Verwaltungsgericht Bayreuth Gerichtsbescheid, 22. Jan. 2014 - 1 K 12.663

bei uns veröffentlicht am22.01.2014

Gericht

Verwaltungsgericht Bayreuth

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v. H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v. H. des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Der am ... geborene Kläger fiel der Fahrerlaubnisbehörde erstmals durch Mitteilung der Kriminalpolizeiinspektion B. vom 19.10.2011 wegen Verdachts des Amphetaminerwerbs auf. Das Ermittlungsverfahren wegen eines Vergehens nach § 29 BtmG wurde mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Bamberg vom 08.11.2011 Az. 2101 Js 12332/11 eingestellt, da Erwerb oder Besitz von Betäubungsmitteln nicht nachzuweisen waren. Mit Schreiben vom 22.02.2012 teilte die Polizeiinspektion B.-Land der Fahrerlaubnisbehörde mit, dass der Kläger am 14.10.2011 bei einer Verkehrskontrolle um ca. 01.30 Uhr Anzeichen für Betäubungsmittelkonsum zeigte. Ein freiwilliger Drogenschnelltest fiel positiv auf Amphetamin und Methamphetamin aus. Bei der anschließenden Durchsuchung wurde im Scheinfach seiner Geldbörse ein Tütchen mit einer kristallinen Substanz gefunden. Auf Frage gab der Kläger an, es würde sich um Crystal handeln. In der um 02.23 Uhr entnommenen Blutprobe wurden laut Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität E.-N. vom 28.10.2011 Amphetamin mit einer Konzentration von 28 ng/ml und Methamphetamin mit einer Konzentration von 70 ng/ml festgestellt.

Mit Schreiben vom 08.03.2012 hörte die Fahrerlaubnisbehörde den Kläger zur beabsichtigten Entziehung der Fahrerlaubnis an, weil er ein Kraftfahrzeug unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln geführt habe. Gemäß Mitteilung der Staatsanwaltschaft Bamberg vom 12.03.2012 Az. 2101 Js 2834/12 beantragte diese beim Amtsgericht Bamberg den Erlass eines Strafbefehls wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln gegen den Kläger. Vorgesehen war eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen.

Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 16.03.2012 beantragte der Kläger eine Verlängerung der gesetzten Äußerungsfrist, da der zugrundeliegende Sachverhalt noch nicht rechtskräftig verbeschieden und aufklärungsbedürftig sei. Gegen den auf der Grundlage des Vorfalls vom 14.10.2011 erlassenen Bußgeldbescheid sei Einspruch eingelegt und Akteneinsicht beantragt worden.

Das Landratsamt B. lehnte mit Schreiben vom 19.03.2012 eine Fristverlängerung ab, da es sich unzweifelhaft um eine Fahrt unter Drogeneinfluss gehandelt habe. Die Fahrerlaubnis sei zwingend zu entziehen. Eine Bindungswirkung im Sinne von § 3 Abs. 4 StVG liege nicht vor, da weder im Straf- noch im Bußgeldverfahren der Entzug der Fahrerlaubnis beabsichtigt sei.

Die Bevollmächtigten des Klägers traten dem mit Schreiben vom 21.03.2011 entgegen und rügten die Verletzung rechtlichen Gehörs. Entgegen der Annahme der Fahrerlaubnisbehörde verstoße der angekündigte Entziehungsbescheid gegen § 3 Abs. 4 StVG, denn der Sachverhalt sei sowohl im Straf- als auch im Bußgeldverfahren abschließend gewürdigt worden. Die Fahrerlaubnisbehörde wolle zum Nachteil des Klägers vom Inhalt des Strafbefehls vom 14.02.2012 und des Bußgeldbescheides vom 29.02.2012 abweichen.

Das Landratsamt B. räumte dem Kläger daraufhin mit Schreiben vom 22.03.2012 eine letzte Frist zum Verzicht auf die Fahrerlaubnis oder zur Stellungnahme bis 26.03.2012 ein.

Seitens des Klägers wurde mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 26.03.2012 erneut geltend gemacht, dass rechtskräftige Entscheidungen im Straf- und Bußgeldverfahren abgewartet werden müssten. Die Fahreignung des Mandanten werde in der Hauptverhandlung thematisiert werden. Im daraufhin ergehenden Urteil trete je nach Beurteilung des Gerichts dann die Bindungswirkung ein, die berücksichtigt werden müsse. Der Umstand, dass das Gericht dem Kläger im Strafbefehl die Fahrerlaubnis nicht entziehen wollte, spreche dafür, dass das Gericht im Rahmen der Hauptverhandlung die Fahreignung des Klägers feststellen werde. Das Gericht könne vom Tenor des Strafbefehls abweichen und den Entzug der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB anordnen. Weiter wird geltend gemacht, die Schlussfolgerung, es handle sich unzweifelhaft um eine Fahrt unter Drogeneinfluss, treffe nicht zu. Eine Entscheidung der Fahrerlaubnisbehörde sei nicht eilbedürftig.

Mit für sofort vollziehbar erklärtem Bescheid vom 27.03.2012 entzog das Landratsamt B. dem Kläger die Fahrerlaubnis der Klassen A, B, BE, C1, C1E, CE 79, M und L (Ziffer 1 des Bescheidtenors), forderte ihn auf, den Führerschein innerhalb einer Kalenderwoche nach Zustellung des Bescheides bei der Führerscheinstelle abzuliefern (Ziffer 2) und drohte für den Fall der Nichtbefolgung von Ziffer 2 ein Zwangsgeld in Höhe von 500,00 EUR an (Ziffer 3). Zur Begründung wird im Wesentlichen darauf abgestellt, dass der Kläger am 14.10.2011 ein Kraftfahrzeug mit dem Wissen, zuvor Amphetamin bzw. Methamphetamin eingenommen zu haben, geführt habe. Die Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen stehe fest, sobald der Betäubungsmittelkonsum nachgewiesen worden sei. Weiter werden die Pflicht zur Ablieferung des Führerscheins, die Androhung des Zwangsgeldes und die Anordnung der sofortigen Vollziehung begründet. Der Bescheid wurde den Bevollmächtigten des Klägers laut Empfangsbekenntnis am 28.03.2012 zugestellt. Laut telefonischer Mitteilung der Polizeiinspektion B.-Land wurde der Kläger am 29.03.2012 beim Führen eines Kraftfahrzeugs kontrolliert.

Gegen den Entziehungsbescheid erhob der Kläger mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 30.03.2012 beim Landratsamt B. Widerspruch und beantragte mit weiterem Schriftsatz vom selben Tag beim Verwaltungsgericht Bayreuth im Wesentlichen, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Klägers und einer eventuell nachfolgenden Anfechtungsklage gegen den Entzug der Fahrerlaubnis des Klägers der Klassen A, B, BE, C1, C1E, CE 79, M und L vom 27.03.2012 durch Verfügung der Antragsgegnerin vom 27.03.2012 wiederherzustellen (Streitsache B 1 S 12.291). Zur Begründung wurde nach Darstellung des Sachverhalts und des Verfahrensganges im Wesentlichen geltend gemacht, der Entzug der Fahrerlaubnis verstoße gegen § 3 Abs. 3 und 4 StVG. Die Rechtskraft des Urteils des Amtsgerichts Bamberg hätte abgewartet werden müssen. Auch die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei fehlerhaft. Durch die Maßnahmen würden die Rechte des Klägers verletzt. Dem Kläger werde zudem durch die Maßnahmen erheblicher Schaden zugefügt, da dieser auf seinen Führerschein bzw. seine Fahrerlaubnis angewiesen sei. Auch ein genügend konkretisierter Verdacht, dass der Kläger zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet sei und er deshalb andere Verkehrsteilnehmer so sehr gefährde, dass der Ausgang des Hauptverfahrens nicht abgewartet werden könne, sei nicht gegeben. Dieser Umstand werde wiederum dadurch belegt, dass die Antragsgegnerin 5 Monate lang keinen Anlass gesehen habe, Fahrerlaubnis und Führerschein zu entziehen. Zudem sei der Kläger auch keinesfalls drogenabhängig. Auch das positive Fahrverhalten des Klägers seit seiner Fahrerlaubniserteilung im Jahr 2002 sei von der Antragsgegnerin bei ihrer Entscheidung nicht berücksichtigt worden.

Der Vorsitzende wies den Kläger mit Schreiben vom 02.04.2012 an seinen Bevollmächtigten auf die vorläufige Einschätzung der Streitsache hin.

Der Bevollmächtigte des Klägers machte mit Schriftsatz vom 04.04.2012 zu den Hinweisen des Gerichts insbesondere geltend, es bestehe durchaus ein Zusammenhang zwischen dem dem Kläger im Strafverfahren vorgeworfenen Besitz von Betäubungsmitteln und dem Konsum von Betäubungsmitteln bzw. dem Führen eines Fahrzeugs unter Einfluss von Betäubungsmitteln. Die Durchsuchung des Klägers sei aufgrund des Ergebnisses des Drogenschnelltests erfolgt und dabei seien die Betäubungsmittel gefunden worden, die nun Gegenstand des Strafverfahrens seien. Der Besitz bzw. Erwerb der Betäubungsmittel könnte daher durchaus als Straftat im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers eingestuft werden. Weiter wird argumentiert, der Strafbefehlsantrag sei keine Mitteilung der Staatsanwaltschaft an die Fahrerlaubnisbehörde gewesen. Außerdem sei das Amtsgericht nicht an die Anträge der Staatsanwaltschaft gebunden, es könnte auf Anregung der Verteidigung hin im Urteil die Fahrgeeignetheit des Klägers feststellen und dadurch eine Bindungswirkung erzeugen.

Das Landratsamt B. übermittelte mit Schreiben vom 11.04.2012 die Fahrerlaubnisakte und beantragte, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung wies das Landratsamt darauf hin, dass Gegenstand des Strafverfahrens allein der Besitz von Betäubungsmitteln sei. Der verfahrensgegenständlichen Entscheidung des Landratsamts B. liege die Mitteilung der Staatsanwaltschaft Bamberg nach Nr. 45 der Anordnung über Mitteilungen in Strafsachen vom 14.03.2012 zugrunde. Das Landratsamt habe durch Mitteilung der Polizeiinspektion B.-Land erstmals am 07.03.2012 von der Fahrt des Klägers vom 14.10.2011 erfahren. Der rege Schriftverkehr mit dem Kläger habe einen rascheren Verfahrensabschluss verhindert. Ergänzend verwies das Landratsamt auf die Darstellung des Gerichts.

Mit Schriftsatz vom 23.04.2012 betonte der Bevollmächtigte des Klägers im Wesentlichen nochmals, dass hinsichtlich der Bindungswirkung die rechtskräftige Entscheidung eines Gerichts maßgeblich sei und nicht Mitteilungen der Staatsanwaltschaft. Da die Fahrt erst durch Mitteilungen der Staatsanwaltschaft und der Polizeiinspektion B.-Land im März 2012 bekannt geworden sei, sei davon auszugehen, dass auch der Staatsanwaltschaft und der Polizeiinspektion die Gefährdung der Sicherheit des Straßenverkehrs nicht ausreichend erschienen sei, um dem Kläger die Fahrerlaubnis zu entziehen. Sonst wäre der Vorgang früher an die Führerscheinstelle weitergeleitet worden.

Das Gericht lehnte den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO mit Beschluss vom 25. Mai 2012 ab. Auf die Gründe wird Bezug genommen. Seitens des Klägers wurde dagegen keine Beschwerde eingelegt.

Im Widerspruchsverfahren wies die Regierung von Oberfranken den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 04.07.2012 zurück. Auf die Gründe wird Bezug genommen.

Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 03.08.2012, am Verwaltungsgericht Bayreuth per Telefax eingegangen am selben Tag, erhob der Kläger Anfechtungsklage mit dem Antrag,

den Bescheid des Landratsamts B. vom 27.03.2012 und den Widerspruchsbescheid der Regierung von Oberfranken vom 04.07.2012 aufzuheben.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen geltend gemacht, es habe eine außerordentliche Lebenssituation des Klägers vorgelegen, die zu einer erheblichen Abweichung vom Regelfall führe. Der Kläger habe sich durch den Konsum der Droge ablenken wollen, weil die Beziehung der Freundin mit dem 35 Jahre alten Kläger nach zwei Jahren zu Ende gegangen sei und der Kläger sich Hoffnungen auf einen weiteren gemeinsamen Lebensweg gemacht habe. Aufgrund dieser absoluten Ausnahmesituation für den Kläger sei die Regelvermutung der Fahrungeeignetheit widerlegt. Zudem seien auch die weiteren Ausführungen der Widerspruchsbehörde auf Seite 5 des Widerspruchsbescheides unzutreffend. Der Kläger habe keinen Umgang mit Kriminellen und sei insbesondere auch nicht an die Drogenszene gebunden. Der Kläger habe auch keine Kontakte zu der ihm nicht näher bekannten Person, die ihm die Drogen verkauft habe. Der Kläger sei sozial eingegliedert, unauffällig und gehe seit Jahren einer festen Beschäftigung nach. Der Kläger sei bisher zudem noch nie mit dem Gesetz in Konflikt geraten. In dem mehr als 5 Monate langen Zeitraum zwischen dem streitgegenständlichen Drogenkonsum am 14.10.2011 und dem Entzug der Fahrerlaubnis durch den Bescheid vom 27.03.2012 und in der Zeit danach habe kein Drogenkonsum des Klägers mehr stattgefunden. Dieser Umstand zeige, dass es zu dem Drogenkonsum des Klägers nur aufgrund der absoluten Ausnahmesituation gekommen sei, in der dieser sich am 14.10.2011 befunden habe, und der Kläger keinesfalls regelmäßig Drogen konsumiere. Insofern sei eine Verhaltensänderung des Klägers, die für eine Abweichung von der Regelvermutung genüge, bereits darin zu sehen, dass dieser nach der oben genannten Ausnahmesituation wieder zu seinem normalen, auch vorher an den Tag gelegten, Verhalten zurückgekehrt sei. Eine Wiederholung des Drogenkonsums sei demgemäß auch nicht zu befürchten. Auch die Strafverfolgungsbehörden seien wohl nicht von der Fahrungeeignetheit des Klägers ausgegangen, sonst wäre der Vorgang schneller an die Führerscheinstelle übermittelt worden, um eine Entziehung der Fahrerlaubnis zu veranlassen. Ergänzend sei auszuführen, dass sich entgegen der Annahme der Widerspruchsbehörde aus den beim Kläger festgestellten Amphetaminwerten nicht ergebe, dass der Kläger unter dem tatsächlichen Einfluss von Drogen ein Kraftfahrzeug geführt habe. Die Widerspruchsbehörde habe einen therapeutischen Wirkspiegel zwischen 20 und 100 ng/ml genannt. Beim Kläger seien 28 ng/ml gemessen worden. Aufgrund der Möglichkeit von Messungenauigkeiten stehe nicht fest, dass der Kläger tatsächlich unter dem Einfluss von Amphetamin ein Kraftfahrzeug geführt habe. Aus dem Fahrverhalten des Klägers ließen sich zu dieser Annahme jedenfalls keine Anhaltspunkte entnehmen. Weiterhin hätten weder die Ausgangsbehörde noch die Widerspruchsbehörde das anhängige Strafverfahren gegen den Kläger beachtet, so dass zudem ein Verstoß gegen § 3 Abs. 3 StVG vorliege.

Der stellvertretende Vorsitzende wies den Kläger mit Schreiben an seinen Bevollmächtigten vom 03.08.2012 auf die Gründe des Beschlusses im Sofortverfahren sowie weitere Gesichtspunkte hin.

Das Landratsamt B. übermittelte mit Schreiben vom 05.09.2012 die Fahrerlaubnisakte und beantragte,

die Klage abzuweisen.

Zur Sache nahm das Landratsamt Bezug auf die Gründe des angefochtenen Bescheides, des Beschlusses im Sofortverfahren und des Widerspruchsbescheides der Regierung von Oberfranken. Ergänzend wurde zum Klagevorbringen entgegnet, die Aussage, dass der Drogenkonsum des Klägers in einer einmaligen Ausnahmesituation erfolgt sei, sei vor dem Hintergrund, dass dieser in der polizeilichen Vernehmung am 14.10.2011 selbst angegeben habe, schon einmal Crystal Speed erworben zu haben, nicht glaubhaft und als reine Schutzbehauptung zu werten. Überdies würde diese „absolute Ausnahmesituation“ hinsichtlich der Fahreignung auch keine Abweichung vom Regelfall rechtfertigen. Es sei völlig unerheblich, aus welchem persönlichen Motiv heraus der Kläger die Drogen konsumiert habe (wird näher erläutert).

Die Regierung von Oberfranken übermittelte mit Schreiben vom 11.09.2012 die Widerspruchsakte.

Der Berichterstatter forderte mit Schreiben vom 10.09.2012 bei der Staatsanwaltschaft Bamberg die dortigen Ermittlungs- bzw. Strafakten an. Nach deren Beiziehung wies er den Kläger mit Schreiben an seinen Bevollmächtigten vom 19.09.2012 darauf hin, dass die daraus gewonnenen Erkenntnisse das Klagevorbringen, der Kläger habe am 14.10.2011 nur aufgrund einer absoluten persönlichen Ausnahmesituation Drogen konsumiert, unglaubhaft erscheinen ließen. Im Strafverfahren habe eine Entziehung der Fahrerlaubnis nie zur Debatte gestanden. U. a. wurde weiter deutlich gemacht, dass mit dem Klagevorbringen völlig ignoriert werde, dass die Fahreignung des Klägers vor allem wegen des Konsums von Methamphetamin entfallen sei, das im Blut mit einer Konzentration von 70 ng/ml festgestellt worden sei. Der Kläger wurde weiter zur beabsichtigten Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter und zur Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid angehört.

Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 25.10.2012 machte der Kläger geltend, unabhängig davon, ob ein Erwerb von Betäubungsmitteln tatsächlich stattgefunden habe, sei hinsichtlich der Fahreignung nicht der Erwerb, sondern der Konsum von Drogen maßgeblich. Ein möglicherweise in Betracht kommender Konsum von Drogen durch den Kläger vor 15 Jahren lasse aufgrund der langen Zeitspanne keine Rückschlüsse mehr auf die aktuelle charakterliche Eignung des Klägers zu. Weiter wurde vorgetragen, dass bei den Untersuchungen anlässlich der Fahrt am 14.10.2011 keine Beeinträchtigungen des Klägers festgestellt werden konnten. Im Strafverfahren wäre bis zur endgültigen Einstellung eine Beurteilung der Fahrungeeignetheit durch das Amtsgericht theoretisch noch möglich gewesen. Die endgültige Einstellung sei erst nach Abschluss des Widerspruchsverfahrens erfolgt. Schließlich wird nochmals eine Verhaltensänderung des Klägers geltend gemacht.

Die Kammer übertrug mit Beschluss vom 30.10.2012 den Rechtsstreit auf den Vorsitzenden als Einzelrichter. Dieser hörte den Kläger mit Schreiben vom 31.10.2012 nochmals zur beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid an.

Hinsichtlich der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten (auch im Sofortverfahren B 1 S 12.291) und die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO).

Gründe

Über den Rechtsstreit kann gemäß § 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entschieden werden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Anhaltspunkte dafür, dass eine mündliche Verhandlung neue Gesichtspunkte ergeben könnte, sind nicht ersichtlich. Ebenso konnte das Verfahren gemäß § 6 VwGO dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen werden, weil die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat. Die Beteiligten wurden gemäß § 84 Abs. 1 Satz 2 VwGO zur Entscheidung durch Gerichtsbescheid und auch zur Übertragung auf den Einzelrichter gehört. Eine Zustimmung der Beteiligten ist nicht erforderlich.

