Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss, 26. März 2015 - 11 L 596/15

ECLI:ECLI:DE:VGD:2015:0326.11L596.15.00
bei uns veröffentlicht am26.03.2015

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens; die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Streitwert wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt.


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Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss, 26. März 2015 - 11 L 596/15

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss, 26. März 2015 - 11 L 596/15

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 63 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

Baugesetzbuch - BBauG | § 34 Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile


(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und di
Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss, 26. März 2015 - 11 L 596/15 zitiert 10 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 63 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


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(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und di

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 15 Allgemeine Voraussetzungen für die Zulässigkeit baulicher und sonstiger Anlagen


(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästi

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 4 Allgemeine Wohngebiete


(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen. (2) Zulässig sind 1. Wohngebäude,2. die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,3. Anlagen für kirchliche, kulture

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 8 Gewerbegebiete


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(1) Kleinsiedlungsgebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäuden mit entsprechenden Nutzgärten und landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstellen. (2) Zulässig sind 1. Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebä

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(1) In den Ländern Berlin und Hamburg entfallen die in § 6 Absatz 1, § 10 Absatz 2 und § 190 Absatz 1 vorgesehenen Genehmigungen oder Zustimmungen; das Land Bremen kann bestimmen, dass diese Genehmigungen oder Zustimmungen entfallen. (1a) Die Län

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Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss, 26. März 2015 - 11 L 596/15 zitiert oder wird zitiert von 4 Urteil(en).

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Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 27. Nov. 2014 - Au 5 K 14.649

bei uns veröffentlicht am 27.11.2014

Tenor I. Der Bescheid der Beklagten vom 4. April 2014 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag auf Vorbescheid vom 24. Dezember 2013 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Im Üb

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 29. Jan. 2014 - 2 ZB 13.678

bei uns veröffentlicht am 29.01.2014

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert wird auf 7

Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss, 02. Feb. 2015 - 9 L 25/15

bei uns veröffentlicht am 02.02.2015

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 3.750,- EUR festgesetzt. 1Gründe 2Der Antrag des Antragstellers, 3„die Vollziehung der von der Antragsgegnerin erteilten Baugenehmigung vom

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 29. Sept. 2014 - 2 B 1048/14

bei uns veröffentlicht am 29.09.2014

Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Eventuelle außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 EUR fest

Referenzen

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 3.750,- EUR festgesetzt.


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Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert wird auf 7.500 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung nach §§ 124, 124a Abs. 4 VwGO hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. Das Urteil des Verwaltungsgerichts begegnet im Rahmen der dargelegten Zulassungsgründe keinen ernstlichen Zweifeln (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Der Verwaltungsgerichtshof teilt die Auffassung des Erstgerichts, dass die verfahrensgegenständliche Baugenehmigung keine drittschützenden Vorschriften verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Klägerin kann als Nachbarin die Baugenehmigung mit dem Ziel ihrer Aufhebung nur dann erfolgreich angreifen, wenn öffentlich-rechtliche Vorschriften verletzt sind, die zumindest auch ihrem Schutz dienen. Dies ist hier jedoch nicht der Fall.

Die Baugenehmigung vom 23. August 2012 wurde der Beigeladenen zur „Nutzungsänderung eines Nebenzimmers in zwei Wohn/Schlafzimmer sowie die Errichtung einer Dusche“ erteilt. Die Klägerin ist der Auffassung, dass damit eine baurechtlich illegale Nutzung des früheren Gasthauses als Sammelunterkunft für Asylbewerber durch die nachträgliche Legalisierung eines geringfügigen Bauvorhabens, das sich als Teil der Gesamtnutzung darstelle, insgesamt geheilt werden soll und damit der der Klägerin zustehende Anspruch auf Gebietserhaltung verletzt werde. Die Nutzung des Gebäudes zur Unterbringung von Asylbewerbern stelle sich nicht als Anlage für soziale Zwecke im Sinn des Bauplanungsrechts dar.

Der Gebietserhaltungsanspruch der Klägerin (vgl. BVerwG, B.v. 18.12.2007 - 4 B 55/07 - BayVBl 2008, 765) ist vorliegend nicht verletzt. Das Bauvorhaben der Beigeladenen verstößt nicht gegen den Anspruch auf Bewahrung des Charakters eines allgemeinen Wohngebiets oder eines Mischgebiets. Grundsätzlich ist es Sache des Bauherrn festzulegen, welche Nutzung er mit seinem Bauvorhaben beabsichtigt (Gaßner in Simon/Busse, BayBO, Stand: Juli 2013, Art. 64 Rn. 13 ff; Schwarzer/König, BayBO, 4. Aufl. 2012, Art. 64 Rn. 15). Im vorliegenden Fall wurde eine Wohnnutzung beantragt. Das Erstgericht hat es offen gelassen, ob die nähere Umgebung als allgemeines Wohngebiet im Sinn von § 4 BauNVO oder als Mischgebiet nach § 6 BauNVO einzuordnen ist. Die hier genehmigte Nutzungsänderung von einem Nebenraum einer Gaststätte in zwei Wohn- bzw. Schlafzimmer sowie der Einbau einer Dusche dient der Wohnnutzung und ist daher in beiden Baugebietstypen allgemein zulässig (§ 4 Abs. 1, 2 Nr. 1, § 6 Abs. 1, 2 Nr. 1 BauNVO).

Sollte die Erweiterung einer bestehenden Asylbewerberunterkunft beabsichtigt sein, so wäre gegebenenfalls eine (weitere) Nutzungsänderung zu beantragen. Auch in diesem Fall dürfte die Klägerin durch den Betrieb einer Asylbewerberunterkunft mit einer Aufnahmekapazität von bis zu 25 Asylbewerbern nicht in ihren Rechten verletzt sein. Der Senat hält an seiner Rechtsprechung fest, dass Asylbewerberunterkünfte in einem weiten Sinn der sozialen Fürsorge und der öffentlichen Wohlfahrt dienen (vgl. BayVGH, U.v. 13.9.2012 - 2 B 12.109 - juris; Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand: 1.8.2013, § 4 BauNVO Rn. 94). Asylbewerberunterkünfte sind regelmäßig Anlagen für soziale Zwecke und damit weder Wohngebäude noch Beherbergungsbetriebe (vgl. OVG Münster, B.v. 4.11.2003 - 22 B 1345/03 - juris). Auch als Anlage für soziale Zwecke sind sie in allgemeinen Wohngebieten und Mischgebieten allgemein zulässig (§ 4 Abs. 2 Nr. 3, § 6 Abs. 2 Nr. 5 BauNVO). In diesem Fall käme die Verletzung eines Gebietserhaltungsanspruchs ebenso wenig in Betracht.

Die angefochtene Baugenehmigung verletzt auch nicht das Gebot der Rücksichtnahme. Insoweit fehlen bereits entsprechende Darlegungen der Klägerin, wieso ernstliche Zweifel an den diesbezüglichen Ausführungen des Erstgerichts bestehen sollen (UA S. 7 und 8).

