Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 29. Jan. 2014 - 7 E 13.2018

bei uns veröffentlicht am29.01.2014

Tenor

I.

Das Verfahren wird aufgrund übereinstimmender Erledigungserklärungen eingestellt, soweit der Auskunftsanspruch zu 1 sich auch auf die Nennung der 442 Werke des sogenannten „... Kunstfundes“ bezogen hat, die am 19. Dezember 2013 in der Datenbank Fehler! Hyperlink-Referenz ungültig.“ veröffentlicht waren.

II.

Der Antragsgegner wird im Weg der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller darüber Auskunft zu erteilen,

1. welche Werke (genaue Bezeichnung und Abmessung) des „... Kunstfundes“ beim Beigeladenen beschlagnahmt wurden, mit Ausnahme der Werke, die am 19. Dezember 2013 in der Datenbank „www.l...de“ veröffentlicht waren,

2. ob der Antragsgegner nach dem Zeitpunkt der Beschlagnahme des „... Kunstfundes“ (Februar/März 2012) potenzielle Eigentümer von Werken ermittelt und kontaktiert hat,

wenn ja, zu welchen Werken Anfragen an potenzielle Eigentümer ergangen sind.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

III.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller, der Antragsgegner und der Beigeladene zu je ein Drittel.

IV.

Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller, Chefreporter der Tageszeitung ..., fordert vom Antragsgegner die Erteilung von Auskünften im Zusammenhang mit dem sog. „... Kunstfund“.

Das Magazin „...“ berichtete in einem Beitrag vom 4. November 2013 („Meisterwerke zwischen Müll - Fahnder entdecken ... Nazi-Schatz in Milliardenhöhe“) u. a., dass in einer ... Wohnung etwa 1500 Bilder von Malern wie Picasso, Matisse, Chagall, Nolde, Klee beschlagnahmt worden seien. Die Bilder seien im Dritten Reich als „entartet“ konfisziert oder jüdischen Sammlern geraubt worden. Aufgekauft habe die Werke der Kunsthändler, ..., in den 30er- und 40er-Jahren. Dessen Sohn, ... (der Beigeladene), habe die Meisterwerke über ein halbes Jahrhundert in seiner ... Wohnung gehortet.

In ihrer Presseerklärung vom 5. November 2013 zum Thema „Beschlagnahmte Gemäldesammlung“ teilte die Staatsanwaltschaft ... u. a. mit, dass gegen eine Person ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts eines dem Steuergeheimnis unterliegenden strafbaren Sachverhalts und wegen des Verdachts der Unterschlagung anhängig sei. Vom 28. Februar bis 2. März 2012 sei deswegen ein gerichtlicher Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss in der Wohnung des Beschuldigten vollzogen worden. Hierbei seien 121 gerahmte und 1285 ungerahmte Werke, darunter solche berühmter Meister, beschlagnahmt worden, u. a., Arbeiten von Max Liebermann, Max Beckmann, Otto Dix, Oskar Kokoschka, Henri de Toulouse-Lautrec, August Macke, Emil Nolde, Ernst Ludwig Kirchner, Pablo Picasso, Carl Spitzweg, Albrecht Dürer, Marc Chagall, Pierre August Renoir, Karl Schmidt-Rottluff, Christian Rohlfs, Karl Christian Ludwig Hofer. Hinsichtlich dieser Kunstwerke von nicht hoch genug einzuschätzendem ideellen Wert hätten sich konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass es sich um sog. „Entartete Kunst“ oder um sogenannte „Raubkunst“ handle. Insoweit werde ermittelt, ob diese Werke unterschlagen worden seien.

Um die Herkunft der im Zusammenhang mit dem sog. „... Kunstfund“ beschlagnahmten Bilder aufzuklären, haben der Bund und der Freistaat B. eine Taskforce aus nationalen und internationalen Experten für Provenienzrecherche eingesetzt. Auf der Internetplattform „Lost Art“, der zentralen Serviceeinrichtung von Bund und Ländern zur Dokumentation von Kulturgutverlusten während der NS-Zeit und von entsprechenden Fundmeldungen, wird zum ... Kunstfund (htttp://www.l...de/.../.../.../...html) u. a. mitgeteilt, dass abzüglich beschlagnahmter Gegenstände, die keinen Bezug zur sog. „Entarteten Kunst“ oder zu „NS-Raubkunst“ besäßen, rund 970 Werke wissenschaftlich

auf ihre Herkunft zu überprüfen seien. Ca. 380 dieser Werke hätten bislang dem Beschlagnahmegut der nationalsozialistischen „Aktion Entartete Kunst“ zugeordnet werden können. Für die restlichen 590 Werke werde derzeit geprüft, ob es sich um solche handle, bei denen ein NS-verfolgungsbedingter Entzug (sog. „NS-Raubkunst) vorliege. Ausschließlich die Objekte, bei denen nach Einschätzung der Staatsanwaltschaft ein begründeter Verdacht auf NS-verfolgungsbedingten Entzug bestehe, könnten aufgrund rechtlicher Vorgaben in der Datenbank eingestellt werden. Für Werke, die vor 1933 erworben oder nach 1945 entstanden oder die von einem Mitglied der Familie ... geschaffen worden seien, sei die Zuordnung zum rechtmäßigen Besitz des Beigeladenen erfolgt, da hier keine Anhaltspunkte für einen NS- verfolgungsbedingten Entzug oder anderweitigen rechtswidrigen Erwerb vorlägen. Die Zuordnung einzelner Werke zu den genannten Kategorien könne im weiteren Verlauf der Ermittlungen noch variieren.

In Pressemitteilungen vom 14. November, 21. November und 28. November 2013 (veröffentlicht auf der Internetplattform „Lost Art“) informierte die Taskforce über den Fortgang der Veröffentlichung von Werken aus dem „... Kunstfund“.

Am 23. Dezember 2013 stellte der Bevollmächtigte des Antragstellers beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg folgenden Antrag:

Der Antragsgegner wird im Weg der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller Auskunft zu folgender Frage zu erteilen:

1. Welche Gemälde (genaue Bezeichnung und Abmessung) hat die Staatsanwaltschaft ... bei Herrn ... sichergestellt?

2. Welche potenziellen Eigentümer hat die Staatsanwaltschaft in den vergangenen zwei Jahren angefragt?

Zur Begründung des Antrags wurde u. a. ausgeführt, dass der Antragsteller als Chefreporter der Tageszeitung „...“ zum sogenannten „... Kunstskandal“ ermittle. Nach dem Erscheinen des Artikels „Meisterwerke zwischen Müll - Fahnder entdecken in ... Nazi-Schatz in Milliardenhöhe“ im Magazin ... vom 4. November 2013 habe die Staatsanwaltschaft ... in der Pressekonferenz am 5. November 2013 auch

einige Kunstwerke, darunter einen Chagall, vorgestellt. Dem Antragsteller sei es daraufhin binnen eines Monats gelungen, die Erben des verstorbenen Eigentümers ... ausfindig zu machen. Hierzu wurde auf den am 11. Dezember 2013 unter ....de veröffentlichten Beitrag mit dem Titel „... löst das Rätsel des gestohlenen Chagalls“ (Anlage ASt 3) verwiesen. Um gestohlene Gemälde identifizieren zu können, habe der Antragsteller der Staatsanwaltschaft ... mit Schreiben vom 7. November 2013 unter Berufung auf presserechtliche Auskunftsansprüche u. a. bereits die o.g. Fragen gestellt. In der Stellungnahme des Leitenden Oberstaatsanwalts vom 12. November 2013 seien diese Fragen nicht beantwortet worden.

Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung sei zulässig und begründet, da ein Obsiegen in der Hauptsache mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sei. Der Antragsteller habe u. a. einen Anspruch aus Art. 4 Abs. 1 Satz 1 PresseG Bayern. Der Verwaltungsrechtsweg sei nach § 40 VwGO eröffnet, da die Norm des Art. 4 Abs. 1 Satz 1 PresseG Bayern dem öffentlichen Recht zuzuordnen sei.

Der Antragsgegner könne sich nicht auf ein Auskunftsverweigerungsrecht nach Art. 4 Abs. 2 Satz 2 PresseG Bayern berufen. Nach dieser Bestimmung könnten Auskünfte verweigert werden, soweit Vorschriften über die Geheimhaltung entgegenstünden. Das Steuergeheimnis nach § 30 AO sei zwar eine derartige Vorschrift, stehe aber der Erteilung von Auskünften in dem in Rede stehenden Umfang nicht entgegen. Der Antragsgegner habe in Anerkennung seiner Informationspflichten gegenüber der Presse eine Reihe von Gemälden veröffentlicht, wenn auch in schlechter Qualität. Es sei daher nicht ersichtlich, warum die Mitteilung über Abmessungen und Bezeichnungen mehr in die Rechte des Beigeladenen eingreifen sollte. Es sei davon auszugehen, dass ein Verzeichnis der Bilder erstellt worden sei, welche nur aufgrund ihrer Bezeichnung und Abmessungen zu identifizieren seien. Dem Antragsgegner sei die Vermessung von Gemälden aus seinem Bestand zur Erfüllung des presserechtlichen Auskunftsanspruchs zumutbar und stelle keine Informationsbeschaffung dar. Für die Beantwortung der ersten Frage stehe damit kein Auskunftsverweigerungsrecht zur Verfügung.

Bei der Verweigerung der Beantwortung der zweiten Frage berufe sich der Antragsgegner auf die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen. Die Interessenabwägung gehe hier zugunsten des Informationsinteresses der Presse und damit der Öffentlichkeit aus. Es würde zu einem nicht hinnehmbaren Eingriff in das Grundrecht auf Pressefreiheit führen, wenn der Antragsgegner bereits die Recherche des Antragstellers vereiteln könnte. Dieser benötige die beantragten Informationen zunächst für seine Recherche, ausschließlich auf dieser Stufe sei vorliegend zu prüfen. Nicht zu prüfen sei hier, ob der Antragsteller die Berechtigten auch nennen dürfe. Der Antragsteller habe bereits bewiesen, dass er sein Wissen nur nutze, um den Berechtigten zu helfen. Daher könne man, wie bei den Erben des Chagall, vom vermuteten Einverständnis ausgehen. Der Antragsteller habe jedoch die Befürchtung, dass der Antragsgegner überhaupt keine Provenienzrecherche betrieben und keinen Berechtigten informiert habe. Ein Auskunftsanspruch des Antragstellers ergebe sich nach der jüngeren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte auch aus Art. 10 Abs. 1 Satz 2 EMRK.

Es liege auch ein Anordnungsgrund vor. Mit einer Entscheidung in der Hauptsache sei wohl erst in einem Jahr oder später zu rechnen. Der Antragsteller sei aber auf umgehende Information angewiesen, da die Gefahr bestehe, dass das Interesse der Allgemeinheit in einem Jahr erlahmt sei.

Mit Schreiben vom 9. Januar 2014 beantragte der Antragsgegner,

den Antrag abzulehnen.

Die angeforderten Verfahrensakten könnten dem Verwaltungsgericht aufgrund des in § 30 AO normierten Steuergeheimnisses nicht überlassen werden. Übermittelt werden die Aktenteile, die die Kommunikation des Antragsgegners mit der Antragstellerseite betreffe.

Aufgrund eines gerichtlichen Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlusses seien 1406 Objekte beschlagnahmt worden. Abzüglich beschlagnahmter Gegenstände, die eindeutig keinen Bezug zur sog. „Entarteten Kunst“ oder „NS-Raubkunst“ und sich größtenteils damit zu Recht im Besitz des Beschuldigten befunden hätten, seien ca. 970 Objekte in strafrechtlicher Hinsicht auf ihre Herkunft zu prüfen. Davon könnten ca. 380 Werke dem Bereich der sog. „Entarteten Kunst“ zugeordnet werden. Bei rund 590 Werken müsse überprüft werden, ob ein NS-verfolgungsbedingter Entzug vorliegen könne. Von letzter Fallgruppe seien am 19. Dezember 2013 bereits 442 Werke,

für jeden einsehbar, mit Lichtbild und Daten zu Motiv, Technik und Abmessungen, in die Datenbank Fehler! Hyperlink-Referenz ungültig.“ eingestellt worden. Die von Bund und Bayern gegründete Taskforce Kunstfund“ habe die Aufgabe, für die Staatsanwaltschaft ... im Weg der Amtshilfe die Herkunft und die Erwerbsumstände derjenigen Werke zu erforschen, für die ein NS-verfolgungsbedingter Entzug oder eine Herkunft aus der nationalsozialistischen Beschlagnahmeaktion „Entartete Kunst“ nicht auszuschließen sei. Die Taskforce sei Ansprechpartner für potentielle Anspruchsteller und nehme Hinweise zur Herkunftsermittlung entgegen.

Der Antrag sei nicht statthaft, da der Verwaltungsrechtsweg für das Begehren des Antragstellers nicht gegeben sei. Die beantragte Überlassung von Informationen aus Ermittlungsakten für nicht verfahrensbeteiligte Dritte sei in §§ 475, 478 StPO geregelt und gehöre zweifelfrei zur Strafrechtspflege. Als Angelegenheit der Strafrechtspflege sei die Sache den Justizverwaltungsstreitigkeiten zuzurechnen, die nach §§ 23 ff EGGVG den ordentlichen Gerichten zugewiesen seien. Die Anfrage des Antragstellers vom 7. November 2013 sei mit Schreiben des Antragsgegners vom 12. November 2013 beantwortet worden. Daraufhin habe der Antragsteller, ausdrücklich gestützt auf die Regelungen in §§ 162, 475, 478 StPO, unter dem 18. November 2013 einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt, der mit Beschluss des Amtsgerichts Augsburg vom 3. Dezember 2013 abgelehnt worden sei. Auch die Gegenvorstellung der Antragstellerseite vom 17. Dezember 2013 sei erfolglos geblieben.

Der Antrag sei auch unbegründet. Die bundesgesetzliche Regelung des § 475 StPO gehe der landesrechtlichen Regelung des Art. 4 BayPresseG vor. Die Auskunftserteilung müsse zudem gemäß Art. 4 Abs. 2 Satz 2 BayPresseG verweigert werden. Die Ermittlungen, hinsichtlich derer das strafbewehrte Steuergeheimnis zu wahren sei, dauerten an. Auch die beamtenrechtliche Verschwiegenheitspflicht, der Verrat von Dienstgeheimnissen, z. B. etwaiger Namen von NS-Geschädigten, verbiete die beantragte Auskunftserteilung. Die Veröffentlichung von zwischenzeitlich 442 Werken in der Datenbank „Lost Art“ sei gemäß § 161 Abs. 1 Satz 1 StPO zu Zwecken des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens erfolgt und beziehe sich nur auf Objekte, die auf möglichen NS-verfolgungsbedingten Entzug zu überprüfen seien und hinsichtlich derer Ansprüche und Rechtsverletzungen Dritter denkbar seien. Hinsichtlich der veröffentlichten Informationen fehle dem Antrag daher auch das Rechtsschutzbedürfnis. Die Staatsanwaltschaft sei selbstverständlich auch nicht befugt, Daten und Lichtbilder solcher Kunstwerke preiszugeben, die sich als unbemakelt herausgestellt hätten und an den Beschuldigten zurückzugeben seien.

Mit Schriftsatz vom 14. Januar 2014 erklärte die Antragstellerseite ihren Antrag zu 1. insoweit für erledigt, soweit er sich auch auf die 442 Werke bezogen habe, die nach den Angaben des Antragsgegners bereits seit 19. Dezember 2013 in der Datenbank „Lost Art“ eingestellt seien. Dem Antragsgegner seien insoweit die Kosten aufzuerlegen, da er das Verfahren veranlasst habe. Aufgrund der Pressemitteilung der Taskforce „... Kunstfund“ vom 28. November 2013 werde bestritten, dass bereits am 19. Dezember 2013 442 Werke in der Datenbank veröffentlicht waren.

Im Übrigen vertiefte die Antragstellerseite ihre Ausführungen zur Zulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs und zur Begründetheit des Auskunftsanspruchs.

Der Antragsgegner stimmte, unter Verwahrung gegen die Kostenlast, mit Schreiben vom 16. Januar 2014 der teilweisen Erledigungserklärung zu. Entsprechend der beigefügten E-Mail der Koordinierungsstelle Magdeburg seien am 19. Dezember 2013 442 Werke auf lostart.de veröffentlicht gewesen.

Mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 15. Januar 2014 wurde Herr ..., gesetzlich vertreten durch ..., zum Verfahren beigeladen.

Mit Schriftsatz vom 23. Januar 2014 zeigten die Bevollmächtigten des Beigeladenen dessen Vertretung an und beantragten:

1. Die Anträge zurückzuweisen.

Hilfsweise, für den Fall der Statthaftigkeit des Verwaltungsrechtswegs:

1. Den Antrag zu 1 zurückzuweisen.

2. Dem Antrag zu 2 stattzugeben.

Zur Begründung wurde u. a. ausgeführt, es werde die Auffassung des Antragsgegners geteilt, dass es sich hier um Justizverwaltungsakte gemäß § 23 EGGVG handle, für welche die ordentliche Gerichtsbarkeit zuständig sei. Dem Auskunftsersuchen zu Frage 1 stünden zwingende Eigentümerinteressen des Beigeladenen entgegen. Der Antragsgegner sei nicht befugt, das Eigentum des Beigeladenen ohne dessen Zustimmung unter lostart.de zu publizieren. Erst recht sei er daher nicht befugt, Informationen über die Gemälde an den Antragsteller zu geben. Zudem habe der Antragsgegner ohnehin schon über alle Gemälde Auskunft erteilt, welche er potenziell für Raubkunst halte. Es werde darauf hingewiesen, dass sich die gewünschte Auskunft ausschließlich auf „Gemälde“ beziehe. Nicht gewünscht sei die Auskunft für „Grafiken“ aller Art (Zeichnungen, Aquarelle, Druckgrafiken aller Art), die etwa 95% des ... Kunstfundes ausmachten. Keine Bedenken habe der Beigeladene, dass der Antragsgegner dem Antragsteller Auskunft darüber erteile, mit welchen potenziellen Anspruchstellern (vom Antragsteller als „potenzielle Eigentümer“ bezeichnet) er bisher gesprochen habe. Diese Auskunft sei dem Beigeladenen bisher nicht erteilt worden. Der Antrag zu 2 werde jedoch insoweit als unzulässig betrachtet, als er gegen schutzwürdige Interessen der potenziellen Eigentümer spreche.

