Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 08. Dez. 2016 - 2 L 39/15

ECLI:ECLI:DE:OVGST:2016:1208.2L39.15.0A
bei uns veröffentlicht am08.12.2016

Gründe

I.

1

Der Kläger wendet sich gegen die ihm mit Bescheid der Beklagten vom 24.04.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landkreises W. vom 16.11.2012 auferlegte Pflicht, den Gehweg und das Gerinne vor seinem Grundstück in D-Stadt, OT (N.), L-Straße 1 und 3 im Bereich der L-Straße und der E-Straße spätestens eine Woche nach Bestandskraft der Verfügung und danach einmal im Kalendermonat von Schmutz, Glas, Laub und sonstigen Verunreinigungen und Unkraut selbst zu reinigen oder durch eine geeignete Person oder einen Dienstleister reinigen zu lassen. Für den Fall der Nichtbefolgung der Aufforderung wurde dem Kläger die Ersatzvornahme angedroht, deren Kosten - ohne die zunächst ebenfalls angeordnete Straßenreinigung des Seitenstreifens - auf monatlich 71,40 Euro beziffert wurde.

2

Der Kläger hat im Klageverfahren die Unbestimmtheit der Straßenreinigungssatzung der Beklagten geltend gemacht und vorgetragen, die Satzung verstoße gegen § 50 Abs. 1 Nr. 3 StrG LSA, weil die maßgeblichen Satzungsbestimmungen, vor allem die §§ 2 Abs. 1a), 3 Abs. 1 und 2, 4 Abs. 1 bis 7, 5 der Straßenreinigungssatzung des Beklagten, ausschließlich eine Auslegung dahingehend zuließen, dass dem Kläger eine Reinigungspflicht für sämtliche öffentlichen Straßen innerhalb der geschlossenen Ortschaft obliege. Zudem enthalte die Satzung keine Ausnahmeregelung im Sinne des § 50 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 StrG LSA, obwohl ihm die Reinigungspflicht nicht zuzumuten sei. Bei der zu reinigenden Straße handele es sich nämlich um eine Hauptverkehrs- und Hauptdurchgangsstraße, die auch am Wochenende und an Feiertagen in hohem Maße - auch von Traktoren und LKW - in beiden Richtungen frequentiert werde, so dass die Reinigung des Gerinnes mit einer konkreten Gefahr für Leben, Körper und Gesundheit verbunden sei, weil die zudem schwer einsehbare Fahrbahn betreten werden müsse.

3

Das Verwaltungsgericht Halle hat die Klage mit Urteil vom 20.02.2015 im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, die Straßenreinigungssatzung sei nicht wegen mangelnder Bestimmtheit unwirksam; insbesondere regele sie entgegen der Auffassung des Klägers nicht den Umfang der jeweiligen persönlichen Reinigungspflicht der Eigentümer, Besitzer bzw. sonstigen dinglich Berechtigten der im Gemeindegebiet vorhandenen Grundstücke, sondern diejenige der Gemeinde, die durch § 1 der Straßenreinigungssatzung auf diesen Personenkreis übertragen werde. Eine Auslegung der Satzung dahingehend, dass jeder Grundstückseigentümer persönlich zur Reinigung der gesamten Stadt verpflichtet sei, sei vom Standpunkt eines verständigen objektiven Betrachters lebensfremd. Auch der Kläger habe im Verwaltungsverfahren ein anderes Verständnis des Satzungsinhalts zum Ausdruck gebracht. Schließlich ergebe sich aus der Grundstückssituation nicht die von dem Kläger vorgetragene Unzumutbarkeit der Straßenreinigung; insbesondere bedürfe es zur Reinigung des Gerinnes nicht zwingend des Betretens der Fahrbahn. Die Aufnahme einer Ausnahmeregelung in der Satzung sei im Übrigen nicht zwingend vorgeschrieben.

II.

4

A. Der hiergegen gerichtete Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

5

I. Der Antrag ist nicht deshalb unzulässig, weil der Kläger sich nach Beendigung des Mandatsverhältnisses mit seinem früheren Prozessbevollmächtigten nicht mehr gemäß § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO vor dem Oberverwaltungsgericht vertreten lässt. Ist ein Beteiligter in einem zulässigerweise eingeleiteten Verfahren später nicht mehr in einer den Anforderungen des § 67 VwGO gerecht werdenden Weise vertreten, so kann dennoch eine Sachentscheidung ergehen (vgl. NdsOVG, Beschl. v. 15.07.2008 - 5 LA 207/05 -, juris RdNr. 1 m. w. N.; Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl., § 67 RdNr. 4).

6

Für Zustellungen oder Mitteilungen im Sinne des § 67 Abs. 6 Satz 4 VwGO gilt im Übrigen, dass diese weiterhin an den für den Rechtszug ursprünglich bestellten Prozessbevollmächtigten zu bewirken sind. Diese Empfangszuständigkeit endet in Anwaltsprozessen nicht bereits mit der Niederlegung des Mandats, sondern erst durch die Anzeige der Bestellung eines anderen Anwalts (§ 173 VwGO i. V. m. § 87 Abs. 1 ZPO). Bis ein neuer Prozessbevollmächtigter bestellt ist, haben im Anwaltsprozess Zustellungen zwingend an den bisherigen Prozessbevollmächtigten zu erfolgen (BGH, Beschl. v. 25.02.2011 - VIII ZR 27/10 -, juris RdNr. 5). Da der Kläger im Zulassungsverfahren keinen neuen Prozessbevollmächtigten bestellt hat, haben die Zustellungen daher auch weiterhin an den bisherigen Prozessbevollmächtigten des Klägers zu erfolgen.

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II. Die Berufung ist nicht wegen der von dem Kläger geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen.

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Dieser Zulassungsgrund liegt vor, wenn eine konkrete, aber generalisierbare, aus Anlass dieses Verfahrens zu beantwortende, in ihrer Bedeutung über den Einzelfall hinausreichende Rechts- oder Tatsachenfrage aufgeworfen wird, die um der Einheitlichkeit der Rechtsprechung willen der Klärung bedarf und noch nicht (hinreichend) geklärt worden ist. Die Rechts- oder Tatsachenfrage muss für eine Vielzahl, jedenfalls Mehrzahl von Verfahren bedeutsam sein; jedoch reicht allein der Umstand nicht aus, dass der Ausgang des Rechtsstreits auch für andere Personen von Interesse sein könnte oder sich vergleichbare Fragen in einer unbestimmten Vielzahl ähnlicher Verfahren stellen (OVG LSA, Beschl. v. 04.04.2003 - 2 L 99/03 -; vgl. auch Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl., § 132 RdNr. 12). Die Darlegung der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung erfordert, dass der Rechtsmittelführer konkret auf die Frage, ihre Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 30.06.2006 – 5 B 99.05 –, nach juris, m.w.N.).

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Diese Anforderungen an eine hinreichende Darlegung erfüllt der Vortrag des Klägers nicht; denn er hat weder unter Buchst. a) noch unter Buchst. b) seiner Zulassungsbegründung Fragen ausformuliert, sondern schlicht mit Blick auf § 50 Abs. 1 Nr. 3 Sätze 1 und 2 StrG LSA seine rechtlichen Bedenken gegen die in der Straßenreinigungssatzung des Beklagten vom 27.10.2011 (StrRS) geregelte Übertragung der Verpflichtung zur Reinigung der öffentlichen Straßen gemäß § 47 Abs. 1 bis 3 StrG LSA und die Inanspruchnahme der Hinterlieger, Nießbraucher, Erbbauberechtigten, Wohnungsberechtigten und Dauerwohn- bzw. Dauernutzungsberechtigten ohne nähere Erläuterung vorgetragen. Abgesehen davon lässt sich seinem gesamten Vortrag auch der Sache nach keine Frage entnehmen, die im obigen Sinne klärungsbedürftig wäre.

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III. Die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen ebenfalls nicht.

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Solche Zweifel liegen nur dann vor, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt worden sind (vgl. BVerfG, Beschl. v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 -, NVwZ 2011, 546 [547], m.w.N.). Dies ist hier nicht der Fall.

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Das Verwaltungsgericht hat ohne Rechtsfehler erkannt, dass die Straßenreinigungssatzung der Beklagten vom 27.10.2011 keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken unterliege, insbesondere nicht wegen mangelnder Bestimmtheit unwirksam sei.

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Rechtsgrundlage für die streitgegenständliche Straßenreinigungssatzung ist § 50 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 StrG LSA. Danach können die Gemeinden durch Satzung die nach § 47 geregelte Verpflichtung zum Reinigen und zum Winterdienst den Eigentümern oder Besitzern der durch öffentliche Straßen erschlossenen Grundstücke auferlegen oder sie zu den entsprechenden Kosten heranziehen. § 50 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 StrG LSA bestimmt darüber hinaus, dass die Reinigungspflichten nicht auferlegt werden können, wenn diese den Eigentümern wegen der Verkehrsverhältnisse nicht zuzumuten sind.

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1. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht angenommen, dass die Straßenreinigungssatzung der Beklagten den Anforderungen an das rechtsstaatliche Bestimmtheitsgebot gerecht wird; insbesondere hat es zutreffend erkannt, dass dem Verständnis des Klägers vom Regelungsgehalt des § 2 Abs. 1a) StrRS nicht gefolgt werden könne. Aus der Formulierung des § 1 Abs. 1 StrRS, insbesondere der Regelung über die Gesamtschuldnerschaft (Satz 2), werde hinreichend deutlich, dass sich die übertragene Reinigungspflicht auf das erschlossene Grundstück und damit auf die konkrete Straße beziehe, an die dieses angeschlossen sei, und nicht auf "alle öffentlichen Straßen" innerhalb der geschlossenen Ortslage.

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Ohne Erfolg wendet der Kläger dagegen ein, die Straßenreinigungssatzung sei entgegen der Auffassung des Verwaltungsgericht wegen mangelnder Bestimmtheit unwirksam, weil die Satzung nicht regele, wer welche Straßenteile/-abschnitte zu reinigen habe, d. h. an welcher Stelle die Reinigungspflicht beginne und wo diese ende. Ein Bezug von Grundstück und Straße sei - anders als bei der Regelung über den Winterdienst (§ 6 Abs. 2 bis 5 und § 7 StrRS) - nicht gegeben. Auch durch eine Gesamtschau der Satzung lasse sich für den einzelnen Betroffenen die vermutlich beabsichtigte Regelung zur Übertragung der Reinigungspflicht nicht hinreichend erkennen. Hinreichend erkennbar sei lediglich die Verpflichtung, innerhalb der geschlossenen Ortslage alle öffentlichen Straßen, dabei alle Geh- und Radwege, Gerinne, Rand- und Seitenstreifen, Parkbuchten und Versickerungsmulden reinigen zu müssen, mindestens einmal monatlich und bei Bedarf zusätzlich sowie bei besonderen Anlässen. Aus dem Wortlaut der §§ 1 und 2 StrRS ergebe sich also eine "gesamtschuldnerische" Verpflichtung des Klägers, die ihn treffe, weil er "Eigentümer" eines "erschlossenen Grundstückes "sei, innerhalb der geschlossenen Ortslage alle öffentlichen Straßen (§ 3 StrG LSA) reinigen zu müssen (§§ 2 Abs. 2a, 3 Abs. 1 und 2, 4 Abs. 1 bis 7, 5 der Satzung, welche dem Wortlaut nach nicht einmal auf das Gemeindegebiet der Beklagten begrenzt sei.).

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Unabhängig davon, dass der Kläger sich in seinem Vortrag schon nicht substantiiert mit den gerichtlichen Darlegungen in den Entscheidungsgründen (vgl. S. 6 UA) auseinander setzt, sondern lediglich seine eigene Auffassung ergebnisbezogen neben die ausführliche rechtliche Subsumtion des Erstgerichts stellt, kann er mit seinen Einwänden nicht gehört werden.

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Das Rechtsstaatsprinzip verlangt zwar, dass Ermächtigungen zur Vornahme belastender Verwaltungsakte nach Inhalt, Gegenstand und Ausmaß hinreichend bestimmt und widerspruchsfrei sind, dass sie ihren Regelungsgehalt nicht verschleiern und für Adressaten sowie rechtsanwendende Instanzen auch in ihrem Zusammenwirken verständlich sind und praktikable Merkmale enthalten, so dass die Eingriffe messbar und für den Betroffenen voraussehbar und berechenbar sind (vgl. BVerfG, Beschl. v. 12.11.1958 - 2 BvL 4/56 u. a. -, BVerfGE 8, 274 [325] = juris). Gleiches gilt für die Auferlegung von Handlungspflichten. Der Bürger muss in der Lage sein, eindeutig und ohne Zweifel zu erkennen, welche konkreten Handlungen von ihm gefordert werden. Diesen Anforderungen wird die Straßenreinigungssatzung der Beklagten allerdings gerecht; denn durch die Formulierung in § 1 Abs. 1 Satz 1 StrRS "Die Verpflichtung zur Reinigung wird…auf die: a) Eigentümer… der durch öffentliche Straßen, Wege oder Plätze erschlossenen und bebauten oder unbebauten Grundstücke als Verpflichtete übertragen" wird hinreichend deutlich, dass sich die Reinigungspflicht der Eigentümer und der übrigen Verpflichteten nur auf den Teil der öffentlichen Straßen, Wege oder Plätze bezieht, der das bebaute oder unbebaute Grundstück erschließt; insoweit ist die der Regelung zugrunde liegende Intention des Satzungsgebers ohne weiteres erkennbar.

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Aber selbst wenn mit dem Kläger davon auszugehen wäre, dass die Straßenreinigungssatzung der Beklagten aufgrund des Fehlens einer Detailregelung zum Umfang der Reinigungspflicht ein anderes Verständnis zuließe, hätte das Gericht die Auslegung zu wählen, die bei verfassungskonformer Auslegung Bestand haben kann. Die vom Kläger gewählte Auslegung, dass er gesamtschuldnerisch für sämtliche Straßen im Gemeindegebiet straßenreinigungspflichtig ist, wäre aber im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz und den mit der Straßenreinigung verbundenen Vorteil für die Grundstückseigentümer bedenklich.

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Das Angrenzen des Anliegergrundstücks an die Straße vermittelt in aller Regel Vorteile, die in einer wirtschaftlichen oder verkehrlichen Nutzung des Grundstücks liegen, z. B. durch die erlaubnisfreie Schaffung von Zugängen oder Zufahrten (§ 22 StrG LSA). Die Auferlegung von Reinigungspflichten für die vor dem Grundstück verlaufende Straße wird deshalb, auch wenn sie unter Umständen mit finanziellen Belastungen für die Reinigungs- und Sicherungskosten einhergeht, durch den Grundsatz der Vorteilsausgleichung gedeckt (BVerwG, Urt. v. 07.04.1989 - BVerwG 8 C 90.87 -, juris Rn. 16). Zudem verbietet es der Gleichheitssatz aus Art. 3 GG, die Anlieger ohne Einschränkung oder Ausgleich der vollen Straßenreinigungspflicht zu unterwerfen, wenn und soweit die Straßenreinigung dem Allgemeininteresse an sauberen Straßen dient (BVerwG, a. a. O.). Die Straßenreinigung muss nämlich objektiv im besonderen Interesse der Grundstückseigentümer liegen und sich für sie in Bezug auf die Möglichkeit der wirtschaftlichen und verkehrlichen Nutzung der Grundstücke vorteilhaft auswirken. Straßenreinigungsrechtlich erschlossen sind deshalb nur solche Grundstücke, deren Eigentümer von der Straßenreinigung innerhalb der geschlossenen Ortslage einen speziellen Vorteil haben. Dieses besondere Interesse besteht in der Regel nur hinsichtlich solcher Straßen oder Straßenbestandteile, die das an die öffentliche Straße angrenzende Grundstück erschließen. Eine Satzungsbestimmung, die die Reinigungspflicht der Anlieger auf sämtliche öffentliche Straßen im Gemeindegebiet erstreckt, kommt schon deswegen nicht in Betracht.

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Zwar sind, worauf der Kläger zu Recht hinweist, durch die in § 9 Abs. 1 StrRS enthaltene Ordnungsvorschrift, wonach ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig (a) entgegen den §§ 4 und 5 der Reinigungspflicht der Straßen nicht oder nicht vollständig nachkommt oder (b) entgegen den §§ 6 und 7 der Beseitigung von Schnee, Schnee- und Eisglätte nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nachkommt, erhöhte Anforderungen an die normative Klarheit von Vorschriften zu stellen. Vorliegend sind aber - wie oben ausgeführt - die Vorschriften in der Straßenreinigungssatzung der Beklagten verfassungskonform nur dahingehend auszulegen, dass der Umfang der Reinigungspflicht sich auf den Teil der Straße bezieht, der das jeweilige Grundstück erschließt, so dass auch im Hinblick auf die Ordnungsvorschrift des § 9 Abs. 1 StrRS keine Verletzung des rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgebots erkennbar ist.

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Gleiches gilt, soweit der Kläger die mangelnde Bestimmtheit der für die Schneeräumung und Beseitigung von Schnee- und Eisglätte geltenden, für den hier zu entscheidenden Fall allerdings nicht maßgeblichen Vorschriften (§§ 6, 7 StrRS) rügen will; denn im Hinblick auf die oben aufgezeigten Grundsätze sind auch diese Normen nur dahingehend zu verstehen, dass sich der Winterdienst auf den gesamten Gehweg bzw. das in den §§ 6 Abs. 1, 7 Abs. 1 und 2 näher bezeichnete Teilstück des Gehwegs vor dem Grundstück der Reinigungsverpflichteten bezieht.

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2. Die Straßenreinigungssatzung der Beklagten ist entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht deshalb insgesamt unwirksam, weil sie keine Ausnahmeregelung im Sinne von § 50 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 StrG LSA dahingehend beinhaltet, dass die Reinigungspflichten nicht auferlegt werden können, wenn sie den Eigentümern wegen der Verkehrsverhältnisse nicht zuzumuten sind.

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Das Verwaltungsgericht führt dazu unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des OVG Rheinland-Pfalz (Urt. v. 12.08.1999 - 1 C 10016/99 -, VersR 2001, 476) aus, dass das Fehlen einer diesbezüglichen Ausnahmeregelung die Wirksamkeit der Straßenreinigungssatzung nicht in Frage stelle. Vielmehr bringe der Satzungsgeber dadurch inzident zum Ausdruck, dass er die Straßenreinigung in dem den Pflichtigen satzungsgemäß auferlegten Umfang für zumutbar erachte. Sollte die Verkehrssituation in konkreten Einzelfällen die Zumutbarkeit der Reinigung einzelner Teilflächen entfallen lassen, dürfte das Fehlen einer Ausnahmeregelung überdies allenfalls die Rechtmäßigkeit einer entsprechenden Ordnungsverfügung in Frage stellen, nicht jedoch die Unwirksamkeit der Satzung insgesamt nach sich ziehen. In Betracht käme lediglich eine Teilnichtigkeit bezüglich der Verpflichtung, die betroffenen Straßen(bestandteile) zu reinigen.