Die Klage ist zulässig, bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg. Angefochtener Bescheid und Widerspruchsbescheid ergingen rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. In der Sache schließt sich das Gericht zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen im Wesentlichen zunächst den Gründen des angefochtenen Bescheides und des Widerspruchsbescheides an und sieht von einer gesonderten Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 117 Abs. 5 VwGO analog). Ergänzend ist zur Sache sowie zum Klagevorbringen noch Folgendes auszuführen:

Erweist sich jemand als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, so muss ihm die Verwaltungsbehörde gemäß §§ 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, 46 Abs. 1 Satz 1 FeV die Fahrerlaubnis entziehen. Im Hinblick auf den sicherheitsrechtlichen Charakter des Straßenverkehrsrechts ist bei der Beurteilung der Fahreignung die Vermeidung künftiger Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung durch Teilnahme der zu beurteilenden Person am Straßenverkehr von wesentlicher Bedeutung. Dementsprechend sind nach § 11 Abs. 1 Satz 2 FeV i. V. m. Vorbemerkung 3 und Ziffer 9.1 der Anlage 4 zur FeV im Regelfall Personen, die Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (außer Cannabis) einnehmen, ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen.

In der vorliegenden Sache hat die Fahrerlaubnisbehörde dem Kläger die Fahrerlaubnis zu Recht entzogen, da dieser nach den polizeilichen Feststellungen und dem Ergebnis des Gutachtens des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Erlangen-Nürnberg vom 28.10.2011 zweifellos zumindest Methamphetamin (das im Körper zu Amphetamin abgebaut wird) eingenommen hat. Dessen Einnahme wird auch seitens des Klägers bisher nicht abgestritten. Nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer wie auch des zuständigen Senats des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (und inzwischen einhellig auch aller anderen Oberverwaltungsgerichte) schließt nach Ziffer 9.1 der Anlage 4 zur FeV bereits die einmalige Einnahme von Betäubungsmitteln (außer Cannabis) die Fahreignung aus. Dabei ist nicht einmal erforderlich, dass ein Kraftfahrzeug nach Drogeneinnahme im öffentlichen Straßenverkehr geführt wurde, wie es hier zweifelsfrei geschehen war. Die Fahrerlaubnisbehörde konnte daher aufgrund Konsums der harten Droge Methamphetamin durch den Kläger vom Vorliegen eines Regelfalls im Sinne der Vorbemerkung 3 und der Ziffer 9.1 der Anlage 4 zu § 14 FeV ausgehen und ihm die Fahrerlaubnis ohne vorherige Einholung eines Fahreignungsgutachtens sofort entziehen (vgl. z. B. BayVGH, B. v. 31.7.2013 - 11 CS 13.1395 - zu VG Bayreuth, B. v. 6.6.2013 - B 1 S 13.283, B. v. 27.5.2013 - 11 CS 13.718, B. v. 27.3.2013 - 11 CS 13.548, B. v. 11.3.2913 - 11 ZB 13.229, B. v. 28.2.2013 - 11 CS 12.2190, B. v. 21.11.2012 - 11 CS 12.2171, B. v. 24.7.2012 - 11 ZB 12.1362; OVG NW, B. v. 28.8.2013 - 16 A 1578/13, B. v. 29.10.2012 - 16 B 1106/12 - Blutalkohol 49, 341, B. v. 2.4.2012 und B. v. 22.3.2012 - 16 B 356/12 - 16 B 231/12; OVG MV, B. v. 28.1.2013 - 1 M 97/12; SächsOVG, B. v. 14.12.2012 - 3 B 274/12 und B. v. 14.2.2012 - 3 B 357/11 - Blutalkohol 49, 182; OVG LSA, B. v. 8.11.2012 - 3 M 599/12 und B. v. 13.4.2012 - 3 M 47/12 - Blutalkohol 49, 327; OVG NW, B. v. 29.10.2012 - 16 B 1106/12 - Blutalkohol 49, 341; HessVGH, B. v. 21.3.2012 - NJW 2012, 2294; OVG RhPf, B. v. 25.1.2012 - 10 B 11430/11 - Blutalkohol 49; NdsOVG, B. v. 23.11.2011 - 12 ME 245/11 - ZfSch 2012, 113; OVG Saarl, B. v. 14.5.2008 - 1 B 191/08; OVG BB, B. v. 15.2.2008 - Verkehrsrecht aktuell 2008, 120).

Entgegen dem Klagevorbringen liegt eine Ausnahme vom Regelfall der Fahrungeeignetheit nach Ziffer 9.1 der Anlage 4 zur FeV i. V. m. Vorbemerkung 3 Satz 2 beim Kläger keinesfalls vor. Ausnahmen vom Regelfall sind nach der Intention der Anlage 4 zur FeV dann anzuerkennen, wenn in der Person des Betäubungsmittelkonsumenten Besonderheiten bestehen, die darauf schließen lassen, dass seine Fähigkeit, ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr sicher, umsichtig und verkehrsgerecht zu führen, sowie sein Vermögen, zwischen dem Konsum von Betäubungsmitteln und der Teilnahme am Straßenverkehr zuverlässig zu trennen, nicht erheblich herabgesetzt sind. Soweit nach Vorbemerkung Nr. 3 Satz 2 der Anlage 4 zur FeV hier Kompensationen der Wirkungen des Betäubungsmittelkonsums durch besondere menschliche Veranlagung, durch Gewöhnung, durch besondere Einstellung oder durch besondere Verhaltenssteuerungen und -umstellungen in Betracht kommen, verbleibt es dem jeweiligen Drogenkonsumenten, die normative Regelvermutung zu entkräften (so z. B. BayVGH, B. v. 31.7.2013 - 11 CS 13.1395 -juris Rn. 8 - zu VG Bayreuth, B. v. 6.6.2013 - B 1 S 13.283, B. v. 27.5.2013 - 11 CS 111 CS 13.718 - juris Rn. 12, B. v. 31.5.2012 - 11 CS 12.807 - juris Rn. 8 - und B. v. 30.3.2012 - 11 CS 12.307 - juris Rn. 9; OVG NW, B. v. 2.4.2012 - 16 B 356/12 - juris Rn. 4; VGH BW, B. v. 25.11.2010 - 10 S 2162/10 - NJW 2011, 1303 - juris Rn. 15; OVG Brandenburg, B. v. 22.7.2004 - 4 B 37/04 - VRS 107, 397; VGH BW, B. v. 24.5.2002 - 10 S 835/02 - NZV 2002, 475 ff). Gründe für das Vorliegen einer solchen Ausnahme beim Kläger wurden seinerseits nicht substantiiert vorgetragen und sind auch nicht ersichtlich. Insbesondere spricht gerade das Führen eines Kraftfahrzeugs unter Einfluss von Methamphetamin dafür, dass das Vermögen des Klägers, Drogenkonsum und Führen von Kraftfahrzeugen zu trennen, erheblich herabgesetzt war und damit gegen eine Ausnahme vom Regelfall. Soweit seitens des Klägers trotz der deutlichen Ausführungen des Gerichts im Beschluss vom 25.05.2012 zur Klagebegründung immer noch geltend gemacht wird, dass in der dem Kläger entnommenen Blutprobe „lediglich“ 28 ng/ml Amphetamin gemessen wurden, wird völlig ignoriert, dass auch Methamphetamin mit einer Konzentration von 70 ng/ml festgestellt wurde und die Blutprobe auch erst ca. 1 Stunde nach Fahrtende entnommen wurde. Damit steht eindeutig fest, dass der Kläger unter dem Einfluss des Betäubungsmittels Methamphetamin gefahren war. Soweit noch geltend gemacht wird, dass das Fahrverhalten des Klägers keinen Rückschluss auf den Einfluss von Amphetamin zulasse und er bei den Untersuchungen am 14.10.2011 keine Ausfallerscheinungen gezeigt habe, spricht dies nicht für, sondern gegen ihn, da dies bei der festgestellten überdurchschnittlichen Konzentration von Methamphetamin (eine - durchschnittliche - orale Gabe von 10 mg Amphetaminsulfat führt zu einer maximalen Konzentration von ca. 35 ng/ml Amphetamin im Blut, vgl. Hettenbach/Kalus/Möller/Uhle, Drogen- und Straßenverkehr, 2. Aufl., § 3 Rn. 64) auf eine Drogengewöhnung schließen lässt.

Andere (tragfähige) Gesichtspunkte, die auf eine Ausnahme vom Regelfall schließen lassen könnten, sind dem Klagevorbringen nicht zu entnehmen. Soweit geltend gemacht wird, der Drogenkonsum sei aufgrund einer durch Beziehungsprobleme entstandenen einmaligen Ausnahmesituation erfolgt, erscheint dies nach den vorliegenden Erkenntnissen bereits nicht glaubhaft. Die Sachverhaltsfeststellungen der Polizei in der Strafsache 2101 Js 12332/11 machen deutlich, dass der Kläger bereits im Jahre 2010 zumindest Kontakte zur Drogenszene hatte, auch wenn ein Nachweis des Erwerbs von Betäubungsmitteln nicht geführt werden konnte. Weiter hat der Kläger in seiner eigenhändig unterschriebenen Beschuldigtenvernehmung am 28.02.2011 angegeben, schon ca. 15 Jahre früher Amphetamin probiert zu haben. In Verbindung mit den Feststellungen in der Strafsache 2101 Js 2834/12 (denen zufolge der Kläger in der Nacht vom 08. auf den 09.10.2011 ca. 0,6 Gramm Amphetamin erworben hatte und um den 01.09.2011 Amphetamin für etwa 10,00 EUR - zusätzlich zu dem am 14.10.2011 im Blut festgestellten Methamphetamin) erscheint daher die bloße - in keiner Weise belegte - Behauptung, der Kläger habe am 14.10.2011 nur aufgrund einer absoluten persönlichen Ausnahmesituation Drogen konsumiert, nach den Gesamtumständen (auch der relativ hohen Methamphetaminkonzentration im Blut) unglaubhaft. Abgesehen davon kann selbst bei Zugrundelegung des Klagevorbringens eine solche persönliche Belastungssituation keine Ausnahme vom Regelfall begründen (vgl. z. B. VGH BW, B. v. 28.5.2002 - 10 S 2213/01 - NZV 2002, 477 - juris Rn. 14). Es liegt auf der Hand, dass belastende persönliche Situationen auch in Zukunft wieder eintreten können und dann die Gefahr besteht, dass der Kläger (wieder) zu Drogen greifen wird.

Von einer Wiedergewinnung der Fahreignung des Klägers kann keinesfalls ausgegangen werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs kann Ziffer 9.5 der Anlage 4 zur FeV zumindest entsprechend auf die Fälle eines die Fahreignung ausschließenden Betäubungsmittelkonsums, wie z. B. Amphetamin- und Methamphetaminkonsums, angewandt werden (vgl. BayVGH a. a. O. und speziell z. B. B. v. 28.11.2011 - 11 CS 11.2393, B. v. 25.5.2010 - 11 CS 10.227, B. v. 4.1.2010 - 11 CS 09.2608 - sowie grundlegend B. v. 9.5.2005 - 11 CS 04.2526 - BayVBl 2006, 18 ff.). Somit kann ein Betroffener gegen die Fahrerlaubnisentziehung wegen Betäubungsmittelkonsums mit dem Einwand, er habe die Fahreignung wegen einer Verhaltensänderung wiedererlangt, im Regelfall nur bei mindestens einjähriger nachgewiesener Betäubungsmittelabstinenz durchdringen, sofern weiter eine Prognose ergibt, dass die Verhaltensänderung stabil ist, weil sie auf einem grundlegenden Einstellungswandel beruht. Verwaltungsverfahrensrechtlich folgt aus der grundsätzlichen Maßgeblichkeit der Einjahresfrist, dass bis zu ihrem Ablauf auch bei behaupteter Verhaltensänderung des Betroffenen die Fahrerlaubnis gemäß § 11 Abs. 7 FeV wegen eines früheren, straßenverkehrsrechtlich unzulässigen, Betäubungsmittelkonsums entzogen werden darf (bzw. muss), sofern die Tatsachen, aus denen die mangelnde Fahreignung hergeleitet wird, feststehen und ihre rechtliche Aussagekraft eindeutig ist (vgl. BayVGH a. a. O.). Erst nach Ablauf der verfahrensrechtlichen Einjahresfrist müsste die Frage einer Wiedererlangung der Fahreignung von der Fahrerlaubnisbehörde noch durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten überprüft werden. Hier waren seit der Fahrt unter Drogeneinfluss am 14.10.2011 bis zu dem für die gerichtliche Entscheidung maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt, dem Erlass des Widerspruchsbescheides der Regierung von Oberfranken vom 04.07.2012, noch keine 9 Monate verstrichen. Zudem wurde nach Lage der Akten seitens des Klägers eine Drogenabstinenz erstmals mit der Klageschrift behauptet, jedoch wurden trotz Darlegung des Erfordernisses von Abstinenznachweisen im Beschluss der Kammer vom 25.05.2012 solche während des gesamten Verfahrens nicht vorgelegt.

Entgegen dem Antrags- und Klagevorbringen hat die Fahrerlaubnisbehörde mit der Entziehung der Fahrerlaubnis des Klägers auch nicht gegen § 3 Abs. 3 Satz 1 StVG verstoßen, da der Tatbestand dieser Regelung gleich aus zwei Gründen nicht zum Tragen kommt. Zum einen bezieht sich das Verwertungsverbot des § 3 Abs. 3 Satz 1 StVG ausdrücklich nur auf den Sachverhalt, der Gegenstand des betreffenden Strafverfahrens ist. Beim Kläger war Gegenstand des Strafverfahrens nach der beigezogenen Strafakte - insoweit auch seitens des Klägers unbestritten - jedoch nur der Erwerb von ca. 0,6 Gramm Amphetamin durch den Kläger in der Nacht vom 08. auf den 09.10.2011 (hinsichtlich des weiteren Erwerbs im Zeitraum um den 01.09.2011 wurde von der Strafverfolgung abgesehen), während die Fahrerlaubnisbehörde die Entziehung der Fahrerlaubnis gerade nicht auf den Erwerb oder Besitz, sondern vielmehr auf den Konsum von Betäubungsmitteln gestützt hat. Der Konsum von Betäubungsmitteln und das Führen eines Kraftfahrzeugs unter deren Einfluss war gerade nicht Gegenstand des Strafverfahrens, sondern vielmehr nur Gegenstand des gegen den Kläger anhängigen Bußgeldverfahrens. In letzterem kommt jedoch eine Entziehung der Fahrerlaubnis nicht in Betracht, so dass die Verwertung des zugrundeliegenden Sachverhalts auch nicht nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG ausgeschlossen war und der rechtskräftige Abschluss des Bußgeldverfahrens nicht abgewartet werden musste (vgl. u. a. BayVGH, B. v. 13.1.2012 - 11 CS 11.2894, B. v. 25.9.2009 - 11 CS 09.1492 zu VG Bayreuth, B. v. 3.6.2009 - B 1 S 09.377, B. v. 5.6.2009 - 11 CS 09.873 - und B. v. 7.9.2007 - 11 CS 07.898; OVG NW, B. v. 2.9.2013 - 16 B 976/13).

Zum anderen bestand die Sperrwirkung des § 3 Abs. 3 Satz 1 StVG nach herrschender Rechtsprechung auch deshalb nicht, weil in dem gegen den Kläger anhängig gewesenen Strafverfahren eine Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 Abs. 1 Satz 1 StGB nicht in Betracht kam. Nach ständiger Rechtsprechung der Kammer und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs wie auch anderer Oberverwaltungsgerichte kann die Fahrerlaubnisbehörde insoweit von entsprechenden Mitteilungen der Staatsanwaltschaft ausgehen und braucht dann den Ausgang des Strafverfahrens nicht abzuwarten. Eine dahingehende Mitteilung der Staatsanwaltschaft Bamberg ist in dem Schreiben vom 12.03.2012 mit dem beigefügten Strafbefehlsantrag zu sehen. Aber auch objektiv gesehen konnte hier im Strafverfahren eine Entziehung der Fahrerlaubnis nicht erfolgen, weil dessen Gegenstand nur der Erwerb von Betäubungsmitteln war. Damit fehlte es am Vorliegen eines Regeltatbestands im Sinne des § 69 Abs. 2 StGB. Weiterhin ging es im Strafverfahren aber auch nicht um eine rechtswidrige Tat, die bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen wurde, wie es § 69 Abs. 1 Satz 1 StGB voraussetzt. Da § 69 StGB den Schutz der Sicherheit des Straßenverkehrs bezweckt, erfordert die strafgerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis wegen charakterlicher Ungeeignetheit bei Taten im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs, dass die Anlasstat tragfähige Rückschlüsse darauf zulässt, der Täter werde bereit sein, die Sicherheit des Straßenverkehrs seinen eigenen kriminellen Interessen unterzuordnen. Geht es im Strafverfahren lediglich um Besitz oder Erwerb von Betäubungsmitteln, fehlt es an einer solchen Anlasstat und somit kommt eine strafrechtliche Entziehung der Fahrerlaubnis nicht in Betracht, mit der Folge, dass auch kein Verwertungsverbot nach § 3 Abs. 3 Satz 1 StVG besteht (vgl. näher OVG NW, B. v. 24.10.2011 - 16 A 1571/10 - und B. v. 10.8.2011 - 16 B 873/11 - Blutalkohol 49, 62; OVG LSA, B. v. 25.8.2010 - NJW 2010, 3465; NdsOVG, B. v. 11.12.2007 - 12 ME 360/07 - ZfSch 2008, 114; jeweils in Anschluss an BGH, Großer Senat für Strafsachen, B. v. 27.4.2005 - GSSt 2/04 - NJW 2005, 1957). Die vom Bevollmächtigten des Klägers vorgetragene indirekte Verknüpfung dadurch, dass die Durchsuchung des Klägers aufgrund des positiven Ergebnisses des Drogenschnelltests erfolgte, reicht als Grundlage für eine Maßnahme nach § 69 StGB nicht aus, da Gegenstand des Strafverfahrens eben gerade nicht die Fahrt unter Betäubungsmitteleinfluss am 14.10.2011 war - dies war allein Gegenstand des Bußgeldverfahrens -, sondern ausweislich des Strafbefehlsantrags der Staatsanwaltschaft Bamberg Bl. 20/21 d. Fahrerlaubnisakte) nur der Erwerb von ca. 0,6 Gramm Amphetamin durch den Kläger in der Nacht vom 08. auf den 09.10.2011 und der frühere Erwerb um den 01.09.2011 herum Gegenstand waren. Der Erwerb von Betäubungsmitteln als solcher kann aber die Sicherheit des Straßenverkehrs nicht beeinträchtigen (vgl. angeführte Rechtsprechung). Auch die frühere Behauptung des Bevollmächtigten des Klägers, die Fahreignung des Klägers zum Gegenstand der Hauptverhandlung im Strafverfahren machen zu wollen, kann an diesen rechtlichen Gegebenheiten nichts ändern. Zudem war nach Beiziehung der Strafakte festzustellen, dass dies offensichtlich eine reine Schutzbehauptung im Sofortverfahren war, die der Klägerbevollmächtigte im Strafverfahren nicht einmal ansatzweise verwirklichte. Vielmehr hat er dort mit Schriftsatz vom 25.03.2012 lediglich das Verschulden des Klägers heruntergespielt und eine Einstellung des Verfahrens angeregt, die in der Hauptverhandlung am 30.04.2012 dann auch erfolgte. Zu betonen ist insoweit außerdem, dass § 3 Abs. 3 Satz 1 StVG hinsichtlich der dort vorgesehenen Sperrwirkung nicht etwa an die Erörterung der Fahreignung des Betroffenen anknüpft, sondern vielmehr daran, ob die Entziehung der Fahrerlaubnis in Betracht kommt. Dies aber war hier, wie dargelegt, zu verneinen.

