Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss, 01. Feb. 2016 - 3 L 3643/15

ECLI:ECLI:DE:VGD:2016:0201.3L3643.15.00
bei uns veröffentlicht am01.02.2016

Tenor

Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens 3 K 141/16 untersagt, den Bericht vom 22. Oktober 2015 über die bei der Antragstellerin am 26. August 2015 durchgeführte Umweltinspektion im Internet auf der Homepage der Bezirksregierung E.          zu veröffentlichen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.

Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss, 01. Feb. 2016 - 3 L 3643/15

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss, 01. Feb. 2016 - 3 L 3643/15

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 123


(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes


(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

Zivilprozessordnung - ZPO | § 938 Inhalt der einstweiligen Verfügung


(1) Das Gericht bestimmt nach freiem Ermessen, welche Anordnungen zur Erreichung des Zweckes erforderlich sind. (2) Die einstweilige Verfügung kann auch in einer Sequestration sowie darin bestehen, dass dem Gegner eine Handlung geboten oder verbo
Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss, 01. Feb. 2016 - 3 L 3643/15 zitiert 9 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 12 Nebenbestimmungen zur Genehmigung


(1) Die Genehmigung kann unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der in § 6 genannten Genehmigungsvoraussetzungen sicherzustellen. Zur Sicherstellung der Anforderungen nach § 5 Absat

Umweltinformationsgesetz - UIG 2005 | § 10 Unterrichtung der Öffentlichkeit


(1) Die informationspflichtigen Stellen unterrichten die Öffentlichkeit in angemessenem Umfang aktiv und systematisch über die Umwelt. In diesem Rahmen verbreiten sie Umweltinformationen, die für ihre Aufgaben von Bedeutung sind und über die sie verf

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 52a Überwachungspläne, Überwachungsprogramme für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie


(1) Überwachungspläne haben Folgendes zu enthalten: 1. den räumlichen Geltungsbereich des Plans,2. eine allgemeine Bewertung der wichtigen Umweltprobleme im Geltungsbereich des Plans,3. ein Verzeichnis der in den Geltungsbereich des Plans fallenden A

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Finanzgericht Hamburg Urteil, 27. Okt. 2017 - 3 K 141/16

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bei uns veröffentlicht am 06.11.2014

Tenor Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 9. September  2014 geändert. Der Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die

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bei uns veröffentlicht am 30.10.2014

Tenor Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 10. Juni 2014 wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf

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Tatbestand

A.

1

I. SACHSTAND

2

1. Sachzusammenhang

3

Zu unterscheiden sind hier die Bewertungen von zwei Grundstücken (Wohngrundstück und Garagengrundstück) jeweils zu zwei Stichtagen, nämlich zu den Todestagen erstens des Vaters (2012) und zweitens der Mutter (2014) des hier als Erben klagenden Sohnes und der hier als Erbin beigeladenen Tochter (vgl. FG-A Bl. 13, 21, 23, 29; GBW-A Wohngrdst. 2012; GBW-A Garagengrdst. 2012; GBW-A Wohngrdst. 2014, GBW-A Garagengrdst. 2014).

4

2. Zu unterscheidende Grundstücke

5

Beide Grundstücke liegen nebeneinander südöstlich der Straße.

6

a) Wohngrundstück
Das mit der niedrigeren Hausnummer erstere Grundstück liegt nördlicher bzw. von der Straße aus darauf gesehen links und ist mit einem Wohnhaus als Einfamilienhaus bebaut.

7

b) Garagengrundstück
Der im Klageverfahren streitige Grundbesitzwert betrifft das südlicher bzw. von der Straße aus gesehen rechts liegende Grundstück, das im Wesentlichen mit einer Doppelgarage bebaut ist.

8

Ein deutlich oberhalb der Garage noch stehendes ehemaliges Wochenendhaus von 1916 ist verfallen.

9

Letzteres verfügt in Hanglage ohne Weg, Stufen oder Geländer über keinen gefahrlosen Zugang durch den teils laubbedeckten Hangbewuchs bei abschnittsweise mit rund 30 % geschätztem Gefälle (Prot. OT 22.02.2017 S. 6, FG-A Bl. 96R).

10

3. Verfahrensstände und Streitgegenstand

11

a) Wohngrundstück Bescheid 2012 und Verfahren 2014
Im Verwaltungsverfahren betreffend das Wohngrundstück ist ein Grundbesitzwert zum Todestag des Vaters 2012 mit Bescheid vom 29. Mai 2015 festgestellt und nach Einspruch und Einspruchsrücknahme am 13. Mai 2016 bestandskräftig geworden (GBW-A 2012 Wohngrdst. Bl. 91, 105).

12

Eine Feststellung des Grundbesitzwerts auf den Todestag der Mutter 2014 liegt bisher nicht vor (GBW-A 2014 Wohngrdst.).

13

b) Garagengrundstück Streitgegenstand 2012, weiteres Verfahren 2014
Im vorliegenden Klageverfahren ist der Grundbesitzwert des Garagengrundstücks zum Todestag des Vaters in 2012 streitig.

14

Eine Feststellung des Grundbesitzwerts auf den Todestag der Mutter in 2014 liegt bisher nicht vor (GBW-A 2014 Garagengrdst.).

15

Im jetzigen Stand des Klageverfahrens Grundbesitzwert Garagengrundstück 2012 ist in erster Linie die Vorfrage streitig, ob das Garagengrundstück Teil einer bisher aus dem Wohngrundstück und dem Garagengrundstück bestehenden wirtschaftlichen Einheit ist und ob deswegen die separate Grundbesitzwert-Feststellung des beklagten Finanzamts (FA) für das Garagengrundstück aufzuheben ist.

16

Nur noch hilfsweise wird die Herabsetzung des Grundbesitzwerts begehrt.

17

4. Hanglage der Grundstücke mit gemeinsamer Zufahrt

18

Die Grundstücke liegen örtlich in der Umgebung der nach dem Bezirk so genannten "XXX". Beide Grundstücke befinden sich in Hanglage, deren Höhe jeweils weit über das Straßenniveau ansteigt.

19

Angepasst an die Hangsituation existiert für beide Grundstücke nur eine gemeinsame Zufahrt. Diese ist auf starkem Anstieg bei üblichem Wetter befahrbar und führt von der Straße über das Garagengrundstück zur Doppelgarage und zum Hausgrundstück, wie im Ortstermin besichtigt (Prot. OT 22.02.2017 S. 3, 6, FG-A Bl. 95, 96R). Am Eingang dieser Zufahrt auf dem Garagengrundstück ist allein die Hausnummer des Wohngrundstücks angebracht.

20

Daneben existiert für beide Grundstücke kein weiterer (am Hang hinreichend befestigter) Zugang von der Straße; auch keine Treppe mit Anschluss an die seitlich des Wohnhauses befindliche Außentreppe oder zum Kücheneingang.

21

Bezug genommen wird auf die Augenscheinseinnahme (Prot. OT 22.02.2017, FG-A Bl. 94 ff.) sowie die Fotos mit Außenaufnahmen im Kläger-Schriftsatz 27. Mai 2016 an das AG (Verst-A Bl. 99) und in folgenden Gutachten:

22

Privat-Gutachten

vom     

        

Wohngrundstück

2012   

16.04.2013

S. 1, 56 ff., Verst-A Bl. 21, 48R ff.,

                          

= GBW-A 2012 Wohngrdst. Bl. 2, 15R ff.;

        

2014   

28.04.2015

S. 1, Verst-A Bl. 9,

                          

= GBW-A 2014 Wohngrst. Bl. 12;

Garagengrundstück

2012   

16.04.2013

S. 1, 44 ff., Anl. K 1, Verst-A Bl. 139, 160R ff.;

                          

= GBW-A Garagengrdst. Bl. 2

        

2014   

30.04.2015

S. 1, Verst-A. Bl. 132;

                          

= GBW-A 2014 Garagengrdst. Bl. 10

                          

= GBW-A 2012(!) Garagengrdst. Bl. 37;

23

Versteigerungs-Gutachten

vom     

        

Wohngrdst.

2016   

09.01.2017

S. 1, Anl. 1, Verst-A hinter Bl. 118 unpaginiert

                          

= Anl. K II 3a

Garagengrdst.

2016   

09.01.2017

S. 1, Anl. 1, Verst-A hinter Bl. 230 unpaginiert;

                 

= Anl. K II 3b

24

Zu weiteren (ggf. Kurz-)Gutachten und Bewertungen wird verwiesen auf Anl. K 3 und die tabellarische Übersicht von Gutachten u. Bewertungen in Protokoll-Anl. 1 vom 27.10.2017 (FG-A Bl. 193).

25

5. Nutzungszusammenhang von Wohngrundstück und Garagengrundstück

26

Bei den vorbeschriebenen örtlichen Gegebenheiten kann das Wohngrundstück bisher nur mittels des alleinigen Zugangs über das Garagengrundstück genutzt werden und stehen nur dort Garagenstellplätze zur Verfügung.

27

Umgekehrt kann das Garagengrundstück, seitdem und solange es wie am Stichtag mit der Doppelgarage bebaut ist, praktisch nicht anders genutzt werden, als dem Wohngrundstück als Zugang und Garagengrundstück zu dienen (vgl. Prot. OT 22.02.2017 S. 6, FG-A Bl. 96R).

28

6. Grundstücke im einheitlichen Eigentum

29

Beide Grundstücke standen nach Kauf des seinerzeit noch vermieteten Wohngrundstücks 1960 und des späteren Garagengrundstücks 1965 bis zum Todes- und Bewertungsstichtag 2012 im einheitlichen Eigentum des Erblassers (Grundbuchauszüge und Grundakten).

30

Die beiden Grundstücke blieben auch nach dem Tod des Erblassers 2012 im einheitlichen Eigentum. Die aus dem Kläger und seiner beigeladenen Schwester bestehende Erbengemeinschaft übertrug beide Grundstücke mit Pflichtteils- und Erbauseinandersetzungs-Vereinbarung vom 27. Dezember 2012 einheitlich auf die Witwe, das heißt die Mutter des Klägers und der Beigeladenen (Grundbuchauszüge und Grundakten).

31

Am Todestag der Witwe in 2014, das heißt am Stichtag der weiteren Bewertung (oben 1) gingen die Grundstücke von der Erblasserin einheitlich auf die aus dem Kläger und der Beigeladenen bestehende neue Erbengemeinschaft über (GB-Auszüge und GB-A).

32

7. Flächen-Änderungen und Wohnhaus-Erweiterungsbau

33

Bei dem einheitlichen Eigentum an beiden Grundstücken blieb es auch nach Teilflächen-Änderungen im Zusammenhang mit der Erweiterung des Wohnhauses um den Anbau eines Wohnzimmers und des Schwimmbads.

34

a) Gemäß Teilungsgenehmigung vom 9. Mai 1968 wurde eine Flächenänderung dahin genehmigt, dass im unteren Bereich der Grundstücke eine Teilfläche vom Garagengrundstück zum Wohngrundstück und im oberen Bereich eine Teilfläche vom Wohngrundstück zum Garagengrundstück umgeschrieben werden konnten.

35

Die Teilungsgenehmigung enthält den Hinweis, dass beide Grundstücke nach dem Bebauungsplan von 1965 im eingeschossigen reinen Wohngebiet mit einer Geschossflächenzahl von 0,15 und einer Mindestgröße von 2.000 qm liegen. Mit dem Bebauungsplan ist der gemäß § 173 Abs. 3 BBauG, § 233 Abs. 3 BauGB als Bebauungsplan übergeleitete Baustufenplan von 1965 gemeint (Anl. B 1).

36

Die Teilungsgenehmigung enthält die Auflage, dass nach den Änderungen das Wohngrundstück eine Größe von 1.495 qm hat und das Garagengrundstück eine Größe von 1.506 qm (Bau-A Wohngrdst).

37

b) Die Flächenänderungen wurden am 23. September 1971 eingetragen (Anl. K II 1, K II 2; GB-Auszüge, GB-A).

38

c) Nach am 27. November 1970 eingereichtem Bauantrag wurde die Erweiterung des Wohnhauses um den Anbau eines Wohnzimmers und des Schwimmbads am 14. Juni 1971 genehmigt und am 10. Dezember 1971 abgenommen.

39

d) Nach Fortführungsmitteilungen des Liegenschaftskatasters an das Grundbuchamt vom 3. Oktober 1984 wurden die Flächenangaben ohne Änderung der Umfanggrenzen dahin geändert, dass jetzt das Wohngrundstück 1.487 qm hat und das Garagengrundstück 1.499 qm (GB-Auszüge, Anl. K II 1, K II 2; GB-A, Bau-A Wohngrdst.).

40

8. Bau der Doppelgarage mit Eigengrenzüberbau

41

a) Der Erblasser reichte am 28. Dezember 1973 den Bauantrag für die Errichtung der Doppelgarage auf dem dafür vorgesehenen Grundstück ein, fügte Zeichnungen mit Ansicht, Querschnitt und Grundriss vom 6. November 1973 bei und versprach, einen Auszug aus der amtlichen Flurkarte nachzureichen.

42

Die am 21. Januar 1974 auf dem Flurkartenauszug vom 3. Januar 1974 im Maßstab 1 : 1000 eingereichte Zeichnung lässt einen kleinen Überbau über die Grenze zum Wohngrundstück mit der nordöstlichen Ecke der geplanten Doppelgarage erkennen.

43

Die Baugenehmigung vom 26. April 1974 wurde mit der Auflage versehen, die Flurstücke beider Grundstücke zu vereinigen (Bau-A Garagengrdst.).

44

b) Der Erblasser widersprach der Auflage unter dem 15. Mai 1974 und versprach gemäß Telefonat und Schreiben vom 16. Mai 1974, die Grundstücke so neu vermessen zu lassen, dass die Garage nur auf dem Garagengrundstück steht, und stimmte als Nachbar der Grenzbebauung seines Garagengrundstücks zu (Bau-A Garagengrdst.).

45

c) Am 22. August 1974 erteilte die Bauprüfung die Ausnahme von den Grenzabstands-Vorschriften und ersetzte es die Auflage der Grund-Vereinigung durch den Hinweis:
"Die Gebrauchsabnahme für die Garage kann erst erfolgen, wenn die von Ihnen mitgeteilten Grundstücksveränderungen durchgeführt und ... durch Einreichen eines Auszugs aus der Flurkarte nachgewiesen sind."

46

Am 5. März 1976 schrieb die Bauprüfung dem Erblasser, dass die Bauabnahme vom 25. Februar 1976 zu folgender Beanstandung Anlass gegeben habe (Bau-A Garagengrdst.):
Die vorzunehmende Grundstücksveränderung ist durch Einreichung eines Auszugs aus der Flurkarte bis zum 01.06.1976 nachzuweisen. Der Schlussabnahmeschein kann erst ausgestellt werden, wenn die o. a. Forderung erfüllt ist."

