Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 01. Okt. 2012 - 3 M 687/12

ECLI:ECLI:DE:OVGST:2012:1001.3M687.12.0A
bei uns veröffentlicht am01.10.2012

Gründe

1

Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

2

Die mit der Beschwerdebegründung vorgebrachten Einwände, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, greifen nicht durch.

3

Das Verwaltungsgericht hat die Antragsgegnerin zu Recht im Wege einer einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragsteller vorläufig in die Jahrgangsstufe 5 der Integrierten Gesamtschule (IGS) „(...)“ aufzunehmen, weil keine durch Rechtssatz bestimmte Kapazitätsgrenze besteht und die Antragsgegnerin auch nicht dargelegt hat, dass die bei ihr vorhandenen Kapazitäten erschöpft sind.

4

Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die von der Antragsgegnerin bestimmte Kapazitätsgrenze für die IGS „(...)“ und das von der Antragsgegnerin aufgrund des Bewerberüberhangs für die Schule durchgeführte Auswahlverfahren eine unzulässige Beschränkung des elterlichen Rechts der Wahl des Bildungsweges darstellt, weil der Antragsteller nach dem Ergebnis des Auswahlverfahrens nicht eine Schule des gewählten Bildungsganges im Sinne des § 34 SchulG LSA besuchen kann.

5

Soweit die Antragsgegnerin mit der Beschwerdebegründung vorträgt, dass die Ablehnung der Aufnahme des Antragstellers in die IGS „(...)“ entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts durch eine hinreichende gesetzliche Grundlage legitimiert ist und die Antragsgegnerin im Rahmen dieser gesetzlichen Ermächtigung mit dem vom Stadtrat am 26. März 2009 beschlossenen mittelfristigen Schulentwicklungsplan 2009/10 - 2013/14 i. V. m. dem Erlass des Kultusministeriums vom 10. Mai 2010 „Unterrichtsorganisation an den Gesamtschulen“ (SVBl. LSA, S. 182) gesetzeskonform Kapazitätsgrenzen bestimmt habe, greift dieser Einwand nicht durch.

6

Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 SchulG LSA haben die Erziehungsberechtigten im Rahmen der Regelungen des Bildungsweges die Wahl zwischen den Schulformen und Bildungsgängen, die zur Verfügung stehen. § 34 Abs. 2 Satz 1 SchulG LSA bestimmt, dass die Erziehungsberechtigten den weiteren Bildungsgang ihrer Kinder entsprechend deren Neigungen und Fähigkeiten nach dem 4. Schuljahrgang wählen. Die Möglichkeit der Beschränkung der Wahlfreiheit wegen Kapazitätserschöpfung sieht das Gesetz nicht vor. Gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SchulG LSA wird die oberste Schulbehörde ermächtigt, durch Verordnung die Aufnahme in den Schulen der Sekundarstufen I und II sowie in die Förderschule zu regeln. Anders als in anderen Bundesländern (z. B. § 59a des Niedersächsischen Schulgesetzes) fehlt jedoch in Sachsen-Anhalt eine gesetzliche Regelung zur Bestimmung von Kapazitätsgrenzen durch den Schulträger, welche nicht nur den Wunsch zum Besuch einer bestimmten Schule des gewählten Bildungsganges beschränken, sondern das elterliche Recht auf Wahl des Bildungsganges insgesamt begrenzen.

