Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Urteil, 03. Juli 2015 - 2 U 4/15

ECLI:ECLI:DE:POLGZWE:2015:0703.2U4.15.0A
bei uns veröffentlicht am03.07.2015

weitere Fundstellen einblendenweitere Fundstellen ...

Diese Entscheidung wird zitiert ausblendenDiese Entscheidung wird zitiert


Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Zweibrücken vom 23. Dezember 2014, Az. 1 O 282/13, wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zur Vollstreckung gelangenden Betrages leisten.

4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

1

Die Parteien streiten um die Verpflichtung der Beklagten als Gesamtschuldner zur Leistung von Schadensersatz für den Austritt von Heizöl aus einem Lagerraum im Anwesen des Klägers sowie über die Feststellung der Pflicht der Beklagten zum Ersatz weiterer Schäden.

2

Der Kläger ist Eigentümer des Anwesens ... und bewohnt dort das erste Obergeschoss. Er beauftragte im Jahr 1984 den Beklagten zu 1) als Architekten mit der Planung des Umbaus seines Wohnhauses. Ursprünglich sollten das Erdgeschoss in einen Friseursalon sowie das erste Obergeschoss und das Dachgeschoss in zwei Wohnungen umgebaut werden. Nachdem der Beklagte zu 2) jedoch am 2. Juni 1986 die Räumlichkeiten im Erdgeschoss zum Betrieb einer Zahnarztpraxis anmietete, wurden diese ab Herbst 1986 entsprechend ausgebaut. Der Friseursalon entstand stattdessen im Dachgeschoss und wird vom Kläger selbst betrieben. Auch insoweit war der Beklagte zu 1) mit Planungs- und Bauüberwachungsarbeiten befasst, deren Umfang im Einzelnen zwischen den Parteien streitig ist.

3

Aufgrund von Differenzen zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 1) wurde die Zusammenarbeit beendet. Der Beklagte zu 1) stellte dem Kläger am 5. September 1988 die Schlussrechnung sowie am 17. November 1989 eine korrigierte Schlussrechnung, die Gegenstand eines vor dem Landgericht Zweibrücken geführten Honorarprozesses (Az. 1 O 467/89) war.

4

Im Erdgeschoss des Anwesens befinden sich u.a. der Heizraum und ein separater Tankraum mit vier Öltanks, an den sich ein Laborraum der Zahnarztpraxis anschließt. Beide Räumlichkeiten waren in den jeweils vom Beklagten zu 1) gefertigten Genehmigungsplänen der ursprünglichen Planung vom 1. Juli 1986 und der 1. Tektur nicht enthalten.

5

Im Oktober 2010 trat Heizöl aus dem Tankraum in den daneben liegenden Laborraum aus. Der Kläger leitete daraufhin am 19. Januar 2011 vor dem Landgericht Zweibrücken (Az. 2 OH 3/11) ein selbständiges Beweisverfahren ein, in dem Gutachten zur Ursache des Ölschadens erholt wurden.

6

Ab Februar 2011 minderte der Beklagte zu 2) die Miete wegen der fehlenden Nutzungsmöglichkeit des Laborraums. In dem daraufhin vom Kläger vor dem Landgericht Zweibrücken (Az. 1 O 260/11) angestrengten Rechtsstreit auf Räumung der Praxisräume einigten sich Mietvertragsparteien im Berufungsverfahren vor dem Pfälzischen Oberlandesgericht Zweibrücken (Az. 1 U 132/12) am 10. Juli 2013 dahingehend, dass das Mietverhältnis bis zum 30. Juni 2017 fortbesteht und damit alle streitgegenständlichen Ansprüche erledigt sind. Am 12. September 2013 kündigte der Beklagte zu 2) erneut eine anteilsmäßige Mietminderung an, kürzte die Miete in der Folgezeit jedoch nicht.

7

Der Kläger hat erstinstanzlich zunächst nur den Beklagten zu 1) auf Schadensersatz und den Beklagten zu 2) auf Feststellung der fehlenden Berechtigung zur Mietminderung in Anspruch genommen. Zuletzt hat er gegen beide Beklagten als Gesamtschuldner Schadensersatzansprüche geltend gemacht. Der gegen den Beklagten zu 2) gerichtete Antrag auf Feststellung der fehlenden Berechtigung zur Mietminderung wurde übereinstimmend für erledigt erklärt.