Unabhängig davon wäre ein Verstoß gegen die verfahrensrechtliche Vorschrift des § 3 Abs. 3 Satz 1 StVG hier gemäß Art. 46 BayVwVfG unbeachtlich, da die Fahrerlaubnisbehörde beim Fehlen der Fahreignung die Fahrerlaubnis gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV zwingend zu entziehen hat (vgl. hierzu BVerwG, U.v. 28.6.2012 - 3 C 30.11 - NJW 2012, 3669 - juris Rn. 33 ff.; BayVGH, B. v. 18.4.2011 - 11 C 10.3167, 11 CS 111 CS 10.3168 - SVR 2011, 389 - juris Rn. 52 - und B. v. 14.2.2006 - 11 CS 05.1210 - ZfSch 2008, 116; OVG LSA, B. v. 25.8.2010 - 3 M 359/10 - NJW 2010, 3465; NdsOVG, B. v. 11.12.2007 - 12 ME 360/07 - ZfSch 2008, 114).

Schließlich hat die Fahrerlaubnisbehörde auch nicht gegen § 3 Abs. 4 StVG verstoßen, da gemäß der Strafakte die Fahreignung des Klägers im gesamten Strafverfahren des Amtsgerichts Bamberg Az. 10 Cs 2101 Js 2834/12 nicht erörtert worden war, insbesondere auch im Strafbefehl vom 12.03.2012 - der nicht rechtskräftig wurde - keine Ausführungen dazu erfolgten. Eine Bindungswirkung zugunsten des Klägers kann somit nicht in Betracht kommen (vgl. schon BVerwG, U.v. 15.7.1988 - 7 C 46./87 - NJW 1989, 116 - sowie u. a. BayVGH, B. v. 16.1.2012 - 11 ZB 11.2169; OVG NW, B. v. 27.11.2013 - 16 B 1031/13; SächsOVG, B. v. 10.4.2013 - 3 B 305/13).

Nach allem ist die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung richtet sich nach § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Bayreuth Gerichtsbescheid, 22. Jan. 2014 - 1 K 12.663

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Bayreuth Gerichtsbescheid, 22. Jan. 2014 - 1 K 12.663

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 117


(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgr
Verwaltungsgericht Bayreuth Gerichtsbescheid, 22. Jan. 2014 - 1 K 12.663 zitiert 16 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 117


(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgr

Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV 2010 | § 11 Eignung


(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Ei

Straßenverkehrsgesetz - StVG | § 3 Entziehung der Fahrerlaubnis


(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung - auch wenn sie nach anderen Vorsc

Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV 2010 | § 46 Entziehung, Beschränkung, Auflagen


(1) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorlie

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 84


(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 6


(1) Die Kammer soll in der Regel den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn 1. die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und2. die Rechtssache keine grundsä

Betäubungsmittelgesetz - BtMG 1981 | § 29 Straftaten


(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer1.Betäubungsmittel unerlaubt anbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt, sie, ohne Handel zu treiben, einführt, ausführt, veräußert, abgibt, sonst in den Verkehr bringt,

Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV 2010 | § 14 Klärung von Eignungszweifeln im Hinblick auf Betäubungsmittel und Arzneimittel


(1) Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder die Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3) beizu

Strafgesetzbuch - StGB | § 69 Entziehung der Fahrerlaubnis


(1) Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine

Referenzen - Urteile

Verwaltungsgericht Bayreuth Gerichtsbescheid, 22. Jan. 2014 - 1 K 12.663 zitiert oder wird zitiert von 7 Urteil(en).

Verwaltungsgericht Bayreuth Gerichtsbescheid, 22. Jan. 2014 - 1 K 12.663 zitiert 7 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 27. Nov. 2013 - 16 B 1031/13

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Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 9. August 2013 wird zurückgewiesen.Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.Der Stre

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 28. Aug. 2013 - 16 A 1578/13

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Tenor Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund mündlicher Verhandlung vom 16. Mai 2013 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg wird abgelehnt.Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahren.Der Stre

Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 28. Jan. 2013 - 1 M 97/12

bei uns veröffentlicht am 28.01.2013

Tenor Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 11. Juni 2012 – 4 B 751/12 – zu Ziffer 1. des Tenors geändert und die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die Fahrerlaubnisentziehung

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 19. Nov. 2012 - 3 B 274/12

bei uns veröffentlicht am 19.11.2012

Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen.Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,-- EUR festgesetzt. Gründe I.Der Antragsteller vermittelt seit mindestens 2.4.2012 an sei

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 08. Nov. 2012 - 3 M 599/12

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Gründe 1 Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die von dem Antragsteller innerhalb der Beschwerdefrist vorgebrachten Einwände, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, greifen nicht durch. 2 Das Verwaltungs

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 25. Jan. 2012 - 10 B 11430/11

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Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 23. November 2011 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird für

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 25. Nov. 2010 - 10 S 2162/10

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Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 19. August 2010 - 6 K 1418/10 - wird zurückgewiesen.Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens

Referenzen

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
Betäubungsmittel unerlaubt anbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt, sie, ohne Handel zu treiben, einführt, ausführt, veräußert, abgibt, sonst in den Verkehr bringt, erwirbt oder sich in sonstiger Weise verschafft,
2.
eine ausgenommene Zubereitung (§ 2 Abs. 1 Nr. 3) ohne Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 herstellt,
3.
Betäubungsmittel besitzt, ohne zugleich im Besitz einer schriftlichen Erlaubnis für den Erwerb zu sein,
4.
(weggefallen)
5.
entgegen § 11 Abs. 1 Satz 2 Betäubungsmittel durchführt,
6.
entgegen § 13 Abs. 1 Betäubungsmittel
a)
verschreibt,
b)
verabreicht oder zum unmittelbaren Verbrauch überläßt,
6a.
entgegen § 13 Absatz 1a Satz 1 und 2 ein dort genanntes Betäubungsmittel überlässt,
6b.
entgegen § 13 Absatz 1b Satz 1 Betäubungsmittel verabreicht,
7.
entgegen § 13 Absatz 2
a)
Betäubungsmittel in einer Apotheke oder tierärztlichen Hausapotheke,
b)
Diamorphin als pharmazeutischer Unternehmer
abgibt,
8.
entgegen § 14 Abs. 5 für Betäubungsmittel wirbt,
9.
unrichtige oder unvollständige Angaben macht, um für sich oder einen anderen oder für ein Tier die Verschreibung eines Betäubungsmittels zu erlangen,
10.
einem anderen eine Gelegenheit zum unbefugten Erwerb oder zur unbefugten Abgabe von Betäubungsmitteln verschafft oder gewährt, eine solche Gelegenheit öffentlich oder eigennützig mitteilt oder einen anderen zum unbefugten Verbrauch von Betäubungsmitteln verleitet,
11.
ohne Erlaubnis nach § 10a einem anderen eine Gelegenheit zum unbefugten Verbrauch von Betäubungsmitteln verschafft oder gewährt, oder wer eine außerhalb einer Einrichtung nach § 10a bestehende Gelegenheit zu einem solchen Verbrauch eigennützig oder öffentlich mitteilt,
12.
öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3 des Strafgesetzbuches) dazu auffordert, Betäubungsmittel zu verbrauchen, die nicht zulässigerweise verschrieben worden sind,
13.
Geldmittel oder andere Vermögensgegenstände einem anderen für eine rechtswidrige Tat nach Nummern 1, 5, 6, 7, 10, 11 oder 12 bereitstellt,
14.
einer Rechtsverordnung nach § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 oder § 13 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, 2a oder 5 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist.
Die Abgabe von sterilen Einmalspritzen an Betäubungsmittelabhängige und die öffentliche Information darüber sind kein Verschaffen und kein öffentliches Mitteilen einer Gelegenheit zum Verbrauch nach Satz 1 Nr. 11.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1, 2, 5 oder 6 Buchstabe b ist der Versuch strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1, 5, 6, 10, 11 oder 13 gewerbsmäßig handelt,
2.
durch eine der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, 6 oder 7 bezeichneten Handlungen die Gesundheit mehrerer Menschen gefährdet.

(4) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 5, 6 Buchstabe b, Nummer 6b, 10 oder 11 fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

(5) Das Gericht kann von einer Bestrafung nach den Absätzen 1, 2 und 4 absehen, wenn der Täter die Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch in geringer Menge anbaut, herstellt, einführt, ausführt, durchführt, erwirbt, sich in sonstiger Weise verschafft oder besitzt.

(6) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 sind, soweit sie das Handeltreiben, Abgeben oder Veräußern betreffen, auch anzuwenden, wenn sich die Handlung auf Stoffe oder Zubereitungen bezieht, die nicht Betäubungsmittel sind, aber als solche ausgegeben werden.

(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung - auch wenn sie nach anderen Vorschriften erfolgt - die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. § 2 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.

(2) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Nach der Entziehung ist der Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern oder zur Eintragung der Entscheidung vorzulegen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, wenn die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis auf Grund anderer Vorschriften entzieht.

(3) Solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 des Strafgesetzbuchs in Betracht kommt, darf die Fahrerlaubnisbehörde den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn die Fahrerlaubnis von einer Dienststelle der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei für Dienstfahrzeuge erteilt worden ist.

(4) Will die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens oder der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(5) Die Fahrerlaubnisbehörde darf der Polizei die verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis oder das Bestehen eines Fahrverbots übermitteln, soweit dies im Einzelfall für die polizeiliche Überwachung im Straßenverkehr erforderlich ist.

(6) Für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland gelten die Vorschriften über die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht entsprechend.

(7) Durch Rechtsverordnung auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 können Fristen und Voraussetzungen

1.
für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht oder
2.
für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland
bestimmt werden.

(1) Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so entzieht ihm das Gericht die Fahrerlaubnis, wenn sich aus der Tat ergibt, daß er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Einer weiteren Prüfung nach § 62 bedarf es nicht.

(2) Ist die rechtswidrige Tat in den Fällen des Absatzes 1 ein Vergehen

1.
der Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c),
1a.
des verbotenen Kraftfahrzeugrennens (§ 315d),
2.
der Trunkenheit im Verkehr (§ 316),
3.
des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142), obwohl der Täter weiß oder wissen kann, daß bei dem Unfall ein Mensch getötet oder nicht unerheblich verletzt worden oder an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden ist, oder
4.
des Vollrausches (§ 323a), der sich auf eine der Taten nach den Nummern 1 bis 3 bezieht,
so ist der Täter in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen.

(3) Die Fahrerlaubnis erlischt mit der Rechtskraft des Urteils. Ein von einer deutschen Behörde ausgestellter Führerschein wird im Urteil eingezogen.

(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung - auch wenn sie nach anderen Vorschriften erfolgt - die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. § 2 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.

(2) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Nach der Entziehung ist der Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern oder zur Eintragung der Entscheidung vorzulegen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, wenn die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis auf Grund anderer Vorschriften entzieht.

(3) Solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 des Strafgesetzbuchs in Betracht kommt, darf die Fahrerlaubnisbehörde den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn die Fahrerlaubnis von einer Dienststelle der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei für Dienstfahrzeuge erteilt worden ist.

(4) Will die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens oder der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(5) Die Fahrerlaubnisbehörde darf der Polizei die verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis oder das Bestehen eines Fahrverbots übermitteln, soweit dies im Einzelfall für die polizeiliche Überwachung im Straßenverkehr erforderlich ist.

(6) Für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland gelten die Vorschriften über die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht entsprechend.

(7) Durch Rechtsverordnung auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 können Fristen und Voraussetzungen

1.
für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht oder
2.
für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland
bestimmt werden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung - auch wenn sie nach anderen Vorschriften erfolgt - die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. § 2 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.

(2) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Nach der Entziehung ist der Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern oder zur Eintragung der Entscheidung vorzulegen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, wenn die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis auf Grund anderer Vorschriften entzieht.

(3) Solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 des Strafgesetzbuchs in Betracht kommt, darf die Fahrerlaubnisbehörde den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn die Fahrerlaubnis von einer Dienststelle der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei für Dienstfahrzeuge erteilt worden ist.

(4) Will die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens oder der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(5) Die Fahrerlaubnisbehörde darf der Polizei die verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis oder das Bestehen eines Fahrverbots übermitteln, soweit dies im Einzelfall für die polizeiliche Überwachung im Straßenverkehr erforderlich ist.

(6) Für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland gelten die Vorschriften über die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht entsprechend.

(7) Durch Rechtsverordnung auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 können Fristen und Voraussetzungen

1.
für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht oder
2.
für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland
bestimmt werden.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend.

(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids,

1.
Berufung einlegen, wenn sie zugelassen worden ist (§ 124a),
2.
Zulassung der Berufung oder mündliche Verhandlung beantragen; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt,
3.
Revision einlegen, wenn sie zugelassen worden ist,
4.
Nichtzulassungsbeschwerde einlegen oder mündliche Verhandlung beantragen, wenn die Revision nicht zugelassen worden ist; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt,
5.
mündliche Verhandlung beantragen, wenn ein Rechtsmittel nicht gegeben ist.

(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.

(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(1) Die Kammer soll in der Regel den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn

1.
die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
Ein Richter auf Probe darf im ersten Jahr nach seiner Ernennung nicht Einzelrichter sein.

(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits vor der Kammer mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, daß inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.

(3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf die Kammer zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozeßlage ergibt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.

(4) Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 3 sind unanfechtbar. Auf eine unterlassene Übertragung kann ein Rechtsbehelf nicht gestützt werden.

(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend.

(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids,

1.
Berufung einlegen, wenn sie zugelassen worden ist (§ 124a),
2.
Zulassung der Berufung oder mündliche Verhandlung beantragen; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt,
3.
Revision einlegen, wenn sie zugelassen worden ist,
4.
Nichtzulassungsbeschwerde einlegen oder mündliche Verhandlung beantragen, wenn die Revision nicht zugelassen worden ist; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt,
5.
mündliche Verhandlung beantragen, wenn ein Rechtsmittel nicht gegeben ist.

(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.

(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung - auch wenn sie nach anderen Vorschriften erfolgt - die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. § 2 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.

(2) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Nach der Entziehung ist der Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern oder zur Eintragung der Entscheidung vorzulegen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, wenn die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis auf Grund anderer Vorschriften entzieht.

(3) Solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 des Strafgesetzbuchs in Betracht kommt, darf die Fahrerlaubnisbehörde den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn die Fahrerlaubnis von einer Dienststelle der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei für Dienstfahrzeuge erteilt worden ist.

(4) Will die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens oder der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(5) Die Fahrerlaubnisbehörde darf der Polizei die verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis oder das Bestehen eines Fahrverbots übermitteln, soweit dies im Einzelfall für die polizeiliche Überwachung im Straßenverkehr erforderlich ist.

(6) Für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland gelten die Vorschriften über die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht entsprechend.

(7) Durch Rechtsverordnung auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 können Fristen und Voraussetzungen

1.
für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht oder
2.
für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland
bestimmt werden.

(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen.

(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem

1.
für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation,
2.
Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung,
3.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“,
4.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder
5.
Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,
erstellt werden soll. Die Behörde kann auch mehrere solcher Anordnungen treffen. Der Facharzt nach Satz 3 Nummer 1 soll nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein.

(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist,
2.
zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter,
3.
bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt worden sind,
4.
bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften,
5.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen,
6.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde,
7.
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen,
8.
wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder
9.
bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn
a)
die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder
b)
der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.
Unberührt bleiben medizinisch-psychologische Begutachtungen nach § 2a Absatz 4 und 5 und § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes sowie § 10 Absatz 2 und den §§ 13 und 14 in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5 dieser Verordnung.

(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder
2.
bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.

(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze.

(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.

(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.

(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.

(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.

(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn

1.
der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist,
2.
auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben,
3.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
4.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 vor Kursbeginn zugestimmt hat.
Wurde die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 11 Absatz 3 Nummer 4 bis 7 angeordnet, findet Satz 1 keine Anwendung.

(11) Die Teilnahmebescheinigung muss

1.
den Familiennamen und Vornamen, den Tag und Ort der Geburt und die Anschrift des Seminarteilnehmers,
2.
die Bezeichnung des Seminarmodells und
3.
Angaben über Umfang und Dauer des Seminars
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.

(1) Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder die Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3) beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme begründen, dass

1.
Abhängigkeit von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Mai 2011 (BGBl. I S. 821) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder von anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen,
2.
Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes oder
3.
missbräuchliche Einnahme von psychoaktiv wirkenden Arzneimitteln oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen
vorliegt. Die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens kann angeordnet werden, wenn der Betroffene Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes widerrechtlich besitzt oder besessen hat. Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens kann angeordnet werden, wenn gelegentliche Einnahme von Cannabis vorliegt und weitere Tatsachen Zweifel an der Eignung begründen.

(2) Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens ist für die Zwecke nach Absatz 1 anzuordnen, wenn

1.
die Fahrerlaubnis aus einem der in Absatz 1 genannten Gründe durch die Fahrerlaubnisbehörde oder ein Gericht entzogen war,
2.
zu klären ist, ob der Betroffene noch abhängig ist oder – ohne abhängig zu sein – weiterhin die in Absatz 1 genannten Mittel oder Stoffe einnimmt, oder
3.
wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr nach § 24a des Straßenverkehrsgesetzes begangen wurden. § 13 Nummer 2 Buchstabe b bleibt unberührt.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund mündlicher Verhandlung vom 16. Mai 2013 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahren.

Der Streitwert wird auch für das Berufungszulassungsverfahren auf 5.212 Euro festgesetzt.


123456

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 11. Juni 2012 – 4 B 751/12 – zu Ziffer 1. des Tenors geändert und die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die Fahrerlaubnisentziehung durch Bescheid des Antragsgegners vom 11. April 2012 (...) wiederhergestellt.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des gesamten Verfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

1

Der Antragsteller wendet sich gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung hinsichtlich der Entziehung seiner Fahrerlaubnis mit Verfügung des Antragsgegners vom 11. April 2012. Grund für die Entziehungsverfügung war die dem Antragsteller nachgewiesene Einnahme von Amphetamin und Ecstasy. Die anlässlich einer Verkehrskontrolle am 16. Oktober 2011 (07.45 Uhr) bei ihm angeordnete Blutprobeentnahme und nachfolgende Blutuntersuchung ergab eine Konzentration von 105,5 ng/ml Amphetamin, 4,2 ng/ml Methylendioxyamphetamin (MDA) und 56,7 ng/ml Methylendioxymetamphetamin (MDMA, Ecstasy). Nach dem toxikologisch-chemischen Untersuchungsergebnis spreche dies für einen kurzfristigen und aktuellen Amphetamin- und Ecstasykonsum im engen zeitlichen Zusammenhang mit der Probenentnahme.

2

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz abgelehnt und angenommen, nach summarischer Prüfung erweise sich der angegriffene Bescheid als offensichtlich rechtmäßig und gehe deshalb die vorzunehmende Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers aus.

3

Hiergegen wendet sich dessen Beschwerde, die nach Zustellung des Beschlusses am 14. Juni 2012 fristgemäß (§ 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO) am 27. Juni 2012 eingelegt und mit am 03. Juli 2012 eingegangenem Schriftsatz ebenso fristgemäß begründet (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) worden ist, im Ergebnis mit Erfolg.

