Sozialgericht Karlsruhe Urteil, 15. Nov. 2012 - S 1 SO 2516/12

bei uns veröffentlicht am15.11.2012

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Berufung wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach den Bestimmungen des Vierten Kapitels des Sozialgesetzbuchs - Sozialhilfe - (SGB XII) für den Monat Juni 2012 umstritten, insbesondere, ob und in welchem Umfang die Beklagte eine Nebenkostenerstattung als Einkommen bedarfsdeckend anrechnen durfte.
Der am ... geborene Kläger ist als Schwerbehinderter, zuletzt seit dem ... mit einem Grad der Behinderung von 100, anerkannt. Außerdem sind ihm die Nachteilsausgleiche „G“ (erhebliche Beeinträchtigung der Beweglichkeit im Straßenverkehr), „B“ (Notwendigkeit ständiger Begleitung) und „RF“ (Befreiung von der Rundfunk- und Fernsehgebührenpflicht) zuerkannt. Der Kläger bezieht von der Beklagten seit Jahren Sozialhilfeleistungen, zunächst nach den Bestimmungen des Bundessozialhilfegesetzes bzw. des Gesetzes über die bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, und seit dem 01.01.2005 nach dem SGB XII. Zuletzt hatte die Beklagte diese Leistungen für die Monate April bis Juni 2012 auf monatlich 395,25 EUR festgesetzt. Dabei ging sie von folgendem Bedarf aus:
- Regelsatz
374,00 EUR
- Mehrbedarf „G“
63,58 EUR
- Aufwendungen für Krankenversicherung
131,72 EUR
- Aufwendungen für Pflegeversicherung
17,40 EUR
- Kaltmiete
281,48 EUR
- Nebenkosten
157,68 EUR
- Küchenpauschale
25,56 EUR
- Betreuungspauschale
 76,50 EUR
Gesamtbedarf:
1.127,92 EUR
Auf diesen Bedarf rechnete die Beklagte als Einkommen an:
- Altersrente
742,20 EUR
- abzüglich Aufwendungen für Haftpflichtversicherung
- 6,38 EUR
- abzüglich Aufwendungen für eine Hausratversicherung
- 3,15 EUR
Gesamteinkommen:
732,67 EUR
(Bescheid vom 06.03.2012).
Im Mai 2012 teilte der Kläger der Beklagten mit, er habe aufgrund der Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2011 von seiner Vermieterin eine Rückzahlung in Höhe von 151,90 EUR erhalten. Ohne den Kläger zuvor anzuhören, hob die Beklagte daraufhin den Bescheid vom 06.03.2012 für die Zeit ab dem 01.06.2012 auf. Für den Monat Juni 2012 setzte sie die Grundsicherungsleistung auf 243,35 EUR herab; dabei berücksichtigte sie die Rückzahlung von 151,90 EUR aus der Nebenkostenabrechnung 2011 in voller Höhe als - weiteres - Einkommen des Klägers (Bescheid vom 05.06.2012).
Zur Begründung seines dagegen erhobenen Widerspruchs trug der Kläger im Wesentlichen vor, die Beklagte habe den Erstattungsbetrag zu Unrecht als Einkommen angerechnet. Er habe die Nebenkosten in dieser Höhe zuvor aus eigenen Mitteln überbezahlt. Die Beklagte wies den Widerspruch zurück. In der Begründung des Widerspruchsbescheides vom 27.06.2012 führte sie allerdings aus, das dem Kläger im Juni 2012 zugeflossene Einkommen sei auf einen angemessenen Zeitraum zu verteilen. Bei jährlich erstellten Heiz- und Nebenkostenabrechnungen erachte sie insoweit eine Zeitspanne von zwölf Monaten als angemessen. Sie rechne deshalb ab Juni 2012 monatlich lediglich 12,65 EUR als Einkommen an. Insoweit ändere sie den Bescheid vom 05.06.2012 ab. Weiter enthält der Widerspruchsbescheid den Hinweis, ihre - der Beklagten - Rechtsauffassung sei umstritten; sie empfehle dem Kläger deshalb, Klage zu erheben. Hierzu übersandte sie der Tochter des Klägers mit Schreiben vom 27.06.2012 den Entwurf einer an das erkennende Gericht gerichteten Klageschrift.
Durch Bescheid vom 28.06.2012 setzte die Beklagte die Grundsicherungsleistungen für die Monate Juli 2012 bis einschließlich Mai 2013 in Höhe von monatlich 331,71 EUR unter Anrechnung auch eines anteiligen Einkommens von monatlich 12,65 EUR aus der Nebenkostenrückzahlung für das Jahr 2011 fest. Dieser Bescheid ist, nachdem der Kläger insoweit keinen Widerspruch erhoben hatte, bestandskräftig geworden.
10 
Wegen des Bescheides vom 05.06.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.06.2012 hat der Kläger am 16.07.2012 Klage zum Sozialgericht Karlsruhe erhoben, mit der er sein Begehren weiterverfolgt.
11 
Er beantragt,
12 
den Bescheid vom 05. Juni 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Juni 2012 aufzuheben.
13 
Die Beklagte beantragt,
14 
die Klage abzuweisen.
15 
Sie erachtet die angefochtenen Bescheide als rechtmäßig und beruft sich insoweit auf eine Regelung (SHR 44.06) in den Sozialhilferichtlinien für Baden-Württemberg.
16 
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der vorliegenden Verwaltungsakte der Beklagten sowie den der Prozessakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
I.
17 
Die Klage ist als reine Anfechtungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes) zulässig. Denn bei Aufhebung der angefochtenen Bescheide lebte - bezogen auf den hier allein streitigen Monat Juni 2012 - der Bescheid vom 06.03.2012 wieder auf und wäre die Beklagte verpflichtet, dem Kläger die darin für den Monat Juni 2012 festgesetzten Leistungen in Höhe von 395,25 EUR abzüglich der für diesen Monat bereits gezahlten Grundsicherungsleistungen zu erbringen (vgl. insoweit BSG SozR 4-4200 § 7 Nr. 16, Rdnr. 10; BSG SozR 4-1500 § 77 Nr. 1, Rdnr. 12; LSG Baden-Württemberg vom 02.07.2009 - L 10 R 2467/08 -, Rdnrn. 13 und 15 sowie LSG Berlin-Brandenburg vom 03.03.2011 - L 11 SB 155/09 -, Rdnr. 23 ).
18 
Die Anfechtungsklage ist jedoch unbegründet. Der Widerspruchsbescheid vom 27.06.2012 ist zwar rechtswidrig. Der Kläger wird hierdurch indes nicht - wie erforderlich (§ 54 Abs. 2 Satz 1 SGG) - in seinen Rechten verletzt. Denn die durch den Widerspruchsbescheid vorgenommene Änderung des Ausgangsbescheides vom 05.06.2012 in Bezug auf die Höhe der Grundsicherungsleistungen für den Monat Juni 2012 wirkt sich nicht zum Nachteil des Klägers der Gestalt aus, dass diesem insoweit ein Anspruch auf höhere Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel SGB XII zusteht.
II.
19 
1. Dass der Kläger zu dem grundsätzlich anspruchsberechtigten Personenkreis gehört, dem Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel SGB XII zu gewähren sind, ist zwischen den Beteiligten - zu Recht - nicht umstritten. Entsprechende Leistungen erhält nach § 41 Abs. 1 Satz 1 der dort näher benannte Personenkreis, der seinen gewöhnlichen Lebensunterhalt nicht aus Einkommen und Vermögen nach den §§ 82 bis 84 und 90 bestreiten kann. Konkretisiert wird dies mit Blick auf den gesetzlich angeordneten Nachrang der Sozialhilfe (§ 2 Abs. 1 SGB XII) weiter in § 19 Abs. 2 Satz 1 SGB XII. Danach ist Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel SGB XII Personen zu leisten, die u.a. die Altersgrenze nach § 41 Abs. 2 erreicht haben, sofern sie ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere ihrem Einkommen und Vermögen, bestreiten können. Zum Einkommen gehören nach § 82 Abs. 1 Satz 1 SGB XII alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der dort näher bezeichneten, hier nicht im Streit stehenden Leistungen. Die Altersrente des Klägers ist danach Einkommen (vgl. Schmidt in jurisPK-SGB XII, 1. Aufl., Stand 28.09.2012, Rdnr. 39). Einkünfte aus Rückerstattungen, die auf Vorauszahlungen, die Leistungsberechtigte aus dem Regelsatz erbracht haben, sind gemäß § 82 Abs. 1 Satz 2 SGB XII kein Einkommen.
20 
Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 des Sozialgesetzbuchs - Verwaltungsverfahren - (SGB X) ist, soweit u.a. in den tatsächlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsakts mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Er soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit nach dem Erlass des Verwaltungsakts u.a. Einkommen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde (§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X).
21 
2. In Anwendung dieser rechtlichen Bestimmungen hat die Beklagte durch den Bescheid vom 05.06.2012 zu Recht den Bescheid vom 06.03.2012 mit Wirkung für den Monat Juni 2012 aufgehoben und die dem Kläger für diesen Monat zustehenden Leistungen der Grundsicherung im Alter zutreffend auf 243,35 EUR (neu) festgesetzt. Den dabei zugrunde gelegten Gesamtbedarf von 1.127,92 EUR hat der Kläger nicht angegriffen. Dieser ist nach eigener Überprüfung der Kammer auch sonst nicht zu beanstanden.
22 
Diesen Bedarf konnte der Kläger im Juni 2012 nur teilweise, nämlich im Umfang von 884,57 EUR, aus eigenen Einkünften decken. Hierzu standen ihm neben dem um die Aufwendungen für eine Haftpflicht- (6,38 EUR) und Hausratsversicherung (3,15 EUR) geminderten (§ 82 Abs. 2 Nr. 3 SGGB XII) Einkommen aus seiner Altersrente (742,20 EUR./. 9,53 EUR) von insgesamt 732,67 EUR auch die Nebenkostenrückzahlung seiner Vermieterin für 2011 in Höhe von 151,90 EUR zur Verfügung. Dieser Betrag ist dem Kläger unstreitig im Monat Juni 2012 zugeflossen. Die Nebenkostenrückzahlung ist - entgegen der Auffassung des Klägers - auch Einkommen im Sinne von § 82 Abs. 1 Satz 1 SGB XII (vgl. BSG SozR 4-3500 § 82 Nr. 5, Rdnr. 14; BSG vom 16.05.2012 - B 4 AS 159/11 R -, Rdnr. 15 sowie zuletzt BSG vom 16.10.2012 - B 14 AS 188/11 R - zu der gleichlautenden Regelung in § 11 Abs. 1 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch). Denn Einkommen in diesem Sinne ist alles, was jemand in dem Bedarfszeitraum wertmäßig dazu erhält, während Vermögen das ist, was er in der Bedarfszeit bereits hat (vgl. BSG SozR 4-4200 § 11 Nr. 42, Rdnr. 10 und BSG vom 22.03.2012 - B 4 AS 139/11 R -, Rdnr. 15 m.w.N. ). Mittel, die der Hilfesuchende also erst in der Bedarfszeit erhält - hier: die Nebenkostenrückzahlung im Juni 2012 -, sind deshalb regelmäßig als Zufluss in der Bedarfszeit Einkommen. Für die Frage, wann etwas zufließt, ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), der die Kammer folgt, grundsätzlich vom tatsächlichen Zufluss auszugehen, soweit nicht normativ ein anderer Zufluss als maßgeblich bestimmt wird (vgl. u. a. BSG SozR 4-3500 § 82 Nr. 5, Rdnr. 14 sowie BSG vom 22.03.2012 - B 4 AS 139/11 R -, Rdnr. 15 , jeweils m. w. N., ferner LSG Nordrhein-Westfalen vom 01.12.2009 - L 1 AS 64/09 -, Rdnr. 39 ). Durch den Erhalt der Nebenkostenrückzahlung ist deshalb eine wesentliche Änderung in den der Leistungsbewilligung für den Monat Juni 2012 zugrundeliegenden wirtschaftlichen Verhältnissen eingetreten, die die Beklagte gemäß § 48 Abs. 1 Sätze 1 und 2 SGB X berechtigte, die Grundsicherungsleistungen für den Monat Juni 2012 unter Berücksichtigung des zusätzlichen Einkommens des Klägers neu festzusetzen. Einer vorherigen Anhörung des Klägers (§ 24 Abs. 1 SGB X) bedurfte es nicht, weil die Beklagte durch die angefochtenen Bescheide allein einkommensabhängige Leistungen den veränderten Verhältnissen angepasst hat (§ 24 Abs. 2 Nr. 5 SGB X).
23 
3. Der Neufestsetzung der Grundsicherungsleistungen für den Monat Juni 2012 steht auch die Regelung des § 44 Abs. 1 Satz 4 SGB XII nicht entgegen, derzufolge bei einer Änderung, die nicht zu einer Begünstigung des Berechtigten führt, der neue Bewilligungszeitraum am Ersten des Folgemonats beginnt. Denn diese Bestimmung, die nach ihrem Wortlaut ausdrücklich auf eine den „Bewilligungszeitraum“ betreffende Änderung abstellt, ist nach ihrem Sinn und Zweck nicht auf einen - wie hier - einmaligen Einkommenszuwachs in nur einen Monat innerhalb des Bewilligungszeitraums anwendbar (vgl. BSG SozR 4-3500 § 44 Nr. 2, Rdnr. 19). Vielmehr ist dieser Einkommenszuwachs im Zuflussmonat zu berücksichtigen (vgl. für den umgekehrten Fall eines zusätzlichen Einmalbedarfs, z.B. einer Heiz- oder Nebenkostennachforderung, als Bedarf im Fälligkeitsmonat: BSG SozR 4-4200 § 22 Nrn. 23, 38 und 47 sowie BSG SozR 4-3500 § 44 Nr. 2).
24 
a) Zu Recht hat deshalb die Beklagte durch den Bescheid vom 05.06.2012 das an den Kläger im Juni 2012 ausgezahlte Guthaben bereits in diesem Monat und zudem auch im vollen Umfang neben seiner Altersrente als (weiteres) Einkommen berücksichtigt und nicht auf einen über mehrere Monate andauernden Zeitraum aufgeteilt und mit einem entsprechenden monatlichen Teilbetrag angesetzt. Denn nach § 8 Abs.1 Satz 1 der Verordnung zur Durchführung des § 82 SGB XII (DVO zu § 82 SGB XII) sind andere als die in §§ 3, 4, 6 und 7 DVO zu § 82 SGB XII genannten Einkünfte - hier: die Nebenkostenrückzahlung -, wenn sie nicht monatlich erzielt werden, als Jahreseinkünfte zu berechnen. Für Einmalzahlungen sieht § 8 Abs. 1 Satz 3 DVO zu § 82 SGB XII allerdings davon abweichend eine entsprechende Anwendung des § 3 Abs. 3 Satz 2 und 3 DVO zu § 82 SGB XII vor. Danach sind einmalige Einnahmen von dem Monat an zu berücksichtigen, in dem sie anfallen, hier also im Juni 2012. Sie sind, soweit nicht im Einzelfall eine andere Regelung angezeigt ist, auf einen anderen Zeitraum aufzuteilen und monatlich mit einem entsprechenden Teilbetrag anzusetzen. Entfällt durch die Berücksichtigung der einmaligen Einnahmen die Hilfebedürftigkeit des Leistungsberechtigten und die Leistungspflicht des Sozialhilfeträgers nicht in vollem Umfang, liegt allerdings grundsätzlich kein Regelfall vor, der eine Aufteilung der einmaligen Einnahme über mehrere Monate rechtfertigen könnte. Vielmehr ist der Regelfall nur dann anzunehmen, wenn die Hilfebedürftigkeit bei vollständiger Berücksichtigung des Einkommens im Bedarfszeitraum - hier: im Monat Juni 2012 - ganz entfallen würde, die Leistungen also von dem Sozialhilfeträger für einen begrenzten Zeitraum, in dem die Hilfebedürftigkeit fehlt, einzustellen wären (vgl. BSG SozR 4-3500 § 82 Nr. 5 und BSG vom 18.01.2011 - B 4 AS 90/10 R -, Rdnr. 19 ). Dies ist hier - bezogen auf den Monat Juni 2012 - nicht der Fall.
25 
b) Entgegen der Ansicht des Klägers liegen die Voraussetzungen des § 82 Abs. 1 Satz 2 SGB XII, demzufolge Einkünfte aus einer Rückerstattung, die auf Vorauszahlungen beruhen, die Leistungsberechtigte aus dem Regelsatz erbracht haben, nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind, hier nicht vor. Denn die Vorauszahlungen für Nebenkosten für die Wohnung des Klägers hat im Jahr 2011 in vollem Umfang die Beklagte im Rahmen der Leistungen für Unterkunft und Heizung (§ 35 SGB XII i. V. m. § 42 Nr. 4 SGB XII) aus Sozialhilfemitteln getragen. Dies ergibt sich aufgrund der aktenkundigen Bescheide vom 19.04.2011, vom 13.05.2011, 28.06.2011 und vom 01.08.2011. Mithin handelt es sich bei der Nebenkostenrückzahlung nicht um ein Guthaben, das der Kläger selbst aus seinem Regelsatz erbracht hätte. Im Gegenteil musste der Kläger zu den Kosten der Unterkunft nichts aus seiner Regelleistung beitragen.
26 
Die Nebenkostenrückzahlung ist überdies nicht wie ein aus den Grundsicherungsleistungen angesparter Betrag als Vermögen anzusehen mit der Folge, dass dann zugunsten des Klägers Freibeträge zu berücksichtigen wären (§ 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII i. V. m. der Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 12 SGB XII). Denn der Kläger hat kein Nebenkostenguthaben angespart, sondern er hat Vorauszahlungen auf Nebenkosten geleistet, die sich nachträglich als zu hoch herausgestellt haben.
27 
Deshalb war die Nebenkostenerstattung für das Jahr 2011 bedarfsdeckend und damit anspruchsmindernd im Monat Juni 2012, dem Monat des Zuflusses des Einkommens, in vollem Umfang zu berücksichtigen. Vor diesem Hintergrund ist der Bescheid vom 05.06.2012 von Rechts wegen nicht zu beanstanden.
28 
c) Soweit hiervon abweichend die Beklagte in Abänderung dieses Bescheides durch den Widerspruchsbescheid vom 27.06.2012 das aus der Nebenkostenrückerstattung zugeflossene Einkommen im Monat Juni 2012 nur in Höhe von 12,65 EUR anspruchsmindernd berücksichtigt und im Übrigen durch den weiteren - hier nicht streitgegenständlichen und zudem bestandskräftig gewordenen - Bescheid vom 28.06.2012 auch auf den Zeitraum vom 01.07.2012 bis zum 31.05.2013 aufgeteilt hat, ist dies rechtswidrig, wie das BSG in einem vergleichbaren Rechtsstreit bereits entschieden hat (vgl. BSG SozR 4-3500 § 82 Nr. 5). Soweit sich die Beklagte für ihre abweichend von der Rechtsprechung des BSG erfolgte Handhabung auf die SHR 44.06 beruft, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Denn bei den SHR handelt es sich um bloßes norminterpretierendes Verwaltungsinnenrecht im Sinne einer verwaltungsinternen Regelung ohne Rechtsnormqualität (vgl. VG Karlsruhe, NVwZ-RR 2004, 42 und SG Freiburg, SAR 2011, 5 ff), die für die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit deshalb nicht verbindlich sind. Ungeachtet dessen gibt die SHR 44.06 den zweiten Leitsatz des Urteils des BSG vom 19.05.2009 - B 8 SO 35/07 R - (= SozR 4-3500 § 82 Nr. 5) wie auch die Ausführungen unter Rdnr. 21ff. der Entscheidungsgründe nicht richtig wieder.
29 
Der Kläger ist - bezogen allein auf den hier streitigen Monat Juni 2012 - durch den rechtswidrigen Widerspruchsbescheid der Beklagten allerdings - im Ergebnis - nicht beschwert, weil die Beklagte im Monat 2012 weniger Einkommen bedarfsdeckend berücksichtigt hat als dem Kläger tatsächlich zur Verfügung stand. Jedoch ist die Beklagte - soweit noch nicht geschehen - verpflichtet, ihm die Differenz aus der durch den Bescheid vom 05.06.2012 erfolgten Einkommensanrechnung von 151,90 EUR und der durch den Widerspruchsbescheid vom 27.06.2012 insoweit vorgenommenen Minderung auf nur noch 12,65 EUR, mithin in Höhe von 139,25 EUR, nachzuzahlen. Dies ist jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits.
30 
3. Aus eben diesen Gründen sind die angefochtenen Bescheide - im Ergebnis - nicht zu beanstanden und musste das Begehren des Klägers erfolglos bleiben.
31 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 Abs. 1 und 4 SGG.
32 
Anlass, die Berufung zuzulassen (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG), bestand nicht, weil die Kammer die hierfür erforderlichen gesetzlichen Voraussetzungen (§ 144 Abs. 2 SGG) nicht als gegeben erachtet.

Gründe

 
I.
17 
Die Klage ist als reine Anfechtungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes) zulässig. Denn bei Aufhebung der angefochtenen Bescheide lebte - bezogen auf den hier allein streitigen Monat Juni 2012 - der Bescheid vom 06.03.2012 wieder auf und wäre die Beklagte verpflichtet, dem Kläger die darin für den Monat Juni 2012 festgesetzten Leistungen in Höhe von 395,25 EUR abzüglich der für diesen Monat bereits gezahlten Grundsicherungsleistungen zu erbringen (vgl. insoweit BSG SozR 4-4200 § 7 Nr. 16, Rdnr. 10; BSG SozR 4-1500 § 77 Nr. 1, Rdnr. 12; LSG Baden-Württemberg vom 02.07.2009 - L 10 R 2467/08 -, Rdnrn. 13 und 15 sowie LSG Berlin-Brandenburg vom 03.03.2011 - L 11 SB 155/09 -, Rdnr. 23 ).
18 
Die Anfechtungsklage ist jedoch unbegründet. Der Widerspruchsbescheid vom 27.06.2012 ist zwar rechtswidrig. Der Kläger wird hierdurch indes nicht - wie erforderlich (§ 54 Abs. 2 Satz 1 SGG) - in seinen Rechten verletzt. Denn die durch den Widerspruchsbescheid vorgenommene Änderung des Ausgangsbescheides vom 05.06.2012 in Bezug auf die Höhe der Grundsicherungsleistungen für den Monat Juni 2012 wirkt sich nicht zum Nachteil des Klägers der Gestalt aus, dass diesem insoweit ein Anspruch auf höhere Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel SGB XII zusteht.
II.
19 
1. Dass der Kläger zu dem grundsätzlich anspruchsberechtigten Personenkreis gehört, dem Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel SGB XII zu gewähren sind, ist zwischen den Beteiligten - zu Recht - nicht umstritten. Entsprechende Leistungen erhält nach § 41 Abs. 1 Satz 1 der dort näher benannte Personenkreis, der seinen gewöhnlichen Lebensunterhalt nicht aus Einkommen und Vermögen nach den §§ 82 bis 84 und 90 bestreiten kann. Konkretisiert wird dies mit Blick auf den gesetzlich angeordneten Nachrang der Sozialhilfe (§ 2 Abs. 1 SGB XII) weiter in § 19 Abs. 2 Satz 1 SGB XII. Danach ist Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel SGB XII Personen zu leisten, die u.a. die Altersgrenze nach § 41 Abs. 2 erreicht haben, sofern sie ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere ihrem Einkommen und Vermögen, bestreiten können. Zum Einkommen gehören nach § 82 Abs. 1 Satz 1 SGB XII alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der dort näher bezeichneten, hier nicht im Streit stehenden Leistungen. Die Altersrente des Klägers ist danach Einkommen (vgl. Schmidt in jurisPK-SGB XII, 1. Aufl., Stand 28.09.2012, Rdnr. 39). Einkünfte aus Rückerstattungen, die auf Vorauszahlungen, die Leistungsberechtigte aus dem Regelsatz erbracht haben, sind gemäß § 82 Abs. 1 Satz 2 SGB XII kein Einkommen.
20 
Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 des Sozialgesetzbuchs - Verwaltungsverfahren - (SGB X) ist, soweit u.a. in den tatsächlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsakts mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Er soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit nach dem Erlass des Verwaltungsakts u.a. Einkommen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde (§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X).
21 
2. In Anwendung dieser rechtlichen Bestimmungen hat die Beklagte durch den Bescheid vom 05.06.2012 zu Recht den Bescheid vom 06.03.2012 mit Wirkung für den Monat Juni 2012 aufgehoben und die dem Kläger für diesen Monat zustehenden Leistungen der Grundsicherung im Alter zutreffend auf 243,35 EUR (neu) festgesetzt. Den dabei zugrunde gelegten Gesamtbedarf von 1.127,92 EUR hat der Kläger nicht angegriffen. Dieser ist nach eigener Überprüfung der Kammer auch sonst nicht zu beanstanden.
22 
Diesen Bedarf konnte der Kläger im Juni 2012 nur teilweise, nämlich im Umfang von 884,57 EUR, aus eigenen Einkünften decken. Hierzu standen ihm neben dem um die Aufwendungen für eine Haftpflicht- (6,38 EUR) und Hausratsversicherung (3,15 EUR) geminderten (§ 82 Abs. 2 Nr. 3 SGGB XII) Einkommen aus seiner Altersrente (742,20 EUR./. 9,53 EUR) von insgesamt 732,67 EUR auch die Nebenkostenrückzahlung seiner Vermieterin für 2011 in Höhe von 151,90 EUR zur Verfügung. Dieser Betrag ist dem Kläger unstreitig im Monat Juni 2012 zugeflossen. Die Nebenkostenrückzahlung ist - entgegen der Auffassung des Klägers - auch Einkommen im Sinne von § 82 Abs. 1 Satz 1 SGB XII (vgl. BSG SozR 4-3500 § 82 Nr. 5, Rdnr. 14; BSG vom 16.05.2012 - B 4 AS 159/11 R -, Rdnr. 15 sowie zuletzt BSG vom 16.10.2012 - B 14 AS 188/11 R - zu der gleichlautenden Regelung in § 11 Abs. 1 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch). Denn Einkommen in diesem Sinne ist alles, was jemand in dem Bedarfszeitraum wertmäßig dazu erhält, während Vermögen das ist, was er in der Bedarfszeit bereits hat (vgl. BSG SozR 4-4200 § 11 Nr. 42, Rdnr. 10 und BSG vom 22.03.2012 - B 4 AS 139/11 R -, Rdnr. 15 m.w.N. ). Mittel, die der Hilfesuchende also erst in der Bedarfszeit erhält - hier: die Nebenkostenrückzahlung im Juni 2012 -, sind deshalb regelmäßig als Zufluss in der Bedarfszeit Einkommen. Für die Frage, wann etwas zufließt, ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), der die Kammer folgt, grundsätzlich vom tatsächlichen Zufluss auszugehen, soweit nicht normativ ein anderer Zufluss als maßgeblich bestimmt wird (vgl. u. a. BSG SozR 4-3500 § 82 Nr. 5, Rdnr. 14 sowie BSG vom 22.03.2012 - B 4 AS 139/11 R -, Rdnr. 15 , jeweils m. w. N., ferner LSG Nordrhein-Westfalen vom 01.12.2009 - L 1 AS 64/09 -, Rdnr. 39 ). Durch den Erhalt der Nebenkostenrückzahlung ist deshalb eine wesentliche Änderung in den der Leistungsbewilligung für den Monat Juni 2012 zugrundeliegenden wirtschaftlichen Verhältnissen eingetreten, die die Beklagte gemäß § 48 Abs. 1 Sätze 1 und 2 SGB X berechtigte, die Grundsicherungsleistungen für den Monat Juni 2012 unter Berücksichtigung des zusätzlichen Einkommens des Klägers neu festzusetzen. Einer vorherigen Anhörung des Klägers (§ 24 Abs. 1 SGB X) bedurfte es nicht, weil die Beklagte durch die angefochtenen Bescheide allein einkommensabhängige Leistungen den veränderten Verhältnissen angepasst hat (§ 24 Abs. 2 Nr. 5 SGB X).
23 
3. Der Neufestsetzung der Grundsicherungsleistungen für den Monat Juni 2012 steht auch die Regelung des § 44 Abs. 1 Satz 4 SGB XII nicht entgegen, derzufolge bei einer Änderung, die nicht zu einer Begünstigung des Berechtigten führt, der neue Bewilligungszeitraum am Ersten des Folgemonats beginnt. Denn diese Bestimmung, die nach ihrem Wortlaut ausdrücklich auf eine den „Bewilligungszeitraum“ betreffende Änderung abstellt, ist nach ihrem Sinn und Zweck nicht auf einen - wie hier - einmaligen Einkommenszuwachs in nur einen Monat innerhalb des Bewilligungszeitraums anwendbar (vgl. BSG SozR 4-3500 § 44 Nr. 2, Rdnr. 19). Vielmehr ist dieser Einkommenszuwachs im Zuflussmonat zu berücksichtigen (vgl. für den umgekehrten Fall eines zusätzlichen Einmalbedarfs, z.B. einer Heiz- oder Nebenkostennachforderung, als Bedarf im Fälligkeitsmonat: BSG SozR 4-4200 § 22 Nrn. 23, 38 und 47 sowie BSG SozR 4-3500 § 44 Nr. 2).
24 
a) Zu Recht hat deshalb die Beklagte durch den Bescheid vom 05.06.2012 das an den Kläger im Juni 2012 ausgezahlte Guthaben bereits in diesem Monat und zudem auch im vollen Umfang neben seiner Altersrente als (weiteres) Einkommen berücksichtigt und nicht auf einen über mehrere Monate andauernden Zeitraum aufgeteilt und mit einem entsprechenden monatlichen Teilbetrag angesetzt. Denn nach § 8 Abs.1 Satz 1 der Verordnung zur Durchführung des § 82 SGB XII (DVO zu § 82 SGB XII) sind andere als die in §§ 3, 4, 6 und 7 DVO zu § 82 SGB XII genannten Einkünfte - hier: die Nebenkostenrückzahlung -, wenn sie nicht monatlich erzielt werden, als Jahreseinkünfte zu berechnen. Für Einmalzahlungen sieht § 8 Abs. 1 Satz 3 DVO zu § 82 SGB XII allerdings davon abweichend eine entsprechende Anwendung des § 3 Abs. 3 Satz 2 und 3 DVO zu § 82 SGB XII vor. Danach sind einmalige Einnahmen von dem Monat an zu berücksichtigen, in dem sie anfallen, hier also im Juni 2012. Sie sind, soweit nicht im Einzelfall eine andere Regelung angezeigt ist, auf einen anderen Zeitraum aufzuteilen und monatlich mit einem entsprechenden Teilbetrag anzusetzen. Entfällt durch die Berücksichtigung der einmaligen Einnahmen die Hilfebedürftigkeit des Leistungsberechtigten und die Leistungspflicht des Sozialhilfeträgers nicht in vollem Umfang, liegt allerdings grundsätzlich kein Regelfall vor, der eine Aufteilung der einmaligen Einnahme über mehrere Monate rechtfertigen könnte. Vielmehr ist der Regelfall nur dann anzunehmen, wenn die Hilfebedürftigkeit bei vollständiger Berücksichtigung des Einkommens im Bedarfszeitraum - hier: im Monat Juni 2012 - ganz entfallen würde, die Leistungen also von dem Sozialhilfeträger für einen begrenzten Zeitraum, in dem die Hilfebedürftigkeit fehlt, einzustellen wären (vgl. BSG SozR 4-3500 § 82 Nr. 5 und BSG vom 18.01.2011 - B 4 AS 90/10 R -, Rdnr. 19 ). Dies ist hier - bezogen auf den Monat Juni 2012 - nicht der Fall.
25 
b) Entgegen der Ansicht des Klägers liegen die Voraussetzungen des § 82 Abs. 1 Satz 2 SGB XII, demzufolge Einkünfte aus einer Rückerstattung, die auf Vorauszahlungen beruhen, die Leistungsberechtigte aus dem Regelsatz erbracht haben, nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind, hier nicht vor. Denn die Vorauszahlungen für Nebenkosten für die Wohnung des Klägers hat im Jahr 2011 in vollem Umfang die Beklagte im Rahmen der Leistungen für Unterkunft und Heizung (§ 35 SGB XII i. V. m. § 42 Nr. 4 SGB XII) aus Sozialhilfemitteln getragen. Dies ergibt sich aufgrund der aktenkundigen Bescheide vom 19.04.2011, vom 13.05.2011, 28.06.2011 und vom 01.08.2011. Mithin handelt es sich bei der Nebenkostenrückzahlung nicht um ein Guthaben, das der Kläger selbst aus seinem Regelsatz erbracht hätte. Im Gegenteil musste der Kläger zu den Kosten der Unterkunft nichts aus seiner Regelleistung beitragen.
26 
Die Nebenkostenrückzahlung ist überdies nicht wie ein aus den Grundsicherungsleistungen angesparter Betrag als Vermögen anzusehen mit der Folge, dass dann zugunsten des Klägers Freibeträge zu berücksichtigen wären (§ 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII i. V. m. der Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 12 SGB XII). Denn der Kläger hat kein Nebenkostenguthaben angespart, sondern er hat Vorauszahlungen auf Nebenkosten geleistet, die sich nachträglich als zu hoch herausgestellt haben.
27 
Deshalb war die Nebenkostenerstattung für das Jahr 2011 bedarfsdeckend und damit anspruchsmindernd im Monat Juni 2012, dem Monat des Zuflusses des Einkommens, in vollem Umfang zu berücksichtigen. Vor diesem Hintergrund ist der Bescheid vom 05.06.2012 von Rechts wegen nicht zu beanstanden.
28 
c) Soweit hiervon abweichend die Beklagte in Abänderung dieses Bescheides durch den Widerspruchsbescheid vom 27.06.2012 das aus der Nebenkostenrückerstattung zugeflossene Einkommen im Monat Juni 2012 nur in Höhe von 12,65 EUR anspruchsmindernd berücksichtigt und im Übrigen durch den weiteren - hier nicht streitgegenständlichen und zudem bestandskräftig gewordenen - Bescheid vom 28.06.2012 auch auf den Zeitraum vom 01.07.2012 bis zum 31.05.2013 aufgeteilt hat, ist dies rechtswidrig, wie das BSG in einem vergleichbaren Rechtsstreit bereits entschieden hat (vgl. BSG SozR 4-3500 § 82 Nr. 5). Soweit sich die Beklagte für ihre abweichend von der Rechtsprechung des BSG erfolgte Handhabung auf die SHR 44.06 beruft, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Denn bei den SHR handelt es sich um bloßes norminterpretierendes Verwaltungsinnenrecht im Sinne einer verwaltungsinternen Regelung ohne Rechtsnormqualität (vgl. VG Karlsruhe, NVwZ-RR 2004, 42 und SG Freiburg, SAR 2011, 5 ff), die für die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit deshalb nicht verbindlich sind. Ungeachtet dessen gibt die SHR 44.06 den zweiten Leitsatz des Urteils des BSG vom 19.05.2009 - B 8 SO 35/07 R - (= SozR 4-3500 § 82 Nr. 5) wie auch die Ausführungen unter Rdnr. 21ff. der Entscheidungsgründe nicht richtig wieder.
29 
Der Kläger ist - bezogen allein auf den hier streitigen Monat Juni 2012 - durch den rechtswidrigen Widerspruchsbescheid der Beklagten allerdings - im Ergebnis - nicht beschwert, weil die Beklagte im Monat 2012 weniger Einkommen bedarfsdeckend berücksichtigt hat als dem Kläger tatsächlich zur Verfügung stand. Jedoch ist die Beklagte - soweit noch nicht geschehen - verpflichtet, ihm die Differenz aus der durch den Bescheid vom 05.06.2012 erfolgten Einkommensanrechnung von 151,90 EUR und der durch den Widerspruchsbescheid vom 27.06.2012 insoweit vorgenommenen Minderung auf nur noch 12,65 EUR, mithin in Höhe von 139,25 EUR, nachzuzahlen. Dies ist jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits.
30 
3. Aus eben diesen Gründen sind die angefochtenen Bescheide - im Ergebnis - nicht zu beanstanden und musste das Begehren des Klägers erfolglos bleiben.
31 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 Abs. 1 und 4 SGG.
32 
Anlass, die Berufung zuzulassen (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG), bestand nicht, weil die Kammer die hierfür erforderlichen gesetzlichen Voraussetzungen (§ 144 Abs. 2 SGG) nicht als gegeben erachtet.

Urteilsbesprechung zu Sozialgericht Karlsruhe Urteil, 15. Nov. 2012 - S 1 SO 2516/12

Urteilsbesprechungen zu Sozialgericht Karlsruhe Urteil, 15. Nov. 2012 - S 1 SO 2516/12

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Die Bedarfe nach diesem Kapitel umfassen: 1. die Regelsätze nach den Regelbedarfsstufen der Anlage zu § 28; § 27a Absatz 3 und Absatz 4 ist anzuwenden; § 29 Absatz 1 Satz 1 letzter Halbsatz und Absatz 2 bis 5 ist nicht anzuwenden,2. die zusätzlichen

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Tenor Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 20. Oktober 2011 wird zurückgewiesen.

Bundessozialgericht Urteil, 16. Mai 2012 - B 4 AS 159/11 R

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Bundessozialgericht Urteil, 22. März 2012 - B 4 AS 139/11 R

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Tenor Auf die Revision des Beklagten werden die Urteile des Sozialgerichts Berlin vom 23. Juni 2009 und des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 22. Juni 2011 aufgehoben und die Klage abgewi

Bundessozialgericht Urteil, 18. Jan. 2011 - B 4 AS 90/10 R

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Tenor Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 28. April 2010 wird zurückgewiesen.

Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 02. Juli 2009 - L 10 R 2467/08

bei uns veröffentlicht am 02.07.2009

Tenor Auf die Berufung des Klägers werden der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 23.04.2008 und der Bescheid vom 25.06.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.08.2007 sowie der Bescheid vom 12.10.2007 aufgehoben.

Referenzen

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.

(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.

(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.

(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers werden der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 23.04.2008 und der Bescheid vom 25.06.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.08.2007 sowie der Bescheid vom 12.10.2007 aufgehoben.

Der Bescheid vom 26.05.2009 wird ebenfalls aufgehoben.

Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Streitig ist die Rechtmäßigkeit einer von der Beklagten erklärten Aufrechnung.
Der 1928 geborene Kläger steht seit November 1991 im Rentenbezug bei der Beklagten. Er erhielt auch Zuschüsse zu den Aufwendungen für die Kranken- und Pflegeversicherung. Ausgehend von Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- bzw. sozialen Pflegeversicherung seit dem 01.01.2000 forderte die Beklagte mit bestandskräftig gewordenem Bescheid vom 24.02.2003 die entsprechenden Pflichtbeiträge für die Zeit vom 01.01.2000 bis 31.03.2003 in Höhe von insgesamt 3.972,54 EUR. Mit weiterem, ebenfalls bestandskräftig gewordenem Bescheid vom 02.04.2003 hob sie für denselben Zeitraum die Bewilligung der Zuschüsse zu den Aufwendungen für die freiwillige Kranken- bzw. Pflegeversicherung auf und forderte Erstattung überzahlter Zuschüsse in Höhe von 4.052,14 EUR. Nachdem sie auf den Antrag des Klägers zunächst die Gesamtforderung in Höhe von 8.024,68 EUR wegen der damals vom Kläger geltend gemachten wirtschaftlichen Schwierigkeiten bis zum 31.03.2007 „niedergeschlagen“ hatte (Bescheid vom 01.03.2004), erklärte die Beklagte nach Anhörung des Klägers mit Bescheid vom 25.06.2007 und Wirkung ab 01.08.2007 die Aufrechnung mit monatlich 400,- EUR gegen die Altersrente des Klägers (Zahlbetrag vor Aufrechnung damals 1.281,99 EUR). Die Auf- bzw. Verrechnung werde nach eingehender Prüfung für angemessen gehalten. Die Einwände des Klägers könnten nicht berücksichtigt werden, weil aus ihnen der Eintritt von Hilfebedürftigkeit herzuleiten sei. Die Deutsche Rentenversicherung Bund habe weder ihr Ermessen missbraucht noch die gesetzlichen Bestimmungen über die Aufrechnung bzw. Verrechnung fehlerhaft angewandt. Den Widerspruch des Klägers, mit dem er die Höhe seiner Mietzahlungen mit 621,34 EUR monatlich nachwies, wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 23.08.2007 zurück. Die Deutsche Rentenversicherung Bund habe weder ihr Ermessen missbraucht noch die gesetzlichen Bestimmungen über die Aufrechnung bzw. Verrechnung fehlerhaft angewandt.
Während des hiergegen am 07.09.2007 beim Sozialgericht Reutlingen eingeleiteten Klageverfahrens hat die Beklagte - nachdem der Kläger eine Bestätigung der Stadt T. als Grundsicherungsträger über einen Bedarf nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch in Höhe von 79,77 EUR nachgewiesen hatte - mit Bescheid vom 12.10.2007 die „Auf- bzw. Verrechnung“ in Abänderung des Bescheides vom 25.06.2007 auf monatlich 320,- EUR ab 01.09.2007 reduziert.
Mit Gerichtsbescheid vom 23.04.2008 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Die Voraussetzungen für eine Aufrechnung lägen vor, Ermessensfehler seien nicht erkennbar.
Gegen den ihm am 25.04.2008 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 26.05.2008 (Montag) Berufung eingelegt. Während des Berufungsverfahrens hat die Beklagte mit Bescheid vom 26.05.2009 die „Auf- bzw. Verrechnung“ in Abänderung des Bescheides vom 12.10.2007 ab 01.07.2009 im Hinblick auf einen vom Grundsicherungsträger ermittelten höheren Bedarfssatz auf monatlich 209,24 EUR reduziert.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 23.04.2008 und den Bescheid vom 25.06.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.08.2007 sowie den Bescheid vom 12.10.2007 und den Bescheid vom 26.05.2009 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen und die Klage gegen den Bescheid vom 26.05.2009 abzuweisen.
10 
Zur weiteren Darstellung des Sachverhaltes und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz, die Akten über das Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes vor dem Sozialgericht Reutlingen (S 10 R 3524/07 ER) sowie die Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
11 
Gegenstand des Rechtsstreits ist der Bescheid vom 25.06.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.08.2007 sowie (§ 96 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) der während des Klageverfahrens ergangene und den streitigen Bescheid durch Herabsetzung des Aufrechnungsbetrages mit Wirkung ab dem 01.09.2007 von 400 EUR auf 320 EUR monatlich ändernde Bescheid vom 12.10.2007. Hierüber entscheidet der Senat im Rahmen der vom Kläger eingelegten Berufung. Ebenfalls Gegenstand des Rechtsstreits geworden (§§ 153 Abs. 1, 96 Abs. 1 SGG) ist der während des Berufungsverfahrens ergangene Bescheid vom 26.05.2009, der wiederum den streitgegenständlichen Bescheid vom 12.10.2007 mit Wirkung ab dem 01.07.2009 geändert hat. Über diesen Bescheid entscheidet der Senat auf Klage. Es geht somit um die Frage der Rechtmäßigkeit einer Aufrechnung in Höhe von monatlich 400 EUR für den Monat August 2007, in Höhe von 320 EUR ab dem 01.09.2007 und in Höhe von 209,24 EUR für die Zeit ab 01.07.2009.
12 
Diese Berufung des Klägers sowie die Klage gegen den Bescheid vom 26.05.2009 ist zulässig und begründet. Denn die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten.
13 
Richtige Klageart ist die reine Anfechtungsklage. Denn die Beklagte hat hier in aller wünschenswerter Deutlichkeit durch Verwaltungsakt gehandelt. Allein dies bestimmt die richtige Klageart. Insbesondere hängt das Vorliegen eines Verwaltungsaktes nicht von der Befugnis der Behörde zu seinem Erlass (so auch und ausdrücklich Bundessozialgericht - BSG -, Urteil vom 18.09.1997, 11 RAr 85/96 in SozR 3-4100 § 34 Nr. 4), sondern von der Handlungsweise und damit dem Willen der Behörde zur Nutzung dieser Handlungsform und der diesbezüglichen Auslegung ab, sodass also - wie hier - schon durch die äußere Form (im vorliegenden Fall: Bezeichnung als „Bescheid“, Beifügung einer Rechtsbehelfsbelehrung) und ggf. die gestalterische Wirkung (§ 95 SGG) des Widerspruchsbescheides (vgl. nur BSG, a.a.O.: Durch den Widerspruchbescheid kann ein Akt zum Verwaltungsakt werden und umgekehrt) eine Verwaltungsakt-Qualität anzunehmen ist.
14 
Soweit der 4. Senat des BSG im Urteil vom 24.07.2003 (B 4 RA 60/02 R in SozR 4-1200 § 52 Nr. 1) das Vorliegen eines Verwaltungsaktes im Falle einer bescheidmäßig erklärten Verrechnung i.S. § 52 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) - insoweit bestehen keine Unterschiede zur hier in Rede stehenden Aufrechnung nach § 51 SGB I - verneint und nur einen derartigen Anschein annimmt, ist dies mit den gesetzlichen Voraussetzungen für die Annahme eines Verwaltungsaktes nicht zu vereinbaren (Beschluss des 13. Senats des BSG vom 05.02.2009, B 13 R 31/08 R = Anfrage an den 4. Senat gemäß § 41 SGG): Nach § 31 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) ist „Verwaltungsakt … jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist“. Diese Kriterien sind mit dem Bescheid vom 25.06.2007 erfüllt. Mit der Aufrechnungserklärung (Regelung) wird gegenüber dem Kläger (Einzelfall) eine unmittelbare Rechtswirkung herbeigeführt, nämlich in Form des Erlöschens (§ 389 Bürgerliches Gesetzbuch) seines Rentenzahlungsanspruches in diesem Umfang. Da der öffentlich-rechtliche und bereits bescheidmäßig von der Beklagten geregelte Rentenanspruch des Klägers betroffen ist und § 51 SGB I eine Regelung des öffentlichen Rechts darstellt, handelt die Beklagte auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts, und zwar einseitig im Rahmen des hoheitlich ausgestalteten Sozialversicherungsverhältnisses zum Kläger und auf der Grundlage des § 51 SGB I.
15 
Mit der Aufhebung der angefochtenen Bescheide steht dann fest, dass die aufgerechneten Beträge auf Grund der Rentenbewilligung an den Kläger auszuzahlen sind. Entgegen der Rechtsauffassung des 4. Senats des BSG im genannten Urteil vom 24.07.2003 bleibt die Aufrechnungserklärung durch die Aufhebung des Bescheides nicht unangetastet. Denn mit der Kassation eines Verwaltungsaktes wird nicht nur gleichsam der Mantel der Verwaltungsakt-Qualität beseitigt, vielmehr wird die im Verwaltungsakt liegende Regelung - hier die Aufrechnung - aufgehoben (vgl. z.B. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 26.06.1987, 8 C 21.86 in BVerwGE 78, 3, 6 letzter Absatz, wonach nur im Falle der Bejahung der Verwaltungsakt-Befugnis eine weitergehende materielle Prüfung stattfindet). Dem entsprechend bedarf es einer Leistungsklage auf Auszahlung der Rente in Höhe der erklärten Aufrechnung nicht, diese wäre unzulässig (a.A. BSG, a.a.O.).
16 
Im Ergebnis ist der Bescheid vom 25.06.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.08.2007 somit - formal wie inhaltlich - als Verwaltungsakt zu qualifizieren. Nichts anderes gilt dann für den Bescheid vom 12.10.2007 und jenen vom 26.05.2009 über die Herabsetzung des Aufrechnungsbetrages.
17 
Die angefochtenen Bescheide sind nicht bereits deswegen - als so genannte „formelle Verwaltungsakte“ - rechtswidrig und aufzuheben, weil die durch sie ausgesprochene Aufrechnungserklärung nicht hätte als Verwaltungsakt ergehen dürfen (so aber BSG, a.a.O.). Denn mit den streitigen Verwaltungsakten hat die Beklagte die richtige Handlungsform gewählt (so die ebenfalls bereits erwähnte Entscheidung des 13. Senats des BSG vom 05.02.2009). Die Befugnis, die Aufrechnung durch Verwaltungsakt zu erklären, ergibt sich zum einen aus dem Umstand, dass § 51 SGB I eine Regelung des öffentlichen Rechts darstellt und die Aufrechnung hier gerade den öffentlich-rechtlichen, bescheidmäßig von der Beklagten geregelten Rentenanspruch des Klägers betrifft. Zum anderen folgt aus § 24 Abs. 2 Nr. 7 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) über Ausnahmen von der Pflicht zur Anhörung vor Erlass eines Verwaltungsaktes bei Auf- bzw. Verrechnungen in bestimmter Höhe, dass der Gesetzgeber in einer solchen Erklärung einen Verwaltungsakt sieht. Der Senat schließt sich damit der Rechtsauffassung der Beklagten und vor allem des 13. Senats des BSG - auch hinsichtlich der Begründung - im Beschluss vom 05.02.2009 an (im Ergebnis ebenso schon BSG, Urteil vom 10.12.2003, B 5 RJ 18/03 R in SozR 4-1200 § 52 Nr. 2, wenn dort zwar die Frage taktisch-formal als offen bleibend erklärt wird, zugleich aber die dort bescheidmäßig erklärte Verrechnung unangetastet bleibt).
18 
Die Prüfung der in § 51 SGB I geregelten Voraussetzungen erübrigt sich, weil sich die Bescheide jedenfalls als ermessensfehlerhaft erweisen.
19 
Die Aufrechnung ist an das pflichtgemäße Ermessen des Leistungsträgers gebunden. Auch insoweit folgt der Senat der Rechtsauffassung der Beklagten und dem bereits erwähnten Beschluss des BSG vom 05.02.2009 und nicht der Rechtsauffassung des BSG im genannten Urteil vom 24.07.2003 (nur so genanntes Kompetenz-Kann). Für die Annahme, die Erklärung einer Aufrechnung erfordere die Ausübung von Ermessen, spricht nicht nur die bereits dargelegte Verwaltungsakt-Qualität der Aufrechnungserklärung im Zusammenhang mit der Verwendung des Wortes „kann“ in § 51 Abs 1 Halbsatz 1, Abs 2 Halbsatz 1 SGB I, das üblicherweise auf Ermessen hindeutet, sondern auch das Bedürfnis, dem Leistungsträger mit der Einräumung von Ermessen eine breite Handlungsmöglichkeit hinsichtlich des Ob und des Umfangs einer Aufrechnung zu ermöglichen, um so die Besonderheiten des einzelnen Falles und insbesondere die wirtschaftliche Situation der Leistungsempfänger zu berücksichtigen, die regelmäßig auf diese Leistungen existenziell angewiesen sind.
20 
Das ihr somit eingeräumte Ermessen hat die Beklagte entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten (§ 39 Abs 1 Satz 1 SGB I, § 54 Abs 2 Satz 2 SGG). Umgekehrt hat der Kläger einen Anspruch auf pflichtgemäße Ausübung des Ermessens (§ 39 Abs 1 Satz 2 SGB I). Mit diesen Anforderungen an das Ermessen korrespondiert § 35 Abs 1 Satz 3 SGB X, wonach die Begründung eines schriftlichen Verwaltungsaktes, der eine Ermessensentscheidung zum Inhalt hat, „auch“ die Gesichtspunkte erkennen lassen muss, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist. Andernfalls wäre es dem Gericht nicht möglich, die in § 54 Abs 2 Satz 2 SGG verlangte Überprüfung vorzunehmen. Ein ohne die gebotene Begründung ergangener schriftlicher Verwaltungsakt ist rechtswidrig und verletzt den Betroffenen in seinem Recht auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung (BSG, Urteil vom 18.04.2000, B 2 U 19/99 R in SozR 3-2700 § 76 Nr. 2). Dies gilt auch dann, wenn die Verwaltung von dem ihr eingeräumten Ermessen keinen Gebrauch gemacht hat (BSG, a.a.O.).
21 
Es kann hier dahingestellt bleiben, ob die Beklagte bei Erlass der angefochtenen Bescheide überhaupt kein Ermessen ausgeübt hat oder ihr betätigtes Ermessen in den angefochtenen Bescheiden lediglich nicht begründet hat, da in beiden Fällen dieselben Rechtsfolgen der Anfechtung eintreten. Die Bescheide sind jedenfalls im Hinblick auf eine Ermessensausübung nicht hinreichend begründet. Die Begründung einer solchen Entscheidung muss zunächst deutlich machen, dass die Beklagte überhaupt eine Ermessensentscheidung getroffen hat (BSG, a.a.O., auch zum Nachfolgenden). Wie bei einer gebundenen Entscheidung (siehe § 35 Abs 1 Satz 2 SGB X) müssen Ermessensentscheidungen die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe anführen, darüber hinaus („auch“) müssen sie die Gründe für die darauf beruhende und somit erst daran anschließende Ausübung des Ermessens erkennen lassen. Formelhafte Wendungen, etwa dass „keine Besonderheiten gegeben“ seien oder „hinsichtlich der Umstände nichts Besonderes ersichtlich“ bzw. „nach pflichtgemäßem Ermessen geprüft worden“ sei, reichen für die vorgeschriebene Begründung von Ermessensentscheidungen häufig, jedenfalls wenn mehrere Handlungsalternativen in Betracht kommen, nicht aus, weil bei derartigen „Leerformeln“ nicht nachgeprüft werden kann, ob die Verwaltung von ihrem Ermessen überhaupt und ggf. in einer dem Zweck der ihr erteilten Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat. Erforderlich ist vielmehr eine auf den Einzelfall eingehende Darlegung, dass und welche Abwägung der einander gegenüberstehenden Interessen stattgefunden hat und welchen Erwägungen dabei die tragende Bedeutung zugekommen ist, damit dem Betroffenen bzw. dem Gericht die Prüfung ermöglicht wird, ob die Ermessensausübung den gesetzlichen Vorgaben entspricht. Daran mangelt es hier.
22 
Die Ausführungen im Bescheid vom 25.06.2007 enthalten keinen eindeutigen Hinweis darauf, dass die Beklagte überhaupt von dem ihr eingeräumten Ermessen Gebrauch gemacht hat. Zwar wird im Eingang der Begründung ausgeführt, „die Auf- bzw. Verrechnung wird nach eingehender Prüfung für angemessen gehalten“. Die Ausführungen in diesem Bescheid lassen indes nicht erkennen, dass und in welcher Weise hier das Für und Wider hinsichtlich des „Ob“ oder gar hinsichtlich der Höhe der Aufrechnung erwogen worden wäre. Insbesondere fehlt eine Darstellung, welchen Inhalts die behauptete eingehende Prüfung gewesen sein soll. Vielmehr deutet diese Pauschalität und vor allem die Nutzbarkeit dieser Textpassage nicht nur für die in Rede stehende Aufrechnung, sondern auch für Verrechnungen auf einen Textbaustein hin, der gerade als für eine Vielzahl von Fällen gedachte Leerformel Verwendung finden soll und vorliegend auch so verwendet wurde. Gleiches gilt für die im Nachfolgenden aufgestellte Behauptung, „die deutsche Rentenversicherung Bund hat weder ihr Ermessen missbraucht noch die gesetzlichen Bestimmungen über die Aufrechnung bzw. Verrechnung fehlerhaft angewandt“, die sich ohnehin eher für den Beginn einer Darstellung über die Überprüfung bereits ausgeübten Ermessens eignet und sich denn auch wortgleich im Widerspruchsbescheid findet.
23 
Soweit im Bescheid vom 25.06.2007 aufgeführt wird, die Einwände des Klägers könnten nicht berücksichtigt werden, „weil aus Ihnen der Eintritt von Hilfebedürftigkeit ... herzuleiten ist“, ist dies unverständlich: Wenn Eintritt von Hilfebedürftigkeit herzuleiten war - so der Wortlaut -, bleibt die Beklagte jede Erklärung schuldig, warum dann die Einwände nicht berücksichtigt werden konnten, und zwar nicht im Rahmen des Ermessens, sondern weil insoweit nach § 51 Abs. 2 SGB I eine Aufrechnung ausgeschlossen ist. Sollte in der Textpassage - sinnverkehrend - das Wort „nicht“ fehlen, sie also dahin zu verstehen sein, Hilfebedürftigkeit sei nicht herzuleiten, deutet dies auf eine (unzutreffende) Rechtsauffassung der Beklagten hin, wonach nur Einwände im Hinblick auf Hilfebedürftigkeit relevant seien. Damit würde verkannt, dass erst bei Nichteintritt von Hilfebedürftigkeit eine Aufrechung überhaupt zulässig ist und erst dann - wenn diese gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen vorliegen - Ermessen auszuüben ist. Im Ergebnis führt die so dokumentierte Fehlsicht der Beklagten dazu, dass sie mit dem Vorliegen der Tatbestandvoraussetzungen einer Aufrechnung ohne weiteres zu der entsprechenden Aufrechnungserklärung gelangt. Ermessen wird so gerade nicht ausgeübt.
24 
Nichts anderes gilt für die von der Beklagten in dem Widerspruchsbescheid vom 23.08.2007 benutzte Wendung „die deutsche Rentenversicherung Bund hat weder ihr Ermessen missbraucht noch die gesetzlichen Bestimmungen über die Aufrechnung bzw. Verrechnung fehlerhaft angewandt“. Auch hier ist nicht erkennbar, dass und auf Grund welcher den Einzelfall betreffenden Erwägungen hier Ermessen betätigt worden wäre. Vielmehr bestätigt sich durch die Identität dieser Textpassage mit jener im Bescheid vom 25.06.2007 die Annahme einer textbausteinmäßig verwendeten Leerformel. Es ist somit noch nicht einmal erkennbar, dass die Beklagte das Vorbringen des Klägers im Widerspruch überhaupt zur Kenntnis nahm. Dabei hätte aller Anlass bestanden, unter Berücksichtigung dieses Vorbringens die behauptete Ermessensentscheidung ausführlich zu begründen. Immerhin handelt es sich bei der in Rede stehenden Altersrente des Klägers um eine der Existenzsicherung dienende Sozialleistung und die vom Gesetzgeber aufgestellten Tatbestandvoraussetzungen regeln lediglich die Obergrenze der zulässigen Antastbarkeit, sodass im Übrigen - eben weil Ermessen auszuüben ist - die tatsächlichen Lebensumstände zu berücksichtigen sind. Dies hat die Beklagte nicht getan. Dabei hätte sie in jedem Falle den Umstand in ihre Erwägungen einstellen müssen, dass der Kläger allein schon Mietkosten in Höhe von monatlich 621,34 EUR nachgewiesen hatte und ihm somit - ausgehend von der damals erklärten Aufrechnung mit einem Restzahlungsbetrag von monatlich 881,99 EUR - nur 260,56 EUR monatlich zur Bestreitung seines übrigen Lebensunterhalts verblieben, dies im Alter von nahezu 80 Jahren und mit einer im Pflegeheim lebenden Ehefrau.
25 
Auch die nach § 96 Abs. 1 SGG zum Gegenstand des Klage- bzw. Berufungsverfahrens gewordenen Bescheide vom 12.10.2007 und 26.05.2009 führen zu keinem anderen Ergebnis. Mit diesen Bescheiden hat die Beklagte lediglich dem Umstand Rechnung getragen, dass der Kläger eine entsprechende teilweise Hilfebedürftigkeit nachgewiesen hat. Ermessenserwägungen finden sich in diesen Bescheiden nicht, das Wort Ermessen wird nicht einmal erwähnt. Schon deshalb sind diese Bescheide rechtswidrig. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass durch die Berechnungen des Grundsicherungsträgers, denen die Beklagte mit den Bescheiden vom 12.10.2007 und 26.05.2009 Rechnung getragen hat, die monatliche Mietschuld des Klägers berücksichtigt wurde. Zum einen wurde damit nur einem Aspekt, nicht aber den gesamten Lebensumständen des Klägers Rechnung getragen, zum anderen hatte der Kläger bis zum Erlass dieser Bescheide weitere Aufwendungen für seinen Lebensunterhalt dargelegt (vgl. nur die Aufstellung im Rahmen des Verfahrens S 10 R 3524/07 ER), die im Rahmen dieser weiteren Entscheidungen der Beklagten ohne Berücksichtigung geblieben sind und schließlich ist - wie bereits dargelegt - ohnehin nicht erkennbar, dass überhaupt Ermessenserwägungen angestellt worden sind.
26 
Die Voraussetzungen des § 35 Abs 2 SGB X, bei deren Vorliegen ausnahmsweise auf eine Begründung verzichtet werden kann, liegen nicht vor. Danach bedarf es einer Begründung - außer in anderen, hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmefällen - nicht, soweit demjenigen, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, die Auffassung der Behörde über die Sach- und Rechtslage bereits bekannt oder auch ohne schriftliche Begründung für ihn ohne weiteres erkennbar ist (Nr. 2 a.a.O.). Dem Kläger war zwar durch die erfolgte Anhörung bekannt, dass die Beklagte in Höhe von 400 EUR die Aufrechnung beabsichtigte. Welche Umstände die Beklagte bewogen, gerade mit einem Betrag in dieser Höhe aufzurechnen, ergibt sich weder aus dieser Anhörung noch aus sonstigen Umständen. Nichts anderes gilt hinsichtlich der späteren Änderungsbescheide.
27 
Ermöglicht somit die von der Beklagten in den angefochtenen Bescheiden gegebene „Begründung“ weder dem Kläger noch dem Gericht die Prüfung, ob und welche Erwägungen die Beklagte angestellt hat, genügen die Bescheide insoweit nicht dem gesetzlichen Begründungszwang. Da die nicht ordnungsgemäße Begründung einer Ermessensentscheidung deren Rechtswidrigkeit bewirkt, sind die angefochtenen Bescheide schon aus diesem Grunde aufzuheben.
28 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
29 
Die Revision ist gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG zuzulassen, weil der Senat von der mehrmals erwähnten Entscheidung des 4. Senats des BSG abweicht.

Gründe

 
11 
Gegenstand des Rechtsstreits ist der Bescheid vom 25.06.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.08.2007 sowie (§ 96 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) der während des Klageverfahrens ergangene und den streitigen Bescheid durch Herabsetzung des Aufrechnungsbetrages mit Wirkung ab dem 01.09.2007 von 400 EUR auf 320 EUR monatlich ändernde Bescheid vom 12.10.2007. Hierüber entscheidet der Senat im Rahmen der vom Kläger eingelegten Berufung. Ebenfalls Gegenstand des Rechtsstreits geworden (§§ 153 Abs. 1, 96 Abs. 1 SGG) ist der während des Berufungsverfahrens ergangene Bescheid vom 26.05.2009, der wiederum den streitgegenständlichen Bescheid vom 12.10.2007 mit Wirkung ab dem 01.07.2009 geändert hat. Über diesen Bescheid entscheidet der Senat auf Klage. Es geht somit um die Frage der Rechtmäßigkeit einer Aufrechnung in Höhe von monatlich 400 EUR für den Monat August 2007, in Höhe von 320 EUR ab dem 01.09.2007 und in Höhe von 209,24 EUR für die Zeit ab 01.07.2009.
12 
Diese Berufung des Klägers sowie die Klage gegen den Bescheid vom 26.05.2009 ist zulässig und begründet. Denn die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten.
13 
Richtige Klageart ist die reine Anfechtungsklage. Denn die Beklagte hat hier in aller wünschenswerter Deutlichkeit durch Verwaltungsakt gehandelt. Allein dies bestimmt die richtige Klageart. Insbesondere hängt das Vorliegen eines Verwaltungsaktes nicht von der Befugnis der Behörde zu seinem Erlass (so auch und ausdrücklich Bundessozialgericht - BSG -, Urteil vom 18.09.1997, 11 RAr 85/96 in SozR 3-4100 § 34 Nr. 4), sondern von der Handlungsweise und damit dem Willen der Behörde zur Nutzung dieser Handlungsform und der diesbezüglichen Auslegung ab, sodass also - wie hier - schon durch die äußere Form (im vorliegenden Fall: Bezeichnung als „Bescheid“, Beifügung einer Rechtsbehelfsbelehrung) und ggf. die gestalterische Wirkung (§ 95 SGG) des Widerspruchsbescheides (vgl. nur BSG, a.a.O.: Durch den Widerspruchbescheid kann ein Akt zum Verwaltungsakt werden und umgekehrt) eine Verwaltungsakt-Qualität anzunehmen ist.
14 
Soweit der 4. Senat des BSG im Urteil vom 24.07.2003 (B 4 RA 60/02 R in SozR 4-1200 § 52 Nr. 1) das Vorliegen eines Verwaltungsaktes im Falle einer bescheidmäßig erklärten Verrechnung i.S. § 52 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) - insoweit bestehen keine Unterschiede zur hier in Rede stehenden Aufrechnung nach § 51 SGB I - verneint und nur einen derartigen Anschein annimmt, ist dies mit den gesetzlichen Voraussetzungen für die Annahme eines Verwaltungsaktes nicht zu vereinbaren (Beschluss des 13. Senats des BSG vom 05.02.2009, B 13 R 31/08 R = Anfrage an den 4. Senat gemäß § 41 SGG): Nach § 31 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) ist „Verwaltungsakt … jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist“. Diese Kriterien sind mit dem Bescheid vom 25.06.2007 erfüllt. Mit der Aufrechnungserklärung (Regelung) wird gegenüber dem Kläger (Einzelfall) eine unmittelbare Rechtswirkung herbeigeführt, nämlich in Form des Erlöschens (§ 389 Bürgerliches Gesetzbuch) seines Rentenzahlungsanspruches in diesem Umfang. Da der öffentlich-rechtliche und bereits bescheidmäßig von der Beklagten geregelte Rentenanspruch des Klägers betroffen ist und § 51 SGB I eine Regelung des öffentlichen Rechts darstellt, handelt die Beklagte auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts, und zwar einseitig im Rahmen des hoheitlich ausgestalteten Sozialversicherungsverhältnisses zum Kläger und auf der Grundlage des § 51 SGB I.
15 
Mit der Aufhebung der angefochtenen Bescheide steht dann fest, dass die aufgerechneten Beträge auf Grund der Rentenbewilligung an den Kläger auszuzahlen sind. Entgegen der Rechtsauffassung des 4. Senats des BSG im genannten Urteil vom 24.07.2003 bleibt die Aufrechnungserklärung durch die Aufhebung des Bescheides nicht unangetastet. Denn mit der Kassation eines Verwaltungsaktes wird nicht nur gleichsam der Mantel der Verwaltungsakt-Qualität beseitigt, vielmehr wird die im Verwaltungsakt liegende Regelung - hier die Aufrechnung - aufgehoben (vgl. z.B. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 26.06.1987, 8 C 21.86 in BVerwGE 78, 3, 6 letzter Absatz, wonach nur im Falle der Bejahung der Verwaltungsakt-Befugnis eine weitergehende materielle Prüfung stattfindet). Dem entsprechend bedarf es einer Leistungsklage auf Auszahlung der Rente in Höhe der erklärten Aufrechnung nicht, diese wäre unzulässig (a.A. BSG, a.a.O.).
16 
Im Ergebnis ist der Bescheid vom 25.06.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.08.2007 somit - formal wie inhaltlich - als Verwaltungsakt zu qualifizieren. Nichts anderes gilt dann für den Bescheid vom 12.10.2007 und jenen vom 26.05.2009 über die Herabsetzung des Aufrechnungsbetrages.
17 
Die angefochtenen Bescheide sind nicht bereits deswegen - als so genannte „formelle Verwaltungsakte“ - rechtswidrig und aufzuheben, weil die durch sie ausgesprochene Aufrechnungserklärung nicht hätte als Verwaltungsakt ergehen dürfen (so aber BSG, a.a.O.). Denn mit den streitigen Verwaltungsakten hat die Beklagte die richtige Handlungsform gewählt (so die ebenfalls bereits erwähnte Entscheidung des 13. Senats des BSG vom 05.02.2009). Die Befugnis, die Aufrechnung durch Verwaltungsakt zu erklären, ergibt sich zum einen aus dem Umstand, dass § 51 SGB I eine Regelung des öffentlichen Rechts darstellt und die Aufrechnung hier gerade den öffentlich-rechtlichen, bescheidmäßig von der Beklagten geregelten Rentenanspruch des Klägers betrifft. Zum anderen folgt aus § 24 Abs. 2 Nr. 7 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) über Ausnahmen von der Pflicht zur Anhörung vor Erlass eines Verwaltungsaktes bei Auf- bzw. Verrechnungen in bestimmter Höhe, dass der Gesetzgeber in einer solchen Erklärung einen Verwaltungsakt sieht. Der Senat schließt sich damit der Rechtsauffassung der Beklagten und vor allem des 13. Senats des BSG - auch hinsichtlich der Begründung - im Beschluss vom 05.02.2009 an (im Ergebnis ebenso schon BSG, Urteil vom 10.12.2003, B 5 RJ 18/03 R in SozR 4-1200 § 52 Nr. 2, wenn dort zwar die Frage taktisch-formal als offen bleibend erklärt wird, zugleich aber die dort bescheidmäßig erklärte Verrechnung unangetastet bleibt).
18 
Die Prüfung der in § 51 SGB I geregelten Voraussetzungen erübrigt sich, weil sich die Bescheide jedenfalls als ermessensfehlerhaft erweisen.
19 
Die Aufrechnung ist an das pflichtgemäße Ermessen des Leistungsträgers gebunden. Auch insoweit folgt der Senat der Rechtsauffassung der Beklagten und dem bereits erwähnten Beschluss des BSG vom 05.02.2009 und nicht der Rechtsauffassung des BSG im genannten Urteil vom 24.07.2003 (nur so genanntes Kompetenz-Kann). Für die Annahme, die Erklärung einer Aufrechnung erfordere die Ausübung von Ermessen, spricht nicht nur die bereits dargelegte Verwaltungsakt-Qualität der Aufrechnungserklärung im Zusammenhang mit der Verwendung des Wortes „kann“ in § 51 Abs 1 Halbsatz 1, Abs 2 Halbsatz 1 SGB I, das üblicherweise auf Ermessen hindeutet, sondern auch das Bedürfnis, dem Leistungsträger mit der Einräumung von Ermessen eine breite Handlungsmöglichkeit hinsichtlich des Ob und des Umfangs einer Aufrechnung zu ermöglichen, um so die Besonderheiten des einzelnen Falles und insbesondere die wirtschaftliche Situation der Leistungsempfänger zu berücksichtigen, die regelmäßig auf diese Leistungen existenziell angewiesen sind.
20 
Das ihr somit eingeräumte Ermessen hat die Beklagte entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten (§ 39 Abs 1 Satz 1 SGB I, § 54 Abs 2 Satz 2 SGG). Umgekehrt hat der Kläger einen Anspruch auf pflichtgemäße Ausübung des Ermessens (§ 39 Abs 1 Satz 2 SGB I). Mit diesen Anforderungen an das Ermessen korrespondiert § 35 Abs 1 Satz 3 SGB X, wonach die Begründung eines schriftlichen Verwaltungsaktes, der eine Ermessensentscheidung zum Inhalt hat, „auch“ die Gesichtspunkte erkennen lassen muss, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist. Andernfalls wäre es dem Gericht nicht möglich, die in § 54 Abs 2 Satz 2 SGG verlangte Überprüfung vorzunehmen. Ein ohne die gebotene Begründung ergangener schriftlicher Verwaltungsakt ist rechtswidrig und verletzt den Betroffenen in seinem Recht auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung (BSG, Urteil vom 18.04.2000, B 2 U 19/99 R in SozR 3-2700 § 76 Nr. 2). Dies gilt auch dann, wenn die Verwaltung von dem ihr eingeräumten Ermessen keinen Gebrauch gemacht hat (BSG, a.a.O.).
21 
Es kann hier dahingestellt bleiben, ob die Beklagte bei Erlass der angefochtenen Bescheide überhaupt kein Ermessen ausgeübt hat oder ihr betätigtes Ermessen in den angefochtenen Bescheiden lediglich nicht begründet hat, da in beiden Fällen dieselben Rechtsfolgen der Anfechtung eintreten. Die Bescheide sind jedenfalls im Hinblick auf eine Ermessensausübung nicht hinreichend begründet. Die Begründung einer solchen Entscheidung muss zunächst deutlich machen, dass die Beklagte überhaupt eine Ermessensentscheidung getroffen hat (BSG, a.a.O., auch zum Nachfolgenden). Wie bei einer gebundenen Entscheidung (siehe § 35 Abs 1 Satz 2 SGB X) müssen Ermessensentscheidungen die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe anführen, darüber hinaus („auch“) müssen sie die Gründe für die darauf beruhende und somit erst daran anschließende Ausübung des Ermessens erkennen lassen. Formelhafte Wendungen, etwa dass „keine Besonderheiten gegeben“ seien oder „hinsichtlich der Umstände nichts Besonderes ersichtlich“ bzw. „nach pflichtgemäßem Ermessen geprüft worden“ sei, reichen für die vorgeschriebene Begründung von Ermessensentscheidungen häufig, jedenfalls wenn mehrere Handlungsalternativen in Betracht kommen, nicht aus, weil bei derartigen „Leerformeln“ nicht nachgeprüft werden kann, ob die Verwaltung von ihrem Ermessen überhaupt und ggf. in einer dem Zweck der ihr erteilten Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat. Erforderlich ist vielmehr eine auf den Einzelfall eingehende Darlegung, dass und welche Abwägung der einander gegenüberstehenden Interessen stattgefunden hat und welchen Erwägungen dabei die tragende Bedeutung zugekommen ist, damit dem Betroffenen bzw. dem Gericht die Prüfung ermöglicht wird, ob die Ermessensausübung den gesetzlichen Vorgaben entspricht. Daran mangelt es hier.
22 
Die Ausführungen im Bescheid vom 25.06.2007 enthalten keinen eindeutigen Hinweis darauf, dass die Beklagte überhaupt von dem ihr eingeräumten Ermessen Gebrauch gemacht hat. Zwar wird im Eingang der Begründung ausgeführt, „die Auf- bzw. Verrechnung wird nach eingehender Prüfung für angemessen gehalten“. Die Ausführungen in diesem Bescheid lassen indes nicht erkennen, dass und in welcher Weise hier das Für und Wider hinsichtlich des „Ob“ oder gar hinsichtlich der Höhe der Aufrechnung erwogen worden wäre. Insbesondere fehlt eine Darstellung, welchen Inhalts die behauptete eingehende Prüfung gewesen sein soll. Vielmehr deutet diese Pauschalität und vor allem die Nutzbarkeit dieser Textpassage nicht nur für die in Rede stehende Aufrechnung, sondern auch für Verrechnungen auf einen Textbaustein hin, der gerade als für eine Vielzahl von Fällen gedachte Leerformel Verwendung finden soll und vorliegend auch so verwendet wurde. Gleiches gilt für die im Nachfolgenden aufgestellte Behauptung, „die deutsche Rentenversicherung Bund hat weder ihr Ermessen missbraucht noch die gesetzlichen Bestimmungen über die Aufrechnung bzw. Verrechnung fehlerhaft angewandt“, die sich ohnehin eher für den Beginn einer Darstellung über die Überprüfung bereits ausgeübten Ermessens eignet und sich denn auch wortgleich im Widerspruchsbescheid findet.
23 
Soweit im Bescheid vom 25.06.2007 aufgeführt wird, die Einwände des Klägers könnten nicht berücksichtigt werden, „weil aus Ihnen der Eintritt von Hilfebedürftigkeit ... herzuleiten ist“, ist dies unverständlich: Wenn Eintritt von Hilfebedürftigkeit herzuleiten war - so der Wortlaut -, bleibt die Beklagte jede Erklärung schuldig, warum dann die Einwände nicht berücksichtigt werden konnten, und zwar nicht im Rahmen des Ermessens, sondern weil insoweit nach § 51 Abs. 2 SGB I eine Aufrechnung ausgeschlossen ist. Sollte in der Textpassage - sinnverkehrend - das Wort „nicht“ fehlen, sie also dahin zu verstehen sein, Hilfebedürftigkeit sei nicht herzuleiten, deutet dies auf eine (unzutreffende) Rechtsauffassung der Beklagten hin, wonach nur Einwände im Hinblick auf Hilfebedürftigkeit relevant seien. Damit würde verkannt, dass erst bei Nichteintritt von Hilfebedürftigkeit eine Aufrechung überhaupt zulässig ist und erst dann - wenn diese gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen vorliegen - Ermessen auszuüben ist. Im Ergebnis führt die so dokumentierte Fehlsicht der Beklagten dazu, dass sie mit dem Vorliegen der Tatbestandvoraussetzungen einer Aufrechnung ohne weiteres zu der entsprechenden Aufrechnungserklärung gelangt. Ermessen wird so gerade nicht ausgeübt.
24 
Nichts anderes gilt für die von der Beklagten in dem Widerspruchsbescheid vom 23.08.2007 benutzte Wendung „die deutsche Rentenversicherung Bund hat weder ihr Ermessen missbraucht noch die gesetzlichen Bestimmungen über die Aufrechnung bzw. Verrechnung fehlerhaft angewandt“. Auch hier ist nicht erkennbar, dass und auf Grund welcher den Einzelfall betreffenden Erwägungen hier Ermessen betätigt worden wäre. Vielmehr bestätigt sich durch die Identität dieser Textpassage mit jener im Bescheid vom 25.06.2007 die Annahme einer textbausteinmäßig verwendeten Leerformel. Es ist somit noch nicht einmal erkennbar, dass die Beklagte das Vorbringen des Klägers im Widerspruch überhaupt zur Kenntnis nahm. Dabei hätte aller Anlass bestanden, unter Berücksichtigung dieses Vorbringens die behauptete Ermessensentscheidung ausführlich zu begründen. Immerhin handelt es sich bei der in Rede stehenden Altersrente des Klägers um eine der Existenzsicherung dienende Sozialleistung und die vom Gesetzgeber aufgestellten Tatbestandvoraussetzungen regeln lediglich die Obergrenze der zulässigen Antastbarkeit, sodass im Übrigen - eben weil Ermessen auszuüben ist - die tatsächlichen Lebensumstände zu berücksichtigen sind. Dies hat die Beklagte nicht getan. Dabei hätte sie in jedem Falle den Umstand in ihre Erwägungen einstellen müssen, dass der Kläger allein schon Mietkosten in Höhe von monatlich 621,34 EUR nachgewiesen hatte und ihm somit - ausgehend von der damals erklärten Aufrechnung mit einem Restzahlungsbetrag von monatlich 881,99 EUR - nur 260,56 EUR monatlich zur Bestreitung seines übrigen Lebensunterhalts verblieben, dies im Alter von nahezu 80 Jahren und mit einer im Pflegeheim lebenden Ehefrau.
25 
Auch die nach § 96 Abs. 1 SGG zum Gegenstand des Klage- bzw. Berufungsverfahrens gewordenen Bescheide vom 12.10.2007 und 26.05.2009 führen zu keinem anderen Ergebnis. Mit diesen Bescheiden hat die Beklagte lediglich dem Umstand Rechnung getragen, dass der Kläger eine entsprechende teilweise Hilfebedürftigkeit nachgewiesen hat. Ermessenserwägungen finden sich in diesen Bescheiden nicht, das Wort Ermessen wird nicht einmal erwähnt. Schon deshalb sind diese Bescheide rechtswidrig. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass durch die Berechnungen des Grundsicherungsträgers, denen die Beklagte mit den Bescheiden vom 12.10.2007 und 26.05.2009 Rechnung getragen hat, die monatliche Mietschuld des Klägers berücksichtigt wurde. Zum einen wurde damit nur einem Aspekt, nicht aber den gesamten Lebensumständen des Klägers Rechnung getragen, zum anderen hatte der Kläger bis zum Erlass dieser Bescheide weitere Aufwendungen für seinen Lebensunterhalt dargelegt (vgl. nur die Aufstellung im Rahmen des Verfahrens S 10 R 3524/07 ER), die im Rahmen dieser weiteren Entscheidungen der Beklagten ohne Berücksichtigung geblieben sind und schließlich ist - wie bereits dargelegt - ohnehin nicht erkennbar, dass überhaupt Ermessenserwägungen angestellt worden sind.
26 
Die Voraussetzungen des § 35 Abs 2 SGB X, bei deren Vorliegen ausnahmsweise auf eine Begründung verzichtet werden kann, liegen nicht vor. Danach bedarf es einer Begründung - außer in anderen, hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmefällen - nicht, soweit demjenigen, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, die Auffassung der Behörde über die Sach- und Rechtslage bereits bekannt oder auch ohne schriftliche Begründung für ihn ohne weiteres erkennbar ist (Nr. 2 a.a.O.). Dem Kläger war zwar durch die erfolgte Anhörung bekannt, dass die Beklagte in Höhe von 400 EUR die Aufrechnung beabsichtigte. Welche Umstände die Beklagte bewogen, gerade mit einem Betrag in dieser Höhe aufzurechnen, ergibt sich weder aus dieser Anhörung noch aus sonstigen Umständen. Nichts anderes gilt hinsichtlich der späteren Änderungsbescheide.
27 
Ermöglicht somit die von der Beklagten in den angefochtenen Bescheiden gegebene „Begründung“ weder dem Kläger noch dem Gericht die Prüfung, ob und welche Erwägungen die Beklagte angestellt hat, genügen die Bescheide insoweit nicht dem gesetzlichen Begründungszwang. Da die nicht ordnungsgemäße Begründung einer Ermessensentscheidung deren Rechtswidrigkeit bewirkt, sind die angefochtenen Bescheide schon aus diesem Grunde aufzuheben.
28 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
29 
Die Revision ist gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG zuzulassen, weil der Senat von der mehrmals erwähnten Entscheidung des 4. Senats des BSG abweicht.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.

(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.

(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.

(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

(1) Sozialhilfe erhält nicht, wer sich vor allem durch Einsatz seiner Arbeitskraft, seines Einkommens und seines Vermögens selbst helfen kann oder wer die erforderliche Leistung von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.

(2) Verpflichtungen anderer, insbesondere Unterhaltspflichtiger oder der Träger anderer Sozialleistungen, bleiben unberührt. Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer dürfen nicht deshalb versagt werden, weil nach dem Recht der Sozialhilfe entsprechende Leistungen vorgesehen sind.

(1) Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel ist Personen zu leisten, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, bestreiten können.

(2) Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel dieses Buches ist Personen zu leisten, die die Altersgrenze nach § 41 Absatz 2 erreicht haben oder das 18. Lebensjahr vollendet haben und dauerhaft voll erwerbsgemindert sind, sofern sie ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, bestreiten können. Die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung gehen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel vor.

(3) Hilfen zur Gesundheit, Hilfe zur Pflege, Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten und Hilfen in anderen Lebenslagen werden nach dem Fünften bis Neunten Kapitel dieses Buches geleistet, soweit den Leistungsberechtigten, ihren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern und, wenn sie minderjährig und unverheiratet sind, auch ihren Eltern oder einem Elternteil die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nach den Vorschriften des Elften Kapitels dieses Buches nicht zuzumuten ist.

(4) Lebt eine Person bei ihren Eltern oder einem Elternteil und ist sie schwanger oder betreut ihr leibliches Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres, werden Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils nicht berücksichtigt.

(5) Ist den in den Absätzen 1 bis 3 genannten Personen die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen im Sinne der Absätze 1 und 2 möglich oder im Sinne des Absatzes 3 zuzumuten und sind Leistungen erbracht worden, haben sie dem Träger der Sozialhilfe die Aufwendungen in diesem Umfang zu ersetzen. Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.

(6) Der Anspruch der Berechtigten auf Leistungen für Einrichtungen oder auf Pflegegeld steht, soweit die Leistung den Berechtigten erbracht worden wäre, nach ihrem Tode demjenigen zu, der die Leistung erbracht oder die Pflege geleistet hat.

(1) Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Nicht zum Einkommen gehören

1.
Leistungen nach diesem Buch,
2.
die Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen,
3.
Renten oder Beihilfen nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz,
4.
Aufwandsentschädigungen nach § 1835a des Bürgerlichen Gesetzbuchs kalenderjährlich bis zu dem in § 3 Nummer 26 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes genannten Betrag,
5.
Mutterschaftsgeld nach § 19 des Mutterschutzgesetzes,
6.
Einnahmen von Schülerinnen und Schülern allgemein- oder berufsbildender Schulen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, aus Erwerbstätigkeiten, die in den Schulferien ausgeübt werden; dies gilt nicht für Schülerinnen und Schüler, die einen Anspruch auf Ausbildungsvergütung haben,
7.
ein Betrag von insgesamt 520 Euro monatlich bei Leistungsberechtigten, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und die
a)
eine nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung durchführen,
b)
eine nach § 57 Absatz 1 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung, eine nach § 51 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähige berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme oder eine nach § 54a des Dritten Buches geförderte Einstiegsqualifizierung durchführen oder
c)
als Schülerinnen und Schüler allgemein- oder berufsbildender Schulen während der Schulzeit erwerbstätig sind,
8.
Aufwandsentschädigungen oder Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten, die nach § 3 Nummer 12, Nummer 26 oder Nummer 26a des Einkommensteuergesetzes steuerfrei sind, soweit diese einen Betrag in Höhe von 3 000 Euro kalenderjährlich nicht überschreiten und
9.
Erbschaften.
Einkünfte aus Rückerstattungen, die auf Vorauszahlungen beruhen, die Leistungsberechtigte aus dem Regelsatz erbracht haben, sind kein Einkommen. Bei Minderjährigen ist das Kindergeld dem jeweiligen Kind als Einkommen zuzurechnen, soweit es bei diesem zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 34, benötigt wird.

(2) Von dem Einkommen sind abzusetzen

1.
auf das Einkommen entrichtete Steuern,
2.
Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung,
3.
Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind, sowie geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 des Einkommensteuergesetzes nicht überschreiten, und
4.
die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben.
Erhält eine leistungsberechtigte Person aus einer Tätigkeit Bezüge oder Einnahmen, die als Taschengeld nach § 2 Nummer 4 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes oder nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 des Jugendfreiwilligendienstgesetzes gezahlt werden, ist abweichend von Satz 1 Nummer 2 bis 4 und den Absätzen 3 und 6 ein Betrag von bis zu 250 Euro monatlich nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Soweit ein Betrag nach Satz 2 in Anspruch genommen wird, gelten die Beträge nach Absatz 3 Satz 1 zweiter Halbsatz und nach Absatz 6 Satz 1 zweiter Halbsatz insoweit als ausgeschöpft.

(3) Bei der Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist ferner ein Betrag in Höhe von 30 vom Hundert des Einkommens aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit der Leistungsberechtigten abzusetzen, höchstens jedoch 50 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28. Abweichend von Satz 1 ist bei einer Beschäftigung in einer Werkstatt für behinderte Menschen oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches von dem Entgelt ein Achtel der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 zuzüglich 50 vom Hundert des diesen Betrag übersteigenden Entgelts abzusetzen. Im Übrigen kann in begründeten Fällen ein anderer als in Satz 1 festgelegter Betrag vom Einkommen abgesetzt werden.

(4) Bei der Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist ferner ein Betrag von 100 Euro monatlich aus einer zusätzlichen Altersvorsorge der Leistungsberechtigten zuzüglich 30 vom Hundert des diesen Betrag übersteigenden Einkommens aus einer zusätzlichen Altersvorsorge der Leistungsberechtigten abzusetzen, höchstens jedoch 50 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28.

(5) Einkommen aus einer zusätzlichen Altersvorsorge im Sinne des Absatzes 4 ist jedes monatlich bis zum Lebensende ausgezahlte Einkommen, auf das der Leistungsberechtigte vor Erreichen der Regelaltersgrenze auf freiwilliger Grundlage Ansprüche erworben hat und das dazu bestimmt und geeignet ist, die Einkommenssituation des Leistungsberechtigten gegenüber möglichen Ansprüchen aus Zeiten einer Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach den §§ 1 bis 4 des Sechsten Buches, nach § 1 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte, aus beamtenrechtlichen Versorgungsansprüchen und aus Ansprüchen aus Zeiten einer Versicherungspflicht in einer Versicherungs- und Versorgungseinrichtung, die für Angehörige bestimmter Berufe errichtet ist, zu verbessern. Als Einkommen aus einer zusätzlichen Altersvorsorge gelten auch laufende Zahlungen aus

1.
einer betrieblichen Altersversorgung im Sinne des Betriebsrentengesetzes,
2.
einem nach § 5 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zertifizierten Altersvorsorgevertrag und
3.
einem nach § 5a des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zertifizierten Basisrentenvertrag.
Werden bis zu zwölf Monatsleistungen aus einer zusätzlichen Altersvorsorge, insbesondere gemäß einer Vereinbarung nach § 10 Absatz 1 Nummer 2 Satz 3 erster Halbsatz des Einkommensteuergesetzes, zusammengefasst, so ist das Einkommen gleichmäßig auf den Zeitraum aufzuteilen, für den die Auszahlung erfolgte.

(6) Für Personen, die Leistungen der Hilfe zur Pflege, der Blindenhilfe oder Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch erhalten, ist ein Betrag in Höhe von 40 Prozent des Einkommens aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit der Leistungsberechtigten abzusetzen, höchstens jedoch 65 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28.

(7) Einmalige Einnahmen, bei denen für den Monat des Zuflusses bereits Leistungen ohne Berücksichtigung der Einnahme erbracht worden sind, werden im Folgemonat berücksichtigt. Entfiele der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung in einem Monat, ist die einmalige Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig zu verteilen und mit einem entsprechenden Teilbetrag zu berücksichtigen. In begründeten Einzelfällen ist der Anrechnungszeitraum nach Satz 2 angemessen zu verkürzen. Die Sätze 1 und 2 sind auch anzuwenden, soweit während des Leistungsbezugs eine Auszahlung zur Abfindung einer Kleinbetragsrente im Sinne des § 93 Absatz 3 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes oder nach § 3 Absatz 2 des Betriebsrentengesetzes erfolgt und durch den ausgezahlten Betrag das Vermögen überschritten wird, welches nach § 90 Absatz 2 Nummer 9 und Absatz 3 nicht einzusetzen ist.

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Nicht zum Einkommen gehören

1.
Leistungen nach diesem Buch,
2.
die Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen,
3.
Renten oder Beihilfen nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz,
4.
Aufwandsentschädigungen nach § 1835a des Bürgerlichen Gesetzbuchs kalenderjährlich bis zu dem in § 3 Nummer 26 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes genannten Betrag,
5.
Mutterschaftsgeld nach § 19 des Mutterschutzgesetzes,
6.
Einnahmen von Schülerinnen und Schülern allgemein- oder berufsbildender Schulen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, aus Erwerbstätigkeiten, die in den Schulferien ausgeübt werden; dies gilt nicht für Schülerinnen und Schüler, die einen Anspruch auf Ausbildungsvergütung haben,
7.
ein Betrag von insgesamt 520 Euro monatlich bei Leistungsberechtigten, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und die
a)
eine nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung durchführen,
b)
eine nach § 57 Absatz 1 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung, eine nach § 51 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähige berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme oder eine nach § 54a des Dritten Buches geförderte Einstiegsqualifizierung durchführen oder
c)
als Schülerinnen und Schüler allgemein- oder berufsbildender Schulen während der Schulzeit erwerbstätig sind,
8.
Aufwandsentschädigungen oder Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten, die nach § 3 Nummer 12, Nummer 26 oder Nummer 26a des Einkommensteuergesetzes steuerfrei sind, soweit diese einen Betrag in Höhe von 3 000 Euro kalenderjährlich nicht überschreiten und
9.
Erbschaften.
Einkünfte aus Rückerstattungen, die auf Vorauszahlungen beruhen, die Leistungsberechtigte aus dem Regelsatz erbracht haben, sind kein Einkommen. Bei Minderjährigen ist das Kindergeld dem jeweiligen Kind als Einkommen zuzurechnen, soweit es bei diesem zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 34, benötigt wird.

(2) Von dem Einkommen sind abzusetzen

1.
auf das Einkommen entrichtete Steuern,
2.
Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung,
3.
Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind, sowie geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 des Einkommensteuergesetzes nicht überschreiten, und
4.
die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben.
Erhält eine leistungsberechtigte Person aus einer Tätigkeit Bezüge oder Einnahmen, die als Taschengeld nach § 2 Nummer 4 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes oder nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 des Jugendfreiwilligendienstgesetzes gezahlt werden, ist abweichend von Satz 1 Nummer 2 bis 4 und den Absätzen 3 und 6 ein Betrag von bis zu 250 Euro monatlich nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Soweit ein Betrag nach Satz 2 in Anspruch genommen wird, gelten die Beträge nach Absatz 3 Satz 1 zweiter Halbsatz und nach Absatz 6 Satz 1 zweiter Halbsatz insoweit als ausgeschöpft.

(3) Bei der Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist ferner ein Betrag in Höhe von 30 vom Hundert des Einkommens aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit der Leistungsberechtigten abzusetzen, höchstens jedoch 50 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28. Abweichend von Satz 1 ist bei einer Beschäftigung in einer Werkstatt für behinderte Menschen oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches von dem Entgelt ein Achtel der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 zuzüglich 50 vom Hundert des diesen Betrag übersteigenden Entgelts abzusetzen. Im Übrigen kann in begründeten Fällen ein anderer als in Satz 1 festgelegter Betrag vom Einkommen abgesetzt werden.

(4) Bei der Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist ferner ein Betrag von 100 Euro monatlich aus einer zusätzlichen Altersvorsorge der Leistungsberechtigten zuzüglich 30 vom Hundert des diesen Betrag übersteigenden Einkommens aus einer zusätzlichen Altersvorsorge der Leistungsberechtigten abzusetzen, höchstens jedoch 50 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28.

(5) Einkommen aus einer zusätzlichen Altersvorsorge im Sinne des Absatzes 4 ist jedes monatlich bis zum Lebensende ausgezahlte Einkommen, auf das der Leistungsberechtigte vor Erreichen der Regelaltersgrenze auf freiwilliger Grundlage Ansprüche erworben hat und das dazu bestimmt und geeignet ist, die Einkommenssituation des Leistungsberechtigten gegenüber möglichen Ansprüchen aus Zeiten einer Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach den §§ 1 bis 4 des Sechsten Buches, nach § 1 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte, aus beamtenrechtlichen Versorgungsansprüchen und aus Ansprüchen aus Zeiten einer Versicherungspflicht in einer Versicherungs- und Versorgungseinrichtung, die für Angehörige bestimmter Berufe errichtet ist, zu verbessern. Als Einkommen aus einer zusätzlichen Altersvorsorge gelten auch laufende Zahlungen aus

1.
einer betrieblichen Altersversorgung im Sinne des Betriebsrentengesetzes,
2.
einem nach § 5 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zertifizierten Altersvorsorgevertrag und
3.
einem nach § 5a des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zertifizierten Basisrentenvertrag.
Werden bis zu zwölf Monatsleistungen aus einer zusätzlichen Altersvorsorge, insbesondere gemäß einer Vereinbarung nach § 10 Absatz 1 Nummer 2 Satz 3 erster Halbsatz des Einkommensteuergesetzes, zusammengefasst, so ist das Einkommen gleichmäßig auf den Zeitraum aufzuteilen, für den die Auszahlung erfolgte.

(6) Für Personen, die Leistungen der Hilfe zur Pflege, der Blindenhilfe oder Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch erhalten, ist ein Betrag in Höhe von 40 Prozent des Einkommens aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit der Leistungsberechtigten abzusetzen, höchstens jedoch 65 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28.