8

Der Kläger hat vorgetragen, die Beklagten hätten ohne seine Kenntnis im Zuge der Umbauarbeiten den Tankraum und das Labor abweichend von der Genehmigung der Baubehörde erstellt. Die Planungsleistungen des Beklagten zu 1) seien zudem in mehrfacher Hinsicht fehlerhaft und schadensursächlich, insbesondere fehle die Detailplanung für die Lagerung des Heizöls. Zudem habe der Beklagte zu 1) eigenmächtig eine neue Genehmigungsplanung erstellt und der Baubehörde vorgelegt sowie dieser gegenüber eine Fertigstellungsanzeige abgegeben. Der Schaden betrage mindestens 30.000,00 €.

9

Beide Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen sowie ein eigenmächtiges Vorgehen bestritten und geltend gemacht, im Übrigen seien etwaige Schadensersatzansprüche verjährt.

10

Der Beklagte zu 1) hat darüber hinaus vorgetragen, seine Leistungen hätten nur die Planung des “Rohumbaus" des vorhandenen Wohnhauses einschließlich der Bauüberwachung für die Zahnarztpraxis umfasst, welche nach den Vorgaben und Wünschen des Klägers erfolgt sei. Mit der Detailplanung für das Tanklager sei er nicht beauftragt worden. Der Tankraum habe sich zudem bei Beendigung seiner Tätigkeit für den Kläger allenfalls im Rohbauzustand befunden.

11

Das Landgericht Zweibrücken hat mit Urteil vom 23. Dezember 2014, auf das zur Ergänzung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstands sowie wegen der Gründe Bezug genommen wird, die Klage abgewiesen und dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits, auch hinsichtlich des für erledigt erklärten Feststellungsantrags, auferlegt.

12

Zur Begründung hat es ausgeführt, etwaige vertragliche Ansprüche seien verjährt. Zudem habe der Kläger keine greifbaren Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass die Ursache für das Auslaufen des Heizöls eine fehlerhafte Planung des Beklagten zu 1) oder eine eigenmächtige Umplanung gewesen sei. Auch deliktische Ansprüche gegen die Beklagten kämen mangels Kausalität zwischen behaupteter Pflichtverletzung und eingetretenem Schaden nicht in Betracht.

13

Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit der er sein erstinstanzliches Begehren vollumfänglich weiterverfolgt. Darüber hinaus erweitert er den Feststellungsantrag und stützt seine Ansprüche zusätzlich auf einen Überwachungsfehler des Beklagten zu 1) bei der Errichtung des Tankraums. Er ist der Auffassung, die Ansprüche seien nicht verjährt, weil es sich vorliegend um einen Mangelfolgeschaden handele, der von § 823 Abs. 1 bzw. Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 39 Abs. 3 LBO, 4 bis 6 FeuVO erfasst werde. Dieser sei erst im Jahr 2010 mit dem Austritt des Heizöls entstanden. Die Kosten des für erledigt erklärten Feststellungsantrags seien dem Beklagten zu 2) aufzuerlegen, weil dieser die Miete wegen des Öleintritts im Laborraum nach dem Inhalt des Vergleichs vom 10. Juli 2013 nicht mehr habe mindern können.

14

Der Kläger beantragt unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Zweibrücken,

15

1. die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an den Kläger 30.000,00 € zu zahlen,

16

2. festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, dem Kläger alle Schäden über einen Betrag in Höhe von 30.000,00 € hinaus zu ersetzen, die ihm daraus entstehen, dass die Genehmigungsplanung vom 1. Juli 1986 hinsichtlich des Heizraums des Anwesens H. Straße 3 in ... H., wo aus der dortigen Tank- und Heizungsanlage im Oktober 2010 Heizöl ausgelaufen ist, nicht die Anforderungen des § 51 Abs. 3 LBauO-RP 1985 erfüllt, (nicht den Einsatz von lediglich doppelwandigen Behältern mit Leckanzeigegerät oder einen flüssigkeitsdichten Auffangraum für den Einsatz von einwandigen Behältern vorsieht) und die ihm auch daraus entstehen, dass durch den Bau dieses Raums von dieser Planung auch abgewichen wurde.

17

Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen und verteidigen das angefochtene Urteil als zutreffend.

18

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstands zweiter Instanz wird auf die zwischen den Parteien im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

19

Die beigezogenen Akten des Landgerichts Zweibrücken, Az. 1 O 467/89, 1 O 260/11 und 2 OH 3/11 sowie des Amtsgerichts Pirmasens Az. 4 C 207/08 und die Bauakte der Kreisverwaltung Pirmasens, Az. 9211533, waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

II.

20

Die förmlich nicht zu beanstandende Berufung (§§ 517, 519, 520 ZPO) hat in der Sache keinen Erfolg, weil sich das angefochtene Urteil als zutreffend erweist.

1.

21

Soweit der Kläger die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für Schäden begehrt, die über den bezifferten Betrag von 30.000,00 € hinausgehen, ist die Klage unzulässig.

