Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 29. Juli 2016 - 2 M 14/16

ECLI:ECLI:DE:OVGST:2016:0729.2M14.16.0A
bei uns veröffentlicht am29.07.2016

Gründe

I.

1

Die Antragstellerin betreibt im Ortsteil (...) der Gemeinde A-Stadt auf der Grundlage eines durch Bescheid des Antragsgegners vom 22.07.2004 zugelassenen Abschlussbetriebsplans ein Versatzbergwerk. Dort werden die durch den Abbau mineralischer Rohstoffe geschaffenen Hohlräume mit sog. Versatzstoffen verfüllt, um Gefahren für die darüber liegende Tagesoberfläche durch Senkungen entgegenzuwirken.

2

Der Beigeladene, ein eingetragener Verein, dessen Zweck es nach § 2 seiner Satzung ist, die Lagerung, Vermischung und Verfüllung hoch giftiger und gefährlicher Abfälle in der Anlage der Antragstellerin zu verhindern, beantragte am 23.02.2015 beim Antragsgegner, ihm Kopien oder Dateien folgender Unterlagen zur Verfügung zu stellen:

3
a) Gutachterliche Stellungnahme der TU F-Stadt vom 16.01.2012 zur Zuordnung der geplanten Dickstoffversatzanlage zu einem Anlagentyp des Anhangs zur 4. BImSchV
4
b) Stellungnahme der TU F-Stadt vom 07.03.2012 zu "2. Fortschreibung LZSN Dickstoffversatz in der Grube A-Stadt – Geomechanische Belastungen
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c) Stellungnahme der TU F-Stadt vom 07.06.2012 zum Sonderbetriebsplan Versatz 2009, 1. Ergänzung "Bericht über die Erkenntnisse aus dem Pilotbetrieb DSV in schachtfremden Bereichen und Rückschlüsse auf DSV unter besonderer Berücksichtigung der Ereignisse in KW 11 bis KW 13 in den Abbaukammern 141, 143 und 145 und 1. Nachtrag: Präzisierung Versatzregime DSV schachtferne Bereiche"
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d) Abschlussbetriebsplan "Lösungsmanagement – Ergänzung "Nachhaltigkeit Dammbauwerke Lehrrevier und Lösungstransport z. temp. Zwischenspeicher vom 26.01.2015 und vom 12.02.2015
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e) Ergänzung ABP Lösungsmanagement vom 03.07.2014
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f) Konzept Laugen- und Solebewirtschaftung GF A-Stadt, (...) und Solkavernen vom 18.02.2013 (nur Textteile)
9
g) Bewertung "Reichenbach" vom 20.11.2013 – Textteile
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h) Ergebnisse der fortlaufenden Senkungsmessungen Grubenfeld (...)
11

Mit Schreiben vom 27.03.2015 widersprach die Antragstellerin nach Anhörung der Herausgabe der begehrten Unterlagen in Form von Kopien, CDs sowie auf allen sonst denkbaren reproduzierbaren Medien an den Beigeladenen und beantragte, den entsprechenden Antrag der Beigeladenen abzulehnen. Mit einer Einsichtnahme in die Unterlagen vor Ort erklärte sich der Beigeladenen auf Nachfrage des Antragsgegners nicht einverstanden. Mit Schreiben vom 10.04.2015 widersprach die Antragstellerin nochmals der Herausgabe der Unterlagen in der vom Beigeladenen gewünschten Form, bat zum Schutz personenbezogener Daten um Schwärzung sämtlicher Kontaktdaten ihrer Mitarbeiter und Beauftragten und gab an, dass einer Akteneinsicht in den Räumen des Antragsgegners Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse nicht entgegenstünden.

12

Mit dem angegriffenen Bescheid vom 10.06.2015 entschied der Antragsgegner, dass er dem Antrag der Antragstellerin hinsichtlich der Schwärzung der Kontaktdaten stattgebe (Ziffer 1) und im Übrigen ihren Antrag, die Informationen nur auf nicht reproduzierbaren Medien bzw. durch Akteneinsicht vor Ort zu erteilen, ablehne (Ziffer 2). Zugleich ordnete er die sofortige Vollziehung von Ziffer 2 des Bescheides an und begründete dies damit, dass in der Regel gemäß § 3 UIG ein Anspruch auf Erteilung der begehrten Information innerhalb eines Monats bestehe, dieser Zeitraum bereits überschritten sei und ein Rechtsbehelfsverfahren die Informationserteilung erheblich weiter verzögern würde. Zudem habe die Antragstellerin keine konkreten und unternehmensbezogenen Ablehnungsgründe nach § 9 UIG vorgetragen, die der Informationserteilung entgegenstehen könnten bzw. über deren Vorliegen in einem Klageverfahren rechtlich gestritten werden könnten. Mit einer "Zwischennachricht zum Stand der Bearbeitung" vom 10.06.2015 informierte der Antragsgegner den Beigeladenen über diese Entscheidung und teilte ihm ferner mit, dass mit einer endgültigen Entscheidung über die Herausgabe der gewünschten Unterlagen demnach u.U. erst nach Abschluss eines sich anschließenden Eilrechtsschutzverfahrens zu rechnen sei.

13

Den von der Antragstellerin gegen den Bescheid vom 10.06.2015 erhobenen Widerspruch wies der Antragsgegner mit Widerspruchsbescheid vom 14.09.2015 zurück. Zugleich lehnte er deren Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ab.

14

Den von der Antragstellerin daraufhin gestellten Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs und der am 13.10.2015 erhobenen Klage gegen den Bescheid vom 10.06.2015 sowie ihren weiteren Antrag, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens, die vom Beigeladenen bezeichneten Unterlagen herauszugeben, hat das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Beschluss abgelehnt und zur Begründung u.a. ausgeführt:

15

Der Antragsgegner sei berechtigt, als Minus gegenüber einem Anspruch auf Akteneinsicht einen Zwischenbescheid zu erlassen. Bei den vom Beigeladenen begehrten Unterlagen handele es sich um Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 UIG. Sinn und Zweck des Akteneinsichtsrechts könne es nur sein, dass die Inhalte nicht nur "erblickt", sondern auch gespeichert werden können, um sich hiermit in der erforderlichen Weise auseinandersetzen zu können. Gerade die hier in Rede stehenden umfangreichen und zum Teil nur mit Fachkenntnis erschließbaren Informationen könnten nicht hinreichend erfasst und ausgewertet werden, wenn sie lediglich vor Ort eingesehen werden dürfen.

16

Gründe, die nach § 9 Abs. 1 UIG die Ablehnung des Antrages rechtfertigen könnten, lägen nicht vor. Insbesondere Urheberrechte, die nicht schrankenlos gewährt würden, könne die Antragstellerin nicht mit Erfolg anführen. Bei der Angabe von Stoffgruppen in der Dickstoffversatzanlage handele es sich dem Grunde nach nicht um eine urheberrechtlich geschützte "Rezeptur", sondern um eine Darlegung darüber, ob und wenn ja welchem Anlagentyp die Anlage nach der 4. BImSchV immissionsschutzrechtlich zuzuordnen sei und welche umweltrechtlichen Anforderungen an die Anlage zu stellen seien. Zudem habe die Antragstellerin nicht vorgetragen, dass ihre "Rezeptur" über ein Patent geschützt sei. Die Akteneinsicht hätte nach Aktenlage auch keine negativen Auswirkungen auf Betriebs- und Geschäftsgeheinisse. Der von der Antragstellerin gefürchtete Kontrollverlust über die Daten durch Verbreitung, Sammlung und Zusammenführung von betriebsbezogenen Informationen aus verschiedenen Bezugsquellen dürfte zwar zu einer Betroffenheit des Schutzbereichs nach Art. 16 und 17 EU-GR-Charta sowie Art. 12 und 14 GG führen. Allerdings seien weder der Eigentums- noch der Unternehmerschutz vorbehaltlos gewährleistet. Eine nachvollziehbare Prognose, welche Angaben in den Unterlagen im Falle ihrer Offenlegung einem Wettbewerber Rückschlüsse auf wettbewerbsrelevante Umstände ermöglichen würden, die die Antragstellerin berechtigterweise einem Wettbewerber nicht offenbaren wolle, weil diese geeignet wäre, ihre Wettbewerbsposition nachteilig zu beeinflussen, habe die Antragstellerin nicht plausibel dargelegt.

17

Zudem stehe § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 UIG der Einsicht in die unter Nr. d), e), f) und g) aufgeführten Unterlagen wegen § 9 Abs. 1 Satz 2 UIG nicht entgegen, weil es sich bei dem Umgang mit den Lösungsmitteln, die sich im Versatzwerk befänden und von dort in den Boden austreten oder austreten können, um Emissionen handele.

18

Der Ablehnung des Antrages stehe auch nicht der Anspruch der Antragstellerin auf effektiven Rechtsschutz entgegen. Denn es gehe in diesem Verfahren nicht unmittelbar um eine Zugänglichmachung von Umweltinformationen an den Beigeladenen; dies würde zu einer Vorwegnahme der Hauptsache führen. Durch die Ablehnung des Eilantrages gegen den für sofort vollziehbar erklärten Bescheid werde dem Beigeladenen die Akteneinsicht aber nicht gewährt; dies bedürfe vielmehr einer abschließenden Entscheidung durch den Antragsgegner. Die Antragstellerin könne ihre Rechte gegen den etwaigen späteren Bescheid geltend machen, wenn der Antragsgegner dem Beigeladenen die Akteneinsicht gewähren sollte.

19

Bei dem Anspruch auf freien Zugang handele es sich um eine gebundene Entscheidung. Ermessensfehler hinsichtlich der Art des Zugangs habe das Gericht nicht erkennen können. Die Zugänglichmachung als Kopie sei zudem in Art. 3 Abs. 4 der Umweltinformations-RL ausdrücklich genannt. Das Einrichten von "Reading Rooms" als "read only" zur Verhinderung einer diffusen und unkontrollierten Verbreitung der auf CD gespeicherten Informationen zum Zwecke des Schutzes von Betriebsgeheimnissen könne eine rechtlich angemessene Lösung für solche Konstellationen darstellen, in denen aus der Abwägung der widerstreitenden Interessen ein entsprechendes Ergebnis folge. Dies sei hier aber nicht der Fall. Das Auswahlermessen des Antragsgegners sei nicht dahin reduziert, dass ein ausschließliches Lesen der Verfahrensunterlagen hier die einzig rechtlich zulässige Zugangsart wäre. Es überwiege der in § 10 Abs. 2 Nr. 5 UIG hervorgehobene Vorrang der Veröffentlichung. Danach seien Zulassungsentscheidungen, die erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben, zu veröffentlichen.

20

Der ebenfalls gestellte Antrag nach § 123 VwGO dürfte bereits unzulässig sein, weil über § 80 Abs. 5 VwGO effektiver Rechtsschutz zu erreichen sei. Jedenfalls stehe der Antragstellerin der geltend gemachte Anordnungsanspruch nicht zu.

II.

21

A. Die Beschwerde der Antragstellerin hat nur zu einem geringen Teil Erfolg. Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, gebieten eine Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung nur bezüglich einzelner Inhalte der im Antrag unter Buchstabe a genannten gutachterlichen Stellungnahme der TU F-Stadt vom 16.01.2012.

22

1. Der Antragstellerin ist allerdings darin beizupflichten, dass (effektiver) vorläufiger Rechtsschutz hier – ungeachtet des Umstandes, dass der Antragsgegner im angefochtenen Bescheid vom 10.06.2015 die sofortige Vollziehung der ablehnenden Entscheidung unter Ziffer 2 angeordnet hat – allein nach § 123 VwGO und nicht nach § 80 Abs. 5 VwGO gewährt werden kann.

23

Aufschiebende Wirkung, die mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO beseitigt werden soll, haben gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO Widerspruch und Anfechtungsklage. § 80 VwGO gilt damit für alle belastenden Verwaltungsakte (Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl., § 80 RdNr. 15), und zwar, wie § 80 Abs. 1 Satz 2 VwGO klarstellt, auch für gestaltende und feststellende Verwaltungsakte sowie Verwaltungsakte mit Doppelwirkung (§ 80a VwGO). Ein Verwaltungsakt dagegen, mit dem lediglich ein gestellter Antrag abgelehnt wird, ist einer belastenden Vollziehung grundsätzlich nicht fähig (Redeker/von Oertzen, VwGO, 16. Aufl., § 80 RdNr. 6). Deshalb kommt auch die sofortige Vollziehung eines ablehnenden Verwaltungsakts regelmäßig nicht in Betracht (Schoch, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 80 RdNr. 198).

24

Unter Ziffer 2 der Verfügung vom 10.06.2015 hat der Antragsgegner lediglich das von ihm als "Antrag" verstandene Begehren der Antragstellerin, dem Beigeladenen die erwünschten Umweltinformationen nur auf nicht reproduzierbaren Medien bzw. durch Akteneinsicht vor Ort zu erteilen, abgelehnt. Die Entscheidung, trotz fehlender Zustimmung des Betroffenen bestimmte Umweltinformationen antragsgemäß zu erteilen, stellt zwar einen drittbelastenden Verwaltungsakt dar, für den § 80 Abs. 1 VwGO gilt, und dessen Sofortvollzug gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO bei besonderer Eilbedürftigkeit angeordnet werden kann (vgl. Reidt/Schiller, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Bd. I § 6 UIG RdNr. 17 f.). Einen solchen den Antragsteller belastenden und zugleich den Beigeladenen begünstigenden Verwaltungsakt mit Doppelwirkung (§ 80a VwGO) hat der Antragsgegner mit seiner Entscheidung vom 10.06.2015 indes nicht erlassen. Den Antrag des Beigeladenen vom 23.02.2015 hat er damit (noch) nicht beschieden, sondern ihm in der "Zwischennachricht zum Stand der Bearbeitung" vom 10.06.2015 lediglich mitgeteilt, dass er gegenüber der Antragstellerin einen Ablehnungsbescheid erlassen habe und mit einer endgültigen Entscheidung über die Herausgabe der von ihm gewünschten Unterlagen u.U. erst nach Abschluss eines sich anschließenden Eilrechtsschutzverfahrens zu rechnen sei. Die ablehnende Entscheidung des Antragsgegners im Bescheid vom 10.06.2015 kann auch nicht als feststellender Verwaltungsakt angesehen werden. Für einen feststellenden Verwaltungsakt ist kennzeichnend, dass er sich mit seinem verfügenden Teil darauf beschränkt, das Ergebnis eines behördlichen Subsumtionsvorgangs verbindlich festzuschreiben (BVerwG, Urt. v. 05.11.2009 – BVerwG 4 C 3.09 –, BVerwGE 135, 209 [212], RdNr. 15, m.w.N.). Ihre Funktion besteht im Wesentlichen nicht in der Gestaltung, sondern der Publizierung der Rechtslage (vgl. Beschl. d. Senats v. 15.09.2015 – 2 L 138/13 –, LKV 2016, 86 [87], RdNr. 25, m.w.N.). Einen solchen Inhalt hat die hier in Rede stehende Verfügung nicht.

25

2. Der von der Antragstellerin hilfsweise gestellte Antrag nach § 123 VwGO, dem Antragsgegner die Herausgabe der im Antrag bezeichneten Unterlagen in Form von reproduzierbaren Medien zu untersagen, hat unter Berücksichtigung ihres Beschwerdevorbringens nur zu einem geringen Teil Erfolg.

26

2.1. Die Antragstellerin hat allerdings einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO voraus, dass ohne Erlass der begehrten Anordnung die Gefahr bestünde, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden kann. Ein solcher Anordnungsgrund liegt hier vor. Es besteht die Gefahr, dass die Antragstellerin die von ihr geltend gemachten Rechte als Betroffene nach § 9 UIG verliert, wenn sie nicht um vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz nachsucht. Sie muss nach Ergehen der Ablehnungsentscheidung vom 10.06.2015 damit rechnen, dass der Antragsgegner ohne weitere Mitteilung an sie dem Beigeladenen die von ihm gewünschten Umweltinformationen auch auf reproduzierbaren Medien zur Verfügung stellt und nicht lediglich vor Ort Akteneinsicht gewährt. Dem steht nicht entgegen, dass der Antragsgegner in seiner an den Beigeladenen gerichteten "Zwischennachricht zum Stand der Bearbeitung" vom 10.06.2015 mitteilte, dass eine endgültige Entscheidung noch ausstehe. Ein solcher Vorbehalt war weder dem an die Antragstellerin gerichteten Ablehnungsbescheid noch dem Widerspruchsbescheid zu entnehmen. Vielmehr muss die Antragstellerin, auch wenn gegenüber dem Beigeladenen noch ein endgültiger Bescheid ergehen mag, insbesondere nach der Begründung des Ablehnungsbescheides davon ausgehen, dass die Informationen dem Beigeladenen in der von ihm gewünschten Art und Weise ohne einen weiteren an sie gerichteten Bescheid erteilt werden. Im angefochtenen Bescheid hat der Antragsgegner ausgeführt (S. 4, 2. Absatz), dass dem Antrag des Beigeladenen stattzugeben sei und die Unterlagen wie gewünscht in Kopie oder auf CD herausgegeben würden. Ferner heißt es in der Begründung des Sofortvollzugs, dass dem Beigeladenen eine weitere Verzögerung der Informationserteilung nicht zumutbar sei.

27

2.2. Die Antragstellerin hat den geltend gemachten Anordnungsanspruch nur, soweit es um die Ausführungen zu den Fragen 1 und 3 in der gutachterlichen Stellungnahme der TU F-Stadt vom 16.01.2012 (Buchstabe a des Antrags) geht. Nur insoweit kann sie verlangen, dass dem Beigeladenen bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache Einsicht nur vor Ort gewährt wird und diese Passagen dem Beigeladenen vorläufig nicht in reproduzierbarer Form zur Verfügung gestellt werden.

28

2.2.1. Der in Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG verankerte Anspruch auf eine tatsächlich und rechtlich wirksame Kontrolle von Verwaltungsentscheidungen verpflichtet die Gerichte, bei ihrer Entscheidungsfindung diejenigen Folgen zu erwägen, die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes für den Bürger verbunden sind. Dies gilt nicht nur im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO, sondern ist im Hinblick auf den in gleicher Weise gegebenen Anspruch auf Gewährung effektiven (vorläufigen) Rechtsschutzes in Fällen drohender Grundrechtsbeeinträchtigung auch im einstweiligen Rechtsschutz nach § 123 VwGO zu beachten. Daher darf im Rahmen eines Verfahrens nach § 123 VwGO das Interesse an einer vorläufigen Regelung oder Sicherung der geltend gemachten Rechtsposition umso weniger zurückgestellt werden, je schwerer die sich aus der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes ergebenden Belastungen wiegen und je geringer die Wahrscheinlichkeit ist, dass sie im Falle des Obsiegens in der Hauptsache rückgängig gemacht werden können (vgl. BVerfG, Beschl. v. 31.03.2004 – 1 BvR 356/04 –, NVwZ 2004, 1112 [1113], RdNr. 19 in juris, m.w.N.).

29

Werden Umweltinformationen nach dem UIG einem Antragsteller – in welcher Form auch immer – zugänglich gemacht, führt dies regelmäßig dazu, dass die sich daraus für Betroffene nach § 9 UIG ergebenden Folgen nicht mehr rückgängig gemacht werden können. Die Zugänglichmachung solcher Informationen bereits im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes führt de facto zu einer irreversiblen Vorwegnahme der Hauptsache, die regelmäßig nur ergehen darf, wenn ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch in der Hauptsache spricht und wenn die ohne einstweilige Anordnung zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller unzumutbar wären (BayVGH, Beschl. v. 22.09.2015 – 22 CE 15.1478 –, GewArch 2016, 80, RdNr. 7 in juris; vgl. allgemein auch Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl., § 123 RdNr. 14, m.w.N.). Dem entsprechend setzt auch die Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Umweltinformationsbescheides im überwiegenden Interesse eines Beteiligten nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO in der Regel voraus, dass dem Antragsteller ohne den die Hauptsache vorwegnehmenden vorzeitigen Informationszugang schwere und irreparable Nachteile unter Berücksichtigung des Gesetzeszwecks drohen; allein die Rechtmäßigkeit der Verfügung genügt nicht (OVG BBg, Beschl. v. 18.02.2014 – OVG 12 S 124.13 –, NVwZ-RR 2014, 542 [543], RdNr. 5). Gleiches gilt auch dann, wenn im Fall der Ablehnung einer Sicherungsanordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO zu Lasten des Rechtsschutzsuchenden nicht mehr rückgängig zu machende Tatsachen geschaffen würden.

