Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 05. Juli 2018 - 3 M 257/18

bei uns veröffentlicht am05.07.2018

Gründe

1

I. Die zulässige Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Halle - 7. Kammer - vom 14. Mai 2018 ist unbegründet. Die von dem Antragsteller vorgebrachten Einwände, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen die Abänderung des Beschlusses nicht.

2

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruches vom 15. April 2018 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 4. April 2018 wiederherzustellen, zu Recht abgelehnt.

3

Gemäß § 3 Abs. 1 StVG und §§ 46 Abs. 1, 11 Abs. 7 Fahrerlaubnisverordnung - FeV - hat die Fahrerlaubnisbehörde dem Inhaber einer Fahrerlaubnis, der sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist, die Fahrerlaubnis zu entziehen. Das gilt nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere dann, wenn Erkrankungen oder Mängel nach der Anlage 4 vorliegen und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Bei gelegentlicher Einnahme von Cannabis ist nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 die Fahreignung (nur) dann gegeben, wenn zwischen dem Konsum von Cannabis und dem Fahren getrennt wird, kein zusätzlicher Gebrauch von Alkohol oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen stattfindet sowie keine Störung der Persönlichkeit und kein Kontrollverlust vorliegen.

4

Zutreffend hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass sich die streitgegenständliche Fahrerlaubnisentziehung bei summarischer Prüfung gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i. V. m. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV als rechtmäßig erweist, weil der Antragsteller gelegentlich Cannabis konsumiert und den Konsum sowie das Führen eines Kraftfahrzeugs nicht getrennt hat.

5

Soweit der Kläger zunächst unter Berufung auf obergerichtliche Rechtsprechung (Hess. VGH, Beschluss vom 24. September 2008 - 2 B 1365/08 -; OVG Nds., Beschluss vom 10. Februar 2009 - 12 ME 361/08 -; BayVGH, Beschluss vom 16. Dezember 2015 - 11 CS 15.2377 -, alle juris) einwendet, dass erst ab einem THC-Carbonsäure-Wert (THC-COOH) von 100 bis 150 ng/ml ein mangelndes Trennungsvermögen angenommen werden könne und beim Antragsteller dieser Wert mit 75 ng/ml nicht erreicht sei, verkennt er, dass der in Bezug genommene THC-COOH Wert für die Frage des fehlenden Trennungsvermögens nicht von maßgebender Bedeutung ist, sondern Anhalt dafür bietet, in welcher Häufigkeit Cannabis konsumiert wurde. Das Vermögen, zwischen Konsum und Fahren zu trennen, wird - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - anhand des Tetrahydrocannabinol (THC) - Wertes gemessen. Ab einem THC-Wert von 1,0 ng/ml Blutserum fehlt es an diesem, weil nach Einschätzungen aus der Fachwissenschaft ab diesem Wert nicht mehr sicher ausgeschlossen werden kann, dass die Möglichkeit einer cannabisbedingten Beeinträchtigung der Fahrsicherheit besteht (vgl. u. a. BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2014 - 3 C 3.13 -, juris Rn. 28 ff.; OVG LSA, Beschluss vom 6. September 2017 - 3 M 171/17 -, juris Rn. 4 ff.). Der Antragsteller hat mit einem THC-Wert von 7,6 ng/ml ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr geführt, so dass das erforderliche Trennungsvermögen offensichtlich nicht gegeben war.

6

Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist das Verwaltungsgericht in rechtlich nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, dass es sich bei dem Antragsteller um einen gelegentlichen Cannabiskonsumenten handelt und nicht nur ein einmaliger - lediglich die Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens rechtfertigender - „Probierkonsum“ vorliegt.

7

Dies ergibt sich aus dem beim Antragsteller ausweislich des Ergebnisberichtes des Universitätsklinikums Halle (Saale) vom 8. März 2018 festgestellten THC-COOH-Wert von 75 ng/ml, seinem Erklärungsverhalten sowie dem Umstand, dass ein Zusammentreffen von erstmaligem Cannabiskonsum, anschließender Verkehrsteilnahme und entsprechendem Auffallen im Rahmen einer polizeilichen Kontrolle trotz der nur geringen Dichte der Verkehrsüberwachung durch die Polizei kaum ernsthaft in Betracht zu ziehen ist (vgl. OVG RP, Beschluss vom 1. März 2018 - 10 B 10008/18 -, juris Rn. 2 [m. w. N.]; BayVGH, Beschluss vom 4. April 2017 - 11 CS 17.364 -, juris Rn. 16 [m. w. N.]; OVG NRW, Beschluss vom 4. Dezember 2017 - 16 B 390/17 -, juris Rn. 5 ff.). Bei einer - wie hier behaupteten - konsumnahen Blutentnahme (Konsum: 6. Februar 2018 gegen 4:00 Uhr, Blutabnahme: 6. Februar 2018, 8:05 Uhr) erlaubt zwar ein THC-COOH-Wert unter 100 ng/ml keinen sicheren Rückschluss auf einen gelegentlichen Cannabiskonsum. Ein solcher Konsum ist aber bei dem hier festgestellten THC-COOH-Wert von 75 ng/ml auch nicht ausgeschlossen. Vielmehr ist von einem gelegentlichen Cannabiskonsum auch dann auszugehen, wenn der Kraftfahrer nicht substantiiert und glaubhaft darlegt, er habe erstmals Cannabis eingenommen (vgl. hierzu im Einzelnen: OVG RP, Beschluss vom 1. März 2018, a. a. O., Rn. 5 [m. w. N.]; OVG NRW, Beschluss vom 4. Dezember 2017, a. a. O., Rn. 5; BayVGH, Beschluss vom 4. April 2017, a. a. O., Rn. 16 ). Dies ist vorliegend der Fall.

8

Zwar ist - wie der Antragsteller zutreffend darstellt - die Fahrerlaubnisbehörde für das Bestehen einer Fahrungeeignetheit beweispflichtig. Jedoch setzt das Eingreifen von Beweislastregeln voraus, dass der Betroffene zuvor seiner Mitwirkungspflicht bei der Sachverhaltsermittlung nachgekommen ist. Hierzu gehört es bei einem Fahrerlaubnisinhaber, der - wie hier - jedenfalls einmal unter Cannabiseinfluss am Straßenverkehr teilgenommen hat und sich auf einen einmaligen, experimentellen Konsum ohne Wiederholungsgefahr beruft, die Schilderung der näheren Umstände dieses Konsums in substantiierter widerspruchsfreier und inhaltlich nachvollziehbarer Weise. Denn eine solche Schilderung ist nur ihm als dem unmittelbaren Beteiligten möglich. Sie ist dem Fahrerlaubnisinhaber trotz der eigenen Grundrechtsbetroffenheit auch zumutbar, da ihm im Fahrerlaubnisrecht als Teil des Gefahrenabwehrrechts wegen des hohen Ranges der Verkehrssicherheit ein Aussageverweigerungsrecht nicht zusteht (vgl. zum Ganzen: OVG RP, Beschluss vom 1. März 2018, a. a. O., Rn. 5). Hiervon ausgehend war eine weitere Sachverhaltsermittlung des Antragsgegners - entgegen der Auffassung des Antragstellers - auch nicht angezeigt. Denn das Vorbringen des Antragstellers beschränkte sich im verwaltungsbehördlichen - wie auch im erstinstanzlichen - Verfahren allein darauf, einmalig in seinem Leben, nämlich einige Stunden vor dem Zeitpunkt der polizeilichen Kontrolle, Cannabis konsumiert zu haben und lässt damit die notwendige, Sachverhaltsermittlungspflichten auslösende Substanz vermissen.

9

Zu der erwartbaren Darstellung gehört vielmehr die Erläuterung, welche äußeren Umstände den drogenauffällig Gewordenen gerade zu diesem Zeitpunkt dazu veranlasst haben, erstmalig Cannabis zu versuchen, vor allem aber auch, was den Betreffenden nach diesem Konsum dazu bewegt hat, trotz der behaupteten Unerfahrenheit mit dem Verlauf eines Cannabisrausches schon relativ bald nach dem Konsum wieder ein Kraftfahrzeug zu führen. Denn der Grund für die Mitwirkungsobliegenheit des mit Cannabis auffällig gewordenen Kraftfahrzeugführers liegt - wie bereits dargestellt - darin, dass es ausgesprochen unwahrscheinlich ist, dass ein mit den Wirkungen der Droge noch unerfahrener Erstkonsument bereits wenige Stunden nach dem Konsum wieder ein Kraftfahrzeug führt und dann auch noch trotz der geringen Dichte der polizeilichen Verkehrsüberwachung in eine Verkehrskontrolle gerät (vgl. zum Ganzen: OVG NRW, Beschluss vom 4. Dezember 2017, a. a. O., Rn. 7).

10

Auch das Beschwerdevorbringen lässt eine substantiierte und glaubhafte Darstellung des vom Antragsteller behaupteten Erstkonsums vermissen. Zwar ergänzt der Antragsteller seinen bisheriges Vorbringen dahingehend, dass der einmalige Konsum am 6. Februar 2018 gegen 4:00 Uhr morgens in seiner Wohnung stattgefunden habe. Denn ein Bekannter habe ihm Cannabis in Form vom „Cheddar“ angeboten, wobei die orange Farbe und damit neuartige Form ihn neugierig gemacht und veranlasst habe, mehrere Züge zusammen mit Tabak zu inhalieren. Es soll bei diesem einmaligen Konsumakt geblieben sein, weil die Wirkung aus seiner Sicht sehr stark gewesen sei. Hiermit wird der Antragsteller seiner Erklärungsobliegenheit erneut nicht gerecht. Neben der fehlenden Glaubhaftmachung seines Vorbringens ist schon nicht ohne Weiteres nachvollziehbar, dass bei Cannabis in gängiger Farbgebung ein Konsum durch den Antragsteller bisher ausgeschlossen gewesen sei, jedoch die neuartige orange Färbung ihn hierzu animiert haben soll, obgleich sein Fahrantritt offensichtlich unmittelbar bevorstand. Der Antragsteller zeigt zudem nicht auf, was ihn kurz (ca. drei Stunden) nach diesem beschriebenen Konsum dazu veranlasst haben soll, ein Kraftfahrzeug zu führen, obgleich er mit dem Verlauf eines Cannabisrausches keine Erfahrung besitzen will.