22

Zum einen fehlt ihr bereits das Feststellungsinteresse bezüglich der fehlenden Planung der Ausgestaltung des „Heizraums“ in der Genehmigungsplanung vom 1. Juli 1986. Dabei kann dahinstehen, dass es sich bei dem gegenständlichen Raum tatsächlich nicht um den Heizraum, sondern um den separaten Tankraum handelt, in dem sich lediglich die Tanks, nicht dagegen auch die Heizungsanlage, befinden. Nachdem der Tankraum unstreitig in der Genehmigungsplanung vom 1. Juli 1986 überhaupt nicht enthalten ist, kann auch nicht festgestellt werden, dass Schäden zu ersetzen sind, die daraus entstehen, dass er nicht den Anforderungen des § 51 Abs. 3 LBO 1985 entspricht.

23

Zum anderen ist der Feststellungsantrag nicht hinreichend bestimmt. Die begehrte Feststellung ist nicht auf Schäden aus dem Schadensereignis vom Oktober 2010 beschränkt, sondern pauschal auf den Ersatz von Schäden aus der behaupteten fehlerhaften Planung des Raumes sowie aus der Abweichung von der Genehmigungsplanung vom 1. Juli 1986 durch den Bau dieses Raumes gerichtet. In der Berufungsbegründung fehlen jegliche Ausführungen dazu, ob insoweit konkrete weitere Schadensereignisse vorliegen bzw. ob die Gefahr des Eintritts weiterer Schäden besteht.

2.

24

Die im Übrigen zulässige Klage wurde durch das Erstgericht im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Was die Berufung dagegen erinnert, rechtfertigt keine abweichende Beurteilung.

a.

25

Dabei kann offen bleiben, ob die behaupteten Pflichtverletzungen des Beklagten zu 1) hinreichend dargelegt und bewiesen sind, insbesondere auch, ob dieser überhaupt mit der Detailplanung für das Tanklager beauftragt war und dessen Ausführung zu überwachen hatte. Denn etwaige vertragliche Schadensersatzansprüche des Klägers (die ohnehin nur gegen den Beklagten zu 1) in Betracht kommen), waren bereits bei Einreichung des Antrags vom 19. Januar 2011 auf Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens beim Landgericht Zweibrücken (Az. 2 OH 3/11) verjährt. Ihrer Geltendmachung steht die erhobene Verjährungseinrede entgegen (§ 214 BGB).

26

Da der Architektenvertrag vor dem 1. Januar 2002 geschlossen und die hier in Rede stehenden Baumaßnahmen vor diesem Zeitpunkt durchgeführt wurden, ist der Rechtsstreit auf der Grundlage der Vorschriften des BGB in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung zu entscheiden (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB).

27

Bei den geltend gemachten Planungs- und Überwachungsfehlern des Beklagten zu 1), die zu der behaupteten Undichtigkeit des Tanklagerraums geführt haben sollen, handelt es sich um Folgeschäden, die eng und unmittelbar mit dem Mangel des Werks zusammenhängen. Das Architektenwerk ist nämlich darauf gerichtet, in der Hand des Bestellers seine Verkörperung im Bauwerk zu finden. Die Fehler des Architektenwerks müssen sich zwangsläufig auf das Bauwerk übertragen, d.h. dort erst wirksam werden (vgl. BGHZ 58, S. 225 ff., Rn. 18 ff.).

28

Dies hat zur Folge, dass es sich nicht um Schäden aus § 631 BGB a.F. i.V.m. positiver Vertragsverletzung a.F. handelt, welche zu Schadensersatzansprüchen führen würden, die nach § 195 BGB a.F. der Verjährungsfrist von 30 Jahren unterlagen. Vielmehr gilt vorliegend die bei Bauwerken anzuwendende fünfjährigen Verjährung des § 638 Abs. 1 BGB a.F., die mit der Abnahme des Werks beginnt. Diese ist durch die Ingebrauchnahme des umgebauten Anwesens samt Nutzung des Tanklagerraums durch den Kläger, spätestens jedoch mit den Zahlungen auf die Schlussrechnung des Beklagten zu 1) vom 5. September 1988 erfolgt. Mögliche Ansprüche waren daher bereits vor dem 31. Dezember 2001 verjährt.

b.

29

Schadensersatzansprüche aus § 823 Abs. 1 BGB gegen die Beklagten scheiden aus, weil keine selbstständige Eigentumsverletzung vorliegt.

