28° ergebe sich eine Firsthöhe von ca. 10,5 m. Schließlich sei auch die naturschutzrechtliche Eingriffs-Ausgleichsbilanz nicht korrekt. Wie bereits ausgeführt, seien - entgegen § 18 BNatSchG - die Eingriffe in die Landschaft weder bewertet noch ausgeglichen worden. Dies zeige sich auch daran, dass die Änderung der Dachneigung zu keiner Änderung der Eingriffs- und Ausgleichsbilanz geführt habe. Diese sei zudem unzulänglich, da die zugrunde liegende Methodik nicht dargelegt sei. Auch fehle es an einer Festsetzung des nach § 4c BauGB erforderlichen Monitorings. Im Umweltbericht seien keinerlei Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen der Durchführung der Bauleitplanung beschrieben.
Die Antragstellerin beantragt,
den Bebauungsplan „An der Klam/Illwig“ der Antragsgegnerin vom 16.12.2008 für unwirksam zu erklären.
10 
Die Antragsgegnerin beantragt,
11 
den Antrag abzuweisen.
12 
Sie führt zur Begründung aus, der Normenkontrollantrag sei bereits unzulässig, denn die Antragstellerin werde von der Planung nicht nachteilig betroffen. Soweit sie sich auf die Erschließung des Wohngebiets durch den Wohnweg Flst. Nr. ...919 berufe, sei festzustellen, dass dieser Weg für den allgemeinen Kfz-Verkehr gesperrt werde. Diese Festsetzung sei in der Planskizze auch so enthalten, weil sich zwischen der Pfefferäckerstraße und der innerörtlichen Straße, die im Plangebiet angrenze, eine deutlich erkennbare Straßenbegrenzungslinie befinde. Mit Blick darauf habe es keiner weiteren Begründung oder Erläuterung bedurft. Mit dieser Linie werde zum Ausdruck gebracht, dass die Erschließungsstraße dort ende und der Durchgangsverkehr ausgeschlossen sei. Auch durch die vorgetragene erdrückende Wirkung der Bebauung, die auf dem nächstgelegenen Grundstück zugelassen werde, sei die Antragstellerin nicht nachteilig betroffen. Die natürliche Geländeoberfläche zwischen dem Grundstück der Antragstellerin und der zukünftigen Bebauung erhöhe sich um einen Meter, gemessen von der Außenwand ihres Gebäudes zur festgesetzten Baugrenze. Die Außenwand ihres Gebäudes befinde sich aber 25 m von der Baugrenze entfernt, wobei ihr Gebäude selbst 7,50 m hoch sei und eine Dachneigung von 28° aufweise. Die Gebäudehöhe im Bereich 6 betrage maximal 8 m und werde das Gebäude der Antragstellerin deshalb - bei gleicher Firstrichtung und Dachneigung - um maximal 1,5 m überragen, was im wesentlichen dem natürlichen Geländeverlauf entspreche. Bei derartigen Höhendifferenzen sei eine erdrückende Wirkung ausgeschlossen, zumal auch erwähnt werden müsse, dass die Antragstellerin ihr Gebäude im Jahre 2005 um insgesamt 4,25 m aufgestockt habe. Der Normenkontrollantrag sei zudem unbegründet. Die Tagesordnungen der Sitzungen seien ordnungsgemäß bekannt gemacht worden, die dahingehenden Einwendungen der Antragstellerin seien unbeachtlich. Aus der übersandten Sitzungsvorlage Nr. 1601 habe sich ergeben, dass in der Sitzung vom 16.12.2008 sowohl der Satzungsbeschluss über den Bebauungsplan als auch der Beschluss über die örtlichen Bauvorschriften gefasst werden sollte. Eines gesonderten Hinweises auf einen Abwägungsbeschluss habe es nicht bedurft. Auch die Offenlage sei korrekt verlaufen. Hinsichtlich der ebenfalls auszulegenden wesentlichen umweltbezogenen Unterlagen komme der Gemeinde eine Einschätzungsprärogative zu. Die Verpflichtung aus § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB beziehe sich nur auf die von ihr als wesentlich eingestuften Stellungnahmen. Wesentlich sei hier der Umweltbericht gewesen, auf den in der Bekanntmachung vom 14.09.2007 hingewiesen worden sei. Die von der Antragstellerin erwähnten Stellungnahmen der unteren Naturschutzbehörde und des Naturschutzbeauftragten hätten keine darüber hinausgehenden Informationen enthalten; die ebenfalls erwähnten Unterlagen aus den Jahren 2005/2006 seien im Zeitpunkt der zweiten Auslegung bereits veraltet und wegen des zwischenzeitlich erforderlich gewordenen Umweltberichts auch überholt gewesen. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin sei der Bebauungsplan erforderlich. Man habe aufgrund der demographischen Entwicklung in Karlsruhe den Bedarf an Wohnbauflächen ermittelt und sei zu dem Ergebnis gelangt, dass für solche Flächen insbesondere in Stupferich hinreichender Bedarf bestehe. Dem stünden möglicherweise vorhandene Bauflächen im Ortsteil nicht entgegen. Baulücken, die dort verstreut lägen, könnten, weil sie sich überwiegend in Privateigentum befänden und dem planerischen Zugriff weitgehend entzogen seien, ohnehin nicht Gegenstand gezielter städtebaulicher Planungen sein, auch seien diese Flächen zahlenmäßig überschaubar. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin enthalte § 1a Abs. 2 BauGB kein Versiegelungsverbot oder gar eine Baulandsperre dergestalt, dass eine Weiterentwicklung der Gemeinde nur möglich sei, wenn innerörtliche Entwicklungsmöglichkeiten erschöpft seien. Entscheidend sei hier, dass die Beschaffung von Wohnbauflächen insbesondere im Ortsteil Stupferich anders als durch die Ausweisung des Plangebiets „An der Klam/Illwig“ nicht zu gewährleisten sei. Bei der konkreten Ausgestaltung sei darauf geachtet worden, die zwingend notwendige Bodenversiegelung so gering als möglich zu halten. So seien nur auf den Anliegerverkehr ausgerichtete Erschließungsstraßen geschaffen und langgezogene Hofeinfahrten vermieden worden. Außerdem werde ein Feldweg auf eine Fläche von 300 qm entsiegelt und in eine Wiese mit Laubbäumen umgewandelt. Die Überplanung des Becker-Areals sei Gegenstand eines gesonderten Verfahrens und diene - insbesondere wegen der in der Nachbarschaft noch vorhandenen gewerblichen Nutzung - nicht dem Ziel, dort Wohnraum auszuweisen. Entgegen der von der Antragstellerin geäußerten Auffassung komme den im Flächen-nutzungsplan durchgeführten übergeordneten Planvorgaben (Baugebietsalternativen, Bedarfsnachweis, Flächenverbrauch, Lage des Baugebiets) in vollem Umfang raumordnerische Bindungswirkung für das Bauleitplanverfahren zu. Auch ein Verstoß gegen Bestimmungen des Artenschutzes liege nicht vor. Die gegenteilige Behauptung der Antragstellerin erfolge ins Blaue hinein. Im Umweltbericht sei dargelegt worden, dass die Tiere zwar nicht durch Kartierung erfasst, stattdessen aber die vorhandenen Biotope im Hinblick auf ihre Eignung als Lebensraum bewertet worden seien. Die an das Plangebiet angrenzende Hecke - als bedeutendster Lebensraum - bleibe erhalten, ebenso die angrenzenden Wiesen. An die Hecken angrenzende Ackerflächen mit einem geringen Wert als Lebensraum würden durch Wiesenflächen mit Obst-, Nuss- und einheimischen Laubbäumen ersetzt, wodurch sich der Biotopwert erhöhe. Weitergehende artenschutzfachliche Maßnahmen seien nicht erforderlich gewesen, zumal die extensiv landwirtschaftlich genutzten Flächen als Lebensraum für geschützte Tierarten nur eingeschränkt geeignet seien. In der Gesamtbilanz werde sich eine Verbesserung für die Tierwelt ergeben. Auch die Rüge der Antragstellerin, gesetzliche Bestimmungen zur Begrenzung von Schallimmissionen seien nicht eingehalten worden, gehe fehl. Bei der von ihr erwähnten DIN 18005 handele es sich nicht um eine zwingende Vorschrift, sondern um ein antizipiertes Sachverständigengutachten, das bei der Planung berücksichtigt worden sei. Die auf S. 277 d.A. eingezeichnete blaue Linie kennzeichne den Verlauf des nach der DIN 18005 empfohlenen Grenzwerts von 55 dB(A) tags bzw. 45 dB(A) nachts, der in allgemeinen Wohngebieten anzustreben sei. Diese Berechnungen hätten im Rahmen der Abwägung zur Festsetzung passiver Schallschutzmaßnahmen unter Ziff. 1.7 der textlichen Festsetzungen geführt. Unklar sei, was die Antragstellerin mit ihrem Vortrag zu den Außenwohnbereichen meine. Die Freiflächennutzung der stärker belasteten Grundstücke sei unter dem Aspekt der Lärmimmissionen nicht beeinträchtigt. Allein der Umstand, dass Freiflächen zu Grundstücken gehörten, auf denen wegen Überschreitung einer gebietspezifischen Zumutbarkeitsgrenze an sich eine Schutzwürdigkeit für Wohngebäude gegeben sei, führe nicht ohne weiteres zu Beeinträchtigungen. Vielmehr sei die Schutzbedürftigkeit von Freiflächen je nach Lage und bestimmungsgemäßer Nutzung zu beurteilen. Hier handele es sich nicht um Wohnbereiche, sondern allenfalls um gärtnerisch genutzte Flächen, die jedenfalls nicht zum regelmäßigen Aufenthalt oder gar zum Wohnen dienten. Sie seien deshalb nicht schutzwürdig. Dass Personen oder Kinder aufgrund der Schallschutzmaßnahmen in unzureichend belüfteten Räumen schlafen müssten, sei unzutreffend. Die textliche Festsetzung Nr. 1.7 sehe vor, dass durch den Einbau schallgedämmter Lüfter in Straßen zugewandten, zum Schlafen genutzten Aufenthaltsräumen eine kontrollierte Be- und Entlüftung sicherzustellen sei. Dies gelte auch nachts. Schließlich schlügen auch die im Zusammenhang mit der Gemeinderatsvorlage gerügten Abwägungsmängel nicht durch. Dem Gemeinderat hätten alle Kernaussagen, die für die Abwägung relevant gewesen seien, in Form der angefertigten Synopse vorgelegen. Die Vorlage von Farbfotos an den Gemeinderat sei nicht abwägungsrelevant. Auch die Stellungnahmen der Fachämter und Fachbehörden seien zutreffend wiedergegeben worden. Falsch sei - wie bereits ausgeführt - die Behauptung der Antragstellerin, es sei eine Verbindung zwischen Pfefferäckerstraße und geplantem Baugebiet vorgesehen, die den Kfz-Verkehr ermögliche. Entgegen ihrer Auffassung ändere die Änderung der Dachneigung von 22° auf 28° nichts daran, dass es sich um flachgeneigte Dächer handele, die nicht zu einem unvertretbaren Eingriff in das Landschaftsbild führten. Die Änderung bewirke eine Erhöhung der Gebäude bei den Dachfirsten um max. 64 cm. Schließlich sei auch die Eingriffs- und Ausgleichsbilanz auf S. 24 f. der Begründung nicht zu beanstanden. Dort sei dargestellt, dass durch die Planung überwiegend ackerbaulich genutztes Land für Wohnbebauung erschlossen werde. Aufgrund der Versiegelung der Fläche sei der Eingriff extern auszugleichen. Klima, Tiere und Wasserkreisläufe würden nicht beeinträchtigt, hinsichtlich der Bepflanzung werde eine deutliche Verbesserung erzielt. Das Landschaftsbild wandele sich von einer wenig gegliederten Kulturlandschaft in ein stark durchgrüntes Gebiet. Überwachungsmaßnahmen nach § 4c BauGB seien nicht festzusetzen gewesen, weil mit erheblichen Umweltauswirkungen und unvorhergesehenen nachteiligen Auswirkungen der Planung nicht zu rechnen sei.
13 
Mit ihren Erwiderungen vom 18.12.2009 und vom 14.05.2010 hat die Antragstellerin ihr bisheriges Vorbringen wiederholt bzw. vertieft und ergänzend u.a. ausgeführt: Die in dem zeichnerischen Teil des Bebauungsplans enthaltene „Straßenbegrenzungslinie“ habe nicht den von der Antragsgegnerin dargestellten Inhalt. Dies zeige sich schon daran, dass die Antragsgegnerin bezüglich anderer, ebenfalls mit einer Straßenbegrenzungslinie bezeichneter Wege ausdrücklich den Planeintrag „Ver- und Entsorgungsfahrzeuge“ vorgenommen habe, der in Bezug auf den hier streitgegenständlichen Wegeabschnitt jedoch fehle. Die Planeinzeichnung wäre unter Zugrundelegung des Verständnisses der Antragstellerin zudem nicht bestimmt genug. Mit Blick auf die Ausführungen der Antragsgegnerin zu den Gebäudehöhen werde bestritten, dass das Gebäude der Antragstellerin 7,5 m hoch sei. Vielmehr werde die Bebauung im Plangebiet die vorhandene Bebauung an dieser Stelle um 5 bis 6 m überragen. Die Ausführungen der Antragsgegnerin zur fehlenden Schutzwürdigkeit von Freiflächen belegten, dass die Nutzung solcher Flächen als Außenwohnbereiche bei der Abwägung nicht ausreichend berücksichtigt worden sei.
14 
Dem Gericht haben die Planungsakten der Antragsgegnerin vorgelegen. Auf diese Akten, die von den Beteiligten im vorliegenden Verfahren gewechselten Schriftsätze und die Niederschrift über die mündliche Verhandlung wird wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
15 
Der Normenkontrollantrag der Antragstellerin hat Erfolg.
16 
1. Der Antrag ist gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO i.V.m. § 4 AGVwGO statthaft und auch sonst zulässig. Er ist fristgerecht innerhalb der Jahresfrist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO in der hier geltenden aktuellen Fassung (vgl. § 195 Abs. 7 VwGO) gestellt worden. Entsprechend den Anforderungen des § 47 Abs. 2a VwGO wurden sämtliche im Antragsverfahren erhobenen Einwendungen von der Antragstellerin - jedenfalls was die maßgeblichen Tatsachen betrifft - fristgerecht bereits im Rahmen des Öffentlichkeitsbeteiligungsverfahrens nach dem BauGB vorgetragen.
17 
Entgegen der Rechtsauffassung der Antragsgegnerin ist die Antragstellerin auch antragsbefugt i.S.v. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Die Antragsbefugnis ist regelmäßig gegeben, wenn sich der Eigentümer eines Grundstücks, das im Plangebiet liegt, gegen eine bauplanerische Festsetzung wendet, die unmittelbar sein Grundstück betrifft und damit im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG den Inhalt des Grundeigentums bestimmt (BVerwG, Urt. v. 10.03.1998 - 4 CN 6.97 -, NVwZ 1998, 732; Beschl. v. 07.07.1997 - 4 BN 11.97 - BauR 1997, 972). Dies ist hier nicht der Fall, weil der angegriffene Bebauungsplan keine das Grundstück der Antragstellerin betreffenden Regelungen enthält. Der Frage, ob ein Grundstückseigentümer auch durch Festsetzungen auf anderen Grundstücken in seinem Eigentum verletzt sein kann, braucht aber nicht näher nachgegangen zu werden. Denn neben einer aus Art. 14 Abs. 1 GG folgenden Antragsbefugnis kommt hier eine solche wegen einer möglichen Verletzung des - drittschützenden - Abwägungsgebots (§ 1 Abs. 7 BauGB) in Betracht. Diese reicht in jedem Fall weiter, weil abwägungsbeachtlich nicht nur subjektive Rechte, sondern darüber hinaus bestimmte private Interessen sind. Der Senat darf sich daher auf die Prüfung beschränken, ob eine Verletzung des Abwägungsgebots zulasten der Antragstellerin möglich ist (BVerwG, Beschl. v. 22.08.2000 - 4 BN 38.00 -, NVwZ 2000, 1413). Dies ist dann der Fall, wenn die Antragstellerin hinreichend substantiiert einen eigenen Belang als verletzt benennt, der im Rahmen der Abwägung zu beachten war und dessen Verletzung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen offensichtlich ausscheidet. Soweit die Antragstellerin sich auf Belange des Natur- und Landschaftsschutzes, des Artenschutzes sowie - auch im Rahmen der Abwägung - auf den Gesichtspunkt der naturschutzrechtlichen Eingriffs-/Ausgleichsbilanz beruft, macht sie ersichtlich keine eigenen privaten Belange geltend. Gleiches gilt auch in Bezug auf ihr Vorbringen zum Lärm. Denn sie rügt nicht, aufgrund des durch die Planung ausgelösten Mehrverkehrs sei sie selbst lärmbetroffen. Vielmehr macht sie (gleichsam zugunsten Dritter) geltend, die Lärminteressen der unmittelbar Planbetroffenen seien unzureichend gewürdigt worden. Dies reicht zur Begründung einer Antragsbefugnis nicht aus.
18 
Eine Antragsbefugnis kommt der Antragstellerin aber jedenfalls zu, soweit sie sich auf die Verkehrsanbindung des Verbindungsweges Flst. Nr. ...919 beruft. Denn es erscheint nicht ausgeschlossen, dass dieser Weg tatsächlich für den allgemeinen Kfz-Verkehr zugelassen und das Interesse der Antragstellerin an einer Vermeidung einer Verkehrszunahme in diesem Bereich bei der Abwägung unzureichend berücksichtigt worden ist. Ihr diesbezüglicher Vortrag im Verwaltungsverfahren gegenüber der planenden Stelle ließ eine eigene Interessenbetroffenheit erkennen.
19 
2. Der Normenkontrollantrag ist auch begründet. Zwar liegen die - von der Antragstellerin der Sache nach gerügten - Verfahrensverstöße gegen die Gemeindeordnung nicht vor (dazu a.) und ist auch die von der Antragsgegnerin durchgeführte Offenlage nicht zu beanstanden (dazu b.). Jedoch sind der Antragsgegnerin in Bezug auf den Lärmschutz Ermittlungs- und Bewertungsfehler unterlaufen, die zur Aufhebung des gesamten Bebauungsplans führen. Ein Ermittlungs- und Bewertungsfehler ist auch in Bezug auf die Anbindung des Wohnweges Nr. ...919 festzustellen. Dagegen ist die Abwägung hinsichtlich der Belange des Naturschutzes und des Landschaftsschutzes nicht zu beanstanden (dazu c.). Auch das Gebot der Erforderlichkeit der Planung (dazu d.) und Vorschriften des Artenschutzes (dazu e.) sind nicht verletzt.
20 
a) Die - noch rechtzeitig innerhalb der Jahresfrist des § 4 Abs. 4 GemO - gerügten Verstöße gegen Vorschriften der Gemeindeordnung liegen nicht vor. Der Beschluss über den Bebauungsplan ist nicht deshalb rechtswidrig, weil er in einer nicht ordnungsgemäß einberufenen Sitzung gefasst worden wäre.
21 
Die Antragstellerin meint, auf der den Gemeinderäten für die Sitzung am 16.12.2008 übersandten Tagesordnung sei TOP 5 („Bebauungsplan ‚An der Klam/Illwig‘, Karlsruhe Stupferich: Satzungsbeschluss gemäß § 10 des Baugesetzbuches (BauGB), Vorlage Nr. 1601“) nicht ausreichend benannt worden, weil die Zweiteilung der Beschlussfassung - über die Satzung nach § 10 BauGB und die eigentliche Abwägungsentscheidung - nicht hinreichend zum Ausdruck gekommen sei. Damit beruft sie sich der Sache nach auf einen Verstoß gegen § 34 Abs. 1 Satz 1 GemO, der vorschreibt, dass dem Gemeinderat rechtzeitig vor der Sitzung die Verhandlungsgegenstände mitzuteilen und dabei die für die Verhandlung erforderlichen Unterlagen beizufügen sind. Diese Vorschrift dient indessen nur den Interessen der Mitglieder des Gemeinderates. Wird in der Sitzung - wie hier - von keinem Gemeinderat gerügt, die Unterrichtung oder die übermittelten Unterlagen seien unvollständig oder mangelhaft, so liegt darin ein Verzicht auf entsprechende (weitere) Informationen. Denn hiermit bringt der Gemeinderat konkludent zum Ausdruck, dass er die vorliegenden Informationen für ausreichend hält (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 09.02.2010 - 3 S 3064/07 -, juris Rdnr. 58ff; ebenso zum Fall der nicht rechtzeitigen Übersendung von Sitzungsunterlagen VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.04.1999 - 8 S 5/99 -, NuR 2000, 153). Dem Gemeinderat war eine entsprechende „Informationsrüge“ auch tatsächlich möglich, denn bereits die Vorlage Nr. 1609, die den Gemeinderäten zusammen mit der Tagesordnung übersandt wurde, enthält einen zweigeteilten Entscheidungsvorschlag. Die Gemeinderäte hatten daher - sofern sich bei pflichtgemäßer Vorbereitung möglicherweise Unklarheiten oder Ungewissheiten über Einzelheiten ergaben - Gelegenheit, vor oder in der Sitzung Fragen an die Verwaltung zu stellen (vgl. hierzu VGH Bad-Württ., Urt. v. 02.11.2005 - 5 S 2662/04 -, ZfBR 2006, 359 = juris Rdnr. 32, m.w.N.).
22 
Auch in der Sache ist nicht erkennbar, dass die Gemeinderäte unzureichend über den Verhandlungsgegenstand im Bilde gewesen wären. Die Tagesordnung braucht die zu fassenden Beschlüsse nicht im Wortlaut zu enthalten; es genügt, wenn der Gegenstand allgemein, aber hinreichend genau bezeichnet ist. Dies ist bereits dann der Fall, wenn die Gemeinderäte aus der Bezeichnung entnehmen können, worum es sich handelt (Kunze/Bronner/Katz, Gemeindeordnung für Baden-Württemberg, § 34 Rdnr. 5). Bereits hinsichtlich des zu TOP 5 mitgeteilten Textes - ohne Berücksichtigung der Vorlage Nr. 1609 - liegen diese Voraussetzungen vor, weil dort sowohl der Beratungsgegenstand (Bebauungsplan „An der Klam/Illwig“) als auch das Beratungsziel (Beschlussfassung nach § 10 BauGB) genannt sind. Da die Beschlussfassung nach § 10 BauGB notwendigerweise auch die abschließende Abwägungsentscheidung umfasst, bedurfte es keines gesonderten Hinweises darauf, dass auch über die Berücksichtigung der gegen den Bebauungsplan vorgebrachten Einwendungen entschieden werden soll. Erst recht kann eine unzureichende Bezeichnung des Verhandlungsgegenstandes nicht angenommen werden, wenn man den Inhalt der Vorlage Nr. 1609 in die Betrachtung mit einbezieht.
23 
Soweit die Antragstellerin als Verstoß gegen § 34 Abs. 1 Satz 1 BauG weiter rügt, in der übersandten Tagesordnung sei nicht erkennbar geworden, dass neben dem Bebauungsplan nach § 10 BauGB auch örtliche Bauvorschriften nach § 74 LBO beschlossen werden sollen, gilt das oben Ausgeführte entsprechend. Zwar ließ der zu TOP 5 mitgeteilte Text („Satzungsbeschluss nach § 10 BauGB“) allein noch nicht hinreichend erkennen, dass auch ein Satzungsbeschluss nach § 74 LBO ergehen soll. Auf S. 9 der mitübersandten Vorlage Nr. 1601 kommt dies aber eindeutig zum Ausdruck.
24 
b) Ohne Erfolg beanstandet die Antragstellerin als Verfahrensfehler weiter, dass die nach § 3 Abs. 2 BauGB ausgelegten Unterlagen den gesetzlichen Anforderungen nicht genügten. Der damit bezeichnete mögliche Mangel ist nicht bereits nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB unbeachtlich geworden. Denn die Antragstellerin hat ihn mit ihrer Klagebegründung vom 15.04.2009 innerhalb der in § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB genannten Jahresfrist - gerechnet ab der Bekanntmachung am 16.01.2009 - gegenüber der Gemeinde geltend gemacht. Die Rüge kann auch noch im Rahmen des Normenkontrollverfahrens über den betroffenen Bebauungsplan erhoben werden, sofern der Schriftsatz noch vor Fristablauf der Gemeinde zugeht und darin der den Mangel begründende Sachverhalt dargelegt wird (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.07.2008 - 3 S 2772/06 - VBlBW 2009, 186 ff). Dies ist hier der Fall.
