Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 15. Juni 2015 - B 3 K 15.30132
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der am ...1993 geborene Kläger ist syrischer Staatsangehöriger. Er beantragte am ...2014 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) seine Anerkennung als Asylberechtigter. Im weiteren Verfahren ergab sich für den Kläger ein EURODAC-Treffer für Bulgarien (Beiakt I S. 51).
Auf das Wiederaufnahmegesuch der deutschen Behörden teilten die bulgarischen Behörden mit Schreiben vom ...2015 in englischer Sprache mit, dass dem Kläger mit Entscheidung vom ...2014 in Bulgarien der Flüchtlingsstatus zuerkannt worden sei und von daher eine Rückübernahme nach den Dublin-III-Regeln nicht stattfinden könne. Es solle deshalb eine separate Anfrage entsprechend dem Rückübernahmeabkommen bei der zuständigen bulgarischen Behörde, Border Police Directorate General, Ministry of Interior (Adresse und Kontaktdaten beigefügt) gestellt werden.
Mit Schreiben vom
Mit Bescheid des Bundesamtes vom
Gegen den am 25.02.2015 zugestellten Bescheid, ließ der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 27.02.2015, eingegangen bei Gericht am 02.03.2015, Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth mit folgenden Anträgen erheben,
die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom
hilfsweise festzustellen, dass bei dem Kläger Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen.
Zur Klagebegründung wurde unter anderem ausgeführt, der Kläger habe bereits in Bulgarien ein Asylverfahren durchlaufen und dort den internationalen Schutz zuerkannt bekommen, deshalb sei der Asylantrag in Deutschland nicht materiell geprüft worden. Hiergegen richte sich die Klage. Eine weitere Begründung der Klage bleibe vorbehalten.
Mit Schriftsatz vom
die Klage abzuweisen.
Mit gerichtlichem Schreiben wies das Gericht den Prozessbevollmächtigten des Klägers auf die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs
Mit Schriftsätzen vom
Mit Schriftsatz vom
Mit Beschluss der Kammer vom
Ergänzend wird auf die vorgelegte Behördenakte und die Gerichtsakte verwiesen.
Gründe
Die Klage, über die das Gericht mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 101 Abs. 2 VwGO), hat keinen Erfolg.
1. Die Klage ist nur hinsichtlich des Anfechtungsbegehrens zulässig. Der Anfechtungsantrag gegen die Feststellung der Unzulässigkeit des Asylantrags ist statthaft und ausreichend zur Erlangung des vom Kläger erstrebten Rechtsschutzziels, der erneuten Aufnahme des Verwaltungsverfahrens durch die Beklagte (vgl. BayVGH, U.v. 28.2.2014 - 13 aB 13.30295 -; B.v. 23.1.2015 - 13 aZB 14.50071 -; B.v. 2.2.2015 - 13 aZB 14.50068 - alle juris). Vor diesem Hintergrund ist auch ein Rechtsschutzbedürfnis für die erhobene Anfechtungsklage gegeben, weil schon die Aufhebung des streitgegenständlichen Bescheids grundsätzlich ein weiteres Prüfprogramm des Bundesamtes von Gesetzes wegen auslöst.
Hinsichtlich des zusätzlich gestellten Verpflichtungsantrags ist die Klage hingegen unzulässig (vgl. z. B. VG Regensburg, U.v. 21.10.2014 - RO 9 K 14.30217 - juris Rn. 17, 29 m. w. N.). In der vorliegenden besonderen Fallkonstellation besteht keine Pflicht des Verwaltungsgerichts zum „Durchentscheiden“ (vgl. BayVGH, B.v. 23.1.2015 - 13 aZB 14.50071 - juris). Wäre das Gericht verpflichtet, die Sache spruchreif zu machen, ginge dem Kläger eine Tatsacheninstanz verloren, die nach § 24 AsylVfG mit umfassenden Verfahrensgarantien ausgestattet ist (vgl. BayVGH, B.v. 23.1.2015 -13 aZB 14.50071 -; BayVGH, U.v. 28.2.2014 - 13 aB 13.30295 - juris). Zudem würde das Gericht nicht die Entscheidung einer vorrangig mit sachlichen Prüfung befassten Fachbehörde kontrollieren, sondern sich anstelle der Exekutive erstmalig selbst mit dem Antrag in der Sache befassen, was auch unter Gewaltenteilungsgesichtspunkten nicht unproblematisch erscheint. Daher ist der Verpflichtungsantrag, ohne dass es eines weiteren richterlichen Hinweises bedurfte, als unzulässig abzuweisen.
2. Auch soweit die Klage zulässig ist, hat sie in der Sache keinen Erfolg. Der Bescheid vom
a. Nr. 1 des angefochtenen Bescheides vom
Dem aus Syrien stammenden Kläger wurde in Bulgarien unstrittig der Flüchtlingsstatus (internationaler Schutz) zuerkannt, weshalb das Bundesamt im angefochtenen Bescheid auch (deklaratorisch) tenoriert hat, dass der Kläger nicht nach Syrien abgeschoben werden darf (s. § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG).
Das Bundesamt ist bei Vorliegen einer ausländischen Anerkennungsentscheidung zur Feststellung von subsidiärem Schutz oder der (erneuten) Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in Deutschland weder verpflichtet noch berechtigt; ein gleichwohl gestellter Asylantrag ist unzulässig (so BVerwG, U.v. 17.6.2014 - 10 C 7/13 - unter Hinweis auf Art. 33 Abs. 2 lit.a der Richtlinie 2013/32/EU-Asylverfahrensrichtlinie 2013 - juris Rn. 23 und BayVGH, B.v. 12.1.2015 - 20 ZB 14.30091 - juris Rn. 1).
Der Beklagten war es im Übrigen unbenommen, diese Tenorierung zu wählen, obwohl auch die Möglichkeit bestanden hätte, gemäß § 26a AsylVfG i. V. m. § 31 Abs. 4 AsylVfG nur festzustellen, dass dem Ausländer aufgrund seiner Einreise aus einem sicheren Drittstaat kein Asylrecht zusteht. Der Kläger ist aus Bulgarien, einem sicheren Drittstaat im Sinn von Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG i. V. m. § 26a Abs. 2 AsylVfG in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Da es sich bei Bulgarien um einen sicheren Drittstaat handelt, ist aufgrund des vom Bundesverfassungsgericht zu eben dieser Drittstaatenregelung entwickelten Konzepts der normativen Vergewisserung davon auszugehen, dass dort die Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention als auch der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist (vgl. grundsätzlich BVerwG, U.v. 14.5.1996 - 2 BvR 1938/93
Zwar sind die Lebensbedingungen für Personen mit zuerkannter Flüchtlingseigenschaft bzw. subsidiärem Schutzstatus in Bulgarien nicht leicht. Weder ist aber eine Verletzung der in Art. 26 ff. der Richtlinie 2011/95/EU vorgesehenen Gleichbehandlungsgebote erkennbar noch herrschen in Bulgarien derart handgreiflich eklatante Missstände, die die Annahme rechtfertigen, anerkannte Flüchtlinge bzw. subsidiär Schutzberechtigte würden einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung ausgesetzt und dem Kläger müsste unabweisbar Schutz gewährt werden. Eine solche Behandlung muss vielmehr ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um als unmenschlich oder erniedrigend im Sinne von Art. 3 EMRK zu gelten. Dieses Mindestmaß erreichen die Verhältnisse, denen anerkannte Flüchtlinge bzw. subsidiär Schutzberechtigte in Bulgarien ausgesetzt sind, nicht (vgl. VG Düsseldorf, B.v. 27.10.2014 - 17 L 2200/14.A - juris). Art. 3 EMRK verpflichtet die Konventionsstaaten nicht etwa dazu, Schutzberechtigte finanziell zu unterstützen, um ihnen einen gewissen Lebensstandard einschließlich bestimmter Standards medizinischer Versorgung zu ermöglichen. Generell reicht die drohende Zurückweisung in ein Land, in dem die eigene wirtschaftliche Situation schlechter sein wird als in dem ausweisenden Vertragsstaat nicht aus, die Schwelle der unmenschlichen Behandlung, wie sie von Art. 3 EMRK verboten wird, zu überschreiten (vgl. EGMR, B.v. 02.04.2013 - 27725/10 - juris). Der UNHCR berichtet in seinen Anmerkungen zur aktuellen Asylsituation in Bulgarien - April 2014 - zwar, dass der Zugang zu einer stabilen Beschäftigung Flüchtlingen in Bulgarien schwer fällt und es an angemessenen und erschwinglichen Unterkünften mangelt (vgl. Ziffer 2.7). Diese genannten Probleme treffen jedoch offensichtlich auf eine Vielzahl von Mitgliedsstaaten zu. Mögen sie zwar in Bulgarien ausgeprägter sein, ist hierin jedoch keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu sehen.
Schließlich ist das Gericht zwar aufgrund der ihm zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel davon überzeugt, dass derzeit in Bulgarien ein wirklich vielversprechendes Integrationsprogramm für Flüchtlinge noch nicht existiert bzw. noch nicht erfolgreich praktiziert wird. Auch die aktuelle Aussage des Sprechers des UNHCR, wonach die Situation der bereits anerkannten Flüchtlinge in Bulgarien in Bezug auf Wohnung, Arbeit und Sprachkurse unbefriedigend und daher zu verbessern sei, macht zwar deutlich, dass die Lage der anerkannten Schutzberechtigten in Bulgarien weiterhin prekär ist und dass die bulgarischen Behörden noch nicht alle Missstände (vollständig) beseitigt haben. Ein Verstoß gegen Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union oder ein Verstoß gegen Art. 3 EMRK lässt sich daraus jedoch nicht ableiten (vgl. VGH BW, U.v. 10.11.2014 - A 11 S 1778/14 - juris Rn. 59; zu Bulgarien als sicheren Drittstaat s.a. VG Ansbach, U.v. 22.4.2015 - AN 14 K 15.50044 - juris Rn. 17 ff. u. VG Gelsenkirchen, U.v. 8.5.2015 - 18a K 3619/14.A - juris Rn. 23 ff.). Ergänzend sei unter dem Aspekt der systemischen Mängel hinzugefügt, dass der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seinen Urteilen vom 29.01.2015, denen sich das erkennende Gericht angeschlossen hat, unter eingehender und sorgfältiger Würdigung des vorliegenden aktuellen Erkenntnismaterials zur Situation von Asylbewerbern sowie Dublin-Rückkehrern zu der Überzeugung gelangt, dass in der Gesamtschau das bulgarische Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen nicht an systematischen Schwachstellen leiden, die befürchten ließen, dass Asylbewerber einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung unterworfen werden (Az. 13 AB 14.50038 und 50039 - juris Leits. 2 und Rn. 29 bis 47 bzw. 50).
Der in diesem Verfahren vorgelegte und im Übrigen auch gerichtsbekannte Bericht von Pro Asyl April 2015: „Erniedrigt, misshandelt, schutzlos: Flüchtlinge in Bulgarien“ stützt sich im Wesentlichen auch auf die vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof in oben genannten Entscheidungen herangezogenen Quellen, bewertet diese jedoch (teilweise) anders. Die überzeugende Würdigung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs wird damit allerdings nicht in Frage gestellt (s.a. VG Düsseldorf B.v. 4.5.2015 - 15 L 947/15.A - juris Rn. 25 ff. unter Einbezug des Berichts von Pro Asyl, April 2015), zumal der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in den oben genannten Urteilen vom 29.01.2015 - insoweit in Einklang mit den Forderungen von Pro Asyl Bericht 4.2 Seite 43 - eine gesonderte Überprüfung bei besonders schützenswerten Personen vorsieht (BayVGH,
Anhaltspunkte dafür, dass der 1993 geborene, ledige Kläger zu einem besonders schützenswerten Personenkreis gehörte, liegen indessen nicht vor.
b. Nr. 2 des angefochtenen Bescheides vom 23.02.2015 ist auch insofern nicht zu beanstanden, als die Beklagte statt der möglichen Abschiebungsanordnung bei der Abschiebung in einen sicheren Drittstaat gemäß § 26a i. V. m. § 34a AsylVfG eine Abschiebungsandrohung gemäß §§ 34, 38 AsylVfG mit einer Ausreisefrist von 30 Tagen nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens als Rechtsgrundlage für die Aufenthaltsbeendigung des Klägers gewählt hat (s.a. VG Augsburg, U.v. 28.4.2015 - AU 2 K 15.30058 - juris Rn. 5, andere Auffassung etwa VG Ansbach, U.v. 22.4.2015 - AN 14 K 15.50044 - juris Rn. 23: rechtswidrig aber wegen Besserstellung nicht rechtsverletzend).
Gerade für den Fall, dass - wie hier - der Asylantrag nicht (nur) nach § 26a AsylVfG abgelehnt wurde (s.o. a.) erschließt sich nicht, dass die Beklagte etwa unter Beschleunigungsgesichtspunkten rechtlich gehalten wäre, von der die Aufenthaltsbeendigung mit Ziel sicherer Drittstaat tendenziell privilegierenden Sonderregelung Gebrauch zu machen (s. schon VG Bayreuth, B.v. 30.10.2013 - B 3 S 13.30280, Nr. 3, unveröffentlicht; s.a. § 34a Abs. 1 Satz 4 AsylVfG). Wie das Verwaltungsgericht Ansbach in seinem Urteil vom 22.04.2015, dem sich die Einzelrichterin angeschlossen hat, zutreffend ausführt, stellt die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung im Verhältnis zur Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylVfG ein „milderes Mittel“ dar (a. a. O. juris Rn. 24): „Zwar ist es damit nicht mehr die Pflicht des Bundesamtes, zu prüfen, ob die Abschiebung tatsächlich durchgeführt werden kann, d. h. auch inlandsbezogene Abschiebungshindernisse zu berücksichtigen, da diese bei der Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung erst im Rahmen der tatsächlichen Durchführung einer Abschiebung zu prüfen sein werden, was die dann zuständige Ausländerbehörde zu veranlassen haben wird, doch geht dem Kläger dieses Recht damit gerade nicht verloren. Durch die erhebliche Verlängerung der Ausreisefrist von 30 Tagen nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens und die weitere Folge, dass die Ausreiseverpflichtung und Abschiebungsandrohung des Klägers nicht sofort vollstreckbar ist, handelt es sich um eine Besserstellung im Vergleich zur Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylVfG …“.
Dem Einwand - etwa des Verwaltungsgerichts Augsburg, Urteil vom 28.04.2015, a. a. O., juris Rn. 18 -, auch eine Abschiebungsandrohung mit dem Ziel sicherer Drittstaat dürfe erst ergehen, wenn dieser Zielstaat seine Übernahmebereitschaft ausdrücklich erklärt habe, da ansonsten die gesetzlich normierten Voraussetzungen für den Erlass der für den Regelfall vorgesehenen Abschiebungsanordnung „unterlaufen“ würden, ist demgegenüber nicht zu folgen.
Das in § 34a AsylVfG normierte Erfordernis, dass die Anordnung einer Abschiebung in einen sicheren Drittstaat deren rechtliche und tatsächliche Durchführbarkeit voraussetzt (s. dazu BayVGH, B.v. 12.3.2014 - 10 CE 14.427 - juris Rn. 4), ist ersichtlich der Zielsetzung der Sonderregelung geschuldet, wonach eine Rückführung in „allernächster Zeit“ nach Erlass der Abschiebungsanordnung erfolgen soll (s. Funke - Kaiser, Gemeinschaftskommentar zum Asylverfahrensgesetz, Lose Blatt, Bd. 2, Rn. 20 zu § 34a), was bei einer Abschiebungsandrohung gemäß §§ 34, 38 AsylVfG mit einer Ausreisefrist von 30 Tagen nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens gerade nicht der Fall ist. Der Hinweis des Bundesverfassungsgerichts in seinem Urteil vom 14.05.1996 zur Drittstaatenregelung (- 2 BvR 2315/93
Die Klage war sonach insgesamt abzuweisen.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b AsylVfG nicht erhoben. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung stützt sich auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.
Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 15. Juni 2015 - B 3 K 15.30132
Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 15. Juni 2015 - B 3 K 15.30132
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile
Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 15. Juni 2015 - B 3 K 15.30132 zitiert oder wird zitiert von 12 Urteil(en).
(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.
(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.
(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.
(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.
(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.
(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.
(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.
(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.
(11) (weggefallen)
(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.
(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.
(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.
(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.
(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.
(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.
(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.
(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.
(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.
(11) (weggefallen)
Tatbestand
- 1
-
Der Kläger ist ein Asylbewerber aus Somalia. Er wendet sich gegen die Einstellung seines Asylverfahrens durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge.
- 2
-
Der Kläger stellte Mitte August 2010 einen Asylantrag und gab in einer Niederschrift dazu am 9. September 2010 an, er sei somalischer Staatsangehöriger und am 1. Januar 1981 in Mogadischu geboren. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - Bundesamt - nahm ihm Fingerabdrücke zur Identitätsfeststellung ab, die sich später als nicht verwertbar erwiesen. Der damit betraute Mitarbeiter stellte bereits bei der Abnahme fest, dass die Fingerkuppen des Klägers Veränderungen aufwiesen, die voraussichtlich zur Unverwertbarkeit der abgenommenen Fingerabdrücke führen würden. Der Kläger bestritt, seine Fingerkuppen manipuliert zu haben.
- 3
-
Mit Schreiben vom 9. September 2010 wies das Bundesamt den Kläger darauf hin, dass die Beschädigung der Fingerkuppen den Verdacht begründe, dass der Kläger nicht bereit sei, an der Überprüfung seiner Identität mitzuwirken. Er werde daher aufgefordert, sein Asylverfahren dadurch zu betreiben, dass er zum einen binnen eines Monats in der Außenstelle des Bundesamts erscheine und sich "auswertbare Fingerabdrücke" abnehmen lasse. Zum anderen solle er schriftlich darlegen, in welchen Staaten er sich nach dem Verlassen seines Herkunftslandes aufgehalten habe, ob er dort bereits einen Asylantrag gestellt habe und dieser ggf. abgelehnt worden sei. Gleichzeitig wurde er unter Bezugnahme auf § 33 AsylVfG (a.F.) darauf hingewiesen, dass sein Asylantrag als zurückgenommen gelte, wenn er das Verfahren länger als einen Monat nicht betreibe und in diesem Fall über das Vorliegen von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 2 bis 5 oder Abs. 7 AufenthG (a.F.) nach Aktenlage zu entscheiden sei. Dem Schreiben war eine Übersetzung in die Sprache Somali beigefügt. Der Kläger hat sich in einem weiteren Termin Fingerabdrücke abnehmen lassen, die wiederum nicht verwertbar waren. Zu seinem Reiseweg und zur Frage weiterer Asylanträge machte er innerhalb der Monatsfrist keine Angaben.
- 4
-
Die Beklagte stellte mit Bescheid vom 22. Oktober 2010 fest, dass der Asylantrag als zurückgenommen gilt und das Asylverfahren eingestellt ist (Nummer 1). Weiter wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG (a.F.) nicht vorliegen (Nummer 2). Schließlich wurde der Kläger unter Androhung der Abschiebung in den "Herkunftsstaat" aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen (Nummer 3). Das Bundesamt hat den Bescheid im Wesentlichen darauf gestützt, dass der Kläger der Betreibensaufforderung nicht nachgekommen sei. Er habe weder verwertbare Fingerabdrücke abgegeben noch die angeforderten schriftlichen Angaben zum Reiseweg und zu etwaigen früheren Asylverfahren gemacht. Die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG (a.F.) scheitere bereits daran, dass für den Kläger kein Herkunftsland habe festgestellt werden können.
- 5
-
Mit seiner Klage begehrt der Kläger die Aufhebung des Bescheids sowie hilfsweise die Zuerkennung von unionsrechtlichem subsidiärem Schutz nach § 4 Abs. 1 AsylVfG (n.F.), weiter hilfsweise die Feststellung von nationalem Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG (n.F.) hinsichtlich Somalia, sowie die Aufhebung der gegen ihn verfügten Abschiebungsandrohung. Mit Schriftsatz vom 2. November 2010 stellte er beim Bundesamt einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, in dem er sich zum Reiseweg äußerte und angab, keine weiteren Asylanträge gestellt zu haben.
- 6
-
Während des Klageverfahrens forderte das Bundesamt den Kläger mit einem an seine Verfahrensbevollmächtigten gerichteten Schreiben vom 26. Oktober 2011 erneut auf, das Verfahren dadurch zu betreiben, dass er beim Bundesamt erscheine und sich Fingerabdrücke abnehmen lasse. Die Pflicht zur Duldung erkennungsdienstlicher Maßnahmen umfasse auch die Verpflichtung, im Vorfeld der erneuten Fingerabdrucknahme alle Verhaltensweisen zu unterlassen, die die Auswertbarkeit der Fingerabdrücke beeinträchtigen oder vereiteln könnten. Den vom Bundesamt hierzu für den 15. November 2011 anberaumten Termin nahm der Kläger - nach eigenem Vorbringen wegen Verspätung - nicht wahr, bat das Bundesamt mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 18. November 2011 aber um einen neuen Termin. Ein solcher wurde jedoch nicht anberaumt.