2. Die Rechtssache weist auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Der vorliegende Fall zeigt keine über einen baurechtlichen Standardfall hinausgehenden Schwierigkeiten. Soweit die Klägerin moniert, dass das Verwaltungsgericht von dem (zulässigen) „Betrieb eines Asylbewerberheims mit einer Aufnahmekapazität von bis zu 25 Asylbewerbern“ spreche, und eine nähere Aussage darüber vermisst, inwieweit sich ein Asylbewerberheim als Anlage für soziale Zwecke darstellt, werden damit die besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten nicht hinreichend dargelegt. Denn das Erstgericht hat lediglich vorsorglich klargestellt, dass auch ein Asylbewerberheim den Gebietserhaltungsanspruch nicht verletzen würde. Das Urteil wird darauf gestützt, dass die Nutzungsänderung als Wohnnutzung anzusehen ist. Es bedarf nicht der Durchführung eines Berufungsverfahrens um zu klären, dass eine Wohnnutzung sowohl in einem allgemeinen Wohngebiet als auch in einem Mischgebiet den Gebietserhaltungsanspruch nicht verletzt.

Die Kostenentscheidung für das Zulassungsverfahren folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst (§ 162 Abs. 3 VwGO). Im Berufungszulassungsverfahren sind die außergerichtlichen Kosten eines Beigeladenen in der Regel nicht aus Billigkeitsgründen der unterliegenden Partei aufzuerlegen (vgl. BayVGH, B.v. 11.10.2001 - 8 ZB 01.1789 - BayVBl 2002, 378). Ein Ausnahmefall ist vorliegend nicht gegeben.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 GKG.

Tenor

I.

Der Bescheid der Beklagten vom 4. April 2014 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag auf Vorbescheid vom 24. Dezember 2013 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.

Die Kosten des Verfahrens haben die Klägerin zu ¼ und die Beklagte zu ¾ zu tragen.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage die Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung eines Bauvorbescheides für eine Nutzungsänderung eines Bürogebäudes auf dem Grundstück Fl.Nr. ... der Gemarkung ... (...) in ein Wohnheim für Asylbewerber.

Die Klägerin ist weder Eigentümerin noch Mieterin des verfahrensgegenständlichen Grundstücks. Sie besitzt für das Grundstück eine Kaufoption.

Mit Formblattantrag vom 24. Dezember 2013 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Erteilung eines Vorbescheides für die beabsichtigte Nutzungsänderung des seit fünf Jahren leerstehenden Bürogebäudes auf dem Grundstück Fl.Nr. ... der Gemarkung ... in ein Wohnheim für Asylbewerber. Die im Vorbescheid zu klärenden Fragen wurden von der Klägerin wie folgt bezeichnet:

1. Ist die Nutzung als Wohnheim für Asylbewerber bzw. als Unterkunft für Asylbewerber mit ca. 65 Bewohnern zulässig?

2. Ist für die geplante Nutzung eine Abweichung/Befreiung erforderlich?

3. Falls ja, kann die Abweichung/Befreiung aus planungsrechtlicher Sicht genehmigt werden?

4. Aufgrund eines vergleichbaren Projektes in ... (Wohnheim/Unterkunft für Asylbewerber ... Straße) - Beschränkung der Nutzungsdauer auf 5 Jahre mit Option der Verlängerung um 5 Jahre: Ist die Nutzung als Wohnheim für Asylbewerber bzw. als Unterkunft für Asylbewerber mit ca. 65 Bewohnern zulässig, jedoch mit einer zeitlichen Beschränkung (wie im vergleichbaren Projekt in ..., ...-Straße)?

Das in Aussicht genommene Baugrundstück befindet sich im Bereich des Bebauungsplanes Nr. ... der Beklagten für das Gebiet nördlich der ...Straße und westlich der ... Straße in ..., welcher am 26. September 1998 in Kraft getreten ist und aus dem ursprünglich ungeteilten Bebauungsplan Nr. ... der Beklagten für das Gebiet südlich der ...Straße und westlich der ... Straße in ... entwickelt wurde. In Ziff. 1 des vorbezeichneten Bebauungsplans Nr. ... der Beklagten ist zur Art der baulichen Nutzung bestimmt, dass für das im Bebauungsplan dargestellte Gebiet ein Gewerbegebiet (GE) im Sinne von § 8 Baunutzungsverordnung (BauNVO) festgesetzt wird.

Mit Schreiben der Beklagten vom 31. Januar 2014 wurde die Klägerin zur beabsichtigten Ablehnung ihres Vorbescheidsantrags angehört.

Mit Bescheid der Beklagten vom 4. April 2014 wurde der Antrag auf Erteilung eines Vorbescheides für die von der Klägerin beabsichtigte Nutzungsänderung in ein Wohnheim für Asylbewerber abgelehnt. Auch eine zeitliche Beschränkung der Nutzung, wie von der Klägerin angeboten, sei unzulässig. Nach Art. 71 Satz 1 Bayerische Bauordnung (BayBO) könne, bevor der endgültige Bauantrag eingereicht werde, auf schriftlichen Antrag des Bauherrn zu einzelnen in der Baugenehmigung zu entscheidenden Fragen vorweg ein schriftlicher Bescheid (Vorbescheid) erteilt werden. Ein solcher Antrag sei über die Stadt ... mit Schreiben vom 24. Dezember 2013 gestellt worden. Der Antrag zur Nutzungsänderung des bestehenden Bürogebäudes in ein Wohnheim für Asylbewerber werde abgelehnt, weil das Vorhaben öffentlich-rechtlichen Vorschriften widerspreche. Das Vorhaben stelle eine Änderung der Nutzung einer baulichen Anlage im Sinne von § 29 Abs. Baugesetzbuch (BauGB) dar und liege im Bereich des nach § 30 Abs. 1 BauGB qualifizierten Bebauungsplanes Nr.... der Beklagten. Das Vorhaben widerspreche den Festsetzungen dieses Bebauungsplanes hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung. Für den gegenständlichen Grundstücksbereich setze der Bebauungsplan ein Gewerbegebiet nach § 8 BauNVO fest. Gewerbegebiete dienten danach ausschließlich der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben. Das bestehende Bürogebäude sei für einen solchen Betrieb, die Fa. ..., auf deren Betriebsgrundstück sich das Gebäude befinde, zulässigerweise genehmigt worden. Die jetzt beantragte Nutzungsänderung sei bauplanungsrechtlich nicht genehmigungsfähig. Das Wohnheim sei auch nicht ausnahmsweise nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO als Anlage für soziale Zwecke zulässig. Ein Wohnheim für Asylbewerbe stelle zwar grundsätzlich auch eine Anlage für soziale Zwecke dar, die spezielle Art der Nutzung eines Wohnheims für Asylbewerber sei jedoch nicht ausnahmsweise in einem Gewerbegebiet zulässig. Die Rechtsprechung gelange in dieser Problematik zu unterschiedlichen Ergebnissen. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg habe im Beschluss vom 14. März 2013 - 8 S 2504/12 - DVBl. 2013, 795 ff. die Ansicht vertreten, dass es sich bei einer solchen Nutzung um eine wohnähnliche Nutzung handele, die mit dem Gebietstypus eines Gewerbegebietes unvereinbar sei. Die Wohnähnlichkeit der Nutzung ergebe sich daraus, dass sich die Asylbewerber in den ihnen zugewiesenen Räumen und den Gemeinschaftsräumen uneingeschränkt zu jeder Zeit aufhalten könnten. Für den einzelnen Asylbewerber stelle sich die Gemeinschaftsunterkunft daher regelmäßig für die Dauer seines Asylverfahrens als ein räumlicher Lebensmittelpunkt dar. Die Stadt ... schließe sich der vorerwähnten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg an. Auch in Bezug auf die konkrete Lage des jetzigen Bürogebäudes könne kein anderes Ergebnis erzielt werden. Südlich der ...Straße, also exakt gegenüber dem antragsgegenständlichen Grundstück läge der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. ..., der ein Mischgebiet festsetze, in welchem Wohngebäude und Wohnungen nicht zulässig seien. Es könne auch bei einer befristeten Nutzung für eine Dauer von fünf Jahren nichts anderes gelten, da dies lediglich bedeuten würde, dass die Wohnnutzung oder wohnähnliche Nutzung auf diesen Zeitraum beschränkt werde. Eine Befreiung könne nicht in Aussicht gestellt werden, da diese bereits den Grundzügen der Planung widerspreche, weil es Ziel der Beklagten gewesen sei, im gegenständlichen Bereich ein Gewerbegebiet zu entwickeln, welches sich durch die angesiedelten Gewerbegebiete auch tatsächlich als solches darstelle. Neben der Unzulässigkeit infolge der Art der Nutzung verletze das Bauvorhaben auch den im Gebot der Rücksichtnahme enthaltenen Gebietserhaltungsanspruch der umliegenden Gewerbebetriebe. Eine Prüfung der bauordnungsrechtlichen Maßgaben erübrige sich bereits infolge der bauplanungsrechtlichen Unzulässigkeit des beabsichtigten Vorhabens. Auf den weiteren Inhalt des Bescheides vom 4. April 2014 wird ergänzend verwiesen.