25 
Maßgeblich für die Anforderungen an die im Offenlageverfahren auszulegenden Unterlagen sind die Vorschriften des BauGB in der zum 20.07.2004 in Kraft getretenen Fassung des EAG Bau (§ 233 Abs. 1, § 244 Abs. 1 BauGB: das Bauleitplanverfahren wurde zwar schon vor dem 20.07.2004 eingeleitet, war aber am 20.07.2006 noch nicht abgeschlossen). Nach §§ 3 Abs. 2 Sätze 1 und 2, 2a BauGB 2004 sind die Entwürfe der Bauleitpläne mit der Begründung - einschließlich des Umweltberichts - und „den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen“ für die Dauer eines Monats auszulegen. Ort und Dauer sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind mindestens eine Woche vorher bekannt zu machen. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.
26 
aa) Zunächst ist die Bekanntmachung der Offenlage nicht zu beanstanden (§ 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB 2004). Die Wochenfrist ist eingehalten; im Bekanntmachungstext wurden Ort und Dauer der Auslegung eindeutig benannt. Auch auf die Stellungnahmefrist und die daran geknüpfte Präklusionsfolge wurde ordnungsgemäß hingewiesen. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin enthält der Bekanntmachungstext einen ausreichenden Hinweis darauf, welche „Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind“. Ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zum EAG Bau (BT-Drs. 15/2250, S. 43 f.) soll mit dieser Anforderung die Vorgabe des Art. 6 Abs. 2 der Aarhus-Konvention sowie des Art. 3 Nr. 4 der Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.05.2003 (über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu den Gerichten - ABl. EG Nr. I 156, S. 17) in deutsches Recht umgesetzt werden. Danach muss die öffentliche Auslegungsbekanntmachung auch Angaben darüber enthalten, welche für die geplante Tätigkeit „relevanten Umweltinformationen“ verfügbar sind. § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB verlangt jedoch - ebensowenig wie die Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie - keine Auflistung sämtlicher eingegangener Stellungnahmen noch gar deren inhaltliche Wiedergabe. Da nur Angaben zu den „Arten“ umweltbezogener Informationen gefordert werden, reicht es aus, die vorhandenen Unterlagen nach Themenblöcken zusammenzufassen und diese in Form einer schlagwortartigen Kurzcharakterisierung öffentlich bekannt zu machen (BT-Drs. 2250, S. 44; ebenso BayVGH, Beschl. v. 28.02.2008 - 1 NE 07.2946, 1 NE 071 NE 07.2981-, juris Rdnr. 42; BayVGH, Urt. v. 05.02.2009, juris Rdnr. 43; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 28.05.2009 - 2 A 13.08 -, NuR 2010, 48 = juris Rdnr. 32; Brügelmann, BauGB, § 3 Rdnr. 64; Ernst-Zinkahn/Bielenberg, BauGB § 3 Rdnr. 36). Dem wird der Hinweis der Antragsgegnerin in dem Bekanntmachungstext, wonach „als verfügbare Umweltinformationen der Umweltbericht mit Untersuchungen zu den Schutzgütern Mensch, Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima, Stadt- und Landschaftsbild als ergänzender Bestandteil der Begründung existieren“, gerecht (zu einem vergleichbaren Text ebenso Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O.).
27 
Entscheidend ist, dass der veröffentlichte Text gerade hinsichtlich der Umweltinformationen seiner Anstoßfunktion gerecht werden kann, die Erstellung sachgerechter Stellungnahmen zu ermöglichen. Der „Anstoß“ zielt - anders als die Antragstellerin offenbar meint - nicht darauf ab, dem interessierten Bürger bereits durch die Veröffentlichung selbst die entsprechenden Informationen zu verschaffen. Sie soll lediglich bewirken, dass diesem Personenkreis sein Interesse an Information und Beteiligung durch Abgabe einer Stellungnahme bewusst wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.09.2008 - 4 BN 22.08 -, BauR 2009, 75). Hierfür genügt es, wenn er durch die Bekanntmachung eine Orientierung darüber bekommt, welche umweltrelevanten Probleme die Planung nach den bei der Behörde vorhandenen Erkenntnissen aufwirft und ob ggf. Anlass zu einer eigenen - erstmaligen oder ergänzenden - Stellungnahme besteht.
28 
bb) Die Durchführung der Auslegung ist ebenfalls nicht zu beanstanden. In der Zeit vom 24.09.2007 bis 26.10.2007 lag, wie von §§ 2a, 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB 2004 verlangt, der Bebauungsplanentwurf mit Textteilen, zeichnerischem Teil, Begründung und - als Anlage hierzu - Umweltbericht aus. Der zusätzlichen Anforderung, zugleich die „nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen“ auszulegen, ist die Antragsgegnerin ausreichend nachgekommen. Diese Anforderung beruht ebenfalls auf einer Umsetzung der o.g. Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie durch den nationalen Gesetzgeber. Art. 3 Nr. 4 Abs. 3 Buchstabe b) dieser Richtlinie verlangt, dass der betroffenen Öffentlichkeit die „wichtigsten“ Berichte und Empfehlungen zugänglich gemacht werden, die der zuständigen Behörde vorliegen. Ungeachtet der Ersetzung des Wortes „wichtigsten“ durch „wesentlichen“ dürfte der nationale Gesetzgeber die Richtlinie europarechtskonform umgesetzt haben. Dies gilt auch, soweit § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB 2004 den Gemeinden einen Einschätzungsspielraum zugesteht. Denn auch die Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie geht davon aus, dass die Umweltinformationen nur nach „vernünftigem Ermessen“ zur Verfügung gestellt werden müssen (Art. 3 Nr. 4 Abs. 2 der Richtlinie) und belässt den Mitgliedstaaten bei der Festlegung der „genauen Bestimmungen über die Öffentlichkeitsbeteiligung“ zudem einen Umsetzungsspielraum (Art. 2 Abs. 3 Unterabsatz 2 der Richtlinie).
29 
Es ist nicht zu erkennen, dass die Antragsgegnerin den ihr bei der Auslegung wesentlicher umweltbezogener Stellungnahmen zukommenden Einschätzungsspielraum überschritten hätte. Zu Recht ist die Antragsgegnerin vielmehr davon ausgegangen, dass der erstellte - und ebenfalls ausgelegte - Umweltbericht die wesentliche „umweltbezogene Stellungnahme“ darstellt. Denn im Zeitpunkt der Auslegung waren im Umweltbericht alle vorhandenen wesentlichen Umweltinformationen zusammengefasst dargestellt. Die umweltbezogenen Stellungnahmen, die nach Ansicht der Antragstellerin noch zusätzlich auszulegen gewesen wären, sind teilweise schon nicht als Umweltinformation anzusehen, teilweise enthalten sie keine über den Informationsgehalt des Umweltberichts hinausgehende „wesentliche“ Informationen: Bei dem Schreiben des Zentralen Juristischen Dienstes vom 11.11.2005 handelt es sich nicht um eine Umweltinformation, sondern um eine Nachfrage an das Stadtplanungsamt, wie hoch die Lärmimmissionsvorbelastung des Gebietes sei. Die Stellungnahmen des Naturschutzbeauftragten vom 02.10.2004 und vom 05.12.2005 finden sich der Sache nach auf S. 19 („Pflanzen“, „Tiere“) des Umweltberichts wieder. Gleiches gilt hinsichtlich der Stellungnahmen der Naturschutzbehörde, die ihrerseits auf den Bericht des Naturschutzbeauftragten verweisen. Auch die Umweltinformationen, die dem Schreiben des BUND vom 08.11.2005 und vom 15.05.2006 zu entnehmen sind, wurden zusammengefasst in den Umweltbericht übernommen. Der Übersichtslageplan vom Januar 2006, in dem die Auswirkungen der von der Kreisstraße K 9653 ausgehenden Lärmemissionen und die zur Einhaltung der Orientierungswerte der DIN 18005 notwendigen Gebäudeabstände dargestellt sind, enthält dieselben Informationen, die sich auf S. 5 der (ausgelegten) Begründung des Bebauungsplans und S. 19 des (ausgelegten) Umweltberichts finden. Soweit die Antragstellerin die Auslegung der Umweltverträglichkeitsprüfung vermisst, ist ihr entgegen zu halten, dass eine solche Prüfung nicht durchgeführt wurde. Der gegenteilige Hinweis in dem Schreiben des Zentralen Juristischen Dienstes vom 29.12.2008 ist falsch.
30 
Da die Antragsgegnerin den ihr bei der Auslegung wesentlicher umweltbezogener Stellungnahmen zukommenden Beurteilungsspielraum hier jedenfalls nicht überschritten hat, kann der Senat dahingestellt sein lassen, ob die gerichtliche Überprüfung dieses Beurteilungsspielraums noch weitergehend darauf beschränkt ist, ob die auslegende Gemeinde bei der Auswahl der als wesentlich angesehenen Stellungnahmen offensichtlich rechtsmissbräuchlich gehandelt hat (so OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 13.03.2008 - 7 D 34/07 -, ZfBR 2009, 62 = juris Rdnr. 66), wofür hier freilich nichts spricht.
31 
c) Der Bebauungsplan leidet jedoch an Ermittlungs- und Bewertungsfehlern i.S.v. §§ 2 Abs. 3, 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB.
32 
§ 1 Abs. 7 BauGB verlangt bei der Aufstellung eines Bebauungsplans die gerechte Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegen- und untereinander. Die gerichtliche Kontrolle dieser von der Gemeinde vorzunehmenden Abwägung hat sich nach ständiger Rechtsprechung (grundlegend: BVerwG Urt. v. 15.07.1974 - 4 C 50.72 -, BVerwGE 45, 309) im vorliegenden Zusammenhang darauf zu beschränken, ob in die Abwägung an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge eingestellt werden musste (kein Abwägungsdefizit), ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist (kein unrichtiges Abwägungsmaterial) und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessenen Verhältnis steht (keine Abwägungsdisproportionalität). Hat die Gemeinde diese Anforderungen an ihre Planungstätigkeit beachtet, wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass sie bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (st. Rspr. vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 05.03.2009 - 5 S 1251/08 -; Urt. v. 15.07.2008 - 3 S 2772/06 -, juris, m.w.N.). Dabei ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan maßgebend (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB).
33 
Nach § 2 Abs. 3 BauGB sind bei der Aufstellung der Bebauungspläne die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu bewerten und zu ermitteln. Aufgrund des durch das EAG Bau vollzogenen „Wechsels vom materiellrechtlichen Abwägungsvorgang zu den verfahrensrechtlichen Elementen des Ermittelns und Bewertens“ stehen insofern keine (materiellen) Mängel des Abwägungsvorgangs mehr in Rede (vgl. § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB).
34 
aa) Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe liegt in Bezug auf die Bewältigung des Lärmproblems ein Ermittlungs- und Bewertungsfehler vor. Bei ihrem Lärmschutzkonzept hat sich die Antragsgegnerin von der Erwägung leiten lassen, dass im Plangebiet Schallschutz entsprechend dem „Neubau von Straßen“, d.h. nach der 16. BImSchV zu gewähren ist (Bebauungsplanbegründung S. 5). Nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 16. BImSchV beträgt der Immissionsgrenzwert für reine und allgemeine Wohngebiete 59 dB(A) tagsüber und 49 dB(A) nachts. Dementsprechend wurden für Gebäude, in denen diese Werte nicht eingehalten werden können, passive Lärmschutzmaßnahmen festgesetzt (Planungsrechtliche Festsetzung Nr. 1.7: Schalldämmmaß von 35 dB(A) bei den Außenbauteilen; Einbau schallgedämmter Lüfter auf straßenzugewandten, zum Schlafen genutzten Aufenthaltsräumen). Aktive Schallschutzmaßnahmen wurden von der Antragsgegnerin mit Blick auf die Topographie des Baugebiets als nicht realisierbar angesehen.
35 
(1) Es ist nicht bereits von vorneherein abwägungsfehlerhaft, dass die Antragsgegnerin bei ihrem Lärmschutzkonzept auf die genannten Immissionsrichtwerte der - hier nicht unmittelbar einschlägigen - 16. BImSchV und nicht auf die Orientierungswerte der DIN 18005-1 („Schallschutz im Städtebau“) abgestellt hat, welche die Einhaltung eines Beurteilungspegels von 55 dB(A) tagsüber und 45 dB(A) nachts in allgemeinen Wohngebieten und von 50 dB(A) tagsüber und 40 dB(A) nachts in reinen Wohngebieten vorsieht. Denn die Werte der DIN 18005-1 stellen keine Planungsobergrenze, sondern eine in der Bauleitplanung überschreitbare Orientierungshilfe dar (BVerwG, Urt. v. 22.03.2007 - 4 CN 2.06 -, juris Rdnr. 15; Beschl. v. 13.06.2007 - 4 BN 6.07-, BRS 71 Nr. 49; VGH Bad.-Württ, Urt. v. 09.06.2009 - 3 A 1108/07 -, juris). Allerdings sind sie - als sachverständige Konkretisierung der Schallschutzanforderungen im Städtebau - im Rahmen der Abwägung jedenfalls insofern von Bedeutung, als die für die Planung sprechenden Gründe umso gewichtiger sein müssen, je weiter die DIN-Werte überschritten werden (BVerwG, Urt. v. 22.03.2007 a.a.0.). Möchte die planende Gemeinde - wie hier - Teilen des Plangebiets unter Berufung auf das Vorliegen gewichtiger städtebaulicher Gründe, die für eine solche Lösung sprechen, eine Überschreitung der Orientierungswerte zumuten, so setzt dies voraus, dass sie sich im Rahmen der Abwägung mit den nach Lage der Dinge in Betracht kommenden baulichen und technischen Möglichkeiten befasst, eine Überschreitung auf das im Interesse einer Erreichung des Planungsziels hinzunehmende Maß zu beschränken. Dies ergibt sich bereits aus der DIN 18005-1 selbst, die ausdrücklich vorsieht, dass von den Orientierungswerten im Rahmen der Abwägung mit plausibler Begründung abgewichen werden kann, zugleich aber ein Ausgleich durch andere geeignete Maßnahmen (z.B. geeignete Gebäudeanordnung und Grundrissgestaltung, bauliche Schallschutzmaßnahmen - insbesondere für Schlafräume) vorgesehen und planungsrechtlich abgesichert werden soll (Beiblatt 1 zur DIN 18005-1, unter 1.2. „Hinweise“).
36 
Die Planung der Antragsgegnerin sieht für drei Grundstücke im WA 1, für vier Grundstücke im WR 3 und für einen Großteil der Wohnflächen im WA 6 eine z.T. erhebliche Überschreitung der o.g. Orientierungswerte vor (nach Ziff. 1.1 des Beiblatts 1 zur DIN 18005 sollen die Orientierungswerte bereits auf den Rand der Bauflächen oder überbaubaren Grundstücksflächen in den jeweiligen Baugebieten bezogen werden). Die Antragstellerin hat überhaupt nicht untersucht, wie hoch die Überschreitungen der Orientierungswerte auf den einzelnen Grundstücken sind. Auch Erwägungen dazu, aus welchen Gründen diese Überschreitungen notwendig sind und hingenommen werden müssen, sind den Planunterlagen nicht zu entnehmen. Die Ausführungen der Vertreter der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat zu diesem Punkt waren wenig ergiebig. Nach Lage der Dinge hat die Antragsgegnerin auch Ausgleichsmaßnahmen der o.g. Art nicht erwogen. So wurden gerade im „Schalltrichter“ der Einmündung der Erschließungsstraße in die K 9653, zwischen dem WA 1 und WA 6, mehrere Baufelder des WR 3 ausgewiesen. Aktive Schallschutzmaßnahmen (Lärmschutzwand oder -wall) für den Überschreitungsbereich wurden ersichtlich nicht erwogen, obwohl eine solche Maßnahme zumindest für den straßennahen und deshalb besonders lärmbetroffenen Bereich möglicherweise nicht von vorneherein mit Rücksicht auf die Hängigkeit des Geländes - die wohl hauptsächlich im nördlichen Plangebiet vorhanden sein dürfte - als untauglich verworfen werden kann. Schließlich wurden passive Lärmschutzmaßnahmen zwar bezogen auf eine Entfernungslinie von 40 m zur K 6953 erwogen, nicht aber - wie erforderlich - bezogen auf sämtliche Planbereiche, in denen die Orientierungswerte der DIN 18005-1 voraussichtlich überschritten werden.
37 
Der Senat weist ergänzend darauf hin, dass sich „gewichtige Gründe“ für eine Überschreitung der Orientierungswerte der DIN 18005-1 hier durchaus ins Feld führen lassen: So kann das Ziel, die große Nachfrage nach Baugrundstücken in Stupferich zu befriedigen, nur bei Zurverfügungstellung möglichst vieler Grundstücke erreicht werden und sind einer Verschiebung des Plangebiets nach Norden und Westen - bei gleichzeitigem Abrücken der Bebauung von der K 9653 - wohl planerische Grenzen gesetzt, weil sich im Norden des Plangebiets ein als Lebensraumtyp wichtiges Biotop sowie eine Altlastenverdachtsfläche befinden und eine Ausweitung des Plangebiets nach Westen nur schwer in die freie Landschaft einzubinden wäre. Es ist deshalb nicht von vornherein zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin die Flächen für Wohnen und Erschließung innerhalb des Plangebiets so gelegt hat, dass die wertvollsten Landschaftselemente (Gehölze im Norden und Süden und angrenzende Wiesen) zum größten Teil erhalten bleiben. Allerdings bleibt in der aufgezeigten Weise - unter Einbeziehung der o.g. Ausgleichsmaßnahmen - abwägungsbedürftig, inwieweit und aus welchen Gründen den straßennahen Teilen des Plangebiets eine Überschreitung der Orientierungswerte der DIN 18005 zugemutet werden darf.
38 
(2) Ein Ermittlungs- und Bewertungsfehler liegt auch darin, dass sich die Antragsgegnerin im Rahmen des Lärmschutzkonzepts keinerlei Gedanken über die Schutzbedürftigkeit von Außenwohnbereichen gemacht hat. Dies wäre aber erforderlich gewesen, weil die Antragsgegnerin ausdrücklich Wohnraum für Familien mit Kindern plant und schon deshalb nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Grundstücke - wovon sie bei der Planung offensichtlich ausgegangen ist und was sie noch im Normenkontrollverfahren ausdrücklich vorgetragen hat - ausschließlich gärtnerisch, m.a.W. nicht als Außenwohnbereiche genutzt würden. Zudem ist die Nutzung von Gartenflächen als Außenwohnbereich hier weder im Wege der planerischen Festsetzung noch aus anderen Gründen (z.B. aufgrund einer besonderen Geländetopographie) ausgeschlossen. Im Gegenteil drängt es sich nach der Planung der Antragsgegnerin geradezu auf, dass im WA 1 auf den von der Erschließungsstraße abgewandten und der K 9653 zugewandten südwestlichen Gartenflächen Außenwohnbereiche geschaffen werden. Noch deutlicher ist die Situation im WA 6. Da dort auf den nordwestlichen - von der K 9653 abgewandten - Grundstücksflächen Garagen festgesetzt sind, ist zu erwarten, dass Außenwohnbereiche südöstlich der Bebauung und damit unmittelbar zur K 9653 hin eingerichtet werden.
39 
Zwar ist die allgemeine Lärmerwartung im Außenwohnbereich im allgemeinen deutlich höher als im Innenwohnbereich (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 28.03.1996 - 5 S 1338/95 -, juris Rdnr. 51) und dürfte sich die Hinnehmbarkeit einer über den Orientierungswerten der DIN 18005 liegenden Lärmbelastung im Ergebnis möglicherweise auch bezüglich der Außenwohnbereiche abwägungsfehlerfrei begründen lassen; auch hierfür sind freilich entsprechende Abwägungsüberlegungen unter Einbeziehung der o.g. Ausgleichsmaßnahmen notwendig, an denen es hier fehlt.
40 
(3) Bei den genannten Abwägungsfehlern handelt es sich um „wesentliche Punkte“ i.S.d. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB, denn das Lärmschutzkonzept war in der konkreten Planungssituation für die Abwägung von Bedeutung (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.04.2008 - 4 CN 1.07 - NVwZ 2008, 899 ff). Die Abwägungsfehler sind ferner i.S.v. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB „offensichtlich“. Dieses Tatbestandsmerkmal ist stets erfüllt, wenn der Fehler zur „äußeren Seite“ des Abwägungsvorgangs gehört und sich - wie hier - aus den Planungsakten ergibt. Die Mängel sind schließlich auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen (§ 214 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB). Dies ist immer dann anzunehmen, wenn nach den Umständen des Falles die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Mangel im Abwägungsvorgang die Planung anders ausgefallen wäre (BVerwG, Urt. v. 09.04.2008, a.a.O., m.w.N.). Diese Möglichkeit besteht hier ohne weiteres.
41 
Die mithin beachtlichen Abwägungsmängel sind hier nicht aufgrund § 215 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB wieder unbeachtlich geworden. Sie wurden innerhalb der Jahresfrist mit der Klagebegründung vom 17.07.2009 gegenüber der Gemeinde geltend gemacht.
42 
(4) Die aufgeführten Abwägungsmängel führen zur Gesamtnichtigkeit des Bebauungsplans. Anhand der im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Plankonzeption der Antragsgegnerin kann nicht mit der gebotenen Sicherheit davon ausgegangen werden, dass der Gemeinderat bei Kenntnis der Unwirksamkeit des Lärmschutzkonzepts bezogen auf den südlichen Bereich des Plangebiets an der übrigen Planung festgehalten hätte, zumal als Lösung des Lärmproblems etwa in Betracht kommt, die Bebauung im südlichen Teil des Plangebiets weiter von der Straße abzurücken und im nördlichen Plangebiet eine entsprechende Verdichtung hinzunehmen.
43 