Mit Schriftsatz vom 26. Januar 2014 erweiterte die Antragstellerseite den Antrag zu 1 dahingehend, dass Auskunft zu allen Kunstwerken erteilt werden solle und vertiefte im Übrigen ihre Ausführungen zur Begründetheit des Auskunftsanspruchs. Ein Steuerstrafverfahren liege, wie aus einem entsprechenden Artikel im Magazin „...“ vom 21. Januar 2014 (Anlage ASt 13) hervorgehe, nicht mehr vor. Selbst wenn das streitgegenständliche Auskunftsbegehren einen Eingriff in das Eigentum des Beigeladenen darstellen sollte, überwiege hier das überragende Interesse der Presse an der Recherche dieses Falles, wie es sich auch aus dem Artikel in der „Art Review“ 2014 (Anlage ASt 15: „Inside the Secret Market for Nazi-Looted Art“) ergebe. Der Antragsgegner verweigere nicht nur dem Beigeladenen Auskünfte darüber, ob er Berechtigte informiert habe, auch in seinem Schreiben vom 21. Januar 2014 an die Antragstellerseite (Anlage ASt 16) habe der Antragsgegner erneut darauf hingewiesen, dass die Taskforce darüber entscheide, wann im Rahmen der Provenienzrecherche zur weiteren Abklärung mit potenziellen Berechtigten Kontakt aufgenommen werde.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts- und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und die übermittelte Behördenakte, die das Auskunftsverfahren der Antragstellerseite mit dem Antragsgegner betrifft, verwiesen.

II.

1. Der Antragsteller hat den Auskunftsanspruch zur genauen Bezeichnung der beim Beigeladenen beschlagnahmten Kunstwerke (Antrag zu 1. aus der Antragsschrift vom 23. Dezember 2013) hinsichtlich der 442 Werke, die am 19. Dezember 2013 auf der Internetplattform „Lost Art“ veröffentlicht waren, mit Schriftsatz vom 14. Januar 2014 für erledigt erklärt. Der Antragsgegner hat der Erledigung mit Schriftsatz vom 16. Januar 2014 zugestimmt. Das Verfahren war daher in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO insoweit einzustellen.

2. Soweit sich die Streitsache nicht erledigt hat, hat der Antrag zu 1 und 2 in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.

2.1. Der Antrag ist zulässig.

2.1.1. Entgegen der Ansicht des Antragsgegners und des Beigeladenen ist für den streitgegenständlichen presserechtlichen Auskunftsanspruch der Verwaltungsrechtsweg gegeben, da die Voraussetzungen des § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO erfüllt sind. Es handelt sich um eine öffentlichrechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art, die nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen ist.

Die Zuordnung einer Streitigkeit zum öffentlichen oder bürgerlichen Recht richtet sich nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der geltend gemachte Anspruch hergeleitet wird (vgl. Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, B. v. 10.4.1986 - GmS- OGB 1/85 - BVerwGE 74, 386; BVerwG, U. v. 19.5.1994 - 5 C 33.91 - BVerwGE 96, 71; BVerwG, B. v. 17.11.2008 - 6 B 41.08 - NVwZ-RR 2009, 308; OVG NRW, B. v. 27.4.2010 - 1 E 406/10 - NVwZ-RR 2010, 587 ff.).

Maßgebend für die Einstufung ist somit, ob der dem Klagebegehren zugrundeliegende Sachverhalt sich nach öffentlichrechtlichen oder privatrechtlichen Vorschriften beurteilt. Für die Beurteilung dieser Frage kommt es maßgeblich auf den objektiven (wahren) Charakter des Anspruchs an, so wie sich dieser nach dem vom Antragsteller zur Begründung seines (Auskunfts-) Anspruchs vorgetragenen, im Rahmen der Rechtswegentscheidung als zutreffend zu unterstellenden Tatsachen ergibt. Zu prüfen ist daher, welche Rechtsvorschrift für den Streitgegenstand maßgeblich ist und ob diese dem öffentlichen Recht zuzuordnen ist. Eine Rechtsstreitigkeit ist deshalb öffentlichrechtlich, wenn die streitentscheidenden Normen öffentlichrechtlicher Natur sind (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 18. Auflage, § 40 Rn. 6, 6a, 6b, jeweils m. w. N.). Öffentlichrechtlicher Natur ist eine Rechtsnorm, wenn sie einen Träger hoheitlicher Gewalt gerade in seiner Funktion als solchen berechtigt oder verpflichtet.

Nach diesen Grundsätzen ist die vorliegende Streitsache öffentlichrechtlich, weil das streitige Rechtsverhältnis zwischen dem Antragsteller und dem Antragsgegner durch den dem öffentlichen Recht angehörenden Auskunftsanspruch des Art. 4 Abs. 1 und 2 des Bayerischen Pressegesetzes (BayPrG) geprägt ist.

Entgegen der Auffassung des Antragsgegners ist die Streitigkeit nicht durch § 23 Abs. 1 EGGVG den ordentlichen Gerichten zugewiesen, da der Antragsteller keine Maßnahme der Justizbehörde auf dem Gebiet der Strafrechtspflege begehrt.

Zum Gebiet der „Strafrechtspflege“ gehören nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, U. v. 14.4.1988 - 3 C 65.85 - NJW 1989, 412 ff.) außer der Strafverfolgung selbst, d. h. der Durchführung von Strafverfahren sowie der Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen, auch die damit in Zusammenhang stehenden Maßnahmen zur Ermöglichung und geordneten Durchführung der Strafverfolgungs- und Strafvollstreckungstätigkeit. Ein „Justizverwaltungsakt“ im Sinne des § 23 Abs. 1 EGGVG liegt danach nur vor, wenn die jeweils in Rede stehende Amtshandlung in Wahrnehmung einer Aufgabe vorgenommen wird, die der jeweiligen Behörde als ihre spezifische Aufgabe auf einem in der genannten Vorschrift aufgeführten Rechtsgebiet - hier: der Strafrechtspflege - zugewiesen ist.

Mit der vom Antragsteller begehrten presserechtlichen Auskunftserteilung, zum einen über Kunstwerke, die im Rahmen eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahren beschlagnahmt wurden, zum anderen über Maßnahmen der Provenienzrecherche hinsichtlich dieser Kunstwerke durch den Antragsgegner, wird aber keine spezifische Aufgabe auf dem Gebiet der Strafrechtspflege erfüllt. Denn die beanspruchte Auskunftserteilung verfolgt - in gleicher Weise wie eine von der Staatsanwaltschaft herausgegebene Pressemitteilung (vgl. BVerwG, U. v. 14.4.1988 - 3 C 65/85 - NJW 1989, 412 ff.) - den Zweck, den Informationsanspruch eines Presseorgans zu erfüllen und steht damit im Zusammenhang mit der Öffentlichkeitsarbeit der Justiz. Maßnahmen auf diesem Gebiet sind daher nicht den Justizverwaltungsakten auf dem Gebiet der Strafrechtspflege im Sinne des § 23 Abs. 1 EGGVG zuzurechnen (vgl. BVerwG, a. a. O.; VG Berlin, B. v. 5.10.2000 - 27 A 262.00 - NJW 2001, 3799; VG Düsseldorf, B. v. 16.11.2011 - 26 L 1431/11 - ZD 2012, 188 ff.).

Soweit in Literatur und Rechtsprechung die Auffassung vertreten wird, dass § 475 Abs. 1 StPO als Spezialvorschrift der vom Antragsteller in Anspruch genommenen Vorschrift des Art. 4 BayPrG (bzw. einer entsprechenden Norm eines anderen landesrechtlichen Pressegesetzes) vorgehe (vgl. z. B. OVG NRW, B. v. 15.11.2000 - 4 E 664/00 - NJW 2001, 3803; LG Berlin, B. v. 28.6.2001 - 510 AR 4/01 - NJW 2002, 838; Lutz Meyer-Goßner, StPO, 56. Auflage, § 475 Rn. 1), mit der Folge, dass im Falle der Ablehnung des Begehrens der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet wäre, folgt dem die Kammer - jedenfalls für die vorliegende Fallkonstellation - nicht. Die materielldatenschutzrechtliche Vorschrift des § 475 StPO ist auf die Informationsübermittlung auf Private zugeschnitten, ohne die Presse hiervon auszuschließen. Der presserechtliche Auskunftsanspruch dient dagegen der öffentlichen Aufgabe der Presse. Mit der Gewährleistung der Pressefreiheit trägt das Grundgesetz der besonderen Bedeutung der Presse in einem freiheitlich demokratischen Staatswesen Rechnung. Es schützt und sichert die Aufgabe der Presse, an dem Prozess der Bildung der öffentlichen Meinung teilzunehmen und dadurch an der politischen Willensbildung des Volkes mitzuwirken. Daraus folgt die Pflicht des Staates, diese Aufgabe der Presse zu respektieren. Hierzu gehört auch die Pflicht zur Erteilung von Auskünften. Einer freiheitlichdemokratischen Grundordnung entspricht ein Verhalten der Behörden, das in Angelegenheiten von öffentlichem Interesse von Offenheit geprägt ist. Es erfordert die Bereitschaft, dem Bürger diese Angelegenheiten dadurch durchsichtig zu machen, dass der Presse durch eine großzügige Informationspolitik eine genaue und gründliche Berichterstattung ermöglicht wird (vgl. BVerfG, Teilurteil v. 5.8.1966 - 1 BvR 586/62, 610/63 und 512/64 - BVerfGE 20, 162, 174 f.; BVerwG, U. v. 13.12.1984 - 7 C 139.81 - BVerwGE 70, 310, 314). Mit der besonderen Bedeutung der Presse wäre es unvereinbar, wenn der presserechtliche Informationsanspruch durch das Auskunftsrecht nach § 475 StPO verdrängt würde (vgl. VGH BW, B. v. 16.6.2011 - 1 S 1137/11 - nicht veröffentlicht; VG München, B. v.13.9.2012 - M 22 E 12.4275 - AfP 2012, 593 ff.).

Etwas anderes lässt sich auch nicht aus dem Wortlaut oder aus dem Sinn und Zweck der §§ 475 ff. StPO entnehmen. In der Gesetzesbegründung zu diesen Vorschriften (vgl. BT-Drs. 14/1484, S. 26 f.) wird ausgeführt, dass § 475 StPO die Informationsübermittlung an Private, „die nicht Beschuldigte, Privatkläger, Nebenkläger, Verletzte oder Einziehungsbeteiligte sind“, regelt. Die Regelung erfasst auch „Auskunftsbegehren von Angehörigen (Angestellten) privater Einrichtungen, die für deren Zwecke Auskunft oder Akteneinsicht (z. B. Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen, Interessenschutzverbände) beantragen“. Dem lässt sich lediglich entnehmen, dass Pressevertreter als Private in dem vom Gesetzgeber vorgesehenen weiten Sinne anzusehen sind und sich damit ebenso wie diese auf die Regelung berufen können. Der Gesetzesbegründung ist dagegen keinerlei Hinweis zu entnehmen, dass die Vorschrift als lex specialis gegenüber den bestehenden presserechtlichen Auskunftsansprüchen in den jeweiligen Landespressegesetzen anzusehen ist. (vgl. auch VG Berlin, B. v. 5.10.2000 - 27 A 262.00 - AfP 2000, 594 ff.).

Entgegen den Ausführungen des Antragsgegners läuft der presserechtliche Auskunftsanspruch auch nicht auf eine Teil-Akteneinsicht hinaus. Art. 4 Abs. 1 BayPrG begründet keinen Anspruch auf eine besondere Art der Auskunftserteilung, z. B. durch Akteneinsicht. Die Art und Weise der Auskunftserteilung liegt im Ermessen der Behörde, die amtlich bekannte Tatsachen von öffentlichem Interesse in „pressegeeigneter Form“ mitzuteilen hat (vgl. OVG NRW, U. v. 18.12.2013 - 5 A 413/11 - juris Rn. 38, siehe auch ASt Anlage 9).

Für den vorliegenden Rechtsstreit ist damit der Rechtsweg gemäß § 40 Abs. 1 VwGO gegeben.

2.1.2 Für den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes besteht auch ein Rechtsschutzbedürfnis.

Der Antragsteller hatte ein entsprechendes Auskunftsersuchen bereits mit Schreiben vom 7. November 2013 an den Antragsgegner gerichtet, was im Wesentlichen erfolglos blieb (siehe Schreiben des Antragsgegners vom 12.11.2013, Beschluss des Amtsgerichts Augsburg vom 3.12.2013 (Az.: 61 Gs 7785/13), erfolglose Gegenvorstellung des Antragstellers vom 17.12.2013).

2.2 Der Antrag ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.

Der Antrag zu 1, soweit noch anhängig, hat Erfolg, da der Antragsgegner dem Antragsteller alle (in der Datenbank „Lost Art“ am 19.12.2013 noch nicht veröffentlichten) Kunstwerke (genaue Bezeichnung und Abmessung) zu benennen hat, die beim Beigeladenen beschlagnahmt wurden.

Entgegen den Ausführungen des Beigeladenen geht das Gericht davon aus, dass mit dem von der Antragstellerseite verwendeten Begriff „Gemälde“ alle (Kunst-) Werke aus der ...-Sammlung gemeint sind. Dies ergibt sich aus den Schriftsätzen der Antragstellerseite, die ihren Auskunftsanspruch nicht auf bestimmte Arten von Kunstwerken beschränkt hat. In diesem Sinne hat auch der Antragsgegner das Begehren der Antragstellerseite verstanden und darauf entgegnet. Auch in der öffentlichen Berichterstattung zum ... Kunstfund wird der Begriff „Gemälde“ oder „Gemäldesammlung“ für die gesamte ...-Sammlung verwendet (nur z. B. ASt Anlage 2 betreffend Presseerklärungen des Antragsgegners : Einladung zur Pressekonferenz zum Thema „Beschlagnahmte Gemäldesammlung“ vom 4.11.2013 und Presseerklärung zur Pressekonferenz „Beschlagnahmte Gemäldesammlung“ vom 5.11.2013). Dementsprechend wird die im Schriftsatz der Antragstellerseite vom 26. Januar 2014 genannte „Erweiterung“ des Antrags zu 1 auf alle Kunstwerke als Klarstellung gewertet.

Der Antrag zu 2 zielt entsprechend der Begründung in den Schriftsätzen vom 23. Dezember 2013, 14. Januar 2014 und 26. Januar 2014 darauf ab, in Erfahrung zu

bringen, ob der Antragsgegner in den vergangenen zwei Jahren, also seit der Beschlagnahme der Kunstsammlung beim Beigeladenen (Ende Februar/Anfang März 2012), im Rahmen seiner Provenienzrecherche Personen ermittelt hat, denen Bilder aus dieser Sammlung NS-verfolgungsbedingt entzogen wurden, und ob der Antragsgegner diese Personen (oder ihre Erben) auch entsprechend informiert hat.

Dem (in diesem Sinne gemäß § 88 VwGO ausgelegten) Antrag zu 2 wird insoweit stattgegeben, als der Antragsgegner dem Antragsteller mitzuteilen hat, ob er in den vergangenen zwei Jahren potenzielle Eigentümer von Werken aus dem sog. „... Kunstfund“ ermittelt und kontaktiert hat, wenn ja, zu welchen Werken Anfragen ergangen sind. Abgelehnt wird der Antrag zu 2, soweit auch die Mitteilung der zur Individualisierung potentieller Eigentümer benötigten Daten (z. B. Namen, Adressen) beantragt wurde (dazu unten 3.).

Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

Mit seinem Auskunftsbegehren erstrebt der Antragsteller keine vorläufige Maßnahme, sondern eine endgültige Entscheidung, die die Hauptsache vorwegnimmt. Nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung ist dies im Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO nur ausnahmsweise dann gerechtfertigt, wenn der Erfolg der Hauptsache überwiegend wahrscheinlich ist und das Abwarten in der Hauptsache für den Antragsteller schwere und unzumutbare, nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile zur Folge hätte. Dabei ist dem jeweils betroffenen Grundrecht und den Erfordernissen eines effektiven Rechtsschutzes Rechnung zu tragen. Droht dem Antragsteller bei Versagung des einstweiligen Rechtsschutzes eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung in seinen Grundrechten, die durch eine der Klage stattgebende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann, so ist - erforderlichenfalls unter eingehender tatsächlicher und rechtlicher Prüfung des im Hauptsacheverfahren geltend gemachten Anspruchs - einstweiliger Rechtsschutz zu gewähren, wenn nicht ausnahmsweise überwiegende gewichtige Gründe entgegenstehen (vgl. BVerfG, B. v. 12.9.2011 - 2 BvR 1206/11 - NJW 2011, 3706 f.; BVerwG, B. v. 10.2.2011 - 7 VR 6.11 - juris, Rn. 6; OVG NRW, B. v. 27.6.2012 - 5 B 1463/11 - DVBl. 2012, 1113 f., jeweils m. w. N.).

Nach diesen Maßstäben hat der Antragsteller gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft gemacht, dass der Erfolg der Hauptsache - in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang - ganz überwiegend wahrscheinlich ist (dazu unten 2.2.1 und 2.2.2). Des Weiteren ist glaubhaft gemacht, dass dem Antragsteller unzumutbare Nachteile drohen, die nicht mehr zu beseitigen sind, wenn er ein etwaiges Hauptsacheverfahren abwarten müsste (dazu unten 2.3).

Soweit den Anträgen zu 1 und zu 2 stattgegeben wurde, sind die Voraussetzungen des presserechtlichen Auskunftsanspruchs nach Art. 4 Abs. 1 Satz 1 BayPrG, nach dem die Behörden verpflichtet sind, den Vertretern der Presse die der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe (vgl. Art 3 BayPrG) dienenden Auskünfte zu erteilen, erfüllt.

2.2.1 Die Aktivlegitimation des Antragstellers, der als ... bei der Tageszeitung „...“ tätig ist, ergibt sich ohne Frage aus Art. 4 Abs. 1 Satz 2 BayPrG. Ebenso sind die Voraussetzungen des presserechtlichen Auskunftsanspruchs im Hinblick auf die Passivlegitimation des Antragsgegners ohne weiteres erfüllt, da die Staatsanwaltschaft als Justizbehörde zu den „Behörden“ gemäß Art. 4 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 BayPrG gehört. Der Antragsteller begehrt Auskunft über Fakten in Bezug auf einen bestimmten Tatsachenkomplex (vgl. zu dieser Voraussetzung Löffler, Presserecht, 5. Aufl. 2006, § 4 LPG Rn. 77 f.), hier zum sog. „... Kunstfund“, nämlich Benennung der beim Beigeladenen beschlagnahmten Werke und Auskunft über eventuelle Ergebnisse der Provenienzrecherche.

