Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss, 01. Feb. 2016 - 3 L 3643/15
Tenor
Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens 3 K 141/16 untersagt, den Bericht vom 22. Oktober 2015 über die bei der Antragstellerin am 26. August 2015 durchgeführte Umweltinspektion im Internet auf der Homepage der Bezirksregierung E. zu veröffentlichen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.
Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2Der am 5. November 2015 bei Gericht eingegangene zulässige Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat Erfolg.
3Gemäß § 123 Abs. 1 S. 1 VwGO kann auf Antrag das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Dabei hat ein Antragsteller einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund glaubhaft zu machen (vgl. §§ 123 Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO). Das Gericht bestimmt nach freiem Ermessen, welche Anordnungen zur Erreichung des Zwecks erforderlich sind (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO, § 938 Abs. 1 ZPO).
4Hier hat die Antragstellerin unter Berücksichtigung der in einem Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes durchzuführenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.
5Die beabsichtigte Veröffentlichung des Inspektionsberichts begegnet materiell-rechtlichen Bedenken.
6Dabei lässt es die Kammer dahinstehen, welche Rechtsfolge dem Verstoß des Antragsgegners gegen die gesetzliche Vorgabe des § 52a Abs. 5 S. 2 BImSchG zukommt. Nach dieser Vorschrift ist der Bericht über eine durchgeführte Umweltinspektion nämlich dem jeweiligen Betreiber innerhalb von 2 Monaten nach der Vor-Ort-Besichtigung durch die zuständige Behörde zu übermitteln. Diese Frist ist vorliegend um einen Tag überschritten worden. Allerdings führt eine Fristüberschreitung nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) nicht grundsätzlich zur Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung des Umweltinspektionsberichts oder zu einem generellen Veröffentlichungsverbot; nur wenn sich ein Anlagenbetreiber nachvollziehbar darauf beruft, die Richtigkeit der Feststellungen im Inspektionsbericht trotz eigener hinreichender Anstrengungen auf Grund der Verfristung nicht mehr überprüfen zu können, kann dies zu einer Reduzierung seiner Darlegungslast führen und im Ausnahmefall sogar einen Anspruch auf Unterlassung der Veröffentlichung begründen.
7Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. August 2015 - 8 B 328/15 - , juris, Ls. 2. und 3. sowie Rn. 28 ff. und 33 ff.
8Eine solche Gestaltung des Sachverhalts ist vorliegend allerdings weder von der Antragstellerin ausreichend dargetan noch sonst ersichtlich.
9Grundsätzlich ist es zulässig, auf der Grundlage der §§ 52a Abs. 5 BImSchG und 10 UIG einen Bericht über die Umweltinspektion zu einem Betrieb, welcher der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 (Industrieemissions-Richtlinie) und damit dem Überwachungsprogramm nach § 52a BImSchG unterliegt, zu veröffentlichen. Gemäß § 52a Abs. 5 S. 1 BImSchG ist die zuständige Behörde ermächtigt, nach einer Vor-Ort-Besichtigung einer Anlage einen Bericht mit den relevanten Feststellungen über die Einhaltung der Genehmigungsanforderungen sowie mit Schlussfolgerungen, ob weitere Maßnahmen notwendig sind, zu erstellen. Der Bericht ist ferner nach S. 3 der Öffentlichkeit nach den Vorschriften über den Zugang zu Umweltinformationen innerhalb von 4 Monaten nach der Besichtigung zugänglich zu machen. Gemäß § 10 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 UIG gehören zu den zu verbreitenden Umweltinformationen zumindest u. a. auch Daten oder Zusammenfassungen von Daten aus der Überwachung von Tätigkeiten, die sich auf die Umwelt auswirken oder wahrscheinlich auswirken.
10Zunächst verbleibt die Kammer bei ihrer im Beschluss vom 9. September 2014 - 3 L 1818/14 - umfassend begründeten Auffassung, dass die §§ 52a Abs. 5 S. 3 BImSchG i. V. m. 10 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 UIG sowie der Erlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen (MKULNV NRW) vom 24. September 2012 / 31. Juli 2013 (V-1-1034), hier insbesondere die Definitionen verschiedener Mängelgrade (vgl. Bl. 15 des Erlasses vom 24. September 2012), keine tauglichen Ermächtigungsgrundlagen für die Veröffentlichung der subjektiven Bewertungen „Geringfügige Mängel“, „Erhebliche Mängel“ und „Schwerwiegende Mängel“ unter „Ergebnis der Umweltinspektion“ darstellen.