4

In Beschwerdeverfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist der Gegenstand der gerichtlichen Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO darauf beschränkt, den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts an Hand derjenigen Gründe nachzuprüfen, die der Beschwerdeführer darlegt. Die dem Darlegungserfordernis des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genügende Beschwerde des Antragstellers führt zur Abänderung des angefochtenen Beschlusses. Der Antragsteller macht im Wesentlichen geltend, er habe die bei ihm nachgewiesenen Drogen nicht bewusst eingenommen und zudem durch mehrere Drogenscreenings und die Vorlage zweier amtsärztlicher Gutachten seine Fahreignung belegt. Sein Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz ist danach begründet; ihm ist daher – mit Wirkung ex nunc – stattzugeben. Das Aussetzungsinteresse des Antragstellers überwiegt in der Interessenabwägung im Rahmen der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO das besondere öffentliche Vollziehungsinteresse.

5

Ob die Annahme des Antragsgegners zutrifft, der Antragsteller sei wegen des Konsums von Amphetamin und Ecstasy nach Maßgabe von § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV i.V.m. Nr. 9.1 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV im Zeitpunkt des Erlasses der streitgegenständlichen Verfügung ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen gewesen, folglich sei die Entziehung seiner Fahrerlaubnis – die mit Blick auf das augenscheinlich parallel laufende Ordnungswidrigkeitenverfahren nicht nach § 3 Abs. 3 StVG gesperrt ist (vgl. Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Aufl., § 3 StVG Rn. 15) – nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 FeV gerechtfertigt, dürfte mit Blick auf das Vorbringen des Antragstellers, er habe die betreffenden „harten Drogen“ unbewusst konsumiert, letztlich offen sein; die entsprechende Klärung wäre ggfs. dem Hauptsachverfahren vorzubehalten.

6

In der Rechtsprechung des Senats ist allerdings – worauf das Verwaltungsgericht zutreffend hinweist – geklärt, dass grundsätzlich bzw. im Regelfall bereits die einmalige – bewusste – Einnahme von sogenannten "harten Drogen" die Annahme der Nichteignung rechtfertigt, ohne dass ein Zusammenhang zwischen dem Drogenkonsum und der Teilnahme am Straßenverkehr bestehen müsste (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 04.10.2011 – 1 M 19/11 –, NJW 2012, 548; Beschl. v. 20.05.2010 – 1 M 103/10 –, juris; Beschl. v. 09.03.2009 – 1 M 5/09 –; Beschl. v. 28.07.2004 – 1 M 149/04 –; Beschl. v. 22.07.2005 – 1 M 76/05 –; Beschl. v. 21.02.2006 – 1 M 22/06 –, juris; vgl. ebenso VGH München, Beschl. v. 24.11.2008 – 11 CS 08.2665 –, juris; OVG Saarlouis, Beschl. v. 14.05.2008 – 1 B 191/08 –, juris; OVG Hamburg, Beschl. v. 24.01.2007 – 3 Bs 300/06 –, juris; VG Gelsenkirchen, Beschl. v. 05.09.2008 – 7 K 2965/08 –; VG Braunschweig, Beschl. v. 23.02.2005 – 6 B 66/05 –, NJW 2005, 1816, 1817). Ebenso zutreffend verweist das Verwaltungsgericht darauf, dass es nicht erforderlich ist, dass eine Wirk- oder Abbaustoffkonzentration nachgewiesen ist, die den jeweils von der sog. Grenzwertekommission festgelegten analytischen Grenzwert für die in der Anlage zu § 24a StVG aufgeführten Stoffe erreicht oder überschreitet (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 20.05.2010 – 1 M 103/10 –, juris).

7

Dass der Antragsteller die „harten Drogen“ Amphetamin bzw. Ecstasy eingenommen hat, steht fest. Die Frage, ob er diese Drogen bewusst konsumiert hat, ist demgegenüber jedoch offen.

8

Das Verwaltungsgericht hat die Behauptung des Antragstellers, er habe die Drogen unbewusst eingenommen, unter näherer Erläuterung als unglaubhaft und „Schutzbehauptung“ angesehen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seinem Beschwerdevorbringen, ohne die Annahme des Verwaltungsgerichts allerdings im Ergebnis dergestalt zu erschüttern, dass sein Vortrag nunmehr als ohne Weiteres glaubhaft zu qualifizieren wäre. Der Senat stellt bei dieser Einschätzung in Rechnung, dass die Anforderungen an das Vorbringen eines Betroffenen nicht überspannt werden dürfen, wenn es gerade um eine unbewusste Drogeneinnahme geht. Es kann aber regelmäßig selbst dann, wenn die konkrete Einnahme dem Betroffenen verborgen geblieben ist, eine möglichst detaillierte Schilderung der Vorgänge erwartet werden, in deren Rahmen es möglicherweise zu der Drogeneinnahme gekommen sein könnte (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 04.10.2011 – 1 M 19/11 –, NJW 2012, 548, 549). Auch nach der Rechtsprechung anderer Verwaltungsgerichte setzt die Glaubhaftmachung des Sachverhalts einer unbewussten Drogeneinnahme eine detaillierte, in sich schlüssige Darlegung voraus, die einen solchen Geschehensablauf als ernsthaft möglich erscheinen lässt (vgl. VGH München, Beschl. v. 10.12.2007 – 11 CS 07.2905 – m. w. N.; VG Regensburg, Urt. v. 20.01.2011 – RO 8 S 11.00033 –; VG Gelsenkirchen, Beschl. v. 24.08.2011 – 7 L 833/11 –; Beschl. v. 25.08.2010 – 7 L 877/10 –; VG Schleswig, Urt. v. 23.03.2010 – 3 A 242/09 –; jeweils juris).

9

Diesen Anforderungen wird das – allerdings auch derzeit nicht vollständig unglaubhafte – Vorbringen des Antragstellers nicht hinreichend gerecht: Er hat zwar schon gegenüber der Polizei am 16. Oktober 2011 einen Drogenkonsum nicht zugegeben. Seine Schilderung zu seinem Aufenthalt auf dem Veranstaltungsgelände der sogenannten „...-Music-Party“ ist aber schon in zeitlicher Hinsicht nicht detailliert genug. Weder ist ersichtlich, wann genau der Antragsteller dort angekommen sein („frühmorgens“) noch wie lange er sich dort letztlich aufgehalten haben will. Es wird nicht plausibel erläutert, warum der Antragsteller dann trotz seiner Erkrankung eine Verzögerung der Abfahrt durch nicht näher bezeichnete „verschiedene Umstände“ hingenommen haben will. Einzelheiten seines Aufenthalts werden ebenfalls nicht benannt. Wenn davon die Rede ist, dass die Veranstaltung bereits „vergangen“ war, bleibt offen, woher der Antragsteller die zwei von ihm konsumierten 0,5-l-Flaschen Bier, die Cola und das Glas erhalten hat, in das er sich die Cola selbst eingeschenkt haben will. Ebenso wenig wird im Detail geschildert, aufgrund welcher konkreten Umstände es zu einer Verwechslung von Gläsern gekommen sein könnte. Dies gilt umso mehr, als nach dem eigenen Vortrag des Antragstellers zu den Umständen von „Freiluft-Veranstaltungen wie der hier in Rede stehenden“ insoweit offensichtlich eine besondere Aufmerksamkeit angebracht wäre. Schließlich sei darauf hingewiesen, dass die erstinstanzlich geäußerte Vermutung, ein Glas verwechselt zu haben, im Beschwerdevorbringen ohne nähere Erläuterung mehr oder weniger als Tatsache hingestellt wird. Schriftliche Erklärungen der „Freunde aus Berlin“ hat der Antragsteller ebenfalls nicht zur Untermauerung seines Vorbringens vorgelegt.

10

Der Senat geht allerdings vorliegend davon aus, dass ein – möglicher – Eignungsmangel auf der Grundlage der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nur gebotenen und möglichen summarischen Prüfung mit Blick auf die besonderen Umstände des Einzelfalles jedenfalls im Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung – dass über den am 10. Mai 2012 eingelegten Widerspruch des Antragstellers bereits entschieden wäre, ist von den Beteiligen auf Nachfrage verneint worden und auch sonst nicht ersichtlich (grundsätzlich ist für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Verfügung, die die Entziehung der Fahrerlaubnis zum Gegenstand hat, nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung bestehende Sach- und Rechtslage maßgeblich, vgl. BVerwG, Urt. v. 27.09.1995 – 11 C 34.94 –, BVerwGE 99, 249; Urt. v. 09.06.2005 – 3 C 25.04 –, NJW 2005, 3081 – jeweils zitiert nach juris) – nicht mehr vorliegen und die angegriffene Verfügung damit rechtswidrig sein dürfte.

11

Der Einwand der Wiedererlangung der Fahreignung ist mit Blick auf den maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage bis zum Ergehen der Widerspruchsentscheidung beachtlich bzw. zu berücksichtigen; Umstände, die vor dieser Zäsur liegen und geltend gemacht werden oder für die Behörde offensichtlich sind, können sich folglich auf die Rechtmäßigkeit der Entziehungsverfügung auswirken (vgl. VGH München, Beschl. v. 09.05.2005 – 11 CS 04.2526 –, BayVBl. 2006, 18 – zitiert nach juris). Entscheidet die Widerspruchsbehörde über einen Widerspruch nicht, hält sie damit gewissermaßen die Tür für den Einwand der zwischenzeitlichen Wiedererlangung der Fahreignung offen. Steht im Zeitpunkt der Entscheidung der Widerspruchsbehörde bereits fest, dass der Fahrerlaubnisinhaber, der die Fahrerlaubnis wegen Betäubungsmittelkonsums – allerdings eben noch nicht bestandskräftig – verloren hat, wieder geeignet geworden ist, so scheiden eine Entziehung der Fahrerlaubnis bzw. die Bestätigung eines solchen Verwaltungsakts durch die Widerspruchsbehörde nach dem Vorgesagten ohne Weiteres aus (vgl. VGH München, Beschl. v. 09.05.2005 – 11 CS 04.2526 –, a. a. O.). Die Behörde bzw. die Widerspruchsbehörde muss folglich in diesem Sinne die Rechtmäßigkeit einer einmal erlassenen Entziehungsverfügung „unter Kontrolle“ halten.

12

Ausdrückliche normative Vorgaben, wie lange ein festgestellter Mangel im Sinne von § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV "vorliegt", existieren nicht. Allerdings enthält Nr. 9.5 Anlage 4 FeV die Aussage, dass zur Wiedererlangung der Eignung im Regelfall eine einjährige Abstinenz nach Entgiftung und Entwöhnung erforderlich ist. Daraus könnte bei systematischer Auslegung gefolgert werden, dass – jedenfalls in aller Regel – ein festgestellter Eignungsmangel solange fortbesteht, bis zumindest eine einjährige durchgängige Abstinenz nachgewiesen ist, wobei den Betroffenen eine entsprechende Nachweisobliegenheit trifft (vgl. VGH München, Beschl. v. 09.05.2005 – 11 CS 04.2526 –, BayVBl. 2006, 18 – zitiert nach juris; VGH Mannheim, Urteil vom 13.09.2003 – 10 S 1917/02 –, ZfS 2004, S. 93, 96). Eine kürzere Dauer der Abstinenz bzw. eines Abstinenznachweises wäre danach für die Wiedererlangung der Kraftfahrereignung nur dann als ausreichend anzusehen, wenn besondere Umstände in der Person des Betroffenen gegeben sind (insbesondere Kompensationen der Wirkungen des Betäubungsmittelkonsums durch besondere menschliche Veranlagung, durch Gewöhnung, durch besondere Einstellung oder durch besondere Verhaltenssteuerungen und -umstellungen, vgl. Vorbemerkung Nr. 3 Anlage 4 zur FeV). Im Fahrerlaubnisentziehungsverfahren obliegt es dabei grundsätzlich zunächst dem Fahrerlaubnisinhaber, das Bestehen solcher atypischen Umstände in seiner Person substantiiert darzulegen (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 30.09.2003 – 10 S 1917/02 –, ZfS 2004, S. 93, 96; vgl. zum Ganzen OVG Greifswald, Beschl. v. 19.03.2004 – 1 M 2/04 –, juris). Demgegenüber wird allerdings mit guten Argumenten auch der Standpunkt eingenommen, dass Nr. 9.5 Anlage 4 FeV nur auf Fälle einer festgestellten Abhängigkeit von Betäubungsmitteln angewendet werden könne und die Beantwortung der Frage, welche Dauer einer Verhaltensänderung zu fordern sei, wenn keine Abhängigkeit vorgelegen hat, demzufolge von einer individuellen gutachterlichen Bewertung des vorangegangenen Konsumverhaltens und der Persönlichkeit des Betroffenen abhänge (vgl. VG Potsdam, Beschl. v. 19.10.2007 – 10 L 703/07 –, Blutalkohol 45, 152 – zitiert nach juris).

13

Seit dem 16. Oktober 2011, dem Tag der betreffenden Verkehrskontrolle, ist zwischenzeitlich jedenfalls deutlich mehr als ein Jahr verstrichen. Der Antragsteller hat für diesen Zeitraum den erforderlichen Nachweis seiner Drogenabstinenz erbracht und zwei amtsärztliche Gutachten vorgelegt, die darüber hinausgehend jeweils die positive Prognose stellen, dass ein Suchtverhalten mit hinreichender Sicherheit bzw. eine Wiederholung von Autofahrten unter Substanzeinfluss ausgeschlossen werden könne. Aus den vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen ergibt sich folgendes Bild:

14

Der Antragsteller hat zunächst am 25. Mai 2012 bei der ... mit einem Diplom-Psychologen/Führerscheinberater eine „Führerschein-Beratung“ (Einzelberatung) durchgeführt, in der ihm unter „Fortsetzung der bereits begonnenen Maßnahme zur Aufarbeitung/Vertiefung folgender Problembereiche“ eine „offene Auseinandersetzung mit Konsumgewohnheiten“ bescheinigt wurde. Ausweislich der am 31. Mai, 14. Juni, 26. Juni, 20. Juli, 23. August, 12. September und 11. Oktober 2012 in unregelmäßigen Abständen durchgeführten Drogenscreenings waren bei ihm THC, Opiate, Methadon, Amphetamin, Amphetaminderivate, Cocain oder Benzodiazepine nicht nachweisbar. In seinem „Amtsärztlichen Gutachten“ vom 14. Juni 2012 hat der Stellvertretende Amtsarzt des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte über die Feststellung eines fehlenden Nachweises für Drogenkonsum hinaus Folgendes ausgeführt:

15

„Auch klinisch und psychopathologisch bot der Untersuchte kein(en) Anhalt für eine akute Intoxikation, oder einen regelmäßigen Substanzmißbrauch bzw. Entzugssymptome. Ein Suchtverhalten kann damit mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, so dass ein(e) Wiederholung von Autofahrten unter Substanzeinfluß ausgeschlossen werden (kann), zumal der Untersuchte bestehende Informationsdefizite über den Konsum von BTM ausgeglichen und eine glaubhafte Verhaltensänderung etabliert hat.“

16

Mit weiterem „Amtsärztlichen Gutachten“ vom 20. November 2012 hat der Stellvertretende Amtsarzt des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte diesen Befund im Wesentlichen nochmals bestätigt. Insoweit könnte auch ein etwaiger Einwand, das Gutachten vom 14. Juni 2012 sei „zu früh“ erstellt worden, nicht durchgreifen.

17

Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass diese Gutachten vom Antragsgegner bzw. vom dortigen Stellvertretenden Amtsarzt herrühren, kann ein „Gefälligkeitsgutachten“ ausgeschlossen werden.

18

Soweit der Antragsgegner meint, die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen sei nicht durch den „Abstinenznachweis bzw. amtsärztliche Gutachten“ erwiesen, die Abstinenznachweise seien zur Behebung der Gefahrenlage nicht geeignet, vermag der Antragsgegner hiermit im vorläufigen Rechtsschutzverfahren jedenfalls unter Beachtung des Umstandes, dass ein bewusster Drogenkonsum seitens des Antragstellers derzeit nicht feststeht, nicht durchzudringen; ob etwas anderes zu gelten hat, wenn ein bewusster Drogenkonsum feststünde, kann vorliegend offen bleiben. Was die Abstinenznachweise anbelangt, ist zunächst festzuhalten, dass diese für die Beurteilung der Eignung des Antragstellers sehr wohl von Bedeutung sind. Abgesehen davon, dass der Antragsgegner dies in seinem Schriftsatz letztlich selbst einräumt („Die Abstinenznachweise sind immer nur Bestandteil eines MPU-Gutachtens“), ergibt sich diese Bedeutung aus Nr. 9.5 Anlage 4 FeV, wonach zur Wiedererlangung der Eignung im Regelfall eine einjährige Abstinenz nach Entgiftung und Entwöhnung erforderlich ist (vgl. auch etwa OVG Münster, Beschl. v. 02.04.2012 – 16 B 356/12 –, juris).

19

Auch die von ihm geäußerte Rechtsauffassung, vorliegend sei gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 FeV eine medizinisch-psychologische Begutachtung erforderlich, da die Fahrerlaubnis aus den in Abs. 1 genannten Gründen durch die Fahrerlaubnisbehörde entzogen worden sei, zur Wiedererlangung der Fahreignung sei der Nachweis einer ausreichend gefestigten, von einem stabilen Einstellungswandel getragenen Verhaltensänderung über einen hinreichend langen Zeitraum zu fordern, diese schwerwiegenden psychologischen Fragen könnten nur durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten einer amtlich anerkannten und akkreditierten Begutachtungsstelle für Fahreignung geklärt werden, dürfte nicht zutreffen. Gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 FeV ist die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens für die Zwecke nach Absatz 1 – also zur Vorbereitung von Entscheidungen über die (Neu-) Erteilung der Fahrerlaubnis – anzuordnen, wenn die Fahrerlaubnis aus einem der in Absatz 1 genannten Gründe durch die Fahrerlaubnisbehörde oder ein Gericht entzogen war. Die Vorschrift dürfte ersichtlich nur die Fälle erfassen, in denen die Entziehung durch die Fahrerlaubnisbehörde schon bestandskräftig oder diejenige durch ein Gericht rechtskräftig geworden ist. Dafür spricht bereits der Wortlaut (“entzogen war“), aber vor allem die Überlegung, dass im Falle einer späteren rechtskräftigen – grundsätzlich auf den Zeitpunkt des Erlasses des Verwaltungsakts zurückwirkenden (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl., § 113 Rn. 8) – gerichtlichen Aufhebung der behördlichen Fahrerlaubnisentziehung oder Aufhebung einer erstinstanzlichen gerichtlichen Entziehung nachträglich auch die Anordnung der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens rechtswidrig werden würde. Der nicht näher begründeten Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, § 14 Abs. 2 Nr. 1 FeV greife bereits ein, wenn ein sofort vollziehbarer Entziehungsbescheid vorliege (vgl. VGH München, Beschl. v. 09.05.2005 – 11 CS 04.2526 –, BayVBl. 2006, 18 – zitiert nach juris), vermag sich der Senat deshalb nicht anzuschließen. Folglich dürfte der Umstand, dass der Antragsgegner die streitgegenständliche, gerade nicht bestandskräftige Fahrerlaubnisentziehung verfügt hat, nicht bereits die Rechtsfolge des § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 FeV auslösen können.