bb) Bezüglich der Anbindung des Wohnweges Flst. Nr. ...919 liegt ebenfalls ein Ermittlungs- und Bewertungsfehler vor. Die Antragstellerin hatte bereits im Offenlageverfahren auf ihr privates Interesse an einer Verhinderung von Durchfahrtsverkehr auf dem im Norden des Plangebietes gelegenen, in Ost-West-Richtung verlaufenden Wohnweg und dem an ihrem Haus vorbeiführenden Wohnweg Nr. ...919 hingewiesen. Die Antragsgegnerin ist im Planungsverfahren - wie sich aus den Planungsakten und den Ausführungen ihrer Vertreter in der mündlichen Verhandlung ergibt - zwar stets davon ausgegangen, dass ein allgemeiner Durchfahrtsverkehr nicht zugelassen werden soll. Bereits die Begründung des Bebauungsplans (S. 6 unter 4.3.2.) zu diesem Punkt ist jedoch missverständlich. Dort ist einerseits davon die Rede, dass „der nördliche Weg die erforderlichen Wendemöglichkeiten gewährleistet“ (was zumindest gegen die Zulassung einer Durchfahrtsmöglichkeit spricht), andererseits wird aber ausdrücklich darauf hingewiesen, dass dieser Weg „an den vorhandenen Wohnweg anbindet“. In jedem Fall kommt die Planungsabsicht, an der Verbindungsstelle zum Weg Nr. ...919 keinen allgemeinen Durchfahrtsverkehr, sondern lediglich die Durchfahrt von Versorgungs- und Rettungsfahrzeugen zuzulassen, in den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht zum Ausdruck. In den textlichen Festsetzungen findet sich hierzu überhaupt nichts. In der Planzeichnung ist der erwähnte „nördliche Weg“ als Verkehrsfläche mit besonderer Zweckbestimmung (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB 2004 i.V.m. Ziff. 6.1 und 6.3 der Planzeichenverordnung 1990) dargestellt. Die besondere Zweckbestimmung ergibt sich zwar nicht aus der Planzeichnung selbst, worin die goldocker unterlegte Fläche als „Gehweg“ ausgewiesen ist, aber mit noch hinreichender Klarheit aus der ergänzend heranzuziehenden (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 25.11.1996 - 8 S 1151/96 -, juris Rdnr. 21) Planbegründung. Dort ist eindeutig klargestellt (S. 6), dass es sich um einen verkehrsberuhigten Wohnweg handelt. Mit dieser Festsetzung wird aber noch nicht die Durchfahrt zum Weg Nr. ...919 ausgeschlossen. Auch der am östlichen Ende des verkehrsberuhigten Wohnweges zum Weg Nr. ...919 eingezeichneten Straßenbegrenzungslinie (vgl. 6.2. der Planzeichenverordnung). kommt keine solche Bedeutung zu. Eine Straßenbegrenzungslinie begrenzt zwar das Ende der festgesetzten Wegeanlage (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 05.06.1997 - 5 S 2740/96 -, juris Rdnr. 32; Beschl.v. 25.11.1996 - 8 S 1151/96 -, juris Rdnr. 21) und zugleich die Reichweite der straßenrechtlichen Widmung (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 20.04.1995 - 5 S 3311/94 - juris Rdnr. 24). Jedoch schließt hier an das Ende des verkehrsberuhigten Wohnweges unmittelbar der ebenfalls dem öffentlichen Verkehr gewidmete Weg Nr. ...919 an. Bei dieser Sachlage ist eine Durchfahrt weder aus tatsächlichen Gründen unmöglich noch aus planungsrechtlichen Gründen unzulässig.
44 
Der aufgezeigte - i.S. v. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB wesentliche und offensichtliche - Ermittlungs- und Bewertungsfehler dürfte zwar nicht auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sein (§ 214 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB). Mit Blick darauf, dass die Planung wegen der Lärmschutzproblematik ohnehin nachgebessert werden muss, weist der Senat aber auf Folgendes hin: Bezüglich des „Durchfahrtsproblems“ wäre ein Ermittlungs- und Bewertungsfehler nicht anzunehmen gewesen, wenn die Planung zwischen dem verkehrsberuhigten Wohnweg und dem Weg Nr. ...919 eine „Fahrbahnlücke“ vorgesehen hätte, mit der eine Durchfahrt aus tatsächlichen Gründen verhindert worden wäre. Die Antragsgegnerin hätte auch die Möglichkeit gehabt, den allgemeinen Durchfahrtsverkehr mit planungsrechtlichen Mitteln (etwa einer eindeutigen Beschränkung der straßenrechtlichen Widmung des östlichen Teils des verkehrsberuhigten Wohnweges auf Versorgungs- und Rettungsfahrzeuge) zu verhindern. Es wäre auch zulässig gewesen, das Problem der Verhinderung des allgemeinen Durchfahrtsverkehrs nicht abschließend mit den Mitteln des Bauplanungsrechts zu lösen, sondern - freilich unter ausdrücklichem Hinweis auf diese Verfahrensweise im Bebauungsplan - einer entsprechenden straßenverkehrsrechtlichen Anordnung vorzubehalten.
45 
cc) Hinsichtlich der Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege ist hingegen kein Ermittlungs- und Bewertungsfehler zu erkennen.
46 
(1) Dies gilt zunächst in Bezug auf die Festsetzungen zur Gebäudehöhe. Die Antragstellerin meint, die hierdurch bewirkte Beeinträchtigung des Landschaftsbildes sei nicht abgewogen worden. Das Gegenteil ergibt sich aus der Begründung des Bebauungsplans zur topographischen Situation und Einbindung des Baugebiets in die freie Landschaft (S. 7, 4.4. „Gestaltung“) sowie den entsprechenden Ausführungen auf S. 15 des Umweltberichts („Schutzgut Landschaft“). Der Beschlussvorlage Nr. 1601, die der Abwägungsentscheidung des Gemeinderats zugrunde lag, war eine ausführliche ergänzende Erläuterung vorangestellt, die sich auf S. 5 ausführlich mit dem Aspekt des Landschaftsbildes beschäftigt. Gleiches gilt in Bezug auf die Anlage 1 zur Gemeinderatsvorlage, in der die entsprechenden Argumente der Einwender zusammengefasst und einer Stellungnahme der Verwaltung gegenüberstellt wurden.
47 
Es ist auch nicht erkennbar, dass der Belang Landschaftsbild nicht mit dem ihm zukommenden Gewicht in die Bewertung eingestellt worden wäre. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin bedurfte es nicht der Einholung einer gutachterlichen Stellungnahme zur „Landschaftsbildanalyse“, um das Gewicht des Belangs „Landschaft“ abwägungsfehlerfrei abschätzen zu können. Auch der Umstand, dass das Stadtplanungsamt zunächst nur eine Dachneigung von höchstens 22° für landschaftsverträglich hielt, im weiteren Verlauf der Planung aber zu der Einschätzung gelangte, dass dies auch bei einer Dachneigung von 28° noch der Fall sei, lässt nicht auf eine Fehlgewichtung des Gemeinderats schließen, wie die Antragstellerin meint. Der Gemeinderat ist im Rahmen seiner Abwägung in nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, dass den zukünftigen Gebäudeeigentümern eine bessere Ausnutzung der Solarenergie ermöglicht werden soll und es sich auch bei einer Dachneigung von 28° noch um ein landschaftsverträgliches „flachgeneigtes Dach“ handelt. Aus der Stellungnahme der Stadtplanung, die sich der Gemeinderat in seiner Sitzung zu eigen gemacht hat, ist zu entnehmen, dass die verbleibende Sichtbarkeit der Bebauung hingenommen werden müsse. Diese Einschätzung lässt ein Abwägungsdefizit nicht erkennen, zumal die Abstufung der zulässigen Gebäudehöhen im Plangebiet sowie die großzügigen Grünfestsetzungen im Plangebiet und um dieses herum gerade im Interesse einer harmonischen Einbindung der zugelassenen Bebauung in das Landschaftsbild vorgenommen wurden (Planbegründung S. 6 „Maß der Nutzung“ und S. 8 „Ziele der Grünordnung“).
48 
(2) Die Gemeinde hat auch das Folgenbewältigungsprogramm der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung - Vermeidung und Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbilds sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts in seinen in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a) BauGB 2004 bezeichneten Bestandteilen - nach Maßgabe der Abwägungsdirektiven des § 1a Abs. 3 BauGB im Rahmen ihrer Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB ordnungsgemäß abgearbeitet und hierbei sowohl dem Integritätsinteresse als auch dem Kompensationsinteresse von Natur und Landschaft Rechnung getragen (vgl. hierzu OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 25.01.2010 - 7 D 97/09 - NE, juris Rdnr. 111 ff; Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 11. Aufl. § 1a Rdnr. 23).
49 
Dies setzt zunächst voraus, dass die relevanten erheblichen Beeinträchtigungen im Einzelnen näher ermittelt werden. Das ist hier geschehen. Soweit die Antragstellerin rügt, entgegen § 18 BNatSchG seien Eingriffe in die Landschaft weder bewertet noch ausgeglichen worden, ist ihr zwar zuzugeben, dass solche Eingriffe in der Eingriffs- und Ausgleichsbilanz auf S. 24 der Planbegründung nicht explizit benannt werden. Der Sache nach - und hierauf kommt es an - wurden aber auch Landschaftseingriffe in die Eingriffs- und Ausgleichsbetrachtung einbezogen. Denn es ist offensichtlich, dass die in den Rubriken „Bestand“ und „Planung“ aufgeführten Punkte nicht nur in Bezug auf das Schutzgut Natur, sondern auch hinsichtlich des Schutzguts Landschaft relevant sind. Dies zeigt sich exemplarisch an den dort genannten „Obstbäumen“ und „mittelkronigen Laubbäumen“. Sie sind Teil der Landschaft und gehören zu den Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen im Zusammenhang mit den nachteiligen Auswirkungen der Planung auf die „Erholung“ (S. 23 und 25 der Planbegründung). Der Umstand, dass die im Laufe des Planungsverfahrens erfolgte Änderung der Dachneigung von 22° auf 28° keinen Niederschlag in der Eingriffs- und Ausgleichsbilanz gefunden hat, spricht - entgegen der Auffassung der Antragstellerin - nicht gegen deren Richtigkeit. Denn Bestandteil der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung - und demgemäß bilanzierungspflichtig - sind nur „erhebliche“ Eingriffe in Natur und Landschaft (§ 18 Abs. 1 BNatSchG, § 20 Abs. 1 NatSchG Baden-Württemberg). Die geringfügige Änderung der Dachneigung - bei Beibehaltung der Satteldachform im Übrigen - stellt ersichtlich keinen erheblichen Eingriff in das Landschaftsbild dar.
50 
dd) Soweit die Antragstellerin mit ihrem landschaftsbezogenen Vorbringen auch ihre eigene „nachhaltige Betroffenheit“ geltend macht ist, ist ebenfalls kein Ermittlungs- und Bewertungsfehler erkennbar. Zwar ist richtig, dass die ihrem Grundstück gegenüber zugelassene offene Bauweise eine Reihenhausbebauung von 50 m Länge ermöglicht und diese Bebauung aufgrund des dorthin ansteigenden Geländes ihr Gebäude überragen wird. Unabhängig davon, wie groß die - unter den Beteiligten streitigen - Höhenunterschiede der Gebäude sind, ist aber jedenfalls nicht zu erkennen, inwiefern nachbarliche Interessen der Antragstellerin durch die getroffenen Festsetzungen insbesondere zum Maß der zulässigen Bebauung unzureichend berücksichtigt worden wären. Denn der geringste Abstand zwischen den Gebäuden (an der Nordwestecke des Gebäudes der Antragstellerin) beträgt immerhin etwa 25 m. Zudem wurde zwischen dem Grundstück der Antragstellerin und dem Plangebiet ein an der engsten Stelle 10 m breiter Grünstreifen (mit Baumerhaltungs- bzw. Baumpflanzgebot) festgesetzt.
51 
ee) Schließlich liegt auch kein Ermittlungs- und Bewertungsfehler vor im Hinblick auf den im Rahmen der Abwägung gesondert zu berücksichtigenden (§ 1a Abs. 2 Satz 3 BauGB) Grundsatz des sparsamen Umgangs mit Grund und Boden. Die in § 1a Abs. 2 Satz 1 und 3 BauGB genannten Belange setzen der Gemeinde im Rahmen der planerischen Abwägung keine strikten, unüberwindbaren Grenzen. Der Gesetzgeber hat diesen Belangen auch keinen gesetzlichen Vorrang eingeräumt. Ob sie sich im Einzelfall durchsetzen, hängt vom Gewicht der ihnen gegenüberstehenden abwägungsbeachtlichen öffentlichen bzw. privaten Belange ab. Ein Zurückstellen der in § 1a Abs. 2 Satz 1 und 2 BauGB genannten Belange bedarf der Rechtfertigung, die dem Gewicht dieser vom Gesetzgeber hervorgehobenen Belange Rechnung trägt (BVerwG, Beschl. v. 12.06.2008 - 4 BN 8.08 -, BauR 2008, 1416 = juris Rdnr. 4).
52 
Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe rügt die Antragstellerin hier zu Unrecht, die genannten Belange seien im Bebauungsplanverfahren gar nicht sachgerecht geprüft worden. Wie sich aus dem Umweltbericht auf S. 14 („Schutzgut Boden“) ergibt, erstreckte sich die Umweltprüfung auch auf die Ziele des § 1a BauGB. Aus der Begründung zum Bebauungsplan (S. 7/8 „Bodenschutz“ und S. 8 „Eingriffs-/Ausgleichsbetrachtung“) und aus Anlage 1 zur Gemeinderatsvorlage Nr. 1601 ist ferner zu entnehmen, dass sich die Antragsgegnerin bei der Planung der Anforderungen des § 1a Abs. 2 BauGB bewusst war. Sie ist bei der Abwägung ausdrücklich davon ausgegangen, dass es infolge der Planung zu einem vollständigen Funktionsverlust des Bodens kommt und auch im Rahmen der Eingriffsbilanzierung ein „erhebliches Defizit zulasten der Bodenfunktionen verbleibt“. Es ist deshalb nicht zu erkennen, dass der Aspekt Bodenversiegelung nicht mit dem ihm zukommenden Gewicht berücksichtigt worden wäre. Gleiches gilt in Bezug auf die Aspekte „Nachverdichtung“ und „andere Maßnahmen der Innenentwicklung“. Insoweit finden sich in der Anlage 1 zur Gemeinderatsvorlage (S. 7) Ausführungen dazu, dass der Flächenverbrauch im Rahmen des Flächennutzungsplanverfahrens (Stand 2010) vertiefend behandelt und der Bedarf für das hier in Rede stehende Baugebiet anerkannt worden sei. Entgegen dem Vortrag der Antragstellerin erschöpft sich die Problembehandlung dort aber nicht in dem Hinweis auf das Flächennutzungsplanverfahren, vielmehr ist zugleich klargestellt, dass die konkrete Entscheidung und Abwägung Sache des Gemeinderats sei. Hierzu ist S. 7 und 42 f. der Anlage 1 zu entnehmen, dass sich der Gemeinderat der Antragsgegnerin bei der Planung von dem Ziel leiten ließ, eine Abwanderung insbesondere jüngerer und einkommensstärkerer Familien ins Umland zu verhindern, weshalb es notwendig sei, ein gewisses Spektrum an verschiedenartigen Baugrundstücken für unterschiedliche Bedürfnisse bereitzustellen. Nach vorhandenen Prognosen werde die Bevölkerungszahl in Stupferich weiterhin leicht zunehmen, wobei eine verantwortungsbewusste Siedlungsentwicklung im Interesse der Auslastung vorhandener Infrastruktur (Kindergärten u.ä.) eine Teilhabe Stupferichs am Bevölkerungswachstum der Stadt verlange. Bei diesen, der Planung zugrundeliegenden Gesichtspunkten handelt es sich um gewichtige städtebauliche Interessen, die es auch vor dem Hintergrund des § 1a Abs. 2 Satz 1 BauGB rechtfertigen, neue Wohngebiete auszuweisen (BVerwG, Urt. v. 22.03.2007 - 4 CN 2.06 -, juris Rdnr. 14). Die Antragsgegnerin hat auch die Möglichkeit einer Nachverdichtung auf einzelnen Grundstücken im Bereich der vorhandenen Siedlungsfläche nicht verkannt, sondern als nicht ausreichend erachtet, weil sie sich in einem angemessenen Zeitraum mit den Mitteln des Städtebaurechts nicht durchsetzen lasse (Ergänzende Erläuterungen zur Beschlussvorlage, S. 5). Die angestellten Überlegungen tragen den Belangen des § 1a Abs. 2 Satz 1 und 2 BauGB noch hinreichend Rechnung, zumal auf dem Gebiet des früheren Becker-Areals wegen der in diesem Bereich noch vorhandenen gewerblichen Nutzung kein Wohnraum ausgewiesen werden soll.
53 
d) Der Bebauungsplan ist, anders als die Antragstellerin meint, i.S.v. § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich. Hierfür genügt es, wenn die Gemeinde für ihre Planung hinreichend gewichtige städtebauliche Allgemeinbelange ins Feld führen kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.12.1969 - 4 C 105.66 -, BVerwGE 34, 301 = PBauE § 1 Abs. 6 BauGB Nr. 1). Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Planung schon dann gerechtfertigt, wenn sie nach dem städtebaulichen Konzept der Gemeinde „vernünftigerweise geboten“ ist. Welche städtebaulichen Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem sehr weiten planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die "Städtebaupolitik" zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.04.1964 - 1 C 30.62 -, BVerwGE 18, 247/252; Urt. v. 07.05.1971 - 4 C 76.68 -, DVBl. 1971, 759; Beschl. v. 14.08.1995 - 4 NB 21.95 -, Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 86; Urt. v. 25.11.1999 - 4 CN 17.98 -, ZfBR 2000, 191 = PBauE § 17 BauNVO Nr. 8; Urt. v. 06.06.2002 - 4 CN 4.01 -, BRS 65 Nr. 78). Einer konkreten „Bedarfsanalyse“ durch die Gemeinde bedarf es - anders als die Antragstellerin meint - hierbei nicht (BVerwG, Beschl. v. 14.08.1995 - 4 NB 21.95 -, Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 86 = juris; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 09.02.2010 - 3 S 3064/07 -, a.a.O.). Deshalb kommt es entgegen ihrer Auffassung im Rahmen der Erforderlich-keitsprüfung von vornherein nicht darauf an, ob es im Ortsteil Stupferich noch 31 freie Bauplätze sowie ein ehemals gewerblich genutztes Areal gibt, auf dem sich Wohnbebauung möglicherweise ebenfalls realisieren ließe.
54 
Die Antragsgegnerin trägt mit der Planung der trotz stagnierender Bevölkerungszahlen nach wie vor vorhandenen Nachfrage nach Baugrundstücken für Ein- und Zweifamilienhäuser, Doppelhäuser und Hausgruppen Rechnung. Hierbei handelt es sich um ein ohne weiteres zulässiges städtebauliches Ziel, zu dessen Erreichen die Ausweisung von Bauland im Außenbereich vernünftigerweise geboten ist. Dass die Antragsgegnerin sich bei ihrer Planungsentscheidung auch von den Zielsetzungen des seit 24.07.2004 wirksamen (und auf das Jahr 2010 fortgeschriebenen) Flächennutzungsplans hat leiten lassen, der im Planbereich bereits eine Wohnbaufläche vorsieht, ist entgegen der Auffassung der Antragstellerin im Rahmen der Erforderlichkeitsprüfung nicht zu beanstanden. Die Gemeinde kann auch auf länger verfolgte planerische Zielsetzungen für ihre städtebauliche Entwicklung zurückgreifen, sofern sie sich - wie hier - als tragfähig und mit ihrer Städtebaupolitik als vereinbar erweisen (OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 17.04.2008 - 7 D 110/07.NE -, juris Rdnr. 111).
55 
e) Schließlich stehen Verstöße gegen Vorschriften des Artenschutzes der Planung nicht als gesetzliche Planungsgrenze entgegen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats zum erforderlichen Umfang von Artenerhebungen im Planfeststellungsrecht setzt die Prüfung, ob artenschutzrechtliche Zugriffsverbote nach § 42 Abs. 1 BNatSchG bestehen, eine ausreichende Ermittlung und Bestandaufnahme der im Trassenbereich vorhandenen Arten und ihrer Lebensräume voraus. Die Untersuchungstiefe hängt freilich von den naturräumlichen Gegebenheiten im Einzelfall ab. Ermittlungen ins Blaue hinein sind nicht veranlasst; die Ermittlungsergebnisse müssen die Planfeststellungsbehörde aber in die Lage versetzen, die tatbestandlichen Voraussetzungen der Verbotstatbestände zu prüfen. Hierfür benötigt sie jedenfalls Daten, denen sich in Bezug auf das Plangebiet die Häufigkeit und Verteilung der geschützten Arten sowie deren Lebensstätten entnehmen lassen. Regelmäßig wird deshalb eine Bestandserfassung vor Ort sowie eine Auswertung bereits vorhandener Erkenntnisse und Fachliteratur erforderlich sein. Die Notwendigkeit bestimmter Einzelmaßnahmen richtet sich nach dem Maßstab praktischer Vernunft (zum Ganzen BVerwG, Urt. v. 18.03.2009 - 9 A 39.07 -, NuR 2009, 776; Beschl. v. 13.03.2008 - 9 VR 10.07 -, NuR 2008, 495ff, juris Rdnr. 33; Urt. v. 09.07.2008 - 9 A 14.07 -, BVerwGE 131, 274, juris Rdnr. 55 bis 75; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 07.08.2009 - 5 S 2348/08 -, NuR 2010, 206 = juris Rdnr. 39). Diese Grundsätze lassen sich auch auf die Bauleitplanung übertragen (OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 17.04.2008 - 7 D 110/07.NE -, NuR 2009, 572 = juris Rdnr. 168 ff; zu einem Bebauungsplan, der ein Straßenbauprojekt zum Gegenstand hat, auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 09.02.2010 - 3 S 3064/97 -, juris).
56 
Die von der Antragsgegnerin durchgeführte Bewertung wird den genannten Grundsätzen noch gerecht. Anhaltspunkte dafür, dass im Plangebiet besonders geschützte Pflanzen i.S.v. § 42 BNatSchG vorkommen könnten, lagen zu keinem Zeitpunkt vor. Insbesondere den zahlreichen Stellungnahmen der Naturschutzverbände (BUND vom 08.11.2005, BA Bl. 215 ff und vom 15.05.2006, BA Bl. 697 ff; LNV vom 28.06.2007, BA Bl. 787 und NABU vom 10.08.2007, BA Bl. 795) sind insoweit keinerlei Hinweise zu entnehmen. Mit Blick darauf musste die Antragsgegnerin keine Ermittlungen ins Blaue hinein über das Vorkommen besonders geschützter Pflanzenarten anstellen, zumal die nordwestlich an das Plangebiet angrenzende Feldhecke, die als Biotop nach § 32 NatSchG BW zu qualifizieren ist, vollständig erhalten bleibt. In Bezug auf besonders geschützte Tierarten im Planbereich lagen zwar zeitweise Hinweise auf das Vorkommen der Zauneidechse (BA, Bl. 1127), des Pirols (Stellungnahme des LNV vom 20.10.2007 - BA Bl. 1139), und von „Fledermäusen, Spechten, verschiedenen Amphibien, Eidechsen und Hornissen“ (Stellungnahme des BUND vom 15.06.2006, BA Bl. 701) vor, die Hinweise sind aber derart vage und „dahingeworfen“, dass keine Veranlassung bestand, allein deshalb schon eine umfassende und aufwändige Bestandaufnahme vorzunehmen, zumal es sich bei den genannten Tierarten - mit Ausnahme der Amphibien, die aber schon gar nicht einzeln benannt werden - um mobile Tierarten handelt, die eventuellen Eingriffen in ihren bisherigen Lebensraum ausweichen können. Zu berücksichtigen ist weiter, dass in der erwähnten Stellungnahme des LNV vom 20.10.2007 - einer gemeinsamen Stellungnahme sämtlicher Naturschutzverbände, die nach Durchführung der zweiten Offenlage abgegeben wurde - nur noch der Pirol erwähnt wird, allerdings wiederum äußerst vage und ohne nähere Angaben dazu, aufgrund welcher Erkenntnisse dieser Vogel an welcher Stelle in dem Plangebiet vorkommen soll.
57 
Vor diesem Hintergrund durfte die Antragsgegnerin auf eine Kartierung möglicherweise betroffener Tierarten verzichten und sich mit einer Bewertung der vorhandenen Biotope im Hinblick auf ihre Eignung als Lebensraum (vgl. Umweltbericht S. 18 und BA, Bl. 2391) begnügen, zumal hier im Wesentlichen intensiv genutzte Ackerflächen überplant werden, bei denen von vornherein nicht mit einem intensiven Artenspektrum zu rechnen ist (vgl. zu diesem Gesichtspunkt auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 17.04.2008, a.a.O. Rdnr. 175).
58 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
59 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
60 
Beschluss vom 17. Juni 2010
61 
Der Streitwert für das Verfahren wird auf 10.000,- EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.8.1. des Streitwertkatalogs 2004).