Gegen diesen ihr mit Postzustellungsurkunde am 7. April 2014 zugestellten Bescheid hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 30. April 2014 Klage erhoben und beantragt,

den ablehnenden Bauvorbescheid der Beklagten vom 4. April 2014 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den beantragten Bauvorbescheid zu erteilen.

Der Ablehnungsbescheid der Beklagten sei rechtswidrig und verletze die Klägerin in ihren Rechten. Die Klägerin habe einen Anspruch auf Erteilung des begehrten Bauvorbescheides. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof erachte eine Asylbewerbererstaufnahmeeinrichtung in einem Mischgebiet jedenfalls bei der Festlegung einer Belegungsobergrenze von 230 Personen für planungsrechtlich zulässig. Die Klägerin biete in Übereinstimmung mit der voraussichtlichen Betreiberin und der Mietpartei, der Regierung ..., an, eine Belegungsobergrenze des Inhalts in der Form zu beantragen, höchstens 65 Asylbewerber unterzubringen und überdies zu gewährleisten, dass nicht ausschließlich männliche Asylbewerber, sondern vornehmlich Familien in der beantragten Erstaufnahmeeinrichtung untergebracht werden sollten. Weiter beantrage die Klägerin eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB. Das Bauvorhaben sei für die beantragte Nutzung geeignet.

Auf den weiteren Inhalt des Klagebegründungsschriftsatzes vom 28. Mai 2014 wird ergänzend verwiesen.

Die Beklagte ist der Klage mit Schriftsatz vom 26. Juni 2014 entgegen getreten und beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Klage erweise sich als unbegründet, da die im Antrag auf Vorbescheid angefragte Nutzung planungsrechtlich unzulässig sei. Eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB sei im Rahmen des Antrags auf Vorbescheid weder beantragt noch begründet worden. Eine Befreiung widerspreche den Grundzügen der Planung der Beklagten. Mit dem Bebauungsplan Nr. ... habe die Beklagte das planungsrechtliche Ziel der Verwirklichung eines Gewerbegebietes kundgetan. Das Gebiet habe sich tatsächlich auch als solches entwickelt, da es vollständig mit gewerblichen Betrieben besetzt sei. Befreiungen von der Art der baulichen Nutzung seien nicht erteilt worden. Das Planungsziel sei vielmehr durch die umliegende Bauleitplanung manifestiert worden. Bei Zulassung der gewünschten Befreiung würden die Grundzüge der Bauleitplanung aufgegeben. Zudem erfordere auch das Wohl der Allgemeinheit keine Erteilung einer Befreiung. Die Klage bleibe eine entsprechende Erläuterung schuldig. Der reine Bedarf an Unterkünften für Asylbewerber könne jedenfalls keine gebietsunverträgliche Befreiung rechtfertigen. Die Abweichung sei auch städtebaulich nicht vertretbar. Auch hier fehle jegliche Begründung in der Klageschrift.

Auf den weiteren Inhalt des Klageerwiderungsschriftsatzes der Beklagten vom 26. Juni 2014 wird ergänzend Bezug genommen.

Die Klägerin hat ihr Vorbringen mit Schreiben vom 15. Juli 2014 ergänzt und vertieft. Auf den Inhalt dieses Schriftsatzes wird ergänzend verwiesen.

Am 27. November 2014 fand mündliche Verhandlung statt. Für den Hergang der Sitzung wird auf die hierüber gefertigte Niederschrift verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf das wechselseitige Vorbringen der Beteiligten, den Inhalt der Bebauungspläne Nr. ... und ... der Beklagten, die Gerichtsakte und die von der Beklagten vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist teilweise begründet.

Der Klägerin steht ein Anspruch auf Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 4. April 2014 und erneute Verbescheidung ihres Antrages auf Erteilung eines Vorbescheides vom 24. Dezember 2013 zu. Im Übrigen war die Klage abzuweisen (§ 113 Abs. 5 Satz 1 und Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO).

1. Die Klage ist zulässig. Es fehlt der Klägerin insbesondere nicht an einem Rechtsschutzbedürfnis. Ungeachtet dessen, dass die Klägerin weder Eigentümerin noch Mieterin des streitgegenständlichen Grundstücks bzw. Gebäudes ist, jedoch über eine entsprechende Kaufoption verfügt, ist der begehrte Vorbescheid für die Klägerin nicht nutzlos. Letzteres wäre nur dann der Fall, wenn es für die Klägerin aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen ausgeschlossen wäre, von einer nachfolgend zu erteilenden Baugenehmigung Gebrauch zu machen (vgl. Lechner in Simon/Busse, BayBO, Stand: Juli 2014, Art. 68 Rdnr. 165 m. w. N.). Überdies hat die Beklagte den Antrag auf Vorbescheid geprüft und aus sachlichen Gründen abgelehnt, so dass der Klägerin die Verpflichtungsklage offen steht.