30

Zu berücksichtigen ist allerdings auch, dass gemäß § 3 Abs. 3 UIG bei Bestehen eines Anspruchs nach § 3 Abs. 1 UIG die Umweltinformationen der antragstellenden Person unter Berücksichtigung etwaiger von ihr angegebener Zeitpunkte, spätestens jedoch mit Ablauf eines Monats oder, soweit Umweltinformationen derart umfangreich und komplex sind, dass die Monatsfrist nicht eingehalten werden kann, mit Ablauf von zwei Monaten nach Eingang des Antrags bei der informationspflichtigen Stelle, die über die Informationen verfügt, zugänglich zu machen sind. Der Zugang zu Umweltinformationen ist grundsätzlich zeitnah zu gewähren, um eine effektive Kontrolle und gegebenenfalls eine Einflussnahme der Öffentlichkeit auf Entscheidungsprozesse zu ermöglichen (OVG BBg, Urt. v. 10.09.2015 – OVG 12 B 11.14 –, juris, RdNr. 50). Die Einhaltung dieser Frist ist jedoch in den Fällen des § 9 Abs. 1 UIG problematisch, insbesondere weil § 9 Abs. 1 Satz 3 UIG eine Anhörung der Betroffenen vor der Entscheidung vorsieht und dem Betroffenen aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes die Möglichkeit eingeräumt werden muss, sich gegen die Entscheidung der informationspflichtigen Stelle mit Rechtsmitteln zu wehren (vgl. Reidt/Schiller, a.a.O. § 3 RdNr. 25). Da Art. 6 der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlament und des Rates vom 28.01.2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/113/EWG des Rates (UI-RL) keine Regelung des Inhalts trifft, dass spezielle Erleichterungen im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vorzusehen seien, und auch das UIG sowie das UIG LSA keine solchen Erleichterungen enthalten, sind auch bei Begehren auf Zugänglichmachung von Umweltinformationen nach dem UIG im Grundsatz die für § 123 VwGO geltenden Maßstäbe heranzuziehen (vgl. HessVGH, Beschl. v. 30.11.2006 – 10 TG 2531/06 –, NVwZ 2007, 348 [349], RdNr. 12 in juris).

31

Bei der Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ist allerdings die den Fristenregelungen des § 3 Abs. 3 UIG zu entnehmende Wertung, dass Informationen mit zunehmendem zeitlichen Abstand an Bedeutung verlieren können, zu beachten (vgl. OVG NW, Beschl. v. 23.05.2011 – 8 B 1729/10 –, DVBl 2011, 968 [969], RdNr. 9 ff.). Würde eine Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes etwa dazu führen, dass sich die Hauptsache im Hinblick auf eine besondere Aktualität der begehrten Unterlagen auch für die antragstellende Person faktisch erledigt, ist im vorläufigen Rechtsschutzverfahren die Sach- und Rechtslage eingehend zu prüfen und eine Abwägung der gegenläufigen Interessen der antragstellenden Person und des nach § 9 UIG Betroffenen vorzunehmen (vgl. OVG NW, Beschl. v. 23.05.2011, a.a.O, RdNr. 20, 48). Ferner legen die dem UIG zu Grunde liegenden Zwecke insbesondere des § 3 Abs. 3 UIG dann eine Beschleunigung der Rechtsdurchsetzung der antragstellenden Person nahe, wenn ihr Anspruch einen hohen Evidenzgrad besitzt; die Unzumutbarkeit der Verweisung des Rechtsuchenden auf ein Hauptsacheverfahren wird auch hier zusätzlich von materiell-rechtlichen Wertungen beeinflusst (vgl. BayVGH, Beschl. v. 22.09.2015, a.a.O., RdNr. 13).

32

2.2.2. Nach diesen Grundsätzen ist die einstweilige Sicherungsanordnung hier nur bezüglich des oben bezeichneten Teils der vom Beigeladenen begehrten Unterlagen geboten.

33

Zunächst ist davon auszugehen, dass ohne den Erlass der einstweiligen Anordnung nicht mehr rückgängig zu machende Tatsachen zu Lasten des Antragstellers geschaffen würden (dazu a). Das Begehren des Beigeladenen auf Zugang zu den begehrten Umweltinformationen in Form reproduzierbarer Medien würde sich bei einem Zuwarten bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über die von der Antragstellerin erhobenen Klage möglicherweise (faktisch) erledigen; zumindest würden die von ihm begehrten Umweltinformationen bis zu einer solchen Entscheidung für ihn wesentlich an Bedeutung verlieren (dazu b). Soweit mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass der Beigeladene einen Anspruch auf Zugänglichmachung der von ihm begehrten Unterlagen auch in Form reproduzierbarer Medien hat, insbesondere Rechte der Antragstellerin nach § 9 Abs. 1 UIG nicht entgegenstehen, ist deshalb eine faktische Vorwegnahme der Hauptsache zugunsten des Beigeladenen zulässig (dazu c).

34

a) Aus den oben unter 2.1 dargelegten Gründen ist einerseits davon auszugehen, dass der Antragsgegner im Fall der Ablehnung des vorläufigen Rechtsschutzantrages dem Beigeladenen die von ihm gewünschten Umweltinformationen auf reproduzierbaren Medien zur Verfügung stellt. Dem kann nicht entgegen gehalten werden, es bedürfe noch einer abschließenden Entscheidung durch den Antragsgegner, und die Antragstellerin könne ihre Rechte gegen den etwaigen späteren Bescheid geltend machen, wenn der Antragsgegner dem Beigeladenen die Akteneinsicht gewähren sollte. Soweit der Antragsgegner in der "Zwischennachricht zum Stand der Bearbeitung" dem Beigeladenen mitgeteilt hat, dass mit einer endgültigen Entscheidung erst nach Abschluss eines sich anschließenden Eilrechtsschutzverfahrens zu rechnen sei, kann dem nicht entnommen werden, dass auch gegenüber der Antragstellerin noch eine abschließende Entscheidung ergehen soll. Es ist nicht ersichtlich, welchen anderen Sinn der an die Antragstellerin gerichtete, für sofort vollziehbar erklärte Bescheid vom 10.06.2015 haben soll als den, dass damit gegenüber der Antragstellerin eine endgültige Entscheidung über die Zugänglichmachung der Umweltinformationen an den Beigeladenen und die Form der Zugänglichmachung getroffen werden soll. Die sich aus der Verfahrensgestaltung des Antragsgegners ergebenden Unklarheiten gehen zu dessen Lasten. Mit der Zugänglichmachung der vom Beigeladenen gewünschten Unterlagen in Form reproduzierbarer Medien würden indessen nicht mehr oder nur sehr schwer wieder rückgängig zu machende Tatsachen geschaffen.

35

b) Andererseits verlieren die vom Beigeladenen begehrten Umweltinformationen bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache für ihn wesentlich an Bedeutung, möglicherweise käme eine Informationsgewährung erst zu diesem Zeitpunkt sogar zu spät. Der Beigeladene hat ein besonderes Interesse an einem zeitnahen Zugang zu den begehrten Umweltinformationen. Seine Mitglieder wohnen unmittelbar im Senkungsbereich über den Hohlräumen der Grube (...) oder im unmittelbaren Einwirkungsbereich und haben ein herausragendes Interesse daran, dass von dem ehemaligen Bergwerk und der dort von der Antragstellerin als Pilotbetrieb eingerichteten Dickstoffversatzanlage keine Gefahren ausgehen. Eine effektive Kontrolle und gegebenenfalls eine Einflussnahme der Öffentlichkeit auf die die Dickstoffversatzanlage betreffenden Entscheidungsprozesse sind möglicherweise nicht mehr gewährleistet, wenn die Informationen erst nach Abschluss des Instanzenzuges in der Hauptsache gewährt würden. Die von der Antragstellerin zugestandene Einsicht in die streitigen Unterlagen vor Ort ermöglicht dem Beigeladenen nur eine sehr eingeschränkte Kontrolle darüber, wie das konkrete Verfahren zum Dickstoffversatz und insbesondere zur Langzeitsicherung der Grube weiter gestaltet wird. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht darauf verwiesen, dass die hier in Rede stehenden umfangreichen und zum Teil nur mit Fachwissen erschließbaren Informationen nicht hinreichend erfasst und ausgewertet werden können, wenn sie lediglich vor Ort eingesehen werden dürfen.

36

c) Ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Beigeladene den von ihm geltend gemachten Anspruch auf Zugänglichmachung auch in Form reproduzierbarer Medien hat und Rechte der Antragstellerin nach § 9 Abs. 1 UIG dem nicht entgegenstehen, besteht nur in Bezug auf die im Beschlusstenor genannten Teile des Gutachtens der TU F-Stadt vom 16.01.2012 (Buchstabe a des Antrags).

37

Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 UIG kann der freie Zugang zu Umweltinformationen durch Auskunftserteilung, Gewährung von Akteneinsicht oder in sonstiger Weise eröffnet werden. Über die konkrete Zugangsart entscheidet die informationspflichtige Stelle grundsätzlich nach pflichtgemäßem Ermessen (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.09.2009 – BVerwG 7 C 2.09 –, BVerwGE 135, 34, RdNr. 66 in juris; Reidt/Schiller, a.a.O, § 3 RdNr. 16). Wird eine bestimmte Art des Informationszugangs beantragt, so darf dieser aber nur aus gewichtigen Gründen auf andere Art eröffnet werden (§ 3 Abs. 2 Satz 2 UIG). Insoweit ist die Reichweite des Ermessens deutlich begrenzt; de facto liegt demnach ein Wahlrecht des Antragstellers vor (Reidt/Schiller, a.a.O.). Als gewichtiger Grund gilt gemäß § 3 Abs. 2 Satz 3 UIG insbesondere ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand.

38

Aus dem Wort "insbesondere" in § 3 Abs. 2 Satz 3 UIG folgt, dass auch andere Gründe das Wahlrecht des Antragstellers einschränken können. Ein wichtiger Grund im Sinne von § 3 Abs. 2 Satz 2 UIG, die Art des Informationszugangs anders als beantragt zu gewähren, kann sich auch aus § 9 Abs. 1 UIG ergeben. Nach dieser Vorschrift ist der Antrag auf Zugänglichmachung von Umweltinformationen abzulehnen, soweit

39
1. durch das Bekanntgeben der Informationen personenbezogene Daten offenbart und dadurch Interessen der Betroffenen erheblich beeinträchtigt würden,
40
2. Rechte am geistigen Eigentum, insbesondere Urheberrechte, durch das Zugänglichmachen von Umweltinformationen verletzt würden oder
41
3. durch das Bekanntgeben Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse zugänglich gemacht würden oder die Informationen dem Steuergeheimnis oder dem Statistikgeheimnis unterliegen,
42

es sei denn, die Betroffenen haben zugestimmt oder das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. Der Zugang zu Umweltinformationen über Emissionen kann nicht unter Berufung auf die in den Nummern 1 und 3 genannten Gründe abgelehnt werden. Vor der Entscheidung über die Offenbarung der durch Satz 1 Nummer 1 bis 3 geschützten Informationen sind die Betroffenen anzuhören. Die informationspflichtige Stelle hat in der Regel von einer Betroffenheit im Sinne des Satzes 1 Nummer 3 auszugehen, soweit übermittelte Informationen als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse gekennzeichnet sind. Soweit die informationspflichtige Stelle dies verlangt, haben mögliche Betroffene im Einzelnen darzulegen, dass ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis vorliegt.

43

§ 9 Abs. 1 Satz 1 UIG sieht zwar als Rechtsfolge ausdrücklich nur die Ablehnung des Antrags auf Zugänglichmachung von Umweltinformationen vor. Ergibt sich jedoch eine Betroffenheit nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 UIG nur bei (einer) bestimmten Form(en) der Zugänglichmachung der Umweltinformationen, hat die Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen auch darüber zu entscheiden, ob als gegenüber der Antragablehnung milderes Mittel die Zugänglichmachung der Umweltinformationen in einer bestimmten Art und Weise, welche die geschützten Rechte des Betroffenen wahrt, in Betracht kommt. Dafür spricht auch, dass nach Art. 4 Abs. 2 UI-RL die Ablehnungsgründe eng auszulegen sind, wobei im Einzelfall das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe zu berücksichtigen ist und in jedem Einzelfall das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe gegen das Interesse an der Verweigerung der Bekanntgabe abgewogen wird.

44

Vor diesem Hintergrund sieht der Senat auch keinen Anlass, das Verfahren auszusetzen und dem EuGH die Frage vorzulegen, ob es mit Art. 16, 17 der Charta der Grundrecht der Europäischen Union (EU-GR-Charta) vereinbar ist, dass die UI-RL sowie § 3 Abs. 2 UIG i.V.m. § 1 Abs. 3 UIG LSA als nationale Umsetzungsvorschriften die Herausgabe von Umweltinformationen an Dritte in reproduzierbarer Form erlauben, ohne dass die europäische Richtlinie und die nationalen Vorschriften sichernde Mechanismen gegen eine unkontrollierte Verbreitung der Umweltinformationen vorsehen, indem sie bestimmen, ob bzw. in welchem Umfang bzw. in welcher Form der Dritte die Umweltinformation vervielfältigen und veröffentlichen bzw. verbreiten darf. § 9 UIG stellt den Behörden und Gerichten ein ausreichendes Instrumentarium zur Verfügung, um die in Art 16 EU-GR-Charta gewährleistete unternehmerische Freiheit und das in Art. 17 EU-GR-Charta garantierte Eigentumsrecht bei der Entscheidung über den Zugang Dritter zu Umweltinformationen zu schützen.

45

Unter geistigem Eigentum im Sinne von § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UIG sind Schutzrechte an immateriellen Gütern zu verstehen. Solche Rechte ergeben sich u.a. aus dem Urheberrecht. Der Ablehnungsgrund des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UIG greift nur dann ein, wenn Rechte am geistigen Eigentum verletzt würden; damit greift die Vorschrift die jeweiligen fachlichen Anforderungen auf. Was nach den maßgeblichen Bestimmungen über das geistige Eigentum zulässig ist, also keine der dort geregelten Anforderungen zu Lasten der Rechtsinhaber verletzen würde, ist auch im Rahmen des UIG zulässig (vgl. Reidt/Schiller, a.a.O. § 9 RdNr. 16, m.w.N.). Das Urheberrecht schützt persönliche geistige Schöpfungen (§ 2 Abs. 2 UrhG). Darunter fallen von Menschen entwickelte Gedankenäußerungen, die von seiner Persönlichkeit geprägt sind und individuelle Züge aufweisen. Geschützt werden daneben auch verwandte Schutzrechte (§§ 70 ff. UrhG) einschließlich wirtschaftlicher Leistungen in Form von Datenbanken, d.h. von systematisch und methodisch geordneten Sammlungen. Nicht urheberrechtlich geschützt sind danach zumeist die allgemeinen Antragsunterlagen zu Genehmigungsverfahren, während Architektenpläne oder sonstige Planungen, zu Antragsunterlagen gehörende Gutachten und sonstige Ausarbeitungen, die eine überdurchschnittliche individuelle Eigenart als Ergebnis einer eigenen geistigen Leistung beinhalten, urheberrechtsfähig sein können. Im Zusammenhang mit § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UIG haben insbesondere Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechte gemäß § 16 f. UrhG Bedeutung, die allerdings wiederum durch die §§ 44a ff. UrhG zahlreichen Einschränkungen unterworfen sind (Reidt/Schiller, a.a.O., § 9 RdNr. 17, m.w.N.).

46

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind alle auf ein Unternehmen bezogenen Tatsachen, Umstände und Vorgänge, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat. Betriebsgeheimnisse umfassen im Wesentlichen technisches Wissen; Geschäftsgeheimnisse betreffen vornehmlich kaufmännisches Wissen. Ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis setzt danach neben dem Mangel an Offenkundigkeit der zugrunde liegenden Informationen ein berechtigtes Interesse des Unternehmens an deren Nichtverbreitung voraus. Ein solches Interesse besteht, wenn die Offenlegung der Information geeignet ist, exklusives technisches oder kaufmännisches Wissen den Marktkonkurrenten zugänglich zu machen und so die Wettbewerbsposition des Unternehmens nachteilig zu beeinflussen (zum Ganzen: BVerwG, Urt. v. 24.09.2009, a.a.O., RdNr. 50, m.w.N.). § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG verlangt nicht, dass die begehrte Information schon als solche ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis darstellt; zugänglich gemacht wird ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis auch dann, wenn die offengelegte Information ihrerseits Rückschlüsse auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zulässt (BVerwG, Urt. v. 24.09.2009, a.a.O., RdNr. 55). Dabei sind gerade auch die besonderen Kenntnisse und Qualifikationen der Wettbewerber zu berücksichtigen (BVerwG, Beschl. v. 25.07.2013 – BVerwG 7 B 45.12 –, juris, RdNr. 15). Insoweit genügt es, wenn der Betroffene nachteilige Wirkungen im Wettbewerb im Falle eines Bekanntwerdens von Einzelheiten der begehrten Unterlagen nachvollziehbar und plausibel dargelegt hat. Denn die Frage, ob und in welchem konkreten Umfang ein Wettbewerber aus solchen ihm bekannt gewordenen Informationen über einen Konkurrenten Nutzen ziehen kann und inwieweit umgekehrt das Bekanntwerden dieser Informationen für ein Unternehmen im Wettbewerb nachteilig sein kann, hängt von auf die Zukunft bezogenen Beurteilungen, mithin von einer Prognose ab. Sie ist notwendig mit einem gewissen Maß an Unsicherheit verbunden. Der mögliche Schaden für einen Wettbewerber kann deshalb ebenfalls nur Gegenstand plausibler und nachvollziehbarer Prognosen sein (BVerwG, Urt. v. 24.09.2009, a.a.O., RdNr. 58 f.). Dem Gebot der engen Auslegung (Art. 4 Abs. 2 UI-RL) ist beim Begriff des Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses durch das Erfordernis der Wettbewerbsrelevanz der betreffenden Information Genüge getan (BVerwG, Beschl. v. 25.07.2013, a.a.O., RdNr. 12).

47

Hiernach können Rechte der Antragstellerin nach § 9 Abs. 1 UIG dem Informationsanspruch des Beigeladenen aller Voraussicht nach nur entgegenstehen, soweit es einzelne Inhalte der unter Buchstabe a des Antrags genannten gutachterlichen Stellungnahme der TU F-Stadt vom 16.01.2012 (Ausführungen zu den Fragen 1 und 3) betrifft, im Übrigen hingegen nicht.

48

aa) In der gutachterlichen Stellungnahme der TU F-Stadt vom 16.01.2012 werden im Zusammenhang mit der Zuordnung der geplanten Dickstoffversatzanlage zu einem Anlagentyp des Anhangs zur 4. BImSchV vier Fragen beantwortet.

49

(1) Zur ersten Frage, ob in der Dickstoffversatzanlage infolge einer chemischen Reaktion neue Stoffe/Stoffgruppen entstehen, wird zunächst ausgeführt, anorganische Abfälle seien so zu konditionieren, dass eine bis zum Versatzort pumpfähige Suspension gebildet werde, die dann am Versatzort nach einer gewissen Zeit erhärte. Nachfolgend wird dargestellt, dass die Rezeptur für das Konditionieren ein Vermischen von Abfällen aus drei Stoffgruppen (Schlauchfilterstäbe aus Abfallverbrennungsanlagen, Bindemittel/Bindemittelersatzstoffe und Anmischflüssigkeit) vorsehe und welche Stoffe innerhalb der drei Stoffgruppen für die Dickstoffversatzanlage verwendet werden. Ferner werden Ausführungen dazu gemacht, welche Stoffe sich als Anmischflüssigkeiten eignen, wie gefährlich sie sind und inwieweit chemische Reaktionen stattfinden können. Im Antragsschriftsatz vom 19.10.2015 hat die Antragstellerin geltend gemacht, in der Stellungnahme seien die nach Stoffgruppen in der Dickstoffversatzanlage zur Herstellung einer pumpfähigen Suspension aufgeteilten Stoffe "namentlich" genannt, und diese detaillierte Darstellung zur Einstufung der Stäube, zu ihrer Charakterisierung sowie ihrer Verträglichkeit untereinander und mit den anderen Stoffgruppen betreffe in besonderer Weise ihren Betriebs- und Geschäftskern. In ihrem Schriftsatz vom 16.02.2016 (S. 5) hat sie ferner vorgetragen, die angewandten Verfahren, Technologien, Abläufe etc. wären in zahlreichen Kavernen in Deutschland und der Europäischen Union anwendbar. Es erscheint zwar fraglich, inwieweit sich die Antragstellerin überhaupt in einer Wettbewerbssituation mit anderen insbesondere auf dem Gebiet des Bergwerksversatzes tätigen Unternehmen befindet, da sich ihr Tätigkeitsbereich offenbar auf das Versatzbergwerk der Grube A-Stadt beschränkt, für das ihr – jedenfalls derzeit – das alleinige Tätigkeitsrecht zusteht. In der Antragserwiderung vom 16.11.2015 (S. 10) hat der Antragsgegner allerdings zugestanden, dass die Offenlegung dieser Daten durchaus einen Vorteil für Marktkonkurrenten darstellten, da diese Entwicklungskosten für entsprechende Versatzstoffe einsparten, und der Teil zur Versatzstoffrezeptur vor Herausgabe der Unterlage geschwärzt werden könne. Hiernach erscheint es immerhin möglich und bedarf der näheren Prüfung im Hauptsacheverfahren, inwieweit eventuell vorhandene Wettbewerber der Antragstellerin aus den Angaben in der gutachterlichen Stellungnahme zu den in der Dickstoffversatzanlage zum Einsatz kommenden Stoffen und den nachfolgenden Ausführungen im Abschnitt "Zur Frage 1" – ggf. in Kombination mit anderen öffentlich zugänglichen Informationen – Nutzen ziehen und der Antragstellerin dadurch Wettbewerbsnachteile entstehen können.

