Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss, 26. März 2015 - 11 L 596/15
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens; die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Streitwert wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2Der am 24. Februar 2015 sinngemäß gestellte Antrag,
3- 1.4
die aufschiebende Wirkung der Klage 11 K 6863/14 gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 14. August 2014 zur Errichtung einer Asylbewerberunterkunft auf dem Grundstück M.------straße 23 in X. (Gemarkung X. , Flur 00, Flurstücke 000 und 000) anzuordnen,
- 2.5
der Antragsgegnerin aufzugeben, die Baustelle auf dem vorgenannten Grundstück stillzulegen,
hat keinen Erfolg.
7Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage eines Nachbarn gemäß §§ 80 a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO entgegen der in § 212 a Abs. 1 BauGB getroffenen gesetzlichen Grundentscheidung setzt voraus, dass das Interesse des Nachbarn an der Suspendierung der angegriffenen Baugenehmigung gegenüber dem öffentlichen Interesse und dem Interesse des Bauherrn an deren Vollziehung überwiegt. Das ist regelmäßig der Fall, wenn die Baugenehmigung offensichtlich gegen Rechtsvorschriften verstößt, die auch dem Schutz des Nachbarn zu dienen bestimmt sind. Diese Voraussetzungen liegen hier bei der im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes allein gebotenen summarischen Prüfung nicht vor.
8Ein Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauordnungsrechts ist nicht ersichtlich.
9Aus dem geltend gemachten Verstoß gegen die bauordnungsrechtliche Stellplatzpflicht (§ 51 Abs. 1 BauO NRW) kann die Antragstellerin kein Abwehrrecht herleiten. Die genannte Vorschrift hat keinen drittschützenden Charakter. Die Verpflichtung des Bauherrn, bei der Errichtung von Anlagen, bei denen Kraftfahrzeugverkehr zu erwarten ist, Stellplätze und Garagen zu schaffen, soll vielmehr verhindern, dass der öffentliche Verkehrsraum über den Gemeingebrauch hinaus durch das Abstellen von Fahrzeugen belastet und dadurch die öffentliche Sicherheit gefährdet wird. Sie dient daher ausschließlich und allein dem Schutz öffentlicher Interessen,
10vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Juli 2013 – 2 A 2473/12 -, m.w.N., n.v.; Urteil vom 10. Juli 1998 – 11 A 7238/95 -, juris, Rn. 8 m.w.N.
11Auch die Regelungen der §§ 4 und 5 BauO NRW (Erschließung, Zufahrten) sind nicht nachbarschützend,
12vgl. OVG NRW, Urteil vom 9. April 1969 – VII A 1037/67 -, BRS 22 Nr. 189; Gädtke/Czepuck/Johlen/Plietz/Wenzel, BauO NRW, 12. Auflage 2011, § 74 Rn. 55 und 56.
13Die angefochtene Baugenehmigung verstößt auch nicht gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts.
14Insoweit bedarf es keiner Entscheidung der Frage, ob die 5. Änderung des Bebauungsplans X. Nr. 15 b – P.--ring /L. /L 000 - rechtswirksam ist. Eine Verletzung nachbarschützender Vorschriften des Bauplanungsrechts ist weder im Falle der Wirksamkeit der Ausweisung des Vorhabengrundstücks als allgemeines Wohngebiet noch im Falle ihrer Unwirksamkeit feststellbar.
15Ihre Rechtswirksamkeit unterstellt, kann des Weiteren offen bleiben, ob sich die Antragstellerin im Hinblick auf die hiermit erfolgte Ausweisung des Vorhabengrundstücks als allgemeines Wohngebiet auf einen Gebietsgewährleistungsanspruch berufen kann.
16Der Gebietsgewährleistungsanspruch vermittelt den Eigentümern von Grundstücken, die in einem Baugebiet liegen, das durch Bebauungsplan festgesetzt oder sich nach Maßgabe des § 34 Abs. 2 BauGB faktisch herausgebildet hat, (nur) das grundsätzliche Recht, sich gegen ein hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung innerhalb desselben Baugebiets nicht zulässiges Vorhaben zur Wehr zu setzen. Im Rahmen des nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnisses soll jeder Planbetroffene im Baugebiet das Eindringen einer gebietsfremden Nutzung und damit die schleichende Umwandlung des Baugebiets unabhängig von einer konkreten Beeinträchtigung verhindern können. Eine Ausweitung des Gebietsgewährleistungsanspruchs auf die Abwehr von Vorhaben innerhalb anderer, benachbarter Baugebiete scheidet auch im Verhältnis von unmittelbar benachbarten Grundstücken aus. Der Gebietsgewährleistungsanspruch knüpft daran an, dass jede Festsetzung von Baugebieten kraft Bundesrechts drittschützend ist. Den mit den Festsetzungen von Baugebieten verbundenen Einschränkungen korrespondiert die schutzwürdige Erwartung, dass der Gebietscharakter erhalten bleibt. Eine entsprechende Korrespondenz besteht im Verhältnis zu anderen Baugebieten und deren Entwicklung gerade nicht,
17vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Juni 2012 – 2 A 1067/12 – m.w.N., n.v.
18Ausweislich der Begründung zur 5. Planänderung sollte mit der Ausweisung des Vorhabengrundstücks als allgemeines Wohngebiet zwar das nördlich der M.------straße gelegene allgemeine Wohngebiet, in dem sich auch das Grundstück der Antragstellerin befindet, arrondiert werden. Gleichwohl spricht vieles dafür, dass es sich um zwei unterschiedliche Baugebiete im Sinne der vorgenannten Rechtsprechung handelt, weil der Bebauungsplan hinsichtlich der Art der Nutzung unterschiedliche Regelungen trifft. In dem das Vorhabengrundstück betreffenden allgemeinen Wohngebiet sind nach Ziffer 2. der textlichen Festsetzungen die gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 2 und 3 BauNVO zulässigen der Versorgung des Gebietes dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe, Anlagen für kirchliche, kulturelle, gesundheitliche und sportliche Zwecke und die ausnahmsweise gemäß § 4 Abs. 3 BauNVO zulässigen Nutzungen ausgeschlossen; aus Gründen des Schallschutzes sind oberhalb des Erdgeschosses nur der Hauptnutzung zugehörige Lager- und Abstellräume zulässig.
19Denn selbst wenn sich die Antragstellerin nach Maßgabe des § 4 BauNVO auf einen Gebietsgewährleistungsanspruch berufen könnte, wäre dieser nicht verletzt, weil die genehmigte Asylbewerberunterkunft hinsichtlich der Art ihrer Nutzung in dem ausgewiesenen allgemeinen Wohngebiet allgemein zulässig ist. Insoweit ist unerheblich, ob die Asylbewerberunterkunft aufgrund der geplanten Unterbringung der Asylbewerber in fünf abgeschlossenen Wohneinheiten jeweils mit Küche und sanitären Einrichtungen als Wohnnutzung bewertet werden kann. Geht man davon aus, dass gleichwohl die für eine Wohnnutzung maßgeblichen Kriterien – eine auf Dauer angelegte Häuslichkeit, Eigengestaltung der Haushaltsführung und des häuslichen Wirkungskreises sowie Freiwilligkeit des Aufenthalts – nicht erfüllt sind, so ist die Asylbewerberunterkunft als Anlage für soziale Zwecke anzusehen,
20so die wohl h.M., vgl. u.a. VG Düsseldorf, Beschluss vom 2. Februar 2015 – 9 L 25/15 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 4. November 2003 – 22 B 1345/03 -, BRS 66 Nr. 83; BayVGH, Beschluss vom 29. Januar 2014 – 2 ZB 13.678 -, juris; VG Ansbach, Urteil vom 6. Februar 2014 – AN 9 K 13.02098 -, juris; VG Augsburg, Urteil vom 27. November 2014 – Au 5 K 14.649 -, juris,
21die in dem betreffenden allgemeinen Wohngebiet ebenfalls allgemein zulässig ist.
22Die Antragstellerin kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, die genehmigte Asylbewerberunterkunft sei hier jedenfalls nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO unzulässig. Nach dieser Vorschrift, die die Zulässigkeit von Vorhaben, die mit den Festsetzungen eines Bebauungsplans übereinstimmen, einschränkt,
23vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2007 – 4 C 1/06 -, BVerwGE 128, 118,
24sind die in den §§ 2 bis 14 BauNVO aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Die Größe und die Belegungsdichte der genehmigten Asylbewerberunterkunft stehen hier jedoch nicht im Widerspruch zum Charakter des ausgewiesenen allgemeinen Wohngebietes. Zwar fehlt es in den grüngestempelten Bauvorlagen an einer ausdrücklichen numerischen Festlegung der Belegungshöchstgrenze. Die Anzahl der Nutzer wird jedoch durch die Größe der genehmigten Räumlichkeiten begrenzt. In der zur Baugenehmigung gehörigen Grundrisszeichnung sind 21 Schlafplätze dargestellt. Da das Dachgeschoss nicht genutzt werden kann, ist maximal eine Verdoppelung dieser Anzahl durch Verwendung von Etagenbetten denkbar. Eine ähnliche Anzahl errechnet sich anhand der in einigen Bundesländern empfohlenen bzw. vorgeschriebenen Mindeststandards,
25vgl. Pro Asyl, Unterbringung von Flüchtlingen in Deutschland, Regelungen und Praxis der Bundesländer im Vergleich, Stand: August 2014, abrufbar unter: www.proasyl.de.
26Bei Zugrundelegung der z.B. in Bayern empfohlenen Wohn-/Schlaffläche von 7 qm pro Person und der im Baugenehmigungsverfahren vorgelegten Wohnflächenberechnung von 317,81 qm ergäbe sich eine Belegungszahl von 45,4 Personen. Eine Asylbewerberunterkunft dieser Größenordnung stellt keine für ein allgemeines Wohngebiet untypische oder unzumutbare Verdichtung der Bebauung dar. Dies gilt auch im Vergleich zu dem in westlicher und nördlicher Richtung angrenzenden Gebäudebestand. Allein auf der nördlichen Straßenseite der M.------straße östlich der Straße Auf dem C. befinden sich ausweislich der bei den Verwaltungsvorgängen der Beklagten befindlichen Flurkarte acht Wohnhäuser, hinzu kommen zwei Wohngebäude westlich des Vorhabengrundstücks.
27Die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung verstößt auch im Übrigen nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme (§ 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO). Nach dieser Vorschrift sind die in den §§ 2 bis 14 BauNVO aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.