11Vgl. ferner Beschluss vom 12. Januar 2015 - 3 L 2899/14 -, juris, Rn. 11; zuvor ebenso VG Arnsberg, Beschluss vom 10. Juni 2014 - 4 L 867/13 -, juris.
12§ 52a Abs. 3 S. 2 BImSchG erlaubt nämlich keine Mängelbewertung bzw. -kategorisierung in der von der Bezirksregierung E. vorgenommenen Art und Weise.
13Angesichts der entgegenstehenden Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen,
14vgl. dessen Beschlüsse vom 30. Oktober 2014 - 8 B 721/14 -, juris, Rn. 50, vom 6. November 2014 - 8 B 1101/14 -, juris, Rn. 39 sowie vom 4. August 2015 - 8 B 328/15 -, juris, Rn. 15 ff.,
15stützt sich die Kammer im Kosteninteresse der Beteiligten nicht auf diese ihre Auffassung.
16Indes folgt die Kammer der von der Antragstellerin konkret erhobenen Rüge, dass in dem angefochtenen Inspektionsbericht vom 22. Oktober 2015 zwei Punkte als geringfügige Mängel eingestuft worden sind, wobei die Legende solche als festgestellte Verstöße gegen materielle oder formelle Anforderungen, die augenscheinlich nicht zu Umweltbeeinträchtigungen führen können, beschreibt. Gegen diese auf der vorgenannten Erlasslage beruhende Begriffsbestimmung hat die Kammer im Hinblick auf deren Vereinbarkeit mit den gesetzlichen Vorschriften des § 52a Abs. 5 S. 1 BImSchG und des § 10 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 UIG erhebliche Bedenken. Nach der zuerst genannten Norm hat ein Inspektionsbericht die „relevanten Feststellungen“ über die Einhaltung der Genehmigungsanforderungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 und der Nebenbestimmungen nach § 12 BImSchG mit Schlussfolgerungen, ob weitere Maßnahmen notwendig sind, zu enthalten; nach der weiteren Norm ist auf eine mögliche Umweltauswirkung abzustellen. Mithin sind nur solche Feststellungen, die eine Umweltrelevanz aufweisen, in einen solchen Bericht aufzunehmen. Allein eine solche Handhabung dient der Gewährung bzw. der Erfüllung der Transparenz gegenüber der Öffentlichkeit durch Veröffentlichung entsprechender umweltrelevanter Feststellungen.
17Vgl. allgemein OVG NRW, Beschlüsse vom 30. Oktober 2014 und vom 6. November 2014, a. a. O., Rn. 32 bzw. 16.
18Auf Grund der Einstufung der Feststellungen als geringfügige Mängel geht die Bezirksregierung E. erkennbar selbst nicht davon aus, dass diese zu einer Umweltbeeinträchtigung führen können und ihnen damit eine Umweltrelevanz zuzukommen vermag.
19Weiterhin vermag das Gericht auf Grund der summarischen Prüfung der Sachlage im vorliegenden Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nicht zu erkennen, dass es sich bei der Nichtmessung aller Parameter am Aktivkohlefilter und der Nichteinrichtung eines Sicherstellungsbereichs überhaupt um objektive Mängel im Sinne von § 52a Abs. 5 BImSchG handelt.
20Hinsichtlich der Emissionswerte ist zu berücksichtigen, dass das von der Antragstellerin beauftragte Umweltlabor V. unter dem 3. September 2015 mitgeteilt hatte, dass die Messung aller in den Klassen I und II der Ziffer 5.2.5 TA Luft genannten Stoffe vor dem Hintergrund der Nebenbestimmung Nr. 2.6 (Aktivkohlefilter) in der Genehmigung vom 15. Dezember 2004 nicht durchführbar sei. Diesbezüglich hat die Bezirksregierung E. in einer Mail vom 27. Oktober 2015 ausdrücklich bestätigt, dass diese beschriebenen Schwierigkeiten nachvollziehbar seien; gegebenenfalls müsse die Antragstellerin eine Änderung der genannten Nebenbestimmung beantragen. Darüber hinaus waren die Emissionsmessungen und die Messplanungen im Februar 2009 und im März 2012 mit dem zuständigen Mitarbeiter bei der Bezirksregierung E. (inhaltlich) abgestimmt (vgl. die jeweilige Seite 3 der Messberichte des Chemischen Laboratoriums Dr. G. vom 18. Februar 2009 und vom 6. März 2012). Bei einer Gesamtwürdigung dieser Umstände sind jedenfalls die Angabe im Inspektionsbericht, dass nicht alle Parameter gemessen worden seien, und die Darstellung der getroffenen Feststellungen in der Sache nicht ausreichend transparent und unvollständig dargelegt sowie für die Öffentlichkeit irreführend.