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Unabhängig davon, dass der Kläger sich schon nicht substantiiert mit dieser Argumentation auseinander setzt, ist gegen die Annahme der Vorinstanz nichts zu erinnern; insbesondere schreibt der Wortlaut des § 50 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 StrG LSA nicht ausdrücklich vor, dass in die Satzung stets eine Ausnahmeregelung zur Zumutbarkeit der Reinigungspflicht aufzunehmen ist. § 50 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 StrG LSA bestimmt vielmehr nur, dass die Gemeinden durch Satzung die nach § 47 StrG LSA geregelte Verpflichtung zum Reinigen und zum Winterdienst den Eigentümern oder Besitzern auferlegen können. Kann ein Anlieger im Einzelfall eine durch die Verkehrsverhältnisse vor seinem Grundstück bedingte Unzumutbarkeit der Straßenreinigung nachweisen, macht dies nicht die Satzung insgesamt unwirksam, sondern es ist § 50 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 StrG LSA unmittelbar heranzuziehen.

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3. Die von dem Kläger vorgebrachten Einwände gegen die tragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts zur Frage der verkehrsbedingten Unzumutbarkeit der Reinigung des Gerinnes im Sinne von § 50 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 StrG LSA verhelfen dem Zulassungsantrag ebenfalls nicht zum Erfolg.

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Gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 StrG LSA können die Reinigungspflichten nicht auferlegt werden, wenn sie den Eigentümern wegen der Verkehrsverhältnisse nicht zuzumuten sind. Das ist jedenfalls dann der Fall, wenn die Straßenanlieger die Reinigungsverpflichtung wegen der Verkehrsverhältnisse nur unter Gefahren für Leib und Leben erfüllen könnten. Indes erschöpft sich die Frage nach der Zulässigkeit der Übertragung nicht in einer Prüfung der Verkehrsverhältnisse. Sie findet ihre Grenze (allgemein) dort, wo die Erfüllung der Reinigungspflichten mit überobligationsmäßigen, unverhältnismäßigen Schwierigkeiten verbunden und deshalb dem Anlieger nicht zuzumuten ist. Insofern ist die gesetzliche Regelung in § 50 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 StrG LSA Ausdruck eines weitergehenden Rechtsgedankens, der allgemeine Geltung beanspruchen kann und besagt, dass die Erfüllung einer Verpflichtung dann nicht mehr verlangt werden kann, wenn der Verpflichtete dadurch zu Opfern genötigt würde, die über die seiner Verpflichtung nach ihrem Sinne innewohnende Belastungsgrenze hinausgehen (Beschl. d. Senats vom 21.06.2016 - 2 L 77/14 -, juris RdNr. 47; vgl. zur entsprechenden Regelung in § 52 Abs. 4 Satz 3 NStrG: NdsOVG, Urt. v. 14.02.2007 - 12 KN 399/05 -, juris RdNr. 20 m.w.N.). Die besondere Erwähnung der Zumutbarkeit unter verkehrlichen Gesichtspunkten als Begrenzung der Übertragungsmöglichkeit der Reinigung auf die Anlieger lässt als Zweck der gesetzlichen Regelung erkennen, eine Überbürdung der Anlieger mit Pflichten zu vermeiden, die keine Entsprechung mit den gewöhnlichen Vorteilen haben, die die Straße ihnen aufgrund ihrer Erschließungsfunktion bietet (Beschl. d. Senats vom 21.06.2016, a. a. O.; OVG NW, Urt. v. 18.11.1996 - 9 A 5984/94 -, juris RdNr. 12).

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Das Verwaltungsgericht ist unter Anwendung dieser Grundsätze und Auswertung der tatsächlichen Gegebenheiten anhand von Lichtbildern und einer Filmaufnahme des Klägers zu dem Ergebnis gelangt, dass die erforderlichen Reinigungsarbeiten auch im Gerinne im Wesentlichen vom Bordstein aus und damit ohne Gefahr für Leib oder Leben vorgenommen werden könnten. Um Schmutz, Glas und Laub zusammenzukehren, müsse die zu reinigende Person sich nicht im Bereich der Fahrbahn aufhalten. Auch das Aufnehmen des zusammengekehrten Unrates sei vom Fahrzeugverkehr unbeeinflusst z. B. in der Zufahrt des klägerischen Grundstücks möglich. Die Beseitigung von Gras und Unkraut, das ganz überwiegend nur aus Ritzen und Rissen an der Bordsteinkante und der Fußwegpflasterung wuchere, sei dem Verpflichteten grundsätzlich zumutbar, zumal der aus den Fotos ersichtliche Grad des Bewuchses offensichtlich auf die seit längerer Zeit unterbliebenen Reinigungsmaßnahmen zurückzuführen sein dürfte. Angesichts der aus den vorgelegten Lichtbildern ersichtlichen Beschaffenheit von Gehweg und Gerinne sei der Einwand des Klägers, zur Ausführung der Reinigung des Gerinnes sei es erforderlich, sich mit dem Oberkörper im Fahrbahnbereich aufzuhalten, nicht nachvollziehbar. Die fehlende Einsehbarkeit betreffe lediglich das Gerinne im Kurvenbereich. Jedoch ließen die von beiden Beteiligten gefertigten Lichtbilder und eine vom Kläger zu den Akten gereichte Filmaufnahme erkennen, dass es sich bei dem fraglichen Straßenabschnitt, der nur mit der innerhalb geschlossener Ortschaften zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h befahren werden dürfe, jedenfalls zu bestimmten Zeiten um einen Straßenabschnitt mit äußerst geringem Verkehrsaufkommen handele, der die Unkrautbeseitigung unproblematisch auch im Kurvenbereich zulasse. Zudem seien sich nähernde Fahrzeuge akustisch wahrnehmbar.

28

Mit seinem Vorbringen auf den Seiten 8-10 des Zulassungsantrags wendet sich der Kläger gegen diese vom Verwaltungsgericht im Rahmen der richterlichen Überzeugungsbildung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) anhand von Lichtbildern und des Vortrags der Beteiligten vorgenommene Sachverhalts- und Beweiswürdigung. Die bloße Möglichkeit einer abweichenden Bewertung des Ergebnisses einer Beweisaufnahme stellt jedoch die Richtigkeit der Entscheidung noch nicht in Frage. Eine Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt insoweit nur in Betracht, wenn das Gericht von objektiv unzutreffenden tatsächlichen Annahmen ausgegangen ist oder wenn die Beweiserhebung gedankliche Lücken oder Ungereimtheiten aufweist, was z. B. bei einer Verletzung von gesetzlichen Beweisregeln, Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen, bei aktenwidrig angenommenem Sachverhalt oder offensichtlich sachwidriger und damit willkürlicher Beweiswürdigung anzunehmen ist (vgl. BayVGH, Beschl.v. 24.03.2015 - 4 ZB 15.266 -, juris RdNr. 13; BVerwG, Beschl. v. 29.07.2015 - BVerwG 5 B 36.14 -, juris RdNr. 13 jeweils m.w.N.). Dass derartige Mängel der verwaltungsgerichtlichen Überzeugungsbildung hier vorliegen, zeigt der Kläger in seiner Antragsbegründung nicht auf.

29

3.1. Inwieweit die nach Auffassung des Klägers notwendige intensive Reinigung des Gerinnestreifens der Annahme des Verwaltungsgerichts, die Reinigung sei vom Bordstein aus möglich, entgegensteht, legt die Zulassungsschrift schon nicht dar.

30

Auch dem weiteren Vortrag des Klägers lässt sich nicht entnehmen, inwieweit der Grad der Verschmutzung und der Aufwand der Reinigung es notwendig machen, die Fahrbahn zu betreten. Ausweislich der vorliegenden Lichtbilder (Beiakte B) befindet sich das Unkraut im Gerinne an der Bordsteinkante, so dass die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts, zur manuellen Unkrautbeseitigung genüge es, wenn der Betreffende sich seitlich zur Fahrbahn mit Kopf und Körper vollständig auf dem Gehweg platziere und mit einem Arm das Gerinne entkraute, sachgerecht erscheint. Vor diesem Hintergrund mussten sich dem Verwaltungsgericht auch keine weiteren Ermittlungen zum Grad der Verschmutzung (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO) aufdrängen. Mit seinem schlichten Hinweis, das Gericht habe sich keinen eigenen Eindruck verschafft oder aktuelle Lichtbilder beschafft, stellt der Kläger die vorinstanzliche Beweiswürdigung nicht substantiiert in Frage.

31

3.2. Ohne Erfolg tritt der Kläger der Annahme des Verwaltungsgerichts, auch das Aufnehmen des zusammengekehrten Unrates sei vom Fahrzeugverkehr unbeeinflusst z. B. in der Zufahrt des klägerischen Grundstücks möglich, mit dem Hinweis entgegen, im Verlauf des Gerinnes befänden sich 6 Gullys, so dass Kehricht auch im Hinblick auf den erheblichen Grad der Verschmutzung keinesfalls durch das Gerinne bis in die Grundstückseinfahrt hineingefegt werden könne, ohne dabei die Fahrbahn zu benutzen. Denn dieses wenig substantiierte Vorbringen zeigt insbesondere unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der gesammelte Unrat auch vom Bordstein aus zusammengefegt und aufgenommen werden kann, nicht die Sachwidrigkeit der vorinstanzlichen Bewertung auf, dass die zu reinigende Person sich nicht im Bereich der Fahrbahn aufhalten muss. Insoweit hat das Verwaltungsgericht die Aufnahme des Unrats im Bereich der Grundstückseinfahrt lediglich beispielhaft genannt, insgesamt aber die Notwendigkeit des Betretens der Fahrbahn durch den Reinigungsverpflichteten aufgrund der örtlichen Gegebenheiten ausgeschlossen. Dass diese Einschätzung gegen gesetzliche Beweisregeln, Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstößt, legt der Kläger nicht dar.

32

3.3. Nicht durchgreifend ist auch der Einwand des Klägers, die Reinigung des Gerinnes sei stets mit einer Gefahr für Leib und Leben verbunden, weil zumindest seitlich ein Arm in den Bereich oberhalb des Gerinnes und damit der Fahrbahn gehalten und dem fließenden Verkehr ausgesetzt werde; denn das Verwaltungsgericht hat die Unzumutbarkeit der Reinigungsarbeiten maßgeblich mit der Begründung verneint, bei dem fraglichen Straßenabschnitt handele es sich jedenfalls zu bestimmten Zeiten um einen Straßenabschnitt mit äußerst geringem Verkehrsaufkommen, so dass es dem Verpflichteten frei stehe, einen Zeitpunkt auszuwählen, zu dem das ohnehin mäßige Verkehrsaufkommen insgesamt und insbesondere hinsichtlich des landwirtschaftlichen Verkehrs bzw. des Transportverkehrs mit LKW am geringsten sei.

33

Dem tritt der Kläger mit dem Einwand entgegen, von ihm als Anlieger könne nicht verlangt werden, etwaige Lücken im Verkehrsstrom abzuwarten, um seinen Reinigungspflichten nachzukommen. Auch damit ist weder eine Verletzung von gesetzlichen Beweisregeln, von Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen aufgezeigt noch legt der Kläger dar, das Verwaltungsgericht sei aktenwidrig von einem falschen Sachverhalt ausgegangen oder habe eine sachwidrige oder willkürliche Beweiswürdigung vorgenommen; insbesondere ist nicht nachvollziehbar, warum von einem Anlieger wie dem Kläger die von dem Verwaltungsgericht vorgeschlagene Verfahrensweise bei der Reinigung des Gerinnes nicht verlangt werden kann. Auf die Frage, ob von den Anliegern verlangt werden könne, etwaige Hinweise auf Reinigungsarbeiten an den fließenden Verkehr richten zu müssen, hat das Verwaltungsgericht im Übrigen nicht entscheidungserheblich abgestellt.

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Auch mit seinem Vorbringen, ein einziges Luftbild könne nicht den fließenden Verkehr oder dessen Intensität aufzeigen, womöglich seien Fahrzeuge und Personen aus Datenschutzgründen retuschiert, und die gefertigten Lichtbilder dokumentierten nicht das Verkehrsaufkommen und seien zu diesem Zweck auch nicht aufgenommen worden, zeigt der Kläger keine Mängel der Beweiswürdigung auf, sondern setzt der Beweiswürdigung schlicht seine eigene Deutung entgegen, ohne sich näher mit der Argumentation des Verwaltungsgerichts auseinanderzusetzen oder gar zum Beweis des Gegenteils aktuelle Lichtbilder oder Filmaufnahmen vorzulegen.

35

3.4. Ernstliche Zweifel kann der Kläger auch nicht mit seiner Behauptung begründen, das Verwaltungsgericht habe bei seiner Würdigung des Sachverhalts und der Beweisaufnahme nicht genügend dem Umstand Rechnung getragen, dass beispielsweise Fahrräder und Elektrofahrzeuge akustisch nicht wahrnehmbar seien. Selbst bei einer akustischen Wahrnehmung des Verkehrs wäre die auf dem Gehweg kniende Person erheblichen Gefahren für Leib oder Leben ausgesetzt, da diese nicht rechtzeitig den Gefahrenbereich verlassen könne, zumal die häufig dort aufkommenden landwirtschaftlichen Arbeitsmaschinen mit den Reifen unmittelbar am Bordstein entlang durch den Bereich des Gerinnes rollen und mit deren Aufbauten in den Bereich oberhalb des Gehwegs hineinragen und die kniende Person unweigerlich erfassen würden.

36

Gemessen an den vorgenannten Maßstäben stellt der Kläger die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts mit diesen Behauptungen schon deswegen nicht in Frage, weil das Verwaltungsgericht entscheidend darauf abgestellt hat, dass der Kläger durch die Wahl eines bestimmten Zeitpunkts dem Verkehrsaufkommen Rechnung tragen könne. Dass dem Verwaltungsgericht bei dieser Einschätzung einer der vorgenannten schweren Fehler der Beweiswürdigung unterlaufen ist, zeigt die Zulassungsbegründung mit ihrem Hinweis, das Verkehrsaufkommen sei bei einer Ortsdurchgehung einer Kreisstraße zeitlich nicht im Voraus einschätzbar, nicht substantiiert auf.

37

3.5. Gleiches gilt im Übrigen für den Einwand des Klägers auf Seite 11 der Zulassungsschrift, für ihn sei die Annahme des Verwaltungsgerichts, er habe den Gehweg nicht gereinigt, im Hinblick auf die von der Beklagten vorgelegten Lichtbilder nicht nachzuvollziehen. Hiermit sind schwere Fehler bei der Sachverhalts- und Beweiswürdigung durch die Vorinstanz nicht dargelegt.

38

III. Schließlich rechtfertigt sich die Zulassung der Berufung nicht wegen des gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO in Gestalt einer Aufklärungsrüge (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO) geltend gemachten Verfahrensmangels; denn mit seiner Rüge, das Verwaltungsgericht sei ohne Grund den diesbezüglichen Beweisantritten der Zeugenvernehmung und Inaugenscheinnahme nicht gefolgt, kann der Kläger nicht gehört werden.

39

Wird ein Aufklärungsmangel behauptet, muss der Rechtsmittelführer nicht nur darlegen, hinsichtlich welcher Tatsachen Aufklärungsbedarf bestanden hat und welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären; er muss auch darlegen, dass bereits in der Vorinstanz, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, entweder auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken hätten aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 03.07.1998 - BVerwG 6 B 67.98 -, juris, m. w. Nachw.). Daran fehlt es hier. In der mündlichen Verhandlung vom 20.02.2015 hat der Kläger keinen entsprechenden Beweisantrag gestellt. Ein lediglich schriftsätzlich angekündigter Beweisantrag genügt insoweit nicht (BVerwG, Beschl. v. 03.07.1998, a. a. O.; Beschl. v. 06.03.1995 - BVerwG 6 B 81.94 -, Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 265; OVG LSA, Beschl. v. 06.08.2001 - A 2 S 362/99 –). Die Darlegungen in der Zulassungsschrift ergeben auch nicht, welche Beweiserhebungen sich dem Verwaltungsgericht hätten aufdrängen müssen.

40

IV. Soweit der Kläger am Ende der Zulassungsbegründung pauschal auf seine Darlegungen und Beweisantritte in erster Instanz verweist, genügt ein derart allgemeiner Vortrag schon formal nicht den Anforderungen an das Gebot der Darlegung eines Berufungszulassungsgrundes gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO.

41

B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

42

C. Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwerts für das Zulassungsverfahren beruht auf den §§ 47, 52 Abs. 1 GKG und folgt der erstinstanzlichen Wertfestsetzung.

43

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.


Urteilsbesprechung zu Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 08. Dez. 2016 - 2 L 39/15

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(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 08. Dez. 2016 - 2 L 39/15 zitiert 12 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 67


(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen. (2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaate

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 86


(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden. (2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag ka

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 108


(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. (2) Das Urteil darf nur auf Tatsache

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 173


Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfa

Zivilprozessordnung - ZPO | § 87 Erlöschen der Vollmacht


(1) Dem Gegner gegenüber erlangt die Kündigung des Vollmachtvertrags erst durch die Anzeige des Erlöschens der Vollmacht, in Anwaltsprozessen erst durch die Anzeige der Bestellung eines anderen Anwalts rechtliche Wirksamkeit. (2) Der Bevollmächti

Referenzen - Urteile

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 08. Dez. 2016 - 2 L 39/15 zitiert oder wird zitiert von 7 Urteil(en).

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 08. Dez. 2016 - 2 L 39/15 zitiert 4 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Urteil, 08. Dez. 2010 - VIII ZR 27/10

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL VIII ZR 27/10 Verkündet am: 8. Dezember 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 24. März 2015 - 4 ZB 15.266

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Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 13. August 2014 wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen. III. Der

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 21. Juni 2016 - 2 L 77/14

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Tatbestand 1 Die Klägerin ist Eigentümerin des mit einem Wohnhaus, einer Scheune und einem Stallgebäude bebauten Grundstücks der Gemarkung A., Flur A, Flurstück 754, mit der Straßenbezeichnung A-Straße. Das Grundstück hat straßenseitig eine Länge

Bundesverfassungsgericht Stattgebender Kammerbeschluss, 20. Dez. 2010 - 1 BvR 2011/10

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Tenor 1. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 28. Juni 2010 - 12 N 33.10 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 19 Absatz 4 des Grundgese
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Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 24. Apr. 2018 - 2 L 116/16

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Gründe I. 1 Der Kläger begehrt die Feststellung sowie Eintragung eines alten Wasserrechts in das Wasserbuch, hilfsweise die Bewilligung einer wasserrechtlichen Nutzungsbefugnis im Umfang des Altrechts. 2 Er ist auf Grund eines Zuschlagsbe

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 16. Apr. 2018 - 2 L 114/16

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Gründe I. 1 Der Kläger wendet sich gegen eine vom Beklagten durchgeführte Grenzfeststellung und Abmarkung. Er ist Eigentümer des Grundstücks G1 (O-Straße ...). Das Grundstück ist in seinem östlichen, an der O-Straße gelegenen Teil mit einem in.