2. Die Klägerin besitzt einen Anspruch auf erneute Verbescheidung der Beklagten über ihren Antrag auf Erteilung eines Vorbescheides für die beabsichtigte Nutzungsänderung eines bestehenden Bürogebäudes auf dem Grundstück Fl.Nr. ... der Gemarkung ... in ein Wohnheim für Asylbewerber. Der diesen Vorbescheid ablehnende Bescheid der Beklagten vom 4. April 2014 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten.

Gemäß Art. 71 Satz 1 BayBO ist auf Antrag des Bauherrn vor Einreichung des Bauantrages zu einzelnen Fragen des Bauvorhabens ein Vorbescheid zu erteilen. Da es sich bei der von der Klägerin beabsichtigten künftigen Nutzung des vormaligen Bürogebäudes um einen Sonderbau im Sinne von Art. 2 Abs. 4 Nr. 11 BayBO - sonstige Einrichtungen zur Unterbringung von Personen sowie Wohnheime - handelt, hat die Klägerin mit dem Vorbescheidsantrag vom 24. Dezember 2013 sowohl bauordnungsrechtliche wie bauplanungsrechtliche Fragen zur Beantwortung der Beklagten gestellt.

Nach Art. 71 Satz 4 BayBO gilt im Vorbescheidsverfahren u. a. Art. 68 Abs. 1 BayBO entsprechend. Danach ist der Vorbescheid zu erteilen, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im Genehmigungsverfahren zu prüfen sind (Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 BayBO).

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung, ob der Klägerin ein Anspruch auf den von ihr begehrten Vorbescheid zusteht, ist dabei grundsätzlich der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung. Bei der Beurteilung der Begründetheit einer Verpflichtungs- bzw. Verbescheidungsklage, d. h. der Frage der Rechtswidrigkeit der Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsaktes und der dadurch verursachten Verletzung von Rechten der Klägerin, muss das Gericht grundsätzlich darauf abstellen, ob im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bzw. im Zeitpunkt der Entscheidung ein Rechtsanspruch auf Erlass des beantragten Verwaltungsaktes bzw. auf Bescheidung bestand (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 20. Auflage 2014, § 113 Rn. 217).

Dies zugrunde legend ist im hier zu entscheidenden Rechtsstreit auch das am 25. November 2014 im Bundesgesetzblatt veröffentlichte (BGBl. I Nr. 53 S. 1748) und am 26. November 2014 in Kraft getretene Gesetz über Maßnahmen im Bauplanungsrecht zur Erleichterung der Unterbringung von Flüchtlingen (Flüchtlingsunterbringungs-Maßnahmengesetz), welches Erleichterungen für die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Einrichtungen zur Unterbringung von Asylbewerbern schafft, zu berücksichtigen. Danach ist an die Bestimmung in § 246 BauGB ein Absatz 10 Satz 1 angefügt worden, der regelt, dass bis zum 31. Dezember 2019 in Gewerbegebieten (§ 8 BauNVO, auch in Verbindung mit § 34 Abs. 2 BauGB) für Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünfte oder sonstige Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden kann, wenn an dem Standort Anlagen für soziale Zwecke als Ausnahme zugelassen werden können oder allgemein zulässig sind und die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit öffentlichen Belangen vereinbar ist.

Unter Berücksichtigung dieser am 26. November 2014 in Kraft getretenen Rechtsänderung ist die Kammer der Auffassung, dass die Beklagte die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der von der Klägerin beabsichtigten Nutzungsänderung eines Bürogebäudes in eine Asylbewerberunterkunft zu Unrecht als bauplanungsrechtlich unzulässig beurteilt hat.

Die Umwandlung des derzeit leerstehenden Bürogebäudes in eine Asylbewerberunterkunft stellt eine Nutzungsänderung dar, die der Baugenehmigungspflicht unterliegt.

Eine Nutzungsänderung im bauordnungsrechtlichen Sinne (Art. 55 Abs. 1 BayBO) liegt vor, wenn der Anlage eine neue Zweckbestimmung gegeben wird (vgl. Lechner in Simon/Busse, a. a. O., Art. 3 Rn. 97).

Eine Nutzungsänderung im bauplanungsrechtlichen Sinne (§ 29 Abs. 1 BauGB) ist gegeben, wenn durch die Verwirklichung eines Vorhabens die einer genehmigten Nutzung eigene Variationsbreite verlassen wird und durch die Aufnahme dieser veränderten Nutzung bodenrechtliche Belange neu berührt werden können, so dass sich die Genehmigungsfrage unter bodenrechtlichem Aspekt neu stellt (BVerwG, U. v. 18.11.2010 - 4 C 10.09 - juris Rn. 12). Die Variationsbreite der bisherigen Nutzung wird auch dann überschritten, wenn das bisher charakteristische Nutzungsspektrum durch die Änderung in wesentlichen Punkten erweitert wird (BVerwG, U. v. 18.11.2010, a. a. O.).

Zur Beantwortung der Frage, ob ein Vorhaben eine Nutzungsänderung darstellt, ist ein Vergleich der bisherigen Nutzung der baulichen Anlage mit ihrer künftigen Nutzung anzustellen. Für die Frage der bauplanungsrechtlichen Nutzungsänderung kommt es zudem wesentlich auf die Zuordnung der Nutzung zu einer der in den Baugebietsfestsetzungen der Baunutzungsverordnung typisierten Nutzungsarten an.

Das streitgegenständliche Gebäude wurde bisher als Bürogebäude genutzt. Als solches war es in dem hier maßgeblichen Bebauungsplan Nr. ... für das Gebiet nördlich der ...Straße und westlich der ... Straße in ..., der am 26. September 1998 in Kraft getreten ist, gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO allgemein zulässig.