28Welche Anforderungen an das Gebot der Rücksichtnahme zu stellen sind, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Danach kann umso mehr an Rücksichtnahme verlangt werden, je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung derer ist, denen die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugute kommt; umgekehrt braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, umso weniger Rücksicht zu nehmen, je verständlicher und unabweisbarer die von ihm mit seinem Vorhaben verfolgten Interessen sind. Die hierbei vorzunehmende Interessenabwägung hat sich am Kriterium der Zumutbarkeit auszurichten, und zwar in dem Sinne, dass abzuwägen ist, ob den Betroffenen die nachteiligen Einwirkungen eines streitigen Bauwerks einschließlich seiner vorgesehenen Nutzung billigerweise zugemutet werden können oder nicht,
29vgl. BVerwG, Urteil vom 13. März 1981 – 4 C 1.78 -, BRS 38 Nr. 136.
30Die von einer baulichen Anlage ausgehenden Störungen und Belästigungen sind dabei nur insoweit auf ihre Nachbarverträglichkeit zu prüfen, als sie typischerweise bei der bestimmungsgemäßen Nutzung auftreten und von bodenrechtlicher Relevanz sind. Anderweitige (befürchtete) Belästigungen sind nicht Gegenstand baurechtlicher Betrachtung. Insbesondere ist das Baurecht im Allgemeinen nicht in der Lage, soziale Konflikte zu lösen, die wegen der Unterbringung von Asylbewerbern besorgt werden. Befürchteten Belästigungen kann nicht mit Mitteln des Baurechts, sondern nur im jeweiligen Einzelfall mit denen des Polizei- und Ordnungsrechts oder des zivilen Nachbarrechts begegnet werden,
31vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. September 2014 – 2 B 1048/14 -, juris; VG Düsseldorf, Beschluss vom 21. August 2014 – 11 L 1573/14 -.
32Bei den zu erwartenden Geräuschimmissionen handelt es sich in dem hier ausgewiesenen allgemeinen Wohngebiet um typische grundsätzlich hinzunehmende Wohngeräusche, auch wenn sich der Lebensrhythmus und die Gewohnheiten der Asylbewerber von denen der Ortsansässigen abheben. Unterschiede in den Lebensgewohnheiten und im Wohnverhalten verschiedener Bevölkerungsgruppen sind baurechtlich ohne Relevanz,
33vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 2. Februar 2015 – 9 L 25/15 -; VG Ansbach, Urteil vom 6. Februar 2014 – AN 9 K 13.02098 -; VG Regensburg, Beschluss vom 29. August 2014 – RN 6 E 14.1432-, jeweils m.w.N., alle juris.
34Die genehmigte Asylbewerberunterkunft verstößt auch im Hinblick auf den von der Antragstellerin geltend gemachten Mangel an Stellplätzen nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Dies setzte voraus, dass mit dem Vorhaben eine Verschärfung der Verkehrssituation für Nachbargrundstücke, die durch Straßen- und Parksuchverkehr situationsvorbelastet sind, verbunden ist, und die sich hieraus ergebende Gesamtbelastung die Eigentümer der Nachbargrundstücke bei Abwägung aller Belange unzumutbar trifft,
35vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Juli 2013 – 2 A 2473/12 -, m.w.N., n.v.; Urteil vom 10. Juli 1998 – 11 A 7238/95 -, juris, Rn. 28 m.w.N.
36Es sind bereits keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die Verkehrssituation im Bereich der M.------straße sowie den Straßen L. und Auf dem C. in entsprechender Weise vorbelastet ist. Ausweislich der bei den Verwaltungsvorgängen befindlichen Flurkarte verfügen die auf der nördlichen Seite der M.------straße gelegenen Grundstücke selbst über Parkraum. Zusätzlich sind nach dem zur Baugenehmigung gehörigen amtlichen Lageplan sechs Stellplätze am Kopfende des Wendehammers vorhanden. Abgesehen hiervon ist unter Berücksichtigung der genehmigten zwei Stellplätze auf dem Vorhabengrundstück auch nicht anzunehmen, dass der durch das Vorhaben ausgelöste An- und Abfahrtsverkehr zu einer unzumutbaren Zusatzbelastung führt. Dieser dürfte in erster Linie den Hausmeister sowie gelegentliche Besuche von Behördenmitarbeitern und Mitarbeitern karitativer Organisationen betreffen. Im Übrigen entspricht es eher der Üblichkeit, dass die Asylbewerber Behörden oder Rechtsanwälte vor Ort aufsuchen. Ausweislich der Begründung zur 5. Änderung des Bebauungsplans ist das Plangebiet mit zwei Bushaltestellen an das ÖPNV-Netz angebunden. Dass die Bewohner der Unterkunft selbst über PKWs oder Motorräder verfügen, dürfte wegen deren Mittellosigkeit ausscheiden,
37vgl. VG Ansbach, Urteil vom 6. Februar 2014 – AN 9 K 13.02098 -, juris.
38Soweit die Antragstellerin auf die Parkplatzsituation im Bereich einer Seniorenresidenz in X. hinweist, ist diese Nutzung mit der genehmigten Asylbewerberunterkunft nicht vergleichbar. Die Seniorenresidenz verfügt nach den Angaben der Antragstellerin über 65 Pflegeplätze und ist damit deutlich größer; zudem ist mit einer Altenpflegeeinrichtung ein höherer Personalbedarf und ein umfangreicherer Besucherverkehr verbunden.
39Schließlich kann sich die Antragstellerin nicht mit Erfolg auf eine Wertminderung ihres Grundstücks berufen. Die im Rahmen der Prüfung des Rücksichtnahmegebots geforderte Interessenabwägung hat sich, wie ausgeführt, am Kriterium der Unzumutbarkeit auszurichten. Entscheidend ist dabei, ob die zugelassene Nutzung zu einer – unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Interessen – unzumutbaren Beeinträchtigung der Nutzungsmöglichkeiten des anderen Grundstücks führt. Da sich jede – auch eine legale – Nachbarbebauung auf den Wert der umliegenden Grundstücke auswirken kann, kommt einer Wertminderung allenfalls eine Indizwirkung für die Interessenabwägung zu. Ein Abwehranspruch kann jedoch nur gegeben sein, wenn die Wertminderung die Folge einer dem Betroffenen unzumutbaren Beeinträchtigung der Nutzungsmöglichkeiten des Grundstücks ist,
40vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. September 2014 – 2 B 1048/14 -, juris, Rn. 23 m.w.N.
41Eine derartige Beeinträchtigung liegt nach den obigen Ausführungen jedoch nicht vor.
42Nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts sind schließlich auch dann nicht verletzt, wenn man unterstellt, dass die 5. Änderung des Bebauungsplans Nr. 15 b rechtsunwirksam ist. In diesem Fall gelten die Regelungen des Bebauungsplans in der Fassung der 4. Änderung, nach denen das Grundstück der Antragstellerin als allgemeines Wohngebiet und das Vorhabengrundstück als Gewerbegebiet ausgewiesen ist.
43Insoweit kann dahingestellt bleiben, ob die Asylbewerberunterkunft trotz ihres wohnähnlichen Charakters in einem Gewerbegebiet, in dem wie hier Betriebe der Abstandsklasse I-VII sowie Einzelhandel ausgeschlossen und Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonal sowie Betriebsinhaber und Betriebsleiter allgemein zulässig sind, auf der Grundlage des § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO als Anlage für soziale Zwecke ausnahmsweise zugelassen werden könnte. Des Weiteren bedarf es keiner Entscheidung der Frage, ob die Voraussetzungen für die Erteilung einer Befreiung nach § 246 Abs. 10 BauGB in der seit dem 26. November 2014 geltenden Fassung vorliegen. Die letztgenannte Vorschrift ist zwar erst nach der Erteilung der streitgegenständlichen Baugenehmigung in Kraft getreten, müsste jedoch als Rechtsänderung zugunsten des Bauherrn berücksichtigt werden,
44vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. April 1996 - 4 B 54/96 -, BRS 58 Nr. 157.
45Denn selbst wenn die Asylbewerberunterkunft nach keiner der beiden vorgenannten Vorschriften genehmigt werden könnte, würden durch eine dann gegebene baugebietswidrige Zulassung dieser Nutzung Nachbarrechte der Antragstellerin nicht verletzt. Wie oben ausgeführt, gilt der Gebietsgewährleistungsanspruch nicht baugebietsübergreifend, so dass der Antragstellerin keine Abwehrrechte gegenüber einer gebietsfremden Nutzung im benachbarten Gewerbegebiet zustünden. Im Falle der von ihr geltend gemachten Unwirksamkeit der 5. Planänderung kann sie bauplanungsrechtlichen Nachbarschutz nur nach Maßgabe des – hier nicht verletzten – Gebots der Rücksichtnahme beanspruchen.
46Verletzt nach alledem die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung Nachbarrechte der Antragstellerin nicht, kommt auch die beantragte Stilllegung der Bauarbeiten nicht in Betracht.
47Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, der Antragstellerin auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, weil diese keinen Antrag gestellt und demzufolge auch kein Kostenrisiko getragen hat (§ 154 Abs. 3 VwGO).
48Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Ausgehend von dem in Ziffer 9.7.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 bzw. in Ziffer 7. b) des Streitwertkatalogs der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 17. September 2003 (BauR 2003, 1883) angegebenen Rahmen erscheint im Hauptsacheverfahren ein Wert von 10.000,‑ Euro angemessen. Im Hinblick auf die Vorläufigkeit dieses Verfahrens ist der Streitwert zu halbieren (Ziffern 1.5 bzw. 12. a) der vorgenannten Streitwertkataloge).
Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss, 26. März 2015 - 11 L 596/15
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Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss, 26. März 2015 - 11 L 596/15 zitiert oder wird zitiert von 4 Urteil(en).
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.
(2) Zulässig sind
- 1.
Wohngebäude, - 2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe, - 3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.
(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 3.750,- EUR festgesetzt.
1
Gründe
2Der Antrag des Antragstellers,
3„die Vollziehung der von der Antragsgegnerin erteilten Baugenehmigung vom 01.12.2014 (Az. R.5.2254 660/14) auszusetzen“,
4hat keinen Erfolg.
5Das Gericht sieht darin einen Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO, die aufschiebende Wirkung der Klage 9 K 141/15 gegen die erteilte Baugenehmigung zum Neubau einer Übergangseinrichtung anzuordnen. Ein solcher Antrag geht der einstweiligen Anordnung vor (vgl. § 123 Abs. 5 VwGO).
6Der Antrag ist unbegründet.
7Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Nachbarklage gemäß § 80 Abs. 5 VwGO kommt entgegen der in § 212 a Abs. 1 BauGB getroffenen Grundentscheidung dann in Betracht, wenn das Interesse des Nachbarn an der Suspendierung der angegriffenen Baugenehmigung gegenüber dem öffentlichen Interesse oder dem Interesse des Bauherrn an deren Vollziehung überwiegt. Das ist in der Regel dann der Fall, wenn die Baugenehmigung ersichtlich gegen Rechtsvorschriften verstößt, die auch dem Schutz des Nachbarn zu dienen bestimmt sind. Diese Voraussetzungen liegen hier nach der im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes allein gebotenen summarischen Prüfung nicht vor. Dem Antragsteller steht gegen das Vorhaben kein nachbarlicher Abwehranspruch zu.