Referenzen

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

(1) Dem Gegner gegenüber erlangt die Kündigung des Vollmachtvertrags erst durch die Anzeige des Erlöschens der Vollmacht, in Anwaltsprozessen erst durch die Anzeige der Bestellung eines anderen Anwalts rechtliche Wirksamkeit.

(2) Der Bevollmächtigte wird durch die von seiner Seite erfolgte Kündigung nicht gehindert, für den Vollmachtgeber so lange zu handeln, bis dieser für Wahrnehmung seiner Rechte in anderer Weise gesorgt hat.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
VERSÄUMNISURTEIL
VIII ZR 27/10 Verkündet am:
8. Dezember 2010
Ermel,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Der Zugang einer den formellen Anforderungen nicht genügenden Betriebskostenabrechnung
setzt die Einwendungsfrist des § 556 Abs. 3 Satz 5 BGB nicht in Gang.
Dies hat zur Folge, dass der Einwendungsausschluss des § 556 Abs. 3 Satz 6 BGB
hinsichtlich der Kostenpositionen nicht greift, bei denen es an einer in formeller Hinsicht
ordnungsgemäßen Abrechnung fehlt.
BGH, Versäumnisurteil vom 8. Dezember 2010 - VIII ZR 27/10 - LG Köln
AG Bergheim
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 8. Dezember 2010 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter
Dr. Frellesen, die Richterinnen Dr. Milger und Dr. Fetzer sowie den Richter
Dr. Bünger

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 14. Januar 2010 aufgehoben, soweit die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt worden sind, an die Klägerin mehr als 396,82 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30. Oktober 2008 zu zahlen. Insoweit wird die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Bergheim vom 22. April 2009 zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Beklagten waren ab 1. Juli 1996 Mieter einer nicht preisgebundenen Wohnung der Klägerin in B. . Das Mietverhältnis ist zwischenzeitlich beendet. Die Klägerin macht restliche Mietansprüche für den Zeitraum von August 2005 bis Januar 2006 in Höhe von zuletzt 2.030,60 € und Nebenkostennachforderungen für die drei Abrechnungsperioden 2005/2006, 2006/2007 und 2007/2008 geltend, wobei sich die jeweilige Abrechnungsperiode auf die Zeitspanne von 1. Juli eines Jahres bis einschließlich 30. Juni des Folgejahres erstreckt. Die Abrechnungen für die genannten Zeiträume weisen Nachforderungen der Klägerin in Höhe von 671,37 € (Schreiben vom 12. Juni 2007), von 592,60 € und von 671,33 €, insgesamt also von 1.935,30 € aus. Hiervon bringt die Klägerin ein aus dem Abrechnungsjahr 2004/2005 resultierendes Guthaben der Beklagten von 99,90 € in Abzug, so dass eine Restforderung von 1.835,40 € verbleibt. Nach Verrechnung der Gesamtforderung in Höhe von 3.866 € (2.030,60 € + 1.835,40 €) mit dem Kautionsguthaben der Beklagten von 1.533,88 € beziffert die Klägerin ihre Restforderung zuletzt auf 2.332,12 €. Die Beklagten beanstanden, die Abrechnungen wiesen formelle Mängel auf, weil in ihnen ein Umlageschlüssel für die Gesamtkosten weder angegeben noch erläutert worden sei. Die im Revisionsverfahren allein noch im Streit stehende Abrechnung für den Zeitraum 2005/2006 lautet wie folgt: NEBENKOSTENABRECHNUNG für den Zeitraum 01.07.2005 - 30.06.2006 H. Str. in B. _________________________________________________________________________ Mieter: C. Ld-Nr.: Einheit Nr. _________________________________________________________________________ Kostenbezeichnung Gesamt Abrechnungsart Anteile Guthaben + Nachzahlung - _________________________________________________________________________
2
2 Aufzug € 961,15 : 100%x70%:1069m x120m € 75,53
2
2 Strom allgemein € 470,91 : 1353m x120m € 41,77
3
3 Wasser € 3.206,17 : 2020m x95,06m 150,89 €
2
2 Kaminfeger € 31,42 : 1587m x120m € 2,38
2
2 Wohngebäudevers. € 2.676,15 :2240m x120m 143,37 € Haus-u. Grundbesitzerhaftp.€ 160,65 : 16 Wohnungen € 10,04
2
2 Gewässer-Vers. € 173,53 : 2240m x120m € 9,30 Grundsteuer €7.765,70 nach Einheiten €313,97
2
2 Müllabfuhr € 2.652,23 : 1536m x120m 207,21 €
2
2 Straßenreinigung € 145,47 : 2240m x120m 7,79 €
3
3 Kanalgebühren € 5.615,60 :2020m x95,06m 264,28 €
2
2 Hausmeister € 2.603,62 : 100%x50%:1163m x120m € 134,32
2
2 Regenwassergebühr € 2.284,49 :1691,50m x139,81m 188,82 €
2
2 Allgemeine Kosten € 48,04 : 2240m x120m € 2,57 Nebenkosten € 1.552,22 + Heizkosten Brunata (Netto: € 1.027,30 + 16 % MwSt. = € 164,37) € 1.191,67 € 2.743,89 ./. Vorauszahlungen 2005-2006 € 2.072,52 NACHZAHLUNG 671,37 €
2
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Landgericht die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 1.068,19 € (2.030,60 € Miete + 671,37 € Nebenkostennachzahlung für 2005/2006 - 99,90 € Nebenkostenguthaben - 1.533,88 € Kaution) nebst Verzugszinsen verurteilt; die weitergehende Klage hat es abgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstreben die Beklagten eine Ermäßigung der ausgesprochenen Verurteilung um 671,37 € auf 396,82 €.

Entscheidungsgründe:

3
Die Revision hat Erfolg. Über das Rechtsmittel ist antragsgemäß durch Versäumnisurteil zu entscheiden, da die Klägerin in der mündlichen Verhandlung trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht anwaltlich vertreten war. Inhaltlich beruht das Urteil indessen nicht auf der Säumnis, sondern auf einer Sachprüfung (BGH, Urteil vom 4. April 1962 - V ZR 110/60, BGHZ 37, 79, 81 ff.).

I.

4
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, ausgeführt:
5
Die Klägerin könne nach § 556 BGB für die Abrechnungsperiode 2005/2006 eine Nebenkostennachzahlung von 671,37 € verlangen. Die im ersten Rechtszug und im Berufungsverfahren gegen die Abrechnung vom 12. Juni 2007 erhobenen Einwendungen seien nicht innerhalb der Frist des § 556 Abs. 3 Satz 5 BGB vorgebracht worden. Von der Rügepflicht nach § 556 Abs. 3 Satz 5 BGB seien auch Einwendungen gegen die formelle Richtigkeit einer Abrechnung - hier die Wahl des Umlageschlüssels - erfasst. Dass die Fälligkeit einer Nebenkostennachforderung eine formell ordnungsgemäße Abrechnung voraus- setze, besage noch nicht, dass der Einwendungsausschluss nach § 556 Abs. 3 Satz 5, 6 BGB nicht auch bei mit formellen Mängeln behafteten Abrechnungen eingreife. Der Sinn und Zweck des Einwendungsausschlusses liege darin, möglichst schnell Klarheit über die wechselseitigen Ansprüche zu erhalten und zu einer "Befriedigung" zu gelangen. Dieses Ziel könne nur durch eine umfassende Rügepflicht erreicht werden. Daher seien die Beklagten mit ihren Einwendungen gegen die Nebenkostenabrechnung für 2005/2006 ausgeschlossen und infolgedessen trotz deren auf formellen Mängeln beruhenden Unwirksamkeit zur Zahlung des dort ausgewiesenen Betrags von 671,37 € verpflichtet. Hinsichtlich der späteren Abrechnungen sei die Rüge des unzureichend dargelegten Umlageschlüssels rechtzeitig erhoben worden, so dass die Klage insoweit abzuweisen sei.

II.

6
Diese Beurteilung des Berufungsgerichts hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
7
1. Die für den Zeitraum 2005/2006 erteilte Abrechnung vom 12. Juni 2007 ist - wovon auch das Berufungsgericht ausgegangen ist - wegen formeller Mängel unwirksam.
8
a) Eine Betriebskostenabrechnung ist nach der Rechtsprechung des Senats dann formell ordnungsgemäß, wenn sie den allgemeinen Anforderungen des § 259 BGB entspricht, also eine geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben enthält. Soweit - wie hier - keine besonderen Abreden getroffen sind, sind in die Abrechnung bei Gebäuden mit mehreren Wohneinheiten regelmäßig folgende Mindestangaben aufzunehmen: eine Zusammenstellung der Gesamtkosten, die Angabe und Erläuterung der zugrunde gelegten Verteilerschlüssel , die Berechnung des Anteils des Mieters und der Abzug der geleis- teten Vorauszahlungen (st. Rspr.; Senatsurteile vom 11. August 2010 - VIII ZR 45/10, WuM 2010, 627 Rn. 10; vom 19. November 2008 - VIII ZR 295/07, NZM 2009, 78 Rn. 21; vom 28. Mai 2008 - VIII ZR 261/07, NJW 2008, 2260 Rn. 10; vom 9. April 2008 - VIII ZR 84/07, NJW 2008, 2258 Rn. 15; jeweils mwN). Dabei ist eine Erläuterung des angewandten Verteilungsmaßstabs nur dann geboten, wenn dies zum Verständnis der Abrechnung erforderlich ist (Senatsurteile vom 11. August 2010 - VIII ZR 45/10, aaO, und vom 19. November 2008 - VIII ZR 295/07, aaO). Diesen - an sich geringen - Anforderungen an die Erteilung einer formell ordnungsgemäßen Nebenkostenabrechnung wird das Abrechnungsschreiben der Klägerin vom 12. Juni 2007 nicht gerecht.
9
b) Der genannten Abrechnung lässt sich der ihr zugrunde gelegte Verteilerschlüssel nicht hinreichend entnehmen. Sie enthält zwar Angaben zu den auf die einzelnen Betriebskostenarten entfallenden Gesamtkosten und weist neben den geleisteten Vorauszahlungen auch den jeweils auf die Beklagten entfallenden Kostenanteil aus. Dagegen bezeichnet die Abrechnung den oder die verwendeten Umlageschlüssel nicht näher, sondern verwendet lediglich die nicht aussagekräftige Rubriküberschrift "Abrechnungsart". Aus dieser Bezeichnung wird nicht deutlich, ob eine Umlage nach Verbrauch, Personenbelegung, Anzahl der Wohnungen, Wohnfläche, Nutzfläche, Grundstücksfläche oder sonstigen Flächen vorgenommen wurde.
10
Auch aus den in dieser Rubrik zu den jeweiligen Kostenpositionen aufgeführten Daten erschließt sich für einen durchschnittlich gebildeten, juristisch und betriebswirtschaftlich nicht geschulten Mieter (vgl. hierzu etwa Senatsurteil vom 20. Juli 2005 - VIII ZR 371/04, NJW 2005, 3135 unter II 2 mwN) bei der überwiegenden Anzahl der Betriebskostenpositionen nicht, welche Flächenmaße verwendet worden sind. Die Abrechnung enthält neben den - durch die beigefügte Abrechnung der Brunata Metrona vom 20. Oktober 2006 erfassten - Heiz- kosten insgesamt vierzehn Kostenpositionen. Dabei werden bei zehn Positionen verschiedene in Quadratmetern ausgewiesene Flächen in ein Verhältnis zueinander gesetzt. Um welche Flächen es sich hierbei handelt, erschließt sich jedoch überwiegend nicht. Zwar liegt nahe, dass es sich bei der in neun Fällen als Anteil des Mieters angesetzten Fläche von 120 qm um die im Mietvertrag angegebene Wohnfläche handelt. Die bei der Position "Regenwasser" angesetzte Fläche von 139,81 qm entzieht sich allerdings jeder näheren Einordnung. Vollständig im Dunkeln bleibt aber, welche Gesamtflächen zu den 120 qm (bzw. in einem Fall zu den 139,81 qm) in Bezug gesetzt wurden. Es werden sieben verschiedene Flächenmaße zugrunde gelegt, die von 1069 qm bis 2240 qm reichen. Anders als in dem der Senatsentscheidung vom 23. Juni 2010 (VIII ZR 227/09, NJW 2010, 3228 Rn. 14) zugrunde liegenden Fall lassen sich die Unterschiede in den angesetzten Gesamtflächen nicht dadurch erklären, dass mehrere Gebäude in wechselnder Zusammensetzung zu einer Abrechnungseinheit zusammengefasst werden. Vorliegend betrifft die Abrechnung ein einzelnes Objekt. Zu den beschriebenen Unklarheiten kommt hinzu, dass bei den Kostenpositionen "Aufzug" und "Hauswart" eine weitere, nicht nachvollziehbare Größe Verwendung findet, da hierbei von der angegebenen Fläche (nur) ein bestimmter Vomhundertsatz (70 % bzw. 50 %) Berücksichtigung finden soll. Schon wegen dieser Mängel ist die erteilte Abrechnung hinsichtlich der genannten zehn Kostenpositionen wegen fehlender Nachvollziehbarkeit unwirksam.
11
Dahin gestellt bleiben kann auch, ob der Verteilerschlüssel bei den weiteren nach Verbrauch ("m3") abgerechneten Kostenpositionen "Wasser" und "Kanalgebühren" sowie bei der nach "Einheiten" umgelegten "Grundsteuer" nachvollziehbar angegeben ist. Denn selbst wenn diese drei Positionen - ebenso wie die weitere nach "Wohneinheiten" umgelegte Kostenposition "Haftpflichtversicherung" - den formellen Anforderungen an eine Abrechnung genügten, bliebe dies im Streitfall ohne Auswirkungen. Erstreckt sich ein formeller Fehler nicht auf alle Abrechnungspositionen, verbleibt einem Vermieter eine sich aus der Abrechnung ergebende Nebenkostennachforderung zwar insoweit, als unwirksame Einzelpositionen unschwer herausgerechnet werden können und die Nachforderung auch ohne Berücksichtigung dieser Einzelpositionen gerechtfertigt ist (vgl. Senatsurteile vom 14. Februar 2007 - VIII ZR 1/06, NJW 2007, 1059 Rn. 11, und vom 10. August 2010 - VIII ZR 45/10, aaO Rn. 14). Ausgehend von diesen Grundsätzen ergäbe sich aber selbst dann keine Nachforderung der Klägerin, wenn man die Nachvollziehbarkeit der Abrechnung bei den vier zuletzt genannten Einzelpositionen und den Heizkosten bejahte und (nur) die von formellen Mängeln betroffenen, weiteren zehn Kostenpositionen aus der Abrechung herausrechnete. Auf die Beklagten entfiele dann lediglich ein - durch die geleisteten Vorauszahlungen (2.072,52 €) bereits beglichener - Betrag von 1.930,85 €.
12
2. Da die geltend gemachte Nachforderung nicht auf die oben genannten fünf Positionen gestützt werden kann und sie, soweit sie auf den übrigen zehn Positionen beruht, im Hinblick auf die der Abrechnung insoweit anhaftenden Mängel nicht fällig geworden ist (vgl. Senatsbeschluss vom 19. Dezember 1990 - VIII ARZ 5/90, BGHZ 113, 188, 194, und Senatsurteil vom 14. Februar 2007 - VIII ZR 1/06, aaO Rn. 8), hat die Klägerin nach § 556 Abs. 1, 3 BGB keinen Anspruch auf Zahlung weiterer Betriebskosten (671,37 €) für die Abrechnungsperiode 2005/2006. Eine - ohnehin nicht erfolgte - Nachholung der unterlassenen Angaben kommt nicht in Betracht, weil die in § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB für die Übermittlung einer formell ordnungsgemäßen Betriebskostenabrechnung eingeräumte Jahresfrist längst verstrichen und die Klägerin daher mit ihrer Nachforderung nach § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB ausgeschlossen ist (vgl. etwa Senatsurteil vom 14. Februar 2007 - VIII ZR 1/06, aaO Rn. 7, 8 mwN).
13
3. Das Berufungsgericht hat angenommen, die geltend gemachte Nachforderung sei gleichwohl geschuldet, weil die Beklagten Einwendungen gegen die Betriebskostenabrechnung der Klägerin vom 12. Juni 2007 erst mehr als zwölf Monate nach deren Zugang erhoben hätten. Die Rügefrist des § 556 Abs. 3 Satz 5 BGB gelte auch für die Beanstandung formeller Mängel der Betriebskostenabrechnung. Der Mieter sei daher mit derartigen Einwendungen nach Ablauf von zwölf Monaten ab Zugang der Abrechnung gemäß § 556 Abs. 3 Satz 6 BGB ausgeschlossen. Hiergegen wendet sich die Revision mit Recht.
14
a) Die Frage, ob die Einwendungsfrist des § 556 Abs. 3 Satz 5, 6 BGB unabhängig davon mit dem Zugang einer Nebenkostenabrechnung zu laufen beginnt, ob die Abrechnung den an ihre Wirksamkeit zu stellenden formellen Mindestanforderungen genügt, ist umstritten. Einige Stimmen im Schrifttum lassen für den Lauf der Einwendungsfrist und damit auch für das Eingreifen des in § 556 Abs. 3 Satz 6 BGB geregelten Einwendungsausschlusses bereits den Zugang einer formell nicht ordnungsgemäßen Abrechnung genügen (vgl. etwa MünchKommBGB/Schmid, 5. Aufl., § 556 Rn. 91; Staudinger/Weitemeyer, BGB, Neubearb. 2006, § 556 Rn. 128, 129; Streyl, WuM 2005, 505, 506). Dabei wird zur Begründung auf die in den Gesetzesmaterialien angesprochene Zielsetzung verwiesen, nach Ablauf einer bestimmten Zeit Klarheit über die wechselseitigen Ansprüche zu schaffen (MünchKommBGB/Schmid, aaO; Streyl, aaO S. 505) und durch einen Einwendungsausschluss umfangreiche Beweisaufnahmen über länger zurückliegende Abrechnungen zu vermeiden (vgl. Staudinger /Weitemeyer, aaO Rn. 128; Streyl, aaO). Nach anderer Auffassung soll die Einwendungsfrist des § 556 Abs. 3 Satz 5 BGB nur durch den Zugang einer formell ordnungsgemäßen und damit wirksamen Abrechnung in Lauf gesetzt werden (vgl. etwa Schmidt-Futterer/Langenberg, Mietrecht, 9. Aufl., § 556 BGB Rn. 499; Blank/Börstinghaus, Miete, 3. Aufl., § 556 Rn. 156; Lützenkirchen, NZM 2002, 512; Sternel, Mietrecht aktuell, 4. Aufl., Rn. V 460; ders., ZMR 2001, 937, 939; Bamberger/Roth/Ehlert, BGB, 2. Aufl., § 556 Rn. 71; Soergel/ Heintzmann, BGB, 13. Aufl., § 556 Rn. 29; Palandt/Weidenkaff, BGB, 69. Aufl., § 556 Rn. 13; vgl. auch LG Berlin, Urteile vom 15. Februar 2008 - 63 S 263/07, juris, und vom 21. Juli 2009, GE 2009, 1127). Zur Begründung wird überwiegend angeführt, ein Einwendungsausschluss führe in diesen Fällen zu widersprüchlichen Ergebnissen, weil dann ein Vermieter trotz mangelnder Fälligkeit der Nebenkostennachforderung den Mieter infolge Fristablaufs auf Zahlung in Anspruch nehmen könne (vgl. Lützenkirchen, aaO S. 512 f.), der Mieter aber umgekehrt einen - wegen der Unwirksamkeit der formell fehlerhaften Abrechnung bislang nicht erfüllten - Abrechnungsanspruch geltend machen könne (vgl. etwa Schmidt-Futterer/Langenberg, aaO; LG Berlin, GE 2009, 1127).
15
b) Der Senat hat die vorliegend aufgeworfene Frage bislang offen gelassen (vgl. Senatsurteil vom 20. Juli 2005 - VIII ZR 371/04, NJW 2005, 3135 unter II 1). Er beantwortet sie nun dahin, dass der Zugang einer wegen formeller Mängel unwirksamen Abrechnung die Einwendungsfrist des § 556 Abs. 3 Satz 5 BGB nicht in Lauf setzt. Dies hat zur Folge, dass in den Fällen, in denen die Abrechnung hinsichtlich aller darin aufgeführten Kostenpositionen nicht den formellen Mindestanforderungen genügt, der Einwendungsausschluss des § 556 Abs. 3 Satz 6 BGB insgesamt nicht greift. Sind dagegen nur einzelne, abtrennbare Kostenpositionen formell nicht ordnungsgemäß abgerechnet worden , greift der Einwendungsausschluss nur hinsichtlich dieser Positionen nicht (so auch LG Berlin, aaO Rn. 7, 8).
16
aa) Dass ein Mieter mit Einwendungen gegen unwirksam abgerechnete Betriebskosten nicht nach § 556 Abs. 3 Satz 5, 6 BGB ausgeschlossen ist, ergibt sich bereits aus dem Zusammenspiel der einzelnen Regelungen in § 556 Abs. 3 BGB und der mit ihnen verfolgten gesetzgeberischen Zielsetzung. Der Gesetzgeber hat dem Vermieter in § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB die Verpflichtung auferlegt, binnen einer Frist von zwölf Monaten nach dem Ende des Abrechnungszeitraums eine Abrechnung zu übermitteln. Um den Vermieter zur Erfüllung dieser Pflicht anzuhalten, hat der Gesetzgeber eine verspätete Abrechnung mit dem Ausschluss von Nebenkostennachforderungen sanktioniert (§ 556 Abs. 3 Satz 3 BGB). Spiegelbildlich zu dieser Pflicht ist im Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens auf den vom Rechtsausschuss des Bundestages aufgegriffenen Vorschlag des Bundesrates eine Ausschlussfrist für Einwendungen des Mieters gegen die ihm zugegangene Abrechnung eingeführt worden (§ 556 Abs. 3 Satz 5, 6 BGB). Der Bundesrat hielt die Aufnahme eines solchen Einwendungsausschlusses zur Vermeidung von aufwendigen und letztlich unergiebigen Beweisaufnahmen über lange zurückliegende Nebenkostenabrechnungen und aus Zumutbarkeitserwägungen für geboten (BT-Drucks. 14/4553, S. 87). Es sei dem Mieter zuzumuten, eine Abrechnung innerhalb einer angemessenen Frist zu prüfen und Beanstandungen zu erheben (BT-Drucks. 14/4553, aaO). Der Rechtsausschuss des Bundestages befürwortete die Einführung einer Ausschlussfrist für Einwendungen im Interesse der Ausgewogenheit und aus Gründen der Rechtssicherheit (BT-Drucks. 14/5663, S. 79). Hierdurch werde gewährleistet, dass absehbare Zeit nach einer Betriebskostenabrechnung Klarheit über die wechselseitig geltend gemachten Ansprüche bestehe (BT-Drucks. 14/5663, aaO).
17
bb) Maßgebend für die Einführung einer Ausschlussfrist für die Erhebung von Einwendungen war damit nicht allein der Beschleunigungsgedanke, vielmehr sollte ein angemessener Ausgleich zwischen den Interessen von Vermietern und Mietern gefunden werden. Beiden Seiten sollte jeweils eine Frist von zwölf Monaten zur Erstellung beziehungsweise zur Prüfung einer Abrechnung zur Verfügung stehen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die jeweiligen Rechte und Pflichten bei der Nebenkostenabrechnung zeitlich gestaffelt sind. Aus- gangspunkt des Regelungssystems in § 556 Abs. 3 Satz 2 bis 6 BGB ist die Erteilung einer den formellen Anforderungen genügenden Abrechnung. Nach allgemeiner Meinung wird - auch wenn dies im Wortlaut des § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB nicht hinreichend zum Ausdruck kommt - die Abrechnungsfrist des § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB nur durch den Zugang einer formell ordnungsgemäßen Abrechnung gewahrt (vgl. etwa Senatsurteile vom 17. November 2004 - VIII ZR 115/04, NJW 2005, 219 unter II 1 a mwN, und vom 14. Februar 2007 - VIII ZR 1/06, aaO). Mit einer wegen formeller Mängel unwirksamen Abrechnung genügt der Vermieter seiner Abrechnungspflicht nicht; vielmehr kann der Mieter in diesem Fall eine erneute Abrechnung verlangen (vgl. etwa Senatsurteil vom 29. März 2006 - VIII ZR 191/05, NJW 2006, 2552 Rn. 13 i.V.m. Rn. 8 mwN). Solange nur eine formell fehlerhafte Abrechnung vorliegt, fehlt es an einer ausreichenden Beurteilungsgrundlage für eine zuverlässige inhaltliche Überprüfung der in ihr angestellten Berechnungen. Damit ist der Mieter regelmäßig daran gehindert, die Richtigkeit einer solchen Abrechnung innerhalb der zwölfmonatigen Einwendungsfrist hinreichend zu prüfen (ebenso Soergel/Heintzmann, aaO). Würde also die Ausschlussfrist des § 556 Abs. 3 Satz 5, 6 BGB bereits mit dem Zugang einer wegen formeller Mängel unwirksamen Abrechnung in Gang gesetzt, würde letztlich die Ausgewogenheit der beiderseitigen fristgebundenen Pflichten in Frage gestellt: Obwohl der Vermieter seine Abrechnungspflicht noch nicht erfüllt hätte, würden die der Abrechnung anhaftenden Mängel nach Ablauf der Einwendungsfrist "geheilt". Dies würde zu einer unangemessenen Verlagerung der den Vermieter treffenden Pflichten auf den Mieter führen.
18
cc) Diese Überlegungen werden nicht durch die weitere Zielsetzung des Gesetzgebers in Frage gestellt, eine möglichst rasche Abwicklung von Abrechnungsprozessen zu gewährleisten. Dem Gesetzgeber war offenkundig nicht daran gelegen, dem Mieter auch dann Einwendungen abzuschneiden, wenn dieser über keine ausreichende Prüfungsgrundlage verfügt. Er wollte lediglich im Interesse der Rechtssicherheit sicherstellen, dass in absehbarer Zeit Klarheit über die wechselseitigen Ansprüche geschaffen wird. Dieses Ziel wird aber im Falle einer mit formellen Mängeln behafteten und damit unwirksamen Abrechnung schon dadurch erreicht, dass die darin ausgewiesene Nachforderung des Vermieters nicht fällig wird und nach Ablauf der Abrechnungsfrist des § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB auch nicht mehr nachträglich fällig gestellt werden kann (vgl. etwa Senatsurteil vom 14. Februar 2007 - VIII ZR 1/06, aaO Rn. 12 mwN).
19
dd) Danach ist im Streitfall die Einwendungsfrist des § 556 Abs. 3 Satz 5 BGB hinsichtlich der formell nicht ordnungsgemäß abgerechneten (zehn) Kostenpositionen nicht in Gang gesetzt worden. Da es insoweit an der Fälligkeit der geltend gemachten Nachforderung fehlt und die weiteren fünf Positionen - wie oben (II 1 b) aufgezeigt - keine Nachforderung der Klägerin begründen, steht ihr der vom Berufungsgericht zuerkannte Betrag von 671,37 € nicht zu.