(7) Einmalige Einnahmen, bei denen für den Monat des Zuflusses bereits Leistungen ohne Berücksichtigung der Einnahme erbracht worden sind, werden im Folgemonat berücksichtigt. Entfiele der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung in einem Monat, ist die einmalige Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig zu verteilen und mit einem entsprechenden Teilbetrag zu berücksichtigen. In begründeten Einzelfällen ist der Anrechnungszeitraum nach Satz 2 angemessen zu verkürzen. Die Sätze 1 und 2 sind auch anzuwenden, soweit während des Leistungsbezugs eine Auszahlung zur Abfindung einer Kleinbetragsrente im Sinne des § 93 Absatz 3 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes oder nach § 3 Absatz 2 des Betriebsrentengesetzes erfolgt und durch den ausgezahlten Betrag das Vermögen überschritten wird, welches nach § 90 Absatz 2 Nummer 9 und Absatz 3 nicht einzusetzen ist.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 13. Juli 2011 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten für das Revisionsverfahren zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Berechtigung des Beklagten, die Bewilligung von Leistungen unter Berücksichtigung des § 22 Abs 1 S 4 SGB II teilweise aufzuheben.

2

Die Klägerin steht im laufenden Bezug von Leistungen nach dem SGB II. Auf die Leistungen wird eine französische Hinterbliebenenrente angerechnet. Ihr wurden ua für die Zeit vom 1.1. bis 30.6.2008 KdU in Höhe von 287,53 Euro bewilligt (Bescheid vom 11.12.2007).

3

Mit einer Nebenkostenabrechnung vom 1.4.2007 hatte der Vermieter aufgrund der Abrechnung für das Jahr 2006 mit einer Nachzahlung von 279,92 Euro die monatliche Nebenkostenpauschale um 25 Euro erhöht. Nach entsprechender Mitteilung an den Beklagten erhöhte dieser die bewilligten KdU um diesen Betrag. Insgesamt zahlte der Beklagte für Heizung und laufende Betriebskosten im Jahr 2007 einen Betrag in Höhe von 2093,16 Euro (<50 Euro Heizung + 124,43 Euro Betriebskosten> x 12 Monate). Nach der für das Jahr 2007 erstellten Nebenkostenabrechnung vom 28.4.2008 ergaben sich für das Jahr 2007 berücksichtigungsfähige Nebenkosten in Höhe von 1777,08 Euro. Tatsächlich hatte die Klägerin nur Vorauszahlungen in gegenüber 2006 unveränderter Höhe von 1733,16 Euro erbracht, sodass sich eine an den Vermieter zu leistende Nachzahlung zu ihren Lasten von 43,92 Euro ergab.

4

Der Beklagte errechnete eine Überzahlung der Leistungen in Höhe von 287,65 Euro (316,08 Euro - 28,43 Euro Warmwasserkosten). Mit dem Änderungsbescheid vom 21.5.2008 bewilligte der Beklagte der Klägerin für den Monat Juni 2008 einen Betrag für KdU in Höhe von 0,04 Euro. In der Begründung des Bescheides heißt es, eine Nachberechnung habe ergeben, dass entweder der Vermieter die falschen Vorauszahlungen genommen oder die Klägerin nicht die gesamte Miete gezahlt habe. Das Guthaben werde in 6/08 in Höhe von 284,65 Euro und in 7/08 in Höhe von 3 Euro verrechnet. Mit einem weiteren Bescheid vom 21.5.2008 bewilligte der Beklagte der Klägerin für die Zeit vom 1.7.2008 bis zum 31.7.2008 KdU in Höhe von 285,69 Euro und vom 1.8.2008 bis zum 31.12.2008 einen monatlichen Gesamtbetrag für KdU in Höhe von monatlich jeweils 288,69 Euro.

5

Auf Vorsprache der Klägerin bewilligte der Beklagte mit dem Änderungsbescheid vom 3.6.2008 für den Zeitraum 1.6.2008 bis 31.12.2008 einen Gesamtbetrag der KdU in Höhe von monatlich jeweils 180,84 Euro. In der Begründung heißt es, es werde die Kaltmiete um 30 Euro herabgesetzt, bis das fiktive Guthaben der Nebenkostenabrechnung von 287,65 Euro verrechnet sei. Daraus ergebe sich, dass letztmalig in 3/09 noch ein Betrag in Höhe von 17,65 Euro verrechnet werde (Änderungsbescheid vom 3.6.2008). Mit Widerspruchsbescheid vom 7.8.2008 wies der Beklagte den Widerspruch zurück und stützte sich auf § 22 Abs 1 S 4 SGB II. Die Norm sei als eigenständige Ermächtigungsgrundlage für die Verwaltung gedacht. Das Guthaben sei weder als Einkommen noch als Vermögen einzuordnen. Es reiche für die Anwendung des § 22 Abs 1 S 4 SGB II aus, dass die ARGE höhere Vorauszahlungen erbracht habe, als der Hilfeempfänger an Heiz- und Nebenkosten schulde.

6

Das SG hat die Klage abgewiesen und die Berufung zugelassen (Urteil vom 8.12.2009). Das LSG hat auf die Berufung der Klägerin das Urteil des SG und die angefochtenen Bescheide des Beklagten aufgehoben und den Beklagten zur Erstattung der einbehaltenen Überzahlungen verurteilt (Urteil vom 13.7.2011). Das LSG hat ausgeführt: Von ihrem Wortlaut her könne § 22 Abs 1 S 4 Halbs 1 SGB II nur so verstanden werden, dass es sich um Rückzahlungen und Gut-haben handeln müsse, die im Verhältnis von Leistungsempfänger und Vermieter bestünden. Gleiches ergebe sich unter Einbeziehung der Gesetzesbegründung. Überzahlte Leistungen könnten im Verhältnis von Leistungsträger und Leistungsempfänger nicht als Einkommen angesehen werden. Auch eine erweiternde oder analoge Auslegung der Norm lasse sich nicht vertreten.

7

Der Beklagte hat die vom LSG zugelassene Revision eingelegt und rügt sinngemäß eine Verletzung des § 22 Abs 1 S 4 SGB II. Er trägt vor, dass die Auffassung des LSG dazu führen könne, dass in Einzelfällen mehr KdU gezahlt würden, als nach § 22 SGB II tatsächlich anfielen und dem Leistungsberechtigten zustünden. Aus der Entstehungsgeschichte gehe nicht hervor, dass der Gesetzgeber an der Einordnung von Betriebskostenrückzahlungen als Einkommen habe festhalten wollen. Vielmehr ergebe sich aus dem Wortlaut der Gesetzesbegründung, dass eine direkte Verknüpfung von Betriebskostenvorauszahlungen und den ggf erfolgten Überzahlungen habe erfolgen und die Überzahlung durch Anrechnung auf die KdU habe kompensiert werden sollen. Die Heranziehung der §§ 45, 48 SGB X, die das LSG als maßgeblich angesehen habe, sei nach Auffassung des Beklagten insofern problematisch, als keiner der dort geregelten Tatbestände anwendbar sei.

8

Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 13. Juli 2011 aufzuheben und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 8. Dezember 2009 zurückzuweisen.

9

Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

10

Sie ist der Auffassung, dass der Beklagte einem Denkfehler unterliege, weil er die Rechtsverhältnisse zwischen Leistungsempfänger und Vermieter einerseits und Leistungsempfänger und Sozialleistungsträger andererseits in unzulässiger Weise vermische.

11

Die Beteiligten haben durch Teilvergleich den streitigen Zeitraum auf die Monate Juni bis Dezember 2008 begrenzt.

Entscheidungsgründe

12

Die zulässige Revision des Beklagten ist unbegründet. Das LSG hat den Beklagten zu Recht zur Zahlung der einbehaltenen Beträge verurteilt.

13

1. Die Voraussetzungen des § 48 Abs 1 S 1 SGB X für eine teilweise Aufhebung der Bewilligung von KdU für die Monate Juni 2008 bis März 2009 liegen nicht vor. Nach dieser Vorschrift ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Eine wesentliche Änderung der Verhältnisse liegt nur vor, wenn und soweit der Verwaltungsakt nach den nunmehr eingetretenen tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen so, wie er ergangen ist, nicht mehr erlassen werden dürfte (BSG SozR 1300 § 48 Nr 22). Eine derartige Änderung ist hier nicht eingetreten. Aus diesem Grund hat der Beklagte mit den Änderungsbescheiden vom 21.5.2008 und 3.6.2008 auch bei den der Klägerin für den Zeitraum ab Juni 2008 bewilligten KdU zu Unrecht Abzüge vorgenommen.

14

a) Unzutreffend ist zunächst die Auffassung des Beklagten, § 22 Abs 1 S 4 SGB II idF des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.7.2006 (BGBl I 1706; ab 1.1.2011 findet sich die Regelung in § 22 Abs 3 SGB II) erlaube unabhängig von den Regelungen des Verwaltungsverfahrensrechts über die Aufhebung von Verwaltungsakten einen Abzug von Rückzahlungen oder Guthaben. Der Beklagte hat die "Verrechnung" der von der Klägerin nicht an den Vermieter weitergeleiteten Beträge deshalb zu Unrecht allein auf § 22 Abs 1 S 4 SGB II gestützt. Nach dieser Vorschrift mindern Rückzahlungen und Guthaben, die den KdU und Heizung zuzuordnen sind, die nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift entstehenden Aufwendungen für Unterkunft und Heizung. Hierbei bleiben Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie beziehen, außer Betracht.

15

Der erkennende Senat hat die Regelung des § 22 Abs 1 S 4 SGB II bereits in der Weise konkretisiert, dass es sich bei den auf der Tatbestandsseite der Norm aufgeführten Rückzahlungen oder Guthaben bzw Gutschriften um Einkommen iS des § 11 SGB II handelt. Modifiziert werden durch die Regelung lediglich die in § 19 S 3 SGB II (ebenfalls idF des Fortentwicklungsgesetzes) bestimmte Reihenfolge der Berücksichtigung von Einkommen, der Zeitpunkt des Zuflusses als Einkommen und - durch die ausdrückliche gesetzliche Zuordnung zu den Aufwendungen für Unterkunft und Heizung - die Regeln des § 11 Abs 2 SGB II(BSG Urteil vom 22.3.2012 - B 4 AS 139/11 R - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen).

16

Hiermit sind die Rechtswirkungen des § 22 Abs 1 S 4 SGB II abschließend beschrieben. Die Regelung kann - entgegen der Auffassung des Beklagten - insbesondere nicht als eigenständige und von den Voraussetzungen der §§ 45, 48 SGB X unabhängige Ermächtigungsgrundlage für die Verwaltung zur Korrektur der sich aus Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, ergebenden Beträge aufgefasst werden. Vielmehr modifiziert die Regelung im Rahmen der Vorschriften über die Aufhebung der Bewilligungsentscheidung nur den Zeitpunkt, zu dem die Rückzahlung oder die Gutschrift zu berücksichtigen ist in der Weise, dass auf den Monat nach "Zufluss" der Rückzahlung oder des Guthabens abzustellen ist. Dies führt bei der Anwendung der §§ 45, 48 SGB X nicht zu der vom Beklagten befürchteten übermäßigen Erschwernis für die Verwaltung, denn bei einer verspäteten Mitteilung durch den Leistungsberechtigten wird in der Regel eine Verletzung des § 45 Abs 2 S 3 Nr 2 SGB X bzw des § 48 Abs 1 S 2 Nr 2 SGB X zu bejahen sein.

17

b) Selbst wenn den angefochtenen Bescheiden im Wege der Auslegung der Verfügungssatz zu entnehmen sein sollte, dass die Bewilligungsbescheide wegen eines "Guthabens" der Klägerin im fraglichen Umfang aufgehoben werden sollten, erweisen sie sich jedenfalls deshalb als rechtswidrig, weil die zweckwidrige Verwendung der KdU nicht zu einer Rückzahlung oder Gutschrift des Vermieters geführt hat und folglich eine Minderung der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nicht eingetreten ist. Die vom Senat im Urteil vom 22.3.2012 - B 4 AS 139/11 R - vorgenommene und ausführlich begründete Einordnung der von § 22 Abs 1 S 4 SGB II erfassten Guthaben bzw Gutschriften und Rückzahlungen als Einkommen iS des § 11 Abs 1 SGB II schließt es aus, auch bei einem "fiktiv errechneten Guthaben" die Rechtswirkung einer Minderung der Aufwendungen eintreten zu lassen. Die Klägerin hat kein zu berücksichtigendes Einkommen erzielt. Es handelt sich bei den von der Klägerin einbehaltenen Beträgen insbesondere nicht um ein Guthaben iS des § 22 Abs 1 S 4 SGB II, denn die fraglichen Beträge wurden vom Vermieter nicht bei künftigen Mietzahlungen "gutgeschrieben"(vgl zur Aufrechnung von Guthaben mit Mietschulden BSG Urteil vom 16.5.2012 - B 4 AS 132/11 R).

18

Das Vorbringen des Beklagten gibt zu keiner anderen Beurteilung Anlass. Vielmehr folgt die Auffassung des erkennenden Senats, es handele sich bei der in § 22 Abs 1 S 4 SGB II getroffenen Regelung lediglich um eine eng begrenzte Modifikation zu den Regeln über die Einkommensberücksichtigung, aus dem Wortlaut der Norm und ihrem aus der Entstehungsgeschichte herzuleitenden Zweck. Der ausdrücklich auf Rückzahlungen und Gutschriften begrenzte Wortlaut der Norm steht in Übereinstimmung mit der hierdurch vom Gesetzgeber verfolgten Zielsetzung: In der Begründung des Ausschusses für Arbeit und Soziales, auf dessen Vorschlag die Änderung zurückgeht, wurde ausgeführt, dass mit der Regelung klargestellt werden solle, wie Betriebskostenrückzahlungen zu berücksichtigen seien. Hierbei wurde hervorgehoben, dass die bisherige Berücksichtigung als Einkommen im Rahmen der Hilfebedürftigkeit mit Rücksicht auf die Berücksichtigung von Pauschbeträgen und die Minderung der Geldleistungen der Agenturen für Arbeit oft nicht zu sachgerechten Ergebnissen geführt habe (BT-Drucks 16/1696 S 26). Es sollte lediglich der mit der Anwendung des § 11 SGB II häufig einhergehende Abzug der Versicherungspauschale vermieden werden und zugleich die Anrechnung wirtschaftlich dem kommunalen Träger zugutekommen. Dieser Begründung kann folglich nicht entnommen werden, dass die Neuregelung von der grundsätzlichen rechtlichen Einordnung als Einkommen abrücken wollte. Es ergeben sich insbesondere keine Hinweise darauf, dass der Verwaltung mit der Einfügung der Regelung eine nach dem bis dahin geltenden Recht nicht gegebene Verrechnung bei nicht bestimmungsgemäßer Verwendung von geleisteten KdU eröffnet werden sollte.

19

2. Der Verfügungssatz der angefochtenen Bescheide kann auch nicht auf eine andere Rechts-grundlage gestützt werden. Der Beklagte kann die Aufhebung der Bewilligungsbescheide (§§ 45, 48 SGB X) nicht auf den Gesichtspunkt einer bestimmungswidrigen Verwendung der um die Änderung der Nebenkostenpauschale erhöhten Bewilligung von KdU im Jahr 2007 stützen. Dies ist schon deshalb von vornherein ausgeschlossen, weil von einer Aufhebung wegen zweckwidriger Mittelverwendung ohnehin nur der Bewilligungszeitraum des Jahres 2007 selbst, nicht jedoch der hier streitige nachfolgende Zeitraum betroffen sein könnte. Eine Aufhebung der Bescheide über die Bewilligung von Leistungen für das Jahr 2007 wurde von dem Beklagten nicht vorgenommen.

20

Unabhängig davon war - worauf der Beklagte im Revisionsverfahren zu Recht hinweist - die ursprüngliche Bewilligung der KdU in Folge einer Erhöhung der Nebenkostenpauschale durch den Beklagten nicht dadurch rechtswidrig geworden, dass die Klägerin den erhöhten Leistungsbetrag nicht an ihren Vermieter weitergeleitet hat. Bereits der 14. Senat des BSG hat insoweit zutreffend darauf hingewiesen, dass die Verpflichtung aus dem Mietvertrag und die sich daraus ergebenden tatsächlichen Aufwendungen nach § 22 Abs 1 S 1 SGB II nicht deckungsgleich mit den zu zahlenden Beträgen sein muss(BSG Urteil vom 24.2.2011 - B 14 AS 52/09 R - RdNr 21). Maßgebend für die Berechnung der KdU sind und bleiben die geschuldeten Beträge. Dies bildet den Hintergrund für die in § 22 Abs 4 SGB II getroffene Regelung, wonach die KdU an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden sollen, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch den Hilfebedürftigen nicht sichergestellt ist. Aus diesen Gründen scheiden die §§ 45, 48 SGB X als Rechtsgrundlage für eine Aufhebung der Bewilligung bei einer zweckwidrigen Verwendung der Leistungen aus.

21

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 20. Oktober 2011 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Umstritten sind Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II), insbesondere die Berücksichtigung einer Betriebs- und Heizkosten-Erstattung.

2

Der im Jahr 1979 geborene Kläger bezieht seit dem 1.1.2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Über sein Vermögen ist seit dem 10.7.2007 das Insolvenzverfahren eröffnet und eine Rechtsanwältin als Treuhänderin bestellt (Beschluss des Amtsgerichts Hohenschönhausen vom 10.7.2007 - 38 IK 177/07). Am 10.12.2007 reichte der Kläger beim beklagten Jobcenter die Betriebs- und Heizkostenabrechnung seines Vermieters für das Jahr 2006 ein, aus der sich ein Guthaben des Klägers von 34,41 Euro ergab, welches am 17.1.2008 seinem Konto gutgeschrieben wurde. Ohne vorherige Anhörung des Klägers hob der Beklagte mit Aufhebungsbescheid vom 17.12.2007 den zuvor ergangenen Bewilligungsbescheid über Leistungen nach dem SGB II vom 1. bis zum 29.2.2008 teilweise in Höhe von 34,41 Euro auf und verwies im Übrigen auf den Änderungsbescheid vom selben Tag. In diesem, der als Bestandteil des Aufhebungsbescheides bezeichnet wurde, wurden dem Kläger für Februar 2008 Leistungen für Unterkunft und Heizung nach zuvor 233,47 Euro nur noch in Höhe von 199,06 Euro, also 34,41 Euro weniger, bewilligt. Der Widerspruch gegen die Bescheide wurde zurückgewiesen (Widerspruchsbescheid vom 8.2.2008).

3

Das Sozialgericht Berlin (SG) hat den Aufhebungs- und den Änderungsbescheid vom 17.12.2007 aufgehoben (Urteil vom 15.6.2009). Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (LSG) hat die Berufung zugelassen und auf die Berufung des Beklagten das Urteil des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen (Urteil vom 20.10.2011). Es hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, das Fehlen der Anhörung sei unschädlich, da einkommensabhängige Leistungen den geänderten Verhältnissen angepasst worden seien (§ 24 Abs 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch). Die Bescheide seien auch materiell rechtmäßig, der Beklagte könne sich auf § 40 Abs 1 Satz 1 SGB II, § 48 Abs 1 Satz 1 SGB X als Rechtsgrundlage berufen. Die wesentliche Änderung sei dadurch eingetreten, dass dem Konto des Klägers 34,41 Euro am 17.1.2008 gutgeschrieben worden seien. Gemäß § 22 Abs 1 Satz 4 SGB II in der Fassung des Grundsicherungsfortentwicklungsgesetzes vom 20.7.2006 (BGBl I 1706 ) minderten Rückzahlungen und Guthaben, die den Kosten für Unterkunft und Heizung zuzuordnen seien, die nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift entstehenden Aufwendungen. Eine Rückzahlung im Sinne dieser Vorschrift sei mit der Kontogutschrift erfolgt. Einer Berücksichtigung der Rückzahlung stehe nicht entgegen, dass der Kläger seit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens einem Verfügungsverbot unterliege. Die Rückzahlung habe keinem Verfügungsverbot unterlegen, da sie nicht zur Insolvenzmasse gehört habe. Nach § 36 Abs 1 Insolvenzordnung (InsO) gehörten Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen, nicht zur Insolvenzmasse. Zwar seien nach §§ 850 ff Zivilprozessordnung (ZPO), § 54 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) nur Sozialleistungen und Arbeitseinkommen geschützt, § 54 Abs 4 SGB I sei aber auf Rückzahlung nach § 22 Abs 1 Satz 4 SGB II aF entsprechend anzuwenden, weil diese an die Stelle der Leistungen für Unterkunft und Heizung treten würden. Im Übrigen habe der Gesetzgeber mit der Änderung des § 850i Abs 1 ZPO durch das Gesetz zur Reform des Kontopfändungsschutzes vom 7.7.2009 (BGBl I 1707) ausdrücklich auch für sonstige Einkünfte den Pfändungsschutz ermöglicht. Die Voraussetzungen für die Sonderregelung wegen Haushaltsenergie in § 22 Abs 1 Satz 4 Halbs 2 SGB II aF seien nicht erfüllt.

4

Mit der - vom LSG zugelassenen - Revision rügt der Kläger, mit der Kontogutschrift des Erstattungsbetrags sei keine Rückzahlung iS des § 22 Abs 1 Satz 4 SGB II aF erfolgt und für eine entsprechende Anwendung des § 54 Abs 4 SGB I auf die Betriebs- und Heizkostenabrechnung sei kein Raum. Der Erstattungsbetrag beruhe auf einer privatrechtlichen Forderung und sei damit Teil der Insolvenzmasse geworden. Auch mit der Neuregelung des § 850i Abs 1 ZPO lasse sich eine Analogie nicht begründen. Eine Privilegierung öffentlich-rechtlicher Forderungen sei im Insolvenzverfahren nicht vorgesehen. Aufgrund des sich aus dem Insolvenzverfahren ergebenden Verfügungsverbotes könne er auch über den Betrag nicht verfügen.

5

Der Kläger beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 20. Oktober 2011 aufzuheben und die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 15. Juni 2009 zurückzuweisen.

6

Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

7

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des LSG ist zurückzuweisen. Das LSG hat zu Recht seine Klage gegen den Aufhebungs- und Änderungsbescheid des beklagten Jobcenters vom 17.12.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8.2.2008 abgewiesen, in dem der ursprüngliche Bewilligungsbescheid für Februar 2008 teilweise aufgehoben und als Leistungen für Unterkunft und Heizung nach zuvor 233,47 Euro nur noch 199,06 Euro, also 34,41 Euro weniger, bewilligt wurden. Denn der Bescheid vom 17.12.2007 ist rechtmäßig.

8

1. Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit des Bescheides sind nicht zu erkennen, insbesondere war keine vorherige Anhörung des Klägers erforderlich, weil eine einkommensabhängige Leistung den geänderten Verhältnissen, nämlich der Erzielung von Einkommen durch die Betriebs- und Heizkosten-Erstattung, angepasst wurde (§ 24 Abs 2 Nr 5 SGB X).

9

2. Die materiellen Voraussetzungen für den Aufhebungs- und Änderungsbescheid nach § 40 Abs 1 SGB II in der bis zum 31.12.2010 geltenden Fassung aufgrund des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003 (BGBl I 2954, im Folgenden: SGB II aF), § 48 SGB X, § 330 Abs 3 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) sind erfüllt.

10

Der teilweise aufgehobene Bewilligungsbescheid war ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung. In den tatsächlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, ist eine wesentliche Änderung eingetreten, weil der Kläger durch die Betriebs- und Heizkosten-Erstattung am 17.1.2008 Einkommen erzielt hat. Diese Einkommenserzielung ist auch nach dem Erlass des Bewilligungsbescheides erfolgt und führte zu einer Minderung des Anspruchs des Klägers auf laufende Leistungen für Unterkunft und Heizung (§ 48 Abs 1 Satz 2 Nr 3 SGB X). Mit dem beklagten Jobcenter hat die zuständige Behörde gehandelt (vgl § 48 Abs 4, § 44 Abs 3 SGB X) und auch die Fristerfordernisse wurden eingehalten (§ 48 Abs 4, § 44 Abs 4, § 45 Abs 3 Satz 3 bis 5, Abs 4 Satz 2 SGB X).

11

Ermessen war seitens des Beklagten nicht auszuüben, sondern der Bewilligungsbescheid zwingend mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben (§ 40 Abs 1 Satz 2 SGB II aF, § 330 Abs 3 Satz 1 SGB III).

12

3. Dass der Kläger durch die Betriebs- und Heizkosten-Erstattung ein Einkommen erzielt hat, das zur Minderung seines Anspruchs auf die laufenden Leistungen für Unterkunft und Heizung führt, folgt aus § 22 Abs 1 Satz 4 SGB II in der Fassung des GSiFoG vom 20.7.2006 (BGBl I 1706) in der am 17.1.2008, dem Tag der Gutschrift der 34,41 Euro, geltenden Fassung, die im Wesentlichen § 22 Abs 3 SGB II idF der Neubekanntmachung vom 13.5.2011 (BGBl I 850) entspricht, und der lautet: "Rückzahlungen und Guthaben, die den Kosten der Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift entstehenden Aufwendungen; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten der Haushaltsenergie beziehen, bleiben insoweit außer Betracht."

13

Erstattungen aus einer Betriebs- und Heizkostenabrechnung stellen Einkommen iS des § 11 SGB II dar. Durch § 22 Abs 1 Satz 4 SGB II aF werden für die in ihm genannten Rückzahlungen und Guthaben lediglich die in § 19 Satz 3 SGB II aF bestimmte Reihenfolge der Berücksichtigung von Einkommen, der Zeitpunkt der Berücksichtigung des Zuflusses als Einkommen und aufgrund der ausdrücklich gesetzlichen Zuordnung zu den Aufwendungen für Unterkunft und Heizung die Regeln des § 11 Abs 2 SGB II aF modifiziert(Bundessozialgericht vom 22.3.2012 - B 4 AS 139/11 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 55 RdNr 14 ff mwN; siehe zudem die Gesetzesbegründung zu § 22 Abs 1 Satz 4 SGB II aF in BT-Drucks 16/1696 S 26).

14

Die Voraussetzungen des § 22 Abs 1 Satz 4 SGB II aF sind vorliegend nach den Feststellungen des LSG aufgrund der Betriebs- und Heizkostenabrechnung des Vermieters und der Zahlung des Erstattungsbetrags auf das Konto des Klägers am 17.1.2008 erfüllt; dies wird von keinem Beteiligten in Zweifel gezogen.

15

4. Daran ändert sich durch den Umstand, dass durch Beschluss des AG über das Vermögen des Klägers seit dem 10.7.2007 das Insolvenzverfahren eröffnet und eine Rechtsanwältin als Treuhänderin bestellt wurde, nichts.

16

a) Zwar geht durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens das Recht des Schuldners, über das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter bzw bei einer Verbraucherinsolvenz, wie vorliegend, auf den Treuhänder über (§ 80 Abs 1, § 313 Abs 1 Satz 1 InsO). Auch umfasst die Insolvenzmasse das Gesamtvermögen, das dem Schuldner zurzeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt (§ 35 Abs 1 InsO), also auch Forderungen, wie zB aufgrund einer Abrechnung in einem Schuldverhältnis.

17

Andererseits gibt es aber entgegen dem Eindruck, den die Revision zu erwecken versucht, zahlreiche Ausnahmen bei der Bestimmung der Gegenstände und Forderungen, die zur Insolvenzmasse gehören. Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen, gehören nicht zur Insolvenzmasse (§ 36 Abs 1 Satz 1 InsO, §§ 811 ff ZPO). Die §§ 850 ff ZPO mit insbesondere dem Schutz von Arbeitseinkommen und Sozialleistungen(§ 850i Abs 4 ZPO in der damaligen Fassung iVm § 54 SGB I) gelten entsprechend (§ 36 Abs 1 Satz 2 InsO). Daneben gibt es innerhalb der InsO zahlreiche Regelungen, wie die Aussonderung oder abgesonderte Befriedigung aufgrund bestimmter Rechte (§§ 45 ff InsO), die Vorwegbefriedigung der Massegläubiger, zu denen auch der Insolvenzverwalter gehört (§§ 53 ff InsO), die Aufrechnung (§§ 94 ff InsO) usw, die die Insolvenzmasse verringern.

18

b) Ob bei einer Betriebs- und Heizkostenabrechnung eines Insolvenzschuldners, der Leistungen für Unterkunft und Heizung nach dem SGB II bezieht, unter bestimmten Voraussetzungen die Regelungen über die Aufrechnung (§§ 94 ff InsO) anzuwenden sind - in diese Richtung weist das Vorbringen der Revision, die auf das Fehlen vertraglicher Vereinbarungen zwischen dem klagenden Insolvenzschuldner und dem beklagten Jobcenter hinweist - kann dahinstehen.

19

c) Vielmehr ist der Entscheidung zugrunde zu legen, dass Einkommen des Insolvenzschuldners, das bei der Deckung seines Bedarfs nach dem SGB II zu berücksichtigen ist, schon nicht der Pfändung und Zwangsvollstreckung unterliegt und daher auch nicht Teil der Insolvenzmasse wird. Dies folgt aus der Beschränkung der Insolvenzmasse auf das pfändbare Vermögen (§ 36 Abs 1 InsO, §§ 811 ff, 850 ff ZPO) und den Gründen für die Pfändungsverbote. Diese dienen dem Schutz des Schuldners aus sozialen Gründen im öffentlichen Interesse und beschränken die Durchsetzbarkeit von Ansprüchen mit Hilfe staatlicher Zwangsvollstreckungsmaßnahmen. Sie sind Ausfluss der in Art 1, 2 Grundgesetz (GG) garantierten Menschenwürde bzw allgemeinen Handlungsfreiheit und enthalten eine Konkretisierung des verfassungsrechtlichen Sozialstaatsprinzips (Art 20 Abs 1, Art 28 Abs 1 GG).

20

Dem Schuldner und seinen Familienangehörigen soll durch die Pfändungsschutzvorschriften die wirtschaftliche Existenz erhalten werden, um - unabhängig von Sozialhilfe oder der Grundsicherung für Arbeitsuchende - ein bescheidenes, der Würde des Menschen entsprechendes Leben führen zu können. Für die Auslegung der Pfändungsvorschriften in §§ 811 ff und §§ 850 ff ZPO geben die Regelungen der genannten Fürsorgesysteme im SGB II und im Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII), die das Bundessozialhilfegesetz abgelöst haben, wichtige Anhaltspunkte, weil die Pfändungsverbote und die Bestimmungen des SGB II und SGB XII, die jeweils dem Schutz der Erhaltung des Existenzminimums dienen, in einer engen Wechselbeziehung zueinander stehen. Da eine Pfändung nicht zu Lasten öffentlicher Mittel erfolgen darf, dürfen dem Schuldner bei der Zwangsvollstreckung keine Gegenstände entzogen werden, die ihm der Staat aus sozialen Gründen mit Leistungen der Sozialhilfe wieder zur Verfügung stellen müsste (BGH, Beschluss vom 19.3.2004 - IXa ZB 321/03 - DGVZ 2004, 71 = NJW-RR 2004, 789, RdNr 8; BGH, Beschluss vom 16.6.2011 - VII ZB 12/09; vgl zur Literatur nur Baumbach/ Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 70. Aufl 2012, Einführung §§ 850 ff RdNr 2 und § 811 RdNr 2; Münzberg in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl 2002, § 811 RdNr 1 ff; Stöber in Zöller, ZPO, 29. Aufl 2012, § 811 RdNr 1; Walker in Schuschke, Vollstreckung und vorläufiger Rechtsschutz, 5. Aufl 2011, § 811 RdNr 1 f; ähnlich zur Berücksichtigung gepfändeter Einkommensteile: BSG vom 10.5.2011 - B 4 KG 1/10 R - BSGE 188, 144 = SozR 4-5870 § 6a Nr 2).

21

Die vom Kläger zum Verfahren eingereichten gegenteiligen Beschlüsse verschiedener Amtsgerichte, wie ua des AG Charlottenburg vom 4.6.2008 (36k IN 193/06) enthalten keine entgegenstehenden Argumente und nehmen die aufgezeigte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und die einschlägige Literatur schlicht nicht zur Kenntnis. Sie stehen im Übrigen im Widerspruch zum Beschluss des Landgerichts Berlin vom 29.9.2008 (86 T 497/08), das den genannten Beschluss des AG Charlottenburg aufgehoben und festgestellt hat, dass die Rückzahlung von Betriebskosten nicht zur Insolvenzmasse gehört.

22

d) Bestätigt wird dieses Ergebnis durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 9.2.2010 (1 BvL 1/09 ua - BVerfGE 125, 175) zum Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art 1 Abs 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art 20 Abs 1 GG, das als Gewährleistungsrecht dem Grunde nach unverfügbar ist. Im Übrigen wäre eine Rechtslage, die einerseits einem SGB II-Empfänger diesen Anspruch auf ein Existenzminimum gegen den Staat eingeräumt und andererseits einen Eingriff mit den Zwangsmitteln dieses Staates in das so geschützte Existenzminimum dieses SGB II-Empfängers vorsieht, wegen Widersprüchlichkeit schwerlich mit dem Rechtsstaatsprinzip des Art 20 GG vereinbar (BVerfGE 1, 14, 45; BVerfGE 98, 106, 118 f; BVerfGE 98, 265, 301: keine "gegenläufigen Regelungen").

23

Für dieses Ergebnis spricht auch das Gesetz zur Reform des Kontopfändungsschutzes vom 7.7.2009 (BGBl I 1707), das ua durch die Neufassung des § 850i Abs 1 ZPO ausdrücklich "sonstige Einkünfte" unter bestimmten Voraussetzungen in den Pfändungsschutz einbezogen hat und mit dem ausweislich der Gesetzesbegründung das Ziel verfolgt wurde, das Existenzminimum des Schuldners (und seiner Familie) nach dem SGB II und SGB XII vom Zugriff der Gläubiger freizustellen(BT-Drucks 16/7615 S 13, 18, 30).

24

e) Einer Analogie zu § 54 Abs 4 SGB I, wie das LSG sie angenommen hat, bedarf es nicht.

25

5. Dass es sich bei der Betriebs- und Heizkosten-Erstattung auch um "bereite Mittel" des Klägers handelte, ergibt sich aus den Feststellungen des LSG über die Gutschrift des Betrags auf dessen Konto, gegen die von Seiten der Beteiligten auch keine Rügen erhoben wurden.

26

Dieses Erfordernis einer tatsächlichen Verfügungsgewalt des Klägers über die Betriebs- und Heizkosten-Erstattung folgt aus deren grundsätzlichen Charakter als zu berücksichtigendes Einkommen (BSG vom 16.5.2012 - B 4 AS 132/11 R - RdNr 20 ff). Sollten insofern Schwierigkeiten auftreten, hat der Kläger die sich aus den angeführten AG-Verfahren ergebenden Rechtsschutzmöglichkeiten als Schuldner, bei denen ihn der Beklagte im Zweifel zu unterstützen hat (vgl BSG vom 24.11.2011 - B 14 AS 15/11 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 53).

27

6. Der Anteil in der Betriebs- und Heizkosten-Erstattung, der auf die Kosten der Haushaltsenergie entfällt, ist nicht nach § 22 Abs 1 Satz 4 Halbs 2 SGB II aF herauszurechnen, wie das LSG zu Recht ausgeführt hat. Denn beim Kläger erfolgte keine isolierte Erfassung der tatsächlichen Kosten der Warmwasserbereitung gemäß der Rechtsprechung des BSG (vgl zuletzt nur BSG vom 23.8.2011 - B 14 AS 185/10 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 42 mwN).

28

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.

(1) Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld abzüglich der nach § 11b abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a genannten Einnahmen sowie Einnahmen, die nach anderen Vorschriften des Bundesrechts nicht als Einkommen im Sinne dieses Buches zu berücksichtigen sind. Dies gilt auch für Einnahmen in Geldeswert, die im Rahmen einer Erwerbstätigkeit, des Bundesfreiwilligendienstes oder eines Jugendfreiwilligendienstes zufließen. Als Einkommen zu berücksichtigen sind auch Zuflüsse aus darlehensweise gewährten Sozialleistungen, soweit sie dem Lebensunterhalt dienen. Der Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes ist als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen. Dies gilt auch für das Kindergeld für zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 28, benötigt wird.

(2) Einnahmen sind für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Dies gilt auch für Einnahmen, die an einzelnen Tagen eines Monats aufgrund von kurzzeitigen Beschäftigungsverhältnissen erzielt werden.

(3) Würde der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung einer als Nachzahlung zufließenden Einnahme, die nicht für den Monat des Zuflusses erbracht wird, in diesem Monat entfallen, so ist diese Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich ab dem Monat des Zuflusses mit einem entsprechenden monatlichen Teilbetrag zu berücksichtigen.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten werden die Urteile des Sozialgerichts Berlin vom 23. Juni 2009 und des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 22. Juni 2011 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Tatbestand

1

Streitig ist die teilweise Aufhebung der Bewilligung von Leistungen für Unterkunft und Heizung nach dem SGB II und deren Erstattung für den Monat Januar 2008.

2

Der Kläger und seine Ehefrau sind seit 1.4.2005 Mieter einer Dreizimmerwohnung; bis zum 21.1.2007 gemeinsam mit ihrer 1983 geborenen Tochter. Die zu zahlende monatliche Miete setzte sich aus Grundmiete, Betriebskostenvorschuss (105,49 Euro) und Heizkostenvorschuss (52,41 Euro) zusammen. Der Kläger und seine Ehefrau standen in der Zeit im laufenden Bezug von Leistungen nach dem SGB II einschließlich kopfteilig (3 Personen) berücksichtigter Aufwendungen für Unterkunft und Heizung. Die gemeinsame Tochter erhielt kein Alg II, sie bezog Ausbildungsförderleistungen nach dem BAföG. Die Kosten der Warmwasseraufbereitung ließ der Beklagte dabei mit einem Pauschalbetrag in Höhe von monatlich 9 Euro bei dem Kläger und 3,90 Euro bei seiner Ehefrau unberücksichtigt.

3

Durch Bescheid vom 8.3.2007 in der Gestalt des Änderungsbescheids vom 30.8.2007 bewilligte der Beklagte dem Kläger und seiner Ehefrau für die Zeit vom 1.10.2007 bis zum 31.3.2008 Alg II, wovon 247,80 Euro bzw 247,83 Euro monatlich auf die Kosten der Unterkunft und Heizung entfielen. Nach Aufforderung reichte der Kläger die Betriebs- und Heizkostenabrechnung der Vermieterin für das Jahr 2006 bei dem Beklagten ein. Hiernach ergab sich ein Guthaben in Höhe von insgesamt 489,04 Euro, wovon 176,74 Euro auf die Betriebskosten und 312,30 Euro auf die Heizkosten inklusive Warmwasser entfielen. Ausweislich der Abrechnung wurde die insgesamt verbrauchte Wärmemenge auf Grundlage von § 9 Abs 3 der Heizkostenverordnung mit 24,549 % auf die Wassererwärmungskosten und mit 75,451 % auf die Kosten der Wärmeversorgung verteilt. Innerhalb dieser beiden Positionen erfolgte wiederum eine Abrechnung zu 30 % in Abhängigkeit von der Wohnungsgröße (Grundanteil) und zu 70 % verbrauchsabhängig (Verbrauchsanteil). Für die von dem Kläger und seiner Familie bewohnte Wohnung wurden so entstandene Heizkosten in Höhe von 177,51 Euro sowie Wassererwärmungskosten in Höhe von 139,11 Euro (51,80 Euro Grundanteil <30 %> und 87,31 Euro Verbrauchsanteil <70 %>) ermittelt. Die Vermieterin verrechnete das gesamte Guthaben mit der Miete für Dezember 2007.

4

Nach Anhörung hob der Beklagte durch Bescheid vom 16.4.2008 die dem Kläger bewilligten Leistungen für Unterkunft und Heizung für den Monat Januar 2008 in Höhe von 244,52 Euro auf und machte eine Erstattungsforderung in entsprechender Höhe geltend. Mit seinem Widerspruch hiergegen machte der Kläger geltend, seine Tochter habe ein Drittel der für die Unterkunft und Heizung angefallenen Kosten im Jahre 2006 getragen. Ihr stehe daher ein Anteil des Guthabens zu. Der Beklagte reduzierte den Aufhebungs- und Erstattungsbetrag für Januar 2008 alsdann auf 174,96 Euro (Bescheid vom 5.3.2008). Hierbei zog er - aufgrund der im Jahre 2006 von ihm nicht übernommenen Kosten für die Warmwasseraufbereitung in Höhe von insgesamt 262,80 Euro - die laut Abrechnung entstandenen Kosten der Warmwassererwärmung in Höhe von 139,11 Euro vom Gesamtguthaben ab, sodass sich das bei dem Kläger und seiner Ehefrau anzurechnende Gesamtguthaben auf 349,93 Euro verringerte. Der weitergehende Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 10.3.2009).

5

Das SG hat den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid des Beklagten vom 16.4.2008 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 5.3.2009 und dieser wiederum in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.3.2009 insoweit aufgehoben, als eine Erstattungsforderung von mehr als 163,01 Euro geltend gemacht worden ist. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen (Urteil vom 23.6.2009). Auf die Berufungen der Beteiligten hat das LSG die Entscheidung des SG im Ergebnis bestätigt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die teilweise Aufhebung der Leistungsbewilligung für Januar 2008 habe richtigerweise nur in Höhe von 163,01 Euro erfolgen dürfen. Nach Erlass des Bewilligungsbescheids sei es durch das Guthaben aus der Betriebs- und Heizkostenabrechnung für das Jahr 2006, welches von der Vermieterin mit der Dezembermiete 2007 verrechnet worden sei, zu einer wesentlichen Änderung in den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen des Klägers gekommen. Zu Recht sei das SG davon ausgegangen, dass nicht die Hälfte, sondern nur ein Drittel des gesamten Guthabens dem Kläger zuzurechnen sei. Denn auch wenn für die Anrechnung von Einkommen grundsätzlich die Umstände zum Zeitpunkt des Zuflusses maßgeblich seien und zu diesem Zeitpunkt nur noch der Kläger und seine Ehefrau die Wohnung bewohnt hätten, stehe gleichwohl der Tochter ein Drittel des Guthabens zu. Davon, dass die Tochter im Jahre 2006 aus eigenem Einkommen ein Drittel der - die tatsächlich entstehenden Kosten letztendlich überschreitenden - Vorauszahlungen für die Betriebs- und Heizkosten geleistet habe, könne der Beklagte nicht wirtschaftlich profitieren, indem er das anteilig der Tochter des Klägers zustehende Guthaben auf dessen Bedarf anrechne. Soweit allerdings der Kläger sinngemäß meine, dass Teile des Guthabens auf die Haushaltsenergie entfielen und deshalb nicht zu erstatten seien, sei dem nicht zu folgen. Es sei zu beachten, dass es sich bei den in der Abrechnung der Vermieterin für die Warmwasseraufbereitung angesetzten Guthaben in Höhe von 139,11 Euro letztlich um einen fiktiven Wert handele. Tatsächlich sei eine einheitliche Bereitstellung der Wärmemenge für Heizung und Warmwasser erfolgt, ohne dass eine zweifelsfreie Trennung der Aufwendungen nach den bis Ende 2010 normativ in § 20 SGB II enthaltenen Kosten für die Warmwasserbereitung und den nach § 22 SGB II zu erbringenden Aufwendungen für Heizung möglich wäre. Die Feststellung der einerseits auf die Heizung, andererseits auf die Warmwasseraufbereitung entfallenden Kosten sei gerade nicht mittels gesonderter Zähler oder sonstiger technischer Einrichtungen erfolgt. Die Berechnung des Anteils der jeweiligen Kosten anhand von § 9 Abs 3 Heizkostenverordnung genüge nicht den Anforderungen an eine gesonderte Ermittlung, die das BSG in ständiger Rechtsprechung verlange(B 14/11b AS 15/07 R - BSGE 100, 94 = SozR 4-4200 § 22 Nr 5; vgl auch BSG, Urteil vom 6.4.2011 - B 4 AS 16/10 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 43). Da § 22 Abs 1 S 4 SGB II das Spiegelbild zur Leistungsbewilligung nach § 22 Abs 1 S 1 SGB II darstelle, könne für die Rückabwicklung nichts anderes gelten. Das Guthaben sei daher nicht um etwaige für die Warmwasserbereitung geleisteten Beträge zu bereinigen, sondern mindere in Höhe von einem Drittel die Aufwendungen des Klägers für Unterkunft und Heizung im Januar 2008.

6

Mit seiner Revision rügt der Beklagte die Verletzung von § 22 Abs 1 S 4 SGB II. Gegen die hauptsächlich auf eine wirtschaftliche Betrachtung gestützte Auffassung des LSG spreche die Rechtsprechung des BSG zur Berücksichtigung von Betriebskostennachzahlungen (BSG Urteile vom 22.3.2010 - B 4 AS 62/09 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 38 und vom 6.4.2011 - B 4 AS 12/10 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 45). Entscheidend sei demnach, dass Nachzahlungsverpflichtungen zum aktuellen Bedarf im Fälligkeitsmonat zählten. Insoweit werde nicht auf den Abrechnungszeitraum abgestellt. Nichts anderes könne für die Berücksichtigung eines Betriebskostenguthabens gelten. Durch § 22 Abs 1 S 4 SGB II werde lediglich die Anrechnung erst im Folgemonat der Gutschrift oder Rückzahlung normiert. Es sei zwingend auf die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Gutschrift abzustellen. Im maßgeblichen Zuflusszeitpunkt (Dezember 2007) sei der tatsächliche Bedarf des Klägers und seiner Ehefrau an Aufwendungen für Unterkunft und Heizung um das Betriebskostenguthaben gemindert. Damit seien die Leistungen für Unterkunft und Heizung, die allein nach Maßgabe des Bedarfs des Klägers und seiner Ehefrau berechnet worden seien, im Folgemonat um den tatsächlichen Minderungsbetrag zu kürzen gewesen. Ein eventueller schuldrechtlicher Anspruch der Tochter gegen ihre Eltern sei unbeachtlich, denn Einnahmen seien zuvörderst zur Sicherung des aktuellen Lebensunterhalts der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft einzusetzen.

7

Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 22. Juni 2011 sowie das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 23. Juni 2009 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

8

Der Kläger ist im Revisionsverfahren nicht vertreten gewesen.

Entscheidungsgründe

9

Die zulässige Revision des Beklagten ist begründet. Die Vorinstanzen sind unzutreffend davon ausgegangen, dass die für den Monat Januar 2008 vom Beklagten bewilligten Leistungen für Unterkunft und Heizung nur in Höhe von 163,01 Euro aufzuheben und vom Kläger zu erstatten sind.

10

Der Beklagte hat zu Recht mit den streitbefangenen Bescheiden die für den Monat Januar 2008 bewilligten Leistungen für Unterkunft und Heizung teilweise aufgehoben und eine Erstattungsforderung in Höhe von 174,96 Euro geltend gemacht.

11

1. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist der Bescheid vom 16.4.2008 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 5.3.2009 und dieser wiederum in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.3.2009, mit dem der Beklagte die Leistungen des Klägers für Unterkunft und Heizung für den Monat Januar 2008 teilweise in Höhe von 174,96 Euro aufgehoben hat und eine entsprechende Erstattung fordert. Da sich vorliegend nur der Beklagte mit der Revision gegen das beide Beteiligten beschwerende Urteil des LSG wendet, darf das Revisionsgericht das Urteil des LSG nicht zum Nachteil des Revisionsklägers ändern (Verbot der reformatio in peius). Hieraus folgt, dass eine weitere Minderung des Aufhebungs- und Erstattungsbetrages als die vom LSG tenorierten 163,01 Euro, mithin 11,96 Euro, von vornherein nicht in Betracht kommt. In diesem Rahmen hat das Revisionsgericht den Sachverhalt jedoch unter allen möglichen Gesichtspunkten zu prüfen.