- 7
-
Das Verwaltungsgericht hob den Bescheid vom 22. Oktober 2010 auf. Während des Berufungsverfahrens erfuhr das Bundesamt, dass der Kläger im Rahmen einer polizeilichen Fahndungsmaßnahme im Oktober 2012 aufgegriffen und erkennungsdienstlich behandelt worden war. Die erkennungsdienstliche Behandlung ergab, dass sich der Kläger schon im Oktober 2009 unter einer anderen Identität in Deutschland aufgehalten hatte und ihm im Rahmen eines Rückübernahmeersuchens Fingerabdrücke abgenommen worden waren. Zugleich führte ein Abgleich mit der Eurodac-Datenbank zu einem Treffer. Danach hatte der Kläger bereits am 18. April 2009 in Italien und am 23. Oktober 2009 sowie am 22. Februar 2010 in Schweden Asyl beantragt. Das italienische Innenministerium hatte den schwedischen Behörden in einem Schreiben vom 14. Dezember 2010 mitgeteilt, dass dem Kläger in Italien bereits die Flüchtlingseigenschaft ("refugee status") zuerkannt worden und das Dublin-Verfahren abgeschlossen sei.
- 8
-
Darauf erklärte der Vertreter des Bundesamtes in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof, er hebe den ersten Satz von Nummer 1 des angefochtenen Bescheides ("Der Asylantrag gilt als zurückgenommen") auf. Weiter hebe er die Androhung der Abschiebung in den Herkunftsstaat in Satz 2 von Nummer 3 des Bescheides auf. Stattdessen werde dem Kläger die Abschiebung nach Italien angedroht. Daraufhin kündigte der Klägervertreter hinsichtlich der Abschiebungsandrohung nach Italien die Erhebung einer Klage an, sobald ein entsprechender Bescheid des Bundesamtes zugestellt worden sei. Gleichzeitig erklärte er den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt, soweit das Bundesamt den Bescheid vom 22. Oktober 2010 aufgehoben habe. Der Beklagtenvertreter stimmte der Hauptsacheerledigungserklärung insoweit zu, als Satz 1 von Nummer 1 des angefochtenen Bescheides aufgehoben worden sei.
- 9
-
Der Verwaltungsgerichtshof hat die Erledigung der Hauptsache in Bezug auf die Androhung der Abschiebung in das Herkunftsland (Nummer 3 des Bescheids vom 22. Oktober 2010) festgestellt und im Übrigen die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Er begründet seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt: Die Einstellung des Verfahrens in Nummer 1 des Bescheids sei rechtswidrig. Denn diese Rechtsfolge sehe § 32 Satz 1 AsylVfG nur für den Fall der Asylantragsrücknahme oder des Verzichts nach § 14a Abs. 3 AsylVfG vor. Als geeignete Reaktion auf die Anerkennung als Flüchtling in einem anderen EU-Mitgliedstaat käme etwa die Ablehnung des Asylantrags als unzulässig nach Art. 25 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2005/85/EG (Asylverfahrensrichtlinie 2005) in Betracht. Eine Umdeutung der Verfahrenseinstellung in eine andere Form der Verfahrensbeendigung ohne Sachentscheidung nach § 47 VwVfG sei nicht möglich.
- 10
-
Die in Nummer 2 des Bescheids getroffene Feststellung, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG (a.F.) nicht vorlägen, habe nicht aufrechterhalten werden können, da seit Oktober 2012 bekannt sei, dass dem Kläger in Italien Flüchtlingsschutz zuerkannt wurde. Soweit das Bundesamt in Nummer 3 seiner Verfügung die Abschiebungsandrohung in das Herkunftsland des Klägers aufgehoben und durch die Androhung der Abschiebung nach Italien ersetzt hat, habe sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt. Dem Feststellungsbegehren des Klägers sei zu entsprechen, weil das Bundesamt seinen Bescheid in Nummer 3 durch die Androhung der Abschiebung nach Italien verändert, der Kläger aber diesen neuen Verwaltungsakt nicht im Wege einer objektiven Klageänderung in das Verfahren einbezogen habe. Vielmehr habe der Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung erklärt, Klage zu erheben, wenn hinsichtlich der Abschiebungsandrohung nach Italien ein entsprechender Bescheid der Beklagten zugestellt worden sei.
- 11
-
Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Senat zugelassene Revision der Beklagten. Diese begründet sie im Wesentlichen wie folgt: Der Verwaltungsgerichtshof hätte zunächst prüfen müssen, ob das Verfahren schon vor den in der mündlichen Verhandlung abgegebenen Erklärungen nach §§ 32, 33 Abs. 1 AsylVfG (a.F.) eingestellt gewesen sei, weil der Kläger einer rechtmäßigen Betreibensaufforderung nicht nachgekommen war. In diesem Fall hätte er die Klage abweisen müssen. Das Bundesamt sei sehr wohl befugt, ein Asylverfahren auch dann ohne Sachentscheidung einzustellen, wenn sich - wie hier - herausstelle, dass der Asylbewerber bereits im Ausland als Flüchtling anerkannt worden sei. § 60 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. Satz 2 AufenthG (n.F.) sehe ausdrücklich vor, dass das Bundesamt bei einer ausländischen Anerkennung kein (weiteres) Asylverfahren mehr durchzuführen habe. Das entspreche Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2013/32/EU, wonach die Mitgliedstaaten einen Asylantrag in derartigen Fällen als unzulässig behandeln könnten. Der deutsche Gesetzgeber habe für diese Konstellation zwar keine konkrete Regelung getroffen, die vorhandene Regelungslücke sei aber durch die Möglichkeit einer Verfahrensbeendigung in Anlehnung an § 32 AsylVfG zu schließen. Dann könne Nummer 1 des Bescheids vom 22. Oktober 2010 auch entsprechend umgedeutet werden. Eine Erledigung sei zu Nummer 3 des angefochtenen Bescheids durch die Änderung des Zielstaats der Abschiebung nicht eingetreten. Der Hinweis auf den Herkunftsstaat habe keinen Regelungscharakter, so dass der Kläger hierdurch auch nicht beschwert sei. Selbst bei Bejahung von Abschiebungsverboten bleibe die Abschiebungsandrohung im Übrigen unberührt.
- 12
-
Nach der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 8. Mai 2014 hat die Beklagte durch ergänzenden Bescheid vom 15. Mai 2014 Italien als Zielstaat der angedrohten Abschiebung bestimmt (Nummer 1) und angeordnet, dass der Kläger nicht nach Somalia abgeschoben werden darf (Nummer 2). Der Kläger hat gegen den ergänzenden Bescheid Anfechtungsklage vor dem Verwaltungsgericht erhoben. Soweit sich die Klage gegen den fehlenden Ausschluss von Somalia als Zielstaat einer Abschiebung in Nummer 3 des streitgegenständlichen Bescheids vom 22. Oktober 2010 gerichtet hat, haben die Parteien den Rechtsstreit im vorliegenden Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt.
Entscheidungsgründe
- 13
-
Der Senat kann ohne weitere mündliche Verhandlung entscheiden, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).
- 14
-
Die Revision der Beklagten ist begründet, soweit der Verwaltungsgerichtshof die Aufhebung der Nummern 1 und 2 des angefochtenen Bescheids vom 22. Oktober 2010 bestätigt hat. Das Berufungsurteil beruht insoweit auf einer Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Hingegen hat die Revision überwiegend keinen Erfolg, soweit sie sich gegen die Entscheidung zur Abschiebungsandrohung in Nummer 3 des Bescheids richtet. Zwar hat der Verwaltungsgerichtshof zu Unrecht eine Erledigung der Abschiebungsandrohung ohne Zielstaatsbestimmung angenommen. Diese ist vielmehr aufrechtzuerhalten. Allerdings hat er mit Recht entschieden, dass die nachträgliche Bestimmung von Italien als Zielstaat der Abschiebung nicht in das vorliegende Verfahren einbezogen wurde. Soweit die Parteien den Rechtsstreit über die Abschiebungsandrohung für erledigt erklärt haben, beruht dies auf der rechtlich gebotenen nachträglichen Bezeichnung von Somalia als Staat, in den der Kläger nicht abgeschoben werden darf. Insoweit hat die Beklagte dem Anfechtungsbegehren des Klägers entsprochen und war das Verfahren einzustellen.
- 15
-
Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung des klägerischen Begehrens ist das Asylverfahrensgesetz i.d.F. der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl I S. 1798) und das Aufenthaltsgesetz i.d.F. der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl I S. 162), beide Gesetze zuletzt geändert durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU vom 28. August 2013 (BGBl I S. 3474). Denn nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind Rechtsänderungen, die nach der Berufungsentscheidung eintreten, vom Revisionsgericht zu berücksichtigen, wenn sie das Berufungsgericht, wenn es jetzt entschiede, zu beachten hätte (vgl. Urteil vom 11. September 2007 - BVerwG 10 C 8.07 - BVerwGE 129, 251 = Buchholz 402.242 § 60 Abs. 2 ff. AufenthG Nr. 30, jeweils Rn. 19). Da es sich vorliegend um eine asylverfahrensrechtliche Streitigkeit handelt, bei der das Berufungsgericht nach § 77 Abs. 1 AsylVfG regelmäßig auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seiner letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung abzustellen hat, müsste es, wenn es jetzt entschiede, die neue Rechtslage zugrunde legen, soweit nicht hiervon - wie im vorliegenden Fall - eine Abweichung aus Gründen des materiellen Rechts geboten ist.
- 16
-
1. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Aufhebung der angefochtenen Einstellungsverfügung in Nummer 1 des angefochtenen Bescheids durch das Verwaltungsgericht mit einer Begründung bestätigt, die Bundesrecht verletzt (§ 137 Abs. 1 VwGO). Entgegen der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs ist das Verfahren nach §§ 32, 33 Abs. 1 AsylVfG (a.F.) eingestellt, weil die Voraussetzungen für ein Nichtbetreiben des Verfahrens vorliegen. Der Kläger hat innerhalb der ihm gesetzten Betreibensfrist nicht die von ihm geforderten schriftlichen Angaben zu seinem Reiseweg und zur Frage einer Asylantragstellung im Ausland gemacht.
- 17
-
Nach § 33 Abs. 1 AsylVfG (a.F.) gilt ein Asylantrag, der nach § 13 Abs. 1 und 2 AsylVfG (a.F.) auch den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erfasst, hingegen noch nicht das Begehren auf Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylVfG (n.F.), als zurückgenommen, wenn der Ausländer das Verfahren trotz Aufforderung des Bundesamts länger als einen Monat nicht betreibt (Satz 1). In der Aufforderung ist der Ausländer auf die nach Satz 1 eintretende Folge hinzuweisen (Satz 2). Liegen die Voraussetzungen einer (fiktiven) Antragsrücknahme vor, darf das Bundesamt keine Sachentscheidung mehr über den Asylantrag treffen. Vielmehr hat es nach § 32 AsylVfG in seiner Entscheidung festzustellen, dass das Asylverfahren eingestellt ist und ob ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 bis 5 oder 7 AufenthG (a.F.) vorliegt (Satz 1). In den Fällen des § 33 AsylVfG (a.F.) ist nach Aktenlage zu entscheiden (Satz 2). Das Bundesamt erlässt ferner eine Abschiebungsandrohung; die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist beträgt nach §§ 34, 38 Abs. 2 AsylVfG (a.F.) eine Woche. Für die Beurteilung des Regelungsinhalts des vorliegenden Bescheids ist auf die Rechtslage zum Zeitpunkt seines Erlasses abzustellen, da eine nachträgliche Erweiterung seiner Einstellungswirkung auch auf die Zuerkennung unionsrechtlichen subsidiären Schutzes eine echte Rückwirkung der gesetzlichen Neuregelung des § 33 Abs. 1 AsylVfG (n.F.) bedeuten würde, die mit der Rechtsordnung nicht zu vereinbaren wäre (vgl. Urteil vom 13. Februar 2014 - BVerwG 10 C 6.13 - NVwZ-RR 2014, 487 Rn. 12).
- 18
-
1.1 Das Berufungsgericht durfte von der Prüfung der Einstellungsvoraussetzungen nach §§ 32, 33 Abs. 1 AsylVfG nicht wegen der vom Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung abgegebenen Erklärungen absehen. Zwar hat dieser erklärt, er hebe den ersten Satz von Nummer 1 des Bescheids vom 22. Oktober 2010 auf ("Der Asylantrag gilt als zurückgenommen"). Die erklärte Aufhebung ging jedoch ins Leere. Denn der Ausspruch der Rücknahmefiktion des Asylantrags durch das Bundesamt hat nach der gesetzlichen Ausgestaltung in § 33 und § 32 AsylVfG keinen eigenen Regelungsgehalt. Die Wirksamkeit der Rücknahme bedarf keiner Feststellung durch das Bundesamt; sie ist lediglich Vorfrage für den gemäß § 32 Satz 1 AsylVfG zu treffenden feststellenden Ausspruch, dass das Asylverfahren eingestellt ist. Diesen hat das Bundesamt aufrechterhalten. Im Übrigen konnte das Bundesamt eine bereits kraft Gesetzes eingetretene Einstellungswirkung nicht nachträglich aufheben.
- 19
-
1.2 Die Aufforderung zum Betreiben des Verfahrens nach § 33 Abs. 1 AsylVfG war gerechtfertigt. Sie setzt einen bestimmten Anlass voraus, der geeignet ist, Zweifel an dem Bestehen oder Fortbestehen des Sachentscheidungsinteresses zu wecken. Solche Zweifel können sich aus einer Vernachlässigung verfahrensrechtlicher Mitwirkungspflichten ergeben. Zu diesen gehört die Pflicht des Asylbewerbers, im Vorfeld einer geplanten Fingerabdrucknahme alle Verhaltensweisen zu unterlassen, die die Auswertbarkeit seiner Fingerabdrücke beeinträchtigen oder vereiteln könnten (vgl. Urteil vom 5. September 2013 - BVerwG 10 C 1.13 - BVerwGE 147, 329 Rn. 19). Nach den in diesem Urteil aufgestellten Grundsätzen bestanden hier solche berechtigten Zweifel, weil bereits bei der ersten erkennungsdienstlichen Behandlung Gründe für die voraussichtliche Nichtverwertbarkeit der Fingerabdrücke bemerkt und dokumentiert worden waren, ohne dass der Kläger dazu substantiiert Stellung genommen hatte.
- 20
-
1.3 Allerdings führte die Aufforderung zum Betreiben des Verfahrens nicht zu einer Einstellung des Verfahrens, soweit vom Kläger die Mitwirkung an der Abgabe seiner Fingerabdrücke verlangt wurde. Denn Nummer 1 der Betreibensaufforderung vom 9. September 2010 verlangte von ihm die Abgabe "auswertbarer Fingerabdrücke" und entsprach damit nicht den gesetzlichen Vorgaben nach § 15 Abs. 2 Nr. 7 AsylVfG (vgl. hierzu Urteil vom 5. September 2013 a.a.O. Rn. 24 und 35). Die Aufforderung vom 26. Oktober 2011 entsprach dann zwar den gesetzlichen Vorgaben, weil sie vom Kläger lediglich verlangte, im Vorfeld der erneuten Fingerabdrucknahme alle Verhaltensweisen zu unterlassen, die die Auswertbarkeit seiner Fingerabdrücke beeinträchtigen oder vereiteln könnten (vgl. Urteil vom 5. September 2013 a.a.O. Rn. 39). Der Kläger kam dieser zweiten Betreibensaufforderung auch nicht nach, denn er erschien zu dem vom Bundesamt anberaumten Termin zur erneuten Fingerabdrucknahme am 15. November 2011 nicht. Ein mangelndes Betreiben des Verfahrens liegt trotz dieser Säumnis aber deshalb nicht vor, weil der Kläger durch seinen Bevollmächtigten am 18. November 2011 um einen neuen Termin zur erkennungsdienstlichen Behandlung gebeten hatte. Die versäumte Mitwirkungshandlung hätte damit noch innerhalb der gesetzten Betreibensfrist nachgeholt werden können. Eine Gelegenheit hierzu hat das Bundesamt dem Kläger aber nicht mehr eingeräumt.
- 21
-
1.4 Die Einstellungswirkung des § 32 Satz 1 AsylVfG ist jedoch dadurch eingetreten, dass der Kläger der selbständigen Verpflichtung zur schriftlichen Darlegung des Reisewegs und zu einer eventuell bereits erfolgten Asylantragstellung nicht fristgerecht nachgekommen ist (Nummer 2 der Betreibensaufforderung vom 9. September 2010).
- 22
-
Der Kläger war nach § 15 Abs. 2 Nr. 1 AsylVfG verpflichtet, die vom Bundesamt angeforderten Angaben zu machen. Zu den Angaben, die von einem Asylbewerber verlangt werden können, zählen nach § 25 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG auch solche über Reisewege, Aufenthalte in anderen Staaten und dort eingeleitete oder durchgeführte Asylverfahren (vgl. hierzu Urteil vom 5. September 2013 a.a.O. Rn. 33). Die Aufforderung vom 9. September 2010, das Verfahren durch entsprechende schriftliche Angaben zu betreiben, entspricht hier auch den weiteren Voraussetzungen des § 33 Abs. 1 AsylVfG.
- 23
-
Der Kläger hat die geforderten schriftlichen Angaben nicht innerhalb der Monatsfrist des § 33 Abs. 1 AsylVfG gemacht. Zwar hat der Bevollmächtigte des Klägers dies mit Schreiben vom 2. November 2010 - nach Ablauf der Monatsfrist - nachzuholen versucht. Gründe für eine unverschuldete Fristversäumung ergeben sich aus dem Schreiben jedoch nicht (zur Anwendung des § 32 VwVfG auf die Monatsfrist des § 33 Abs. 1 AsylVfG vgl. BTDrucks 12/2062 S. 33). Danach soll die Versäumung der Frist auf einem beim Kläger hervorgerufenen Irrtum beruhen. Dieser habe geglaubt, seiner Verpflichtung aus der Betreibensaufforderung dadurch nachgekommen zu sein, dass er am 7. Oktober 2010 bei der Außenstelle des Bundesamtes erschienen sei und sich dort erneut habe Fingerabdrücke abnehmen lassen. Er sei davon ausgegangen, dass er nunmehr zeitnah vom Bundesamt zu seinen Asylgründen, zu seinem Reiseweg und zur Asylantragstellung in anderen Ländern befragt werde. Aus diesem Vorbringen ergibt sich jedoch keine unverschuldete Fristversäumnis. Denn die Betreibensaufforderung vom 9. September 2010 bezieht sich auf zwei voneinander unabhängige Handlungen: (1) die Abnahme von Fingerabdrücken und (2) die schriftliche Darlegung zum Reiseweg sowie einer möglichen Asylantragstellung. Der Kläger konnte nicht davon ausgehen, durch eine Mitwirkung an der Abnahme von Fingerabdrücken zugleich seiner Pflicht nachgekommen zu sein, die geforderten schriftlichen Angaben zu machen. Dass auch für die in der Betreibensaufforderung genannten schriftlichen Angaben die Monatsfrist gilt, ergibt sich aus der Belehrung über die Rechtsfolgen eines Nichtbetreibens, in der sich die Monatsfrist erkennbar auf beide Mitwirkungshandlungen bezieht. Einer zusätzlichen Erwähnung der Monatsfrist in der Aufforderung zu schriftlichen Darlegungen - wie sie bei der Aufforderung zur Mitwirkung bei der Abnahme von Fingerabdrücken erfolgt ist - bedurfte es angesichts der Eindeutigkeit der auf beide Mitwirkungshandlungen bezogenen Aussage zu den Rechtsfolgen einer Nichtbeachtung der gesetzten Frist nicht. Der Kläger konnte dies auch verstehen, da ihm der Bescheid am 9. September 2010 nicht nur in deutsch, sondern auch in einer in die Sprache Somali übersetzten Fassung überreicht wurde.
- 24
-
1.5 Ist das Asylverfahren nach §§ 32, 33 Abs. 1 AsylVfG eingestellt, bedarf es keiner Entscheidung über die vom Verwaltungsgerichtshof als erheblich angesehene Frage, ob die Einstellung in eine Entscheidung über die Unzulässigkeit des Asylantrags nach § 60 Abs. 1 Satz 2 und 3 AufenthG oder in eine Entscheidung über seine Unbeachtlichkeit nach § 29 AsylVfG umgedeutet werden kann.