8Ein Nachbar kann nur dann erfolgreich gegen die einem Dritten (hier der Antragsgegnerin selbst) erteilte Baugenehmigung vorgehen, wenn die Baugenehmigung gegen nachbarschützende Vorschriften des öffentlichen Bauplanungs- oder Bauordnungsrechts verstößt oder unter Berücksichtigung nachbarlicher Belange nicht hätte erteilt werden dürfen. Ob das Vorhaben objektiv, d. h. hinsichtlich derjenigen Vorschriften, die nicht nachbarschützend sind, rechtmäßig ist, ist dagegen im Nachbarverfahren unerheblich. Gemessen an diesen Maßstäben ist die angefochtene Baugenehmigung nicht zu beanstanden.
9Bauordnungsrechtliche Vorschriften sind nicht verletzt.
10Die Frage nach dem Stellplatzbedarf auf dem Vorhabengrundstück ist für die Entscheidung irrelevant, weil die entsprechende Vorschrift (§ 51 Abs. 1 BauO NRW) keinen nachbarschützenden Charakter hat.
11Vgl. OVG NRW, Urteil vom 10.07.1998 – 11 A 7238/95 -, juris.
12Das gleiche gilt für die Gestaltungsvorschrift des § 12 BauO NRW,
13vgl. Johlen, in: Gädtke/Czepuck/Johlen/Plietz/Wenzel, BauO NRW, 12. Auflage 2011, § 12 Rn. 16,
14und die Spielplatzpflicht aus § 9 Abs. 2 BauO NRW. Diese bestehen ausschließlich im öffentlichen Interesse.
15Vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 25.03.2009 – 10 K 1826/08 -; juris; Boeddinghaus/Hahn/Schulte; Bauordnung für das Land NRW, § 9 Rn. 12.
16Es liegt auch kein Verstoß gegen die Brandschutzbestimmungen in § 17 Abs. 1 BauO NRW vor. Gemäß § 17 Abs. 1 BauO NRW müssen bauliche Anlagen sowie andere Anlagen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW so beschaffen sein, dass unter anderem der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch vorgebeugt wird. Mit dieser Bestimmung, die nachbarschützend wirkt, soweit sie der Verhinderung der Ausbreitung von Feuer auf andere Grundstücke dient,
17vgl. OVG NRW, Urteil vom 09.03.2012 – 2 A 2732/10 – juris; Johlen, in: Gädtke/Czepuck/Johlen/Plietz/Wenzel, BauO NRW, 12. Auflage 2011, § 17 Rn. 28,
18steht das Bauvorhaben im Einklang. Gemäß Ziff. 4 der Nebenbestimmungen zur Baugenehmigung sind die notwendigen Bescheinigungen des Bezirksschornsteinfegers vorzulegen. In der Baugenehmigung wird weiterhin unter dem Punkt „Brandschutz“ auf ein Brandschutzkonzept verwiesen, dass nach einem handschriftlichen Vermerk der Baugenehmigung lediglich deshalb nicht beigefügt wurde, weil es dem Konzept eines vergleichbaren Vorhabens entspricht und dort eingesehen werden kann.
19Nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts sind ebenfalls nicht verletzt.
20Die Zulässigkeit des Vorhabens beurteilt sich planungsrechtlich nach § 35 Abs. 2 BauGB, da das Vorhaben im Außenbereich ausgeführt werden soll. Ob das Vorhaben seiner Art nach als Gemeinschaftsunterkunft im Außenbereich zugelassen werden kann, bedarf vorliegend keiner Überprüfung. Grundsätzlich haben nämlich Nachbarn keinen allgemeinen, über das Rücksichtnahmegebot hinausgehenden Schutzanspruch dergestalt, dass sie die Zulassung eines im Außenbereich objektiv nicht genehmigungsfähigen Vorhabens abwehren könnten.
21Vgl. BVerwG, Urteil vom 03.04.1995 - 4 C 47/95 -, juris.
22Der Antragsteller kann sich zunächst nicht auf einen Gebietsgewährleistungsanspruch stützen. Dieser besagt, dass ein Nachbar sich unabhängig von tatsächlichen Beeinträchtigungen gegen Bauvorhaben zur Wehr setzen kann, die den Baugebietsfestsetzungen bzw. dem Charakter des vorhandenen faktischen Baugebietes widersprechen.
23Vgl. BVerwG, Urteil vom 16.09.1993 –-, - 4 C 28/91 -; Urteil vom 23.08.1996, - 4 C 13/94 -; OVG NRW, Urteil vom 21.12.2010 - 2 A 1419/09 - und Beschluss vom 22.06.2010 - 7 B 479/10 -, juris.
24Das wechselseitige Austauschverhältnis, auf dem der Gebietsgewährleistungsanspruch beruht, beschränkt sich jedoch auf die Eigentümer der in demselben Baugebiet gelegenen Grundstücke,
25vgl. BVerwG, Urteil vom 16.09.1993,- 4 C 28/91 -; Beschluss vom 20.08.1998, - 4 B 79/98 -; OVG NRW, Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 04.11.2005 – 7 B 1319/05 -, Beschluss vom 28.11.2002, ‑ 10 B 1618/02 -, juris.
26hier also nicht gebietsübergreifend zwischen dem Wohngebiet und dem angrenzenden Außenbereich, in dem sich das Vorhabengrundstück befindet.
27Das Vorhaben verstößt auch nicht gegen das planungsrechtliche Rücksichtnahmegebot, das sich hier aus § 35 Abs. 2 und Abs. 3 BauGB ergibt.
28Der Eigentümer eines im Innenbereich gelegenen Grundstücks kann gegenüber einer auf dem Nachbargrundstück im Außenbereich genehmigten Bebauung Rücksichtnahme auf seine Interessen im Rahmen einer Abwägung mit den Interessen des Nachbarn nur insoweit verlangen, als er über eine schutzwürdige Abwehrposition verfügt.
29Vgl. BVerwG, Urteil vom 28.10.1993, - 4 C 5/93 - ,juris.
30Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann aufgrund des Rücksichtnahmegebots umso mehr an Rücksichtnahme verlangt werden, je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugute kommt; umgekehrt braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, umso weniger Rücksicht zu nehmen, je verständlicher und unabweisbarer die von ihm mit seinem Vorhaben verfolgten Interessen sind. Die hierbei vorzunehmende Interessenabwägung hat sich an dem Kriterium der Unzumutbarkeit auszurichten, und zwar in dem Sinne, dass dem Betroffenen die nachteilige Wirkung des streitigen Bauvorhabens nicht mehr zugemutet werden kann.
31Vgl. BVerwG, Beschluss vom 08.07.1998 - 4 B 64.98 -, OVG NRW, Beschluss vom 09.06.2009 ‑ 7 B 659/09-; juris.
32Bei Einhaltung der Abstandflächen scheidet regelmäßig auch ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot im Hinblick auf Beeinträchtigungen aus, vor denen das Abstandflächenrecht schützen will.
33Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 09.02.2009 - 10 B 1713/08 -, juris
34Das Vorhaben ist gegenüber dem Grundstück des Antragstellers nicht rücksichtslos.
35Aufgrund seiner Gesamtkonzeption (Übergangsheim, d.h. vorübergehende Unterbringung von Flüchtlingen in insgesamt 8 Wohnungen von jeweils ca. 50 m²) ist es als Anlage für soziale Zwecke anzusehen. Einrichtungen dieser Art sind in einem reinen Wohngebiet ausnahmsweise, in einem allgemeinen Wohngebiet allgemein zulässig (vgl. § 3 Abs. 3 Nr. 2, § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO) und dort somit regelmäßig gebietsverträglich.
36Vgl. BVerwG, Urteil vom 17.12.1998, - 4 C 16/97 - zur Zulässigkeit eines Asylbewerberheims, juris.
37Die von dem Bauvorhaben in der genehmigten Form ausgehenden Geräuschemissionen sind für die Antragsteller nicht unzumutbar. Von der Nutzung als Asylbewerberunterkunft gehen insbesondere keine Störungen mit bodenrechtlicher Relevanz aus. Auch der Vortrag des Antragstellers gibt insoweit keine näheren Anhaltspunkte.
38Die Bewertungsmaßstäbe der TA Lärm können nicht herangezogen werden, da es vorliegend um verhaltensbedingten Lärm geht und nicht um Geräusche, die durch technische Anlagen hervorgerufen werden (vgl. Nr.1 Buchst. h der TA Lärm). Ob und inwieweit sich Belästigungen oder Störungen auswirken können, ist nach objektiven Maßstäben unter Berücksichtigung der bestimmungsgemäßen Nutzung der Anlage und der sich daraus ergebenden Erwartung von Auswirkungen zu beurteilen.
39Vgl. VG Ansbach, Urteil vom 06.02.2014 – AN 9 K 13.02098 -, juris; Söfker in Ernst/Zinkahn/ Bielenberg, BauNVO, Stand April 2013, § 15 Rn. 28.
40Bei der Bewertung von Gefahren und Beeinträchtigungen nachbarlicher Interessen können nur solche Störungen berücksichtigt werden, die typischerweise bei der bestimmungsgemäßen Nutzung des Vorhabens auftreten und von bodenrechtlicher Relevanz sind (städtebauliche Gesichtspunkte). Anderen Gefahren kann im jeweiligen Einzelfall mit den Mitteln des Polizei- und Ordnungsrechts oder des zivilen Nachbarrechts begegnet werden.
41Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15.05.2001 -7 B 624/01-, zu einer Übergangseinrichtung für Flüchtlinge und Beschluss vom 27.08.1992 -10 B 3439/92- zu einem Asylbewerberheim, juris
42Bei den zu erwartenden Geräuschimmissionen handelt es sich in dem hier vorliegenden Wohngebiet um typische grundsätzlich hinzunehmende Wohngeräusche, auch wenn sich der Lebensrhythmus und die Gewohnheiten der Asylbewerber von denen der Ortsansässigen abheben. Unterschiede in den Lebensgewohnheiten und im Wohnverhalten verschiedener Bevölkerungsgruppen sind baurechtlich ohne Relevanz,
43Vgl. OVG Münster, Beschluss vom 22.07.1991- 7 B 1226/91 -; VGH Kassel, B.v. 29.11.1989 –; BayVGH, U.v.13.09.2012 – 2 B 12.109 –, juris.