11

Nach alledem kann auch dahinstehen, ob dem Antragsteller ein zweiter Konsumakt nachgewiesen ist. Denn die Berufung auf die fehlende Nachweisbarkeit eines über den nachgewiesen einmaligen Gebrauch von Cannabis hinausgehenden weiteren Konsumvorganges genügt vorliegend nicht, um den bestehenden Verdacht eines mehr als einmaligen Cannabiskonsums auszuräumen. Vielmehr ist in einem Akt der Beweiswürdigung regelmäßig die Annahme gerechtfertigt, dass - wie hier - ohne substantiierte Darlegung des Gegenteiles nicht von einem einmaligen Konsum ausgegangen werden muss (vgl. zum Ganzen: BayVGH, Beschluss vom 4. April 2017, a. a. O., Rn. 16 f.)

12

II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

13

III. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nrn. 46.2, 46.3 und 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit und entspricht der verwaltungsgerichtlichen Festsetzung.

14

IV. Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG.


Urteilsbesprechung zu Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 05. Juli 2018 - 3 M 257/18

Urteilsbesprechungen zu Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 05. Juli 2018 - 3 M 257/18

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 146


(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 68 Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts


(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Geri
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 05. Juli 2018 - 3 M 257/18 zitiert 10 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

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(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

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(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Geri

Straßenverkehrsgesetz - StVG | § 3 Entziehung der Fahrerlaubnis


(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung - auch wenn sie nach anderen Vorsc

Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV 2010 | § 46 Entziehung, Beschränkung, Auflagen


(1) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorlie

Straßenverkehrsgesetz - StVG | § 11 Umfang der Ersatzpflicht bei Körperverletzung


Im Fall der Verletzung des Körpers oder der Gesundheit ist der Schadensersatz durch Ersatz der Kosten der Heilung sowie des Vermögensnachteils zu leisten, den der Verletzte dadurch erleidet, dass infolge der Verletzung zeitweise oder dauernd seine Er

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1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 05. Juli 2018 - 3 M 257/18.

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Gründe 1 I. Die zulässige Beschwerde gegen den Beschluss vom 27. Juni 2018, mit dem das Verwaltungsgericht die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die vom Antragsgegner mit Bescheid vom 10. April

Referenzen

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung - auch wenn sie nach anderen Vorschriften erfolgt - die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. § 2 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.

(2) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Nach der Entziehung ist der Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern oder zur Eintragung der Entscheidung vorzulegen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, wenn die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis auf Grund anderer Vorschriften entzieht.

(3) Solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 des Strafgesetzbuchs in Betracht kommt, darf die Fahrerlaubnisbehörde den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn die Fahrerlaubnis von einer Dienststelle der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei für Dienstfahrzeuge erteilt worden ist.

(4) Will die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens oder der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(5) Die Fahrerlaubnisbehörde darf der Polizei die verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis oder das Bestehen eines Fahrverbots übermitteln, soweit dies im Einzelfall für die polizeiliche Überwachung im Straßenverkehr erforderlich ist.

(6) Für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland gelten die Vorschriften über die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht entsprechend.

(7) Durch Rechtsverordnung auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 können Fristen und Voraussetzungen

1.
für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht oder
2.
für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland
bestimmt werden.

Im Fall der Verletzung des Körpers oder der Gesundheit ist der Schadensersatz durch Ersatz der Kosten der Heilung sowie des Vermögensnachteils zu leisten, den der Verletzte dadurch erleidet, dass infolge der Verletzung zeitweise oder dauernd seine Erwerbsfähigkeit aufgehoben oder gemindert oder eine Vermehrung seiner Bedürfnisse eingetreten ist. Wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann auch eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden.

(1) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.

(2) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis noch als bedingt geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, schränkt die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Bei Inhabern ausländischer Fahrerlaubnisse schränkt die Fahrerlaubnisbehörde das Recht, von der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Die Anlagen 4, 5 und 6 sind zu berücksichtigen.

(3) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 entsprechend Anwendung.

(4) Die Fahrerlaubnis ist auch zu entziehen, wenn der Inhaber sich als nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Rechtfertigen Tatsachen eine solche Annahme, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung der Entscheidung über die Entziehung die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr anordnen. § 11 Absatz 6 bis 8 ist entsprechend anzuwenden.

(5) Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.

(6) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.

(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung - auch wenn sie nach anderen Vorschriften erfolgt - die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. § 2 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.

(2) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Nach der Entziehung ist der Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern oder zur Eintragung der Entscheidung vorzulegen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, wenn die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis auf Grund anderer Vorschriften entzieht.

(3) Solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 des Strafgesetzbuchs in Betracht kommt, darf die Fahrerlaubnisbehörde den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn die Fahrerlaubnis von einer Dienststelle der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei für Dienstfahrzeuge erteilt worden ist.

(4) Will die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens oder der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(5) Die Fahrerlaubnisbehörde darf der Polizei die verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis oder das Bestehen eines Fahrverbots übermitteln, soweit dies im Einzelfall für die polizeiliche Überwachung im Straßenverkehr erforderlich ist.

(6) Für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland gelten die Vorschriften über die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht entsprechend.

(7) Durch Rechtsverordnung auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 können Fristen und Voraussetzungen

1.
für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht oder
2.
für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland
bestimmt werden.

(1) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.

(2) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis noch als bedingt geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, schränkt die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Bei Inhabern ausländischer Fahrerlaubnisse schränkt die Fahrerlaubnisbehörde das Recht, von der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Die Anlagen 4, 5 und 6 sind zu berücksichtigen.

(3) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 entsprechend Anwendung.

(4) Die Fahrerlaubnis ist auch zu entziehen, wenn der Inhaber sich als nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Rechtfertigen Tatsachen eine solche Annahme, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung der Entscheidung über die Entziehung die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr anordnen. § 11 Absatz 6 bis 8 ist entsprechend anzuwenden.

(5) Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.

(6) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Aberkennung des Rechts, von seiner österreichischen Fahrerlaubnis der Klassen AM und B im Bundesgebiet Gebrauch zu machen.

Am 24. Juni 2015 unterzog die Polizei den Antragsteller in N.-U. einer Verkehrskontrolle. Da er sehr angespannt und zittrig wirkte sowie eine verzögerte Wahrnehmung zeigte, wurde ein Alkotest durchgeführt, der eine Atemalkoholkonzentration von 0,00 mg/l ergab. Nachdem der Antragsteller angegeben hatte, er habe am Abend des 23. Juni 2015 einen Joint geraucht und am vergangenen Wochenende LSD konsumiert, ordnete die Polizei eine Blutentnahme an.

Nach dem ärztlichen Bericht vom 24. Juni 2015 wurde dem Antragsteller um 19.40 Uhr Blut entnommen. Der äußerliche Anschein des Einflusses von Drogen wurde als nicht merkbar bis leicht eingeschätzt. Der Antragsteller habe angegeben, am 20. Juni 2015 LSD und am 23. Juni 2015 um 20.00 Uhr Cannabis konsumiert zu haben.

Die Untersuchung der Blutprobe durch das Institut für Rechtsmedizin im Universitätsklinikum ... ergab eine Konzentration 8,4 ng/ml Tetrahydrocannabinol (THC) und 210,7 ng/ml THC-Carbonsäure (THC-COOH).

Mit Bescheid vom 19. August 2015 erkannte die Fahrerlaubnisbehörde im Landratsamt N.-U. (Fahrerlaubnisbehörde) dem Antragsteller nach vorheriger Anhörung das Recht ab, von seiner österreichischen Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch zu machen (Nr. 1 des Bescheids), forderte ihn unter Androhung eines Zwangsgelds auf, den österreichischen Führerschein bis spätestens 4. September 2015 vorzulegen (Nrn. 2 und 3) und ordnete den Sofortvollzug hinsichtlich der Nr. 1 des Bescheids an (Nr. 4). Der Antragsteller sei ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, da er gelegentlich Cannabis konsumiere und kein Trennungsvermögen bestehe. Am 3. September 2015 legte der Antragsteller seinen Führerschein vor und der Sperrvermerk wurde angebracht.

Über die gegen den Bescheid vom 19. August 2015 erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Augsburg noch nicht entschieden (Az.: Au 7 K 15.1388). Den Antrag auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung hat das Verwaltungsgericht abgelehnt. Die Begründung des Sofortvollzugs entspreche den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3 VwGO. Die Interessenabwägung gehe zulasten des Antragstellers aus. Der Bescheid sei voraussichtlich rechtmäßig, da der Antragsteller nicht geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen sei. Er habe selbst zugegeben, am Abend des 23. Juni 2015 einen Joint geraucht zu haben. Darüber hinaus müsse er einige Stunden vor der Blutentnahme erneut Cannabisprodukte konsumiert haben, da die THC-Konzentration von 8,4 ng/ml in seinem Blut anders nicht erklärt werden könne. Dass unterschiedliche Zeitpunkte für die Blutentnahme in der Akte genannt seien, führe nicht zu eine Unverwertbarkeit der Blutprobe.

Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde, der der Antragsgegner entgegentritt. Die Begründung des Sofortvollzugs entspreche nicht den Voraussetzungen des § 80 Abs. 3 VwGO. Ein zweiter Konsumakt sei nicht nachgewiesen. Es erfolge auch keine tragfähige Auseinandersetzung mit den verschiedenen angegebenen Uhrzeiten der Blutentnahme.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde, bei deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO das form- und fristgerechte Beschwerdevorbringen berücksichtigt, ist nicht begründet. Die Klage des Antragstellers wird voraussichtlich keinen Erfolg haben.