- 25
-
1.6 Die Beklagte war für die erfolgte Einstellung des Verfahrens auch international zuständig. Die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union besteht nicht.
- 26
-
Es kann offenbleiben, ob auf den Asylantrag eines Ausländers, der - wie hier - in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union bereits als Flüchtling anerkannt ist, die Zuständigkeitsregelungen der Union nach den Verordnungen über das sogenannte Dublin-Verfahren anwendbar sind und das auch für Entscheidungen über die Einstellung des Asylverfahrens nach §§ 32, 33 Abs. 1 AsylVfG gilt. Allerdings neigt der Senat zu der Auffassung, dass auf Ausländer, die in einem anderen Staat als Flüchtling anerkannt sind, die Regelungen zum Dublin-Verfahren nicht anwendbar sind. Doch selbst wenn diese Regelungen anwendbar sein sollten, wäre Deutschland der für die Entscheidung zuständige Mitgliedstaat geworden, ohne dass sich insoweit eine zur Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union verpflichtende Zweifelsfrage stellt.
- 27
-
Nach der in Art. 49 Abs. 2 Verordnung (EU) Nr. 604/2013 vom 26. Juni 2013 (ABl EU Nr. L 180 S. 31 - Dublin III-VO) getroffenen Übergangsregelung ist die Dublin III-VO zwar erst auf Anträge zur Erlangung internationalen Schutzes anwendbar, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten, also ab dem 1. Januar 2014 gestellt werden. Hier war der Antrag bereits im August 2010 und damit vor dem maßgeblichen Stichtag gestellt worden, so dass auf ihn grundsätzlich noch die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 vom 18. Februar 2003 (ABl EG Nr. L 50 S. 1 - Dublin II-VO) anwendbar wäre. Allerdings findet die Dublin III-VO darüber hinaus auf die Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern - ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung - Anwendung. Im vorliegenden Fall käme eine Zuständigkeit Italiens anstelle Deutschlands in Betracht, weil der Kläger dort bereits im April 2009 einen Asylantrag gestellt hat und ihm dort die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde (vgl. Art. 13 Dublin II-VO und Dublin III-VO). Eine Überstellung des Klägers nach Italien zur Prüfung des danach in Deutschland gestellten weiteren Antrags wäre nur im Wege der Wiederaufnahme (Art. 20 Dublin II-VO, Art. 23 ff. Dublin III-VO) möglich. Für Gesuche auf Wiederaufnahme - sofern sie nicht bereits vor dem 1. Januar 2014 gestellt wurden - ist jedenfalls für das zu beachtende Verfahren die Dublin III-VO maßgeblich. Danach sind derartige Gesuche nunmehr gemäß Art. 23 Abs. 2 Dublin III-VO innerhalb einer Frist von zwei bzw. drei Monaten zu stellen (so auch VGH Mannheim, Urteil vom 16. April 2014 - A 11 S 1721/13 - juris Rn. 31). Diese Frist ist im vorliegenden Fall verstrichen, ohne dass das Bundesamt ein Übernahmeersuchen an Italien gerichtet hat. Damit ist Deutschland gemäß Art. 23 Abs. 3 Dublin III-VO für die Prüfung des hier gestellten (neuen) Asylantrags zuständig, wenn man von der Anwendbarkeit der Dublin-Regelungen auf den vorliegenden Asylantrag ausgeht.
- 28
-
2. Der Kläger kann mit dem hilfsweise geltend gemachten Anspruch auf Zuerkennung von unionsrechtlichem subsidiärem Schutz nach § 4 Abs. 1 AsylVfG (n.F.) nicht durchdringen. Dieser Anspruch wird zwar nicht schon von der Einstellung des Asylverfahrens nach §§ 32, 33 Abs. 1 AsylVfG (a.F.) erfasst (vgl. Urteil vom 13. Februar 2014 - BVerwG 10 C 6.13 - NVwZ-RR 2014, 487). Seine Geltendmachung ist jedoch nach § 60 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG in der seit 1. Dezember 2013 geltenden Fassung (BGBl I S. 3474) unzulässig, weil der Kläger bereits außerhalb des Bundesgebiets als Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt worden ist.
- 29
-
Die Anerkennung eines Ausländers als Flüchtling oder als subsidiär Schutzberechtigter in einem anderen Staat wirkt zwar völkerrechtlich nicht wie eine Statusentscheidung durch deutsche Behörden und hat in diesem Sinne keine umfassende Bindungswirkung für die Bundesrepublik Deutschland (hierzu auch Marx, InfAuslR 2014, 227 <232>). Die Genfer Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951 legt einheitliche Kriterien für die Qualifizierung als Flüchtling fest, sieht aber keine völkerrechtliche Bindung eines Vertragsstaats an die Anerkennungsentscheidung eines anderen vor (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. November 1979 - 1 BvR 654/79 - BVerfGE 52, 391 <404>; BVerwG, Urteil vom 29. April 1971 - BVerwG 1 C 42.67 - BVerwGE 38, 87 <89 f.> = Buchholz 402.24 § 28 AuslG Nr. 2 S. 4 f.). Eine solche Bindungswirkung ergibt sich auch nicht aus dem Unionsrecht. Dieses ermächtigt zwar nach Art. 78 Abs. 2 Buchst. a und b AEUV zu Gesetzgebungsmaßnahmen, die einen in der ganzen Union gültigen einheitlichen Asylstatus und einen einheitlichen subsidiären Schutzstatus für Drittstaatsangehörige vorsehen, die maßgebliche Richtlinie 2011/95/EU vom 13. Dezember 2011 sieht eine in der ganzen Union gültige Statusentscheidung jedoch nicht vor. Die Bundesrepublik Deutschland hat aber von der nach Völker- und Unionsrecht fortbestehenden Möglichkeit Gebrauch gemacht, durch eine nationale Regelung den Anerkennungsentscheidungen anderer Staaten in begrenztem Umfang Rechtswirkungen auch im eigenen Land beizumessen (vgl. etwa die diesbezügliche Empfehlung des UNHCR im Beschluss Nr. 12 seines Exekutivkomitees aus dem Jahr 1978). In Deutschland genießen im Ausland anerkannte Flüchtlinge schon seit Inkrafttreten des Ausländergesetzes von 1990 (dort § 51 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2) den gleichen Abschiebungsschutz wie die im Inland anerkannten, ohne dass ein erneutes Anerkennungsverfahren durchgeführt wird. Durch § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG (n.F.) ordnet das nationale Recht eine auf den Abschiebungsschutz begrenzte Bindungswirkung der ausländischen Flüchtlingsanerkennung an (ähnlich Treiber, in: GK-AufenthG, Stand: Juli 2011, § 60 Rn. 205.3). Es besteht aber gerade kein Anspruch auf eine neuerliche Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder auf Feststellung subsidiären Schutzes (vgl. § 60 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 2 AufenthG n.F.) oder eine hieran anknüpfende Erteilung eines Aufenthaltstitels in Deutschland. Vielmehr ist das Bundesamt bei Vorliegen einer ausländischen Anerkennungsentscheidung zur Feststellung von subsidiärem Schutz oder der (erneuten) Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in Deutschland weder verpflichtet noch berechtigt. Ein gleichwohl gestellter Antrag ist unzulässig. Das hat der Senat bereits zu der bis 30. November 2013 geltenden Regelung des § 60 Abs. 1 Satz 2 und 6 AufenthG (a.F.) entschieden (Beschluss vom 26. Oktober 2010 - BVerwG 10 B 28.10 - Buchholz 402.242 § 60 Abs. 1 AufenthG Nr. 43). Dem entspricht die nunmehr geltende Regelung des § 60 Abs. 1 Satz 2 und 3 AufenthG. Sie ist jedenfalls bei Zuerkennung internationalen Schutzes durch einen anderen Mitgliedstaat mit Unionsrecht vereinbar. Denn Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2013/32/EU - Asylverfahrensrichtlinie 2013 - eröffnet dem nationalen Gesetzgeber die Möglichkeit, einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zu behandeln, wenn dem Ausländer bereits ein anderer Mitgliedstaat internationalen Schutz gewährt, d.h. ihm entweder die Flüchtlingseigenschaft oder unionsrechtlichen subsidiären Schutz zuerkannt hat (vgl. Art. 2 Buchst. i der Richtlinie).
- 30
-
Durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU vom 28. August 2013 (BGBl I S. 3474) wurde die Unzulässigkeit eines erneuten Anerkennungsverfahrens nunmehr auch auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylVfG (n.F.) erstreckt (§ 60 Abs. 2 Satz 2 AufenthG). Damit wurde die Konsequenz aus der inhaltlichen Neubestimmung des Asylantrags in § 13 Abs. 1 AsylVfG (n.F.) gezogen, der - im Einklang mit Unionsrecht - nunmehr neben dem Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft auch den Antrag auf Zuerkennung von unionsrechtlichem subsidiärem Schutz umfasst (vgl. BTDrucks 17/13063 S. 25 zu § 60 Abs. 2 AufenthG). Dies hat die verfahrensrechtliche Konsequenz, dass das Begehren auf Zuerkennung von unionsrechtlichem subsidiärem Schutz unzulässig ist, wenn dem Ausländer bereits im Ausland die Rechtsstellung eines Flüchtlings oder eines subsidiär Schutzberechtigten im Sinne von § 4 AsylVfG (n.F.) zuerkannt worden ist (vgl. hierzu bereits Urteil vom 13. Februar 2014 - BVerwG 10 C 6.13 - NVwZ-RR 2014, 487 Rn. 16). Da dem Kläger im vorliegenden Fall bereits in Italien die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist, kann er in Deutschland nicht mehr die Anerkennung als subsidiär Schutzberechtigter verlangen (§ 60 Abs. 2 Satz 2 AufenthG).
- 31
-
Für eine isolierte Aufhebung der negativen Sachentscheidung zum unionsrechtlichen Abschiebungsschutz nach der vor dem 1. Dezember 2013 geltenden Rechtslage in Nummer 2 des angefochtenen Bescheids fehlt dem Kläger das Rechtsschutzbedürfnis, weil ihm diese Aufhebung keinerlei Vorteile bringen kann, nachdem sein Begehren auf Zuerkennung unionsrechtlichen subsidiären Schutzes nach dem nunmehr geltenden Recht unzulässig ist.
- 32
-
3. Auch der vom Kläger weiter hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Feststellung von nationalem Abschiebungsschutz hinsichtlich Somalias ist unzulässig. Denn ihm steht kraft Gesetzes nationaler Abschiebungsschutz in Bezug auf Somalia bereits aufgrund seiner ausländischen Flüchtlingsanerkennung nach § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG zu (siehe oben Rn. 29). Für die Feststellung von nationalem Abschiebungsschutz nach weiteren Rechtsgrundlagen fehlt dem Kläger hier das Rechtsschutzbedürfnis.
- 33
-
Dem Kläger fehlt das Rechtsschutzbedürfnis auch für eine isolierte Aufhebung der negativen Sachentscheidung zum nationalen Abschiebungsschutz in Nummer 2 des angefochtenen Bescheids, da er aufgrund der in Italien ausgesprochenen Anerkennung als Flüchtling bereits - wie oben ausgeführt - den begehrten Abschiebungsschutz in Deutschland genießt.
- 34
-
4. Der Streit über die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung in Nummer 3 des angefochtenen Bescheids hat sich durch die in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof abgegebenen Erklärungen nicht erledigt. Die gegenteilige Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs (UA Rn. 29) verletzt Bundesrecht.
- 35
-
Zwar hat der Kläger die Ersetzung der Abschiebungsandrohung in den Herkunftsstaat durch eine solche nach Italien, wie sie von dem Vertreter der Beklagten in der Berufungsverhandlung vom 14. Januar 2013 erfolgt ist, nicht im Wege der Klageänderung nach § 91 Abs. 1 VwGO in das vorliegende Verfahren einbezogen. Das unterliegt im Verwaltungsprozess aufgrund der Dispositionsmaxime - anders als nach § 68 FGO und § 86 SGG - allein seiner Entscheidung. Eine Umdeutung nach § 47 Abs. 1 VwVfG scheitert daran, dass es sich beim Austausch des Zielstaats um eine weitgehende inhaltliche Änderung der Abschiebungsandrohung handelt. Das gegen die Abschiebungsandrohung gerichtete Anfechtungsbegehren des Klägers hat sich aber durch die fehlende Einbeziehung der neuen Zielstaatsbestimmung in das Verfahren nicht erledigt. Denn der Klägerbevollmächtigte hat den Rechtsstreit in der Hauptsache nur insoweit für erledigt erklärt, als die Beklagte den Bescheid vom 22. Oktober 2010 aufgehoben hat. Bei der Abschiebungsandrohung hat die Beklagte aber nur die Zielstaatsbezeichnung "in seinen Herkunftsstaat" aufgehoben, nicht die Abschiebungsandrohung als solche. Die Abschiebungsandrohung besitzt auch ohne Zielstaatsbestimmung Verwaltungsaktcharakter (vgl. Urteil vom 13. Februar 2014 a.a.O. Rn. 25). Die Erledigungserklärung geht insoweit ins Leere, denn die nicht konkretisierte Zielstaatsbestimmung "in seinen Herkunftsstaat" stellte - ebenso wie ihre Aufhebung - mangels Regelungswirkung keinen anfechtungsfähigen Verwaltungsakt dar.
- 36
-
Die streitgegenständliche Abschiebungsandrohung erfüllt in ihrer durch Nummer 2 des ergänzenden Bescheids vom 15. Mai 2014 erlangten Fassung die Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen der § 34 Abs. 1, § 38 Abs. 2 AsylVfG. Allerdings war sie in ihrer ursprünglichen Fassung insoweit rechtswidrig, als sie entgegen § 60 Abs. 10 Satz 2 AufenthG nicht Somalia als den Staat bezeichnet hat, in den der Kläger nicht abgeschoben werden darf. Hierzu war die Beklagte aufgrund der Bindungswirkung der italienischen Flüchtlingsanerkennung, die aufgrund der somalischen Staatsangehörigkeit des Klägers erfolgte, verpflichtet. Diesen rechtlichen Mangel hat die Beklagte durch nachträgliche Bezeichnung von Somalia als Staat, in den der Kläger nicht abgeschoben werden darf, in Nummer 2 des ergänzenden Bescheids vom 15. Mai 2014 ausgeräumt. In der Bestimmung des Staates, in den nicht abgeschoben werden darf, liegt nach dem Gedanken der § 59 Abs. 3, § 60 Abs. 10 Satz 2 AufenthG eine verselbständigungsfähige Teilregelung. Die Parteien haben der veränderten Sachlage durch übereinstimmende Erledigungserklärungen Rechnung getragen. Damit ist der Rechtsstreit in Bezug auf diese Teilregelung der Abschiebungsandrohung in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 141 und § 125 Abs. 1 VwGO einzustellen. Die vorangegangenen Entscheidungen hierzu werden entsprechend § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO für wirkungslos erklärt. Im Übrigen war die Klage gegen die Abschiebungsandrohung abzuweisen.
- 37
-
5. Die Kostenentscheidung ergibt sich, soweit streitig entschieden wurde, aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Soweit das Verfahren eingestellt wurde, war gemäß § 161 Abs. 2 VwGO über die Kosten nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Unter Berücksichtigung des Unterliegens des Klägers bei der Einstellung des Asylverfahrens nach §§ 32, 33 Abs. 1 AsylVfG sowie bei dem unionsrechtlichen subsidiären Schutz und nationalen Abschiebungsschutz erschien dem Senat - auch unter Berücksichtigung der von der Beklagten zu tragenden Kosten des eingestellten Verfahrensteils - eine Kostenverteilung sachgerecht, wonach der Kläger zwei Drittel und die Beklagte ein Drittel der Kosten des Rechtsstreits zu tragen haben.
Tenor
I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.
(2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Die Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaften, auf die die Voraussetzungen des Satzes 1 zutreffen, werden durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt. In den Fällen des Satzes 1 können aufenthaltsbeendende Maßnahmen unabhängig von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden.
(3) Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können Staaten bestimmt werden, bei denen auf Grund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet erscheint, daß dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet. Es wird vermutet, daß ein Ausländer aus einem solchen Staat nicht verfolgt wird, solange er nicht Tatsachen vorträgt, die die Annahme begründen, daß er entgegen dieser Vermutung politisch verfolgt wird.
(4) Die Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen wird in den Fällen des Absatzes 3 und in anderen Fällen, die offensichtlich unbegründet sind oder als offensichtlich unbegründet gelten, durch das Gericht nur ausgesetzt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme bestehen; der Prüfungsumfang kann eingeschränkt werden und verspätetes Vorbringen unberücksichtigt bleiben. Das Nähere ist durch Gesetz zu bestimmen.
(5) Die Absätze 1 bis 4 stehen völkerrechtlichen Verträgen von Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften untereinander und mit dritten Staaten nicht entgegen, die unter Beachtung der Verpflichtungen aus dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, deren Anwendung in den Vertragsstaaten sichergestellt sein muß, Zuständigkeitsregelungen für die Prüfung von Asylbegehren einschließlich der gegenseitigen Anerkennung von Asylentscheidungen treffen.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt C. aus E. wird abgelehnt.
1
Gründe:
2Der am 23. September 2014 bei Gericht sinngemäß gestellte Antrag,
3die aufschiebende Wirkung der Klage (17 K 6203/14.A) gegen den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 11. September 2014 insoweit anzuordnen, als in Ziffer 2 des Bescheides die Abschiebung nach Bulgarien angeordnet wird,
4hat keinen Erfolg.
5A. Er ist zulässig (I.), jedoch unbegründet (II.).
6I. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist – wie sich auch aus § 34a Abs. 2 Satz 1 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) ergibt – der statthafte Rechtsbehelf. Die Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG stellt einen belastenden Verwaltungsakt dar, dessen Aufhebung im Hauptsacheverfahren im Wege der Anfechtungsklage von dem Betroffenen verfolgt werden kann,
7vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 7. März 2014 – 1 A 21/12.A –, juris Rn. 28 ff.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 15. Juli 2014 – 17 L 1194/14.A –, juris Rn. 5; VG Düsseldorf, Urteil vom 23. April 2013 – 17 K 4548/12.A –, juris Rn. 15 ff.
8Der erhobenen Anfechtungsklage – 17 K 6203/14.A – kommt entgegen § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht schon kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung zu, § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO in Verbindung mit § 75 Abs. 1 AsylVfG.
9Die Antragstellung bei Gericht am 23. September 2014 ist auch innerhalb der Wochenfrist ab Bekanntgabe – hier: Zustellung am 16. September 2014 – erfolgt, § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG.
10II. Der Antrag ist unbegründet.
11Das öffentliche Vollzugsinteresse an der sofort vollziehbaren Abschiebungsanordnung überwiegt bei einer an den Erfolgsaussichten in der Hauptsache orientierten Abwägung das Interesse der Antragstellerinnen am vorläufigen Verbleib im Bundesgebiet.
12Die Abschiebungsanordnung ist nach summarischer Prüfung offensichtlich rechtmäßig. Soll der Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a AsylVfG) abgeschoben werden (1.), ordnet das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat gemäß § 34a Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 AsylVfG an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann (2.).
13Diese Voraussetzungen liegen vor.
141. Bulgarien ist als Mitgliedstaat der Europäischen Union „sicherer Drittstaat“ im Sinne von § 26a AsylVfG. Nach § 26a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG kann sich ein Ausländer nicht auf Art. 16a Abs. 1 Grundgesetz (GG) berufen, wenn er aus einem Drittstaat im Sinne des Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG eingereist ist.
15a. Der Anwendung des Art. 16a Abs. 2 GG und der §§ 26a, 31 Abs. 4 AsylVfG geht nicht die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (sog. Dublin III VO) vor. Denn diese findet auf Ausländer, die in Deutschland einen Asylantrag gestellt haben, nachdem ihnen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ‑ hier: Bulgarien – die Flüchtlingseigenschaft oder subsidiärer Schutz im Sinne der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Richtlinie 2011/95/EU) zuerkannt worden ist, keine Anwendung,
16vgl. angedeutet in BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2014 – 10 C 7.13 –, juris Rn. 26; VG Düsseldorf, Urteil vom 9. September 2014 – 17 K 2897/14.A –, n.V.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 15. Juli 2014 ‑ 17 L 1194/14.A –, juris Rn. 14; so auch zur Vorgängerregelung Dublin II VO Nr. 343/2003: VG Düsseldorf, Beschluss vom 18. Januar 2013 – 6 L 104/13.A –, juris Rn. 20; VG Düsseldorf, Urteil vom 27. Juni 2013 – 6 K 7204/12.A –, juris; Funke-Kaiser, in: GK-AsylVfG, Stand: November 2013, § 27a AsylVfG Rn. 34.