III.

20
Das Berufungsurteil kann danach keinen Bestand haben, soweit es die Beklagten zur Nachzahlung von 671,37 € Nebenkosten zuzüglich Verzugszinsen für den Abrechnungszeitraum 2005/2006 verurteilt hat (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache entscheidungsreif ist, hat der Senat in der Sache selbst zu entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO). Das Berufungsurteil ist dahin abzuändern, dass die Verurteilung der Beklagten auf 396,82 € nebst Verzugszinsen ermäßigt wird. Ball Dr. Frellesen Dr. Milger Dr. Fetzer Dr. Bünger
Vorinstanzen:
AG Bergheim, Entscheidung vom 22.04.2009 - 24 C 489/08 -
LG Köln, Entscheidung vom 14.01.2010 - 6 S 171/09 -

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Tenor

1. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 28. Juni 2010 - 12 N 33.10 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 19 Absatz 4 des Grundgesetzes.

Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 28. Juni 2010 - 12 N 33.10 - wird aufgehoben. Die Sache wird an das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zurückverwiesen.

2. ...

Gründe

I.

1

Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen einen Beschluss des Oberverwaltungsgerichts, mit dem sein Antrag auf Zulassung der Berufung gegen ein verwaltungsgerichtliches Urteil zurückgewiesen wurde. Im erstinstanzlichen Verfahren hatte er eine Reduzierung der von ihm für das Jahr 2001 geforderten Abgaben für ein ärztliches Versorgungswerk angestrebt.

2

1. § 20 Abs. 1 Satz 1 der Satzung der Berliner Ärzteversorgung in der Fassung vom 1. April 2000 verpflichtet jedes Mitglied zur Leistung von Versorgungsabgaben, sofern Einkünfte aus ärztlicher Berufsausübung erzielt werden. Als allgemeine Versorgungsabgabe ist eine "Normalabgabe" zu zahlen, die gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 der Satzung dem höchsten Pflichtbeitrag zur Angestelltenversicherung im gleichen Jahr entspricht. Als Mindestabgabe ist der 0,2-fache Betrag der Normalabgabe zu zahlen. In ständiger Verwaltungspraxis mussten im streitgegenständlichen Zeitraum Mitglieder, deren Einkommen 2.000 DM pro Monat unterschritt, nur einen reduzierten Versorgungsbeitrag in Höhe des hälftigen Beitragssatzes der Rentenversicherung der Angestellten erbringen (im Folgenden: Härtefallregelung).

3

Im Jahr 2001 belief sich der höchste Pflichtbeitrag zur Rentenversicherung der Angestellten auf 1.661,70 DM (849,61 €).

4

2. Der Beschwerdeführer ist Arzt und war aufgrund seiner Mitgliedschaft in der Ärztekammer, der Beklagten des Ausgangsverfahrens (im Folgenden: Beklagte) auch Mitglied der von ihr eingerichteten Ärzteversorgung.

5

Auf Grundlage eines Honorarvertrags war der Beschwerdeführer ab Juli 2000 als Bereitschaftsarzt für eine Privatklinik tätig. Da er zunächst weniger als 2.000 DM pro Monat verdiente, beantragte er bei der Beklagten eine Beitragsreduzierung auf Basis der Härtefallregelung, die diese mit Bescheid von Februar 2001 ab Januar 2000 gewährte. Für den Zeitraum ab Januar 2001 setzte die Beklagte gegenüber dem Beschwerdeführer unter Zugrundelegung der Härtefallregelung einen monatlichen Beitrag von 81,20 DM fest. Die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Bereitschaftsarzt endete mit Ablauf des Monats Oktober 2001. Das letzte Honorar wurde im November 2001 ausgezahlt. Für den Rest des Jahres 2001 erzielte der Beschwerdeführer keine Einnahmen aus ärztlicher Tätigkeit mehr.

6

a) Nachdem der Beschwerdeführer den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2001 vorgelegt hatte, aus dem sich Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von 20.291 DM (10.374,62 €) ergaben, setzte die Beklagte im Mai 2003 für das Jahr 2001 bezüglich der Monate Januar bis Oktober 2001, ausgehend vom 0,2-fachen der Normalabgabe, einen monatlichen Beitrag von jeweils 169,92 € fest. Unter Berücksichtigung bereits gezahlter Beiträge und vorhandener Guthaben forderte sie vom Beschwerdeführer zugleich eine Nachzahlung in Höhe von 1.206,79 €. Der gegen die Höhe der Abgabe gerichtete Widerspruch des Beschwerdeführers blieb erfolglos.

7

b) Mit seiner daraufhin erhobenen Klage verlangte der Beschwerdeführer eine Reduzierung des Nachzahlungsbetrags auf 485,52 €, weil er der Härtefallregelung unterfalle. Sein monatliches Einkommen unterschreite die Grenze von 2.000 DM, weil das erst im November 2001 ausgezahlte Honorar nicht mehr als Einkommen berücksichtigt werden dürfe.

8

Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Die Beklagte habe die Versorgungsabgaben für 2001 in der zutreffenden Höhe festgesetzt. Die Härtefallregelung könnte nicht zugunsten des Beschwerdeführers angewendet werden, weil sein monatliches Einkommen mehr als 2.000 DM pro Monat betragen habe. Abzustellen sei auf das Einkommen, das sich aus dem Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2001 ergebe. Weder habe der Beschwerdeführer belegen können, dass in den im Steuerbescheid ausgewiesenen Einkünften auch Einkommen aus dem Jahr 2000 enthalten sei, noch komme es für das von Januar bis Oktober 2001 erarbeitete Einkommen auf den Zeitpunkt des Zuflusses an. Da nur für die Dauer der ärztlichen Tätigkeit Abgaben zu leisten seien, habe die Beklagte den 2001 verdienten Betrag auch richtigerweise lediglich auf 10 statt auf 12 Monate verteilt.

9

c) Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts beantragte der Beschwerdeführer die Zulassung der Berufung. Er berief sich hierbei ausdrücklich auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Das Verwaltungsgericht sei nicht befugt gewesen, das ihm erst im November zugeflossene Einkommen zu berücksichtigten, weil es auf den Zufluss des Entgelts während der Dauer der Beschäftigung ankomme. Weiter sei zu erwähnen, dass die Beklagte ihre Forderung auch bei Anwendung des Entstehungsprinzips nicht begründen könne; denn in diesem Fall müssten von seinen einkommensteuerrechtlich für das Jahr 2001 ermittelten Einkünften aus selbständiger Arbeit seine während der zweiten Dezemberhälfte 2000 erwirtschafteten Honorare in Höhe von 985,50 DM abgezogen werden, wodurch nur noch Jahreseinkünfte von 19.305 DM verblieben. Dies führe ebenfalls zur Anwendung der Härtefallregelung. Der Beschwerdeführer bezog sich dabei auf bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegte Unterlagen. Seinem Schriftsatz war darüber hinaus als Anlage ein von Januar 2010 datierendes Schreiben der Rechtsnachfolgerin der Klinik, für die er tätig gewesen war, beigefügt, aus dem sich ergab, dass der Beschwerdeführer im Monat Dezember 2000 am 2., 9., 25., 28. und 31. Dezember Dienste absolviert hatte.

10

d) Das Oberverwaltungsgericht wies den Zulassungsantrag zurück. Die Berufung sei nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung zuzulassen, weil ein Divergenzfall nicht gegeben sei. Auch ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils in Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestünden nicht. Die Auslegung des Verwaltungsgerichts sei sowohl mit Wortlaut als auch mit Sinn und Zweck der Satzung vereinbar. Die Ausführungen des Beschwerdeführers, die sein Einkommen im Jahr 2001 beträfen, seien in Bezug auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO nicht entscheidungserheblich. Nichts anderes ergebe sich, wenn man zu seinen Gunsten unterstelle, dass er insoweit ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung habe geltend machen wollen; denn in diesem Fall sei durch die bloße Vorlage eines Honorarvertrags nicht nachgewiesen, dass im Januar 2001 Honorare für eine im Dezember 2000 ausgeübte ärztliche Tätigkeit gezahlt worden seien.

11

3. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 2 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3, Art. 3 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 GG.

12

a) Die Nichtzulassung der Berufung verstoße gegen Art. 19 Abs. 4 GG, hilfsweise gegen Art. 2 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG als allgemeines Prozessgrundrecht auf ein faires Gerichtsverfahren. Der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sei erfüllt, es bestünden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils. Falsch sei schon, dass das Gericht auf das Entstehungsprinzip abgestellt habe, denn maßgebend sei das Zuflussprinzip. Das ihm erst im November 2001 zugegangene Honorar dürfe daher nicht mitberücksichtigt werden. Selbst bei Anwendung des Entstehungsprinzips müsse aber zu seinen Gunsten die Härtefallregelung eingreifen; auch dann liege sein durchschnittliches Monatseinkommen während des maßgeblichen Zeitraums unter der Grenze von 2.000 DM. Es müsse nämlich das Honorar, das in der zweiten Dezemberhälfte des Jahres 2000 von ihm erwirtschaftet worden sei, aus dem Einkommen, das sich aus dem Steuerbescheid 2001 ergebe, herausgerechnet werden.

13

b) Auch die Ablehnung der weiteren Zulassungsgründe verstoße gegen Art. 19 Abs. 4 GG. Im Übrigen verletze die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Art. 3 Abs. 1 GG als Gleichbehandlungsgebot und Willkürverbot.

14

4. Der Senatsverwaltung für Justiz des Landes Berlin und der Ärztekammer Berlin wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Die Akten des Ausgangsverfahrens waren beigezogen.

II.