Gründe

 
15 
Der Normenkontrollantrag der Antragstellerin hat Erfolg.
16 
1. Der Antrag ist gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO i.V.m. § 4 AGVwGO statthaft und auch sonst zulässig. Er ist fristgerecht innerhalb der Jahresfrist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO in der hier geltenden aktuellen Fassung (vgl. § 195 Abs. 7 VwGO) gestellt worden. Entsprechend den Anforderungen des § 47 Abs. 2a VwGO wurden sämtliche im Antragsverfahren erhobenen Einwendungen von der Antragstellerin - jedenfalls was die maßgeblichen Tatsachen betrifft - fristgerecht bereits im Rahmen des Öffentlichkeitsbeteiligungsverfahrens nach dem BauGB vorgetragen.
17 
Entgegen der Rechtsauffassung der Antragsgegnerin ist die Antragstellerin auch antragsbefugt i.S.v. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Die Antragsbefugnis ist regelmäßig gegeben, wenn sich der Eigentümer eines Grundstücks, das im Plangebiet liegt, gegen eine bauplanerische Festsetzung wendet, die unmittelbar sein Grundstück betrifft und damit im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG den Inhalt des Grundeigentums bestimmt (BVerwG, Urt. v. 10.03.1998 - 4 CN 6.97 -, NVwZ 1998, 732; Beschl. v. 07.07.1997 - 4 BN 11.97 - BauR 1997, 972). Dies ist hier nicht der Fall, weil der angegriffene Bebauungsplan keine das Grundstück der Antragstellerin betreffenden Regelungen enthält. Der Frage, ob ein Grundstückseigentümer auch durch Festsetzungen auf anderen Grundstücken in seinem Eigentum verletzt sein kann, braucht aber nicht näher nachgegangen zu werden. Denn neben einer aus Art. 14 Abs. 1 GG folgenden Antragsbefugnis kommt hier eine solche wegen einer möglichen Verletzung des - drittschützenden - Abwägungsgebots (§ 1 Abs. 7 BauGB) in Betracht. Diese reicht in jedem Fall weiter, weil abwägungsbeachtlich nicht nur subjektive Rechte, sondern darüber hinaus bestimmte private Interessen sind. Der Senat darf sich daher auf die Prüfung beschränken, ob eine Verletzung des Abwägungsgebots zulasten der Antragstellerin möglich ist (BVerwG, Beschl. v. 22.08.2000 - 4 BN 38.00 -, NVwZ 2000, 1413). Dies ist dann der Fall, wenn die Antragstellerin hinreichend substantiiert einen eigenen Belang als verletzt benennt, der im Rahmen der Abwägung zu beachten war und dessen Verletzung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen offensichtlich ausscheidet. Soweit die Antragstellerin sich auf Belange des Natur- und Landschaftsschutzes, des Artenschutzes sowie - auch im Rahmen der Abwägung - auf den Gesichtspunkt der naturschutzrechtlichen Eingriffs-/Ausgleichsbilanz beruft, macht sie ersichtlich keine eigenen privaten Belange geltend. Gleiches gilt auch in Bezug auf ihr Vorbringen zum Lärm. Denn sie rügt nicht, aufgrund des durch die Planung ausgelösten Mehrverkehrs sei sie selbst lärmbetroffen. Vielmehr macht sie (gleichsam zugunsten Dritter) geltend, die Lärminteressen der unmittelbar Planbetroffenen seien unzureichend gewürdigt worden. Dies reicht zur Begründung einer Antragsbefugnis nicht aus.
18 
Eine Antragsbefugnis kommt der Antragstellerin aber jedenfalls zu, soweit sie sich auf die Verkehrsanbindung des Verbindungsweges Flst. Nr. ...919 beruft. Denn es erscheint nicht ausgeschlossen, dass dieser Weg tatsächlich für den allgemeinen Kfz-Verkehr zugelassen und das Interesse der Antragstellerin an einer Vermeidung einer Verkehrszunahme in diesem Bereich bei der Abwägung unzureichend berücksichtigt worden ist. Ihr diesbezüglicher Vortrag im Verwaltungsverfahren gegenüber der planenden Stelle ließ eine eigene Interessenbetroffenheit erkennen.
19 
2. Der Normenkontrollantrag ist auch begründet. Zwar liegen die - von der Antragstellerin der Sache nach gerügten - Verfahrensverstöße gegen die Gemeindeordnung nicht vor (dazu a.) und ist auch die von der Antragsgegnerin durchgeführte Offenlage nicht zu beanstanden (dazu b.). Jedoch sind der Antragsgegnerin in Bezug auf den Lärmschutz Ermittlungs- und Bewertungsfehler unterlaufen, die zur Aufhebung des gesamten Bebauungsplans führen. Ein Ermittlungs- und Bewertungsfehler ist auch in Bezug auf die Anbindung des Wohnweges Nr. ...919 festzustellen. Dagegen ist die Abwägung hinsichtlich der Belange des Naturschutzes und des Landschaftsschutzes nicht zu beanstanden (dazu c.). Auch das Gebot der Erforderlichkeit der Planung (dazu d.) und Vorschriften des Artenschutzes (dazu e.) sind nicht verletzt.
20 
a) Die - noch rechtzeitig innerhalb der Jahresfrist des § 4 Abs. 4 GemO - gerügten Verstöße gegen Vorschriften der Gemeindeordnung liegen nicht vor. Der Beschluss über den Bebauungsplan ist nicht deshalb rechtswidrig, weil er in einer nicht ordnungsgemäß einberufenen Sitzung gefasst worden wäre.
21 
Die Antragstellerin meint, auf der den Gemeinderäten für die Sitzung am 16.12.2008 übersandten Tagesordnung sei TOP 5 („Bebauungsplan ‚An der Klam/Illwig‘, Karlsruhe Stupferich: Satzungsbeschluss gemäß § 10 des Baugesetzbuches (BauGB), Vorlage Nr. 1601“) nicht ausreichend benannt worden, weil die Zweiteilung der Beschlussfassung - über die Satzung nach § 10 BauGB und die eigentliche Abwägungsentscheidung - nicht hinreichend zum Ausdruck gekommen sei. Damit beruft sie sich der Sache nach auf einen Verstoß gegen § 34 Abs. 1 Satz 1 GemO, der vorschreibt, dass dem Gemeinderat rechtzeitig vor der Sitzung die Verhandlungsgegenstände mitzuteilen und dabei die für die Verhandlung erforderlichen Unterlagen beizufügen sind. Diese Vorschrift dient indessen nur den Interessen der Mitglieder des Gemeinderates. Wird in der Sitzung - wie hier - von keinem Gemeinderat gerügt, die Unterrichtung oder die übermittelten Unterlagen seien unvollständig oder mangelhaft, so liegt darin ein Verzicht auf entsprechende (weitere) Informationen. Denn hiermit bringt der Gemeinderat konkludent zum Ausdruck, dass er die vorliegenden Informationen für ausreichend hält (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 09.02.2010 - 3 S 3064/07 -, juris Rdnr. 58ff; ebenso zum Fall der nicht rechtzeitigen Übersendung von Sitzungsunterlagen VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.04.1999 - 8 S 5/99 -, NuR 2000, 153). Dem Gemeinderat war eine entsprechende „Informationsrüge“ auch tatsächlich möglich, denn bereits die Vorlage Nr. 1609, die den Gemeinderäten zusammen mit der Tagesordnung übersandt wurde, enthält einen zweigeteilten Entscheidungsvorschlag. Die Gemeinderäte hatten daher - sofern sich bei pflichtgemäßer Vorbereitung möglicherweise Unklarheiten oder Ungewissheiten über Einzelheiten ergaben - Gelegenheit, vor oder in der Sitzung Fragen an die Verwaltung zu stellen (vgl. hierzu VGH Bad-Württ., Urt. v. 02.11.2005 - 5 S 2662/04 -, ZfBR 2006, 359 = juris Rdnr. 32, m.w.N.).
22 
Auch in der Sache ist nicht erkennbar, dass die Gemeinderäte unzureichend über den Verhandlungsgegenstand im Bilde gewesen wären. Die Tagesordnung braucht die zu fassenden Beschlüsse nicht im Wortlaut zu enthalten; es genügt, wenn der Gegenstand allgemein, aber hinreichend genau bezeichnet ist. Dies ist bereits dann der Fall, wenn die Gemeinderäte aus der Bezeichnung entnehmen können, worum es sich handelt (Kunze/Bronner/Katz, Gemeindeordnung für Baden-Württemberg, § 34 Rdnr. 5). Bereits hinsichtlich des zu TOP 5 mitgeteilten Textes - ohne Berücksichtigung der Vorlage Nr. 1609 - liegen diese Voraussetzungen vor, weil dort sowohl der Beratungsgegenstand (Bebauungsplan „An der Klam/Illwig“) als auch das Beratungsziel (Beschlussfassung nach § 10 BauGB) genannt sind. Da die Beschlussfassung nach § 10 BauGB notwendigerweise auch die abschließende Abwägungsentscheidung umfasst, bedurfte es keines gesonderten Hinweises darauf, dass auch über die Berücksichtigung der gegen den Bebauungsplan vorgebrachten Einwendungen entschieden werden soll. Erst recht kann eine unzureichende Bezeichnung des Verhandlungsgegenstandes nicht angenommen werden, wenn man den Inhalt der Vorlage Nr. 1609 in die Betrachtung mit einbezieht.
23 
Soweit die Antragstellerin als Verstoß gegen § 34 Abs. 1 Satz 1 BauG weiter rügt, in der übersandten Tagesordnung sei nicht erkennbar geworden, dass neben dem Bebauungsplan nach § 10 BauGB auch örtliche Bauvorschriften nach § 74 LBO beschlossen werden sollen, gilt das oben Ausgeführte entsprechend. Zwar ließ der zu TOP 5 mitgeteilte Text („Satzungsbeschluss nach § 10 BauGB“) allein noch nicht hinreichend erkennen, dass auch ein Satzungsbeschluss nach § 74 LBO ergehen soll. Auf S. 9 der mitübersandten Vorlage Nr. 1601 kommt dies aber eindeutig zum Ausdruck.
24 
b) Ohne Erfolg beanstandet die Antragstellerin als Verfahrensfehler weiter, dass die nach § 3 Abs. 2 BauGB ausgelegten Unterlagen den gesetzlichen Anforderungen nicht genügten. Der damit bezeichnete mögliche Mangel ist nicht bereits nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB unbeachtlich geworden. Denn die Antragstellerin hat ihn mit ihrer Klagebegründung vom 15.04.2009 innerhalb der in § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB genannten Jahresfrist - gerechnet ab der Bekanntmachung am 16.01.2009 - gegenüber der Gemeinde geltend gemacht. Die Rüge kann auch noch im Rahmen des Normenkontrollverfahrens über den betroffenen Bebauungsplan erhoben werden, sofern der Schriftsatz noch vor Fristablauf der Gemeinde zugeht und darin der den Mangel begründende Sachverhalt dargelegt wird (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.07.2008 - 3 S 2772/06 - VBlBW 2009, 186 ff). Dies ist hier der Fall.
25 
Maßgeblich für die Anforderungen an die im Offenlageverfahren auszulegenden Unterlagen sind die Vorschriften des BauGB in der zum 20.07.2004 in Kraft getretenen Fassung des EAG Bau (§ 233 Abs. 1, § 244 Abs. 1 BauGB: das Bauleitplanverfahren wurde zwar schon vor dem 20.07.2004 eingeleitet, war aber am 20.07.2006 noch nicht abgeschlossen). Nach §§ 3 Abs. 2 Sätze 1 und 2, 2a BauGB 2004 sind die Entwürfe der Bauleitpläne mit der Begründung - einschließlich des Umweltberichts - und „den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen“ für die Dauer eines Monats auszulegen. Ort und Dauer sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind mindestens eine Woche vorher bekannt zu machen. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.
26 
aa) Zunächst ist die Bekanntmachung der Offenlage nicht zu beanstanden (§ 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB 2004). Die Wochenfrist ist eingehalten; im Bekanntmachungstext wurden Ort und Dauer der Auslegung eindeutig benannt. Auch auf die Stellungnahmefrist und die daran geknüpfte Präklusionsfolge wurde ordnungsgemäß hingewiesen. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin enthält der Bekanntmachungstext einen ausreichenden Hinweis darauf, welche „Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind“. Ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zum EAG Bau (BT-Drs. 15/2250, S. 43 f.) soll mit dieser Anforderung die Vorgabe des Art. 6 Abs. 2 der Aarhus-Konvention sowie des Art. 3 Nr. 4 der Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.05.2003 (über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu den Gerichten - ABl. EG Nr. I 156, S. 17) in deutsches Recht umgesetzt werden. Danach muss die öffentliche Auslegungsbekanntmachung auch Angaben darüber enthalten, welche für die geplante Tätigkeit „relevanten Umweltinformationen“ verfügbar sind. § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB verlangt jedoch - ebensowenig wie die Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie - keine Auflistung sämtlicher eingegangener Stellungnahmen noch gar deren inhaltliche Wiedergabe. Da nur Angaben zu den „Arten“ umweltbezogener Informationen gefordert werden, reicht es aus, die vorhandenen Unterlagen nach Themenblöcken zusammenzufassen und diese in Form einer schlagwortartigen Kurzcharakterisierung öffentlich bekannt zu machen (BT-Drs. 2250, S. 44; ebenso BayVGH, Beschl. v. 28.02.2008 - 1 NE 07.2946, 1 NE 071 NE 07.2981-, juris Rdnr. 42; BayVGH, Urt. v. 05.02.2009, juris Rdnr. 43; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 28.05.2009 - 2 A 13.08 -, NuR 2010, 48 = juris Rdnr. 32; Brügelmann, BauGB, § 3 Rdnr. 64; Ernst-Zinkahn/Bielenberg, BauGB § 3 Rdnr. 36). Dem wird der Hinweis der Antragsgegnerin in dem Bekanntmachungstext, wonach „als verfügbare Umweltinformationen der Umweltbericht mit Untersuchungen zu den Schutzgütern Mensch, Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima, Stadt- und Landschaftsbild als ergänzender Bestandteil der Begründung existieren“, gerecht (zu einem vergleichbaren Text ebenso Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O.).
27 
Entscheidend ist, dass der veröffentlichte Text gerade hinsichtlich der Umweltinformationen seiner Anstoßfunktion gerecht werden kann, die Erstellung sachgerechter Stellungnahmen zu ermöglichen. Der „Anstoß“ zielt - anders als die Antragstellerin offenbar meint - nicht darauf ab, dem interessierten Bürger bereits durch die Veröffentlichung selbst die entsprechenden Informationen zu verschaffen. Sie soll lediglich bewirken, dass diesem Personenkreis sein Interesse an Information und Beteiligung durch Abgabe einer Stellungnahme bewusst wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.09.2008 - 4 BN 22.08 -, BauR 2009, 75). Hierfür genügt es, wenn er durch die Bekanntmachung eine Orientierung darüber bekommt, welche umweltrelevanten Probleme die Planung nach den bei der Behörde vorhandenen Erkenntnissen aufwirft und ob ggf. Anlass zu einer eigenen - erstmaligen oder ergänzenden - Stellungnahme besteht.
28 
bb) Die Durchführung der Auslegung ist ebenfalls nicht zu beanstanden. In der Zeit vom 24.09.2007 bis 26.10.2007 lag, wie von §§ 2a, 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB 2004 verlangt, der Bebauungsplanentwurf mit Textteilen, zeichnerischem Teil, Begründung und - als Anlage hierzu - Umweltbericht aus. Der zusätzlichen Anforderung, zugleich die „nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen“ auszulegen, ist die Antragsgegnerin ausreichend nachgekommen. Diese Anforderung beruht ebenfalls auf einer Umsetzung der o.g. Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie durch den nationalen Gesetzgeber. Art. 3 Nr. 4 Abs. 3 Buchstabe b) dieser Richtlinie verlangt, dass der betroffenen Öffentlichkeit die „wichtigsten“ Berichte und Empfehlungen zugänglich gemacht werden, die der zuständigen Behörde vorliegen. Ungeachtet der Ersetzung des Wortes „wichtigsten“ durch „wesentlichen“ dürfte der nationale Gesetzgeber die Richtlinie europarechtskonform umgesetzt haben. Dies gilt auch, soweit § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB 2004 den Gemeinden einen Einschätzungsspielraum zugesteht. Denn auch die Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie geht davon aus, dass die Umweltinformationen nur nach „vernünftigem Ermessen“ zur Verfügung gestellt werden müssen (Art. 3 Nr. 4 Abs. 2 der Richtlinie) und belässt den Mitgliedstaaten bei der Festlegung der „genauen Bestimmungen über die Öffentlichkeitsbeteiligung“ zudem einen Umsetzungsspielraum (Art. 2 Abs. 3 Unterabsatz 2 der Richtlinie).
29 
Es ist nicht zu erkennen, dass die Antragsgegnerin den ihr bei der Auslegung wesentlicher umweltbezogener Stellungnahmen zukommenden Einschätzungsspielraum überschritten hätte. Zu Recht ist die Antragsgegnerin vielmehr davon ausgegangen, dass der erstellte - und ebenfalls ausgelegte - Umweltbericht die wesentliche „umweltbezogene Stellungnahme“ darstellt. Denn im Zeitpunkt der Auslegung waren im Umweltbericht alle vorhandenen wesentlichen Umweltinformationen zusammengefasst dargestellt. Die umweltbezogenen Stellungnahmen, die nach Ansicht der Antragstellerin noch zusätzlich auszulegen gewesen wären, sind teilweise schon nicht als Umweltinformation anzusehen, teilweise enthalten sie keine über den Informationsgehalt des Umweltberichts hinausgehende „wesentliche“ Informationen: Bei dem Schreiben des Zentralen Juristischen Dienstes vom 11.11.2005 handelt es sich nicht um eine Umweltinformation, sondern um eine Nachfrage an das Stadtplanungsamt, wie hoch die Lärmimmissionsvorbelastung des Gebietes sei. Die Stellungnahmen des Naturschutzbeauftragten vom 02.10.2004 und vom 05.12.2005 finden sich der Sache nach auf S. 19 („Pflanzen“, „Tiere“) des Umweltberichts wieder. Gleiches gilt hinsichtlich der Stellungnahmen der Naturschutzbehörde, die ihrerseits auf den Bericht des Naturschutzbeauftragten verweisen. Auch die Umweltinformationen, die dem Schreiben des BUND vom 08.11.2005 und vom 15.05.2006 zu entnehmen sind, wurden zusammengefasst in den Umweltbericht übernommen. Der Übersichtslageplan vom Januar 2006, in dem die Auswirkungen der von der Kreisstraße K 9653 ausgehenden Lärmemissionen und die zur Einhaltung der Orientierungswerte der DIN 18005 notwendigen Gebäudeabstände dargestellt sind, enthält dieselben Informationen, die sich auf S. 5 der (ausgelegten) Begründung des Bebauungsplans und S. 19 des (ausgelegten) Umweltberichts finden. Soweit die Antragstellerin die Auslegung der Umweltverträglichkeitsprüfung vermisst, ist ihr entgegen zu halten, dass eine solche Prüfung nicht durchgeführt wurde. Der gegenteilige Hinweis in dem Schreiben des Zentralen Juristischen Dienstes vom 29.12.2008 ist falsch.
30 