12

2. Die Leistungsbewilligung für Januar 2008 ist in Bezug auf die Kosten der Unterkunft und Heizung gemäß § 48 Abs 1 S 2 SGB X wegen einer wesentlichen Änderung der rechtlichen Verhältnisse teilweise rechtswidrig geworden. Aus § 40 Abs 1 Nr 1 SGB II(idF des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003, BGBl I 2954) iVm § 48 Abs 1 S 2 Nr 3 SGB X und § 330 Abs 3 SGB III folgt, dass ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben ist, soweit nach Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde. Die Aufwendungen des Klägers für Unterkunft und Heizung für den Monat Januar 2008 sind im vorliegenden Fall durch Einkommen in Gestalt eines Betriebskostenguthabens gemäß § 22 Abs 1 S 4 SGB II(idF des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.7.2006, BGBl I 1706; jetzt § 22 Abs 3) gemindert worden. Die Vorschrift bestimmt, dass Rückzahlungen und Guthaben, die den Kosten für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, die nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift entstehenden Aufwendungen mindern. So lagen die Verhältnisse hier.

13

Der Kläger hat ein Guthaben, das den Kosten der Unterkunft und Heizung iS des § 22 Abs 1 S 4 SGB II zuzuordnen ist, erhalten. Betriebs- und Heizkosten unterfallen grundsätzlich den Kosten der Unterkunft und Heizung iS des § 22 Abs 1 S 1 SGB II(zu den Kosten der Warmwassererzeugung siehe 3). Nach den bindenden Feststellungen des LSG wies die Vermieterin des Klägers und seiner Ehefrau mit Schreiben vom 31.10.2007 für den Abrechnungszeitraum 2006 ein Guthaben der Mieter in Höhe von insgesamt 489,04 Euro aus, wovon 176,74 Euro auf die Betriebskosten und 312,30 Euro auf die Wärmeversorgung entfielen. Sie verrechnete das Guthaben mit der fälligen Miete im Dezember 2007. Das Guthaben aus der Betriebs- und Heizkostenabrechnung für das Jahr 2006, das die Dezembermiete 2007 verringerte, ist zur Hälfte (kopfteilig) zu berücksichtigendes Einkommen des Klägers iS des § 11 SGB II, das im Monat Januar 2008 die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung gemindert und zum teilweisen Wegfall der Hilfebedürftigkeit gemäß § 7 Abs 1 S 1 Nr 3 iVm § 9 SGB II geführt hat.

14

Das Guthaben aus der Betriebs- und Heizkostenabrechnung für das Jahr 2006 stellt auch Einkommen iS des § 11 SGB II dar (a). § 22 Abs 1 S 4 SGB II modifiziert für Rückzahlungen und Guthaben, die den Kosten der Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind lediglich die in § 19 S 3 SGB II(idF des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.7.2006, BGBl I 1706) bestimmte Reihenfolge der Berücksichtigung von Einkommen (b) sowie den Zeitpunkt der Berücksichtigung des Zuflusses als Einkommen (c) und - durch die ausdrückliche gesetzliche Zuordnung zu den Aufwendungen für Unterkunft und Heizung - die Regeln des § 11 Abs 2 SGB II (d).

15

(a) Nach § 11 Abs 1 S 1 SGB II (idF des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003, BGBl I 2954) sind als Einkommen zu berücksichtigen Einnahmen in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen nach dem SGB II, der Grundrente nach dem BVG und den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des BVG vorsehen, und Renten oder Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit erbracht werden. Dabei ist Einkommen iS des § 11 Abs 1 SGB II nach der Rechtsprechung der für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Senate grundsätzlich alles, was jemand nach Antragstellung wertmäßig dazu erhält, und Vermögen, was er vor Antragstellung bereits hatte. Es ist vom tatsächlichen Zufluss auszugehen, es sei denn, rechtlich wird ein anderer Zufluss als maßgeblich bestimmt (modifizierte Zuflusstheorie: siehe nur BSG Urteil vom 30.7.2008 - B 14 AS 26/07 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 17 RdNr 23; BSG Urteil vom 30.9.2008 - B 4 AS 29/07 R - BSGE 101, 291 = SozR 4-4200 § 11 Nr 15 RdNr 18; BSG Urteil vom 17.6.2010 - B 14 AS 46/09 R - BSGE 106, 185 = SozR 4-4200 § 11 Nr 30 RdNr 15; BSG Urteil vom 24.2.2011 - B 14 AS 45/09 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 36; anknüpfend an die Rechtsprechung des BSG zur Arbeitslosenhilfe: Urteil vom 11.2.1976 - 7 RAr 159/74 - BSGE 41, 187 = SozR 4100 § 137 Nr 1; Urteil vom 20.6.1978 - 7 RAr 47/77 - BSGE 46, 271 = SozR 4100 § 138 Nr 3; Urteil vom 12.12.1996 - 11 RAr 57/96 - BSGE 79, 297 = SozR 3-4100 § 138 Nr 9; und die neuere Rechtsprechung des BVerwG zur Sozialhilfe: Urteile vom 18.2.1999 - 5 C 35/97 - BVerwGE 108, 296 = NJW 1999, 3649, juris RdNr 13 ff; 5 C 14/98 - NJW 1999, 3137; 5 C 16/98 - NJW 1999, 3210 ff).

16

Wie der 14. Senat des BSG bereits für die Rückerstattung von Vorauszahlungen auf der Grundlage von Energielieferverträgen entschieden hat (BSG Urteile vom 23.8.2011 - B 14 AS 185/10 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 42 und - B 14 AS 186/10 R), ist von der Maßgeblichkeit des tatsächlichen Zuflusses als Differenzierungskriterium zwischen Einkommen und Vermögen nicht abzuweichen. Nichts anderes kann im Ergebnis für Rückerstattungen von Betriebs- und Heizkostenvorauszahlungen im Rahmen von Wohnraummietverhältnissen gelten. Solche Rückzahlungen erfolgen ebenfalls nicht aus bereits erlangten Einkünften, mit denen ein gezielter "Vermögensaufbau" betrieben wurde und sind daher nicht etwa mit einem Sparguthaben vergleichbar, das bei Auszahlung Vermögen bleibt (zu einer Zinsgutschrift: Urteil des Senats vom 30.9.2008 - B 4 AS 57/07 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 16 RdNr 17). Das von der Vermieterin in der Abrechnung ausgewiesene Guthaben steht im Zeitpunkt seiner Gutschrift einem Einkommenszufluss gleich, der modifiziert durch die Regelung des § 22 Abs 1 S 4 SGB II bei den Leistungen für Unterkunft und Heizung(s unter b) im danach folgenden Monat (s unter c) zu berücksichtigen ist. Die Vermieterin verrechnete die Forderung des Klägers und seiner Ehefrau aus der Betriebskostenabrechnung 2006 mit der für Dezember 2007 fälligen Miete. Hierbei handelt es sich um eine Aufrechnung iS von §§ 387 ff BGB, die dazu führte, dass der Mietzinsanspruch der Vermieterin für Dezember 2007 in Höhe des Guthabens erloschen ist(vgl § 389 BGB); der Kläger und seine Ehefrau hatten im Dezember 2007 mithin nur eine geringere Miete zu zahlen.

17

b) § 22 Abs 1 S 4 SGB II stellt insoweit eine Ausnahme von § 19 S 3 SGB II dar, als durch ihn die Rangfolge der Leistungen, bei deren Berechnung das Einkommen Berücksichtigung findet, modifiziert wird. Grundsätzlich gilt, dass das zu berücksichtigende Einkommen (und Vermögen) die Geldleistungen der Agentur für Arbeit mindert; soweit Einkommen (oder Vermögen) darüber hinaus zu berücksichtigen ist, mindert es die Geldleistungen der kommunalen Träger. Nach § 22 Abs 1 S 4 SGB II mindern Rückzahlungen und Guthaben, die den Kosten der Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, die nach dem Monat der Rückzahlung oder Gutschrift entstehenden Aufwendungen. Es findet demnach eine direkte Anrechnung auf die zum überwiegenden Teil von den kommunalen Trägern zu tragenden Kosten für die Unterkunft und Heizung (vgl §§ 6 Abs 1 S 1 Nr 2, 46 SGB II) im Folgemonat statt. Dies führt vor dem Hintergrund der Kostentragung im Ergebnis zu einer Entlastung der kommunalen Träger (vgl BT-Drucks 16/1696, S 26 f). § 22 Abs 1 S 4 SGB II ist damit eine Spezialvorschrift in Bezug auf die Anrechnung von Einkommen aus Rückzahlungen und Guthaben, die den Kosten der Unterkunft und Heizung zuzurechnen sind.

18

c) Ebenso modifiziert § 22 Abs 1 S 4 SGB II den Zeitpunkt des Zuflusses des Einkommens. Abweichend vom tatsächlichen "Zufluss" des Einkommens im Dezember 2007 bestimmt § 22 Abs 1 S 4 SGB II, dass für die Einkommensanrechnung erst der Monat nach der Rückzahlung oder Gutschrift maßgeblich ist und die entstehenden Aufwendungen gemindert werden. Maßgeblicher Berücksichtigungszeitraum ist vorliegend demnach - wie vom Beklagten richtigerweise angenommen - der Januar 2008. Zu diesem Zeitpunkt lebte die gemeinsame Tochter des Klägers und seiner Ehefrau nicht mehr in der Wohnung der Eltern. Ebenso wie die Berechnung bei der Leistungsbewilligung folgt auch die Berücksichtigung der Gutschrift daher den Verhältnissen des jeweiligen Zeitpunktes angepasst kopfteilig, also hier je zur Hälfte beim Kläger und seiner Ehefrau.

19

Entscheidend ist insoweit nicht, wie das Einkommen erwirtschaftet wurde, und für welche Zeit die Kosten angefallen sind, sondern allein die Verhältnisse im Zeitpunkt der Berücksichtigung. Dass die gemeinsame Tochter des Klägers und seiner Ehefrau - wie das LSG bindend festgestellt hat - im Jahre 2006 für ein Drittel der Aufwendungen der Betriebs- und Heizkosten aufgekommen ist, ist demnach grundsicherungsrechtlich unbeachtlich. § 22 Abs 1 S 4 SGB II differenziert nicht nach dem Ursprung der Rückzahlungen oder Guthaben. Nach dessen Wortlaut mindern Rückzahlungen und Guthaben, die den Kosten der Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, die nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift entstehenden Aufwendungen. Eine Beschränkung auf Abrechnungen, die allein aus Zahlungen des Leistungsberechtigten resultieren, ist der Norm nicht zu entnehmen. Genauso wie Guthaben, die aus Zeiten stammen, zu denen keine Hilfebedürftigkeit bestand, zu berücksichtigen sind, ist es unerheblich, wer die Zahlungen getätigt hat (vgl LSG Baden-Württemberg Urteil vom 20.1.2010 - L 3 AS 3759/09 - Juris).

20

Dies steht auch im Einklang damit, dass der Beklagte im Gegenzug für Nachzahlungen aus Betriebs- und Heizkostenabrechnungen aufzukommen hat, welche sich auf Zeiträume beziehen, in denen Leistungen nach dem SGB II nicht beantragt waren und Hilfebedürftigkeit nicht bestand (vgl BSG Urteil vom 14.11.2011 - B 14 AS 121/10 R - zur Veröffentlichung vorgesehen). Abzustellen ist hier mithin auf den Zeitpunkt, in dem die Nachforderung tatsächlich anfällt (siehe auch BSG Urteil vom 22.3.2010 - B 4 AS 62/09 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 38 RdNr 13; BSG Urteil vom 6.4.2011 - B 4 AS 12/10 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 45 RdNr 15; BSG Urteil vom 20.12.2011 - B 4 AS 9/11 R - zur Veröffentlichung vorgesehen). Spiegelbildlich ist für Rückerstattungen allein der Zeitpunkt der Berücksichtigung maßgeblich. Daher ist grundsicherungsrechtlich unbeachtlich, dass die Tochter des Klägers, ohne Mitglied der Bedarfsgemeinschaft zu sein, sich im Abrechnungszeitraum an den Aufwendungen beteiligt hat. Hieraus folgt in Fortführung der Rechtsprechung des BSG zur Schuldentilgung durch zu berücksichtigendes Einkommen (vgl BSG Urteil vom 19.9.2008 - B 14/7b AS 10/07 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 18 RdNr 14; Urteil vom 30.9.2008 - B 4 AS 29/07 R - BSGE 101, 291 ff = SozR 4-4200 § 11 Nr 15, RdNr 19; Urteil vom 16.12.2008 - B 4 AS 70/07 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 19 RdNr 28; Urteil vom 13.5.2009 - B 4 AS 29/08 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 22 RdNr 13), dass es nicht darauf ankommt, ob die Rückzahlung bzw Gutschrift ggf mit einer Forderung eines Dritten belastet war. Einkommen ist vorrangig zur Lebensunterhaltssicherung einzusetzen, nicht hingegen zur Schuldentilgung.

21

d) Eine Bereinigung des Einkommens nach § 11 Abs 2 SGB II ist hingegen wegen der in § 22 Abs 1 S 4 SGB II vorgenommenen ausdrücklichen gesetzlichen Zuordnung zu den Aufwendungen der Unterkunft und Heizung nicht vorzunehmen. Das Einkommen ist vielmehr entsprechend dem Sinn und Zweck der Regelung in voller Höhe zu berücksichtigen.

22

§ 22 Abs 1 S 4 SGB II, eingefügt durch Art 1 Nr 21 a) bb) des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.7.2006 (BGBl I 1706), soll sicherstellen, dass die Betriebskostengutschrift oder das Guthaben bei der Leistung und in der Höhe Berücksichtigung findet, die durch die Kosten hierfür dem Grunde und der Höhe nach bestimmt worden ist. In diesem Sinne ist auch die Forderung in der Begründung zum Gesetzentwurf nach sachgerechten Ergebnissen im Hinblick auf die Einkommensanrechnung bei der Berücksichtigung von Betriebs- und Heizkostenrückzahlungen zu verstehen (vgl Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales vom 31.5.2006 - BT-Drucks 16/1696, S 26). Nicht sachgerecht wäre es daher, wenn von dem Betriebskostenguthaben als Einkommen Beträge nach § 11 Abs 2 SGB II - etwa der Pauschbetrag für Versicherungen oder die Kosten der Kfz-Haftpflichtversicherung - in Abzug gebracht werden könnten. Der Rückfluss der Leistungen für Unterkunft und Heizung würde dann nicht in voller Höhe erfolgen, sondern zugunsten des Leistungsempfängers nur in einem um die Absetzbeträge geminderten Umfang. Eine Begünstigung durch derartige Absetzbeträge knüpfte jedoch ausschließlich an die wirtschaftliche Kalkulation des Vermieters im Hinblick auf die von ihm begehrte Höhe der Vorauszahlungen an. Seine nicht sachgerechte Berechnung könnte mithin spiegelbildlich steuerfinanzierte Leistungen auslösen. Denn im Ergebnis stünden zudem dem Leistungsberechtigten, dessen Vermieter zu hohe monatliche Vorauszahlungen für Betriebs- und Heizkosten verlangt, ein Absetzbetrag nach § 11 Abs 2 SGB II und damit ein Verbleib von höheren Leistungen für Unterkunft und Heizung zu als dem Leistungsberechtigten, dessen Vermieter von vornherein eine angepasste Vorauszahlung festgesetzt hat.

23

3. Ob allerdings aus dem Guthaben der Anteil, der auf die Warmwasseraufbereitung entfällt, herauszurechnen ist, bedarf vorliegend keiner abschließenden Entscheidung.

24

§ 22 Abs 1 S 4 Halbs 2 SGB II bestimmt, dass Rückzahlungen, die sich auf die Kosten der Haushaltsenergie beziehen, bei der Anrechnung außer Betracht bleiben. Zu den Kosten der Haushaltsenergie gehören auch die Kosten der Warmwassererzeugung. Diese waren bis zum 31.12.2010 als Teil der Regelleistung nach § 20 Abs 1 SGB II vom Leistungsberechtigten aus dieser zu begleichen. Mit dem Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24.3.2011 (BGBl I 453) idF des Neubekanntmachungsgesetzes vom 13.5.2011 (BGBl I 850) hat der Gesetzgeber zum 1.1.2011 die auf die Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile der Haushaltsenergie aus dem Regelbedarf herausgenommen (vgl § 20 Abs 1 S 1 SGB II). Die Kosten der zentralen Warmwassererzeugung sind nunmehr als Bedarf der Unterkunft und Heizung vom Leistungsträger unter den Voraussetzungen des § 22 Abs 1 S 1 SGB II zu übernehmen. Kosten bei dezentraler Warmwassererzeugung sind im Rahmen eines Mehrbedarfs nach § 21 Abs 7 SGB II anzuerkennen.

25

Da nach der hier maßgeblichen Fassung der §§ 20 Abs 1, 22 SGB II die Kosten der Warmwasseraufbereitung als Kosten der Haushaltsenergie aus der Regelleistung zu begleichen waren, ist eine Rückerstattung solcher Kosten, die auf Vorauszahlungen in Zeiten der Hilfebedürftigkeit beruhen, zwar grundsätzlich als Einnahme anzusehen. Sie ist aber nicht als Einkommen nach § 11 Abs 1 SGB II zu berücksichtigen. Der 14. Senat des BSG hat dies bereits für die Rückerstattung von Vorauszahlungen auf der Grundlage von Energielieferverträgen, wenn die Vorauszahlungen in Zeiten der Hilfebedürftigkeit erfolgten, entschieden (BSG Urteile vom 23.8.2011 - B 14 AS 185/10 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 42 und - B 14 AS 186/10 R). Für die Rückerstattung von Kosten der Warmwassererzeugung, die aus Vorauszahlungen aus der Regelleistung des Hilfebedürftigen während des Leistungsbezuges resultieren, kann nichts anderes gelten. Der erkennende Senat schließt sich insofern der Rechtsprechung des 14. Senats des BSG an.

26

Vorliegend erfolgte die Warmwassererzeugung über die zentrale Heizungsanlage. Die Kosten hierfür waren - wie das LSG bindend festgestellt hat - in den monatlichen Vorauszahlungen für die Heizung in Höhe von insgesamt 52,41 Euro enthalten. Der Beklagte hat für den Kläger und seine Familie für die Warmwassererzeugung im Jahre 2006 aus den monatlichen Heizkostenvorauszahlungen einen Pauschbetrag in Abzug gebracht. Auch die Abrechnung der Vermieterin erfolgte nicht anhand der tatsächlich angefallenen Kosten, sondern nach der sich aus § 9 Abs 3 Heizkostenverordnung ergebenen Formel. Dieser Wert genügt den Anforderungen an eine gesonderte Ermittlung, wie sie der erkennende Senat als auch der weitere für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständige 14. Senat des BSG für die Ermittlung der Kosten für die Warmwassererzeugung aufgestellt hat, nicht (vgl nur BSG Urteil vom 27.2.2008 - B 14/11b AS 15/07 R - BSGE 100, 94 = SozR 4-4200 § 22 Nr 5 RdNr 27; BSG Urteil vom 19.2.2009 - B 4 AS 48/08 R - BSGE 102, 274 = SozR 4-4200 § 22 Nr 18 RdNr 25; BSG Urteil vom 24.2.2011 - B 14 AS 52/09 R; BSG Urteil vom 6.4.2011 - B 4 AS 16/10 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 43 RdNr 15; BSG Urteil vom 7.7.2011 - B 14 AS 154/10 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 47 RdNr 20). Welche Konsequenzen aus dieser Rechtsprechung bei der Rückerstattung von Kosten für die Warmwassererzeugung zu ziehen sind, war vorliegend jedoch nicht zu entscheiden. Unabhängig davon, ob ein Betrag für die Kosten der Warmwasserbereitung von der Berücksichtigung der Betriebs- und Heizkostengutschrift als Einkommen auszunehmen war, ergibt sich kein Anspruch des Klägers auf Berücksichtigung von weniger als 174,96 Euro.

27

4. Die Erstattungspflicht folgt der Aufhebung gemäß § 50 Abs 1 SGB X nach.

28

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.

(2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn

1.
eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint,
2.
durch die Anhörung die Einhaltung einer für die Entscheidung maßgeblichen Frist in Frage gestellt würde,
3.
von den tatsächlichen Angaben eines Beteiligten, die dieser in einem Antrag oder einer Erklärung gemacht hat, nicht zu seinen Ungunsten abgewichen werden soll,
4.
Allgemeinverfügungen oder gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl erlassen werden sollen,
5.
einkommensabhängige Leistungen den geänderten Verhältnissen angepasst werden sollen,
6.
Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden sollen oder
7.
gegen Ansprüche oder mit Ansprüchen von weniger als 70 Euro aufgerechnet oder verrechnet werden soll; Nummer 5 bleibt unberührt.

(1) Leistungen nach diesem Kapitel werden auf Antrag erbracht. Gesondert zu beantragen sind Leistungen zur Deckung von Bedarfen nach § 42 Nummer 2 in Verbindung mit den §§ 31 und 33 sowie zur Deckung der Bedarfe nach § 42 Nummer 3 in Verbindung mit § 34 Absatz 5 und nach § 42 Nummer 5.

(2) Ein Antrag nach Absatz 1 wirkt auf den Ersten des Kalendermonats zurück, in dem er gestellt wird, wenn die Voraussetzungen des § 41 innerhalb dieses Kalendermonats erfüllt werden. Leistungen zur Deckung von Bedarfen nach § 42 werden vorbehaltlich Absatz 4 Satz 2 nicht für Zeiten vor dem sich nach Satz 1 ergebenden Kalendermonat erbracht.

(3) Leistungen zur Deckung von Bedarfen nach § 42 werden in der Regel für einen Bewilligungszeitraum von zwölf Kalendermonaten bewilligt. Sofern über den Leistungsanspruch nach § 44a vorläufig entschieden wird, soll der Bewilligungszeitraum nach Satz 1 auf höchstens sechs Monate verkürzt werden. Bei einer Bewilligung nach dem Bezug von Bürgergeld nach dem Zweiten Buch, der mit Erreichen der Altersgrenze nach § 7a des Zweiten Buches endet, beginnt der Bewilligungszeitraum erst mit dem Ersten des Monats, der auf den sich nach § 7a des Zweiten Buches ergebenden Monat folgt.

(4) Leistungen zur Deckung von wiederkehrenden Bedarfen nach § 42 Nummer 1, 2 und 4 werden monatlich im Voraus erbracht. Für Leistungen zur Deckung der Bedarfe nach § 42 Nummer 3 sind die §§ 34a und 34b anzuwenden.

(1) Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Nicht zum Einkommen gehören

1.
Leistungen nach diesem Buch,
2.
die Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen,
3.
Renten oder Beihilfen nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz,
4.
Aufwandsentschädigungen nach § 1835a des Bürgerlichen Gesetzbuchs kalenderjährlich bis zu dem in § 3 Nummer 26 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes genannten Betrag,
5.
Mutterschaftsgeld nach § 19 des Mutterschutzgesetzes,
6.
Einnahmen von Schülerinnen und Schülern allgemein- oder berufsbildender Schulen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, aus Erwerbstätigkeiten, die in den Schulferien ausgeübt werden; dies gilt nicht für Schülerinnen und Schüler, die einen Anspruch auf Ausbildungsvergütung haben,
7.
ein Betrag von insgesamt 520 Euro monatlich bei Leistungsberechtigten, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und die
a)
eine nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung durchführen,
b)
eine nach § 57 Absatz 1 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung, eine nach § 51 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähige berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme oder eine nach § 54a des Dritten Buches geförderte Einstiegsqualifizierung durchführen oder
c)
als Schülerinnen und Schüler allgemein- oder berufsbildender Schulen während der Schulzeit erwerbstätig sind,
8.
Aufwandsentschädigungen oder Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten, die nach § 3 Nummer 12, Nummer 26 oder Nummer 26a des Einkommensteuergesetzes steuerfrei sind, soweit diese einen Betrag in Höhe von 3 000 Euro kalenderjährlich nicht überschreiten und
9.
Erbschaften.
Einkünfte aus Rückerstattungen, die auf Vorauszahlungen beruhen, die Leistungsberechtigte aus dem Regelsatz erbracht haben, sind kein Einkommen. Bei Minderjährigen ist das Kindergeld dem jeweiligen Kind als Einkommen zuzurechnen, soweit es bei diesem zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 34, benötigt wird.

(2) Von dem Einkommen sind abzusetzen

1.
auf das Einkommen entrichtete Steuern,
2.
Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung,
3.
Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind, sowie geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 des Einkommensteuergesetzes nicht überschreiten, und
4.
die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben.
Erhält eine leistungsberechtigte Person aus einer Tätigkeit Bezüge oder Einnahmen, die als Taschengeld nach § 2 Nummer 4 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes oder nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 des Jugendfreiwilligendienstgesetzes gezahlt werden, ist abweichend von Satz 1 Nummer 2 bis 4 und den Absätzen 3 und 6 ein Betrag von bis zu 250 Euro monatlich nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Soweit ein Betrag nach Satz 2 in Anspruch genommen wird, gelten die Beträge nach Absatz 3 Satz 1 zweiter Halbsatz und nach Absatz 6 Satz 1 zweiter Halbsatz insoweit als ausgeschöpft.

(3) Bei der Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist ferner ein Betrag in Höhe von 30 vom Hundert des Einkommens aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit der Leistungsberechtigten abzusetzen, höchstens jedoch 50 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28. Abweichend von Satz 1 ist bei einer Beschäftigung in einer Werkstatt für behinderte Menschen oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches von dem Entgelt ein Achtel der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 zuzüglich 50 vom Hundert des diesen Betrag übersteigenden Entgelts abzusetzen. Im Übrigen kann in begründeten Fällen ein anderer als in Satz 1 festgelegter Betrag vom Einkommen abgesetzt werden.

(4) Bei der Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist ferner ein Betrag von 100 Euro monatlich aus einer zusätzlichen Altersvorsorge der Leistungsberechtigten zuzüglich 30 vom Hundert des diesen Betrag übersteigenden Einkommens aus einer zusätzlichen Altersvorsorge der Leistungsberechtigten abzusetzen, höchstens jedoch 50 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28.

(5) Einkommen aus einer zusätzlichen Altersvorsorge im Sinne des Absatzes 4 ist jedes monatlich bis zum Lebensende ausgezahlte Einkommen, auf das der Leistungsberechtigte vor Erreichen der Regelaltersgrenze auf freiwilliger Grundlage Ansprüche erworben hat und das dazu bestimmt und geeignet ist, die Einkommenssituation des Leistungsberechtigten gegenüber möglichen Ansprüchen aus Zeiten einer Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach den §§ 1 bis 4 des Sechsten Buches, nach § 1 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte, aus beamtenrechtlichen Versorgungsansprüchen und aus Ansprüchen aus Zeiten einer Versicherungspflicht in einer Versicherungs- und Versorgungseinrichtung, die für Angehörige bestimmter Berufe errichtet ist, zu verbessern. Als Einkommen aus einer zusätzlichen Altersvorsorge gelten auch laufende Zahlungen aus

1.
einer betrieblichen Altersversorgung im Sinne des Betriebsrentengesetzes,
2.
einem nach § 5 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zertifizierten Altersvorsorgevertrag und
3.
einem nach § 5a des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zertifizierten Basisrentenvertrag.
Werden bis zu zwölf Monatsleistungen aus einer zusätzlichen Altersvorsorge, insbesondere gemäß einer Vereinbarung nach § 10 Absatz 1 Nummer 2 Satz 3 erster Halbsatz des Einkommensteuergesetzes, zusammengefasst, so ist das Einkommen gleichmäßig auf den Zeitraum aufzuteilen, für den die Auszahlung erfolgte.

(6) Für Personen, die Leistungen der Hilfe zur Pflege, der Blindenhilfe oder Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch erhalten, ist ein Betrag in Höhe von 40 Prozent des Einkommens aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit der Leistungsberechtigten abzusetzen, höchstens jedoch 65 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28.

(7) Einmalige Einnahmen, bei denen für den Monat des Zuflusses bereits Leistungen ohne Berücksichtigung der Einnahme erbracht worden sind, werden im Folgemonat berücksichtigt. Entfiele der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung in einem Monat, ist die einmalige Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig zu verteilen und mit einem entsprechenden Teilbetrag zu berücksichtigen. In begründeten Einzelfällen ist der Anrechnungszeitraum nach Satz 2 angemessen zu verkürzen. Die Sätze 1 und 2 sind auch anzuwenden, soweit während des Leistungsbezugs eine Auszahlung zur Abfindung einer Kleinbetragsrente im Sinne des § 93 Absatz 3 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes oder nach § 3 Absatz 2 des Betriebsrentengesetzes erfolgt und durch den ausgezahlten Betrag das Vermögen überschritten wird, welches nach § 90 Absatz 2 Nummer 9 und Absatz 3 nicht einzusetzen ist.

Tenor

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 28. April 2010 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander für das Revisionsverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Tatbestand

1

Streitig ist die Änderung der Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II zu Lasten der Kläger wegen des Zuflusses von Leistungen aus einer Krankenhaustagegeldversicherung in den Monaten März und April 2007 an den Kläger zu 2.

2

Durch Bescheid vom 28.11.2006 bewilligte der Beklagte den Klägern als Bedarfsgemeinschaft insgesamt 1061 Euro an Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für den Zeitraum vom 1.1. bis 30.6.2007. Im Mai 2007 teilte der Kläger zu 2 mit, dass er sich vom 20.2. bis 2.3.2007 und 29.3. bis 2.4.2007 im Krankenhaus aufgehalten habe. In diesen Zeiträumen bezog er täglich 25,56 Euro Krankenhaustagegeld. Am 19.3.2007 erhielt er 281,76 Euro und am 25.4.2007 127,80 Euro Krankenhaustagegeld von seinem Versicherer ausgezahlt.

3

Am 18.6.2007 hörte der Beklagte die Kläger zu einer Absenkung des Leistungsbetrags in den Monaten März und April 2007 wegen des Zuflusses von Einkommen in Gestalt der Leistungen aus der Krankenhaustagegeldversicherung an. Abzüglich der Versicherungspauschalen machte der Beklagte eine Erstattung der erbrachten Leistungen von insgesamt 348,96 Euro von der Bedarfsgemeinschaft geltend. Nachdem er den Änderungsbescheid wegen der fehlerhaften Individualisierung aufgehoben hatte, hörte er die Kläger je persönlich erneut zu der beabsichtigten Absenkungsentscheidung an (Schreiben vom 24.8.2007) und hob die Ausgangsbewilligung durch individualisierte Bescheide vom 12.10.2007 jeweils für 174,48 Euro (März 125,58 Euro und April 48,90 Euro) auf. Der Zufluss des Krankenhaustagegeldes stelle nach dem SGB II zu berücksichtigendes Einkommen iS des § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 3 SGB X dar. Der Widerspruch der Kläger hiergegen blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 10.1.2008).

4

Ihre Klage hat das SG abgewiesen (Urteil vom 5.5.2008) und die vom SG wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Berufung hiergegen hat das LSG zurückgewiesen (Urteil vom 28.4.2010). Zur Begründung hat das LSG ausgeführt, der Zufluss des Krankenhaustagegeldes in den Monaten März und April 2007, das Einkommen iS des § 11 Abs 1 Satz 1 SGB II darstelle, sei eine wesentliche Änderung der Verhältnisse iS des § 48 SGB X gegenüber denen, die der Entscheidung des Ausgangsbescheides vom 28.11.2006 zugrunde gelegen hätten. Daher sei es gerechtfertigt, die Höhe der Leistungen um den zugeflossenen Betrag abzüglich einer monatlichen Versicherungspauschale zu senken. Das Krankenhaustagegeld sei weder ausdrücklich von der Einkommensberücksichtigung ausgenommen, noch handele es sich um eine privilegierte zweckbestimmte Einnahme. Der Versicherer lege mit der Auszahlung des Krankenhaustagegeldes keinen ausdrücklichen Verwendungszweck fest, sodass es bereits deswegen an einer Zweckbestimmung mangele. Die Zahlungen seien nur insoweit zweckbestimmt, als mit ihnen der Versicherungsanspruch aus dem Vertrag mit dem Versicherer erfüllt werde. Ob der Versicherungsnehmer die Leistung alsdann zur Deckung der mit dem Krankenhausaufenthalt verbundenen Kosten verwende oder einer anderweitigen Verwendung zuführe, werde nicht festgelegt. Insoweit bestünden von Seiten des Versicherers auch keine Einflussmöglichkeiten. Einer Berücksichtigung des Krankenhaustagegeldes als Einkommen stehe auch nicht entgegen, dass es von dem Kläger zu 2 aus der Regelleistung finanziert worden sei. Hieraus könne nicht auf eine Zweckbestimmung des Krankenhaustagegeldes geschlossen werden. Die Motivation der Kläger zum Abschluss einer Krankenhaustagegeldversicherung, im Falle eines Krankenhausaufenthalts entstehende zusätzliche Kosten decken zu können, habe keinen objektiven Eingang in die Zahlungsvereinbarung gefunden. Die Individualisierung der zustehenden Leistungen stehe einer Änderungsentscheidung auch gegenüber der Klägerin zu 1 nicht entgegen. Zwar sei nicht ihr das Krankenhaustagegeld zugeflossen, sondern dem Kläger zu 2. Gleichwohl sei dieses als Einkommen beider Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft zu berücksichtigen und daher seien auch die jeweils anteiligen individuellen Leistungsansprüche aufzuheben. Aufwendungen für den Krankenhausaufenthalt seien auch nicht über Leistungen wegen eines "Sonderbedarfs" vom Grundsicherungsträger zu decken. Die Leistungsvoraussetzungen des § 21 Abs 6 SGB II bzw die Vorgaben des BVerfG seien insoweit nicht gegeben.

5

Die Kläger rügen mit der vom LSG zugelassenen Revision einen Verstoß gegen § 11 Abs 3 Nr 1 Buchst a SGB II. Das Krankenhaustagegeld diene einem anderen Zweck als die SGB II-Leistungen. Krankenhaustagegeld habe den Zweck, die bei dem Krankenhausaufenthalt anfallenden zusätzlichen Kosten zu decken. Der Zufluss des Krankenhaustagegeldes habe die Vermögenslage der Kläger auch nicht so günstig beeinflusst, dass daneben die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht mehr gerechtfertigt sei. Durch die Berücksichtigung des Krankenhaustagegeldes als Einkommen werde deren Zweck verfehlt. Die durch den Krankenhausaufenthalt entstehenden Kosten stellten zudem einen unabweisbaren einmaligen Sonderbedarf dar, der nicht von der Regelleistung erfasst werde, nicht aus dem Ansparguthaben gedeckt und daher durch SGB II-Leistungen - durch einen sich direkt aus dem Grundgesetz ergebenden Anspruch - zu sichern sei.

6

Die Kläger beantragen,
die Urteile des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 28. April 2010 und des Sozialgerichts Köln vom 5. Mai 2009 sowie den Bescheid der Beklagten vom 12. Oktober 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Januar 2008 aufzuheben.

7

Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

8

Er hält die Ausführungen des LSG für zutreffend.

Entscheidungsgründe

9

Die zulässige Revision ist unbegründet.

10

Der Bescheid des Beklagten vom 12.10.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.1.2008 ist rechtmäßig. Durch den Zufluss von Einkommen in Gestalt des Krankenhaustagegeldes am 19.3. und 25.4.2007 an den Kläger zu 2 ist eine wesentliche Änderung in den Verhältnissen gegenüber denjenigen eingetreten, die der Leistungsbewilligung vom 28.11.2006 in der Gestalt der Änderung vom 12.2.2007 für den Zeitraum vom 1.1. bis 30.6.2007 zugrunde lagen. Der Beklagte hat daher zu Recht die Bewilligungsbescheide geändert und die Erstattung von je 125,58 Euro für den Monat März 2007 sowie 48,90 Euro für den Monat April 2007 von beiden Klägern gefordert (3.). Das LSG hat zutreffend die Rechtsauffassung des Beklagten bestätigt, dass es sich bei dem Krankenhaustagegeld nicht um eine zweckbestimmte Einnahme iS des § 11 Abs 3 Nr 1 Buchst a SGB II handelt, die von der Berücksichtigung als Einkommen bei der Berechnung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II außer Betracht zu bleiben hat(4.). Für diese Wertung ist auch nicht von Bedeutung, dass die Kläger das Krankenhaustagegeld als eine Versicherungsleistung erhalten haben, die aus ihren eigenen Einkünften oder hier der staatlichen Transferleistung finanziert worden ist (5.).

11

1. Das beklagte Jobcenter ist gemäß § 70 Nr 1 SGG beteiligtenfähig. Es steht insoweit einer juristischen Person des öffentlichen Rechts gleich. Bei dem Jobcenter (§ 6d SGB II idF des Gesetzes vom 3.8.2010, BGBl I 1112) handelt es sich um eine gemeinsame Einrichtung (§ 44b Abs 1 Satz 1 SGB II idF des Gesetzes vom 3.8.2010, BGBl I 1112), die mit Wirkung vom 1.1.2011 kraft Gesetzes als (teil-)rechtsfähige öffentlich-rechtliche Gesellschaft sui generis entstanden ist (Luik, jurisPR-SozR 24/210 Anm 1). Die gemeinsame Einrichtung ist im Rahmen der gesetzlichen Aufgabenzuweisung Trägerin von Rechten und Pflichten und nimmt die Aufgaben der Träger wahr, indem sie insbesondere Verwaltungsakte und Widerspruchsbescheide erlässt (§ 44b Abs 1 Satz 1 und 2 SGB II). Gemäß § 76 Abs 3 Satz 1 SGB II tritt die gemeinsame Einrichtung als Rechtsnachfolger an die Stelle der bisherigen beklagten Arbeitsgemeinschaft (ARGE). Nach dieser Vorschrift tritt bei einem Wechsel der Trägerschaft oder der Organisationsform der zuständige Träger oder die zuständige Organisationsform an die Stelle des bisherigen Trägers oder der bisherigen Organisationsform; dies gilt insbesondere für laufende Verwaltungs- und Gerichtsverfahren. Dieser kraft Gesetzes eintretende Beteiligtenwechsel wegen der Weiterentwicklung der Organisation des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch stellt keine im Revisionsverfahren unzulässige Klageänderung iS von §§ 99, 168 Satz 1 SGG dar(vgl BSG Urteil vom 9.12.1987 - 10 RKg 5/85 = BSGE 62, 269, 270 f = SozR 1200 § 48 Nr 14; BSG Urteil vom 18.7.2007 - B 12 P 4/06 R = BSGE 99, 15, 16 = SozR 4-3300 § 55 Nr 1; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, 9. Aufl 2008, § 168 RdNr 2c). Das Passivrubrum war entsprechend von Amts wegen zu berichtigen.

12

Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Vorschrift des § 44b SGB II idF des Gesetzes vom 3.8.2010 (BGBl I 1112) bestehen nicht. Der verfassungsändernde Gesetzgeber hat die "Leistungserbringung aus einer Hand" mit dem Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Art 91e GG) vom 21.7.2010 (BGBl I 944) in zulässiger Weise verfassungsrechtlich verankert (Henneke in Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Hopfauf, Kommentar zum Grundgesetz, 12. Aufl 2011, Art 91e, RdNr 43; Volkmann in v Mangoldt/Klein/Starck, Grundgesetz-Kommentar, Band 3, 6. Aufl 2010, Art 91e GG, RdNr 3 f; unklar Hermes in Dreier, Grundgesetzkommentar, 2010, Art 91e RdNr 26 ff). Der Gesetzgeber hat sich bei der einfachgesetzlichen Ausgestaltung innerhalb des von Art 91e Abs 1 und 3 GG eröffneten Gestaltungsspielraums bewegt (vgl Henneke, aaO, RdNr 46 ff; Volkmann, aaO, RdNr 6 f).

13

2. Streitgegenstand ist der Bescheid vom 12.10.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.1.2008, mit dem der Beklagte die Leistungsbewilligung an die Kläger durch Bescheid vom 28.11.2006 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 12.2.2007 wegen des nachträglichen Zuflusses von bei der Leistungsberechnung zu berücksichtigendem Einkommen geändert und Erstattung von je 125,58 Euro für den Monat März 2007 sowie 48,90 Euro für den Monat April 2007 von den Klägern gefordert hat. Diese Bescheide haben die Kläger zutreffend mit einer Anfechtungsklage angegriffen.

14

3. Die Leistungsbewilligung vom 28.11.2006 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 12.2.2007 ist gemäß § 48 Abs 1 Satz 1 SGB X wegen einer wesentlichen Änderung der rechtlichen Verhältnisse rechtswidrig geworden. Aus § 40 Abs 1 Nr 1 SGB II iVm § 48 Abs 1 Satz 2 SGB X und § 330 Abs 3 SGB III folgt, dass ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben ist, soweit nach Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde. So lagen die Verhältnisse hier. Die Kläger haben mit dem Zufluss des Krankenhaustagegeldes zu berücksichtigendes Einkommen iS des § 11 SGB II erzielt, das zum teilweisen Wegfall der Hilfebedürftigkeit gemäß § 7 Abs 1 Satz 1 Nr 3 iVm § 9 SGB II geführt hat.

15

Das Krankenhaustagegeld stellt Einkommen iS des § 11 Abs 1 Satz 1 SGB II dar. Hiernach sind als Einkommen zu berücksichtigen Einnahmen in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen nach diesem Buch, der Grundrente nach dem BVG oder nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des BVG vorsehen und der Renten oder Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit erbracht werden, bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem BVG. Bei dem Krankenhaustagegeld handelt es sich um keine in diesem Sinne gesetzlich ausgenommene Leistung.

16

Auch ist gegenüber den Ausgangsbescheiden eine wesentliche Änderung in den Verhältnissen eingetreten. Es muss, wenn eine wesentliche Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse iS von § 48 Abs 1 SGB X in Betracht kommt, die materielle Rechtslage zum Zeitpunkt des Erlasses des Verwaltungsaktes und zum Zeitpunkt der angeblich eingetretenen Änderung verglichen werden. Nur wenn sich bei diesem Vergleich ein für den materiellen Anspruch des Einzelnen erheblicher Unterschied ergibt, haben sich die Verhältnisse wesentlich geändert ( BSGE 65, 301, 302 = SozR 1300 § 48 Nr 60; Schütze in v Wulffen, SGB X, 6. Aufl 2008, § 48 RdNr 6). Dies ist hier der Fall. Denn die Kläger haben Einkommen erhalten, mit dem sie in den Monaten März und April 2007 einen Teil ihres Lebensunterhalts hätten decken können. Insoweit ist ihr Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe des zu berücksichtigenden Zuflusses entfallen.

17

Bei dem Vergleich der Rechtslage mangelt es nicht auch deswegen an einer wesentlichen Änderung, weil der Kläger zu 2 im Gegenzug zu dem zugeflossenen Einkommen in Gestalt des Krankenhaustagegeldes Anspruch auf eine "Härteleistung" nach § 21 Abs 6 SGB II bzw aus Art 1 Abs 1 iVm Art 20 Abs 1 GG oder § 73 SGB XII für die Krankenhausaufenthalte hatte. Unabhängig von der Frage, ob ein Anspruch aus § 21 Abs 6 SGB II oder Art 1 Abs 1 iVm Art 20 Abs 1 GG bereits im hier streitigen Zeitraum durchsetzbar war, sind insoweit bereits die Tatbestandsvoraussetzungen nicht erfüllt. Es ist im vorliegenden Fall kein laufender, nicht nur einmaliger Bedarf zu erkennen. Der Bedarf für den Krankenhausaufenthalt ist auch nach dem Vortrag der Kläger ein lediglich zweimaliger von wenigen Tagen in den Monaten März und April 2007 gewesen. Aus diesem Grunde scheitert auch ein Anspruch aus § 73 SGB XII(s zur grundsätzlichen Anwendbarkeit im SGB II: BSG Urteil vom 19.8.2010 - B 14 AS 47/09 R). Hinzu kommt, dass die Kläger insoweit weder einen konkreten, noch einen abstrakten Bedarf benannt haben, sondern lediglich mit dem im Übrigen zur Deckung eines abstrakten Bedarfs im Falle eines Krankenhausaufenthalts gezahlten Krankenhaustagegeld aufrechnen (s hierzu in dem anders gelagerten Fall: BSG Urteil vom 18.2.2010 - BSGE 105, 279, 291 = B 4 AS 29/09 R - SozR 4-1100 Art 1 Nr 7).

18

Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum aufgrund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes (§ 48 Abs 1 Satz 3 SGB X). Der Beginn des Anrechnungszeitraumes von Einkommen im SGB II ist nach § 13 SGB II iVm § 2 Abs 3 Satz 1 Alg II-V idF vom 22.8.2005 (BGBl I 2499) der Beginn des Monats, in dem das Einkommen zufließt, hier also die Monate März und April 2007.

19

Zutreffend hat der Beklagte das zugeflossene Einkommen auch zur Bedarfsdeckung bei beiden Klägern berücksichtigt. Es handelt sich zwar insoweit um Einkommen des Klägers zu 2. Nach § 9 Abs 2 Satz 1 SGB II ist jedoch bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, auch das Einkommen des Partners zu berücksichtigen. Ist mit diesem Einkommen nicht der gesamte Bedarf der Bedarfsgemeinschaft gedeckt, gilt nach § 9 Abs 2 Satz 3 SGB II jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis ihres eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass der Beklagte das nach Abzug der Versicherungspauschale berücksichtigungsfähige Einkommen in Gestalt des Krankenhaustagegeldes zu gleichen Teilen zur Bedarfsdeckung beider Kläger (horizontal, s BSG Urteil vom 18.6.2008 - B 14 AS 55/07 R - SozR 4-4200 § 9 Nr 4) herangezogen hat und dementsprechend für die Monate März und April 2007 erbrachte Leistungen je getrennt von ihnen beiden, bezogen auf ihren jeweils individuellen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 50 SGB X zurückgefordert hat. Ebenso zutreffend hat der Beklagte keine Verteilung des zugeflossenen Einkommens über mehrere Kalendermonate vorgenommen (§ 13 SGB II iVm §§ 2b, 2 Abs 3 Alg II-V idF vom 22.8.2005, BGBl I 2499) und hat die Leistungen für Unterkunft und Heizung gemäß § 40 Abs 2 Satz 2 letzter Halbsatz SGB II nicht von der Erstattung ausgenommen. Nach § 2 Abs 3 Satz 3 Alg II-V sind zwar einmalige Einnahmen grundsätzlich auf einen angemessenen Zeitraum aufzuteilen und monatlich mit einem entsprechenden Teilbetrag anzusetzen. Hiervon konnte der Beklagte hier jedoch absehen, denn wegen des nicht vollständigen Wegfalls des Leistungsanspruchs in den Monaten März und April 2007 ist eine andere Regelung iS von § 2 Abs 3 Satz 3 Alg II-V angezeigt. Hierzu hat der Senat bereits entschieden, dass dann, wenn durch die Berücksichtigung einer einmaligen Einnahme die Bedürftigkeit des Hilfebedürftigen und die Leistungspflicht des Grundsicherungsträgers im Zuflussmonat nicht in vollem Umfang entfällt, kein Anspruch auf Verteilung der einmaligen Einnahme auf künftige Zeiträume besteht (BSG Urteil vom 30.9.2008 - B 4 AS 57/07 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 16; s auch BSG Urteil vom 19.5.2009 - B 8 SO 35/07 R - SozR 4-3500 § 82 Nr 5).

20

3. Eine Privilegierung des Krankenhaustagegeldes gemäß § 11 Abs 3 Nr 1 Buchst a SGB II kommt nicht in Betracht. Hiernach sind Einnahmen nicht als Einkommen zu berücksichtigen, soweit sie als zweckbestimmte Einnahmen einem anderen Zweck als die Leistungen nach diesem Buch dienen und die Lage des Empfängers nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach diesem Buch nicht gerechtfertigt wären.