2.2.2 Auch im Übrigen sind die Voraussetzungen des presserechtlichen Auskunftsanspruchs nach Art. 4 BayPrG erfüllt.

Es besteht keine den Anspruch hindernde Verschwiegenheitspflicht im Sinn des Art. 4 Abs. 2 Satz 2 BayPrG. Danach darf die Auskunft nur verweigert werden, soweit aufgrund beamtenrechtlicher oder sonstiger gesetzlicher Vorschriften eine Verschwiegenheitspflicht besteht.

2.2.2.1 Der Antragsgegner, der gegen den Beigeladenen derzeit u. a. „wegen des Verdachts eines dem Steuergeheimnis unterliegenden strafbaren Sachverhalts“ (siehe Presseerklärung des Antragsgegners vom 5.11.2013 und Antragserwiderung vom 9.1.2014 ) ermittelt, kann die Auskunftserteilung nicht mit dem Verweis auf das ihm gegenüber dem Beigeladenen obliegende Steuergeheimnis gemäß § 30 Abgabenordnung (AO) verweigern.

Für die Beurteilung der Frage, ob das Steuergeheimnis der begehrten Auskunftserteilung entgegensteht, kommt es - entgegen den Ausführungen des Antragstellers -aber nicht darauf ab, ob das strafrechtliche Ermittlungsverfahren gegen den Beigeladenen zu Recht eingeleitet wurde bzw. fortgeführt wird. Entscheidungen und Bewertungen, die den Lauf des Strafverfahrens betreffen, obliegen nicht dem Verwaltungsgericht.

Nach § 30 Abs. 2 Nr. 1 b AO (hier in Betracht kommende Alternative des § 30 Abs. 2 AO) verletzt ein Amtsträger das von ihm zu wahrende Steuergeheimnis, wenn er Verhältnisse eines anderen, die ihm in einem Strafverfahren wegen einer Steuerstraftat...bekannt geworden sind, unbefugt offenbart oder verwertet.

Der Begriff „Verhältnisse eines anderen“ im Sinne dieser Vorschrift bezeichnet umfassend alle Merkmale, die eine Person von ihrer Umwelt abheben und zu einem Individuum machen, also alle persönlichen, wirtschaftlichen, rechtlichen, öffentlichen und privaten Verhältnisse einer Person. Geschützt ist die gesamte finanzielle und wirtschaftliche Lage des Steuerpflichtigen (vgl. OLG Hamm, B. v. 14.7.1980 - 1 VAs 7/80 - NJW 1981, 365 ff.; VG Berlin, U. v. 23.8.2013 - 27 K 159.13 -, juris).

Der Auskunftsanspruch, zum einen über den Bestand an Bildern, die im Rahmen des sog. „... Kunstfundes“ beschlagnahmt wurden (Antrag zu 1), zum anderen zu den Ergebnissen der bisherigen Provenienzrecherche, also zur Herkunft von Bildern, die unter dem Verdacht stehen, „NS-Raubkunst“ zu sein (Antrag zu 2), betrifft auch die „Verhältnisse eines anderen“ im Sinne von § 30 Abs. 2 Nr. 1 AO, nämlich hier die Verhältnisse des Beigeladenen, bei dem diese Bilder beschlagnahmt wurden.

Zwar geht auch die Kammer davon aus, dass das Steuergeheimnis nach § 30 Abs. 1 und 2 AO als Geheimhaltungsvorschrift nach Art. 4 Abs. 2 Satz 2 BayPrG anzusehen ist (vgl. OLG Hamm, B. v. 14.7.1980 - 1 VAs 7/80 - NJW 1981, 356 ff.; OVG NRW, B. v. 25.3.2009 - 5 B 1184/08 - NVwZ-RR 2009, 635, 636; B. v. 27.6.2012 - 5 B 1463/11 - AfP 2012, 590 ff.; Löffler, Presserecht, 5. Aufl. 2006, § 4 LPG Rn. 101). Hier spricht jedoch eine ganz überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass die vom Antragsgegner zu erteilenden Auskünfte - im Umfang der Tenorierung - nicht (mehr) dem Steuergeheimnis unterfallen.

Das Steuergeheimnis dient vor allem dem privaten Geheimhaltungsinteresse des Steuerpflichtigen und anderer zur Auskunftserteilung verpflichteter Personen. Zugleich soll es durch besonderen Schutz des Vertrauens in die Amtsverschwiegenheit die Bereitschaft zur Offenlegung der steuerlich relevanten Sachverhalte fördern, um so das Steuerverfahren zu erleichtern und eine vollständige und gleichmäßige Besteuerung sicherzustellen. Die Geheimhaltung bestimmter steuerlicher Angaben und Verhältnisse, deren Weitergabe einen Bezug auf den Steuerpflichtigen oder private Dritte erkennbar werden lässt, kann nach Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 und Art. 14 GG grundrechtlich geboten sein. Diese Grundrechte verbürgen einen Schutz gegen unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung oder Weitergabe individualisierter oder individualisierbarer Daten. Diese Gewährleistung darf nur im überwiegenden Interesse der Allgemeinheit und unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes eingeschränkt werden. Die Einschränkung darf nicht weiter gehen, als es zum Schutz öffentlicher Interessen unerlässlich ist (Vgl. BVerfG, B. v. 6.5.2008 - 2 BvR 336/07 - NJW 2008, [3489]; Urteile vom 27.6.1991 - 2 BvR 1493/89 - NJW 1991, 2132, und vom 17.7.1984 - 2 BvE 11/83 u. a. - BVerfGE 67, 100,143).

Das weitgehende Steuergeheimnis trägt dem umfangreichen Schutzbereich des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung Rechnung, das sich nicht auf sensible Daten beschränkt. Unabhängig von der Art der betroffenen Informationen kann sich eine gewichtige Beeinträchtigung bereits daraus ergeben, dass sie auf eine die Persönlichkeit erheblich berührende Weise erlangt werden. Nach dem Schutzzweck des - gemäß § 355 StGB teilweise auch strafbewehrten - Steuergeheimnisses und im Interesse eines effektiven Grundrechtsschutzes kann selbst eine nicht personenbezogene Information unter das Steuergeheimnis fallen, wenn und soweit sie sichere oder zumindest sehr wahrscheinliche Rückschlüsse auf die Verhältnisse bestimmter Personen zulässt (vgl. OVG NRW, B. v. 27.6.2012 - 5 B 1463/11 - AfP 2012, 590 f., m. w. N.).

Jedoch ist der weite Geltungsbereich des Steuergeheimnisses verfassungskonform auszulegen bzw. zu reduzieren, da der Staat - unabhängig von den subjektiven Berechtigungen einzelner - verpflichtet ist, in seiner Rechtsordnung überall dort, wo der Geltungsbereich einer Norm die Presse berührt, dem Postulat ihrer Freiheit Rechnung zu tragen, also die Auslegung der allgemeinen Gesetze, hier des § 30 AO, am Grundwert der Pressefreiheit zu orientieren (vgl. BVerfG, B. v. 28.8.2000 - 1 BvR 1307/91 - NJW 2001, 503; Teilurteil vom 5. 8.1966 - 1 BvR 586/62 u. a. - BVerfGE 20, 162, 175; BVerwG, U. v. 28.3.2012 - 6 C 12.11 - NJW 2012, 2676 f.).

§ 30 AO enthält in seinem Absatz 4 zudem selbst etliche Durchbrechungstatbestände (vgl. § 30 Abs. 4 Nr. 1 bis 5 AO). Gemäß § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO ist die Offenbarung der gemäß Abs. 2 erlangten Kenntnisse zulässig, soweit hierfür ein „zwingendes öffentliches Interesse“ besteht. Der Begriff ist im Gesetz nicht definiert; dieses enthält, wie sich aus dem Wort „namentlich“ ergibt, nur Beispielsfälle. Durch diese wird jedoch ein gewisser Anhaltspunkt dafür geliefert, von welchen Vorstellungen der Gesetzgeber hinsichtlich des Begriffs des zwingenden öffentlichen Interesses ausgegangen ist. Die drei Fallgruppen in § 30 Abs. 4 Nr. 5 a bis c AO sind insofern als Auslegungsrichtlinien anzusehen, als auch bei anderen Sachverhalten dann die Annahme eines zwingenden öffentlichen Interesses geboten ist, wenn sie in ihrer Bedeutung einem der in § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO erwähnten Fälle vergleichbar sind (vgl. OLG Hamm, B. v. 14.1980 - 1 VAs 7/80 - NJW 1981, 356 bis 358).

Zudem sind Amtsträger auch dann nicht zu einer weiteren Geheimhaltung von dem Steuergeheimnis unterliegenden Tatsachen verpflichtet, wenn diese einem unbeschränkten größeren Kreis Dritter tatsächlich bekannt geworden sind bzw. Dritte, denen die Tatsachen trotz ihrer Offenbarung noch nicht bekannt sind, sich jederzeit und ohne erhebliche Schwierigkeiten auch aus anderen Quellen von dieser Tatsache Kenntnis verschaffen können (vgl. BFH, B. v. 14.4.2008 - VII B 226/07 - juris, Rn.26).

Ausgehend von diesen Grundsätzen besteht im vorliegenden Fall für den im Umfang der Tenorierung gewährten presserechtlichen Auskunftsanspruch bzw. für den dadurch vermittelten Informationsanspruch der Öffentlichkeit angesichts der erheblichen Bedeutung des „Falles ein zwingendes öffentliches Interesse im Sinne von § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO. Zudem ist die Auskunftsverweigerung unter Berufung auf das Steuergeheimnis (§ 30 AO) auch angesichts der in nationalen und internationalen Medien bereits veröffentlichten Fakten nicht gerechtfertigt.

Der „Fall bzw. der „... Kunstfund“ hat ein großes übernationales öffentliches Interesse ausgelöst. Nicht nur in inländischen, sondern auch in ausländischen Medien (z. B. in den USA, in Israel und Polen) hat die beim Beigeladenen beschlagnahmte Kunstsammlung eine Vielzahl von Fragen - moralische, historische, politische und juristische - aufgeworfen (aus der großen Vielzahl von Beiträgen nur z. B.: FAZ, Feuillton, vom 3.12.2013: „Der Fall Wir werden die Kunstgeschichte umschreiben müssen“, vom 25.11.2013: „Politische Strafjustiz“; zeitonline vom 21.11.2013: „Der Fluch des Schatzes“, vom 9.1.2014: „977 Bilder stehen unter Raubkunst-Verdacht“; Handelsblatt vom 19.12.2013: „... Werke aus Museen sollten als Dokument zusammenbleiben“; sowie Anlagenkonvolut ASt 4 und 15). Öffentlich diskutiert wird in den Medien insbesondere auch die juristische Durchsetzbarkeit von Herausgabeansprüchen (Stichwort: Verjährung), also die Frage der Regelung von Restitutionsansprüchen und damit auch die Aufarbeitung von NS-Unrecht durch den deutschen Staat (z. B. FAZ, Wirtschaft, vom 30.11.2013: „Wem gehört der Bilderschatz“; Süddeutsche Zeitung vom 8.1.2014: „Der Fall ... und die Verjährung“; aus Anlagenkonvolut ASt4, International New York Times: „Pressure Mounts to return Nazilooted Art“). Auch die Einsetzung der sog. ...-Taskforce durch den Bund und den Antragsgegner sowie deren Besetzung mit internationalen Experten, die die Herkunft der Werke aus der ...-Sammlung klären sollen, spiegelt das außergewöhnlich große (auch internationale) öffentliche Interesse an den beschlagnahmten Bildern und deren Geschichte.

Das öffentliche Interesse hat sich demnach im vorliegenden Fall zu einem zwingenden öffentlichen Interesse verdichtet, darüber Informationen zu erhalten, von wem oder woher, auf welchen Wegen, unter Beteiligung welcher Personen oder Institutionen die einzelnen Bilder in die Sammlung ... gelangt sind. Diesem zwingenden öffentlichen Informationsinteresse dient der mit Antrag zu 1, soweit noch anhängig, geltend gemachte Auskunftsanspruch zur Benennung (genaue Bezeichnung und Abmessung) aller sichergestellten Werke, da diese Information den Antragsteller in die Lage versetzt, eigene Recherchen zur Geschichte der Werke anzustellen.

Ausgehend von den drei Kategorien („rechtmäßiger Besitz des Beigeladenen“, „Aktion Entartete Kunst“ und „NS-verfolgungsbedingter Entzug, sog. NS-Raubkunst“), in die die vom Bund und vom Antragsgegner eingesetzte „...“-Taskforce die beim Beigeladenen beschlagnahmten Werke eingeteilt hat, bezieht sich das öffentliche Informationsinteresse auch auf sämtliche Bilder, die beim Beigeladenen beschlagnahmt wurden und nicht etwa nur auf diejenigen Werke, die auf der Internetplattform „Lost Art“ veröffentlicht werden sollen, d. h. die Werke, die die Taskforce in die Kategorie „begründeter Verdacht auf NS-verfolgungsbedingten Entzug (NS-Raubkunst)“ einordnet. Die in vollem Gange befindliche öffentliche Diskussion zum ... Kunstfund sowie die bereits geltend gemachten, öffentlich bekannten Herausgabeansprüche, u. a. von Museen, denen im Rahmen der „Aktion Entartete Kunst“ Werke entzogen wurden, werfen gerade auch Fragen zur Einordnung der Werke in die o. g. drei Kategorien, und damit historische, moralische, politische und juristische Fragen zur Geschichte der gesamten ...-Sammlung und zum künftigen Umgang mit diesem Kunstfund auf (z. B. WDR.de vom 28.11.2013: „Wuppertal fordert „Entartete Kunst“ zurück“; SWR.de vom 19.1.2014: „Mannheim will „Melancholisches Mädchen“ zurück“; FAZ, Feuillton, vom 3.12.2013: „Der Fall Wir werden die Kunstgeschichte umschreiben müssen“; Handelsblatt vom 19.12.2013: „... Werke aus Museen sollten als Dokument zusammenbleiben“). Das öffentliche Informationsinteresse beschränkt sich daher nicht nur auf die Werke, die die Taskforce auf der Internetplattform „Lost Art“ veröffentlicht hat oder noch veröffentlichen will, zumal ein Ende des Einordnungsvorgangs durch die Taskforce nicht absehbar ist. Der von der Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) gewährleistete Bereich der publizistischen Vorbereitungstätigkeit, zu der die Beschaffung von Informationen gehört, rechtfertigt damit den mit Antrag zu 1 geltend gemachten (noch anhängigen) Auskunftsanspruch, um - auf dieser Ebene -eigene Recherchen des Antragstellers zur Geschichte/Herkunft der Werke, unabhängig von entsprechenden Recherchen der Taskforce, möglich zu machen. Die Frage, über welche Werke aus der „...-Sammlung“ eine öffentliche Berichterstattung

erfolgen darf, stellt sich auf dieser Ebene der publizistischen Vorbereitungstätigkeit (noch) nicht, zumal, mangels eines öffentlichen Informationsinteresses, nicht zu erwarten ist, dass eine öffentliche Berichterstattung auch über Werke erfolgen wird, die weder der „Aktion Entartete Kunst“ noch der „NS-Raubkunst“ zugeordnet werden können, also keinerlei Bezug zur „fatalen Kunstpolitik der Nazis“ haben.

Ein zwingendes öffentliches Informationsinteresse besteht auch hinsichtlich Frage 2, die darauf abzielt, ob bzw. welche Ergebnisse die bisherige Provenienzrecherche in den vergangenen zwei Jahren gebracht hat, da, wie oben ausgeführt, gerade Fragen zum gesamten Aspekt der NS-Raubkunst im besonderen Focus der Öffentlichkeit stehen. Diesem Interesse entsprechend wurde auch eine eigene Taskforce zur Provenienzrecherche hinsichtlich der beim Beigeladenen beschlagnahmten Bilder eingesetzt. Eine Berichterstattung, auch in Form der Meinungsäußerung, zu bisherigen Ergebnissen der Provenienzrecherche und damit zusammenhängenden Fragen (z. B. zum bisherigen Vorgehen des Antragsgegners), also zu einem Thema, das im Inund Ausland mit großer Aufmerksamkeit bedacht ist, rechtfertigt daher den presserechtlichen Auskunftsanspruch des Antragstellers im gewährten Umfang.

Demgegenüber tritt das Steuergeheimnis zurück, da insbesondere dessen Schutzzweck sowohl gegenüber dem Beigeladenen als auch gegenüber dem Antragsgegner im Hinblick auf die bereits veröffentlichten Fakten weitgehend ins Leere läuft.

Die „Verhältnisse“ des Beigeladenen sind weitgehend bekannt. So wird der Name und das Alter des Beigeladenen in fast allen deutschen und ausländischen Medienberichten, die über den Kunstfund berichten bzw. berichtet haben, genannt; auch die vom Bund und den Ländern eingerichtete Koordinierungsstelle „Lost Art“, auf deren Internetplattform im Weg der Amtshilfe für den Antragsgegner Bilder aus dem ... Kunstfund veröffentlicht werden, nennt den vollen Namen des Beigeladenen. In den Medien wurde auch bereits berichtet, dass für den Beigeladenen ein Betreuer bestellt wurde. Bekannt sind die ... und die ... Adresse des Beigeladenen; Fotos dieser Wohnhäuser waren bereits in etlichen Medien veröffentlicht. Etliche Medienberichte im In- und Ausland thematisieren im Rahmen einer Berichterstattung über die Herkunft der Bilder insbesondere auch den Vater des Beigeladenen (...), der in der Zeit des Nationalsozialismus als Kunsthändler tätig war und im Auftrag des Propagandaministeriums der Nazis Handel mit beschlagnahmter „Entarteter Kunst“ betrieb. Bekannt ist insbesondere - auch durch Mitteilungen des Antragsgegners bzw. Veröffentlichungen auf der Internetplattform „Lost Art“ - der wesentliche Inhalt der beschlagnahmten Kunstsammlung, nämlich die Anzahl der (gerahmten und ungerahmten) Bilder, die Art der Arbeiten (Öl, Tusche Bleistift, Aquarell, Lithographien, sonstige Drucke), die Namen vieler berühmter Maler, denen Bilder zugeordnet werden, die Einteilung dieser Kunstsammlung durch den Antragsgegner in die drei Kategorien „rechtmäßiger Besitz des Beigeladenen“, „Aktion Entartete Kunst“ und „NS-verfolgungsbedingter Entzug (sog. NS-Raubkunst)“. Auch der materielle Wert der Sammlung ist bereits in den Medien diskutiert worden.