44auch wenn der Antragsteller offenbar befürchtet, dass die künftigen Bewohner der Gemeinschaftsunterkunft angesichts ihrer Lebensumstände vielleicht weniger Rücksicht auf die Wohnbedürfnisse der angestammten Wohnbevölkerung nehmen. Insoweit ist darauf zu verweisen, dass das Bauplanungsrecht keinen Milieuschutz gewährleisten kann und soll.
45Vgl. BVerwG, Urteil vom 23.08.1996, - 4 C 13/94 -, juris.
46Darüber hinaus lassen auch die konkreten Gegebenheiten einen Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme nicht befürchten. Zwischen dem Wohnhaus des Antragstellers und dem nächstgelegenen Gebäudeteil der Unterkunft besteht ein Abstand von ca. 28 m. Auch die Belegungsdichte bei insgesamt 8 Wohnungen von jeweils ca. 50 m² führt angesichts der Größe des Baugrundstücks zu keiner für die Nachbarschaft unzuträglichen Belegungsdichte.
47Schließlich ist es unerheblich, ob das Grundstück des Antragstellers infolge der zugelassenen Nutzung des Nachbargrundstücks eine Wertminderung erfahren hat. Die im Rahmen der Prüfung des Rücksichtnahmegebotes gebotene Interessenabwägung hat sich am Kriterium der Unzumutbarkeit auszurichten. Zu fragen ist, ob die zugelassene Nutzung zu einer unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Interessen unzumutbaren Beeinträchtigung der Nutzungsmöglichkeiten des anderen Grundstücks führt. Da sich jede Nachbarbebauung auf den Wert der umliegenden Grundstücke auswirken kann, kommt einer Wertminderung allenfalls eine Indizwirkung für die Interessenabwägung zu. Ein Abwehranspruch kann jedoch nur gegeben sein, wenn die Wertminderung die Folge einer dem Betroffenen unzumutbaren Beeinträchtigung der Nutzungsmöglichkeiten des Grundstücks ist.
48Vgl. BVerwG, Urteil vom 23.08.1996 – 4 C 13/94; Beschluss vom 24.04.1992 - 4 B 60.92 – juris.
49Das ist hier nicht der Fall. Da insoweit mit dem drittschützenden Rücksichtnahmegebot auch eine den Inhalt des Eigentums bestimmende gesetzliche Regelung vorhanden ist, besteht ein Abwehranspruch unmittelbar aus Art. 14 GG ebenfalls nicht.
50Vgl. BVerwG, Urteil vom 23.08.1996 – 4 C 13/94; Urteil vom 26.09.1991 - 4 C 5.87 -; juris.
51Wird ein Nachbar schließlich durch die Bebauung bzw. hier die Nutzungsänderung nicht in seinen Nachbarrechten verletzt, kann er die Baugenehmigung auch nicht durch einen Hinweis auf besser geeignete Alternativstandorte zu Fall bringen.
52Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27.08.1992 -10 B 3439/92, a.a.O. und Beschluss vom 05.11 2007 ‑ 7 B 1182/07, juris.
53Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes wird der im Klageverfahren angesetzte Streitwert regelmäßig halbiert.
Tenor
I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III.
Der Streitwert wird auf 7.500 Euro festgesetzt.
Gründe
Tenor
I.
Der Bescheid der Beklagten vom
II.
Die Kosten des Verfahrens haben die Klägerin zu ¼ und die Beklagte zu ¾ zu tragen.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Gründe
(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.
(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.
(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Eventuelle außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
1
Gründe:
2Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.
3Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen nicht zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung.
4Das Verwaltungsgericht hat den mit der Beschwerde weiterverfolgten sinngemäßen Antrag des Antragstellers,
5die aufschiebende Wirkung der Klage 11 K 4446/14 gegen die der Beigeladenen erteilten Baugenehmigung vom 3. Juni 2014 zur Errichtung eines Wohnhauses für asylbegehrende Personen auf dem Grundstück T. Weg 5 in T1. , Flur 32, Flurstücke 216, anzuordnen,
6im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, die vorzunehmende Interessenabwägung falle zum Nachteil des Antragstellers aus. Eine Verletzung nachbarschützender Vorschriften des Bauordnungsrechts sei nicht ersichtlich. Die Baugenehmigung verstoße auch nicht gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts. Der Antragsteller könne sich nicht mit Erfolg auf einen Gebietsgewährleistungsanspruch berufen. Ein solcher bestehe nicht im baurechtlichen Außenbereich. Von einem Verstoß gegen das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme sei ebenfalls nicht auszugehen.
7Die dagegen von der Beschwerde erhobenen Einwände bleiben ohne Erfolg.
81. Die verwaltungsgerichtliche Einschätzung, dem Antragsteller stehe ein Gebietsgewährleistungsanspruch schon deshalb nicht zu, weil das Vorhabengrundstück im Außenbereich liege und sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens nach § 35 BauGB richte, wird durch das Beschwerdevorbringen nicht in Frage gestellt.
9Der Anwendungsbereich des § 34 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BauGB gilt (nur) für Vorhaben, die innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils verwirklicht werden sollen. Ortsteil in diesem Sinne ist jeder Bebauungskomplex, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist. Das bloße Aufeinanderfolgen einzelner Bauten in Form eines Siedlungsansatzes - wie er hier allein in Rede steht - reicht dazu nicht aus. Mit diesen Anforderungen soll die Abgrenzung zur (unerwünschten) Splittersiedlung erreicht werden, bei der es sich um eine bloße Anhäufung von Gebäuden handelt. Entscheidend kommt es jeweils auf ein objektives Verständnis der Umstände des konkreten Einzelfalls an. Abzustellen ist auf die tatsächlichen Verhältnisse.
10Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 15. September 2011- 9 B 11.11. -, juris Rn. 8, vom 2. April 2007- 4 B 7.07 -, BRS 71 Nr. 81 = juris Rn. 4, vom8. November 1999 - 4 B 85.99 -, BRS 62 Nr. 100 = juris Rn. 8, und vom 15. Juli 1994 - 4 B 109.94 -, BRS 56 Nr. 59 = juris Rn. 6, Urteile vom 3. Dezember 1998 - 4 C 7.98 -, BRS 60 Nr. 81 = juris Rn. 12, vom 17. Februar 1984 - 4 C 56.79 -, BRS 42 Nr. 80 = juris Rn. 7, und vom 6. November 1968 - 4 C 31.66 -, BVerwGE 31, 22 = juris Rn. 20 und 23.
11Das „gewisse Gewicht“ für die Bewertung eines Bebauungszusammenhangs als Ortsteil ist nicht für alle Gemeinden und Siedlungsräume einheitlich, sondern nach den siedlungsstrukturellen Gegebenheiten im Gebiet der jeweiligen Gemeinde zu bestimmen. Die Anforderung einer organischen Siedlungsstruktur schließt nur das ein, was in Entgegensetzung zur unerwünschten Splittersiedlung den inneren Grund für die Rechtsfolge des § 34 BauGB bildet, nämlich die nach der Siedlungsstruktur angemessene Fortentwicklung innerhalb des gegebenen Bereichs. Insbesondere eine bandartige oder einzeilige Bebauung entlang nur einer Straßenseite kann die Annahme einer organischen Siedlungsstruktur ausschließen.
12Vgl. BVerwG, Urteil vom 6. November 1968 - IV C 31.66 -, BRS 20 Nr. 36 = juris Rn. 20; OVG NRW, Urteil vom 28. Februar 2008 - 10 A 1998/06 -, NVwZ‑RR 2008, 682 = juris Rn. 31f.
13Ausgehend von diesen Grundsätzen stellt die in der Nachbarschaft zum Vorhabengrundstück vorhandene Bebauung, die im amtlichen Lageplan als „T. Siedlung“ gekennzeichnet ist, ersichtlich keinen im Zusammenhang bebauten Ortsteil dar. In Auswertung des vorliegenden Kartenmaterials und der im Internet zugänglichen Luftbilder (vgl. z.B. www.tim-online.nrw.de) weist die benachbarte Bebauung am T. Weg weder für sich genommen noch in der Zusammenschau mit entfernter gelegener Bebauung das für einen Ortsteil erforderliche Gewicht auf, noch ergeben sich Anknüpfungspunkte für eine organische Siedlungsstruktur. Der Beschwerde ist nichts anders zu entnehmen. Sie selbst spricht von "einer Art Splittersiedlung".
14Damit entfällt auch ein Gebietsgewährleistungsanspruch.
15Der Gebietsgewährleistungsanspruch ist darauf gerichtet, dass sich ein Nachbar in einem (faktischen) Baugebiet im Sinne von § 1 Abs. 3 und Abs. 2 BauNVO auch dann gegen die Zulassung einer in dem Baugebiet gebietswidrigen Nutzung wenden können soll, wenn er durch sie selbst nicht unzumutbar beeinträchtigt wird. Die Festsetzung von Baugebieten durch einen Bebauungsplan hat grundsätzlich nachbarschützende Funktion zugunsten der Grundstückseigentümer im jeweiligen Baugebiet. Hauptanwendungsfall für diesen Grundsatz, der auf dem Gedanken des wechselseitigen Austauschverhältnisses beruht, sind die Festsetzungen eines Bebauungsplans über die Art der baulichen Nutzung. Weil und soweit der Eigentümer eines Grundstücks in dessen Nutzung öffentlich-rechtlichen Beschränkungen unterworfen ist, kann er deren Beachtung grundsätzlich auch im Verhältnis zum Nachbarn durchsetzen. Im Rahmen des durch eine Baugebietsfestsetzung begründeten nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses soll jeder Planbetroffene im Baugebiet das Eindringen einer gebietsfremden Nutzung und damit die schleichende Umwandlung des Baugebiets unabhängig von einer konkreten Beeinträchtigung verhindern können. Entsprechendes gilt innerhalb faktischer Baugebiete nach § 34 Abs. 2 Halbsatz 1 BauGB.
16Vgl. insoweit BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 2007 - 4 B 55.07 - , BRS 71 Nr. 68 = juris Rn. 5, Urteile vom 23. August 1996 - 4 C 13.94 -, BVerwGE 101, 364 = BRS 58 Nr. 159 = juris Rn. 48 ff., und vom 16. September 1993 - 4 C 28.91 -, BVerwGE 94, 151 = BRS 55 Nr. 110 = juris Rn. 12; OVG NRW, Urteil vom 21. Dezember 2010 - 2 A 1419/09 -, DVBl. 2011, 570 = juris Rn. 83 ff., Beschluss vom 22. Juni 2010 - 7 B 479/10 -, juris Rn. 7, Urteil vom 17. Dezember 2008 - 10 A 3001/07 -, juris Rn. 35.