21

§ 11 Abs 3 Nr 1 Buchst a SGB II will verhindern, dass die besondere Zweckbestimmung einer Leistung durch Berücksichtigung im Rahmen des SGB II verfehlt wird, sowie dass für einen identischen Zweck Doppelleistungen erbracht werden( BSG Urteil vom 6.12.2007 - B 14/7b AS 62/06 R ). Die Zweckbestimmung kann sich aus einer öffentlich-rechtlichen Norm ergeben (vgl BSG Urteil vom 6.12.2007 - B 14/7b AS 16/06 R - BSGE 99, 240, 248 = SozR 4-4200 § 11 Nr 8), jedoch können auch zweckbestimmte Einkünfte auf privatrechtlicher Grundlage darunter fallen (BSG Urteil vom 3.3.2009 - B 4 AS 47/08 R - BSGE 102, 295 = SozR 4-4200 § 11 Nr 24).

22

Eine auf privatrechtlicher Grundlage erbrachte Leistung ist dann zweckbestimmt iS des § 11 Abs 3 Nr 1 Buchst a SGB II, wenn ihr über die Tilgungsbestimmung hinaus erkennbar eine bestimmte Zweckrichtung beigemessen ist. Der erkennende Senat versteht dies als eine Vereinbarung, aus der sich objektiv erkennbar ergibt, dass die Leistung für einen bestimmten Zweck verwendet werden soll (privatrechtlicher Verwendungszweck; BSG Urteil vom 3.3.2009 - B 4 AS 47/08 R - BSGE 102, 295 = SozR 4-4200 § 11 Nr 24; BSG Urteil vom 1.6.2010 - B 4 AS 89/09 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 29). An einer derartigen Zweckbestimmung mangelt es beim Krankenhaustagegeld.

23

Zwar mag der Kläger zu 2 die Motivation gehabt haben, eine Krankenhaustagegeldversicherung abzuschließen, um eventuelle mit einem Krankenhausaufenthalt verbundene besondere Aufwendungen durch das Krankenhaustagegeld zu decken. Gleichwohl erfolgt mit der Vereinbarung zwischen der Versicherung und dem Versicherungsnehmer keine Bestimmung der Zweckverwendung des Krankenhaustagegeldes. Das Krankenhaustagegeld wird von dem Versicherer in der vereinbarten Höhe ausgezahlt, unabhängig davon, welche Aufwendungen der Versicherte tatsächlich hat und vor allem, wofür er die Versicherungsleistung verwendet. Erspart sich der Versicherte Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Krankenhausaufenthalt und verwendet die Versicherungssumme, um sich danach zu erholen, so steht dieses einer Auszahlung der vereinbarten Versicherungsleistung ebenso wenig entgegen, wie die Absicht, hiermit Konsumgüter zu erwerben. Der Versicherte kann, muss jedoch nicht Aufwendungen für den Krankenhausaufenthalt mit dem ausgezahlten Krankenhaustagegeld decken. Der Versicherer nimmt durch die Versicherung keinerlei Einfluss auf die Verwendung des ausgezahlten Betrags.

24

Da das Krankenhaustagegeld bereits keine zweckbestimmte Einnahme darstellt, kommt es nicht darauf an, ob die Einnahme einem anderen Zweck als die SGB lI-Leistung dient und ob daneben Leistungen nach dem SGB II gerechtfertigt sind.

25

4. Soweit die Kläger geltend machen, dass die Versicherungsleistung aus einer Versicherung stamme, die sie durch ihr eigenes Einkommen bzw aus der Regelleistung finanziert hätten, führt dies zu keiner anderen rechtlichen Bewertung. Zum einen ist vom Einkommen in Gestalt des Krankenhaustagegeldes vor dessen Berücksichtigung bei der Berechnung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts die Versicherungspauschale in Abzug gebracht worden. Im Gegensatz zur Auffassung der Kläger sind mithin Aufwendungen für die Versicherung, die die Kläger von der Regelleistung erbracht haben, nicht "doppelt" zu ihren Lasten berücksichtigt worden. Soweit dieses pauschaliert erfolgt, ist das nach ständiger Rechtsprechung des BSG nicht zu beanstanden (s nur BSG Urteil vom 7.11.2006 - B 7b AS 18/06 R, BSGE 97, 254 = SozR 4-4200 § 22 Nr 3; Beschluss vom 15.4.2008 - B 14/11b AS 41/07 B; Urteil vom 30.9.2008 - B 4 AS 57/07 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 16). Zudem mangelt es bei einer Krankenhaustagegeldversicherung an der Beitragsäquivalenz. Die Krankenhaustagegeldversicherung führt bei der Auszahlung der vertraglich vereinbarten Leistung weder die eingezahlten Beträge an den Versicherungsnehmer zurück bzw verzinst sie, noch dient die Krankenhaustagegeldversicherung dem "Vermögensaufbau".Eine Krankenhaustagegeldversicherung tritt dann ein, wenn sich das versicherte Risiko - der Krankenhausaufenthalt - realisiert. Ob und wann das der Fall ist, ist bei Abschluss des Versicherungsvertrags in der Regel ungewiss. Die daraus dann bezogene Leistung ist jedoch alsdann ein Zufluss in Geld und damit als Einkommen bei der Berechnung der SGB II-Leistung zu berücksichtigen.

26

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

(1) Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Nicht zum Einkommen gehören

1.
Leistungen nach diesem Buch,
2.
die Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen,
3.
Renten oder Beihilfen nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz,
4.
Aufwandsentschädigungen nach § 1835a des Bürgerlichen Gesetzbuchs kalenderjährlich bis zu dem in § 3 Nummer 26 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes genannten Betrag,
5.
Mutterschaftsgeld nach § 19 des Mutterschutzgesetzes,
6.
Einnahmen von Schülerinnen und Schülern allgemein- oder berufsbildender Schulen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, aus Erwerbstätigkeiten, die in den Schulferien ausgeübt werden; dies gilt nicht für Schülerinnen und Schüler, die einen Anspruch auf Ausbildungsvergütung haben,
7.
ein Betrag von insgesamt 520 Euro monatlich bei Leistungsberechtigten, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und die
a)
eine nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung durchführen,
b)
eine nach § 57 Absatz 1 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung, eine nach § 51 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähige berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme oder eine nach § 54a des Dritten Buches geförderte Einstiegsqualifizierung durchführen oder
c)
als Schülerinnen und Schüler allgemein- oder berufsbildender Schulen während der Schulzeit erwerbstätig sind,
8.
Aufwandsentschädigungen oder Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten, die nach § 3 Nummer 12, Nummer 26 oder Nummer 26a des Einkommensteuergesetzes steuerfrei sind, soweit diese einen Betrag in Höhe von 3 000 Euro kalenderjährlich nicht überschreiten und
9.
Erbschaften.
Einkünfte aus Rückerstattungen, die auf Vorauszahlungen beruhen, die Leistungsberechtigte aus dem Regelsatz erbracht haben, sind kein Einkommen. Bei Minderjährigen ist das Kindergeld dem jeweiligen Kind als Einkommen zuzurechnen, soweit es bei diesem zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 34, benötigt wird.

(2) Von dem Einkommen sind abzusetzen

1.
auf das Einkommen entrichtete Steuern,
2.
Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung,
3.
Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind, sowie geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 des Einkommensteuergesetzes nicht überschreiten, und
4.
die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben.
Erhält eine leistungsberechtigte Person aus einer Tätigkeit Bezüge oder Einnahmen, die als Taschengeld nach § 2 Nummer 4 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes oder nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 des Jugendfreiwilligendienstgesetzes gezahlt werden, ist abweichend von Satz 1 Nummer 2 bis 4 und den Absätzen 3 und 6 ein Betrag von bis zu 250 Euro monatlich nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Soweit ein Betrag nach Satz 2 in Anspruch genommen wird, gelten die Beträge nach Absatz 3 Satz 1 zweiter Halbsatz und nach Absatz 6 Satz 1 zweiter Halbsatz insoweit als ausgeschöpft.

(3) Bei der Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist ferner ein Betrag in Höhe von 30 vom Hundert des Einkommens aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit der Leistungsberechtigten abzusetzen, höchstens jedoch 50 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28. Abweichend von Satz 1 ist bei einer Beschäftigung in einer Werkstatt für behinderte Menschen oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches von dem Entgelt ein Achtel der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 zuzüglich 50 vom Hundert des diesen Betrag übersteigenden Entgelts abzusetzen. Im Übrigen kann in begründeten Fällen ein anderer als in Satz 1 festgelegter Betrag vom Einkommen abgesetzt werden.

(4) Bei der Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist ferner ein Betrag von 100 Euro monatlich aus einer zusätzlichen Altersvorsorge der Leistungsberechtigten zuzüglich 30 vom Hundert des diesen Betrag übersteigenden Einkommens aus einer zusätzlichen Altersvorsorge der Leistungsberechtigten abzusetzen, höchstens jedoch 50 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28.

(5) Einkommen aus einer zusätzlichen Altersvorsorge im Sinne des Absatzes 4 ist jedes monatlich bis zum Lebensende ausgezahlte Einkommen, auf das der Leistungsberechtigte vor Erreichen der Regelaltersgrenze auf freiwilliger Grundlage Ansprüche erworben hat und das dazu bestimmt und geeignet ist, die Einkommenssituation des Leistungsberechtigten gegenüber möglichen Ansprüchen aus Zeiten einer Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach den §§ 1 bis 4 des Sechsten Buches, nach § 1 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte, aus beamtenrechtlichen Versorgungsansprüchen und aus Ansprüchen aus Zeiten einer Versicherungspflicht in einer Versicherungs- und Versorgungseinrichtung, die für Angehörige bestimmter Berufe errichtet ist, zu verbessern. Als Einkommen aus einer zusätzlichen Altersvorsorge gelten auch laufende Zahlungen aus

1.
einer betrieblichen Altersversorgung im Sinne des Betriebsrentengesetzes,
2.
einem nach § 5 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zertifizierten Altersvorsorgevertrag und
3.
einem nach § 5a des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zertifizierten Basisrentenvertrag.
Werden bis zu zwölf Monatsleistungen aus einer zusätzlichen Altersvorsorge, insbesondere gemäß einer Vereinbarung nach § 10 Absatz 1 Nummer 2 Satz 3 erster Halbsatz des Einkommensteuergesetzes, zusammengefasst, so ist das Einkommen gleichmäßig auf den Zeitraum aufzuteilen, für den die Auszahlung erfolgte.

(6) Für Personen, die Leistungen der Hilfe zur Pflege, der Blindenhilfe oder Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch erhalten, ist ein Betrag in Höhe von 40 Prozent des Einkommens aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit der Leistungsberechtigten abzusetzen, höchstens jedoch 65 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28.

(7) Einmalige Einnahmen, bei denen für den Monat des Zuflusses bereits Leistungen ohne Berücksichtigung der Einnahme erbracht worden sind, werden im Folgemonat berücksichtigt. Entfiele der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung in einem Monat, ist die einmalige Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig zu verteilen und mit einem entsprechenden Teilbetrag zu berücksichtigen. In begründeten Einzelfällen ist der Anrechnungszeitraum nach Satz 2 angemessen zu verkürzen. Die Sätze 1 und 2 sind auch anzuwenden, soweit während des Leistungsbezugs eine Auszahlung zur Abfindung einer Kleinbetragsrente im Sinne des § 93 Absatz 3 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes oder nach § 3 Absatz 2 des Betriebsrentengesetzes erfolgt und durch den ausgezahlten Betrag das Vermögen überschritten wird, welches nach § 90 Absatz 2 Nummer 9 und Absatz 3 nicht einzusetzen ist.

(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden abweichend von Satz 1 Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; § 35a Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt nur, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem Kapitel, dem Vierten Kapitel oder dem Zweiten Buch bezogen worden sind. Bei Leistungsberechtigten, die in den letzten zwei Jahren vor dem Bezug von Leistungen nach dem Dritten oder Vierten Kapitel Leistungen nach dem Zweiten Buch bezogen haben, wird die nach § 22 Absatz 1 Satz 2 bis 4 des Zweiten Buches bereits in Anspruch genommene Karenzzeit für die weitere Dauer der Karenzzeit nach den Sätzen 2 bis 5 berücksichtigt.

(2) Der Träger der Sozialhilfe prüft zu Beginn der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 6 die Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung. Übersteigen die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang, teilt der Träger der Sozialhilfe dies den Leistungsberechtigten mit dem ersten Bewilligungsbescheid mit und unterrichtet sie über die Dauer der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 6 sowie über das Verfahren nach Ablauf der Karenzzeit nach Absatz 3 Satz 2.

(3) Übersteigen die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang, sind sie in tatsächlicher Höhe als Bedarf der Personen, deren Einkommen und Vermögen nach § 27 Absatz 2 zu berücksichtigen sind, anzuerkennen. Satz 1 gilt nach Ablauf der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 6 so lange, bis es diesen Personen möglich oder zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Eine Absenkung der nach Absatz 1 Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre. Stirbt ein Mitglied der Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar.

(4) Der Träger der Sozialhilfe kann für seinen örtlichen Zuständigkeitsbereich für die Höhe der Bedarfe für Unterkunft eine monatliche Pauschale festsetzen, wenn auf dem örtlichen Wohnungsmarkt hinreichend angemessener freier Wohnraum verfügbar und in Einzelfällen die Pauschalierung nicht unzumutbar ist. Bei der Bemessung der Pauschale sind die tatsächlichen Gegebenheiten des örtlichen Wohnungsmarkts, der örtliche Mietspiegel sowie die familiären Verhältnisse der Leistungsberechtigten, insbesondere Anzahl, Alter und Gesundheitszustand der in der Unterkunft lebenden Personen, zu berücksichtigen. Absatz 3 Satz 1 gilt entsprechend.

(5) Bedarfe für Heizung umfassen auch Aufwendungen für zentrale Warmwasserversorgung. Die Bedarfe können durch eine monatliche Pauschale festgesetzt werden. Bei der Bemessung der Pauschale sind die persönlichen und familiären Verhältnisse, insbesondere Anzahl, Alter und Gesundheitszustand der in der Unterkunft lebenden Personen, die Größe und Beschaffenheit der Wohnung, die vorhandenen Heizmöglichkeiten und die örtlichen Gegebenheiten zu berücksichtigen.

(6) Leben Leistungsberechtigte in einer Unterkunft nach § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3, so sind Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach § 42a Absatz 5 und 6 anzuerkennen. Leben Leistungsberechtigte in einer sonstigen Unterkunft nach § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 3, so sind Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach § 42a Absatz 7 anzuerkennen. Für die Bedarfe nach den Sätzen 1 und 2 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 6 nicht.

(7) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 3 und § 35a Absatz 2 Satz 2 gelten entsprechend.

(8) § 22 Absatz 11 und 12 des Zweiten Buches gelten entsprechend.

Die Bedarfe nach diesem Kapitel umfassen:

1.
die Regelsätze nach den Regelbedarfsstufen der Anlage zu § 28; § 27a Absatz 3 und Absatz 4 ist anzuwenden; § 29 Absatz 1 Satz 1 letzter Halbsatz und Absatz 2 bis 5 ist nicht anzuwenden,
2.
die zusätzlichen Bedarfe nach dem Zweiten Abschnitt des Dritten Kapitels sowie Bedarfe nach § 42b,
3.
die Bedarfe für Bildung und Teilhabe nach dem Dritten Abschnitt des Dritten Kapitels, ausgenommen die Bedarfe nach § 34 Absatz 7,
4.
Bedarfe für Unterkunft und Heizung
a)
bei Leistungsberechtigten außerhalb von Einrichtungen nach § 42a,
b)
bei Leistungsberechtigten, deren notwendiger Lebensunterhalt sich nach § 27b Absatz 1 Satz 2 oder nach § 27c Absatz 1 Nummer 2 ergibt, in Höhe der nach § 45a ermittelten durchschnittlichen Warmmiete von Einpersonenhaushalten,
5.
ergänzende Darlehen nach § 37 Absatz 1 und Darlehen bei am Monatsende fälligen Einkommen nach § 37a.

(1) Einzusetzen ist das gesamte verwertbare Vermögen.

(2) Die Sozialhilfe darf nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder von der Verwertung

1.
eines Vermögens, das aus öffentlichen Mitteln zum Aufbau oder zur Sicherung einer Lebensgrundlage oder zur Gründung eines Hausstandes erbracht wird,
2.
eines nach § 10a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes geförderten Altersvorsorgevermögens im Sinne des § 92 des Einkommensteuergesetzes; dies gilt auch für das in der Auszahlungsphase insgesamt zur Verfügung stehende Kapital, soweit die Auszahlung als monatliche oder als sonstige regelmäßige Leistung im Sinne von § 82 Absatz 5 Satz 3 erfolgt; für diese Auszahlungen ist § 82 Absatz 4 und 5 anzuwenden,
3.
eines sonstigen Vermögens, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks im Sinne der Nummer 8 bestimmt ist, soweit dieses Wohnzwecken von Menschen mit einer wesentlichen Behinderung oder einer drohenden wesentlichen Behinderung (§ 99 Absatz 1 und 2 des Neunten Buches) oder von blinden Menschen (§ 72) oder pflegebedürftigen Menschen (§ 61) dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde,
4.
eines angemessenen Hausrats; dabei sind die bisherigen Lebensverhältnisse der nachfragenden Person zu berücksichtigen,
5.
von Gegenständen, die zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung oder der Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind,
6.
von Familien- und Erbstücken, deren Veräußerung für die nachfragende Person oder ihre Familie eine besondere Härte bedeuten würde,
7.
von Gegenständen, die zur Befriedigung geistiger, insbesondere wissenschaftlicher oder künstlerischer Bedürfnisse dienen und deren Besitz nicht Luxus ist,
8.
eines angemessenen Hausgrundstücks, das von der nachfragenden Person oder einer anderen in den § 19 Abs. 1 bis 3 genannten Person allein oder zusammen mit Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt wird und nach ihrem Tod von ihren Angehörigen bewohnt werden soll. Die Angemessenheit bestimmt sich nach der Zahl der Bewohner, dem Wohnbedarf (zum Beispiel behinderter, blinder oder pflegebedürftiger Menschen), der Grundstücksgröße, der Hausgröße, dem Zuschnitt und der Ausstattung des Wohngebäudes sowie dem Wert des Grundstücks einschließlich des Wohngebäudes,
9.
kleinerer Barbeträge oder sonstiger Geldwerte; dabei ist eine besondere Notlage der nachfragenden Person zu berücksichtigen,
10.
eines angemessenen Kraftfahrzeuges.

(3) Die Sozialhilfe darf ferner nicht vom Einsatz oder von der Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht werden, soweit dies für den, der das Vermögen einzusetzen hat, und für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte bedeuten würde. Dies ist bei der Leistung nach dem Fünften bis Neunten Kapitel insbesondere der Fall, soweit eine angemessene Lebensführung oder die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschwert würde.

Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Nimmt ein sonstiger Rechtsnachfolger das Verfahren auf, bleibt das Verfahren in dem Rechtszug kostenfrei. Den in Satz 1 und 2 genannten Personen steht gleich, wer im Falle des Obsiegens zu diesen Personen gehören würde. Leistungsempfängern nach Satz 1 stehen Antragsteller nach § 55a Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative gleich. § 93 Satz 3, § 109 Abs. 1 Satz 2, § 120 Absatz 1 Satz 2 und § 192 bleiben unberührt. Die Kostenfreiheit nach dieser Vorschrift gilt nicht in einem Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2).

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.

(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.

(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.

(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers werden der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 23.04.2008 und der Bescheid vom 25.06.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.08.2007 sowie der Bescheid vom 12.10.2007 aufgehoben.

Der Bescheid vom 26.05.2009 wird ebenfalls aufgehoben.

Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Streitig ist die Rechtmäßigkeit einer von der Beklagten erklärten Aufrechnung.
Der 1928 geborene Kläger steht seit November 1991 im Rentenbezug bei der Beklagten. Er erhielt auch Zuschüsse zu den Aufwendungen für die Kranken- und Pflegeversicherung. Ausgehend von Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- bzw. sozialen Pflegeversicherung seit dem 01.01.2000 forderte die Beklagte mit bestandskräftig gewordenem Bescheid vom 24.02.2003 die entsprechenden Pflichtbeiträge für die Zeit vom 01.01.2000 bis 31.03.2003 in Höhe von insgesamt 3.972,54 EUR. Mit weiterem, ebenfalls bestandskräftig gewordenem Bescheid vom 02.04.2003 hob sie für denselben Zeitraum die Bewilligung der Zuschüsse zu den Aufwendungen für die freiwillige Kranken- bzw. Pflegeversicherung auf und forderte Erstattung überzahlter Zuschüsse in Höhe von 4.052,14 EUR. Nachdem sie auf den Antrag des Klägers zunächst die Gesamtforderung in Höhe von 8.024,68 EUR wegen der damals vom Kläger geltend gemachten wirtschaftlichen Schwierigkeiten bis zum 31.03.2007 „niedergeschlagen“ hatte (Bescheid vom 01.03.2004), erklärte die Beklagte nach Anhörung des Klägers mit Bescheid vom 25.06.2007 und Wirkung ab 01.08.2007 die Aufrechnung mit monatlich 400,- EUR gegen die Altersrente des Klägers (Zahlbetrag vor Aufrechnung damals 1.281,99 EUR). Die Auf- bzw. Verrechnung werde nach eingehender Prüfung für angemessen gehalten. Die Einwände des Klägers könnten nicht berücksichtigt werden, weil aus ihnen der Eintritt von Hilfebedürftigkeit herzuleiten sei. Die Deutsche Rentenversicherung Bund habe weder ihr Ermessen missbraucht noch die gesetzlichen Bestimmungen über die Aufrechnung bzw. Verrechnung fehlerhaft angewandt. Den Widerspruch des Klägers, mit dem er die Höhe seiner Mietzahlungen mit 621,34 EUR monatlich nachwies, wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 23.08.2007 zurück. Die Deutsche Rentenversicherung Bund habe weder ihr Ermessen missbraucht noch die gesetzlichen Bestimmungen über die Aufrechnung bzw. Verrechnung fehlerhaft angewandt.
Während des hiergegen am 07.09.2007 beim Sozialgericht Reutlingen eingeleiteten Klageverfahrens hat die Beklagte - nachdem der Kläger eine Bestätigung der Stadt T. als Grundsicherungsträger über einen Bedarf nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch in Höhe von 79,77 EUR nachgewiesen hatte - mit Bescheid vom 12.10.2007 die „Auf- bzw. Verrechnung“ in Abänderung des Bescheides vom 25.06.2007 auf monatlich 320,- EUR ab 01.09.2007 reduziert.
Mit Gerichtsbescheid vom 23.04.2008 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Die Voraussetzungen für eine Aufrechnung lägen vor, Ermessensfehler seien nicht erkennbar.
Gegen den ihm am 25.04.2008 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 26.05.2008 (Montag) Berufung eingelegt. Während des Berufungsverfahrens hat die Beklagte mit Bescheid vom 26.05.2009 die „Auf- bzw. Verrechnung“ in Abänderung des Bescheides vom 12.10.2007 ab 01.07.2009 im Hinblick auf einen vom Grundsicherungsträger ermittelten höheren Bedarfssatz auf monatlich 209,24 EUR reduziert.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 23.04.2008 und den Bescheid vom 25.06.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.08.2007 sowie den Bescheid vom 12.10.2007 und den Bescheid vom 26.05.2009 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen und die Klage gegen den Bescheid vom 26.05.2009 abzuweisen.
10 
Zur weiteren Darstellung des Sachverhaltes und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz, die Akten über das Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes vor dem Sozialgericht Reutlingen (S 10 R 3524/07 ER) sowie die Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
11 
Gegenstand des Rechtsstreits ist der Bescheid vom 25.06.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.08.2007 sowie (§ 96 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) der während des Klageverfahrens ergangene und den streitigen Bescheid durch Herabsetzung des Aufrechnungsbetrages mit Wirkung ab dem 01.09.2007 von 400 EUR auf 320 EUR monatlich ändernde Bescheid vom 12.10.2007. Hierüber entscheidet der Senat im Rahmen der vom Kläger eingelegten Berufung. Ebenfalls Gegenstand des Rechtsstreits geworden (§§ 153 Abs. 1, 96 Abs. 1 SGG) ist der während des Berufungsverfahrens ergangene Bescheid vom 26.05.2009, der wiederum den streitgegenständlichen Bescheid vom 12.10.2007 mit Wirkung ab dem 01.07.2009 geändert hat. Über diesen Bescheid entscheidet der Senat auf Klage. Es geht somit um die Frage der Rechtmäßigkeit einer Aufrechnung in Höhe von monatlich 400 EUR für den Monat August 2007, in Höhe von 320 EUR ab dem 01.09.2007 und in Höhe von 209,24 EUR für die Zeit ab 01.07.2009.
12 
Diese Berufung des Klägers sowie die Klage gegen den Bescheid vom 26.05.2009 ist zulässig und begründet. Denn die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten.
13 
Richtige Klageart ist die reine Anfechtungsklage. Denn die Beklagte hat hier in aller wünschenswerter Deutlichkeit durch Verwaltungsakt gehandelt. Allein dies bestimmt die richtige Klageart. Insbesondere hängt das Vorliegen eines Verwaltungsaktes nicht von der Befugnis der Behörde zu seinem Erlass (so auch und ausdrücklich Bundessozialgericht - BSG -, Urteil vom 18.09.1997, 11 RAr 85/96 in SozR 3-4100 § 34 Nr. 4), sondern von der Handlungsweise und damit dem Willen der Behörde zur Nutzung dieser Handlungsform und der diesbezüglichen Auslegung ab, sodass also - wie hier - schon durch die äußere Form (im vorliegenden Fall: Bezeichnung als „Bescheid“, Beifügung einer Rechtsbehelfsbelehrung) und ggf. die gestalterische Wirkung (§ 95 SGG) des Widerspruchsbescheides (vgl. nur BSG, a.a.O.: Durch den Widerspruchbescheid kann ein Akt zum Verwaltungsakt werden und umgekehrt) eine Verwaltungsakt-Qualität anzunehmen ist.
14 
Soweit der 4. Senat des BSG im Urteil vom 24.07.2003 (B 4 RA 60/02 R in SozR 4-1200 § 52 Nr. 1) das Vorliegen eines Verwaltungsaktes im Falle einer bescheidmäßig erklärten Verrechnung i.S. § 52 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) - insoweit bestehen keine Unterschiede zur hier in Rede stehenden Aufrechnung nach § 51 SGB I - verneint und nur einen derartigen Anschein annimmt, ist dies mit den gesetzlichen Voraussetzungen für die Annahme eines Verwaltungsaktes nicht zu vereinbaren (Beschluss des 13. Senats des BSG vom 05.02.2009, B 13 R 31/08 R = Anfrage an den 4. Senat gemäß § 41 SGG): Nach § 31 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) ist „Verwaltungsakt … jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist“. Diese Kriterien sind mit dem Bescheid vom 25.06.2007 erfüllt. Mit der Aufrechnungserklärung (Regelung) wird gegenüber dem Kläger (Einzelfall) eine unmittelbare Rechtswirkung herbeigeführt, nämlich in Form des Erlöschens (§ 389 Bürgerliches Gesetzbuch) seines Rentenzahlungsanspruches in diesem Umfang. Da der öffentlich-rechtliche und bereits bescheidmäßig von der Beklagten geregelte Rentenanspruch des Klägers betroffen ist und § 51 SGB I eine Regelung des öffentlichen Rechts darstellt, handelt die Beklagte auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts, und zwar einseitig im Rahmen des hoheitlich ausgestalteten Sozialversicherungsverhältnisses zum Kläger und auf der Grundlage des § 51 SGB I.
15 
Mit der Aufhebung der angefochtenen Bescheide steht dann fest, dass die aufgerechneten Beträge auf Grund der Rentenbewilligung an den Kläger auszuzahlen sind. Entgegen der Rechtsauffassung des 4. Senats des BSG im genannten Urteil vom 24.07.2003 bleibt die Aufrechnungserklärung durch die Aufhebung des Bescheides nicht unangetastet. Denn mit der Kassation eines Verwaltungsaktes wird nicht nur gleichsam der Mantel der Verwaltungsakt-Qualität beseitigt, vielmehr wird die im Verwaltungsakt liegende Regelung - hier die Aufrechnung - aufgehoben (vgl. z.B. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 26.06.1987, 8 C 21.86 in BVerwGE 78, 3, 6 letzter Absatz, wonach nur im Falle der Bejahung der Verwaltungsakt-Befugnis eine weitergehende materielle Prüfung stattfindet). Dem entsprechend bedarf es einer Leistungsklage auf Auszahlung der Rente in Höhe der erklärten Aufrechnung nicht, diese wäre unzulässig (a.A. BSG, a.a.O.).
16 
Im Ergebnis ist der Bescheid vom 25.06.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.08.2007 somit - formal wie inhaltlich - als Verwaltungsakt zu qualifizieren. Nichts anderes gilt dann für den Bescheid vom 12.10.2007 und jenen vom 26.05.2009 über die Herabsetzung des Aufrechnungsbetrages.
17 
Die angefochtenen Bescheide sind nicht bereits deswegen - als so genannte „formelle Verwaltungsakte“ - rechtswidrig und aufzuheben, weil die durch sie ausgesprochene Aufrechnungserklärung nicht hätte als Verwaltungsakt ergehen dürfen (so aber BSG, a.a.O.). Denn mit den streitigen Verwaltungsakten hat die Beklagte die richtige Handlungsform gewählt (so die ebenfalls bereits erwähnte Entscheidung des 13. Senats des BSG vom 05.02.2009). Die Befugnis, die Aufrechnung durch Verwaltungsakt zu erklären, ergibt sich zum einen aus dem Umstand, dass § 51 SGB I eine Regelung des öffentlichen Rechts darstellt und die Aufrechnung hier gerade den öffentlich-rechtlichen, bescheidmäßig von der Beklagten geregelten Rentenanspruch des Klägers betrifft. Zum anderen folgt aus § 24 Abs. 2 Nr. 7 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) über Ausnahmen von der Pflicht zur Anhörung vor Erlass eines Verwaltungsaktes bei Auf- bzw. Verrechnungen in bestimmter Höhe, dass der Gesetzgeber in einer solchen Erklärung einen Verwaltungsakt sieht. Der Senat schließt sich damit der Rechtsauffassung der Beklagten und vor allem des 13. Senats des BSG - auch hinsichtlich der Begründung - im Beschluss vom 05.02.2009 an (im Ergebnis ebenso schon BSG, Urteil vom 10.12.2003, B 5 RJ 18/03 R in SozR 4-1200 § 52 Nr. 2, wenn dort zwar die Frage taktisch-formal als offen bleibend erklärt wird, zugleich aber die dort bescheidmäßig erklärte Verrechnung unangetastet bleibt).
18 
Die Prüfung der in § 51 SGB I geregelten Voraussetzungen erübrigt sich, weil sich die Bescheide jedenfalls als ermessensfehlerhaft erweisen.
19 
Die Aufrechnung ist an das pflichtgemäße Ermessen des Leistungsträgers gebunden. Auch insoweit folgt der Senat der Rechtsauffassung der Beklagten und dem bereits erwähnten Beschluss des BSG vom 05.02.2009 und nicht der Rechtsauffassung des BSG im genannten Urteil vom 24.07.2003 (nur so genanntes Kompetenz-Kann). Für die Annahme, die Erklärung einer Aufrechnung erfordere die Ausübung von Ermessen, spricht nicht nur die bereits dargelegte Verwaltungsakt-Qualität der Aufrechnungserklärung im Zusammenhang mit der Verwendung des Wortes „kann“ in § 51 Abs 1 Halbsatz 1, Abs 2 Halbsatz 1 SGB I, das üblicherweise auf Ermessen hindeutet, sondern auch das Bedürfnis, dem Leistungsträger mit der Einräumung von Ermessen eine breite Handlungsmöglichkeit hinsichtlich des Ob und des Umfangs einer Aufrechnung zu ermöglichen, um so die Besonderheiten des einzelnen Falles und insbesondere die wirtschaftliche Situation der Leistungsempfänger zu berücksichtigen, die regelmäßig auf diese Leistungen existenziell angewiesen sind.
20 
Das ihr somit eingeräumte Ermessen hat die Beklagte entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten (§ 39 Abs 1 Satz 1 SGB I, § 54 Abs 2 Satz 2 SGG). Umgekehrt hat der Kläger einen Anspruch auf pflichtgemäße Ausübung des Ermessens (§ 39 Abs 1 Satz 2 SGB I). Mit diesen Anforderungen an das Ermessen korrespondiert § 35 Abs 1 Satz 3 SGB X, wonach die Begründung eines schriftlichen Verwaltungsaktes, der eine Ermessensentscheidung zum Inhalt hat, „auch“ die Gesichtspunkte erkennen lassen muss, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist. Andernfalls wäre es dem Gericht nicht möglich, die in § 54 Abs 2 Satz 2 SGG verlangte Überprüfung vorzunehmen. Ein ohne die gebotene Begründung ergangener schriftlicher Verwaltungsakt ist rechtswidrig und verletzt den Betroffenen in seinem Recht auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung (BSG, Urteil vom 18.04.2000, B 2 U 19/99 R in SozR 3-2700 § 76 Nr. 2). Dies gilt auch dann, wenn die Verwaltung von dem ihr eingeräumten Ermessen keinen Gebrauch gemacht hat (BSG, a.a.O.).
21 
Es kann hier dahingestellt bleiben, ob die Beklagte bei Erlass der angefochtenen Bescheide überhaupt kein Ermessen ausgeübt hat oder ihr betätigtes Ermessen in den angefochtenen Bescheiden lediglich nicht begründet hat, da in beiden Fällen dieselben Rechtsfolgen der Anfechtung eintreten. Die Bescheide sind jedenfalls im Hinblick auf eine Ermessensausübung nicht hinreichend begründet. Die Begründung einer solchen Entscheidung muss zunächst deutlich machen, dass die Beklagte überhaupt eine Ermessensentscheidung getroffen hat (BSG, a.a.O., auch zum Nachfolgenden). Wie bei einer gebundenen Entscheidung (siehe § 35 Abs 1 Satz 2 SGB X) müssen Ermessensentscheidungen die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe anführen, darüber hinaus („auch“) müssen sie die Gründe für die darauf beruhende und somit erst daran anschließende Ausübung des Ermessens erkennen lassen. Formelhafte Wendungen, etwa dass „keine Besonderheiten gegeben“ seien oder „hinsichtlich der Umstände nichts Besonderes ersichtlich“ bzw. „nach pflichtgemäßem Ermessen geprüft worden“ sei, reichen für die vorgeschriebene Begründung von Ermessensentscheidungen häufig, jedenfalls wenn mehrere Handlungsalternativen in Betracht kommen, nicht aus, weil bei derartigen „Leerformeln“ nicht nachgeprüft werden kann, ob die Verwaltung von ihrem Ermessen überhaupt und ggf. in einer dem Zweck der ihr erteilten Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat. Erforderlich ist vielmehr eine auf den Einzelfall eingehende Darlegung, dass und welche Abwägung der einander gegenüberstehenden Interessen stattgefunden hat und welchen Erwägungen dabei die tragende Bedeutung zugekommen ist, damit dem Betroffenen bzw. dem Gericht die Prüfung ermöglicht wird, ob die Ermessensausübung den gesetzlichen Vorgaben entspricht. Daran mangelt es hier.
22 
Die Ausführungen im Bescheid vom 25.06.2007 enthalten keinen eindeutigen Hinweis darauf, dass die Beklagte überhaupt von dem ihr eingeräumten Ermessen Gebrauch gemacht hat. Zwar wird im Eingang der Begründung ausgeführt, „die Auf- bzw. Verrechnung wird nach eingehender Prüfung für angemessen gehalten“. Die Ausführungen in diesem Bescheid lassen indes nicht erkennen, dass und in welcher Weise hier das Für und Wider hinsichtlich des „Ob“ oder gar hinsichtlich der Höhe der Aufrechnung erwogen worden wäre. Insbesondere fehlt eine Darstellung, welchen Inhalts die behauptete eingehende Prüfung gewesen sein soll. Vielmehr deutet diese Pauschalität und vor allem die Nutzbarkeit dieser Textpassage nicht nur für die in Rede stehende Aufrechnung, sondern auch für Verrechnungen auf einen Textbaustein hin, der gerade als für eine Vielzahl von Fällen gedachte Leerformel Verwendung finden soll und vorliegend auch so verwendet wurde. Gleiches gilt für die im Nachfolgenden aufgestellte Behauptung, „die deutsche Rentenversicherung Bund hat weder ihr Ermessen missbraucht noch die gesetzlichen Bestimmungen über die Aufrechnung bzw. Verrechnung fehlerhaft angewandt“, die sich ohnehin eher für den Beginn einer Darstellung über die Überprüfung bereits ausgeübten Ermessens eignet und sich denn auch wortgleich im Widerspruchsbescheid findet.
23 
Soweit im Bescheid vom 25.06.2007 aufgeführt wird, die Einwände des Klägers könnten nicht berücksichtigt werden, „weil aus Ihnen der Eintritt von Hilfebedürftigkeit ... herzuleiten ist“, ist dies unverständlich: Wenn Eintritt von Hilfebedürftigkeit herzuleiten war - so der Wortlaut -, bleibt die Beklagte jede Erklärung schuldig, warum dann die Einwände nicht berücksichtigt werden konnten, und zwar nicht im Rahmen des Ermessens, sondern weil insoweit nach § 51 Abs. 2 SGB I eine Aufrechnung ausgeschlossen ist. Sollte in der Textpassage - sinnverkehrend - das Wort „nicht“ fehlen, sie also dahin zu verstehen sein, Hilfebedürftigkeit sei nicht herzuleiten, deutet dies auf eine (unzutreffende) Rechtsauffassung der Beklagten hin, wonach nur Einwände im Hinblick auf Hilfebedürftigkeit relevant seien. Damit würde verkannt, dass erst bei Nichteintritt von Hilfebedürftigkeit eine Aufrechung überhaupt zulässig ist und erst dann - wenn diese gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen vorliegen - Ermessen auszuüben ist. Im Ergebnis führt die so dokumentierte Fehlsicht der Beklagten dazu, dass sie mit dem Vorliegen der Tatbestandvoraussetzungen einer Aufrechnung ohne weiteres zu der entsprechenden Aufrechnungserklärung gelangt. Ermessen wird so gerade nicht ausgeübt.
24 
Nichts anderes gilt für die von der Beklagten in dem Widerspruchsbescheid vom 23.08.2007 benutzte Wendung „die deutsche Rentenversicherung Bund hat weder ihr Ermessen missbraucht noch die gesetzlichen Bestimmungen über die Aufrechnung bzw. Verrechnung fehlerhaft angewandt“. Auch hier ist nicht erkennbar, dass und auf Grund welcher den Einzelfall betreffenden Erwägungen hier Ermessen betätigt worden wäre. Vielmehr bestätigt sich durch die Identität dieser Textpassage mit jener im Bescheid vom 25.06.2007 die Annahme einer textbausteinmäßig verwendeten Leerformel. Es ist somit noch nicht einmal erkennbar, dass die Beklagte das Vorbringen des Klägers im Widerspruch überhaupt zur Kenntnis nahm. Dabei hätte aller Anlass bestanden, unter Berücksichtigung dieses Vorbringens die behauptete Ermessensentscheidung ausführlich zu begründen. Immerhin handelt es sich bei der in Rede stehenden Altersrente des Klägers um eine der Existenzsicherung dienende Sozialleistung und die vom Gesetzgeber aufgestellten Tatbestandvoraussetzungen regeln lediglich die Obergrenze der zulässigen Antastbarkeit, sodass im Übrigen - eben weil Ermessen auszuüben ist - die tatsächlichen Lebensumstände zu berücksichtigen sind. Dies hat die Beklagte nicht getan. Dabei hätte sie in jedem Falle den Umstand in ihre Erwägungen einstellen müssen, dass der Kläger allein schon Mietkosten in Höhe von monatlich 621,34 EUR nachgewiesen hatte und ihm somit - ausgehend von der damals erklärten Aufrechnung mit einem Restzahlungsbetrag von monatlich 881,99 EUR - nur 260,56 EUR monatlich zur Bestreitung seines übrigen Lebensunterhalts verblieben, dies im Alter von nahezu 80 Jahren und mit einer im Pflegeheim lebenden Ehefrau.
25 
Auch die nach § 96 Abs. 1 SGG zum Gegenstand des Klage- bzw. Berufungsverfahrens gewordenen Bescheide vom 12.10.2007 und 26.05.2009 führen zu keinem anderen Ergebnis. Mit diesen Bescheiden hat die Beklagte lediglich dem Umstand Rechnung getragen, dass der Kläger eine entsprechende teilweise Hilfebedürftigkeit nachgewiesen hat. Ermessenserwägungen finden sich in diesen Bescheiden nicht, das Wort Ermessen wird nicht einmal erwähnt. Schon deshalb sind diese Bescheide rechtswidrig. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass durch die Berechnungen des Grundsicherungsträgers, denen die Beklagte mit den Bescheiden vom 12.10.2007 und 26.05.2009 Rechnung getragen hat, die monatliche Mietschuld des Klägers berücksichtigt wurde. Zum einen wurde damit nur einem Aspekt, nicht aber den gesamten Lebensumständen des Klägers Rechnung getragen, zum anderen hatte der Kläger bis zum Erlass dieser Bescheide weitere Aufwendungen für seinen Lebensunterhalt dargelegt (vgl. nur die Aufstellung im Rahmen des Verfahrens S 10 R 3524/07 ER), die im Rahmen dieser weiteren Entscheidungen der Beklagten ohne Berücksichtigung geblieben sind und schließlich ist - wie bereits dargelegt - ohnehin nicht erkennbar, dass überhaupt Ermessenserwägungen angestellt worden sind.
26 
Die Voraussetzungen des § 35 Abs 2 SGB X, bei deren Vorliegen ausnahmsweise auf eine Begründung verzichtet werden kann, liegen nicht vor. Danach bedarf es einer Begründung - außer in anderen, hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmefällen - nicht, soweit demjenigen, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, die Auffassung der Behörde über die Sach- und Rechtslage bereits bekannt oder auch ohne schriftliche Begründung für ihn ohne weiteres erkennbar ist (Nr. 2 a.a.O.). Dem Kläger war zwar durch die erfolgte Anhörung bekannt, dass die Beklagte in Höhe von 400 EUR die Aufrechnung beabsichtigte. Welche Umstände die Beklagte bewogen, gerade mit einem Betrag in dieser Höhe aufzurechnen, ergibt sich weder aus dieser Anhörung noch aus sonstigen Umständen. Nichts anderes gilt hinsichtlich der späteren Änderungsbescheide.
27 
Ermöglicht somit die von der Beklagten in den angefochtenen Bescheiden gegebene „Begründung“ weder dem Kläger noch dem Gericht die Prüfung, ob und welche Erwägungen die Beklagte angestellt hat, genügen die Bescheide insoweit nicht dem gesetzlichen Begründungszwang. Da die nicht ordnungsgemäße Begründung einer Ermessensentscheidung deren Rechtswidrigkeit bewirkt, sind die angefochtenen Bescheide schon aus diesem Grunde aufzuheben.
28 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
29 
Die Revision ist gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG zuzulassen, weil der Senat von der mehrmals erwähnten Entscheidung des 4. Senats des BSG abweicht.