15

Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr statt, weil dies zur Durchsetzung des Grundrechts des Beschwerdeführers aus Art. 19 Abs. 4 GG angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Auch die weiteren Voraussetzungen des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG für eine stattgebende Kammerentscheidung liegen vor. Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind durch das Bundesverfassungsgericht bereits geklärt (vgl. BVerfGE 78, 88 <98 f.>; 96, 27 <39>; 104, 220 <231 f.>). Die Verfassungsbeschwerde ist zudem offensichtlich begründet.

16

1. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 28. Juni 2010 verletzt das Grundrecht des Beschwerdeführers aus Art. 19 Abs. 4 GG.

17

a) Art. 19 Abs. 4 GG enthält ein Grundrecht auf effektiven und möglichst lückenlosen richterlichen Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt (vgl. BVerfGE 8, 274 <326>; 67, 43 <58>; 96, 27 <39>; stRspr). Die Vorschrift erfordert zwar keinen Instanzenzug (vgl. BVerfGE 49, 329 <343>; 83, 24 <31>; 87, 48 <61>; 92, 365 <410>; 96, 27 <39>; stRspr); eröffnet das Prozessrecht aber eine weitere Instanz, so gewährleistet Art. 19 Abs. 4 GG in diesem Rahmen die Effektivität des Rechtsschutzes im Sinne eines Anspruchs auf eine wirksame gerichtliche Kontrolle (vgl. BVerfGE 40, 272 <274 f.>; 54, 94 <96 f.>; 65, 76 <90>; 96, 27 <39>; stRspr). Das Rechtsmittelgericht darf ein von der jeweiligen Prozessordnung eröffnetes Rechtsmittel daher nicht ineffektiv machen und für den Beschwerdeführer "leerlaufen" lassen (vgl. BVerfGE 78, 88 <98 f.>; 96, 27 <39>; 104, 220 <231 f.>). Sehen die prozessrechtlichen Vorschriften - wie §§ 124, 124a VwGO - die Möglichkeit vor, die Zulassung eines Rechtsmittels zu erstreiten, so verbietet Art. 19 Abs. 4 GG eine Auslegung und Anwendung dieser Rechtsnormen, die die Beschreitung des eröffneten Rechtswegs in einer unzumutbaren, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigenden Weise erschwert (vgl. BVerfGE 78, 88 <98 f.>; 96, 27 <39>; 104, 220 <231 f.>). Vor diesem Hintergrund dürfen an die Darlegung eines Zulassungsgrundes keine überspannten Anforderungen gestellt werden. Insbesondere ist der in § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO enthaltene Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils immer schon dann erfüllt, wenn der Kläger im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hat (vgl. BVerfGE 110, 77 <83>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, juris, Rn. 15).

18

b) Diese Maßstäbe hat das Oberverwaltungsgericht verkannt und den Zugang des Beschwerdeführers zur Berufungsinstanz dadurch in unzumutbarer Weise verkürzt.

19

aa) Verfassungsrechtlich nicht haltbar ist schon der rechtliche Ausgangspunkt des Oberverwaltungsgerichts, eine Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO komme nicht in Betracht, weil der Beschwerdeführer nicht "nachgewiesen" habe, dass im Januar 2001 gezahltes Honorar auch Einkommen für eine im Dezember 2000 ausgeübte ärztliche Tätigkeit enthalte. Des Nachweises einer solchen Behauptung durch den Antragsteller bedarf es im Berufungszulassungsverfahren gerade nicht. Schlüssige Gegenargumente liegen vielmehr bereits dann vor, wenn der Antragsteller substantiiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung unrichtig ist. Ob tatsächliche Umstände, die ein Antragsteller schlüssig behauptet, auch wirklich gegeben sind, muss bei Unklarheiten nach Zulassung der Berufung während des sich anschließenden Berufungsverfahrens im Rahmen der Amtsermittlung geklärt werden. Es ist nicht zulässig, diese Prüfung ins Zulassungsverfahren vorzuverlagern und damit die eigentlich erforderliche Beweisaufnahme zu umgehen (vgl. auch BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 21. Dezember 2009 - 1 BvR 812/09 -, juris, Rn. 22).

20

bb) Der fehlerhafte rechtliche Ansatz des Oberverwaltungsgerichts führt auch zu einem verfassungsrechtlich nicht hinnehmbaren Ergebnis. Das Gericht hätte die Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zulassen müssen, weil der Beschwerdeführer im Berufungszulassungsverfahren eine das verwaltungsgerichtliche Urteil tragende Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hat.

21

(1) Das Verwaltungsgericht geht, unter Zugrundelegung der ständigen Verwaltungspraxis der Beklagten, davon aus, dass ein Kammermitglied Anspruch auf einen (reduzierten) Beitrag in Höhe des hälftigen Beitragssatzes zur Rentenversicherung der Angestellten hat, sofern es einen Monatsverdienst von weniger als 2.000 DM erzielt. Für den Beschwerdeführer verneint das Gericht dann einen solchen, die 2.000 DM-Grenze unterschreitenden Verdienst pro Monat, weil die von ihm im Jahr 2001 erzielten Einnahmen von 20.291 DM auf 10 Monate, nämlich den Zeitraum von Januar bis einschließlich Oktober 2001, zu verteilen seien. Denn die Einnahmen könnten nur auf die Monate verteilt werden, in denen sie erarbeitet worden seien; auf den Zeitpunkt des Zuflusses komme es nicht an. Für die Höhe der Einnahmen stützt sich das Verwaltungsgericht auf die aus dem Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2001 ergebende Einkommenshöhe, unterstellt also, dass die sich aus dem Einkommensteuerbescheid ergebenden Einnahmen vom Beschwerdeführer in dem Zeitraum von Januar bis Oktober 2001 erarbeitet worden sind und stützt seine Entscheidung auf diese Annahme.

22

(2) Demgegenüber hat der Beschwerdeführer zur Begründung seines Antrags auf Zulassung der Berufung eingewandt, in den Einnahmen, die in dem Einkommensteuerbescheid 2001 ausgewiesen seien, seien auch Verdienste aus dem Jahr 2000 enthalten, und zwar Honorare in Höhe von 985,50 DM, die er durch seine ärztliche Tätigkeit in der zweiten Dezemberhälfte 2000 erwirtschaftet habe. Zum Beleg seiner Behauptung hat er das Schreiben von Januar 2010, wonach er im Dezember 2000 an fünf Tagen Dienste wahrgenommen hat, vorgelegt. Darüber hinaus hat er vorgetragen, aufgrund des klinikinternen Abrechnungsmodus sei das Honorar während seiner Tätigkeit immer jeweils von Monatsmitte zu Monatsmitte berechnet und anschließend ausgezahlt worden. Da hiernach für die Monate Januar bis Oktober 2001 nur noch ein Einkommen von 19.305 DM verbleibe - also weniger als 2.000 DM monatlich - sei die Härtefallklausel schon aus diesem Grunde auf ihn anzuwenden.

23

(3) Damit hat der Beschwerdeführer die Prämisse des Verwaltungsgerichts, in dem aus dem Steuerbescheid ergebenden Einkommen seien keine Einnahmen aus dem Jahre 2000 enthalten, mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt. Denn auf Grundlage der Behauptungen des Beschwerdeführers, die er zudem mit dem Schreiben von Januar 2010 belegt hat, erscheint es nicht lediglich als möglich, sondern sogar als nahe liegend, dass entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts im Steuerbescheid des Jahres 2001 als Einkommen auch Honorar berücksichtigt war, das der Beschwerdeführer im Dezember 2000 erarbeitet hatte. Dafür spricht nicht nur das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach sein Honorar in einem Abrechnungsmodus von Monatsmitte bis Monatsmitte berechnet und ausbezahlt wurde. Auch aus verwaltungspraktischen Gründen erscheint es wenig wahrscheinlich, dass insbesondere für eine ab dem 25. Dezember 2000, also während der Weihnachtsfeiertage und danach, geleistete Arbeit die Vergütung noch im selben Monat überwiesen werden konnte. Anhaltspunkte für eine Zahlung des Honorars im Voraus oder für Abschlagszahlungen gibt es nicht.

24

(4) Die Tatsachenfeststellungen, die der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen in Frage stellt, sind auch rechtlich erheblich. Denn das Verwaltungsgericht hätte, wären die Behauptungen des Beschwerdeführers zutreffend, seiner Klage jedenfalls teilweise stattgeben müssen. In diesem Fall hätte sich nämlich für 2001 ein in diesem Jahr "erarbeitetes" Honorar von lediglich 19.305,50 DM ergeben, weil 985,50 DM als Honorar für Dienste im Dezember 2000 von dem im Steuerbescheid 2001 ausgewiesenen Einkommen von 20.291 DM abzuziehen gewesen wären. Für die zehnmonatige ärztliche Tätigkeit des Beschwerdeführers im Jahr 2001 hätte sein monatlicher Verdienst folglich nur noch 1.930,55 DM betragen und damit die 2.000 DM-Grenze unterschritten. Nach der vom Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegten Rechtsauffassung - die vom Oberverwaltungsgericht in dem angegriffenen Beschluss auch nicht in Zweifel gezogen wird - wäre bei diesem geringen Einkommen die Härtefallregelung anzuwenden gewesen. Da sich die monatlichen Abgaben dementsprechend nur nach dem hälftigen Beitragssatz der Rentenversicherung für Angestellte, also der Hälfte von damals 19,1 %, errechnen würden, hätten sich diese nicht wie von der Beklagten festgesetzt auf - umgerechnet - 169,92 € belaufen, sondern lediglich auf 94,27 €. Auch die geltend gemachte Nachforderung würde sich entsprechend verringern.

25

cc) Dem Beschwerdeführer kann auch nicht entgegengehalten werden, er habe den Zulassungsgrund im Berufungszulassungsverfahren nicht hinreichend dargelegt. Insbesondere ist es unschädlich, dass er in dem Zulassungsschriftsatz die von ihm vorgebrachten Argumente keinem beziehungsweise jedenfalls nicht dem zutreffenden Berufungszulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugeordnet hat. Denn für eine den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügende Darlegung eines oder mehrerer Berufungszulassungsgründe ist es nicht notwendig, dass der Antragsteller ausdrücklich einen der in § 124 Abs. 2 VwGO normierten Zulassungsgründe oder die dort angeführten tatbestandlichen Voraussetzungen benennt. Ebenso ist es kein Hindernis, wenn der Antragsteller sein Vorbringen unter dem falschen Berufungszulassungsgrund erörtert oder verschiedene Gesichtspunkte, die bei unterschiedlichen Zulassungsgründen im Sinne von § 124 Abs. 2 VwGO relevant sein können, miteinander vermengt. Art. 19 Abs. 4 GG verpflichtet das den Zulassungsantrag prüfende Gericht nämlich dazu, den Vortrag des jeweiligen Antragstellers angemessen zu würdigen und durch sachgerechte Auslegung selbstständig zu ermitteln, welche Zulassungsgründe der Sache nach geltend gemacht werden und welche Einwände welchen Zulassungsgründen zuzuordnen sind (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 24. August 2010 - 1 BvR 2309/09 -, juris, Rn. 13; vgl. insoweit auch BVerfGK 5, 369 <375 f.>). Erst dann, wenn aus einer nicht auf einzelne Zulassungsgründe zugeschnittenen Begründung auch durch Auslegung nicht eindeutig ermittelt werden kann, auf welchen Zulassungsgrund der Antrag gestützt wird, stellt die Verwerfung des Antrags als unzulässig keine unzumutbare Erschwerung des Zugangs zur Berufungsinstanz dar (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 24. August 2010, a.a.O., Rn. 13). Dass sich das Vorbringen des Beschwerdeführers ohne Schwierigkeiten dem Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuordnen lässt, folgt hier schon daraus, dass es vom Oberverwaltungsgericht unter diesem Gesichtspunkt geprüft wurde. Eine solche Zuordnung lag im Übrigen auch auf der Hand, weil die Ausführungen des Beschwerdeführers nur zu diesem Zulassungsgrund passen.

26

c) Die weiteren Argumente, die der Beschwerdeführer gegen die Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils vorgebracht hat, sind allerdings nicht geeignet, einen Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 GG zu begründen. Dass das Oberverwaltungsgericht im Hinblick auf diese Einwände das Vorliegen des Zulassungsgrundes des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO verneint hat, lässt keine Grundrechtsverletzung erkennen. Der Beschwerdeführer hat schon nicht nachvollziehbar dargelegt, warum die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Zufluss des Einkommens erst nach dem Ablauf des Zeitraums der Tätigkeit sei unschädlich - maßgeblich sei vielmehr der Zeitpunkt des Erarbeitens -, fehlerhaft sein sollte. Der Ansatz des Gerichts, allein an den Tätigkeitszeitraum anzuknüpfen und den Zuflusszeitpunkt als unerheblich anzusehen, begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

27

Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Annahme des Oberverwaltungsgerichts, der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO (Divergenz) sei nicht gegeben, gegen Art. 19 Abs. 4 GG verstoßen könnte. Die Gründe, mit denen das Gericht das Vorliegen des Zulassungsgrundes ablehnt, sind gut nachvollziehbar. Dass sie den Anforderungen des Art. 19 Abs. 4 GG nicht genügen könnten, ist nicht zu erkennen.

28

Eine Berufung auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (grundsätzliche Bedeutung) scheitert schließlich unter dem Gesichtspunkt der Subsidiarität schon daran, dass sich der Beschwerdeführer auf diesen Grund im Berufungszulassungsverfahren weder ausdrücklich noch der Sache nach berufen hat.

29

2. Die angegriffene Entscheidung beruht auf dem festgestellten Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 GG. Ob der Beschluss auch gegen Art. 3 Abs. 1 GG beziehungsweise Art. 2 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG verstößt, kann daher offenbleiben.

30

3. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Tatbestand

1

Die Klägerin ist Eigentümerin des mit einem Wohnhaus, einer Scheune und einem Stallgebäude bebauten Grundstücks der Gemarkung A., Flur A, Flurstück 754, mit der Straßenbezeichnung A-Straße. Das Grundstück hat straßenseitig eine Länge von ca. 50 m. Nördlich des Grundstücks befinden sich ein ca. 3,3 m bis 4,5 m breiter Grünstreifen, ein ca. 1,2 m breiter Fußweg, ein Zugang vom Fußweg zum Wohnhaus, eine Zufahrt von der Straße zur Scheune, sowie weitere Grünflächen mit einer Größe von zusammen etwa 500 m², auf denen sich vier hochgewachsene Eichen befinden. Nördlich an diese Grünflächen schließen sich ein ca. 2,5 m breiter Radweg und die Fahrbahn an (vgl. Bl. 28 GA). Die Straße ist eine Ortsdurchfahrt der Landesstraße L 11.

2

Mit Bescheid vom 01.03.2012 forderte die Beklagte die Klägerin unter Androhung der Ersatzvornahme auf, ihrer Straßenreinigungspflicht nachzukommen und das auf der Grünfläche vor ihrem Grundstück liegende Laub und sonstigen Unrat bis zum 11.03.2012 zu beseitigen. Zur Begründung gab sie an, auch unter Berücksichtigung der Länge des Grundstücks und der Lage werde die Zumutbarkeitsgrenze nicht überschritten. Nach ihrer Straßenreinigungssatzung, mit der sie die Straßenreinigungspflicht auf die Grundstückseigentümer übertragen habe, umfasse die Reinigungspflicht auch die Entsorgung von Laub. Ein Auftrag zur Überprüfung der Sicherheit und Standfestigkeit der Eichen sei bereits erteilt worden.

3

Den dagegen von der Klägerin erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 07.05.2012 zurück. Daraufhin ließ die Klägerin das auf den Grünflächen vor ihrem Grundstück vorhandene Laub in zwei von der Beklagten zur Verfügung gestellten Containern beseitigen.

4

Am 06.06.2012 hat die Klägerin Klage erhoben, mit der sie zunächst auch die Aufhebung des Bescheides vom 01.03.2012 und hilfsweise die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Bescheides beantragt hat. Insoweit haben die Beteiligten den Rechtsstreit in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend für erledigt erklärt. Zur Begründung hat die Klägerin vorgetragen, sie stelle in Abrede, dass eine ordnungsgemäße und rechtmäßige Übertragung der Straßenreinigungspflicht erfolgt sei. Darüber hinaus werde in ihrem Fall die allgemeine Zumutbarkeitsgrenze überschritten. Sie habe das Laub von insgesamt vier großen Eichen auf einer Fläche von ca. 15 m Länge und 50 m Breite zu beseitigen. Der dortige Laubanfall und der Umfang der notwendigen Arbeiten seien unzumutbar. Ihr dürften keine Reinigungspflichten auferlegt werden, die ihr im Hinblick auf den Schutz von Leben und Gesundheit, aber auch im Hinblick auf ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit nicht zugemutet werden könnten.

5

Die Klägerin hat beantragt,

6

festzustellen, dass sie nicht zur Reinigung der Grünfläche vor ihrem Grundstück A. Nr. 12, A-Stadt/OT A. betreffend den dortigen Laubbefall verpflichtet ist.

7

Die Beklagte hat beantragt,

8

die Klage abzuweisen.

9

Sie hat vorgetragen, in ihrer Straßenreinigungssatzung sei festgelegt, dass der Begriff „Straße“ den Grünstreifen beinhalte und die Art der Reinigung die Beseitigung von Laub umfasse. Die der Klägerin obliegende Reinigungspflicht überschreite auch nicht die Zumutbarkeitsgrenze. Im Vergleich zu den meisten Anliegern der Gemeinde habe die Klägerin zwar mit der Beseitigung des Laubs der vier großen Eichen einen großen Aufwand. Durch die Beräumung des Laubes werde sie aber nicht überfordert. Außerdem biete sie der Klägerin Hilfestellung an und stelle auf Abruf Container einschließlich Abtransport zur Verfügung. Bei Einhaltung des in der Straßenreinigungssatzung vorgesehenen 14-tägigen Reinigungszyklus seien keine Mengen zu erwarten, die einen besonderen technischen Aufwand zur Reinigung notwendig machten oder eine Überschreitung der persönlichen Belastungsgrenze darstellen würden. Zudem könne die Klägerin die Reinigungsarbeiten auch durch Dritte erledigen lassen.

10

Mit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die Feststellungsklage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt:

11

Die Feststellungsklage sei zulässig, jedoch nicht begründet. Die Klägerin sei gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 3 StrG LSA i.V.m. der Straßenreinigungssatzung der Beklagten vom 25.10.2005 und der Änderungssatzung vom 02.02.2007 zur Entfernung des Laubs auf dem Grünstreifen vor ihrem Grundstück verpflichtet. Nach § 1 Abs. 1 ihrer Straßenreinigungssatzung vom 25.10.2005 habe die Beklagte die ihr obliegende Straßenreinigungspflicht auf die Anlieger übertragen. Die Reinigungspflicht erstrecke sich gemäß § 1 Abs. 2 Satz 3 der Straßenreinigungssatzung bis zur Mitte der Straße, umfasse mithin auch den vor dem Grundstück der Klägerin befindlichen 48,5 m langen und ca. 15 m breiten Grünstreifen. Gemäß § 2 Abs. 5 der Straßenreinigungssatzung umfasse die Reinigungspflicht auch die Beseitigung von Laub, was nach § 3 Abs. 2 der Satzung 14-täglich zu erfolgen habe. Anhaltspunkte für die Unwirksamkeit der Straßenreinigungssatzung lägen nicht vor.