47

Unter dem 15. Juni 1976 erinnerte die Bauprüfung den Erblasser wie folgt (Bau-A Garagengrdst.):
"Es ist festgestellt worden, daß auf dem vorbezeichneten Grundstück der mit Schreiben vom 05.03.1976 geforderte Auszug aus der amtlichen Flurkarte für die vorzunehmende Grundstücksveränderung noch nicht eingereicht ist (Bauvorlagenverordnung § 2). ...
Sie werden daher aufgefordert, bis zum 20.07.1976 die oben genannten Unterlagen in 2-facher Ausführung bei der Bauprüfabteilung ... einzureichen.
Sie werden darauf hingewiesen, daß Zwangsmittel ... nach §...

48

d) Danach endet die Bauakte ohne weitere Vorgänge mit dem Schlussabnahmeschein vom 29. Juli 1976 über eine beanstandungsfreie Schlussabnahme vom 23. Juli 1976 (Bau-A Garagengrdst.).

49

9. Erkenntnisse im Teilungsversteigerungs-Verfahren

50

Nach am 9. März 2016 beantragter Teilungsversteigerung beider Grundstücke zur Aufhebung der Erbengemeinschaft nach dem Tod der Erblasserin 2014 (oben 6) wurden im Versteigerungsverfahren bereits Erkenntnisse zu den Fragen der wirtschaftlichen Einheit der Grundstücke und zur diesbezüglichen Bedeutung des Garagenüberbaus aus dortiger Sicht gewonnen.

51

a) Beschluss des Landgerichts vom 23. Juni 2016

52

Unter Aufhebung amtsgerichtlicher Beschlüsse vom 23. Mai 2016 und Nichtabhilfebeschlüsse vom 14. Juni 2016 beschloss das Landgericht am 23. Juni 2016, rechtskräftig, die Versteigerungsverfahren für die beiden Grundstücke zu einem Verfahren zu verbinden. In den Gründen heißt es (Anl. K IV; Verst-A Bl. 114 ff., 116 f.):
Die in beiden Verfahren zur Versteigerung stehenden Grundstücke bilden eine wirtschaftliche Einheit.

53

Bei einzelner Betrachtung würden beide Grundstücke erheblich an Wert verlieren, wenn bei einer Ersteigerung nicht zugleich auch das Eigentum an der Zufahrt und dem Garagengrundstück erworben wäre, denn die Garage ist nur über die Zufahrt des Flurstücks ... [Garagengrundstücks] zu erreichen. Die Ersteigerung allein des Flurstücks ... [Garagengrundstücks] wäre wiederum wirtschaftlich nicht sinnvoll, da eine einzelne Bebauung dieses Grundstücks aufgrund des geltenden Bebauungsplans und der Größe des Grundstücks (unter 2.00 [gemeint 2.000] qm) nicht möglich ist. ...

54

Das Amtsgericht kann nicht mit seinem Argument durchdringen, an dem Flurstück ...[Wohngrundstück] könne eine eigene Zufahrt errichtet werden, sodass eine wirtschaftliche Einheit nicht anzunehmen sei. Der Bundesgerichtshof hält eine Verbindung der Verfahren auch dann für möglich, wenn eine gemeinsame Nutzung durch die Versteigerung erhalten bleiben kann (BGH, Beschluss vom 14. Juli 1986 IX ARZ 7/86, Rn. 6, zitiert nach juris; BGH, Beschluss vom 03. Mai 1984, IX ARZ 5/84, Rn. 6, zitiert nach juris; BGH, Beschluss vom 17. August 1984, IX ARZ 7/84, Rn. 5, zitiert nach juris). Hiervon ist im vorliegenden Fall auszugehen, da nur so eine Nutzung der Garage durch die Bewohner des vorderen Grundstücks [Wohngrundstücks] erhalten bleiben kann und nicht die Nutzungsmöglichkeit zunächst aufgehoben [wird], um dann erneut - durch Schaffung eines neuen Zuwegs - ermöglicht zu werden.

55

b) Versteigerungsgutachten

56

In der letzten Fassung der durch das Amtsgericht eingeholten Versteigerungsgutachten vom 9. Januar 2017 heißt es jeweils neben rechtlichen Erläuterungen des (Eigengrenz-)Überbaus (Verst-A unpaginiert)

57

hinter Bl. 118 S. 13 f. ; Anl. K II 3a; "2.2.1 Zum Überbau:
"Beurteilung des Überbau"
[für das Wohngrundstück]
"Gemäß Liegenschaftskarte liegt ein Überbau ausgehend vom Nachbargrundstück ... vor. Die überbaute Fläche beträgt rd. 0,5 - 1 m2. ...
Die Garage auf dem Nachbargrundstück dient derzeit als Nebengebäude der wohnwirtschaftlichen Nutzung auf dem Bewertungsgrundstück.
Losgelöst von dieser Nutzung hat die Garage kein nachhaltiges Nutzungspotential. Die bauliche Anlage befindet sich im Zufahrtsbereich des Nachbargrundstückes.

58

Um das Nachbargrundstück einer baulichen Nutzung zuführen zu können ist eine Beseitigung der Garage notwendig. Dadurch wird auch der Überbau beseitigt. Diese Einschätzung dient als Beurteilung des Überbaus. Unter diesem Gesichtspunkt hat der vorhandene Überbau auf dem Bewertungsgrundstück keinen Werteinfluss auf dessen Verkehrswert."

59

hinter Bl. 234 S. 11; Anl. K II 3b): "2.2.1 Zum Überbau:
"Beurteilung des Überbau"
[für das Garagengrundstück]
"Gemäß Liegenschaftskarte liegt ein Überbau auf dem Nachbargrundstück ... vor, ausgehend von der auf dem Bewertungsgrundstück befindlichen Garage- Der Überbau besteht an der nördlichen Ecke der Garage und beträgt rd. 0,5 - 1 m2. ...

60

Losgelöst von der wohnbaulichen Nutzung auf dem Nachbargrundstück ... hat die Garage kein nachhaltiges Nutzungspotential. Die bauliche Anlage befindet sich im Zufahrtsbereich des Bewertungsgrundstückes.

61

Um das Bewertungsgrundstück einer baulichen Nutzung zuführen zu können ist eine Beseitigung der Garage notwendig. Dadurch wird auch der Überbau beseitigt. Diese Einschätzung dient als Beurteilung des Überbaus. Unter diesem Gesichtspunkt hat der vorhandene Überbau keinen Werteinfluss auf den Verkehrswert."

62

An dieser Einschätzung hielt der Versteigerungs-Gutachter in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 1. März. 2017 fest (Verst-A Bl. 378, 382).

63

c) Bisher keine zivilrechtlich rechtsverbindliche Klärung des Eigentums am Überbau und an der Garage

64

Für die Frage, unter welchen Umständen und mit welchen Rechtsfolgen eine getrennte Verwertung der beiden Grundstücke wirtschaftlich praktikabel wäre, liegt bisher keine zivilrechtlich verbindliche Entscheidung darüber vor, welchem der beiden Grundstücke das Eigentum am Überbau und der Garage zukommt.

65

c) Hinweise des Amtsgerichts

66

Zunächst erteilte das Amtsgericht am 13. März 2017 nach den vorbezeichneten Versteigerungsgutachten folgende Hinweise (Verst-A):

        

"Das Versteigerungsgericht ist bei der Prüfung des Gutachtens auf Entscheidungen aufmerksam geworden, die sich mit dem Thema "Überbau" befassen.

Ohne zunächst auf Einzelheiten eingehen zu wollen, könnte folgender Sachverhalt vorliegen, der von keinem der vorliegenden Gutachten berücksichtigt wurde:

Die Garage auf dem ... [Garagengrundstück] ist vermutlich ein wesentlicher Bestandteil des ... [Wohngrundstücks].

Damit ist der Abriss der Garage ohne Zustimmung des Eigentümers des ... [Wohngrundstücks] unzulässig. Daraus folgend ist die alleinige Nutzung des ... [Garagengrundstücks] nicht möglich, da die Garage bekanntlich den Zugang versperrt. Der Wert des ... [Garagengrundstücks] könnte damit auch ... € betragen ..."

67

d) Beschlüsse des Amtsgerichts über Verkehrswert

68

Nach Verkehrswertbeschluss vom 18. Mai 2017 gemäß § 74a Abs. 5 ZVG (für das Wohngrundstück... Euro, für das Garagengrundstück ... Euro, zusammen ... Euro) und nach Beschwerden hat das Amtsgericht mit Nichtabhilfebeschluss vom 10. Juli 2017 darauf hingewiesen, dass das zum Eigentum eines Hauptgrundstücks am Überbau-Bauwerk ergangene BGH-Urteil vom 15. Februar 2008 V ZR 222/06 sich auf ein verschachteltes Bauwerk bezogen habe; hier aber lediglich eine geringfügige Grenzüberbebauung durch eine Garagenecke vorliege (Verst-A unpaginierte Ausdrucke).

69

e) Erfolgloser Vorschlag zur Grenzverschiebung

70

Mit Schriftsatz an das Amtsgericht vom 14. Juli 2017 stellte der Kläger unter Beweis, dass er seiner Schwester, der Beigeladenen, per E-Mail vom 17. März 2017 an ihren Prozessbevollmächtigten Vorschläge unterbreitet habe zur Beseitigung des Überbaus durch Verschieben der Grundstücksgrenze bzw. durch Umschreibung der Überbaufläche und dass er darauf keine Antwort erhalten habe.

71

f) Hinweisverfügung des Landgerichts

72

Mit Verfügung vom 27. Juli 2017 ... gab das Landgericht folgende Hinweise (Verst-A Bl. 447):

73

"... 1. Das Gericht geht bei vorläufiger Würdigung der Sach- und Rechtslage davon aus, dass die Garage nicht wesentlicher Bestandteil des ... [Wohngrundstücks], sondern des ... [Garagengrundstücks] ist. Letzteres ist hier als das Stammgrundstück anzusehen, dessen wesentlicher Bestandteil das Gebäude ist.

74

Maßgeblich dafür, welches Grundstück bei einem Eigengrenzüberbau das Stammgrundstück ist, ist zunächst die Absicht und das wirtschaftliche Interesse des Eigentümers, für deren Feststellung nötigenfalls verschiedene Indizien herangezogen werden können (vgl. BGH NJW 1990, 1791, 1792).

75

Für das Interesse, die Garage dem Grundstück ... zuzuordnen spricht in erster Linie, dass der Erbauer selbst ausweislich der ... auszugsweise vorgelegten Bau-A (Bl. 397 d. A.) stets als Baugrundstück ... [Garagengrundstück] angegeben hat. Insbesondere das Schreiben vom 15.05.1974 (Bl. 359 d. A.) [oben 8 b] verdeutlicht dies. Darin nannte der Erbauer eine Überbauung, die nur "geringfügig" ist und schlug verschiedene Lösungswege vor, die letztlich alle dazu führen würden, dass die Garage allein dem ... [Garagengrundstück] zuzuordnen wäre.

76

Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die dann mit dem Bezirksamt vereinbarte Neuvermessung nicht stattgefunden hat. Maßgeblich für die Bestimmung des Stammgrundstücks ist nämlich - wie auch sonst für die Folgen des Überbaus - die Zeit der Errichtung des Bauwerks (Brückner in Münchener Kommentar zum BGB, 7. Aufl., § 912 Rn. 53; entgegen OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 08.06.2006, 3 U 143/05). In diesem Zeitpunkt sprachen - wie ausgeführt - die Angaben des Erbauers dafür, die Garage dem ... [Garagengrundstück] zuzuordnen.

77

Selbst wenn danach die Absicht des Eigentümers nicht feststünde, spricht jedenfalls die sodann erforderliche natürliche Betrachtungsweise dafür, das Grundstück ... [Garagengrundstück] als Stammgrundstück anzusehen. Stammgrundstück ist nämlich danach das Grundstück, auf dem sich nach Umfang, Lage und wirtschaftlicher Bedeutung der maßgebliche Gebäudeteil befindet (vgl. Brückner in Münchener Kommentar zum BGB, 7. Aufl., § 912 Rn. 53; BGH NJW 1990, 1791, 1791, 1792). Dabei kommt es allein auf das einzelne Gebäude "Garage" an und nicht etwa auf den gesamten Komplex "Haus und Garage", da diese baulich völlig voneinander getrennt sind. der weit überwiegende Teil der Garage befindet sich hier auf dem ...[Garagengrundstück] ..."

78

Zu einer Entscheidung kam es nicht mehr nach am 7. August 2017 eingegangener Beschwerderücknahme (Verst-A Bl. 454).

79

g) Bestimmung des Termins zur Teilungsversteigerung

80

Am 9. Oktober 2017 bestimmte das Amtsgericht für beide Grundstücke einen verbundenen Versteigerungstermin in 2018. Die Beschreibung der Grundstücke enthält zum Garagengrundstück den Hinweis (Verst-A):

81

"Die Garage ist an der nördlichen Ecke mit rd. 0,5 - 1 m2 auf das Nachbargrundstück ... [Wohngrundstück] überbaut. Die Zufahrt zum Hauptgebäude ...[Wohngrundstück] erfolgt über ... [Garagengrundstück]."

82

II. VERWALTUNGSVERFAHREN

83

1. Grundbesitzwert-Verfahren

84

a) Anforderung der Grundbesitzwerte

85

Nach Tod des Erblassers forderte die Erbschaftsteuerstelle von der Bewertungsstelle des FA am 16.12.2013 Grundbesitzwerte der auf die Erben übergegangenen Immobilien an, darunter das Hausgrundstück und das Garagengrundstück (jew. GBW-A Bl. 1).

86

b) Privatgutachten

87

aa) für 2012

88

Für separate Verkehrswerte beider Grundstücke am Stichtag des Erblasser-Todestags in 2012 wurden Privatgutachten vom 16. April 2013 eingereicht. Gesichtspunkte der wirtschaftlichen Einheit oder der Überbauung werden darin weder angesprochen noch gewürdigt (GBW-A 2012 Wohngrdst. Bl. 2 ff.; vgl. oben I 4). Erwähnt wird nur bei der Begutachtung des Garagengrundstücks eine
"teilweise Grenzbebauung der Doppelgarage zu benachbartem Flurstück ..."
[zum Wohngrundstück] (S. 11 Ziff. 3.3, Anl. K 1; GBW-A Garagengrdst. 2012 Bl. 4R).

89

Zur "derzeitigen Nutzung" heißt es (S. 13 Ziff. 3.7, GBW-A Wohngrdst. 2012 Bl. 5):
"Auf dem Grundstück befinden sich 2 Pkw-Stellplätze in der Doppelgarage. Die genehmigte Garage wird durch die Eigentümerin des Nachbargrundstücks genutzt" [des Wohngrundstücks, vgl. oben I 6)].
Unter anderen Gesichtspunkten blieben beide Gutachten streitig (GBW-A Wohngrdst. 2012 Bl. 23 ff.; GBW-A Garagengrdst. 2012 Bl. 17 ff.); auch nach ergänzenden Stellungnahmen des Privatgutachters vom 3. November 2014 zu den Einwendungen des FA betreffend die Begutachtung 2012 einschließlich des Hanglageabschlags (Anl. K I 3; GBW-A Wohngrdst. 2012 Bl. 66 ff., 77 ff.; GBW-A Garagengrdst. 2012, 54 ff.).