Gründe

 
11 
Gegenstand des Rechtsstreits ist der Bescheid vom 25.06.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.08.2007 sowie (§ 96 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) der während des Klageverfahrens ergangene und den streitigen Bescheid durch Herabsetzung des Aufrechnungsbetrages mit Wirkung ab dem 01.09.2007 von 400 EUR auf 320 EUR monatlich ändernde Bescheid vom 12.10.2007. Hierüber entscheidet der Senat im Rahmen der vom Kläger eingelegten Berufung. Ebenfalls Gegenstand des Rechtsstreits geworden (§§ 153 Abs. 1, 96 Abs. 1 SGG) ist der während des Berufungsverfahrens ergangene Bescheid vom 26.05.2009, der wiederum den streitgegenständlichen Bescheid vom 12.10.2007 mit Wirkung ab dem 01.07.2009 geändert hat. Über diesen Bescheid entscheidet der Senat auf Klage. Es geht somit um die Frage der Rechtmäßigkeit einer Aufrechnung in Höhe von monatlich 400 EUR für den Monat August 2007, in Höhe von 320 EUR ab dem 01.09.2007 und in Höhe von 209,24 EUR für die Zeit ab 01.07.2009.
12 
Diese Berufung des Klägers sowie die Klage gegen den Bescheid vom 26.05.2009 ist zulässig und begründet. Denn die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten.
13 
Richtige Klageart ist die reine Anfechtungsklage. Denn die Beklagte hat hier in aller wünschenswerter Deutlichkeit durch Verwaltungsakt gehandelt. Allein dies bestimmt die richtige Klageart. Insbesondere hängt das Vorliegen eines Verwaltungsaktes nicht von der Befugnis der Behörde zu seinem Erlass (so auch und ausdrücklich Bundessozialgericht - BSG -, Urteil vom 18.09.1997, 11 RAr 85/96 in SozR 3-4100 § 34 Nr. 4), sondern von der Handlungsweise und damit dem Willen der Behörde zur Nutzung dieser Handlungsform und der diesbezüglichen Auslegung ab, sodass also - wie hier - schon durch die äußere Form (im vorliegenden Fall: Bezeichnung als „Bescheid“, Beifügung einer Rechtsbehelfsbelehrung) und ggf. die gestalterische Wirkung (§ 95 SGG) des Widerspruchsbescheides (vgl. nur BSG, a.a.O.: Durch den Widerspruchbescheid kann ein Akt zum Verwaltungsakt werden und umgekehrt) eine Verwaltungsakt-Qualität anzunehmen ist.
14 
Soweit der 4. Senat des BSG im Urteil vom 24.07.2003 (B 4 RA 60/02 R in SozR 4-1200 § 52 Nr. 1) das Vorliegen eines Verwaltungsaktes im Falle einer bescheidmäßig erklärten Verrechnung i.S. § 52 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) - insoweit bestehen keine Unterschiede zur hier in Rede stehenden Aufrechnung nach § 51 SGB I - verneint und nur einen derartigen Anschein annimmt, ist dies mit den gesetzlichen Voraussetzungen für die Annahme eines Verwaltungsaktes nicht zu vereinbaren (Beschluss des 13. Senats des BSG vom 05.02.2009, B 13 R 31/08 R = Anfrage an den 4. Senat gemäß § 41 SGG): Nach § 31 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) ist „Verwaltungsakt … jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist“. Diese Kriterien sind mit dem Bescheid vom 25.06.2007 erfüllt. Mit der Aufrechnungserklärung (Regelung) wird gegenüber dem Kläger (Einzelfall) eine unmittelbare Rechtswirkung herbeigeführt, nämlich in Form des Erlöschens (§ 389 Bürgerliches Gesetzbuch) seines Rentenzahlungsanspruches in diesem Umfang. Da der öffentlich-rechtliche und bereits bescheidmäßig von der Beklagten geregelte Rentenanspruch des Klägers betroffen ist und § 51 SGB I eine Regelung des öffentlichen Rechts darstellt, handelt die Beklagte auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts, und zwar einseitig im Rahmen des hoheitlich ausgestalteten Sozialversicherungsverhältnisses zum Kläger und auf der Grundlage des § 51 SGB I.
15 
Mit der Aufhebung der angefochtenen Bescheide steht dann fest, dass die aufgerechneten Beträge auf Grund der Rentenbewilligung an den Kläger auszuzahlen sind. Entgegen der Rechtsauffassung des 4. Senats des BSG im genannten Urteil vom 24.07.2003 bleibt die Aufrechnungserklärung durch die Aufhebung des Bescheides nicht unangetastet. Denn mit der Kassation eines Verwaltungsaktes wird nicht nur gleichsam der Mantel der Verwaltungsakt-Qualität beseitigt, vielmehr wird die im Verwaltungsakt liegende Regelung - hier die Aufrechnung - aufgehoben (vgl. z.B. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 26.06.1987, 8 C 21.86 in BVerwGE 78, 3, 6 letzter Absatz, wonach nur im Falle der Bejahung der Verwaltungsakt-Befugnis eine weitergehende materielle Prüfung stattfindet). Dem entsprechend bedarf es einer Leistungsklage auf Auszahlung der Rente in Höhe der erklärten Aufrechnung nicht, diese wäre unzulässig (a.A. BSG, a.a.O.).
16 
Im Ergebnis ist der Bescheid vom 25.06.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.08.2007 somit - formal wie inhaltlich - als Verwaltungsakt zu qualifizieren. Nichts anderes gilt dann für den Bescheid vom 12.10.2007 und jenen vom 26.05.2009 über die Herabsetzung des Aufrechnungsbetrages.
17 
Die angefochtenen Bescheide sind nicht bereits deswegen - als so genannte „formelle Verwaltungsakte“ - rechtswidrig und aufzuheben, weil die durch sie ausgesprochene Aufrechnungserklärung nicht hätte als Verwaltungsakt ergehen dürfen (so aber BSG, a.a.O.). Denn mit den streitigen Verwaltungsakten hat die Beklagte die richtige Handlungsform gewählt (so die ebenfalls bereits erwähnte Entscheidung des 13. Senats des BSG vom 05.02.2009). Die Befugnis, die Aufrechnung durch Verwaltungsakt zu erklären, ergibt sich zum einen aus dem Umstand, dass § 51 SGB I eine Regelung des öffentlichen Rechts darstellt und die Aufrechnung hier gerade den öffentlich-rechtlichen, bescheidmäßig von der Beklagten geregelten Rentenanspruch des Klägers betrifft. Zum anderen folgt aus § 24 Abs. 2 Nr. 7 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) über Ausnahmen von der Pflicht zur Anhörung vor Erlass eines Verwaltungsaktes bei Auf- bzw. Verrechnungen in bestimmter Höhe, dass der Gesetzgeber in einer solchen Erklärung einen Verwaltungsakt sieht. Der Senat schließt sich damit der Rechtsauffassung der Beklagten und vor allem des 13. Senats des BSG - auch hinsichtlich der Begründung - im Beschluss vom 05.02.2009 an (im Ergebnis ebenso schon BSG, Urteil vom 10.12.2003, B 5 RJ 18/03 R in SozR 4-1200 § 52 Nr. 2, wenn dort zwar die Frage taktisch-formal als offen bleibend erklärt wird, zugleich aber die dort bescheidmäßig erklärte Verrechnung unangetastet bleibt).
18 
Die Prüfung der in § 51 SGB I geregelten Voraussetzungen erübrigt sich, weil sich die Bescheide jedenfalls als ermessensfehlerhaft erweisen.
19 
Die Aufrechnung ist an das pflichtgemäße Ermessen des Leistungsträgers gebunden. Auch insoweit folgt der Senat der Rechtsauffassung der Beklagten und dem bereits erwähnten Beschluss des BSG vom 05.02.2009 und nicht der Rechtsauffassung des BSG im genannten Urteil vom 24.07.2003 (nur so genanntes Kompetenz-Kann). Für die Annahme, die Erklärung einer Aufrechnung erfordere die Ausübung von Ermessen, spricht nicht nur die bereits dargelegte Verwaltungsakt-Qualität der Aufrechnungserklärung im Zusammenhang mit der Verwendung des Wortes „kann“ in § 51 Abs 1 Halbsatz 1, Abs 2 Halbsatz 1 SGB I, das üblicherweise auf Ermessen hindeutet, sondern auch das Bedürfnis, dem Leistungsträger mit der Einräumung von Ermessen eine breite Handlungsmöglichkeit hinsichtlich des Ob und des Umfangs einer Aufrechnung zu ermöglichen, um so die Besonderheiten des einzelnen Falles und insbesondere die wirtschaftliche Situation der Leistungsempfänger zu berücksichtigen, die regelmäßig auf diese Leistungen existenziell angewiesen sind.
20 
Das ihr somit eingeräumte Ermessen hat die Beklagte entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten (§ 39 Abs 1 Satz 1 SGB I, § 54 Abs 2 Satz 2 SGG). Umgekehrt hat der Kläger einen Anspruch auf pflichtgemäße Ausübung des Ermessens (§ 39 Abs 1 Satz 2 SGB I). Mit diesen Anforderungen an das Ermessen korrespondiert § 35 Abs 1 Satz 3 SGB X, wonach die Begründung eines schriftlichen Verwaltungsaktes, der eine Ermessensentscheidung zum Inhalt hat, „auch“ die Gesichtspunkte erkennen lassen muss, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist. Andernfalls wäre es dem Gericht nicht möglich, die in § 54 Abs 2 Satz 2 SGG verlangte Überprüfung vorzunehmen. Ein ohne die gebotene Begründung ergangener schriftlicher Verwaltungsakt ist rechtswidrig und verletzt den Betroffenen in seinem Recht auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung (BSG, Urteil vom 18.04.2000, B 2 U 19/99 R in SozR 3-2700 § 76 Nr. 2). Dies gilt auch dann, wenn die Verwaltung von dem ihr eingeräumten Ermessen keinen Gebrauch gemacht hat (BSG, a.a.O.).
21 
Es kann hier dahingestellt bleiben, ob die Beklagte bei Erlass der angefochtenen Bescheide überhaupt kein Ermessen ausgeübt hat oder ihr betätigtes Ermessen in den angefochtenen Bescheiden lediglich nicht begründet hat, da in beiden Fällen dieselben Rechtsfolgen der Anfechtung eintreten. Die Bescheide sind jedenfalls im Hinblick auf eine Ermessensausübung nicht hinreichend begründet. Die Begründung einer solchen Entscheidung muss zunächst deutlich machen, dass die Beklagte überhaupt eine Ermessensentscheidung getroffen hat (BSG, a.a.O., auch zum Nachfolgenden). Wie bei einer gebundenen Entscheidung (siehe § 35 Abs 1 Satz 2 SGB X) müssen Ermessensentscheidungen die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe anführen, darüber hinaus („auch“) müssen sie die Gründe für die darauf beruhende und somit erst daran anschließende Ausübung des Ermessens erkennen lassen. Formelhafte Wendungen, etwa dass „keine Besonderheiten gegeben“ seien oder „hinsichtlich der Umstände nichts Besonderes ersichtlich“ bzw. „nach pflichtgemäßem Ermessen geprüft worden“ sei, reichen für die vorgeschriebene Begründung von Ermessensentscheidungen häufig, jedenfalls wenn mehrere Handlungsalternativen in Betracht kommen, nicht aus, weil bei derartigen „Leerformeln“ nicht nachgeprüft werden kann, ob die Verwaltung von ihrem Ermessen überhaupt und ggf. in einer dem Zweck der ihr erteilten Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat. Erforderlich ist vielmehr eine auf den Einzelfall eingehende Darlegung, dass und welche Abwägung der einander gegenüberstehenden Interessen stattgefunden hat und welchen Erwägungen dabei die tragende Bedeutung zugekommen ist, damit dem Betroffenen bzw. dem Gericht die Prüfung ermöglicht wird, ob die Ermessensausübung den gesetzlichen Vorgaben entspricht. Daran mangelt es hier.
22 
Die Ausführungen im Bescheid vom 25.06.2007 enthalten keinen eindeutigen Hinweis darauf, dass die Beklagte überhaupt von dem ihr eingeräumten Ermessen Gebrauch gemacht hat. Zwar wird im Eingang der Begründung ausgeführt, „die Auf- bzw. Verrechnung wird nach eingehender Prüfung für angemessen gehalten“. Die Ausführungen in diesem Bescheid lassen indes nicht erkennen, dass und in welcher Weise hier das Für und Wider hinsichtlich des „Ob“ oder gar hinsichtlich der Höhe der Aufrechnung erwogen worden wäre. Insbesondere fehlt eine Darstellung, welchen Inhalts die behauptete eingehende Prüfung gewesen sein soll. Vielmehr deutet diese Pauschalität und vor allem die Nutzbarkeit dieser Textpassage nicht nur für die in Rede stehende Aufrechnung, sondern auch für Verrechnungen auf einen Textbaustein hin, der gerade als für eine Vielzahl von Fällen gedachte Leerformel Verwendung finden soll und vorliegend auch so verwendet wurde. Gleiches gilt für die im Nachfolgenden aufgestellte Behauptung, „die deutsche Rentenversicherung Bund hat weder ihr Ermessen missbraucht noch die gesetzlichen Bestimmungen über die Aufrechnung bzw. Verrechnung fehlerhaft angewandt“, die sich ohnehin eher für den Beginn einer Darstellung über die Überprüfung bereits ausgeübten Ermessens eignet und sich denn auch wortgleich im Widerspruchsbescheid findet.
23 
Soweit im Bescheid vom 25.06.2007 aufgeführt wird, die Einwände des Klägers könnten nicht berücksichtigt werden, „weil aus Ihnen der Eintritt von Hilfebedürftigkeit ... herzuleiten ist“, ist dies unverständlich: Wenn Eintritt von Hilfebedürftigkeit herzuleiten war - so der Wortlaut -, bleibt die Beklagte jede Erklärung schuldig, warum dann die Einwände nicht berücksichtigt werden konnten, und zwar nicht im Rahmen des Ermessens, sondern weil insoweit nach § 51 Abs. 2 SGB I eine Aufrechnung ausgeschlossen ist. Sollte in der Textpassage - sinnverkehrend - das Wort „nicht“ fehlen, sie also dahin zu verstehen sein, Hilfebedürftigkeit sei nicht herzuleiten, deutet dies auf eine (unzutreffende) Rechtsauffassung der Beklagten hin, wonach nur Einwände im Hinblick auf Hilfebedürftigkeit relevant seien. Damit würde verkannt, dass erst bei Nichteintritt von Hilfebedürftigkeit eine Aufrechung überhaupt zulässig ist und erst dann - wenn diese gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen vorliegen - Ermessen auszuüben ist. Im Ergebnis führt die so dokumentierte Fehlsicht der Beklagten dazu, dass sie mit dem Vorliegen der Tatbestandvoraussetzungen einer Aufrechnung ohne weiteres zu der entsprechenden Aufrechnungserklärung gelangt. Ermessen wird so gerade nicht ausgeübt.
24 
Nichts anderes gilt für die von der Beklagten in dem Widerspruchsbescheid vom 23.08.2007 benutzte Wendung „die deutsche Rentenversicherung Bund hat weder ihr Ermessen missbraucht noch die gesetzlichen Bestimmungen über die Aufrechnung bzw. Verrechnung fehlerhaft angewandt“. Auch hier ist nicht erkennbar, dass und auf Grund welcher den Einzelfall betreffenden Erwägungen hier Ermessen betätigt worden wäre. Vielmehr bestätigt sich durch die Identität dieser Textpassage mit jener im Bescheid vom 25.06.2007 die Annahme einer textbausteinmäßig verwendeten Leerformel. Es ist somit noch nicht einmal erkennbar, dass die Beklagte das Vorbringen des Klägers im Widerspruch überhaupt zur Kenntnis nahm. Dabei hätte aller Anlass bestanden, unter Berücksichtigung dieses Vorbringens die behauptete Ermessensentscheidung ausführlich zu begründen. Immerhin handelt es sich bei der in Rede stehenden Altersrente des Klägers um eine der Existenzsicherung dienende Sozialleistung und die vom Gesetzgeber aufgestellten Tatbestandvoraussetzungen regeln lediglich die Obergrenze der zulässigen Antastbarkeit, sodass im Übrigen - eben weil Ermessen auszuüben ist - die tatsächlichen Lebensumstände zu berücksichtigen sind. Dies hat die Beklagte nicht getan. Dabei hätte sie in jedem Falle den Umstand in ihre Erwägungen einstellen müssen, dass der Kläger allein schon Mietkosten in Höhe von monatlich 621,34 EUR nachgewiesen hatte und ihm somit - ausgehend von der damals erklärten Aufrechnung mit einem Restzahlungsbetrag von monatlich 881,99 EUR - nur 260,56 EUR monatlich zur Bestreitung seines übrigen Lebensunterhalts verblieben, dies im Alter von nahezu 80 Jahren und mit einer im Pflegeheim lebenden Ehefrau.
25 
Auch die nach § 96 Abs. 1 SGG zum Gegenstand des Klage- bzw. Berufungsverfahrens gewordenen Bescheide vom 12.10.2007 und 26.05.2009 führen zu keinem anderen Ergebnis. Mit diesen Bescheiden hat die Beklagte lediglich dem Umstand Rechnung getragen, dass der Kläger eine entsprechende teilweise Hilfebedürftigkeit nachgewiesen hat. Ermessenserwägungen finden sich in diesen Bescheiden nicht, das Wort Ermessen wird nicht einmal erwähnt. Schon deshalb sind diese Bescheide rechtswidrig. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass durch die Berechnungen des Grundsicherungsträgers, denen die Beklagte mit den Bescheiden vom 12.10.2007 und 26.05.2009 Rechnung getragen hat, die monatliche Mietschuld des Klägers berücksichtigt wurde. Zum einen wurde damit nur einem Aspekt, nicht aber den gesamten Lebensumständen des Klägers Rechnung getragen, zum anderen hatte der Kläger bis zum Erlass dieser Bescheide weitere Aufwendungen für seinen Lebensunterhalt dargelegt (vgl. nur die Aufstellung im Rahmen des Verfahrens S 10 R 3524/07 ER), die im Rahmen dieser weiteren Entscheidungen der Beklagten ohne Berücksichtigung geblieben sind und schließlich ist - wie bereits dargelegt - ohnehin nicht erkennbar, dass überhaupt Ermessenserwägungen angestellt worden sind.
26 
Die Voraussetzungen des § 35 Abs 2 SGB X, bei deren Vorliegen ausnahmsweise auf eine Begründung verzichtet werden kann, liegen nicht vor. Danach bedarf es einer Begründung - außer in anderen, hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmefällen - nicht, soweit demjenigen, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, die Auffassung der Behörde über die Sach- und Rechtslage bereits bekannt oder auch ohne schriftliche Begründung für ihn ohne weiteres erkennbar ist (Nr. 2 a.a.O.). Dem Kläger war zwar durch die erfolgte Anhörung bekannt, dass die Beklagte in Höhe von 400 EUR die Aufrechnung beabsichtigte. Welche Umstände die Beklagte bewogen, gerade mit einem Betrag in dieser Höhe aufzurechnen, ergibt sich weder aus dieser Anhörung noch aus sonstigen Umständen. Nichts anderes gilt hinsichtlich der späteren Änderungsbescheide.
27 
Ermöglicht somit die von der Beklagten in den angefochtenen Bescheiden gegebene „Begründung“ weder dem Kläger noch dem Gericht die Prüfung, ob und welche Erwägungen die Beklagte angestellt hat, genügen die Bescheide insoweit nicht dem gesetzlichen Begründungszwang. Da die nicht ordnungsgemäße Begründung einer Ermessensentscheidung deren Rechtswidrigkeit bewirkt, sind die angefochtenen Bescheide schon aus diesem Grunde aufzuheben.
28 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
29 
Die Revision ist gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG zuzulassen, weil der Senat von der mehrmals erwähnten Entscheidung des 4. Senats des BSG abweicht.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.

(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.

(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.

(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

(1) Sozialhilfe erhält nicht, wer sich vor allem durch Einsatz seiner Arbeitskraft, seines Einkommens und seines Vermögens selbst helfen kann oder wer die erforderliche Leistung von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.

(2) Verpflichtungen anderer, insbesondere Unterhaltspflichtiger oder der Träger anderer Sozialleistungen, bleiben unberührt. Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer dürfen nicht deshalb versagt werden, weil nach dem Recht der Sozialhilfe entsprechende Leistungen vorgesehen sind.

(1) Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel ist Personen zu leisten, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, bestreiten können.

(2) Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel dieses Buches ist Personen zu leisten, die die Altersgrenze nach § 41 Absatz 2 erreicht haben oder das 18. Lebensjahr vollendet haben und dauerhaft voll erwerbsgemindert sind, sofern sie ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, bestreiten können. Die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung gehen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel vor.

(3) Hilfen zur Gesundheit, Hilfe zur Pflege, Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten und Hilfen in anderen Lebenslagen werden nach dem Fünften bis Neunten Kapitel dieses Buches geleistet, soweit den Leistungsberechtigten, ihren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern und, wenn sie minderjährig und unverheiratet sind, auch ihren Eltern oder einem Elternteil die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nach den Vorschriften des Elften Kapitels dieses Buches nicht zuzumuten ist.

(4) Lebt eine Person bei ihren Eltern oder einem Elternteil und ist sie schwanger oder betreut ihr leibliches Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres, werden Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils nicht berücksichtigt.

(5) Ist den in den Absätzen 1 bis 3 genannten Personen die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen im Sinne der Absätze 1 und 2 möglich oder im Sinne des Absatzes 3 zuzumuten und sind Leistungen erbracht worden, haben sie dem Träger der Sozialhilfe die Aufwendungen in diesem Umfang zu ersetzen. Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.

(6) Der Anspruch der Berechtigten auf Leistungen für Einrichtungen oder auf Pflegegeld steht, soweit die Leistung den Berechtigten erbracht worden wäre, nach ihrem Tode demjenigen zu, der die Leistung erbracht oder die Pflege geleistet hat.

(1) Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Nicht zum Einkommen gehören

1.
Leistungen nach diesem Buch,
2.
die Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen,
3.
Renten oder Beihilfen nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz,
4.
Aufwandsentschädigungen nach § 1835a des Bürgerlichen Gesetzbuchs kalenderjährlich bis zu dem in § 3 Nummer 26 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes genannten Betrag,
5.
Mutterschaftsgeld nach § 19 des Mutterschutzgesetzes,
6.
Einnahmen von Schülerinnen und Schülern allgemein- oder berufsbildender Schulen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, aus Erwerbstätigkeiten, die in den Schulferien ausgeübt werden; dies gilt nicht für Schülerinnen und Schüler, die einen Anspruch auf Ausbildungsvergütung haben,
7.
ein Betrag von insgesamt 520 Euro monatlich bei Leistungsberechtigten, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und die
a)
eine nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung durchführen,
b)
eine nach § 57 Absatz 1 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung, eine nach § 51 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähige berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme oder eine nach § 54a des Dritten Buches geförderte Einstiegsqualifizierung durchführen oder
c)
als Schülerinnen und Schüler allgemein- oder berufsbildender Schulen während der Schulzeit erwerbstätig sind,
8.
Aufwandsentschädigungen oder Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten, die nach § 3 Nummer 12, Nummer 26 oder Nummer 26a des Einkommensteuergesetzes steuerfrei sind, soweit diese einen Betrag in Höhe von 3 000 Euro kalenderjährlich nicht überschreiten und
9.
Erbschaften.
Einkünfte aus Rückerstattungen, die auf Vorauszahlungen beruhen, die Leistungsberechtigte aus dem Regelsatz erbracht haben, sind kein Einkommen. Bei Minderjährigen ist das Kindergeld dem jeweiligen Kind als Einkommen zuzurechnen, soweit es bei diesem zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 34, benötigt wird.

(2) Von dem Einkommen sind abzusetzen

1.
auf das Einkommen entrichtete Steuern,
2.
Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung,
3.
Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind, sowie geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 des Einkommensteuergesetzes nicht überschreiten, und
4.
die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben.
Erhält eine leistungsberechtigte Person aus einer Tätigkeit Bezüge oder Einnahmen, die als Taschengeld nach § 2 Nummer 4 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes oder nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 des Jugendfreiwilligendienstgesetzes gezahlt werden, ist abweichend von Satz 1 Nummer 2 bis 4 und den Absätzen 3 und 6 ein Betrag von bis zu 250 Euro monatlich nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Soweit ein Betrag nach Satz 2 in Anspruch genommen wird, gelten die Beträge nach Absatz 3 Satz 1 zweiter Halbsatz und nach Absatz 6 Satz 1 zweiter Halbsatz insoweit als ausgeschöpft.

(3) Bei der Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist ferner ein Betrag in Höhe von 30 vom Hundert des Einkommens aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit der Leistungsberechtigten abzusetzen, höchstens jedoch 50 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28. Abweichend von Satz 1 ist bei einer Beschäftigung in einer Werkstatt für behinderte Menschen oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches von dem Entgelt ein Achtel der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 zuzüglich 50 vom Hundert des diesen Betrag übersteigenden Entgelts abzusetzen. Im Übrigen kann in begründeten Fällen ein anderer als in Satz 1 festgelegter Betrag vom Einkommen abgesetzt werden.

(4) Bei der Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist ferner ein Betrag von 100 Euro monatlich aus einer zusätzlichen Altersvorsorge der Leistungsberechtigten zuzüglich 30 vom Hundert des diesen Betrag übersteigenden Einkommens aus einer zusätzlichen Altersvorsorge der Leistungsberechtigten abzusetzen, höchstens jedoch 50 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28.

(5) Einkommen aus einer zusätzlichen Altersvorsorge im Sinne des Absatzes 4 ist jedes monatlich bis zum Lebensende ausgezahlte Einkommen, auf das der Leistungsberechtigte vor Erreichen der Regelaltersgrenze auf freiwilliger Grundlage Ansprüche erworben hat und das dazu bestimmt und geeignet ist, die Einkommenssituation des Leistungsberechtigten gegenüber möglichen Ansprüchen aus Zeiten einer Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach den §§ 1 bis 4 des Sechsten Buches, nach § 1 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte, aus beamtenrechtlichen Versorgungsansprüchen und aus Ansprüchen aus Zeiten einer Versicherungspflicht in einer Versicherungs- und Versorgungseinrichtung, die für Angehörige bestimmter Berufe errichtet ist, zu verbessern. Als Einkommen aus einer zusätzlichen Altersvorsorge gelten auch laufende Zahlungen aus

1.
einer betrieblichen Altersversorgung im Sinne des Betriebsrentengesetzes,
2.
einem nach § 5 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zertifizierten Altersvorsorgevertrag und
3.
einem nach § 5a des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zertifizierten Basisrentenvertrag.
Werden bis zu zwölf Monatsleistungen aus einer zusätzlichen Altersvorsorge, insbesondere gemäß einer Vereinbarung nach § 10 Absatz 1 Nummer 2 Satz 3 erster Halbsatz des Einkommensteuergesetzes, zusammengefasst, so ist das Einkommen gleichmäßig auf den Zeitraum aufzuteilen, für den die Auszahlung erfolgte.

(6) Für Personen, die Leistungen der Hilfe zur Pflege, der Blindenhilfe oder Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch erhalten, ist ein Betrag in Höhe von 40 Prozent des Einkommens aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit der Leistungsberechtigten abzusetzen, höchstens jedoch 65 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28.

(7) Einmalige Einnahmen, bei denen für den Monat des Zuflusses bereits Leistungen ohne Berücksichtigung der Einnahme erbracht worden sind, werden im Folgemonat berücksichtigt. Entfiele der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung in einem Monat, ist die einmalige Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig zu verteilen und mit einem entsprechenden Teilbetrag zu berücksichtigen. In begründeten Einzelfällen ist der Anrechnungszeitraum nach Satz 2 angemessen zu verkürzen. Die Sätze 1 und 2 sind auch anzuwenden, soweit während des Leistungsbezugs eine Auszahlung zur Abfindung einer Kleinbetragsrente im Sinne des § 93 Absatz 3 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes oder nach § 3 Absatz 2 des Betriebsrentengesetzes erfolgt und durch den ausgezahlten Betrag das Vermögen überschritten wird, welches nach § 90 Absatz 2 Nummer 9 und Absatz 3 nicht einzusetzen ist.

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Nicht zum Einkommen gehören

1.
Leistungen nach diesem Buch,
2.
die Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen,
3.
Renten oder Beihilfen nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz,
4.
Aufwandsentschädigungen nach § 1835a des Bürgerlichen Gesetzbuchs kalenderjährlich bis zu dem in § 3 Nummer 26 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes genannten Betrag,
5.
Mutterschaftsgeld nach § 19 des Mutterschutzgesetzes,
6.
Einnahmen von Schülerinnen und Schülern allgemein- oder berufsbildender Schulen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, aus Erwerbstätigkeiten, die in den Schulferien ausgeübt werden; dies gilt nicht für Schülerinnen und Schüler, die einen Anspruch auf Ausbildungsvergütung haben,
7.
ein Betrag von insgesamt 520 Euro monatlich bei Leistungsberechtigten, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und die
a)
eine nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung durchführen,
b)
eine nach § 57 Absatz 1 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung, eine nach § 51 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähige berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme oder eine nach § 54a des Dritten Buches geförderte Einstiegsqualifizierung durchführen oder
c)
als Schülerinnen und Schüler allgemein- oder berufsbildender Schulen während der Schulzeit erwerbstätig sind,
8.
Aufwandsentschädigungen oder Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten, die nach § 3 Nummer 12, Nummer 26 oder Nummer 26a des Einkommensteuergesetzes steuerfrei sind, soweit diese einen Betrag in Höhe von 3 000 Euro kalenderjährlich nicht überschreiten und
9.
Erbschaften.
Einkünfte aus Rückerstattungen, die auf Vorauszahlungen beruhen, die Leistungsberechtigte aus dem Regelsatz erbracht haben, sind kein Einkommen. Bei Minderjährigen ist das Kindergeld dem jeweiligen Kind als Einkommen zuzurechnen, soweit es bei diesem zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 34, benötigt wird.

(2) Von dem Einkommen sind abzusetzen

1.
auf das Einkommen entrichtete Steuern,
2.
Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung,
3.
Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind, sowie geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 des Einkommensteuergesetzes nicht überschreiten, und
4.
die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben.
Erhält eine leistungsberechtigte Person aus einer Tätigkeit Bezüge oder Einnahmen, die als Taschengeld nach § 2 Nummer 4 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes oder nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 des Jugendfreiwilligendienstgesetzes gezahlt werden, ist abweichend von Satz 1 Nummer 2 bis 4 und den Absätzen 3 und 6 ein Betrag von bis zu 250 Euro monatlich nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Soweit ein Betrag nach Satz 2 in Anspruch genommen wird, gelten die Beträge nach Absatz 3 Satz 1 zweiter Halbsatz und nach Absatz 6 Satz 1 zweiter Halbsatz insoweit als ausgeschöpft.

(3) Bei der Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist ferner ein Betrag in Höhe von 30 vom Hundert des Einkommens aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit der Leistungsberechtigten abzusetzen, höchstens jedoch 50 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28. Abweichend von Satz 1 ist bei einer Beschäftigung in einer Werkstatt für behinderte Menschen oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches von dem Entgelt ein Achtel der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 zuzüglich 50 vom Hundert des diesen Betrag übersteigenden Entgelts abzusetzen. Im Übrigen kann in begründeten Fällen ein anderer als in Satz 1 festgelegter Betrag vom Einkommen abgesetzt werden.

(4) Bei der Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist ferner ein Betrag von 100 Euro monatlich aus einer zusätzlichen Altersvorsorge der Leistungsberechtigten zuzüglich 30 vom Hundert des diesen Betrag übersteigenden Einkommens aus einer zusätzlichen Altersvorsorge der Leistungsberechtigten abzusetzen, höchstens jedoch 50 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28.

(5) Einkommen aus einer zusätzlichen Altersvorsorge im Sinne des Absatzes 4 ist jedes monatlich bis zum Lebensende ausgezahlte Einkommen, auf das der Leistungsberechtigte vor Erreichen der Regelaltersgrenze auf freiwilliger Grundlage Ansprüche erworben hat und das dazu bestimmt und geeignet ist, die Einkommenssituation des Leistungsberechtigten gegenüber möglichen Ansprüchen aus Zeiten einer Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach den §§ 1 bis 4 des Sechsten Buches, nach § 1 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte, aus beamtenrechtlichen Versorgungsansprüchen und aus Ansprüchen aus Zeiten einer Versicherungspflicht in einer Versicherungs- und Versorgungseinrichtung, die für Angehörige bestimmter Berufe errichtet ist, zu verbessern. Als Einkommen aus einer zusätzlichen Altersvorsorge gelten auch laufende Zahlungen aus

1.
einer betrieblichen Altersversorgung im Sinne des Betriebsrentengesetzes,
2.
einem nach § 5 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zertifizierten Altersvorsorgevertrag und
3.
einem nach § 5a des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zertifizierten Basisrentenvertrag.
Werden bis zu zwölf Monatsleistungen aus einer zusätzlichen Altersvorsorge, insbesondere gemäß einer Vereinbarung nach § 10 Absatz 1 Nummer 2 Satz 3 erster Halbsatz des Einkommensteuergesetzes, zusammengefasst, so ist das Einkommen gleichmäßig auf den Zeitraum aufzuteilen, für den die Auszahlung erfolgte.

(6) Für Personen, die Leistungen der Hilfe zur Pflege, der Blindenhilfe oder Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch erhalten, ist ein Betrag in Höhe von 40 Prozent des Einkommens aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit der Leistungsberechtigten abzusetzen, höchstens jedoch 65 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28.

(7) Einmalige Einnahmen, bei denen für den Monat des Zuflusses bereits Leistungen ohne Berücksichtigung der Einnahme erbracht worden sind, werden im Folgemonat berücksichtigt. Entfiele der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung in einem Monat, ist die einmalige Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig zu verteilen und mit einem entsprechenden Teilbetrag zu berücksichtigen. In begründeten Einzelfällen ist der Anrechnungszeitraum nach Satz 2 angemessen zu verkürzen. Die Sätze 1 und 2 sind auch anzuwenden, soweit während des Leistungsbezugs eine Auszahlung zur Abfindung einer Kleinbetragsrente im Sinne des § 93 Absatz 3 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes oder nach § 3 Absatz 2 des Betriebsrentengesetzes erfolgt und durch den ausgezahlten Betrag das Vermögen überschritten wird, welches nach § 90 Absatz 2 Nummer 9 und Absatz 3 nicht einzusetzen ist.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 13. Juli 2011 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten für das Revisionsverfahren zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Berechtigung des Beklagten, die Bewilligung von Leistungen unter Berücksichtigung des § 22 Abs 1 S 4 SGB II teilweise aufzuheben.

2

Die Klägerin steht im laufenden Bezug von Leistungen nach dem SGB II. Auf die Leistungen wird eine französische Hinterbliebenenrente angerechnet. Ihr wurden ua für die Zeit vom 1.1. bis 30.6.2008 KdU in Höhe von 287,53 Euro bewilligt (Bescheid vom 11.12.2007).

3

Mit einer Nebenkostenabrechnung vom 1.4.2007 hatte der Vermieter aufgrund der Abrechnung für das Jahr 2006 mit einer Nachzahlung von 279,92 Euro die monatliche Nebenkostenpauschale um 25 Euro erhöht. Nach entsprechender Mitteilung an den Beklagten erhöhte dieser die bewilligten KdU um diesen Betrag. Insgesamt zahlte der Beklagte für Heizung und laufende Betriebskosten im Jahr 2007 einen Betrag in Höhe von 2093,16 Euro (<50 Euro Heizung + 124,43 Euro Betriebskosten> x 12 Monate). Nach der für das Jahr 2007 erstellten Nebenkostenabrechnung vom 28.4.2008 ergaben sich für das Jahr 2007 berücksichtigungsfähige Nebenkosten in Höhe von 1777,08 Euro. Tatsächlich hatte die Klägerin nur Vorauszahlungen in gegenüber 2006 unveränderter Höhe von 1733,16 Euro erbracht, sodass sich eine an den Vermieter zu leistende Nachzahlung zu ihren Lasten von 43,92 Euro ergab.

4

Der Beklagte errechnete eine Überzahlung der Leistungen in Höhe von 287,65 Euro (316,08 Euro - 28,43 Euro Warmwasserkosten). Mit dem Änderungsbescheid vom 21.5.2008 bewilligte der Beklagte der Klägerin für den Monat Juni 2008 einen Betrag für KdU in Höhe von 0,04 Euro. In der Begründung des Bescheides heißt es, eine Nachberechnung habe ergeben, dass entweder der Vermieter die falschen Vorauszahlungen genommen oder die Klägerin nicht die gesamte Miete gezahlt habe. Das Guthaben werde in 6/08 in Höhe von 284,65 Euro und in 7/08 in Höhe von 3 Euro verrechnet. Mit einem weiteren Bescheid vom 21.5.2008 bewilligte der Beklagte der Klägerin für die Zeit vom 1.7.2008 bis zum 31.7.2008 KdU in Höhe von 285,69 Euro und vom 1.8.2008 bis zum 31.12.2008 einen monatlichen Gesamtbetrag für KdU in Höhe von monatlich jeweils 288,69 Euro.

5

Auf Vorsprache der Klägerin bewilligte der Beklagte mit dem Änderungsbescheid vom 3.6.2008 für den Zeitraum 1.6.2008 bis 31.12.2008 einen Gesamtbetrag der KdU in Höhe von monatlich jeweils 180,84 Euro. In der Begründung heißt es, es werde die Kaltmiete um 30 Euro herabgesetzt, bis das fiktive Guthaben der Nebenkostenabrechnung von 287,65 Euro verrechnet sei. Daraus ergebe sich, dass letztmalig in 3/09 noch ein Betrag in Höhe von 17,65 Euro verrechnet werde (Änderungsbescheid vom 3.6.2008). Mit Widerspruchsbescheid vom 7.8.2008 wies der Beklagte den Widerspruch zurück und stützte sich auf § 22 Abs 1 S 4 SGB II. Die Norm sei als eigenständige Ermächtigungsgrundlage für die Verwaltung gedacht. Das Guthaben sei weder als Einkommen noch als Vermögen einzuordnen. Es reiche für die Anwendung des § 22 Abs 1 S 4 SGB II aus, dass die ARGE höhere Vorauszahlungen erbracht habe, als der Hilfeempfänger an Heiz- und Nebenkosten schulde.

6

Das SG hat die Klage abgewiesen und die Berufung zugelassen (Urteil vom 8.12.2009). Das LSG hat auf die Berufung der Klägerin das Urteil des SG und die angefochtenen Bescheide des Beklagten aufgehoben und den Beklagten zur Erstattung der einbehaltenen Überzahlungen verurteilt (Urteil vom 13.7.2011). Das LSG hat ausgeführt: Von ihrem Wortlaut her könne § 22 Abs 1 S 4 Halbs 1 SGB II nur so verstanden werden, dass es sich um Rückzahlungen und Gut-haben handeln müsse, die im Verhältnis von Leistungsempfänger und Vermieter bestünden. Gleiches ergebe sich unter Einbeziehung der Gesetzesbegründung. Überzahlte Leistungen könnten im Verhältnis von Leistungsträger und Leistungsempfänger nicht als Einkommen angesehen werden. Auch eine erweiternde oder analoge Auslegung der Norm lasse sich nicht vertreten.

7

Der Beklagte hat die vom LSG zugelassene Revision eingelegt und rügt sinngemäß eine Verletzung des § 22 Abs 1 S 4 SGB II. Er trägt vor, dass die Auffassung des LSG dazu führen könne, dass in Einzelfällen mehr KdU gezahlt würden, als nach § 22 SGB II tatsächlich anfielen und dem Leistungsberechtigten zustünden. Aus der Entstehungsgeschichte gehe nicht hervor, dass der Gesetzgeber an der Einordnung von Betriebskostenrückzahlungen als Einkommen habe festhalten wollen. Vielmehr ergebe sich aus dem Wortlaut der Gesetzesbegründung, dass eine direkte Verknüpfung von Betriebskostenvorauszahlungen und den ggf erfolgten Überzahlungen habe erfolgen und die Überzahlung durch Anrechnung auf die KdU habe kompensiert werden sollen. Die Heranziehung der §§ 45, 48 SGB X, die das LSG als maßgeblich angesehen habe, sei nach Auffassung des Beklagten insofern problematisch, als keiner der dort geregelten Tatbestände anwendbar sei.

8

Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 13. Juli 2011 aufzuheben und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 8. Dezember 2009 zurückzuweisen.

9

Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

10

Sie ist der Auffassung, dass der Beklagte einem Denkfehler unterliege, weil er die Rechtsverhältnisse zwischen Leistungsempfänger und Vermieter einerseits und Leistungsempfänger und Sozialleistungsträger andererseits in unzulässiger Weise vermische.

11

Die Beteiligten haben durch Teilvergleich den streitigen Zeitraum auf die Monate Juni bis Dezember 2008 begrenzt.

Entscheidungsgründe

12

Die zulässige Revision des Beklagten ist unbegründet. Das LSG hat den Beklagten zu Recht zur Zahlung der einbehaltenen Beträge verurteilt.

13

1. Die Voraussetzungen des § 48 Abs 1 S 1 SGB X für eine teilweise Aufhebung der Bewilligung von KdU für die Monate Juni 2008 bis März 2009 liegen nicht vor. Nach dieser Vorschrift ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Eine wesentliche Änderung der Verhältnisse liegt nur vor, wenn und soweit der Verwaltungsakt nach den nunmehr eingetretenen tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen so, wie er ergangen ist, nicht mehr erlassen werden dürfte (BSG SozR 1300 § 48 Nr 22). Eine derartige Änderung ist hier nicht eingetreten. Aus diesem Grund hat der Beklagte mit den Änderungsbescheiden vom 21.5.2008 und 3.6.2008 auch bei den der Klägerin für den Zeitraum ab Juni 2008 bewilligten KdU zu Unrecht Abzüge vorgenommen.

14

a) Unzutreffend ist zunächst die Auffassung des Beklagten, § 22 Abs 1 S 4 SGB II idF des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.7.2006 (BGBl I 1706; ab 1.1.2011 findet sich die Regelung in § 22 Abs 3 SGB II) erlaube unabhängig von den Regelungen des Verwaltungsverfahrensrechts über die Aufhebung von Verwaltungsakten einen Abzug von Rückzahlungen oder Guthaben. Der Beklagte hat die "Verrechnung" der von der Klägerin nicht an den Vermieter weitergeleiteten Beträge deshalb zu Unrecht allein auf § 22 Abs 1 S 4 SGB II gestützt. Nach dieser Vorschrift mindern Rückzahlungen und Guthaben, die den KdU und Heizung zuzuordnen sind, die nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift entstehenden Aufwendungen für Unterkunft und Heizung. Hierbei bleiben Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie beziehen, außer Betracht.

15

Der erkennende Senat hat die Regelung des § 22 Abs 1 S 4 SGB II bereits in der Weise konkretisiert, dass es sich bei den auf der Tatbestandsseite der Norm aufgeführten Rückzahlungen oder Guthaben bzw Gutschriften um Einkommen iS des § 11 SGB II handelt. Modifiziert werden durch die Regelung lediglich die in § 19 S 3 SGB II (ebenfalls idF des Fortentwicklungsgesetzes) bestimmte Reihenfolge der Berücksichtigung von Einkommen, der Zeitpunkt des Zuflusses als Einkommen und - durch die ausdrückliche gesetzliche Zuordnung zu den Aufwendungen für Unterkunft und Heizung - die Regeln des § 11 Abs 2 SGB II(BSG Urteil vom 22.3.2012 - B 4 AS 139/11 R - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen).

16

Hiermit sind die Rechtswirkungen des § 22 Abs 1 S 4 SGB II abschließend beschrieben. Die Regelung kann - entgegen der Auffassung des Beklagten - insbesondere nicht als eigenständige und von den Voraussetzungen der §§ 45, 48 SGB X unabhängige Ermächtigungsgrundlage für die Verwaltung zur Korrektur der sich aus Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, ergebenden Beträge aufgefasst werden. Vielmehr modifiziert die Regelung im Rahmen der Vorschriften über die Aufhebung der Bewilligungsentscheidung nur den Zeitpunkt, zu dem die Rückzahlung oder die Gutschrift zu berücksichtigen ist in der Weise, dass auf den Monat nach "Zufluss" der Rückzahlung oder des Guthabens abzustellen ist. Dies führt bei der Anwendung der §§ 45, 48 SGB X nicht zu der vom Beklagten befürchteten übermäßigen Erschwernis für die Verwaltung, denn bei einer verspäteten Mitteilung durch den Leistungsberechtigten wird in der Regel eine Verletzung des § 45 Abs 2 S 3 Nr 2 SGB X bzw des § 48 Abs 1 S 2 Nr 2 SGB X zu bejahen sein.

17

b) Selbst wenn den angefochtenen Bescheiden im Wege der Auslegung der Verfügungssatz zu entnehmen sein sollte, dass die Bewilligungsbescheide wegen eines "Guthabens" der Klägerin im fraglichen Umfang aufgehoben werden sollten, erweisen sie sich jedenfalls deshalb als rechtswidrig, weil die zweckwidrige Verwendung der KdU nicht zu einer Rückzahlung oder Gutschrift des Vermieters geführt hat und folglich eine Minderung der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nicht eingetreten ist. Die vom Senat im Urteil vom 22.3.2012 - B 4 AS 139/11 R - vorgenommene und ausführlich begründete Einordnung der von § 22 Abs 1 S 4 SGB II erfassten Guthaben bzw Gutschriften und Rückzahlungen als Einkommen iS des § 11 Abs 1 SGB II schließt es aus, auch bei einem "fiktiv errechneten Guthaben" die Rechtswirkung einer Minderung der Aufwendungen eintreten zu lassen. Die Klägerin hat kein zu berücksichtigendes Einkommen erzielt. Es handelt sich bei den von der Klägerin einbehaltenen Beträgen insbesondere nicht um ein Guthaben iS des § 22 Abs 1 S 4 SGB II, denn die fraglichen Beträge wurden vom Vermieter nicht bei künftigen Mietzahlungen "gutgeschrieben"(vgl zur Aufrechnung von Guthaben mit Mietschulden BSG Urteil vom 16.5.2012 - B 4 AS 132/11 R).

18

Das Vorbringen des Beklagten gibt zu keiner anderen Beurteilung Anlass. Vielmehr folgt die Auffassung des erkennenden Senats, es handele sich bei der in § 22 Abs 1 S 4 SGB II getroffenen Regelung lediglich um eine eng begrenzte Modifikation zu den Regeln über die Einkommensberücksichtigung, aus dem Wortlaut der Norm und ihrem aus der Entstehungsgeschichte herzuleitenden Zweck. Der ausdrücklich auf Rückzahlungen und Gutschriften begrenzte Wortlaut der Norm steht in Übereinstimmung mit der hierdurch vom Gesetzgeber verfolgten Zielsetzung: In der Begründung des Ausschusses für Arbeit und Soziales, auf dessen Vorschlag die Änderung zurückgeht, wurde ausgeführt, dass mit der Regelung klargestellt werden solle, wie Betriebskostenrückzahlungen zu berücksichtigen seien. Hierbei wurde hervorgehoben, dass die bisherige Berücksichtigung als Einkommen im Rahmen der Hilfebedürftigkeit mit Rücksicht auf die Berücksichtigung von Pauschbeträgen und die Minderung der Geldleistungen der Agenturen für Arbeit oft nicht zu sachgerechten Ergebnissen geführt habe (BT-Drucks 16/1696 S 26). Es sollte lediglich der mit der Anwendung des § 11 SGB II häufig einhergehende Abzug der Versicherungspauschale vermieden werden und zugleich die Anrechnung wirtschaftlich dem kommunalen Träger zugutekommen. Dieser Begründung kann folglich nicht entnommen werden, dass die Neuregelung von der grundsätzlichen rechtlichen Einordnung als Einkommen abrücken wollte. Es ergeben sich insbesondere keine Hinweise darauf, dass der Verwaltung mit der Einfügung der Regelung eine nach dem bis dahin geltenden Recht nicht gegebene Verrechnung bei nicht bestimmungsgemäßer Verwendung von geleisteten KdU eröffnet werden sollte.

19

2. Der Verfügungssatz der angefochtenen Bescheide kann auch nicht auf eine andere Rechts-grundlage gestützt werden. Der Beklagte kann die Aufhebung der Bewilligungsbescheide (§§ 45, 48 SGB X) nicht auf den Gesichtspunkt einer bestimmungswidrigen Verwendung der um die Änderung der Nebenkostenpauschale erhöhten Bewilligung von KdU im Jahr 2007 stützen. Dies ist schon deshalb von vornherein ausgeschlossen, weil von einer Aufhebung wegen zweckwidriger Mittelverwendung ohnehin nur der Bewilligungszeitraum des Jahres 2007 selbst, nicht jedoch der hier streitige nachfolgende Zeitraum betroffen sein könnte. Eine Aufhebung der Bescheide über die Bewilligung von Leistungen für das Jahr 2007 wurde von dem Beklagten nicht vorgenommen.

20

Unabhängig davon war - worauf der Beklagte im Revisionsverfahren zu Recht hinweist - die ursprüngliche Bewilligung der KdU in Folge einer Erhöhung der Nebenkostenpauschale durch den Beklagten nicht dadurch rechtswidrig geworden, dass die Klägerin den erhöhten Leistungsbetrag nicht an ihren Vermieter weitergeleitet hat. Bereits der 14. Senat des BSG hat insoweit zutreffend darauf hingewiesen, dass die Verpflichtung aus dem Mietvertrag und die sich daraus ergebenden tatsächlichen Aufwendungen nach § 22 Abs 1 S 1 SGB II nicht deckungsgleich mit den zu zahlenden Beträgen sein muss(BSG Urteil vom 24.2.2011 - B 14 AS 52/09 R - RdNr 21). Maßgebend für die Berechnung der KdU sind und bleiben die geschuldeten Beträge. Dies bildet den Hintergrund für die in § 22 Abs 4 SGB II getroffene Regelung, wonach die KdU an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden sollen, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch den Hilfebedürftigen nicht sichergestellt ist. Aus diesen Gründen scheiden die §§ 45, 48 SGB X als Rechtsgrundlage für eine Aufhebung der Bewilligung bei einer zweckwidrigen Verwendung der Leistungen aus.

21

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 20. Oktober 2011 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Umstritten sind Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II), insbesondere die Berücksichtigung einer Betriebs- und Heizkosten-Erstattung.

2

Der im Jahr 1979 geborene Kläger bezieht seit dem 1.1.2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Über sein Vermögen ist seit dem 10.7.2007 das Insolvenzverfahren eröffnet und eine Rechtsanwältin als Treuhänderin bestellt (Beschluss des Amtsgerichts Hohenschönhausen vom 10.7.2007 - 38 IK 177/07). Am 10.12.2007 reichte der Kläger beim beklagten Jobcenter die Betriebs- und Heizkostenabrechnung seines Vermieters für das Jahr 2006 ein, aus der sich ein Guthaben des Klägers von 34,41 Euro ergab, welches am 17.1.2008 seinem Konto gutgeschrieben wurde. Ohne vorherige Anhörung des Klägers hob der Beklagte mit Aufhebungsbescheid vom 17.12.2007 den zuvor ergangenen Bewilligungsbescheid über Leistungen nach dem SGB II vom 1. bis zum 29.2.2008 teilweise in Höhe von 34,41 Euro auf und verwies im Übrigen auf den Änderungsbescheid vom selben Tag. In diesem, der als Bestandteil des Aufhebungsbescheides bezeichnet wurde, wurden dem Kläger für Februar 2008 Leistungen für Unterkunft und Heizung nach zuvor 233,47 Euro nur noch in Höhe von 199,06 Euro, also 34,41 Euro weniger, bewilligt. Der Widerspruch gegen die Bescheide wurde zurückgewiesen (Widerspruchsbescheid vom 8.2.2008).