50

Insoweit geht es auch nicht um Umweltinformationen "über Emissionen", zu denen der Zugang gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 UIG nicht unter Berufung auf die in § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG abgelehnt werden kann.

51

Das Umweltinformationsgesetz definiert den Begriff der Emission nicht ausdrücklich. § 2 Abs. 3 Nr. 2 UIG definiert aber den Begriff des Umweltfaktors. Zu den Umweltfaktoren gehört nach dieser Vorschrift die Freisetzung von Stoffen in die Umwelt, die sich auf Umweltbestandteile, wie Luft und Atmosphäre, auswirken kann. Zu diesen Freisetzungen zählen nach § 2 Abs. 3 Nr. 2 UIG insbesondere Emissionen. Sie kennzeichnet damit nach dem Wortlaut dieser Vorschrift, dass ein Stoff in die Umwelt entlassen wird und damit notwendig eine Anlage verlässt, in der er entstanden ist. Der Gesetzgeber hat sich für den Begriff der "Umweltinformationen über Emissionen" ausdrücklich auf Art. 2 Nr. 5 IVU-Richtlinie bezogen. Nach dieser Bestimmung bezeichnet der Ausdruck "Emissionen" die von Punktquellen oder diffusen Quellen der Anlage ausgehende direkte oder indirekte Freisetzung von Stoffen, Erschütterungen, Wärme oder Lärm in die Luft, das Wasser oder den Boden. Die Vorschrift stellt mithin ebenfalls darauf ab, dass ein Stoff aus der Anlage austritt. Nach dem Sinn und Zweck des § 9 Abs. 1 Satz 2 UIG sollen der Öffentlichkeit stets Informationen über solche Vorgänge zugänglich gemacht werden, die sie unmittelbar berühren. Unmittelbar berührt die Öffentlichkeit, insbesondere die Nachbarschaft einer emittierenden Anlage, welche Stoffe in welchem Umfang aus der Anlage in die Umgebung abgegeben werden und damit für die Öffentlichkeit unmittelbar spürbar werden. Was aus der Anlage in die Umgebung gelangt, soll in keinem Falle vertraulich behandelt werden dürfen. Angaben über die Vorgänge in der Anlage selbst, die zur Freisetzung der emittierten Stoffe führen, also für diese ursächlich sind, sind zwar ebenfalls Umweltinformationen. Bevor sie der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, ist aber jeweils zu prüfen, ob durch ihre Bekanntgabe Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse offenbart werden. Ist dies der Fall, sind die Informationen der Öffentlichkeit gleichwohl zugänglich zu machen, wenn das öffentliche Interesse überwiegt (zum Ganzen: BVerwG, Urt. v. 24.09.2009, a.a.O., RdNr. 42, 45).

52

Hiernach stellt die Information darüber, aus welchen Stoffen die in der Dickstoffversatzanlage zur Verfüllung der Hohlräume verwendete pumpfähige Suspension hergestellt wird, keine "Umweltinformation über Emissionen" dar. Denn diese Stoffe sollen gerade nicht in die Luft, das Wasser oder den Boden freigesetzt werden, sondern als später ausgehärtetes Gemisch in den verfüllten Grubenteilen verbleiben. Zwar mag nicht auszuschließen sein, dass einzelne Stoffe – etwa durch Pressvorgänge – doch teilweise in den Boden gelangen können. Von Emissionen im Sinne von § 9 Abs. 1 Satz 2 UIG könnte aber erst dann gesprochen werden, wenn tatsächlich Stoffe in den Boden freigesetzt werden.

53

(2) Die zweite in der gutachterlichen Stellungnahme der TU F-Stadt vom 16.01.2012 behandelte Frage, ob chemische Reaktionen produktionsbestimmend sind, wird dahingehend beantwortet, dass die Eigenschaft des Abbindens (Aushärtens) durch Hydratisierung des DSV untertage produktionsbestimmend im Sinne von Nr. 4.1 des Anhangs zur 4. BImSchV sei. Die Antragstellerin hat nicht dargelegt, inwieweit potentielle Wettbewerber aus dieser Erkenntnis oder den dazu gegebenen Erläuterungen im Gutachten Nutzen ziehen könnten.

54

(3) Die Antwort auf die dritte Frage enthält unter Bezugnahme auch auf Erkenntnisse aus dem Probebetrieb der Antragstellerin Ausführungen dazu, wie die Filterstäube zu konditionieren sind, um eine Fließfähigkeit zu gewährleisten, später eine ausreichende Festigkeit und Steifigkeit zu erreichen, das anstehende Salzgestein zu schützen und den Arbeits- und Gesundheitsschutz einzuhalten. Daraus können u.U. Rückschlüsse auf von der Antragstellerin erprobte Verfahrensschritte gezogen werden. Ob sich dies – wie der Beigeladene geltend gemacht hat – bereits anderen Veröffentlichungen in gleicher Weise entnehmen lässt, bedarf der näheren Prüfung im Hauptsacheverfahren.

55

(4) Inwieweit potentielle Konkurrenten der Antragstellerin aus der Antwort auf die vierte Frage, ob es sich bei dem Dickstoffversatz um ein Beseitigungs- oder Verwertungsverfahren handelt, Nutzen ziehen könnten, legt die Antragstellerin wiederum nicht plausibel dar.

56

bb) Was die unter Buchstabe b des Antrags bezeichnete gutachterliche Stellungnahme der TU F-Stadt vom 07.03.2012 (gemeint ist wohl, wie die Antragstellerin in der Anlage 4 zur Antragsschrift ausgeführt hat, die Stellungnahme vom 18.04.2012, die auf dem Deckblatt Laboruntersuchungen vom 07.03.2012 nennt) anbetrifft, ist insgesamt nicht erkennbar, weshalb diese Unterlage dem Beigeladenen wegen § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder 3 UIG nicht in Form von reproduzierbaren Medien zur Verfügung gestellt werden darf.

57

Insbesondere kann die Antragstellerin eine Verletzung von Rechten am geistigen Eigentum voraussichtlich nicht damit begründen, dass die fachtechnische Herleitung der in der Stellungnahme behandelten Untersuchungen zur 2. Fortschreibung des Langzeitsicherheitsnachweises ihre geistige Eigenleistung darstelle. Die Stellungnahme der TU F-Stadt vom 18.04.2012 befasst sich zwar mit dem Langzeitsicherheitsnachweis, der Nachweis selbst ist in der Stellungnahme aber nicht enthalten. Sofern die Stellungnahme möglicherweise Rückschlüsse auf Teile des Inhalts des Langzeitsicherheitsnachweises zulassen sollte, würde dies für eine Verletzung von Urheberrechten der Antragstellerin nicht ausreichen.

58

Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht bezüglich einer Verletzung von Rechten am geistigen Eigentum zu Recht auf die Vorschrift des § 45 Abs. 1 UrhG verwiesen, die es zulässt, dass einzelne Vervielfältigungsstücke von Werken zur Verwendung in Verfahren u.a. vor einem Gericht, einem Schiedsgericht oder einer Behörde hergestellt werden. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass im Rahmen von § 45 UrhG Kopien von Werken auch in Vorbereitung eines gerichtlichen oder behördlichen Verfahrens gemacht werden können (vgl. BPatG, Beschl. v. 23.03.2015 – 7 W (pat) 7/14 –, juris RdNr. 38).

59

Die Antragstellerin hat auch nicht nachvollziehbar und plausibel dargelegt, weshalb die von ihr befürchtete Verbreitung dieser Unterlage sich nachteilig auf ihre Wettbewerbssituation auswirken würde. In der Stellungnahme wird das im Langzeitsicherheitsnachweis der Antragstellerin gewählte Untersuchungskonzept umschrieben und auf Plausibilität untersucht. Die Stellungnahme bezieht sich auf die örtlichen Verhältnisse in der Grube A-Stadt. Die Antragstellerin hat nichts dazu vorgetragen, aus welchen konkreten Inhalten der Stellungnahme ein potenzieller Wettbewerber Rückschlüsse auf Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse und daraus Nutzen für vergleichbare Anlagen soll ziehen können.

60

cc) Die Antragstellerin wird sich aller Voraussicht nach auch nicht darauf berufen können, in ihren der Stellungnahme der TU F-Stadt vom 07.06.2012 (Buchstabe c des Antrags) zugrunde liegenden Unterlagen würden Erfahrungen aus dem Pilot-Betrieb bei Dickstoffversatz beschrieben, bewertet und entsprechende Schlussfolgerungen für einen Betrieb des Dickstoffversatzes gezogen, wobei detaillierte technologische, technische, organisatorische und betriebliche Details offengelegt würden, die Rückschlüsse auf die Betriebsweise, die Technik, das Verfahren und Entwicklungen ermöglichten. Diese Stellungnahme befasst sich im Wesentlichen mit der Frage, welche Ursachen ein bestimmtes Ereignis bei der Aufnahme des Pilotbetriebs im Bereich von drei Dammbauwerken in einer bestimmten Sohle haben könnten, welche Folgen dieses Ereignis haben könnte und welche Gegenmaßnahmen in Betracht kommen. Es ist nicht nachvollziehbar und plausibel dargelegt, mit welchen konkreten Ausführungen des Gutachters betriebliche Details offenbart werden, von denen ein potenzieller Wettbewerber im Tätigkeitsbereich der Antragstellerin Rückschlüsse auf Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse der Antragstellerin ziehen könnte, die von Nutzen für sein eigenes Unternehmen sein könnten. Zutreffend hat der Antragsgegner insbesondere darauf verwiesen, dass die im Gutachten dargestellten Erfahrungen aus dem Pilotbetrieb und die sich daraus ergebenden Folgerungen sich auf das konkrete Objekt beziehen.

61

dd) Soweit der Beigeladene in seinem Antrag vom 23.02.2015 den "Abschlussbetriebsplan 'Lösungsmanagement – Ergänzung' Nachhaltigkeit Dammbauwerke Lehrrevier und Lösungstransport z. temp. Zwischenspeicher vom 26.01.2015 und 12.02.2015" genannt hat (Buchstabe d des Antrags), sind damit offenbar der 1. Nachtrag "Dammbauwerke im Lehrrevier" vom 24.07.2014 und der 2. Nachtrag "Lösungstransport zu temporären Zwischenspeichern" vom 13.10.2014 gemeint, auf die sich die Bescheide des Antragsgegners vom 26.01.2015 über die Zulassung der Ergänzung des Abschlussbetriebsplans und vom 12.02.2015 über die Ergänzung der Zulassung beziehen. Auch insoweit ist nicht ersichtlich, dass einer Zugänglichmachung Rechte der Antragstellerin nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder 3 UIG entgegenstehen. Diese beiden Nachträge enthalten nach dem Vortrag der Antragstellerin weitere Details zum Lösungsmanagement, wie es bereits in der Ergänzung des Abschlussbetriebsplans vom 03.07.2014 dargestellt ist. Insoweit gilt dasselbe wie nachfolgend unter ee) dargestellt.

62

ee) Es erscheint nach dem Vortrag der Antragstellerin nicht plausibel, dass mit der Zugänglichmachung der Ergänzung des Abschlussbetriebsplans vom 03.07.2014 (Buchstabe e des Antrags) in Form reproduzierbarer Medien Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse offenbart werden, aus denen ein möglicher Wettbewerber der Antragstellerin Nutzen ziehen könnte. In dieser Unterlage wird in Abschnitt 1 zunächst die Situation und Aufgabenstellung beschrieben. Die nachfolgenden Abschnitte enthalten Ausführungen dazu, welche natürlichen und technogenen Lösungen in der Grube A-Stadt, namentlich in den Grubenfeldern (...) und A-Stadt vorkommen, welche Risiken sich daraus ergeben und wie die Bewirtschaftung der Lösungen erfolgen soll. Es fehlt wiederum an einer nachvollziehbaren und plausiblen Darlegung der Antragstellerin, aus welchen konkreten Ausführungen in der Ergänzung des Abschlussbetriebsplans ungeachtet der Objektbezogenheit des Planinhalts ein potenzieller Wettbewerber für sein eigenes Unternehmen Nutzen ziehen könnte.

63

ff) Auch soweit es um das Konzept "Laugen- und Solebewirtschaftung" der G.U.B. Ingenieur AG vom 18.02.2013 (Buchstabe f des Antrags) geht, ist nicht erkennbar, dass darin Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse der Antragstellerin offenbart werden. In dieser Unterlage, die Bestandteil der Ergänzung des Abschlussbetriebsplans vom 03.07.2014 (Anhang 3) ist, wurden vom Auftragnehmer (Sofort-)Maßnahmen für die Grube A-Stadt zur gezielten Fassung und Behandlung der untertägig anfallenden Flüssigkeiten erarbeitet. Auch insoweit hat die Antragstellerin nicht dargetan, welchen Passagen des objektbezogenen Konzeptes mögliche Konkurrenten der Antragstellerin im Fall der Weiterverbreitung der Unterlage wettbewerbsrelevante Informationen entnehmen können.

64

gg) Gleiches gilt für die Bewertung "Reichenbach" vom 20.11.2013 (Buchstabe g des Antrags), die ebenfalls Bestandteil des Abschlussbetriebsplans vom 03.07.2014 (Anhang 1) ist. Die Antragstellerin beruft sich darauf, dass dieser Bericht neben der ausführlichen Darstellung der in der Grube A-Stadt vorkommenden Lösungen auch wissenschaftliche Darstellungen über Zersetzung von Salzgestein durch Laugen/Solen und damit verbundene Betrachtungen zur Massenbilanz enthalte. Die fachwissenschaftlichen Ausführungen seien, sofern nicht lediglich Lehrbuchmeinungen wiedergegeben würden, geistiges Know-how der Antragstellerin und somit vor unkontrollierter Verbreitung zu schützen. Die Antragstellerin hat aber nicht dargetan, welche Ausführungen in dem Bericht ihre eigenen "geistigen Leistungen" und nicht die des Gutachters wiedergeben sollen. Sie hat wiederum nicht nachvollziehbar und plausibel dargelegt, welche konkreten Inhalte der Stellungnahme Rückschlüsse auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zulassen sollen. Die Darstellungen in diesem Gutachten betreffen nur die besonderen Verhältnisse in den drei betroffenen Grubenfeldern, ohne dass ersichtlich wäre, dass ein potenzieller Wettbewerber, der eine vergleichbare Anlage betreiben will, daraus Nutzen ziehen könnte.

65

hh) Die Antragstellerin hat auch keine plausiblen Gründe dazu vorgetragen, weshalb die Bekanntgabe der fortlaufenden jährlichen Senkungsmessungen Rechte am geistigen Eigentum der Antragstellerin verletzen würde oder inwieweit dadurch ein potenzieller Wettbewerber im Tätigkeitsbereich der Antragstellerin Nutzen ziehen könnte.

66

ii) Auch die auf Seite 17 der Antragsschrift gegebene und in der Beschwerde in Bezug genommene allgemein gehaltene Begründung, es sei sehr wahrscheinlich, dass durch die systematische Sammlung und Dokumentation der im Antrag benannten sowie der vom Antragsgegner in der Vergangenheit bereits herausgegebenen Informationen und Unterlagen dauerhaft ein präzises Bild von der Betriebsorganisation, der Arbeitsweise, der Bezugsquellen, der Marktstrategien, den technischen Verfahren und den Forschungs- und Entwicklungsprojekten der Antragstellerin gezeichnet würden und für alle möglichen Zwecke ge- und missbraucht werden könne, genügt nicht, um eine Wettbewerbsrelevanz der einzelnen streitigen Unterlagen nachvollziehbar und plausibel darzulegen.

67

B. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit im Sinne von § 162 Abs. 3 VwGO, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, weil er Sachanträge gestellt und sich so dem Kostenrisiko des § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat.

68

C. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 1 und 2, 52 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31.05./01.06.2012 und am 18.07.2013 beschlossenen Änderungen. Da die Entscheidung größtenteils einer Vorwegnahme der Hauptsache gleichkommt, legt der Senat den vollen Auffangstreitwert des § 52 Abs. 2 GKG zugrunde.

69

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.


Urteilsbesprechung zu Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 29. Juli 2016 - 2 M 14/16

Urteilsbesprechungen zu Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 29. Juli 2016 - 2 M 14/16

Referenzen - Gesetze

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 29. Juli 2016 - 2 M 14/16 zitiert 26 §§.

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Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 123


(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes


(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

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(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der All

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(1) Jede Person hat nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf freien Zugang zu Umweltinformationen, über die eine informationspflichtige Stelle im Sinne des § 2 Absatz 1 verfügt, ohne ein rechtliches Interesse darlegen zu müssen. Daneben bleiben andere Ansprüche auf Zugang zu Informationen unberührt.

(2) Der Zugang kann durch Auskunftserteilung, Gewährung von Akteneinsicht oder in sonstiger Weise eröffnet werden. Wird eine bestimmte Art des Informationszugangs beantragt, so darf dieser nur aus gewichtigen Gründen auf andere Art eröffnet werden. Als gewichtiger Grund gilt insbesondere ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand. Soweit Umweltinformationen der antragstellenden Person bereits auf andere, leicht zugängliche Art, insbesondere durch Verbreitung nach § 10, zur Verfügung stehen, kann die informationspflichtige Stelle die Person auf diese Art des Informationszugangs verweisen.

(3) Soweit ein Anspruch nach Absatz 1 besteht, sind die Umweltinformationen der antragstellenden Person unter Berücksichtigung etwaiger von ihr angegebener Zeitpunkte, spätestens jedoch mit Ablauf der Frist nach Satz 2 Nummer 1 oder Nummer 2 zugänglich zu machen. Die Frist beginnt mit Eingang des Antrags bei der informationspflichtigen Stelle, die über die Informationen verfügt, und endet

1.
mit Ablauf eines Monats oder
2.
soweit Umweltinformationen derart umfangreich und komplex sind, dass die in Nummer 1 genannte Frist nicht eingehalten werden kann, mit Ablauf von zwei Monaten.

(1) Soweit

1.
durch das Bekanntgeben der Informationen personenbezogene Daten offenbart und dadurch Interessen der Betroffenen erheblich beeinträchtigt würden,
2.
Rechte am geistigen Eigentum, insbesondere Urheberrechte, durch das Zugänglichmachen von Umweltinformationen verletzt würden oder
3.
durch das Bekanntgeben Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse zugänglich gemacht würden oder die Informationen dem Steuergeheimnis oder dem Statistikgeheimnis unterliegen,
ist der Antrag abzulehnen, es sei denn, die Betroffenen haben zugestimmt oder das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. Der Zugang zu Umweltinformationen über Emissionen kann nicht unter Berufung auf die in den Nummern 1 und 3 genannten Gründe abgelehnt werden. Vor der Entscheidung über die Offenbarung der durch Satz 1 Nummer 1 bis 3 geschützten Informationen sind die Betroffenen anzuhören. Die informationspflichtige Stelle hat in der Regel von einer Betroffenheit im Sinne des Satzes 1 Nummer 3 auszugehen, soweit übermittelte Informationen als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse gekennzeichnet sind. Soweit die informationspflichtige Stelle dies verlangt, haben mögliche Betroffene im Einzelnen darzulegen, dass ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis vorliegt.

(2) Umweltinformationen, die private Dritte einer informationspflichtigen Stelle übermittelt haben, ohne rechtlich dazu verpflichtet zu sein oder rechtlich verpflichtet werden zu können, und deren Offenbarung nachteilige Auswirkungen auf die Interessen der Dritten hätte, dürfen ohne deren Einwilligung anderen nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. Der Zugang zu Umweltinformationen über Emissionen kann nicht unter Berufung auf die in Satz 1 genannten Gründe abgelehnt werden.