Angesichts dieser allgemein bekannten Fakten ist nicht ersichtlich, inwiefern die zu erteilenden Auskünfte, zum einen die Benennung der Bilder mit Bezeichnung und Abmessungen, zum anderen die Bekanntgabe eventueller Ergebnisse der bisherigen Provenienzrecherche, das Steuergeheimnis verletzen bzw. noch dem Steuergeheimnis unterfallen könnten. Denn durch die Verweigerung dieser Auskünfte kann der Schutzzweck des Steuergeheimnisses, den Steuerpflichtigen (hier den Beigeladenen) davor zu bewahren, dass seine nicht nur finanziellen, sondern auch sonstigen privaten, wirtschaftlichen oder auch rechtlichen Verhältnisse außerhalb des Steuerverfahrens bekannt werden und von Dritten ausgewertet werden können, hier nicht - mehr - erreicht werden.

Es sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, inwiefern die zu erteilenden Auskünfte das laufende strafrechtliche Ermittlungsverfahren, das gegen den Beigeladenen wegen des Verdachts eines dem Steuergeheimnis unterliegenden strafbaren Sachverhalts betrieben wird, vereiteln, erschweren, verzögern oder gefährden könnten. Hierzu hat der Antragsgegner auch nichts vorgetragen.

2.2.2.2 Die dem Antragsteller zu erteilenden Presseauskunft verletzt auch keine sonstigen schutzwürdigen privaten Interessen des Beigeladenen.

Als solche Interessen des Beigeladenen kommen hier das nach Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht (Geheimhaltungsinteresse) sowie - als Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts - dessen Recht auf informationelle Selbstbestimmung in Betracht. Diese Rechte sichern jedem einzelnen einen autonomen Bereich privater Lebensgestaltung, zu dem u. a. die Befugnis des Einzelnen gehört, selbst darüber zu entscheiden, ob und wann sowie innerhalb welcher Grenzen seine persönlichen Daten in die Öffentlichkeit gebracht werden (BVerfG, U. v. 15.12.1983 - 1 BvR 209/83 u. a. - BVerfGE 65, 1 <41 ff.>; B. v. 9.3.1988 - 1 BvL 49/86 - BVerfGE 78, 77 <84>).

Weder die nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verbürgte Pressefreiheit, noch die Persönlichkeitsrechte des von einer Berichterstattung Betroffenen sind schrankenlos gewährleistet (vgl. BVerfG, B. v. 28.8.2000 - 1 BvR 1307/91 - NJW 2001, 503 <505>; BVerwG, U. v. 23.6.2004 - 3 C 41.03 - BVerwGE 121, 115 <137>). Ob die privaten Interessen schutzwürdig sind bzw. ihnen gegenüber eine Verschwiegenheitspflicht im Sinne von Art. 4 Abs. 2 Satz 2 BayPrG besteht, ist im Weg einer umfassenden Abwägung zwischen dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit und den entgegenstehenden privaten Interessen zu ermitteln. Die widerstreitenden Rechtspositionen sind dabei nach dem Grundsatz der praktischen Konkordanz in einen angemessenen Ausgleich zu bringen. Entscheidend ist dabei, wie hoch das öffentliche Informationsinteresse an der begehrten Auskunft zu bewerten und wie stark der Eingriff in private Rechte durch die Offenlegung der begehrten Informationen im Einzelfall zu gewichten ist (vgl. BVerfG, B. v. 28.8.2000 - 1 BvR 1307/91 - NJW 2001, 503 f.; BayVGH, U. v. 7.8.2006 - 7 BV 05.2582 - BayVBl 2007, 369 f.; VGH BW, U. v. 11.9.2013 - 1 S 509/13 m. w. N. - juris Rn. 42). Der beabsichtigte Verwendungszweck der Daten, über die Auskunft begehrt wird, ist bei der Angemessenheitsprüfung dem privaten Persönlichkeitsrecht gegenüberzustellen und kann im Rahmen der Abwägung mit kollidierenden Persönlichkeitsrechten bedeutsam werden (st. Rspr., vgl. BVerfG, B. v. 14.2.1973 - 1 BvR 112/65 - BverfGE 34, 269/283; U. v.15.12.1999 - 1 BvR 653/96 - BverfGE 101, 361/391).

Bei dieser Abwägung ist hier zunächst zu berücksichtigen, dass ein großes, sogar zwingendes öffentliches Interesse an einer Berichterstattung der Presse über den ... Kunstfund besteht (siehe oben 2.2.2.1, Rn. 72 bis 76). Zu berücksichtigen ist auch, dass das Diskretionsinteresse des Beigeladenen durch die mittlerweile erfolgte Berichterstattung in in- und ausländischen Medien bereits erheblich eingeschränkt ist (siehe oben 2.2.2.1, Rn. 78). Weiter ist zu berücksichtigen, dass der Antragsteller die streitgegenständlichen Auskünfte entsprechend seinen Angaben im Wesentlichen dazu begehrt, um eigene Recherchen zu „potenziellen Eigentümern“ von Werken aus der ...-Sammlung anstellen (siehe Frage 1) und über das Vorgehen des Antragsgegners im Hinblick auf dessen Provenienzrecherche (siehe Frage 2) berichten und kommentieren zu können. Die Auskünfte zielen damit weniger auf die Person des Beigeladenen, sondern auf die Kunstsammlung und die Vorgehensweise des Antragsgegners.

Die Gesamtabwägung unter Berücksichtigung der oben genannten Aspekte führt damit eindeutig zu einem Überwiegen des Informationsinteresses der Öffentlichkeit bzw. des Informationsanspruchs des Antragstellers gegenüber dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Beigeladenen.

2.3 Unter Berücksichtigung des Grundrechts der Pressefreiheit und der Erfordernisse eines effektiven Rechtsschutzes hat der Antragsteller auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Ihm droht bei Versagung des einstweiligen Rechtsschutzes eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung in seinen Grundrechten, die durch eine stattgebende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden könnte. Das Informationsinteresse der Öffentlichkeit hängt maßgeblich von der Aktualität der Berichterstattung ab, so dass die Presse zur Erfüllung ihrer Aufgaben grundsätzlich auf eine zeitnahe Informationsbeschaffung angewiesen ist (vgl. BayVGH, B. v. 13.8.2004 - 7 CE 04.1601 - NJW 2004, 3358;OVG NRW, B. v. 4.1.2013 - 5 B 1493/12 - DVBl 2013, 321 f.; VGH BW, B. v. 10. 11.2011 - 1 S 570/11 -NVwZ 2011, 958 f.).

Da es dem Antragsteller nach seinem Vorbringen darum geht, im Hinblick auf die derzeitige Diskussion zum „... Kunstfund“ eigene Recherchen zur Geschichte der Bilder, insbesondere im Hinblick auf frühere Eigentümer, denen die Bilder NS-verfolgungsbedingt entzogen wurden, durchzuführen und zum Vorgehen des Antragsgegners im Hinblick auf dessen bisherige Provenienzrecherche zu berichten und kommentieren, benötigt er die Auskünfte jetzt und nicht zu einem ungewissen Zeitpunkt in der Zukunft. Dementsprechend ist im Interesse einer von der Pressefreiheit geschützten zeitnahen Berichterstattung über Gegenstände von aktuellem Interesse eine einstweilige Anordnung, die die Hauptsache vorwegnimmt, hier geboten und gerechtfertigt. Denn der geltend gemachte Auskunftsanspruch hat nach eingehender Prüfung - in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang - mit ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit Erfolg.

3. Der Antrag zu 2 ist insoweit unbegründet, soweit der Antragsteller auch die Mitteilung der zur Individualisierung „potenzieller Eigentümer“ benötigten Daten (z. B. Namen, Adressen) begehrt.

Diesem Auskunftsanspruch des Antragstellers über Namen (und Adressen) von im Rahmen der Provenienzrecherche ermittelten Personen steht Art. 4 Abs. 2 Satz 2 BayPrG entgegen, da diese Auskunft schutzwürdige private Interessen des genannten Personenkreises verletzen würde, die hier das Informationsinteresse des Antragstellers überwiegen.

In die Abwägung der betroffenen Belange sind das Informationsinteresse des Antragstellers einerseits und das allgemeine Persönlichkeitsrecht sowie das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Betroffenen andererseits einzustellen. Wie bereits unter 2.2.2.2 (Rn. 81 bis 85) ausgeführt, sichern diese Rechte jedem einzelnen einen autonomen Bereich privater Lebensgestaltung, zu dem u. a. die Befugnis des Einzelnen gehört, selbst darüber zu entscheiden, ob und wann sowie innerhalb welcher Grenzen seine persönlichen Daten in die Öffentlichkeit gebracht werden. Da weder die nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verbürgte Pressefreiheit, noch die Persönlichkeitsrechte des von einer Berichterstattung Betroffenen schrankenlos gewährleistet sind, sind die widerstreitenden Rechtspositionen dabei nach dem Grundsatz der praktischen Konkordanz in einen angemessenen Ausgleich zu bringen. Entscheidend ist dabei, wie hoch das öffentliche Informationsinteresse an der begehrten Auskunft zu bewerten und wie stark der Eingriff in private Rechte durch die Offenlegung der begehrten Informationen im Einzelfall zu gewichten ist. Der beabsichtigte Verwendungszweck der Daten, über die Auskunft begehrt wird, ist bei der Angemessenheitsprüfung dem privaten Persönlichkeitsrecht gegenüberzustellen und kann im Rahmen der Abwägung mit kollidierenden Persönlichkeitsrechten bedeutsam werden.

Hier ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Antragsteller mit seiner Frage 2 darauf zielt, herauszufinden, ob der Antragsgegner in den vergangenen zwei Jahren, also seit der Beschlagnahme der Kunstsammlung des Beigeladenen, überhaupt Provenienzforschung betrieben hat und gegebenenfalls ermittelte potenzielle Eigentümer bzw. potenzielle Anspruchsteller kontaktiert hat (s. Antragsschrift vom 23.12.2013, S. 10, letzter Absatz: „Der Antragsteller hat jedoch die Befürchtung, dass der Antragsgegner überhaupt keine Provenienzforschung betrieben hat und keinen Berechtigten informiert hat.“). Der Antragsteller hat zwar - wie unter 2.2.2.2 (Rn. 21) ausgeführt wurde - ein berechtigtes Informationsinteresse an der Auskunft, ob bzw. welche Ergebnisse die bisherige Provenienzrecherche in den vergangenen zwei Jahren gebracht hat, um darüber bzw. zum entsprechenden Vorgehen des Antragsgegners berichten und dieses auch im Rahmen einer Meinungsäußerung kommentieren zu können. Dieses Interesse des Antragstellers wird jedoch in ausreichender Weise dadurch erfüllt, dass von Seiten des Antragsgegners mitgeteilt wird, ob in den vergangenen zwei Jahren frühere Eigentümer (bzw. deren Erben) von Werken, die sich in der Kunstsammlung des Beigeladenen befinden, zum einen ermittelt und zum anderen auch kontaktiert wurden und zu welchen Werken potenzielle Eigentümer bzw. Anspruchsteller angefragt wurden, zumal aus letzterer Auskunft auch ersichtlich ist, bei welchen Werken sich der Verdacht, „NS-Raubkunst“ zu sein, in erheblichem Maße verdichtet hat.

Dagegen ist die Nennung von Namen und Adressen der Personen (oder ihrer Erben), die ggf. als frühere Eigentümer von Werken aus der Kunstsammlung des Beigeladenen ermittelt wurden, nicht erforderlich, um dem Antragsteller eine Berichterstattung zu bisherigen Ergebnissen der Provenienzrecherche bzw. zum bisherigen Vorgehen des Antragsgegners hinsichtlich der Kunstsammlung zu ermöglichen. Insbesondere benötigt der Antragsteller die geforderten Namen nicht, um zu „recherchieren, ob diese Berechtigten kontaktiert wurden“ (s Antragsschrift vom 23.12.2013, S. 10, letzter Absatz). Denn dass der Antragsgegner einer gerichtlich festgestellten presserechtlichen Auskunftspflicht den Tatsachen entsprechend und in geeigneter Form nachkommen wird, steht außer Zweifel. Für die Namensnennung (gegen den Willen der Betroffenen) spricht auch kein sonstiges beachtenswertes öffentliches Interesse und ein solches wurde vom Antragsgegner auch nicht dargetan.

Dagegen steht den Personen (oder ihren Erben), die vom Antragsgegner in Bezug auf Werke aus dem ... Kunstfund als mögliche Opfer von „NS-verfolgungsbedingtem Entzug“ ermittelt wurden, im Rahmen ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts und des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung die Entscheidung nicht nur darüber zu, ob sie identifizierbar, insbesondere namentlich, als Opfer von NS-Raubkunst in jedermann zugänglichen Presseerzeugnissen genannt werden wollen, sondern auch darüber, ob sie überhaupt mit dem Antragsteller bzw. der Presse in Kontakt treten wollen.

Der vom Antragsteller geltend gemachte Auskunftsanspruch hinsichtlich der Namen der Personen (oder ihrer Erben), die vom Antragsgegner ggf. als frühere Eigentümer von Werken aus der Kunstsammlung des Beigeladenen ermittelt wurden, folgt schließlich nicht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG. Denn mit Art. 4 BayPrG steht eine verfassungsgemäße Anspruchsgrundlage für presserechtliche Auskunftsrechte zur Verfügung. Die Pressefreiheit gewährleistet nicht nur ein Abwehrrecht gegen staatliche Eingriffe, sondern garantiert darüber hinaus in seinem objektivrechtlichen Gehalt die institutionelle Eigenständigkeit der Presse. Der Gesetzgeber ist hieraus in der Pflicht, die Rechtsordnung in einer Weise zu gestalten, die der besonderen verfassungsrechtlichen Bedeutung der Presse gerecht wird und ihr eine funktionsgemäße Betätigung ermöglicht. Hierzu zählt auch die Schaffung von behördlichen Auskunftspflichten, die es der Presse erleichtern oder in Einzelfällen sogar überhaupt erst ermöglichen, ihre Kontroll- und Vermittlungsfunktionen zu erfüllen, die in der repräsentativen Demokratie unerlässlich sind. Entscheidend ist, dass die Auskunftsregelungen insgesamt hinreichend effektiv sind, d. h. der Presse im praktischen Gesamtergebnis eine funktionsgemäße Betätigung sichern. Dies ist für den Bereich der Länder mit den Landespressegesetzen gewährleistet. Nur wenn der zuständige Gesetzgeber untätig bleibt, ergibt sich unmittelbar aus dem Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG eine Rechtsgrundlage für pressespezifische Auskunftsrechte (so VGH BW, U. v. 11.9.2013 - 1 S 509/13. - juris, Rn.69, m. w. N.).

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 161 Abs. 2, § 155 Abs. 1 Satz 1, § 154 Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO.

Ausgehend vom Verhältnis zum gesamten Streitgegenstand erscheint eine Kostenaufteilung zwischen den Beteiligten im Verhältnis zu je ein Drittel gerechtfertigt; dabei wird ein anteiliges Obsiegen bzw. Unterliegen des jeweiligen Beteiligten berücksichtigt. Der Beigeladene war am Kostenrisiko zu beteiligen, da er selbst Anträge gestellt hat.

5. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG), wobei das Gericht im Hinblick auf die begehrte tatsachliche Vorwegnahme der Hauptsache keine Reduzierung des sog. Auffangwerts vorgenommen hat.

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 29. Jan. 2014 - 7 E 13.2018

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 29. Jan. 2014 - 7 E 13.2018

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 29. Jan. 2014 - 7 E 13.2018 zitiert 25 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 123


(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes


(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 14


(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der All

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 162


(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 155


(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteili

Zivilprozessordnung - ZPO | § 920 Arrestgesuch


(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten. (2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen. (3) Das Gesuch kann vor der

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 1


(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. (2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen G

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 5


(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Fi

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 88


Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 92


(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der münd

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 161


(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden. (2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 1

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 40


(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Stre

Abgabenordnung - AO 1977 | § 30 Steuergeheimnis


(1) Amtsträger haben das Steuergeheimnis zu wahren. (2) Ein Amtsträger verletzt das Steuergeheimnis, wenn er1.personenbezogene Daten eines anderen, die ihma)in einem Verwaltungsverfahren, einem Rechnungsprüfungsverfahren oder einem gerichtlichen

Strafprozeßordnung - StPO | § 162 Ermittlungsrichter


(1) Erachtet die Staatsanwaltschaft die Vornahme einer gerichtlichen Untersuchungshandlung für erforderlich, so stellt sie ihre Anträge vor Erhebung der öffentlichen Klage bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk sie oder ihre den Antrag stellende Zweig

Strafprozeßordnung - StPO | § 161 Allgemeine Ermittlungsbefugnis der Staatsanwaltschaft


(1) Zu dem in § 160 Abs. 1 bis 3 bezeichneten Zweck ist die Staatsanwaltschaft befugt, von allen Behörden Auskunft zu verlangen und Ermittlungen jeder Art entweder selbst vorzunehmen oder durch die Behörden und Beamten des Polizeidienstes vornehmen z

Strafprozeßordnung - StPO | § 475 Auskünfte und Akteneinsicht für Privatpersonen und sonstige Stellen


(1) Für eine Privatperson und für sonstige Stellen kann unbeschadet des § 57 des Bundesdatenschutzgesetzes ein Rechtsanwalt Auskünfte aus Akten erhalten, die dem Gericht vorliegen oder diesem im Falle der Erhebung der öffentlichen Klage vorzulegen wä

Strafgesetzbuch - StGB | § 355 Verletzung des Steuergeheimnisses


(1) Wer unbefugt 1. personenbezogene Daten eines anderen, die ihm als Amtsträger a) in einem Verwaltungsverfahren, einem Rechnungsprüfungsverfahren oder einem gerichtlichen Verfahren in Steuersachen,b) in einem Strafverfahren wegen einer Steuerstraft

Strafprozeßordnung - StPO | § 478 Form der Datenübermittlung


Auskünfte nach den §§ 474 bis 476 und Datenübermittlungen von Amts wegen nach § 477 können auch durch Überlassung von Kopien aus den Akten erfolgen.

Referenzen - Urteile

Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 29. Jan. 2014 - 7 E 13.2018 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).

Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 29. Jan. 2014 - 7 E 13.2018 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesverfassungsgericht Nichtannahmebeschluss, 12. Sept. 2011 - 2 BvR 1206/11

bei uns veröffentlicht am 12.09.2011

Gründe 1 Die Verfassungsbeschwerde betrifft den Anspruch des Beamten auf Schutz vor ansehensbeeinträchtigender Berichterstattung über

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 10. Mai 2011 - 1 S 570/11

bei uns veröffentlicht am 10.05.2011

Tenor Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 8. Februar 2011 - 3 K 14/11 - wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung - teilweise - geändert. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 29. Jan. 2014 - 7 E 13.2018.