7

Es ist § 41 Abs. 2 und 2a SchulG LSA nicht zu entnehmen, dass mit dieser Regelung den Schulträgern entweder durch die Bestimmung von Schuleinzugsbereichen bzw. Kapazitätsgrenzen die Befugnis eingeräumt werden sollte, das Elternrecht auf freie Wahl des Bildungsweges zu beschränken. Vielmehr knüpfen diese Regelungen ausdrücklich daran an, dass eine Mehrzahl von Eltern und Schülern eine vom Schulträger zu respektierende Wahlentscheidung hinsichtlich des Bildungsganges getroffen haben und diese Wahlentscheidungen nunmehr unter Abwägung der Interessen der betroffenen Grundrechtsträger und schulorganisatorischen Belangen in Einklang zu bringen sind. Der Gesetzgeber hat zwar mit der Einfügung des § 41 Abs. 2a SchulG LSA durch das Zehnte Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes vom 15. Juli 2008 (GVBl. LSA S. 280) den Schulträgern ausdrücklich die Möglichkeit eröffnet, auf die Bestimmung von Schuleinzugsbereichen zu verzichten und statt dessen Kapazitätsgrenzen für die in § 41 Abs. 2 SchulG LSA genannten weiterführenden Schulen festzusetzen (vgl. Begründung des Gesetzentwurfes: LT-Drucksache 5/998, S. 14). Mit der Zweiten Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Bildung von Anfangsklassen und zur Aufnahme an allgemein bildenden Schulen vom 9. April 2010 (GVBl. LSA S. 195, im Folgenden: Aufnahmeverordnung) hat der Verordnungsgeber das Recht auf Aufnahme in eine bestimmte Schule beschränkt, die Maßstäbe zur Kapazitätsfestsetzung konkretisiert und in § 4 Abs. 5 auch die Durchführung eines Losverfahrens zur Vergabe der freien Plätze als zulässig angesehen. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass der Landesgesetzgeber bzw. der Verordnungsgeber mit der Regelung in § 41 Abs. 2a SchulG bzw. § 4 der Aufnahmeverordnung die Schulträger ermächtigen wollte, Kapazitätsgrenzen zu bestimmen, welche sich nicht nur auf die Frage auswirken, welche Schule eines gewählten Bildungsgangs der Sekundarstufe i. S. d. § 34 Abs. 2 Satz 2 SchulG LSA bzw. einer gewählten Schulform i. S. d. § 3 Abs. 2 SchulG LSA besucht werden kann, sondern - wie im vorliegenden Fall - dazu führen können, dass das Elternrecht auf freie Wahl des Bildungsweges beschränkt wird, weil der Schüler zur Erfüllung der Schulpflicht nicht die Schule des vorrangig gewählten Bildungsganges besuchen kann. Mit der Regelung des § 41 SchulG LSA sollen vielmehr lediglich schulorganisatorische Belange, insbesondere eine möglichst gleichmäßige Auslastung der Schulen eines Bildungsganges bzw. einer Schulform und die verfassungsrechtlich geschützten Interessen von Eltern und Schülern in einer das Elternrecht möglichst umfassend zur Geltung verhelfenden Weise in Einklang gebracht werden (vgl. Beschl. d. Senates v. 30.12.2008 - 3 M 554/08 -, juris unter Hinweis auf BVerfG, Urt. v. 06.12.1972 - 1 BvR 230/70 u. a. -, juris).

8

Auch der Begründung des Gesetzentwurfes zur Einfügung des § 41 Abs. 2a SchulG LSA ist nicht zu entnehmen, dass der Gesetzgeber den Schulträgern die Befugnis einräumen wollte, durch die Bestimmung von Kapazitätsgrenzen das Recht zur Wahl des Bildungsganges bzw. einer Schulform zu beschränken. Dort heißt es vielmehr (LT-Drs. 5/998, S. 14): „Die Ergänzung in § 41 ermöglicht es den Schulträgern, Kapazitätsgrenzen für die einzelnen allgemein bildenden Schulen festzulegen (Kann-Regelung). Die Festlegung kann z. B. einzelne oder alle Gymnasien im Gebiet des Schulträgers erfassen. Dies ist notwendig für den Fall, dass die Schulträger darauf verzichten möchten, Schulbezirke oder Schuleinzugsbereiche festzulegen. Wenn auf diese Festlegung verzichtet wird, können die Schüler jede beliebige Schule im Gebiet des Schulträgers anwählen. Dies ist gewollt, kann aber zur Folge haben, dass Schulen überproportional angewählt werden und auf eine nicht gewünschte Zügigkeit anwachsen, die mit der pädagogischen Konzeption nicht mehr zu vereinbaren ist. Als weitere Folge besteht die Gefahr, dass andere Schulen geschlossen werden müssen, weil die notwendige Schülerzahl nicht mehr erreicht wird. Die Schulträger, die bisher an den Schulbezirken und Schuleinzugsbereichen festgehalten haben, weil sie die o. g. Risiken befürchteten, werden nunmehr leichter zur Öffnung der Bezirke und Bereiche bereit sein, wenn ihnen die Möglichkeit für die Festlegung von Kapazitätsgrenzen gegeben wird. Wenn ein Schulträger für eine oder mehrere Schulen Kapazitätsgrenzen festlegt, so hat er zunächst die gemäß Schulentwicklungsplan festgelegten Schulstandorte zu berücksichtigen. Diese dürfen in ihrem Bestand nicht gefährdet werden. Die Mindestzügigkeit der einzelnen Schulen ergibt sich aus den Vorgaben des Schulgesetzes und der Schulentwicklungsplanungsverordnung. Für die Gewährleistung einer sinnvollen Unterrichts- und Erziehungsarbeit sind für die einzelnen Schulformen Obergrenzen für die Zügigkeit festzulegen. Für die Zahl der Schüler je Klasse sind die Maßgaben des Kultusministeriums zur Klassenbildung zu Grunde zu legen. Wenn die Zahl der angemeldeten Schülerinnen und Schüler die Kapazitätsgrenzen einer Schule übersteigt, ist ein Auswahlverfahren durchzuführen.“