1. Die Anordnung des Sofortvollzugs genügt den formellen Anforderungen. Nach § 80 Absatz 3 Satz 1 VwGO ist in den Fällen des § 80 Absatz 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Dabei sind an den Inhalt der Begründung keine zu hohen Anforderungen zu stellen (Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 80 Rn. 43). Insbesondere bei Kraftfahrern, denen die erforderliche Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs fehlt, ist das Erlassinteresse regelmäßig mit dem Vollzugsinteresse identisch (Schmidt, a. a. O. § 80 Rn. 36). Ein solcher Fall lag hier aus Sicht des Antragsgegners vor. Er hat vor diesem Hintergrund unter Nr. 3 des Bescheids vom 19. August 2015 das besondere Interesse am sofortigen Vollzug unter Bezug auf den Einzelfall hinreichend begründet. Im gerichtlichen Verfahren erfolgt keine materielle Überprüfung der Begründung der Behörde nach § 80 Absatz 3 Satz 1 VwGO, sondern es wird eine eigenständige Interessenabwägung durchgeführt.

2. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes vom 5. März 2003 (StVG, BGBl I S. 310), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Juni 2015 (BGBl I S. 9042), und § 46 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr vom 18. Dezember 2010 (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV, BGBl I S. 1980), im Zeitpunkt des Bescheiderlasses zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2213), hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung (§ 46 Abs. 3 FeV). Gemäß § 11 Abs. 7 FeV unterbleibt die Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens, wenn die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde feststeht. Nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV ist ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, wer bei gelegentlicher Einnahme von Cannabis den Konsum und das Fahren nicht trennen kann. Dies ist beim Antragsteller der Fall.

Gelegentlicher Konsum von Cannabis im Sinne von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV liegt dann vor, wenn der Betroffene in zumindest zwei selbstständigen Konsumvorgängen Cannabis zu sich genommen hat und diese Konsumvorgänge einen gewissen, auch zeitlichen Zusammenhang aufweisen (BVerwG, U.v. 23.10.2014 - 3 C 3/13 - DAR 2014, 711 Rn. 16 ff.).

Angesichts der Einlassungen des Antragstellers bei der Verkehrskontrolle und der Blutentnahme am 24. Juni 2015 sowie seinen schriftsätzlichen Ausführungen steht im vorliegenden Fall fest, dass er am Abend des 23. Juni 2015 um ca. 20 Uhr Cannabis konsumiert hat. Nach dem Befundbericht des Universitätsklinikums Ulm vom 3. Juli 2015 steht ebenfalls fest, dass er einige Stunden vor der Blutentnahme am 24. Juni 2015 Cannabis konsumiert und mit einem Wert von 8,4 ng/ml Tetrahydrocannabinol (THC) im Blut ein Kraftfahrzeug geführt hat. Damit liegen schon zwei Konsumvorgänge vor und der Antragsteller kann den Konsum von Cannabis und das Führen eines Kraftfahrzeugs nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV nicht trennen. Darüber hinaus spricht auch der bei dem Antragsteller gefundene hohe Wert von 210,7 ng/ml THC-COOH für einen zumindest gelegentlichen Cannabisgebrauch. Nach den vorliegenden wissenschaftlichen Erkenntnissen kann jedenfalls bei festgestellten THC-COOH-Konzentrationen, die über 150 ng/ml liegen, der Beweis für einen häufigeren Konsum von Cannabis als erbracht angesehen werden (vgl. BayVGH, B.v. 27.3.2006 - 11 CS 05.1559 - juris, B.v. 21.4.2006 - 11 CS 05.1475 - juris; B.v. 23.9.2008 - 11 CS 08.1622 - juris; B.v. 11.8.2010 - 11 CS 10.1187 - juris).

Der Vortrag des Antragstellers, ein zweiter Konsumvorgang sei nicht nachgewiesen, kann demgegenüber nicht überzeugen. Der Senat hat bereits entschieden, dass aus einem THC-Wert, der in einer Blutprobe festgestellt wurde, im Wege der Rückrechnung nicht mit jener Genauigkeit ermittelt werden kann, wie hoch der THC-Spiegel zu einem bestimmten, vor der Blutentnahme liegenden Zeitpunkt war, wie das z. B. beim Rauschmittel „Alkohol“ möglich ist (vgl. B.v. 27.9.2010 - 11 CS 10.2007 - juris Rn. 10). Auf die Erkenntnisse über das Abbauverhalten von THC darf aber insoweit zurückgegriffen werden, als sich aus ihnen - gleichsam im Wege des Ausschlussverfahrens - „negative“ Aussagen dergestalt herleiten lassen, dass ein für einen bestimmten Zeitpunkt eingeräumter oder sonst feststehender Konsum von Cannabis keinesfalls (alleine) für die Konzentrationen ursächlich gewesen sein kann, die in einer später gewonnenen Blutprobe vorhanden waren.

Der psychoaktive Wirkstoff THC wird bei inhalativem Konsum von Cannabis sehr schnell vom Blut resorbiert und ist nach einem Einzelkonsum sechs bis zwölf Stunden im Blut nachweisbar (Beurteilungskriterien - Urteilsbildung in der Fahreignungsbegutachtung - Hrsg.: Deutsche Gesellschaft für Verkehrspsychologie/Deutsche Gesellschaft für Verkehrsmedizin, 3. Aufl. 2013, S. 247). Im Rahmen der Maastricht-Studie wurde ebenfalls festgestellt, dass bei der überwiegenden Zahl der Cannabiskonsumenten THC im Blut relativ schnell abgebaut wird und bereits nach sechs Stunden nur noch THC-Werte zwischen 1 und 2 ng/ml festgestellt werden konnten (vgl. BayVGH, B.v. 13.5.2013 - 11 ZB 13.523 - NJW 2014, 407 Rn. 19 ff. m. w. N.). Der Cannabiskonsum des Antragstellers, der sich in der am 24. Juni 2015 um ca. 20 Uhr entnommenen Blutprobe niedergeschlagen hat, muss deshalb angesichts der gemessenen Konzentration von 8,4 ng/ml THC im Blut offensichtlich im Laufe des 24. Juni 2015 stattgefunden haben (vgl. auch BayVGH, B.v. 13.5.2013 a. a. O. Rn. 21; B.v. 5.3.2009 - 11 CS 08.3046 - juris Rn. 15).

Soweit der Antragsteller vorträgt, das Ergebnis der Blutuntersuchung sei nicht verwertbar, da sich den Akten nicht mit letzter Sicherheit entnehmen lassen, zu welchem Zeitpunkt das Blut entnommen worden sei, kann dem nicht gefolgt werden. Es trifft zwar zu, dass hinsichtlich des genauen Zeitpunkts der Blutentnahme Abweichungen vorhanden sind. Der ärztliche Bericht nennt als Entnahmezeitpunkt 19.40 Uhr. Demgegenüber geht der Polizeibericht des PM ... von 19.58 Uhr und der ebenfalls von PM ... ausgefüllte Antrag auf Feststellung des Drogengehalts im Blut von 20.10 Uhr aus. Es ist aber schon nicht ersichtlich, aus welchen Gründen die Untersuchung des Bluts wegen dieser geringfügigen Abweichungen hinsichtlich des Entnahmezeitpunkts oder wegen der widersprüchlichen Angabe zur Zahl der entnommenen Proben nicht verwertbar sein sollte. Im Zweifel müsste wohl von dem für den Antragsteller günstigsten Zeitpunkt ausgegangen werden. Eine Blutuntersuchung ist grundsätzlich nur dann unverwertbar, wenn sie nicht fachkundig erstellt wurde (vgl. Beurteilungskriterien, S. 262 ff.). Dafür bestehen aber keinerlei Hinweise. Der Antragsteller trägt weder vor, dass die Blutprobe nicht von ihm stammen würde, noch sind den Akten diesbezügliche Anhaltspunkte zu entnehmen. Im Gutachten des Universitätsklinikums wird ausdrücklich ausgeführt, die Blutprobe sei mit einem Aufkleber versehen gewesen, der den Namen und das Geburtsdatum des Antragstellers trug. Eine Verwechslung erscheint damit ausgeschlossen. Auch sonstige Unregelmäßigkeiten sind nicht ersichtlich.

3. Im Übrigen ist der Antragsteller auch nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV fahrungeeignet, da er neben dem Cannabiskonsum noch andere Betäubungsmittel einnimmt. Er hat selbst angegeben, am Wochenende vor der Verkehrskontrolle Lysergsäurediethylamid (LSD) konsumiert zu haben. Dabei handelt es sich um das unter dem Namen Lysergid als nicht verkehrsfähiges Betäubungsmittel in Anlage I zu § 1 Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetzes gelistete N,N-Diethyl-6-methyl-9,10-didehydroergolin-8β-carboxamid.

4. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. den Empfehlungen in Nrn. 1.5 und 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, Anh. § 164 Rn. 14).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Gründe

1

I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Halle - 7. Kammer - vom 15. Juni 2017, deren Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 und 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkt ist, bleibt ohne Erfolg. Die von dem Antragsteller vorgebrachten Einwendungen rechtfertigen die begehrte Abänderung des angefochtenen Beschlusses nicht.

2

Gemäß § 3 Abs. 1 StVG und §§ 46 Abs. 1, 11 Abs. 7 Fahrerlaubnisverordnung - FeV - hat die Fahrerlaubnisbehörde dem Inhaber einer Fahrerlaubnis, der sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist, die Fahrerlaubnis zu entziehen. Das gilt nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere dann, wenn Erkrankungen oder Mängel nach der Anlage 4 vorliegen und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Bei gelegentlicher Einnahme von Cannabis ist nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 die Fahreignung (nur) dann gegeben, wenn zwischen dem Konsum von Cannabis und dem Fahren getrennt wird, kein zusätzlicher Gebrauch von Alkohol oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen stattfindet sowie keine Störung der Persönlichkeit und kein Kontrollverlust vorliegen.

3

Zu Recht hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass sich die streitgegenständliche Fahrerlaubnisentziehung bei summarischer Prüfung gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i. V. m. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV als rechtmäßig erweist, weil der Antragsteller gelegentlich Cannabis konsumiert und den Konsum sowie das Führen eines Kraftfahrzeugs nicht getrennt hat.