17Der auf die Einhaltung der Gebietsart gerichtete Anspruch setzt also Gebiete voraus, die – wie die Baugebiete der Baunutzungsverordnung – durch eine einheitliche bauliche Nutzung gekennzeichnet sind und eine Bindung der Grundstückseigentümer begründen. Dem Außenbereich fehlt indes ein bestimmter Gebietscharakter, dessen Erhaltung gerade das Ziel des Nachbarschutzes in den Baugebieten der Baunutzungsverordnung ist.
18Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 1999 - 4 B 38.99 -, BRS 62 Nr. 189 = juris Rn. 5; OVG NRW, Urteil vom 2. Dezember 2013 - 2 A 2652/11 -, DVBl. 2014, 722 = juris Rn. 63.
19Dies gilt gleichermaßen für Splittersiedlungen, die noch nicht das erforderliche Gewicht bzw. die organische Siedlungsstruktur eines im Zusammenhang bebauten Ortsteil aufweisen, auch wenn in ihnen - wie hier von der Beschwerde für die Siedlung „T. Weg“ geltend gemacht - im Wesentlichen nur Wohnnutzung stattfinden sollte. Denn die entscheidende Prägung erhält die Splittersiedlung durch ihre Lage im Außenbereich; sie kann von daher kein Baugebiet darstellen und unterstellt die Grundeigentümer darüber hinaus auch keinen spezifischen - über die Anforderungen des § 35 BauGB hinausgehenden - Beschränkungen im Hinblick auf die Art der baulichen Nutzung. Der Antragsteller kann sich entsprechend auf eine Verletzung öffentlicher Belange, die einem Außenbereichsvorhaben entgegenstehen nur berufen, wenn hierdurch zugleich zu seinem Nachteil eine Verletzung seines Rechts aus § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB in Verbindung mit dem Rücksichtnahmegebot vorliegt.
202. Die Beschwerde zeigt nicht auf, dass die angefochtene Baugenehmigung zu Lasten des Antragstellers gegen das nach dem Vorstehenden zu seinen Gunsten somit allein eingreifende bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme verstößt.
21Das Verwaltungsgericht hat maßgeblich darauf abgestellt, der Antragsteller habe reale unzumutbare Beeinträchtigungen seines Grundstücks nicht substantiiert geltend gemacht. Die Frage der Erschließung, eines Eingriffs in die Natur und die Befürchtung der Verfestigung einer Splittersiedlung wiesen keinen nachbarschützenden Bezug auf. Gleiches gelte für die von dem Antragsteller geäußerte Befürchtung einer Ausgrenzung der das Wohnhaus bewohnenden Asylbewerber. Angesichts dessen, dass das Vorhaben der Beigeladenen lediglich 6 Schlafräume mit 10 Schlafstellen aufweise und zu dem Grundstück des Antragstellers ein Abstand von rund 75 m bestehen werde und sich dazwischen mehrere andere Wohngrundstücke befänden, seien bei bestimmungsgemäßer Nutzung auch keine sonstigen Beeinträchtigungen zu befürchten.
22Diesen überzeugenden Ausführungen setzt der Antragsteller mit seinem Beschwerdevorbringen nichts Erhebliches entgegen.
23Die von der Beschwerde im Zusammenhang mit der Frage nach einem Gebietsgewährleistungsanspruch erörterte Frage, ob die zur Genehmigung gestellte Unterkunft für Asylbewerber dem „Wohnen“ diene oder eine Anlage für soziale Zwecke im Sinne der Baunutzungsverordnung sei, ist auch im vorliegenden Zusammenhang unerheblich. Für die Frage, ob die Baugenehmigung gegen das Rücksichtnahmegebot verstößt, kommt es nicht auf die typisierende rechtliche Einordnung der streitgegenständlichen Asylbewerberunterkunft an. Entscheidend sind vielmehr die Einwirkungen, die von dem Vorhaben konkret auf das Grundstück des Antragstellers ausgehen.
24Unerheblich ist auch, ob das Grundstück des Antragstellers eine Wertminderung erfahren wird. Die im Rahmen der Prüfung des Rücksichtnahmegebots geforderte Interessenabwägung hat sich am Kriterium der Unzumutbarkeit auszurichten. Entscheidend ist dabei, ob die zugelassene Nutzung zu einer - unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Interessen - unzumutbaren Beeinträchtigung der Nutzungsmöglichkeiten des anderen Grundstücks führt. Da sich jede - auch eine legale - Nachbarbebauung auf den Wert der umliegenden Grundstücke auswirken kann, kommt einer Wertminderung allenfalls eine Indizwirkung für die Interessenabwägung zu. Ein Abwehranspruch kann jedoch nur gegeben sein, wenn die Wertminderung die Folge einer dem Betroffenen unzumutbaren Beeinträchtigung der Nutzungsmöglichkeiten des Grundstücks ist.
25Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. August 1996 - 4 C 13.94 ‑, BVerwGE 101, 364 = juris Rn. 73, m.w.N; OVG NRW Beschluss vom 2. Juni 1998 - 10 B 946/98 -, juris Rn. 17.
26Dafür besteht hier indes kein Anhalt. Soweit die Beschwerde sozialen Sprengstoff insbesondere auch aufgrund der unterschiedlichen Herkunft der Asylbewerber begründet sieht, ist der erforderliche Grundstücksbezug weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend herausgestellt hat, sind von einer baulichen Anlage ausgehende Störungen und Belästigungen nur insoweit auf ihre Nachbarverträglichkeit zu prüfen, als sie typischerweise bei der bestimmungsgemäßen Nutzung auftreten und von bodenrechtlicher Relevanz sind. Anderweitige (befürchtete) Belästigungen sind nicht Gegenstand baurechtlicher Betrachtung. Insbesondere ist das Baurecht im Allgemeinen nicht in der Lage, soziale Konflikte zu lösen, die wegen der Unterbringung von Asylbewerbern besorgt werden. Befürchteten Belästigungen kann nicht mit Mitteln des Baurechts, sondern nur im jeweiligen Einzelfall mit denen des Polizei- und Ordnungsrechts oder des zivilen Nachbarrechts begegnet werden.
27Vgl. OVG NRW, Urteil vom 10. April 2014 - 7 D 100/12.NE -, BauR 2014, 1113 = juris Rn. 73; Beschluss vom 27. August 1992 - 10 B 3439/92 -, NVwZ 1993, 297 = juris Rn. 7 ff.
28Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.
29Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.
30Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 3.750,- EUR festgesetzt.
1
Gründe
2Der Antrag des Antragstellers,
3„die Vollziehung der von der Antragsgegnerin erteilten Baugenehmigung vom 01.12.2014 (Az. R.5.2254 660/14) auszusetzen“,
4hat keinen Erfolg.
5Das Gericht sieht darin einen Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO, die aufschiebende Wirkung der Klage 9 K 141/15 gegen die erteilte Baugenehmigung zum Neubau einer Übergangseinrichtung anzuordnen. Ein solcher Antrag geht der einstweiligen Anordnung vor (vgl. § 123 Abs. 5 VwGO).
6Der Antrag ist unbegründet.
7Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Nachbarklage gemäß § 80 Abs. 5 VwGO kommt entgegen der in § 212 a Abs. 1 BauGB getroffenen Grundentscheidung dann in Betracht, wenn das Interesse des Nachbarn an der Suspendierung der angegriffenen Baugenehmigung gegenüber dem öffentlichen Interesse oder dem Interesse des Bauherrn an deren Vollziehung überwiegt. Das ist in der Regel dann der Fall, wenn die Baugenehmigung ersichtlich gegen Rechtsvorschriften verstößt, die auch dem Schutz des Nachbarn zu dienen bestimmt sind. Diese Voraussetzungen liegen hier nach der im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes allein gebotenen summarischen Prüfung nicht vor. Dem Antragsteller steht gegen das Vorhaben kein nachbarlicher Abwehranspruch zu.
8Ein Nachbar kann nur dann erfolgreich gegen die einem Dritten (hier der Antragsgegnerin selbst) erteilte Baugenehmigung vorgehen, wenn die Baugenehmigung gegen nachbarschützende Vorschriften des öffentlichen Bauplanungs- oder Bauordnungsrechts verstößt oder unter Berücksichtigung nachbarlicher Belange nicht hätte erteilt werden dürfen. Ob das Vorhaben objektiv, d. h. hinsichtlich derjenigen Vorschriften, die nicht nachbarschützend sind, rechtmäßig ist, ist dagegen im Nachbarverfahren unerheblich. Gemessen an diesen Maßstäben ist die angefochtene Baugenehmigung nicht zu beanstanden.
9Bauordnungsrechtliche Vorschriften sind nicht verletzt.
10Die Frage nach dem Stellplatzbedarf auf dem Vorhabengrundstück ist für die Entscheidung irrelevant, weil die entsprechende Vorschrift (§ 51 Abs. 1 BauO NRW) keinen nachbarschützenden Charakter hat.
11Vgl. OVG NRW, Urteil vom 10.07.1998 – 11 A 7238/95 -, juris.
12Das gleiche gilt für die Gestaltungsvorschrift des § 12 BauO NRW,
13vgl. Johlen, in: Gädtke/Czepuck/Johlen/Plietz/Wenzel, BauO NRW, 12. Auflage 2011, § 12 Rn. 16,
14und die Spielplatzpflicht aus § 9 Abs. 2 BauO NRW. Diese bestehen ausschließlich im öffentlichen Interesse.
15Vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 25.03.2009 – 10 K 1826/08 -; juris; Boeddinghaus/Hahn/Schulte; Bauordnung für das Land NRW, § 9 Rn. 12.
16Es liegt auch kein Verstoß gegen die Brandschutzbestimmungen in § 17 Abs. 1 BauO NRW vor. Gemäß § 17 Abs. 1 BauO NRW müssen bauliche Anlagen sowie andere Anlagen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW so beschaffen sein, dass unter anderem der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch vorgebeugt wird. Mit dieser Bestimmung, die nachbarschützend wirkt, soweit sie der Verhinderung der Ausbreitung von Feuer auf andere Grundstücke dient,
17vgl. OVG NRW, Urteil vom 09.03.2012 – 2 A 2732/10 – juris; Johlen, in: Gädtke/Czepuck/Johlen/Plietz/Wenzel, BauO NRW, 12. Auflage 2011, § 17 Rn. 28,
18steht das Bauvorhaben im Einklang. Gemäß Ziff. 4 der Nebenbestimmungen zur Baugenehmigung sind die notwendigen Bescheinigungen des Bezirksschornsteinfegers vorzulegen. In der Baugenehmigung wird weiterhin unter dem Punkt „Brandschutz“ auf ein Brandschutzkonzept verwiesen, dass nach einem handschriftlichen Vermerk der Baugenehmigung lediglich deshalb nicht beigefügt wurde, weil es dem Konzept eines vergleichbaren Vorhabens entspricht und dort eingesehen werden kann.
19Nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts sind ebenfalls nicht verletzt.