9

Auch der Hinweis der Antragsgegnerin auf den Beschluss des Senats vom 10. Mai 2010 (3 M 307/10, juris) führt zu keinem anderen Ergebnis. Abweichend von dem hier anhängigen Verfahren stand in dem von der Antragsgegnerin zitierten Beschluss ein Auswahlverfahren im Streit, welches sich allein mit der Aufnahme an Gymnasien im Zuständigkeitsbereich des Schulträgers befasste. Die Entscheidung der Eltern für einen bestimmten Bildungsgang war durch die dort streitige Auswahl- und Verteilungsentscheidung des Schulträgers nicht berührt. Vor diesem tatsächlichen Hintergrund sind auch die Ausführungen des Senats zur Berücksichtigung von Geschwisterkindern und zur Durchführung eines Losverfahrens zu verstehen.

10

Es mag dahinstehen, ob dem Verwaltungsgericht beizupflichten ist, wenn es davon ausgeht, dass in dem Fall, dass dem Antragsteller mangels Rechtsgrundlage das Ergebnis des Auswahlverfahrens nicht entgegen gehalten werden kann, seinem Anspruch auf Wahl des Bildungsganges an einer bestimmten Schule nur entgegen stehen kann, dass mit seiner Aufnahme an die IGS „(...)“ dort ein ordnungsgemäßer Unterricht nicht mehr gewährleistet ist. Immerhin steht das Wahlrecht der Eltern nach dem Wortlaut und der Gesetzessystematik nicht unter einem Kapazitätsvorbehalt. Ist das einfachgesetzliche Wahlrecht nicht beschränkt, so spricht dies eher dafür, dass der Schulträger im Falle der Kapazitätserschöpfung verpflichtet ist, neue Kapazitäten zu schaffen. Indes hat das Verwaltungsgericht hierzu in rechtlich nicht zu beanstandender Weise festgestellt, dass die Antragsgegnerin schon nicht substantiiert dargelegt hat, dass die Aufnahme des Antragstellers an einer Kapazitätserschöpfung scheitert. Unabhängig von der Frage, ob man bei der Feststellung der Kapazitätserschöpfung die strengen Kriterien anlegt, wie sie das Bundesverfassungsgericht in der sog. Numerus-clausus-Rechtsprechung (vgl. BVerfG, Urt. v. 18.07.1972 - 1 BvL 32/70 u. a., BVerfGE 33, 303) bestimmt hat oder im Hinblick auf die Unterschiede der Bildungseinrichtungen „Hochschule“ und „Schule“ bei der Bestimmung der Grenze der Funktionsfähigkeit von Schulen weniger strenge Maßstäbe anlegt (zum Streitstand: Niehues/Rux, Schul- und Prüfungsrecht, Band 1, 4. Aufl., Rdnr. 629), hat die Antragsgegnerin auch mit der Beschwerdebegründung nicht dargelegt, dass mit der Aufnahme des Antragstellers die Grenze der Funktionsfähigkeit der IGS „(...)“ überschritten wird. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf verwiesen, dass in § 1 der Aufnahmeverordnung nur Mindestjahrgangsstärken für die einzelnen Schulformen aufgeführt sind, Höchstgrenzen etwa für Klassengrößen werden dort nicht geregelt. Die in der Verwaltungsvorschrift des Kultusministeriums „Unterrichtsorganisation an den Gesamtschulen“ bestimmten Klassengrößen sind mangels Rechtsnormqualität nicht geeignet, den gesetzlichen Anspruch des Antragstellers bzw. seiner Erziehungsberechtigten auf Wahl des Bildungsganges wirksam zu beschränken. Auch der Beschluss des Stadtrates der Antragsgegnerin vom 26. März 2009 zum mittelfristigen Schulentwicklungsplan 2009/10 - 2013/14 enthält keine Regelung über Kapazitätsgrenzen. Dort wird unter Ziffer 2.3. zum Planungszeitraum lediglich ausgeführt, dass für die Schuljahre 2009/10 bis 2013/14 ein Bedarf an den (zwei) Gesamtschulen im Zuständigkeitsbereich der Antragsgegnerin besteht.