Eine Asylbewerberunterkunft, wie sie die Klägerin auf dem Grundstück Fl.Nr. ... der Gemarkung ... beabsichtigt, stellt regelmäßig eine Anlage für soziale Zwecke im Sinne des § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO und damit weder ein Wohngebäude noch einen Beherbergungsbetrieb dar (vgl. BayVGH, B. v. 29.1.2014 - 2 ZB 13.678 - juris Rn. 5 m. w. N.; U. v. 13.9.2012 - 2 B 12.109 - juris Rn. 25; BVerwG, B. v. 4.6.1997 - 4 C 2/96 - NVwZ 1998, 173 f.; a. A. VGH Baden-Württemberg, B. v. 14.3.2013, a. a. O.). Hieran hält die Kammer fest. Der Begriff des Wohnens ist durch eine auf Dauer angelegte Häuslichkeit, Eigengestaltung der Haushaltsführung und des häuslichen Wirkungskreises sowie die Freiwilligkeit des Aufenthaltes gekennzeichnet (vgl. BVerwG, B. v. 25.3.1996 - 4 B 302/95 - NVwZ 1996, 893 f.). Die Annahme einer Wohnnutzung scheitert deshalb bereits daran, dass sich die Asylbewerber in der Gemeinschaftsunterkunft nicht freiwillig aufhalten. Der Aufenthalt erfolgt vielmehr nach einer Zuweisungsentscheidung der zuständigen Behörde, auf die der einzelne Asylbewerber keinerlei Einflussmöglichkeiten hat (vgl. § 53 Abs. 1 Satz 1 Asylverfahrensgesetz - AsylVfG; Art. 4 Abs. 1 Gesetz über die Aufnahme und Unterbringung der Leistungsberechtigten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz - Aufnahmegesetz - AufnG). Zudem obliegt es nicht der Wahl des Asylbewerbers, mit wie vielen und mit welchen Personen er sich den jeweiligen Raum teilt, sondern hängt dies von der von der Verwaltung der Unterkunft vorgenommenen Raumbelegung ab (vgl. zum Ganzen VG München, U. v. 3.6.2014 - M 1 K 14.339 - juris Rn. 16). Wegen der fehlenden Freiwilligkeit des Aufenthaltes handelt es sich nicht um eine Beherbergung im Sinne der Baunutzungsverordnung. Darüber hinaus ergibt sich der Heimcharakter der Gemeinschaftsunterkunft auch daraus, dass keine der geplanten Wohneinheiten über ein eigenes Bad bzw. eine eigene Küche verfügen soll, sondern ausschließlich Gemeinschaftsküchen und zentrale sanitäre Anlagen geplant sind (vgl. BayVGH, B. v. 15.5.2003 - 25 CE 03.781 - juris Rn. 2; Niedersächsisches OVG, U. v. 31.7.1996 - 6 L 7466/94 - juris Rn. 5). Des Weiteren handelt es sich auch deshalb nicht um eine Wohnnutzung im Sinne der Baunutzungsverordnung, weil die Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft nicht auf ein dauerhaftes Wohnen angelegt ist (vgl. BayVGH, U. v. 13.9.2012, a. a. O.). Hieran vermag auch die zwischenzeitlich längere Dauer der einzelnen Asylverfahren nichts zu ändern. Im Übrigen dient die Nutzung der menschenwürdigen Unterbringung und Existenzsicherung der Asylbewerber und ist auch deshalb als Anlage für soziale Zwecke im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO einzustufen (vgl. VGH Baden-Württemberg, B. v. 25.6.1993 - 3 S 1227/93 - juris Rn. 25).

Durch die Verwirklichung einer Asylbewerberunterkunft wird die Variationsbreite eines Bürogebäudes auch hinsichtlich der Aufenthaltsdauer der dort unterbgebrachten Menschen verlassen, so dass eine Nutzungsänderung sowohl im bauordnungsrechtlichen wie auch im bauplanungsrechtlichen Sinne vorliegt. Maßgeblich ist dabei, dass eine Anlage für soziale Zwecke einer anderen Kategorie der Baunutzungsverordnung unterfällt, als die bisherige Nutzung als Bürogebäude und damit bereits typisierenderweise bodenrechtliche Belange neu berührt werden können.

Die Nutzungsänderung ist auch nicht verfahrensfrei nach Art. 57 Abs. 4 BayBO. Für die neue Nutzung sind andere bauplanungsrechtliche Vorschriften maßgeblich und kommen damit andere öffentlich-rechtliche Anforderungen in Betracht (vgl. Art. 57 Abs. 4 Nr. 1 BayBO).

Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der hier in Streit stehenden Nutzungsänderung beurteilt sich dabei nach § 30 Abs. 1 BauGB und den rechtskräftigen Festsetzungen des qualifizierten Bebauungsplanes Nr.... der Beklagten für das Gebiet nördlich der ...Straße und westlich der ... Straße in ... aus dem Jahr 1998, der in Ziffer 1. als zulässige Art der baulichen Nutzung ein Gewerbegebiet (GE) im Sinne von § 8 BauNVO festsetzt. § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO bestimmt, dass in Gewerbegebieten ausnahmsweise Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke zugelassen werden können.

Die hier in Streit stehende Nutzung ist auch ausnahmefähig im Sinne von § 31 Abs. 1 BauGB. Danach können von den Festsetzungen des Bebauungsplanes solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind. Für die Erteilung der im Bebauungsplan vorgesehenen Ausnahme ist jedoch stets zu prüfen, ob das geplante Vorhaben einer Flüchtlingsunterkunft und die im Gewerbegebiet vorhandenen Gewerbebetriebe miteinander verträglich sind. Weder darf die „soziale Nutzung“ nachhaltig gestört werden (Lärm, Gerüche etc.), noch darf umgekehrt die Gewerbenutzung unzumutbar beeinträchtigt werden.

Eine Ausnahme nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO wäre wegen Gebietsunverträglichkeit dann nicht zulässig, wenn das Wohnheim für Asylbewerber den Gebietscharakter des festgesetzten Gewerbegebietes gefährdete. Dies wäre dann der Fall, wenn das Vorhaben aufgrund seiner typischen Nutzungsweise in einem Gewerbegebiet störend wirkte. Das Erfordernis der Gebietsverträglichkeit bestimmt nicht nur die allgemeine Zulässigkeit, sondern erst Recht die in der Baunutzungsverordnung jeweils geregelten Ausnahmetatbestände. Zwischen der jeweiligen spezifischen Zweckbestimmung des Baugebietstyps und den jeweils in der Baunutzungsverordnung geregelten Ausnahmetatbeständen besteht ein gewollter funktionaler Zusammenhang. Das bedeutet, dass die in der Baunutzungsverordnung geregelte allgemeine Zweckbestimmung auch für die Auslegung und Anwendung der geregelten Ausnahmetatbestände maßgeblich ist. Gebietsverträglich ist eine Nutzung dann, wenn sie überhaupt, also gerade unabhängig vom Einzelfall, mit der Eigenart des Baugebietes verträglich ist (vgl. BVerwG, U. v. 21.3.2002 - 4 C 1/02 - BVerwGE 116, 155).

Die vereinzelt vertretene Rechtsauffassung, dass eine Unterkunft für Asylbewerber in Gewerbegebieten gebietsunverträglich sei, weil auf den den Standort des beabsichtigten Bauvorhabens umgebenden Grundstücken nach § 8 BauNVO Nutzungen ausgeübt werden dürften, die allein bereits vom Lärm her ein erhebliches Störpotenzial beinhalteten und darüber hinaus weitere Geruchs- und Staubpotenziale in erheblichem, gewerbeüblichen Umfang hinzutreten könnten (vgl. VG München, U. v. 3.6.2014 - M 1 K 14.339 - juris Rn. 18; VGH Baden-Württemberg, B. v. 14.3.2013 - 8 S 2504/12 - DVBl. 2013, 795 ff.) ist nach Inkrafttreten des Flüchtlingsunterbringungs-Maßnahmengesetzes am 26. November 2014 nicht mehr haltbar. In § 246 Abs. 10 BauGB ist geregelt, dass für Aufnahmeeinrichtungen und Gemeinschaftsunterkünfte für Flüchtlinge selbst Befreiungen auf der Grundlage von § 31 Abs. 2 BauGB erteilt werden können, sofern der jeweilige Bebauungsplan Anlagen für soziale Zwecke für allgemein bzw. ausnahmsweise zulässig erklärt. Eine Feinsteuerung, die Anlagen für soziale Zwecke im festgesetzten Gewerbegebiet ausschließen würde, hat die Beklagte im Bebauungsplan Nr. ... nicht getroffen. Wenn § 246 Abs. 10 BauGB selbst eine Befreiung für Flüchtlingsunterkünfte - eine solche kommt nach § 31 Abs. 2 BauGB nur in Betracht, wenn die betreffende Nutzung im Bebauungsplan unzulässig ist - unter weiteren Voraussetzungen für zulässig erachtet, muss dies erst recht für eine Ausnahme gelten, die vom Bebauungsplan selbst als zulässig vorgesehen ist. Daher ist aufgrund der Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. ... der Beklagten von einer grundsätzlichen Gebietsverträglichkeit der geplanten Asylbewerberunterkunft auszugehen.