90

bb) für 2014

91

Der Kläger reichte mit Schreiben vom 1. Mai 2015 von ihm als "aktualisierte Gutachten" und vom Gutachter als "Kurzgutachten" bezeichnete separate Gutachten für das Wohngrundstück vom 28. April 2015 und für das Garagengrundstück vom 30. April 2015 ein. Diese bezogen sich gemäß Deckblatt bereits auf den Todestag der Erblasserin in 2014 (GBW-A Wohngrdst. 2012 Bl. 48 f., 2014 Bl. 12 ff.; GBW-A Garagengrdst. 2012 Bl. 36 f., 2014 Bl. 10 ff.). Sie wiederholten die vorstehend zitierten Ausführungen (oben aa) und gingen ebenso wenig auf wirtschaftliche Einheit oder Überbauung ein.

92

c) Grundbesitzwertbescheide für 2012

93

Das FA stimmte bei der Grundbesitzbewertung 2012 den (auf 2014) "aktualisierten" Privatgutachten-Werten zu und stellte danach Grundbesitzwerte auf den Todestag des Erblassers in 2012 mit Bescheiden vom 29. Mai 2015 fest; und zwar
- für das Wohngrundstück auf ... Euro (GBW-A Wohngrdst. 2012 Bl. 50 f.) und
- für das Garagengrundstück auf den unter dem Gutachtenwert (für 2014) ... Euro schematisch errechneten - hier streitigen - Sachwert für Grundstück und Gebäude mit zusammen ... Euro (GBW-A Garagengrdst. 2012 Bl. 39 f.; Anl. K (I 4).

94

Gesichtspunkte der wirtschaftlichen Einheit oder Überbauung wurden nach Aktenlage nicht untersucht (GBW-A Wohngrdst. 2012 Bl. 50 ff., 57 ff.; GBW-A Garagengrdst. 2012 Bl. 38 ff., 45 ff., 77 ff.).

95

2. Einspruchsverfahren

96

a) Einsprüche und Hinzuziehung

97

Gegen beide Bescheide legte der Kläger jeweils Einspruch ein mit Fax vom 31. Mai 2016, das einen Eingangsstempel vom 29. Mai 2015 erhielt (GBW-A Wohngrdst. 2012 Bl. 54; GBW-A Garagengrdst. 2012 Bl. 43).

98

Mit den Einsprüchen gegen beide Bescheide verdeutlichte der Kläger den Bezug der zuletzt eingereichten Unterlagen bzw. Gutachten auf den Erbfall nach dem Tod der Erblasserin 2014.

99

Die Beigeladene wurde zu den Einspruchsverfahren hinzugezogen und erhielt Bescheide und Korrespondenz (GBW-A Wohngrdst. 2012 Bl. 54 ff.; GBW-A Garagengrdst. 2012 Bl. 43 ff.).

100

b) Ergänzende Stellungnahme des Privatgutachters

101

Der Kläger reichte weitere ergänzende Stellungnahmen des Privatgutachters vom 14. Januar 2016 zu Einwendungen des FA einschließlich des Hanglageabschlags ein (GBW-A Wohngrdst. 2012 Bl. 81 ff.; GBW-A Garagengrdst. 2012, 69 ff.).

102

c) Verbliebene Einwendungen des Finanzamts

103

Wie zuvor unter dem 27. November 2015 teilte das FA am 21. Januar 2016 mit, den gutachtlichen 30 % Hanglageabschlag vom Bodenwert nicht anzuerkennen, und drohte betreffend das Wohngrundstück am 19. April 2016 eine Verböserung an (Anl. K 2; GBW-A Wohngrdst. 2012 Bl. 77 ff., 85 ff., 101 ff.); GBW-A Garagengrdst. Bl. 65 ff., 73 ff.).

104

c) Rücknahme des Einspruchs betreffend GBW Wohngrundstück 2012

105

Vor einer Verböserung betreffend das Wohngrundstück nahm der Kläger seinen diesbezüglichen Einspruch am 13. Mai 2016 zurück; dementsprechend wurde der Grundbesitzwertbescheid vom 29. Mai 2015 betreffend das Wohngrundstück zum Stichtag in 2012 bestandskräftig (GBW-A Wohngrdst. 2012 Bl. 65 ff., 101 ff., 105).

106

d) Einspruchsentscheidung betreffend GBW Garagengrundstück 2012

107

Betreffend den Grundbesitzwert für das Garagengrundstück zum Stichtag in 2012 wies das FA den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 19. April 2016 zurück. Zur Begründung nahm es Bezug auf seine vorerwähnten Schreiben vom 27. November 2015 und 21. Januar 2016. Die Postaufgabe der Einspruchsentscheidung mit einfacher Post wurde mit dem Datum der Einspruchsentscheidung vermerkt (GBW-A Garagengrdst. 2012 Bl. 88; FG-A Bl. 8).

108

III. STREITSTAND

109

1. Klägervortrag

110

Zur Begründung der am Montag 23. Mai 2016 eingegangenen Klage trägt der Kläger im Wesentlichen vor (FG-A Bl. 1, 10, 20, 40, 52, 105, 145 f., 152, 187):

111

a) Bewertung nicht existierender wirtschaftlicher Einheit aufzuheben

112

aa) Entscheidung über wirtschaftliche Einheit im Feststellungsverfahren

113

Der angefochtene Grundbesitzwert-Bescheid sei gemäß § 100 FGO aufzuheben, weil eine nicht existierende wirtschaftliche Einheit i. S. d. § 2 BewG bewertet worden sei. Die Entscheidung über die wirtschaftliche Einheit könne nur im Verfahren über den Feststellungsbescheid mit Bindungswirkung gegenüber allen Beteiligten gemäß § 171 Abs. 10, § 183 AO getroffen werden (vgl. BFH, Urteil vom 15.10.2014 II R 14/14, BFHE 248, 228, BStBl II 2015, 405); hier im Grundbesitzwertbescheid auch gegenüber der beigeladenen Miterbin (FG-A Bl. 152R).

114

bb) Wirtschaftliche Einheit aus Wohn- und Garagengrundstück

115

Tatsächlich sei das Garagengrundstück zum Bewertungsstichtag in 2012 wie schon seit den 70er-Jahren und wie auch am nachfolgenden Bewertungsstichtag in 2014 und heute keine selbständige wirtschaftliche Einheit, sondern Teil der aus dem Wohngrundstück und dem Garagengrundstück auf verschiedenen Flurstücken bestehenden wirtschaftlichen Einheit. Wie das Landgericht bereits mit rechtskräftigem Beschluss vom 23. Juni 2016 ... zur Bejahung und Begründung der wirtschaftlichen Einheit ausgeführt habe, diene das Garagengrundstück dem Wohngrundstück nicht nur durch die Garage, sondern insbesondere auch als alleinige Zufahrt (oben I 9 a; Anl. K IV).

116

Dafür komme es nicht mehr darauf an, zu welchem der beiden Grundstücke das Eigentum an der Garage mit ihrem Eigengrenzüberbau gehöre bzw. welches Grundstück für letzteren als Stammgrundstück anzusehen sei; etwa das Garagengrundstück wie später das Landgericht in seiner Hinweisverfügung vom 27. Juli 2017 ... ausgeführt habe (oben I 9 f.; FG-A Bl. 145, 152, 152R, 189, 191, Anl. K III).

117

b) Hilfsweise geringer Einzelwert des Garagengrundstücks

118

Mit dem Hilfsantrag sei für den Fall der Einzelbewertung davon auszugehen, dass der Wert des Garagengrundstücks dann (vor rechtsverbindlicher Eigentumszuordnung der auf das Wohngrundstück überbauten Garage) gemäß protokolliertem Gutachten des finanzgerichtlich beauftragten Sachverständigen gering oder auf ... Euro zu schätzen sei (Prot. OT 22.02.2017 S. 7, 14 f. nebst Anl., FG-A Bl. 94 ff., 97, 100R, 101 f.).

119

c) Fehlende Baugrundstück-Mindestgröße 2.000 qm

120

Im Übrigen habe das FA den auf Bauland bezogenen Bodenwert auch deswegen nicht isoliert für das Garagengrundstück heranziehen dürfen, weil dieses mit seinen nach der Flächenänderung 1.499 qm (oben I 7 d; GB-Auszug, Anl. K II 2; GB-A) nicht die gemäß Baustufenplan für Baugrundstücke vorgeschriebene Mindestgröße von 2.000 qm (Hamburg Geo online Planportal) erreiche. Der Baustufenplan gelte als Bebauungsplan im Sinne von § 30 BauGB fort.

121

Soweit das FA eine Befreiung von der Mindestgröße im Hinblick auf zum Teil kleinere Grundstücke in der Umgebung für denkbar halte, seien die Gebiete des Baustufenplans zu unterscheiden von denen der Bebauungspläne der weiteren Umgebung mit möglicherweise geringeren Grundstücksgrößen als in der näheren Nachbarschaft (FG-A Bl. 10, 95R, 190).

122

d) Unterschiedliche Topgraphie der Bodenrichtwertzone

123

Im Übrigen sei die Bodenrichtwertermittlung als nicht ordnungsgemäß zu bestreiten, weil die Bodenrichtwertzone sich über eine unterschiedliche Topographie mit teils weniger und teils mehr Hanglage erstrecke, nämlich über die gesamte östliche bzw. stadtauswärts gesehen linke Straßenseite mit den ungeraden Hausnummern ... bis .... Es handele sich am nördlichen Beginn der Straße um plattes Land und dagegen beim Garagengrundstück um puren Hang. Zum Beweis der Unterschiede sei nötigenfalls eine ergänzende Begutachtung zu veranlassen (FG-A Bl. 2, 10).

124

e) Verkehrswert-Nachweis für Hanglage durch Privatgutachten

125

Davon abgesehen sei bereits durch das Privatgutachten vom 16. April 2013 ein niedrigerer Verkehrswert des Garagengrundstücks in Höhe von ... Euro nachgewiesen (Anl. K 1). Insbesondere seien die gutachtlichen Abschläge vom Bodenwert wegen der darin nicht berücksichtigten besonderen Hanglage zutreffend und nachvollziehbar; außerdem vom Privatgutachter ergänzend unter dem 14. Januar 2016 in allen Einzelgesichtspunkten näher begründet (oben II 1 b, 2 b) und im eigenen Schriftsatz vom 5. September 2016 nochmals hinsichtlich der Reihe der Einzelpunkte des insgesamt höheren Bauaufwands erläutert worden (FG-A Bl. 40 f.).

126

2. Anträge

127

a) Der Kläger beantragt nach den Anträgen in der Klage (FG-A Bl. 1 f.) und im Ortstermin 22. Februar 2017 (FG-A Bl. 100R) nunmehr (FG-A Bl. 191),

        

den Grundbesitzwertbescheid vom 29. Mai 2015 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 19. April 2016 aufzuheben,

hilfsweise

den Grundbesitzwert auf ... Euro herabzusetzen,

128

b) Das beklagte Finanzamt beantragt (FG-A Bl. 6, 191),
die Klage abzuweisen.

129

c) Die Beigeladene
stellt keinen Antrag.

130

3. Beklagtenvortrag

131

Das beklagte FA trägt im Wesentlichen vor (FA (Bl. 6, 14, 20, 29, 94, 105, 138, 187, 19):

132

a) Bindung an einzelne GBW-Anforderungen der ErbSt-Stelle

133

Hinsichtlich der Feststellung, ob eine wirtschaftliche Einheit gegeben ist oder nicht, sei die Bewertungsstelle als Bewertungs-FA an die Anforderung des Grundbesitzwerts oder der Grundbesitzwerte seitens der Erbschaftsteuerstelle als Erbschaftsteuer-FA gebunden; das heißt hier an die Anforderung von Grundbesitzwerten für die beiden einzeln bezeichneten Grundstücke vom 16. Dezember 2013 (jeweils GBW-A Bl. 1; oben II 1). Dabei sei es mangels neuer Anforderung eines Grundbesitzwerts für eine wirtschaftliche Einheit geblieben. Eine Prüfung der Abgrenzung der zu bewertenden Einheit(en) als Vorfrage durch die Bewertungsstelle stünde nicht im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung; das Ergebnis würde die Erbschaftsteuerstelle nicht binden (vgl. BFH, Urteil vom 29.11.2006 II R 42/05, BFHE 215, 529, BStBl II 2007, 319). Die Abgrenzung der wirtschaftlichen Einheit sei von der für die Steuerveranlagung zuständigen Stelle selbständig zu prüfen wie bei der Grunderwerbsteuer (vgl. BFH, Beschluss vom 22.06.2012 II B 45/11, BFH/NV 2012, 1827 m. w. N.). Dort müsse eine wirtschaftliche Einheit nach § 2 BewG und nach § 2 Abs. 3 GrEStG nicht identisch sein (vgl. BFH, Urteil vom 23.01.1985 II R 35/82, BFHE 143, 152; FG-A Bl. 139, 189).

134

b) Eine wirtschaftliche Einheit bestehe nicht

135

Im Übrigen existiere keine aus Wohn- und Garagengrundstück gebildete wirtschaftliche Einheit. Der einheitliche Eigentümer bzw. die Erbengemeinschaft könne das Garagengrundstück separat veräußern und vor dem Verkauf die Garage opfern (FG-A Bl. 96R). Eine wirtschaftliche Einheit sei auch nicht in den für die Versteigerung eingereichten Gutachten erörtert worden (FG-A Bl. 190).

136

c) Rechtliche Qualifizierung des Überbaus in einer Hand unschädlich

137

Die rechtliche Qualifizierung des Garagen-Überbaus sei für die Bewertung unschädlich, da am Stichtag das Eigentum an beiden Grundstücken in einer Hand gelegen habe (FG-A Bl. 101).

138

d) Eigentum am Garagengrundstück umfasse den Garagenüberbau

139

Davon abgesehen sei die Rechtsprechung zum Eigentum am Überbau dahin anwendbar, dass für das Eigentum am Garagenüberbau nicht das Wohngrundstück maßgebliches Stammgrundstück in wirtschaftlicher Einheit sei, sondern das Eigentum an der überbauten Garage zum Garagengrundstück gehöre, auf dem sich der ganz überwiegende und damit maßgebende Teil der Garage befinde. Diese objektive Gegebenheit lasse auf die Absicht des Erbauers schließen, dass die Garage zum Garagengrundstück gehören solle (FG-A Bl. 138 f. mit Rspr.-Zitaten).

140

e) Grundbesitzwert als schematischer Sachwert

141

Der Grundbesitzwert sei mit ... Euro als schematischer Bedarfswert im Sachwertverfahren für Grundstück und Garage zusammen zutreffend ermittelt worden (oben II 1 c; FG-A Bl. 6).

142

f) Im Sachwert berücksichtigter Baugrundstück-Bodenwert

143

Als Bodenwert sei der für Baugrundstücke im Gebiet des örtlichen Baustufenplans zum Stichtag geltende Bodenrichtwert anzusehen und zugrunde gelegt worden.

144

g) Bauplanungsrecht

145

Bauplanungsrechtlich liege das Garagengrundstück wie das Hausgrundstück im Bereich des örtlichen Baustufenplans, der von den Gebieten der beiden benachbarten Bebauungspläne zu unterscheiden sei (FG-A Bl. 29).