30

Zwar sind miteinander konkurrierende Ansprüche aus Vertrag und aus § 823 Abs. 1 BGB nach ihren Voraussetzungen und Rechtsfolgen grundsätzlich selbständig zu beurteilen. Ansprüche aus unerlaubter Handlung können aber nur dann neben den vertraglichen Sachmängel- und Schadensersatzansprüchen stehen, wenn eine fehlerhafte Planungs- oder Überwachungsleistung zu einem Eingriff in eine bereits vorhandene und vorher unversehrte Sache des Eigentümers führt, sodass der Schaden über den Mangelunwert der mangelhaften Leistung hinausgeht. Denn das Deliktsrecht erfüllt nicht die Aufgabe, die Erwartung des Bestellers in eine ordnungsgemäße Vertragserfüllung zu schützen. Muss der Architekt nach dem ihm erteilten Auftrag in die Bausubstanz eingreifen, stellt eine damit zusammenhängende Schädigung der Bausubstanz in der Regel keine selbständige Eigentumsverletzung dar. Die Verschaffung des Eigentums an einem mit Mängeln behafteten Bauwerk ist somit keine Verletzung des Eigentums an dieser Sache. (vgl. BGH BauR 2005, S. 705 ff. und BauR 1986, S. 211 ff.).

31

Demnach ist § 823 Abs. 1 BGB vorliegend nach seinem Schutzzweck nicht einschlägig. Der Umbau betraf das gesamte (umgestaltete) Bauwerk. Nach dem Vorbringen des Klägers ist es mit einem Mangel behaftet, der gerade auf der fehlerhaften Verletzung vertraglicher Pflichten beruht und dem kein darüber hinausgehender Unwert innewohnt.

c.

32

Schließlich bestehen auch keine Schadensersatzansprüche des Klägers aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 39 Abs. 3 LBO (bzw. § 51 Abs. 3 a.F.), §§ 4 bis 6 FeuVO, weil der Schutzbereich dieser Vorschriften nicht tangiert ist. Sie dienen nämlich dem Schutz der Allgemeinheit vor Feuer, Explosionsgefahr und Bodenkontaminierung, nicht dagegen dem Schutz des Eigentums und Vermögens dessen, der die Anlage selbst betreibt. Der Kläger war gerade selbst und persönlich zur Durchführung solcher Schutzmaßnahmen verpflichtet, weil die LBO und die FeuVO an ihn selbst als Bauherrn adressiert sind. Wenn er dazu vertraglich einen Dritten einschaltet, so wird dieser nicht tätig, um ihn vor entsprechenden Schäden zu bewahren, sondern um ihm die Erfüllung seiner eigenen Verpflichtung zu ermöglichen.

d.

33

Auch ist nicht zu beanstanden, dass das Landgericht dem Kläger gemäß § 91a ZPO die Kosten auferlegt hat, soweit der Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt wurde. Sein Feststellungsbegehren dahin, dass der Beklagte zu 2) nicht zur Minderung berechtigt ist, wäre bei überschlägiger Betrachtung erfolglos geblieben. Mit dem Vergleich vom 10. Juli 2013 wurden nach seinem eindeutigen Wortlaut nur die im dortigen Verfahren streitgegenständlichen Ansprüche abgegolten. Ein Verzicht des Beklagten zu 2) auf das Minderungsrecht lässt sich diesem nicht entnehmen.

III.

34

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

IV.

35

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils beruht auf §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 ZPO.

V.

36

Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 ZPO).

37

Beschluss

38

Der Streitwert für beide Instanzen wird auf 44.000,00 € festgesetzt wie folgt:

39

Ziff. 1: 30.000,00 €
Ziff. 2: 10.000,00 €

40

Aus dem Sachvortrag des Klägers ergibt sich nicht, dass noch mit Schäden zu rechnen ist. Bei Unwahrscheinlichkeit eines weiteren Schadenseintritts kann ein höherer Abschlag als 20 % vorgenommen werden (Zöller, ZPO, 30. Aufl. (2014) § 3 Rn. 16). Diesen bemisst der Senat vorliegend mit 2/3 des bezifferten Schadens von 30.000,00 €.

41

Ziff. 3: für die Zeit bis zur (erstinstanzlichen) Erledigungserklärung auf 10.631,40 € und für die Zeit danach auf bis 4.000,00 €

42

Für die Zeit bis zur Erledigungserklärung bemisst sich der Streitwert auf 10.631,40 € (12 x 885,95 €, ohne Abschlag für die negative Feststellungsklage (vgl. Zöller, a.a.O.)). Für die Zeit danach ist das Kosteninteresse aus diesem Streitwert maßgebend.

43

Insoweit wird der Beschluss des Landgerichts Zweibrücken vom 23. Dezember 2014 von Amts wegen abgeändert.