12

Die Übertragung der Straßenreinigung auch hinsichtlich des Laubes auf dem Grünstreifen vor dem Grundstück der Klägerin sei auch nicht unzumutbar. Die Übertragung der Reinigungspflicht auf die Eigentümer sei zwar auch dann unzulässig, wenn die Erfüllung der Pflicht mit überobligationsmäßigen, unverhältnismäßigen Schwierigkeiten verbunden und den Anliegern deshalb nicht zuzumuten sei. So könne sich eine Unzumutbarkeit der Übertragung und damit ein Verstoß gegen den allgemeinen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit auch dann ergeben, wenn der Umfang der Reinigungspflicht maßgeblich durch Umstände geprägt sei, die mit der normalen Erschließungsfunktion der Straße und einem darauf beruhendem Verkehr nichts zu tun haben, so dass die Durchführung der Straßenreinigung eine vorwiegend im Allgemeininteresse liegende Aufgabe sei, hinter der die grundstücksbezogenen Interessen der Anlieger zurücktreten. Die Übertragung der Straßenreinigungspflicht könne insbesondere dann unzumutbar sei, wenn die Reinigung nicht mit einfachen Hilfsmitteln zu bewältigen sei, sondern es eines besonderen technischen Aufwandes bedürfe. Bei der Beurteilung, ob der Klägerin die Reinigung noch zumutbar ist, sei allerdings darauf abzustellen, ob sich die Reinigungspflicht bei regelmäßiger Laubentfernung und -entsorgung noch als zumutbar darstelle. Da das Ansammeln von großen Laubmengen durch eine pflichtgemäße und regelmäßige Straßenreinigung verhindert werden könne, könne zur Beurteilung der Zumutbarkeit nicht auf die von der Klägerin genannten Laubmengen des Jahres 2012 abgestellt werden. Da Eichen ihr Laub nur teilweise im Herbst verlieren und sich das restliche Laub im Laufe des Winters löse, müsse die Klägerin zwar über einen längeren Zeitraum Laub entfernen und entsorgen, als dies bei anderen Baumarten der Fall sei. Der bei Eichen bestehende „verzögerte" Laubfall ermögliche es der Klägerin aber gerade, die jeweils zu reinigende und zu entsorgende Laubmenge bei regelmäßiger Reinigung so gering zu halten, dass ihr eine Reinigung und Entsorgung mit einfachen, ihr zur Verfügung stehenden Mitteln möglich sei. Die Klägerin könne die Unzumutbarkeit der Reinigung des Laubs auf dem Grünstreifen vor ihrem Grundstück nicht dadurch herbeiführen, dass sie ihrer Reinigungspflicht zwei Jahre lang gar nicht nachkomme, um dann festzustellen, dass die in der Zwischenzeit angefallene Laubmenge nunmehr so groß sei, dass sie nur noch mittels Radlader und Containern beseitigt und entsorgt werden könne. Dass die Straßenreinigung, bezogen auf die Laubmenge, nicht unzumutbar sei, ergebe sich daraus, dass die Klägerin nach Angaben ihrer Vertreter in der mündlichen Verhandlung in den Jahren 2013 und 2014 kein Laub auf dem Grünstreifen habe beseitigen müssen, da dieses vom Wind „entfernt“ worden sei. Auch habe die Klägerin in den Jahren vor 2012 keine Container von der Beklagten zur Laubbeseitigung in Anspruch nehmen müssen.

13

Aus dem Umstand, dass einmal ein Ast zu Boden gefallen sei, lasse sich nicht ableiten, dass von den Eichen eine Gefahr für Leib oder Leben der Klägerin ausgehe. Zum einen handele es sich um einen einmaligen Vorfall, und zum anderen sei zu berücksichtigen, dass nach Angaben der Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung die Eichen in den Jahren von 2006 bis 2008 zweimal jährlich von einer Fachfirma beschnitten und in den Jahren 2009, 2010 und 2012 einmal jährlich ausgeschnitten worden seien.

14

Die vom Senat zugelassene Berufung hat die Klägerin wie folgt begründet: Die Übertragung der Reinigungspflicht sei für sie unzumutbar. Wolle die Gemeinde den Straßenanliegern Reinigungs- und Sicherungspflichten auferlegen, habe sie sorgfältig zu prüfen, bei welchen Straßen dies nach den örtlichen Gegebenheiten und in welchem Maß dies zumutbar sei. Eine derartige Prüfung habe die Beklagte nicht ansatzweise vorgenommen. Eine Übertragung der Reinigungspflicht scheide auch aus, wenn die Reinigung nicht mit einfachen Hilfsmitteln zu bewältigen sei, sondern es eines besonderen, auch technischen Aufwandes bedürfe. Eine Unzumutbarkeit könne auch dann gegeben sein, wenn der Umstand der Reinigungspflicht maßgeblich durch Umstände geprägt werde, die mit der „normalen“ Erschließungsfunktion der Straße und dem aufgenommenen Verkehr nichts zu tun haben. Die besondere Erwähnung der Zumutbarkeit unter verkehrlichen Gesichtspunkten als Begrenzung der Übertragungsmöglichkeit der Straßenreinigung auf Anlieger lasse erkennen, dass der Gesetzgeber die Belastungsgrenze jedenfalls dort als überschritten ansehe, wo die gewöhnlichen Vorteile, die die Straße dem Anlieger aufgrund ihrer Erschließungsfunktion biete, durch andere belastende Elemente überlagert werde. Derartige, die Unzumutbarkeit begründende besondere Umstände seien hier gegeben. Die von der Klägerin zu reinigende Fläche weise Abmaße von 50 x 15 m, mithin 750 m² auf. Auf der Grünfläche seien fünf Eichen vorhanden, die für einen erheblichen Laubbefall Sorge trügen. Woher das Verwaltungsgericht die Erkenntnis gewinne, das Entfernen des Laubes sei für die Klägerin deshalb zumutbar, weil die Eichen ihr Laub nur teilweise im Herbst verlieren und das restliche Laub im Laufe des Winters sich löse, sei nicht ersichtlich, insbesondere werde nicht auf wissenschaftliche und biologische Vorgänge Bezug genommen. Das Verwaltungsgericht setze sich auch in Widerspruch zu der bisherigen Argumentation, wonach es der Klägerin durch den „verzögerten“ Laubbefall ermöglicht werde, die jeweils zu reinigende und entsorgende Laubmenge bei regelmäßiger Reinigung so gering zu halten, dass ihr eine Reinigung und Entsorgung mit einfachen, ihr zur Verfügung stehenden Mitteln möglich sei. Soweit es darauf abstelle, dass die Reinigung zumutbar wäre, wenn die Klägerin regelmäßig ihrer satzungsmäßigen Verpflichtung zur Reinigung nachkomme, verkenne es die von ihm selbst beschriebenen „Spitzen“ des Laubbefalls im Herbst und Winter. Gerade hier könne nicht auf die routinemäßige Reinigungspflicht abgestellt werden, da hier gerade dieser erhebliche Laubbefall gegeben sei, der eben nicht durch eine regelmäßige Reinigung verhindert werden könne.

15

Eine Differenzierung des anfallenden Laubes anhand des vergangenen Jahres werde durch das Gericht ebenfalls nicht vorgenommen, dennoch wahllos unterstellt, die Reinigung wäre der Klägerin einfach und routinemäßig möglich. Wie sich im Jahr 2012 ergeben habe, könnten selbst nach dem Verrottenlassen der Laubmengen noch gravierende Mengen an Laub anfallen, die die Anforderung eines Containers erforderlich machten. Die Beklagte habe lediglich im Jahr 2012 einen Container gestellt, dies jedoch nicht generell und überhaupt angeboten. Die Satzung der Beklagten sehe für den Eigentümer, dem die Reinigungspflicht auferlegt sei, auch deren Entsorgung vor. Im Jahr 2012 sei die Notwendigkeit eingetreten, Laub im Umfang von 1 m³ zu entfernen, das bereits durch die Lagerung zusammengefallen sei. Im Rahmen der mündlichen Verhandlungen seien Schätzungen vorgenommen worden, die die ursprüngliche Laubmenge ohne den Verrottungsprozess auf drei bis vier Kubikmeter bezifferten. Unter diesem Blickpunkt entstünden für die Klägerin unverhältnismäßige Kosten, die die Beklagte bei der ihr auferlegten Prüfung der Verhältnismäßigkeit nicht bedacht und das Gericht gänzlich unberücksichtigt gelassen habe. Die Annahme, dass der Wind Laub vollständig beseitige, sei lebensfremd. Aufgrund der Grundstücksgröße und der Anzahl der Bäume entstehe eine unverhältnismäßige Ungleichbelastung zu Lasten der Klägerin. Sie könne das Laub gerade in den Hauptzeiträumen des Laubbefalls nicht in der Bio- und der Restmülltonne entsorgen oder kompostieren, sondern sei gehalten, zusätzliche Entsorgungskosten zu tragen. Die Beklagte habe zudem nicht zugesichert, regelmäßig Container aufzustellen.

16

Unter den hier gegeben Umständen stelle sich die einschränkungslose Übertragung der Reinigungspflicht ohne Berücksichtigung der örtlichen Besonderheiten auch als gleichheitswidrig dar. Grundsätzlich sei es dem Satzungsgeber zwar möglich, generalisierende und typisierende Regelungen zu treffen. Eine besondere Regelung für einen über das übliche Maß hinausgehenden Laubbefall enthalte die Straßenreinigungssatzung nicht. Der Verzicht auf jegliche differenzierende Regelung zur Bewältigung der erheblichen Belastungsunterschiede angesichts der Zahl und Größe der vorhandenen Laubbäume, der Grundstücksfläche und der Lage und des damit verbundenen außergewöhnlichen Umfangs des diesen Bäumen nun einmal eigenen Laubbefalls stelle sich als willkürliche Gleichbehandlung dar.

17

Die Klägerin habe die Beklagte in der Vergangenheit angehalten, über den Gesundheitszustand der Bäume zu berichten, weil ein großer Ast bereits zu Boden gefallen sei und hiervon ein erhebliches Gefährdungspotenzial ausgehe. Der Umstand, dass die Bäume in den Jahren 2006 bis 2008 als auch einmalig in den Jahren 2009, 2010, 2012 durch eine Fachfirma beschnitten worden seien, sage nichts über den Gesundheitszustand der Bäume aus. Zudem sei eine tatsächliche Begutachtung der Bäume durch einen Gutachter nicht vorgenommen worden. Am 05.07.2015 sei vor dem Grundstück der Nachbarn im Zusammenhang mit einem Unwetter ein im Alter und Wuchs ähnlicher Baum auf die Straße gekippt. Zudem schäle sich die Borke an den Bäumen ab, was auf eine Krankheit schließen lasse. Aufgrund dieser Vorkommnisse könne derzeit nicht ausgeschlossen werden, dass auch andere Bäume in ihrer Standsicherheit gefährdet seien oder aber Äste herabfallen könnten. Unter diesem Gesichtspunkt sei es ihr ebenfalls nicht zuzumuten, das Laub zu beseitigen, weil sie sich damit der ernsthaften Gefahr eine Gesundheits- oder sogar Lebensgefährdung aussetzen würde.

18

Die Klägerin beantragt,

19

das angefochtene Urteil zu ändern und festzustellen, dass sie nicht zur Reinigung der Grünfläche vor ihrem Grundstück A. Nr. 12, A-Stadt/OT A. betreffend den dortigen Laubbefall verpflichtet ist.

20

Die Beklagte beantragt,

21

die Berufung zurückzuweisen

22

und trägt ergänzend vor: Die in Rede stehende Grünfläche sei Bestandteil der öffentlichen Straße, die von der Widmung erfasst sei und auf die sich die Reinigungspflicht erstrecken könne. Die Beseitigung des Laubes sei für die Klägerin auch zumutbar. Die Größe der Fläche spiele nach ihrer Satzung keine Rolle. Zudem sei weiterhin nicht ersichtlich, weshalb die Größe der Fläche bei regelmäßiger, mit einfachen Hilfsmitteln möglicher Reinigung eine Unzumutbarkeit der Reinigungspflicht nach sich ziehen sollte. Das anfallende Laub müsse lediglich in die dafür bereitgestellten Container verbracht werden. Das Vorhandensein einer größeren Anzahl von Gehölzen vor den großen – meist bäuerlichen – Grundstücken sei in dörflichen Ortslagen nicht ungewöhnlich.

23

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und die von der Beklagten vorgelegten Behördenvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

24

I. Der Senat entscheidet über die Berufung durch Beschluss nach § 130a Satz 1 VwGO, weil er einstimmig zu dem in der Beschlussformel niedergelegten Ergebnis gelangt und bei geklärtem Sachverhalt keine mündliche Verhandlung für erforderlich hält. Die Anhörungsrechte der Beteiligten (§§ 130a Satz 2, 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO) sind gewahrt.

25

II. Die Berufung der Klägerin ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen.

26

1. Die Feststellungsklage nach § 43 VwGO ist zulässig.

27

1.1. Ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO ist gegeben. Unter einem solchen Rechtsverhältnis sind die sich aus einer Rechtsnorm ergebenden rechtlichen Beziehungen zwischen (natürlichen und juristischen) Personen zu verstehen, kraft deren eine der beteiligten Personen "etwas Bestimmtes tun muss, kann oder darf oder nicht zu tun braucht"; die Rechtsbeziehungen müssen entweder durch die Norm selbst oder vermittels eines dem öffentlichen Recht zuzuordnenden Rechtsgeschäfts konkretisiert sein (BVerwG, Urt. v. 08.12.1995 – BVerwG 8 C 37.93 –, BVerwGE 100, 83 [90], RdNr. 22 in juris, m.w.N.). Das ist hinsichtlich der Reinigungspflichten auf der Grundlage der Straßenreinigungssatzung der Beklagten vom 25.10.2005 in Gestalt der 1. Änderungssatzung vom 20.02.2007 (nachfolgend: SRS) unproblematisch zu bejahen (vgl. BayVGH, Urt. v. 04.04.2007 – 8 B 05.3195 –, NVwZ-RR 2008, 62 [63], RdNr. 38 in juris).

28

1.2. Die Klägerin hat auch ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung des Umfangs ihrer Straßenreinigungspflicht. Ein solches Interesse ist insbesondere dann gegeben, wenn die Rechtslage unklar, die zuständige Behörde anderer Auffassung als der Kläger ist und der Kläger sein künftiges Verhalten an der Feststellung orientieren will (Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl., § 43 RdNr. 24, m.w.N.). Eine solche Fallkonstellation ist hier gegeben. Ein Feststellungsinteresse ist zudem dann zu bejahen, wenn dem Kläger eine Strafanzeige oder ein Ordnungswidrigkeiten-Verfahren droht. Auch dies ist hier der Fall. Bei unterlassener Beräumung der Grünflächen von Laub muss die Klägerin mit einer Ahndung des von der Beklagten angenommenen Verstoßes gegen § 1 SRS als Ordnungswidrigkeit nach § 5 SRS rechnen.

29

1.3. Die Feststellungsklage ist auch nicht nach § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO wegen ihrer Subsidiarität gegenüber einer Gestaltungs- oder Leistungsklage ausgeschlossen. Nach dieser Regelung kann die Feststellung nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können.

30

1.3.1. Die Klägerin kann nicht darauf verwiesen werden, sie könne die Klärung des Umfangs der Straßenreinigungspflicht im Rahmen einer Anfechtungsklage gegen eine (weitere) künftige Anordnung der Beklagten zur Beseitigung des auf den Grünflächen angefallenen Laubs klären. Die lediglich subsidiäre Zulässigkeit der Feststellungsklage bezieht sich nach dem darin eindeutigen Wortlaut des § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht auf den Fall, dass die Rechtsverfolgung durch Gestaltungs- oder Leistungsklage erst künftig eröffnet sein wird (BVerwG, Beschl. v. 13.04.1976 – BVerwG IV B 12.76 –, Buchholz 310 § 43 VwGO Nr. 50, RdNr. 2 in juris).

31

1.3.2. Die Feststellungsklage ist auch nicht deshalb gemäß § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO ausgeschlossen, weil die Klägerin ihre Rechte im Wege der von ihr zunächst erhobenen Anfechtungsklage hätte verfolgen können. Die Anfechtungsklage war unzulässig, weil sich die Anordnung der Beklagten vom 01.03.2011 bereits vor Klageerhebung erledigt hatte.

32

Erledigt ist ein Verwaltungsakt dann, wenn von ihm keinerlei Rechtswirkungen mehr ausgehen (BVerwG, Beschl. v. 03.06.2014 – BVerwG 2 B 105.12 –, Buchholz 232.0 § 44 BBG 2009 Nr. 3, RdNr. 7 in juris). Dies ist u. a. dann der Fall, wenn der Adressat dem darin ausgesprochenen Gebot, das auf eine einmalige, nicht mehr rückgängig machbare Handlung bezogen war, freiwillig nachgekommen ist (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl., § 113 RdNr. 103, BVerwG, Urt. v. 29.11.1979 – BVerwG 3 C 103.79 –, BVerwGE 59, 148 [151], RdNr. 52 in juris; Urt. v. 26.03.1996 – BVerwG 1 B 50.96 –, juris, RdNr. 6). Dies ist hier der Fall. Die Klägerin ist der Anordnung der Beklagten vom 01.03.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.05.2012, das bis dahin angefallene Laub bis zum 16.05.2012 zu beseitigen, nachgekommen, und die Rückgängigmachung der Beräumung der Grünflächen vom Laub ist nicht mehr möglich. Eine Erledigung des Verwaltungsakts tritt zwar dann nicht ein, wenn der Adressat durch sonstige unmittelbare rechtliche Auswirkungen des Verwaltungsakts noch beschwert ist, etwa wenn noch Kostenersatzansprüche in Betracht kommen, für den der Verwaltungsakt die Grundlage bildet (Kopp/Schenke, a.a.O. § 113 RdNr. 102, 104, m.w.N.). Eine solche Fallkonstellation ist hier aber nicht gegeben. Insbesondere wird der Klägerin durch die Anordnung der Beklagten vom 01.03.2011 nicht aufgegeben, auch nach Beräumung des bis dahin angefallenen Laubs die Grünflächen auch künftig von herabgefallenem Laub zu reinigen.