20Die Zulässigkeit des Vorhabens beurteilt sich planungsrechtlich nach § 35 Abs. 2 BauGB, da das Vorhaben im Außenbereich ausgeführt werden soll. Ob das Vorhaben seiner Art nach als Gemeinschaftsunterkunft im Außenbereich zugelassen werden kann, bedarf vorliegend keiner Überprüfung. Grundsätzlich haben nämlich Nachbarn keinen allgemeinen, über das Rücksichtnahmegebot hinausgehenden Schutzanspruch dergestalt, dass sie die Zulassung eines im Außenbereich objektiv nicht genehmigungsfähigen Vorhabens abwehren könnten.
21Vgl. BVerwG, Urteil vom 03.04.1995 - 4 C 47/95 -, juris.
22Der Antragsteller kann sich zunächst nicht auf einen Gebietsgewährleistungsanspruch stützen. Dieser besagt, dass ein Nachbar sich unabhängig von tatsächlichen Beeinträchtigungen gegen Bauvorhaben zur Wehr setzen kann, die den Baugebietsfestsetzungen bzw. dem Charakter des vorhandenen faktischen Baugebietes widersprechen.
23Vgl. BVerwG, Urteil vom 16.09.1993 –-, - 4 C 28/91 -; Urteil vom 23.08.1996, - 4 C 13/94 -; OVG NRW, Urteil vom 21.12.2010 - 2 A 1419/09 - und Beschluss vom 22.06.2010 - 7 B 479/10 -, juris.
24Das wechselseitige Austauschverhältnis, auf dem der Gebietsgewährleistungsanspruch beruht, beschränkt sich jedoch auf die Eigentümer der in demselben Baugebiet gelegenen Grundstücke,
25vgl. BVerwG, Urteil vom 16.09.1993,- 4 C 28/91 -; Beschluss vom 20.08.1998, - 4 B 79/98 -; OVG NRW, Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 04.11.2005 – 7 B 1319/05 -, Beschluss vom 28.11.2002, ‑ 10 B 1618/02 -, juris.
26hier also nicht gebietsübergreifend zwischen dem Wohngebiet und dem angrenzenden Außenbereich, in dem sich das Vorhabengrundstück befindet.
27Das Vorhaben verstößt auch nicht gegen das planungsrechtliche Rücksichtnahmegebot, das sich hier aus § 35 Abs. 2 und Abs. 3 BauGB ergibt.
28Der Eigentümer eines im Innenbereich gelegenen Grundstücks kann gegenüber einer auf dem Nachbargrundstück im Außenbereich genehmigten Bebauung Rücksichtnahme auf seine Interessen im Rahmen einer Abwägung mit den Interessen des Nachbarn nur insoweit verlangen, als er über eine schutzwürdige Abwehrposition verfügt.
29Vgl. BVerwG, Urteil vom 28.10.1993, - 4 C 5/93 - ,juris.
30Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann aufgrund des Rücksichtnahmegebots umso mehr an Rücksichtnahme verlangt werden, je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugute kommt; umgekehrt braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, umso weniger Rücksicht zu nehmen, je verständlicher und unabweisbarer die von ihm mit seinem Vorhaben verfolgten Interessen sind. Die hierbei vorzunehmende Interessenabwägung hat sich an dem Kriterium der Unzumutbarkeit auszurichten, und zwar in dem Sinne, dass dem Betroffenen die nachteilige Wirkung des streitigen Bauvorhabens nicht mehr zugemutet werden kann.
31Vgl. BVerwG, Beschluss vom 08.07.1998 - 4 B 64.98 -, OVG NRW, Beschluss vom 09.06.2009 ‑ 7 B 659/09-; juris.
32Bei Einhaltung der Abstandflächen scheidet regelmäßig auch ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot im Hinblick auf Beeinträchtigungen aus, vor denen das Abstandflächenrecht schützen will.
33Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 09.02.2009 - 10 B 1713/08 -, juris
34Das Vorhaben ist gegenüber dem Grundstück des Antragstellers nicht rücksichtslos.
35Aufgrund seiner Gesamtkonzeption (Übergangsheim, d.h. vorübergehende Unterbringung von Flüchtlingen in insgesamt 8 Wohnungen von jeweils ca. 50 m²) ist es als Anlage für soziale Zwecke anzusehen. Einrichtungen dieser Art sind in einem reinen Wohngebiet ausnahmsweise, in einem allgemeinen Wohngebiet allgemein zulässig (vgl. § 3 Abs. 3 Nr. 2, § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO) und dort somit regelmäßig gebietsverträglich.
36Vgl. BVerwG, Urteil vom 17.12.1998, - 4 C 16/97 - zur Zulässigkeit eines Asylbewerberheims, juris.
37Die von dem Bauvorhaben in der genehmigten Form ausgehenden Geräuschemissionen sind für die Antragsteller nicht unzumutbar. Von der Nutzung als Asylbewerberunterkunft gehen insbesondere keine Störungen mit bodenrechtlicher Relevanz aus. Auch der Vortrag des Antragstellers gibt insoweit keine näheren Anhaltspunkte.
38Die Bewertungsmaßstäbe der TA Lärm können nicht herangezogen werden, da es vorliegend um verhaltensbedingten Lärm geht und nicht um Geräusche, die durch technische Anlagen hervorgerufen werden (vgl. Nr.1 Buchst. h der TA Lärm). Ob und inwieweit sich Belästigungen oder Störungen auswirken können, ist nach objektiven Maßstäben unter Berücksichtigung der bestimmungsgemäßen Nutzung der Anlage und der sich daraus ergebenden Erwartung von Auswirkungen zu beurteilen.
39Vgl. VG Ansbach, Urteil vom 06.02.2014 – AN 9 K 13.02098 -, juris; Söfker in Ernst/Zinkahn/ Bielenberg, BauNVO, Stand April 2013, § 15 Rn. 28.
40Bei der Bewertung von Gefahren und Beeinträchtigungen nachbarlicher Interessen können nur solche Störungen berücksichtigt werden, die typischerweise bei der bestimmungsgemäßen Nutzung des Vorhabens auftreten und von bodenrechtlicher Relevanz sind (städtebauliche Gesichtspunkte). Anderen Gefahren kann im jeweiligen Einzelfall mit den Mitteln des Polizei- und Ordnungsrechts oder des zivilen Nachbarrechts begegnet werden.
41Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15.05.2001 -7 B 624/01-, zu einer Übergangseinrichtung für Flüchtlinge und Beschluss vom 27.08.1992 -10 B 3439/92- zu einem Asylbewerberheim, juris
42Bei den zu erwartenden Geräuschimmissionen handelt es sich in dem hier vorliegenden Wohngebiet um typische grundsätzlich hinzunehmende Wohngeräusche, auch wenn sich der Lebensrhythmus und die Gewohnheiten der Asylbewerber von denen der Ortsansässigen abheben. Unterschiede in den Lebensgewohnheiten und im Wohnverhalten verschiedener Bevölkerungsgruppen sind baurechtlich ohne Relevanz,
43Vgl. OVG Münster, Beschluss vom 22.07.1991- 7 B 1226/91 -; VGH Kassel, B.v. 29.11.1989 –; BayVGH, U.v.13.09.2012 – 2 B 12.109 –, juris.
44auch wenn der Antragsteller offenbar befürchtet, dass die künftigen Bewohner der Gemeinschaftsunterkunft angesichts ihrer Lebensumstände vielleicht weniger Rücksicht auf die Wohnbedürfnisse der angestammten Wohnbevölkerung nehmen. Insoweit ist darauf zu verweisen, dass das Bauplanungsrecht keinen Milieuschutz gewährleisten kann und soll.
45Vgl. BVerwG, Urteil vom 23.08.1996, - 4 C 13/94 -, juris.
46Darüber hinaus lassen auch die konkreten Gegebenheiten einen Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme nicht befürchten. Zwischen dem Wohnhaus des Antragstellers und dem nächstgelegenen Gebäudeteil der Unterkunft besteht ein Abstand von ca. 28 m. Auch die Belegungsdichte bei insgesamt 8 Wohnungen von jeweils ca. 50 m² führt angesichts der Größe des Baugrundstücks zu keiner für die Nachbarschaft unzuträglichen Belegungsdichte.
47Schließlich ist es unerheblich, ob das Grundstück des Antragstellers infolge der zugelassenen Nutzung des Nachbargrundstücks eine Wertminderung erfahren hat. Die im Rahmen der Prüfung des Rücksichtnahmegebotes gebotene Interessenabwägung hat sich am Kriterium der Unzumutbarkeit auszurichten. Zu fragen ist, ob die zugelassene Nutzung zu einer unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Interessen unzumutbaren Beeinträchtigung der Nutzungsmöglichkeiten des anderen Grundstücks führt. Da sich jede Nachbarbebauung auf den Wert der umliegenden Grundstücke auswirken kann, kommt einer Wertminderung allenfalls eine Indizwirkung für die Interessenabwägung zu. Ein Abwehranspruch kann jedoch nur gegeben sein, wenn die Wertminderung die Folge einer dem Betroffenen unzumutbaren Beeinträchtigung der Nutzungsmöglichkeiten des Grundstücks ist.
48Vgl. BVerwG, Urteil vom 23.08.1996 – 4 C 13/94; Beschluss vom 24.04.1992 - 4 B 60.92 – juris.
49Das ist hier nicht der Fall. Da insoweit mit dem drittschützenden Rücksichtnahmegebot auch eine den Inhalt des Eigentums bestimmende gesetzliche Regelung vorhanden ist, besteht ein Abwehranspruch unmittelbar aus Art. 14 GG ebenfalls nicht.
50Vgl. BVerwG, Urteil vom 23.08.1996 – 4 C 13/94; Urteil vom 26.09.1991 - 4 C 5.87 -; juris.
51Wird ein Nachbar schließlich durch die Bebauung bzw. hier die Nutzungsänderung nicht in seinen Nachbarrechten verletzt, kann er die Baugenehmigung auch nicht durch einen Hinweis auf besser geeignete Alternativstandorte zu Fall bringen.
52Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27.08.1992 -10 B 3439/92, a.a.O. und Beschluss vom 05.11 2007 ‑ 7 B 1182/07, juris.
53Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes wird der im Klageverfahren angesetzte Streitwert regelmäßig halbiert.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Eventuelle außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
1
Gründe:
2Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.
3Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen nicht zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung.