3

Das Sozialgericht Berlin (SG) hat den Aufhebungs- und den Änderungsbescheid vom 17.12.2007 aufgehoben (Urteil vom 15.6.2009). Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (LSG) hat die Berufung zugelassen und auf die Berufung des Beklagten das Urteil des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen (Urteil vom 20.10.2011). Es hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, das Fehlen der Anhörung sei unschädlich, da einkommensabhängige Leistungen den geänderten Verhältnissen angepasst worden seien (§ 24 Abs 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch). Die Bescheide seien auch materiell rechtmäßig, der Beklagte könne sich auf § 40 Abs 1 Satz 1 SGB II, § 48 Abs 1 Satz 1 SGB X als Rechtsgrundlage berufen. Die wesentliche Änderung sei dadurch eingetreten, dass dem Konto des Klägers 34,41 Euro am 17.1.2008 gutgeschrieben worden seien. Gemäß § 22 Abs 1 Satz 4 SGB II in der Fassung des Grundsicherungsfortentwicklungsgesetzes vom 20.7.2006 (BGBl I 1706 ) minderten Rückzahlungen und Guthaben, die den Kosten für Unterkunft und Heizung zuzuordnen seien, die nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift entstehenden Aufwendungen. Eine Rückzahlung im Sinne dieser Vorschrift sei mit der Kontogutschrift erfolgt. Einer Berücksichtigung der Rückzahlung stehe nicht entgegen, dass der Kläger seit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens einem Verfügungsverbot unterliege. Die Rückzahlung habe keinem Verfügungsverbot unterlegen, da sie nicht zur Insolvenzmasse gehört habe. Nach § 36 Abs 1 Insolvenzordnung (InsO) gehörten Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen, nicht zur Insolvenzmasse. Zwar seien nach §§ 850 ff Zivilprozessordnung (ZPO), § 54 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) nur Sozialleistungen und Arbeitseinkommen geschützt, § 54 Abs 4 SGB I sei aber auf Rückzahlung nach § 22 Abs 1 Satz 4 SGB II aF entsprechend anzuwenden, weil diese an die Stelle der Leistungen für Unterkunft und Heizung treten würden. Im Übrigen habe der Gesetzgeber mit der Änderung des § 850i Abs 1 ZPO durch das Gesetz zur Reform des Kontopfändungsschutzes vom 7.7.2009 (BGBl I 1707) ausdrücklich auch für sonstige Einkünfte den Pfändungsschutz ermöglicht. Die Voraussetzungen für die Sonderregelung wegen Haushaltsenergie in § 22 Abs 1 Satz 4 Halbs 2 SGB II aF seien nicht erfüllt.

4

Mit der - vom LSG zugelassenen - Revision rügt der Kläger, mit der Kontogutschrift des Erstattungsbetrags sei keine Rückzahlung iS des § 22 Abs 1 Satz 4 SGB II aF erfolgt und für eine entsprechende Anwendung des § 54 Abs 4 SGB I auf die Betriebs- und Heizkostenabrechnung sei kein Raum. Der Erstattungsbetrag beruhe auf einer privatrechtlichen Forderung und sei damit Teil der Insolvenzmasse geworden. Auch mit der Neuregelung des § 850i Abs 1 ZPO lasse sich eine Analogie nicht begründen. Eine Privilegierung öffentlich-rechtlicher Forderungen sei im Insolvenzverfahren nicht vorgesehen. Aufgrund des sich aus dem Insolvenzverfahren ergebenden Verfügungsverbotes könne er auch über den Betrag nicht verfügen.

5

Der Kläger beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 20. Oktober 2011 aufzuheben und die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 15. Juni 2009 zurückzuweisen.

6

Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

7

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des LSG ist zurückzuweisen. Das LSG hat zu Recht seine Klage gegen den Aufhebungs- und Änderungsbescheid des beklagten Jobcenters vom 17.12.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8.2.2008 abgewiesen, in dem der ursprüngliche Bewilligungsbescheid für Februar 2008 teilweise aufgehoben und als Leistungen für Unterkunft und Heizung nach zuvor 233,47 Euro nur noch 199,06 Euro, also 34,41 Euro weniger, bewilligt wurden. Denn der Bescheid vom 17.12.2007 ist rechtmäßig.

8

1. Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit des Bescheides sind nicht zu erkennen, insbesondere war keine vorherige Anhörung des Klägers erforderlich, weil eine einkommensabhängige Leistung den geänderten Verhältnissen, nämlich der Erzielung von Einkommen durch die Betriebs- und Heizkosten-Erstattung, angepasst wurde (§ 24 Abs 2 Nr 5 SGB X).

9

2. Die materiellen Voraussetzungen für den Aufhebungs- und Änderungsbescheid nach § 40 Abs 1 SGB II in der bis zum 31.12.2010 geltenden Fassung aufgrund des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003 (BGBl I 2954, im Folgenden: SGB II aF), § 48 SGB X, § 330 Abs 3 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) sind erfüllt.

10

Der teilweise aufgehobene Bewilligungsbescheid war ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung. In den tatsächlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, ist eine wesentliche Änderung eingetreten, weil der Kläger durch die Betriebs- und Heizkosten-Erstattung am 17.1.2008 Einkommen erzielt hat. Diese Einkommenserzielung ist auch nach dem Erlass des Bewilligungsbescheides erfolgt und führte zu einer Minderung des Anspruchs des Klägers auf laufende Leistungen für Unterkunft und Heizung (§ 48 Abs 1 Satz 2 Nr 3 SGB X). Mit dem beklagten Jobcenter hat die zuständige Behörde gehandelt (vgl § 48 Abs 4, § 44 Abs 3 SGB X) und auch die Fristerfordernisse wurden eingehalten (§ 48 Abs 4, § 44 Abs 4, § 45 Abs 3 Satz 3 bis 5, Abs 4 Satz 2 SGB X).

11

Ermessen war seitens des Beklagten nicht auszuüben, sondern der Bewilligungsbescheid zwingend mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben (§ 40 Abs 1 Satz 2 SGB II aF, § 330 Abs 3 Satz 1 SGB III).

12

3. Dass der Kläger durch die Betriebs- und Heizkosten-Erstattung ein Einkommen erzielt hat, das zur Minderung seines Anspruchs auf die laufenden Leistungen für Unterkunft und Heizung führt, folgt aus § 22 Abs 1 Satz 4 SGB II in der Fassung des GSiFoG vom 20.7.2006 (BGBl I 1706) in der am 17.1.2008, dem Tag der Gutschrift der 34,41 Euro, geltenden Fassung, die im Wesentlichen § 22 Abs 3 SGB II idF der Neubekanntmachung vom 13.5.2011 (BGBl I 850) entspricht, und der lautet: "Rückzahlungen und Guthaben, die den Kosten der Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift entstehenden Aufwendungen; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten der Haushaltsenergie beziehen, bleiben insoweit außer Betracht."

13

Erstattungen aus einer Betriebs- und Heizkostenabrechnung stellen Einkommen iS des § 11 SGB II dar. Durch § 22 Abs 1 Satz 4 SGB II aF werden für die in ihm genannten Rückzahlungen und Guthaben lediglich die in § 19 Satz 3 SGB II aF bestimmte Reihenfolge der Berücksichtigung von Einkommen, der Zeitpunkt der Berücksichtigung des Zuflusses als Einkommen und aufgrund der ausdrücklich gesetzlichen Zuordnung zu den Aufwendungen für Unterkunft und Heizung die Regeln des § 11 Abs 2 SGB II aF modifiziert(Bundessozialgericht vom 22.3.2012 - B 4 AS 139/11 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 55 RdNr 14 ff mwN; siehe zudem die Gesetzesbegründung zu § 22 Abs 1 Satz 4 SGB II aF in BT-Drucks 16/1696 S 26).

14

Die Voraussetzungen des § 22 Abs 1 Satz 4 SGB II aF sind vorliegend nach den Feststellungen des LSG aufgrund der Betriebs- und Heizkostenabrechnung des Vermieters und der Zahlung des Erstattungsbetrags auf das Konto des Klägers am 17.1.2008 erfüllt; dies wird von keinem Beteiligten in Zweifel gezogen.

15

4. Daran ändert sich durch den Umstand, dass durch Beschluss des AG über das Vermögen des Klägers seit dem 10.7.2007 das Insolvenzverfahren eröffnet und eine Rechtsanwältin als Treuhänderin bestellt wurde, nichts.

16

a) Zwar geht durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens das Recht des Schuldners, über das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter bzw bei einer Verbraucherinsolvenz, wie vorliegend, auf den Treuhänder über (§ 80 Abs 1, § 313 Abs 1 Satz 1 InsO). Auch umfasst die Insolvenzmasse das Gesamtvermögen, das dem Schuldner zurzeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt (§ 35 Abs 1 InsO), also auch Forderungen, wie zB aufgrund einer Abrechnung in einem Schuldverhältnis.

17

Andererseits gibt es aber entgegen dem Eindruck, den die Revision zu erwecken versucht, zahlreiche Ausnahmen bei der Bestimmung der Gegenstände und Forderungen, die zur Insolvenzmasse gehören. Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen, gehören nicht zur Insolvenzmasse (§ 36 Abs 1 Satz 1 InsO, §§ 811 ff ZPO). Die §§ 850 ff ZPO mit insbesondere dem Schutz von Arbeitseinkommen und Sozialleistungen(§ 850i Abs 4 ZPO in der damaligen Fassung iVm § 54 SGB I) gelten entsprechend (§ 36 Abs 1 Satz 2 InsO). Daneben gibt es innerhalb der InsO zahlreiche Regelungen, wie die Aussonderung oder abgesonderte Befriedigung aufgrund bestimmter Rechte (§§ 45 ff InsO), die Vorwegbefriedigung der Massegläubiger, zu denen auch der Insolvenzverwalter gehört (§§ 53 ff InsO), die Aufrechnung (§§ 94 ff InsO) usw, die die Insolvenzmasse verringern.

18

b) Ob bei einer Betriebs- und Heizkostenabrechnung eines Insolvenzschuldners, der Leistungen für Unterkunft und Heizung nach dem SGB II bezieht, unter bestimmten Voraussetzungen die Regelungen über die Aufrechnung (§§ 94 ff InsO) anzuwenden sind - in diese Richtung weist das Vorbringen der Revision, die auf das Fehlen vertraglicher Vereinbarungen zwischen dem klagenden Insolvenzschuldner und dem beklagten Jobcenter hinweist - kann dahinstehen.

19

c) Vielmehr ist der Entscheidung zugrunde zu legen, dass Einkommen des Insolvenzschuldners, das bei der Deckung seines Bedarfs nach dem SGB II zu berücksichtigen ist, schon nicht der Pfändung und Zwangsvollstreckung unterliegt und daher auch nicht Teil der Insolvenzmasse wird. Dies folgt aus der Beschränkung der Insolvenzmasse auf das pfändbare Vermögen (§ 36 Abs 1 InsO, §§ 811 ff, 850 ff ZPO) und den Gründen für die Pfändungsverbote. Diese dienen dem Schutz des Schuldners aus sozialen Gründen im öffentlichen Interesse und beschränken die Durchsetzbarkeit von Ansprüchen mit Hilfe staatlicher Zwangsvollstreckungsmaßnahmen. Sie sind Ausfluss der in Art 1, 2 Grundgesetz (GG) garantierten Menschenwürde bzw allgemeinen Handlungsfreiheit und enthalten eine Konkretisierung des verfassungsrechtlichen Sozialstaatsprinzips (Art 20 Abs 1, Art 28 Abs 1 GG).

20

Dem Schuldner und seinen Familienangehörigen soll durch die Pfändungsschutzvorschriften die wirtschaftliche Existenz erhalten werden, um - unabhängig von Sozialhilfe oder der Grundsicherung für Arbeitsuchende - ein bescheidenes, der Würde des Menschen entsprechendes Leben führen zu können. Für die Auslegung der Pfändungsvorschriften in §§ 811 ff und §§ 850 ff ZPO geben die Regelungen der genannten Fürsorgesysteme im SGB II und im Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII), die das Bundessozialhilfegesetz abgelöst haben, wichtige Anhaltspunkte, weil die Pfändungsverbote und die Bestimmungen des SGB II und SGB XII, die jeweils dem Schutz der Erhaltung des Existenzminimums dienen, in einer engen Wechselbeziehung zueinander stehen. Da eine Pfändung nicht zu Lasten öffentlicher Mittel erfolgen darf, dürfen dem Schuldner bei der Zwangsvollstreckung keine Gegenstände entzogen werden, die ihm der Staat aus sozialen Gründen mit Leistungen der Sozialhilfe wieder zur Verfügung stellen müsste (BGH, Beschluss vom 19.3.2004 - IXa ZB 321/03 - DGVZ 2004, 71 = NJW-RR 2004, 789, RdNr 8; BGH, Beschluss vom 16.6.2011 - VII ZB 12/09; vgl zur Literatur nur Baumbach/ Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 70. Aufl 2012, Einführung §§ 850 ff RdNr 2 und § 811 RdNr 2; Münzberg in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl 2002, § 811 RdNr 1 ff; Stöber in Zöller, ZPO, 29. Aufl 2012, § 811 RdNr 1; Walker in Schuschke, Vollstreckung und vorläufiger Rechtsschutz, 5. Aufl 2011, § 811 RdNr 1 f; ähnlich zur Berücksichtigung gepfändeter Einkommensteile: BSG vom 10.5.2011 - B 4 KG 1/10 R - BSGE 188, 144 = SozR 4-5870 § 6a Nr 2).

21

Die vom Kläger zum Verfahren eingereichten gegenteiligen Beschlüsse verschiedener Amtsgerichte, wie ua des AG Charlottenburg vom 4.6.2008 (36k IN 193/06) enthalten keine entgegenstehenden Argumente und nehmen die aufgezeigte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und die einschlägige Literatur schlicht nicht zur Kenntnis. Sie stehen im Übrigen im Widerspruch zum Beschluss des Landgerichts Berlin vom 29.9.2008 (86 T 497/08), das den genannten Beschluss des AG Charlottenburg aufgehoben und festgestellt hat, dass die Rückzahlung von Betriebskosten nicht zur Insolvenzmasse gehört.

22

d) Bestätigt wird dieses Ergebnis durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 9.2.2010 (1 BvL 1/09 ua - BVerfGE 125, 175) zum Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art 1 Abs 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art 20 Abs 1 GG, das als Gewährleistungsrecht dem Grunde nach unverfügbar ist. Im Übrigen wäre eine Rechtslage, die einerseits einem SGB II-Empfänger diesen Anspruch auf ein Existenzminimum gegen den Staat eingeräumt und andererseits einen Eingriff mit den Zwangsmitteln dieses Staates in das so geschützte Existenzminimum dieses SGB II-Empfängers vorsieht, wegen Widersprüchlichkeit schwerlich mit dem Rechtsstaatsprinzip des Art 20 GG vereinbar (BVerfGE 1, 14, 45; BVerfGE 98, 106, 118 f; BVerfGE 98, 265, 301: keine "gegenläufigen Regelungen").

23

Für dieses Ergebnis spricht auch das Gesetz zur Reform des Kontopfändungsschutzes vom 7.7.2009 (BGBl I 1707), das ua durch die Neufassung des § 850i Abs 1 ZPO ausdrücklich "sonstige Einkünfte" unter bestimmten Voraussetzungen in den Pfändungsschutz einbezogen hat und mit dem ausweislich der Gesetzesbegründung das Ziel verfolgt wurde, das Existenzminimum des Schuldners (und seiner Familie) nach dem SGB II und SGB XII vom Zugriff der Gläubiger freizustellen(BT-Drucks 16/7615 S 13, 18, 30).

24

e) Einer Analogie zu § 54 Abs 4 SGB I, wie das LSG sie angenommen hat, bedarf es nicht.

25

5. Dass es sich bei der Betriebs- und Heizkosten-Erstattung auch um "bereite Mittel" des Klägers handelte, ergibt sich aus den Feststellungen des LSG über die Gutschrift des Betrags auf dessen Konto, gegen die von Seiten der Beteiligten auch keine Rügen erhoben wurden.

26

Dieses Erfordernis einer tatsächlichen Verfügungsgewalt des Klägers über die Betriebs- und Heizkosten-Erstattung folgt aus deren grundsätzlichen Charakter als zu berücksichtigendes Einkommen (BSG vom 16.5.2012 - B 4 AS 132/11 R - RdNr 20 ff). Sollten insofern Schwierigkeiten auftreten, hat der Kläger die sich aus den angeführten AG-Verfahren ergebenden Rechtsschutzmöglichkeiten als Schuldner, bei denen ihn der Beklagte im Zweifel zu unterstützen hat (vgl BSG vom 24.11.2011 - B 14 AS 15/11 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 53).

27

6. Der Anteil in der Betriebs- und Heizkosten-Erstattung, der auf die Kosten der Haushaltsenergie entfällt, ist nicht nach § 22 Abs 1 Satz 4 Halbs 2 SGB II aF herauszurechnen, wie das LSG zu Recht ausgeführt hat. Denn beim Kläger erfolgte keine isolierte Erfassung der tatsächlichen Kosten der Warmwasserbereitung gemäß der Rechtsprechung des BSG (vgl zuletzt nur BSG vom 23.8.2011 - B 14 AS 185/10 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 42 mwN).

28

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.

(1) Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld abzüglich der nach § 11b abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a genannten Einnahmen sowie Einnahmen, die nach anderen Vorschriften des Bundesrechts nicht als Einkommen im Sinne dieses Buches zu berücksichtigen sind. Dies gilt auch für Einnahmen in Geldeswert, die im Rahmen einer Erwerbstätigkeit, des Bundesfreiwilligendienstes oder eines Jugendfreiwilligendienstes zufließen. Als Einkommen zu berücksichtigen sind auch Zuflüsse aus darlehensweise gewährten Sozialleistungen, soweit sie dem Lebensunterhalt dienen. Der Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes ist als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen. Dies gilt auch für das Kindergeld für zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 28, benötigt wird.

(2) Einnahmen sind für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Dies gilt auch für Einnahmen, die an einzelnen Tagen eines Monats aufgrund von kurzzeitigen Beschäftigungsverhältnissen erzielt werden.

(3) Würde der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung einer als Nachzahlung zufließenden Einnahme, die nicht für den Monat des Zuflusses erbracht wird, in diesem Monat entfallen, so ist diese Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich ab dem Monat des Zuflusses mit einem entsprechenden monatlichen Teilbetrag zu berücksichtigen.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten werden die Urteile des Sozialgerichts Berlin vom 23. Juni 2009 und des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 22. Juni 2011 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Tatbestand

1

Streitig ist die teilweise Aufhebung der Bewilligung von Leistungen für Unterkunft und Heizung nach dem SGB II und deren Erstattung für den Monat Januar 2008.

2

Der Kläger und seine Ehefrau sind seit 1.4.2005 Mieter einer Dreizimmerwohnung; bis zum 21.1.2007 gemeinsam mit ihrer 1983 geborenen Tochter. Die zu zahlende monatliche Miete setzte sich aus Grundmiete, Betriebskostenvorschuss (105,49 Euro) und Heizkostenvorschuss (52,41 Euro) zusammen. Der Kläger und seine Ehefrau standen in der Zeit im laufenden Bezug von Leistungen nach dem SGB II einschließlich kopfteilig (3 Personen) berücksichtigter Aufwendungen für Unterkunft und Heizung. Die gemeinsame Tochter erhielt kein Alg II, sie bezog Ausbildungsförderleistungen nach dem BAföG. Die Kosten der Warmwasseraufbereitung ließ der Beklagte dabei mit einem Pauschalbetrag in Höhe von monatlich 9 Euro bei dem Kläger und 3,90 Euro bei seiner Ehefrau unberücksichtigt.

3

Durch Bescheid vom 8.3.2007 in der Gestalt des Änderungsbescheids vom 30.8.2007 bewilligte der Beklagte dem Kläger und seiner Ehefrau für die Zeit vom 1.10.2007 bis zum 31.3.2008 Alg II, wovon 247,80 Euro bzw 247,83 Euro monatlich auf die Kosten der Unterkunft und Heizung entfielen. Nach Aufforderung reichte der Kläger die Betriebs- und Heizkostenabrechnung der Vermieterin für das Jahr 2006 bei dem Beklagten ein. Hiernach ergab sich ein Guthaben in Höhe von insgesamt 489,04 Euro, wovon 176,74 Euro auf die Betriebskosten und 312,30 Euro auf die Heizkosten inklusive Warmwasser entfielen. Ausweislich der Abrechnung wurde die insgesamt verbrauchte Wärmemenge auf Grundlage von § 9 Abs 3 der Heizkostenverordnung mit 24,549 % auf die Wassererwärmungskosten und mit 75,451 % auf die Kosten der Wärmeversorgung verteilt. Innerhalb dieser beiden Positionen erfolgte wiederum eine Abrechnung zu 30 % in Abhängigkeit von der Wohnungsgröße (Grundanteil) und zu 70 % verbrauchsabhängig (Verbrauchsanteil). Für die von dem Kläger und seiner Familie bewohnte Wohnung wurden so entstandene Heizkosten in Höhe von 177,51 Euro sowie Wassererwärmungskosten in Höhe von 139,11 Euro (51,80 Euro Grundanteil <30 %> und 87,31 Euro Verbrauchsanteil <70 %>) ermittelt. Die Vermieterin verrechnete das gesamte Guthaben mit der Miete für Dezember 2007.

4

Nach Anhörung hob der Beklagte durch Bescheid vom 16.4.2008 die dem Kläger bewilligten Leistungen für Unterkunft und Heizung für den Monat Januar 2008 in Höhe von 244,52 Euro auf und machte eine Erstattungsforderung in entsprechender Höhe geltend. Mit seinem Widerspruch hiergegen machte der Kläger geltend, seine Tochter habe ein Drittel der für die Unterkunft und Heizung angefallenen Kosten im Jahre 2006 getragen. Ihr stehe daher ein Anteil des Guthabens zu. Der Beklagte reduzierte den Aufhebungs- und Erstattungsbetrag für Januar 2008 alsdann auf 174,96 Euro (Bescheid vom 5.3.2008). Hierbei zog er - aufgrund der im Jahre 2006 von ihm nicht übernommenen Kosten für die Warmwasseraufbereitung in Höhe von insgesamt 262,80 Euro - die laut Abrechnung entstandenen Kosten der Warmwassererwärmung in Höhe von 139,11 Euro vom Gesamtguthaben ab, sodass sich das bei dem Kläger und seiner Ehefrau anzurechnende Gesamtguthaben auf 349,93 Euro verringerte. Der weitergehende Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 10.3.2009).

5

Das SG hat den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid des Beklagten vom 16.4.2008 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 5.3.2009 und dieser wiederum in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.3.2009 insoweit aufgehoben, als eine Erstattungsforderung von mehr als 163,01 Euro geltend gemacht worden ist. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen (Urteil vom 23.6.2009). Auf die Berufungen der Beteiligten hat das LSG die Entscheidung des SG im Ergebnis bestätigt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die teilweise Aufhebung der Leistungsbewilligung für Januar 2008 habe richtigerweise nur in Höhe von 163,01 Euro erfolgen dürfen. Nach Erlass des Bewilligungsbescheids sei es durch das Guthaben aus der Betriebs- und Heizkostenabrechnung für das Jahr 2006, welches von der Vermieterin mit der Dezembermiete 2007 verrechnet worden sei, zu einer wesentlichen Änderung in den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen des Klägers gekommen. Zu Recht sei das SG davon ausgegangen, dass nicht die Hälfte, sondern nur ein Drittel des gesamten Guthabens dem Kläger zuzurechnen sei. Denn auch wenn für die Anrechnung von Einkommen grundsätzlich die Umstände zum Zeitpunkt des Zuflusses maßgeblich seien und zu diesem Zeitpunkt nur noch der Kläger und seine Ehefrau die Wohnung bewohnt hätten, stehe gleichwohl der Tochter ein Drittel des Guthabens zu. Davon, dass die Tochter im Jahre 2006 aus eigenem Einkommen ein Drittel der - die tatsächlich entstehenden Kosten letztendlich überschreitenden - Vorauszahlungen für die Betriebs- und Heizkosten geleistet habe, könne der Beklagte nicht wirtschaftlich profitieren, indem er das anteilig der Tochter des Klägers zustehende Guthaben auf dessen Bedarf anrechne. Soweit allerdings der Kläger sinngemäß meine, dass Teile des Guthabens auf die Haushaltsenergie entfielen und deshalb nicht zu erstatten seien, sei dem nicht zu folgen. Es sei zu beachten, dass es sich bei den in der Abrechnung der Vermieterin für die Warmwasseraufbereitung angesetzten Guthaben in Höhe von 139,11 Euro letztlich um einen fiktiven Wert handele. Tatsächlich sei eine einheitliche Bereitstellung der Wärmemenge für Heizung und Warmwasser erfolgt, ohne dass eine zweifelsfreie Trennung der Aufwendungen nach den bis Ende 2010 normativ in § 20 SGB II enthaltenen Kosten für die Warmwasserbereitung und den nach § 22 SGB II zu erbringenden Aufwendungen für Heizung möglich wäre. Die Feststellung der einerseits auf die Heizung, andererseits auf die Warmwasseraufbereitung entfallenden Kosten sei gerade nicht mittels gesonderter Zähler oder sonstiger technischer Einrichtungen erfolgt. Die Berechnung des Anteils der jeweiligen Kosten anhand von § 9 Abs 3 Heizkostenverordnung genüge nicht den Anforderungen an eine gesonderte Ermittlung, die das BSG in ständiger Rechtsprechung verlange(B 14/11b AS 15/07 R - BSGE 100, 94 = SozR 4-4200 § 22 Nr 5; vgl auch BSG, Urteil vom 6.4.2011 - B 4 AS 16/10 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 43). Da § 22 Abs 1 S 4 SGB II das Spiegelbild zur Leistungsbewilligung nach § 22 Abs 1 S 1 SGB II darstelle, könne für die Rückabwicklung nichts anderes gelten. Das Guthaben sei daher nicht um etwaige für die Warmwasserbereitung geleisteten Beträge zu bereinigen, sondern mindere in Höhe von einem Drittel die Aufwendungen des Klägers für Unterkunft und Heizung im Januar 2008.

6

Mit seiner Revision rügt der Beklagte die Verletzung von § 22 Abs 1 S 4 SGB II. Gegen die hauptsächlich auf eine wirtschaftliche Betrachtung gestützte Auffassung des LSG spreche die Rechtsprechung des BSG zur Berücksichtigung von Betriebskostennachzahlungen (BSG Urteile vom 22.3.2010 - B 4 AS 62/09 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 38 und vom 6.4.2011 - B 4 AS 12/10 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 45). Entscheidend sei demnach, dass Nachzahlungsverpflichtungen zum aktuellen Bedarf im Fälligkeitsmonat zählten. Insoweit werde nicht auf den Abrechnungszeitraum abgestellt. Nichts anderes könne für die Berücksichtigung eines Betriebskostenguthabens gelten. Durch § 22 Abs 1 S 4 SGB II werde lediglich die Anrechnung erst im Folgemonat der Gutschrift oder Rückzahlung normiert. Es sei zwingend auf die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Gutschrift abzustellen. Im maßgeblichen Zuflusszeitpunkt (Dezember 2007) sei der tatsächliche Bedarf des Klägers und seiner Ehefrau an Aufwendungen für Unterkunft und Heizung um das Betriebskostenguthaben gemindert. Damit seien die Leistungen für Unterkunft und Heizung, die allein nach Maßgabe des Bedarfs des Klägers und seiner Ehefrau berechnet worden seien, im Folgemonat um den tatsächlichen Minderungsbetrag zu kürzen gewesen. Ein eventueller schuldrechtlicher Anspruch der Tochter gegen ihre Eltern sei unbeachtlich, denn Einnahmen seien zuvörderst zur Sicherung des aktuellen Lebensunterhalts der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft einzusetzen.

7

Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 22. Juni 2011 sowie das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 23. Juni 2009 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

8

Der Kläger ist im Revisionsverfahren nicht vertreten gewesen.

Entscheidungsgründe

9

Die zulässige Revision des Beklagten ist begründet. Die Vorinstanzen sind unzutreffend davon ausgegangen, dass die für den Monat Januar 2008 vom Beklagten bewilligten Leistungen für Unterkunft und Heizung nur in Höhe von 163,01 Euro aufzuheben und vom Kläger zu erstatten sind.

10

Der Beklagte hat zu Recht mit den streitbefangenen Bescheiden die für den Monat Januar 2008 bewilligten Leistungen für Unterkunft und Heizung teilweise aufgehoben und eine Erstattungsforderung in Höhe von 174,96 Euro geltend gemacht.

11

1. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist der Bescheid vom 16.4.2008 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 5.3.2009 und dieser wiederum in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.3.2009, mit dem der Beklagte die Leistungen des Klägers für Unterkunft und Heizung für den Monat Januar 2008 teilweise in Höhe von 174,96 Euro aufgehoben hat und eine entsprechende Erstattung fordert. Da sich vorliegend nur der Beklagte mit der Revision gegen das beide Beteiligten beschwerende Urteil des LSG wendet, darf das Revisionsgericht das Urteil des LSG nicht zum Nachteil des Revisionsklägers ändern (Verbot der reformatio in peius). Hieraus folgt, dass eine weitere Minderung des Aufhebungs- und Erstattungsbetrages als die vom LSG tenorierten 163,01 Euro, mithin 11,96 Euro, von vornherein nicht in Betracht kommt. In diesem Rahmen hat das Revisionsgericht den Sachverhalt jedoch unter allen möglichen Gesichtspunkten zu prüfen.

12

2. Die Leistungsbewilligung für Januar 2008 ist in Bezug auf die Kosten der Unterkunft und Heizung gemäß § 48 Abs 1 S 2 SGB X wegen einer wesentlichen Änderung der rechtlichen Verhältnisse teilweise rechtswidrig geworden. Aus § 40 Abs 1 Nr 1 SGB II(idF des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003, BGBl I 2954) iVm § 48 Abs 1 S 2 Nr 3 SGB X und § 330 Abs 3 SGB III folgt, dass ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben ist, soweit nach Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde. Die Aufwendungen des Klägers für Unterkunft und Heizung für den Monat Januar 2008 sind im vorliegenden Fall durch Einkommen in Gestalt eines Betriebskostenguthabens gemäß § 22 Abs 1 S 4 SGB II(idF des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.7.2006, BGBl I 1706; jetzt § 22 Abs 3) gemindert worden. Die Vorschrift bestimmt, dass Rückzahlungen und Guthaben, die den Kosten für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, die nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift entstehenden Aufwendungen mindern. So lagen die Verhältnisse hier.

13

Der Kläger hat ein Guthaben, das den Kosten der Unterkunft und Heizung iS des § 22 Abs 1 S 4 SGB II zuzuordnen ist, erhalten. Betriebs- und Heizkosten unterfallen grundsätzlich den Kosten der Unterkunft und Heizung iS des § 22 Abs 1 S 1 SGB II(zu den Kosten der Warmwassererzeugung siehe 3). Nach den bindenden Feststellungen des LSG wies die Vermieterin des Klägers und seiner Ehefrau mit Schreiben vom 31.10.2007 für den Abrechnungszeitraum 2006 ein Guthaben der Mieter in Höhe von insgesamt 489,04 Euro aus, wovon 176,74 Euro auf die Betriebskosten und 312,30 Euro auf die Wärmeversorgung entfielen. Sie verrechnete das Guthaben mit der fälligen Miete im Dezember 2007. Das Guthaben aus der Betriebs- und Heizkostenabrechnung für das Jahr 2006, das die Dezembermiete 2007 verringerte, ist zur Hälfte (kopfteilig) zu berücksichtigendes Einkommen des Klägers iS des § 11 SGB II, das im Monat Januar 2008 die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung gemindert und zum teilweisen Wegfall der Hilfebedürftigkeit gemäß § 7 Abs 1 S 1 Nr 3 iVm § 9 SGB II geführt hat.

14

Das Guthaben aus der Betriebs- und Heizkostenabrechnung für das Jahr 2006 stellt auch Einkommen iS des § 11 SGB II dar (a). § 22 Abs 1 S 4 SGB II modifiziert für Rückzahlungen und Guthaben, die den Kosten der Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind lediglich die in § 19 S 3 SGB II(idF des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.7.2006, BGBl I 1706) bestimmte Reihenfolge der Berücksichtigung von Einkommen (b) sowie den Zeitpunkt der Berücksichtigung des Zuflusses als Einkommen (c) und - durch die ausdrückliche gesetzliche Zuordnung zu den Aufwendungen für Unterkunft und Heizung - die Regeln des § 11 Abs 2 SGB II (d).

15

(a) Nach § 11 Abs 1 S 1 SGB II (idF des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003, BGBl I 2954) sind als Einkommen zu berücksichtigen Einnahmen in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen nach dem SGB II, der Grundrente nach dem BVG und den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des BVG vorsehen, und Renten oder Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit erbracht werden. Dabei ist Einkommen iS des § 11 Abs 1 SGB II nach der Rechtsprechung der für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Senate grundsätzlich alles, was jemand nach Antragstellung wertmäßig dazu erhält, und Vermögen, was er vor Antragstellung bereits hatte. Es ist vom tatsächlichen Zufluss auszugehen, es sei denn, rechtlich wird ein anderer Zufluss als maßgeblich bestimmt (modifizierte Zuflusstheorie: siehe nur BSG Urteil vom 30.7.2008 - B 14 AS 26/07 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 17 RdNr 23; BSG Urteil vom 30.9.2008 - B 4 AS 29/07 R - BSGE 101, 291 = SozR 4-4200 § 11 Nr 15 RdNr 18; BSG Urteil vom 17.6.2010 - B 14 AS 46/09 R - BSGE 106, 185 = SozR 4-4200 § 11 Nr 30 RdNr 15; BSG Urteil vom 24.2.2011 - B 14 AS 45/09 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 36; anknüpfend an die Rechtsprechung des BSG zur Arbeitslosenhilfe: Urteil vom 11.2.1976 - 7 RAr 159/74 - BSGE 41, 187 = SozR 4100 § 137 Nr 1; Urteil vom 20.6.1978 - 7 RAr 47/77 - BSGE 46, 271 = SozR 4100 § 138 Nr 3; Urteil vom 12.12.1996 - 11 RAr 57/96 - BSGE 79, 297 = SozR 3-4100 § 138 Nr 9; und die neuere Rechtsprechung des BVerwG zur Sozialhilfe: Urteile vom 18.2.1999 - 5 C 35/97 - BVerwGE 108, 296 = NJW 1999, 3649, juris RdNr 13 ff; 5 C 14/98 - NJW 1999, 3137; 5 C 16/98 - NJW 1999, 3210 ff).

16

Wie der 14. Senat des BSG bereits für die Rückerstattung von Vorauszahlungen auf der Grundlage von Energielieferverträgen entschieden hat (BSG Urteile vom 23.8.2011 - B 14 AS 185/10 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 42 und - B 14 AS 186/10 R), ist von der Maßgeblichkeit des tatsächlichen Zuflusses als Differenzierungskriterium zwischen Einkommen und Vermögen nicht abzuweichen. Nichts anderes kann im Ergebnis für Rückerstattungen von Betriebs- und Heizkostenvorauszahlungen im Rahmen von Wohnraummietverhältnissen gelten. Solche Rückzahlungen erfolgen ebenfalls nicht aus bereits erlangten Einkünften, mit denen ein gezielter "Vermögensaufbau" betrieben wurde und sind daher nicht etwa mit einem Sparguthaben vergleichbar, das bei Auszahlung Vermögen bleibt (zu einer Zinsgutschrift: Urteil des Senats vom 30.9.2008 - B 4 AS 57/07 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 16 RdNr 17). Das von der Vermieterin in der Abrechnung ausgewiesene Guthaben steht im Zeitpunkt seiner Gutschrift einem Einkommenszufluss gleich, der modifiziert durch die Regelung des § 22 Abs 1 S 4 SGB II bei den Leistungen für Unterkunft und Heizung(s unter b) im danach folgenden Monat (s unter c) zu berücksichtigen ist. Die Vermieterin verrechnete die Forderung des Klägers und seiner Ehefrau aus der Betriebskostenabrechnung 2006 mit der für Dezember 2007 fälligen Miete. Hierbei handelt es sich um eine Aufrechnung iS von §§ 387 ff BGB, die dazu führte, dass der Mietzinsanspruch der Vermieterin für Dezember 2007 in Höhe des Guthabens erloschen ist(vgl § 389 BGB); der Kläger und seine Ehefrau hatten im Dezember 2007 mithin nur eine geringere Miete zu zahlen.

17

b) § 22 Abs 1 S 4 SGB II stellt insoweit eine Ausnahme von § 19 S 3 SGB II dar, als durch ihn die Rangfolge der Leistungen, bei deren Berechnung das Einkommen Berücksichtigung findet, modifiziert wird. Grundsätzlich gilt, dass das zu berücksichtigende Einkommen (und Vermögen) die Geldleistungen der Agentur für Arbeit mindert; soweit Einkommen (oder Vermögen) darüber hinaus zu berücksichtigen ist, mindert es die Geldleistungen der kommunalen Träger. Nach § 22 Abs 1 S 4 SGB II mindern Rückzahlungen und Guthaben, die den Kosten der Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, die nach dem Monat der Rückzahlung oder Gutschrift entstehenden Aufwendungen. Es findet demnach eine direkte Anrechnung auf die zum überwiegenden Teil von den kommunalen Trägern zu tragenden Kosten für die Unterkunft und Heizung (vgl §§ 6 Abs 1 S 1 Nr 2, 46 SGB II) im Folgemonat statt. Dies führt vor dem Hintergrund der Kostentragung im Ergebnis zu einer Entlastung der kommunalen Träger (vgl BT-Drucks 16/1696, S 26 f). § 22 Abs 1 S 4 SGB II ist damit eine Spezialvorschrift in Bezug auf die Anrechnung von Einkommen aus Rückzahlungen und Guthaben, die den Kosten der Unterkunft und Heizung zuzurechnen sind.

18

c) Ebenso modifiziert § 22 Abs 1 S 4 SGB II den Zeitpunkt des Zuflusses des Einkommens. Abweichend vom tatsächlichen "Zufluss" des Einkommens im Dezember 2007 bestimmt § 22 Abs 1 S 4 SGB II, dass für die Einkommensanrechnung erst der Monat nach der Rückzahlung oder Gutschrift maßgeblich ist und die entstehenden Aufwendungen gemindert werden. Maßgeblicher Berücksichtigungszeitraum ist vorliegend demnach - wie vom Beklagten richtigerweise angenommen - der Januar 2008. Zu diesem Zeitpunkt lebte die gemeinsame Tochter des Klägers und seiner Ehefrau nicht mehr in der Wohnung der Eltern. Ebenso wie die Berechnung bei der Leistungsbewilligung folgt auch die Berücksichtigung der Gutschrift daher den Verhältnissen des jeweiligen Zeitpunktes angepasst kopfteilig, also hier je zur Hälfte beim Kläger und seiner Ehefrau.

19

Entscheidend ist insoweit nicht, wie das Einkommen erwirtschaftet wurde, und für welche Zeit die Kosten angefallen sind, sondern allein die Verhältnisse im Zeitpunkt der Berücksichtigung. Dass die gemeinsame Tochter des Klägers und seiner Ehefrau - wie das LSG bindend festgestellt hat - im Jahre 2006 für ein Drittel der Aufwendungen der Betriebs- und Heizkosten aufgekommen ist, ist demnach grundsicherungsrechtlich unbeachtlich. § 22 Abs 1 S 4 SGB II differenziert nicht nach dem Ursprung der Rückzahlungen oder Guthaben. Nach dessen Wortlaut mindern Rückzahlungen und Guthaben, die den Kosten der Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, die nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift entstehenden Aufwendungen. Eine Beschränkung auf Abrechnungen, die allein aus Zahlungen des Leistungsberechtigten resultieren, ist der Norm nicht zu entnehmen. Genauso wie Guthaben, die aus Zeiten stammen, zu denen keine Hilfebedürftigkeit bestand, zu berücksichtigen sind, ist es unerheblich, wer die Zahlungen getätigt hat (vgl LSG Baden-Württemberg Urteil vom 20.1.2010 - L 3 AS 3759/09 - Juris).

20

Dies steht auch im Einklang damit, dass der Beklagte im Gegenzug für Nachzahlungen aus Betriebs- und Heizkostenabrechnungen aufzukommen hat, welche sich auf Zeiträume beziehen, in denen Leistungen nach dem SGB II nicht beantragt waren und Hilfebedürftigkeit nicht bestand (vgl BSG Urteil vom 14.11.2011 - B 14 AS 121/10 R - zur Veröffentlichung vorgesehen). Abzustellen ist hier mithin auf den Zeitpunkt, in dem die Nachforderung tatsächlich anfällt (siehe auch BSG Urteil vom 22.3.2010 - B 4 AS 62/09 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 38 RdNr 13; BSG Urteil vom 6.4.2011 - B 4 AS 12/10 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 45 RdNr 15; BSG Urteil vom 20.12.2011 - B 4 AS 9/11 R - zur Veröffentlichung vorgesehen). Spiegelbildlich ist für Rückerstattungen allein der Zeitpunkt der Berücksichtigung maßgeblich. Daher ist grundsicherungsrechtlich unbeachtlich, dass die Tochter des Klägers, ohne Mitglied der Bedarfsgemeinschaft zu sein, sich im Abrechnungszeitraum an den Aufwendungen beteiligt hat. Hieraus folgt in Fortführung der Rechtsprechung des BSG zur Schuldentilgung durch zu berücksichtigendes Einkommen (vgl BSG Urteil vom 19.9.2008 - B 14/7b AS 10/07 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 18 RdNr 14; Urteil vom 30.9.2008 - B 4 AS 29/07 R - BSGE 101, 291 ff = SozR 4-4200 § 11 Nr 15, RdNr 19; Urteil vom 16.12.2008 - B 4 AS 70/07 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 19 RdNr 28; Urteil vom 13.5.2009 - B 4 AS 29/08 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 22 RdNr 13), dass es nicht darauf ankommt, ob die Rückzahlung bzw Gutschrift ggf mit einer Forderung eines Dritten belastet war. Einkommen ist vorrangig zur Lebensunterhaltssicherung einzusetzen, nicht hingegen zur Schuldentilgung.

21

d) Eine Bereinigung des Einkommens nach § 11 Abs 2 SGB II ist hingegen wegen der in § 22 Abs 1 S 4 SGB II vorgenommenen ausdrücklichen gesetzlichen Zuordnung zu den Aufwendungen der Unterkunft und Heizung nicht vorzunehmen. Das Einkommen ist vielmehr entsprechend dem Sinn und Zweck der Regelung in voller Höhe zu berücksichtigen.

22

§ 22 Abs 1 S 4 SGB II, eingefügt durch Art 1 Nr 21 a) bb) des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.7.2006 (BGBl I 1706), soll sicherstellen, dass die Betriebskostengutschrift oder das Guthaben bei der Leistung und in der Höhe Berücksichtigung findet, die durch die Kosten hierfür dem Grunde und der Höhe nach bestimmt worden ist. In diesem Sinne ist auch die Forderung in der Begründung zum Gesetzentwurf nach sachgerechten Ergebnissen im Hinblick auf die Einkommensanrechnung bei der Berücksichtigung von Betriebs- und Heizkostenrückzahlungen zu verstehen (vgl Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales vom 31.5.2006 - BT-Drucks 16/1696, S 26). Nicht sachgerecht wäre es daher, wenn von dem Betriebskostenguthaben als Einkommen Beträge nach § 11 Abs 2 SGB II - etwa der Pauschbetrag für Versicherungen oder die Kosten der Kfz-Haftpflichtversicherung - in Abzug gebracht werden könnten. Der Rückfluss der Leistungen für Unterkunft und Heizung würde dann nicht in voller Höhe erfolgen, sondern zugunsten des Leistungsempfängers nur in einem um die Absetzbeträge geminderten Umfang. Eine Begünstigung durch derartige Absetzbeträge knüpfte jedoch ausschließlich an die wirtschaftliche Kalkulation des Vermieters im Hinblick auf die von ihm begehrte Höhe der Vorauszahlungen an. Seine nicht sachgerechte Berechnung könnte mithin spiegelbildlich steuerfinanzierte Leistungen auslösen. Denn im Ergebnis stünden zudem dem Leistungsberechtigten, dessen Vermieter zu hohe monatliche Vorauszahlungen für Betriebs- und Heizkosten verlangt, ein Absetzbetrag nach § 11 Abs 2 SGB II und damit ein Verbleib von höheren Leistungen für Unterkunft und Heizung zu als dem Leistungsberechtigten, dessen Vermieter von vornherein eine angepasste Vorauszahlung festgesetzt hat.

23

3. Ob allerdings aus dem Guthaben der Anteil, der auf die Warmwasseraufbereitung entfällt, herauszurechnen ist, bedarf vorliegend keiner abschließenden Entscheidung.

24

§ 22 Abs 1 S 4 Halbs 2 SGB II bestimmt, dass Rückzahlungen, die sich auf die Kosten der Haushaltsenergie beziehen, bei der Anrechnung außer Betracht bleiben. Zu den Kosten der Haushaltsenergie gehören auch die Kosten der Warmwassererzeugung. Diese waren bis zum 31.12.2010 als Teil der Regelleistung nach § 20 Abs 1 SGB II vom Leistungsberechtigten aus dieser zu begleichen. Mit dem Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24.3.2011 (BGBl I 453) idF des Neubekanntmachungsgesetzes vom 13.5.2011 (BGBl I 850) hat der Gesetzgeber zum 1.1.2011 die auf die Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile der Haushaltsenergie aus dem Regelbedarf herausgenommen (vgl § 20 Abs 1 S 1 SGB II). Die Kosten der zentralen Warmwassererzeugung sind nunmehr als Bedarf der Unterkunft und Heizung vom Leistungsträger unter den Voraussetzungen des § 22 Abs 1 S 1 SGB II zu übernehmen. Kosten bei dezentraler Warmwassererzeugung sind im Rahmen eines Mehrbedarfs nach § 21 Abs 7 SGB II anzuerkennen.

25

Da nach der hier maßgeblichen Fassung der §§ 20 Abs 1, 22 SGB II die Kosten der Warmwasseraufbereitung als Kosten der Haushaltsenergie aus der Regelleistung zu begleichen waren, ist eine Rückerstattung solcher Kosten, die auf Vorauszahlungen in Zeiten der Hilfebedürftigkeit beruhen, zwar grundsätzlich als Einnahme anzusehen. Sie ist aber nicht als Einkommen nach § 11 Abs 1 SGB II zu berücksichtigen. Der 14. Senat des BSG hat dies bereits für die Rückerstattung von Vorauszahlungen auf der Grundlage von Energielieferverträgen, wenn die Vorauszahlungen in Zeiten der Hilfebedürftigkeit erfolgten, entschieden (BSG Urteile vom 23.8.2011 - B 14 AS 185/10 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 42 und - B 14 AS 186/10 R). Für die Rückerstattung von Kosten der Warmwassererzeugung, die aus Vorauszahlungen aus der Regelleistung des Hilfebedürftigen während des Leistungsbezuges resultieren, kann nichts anderes gelten. Der erkennende Senat schließt sich insofern der Rechtsprechung des 14. Senats des BSG an.

26

Vorliegend erfolgte die Warmwassererzeugung über die zentrale Heizungsanlage. Die Kosten hierfür waren - wie das LSG bindend festgestellt hat - in den monatlichen Vorauszahlungen für die Heizung in Höhe von insgesamt 52,41 Euro enthalten. Der Beklagte hat für den Kläger und seine Familie für die Warmwassererzeugung im Jahre 2006 aus den monatlichen Heizkostenvorauszahlungen einen Pauschbetrag in Abzug gebracht. Auch die Abrechnung der Vermieterin erfolgte nicht anhand der tatsächlich angefallenen Kosten, sondern nach der sich aus § 9 Abs 3 Heizkostenverordnung ergebenen Formel. Dieser Wert genügt den Anforderungen an eine gesonderte Ermittlung, wie sie der erkennende Senat als auch der weitere für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständige 14. Senat des BSG für die Ermittlung der Kosten für die Warmwassererzeugung aufgestellt hat, nicht (vgl nur BSG Urteil vom 27.2.2008 - B 14/11b AS 15/07 R - BSGE 100, 94 = SozR 4-4200 § 22 Nr 5 RdNr 27; BSG Urteil vom 19.2.2009 - B 4 AS 48/08 R - BSGE 102, 274 = SozR 4-4200 § 22 Nr 18 RdNr 25; BSG Urteil vom 24.2.2011 - B 14 AS 52/09 R; BSG Urteil vom 6.4.2011 - B 4 AS 16/10 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 43 RdNr 15; BSG Urteil vom 7.7.2011 - B 14 AS 154/10 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 47 RdNr 20). Welche Konsequenzen aus dieser Rechtsprechung bei der Rückerstattung von Kosten für die Warmwassererzeugung zu ziehen sind, war vorliegend jedoch nicht zu entscheiden. Unabhängig davon, ob ein Betrag für die Kosten der Warmwasserbereitung von der Berücksichtigung der Betriebs- und Heizkostengutschrift als Einkommen auszunehmen war, ergibt sich kein Anspruch des Klägers auf Berücksichtigung von weniger als 174,96 Euro.