Darüber hinaus schränkt § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO, nach dem die in den §§ 2 bis 14 BauNVO aufgeführten baulichen Anlagen im Einzelfall unzulässig sind, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebietes widersprechen, die Zulässigkeit von Vorhaben, die im Wege einer Ausnahme zugelassen werden können, im Einzelfall ein (vgl. BVerwG, U. v. 25.1.2007 - 4 C 1.06 - BVerwGE 128, 118 ff.).

Für das Gericht sind keine Anhaltspunkte erkennbar, dass die geplante Asylbewerberunterkunft als Anlage für soziale Zwecke in der geplanten Größenordnung für ca. 65 Asylbewerber im Einzelfall unzulässig ist, weil sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widerspricht. Sofern die Beklagte auf die umgebenden Gewerbebetriebe verweist, ist ihr entgegenzuhalten, dass es der Beklagten nach § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO offen gestanden wäre, im festgesetzten Gewerbegebiet Anlagen für soziale Zwecke, wie sie eine Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber darstellt, im Wege der bauplanungsrechtlichen Feinsteuerung auszuschließe, was aber unterlassen worden ist. Gerichtsbekannt ist darüber hinaus, dass sich im maßgeblichen Gewerbegebiet in weit überwiegender Zahl keine emissionsträchtigen Gewerbebetriebe befinden. Unmittelbar in südwestlicher Richtung schließen sich Verwaltungsgebäude eines ... (Fa....) und eines ... (Fa. ...) an. In nordöstlicher Richtung folgen eine ... (...) und ein ... einer Firma für ... (Fa. ...). Einzig vom ebenfalls nordöstlich gelegenen ... Betrieb (Fa. ...) dürften gewisse Emissionen ausgehen. Dass diese ein erhebliches, das normale Maß übersteigendes Störpotential aufweisen, ist für das Gericht nicht erkennbar bzw. wurde auch von der Beklagten nicht vorgetragen. Im Übrigen finden sich im maßgeblichen Gewerbegebiet ein Betrieb für ... (Fa. ...), die ..., ein Betrieb für ... (Fa. ...), ein Betrieb für ... sowie ein .... Die ... ist dabei bereits deutlich vom streitgegenständlichen Gebäude abgesetzt an der ...Straße gelegen. Da sich im maßgeblichen Gewerbegebiet überwiegend Verwaltungsgebäude bzw. keine emissionsträchtigen Produktionsstätten befinden, sind keine bodenrechtlichen Spannungen bei Zulassung einer Asylbewerberunterkunft in der beantragten Größe erkennbar.

Nichts anderes ergibt sich im Hinblick auf den von der Beklagten angeführten südlich angrenzenden Planbereich des Bebauungsplanes Nr. ... der Beklagten für das Gebiet südlich der ...Straße und westlich der ... Straße in ..., der für den unmittelbar dem streitgegenständlichen Gebäude gegenüberliegenden Bereich ein Mischgebiet im Sinne von § 6 BauNVO festsetzt. Ein irgendwie geartetes Spannungsverhältnis, begründet durch die Zulassung der Nutzungsänderung in eine Asylbewerberunterkunft, vermag die Kammer hier nicht zu erkennen. Gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 5 BauNVO sind in Mischgebieten Anlagen für soziale Zwecke bereits allgemein zulässig. Überdies sind die Baugebiete durch einen größeren Parkplatz und eine ca. 1,50 m hohe Wand räumlich bereits deutlich voneinander getrennt.

Durch die ins Auge gefasste Beschränkung auf eine Asylbewerberzahl von ca. 65 und die darüber hinaus angedachte zeitliche Beschränkung auf fünf Jahre (vgl. Frage 4 des Vorbescheides) wird nach Auffassung der Kammer in ausreichender Form gewährleistet, dass der Gebietscharakter unter dem Gesichtspunkt der Gebietsverträglichkeit bzw. der Zweckbestimmung des Gewerbegebietes in dem rechtlich gebotenen Umfang erhalten bleibt und gerade im Hinblick auf den Umfang der Nutzung als Wohnheim für Asylbewerber keine erhebliche nachteilige Veränderung für die vorhandenen gewerblichen Betriebe stattfindet (vgl. zum Ganzen Niedersächsisches OVG, B. v. 25.3.1993 - 6 M 1207/93 - NVwZ-RR 1993, 532; VGH Baden-Württemberg, B. v. 17.7.1992 - 8 S 1621/92 - DÖV 1993, 257).

Auch wenn größere Asylbewerberunterkünfte mit einer Belegungsdichte wie die hier geplante Gemeinschaftsunterkunft tatsächliche und rechtliche Besonderheiten aufweisen, die dazu führen, dass das Vorhaben bzw. die genehmigte Nutzung boden- bzw. bauplanungsrechtliche Relevanz hat, begründet eine für Asylbewerberunterkünfte übliche Belegungsdichte für sich genommen noch keine bodenrechtlich relevanten Störungen, auch wenn sich der Lebensrhythmus und die Gewohnheiten der Untergebrachten von denen der Ortsansässigen abheben (vgl. BayVGH, U. v. 13.9.2012 - 2 B 12.109; juris Rn. 40; BVerwG, U. v. 23.8.1996 - 4 C 13.94 - NVwZ 1997, 384).

Die geplante Nutzung als Unterkunft für Asylbewerber verstößt auch nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme.

Nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO ist eine bauliche Anlage im Einzelfall auch unzulässig, wenn von ihr Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebietes im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind.

Diese Störungen müssen aber eine bodenrechtliche Relevanz besitzen. Soweit die Beklagte in diesem Zusammenhang auf die Lage des streitgegenständlichen Grundstücks am Rande des festgesetzten Gewerbegebietes und dem ihm gegenüberliegend festgesetzten Mischgebiet entstandenen Struktur verweisen lässt, hätte dieser Problematik durch die planerische Gestaltung der gegenüberliegenden Bebauungsplangebiete Rechnung getragen werden müssen. Auch hierfür hätte der Beklagten das Instrumentarium der Feinsteuerung der §§ 1 Abs. 5 und 6 BauNVO zur Verfügung gestanden. Nach § 1 Abs. 8 BauNVO wäre es auch zulässig gewesen, einzelne Beschränkungen wie beispielsweise einen Ausschluss von Anlagen für soziale Zwecke nur für bestimmte Teile eines Baugebietes vorzusehen.