Da die Antragsgegnerin den ihr bei der Auslegung wesentlicher umweltbezogener Stellungnahmen zukommenden Beurteilungsspielraum hier jedenfalls nicht überschritten hat, kann der Senat dahingestellt sein lassen, ob die gerichtliche Überprüfung dieses Beurteilungsspielraums noch weitergehend darauf beschränkt ist, ob die auslegende Gemeinde bei der Auswahl der als wesentlich angesehenen Stellungnahmen offensichtlich rechtsmissbräuchlich gehandelt hat (so OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 13.03.2008 - 7 D 34/07 -, ZfBR 2009, 62 = juris Rdnr. 66), wofür hier freilich nichts spricht.
31 
c) Der Bebauungsplan leidet jedoch an Ermittlungs- und Bewertungsfehlern i.S.v. §§ 2 Abs. 3, 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB.
32 
§ 1 Abs. 7 BauGB verlangt bei der Aufstellung eines Bebauungsplans die gerechte Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegen- und untereinander. Die gerichtliche Kontrolle dieser von der Gemeinde vorzunehmenden Abwägung hat sich nach ständiger Rechtsprechung (grundlegend: BVerwG Urt. v. 15.07.1974 - 4 C 50.72 -, BVerwGE 45, 309) im vorliegenden Zusammenhang darauf zu beschränken, ob in die Abwägung an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge eingestellt werden musste (kein Abwägungsdefizit), ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist (kein unrichtiges Abwägungsmaterial) und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessenen Verhältnis steht (keine Abwägungsdisproportionalität). Hat die Gemeinde diese Anforderungen an ihre Planungstätigkeit beachtet, wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass sie bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (st. Rspr. vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 05.03.2009 - 5 S 1251/08 -; Urt. v. 15.07.2008 - 3 S 2772/06 -, juris, m.w.N.). Dabei ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan maßgebend (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB).
33 
Nach § 2 Abs. 3 BauGB sind bei der Aufstellung der Bebauungspläne die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu bewerten und zu ermitteln. Aufgrund des durch das EAG Bau vollzogenen „Wechsels vom materiellrechtlichen Abwägungsvorgang zu den verfahrensrechtlichen Elementen des Ermittelns und Bewertens“ stehen insofern keine (materiellen) Mängel des Abwägungsvorgangs mehr in Rede (vgl. § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB).
34 
aa) Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe liegt in Bezug auf die Bewältigung des Lärmproblems ein Ermittlungs- und Bewertungsfehler vor. Bei ihrem Lärmschutzkonzept hat sich die Antragsgegnerin von der Erwägung leiten lassen, dass im Plangebiet Schallschutz entsprechend dem „Neubau von Straßen“, d.h. nach der 16. BImSchV zu gewähren ist (Bebauungsplanbegründung S. 5). Nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 16. BImSchV beträgt der Immissionsgrenzwert für reine und allgemeine Wohngebiete 59 dB(A) tagsüber und 49 dB(A) nachts. Dementsprechend wurden für Gebäude, in denen diese Werte nicht eingehalten werden können, passive Lärmschutzmaßnahmen festgesetzt (Planungsrechtliche Festsetzung Nr. 1.7: Schalldämmmaß von 35 dB(A) bei den Außenbauteilen; Einbau schallgedämmter Lüfter auf straßenzugewandten, zum Schlafen genutzten Aufenthaltsräumen). Aktive Schallschutzmaßnahmen wurden von der Antragsgegnerin mit Blick auf die Topographie des Baugebiets als nicht realisierbar angesehen.
35 
(1) Es ist nicht bereits von vorneherein abwägungsfehlerhaft, dass die Antragsgegnerin bei ihrem Lärmschutzkonzept auf die genannten Immissionsrichtwerte der - hier nicht unmittelbar einschlägigen - 16. BImSchV und nicht auf die Orientierungswerte der DIN 18005-1 („Schallschutz im Städtebau“) abgestellt hat, welche die Einhaltung eines Beurteilungspegels von 55 dB(A) tagsüber und 45 dB(A) nachts in allgemeinen Wohngebieten und von 50 dB(A) tagsüber und 40 dB(A) nachts in reinen Wohngebieten vorsieht. Denn die Werte der DIN 18005-1 stellen keine Planungsobergrenze, sondern eine in der Bauleitplanung überschreitbare Orientierungshilfe dar (BVerwG, Urt. v. 22.03.2007 - 4 CN 2.06 -, juris Rdnr. 15; Beschl. v. 13.06.2007 - 4 BN 6.07-, BRS 71 Nr. 49; VGH Bad.-Württ, Urt. v. 09.06.2009 - 3 A 1108/07 -, juris). Allerdings sind sie - als sachverständige Konkretisierung der Schallschutzanforderungen im Städtebau - im Rahmen der Abwägung jedenfalls insofern von Bedeutung, als die für die Planung sprechenden Gründe umso gewichtiger sein müssen, je weiter die DIN-Werte überschritten werden (BVerwG, Urt. v. 22.03.2007 a.a.0.). Möchte die planende Gemeinde - wie hier - Teilen des Plangebiets unter Berufung auf das Vorliegen gewichtiger städtebaulicher Gründe, die für eine solche Lösung sprechen, eine Überschreitung der Orientierungswerte zumuten, so setzt dies voraus, dass sie sich im Rahmen der Abwägung mit den nach Lage der Dinge in Betracht kommenden baulichen und technischen Möglichkeiten befasst, eine Überschreitung auf das im Interesse einer Erreichung des Planungsziels hinzunehmende Maß zu beschränken. Dies ergibt sich bereits aus der DIN 18005-1 selbst, die ausdrücklich vorsieht, dass von den Orientierungswerten im Rahmen der Abwägung mit plausibler Begründung abgewichen werden kann, zugleich aber ein Ausgleich durch andere geeignete Maßnahmen (z.B. geeignete Gebäudeanordnung und Grundrissgestaltung, bauliche Schallschutzmaßnahmen - insbesondere für Schlafräume) vorgesehen und planungsrechtlich abgesichert werden soll (Beiblatt 1 zur DIN 18005-1, unter 1.2. „Hinweise“).
36 
Die Planung der Antragsgegnerin sieht für drei Grundstücke im WA 1, für vier Grundstücke im WR 3 und für einen Großteil der Wohnflächen im WA 6 eine z.T. erhebliche Überschreitung der o.g. Orientierungswerte vor (nach Ziff. 1.1 des Beiblatts 1 zur DIN 18005 sollen die Orientierungswerte bereits auf den Rand der Bauflächen oder überbaubaren Grundstücksflächen in den jeweiligen Baugebieten bezogen werden). Die Antragstellerin hat überhaupt nicht untersucht, wie hoch die Überschreitungen der Orientierungswerte auf den einzelnen Grundstücken sind. Auch Erwägungen dazu, aus welchen Gründen diese Überschreitungen notwendig sind und hingenommen werden müssen, sind den Planunterlagen nicht zu entnehmen. Die Ausführungen der Vertreter der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat zu diesem Punkt waren wenig ergiebig. Nach Lage der Dinge hat die Antragsgegnerin auch Ausgleichsmaßnahmen der o.g. Art nicht erwogen. So wurden gerade im „Schalltrichter“ der Einmündung der Erschließungsstraße in die K 9653, zwischen dem WA 1 und WA 6, mehrere Baufelder des WR 3 ausgewiesen. Aktive Schallschutzmaßnahmen (Lärmschutzwand oder -wall) für den Überschreitungsbereich wurden ersichtlich nicht erwogen, obwohl eine solche Maßnahme zumindest für den straßennahen und deshalb besonders lärmbetroffenen Bereich möglicherweise nicht von vorneherein mit Rücksicht auf die Hängigkeit des Geländes - die wohl hauptsächlich im nördlichen Plangebiet vorhanden sein dürfte - als untauglich verworfen werden kann. Schließlich wurden passive Lärmschutzmaßnahmen zwar bezogen auf eine Entfernungslinie von 40 m zur K 6953 erwogen, nicht aber - wie erforderlich - bezogen auf sämtliche Planbereiche, in denen die Orientierungswerte der DIN 18005-1 voraussichtlich überschritten werden.
37 
Der Senat weist ergänzend darauf hin, dass sich „gewichtige Gründe“ für eine Überschreitung der Orientierungswerte der DIN 18005-1 hier durchaus ins Feld führen lassen: So kann das Ziel, die große Nachfrage nach Baugrundstücken in Stupferich zu befriedigen, nur bei Zurverfügungstellung möglichst vieler Grundstücke erreicht werden und sind einer Verschiebung des Plangebiets nach Norden und Westen - bei gleichzeitigem Abrücken der Bebauung von der K 9653 - wohl planerische Grenzen gesetzt, weil sich im Norden des Plangebiets ein als Lebensraumtyp wichtiges Biotop sowie eine Altlastenverdachtsfläche befinden und eine Ausweitung des Plangebiets nach Westen nur schwer in die freie Landschaft einzubinden wäre. Es ist deshalb nicht von vornherein zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin die Flächen für Wohnen und Erschließung innerhalb des Plangebiets so gelegt hat, dass die wertvollsten Landschaftselemente (Gehölze im Norden und Süden und angrenzende Wiesen) zum größten Teil erhalten bleiben. Allerdings bleibt in der aufgezeigten Weise - unter Einbeziehung der o.g. Ausgleichsmaßnahmen - abwägungsbedürftig, inwieweit und aus welchen Gründen den straßennahen Teilen des Plangebiets eine Überschreitung der Orientierungswerte der DIN 18005 zugemutet werden darf.
38 
(2) Ein Ermittlungs- und Bewertungsfehler liegt auch darin, dass sich die Antragsgegnerin im Rahmen des Lärmschutzkonzepts keinerlei Gedanken über die Schutzbedürftigkeit von Außenwohnbereichen gemacht hat. Dies wäre aber erforderlich gewesen, weil die Antragsgegnerin ausdrücklich Wohnraum für Familien mit Kindern plant und schon deshalb nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Grundstücke - wovon sie bei der Planung offensichtlich ausgegangen ist und was sie noch im Normenkontrollverfahren ausdrücklich vorgetragen hat - ausschließlich gärtnerisch, m.a.W. nicht als Außenwohnbereiche genutzt würden. Zudem ist die Nutzung von Gartenflächen als Außenwohnbereich hier weder im Wege der planerischen Festsetzung noch aus anderen Gründen (z.B. aufgrund einer besonderen Geländetopographie) ausgeschlossen. Im Gegenteil drängt es sich nach der Planung der Antragsgegnerin geradezu auf, dass im WA 1 auf den von der Erschließungsstraße abgewandten und der K 9653 zugewandten südwestlichen Gartenflächen Außenwohnbereiche geschaffen werden. Noch deutlicher ist die Situation im WA 6. Da dort auf den nordwestlichen - von der K 9653 abgewandten - Grundstücksflächen Garagen festgesetzt sind, ist zu erwarten, dass Außenwohnbereiche südöstlich der Bebauung und damit unmittelbar zur K 9653 hin eingerichtet werden.
39 
Zwar ist die allgemeine Lärmerwartung im Außenwohnbereich im allgemeinen deutlich höher als im Innenwohnbereich (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 28.03.1996 - 5 S 1338/95 -, juris Rdnr. 51) und dürfte sich die Hinnehmbarkeit einer über den Orientierungswerten der DIN 18005 liegenden Lärmbelastung im Ergebnis möglicherweise auch bezüglich der Außenwohnbereiche abwägungsfehlerfrei begründen lassen; auch hierfür sind freilich entsprechende Abwägungsüberlegungen unter Einbeziehung der o.g. Ausgleichsmaßnahmen notwendig, an denen es hier fehlt.
40 
(3) Bei den genannten Abwägungsfehlern handelt es sich um „wesentliche Punkte“ i.S.d. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB, denn das Lärmschutzkonzept war in der konkreten Planungssituation für die Abwägung von Bedeutung (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.04.2008 - 4 CN 1.07 - NVwZ 2008, 899 ff). Die Abwägungsfehler sind ferner i.S.v. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB „offensichtlich“. Dieses Tatbestandsmerkmal ist stets erfüllt, wenn der Fehler zur „äußeren Seite“ des Abwägungsvorgangs gehört und sich - wie hier - aus den Planungsakten ergibt. Die Mängel sind schließlich auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen (§ 214 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB). Dies ist immer dann anzunehmen, wenn nach den Umständen des Falles die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Mangel im Abwägungsvorgang die Planung anders ausgefallen wäre (BVerwG, Urt. v. 09.04.2008, a.a.O., m.w.N.). Diese Möglichkeit besteht hier ohne weiteres.
41 
Die mithin beachtlichen Abwägungsmängel sind hier nicht aufgrund § 215 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB wieder unbeachtlich geworden. Sie wurden innerhalb der Jahresfrist mit der Klagebegründung vom 17.07.2009 gegenüber der Gemeinde geltend gemacht.
42 
(4) Die aufgeführten Abwägungsmängel führen zur Gesamtnichtigkeit des Bebauungsplans. Anhand der im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Plankonzeption der Antragsgegnerin kann nicht mit der gebotenen Sicherheit davon ausgegangen werden, dass der Gemeinderat bei Kenntnis der Unwirksamkeit des Lärmschutzkonzepts bezogen auf den südlichen Bereich des Plangebiets an der übrigen Planung festgehalten hätte, zumal als Lösung des Lärmproblems etwa in Betracht kommt, die Bebauung im südlichen Teil des Plangebiets weiter von der Straße abzurücken und im nördlichen Plangebiet eine entsprechende Verdichtung hinzunehmen.
43 
bb) Bezüglich der Anbindung des Wohnweges Flst. Nr. ...919 liegt ebenfalls ein Ermittlungs- und Bewertungsfehler vor. Die Antragstellerin hatte bereits im Offenlageverfahren auf ihr privates Interesse an einer Verhinderung von Durchfahrtsverkehr auf dem im Norden des Plangebietes gelegenen, in Ost-West-Richtung verlaufenden Wohnweg und dem an ihrem Haus vorbeiführenden Wohnweg Nr. ...919 hingewiesen. Die Antragsgegnerin ist im Planungsverfahren - wie sich aus den Planungsakten und den Ausführungen ihrer Vertreter in der mündlichen Verhandlung ergibt - zwar stets davon ausgegangen, dass ein allgemeiner Durchfahrtsverkehr nicht zugelassen werden soll. Bereits die Begründung des Bebauungsplans (S. 6 unter 4.3.2.) zu diesem Punkt ist jedoch missverständlich. Dort ist einerseits davon die Rede, dass „der nördliche Weg die erforderlichen Wendemöglichkeiten gewährleistet“ (was zumindest gegen die Zulassung einer Durchfahrtsmöglichkeit spricht), andererseits wird aber ausdrücklich darauf hingewiesen, dass dieser Weg „an den vorhandenen Wohnweg anbindet“. In jedem Fall kommt die Planungsabsicht, an der Verbindungsstelle zum Weg Nr. ...919 keinen allgemeinen Durchfahrtsverkehr, sondern lediglich die Durchfahrt von Versorgungs- und Rettungsfahrzeugen zuzulassen, in den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht zum Ausdruck. In den textlichen Festsetzungen findet sich hierzu überhaupt nichts. In der Planzeichnung ist der erwähnte „nördliche Weg“ als Verkehrsfläche mit besonderer Zweckbestimmung (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB 2004 i.V.m. Ziff. 6.1 und 6.3 der Planzeichenverordnung 1990) dargestellt. Die besondere Zweckbestimmung ergibt sich zwar nicht aus der Planzeichnung selbst, worin die goldocker unterlegte Fläche als „Gehweg“ ausgewiesen ist, aber mit noch hinreichender Klarheit aus der ergänzend heranzuziehenden (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 25.11.1996 - 8 S 1151/96 -, juris Rdnr. 21) Planbegründung. Dort ist eindeutig klargestellt (S. 6), dass es sich um einen verkehrsberuhigten Wohnweg handelt. Mit dieser Festsetzung wird aber noch nicht die Durchfahrt zum Weg Nr. ...919 ausgeschlossen. Auch der am östlichen Ende des verkehrsberuhigten Wohnweges zum Weg Nr. ...919 eingezeichneten Straßenbegrenzungslinie (vgl. 6.2. der Planzeichenverordnung). kommt keine solche Bedeutung zu. Eine Straßenbegrenzungslinie begrenzt zwar das Ende der festgesetzten Wegeanlage (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 05.06.1997 - 5 S 2740/96 -, juris Rdnr. 32; Beschl.v. 25.11.1996 - 8 S 1151/96 -, juris Rdnr. 21) und zugleich die Reichweite der straßenrechtlichen Widmung (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 20.04.1995 - 5 S 3311/94 - juris Rdnr. 24). Jedoch schließt hier an das Ende des verkehrsberuhigten Wohnweges unmittelbar der ebenfalls dem öffentlichen Verkehr gewidmete Weg Nr. ...919 an. Bei dieser Sachlage ist eine Durchfahrt weder aus tatsächlichen Gründen unmöglich noch aus planungsrechtlichen Gründen unzulässig.
44 
Der aufgezeigte - i.S. v. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB wesentliche und offensichtliche - Ermittlungs- und Bewertungsfehler dürfte zwar nicht auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sein (§ 214 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB). Mit Blick darauf, dass die Planung wegen der Lärmschutzproblematik ohnehin nachgebessert werden muss, weist der Senat aber auf Folgendes hin: Bezüglich des „Durchfahrtsproblems“ wäre ein Ermittlungs- und Bewertungsfehler nicht anzunehmen gewesen, wenn die Planung zwischen dem verkehrsberuhigten Wohnweg und dem Weg Nr. ...919 eine „Fahrbahnlücke“ vorgesehen hätte, mit der eine Durchfahrt aus tatsächlichen Gründen verhindert worden wäre. Die Antragsgegnerin hätte auch die Möglichkeit gehabt, den allgemeinen Durchfahrtsverkehr mit planungsrechtlichen Mitteln (etwa einer eindeutigen Beschränkung der straßenrechtlichen Widmung des östlichen Teils des verkehrsberuhigten Wohnweges auf Versorgungs- und Rettungsfahrzeuge) zu verhindern. Es wäre auch zulässig gewesen, das Problem der Verhinderung des allgemeinen Durchfahrtsverkehrs nicht abschließend mit den Mitteln des Bauplanungsrechts zu lösen, sondern - freilich unter ausdrücklichem Hinweis auf diese Verfahrensweise im Bebauungsplan - einer entsprechenden straßenverkehrsrechtlichen Anordnung vorzubehalten.
45 
cc) Hinsichtlich der Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege ist hingegen kein Ermittlungs- und Bewertungsfehler zu erkennen.