Bundesgerichtshof Beschluss, 27. Juli 2017 - 2 ARs 188/15

bei uns veröffentlicht am 27.07.2017

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 188/15 vom 27. Juli 2017 in dem Beschwerdeverfahren der Antragsteller - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Az.: 2 VAs 31/14 Oberlandesgericht Dresden hier: Anhör

Referenzen

(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.

(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.

(1) Amtsträger haben das Steuergeheimnis zu wahren.

(2) Ein Amtsträger verletzt das Steuergeheimnis, wenn er

1.
personenbezogene Daten eines anderen, die ihm
a)
in einem Verwaltungsverfahren, einem Rechnungsprüfungsverfahren oder einem gerichtlichen Verfahren in Steuersachen,
b)
in einem Strafverfahren wegen einer Steuerstraftat oder einem Bußgeldverfahren wegen einer Steuerordnungswidrigkeit,
c)
im Rahmen einer Weiterverarbeitung nach § 29c Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, 5 oder 6 oder aus anderem dienstlichen Anlass, insbesondere durch Mitteilung einer Finanzbehörde oder durch die gesetzlich vorgeschriebene Vorlage eines Steuerbescheids oder einer Bescheinigung über die bei der Besteuerung getroffenen Feststellungen,
bekannt geworden sind, oder
2.
ein fremdes Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm in einem der in Nummer 1 genannten Verfahren bekannt geworden ist,
(geschützte Daten) unbefugt offenbart oder verwertet oder
3.
geschützte Daten im automatisierten Verfahren unbefugt abruft, wenn sie für eines der in Nummer 1 genannten Verfahren in einem automationsgestützten Dateisystem gespeichert sind.

(3) Den Amtsträgern stehen gleich

1.
die für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten (§ 11 Abs. 1 Nr. 4 des Strafgesetzbuchs),
1a.
die in § 193 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes genannten Personen,
2.
amtlich zugezogene Sachverständige,
3.
die Träger von Ämtern der Kirchen und anderen Religionsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind.

(4) Die Offenbarung oder Verwertung geschützter Daten ist zulässig, soweit

1.
sie der Durchführung eines Verfahrens im Sinne des Absatzes 2 Nr. 1 Buchstaben a und b dient,
1a.
sie einer Verarbeitung durch Finanzbehörden nach Maßgabe des § 29c Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 oder 6 dient,
1b.
sie der Durchführung eines Bußgeldverfahrens nach Artikel 83 der Verordnung (EU) 2016/679 im Anwendungsbereich dieses Gesetzes dient,
2.
sie durch Bundesgesetz ausdrücklich zugelassen ist,
2a.
sie durch Recht der Europäischen Union vorgeschrieben oder zugelassen ist,
2b.
sie der Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Statistischen Bundesamtes oder für die Erfüllung von Bundesgesetzen durch die Statistischen Landesämter dient,
2c.
sie der Gesetzesfolgenabschätzung dient und die Voraussetzungen für eine Weiterverarbeitung nach § 29c Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 vorliegen,
2d.
sie der Sicherung, Nutzung und wissenschaftlichen Verwertung von Archivgut der Finanzbehörden durch das Bundesarchiv nach Maßgabe des Bundesarchivgesetzes oder durch das zuständige Landes- oder Kommunalarchiv nach Maßgabe des einschlägigen Landesgesetzes oder der einschlägigen kommunalen Satzung dient, sofern die Beachtung der Vorgaben der §§ 6 und 10 bis 14 des Bundesarchivgesetzes im Landesrecht oder in der kommunalen Satzung sichergestellt ist,
3.
die betroffene Person zustimmt,
4.
sie der Durchführung eines Strafverfahrens wegen einer Tat dient, die keine Steuerstraftat ist, und die Kenntnisse
a)
in einem Verfahren wegen einer Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit erlangt worden sind; dies gilt jedoch nicht für solche Tatsachen, die der Steuerpflichtige in Unkenntnis der Einleitung des Strafverfahrens oder des Bußgeldverfahrens offenbart hat oder die bereits vor Einleitung des Strafverfahrens oder des Bußgeldverfahrens im Besteuerungsverfahren bekannt geworden sind, oder
b)
ohne Bestehen einer steuerlichen Verpflichtung oder unter Verzicht auf ein Auskunftsverweigerungsrecht erlangt worden sind,
5.
für sie ein zwingendes öffentliches Interesse besteht; ein zwingendes öffentliches Interesse ist namentlich gegeben, wenn
a)
die Offenbarung erforderlich ist zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit, die Verteidigung oder die nationale Sicherheit oder zur Verhütung oder Verfolgung von Verbrechen und vorsätzlichen schweren Vergehen gegen Leib und Leben oder gegen den Staat und seine Einrichtungen,
b)
Wirtschaftsstraftaten verfolgt werden oder verfolgt werden sollen, die nach ihrer Begehungsweise oder wegen des Umfangs des durch sie verursachten Schadens geeignet sind, die wirtschaftliche Ordnung erheblich zu stören oder das Vertrauen der Allgemeinheit auf die Redlichkeit des geschäftlichen Verkehrs oder auf die ordnungsgemäße Arbeit der Behörden und der öffentlichen Einrichtungen erheblich zu erschüttern, oder
c)
die Offenbarung erforderlich ist zur Richtigstellung in der Öffentlichkeit verbreiteter unwahrer Tatsachen, die geeignet sind, das Vertrauen in die Verwaltung erheblich zu erschüttern; die Entscheidung trifft die zuständige oberste Finanzbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen; vor der Richtigstellung soll der Steuerpflichtige gehört werden.

(5) Vorsätzlich falsche Angaben der betroffenen Person dürfen den Strafverfolgungsbehörden gegenüber offenbart werden.

(6) Der Abruf geschützter Daten, die für eines der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Verfahren in einem automationsgestützten Dateisystem gespeichert sind, ist nur zulässig, soweit er der Durchführung eines Verfahrens im Sinne des Absatzes 2 Nummer 1 Buchstabe a und b oder der zulässigen Übermittlung geschützter Daten durch eine Finanzbehörde an die betroffene Person oder Dritte dient. Zur Wahrung des Steuergeheimnisses kann das Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, welche technischen und organisatorischen Maßnahmen gegen den unbefugten Abruf von Daten zu treffen sind. Insbesondere kann es nähere Regelungen treffen über die Art der Daten, deren Abruf zulässig ist, sowie über den Kreis der Amtsträger, die zum Abruf solcher Daten berechtigt sind. Die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates, soweit sie die Kraftfahrzeugsteuer, die Luftverkehrsteuer, die Versicherungsteuer sowie Einfuhr- und Ausfuhrabgaben und Verbrauchsteuern, mit Ausnahme der Biersteuer, betrifft.

(7) Werden dem Steuergeheimnis unterliegende Daten durch einen Amtsträger oder diesem nach Absatz 3 gleichgestellte Personen nach Maßgabe des § 87a Absatz 4 oder 7 über De-Mail-Dienste im Sinne des § 1 des De-Mail-Gesetzes versendet, liegt keine unbefugte Offenbarung, Verwertung und kein unbefugter Abruf von dem Steuergeheimnis unterliegenden Daten vor, wenn beim Versenden eine kurzzeitige automatisierte Entschlüsselung durch den akkreditierten Diensteanbieter zum Zweck der Überprüfung auf Schadsoftware und zum Zweck der Weiterleitung an den Adressaten der De-Mail-Nachricht stattfindet.

(8) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das den Abgleich geschützter Daten innerhalb einer Finanzbehörde oder zwischen verschiedenen Finanzbehörden ermöglicht, ist zulässig, soweit die Weiterverarbeitung oder Offenbarung dieser Daten zulässig und dieses Verfahren unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person und der Aufgaben der beteiligten Finanzbehörden angemessen ist.

(9) Die Finanzbehörden dürfen sich bei der Verarbeitung geschützter Daten nur dann eines Auftragsverarbeiters im Sinne von Artikel 4 Nummer 8 der Verordnung (EU) 2016/679 bedienen, wenn diese Daten ausschließlich durch Personen verarbeitet werden, die zur Wahrung des Steuergeheimnisses verpflichtet sind.

(10) Die Offenbarung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 durch Finanzbehörden an öffentliche oder nicht-öffentliche Stellen ist zulässig, wenn die Voraussetzungen der Absätze 4 oder 5 und ein Ausnahmetatbestand nach Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/679 oder nach § 31c vorliegen.

(11) Wurden geschützte Daten

1.
einer Person, die nicht zur Wahrung des Steuergeheimnisses verpflichtet ist,
2.
einer öffentlichen Stelle, die keine Finanzbehörde ist, oder
3.
einer nicht-öffentlichen Stelle
nach den Absätzen 4 oder 5 offenbart, darf der Empfänger diese Daten nur zu dem Zweck speichern, verändern, nutzen oder übermitteln, zu dem sie ihm offenbart worden sind. Die Pflicht eines Amtsträgers oder einer ihm nach Absatz 3 gleichgestellten Person, dem oder der die geschützten Daten durch die Offenbarung bekannt geworden sind, zur Wahrung des Steuergeheimnisses bleibt unberührt.

(1) Für eine Privatperson und für sonstige Stellen kann unbeschadet des § 57 des Bundesdatenschutzgesetzes ein Rechtsanwalt Auskünfte aus Akten erhalten, die dem Gericht vorliegen oder diesem im Falle der Erhebung der öffentlichen Klage vorzulegen wären, soweit er hierfür ein berechtigtes Interesse darlegt. Auskünfte sind zu versagen, wenn der hiervon Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an der Versagung hat.

(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 kann Akteneinsicht gewährt werden, wenn die Erteilung von Auskünften einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern oder nach Darlegung dessen, der Akteneinsicht begehrt, zur Wahrnehmung des berechtigten Interesses nicht ausreichen würde.

(3) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 können amtlich verwahrte Beweisstücke besichtigt werden.

(4) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 können auch Privatpersonen und sonstigen Stellen Auskünfte aus den Akten erteilt werden.

Auskünfte nach den §§ 474 bis 476 und Datenübermittlungen von Amts wegen nach § 477 können auch durch Überlassung von Kopien aus den Akten erfolgen.

(1) Erachtet die Staatsanwaltschaft die Vornahme einer gerichtlichen Untersuchungshandlung für erforderlich, so stellt sie ihre Anträge vor Erhebung der öffentlichen Klage bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk sie oder ihre den Antrag stellende Zweigstelle ihren Sitz hat. Hält sie daneben den Erlass eines Haft- oder Unterbringungsbefehls für erforderlich, so kann sie, unbeschadet der §§ 125, 126a, auch einen solchen Antrag bei dem in Satz 1 bezeichneten Gericht stellen. Für gerichtliche Vernehmungen und Augenscheinnahmen ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk diese Untersuchungshandlungen vorzunehmen sind, wenn die Staatsanwaltschaft dies zur Beschleunigung des Verfahrens oder zur Vermeidung von Belastungen Betroffener dort beantragt.

(2) Das Gericht hat zu prüfen, ob die beantragte Handlung nach den Umständen des Falles gesetzlich zulässig ist.

(3) Nach Erhebung der öffentlichen Klage ist das Gericht zuständig, das mit der Sache befasst ist. Während des Revisionsverfahrens ist das Gericht zuständig, dessen Urteil angefochten ist. Nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. Nach einem Antrag auf Wiederaufnahme ist das für die Entscheidungen im Wiederaufnahmeverfahren zuständige Gericht zuständig.

(1) Für eine Privatperson und für sonstige Stellen kann unbeschadet des § 57 des Bundesdatenschutzgesetzes ein Rechtsanwalt Auskünfte aus Akten erhalten, die dem Gericht vorliegen oder diesem im Falle der Erhebung der öffentlichen Klage vorzulegen wären, soweit er hierfür ein berechtigtes Interesse darlegt. Auskünfte sind zu versagen, wenn der hiervon Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an der Versagung hat.

(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 kann Akteneinsicht gewährt werden, wenn die Erteilung von Auskünften einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern oder nach Darlegung dessen, der Akteneinsicht begehrt, zur Wahrnehmung des berechtigten Interesses nicht ausreichen würde.

(3) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 können amtlich verwahrte Beweisstücke besichtigt werden.

(4) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 können auch Privatpersonen und sonstigen Stellen Auskünfte aus den Akten erteilt werden.

Auskünfte nach den §§ 474 bis 476 und Datenübermittlungen von Amts wegen nach § 477 können auch durch Überlassung von Kopien aus den Akten erfolgen.

(1) Für eine Privatperson und für sonstige Stellen kann unbeschadet des § 57 des Bundesdatenschutzgesetzes ein Rechtsanwalt Auskünfte aus Akten erhalten, die dem Gericht vorliegen oder diesem im Falle der Erhebung der öffentlichen Klage vorzulegen wären, soweit er hierfür ein berechtigtes Interesse darlegt. Auskünfte sind zu versagen, wenn der hiervon Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an der Versagung hat.

(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 kann Akteneinsicht gewährt werden, wenn die Erteilung von Auskünften einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern oder nach Darlegung dessen, der Akteneinsicht begehrt, zur Wahrnehmung des berechtigten Interesses nicht ausreichen würde.

(3) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 können amtlich verwahrte Beweisstücke besichtigt werden.

(4) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 können auch Privatpersonen und sonstigen Stellen Auskünfte aus den Akten erteilt werden.

(1) Zu dem in § 160 Abs. 1 bis 3 bezeichneten Zweck ist die Staatsanwaltschaft befugt, von allen Behörden Auskunft zu verlangen und Ermittlungen jeder Art entweder selbst vorzunehmen oder durch die Behörden und Beamten des Polizeidienstes vornehmen zu lassen, soweit nicht andere gesetzliche Vorschriften ihre Befugnisse besonders regeln. Die Behörden und Beamten des Polizeidienstes sind verpflichtet, dem Ersuchen oder Auftrag der Staatsanwaltschaft zu genügen, und in diesem Falle befugt, von allen Behörden Auskunft zu verlangen.

(2) Soweit in diesem Gesetz die Löschung personenbezogener Daten ausdrücklich angeordnet wird, ist § 58 Absatz 3 des Bundesdatenschutzgesetzes nicht anzuwenden.

(3) Ist eine Maßnahme nach diesem Gesetz nur bei Verdacht bestimmter Straftaten zulässig, so dürfen die auf Grund einer entsprechenden Maßnahme nach anderen Gesetzen erlangten personenbezogenen Daten ohne Einwilligung der von der Maßnahme betroffenen Personen zu Beweiszwecken im Strafverfahren nur zur Aufklärung solcher Straftaten verwendet werden, zu deren Aufklärung eine solche Maßnahme nach diesem Gesetz hätte angeordnet werden dürfen. § 100e Absatz 6 Nummer 3 bleibt unberührt.

(4) In oder aus einer Wohnung erlangte personenbezogene Daten aus einem Einsatz technischer Mittel zur Eigensicherung im Zuge nicht offener Ermittlungen auf polizeirechtlicher Grundlage dürfen unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu Beweiszwecken nur verwendet werden (Artikel 13 Abs. 5 des Grundgesetzes), wenn das Amtsgericht (§ 162 Abs. 1), in dessen Bezirk die anordnende Stelle ihren Sitz hat, die Rechtmäßigkeit der Maßnahme festgestellt hat; bei Gefahr im Verzug ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen.

(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.

(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.

(1) Für eine Privatperson und für sonstige Stellen kann unbeschadet des § 57 des Bundesdatenschutzgesetzes ein Rechtsanwalt Auskünfte aus Akten erhalten, die dem Gericht vorliegen oder diesem im Falle der Erhebung der öffentlichen Klage vorzulegen wären, soweit er hierfür ein berechtigtes Interesse darlegt. Auskünfte sind zu versagen, wenn der hiervon Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an der Versagung hat.

(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 kann Akteneinsicht gewährt werden, wenn die Erteilung von Auskünften einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern oder nach Darlegung dessen, der Akteneinsicht begehrt, zur Wahrnehmung des berechtigten Interesses nicht ausreichen würde.

(3) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 können amtlich verwahrte Beweisstücke besichtigt werden.

(4) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 können auch Privatpersonen und sonstigen Stellen Auskünfte aus den Akten erteilt werden.

(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.

(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde betrifft den Anspruch des Beamten auf Schutz vor ansehensbeeinträchtigender Berichterstattung über seine Person in den Medien sowie die Durchsetzung dieses Anspruchs im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes.

I.

2

1. Der Beschwerdeführer war zunächst als Leiter einer Justizvollzugsanstalt tätig. Ende 2010 wurde er an eine Jugendanstalt abgeordnet. Im Januar 2011 erschienen in der Mitteldeutschen Zeitung zwei Artikel, in denen über eine "Versetzung" des Beschwerdeführers berichtet wurde. Die Ministerin für Justiz des Landes Sachsen-Anhalt ließ sich zur Begründung dieser Personalmaßnahme mit den Worten zitieren, der Beschwerdeführer habe "in einer Reihe von Fällen die Anordnungen der Strafvollstreckungskammern nicht umgesetzt". Andere Medien griffen das Thema auf. Das Justizministerium lehnte es ab, die Äußerungen zurückzunehmen oder der Berichterstattung entgegenzutreten. In Reaktion auf eine direkte Frage der Presse habe die Ministerin umfassend, deutlich und ohne Beschönigung Stellung beziehen dürfen.

3

Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes erwirkte der Beschwerdeführer erstinstanzlich eine einstweilige Anordnung, wonach das Justizministerium die Äußerungen zu korrigieren und der Berichterstattung entgegenzutreten habe. Das Oberverwaltungsgericht änderte die Entscheidung und lehnte den Antrag ab. Da der Beschwerdeführer durch die begehrte Regelungsanordnung faktisch und rechtlich dieselbe Stellung wie nach einem Obsiegen im Hauptsacheverfahren erlange, habe er darzulegen, dass der geltend gemachte Anspruch mit größter Wahrscheinlichkeit begründet sei und aller Voraussicht nach auch im Hauptsacheverfahren bestätigt werde. Dies sei ihm nicht gelungen. Der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft gemacht, dass die ihm gegenüber erhobenen Vorwürfe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit unberechtigt seien. Das Gericht führte unter Verweis auf mehrere Strafvollstreckungssachen aus, dass sich das Verhalten des Beschwerdeführers als eine Nichtumsetzung von Entscheidungen der Strafvollstreckungskammern werten lasse. Es sei auch nicht zu beanstanden, dass Medienvertretern hierzu eine Auskunft erteilt worden sei. Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts wurde dem Prozessbevollmächtigten des Beschwerdeführers am 20. April 2011 bekanntgegeben.