11

Soweit sich die Antragsgegnerin mit der Beschwerdebegründung weiter darauf beruft, dass in dem Fall, dass außer dem Antragsteller noch weitere Schüler an der IGS „(...)“ aufgenommen werden müssten, dort eine zusätzliche Klasse gebildet werden müsste, was sich „raumtechnisch grundsätzlich nicht realisieren“ lasse, da die IGS sich das Gebäude mit der Grundschule „(Am W.)“ teile, wird dies nicht näher belegt. Die Antragsgegnerin hat mit diesen Ausführungen nicht hinreichend dargelegt, dass die IGS „(...)“ wegen Raum- und Platzmangels bereits bis an die Grenzen ihrer Funktionsfähigkeit ausgelastet ist.

12

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes ergibt sich §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2, 47 Abs. 1 Satz 1 GKG und folgt der erstinstanzlichen Wertfestsetzung.

13

Der Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


Urteilsbesprechung zu Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 01. Okt. 2012 - 3 M 687/12

Urteilsbesprechungen zu Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 01. Okt. 2012 - 3 M 687/12

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes


(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 146


(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 01. Okt. 2012 - 3 M 687/12 zitiert 5 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes


(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

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Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 01. Okt. 2012 - 3 M 687/12 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

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Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 10. Mai 2010 - 3 M 307/10

bei uns veröffentlicht am 10.05.2010

Gründe 1 Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. 2 Die mit der Beschwerdebegründung vorgebrachten Einwände, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, greifen nicht durch. Sow
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 01. Okt. 2012 - 3 M 687/12.

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 05. Feb. 2015 - 3 M 473/14

bei uns veröffentlicht am 05.02.2015

Gründe 1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die von der Antragstellerin mit der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe sind im Ergebnis nicht geeignet, eine Änderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Magdeburg herbeizuführen. Jedenfalls die

Referenzen

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

Gründe

1

Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

2

Die mit der Beschwerdebegründung vorgebrachten Einwände, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, greifen nicht durch. Soweit die Antragstellerinnen zur Begründung der Beschwerde auch - pauschal - auf ihren erstinstanzlichen Vortrag verweisen, genügt dies nicht den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Das in § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO normierte Darlegungserfordernis dient dem Zweck, die Oberverwaltungsgerichte durch ein strukturiertes, auf den Ausführungen des erstinstanzlichen Gerichts aufbauendes Beschwerdevorbringen zu entlasten und so eine beschleunigte Abwicklung einstweiliger Rechtsschutzverfahren zu ermöglichen. Diese Intention des Gesetzgebers liefe leer, würde es zur Wahrung des Begründungserfordernisses ausreichen, erstinstanzliches Vorbringen lediglich zu wiederholen. Auch von der Sache her kann die in § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO geforderte „Auseinandersetzung“ mit der angefochtenen Entscheidung nicht in der Weise stattfinden, dass eine Argumentation unverändert übernommen wird, die noch vor dem Erlass des angegriffenen Beschlusses - und damit notwendig in Unkenntnis seiner Begründung - vorgetragen wurde.

3

Das Verwaltungsgericht hat zu Recht den Erlass der von den Antragstellerinnen begehrten einstweiligen Anordnung, welche auf die vorläufige Aufnahme der Antragstellerin zu 1. an das (...-Gymnasium ...) in A-Stadt/S. bzw. die vorläufige Aussetzung des Ergebnisses des für den 10. Mai 2010 vorgesehenen Losverfahrens gerichtet ist, abgelehnt.