4Das Verwaltungsgericht hat den mit der Beschwerde weiterverfolgten sinngemäßen Antrag des Antragstellers,
5die aufschiebende Wirkung der Klage 11 K 4446/14 gegen die der Beigeladenen erteilten Baugenehmigung vom 3. Juni 2014 zur Errichtung eines Wohnhauses für asylbegehrende Personen auf dem Grundstück T. Weg 5 in T1. , Flur 32, Flurstücke 216, anzuordnen,
6im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, die vorzunehmende Interessenabwägung falle zum Nachteil des Antragstellers aus. Eine Verletzung nachbarschützender Vorschriften des Bauordnungsrechts sei nicht ersichtlich. Die Baugenehmigung verstoße auch nicht gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts. Der Antragsteller könne sich nicht mit Erfolg auf einen Gebietsgewährleistungsanspruch berufen. Ein solcher bestehe nicht im baurechtlichen Außenbereich. Von einem Verstoß gegen das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme sei ebenfalls nicht auszugehen.
7Die dagegen von der Beschwerde erhobenen Einwände bleiben ohne Erfolg.
81. Die verwaltungsgerichtliche Einschätzung, dem Antragsteller stehe ein Gebietsgewährleistungsanspruch schon deshalb nicht zu, weil das Vorhabengrundstück im Außenbereich liege und sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens nach § 35 BauGB richte, wird durch das Beschwerdevorbringen nicht in Frage gestellt.
9Der Anwendungsbereich des § 34 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BauGB gilt (nur) für Vorhaben, die innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils verwirklicht werden sollen. Ortsteil in diesem Sinne ist jeder Bebauungskomplex, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist. Das bloße Aufeinanderfolgen einzelner Bauten in Form eines Siedlungsansatzes - wie er hier allein in Rede steht - reicht dazu nicht aus. Mit diesen Anforderungen soll die Abgrenzung zur (unerwünschten) Splittersiedlung erreicht werden, bei der es sich um eine bloße Anhäufung von Gebäuden handelt. Entscheidend kommt es jeweils auf ein objektives Verständnis der Umstände des konkreten Einzelfalls an. Abzustellen ist auf die tatsächlichen Verhältnisse.
10Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 15. September 2011- 9 B 11.11. -, juris Rn. 8, vom 2. April 2007- 4 B 7.07 -, BRS 71 Nr. 81 = juris Rn. 4, vom8. November 1999 - 4 B 85.99 -, BRS 62 Nr. 100 = juris Rn. 8, und vom 15. Juli 1994 - 4 B 109.94 -, BRS 56 Nr. 59 = juris Rn. 6, Urteile vom 3. Dezember 1998 - 4 C 7.98 -, BRS 60 Nr. 81 = juris Rn. 12, vom 17. Februar 1984 - 4 C 56.79 -, BRS 42 Nr. 80 = juris Rn. 7, und vom 6. November 1968 - 4 C 31.66 -, BVerwGE 31, 22 = juris Rn. 20 und 23.
11Das „gewisse Gewicht“ für die Bewertung eines Bebauungszusammenhangs als Ortsteil ist nicht für alle Gemeinden und Siedlungsräume einheitlich, sondern nach den siedlungsstrukturellen Gegebenheiten im Gebiet der jeweiligen Gemeinde zu bestimmen. Die Anforderung einer organischen Siedlungsstruktur schließt nur das ein, was in Entgegensetzung zur unerwünschten Splittersiedlung den inneren Grund für die Rechtsfolge des § 34 BauGB bildet, nämlich die nach der Siedlungsstruktur angemessene Fortentwicklung innerhalb des gegebenen Bereichs. Insbesondere eine bandartige oder einzeilige Bebauung entlang nur einer Straßenseite kann die Annahme einer organischen Siedlungsstruktur ausschließen.
12Vgl. BVerwG, Urteil vom 6. November 1968 - IV C 31.66 -, BRS 20 Nr. 36 = juris Rn. 20; OVG NRW, Urteil vom 28. Februar 2008 - 10 A 1998/06 -, NVwZ‑RR 2008, 682 = juris Rn. 31f.
13Ausgehend von diesen Grundsätzen stellt die in der Nachbarschaft zum Vorhabengrundstück vorhandene Bebauung, die im amtlichen Lageplan als „T. Siedlung“ gekennzeichnet ist, ersichtlich keinen im Zusammenhang bebauten Ortsteil dar. In Auswertung des vorliegenden Kartenmaterials und der im Internet zugänglichen Luftbilder (vgl. z.B. www.tim-online.nrw.de) weist die benachbarte Bebauung am T. Weg weder für sich genommen noch in der Zusammenschau mit entfernter gelegener Bebauung das für einen Ortsteil erforderliche Gewicht auf, noch ergeben sich Anknüpfungspunkte für eine organische Siedlungsstruktur. Der Beschwerde ist nichts anders zu entnehmen. Sie selbst spricht von "einer Art Splittersiedlung".
14Damit entfällt auch ein Gebietsgewährleistungsanspruch.
15Der Gebietsgewährleistungsanspruch ist darauf gerichtet, dass sich ein Nachbar in einem (faktischen) Baugebiet im Sinne von § 1 Abs. 3 und Abs. 2 BauNVO auch dann gegen die Zulassung einer in dem Baugebiet gebietswidrigen Nutzung wenden können soll, wenn er durch sie selbst nicht unzumutbar beeinträchtigt wird. Die Festsetzung von Baugebieten durch einen Bebauungsplan hat grundsätzlich nachbarschützende Funktion zugunsten der Grundstückseigentümer im jeweiligen Baugebiet. Hauptanwendungsfall für diesen Grundsatz, der auf dem Gedanken des wechselseitigen Austauschverhältnisses beruht, sind die Festsetzungen eines Bebauungsplans über die Art der baulichen Nutzung. Weil und soweit der Eigentümer eines Grundstücks in dessen Nutzung öffentlich-rechtlichen Beschränkungen unterworfen ist, kann er deren Beachtung grundsätzlich auch im Verhältnis zum Nachbarn durchsetzen. Im Rahmen des durch eine Baugebietsfestsetzung begründeten nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses soll jeder Planbetroffene im Baugebiet das Eindringen einer gebietsfremden Nutzung und damit die schleichende Umwandlung des Baugebiets unabhängig von einer konkreten Beeinträchtigung verhindern können. Entsprechendes gilt innerhalb faktischer Baugebiete nach § 34 Abs. 2 Halbsatz 1 BauGB.
16Vgl. insoweit BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 2007 - 4 B 55.07 - , BRS 71 Nr. 68 = juris Rn. 5, Urteile vom 23. August 1996 - 4 C 13.94 -, BVerwGE 101, 364 = BRS 58 Nr. 159 = juris Rn. 48 ff., und vom 16. September 1993 - 4 C 28.91 -, BVerwGE 94, 151 = BRS 55 Nr. 110 = juris Rn. 12; OVG NRW, Urteil vom 21. Dezember 2010 - 2 A 1419/09 -, DVBl. 2011, 570 = juris Rn. 83 ff., Beschluss vom 22. Juni 2010 - 7 B 479/10 -, juris Rn. 7, Urteil vom 17. Dezember 2008 - 10 A 3001/07 -, juris Rn. 35.
17Der auf die Einhaltung der Gebietsart gerichtete Anspruch setzt also Gebiete voraus, die – wie die Baugebiete der Baunutzungsverordnung – durch eine einheitliche bauliche Nutzung gekennzeichnet sind und eine Bindung der Grundstückseigentümer begründen. Dem Außenbereich fehlt indes ein bestimmter Gebietscharakter, dessen Erhaltung gerade das Ziel des Nachbarschutzes in den Baugebieten der Baunutzungsverordnung ist.
18Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 1999 - 4 B 38.99 -, BRS 62 Nr. 189 = juris Rn. 5; OVG NRW, Urteil vom 2. Dezember 2013 - 2 A 2652/11 -, DVBl. 2014, 722 = juris Rn. 63.
19Dies gilt gleichermaßen für Splittersiedlungen, die noch nicht das erforderliche Gewicht bzw. die organische Siedlungsstruktur eines im Zusammenhang bebauten Ortsteil aufweisen, auch wenn in ihnen - wie hier von der Beschwerde für die Siedlung „T. Weg“ geltend gemacht - im Wesentlichen nur Wohnnutzung stattfinden sollte. Denn die entscheidende Prägung erhält die Splittersiedlung durch ihre Lage im Außenbereich; sie kann von daher kein Baugebiet darstellen und unterstellt die Grundeigentümer darüber hinaus auch keinen spezifischen - über die Anforderungen des § 35 BauGB hinausgehenden - Beschränkungen im Hinblick auf die Art der baulichen Nutzung. Der Antragsteller kann sich entsprechend auf eine Verletzung öffentlicher Belange, die einem Außenbereichsvorhaben entgegenstehen nur berufen, wenn hierdurch zugleich zu seinem Nachteil eine Verletzung seines Rechts aus § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB in Verbindung mit dem Rücksichtnahmegebot vorliegt.
202. Die Beschwerde zeigt nicht auf, dass die angefochtene Baugenehmigung zu Lasten des Antragstellers gegen das nach dem Vorstehenden zu seinen Gunsten somit allein eingreifende bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme verstößt.
21Das Verwaltungsgericht hat maßgeblich darauf abgestellt, der Antragsteller habe reale unzumutbare Beeinträchtigungen seines Grundstücks nicht substantiiert geltend gemacht. Die Frage der Erschließung, eines Eingriffs in die Natur und die Befürchtung der Verfestigung einer Splittersiedlung wiesen keinen nachbarschützenden Bezug auf. Gleiches gelte für die von dem Antragsteller geäußerte Befürchtung einer Ausgrenzung der das Wohnhaus bewohnenden Asylbewerber. Angesichts dessen, dass das Vorhaben der Beigeladenen lediglich 6 Schlafräume mit 10 Schlafstellen aufweise und zu dem Grundstück des Antragstellers ein Abstand von rund 75 m bestehen werde und sich dazwischen mehrere andere Wohngrundstücke befänden, seien bei bestimmungsgemäßer Nutzung auch keine sonstigen Beeinträchtigungen zu befürchten.
22Diesen überzeugenden Ausführungen setzt der Antragsteller mit seinem Beschwerdevorbringen nichts Erhebliches entgegen.
23Die von der Beschwerde im Zusammenhang mit der Frage nach einem Gebietsgewährleistungsanspruch erörterte Frage, ob die zur Genehmigung gestellte Unterkunft für Asylbewerber dem „Wohnen“ diene oder eine Anlage für soziale Zwecke im Sinne der Baunutzungsverordnung sei, ist auch im vorliegenden Zusammenhang unerheblich. Für die Frage, ob die Baugenehmigung gegen das Rücksichtnahmegebot verstößt, kommt es nicht auf die typisierende rechtliche Einordnung der streitgegenständlichen Asylbewerberunterkunft an. Entscheidend sind vielmehr die Einwirkungen, die von dem Vorhaben konkret auf das Grundstück des Antragstellers ausgehen.