33

1.3.3. Die Klägerin kann auch nicht darauf verwiesen werden, sie hätte nach Erledigung der Anordnung der Beklagten vom 01.03.2011 die Frage, ob sie (auch künftig) zur Reinigung der Grünflächen vor ihrem Grundstück verpflichtet ist, im Rahmen der – ursprünglich hilfsweise erhobenen – Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO klären können.

34

Wo eine Umgehung der für Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen geltenden Bestimmungen über Fristen und Vorverfahren nicht droht, steht § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO der Feststellungsklage ebenso wenig entgegen wie in Fällen, in denen diese den effektiveren Rechtsschutz bietet (BVerwG, Urt. v. 29.04.1997 – BVerwG 1 C 2.95 –, NJW 1997, 2534 [2355], RdNr. 25 in juris, m.w.N.). Die Gefahr einer derartigen Umgehung besteht nur, wenn das Rechtsschutzziel der Feststellungsklage und das einer möglichen Verpflichtungsklage übereinstimmen (BVerwG, Urt. v. 29.04.1997, a.a.O., RdNr. 26). Die Subsidiarität nach § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO erfasst nur Fälle, in denen das mit der Feststellungsklage erstrebte Ziel sich gleichermaßen oder besser mit einer Gestaltungs- oder Leistungsklage erreichen lässt. Davon kann nicht die Rede sein, wenn die Feststellungsklage dem Rechtsschutzziel des Klägers besser Rechnung trägt als eine Gestaltungs- oder Leistungsklage (st. Rspr. d. BVerwG, vgl. Urt. v. 02.12.2015 – BVerwG 10 C 18.14 –, juris, RdNr. 14, m.w.N.). Der dem Kläger zustehende Rechtsschutz soll aus Gründen der Prozessökonomie auf ein einziges Verfahren, nämlich dasjenige, das seinem Anliegen am wirkungsvollsten gerecht wird, konzentriert werden; § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO will mithin unnötige Feststellungsklagen vermeiden, wenn für die Rechtsverfolgung ein unmittelbareres, sachnäheres und wirksameres Verfahren zur Verfügung steht; davon kann dann keine Rede sein, wenn die Feststellungsklage einen Rechtsschutz gewährleistet, der weiter reicht, als er mit einer Leistungs- oder Gestaltungsklage erlangt werden kann (BVerwG, Beschl. v. 26.03.2014 – BVerwG 4 B 55.13 –, BRS 82 Nr. 152, RdNr. 4 in juris, m.w.N.).

35

Gemessen daran steht § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO der von der Klägerin erhobenen Feststellungsklage nicht entgegen. Eine Umgehung von Bestimmungen über Fristen und Vorverfahren drohte hier nicht. Die Klägerin hatte gegen die Anordnung der Beklagten vom 01.03.2011 fristgerecht zunächst Widerspruch und nach erfolglosem Widerspruchsverfahren Anfechtungsklage erhoben, das Verfahren insoweit aber – wohl im Hinblick auf die bereits im Mai 2012 erfolgte Beräumung der Grünflächen – für erledigt erklärt. Unabhängig davon ist die Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit eines vor Eintritt der Bestandskraft unwirksam gewordenen Verwaltungsakts nicht an die für eine Anfechtungsklage vorgesehene Frist des § 74 Abs. 1 VwGO oder – im Falle unzureichender Rechtsmittelbelehrung – des § 58 Abs. 2 VwGO gebunden (BVerwG, Urt. v. 14.07.1999 – BVerwG 6 C 7.98 –, BVerwGE 109, 203 [206], RdNr. 19 ff. in juris).

36

Zudem kann die streitige Frage, ob der Klägerin eine Pflicht zur Reinigung der vor ihrem Grundstück liegenden Grünfläche von dem dort anfallenden Laub obliegt, sachgerechter durch ein Feststellungsurteil geklärt werden. Verwiese man die Klägerin stattdessen darauf, sie hätte ihr Rechtsschutzziel, das Bestehen einer ihr obliegenden Pflicht zur Reinigung der Grünflächen zu klären, im Rahmen einer Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO verfolgen können, die auch bei einem vor Klageerhebung erledigten Verwaltungsakt zulässig ist, wäre das Rechtsverhältnis, an dessen selbständiger Feststellung sie ein berechtigtes Interesse hat, nur Vorfrage (gewesen). Daneben wäre auch zu klären gewesen, ob die Beklagte die den Grundstückseigentümern auf der Grundlage des § 50 Abs. 1 Nr. 3 StrG LSA durch die SRS übertragene Straßenreinigungspflicht überhaupt durch einen mit der Anfechtungsklage angreifbaren Verwaltungsakt durchsetzen kann bzw. konnte oder ob es an der dafür erforderlichen Ermächtigungsgrundlage fehlt(e) (vgl. dazu: OVG RP, Urt. v. 07.01.2010 – 1 A 10831/09 –, AS RP-SL 38, 251; BayVGH, Urt. v. 04.04.2007, a.a.O., RdNr. 39; OVG SH, Urt. v. 16.07.1991 – 4 L 74/91 –, NVwZ-RR 1992, 338). Die Frage, ob die Klägerin – auch unter Berücksichtigung der aus ihrer Sicht nunmehr (deutlicher) zu Tage getretenen Gefährdung durch herabfallende Äste – auch künftig zur Reinigung der Grünflächen vor ihrem Grundstück verpflichtet ist, bliebe im Rahmen eines auf die bloße Feststellung der Rechtswidrigkeit der Anordnung beschränkten Urteilsausspruchs möglicherweise offen. Mit der Fortsetzungsfeststellungsklage könnte die Klägerin nur die Rechtswidrigkeit der Anordnung der Beklagten vom 01.03.2011 feststellen lassen, die nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung oder (spätestens) im Zeitpunkt der Erledigung des Verwaltungsakts zu beurteilen wäre. Die Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO hätte daher keinen vollkommenen Rechtsschutz geboten, weil ihr Tenor auf die Vergangenheit bezogen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.07.1969 – BVerwG VII C 56.68 –, BVerwGE 32, 333 [335], RdNr. 32 in juris).

37

2. Die Feststellungsklage ist auch begründet. Die Klägerin ist nicht verpflichtet, die vor ihrem Grundstück befindlichen Grünflächen von dem dort anfallenden Laub zu beräumen. Eine solche Pflicht lässt sich nicht auf die von der Beklagten herangezogenen Bestimmungen in der SRS stützen.

38

Gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 StrG LSA hat die Gemeinde alle öffentlichen Straßen innerhalb der geschlossenen Ortslage zu reinigen. Die Reinigung dieser Straßen ist mithin originäre Pflicht der Gemeinden. Nach § 50 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 StrG LSA können die Gemeinden durch Satzung die nach § 47 StrG LSA geregelte Verpflichtung zum Reinigen den Eigentümern oder Besitzern der durch öffentliche Straßen erschlossenen Grundstücke auferlegen oder sie zu den entsprechenden Kosten heranziehen. Von dieser Übertragungsmöglichkeit hat die Beklagte mit der SRS Gebrauch gemacht. In § 1 Abs. 2 SRS hat sie zudem festgelegt, dass auch Grün-, Trenn-, Seiten- und Sicherheitsstreifen zu den öffentlichen Straßen im Sinne des § 1 Abs. 1 SRS gehören.

39

2.1. Den Eigentümern können auf der Grundlage des § 50 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 StrG LSA nur solche Reinigungspflichten auferlegt werden, die nach § 47 Abs. 1 StrG LSA im Ausgangspunkt der Gemeinde obliegen. Davon ist die Beseitigung von Laub auf zur Straße gehörenden Grünflächen umfasst.

40

2.1.1. Die Beseitigung des Laubes von solchen Flächen stellt regelmäßig eine „Reinigung“ im Sinne von § 47 Abs. 1 Satz 1 StrG LSA dar.

41

Dies sog. verkehrsmäßige Reinigung, die dem Straßenbaulastträger im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit obliegt, dient der Instandhaltung der Straße sowie dazu, Verkehrshindernisse oder Erschwerungen des Verkehrs zu beseitigen. Die sog. ordnungsgemäße Reinigung ist nach ihrem rechtlichen Gehalt und Umfang nicht geringer oder enger als die verkehrsmäßige Straßenreinigung. Es besteht innerhalb der bebauten Ortschaften ein Bedürfnis, über die Verkehrssicherheit hinaus allgemein zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Erleichterung des Verkehrs, zur Verhinderung von Krankheiten und Seuchen, aber auch aus Gründen der öffentlichen Sauberkeit und zur Förderung des kommunalen Lebens, Straßen zu reinigen. Unabhängig von der Frage, ob es sich um eine verkehrsmäßige oder um eine ordnungsgemäße Reinigung handelt, muss es sich aber stets um ein „Reinigen“ der Straße handeln. „Reinigen“ bedeutet seinem Wortsinne nach die Befreiung von Verunreinigungen. Eine Verunreinigung liegt dabei vor, wenn die Oberfläche einer öffentlichen Straße durch aufgebrachte Stoffe derart verändert wird, dass sie nach der Verkehrsauffassung einer „Reinigung“ bedarf. Als „Reinigung“ im vorbenannten Sinne wird daher in erster Linie das Kehren der Straße sowie das Aufsammeln und Entsorgen von körperlichem Unrat zu verstehen sein. Hiervon abzugrenzen sind Unterhaltungsmaßnahmen, welche dem zuständigen Träger der Straßenbaulast obliegen und nicht gemäß §§ 47, 50 Abs. 1 Nr. 3 StrG LSA dem Straßenanlieger auferlegt werden können, wozu auch z. B. die Entfernung von flächenmäßig in den Straßenraum wuchernden Pflanzen oder Unkraut gehört. Ausgehend von dieser Definition des Begriffes „Straßenreinigung“ stellt etwa das Mähen des auf dem Randstreifen wachsenden Grases keine Beseitigung einer Verunreinigung dar, da der Grasaufwuchs nicht auf den Randstreifen „aufgebracht“ worden ist, sondern vielmehr lediglich die Folge eines natürlichen Vegetationsprozesses darstellt (zum Ganzen: OVG LSA, Beschl. v. 26.05.2009 – 3 L 806/08 –, NVwZ-RR 2009, 854 [855], RdNr. 9 in juris, m.w.N.). Auch das Beseitigen von Unkraut von Grünflächen unterfällt dem entsprechend nicht dem Begriff der Reinigung, sondern ist der Grünpflege zuzuordnen (vgl. OVG BBg, Beschl. v. 02.02.2016 – OVG 9 A 15.13 –, juris RdNr. 86). Das Beseitigen von Laub kann hingegen als Einsammeln von aufgebrachten Stoffen angesehen werden.

42

2.1.2. Zweifelhaft erscheint im vorliegenden Fall allerdings, ob die in Rede stehende, mit Bäumen bewachsene Grünfläche vor dem Grundstück der Klägerin Bestandteil einer öffentlichen Straße ist und damit der Straßenreinigungspflicht unterfallen kann.

43

Die Reinigungspflicht bezieht sich auf alle Straßenteile und damit insbesondere auf Fahrbahn, Gehweg, Parkplätze, Haltebuchten und Gräben (vgl. Bauer, in: Kodal, Straßenrecht, 7. Aufl., Kap. 43, RdNr. 10). Da nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 StrG LSA zu den öffentlichen Straßen Trenn-, Seiten-, Rand- und Seitenstreifen gehören, können auch diese Bestandteile der Straßenreinigungspflicht unterliegen. Dies gilt insbesondere auch für Grünstreifen, die den Gehweg von der Fahrbahn und/oder einem Radweg trennen und als Seiten- oder Randstreifen für die Sicherheit der eigentlichen Verkehrsfläche oder zum Schutz der Anliegergrundstücke vor Lärm und Geruchsimmissionen bzw. zu beiden Zwecken als bepflanzte Freifläche belassen wurden; sie unterscheiden sich ihrer Funktion nach von anderen in erster Linie den Erholungsbedürfnissen bestimmten Flächen (vgl. BayVGH, Beschl. v. 12.07.2012 – 4 ZB 11.1555 –, juris, RdNr. 9). Nicht zu einer Straße gehören Grünflächen dann, wenn sie selbständige Bedeutung bzw. einen selbständigen Zweck haben, der keinen funktionellen Bezug zur Straße hat (vgl. OVG NW, Urt. v. 08.11.1974 – II A 168/74 –, OVGE MüLü 30, 143 [144 f.]). Eine feste Breite, von der ab nicht mehr von einem zur Straße gehörenden Grünstreifen ausgegangen werden könnte, gibt es nicht; entscheidend für die Abgrenzung ist vielmehr die Art und der Zustand der jeweils zu beurteilenden Grünfläche in ihrem Verhältnis zur Straße (BayVGH, Beschl. v. 12.07.2012, a.a.O.). Als Straßenbestandteile können allerdings nur solche Flächen angesehen werden, die von der Widmung der Straße umfasst sind (Sauthoff, Öffentliche Straßen, 2. Aufl., RdNr. 11; Sauthoff, in: Müller/Schulz, FStrG, 2. Aufl., § 1 RdNr. 20; Marschall, FStrG, 6. Aufl., § 1 RdNr. 8 f., 33; BayVGH, Beschl. v. 23.09.2013 – 8 ZB 12.2525 –, BayVBl 2014, 147 [148], RdNr. 10).

44

Gemessen daran bleiben Zweifel, ob die hier in Rede stehende Grünfläche einen Bestandteil der öffentlichen Straße darstellt. Als bepflanzte Freifläche bewirkt sie zwar einen Schutz des Anliegergrundstücks vor Lärm und Geruchsimmissionen und hat keine Erholungsfunktion, wie dies etwa bei Parkanlagen der Fall ist. Er erscheint allerdings fraglich, ob eine Grünfläche der hier in Rede stehenden Art und Größe noch von der Widmung der Straße umfasst ist, insbesondere ob sich ein solcher Widmungsumfang – wie die Beklagte geltend macht – schon daraus ergibt, dass die Grünfläche von der Straße und dem Radweg im Norden und dem entlang der Anliegergrundstücke verlaufenden Fußweg im Süden, die jeweils dem öffentlichen Verkehr zur Verfügung gestellt wurden, begrenzt wird. Dies braucht aber nicht vertieft zu werden.

45

2.2. Eine Verpflichtung zur Beseitigung des auf den Grünflächen anfallenden Laubs besteht jedenfalls deshalb nicht, weil dies für die Klägerin nicht zumutbar ist.

46

Gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 StrG LSA können die Reinigungspflichten nicht auferlegt werden, wenn sie den Eigentümern wegen der Verkehrsverhältnisse nicht zuzumuten sind. Dem hat die Beklagte in § 1 Abs. 5 SRS Rechnung getragen und bestimmt, dass u.a. die Pflicht zur Reinigung nicht auf die Grundstückseigentümer oder die ihnen gleichgestellten Personen übertragen wird, soweit ihnen die Reinigung wegen der Verkehrsverhältnisse nicht zuzumuten ist.

47

Das ist jedenfalls dann der Fall, wenn die Straßenanlieger die Reinigungsverpflichtung wegen der Verkehrsverhältnisse nur unter Gefahren für Leib und Leben erfüllen könnten. Indes erschöpft sich die Frage nach der Zulässigkeit der Übertragung nicht in einer Prüfung der Verkehrsverhältnisse. Sie findet ihre Grenze (allgemein) dort, wo die Erfüllung der Reinigungspflichten mit überobligationsmäßigen, unverhältnismäßigen Schwierigkeiten verbunden und deshalb dem Anlieger nicht zuzumuten ist. Insofern ist die gesetzliche Regelung in § 50 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 StrG LSA Ausdruck eines weitergehenden Rechtsgedankens, der allgemeine Geltung beanspruchen kann und besagt, dass die Erfüllung einer Verpflichtung dann nicht mehr verlangt werden kann, wenn der Verpflichtete dadurch zu Opfern genötigt würde, die über die seiner Verpflichtung nach ihrem Sinne innewohnende Belastungsgrenze hinausgehen (vgl. zur entsprechenden Regelung in § 52 Abs. 4 Satz 3 NStrG: NdsOVG, Urt. v. 14.02.2007 – 12 KN 399/05 –, NVwZ-RR 2007, 422 [423,] RdNr. 20 in juris, m.w.N.). Die besondere Erwähnung der Zumutbarkeit unter verkehrlichen Gesichtspunkten als Begrenzung der Übertragungsmöglichkeit der Fahrbahnreinigung auf die Anlieger lässt als Zweck der gesetzlichen Regelung erkennen, eine Überbürdung der Anlieger mit Pflichten zu vermeiden, die keine Entsprechung mit den gewöhnlichen Vorteilen haben, die die Straße ihnen aufgrund ihrer Erschließungsfunktion bietet (OVG NW, Urt. v. 18.11.1996 – 9 A 5984/94 –, juris, RdNr. 12). Eine Unzumutbarkeit der Lastenübertragung und damit ein Verstoß gegen den allgemeinen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit liegt auch dann vor, wenn der Umfang der Reinigungspflicht maßgeblich durch Umstände geprägt ist, die mit der normalen Erschließungsfunktion der Straße und einem darauf ruhenden Verkehr nichts zu tun haben, so dass die Durchführung der Straßenreinigung eine vorwiegend im Allgemeininteresse liegende Aufgabe ist, hinter der die grundstücksbezogenen Interessen der Anlieger zurücktreten (OVG NW, Urt. v. 18.11.1996. a.a.O., RdNr. 14).

48

Nach der Rechtsprechung des Bayerischen VGH (Urt. v. 04.04.2007; a.a.O., RdNr. 77) ist die Beseitigung von aufgesammelten Abfällen (z.B. Laub, Papier- und Verpackungsabfall, Getränkedosen oder -flaschen, Glasscherben) dem betroffenen Anlieger zudem nur dann zumutbar, wenn er dies einfach, schnell und ohne wesentliche Kosten oder Mühen bei der Überlassung an den zuständigen Entsorgungsträger erledigen kann, was nur dann der Fall ist, wenn er solche Gegenstände in seinen im Haushalt üblicherweise vorhandenen Mülltonnen (für Biomüll, Papier und Restmüll) oder in einem in aller Regel in verhältnismäßig geringer Entfernung von seinem Anwesen vorgehaltenen Wertstoffcontainer entsorgen kann, ohne dass er dazu größere Sortieranstrengungen unternehmen müsste; eine zugelassene Beseitigung in einem beim Anlieger gegebenenfalls vorhandenen Komposthaufen stünde dem gleich. Dem ist mit der Maßgabe zu folgen, dass eine Beseitigung von Laub auch dann noch zumutbar ist, wenn dieses – etwa nach Zwischenlagerung in Müllsäcken – nach und nach in einer zur Verfügung gestellten Biotonne entsorgt werden kann.