4

Entgegen der Auffassung der Antragstellerinnen hat der Gesetzgeber mit der Einfügung des § 41 Abs. 2a SchulG LSA durch das Zehnte Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes vom 15. Juli 2008 (GVBl. LSA S. 280) den Schulträgern ausdrücklich die Möglichkeit eröffnet, auf die Bestimmung von Schuleinzugsbereichen zu verzichten und statt dessen Kapazitätsgrenzen für die in § 41 Abs. 2 SchulG LSA genannten weiterführenden Schulen festzusetzen (vgl. Begründung des Gesetzentwurfes: LT-Drucksache 5/998, Seite 14). Mit der Zweiten Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Bildung von Anfangsklassen und zur Aufnahme an allgemein bildenden Schulen vom 9. April 2010 (GVBl. LSA S. 195, im Folgenden: Aufnahmeverordnung) hat der Verordnungsgeber die Maßstäbe zur Kapazitätsfestsetzung konkretisiert und dort insbesondere in § 4 Abs. 5 auch die Durchführung eines Losverfahrens zur Vergabe der freien Plätze als zulässig angesehen. Die Antragstellerinnen legen nicht dar, aus welchen Gründen diese Verordnung nicht im Rahmen der Verordnungsermächtigungen der §§ 41 Abs. 6 Nr. 1, 35 Abs. 1 Nr. 1 SchulG LSA erlassen worden sein soll. Auf die Vorschrift des § 41 Abs. 2a SchulG LSA gehen die Antragstellerinnen in der Beschwerdebegründung nicht näher ein.

5

Das Verwaltungsgericht hat in rechtlich nicht zu beanstandender Weise ausgeführt, dass in dem Fall, dass wie hier die Antragsgegnerin keine Schuleinzugsbereiche bestimmt, sie bei der Vergabe der freien Plätze sich nicht zwingend an den Kriterien zu orientieren hat, welche bei einer Aufnahmeentscheidung nach § 41 Abs. 2 Satz 2 SchulG LSA von Bedeutung sein können (vgl. hierzu im Einzelnen: Beschl. d. Senates v. 30.12.2008 – 3 M 554/08 – juris m. w. N.). Mit dem Verzicht auf die Einrichtung von Schuleinzugsbereichen wird gerade die örtliche Verbindung zwischen Wohnort und der Schule, an der die Schulpflicht zu erfüllen ist, aufgehoben. Dies ist, wie sich aus der oben zitierten Begründung des Gesetzentwurfes ergibt, vom Gesetzgeber auch ausdrücklich gewünscht. Entgegen der Auffassung der Antragstellerinnen war die Antragsgegnerin daher nicht zwingend gehalten, sog. Härtefälle und besondere pädagogische Neigungen der Schüler bei einer eventuell notwendigen Auswahlentscheidung ggf. prioritär zu berücksichtigen. Wie sich aus § 4 Abs. 1 Satz 2 der Aufnahmeverordnung ergibt, können im Rahmen des dort eingeräumten Ermessens bei einer Erschöpfung der Aufnahmekapazität ggf. Härtefallgesichtspunkte berücksichtigt werden. Hierüber kann jedoch erst nach Durchführung des hier nur streitigen „innerkapazitären“ Auswahlverfahrens entschieden werden. Eventuell auftretende Schwierigkeiten, die im Zusammenhang mit der Bewältigung des täglichen Schulweges auftreten können, sind ggf. bei der konkreten Ausgestaltung des Beförderungsanspruches nach § 71 Abs. 2 SchulG LSA zu berücksichtigen (vgl. Beschl. d. Senates v. 25.01.2010 - 3 M 479/09 - unter Hinweis auf die als zumutbar bestimmte Beförderungszeit (einfache Wegstrecke) für die Sekundarstufen I und II von 60 Minuten; vgl. hierzu auch SächsOVG, Beschl. v. 03.11.2005 - 2 BS 247/05 - LKV 2006, 326; OVG Lüneburg, Urt. v. 20.02.2002 - 13 L 3502/00 - NVwZ-RR 2002, 580).