4

2. Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts. Bei der am 20. Mai 2011 vorab erfolgten Übermittlung der Verfassungsbeschwerdeschrift per Fax sind die ersten 14 Seiten auf nicht geklärte Weise verloren gegangen. Nachdem der Prozessbevollmächtigte des Beschwerdeführers hiervon in Kenntnis gesetzt worden war, hat er Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.

5

Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung seines Fürsorgeanspruchs aus Art. 33 Abs. 5 GG geltend, weil der Dienstherr, vom Oberverwaltungsgericht unbeanstandet, eine falsche Tatsachenbehauptung geäußert habe und den hieran anknüpfenden Berichten in den Medien nicht entgegentrete. Es treffe nicht zu, dass er Entscheidungen der Strafvollstreckungskammern nicht umgesetzt habe. Neben das grundrechtsgleiche Recht aus Art. 33 Abs. 5 GG trete schutzverstärkend sein durch Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG geschütztes allgemeines Persönlichkeitsrecht. Zudem habe das Oberverwaltungsgericht Art. 19 Abs. 4 GG verletzt, weil es ihm - dem Beschwerdeführer - auferlegt habe, die überwiegende Wahrscheinlichkeit glaubhaft zu machen, dass die gegen ihn erhobenen Vorwürfe unberechtigt seien. Auch habe die Weigerung des Oberverwaltungsgerichts, bestimmte Sachakten beizuziehen und Akteneinsicht zu gewähren, die effektive Rechtswahrnehmung unzumutbar erschwert.

II.

6

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Ein Annahmegrund nach § 93a Abs. 2 BVerfGG liegt nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, soweit eine Verletzung der Rechte aus Art. 33 Abs. 5 GG und Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG gerügt wird. Hinsichtlich der gerügten Verletzung des Art. 19 Abs. 4 GG ist sie unbegründet. Einer Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bedarf es somit nicht.

7

1. Der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde steht der Grundsatz der Subsidiarität entgegen, soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des Art. 33 Abs. 5 GG und des Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG geltend macht.

8

Die Ablehnung vorläufigen Rechtsschutzes enthält für den Antragsteller eine selbständige Beschwer, die sich nicht mit derjenigen durch die spätere Hauptsacheentscheidung deckt (BVerfGE 35, 263 <275>; 77, 381 <400>) und daher grundsätzlich Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde sein kann (BVerfGE 69, 315 <339 f.>; 77, 381 <400 f.>). Die Möglichkeit, eine fachgerichtliche Eilentscheidung zum Gegenstand der Verfassungsbeschwerde zu machen, fehlt jedoch dann, wenn das Verfahren in der Hauptsache die Chance eröffnet, der geltend gemachten Grundrechtsverletzung abzuhelfen, und dieser Weg dem Beschwerdeführer zumutbar ist. In diesem Fall steht der Grundsatz der Subsidiarität einer Erhebung der Verfassungsbeschwerde nach Erschöpfung lediglich des Rechtswegs des vorläufigen Rechtsschutzes entgegen. Die Anwendung dieses Grundsatzes sichert, dass dem Bundesverfassungsgericht ein regelmäßig in mehreren Instanzen geprüftes Tatsachenmaterial unterbreitet wird. Das Bundesverfassungsgericht soll nicht gezwungen sein, auf ungesicherten Grundlagen weitreichende Entscheidungen zu treffen. Ferner werden dem Bundesverfassungsgericht die Fallanschauung und Rechtsauffassung der mit dem Ausgangsrechtsstreit befassten Gerichte vermittelt. Darüber hinaus wird der grundgesetzlichen Zuständigkeitsverteilung und Aufgabenzuweisung entsprochen, nach der vorrangig die allgemein zuständigen Gerichte Rechtsschutz - auch gegen Verfassungsverletzungen - gewähren (BVerfGE 86, 15 <26 f.>).

9

Hieran gemessen hat der Beschwerdeführer den Rechtsweg in der Hauptsache zu erschöpfen. Mit seinem Vorbringen, er sei in seinen Rechten aus Art. 33 Abs. 5 GG und aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG verletzt, wendet sich der Beschwerdeführer nicht gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes als solche. Die Rüge bezieht sich auf den auch in der Hauptsache gegenüber dem Dienstherrn geltend zu machenden Anspruch. Dessen Bestehen und Umfang sind in einem Hauptsacheverfahren zu prüfen. Dieses bietet die Möglichkeit, der verfassungsrechtlichen Beschwer vollständig abzuhelfen (vgl. BVerfGE 77, 381 <402>).

10

Zudem bedarf es noch einer weiteren Aufklärung des Sachverhalts, die im Hauptsacheverfahren von den Fachgerichten zu leisten ist. Die Fachgerichte konnten im Ausgangsverfahren nicht auf einen im Wesentlichen unstreitigen Sachverhalt abstellen und sich somit auch nicht auf die Auseinandersetzung mit der Auslegung bestimmter Vorschriften des einfachen Rechts oder des Verfassungsrechts beschränken. Ob der Beschwerdeführer Entscheidungen des Landgerichts Stendal und des Oberlandesgerichts Naumburg in Strafvollstreckungssachen nicht umgesetzt hat, wie die Justizministerin ihm vorgeworfen hat, haben die Gerichte bisher nicht sicher ermittelt. Während das Verwaltungsgericht zu der Auffassung gelangt ist, dieser Vorwurf lasse sich mit den vorgelegten Unterlagen nicht belegen, hat das Oberverwaltungsgericht Anhaltspunkte zusammengetragen, aus denen sich eine Nichtumsetzung bestimmter gerichtlicher Entscheidungen ergeben soll. Die Gerichte haben die Beurteilung des Anordnungsanspruchs auf der Grundlage einer vorläufigen summarischen Feststellung und Würdigung eines unter den Beteiligten streitigen Sachverhalts vorgenommen; das Oberverwaltungsgericht hat dies in der angegriffenen Entscheidung ausdrücklich klargestellt.

11

Der Verweis auf das fachgerichtliche Hauptsacheverfahren zieht keinen schweren Nachteil für den Beschwerdeführer nach sich, der ein Abrücken vom Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde rechtfertigen könnte. Nachdem die Beteiligten des Ausgangsverfahrens das Verfahren hinsichtlich des anfangs ebenfalls geltend gemachten Unterlassungsantrags übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist eine Wiederholung der vom Beschwerdeführer beanstandeten Äußerungen durch den Dienstherrn nicht zu besorgen. Einzig in Streit steht noch der Anspruch des Beschwerdeführers gegen seinen Dienstherrn auf Abgabe einer offiziellen Verlautbarung gegenüber den Medien zu seinen Gunsten. Einem Rehabilitationsinteresse des Beschwerdeführers kann auch durch die Abgabe einer solchen Erklärung nach Abschluss eines Hauptsacheverfahrens in ausreichendem Maße Rechnung getragen werden. Der Umstand, dass derzeit Medienberichte im Internet auffindbar sind, die die beanstandeten Äußerungen des Dienstherrn enthalten, rechtfertigt keine abweichende Bewertung. Dies folgt schon daraus, dass nicht sicher davon ausgegangen werden kann, dass sich die Nachrichtenlage, so wie sie sich dem Internetnutzer darstellt, ändern wird, falls der Beschwerdeführer mit seinem fachgerichtlich verfolgten Anliegen Erfolg haben sollte. Hinzu kommt, dass die Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde vor Erschöpfung des Hauptsacherechtswegs hier von einer eingehenden und umfangreichen Aufklärung in tatsächlicher Hinsicht abhängen würde (vgl. BVerfGE 8, 222 <226 f.>; 86, 15 <26 f.>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 6. Dezember 2002 - 1 BvR 1919/95 -, NJW 2003, S. 1305 <1306>). Solche Beweiserhebungen sind zumal im Verfahren der Verfassungsbeschwerde grundsätzlich nicht Sache des Bundesverfassungsgerichts.

12

2. Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Grundrechts aus Art. 19 Abs. 4 GG rügt, ist seine Verfassungsbeschwerde zwar zulässig, aber unbegründet.

13

a) Die Notwendigkeit, vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde das Verfahren in der Hauptsache zu betreiben, fehlt, soweit die Verletzung von Grundrechten durch die Eilentscheidung selbst geltend gemacht wird, sie in diesem Sinne also eine selbständige Beschwer enthält, die sich nicht mit jener im späteren Hauptsacheverfahren deckt (stRspr.; vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 6. Dezember 2002 - 1 BvR 1919/95 -, NJW 2003, S. 1305 <1305>). Dies ist hier der Fall, da sich der Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 19 Abs. 4 GG dadurch verletzt sieht, dass das Oberverwaltungsgericht die Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs überspannt habe.

14

b) Die angegriffene Entscheidung genügt dem aus Art. 19 Abs. 4 GG folgenden Gebot, effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten.

15

Art. 19 Abs. 4 GG garantiert über das formelle Recht, die Gerichte anzurufen, hinaus die Effektivität des Rechtsschutzes (vgl. BVerfGE 35, 263 <274>; stRspr). Das gilt auch für den verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutz. Die Auslegung und Anwendung des § 123 VwGO kann vom Bundesverfassungsgericht aber nur daraufhin überprüft werden, ob sie Fehler erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung des Grundrechts des jeweiligen Antragstellers und seines Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz beruhen (vgl. BVerfGE 79, 69 <74>). Eine summarische Prüfung in dem Sinne, dass die Prüfung im Hauptsacheverfahren eingehender sein und deshalb ein anderes Ergebnis haben kann, ist kennzeichnend für das Eilverfahren und verfassungsrechtlich grundsätzlich unbedenklich. Droht dem Antragsteller bei Versagung des einstweiligen Rechtsschutzes eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung in seinen Grundrechten, die durch eine der Klage stattgebende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann, so ist - erforderlichenfalls unter eingehender tatsächlicher und rechtlicher Prüfung des im Hauptsacheverfahren geltend gemachten Anspruchs - einstweiliger Rechtsschutz zu gewähren, es sei denn, dass ausnahmsweise überwiegende, besonders gewichtige Gründe entgegenstehen (vgl. BVerfGE 79, 69 <74 f.>; 93, 1 <13 f.>). Je schwerer die sich aus der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes ergebenden Belastungen wiegen, je geringer die Wahrscheinlichkeit ist, dass sie im Falle des Obsiegens in der Hauptsache rückgängig gemacht werden können, umso weniger darf das Interesse an einer vorläufigen Regelung oder Sicherung der geltend gemachten Rechtspositionen zurückgestellt werden (vgl. BVerfGE 35, 382 <402>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 31. März 2004 - 1 BvR 356/04 -, NVwZ 2004, S. 1112 <1113>). Entscheidend ist, dass die Prüfung eingehend genug ist, um den Antragsteller vor erheblichen und unzumutbaren, anders weder abwendbaren noch reparablen Nachteilen effektiv zu schützen (vgl. BVerfGE 79, 69 <74>; 93, 1 <13 f.>; BVerfGK 5, 135 <139 f.>).

16

Hieran gemessen ist die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Art. 19 Abs. 4 GG fordert nicht, dass jede nach Durchführung des verwaltungsgerichtlichen Eilverfahrens verbleibende Unsicherheit hinsichtlich des Wahrheitsgehalts einer staatlichen Äußerung zulasten der beteiligten staatlichen Stelle wirkt (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 6. Dezember 2002 - 1 BvR 1919/95 -, NJW 2003, S. 1305 <1306>). Die Möglichkeiten, berechtigten Informationsanliegen der Öffentlichkeit zeitnah nachzukommen, würden sonst gravierend beeinträchtigt. Verlangt der Antragsteller im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes der Sache nach den Widerruf der staatlichen Äußerung, so zielt sein Begehren faktisch auf die endgültige Regelung eines Zustandes. Ein der beanstandeten Äußerung kurzfristig nachfolgender Widerruf vermag eine Wirkung zu entfalten, die durch eine staatlicherseits erfolgende Richtigstellung nach einem Unterliegen des Antragstellers im Hauptsacheverfahren in der Regel nicht ausgeglichen werden kann. Dagegen ist es dem Antragsteller in der Regel zumutbar, im Rahmen seines Richtigstellungsbegehrens den Ausgang eines Hauptsacheverfahrens abzuwarten. Die bloße Auffindbarkeit der beanstandeten Äußerung im Internet oder in Medienarchiven bleibt in ihrer grundrechtsbeeinträchtigenden Wirkung hinter der fortdauernden aktiven Verbreitung der Äußerung durch die staatliche Stelle in erheblichem Maße zurück.

17

Zudem hat das Oberverwaltungsgericht seine Entscheidung auch nicht auf den bloßen Umstand gestützt, dass der Beschwerdeführer die Unwahrheit der beanstandeten Äußerungen nicht darzulegen vermochte. Das Gericht hat unter Beachtung des auch im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 123 VwGO geltenden Untersuchungsgrundsatzes unter Bezugnahme auf die Akten der strafvollstreckungsrechtlichen Verfahren tatsächliche Anhaltspunkte zusammengetragen, die für die Einschätzung streiten, der Beschwerdeführer habe Entscheidungen der Strafvollstreckungskammern nicht umgesetzt. Dem Interesse des Beschwerdeführers an der Erlangung vorläufigen Rechtsschutzes ist in ausreichendem Maße Rechnung getragen und der Schutzbereich des Art. 19 Abs. 4 GG nicht grundsätzlich verkannt worden.

18

Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des Art. 19 Abs. 4 GG auf die unterbliebene Beiziehung bestimmter Sachakten und die Verweigerung von Akteneinsicht stützt, genügt sein Vorbringen nicht den Substantiierungsanforderungen, die § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG aufstellen, weil er sich mit den diesbezüglichen Ausführungen in der oberverwaltungsgerichtlichen Entscheidung nicht auseinandersetzt (vgl. BVerfGE 105, 252 <264>).

19

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Amtsträger haben das Steuergeheimnis zu wahren.

(2) Ein Amtsträger verletzt das Steuergeheimnis, wenn er

1.
personenbezogene Daten eines anderen, die ihm
a)
in einem Verwaltungsverfahren, einem Rechnungsprüfungsverfahren oder einem gerichtlichen Verfahren in Steuersachen,
b)
in einem Strafverfahren wegen einer Steuerstraftat oder einem Bußgeldverfahren wegen einer Steuerordnungswidrigkeit,
c)
im Rahmen einer Weiterverarbeitung nach § 29c Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, 5 oder 6 oder aus anderem dienstlichen Anlass, insbesondere durch Mitteilung einer Finanzbehörde oder durch die gesetzlich vorgeschriebene Vorlage eines Steuerbescheids oder einer Bescheinigung über die bei der Besteuerung getroffenen Feststellungen,
bekannt geworden sind, oder
2.
ein fremdes Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm in einem der in Nummer 1 genannten Verfahren bekannt geworden ist,
(geschützte Daten) unbefugt offenbart oder verwertet oder
3.
geschützte Daten im automatisierten Verfahren unbefugt abruft, wenn sie für eines der in Nummer 1 genannten Verfahren in einem automationsgestützten Dateisystem gespeichert sind.

(3) Den Amtsträgern stehen gleich

1.
die für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten (§ 11 Abs. 1 Nr. 4 des Strafgesetzbuchs),
1a.
die in § 193 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes genannten Personen,
2.
amtlich zugezogene Sachverständige,
3.
die Träger von Ämtern der Kirchen und anderen Religionsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind.

(4) Die Offenbarung oder Verwertung geschützter Daten ist zulässig, soweit

1.
sie der Durchführung eines Verfahrens im Sinne des Absatzes 2 Nr. 1 Buchstaben a und b dient,
1a.
sie einer Verarbeitung durch Finanzbehörden nach Maßgabe des § 29c Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 oder 6 dient,
1b.
sie der Durchführung eines Bußgeldverfahrens nach Artikel 83 der Verordnung (EU) 2016/679 im Anwendungsbereich dieses Gesetzes dient,
2.
sie durch Bundesgesetz ausdrücklich zugelassen ist,
2a.
sie durch Recht der Europäischen Union vorgeschrieben oder zugelassen ist,
2b.
sie der Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Statistischen Bundesamtes oder für die Erfüllung von Bundesgesetzen durch die Statistischen Landesämter dient,
2c.
sie der Gesetzesfolgenabschätzung dient und die Voraussetzungen für eine Weiterverarbeitung nach § 29c Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 vorliegen,
2d.
sie der Sicherung, Nutzung und wissenschaftlichen Verwertung von Archivgut der Finanzbehörden durch das Bundesarchiv nach Maßgabe des Bundesarchivgesetzes oder durch das zuständige Landes- oder Kommunalarchiv nach Maßgabe des einschlägigen Landesgesetzes oder der einschlägigen kommunalen Satzung dient, sofern die Beachtung der Vorgaben der §§ 6 und 10 bis 14 des Bundesarchivgesetzes im Landesrecht oder in der kommunalen Satzung sichergestellt ist,
3.
die betroffene Person zustimmt,
4.
sie der Durchführung eines Strafverfahrens wegen einer Tat dient, die keine Steuerstraftat ist, und die Kenntnisse
a)
in einem Verfahren wegen einer Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit erlangt worden sind; dies gilt jedoch nicht für solche Tatsachen, die der Steuerpflichtige in Unkenntnis der Einleitung des Strafverfahrens oder des Bußgeldverfahrens offenbart hat oder die bereits vor Einleitung des Strafverfahrens oder des Bußgeldverfahrens im Besteuerungsverfahren bekannt geworden sind, oder
b)
ohne Bestehen einer steuerlichen Verpflichtung oder unter Verzicht auf ein Auskunftsverweigerungsrecht erlangt worden sind,
5.
für sie ein zwingendes öffentliches Interesse besteht; ein zwingendes öffentliches Interesse ist namentlich gegeben, wenn
a)
die Offenbarung erforderlich ist zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit, die Verteidigung oder die nationale Sicherheit oder zur Verhütung oder Verfolgung von Verbrechen und vorsätzlichen schweren Vergehen gegen Leib und Leben oder gegen den Staat und seine Einrichtungen,
b)
Wirtschaftsstraftaten verfolgt werden oder verfolgt werden sollen, die nach ihrer Begehungsweise oder wegen des Umfangs des durch sie verursachten Schadens geeignet sind, die wirtschaftliche Ordnung erheblich zu stören oder das Vertrauen der Allgemeinheit auf die Redlichkeit des geschäftlichen Verkehrs oder auf die ordnungsgemäße Arbeit der Behörden und der öffentlichen Einrichtungen erheblich zu erschüttern, oder
c)
die Offenbarung erforderlich ist zur Richtigstellung in der Öffentlichkeit verbreiteter unwahrer Tatsachen, die geeignet sind, das Vertrauen in die Verwaltung erheblich zu erschüttern; die Entscheidung trifft die zuständige oberste Finanzbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen; vor der Richtigstellung soll der Steuerpflichtige gehört werden.