Urteilsbesprechung zu Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Urteil, 03. Juli 2015 - 2 U 4/15

Urteilsbesprechungen zu Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Urteil, 03. Juli 2015 - 2 U 4/15

Referenzen - Gesetze

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Urteil, 03. Juli 2015 - 2 U 4/15 zitiert 14 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 823 Schadensersatzpflicht


(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. (2) Di

Zivilprozessordnung - ZPO | § 520 Berufungsbegründung


(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen. (2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der

Zivilprozessordnung - ZPO | § 519 Berufungsschrift


(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt. (2) Die Berufungsschrift muss enthalten:1.die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;2.die Erklärung, dass gegen dieses Urtei

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 195 Regelmäßige Verjährungsfrist


Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 517 Berufungsfrist


Die Berufungsfrist beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91a Kosten bei Erledigung der Hauptsache


(1) Haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung oder durch Einreichung eines Schriftsatzes oder zu Protokoll der Geschäftsstelle den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksich

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 631 Vertragstypische Pflichten beim Werkvertrag


(1) Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes, der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. (2) Gegenstand des Werkvertrags kann sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sac

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 214 Wirkung der Verjährung


(1) Nach Eintritt der Verjährung ist der Schuldner berechtigt, die Leistung zu verweigern. (2) Das zur Befriedigung eines verjährten Anspruchs Geleistete kann nicht zurückgefordert werden, auch wenn in Unkenntnis der Verjährung geleistet worden i

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 638 Minderung


(1) Statt zurückzutreten, kann der Besteller die Vergütung durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer mindern. Der Ausschlussgrund des § 323 Abs. 5 Satz 2 findet keine Anwendung. (2) Sind auf der Seite des Bestellers oder auf der Seite des Unterne

Referenzen - Urteile

Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Urteil, 03. Juli 2015 - 2 U 4/15 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Urteil, 03. Juli 2015 - 2 U 4/15 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Oberlandesgericht Naumburg Urteil, 21. Mai 2013 - 1 U 132/12

bei uns veröffentlicht am 21.05.2013

Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das am 14.9.2012 verkündete Urteil des Landgerichts Dessau-Roßlau (4 O 201/09) abgeändert: Das beklagte Land wird verurteilt, an den Kläger 2.916,-- Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über de

Referenzen

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 14.9.2012 verkündete Urteil des Landgerichts Dessau-Roßlau (4 O 201/09) abgeändert:

Das beklagte Land wird verurteilt, an den Kläger 2.916,-- Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 5.3.2008 zu zahlen.

Das beklagte Land wird weiter verurteilt, den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 316,18 Euro freizustellen.

Das beklagte Land trägt die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der Kosten der Streitverkündung, diese trägt die Streithelferin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.


Beschluss

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 2.916,-- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Kläger (ein KfZ-Versicherer) macht aus übergegangenem Recht einen Amtshaftungsanspruch aus dem Gesichtspunkt einer Verkehrssicherungspflichtverletzung geltend. Die Ehefrau ihres Versicherungsnehmers befuhr am 26.6.2007 mit dem beim Kläger versicherten Fahrzeug die Landstraße L ... . Im Gemeindegebiet der Streithelferin, im Kreuzungsbereich mit der Gemeindestraße R. Weg, fiel bei stürmischem Wetter ein massiver Ast einer auf dem Grundstück Flurstück (wohl) 180, Flur 1 (dazu Gutachten Prof. Dr. Sch., S. 28) in der Gemarkung T. stehenden Robinie auf das beim Kläger versicherte Fahrzeug. Nach dem Vortrag der Beklagten stand der Baum ca. 2,10 m vom befestigten Straßenkörper der L ... aber nur 1,50 m vom R. Weg entfernt. Neben anderen Punkten bestreitet die Beklagte ihre Passivlegitimation und hat der Gemeinde T. den Streit verkündet. Die Gemeinde ist dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten beigetreten.

2

Der Kläger trägt vor, dass durch den Sturz des Astes auf das bei ihm versicherte Fahrzeug ein Totalschaden entstanden sei. Der Wiederbeschaffungswert habe 2.700,-- Euro betragen (unter Hinweis auf das Sachverständigengutachten M. vom 28.6.2008 [Anlage K1 Anlagenband]. Nach Abzug der Selbstbeteiligung von 150,-- Euro habe er 2.550,-- Euro an den Versicherungsnehmer gezahlt. Für die Erstellung des Gutachtens habe er einen Betrag von 366,-- Euro aufwenden müssen (Rechnung M. vom 29.6.2007 [Anlage K4 AB]). Die Summe aus beiden Positionen bildet die Klageforderung. Daneben macht der Kläger ausgehend von einem Gegenstandswert von 2.916,-- Euro vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 316,18 Euro geltend (Berechnung wie Klageschrift S. 7 [Bl. 7 I]).