Ebenfalls bleibt zu berücksichtigen, dass sich das für die Unterbringung der Asylbewerber in Aussicht genommene Grundstück am äußersten Rand des maßgeblichen Bebauungsplangebietes befindet und ersichtlich zur ...Straße hin orientiert ist. Auch aufgrund dieser Randlage bleibt der durch den Bebauungsplan ausgewiesene Gebietscharakter uneingeschränkt erhalten und erfährt keine nachteiligen Veränderungen für die hier ansässigen Betriebe. Auch die eventuelle Befürchtung, dass es zu Rechtsverstößen durch die künftigen Bewohner der Gemeinschaftsunterkunft kommen könne, muss unberücksichtigt bleiben. Denn derartige, durch persönliche Eigenschaften der unterzubringenden Flüchtlinge erklärte Besorgnisse stellen keine städtebaulichen Gesichtspunkte dar, die planungsrechtlich bedeutsam sein können (vgl. Niedersächsisches OVG, B. v. 25.3.1993 - 6 M 1207/93 - NVwZ RR 1993, 532 f.).

3. Der Klägerin steht jedoch kein Rechtsanspruch auf Erteilung des Vorbescheides für die beantragte Nutzungsänderung zu, da die Beklagte den Antrag auf Erteilung eines Vorbescheides allein aus bauplanungsrechtlichen Gründen abgelehnt hat. Ausweislich des ablehnenden Bescheides der Beklagten vom 4. April 2014 wurde weder die Vereinbarkeit des Bauvorhabens mit bauordnungsrechtlichen Vorschriften geprüft noch die Fragen 2, 3 und 4 beantwortet.

Bei dem streitgegenständlichen Vorhaben handelt es sich jedoch um einen Sonderbau im Sinne des Art. 2 Abs. 4 Nr. 11 BayBO, so dass sich der Prüfungsumfang der Bauaufsichtsbehörde aus Art. 60 BayBO ergibt. Dieser schließt nach Art. 60 Satz 1 Nr. 2 BayBO auch die Prüfung der bauordnungsrechtlichen Anforderungen an das Bauvorhaben ein.

Die Beklagte hat die Ablehnung des Vorbescheidsantrages im Bescheid vom 4. April 2014 ausschließlich auf bauplanungsrechtliche Gesichtspunkte gestützt. Keine Überprüfung wurde dahingehend vorgenommen, ob die beantragte Nutzungsänderung auch den Anforderungen des Bauordnungsrechtes entspricht. Dies betrifft insbesondere die Frage, ob die beabsichtigen baulichen Veränderungen mit den einschlägigen brandschutzrechtlichen Vorschriften der Bayerischen Bauordnung vereinbar sind.

Da mithin noch keine Spruchreife gegeben ist, war der auf Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung des beantragten Vorbescheides gerichtete Hauptantrag abzuweisen und lediglich dem als Minus im weitergehenden Verpflichtungsantrag enthaltenen Verbescheidungsantrag zu entsprechen. Daher lässt sich ein auf die Erteilung des begehrten Vorbescheides gerichteter Anspruch der Klägerin derzeit nicht feststellen. Mangels Spruchreife war der hierauf gerichtete weitergehende Klageantrag der Klägerin daher abzuweisen.

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Soweit die Klägerin mit ihrer Klage die Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung des von ihr begehrten Vorbescheides gerichtet ist, hat die Klage keinen Erfolg und waren der Klägerin daher Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Den Übergang vom unbeschränkten Verpflichtungsantrag auf den im Urteil ausgesprochenen Anspruch auf Neuverbescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts wertet die Kammer mit einem Teilunterliegen im Umfang von einem Viertel der Kosten.

5. Der Ausspruch hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Eventuelle außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 EUR festgesetzt.


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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 3.750,- EUR festgesetzt.


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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Eventuelle außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 EUR festgesetzt.


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(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
3.
Tankstellen,
4.
Anlagen für sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3.
Vergnügungsstätten.

(1) In den Ländern Berlin und Hamburg entfallen die in § 6 Absatz 1, § 10 Absatz 2 und § 190 Absatz 1 vorgesehenen Genehmigungen oder Zustimmungen; das Land Bremen kann bestimmen, dass diese Genehmigungen oder Zustimmungen entfallen.

(1a) Die Länder können bestimmen, dass Bebauungspläne, die nicht der Genehmigung bedürfen, und Satzungen nach § 34 Absatz 4 Satz 1, § 35 Absatz 6 und § 165 Absatz 6 vor ihrem Inkrafttreten der höheren Verwaltungsbehörde anzuzeigen sind; dies gilt nicht für Bebauungspläne nach § 13. Die höhere Verwaltungsbehörde hat die Verletzung von Rechtsvorschriften, die eine Versagung der Genehmigung nach § 6 Absatz 2 rechtfertigen würde, innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige geltend zu machen. Der Bebauungsplan und die Satzungen dürfen nur in Kraft gesetzt werden, wenn die höhere Verwaltungsbehörde die Verletzung von Rechtsvorschriften nicht innerhalb der in Satz 2 bezeichneten Frist geltend gemacht hat.

(2) Die Länder Berlin und Hamburg bestimmen, welche Form der Rechtsetzung an die Stelle der in diesem Gesetzbuch vorgesehenen Satzungen tritt. Das Land Bremen kann eine solche Bestimmung treffen. Die Länder Berlin, Bremen und Hamburg können eine von § 10 Absatz 3, § 16 Absatz 2, § 22 Absatz 2, § 143 Absatz 1, § 162 Absatz 2 Satz 2 bis 4 und § 165 Absatz 8 abweichende Regelung treffen.

(3) § 171f ist auch auf Rechtsvorschriften der Länder anzuwenden, die vor dem 1. Januar 2007 in Kraft getreten sind.

(4) Die Senate der Länder Berlin, Bremen und Hamburg werden ermächtigt, die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Zuständigkeit von Behörden dem besonderen Verwaltungsaufbau ihrer Länder anzupassen.

(5) Das Land Hamburg gilt für die Anwendung dieses Gesetzbuchs auch als Gemeinde.

(6) § 9 Absatz 2d gilt entsprechend für Pläne, die gemäß § 173 Absatz 3 Satz 1 des Bundesbaugesetzes in Verbindung mit § 233 Absatz 3 als Bebauungspläne fortgelten.

(7) Die Länder können bestimmen, dass § 34 Absatz 1 Satz 1 bis zum 31. Dezember 2004 nicht für Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige großflächige Handelsbetriebe im Sinne des § 11 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung anzuwenden ist. Wird durch eine Regelung nach Satz 1 die bis dahin zulässige Nutzung eines Grundstücks aufgehoben oder wesentlich geändert, ist § 238 entsprechend anzuwenden.

(8) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 gilt § 34 Absatz 3a Satz 1 entsprechend für die Nutzungsänderung zulässigerweise errichteter baulicher Anlagen in bauliche Anlagen, die der Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden dienen, und für deren Erweiterung, Änderung oder Erneuerung.