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(1) Dies gilt zunächst in Bezug auf die Festsetzungen zur Gebäudehöhe. Die Antragstellerin meint, die hierdurch bewirkte Beeinträchtigung des Landschaftsbildes sei nicht abgewogen worden. Das Gegenteil ergibt sich aus der Begründung des Bebauungsplans zur topographischen Situation und Einbindung des Baugebiets in die freie Landschaft (S. 7, 4.4. „Gestaltung“) sowie den entsprechenden Ausführungen auf S. 15 des Umweltberichts („Schutzgut Landschaft“). Der Beschlussvorlage Nr. 1601, die der Abwägungsentscheidung des Gemeinderats zugrunde lag, war eine ausführliche ergänzende Erläuterung vorangestellt, die sich auf S. 5 ausführlich mit dem Aspekt des Landschaftsbildes beschäftigt. Gleiches gilt in Bezug auf die Anlage 1 zur Gemeinderatsvorlage, in der die entsprechenden Argumente der Einwender zusammengefasst und einer Stellungnahme der Verwaltung gegenüberstellt wurden.
47 
Es ist auch nicht erkennbar, dass der Belang Landschaftsbild nicht mit dem ihm zukommenden Gewicht in die Bewertung eingestellt worden wäre. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin bedurfte es nicht der Einholung einer gutachterlichen Stellungnahme zur „Landschaftsbildanalyse“, um das Gewicht des Belangs „Landschaft“ abwägungsfehlerfrei abschätzen zu können. Auch der Umstand, dass das Stadtplanungsamt zunächst nur eine Dachneigung von höchstens 22° für landschaftsverträglich hielt, im weiteren Verlauf der Planung aber zu der Einschätzung gelangte, dass dies auch bei einer Dachneigung von 28° noch der Fall sei, lässt nicht auf eine Fehlgewichtung des Gemeinderats schließen, wie die Antragstellerin meint. Der Gemeinderat ist im Rahmen seiner Abwägung in nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, dass den zukünftigen Gebäudeeigentümern eine bessere Ausnutzung der Solarenergie ermöglicht werden soll und es sich auch bei einer Dachneigung von 28° noch um ein landschaftsverträgliches „flachgeneigtes Dach“ handelt. Aus der Stellungnahme der Stadtplanung, die sich der Gemeinderat in seiner Sitzung zu eigen gemacht hat, ist zu entnehmen, dass die verbleibende Sichtbarkeit der Bebauung hingenommen werden müsse. Diese Einschätzung lässt ein Abwägungsdefizit nicht erkennen, zumal die Abstufung der zulässigen Gebäudehöhen im Plangebiet sowie die großzügigen Grünfestsetzungen im Plangebiet und um dieses herum gerade im Interesse einer harmonischen Einbindung der zugelassenen Bebauung in das Landschaftsbild vorgenommen wurden (Planbegründung S. 6 „Maß der Nutzung“ und S. 8 „Ziele der Grünordnung“).
48 
(2) Die Gemeinde hat auch das Folgenbewältigungsprogramm der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung - Vermeidung und Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbilds sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts in seinen in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a) BauGB 2004 bezeichneten Bestandteilen - nach Maßgabe der Abwägungsdirektiven des § 1a Abs. 3 BauGB im Rahmen ihrer Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB ordnungsgemäß abgearbeitet und hierbei sowohl dem Integritätsinteresse als auch dem Kompensationsinteresse von Natur und Landschaft Rechnung getragen (vgl. hierzu OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 25.01.2010 - 7 D 97/09 - NE, juris Rdnr. 111 ff; Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 11. Aufl. § 1a Rdnr. 23).
49 
Dies setzt zunächst voraus, dass die relevanten erheblichen Beeinträchtigungen im Einzelnen näher ermittelt werden. Das ist hier geschehen. Soweit die Antragstellerin rügt, entgegen § 18 BNatSchG seien Eingriffe in die Landschaft weder bewertet noch ausgeglichen worden, ist ihr zwar zuzugeben, dass solche Eingriffe in der Eingriffs- und Ausgleichsbilanz auf S. 24 der Planbegründung nicht explizit benannt werden. Der Sache nach - und hierauf kommt es an - wurden aber auch Landschaftseingriffe in die Eingriffs- und Ausgleichsbetrachtung einbezogen. Denn es ist offensichtlich, dass die in den Rubriken „Bestand“ und „Planung“ aufgeführten Punkte nicht nur in Bezug auf das Schutzgut Natur, sondern auch hinsichtlich des Schutzguts Landschaft relevant sind. Dies zeigt sich exemplarisch an den dort genannten „Obstbäumen“ und „mittelkronigen Laubbäumen“. Sie sind Teil der Landschaft und gehören zu den Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen im Zusammenhang mit den nachteiligen Auswirkungen der Planung auf die „Erholung“ (S. 23 und 25 der Planbegründung). Der Umstand, dass die im Laufe des Planungsverfahrens erfolgte Änderung der Dachneigung von 22° auf 28° keinen Niederschlag in der Eingriffs- und Ausgleichsbilanz gefunden hat, spricht - entgegen der Auffassung der Antragstellerin - nicht gegen deren Richtigkeit. Denn Bestandteil der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung - und demgemäß bilanzierungspflichtig - sind nur „erhebliche“ Eingriffe in Natur und Landschaft (§ 18 Abs. 1 BNatSchG, § 20 Abs. 1 NatSchG Baden-Württemberg). Die geringfügige Änderung der Dachneigung - bei Beibehaltung der Satteldachform im Übrigen - stellt ersichtlich keinen erheblichen Eingriff in das Landschaftsbild dar.
50 
dd) Soweit die Antragstellerin mit ihrem landschaftsbezogenen Vorbringen auch ihre eigene „nachhaltige Betroffenheit“ geltend macht ist, ist ebenfalls kein Ermittlungs- und Bewertungsfehler erkennbar. Zwar ist richtig, dass die ihrem Grundstück gegenüber zugelassene offene Bauweise eine Reihenhausbebauung von 50 m Länge ermöglicht und diese Bebauung aufgrund des dorthin ansteigenden Geländes ihr Gebäude überragen wird. Unabhängig davon, wie groß die - unter den Beteiligten streitigen - Höhenunterschiede der Gebäude sind, ist aber jedenfalls nicht zu erkennen, inwiefern nachbarliche Interessen der Antragstellerin durch die getroffenen Festsetzungen insbesondere zum Maß der zulässigen Bebauung unzureichend berücksichtigt worden wären. Denn der geringste Abstand zwischen den Gebäuden (an der Nordwestecke des Gebäudes der Antragstellerin) beträgt immerhin etwa 25 m. Zudem wurde zwischen dem Grundstück der Antragstellerin und dem Plangebiet ein an der engsten Stelle 10 m breiter Grünstreifen (mit Baumerhaltungs- bzw. Baumpflanzgebot) festgesetzt.
51 
ee) Schließlich liegt auch kein Ermittlungs- und Bewertungsfehler vor im Hinblick auf den im Rahmen der Abwägung gesondert zu berücksichtigenden (§ 1a Abs. 2 Satz 3 BauGB) Grundsatz des sparsamen Umgangs mit Grund und Boden. Die in § 1a Abs. 2 Satz 1 und 3 BauGB genannten Belange setzen der Gemeinde im Rahmen der planerischen Abwägung keine strikten, unüberwindbaren Grenzen. Der Gesetzgeber hat diesen Belangen auch keinen gesetzlichen Vorrang eingeräumt. Ob sie sich im Einzelfall durchsetzen, hängt vom Gewicht der ihnen gegenüberstehenden abwägungsbeachtlichen öffentlichen bzw. privaten Belange ab. Ein Zurückstellen der in § 1a Abs. 2 Satz 1 und 2 BauGB genannten Belange bedarf der Rechtfertigung, die dem Gewicht dieser vom Gesetzgeber hervorgehobenen Belange Rechnung trägt (BVerwG, Beschl. v. 12.06.2008 - 4 BN 8.08 -, BauR 2008, 1416 = juris Rdnr. 4).
52 
Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe rügt die Antragstellerin hier zu Unrecht, die genannten Belange seien im Bebauungsplanverfahren gar nicht sachgerecht geprüft worden. Wie sich aus dem Umweltbericht auf S. 14 („Schutzgut Boden“) ergibt, erstreckte sich die Umweltprüfung auch auf die Ziele des § 1a BauGB. Aus der Begründung zum Bebauungsplan (S. 7/8 „Bodenschutz“ und S. 8 „Eingriffs-/Ausgleichsbetrachtung“) und aus Anlage 1 zur Gemeinderatsvorlage Nr. 1601 ist ferner zu entnehmen, dass sich die Antragsgegnerin bei der Planung der Anforderungen des § 1a Abs. 2 BauGB bewusst war. Sie ist bei der Abwägung ausdrücklich davon ausgegangen, dass es infolge der Planung zu einem vollständigen Funktionsverlust des Bodens kommt und auch im Rahmen der Eingriffsbilanzierung ein „erhebliches Defizit zulasten der Bodenfunktionen verbleibt“. Es ist deshalb nicht zu erkennen, dass der Aspekt Bodenversiegelung nicht mit dem ihm zukommenden Gewicht berücksichtigt worden wäre. Gleiches gilt in Bezug auf die Aspekte „Nachverdichtung“ und „andere Maßnahmen der Innenentwicklung“. Insoweit finden sich in der Anlage 1 zur Gemeinderatsvorlage (S. 7) Ausführungen dazu, dass der Flächenverbrauch im Rahmen des Flächennutzungsplanverfahrens (Stand 2010) vertiefend behandelt und der Bedarf für das hier in Rede stehende Baugebiet anerkannt worden sei. Entgegen dem Vortrag der Antragstellerin erschöpft sich die Problembehandlung dort aber nicht in dem Hinweis auf das Flächennutzungsplanverfahren, vielmehr ist zugleich klargestellt, dass die konkrete Entscheidung und Abwägung Sache des Gemeinderats sei. Hierzu ist S. 7 und 42 f. der Anlage 1 zu entnehmen, dass sich der Gemeinderat der Antragsgegnerin bei der Planung von dem Ziel leiten ließ, eine Abwanderung insbesondere jüngerer und einkommensstärkerer Familien ins Umland zu verhindern, weshalb es notwendig sei, ein gewisses Spektrum an verschiedenartigen Baugrundstücken für unterschiedliche Bedürfnisse bereitzustellen. Nach vorhandenen Prognosen werde die Bevölkerungszahl in Stupferich weiterhin leicht zunehmen, wobei eine verantwortungsbewusste Siedlungsentwicklung im Interesse der Auslastung vorhandener Infrastruktur (Kindergärten u.ä.) eine Teilhabe Stupferichs am Bevölkerungswachstum der Stadt verlange. Bei diesen, der Planung zugrundeliegenden Gesichtspunkten handelt es sich um gewichtige städtebauliche Interessen, die es auch vor dem Hintergrund des § 1a Abs. 2 Satz 1 BauGB rechtfertigen, neue Wohngebiete auszuweisen (BVerwG, Urt. v. 22.03.2007 - 4 CN 2.06 -, juris Rdnr. 14). Die Antragsgegnerin hat auch die Möglichkeit einer Nachverdichtung auf einzelnen Grundstücken im Bereich der vorhandenen Siedlungsfläche nicht verkannt, sondern als nicht ausreichend erachtet, weil sie sich in einem angemessenen Zeitraum mit den Mitteln des Städtebaurechts nicht durchsetzen lasse (Ergänzende Erläuterungen zur Beschlussvorlage, S. 5). Die angestellten Überlegungen tragen den Belangen des § 1a Abs. 2 Satz 1 und 2 BauGB noch hinreichend Rechnung, zumal auf dem Gebiet des früheren Becker-Areals wegen der in diesem Bereich noch vorhandenen gewerblichen Nutzung kein Wohnraum ausgewiesen werden soll.
53 
d) Der Bebauungsplan ist, anders als die Antragstellerin meint, i.S.v. § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich. Hierfür genügt es, wenn die Gemeinde für ihre Planung hinreichend gewichtige städtebauliche Allgemeinbelange ins Feld führen kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.12.1969 - 4 C 105.66 -, BVerwGE 34, 301 = PBauE § 1 Abs. 6 BauGB Nr. 1). Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Planung schon dann gerechtfertigt, wenn sie nach dem städtebaulichen Konzept der Gemeinde „vernünftigerweise geboten“ ist. Welche städtebaulichen Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem sehr weiten planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die "Städtebaupolitik" zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.04.1964 - 1 C 30.62 -, BVerwGE 18, 247/252; Urt. v. 07.05.1971 - 4 C 76.68 -, DVBl. 1971, 759; Beschl. v. 14.08.1995 - 4 NB 21.95 -, Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 86; Urt. v. 25.11.1999 - 4 CN 17.98 -, ZfBR 2000, 191 = PBauE § 17 BauNVO Nr. 8; Urt. v. 06.06.2002 - 4 CN 4.01 -, BRS 65 Nr. 78). Einer konkreten „Bedarfsanalyse“ durch die Gemeinde bedarf es - anders als die Antragstellerin meint - hierbei nicht (BVerwG, Beschl. v. 14.08.1995 - 4 NB 21.95 -, Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 86 = juris; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 09.02.2010 - 3 S 3064/07 -, a.a.O.). Deshalb kommt es entgegen ihrer Auffassung im Rahmen der Erforderlich-keitsprüfung von vornherein nicht darauf an, ob es im Ortsteil Stupferich noch 31 freie Bauplätze sowie ein ehemals gewerblich genutztes Areal gibt, auf dem sich Wohnbebauung möglicherweise ebenfalls realisieren ließe.
54 
Die Antragsgegnerin trägt mit der Planung der trotz stagnierender Bevölkerungszahlen nach wie vor vorhandenen Nachfrage nach Baugrundstücken für Ein- und Zweifamilienhäuser, Doppelhäuser und Hausgruppen Rechnung. Hierbei handelt es sich um ein ohne weiteres zulässiges städtebauliches Ziel, zu dessen Erreichen die Ausweisung von Bauland im Außenbereich vernünftigerweise geboten ist. Dass die Antragsgegnerin sich bei ihrer Planungsentscheidung auch von den Zielsetzungen des seit 24.07.2004 wirksamen (und auf das Jahr 2010 fortgeschriebenen) Flächennutzungsplans hat leiten lassen, der im Planbereich bereits eine Wohnbaufläche vorsieht, ist entgegen der Auffassung der Antragstellerin im Rahmen der Erforderlichkeitsprüfung nicht zu beanstanden. Die Gemeinde kann auch auf länger verfolgte planerische Zielsetzungen für ihre städtebauliche Entwicklung zurückgreifen, sofern sie sich - wie hier - als tragfähig und mit ihrer Städtebaupolitik als vereinbar erweisen (OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 17.04.2008 - 7 D 110/07.NE -, juris Rdnr. 111).
55 
e) Schließlich stehen Verstöße gegen Vorschriften des Artenschutzes der Planung nicht als gesetzliche Planungsgrenze entgegen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats zum erforderlichen Umfang von Artenerhebungen im Planfeststellungsrecht setzt die Prüfung, ob artenschutzrechtliche Zugriffsverbote nach § 42 Abs. 1 BNatSchG bestehen, eine ausreichende Ermittlung und Bestandaufnahme der im Trassenbereich vorhandenen Arten und ihrer Lebensräume voraus. Die Untersuchungstiefe hängt freilich von den naturräumlichen Gegebenheiten im Einzelfall ab. Ermittlungen ins Blaue hinein sind nicht veranlasst; die Ermittlungsergebnisse müssen die Planfeststellungsbehörde aber in die Lage versetzen, die tatbestandlichen Voraussetzungen der Verbotstatbestände zu prüfen. Hierfür benötigt sie jedenfalls Daten, denen sich in Bezug auf das Plangebiet die Häufigkeit und Verteilung der geschützten Arten sowie deren Lebensstätten entnehmen lassen. Regelmäßig wird deshalb eine Bestandserfassung vor Ort sowie eine Auswertung bereits vorhandener Erkenntnisse und Fachliteratur erforderlich sein. Die Notwendigkeit bestimmter Einzelmaßnahmen richtet sich nach dem Maßstab praktischer Vernunft (zum Ganzen BVerwG, Urt. v. 18.03.2009 - 9 A 39.07 -, NuR 2009, 776; Beschl. v. 13.03.2008 - 9 VR 10.07 -, NuR 2008, 495ff, juris Rdnr. 33; Urt. v. 09.07.2008 - 9 A 14.07 -, BVerwGE 131, 274, juris Rdnr. 55 bis 75; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 07.08.2009 - 5 S 2348/08 -, NuR 2010, 206 = juris Rdnr. 39). Diese Grundsätze lassen sich auch auf die Bauleitplanung übertragen (OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 17.04.2008 - 7 D 110/07.NE -, NuR 2009, 572 = juris Rdnr. 168 ff; zu einem Bebauungsplan, der ein Straßenbauprojekt zum Gegenstand hat, auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 09.02.2010 - 3 S 3064/97 -, juris).
56 
Die von der Antragsgegnerin durchgeführte Bewertung wird den genannten Grundsätzen noch gerecht. Anhaltspunkte dafür, dass im Plangebiet besonders geschützte Pflanzen i.S.v. § 42 BNatSchG vorkommen könnten, lagen zu keinem Zeitpunkt vor. Insbesondere den zahlreichen Stellungnahmen der Naturschutzverbände (BUND vom 08.11.2005, BA Bl. 215 ff und vom 15.05.2006, BA Bl. 697 ff; LNV vom 28.06.2007, BA Bl. 787 und NABU vom 10.08.2007, BA Bl. 795) sind insoweit keinerlei Hinweise zu entnehmen. Mit Blick darauf musste die Antragsgegnerin keine Ermittlungen ins Blaue hinein über das Vorkommen besonders geschützter Pflanzenarten anstellen, zumal die nordwestlich an das Plangebiet angrenzende Feldhecke, die als Biotop nach § 32 NatSchG BW zu qualifizieren ist, vollständig erhalten bleibt. In Bezug auf besonders geschützte Tierarten im Planbereich lagen zwar zeitweise Hinweise auf das Vorkommen der Zauneidechse (BA, Bl. 1127), des Pirols (Stellungnahme des LNV vom 20.10.2007 - BA Bl. 1139), und von „Fledermäusen, Spechten, verschiedenen Amphibien, Eidechsen und Hornissen“ (Stellungnahme des BUND vom 15.06.2006, BA Bl. 701) vor, die Hinweise sind aber derart vage und „dahingeworfen“, dass keine Veranlassung bestand, allein deshalb schon eine umfassende und aufwändige Bestandaufnahme vorzunehmen, zumal es sich bei den genannten Tierarten - mit Ausnahme der Amphibien, die aber schon gar nicht einzeln benannt werden - um mobile Tierarten handelt, die eventuellen Eingriffen in ihren bisherigen Lebensraum ausweichen können. Zu berücksichtigen ist weiter, dass in der erwähnten Stellungnahme des LNV vom 20.10.2007 - einer gemeinsamen Stellungnahme sämtlicher Naturschutzverbände, die nach Durchführung der zweiten Offenlage abgegeben wurde - nur noch der Pirol erwähnt wird, allerdings wiederum äußerst vage und ohne nähere Angaben dazu, aufgrund welcher Erkenntnisse dieser Vogel an welcher Stelle in dem Plangebiet vorkommen soll.
57 
Vor diesem Hintergrund durfte die Antragsgegnerin auf eine Kartierung möglicherweise betroffener Tierarten verzichten und sich mit einer Bewertung der vorhandenen Biotope im Hinblick auf ihre Eignung als Lebensraum (vgl. Umweltbericht S. 18 und BA, Bl. 2391) begnügen, zumal hier im Wesentlichen intensiv genutzte Ackerflächen überplant werden, bei denen von vornherein nicht mit einem intensiven Artenspektrum zu rechnen ist (vgl. zu diesem Gesichtspunkt auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 17.04.2008, a.a.O. Rdnr. 175).
58 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
59 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
60 
Beschluss vom 17. Juni 2010
61 
Der Streitwert für das Verfahren wird auf 10.000,- EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.8.1. des Streitwertkatalogs 2004).