3

Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Neben ihrer Passivlegitimation bestreitet sie das Vorliegen einer Amtspflichtverletzung, den Unfallhergang und den eingetretenen Schaden.

4

Nach dem Vortrag der Beklagten wurden an der L ... im Juni und Juli 2007 sog. Baumschauen durchgeführt, die ohne reaktionspflichtiges Ergebnis geblieben seien. Der streitgegenständliche Baum sei in die Kontrolle nicht mit einbezogen worden, weil für diesen die Streithelferin verkehrsicherungspflichtig sei.

5

Die Streithelferin ist der Ansicht, dass die Klägerin bereits nicht hinreichend zu einer Verletzung der Verkehrssicherungspflicht vortrage. Sie bestreitet, dass an dem Baum äußerlich erkennbare Schädigungsanzeichen vorhanden gewesen seien. Der Ast sei voll belaubt gewesen. Der Ast sei zudem infolge des Sturmes im Bereich des gesunden Holzes abgebrochen. Sie bestreitet die Behauptung des Klägers, dass der Bürgermeister der Streithelferin gegenüber dem Versicherungsnehmer des Klägers erklärt habe, dass der Baum durch den Sturm Kyrill vorgeschädigt gewesen sei und Maßnahmen nur deshalb unterblieben seien, weil keine Hebebühnen zur Verfügung gestanden hätten. Die Streithelferin hat den streitgegenständlichen Baum vollständig beseitigen lassen.

6

Das Landgericht hat gemäß Beweisbeschluss vom 18.12.2009 ein Sachverständigengutachten zu der Frage nach dem Eigentümer des Grundstücks eingeholt, auf dem die Robinie stand (Bl. 91 I). Der Sachverständige Prof. Dr. Ing. Sch. gelangt (ohne Einholung eines Grundbuchauszuges) zu dem Ergebnis, dass die Robinie auf dem Flurstück 180 stand, das sich mit großer Wahrscheinlichkeit im Eigentum der Beklagten befinde (SV S. 28).

7

Das Landgericht hat weiter Beweis zu etwaigen Erklärungen des Bürgermeisters der Streithelferin zur Kenntnis vom Zustand des Baumes durch dessen Vernehmung (Bl. 208ff. I) sowie durch die Vernehmung des Versicherungsnehmers des Klägers (den Zeugen S. – Bl. 219ff. I) erhoben. Weiter hat das Landgericht ein schriftliches Sachverständigengutachten zu der Frage eingeholt, ob an der Robinie Vorschäden erkennbar gewesen seien, die Anlass zu weiteren Maßnahmen gegeben hätten (Bl. 229 I).

8

Der Sachverständige Dipl. Forstingenieur H. gelangt zu dem Ergebnis, dass bei einer Regelkontrolle Schäden und Symptome erkennbar gewesen seien und diese hätten auch dokumentiert werden müssen. Ein ursächlicher Grund für das Abbrechen des streitgegenständlichen Starkastes könne aber aus dem zur Verfügung stehenden Material nicht abgeleitet werden (SV S. 15).

9

Von der weiteren Darstellung des erstinstanzlichen Sachvortrages der Parteien wird gemäß § 540 Abs. 2 ZPO abgesehen.

10

Mit dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Das beklagte Land sei passivlegitimiert. Es habe auch pflichtwidrig die ihm auf Grund seiner bestehenden Verkehrssicherungspflicht obliegenden Baumkontrolle des streitgegenständlichen Baumes unterlassen. Es könne aber nicht festgestellt werden, dass diese Pflichtverletzung für den konkret eingetretenen Schaden kausal geworden sei. Die Darlegungs- und Beweislast liege beim Kläger. Diesem sei der Nachweis aber nicht gelungen, dass bei einer zumutbaren Überwachung der Straßenbäume eine Schädigung entdeckt worden wäre. Wurden Bäume nicht kontrolliert, so sei dies für das Schadensereignis nur dann kausal, wenn eine regelmäßige Besichtigung zur Entdeckung der Gefahr bzw. der Schädigung des Baumes hätte führen können. Dies stehe indes nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht fest. Zwar wären Defekte vor dem Schadensereignis erkennbar gewesen. Diese hätten aber nicht zwingend das Abbrechen des streitgegenständlichen Astes am Schadenstag herbeigeführt. Eine Kenntnis von Vorschäden infolge des Sturmes Kyrill könne unter Berücksichtigung der Aussage des Bürgermeisters und des Versicherungsnehmers der Klägerin ebenfalls nicht mit der hinreichenden Sicherheit festgestellt werden.