20

Die amtärztlichen Gutachten erschöpfen sich zudem gerade nicht in einer bloßen Feststellung der Drogenabstinenz des Antragstellers, sondern schließen ausdrücklich ein Suchtverhalten mit hinreichender Sicherheit aus, ebenso wie ausdrücklich das erste Gutachten eine Wiederholung von Autofahrten unter Substanzeinfluss. Darüber hinaus wird in ihnen darauf verwiesen, dass der Antragsteller bestehende Informationsdefizite über den Konsum von BTM ausgeglichen, vor allem aber eine glaubhafte Verhaltensänderung etabliert habe. Im Anschluss wird jeweils darauf verwiesen, dass es sich insoweit um „das Ergebnis der amtsärztlichen Untersuchung einschl. erforderlicher Zusatzbefunde bzw. fachärztlicher Befundberichte“ handele. Anhaltspunkte für Zweifel an der fachlichen Kompetenz des Stellvertretenden Amtsarztes, die dargestellte Beurteilung vornehmen zu können, sind für den Senat nicht ersichtlich. Schließlich sieht auch § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV beim Vorliegen der Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens vor, das auch das Gutachten eines Arztes des Gesundheitsamtes oder eines anderen Arztes der öffentlichen Verwaltung sein kann (vgl. § 11 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 FeV; vgl. auch § 2 Abs. 8 StVG).

21

Selbst wenn man – trotz des Umstandes, dass eine bewusste Einnahme von Drogen offen erscheint – die grundsätzliche Notwendigkeit einer medizinisch-psychologischen Begutachtung annimmt (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 02.04.2012 – 16 B 356/12 –, juris), ist es bei der erörterten besonderen Sachlage schließlich jedenfalls unter dem Blickwinkel der Amtsermittlungspflicht (vgl. § 24 VwVfG M-V, § 2 Abs. 7 Satz 1 StVG) nach § 14 FeV verfahrensrechtlich Sache des Antragsgegners, den Antragsteller ggfs. zur Vorlage von weiteren Gutachten aufzufordern, wenn die Behörde dennoch weiterhin Zweifel an der Fahreignung des Antragstellers sieht bzw. diese nicht als ausgeräumt betrachtet. Der Antragsgegner kann sich insoweit nicht darauf zurückziehen, lediglich die hinreichende Aussagekraft der vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen zu bestreiten, sondern muss selbst tätig werden. § 11 Abs. 6 Satz 1 FeV verleiht der Fahrerlaubnisbehörde die Befugnis, im Rahmen der normativen Vorgaben und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes im Einzelnen festzulegen, welche Erkenntnisse sie benötigt, um die Frage der Fahreignung in rechtskonformer, verantwortbarer Weise treffen zu können. Sie – und nicht der Fahrerlaubnisinhaber – bestimmt nach § 11 Abs. 6 Satz 1 FeV deshalb darüber, welche für das Führen von Kraftfahrzeugen relevanten Fragen durch das beizubringende Gutachten geklärt werden müssen. Deshalb und da § 11 Abs. 6 Satz 1 FeV ausdrücklich vorschreibt, bei der konkreten Ausgestaltung der Gutachtensanforderung den "Besonderheiten des Einzelfalls" Rechnung zu tragen, kann der Betroffene der Fahrerlaubnis-​Verordnung nicht abschließend entnehmen, welche genauen Aspekte die Behörde in seinem Fall als klärungsbedürftig ansieht. Das geltende Recht verlangt von ihm deshalb nicht, von sich aus – d.h. ohne vorgängige Gutachtensanforderung – Nachweise vorzulegen, aus denen sich seine nach seinem Vorbringen wiedererlangte Fahreignung bzw. eine darauf hinführende Entwicklung ergeben, und zu diesem Zweck Aufwendungen zu tätigen und Unterlagen vorzulegen, die sich im Ergebnis unter Umständen als unzureichend erweisen, weil die Behörde zu Recht andere Gesichtspunkte als entscheidungserheblich und andere Beweismittel als zielführend ansieht (vgl. zum Ganzen VGH München, Beschl. v. 09.05.2005 – 11 CS 04.2526 –, a. a. O.).

22

Kommt die Behörde diesen verfahrensrechtlichen Pflichten nicht nach, hat dies jedenfalls zur Folge, dass die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache als offen anzusehen (vgl. VGH München, Beschl. v. 09.05.2005 – 11 CS 04.2526 –, a. a. O.) und über den Wiederherstellungsantrag auf der Grundlage einer Interessenabwägung im engeren Sinne zu entscheiden wäre. Auch diese Interessenabwägung geht unter den besonderen Umständen des vorliegenden Einzelfalles zu Lasten des Antragsgegners aus.

23

Das Interesse der Allgemeinheit an der Sicherheit des Straßenverkehrs und der aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ableitbare Auftrag des Staates zum Schutz vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben gebieten es, hohe Anforderungen an die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zu stellen. Ein Fahrerlaubnisinhaber muss den Entzug dieser Berechtigung dann hinnehmen, wenn hinreichender Anlass zu der Annahme besteht, dass aus seiner aktiven Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr eine Gefahr für dessen Sicherheit resultiert; dieses Risiko muss allerdings deutlich über demjenigen liegen, das allgemein mit der Zulassung von Personen zum Führen von Kraftfahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr verbunden ist (vgl. zum Ganzen BVerfG, Beschl. v. 20.06.2002 – 1 BvR 2062/96 –, NJW 2002, 2378 – zitiert nach juris).

24

Eine Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung von Anfechtungsrechtsbehelfen gegen die für sofort vollziehbar erklärte Entziehung einer Fahrerlaubnis wird deshalb in der Regel nur dann in Betracht kommen, wenn hinreichend gewichtige Gründe dafür sprechen, dass der Betroffene nicht mehr fahrungeeignet ist oder sich abschätzen lässt, dass das von ihm ausgehende Gefahrenpotenzial nicht nennenswert über dem des Durchschnitts aller motorisierten Verkehrsteilnehmer liegt. Eine dem Betroffenen günstige Entscheidung im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO kann namentlich dann verantwortet werden, wenn er – ohne von Rechts wegen dazu verpflichtet zu sein – von sich aus Nachweise beigebracht hat, die seine Behauptung stützen, er habe die Fahreignung wiedererlangt. Zu seinen Gunsten ins Gewicht fallen kann es ferner, wenn es die Verwaltung trotz eines beachtlichen Vorbringens unterlassen hat, dem Betroffenen die Beibringung eines Gutachtens aufzugeben: Da er unter dieser Voraussetzung nicht wissen kann, welche genauen Nachweise die Behörde von ihm erwartet, damit sie von der Wiedergewinnung seiner Fahreignung überzeugt wird, darf es unter dem Blickwinkel der Interessenabwägung nicht zu seinen Ungunsten ausschlagen, wenn von ihm gleichwohl beigebrachte Beweismittel nicht exakt jene Fragestellungen treffen, von deren Bejahung eine ihm günstige Sachentscheidung abhängt. In einer derartigen Fallgestaltung dürfen die Voraussetzungen, die für einen (teilweisen) Erfolg des Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO ausreichen, maßvoll hinter den Anforderungen zurückbleiben, die an den vollen Nachweis der Wiedererlangung der Fahreignung zu stellen sind (vgl. zum Ganzen VGH München, Beschl. v. 09.05.2005 – 11 CS 04.2526 –, a. a. O.).

25

Nach Maßgabe der vorstehenden Ausführungen bestehen im vorliegenden Verfahren hinreichend gewichtige Gründe, die dafür sprechen, dass der Antragsteller – eine bewusste Drogeneinnahme unterstellt – nicht mehr fahrungeeignet ist bzw. das von ihm ausgehende Gefahrenpotenzial nicht nennenswert über dem des Durchschnitts aller motorisierten Verkehrsteilnehmer liegt. Eine für ihn günstige Entscheidung kann zudem verantwortet werden, weil er – ohne von Rechts wegen dazu verpflichtet zu sein – von sich aus Nachweise beigebracht hat, die seine Behauptung stützen, er habe die Fahreignung wiedererlangt. Ebenso fällt zu seinen Gunsten ins Gewicht, dass es der Antragsgegner trotz dessen beachtlichen Vorbringens unterlassen hat, die Fahreignung des Antragstellers weiter aufzuklären; soweit der Antragsgegner die von ihm vorgelegten Unterlagen nach Maßgabe seiner Beschwerdeerwiderung insoweit als nicht hinreichend betrachtet, darf dies bzw. sein Untätigbleiben im Rahmen der Interessenabwägung nicht zu Lasten des Antragstellers ausschlagen. Auf die Frage, ob und inwieweit der Antragsteller beruflich auf den Besitz der Fahrerlaubnis angewiesen ist, kommt es danach nicht mehr entscheidend an.

26

Der Senat weist darauf hin, dass der Antragsgegner einen Antrag nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO stellen kann, sollte er neue Erkenntnisse gewinnen, die die Fahreignung des Antragstellers erneut in Frage stellen.

27

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

28

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1, 2 und § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG (vgl. Streitwertkatalog Ziff. 46.1 und 46.5 i. V. m. Ziff. 1.5, abgedruckt bei Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl., Anh § 164 Rn. 14).

29

Hinweis:

30

Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller vermittelt seit mindestens 2.4.2012 an seinem Betriebssitz R.-straße ..., S…, an dem er eine Spielhalle betreibt, Sportwetten mit fester Gewinnquote an die in Malta ansässige und konzessionierte Firma C.

Mit Bescheid vom 18.5.2012 untersagte der Antragsgegner dem Antragsteller die Ausübung der Tätigkeit „Vermittlung von Sportwetten“, hier speziell den Betrieb einer Annahmestelle, die Vermittlung von Sportwetten und die Abwicklung des damit verbundenen Zahlungsverkehrs, sowie jegliche Werbung hierfür, für nicht im Saarland konzessionierte Sportwetten für das gesamte Gebiet des Saarlandes, insbesondere am Betriebssitz R.-straße in A-Stadt, mit sofortiger Wirkung. Gleichzeitig wurde dem Antragsteller untersagt, die vorgenannten Betriebsräume Dritten zum Zwecke der Weiterführung der Sportwettvermittlung zu überlassen.

Am 25.5.2012 hat der Antragsteller Klage gegen die Untersagungsverfügung vom 18.5.2012 erhoben und gleichzeitig beantragt, deren aufschiebende Wirkung anzuordnen. Mit Beschluss vom 20.8.2012 - 6 L 527/12 - hat das Verwaltungsgericht den Eilrechtsschutzantrag zurückgewiesen. Gegen diesen am selben Tag zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 28.8.2012 Beschwerde erhoben und diese fristgerecht begründet. Der Antragsgegner ist der Beschwerde entgegen getreten.

II.

Die gemäß § 146 VwGO statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die von dem Antragsteller dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Änderung der angegriffenen Entscheidung, mit der der Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Untersagungsverfügung vom 18.5.2012 zurückgewiesen wurde. Bei der nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotenen Abwägung zwischen dem Interesse des Antragstellers, der Verbotsverfügung vom 18.5.2012 erst nach Klärung deren Rechtmäßigkeit im Hauptsacheverfahren nachkommen zu müssen, und dem öffentlichen Interesse an dem sowohl gemäß § 9 Abs. 2 des am 31.12 2011 außer Kraft getretenen Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland (im Folgenden: GlüStV a.F.) als auch in § 9 Abs. 2 des Ersten Staatsvertrages zur Änderung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland vom 15.12.2011 (im Folgenden: GlüStV n.F.) angeordneten Ausschluss der aufschiebenden Wirkung kommt dem Vollzugsinteresse der Vorrang zu.

Denn die vom Antragsteller gegen die Untersagungsverfügung vom 18.5.2012 im Beschwerdeverfahren erhobenen Einwände vermögen bei der im vorliegenden Eilrechtsschutzverfahren nur möglichen summarischen Prüfung keine durchgreifenden Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Untersagungsverfügung zu begründen.

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist der Zeitpunkt der Entscheidung des Senats, da der streitgegenständliche Bescheid als Dauerverwaltungsakt zu qualifizieren ist und die einschlägigen gesetzlichen Regelungen keinen abweichenden Zeitpunkt bestimmen

vgl. u.a. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 8.12.2011 -4 A 1965/07-, m.w.N., juris.

Damit ist die Rechtmäßigkeit der Untersagungsverfügung - wovon bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgegangen ist - anhand der am Tag der Entscheidung geltenden Rechtsvorschriften, also anhand des Ersten Staatsvertrages zur Änderung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland vom 15. Dezember 2011 (GlüStV n.F.) sowie des saarländischen Gesetzes zur Ausführung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland vom 20.6.2012 (AG GlüStV-Saar n.F.) zu beurteilen. Diese Regelungen gelten im Saarland seit dem 1.7.2012.

Ausgehend davon hat das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen, dass die angefochtene Untersagung der Vermittlung von Sportwetten ihre Rechtsgrundlage nunmehr in § 9 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 Nr. 3 GlüStV n.F. findet, wonach der Antragsgegner als die nach § 14 AG GlüStV-Saar n.F. zuständige Behörde insbesondere die Veranstaltung, Durchführung und Vermittlung unerlaubter Glücksspiele untersagen kann. Nach Maßgabe der vorgenannten Vorschriften ist die angefochtene Untersagung voraussichtlich nicht zu beanstanden. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO zunächst auf die entsprechenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts Bezug genommen.

Soweit der Antragsteller hiergegen einwendet, dass die noch auf der Grundlage des alten Glücksspielstaatsvertrages ergangene Untersagungsverfügung vom 18.5.2012 nach Inkrafttreten des neuen Glücksspielstaatsvertrages vom 15.12.2011 bereits deshalb keine Regelungswirkung mehr entfalten könne, weil mit dem neuen Glücksspielstaatsvertrag gänzlich andere Ziele als mit der früheren Regelung verfolgt würden und mit der am 1.7.2012 in Kraft getretenen Neuregelung insbesondere die Zielrichtung des streitgegenständlichen ordnungsrechtlichen Einschreitens, nämlich die Sicherung des ehemaligen Sportwettenmonopols, vollständig entfallen sei, vermag er damit nicht durchzudringen. Zunächst lässt sich einem Vergleich der in § 1 GlüStV n.F. genannten Ziele der Neuregelung mit den in § 1 GlüStV a.F. angeführten Zielen des früheren Staatsvertrages ohne weiteres entnehmen, dass diese weitgehend übereinstimmen. Insbesondere ist es nach wie vor Ziel des neuen - wie auch bereits des alten - Glücksspielstaatsvertrages, das Entstehen von Glücksspielsucht und Wettsucht zu verhindern und die Voraussetzungen für eine wirksame Suchtbekämpfung zu schaffen. Es kann keine Rede davon sein, dass mit dem neuen Glücksspielstaatsvertrag gänzlich andere Ziele als mit dem früheren verfolgt würden. Im neuen Glücksspielstaatsvertrag wurden im Wesentlichen lediglich die Mittel zur Erreichung der fortbestehenden Zielsetzung einer Neuregelung unterzogen.

Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist ein überwiegendes Suspensivinteresse auch nicht bereits deshalb anzunehmen, weil die angefochtene Untersagungsverfügung – wie der Antragsteller geltend macht - allein zum Zweck der Sicherung des staatlichen Sportwettenmonopols ergangen sei, welches nach Inkrafttreten des neuen Glücksspielstaatsvertrages jedoch nicht mehr fortbestehe. Zwar ist im Anschluss an die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.11.2010 - 8 C 13.09 - u.a., vom 1.6.2011 - 8 C 4/10 - u.a. und vom 11.7.2011 - 8 C 11/10 - in der Rechtsprechung in Fällen, in denen Untersagungsverfügungen ursprünglich allein auf das staatliche Sportwettenmonopol gestützt waren, in hiergegen gerichteten Eilrechtsschutzverfahren nicht zuletzt mit Blick auf das im neuen Glücksspielstaatsvertrag im Rahmen einer Experimentierklausel vorgesehene Konzessionssystem zum Teil ein überwiegendes Suspensivinteresse der betroffenen Sportwettenvermittler bejaht worden

vgl. etwa VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 31.8.2011 - 6 S 1695/11 -, juris.

Eine solche Fallkonstellation ist vorliegend jedoch nicht gegeben. Die streitgegenständliche Untersagungsverfügung war zwar auch, aber keineswegs ausschließlich darauf gestützt, dass die dem Antragsteller untersagten Tätigkeiten dem staatlichen Sportwettenmonopol zuwider liefen; vielmehr hat der Antragsgegner die angefochtene Untersagungsverfügung von Beginn an selbständig tragend des Weiteren damit begründet, dass weder der Antragsteller noch der Wettveranstalter, dessen Wetten er vermittele, im Besitz der erforderlichen glücksspielrechtlichen Erlaubnis seien, das vom Antragsteller vorgehaltene Sportwettenangebot - unabhängig von der Frage der Wirksamkeit des staatlichen Sportwettenmonopols - auch wegen eines Verstoßes gegen das gemäß § 4 Abs. 4 GlüStV a.F. geltende Internetverbot und das Verbot von Live- bzw. Sonderwetten gemäß § 21 GlüStV a.F. materiellrechtlich nicht erlaubnisfähig sei und der Antragsteller außerdem die Wettvermittlung entgegen § 10 Abs. 4 Nr. 2 AG GlüStV-Saar a.F. in einer Spielhalle betreibe. Soweit der Antragsgegner die Untersagungsverfügung nach Inkrafttreten des neuen Glücksspielstaatsvertrages weiterhin darauf stützt, dass die Vermittlungstätigkeit des Antragstellers auch nach den nunmehr geltenden Neuregelungen bereits mit Blick auf den nach wie vor geltenden Erlaubnisvorbehalt unzulässig und angesichts fortbestehender - wenn auch modifizierter - Internet-, Livewetten- und Koppelungsverbote weiterhin materiell nicht erlaubnisfähig sei, handelt es sich von daher lediglich um eine zulässige Ergänzung seiner ursprünglichen Ermessenserwägungen, nicht jedoch um einen gänzlichen Austausch der Begründung wie in dem o.g. vom VGH Baden-Württemberg entschiedenen Fall. Eine Wesensänderung der ursprünglichen Untersagungsverfügung durch die nunmehr an der Neuregelung des Sportwettenbereichs orientierte Argumentation des Antragsgegners kann insoweit nicht angenommen werden.

Ausgehend davon begegnet die Untersagung der Vermittlungstätigkeit des Antragstellers im Ergebnis auch sonst keinen durchgreifenden Bedenken. Zwar vermag – wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - ebensowenig wie das durch die Neuregelung außer Kraft getretene Sportwettenmonopol das vom Antragsgegner angeführte rein formale Fehlen einer Konzession des Wettveranstalters im Sinne von § 4 a GlüStV n.F bzw. der nach § 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV n.F. erforderlichen Erlaubnis zur Vermittlung von Sportwetten zur Zeit eine umfassende glücksspielrechtliche Untersagungsverfügung der vorliegenden Art zu rechtfertigen. Das Fehlen einer solchen Erlaubnis bzw. Konzession kann dem Antragsteller derzeit bereits deshalb nicht entgegen gehalten werden, weil der Antragsteller unter Geltung des alten Glücksspielstaatsvertrages mit Blick auf das darin vorgesehene Sportwettenmonopol gar keine Möglichkeit hatte, eine Erlaubnis für die Vermittlung von Sportwetten an einen privaten Veranstalter zu erhalten, und das seit dem 1.7.2012 vorgesehene Verfahren zur Erteilung von Sportwettenkonzessionen noch in vollem Gang ist. Erst nach der Entscheidung darüber, wem eine Konzession erteilt wird, kann die Erlaubnis zum Betrieb einer Wettvermittlungsstelle von dem Konzessionsnehmer beantragt werden. Vorher wäre ein Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis für den Antragsteller aussichtslos. Solange dieser - durch die verzögerte Umsetzung des neuen Glücksspielstaatsvertrages bedingte - Schwebezustand andauert, kann dem Antragsteller das Fehlen einer Erlaubnis nicht angelastet werden.