4

1. Soweit der Antragsteller in seiner Beschwerdeschrift vorbringt, das Verwaltungsgericht sei trotz des festgestellten Tetrahydrocannabinol (THC)-Gehalts von 2,4 ng/ml zu Unrecht von einem mangelnden Trennungsvermögen ausgegangen, weil aufgrund der Empfehlung der Grenzwertkommission vom September 2015 erst ab einer THC-Konzentration von 3,0 ng/ml im Blutserum von einem Verstoß gegen das Trennungsgebot ausgegangen werden könne, führt dies nicht zu einer Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses.

5

Der Senat hat bereits in seinem Beschluss vom 1. Juni 2017 - 3 M 60/17 - unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2014 - BVerwG 3 C 3.13 -, juris Rn. 37 ff.) und des OVG Nordrhein-Westfalen (OVG NW, Urteil vom 15. März 2017 - 16 A 432/16 -, juris, m.w.N.) festgestellt, dass eine hinreichende Gefahr für die Sicherheit des Straßenverkehrs im Zusammenhang mit dem Konsum von Cannabis, d. h. ein mangelndes Trennungsvermögen zwischen dem (gelegentlichen) Cannabiskonsum und dem Führen von Kraftfahrzeugen, bei einem THC-Wert ab 1,0 ng/ml im Blutserum anzunehmen ist. Ausschlaggebend für diese Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts sowie des OVG Nordrhein-Westfalen und dem folgend des Senats war die Empfehlung der Gemeinsamen Arbeitsgruppe für Grenzwertfragen und Qualitätskontrolle (sog. Grenzwertkommission) vom 20. November 2002 - aktualisiert durch Beschluss vom 22. Mai 2007 (Blutalkohol 2007, 311) -, wonach der Grenzwert für die Annahme einer Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 2 StVG für THC bei 1 ng/ml im Serum liegt.Diese für das Recht der Ordnungswidrigkeiten entwickelte Einschätzung ist nachfolgend auch in die rechtliche Praxis des Fahrerlaubnisrechts eingeflossen.

6

Entgegen der Auffassung des Antragstellers rechtfertigt es die anderslautende Empfehlung der Grenzwertkommission vom September 2015 (Blutalkohol 2015, 322 f.), erst ab einer THC-Konzentration von 3 ng/ml im Blutserum vom fehlenden Trennungsvermögen des Cannabiskonsumenten auszugehen, nicht, von dem bisher zugrunde gelegten Grenzwert von 1 ng/ml im Blutserum abzuweichen (so auch VGH BW, Beschluss vom 22. Juli 2016 - 10 S 738/16 -, juris; BayVGH, Beschluss vom 23. Mai 2016 - 11 CS 16.690 -, juris; OVG BB, Urteil vom 16. Juni 2016 - 1 B 37.14 -, juris; OVG Bremen, Beschluss vom 25. Februar 2016 - 1 B 9/16 -, juris; OVG NW, Urteil vom 15. März 2017, a. a. O.). Denn aus der Empfehlung ergibt sich jedenfalls nicht, dass nicht auch unterhalb eines solchen Werts die Möglichkeit einer cannabisbedingten Beeinträchtigung der Fahrsicherheit besteht.

7

Das Bundesverwaltungsgericht hat den insoweit zu Grunde zu legenden Gefährdungsmaßstab im Hinblick auf die staatliche Pflicht, die Sicherheit des Straßenverkehrs zu gewährleisten, und die schwerwiegenden Gefahren, die von Kraftfahrzeugführern, die in ihrer Fahrtüchtigkeit beeinträchtigt sind, für Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer ausgehen können, in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu § 24a StVG (BVerfG, Beschluss vom 21. Dezember 2004 - 1 BvR 2652/03 -, juris) dahingehend definiert, dass eine Beeinträchtigung der Fahrsicherheit durch den Cannabiskonsum sicher ausgeschlossen sein müsse. Nur dann, wenn eine solche Beeinträchtigung durch eine vorangegangene Einnahme von Cannabis unter keinen Umständen eintreten könne, liege eine ausreichende und im Hinblick auf die Verkehrssicherheit noch hinnehmbare Trennung zwischen Konsum und Fahren vor (BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2014, a.a.O. Rn. 32 ff.). Eine derartige Feststellung trifft die Grenzwertkommission für unterhalb des Grenzwerts von 3,0 ng/ml festgestellte THC-Konzentrationen allerdings ausdrücklich nicht.

8

Dass die Grenzwertkommission auch nicht inzident davon ausgegangen ist, dass erst bei einer THC-Konzentration ab 3,0 ng/ml im Blutserum von einer möglichen Beeinträchtigung der Fahrsicherheit und damit fehlendem Trennungsvermögen auszugehen wäre, ergibt sich zudem aus dem Umstand, dass sich die Grenzwertkommission ausdrücklich nicht zu einer Neubewertung des von ihr am 20. November 2002 beschlossenen und durch weiteren Beschluss vom 22. Mai 2007 bekräftigten Grenzwerts von 1,0 ng/ml zu § 24a Abs. 2 StVG veranlasst gesehen hat (vgl. Blutalkohol 2015, 323). Denn anderenfalls hätte sie sich in Widerspruch zu der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Dezember 2004 (a.a.O., Rn. 29) gesetzt, wonach für eine Verurteilung nach § 24a Abs. 2 StVG eine THC-Konzentration festgestellt werden muss, die es als möglich erscheinen lässt, dass der Kraftfahrzeugführer am Straßenverkehr teilgenommen hat, obwohl seine Fahrtüchtigkeit eingeschränkt war (BayVGH, Beschluss vom 23. Mai 2016 - 11 CS 16.690 -, juris Rn. 16). Schließlich hat die Grenzwertkommission ihre Empfehlung, bei gelegentlich Cannabis konsumierenden Personen nach Teilnahme am Straßenverkehr und einer festgestellten THC-Konzentration von 3,0 ng/ml oder mehr im Blutserum eine Trennung von Konsum und Fahren zu verneinen, vor dem Hintergrund ausgesprochen, dass erhöhte THC-Konzentrationen bei chronischem Konsum „auch noch einige Tage nach dem letzten Konsum feststellbar sein können, also zu einem Zeitpunkt, an dem sicher keine akute Beeinflussung der Leistungsfähigkeit mehr vorliegt“ (Blutalkohol 2015, 323). Damit hat sie aber nicht zum Ausdruck gebracht, dass unterhalb einer solchen THC-Konzentration eine Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit durch den Cannabiskonsum stets ausgeschlossen ist.

9

Hält es der Senat damit für sachgerecht und geboten, den für den (objektiven) Ordnungswidrigkeitentatbestand des § 24a Abs. 2 StVG geltenden Grenzwert auch für die Definition des mangelnden Trennens i. S. v. Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV anzuwenden, hat das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen, dass die bei dem Antragsteller festgestellte THC-Konzentration von 2,4 ng/ml die Annahme des fehlenden Trennungsvermögens rechtfertigt.

10

2. Ohne Erfolg wendet der Antragsteller ein, es sei fraglich, ob ein Fahrerlaubnisinhaber nach § 11 Abs. 7 FeV i. V. m.Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV bereits bei einer einzelnen Fahrt unter Cannabiseinfluss mit einer THC-Konzentration von 1 ng/ml oder mehr, die nicht zu einer Entziehung der Fahrerlaubnis durch das Strafgericht geführt habe, ohne weitere Aufklärung als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen sei, oder ob von einem gelegentlichen Cannabiskonsumenten bei der ersten Ordnungswidrigkeit nicht zunächst die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Fahreignungsgutachtens im Ermessenwege nach § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV angeordnet werden könne und erst bei der zweiten Zuwiderhandlung nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 FeV zwingend ein solches Fahreignungsgutachten angeordnet werden müsse.

11

Das Verwaltungsgericht hat vielmehr zu Recht angenommen, dass Kraftfahrzeugführer, die gelegentlich Cannabis einnehmen, nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zu den §§ 11, 13 und 14 FeV in der Regel ohne weitere Aufklärung, insbesondere ohne vorherige medizinisch-psychologische Untersuchung auf ihr Trennungsvermögen, als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen sind, selbst wenn nur eine einzelne Fahrt unter Cannabiseinfluss feststeht (so auch BayVGH, Beschluss vom 3. Januar 2017 - 11 CS 16.2401 -, juris Rn. 20; VGH BW, Beschluss vom 7. März 2017 - 10 S 328/17 -, juris Rn. 4). Insoweit hat bereits das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 23. Oktober 2014, a. a. O., Rn. 32) entgegen der Auffassung des Antragstellers festgestellt, dass eine ausreichende Trennung, die eine gelegentliche Einnahme von Cannabis im Hinblick auf die Verkehrssicherheit noch als hinnehmbar erscheinen lässt, nur dann vorliegt, wenn der Betroffene Konsum und Fahren in jedem Fall in einer Weise trennt, dass durch eine vorangegangene Einnahme von Cannabis eine Beeinträchtigung seiner verkehrsrelevanten Eigenschaften unter keinen Umständen eintreten kann.

12

Soweit der Antragsteller aus der ähnlichen Struktur der Bestimmungen des § 13 FeV(Klärung von Eignungszweifeln bei Alkoholproblematik) und des § 14 FeV (Klärung von Eignungszweifeln im Hinblick auf Betäubungsmittel und Arzneimittel) eine Parallelisierung des Vorgehens in den Fällen einer einzelnen Fahrt unter Cannabiseinfluss bei gelegentlichem Cannabiskonsum mit dem Vorgehen in den Fällen des Verdachts eines fahrerlaubnisrechtlichen Alkoholmissbrauchs herzuleiten sucht, ist dem nicht zu folgen (a.A. Bay VGH, Beschluss vom 10. Juli 2017 - 11 CS 17.1058 -, juris). Denn während es zur Verneinung eines fahrerlaubnisrechtlichen Alkoholmissbrauchs genügt, dass das Führen von Fahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum „hinreichend sicher“ getrennt werden können (vgl. Nr. 8.1 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV), erfordert die Fahreignung bei gelegentlichem Cannabiskonsum die „Trennung von Konsum und Fahren“ schlechthin (Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zu §§ 11,13 und 14 FeV). Dafür, dass eine Ungleichbehandlung der beiden die Fahreignung beeinträchtigenden Substanzen Alkohol und Cannabis trotz unterschiedlicher Wirkungsweise nicht gerechtfertigt wäre, zeigt der Antragsteller mit seiner Beschwerdeschrift nicht auf.