146

aa) Grundstücks-Mindestgröße für Bebaubarkeit nach Baustufenplan

147

Soweit der Baustufenplan im zeichnerischen Teil für die Bebaubarkeit der hiesigen Grundstücke eine Mindestgröße von 2.000 qm vorschreibe, sei deren Anwendbarkeit fraglich, nachdem die jetzigen einzeln je geringeren Größen beider Grundstücke erst später entstanden seien, nämlich nach den Flächenänderungen in den 70er Jahren (oben I; FG-A Bl. 30).

148

bb) Prüfung der Fortgeltung des Baustufenplans

149

Es sei zu prüfen, ob oder inwieweit der Baustufenplan im Zeitablauf durch Zulassung von Neubauten auf kleineren Grundstücken obsolet geworden sei und es stattdessen auf das "Einfügen" eines Neubaus in die Bebauung in der Umgebung ankomme. Insoweit seien auch die benachbarten Bebauungspläne mit ihren Begründungen heranzuziehen (Anl. B 1 bis B 3; FG-A Bl. 30).

150

cc) Bebaubarkeit wie tatsächliche Bebauung kleinerer Grundstücke

151

Eine Auswertung der Flächenzahlen der bebauten Grundstücke der Umgebung durch die Bausachverständige des FA vom 18. Juli 2016 (Anl. B 6, B 7) zeige zahlreiche Neubauten auf Grundstücken mit weniger als 2.000 qm. Dementsprechend sei das Garagengrundstück wie das Wohngrundstück einzeln bebaubar (FG-A Bl. 97R, 139R, 189, 190).

152

h) Bodenrichtwertzone mit lagetypischer Topographie

153

Der im Sachwertverfahren für den Bodenwert herangezogene Bodenrichtwert (oben f) gelte für die Bodenrichtwertzone und die von ihr erfasste lagetypische Topographie. Er treffe dementsprechend auch für die Lage des Garagengrundstücks zu. Die gesamte Gegend sei durch Hanglage geprägt (FG-A Bl. 6).

154

i) Privatgutachten mit Hangabschlag sei methodisch nicht verwertbar

155

Das eingereichte Privatgutachten werde wegen methodischer Mängel nicht anerkannt und verwertet. Insbesondere sei der 30 %-Abschlag wegen Hanglage und Ausrichtung nicht nachvollziehbar. Die Ausführungen zum Hangabschlag seien auch nach ihrer Ergänzung allgemein bezogen auf Nachteile von Hanglagen geblieben und nicht anhand von tatsächlichen Wertungen oder Erhebungen begründet worden. Für die Gegend sei die Hanglage bereits lagetypisch (oben h). Ihre Nachteile wie die aufwändigere Bauweise seien ausgeglichen durch die Vorteile des weiten Blicks und des im Souterrain faktisch möglichen weiteren Vollgeschosses (FG-A Bl. 6, 29R).

156

j) Kein Ersatz des Verkehrswertgutachtens durch finanzgerichtlich protokolliertes Sachverständigen-Gutachten

157

Das zum Verkehrswertnachweis gemäß § 198 BewG unzureichende Verkehrswertgutachten lasse sich nicht ersetzen durch das finanzgerichtlich eingeholte Gutachten zu seiner Überprüfung und zur Überprüfung der schematischen Bewertung. Sonst träfe den Steuerpflichtigen nicht mehr die gesetzliche Nachweislast, die allgemeinen Beweisregeln vorgehe; sondern allenfalls noch eine Darlegungs- und Feststellungslast (Rspr. u. Lit. zum Verkehrswertgutachten durch öffentlich bestellten Sachverständigen; FG-A Bl. 140 ff.).

158

k) Keine Kostenlast des FA für Gutachterkosten

159

Vor dem Hintergrund des § 198 BewG dürfe das FA bei Obsiegen des Steuerpflichtigen auch nicht mit dessen Gutachtenkosten belastet werden.

160

Diese Kostenlast des Steuerpflichtigen dürfe auch nicht dadurch umgedreht werden, dass der Steuerpflichtige sich ein gerichtlich eingeholtes Gutachten nach § 198 BewG zu eigen mache (FG-A Bl. 141R f.).

161

4. Vortrag der Beigeladenen

162

Die Beigeladene wirkt im finanzgerichtlichen Verfahren an der Sachaufklärung einschließlich Beweisaufnahme mit und sieht ab von eigenen Stellungnahmen (FG-A Bl. 14, 20, 41, 42, 44 f., 94, 154, 156, 184 ff., vgl. Bl. 145, 187, 196, 198) wie von Anträgen (oben 2.).

163

IV. GERICHTLICHES VERFAHREN

164

Ergänzend wird Bezug genommen auf folgende Beschlüsse sowie auf die oben zitierten Inhalte und die damit zusammenhängenden Vorgänge aus den nachstehend bezeichneten Protokollen und Akten:

165

1. Beschlüsse

166

a) Beiladung der Miterbin

167

Das FG hat die Miterbin, Tochter des Erblassers und Schwester des Klägers zum Klageverfahren mit Beschluss des Berichterstatters vom 21. Juli 2016 gemäß § 60 Abs. 3, § 79a Abs. 1 Nr. 5 FGO notwendig beigeladen (FG-A Bl. 14).

168

b) Übertragung auf den Einzelrichter

169

Das FG hat den Rechtsstreit durch Beschluss des 3. Senats vom 9. August 2016 gemäß § 6 FGO auf den Einzelrichter übertragen (FG-A Bl. 24).

170

c) Beweisbeschlüsse: Augenschein und mündliche Begutachtung

171

Das FG hat durch den Einzelrichter Beweis erhoben gemäß Beschlüssen vom 9. August und 5. Oktober 2016 (FG-A Bl. 22 f., 53 f.) über die Richtigkeit der schematischen Bewertung einerseits und des Privatgutachtens andererseits mittels richterlicher Augenscheinseinnahme in Verbindung mit protokolliertem mündlichen Sachverständigen-Gutachten im Ortstermin am 22. Februar 2017 (FG-A Bl. 94 ff. nebst Protokollanlage FG-A Bl. 94).

172

d) Wiedereröffnungs- und Hinweisbeschluss: Wirtschaftliche Einheit

173

Das FG hat nach dem Ortstermin durch den Einzelrichter mit am 7. März 2017 verkündetem Beschluss die mündliche Verhandlung wiedereröffnet und Hinweise gegeben zu Fragen der wirtschaftlichen Einheit einschließlich des Eigengrenzüberbaus und zu Möglichkeiten des weiteren Verfahrens (FG-A Bl. 109 ff.).

174

Die Hinweise sind durch E-Mail vom 18.10.2017 aktuell ergänzt worden (FG-A Bl. 171a).

175

2. Protokolle

176

Bei den in Bezug genommenen Protokollen handelt es sich um die Niederschriften folgender Termine:

        

a) Erörterungstermin vom 21. Juli 2016 im Wege der Telefonkonferenz mit vorbezeichnetem Beiladungsbeschluss (oben 1 a; FG- A Bl. 14 ff.);

        

b) Erörterungstermin vom 9. August 2016 im Wege der Telefonkonferenz mit dem ursprünglichen Beweisbeschluss, der am 5. Oktober 2016 wegen Verhinderung des zunächst beauftragten Sachverständigen neugefasst worden ist (oben 1 c; FG-A Bl. 20 ff.);

        

c) Verhandlungs- und Beweisaufnahme-Ortstermin vom 22. Februar 2017 mit Augenscheinseinnahme beider Grundstücke in Verbindung mit protokolliertem mündlichen Sachverständigen-Gutachten (FG-A Bl. 94 ff. nebst Anlage Bl. 93);

        

d) mündliche Verhandlung vom 27. Oktober 2017 (FG-A Bl. 187 ff., 200) nebst Protokollanlage (FG-A Bl. 193).

177

3. Akten

178

Folgende Akten sind eingereicht oder beigezogen worden:

        

a) Grundbesitzwert-Akten

aa) Wohngrundstück

aaa) 2012 (Stichtag wie hier);

bbb) 2014,

bb) Garagengrundstück

aaa) 2012 (streitiger Stichtagswert);

bbb) 2014;

        

b) Einheitswertakten

aa) Wohngrundstück;

bb) Garagengrundstück;

        

c) Grundakten (inzwischen klägerseits ersetzt durch Aktenkopien)

aa) Wohngrundstück,

bb) Garagengrundstück;

        

d) Bauakten (inzwischen klägerseits ersetzt durch Aktenkopien

aa) Wohngrundstück,

bb) Garagengrundstück;

        

e) verbundene (Teilungs-)Versteigerungsakte für beide Grundstücke (gerichtlicher Aktenkopie-Auszug aus Bd. I bis III).

Entscheidungsgründe

B.

179

I. ZULÄSSIGKEIT DER KLAGE

180

Die Klage ist zulässig.

181

Insbesondere ist die einmonatige Klagefrist gemäß § 47 FGO gewahrt. Die Einspruchsentscheidung vom 19. April 2016 gilt nach Postaufgabe vom selben Tag (oben A II 2 d) gemäß § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO drei Tage später am Freitag 22. April 2016 als bekannt gegeben. Die Klagefrist endete damit gemäß § 54 Abs. 2 FGO i. V. m. § 222 Abs. 1 ZPO erst mit Ablauf des auf den Sonntag 22. Mai 2016 folgenden Werktags, das heißt nach Klageeingang am Montag 23. Mai 2016 (oben A III 1).

182

II. BEGRÜNDETHEIT DER KLAGE

183

Die Klage ist bereits im Hauptantrag begründet. Der angefochtene Grundbesitzwertbescheid ist gemäß § 100 Abs. 1 FGO insgesamt aufzuheben, weil mit dem Garagengrundstück eine nicht existierende Einheit bewertet wurde (oben A II 1 c), während tatsächlich Wohn- und Garagengrundstück zum Bewertungsstichtag in 2012 wie auch noch bis jetzt als wirtschaftliche Einheit anzusehen sind.

184

Zur Bedarfsbewertung wirtschaftlicher Einheiten bezieht sich das FG nachstehend im Wesentlichen auf die Hinweise aus Ziff. II des nicht veröffentlichten Hinweisbeschlusses vom 7. März 2017 im vorliegenden Verfahren:

185

1. Bedarfsbewertung

186

Für Zwecke der Erbschaftsteuer ist nach § 12 Abs. 3 ErbStG Grundbesitz i. S. d. § 19 Abs. 1 BewG mit dem nach § 151 ff. BewG auf den Bewertungsstichtag (§ 11 BewG) festgestellten Wert anzusetzen, auch Bedarfswert genannt (vgl. § 12 Abs. 3 ErbStG i. V. m. § 138 Abs. 5 Satz 1 BewG i. d. F. 1996-2006).

187

a) In diesem Verfahren der Bedarfswertung entscheidet die für die Besteuerung zuständige Stelle, hier Erbschaftsteuerstelle, durch den verwaltungsinternen Vorgang der Anforderung des Bedarfswerts gegenüber der Bewertungsstelle des Lagefinanzamts bindend über den Bedarf für den Bedarfswert-Feststellungsbescheid, hier den Grundbesitzwertbescheid, das heißt darüber, ob dieser erforderlich bzw. für die Besteuerung von Bedeutung ist (§ 151 Abs. 1 letzter Satz BewG).

188

Inwieweit die Bindung ausnahmsweise entfallen könnte, wenn die Anforderung unvertretbar, objektiv willkürlich, völlig aus der Luft gegriffen oder offensichtlich nicht erforderlich wäre, ist erst zu prüfen, wenn dafür Anhaltspunkte bestehen (FG Hamburg, Zwischenurteile vom 28.08.2014 3 K 134/13 u. a., Juris Rz. 16).

189

b) Auf der anderen Seite binden die im Bedarfswertbescheid, hier Grundbesitzwertbescheid, von der Bewertungsstelle des Lagefinanzamts gemäß § 151 Abs. 2 Nr. 2 BewG (vgl. § 138 Abs. 5 Nr. 2 i. d. F. 2005) getroffenen Feststellungen über die Zurechnung der wirtschaftlichen Einheit nicht die für die Besteuerung zuständige Stelle (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.01.2010 3 K 4084/08, Juris; BFH, Urteil vom 29.11.2006 II R 42/05, BFHE 215, 529, BStBl II 2007, 319, Juris Rz. 12).

190

2. Vorfrage der wirtschaftlichen Einheit

191

a) Insbesondere ergibt sich aus der Objekt- oder Lagebezeichnung (z. B. Straßenname und Hausnummer) in einer Bedarfswert-Anforderung der für die Besteuerung zuständigen Stelle in der Praxis nicht stets die genaue Abgrenzung der nach den allgemeinen Vorschriften §§ 1, 2 BewG nur möglichen Bewertung zuzurechnender wirtschaftlicher Einheiten; beim Grundvermögen nach §§ 19, 68, 70, 138 Abs. 3, insbes. Satz 2, § 157 Abs. 3, insbes. Satz 2, § 176 BewG.

192

b) Die Abgrenzung der zu bewertenden wirtschaftlichen Einheit(en) ist vielmehr im Lagefinanzamt von der Bewertungsstelle - mit ihrer fachlichen Sachkunde und nötigenfalls mit ihrer juristischen Expertise - als Vorfrage zu prüfen (vgl. FG Hamburg, Beschlüsse vom 18.01.2016 3 K 176/15, Juris Rz. 9; vom 07.07.2015 3 K 244/14, Juris Rz. 7; Urteile vom 20.01.2015 3 K 180/14, EFG 2015, 1000, Juris Rz. 70; vom 20.04.2010 3 K 18/10, EFG 2010, 1289, Juris Rz. 98).

193

c) Beispielsweise gilt das

        

aa) - bei einem Erbbaurecht (vgl. § 92, § 148, § 194, § 2 Abs. 3 BewG; FG Hamburg, Zwischenurteile vom 28.08.2014 3 K 134/13 u. a., Juris Rz. 23 ff.; Urteil vom 19.02.2009 3 K 13/08, EFG 2009, 1143, DStRE 2009, 1271, Juris Rz. 39) oder

        

    - bei dem damit belasteten Grundstück (vgl. BFH, Urteil vom 06.07.2016 II R 28/13, BFHE 254, 38, BStBl II 2017, 147);

        

bb) - bei einem anderen Gebäude auf fremdem Grund und Boden (vgl. § 70 Abs. 3 Alt. 1, § 94, § 148a, § 180 Abs. 2, § 195, § 2 Abs. 3 BewG; FG Hamburg, Urteil vom 20.04.2010 3 K 18/10, DStRE 2011, 356, Juris Rz. 101; BFH, Beschluss vom 08.10.2004 II B 141/03, BFH/NV 2005, 159; FG Baden-Württemberg, Urteil vom 01.02.2001 3 K 188/97, Juris; BFH, Urteil vom 22.06.1962 III 163/58, HFR 1963, 161) oder

        

    - bei dem damit belasteten Grundstück (vgl. FG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 04.09.2015 3 V 321/15 (Anm. Dokstelle: richtiges Az. 3 V 3121/15), EFG 2015, 2047, DStRE 2016, 486; Urteile BFH vom 02.08.1989 II R 219/85, BFHE 157, 449, BStBl II 1989, 826; vom 19.01.1979 III R 42/77, BFHE 127, 220, BStBl II 1979, 398; vom 06.10.1970 (Anm. Dokstelle: richtiges Datum 06.10.1978) III R 23/75, BFHE 126, 63, BStBl II 1979, 37; vom 08.05.1953 III 109/52 U, BFHE 57, 507, BStBl II 1953, 195).