(1) Informationspflichtige Stellen sind

1.
die Regierung und andere Stellen der öffentlichen Verwaltung. Gremien, die diese Stellen beraten, gelten als Teil der Stelle, die deren Mitglieder beruft. Zu den informationspflichtigen Stellen gehören nicht
a)
die obersten Bundesbehörden, soweit und solange sie im Rahmen der Gesetzgebung tätig werden, und
b)
Gerichte des Bundes, soweit sie nicht Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen;
2.
natürliche oder juristische Personen des Privatrechts, soweit sie öffentliche Aufgaben wahrnehmen oder öffentliche Dienstleistungen erbringen, die im Zusammenhang mit der Umwelt stehen, insbesondere solche der umweltbezogenen Daseinsvorsorge, und dabei der Kontrolle des Bundes oder einer unter der Aufsicht des Bundes stehenden juristischen Person des öffentlichen Rechts unterliegen.

(2) Kontrolle im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 liegt vor, wenn

1.
die Person des Privatrechts bei der Wahrnehmung der öffentlichen Aufgabe oder bei der Erbringung der öffentlichen Dienstleistung gegenüber Dritten besonderen Pflichten unterliegt oder über besondere Rechte verfügt, insbesondere ein Kontrahierungszwang oder ein Anschluss- und Benutzungszwang besteht, oder
2.
eine oder mehrere der in Absatz 1 Nummer 2 genannten juristischen Personen des öffentlichen Rechts allein oder zusammen, unmittelbar oder mittelbar
a)
die Mehrheit des gezeichneten Kapitals des Unternehmens besitzen,
b)
über die Mehrheit der mit den Anteilen des Unternehmens verbundenen Stimmrechte verfügen oder
c)
mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans des Unternehmens bestellen können, oder
3.
mehrere juristische Personen des öffentlichen Rechts zusammen unmittelbar oder mittelbar über eine Mehrheit im Sinne der Nummer 2 Buchstabe a bis c verfügen und der überwiegende Anteil an dieser Mehrheit den in Absatz 1 Nummer 2 genannten juristischen Personen des öffentlichen Rechts zuzuordnen ist.

(3) Umweltinformationen sind unabhängig von der Art ihrer Speicherung alle Daten über

1.
den Zustand von Umweltbestandteilen wie Luft und Atmosphäre, Wasser, Boden, Landschaft und natürliche Lebensräume einschließlich Feuchtgebiete, Küsten- und Meeresgebiete, die Artenvielfalt und ihre Bestandteile, einschließlich gentechnisch veränderter Organismen, sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Bestandteilen;
2.
Faktoren wie Stoffe, Energie, Lärm und Strahlung, Abfälle aller Art sowie Emissionen, Ableitungen und sonstige Freisetzungen von Stoffen in die Umwelt, die sich auf die Umweltbestandteile im Sinne der Nummer 1 auswirken oder wahrscheinlich auswirken;
3.
Maßnahmen oder Tätigkeiten, die
a)
sich auf die Umweltbestandteile im Sinne der Nummer 1 oder auf Faktoren im Sinne der Nummer 2 auswirken oder wahrscheinlich auswirken oder
b)
den Schutz von Umweltbestandteilen im Sinne der Nummer 1 bezwecken; zu den Maßnahmen gehören auch politische Konzepte, Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Abkommen, Umweltvereinbarungen, Pläne und Programme;
4.
Berichte über die Umsetzung des Umweltrechts;
5.
Kosten-Nutzen-Analysen oder sonstige wirtschaftliche Analysen und Annahmen, die zur Vorbereitung oder Durchführung von Maßnahmen oder Tätigkeiten im Sinne der Nummer 3 verwendet werden, und
6.
den Zustand der menschlichen Gesundheit und Sicherheit, die Lebensbedingungen des Menschen sowie Kulturstätten und Bauwerke, soweit sie jeweils vom Zustand der Umweltbestandteile im Sinne der Nummer 1 oder von Faktoren, Maßnahmen oder Tätigkeiten im Sinne der Nummern 2 und 3 betroffen sind oder sein können; hierzu gehört auch die Kontamination der Lebensmittelkette.

(4) Eine informationspflichtige Stelle verfügt über Umweltinformationen, wenn diese bei ihr vorhanden sind oder für sie bereitgehalten werden. Ein Bereithalten liegt vor, wenn eine natürliche oder juristische Person, die selbst nicht informationspflichtige Stelle ist, Umweltinformationen für eine informationspflichtige Stelle im Sinne des Absatzes 1 aufbewahrt, auf die diese Stelle einen Übermittlungsanspruch hat.

(1) Soweit

1.
durch das Bekanntgeben der Informationen personenbezogene Daten offenbart und dadurch Interessen der Betroffenen erheblich beeinträchtigt würden,
2.
Rechte am geistigen Eigentum, insbesondere Urheberrechte, durch das Zugänglichmachen von Umweltinformationen verletzt würden oder
3.
durch das Bekanntgeben Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse zugänglich gemacht würden oder die Informationen dem Steuergeheimnis oder dem Statistikgeheimnis unterliegen,
ist der Antrag abzulehnen, es sei denn, die Betroffenen haben zugestimmt oder das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. Der Zugang zu Umweltinformationen über Emissionen kann nicht unter Berufung auf die in den Nummern 1 und 3 genannten Gründe abgelehnt werden. Vor der Entscheidung über die Offenbarung der durch Satz 1 Nummer 1 bis 3 geschützten Informationen sind die Betroffenen anzuhören. Die informationspflichtige Stelle hat in der Regel von einer Betroffenheit im Sinne des Satzes 1 Nummer 3 auszugehen, soweit übermittelte Informationen als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse gekennzeichnet sind. Soweit die informationspflichtige Stelle dies verlangt, haben mögliche Betroffene im Einzelnen darzulegen, dass ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis vorliegt.

(2) Umweltinformationen, die private Dritte einer informationspflichtigen Stelle übermittelt haben, ohne rechtlich dazu verpflichtet zu sein oder rechtlich verpflichtet werden zu können, und deren Offenbarung nachteilige Auswirkungen auf die Interessen der Dritten hätte, dürfen ohne deren Einwilligung anderen nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. Der Zugang zu Umweltinformationen über Emissionen kann nicht unter Berufung auf die in Satz 1 genannten Gründe abgelehnt werden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Soweit

1.
durch das Bekanntgeben der Informationen personenbezogene Daten offenbart und dadurch Interessen der Betroffenen erheblich beeinträchtigt würden,
2.
Rechte am geistigen Eigentum, insbesondere Urheberrechte, durch das Zugänglichmachen von Umweltinformationen verletzt würden oder
3.
durch das Bekanntgeben Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse zugänglich gemacht würden oder die Informationen dem Steuergeheimnis oder dem Statistikgeheimnis unterliegen,
ist der Antrag abzulehnen, es sei denn, die Betroffenen haben zugestimmt oder das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. Der Zugang zu Umweltinformationen über Emissionen kann nicht unter Berufung auf die in den Nummern 1 und 3 genannten Gründe abgelehnt werden. Vor der Entscheidung über die Offenbarung der durch Satz 1 Nummer 1 bis 3 geschützten Informationen sind die Betroffenen anzuhören. Die informationspflichtige Stelle hat in der Regel von einer Betroffenheit im Sinne des Satzes 1 Nummer 3 auszugehen, soweit übermittelte Informationen als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse gekennzeichnet sind. Soweit die informationspflichtige Stelle dies verlangt, haben mögliche Betroffene im Einzelnen darzulegen, dass ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis vorliegt.

(2) Umweltinformationen, die private Dritte einer informationspflichtigen Stelle übermittelt haben, ohne rechtlich dazu verpflichtet zu sein oder rechtlich verpflichtet werden zu können, und deren Offenbarung nachteilige Auswirkungen auf die Interessen der Dritten hätte, dürfen ohne deren Einwilligung anderen nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. Der Zugang zu Umweltinformationen über Emissionen kann nicht unter Berufung auf die in Satz 1 genannten Gründe abgelehnt werden.

(1) Die informationspflichtigen Stellen unterrichten die Öffentlichkeit in angemessenem Umfang aktiv und systematisch über die Umwelt. In diesem Rahmen verbreiten sie Umweltinformationen, die für ihre Aufgaben von Bedeutung sind und über die sie verfügen.

(2) Zu den zu verbreitenden Umweltinformationen gehören zumindest:

1.
der Wortlaut von völkerrechtlichen Verträgen, das von den Organen der Europäischen Gemeinschaften erlassene Gemeinschaftsrecht sowie Rechtsvorschriften von Bund, Ländern oder Kommunen über die Umwelt oder mit Bezug zur Umwelt;
2.
politische Konzepte sowie Pläne und Programme mit Bezug zur Umwelt;
3.
Berichte über den Stand der Umsetzung von Rechtsvorschriften sowie Konzepten, Plänen und Programmen nach den Nummern 1 und 2, sofern solche Berichte von den jeweiligen informationspflichtigen Stellen in elektronischer Form ausgearbeitet worden sind oder bereitgehalten werden;
4.
Daten oder Zusammenfassungen von Daten aus der Überwachung von Tätigkeiten, die sich auf die Umwelt auswirken oder wahrscheinlich auswirken;
5.
Zulassungsentscheidungen, die erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben, und Umweltvereinbarungen sowie
6.
zusammenfassende Darstellung und Bewertung der Umweltauswirkungen nach den §§ 24 und 25 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94) in der jeweils geltenden Fassung und Risikobewertungen im Hinblick auf Umweltbestandteile nach § 2 Absatz 3 Nummer 1.
In Fällen des Satzes 1 Nummer 5 und 6 genügt zur Verbreitung die Angabe, wo solche Informationen zugänglich sind oder gefunden werden können. Die veröffentlichten Umweltinformationen werden in angemessenen Abständen aktualisiert.

(3) Die Verbreitung von Umweltinformationen soll in für die Öffentlichkeit verständlicher Darstellung und leicht zugänglichen Formaten erfolgen. Hierzu sollen, soweit vorhanden, elektronische Kommunikationsmittel verwendet werden. Zur Verbreitung von Umweltinformationen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 und 6 auch in Verbindung mit Satz 2 kann das zentrale Internetportal des Bundes nach § 20 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung genutzt werden. Satz 2 gilt nicht für Umweltinformationen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes angefallen sind, es sei denn, sie liegen bereits in elektronischer Form vor.

(4) Die Anforderungen an die Unterrichtung der Öffentlichkeit nach den Absätzen 1 und 2 können auch dadurch erfüllt werden, dass Verknüpfungen zu Internet-Seiten eingerichtet werden, auf denen die zu verbreitenden Umweltinformationen zu finden sind.

(5) Im Falle einer unmittelbaren Bedrohung der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt haben die informationspflichtigen Stellen sämtliche Informationen, über die sie verfügen und die es der eventuell betroffenen Öffentlichkeit ermöglichen könnten, Maßnahmen zur Abwendung oder Begrenzung von Schäden infolge dieser Bedrohung zu ergreifen, unmittelbar und unverzüglich zu verbreiten; dies gilt unabhängig davon, ob diese Folge menschlicher Tätigkeit oder einer natürlichen Ursache ist. Verfügen mehrere informationspflichtige Stellen über solche Informationen, sollen sie sich bei deren Verbreitung abstimmen.

(6) § 7 Absatz 1 und 3 sowie die §§ 8 und 9 finden entsprechende Anwendung.

(7) Die Wahrnehmung der Aufgaben des § 10 kann auf bestimmte Stellen der öffentlichen Verwaltung oder private Stellen übertragen werden.

(8) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu regeln:

1.
die Art und Weise der Verbreitung von Umweltinformationen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 und 6 auch in Verbindung mit Satz 2 über das zentrale Internetportal des Bundes nach § 20 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder über andere elektronische Kommunikationswege sowie
2.
die Einzelheiten der Aktualisierung von veröffentlichten Umweltinformationen gemäß Absatz 2 Satz 3, einschließlich des nachträglichen Wegfalls der Unterrichtungspflicht nach Absatz 1.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde

1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,
2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.

(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.

(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Für Streitigkeiten nach diesem Gesetz ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

(2) Gegen die Entscheidung durch eine Stelle der öffentlichen Verwaltung im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 1 ist ein Widerspruchsverfahren nach den §§ 68 bis 73 der Verwaltungsgerichtsordnung auch dann durchzuführen, wenn die Entscheidung von einer obersten Bundesbehörde getroffen worden ist.

(3) Ist die antragstellende Person der Auffassung, dass eine informationspflichtige Stelle im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 2 den Antrag nicht vollständig erfüllt hat, kann sie die Entscheidung der informationspflichtigen Stelle nach Absatz 4 überprüfen lassen. Die Überprüfung ist nicht Voraussetzung für die Erhebung der Klage nach Absatz 1. Eine Klage gegen die zuständige Stelle nach § 13 Absatz 1 ist ausgeschlossen.

(4) Der Anspruch auf nochmalige Prüfung ist gegenüber der informationspflichtigen Stelle im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 2 innerhalb eines Monats, nachdem diese Stelle mitgeteilt hat, dass der Anspruch nicht oder nicht vollständig erfüllt werden kann, schriftlich geltend zu machen. Die informationspflichtige Stelle hat der antragstellenden Person das Ergebnis ihrer nochmaligen Prüfung innerhalb eines Monats zu übermitteln.

(5) Durch Landesgesetz kann für Streitigkeiten um Ansprüche gegen private informationspflichtige Stellen auf Grund von landesrechtlichen Vorschriften über den Zugang zu Umweltinformationen der Verwaltungsrechtsweg vorgesehen werden.

(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde

1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,
2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.

(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.

(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen die Bekanntgabe der Fortführung des Liegenschaftskatasters.

2

Sie ist seit dem 05.02.2009 Eigentümerin des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks Flurstück 419 (vormals 102/10), Flur A, Gemarkung E-Stadt, mit der Straßenbezeichnung E-Straße. Außerdem ist sie – gemeinsam mit Herrn T. – Eigentümerin des nordwestlich angrenzenden Flurstücks 418 (vormals 102/8), Flur A, Gemarkung E-Stadt. Die Beigeladenen sind Eigentümer des östlich an die Flurstücke 418 und 419 grenzenden Flurstücks 417 (vormals 102/12). Die Rechtsvorgänger der Klägerin hatten das Flurstück 102/10 mit einer Größe von 495 m² am 06.12.1999 von der Bundesrepublik Deutschland ersteigert. In der Anlage 1 des notariellen Vertrages vom 06.12.1999 heißt es, dass der Einlieferer keine Gewähr für die genaue Flächengröße übernehme. Gleichzeitig wird darauf hingewiesen, dass eine Teilfläche des Grundstücks hinter dem Haus vom Grundstücksnachbarn ohne rechtliche Grundlage genutzt werde.

3

Um das Jahr 2000 wurde das Liegenschaftskataster durch die landesweite Digitalisierung der Liegenschaftskarte erneuert.

4

Im Rahmen der Überprüfung der Liegenschaftskarte in der Ortslage E-Stadt anlässlich eines Verkehrsflächenbereinigungsverfahrens im Jahr 2012 stellte der Beklagte fest, dass die Darstellung des südwestlich an die Flurstücke 102/10 und 102/12 verlaufende Straßenflurstücks 104 (Landesstraße L 208) in der Liegenschaftskarte nicht mit den im Liegenschaftskataster vorhandenen Karten- und Zahlennachweisen übereinstimme und auch die damaligen Flurstücke 102/8 und 102/10 betroffen seien. Daraufhin erstellte der Beklagte anhand der Vermessungszahlen des Katasternachweises einen Fortführungsentwurf, der der Klägerin im Rahmen der Anhörung vom 19.02.2012 zur Kenntnis gegeben wurde. Mit Bescheid vom 31.07.2012 gab der Beklagte der Klägerin die Fortführung des Liegenschaftskatasters bekannt. Danach wurde das Flurstück 102/8 in das Flurstück 418 umbenannt; ferner verringerte sich die Fläche von 2.235 m² auf 1.939 m². Das Flurstück 102/10 wurde in das Flurstück 419 umbenannt, und die Fläche verringerte sich von 495 m² auf 470 m².

5

Am 22.08.2012 hat die Klägerin Klage erhoben und zur Begründung ausgeführt: Die Änderungen seien rechtswidrig und hätten negative Auswirkungen auf die Bebauung. Eine Begründung für eine derart einschneidende Veränderung des Liegenschaftskatasters habe der Beklagte nicht gegeben. Es sei ein Flächenverlust von 321 m² eingetreten. Der Beklagte berufe sich bei der Grenzziehung auf eine Flurkarte aus dem Jahr 1946. Ältere Flurkarten, auf denen sich die Grenzen, wie sie derzeit verlaufen, herleiten ließen, blieben unerwähnt. Insbesondere aus der Karte von 1941 ergäben sich die Standorte der Grenzsteine, aus denen sich der jetzige Grenzverlauf herleiten lasse. Die nachträglich in den 50er Jahren gesetzten Grenzsteine könnten sich wohl kaum innerhalb von Gebäuden befunden haben. Die Grenze verlaufe nach den Änderungen über die von ihnen im Jahr 2007 im Einverständnis mit den Beigeladenen errichtete Terrasse. Es sei zweifelhaft, ab welchem Zeitpunkt und wie lange das vom Beklagten erstellte Kartenmaterial verlässlich sei. Auch sei nicht verständlich, warum eine möglicherweise im Zuge der Bodenreform erfolgte Zerlegungsvermessung nicht in die Flurkarten übernommen worden sei und selbst bei der Digitalisierung der Liegenschaftskarte die angeblich fehlerhaften Flurstücksgrenzen nicht berichtigt worden seien, nun aber nach mehr als 100 Jahren ausgehend von Karten von 1877 der Fehler habe erkannt werden können. Der Beklagte könne den Bescheid nicht auf § 48 VwVfG stützen. Die Rechtswidrigkeit der bisherigen Grenzziehung an der östlichen Grundstücksgrenze sei nicht nachgewiesen. Außerdem habe der Beklagte kein Ermessen ausgeübt, und das Ermessen sei auch nicht auf Null reduziert. Zudem sei die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG verstrichen. Auch stehe ihr ein Entschädigungsanspruch aus § 48 Abs. 3 VwVfG zu. Sie habe ihr Grundstück im Jahr 1999 gutgläubig mit den Bestandsangaben vor der Fortführungsmitteilung erworben. Dass in der notariellen Urkunde keine Gewährleistung für die Flächengröße übernommen worden sei, bedinge nicht ihre Bösgläubigkeit.

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Die Klägerin hat beantragt,

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den Bescheid des Beklagten vom 31.07.2012 aufzuheben.