Auch erscheint mit Blick auf die in §§ 10 a Abs. 4 Satz 1 sowie 21 Abs. 4 Satz 3 GlüStV n.F. erfolgten Lockerungen hinsichtlich des Internet- sowie Livewettenverbots zweifelhaft, ob die Erwägungen des Antragsgegners zum Verstoß der Tätigkeit des Antragstellers gegen das Internet- und Livewettenverbot zum jetzigen Zeitpunkt einen sofortigen Vollzug der angefochtenen umfassenden Untersagungsverfügung zu tragen vermögen

vgl. zu dieser Problematik etwa OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24.8.2012 - OVG 1 S 2 44.12 -, juris.

Dies bedarf vorliegend jedoch keiner weiteren Erörterung. Denn unabhängig davon ist die Untersagung der Vermittlungstätigkeit des Antragstellers voraussichtlich jedenfalls deshalb gerechtfertigt, weil diese - was der Antragsgegner ebenfalls von Beginn an angeführt hat - wegen der Unzulässigkeit der Sportwettenvermittlung in der vom Antragsteller betriebenen Spielhalle nicht erlaubnisfähig ist.

Wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, dürfen gemäß § 21 Abs. 2 GlüStV n.F. in einem Gebäude oder Gebäudekomplex, in dem sich eine Spielhalle oder eine Spielbank befindet, Sportwetten nicht vermittelt werden. Ergänzt wird diese Regelung durch § 11 Abs. 4 Nr. 2 AG GlüStV-Saar n.F., wonach die Erlaubnis zum Betrieb einer Wettvermittlungsstelle nur erteilt werden darf, wenn mit der Antragstellung erklärt wird, dass die Wettvermittlungsstelle nicht in einer Spielhalle oder einem ähnlichen Unternehmen im Sinne des § 33 i der Gewerbeordnung eingerichtet wird. Auch § 10 Abs. 4 Nr. 2 AG GlüStV-Saar a.F. beinhaltete bereits eine vergleichbare Bestimmung. Hinsichtlich der Gründe für dieses Trennungsgebot wird auf die entsprechenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts verwiesen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO), denen insoweit nichts hinzuzufügen ist. Unstreitig vermittelt der Antragsteller in der im angefochtenen Bescheid genannten Betriebsstätte Sportwetten in einer Spielhalle.

Bei der im vorliegenden Eilrechtsschutzverfahren nur möglichen summarischen Prüfung bestehen auch keine ernsthaften Zweifel an der Vereinbarkeit des vorgenannten Trennungsgebots mit dem Verfassungs- bzw. Gemeinschaftsrecht. Anhaltspunkte für einen Verstoß des Trennungsgebots gegen Verfassungs- bzw. Gemeinschaftsrecht, wurden nicht vorgetragen und sind auch sonst nicht ersichtlich. Vielmehr geht der Senat insoweit in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts davon aus, dass die Verbote der Vermittlung von Sportwetten in Sportvereinsheimen bzw. in Spielhallen lediglich die Art und Weise des Vertriebs regeln und mit Blick auf das mit dem Glücksspielstaatsvertrag verfolgte Ziel der Suchtvorbeugung verhältnismäßig und von daher als Einschränkungen der Berufsfreiheit verfassungsrechtlich gerechtfertigt sind,

so das BVerwG zu dem bereits im GlüStV a.F. geregelten Verbot der Vermittlung von Sportwetten in Sportvereinsheimen: Urteil vom 24.11.2010 - 8 C 13.09 -, juris.

Ein Verstoß gegen die Dienstleistungsfreiheit im Sinne von § 56, 57 AEUV ist ebenfalls nicht erkennbar. Insbesondere steht außer Frage, dass das hier in Rede stehende Trennungsgebot der Bereiche Sportwetten und Automatenspiele nicht diskriminierend ist, also für Inländer und Ausländer gleichermaßen gilt, und dass damit tatsächlich auch das unionsrechtlich legitime Gemeinwohlziel der Bekämpfung der Wettsucht verfolgt wird. Anhaltspunkte dafür, dass Sinn und Zweck des hier in Rede stehenden Trennungsgebots durch andere gesetzliche Regelungen bzw. die Politik in anderen Glücksspielsektoren konterkariert würden, sind ebenso wenig vorgetragen noch ersichtlich

zu den generellen Anforderungen an die Vereinbarkeit einer den Betrieb von Sportwetten einschränkenden Regelungen mit der Dienstleistungsfreiheit vgl. insbesondere BVerwG, Urteil vom 1.6.2011 -8 C 5/10-, juris.

Zu weitergehenden Ausführungen bietet das Vorbringen des Antragstellers im Beschwerdeverfahren keinen Anlass, da die vom Antragsteller angesprochenen verfassungs- bzw. gemeinschaftsrechtlichen Bedenken gegen den neuen Glücksspielstaatsvertrag allesamt sonstige, vorliegend nicht relevante Vorschriften, nicht jedoch das hier in Rede stehende Trennungsgebot betreffen.

Der Antragsgegner ist daher im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass die Geschäftstätigkeit des Antragstellers materiell nicht erlaubnisfähig ist.

Entgegen der Auffassung des Antragstellers hat das Verwaltungsgericht auch zu Recht angenommen, dass das in § 9 Abs. 1 Satz 2 und 3 GlüStV vorgesehene Einschreitensermessen wegen des Verstoßes des Antragstellers gegen das Verbot der Vermittlung von Sportwetten in Spielhallen hier zu Lasten des Antragstellers auf Null reduziert war und ist

so zu einem Verstoß gegen das Verbot der Sportwettenvermittlung in einem Sportvereinsheim BVerwG, Urteil vom 24.11.2010 - 8 C 19/09 -, juris.

Die gesetzliche Bindung des Untersagungsermessens an das legitime Ziel der Suchtvorbeugung und -bekämpfung lässt eine Duldung der Eröffnung einer Wettgelegenheit in einer Spielhalle als einem Ort, an dem sich bekanntermaßen Personen aufhalten, von denen eine beträchtliche Zahl anfällig für die Entwicklung einer Spiel- oder Wettsucht ist, nicht zu. Es ist davon auszugehen, dass das Automatenspiel die meisten Spieler mit problematischem oder pathologischem Spielverhalten hervorbringt. Die räumliche Verknüpfung einer gewerblichen Spielhalle mit einer Annahmestelle für Sportwetten würde daher für die Besucher der Spielhalle einen nach der Zielsetzung des GlüStV unerwünschten Anreiz bieten, sich auch dem Wetten zuzuwenden. Ebenso könnten durch eine Kumulation beider Angebote die an Sportwetten interessierten Kunden unerwünschterweise dazu animiert werden, sich dem Automatenspiel zuzuwenden

vgl. OVG Münster, Urteil vom 8.12.2011 - 4 A 1965/07 - und VG Arnsberg, Urteil vom 14.12.2011 - 1 K 62/09 -, juris.

Auf die vom Antragsteller aufgeworfene Frage der Zulässigkeit ergänzender Ermessenserwägungen im Sinne von § 114 Satz 2 VwGO kommt es von daher nicht an. Im Übrigen hat der Antragsgegner - wie bereits eingangs erwähnt und auch vom Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt - die Untersagungsverfügung von Beginn an auch auf einen Verstoß gegen das Trennungsgebot gestützt, so dass entgegen der Auffassung des Antragstellers eine Wesensänderung des angefochtenen Verwaltungsakts nicht angenommen werden kann.

Der Antragsgegner war entgegen der Auffassung des Antragstellers auch nicht gehalten, vor einer Untersagung der Vermittlungstätigkeit zunächst die Möglichkeit einer Auflagenverfügung in Erwägung zu ziehen. Dem vom Antragsteller zur Begründung dafür angeführten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 1.6.2011 - 8 C 2.10 – lässt sich eine derartige Verpflichtung nicht entnehmen. Zwar kommen nach der vorgenannten Entscheidung bei Zweifeln über die Beachtung von Vorschriften über die Art und Weise der Gewerbetätigkeit zunächst Nebenbestimmungen in Betracht und rechtfertigt der Erlaubnisvorbehalt eine vollständige Untersagung der Sportwettenvermittlung nur bei Fehlen der Erlaubnisfähigkeit. Im vorliegenden Fall bestehen jedoch gerade keine Zweifel über die Beachtung der einschlägigen rechtlichen Vorschriften. Vielmehr ist die Vermittlungstätigkeit des Antragstellers wegen Verstoßes gegen das Verbot der Vermittlung von Sportwetten in Spielhallen eindeutig nicht erlaubnisfähig, so dass auch nach der vom Antragsteller angeführten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - ähnlich wie im Falle eines Verstoßes gegen das Verbot der Vermittlung von Sportwetten in Sportvereinsheimen - eine unmittelbare Untersagung gerechtfertigt ist.

Auch der weitere Einwand des Antragstellers, dass der vom Verwaltungsgericht angenommene Verstoß gegen das Verbot der Vermittlung von Sportwetten in einer Spielhalle allenfalls eine betriebsstättenbezogene, nicht jedoch eine umfassende saarlandweite Untersagung hätte rechtfertigen können, bleibt ohne Erfolg. Vielmehr begegnet bei summarischer Prüfung auch das vom Antragsgegner für das gesamte Gebiet des Saarlandes ausgesprochene umfassende Verbot der Vermittlung von Sportwetten keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Annahme des Antragsgegners, dass sich der Antragsteller durch den Verstoß gegen das Verbot der Vermittlung von Sportwetten in einer Spielhalle insgesamt als unzureichend zuverlässig erwiesen habe, ist rechtlich voraussichtlich nicht zu beanstanden. Das Verbot der Vermittlung von Sportwetten in einer Spielhalle ist in § 21 Abs. 2 GlüStV n.F. sowie in § 11 Abs. 4 Nr. 2 AG GlüStV-Saar n.F. unmissverständlich geregelt und war auch bereits § 10 Abs. 4 Nr. 2 AG GlüStV-Saar a.F. ohne Weiteres zu entnehmen. Weder dies noch entsprechende Hinweise seitens des Antragsgegners auf die geltende Rechtslage vermochten den Antragsteller bisher dazu zu bewegen, die Vermittlung von Sportwetten in der von ihm betriebenen Spielhalle aufzugeben. Dass der Antragsgegner ausgehend davon beim Antragsteller die gemäß §§ 4 a Abs. 4 Nr. 1 b GlüStV n.F., 4 Abs. 1 Nr. 2 AG GlüStV-Saar n.F. für die Veranstaltung bzw. Vermittlung öffentlicher Glücksspiele erforderliche Zuverlässigkeit nicht als hinreichend gewährleistet erachtet und dem Antragteller demzufolge die Vermittlung nicht im Saarland konzessionierter Sportwetten für das gesamte Gebiet des Saarlandes umfassend untersagt hat, ist nachvollziehbar und lässt Rechtsfehler nicht erkennen. Im Übrigen soll durch die saarlandweite Untersagung verhindert werden, dass die Untersagungsverfügung durch die Verlagerung der Tätigkeit an einen anderen Standort einfach umgangen wird, wie dies in der Vergangenheit häufig der Fall war.

Da demnach die angefochtene Untersagung der Sportwettenvermittlung – ungeachtet der Art der vermittelten Sportwetten – bereits wegen des Verstoßes der Tätigkeit des Antragstellers gegen § 21 Abs. 2 GlüStV n.F. und § 11 Abs. 4 Nr. 2 AG GlüStV-Saar n.F. gerechtfertigt erscheint, bedarf das weitere Vorbringen des Antragstellers im Beschwerdeverfahren, wonach das Wettangebot der Firma C., welche Veranstalterin der vom Antragsteller vermittelten Wetten ist, den Vorschriften des neuen Glücksspielstaatsvertrags entspreche und diese zwischenzeitlich in Schleswig-Holstein auch erfolgreich ein Genehmigungsverfahren durchlaufen habe, mangels Erheblichkeit keiner Erörterung.

Begegnet die angefochtene Untersagungsverfügung nach alledem bei summarischer Prüfung keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken, ist mit dem Verwaltungsgericht davon auszugehen, dass dem in § 9 Abs. 2 Satz 1 GlüStV n.F. zum Ausdruck gebrachten öffentlichen Interesse am Vollzug der Untersagungsverfügung der Vorrang vor dem Suspensivinteresse des Antragstellers zukommt. Soweit der Antragsteller dem entgegenhält, dass mit Blick auf die zu erwartende und mittlerweile in Kraft getretene Neuregelung des Sportwettenbereichs die Vermittlung von Sportwetten privater Veranstalter bundesweit zuletzt geduldet worden sei, vermag dies die Annahme eines überwiegenden Suspensivinteresses des Antragstellers bereits deshalb nicht zu rechtfertigen, weil dessen Vermittlungstätigkeit auch nach der nunmehr in Kraft befindlichen Neuregelung eindeutig nicht erlaubnisfähig und das Einschreitensermessen des Antragsgegners auf Null reduziert ist. Im Übrigen lässt sich dem vorgenannten pauschalen Vortrag des Antragstellers nichts dafür entnehmen, dass die zuständigen Aufsichtsbehörden auch gegen materiellrechtlich offenkundig nicht erlaubnisfähige Vermittlungstätigkeiten nicht einschreiten.

Von daher ist die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2, 63 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

1

Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die von dem Antragsteller innerhalb der Beschwerdefrist vorgebrachten Einwände, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, greifen nicht durch.

2

Das Verwaltungsgericht hat zu Recht die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 16. Mai 2012 abgelehnt. Der Antragsgegner hat in nicht zu beanstandender Weise aus dem Konsum von Amphetaminen auf die Nichteignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen geschlossen und ihm deshalb zu Recht gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV die Fahrerlaubnis entzogen.

3

Auch das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere rechtliche oder tatsächliche Bewertung. Die vom Antragsteller mit der Beschwerde erhobenen Einwände geben keine Veranlassung, die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs gegen den streitgegenständlichen Bescheid des Antragsgegners wiederherzustellen. Die Entziehung der Fahrerlaubnis erweist sich bei der im vorliegenden vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein gebotenen überschlägigen Prüfung als rechtmäßig; auch besteht ein besonderes Interesse am Sofortvollzug, weil das öffentliche Interesse am Sofortvollzug das Interesse des Antragstellers, vorläufig von der sofortigen Vollziehung verschont zu bleiben, überwiegt.

4

Erweist sich jemand als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG und § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV die Fahrerlaubnis zu entziehen, ohne dass insoweit der Fahrerlaubnisbehörde ein Ermessen eingeräumt ist. Nach dem vom Antragsteller mit der Beschwerdebegründung nicht in Frage gestellten Befundbericht des Instituts für Rechtsmedizin und Verkehrsmedizin des Universitätsklinikums H. über die am (…). März 2012 genommene Blutprobe hat der Antragsteller Amphetamine und damit sog. harte Drogen i. S. d. Ziffer 9.1 der Anlage 4 zu den §§ 11,13 und 14 FeV konsumiert. Das Verwaltungsgericht hat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats und der nahezu einhelligen obergerichtlichen Rechtsprechung ausgeführt, dass bereits der einmalige Konsum eines Betäubungsmittels i. S. d. § 1 Abs. 1 BtMG (ausgenommen Cannabis) im Regelfall gemäß Ziffer 9.1 der Anlage 4 zur FeV zur Fahrungeeignetheit führt (vgl. Beschl. d. Senats v. 20.03.2012 - 3 M 74/12 - und Beschl. v. 20.01.2011 - 3 M 496/10 -; VGH BW, Beschl. v. 19.02.2007 - 10 S 3032/06 -; BayVGH, Beschl. v. 14.02.2006 - 11 ZB 05.1406 -, alle zit. nach juris, jeweils mit weiteren Nachweisen). Diesen Ansatz stellt auch die Beschwerdeschrift nicht in Frage. Vielmehr beruft der Antragsteller sich auch im Beschwerdeverfahren vorrangig darauf, er habe die Betäubungsmittel nicht wissentlich eingenommen. Soweit er einwendet, das Verwaltungsgericht überspanne die Anforderungen an den erforderlichen Nachweis, dass ihm die Drogen von Dritten unwissentlich verabreicht worden seien, hat seine Beschwerde keinen Erfolg.

5

Zwar kann eine im Regelfall eignungsausschließende Einnahme von Betäubungsmitteln nur bei einem willentlichen Konsum angenommen werden, so dass es bei einer unwissentlichen Aufnahme von Betäubungsmitteln - wie das Verwaltungsgericht zutreffen ausführt - bereits an den Voraussetzungen für das Eingreifen der Regelannahme fehlt. Allerdings geht nach allgemeiner Lebenserfahrung einem positiven Drogennachweis typischerweise ein entsprechender Willensakt voraus. Der Fall einer versehentlichen bzw. missbräuchlich durch Dritte herbeigeführten Einnahme eines Betäubungsmittels stellt sich dagegen als ein Ausnahmetatbestand dar, zu dem nur der Betroffene als der am Geschehen Beteiligte Klärendes beitragen kann. Behauptet eine Person, in deren Körper ein Betäubungsmittel vorgefunden wurde, also, sie habe diese Droge unwissentlich eingenommen, so muss sie einen detaillierten, in sich schlüssigen und auch im Übrigen glaubhaften Sachverhalt vortragen, der einen solchen Geschehensablauf als ernsthaft möglich erscheinen lässt (vgl. OVG LSA, Beschl. v. 13.04.2012 - 3 M 47/12 -; OVG NW, Beschl. v. 22.03.2012 - 16 B 231/12 -, beide zitiert nach juris).

6

Von diesen, in der obergerichtlichen Rechtsprechung allgemein anerkannten Grundsätzen ist das Verwaltungsgericht nicht abgewichen; insbesondere hat das Verwaltungsgericht entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift weder einen lückenlosen Nachweis über den Verbleib des Antragstellers während der angegebenen Zeit von 23.00 Uhr bis 6.00 Uhr noch eine Bestätigung seines Verbleibs durch Augenzeugen verlangt. Vielmehr hat die Vorinstanz maßgeblich darauf abgestellt, dass aus dem von dem Antragsteller geschilderten Geschehensablauf nicht ansatzweise deutlich werde, welchen Beweggrund ein unbekannter Dritter gehabt haben könnte, dem Antragsteller Drogen beizubringen. Hiergegen ist nichts zu erinnern. Da die bei dem Antragsteller festgestellten Betäubungsmittel (Methamphetamin und Amphetamin) illegal und sie zudem nicht billig sind, ist es eher unwahrscheinlich, dass Dritte einer Person Betäubungsmittel dadurch gegen ihren Willen zuführen, dass sie z.B. eine solche Substanz ohne Wissen des Betroffenen in ein für ihn bestimmtes Getränk einbringen, sofern nicht ein nachvollziehbares Motiv für eine solche Handlungsweise aufgezeigt wird. Derartigen Behauptungen kann mithin nur dann Beachtlichkeit zuerkannt werden, wenn überzeugend aufgezeigt werden kann, dass dem Auffinden von Betäubungsmitteln im Körper eines Fahrerlaubnisinhabers ein Kontakt mit Personen vorausgegangen ist, die zumindest möglicherweise einen Beweggrund hatten, dem Betroffenen ein drogenhaltiges Getränk zugänglich zu machen (vgl. BayVGH, Beschl. v. 31.05.2012 - 11 CS 12.807 -, zit. nach juris, m. w. N.).

7

Soweit der Antragsteller mit Schriftsatz vom 20. Juli 2012 angekündigt hat, „durch eine eidesstattliche Versicherung seiner Begleiterin glaubhaft zu machen, dass einer der Mitfahrer bzw. Begleiter während des Abends wegen Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz vorbestraft ist, gleichermaßen nicht über eine Fahrerlaubnis verfügt und, so jedenfalls die Information, weiterhin konsumiert“, ist er dieser Ankündigung bisher nicht nachgekommen. Zudem lässt sich diesem Vorbringen weder entnehmen, dass der Mitfahrer bzw. Begleiter dem Antragsteller die Drogen beigebracht hat, noch ist erkennbar, welchen Beweggrund die Begleitperson gehabt haben könnte, dem Antragsteller die Betäubungsmittel unbemerkt in ein Getränk zu mischen.