17Die Dublin III VO unterscheidet ausdrücklich zwischen „Antragsteller“, Art. 2 lit. c Dublin III VO und „Begünstigter internationalen Schutzes“, Art. 2 lit. f Dublin III VO. Antragsteller im Sinne der Verordnung ist danach derjenige, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, über den noch nicht endgültig entschieden wurde, wohingegen „Begünstigter internationalen Schutzes“ derjenige ist, dem internationaler Schutz zuerkannt wurde. Das Verfahren zur Bestimmung des für eine Bearbeitung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständigen Mitgliedstaates wird nach Art. 20 Abs. 1 Dublin III VO (nur) eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird. Dieses Verfahren ist indes nicht mehr einschlägig, wenn der Ausländer bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach dortigem Antrag auf internationalen Schutz die Flüchtlingseigenschaft – wie hier die Antragstellerinnen in Bulgarien mit Entscheidung vom 17. März 2014 – oder den subsidiären Schutzstatus erhalten haben. Dementsprechend sieht auch Art. 18 Abs. 1 lit. a bis d Dublin III VO keine Pflicht des zuständigen Mitgliedstaates im Falle des positiven Bescheides über einen Antrag auf internationalen Schutz vor. Für eine Ausübung des in Art. 17 Abs. 1 Dublin III VO geregelten Selbsteintrittsrechts der Mitgliedstaaten ist dann ebenfalls von vornherein kein Raum mehr. Der Hinweis des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerinnen auf Art. 9 Dublin III VO geht aufgrund Unanwendbarkeit der Verordnung ebenso ins Leere.
18b. Bulgarien ist nach dem im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes anzulegenden Prüfungsmaßstab als Mitgliedstaat der Europäischen Union jedenfalls für die Fälle des Antragstellern gewährten internationalen Schutzes ein „sicherer Drittstaat“ im Sinne von Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG.
19aa. Der vorgenannten Verfassungsnorm liegt das „Konzept der normativen Vergewisserung“ über die Sicherheit im Drittstaat zugrunde. Diese normative Vergewisserung bezieht sich darauf, dass der Drittstaat einem Betroffenen, der sein Gebiet als Flüchtling erreicht hat, den nach der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK), der Konvention zum Schutze der Menschenrechte (EMRK) und den Grundfreiheiten gebotenen Schutz vor politischer Verfolgung und anderen ihm im Herkunftsstaat drohenden schwerwiegenden Beeinträchtigungen seines Lebens, seiner Gesundheit oder seiner Freiheit gewährt. Damit entfällt das Bedürfnis, ihm Schutz in der Bundesrepublik Deutschland zu bieten. Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union gelten als sicher kraft Entscheidung der Verfassung,
20vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 – 2 BvR 1938/93, 2 BvR 22 BvR 2315/93 –, juris Rn. 181.
21Dieses nationale Konzept steht im Einklang mit dem hinter der Schaffung eines Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (vgl. Art. 78 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union) stehenden „Prinzip des gegenseitigen Vertrauens“. Selbiges beruht auf der Annahme, alle daran beteiligten Staaten, ob Mitgliedstaaten oder Drittstaaten, beachteten die Grundrechte, einschließlich der Rechte, die ihre Grundlage in der Richtlinie 2011/95/EU, der GFK sowie in der EMRK finden, und dass die Mitgliedstaaten einander insoweit Vertrauen entgegenbringen dürfen. Unter diesen Bedingungen muss die – freilich widerlegbare – Vermutung gelten, die Behandlung der Antragstellerinnen als schutzberechtigt anerkannte Ausländerinnen stehe in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den genannten Rechten,
22vgl. EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 – C-411/10 und C-493/10 –, juris Rn. 10 ff., 75, 78, 80.
23Diese Annahmen zugrunde gelegt, greift die „sichere Drittstaatenregelung“ (nur) dann nicht, wenn sich aufgrund bestimmter Tatsachen aufdrängt, der Ausländer sei von einem Sonderfall betroffen, der von dem „Konzept der normativen Vergewisserung“ bzw. dem „Prinzip des gegenseitigen Vertrauens“ nicht aufgefangen werde,
24vgl. EuGH, Urteil vom 10. Dezember 2013 – C-394/12 –, juris Rn. 52 f., 60 zum „Prinzip des gegenseitigen Vertrauens“; BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 – 2 BvR 1938/93 –, juris Rn. 189 zum „Konzept der normativen Vergewisserung“.
25Von einem solchen Fall ist dann auszugehen, wenn es ernst zu nehmende und durch Tatsachen gestützte Gründe dafür gibt, dass in dem Mitgliedstaat, in den abgeschoben werden soll, in verfahrensrechtlicher oder materieller Hinsicht nach aktuellen Erkenntnissen kein hinreichender Schutz gewährt wird.
26Der Bezugspunkt für die Beurteilung des hinreichenden Schutzes hängt davon ab, ob der Ausländer bereits einen Schutzstatus in dem Land, in das er abgeschoben werden soll, erhalten hat oder nicht. Nur in letzterem Fall ist darauf abzustellen, ob das Asylverfahren und/oder die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat systemische, dem ersuchenden Mitgliedstaat nicht unbekannte Mängel aufweisen, die für den Asylbewerber eine tatsächliche Gefahr begründen, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung in dem ersuchten Mitgliedstaat im Sinne von Art. 4 / Art. 19 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Grundrechtecharta) bzw. dem inhaltsgleichen Art. 3 EMRK ausgesetzt zu sein,
27vgl. etwa EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 – C-411/10 und C-493/10 –, juris Rn. 78 f., 84 ff. und 94.
28Hat der Ausländer indes – wie hier – bereits einen Schutzstatus erhalten, ist darauf abzustellen, ob der gebotene Inhalt des jeweiligen Schutzstatus hinreichend eingehalten wird oder ein Verstoß gegen die GFK vorliegt bzw. für den Inhaber des Schutzstatus eine tatsächliche Gefahr besteht, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung in dem ersuchten Mitgliedstaat im Sinne von Art. 4 / Art. 19 Abs. 2 Grundrechtecharta bzw. dem inhaltsgleichen Art. 3 EMRK ausgesetzt zu sein.
29Dass die Verhältnisse in Bulgarien diesbezüglich hinter dem unionsrechtlich vorgesehenen Schutz dergestalt zurückbleiben, ist nach der gebotenen summarischen Prüfung zu dem für die Entscheidung nach § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG maßgeblichen Zeitpunkt nicht zu erkennen.
30Soweit die Genfer Flüchtlingskonvention für anerkannte Flüchtlinge Wohlfahrtsregelungen enthält (Art. 20 ff. GFK), die vom anerkennenden Drittstaat zu beachten und vom Konzept der normativen Vergewisserung mit umfasst sind, gehen diese im Wesentlichen über Diskriminierungsverbote gegenüber den jeweiligen Inländern nicht hinaus. Namentlich im Bereich der öffentlichen Fürsorge und der sozialen Sicherheit verpflichtet die Genfer Flüchtlingskonvention den Drittstaat zur Inländergleichbehandlung (vgl. Art. 23, 24 GFK). Letztere ist nach den aktuellen Erkenntnissen gegeben. Eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der Antragstellerinnen im Sinne von Art. 3 EMRK ist gleichfalls nicht ersichtlich.
31Der Inhalt des internationalen Flüchtlingsschutzes wird unionsrechtlich vorgegeben durch die Regelungen in Art. 20 bis 35 der Richtlinie 2011/95/EU. So gelten einheitliche Vorgaben etwa für die Erteilung des Aufenthaltstitels (Art. 24) und der Reisedokumente (Art. 25). Einem anerkannten Schutzberechtigten stehen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung (Art. 26), zur Bildung (Art. 27), zum Erhalt von Sozialhilfeleistungen (Art. 29) und medizinischer Versorgung (Art. 30) dieselben Rechte wie den jeweiligen Staatsangehörigen zu.
32Danach ist im Hinblick auf Bulgarien zwar anzuerkennen, dass die Lebensbedingungen (auch) für Personen mit zuerkannter Flüchtlingseigenschaft bzw. subsidiärem Schutzstatus dort nach den gegebenen Erkenntnissen prekär sind. Weder ist aber eine Verletzung der in Art. 26 ff. der Richtlinie 2011/95/EU vorgesehenen Gleichbehandlungsgebote erkennbar noch herrschen in Bulgarien derart handgreiflich eklatante Missstände, die die Annahme rechtfertigten, anerkannte Flüchtlinge bzw. subsidiär Schutzberechtigte würden einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung ausgesetzt und den Antragstellerinnen müsste unabweisbar Schutz gewährt werden. Eine solche Behandlung muss vielmehr ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um als unmenschlich oder erniedrigend im Sinne von Art. 3 EMRK zu gelten. Dieses Mindestmaß erreichen die Verhältnisse, denen anerkannte Flüchtlinge bzw. subsidiär Schutzberechtigte in Bulgarien ausgesetzt sind, derzeit nicht.
33Der UNHCR schildert in seinem Bericht „Current Situation of Asylum in Bulgaria“ zwar Schwierigkeiten anerkannter Flüchtlinge bzw. subsidiär Schutzberechtigter in Bulgarien,
34vgl. UNHCR Observations on the Current Situation of Asylum in Bulgaria, Stand: April 2014, Ziff. 2.7.
35So bestünde eine Lücke bei der Gesundheitsversorgung in der Zeit zwischen Anerkennung als Flüchtlinge oder subsidiär Schutzberechtigte aufgrund der Änderung ihres Status im System. Sie hätten außerdem – wie die bulgarischen Staatsangehörigen auch – einen monatlichen Beitrag von umgerechnet 8,70 Euro für die Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung zu zahlen, von der indes Medikamente und psychologische Betreuung nicht eingeschlossen seien. Berichtet wird außerdem von Schwierigkeiten, eine gesicherte Beschäftigung zu erlangen. Neben der schwierigen wirtschaftlichen Situation seien einige strukturelle Hindernisse wie etwa die fehlende Anerkennung von Vorkenntnissen zu überwinden. Es fehle an gezielter Unterstützung. Außerdem mangele es an geeignetem und bezahlbarem Wohnraum. Auch die für eine erfolgreiche Integration erforderliche Bildung der Schutzberechtigten, insbesondere der Kinder, sei verbesserungswürdig.
36In den vorbezeichneten Defiziten ist eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung indes nicht zu erkennen. Art. 3 EMRK verpflichtet die Konventionsstaaten nicht etwa dazu, Schutzberechtigte finanziell zu unterstützen, um ihnen einen gewissen Lebensstandard einschließlich bestimmter Standards medizinischer Versorgung zu ermöglichen,
37vgl. EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011 – 30969/09 –, juris Rn. 249.
38Generell reicht die drohende Zurückweisung in ein Land, in dem die eigene wirtschaftliche Situation schlechter sein wird als in dem ausweisenden Vertragsstaat nicht aus, die Schwelle der unmenschlichen Behandlung, wie sie von Art. 3 EMRK verboten wird, zu überschreiten,
39vgl. EGMR, Beschluss vom 2. April 2013 – 27725/10 –, juris.
40Art. 3 EMRK ist im Kern ein Abwehrrecht gegen unwürdiges Staatsverhalten im Sinne eines strukturellen Versagens bei dem durch ihn zu gewährenden angemessenen materiellen Mindestniveau und weniger ein individuelles Leistungsrecht einzelner Antragsteller auf bestimmte materielle Lebens- und Sozialbedingungen selbst,
41vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 15. April 2013 – 17 L 660/13.A –, juris Rn. 43, m.w.N.
42Die Antragstellerinnen müssen sich daher auf den in Bulgarien für alle bulgarischen Staatsangehörigen geltenden Versorgungsstandard verweisen lassen, auch wenn dieser dem hiesigen Niveau nicht entspricht,
43vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 15. April 2013 – 17 L 660/13.A –, juris Rn. 42, s.a. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 5. August 2004 – 13 A 2160/04.A –, juris (noch zu § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG 1990, heute § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG).
44Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass die zur Frage der Ausgestaltung des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in Bulgarien ergangene Rechtsprechung und die hierzu dem Gericht vorliegenden Berichte etwa des UNHCR, von Amnesty International und Asylum Information Database nicht heranzuziehen sind. Denn diese betreffen maßgeblich die Einhaltung der Mindeststandards für Asylbewerber und die Ausgestaltung des Asylverfahrens, also den Zugang zum Asyl- bzw. Flüchtlingsschutz bzw. die Durchführung des Verfahrens, nicht aber die Umsetzung des gewährten internationalen Schutzes,
45vgl. einen systemischen Mangel aufgrund der Auswertung der diesbezüglichen Erkenntnisse für Asylsuchende in Bulgarien verneinend etwa: VG Düsseldorf, Beschluss vom 12. September 2014 ‑ 13 L 1690/14.A – n.V.; VG Ansbach, Urteil vom 10. Juli 2014 – AN 11 K 14.30366 –, juris; VG Potsdam, Beschluss vom 14. November 2013 – 6 L 787/13.A –, juris; VG Regensburg, Beschluss vom 20. August 2012 – RN 9 S 12.30284 –, juris, alle m.w.N.
46bb. Die Antragstellerinnen gehört auch nicht zu einer gegebenenfalls besonders schutzbedürftigen Personengruppe.
47Ungeachtet der vorstehenden Ausführungen kann es zwar im Einzelfall aus individuellen, in der Person der jeweiligen Antragstellerinnen liegenden und damit von dem „Konzept der normativen Vergewisserung“ bzw. dem „Prinzip des gegenseitigen Vertrauens“ von vornherein nicht erfassten Gründen geboten sein, von Überstellungen in den anderen Mitgliedstaat abzusehen. Anhaltspunkt für das Vorliegen eines solchen Ausnahmefalls kann geben, ob es sich bei den Antragstellerinnen um Personen mit besonderen Bedürfnissen gemäß Art. 20 Abs. 3 Richtlinie 2011/95/EU handelt und sie gemäß Art. 20 Abs. 4 Richtlinie 2011/95/EU nach einer Einzelfallprüfung entsprechend eingestuft wurden.
48Beachtliche, in der Person der Antragstellerinnen liegende Gründe von einer Überstellung nach Bulgarien abzusehen liegen indes nicht vor. Bei ihnen handelt es sich um eine erwachsene etwa 25 Jahre alte Frau und ein bald 11 Monate altes Kleinstkind. Die bloße Tatsache, dass es sich bei der Antragstellerin zu 1) um eine -nach eigenen Angaben noch nicht rechtmäßig geschiedene- verheiratete Frau handelt, die jedenfalls derzeit ohne Begleitung ihres – vermutlich noch in der Türkei befindlichen – Ehemannes ist und damit jedenfalls faktisch die minderjährige Antragstellerin zu 2) alleinerzieht, begründet hier für sich genommen keine besondere Schutzbedürftigkeit im Sinne der vorzitierten Richtlinie 2011/95/EU. Erkrankungen oder sonstige gesundheitliche Beeinträchtigungen sind weder vorgetragen noch aus den Verwaltungsvorgängen ersichtlich. Bei Anhörung vor dem Bundesamt gab die Antragstellerin zu 1) vielmehr an, gesund zu sein. Auch sonst lassen ihre Ausführungen eine besondere Schutzbedürftigkeit nicht ansatzweise erkennen. Insoweit hat sie lediglich pauschal und im Wesentlichen ohne Angabe näherer Einzelheiten ausgeführt, die Lage in Bulgarien sei „sehr schlecht“.
49Im Hinblick auf die minderjährige Antragstellerin zu 2) kann den bei der Durchführung von Überstellungen in sichere Drittstaaten vor dem Hintergrund der Grundrechte aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG und Art. 6 Abs. 1 GG allgemein besonders zu beachtenden Gesichtspunkten des Kindeswohls und der Familieneinheit,
50vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 17. September 2014 – 2 BvR 1795/14 –, juris,
51durch die Aufnahme eines Maßgabevorbehaltes (siehe B. II. 2. b.) in hinreichendem Maße Rechnung getragen werden.
52cc. Schließlich liegt auch keine (weitere) der vom Bundesverfassungsgericht zur Abschiebungsanordnung nach §§ 34a Abs. 1, 26a AsylVfG gebildeten Fallgruppen zur Bestimmung der Ausnahmen vom „Konzept der normativen Vergewisserung“ vor,
53vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 – 2 BvR 1938/93 –, juris Rn. 189.
54Weder drohte den Antragstellerinnen in Bulgarien die Todesstrafe, noch bestünde die erhebliche konkrete Gefahr, dass sie in unmittelbarem Zusammenhang mit der Überstellung nach dort Opfer eines Verbrechens würden, welches zu verhindern nicht in der Macht Bulgariens stünde. Zudem ist nicht ersichtlich, dass Bulgarien selbst zum Verfolgerstaat werden würde.
552. Ebenso ist die Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG rechtmäßig und es steht fest, dass die Abschiebung – unter Berücksichtigung des unter b. ausgesprochenen Maßgabevorbehaltes – durchgeführt werden kann.
56a. Zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) sind weder beachtlich vorgetragen noch sonst aus den beigezogenen Verwaltungsvorgängen ersichtlich. Insbesondere besteht für die Antragstellerinnen – mangels hinreichend konkreter Gesundheitsbeeinträchtigungen – in Bulgarien gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG keine erhebliche konkrete Gefahr für Leib oder Leben.
57Vor diesem Hintergrund bedarf es keiner Entscheidung mehr, ob ihnen nicht von vornherein die Berufung auf § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG aufgrund der Regelung des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG versagt bliebe, sofern eventuelle Schwierigkeiten nicht individuell, sondern allgemein für eine bestimmte Bevölkerungsgruppe, der sie angehörten, in Bulgarien drohten,
58vgl. für die Gruppe aller ganz oder nahezu mittellosen Kranken in Bulgarien: VG Düsseldorf, Urteil vom 9. September 2014 – 17 K 2471/14.A –, n.V.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 14. Juli 2014 ‑ 17 L 870/14.A –, n.V.
59b. Im Rahmen des § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG hat das Bundesamt mit Blick auf den Wortlaut der Vorschrift („feststeht“) neben zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernissen auch zu prüfen, ob der Abschiebung inlandsbezogene Vollzugshindernisse entgegenstehen,
60vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. September 2014 – 2 BvR 1795/14 –, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30. August 2011 – 18 B 1060/11 –, juris Rn. 4.
61Derartige inlandsbezogene Abschiebungshindernisse sind weder geltend gemacht noch ersichtlich. Allerdings kann es in Einzelfällen – wie hier – geboten sein, notwendige Vorkehrungen zu treffen, damit eine grundsätzlich zulässige Abschiebung verantwortet werden kann. Insbesondere im gegebenen Fall der Rückführung in sichere Drittstaaten können die betroffenen Ausländer – anders als bei der Rückführung in ihr Heimatland – regelmäßig weder auf verwandtschaftliche Hilfe noch auf ein soziales Netzwerk bei der Suche nach einer Unterkunft für die Zeit unmittelbar nach ihrer Rückkehr zurückgreifen. Existieren belastbare Anhaltspunkte für das Bestehen von Kapazitätsengpässen bei der Unterbringung rückgeführter Ausländer in dem sicheren Drittstaat, hat die für die Abschiebung zuständige Behörde dem daher angemessen Rechnung zu tragen,
62vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. September 2014 – 2 BvR 1795/14 –, juris, zur Rückführung von Inhabern internationalen Schutzes nach Italien.
63Anhaltspunkte für Kapazitätsengpässe bei der Unterbringung anerkannter Flüchtlinge bzw. subsidiär Schutzberechtigter bestehen in Anbetracht eines Mangels an geeignetem und bezahlbarem Wohnraum gegenwärtig auch für Bulgarien,
64vgl. UNHCR Observations on the Current Situation of Asylum in Bulgaria, Stand: April 2014, Ziffer 2.7; UNHCR Observations on the Current Situation of Asylum in Bulgaria, Stand: Januar 2014, Ziffer 2.8; UNHCR Where is my home? Homelessness and Access to Housing among Asylum-Seekers, Refugees and Persons with International Protection in Bulgaria, Stand: 2013, Ziffer 2.3.
65Demgemäß hat die Antragsgegnerin in Ansehung der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts,
66vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. September 2014 – 2 BvR 1795/14 –, juris,
67bei Rücküberstellungen nach Bulgarien eingedenk der grundrechtlichen Verbürgungen des Kindeswohls und der Familieneinheit (vgl. Art. 2 Abs. 2 Satz 1, Art. 6 Abs. 1 GG) jedenfalls bei der Abschiebung von Familien mit Kleinstkindern bis zum Alter von drei Jahren in Abstimmung mit den bulgarischen Behörden sicherzustellen, dass der Übergang in eine gesicherte Unterkunft gewährleistet ist, um erhebliche konkrete Gesundheitsgefahren für diese in besonderem Maße auf ihre Eltern angewiesenen Kinder auszuschließen. Diese Rechtsprechung ist aufgrund vergleichbarer Interessenlage auf den hiesigen Fall zu übertragen, bei dem die Rückführung einer (derzeit) alleinerziehenden erwachsenen Mutter mit einem noch nicht einmal 11 Monate alten Kleinstkind in Rede steht.