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Der Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen

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und zur Begründung ausgeführt: Die im Jahr 2000 erneuerte Liegenschaftskarte sei rechtswidrig, weil ein Zeichenfehler vorliege. Den Ausgangspunkt bilde das Flurstück 102, das im Jahr 1865 bei Anlegung des Liegenschaftskatasters entstanden sei. Im Jahr 1877 sei dieses Flurstück in die Flurstücke 273/102 und 274/102 zerlegt bzw. fortgeführt worden. Bei dem Flurstück 274/102 handele es sich um die Fläche des heutigen Wohnhauses der Klägerin. Im gleichen Jahr 1877 sei eine weitere Zerlegung des Flurstücks 273/102 in die Flurstücke 278/102 und 279/102 erfolgt. Anlass hierfür sei die Neuerrichtung einer Reithalle an der Rückseite des Wohnhauses gewesen, die nun katastermäßig ein eigenes Flurstück 279/102 bilde. Durch die Bodenreformmessung vom 16. und 17.10.1946 sei das Flurstück 278/102 neu in die Flurstücke 101/102 bis 104/102 und 102/7 aufgeteilt worden, wobei die Flächen der Flurstücke 274/102 und 279/102 mit dem Flurstück 102/7 verschmolzen worden seien. Die östliche Flurstücksgrenze sei damals an den östlichen Gebäudeseiten des Wohnhauses und der Reithalle verlaufen; anschließend habe die nördliche Außenmauer der Reithalle auf einer Länge von 3,79 m den Grenzverlauf gebildet, um dann etwa im rechten Winkel nordwärts abzudrehen. Im Jahr 1949 sei im Rahmen der Bodenreform bezüglich der Flurstücke 102/3 und 102/7 erneut eine Zerlegungsvermessung vorgenommen worden. Dabei sei der neue Grenzverlauf so festgelegt worden, dass die östliche Flurstücksgrenze des Flurstücks 102/7 in Verlängerung des Wohnhauses E-Straße und die nördliche Flurstücksgrenze des Flurstücks 102/7 in einem parallelen Abstand von 3 m auf einer Länge von 11,20 m zur nördlichen Außenmauer des o. g. Gebäudes verlaufe, um dann nach einer Drehung von 90 Grad parallel zur alten Flurstücksgrenze weiter in Richtung Norden abzuknicken. Diese neue Grenzziehung und die gleichzeitig erfolgte Abmarkung der neuen Grenzpunkte seien möglich geworden, weil sich die Reithalle im Abbruch befunden habe und nur noch die Außenmauern gestanden hätten. Aus der Grenzverhandlung vom 20.09.1949 gehe hervor, dass aus den o.g. Flurstücken ein Streifen habe herausgetrennt werden sollen. Das neugebildete Flurstück habe die Flurstücksnummer 102/10 – heute 419 – (Grundstück der Klägerin) erhalten. Die übrigen Trennstücke aus den Flurstücken 102/3 und 102/7 (102/9 und 102/11) seien mit dem Flurstück 102/2 zum Flurstück 102/12 – heute 417 – (Grundstück der Beigeladenen) vereinigt worden. Die Ergebnisse der Bodenreformmessungen von 1946 und 1949 seien in die damals gültige Liegenschaftskarte (Reinkarte von 1865) im Originalmaßstab 1 : 3.000 übernommen worden. Weiterhin sei eine Sonderzeichnung angefertigt worden. Bei der Anlegung der Inselflurkarte (nach 1952) sei die Bodenreformmessung von 1949 nicht übernommen worden, lediglich die Flurstücksnummern seien geändert worden. Diese Inselflurkarte habe als Grundlage für die Herstellung der digitalen Liegenschaftskarte im Jahr 2000 gedient. Das damalige Flurstück 102/10 sei entsprechend der Darstellung in dieser Karte übernommen worden. Es sei daher für ihn, den Beklagten, nicht erkennbar gewesen, dass die Flurstücksgrenzen schon damals zeichenfehlerbehaftet gewesen seien. Der Zeichenfehler sei vielmehr erst nach über 60 Jahren aufgedeckt worden. Maßgeblich für die Darstellung der Flurstücksgrenzen in der Liegenschaftskarte seien die Ergebnisse von Liegenschaftsvermessungen, d.h. die Vermessungszahlen. Diese Zahlen bildeten die rechtsverbindliche Grundlage für die Grenzfestlegung. Für die Grenzen der hier betroffenen Flurstücke seien diese in ausreichendem Umfang vorhanden, um eine zweifelsfreie Aussage zum tatsächlichen Grenzverlauf treffen zu können. Eine vom vorhandenen Karten- und Zahlenwerk abweichende zeichnerische Darstellung in der Karte müsse berichtigt werden. Entsprechend sei der Ermessensspielraum eingeschränkt mit der Folge, dass nur die Änderung der zeichnerischen Darstellung ermessensfehlerfrei sei. Flurstücksflächeninhalte zählten nicht zu den Angaben, die mit der Anfechtungsklage angegriffen werden könnten. Das Liegenschaftskataster treffe nur eine Aussage über die katastermäßige Grenze und nicht über die Eigentums- oder Besitzgrenze. Sofern die Eigentumsgrenze von der katastermäßigen Grenze abweiche, sei für die Klärung das Privatrecht maßgebend.

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Die Beigeladenen haben keinen Antrag gestellt. Sie halten die Fortführung des Liegenschaftskatasters für rechtmäßig.

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Mit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Soweit für die Fortführung des Liegenschaftskatasters, insbesondere für die Möglichkeit, Zeichenfehler in der Liegenschaftskarte von Amts wegen zu berichtigen, die §§ 11 ff. des VermGeoG LSA nicht bereits eine ausreichende Rechtsgrundlage darstellen sollten, sei eine Aufhebung der Bekanntgabe der vorgenommenen Digitalisierung der Liegenschaftskarte auf der Grundlage des § 48 Abs. 1 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 VwVfG LSA zulässig. Die Voraussetzungen der Vorschrift seien erfüllt. Die vom Beklagten durchgeführte, im Jahr 2000 durch Offenlegung bekannt gegebene Kartenerneuerung durch Digitalisierung der Liegenschaftskarte sei rechtswidrig gewesen. Es habe ein Zeichenfehler vorgelegen, weil die Darstellung der Flurstücksgrenze in der Liegenschaftskarte mit den ihr zugrunde liegenden Vermessungszahlen nicht übereingestimmt habe. Unter Auswertung des vorgelegten Kartenmaterials lasse sich feststellen, dass mit Bescheid vom 31.07.2012 lediglich ein Zeichenfehler berichtigt worden sei, der sich in der kartographischen Darstellung dieser Grenze in der im Jahr 1952 erstellten Inselflurkarte und dem im Jahre 2000 offengelegten Kartenmaterial befunden habe. Der nunmehr zeichnerisch dargestellte Grenzverlauf entspreche dem Grenzverlauf, wie er sich bereits der Sonderzeichnung und der Ergänzungskarte entnehmen lasse. Aufgrund des in der mündlichen Verhandlung mit den Beteiligten durchgeführten Vergleiches der streitgegenständlichen Karte mit dem Fortführungsriss aus dem Jahre 1949 stehe zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der in der streitgegenständlichen Liegenschaftskarte (Anlage zum angefochtenen Bescheid vom 31.07.2012) nachgewiesene Grenzverlauf richtig sei, da er sich mit dem vor 1952 vorhandenen Kartenmaterial und den vorhandenen Liegenschaftszahlen decke. Das Flurstück 102/10, dessen Vorgeschichte der Beklagte nachvollziehbar und anschaulich geschildert habe, sei im Rahmen der Zerlegungsvermessung am 20.09.1949 entstanden, indem der Grenzverlauf der Vorgängerflurstücke 102/3 und 102/7 neu festgelegt worden sei. Der Fortführungsriss sei Bestandteil der Grenzverhandlung vom 20.09.1949. Die im Rahmen dieser Grenzverhandlung ermittelten Grenzen seien zwar noch in die Sonderzeichnung und die Ergänzungskarte übernommen worden, hätten aber nicht in die Inselflurkarte Eingang gefunden. Anlässlich der Digitalisierung im Jahr 2000 sei dieser Fehler nicht bemerkt und die Inselflurkarte übernommen worden. Das Gericht habe keinen Anlass, der Frage der Richtigkeit der bisherigen zeichnerischen Darstellung in dem Fortführungsriss aus dem Jahre 1949 nachzugehen. Denn Aufgabe einer fehlerfreien Digitalisierung der Liegenschaftskarte sei es nicht, die Richtigkeit des bisherigen zu digitalisierenden Kartenmaterials im Hinblick auf dessen Entstehung in Frage zu stellen. Dementsprechend bedürfe es einer derartigen Nachprüfung auch nicht bei der Berichtigung eines Fehlers bei der Digitalisierung. Im Übrigen seien keine Gründe zu erkennen, die konkreten Anlass geben könnten, an der Richtigkeit des Fortführungsrisses aus dem Jahre 1949 zu zweifeln. Aus der Karte von 1941 ergäben sich entgegen der Auffassung der Klägerin hieran keine rechtlichen Bedenken, weil das heutige Flurstück 419 (vormals 102/10) erst im Rahmen der Bodenreformmessungen entstanden sei. Die Klägerin weise zwar zu Recht darauf hin, dass die vom Beklagten erstellten, in der mündlichen Verhandlung überreichten Folien nicht mit der Sonderzeichnung und der Ergänzungskarte deckungsgleich seien. Diese Abweichung begründe aber keine rechtlichen Bedenken, weil der Beklagte unwidersprochen vorgetragen habe, dass die streitgegenständliche Liegenschaftskarte mit den ihm zur Verfügung stehenden Vermessungszahlen übereinstimme, die anlässlich der Bodenreformmessung ermittelt worden seien. Auch wenn die Grenzverläufe nicht identisch seien, ergebe ein optischer Vergleich der streitgegenständlichen Karte mit der Sonderzeichnung und der Ergänzungskarte, dass der Grenzverlauf nunmehr dem bereits damals vorhandenen Grenzverlauf entspreche.

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Auf Vertrauensschutz gemäß § 48 Abs. 2 VwVfG könne sich die Klägerin nicht berufen, weil kein Verwaltungsakt vorliege, der die darin genannten Voraussetzungen erfülle. Unschädlich sei ferner, dass der angefochtene (Rücknahme-)Bescheid vom 31.07.2012 keine erkennbaren Ermessenserwägungen enthalte. Solche seien entbehrlich, wenn eine Ermessensreduzierung auf Null vorliege, die sich hier aus der Funktion des Liegenschaftskatasters ergebe. Das Liegenschaftskataster diene der Sicherung des Grundeigentums, dem Grundstücksverkehr und der Ordnung von Grund und Boden und solle den Anforderungen u. a. des Rechtsverkehrs gerecht werden. Dies erfordere, dass die im Kataster vorhandenen Daten in sich aktuell und widerspruchsfrei und somit verlässlich seien. Festgestellte Unstimmigkeiten müssten daher dort berichtigt werden, wo sie entstanden seien. Eine vom vorhandenen Karten- und Zahlenwerk abweichende Darstellung in der Karte müsse daher berichtigt werden. Die Rücknahme sei auch innerhalb der Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG erfolgt. Es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beklagte früher als Anfang des Jahres 2012 anlässlich eines Verkehrsflächenbereinigungsverfahrens von dem Zeichenfehler Kenntnis erlangt habe. Es könne offen bleiben, ob die Rechtsvorgänger der Klägerin die hier streitige Fläche im Jahr 1999 gutgläubig erworben haben, denn für Streitigkeiten um die Eigentumsgrenze sei das Zivilrecht maßgebend. Sofern im Einzelfall die Eigentumsgrenze von der katastermäßigen Grenze abweichen sollte, sei für die Klärung das Privatrecht maßgebend. Gelinge es dem Betroffenen auf zivilrechtlichem Wege, eine andere als die im Kataster nachgewiesene Grenze als die „rechtmäßige“ Grenze (Eigentumsgrenze) feststellen zu lassen, könne er gegebenenfalls durch Vorlage des zivilrechtlichen Eigentumstitels eine Berichtigung des Liegenschaftskatasters erreichen. Vor diesem Hintergrund könne die Klägerin nicht mit Erfolg einwenden, durch die Berichtigung des Zeichenfehlers sei ein „Flächenverlust“ eingetreten. Schließlich komme es für die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht darauf an, ob der Klägerin ein Entschädigungsanspruch nach § 48 Abs. 3 VwVfG zustehe.

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Die vom Senat wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Berufung hat die Klägerin wie folgt begründet: In der Bekanntgabe der Fortführung der strittigen Flurstücke liege gleichzeitig die Rücknahme eines (angeblich) rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts. Der Beklagte habe das ihm insoweit eingeräumte Ermessen nicht ausgeübt. Eine Ermessenreduzierung auf Null sei nur dann vertretbar, wenn die Aufrechterhaltung eines angeblich rechtswidrigen Zustandes schlechthin unerträglich wäre. Dies sei hier aber nicht der Fall. Vielmehr hätte eine Ermessensausübung unter Abwägung ihrer Interessen möglicherweise dazu geführt, Ungerechtigkeiten zu vermeiden. Sie habe darauf vertraut, dass die seit Einführung des Katasters bestehenden Grenzen unverrückbar seien. Hinzu komme, dass der Beklagte den von ihm geltend gemachten Fehler nicht einmal bei der Digitalisierung der Liegenschaftskarte im Jahr 2000 bemerkt haben wolle. Sie habe im Vertrauen auf die Grundstücksgrenzen Vermögensdispositionen (Terrassenanlage, landschaftspflegerische Maßnahmen) getroffen. Auch sei davon auszugehen, dass die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG nicht eingehalten sei. Das Verwaltungsgericht habe die völlig unglaubhafte Behauptung des Beklagten, der fehlerhafte Grenzverlauf sei ihm nicht einmal bei der Digitalisierung im Jahr 2000, sondern erst im Jahr 2012 aufgefallen, ohne weitere Nachforschungen als richtig hingenommen. Das erstinstanzliche Urteil begegne auch deshalb Bedenken, weil es sich nur mit dem Grenzverlauf zwischen den neu gebildeten Flurstücken 417, 418 einerseits und 417 andererseits befasse, nicht aber mit den übrigen Grenzveränderungen, die schließlich zu einem Flächenverlust von nahezu 300 m² geführt hätten.

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Die Klägerin beantragt,

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das angefochtene Urteil zu ändern und den Bescheid des Beklagten vom 31.07.2012 aufzuheben

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Der Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Er trägt vor: Das ihm bei der Berichtigung eines Zeichenfehlers der Liegenschaftskarte eingeräumte Ermessen sei dergestalt eingeschränkt, dass die Liegenschaftskarte berichtigt werden müsse. Aus diesem Grund seien Ermessensabwägungen entbehrlich. Dies ergebe sich aus der Funktion des Liegenschaftskatasters, das aus dem Liegenschaftsbuch, der Liegenschaftskarte und der Sammlung der Vermessungszahlen bestehe. Das Liegenschaftskataster diene der Sicherung des Grundeigentums, dem Grundstücksverkehr und der Ordnung von Grund und Boden und solle den Anforderungen u. a. des Rechtsverkehrs gerecht werden. Dies erfordere, dass die im Kataster vorhandenen Daten in sich aktuell und widerspruchsfrei und somit verlässlich seien. Festgestellte Unstimmigkeiten müssten daher dort berichtigt werden, wo sie entstanden seien. Dies gelte insbesondere auch für eine vom vorhandenen Karten- und Zahlenwerk abweichende zeichnerische Darstellung in der Karte. Er sei deshalb auch nicht gehalten, bei seiner Entscheidung im Rahmen der Ermessensprüfung darüber zu befinden, ob Belange der Klägerin vorliegen, die höher zu gewichten seien als die Widersprüche im Liegenschaftskataster. Ebenso wenig sei zu prüfen, ob in Folge des Zeichenfehlers in der Flur- bzw. Liegenschaftskarte ein gutgläubiger Erwerb eingetreten sei, weil für die Klärung der materiellen Eigentumsverhältnisse (gutgläubiger Erwerb, Ersitzung) aufgrund der fehlerhaften Liegenschaftskarte die Zivilgerichtsbarkeit zuständig und diese Frage für die Notwendigkeit und Rechtmäßigkeit der Berichtigung der Flur- bzw. Liegenschaftskarte ohne Bedeutung sei. Damit sei die Ermessensreduzierung auf Null schon durch die Vorgaben des einschlägigen Fachrechts intendiert, so dass das Ermessen in diesem Rahmen fehlerfrei nur durch eine bestimmte Entscheidung, namentlich die für die Rücknahme des Verwaltungsaktes, ausgeübt werden könne.

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Die Jahresfrist nach § 48 Abs. 4 VwVfG sei eingehalten. Den Zeichenfehler habe er erst im Rahmen der Vorbereitung zur Einleitung eines Verfahrens nach dem Verkehrsflächenbereinigungsgesetz (ca. Ende 2011/Anfang 2012) bemerkt. Für diese Prüfung habe er alle maßgeblichen Unterlagen des Liegenschaftskatasters herangezogen. Die Prüfung selbst erfolge flurstücksbezogen, was bedeute, dass die Geometrie des Flurstücks in der aktuellen Liegenschaftskarte mit dem Vermessungszahlenwerk verglichen werde. Erst durch diese umfangreiche Prüfung sei der Zeichenfehler aufgedeckt worden. Bei der Erstellung der digitalen Liegenschaftskarte im Jahr 2000 sei nur die damalige Inselflurkarte digitalisiert worden. Für eine weitere Überprüfung der digitalen Liegenschaftskarte habe er zum damaligen Zeitpunkt keinen Anlass gesehen, da die Darstellungen der Flurstücksgrenzen keine offensichtliche „Ungereimtheiten“ aufzeigt hätten.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und die vom Beklagten vorgelegten Behördenvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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I. Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klage ist zwar zulässig (1.), aber nicht begründet (2.).

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1. Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist die Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 VwGO die statthafte Klageart.

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Bei dem streitgegenständlichen Bescheid vom 31.07.2012 über die Fortführung des Liegenschaftskatasters handelt es sich um einen anfechtbaren Verwaltungsakt. Dies folgt schon daraus, dass der Beklagte seine Ausführungen und Erklärungen in diesem Schreiben in die äußere Form eines Verwaltungsaktes gekleidet hat, indem er sie mit einer Rechtsbehelfsbelehrung mit Hinweis auf die Möglichkeit der Klageerhebung versehen hat (vgl. OVG BBg, Urt. v. 24.11.2011 – OVG 10 B 14.09 –, juris, RdNr. 28, m.w.N).

25

Die Bekanntgabe der Fortführung des Liegenschaftskatasters enthält darüber hinaus einen materiellen Verwaltungsakt im Sinne von § 35 VwVfG (i.V.m. § 1 Abs. 1 VwVfG LSA). Denn die Mitteilung vom 31.07.2012 stellt mit der Aussage, dass die in der Anlage gekennzeichneten Flurstücke/Gebäude entsprechend ihrer Darstellung fortgeführt worden sind, einen feststellenden, die Berichtigung ausweisenden Verwaltungsakt dar. Feststellende Verwaltungsakte zeichnen sich dadurch aus, dass sie sich mit ihrem verfügenden Teil darauf beschränken, das Ergebnis eines behördlichen Subsumtionsvorganges festzuschreiben. Ihre Funktion besteht im Wesentlichen nicht in der Gestaltung, sondern der Publizierung der Rechtslage. In Abgrenzung zum befehlenden oder gestaltenden Verwaltungsakt ist der feststellende Verwaltungsakt nicht auf die Änderung der materiellen Rechtslage gerichtet. Die Regelung im Sinne des § 35 VwVfG ist in diesen Fällen darin zu sehen, dass in einer rechtlich ungewissen Situation die Sach- und Rechtslage in diesem Einzelfall durch eine verbindliche Feststellung mit Bindungswirkung als bestehend oder nicht bestehend festgestellt, konkretisiert oder individualisiert wird (vgl. zum Ganzen: OVG BBg, Urt. v. 24.11.2011, a.a.O., RdNr. 29, m.w.N.). Der Gegenstand der Fortführung in Gestalt einer Berichtigung ergibt sich hier aus der Darstellung in der Anlage zum Bescheid vom 31.07.2012, in der die Veränderungen rot dargestellt sind.

26

2. Die Klage ist aber nicht begründet.

27

Der Bescheid des Beklagten vom 31.07.2012 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

28

2.1. Für den Erlass des angefochtenen Bescheides bedurfte es einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage. Der Erlass eines feststellenden Verwaltungsakts setzt jedenfalls dann das Bestehen einer gesetzlichen Grundlage voraus, wenn – wie hier – sein Inhalt etwas als rechtmäßig feststellt, was der Betroffene erklärtermaßen nicht für rechtens hält. Eine Ermächtigungsgrundlage muss allerdings nicht ausdrücklich geregelt sein; es genügt, wenn sie durch Auslegung des Gesetzes ermittelt werden kann (BVerwG, Urt. v. 14.06.2012 – BVerwG 5 C 4.11 –, BVerwGE 143, 203 [204], RdNr. 13, m.w.N.).

29

2.2. Eine ausdrückliche Ermächtigungsgrundlage für eine Berichtigung der Liegenschaftskarte bei sog. Zeichenfehlern enthält das Vermessungs- und Geoinformationsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 15.09.2004 (GVBl. S. 717), zuletzt geändert durch das zweite ÄndG vom 18.10.2012 (GVBl S. 510) – VermGeoG LSA – anders als etwa § 3 Abs. 3 Satz 1 des niedersächsischen Gesetzes über das amtliche Vermessungswesen oder § 11 Abs. 3 des brandenburgischen Vermessungsgesetzes – nicht. Eine ausreichende gesetzliche Ermächtigungsgrundlage lässt sich aber § 1 Abs. 1 i.V.m. § 11 VermGeoG LSA im Wege der Auslegung entnehmen. Soweit der Senat in seinem Urteil vom 14.09.2006 ( 2 L 68/06 –, LKV 2007, 524, RdNr. 26 in juris) in Anlehnung an das Urteil des NdsOVG vom 06.01.1995 (a.a.O.) eine gegenteilige Auffassung vertreten hat, hält er daran nicht mehr fest.