6

Das Verwaltungsgericht hat weiter in nicht zu beanstandender Weise ausgeführt, dass das von der Antragsgegnerin beabsichtigte Auswahlverfahren weder in formeller noch in materieller Hinsicht rechtlich zu beanstanden ist. Die Oberbürgermeisterin der Antragsgegnerin ist entgegen der Auffassung der Antragstellerinnen für den Erlass von Durchführungsvorschriften für das Auswahlverfahren zur Aufnahme an den Gymnasien zuständig. Zwar gehört die Schulträgerschaft gemäß § 64 Abs. 3 SchulG LSA zum eigenen Wirkungskreis der Schulträger. Dies betrifft allerdings nur die materielle Ausgestaltung der Schulträgerschaft wie sie in § 64 Abs. 1 SchulG LSA bestimmt ist, also die Aufgabenwahrnehmung im Bereich der Errichtung und Unterhaltung der Schulen. Nimmt - wie hier - der Schulträger Aufgaben im Bereich der Erfüllung der Schulpflicht wahr, wie diese ihm in § 4 Abs. 1 Satz 1 der Aufnahmeverordnung übertragen sind, handelt der Schulträger im Bereich des übertragenen Wirkungskreises. Diese Aufgaben hat die Oberbürgermeisterin der Antragsgegnerin gemäß § 63 Abs. 3 GO LSA in eigener Zuständigkeit zu erledigen.

7

Die Regelungen der Antragsgegnerin über das Auswahlverfahren, wie sie nunmehr in der Verwaltungsvorschrift vom 6. Mai 2010 geregelt sind, begegnen auch unter Bestimmtheitsgesichtspunkten keinen Bedenken. Es ist aus der Systematik der Vorschrift hinreichend erkennbar, dass die Geschwisterkinder im Wege einer „Vorabquote“ (vgl. etwa § 5 HVVO LSA) vorrangig zu berücksichtigen sind. Was unter „Geschwisterkindern“ zu verstehen ist, lässt sich zum einen dem Wortlaut der Vorschrift entnehmen und ist im Übrigen auch durch allgemeine familienrechtliche Regelungen einer Auslegung hinreichend zugänglich. Gleiches gilt auch für den Begriff der Mehrlingskinder (vgl. § 57 Abs. 6 Nr. 16 PStV).

8

Ferner greift auch die Rüge der Antragstellerinnen nicht durch, dass die Vorschriften über den Ablauf des Losverfahrens nicht ausreichend bestimmt sind. Eine noch detailliertere Regelung des Losverfahrens war nicht geboten. Es liegt prinzipiell im Ermessen der Antragsgegnerin zu bestimmen, ob sie das Losverfahren allein ohne Anwesenheit Dritter oder aber in Gegenwart etwa von Eltern oder sonstigen Zeugen durchführt, weil keine zwingenden rechtlichen Verfahrensvorschriften existieren, die entsprechendes vorschreiben. Er ist allerdings, was sich aus der Natur des Losverfahrens von selbst versteht, gehalten, dieses konkret so zu gestalten, dass es seine Funktion erfüllen kann, unter Ausschaltung jeglichen sonstigen Einflusses ein nur vom Zufall abhängiges Ergebnis herbeizuführen und so jedem Bewerber die gleiche Chance zu bieten. Dazu gehören neben der Übersichtlichkeit des Losvorgangs selbst hinreichende und den Umständen nach angemessene Vorkehrungen allgemein zum Schutz vor Manipulationen (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 11.01.2010 - 19 A 3316/08 - juris).

9

Entgegen der Auffassung der Antragstellerinnen bedarf es keiner gesonderten Regelung für Schulplatzbewerber, die sich an mehreren Schulen mit begrenzten Kapazitäten beworben haben, weil die Verwaltungsvorschriften die Auslosung einer Rangfolge auch für Nachrücker vorsehen.

10

Es ist rechtlich auch nicht zu beanstanden, dass die Vergabe der freien Plätze im Wege einer Vorabquote nach dem Kriterium „Geschwisterkinder“ und nachfolgend nach dem Zufallsprinzip durch ein Losverfahren erfolgt. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass es der Antragsgegnerin obliegt, in einem Auswahlverfahren unter Berücksichtigung des Gleichheitssatzes ( Art. 3 Abs. 1 GG) nach sachgerechten Kriterien darüber zu entscheiden, welche der Bewerber die freien Plätze erhalten sollen, wenn mehr Bewerber vorhanden als Plätze zu vergeben sind. Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verpflichtet den Gesetzgeber, wesentliches Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Damit ist dem Gesetzgeber allerdings nicht jede Differenzierung verwehrt. Das Gleichheitsgrundrecht ist erst verletzt, wenn der Gesetzgeber oder die Verwaltung bei Regelungen, die Personengruppen betreffen, eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu einer anderen Gruppe anders behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen können. Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn eine Ungleichbehandlung von Sachverhalten mittelbar eine Ungleichbehandlung von Personengruppen bewirkt. Deshalb sind dem Gestaltungsspielraum des Normgebers bzw. der Verwaltung umso engere Grenzen gesetzt, je stärker sich die Ungleichbehandlung auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten auswirken kann (vgl. BVerfG, Urt. v. 30.07.2008 - 1 BvR 3262/07 - u. a., BVerfGE 121, 317, 369 m. w. N.).