68Bei der Rückführung hat die Antragsgegnerin daher die Maßgabe zu beachten, vor einer Abschiebung nach Bulgarien in Abstimmung mit den dortigen Behörden sicherzustellen, dass für die beiden Antragstellerinnen unmittelbar nach Ankunft in Bulgarien der Übergang in eine gesicherte Unterkunft gewährleistet ist.
69B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Abs. 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz.
70Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylVfG.
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 30. Juni 2014 - A 7 K 880/14 - geändert, soweit es der Klage stattgegeben hat.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
|
Entscheidungsgründe
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
|
Gründe
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
|
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens zu tragen.
Tatbestand
Der Kläger, ein am ... geborener syrischer Staatsangehöriger, beantragte am
Gemäß einer Mitteilung des bulgarischen Innenministeriums vom
Mit Bescheid vom
Dagegen erhob der Kläger mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom
Der Kläger ließ beantragen,
Ziffer 2) des Bescheides des Bundesamtes vom
Wegen weiterer Einzelheiten wird zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung, auf die vorgelegten Behördenakten sowie auf die Gerichtsakte Bezug genommen.
Gründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Bescheid der Beklagten vom
Die Aufforderung zur Ausreise, verbunden mit der Abschiebungsandrohung nach §§ 34 Abs. 1, 38 Abs. 1 AsylVfG ist nicht zu beanstanden.
Der Kläger ist aus B., einem sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 16 a Abs. 2 Satz 1 GG i. V. m. § 26 a Abs.2 AsylVfG eingereist. Nach diesen Vorschriften kann sich ein Ausländer nicht auf Art. 16 a Abs. 1 GG berufen.
Aus diesen Gründen findet die Verordnung 604/2013/EU (Dublin-III-VO) keine Anwendung. Die Dublin-III-VO unterscheidet ausdrücklich zwischen Antragsteller im Sinne von Art. 2c Dublin-III-VO und Begünstigter internationalen Schutzes im Sinne von Art. 2f Dublin-III-VO. Wenn ein Antragsteller in diesem Sinne nur derjenige ist, der Antrag auf internationalen Schutz in einem zuständigen Land gestellt hat, ist ein Begünstigter internationalen Schutzes nur derjenige, dem ein solcher Schutzstatus bereits zuerkannt wurde. Dies ist bei dem Kläger der Fall, da er nach seinen eigenen Angaben in B. bereits subsidiären Schutz erhalten hatte. Ein Verfahren nach der Dublin-III-VO wird deshalb nach Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO nicht mehr eingeleitet, da auch Art. 18 Abs. 1 Dublin-III-VO keine Pflichten des zuständigen Mitgliedsstaates mehr vorsieht. Dies wiederum hat zur Folge, dass für die Ausübung eines Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 bzw. Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht mehr in Frage kommen kann.
Da es sich bei B., wie dargelegt, um einen sicheren Drittstaat handelt, ist aufgrund des vom Bundesverfassungsgericht zu eben dieser Drittstaatenregelung entwickelten Konzepts der normativen Vergewisserung davon auszugehen, dass dort die Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention als auch der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist (vgl. grundsätzlich: BVerfG, U. v. 14.5.1996, Az. 2 BvR 1938/93 u. a., juris).
Dieses vom Bundesverfassungsgericht entwickelte Konzept steht im Einklang mit dem der Schaffung eines gemeinsamen europäischen Asylsystems zugrunde liegenden Prinzips des gegenseitigen Vertrauens. Selbiges beruht auf der Annahme, dass alle beteiligten Staaten, ob nun Mitgliedsstaaten der Europäischen Union oder entsprechende Drittstaaten die Grundrechte, einschließlich der Rechte, die ihre Grundlage auf der Richtlinie 2011/95/EU, der Genfer Flüchtlingskonvention sowie der Europäischen Menschenrechtskonvention finden, beachten und dass die Mitgliedsstaaten einander insoweit Vertrauen entgegenbringen dürfen. Unter diesen Bedingungen muss die nur in Ausnahmefällen widerlegbare Vermutung gelten, dass die Behandlung eines als schutzberechtigt anerkannten Ausländers in jedem einzelnen dieser Staaten im Einklang mit den genannten Rechten steht (vgl. EuGH, U. v. 21.12.2011, Az. C-411/10 und C-493/10
Unter Beachtung dieser Maßgaben greift die Regelung der sicheren Drittstaaten nur dann nicht, wenn sich aufgrund bestimmter Tatsachen aufdrängt, der Ausländer sei von einem Sonderfall betroffen, der von dem Konzept der normativen Vergewisserung bzw. dem Prinzip des gegenseitigen Vertrauens nicht aufgefangen wird (vgl. EuGH, U. v. 10.12.2013, Az. C-394/12, juris, BVerfG, U. v. 14.5.1996 a. a. O.).
Von einem solchen Fall ist dann auszugehen, wenn es ernstzunehmende und durch Tatsachen gestützte Gründe dafür gibt, dass in dem Mitgliedsstaat, in den abgeschoben werden soll, in verfahrensrechtlicher oder materieller Hinsicht nach aktuellen Erkenntnissen kein hinreichender Schutz gewährt wird. Dies wäre im vorliegenden Fall, in dem der Kläger bereits subsidiären Schutz erhalten hat, nur dann der Fall, wenn der jeweilige Schutzstatus nicht hinreichend eingehalten wird oder wenn ein Verstoß gegen die Genfer Flüchtlingskonvention vorläge bzw. für den Inhaber des Schutzstatus eine tatsächliche Gefahr bestünde, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechtscharta bzw. von Art. 3 EMRK ausgesetzt zu sein.
Dies ist in B. aber nicht der Fall.
Die in der Genfer Flüchtlingskonvention enthaltenen Regelungen für anerkannte Flüchtlinge, d. h. Art. 20 ff. GFK, die vom anerkennenden Drittstaat zu beachten sind, gehen im Wesentlichen nicht über Diskriminierungsverbote gegenüber den jeweiligen Inländern hinaus. Namentlich im Bereich der öffentlichen Fürsorge und der sozialen Sicherheit verpflichtet die Genfer Flüchtlingskonvention den Drittstaat zur sog. Inländergleichbehandlung. Dies ist nach den aktuellen Erkenntnissen in B. gegeben. Die Vorgabe der Richtlinie 2011/95/EU (EU-Qualifikationsrichtlinie) über den Inhalt internationalen Schutzes wird nach den vorliegenden Erkenntnissen im Wesentlichen eingehalten. Einem anerkannt Schutzberechtigten stehen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Bildung, zum Erhalt von Sozialleistungen und zum Erhalt medizinischer Versorgung dieselben Rechte zu wie bulgarischen Staatsangehörigen auch. Wenngleich in B. Hemmnisse und fehlende Integrationsangebote, insbesondere für Kinder, zu bemängeln sein mögen (vgl. hierzu: UNHCR, Observations on the Current Situation of Asylum in Bulgaria, Stand April 2014) ist darin keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erkennen, sondern ist dies vielmehr Ausdruck des im Vergleich zur Bundesrepublik derzeit noch vorherrschenden niedrigeren Lebensstandards bzw. Sozialniveaus. Einen Anspruch auf Art. 3 EMRK auf Einhaltung eines gewissen Lebensstandards einschließlich bestimmter Standards medizinischer Versorgung ist daraus jedoch nicht abzuleiten (vgl. EGMR, U. v. 21.1.2011, Az. 30969/09, juris, m. w. N.). Die dem Kläger drohende Zurückweisung in ein Land, in dem die eigene wirtschaftliche Situation schlechter sein wird als in dem zurückweisenden Vertragsstaat, reicht jedenfalls offensichtlich nicht aus, die Schwelle zu einer unmenschlichen Behandlung, wie sie von Art. 3 EMRK gerade verboten wird, zu überschreiten (vgl. EGMR, B. v. 2.4.2013, Az. 27725/10, juris). Art. 3 EMRK ist insoweit nicht als individuelles Leistungsrecht einzelner Antragsteller auf bestimmte materielle Lebens- und Sozialbedingungen zu begreifen. Vielmehr muss sich der Kläger auf den in B. für alle bulgarischen Staatsangehörigen geltenden Lebens- und Versorgungsstandard verweisen lassen, auch wenn dieser derzeit noch nicht gleichwertig dem entsprechenden Standard in der Bundesrepublik Deutschland sein mag.
Auch ein Sonder- bzw. Ausnahmefall vom Konzept der normativen Vergewisserung des Bundesverfassungsgerichts ist vorliegend nicht gegeben. Weder droht dem Kläger in B. die Todesstrafe, noch bestünde eine erhebliche und konkrete Gefahr, dass er in unmittelbarem Zusammenhang mit der Überstellung nach B. Opfer eines Verbrechens würde, welches zu verhindern nicht in der Macht B.’s stünde, noch ist ersichtlich, dass B. selbst zum Verfolgerstaat werden würde.
Auch wenn die Lebensverhältnisse für Flüchtlinge in B. nach den vorliegenden Erkenntnissen prekär sein mögen (vgl. UNHCR a. a. O.), und eine gezielte Unterstützung für Flüchtlinge, Arbeit und bezahlbare Unterkünfte zu finden, nur schwer zu erreichen ist, betrifft dies immerhin alle in B. anerkannten Flüchtlinge gleichermaßen und kann auch aus diesen Gründen heraus die grundgesetzliche Wertung der Einordnung B.’s als sicherer Drittstaat nicht erschüttern.
Offensichtlich ist jedenfalls, dass der Kläger mit seinem Sachvortrag, in B. herrschten systemische Mängel des Asylsystems, nicht durchdringen kann. Dass das Asylsystem selbst in B. keinen solchen systemischen Mängeln unterliegt, zeigt der Fall des Klägers, der gerade in B. subsidiären Schutz erhalten hat. Im Übrigen kommt es, wie oben ausführlich dargelegt, nach der Schutzgewährung an den Kläger nicht mehr darauf an.
Der streitgegenständliche Bescheid der Beklagten vom
Rechtswidrig ist der Bescheid allerdings in Ziffer 2, soweit das Bundesamt keine Abschiebungsanordnung erlassen hat. Gemäß § 34a AsylVfG hat das Bundesamt in den Fällen, in denen ein Ausländer in einen sicheren Drittstaat im Sinne von § 26a AsylVfG abgeschoben werden soll, die Abschiebung in diesen Staat anzuordnen, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Von dieser Möglichkeit hat das Bundesamt allerdings keinen Gebrauch gemacht, sondern hat lediglich unter Fristsetzung einer Ausreisefrist von 30 Tagen nach § 38 Abs. 1 AsylVfG den Kläger zur Ausreise aufgefordert und ihm für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise die Abschiebung angedroht. Eine solche Abschiebungsandrohung im Sinne von § 34 AsylVfG ist im vorliegenden Fall aber gerade nicht geboten.
Allerdings verletzt die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung den Kläger insoweit nicht in seinen Rechten, als diese im Verhältnis zur Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylVfG ein milderes Mittel darstellt. Zwar ist es damit nicht mehr die Pflicht des Bundesamtes, zu prüfen, ob die Abschiebung tatsächlich durchgeführt werden kann, d. h. auch inlandsbezogene Abschiebungshindernisse zu berücksichtigen, da diese bei der Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung erst im Rahmen der tatsächlichen Durchführung einer Abschiebung zu prüfen sein werden, was die dann zuständige Ausländerbehörde zu veranlassen haben wird, doch geht dem Kläger dieses Recht damit gerade nicht verloren. Durch die erhebliche Verlängerung der Ausreisefrist von 30 Tagen nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens und die weitere Folge, dass die Ausreiseverpflichtung und Abschiebungsandrohung des Klägers nicht sofort vollstreckbar ist, handelt es sich um eine Besserstellung im Vergleich zur Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylVfG, so dass sich der nach oben genannten Gesichtspunkten grundsätzlich ausreisepflichtige Kläger darauf nicht berufen kann. Er wird durch die Verfügung einer Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung im Vergleich zur eigentlich gebotenen Abschiebungsanordnung somit nicht im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO in seinen Rechten verletzt, denn er besitzt mit der Verfügung der Ablehnung seines Asylantrags kein Aufenthaltsrecht mehr.
Damit war die Klage vollumfänglich abzuweisen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Gerichtskostenfreiheit erfolgt aus § 83 b AsylVfG.
Tenor
Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 30. Juli 2014 wird aufgehoben, soweit darin in Ziffer 2. die Abschiebung nach Bulgarien angeordnet wird.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Verfahrens, für das keine Gerichtskos-ten erhoben werden, haben die Kläger jeweils ein Zwölftel, die Beklagte hat die Hälfte zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund dieses Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
Tatbestand:
2Der am 00.00.0000 geborene Kläger zu 1., die am 00.00.0000 geborene Klägerin zu 2., die am 00.00.0000 geborene Klägerin zu 3., der am 00.00.0000 geborene Kläger zu 4., die am 00.00.0000 geborene Klägerin zu 5. und die am 00.00.0000 geborene Klägerin zu 6. sind ausweislich der von ihnen bei der Ausländerbehörde vorgelegten Personalpapiere syrische Staatsangehörige und stammen bzw. wohnten bis zu ihrer Ausreise in S. B. im Bezirk I1. /Syrien.
3Die Kläger meldeten sich am 00.00.0000 bei der Ausländerbehörde der Stadt N. als Asylsuchende und stellten am 00.00.0000 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge einen Asylantrag.
4Im Rahmen seiner persönlichen Befragung am 00.00.0000 gab der Kläger zu 1. und Vater der minderjährigen Kläger zu 3. bis 6. an, dass er keine Personalpapiere vorlegen könne. Er sei mit der Klägerin zu 2. seit dem Jahr 2000 verheiratet. Sie hätten in keinem anderen Staat Asyl beantragt; dies sei ihnen auch nicht gewährt worden. Er habe zusammen mit seiner Ehefrau und den vier Kindern Syrien am 00.00.0000 zu Fuß verlassen und sei am 00.00.0000 ohne Aufenthaltsdokument oder Visum in die Bundesrepublik eingereist. In der Türkei habe er sich etwa ein Jahr lang aufgehalten. In Bulgarien seien ihm Anfang Januar 2014 Fingerabdrücke abgenommen worden. Er habe einen syrischen Reisepass, einen Personalausweis sowie sein Familienbuch.
5Die Klägerin zu 2. gab bei ihrer Befragung an: Sie habe zusammen mit ihrem Ehemann und den vier Kindern Syrien am 19. November 2012 verlassen und sei ohne Aufenthaltsdokument oder Visum in die Bundesrepublik eingereist. Im Januar 2014 seien ihr in Bulgarien Fingerabdrücke abgenommen worden. Sie habe einen syrischen Reisepass, einen Personalausweis sowie das Familienbuch.
6Das Bundeskriminalamt ermittelte sowohl für den Kläger zu 1. einen Eurodac-Daten-Treffer für Bulgarien (BG) der Kategorie 1 = Asylantragstellung (BG1BR103C1311040002), wonach dieser am 4. November 2013 in TC Q. /Bulgarien erfasst worden war, wie auch für die Klägerin zu 2. einen Kategorie 1-Treffer (BG1BR103C1311040001), wonach sei ebenfalls am 4. November 2013 am gleichen Ort durch die bulgarischen Behörden erfasst worden war. Dieses Ergebnis ging am 11. April 2014 beim Bundesamt ein.
7Jeweils am 23. Mai 2014 stellte das Bundesamt gegenüber den bulgarischen Behörden für die erwachsenen Kläger zu 1. und 2. sowie unter Nennung auch der Namens- und Geburtsdaten ihrer Kinder – der Kläger zu 3. bis 6. – zwei Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b) und 23 Abs. 4 VO (EU) Nr. 604/2013.
8Am 4. Juni 2014 erklärten die bulgarischen Behörden, dass sie die Wiederaufnahmeersuchen für die Kläger nicht akzeptieren könnten. Der Kläger zu 1. und die Klägerin zu 2. – hinsichtlich dieser auch unter Nennung der Namen und Geburtsdaten der Kläger zu 3. bis 6. – hätten am 9. Dezember 2013 den subsidiären Schutzstatus erhalten, weshalb die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 nicht greife. Gleichzeitig teilten die bulgarischen Behörden die für die Kläger nationalstaatlich zuständige Behörde mit. Wörtlich heißt es auszugsweise in den englischsprachigen Schreiben: „… that we cannot accept your request for taking back... a transfer according to the rules of the Dublin III Regulation cannot take place.”
9Mit Bescheid vom 30. Juli 2014 stellte das Bundesamt fest, dass den Klägern in der Bundesrepublik kein Asylrecht zusteht (Ziffer 1.), und ordnete die Abschiebung nach Bulgarien an (Ziffer 2.). Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen an: Da den Klägern bereits in Bulgarien in einem Asylverfahren subsidiärer Schutz zuerkannt worden sei und eine Rückführung dorthin erkennbar keine Umstände entgegen stünden, könnten sie sich wegen der Einreise über den sicheren Drittstaat Bulgarien (§ 26a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) nicht auf Art. 16a GG berufen. Die Anordnung der Abschiebung nach Bulgarien beruhe auf § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG. Der Bescheid wurde den Klägern am 1. August 2014 zugestellt.
10Dagegen haben die Kläger am 13. August 2014 Klage erhoben. Sie machen geltend: Bulgarien genüge nach mehreren Auskünften von Flüchtlingsorganisationen nicht den europarechtlichen Mindeststandards im Asylverfahren sowohl hinsichtlich der Bearbeitung der Asylanträge wie auch der Unterbringung und Versorgung der Drittstaatsangehörigen. Sie – die Kläger zu. 3 bis 6. – seien als Minderjährige zwischen drei (bzw. nunmehr vier) und 14 (bzw. 15) Jahre alt. In Bulgarien bestehe für sie die Gefahr, ohne Obdach zu leben, weshalb ihre Überstellung dorthin nicht zulässig sei. Er – der Kläger zu 1. – leide unter mehreren Krankheiten wegen seiner Schilddrüse, Nierensteinen, Schlafstörungen und starken Kopfschmerzen, wegen derer er bestimmte Medikament einnehmen bzw. die er fortlaufend behandeln lassen müsse. In Bulgarien sei ihm eine Behandlung seiner Beschwerden verwehrt worden. Dazu verweise er auf mehrere ärztliche Bescheinigungen, denen zufolge er weitergehender Untersuchungen wie fachärztliche Betreuung bedürfe, da er unter anderem oftmals ans Suizid denke. Im Falle ihrer Überstellung nach Bulgarien befürchteten sie ‑ die Kläger insgesamt –, keinerlei Sozialleistungen sowie medizinische Versorgung zu erhalten.
11Die Kläger beantragen – schriftsätzlich –,
12dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 30. Juli 2014 aufzuheben.
13Die Beklagte beantragt – schriftsätzlich –,
14die Klage abzuweisen.
15Zur Begründung bezieht sie sich auf den angefochtenen Bescheid vom 30. Juli 2014.
16Die Beklagte hat mit bei Gericht hinterlegter allgemeiner Prozesserklärung vom 26. Januar 2015 (Az.: M21-9221-2015) für Klageverfahren erster Instanz generell, die Kläger haben mit Schriftsatz vom 11. März 2015 auf eine entsprechende gerichtliche Anfrage auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
17Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes sowie die Ausländerpersonalakten der Stadt C1. Bezug genommen.
18Entscheidungsgründe:
19Das Gericht konnte im Einverständnis der Beteiligten ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (vgl. § 101 Abs. 2 VwGO).
20Die rechtzeitig erhobene Klage hat in der Sache teilweise Erfolg. Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 30. Juli 2014 ist im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), soweit in Ziffer 2. des Bescheidtenors die Abschiebung der Kläger nach Bulgarien angeordnet wird. Demgegenüber ist die in Ziffer 1. des Bescheidtenors getroffene Feststellung, dass den Klägern in der Bundesrepublik Deutschland kein Asylrecht zusteht, rechtmäßig.
211. Die in Ziffer 1. des angefochtenen Bescheides ausgesprochene Feststellung, dass den Klägern kein Asylrecht in der Bundesrepublik zusteht, hat das Bundesamt zutreffend auf die Normen der §§ 26a, 31 Abs. 4 AsylVfG gestützt.