(9) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 gilt die Rechtsfolge des § 35 Absatz 4 Satz 1 für Vorhaben entsprechend, die der Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden dienen, wenn das Vorhaben im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit nach § 30 Absatz 1 oder § 34 zu beurteilenden bebauten Flächen innerhalb des Siedlungsbereichs erfolgen soll.

(10) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 kann in Gewerbegebieten (§ 8 der Baunutzungsverordnung, auch in Verbindung mit § 34 Absatz 2) für Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünfte oder sonstige Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, wenn an dem Standort Anlagen für soziale Zwecke als Ausnahme zugelassen werden können oder allgemein zulässig sind und die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit öffentlichen Belangen vereinbar ist. § 36 gilt entsprechend.

(11) Soweit in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 8 der Baunutzungsverordnung (auch in Verbindung mit § 34 Absatz 2) Anlagen für soziale Zwecke als Ausnahme zugelassen werden können, gilt § 31 Absatz 1 mit der Maßgabe, dass Anlagen für soziale Zwecke, die der Unterbringung und weiteren Versorgung von Flüchtlingen und Asylbegehrenden dienen, dort bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 in der Regel zugelassen werden sollen. Satz 1 gilt entsprechend für in übergeleiteten Plänen festgesetzte Baugebiete, die den in Satz 1 genannten Baugebieten vergleichbar sind.

(12) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 kann für die auf längstens drei Jahre zu befristende

1.
Errichtung mobiler Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende,
2.
Nutzungsänderung zulässigerweise errichteter baulicher Anlagen in Gewerbe- und Industriegebieten sowie in Sondergebieten nach den §§ 8 bis 11 der Baunutzungsverordnung (auch in Verbindung mit § 34 Absatz 2) in Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünfte oder sonstige Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende
von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Die in Satz 1 genannte Frist von drei Jahren kann bei Vorliegen der dort genannten Befreiungsvoraussetzungen um weitere drei Jahre verlängert werden, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030. Sofern die Frist bereits abgelaufen ist, gilt Satz 1 auch für die auf drei Jahre, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030 zu befristende Fortsetzung der zuvor ausgeübten Nutzung einer bestehenden baulichen Anlage entsprechend. § 36 gilt entsprechend.

(13) Im Außenbereich (§ 35) gilt unbeschadet des Absatzes 9 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 die Rechtsfolge des § 35 Absatz 4 Satz 1 entsprechend für

1.
die auf längstens drei Jahre zu befristende Errichtung mobiler Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende,
2.
die Nutzungsänderung zulässigerweise errichteter baulicher Anlagen, auch wenn deren bisherige Nutzung aufgegeben wurde, in Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünfte oder sonstige Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende, einschließlich einer erforderlichen Erneuerung oder Erweiterung.
Die in Satz 1 Nummer 1 genannte Frist von drei Jahren kann um weitere drei Jahre, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030 verlängert werden; für die Verlängerung gilt die Rechtsfolge des § 35 Absatz 4 Satz 1 entsprechend. Sofern die Frist bereits abgelaufen ist, gilt auch für die Entscheidung über die auf drei Jahre, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030 zu befristende erneute Zulässigkeit einer bereits errichteten mobilen Unterkunft für Flüchtlinge oder Asylbegehrende die Rechtsfolge des § 35 Absatz 4 Satz 1 entsprechend. Für Vorhaben nach Satz 1 gilt § 35 Absatz 5 Satz 2 Halbsatz 1 und Satz 3 entsprechend. Wird zum Zeitpunkt einer Nutzungsänderung nach Satz 1 Nummer 2 eine Nutzung zulässigerweise ausgeübt, kann diese im Anschluss wieder aufgenommen werden; im Übrigen gelten für eine nachfolgende Nutzungsänderung die allgemeinen Regeln. Die Rückbauverpflichtung nach Satz 4 entfällt, wenn eine nach Satz 5 zulässige Nutzung aufgenommen wird oder wenn sich die Zulässigkeit der nachfolgenden Nutzung aus § 30 Absatz 1, 2 oder § 33 ergibt. Die Sicherstellung der Rückbauverpflichtung nach Satz 4 in entsprechender Anwendung des § 35 Absatz 5 Satz 3 ist nicht erforderlich, wenn Vorhabenträger ein Land oder eine Gemeinde ist.

(13a) Von den Absätzen 8 bis 13 darf nur Gebrauch gemacht werden, soweit dringend benötigte Unterkünfte im Gebiet der Gemeinde, in der sie entstehen sollen, nicht oder nicht rechtzeitig bereitgestellt werden können.

(14) Soweit auch bei Anwendung der Absätze 8 bis 13 dringend benötigte Unterkunftsmöglichkeiten im Gebiet der Gemeinde, in der sie entstehen sollen, nicht oder nicht rechtzeitig bereitgestellt werden können, kann bei Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünften oder sonstigen Unterkünften für Flüchtlinge oder Asylbegehrende bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 von den Vorschriften dieses Gesetzbuchs oder den aufgrund dieses Gesetzbuchs erlassenen Vorschriften in erforderlichem Umfang abgewichen werden. Zuständig ist die höhere Verwaltungsbehörde. Die Gemeinde ist anzuhören; diese Anhörung tritt auch an die Stelle des in § 14 Absatz 2 Satz 2 vorgesehenen Einvernehmens. Satz 3 findet keine Anwendung, wenn Vorhabenträger die Gemeinde oder in deren Auftrag ein Dritter ist. Für Vorhaben nach Satz 1 gilt § 35 Absatz 5 Satz 2 erster Halbsatz und Satz 3 entsprechend. Absatz 13 Satz 5 gilt entsprechend. Die Rückbauverpflichtung nach Satz 5 entfällt, wenn eine nach Satz 6 zulässige Nutzung aufgenommen wird oder wenn sich die Zulässigkeit der nachfolgenden Nutzung aus § 30 Absatz 1, 2 oder § 33 ergibt. Die Sicherstellung der Rückbauverpflichtung nach Satz 5 in entsprechender Anwendung des § 35 Absatz 5 Satz 3 ist nicht erforderlich, wenn Vorhabenträger ein Land oder eine Gemeinde ist. Wenn Vorhabenträger ein Land oder in dessen Auftrag ein Dritter ist, gilt § 37 Absatz 3 entsprechend; im Übrigen findet § 37 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 auf Vorhaben nach Satz 1 keine Anwendung.

(15) In Verfahren zur Genehmigung von baulichen Anlagen, die der Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden dienen, gilt bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 das Einvernehmen abweichend von § 36 Absatz 2 Satz 2 (auch in Verbindung mit Absatz 10 Satz 2 und Absatz 12 Satz 2) als erteilt, wenn es nicht innerhalb eines Monats verweigert wird.

(16) Bei Vorhaben nach den Absätzen 9 und 13 sowie bei Vorhaben nach Absatz 14 im Außenbereich gilt § 18 Absatz 3 Satz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 entsprechend.

(17) Die Befristung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 in den Absätzen 8 bis 13 sowie 14 bis 16 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Zulassungsverfahren von den Vorschriften Gebrauch gemacht werden kann.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.