11

Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit der Berufung, mit der er seine erstinstanzlichen Klageanträge weiterverfolgt. Er rügt, dass das Landgericht verkannt habe, dass zu seinen Gunsten ein Anscheinsbeweis für die Kausalität zwischen der unterlassenen Untersuchung des Astes und dem eingetretenem Schaden streite. Sie rügt weiter die Beweiswürdigung hinsichtlich der Aussagen des Bürgermeisters und des Versicherungsnehmers der Klägerin. Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Berufungsbegründung vom 20.12.2012 (Bl. 137ff. II).

12

Die Beklagte und die Streithelferin verteidigen das angefochtene Urteil, wiederholen und vertiefen ihren Sachvortrag aus erster Instanz und beantragen, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

13

Im Senatstermin hat der Sachverständige Dipl.-Ing. H. sein schriftliches Gutachten mündlich erläutert.

II.

14

Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Das Rechtsmittel hat in vollem Umfang Erfolg. Das beklagte Land ist passivlegitimiert. Ihm ist in Bezug auf die Kontrolle der streitgegenständliche Robinie eine Amtspflichtverletzung zur Last zu legen. Da sich der Kläger auf einen Anscheinsbeweis berufen kann, gelingt es dem beklagten Land nicht, die Annahme der Kausalität zwischen der Amtspflichtverletzung und dem eingetretenen Schaden zu erschüttern.

15

1. Unter Berücksichtigung des Urteils des 9. Senats des OLG Naumburg (vom 23.11.1999 – 9 U 19/99 – [VRS 100, 261]; hier: zitiert nach juris) ist das beklagte Land verkehrsicherungspflichtig und damit zugleich passivlegitimiert. Der Baum ragte mit seinen Ästen in den Straßenkörper hinein und stellte damit eine potenzielle Gefahr für diesen selbst dar, wobei die Verkehrsicherungspflicht für die L ... unstreitig beim beklagten Land liegt.

16

2. Soweit das Landgericht geprüft hat (Vernehmung des Bürgermeisters der Streithelferin und des Versicherungsnehmers des Klägers), ob auf Seiten der Streithelferin Kenntnis von Vorschäden (z.B. Kyrill) an dem Baum bestanden, kann dies dahinstehen, weil nicht ersichtlich ist, auf welcher Grundlage sich das beklagte Land eine Kenntnis der Streithelferin zurechnen lassen müsste.

17

3. Die Amtspflichtverletzung besteht aber darin, dass das beklagte Land den streitgegenständlichen Baum unstreitig nicht kontrolliert hat (so ausdrücklich KE S. 4 [Bl. 33 I]; wohl in der irrigen Annahme, insoweit nicht verkehrssicherungspflichtig zu sein). Damit aber steht die Pflichtverletzung fest (dazu auch 6.1. [Grundsätze der Baumkontrolle] des Sachverständigengutachtens [dort S. 13]). Nach 6.4. des Gutachtens (dort S. 14/15) wären bei einer Kontrolle eine ganze Reihe von Schäden festgestellt worden, die dann auch hätten dokumentiert werden müssen. Im Hinblick auf die Anzahl der sichtbaren Schadenssymptome wäre nach Ansicht des Sachverständigen eine intensive Untersuchung des Baums als zweiter Schritt unumgänglich gewesen (so ausdrücklich SV S. 15). Diese bereits in seinem schriftlichen Gutachten geäußerte Ansicht hat der Sachverständige bei seiner mündlichen Anhörung ausdrücklich bestätigt. Zwar konnte der Sachverständige mangels ausreichender Informationen (fehlende Dokumentation durch das beklagte Land/Entfernung des Baumes nach dem streitgegenständlichen Vorfall) letztlich die genaue Ursache des Abbrechens des Astes nicht ermitteln (er geht davon aus, dass die Robinie infolge eines Pilzbefalls nach Beschädigungen an der Außenhaut des Baumes [unter Hinweis auf die Fotos 9 und 10 im Gutachten] insgesamt vorgeschädigt war, er kann aber auch nicht ausschließen, dass der Ast z.B. durch den Sturm „Kyrill“ im Januar 2007 vorgeschädigt wurde). Damit kann sich das beklagte Land indes nicht entlasten. Im Ausgangspunkt trägt natürlich der Geschädigte (vorliegend also der Kläger) die Beweislast auch für die haftungsbegründende Kausalität.