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Nach § 1 Abs. 1 VermGeoG LSA obliegt der Vermessungs- und Geoinformationsbehörde des Landes die Führung des Liegenschaftskatasters. Der Begriff „Führung“ wird als umfassender Oberbegriff für alle Tätigkeiten und Maßnahmen zum Vorhalten eines aktuellen Liegenschaftskatasters eingeführt; er umfasst Einrichten, Fortführen und Erneuern (vgl. die Begründung zum Gesetzentwurf vom 04.07.1991, LT-Drs. 1/657, S. 5). Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 VermGeoG LSA weist das Liegenschaftskataster für das Landesgebiet alle Liegenschaften darstellend in der Liegenschaftskarte und beschreibend im Liegenschaftsbuch nach. Gemäß § 11 Abs. 2 VermGeoG LSA dient das Liegenschaftskataster der Sicherung des Grundeigentums, dem Grundstücksverkehr, der Ordnung von Grund und Boden und ist neben den Topographischen Landeskartenwerken alleinige Grundlage für raumbezogene Informationssysteme. Es soll den Anforderungen des Rechtsverkehrs, der Verwaltung und der Wirtschaft gerecht werden und insbesondere die Bedürfnisse der Landesplanung, der Bauleitplanung, der Bodenordnung, der Ermittlung von Grundstückswerten sowie des Umwelt- und des Naturschutzes angemessen berücksichtigen. Nach § 11 Abs. 3 Satz 1 VermGeoG LSA ist das Liegenschaftskataster amtliches Verzeichnis der Grundstücke im Sinne des § 2 Abs. 2 der Grundbuchordnung (GBO); die Übereinstimmung mit dem Grundbuch ist zu wahren.

31

Gesetzliche Bestimmungen, die der Exekutive eine bestimmte Sachaufgabe zuweisen, reichen als Ermächtigungsgrundlage aus, wenn Individualrechtsbeschränkungen mit der gesetzlich konkret beschriebenen Aufgabe zwangsläufig oder typischerweise verbunden und deshalb auch für den Bürger voraussehbar sind (vgl. BVerwG, Beschl. v. 07.12.1995 – BVerwG 3 C 23.94 –, DVBl 1996, 807 [808], RdNr. 26 in juris). Zur Rechtfertigung von tatsächlichen Grundrechtseingriffen sind sie nur dann geeignet, wenn ihnen über ihren Aufgaben regelnden Gehalt hinaus zugleich mit hinreichender Deutlichkeit die Ermächtigung zur Einschränkung des Freiheitsraums der von der Aufgabenerledigung Betroffenen zu entnehmen ist (BVerwG, Urt. v. 27.03.1992 – BVerwG 7 C 21.90 –, BVerwGE 90, 112 [125], RdNr. 38 in juris).

32

Die Unterscheidung zwischen staatlichen Aufgaben und Eingriffsbefugnissen entstammt klassischem rechtsstaatlichem Gedankengut und ist vor allem aus dem Bereich des Polizei- und Ordnungsrechts bekannt. Sie besagt dort, dass aus der Zuweisung von Aufgaben der Gefahrenabwehr an die Polizei- und Ordnungsbehörden noch nicht die Befugnis dieser Behörden zum Einsatz von Mitteln folgt, die zu einer rechtlichen Belastung des Bürgers führen. Dabei ist an herkömmliche Eingriffe, also an Rechtsakte gebietenden oder verbietenden („imperativen") Charakters gedacht. Solche rechtsförmlichen Freiheitsbeschränkungen sind nicht ohne weiteres durch die Zuweisung bestimmter Aufgaben vorgegeben; sie bedürfen, um den Staat bei der Wahl der Mittel, die er zur Erfüllung seiner Aufgaben einsetzt, zu zügeln und die möglichen Belastungen für den Bürger berechenbar und vorhersehbar zu machen, näherer gesetzlicher Regelung nach Inhalt, Gegenstand, Zweck und Ausmaß. Anders kann es sich demgegenüber bei Staatsaufgaben verhalten, die ihrer Art nach nur tatsächlich, nicht rechtsförmlich erfüllbar sind und bei deren Wahrnehmung der Staat in die Rechte des einzelnen nicht in der Weise eingreift, dass er ihm ein – notfalls mit Zwangsmitteln durchzusetzendes – Handeln verbindlich aufgibt oder verbietet (zum Ganzen: BVerwG, Beschl. v. 13.03.1991 – BVerwG 7 B 99.90 –, NJW 1991, 1770 [1771], RdNr. 7 in juris, m.w.N.).

33

Dem entsprechend ist eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigungsgrundlage für Maßnahmen der Vermessungs- und Katasterbehörden, die nicht in Rechte der Bürger, insbesondere nicht in das durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Eigentumsrecht der Grundstückseigentümer eingreifen, nicht erforderlich (BVerwG, Beschl. v. 06.02.2012 – BVerwG 4 B 5.12 –, juris, RdNr. 2; Urt. des Senats v. 14.09.2006, a.a.O., RdNr. 23 in juris).

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2.2.1. Durch die Berichtigung eines Zeichenfehlers in der Liegenschaftskarte wird nicht in das durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Eigentumsrecht der betroffenen Grundstückseigentümer eingegriffen. Eine solche Maßnahme lässt die Eigentumsrechte vielmehr unberührt (vgl. NdsOVG, Urt. v. 06.01.1995 – 1 L 2131/93 –, OVGE MüLü 45, 362 [367], RdNr. 24 in juris). Ein Zeichenfehler ist dadurch gekennzeichnet, dass die Liegenschaftskarte von den maßgebenden Vermessungszahlen abweicht (vgl. Kummer/Möllering, Vermessungs- und Geoinformationsrecht Sachsen-Anhalt, 3. Aufl., § 16 Anm. 4.1.3; Kriegel/Herzfeld, Katasterkunde, Heft 6, Anm. 4.2.1). Mit der Berichtigung eines Zeichenfehlers wird lediglich ein Widerspruch zwischen den Ergebnissen der Liegenschaftsvermessungen als „Basismaterial“ des Liegenschaftskatasters (vgl. dazu Kummer/Möllering, a.a.O., § 13 Anm. 8.2.1) und der graphischen Darstellung in der Liegenschaftskarte aufgelöst. Dabei wird öffentlich-rechtlich nicht über die rechtmäßigen (zivilrechtlichen) Eigentumsgrenzen, sondern (nur) über den richtigen Verlauf der Grenzen nach dem Liegenschaftskataster entschieden (Kummer/Möllering, a.a.O., § 11 Anm. 6.2.3).

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2.2.2. Durch eine solche Berichtigung von Flurstücksgrenzen werden zwar die Eigentumsvermutung des § 891 BGB und der öffentliche Glaube des Grundbuchs § 892 BGB tangiert. Dadurch wird aber nicht in Rechte der Grundstückseigentümer eingegriffen.

36

Gemäß § 2 Abs. 2 GBO werden die Grundstücke im Grundbuch nach den in den Ländern eingerichteten amtlichen Verzeichnissen benannt (Liegenschaftskataster). Nach § 891 Abs. 1 BGB wird, wenn im Grundbuch für jemand ein Recht eingetragen ist, vermutet, dass ihm das Recht zustehe, und gemäß § 891 Abs. 2 BGB wird, wenn im Grundbuch ein eingetragenes Recht gelöscht ist, vermutet, dass das Recht nicht bestehe. Nach § 892 Abs. 1 Satz 1 BGB gilt zugunsten desjenigen, welcher ein Recht an einem Grundstück oder ein Recht an einem solchen Recht durch Rechtsgeschäft erwirbt, der Inhalt des Grundbuchs als richtig, es sei denn, dass ein Widerspruch gegen die Richtigkeit eingetragen oder die Unrichtigkeit dem Erwerber bekannt ist. Die Vermutung der Richtigkeit der Grundbucheintragung gemäß § 891 BGB erstreckt sich auch auf den Grenzverlauf, welcher sich aus der dem Liegenschaftskataster zugrunde liegenden Liegenschaftskarte ergibt (BGH, Urt. v. 08.11.2003 – V ZR 155.12 –, BGHZ 199, 31 [35 f.], RdNr. 11 f., m.w.N.). Der öffentliche Glaube des Grundbuchs nach § 892 BGB erstreckt sich auf die aktuelle Liegenschaftskarte und nicht auf die ihr möglicherweise zugrundeliegenden älteren Karten oder Unterlagen; nur wenn die nach außen in Erscheinung tretende Karte in sich widersprüchlich oder ersichtlich mehrdeutig ist, kann sie alleine nicht als Grundlage des öffentlichen Glaubens dienen (BGH, Urt. v. 08.11.2003, a.a.O., RdNr. 12, m.w.N.).

37

Das Grundbuch in Verbindung mit dem Liegenschaftskataster begründet damit nur eine Eigentumsvermutung. Bei der Vorschrift des § 891 Abs. 1 BGB handelt es sich nur um eine Beweisregel (vgl. BVerwG, Beschl. v. 16.08.2005 – BVerwG 10 B 43.05 –, Buchholz 424.02 § 57 LwAnpG Nr. 1, RdNr. 7 in juris). Mit ihr wird kein Recht am Grundstück, sondern nur eine Rechtsvermutung begründet (vgl. Gursky, in: Staudinger, BGB, 13. Aufl., § 891 RdNr. 2). Zwar kann eine Grenzvermarkung als beurkundender Verwaltungsakt nach dem Eintritt der Bestandskraft nur im Einverständnis der betroffenen Grundstückseigentümer oder auf Grund eines zivilgerichtlichen Urteils, aus der sich die Unrichtigkeit der Grenzziehung ergibt, geändert werden; denn damit würde in das Eigentumsrecht der betroffenen Grundstückseigentümer eingegriffen, denen die Vermutungsregel des § 891 Abs. 1 BGB zur Seite steht (BVerwG, Beschl. v. 01.04.1971 – BVerwG IV B 59.70 –, DÖV 1972, 174). Anders liegt es aber bei der Berichtigung von Zeichenfehlern in der Liegenschaftskarte in Gestalt einer Anpassung der graphischen Darstellung der Flurstücksgrenzen an die Vermessungszahlen, die das Ergebnis einer im Rahmen einer Grenzverhandlung durchgeführten Vermessung sind. In diesem Fall erfolgt – wie bereits dargelegt – gerade kein Eingriff in das Eigentumsrecht der Grundstückseigentümer. Mit der Berichtigung der Liegenschaftskarte wird auch nicht in ein durch gutgläubigen Erwerb nach § 892 BGB erworbenes Eigentumsrecht eingegriffen (vgl. Staudinger § 892, RdNr. 26). Die sich aus dem Zugriff des Zivilrechts auf das öffentlich-rechtliche Liegenschaftskataster ergebenden Probleme sind auf der Ebene des Zivilrechts zu lösen (OVG BBg, Urt. v. 24.11.2011, a.a.O., RdNr. 40).

38

2.3. Die vom Beklagten im angefochtenen Bescheid vorgenommene Fortführung des Liegenschaftskatasters, durch die in der Liegenschaftskarte teilweise andere Flurstücksgrenzen und Grenzpunkte als bisher festgestellt wurden, ist auch inhaltlich nicht zu beanstanden.

39

2.3.1. Zu Recht hat der Beklagte angenommen, dass die Grenzen der im (Mit-)Eigentum der Klägerin stehenden Flurstücke 418 und 419 in der Liegenschaftskarte in der Fassung der im Jahr 2000 erfolgten Digitalisierung teilweise fehlerhaft dargestellt waren, also ein sog. „Zeichenfehler“ vorlag.

40

Die Liegenschaftskarte ist eine maßstäblich verkleinerte und verebnete graphische Darstellung der Liegenschaften. Sie liefert ein geometrisches Abbild der realen Flurstücksstruktur (Flurstücksgrenzen, räumlicher Zusammenhang) und der Gebäudegrundrisse und ist das analoge Abbild des im Vermessungszahlenwerk gespeicherten „digitalen, situativen Liegenschaftsmodells“ (Kummer/Möllering, a.a.O., § 11 Anm. 4.3.1.3). Die Ergebnisse von Liegenschaftsvermessungen (Vermessungszahlen) sind das „Basismaterial“ des Liegenschaftskatasters; zusammen mit den Nachweisen bilden sie die „Rechtsgrundlage für die Eintragungen in das Grundbuch“ (Kummer/Möllering, a.a.O., § 13 Anm. 8.2.1). Das Vermessungszahlenwerk umfasst alle Messdaten und die aus ihnen (in der Regel rechnerisch) abgeleiteten Maße einschließlich der Lagekoordinaten im jeweiligen Bezugs- und Abbildungssystem für die im Liegenschaftskataster nachgewiesenen Vermessungs-, Grenz-, Gebäude- und sonstigen Punkte, die im Zuge von Katastervermessungen ermittelt werden (Vermessungszahlen) (Kriegel/Herzfeld, a.a.O., Heft 8, Anm. 9.1). Die Hauptbedeutung des Vermessungszahlenwerks besteht in der zahlenmäßigen Festlegung der Grenzen der Flurstücke und der damit jederzeit möglichen Überprüfung und Wiederherstellung in der Örtlichkeit; als zweite Aufgabe dient das Vermessungszahlenwerk als Grundlage für die kartenmäßige Darstellung der Liegenschaften (Kriegel/Herzfeld, a.a.O., Heft 8, Anm. 9.2.1 und 9.3). Die Liegenschaftskarte entsteht als graphische Auswertung der Vermessungszahlen; für den Grenznachweis ist das Vermessungszahlenwerk von größerer Bedeutung als die Darstellung in der Liegenschaftskarte (Kriegel/Herzfeld, a.a.O., Heft 8, Anm. 9.4).

41

Ein Zeichenfehler ist – wie bereits dargelegt – dadurch gekennzeichnet, dass die Liegenschaftskarte von den maßgebenden Vermessungszahlen abweicht. Dabei kann die Dominanz des Vermessungszahlenwerks eine entscheidende Rolle spielen (Kriegel/Herzfeld, a.a.O., Heft 8, Anm. 9.4). Im Gegensatz dazu liegt ein Aufnahmefehler vor, wenn bereits die Liegenschaftszahlen und damit in der Folge auch die Präsentationsebene der Liegenschaftskarte fehlerhaft sind, weil bei der Vermessung von Grundstücksgrenzen ein Fehler unterläuft mit der Folge, dass der Katastergrenznachweis nicht dem bei der Aufnahme (Vermessung) vorhanden gewesenen rechtlichen Bestand entspricht, und die Abweichung weder mit der Ungenauigkeit des Aufnahmeverfahrens erklärt noch als Messungenauigkeit angesehen werden kann (vgl. OVG BBg, Urt. v. 24.11.2011, a.a.O., RdNr. 47, m.w.N.).

42

Im konkreten Fall hat der Beklagte anhand des vorgelegten Kartenmaterials einschließlich darin verzeichneter Vermessungszahlen nachvollziehbar dargelegt, dass ein Zeichenfehler vorlag, der dadurch entstanden war, dass die Ergebnisse der am 20.09.1949 im Rahmen der Bodenreform vorgenommenen Festlegung des Grenzverlaufs zwischen den (damaligen) Flurstücken 102/7 und 102/3 (S. 124 ff. des Verwaltungsvorgangs) nicht in die im Jahr 1952 erstellte Inselflurkarte (Seite 116 f. des Verwaltungsvorgangs) und in der Folge auch nicht in die im Jahr 2000 digitalisierte Liegenschaftskarte übernommen wurden. Im Rahmen der Verkehrsflächenbereinigung stellte der Beklagte den Widerspruch zwischen der digitalisierten Liegenschaftskarte einerseits und dem Fortführungsriss vom 20.09.1949, der Sonderzeichnung von 1952 und der Vermessungszahlen andererseits fest. Der Beklagte hat im Einzelnen erläutert, wie die betroffenen Flurstücke entstanden sind. Er hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat (nochmals) deutlich gemacht, dass es sich bei der am 20.09.1949 durchgeführten Zerlegungsvermessung, durch die die Flurstücke 102/9, 102/10 und 102/11 entstanden, um eine „kontrollierte“ Vermessung gehandelt habe, bei der exakte Vermessungszahlen entstanden, die keinen Interpretationsspielraum eröffnen. So wurden genaue Maße zwischen alten und neuen Grenzpunkten sowie Gebäudeeckpunkten angegeben. Anhaltspunkte dafür, dass bei der im Jahr 1949 durchgeführten Vermessung Fehler unterlaufen waren, sind nicht ersichtlich. Vor diesem Hintergrund hat auch der Senat keine Zweifel daran, dass die Darstellung der streitigen Flurstücksgrenzen in der Inselflurkarte und in der darauf aufbauenden Liegenschaftskarte in der im Jahr 2000 digitalisierten Fassung fehlerhaft war, weil sie nicht mit dem Vermessungszahlenwerk als „Basismaterial“ des Liegenschaftskatasters übereinstimmte. Im Berufungsverfahren hat auch die Klägerin das Vorliegen dieses Zeichenfehlers nicht mehr (ernsthaft) in Zweifel gezogen.

43

2.3.2. Entgegen der Auffassung der Klägerin hatte der Beklagte bei der Frage, ob er den von ihm festgestellten Zeichenfehler berichtigt, auch keinen Ermessensspielraum, bei dem das Vertrauen der Klägerin auf die Richtigkeit der Darstellung der Flurstücksgrenzen in der Liegenschaftskarte zu berücksichtigen wäre.

44

Dem Wortlaut der Vorschriften der §§ 1 Abs. 1, 11 VermGeoG LSA, aus denen sich die Ermächtigung zur Berichtigung von Zeichenfehlern in der Liegenschaftskarte ergibt, lässt sich zwar nicht entnehmen, inwieweit der Vermessungs- und Geoinformationsbehörde bei der „Führung“ des Liegenschaftskatasters ein Ermessensspielraum eröffnet ist. Dass eine Berichtigung erkannter Zeichenfehler zwingend ist, ergibt sich aber aus dem Sinn und Zweck der Regelungen über das Liegenschaftskataster.

45

Nach § 11 Abs. 2 VermGeoG LSA dient das Liegenschaftskataster der Sicherung des Grundeigentums, dem Grundstücksverkehr, der Ordnung von Grund und Boden und ist neben den Topographischen Landeskartenwerken alleinige Grundlage für raumbezogene Informationssysteme. Es soll den Anforderungen des Rechtsverkehrs, der Verwaltung und der Wirtschaft gerecht werden und insbesondere die Bedürfnisse der Landesplanung, der Bauleitplanung, der Bodenordnung, der Ermittlung von Grundstückswerten sowie des Umwelt- und des Naturschutzes angemessen berücksichtigen.

46

Diese wichtige Funktion kann das Liegenschaftskataster nur dann erfüllen, wenn es insgesamt fehlerfrei geführt wird. Dies schließt ein, dass entdeckte Zeichenfehler in der Liegenschaftskarte berichtigt werden. Dem Liegenschaftskataster kommt (zusammen mit den Ergebnissen der Landesvermessung) eine Grundlagenfunktion für raum- oder flächenbezogene Informationssysteme aller Art und für alle Stellen der Landesverwaltung zu, aus der besondere Verpflichtungen erwachsen. Für die Daten des Liegenschaftskatasters besteht aufgrund dessen ein hoher Qualitätsanspruch auf flächendeckende Aktualität, Vollständigkeit und Einheitlichkeit, um den Anforderungen der Nutzer gerecht zu werden. Damit aber wäre es unvereinbar, zu Tage getretene Fehler, Widersprüche oder Unrichtigkeiten nicht zu beheben. Fehlerhafte Einträge im Liegenschaftskataster der hier vorliegenden Art sind daher zwingend von Amts wegen zu berichtigen (vgl. OVG BBg, Urt. v. 24.11.2011, a.a.O., RdNr. 37; OVG NW, Urt. v. 12.02.1992 – 7 A 1910/89 –, OVGE MüLü 43, 3 [7], RdNr. 12 in juris).

47

II. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit im Sinne des § 162 Abs. 3 VwGO, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen nicht für erstattungsfähig zu erklären, weil sie keinen Sachantrag gestellt und sich so auch nicht dem Kostenrisiko des § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt haben.

48

III. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

49

IV. Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.


(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Soweit

1.
durch das Bekanntgeben der Informationen personenbezogene Daten offenbart und dadurch Interessen der Betroffenen erheblich beeinträchtigt würden,
2.
Rechte am geistigen Eigentum, insbesondere Urheberrechte, durch das Zugänglichmachen von Umweltinformationen verletzt würden oder
3.
durch das Bekanntgeben Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse zugänglich gemacht würden oder die Informationen dem Steuergeheimnis oder dem Statistikgeheimnis unterliegen,
ist der Antrag abzulehnen, es sei denn, die Betroffenen haben zugestimmt oder das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. Der Zugang zu Umweltinformationen über Emissionen kann nicht unter Berufung auf die in den Nummern 1 und 3 genannten Gründe abgelehnt werden. Vor der Entscheidung über die Offenbarung der durch Satz 1 Nummer 1 bis 3 geschützten Informationen sind die Betroffenen anzuhören. Die informationspflichtige Stelle hat in der Regel von einer Betroffenheit im Sinne des Satzes 1 Nummer 3 auszugehen, soweit übermittelte Informationen als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse gekennzeichnet sind. Soweit die informationspflichtige Stelle dies verlangt, haben mögliche Betroffene im Einzelnen darzulegen, dass ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis vorliegt.