24Unerheblich ist auch, ob das Grundstück des Antragstellers eine Wertminderung erfahren wird. Die im Rahmen der Prüfung des Rücksichtnahmegebots geforderte Interessenabwägung hat sich am Kriterium der Unzumutbarkeit auszurichten. Entscheidend ist dabei, ob die zugelassene Nutzung zu einer - unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Interessen - unzumutbaren Beeinträchtigung der Nutzungsmöglichkeiten des anderen Grundstücks führt. Da sich jede - auch eine legale - Nachbarbebauung auf den Wert der umliegenden Grundstücke auswirken kann, kommt einer Wertminderung allenfalls eine Indizwirkung für die Interessenabwägung zu. Ein Abwehranspruch kann jedoch nur gegeben sein, wenn die Wertminderung die Folge einer dem Betroffenen unzumutbaren Beeinträchtigung der Nutzungsmöglichkeiten des Grundstücks ist.
25Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. August 1996 - 4 C 13.94 ‑, BVerwGE 101, 364 = juris Rn. 73, m.w.N; OVG NRW Beschluss vom 2. Juni 1998 - 10 B 946/98 -, juris Rn. 17.
26Dafür besteht hier indes kein Anhalt. Soweit die Beschwerde sozialen Sprengstoff insbesondere auch aufgrund der unterschiedlichen Herkunft der Asylbewerber begründet sieht, ist der erforderliche Grundstücksbezug weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend herausgestellt hat, sind von einer baulichen Anlage ausgehende Störungen und Belästigungen nur insoweit auf ihre Nachbarverträglichkeit zu prüfen, als sie typischerweise bei der bestimmungsgemäßen Nutzung auftreten und von bodenrechtlicher Relevanz sind. Anderweitige (befürchtete) Belästigungen sind nicht Gegenstand baurechtlicher Betrachtung. Insbesondere ist das Baurecht im Allgemeinen nicht in der Lage, soziale Konflikte zu lösen, die wegen der Unterbringung von Asylbewerbern besorgt werden. Befürchteten Belästigungen kann nicht mit Mitteln des Baurechts, sondern nur im jeweiligen Einzelfall mit denen des Polizei- und Ordnungsrechts oder des zivilen Nachbarrechts begegnet werden.
27Vgl. OVG NRW, Urteil vom 10. April 2014 - 7 D 100/12.NE -, BauR 2014, 1113 = juris Rn. 73; Beschluss vom 27. August 1992 - 10 B 3439/92 -, NVwZ 1993, 297 = juris Rn. 7 ff.
28Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.
29Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.
30Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.
(2) Zulässig sind
- 1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe, - 2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude, - 3.
Tankstellen, - 4.
Anlagen für sportliche Zwecke.
(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden
(1) In den Ländern Berlin und Hamburg entfallen die in § 6 Absatz 1, § 10 Absatz 2 und § 190 Absatz 1 vorgesehenen Genehmigungen oder Zustimmungen; das Land Bremen kann bestimmen, dass diese Genehmigungen oder Zustimmungen entfallen.
(1a) Die Länder können bestimmen, dass Bebauungspläne, die nicht der Genehmigung bedürfen, und Satzungen nach § 34 Absatz 4 Satz 1, § 35 Absatz 6 und § 165 Absatz 6 vor ihrem Inkrafttreten der höheren Verwaltungsbehörde anzuzeigen sind; dies gilt nicht für Bebauungspläne nach § 13. Die höhere Verwaltungsbehörde hat die Verletzung von Rechtsvorschriften, die eine Versagung der Genehmigung nach § 6 Absatz 2 rechtfertigen würde, innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige geltend zu machen. Der Bebauungsplan und die Satzungen dürfen nur in Kraft gesetzt werden, wenn die höhere Verwaltungsbehörde die Verletzung von Rechtsvorschriften nicht innerhalb der in Satz 2 bezeichneten Frist geltend gemacht hat.
(2) Die Länder Berlin und Hamburg bestimmen, welche Form der Rechtsetzung an die Stelle der in diesem Gesetzbuch vorgesehenen Satzungen tritt. Das Land Bremen kann eine solche Bestimmung treffen. Die Länder Berlin, Bremen und Hamburg können eine von § 10 Absatz 3, § 16 Absatz 2, § 22 Absatz 2, § 143 Absatz 1, § 162 Absatz 2 Satz 2 bis 4 und § 165 Absatz 8 abweichende Regelung treffen.
(3) § 171f ist auch auf Rechtsvorschriften der Länder anzuwenden, die vor dem 1. Januar 2007 in Kraft getreten sind.
(4) Die Senate der Länder Berlin, Bremen und Hamburg werden ermächtigt, die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Zuständigkeit von Behörden dem besonderen Verwaltungsaufbau ihrer Länder anzupassen.
(5) Das Land Hamburg gilt für die Anwendung dieses Gesetzbuchs auch als Gemeinde.
(6) § 9 Absatz 2d gilt entsprechend für Pläne, die gemäß § 173 Absatz 3 Satz 1 des Bundesbaugesetzes in Verbindung mit § 233 Absatz 3 als Bebauungspläne fortgelten.
(7) Die Länder können bestimmen, dass § 34 Absatz 1 Satz 1 bis zum 31. Dezember 2004 nicht für Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige großflächige Handelsbetriebe im Sinne des § 11 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung anzuwenden ist. Wird durch eine Regelung nach Satz 1 die bis dahin zulässige Nutzung eines Grundstücks aufgehoben oder wesentlich geändert, ist § 238 entsprechend anzuwenden.
(8) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 gilt § 34 Absatz 3a Satz 1 entsprechend für die Nutzungsänderung zulässigerweise errichteter baulicher Anlagen in bauliche Anlagen, die der Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden dienen, und für deren Erweiterung, Änderung oder Erneuerung.
(9) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 gilt die Rechtsfolge des § 35 Absatz 4 Satz 1 für Vorhaben entsprechend, die der Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden dienen, wenn das Vorhaben im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit nach § 30 Absatz 1 oder § 34 zu beurteilenden bebauten Flächen innerhalb des Siedlungsbereichs erfolgen soll.
(10) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 kann in Gewerbegebieten (§ 8 der Baunutzungsverordnung, auch in Verbindung mit § 34 Absatz 2) für Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünfte oder sonstige Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, wenn an dem Standort Anlagen für soziale Zwecke als Ausnahme zugelassen werden können oder allgemein zulässig sind und die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit öffentlichen Belangen vereinbar ist. § 36 gilt entsprechend.
(11) Soweit in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 8 der Baunutzungsverordnung (auch in Verbindung mit § 34 Absatz 2) Anlagen für soziale Zwecke als Ausnahme zugelassen werden können, gilt § 31 Absatz 1 mit der Maßgabe, dass Anlagen für soziale Zwecke, die der Unterbringung und weiteren Versorgung von Flüchtlingen und Asylbegehrenden dienen, dort bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 in der Regel zugelassen werden sollen. Satz 1 gilt entsprechend für in übergeleiteten Plänen festgesetzte Baugebiete, die den in Satz 1 genannten Baugebieten vergleichbar sind.
(12) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 kann für die auf längstens drei Jahre zu befristende
- 1.
Errichtung mobiler Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende, - 2.
Nutzungsänderung zulässigerweise errichteter baulicher Anlagen in Gewerbe- und Industriegebieten sowie in Sondergebieten nach den §§ 8 bis 11 der Baunutzungsverordnung (auch in Verbindung mit § 34 Absatz 2) in Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünfte oder sonstige Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende
(13) Im Außenbereich (§ 35) gilt unbeschadet des Absatzes 9 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 die Rechtsfolge des § 35 Absatz 4 Satz 1 entsprechend für
- 1.
die auf längstens drei Jahre zu befristende Errichtung mobiler Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende, - 2.
die Nutzungsänderung zulässigerweise errichteter baulicher Anlagen, auch wenn deren bisherige Nutzung aufgegeben wurde, in Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünfte oder sonstige Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende, einschließlich einer erforderlichen Erneuerung oder Erweiterung.
(13a) Von den Absätzen 8 bis 13 darf nur Gebrauch gemacht werden, soweit dringend benötigte Unterkünfte im Gebiet der Gemeinde, in der sie entstehen sollen, nicht oder nicht rechtzeitig bereitgestellt werden können.
(14) Soweit auch bei Anwendung der Absätze 8 bis 13 dringend benötigte Unterkunftsmöglichkeiten im Gebiet der Gemeinde, in der sie entstehen sollen, nicht oder nicht rechtzeitig bereitgestellt werden können, kann bei Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünften oder sonstigen Unterkünften für Flüchtlinge oder Asylbegehrende bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 von den Vorschriften dieses Gesetzbuchs oder den aufgrund dieses Gesetzbuchs erlassenen Vorschriften in erforderlichem Umfang abgewichen werden. Zuständig ist die höhere Verwaltungsbehörde. Die Gemeinde ist anzuhören; diese Anhörung tritt auch an die Stelle des in § 14 Absatz 2 Satz 2 vorgesehenen Einvernehmens. Satz 3 findet keine Anwendung, wenn Vorhabenträger die Gemeinde oder in deren Auftrag ein Dritter ist. Für Vorhaben nach Satz 1 gilt § 35 Absatz 5 Satz 2 erster Halbsatz und Satz 3 entsprechend. Absatz 13 Satz 5 gilt entsprechend. Die Rückbauverpflichtung nach Satz 5 entfällt, wenn eine nach Satz 6 zulässige Nutzung aufgenommen wird oder wenn sich die Zulässigkeit der nachfolgenden Nutzung aus § 30 Absatz 1, 2 oder § 33 ergibt. Die Sicherstellung der Rückbauverpflichtung nach Satz 5 in entsprechender Anwendung des § 35 Absatz 5 Satz 3 ist nicht erforderlich, wenn Vorhabenträger ein Land oder eine Gemeinde ist. Wenn Vorhabenträger ein Land oder in dessen Auftrag ein Dritter ist, gilt § 37 Absatz 3 entsprechend; im Übrigen findet § 37 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 auf Vorhaben nach Satz 1 keine Anwendung.
(15) In Verfahren zur Genehmigung von baulichen Anlagen, die der Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden dienen, gilt bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 das Einvernehmen abweichend von § 36 Absatz 2 Satz 2 (auch in Verbindung mit Absatz 10 Satz 2 und Absatz 12 Satz 2) als erteilt, wenn es nicht innerhalb eines Monats verweigert wird.
(16) Bei Vorhaben nach den Absätzen 9 und 13 sowie bei Vorhaben nach Absatz 14 im Außenbereich gilt § 18 Absatz 3 Satz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 entsprechend.
(17) Die Befristung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 in den Absätzen 8 bis 13 sowie 14 bis 16 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Zulassungsverfahren von den Vorschriften Gebrauch gemacht werden kann.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.
(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.
(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.