13

3. Ohne Erfolg trägt der Antragsteller weiter vor, ein mehrmaliger Cannabiskonsum könne weder auf den Inhalt der polizeilichen Ermittlung, wie diese mit Schreiben der Polizeiinspektion C. dem Antragsgegner übersandt worden seien, noch aus dem Erklärungsverhalten des Antragsgegners noch auf sonstige Umstände, insbesondere nicht auf die Ergebnisse des rechtsmedizinischen Gutachtens der Universitätsklinikums (...) vom (…). Dezember 2016 gestützt werden.

14

Das Verwaltungsgericht ist unter Bezugnahme auf die protokollierten Berichte der Polizeiobermeisterin H. vom (…). November 2016 und vom 1(…). Januar 2017 zutreffend davon ausgegangen, dass zulasten des Antragstellers zumindest zwei Konsumvorgänge anzunehmen sind. Soweit der Antragsteller einwendet, der Bericht der Polizeiinspektion C. vom (…). Januar 2017 sei unzutreffend, soweit darin festgestellt werde, er habe zugegeben, drei Tage vor der Kontrolle Cannabis konsumiert zu haben, vielmehr habe er am (…). November 2016 gegenüber den Polizeibeamten keine Angaben zur Sache gemacht, überzeugt dies nicht. Zwar hat der Antragsteller sich im Rahmen der Betroffenenanhörung nicht zur Sache geäußert. Dies schließt allerdings spontane Äußerungen des Betroffenen im Rahmen der polizeilichen Kontrolle nicht von vornherein aus. Insoweit kommt dem polizeilichen Bericht - Drogen im Straßenverkehr - vom (…). November 2016, der die übereinstimmenden Feststellungen "BER gibt an 3 Tage zuvor Cannabiskonsum. zu haben" bzw. "Joint mit Cannabis 3 Tage zuvor" enthält, eine maßgebliche Bedeutung bei der Feststellung des Sachverhalts zu. Es ist nichts dafür ersichtlich oder vorgetragen, dass es sich bei dieser Eintragung oder bei den von der Polizeiobermeisterin H. protokollierten mündlichen Angaben des Antragstellers zu seinem Cannabiskonsum während der Verkehrskontrolle am (…). November 2016 um unzutreffende Angaben handelt. Es ist auch kein Grund ersichtlich, aus dem heraus bewusst falsche Angaben in den polizeilichen Bericht hätten aufgenommen werden sollen.

15

Soweit der Antragsteller auf die Aussagen der Zeugen H. und F. in der Hauptverhandlung vom 7. Juni 2017 verweist, die nicht hätten bestätigen können, dass der Antragsteller sich bei der Verkehrskontrolle in diesem Sinne geäußert habe, ergibt sich dies aus dem vorgelegten Protokoll der öffentlichen Sitzung des Amtsgerichts Coburg vom 7. Juni 2017 nicht.

16

4. Der Antragsteller kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, die von der Polizeiobermeisterin H. angeordnete Blutprobe sei unter Verletzung des Richtervorbehalts entnommen worden. Denn im Fahrerlaubnisrecht besteht ein ausdrückliches Beweisverwertungsverbot für Erkenntnisse, die ohne Einholung der gesetzlich vorgeschriebenen richterlichen Anordnung erlangt wurden, nicht (Beschluss des Senats vom 15. Juni 2017 - 3 M 100/17 -, juris Rn. 10). Auch wenn § 81a StPO ein Beweiserhebungsverbot darstellt, bedeutet das nicht, dass das Ergebnis der unter Verstoß gegen die Vorschrift erlangten Blutprobe in jedem Fall auch nicht verwertet werden darf (Beweisverwertungsverbot). Denn nicht jeder Verstoß gegen ein Beweiserhebungsverbot führt automatisch auch zu einem Beweisverwertungsverbot. Eine ausdrückliche Regelung, ob Beweise, die unter Verstoß gegen § 81a StPO erhoben sind, verwertet werden dürfen, fehlt im Strafprozessrecht ebenso wie im Fahrerlaubnisrecht. Ein allgemeiner Grundsatz, wonach jeder Verstoß gegen die Vorschriften über die Erhebung des Beweises das Verbot der Verwertung der so gewonnenen Erkenntnisse nach sich zieht, ist schon dem Strafverfahrensrecht fremd, so dass auch unter Verletzung strafverfahrensrechtlicher Maßstäbe gewonnene Beweismittel grundsätzlich verwendet werden dürfen (BVerfG, Beschluss vom 24. Februar 2011 - 2 BvR 1596, 2346/10 -, beck-online; Rebler: Die Bedeutung des § 81a II StPO im Fahrerlaubnisrecht, JA 2017, S. 59 beck-online). Erst recht gilt dies für das Fahrerlaubnisrecht.

17

Selbst wenn die Blutentnahme folglich zu Unrecht angeordnet worden wäre, weil eine Gefährdung des Untersuchungserfolgs nicht zu befürchten stand, was jedoch im Hinblick auf den Zeitpunkt der Blutentnahme im Hauptsacheverfahren zu klären ist, kann daher ihre präventivrechtliche Verwertung im Rahmen des Verfahrens zum Entzug der Fahrerlaubnis nach ganz herrschender Auffassung in der obergerichtlichen Rechtsprechung jedenfalls nach einer Interessenabwägung zulässig und ein Verwertungsverbot deshalb auch nur dann anzunehmen sein, wenn die Voraussetzungen von Gefahr in Verzug erkennbar willkürlich angenommen, der Richtervorbehalt bewusst und gezielt umgangen bzw. ignoriert wird oder wenn die den Richtervorbehalt begründende Rechtslage in ähnlicher Weise grob verkannt bzw. fehlerhaft beurteilt wird. Denn das Integritätsinteresse des Antragstellers muss hinter dem Interesse der Allgemeinheit am Schutz vor Fahrzeugführern unter Drogeneinfluss zurückstehen (vgl. Beschlüsse des Senats vom 15. Juni 2017, a. a. O., Rn. 11 und vom 1. Juni 2017 - 3 M 60/17 - n. v.; OVG NRW, Beschluss vom 26. September 2016 - 16 B 685/16 -; SächsOVG, Beschluss vom 6. Januar 2015 - 3 B 320714 -, beide juris).

18

5. Ist das Verwaltungsgericht mithin zu Recht nicht von einem einmaligen Cannabiskonsum ausgegangen, kommt es auch im Beschwerdeverfahren auf die Einwände des Antragstellers gegen das Ergebnis des rechtsmedizinischen Gutachtens des Universitätsklinikums (...) vom 23. Dezember 2016 namentlich mit Blick darauf, dass der bei ihm ermittelte THC-COOH-Wert 37,9 ng/ml betragen habe, nicht mehr entscheidungserheblich an.

19

6. Soweit der Antragsteller auf die Regelungen zur einjährigen Abstinenz in Nr. 9.5 der Anlage 4 zur FeV und auf Nr. 3.14.1 der Begutachtungsrichtlinie zur Kraftfahreignung und auf die Möglichkeit der Einholung von anzuordnenden Haar- und Urinanalysen und der anschließenden medizinisch-psychologischen Untersuchung zum Vorhandensein eines stabilen und motivational gefestigten Trennungsvermögens hinweist, wird damit ein Grund für eine Abänderung des angefochtenen Beschlusses schon deshalb nicht schlüssig dargetan, weil das Verwaltungsgericht seine Entscheidung darauf gestützt hat, dass beim Antragsteller angesichts der im Zusammenhang mit seiner Teilnahme am Straßenverkehr am (…). November 2016 festgestellten THC-Konzentration unabhängig von weiteren Aufklärungsmaßnahmen von einer Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen im Sinne der §§ 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, 46 Abs. 1 Satz 1 FeV auszugehen ist. Diese tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts stellt die Beschwerde - wie oben ausgeführt - nicht in Frage.

20

II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

21

III. Die Entscheidung über die Festsetzung der Höhe des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf den §§ 40, 47, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG in Verbindung mit den Empfehlungen der Nrn. 1.5, 46.2, 46.3 und 46.8 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 57 ff.) und entspricht der Streitwertfestsetzung der erstinstanzlichen Entscheidung.

22

IV. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).



Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 18. Dezember 2017 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg, da das Verwaltungsgericht den Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 6. Dezember 2017 gegen die mit Bescheid des Antragsgegners vom 4. Dezember 2017 verfügte und für sofort vollziehbar erklärte Entziehung seiner Fahrerlaubnis wiederherzustellen, zu Recht abgelehnt hat. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen verweist der Senat zur Begründung zunächst gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VerwaltungsgerichtsordnungVwGO – auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung. Zum Beschwerdevorbringen, auf welches sich die Prüfung des Senats nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt, ist ergänzend auszuführen:

2

Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass es sich bei dem Antragsteller um einen gelegentlichen Cannabiskonsumenten handelt. Dies ergibt sich aus dem bei ihm ausweislich des toxikologischen Befundes vom 17. Oktober 2017 festgestellten THC-COOH-Wertes von 10 ng/ml Serum, seinem Erklärungsverhalten sowie dem Umstand, dass ein Zusammentreffen von erstmaligem Cannabiskonsum, anschließender Verkehrsteilnahme und entsprechendem Auffallen im Rahmen einer polizeilichen Kontrolle trotz der nur geringen Dichte der Verkehrsüberwachung durch die Polizei kaum ernsthaft in Betracht zu ziehen ist. Insofern hält der Senat nach erneuter Überprüfung unter Einbeziehung des Beschwerdevorbringens, auch soweit es sich auf die Methodik richterlicher Rechtsfindung bezieht, an seiner bisherigen Rechtsprechung (vgl. OVG RP, Beschluss vom 7. April 2015 – 10 B 10297/15.OVG –) fest.