194

Bei Zusammenfallen des Eigentums am Grundstück und am Gebäude verbleibt nur noch eine wirtschaftliche Einheit, (BFH, Urteil vom 01.02.2007 II R 52/05, BFHE 215, 513, BStBl II 2007, 690);

195

cc) - bei einem Überbau:

196

aaa) bei dem Überbau und dem Stammgrundstück, zu dessen Eigentum der Überbau gehört, als wirtschaftliche Einheit (BFH, Urteil vom 17.03.2004 II R 47/98, BFH/NV 2004, 1066, Juris Rz. 20 a. E. m. w. N.; Bay. Landesamt für Steuern vom 15.11.2013 S 3199 Ziff. 4 b, Juris; FM Rheinland-Pfalz vom 11.08.1970 S 3101 Ziff. 4 b, Juris; FM NRW vom 20.07.1970 S 3101 Ziff. 4 b; Juris);

197

bbb) bei dem überbauten Grundstück desselben Eigentümers (Eigengrenzüberbau) in der wirtschaftlicher Einheit mit dem Stammgrundstück und dem Überbau OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14.09.2004 6 A 10530/04, Juris Rz. 36); vgl. den Verbleib nur einer wirtschaftlichen Einheit nach Zusammenfallen des Eigentums am Grundstück und an einem Gebäude auf vorher fremdem Grund und Boden (oben bb m. w. N.);

198

ccc) im Unterschied zum überbauten Grundstück im anderen Eigentum außerhalb der vorgenannten wirtschaftlichen Einheit (Hessisches FG, Urteil vom 25.10.1984 III 336/80, EFG 1985, 163; Bay. Landesamt für Steuern vom 15.11.2013 S 3199 Ziff. 4 a, Juris; FM Rheinland-Pfalz vom 11.08.1970 S 3101 Ziff. 4 a, Juris; FM NRW vom 20.07.1970 S 3101 Ziff. 4 a; Juris; BewRGr Abschn. 1 Abs. 3);

199

dd) bei zusammen mit einem Grundstück genutzten Anteilen an anderem Grundvermögen, zum Beispiel an gemeinschaftlichen Hofflächen oder Garagen (§ 138 Abs. 3 Satz 2, § 157 Abs. 3 Satz 2 BewG i. V. m. § 70 BewG; vgl. zur wirtschaftlichen Einheit bei Wohngebäude und Garage oder Garagen-Stellplätzen BGH, Beschluss vom 26.06.2014 V ZB 7/14, MDR 2014, 1623, NJW-RR 2014, 1040; BFH, Urteile vom 10.12.1997 II R 10/95, HFR 1998, 543, DStRE 1998, 399; vom 30.11.1984 III R 121/83, BFHE 143, 472, BStBl II 1985, 451; FG Hamburg, Beschlüsse vom 18.01.2016 3 K 176/15 zu A I 4, Juris Rz. 9; vom 07.07.2015 3 K 244/14, Juris; FG München, Urteil vom 16.07.2003 4 K 91/02, Juris; FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 04.12.1996 1 K 1733/94, Juris; Bock in Viskorf/Schluck/Wälzholz ErbStG/BewG 5. Aufl. § 157 Rz. 29 f.).

200

e) Soweit sich die Abgrenzung der wirtschaftlichen Einheiten nicht aus den (vorbezeichneten) spezielleren Vorschriften ergibt (vgl. § 2 Abs. 3 BewG), gelten auch bei der Bedarfsbewertung, hier für den Grundbesitzwert von Grundvermögen oder Grundstücken (§§ 68, 70, 151, 157 BewG), die allgemeinen Regeln in § 2 BewG. Zu berücksichtigen sind danach
im Rahmen des Eigentums (Abs. 2)
aa) die Anschauungen des Verkehrs (Abs. 1 Satz 3),
bb) die örtliche Gewohnheit,
cc) die tatsächliche Übung,
dd) die Zweckbestimmung und
ee) die wirtschaftliche Zusammengehörigkeit der Wirtschaftsgüter (Abs. 1 Satz 4).

201

3. Wirtschaftliche Einheit aus Wohngrundstück und Garagengrundstück

202

Im Streitfall führt die Prüfung der Vorfrage der wirtschaftlichen Einheit nach vorstehenden Regelungen und Kriterien dazu, dass das Garagengrundstück keine selbständige wirtschaftliche Einheit darstellt, sondern Teil einer aus Wohngrundstück und Garagengrundstück bestehenden wirtschaftlichen Einheit in demselben Eigentum (oben A I 6) ist.

203

In diesem Sinne hat bereits das Landgericht mit Beschluss vom 23. Juni 2016 rechtskräftig entschieden, auf den ergänzend Bezug genommen wird (oben A I 9 a).

204

a) Wirtschaftliche Zusammengehörigkeit von Wohngrundstück und dafür genutztem Garagengrundstück

205

Unter Berücksichtigung der Zweckbestimmung und der entsprechenden tatsächlichen Übung bzw. örtlichen Gewohnheit gehören nach der Verkehrsauffassung das mit dem Wohnhaus genutzte Wohngrundstück und das dafür mit der Garage genutzte Garagengrundstück spätestens seit den Flächenänderungen zwecks Erweiterung des Wohnhauses und Bau der Garage (oben A I 7, 8) in demselben Eigentum wirtschaftlich so zusammen, dass sie bewertungsrechtlich eine wirtschaftliche Einheit bilden; und zwar bereits nach den allgemeinen Grundsätzen zur Einbeziehung von Garagenstellplätzen oder einer Garage in eine wirtschaftliche Einheit mit einem Wohngrundstück oder einer Wohnung bei allein dafür bestimmter Nutzung (oben 2 d dd m. w. N.).

206

b) Bauplanungsrechtlich keine Verwertbarkeit zur Einzelbebauung

207

In der hier nachzuprüfenden vorangegangenen schematischen Bedarfsbewertung nach §§ 176 ff. BewG kann außerdem nicht ohne weiteres von der Möglichkeit einer Einzelverwertung zur Neubebauung ausgegangen und für jedes der beiden Grundstücke per Einzelbewertung ein Bodenrichtwert für Bauland zugrunde gelegt werden.

208

aa) Den Grundstücken fehlt es einzeln an der Mindestgröße von 2.000 qm, die in dem nach § 173 Abs. 3 BBauG, § 233 Abs. 3 BauGB übergeleiteten Baustufenplan vorgeschrieben ist, wie auch in der Teilungsgenehmigung vermerkt (oben A I 7 a).

209

bb) Dass insoweit der vorliegende Baustufenplan von 1965 aufgrund der zwischenzeitlichen tatsächlichen Entwicklung möglicherweise überholt, obsolet, bedeutungslos oder sinnentleert sei, lässt sich der bisherigen veröffentlichten Rechtsprechung nicht entnehmen. Soweit bisher ersichtlich, hält diese ausdrücklich an der Fortgeltung des Baustufenplans mit der Mindestgröße fest (VG Hamburg, Beschluss vom 23.07.1997 18 VG 5728/96, Juris Rz. 7; Urteil vom 23.01.1996 10 VG 1506/94 , Juris Rz. 19; Hmb. OVG, Urteil vom 27.05.1993 Bf II 108/91, NVwZ 1994, 303; oben A I 9 a zitierter LG-Beschluss).

210

cc) Soweit das FA eine selbstgefertigte Übersicht mit einigen unter der Mindestgröße des Baustufenplans liegenden Flächen bebauter Grundstücke in der Umgebung vorlegt, zeigt sich, dass die unmittelbar an der Hanglage beiderseits benachbarten bebauten Grundstücke mit ihren Flächen weit über der Mindestgröße liege; die Flächen der bebauten Grundstücke gegenüber übersteigen die Mindestgröße ebenfalls (Anlagen B6, B7).

211

dd) Im Übrigen lässt sich aus der Übersicht der Flächenangaben nicht entnehmen, nach welchen Gründen oder Kriterien die Bauaufsicht Befreiungen von der Mindestgröße gewährt hat oder inwieweit dabei die unterschiedliche Topographie bzw. Hanglagen oder Vereinigungsbaulasten von Bedeutung waren (vgl. auch Beweisaufnahme mit protokolliertem mündlichen Sachverständigen-Gutachten, oben A IV 1 c, 2 c, OT-Prot. S. 4, 8 FG-A Bl. 95R, 97R).

212

ee) Ebenso wenig Aufschluss darüber geben die vorliegenden Bauakten (oben A IV 3 d) einschließlich Genehmigung der Flächenänderung vor Genehmigung der Wohnhaus-Erweiterung und des Garagenbaus (oben A I 7, IV 3 d).

213

c) Einzig einheitlicher Zugang über Hangauffahrt

214

Nach den hier getroffenen Feststellungen folgt die wirtschaftliche Einheit außerdem erst recht daraus, dass Zugang und Zufahrt zum Wohngrundstück einzig über die Hang-Auffahrt des Garagengrundstücks möglich sind (oben A I 4, 5, IV 1 c, 2 c). Schon der einheitliche alleinige Zugang der Grundstücke in demselben Eigentum begründet deren einheitliche Nutzung (BVerwG, Urteil vom 15.01.1988 8 C 111/86, BVerwGE 79, 1, NVwZ 1988, 630, Juris LS 2, Rz. 16 m. w. N.) bzw. wirtschaftliche Einheit (FG München, Urteil vom 16.07.2003 4 K 91/02, Juris).

215

aa) Dafür, dass oder wie für eine eigene Hang-Auffahrt auf dem Wohngrundstück - mit oder ohne Wohnhaus-Neubau - Platz geschaffen, gerodet und befestigt werden könnte, dürfte oder sollte, ist zum Stichtag und bisher nichts ersichtlich.

216

bb) Ferner gibt es keinen Anhaltspunkt dafür, dass oder warum dortige Eigentümer oder Erwerber in Anbetracht der in der Gegend üblichen Verhältnisse und der starken Hanglage (oben A I 4) auf die Nutzung von Auffahrt und Garage verzichten sollten zugunsten einer - bisher weder ersichtlichen noch behaupteten - Planung einer Treppe für das Wohngrundstück.

217

d) Bisher keine andere Nutzbarkeit des Garagengrundstücks

218

Aus Sicht des Garagengrundstücks betrachtet ist unter den geltenden Verhältnissen keine andere bewertbare wirtschaftliche Nutzbarkeit des Garagengrundstücks ersichtlich als die bisherige Nutzung der Garage für das Hausgrundstück (oben A I 5, Versteigerungsgutachten oben A I 9 b; Beweisaufnahme oben A IV 1 c, 2 c, OT-Prot. S. 6 f., FG-A Bl. 96R f.).

219

e) Mögliche Veräußerung als wirtschaftliche Einheit

220

aa) Unter dem Gesichtspunkt einer eventuellen Grundstücks-Veräußerung kommt nach den vorbeschriebenen örtlichen Gegebenheiten hauptsächlich sinnvoll eine Veräußerung (bzw. verbundene Teilungsversteigerung) beider Grundstücke als wirtschaftliche Einheit in Betracht.

221

bb) Das gilt erst recht bei einer Verwertung, Veräußerung oder Teilungsversteigerung zur Neubebauung. Denn bei einer möglichen Zusammenlegung stehen die bauplanungsrechtliche Mindestgröße oder das Risiko des Ergebnisses der Bescheidung eines zu stellenden Befreiungsantrags nicht entgegen (oben b).

222

cc) Eine größere wertvolle Neubebauung erscheint im Übrigen nach den örtlichen Verhältnissen als marktgerecht und wäre in der Hanglage praktisch einfacher kalkulierbar und realisierbar, wie der gerichtlich beauftragte Sachverständige vor Ort ausgeführt hat (oben A IV 1 c, 2 c; OT-Prot. S. 5 ff., 9, 12 f., FG-A Bl. 96 ff., 98. 99R f.).

223

f) Wirtschaftliche Einheit aufgrund Eigengrenzüberbau

224

Neben den vorstehenden Gesichtspunkten führt bereits der Eigengrenzüberbau zur wirtschaftlichen Einheit des - wenn auch gering - überbauten Wohngrundstücks mit dem Überbau und dem Garagengrundstück in demselben Eigentum (oben A I 8).

225

Dabei ist hier nicht darüber zu entscheiden, ob das Wohngrundstück oder das Garagengrundstück zivilrechtlich als Stammgrundstück des Überbaus anzusehen ist (vgl. Ziff. I des Hinweisbeschlusses vom 7. März 2017, oben A IV d, n. v.; Hinweisverfügung des Landgerichts vom 27. Juli 2017, oben A I 9 f.).

226

Unabhängig davon bilden die beiden durch den Überbau verklammerten Grundstücke in demselben Eigentum eine wirtschaftliche Einheit; im Unterschied zum Fall eines überbauten Grundstücks im Fremdeigentum (oben 2 cc bbb, ccc).

227

aa) Die durch den Überbau verklammerten Grundstücke in demselben Eigentum gehören schon deswegen als wirtschaftliche Einheit im Sinne des § 2 BewG zusammen, weil sie in einem objektiven Funktionszusammenhang stehen. Maßgeblich für das Bestehen eines Funktionszusammenhangs ist die Eignung der mehreren Wirtschaftsgüter zur gemeinsamen Nutzung. In der Überbauung der Grenze zwischen den im selben Eigentum stehenden Grundstücken manifestiert sich gesteigert intensiv die Verknüpfung der betroffenen Grundstücke durch den Eigentümer zur einheitlichen Nutzung als (wirtschaftlich) ein Grundstück. Für diese Wirkung ist grundsätzlich ohne Bedeutung, in welchem flächenmäßigen Umfang sich das jeweilige Bauwerk auf das eine und das andere Grundstück erstreckt (BVerwG, Urteil vom 15.01.1988 8 C 111/86, NVwZ 1988, 630, 631, LS 3, Juris Rz. 19 m. w. N.).

228

bb) Davon abgesehen kommen die durch einen Überbau verbundenen Grundstücke für einen separaten Verkauf im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nur schwerlich in Betracht (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14.09.2004 6 A 10530/04, Juris Rz. 36; hiesiger Hinweisbeschluss vom 7. März 2017 Ziff. II 4, oben A IV d, n. v.).

229

cc) Im Übrigen haben das vorliegende Verfahren und das Teilungsversteigerungsverfahren sowie verschiedene Gutachten gezeigt, dass Fragen des Überbaus wenig geläufig sind, leicht übersehen werden, wie in den Privatgutachten (oben A II 1 b aa, bb), und nicht von vornherein ohne weiteres übereinstimmend beurteilt werden (oben aa; A I 8, 9 b - g), II 1 c, III 1 a bb, b, 3 c, d, IV 1 d). Sie wären daher bei getrennter statt einheitlicher Grundstücksverwertung unter Umständen streitträchtig bis zur rechtsverbindlichen Klärung oder bis zur Grenzbereinigung, die bisher nicht zustande gekommen ist (oben A I 9 e).