Der am 21. Juni 2010 als Satzung beschlossene Bebauungsplan „Im B. – OT S.“ wird für unwirksam erklärt.

Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Antragsteller vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Antragsteller wenden sich mit ihrem Normenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan „Gewerbegebiet Im B. – OT S.“.

2

Die Antragsteller zu 1) und 2) sind Eigentümer des Grundstücks Gemarkung S., Flur …, Flurstück …, das nordöstlich des Plangebiets in einem Mischgebiet liegt. Der Antragsteller zu 3) ist Eigentümer der Grundstücke Gemarkung S., Flur …, Flurstücke … und …, die - ebenfalls nordöstlich des Plangebiets - in einem allgemeinen Wohngebiet liegen. Der Bereich östlich des Plangebiets ist im Flächennutzungsplan als Dorfgebiet ausgewiesen. Der Bebauungsplan selbst setzt ein eingeschränktes Gewerbegebiet (GEe) fest, das in drei Teilgebiete GEe1 bis GEe3 untergliedert ist. Nach Art der baulichen Nutzung sind Gewerbebetriebe aller Art, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe sowie Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude zulässig. Nicht zulässig sind Anlagen für sportliche Zwecke sowie Tankstellen; auch nicht ausnahmsweise zulässig sind Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke sowie Vergnügungsstätten. Zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen vergibt der Bebauungsplan Emissionskontingente. Danach sind Vorhaben zulässig, deren Geräusche tags 63 dB(A)/qm und nachts 48 dB(A)/qm nicht überschreiten. Zur Berechnung wurden insgesamt drei Immissionspunkte festgelegt. Dabei wurden die unmittelbar an das Plangebiet angrenzenden Wohngrundstücke des örtlichen Unternehmers, der seinen forstwirtschaftlichen Betrieb im Gewerbegebiet erweitern will, nicht berücksichtigt.

3

Der Bebauungsplan wurde am 21. Juni 2010 als Satzung beschlossen und zunächst am 22. Juni 2010 ausgefertigt sowie am 12. November 2010 ortsüblich bekannt gemacht. Nachdem die Antragsteller im gerichtlichen Verfahren gerügt hatten, dass der Plan im Rahmen der Festsetzung zur Geräuschkontingentierung auf eine außergesetzliche Vorschrift verweise, ohne deren Quelle zu benennen, ergänzte die Antragsgegnerin die textliche Festsetzung um die entsprechenden Angaben. Sie fertigte den geänderten Plan sodann am 8. Februar 2011 erneut aus und machte ihn am 11. Februar 2011 nochmals ortsüblich bekannt.

4

Am 17. November 2010 haben die Antragsteller die Kontrolle des Bebauungsplans beantragt. Zur Begründung führen sie aus, die Festsetzung „eingeschränktes Gewerbegebiet“ sei unzulässig. Nach der Rechtsprechung und daran anknüpfend der gängigen Planungspraxis sei ein eingeschränktes Gewerbegebiet dann gegeben, wenn neben Anlagen und Nutzungen nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 Nr. 1 BauNVO nur solche Handwerks- und Gewerbebetriebe zulässig seien, die das Wohnen nicht wesentlich störten, also den in Mischgebieten höchstzulässigen Störgrad einhielten. Vorliegend habe die Antragsgegnerin faktisch ein uneingeschränktes Gewerbegebiet festgesetzt, dem sie zu Unrecht eine einschränkende Bezeichnung beigefügt habe.

5

Die Antragsgegnerin habe die betroffenen Belange zudem nur unvollständig ermittelt. Sie habe sich zwar mit Geräuschimmissionen beschäftigt, aber kein Lärmgutachten eingeholt. Zu möglichen Gerüchen, Erschütterungen oder anderen Immissionen seien schon keine Überlegungen angestellt worden. Sofern Emissionskontingente vergeben worden seien, seien diese falsch berechnet worden, weil die beiden im Eigentum des Vorhabenträgers stehenden Wohngebäude bei der Vergabe der Immissionspunkte nicht berücksichtigt worden seien. Des Weiteren sei auch der Trennungsgrundsatz und die von künftigen gewerblichen Anlagen ausgehende erdrückende Wirkung missachtet worden.

6

Die Antragsteller beantragen,

7

den Bebauungsplan „Im B. – Ortsteil S.“ in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Februar 2011 für unwirksam zu erklären.

8

Die Antragsgegnerin beantragt,

9

den Antrag abzulehnen.

10

Sie hält den Bebauungsplan für rechtmäßig und verweist darauf, dass angesichts des im Rahmen der vorliegenden Angebotsplanung zulässigen Nutzungsspektrums nicht alle möglichen Umweltauswirkungen abschließend vorhergesagt werden könnten. Die Einhaltung der für Immissionen geltenden Grenzwerte würde aber im nachfolgenden Genehmigungsverfahren sichergestellt. Die zur Berechnung der Emissionskontingente herangezogenen Immissionspunkte seien nicht fehlerhaft gewählt worden. Das im Eigentum des forstwirtschaftlichen Unternehmers stehende Wohngebäude „D. Straße …“ liege unmittelbar an der einzigen und erforderlichen Zufahrt ins Plangebiet. Der Abstand zur nächstgelegenen gewerblich nutzbaren Fläche sei so groß, dass unter Anwendung der DIN 45691 keine Überschreitung der für Misch-/Dorfgebiete geltenden Immissionsrichtwerte nach der TA Lärm zu erwarten sei. Die festgesetzten Geländehöhen bedingten im Zuge der Planrealisierung zudem die Anlage von Böschungen, welche die Ausnutzbarkeit der Gewerbegebietsflächen nochmals deutlich reduziere. Unter Berücksichtigung dieser Aspekte hätten in der aktuellen Planfassung nur die Immissionsorte IO j1 bis j3 ihren Niederschlag gefunden. Eine Kontrollberechnung zeige jedoch, dass die für Dorfgebiete geltenden Immissionsrichtwerte der TA Lärm auch an den Gebäuden „N. Weg …“ und „D. Straße …“ eingehalten würden. Eine erdrückende Wirkung von Gebäuden im Plangebiet sei angesichts der Distanz zu den Wohngebäuden nicht zu erwarten.

11

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie die beigezogenen Planaufstellungsunterlagen (3 Hefter) verwiesen, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe

12

Der zulässige Normenkontrollantrag ist begründet.

13

1. Die Festsetzung der Emissionskontingente kann sich nicht auf eine hinreichende Ermächtigungsgrundlage stützen.

14

Durch den Bebauungsplan bestimmt die Gemeinde Inhalt und Schranken des Eigentums der im Planbereich gelegenen Grundstücke. Hierfür bedarf sie gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG einer gesetzlichen Grundlage. Ihr steht daher kein bauplanerisches "Festsetzungsfindungsrecht" zu (BVerwG, Urteil vom 11. Februar 1993 - BVerwG 4 C 18.91 - BVerwGE 92, 56 [62]). Vielmehr besteht für bauplanungsrechtliche Festsetzungen ein Typenzwang (BVerwG, Urteil vom 16. September 1993 - BVerwG 4 C 28.91 - BVerwGE 94, 151 [154]). Die Gemeinde findet die gesetzliche Ermächtigung zur Festsetzung in § 9 BauGB und in den ergänzenden Vorschriften der nach § 2 Abs. 5 BauGB erlassenen Baunutzungsverordnung. Weicht die Gemeinde bei der Aufstellung von Bebauungsplänen von diesen Vorgaben ab, so ist die jeweilige Festsetzung nichtig, und zwar unabhängig von der Frage, ob das mit ihr verfolgte planerische Ziel materiell-rechtlich zulässig ist und möglicherweise sogar auf andere Weise realisiert werden könnte (BVerwG, Beschluss vom 31.01.1995 – 4 NB 48/93 – NVwZ 1995, 696).

15

a) Der von der Antragsgegnerin herangezogene § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB stellt keine taugliche Ermächtigungsgrundlage für die Festsetzung von Emissionskontingenten dar. Nach dieser Norm können in Bebauungsplänen aus städtebaulichen Gründen die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen festgesetzt werden. Bei der Festsetzung von Emissionskontingenten handelt es sich indes nicht um bauliche oder sonstige technische Vorkehrungen im Sinne dieser Bestimmung. Unter Vorkehrungen sind Einrichtungen zu verstehen, die an einer baulichen oder sonstigen Anlage angebracht sind, um diese vor schädlichen Umwelteinwirkungen oder sonstigen Gefahren zu schützen oder um an der Anlage die Entstehung von schädlichen Umwelteinwirkungen zu verhindern oder zu mindern. Durch Emissionskontingente setzt der Plangeber demgegenüber keine konkreten Maßnahmen fest, sondern bestimmt lediglich Grenzwerte. Auf welche Weise Bauwillige diese Grenzwerte einhalten, bleibt ihnen überlassen. In diesem Sinne ist die Festlegung von Lärmgrenzwerten lediglich als Zielvorstellung zu verstehen, für die § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB keine Rechtsgrundlage bietet (BVerwG, Beschluss vom 02.03.1994 – 4 NB 3.94 – NVwZ 1994, 1009 [1010]; Söfker in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 94. Ergänzungslieferung 2010, § 9 Rn. 206).

16

b) Die Festsetzung kann vorliegend auch nicht auf § 1 Abs. 4 Satz 1 BauNVO gestützt werden. Nach dieser Regelung können im Bebauungsplan für die in den §§ 4 bis 9 BauNVO bezeichneten Baugebiete Festsetzungen getroffen werden, die das Gebiet nach der Art der zulässigen Nutzung oder nach der Art der Betriebe und Anlagen sowie nach deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften gliedern. Zur Gliederung eines Baugebietes kann auch ein auf das emittierende Betriebsgrundstück bezogener Schallleistungspegel herangezogen werden. Denn dieser stellt einen zulässigen Maßstab für das Emissionsverhalten eines Betriebes dar, das als Eigenschaft des Betriebes zum Gegenstand einer Festsetzung im Bebauungsplan gemacht werden kann (BVerwG, Beschluss vom 27.01.1998 – 4 NB 3.97 – NVwZ 1998, 1067; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 04.07.2006 – 8 C 11709/05 – BRS 70 Nr. 23; Söfker, a.a.O., § 1 BauNVO Rn. 62). Die Berufung auf § 1 Abs. 4 Satz 1 BauNVO setzt aber voraus, dass das Baugebiet auch tatsächlich anhand der zulässigen Schallleistungspegel gegliedert wird (vgl. hierzu Fischer/Tegeder: Geräuschkontingentierung, NVwZ 2005, 30 [32 ff.]). Das ist vorliegend nicht geschehen. Es sind zwar die drei Teilgebiete „GEe1“, „GEe2“ und „GEe3“ festgesetzt worden. Für alle drei Teilgebiete ist aber letztlich ein einheitliches Emissionskontingent von 63 dB(A) / qm tags und 48 dB(A) / qm nachts festgelegt worden.

17

c) Die Lärmkontingentierung lässt sich schließlich auch nicht auf § 1 Abs. 4 Satz 2 BauNVO stützen. Nach dieser Vorschrift können Festsetzungen nach Satz 1 auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden. Auf diese Weise kann eine Gemeinde, die über mehrere Gewerbegebiete verfügt, diese untereinander gliedern, indem sie für die Gebiete jeweils unterschiedliche Emissionskontingente vorsieht oder in einem Gebiet eine Kontingentierung vorschreibt und in einem weiteren darauf verzichtet (BVerwG, Urteil vom 18.12.1999 – 4 N 6.88 – NVwZ 1991, 881 [882]). Zum einen bestehen im Ortsteil S. und damit im Einwirkungsbereich des Plangebiets aber nach Auskunft der Antragsgegnerin keine weiteren Gewerbegebiete. Zum anderen müsste die vorliegende Festsetzung auch gerade dazu dienen, die Gebiete im Verhältnis zueinander zu gliedern (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 23.04.2009 – 4 CN 5.07 – BVerwGE 133, 377 und juris-Rn. 20). Dafür ist aber nichts ersichtlich. Ausweislich der Begründung zum Bebauungsplan war Sinn und Zweck der Geräuschkontingentierung vielmehr, die umliegende Wohnbevölkerung zu schützen und das Gewerbegebiet mit der Wohnnutzung verträglich zu gestalten. Damit wurde gerade kein gebietsübergreifender Zweck verfolgt.

18

2. Die Nichtigkeit der Festsetzung des Emissionskontingentes führt auch zur Gesamtnichtigkeit des Bebauungsplans. Die Unwirksamkeit einer Festsetzung kann nur dann auf Teile des Bebauungsplans beschränkt werden, wenn die restlichen Festsetzungen auch ohne den nichtigen Teil eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB bewirken können und mit der gebotenen Sicherheit anzunehmen ist, dass die Gemeinde auch einen Bebauungsplan dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.07.1989 – 4 N 3.87 – BVerwGE 82, 225 [230] und Beschluss vom 20. August 1991 – 4 NB 3/91 – NVwZ 1992, 567). Vorliegend kann nicht davon ausgegangen werden, dass ein Bebauungsplan ohne entsprechende Festsetzung noch vom Willen des Satzungsgebers umfasst ist. Die Begründung zum Bebauungsplan verweist mehrfach auf die Festsetzungen der Emissionskontingente als das zentrale Mittel, um die Verträglichkeit des Gewerbelärms mit der Wohnnutzung sicherzustellen. Fiele die Lärmkontingentierung weg, bliebe ein Problem ungelöst, das die Antragsgegnerin erkannt hat und mit ihrer Bauleitplanung gelöst wissen wollte.

19

3. Für den Fall, dass die Antragsgegnerin bei Aufstellung eines neuen Bebauungsplans an der Festsetzung von Emissionskontingenten festhalten will, weist der Senat darauf hin, dass sowohl die Immissionspunkte anders ausgewählt werden müssten als auch eine bestehende Vorbelastung gegebenenfalls Berücksichtigung finden müsste.

20

a) Die Immissionspunkte sind nicht zutreffend ausgewählt worden. Ausweislich der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans ist Ziel der Geräuschkontingentierung, die Immissionsrichtwerte der TA Lärm einzuhalten. Das kann nur gelingen, wenn die Einhaltung der Planwerte an den gewählten Immissionspunkten sicherstellt, dass auch im übrigen Einwirkungsbereich der Planung keine Überschreitung stattfindet. Nach Nr. 2.3 der TA Lärm ist maßgeblicher Immissionsort der Ort im Einwirkungsbereich der Anlage, an dem eine Überschreitung der Immissionsrichtwerte am ehesten zu erwarten ist. Vorliegend sind das die dem ausgewiesenen Gewerbegebiet nächstgelegenen Wohngebäude. Tatsächlich wurde der Immissionspunkt j2 aber an einer Wohnbebauung etwa 85 m östlich der Plangebietsgrenze angelegt, obwohl das Wohngebäude „N. Weg …“ sich nur etwas mehr als 20 m östlich der Plangrenze befindet. Der Immissionspunkt j1 liegt ca. 60 m südöstlich von der Plangrenze entfernt, obwohl das Wohngebäude „D. Straße …“ unmittelbar an das Gebiet angrenzt.

21

Dass sich die Gebäude „N. Weg …“ und „D. Straße …“ im Eigentum desjenigen Unternehmers befinden, der seinen Betrieb auf den Flächen des Bebauungsplans erweitern will, ändert nichts an deren Schutzbedürftigkeit. Die konkrete Eigentumslage ist schon deshalb unerheblich, weil ein Bebauungsplan nicht gewährleisten kann, dass es bei den zum Zeitpunkt der Beschlusslage vorliegenden Zuständen bleibt (BVerwG, Urteil vom 24.03.2010 - 4 CN 3.09 - NVwZ 2010, 782 [784]). Die Gebäude sind auch nicht in das Gewerbegebiet einbezogen und als Betriebswohnungen i.S.d. § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO ausnahmsweise zugelassen worden. Stattdessen geht die Antragsgegnerin selbst davon aus, dass sich die Gebäude in einer Umgebung befinden, die den Charakter eines Dorfgebiets aufweist. Dann muss aber auch die Einhaltung der für ein Dorfgebiet geltenden Immissionsrichtwerte sichergestellt sein.