3

Der Beschwerde ist darin zu folgen, dass den in Bezug genommenen und auch vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof ausgewerteten Gutachten (vgl. BayVGH, Beschluss vom 16. August 2006 – 11 CS 05.3394 –, juris, Rn. 32 ff. m.w.N.) sowie der sog. Daldrup-Tabelle (vgl. Blutalkohol 2000, 39 ff.) keine wissenschaftlich gesicherte THC-COOH-Konzentration entnehmen lässt, ab welcher ein gelegentlicher Cannabiskonsum feststeht. Denn diese und auch sonstige Studien kommen insoweit zu keinem abschließenden Ergebnis.

4

Nach der Daldrup-Tabelle ist in der Regel unterhalb von 5 ng/ml Serum von gelegentlichem, bei Konzentration ab 75 ng/ml Serum vom regelmäßigen Konsum auszugehen. Da diese Werte sich auf Blutentnahmen beziehen, die innerhalb von 8 Tagen nach der Auffälligkeit erfolgt sind, dürfte wegen der mittleren Halbwertzeiten für THC-COOH von etwa 6 Tagen bei einer Blutprobe, die – wie im vorliegenden Fall – im engen zeitlichen Zusammenhang mit der Fahrt unter Cannabiseinfluss abgenommen wurde, die dann festzustellende THC-COOH-Konzentration etwa doppelt so hoch sein. Denn der Betreffende hatte in diesem Fall nicht die Möglichkeit, durch strikte Cannabisabstinenz während des ansonsten etwa einwöchigen Zeitraums bis zur Durchführung der Blutuntersuchung die Konzentration dieses Metaboliten entsprechend zu senken. Deshalb ist der Senat in der Vergangenheit von einem bei etwa 10 ng/ml Serum liegenden Grenzwert für die Annahme eines zumindest gelegentlichen Cannabiskonsums ausgegangen. Allerdings berichten andere wissenschaftliche Stellungnahmen davon, dass erstmals cannabiskonsumierende Probanden in Einzelfällen deutlich höhere THC-COOH-Werte erreicht haben (vgl. Veröffentlichung von Huestis/Henningfield/Cone, in: Berr/Krause/Sachs, Drogen im Straßenverkehr, 2007, S. 257). Dementsprechend kommt das vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zitierte „Aderjan-Gutachten vom 29. August 2005“ zu der Feststellung, dass ein THC-Carbonsäurespiegel von etwa über 80 ng/ml Serum unter Umständen bereits bei einmaligem Cannabisgenuss erreicht werden kann (vgl. BayVGH, a.a.O., Rn. 34). Hieran inhaltlich anknüpfend geht das Institut für Rechtsmedizin der Universität München in der Stellungnahme vom 23. August 2004 davon aus, dass die „sichere Annahme des gelegentlichen oder häufigeren Konsums … entsprechend der Datenlage unterhalb 100 ng/ml Serum nicht möglich“ ist (vgl. BayVGH, a.a.O., Rn. 36). Hieraus folgt, dass die aufgrund der Daldrup-Tabelle vorgenommene Bewertung eines THC-COOH-Wertes von 10 ng/ml Serum nicht widerlegt, aber insoweit in Zweifel gezogen ist, als auf dieser Grundlage ein gelegentlicher Cannabiskonsum nicht feststeht. Jedoch ist ein solches Konsumverhalten bei dieser niedrigeren THC-COOH-Konzentration auf Grundlage der wissenschaftlichen Erkenntnisse auch nicht ausgeschlossen. Denn die Studien, die das Auftreten von THC-COOH-Werten von mehr als 80 bis 100 ng/ml Serum bereits beim Erstkonsum festgestellt haben, berufen sich zum Teil ausdrücklich auf Einzelfälle und besondere Umstände, weshalb eine generelle Aussage, bei einem THC-COOH-Wert von unter 100 ng/ml Serum liege ein Erstkonsum vor, derzeit nicht getroffen werden kann.

5

Lässt demnach bei einer konsumnahen Blutentnahme ein THC-COOH-Wert unterhalb von 80 bis 100 ng/ml Serum einerseits keinen sicheren Rückschluss auf gelegentlichen Cannabiskonsum zu, ist andererseits aber ein solcher Konsum bei einem THC-COOH-Wert von 10 ng/ml Serum auch nicht ausgeschlossen, ist von einem gelegentlichen Cannabiskonsum auszugehen, wenn der Kraftfahrer nicht substantiiert und glaubhaft darlegt, er habe erstmals Cannabis eingenommen. Zwar ist die Fahrerlaubnisbehörde für das Bestehen einer Fahrungeeignetheit beweispflichtig. Jedoch setzt das Eingreifen von Beweislastregeln voraus, dass der Betroffene zuvor seiner Mitwirkungspflicht bei der Sachverhaltsermittlung nachgekommen ist. Hierzu gehört es bei einem Fahrerlaubnisinhaber, der jedenfalls einmal unter Cannabiseinfluss am Straßenverkehr teilgenommen hat und sich auf einen einmaligen, experimentellen Konsum ohne Wiederholungsgefahr beruft, die Schilderung der näheren Umstände dieses Konsums in substantiierter widerspruchsfreier und inhaltlich nachvollziehbarer Weise. Denn eine solche Schilderung ist nur ihm als dem unmittelbaren Beteiligten möglich. Sie ist dem Fahrerlaubnisinhaber trotz der eigenen Grundrechtsbetroffenheit auch zumutbar, da ihm im Fahrerlaubnisrecht als Teil des Gefahrenabwehrrechts wegen des hohen Rangs der Verkehrssicherheit ein Aussageverweigerungsrecht nicht zusteht.

6

Kommt der Betroffene trotz des Verdachts auf gelegentlichen Cannabiskonsum seiner Erklärungsobliegenheit nicht nach oder sind seine Darstellungen nicht glaubhaft, kann deshalb ohne Weiteres auf einen mehrmaligen und damit gelegentlichen Cannabiskonsum geschlossen werden, weil es jeglicher Lebenserfahrung widerspricht, dass ein mit Cannabis unerfahrener Kraftfahrzeugführer bereits nach dem ersten und einmaligen Konsum ein Kraftfahrzeug führt und trotz der allgemein bekannten geringen Dichte polizeilicher Verkehrskontrollen sogleich in eine Verkehrskontrolle gerät (vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. März 2017 – 16 A 432/16 , juris, Rn. 47 bis 57; VGH BW, Urteil vom 21. Februar 2007 – 10 S 2302/06 –, juris, Rn. 15; OVG Schleswig, Beschluss vom 23. Januar 2015 – 4 MB 2/17 –, juris, Rn. 10).

7

Da die Bewertung der Wahrscheinlichkeit, beim Erstkonsum von Cannabis und anschließender Teilnahme am Straßenverkehr in eine Polizeikontrolle zu geraten, auf der allgemein bekannten geringen Kontrolldichte im Straßenverkehr sowohl hinsichtlich von Drogen- als auch von Alkoholverstößen beruht, bedurfte es bereits keiner mathematischen Berechnung der entsprechenden Wahrscheinlichkeiten. Deshalb kann der Senat die Frage offenlassen, ob die nur schwer nachvollziehbare Stellungnahme von Frau Dr. I… vom 18. Januar 2018 überhaupt den Kern der hier maßgeblichen Frage trifft. Insofern fällt auf, dass sie sich hauptsächlich mit dem Zusammenhang zwischen dem Führen eines Kraftfahrzeugs unter Cannabiseinfluss („Indiz“) und der Eigenschaft des Betroffenen als Erstkonsument („Hypothese“) unter Außerachtlassung der sonstigen Umstände und dem aus diesen gezogenen Schluss auf einen gelegentlichen Cannabiskonsum befasst. Die Schlussfolgerung, das Verwaltungsgericht habe eine subjektive, also „gefühlte“ Wahrscheinlichkeit zum Gegenstand seiner Entscheidung gemacht, kann angesichts der auch dem Senat bekannten Lebenswirklichkeit nicht überzeugen.

8

Wendet man die dargestellten Grundsätze auf den Antragsteller an, so ist er als gelegentlicher Cannabiskonsument anzusehen. Dies folgt nicht bereits aus der THC-COOH-Konzentration von 10 ng/ml Serum in der Blutprobe, die ihm in zeitlich nahem Zusammenhang zur polizeilichen Kontrolle abgenommen wurde. Hinzukommt, dass der Antragsteller in keiner Weise seiner Pflicht zur Sachverhaltsermittlung nachgekommen ist. Denn er hat zu den näheren Umständen seines Cannabiskonsums keine Angaben gemacht, obwohl ihm dies nach dem Vorstehenden oblegen hat.

9

Schließlich hat der Antragsteller am 25. Mai 2017 nicht zwischen Cannabiskonsum und dem Führen eines Kraftfahrzeugs getrennt. Etwas anderes ergibt sich nicht aus der Stellungnahme der sog. Grenzwertkommission vom September 2015 (Blutalkohol 52/2015, S. 322). Nach der überwiegenden verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung, einschließlich der des Senats, lässt sich aus dieser Stellungnahme nicht entnehmen, dass erst ab einer THC-Konzentration von 3 ng/ml Serum und mehr vom fehlenden Trennungsvermögen des Cannabiskonsumenten auszugehen ist. Denn aus juristischer Sicht ist es für die Beurteilung des Trennungsvermögens von Cannabiskonsum und Fahren allein maßgeblich, ab welcher THC-Konzentration eine Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit möglich und damit das Unfallrisiko erhöht sein kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2014 – 3 C 3.13 –, juris, Rn. 32 ff.). Insoweit kommt es auf einen Risikogrenzwert an, der nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats erreicht ist, wenn ein Verkehrsteilnehmer ein Fahrzeug führt, obwohl sein Blut eine THC-Konzentration von 2,0 ng/ml Serum aufweist und bei einem THC-Wert zwischen 1,0 und 2,0 ng/ml Serum beim Fahrer zusätzliche drogenbedingte Auffälligkeiten, wie beim Antragsteller wässrige und gerötete Augenbindehäute sowie Zuckungen der Gesichtsmuskulatur, zutage treten. Somit ist eine Erhöhung des bisherigen THC-Grenzwertes aufgrund der Empfehlung der Grenzwertkommission vom September 2015 nicht veranlasst (vgl. ausführlich OVG RP, Beschluss vom 3. Mai 2017 – 10 B 10909/17.OVG –, juris, Rn. 8 m.w.N.).