8

Ohne Erfolg wendet der Antragsteller schließlich mit Schriftsatz vom 27. Juli 2012 ein, dass aufgrund des parallellaufenden Ordnungswidrigkeitenverfahrens § 3 Abs. 3 Satz 1 StVO (richtig StVG) der streitbefangenen Fahrerlaubnisentziehung entgegenstehe.

9

Nach § 3 Abs. 3 Satz 1 StVG darf die Fahrerlaubnisbehörde in einem Fahrerlaubnisentziehungsverfahren den Sachverhalt, der Gegenstand eines gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gerichteten Strafverfahrens ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB in Betracht kommt, nicht berücksichtigen, solange das Strafverfahren anhängig ist. Mit dieser die Bindung der Fahrerlaubnisbehörde an die in dem Strafverfahren ergehende gerichtliche Entscheidung betreffenden Regelung sollen bei Vorrangigkeit des Strafverfahrens widersprüchliche Entscheidungen von Fahrerlaubnisbehörden und Gerichten vermieden werden. Der Fahrerlaubnisbehörde fehlt demnach in den in § 3 Abs. 3 Satz 1 StVG genannten Fällen bis zur Einstellung des Strafverfahrens oder bis zur Rechtskraft der ergehenden Entscheidung die Befugnis, selbst über die Entziehung der Fahrerlaubnis zu befinden (vgl. Dauer in: Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 41. Aufl. 2011, § 3 StVG Rdnr. 15 f.). Hingegen ist die Fahrerlaubnisbehörde nach der nur im Verhältnis zu Strafverfahren geltenden Bestimmung des § 3 Abs. 3 Satz 1 StVG nicht gehindert, die Entziehung der Fahrerlaubnis anzuordnen, wenn wegen desselben Sachverhalts ein Ordnungswidrigkeitenverfahren - wie hier - eingeleitet, aber noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist. Eine analoge Anwendung von § 3 Abs. 3 StVG kommt im Verhältnis zu Ordnungswidrigkeiten nicht in Betracht (st. Rspr., OVG LSA, Beschl. v. 13.04.2012 - 3 M 47/12 -, a. a. O.; VGH BW, Beschl. v. 24.07.2007 - 10 S 306/07 -, zit. nach juris; Janker in: Burmann/Heß/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 22. Aufl. 2012, § 3 StVG Rdnr. 10).

10

Auch wird entgegen der Auffassung des Antragstellers im Verfahren nach § 25 StVG (Fahrverbot) keine Entscheidung über die Eignung eines Kraftfahrzeugfahrers zum Führen von Kraftfahrzeugen getroffen. Mit der Verhängung eines Fahrverbots neben einer Geldbuße wird lediglich eine erzieherische Nebenfolge verfügt, nicht jedoch über die Fahreignung des Betreffenden befunden. Das Fahrverbot ist als „Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme“ gedacht und ausgeformt und soll in erster Linie spezialpräventiv auf nachlässige oder leichtsinnige Kraftfahrer einwirken (vgl. BT-Drucks. V/1319, S. 90; BVerfG, Beschl. v. 16.07.1969 - 2 BvL 11/69 -; BVerwG, Beschl. v. 21.01.1994 - BVerwG 11 B 116.93 -; alle zit. nach juris). Da im Bußgeldverfahren die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht geprüft wird, entfalten Bußgeldentscheidungen nach § 3 Abs. 4 Satz 2 zweiter Halbs. StVG für das behördliche Entziehungsverfahren auch nur insoweit Bindungswirkung, als sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen, nicht hingegen hinsichtlich der Eignungsfrage (OVG LSA, Beschl. v. 13.04.2012 - 3 M 47/12 -. a. a. O.).

11

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes ergibt sich §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2, 47 Abs. 1 Satz 1 GKG und folgt der erstinstanzlichen Wertfestsetzung.

12

Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO; §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG.



Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 23. November 2011 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,-- € festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg.

2

Es ergeben sich aus den Beschwerdegründen keine rechtlichen Bedenken an der Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Sie entspricht vielmehr der ständigen, von der Kammer auch zitierten Rechtsprechung des Senats, von der abzuweichen kein Anlass besteht. Danach muss es dabei verbleiben, dass sich in der Regel bereits aus nur einer nachgewiesenen Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (außer Cannabis, wohl aber – wie hier – Amphetamin) ohne weiteres, also ohne weitere Sachverhaltsaufklärung oder Begutachtung, die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen ergibt. Der den Eignungsausschluss begründende einmalige Amphetaminkonsum steht aufgrund des rechtsmedizinischen Gutachtens vom 22. August 2011 und der ergänzenden Stellungnahme des Gutachters vom 14. Dezember 2011 fest. Besonderheiten des Einzelfalles, die gegebenenfalls ausnahmsweise eine abweichende Beurteilung rechtfertigen könnten (vgl. dazu Nr. 3 der Vorbemerkung Anlage 4 der Fahrerlaubnisverordnung sowie den Beschluss des Senats vom 25. Juli 2008 - 10 B 10646/08 -, Blutalkohol 45 [2008], 418), sind demgegenüber nicht ersichtlich. Der Antragsteller hat es nicht vermocht, nachvollziehbar und überzeugend einen Sachverhalt darzulegen, der es ernsthaft möglich erscheinen lässt, dass er das Amphetamin unwissentlich zu sich genommen hat.

3

Hervorzuheben ist hierzu zunächst, dass auch aus der Sicht des Senats die Geltendmachung einer unbewussten Amphetaminaufnahme durch unbemerkte Beimischung dieser Droge in ein auf einer Party, in einer Diskothek oder bei vergleichbaren Veranstaltungen konsumiertes Getränk eine der gängigsten Einlassungen eines bei einer Verkehrskontrolle mit Amphetamin im Blut auffällig gewordenen Fahrerlaubnisinhabers ist, was ohne weiteres nur glaubhaft wäre, wenn es sich dabei sozusagen um ein „flächendeckendes“ Phänomen handelte. Davon kann jedoch, wie der Antragsteller selbst einräumt, wenn er darauf verweist, dass ein solches Geschehen „sicherlich …. die Ausnahme von der Regel ist“ (vgl. Beschwerdeschrift S. 3), zweifellos nicht die Rede sein. Berücksichtigt man dann zusätzlich, dass es noch unwahrscheinlicher ist, dass nach einem solchen seltenen Ereignis der betreffende Fahrerlaubnisinhaber noch vor dem (restlosen) Abbau des Amphetamins im Körper ungeachtet der nur geringen Dichte der Verkehrsüberwachung durch die Polizei in eine (allgemeine) Polizeikontrolle gerät – oder wie im Falle des Klägers durch sein auffälliges Fahrverhalten eine (gezielte) polizeiliche Überprüfung seiner Fahrsicherheit auslöst -, bedarf es einer detaillierten, in sich stimmigen und von der ersten Einlassung an widerspruchsfreien sowie nachvollziehbaren und soweit nur irgend möglich auch belegten oder doch nachprüfbaren Schilderung aller für die Würdigung des Vorbringens bedeutsamer Umstände und Geschehensabläufe an dem besagten „Tattag“, um trotz des hohen Suchtpotentials von Amphetamin und der von drogenabhängigen Fahrerlaubnisinhabern ausgehenden Gefährdung von Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer eine Belassung der Fahrerlaubnis überhaupt nur in Erwägung ziehen zu können. An einer solchen Schilderung mangelt es hier jedoch. Es ergeben sich vielmehr bereits Widersprüche und Ungereimtheiten in der Darstellung der Ereignisse an dem in Rede stehenden Wochenende. So hat der Antragsteller ausweislich der bei den Verwaltungsakten befindlichen Einsatzmeldung der Polizei vom 11. Juli 2011 bei der Verkehrskontrolle am selben Tage, einem Montag, gegenüber den Polizeibeamten geäußert, bei der am Wochenende zuvor besuchten Dance-Party keine Drogen konsumiert zu haben; er habe mit Betäubungsmitteln seit etwa 20 Jahren nichts mehr zu tun. Tatsächlich hatte er jedoch, wie von ihm nicht mehr in Abrede gestellt wird, jedenfalls wissentlich Cannabis – „was schließlich auch unter den Begriff Drogen fällt“, wie der Antragsteller in der Beschwerdebegründung (S. 2) richtig bemerkt – zu sich genommen. So hat er gegenüber den Einsatzbeamten des Weiteren angegeben, dass die Party bereits am Freitag - dem 8. Juli - begonnen habe, während sie nach dem Vorbringen im vorliegenden Verfahren „am Wochenende vom 9. auf den 10. Juli 2011“ (Antragsschrift S. 2) stattgefunden haben soll. Schließlich hat er sich bei seiner polizeilichen Anhörung dahin eingelassen, „am Vorabend“ – also am Sonntagabend – lediglich Bier und Sekt getrunken zu haben; demgegenüber will er nach seiner Darstellung im Eilrechtsschutzverfahren die Party in den Morgenstunden des Sonntags verlassen haben, wobei er sich äußerst unwohl gefühlt habe, und sich dann bis zum Montagmorgen bei einem Bekannten aufgehalten haben, um sich auszukurieren. Letztere Version ist im Übrigen schwerlich vereinbar mit der Tatsache, dass der Antragsteller bei der Polizeikontrolle am Montagmittag – also rund 30 Stunden nach dem angeblichen Verlassen der Party – eine Atemalkoholkonzentration von immerhin 0,22 Promille aufgewiesen hat, obwohl er auf der Party „keineswegs im Übermaß“ (Antragsschrift S. 2) Alkohol getrunken haben will und ein Alkoholgenuss nach dem Partybesuch nicht dazu passt, dass sich der Antragsteller danach „äußerst unwohl“ gefühlt und bei dem Bekannten „auskuriert“ haben will.

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Im Übrigen entspricht die Schilderung der Ereignisse auf der Dance-Party insgesamt aber auch keineswegs den eingangs dargestellten Anforderungen an die „Dichte“ der Darlegungen zu einer behaupteten unbewussten Drogenaufnahme. In der ersten Instanz hat sich der Antragsteller vielmehr auf die schlichte Annahme beschränkt, ihm müsse während des Partybesuchs ohne sein Wissen Amphetamin/Ecstasy beigebracht worden sein (Antragsschrift S. 3). Und im Beschwerdeverfahren hat er sein Vorbringen lediglich um die Spekulation ergänzt, es sei wahrscheinlich, dass entweder in seinem engeren Besucherkreis ein Drogenkonsum bei einem dieser Besucher bestanden habe und hier eine Verwechslung des Glases erfolgt sei oder sogar eine mutwillige Drogenverabreichung, um die Auswirkung dieser Droge bei ihm festzustellen und sich an diesen Folgen zu erfreuen (S. 3 der Beschwerdeschrift), um dann im Schriftsatz vom 10. Januar 2012 nur noch darauf zu verweisen, dass notfalls durch Zeugnis der während des Partybesuchs anwesenden Bekannten von ihm unter Beweis gestellt und nachgewiesen werden könne, dass ihm das Amphetamin ohne seine Kenntnis verabreicht worden sei.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 der VerwaltungsgerichtsordnungVwGO -.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2, 47 des GerichtskostengesetzesGKG – i.V.m. Nrn. 1.5 und 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327).