11

Die Antragsgegnerin hat somit die sachgerechten Kriterien zu wählen, die - wenn sie an personenbezogene Merkmale des Schülers anknüpfen - sich nach Art und Gewicht für eine Differenzierung eignen oder - wenn sie an Sachverhalte anknüpfen - sich sachlich rechtfertigen lassen. Die Antragsgegnerin kann dabei grundsätzlich unter verschiedenen sachgerechten Kriterien wählen und sich für ein oder mehrere Kriterien entscheiden. Sie kann vorrangige und nachrangige Kriterien bestimmen oder auch Kriterien kombinieren. Dabei müssen allerdings die einzelnen Kriterien, ihre Vor- oder Nachrangigkeit sowie bei einer Kombination die Gewichtung der einzelnen Kriterien klar und nachvollziehbar festliegen (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 08.12.2008 – 2 B 316/08 - juris m. w. n.).

12

Sachgerechte Kriterien neben dem Zufallsprinzip können z. B. auch die Berücksichtigung von Härtefällen, die Länge des Schulweges und auch das Kriterium „Geschwisterkinder“ sind. Auch das Merkmal „Geschwisterkind“ genügt nach Auffassung des Senates noch den Anforderungen des Gleichheitssatzes. Hierbei werden Personengruppen, nämlich Geschwisterkinder und andere Kinder unterschiedlich behandelt. Es wird insoweit aber nicht an personengebundene Merkmale angeknüpft, sondern an den Sachverhalt, dass ein Geschwisterkind bereits an der Schule Aufnahme gefunden hat. Vor dem Hintergrund und der Tatsache, dass die Zuweisung zu einer bestimmten Schule im Gegensatz zur Aufnahme in eine bestimmte Schulart oder einen bestimmten Bildungsgang sowohl für die Verwirklichung des Elternrechts als auch für die Verwirklichung der Ausbildungsfreiheit des Kindes von geringerer Bedeutung ist, ist hier ein eher umfassenderer Maßstab anzulegen. Es ist ausreichend, wenn sich die Differenzierung sachlich rechtfertigen lässt. Die Aufnahme von Geschwisterkindern an eine Schule führt für Eltern, die ihre Kinder mit zur Schule nehmen oder von ihr abholen zu erheblichen Zeiteinsparungen. Darüber hinaus müssen schulische Veranstaltungen, wie Elternsprechtage, nicht doppelt besucht werden. Die Erleichterung der Kontakte der Erziehungsberechtigten zur Schule bietet einen hinreichenden sachlichen Grund, der die unterschiedliche Behandlung rechtfertigt (SächsOVG, Beschl. v. 08.12.2008, a. a. O.)

13

Anhaltspunkte dafür, dass sich unter den vorab zu berücksichtigenden Geschwisterkindern auch Kinder befinden, deren Geschwister dieselbe Schule tatsächlich nicht besuchen, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

14

Soweit die Antragstellerinnen rügen, dass die Antragstellerin zu 2. nicht im Rubrum des Beschlusses des Verwaltungsgerichts aufgeführt worden ist und ihr Begehren auch in den Entscheidungsgründen des Beschlusses nicht gewürdigt worden ist, ist sie auf die Möglichkeit der Beschlussergänzung entsprechend § 120 VwGO zu verweisen. Im Übrigen zeigen die Antragstellerinnen auch nicht auf, dass aufgrund der von der Antragstellerin zu 2. erstinstanzlich gestellten Anträge eine andere Entscheidung in der Sache möglich gewesen wäre.

15

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes ergibt sich §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2, 47 Abs. 1 Satz 1 GKG und folgt der erstinstanzlichen Wertfestsetzung.

16

Der Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.