22

b) Sollte der ortsansässige Unternehmer seine dem Plangebiet benachbarten Grundstücke schon heute legal gewerblich nutzen, und sollte diese Nutzung mit einer Geräuschbelastung einhergehen, müsste diese zudem als Vorbelastung in die Berechnung der Planwerte nach Nr. 4.2. der DIN 45691 eingehen. Auch hier kann es rechtlich keine Rolle spielen, ob der Unternehmer vorhat, seinen Betrieb auf die Flächen des Bebauungsplanes zu verlagern, so dass die Emissionen von den bisherigen Betriebsgrundstücken wegfallen. Der Bebauungsplan kann nämlich ebenfalls keine Gewähr dafür bieten, dass eine solche Verlagerung tatsächlich stattfindet und dass es nicht zu einer zusätzlichen Nutzung der Flächen kommt.

23

4. Die übrigen Angriffe der Antragsgegner auf den Bebauungsplan verfangen indes nicht.

24

a) Die Antragssteller haben zu Recht darauf hingewiesen, dass der Bebauungsplan ursprünglich an einem Verkündungsmangel gelitten hat, weil er zur Berechnung der Emissionskontingente auf die DIN 45691 verwiesen hat, ohne deren Ausfertigungsdatum und die Bezugsquelle zu nennen. Es ist einem Plangeber zwar nicht verwehrt, im Rahmen seiner Festsetzungen auf eine DIN-Vorschrift zu verweisen. Ergibt sich allerdings erst aus dem Verweis, unter welchen Voraussetzungen ein Vorhaben zulässig ist, muss sichergestellt sein, dass die Planbetroffenen sich vom Inhalt der Vorschrift verlässlich Kenntnis verschaffen können. Hierzu muss das Datum bzw. die Ausgabe der Vorschrift sowie die Stelle, von der sie bezogen werden kann, angegeben werden. Die Gemeinde genügt den Anforderungen auch dann, wenn sie die in Bezug genommene DIN-Vorschrift bei der Verwaltungsstelle, bei der auch der Bebauungsplan eingesehen werden kann, zur Einsicht bereit hält und hierauf in der Bebauungsplanurkunde hinweist (OVG RP, Urteil vom 26.03.2009 - 8 C 10729/08 - LKRZ 2009, 262; BVerwG, Beschluss vom 29.07.2010 - 4 BN 21.10 - NVwZ 2010, 1567 [1568]).

25

Die Antragsgegnerin hat den Verkündungsfehler aber vor der mündlichen Verhandlung vom 2. Mai 2011 durch Ergänzung des Normtextes, erneute Ausfertigung und erneute Bekanntmachung des Bebauungsplans geheilt. Die Neufassung des Bebauungsplans enthält nunmehr neben den erforderlichen Angaben zur maßgeblichen Fassung der DIN-Norm auch die Stelle, über die sie bezogen und an der sie eingesehen werden kann. Einer erneuten Abwägung und eines weiteren Ratsbeschlusses bedarf es in einem solchen Fall nicht (OVG RP, Urteil vom 26.03.2009, a.a.O.).

26

b) Entgegen der Ansicht der Antragsteller ist die Festsetzung „eingeschränktes Gewerbegebiet“ vorliegend nicht deshalb unwirksam, weil die Bezeichnung mit der inhaltlichen Festsetzung in Widerspruch stünde. Festsetzungen im Bebauungsplan und ihre Darstellung müssen eindeutig und klar sein, so dass die Bürger und die Behörden ihnen unmissverständlich entnehmen können, wo und wie gebaut werden darf (OVG NRW, Urteil vom 29.01.1990 - 11a NE 94/88 - NVwZ 1990, 886). Das ist vorliegend der Fall: Die Antragstellerin hat die Art der nach der Baunutzungsverordnung im Gewerbegebiet zulässigen Nutzungen in gesetzeskonformer Weise eingeschränkt und das Gebiet dementsprechend als „eingeschränktes Gewerbegebiet“ bezeichnet. Sie hat nämlich zum einen die nach § 8 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 BauNVO im Gewerbegebiet an sich zulässigen Tankstellen und Anlagen für sportliche Zwecke ausgeschlossen und zum anderen die nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 und Nr. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke sowie Vergnügungsstätten generell ausgeschlossen. Außerdem sollte das Gewerbegebiet auch insofern eine Einschränkung erfahren, als nur Betriebe mit einer bestimmten Lärmemission auf den jeweiligen Teilflächen zulässig sein sollten. Soweit die Antragssteller demgegenüber meinen, unter einem „eingeschränkten Gewerbegebiet“ sei nach der Rechtsprechung und Planungspraxis nur ein Gewerbegebiet zu verstehen, in dem solche Handwerks- und Gewerbebetriebe zulässig seien, die das Wohnen nicht wesentlich störten, ist dem nicht zu folgen. Der Begriff des eingeschränkten Gewerbebetriebs ist gesetzlich nicht definiert. Ihm lässt sich lediglich entnehmen, dass bestimmte Betriebe, die nach der Baunutzungsverordnung im allgemeinen Gewerbegebiet zulässig sind, im konkreten Fall ausgeschlossen sein sollen. Es ist kein Grund dafür ersichtlich, dem Begriff eine darüber hinausgehende Bedeutung beizumessen.

27

c) Es ist auch nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin zur Beurteilung der Lärmsituation kein weitergehendes Lärmgutachten eingeholt hat. Es entspricht der unter Punkt 4.5 in der DIN 45691 – Geräuschkontingentierung – vorgeschlagenen Verfahrensweise, die Kontingente unter ausschließlicher Berücksichtigung der geometrischen Ausbreitungsdämpfung zu berechnen. Im Genehmigungsverfahren werden dann – ausgehend von den von dem Vorhaben in Anspruch genommenen Flächen – auf gleiche Weise Immissionskontingente für alle Immissionspunkte berechnet. Nun kann – unter Berücksichtigung der konkreten Ausbreitungsparameter – ermittelt werden, ob das Vorhaben die Immissionskontingente einhält. Da folglich erst auf dieser Ebene eine Betrachtung der konkreten Lärmausbreitungssituation stattfindet, wird in aller Regel auch erst hier ein Lärmgutachten notwendig sein (vgl. Fischer/Tegeder, Geräuschkontingentierung, BauR 2007, 323 [327 f.]).

28

d) Die Antragsgegnerin war vorliegend auch berechtigt, die Problembewältigung hinsichtlich weiterer Emissionen, insbesondere Luftschadstoff- und Geruchsbelastungen, in die nachfolgenden Genehmigungsverfahren zu verlagern. Das Bebauungsplanverfahren gilt im Allgemeinen nicht einem bestimmten Vorhaben. Es ist einer Gemeinde daher nicht verwehrt, sich bei ihrer Angebotsplanung zurückzuhalten und mit dem Bebauungsplan nur einen Rahmen zu setzen, der künftige Investoren in der Vorhabenplanung nicht zu sehr einengt (BVerwG, Urteil vom 20.08.1987 – 4 N 1.86 – NVwZ 1988, 351 [352]). Welches Maß an Konkretisierung der jeweiligen Situation angemessen ist, bestimmt die Gemeinde nach dem ihr durch § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB abgesteckten Rahmen in planerischer Gestaltungsfreiheit (BVerwG, Beschluss vom 20.01.1995 – 4 NB 43.93 – NVwZ 1995, 692 [693] m.w.Nw.). Die Gemeinde muss dabei nicht jedes Problem schon auf der Ebene des Bebauungsplans lösen. Die Verlagerung von Problemlösungen aus dem Bebauungsplanverfahren auf nachfolgendes Verwaltungshandeln ist vielmehr dann zulässig, wenn die Durchführung der als notwendig erkannten Konfliktlösungsmaßnahmen außerhalb des Planverfahrens im Rahmen der Verwirklichung der Planung sichergestellt oder zu erwarten ist. Das im Abwägungsgebot enthaltene Gebot der Konfliktlösung ist erst verletzt, wenn das durch die Planung hervorgerufene Problem zu Lasten der Betroffenen dauerhaft ungelöst bleibt (BVerwG, Beschluss vom 20.04.2010 – 4 BN 17.10 – juris Rn. 3 und Beschluss vom 16.03.2010 – 4 BN 66.09 – NVwZ 2010, 1246 [1249]).

29

Vorliegend ist nicht ersichtlich, dass der Bebauungsplan in Bezug auf Erschütterungen, Geruch oder Luftschadstoffe Probleme aufwirft, die nicht anhand der im Genehmigungsverfahren zu beachtenden Regelwerke beurteilt und gegebenenfalls durch Beschränkungen oder aber die Versagung einer beantragten Genehmigung gelöst werden könnten. Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben, § 8 Abs. 1 BauNVO. Diese dürfen darüber hinaus im Einzelfall nicht rücksichtslos sein, § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO. Diese Vorgaben sind im Rahmen der Beurteilung eines konkreten Antrags auf Errichtung eines Gewerbebetriebes zu beachten. Umgekehrt ist es der Antragsgegnerin ohne Kenntnis von Art und Eigenschaft eines geplanten Betriebes derzeit noch gar nicht möglich, nähere Aussagen zu den sich ergebenden Konflikten und denkbaren Lösungsmöglichkeiten zu treffen. Sofern die Antragsteller auf Urteile verweisen, die eine entsprechende Problembewältigung schon auf der Planungsebene verlangen, wurden jeweils konkrete Vorhaben geplant oder vorhandene gewerbliche und industrielle Nutzungen oder Gemengelagen überplant, so dass die im Einzelfall zu bewältigenden Konflikte bereits absehbar waren.

30

e) Es steht auch nicht zu befürchten, dass die im Gewerbegebiet zulässigen Bauten erdrückend wirken. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass eine Bebauung wegen ihrer optisch bedrängenden Wirkung auf Nachbargebäude gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstoßen kann. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die baulichen Dimensionen des "erdrückenden" Gebäudes aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalles derart übermächtig sind, dass das "erdrückte" Gebäude oder Grundstück nur noch überwiegend wie eine von einem herrschenden Gebäude dominierte Fläche ohne eigene baurechtliche Charakteristik wahrgenommen wird oder das Bauvorhaben das Nachbargrundstück regelrecht abriegelt, das heißt dort ein Gefühl des Eingemauertseins oder einer Gefängnishofsituation hervorruft (OVG NRW, Urteil vom 09.08.2006 - 8 A 3726/05 - NWVBl 2007, 59 m.w.Nw.).

31

Das wird vorliegend aber auch dann nicht der Fall sein, wenn bauliche Anlagen den im Bebauungsplan vorgegebenen Rahmen voll ausschöpfen. Die nordöstlich vom Plangebiet gelegenen Wohngrundstücke sind durch die Straße „N. Weg“ und die Straße „A.“ getrennt und befinden sich in einer Entfernung von über 100 m zu den Baugrenzen des Gewerbegebietes. Auch das Wohngebäude „D. Straße …“ befindet sich in einem Abstand von mindestens 40 m zum nächstgelegenen gewerblichen Gebäude. Mit etwa 25 m weist das Wohnhaus „N. Weg …“ die geringste Entfernung zu einer bebaubaren Fläche auf. Allerdings liegt diese Fläche insgesamt südlicher, so dass der räumliche Eindruck vom Wohngrundstück aus nach drei Seiten unverändert bleibt. Außerdem ist das Baufenster mit seiner schmalsten Seite zu dem Wohngebäude hin ausgerichtet.

32

f) Aus dem so genannten „Trennungsgebot“ folgt nichts anderes. Nach diesem Gebot, das seinen normativen Ausdruck in der Vorschrift des § 50 Satz 1 BImSchG gefunden hat, muss eine Gemeinde, die ein Industrie- oder Gewerbegebiet ausweisen will, die Belange einer benachbarten Wohnbebauung in ihre Abwägung einstellen und im Rahmen einer sachgerechten Konfliktbewältigung dafür Sorge tragen, dass keine mit dem Wohnen unverträgliche Nutzung entsteht (BVerwG, Beschluss vom 07.07.2004 – 4 BN 16.04 – ZfBR 2005, 71). Diesem Gebot kommt ein Plangeber nach, wenn er bereits absehbare Konflikte einer Lösung zuführt und sicherstellt, dass weitere Konflikte nicht dauerhaft ungelöst bleiben. Eine darüber hinausgehende Bedeutung kommt dem geltend gemachten Trennungsgebot nicht zu.

33

5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

34

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

35

Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.

36

Beschluss

37

Der Streitwert wird auf 30.000,00 € – 15.000,00 € je grundstücksmäßiger Betroffenheit – festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.8.1. des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, Stand Juli 2004, NVwZ 2004, 1324).

(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Geschäfts- und Bürogebäude,
3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4.
sonstige Gewerbebetriebe,
5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
6.
Gartenbaubetriebe,
7.
Tankstellen,
8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.

Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen sind die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen und von schweren Unfällen im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU in Betriebsbereichen hervorgerufene Auswirkungen auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete sowie auf sonstige schutzbedürftige Gebiete, insbesondere öffentlich genutzte Gebiete, wichtige Verkehrswege, Freizeitgebiete und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete und öffentlich genutzte Gebäude, so weit wie möglich vermieden werden. Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen in Gebieten, in denen die in Rechtsverordnungen nach § 48a Absatz 1 festgelegten Immissionsgrenzwerte und Zielwerte nicht überschritten werden, ist bei der Abwägung der betroffenen Belange die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität als Belang zu berücksichtigen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen ist von der für den Raumordnungsplan zuständigen Stelle eine Umweltprüfung durchzuführen, in der die voraussichtlichen erheblichen Auswirkungen des Raumordnungsplans auf

1.
Menschen, einschließlich der menschlichen Gesundheit, Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt,
2.
Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft,
3.
Kulturgüter und sonstige Sachgüter sowie
4.
die Wechselwirkung zwischen den vorgenannten Schutzgütern
zu ermitteln und in einem Umweltbericht frühzeitig zu beschreiben und zu bewerten sind; der Umweltbericht enthält die Angaben nach der Anlage 1. Der Untersuchungsrahmen der Umweltprüfung einschließlich des erforderlichen Umfangs und Detaillierungsgrads des Umweltberichts ist festzulegen; die öffentlichen Stellen, deren umwelt- und gesundheitsbezogener Aufgabenbereich von den Umweltauswirkungen des Raumordnungsplans berührt werden kann, sind hierbei zu beteiligen. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Raumordnungsplans angemessenerweise verlangt werden kann.

(2) Bei geringfügigen Änderungen von Raumordnungsplänen kann von einer Umweltprüfung abgesehen werden, wenn durch eine überschlägige Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 genannten Kriterien festgestellt wurde, dass sie voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen haben werden. Diese Prüfung ist unter Beteiligung der öffentlichen Stellen, deren umwelt- und gesundheitsbezogener Aufgabenbereich von den Umweltauswirkungen des Raumordnungsplans berührt werden kann, durchzuführen. Sofern festgestellt wurde, dass keine erheblichen Umweltauswirkungen zu erwarten sind, sind die zu diesem Ergebnis führenden Erwägungen in die Begründung des Plans aufzunehmen.

(3) Die Umweltprüfung soll bei der Aufstellung eines Raumordnungsplans auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden, wenn in anderen das Plangebiet ganz oder teilweise umfassenden Plänen oder Programmen bereits eine Umweltprüfung nach Absatz 1 durchgeführt wurde. Die Umweltprüfung kann mit anderen Prüfungen zur Ermittlung oder Bewertung von Umweltauswirkungen verbunden werden.

(4) Die erheblichen Auswirkungen der Durchführung der Raumordnungspläne auf die Umwelt sind auf Grundlage der in der zusammenfassenden Erklärung nach § 10 Abs. 3 genannten Überwachungsmaßnahmen von der in den Landesplanungsgesetzen genannten Stelle, oder, sofern Landesplanungsgesetze keine Regelung treffen, von der für den Raumordnungsplan zuständigen oder der im Raumordnungsplan bezeichneten öffentlichen Stelle zu überwachen, um insbesondere unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen frühzeitig zu ermitteln und um in der Lage zu sein, geeignete Maßnahmen zur Abhilfe zu ergreifen. Die in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen unterrichten die öffentliche Stelle nach Satz 1, sofern nach den ihnen vorliegenden Erkenntnissen die Durchführung des Raumordnungsplans erhebliche, insbesondere unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt hat.

(5) Das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Vorgaben zu erlassen zur Berücksichtigung von artenschutzrechtlichen Belangen im Rahmen der Umweltprüfung bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen. Sofern dabei auch Fragen der Windenergie an Land berührt sind, sind die Vorgaben auch im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz zu erlassen.

(1) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die nachfolgenden Vorschriften zum Umweltschutz anzuwenden.

(2) Mit Grund und Boden soll sparsam und schonend umgegangen werden; dabei sind zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen die Möglichkeiten der Entwicklung der Gemeinde insbesondere durch Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und andere Maßnahmen zur Innenentwicklung zu nutzen sowie Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen. Landwirtschaftlich, als Wald oder für Wohnzwecke genutzte Flächen sollen nur im notwendigen Umfang umgenutzt werden. Die Grundsätze nach den Sätzen 1 und 2 sind in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 zu berücksichtigen. Die Notwendigkeit der Umwandlung landwirtschaftlich oder als Wald genutzter Flächen soll begründet werden; dabei sollen Ermittlungen zu den Möglichkeiten der Innenentwicklung zugrunde gelegt werden, zu denen insbesondere Brachflächen, Gebäudeleerstand, Baulücken und andere Nachverdichtungsmöglichkeiten zählen können.

(3) Die Vermeidung und der Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts in seinen in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a bezeichneten Bestandteilen (Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz) sind in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 zu berücksichtigen. Der Ausgleich erfolgt durch geeignete Darstellungen und Festsetzungen nach den §§ 5 und 9 als Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich. Soweit dies mit einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung und den Zielen der Raumordnung sowie des Naturschutzes und der Landschaftspflege vereinbar ist, können die Darstellungen und Festsetzungen auch an anderer Stelle als am Ort des Eingriffs erfolgen. Anstelle von Darstellungen und Festsetzungen können auch vertragliche Vereinbarungen nach § 11 oder sonstige geeignete Maßnahmen zum Ausgleich auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen getroffen werden. § 15 Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes gilt entsprechend. Ein Ausgleich ist nicht erforderlich, soweit die Eingriffe bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt sind oder zulässig waren.

(4) Soweit ein Gebiet im Sinne des § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigt werden kann, sind die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes über die Zulässigkeit und Durchführung von derartigen Eingriffen einschließlich der Einholung der Stellungnahme der Europäischen Kommission anzuwenden.

(5) Den Erfordernissen des Klimaschutzes soll sowohl durch Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken, als auch durch solche, die der Anpassung an den Klimawandel dienen, Rechnung getragen werden. Der Grundsatz nach Satz 1 ist in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 zu berücksichtigen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die nachfolgenden Vorschriften zum Umweltschutz anzuwenden.

(2) Mit Grund und Boden soll sparsam und schonend umgegangen werden; dabei sind zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen die Möglichkeiten der Entwicklung der Gemeinde insbesondere durch Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und andere Maßnahmen zur Innenentwicklung zu nutzen sowie Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen. Landwirtschaftlich, als Wald oder für Wohnzwecke genutzte Flächen sollen nur im notwendigen Umfang umgenutzt werden. Die Grundsätze nach den Sätzen 1 und 2 sind in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 zu berücksichtigen. Die Notwendigkeit der Umwandlung landwirtschaftlich oder als Wald genutzter Flächen soll begründet werden; dabei sollen Ermittlungen zu den Möglichkeiten der Innenentwicklung zugrunde gelegt werden, zu denen insbesondere Brachflächen, Gebäudeleerstand, Baulücken und andere Nachverdichtungsmöglichkeiten zählen können.

(3) Die Vermeidung und der Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts in seinen in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a bezeichneten Bestandteilen (Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz) sind in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 zu berücksichtigen. Der Ausgleich erfolgt durch geeignete Darstellungen und Festsetzungen nach den §§ 5 und 9 als Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich. Soweit dies mit einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung und den Zielen der Raumordnung sowie des Naturschutzes und der Landschaftspflege vereinbar ist, können die Darstellungen und Festsetzungen auch an anderer Stelle als am Ort des Eingriffs erfolgen. Anstelle von Darstellungen und Festsetzungen können auch vertragliche Vereinbarungen nach § 11 oder sonstige geeignete Maßnahmen zum Ausgleich auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen getroffen werden. § 15 Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes gilt entsprechend. Ein Ausgleich ist nicht erforderlich, soweit die Eingriffe bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt sind oder zulässig waren.

(4) Soweit ein Gebiet im Sinne des § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigt werden kann, sind die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes über die Zulässigkeit und Durchführung von derartigen Eingriffen einschließlich der Einholung der Stellungnahme der Europäischen Kommission anzuwenden.

(5) Den Erfordernissen des Klimaschutzes soll sowohl durch Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken, als auch durch solche, die der Anpassung an den Klimawandel dienen, Rechnung getragen werden. Der Grundsatz nach Satz 1 ist in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 zu berücksichtigen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.