49

Gemessen daran ist es der Klägerin nicht zumutbar, die vor ihrem Grundstück vorhandenen Grünflächen von dem dort anfallenden Laub zu reinigen. Das auf diesen Flächen mit einer Ausdehnung von insgesamt etwa 500 m² anfallende Laub von in diesem Bereich (Grundstück der Klägerin und Nachbargrundstück) vorhanden fünf großen Eichen lässt sich jedenfalls im Hauptzeitraum des Laubfalls im Herbst nicht in vorhandenen Mülltonnen, insbesondere einer Biotonne – auch nicht nach und nach – entsorgen oder kompostieren. In Rechnung zu stellen ist auch, dass die dort vorhandenen großen Eichen in einem Maße zur Verschmutzung insbesondere auch der Grünfläche bei tragen, die mit der Erschließungsfunktion der Straße (einschließlich Fuß- und Radweg) und der normalen Verschmutzung einer solchen Straße durch die Anlieger und den durch sie veranlassten Verkehr nichts zu tun haben. Die Pflicht zur Reinigung einer Grünfläche dieses Umfangs findet keine Entsprechung in den Vorteilen, die die Straße mit ihren sämtlichen Bestandteilen aufgrund ihrer Erschließungsfunktion dem Grundstück der Klägerin bietet. Insoweit kommt es auch nicht darauf an, dass die Straße in einer dörflich geprägten Gegend mit verhältnismäßig großen Grundstücken und Grünflächen liegt.

50

Eine andere Beurteilung ist auch nicht mit Blick auf die vom Verwaltungsgericht zitierte Entscheidung des VG Lüneburg (Urt. v. 13.02.2008 – 5 A 34/07 –, juris) geboten. Diese Entscheidung betraf die Pflicht zur Reinigung des Bürgersteigs und der Straße, nicht aber von Grünflächen der hier in Rede stehenden Größe. Dem VG Lüneburg dürfte darin beizupflichten sein, dass das von drei Eichen auf Straße und Gehweg fallende Laub mit einfachen Hilfsmitteln wie Schaufel und Karren beseitigt und mittels der üblicherweise vorhandenen Entsorgungsmechanismen (Mülltonne, Kompost, Abfallsäcke) entsorgt werden kann und die Reinigungspflicht nicht dadurch unzumutbar wird, dass der Anlieger seiner Reinigungspflicht längere Zeit nicht nachgekommen ist, so dass sich größere Mengen Laub angehäuft haben. Vorliegend geht es aber um die Pflicht zur Reinigung einer Grünfläche von ca. 500 m², die die Klägerin neben der Pflicht zur Reinigung des Gehweges, der Straße, des Radwegs und der Grundstückszufahrt trifft.

51

Nach alldem kann offen bleiben, ob die Pflicht zur Reinigung der Grünflächen auch deshalb für die Klägerin unzumutbar ist, weil aufgrund des Gesundheitszustandes der auf den Grünflächen vorhandenen Bäume die konkrete Gefahr besteht, dass von ihnen größere Äste herabfallen.

52

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

53

IV. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

54

V. Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.

55

IV. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 2 GKG.


(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 13. August 2014 wird abgelehnt.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich mit seiner Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 29. Oktober 2012, mit dem der Feuerwehrkommandant den Kläger wegen Verlusts der notwendigen Eignung mit sofortiger Wirkung von den Aufgaben eines Mitglieds der Freiwilligen Feuerwehr M., Abteilung T., entbunden hat.

Das Verwaltungsgericht München hat mit Urteil vom 13. August 2014 die Klage abgewiesen. In Gesamtwürdigung der Aussagen der in der mündlichen Verhandlung gehörten fünf Zeugen und der eidesstattlich versicherten Aussagen weiterer Feuerwehrkameraden sei belegt, dass die Eignung des Klägers für den Feuerwehrdienst wegen nachhaltiger Störung des Betriebsfriedens entfallen sei. Die ihm seitens der Beklagten zur Last gelegten Vorwürfe (Verleumdungen, üble Nachrede, ausfälliges Verbalverhalten gegenüber Feuerwehrkameraden und deren Angehörigen bzw. Besuchern) hätten sich überwiegend als zutreffend herausgestellt, wobei zwei nicht nachgewiesene Vorfälle (Bezeichnung des Kameraden D. K. als „Kinderficker“ und Missachtung einer Anweisung des Einsatzleiters der Berufsfeuerwehr) außer Betracht bleiben könnten, weil schon die übrigen Störungen des Betriebsfriedens für die Entbindung vom Dienst in der Freiwilligen Feuerwehr ausreichten. Aus diesem Grund sei es auf den vom Kläger in der mündlichen Verhandlung bedingt gestellten Beweisantrag nicht angekommen, der sich allein auf den Vorwurf der Missachtung einer Anweisung eines Einsatzleiters der Berufsfeuerwehr bezogen habe. Das Verwaltungsgericht sei überzeugt davon, dass die Zeugen die Vorfälle wahrheitsgemäß geschildert hätten; Belastungseifer habe keiner der Zeugen gezeigt. Daher stehe zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger die Autorität seiner Vorgesetzten untergraben habe, in dem er sich über sie grob herabsetzend geäußert, sie als inkompetent bezeichnet und vor Dritten lächerlich gemacht habe. Der Kläger sei nach allem in hohem Maße kritikunfähig und teamunfähig; seine Leistungen und sein fachliches Können seien nicht geeignet, diesen Eignungsmangel zu widerlegen.

Der Kläger beantragt, die Berufung gegen dieses Urteil zuzulassen. Es bestünden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Die klageabweisende Entscheidung des Verwaltungsgerichts habe nur deshalb zustande kommen können, weil das Gericht aus den im Vorfeld der mündlichen Verhandlung benannten Zeugen eine völlig einseitige Auswahl getroffen und letztlich nur die Zeugen geladen habe, die die Version der Beklagten von den angeblichen Pflichtverletzungen des Klägers unterstützt hätten. Der Kläger hätte deshalb nicht den Beweis dafür führen können, dass atmosphärisch eher gegen ihn ein Mobbingverfahren in Gang gesetzt worden sei. Seine Verteidigungsmöglichkeiten seien auch dadurch erschwert worden, dass seinem Bevollmächtigten ein Schriftsatz der Beklagten erst so kurz vor der mündlichen Verhandlung zugestellt worden sei, dass er von seinem Inhalt keine Kenntnis mehr hätte nehmen können. Dies habe sein Bevollmächtigter in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ausdrücklich moniert, was jedoch keinen Eingang in das Protokoll gefunden habe. Dennoch seien die Ausführungen der Beklagten in diesem Schriftsatz zur Begründung des Urteils herangezogen worden.

Der dem Kläger im Rahmen seiner Anhörung zur beabsichtigten Dienstpflichtentbindung gemachte Hauptvorwurf habe sich nicht erweisen lassen und sei vom Verwaltungsgericht daher überhaupt nicht mehr als entscheidungsrelevant herangezogen worden. Eine Anhörung zu den jetzt als Grundlage für den Bescheid festgestellten Vorwürfen habe aber nicht stattgefunden. Im Übrigen enthalte das Urteil keinen einzigen Fall einer Pflichtverletzung durch den Kläger im aktiven Einsatz. Gerade in Einsatzsituationen hätten sich die Kameraden immer auf den Kläger verlassen können. Die dem Kläger zugeschriebenen „Kraftausdrücke“ seien weitgehend aus dem Bereich des privaten Vereinslebens. Die vom Kläger geäußerte Kritik an der Abteilungsführung könne nicht - wie das Verwaltungsgericht angenommen habe - als Pflichtverletzung angesehen werden; vielmehr zeige sie, dass der Kläger einzelne Entscheidungen und Vorgehensweise der Abteilungsführung sehr kritisch und engagiert mitverfolgt und kommentiert habe. Diese sachliche Aufgabenkritik sei von Art. 5 GG gedeckt. Im Hinblick auf das spezifische Temperament und die manchmal etwas ruppige Art des Klägers hätte es vollkommen ausgereicht, den Kläger zu ermahnen und zu einem sensibleren Umgang mit seinen Kameraden zu verpflichten. Damit lägen sehr gravierende Gründe vor, um den Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung zuzulassen.

Die Beklagte ist dem Antrag auf Zulassung der Berufung entgegengetreten.

II.

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 13. August 2014 bleibt ohne Erfolg. Die (sinngemäß) im Stile einer Berufungsbegründung geltend gemachten Zulassungsgründe sind nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Art und Weise dargelegt bzw. liegen nicht vor.

Zunächst weist der Senat darauf hin, dass die Antragsbegründung ausdrücklich lediglich den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO benennt, inhaltlich jedoch unstrukturiert und ungegliedert mehrere Rügen erhebt und ausführt. Damit verkennt der Klägerbevollmächtigte Sinn und Zweck des Darlegungserfordernisses nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO, das gerade auch der Entlastung des Berufungsgerichts dienen soll. Es ist nicht Aufgabe des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, einen umfänglichen, 23 Seiten umfassenden ungegliederten Begründungsschriftsatz daraufhin zu überprüfen, ob sich in ihm noch weitere Zulassungsrügen finden lassen (vgl. zur Nichtzulassungsbeschwerde: BVerwG, B. v . 13.12.2002 - 1 B 95.02 - juris m. w. N.).

1. An der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel i. S. von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

Das Verwaltungsgericht ist mit zutreffenden Erwägungen zu dem Ergebnis gelangt, dass der Kläger gemäß Art. 6 Abs. 4 Satz 1 BayFwG vom Feuerwehrdienst entbunden werden konnte. Mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung wird weder ein einzelner tragender Rechtssatz noch eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt (s. dazu BVerfG, B. v . 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - NJW 2009, 3642; B. v . 20.12.2010 -1 BvR 2011/10 - NVwZ 2011, 546/547).

1.1 Soweit der Kläger vorträgt, die ihm zugeschriebenen „Kraftausdrücke“ seien weitgehend aus dem Bereich des privaten Vereinslebens und nicht etwa in einem Einsatzgeschehen gefallen, übersieht er, dass das Verwaltungsgericht gerade nicht auf Dienstpflichtverletzungen, sondern auf mangelnde Eignung des Klägers abgestellt hat.

1.2 Soweit der Kläger geltend macht, er sei zu den der Entscheidung des Verwaltungsgerichts zugrunde liegenden Vorwürfen nicht angehört worden, kann er damit keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung aufwerfen. Das Verwaltungsgericht hat diesen Aspekt gesehen und in seinem Urteil (UA S. 13 und 14) rechtlich gewürdigt. Mit dieser rechtlichen Würdigung setzt sich der Zulassungsantrag nicht auseinander.

1.3 Mit seinen Rügen, die ihm vorgeworfenen Vorfälle könnten nicht - wie das Verwaltungsgericht es getan habe - als Pflichtverletzungen angesehen werden, da es sich hierbei lediglich um sachliche Aufgabenkritik an der Abteilungsführung gehandelt habe und die betreffenden Äußerungen durch eine Ermahnung und Verpflichtung zu einem sensibleren Umgang mit seinen Kameraden ausreichend hätten geahndet werden können, wendet sich der Kläger gegen die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts.

Gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Es darf bei seiner Überzeugungsbildung nicht in der Weise verfahren, dass es einzelne erhebliche Tatsachen oder Beweisergebnisse nicht zur Kenntnis nimmt oder nicht in Erwägung zieht. Soweit eine fehlerhafte Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts gerügt wird, liegt der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO folglich nur dann vor, wenn die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts augenscheinlich nicht zutreffen oder beispielsweise wegen gedanklicher Lücken oder Ungereimtheiten ernstlich zweifelhaft sind. Allein die Möglichkeit einer anderen Bewertung der Beweisaufnahme rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht (vgl. BayVGH, B. v . 18.2.2014 - 14 ZB 11.452 - juris Rn. 8 m. w. N.; B. v . 20.11.2013 - 10 ZB 13.827 - juris Rn. 4 m. w. N.; B.v,. 14.3.2013 -22 ZB 13.103 u. a. - juris Rn. 11 m. w. N.).

Derartige Fehler bei der verwaltungsgerichtlichen Überzeugungsbildung hat der Kläger nicht aufgezeigt. Das Gericht hat insbesondere nachvollziehbar ausgeführt, dass kein Belastungseifer der in der mündlichen Verhandlung gehörten Zeugen zu erkennen gewesen sei. Es hat auch in nicht zu beanstandender Weise festgestellt, dass der Rahmen einer sachlichen Aufgabenkritik durch die von den Zeugen glaubhaft geschilderten Äußerungen und Verhaltensweisen des Klägers deutlich überschritten wurde. Nach Feststellungen des Verwaltungsgerichts hat der Kläger Entscheidungen der Abteilungsführung nicht akzeptiert, sich in derben Ausdrücken über sie geäußert, sie vor Dritten als inkompetent hingestellt und damit die Autorität seiner Vorgesetzen untergraben und damit gegen seine gesetzlich geregelten Dienstpflichten (Art. 6 Abs. 1 Satz 2 BayFwG) verstoßen. Auch seinen Feuerwehrkameraden bzw. deren Familienangehörigen gegenüber hat sich der Kläger nach Überzeugung des Verwaltungsgerichts unbeherrscht, unwirsch, grob herabsetzend und teilweise beleidigend verhalten und sie vor Dritten lächerlich gemacht. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dies zeige, dass der Schluss auf die fehlende Eignung zwingend sei, ist danach nicht zu beanstanden. Fehler bei der verwaltungsgerichtlichen Überzeugungsbildung zeigt der Kläger nicht auf.

2. Soweit der Kläger rügt, das Verwaltungsgericht habe aus den in den vorangegangenen Schriftsätzen genannten Zeugen eine völlig einseitige Auswahl getroffen und nur Zeugen geladen, die letztlich den Vortrag der Beklagten unterstützt hätten, macht er keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils, sondern sinngemäß einen Verfahrensmangel i. S. von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO geltend.

Diese Verfahrensrüge bleibt aber bereits deshalb ohne Erfolg, weil der Zulassungsantrag nicht darlegt, dass in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht entweder auf die Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist, oder dass sich dem Verwaltungsgericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen.

Die Rüge unzureichender Sachaufklärung kann nicht dazu dienen, Beweisanträge zu ersetzen, die ein anwaltlich vertretener Beteiligter in zumutbarer Weise hätte stellen können, jedoch zu stellen unterlassen hat (vgl. BVerwG, B. v . 6.5.2013 - 4 B 54.12 - juris Rn. 3 m. w. N.). Der einzige in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht - bedingt - gestellte Beweisantrag des anwaltlich vertretenen Klägers bezog sich ausschließlich auf die dem Kläger von der Beklagten vorgeworfene Missachtung einer Anweisung des Gruppenführers der Berufsfeuerwehr im Zusammenhang mit einem Brandgeschehen in der Neumarkter Straße; diesen Sachverhalt musste das Gericht jedoch nicht weiter aufklären, nachdem seiner Überzeugung nach die weiteren dem Kläger vorgeworfenen Störungen des Betriebsfriedens ausreichend nachgewiesen wurden und von derart erheblichem Gewicht sind, dass sie das Fehlen der charakterlichen Eignung des Klägers für den Dienst in der freiwilligen Feuerwehr hinreichend belegen.

Weitere Beweisanträge wurden ausweislich der Verhandlungsniederschrift nicht gestellt. Bei den in den Schriftsätzen an das Verwaltungsgericht enthaltenen Zeugenangeboten handelt es sich lediglich um die Ankündigung von Beweisanträgen bzw. um Beweisanregungen, die aber die Folgen des § 86 Abs. 2 VwGO nicht auszulösen vermögen (vgl. BayVGH, B. v . 6.9.2011 - 14 ZB 11.409 - juris Rn. 11 m. w. N.). Nach der Rechtsauffassung der Vorinstanz waren die entscheidungserheblichen, den streitgegenständlichen Bescheid tragenden Punkte durch die Zeugenaussagen geklärt. Daher bedurfte es aus Sicht des Verwaltungsgerichts keiner (weiteren) Beweiserhebung von Amts wegen mehr (vgl. BayVGH, B. v . 16.3.2011 - 14 ZB 10.1432 - juris). Substantiiertes Vorbringen dazu, welche Zeugenbeweise sich betreffend welchen Vorkommnisses dem Verwaltungsgericht aufgrund des bisherigen Verhandlungsverlaufs hätten aufdrängen müssen, enthält die Antragsbegründung nicht. In der Sache erschöpft sich die Begründung des Zulassungsantrags insoweit in einer bloßen Kritik an der Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts, der der Kläger seine eigene, davon abweichende Würdigung entgegensetzt. Ein zur Zulassung der Berufung führender Verfahrensfehler ist damit nicht dargetan.

3. Mit seiner Rüge, seine Verteidigungsmöglichkeiten seien auch dadurch erschwert worden, dass ein Schriftsatz der Beklagten erst so spät zugestellt worden sei, dass der Bevollmächtigte vor der mündlichen Verhandlung von seinem Inhalt keine Kenntnis mehr hätte nehmen können, beruft er sich der Sache nach darauf, ihm sei rechtliches Gehör verwehrt worden (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).

Ein entsprechendes Rügerecht hat der Kläger jedoch verloren, so dass offen bleiben kann, ob tatsächlich ein Verfahrensfehler vorliegt.

Voraussetzung einer begründeten Rüge der Versagung rechtlichen Gehörs ist die erfolglose vorherige Ausschöpfung sämtlicher verfahrensrechtlich eröffneten und nach Lage der Dinge tauglichen Möglichkeiten, sich rechtliches Gehör zu verschaffen (vgl. BVerwG, B. v . 6.4.2004 -9 B 21.04 - juris Rn. 2 m. w. N.). Nach eigenem Vortrag hat der Klägerbevollmächtigte in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass ihm der Schriftsatz der Beklagten vom 8. August 2014 erst am Tag der mündlichen Verhandlung zugestellt worden sei. Es hätte ihm oblegen und wäre ihm auch ohne Weiteres möglich gewesen, auf eine Unterbrechung der mündlichen Verhandlung zu dringen, um den Schriftsatz einzusehen und die Anlagen zu prüfen und gegebenenfalls die Einräumung einer Schriftsatzfrist zu verlangen, um hierzu angemessen Stellung zu nehmen. Ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung ist dies jedoch nicht erfolgt. Vielmehr hat der Kläger weiter zur Sache mündlich verhandelt und seine Sachanträge gestellt. Damit hat er sein Rügerecht bereits in der ersten Instanz verloren, weil er die ihm verfahrensrechtlich eröffneten Möglichkeiten, sich rechtliches Gehör zu verschaffen, nicht ausgeschöpft hat (§ 173 VwGO i. V. m. § 295 Abs. 1 ZPO).

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 i. V. m. § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.