230

3. Aufzuhebende Bewertung nicht existierender wirtschaftlicher Einheiten

231

a) In Anbetracht der wirtschaftlichen Einheit der beiden durch den Überbau verklammerten (Buch-)Grundstücke handelt es sich bei den beiden einzelnen (Buch-)Grundstücken um bewertungsrechtlich nicht existierende wirtschaftliche Einheiten.

232

Dementsprechend hat das FA mit dem angefochtenen Grundbesitzwertbescheid nach §§ 151, 157 BewG betreffend das Garagengrundstück (oben A I 1, 2 b, 3 b, II) eine nicht existierende wirtschaftliche Einheit bewertet.

233

Der eine nicht existierende wirtschaftliche Einheit bewertende Grundbesitzwertbescheid geht als Grundlagenbescheid (§ 171 Abs. 10 AO) ins Leere und entfaltet keine Bindungswirkung (§ 182 Abs. 1 Satz 1 AO) für die Erbschaftsteuer nach § 12 Abs. 3 ErbStG (Urteile BFH vom 02.07.2004 II R 73/01, HFR 2005, 329, BFH/NV 2005, 214; FG Nürnberg vom 14.01.2016 4 K 814/15, EFG 2016, 1401 Rz. 29).

234

b) Diesen angefochtenen Bescheid hat das FG gemäß § 100 Abs. 1 Satz 1 FGO aufzuheben; nach dieser Regelung kann es ihn nicht durch andere Feststellungen ersetzen, die über betragsmäßige Änderungen hinausgehen (Urteile FG Köln vom 19.10.2016 4 K 1866/11, EFG 2017, 19; BFH vom 15.10.2014 II R 14/14, BFHE 248, 228, BStBl II 2015, 405). Für die Aufhebung nach diesen Grundsätzen macht es keinen Unterschied, ob die Feststellung des Grundbesitzwerts für die nicht existierende wirtschaftliche Einheit auf der Zugrundelegung eines unzutreffenden Verkehrswert-Gutachtens gemäß § 198 BewG oder schon auf einer unzutreffenden schematischen Bewertung durch die Bewertungsstelle des FA gemäß §§ 151, 157, 176 ff. BewG beruht.

235

c) Wegen des möglichen weiteren Verwaltungsverfahrens wird Bezug genommen auf Ziff. II 5 ff. des Hinweisbeschlusses vom 7. März 2017 (oben A IV 1 d; nebst E-Mail vom 18.10.2017, FG-A Bl. 171a); im Übrigen auf den Beschluss des Senats vom 18.01.2016 3 K 176/15 (Juris).

236

Wenn das FA nunmehr den vom gerichtlich beauftragten Sachverständigen geschätzten Gesamtwert der wirtschaftlichen Einheit zugrunde legt, kommt es nicht mehr auf das schematische Verfahren an und auf das dort auszuübende Ermessen bei der Auswahl zwischen Vergleichsfaktor- und Vergleichspreisverfahren gemäß §183 Abs. 1 bis 2 BewG nach den klägerseits substantiierten Zweifeln am Bodenrichtwert im Hinblick auf die Größe der Bodenrichtwertzone (oben A III 1 d; vgl.); desgleichen nicht mehr auf den privatgutachterlich angesetzten Hangabschlag (vgl. oben A I 2 b, 4, II 1 b aa, 2 b, c, III 1 d, e, 2 h, i, B II 3 b cc, dd, c, e cc).

237

III. NEBENENTSCHEIDUNGEN

238

1. Kosten

239

a) Die Kostenlast des unterliegenden FA folgt aus § 135 Abs. 1 FGO, nachdem bereits die schematische Bewertung des FA zu beanstanden war (oben II 3 b).

240

aa) Davon abgesehen sind dem Kläger hinsichtlich des Mangels der Bewertung als wirtschaftliche Einheit im Privatgutachten nach § 198 BewG (oben A II 1 b) keine Kosten aufzuerlegen. Dafür fehlt es an der nach § 137 FGO vorausgesetzten Kausalität des Versäumnisses für den Verlauf des Rechtsstreits, nachdem das FA den Klageanspruch unabhängig von dem Versäumnis weiter bestritten hat (vgl. Urteile FG Hamburg vom 29.11.2004 III 493/01, EFG 2005, 1434, 1435; vom 01.10.1993 I 213/91, EFG 1994, 224, 226; BFH vom 17.08.1993 IX R 23/93, Juris; Brandis in Beermann/Gosch, AO/FGO, § 137 FGO Rz. 31 ff., 71; Brandis in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 137 FGO Rz. 4).

241

Soweit das FA sich auf die in den Versteigerungsgutachten unterlassene Erörterung der wirtschaftlichen Einheit bezieht (oben A III 3 b) sowie auf die den Steuerpflichtigen eröffnete Möglichkeit der Einreichung von Sachverständigengutachten (oben A III 3 k), ist daraus nicht zu entnehmen, dass das FA bei privatgutachterlicher Darlegung von Überbau und wirtschaftlicher Einheit abgeholfen hätte. Vielmehr hat es selbst nach Vorfrageprüfung und Feststellung des Überbaus und der wirtschaftlichen Einheit durch den gerichtlich beauftragten Sachverständigen vom 22. Februar 2017 (oben A IV 1 c, 2 c, OT-Prot. S. 2, 7, FG-A Bl. 94R. 97) die wirtschaftliche Einheit bestritten; darüber hinaus nach dem vorsorglichen finanzgerichtlichen Hinweis- und Wiedereröffnungsbeschluss vom 7. März 2017 (oben A IV 1 d, Bl. 109 ff. zu Ziff. 2 bis 5) und weiter nach Erhalt des Beschlusses des Landgerichts vom 23. Juni 2016) mit Schriftsatz des Klägers vom 17. März 2017 (oben A I 9 a; Anlage K IV, FG-A Bl. 152).

242

bb) Im Übrigen stand dem Kläger zunächst effektiver Rechtsschutz zu wegen der substantiierten Zweifel an dem Bodenrichtwert bzw. an der Bodenrichtwertzone (oben II 3 d, A III 1 d, B II) in der schematischen Bewertung des FA (vgl. FG Hamburg, Beschluss vom 18.01.2016 3 K 176/15 zu A I 13, Juris Rz. 32 m. w. N.); außerdem wegen der ursprünglichen Einwendungen des FA gegen den gutachterlich substantiierten Hangabschlag (vgl. oben A I 2 b, 4, II 1 b aa, 2 b, c, III 1 d, e, 2 h, i, B II 3 b cc, dd, c, e cc; zur prozessualen Waffengleichheit und Kostenfolge Niedersächsisches FG, Beschluss vom 24.03.2015 1 K 204/13, EFG 2015, 1010 mit Anm. Hennigfeld).

243

cc) Soweit das FA sich für den Fall des Obsiegens des Klägers gegen die Auferlegung der Privatgutachten-Kosten des Klägers wendet (oben A III 3 k), kann darüber nur auf entsprechenden Kostenfestsetzungsantrag im Kostenfestsetzungsverfahren gemäß § 149 FGO entschieden werden (vgl. FG Hamburg, Beschluss vom 24.06.2017, 3 KO 56/17, EFG 2017, 1620 m. Anm. Hardt; vorstehend zu bb zitierte Beschlüsse).

244

b) Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten gemäß § 135 Abs. 3, § 139 Abs. 4 FGO.

245

2. Vorläufige Vollstreckbarkeit

246

Die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis entsprechen §§ 151, 155 FGO i. V. m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO (zur n. F. § 708 Nr. 10 ZPO vgl. FG Hamburg, Urteil vom 23.03.2017 3 K 287/14, BeckRS zu IV 2, Juris Rz. 138 m. w. N).

247

3. Rechtsmittel

248

Die Nichtzulassung der Revision folgt aus § 115 Abs. 2 FGO. Die Entscheidung über die Aufhebung der Einzelbewertung wegen wirtschaftlicher Einheit wirft keine klärungsbedürftige Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf (vgl. Beschlüsse BFH vom 23.08.2011 II B 145/10, BFH/NV 2011, 2109; vom 19.05.2009 II B 133/08, BFH/NV 2009, 1608).

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gericht bestimmt nach freiem Ermessen, welche Anordnungen zur Erreichung des Zweckes erforderlich sind.

(2) Die einstweilige Verfügung kann auch in einer Sequestration sowie darin bestehen, dass dem Gegner eine Handlung geboten oder verboten, insbesondere die Veräußerung, Belastung oder Verpfändung eines Grundstücks oder eines eingetragenen Schiffes oder Schiffsbauwerks untersagt wird.

(1) Überwachungspläne haben Folgendes zu enthalten:

1.
den räumlichen Geltungsbereich des Plans,
2.
eine allgemeine Bewertung der wichtigen Umweltprobleme im Geltungsbereich des Plans,
3.
ein Verzeichnis der in den Geltungsbereich des Plans fallenden Anlagen,
4.
Verfahren für die Aufstellung von Programmen für die regelmäßige Überwachung,
5.
Verfahren für die Überwachung aus besonderem Anlass sowie
6.
soweit erforderlich, Bestimmungen für die Zusammenarbeit zwischen verschiedenen Überwachungsbehörden.
Die Überwachungspläne sind von den zuständigen Behörden regelmäßig zu überprüfen und, soweit erforderlich, zu aktualisieren.

(2) Auf der Grundlage der Überwachungspläne erstellen oder aktualisieren die zuständigen Behörden regelmäßig Überwachungsprogramme, in denen auch die Zeiträume angegeben sind, in denen Vor-Ort-Besichtigungen stattfinden müssen. In welchem zeitlichen Abstand Anlagen vor Ort besichtigt werden müssen, richtet sich nach einer systematischen Beurteilung der mit der Anlage verbundenen Umweltrisiken insbesondere anhand der folgenden Kriterien:

1.
mögliche und tatsächliche Auswirkungen der betreffenden Anlage auf die menschliche Gesundheit und auf die Umwelt unter Berücksichtigung der Emissionswerte und -typen, der Empfindlichkeit der örtlichen Umgebung und des von der Anlage ausgehenden Unfallrisikos,
2.
bisherige Einhaltung der Genehmigungsanforderungen nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 und der Nebenbestimmungen nach § 12,
3.
Eintragung eines Unternehmens in ein Verzeichnis gemäß den Artikeln 13 bis 15 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001, sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 1).

(3) Der Abstand zwischen zwei Vor-Ort-Besichtigungen darf die folgenden Zeiträume nicht überschreiten:

1.
ein Jahr bei Anlagen, die der höchsten Risikostufe unterfallen, sowie
2.
drei Jahre bei Anlagen, die der niedrigsten Risikostufe unterfallen.
Wurde bei einer Überwachung festgestellt, dass der Betreiber einer Anlage in schwerwiegender Weise gegen die Genehmigung verstößt, hat die zuständige Behörde innerhalb von sechs Monaten nach der Feststellung des Verstoßes eine zusätzliche Vor-Ort-Besichtigung durchzuführen.

(4) Die zuständigen Behörden führen unbeschadet des Absatzes 2 bei Beschwerden wegen ernsthafter Umweltbeeinträchtigungen, bei Ereignissen mit erheblichen Umweltauswirkungen und bei Verstößen gegen die Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen eine Überwachung durch.

(5) Nach jeder Vor-Ort-Besichtigung einer Anlage erstellt die zuständige Behörde einen Bericht mit den relevanten Feststellungen über die Einhaltung der Genehmigungsanforderungen nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 und der Nebenbestimmungen nach § 12 sowie mit Schlussfolgerungen, ob weitere Maßnahmen notwendig sind. Der Bericht ist dem Betreiber innerhalb von zwei Monaten nach der Vor-Ort-Besichtigung durch die zuständige Behörde zu übermitteln. Der Bericht ist der Öffentlichkeit nach den Vorschriften über den Zugang zu Umweltinformationen innerhalb von vier Monaten nach der Vor-Ort-Besichtigung zugänglich zu machen.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 3. März 2015 hinsichtlich der Kostenentscheidung geändert.

Die Kosten des Verfahrens erster Instanz tragen die Antragstellerin zu 4/5 und der Antragsgegner zu 1/5.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- Euro festgesetzt.


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(1) Überwachungspläne haben Folgendes zu enthalten:

1.
den räumlichen Geltungsbereich des Plans,
2.
eine allgemeine Bewertung der wichtigen Umweltprobleme im Geltungsbereich des Plans,
3.
ein Verzeichnis der in den Geltungsbereich des Plans fallenden Anlagen,
4.
Verfahren für die Aufstellung von Programmen für die regelmäßige Überwachung,
5.
Verfahren für die Überwachung aus besonderem Anlass sowie
6.
soweit erforderlich, Bestimmungen für die Zusammenarbeit zwischen verschiedenen Überwachungsbehörden.
Die Überwachungspläne sind von den zuständigen Behörden regelmäßig zu überprüfen und, soweit erforderlich, zu aktualisieren.

(2) Auf der Grundlage der Überwachungspläne erstellen oder aktualisieren die zuständigen Behörden regelmäßig Überwachungsprogramme, in denen auch die Zeiträume angegeben sind, in denen Vor-Ort-Besichtigungen stattfinden müssen. In welchem zeitlichen Abstand Anlagen vor Ort besichtigt werden müssen, richtet sich nach einer systematischen Beurteilung der mit der Anlage verbundenen Umweltrisiken insbesondere anhand der folgenden Kriterien:

1.
mögliche und tatsächliche Auswirkungen der betreffenden Anlage auf die menschliche Gesundheit und auf die Umwelt unter Berücksichtigung der Emissionswerte und -typen, der Empfindlichkeit der örtlichen Umgebung und des von der Anlage ausgehenden Unfallrisikos,
2.
bisherige Einhaltung der Genehmigungsanforderungen nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 und der Nebenbestimmungen nach § 12,
3.
Eintragung eines Unternehmens in ein Verzeichnis gemäß den Artikeln 13 bis 15 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001, sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 1).

(3) Der Abstand zwischen zwei Vor-Ort-Besichtigungen darf die folgenden Zeiträume nicht überschreiten:

1.
ein Jahr bei Anlagen, die der höchsten Risikostufe unterfallen, sowie
2.
drei Jahre bei Anlagen, die der niedrigsten Risikostufe unterfallen.
Wurde bei einer Überwachung festgestellt, dass der Betreiber einer Anlage in schwerwiegender Weise gegen die Genehmigung verstößt, hat die zuständige Behörde innerhalb von sechs Monaten nach der Feststellung des Verstoßes eine zusätzliche Vor-Ort-Besichtigung durchzuführen.

(4) Die zuständigen Behörden führen unbeschadet des Absatzes 2 bei Beschwerden wegen ernsthafter Umweltbeeinträchtigungen, bei Ereignissen mit erheblichen Umweltauswirkungen und bei Verstößen gegen die Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen eine Überwachung durch.