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Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 19. August 2010 - 6 K 1418/10 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 10.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, aber nicht begründet.
Nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO ist der Prüfungsumfang des Beschwerdegerichts bei Beschwerden gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes beschränkt. Danach prüft der Verwaltungsgerichtshof nur die in einer rechtzeitig eingegangenen Beschwerdebegründung dargelegten Gründe.
Auf dieser Grundlage hat die Beschwerde keinen Erfolg. Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe führen nicht dazu, dass die vom Gericht im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 2. Alt. VwGO vorzunehmende Abwägung zu Gunsten des Interesses des Antragstellers ausfällt, vom Vollzug der Entziehungsverfügung des Antragsgegners vom 27.07.2010 bis zu einer endgültigen Entscheidung über deren Rechtmäßigkeit verschont zu bleiben. Auch unter Berücksichtigung des Vorbringens in der Beschwerdebegründung ist nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage zum einen mit dem Verwaltungsgericht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von der Rechtmäßigkeit der Entziehungsverfügung auszugehen. Zum anderen führt angesichts des fortbestehenden dringenden Verdachts, dass der Antragsteller zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht geeignet ist, eine Folgenabwägung zum Überwiegen des öffentlichen Interesses an der Aufrechterhaltung der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung. Es kann nicht das beträchtliche Risiko eingegangen werden, dass der wahrscheinlich wegen der Einnahme von Kokain fahrungeeignete Antragsteller bereits vor einer endgültigen Entscheidung in der Hauptsache die Sicherheit des Straßenverkehrs gefährden wird.
1. Die angefochtene Verfügung dürfte rechtlich nicht zu beanstanden sein. Wie bereits das Verwaltungsgericht mit zutreffender Begründung dargelegt hat, hat die Fahrerlaubnisbehörde gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG und § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV gilt dies insbesondere dann, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 zur Fahrerlaubnis-Verordnung vorliegen. Danach dürfte hier die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 46 Abs. 1 Satz 2 1. Alt. FeV i.V.m. Nr. 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung zwingend geboten gewesen sein, ohne dass es der vorherigen Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens bedurfte (§ 11 Abs. 7 FeV). Auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens dürfte davon auszugehen sein, dass der Antragsteller aufgrund der Einnahme von Kokain seine Fahreignung gemäß Ziff. 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung verloren und sie zwischenzeitlich nicht wiedererlangt hat.
a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats schließt bereits der einmalige Konsum sog. harter Drogen - wie Kokain, vgl. Anlage III zu § 1 Abs. 1 BtMG - im Regelfall die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen aus, ohne dass es darauf ankommt, ob eine Fahrt unter Betäubungsmitteleinfluss erfolgte oder eine Drogenabhängigkeit vorliegt (vgl. Beschlüsse des Senats vom 24.05.2002 - 10 S 835/02 -, VBlBW 2003, 23; vom 19.02.2007 - 10 S 3032/06 -, VBlBW 2007, 314; vom 01.04.2010 - 10 S 408/10 -). In der Rechtsprechung der anderen Oberverwaltungsgerichte wird diese Auffassung fast einhellig geteilt (vgl. etwa OVG Lüneburg, Beschluss vom 11.08.2009 - 12 ME 159/09 -, juris; OVG Hamburg, Beschluss vom 24.01.2007 - 3 Bs 300/06 -, VRS 112, 308; BayVGH, Beschluss vom 03.11.2006 - 11 ZB 05.1406 -, juris; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 12.12.2005 - 1 W 16/05 -, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15.02.2008 - 1 S 186.07 -, VRR 2008, 203; a.A. soweit ersichtlich nur der vom Antragsteller zitierte Beschluss des Hess. VGH vom 14.01.2002 - 2 TG 3008/01 -, ESVGH 52, 130). An dieser Rechtsprechung, welcher der Antragsteller keine auf neuere Erkenntnisse gegründete substantiierte Argumentation entgegengesetzt hat, hält der Senat fest.
Hiernach kommt es zunächst nicht darauf an, ob der Antragsteller „bewusster Konsument von Drogen“ ist oder ob es Anhaltspunkte für einen gelegentlichen oder regelmäßigen Drogenkonsum des Antragstellers ergibt. Denn bereits der einmalige Konsum von Kokain führt, wie dargelegt, zwingend zur Annahme der Fahrungeeignetheit, auch wenn der Antragsteller nicht unter der akuten Wirkung von Kokain am Straßenverkehr teilgenommen haben sollte; an der diesbezüglichen Behauptung des Antragstellers bestehen im Hinblick auf die polizeilichen Feststellungen bei der Verkehrskontrolle vom 29.04.2010 im Übrigen durchaus Zweifel, weil in dem Polizeibericht festgehalten ist, dass die Bindehäute gerötet bzw. wässrig/glänzend gewesen seien, die Pupillen träge auf Lichteinfall reagiert hätten und auffällig klein gewesen seien und ein Einbein-Stehtest sehr unsicher gewesen sei. Auf die Einlassung des Antragstellers, dass er ca. 120.000 km im Jahr zurücklege, was angesichts des Fehlens früherer Drogenauffälligkeit bei Straßenverkehrskontrollen gegen einen gelegentlichen oder regelmäßigen Drogenkonsum spreche, kommt es nach dem dargelegten rechtlichen Ansatz der Relevanz bereits einmaligen Konsums ebenfalls nicht an.
Nach den Erkenntnismöglichkeiten des vorliegenden Verfahrens dürfte der Antragsteller zu Unrecht den Nachweis eines jedenfalls einmaligen Kokainkonsums bestreiten. Die forensisch-toxikologische Untersuchung der anlässlich der Verkehrskontrolle am 29.04.2010 um 12:36 Uhr entnommenen Blutprobe ergab für Benzoylecgonin, ein Abbauprodukt von Kokain, eine Konzentration von 11,5 ng/ml. Dieser mittels Gaschromatographie/Massenspektro-metrie ermittelte Befund lässt auf eine vorausgegangene Einnahme von Kokain schließen (zur Unerheblichkeit einer Unterschreitung der bei der Anwendung des § 24a Abs. 2 StVG im Ordnungswidrigkeitenrecht angesetzten, von der Grenzwertkommission beschlossenen Grenzwerte vgl. Senatsbeschluss vom 02.11.2010 - 10 S 2233/10). Ihm hält der Antragsteller ohne Erfolg entgegen, eine von ihm beim Forensisch-Toxikologischen Centrum GmbH, München, in Auftrag gegebene Haarprobenuntersuchung habe ausweislich des von ihm vorgelegten Untersuchungsberichts vom 09.09.2010 ergeben, dass sich für einen Zeitraum von etwa 12 Monaten vor der Haarprobenentnahme („laut Begleitschreiben am 03.09.2010“) keine Hinweise auf die Aufnahme von Betäubungsmitteln u.a. der Kokain-Gruppe ergeben hätten.
Es mag zutreffen, dass das vom Antragsteller beauftragte Institut, wie von ihm vorgetragen, für forensische Zwecke akkreditiert ist und die ihm überlassene Haarprobe regelgerecht - nach der Richtlinie der Gesellschaft für Toxikologische und Forensische Chemie (GTFCh) zur Qualitätssicherung bei forensisch-toxikologischen Untersuchungen (s. www.gtfch.org) - untersucht hat. Gleichwohl unterliegt die Aussagekraft des Gutachtensergebnisses entscheidenden Relativierungen.
Bereits die Formulierung des Untersuchungsergebnisses lässt nicht den Schluss zu, dass im Sinne eines Negativattests ein Kokainkonsum des Antragstellers im fraglichen Zeitraum ausgeschlossen wird. Bestätigt wird vielmehr nur, dass keine positiven Hinweise auf Kokainkonsum gefunden wurden. Diesen Unterschied zwischen - u.U. durch Messgenauigkeitsgrenzen bedingter (dazu näher nachstehend) - Nichtfeststellung von Konsumanzeichen einerseits und sicherem Ausschluss von Kokainkonsum andererseits verkennt der Antragsteller auch in seinem letzten zum Verfahren eingereichten Schriftsatz vom 22.11.2010.
10 
Sodann ist nach Aktenlage und dem Vortrag des Antragstellers schon nicht hinreichend gesichert, dass es sich bei der untersuchten Haarprobe tatsächlich um vom Antragsteller stammende Haare handelt und dass sie unverändert - insbesondere nicht gegen eine andere Haarprobe ausgetauscht oder anderweitig manipuliert - beim Untersuchungsinstitut eingegangen ist. Nach seinem Vorbringen ist die Haarprobe am 03.09.2010 bei einem Facharzt für Allgemeinmedizin Dr. M. in Tuttlingen entnommen worden, nicht etwa von einem Amtsarzt oder im Untersuchungsinstitut selbst. Zur Gewährleistung der richtigen Zuordnung des Untersuchungsmaterials ist es aber unabdingbar, dass bei der Probenentnahme tunlichst eine amtliche Identitätskontrolle stattfindet und dass auch jede Manipulation auf dem Transportweg zum Untersuchungsinstitut ausgeschlossen wird (vgl. dazu Anhang C zur GTFCh-Richtlinie „Anforderungen an die Untersuchung von Haarproben“, Abschnitt 2.1; BayVGH, Beschluss vom 28.06.2010 - 11 CS 10.508 -, juris).
11 
Darüber hinaus bestehen auch bei Einhaltung dieser formellen Anforderungen beim derzeitigen Erkenntnisstand erhebliche Zweifel, ob eine Haarprobenuntersuchung überhaupt geeignet ist, einen im vorliegenden Fall allein zur Debatte stehenden einmaligen Kokainkonsum auszuschließen und damit das hier gegebene gegenteilige Ergebnis einer Blutuntersuchung zu widerlegen. Zwar dürfte davon auszugehen sein, dass Kokain in Haarproben deutlich besser nachweisbar ist als etwa Cannabis (zur mangelnden Verlässlichkeit von Haarprobenbefunden selbst bei der Fragestellung gelegentlichen Cannabiskonsums vgl. Skopp/Mattern, zum Stellenwert des Nachweises von Cannabinoiden im Haar, Blutalkohol 2010, 1). Jedoch wird in der einschlägigen Literatur zur Validität von Haaruntersuchungen auf Einlagerung von Fremdstoffen generell die Frage, ab welcher Konsumfrequenz und -intensität Rückstände in Haaren individuell zuverlässig nachweisbar sind, als nicht ausreichend sicher beantwortbar bezeichnet (für Drogen vgl. Schubert/Schnei-der/Eisenmenger/Stephan, Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahrereignung, Kommentar, 2. Aufl., zu Kap. 3.12.1, S. 180 f.); dies gelte sowohl für einen Nachweis als auch für einen fehlenden Nachweis (negatives Ergebnis). Auch in Abschnitt 6 der Anlage C zur GTFCh-Richtlinie („Ergebnisbericht/Gutach-ten“) wird ausgeführt, dass bei negativem Befund kein Hinweis auf einen Drogenkonsum innerhalb der letzten ca. 6 Monate bestehe, wobei ein einmaliger oder sehr seltener Konsum nicht ausgeschlossen werden könne. Bemerkenswert ist ferner, dass in der medizinischen Literatur über keine oder nur eine schwache Korrelation zwischen den Werten im Haar und den Werten in anderen Biomonitoren (Blut und Urin) berichtet wird, sowie über zahlreiche die Messergebnisse potentiell beeinflussenden, schwer zu quantifizierenden individuellen Faktoren wie Haarfarbe, Geschlecht, Ethnie, Alter, Ernährung, Haarbehandlung etc. (vgl. Wikipedia, Stichwort „Haaranalytik“, mit Nachweisen zur Literatur).
12 
Hiernach spricht vieles dafür, dass jedenfalls für die Fragestellung einmaligen Konsums die Haarprobenanalyse nicht zuverlässig genug ist, um eine nach bewährten wissenschaftlichen Labormethoden durchgeführte Blutuntersuchung und deren positives Ergebnis eines Kokainkonsumnachweises zu entkräften (vgl. ebenso sinngemäß BayVGH, Beschluss vom 28.06.2010, a.a.O.). Insofern ist der Auswertung der Blutprobe durch das Institut für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums Schleswig-Holstein entgegen der Auffassung des Antragstellers sehr wohl ein „Richtigkeitsvorsprung“ zuzuerkennen. Bedenken gegen die methodische Zuverlässigkeit und die fehlerfreie konkrete Durchführung jener Auswertung sind nicht ersichtlich. Solche hat der Antragsteller selbst nicht substantiiert geltend gemacht, sondern allein ergebnisbezogen auf die nach den obigen Ausführungen nicht hinreichend aussagekräftige Haaranalyse abgehoben.
13 
b) Bei der somit derzeit gegebenen Beweislage, die deutlich für eine vom Antragsteller bestrittene Kokaineinnahme im April 2010 spricht, gibt es auch keinen Anlass zu bezweifeln, dass der Fahreignungsmangel bis zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung im Beschwerdeverfahren fortbesteht. Allerdings geht der Senat in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die Frage, ob der betreffende Fahrerlaubnisinhaber zwischenzeitlich die Fahreignung wiedererlangt hat, auch für die Rechtmäßigkeit einer Entziehungsverfügung von Bedeutung ist (vgl. Senatsurteil vom 30.09.2003 - 10 S 1917/02 -, VBlBW 2004, 151; Beschluss vom 08.10.2003 - 10 S 842/03 -). Dies gilt jedenfalls dann, wenn - wie hier und in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes häufig - das Verwaltungsverfahren noch nicht durch den Erlass des Widerspruchsbescheids abgeschlossen ist. Der für die Wiedererlangung der Fahreignung erforderliche stabile Einstellungswandel kann grundsätzlich auch dadurch belegt werden, dass die Drogenabstinenz über einen ausreichend langen Zeitraum nachgewiesen wird. Der Nachweis einer nicht mehr gegebenen Gefährdung des öffentlichen Straßenverkehrs durch die Teilnahme eines zu einem früheren Zeitpunkt wegen Drogenkonsums ungeeigneten Fahrerlaubnisinhabers kann aber nur dann als erbracht angesehen werden, wenn sich der Nachweis der Drogenabstinenz auf einen Zeitraum erstreckt, der den Schluss rechtfertigt, der Drogenverzicht sei nicht lediglich im Hinblick auf das anhängige Entziehungsverfahren erfolgt und damit vorgeschoben, sondern beruhe auf einem tatsächlichen Einstellungswandel des Betroffenen. Der Nachweis der Wiedererlangung der Fahreignung erfordert daher den lückenlosen Beleg der Betäubungsmittelabstinenz mindestens für die Dauer eines Jahres (vgl. Beschluss des Senats vom 01.04.2010 - 10 S 514/10 -). In diesem Zusammenhang mag dem negativen Ergebnis einer einwandfrei (insbesondere fälschungssicher) durchgeführten Haarprobenanalyse eine indizielle Bedeutung zukommen. Ob sie allein den Abstinenznachweis liefern kann, ist nach den obigen Ausführungen aber zweifelhaft. Insoweit sind jedenfalls auch zusätzliche (Urin-) Drogenscreenings in Betracht zu ziehen. Ob daneben noch eine medizinisch-psychologische Begutachtung erforderlich ist, bedarf hier keiner Entscheidung. Vorliegend hat der Antragsteller jedenfalls einen einjährigen durchgängigen Abstinenznachweis noch nicht erbracht bzw. bei Zugrundelegung einer Kokaineinnahme im April 2010 schon in zeitlicher Hinsicht noch nicht erbringen können.
14 
Der vom Antragsteller in diesem Zusammenhang noch herangezogene Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vom 02.03.2009 - 11 CS 08.3150 -, juris) führt nicht zu seinen Gunsten weiter. In diesem Beschluss ist der Bayerische Verwaltungsgerichtshof offenbar, anders als im Beschluss vom 28.06.2010 (a.a.O.) und der Senat im vorliegenden Verfahren, von einer in jeder Hinsicht ordnungsgemäß durchgeführten Haaranalyse ausgegangen. Selbst auf dieser Grundlage hat er aber die Aussagekraft von Haaranalysen bei seltenerem als regelmäßigem Konsum (im dortigen Fall von Cannabis) als mit gewissen Unsicherheiten behaftet angesehen. Lediglich im Rahmen der Prognose, ob es dem dortigen Antragsteller mit zusätzlichen Drogenscreenings und einer psychologischen Exploration seiner Abstinenzversicherung gelingen könnte, im Rahmen des Widerspruchsverfahrens die Wiedererlangung der Fahreignung nachzuweisen, hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof die keinen Cannabis-Konsum ausweisende Haaranalyse als ein Indiz unter mehreren angesehen, die in jenem Fall eine Aussetzung des Sofortvollzugs rechtfertigen könnten. Diese Erwägungen sind auf den vorliegenden Fall schon deshalb nicht übertragbar, weil es an der Prämisse der ordnungsgemäßen Durchführung der Haarprobe fehlt und der Antragsteller bis zum demnächst zu erwartenden Erlass des Widerspruchsbescheids die Voraussetzung des Nachweises einer einjährigen Abstinenz nicht mehr wird erfüllen können.
15 
c) Ausnahmen im Sinne der Vorbemerkung Nr. 3 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung von der Regel, dass Konsum von Betäubungsmitteln zur Fahrungeeignetheit führt, sind grundsätzlich nur dann anzuerkennen, wenn in der Person des Betäubungsmittelkonsumenten Besonderheiten bestehen, die darauf schließen lassen, dass seine Fähigkeit, ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr sicher zu führen, sowie sein Vermögen, zwischen dem Konsum von Betäubungsmitteln und der Teilnahme am Straßenverkehr zuverlässig zu trennen, nicht erheblich herabgesetzt sind. Es ist Sache des betroffenen Fahrerlaubnisinhabers, das Bestehen atypischer Umstände in seiner Person substantiiert darzulegen (vgl. Senatsbeschluss vom 24.05.2002, a.a.O.). Solche Umstände hat der Antragsteller auch in der Beschwerdebegründung nicht dargetan. Ein besonderes Vermögen zur Verhaltenssteuerung oder eine besondere Kompensationsfähigkeit werden insbesondere nicht mit der erforderlichen Zuverlässigkeit dadurch belegt, dass nur eine verhältnismäßig geringe Betäubungsmittelkonzentration nachgewiesen wurde und der Antragsteller mit einer überdurchschnittlich hohen jährlichen Fahrleistung durch die Fahrerlaubnisentziehung besondere berufliche Nachteile erleidet. Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang, dass der Kokainkonsum anlässlich einer Verkehrskontrolle wegen verbotswidrigen Überholens durch den Antragsteller festgestellt wurde und der Antragsteller nach dem Polizeibericht auch gewisse drogenkonsumtypische Ausfallerscheinungen zeigte.
16 
2. Nach allem räumt der Senat mit dem Verwaltungsgericht dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der Verfügung den Vorrang ein vor dem privaten Interesse des Antragstellers, einstweilen weiter am Straßenverkehr teilnehmen zu dürfen. Liegen erhebliche, derzeit nicht ausgeräumte Zweifel an der Eignung des Antragstellers zum Führen eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr vor, besteht ein dringendes öffentliches Interesse an der sofortigen Unterbindung seiner weiteren Teilnahme am Straßenverkehr. Die mit dieser Entscheidung für den Antragsteller verbundenen Nachteile in Bezug auf seine private Lebensführung und seine Berufstätigkeit müssen von ihm im Hinblick auf den hohen Rang der gefährdeten Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer und das entsprechende öffentliche Interesse an der Verkehrssicherheit hingenommen werden.
17 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
18 
Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in § 63 Abs. 2 und 3, § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 2 sowie § 52 Abs. 1 GKG mit den Empfehlungen Nr. 1.5 und Nrn. 46.1, 46.3, 46.4 sowie 46.8 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom Juli 2004 (VBlBW 2004, 467). Der Antragsteller war im Besitz der gemäß § 6 Abs. 3 FeV selbständig bedeutsamen Fahrerlaubnisklassen A, B, C und E. Daher ist mit dem Verwaltungsgericht von einem Streitwert von 20.000,-- EUR für das Hauptsacheverfahren auszugehen, so dass sich für das einstweilige Rechtsschutzverfahren durch Halbierung ein Streitwert von 10.000,-- EUR ergibt (vgl. Beschluss des Senats vom 13.12.2007 - 10 S 1272/07 -, juris).
19 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen.

(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem

1.
für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation,
2.
Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung,
3.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“,
4.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder
5.
Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,
erstellt werden soll. Die Behörde kann auch mehrere solcher Anordnungen treffen. Der Facharzt nach Satz 3 Nummer 1 soll nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein.

(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist,
2.
zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter,
3.
bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt worden sind,
4.
bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften,
5.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen,
6.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde,
7.
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen,
8.
wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder
9.
bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn
a)
die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder
b)
der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.
Unberührt bleiben medizinisch-psychologische Begutachtungen nach § 2a Absatz 4 und 5 und § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes sowie § 10 Absatz 2 und den §§ 13 und 14 in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5 dieser Verordnung.

(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder
2.
bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.

(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze.

(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.

(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.

(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.

(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.

(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn

1.
der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist,
2.
auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben,
3.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
4.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 vor Kursbeginn zugestimmt hat.
Wurde die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 11 Absatz 3 Nummer 4 bis 7 angeordnet, findet Satz 1 keine Anwendung.

(11) Die Teilnahmebescheinigung muss

1.
den Familiennamen und Vornamen, den Tag und Ort der Geburt und die Anschrift des Seminarteilnehmers,
2.
die Bezeichnung des Seminarmodells und
3.
Angaben über Umfang und Dauer des Seminars
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.

(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung - auch wenn sie nach anderen Vorschriften erfolgt - die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. § 2 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.

(2) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Nach der Entziehung ist der Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern oder zur Eintragung der Entscheidung vorzulegen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, wenn die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis auf Grund anderer Vorschriften entzieht.

(3) Solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 des Strafgesetzbuchs in Betracht kommt, darf die Fahrerlaubnisbehörde den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn die Fahrerlaubnis von einer Dienststelle der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei für Dienstfahrzeuge erteilt worden ist.

(4) Will die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens oder der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(5) Die Fahrerlaubnisbehörde darf der Polizei die verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis oder das Bestehen eines Fahrverbots übermitteln, soweit dies im Einzelfall für die polizeiliche Überwachung im Straßenverkehr erforderlich ist.

(6) Für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland gelten die Vorschriften über die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht entsprechend.

(7) Durch Rechtsverordnung auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 können Fristen und Voraussetzungen

1.
für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht oder
2.
für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland
bestimmt werden.

(1) Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so entzieht ihm das Gericht die Fahrerlaubnis, wenn sich aus der Tat ergibt, daß er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Einer weiteren Prüfung nach § 62 bedarf es nicht.

(2) Ist die rechtswidrige Tat in den Fällen des Absatzes 1 ein Vergehen

1.
der Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c),
1a.
des verbotenen Kraftfahrzeugrennens (§ 315d),
2.
der Trunkenheit im Verkehr (§ 316),
3.
des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142), obwohl der Täter weiß oder wissen kann, daß bei dem Unfall ein Mensch getötet oder nicht unerheblich verletzt worden oder an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden ist, oder
4.
des Vollrausches (§ 323a), der sich auf eine der Taten nach den Nummern 1 bis 3 bezieht,
so ist der Täter in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen.

(3) Die Fahrerlaubnis erlischt mit der Rechtskraft des Urteils. Ein von einer deutschen Behörde ausgestellter Führerschein wird im Urteil eingezogen.

(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung - auch wenn sie nach anderen Vorschriften erfolgt - die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. § 2 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.

(2) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Nach der Entziehung ist der Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern oder zur Eintragung der Entscheidung vorzulegen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, wenn die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis auf Grund anderer Vorschriften entzieht.

(3) Solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 des Strafgesetzbuchs in Betracht kommt, darf die Fahrerlaubnisbehörde den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn die Fahrerlaubnis von einer Dienststelle der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei für Dienstfahrzeuge erteilt worden ist.

(4) Will die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens oder der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(5) Die Fahrerlaubnisbehörde darf der Polizei die verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis oder das Bestehen eines Fahrverbots übermitteln, soweit dies im Einzelfall für die polizeiliche Überwachung im Straßenverkehr erforderlich ist.

(6) Für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland gelten die Vorschriften über die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht entsprechend.

(7) Durch Rechtsverordnung auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 können Fristen und Voraussetzungen

1.
für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht oder
2.
für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland
bestimmt werden.

(1) Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so entzieht ihm das Gericht die Fahrerlaubnis, wenn sich aus der Tat ergibt, daß er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Einer weiteren Prüfung nach § 62 bedarf es nicht.

(2) Ist die rechtswidrige Tat in den Fällen des Absatzes 1 ein Vergehen

1.
der Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c),
1a.
des verbotenen Kraftfahrzeugrennens (§ 315d),
2.
der Trunkenheit im Verkehr (§ 316),
3.
des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142), obwohl der Täter weiß oder wissen kann, daß bei dem Unfall ein Mensch getötet oder nicht unerheblich verletzt worden oder an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden ist, oder
4.
des Vollrausches (§ 323a), der sich auf eine der Taten nach den Nummern 1 bis 3 bezieht,
so ist der Täter in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen.

(3) Die Fahrerlaubnis erlischt mit der Rechtskraft des Urteils. Ein von einer deutschen Behörde ausgestellter Führerschein wird im Urteil eingezogen.

(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung - auch wenn sie nach anderen Vorschriften erfolgt - die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. § 2 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.

(2) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Nach der Entziehung ist der Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern oder zur Eintragung der Entscheidung vorzulegen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, wenn die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis auf Grund anderer Vorschriften entzieht.

(3) Solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 des Strafgesetzbuchs in Betracht kommt, darf die Fahrerlaubnisbehörde den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn die Fahrerlaubnis von einer Dienststelle der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei für Dienstfahrzeuge erteilt worden ist.

(4) Will die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens oder der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(5) Die Fahrerlaubnisbehörde darf der Polizei die verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis oder das Bestehen eines Fahrverbots übermitteln, soweit dies im Einzelfall für die polizeiliche Überwachung im Straßenverkehr erforderlich ist.

(6) Für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland gelten die Vorschriften über die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht entsprechend.

(7) Durch Rechtsverordnung auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 können Fristen und Voraussetzungen

1.
für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht oder
2.
für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland
bestimmt werden.

(1) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.

(2) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis noch als bedingt geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, schränkt die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Bei Inhabern ausländischer Fahrerlaubnisse schränkt die Fahrerlaubnisbehörde das Recht, von der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Die Anlagen 4, 5 und 6 sind zu berücksichtigen.

(3) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 entsprechend Anwendung.

(4) Die Fahrerlaubnis ist auch zu entziehen, wenn der Inhaber sich als nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Rechtfertigen Tatsachen eine solche Annahme, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung der Entscheidung über die Entziehung die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr anordnen. § 11 Absatz 6 bis 8 ist entsprechend anzuwenden.

(5) Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.

(6) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.

(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung - auch wenn sie nach anderen Vorschriften erfolgt - die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. § 2 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.

(2) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Nach der Entziehung ist der Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern oder zur Eintragung der Entscheidung vorzulegen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, wenn die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis auf Grund anderer Vorschriften entzieht.

(3) Solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 des Strafgesetzbuchs in Betracht kommt, darf die Fahrerlaubnisbehörde den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn die Fahrerlaubnis von einer Dienststelle der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei für Dienstfahrzeuge erteilt worden ist.

(4) Will die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens oder der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(5) Die Fahrerlaubnisbehörde darf der Polizei die verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis oder das Bestehen eines Fahrverbots übermitteln, soweit dies im Einzelfall für die polizeiliche Überwachung im Straßenverkehr erforderlich ist.

(6) Für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland gelten die Vorschriften über die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht entsprechend.

(7) Durch Rechtsverordnung auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 können Fristen und Voraussetzungen

1.
für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht oder
2.
für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland
bestimmt werden.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 9. August 2013 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.


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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.