(2) Umweltinformationen, die private Dritte einer informationspflichtigen Stelle übermittelt haben, ohne rechtlich dazu verpflichtet zu sein oder rechtlich verpflichtet werden zu können, und deren Offenbarung nachteilige Auswirkungen auf die Interessen der Dritten hätte, dürfen ohne deren Einwilligung anderen nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. Der Zugang zu Umweltinformationen über Emissionen kann nicht unter Berufung auf die in Satz 1 genannten Gründe abgelehnt werden.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Soweit

1.
durch das Bekanntgeben der Informationen personenbezogene Daten offenbart und dadurch Interessen der Betroffenen erheblich beeinträchtigt würden,
2.
Rechte am geistigen Eigentum, insbesondere Urheberrechte, durch das Zugänglichmachen von Umweltinformationen verletzt würden oder
3.
durch das Bekanntgeben Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse zugänglich gemacht würden oder die Informationen dem Steuergeheimnis oder dem Statistikgeheimnis unterliegen,
ist der Antrag abzulehnen, es sei denn, die Betroffenen haben zugestimmt oder das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. Der Zugang zu Umweltinformationen über Emissionen kann nicht unter Berufung auf die in den Nummern 1 und 3 genannten Gründe abgelehnt werden. Vor der Entscheidung über die Offenbarung der durch Satz 1 Nummer 1 bis 3 geschützten Informationen sind die Betroffenen anzuhören. Die informationspflichtige Stelle hat in der Regel von einer Betroffenheit im Sinne des Satzes 1 Nummer 3 auszugehen, soweit übermittelte Informationen als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse gekennzeichnet sind. Soweit die informationspflichtige Stelle dies verlangt, haben mögliche Betroffene im Einzelnen darzulegen, dass ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis vorliegt.

(2) Umweltinformationen, die private Dritte einer informationspflichtigen Stelle übermittelt haben, ohne rechtlich dazu verpflichtet zu sein oder rechtlich verpflichtet werden zu können, und deren Offenbarung nachteilige Auswirkungen auf die Interessen der Dritten hätte, dürfen ohne deren Einwilligung anderen nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. Der Zugang zu Umweltinformationen über Emissionen kann nicht unter Berufung auf die in Satz 1 genannten Gründe abgelehnt werden.

Tenor

I.

Ziffern I und II des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 22. Juni 2015 werden geändert.

II.

Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, dem Antragsteller Einsicht in folgende Informationen zu gewähren, die in ihren gaststättenrechtlichen Erlaubnisakten zum Betrieb des Beigeladenen enthalten sind: Aktueller Erlaubnisbescheid, bei lediglich vorläufig erteilter Erlaubnis auch vorheriger Erlaubnisbescheid, immissionsschutzfachliche Lärmgutachten, Lärmprognosen und Lärmmessergebnisse; ggf. immissionsschutzfachliche Geruchsgutachten.

Im Übrigen werden der Antrag abgelehnt und die Beschwerde zurückgewiesen.

III.

Von den Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen haben der Antragsteller und die Antragsgegnerin jeweils die Hälfte zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

IV.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung die Gewährung von Akteneinsicht in die von der Antragsgegnerin für die Gaststätte des Beigeladenen geführten gaststättenrechtlichen Erlaubnisakten, um sich gegen Immissionen aus diesem Betrieb wehren zu können. Die Antragsgegnerin hat dies u. a. unter Verweis auf die fehlende Verfahrensbeteiligung des Antragstellers versagt und das Vorliegen von Umweltinformationen verneint.

Einen diesbezüglichen Antrag des Antragstellers nach § 123 VwGO hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 22. Juni 2015 abgelehnt; hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers.

Die Antragsgegnerin tritt der Beschwerde entgegen; ebenso sinngemäß der Beigeladene.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Gerichtsakten.

II.

Die Beschwerde ist teilweise begründet. Die Beschwerdebegründung des Antragstellers, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), erfordert eine teilweise Änderung des angefochtenen Beschlusses.

Die Ausführungen der Beschwerdebegründung rechtfertigen nicht, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zur Gewährung umfassender Akteneinsicht bezüglich aller Verwaltungshandlungen im Zusammenhang mit der Erteilung einer Gaststättenerlaubnis an den Beigeladenen für den Betrieb seiner Gaststätte zu verpflichten, sondern lediglich zur Zugänglichmachung bestimmter in den von ihr über den Betrieb des Beigeladenen geführten gaststättenrechtlichen Erlaubnisakten enthaltener Informationen: aktueller Erlaubnisbescheid, bei lediglich vorläufig erteilter Erlaubnis auch vorheriger Erlaubnisbescheid, immissionsschutzfachliche Lärmgutachten, Lärmprognosen und Lärmmessergebnisse, ggf. immissionsschutzfachliche Geruchsgutachten. Für einen weitergehenden Anspruch hat der Antragsteller zumindest keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht; auch im Hinblick auf einen Anordnungsanspruch bestehen Zweifel. Für die oben genannten Informationen sind die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung hingegen erfüllt.

Der Antragsteller begehrt eine die Hauptsache irreversibel vorwegnehmende vorläufige Regelung, die nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO nur ergehen kann, wenn ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch in der Hauptsache spricht und wenn die ohne einstweilige Anordnung zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller unzumutbar wären (vgl. BayVGH, B. v. 16.9.2011 - 22 CE 11.2174 - Rn. 3). Dies hat der Antragsteller im Beschwerdeverfahren nur für einen Anspruch auf Zugang zu Umweltinformationen glaubhaft gemacht, nicht jedoch für einen weiterreichenden allgemeinen Akteneinsichtsanspruch (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO).

1. Der Antragsteller hat einen Anspruch auf Zugang zu Umweltinformationen über die vom Beigeladenen betriebene Gaststätte als Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.

a) Der Antragsteller begehrt Zugang zu Umweltinformationen. Umweltinformationen sind nach Art. 2 Abs. 2 BayUIG alle Daten u. a. über Faktoren wie Lärm und Emissionen sowie über Maßnahmen oder Tätigkeiten, die sich auf Umweltbestandteile auswirken oder wahrscheinlich auswirken. Dieser Begriff ist von der Zielsetzung einer Transparenz zwischen Bürger und Staat in Angelegenheiten des Umweltschutzes her weit auszulegen und schließt jede Tätigkeit einer Behörde ein, die dem Schutz der Umwelt dient (vgl. BVerwG, U. v. 25.3.1999 - 7 C 21.98 - BVerwGE 108, 369/376 m. w. N.). Dazu zählen alle Daten im Zusammenhang mit Tätigkeiten im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 3 BayUIG, ohne dass dies für jede einzelne Angabe gesondert festgestellt zu werden braucht (vgl. BVerwG, U. v. 24.9.2009 - 7 C 2.09 - NVwZ 2010, 189; OVG Rh-Pf, U. v. 1.3.2011 - 8 A 2861/07 - juris Rn. 62 zu § 2 Abs. 3 Nr. 3 UIG). Da eine gaststättenrechtliche Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GastG nur erteilt werden darf, wenn keine schädlichen Umwelteinwirkungen zu befürchten sind, dienen der Erlaubnisvorbehalt gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 GastG, die Prüfung insbesondere der Erlaubnisvoraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GastG und schließlich die Erlaubniserteilung - ggf. unter umweltschützenden Nebenbestimmungen - (auch) dem Schutz der Umwelt. Umweltinformationen sind hier aktueller Erlaubnisbescheid, bei lediglich vorläufig erteilter Erlaubnis auch vorheriger Erlaubnisbescheid, immissionsschutzfachliche Lärmgutachten, Lärmprognosen und Lärmmessergebnisse, ggf. immissionsschutzfachliche Geruchsgutachten als relevante Tätigkeiten zum Schutz der Umwelt vor dem Betrieb des Beigeladenen. Es ist nach dem Beschwerdevorbringen hinreichend wahrscheinlich, dass sich etwaige Immissionen aus diesem Betrieb auf die Umwelt auswirken, wobei ein potentieller Wirkungszusammenhang genügt (vgl. OVG Rh-Pf, U. v. 30.1.2014 - 1 A 10999/13 - juris Rn. 49 m. w. N.). Es ist jedenfalls möglich, dass der strittige Gaststättenbetrieb über der Geringfügigkeitsgrenze liegende Auswirkungen auf immissionsschutzfachliche Belange hat (vgl. BayVGH, B. v. 2.10.2007 - 22 CE 07.2187 - Rn. 2).

b) Die Antragsgegnerin ist eine nach Art. 2 Abs. 1 Nr. 1 BayUIG i. V. m. § 1 Abs. 1 GastV und Art. 9 Abs. 1 Satz 1 BayGO informationspflichtige Stelle. Sie verfügt auch über die strittigen Informationen. Gegenteiliges hat sie nicht eingewandt; auch hat sie nicht substantiiert mitgeteilt, dass und wo die begehrten Informationen anderweitig im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Satz 3 BayUIG bereits zur Verfügung stünden.

c) Nach dem Vortrag der Beteiligten stehen dem Zugang zu den genannten Umweltinformationen keine von Art. 7 und Art. 8 BayUIG geschützten Belange entgegen (für Emissionsdaten gilt zudem Art. 8 Abs. 1 Satz 2 BayUIG). Insbesondere hat der vom Verwaltungsgerichtshof zum Verfahren beigeladene Gastwirt keine solchen Belange geltend gemacht. Allerdings erstreckt sich der Anspruch des Antragstellers nach Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 BayUIG nur auf Umweltinformationen. Andere, insbesondere die gaststättenrechtliche Zuverlässigkeit des Beigeladenen (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GastG) betreffende Informationen sind von diesem Anspruch nicht umfasst. Sollten solche in den im Tenor genannten Unterlagen enthalten sein, hat die Antragsgegnerin sie in geeigneter Weise vor der Zugangsgewährung unkenntlich zu machen (vgl. BVerwG, U. v. 25.3.1999 - 7 C 21.98 - BVerwGE 108, 369/379).

d) Gewichtige Gründe gegen die vom Antragsteller begehrte Gewährung von Akteneinsicht sind weder geltend gemacht noch ersichtlich (Art. 3 Abs. 2 Satz 1 BayUIG).

2. Hinsichtlich des unter II.1. genannten Anordnungsanspruchs hat der Antragsteller auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Die Unzumutbarkeit eines Zuwartens bis zum Ausgang eines etwaigen Klageverfahrens in der Hauptsache ergibt sich zwar nicht allein aus einer etwaigen Beeinträchtigung seiner in derselben Wohneigentumsanlage wie die Gaststättenräume gelegenen Wohnung. Dass er nach eigenem Vortrag fortdauernden Lärm- und Geruchsimmissionen ausgesetzt sei, genügt allein wohl noch nicht, denn dass diese bis zum Abschluss des Hauptsachverfahrens unzumutbar wären, ist nur behauptet, aber nicht substantiiert. Allerdings kann der Antragsteller für seinen Anordnungsgrund zusätzlich auf die aus dem Beschleunigungsgrundsatz folgende Monatsfrist des Art. 3 Abs. 3 BayUIG verweisen. Diese ist vorliegend seit seinem an die Antragsgegnerin gerichteten Zugangsbegehren bereits länger verstrichen, so dass die Dringlichkeit der Erfüllung des Zugangsbegehrens umso mehr Gewicht erlangt (wie hier Troidl, BayVBl. 2015, 581/590). Zwar sieht Art. 9 BayUIG keine speziellen Erleichterungen im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vor, so dass die einstweilige Anordnung auch hier nötig erscheinen muss, um wesentliche Nachteile abzuwenden, doch legen die dem Umweltinformationsgesetz zugrunde liegenden Zwecke jedenfalls dann eine Beschleunigung der Rechtsdurchsetzung nahe, wenn der Regelungsanspruch einen hohen Evidenzgrad besitzt. Die Unzumutbarkeit der Verweisung des Rechtsuchenden auf ein Hauptsacheverfahren wird auch hier zusätzlich von materiell-rechtlichen Wertungen beeinflusst (vgl. BayVGH, B. v. 22.11.2000 - 22 ZE 00.2779 - NVwZ 2001, 342 f.). Daher ist ein Anordnungsgrund insoweit glaubhaft gemacht.

3. Keinen Anordnungsgrund hat der Antragsteller hingegen für seine weiterreichenden Ansprüche auf Akteneinsicht und Information glaubhaft gemacht, so dass die Prüfung und ggf. Erfüllung der behaupteten Ansprüche erforderlichenfalls einem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben muss. Weder sind dem Antragsteller drohende unzumutbare Nachteile hinreichend substantiiert vorgebracht, noch findet die Annahme einer Dringlichkeit sonst eine Stütze. Was den Anordnungsanspruch angeht, ist darauf hinzuweisen, dass die Umweltinformationsgesetze nicht bezwecken, ein allgemeines und unbegrenztes Zugangsrecht zu allen bei den Behörden verfügbaren Informationen zu gewähren, die auch nur den geringsten Bezug zu einem der geschützten Umweltgüter oder -belange aufweisen (vgl. EuGH, U. v. 12.6.2003 - C-316/01 - Slg. 2003, I-5995 Rn. 25; BayVGH, B. v. 2.10.2007 - 22 CE 07.2187 - Rn. 2). Es ist auch darauf hinzuweisen, dass die Bekanntgabe personenbezogener Daten über die gaststättenrechtliche Zuverlässigkeit des Beigeladenen dessen schutzwürdige Interessen beeinträchtigen könnte (Art. 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayUIG).

Kosten: § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen waren den anderen Beteiligten auch nicht teilweise aus Billigkeit aufzuerlegen, da der Beigeladene zwar einen - sachlich falschen - Antrag auf Klageabweisung statt auf Beschwerdezurückweisung gestellt hat und damit ein Kostenrisiko eingegangen ist, aber das Verfahren inhaltlich in keiner Weise gefördert hat.

Streitwert: § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG; wie Vorinstanz.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Jede Person hat nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf freien Zugang zu Umweltinformationen, über die eine informationspflichtige Stelle im Sinne des § 2 Absatz 1 verfügt, ohne ein rechtliches Interesse darlegen zu müssen. Daneben bleiben andere Ansprüche auf Zugang zu Informationen unberührt.

(2) Der Zugang kann durch Auskunftserteilung, Gewährung von Akteneinsicht oder in sonstiger Weise eröffnet werden. Wird eine bestimmte Art des Informationszugangs beantragt, so darf dieser nur aus gewichtigen Gründen auf andere Art eröffnet werden. Als gewichtiger Grund gilt insbesondere ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand. Soweit Umweltinformationen der antragstellenden Person bereits auf andere, leicht zugängliche Art, insbesondere durch Verbreitung nach § 10, zur Verfügung stehen, kann die informationspflichtige Stelle die Person auf diese Art des Informationszugangs verweisen.

(3) Soweit ein Anspruch nach Absatz 1 besteht, sind die Umweltinformationen der antragstellenden Person unter Berücksichtigung etwaiger von ihr angegebener Zeitpunkte, spätestens jedoch mit Ablauf der Frist nach Satz 2 Nummer 1 oder Nummer 2 zugänglich zu machen. Die Frist beginnt mit Eingang des Antrags bei der informationspflichtigen Stelle, die über die Informationen verfügt, und endet

1.
mit Ablauf eines Monats oder
2.
soweit Umweltinformationen derart umfangreich und komplex sind, dass die in Nummer 1 genannte Frist nicht eingehalten werden kann, mit Ablauf von zwei Monaten.

(1) Soweit

1.
durch das Bekanntgeben der Informationen personenbezogene Daten offenbart und dadurch Interessen der Betroffenen erheblich beeinträchtigt würden,
2.
Rechte am geistigen Eigentum, insbesondere Urheberrechte, durch das Zugänglichmachen von Umweltinformationen verletzt würden oder
3.
durch das Bekanntgeben Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse zugänglich gemacht würden oder die Informationen dem Steuergeheimnis oder dem Statistikgeheimnis unterliegen,
ist der Antrag abzulehnen, es sei denn, die Betroffenen haben zugestimmt oder das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. Der Zugang zu Umweltinformationen über Emissionen kann nicht unter Berufung auf die in den Nummern 1 und 3 genannten Gründe abgelehnt werden. Vor der Entscheidung über die Offenbarung der durch Satz 1 Nummer 1 bis 3 geschützten Informationen sind die Betroffenen anzuhören. Die informationspflichtige Stelle hat in der Regel von einer Betroffenheit im Sinne des Satzes 1 Nummer 3 auszugehen, soweit übermittelte Informationen als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse gekennzeichnet sind. Soweit die informationspflichtige Stelle dies verlangt, haben mögliche Betroffene im Einzelnen darzulegen, dass ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis vorliegt.

(2) Umweltinformationen, die private Dritte einer informationspflichtigen Stelle übermittelt haben, ohne rechtlich dazu verpflichtet zu sein oder rechtlich verpflichtet werden zu können, und deren Offenbarung nachteilige Auswirkungen auf die Interessen der Dritten hätte, dürfen ohne deren Einwilligung anderen nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. Der Zugang zu Umweltinformationen über Emissionen kann nicht unter Berufung auf die in Satz 1 genannten Gründe abgelehnt werden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Jede Person hat nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf freien Zugang zu Umweltinformationen, über die eine informationspflichtige Stelle im Sinne des § 2 Absatz 1 verfügt, ohne ein rechtliches Interesse darlegen zu müssen. Daneben bleiben andere Ansprüche auf Zugang zu Informationen unberührt.

(2) Der Zugang kann durch Auskunftserteilung, Gewährung von Akteneinsicht oder in sonstiger Weise eröffnet werden. Wird eine bestimmte Art des Informationszugangs beantragt, so darf dieser nur aus gewichtigen Gründen auf andere Art eröffnet werden. Als gewichtiger Grund gilt insbesondere ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand. Soweit Umweltinformationen der antragstellenden Person bereits auf andere, leicht zugängliche Art, insbesondere durch Verbreitung nach § 10, zur Verfügung stehen, kann die informationspflichtige Stelle die Person auf diese Art des Informationszugangs verweisen.

(3) Soweit ein Anspruch nach Absatz 1 besteht, sind die Umweltinformationen der antragstellenden Person unter Berücksichtigung etwaiger von ihr angegebener Zeitpunkte, spätestens jedoch mit Ablauf der Frist nach Satz 2 Nummer 1 oder Nummer 2 zugänglich zu machen. Die Frist beginnt mit Eingang des Antrags bei der informationspflichtigen Stelle, die über die Informationen verfügt, und endet

1.
mit Ablauf eines Monats oder
2.
soweit Umweltinformationen derart umfangreich und komplex sind, dass die in Nummer 1 genannte Frist nicht eingehalten werden kann, mit Ablauf von zwei Monaten.

(1) Soweit

1.
durch das Bekanntgeben der Informationen personenbezogene Daten offenbart und dadurch Interessen der Betroffenen erheblich beeinträchtigt würden,
2.
Rechte am geistigen Eigentum, insbesondere Urheberrechte, durch das Zugänglichmachen von Umweltinformationen verletzt würden oder
3.
durch das Bekanntgeben Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse zugänglich gemacht würden oder die Informationen dem Steuergeheimnis oder dem Statistikgeheimnis unterliegen,
ist der Antrag abzulehnen, es sei denn, die Betroffenen haben zugestimmt oder das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. Der Zugang zu Umweltinformationen über Emissionen kann nicht unter Berufung auf die in den Nummern 1 und 3 genannten Gründe abgelehnt werden. Vor der Entscheidung über die Offenbarung der durch Satz 1 Nummer 1 bis 3 geschützten Informationen sind die Betroffenen anzuhören. Die informationspflichtige Stelle hat in der Regel von einer Betroffenheit im Sinne des Satzes 1 Nummer 3 auszugehen, soweit übermittelte Informationen als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse gekennzeichnet sind. Soweit die informationspflichtige Stelle dies verlangt, haben mögliche Betroffene im Einzelnen darzulegen, dass ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis vorliegt.

(2) Umweltinformationen, die private Dritte einer informationspflichtigen Stelle übermittelt haben, ohne rechtlich dazu verpflichtet zu sein oder rechtlich verpflichtet werden zu können, und deren Offenbarung nachteilige Auswirkungen auf die Interessen der Dritten hätte, dürfen ohne deren Einwilligung anderen nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. Der Zugang zu Umweltinformationen über Emissionen kann nicht unter Berufung auf die in Satz 1 genannten Gründe abgelehnt werden.