22Nach § 26a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG kann sich ein Ausländer, der aus einem sicheren Drittstaat im Sinne des Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG (sicherer Drittstaat) eingereist ist, nicht auf Art. 16a Abs. 1 GG berufen. Er wird nicht als Asylberechtigter anerkannt (Satz 2). § 31 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG bestimmt, dass wenn der Asylantrag nur nach § 26a AsylVfG abgelehnt wird, vom Bundesamt nur festzustellen ist, dass dem Ausländer auf Grund seiner Einreise aus einem sicheren Drittstaat kein Asylrecht zusteht. Die genannten Normen sind im Streitfall anwendbar, obwohl den Klägern zu 1. und 2. ausdrücklich nach den beiden Mitteilungen der „State Agency for Refugees with the Council of Ministers, Dublin Unit“ vom 4. Juni 2014 bereits am 9. Dezember 2013 in Bulgarien der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden ist; die Mitteilung der bulgarischen Stelle für die Klägerin zu 2. bezieht sich nach dem Schreiben der bulgarischen Behörden ausdrücklich auch auf ihre Kinder, die Kläger zu 3. bis 5.
23a) Die Voraussetzung des § 26a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG und Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG, dass die Kläger aus einem sicheren Drittstaat ins Bundesgebiet eingereist sind. Denn sie sind aus Bulgarien – das als Mitgliedstaat der Europäischen Union von Verfassungs wegen ein sicheren Drittstaat im Sinne des Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG und § 26a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG i.V.m. § 26a Abs. 2 AsylVfG ist – in die Bundesrepublik gelangt. Dass Bulgarien kein direkter Anrainerstaat der Bundesrepublik ist, steht der Anwendung der so genannten Drittstaatenregelung nicht entgegen. Diese knüpfen den sich schon aus dem Gesetz ergebenden Ausschluss des Asylgrundrechts nicht ausschließlich an eine Einreise aus einem sicheren Drittstaat, der direkt an die Bundesrepublik angrenzt. Es reicht aus, dass sich der Ausländer jedenfalls in irgendeinem sicheren Drittstaat so lange aufgehalten hat, dass er dort den ihm möglichen Schutz nach der Genfer Flüchtlingskonvention hätte in Anspruch nehmen können und seine Reise dafür unterbrochen hat. Dies ergibt sich aus dem mit der Drittstaatenregelung verfolgten Ziel des (Verfassungs-)Gesetzgebers: Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG geht davon aus, dass in jedem der sicheren Drittstaaten Schutz vor politischer Verfolgung hätte gefunden werden können.
24Vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 – 2 BvR 1938/93, 2315/93 –, BVerfGE 94, S. 49 ff., 94 f. = NJW 1996, S. 1665 ff. =Juris Rn. 175-178.; BVerwG, Urteil vom 7. No-vember 1995 – 9 C 73.95 –, BVerwGE 100, S. 23 ff. =Juris Rn. 7-25.
25Bulgarien ist ein sicherer Drittstaat im Sinne von Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG, § 26a Abs. 1 Satz 2 und Satz 2 AsylVfG. Der Ausschluss des Asylgrundrechts für Asylsuchende, die aus einem sicheren Drittstaat – namentlich einem Mitgliedstaat der Europäischen Union – in die Bundesrepublik einreisen, ist verfassungsgemäß. Das folgt aus dem so genannten „Konzept der normativen Vergewisserung“ über die Sicherheit für Asylsuchende vor politischer Verfolgung und anderen schwerwiegenden Gefahren im jeweiligen Herkunftsstaat, wenn ein Asylantragsteller über einen Mitgliedstaat der Europäischen Union ins Bundesgebiet gelangt. Auch ein (Mitglied-)Staat, der selbst wiederum eine Drittstaatenregelung vorsieht, darf zum sicheren Drittstaat im Sinne der Ausschlussvorschriften bestimmt werden. Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union gelten bereits kraft Entscheidung der Verfassung als sicher, ohne das die Behörden oder Gerichte insoweit weitergehende Untersuchungen vornehmen müssten. Weil der Ausländer bereits im Drittstaat den in der Genfer Flüchtlingskonvention niedergelegten Schutz vor politischer Verfolgung und anderen im Herkunftsstaat drohenden Gefahren Schutz findet, entfällt das Bedürfnis, dem Betroffenen Schutz vor entsprechenden Gefahren in der Bundesrepublik zu bieten. Soll der in der Bundesrepublik um Schutz nachsuchende Ausländer in den Drittstaat zurückgewiesen werden, kann er sich nicht auf die nach deutschem Recht normierten Bestimmungen zum Flüchtlingsschutz berufen; denn in dem Drittstaat ist generell die Beachtung des Refoulement-Verbots der Genfer Flüchtlingskonvention zu erwarten. Hingegen kann sich der Ausländer gegen seine Zurückweisung oder Rückverbringung in den Drittstaat dann gegenüber der Bundesrepublik auf ein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG berufen, wenn ihm dort entsprechende Gefahren drohen sollten. Dies kommt etwa auch in Betracht, wenn sich die für die Qualifizierung als sicher maßgeblichen Verhältnisse im Drittstaat schlagartig geändert haben und die Reaktion der Bundesregierung nach § 26a Abs. 3 AsylVfG noch ausstehen sollte. Ebenfalls nicht umfasst vom Konzept der normativen Vergewisserung sind Situationen, in denen der Drittstaat selbst gegen den Schutzsuchenden zum Verfolgerstaat werden sollte. Die genannten Ausnahmesituationen müssen sich allerdings aufgrund von bestimmten Tatsachen aufdrängen; an deren Darlegung sind strenge Anforderungen zu stellen.
26Vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 – 2 BvR 1938/93, 2315/93 –, BVerfGE 94, S. 49 ff., 85 ff., 95 ff. = NJW 1996, S. 1665 ff. = Juris Rn. 151 ff., 170, 181, 184, 189 f.; OVG NRW, Beschluss vom 29. Januar 2015 – 14 A 134/15.A –, Juris Rn. 6 f. (zu Bulgarien als sicherem Drittstaat).
27Mit Blick auf die Maßstäbe zur Verfassungsgemäßheit sowohl der Drittstaatenregelungen aus Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG und § 26a Abs. 1 AsylVfG sowie der weiteren damit zusammenhängenden Normen des Asylverfahrensgesetzes wird die Anwendung der nationalstaatlichen Normen der §§ 26a und 31 Abs. 4 AsylVfG über den Ausschluss des Asylrechts in der Bundesrepublik zudem nicht durch die zeitlich nach den deutschen Drittstaatenregelungen erlassenen unionsrechtlichen Verordnung (EG) Nr. 343/2002 des Europäischen Parlaments und Rates vom 18. Februar 2003 bzw. die zum 1. Januar 2014 in Kraft getretene – nachfolgende – Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 verdrängt. Diese enthalten nämlich allein Regularien über die unionsrechtliche Zuständigkeitsverteilung zwischen den Mitgliedstaaten für die Prüfung von durch drittstaatsangehörige Ausländer angebrachte Anträge auf internationalen Schutz. Darin ist keine Regelung für die Frage enthalten, wie nach deutschem Recht vom zuständigen Bundesamt über Asylanträge zu entscheiden ist, die von Ausländern in der Bundesrepublik gestellt worden sind, die sich nachweislich bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union aufgehalten haben.
28Die Anwendung von § 26a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 31 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG ist nicht durch die Rückausnahme des § 26a Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 AsylVfG gesperrt; nach dieser zuletzt genannten Norm gilt der Ausschluss des Asylgrundrechts für aus einem sicheren Drittstaat eingereiste Ausländer nicht, wenn die Bundesrepublik Deutschland auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrags mit dem sicheren Drittstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Die erkennende Kammer geht im Hinblick auf die vom Bundesverwaltungsgericht bislang angedeutete Nichtanwendbarkeit der Dublin-Regularien auf solche Ausländer, die in einem Drittstaat bereits als Flüchtling anerkannt worden sind,
29vgl. (i. E. offenlassend) BVerwG, Urteil vom Urteil vom 17. Juni 2014 – 10 C 7.13 –, Juris Rn. 26,
30auch für solche Ausländer, die nach Durchlaufen eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat den subsidiären Schutz zugesprochen erhalten haben – wie vorliegend die Kläger in Bulgarien –, davon aus, dass die Dublin-Regularien auch auf diese Personengruppe nicht anwendbar sind.
31Ähnlich: BayVGH, Beschluss vom 12. Januar 2015 – 20 ZB14.30091 –, Juris Rn. 1; VG Potsdam, Urteil vom 12. März 2015 – 6 K 2811/14.A –, Juris Rn. 29, m.w.N.
32Die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 geht zur Überzeugung des Einzelrichters nämlich ihrem Sinn und Zweck nach davon aus, ihre Kriterien und Verfahrensmaßgaben für die unionsrechtliche Zuständigkeitsbestimmung zwischen den Mitgliedstaaten allein für einen erstmals von einem Ausländer gestellten Antrag auf internationalen Schutz festzulegen. Art. 1 VO (EU) Nr. 604/2013, der den Gegenstand der Verordnung bestimmt, geht von einem in einem Mitgliedstaat gestellten Antrag auf internationalen Schutz aus. Art. 2 lit. c) VO (EU) Nr. 604/2013 bestimmt mit seiner Definition des „Antragstellers“ einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, über den noch nicht endgültig entschieden wurde; „Begünstigter internationalen Schutzes“ ist gemäß lit. f) der Norm ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, dem internationaler Schutz im Sinne von Art. 2 lit. a) der Richtlinie 2011/95/EU zuerkannt wurde, welcher die Flüchtlingseigenschaft und den subsidiären Schutzstatus erfasst. Art. 20 Abs. 1 VO (EU) Nr. 604/2013 knüpft das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats daran, „(…) sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird.“ Art. 20 Abs. 4 VO (EU) Nr. 604/2013 regelt die Frage der Zuständigkeitsprüfung für den Fall, dass ein Ausländer einen Asylantrag in einem Mitgliedstaat stellt, während er sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates aufhält. Art. 20 Abs. 5 VO (EU) Nr. 604/2013 legt die Wiederaufnahmepflicht desjenigen Mitgliedstaats fest, bei dem der Ausländer seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn er sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält oder dort einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, nachdem er seinen ersten Antrag während des laufenden Zuständigkeitsbestimmungsverfahrens zurückgenommen hat. Gemäß Erwägungsgrund Nr. 4 VO (EU) Nr. 604/2013 sollte das Gemeinsame Europäische Asylsystem (GEAS) auf kurze Sicht (…) eine klare und praktikable Formel für die Bestimmung des für die Prüfung eines Asylantrags zuständigen Mitgliedstaats umfassen. Diese Formel sollte nach dem Erwägungsgrund Nr. 5 Satz 2 eine rasche Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats ermöglichen, um den effektiven Zugang zu den Verfahren zur Gewährung des internationalen Schutzes zu gewährleisten und das Ziel einer zügigen Bearbeitung der Anträge auf internationalen Schutz nicht zu gefährden. Nach Erwägungsgrund Nr. 6 Satz 1 ist die erste Phase auf dem Weg zu einem GEAS, das auf längere Sicht zu einem gemeinsamen Verfahren und einem unionsweit geltenden einheitlichen Status für die Personen, denen internationaler Schutz gewährt wird, führen soll, (…) abgeschlossen. Ferner stellt der Erwägungsgrund Nr. 10 klar, dass zur Wahrung der Gleichbehandlung aller Personen, die internationalen Schutz beantragen oder genießen, und der Übereinstimmung mit dem geltenden Asylrecht der Union (…) der Anwendungsbereich dieser Verordnung Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz umfasst.
33Angesichts dieser Bestimmungen versteht der Einzelrichter den Normzweck der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 dahin, dass diese allein in solchen Asylverfahren greift, in denen noch keine Sachentscheidung über einen bereits in einem (anderen) Mitgliedstaat angebrachten Antrag auf internationalen Schutz getroffen worden ist. Im Übrigen dürften auch die bulgarischen Behörden im Streitfall von der Nichtanwendbarkeit der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 ausgehen: Sie haben nämlich in ihren beiden Schreiben vom 4. Juni 2014 ausdrücklich angeführt, dass sie die für die Kläger gestellte Wiederaufnahmeersuchen wegen des dort zuerkannten subsidiären Schutzstatus nicht akzeptieren könnten, weshalb eine Überstellung nach den Dublin-III-Regularien nicht Platz greifen könne („… that we cannot accept your request for taking back for the following reasons: The person was granted subsidiary protection in Republik of Bulgaria with decision dated 09.12.2013. Therefore a transfer according to the rules of the Dublin III Regulation cannot take place. …”).
34Es bestehen für den Einzelrichter keine greifbaren Anhaltspunkte dafür, dass in Bulgarien eine der schon zuvor bezeichneten Sondersituationen vorläge, die nicht vom Konzept der normativen Vergewisserung erfasst wäre; entsprechende Umstände machen die Kläger nicht geltend. Zunächst sind die Verhältnisse im Asylverfahren wie auch der Unterbringung von Asylsuchenden in Bulgarien nach der aktuellen obergerichtlichen Rechtsprechung – der sich die Kammer anschließt – nicht solchermaßen, als dass dort systemische Mängel vorlägen.
35Vgl. BayVGH, Urteil vom 29. Januar 2015 – 13a B14.50039 – , Juris Rn. 29 ff.; VGH BW, 2014 – A 11S 1778/14 –, InfAuslR 2015, S. 77 ff. = Juris.
36Deshalb ist nicht erkennbar, dass mit Blick auf die Erfahrungen namentlich des erkrankten Klägers zu 1. in Bulgarien einer der Ausnahmefälle vorliegen sollte. Zudem bestehen keine Anhaltspunkte für ein konventionswidriges Refoulement der bulgarischen Behörden von syrischen Staatsangehörigen in die arabische Republik Syrien. Schließlich begründen schlechte soziale und wirtschaftliche Bedingungen für bereits internationalen Schutz genießenden Ausländer, die insoweit das gleiche Schicksal teilen wie weite Teile der bulgarischen Bevölkerung,
37vgl. zu diesen Personen: VGH BW, Urteil vom 10. Novem-ber 2014 – A 11 S 1778/14 –, InfAuslR 2105, S. 77 ff. = Juris Rn. 59,
38keinen Ausnahmefall vom Konzept der normativen Vergewisserung. Eine Verletzung von Art. 3 EMRK, die im Rahmen des § 60 Abs. 5 AufenthG zu beachten wäre, könnte für die bereits in Bulgarien anerkannten international Schutzberechtigten allenfalls in Betracht kommen, sofern eine bestimmten Mindestanforderungen nicht mehr genügende Grundversorgung als Verletzung einer Schutzpflicht des bulgarischen Staates in Rede stünde.
39Vgl. dazu: OVG NRW, Beschluss vom 29. Januar 2015– 14 A 134/15.A –, Juris Rn. 8 ff. und 11 f.,
40Dafür liegen jedoch keine Anhaltspunkte vor. Ein bloßer Bezug des einzelnen Asylantragstellers auf eine im Vergleich zwischen Bulgarien und der Bundesrepublik hier günstigere oder als günstiger empfundene wirtschaftliche und soziale Situation reicht dafür jedenfalls nicht aus.
41Vgl. VG Potsdam, Urteil vom 12. März 2015 – 6 K 2811/14.A –, Juris Rn. 26.
42Ferner ist die Anwendung der Drittstaatenregelung des § 26a Abs. 1 AsylVfG bzw. Art. 16a Abs. 2 GG nicht durch eine am Sinn und Zweck der Regelungen orientierte Auslegung deshalb ausgeschlossen, weil der deutsche Gesetzgeber bei Einführung der Vorschriften im Jahr 1993 allein solche Personen im Blick gehabt habe, die entweder im Drittstaat ein Asylverfahren hätten einleiten können oder für die ein solches bereits eingeleitet worden sei, und damit noch keinerlei Schutzstatus gleich welcher Qualität hinsichtlich ihres Herkunftslands erhalten hätten, da es in der Begründung zum Änderungsgesetz vom 2. März 1993 (BT-Drucksache 12/4450 S. 20) heiße, dass es
43„(…) dem Ausländer möglich sein (muss), nach Rückkehr in den sicheren Drittstaat, über den er eingereist ist, ein dort eingeleitetes Verfahren auf Schutzgewährung zu Ende zu führen oder ein noch nicht gestelltes Schutzersuchen nachzuholen. Die Drittstaatenregelung erschöpft sich insgesamt nicht in Feststellungen über den Reiseweg des Asylsuchenden, sondern sie hat auch die Rückkehr des Betroffenen in den schutzbietenden Drittstaat zum Ziel.“
44Vgl. insoweit: VG Aachen, Beschluss vom 11. März 2015– 5 L 736/14.A –, Juris Rn. 30-32.
45Diese Ansicht überzeugt den Einzelrichter nicht. Denn die Grenze einer jeden Auslegung – und damit auch bei einer an der Historie bzw. dem Sinn und Zweck sowie der Gesetzesbegründung orientierten – ist stets der Wortlaut der betreffenden Norm. Dieser sieht allerdings weder in Art. 16a Abs. 2 GG noch in § 26a AsylVfG erkennbar vor, dass der Ausschluss des Asylgrundrechts infolge der Drittstaatenregelung allein auf diejenigen Fallgestaltungen zu beschränken wäre, in denen der Ausländer im Drittstaat noch kein Asylverfahren angestrengt oder ein solches noch nicht beendet hat.
46Schließlich besteht in einer Fallkonstellation wie der vorliegenden nicht die Gefahr, dass Personen wie die Kläger angesichts des Ausschlusses des Asylverfahrensanspruchs in der Bundesrepublik vor Gefahren in ihrem Herkunftsstaat schutzlos wären oder in die nach allgemeinem Völkerrecht unerwünschte Situation gerieten, das Schicksal eines so genannten „Refugee in Orbit“ zu erleiden. Eine Abschiebung in den Drittstaat als Transitstaat für die Weiterreise in die Bundesrepublik ist nämlich nur möglich, wenn die deutschen Behörden diesen kennen; zudem ist nach § 34a Abs. 1 AsylVfG die Bezeichnung dieses Staates in der Abschiebungsanordnung erforderlich (vgl. dazu nachfolgend unter 2.).
47Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. November 1995, a.a.O., BVerwGE 100, S. 23, 31 = Juris Rn. 25.
48Da die Republik Bulgarien den Klägern bereits den subsidiären Schutzstatus zuerkannt bekommen hat, droht ihnen infolge des nach deutschem Recht verfügten Ausschlusses des Asylrechts in der Bundesrepublik nicht die Gefahr, weder durch die Bundesrepublik Deutschland noch von der Republik Bulgarien unter Außerachtlassung dieses unionsrechtlichen Schutzstatus in ihr Heimatland Syrien abgeschoben zu werden. Die Frage der unionsrechtskonformen Behandlung in Bulgarien als demjenigen Mitgliedstaat, der ihnen den internationalen Schutz hat zukommen lassen, unterliegt grundsätzlich nicht der Zuständigkeit der deutschen Gerichte. Diesbezüglich müssen sich die Kläger an die bulgarischen Behörden wenden und ggf. dort um Rechtsschutz nachsuchen.
49b) Sollten die Normen der § 26a Abs. 1 i.V.m. § 31 Abs. 4 AsylVfG – auf die das Bundesamt den feststellenden Bescheidtenor der Ziffer 1. gestützt hat – entgegen den vorstehenden Ausführungen zu 1. a) nicht anwendbar sein, weil sie die Fälle von bereits in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union als sicherem Drittstaat subsidiär schutzberechtigte Asylantragsteller nicht erfassten, würde man dies anders beurteilen, wären die Kläger durch den auf § 26a Abs. 1 i.V.m. § 31 Abs. 4 AsylVfG gestützten feststellenden Bescheidtenor in Ziffer 1. jedenfalls nicht in ihren subjektiven Rechten verletzt. Denn als in Bulgarien unionsrechtlich subsidiär Schutzberechtigte haben sie keinen weiteren Asylverfahrensanspruch in der Bundesrepublik. Zwar wirkt sich eine Anerkennung eines Ausländers als Flüchtling oder als subsidiär Schutzberechtigter in einem anderen EU-Mitgliedstaat nicht wie eine Statusentscheidung durch die nationalen Behörden aus und hat keine Bindungswirkung für die Bundesrepublik. Es besteht allerdings auch kein Anspruch auf eine neuerliche Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder auf Feststellung subsidiären Schutzes (vgl. § 60 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 2 AufenthG). Vielmehr ist das Bundesamt bei Vorliegen einer ausländischen Anerkennungsentscheidung zur Feststellung von subsidiärem Schutz oder der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in Deutschland weder verpflichtet noch berechtigt. Ein gleichwohl gestellter (Sach-)Antrag auf eine Statusentscheidung des Asylantragstellers in der Bundesrepublik ist unzulässig; Ausländer mit einem bereits von einem Drittstaat verliehenen internationalen Schutzstatus haben nämlich von Rechts wegen keinerlei Sachbescheidungsinteresse daran, in einem Asylverfahren die bereits zugesprochene Schutzposition erneut durch die Bundesrepublik zu erhalten. Ein solcher nationaler Ausschluss vom Asylverfahren ist mit Unionsrecht vereinbar. Denn Art. 33 Abs. 2 lit. a) der Richtlinie 2013/32/EU – Asylverfahrensrichtlinie 2013 – eröffnet dem jeweiligen Mitgliedstaat als nationalem Gesetzgeber die Möglichkeit, einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zu behandeln, wenn dem Ausländer bereits ein anderer Mitgliedstaat internationalen Schutz – also die Flüchtlingseigenschaft oder unionsrechtlicher subsidiärer Schutz – gewährt hat (vgl. Art. 2 lit. i] RL 2013/32/EU).
50Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2014 – 10 C 7.13 –, NVwZ 2014, S. 1460 ff. = Juris Rn. 28 f.; BayVGH, Be-schluss vom 12. Januar 2015 – 20 ZB 14.30091 –, Juris Rn. 1.
51Dies gilt seit den Änderungen im System des internationalen Schutzes zum 1. Dezember 2013, die in Umsetzung der Neufassung der so gen. Qualifikationsrichtlinie (RL 2011/95/EU) durch das deutsche Umsetzungsgesetz vom 28. August 2013 (BGBl. I 2013 S. 3474) bewirkt worden sind, auch für den von einem anderen Mitgliedstaat bereits gewährten subsidiären unionsrechtlichen Schutz.
52Vgl. Berlit, Uwe: „Internationaler Schutz bei Weiterwande-rung im EU-Ausland anerkannter Flüchtlinge (§ 60 Abs. 2 Satz 2 AufenthG)“, Anmerkung zum Urteil des BVerwG vom 17. Juni 2014 – 10 C 7.13 – vom 25. August 2014, Juris (dort unter C).
53In Bezug auf die in der Bundesrepublik vorliegend am 13. März 2014 durch die Kläger (wiederholt) gestellten Asylanträge müsste das Bundesamt im Ergebnis deshalb die gleiche Entscheidung über die Feststellung (gemäß § 31 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG), dass ihnen wegen der Einreise aus einem sicheren Drittstaat (§ 26a AsylVfG) kein Asylrecht zusteht, erneut treffen,
54vgl. VG Potsdam, Urteil vom 12. März 2015 – 6 K 2811/14.A –, Juris Rn. 14,
55wie es sie in Ziffer 1. des angefochtenen Bescheids bereits ausgesprochen hat.
562. Die in Ziffer 2. des angefochtenen Bescheides des Bundesamtes vom 30. Juli 2014 getroffene Abschiebungsanordnung nach Bulgarien ist jedoch insoweit rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), weil nicht feststeht, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann.
57Rechtsgrundlage für den Erlass der Abschiebungsanordnung ist allein § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG. Nach dieser Vorschrift ordnet das Bundesamt in Fällen, in denen der Ausländer – wie hier – in einen sicheren Drittstaat (§ 26a AsylVfG) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 27a AsylVfG) abgeschoben werden soll, die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. § 34a AsylVfG ist im Hinblick auf die soeben unter 1. getroffenen Ausführungen – insbesondere mit Blick auf den Umstand, dass den Klägern durch die Republik Bulgarien am 9. Dezember 2013 der unionsrechtliche subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden ist – anwendbar; es liegt ein Fall der Einreise aus einem sicheren Drittstaat im Sinne des § 26a AsylVfG vor, in den die Kläger abgeschoben werden sollen.
58Im Streitfall ist jedoch die weitere Voraussetzung des § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG– die tatsächlich feststehende Durchführbarkeit der Abschiebung – nicht gegeben. Das erfordert nämlich u.a., dass die Übernahmebereitschaft des sicheren Drittstaats, in den abgeschoben werden soll, abschließend geklärt ist.
59Vgl. HambOVG, Beschluss vom 3. Dezember 2010– 4 Bs 223/10 –, NVwZ 2011 S. 512 ff. = Juris Rn. 10;OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 1. Februar 2012– 2 S 6.12 –, Juris Rn. 4; Beschluss der Kammer vom 10. November 2014 – 18a L 1524/14.A –; Funke-Kaiser,in: Fritz/Vormeier (Hrsg.), Gemeinschaftskommentar zum Asylverfahrengesetz, Loseblatt, Stand: November 2014, Rn. 20 zu § 34a AsylVfG; Hailbronner, Kommentar zum Ausländerrecht, Loseblatt, Rn. 16 zu § 34a AsylVfG; Pietzsch, in: Kluth/Heusch, Beck-Online-Kommentar Ausländerrecht, Stand: 1. Januar 2015, Rn. 12 zu § 34a AsylVfG.
60Eine solche – positive – Klärung der Übernahmebereitschaft der Republik Bulgarien kann der Einzelrichter im Streitfall allerdings nicht feststellen. Vielmehr hat die bulgarische Dublin-Behörde in ihren Antworten vom 4. Juni 2014 auf die beiden auf die Dublin-Regularien gestützten Wiederaufnahmeersuchen des Bundesamtes mit der Begründung abgelehnt, weil den Klägern in Bulgarien am 9. Dezember 2013 der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden ist; deswegen hat die Republik Bulgarien die Überstellung der Kläger nach den Dublin-Regularien ausdrücklich abgelehnt. Ferner haben die bulgarischen Behörden auf eine für die Kläger nationalstaatlich zuständige andere Behörde verwiesen und dem Bundesamt die dafür notwendigen Kontaktdaten genannt.
61Zwar kann es unter Umständen für die feststehende Durchführbarkeit der Abschiebung in einen Drittstaat ausreichen, dass zwischen der Bundesrepublik und diesem – hier der Republik Bulgarien – eine gesicherte Verwaltungsübung dergestalt besteht, unter bestimmten Voraussetzungen und bei Vorliegen bestimmter Beweismittel hinsichtlich eines Voraufenthalts im Drittstaat Flüchtlinge ohne weiteres und vor allem unverzüglich zu übernehmen.
62Ständige Rechtsprechung der Kammer, Beschluss vom 10. Dezember 2014 – 18a L 1681/14.A –, Juris Rn. 26-31; ferner: Funke-Kaiser, a.a.O., Rn. 20 zu § 34a AsylVfG.
63Für eine solche gesicherte Verwaltungsübung zwischen der Bundesrepublik und Bulgarien ist hier jedoch weder im konkreten Streitfall noch mit Blick auf die dem Einzelrichter aus anderen Gerichtsverfahren bekannten Vorgehensweise der für Dublin-Verfahren zuständigen bulgarischen Behörde – welche die entsprechenden Dublin-Anfragen des Bundesamtes regelmäßig zurückweisen und für die Übernahme der betroffenen Ausländer auf eine andere Rechtsgrundlage wie auch eine andere nationalstaatlich zuständige Behörde verweisen – nichts ersichtlich. Zu einer gesicherten Übernahme von in der Bundesrepublik aufhältigen Ausländern, die von der Republik Bulgarien bereits einen internationalen Schutzstatus gleich welcher Art zugesprochen bekommen haben, und für die das Bundesamt ein auf die Dublin-Regularien gestütztes Übernahmeersuchen gestellt hat, als ständige Verwaltungsübung der insoweit beteiligten beiden Mitgliedstaaten hat die Beklagte dem Gericht nichts vorgetragen.
64Die Übernahme von Personen, die nicht die deutsche oder die bulgarische Staatsangehörigkeit besitzen, setzt nach Abschnitt II. des maßgeblichen Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Bulgarien über die Übernahme und Durchbeförderung von Personen – Rückübernahmeabkommen – vom 7. März 2006 (BGBl. 2006 II S. 259 ff.) in Art. 5 bis Art. 8 des Rückübernahmeabkommen ausdrücklich ein bestimmten Formalitäten und Anforderungen genügendes Übernahmeersuchen voraus; in diesem ist das Vorliegen der von dem Rückübernahmeabkommen näher bestimmten Voraussetzungen nachzuweisen bzw. in bestimmter Art Weise glaubhaft zu machen.
653. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 155 Abs. 1 Satz 1, 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO und § 83b AsylVfG.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
1
G r ü n d e :
2Das am 17. März 2015 bei Gericht eingegangene vorläufige Rechtsschutzgesuch mit dem sinngemäß (§§ 122 Abs. 1, 88 VwGO) gestellten Antrag,
3die aufschiebende Wirkung der Klage 15 K 2124/15.A gegen den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 13. Februar 2015 anzuordnen, soweit dort unter Ziffer 2 die Abschiebung nach Bulgarien angeordnet wird,
4hat keinen Erfolg.
5Es ist als Anordnungsbegehren gemäß den §§ 123 Abs. 5, 80 Abs. 5 VwGO in Verbindung mit § 34a Abs. 2 S. 1 AsylVfG zwar statthaft, weil der Klage gegen den Bescheid des Bundesamtes nach § 75 Abs. 1 AsylVfG kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung zukommt, und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere ist der Rechtsschutzantrag gegenüber der auf § 34a Abs. 1 S. 1 AsylVfG gestützten Abschiebungsanordnung innerhalb der Antragsfrist des § 34a Abs. 2 S. 1 AsylVfG gestellt. Da eine wirksame Zustellung des Bundesamtsbescheides an den Antragsteller, nachdem der Versuch einer Zustellung unter der ehemaligen Anschrift „T. 58, X. “ abgebrochen worden war, erst mit der Aushändigung des Bescheides an den Antragsteller am 12. März 2015 erfolgt ist, hat er mit dem am 17. März 2015 bei Gericht eingegangenen Eilantrag innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Wochenfrist um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht.
6Das zulässige Rechtsschutzgesuch ist aber nicht begründet.
7Die im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nach summarischer Prüfung gebotene Abwägung des öffentlichen Vollziehungsinteresses der Antragsgegnerin mit dem privaten Aussetzungsinteresse des Antragstellers fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil der angefochtene Bescheid des Bundesamtes keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet.
8Die Abschiebungsanordnung ist rechtfehlerfrei auf § 34a Abs. 1 S. 1 AsylVfG gestützt. Danach ordnet das Bundesamt die Abschiebung in einen für die Durchführung des Asylverfahrens nach § 27a AsylVfG zuständigen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.
9Ist ein anderer Staat auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig, ist gemäß § 27a AsylVfG ein Asylantrag unzulässig. Zu Recht hat das Bundesamt hier zur Bestimmung des Staates im Sinne des § 27a AsylVfG die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III-VO), herangezogen. Diese findet gemäß Art. 49 Unterabsatz 2 Satz 1 auf Schutzgesuche Anwendung, die nach dem 31. Dezember 2013 gestellt werden, mithin auch auf den Asylantrag des Antragstellers vom 5. August 2014.
10Nach den Vorschriften der Dublin III-VO ist Bulgarien der zuständige Staat für die Prüfung des Asylantrages.
11Wird auf der Grundlage von Beweismitteln und Indizien aus der EURODAC-Datei festgestellt, dass ein Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaates illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat gemäß Art. 13 Abs. 1 Satz 1 Dublin III-VO für die Prüfung des Asylantrages zuständig. Dem Verwaltungsvorgang des Bundesamtes ist zu entnehmen, dass der Antragsteller laut EURODAC, bevor er am 16. Januar 2014 in Österreich Asyl beantragt hat (EURODAC-Treffer: XX000000000-00000000), zuvor illegal nach Bulgarien eingereist ist (EURODAC-Treffer: XX0XX000X0000000000). Das Gericht hat keinen Anlass hieran zu zweifeln. Die anderslautenden Angaben des Antragstellers anlässlich seiner Anhörung, er sei mit dem Flugzeug über Dubai nach Deutschland geflogen, sind substanzlos und – auch weil es an jeglichen Nachweisen fehlt – unglaubhaft, zumal Bulgarien das Übernahmeersuchen der Bundesrepublik Deutschland vom 5. Oktober 2014 unter ausdrücklicher Bezugnahme auf Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO am 5. Dezember 2014 angenommen hat. Der Einwand des Antragstellers, wegen seines mehr als fünfmonatigen Aufenthalts in Österreich sei die Zuständigkeit für die Bearbeitung des Asylantrages gemäß Art. 13 Abs. 2 Dublin III-VO auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangen, geht schon deswegen fehl, weil die Zuständigkeit Bulgariens für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz nach Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO weiterhin besteht.
12Bulgarien ist daher gemäß Art. 18 Abs. 1a Dublin III-VO verpflichtet, den Antragsteller nach Maßgabe der Art. 12, 22 und 29 Dublin III-VO innerhalb einer Frist von sechs Monaten, nachdem es die Aufnahme akzeptiert hat bzw. nachdem über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung endgültig entschieden worden ist, wenn im Rahmen dieser Prüfung – wie hier – darüber zu entscheiden ist, ob eine aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs oder der Überprüfung gemäß Art. 27 Abs. 3 Dublin III-VO gewährt wird, aufzunehmen (Art. 29 Abs. 1 Unterabsatz 1 Dublin III-VO). Diese Frist ist hier ersichtlich noch nicht abgelaufen.
13Die Abschiebung des Antragstellers nach Bulgarien ist auch nicht aus anderen Gründen rechtlich unzulässig.
14Insbesondere ist die Antragsgegnerin nicht verpflichtet, von ihrem Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO Gebrauch zu machen und das Asylgesuch des Antragstellers selbst zu prüfen. Ein subjektives Recht des Asylbewerbers auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts vermittelt diese Vorschrift als Teil der Regelungen der Dublin III-VO, die ausgerichtet an objektiven Kriterien der Verteilung der Zuständigkeiten zwischen den Mitgliedstaaten dienen, für sich genommen ohnehin nicht.
15Vgl. Europäischer Gerichtshof (EuGH), Urteile vom 10. Dezember 2013, C 394/12, juris (Rdnr. 60, 62) und vom 14. November 2013, C 4/11, juris (Rdnr. 7); BVerwG, Beschluss vom 19. März 2014, 10 B 6.14, juris (Rdnr. 7).
16Auch stehen der Abschiebung die Vorschriften des Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 und 3 Dublin III-VO nicht entgegen. Danach wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der für die Prüfung des Schutzgesuchs zuständige Mitgliedstaat, wenn eine Überstellung des Schutzsuchenden in den nach Kapitel III der Dublin III-VO bestimmten Mitgliedstaat unmöglich ist, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtscharta mit sich bringen, und nach Kapitel III der Dublin III-VO kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.
17Die dem gemeinsamen europäischen Asylsystem zu Grunde liegende Vermutung, dass jeder Mitgliedstaat ein sicherer Drittstaat ist und die Grundrechte von Schutzsuchenden einschließlich des Refoulement-Verbots hinreichend beachtet, ist nicht unwiderleglich. Vielmehr hat eine Überstellung in einen Mitgliedstaat zu unterbleiben, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass das Verfahren zur Schutzgewährung und die Aufnahmebedingungen für Schutzsuchende im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel aufweisen, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der an diesen Mitgliedstaat überstellten Schutzsuchenden im Sinne von Art. 4 EU-Grundrechtscharta implizieren. Systemische Mängel im vorbezeichneten Sinne können allerdings erst dann angenommen werden, wenn Grundrechtsverletzungen von einer Art. 4 EU-Grundrechtscharta bzw. Art. 3 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten entsprechenden Schwere nicht nur in Einzelfällen zu verzeichnen sind, sondern strukturell bedingt sind und dem überstellenden Staates nicht unbekannt sein können.
18Vgl. zum Ganzen: EuGH, Urteile vom 21. Dezember 2011, C 411/10 u. a., juris (Rdnr. 83 ff); Europäischer Gerichtshof für Menschenrecht (EGMR), Urteil vom 21. Januar 2011, 30696/09, juris.
19Hiervon ist nur dann auszugehen, sofern mit beachtlicher, das heißt überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass der Schutzsuchende wegen solcher systemischer Mängel des Verfahrens zur Schutzgewährung oder der Aufnahmebedingungen, in dem Mitgliedsstaat, in den er überstellt werden soll, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt sein wird,
20vgl. BVerwG, Urteil vom 19. März 2014, 10 B 6.14, juris Rdnr. 6,
21nicht aber schon dann, wenn der Zielstaat der Überstellung trotz möglicher Mängel in der Durchführung des Schutzverfahrens seine rechtlichen Verpflichtungen jedenfalls soweit erfüllt, dass eine Überstellung des Schutzsuchenden dorthin zumutbar erscheint.
22Vgl. etwa VG Düsseldorf, Beschluss vom 30. Januar 2015, 13 L 58.15.A, VG Berlin, Beschlüsse vom 15. Januar 2015, 23 L 899.14 A, und vom 4. August 2014, 34 L 78.14 A, jeweils juris.
23Dabei hängt der Bezugspunkt für die Beurteilung des hinreichenden Schutzes davon ab, ob der betreffende Asylbewerber bereits einen Schutzstatus in dem Land, in das er abgeschoben werden soll, erhalten hat oder nicht. Nur in letzterem Fall ist darauf abzustellen, ob das Asylverfahren und/oder die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat systemische, dem ersuchenden Mitgliedstaat nicht unbekannte Mängel aufweisen, die für den Asylbewerber eine tatsächliche Gefahr begründen, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung in dem ersuchten Mitgliedstaat im Sinne von Art. 4 / Art. 19 Abs. 2 der EU-Grundrechtscharta bzw. dem inhaltsgleichen Art. 3 EMRK ausgesetzt zu sein.
24Vgl. hierzu etwa EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011, C-411/10 u.a., juris (Rndr. 78f, 84 ff und 94., ferner VG Minden, Urteil vom 10. Februar 2015, 10 K 1660/14.A, juris (Rdnr. 54) und VG Düsseldorf, Beschluss vom 23. Oktober 2014, 17 L 2379/14.A, juris (Rdnr. 20).
25Dies ist beim Antragsteller der Fall, da er in Bulgarien keinen Asylantrag gestellt und dementsprechend noch keinen Schutzstatus erhalten hat.
26Ausgehend hiervon ergeben sich keine durchgreifenden Anhaltspunkte dafür, dass in Bulgarien systemische Schwachstellen des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen im vorstehend benannten Sinne bestehen, von denen gerade der Antragsteller betroffen wäre. Entsprechendes hat auch der Antragsteller nicht vorgebracht. Inwieweit für besonders schutzbedürftige Personen, insbesondere ernsthaft erkrankte Personen, Familien oder alleinerziehende Personen mit kleinen Kindern oder unbegleitete Minderjährige sowie für Personen, denen in Bulgarien bereits die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt oder denen dort subsidiärer Schutz gewährt wurde, etwas anderes gilt, lässt das Gericht offen. Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller zu diesem Personenkreis gehört, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
27Für den Antragsteller, der als sogenannter Dublin-Rückkehrer nach Bulgarien zurückkehren wird, ist in Bulgarien insbesondere ein ausreichender Zugang zum Asylverfahren gegeben. Das ergibt sich zur Überzeugung des Gerichts aus einer Auskunft des UNHCR an das VG Minden vom 23. Dezember 2014 (dortiges Aktenzeichen 10 L 520/14.A), die dem erkennenden Gericht nebst deutscher Übersetzung vorliegt.
28Vgl. hierzu auch das zugehörige Klageverfahren und die dort unter Auswertung der vorgenannten Auskunft ergangene Entscheidung des VG Minden, Urteil vom 10. Februar 2015, 10 K 1660/14.A, juris.