10

Hat der Antragsteller nach alledem als gelegentlicher Cannabiskonsument nicht zwischen Drogenkonsum und Teilnahme am Straßenverkehr getrennt, steht seine Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen fest. Ihm war deshalb gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrsgesetz – StrVG – i.V.m. §§ 46 Abs. 1, 11 Abs. 7 Fahrerlaubnisverordnung – FeV – und Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV die Fahrerlaubnis zu entziehen.

11

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

12

Die Entscheidung über die Höhe des Streitwertes folgt aus §§ 47, 52 Abs. 1 und 2 Gerichtskostengesetz i.V.m. Nrn. 5.1 und 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (LKRZ 2014, 169).

Tenor

I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 23. Januar 2017 wird in Nr. I abgeändert. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Bescheid vom 29. Juli 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. Oktober 2016 wird hinsichtlich der Entziehung der Fahrerlaubnis unter folgender Auflage wiederhergestellt:

Der Antragsteller legt dem Landratsamt O. binnen acht Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses ein medizinisch-psychologisches Gutachten einer Begutachtungsstelle für Fahreignung vor, mit dem geklärt wird, ob er trotz der Hinweise auf gelegentlichen Cannabiskonsum sowie der bekannten Verkehrsteilnahme unter Cannabiseinfluss Kraftfahrzeuge sicher führen kann, insbesondere ob nicht zu erwarten ist, dass er auch zukünftig ein Kraftfahrzeug unter Einfluss von Cannabis führen wird.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen unter Abänderung der Nr. II des Beschlusses des Verwaltungsgerichts der Antragsteller zu einem Drittel und der Antragsgegner zu zwei Dritteln.

IV. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen A1, AM, L und B.

Nach einer Mitteilung der Polizeiinspektion B1. vom 4. Juni 2016 an das Landratsamt O. (im Folgenden: Landratsamt) hat der Antragsteller am 10. Mai 2016 nach Konsum von Cannabis ein Kraftfahrzeug geführt. Der Mitteilung beigefügt war ein Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin im Universitätsklinikum Ulm über die ca. 24 Minuten nach der Verkehrskontrolle entnommene Blutprobe mit folgendem Untersuchungsergebnis: 2,2 ng/ml Tetrahydrocannabinol (THC), 0,5 ng/ml 11-Hydroxy-THC (11-OH-THC), 30,7 ng/ml THC-Carbonsäure (THC-COOH). Mit rechtskräftigem Beschluss vom 14. September 2016 hat das Amtsgericht Kaufbeuren den Einspruch des Antragstellers gegen den in dieser Sache ergangenen Bußgeldbescheid vom 14. Juni 2016 über eine Geldbuße in Höhe von 500,- Euro bei einem Monat Fahrverbot zurückgewiesen.

Mit Schreiben vom 13. Juni 2016 forderte das Landratsamt den Antragsteller auf, zur Abklärung seines Konsumverhaltens bis zum 20. Juni 2016 die erste von mindestens zwei Urinanalysen und bis zum 13. August 2016 ein ärztliches Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung vorzulegen. In der ersten vom Antragsteller vorgelegten Urinkontrolle (Entnahmedatum: 20.6.2016) wurde keine der untersuchten Substanzen nachgewiesen.

Nach einer weiteren Mitteilung der Polizeiinspektion B1. vom 21. Juni 2016 wurden beim Antragsteller im Rahmen einer Verkehrskontrolle am 7. Juni 2016 erneut „drogenspezifische Auffälligkeiten (glasige Augen, Mundausschlag, Stimmungsschwankungen, völlige Verweigerung)“ festgestellt. Der Antragsteller habe nicht in die Blutentnahme eingewilligt und angegeben, bei dem Test werde wohl „wieder das gleiche wie beim letzten Mal“ herauskommen. Dem beigefügten Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin im Universitätsklinikum Ulm zufolge war in der entnommenen Blutprobe allerdings kein THC, sondern lediglich das Abbauprodukt THC-COOH in einer Konzentration von 10,0 ng/ml enthalten. Dies belege zweifelsfrei eine Cannabisaufnahme, die jedoch schon längere Zeit zurück gelegen habe.

Daraufhin teilte das Landratsamt dem Antragsteller mit, die Vorlage des ärztlichen Gutachtens habe sich wegen des nunmehr feststehenden mindestens gelegentlichen Cannabiskonsums erledigt. Mit Bescheid vom 29. Juli 2016 entzog es ihm die Fahrerlaubnis (Nr. 1), verpflichtete ihn zur Ablieferung seines Führerscheins (Nr. 2), drohte insoweit ein Zwangsgeld an (Nr. 3) und ordnete die sofortige Vollziehung des Bescheids an (Nr. 4). Der Antragsteller sei gelegentlicher Cannabiskonsument und aufgrund des fehlenden Trennvermögens zwischen dem Konsum und der Teilnahme am Straßenverkehr ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen.

Nach Eingang des vom Prozessbevollmächtigten des Antragstellers eingelegten Widerspruchs gegen diesen Bescheid hob das Landratsamt den Sofortvollzug zunächst auf, ordnete ihn jedoch mit Bescheid vom 30. November 2016 erneut an, nachdem die Regierung von Schwaben den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 24. Oktober 2016 zurückgewiesen hatte.

Über die gegen den Bescheid erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Augsburg, soweit ersichtlich, noch nicht entschieden. Mit Beschluss vom 23. Januar 2017 hat das Verwaltungsgericht den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage abgelehnt. Der Antrag sei unzulässig, soweit er die Verpflichtung zur Vorlage des Führerscheins betreffe, da das Landratsamt den Sofortvollzug im Bescheid vom 30. November 2016 lediglich hinsichtlich der Entziehung der Fahrerlaubnis angeordnet habe. Ebenfalls unzulässig sei der Antrag hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung, die sich durch die Abgabe des Führerscheins bereits erledigt habe. Im Übrigen sei der Antrag unbegründet. Die Nichteignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen stehe aufgrund seines gelegentlichen Cannabiskonsums und seiner Teilnahme am Straßenverkehr unter der Wirkung von Cannabis fest. Die Fahrerlaubnisbehörde sei daher berechtigt, die Fahrerlaubnis ohne Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens zu entziehen.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers, der der Antragsgegner entgegentritt. Im Verlauf des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller fünf weitere Untersuchungsbefunde der AVUS GmbH über Urinproben mit allesamt negativem Ergebnis vorgelegt.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde mit dem Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen Nr. 1 des Bescheids (Entziehung der Fahrerlaubnis) wieder herzustellen, ist teilweise begründet. Der Antragsteller hat zwar gelegentlich Cannabis konsumiert und zumindest bei der Fahrt am 10. Mai 2016 nicht hinreichend zwischen dem Konsum von Cannabis und der Teilnahme am Straßenverkehr getrennt. Der Senat sieht es jedoch als offen an, ob bereits bei einer einzelnen Fahrt unter Cannabiseinfluss und gelegentlichem Cannabiskonsum ohne weitere Sachverhaltsaufklärung von der Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgegangen werden kann oder ob die Frage der Bereitschaft bzw. des Vermögens, zwischen dem Konsum und der Teilnahme am Straßenverkehr zu trennen, nicht zunächst im Wege einer medizinisch-psychologischen Untersuchung aufzuklären ist. Unter den gegebenen Umständen erscheint es gerechtfertigt, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis unter der Auflage der zeitnahen Beibringung eines medizinisch-psychologischen Fahreignungsgutachtens durch den Antragsteller wiederherzustellen.

1. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes vom 5. März 2003 (StVG, BGBl I S. 310), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. März 2017 (BGBl I S. 399), und § 46 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr vom 13. Dezember 2010 (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV, BGBl I S. 1980), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. Dezember 2016 (BGBl S. 3083), hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung (§ 46 Abs. 3 FeV).

Nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV liegt Kraftfahreignung bei gelegentlicher Einnahme von Cannabis vor, wenn Konsum und Fahren getrennt werden können, kein zusätzlicher Gebrauch von Alkohol oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen besteht und keine Störung der Persönlichkeit oder Kontrollverlust vorliegt. Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV ordnet die Fahrerlaubnisbehörde zur Abklärung des Konsumverhaltens die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens an, wenn Tatsachen die Annahme begründen, dass die Einnahme vom Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes vorliegt. Nach § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV kann sie zur Abklärung der Trennungsbereitschaft die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anordnen, wenn gelegentliche Einnahme von Cannabis vorliegt und weitere Tatsachen Zweifel an der Eignung begründen. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 FeV ist die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anzuordnen, wenn wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr nach § 24a StVG begangen wurden. Nach § 11 Abs. 7 FeV unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens, wenn die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde feststeht.

2. Der Antragsteller hat zumindest gelegentlich Cannabis konsumiert.

a) Gelegentlicher Konsum von Cannabis liegt vor, wenn der Betreffende in zwei oder mehr selbständigen Konsumvorgängen Cannabis zu sich genommen hat und diese Konsumvorgänge einen gewissen, auch zeitlichen Zusammenhang aufweisen (stRspr, zuletzt BVerwG, U.v. 23.10.2014 - 3 C 3.13 - NJW 2015, 2439 Rn. 20 f.; BayVGH, B.v. 18.4.2016 - 11 ZB 16.285 - juris Rn. 11). Ein einmaliger Konsum kann nur dann angenommen werden, wenn der Betreffende entweder erstmals im Rahmen eines Probierkonsums Cannabis zu sich genommen hat oder frühere Konsumakte derart weit zurück liegen, dass daran nicht mehr angeknüpft werden kann, und der Betreffende aus besonderen Umständen heraus einmalig Cannabis eingenommen hat.

b) Aufgrund des Gutachtens des Instituts für Rechtsmedizin im Universitätsklinikum U. vom 30. Mai 2016 über das Untersuchungsergebnis der am 10. Mai 2016 entnommenen Blutprobe steht fest, dass der Antragsteller wenige Stunden vor der Fahrt Cannabis konsumiert hat. Dies ergibt sich aus dem festgestellten Wert von 2,2 ng/ml THC, der - zu Gunsten des Antragstellers einen nicht regelmäßigen Konsum unterstellt - auf einen zeitnahen Konsum schließen lässt (vgl. die Empfehlung der Grenzwertkommission für die Konzentration von Tetrahydrocannabinol im Blutserum zur Feststellung des Trennungsvermögens von Cannabiskonsum und Fahren, Blutalkohol 2015 S. 322).