(5) Vorsätzlich falsche Angaben der betroffenen Person dürfen den Strafverfolgungsbehörden gegenüber offenbart werden.

(6) Der Abruf geschützter Daten, die für eines der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Verfahren in einem automationsgestützten Dateisystem gespeichert sind, ist nur zulässig, soweit er der Durchführung eines Verfahrens im Sinne des Absatzes 2 Nummer 1 Buchstabe a und b oder der zulässigen Übermittlung geschützter Daten durch eine Finanzbehörde an die betroffene Person oder Dritte dient. Zur Wahrung des Steuergeheimnisses kann das Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, welche technischen und organisatorischen Maßnahmen gegen den unbefugten Abruf von Daten zu treffen sind. Insbesondere kann es nähere Regelungen treffen über die Art der Daten, deren Abruf zulässig ist, sowie über den Kreis der Amtsträger, die zum Abruf solcher Daten berechtigt sind. Die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates, soweit sie die Kraftfahrzeugsteuer, die Luftverkehrsteuer, die Versicherungsteuer sowie Einfuhr- und Ausfuhrabgaben und Verbrauchsteuern, mit Ausnahme der Biersteuer, betrifft.

(7) Werden dem Steuergeheimnis unterliegende Daten durch einen Amtsträger oder diesem nach Absatz 3 gleichgestellte Personen nach Maßgabe des § 87a Absatz 4 oder 7 über De-Mail-Dienste im Sinne des § 1 des De-Mail-Gesetzes versendet, liegt keine unbefugte Offenbarung, Verwertung und kein unbefugter Abruf von dem Steuergeheimnis unterliegenden Daten vor, wenn beim Versenden eine kurzzeitige automatisierte Entschlüsselung durch den akkreditierten Diensteanbieter zum Zweck der Überprüfung auf Schadsoftware und zum Zweck der Weiterleitung an den Adressaten der De-Mail-Nachricht stattfindet.

(8) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das den Abgleich geschützter Daten innerhalb einer Finanzbehörde oder zwischen verschiedenen Finanzbehörden ermöglicht, ist zulässig, soweit die Weiterverarbeitung oder Offenbarung dieser Daten zulässig und dieses Verfahren unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person und der Aufgaben der beteiligten Finanzbehörden angemessen ist.

(9) Die Finanzbehörden dürfen sich bei der Verarbeitung geschützter Daten nur dann eines Auftragsverarbeiters im Sinne von Artikel 4 Nummer 8 der Verordnung (EU) 2016/679 bedienen, wenn diese Daten ausschließlich durch Personen verarbeitet werden, die zur Wahrung des Steuergeheimnisses verpflichtet sind.

(10) Die Offenbarung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 durch Finanzbehörden an öffentliche oder nicht-öffentliche Stellen ist zulässig, wenn die Voraussetzungen der Absätze 4 oder 5 und ein Ausnahmetatbestand nach Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/679 oder nach § 31c vorliegen.

(11) Wurden geschützte Daten

1.
einer Person, die nicht zur Wahrung des Steuergeheimnisses verpflichtet ist,
2.
einer öffentlichen Stelle, die keine Finanzbehörde ist, oder
3.
einer nicht-öffentlichen Stelle
nach den Absätzen 4 oder 5 offenbart, darf der Empfänger diese Daten nur zu dem Zweck speichern, verändern, nutzen oder übermitteln, zu dem sie ihm offenbart worden sind. Die Pflicht eines Amtsträgers oder einer ihm nach Absatz 3 gleichgestellten Person, dem oder der die geschützten Daten durch die Offenbarung bekannt geworden sind, zur Wahrung des Steuergeheimnisses bleibt unberührt.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Wer unbefugt

1.
personenbezogene Daten eines anderen, die ihm als Amtsträger
a)
in einem Verwaltungsverfahren, einem Rechnungsprüfungsverfahren oder einem gerichtlichen Verfahren in Steuersachen,
b)
in einem Strafverfahren wegen einer Steuerstraftat oder in einem Bußgeldverfahren wegen einer Steuerordnungswidrigkeit,
c)
im Rahmen einer Weiterverarbeitung nach § 29c Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, 5 oder 6 der Abgabenordnung oder aus anderem dienstlichen Anlass, insbesondere durch Mitteilung einer Finanzbehörde oder durch die gesetzlich vorgeschriebene Vorlage eines Steuerbescheids oder einer Bescheinigung über die bei der Besteuerung getroffenen Feststellungen
bekannt geworden sind, oder
2.
ein fremdes Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm als Amtsträger in einem der in Nummer 1 genannten Verfahren bekannt geworden ist,
offenbart oder verwertet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Personenbezogene Daten eines anderen oder fremde Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse sind dem Täter auch dann als Amtsträger in einem in Satz 1 Nummer 1 genannten Verfahren bekannt geworden, wenn sie sich aus Daten ergeben, zu denen er Zugang hatte und die er unbefugt abgerufen hat. Informationen, die sich auf identifizierte oder identifizierbare verstorbene natürliche Personen oder Körperschaften, rechtsfähige oder nicht rechtsfähige Personenvereinigungen oder Vermögensmassen beziehen, stehen personenbezogenen Daten eines anderen gleich.

(2) Den Amtsträgern im Sinne des Absatzes 1 stehen gleich

1.
die für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten,
2.
amtlich zugezogene Sachverständige und
3.
die Träger von Ämtern der Kirchen und anderen Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts.

(3) Die Tat wird nur auf Antrag des Dienstvorgesetzten oder des Verletzten verfolgt. Bei Taten amtlich zugezogener Sachverständiger ist der Leiter der Behörde, deren Verfahren betroffen ist, neben dem Verletzten antragsberechtigt.

(1) Amtsträger haben das Steuergeheimnis zu wahren.

(2) Ein Amtsträger verletzt das Steuergeheimnis, wenn er

1.
personenbezogene Daten eines anderen, die ihm
a)
in einem Verwaltungsverfahren, einem Rechnungsprüfungsverfahren oder einem gerichtlichen Verfahren in Steuersachen,
b)
in einem Strafverfahren wegen einer Steuerstraftat oder einem Bußgeldverfahren wegen einer Steuerordnungswidrigkeit,
c)
im Rahmen einer Weiterverarbeitung nach § 29c Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, 5 oder 6 oder aus anderem dienstlichen Anlass, insbesondere durch Mitteilung einer Finanzbehörde oder durch die gesetzlich vorgeschriebene Vorlage eines Steuerbescheids oder einer Bescheinigung über die bei der Besteuerung getroffenen Feststellungen,
bekannt geworden sind, oder
2.
ein fremdes Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm in einem der in Nummer 1 genannten Verfahren bekannt geworden ist,
(geschützte Daten) unbefugt offenbart oder verwertet oder
3.
geschützte Daten im automatisierten Verfahren unbefugt abruft, wenn sie für eines der in Nummer 1 genannten Verfahren in einem automationsgestützten Dateisystem gespeichert sind.

(3) Den Amtsträgern stehen gleich

1.
die für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten (§ 11 Abs. 1 Nr. 4 des Strafgesetzbuchs),
1a.
die in § 193 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes genannten Personen,
2.
amtlich zugezogene Sachverständige,
3.
die Träger von Ämtern der Kirchen und anderen Religionsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind.

(4) Die Offenbarung oder Verwertung geschützter Daten ist zulässig, soweit

1.
sie der Durchführung eines Verfahrens im Sinne des Absatzes 2 Nr. 1 Buchstaben a und b dient,
1a.
sie einer Verarbeitung durch Finanzbehörden nach Maßgabe des § 29c Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 oder 6 dient,
1b.
sie der Durchführung eines Bußgeldverfahrens nach Artikel 83 der Verordnung (EU) 2016/679 im Anwendungsbereich dieses Gesetzes dient,
2.
sie durch Bundesgesetz ausdrücklich zugelassen ist,
2a.
sie durch Recht der Europäischen Union vorgeschrieben oder zugelassen ist,
2b.
sie der Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Statistischen Bundesamtes oder für die Erfüllung von Bundesgesetzen durch die Statistischen Landesämter dient,
2c.
sie der Gesetzesfolgenabschätzung dient und die Voraussetzungen für eine Weiterverarbeitung nach § 29c Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 vorliegen,
2d.
sie der Sicherung, Nutzung und wissenschaftlichen Verwertung von Archivgut der Finanzbehörden durch das Bundesarchiv nach Maßgabe des Bundesarchivgesetzes oder durch das zuständige Landes- oder Kommunalarchiv nach Maßgabe des einschlägigen Landesgesetzes oder der einschlägigen kommunalen Satzung dient, sofern die Beachtung der Vorgaben der §§ 6 und 10 bis 14 des Bundesarchivgesetzes im Landesrecht oder in der kommunalen Satzung sichergestellt ist,
3.
die betroffene Person zustimmt,
4.
sie der Durchführung eines Strafverfahrens wegen einer Tat dient, die keine Steuerstraftat ist, und die Kenntnisse
a)
in einem Verfahren wegen einer Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit erlangt worden sind; dies gilt jedoch nicht für solche Tatsachen, die der Steuerpflichtige in Unkenntnis der Einleitung des Strafverfahrens oder des Bußgeldverfahrens offenbart hat oder die bereits vor Einleitung des Strafverfahrens oder des Bußgeldverfahrens im Besteuerungsverfahren bekannt geworden sind, oder
b)
ohne Bestehen einer steuerlichen Verpflichtung oder unter Verzicht auf ein Auskunftsverweigerungsrecht erlangt worden sind,
5.
für sie ein zwingendes öffentliches Interesse besteht; ein zwingendes öffentliches Interesse ist namentlich gegeben, wenn
a)
die Offenbarung erforderlich ist zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit, die Verteidigung oder die nationale Sicherheit oder zur Verhütung oder Verfolgung von Verbrechen und vorsätzlichen schweren Vergehen gegen Leib und Leben oder gegen den Staat und seine Einrichtungen,
b)
Wirtschaftsstraftaten verfolgt werden oder verfolgt werden sollen, die nach ihrer Begehungsweise oder wegen des Umfangs des durch sie verursachten Schadens geeignet sind, die wirtschaftliche Ordnung erheblich zu stören oder das Vertrauen der Allgemeinheit auf die Redlichkeit des geschäftlichen Verkehrs oder auf die ordnungsgemäße Arbeit der Behörden und der öffentlichen Einrichtungen erheblich zu erschüttern, oder
c)
die Offenbarung erforderlich ist zur Richtigstellung in der Öffentlichkeit verbreiteter unwahrer Tatsachen, die geeignet sind, das Vertrauen in die Verwaltung erheblich zu erschüttern; die Entscheidung trifft die zuständige oberste Finanzbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen; vor der Richtigstellung soll der Steuerpflichtige gehört werden.

(5) Vorsätzlich falsche Angaben der betroffenen Person dürfen den Strafverfolgungsbehörden gegenüber offenbart werden.

(6) Der Abruf geschützter Daten, die für eines der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Verfahren in einem automationsgestützten Dateisystem gespeichert sind, ist nur zulässig, soweit er der Durchführung eines Verfahrens im Sinne des Absatzes 2 Nummer 1 Buchstabe a und b oder der zulässigen Übermittlung geschützter Daten durch eine Finanzbehörde an die betroffene Person oder Dritte dient. Zur Wahrung des Steuergeheimnisses kann das Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, welche technischen und organisatorischen Maßnahmen gegen den unbefugten Abruf von Daten zu treffen sind. Insbesondere kann es nähere Regelungen treffen über die Art der Daten, deren Abruf zulässig ist, sowie über den Kreis der Amtsträger, die zum Abruf solcher Daten berechtigt sind. Die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates, soweit sie die Kraftfahrzeugsteuer, die Luftverkehrsteuer, die Versicherungsteuer sowie Einfuhr- und Ausfuhrabgaben und Verbrauchsteuern, mit Ausnahme der Biersteuer, betrifft.

(7) Werden dem Steuergeheimnis unterliegende Daten durch einen Amtsträger oder diesem nach Absatz 3 gleichgestellte Personen nach Maßgabe des § 87a Absatz 4 oder 7 über De-Mail-Dienste im Sinne des § 1 des De-Mail-Gesetzes versendet, liegt keine unbefugte Offenbarung, Verwertung und kein unbefugter Abruf von dem Steuergeheimnis unterliegenden Daten vor, wenn beim Versenden eine kurzzeitige automatisierte Entschlüsselung durch den akkreditierten Diensteanbieter zum Zweck der Überprüfung auf Schadsoftware und zum Zweck der Weiterleitung an den Adressaten der De-Mail-Nachricht stattfindet.

(8) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das den Abgleich geschützter Daten innerhalb einer Finanzbehörde oder zwischen verschiedenen Finanzbehörden ermöglicht, ist zulässig, soweit die Weiterverarbeitung oder Offenbarung dieser Daten zulässig und dieses Verfahren unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person und der Aufgaben der beteiligten Finanzbehörden angemessen ist.

(9) Die Finanzbehörden dürfen sich bei der Verarbeitung geschützter Daten nur dann eines Auftragsverarbeiters im Sinne von Artikel 4 Nummer 8 der Verordnung (EU) 2016/679 bedienen, wenn diese Daten ausschließlich durch Personen verarbeitet werden, die zur Wahrung des Steuergeheimnisses verpflichtet sind.

(10) Die Offenbarung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 durch Finanzbehörden an öffentliche oder nicht-öffentliche Stellen ist zulässig, wenn die Voraussetzungen der Absätze 4 oder 5 und ein Ausnahmetatbestand nach Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/679 oder nach § 31c vorliegen.

(11) Wurden geschützte Daten

1.
einer Person, die nicht zur Wahrung des Steuergeheimnisses verpflichtet ist,
2.
einer öffentlichen Stelle, die keine Finanzbehörde ist, oder
3.
einer nicht-öffentlichen Stelle
nach den Absätzen 4 oder 5 offenbart, darf der Empfänger diese Daten nur zu dem Zweck speichern, verändern, nutzen oder übermitteln, zu dem sie ihm offenbart worden sind. Die Pflicht eines Amtsträgers oder einer ihm nach Absatz 3 gleichgestellten Person, dem oder der die geschützten Daten durch die Offenbarung bekannt geworden sind, zur Wahrung des Steuergeheimnisses bleibt unberührt.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

Tenor

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 8. Februar 2011 - 3 K 14/11 - wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung - teilweise - geändert.

Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin die Titel der Kinderzeitschriften bekanntzugeben, in denen das Chemische und Veterinäruntersuchungsamt (CVUA) Karlsruhe gemäß Pressemitteilung 1/2010 vom 12.10.2010 in eingeklebten Kosmetikproben verbotene Farbstoffe und/oder Verdacht auf nicht zugelassene Farbstoffe festgestellt hat.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen trägt der Antragsgegner.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die Beschwerde ist zulässig. Die Antragstellerin hat im Beschwerdeverfahren zwar keinen förmlichen Antrag gestellt. Aus den dargelegten Gründen ergibt sich jedoch, dass Gegenstand dieses Verfahrens der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz in dem Umfang ist, wie er in der ersten Instanz beantragt wurde. Dort hat die Antragstellerin den Antrag gestellt, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr die Titel der Kinderzeitschriften bekanntzugeben, in denen das Chemische und Veterinäruntersuchungsamt Karlsruhe gemäß Pressemitteilung 1/2010 vom 12.10.2010 in eingeklebten Kosmetikproben verbotene Farbstoffe, Verdacht auf nicht zugelassene Farbstoffe und Kennzeichnungsmittel (gemeint: Kennzeichnungsmängel) festgestellt hat.
I. Die Beschwerde hat auch im wesentlichen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen, das nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein Gegenstand der Prüfung des Verwaltungsgerichtshofs ist, rechtfertigt eine Änderung des angefochtenen Beschlusses in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang. Denn der Antrag ist zulässig (1.). Auch hat die Antragstellerin insoweit das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs (2.) sowie eines Anordnungsgrundes (3.) mit der für die Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO).
1. Der Antrag ist zulässig, insbesondere fehlt es der Antragstellerin nicht an dem erforderlichen Rechtsschutzinteresse. Das Angebot des Antragsgegners, der Antragstellerin die gewünschte Auskunft - wenn auch nur auf schriftlichen Antrag und kostenpflichtig - nach den Vorschriften des Verbraucherinformationsgesetzes - VIG - zu erteilen, lässt das Rechtsschutzinteresse der Antragstellerin an einer Entscheidung nicht entfallen, weil die Information nach § 4 LPresseG im Gegensatz zu den Regelungen im Verbraucherinformationsgesetz eine wesentlich erleichterte, nicht an Kosten und formelle Anforderungen gebundene Auskunftserteilung vorsieht.
2. Bei summarischer Prüfung ist davon auszugehen, dass der Antragstellerin der geltend gemachte presserechtliche Auskunftsanspruch zusteht (2.1), ohne dass der Informationsanspruch nach § 1 Abs. 1 VIG entgegensteht (2.2.) und ohne dass der Antragsgegner berechtigt wäre, die begehrte Auskunft zu verweigern (2.3).
2.1 Der Auskunftsanspruch der Antragstellerin ergibt sich aus § 4 Abs. 1 LPresseG, wonach die Behörden verpflichtet sind, den Vertretern der Presse die der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe dienenden Auskünfte zu erteilen. Die Antragstellerin gehört als Verlegerin des „xxx“ zu den auskunftsberechtigten Personen und begehrt gegenüber dem Antragsgegner, der das Chemische und Veterinäruntersuchungsamt Karlsruhe (CVUA) betreibt, Auskunft über Fakten in Bezug auf einen bestimmen Tatsachenkomplex (vgl. zu dieser Voraussetzung Burkhardt in: Löffler, Presserecht, 5. Aufl. 2006, § 4 LPG RdNr. 78). Denn die Antragstellerin begehrt von dem Antragsgegner eine Auskunft über die Namen der Kinderzeitschriften, die gemäß Jahresbericht des CVUA Karlsruhe 2009 und dessen Pressemitteilung vom 12.10.2010 in ihren Kinderzeitschriften kosmetische Mittel als Geschenk-pröbchen beigefügt hatten, welche laut Untersuchungsergebnissen des CVUA Karlsruhe mit den rechtlichen Vorgaben nicht übereinstimmten. Dies ist ein bestimmter Tatsachenkomplex, mit dem der Antragsgegner im Rahmen seiner Zuständigkeit befasst gewesen ist. Das Auskunftsbegehren erfolgt auch zur Erfüllung der öffentlichen Aufgabe der Presse, die darin liegt, dass sie in Angelegenheiten von öffentlichem Interesse Nachrichten beschafft und verbreitet. Denn die Antragstellerin begehrt deshalb die Mitteilung der Titel der Kinderzeitschriften, denen gesundheitsschädliche Beigaben beigefügt waren, um ihre Leser über die gesundheitliche Bedenklichkeit der Verwendung der untersuchten Kosmetikbeilagen durch noch in deren Besitz befindliche Geschenkproben zu informieren.
2.2 Dem presserechtlichen Auskunftsanspruch steht entgegen der Auffassung des Antragsgegners nicht entgegen, dass die Antragstellerin ihren Informationsanspruch nach § 1 Abs. 1 VIG verfolgen könnte. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 VIG hat jeder nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf freien Zugang zu allen Daten über die Kennzeichnung, Herkunft, Beschaffenheit, Verwendung sowie das Herstellen oder das Behandeln von Erzeugnissen sowie über Abweichungen von Rechtsvorschriften über diese Merkmale und Tätigkeiten. Der Zugang zu diesen Daten, die dem Antragsgegner vorliegen, erfolgt nur nach Maßgabe des im VIG geregelten Verfahrens. So ist nach § 3 Abs. 1 VIG die Information nur auf schriftlichen Antrag zu erteilen. Nach § 4 VIG ist Dritten, deren Belange durch den Antrag auf Informationszugang betroffen sind, vor der Entscheidung schriftlich Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Darunter fallen nicht nur die Unternehmen, die ein beanstandetes Lebensmittel herstellen, sondern auch - wie hier - unentgeltliche Beilagen im Sinne von Art. 3 Nr. 8 Verordnung (EG) Nr. 178/2002 in den Verkehr bringen (§ 3 Nr. 1 LFGB für kosmetische Mittel). Der Informationszugang darf erst erfolgen, wenn die Entscheidung bestandskräftig ist oder zwei Wochen nach Anordnung der sofortigen Vollziehung (§ 4 Abs. 3 Satz 3 VIG). Ziel des Verbraucherinformationsgesetzes ist die Gewährleistung einer umfassenden Information der Verbraucherinnen und Verbraucher; diesen wird hierdurch Zugang zu den bei den Behörden vorhandenen Informationen im Anwendungsbereich des LFGB eröffnet (vgl. BT-Drs. 16/5404). Aus diesem Auskunftsanspruch für jedermann folgt, dass auch Journalisten und Verlage unter den dort genannten gesetzlichen Voraussetzungen und unter Beachtung der Anforderungen hinsichtlich des Verfahrens Auskunft über die speziellen Daten und Informationen - wie hier - im Lebensmittel- und Kosmetikbereich erhalten können.
Die Erweiterung des Rechts der Verbraucherinformation durch das Verbraucherinformationsgesetz bedeutet indes nicht, dass hierdurch bestehende presserechtliche Auskunftsansprüche beschnitten werden sollten. Die Regelungen ergänzen sich vielmehr. Der Informationsanspruch für Verbraucher ist auf den einzelnen Verbraucher zugeschnitten, ohne die Presse hiervon auszuschließen. Der presserechtliche Auskunftsanspruch dient hingegen der Erfüllung der öffentlichen Aufgabe der Presse und hängt anders als das Verbraucherinformationsgesetz im Interesse einer zeitnahen Informationsbeschaffung nicht von besonderen verfahrensmäßigen Anforderungen ab. Mit der Gewährleistung der Pressefreiheit trägt das Grundgesetz der besonderen Bedeutung der Presse in einem freiheitlichen demokratischen Staatswesen Rechnung. Es schützt und sichert die Aufgabe der Presse, an dem Prozess der Bildung der öffentlichen Meinung teilzunehmen und dadurch an der politischen Willensbildung des Volkes mitzuwirken. Daraus folgt die Pflicht des Staates, diese Aufgabe der Presse zu respektieren. Hierzu gehört auch die Pflicht zur Erteilung von Auskünften. Einer freiheitlich-demokratischen Grundordnung entspricht ein Verhalten der Behörden, das in Angelegenheiten von öffentlichem Interesse von Offenheit geprägt ist. Es erfordert die Bereitschaft, dem Bürger diese Angelegenheiten dadurch durchsichtig zu machen, dass der Presse (wie auch den anderen Medien) durch eine großzügige Informationspolitik eine genaue und gründliche Berichterstattung ermöglicht wird (vgl. BVerfG, Teilurteil v. 05.08.1966 - 1 BvR 586/62, 610/63 und 512/64 -, BVerfGE 20, 162, 174 f.; BVerwG, Urt. v. 13.12.1984 - 7 C 139.81 -, BVerwGE 70, 310, 314). Mit der besonderen Bedeutung der Presse wäre es unvereinbar, wenn der presserechtliche Informationsanspruch durch den Auskunftsanspruch nach dem Verbraucherinformationsgesetz verdrängt würde (vgl. im Verhältnis zum Informationsfreiheitsgesetz auch OVG NRW, Beschluss v. 19.02.2004 - 5 A 640/02 -, NJW 2005, 618; VG Köln, Urteil v. 27.01.2011 - 6 K 4265/09; Löffler/Ricker, Handbuch des Presserechts, 5. Auflage, S. 141 RdNr 5a).
Etwas Anderes lässt sich weder dem Wortlaut noch Sinn und Zweck des Verbraucherinformationsgesetzes entnehmen. Auch § 1 Abs. 5 LPresseG, wonach die Presse Gesetzen, die für jedermann gelten, unterworfen ist, steht dem nicht entgegen. Aus dieser Vorschrift ist in diesem Zusammenhang lediglich zu folgern, dass ein Pressevertreter, soweit er einen Auskunftsanspruch nach dem Verbraucherinformationsgesetz geltend macht, - wie jedermann auch - den dortigen Regelungen unterworfen ist, nicht jedoch, dass hierdurch der presserechtliche Auskunftsanspruch beschränkt wird.
2.3 Der Antragsgegner ist auch nicht berechtigt, die erbetenen Auskünfte nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 LPresseG zu verweigern; die übrigen Ausschlussvorschriften sind im vorliegenden Fall nicht einschlägig. Nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 LPresseG können Auskünfte verweigert werden, soweit ein überwiegendes öffentliches oder schutzwürdiges privates Interesse verletzt würde. Als im Falle einer Auskunftserteilung betroffenes privates Interesse könnte das Interesse der Herausgeber und Verlage der fraglichen Kinderzeitschriften an ihrem eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb (Art. 14 GG) in Betracht kommen. Dabei kann dahinstehen, ob und inwieweit die Eigentumsgarantie den Gewerbebetrieb als tatsächliche Zusammenfassung der zum Vermögen eines Unternehmens gehörenden Sachen und Rechte erfasst (vgl. zu dieser bislang in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts offen gelassenen Frage zum Beispiel BVerfGE 51, 193 <221 f.>). Denn nicht jede Verletzung privater Interessen löst bereits die Sperrwirkung des § 4 Abs. 2 Nr. 3 LPresseG aus; es muss vielmehr die Verletzung schutzwürdiger privater Interessen zu befürchten sein. Ob die betroffenen privaten Interessen schutzwürdig sind, ist im Wege einer umfassenden Abwägung zwischen dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit und den entgegenstehenden privaten Interessen zu ermitteln. Die widerstreitenden Rechtspositionen sind nach dem Grundsatz der praktischen Konkordanz in einen angemessenen Ausgleich zu bringen. Entscheidend ist dabei, wie hoch das öffentliche Informationsinteresse an der begehrten Auskunft zu bewerten und wie stark der Eingriff in private Rechte durch die Offenlegung der begehrten Informationen zu gewichten ist. Je geringer der Eingriff in das Recht des Privaten, desto geringere Anforderungen sind an das Informationsinteresse der Allgemeinheit zu stellen; je intensiver und weitergehend die begehrte Auskunft reicht, desto gewichtiger muss das öffentliche Informationsinteresse sein (vgl. Löffler/Burkhardt, a.a.O. RdNr. 111 m.w.N. aus der Rechtsprechung; BVerfG, Urteil v. 05.06.1973 - 1 BvR 536/72 -, BVerfGE 35, 202; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 11.11.2010 - 10 S 32.10 -, AfP 2010, 621 f. m.w.N.; OVG NRW, Beschluss v. 19.02.2004 - 5 A 640/02 -, NJW 2005, 618; VG Köln, Urteil v. 27.01.2011 - 6 K 4165/09 -, juris; OLG Hamm, Beschluss v. 31.01.2000 - 2 Ws 282/99 -, NJW 2000, 1278; OLG Stuttgart, Beschluss v. 21.06.2001 - 4 VAs 3/01 -, NJW 2001, 3797).
10 
Nach diesen Maßstäben ergibt die durchzuführende Abwägung hier ein Überwiegen des Interesses der Öffentlichkeit an Information.
11 
Die Antragstellerin hat hier nachvollziehbar ein besonderes Interesse der Öffentlichkeit an den angeforderten Namen der Kinderzeitschriften, denen gesundheitsgefährdende Beigaben beigefügt waren, dargelegt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Bewertung des Informationsanliegens grundsätzlich der Presse selbst obliegt. Diese muss nach publizistischen Kriterien selbst entscheiden dürfen, was sie des öffentlichen Interesses für wert hält und was nicht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 28.08.2000 - 1 BvR 1307/91 -, NJW 2001, 503). Im vorliegenden Fall geht es der Antragstellerin als Verbraucherzeitschrift um Informationen über Tatsachen, an denen die Öffentlichkeit ein starkes Interesse hat. Die Antragstellerin möchte die Namen der Kinderzeitschriften erfahren, denen gesundheitsgefährdende Geschenkbeigaben beigefügt waren, um die Leser dieser Zeitschriften, insbesondere die Eltern, auf die gesundheitliche Bedenklichkeit der Verwendung der in den Proben enthaltenen Kosmetika durch ihre Kinder aufmerksam zu machen. Diese Geschenkbeigaben waren in den Zeitschriften zwar bereits im Jahre 2009 enthalten und es dürfte durch den Antragsgegner auch hinreichend sichergestellt sein, dass es künftig insoweit keine Beanstandungen mehr gibt; denn der Antragsgegner hat mit Schreiben vom 21.12.2010 die Lebensmittelüberwachungsbehörden beauftragt, örtliche Zeitschriftenverlage prophylaktisch auf ihre Mitverantwortung und Sorgfaltspflichten als Unternehmer und Inverkehrbringer von Kosmetika bei der Beilegung schriftlich hinzuweisen. Ebenso wurde der Südwestdeutsche Verband der Zeitschriftenverleger nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag des Antragsgegners gebeten, seine Mitglieder entsprechend zu informieren. Die Antragstellerin hat jedoch im Beschwerdeverfahren nachvollziehbar dargelegt, dass derartige kosmetische Beigaben in Kinderzeitschriften sehr begehrt seien. Sie würden oft über einen längeren Zeitraum aufgehoben, um sie bei passender Gelegenheit zu benutzen. Dies entspricht nach Auffassung des Senats allgemeiner Lebenserfahrung. Deshalb wolle sie in ihrem Magazin über die bereits im xxx 1/2011 publizierte Meldung hinaus, einen konkreten Hinweis auf die Problematik der Kosmetikbeigaben in den ihr nicht bekannten Zeitschriften veröffentlichen. Sie wolle mit diesem Hinweis davor warnen, derartige Produkte - vor allem bei Kindern - zum Einsatz kommen zu lassen. Insoweit dürfte es sich entgegen der Auffassung des Antragsgegners auch nicht um einen abgeschlossenen Sachverhalt handeln, der zu Gefahrenbefürchtungen keinen Anlass mehr gibt. Der Gegenwartsbezug besteht solange fort, wie wesentliche Nachteile gesundheitlicher Art noch zu befürchten sind. Das ist vorliegend der Fall. Die durch die begehrte Auskunft eröffnete Möglichkeit, die Öffentlichkeit (noch) zeitnah über die gesundheitliche Problematik eines bestimmten Produkts, das sich zwar nicht mehr im Handel, aber noch im Gebrauch befinden dürfte, zu informieren, ist daher immer noch von hoher Aktualität.
12 
Gegenüber dem dargelegten besonderen Informationsinteresse, das hier für die Auskunftserteilung spricht, müssen die privaten, gegen die Auskunftserteilung streitenden Interessen zurücktreten. Zwar mag mit der öffentlichen Berichterstattung, in welchen Kinderzeitschriften gesundheitsschädigende Geschenkproben beigefügt waren, möglicherweise eine vorübergehende Gewinneinbuße bei Bekanntwerden der Namen der betroffenen Kinderzeitschriften verbunden sein. Unabhängig von der Frage, ob das von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleistete Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb damit überhaupt tangiert ist, fällt die Abwägung der privaten Interessen der betroffenen Kinderzeitschriftenverleger mit dem - wie oben dargelegt - besonderen öffentlichen Informationsinteresse vorliegend zugunsten des Informationsinteresses aus. Dies wird auch vom Antragsgegner nicht substantiiert in Frage gestellt. Maßgeblich ist dabei, dass die begehrte Auskunft dazu dienen soll, Gesundheitsgefahren für den Verbraucher abzuwehren. Auch kann den Interessen der Zeitschriftenverlage bei der Entscheidung über die Art der Berichterstattung Rechnung getragen werden. Denn schließlich dürften sie die Geschenkproben in der Vergangenheit ohne Kenntnis von deren gesundheitsschädlichen Auswirkungen in den Verkehr gebracht haben, so dass deren Ruf in den Augen der Verbraucher allenfalls dann nachhaltig beeinträchtigt wäre, wenn sie dem entsprechenden Hinweis des Antragsgegners zuwider ihren Zeitschriften weiterhin die beanstandeten Geschenkproben beifügen würden. Davon kann aber derzeit nicht ausgegangen werden. Die ordnungsgemäße journalistische Verwendung und Verarbeitung der erteilten Auskünfte in eigener redaktionellen Verantwortung unterfällt dabei allein dem selbständigen Zuständigkeitsbereich der Presse, die im Fall einer rechtswidrigen journalistischen Verarbeitung, für deren künftigen Eintritt hier keinerlei Anhaltspunkte vorliegen, zudem Gegendarstellungs-, Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen ausgesetzt wäre.
13 
3. Die Antragstellerin hat auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Sie begehrt zwar eine Vorwegnahme der Hauptsache, die grundsätzlich dem Wesen und Zweck des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens widerspricht. Ein Abwarten auf den Ausgang eines noch anhängig zu machenden Hauptsacheverfahrens würde vorliegend jedoch den geltend gemachten Auskunftsanspruch möglicherweise faktisch leerlaufen lassen. Denn das Informationsinteresse der Öffentlichkeit hängt maßgeblich von der Aktualität der Berichterstattung ab, weshalb die Presse zur Erfüllung ihrer Aufgaben auf eine zeitnahe Informationsbeschaffung angewiesen ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 11.11.2010 m.w.N.). Da es der Antragstellerin hier darum geht, noch bestehende Gesundheitsgefahren für die Leser von Kinderzeitschriften durch den Gebrauch von noch in deren Besitz befindlichen Haarglättungsmitteln in Geschenkproben abzuwehren, benötigt sie die begehrten Auskünfte jetzt und nicht zu einem ungewissen Zeitpunkt in der Zukunft. Im Hinblick auf den verfassungsrechtlich verbürgten Wert der Pressefreiheit und das Gebot der Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) ist in diesem Fall die Vorwegnahme der Hauptsache in Kauf zu nehmen.
14 
II. Soweit der Antragsgegner in seinem Jahresbericht 2009 mitgeteilt hat, dass bei 33 Proben Kennzeichnungsmängel festgestellt worden seien, hat die Beschwerde hingegen keinen Erfolg. Ob mit den festgestellten Kennzeichnungsmängeln, soweit sie Geschenkbeilagen in Kinderzeitschriften betreffen, zugleich konkrete Gesundheitsgefahren für die Verbraucher verbunden sind, lässt sich im Rahmen des vorliegenden summarischen Verfahrens nicht feststellen. Insbesondere ist nach dem Vorbringen nicht erkennbar, ob in den eingeklebten Kosmetikproben neben den verbotenen Farbstoffen und dem Verdacht auf nicht zugelassene Farbstoffe gleichzeitig auch Kennzeichnungsmängel festgestellt wurden, in diesem Fall wären diese ohnehin vom Auskunftsanspruch umfasst, oder ob teilweise Geschenkproben in Kinderzeitschriften nur mit Kennzeichnungsmängeln behaftet waren, also allenfalls ein Gefahrenverdacht bestand, aber allein deshalb eine von dem Inhalt der Proben ausgehende Gesundheitsgefahr für den Senat nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststeht. Insoweit hat die Antragstellerin weder einen Anordnungsanspruch noch einen Anordnungsgrund mit der für die Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht.
15 
Die Verlage bzw. Herausgeber der derzeit nicht namentlich bekannten Kinderzeitschriften waren nicht nach § 65 Abs. 2 VwGO beizuladen. Nach dieser Vorschrift sind Dritte dann notwendig beizuladen, wenn sie an dem streitigen Rechtsverhältnis derart beteiligt sind, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann. Dies ist dann der Fall, wenn die begehrte Sachentscheidung des Gerichts nicht wirksam getroffen werden kann, ohne dass dadurch zugleich unmittelbar und zwangsläufig Rechte des Beizuladenden gestaltet, bestätigt oder festgestellt, verändert oder aufgehoben werden (Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl. 2009, § 65 RdNr. 14). Dies ist hier nicht der Fall. Für eine so genannte einfache Beiladung nach § 65 Abs. 1 VwGO, wonach das Gericht von Amts wegen andere, deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung berührt werden, beiladen kann, sah der Senat keinen Anlass.
16 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Der Antragsgegner hat die Kosten beider Instanzen in voller Höhe zu tragen, weil das Unterliegen der Antragstellerin als geringfügig anzusehen ist.
17 
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1, Abs. 2 GKG, wobei der Senat - ebenso wie das Verwaltungsgericht - den Auffangwert zugrunde gelegt und im Hinblick auf die begehrte tatsächliche Vorwegnahme der Hauptsache keine Halbierung des Betrags vorgenommen hat.
18 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.