(1) Jede Person hat nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf freien Zugang zu Umweltinformationen, über die eine informationspflichtige Stelle im Sinne des § 2 Absatz 1 verfügt, ohne ein rechtliches Interesse darlegen zu müssen. Daneben bleiben andere Ansprüche auf Zugang zu Informationen unberührt.

(2) Der Zugang kann durch Auskunftserteilung, Gewährung von Akteneinsicht oder in sonstiger Weise eröffnet werden. Wird eine bestimmte Art des Informationszugangs beantragt, so darf dieser nur aus gewichtigen Gründen auf andere Art eröffnet werden. Als gewichtiger Grund gilt insbesondere ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand. Soweit Umweltinformationen der antragstellenden Person bereits auf andere, leicht zugängliche Art, insbesondere durch Verbreitung nach § 10, zur Verfügung stehen, kann die informationspflichtige Stelle die Person auf diese Art des Informationszugangs verweisen.

(3) Soweit ein Anspruch nach Absatz 1 besteht, sind die Umweltinformationen der antragstellenden Person unter Berücksichtigung etwaiger von ihr angegebener Zeitpunkte, spätestens jedoch mit Ablauf der Frist nach Satz 2 Nummer 1 oder Nummer 2 zugänglich zu machen. Die Frist beginnt mit Eingang des Antrags bei der informationspflichtigen Stelle, die über die Informationen verfügt, und endet

1.
mit Ablauf eines Monats oder
2.
soweit Umweltinformationen derart umfangreich und komplex sind, dass die in Nummer 1 genannte Frist nicht eingehalten werden kann, mit Ablauf von zwei Monaten.

(1) Soweit

1.
durch das Bekanntgeben der Informationen personenbezogene Daten offenbart und dadurch Interessen der Betroffenen erheblich beeinträchtigt würden,
2.
Rechte am geistigen Eigentum, insbesondere Urheberrechte, durch das Zugänglichmachen von Umweltinformationen verletzt würden oder
3.
durch das Bekanntgeben Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse zugänglich gemacht würden oder die Informationen dem Steuergeheimnis oder dem Statistikgeheimnis unterliegen,
ist der Antrag abzulehnen, es sei denn, die Betroffenen haben zugestimmt oder das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. Der Zugang zu Umweltinformationen über Emissionen kann nicht unter Berufung auf die in den Nummern 1 und 3 genannten Gründe abgelehnt werden. Vor der Entscheidung über die Offenbarung der durch Satz 1 Nummer 1 bis 3 geschützten Informationen sind die Betroffenen anzuhören. Die informationspflichtige Stelle hat in der Regel von einer Betroffenheit im Sinne des Satzes 1 Nummer 3 auszugehen, soweit übermittelte Informationen als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse gekennzeichnet sind. Soweit die informationspflichtige Stelle dies verlangt, haben mögliche Betroffene im Einzelnen darzulegen, dass ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis vorliegt.

(2) Umweltinformationen, die private Dritte einer informationspflichtigen Stelle übermittelt haben, ohne rechtlich dazu verpflichtet zu sein oder rechtlich verpflichtet werden zu können, und deren Offenbarung nachteilige Auswirkungen auf die Interessen der Dritten hätte, dürfen ohne deren Einwilligung anderen nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. Der Zugang zu Umweltinformationen über Emissionen kann nicht unter Berufung auf die in Satz 1 genannten Gründe abgelehnt werden.

(1) Jede Person hat nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf freien Zugang zu Umweltinformationen, über die eine informationspflichtige Stelle im Sinne des § 2 Absatz 1 verfügt, ohne ein rechtliches Interesse darlegen zu müssen. Daneben bleiben andere Ansprüche auf Zugang zu Informationen unberührt.

(2) Der Zugang kann durch Auskunftserteilung, Gewährung von Akteneinsicht oder in sonstiger Weise eröffnet werden. Wird eine bestimmte Art des Informationszugangs beantragt, so darf dieser nur aus gewichtigen Gründen auf andere Art eröffnet werden. Als gewichtiger Grund gilt insbesondere ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand. Soweit Umweltinformationen der antragstellenden Person bereits auf andere, leicht zugängliche Art, insbesondere durch Verbreitung nach § 10, zur Verfügung stehen, kann die informationspflichtige Stelle die Person auf diese Art des Informationszugangs verweisen.

(3) Soweit ein Anspruch nach Absatz 1 besteht, sind die Umweltinformationen der antragstellenden Person unter Berücksichtigung etwaiger von ihr angegebener Zeitpunkte, spätestens jedoch mit Ablauf der Frist nach Satz 2 Nummer 1 oder Nummer 2 zugänglich zu machen. Die Frist beginnt mit Eingang des Antrags bei der informationspflichtigen Stelle, die über die Informationen verfügt, und endet

1.
mit Ablauf eines Monats oder
2.
soweit Umweltinformationen derart umfangreich und komplex sind, dass die in Nummer 1 genannte Frist nicht eingehalten werden kann, mit Ablauf von zwei Monaten.

(1) Soweit

1.
durch das Bekanntgeben der Informationen personenbezogene Daten offenbart und dadurch Interessen der Betroffenen erheblich beeinträchtigt würden,
2.
Rechte am geistigen Eigentum, insbesondere Urheberrechte, durch das Zugänglichmachen von Umweltinformationen verletzt würden oder
3.
durch das Bekanntgeben Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse zugänglich gemacht würden oder die Informationen dem Steuergeheimnis oder dem Statistikgeheimnis unterliegen,
ist der Antrag abzulehnen, es sei denn, die Betroffenen haben zugestimmt oder das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. Der Zugang zu Umweltinformationen über Emissionen kann nicht unter Berufung auf die in den Nummern 1 und 3 genannten Gründe abgelehnt werden. Vor der Entscheidung über die Offenbarung der durch Satz 1 Nummer 1 bis 3 geschützten Informationen sind die Betroffenen anzuhören. Die informationspflichtige Stelle hat in der Regel von einer Betroffenheit im Sinne des Satzes 1 Nummer 3 auszugehen, soweit übermittelte Informationen als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse gekennzeichnet sind. Soweit die informationspflichtige Stelle dies verlangt, haben mögliche Betroffene im Einzelnen darzulegen, dass ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis vorliegt.

(2) Umweltinformationen, die private Dritte einer informationspflichtigen Stelle übermittelt haben, ohne rechtlich dazu verpflichtet zu sein oder rechtlich verpflichtet werden zu können, und deren Offenbarung nachteilige Auswirkungen auf die Interessen der Dritten hätte, dürfen ohne deren Einwilligung anderen nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. Der Zugang zu Umweltinformationen über Emissionen kann nicht unter Berufung auf die in Satz 1 genannten Gründe abgelehnt werden.

(1) Jede Person hat nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf freien Zugang zu Umweltinformationen, über die eine informationspflichtige Stelle im Sinne des § 2 Absatz 1 verfügt, ohne ein rechtliches Interesse darlegen zu müssen. Daneben bleiben andere Ansprüche auf Zugang zu Informationen unberührt.

(2) Der Zugang kann durch Auskunftserteilung, Gewährung von Akteneinsicht oder in sonstiger Weise eröffnet werden. Wird eine bestimmte Art des Informationszugangs beantragt, so darf dieser nur aus gewichtigen Gründen auf andere Art eröffnet werden. Als gewichtiger Grund gilt insbesondere ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand. Soweit Umweltinformationen der antragstellenden Person bereits auf andere, leicht zugängliche Art, insbesondere durch Verbreitung nach § 10, zur Verfügung stehen, kann die informationspflichtige Stelle die Person auf diese Art des Informationszugangs verweisen.

(3) Soweit ein Anspruch nach Absatz 1 besteht, sind die Umweltinformationen der antragstellenden Person unter Berücksichtigung etwaiger von ihr angegebener Zeitpunkte, spätestens jedoch mit Ablauf der Frist nach Satz 2 Nummer 1 oder Nummer 2 zugänglich zu machen. Die Frist beginnt mit Eingang des Antrags bei der informationspflichtigen Stelle, die über die Informationen verfügt, und endet

1.
mit Ablauf eines Monats oder
2.
soweit Umweltinformationen derart umfangreich und komplex sind, dass die in Nummer 1 genannte Frist nicht eingehalten werden kann, mit Ablauf von zwei Monaten.

(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, den rechtlichen Rahmen für den freien Zugang zu Umweltinformationen bei informationspflichtigen Stellen sowie für die Verbreitung dieser Umweltinformationen zu schaffen.

(2) Dieses Gesetz gilt für informationspflichtige Stellen des Bundes und der bundesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts.

(1) Soweit

1.
durch das Bekanntgeben der Informationen personenbezogene Daten offenbart und dadurch Interessen der Betroffenen erheblich beeinträchtigt würden,
2.
Rechte am geistigen Eigentum, insbesondere Urheberrechte, durch das Zugänglichmachen von Umweltinformationen verletzt würden oder
3.
durch das Bekanntgeben Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse zugänglich gemacht würden oder die Informationen dem Steuergeheimnis oder dem Statistikgeheimnis unterliegen,
ist der Antrag abzulehnen, es sei denn, die Betroffenen haben zugestimmt oder das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. Der Zugang zu Umweltinformationen über Emissionen kann nicht unter Berufung auf die in den Nummern 1 und 3 genannten Gründe abgelehnt werden. Vor der Entscheidung über die Offenbarung der durch Satz 1 Nummer 1 bis 3 geschützten Informationen sind die Betroffenen anzuhören. Die informationspflichtige Stelle hat in der Regel von einer Betroffenheit im Sinne des Satzes 1 Nummer 3 auszugehen, soweit übermittelte Informationen als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse gekennzeichnet sind. Soweit die informationspflichtige Stelle dies verlangt, haben mögliche Betroffene im Einzelnen darzulegen, dass ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis vorliegt.

(2) Umweltinformationen, die private Dritte einer informationspflichtigen Stelle übermittelt haben, ohne rechtlich dazu verpflichtet zu sein oder rechtlich verpflichtet werden zu können, und deren Offenbarung nachteilige Auswirkungen auf die Interessen der Dritten hätte, dürfen ohne deren Einwilligung anderen nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. Der Zugang zu Umweltinformationen über Emissionen kann nicht unter Berufung auf die in Satz 1 genannten Gründe abgelehnt werden.

(1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere:

1.
Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme;
2.
Werke der Musik;
3.
pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst;
4.
Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke;
5.
Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden;
6.
Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden;
7.
Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen.

(2) Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen.

(1) Soweit

1.
durch das Bekanntgeben der Informationen personenbezogene Daten offenbart und dadurch Interessen der Betroffenen erheblich beeinträchtigt würden,
2.
Rechte am geistigen Eigentum, insbesondere Urheberrechte, durch das Zugänglichmachen von Umweltinformationen verletzt würden oder
3.
durch das Bekanntgeben Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse zugänglich gemacht würden oder die Informationen dem Steuergeheimnis oder dem Statistikgeheimnis unterliegen,
ist der Antrag abzulehnen, es sei denn, die Betroffenen haben zugestimmt oder das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. Der Zugang zu Umweltinformationen über Emissionen kann nicht unter Berufung auf die in den Nummern 1 und 3 genannten Gründe abgelehnt werden. Vor der Entscheidung über die Offenbarung der durch Satz 1 Nummer 1 bis 3 geschützten Informationen sind die Betroffenen anzuhören. Die informationspflichtige Stelle hat in der Regel von einer Betroffenheit im Sinne des Satzes 1 Nummer 3 auszugehen, soweit übermittelte Informationen als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse gekennzeichnet sind. Soweit die informationspflichtige Stelle dies verlangt, haben mögliche Betroffene im Einzelnen darzulegen, dass ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis vorliegt.

(2) Umweltinformationen, die private Dritte einer informationspflichtigen Stelle übermittelt haben, ohne rechtlich dazu verpflichtet zu sein oder rechtlich verpflichtet werden zu können, und deren Offenbarung nachteilige Auswirkungen auf die Interessen der Dritten hätte, dürfen ohne deren Einwilligung anderen nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. Der Zugang zu Umweltinformationen über Emissionen kann nicht unter Berufung auf die in Satz 1 genannten Gründe abgelehnt werden.

(1) Informationspflichtige Stellen sind

1.
die Regierung und andere Stellen der öffentlichen Verwaltung. Gremien, die diese Stellen beraten, gelten als Teil der Stelle, die deren Mitglieder beruft. Zu den informationspflichtigen Stellen gehören nicht
a)
die obersten Bundesbehörden, soweit und solange sie im Rahmen der Gesetzgebung tätig werden, und
b)
Gerichte des Bundes, soweit sie nicht Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen;
2.
natürliche oder juristische Personen des Privatrechts, soweit sie öffentliche Aufgaben wahrnehmen oder öffentliche Dienstleistungen erbringen, die im Zusammenhang mit der Umwelt stehen, insbesondere solche der umweltbezogenen Daseinsvorsorge, und dabei der Kontrolle des Bundes oder einer unter der Aufsicht des Bundes stehenden juristischen Person des öffentlichen Rechts unterliegen.

(2) Kontrolle im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 liegt vor, wenn

1.
die Person des Privatrechts bei der Wahrnehmung der öffentlichen Aufgabe oder bei der Erbringung der öffentlichen Dienstleistung gegenüber Dritten besonderen Pflichten unterliegt oder über besondere Rechte verfügt, insbesondere ein Kontrahierungszwang oder ein Anschluss- und Benutzungszwang besteht, oder
2.
eine oder mehrere der in Absatz 1 Nummer 2 genannten juristischen Personen des öffentlichen Rechts allein oder zusammen, unmittelbar oder mittelbar
a)
die Mehrheit des gezeichneten Kapitals des Unternehmens besitzen,
b)
über die Mehrheit der mit den Anteilen des Unternehmens verbundenen Stimmrechte verfügen oder
c)
mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans des Unternehmens bestellen können, oder
3.
mehrere juristische Personen des öffentlichen Rechts zusammen unmittelbar oder mittelbar über eine Mehrheit im Sinne der Nummer 2 Buchstabe a bis c verfügen und der überwiegende Anteil an dieser Mehrheit den in Absatz 1 Nummer 2 genannten juristischen Personen des öffentlichen Rechts zuzuordnen ist.

(3) Umweltinformationen sind unabhängig von der Art ihrer Speicherung alle Daten über

1.
den Zustand von Umweltbestandteilen wie Luft und Atmosphäre, Wasser, Boden, Landschaft und natürliche Lebensräume einschließlich Feuchtgebiete, Küsten- und Meeresgebiete, die Artenvielfalt und ihre Bestandteile, einschließlich gentechnisch veränderter Organismen, sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Bestandteilen;
2.
Faktoren wie Stoffe, Energie, Lärm und Strahlung, Abfälle aller Art sowie Emissionen, Ableitungen und sonstige Freisetzungen von Stoffen in die Umwelt, die sich auf die Umweltbestandteile im Sinne der Nummer 1 auswirken oder wahrscheinlich auswirken;
3.
Maßnahmen oder Tätigkeiten, die
a)
sich auf die Umweltbestandteile im Sinne der Nummer 1 oder auf Faktoren im Sinne der Nummer 2 auswirken oder wahrscheinlich auswirken oder
b)
den Schutz von Umweltbestandteilen im Sinne der Nummer 1 bezwecken; zu den Maßnahmen gehören auch politische Konzepte, Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Abkommen, Umweltvereinbarungen, Pläne und Programme;
4.
Berichte über die Umsetzung des Umweltrechts;
5.
Kosten-Nutzen-Analysen oder sonstige wirtschaftliche Analysen und Annahmen, die zur Vorbereitung oder Durchführung von Maßnahmen oder Tätigkeiten im Sinne der Nummer 3 verwendet werden, und
6.
den Zustand der menschlichen Gesundheit und Sicherheit, die Lebensbedingungen des Menschen sowie Kulturstätten und Bauwerke, soweit sie jeweils vom Zustand der Umweltbestandteile im Sinne der Nummer 1 oder von Faktoren, Maßnahmen oder Tätigkeiten im Sinne der Nummern 2 und 3 betroffen sind oder sein können; hierzu gehört auch die Kontamination der Lebensmittelkette.

(4) Eine informationspflichtige Stelle verfügt über Umweltinformationen, wenn diese bei ihr vorhanden sind oder für sie bereitgehalten werden. Ein Bereithalten liegt vor, wenn eine natürliche oder juristische Person, die selbst nicht informationspflichtige Stelle ist, Umweltinformationen für eine informationspflichtige Stelle im Sinne des Absatzes 1 aufbewahrt, auf die diese Stelle einen Übermittlungsanspruch hat.

(1) Soweit

1.
durch das Bekanntgeben der Informationen personenbezogene Daten offenbart und dadurch Interessen der Betroffenen erheblich beeinträchtigt würden,
2.
Rechte am geistigen Eigentum, insbesondere Urheberrechte, durch das Zugänglichmachen von Umweltinformationen verletzt würden oder
3.
durch das Bekanntgeben Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse zugänglich gemacht würden oder die Informationen dem Steuergeheimnis oder dem Statistikgeheimnis unterliegen,
ist der Antrag abzulehnen, es sei denn, die Betroffenen haben zugestimmt oder das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. Der Zugang zu Umweltinformationen über Emissionen kann nicht unter Berufung auf die in den Nummern 1 und 3 genannten Gründe abgelehnt werden. Vor der Entscheidung über die Offenbarung der durch Satz 1 Nummer 1 bis 3 geschützten Informationen sind die Betroffenen anzuhören. Die informationspflichtige Stelle hat in der Regel von einer Betroffenheit im Sinne des Satzes 1 Nummer 3 auszugehen, soweit übermittelte Informationen als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse gekennzeichnet sind. Soweit die informationspflichtige Stelle dies verlangt, haben mögliche Betroffene im Einzelnen darzulegen, dass ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis vorliegt.

(2) Umweltinformationen, die private Dritte einer informationspflichtigen Stelle übermittelt haben, ohne rechtlich dazu verpflichtet zu sein oder rechtlich verpflichtet werden zu können, und deren Offenbarung nachteilige Auswirkungen auf die Interessen der Dritten hätte, dürfen ohne deren Einwilligung anderen nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. Der Zugang zu Umweltinformationen über Emissionen kann nicht unter Berufung auf die in Satz 1 genannten Gründe abgelehnt werden.

(1) Zulässig ist, einzelne Vervielfältigungsstücke von Werken zur Verwendung in Verfahren vor einem Gericht, einem Schiedsgericht oder einer Behörde herzustellen oder herstellen zu lassen.

(2) Gerichte und Behörden dürfen für Zwecke der Rechtspflege und der öffentlichen Sicherheit Bildnisse vervielfältigen oder vervielfältigen lassen.

(3) Unter den gleichen Voraussetzungen wie die Vervielfältigung ist auch die Verbreitung, öffentliche Ausstellung und öffentliche Wiedergabe der Werke zulässig.

(1) Soweit

1.
durch das Bekanntgeben der Informationen personenbezogene Daten offenbart und dadurch Interessen der Betroffenen erheblich beeinträchtigt würden,
2.
Rechte am geistigen Eigentum, insbesondere Urheberrechte, durch das Zugänglichmachen von Umweltinformationen verletzt würden oder
3.
durch das Bekanntgeben Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse zugänglich gemacht würden oder die Informationen dem Steuergeheimnis oder dem Statistikgeheimnis unterliegen,
ist der Antrag abzulehnen, es sei denn, die Betroffenen haben zugestimmt oder das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. Der Zugang zu Umweltinformationen über Emissionen kann nicht unter Berufung auf die in den Nummern 1 und 3 genannten Gründe abgelehnt werden. Vor der Entscheidung über die Offenbarung der durch Satz 1 Nummer 1 bis 3 geschützten Informationen sind die Betroffenen anzuhören. Die informationspflichtige Stelle hat in der Regel von einer Betroffenheit im Sinne des Satzes 1 Nummer 3 auszugehen, soweit übermittelte Informationen als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse gekennzeichnet sind. Soweit die informationspflichtige Stelle dies verlangt, haben mögliche Betroffene im Einzelnen darzulegen, dass ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis vorliegt.

(2) Umweltinformationen, die private Dritte einer informationspflichtigen Stelle übermittelt haben, ohne rechtlich dazu verpflichtet zu sein oder rechtlich verpflichtet werden zu können, und deren Offenbarung nachteilige Auswirkungen auf die Interessen der Dritten hätte, dürfen ohne deren Einwilligung anderen nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. Der Zugang zu Umweltinformationen über Emissionen kann nicht unter Berufung auf die in Satz 1 genannten Gründe abgelehnt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.