18

Wenn allerdings die Amtspflichtverletzung und der zeitlich nachfolgende Schaden feststehen, so kann der Geschädigte der öffentlichen Körperschaft den Nachweis überlassen, dass der Schaden nicht auf die Amtspflichtverletzung zurückzuführen ist. Dies gilt jedoch nur, wenn eine tatsächliche Wahrscheinlichkeit für den ursächlichen Zusammenhang besteht; andernfalls bleibt die Beweislast beim Geschädigten (BGH Urteil vom 4.3.2004 – III ZR 225/03 – [z.B. NJW 2004, 132]; hier: zitiert nach juris [Rn. 10]). Im vorliegenden Fall steht die Amtspflichtverletzung nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme im Hinblick auf die unterlassene Kontrolle des erheblich vorgeschädigten Baumes fest. Diese Vorschäden hätten bei einer Kontrolle erkannt werden müssen und hätten zu weiteren Maßnahmen Anlass gegeben. Damit hat sich letztlich die Gefahr im streitgegenständlichen Unfallgeschehen realisiert, die durch die Kontrollpflicht des beklagten Landes beseitigt oder zumindest gemindert werden sollte. Dann aber ist es gerechtfertigt, dem beklagten Land aufzuerlegen, den Anschein für die Kausalität zwischen Pflichtverletzung und eingetretenem Schaden zu erschüttern. Dies kann sie aber wegen des offenen Beweisergebnisses hinsichtlich der genauen Ursache des Abbrechens des Astes ebenso wenig, wie die Klägerin den Kausalitätsbeweis führen könnte. Spricht gegen das beklagte Land ein Anscheinbeweis geht das offene Beweisergebnis zu ihren Lasten und die Klage hat dem Grunde nach Erfolg.

19

Den Inhalt des Schriftsatzes vom 14.5.2013 – der nicht über mündlichen Ausführungen der Prozessbevollmächtigten im Termin vom 13.5.2013 hinausgeht - hat der Senat zur Kenntnis genommen. Er rechtfertigt keine abweichende Bewertung. Der Hinweis auf den Sturm „Kyrill“ als mögliche Ursache für die Vorschädigung des Astes ist unverständlich, weil sich dann – nach ½ Jahr – erst Recht die Gefahr realisiert hätte, die von der unterlassenen Kontrolle durch das beklagte Land für Verkehrsteilnehmer ausging.

20

Ihren Schaden hat die Klägerin ausreichend dargelegt:

21

- Wiederbeschaffungswert     

 2.900, -- Euro

(gemäß Gutachten M. )

- ./. Restwert

 200, -- Euro

        

- ./. Selbstbeteiligung

 150, -- Euro

        

- zzgl. Gutachterkosten

    366, -- Euro

(Rechnung M. vom 26.6.2007)

Gesamt

 2.916, -- Euro

        

22

Da der Klägerin dieser Betrag als Schaden zusteht, hat sie diesen auch zutreffend der Berechnung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zugrunde gelegt (Klageschrift S. 7 [Bl. 7 I]).

23

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 91 Abs. 1, 101 Abs. 1 HS 2 ZPO.

24

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

25

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen von § 543 ZPO nicht vorliegen.

26

Die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten sind nur bei der Kostenquote, nicht aber beim Streitwert zu berücksichtigen.


Die Berufungsfrist beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.

(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.

(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;
2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.

(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

(1) Nach Eintritt der Verjährung ist der Schuldner berechtigt, die Leistung zu verweigern.

(2) Das zur Befriedigung eines verjährten Anspruchs Geleistete kann nicht zurückgefordert werden, auch wenn in Unkenntnis der Verjährung geleistet worden ist. Das Gleiche gilt von einem vertragsmäßigen Anerkenntnis sowie einer Sicherheitsleistung des Schuldners.

(1) Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes, der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

(2) Gegenstand des Werkvertrags kann sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sache als auch ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Statt zurückzutreten, kann der Besteller die Vergütung durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer mindern. Der Ausschlussgrund des § 323 Abs. 5 Satz 2 findet keine Anwendung.

(2) Sind auf der Seite des Bestellers oder auf der Seite des Unternehmers mehrere beteiligt, so kann die Minderung nur von allen oder gegen alle erklärt werden.

(3) Bei der Minderung ist die Vergütung in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert des Werkes in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minderung ist, soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln.

(4) Hat der Besteller mehr als die geminderte Vergütung gezahlt, so ist der Mehrbetrag vom Unternehmer zu erstatten. § 346 Abs. 1 und § 347 Abs. 1 finden entsprechende Anwendung.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung oder durch Einreichung eines Schriftsatzes oder zu Protokoll der Geschäftsstelle den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluss. Dasselbe gilt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes widerspricht, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(2) Gegen die Entscheidung findet die sofortige Beschwerde statt. Dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt. Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist der Gegner zu hören.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.