(5) Nach jeder Vor-Ort-Besichtigung einer Anlage erstellt die zuständige Behörde einen Bericht mit den relevanten Feststellungen über die Einhaltung der Genehmigungsanforderungen nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 und der Nebenbestimmungen nach § 12 sowie mit Schlussfolgerungen, ob weitere Maßnahmen notwendig sind. Der Bericht ist dem Betreiber innerhalb von zwei Monaten nach der Vor-Ort-Besichtigung durch die zuständige Behörde zu übermitteln. Der Bericht ist der Öffentlichkeit nach den Vorschriften über den Zugang zu Umweltinformationen innerhalb von vier Monaten nach der Vor-Ort-Besichtigung zugänglich zu machen.

(1) Die informationspflichtigen Stellen unterrichten die Öffentlichkeit in angemessenem Umfang aktiv und systematisch über die Umwelt. In diesem Rahmen verbreiten sie Umweltinformationen, die für ihre Aufgaben von Bedeutung sind und über die sie verfügen.

(2) Zu den zu verbreitenden Umweltinformationen gehören zumindest:

1.
der Wortlaut von völkerrechtlichen Verträgen, das von den Organen der Europäischen Gemeinschaften erlassene Gemeinschaftsrecht sowie Rechtsvorschriften von Bund, Ländern oder Kommunen über die Umwelt oder mit Bezug zur Umwelt;
2.
politische Konzepte sowie Pläne und Programme mit Bezug zur Umwelt;
3.
Berichte über den Stand der Umsetzung von Rechtsvorschriften sowie Konzepten, Plänen und Programmen nach den Nummern 1 und 2, sofern solche Berichte von den jeweiligen informationspflichtigen Stellen in elektronischer Form ausgearbeitet worden sind oder bereitgehalten werden;
4.
Daten oder Zusammenfassungen von Daten aus der Überwachung von Tätigkeiten, die sich auf die Umwelt auswirken oder wahrscheinlich auswirken;
5.
Zulassungsentscheidungen, die erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben, und Umweltvereinbarungen sowie
6.
zusammenfassende Darstellung und Bewertung der Umweltauswirkungen nach den §§ 24 und 25 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94) in der jeweils geltenden Fassung und Risikobewertungen im Hinblick auf Umweltbestandteile nach § 2 Absatz 3 Nummer 1.
In Fällen des Satzes 1 Nummer 5 und 6 genügt zur Verbreitung die Angabe, wo solche Informationen zugänglich sind oder gefunden werden können. Die veröffentlichten Umweltinformationen werden in angemessenen Abständen aktualisiert.

(3) Die Verbreitung von Umweltinformationen soll in für die Öffentlichkeit verständlicher Darstellung und leicht zugänglichen Formaten erfolgen. Hierzu sollen, soweit vorhanden, elektronische Kommunikationsmittel verwendet werden. Zur Verbreitung von Umweltinformationen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 und 6 auch in Verbindung mit Satz 2 kann das zentrale Internetportal des Bundes nach § 20 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung genutzt werden. Satz 2 gilt nicht für Umweltinformationen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes angefallen sind, es sei denn, sie liegen bereits in elektronischer Form vor.

(4) Die Anforderungen an die Unterrichtung der Öffentlichkeit nach den Absätzen 1 und 2 können auch dadurch erfüllt werden, dass Verknüpfungen zu Internet-Seiten eingerichtet werden, auf denen die zu verbreitenden Umweltinformationen zu finden sind.

(5) Im Falle einer unmittelbaren Bedrohung der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt haben die informationspflichtigen Stellen sämtliche Informationen, über die sie verfügen und die es der eventuell betroffenen Öffentlichkeit ermöglichen könnten, Maßnahmen zur Abwendung oder Begrenzung von Schäden infolge dieser Bedrohung zu ergreifen, unmittelbar und unverzüglich zu verbreiten; dies gilt unabhängig davon, ob diese Folge menschlicher Tätigkeit oder einer natürlichen Ursache ist. Verfügen mehrere informationspflichtige Stellen über solche Informationen, sollen sie sich bei deren Verbreitung abstimmen.

(6) § 7 Absatz 1 und 3 sowie die §§ 8 und 9 finden entsprechende Anwendung.

(7) Die Wahrnehmung der Aufgaben des § 10 kann auf bestimmte Stellen der öffentlichen Verwaltung oder private Stellen übertragen werden.

(8) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu regeln:

1.
die Art und Weise der Verbreitung von Umweltinformationen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 und 6 auch in Verbindung mit Satz 2 über das zentrale Internetportal des Bundes nach § 20 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder über andere elektronische Kommunikationswege sowie
2.
die Einzelheiten der Aktualisierung von veröffentlichten Umweltinformationen gemäß Absatz 2 Satz 3, einschließlich des nachträglichen Wegfalls der Unterrichtungspflicht nach Absatz 1.

(1) Überwachungspläne haben Folgendes zu enthalten:

1.
den räumlichen Geltungsbereich des Plans,
2.
eine allgemeine Bewertung der wichtigen Umweltprobleme im Geltungsbereich des Plans,
3.
ein Verzeichnis der in den Geltungsbereich des Plans fallenden Anlagen,
4.
Verfahren für die Aufstellung von Programmen für die regelmäßige Überwachung,
5.
Verfahren für die Überwachung aus besonderem Anlass sowie
6.
soweit erforderlich, Bestimmungen für die Zusammenarbeit zwischen verschiedenen Überwachungsbehörden.
Die Überwachungspläne sind von den zuständigen Behörden regelmäßig zu überprüfen und, soweit erforderlich, zu aktualisieren.

(2) Auf der Grundlage der Überwachungspläne erstellen oder aktualisieren die zuständigen Behörden regelmäßig Überwachungsprogramme, in denen auch die Zeiträume angegeben sind, in denen Vor-Ort-Besichtigungen stattfinden müssen. In welchem zeitlichen Abstand Anlagen vor Ort besichtigt werden müssen, richtet sich nach einer systematischen Beurteilung der mit der Anlage verbundenen Umweltrisiken insbesondere anhand der folgenden Kriterien:

1.
mögliche und tatsächliche Auswirkungen der betreffenden Anlage auf die menschliche Gesundheit und auf die Umwelt unter Berücksichtigung der Emissionswerte und -typen, der Empfindlichkeit der örtlichen Umgebung und des von der Anlage ausgehenden Unfallrisikos,
2.
bisherige Einhaltung der Genehmigungsanforderungen nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 und der Nebenbestimmungen nach § 12,
3.
Eintragung eines Unternehmens in ein Verzeichnis gemäß den Artikeln 13 bis 15 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001, sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 1).

(3) Der Abstand zwischen zwei Vor-Ort-Besichtigungen darf die folgenden Zeiträume nicht überschreiten:

1.
ein Jahr bei Anlagen, die der höchsten Risikostufe unterfallen, sowie
2.
drei Jahre bei Anlagen, die der niedrigsten Risikostufe unterfallen.
Wurde bei einer Überwachung festgestellt, dass der Betreiber einer Anlage in schwerwiegender Weise gegen die Genehmigung verstößt, hat die zuständige Behörde innerhalb von sechs Monaten nach der Feststellung des Verstoßes eine zusätzliche Vor-Ort-Besichtigung durchzuführen.

(4) Die zuständigen Behörden führen unbeschadet des Absatzes 2 bei Beschwerden wegen ernsthafter Umweltbeeinträchtigungen, bei Ereignissen mit erheblichen Umweltauswirkungen und bei Verstößen gegen die Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen eine Überwachung durch.

(5) Nach jeder Vor-Ort-Besichtigung einer Anlage erstellt die zuständige Behörde einen Bericht mit den relevanten Feststellungen über die Einhaltung der Genehmigungsanforderungen nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 und der Nebenbestimmungen nach § 12 sowie mit Schlussfolgerungen, ob weitere Maßnahmen notwendig sind. Der Bericht ist dem Betreiber innerhalb von zwei Monaten nach der Vor-Ort-Besichtigung durch die zuständige Behörde zu übermitteln. Der Bericht ist der Öffentlichkeit nach den Vorschriften über den Zugang zu Umweltinformationen innerhalb von vier Monaten nach der Vor-Ort-Besichtigung zugänglich zu machen.

Tenor

Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens 3 K 7970/14 untersagt, den Bericht vom 26. November 2014 über die bei der Antragstellerin am 5. und 22. August 2014 durchgeführte Umweltinspektion im Internet auf der Homepage der Bezirksregierung E.          zu veröffentlichen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.

Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.


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(1) Überwachungspläne haben Folgendes zu enthalten:

1.
den räumlichen Geltungsbereich des Plans,
2.
eine allgemeine Bewertung der wichtigen Umweltprobleme im Geltungsbereich des Plans,
3.
ein Verzeichnis der in den Geltungsbereich des Plans fallenden Anlagen,
4.
Verfahren für die Aufstellung von Programmen für die regelmäßige Überwachung,
5.
Verfahren für die Überwachung aus besonderem Anlass sowie
6.
soweit erforderlich, Bestimmungen für die Zusammenarbeit zwischen verschiedenen Überwachungsbehörden.
Die Überwachungspläne sind von den zuständigen Behörden regelmäßig zu überprüfen und, soweit erforderlich, zu aktualisieren.

(2) Auf der Grundlage der Überwachungspläne erstellen oder aktualisieren die zuständigen Behörden regelmäßig Überwachungsprogramme, in denen auch die Zeiträume angegeben sind, in denen Vor-Ort-Besichtigungen stattfinden müssen. In welchem zeitlichen Abstand Anlagen vor Ort besichtigt werden müssen, richtet sich nach einer systematischen Beurteilung der mit der Anlage verbundenen Umweltrisiken insbesondere anhand der folgenden Kriterien:

1.
mögliche und tatsächliche Auswirkungen der betreffenden Anlage auf die menschliche Gesundheit und auf die Umwelt unter Berücksichtigung der Emissionswerte und -typen, der Empfindlichkeit der örtlichen Umgebung und des von der Anlage ausgehenden Unfallrisikos,
2.
bisherige Einhaltung der Genehmigungsanforderungen nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 und der Nebenbestimmungen nach § 12,
3.
Eintragung eines Unternehmens in ein Verzeichnis gemäß den Artikeln 13 bis 15 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001, sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 1).

(3) Der Abstand zwischen zwei Vor-Ort-Besichtigungen darf die folgenden Zeiträume nicht überschreiten:

1.
ein Jahr bei Anlagen, die der höchsten Risikostufe unterfallen, sowie
2.
drei Jahre bei Anlagen, die der niedrigsten Risikostufe unterfallen.
Wurde bei einer Überwachung festgestellt, dass der Betreiber einer Anlage in schwerwiegender Weise gegen die Genehmigung verstößt, hat die zuständige Behörde innerhalb von sechs Monaten nach der Feststellung des Verstoßes eine zusätzliche Vor-Ort-Besichtigung durchzuführen.

(4) Die zuständigen Behörden führen unbeschadet des Absatzes 2 bei Beschwerden wegen ernsthafter Umweltbeeinträchtigungen, bei Ereignissen mit erheblichen Umweltauswirkungen und bei Verstößen gegen die Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen eine Überwachung durch.

(5) Nach jeder Vor-Ort-Besichtigung einer Anlage erstellt die zuständige Behörde einen Bericht mit den relevanten Feststellungen über die Einhaltung der Genehmigungsanforderungen nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 und der Nebenbestimmungen nach § 12 sowie mit Schlussfolgerungen, ob weitere Maßnahmen notwendig sind. Der Bericht ist dem Betreiber innerhalb von zwei Monaten nach der Vor-Ort-Besichtigung durch die zuständige Behörde zu übermitteln. Der Bericht ist der Öffentlichkeit nach den Vorschriften über den Zugang zu Umweltinformationen innerhalb von vier Monaten nach der Vor-Ort-Besichtigung zugänglich zu machen.

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 10. Juni 2014 wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.


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Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 9. September  2014 geändert.

Der Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.


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Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 3. März 2015 hinsichtlich der Kostenentscheidung geändert.

Die Kosten des Verfahrens erster Instanz tragen die Antragstellerin zu 4/5 und der Antragsgegner zu 1/5.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- Euro festgesetzt.


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(1) Überwachungspläne haben Folgendes zu enthalten:

1.
den räumlichen Geltungsbereich des Plans,
2.
eine allgemeine Bewertung der wichtigen Umweltprobleme im Geltungsbereich des Plans,
3.
ein Verzeichnis der in den Geltungsbereich des Plans fallenden Anlagen,
4.
Verfahren für die Aufstellung von Programmen für die regelmäßige Überwachung,
5.
Verfahren für die Überwachung aus besonderem Anlass sowie
6.
soweit erforderlich, Bestimmungen für die Zusammenarbeit zwischen verschiedenen Überwachungsbehörden.
Die Überwachungspläne sind von den zuständigen Behörden regelmäßig zu überprüfen und, soweit erforderlich, zu aktualisieren.

(2) Auf der Grundlage der Überwachungspläne erstellen oder aktualisieren die zuständigen Behörden regelmäßig Überwachungsprogramme, in denen auch die Zeiträume angegeben sind, in denen Vor-Ort-Besichtigungen stattfinden müssen. In welchem zeitlichen Abstand Anlagen vor Ort besichtigt werden müssen, richtet sich nach einer systematischen Beurteilung der mit der Anlage verbundenen Umweltrisiken insbesondere anhand der folgenden Kriterien:

1.
mögliche und tatsächliche Auswirkungen der betreffenden Anlage auf die menschliche Gesundheit und auf die Umwelt unter Berücksichtigung der Emissionswerte und -typen, der Empfindlichkeit der örtlichen Umgebung und des von der Anlage ausgehenden Unfallrisikos,
2.
bisherige Einhaltung der Genehmigungsanforderungen nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 und der Nebenbestimmungen nach § 12,
3.
Eintragung eines Unternehmens in ein Verzeichnis gemäß den Artikeln 13 bis 15 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001, sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 1).

(3) Der Abstand zwischen zwei Vor-Ort-Besichtigungen darf die folgenden Zeiträume nicht überschreiten:

1.
ein Jahr bei Anlagen, die der höchsten Risikostufe unterfallen, sowie
2.
drei Jahre bei Anlagen, die der niedrigsten Risikostufe unterfallen.
Wurde bei einer Überwachung festgestellt, dass der Betreiber einer Anlage in schwerwiegender Weise gegen die Genehmigung verstößt, hat die zuständige Behörde innerhalb von sechs Monaten nach der Feststellung des Verstoßes eine zusätzliche Vor-Ort-Besichtigung durchzuführen.

(4) Die zuständigen Behörden führen unbeschadet des Absatzes 2 bei Beschwerden wegen ernsthafter Umweltbeeinträchtigungen, bei Ereignissen mit erheblichen Umweltauswirkungen und bei Verstößen gegen die Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen eine Überwachung durch.