27

4. Die Erstattungspflicht folgt der Aufhebung gemäß § 50 Abs 1 SGB X nach.

28

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.

(2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn

1.
eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint,
2.
durch die Anhörung die Einhaltung einer für die Entscheidung maßgeblichen Frist in Frage gestellt würde,
3.
von den tatsächlichen Angaben eines Beteiligten, die dieser in einem Antrag oder einer Erklärung gemacht hat, nicht zu seinen Ungunsten abgewichen werden soll,
4.
Allgemeinverfügungen oder gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl erlassen werden sollen,
5.
einkommensabhängige Leistungen den geänderten Verhältnissen angepasst werden sollen,
6.
Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden sollen oder
7.
gegen Ansprüche oder mit Ansprüchen von weniger als 70 Euro aufgerechnet oder verrechnet werden soll; Nummer 5 bleibt unberührt.

(1) Leistungen nach diesem Kapitel werden auf Antrag erbracht. Gesondert zu beantragen sind Leistungen zur Deckung von Bedarfen nach § 42 Nummer 2 in Verbindung mit den §§ 31 und 33 sowie zur Deckung der Bedarfe nach § 42 Nummer 3 in Verbindung mit § 34 Absatz 5 und nach § 42 Nummer 5.

(2) Ein Antrag nach Absatz 1 wirkt auf den Ersten des Kalendermonats zurück, in dem er gestellt wird, wenn die Voraussetzungen des § 41 innerhalb dieses Kalendermonats erfüllt werden. Leistungen zur Deckung von Bedarfen nach § 42 werden vorbehaltlich Absatz 4 Satz 2 nicht für Zeiten vor dem sich nach Satz 1 ergebenden Kalendermonat erbracht.

(3) Leistungen zur Deckung von Bedarfen nach § 42 werden in der Regel für einen Bewilligungszeitraum von zwölf Kalendermonaten bewilligt. Sofern über den Leistungsanspruch nach § 44a vorläufig entschieden wird, soll der Bewilligungszeitraum nach Satz 1 auf höchstens sechs Monate verkürzt werden. Bei einer Bewilligung nach dem Bezug von Bürgergeld nach dem Zweiten Buch, der mit Erreichen der Altersgrenze nach § 7a des Zweiten Buches endet, beginnt der Bewilligungszeitraum erst mit dem Ersten des Monats, der auf den sich nach § 7a des Zweiten Buches ergebenden Monat folgt.

(4) Leistungen zur Deckung von wiederkehrenden Bedarfen nach § 42 Nummer 1, 2 und 4 werden monatlich im Voraus erbracht. Für Leistungen zur Deckung der Bedarfe nach § 42 Nummer 3 sind die §§ 34a und 34b anzuwenden.

(1) Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Nicht zum Einkommen gehören

1.
Leistungen nach diesem Buch,
2.
die Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen,
3.
Renten oder Beihilfen nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz,
4.
Aufwandsentschädigungen nach § 1835a des Bürgerlichen Gesetzbuchs kalenderjährlich bis zu dem in § 3 Nummer 26 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes genannten Betrag,
5.
Mutterschaftsgeld nach § 19 des Mutterschutzgesetzes,
6.
Einnahmen von Schülerinnen und Schülern allgemein- oder berufsbildender Schulen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, aus Erwerbstätigkeiten, die in den Schulferien ausgeübt werden; dies gilt nicht für Schülerinnen und Schüler, die einen Anspruch auf Ausbildungsvergütung haben,
7.
ein Betrag von insgesamt 520 Euro monatlich bei Leistungsberechtigten, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und die
a)
eine nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung durchführen,
b)
eine nach § 57 Absatz 1 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung, eine nach § 51 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähige berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme oder eine nach § 54a des Dritten Buches geförderte Einstiegsqualifizierung durchführen oder
c)
als Schülerinnen und Schüler allgemein- oder berufsbildender Schulen während der Schulzeit erwerbstätig sind,
8.
Aufwandsentschädigungen oder Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten, die nach § 3 Nummer 12, Nummer 26 oder Nummer 26a des Einkommensteuergesetzes steuerfrei sind, soweit diese einen Betrag in Höhe von 3 000 Euro kalenderjährlich nicht überschreiten und
9.
Erbschaften.
Einkünfte aus Rückerstattungen, die auf Vorauszahlungen beruhen, die Leistungsberechtigte aus dem Regelsatz erbracht haben, sind kein Einkommen. Bei Minderjährigen ist das Kindergeld dem jeweiligen Kind als Einkommen zuzurechnen, soweit es bei diesem zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 34, benötigt wird.

(2) Von dem Einkommen sind abzusetzen

1.
auf das Einkommen entrichtete Steuern,
2.
Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung,
3.
Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind, sowie geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 des Einkommensteuergesetzes nicht überschreiten, und
4.
die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben.
Erhält eine leistungsberechtigte Person aus einer Tätigkeit Bezüge oder Einnahmen, die als Taschengeld nach § 2 Nummer 4 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes oder nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 des Jugendfreiwilligendienstgesetzes gezahlt werden, ist abweichend von Satz 1 Nummer 2 bis 4 und den Absätzen 3 und 6 ein Betrag von bis zu 250 Euro monatlich nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Soweit ein Betrag nach Satz 2 in Anspruch genommen wird, gelten die Beträge nach Absatz 3 Satz 1 zweiter Halbsatz und nach Absatz 6 Satz 1 zweiter Halbsatz insoweit als ausgeschöpft.

(3) Bei der Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist ferner ein Betrag in Höhe von 30 vom Hundert des Einkommens aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit der Leistungsberechtigten abzusetzen, höchstens jedoch 50 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28. Abweichend von Satz 1 ist bei einer Beschäftigung in einer Werkstatt für behinderte Menschen oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches von dem Entgelt ein Achtel der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 zuzüglich 50 vom Hundert des diesen Betrag übersteigenden Entgelts abzusetzen. Im Übrigen kann in begründeten Fällen ein anderer als in Satz 1 festgelegter Betrag vom Einkommen abgesetzt werden.

(4) Bei der Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist ferner ein Betrag von 100 Euro monatlich aus einer zusätzlichen Altersvorsorge der Leistungsberechtigten zuzüglich 30 vom Hundert des diesen Betrag übersteigenden Einkommens aus einer zusätzlichen Altersvorsorge der Leistungsberechtigten abzusetzen, höchstens jedoch 50 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28.

(5) Einkommen aus einer zusätzlichen Altersvorsorge im Sinne des Absatzes 4 ist jedes monatlich bis zum Lebensende ausgezahlte Einkommen, auf das der Leistungsberechtigte vor Erreichen der Regelaltersgrenze auf freiwilliger Grundlage Ansprüche erworben hat und das dazu bestimmt und geeignet ist, die Einkommenssituation des Leistungsberechtigten gegenüber möglichen Ansprüchen aus Zeiten einer Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach den §§ 1 bis 4 des Sechsten Buches, nach § 1 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte, aus beamtenrechtlichen Versorgungsansprüchen und aus Ansprüchen aus Zeiten einer Versicherungspflicht in einer Versicherungs- und Versorgungseinrichtung, die für Angehörige bestimmter Berufe errichtet ist, zu verbessern. Als Einkommen aus einer zusätzlichen Altersvorsorge gelten auch laufende Zahlungen aus

1.
einer betrieblichen Altersversorgung im Sinne des Betriebsrentengesetzes,
2.
einem nach § 5 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zertifizierten Altersvorsorgevertrag und
3.
einem nach § 5a des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zertifizierten Basisrentenvertrag.
Werden bis zu zwölf Monatsleistungen aus einer zusätzlichen Altersvorsorge, insbesondere gemäß einer Vereinbarung nach § 10 Absatz 1 Nummer 2 Satz 3 erster Halbsatz des Einkommensteuergesetzes, zusammengefasst, so ist das Einkommen gleichmäßig auf den Zeitraum aufzuteilen, für den die Auszahlung erfolgte.

(6) Für Personen, die Leistungen der Hilfe zur Pflege, der Blindenhilfe oder Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch erhalten, ist ein Betrag in Höhe von 40 Prozent des Einkommens aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit der Leistungsberechtigten abzusetzen, höchstens jedoch 65 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28.

(7) Einmalige Einnahmen, bei denen für den Monat des Zuflusses bereits Leistungen ohne Berücksichtigung der Einnahme erbracht worden sind, werden im Folgemonat berücksichtigt. Entfiele der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung in einem Monat, ist die einmalige Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig zu verteilen und mit einem entsprechenden Teilbetrag zu berücksichtigen. In begründeten Einzelfällen ist der Anrechnungszeitraum nach Satz 2 angemessen zu verkürzen. Die Sätze 1 und 2 sind auch anzuwenden, soweit während des Leistungsbezugs eine Auszahlung zur Abfindung einer Kleinbetragsrente im Sinne des § 93 Absatz 3 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes oder nach § 3 Absatz 2 des Betriebsrentengesetzes erfolgt und durch den ausgezahlten Betrag das Vermögen überschritten wird, welches nach § 90 Absatz 2 Nummer 9 und Absatz 3 nicht einzusetzen ist.

Tenor

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 28. April 2010 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander für das Revisionsverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Tatbestand

1

Streitig ist die Änderung der Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II zu Lasten der Kläger wegen des Zuflusses von Leistungen aus einer Krankenhaustagegeldversicherung in den Monaten März und April 2007 an den Kläger zu 2.

2

Durch Bescheid vom 28.11.2006 bewilligte der Beklagte den Klägern als Bedarfsgemeinschaft insgesamt 1061 Euro an Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für den Zeitraum vom 1.1. bis 30.6.2007. Im Mai 2007 teilte der Kläger zu 2 mit, dass er sich vom 20.2. bis 2.3.2007 und 29.3. bis 2.4.2007 im Krankenhaus aufgehalten habe. In diesen Zeiträumen bezog er täglich 25,56 Euro Krankenhaustagegeld. Am 19.3.2007 erhielt er 281,76 Euro und am 25.4.2007 127,80 Euro Krankenhaustagegeld von seinem Versicherer ausgezahlt.

3

Am 18.6.2007 hörte der Beklagte die Kläger zu einer Absenkung des Leistungsbetrags in den Monaten März und April 2007 wegen des Zuflusses von Einkommen in Gestalt der Leistungen aus der Krankenhaustagegeldversicherung an. Abzüglich der Versicherungspauschalen machte der Beklagte eine Erstattung der erbrachten Leistungen von insgesamt 348,96 Euro von der Bedarfsgemeinschaft geltend. Nachdem er den Änderungsbescheid wegen der fehlerhaften Individualisierung aufgehoben hatte, hörte er die Kläger je persönlich erneut zu der beabsichtigten Absenkungsentscheidung an (Schreiben vom 24.8.2007) und hob die Ausgangsbewilligung durch individualisierte Bescheide vom 12.10.2007 jeweils für 174,48 Euro (März 125,58 Euro und April 48,90 Euro) auf. Der Zufluss des Krankenhaustagegeldes stelle nach dem SGB II zu berücksichtigendes Einkommen iS des § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 3 SGB X dar. Der Widerspruch der Kläger hiergegen blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 10.1.2008).

4

Ihre Klage hat das SG abgewiesen (Urteil vom 5.5.2008) und die vom SG wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Berufung hiergegen hat das LSG zurückgewiesen (Urteil vom 28.4.2010). Zur Begründung hat das LSG ausgeführt, der Zufluss des Krankenhaustagegeldes in den Monaten März und April 2007, das Einkommen iS des § 11 Abs 1 Satz 1 SGB II darstelle, sei eine wesentliche Änderung der Verhältnisse iS des § 48 SGB X gegenüber denen, die der Entscheidung des Ausgangsbescheides vom 28.11.2006 zugrunde gelegen hätten. Daher sei es gerechtfertigt, die Höhe der Leistungen um den zugeflossenen Betrag abzüglich einer monatlichen Versicherungspauschale zu senken. Das Krankenhaustagegeld sei weder ausdrücklich von der Einkommensberücksichtigung ausgenommen, noch handele es sich um eine privilegierte zweckbestimmte Einnahme. Der Versicherer lege mit der Auszahlung des Krankenhaustagegeldes keinen ausdrücklichen Verwendungszweck fest, sodass es bereits deswegen an einer Zweckbestimmung mangele. Die Zahlungen seien nur insoweit zweckbestimmt, als mit ihnen der Versicherungsanspruch aus dem Vertrag mit dem Versicherer erfüllt werde. Ob der Versicherungsnehmer die Leistung alsdann zur Deckung der mit dem Krankenhausaufenthalt verbundenen Kosten verwende oder einer anderweitigen Verwendung zuführe, werde nicht festgelegt. Insoweit bestünden von Seiten des Versicherers auch keine Einflussmöglichkeiten. Einer Berücksichtigung des Krankenhaustagegeldes als Einkommen stehe auch nicht entgegen, dass es von dem Kläger zu 2 aus der Regelleistung finanziert worden sei. Hieraus könne nicht auf eine Zweckbestimmung des Krankenhaustagegeldes geschlossen werden. Die Motivation der Kläger zum Abschluss einer Krankenhaustagegeldversicherung, im Falle eines Krankenhausaufenthalts entstehende zusätzliche Kosten decken zu können, habe keinen objektiven Eingang in die Zahlungsvereinbarung gefunden. Die Individualisierung der zustehenden Leistungen stehe einer Änderungsentscheidung auch gegenüber der Klägerin zu 1 nicht entgegen. Zwar sei nicht ihr das Krankenhaustagegeld zugeflossen, sondern dem Kläger zu 2. Gleichwohl sei dieses als Einkommen beider Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft zu berücksichtigen und daher seien auch die jeweils anteiligen individuellen Leistungsansprüche aufzuheben. Aufwendungen für den Krankenhausaufenthalt seien auch nicht über Leistungen wegen eines "Sonderbedarfs" vom Grundsicherungsträger zu decken. Die Leistungsvoraussetzungen des § 21 Abs 6 SGB II bzw die Vorgaben des BVerfG seien insoweit nicht gegeben.

5

Die Kläger rügen mit der vom LSG zugelassenen Revision einen Verstoß gegen § 11 Abs 3 Nr 1 Buchst a SGB II. Das Krankenhaustagegeld diene einem anderen Zweck als die SGB II-Leistungen. Krankenhaustagegeld habe den Zweck, die bei dem Krankenhausaufenthalt anfallenden zusätzlichen Kosten zu decken. Der Zufluss des Krankenhaustagegeldes habe die Vermögenslage der Kläger auch nicht so günstig beeinflusst, dass daneben die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht mehr gerechtfertigt sei. Durch die Berücksichtigung des Krankenhaustagegeldes als Einkommen werde deren Zweck verfehlt. Die durch den Krankenhausaufenthalt entstehenden Kosten stellten zudem einen unabweisbaren einmaligen Sonderbedarf dar, der nicht von der Regelleistung erfasst werde, nicht aus dem Ansparguthaben gedeckt und daher durch SGB II-Leistungen - durch einen sich direkt aus dem Grundgesetz ergebenden Anspruch - zu sichern sei.

6

Die Kläger beantragen,
die Urteile des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 28. April 2010 und des Sozialgerichts Köln vom 5. Mai 2009 sowie den Bescheid der Beklagten vom 12. Oktober 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Januar 2008 aufzuheben.

7

Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

8

Er hält die Ausführungen des LSG für zutreffend.

Entscheidungsgründe

9

Die zulässige Revision ist unbegründet.

10

Der Bescheid des Beklagten vom 12.10.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.1.2008 ist rechtmäßig. Durch den Zufluss von Einkommen in Gestalt des Krankenhaustagegeldes am 19.3. und 25.4.2007 an den Kläger zu 2 ist eine wesentliche Änderung in den Verhältnissen gegenüber denjenigen eingetreten, die der Leistungsbewilligung vom 28.11.2006 in der Gestalt der Änderung vom 12.2.2007 für den Zeitraum vom 1.1. bis 30.6.2007 zugrunde lagen. Der Beklagte hat daher zu Recht die Bewilligungsbescheide geändert und die Erstattung von je 125,58 Euro für den Monat März 2007 sowie 48,90 Euro für den Monat April 2007 von beiden Klägern gefordert (3.). Das LSG hat zutreffend die Rechtsauffassung des Beklagten bestätigt, dass es sich bei dem Krankenhaustagegeld nicht um eine zweckbestimmte Einnahme iS des § 11 Abs 3 Nr 1 Buchst a SGB II handelt, die von der Berücksichtigung als Einkommen bei der Berechnung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II außer Betracht zu bleiben hat(4.). Für diese Wertung ist auch nicht von Bedeutung, dass die Kläger das Krankenhaustagegeld als eine Versicherungsleistung erhalten haben, die aus ihren eigenen Einkünften oder hier der staatlichen Transferleistung finanziert worden ist (5.).

11

1. Das beklagte Jobcenter ist gemäß § 70 Nr 1 SGG beteiligtenfähig. Es steht insoweit einer juristischen Person des öffentlichen Rechts gleich. Bei dem Jobcenter (§ 6d SGB II idF des Gesetzes vom 3.8.2010, BGBl I 1112) handelt es sich um eine gemeinsame Einrichtung (§ 44b Abs 1 Satz 1 SGB II idF des Gesetzes vom 3.8.2010, BGBl I 1112), die mit Wirkung vom 1.1.2011 kraft Gesetzes als (teil-)rechtsfähige öffentlich-rechtliche Gesellschaft sui generis entstanden ist (Luik, jurisPR-SozR 24/210 Anm 1). Die gemeinsame Einrichtung ist im Rahmen der gesetzlichen Aufgabenzuweisung Trägerin von Rechten und Pflichten und nimmt die Aufgaben der Träger wahr, indem sie insbesondere Verwaltungsakte und Widerspruchsbescheide erlässt (§ 44b Abs 1 Satz 1 und 2 SGB II). Gemäß § 76 Abs 3 Satz 1 SGB II tritt die gemeinsame Einrichtung als Rechtsnachfolger an die Stelle der bisherigen beklagten Arbeitsgemeinschaft (ARGE). Nach dieser Vorschrift tritt bei einem Wechsel der Trägerschaft oder der Organisationsform der zuständige Träger oder die zuständige Organisationsform an die Stelle des bisherigen Trägers oder der bisherigen Organisationsform; dies gilt insbesondere für laufende Verwaltungs- und Gerichtsverfahren. Dieser kraft Gesetzes eintretende Beteiligtenwechsel wegen der Weiterentwicklung der Organisation des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch stellt keine im Revisionsverfahren unzulässige Klageänderung iS von §§ 99, 168 Satz 1 SGG dar(vgl BSG Urteil vom 9.12.1987 - 10 RKg 5/85 = BSGE 62, 269, 270 f = SozR 1200 § 48 Nr 14; BSG Urteil vom 18.7.2007 - B 12 P 4/06 R = BSGE 99, 15, 16 = SozR 4-3300 § 55 Nr 1; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, 9. Aufl 2008, § 168 RdNr 2c). Das Passivrubrum war entsprechend von Amts wegen zu berichtigen.

12

Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Vorschrift des § 44b SGB II idF des Gesetzes vom 3.8.2010 (BGBl I 1112) bestehen nicht. Der verfassungsändernde Gesetzgeber hat die "Leistungserbringung aus einer Hand" mit dem Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Art 91e GG) vom 21.7.2010 (BGBl I 944) in zulässiger Weise verfassungsrechtlich verankert (Henneke in Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Hopfauf, Kommentar zum Grundgesetz, 12. Aufl 2011, Art 91e, RdNr 43; Volkmann in v Mangoldt/Klein/Starck, Grundgesetz-Kommentar, Band 3, 6. Aufl 2010, Art 91e GG, RdNr 3 f; unklar Hermes in Dreier, Grundgesetzkommentar, 2010, Art 91e RdNr 26 ff). Der Gesetzgeber hat sich bei der einfachgesetzlichen Ausgestaltung innerhalb des von Art 91e Abs 1 und 3 GG eröffneten Gestaltungsspielraums bewegt (vgl Henneke, aaO, RdNr 46 ff; Volkmann, aaO, RdNr 6 f).

13

2. Streitgegenstand ist der Bescheid vom 12.10.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.1.2008, mit dem der Beklagte die Leistungsbewilligung an die Kläger durch Bescheid vom 28.11.2006 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 12.2.2007 wegen des nachträglichen Zuflusses von bei der Leistungsberechnung zu berücksichtigendem Einkommen geändert und Erstattung von je 125,58 Euro für den Monat März 2007 sowie 48,90 Euro für den Monat April 2007 von den Klägern gefordert hat. Diese Bescheide haben die Kläger zutreffend mit einer Anfechtungsklage angegriffen.

14

3. Die Leistungsbewilligung vom 28.11.2006 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 12.2.2007 ist gemäß § 48 Abs 1 Satz 1 SGB X wegen einer wesentlichen Änderung der rechtlichen Verhältnisse rechtswidrig geworden. Aus § 40 Abs 1 Nr 1 SGB II iVm § 48 Abs 1 Satz 2 SGB X und § 330 Abs 3 SGB III folgt, dass ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben ist, soweit nach Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde. So lagen die Verhältnisse hier. Die Kläger haben mit dem Zufluss des Krankenhaustagegeldes zu berücksichtigendes Einkommen iS des § 11 SGB II erzielt, das zum teilweisen Wegfall der Hilfebedürftigkeit gemäß § 7 Abs 1 Satz 1 Nr 3 iVm § 9 SGB II geführt hat.

15

Das Krankenhaustagegeld stellt Einkommen iS des § 11 Abs 1 Satz 1 SGB II dar. Hiernach sind als Einkommen zu berücksichtigen Einnahmen in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen nach diesem Buch, der Grundrente nach dem BVG oder nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des BVG vorsehen und der Renten oder Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit erbracht werden, bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem BVG. Bei dem Krankenhaustagegeld handelt es sich um keine in diesem Sinne gesetzlich ausgenommene Leistung.

16

Auch ist gegenüber den Ausgangsbescheiden eine wesentliche Änderung in den Verhältnissen eingetreten. Es muss, wenn eine wesentliche Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse iS von § 48 Abs 1 SGB X in Betracht kommt, die materielle Rechtslage zum Zeitpunkt des Erlasses des Verwaltungsaktes und zum Zeitpunkt der angeblich eingetretenen Änderung verglichen werden. Nur wenn sich bei diesem Vergleich ein für den materiellen Anspruch des Einzelnen erheblicher Unterschied ergibt, haben sich die Verhältnisse wesentlich geändert ( BSGE 65, 301, 302 = SozR 1300 § 48 Nr 60; Schütze in v Wulffen, SGB X, 6. Aufl 2008, § 48 RdNr 6). Dies ist hier der Fall. Denn die Kläger haben Einkommen erhalten, mit dem sie in den Monaten März und April 2007 einen Teil ihres Lebensunterhalts hätten decken können. Insoweit ist ihr Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe des zu berücksichtigenden Zuflusses entfallen.

17

Bei dem Vergleich der Rechtslage mangelt es nicht auch deswegen an einer wesentlichen Änderung, weil der Kläger zu 2 im Gegenzug zu dem zugeflossenen Einkommen in Gestalt des Krankenhaustagegeldes Anspruch auf eine "Härteleistung" nach § 21 Abs 6 SGB II bzw aus Art 1 Abs 1 iVm Art 20 Abs 1 GG oder § 73 SGB XII für die Krankenhausaufenthalte hatte. Unabhängig von der Frage, ob ein Anspruch aus § 21 Abs 6 SGB II oder Art 1 Abs 1 iVm Art 20 Abs 1 GG bereits im hier streitigen Zeitraum durchsetzbar war, sind insoweit bereits die Tatbestandsvoraussetzungen nicht erfüllt. Es ist im vorliegenden Fall kein laufender, nicht nur einmaliger Bedarf zu erkennen. Der Bedarf für den Krankenhausaufenthalt ist auch nach dem Vortrag der Kläger ein lediglich zweimaliger von wenigen Tagen in den Monaten März und April 2007 gewesen. Aus diesem Grunde scheitert auch ein Anspruch aus § 73 SGB XII(s zur grundsätzlichen Anwendbarkeit im SGB II: BSG Urteil vom 19.8.2010 - B 14 AS 47/09 R). Hinzu kommt, dass die Kläger insoweit weder einen konkreten, noch einen abstrakten Bedarf benannt haben, sondern lediglich mit dem im Übrigen zur Deckung eines abstrakten Bedarfs im Falle eines Krankenhausaufenthalts gezahlten Krankenhaustagegeld aufrechnen (s hierzu in dem anders gelagerten Fall: BSG Urteil vom 18.2.2010 - BSGE 105, 279, 291 = B 4 AS 29/09 R - SozR 4-1100 Art 1 Nr 7).

18

Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum aufgrund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes (§ 48 Abs 1 Satz 3 SGB X). Der Beginn des Anrechnungszeitraumes von Einkommen im SGB II ist nach § 13 SGB II iVm § 2 Abs 3 Satz 1 Alg II-V idF vom 22.8.2005 (BGBl I 2499) der Beginn des Monats, in dem das Einkommen zufließt, hier also die Monate März und April 2007.

19

Zutreffend hat der Beklagte das zugeflossene Einkommen auch zur Bedarfsdeckung bei beiden Klägern berücksichtigt. Es handelt sich zwar insoweit um Einkommen des Klägers zu 2. Nach § 9 Abs 2 Satz 1 SGB II ist jedoch bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, auch das Einkommen des Partners zu berücksichtigen. Ist mit diesem Einkommen nicht der gesamte Bedarf der Bedarfsgemeinschaft gedeckt, gilt nach § 9 Abs 2 Satz 3 SGB II jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis ihres eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass der Beklagte das nach Abzug der Versicherungspauschale berücksichtigungsfähige Einkommen in Gestalt des Krankenhaustagegeldes zu gleichen Teilen zur Bedarfsdeckung beider Kläger (horizontal, s BSG Urteil vom 18.6.2008 - B 14 AS 55/07 R - SozR 4-4200 § 9 Nr 4) herangezogen hat und dementsprechend für die Monate März und April 2007 erbrachte Leistungen je getrennt von ihnen beiden, bezogen auf ihren jeweils individuellen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 50 SGB X zurückgefordert hat. Ebenso zutreffend hat der Beklagte keine Verteilung des zugeflossenen Einkommens über mehrere Kalendermonate vorgenommen (§ 13 SGB II iVm §§ 2b, 2 Abs 3 Alg II-V idF vom 22.8.2005, BGBl I 2499) und hat die Leistungen für Unterkunft und Heizung gemäß § 40 Abs 2 Satz 2 letzter Halbsatz SGB II nicht von der Erstattung ausgenommen. Nach § 2 Abs 3 Satz 3 Alg II-V sind zwar einmalige Einnahmen grundsätzlich auf einen angemessenen Zeitraum aufzuteilen und monatlich mit einem entsprechenden Teilbetrag anzusetzen. Hiervon konnte der Beklagte hier jedoch absehen, denn wegen des nicht vollständigen Wegfalls des Leistungsanspruchs in den Monaten März und April 2007 ist eine andere Regelung iS von § 2 Abs 3 Satz 3 Alg II-V angezeigt. Hierzu hat der Senat bereits entschieden, dass dann, wenn durch die Berücksichtigung einer einmaligen Einnahme die Bedürftigkeit des Hilfebedürftigen und die Leistungspflicht des Grundsicherungsträgers im Zuflussmonat nicht in vollem Umfang entfällt, kein Anspruch auf Verteilung der einmaligen Einnahme auf künftige Zeiträume besteht (BSG Urteil vom 30.9.2008 - B 4 AS 57/07 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 16; s auch BSG Urteil vom 19.5.2009 - B 8 SO 35/07 R - SozR 4-3500 § 82 Nr 5).

20

3. Eine Privilegierung des Krankenhaustagegeldes gemäß § 11 Abs 3 Nr 1 Buchst a SGB II kommt nicht in Betracht. Hiernach sind Einnahmen nicht als Einkommen zu berücksichtigen, soweit sie als zweckbestimmte Einnahmen einem anderen Zweck als die Leistungen nach diesem Buch dienen und die Lage des Empfängers nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach diesem Buch nicht gerechtfertigt wären.

21

§ 11 Abs 3 Nr 1 Buchst a SGB II will verhindern, dass die besondere Zweckbestimmung einer Leistung durch Berücksichtigung im Rahmen des SGB II verfehlt wird, sowie dass für einen identischen Zweck Doppelleistungen erbracht werden( BSG Urteil vom 6.12.2007 - B 14/7b AS 62/06 R ). Die Zweckbestimmung kann sich aus einer öffentlich-rechtlichen Norm ergeben (vgl BSG Urteil vom 6.12.2007 - B 14/7b AS 16/06 R - BSGE 99, 240, 248 = SozR 4-4200 § 11 Nr 8), jedoch können auch zweckbestimmte Einkünfte auf privatrechtlicher Grundlage darunter fallen (BSG Urteil vom 3.3.2009 - B 4 AS 47/08 R - BSGE 102, 295 = SozR 4-4200 § 11 Nr 24).

22

Eine auf privatrechtlicher Grundlage erbrachte Leistung ist dann zweckbestimmt iS des § 11 Abs 3 Nr 1 Buchst a SGB II, wenn ihr über die Tilgungsbestimmung hinaus erkennbar eine bestimmte Zweckrichtung beigemessen ist. Der erkennende Senat versteht dies als eine Vereinbarung, aus der sich objektiv erkennbar ergibt, dass die Leistung für einen bestimmten Zweck verwendet werden soll (privatrechtlicher Verwendungszweck; BSG Urteil vom 3.3.2009 - B 4 AS 47/08 R - BSGE 102, 295 = SozR 4-4200 § 11 Nr 24; BSG Urteil vom 1.6.2010 - B 4 AS 89/09 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 29). An einer derartigen Zweckbestimmung mangelt es beim Krankenhaustagegeld.

23

Zwar mag der Kläger zu 2 die Motivation gehabt haben, eine Krankenhaustagegeldversicherung abzuschließen, um eventuelle mit einem Krankenhausaufenthalt verbundene besondere Aufwendungen durch das Krankenhaustagegeld zu decken. Gleichwohl erfolgt mit der Vereinbarung zwischen der Versicherung und dem Versicherungsnehmer keine Bestimmung der Zweckverwendung des Krankenhaustagegeldes. Das Krankenhaustagegeld wird von dem Versicherer in der vereinbarten Höhe ausgezahlt, unabhängig davon, welche Aufwendungen der Versicherte tatsächlich hat und vor allem, wofür er die Versicherungsleistung verwendet. Erspart sich der Versicherte Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Krankenhausaufenthalt und verwendet die Versicherungssumme, um sich danach zu erholen, so steht dieses einer Auszahlung der vereinbarten Versicherungsleistung ebenso wenig entgegen, wie die Absicht, hiermit Konsumgüter zu erwerben. Der Versicherte kann, muss jedoch nicht Aufwendungen für den Krankenhausaufenthalt mit dem ausgezahlten Krankenhaustagegeld decken. Der Versicherer nimmt durch die Versicherung keinerlei Einfluss auf die Verwendung des ausgezahlten Betrags.

24

Da das Krankenhaustagegeld bereits keine zweckbestimmte Einnahme darstellt, kommt es nicht darauf an, ob die Einnahme einem anderen Zweck als die SGB lI-Leistung dient und ob daneben Leistungen nach dem SGB II gerechtfertigt sind.

25

4. Soweit die Kläger geltend machen, dass die Versicherungsleistung aus einer Versicherung stamme, die sie durch ihr eigenes Einkommen bzw aus der Regelleistung finanziert hätten, führt dies zu keiner anderen rechtlichen Bewertung. Zum einen ist vom Einkommen in Gestalt des Krankenhaustagegeldes vor dessen Berücksichtigung bei der Berechnung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts die Versicherungspauschale in Abzug gebracht worden. Im Gegensatz zur Auffassung der Kläger sind mithin Aufwendungen für die Versicherung, die die Kläger von der Regelleistung erbracht haben, nicht "doppelt" zu ihren Lasten berücksichtigt worden. Soweit dieses pauschaliert erfolgt, ist das nach ständiger Rechtsprechung des BSG nicht zu beanstanden (s nur BSG Urteil vom 7.11.2006 - B 7b AS 18/06 R, BSGE 97, 254 = SozR 4-4200 § 22 Nr 3; Beschluss vom 15.4.2008 - B 14/11b AS 41/07 B; Urteil vom 30.9.2008 - B 4 AS 57/07 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 16). Zudem mangelt es bei einer Krankenhaustagegeldversicherung an der Beitragsäquivalenz. Die Krankenhaustagegeldversicherung führt bei der Auszahlung der vertraglich vereinbarten Leistung weder die eingezahlten Beträge an den Versicherungsnehmer zurück bzw verzinst sie, noch dient die Krankenhaustagegeldversicherung dem "Vermögensaufbau".Eine Krankenhaustagegeldversicherung tritt dann ein, wenn sich das versicherte Risiko - der Krankenhausaufenthalt - realisiert. Ob und wann das der Fall ist, ist bei Abschluss des Versicherungsvertrags in der Regel ungewiss. Die daraus dann bezogene Leistung ist jedoch alsdann ein Zufluss in Geld und damit als Einkommen bei der Berechnung der SGB II-Leistung zu berücksichtigen.

26

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

(1) Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Nicht zum Einkommen gehören

1.
Leistungen nach diesem Buch,
2.
die Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen,
3.
Renten oder Beihilfen nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz,
4.
Aufwandsentschädigungen nach § 1835a des Bürgerlichen Gesetzbuchs kalenderjährlich bis zu dem in § 3 Nummer 26 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes genannten Betrag,
5.
Mutterschaftsgeld nach § 19 des Mutterschutzgesetzes,
6.
Einnahmen von Schülerinnen und Schülern allgemein- oder berufsbildender Schulen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, aus Erwerbstätigkeiten, die in den Schulferien ausgeübt werden; dies gilt nicht für Schülerinnen und Schüler, die einen Anspruch auf Ausbildungsvergütung haben,
7.
ein Betrag von insgesamt 520 Euro monatlich bei Leistungsberechtigten, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und die
a)
eine nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung durchführen,
b)
eine nach § 57 Absatz 1 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung, eine nach § 51 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähige berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme oder eine nach § 54a des Dritten Buches geförderte Einstiegsqualifizierung durchführen oder
c)
als Schülerinnen und Schüler allgemein- oder berufsbildender Schulen während der Schulzeit erwerbstätig sind,
8.
Aufwandsentschädigungen oder Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten, die nach § 3 Nummer 12, Nummer 26 oder Nummer 26a des Einkommensteuergesetzes steuerfrei sind, soweit diese einen Betrag in Höhe von 3 000 Euro kalenderjährlich nicht überschreiten und
9.
Erbschaften.
Einkünfte aus Rückerstattungen, die auf Vorauszahlungen beruhen, die Leistungsberechtigte aus dem Regelsatz erbracht haben, sind kein Einkommen. Bei Minderjährigen ist das Kindergeld dem jeweiligen Kind als Einkommen zuzurechnen, soweit es bei diesem zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 34, benötigt wird.

(2) Von dem Einkommen sind abzusetzen

1.
auf das Einkommen entrichtete Steuern,
2.
Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung,
3.
Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind, sowie geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 des Einkommensteuergesetzes nicht überschreiten, und
4.
die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben.
Erhält eine leistungsberechtigte Person aus einer Tätigkeit Bezüge oder Einnahmen, die als Taschengeld nach § 2 Nummer 4 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes oder nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 des Jugendfreiwilligendienstgesetzes gezahlt werden, ist abweichend von Satz 1 Nummer 2 bis 4 und den Absätzen 3 und 6 ein Betrag von bis zu 250 Euro monatlich nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Soweit ein Betrag nach Satz 2 in Anspruch genommen wird, gelten die Beträge nach Absatz 3 Satz 1 zweiter Halbsatz und nach Absatz 6 Satz 1 zweiter Halbsatz insoweit als ausgeschöpft.

(3) Bei der Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist ferner ein Betrag in Höhe von 30 vom Hundert des Einkommens aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit der Leistungsberechtigten abzusetzen, höchstens jedoch 50 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28. Abweichend von Satz 1 ist bei einer Beschäftigung in einer Werkstatt für behinderte Menschen oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches von dem Entgelt ein Achtel der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 zuzüglich 50 vom Hundert des diesen Betrag übersteigenden Entgelts abzusetzen. Im Übrigen kann in begründeten Fällen ein anderer als in Satz 1 festgelegter Betrag vom Einkommen abgesetzt werden.

(4) Bei der Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist ferner ein Betrag von 100 Euro monatlich aus einer zusätzlichen Altersvorsorge der Leistungsberechtigten zuzüglich 30 vom Hundert des diesen Betrag übersteigenden Einkommens aus einer zusätzlichen Altersvorsorge der Leistungsberechtigten abzusetzen, höchstens jedoch 50 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28.

(5) Einkommen aus einer zusätzlichen Altersvorsorge im Sinne des Absatzes 4 ist jedes monatlich bis zum Lebensende ausgezahlte Einkommen, auf das der Leistungsberechtigte vor Erreichen der Regelaltersgrenze auf freiwilliger Grundlage Ansprüche erworben hat und das dazu bestimmt und geeignet ist, die Einkommenssituation des Leistungsberechtigten gegenüber möglichen Ansprüchen aus Zeiten einer Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach den §§ 1 bis 4 des Sechsten Buches, nach § 1 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte, aus beamtenrechtlichen Versorgungsansprüchen und aus Ansprüchen aus Zeiten einer Versicherungspflicht in einer Versicherungs- und Versorgungseinrichtung, die für Angehörige bestimmter Berufe errichtet ist, zu verbessern. Als Einkommen aus einer zusätzlichen Altersvorsorge gelten auch laufende Zahlungen aus

1.
einer betrieblichen Altersversorgung im Sinne des Betriebsrentengesetzes,
2.
einem nach § 5 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zertifizierten Altersvorsorgevertrag und
3.
einem nach § 5a des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zertifizierten Basisrentenvertrag.
Werden bis zu zwölf Monatsleistungen aus einer zusätzlichen Altersvorsorge, insbesondere gemäß einer Vereinbarung nach § 10 Absatz 1 Nummer 2 Satz 3 erster Halbsatz des Einkommensteuergesetzes, zusammengefasst, so ist das Einkommen gleichmäßig auf den Zeitraum aufzuteilen, für den die Auszahlung erfolgte.

(6) Für Personen, die Leistungen der Hilfe zur Pflege, der Blindenhilfe oder Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch erhalten, ist ein Betrag in Höhe von 40 Prozent des Einkommens aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit der Leistungsberechtigten abzusetzen, höchstens jedoch 65 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28.

(7) Einmalige Einnahmen, bei denen für den Monat des Zuflusses bereits Leistungen ohne Berücksichtigung der Einnahme erbracht worden sind, werden im Folgemonat berücksichtigt. Entfiele der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung in einem Monat, ist die einmalige Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig zu verteilen und mit einem entsprechenden Teilbetrag zu berücksichtigen. In begründeten Einzelfällen ist der Anrechnungszeitraum nach Satz 2 angemessen zu verkürzen. Die Sätze 1 und 2 sind auch anzuwenden, soweit während des Leistungsbezugs eine Auszahlung zur Abfindung einer Kleinbetragsrente im Sinne des § 93 Absatz 3 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes oder nach § 3 Absatz 2 des Betriebsrentengesetzes erfolgt und durch den ausgezahlten Betrag das Vermögen überschritten wird, welches nach § 90 Absatz 2 Nummer 9 und Absatz 3 nicht einzusetzen ist.

(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden abweichend von Satz 1 Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; § 35a Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt nur, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem Kapitel, dem Vierten Kapitel oder dem Zweiten Buch bezogen worden sind. Bei Leistungsberechtigten, die in den letzten zwei Jahren vor dem Bezug von Leistungen nach dem Dritten oder Vierten Kapitel Leistungen nach dem Zweiten Buch bezogen haben, wird die nach § 22 Absatz 1 Satz 2 bis 4 des Zweiten Buches bereits in Anspruch genommene Karenzzeit für die weitere Dauer der Karenzzeit nach den Sätzen 2 bis 5 berücksichtigt.

(2) Der Träger der Sozialhilfe prüft zu Beginn der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 6 die Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung. Übersteigen die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang, teilt der Träger der Sozialhilfe dies den Leistungsberechtigten mit dem ersten Bewilligungsbescheid mit und unterrichtet sie über die Dauer der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 6 sowie über das Verfahren nach Ablauf der Karenzzeit nach Absatz 3 Satz 2.

(3) Übersteigen die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang, sind sie in tatsächlicher Höhe als Bedarf der Personen, deren Einkommen und Vermögen nach § 27 Absatz 2 zu berücksichtigen sind, anzuerkennen. Satz 1 gilt nach Ablauf der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 6 so lange, bis es diesen Personen möglich oder zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Eine Absenkung der nach Absatz 1 Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre. Stirbt ein Mitglied der Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar.

(4) Der Träger der Sozialhilfe kann für seinen örtlichen Zuständigkeitsbereich für die Höhe der Bedarfe für Unterkunft eine monatliche Pauschale festsetzen, wenn auf dem örtlichen Wohnungsmarkt hinreichend angemessener freier Wohnraum verfügbar und in Einzelfällen die Pauschalierung nicht unzumutbar ist. Bei der Bemessung der Pauschale sind die tatsächlichen Gegebenheiten des örtlichen Wohnungsmarkts, der örtliche Mietspiegel sowie die familiären Verhältnisse der Leistungsberechtigten, insbesondere Anzahl, Alter und Gesundheitszustand der in der Unterkunft lebenden Personen, zu berücksichtigen. Absatz 3 Satz 1 gilt entsprechend.

(5) Bedarfe für Heizung umfassen auch Aufwendungen für zentrale Warmwasserversorgung. Die Bedarfe können durch eine monatliche Pauschale festgesetzt werden. Bei der Bemessung der Pauschale sind die persönlichen und familiären Verhältnisse, insbesondere Anzahl, Alter und Gesundheitszustand der in der Unterkunft lebenden Personen, die Größe und Beschaffenheit der Wohnung, die vorhandenen Heizmöglichkeiten und die örtlichen Gegebenheiten zu berücksichtigen.

(6) Leben Leistungsberechtigte in einer Unterkunft nach § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3, so sind Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach § 42a Absatz 5 und 6 anzuerkennen. Leben Leistungsberechtigte in einer sonstigen Unterkunft nach § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 3, so sind Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach § 42a Absatz 7 anzuerkennen. Für die Bedarfe nach den Sätzen 1 und 2 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 6 nicht.

(7) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 3 und § 35a Absatz 2 Satz 2 gelten entsprechend.

(8) § 22 Absatz 11 und 12 des Zweiten Buches gelten entsprechend.

Die Bedarfe nach diesem Kapitel umfassen:

1.
die Regelsätze nach den Regelbedarfsstufen der Anlage zu § 28; § 27a Absatz 3 und Absatz 4 ist anzuwenden; § 29 Absatz 1 Satz 1 letzter Halbsatz und Absatz 2 bis 5 ist nicht anzuwenden,
2.
die zusätzlichen Bedarfe nach dem Zweiten Abschnitt des Dritten Kapitels sowie Bedarfe nach § 42b,
3.
die Bedarfe für Bildung und Teilhabe nach dem Dritten Abschnitt des Dritten Kapitels, ausgenommen die Bedarfe nach § 34 Absatz 7,
4.
Bedarfe für Unterkunft und Heizung
a)
bei Leistungsberechtigten außerhalb von Einrichtungen nach § 42a,
b)
bei Leistungsberechtigten, deren notwendiger Lebensunterhalt sich nach § 27b Absatz 1 Satz 2 oder nach § 27c Absatz 1 Nummer 2 ergibt, in Höhe der nach § 45a ermittelten durchschnittlichen Warmmiete von Einpersonenhaushalten,
5.
ergänzende Darlehen nach § 37 Absatz 1 und Darlehen bei am Monatsende fälligen Einkommen nach § 37a.

(1) Einzusetzen ist das gesamte verwertbare Vermögen.

(2) Die Sozialhilfe darf nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder von der Verwertung

1.
eines Vermögens, das aus öffentlichen Mitteln zum Aufbau oder zur Sicherung einer Lebensgrundlage oder zur Gründung eines Hausstandes erbracht wird,
2.
eines nach § 10a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes geförderten Altersvorsorgevermögens im Sinne des § 92 des Einkommensteuergesetzes; dies gilt auch für das in der Auszahlungsphase insgesamt zur Verfügung stehende Kapital, soweit die Auszahlung als monatliche oder als sonstige regelmäßige Leistung im Sinne von § 82 Absatz 5 Satz 3 erfolgt; für diese Auszahlungen ist § 82 Absatz 4 und 5 anzuwenden,
3.
eines sonstigen Vermögens, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks im Sinne der Nummer 8 bestimmt ist, soweit dieses Wohnzwecken von Menschen mit einer wesentlichen Behinderung oder einer drohenden wesentlichen Behinderung (§ 99 Absatz 1 und 2 des Neunten Buches) oder von blinden Menschen (§ 72) oder pflegebedürftigen Menschen (§ 61) dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde,
4.
eines angemessenen Hausrats; dabei sind die bisherigen Lebensverhältnisse der nachfragenden Person zu berücksichtigen,
5.
von Gegenständen, die zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung oder der Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind,
6.
von Familien- und Erbstücken, deren Veräußerung für die nachfragende Person oder ihre Familie eine besondere Härte bedeuten würde,
7.
von Gegenständen, die zur Befriedigung geistiger, insbesondere wissenschaftlicher oder künstlerischer Bedürfnisse dienen und deren Besitz nicht Luxus ist,
8.
eines angemessenen Hausgrundstücks, das von der nachfragenden Person oder einer anderen in den § 19 Abs. 1 bis 3 genannten Person allein oder zusammen mit Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt wird und nach ihrem Tod von ihren Angehörigen bewohnt werden soll. Die Angemessenheit bestimmt sich nach der Zahl der Bewohner, dem Wohnbedarf (zum Beispiel behinderter, blinder oder pflegebedürftiger Menschen), der Grundstücksgröße, der Hausgröße, dem Zuschnitt und der Ausstattung des Wohngebäudes sowie dem Wert des Grundstücks einschließlich des Wohngebäudes,
9.
kleinerer Barbeträge oder sonstiger Geldwerte; dabei ist eine besondere Notlage der nachfragenden Person zu berücksichtigen,
10.
eines angemessenen Kraftfahrzeuges.

(3) Die Sozialhilfe darf ferner nicht vom Einsatz oder von der Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht werden, soweit dies für den, der das Vermögen einzusetzen hat, und für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte bedeuten würde. Dies ist bei der Leistung nach dem Fünften bis Neunten Kapitel insbesondere der Fall, soweit eine angemessene Lebensführung oder die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschwert würde.

Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Nimmt ein sonstiger Rechtsnachfolger das Verfahren auf, bleibt das Verfahren in dem Rechtszug kostenfrei. Den in Satz 1 und 2 genannten Personen steht gleich, wer im Falle des Obsiegens zu diesen Personen gehören würde. Leistungsempfängern nach Satz 1 stehen Antragsteller nach § 55a Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative gleich. § 93 Satz 3, § 109 Abs. 1 Satz 2, § 120 Absatz 1 Satz 2 und § 192 bleiben unberührt. Die Kostenfreiheit nach dieser Vorschrift gilt nicht in einem Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2).

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.