Es kann dahinstehen, ob aufgrund des nach der Fahrt am 7. Juni 2016 festgestellten THC-COOH-Werts von 10,0 ng/ml im Blutserum ein zweiter Konsumakt des Antragstellers nachgewiesen ist, wofür allerdings - den Ausführungen des Ausgangsgerichts (Rn. 60 der angefochtenen Entscheidung) folgend - vieles spricht. THC-Carbonsäure ist ein Abbauprodukt von THC, das sich längere Zeit im Körper ablagert und nur nach und nach über den Stoffwechsel ausgeschieden wird. Vor dem Hintergrund des äußerst seltenen Falls, dass eine Person nach einem einmaligen Konsum zum einen bereits kurz darauf ein Kraftfahrzeug führt und zum anderen dann auch noch trotz der geringen Dichte der polizeilichen Verkehrsüberwachung in eine Verkehrskontrolle gerät und die Polizei einen Drogentest veranlasst, ist in einem Akt der Beweiswürdigung regelmäßig die Annahme gerechtfertigt, dass ohne substantiierte Darlegung des Gegenteils nicht von einem einmaligen Konsum ausgegangen werden muss (stRspr, zuletzt BayVGH, B.v. 7.3.2017 - 11 CS 17.143 Rn. 15 m.w.N.). Nur wenn eine substantiierte Darlegung für einen einmaligen Konsum spricht, ist ihre Glaubhaftigkeit unter Würdigung sämtlicher Fallumstände zu prüfen.

Der Antragsteller hat zwar mehrfach einen nur einmaligen Konsum behauptet, hat sich insoweit aber ohne nähere Darlegung und die im Beschwerdeverfahren gemäß § 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO gebotene Auseinandersetzung mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu dieser Frage (BA S. 13-14) auf die Einlassung beschränkt, ein mehr als einmaliger Konsum sei ihm nicht nachgewiesen. Damit hat er einen einmaligen Probierkonsum nicht substantiiert vorgetragen. Die geltend gemachte fehlende Nachweisbarkeit eines darüber hinausgehenden gelegentlichen Konsums reicht hierfür nicht aus.

3. Der Antragsteller hat auch zumindest einmal (am 10.5.2016) nicht zwischen dem Konsum von Cannabis und dem Führen eines Kraftfahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr getrennt. Ein gelegentlicher Konsument von Cannabis trennt dann nicht in der gebotenen Weise zwischen diesem Konsum und dem Führen eines Kraftfahrzeugs, wenn er fährt, obwohl angesichts des bei ihm festgestellten THC-Pegels eine hierdurch bedingte Beeinträchtigung seiner Fahrtüchtigkeit nicht auszuschließen ist, was bereits ab einem THC-Wert von 1 ng/ml im Blutserum anzunehmen ist (BVerwG, U.v. 23.10.2014 a.a.O. Rn. 28 ff.).

a) Nach jüngerer Rechtsprechung des Senats ist allerdings die hiervon zu unterscheidende Frage offen, ob der Inhaber einer Fahrerlaubnis nach § 11 Abs. 7 FeV i.V.m. Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV bereits bei einer einzelnen Fahrt unter Cannabiseinfluss mit einer THC-Konzentration von 1 ng/ml oder mehr, die - wie hier - nicht zu einer Entziehung der Fahrerlaubnis durch ein Strafgericht geführt hat, ohne weitere Aufklärung als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen ist, oder ob von einem gelegentlichen Cannabiskonsumenten bei der ersten Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 2, Abs. 3 StVG nicht zunächst die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Fahreignungsgutachtens im Ermessenswege nach § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV angeordnet werden kann und erst bei der zweiten Zuwiderhandlung nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 FeV zwingend ein solches Fahreignungsgutachten angeordnet werden muss (BayVGH B.v. 29.8.2016 - 11 CS 16.1460 - ZfSch 2016, 595 Rn. 16; B.v. 14.9.2016 - 11 CS 16.1467 - juris Rn. 20; B.v. 3.1.2017 - 11 CS 16.2401 - juris Rn. 20; hierzu auch Koehl, DAR 2017, 66; a.A. VGH BW, B.v. 7.3.2017 - 10 S 328/17 - juris Rn. 4 unter Hinweis auf eine unterbliebene korrigierende oder klarstellende Regelung des Verordnungsgebers). Bis zur Klärung dieser Frage in einem Hauptsacheverfahren hält der Senat daran fest, dass im einstweiligen Rechtsschutzverfahren bei einer einmaligen Teilnahme mit einem Kraftfahrzeug am öffentlichen Straßenverkehr unter Cannabiseinfluss im Wege einer Interessenabwägung die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs oder einer Klage gegen einen Fahrerlaubnisentziehungsbescheid gemäß § 80 Abs. 5 Satz 4 VwGO unter der Auflage wiederhergestellt werden kann, dass sich der Betreffende unter Absolvierung eines Drogenkontrollprogramms einer medizinisch-psychologischen Untersuchung unterzieht, wenn die Interessenabwägung ergibt, dass es vertretbar erscheint, den Fahrerlaubnisinhaber bis auf Weiteres am Straßenverkehr teilnehmen zu lassen. Dies ist etwa dann der Fall, wenn auch in der Zeit bis zur Klärung der Fahreignung (durch eine medizinisch-psychologische Untersuchung) eine Wiederholungsgefahr ausgeschlossen oder gering erscheint, wenn also hinreichender Grund zu der Annahme besteht, dass der Betreffende zukünftig entweder abstinent ist oder über die erforderliche Trennungsbereitschaft zwischen dem Konsum von Cannabis und dem Fahren verfügt.

b) Hiervon ausgehend hält es der Senat aufgrund der Interessenabwägung, für die es auf die Kenntnislage im Zeitpunkt der Entscheidung ankommt, für gerechtfertigt, die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis unter der angeordneten Auflage der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Fahreignungsgutachtens wieder herzustellen.

Zwar steht seine Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zum derzeitigen Zeitpunkt nicht mit hinreichender Sicherheit fest. Ob eine stabile und motivational gefestigte Trennungsbereitschaft vorliegt, ist vielmehr im Rahmen der medizinisch-psychologischen Untersuchung auf Kosten des Antragstellers zu klären. Richtig ist auch, dass der Antragsteller bei der Fahrt am 10. Mai 2016 mit 2,2 ng/ml THC im Blutserum einen Wert erreicht hatte, der deutlich oberhalb des Grenzwerts von 1,0 ng/ml liegt, ab dem nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 23.10.2014 a.a.O. Rn. 32-36) die Möglichkeit einer cannabisbedingten Beeinträchtigung der Fahrsicherheit nicht mit hinreichender Sicherheit auszuschließen ist.

Allerdings hat der Antragsteller im Beschwerdeverfahren durch Vorlage entsprechender Bestätigungen nachgewiesen, dass er das auf Anordnung des Landratsamts begonnene Drogenkontrollprogramm bei der AVUS GmbH freiwillig fortgeführt hat. Den Bestätigungen zufolge haben die mittlerweile sechs entsprechend den Beurteilungskriterien kurzfristig anberaumten Urinanalysen keinen Hinweis auf Betäubungsmittelkonsum ergeben. Hierdurch erscheint die Wiederholungsgefahr geringer als in anderen Fällen, in denen der Senat trotz der als offen angesehenen Rechtsfrage die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung unter Auflagen aufgrund der Interessenabwägung abgelehnt hat (vgl. z.B. B.v. 27.10.2016 - 11 CS 16.138 - juris Rn. 7; B.v. 3.1.2017 - 11 CS 16.2401 - juris Rn. 21 ff.; B.v. 27.2.2017 - 11 CS 16.2316 Rn. 32 ff.; B.v. 7.3.2017 - 11 CS 17.143 Rn. 22 f.; B.v. 29.3.2017 - 11 CS 17.368 Rn. 20 ff.). Außerdem ist der Antragsteller nach Aktenlage durch die Ordnungswidrigkeit am 10. Mai 2016 - abgesehen von einer vorliegend nicht relevanten Verletzung des Anhaltegebots bei rotem Lichtzeichen mit angebrachtem Grünpfeil (§ 37 Abs. 2 Nr. 1 StVO) - erstmals im Straßenverkehr auffällig geworden. Eine weitere Fahrt am 7. Juni 2016 unter der Wirkung von Cannabis kann dem Antragsteller trotz der im Polizeibericht beschriebenen „drogenspezifischen Auffälligkeiten“ jedenfalls nicht vorgehalten werden, da in der entnommenen Blutprobe lediglich das Abbauprodukt THC-COOH in einer Konzentration von 10,0 ng/ml, aber kein THC mehr festgestellt und somit auch kein Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet wurde.

Zusammenfassend geht der Senat daher nach gegenwärtiger Erkenntnislage davon aus, dass die Gefahr einer erneuten Fahrt des Antragstellers unter der Wirkung von Cannabis derzeit nicht höher ist als bei anderen Verkehrsteilnehmern.

4. Der Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO teilweise stattzugeben. Der Antragsteller wird allerdings darauf hingewiesen, dass das Gericht der Hauptsache diese Entscheidung bei einem negativen Fahreignungsgutachten, einer nicht hinreichenden Mitwirkung des Antragstellers an der Klärung seiner Fahreignung oder bei sonstigen neuen Erkenntnissen jederzeit ändern oder aufheben kann (§ 80 Abs. 7 VwGO).

5. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. den Empfehlungen in Nrn. 1.5 Satz 1, 46.2 und 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, Anh. § 164 Rn. 14).

6. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.