(5) Nach jeder Vor-Ort-Besichtigung einer Anlage erstellt die zuständige Behörde einen Bericht mit den relevanten Feststellungen über die Einhaltung der Genehmigungsanforderungen nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 und der Nebenbestimmungen nach § 12 sowie mit Schlussfolgerungen, ob weitere Maßnahmen notwendig sind. Der Bericht ist dem Betreiber innerhalb von zwei Monaten nach der Vor-Ort-Besichtigung durch die zuständige Behörde zu übermitteln. Der Bericht ist der Öffentlichkeit nach den Vorschriften über den Zugang zu Umweltinformationen innerhalb von vier Monaten nach der Vor-Ort-Besichtigung zugänglich zu machen.

(1) Die informationspflichtigen Stellen unterrichten die Öffentlichkeit in angemessenem Umfang aktiv und systematisch über die Umwelt. In diesem Rahmen verbreiten sie Umweltinformationen, die für ihre Aufgaben von Bedeutung sind und über die sie verfügen.

(2) Zu den zu verbreitenden Umweltinformationen gehören zumindest:

1.
der Wortlaut von völkerrechtlichen Verträgen, das von den Organen der Europäischen Gemeinschaften erlassene Gemeinschaftsrecht sowie Rechtsvorschriften von Bund, Ländern oder Kommunen über die Umwelt oder mit Bezug zur Umwelt;
2.
politische Konzepte sowie Pläne und Programme mit Bezug zur Umwelt;
3.
Berichte über den Stand der Umsetzung von Rechtsvorschriften sowie Konzepten, Plänen und Programmen nach den Nummern 1 und 2, sofern solche Berichte von den jeweiligen informationspflichtigen Stellen in elektronischer Form ausgearbeitet worden sind oder bereitgehalten werden;
4.
Daten oder Zusammenfassungen von Daten aus der Überwachung von Tätigkeiten, die sich auf die Umwelt auswirken oder wahrscheinlich auswirken;
5.
Zulassungsentscheidungen, die erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben, und Umweltvereinbarungen sowie
6.
zusammenfassende Darstellung und Bewertung der Umweltauswirkungen nach den §§ 24 und 25 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94) in der jeweils geltenden Fassung und Risikobewertungen im Hinblick auf Umweltbestandteile nach § 2 Absatz 3 Nummer 1.
In Fällen des Satzes 1 Nummer 5 und 6 genügt zur Verbreitung die Angabe, wo solche Informationen zugänglich sind oder gefunden werden können. Die veröffentlichten Umweltinformationen werden in angemessenen Abständen aktualisiert.

(3) Die Verbreitung von Umweltinformationen soll in für die Öffentlichkeit verständlicher Darstellung und leicht zugänglichen Formaten erfolgen. Hierzu sollen, soweit vorhanden, elektronische Kommunikationsmittel verwendet werden. Zur Verbreitung von Umweltinformationen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 und 6 auch in Verbindung mit Satz 2 kann das zentrale Internetportal des Bundes nach § 20 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung genutzt werden. Satz 2 gilt nicht für Umweltinformationen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes angefallen sind, es sei denn, sie liegen bereits in elektronischer Form vor.

(4) Die Anforderungen an die Unterrichtung der Öffentlichkeit nach den Absätzen 1 und 2 können auch dadurch erfüllt werden, dass Verknüpfungen zu Internet-Seiten eingerichtet werden, auf denen die zu verbreitenden Umweltinformationen zu finden sind.

(5) Im Falle einer unmittelbaren Bedrohung der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt haben die informationspflichtigen Stellen sämtliche Informationen, über die sie verfügen und die es der eventuell betroffenen Öffentlichkeit ermöglichen könnten, Maßnahmen zur Abwendung oder Begrenzung von Schäden infolge dieser Bedrohung zu ergreifen, unmittelbar und unverzüglich zu verbreiten; dies gilt unabhängig davon, ob diese Folge menschlicher Tätigkeit oder einer natürlichen Ursache ist. Verfügen mehrere informationspflichtige Stellen über solche Informationen, sollen sie sich bei deren Verbreitung abstimmen.

(6) § 7 Absatz 1 und 3 sowie die §§ 8 und 9 finden entsprechende Anwendung.

(7) Die Wahrnehmung der Aufgaben des § 10 kann auf bestimmte Stellen der öffentlichen Verwaltung oder private Stellen übertragen werden.

(8) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu regeln:

1.
die Art und Weise der Verbreitung von Umweltinformationen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 und 6 auch in Verbindung mit Satz 2 über das zentrale Internetportal des Bundes nach § 20 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder über andere elektronische Kommunikationswege sowie
2.
die Einzelheiten der Aktualisierung von veröffentlichten Umweltinformationen gemäß Absatz 2 Satz 3, einschließlich des nachträglichen Wegfalls der Unterrichtungspflicht nach Absatz 1.

(1) Die Genehmigung kann unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der in § 6 genannten Genehmigungsvoraussetzungen sicherzustellen. Zur Sicherstellung der Anforderungen nach § 5 Absatz 3 soll bei Abfallentsorgungsanlagen im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 1 auch eine Sicherheitsleistung auferlegt werden.

(1a) Für den Fall, dass eine Verwaltungsvorschrift nach § 48 für die jeweilige Anlagenart keine Anforderungen vorsieht, ist bei der Festlegung von Emissionsbegrenzungen für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie in der Genehmigung sicherzustellen, dass die Emissionen unter normalen Betriebsbedingungen die in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten nicht überschreiten.

(1b) Abweichend von Absatz 1a kann die zuständige Behörde weniger strenge Emissionsbegrenzungen festlegen, wenn

1.
eine Bewertung ergibt, dass wegen technischer Merkmale der Anlage die Anwendung der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten unverhältnismäßig wäre, oder
2.
in Anlagen Zukunftstechniken für einen Gesamtzeitraum von höchstens neun Monaten erprobt oder angewendet werden sollen, sofern nach dem festgelegten Zeitraum die Anwendung der betreffenden Technik beendet wird oder in der Anlage mindestens die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionsbandbreiten erreicht werden.
Bei der Festlegung der Emissionsbegrenzungen nach Satz 1 sind insbesondere mögliche Verlagerungen von nachteiligen Auswirkungen von einem Schutzgut auf ein anderes zu berücksichtigen; ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt ist zu gewährleisten. Emissionsbegrenzungen nach Satz 1 dürfen die in den Anhängen der Richtlinie 2010/75/EU festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten und keine schädlichen Umwelteinwirkungen hervorrufen.

(2) Die Genehmigung kann auf Antrag für einen bestimmten Zeitraum erteilt werden. Sie kann mit einem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden, wenn die genehmigungsbedürftige Anlage lediglich Erprobungszwecken dienen soll.

(2a) Die Genehmigung kann mit Einverständnis des Antragstellers mit dem Vorbehalt nachträglicher Auflagen erteilt werden, soweit hierdurch hinreichend bestimmte, in der Genehmigung bereits allgemein festgelegte Anforderungen an die Errichtung oder den Betrieb der Anlage in einem Zeitpunkt nach Erteilung der Genehmigung näher festgelegt werden sollen. Dies gilt unter den Voraussetzungen des Satzes 1 auch für den Fall, dass eine beteiligte Behörde sich nicht rechtzeitig äußert.

(2b) Im Falle des § 6 Absatz 2 soll der Antragsteller durch eine Auflage verpflichtet werden, der zuständigen Behörde unverzüglich die erstmalige Herstellung oder Verwendung eines anderen Stoffes innerhalb der genehmigten Betriebsweise mitzuteilen.

(2c) Der Betreiber kann durch Auflage verpflichtet werden, den Wechsel eines im Genehmigungsverfahren dargelegten Entsorgungswegs von Abfällen der zuständigen Behörde anzuzeigen. Das gilt ebenso für in Abfallbehandlungsanlagen erzeugte Abfälle. Bei Abfallbehandlungsanlagen können außerdem Anforderungen an die Qualität und das Schadstoffpotential der angenommenen Abfälle sowie der die Anlage verlassenden Abfälle gestellt werden.

(3) Die Teilgenehmigung kann für einen bestimmten Zeitraum oder mit dem Vorbehalt erteilt werden, dass sie bis zur Entscheidung über die Genehmigung widerrufen oder mit Auflagen verbunden werden kann.

(1) Überwachungspläne haben Folgendes zu enthalten:

1.
den räumlichen Geltungsbereich des Plans,
2.
eine allgemeine Bewertung der wichtigen Umweltprobleme im Geltungsbereich des Plans,
3.
ein Verzeichnis der in den Geltungsbereich des Plans fallenden Anlagen,
4.
Verfahren für die Aufstellung von Programmen für die regelmäßige Überwachung,
5.
Verfahren für die Überwachung aus besonderem Anlass sowie
6.
soweit erforderlich, Bestimmungen für die Zusammenarbeit zwischen verschiedenen Überwachungsbehörden.
Die Überwachungspläne sind von den zuständigen Behörden regelmäßig zu überprüfen und, soweit erforderlich, zu aktualisieren.

(2) Auf der Grundlage der Überwachungspläne erstellen oder aktualisieren die zuständigen Behörden regelmäßig Überwachungsprogramme, in denen auch die Zeiträume angegeben sind, in denen Vor-Ort-Besichtigungen stattfinden müssen. In welchem zeitlichen Abstand Anlagen vor Ort besichtigt werden müssen, richtet sich nach einer systematischen Beurteilung der mit der Anlage verbundenen Umweltrisiken insbesondere anhand der folgenden Kriterien:

1.
mögliche und tatsächliche Auswirkungen der betreffenden Anlage auf die menschliche Gesundheit und auf die Umwelt unter Berücksichtigung der Emissionswerte und -typen, der Empfindlichkeit der örtlichen Umgebung und des von der Anlage ausgehenden Unfallrisikos,
2.
bisherige Einhaltung der Genehmigungsanforderungen nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 und der Nebenbestimmungen nach § 12,
3.
Eintragung eines Unternehmens in ein Verzeichnis gemäß den Artikeln 13 bis 15 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001, sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 1).

(3) Der Abstand zwischen zwei Vor-Ort-Besichtigungen darf die folgenden Zeiträume nicht überschreiten:

1.
ein Jahr bei Anlagen, die der höchsten Risikostufe unterfallen, sowie
2.
drei Jahre bei Anlagen, die der niedrigsten Risikostufe unterfallen.
Wurde bei einer Überwachung festgestellt, dass der Betreiber einer Anlage in schwerwiegender Weise gegen die Genehmigung verstößt, hat die zuständige Behörde innerhalb von sechs Monaten nach der Feststellung des Verstoßes eine zusätzliche Vor-Ort-Besichtigung durchzuführen.

(4) Die zuständigen Behörden führen unbeschadet des Absatzes 2 bei Beschwerden wegen ernsthafter Umweltbeeinträchtigungen, bei Ereignissen mit erheblichen Umweltauswirkungen und bei Verstößen gegen die Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen eine Überwachung durch.

(5) Nach jeder Vor-Ort-Besichtigung einer Anlage erstellt die zuständige Behörde einen Bericht mit den relevanten Feststellungen über die Einhaltung der Genehmigungsanforderungen nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 und der Nebenbestimmungen nach § 12 sowie mit Schlussfolgerungen, ob weitere Maßnahmen notwendig sind. Der Bericht ist dem Betreiber innerhalb von zwei Monaten nach der Vor-Ort-Besichtigung durch die zuständige Behörde zu übermitteln. Der Bericht ist der Öffentlichkeit nach den Vorschriften über den Zugang zu Umweltinformationen innerhalb von vier Monaten nach der Vor-Ort-Besichtigung zugänglich zu machen.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gericht bestimmt nach freiem Ermessen, welche Anordnungen zur Erreichung des Zweckes erforderlich sind.

(2) Die einstweilige Verfügung kann auch in einer Sequestration sowie darin bestehen, dass dem Gegner eine Handlung geboten oder verboten, insbesondere die Veräußerung, Belastung oder Verpfändung eines Grundstücks oder eines eingetragenen Schiffes oder Schiffsbauwerks untersagt wird.

(1) Überwachungspläne haben Folgendes zu enthalten:

1.
den räumlichen Geltungsbereich des Plans,
2.
eine allgemeine Bewertung der wichtigen Umweltprobleme im Geltungsbereich des Plans,
3.
ein Verzeichnis der in den Geltungsbereich des Plans fallenden Anlagen,
4.
Verfahren für die Aufstellung von Programmen für die regelmäßige Überwachung,
5.
Verfahren für die Überwachung aus besonderem Anlass sowie
6.
soweit erforderlich, Bestimmungen für die Zusammenarbeit zwischen verschiedenen Überwachungsbehörden.
Die Überwachungspläne sind von den zuständigen Behörden regelmäßig zu überprüfen und, soweit erforderlich, zu aktualisieren.

(2) Auf der Grundlage der Überwachungspläne erstellen oder aktualisieren die zuständigen Behörden regelmäßig Überwachungsprogramme, in denen auch die Zeiträume angegeben sind, in denen Vor-Ort-Besichtigungen stattfinden müssen. In welchem zeitlichen Abstand Anlagen vor Ort besichtigt werden müssen, richtet sich nach einer systematischen Beurteilung der mit der Anlage verbundenen Umweltrisiken insbesondere anhand der folgenden Kriterien:

1.
mögliche und tatsächliche Auswirkungen der betreffenden Anlage auf die menschliche Gesundheit und auf die Umwelt unter Berücksichtigung der Emissionswerte und -typen, der Empfindlichkeit der örtlichen Umgebung und des von der Anlage ausgehenden Unfallrisikos,
2.
bisherige Einhaltung der Genehmigungsanforderungen nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 und der Nebenbestimmungen nach § 12,
3.
Eintragung eines Unternehmens in ein Verzeichnis gemäß den Artikeln 13 bis 15 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001, sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 1).

(3) Der Abstand zwischen zwei Vor-Ort-Besichtigungen darf die folgenden Zeiträume nicht überschreiten:

1.
ein Jahr bei Anlagen, die der höchsten Risikostufe unterfallen, sowie
2.
drei Jahre bei Anlagen, die der niedrigsten Risikostufe unterfallen.
Wurde bei einer Überwachung festgestellt, dass der Betreiber einer Anlage in schwerwiegender Weise gegen die Genehmigung verstößt, hat die zuständige Behörde innerhalb von sechs Monaten nach der Feststellung des Verstoßes eine zusätzliche Vor-Ort-Besichtigung durchzuführen.

(4) Die zuständigen Behörden führen unbeschadet des Absatzes 2 bei Beschwerden wegen ernsthafter Umweltbeeinträchtigungen, bei Ereignissen mit erheblichen Umweltauswirkungen und bei Verstößen gegen die Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen eine Überwachung durch.

(5) Nach jeder Vor-Ort-Besichtigung einer Anlage erstellt die zuständige Behörde einen Bericht mit den relevanten Feststellungen über die Einhaltung der Genehmigungsanforderungen nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 und der Nebenbestimmungen nach § 12 sowie mit Schlussfolgerungen, ob weitere Maßnahmen notwendig sind. Der Bericht ist dem Betreiber innerhalb von zwei Monaten nach der Vor-Ort-Besichtigung durch die zuständige Behörde zu übermitteln. Der Bericht ist der Öffentlichkeit nach den Vorschriften über den Zugang zu Umweltinformationen innerhalb von vier Monaten nach der Vor-Ort-Besichtigung zugänglich zu machen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.