29Danach ist der Zugang zu einem Verfahren über die Feststellung des Flüchtlingsstatus im Falle einer Wiedereinreise nach Bulgarien davon abhängig, welchen Stand das frühere Asylverfahren des betreffenden Asylbewerbers dort hatte. Ist der Asylantrag bei der Rückkehr noch nicht entschieden, wird für die Person (grundsätzlich) in Bulgarien eine Entscheidung getroffen. Hat ein Asylbewerber Bulgarien verlassen und erscheint nicht oder wirkt an einem Verfahrensschritt nicht mit, so wird das Verfahren allerdings nach zehn Tagen des Nichterscheinens bzw. der fehlenden Mitwirkung ausgesetzt. Kehrt der Antragsteller sodann innerhalb von drei Monaten nach Registrierung seines Antrags nach Bulgarien zurück, wird das Verfahren wiedereröffnet und grundlegend geprüft. Erfolgt die Rückkehr in die Republik Bulgarien dagegen erst nach Ablauf dieser Frist, so gilt die Anwesenheit des Asylbewerbers als illegal und er wird in Abschiebungshaft genommen, es sei denn er kann „objektive Gründe“ für einen Wechsel seines Wohnortes, sein Nichterscheinen bei der zuständigen Behörde oder seine fehlende Mitwirkung darlegen. Grundsätzlich ist es möglich, dass der Betroffene nach Beendigung seines Verfahrens einen Folgeantrag stellt; es werden dann aber nur die mit dem Folgeantrag geltend gemachten neuen Gründe geprüft. Bei Dublin-Rückkehrern, wie dem Antragsteller, wird das Asylverfahren indessen grundsätzlich – unabhängig davon, ob die vorstehend genannten Fristen verstrichen sind – wiedereröffnet, und zwar an der Stelle, an welcher der Stillstand eingetreten ist. Voraussetzung hierfür ist, dass der Dublin-Rückkehrer einer Fortführung des Verfahrens in Bulgarien zustimmt. Eine Prüfung seines Antrags ist dann prinzipiell sichergestellt; der Betroffene genießt dieselben Rechte wie andere Asylbewerber auch. Das Verfahren wird nur dann nicht mehr eröffnet, wenn eine Anhörung bereits durchgeführt und das Verfahren daraufhin endgültig beendet worden ist. In diesem Fall hat auch der Dublin-Rückkehrer nur noch die Möglichkeit, einen Folgeantrag zu stellen.
30Vgl. hierzu auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10. November 2014, A 11 S 1778/14, juris (Rndr. 58).
31Gemessen hieran wird dem Antragsteller als Dublin-Rückkehrer das Asylerstverfahren in Bulgarien ohne Einschränkungen offen stehen, weil er dort noch keinen Asylantrag gestellt hatte und dementsprechend auch noch keine Anhörung stattgefunden haben kann, aufgrund der – gegebenenfalls in seiner Abwesenheit – eine endgültige verfahrensabschließende Entscheidung hätte getroffen werden können. Es gibt zudem keine Anhaltspunkte dafür, dass er aufgrund des in Österreich gestellten Asylantrags in Bulgarien als bloßer Folgeantragsteller behandelt werden würde.
32Es steht auch nicht zu befürchten, dass der Antragsteller in Bulgarien ohne Unterkunft bleibt, da die bulgarischen Aufnahmeeinrichtungen Anfang November 2014 nur zu etwa zwei Dritteln belegt waren, und die Aufnahmebedingungen jedenfalls für nicht ernsthaft erkrankte alleinstehende Personen keine gravierenden systemischen Schwachstellen mehr aufweisen.
33Vgl. UNHCR, Auskunft an VG Minden vom 23. Dezember 2014, S. 1 f der auszugsweisen Übersetzung aus dem Englischen, vgl. anders in Bezug auf besonders schutzbedürftige Personen: Bericht von Pro Asyl (Erniedrigt, misshandelt, schutzlos: Flüchtlinge in Bulgarien) von April 2015, S. 41, www.proasyl.de.
34Die Bulgarien vorgeworfenen Verstöße gegen das Refoulement-Verbot durch Zurückschiebungen an der bulgarisch-türkischen Grenze,
35vgl. dazu etwa den Bericht von Pro Asyl von April 2015 (a.a.O.), S. 27 f,
36betreffen den Antragsteller nicht, weil er sich bereits auf Unionsgebiet befindet. Anhaltspunkte dafür, dass Bulgarien in Bezug auf Dublin-Rückkehrer gegen das Refoulement-Verbot verstößt, sind nicht ersichtlich.
37Schließlich lässt sich auch nicht feststellen, dass der Antragsteller in Bulgarien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit inhaftiert werden wird. Dublin-Rückkehrer genießen grundsätzlich die gleichen Rechte wie andere Antragsteller im Erstverfahren, d.h. sie werden im Anschluss an die Rückkehr üblicherweise in einer Aufnahmeeinrichtung untergebracht. Nur solche im Dublin-Verfahren überstellte Personen, deren Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes durch eine bestands- bzw. rechtskräftige Entscheidung abgelehnt worden ist und die keinen Folgeantrag stellen, können in einer Haftanstalt festgehalten werden, aus der heraus dann die Abschiebung durchgeführt wird. Dies betraf im Zeitraum von 1. Januar bis zum 30. Oktober 2014 nur 7 von 143 Dublin-Rückkehrern.
38Vgl. UNHCR, Auskunft an VG Minden vom 23. Dezember 2014, S. 4 der auszugsweisen Übersetzung aus dem Englischen.
39Abgesehen davon begründet die Möglichkeit, dass Asylbewerber nach bestandskräftiger Ablehnung ihres Asylgesuchs in Abschiebungshaft genommen werden, für sich genommen noch keinen systemischen Mangel des bulgarischen Asylsystems. Mit einer Anordnung von Abschiebungshaft wird nämlich das zulässige Ziel verfolgt, den Zugriff auf einen Ausländer sicherzustellen, dessen Abschiebung ohne Inhaftnahme ansonsten erschwert oder gar vereitelt würde. Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Buchst. f EMRK lässt ausdrücklich zu, dass die Freiheit einer Person beschränkt wird, wenn gegen sie ein Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren im Gange ist. Nach Art. 3 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO haben die Mitgliedstaaten die Pflicht, jeden Asylantrag, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates stellt, zu prüfen. Dabei haben sie die durch die erstmals in der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft vom 13. Dezember 2005 (ABl. L 326) und neugefasst in der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (ABl. L 180/60) bestimmten einheitlichen Standards zu beachten. Zu diesen Mindestgarantien zählt, dass die Verwaltung mit aller gebotenen Sorgfalt die entsprechenden Erklärungen der betroffenen Person zur Kenntnis nimmt, indem sie sorgfältig und unparteiisch alle relevanten Gesichtspunkte des Einzelfalls untersucht und ihre Entscheidung eingehend begründet. Die Verfahrensgarantien umfassen jedoch nicht das Recht, im Falle eines bereits negativ abgeschlossenen Asylverfahrens im zuständigen Mitgliedstaat verbleiben zu dürfen und von Maßnahmen verschont zu werden, die der Durchsetzung der Ausreisepflicht dienen. Namentlich erfolgt die Inhaftnahme in einem solchen Fall nicht mehr allein deshalb, weil der Betroffene Asylbewerber ist (vgl. Art. 18 Abs. 1 der RL 2005) bzw. weil er einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat (Art. 26 Abs. 1 RL 2013). Die Haft zum Zweck der Sicherung einer Abschiebung begründet demnach noch keinen systemischen Mangel im Sinne der einschlägigen EuGH-Rechtsprechung.
40Vgl. dazu VG Minden, Urteil vom 10. Februar 2015, 15 K 1660/14.A, juris (Rdnr. 89 ff) unter Hinweis auf VG Berlin, Beschluss vom 24. Oktober 2013, 33 L 450.13 A, juris (Rdnr. 14 ff.).
41Damit steht im Sinne des § 34 a Abs. 1 S. 1 AsylVfG fest, dass die Abschiebung des Antragstellers nach Bulgarien durchgeführt werden kann. Denn zielstaatsbezogene oder in der Person des Antragstellers begründete und damit inlandsbezogene Abschiebungshindernisse oder Duldungsgründe, deren Prüfung, auch wenn sie erst nach Erlass der Abschiebungsanordnung auftreten, stets ausschließlich dem Bundesamt obliegt,
42vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. September 2014 - 2 BvR 1795/14-, juris,
43sind weder dargetan noch ersichtlich.
44Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b AsylVfG.
45Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG.
46Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens zu tragen.
Tatbestand
Der Kläger, ein am ... geborener syrischer Staatsangehöriger, beantragte am
Gemäß einer Mitteilung des bulgarischen Innenministeriums vom
Mit Bescheid vom
Dagegen erhob der Kläger mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom
Der Kläger ließ beantragen,
Ziffer 2) des Bescheides des Bundesamtes vom
Wegen weiterer Einzelheiten wird zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung, auf die vorgelegten Behördenakten sowie auf die Gerichtsakte Bezug genommen.
Gründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Bescheid der Beklagten vom
Die Aufforderung zur Ausreise, verbunden mit der Abschiebungsandrohung nach §§ 34 Abs. 1, 38 Abs. 1 AsylVfG ist nicht zu beanstanden.
Der Kläger ist aus B., einem sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 16 a Abs. 2 Satz 1 GG i. V. m. § 26 a Abs.2 AsylVfG eingereist. Nach diesen Vorschriften kann sich ein Ausländer nicht auf Art. 16 a Abs. 1 GG berufen.
Aus diesen Gründen findet die Verordnung 604/2013/EU (Dublin-III-VO) keine Anwendung. Die Dublin-III-VO unterscheidet ausdrücklich zwischen Antragsteller im Sinne von Art. 2c Dublin-III-VO und Begünstigter internationalen Schutzes im Sinne von Art. 2f Dublin-III-VO. Wenn ein Antragsteller in diesem Sinne nur derjenige ist, der Antrag auf internationalen Schutz in einem zuständigen Land gestellt hat, ist ein Begünstigter internationalen Schutzes nur derjenige, dem ein solcher Schutzstatus bereits zuerkannt wurde. Dies ist bei dem Kläger der Fall, da er nach seinen eigenen Angaben in B. bereits subsidiären Schutz erhalten hatte. Ein Verfahren nach der Dublin-III-VO wird deshalb nach Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO nicht mehr eingeleitet, da auch Art. 18 Abs. 1 Dublin-III-VO keine Pflichten des zuständigen Mitgliedsstaates mehr vorsieht. Dies wiederum hat zur Folge, dass für die Ausübung eines Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 bzw. Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht mehr in Frage kommen kann.
Da es sich bei B., wie dargelegt, um einen sicheren Drittstaat handelt, ist aufgrund des vom Bundesverfassungsgericht zu eben dieser Drittstaatenregelung entwickelten Konzepts der normativen Vergewisserung davon auszugehen, dass dort die Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention als auch der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist (vgl. grundsätzlich: BVerfG, U. v. 14.5.1996, Az. 2 BvR 1938/93 u. a., juris).
Dieses vom Bundesverfassungsgericht entwickelte Konzept steht im Einklang mit dem der Schaffung eines gemeinsamen europäischen Asylsystems zugrunde liegenden Prinzips des gegenseitigen Vertrauens. Selbiges beruht auf der Annahme, dass alle beteiligten Staaten, ob nun Mitgliedsstaaten der Europäischen Union oder entsprechende Drittstaaten die Grundrechte, einschließlich der Rechte, die ihre Grundlage auf der Richtlinie 2011/95/EU, der Genfer Flüchtlingskonvention sowie der Europäischen Menschenrechtskonvention finden, beachten und dass die Mitgliedsstaaten einander insoweit Vertrauen entgegenbringen dürfen. Unter diesen Bedingungen muss die nur in Ausnahmefällen widerlegbare Vermutung gelten, dass die Behandlung eines als schutzberechtigt anerkannten Ausländers in jedem einzelnen dieser Staaten im Einklang mit den genannten Rechten steht (vgl. EuGH, U. v. 21.12.2011, Az. C-411/10 und C-493/10
Unter Beachtung dieser Maßgaben greift die Regelung der sicheren Drittstaaten nur dann nicht, wenn sich aufgrund bestimmter Tatsachen aufdrängt, der Ausländer sei von einem Sonderfall betroffen, der von dem Konzept der normativen Vergewisserung bzw. dem Prinzip des gegenseitigen Vertrauens nicht aufgefangen wird (vgl. EuGH, U. v. 10.12.2013, Az. C-394/12, juris, BVerfG, U. v. 14.5.1996 a. a. O.).
Von einem solchen Fall ist dann auszugehen, wenn es ernstzunehmende und durch Tatsachen gestützte Gründe dafür gibt, dass in dem Mitgliedsstaat, in den abgeschoben werden soll, in verfahrensrechtlicher oder materieller Hinsicht nach aktuellen Erkenntnissen kein hinreichender Schutz gewährt wird. Dies wäre im vorliegenden Fall, in dem der Kläger bereits subsidiären Schutz erhalten hat, nur dann der Fall, wenn der jeweilige Schutzstatus nicht hinreichend eingehalten wird oder wenn ein Verstoß gegen die Genfer Flüchtlingskonvention vorläge bzw. für den Inhaber des Schutzstatus eine tatsächliche Gefahr bestünde, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechtscharta bzw. von Art. 3 EMRK ausgesetzt zu sein.
Dies ist in B. aber nicht der Fall.
Die in der Genfer Flüchtlingskonvention enthaltenen Regelungen für anerkannte Flüchtlinge, d. h. Art. 20 ff. GFK, die vom anerkennenden Drittstaat zu beachten sind, gehen im Wesentlichen nicht über Diskriminierungsverbote gegenüber den jeweiligen Inländern hinaus. Namentlich im Bereich der öffentlichen Fürsorge und der sozialen Sicherheit verpflichtet die Genfer Flüchtlingskonvention den Drittstaat zur sog. Inländergleichbehandlung. Dies ist nach den aktuellen Erkenntnissen in B. gegeben. Die Vorgabe der Richtlinie 2011/95/EU (EU-Qualifikationsrichtlinie) über den Inhalt internationalen Schutzes wird nach den vorliegenden Erkenntnissen im Wesentlichen eingehalten. Einem anerkannt Schutzberechtigten stehen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Bildung, zum Erhalt von Sozialleistungen und zum Erhalt medizinischer Versorgung dieselben Rechte zu wie bulgarischen Staatsangehörigen auch. Wenngleich in B. Hemmnisse und fehlende Integrationsangebote, insbesondere für Kinder, zu bemängeln sein mögen (vgl. hierzu: UNHCR, Observations on the Current Situation of Asylum in Bulgaria, Stand April 2014) ist darin keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erkennen, sondern ist dies vielmehr Ausdruck des im Vergleich zur Bundesrepublik derzeit noch vorherrschenden niedrigeren Lebensstandards bzw. Sozialniveaus. Einen Anspruch auf Art. 3 EMRK auf Einhaltung eines gewissen Lebensstandards einschließlich bestimmter Standards medizinischer Versorgung ist daraus jedoch nicht abzuleiten (vgl. EGMR, U. v. 21.1.2011, Az. 30969/09, juris, m. w. N.). Die dem Kläger drohende Zurückweisung in ein Land, in dem die eigene wirtschaftliche Situation schlechter sein wird als in dem zurückweisenden Vertragsstaat, reicht jedenfalls offensichtlich nicht aus, die Schwelle zu einer unmenschlichen Behandlung, wie sie von Art. 3 EMRK gerade verboten wird, zu überschreiten (vgl. EGMR, B. v. 2.4.2013, Az. 27725/10, juris). Art. 3 EMRK ist insoweit nicht als individuelles Leistungsrecht einzelner Antragsteller auf bestimmte materielle Lebens- und Sozialbedingungen zu begreifen. Vielmehr muss sich der Kläger auf den in B. für alle bulgarischen Staatsangehörigen geltenden Lebens- und Versorgungsstandard verweisen lassen, auch wenn dieser derzeit noch nicht gleichwertig dem entsprechenden Standard in der Bundesrepublik Deutschland sein mag.
Auch ein Sonder- bzw. Ausnahmefall vom Konzept der normativen Vergewisserung des Bundesverfassungsgerichts ist vorliegend nicht gegeben. Weder droht dem Kläger in B. die Todesstrafe, noch bestünde eine erhebliche und konkrete Gefahr, dass er in unmittelbarem Zusammenhang mit der Überstellung nach B. Opfer eines Verbrechens würde, welches zu verhindern nicht in der Macht B.’s stünde, noch ist ersichtlich, dass B. selbst zum Verfolgerstaat werden würde.
Auch wenn die Lebensverhältnisse für Flüchtlinge in B. nach den vorliegenden Erkenntnissen prekär sein mögen (vgl. UNHCR a. a. O.), und eine gezielte Unterstützung für Flüchtlinge, Arbeit und bezahlbare Unterkünfte zu finden, nur schwer zu erreichen ist, betrifft dies immerhin alle in B. anerkannten Flüchtlinge gleichermaßen und kann auch aus diesen Gründen heraus die grundgesetzliche Wertung der Einordnung B.’s als sicherer Drittstaat nicht erschüttern.
Offensichtlich ist jedenfalls, dass der Kläger mit seinem Sachvortrag, in B. herrschten systemische Mängel des Asylsystems, nicht durchdringen kann. Dass das Asylsystem selbst in B. keinen solchen systemischen Mängeln unterliegt, zeigt der Fall des Klägers, der gerade in B. subsidiären Schutz erhalten hat. Im Übrigen kommt es, wie oben ausführlich dargelegt, nach der Schutzgewährung an den Kläger nicht mehr darauf an.
Der streitgegenständliche Bescheid der Beklagten vom
Rechtswidrig ist der Bescheid allerdings in Ziffer 2, soweit das Bundesamt keine Abschiebungsanordnung erlassen hat. Gemäß § 34a AsylVfG hat das Bundesamt in den Fällen, in denen ein Ausländer in einen sicheren Drittstaat im Sinne von § 26a AsylVfG abgeschoben werden soll, die Abschiebung in diesen Staat anzuordnen, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Von dieser Möglichkeit hat das Bundesamt allerdings keinen Gebrauch gemacht, sondern hat lediglich unter Fristsetzung einer Ausreisefrist von 30 Tagen nach § 38 Abs. 1 AsylVfG den Kläger zur Ausreise aufgefordert und ihm für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise die Abschiebung angedroht. Eine solche Abschiebungsandrohung im Sinne von § 34 AsylVfG ist im vorliegenden Fall aber gerade nicht geboten.
Allerdings verletzt die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung den Kläger insoweit nicht in seinen Rechten, als diese im Verhältnis zur Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylVfG ein milderes Mittel darstellt. Zwar ist es damit nicht mehr die Pflicht des Bundesamtes, zu prüfen, ob die Abschiebung tatsächlich durchgeführt werden kann, d. h. auch inlandsbezogene Abschiebungshindernisse zu berücksichtigen, da diese bei der Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung erst im Rahmen der tatsächlichen Durchführung einer Abschiebung zu prüfen sein werden, was die dann zuständige Ausländerbehörde zu veranlassen haben wird, doch geht dem Kläger dieses Recht damit gerade nicht verloren. Durch die erhebliche Verlängerung der Ausreisefrist von 30 Tagen nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens und die weitere Folge, dass die Ausreiseverpflichtung und Abschiebungsandrohung des Klägers nicht sofort vollstreckbar ist, handelt es sich um eine Besserstellung im Vergleich zur Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylVfG, so dass sich der nach oben genannten Gesichtspunkten grundsätzlich ausreisepflichtige Kläger darauf nicht berufen kann. Er wird durch die Verfügung einer Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung im Vergleich zur eigentlich gebotenen Abschiebungsanordnung somit nicht im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO in seinen Rechten verletzt, denn er besitzt mit der Verfügung der Ablehnung seines Asylantrags kein Aufenthaltsrecht mehr.
Damit war die Klage vollumfänglich abzuweisen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Gerichtskostenfreiheit erfolgt aus § 83 b AsylVfG.
Tenor
I.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.250,-- Euro festgesetzt.
Gründe
die Antragsgegnerin auch passivlegitimiert. Entgegen der vom Verwaltungsgericht im Beschluss vom 10. Februar 2014 (Az. M 12 S7 14.30227) vertretenen Auffassung hat das Bundesamt im Rahmen einer Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylVfG die (rechtliche und tatsächliche) Durchführbarkeit der Abschiebung und damit sowohl zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse als auch der Abschiebung entgegenstehende inlandsbezogene Vollzugshindernisse zu prüfen, so dass daneben für eine eigene Entscheidungskompetenz der Ausländerbehörde für die Erteilung einer Duldung nach § 60a Abs. 2 AufenthG kein Raum verbleibt (st. Rspr. des Senats; vgl. zuletzt BayVGH, B.v. 28.10.2013 - 10 CE 13.2257 - juris Rn. 4; B.v. 20.11.2012 - 10 CE 12.2428 - juris Rn. 4; NdsOVG, U.v. 4.7.2012 - 2 LB 163/10 - juris Rn. 41; OVG Berlin-Bbg, B.v. 1.2.2012 - 2 S 6/12 - juris Rn. 4; VGH BW, B.v. 31.5.2011 - A 11 S 1523/11 - juris Rn. 4). Dies gilt nicht nur hinsichtlich bereits bei Erlass der Abschiebungsanordnung vorliegender Abschiebungshindernisse und Duldungsgründe. Bei nach Erlass der Abschiebungsanordnung auftretenden Abschiebungshindernissen hat das Bundesamt gegebenenfalls die Abschiebungsanordnung aufzuheben oder die Ausländerbehörde anzuweisen, von der Vollziehung der Abschiebungsanordnung abzusehen (OVG NRW, B.v. 30.8.2011 - 18 B 1060/11 - juris Rn. 4).
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.