21Vgl. zur Transparenz OVG NRW, Beschlüsse vom 30. Oktober 2014 und vom 6. November 2014, a. a. O., Rn. 32 bzw. 16.
22Hinsichtlich der Nichteinrichtung eines Sicherstellungsbereichs gemäß der Nebenbestimmung Nr. 7.3 in der Genehmigung vom 15. Dezember 2004 ist die Darstellung der Feststellungen jedenfalls in dieser Form ebenfalls in der Sache unzureichend und irreführend. Selbst die Bezirksregierung E. geht in ihrem Schriftsatz vom 20. November 2015 an das Gericht davon aus (vgl. S. 6 und 7 von 7), dass jedenfalls ein Zusatz des Inhalts aufgenommen werden sollte, dass der fehlende Sicherstellungsbereich bisher geduldet worden ist (vgl. auch die E-Mail der Bezirksregierung E. vom 27. Oktober 2015 hinsichtlich der bisherigen Duldung). Hierbei handelt es sich allerdings um keine verbindliche Prozesserklärung, sodass diesbezüglich nicht etwa von einer teilweisen Erledigung der Hauptsache ausgegangen werden kann.
23Wenn zudem die Bezirksregierung diesbezüglich wie auch hinsichtlich der vorgenannten Problematik der Emissionsmessungen zwischenzeitlich nunmehr davon ausgeht, dass die Antragstellerin jedenfalls eine Änderung beantragen könnte, geht sie erkennbar nicht von einer fehlenden Genehmigungsfähigkeit aus.
24Vor diesem Hintergrund vermag das Gericht im Rahmen des ihm nach § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 938 Abs. 1 ZPO zustehenden Ermessensspielraums nicht zu einer nur bloßen Ergänzung der im Inspektionsbericht genannten Mängel zu gelangen.
25Vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 4. August 2015, a. a. O., Rn. 43 ff.
26Rechtliche Bedenken dagegen, dass zwischenzeitlich behobene Mängel im Bericht entsprechend gekennzeichnet werden, bestehen demgegenüber nicht. Denn § 52a Abs. 5 BImSchG normiert ausdrücklich, dass die relevanten Feststellungen bei der Betriebsbesichtigung dargestellt werden dürfen und nicht bei einer späteren Mängelbeseitigung vollständig wegfallen müssen.
27So wohl OVG NRW, Beschlüsse vom 30. Oktober 2014 und vom 6. November 2014, a. a. O, Rn. 44 bzw. 34.
28Aufgrund der diesem Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nicht abschließend zu ermittelnden tatsächlichen Sachlage kommt jedenfalls als ermessensgerechte Maßnahme aufgrund der genannten Fehler und Unklarheiten allein die vorläufige generelle Untersagung der Veröffentlichung in Betracht.
29Die Antragstellerin hat auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Weil der Bericht vom 22. Oktober 2015 rechtswidrig ist, muss sie auch schon vor dem Abschluss des gerichtlichen Hauptsacheverfahrens zwecks Gewährung effektiven Rechtsschutzes zur Vermeidung von Grundrechtsbeeinträchtigungen die Möglichkeit haben, dessen Veröffentlichung (vorläufig) zu unterbinden.
30Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
31Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Der in der Hauptsache anzusetzende Regelstreitwert von 5.000,00 Euro ist in dem vorliegenden Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes unter Orientierung an Ziff. 1.5 S. 1 des Streitwertkataloges 2013 auf die Hälfte zu reduzieren.
Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss, 01. Feb. 2016 - 3 L 3643/15
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Tatbestand
A.
- 1
I. SACHSTAND
- 2
1. Sachzusammenhang
- 3
Zu unterscheiden sind hier die Bewertungen von zwei Grundstücken (Wohngrundstück und Garagengrundstück) jeweils zu zwei Stichtagen, nämlich zu den Todestagen erstens des Vaters (2012) und zweitens der Mutter (2014) des hier als Erben klagenden Sohnes und der hier als Erbin beigeladenen Tochter (vgl. FG-A Bl. 13, 21, 23, 29; GBW-A Wohngrdst. 2012; GBW-A Garagengrdst. 2012; GBW-A Wohngrdst. 2014, GBW-A Garagengrdst. 2014).
- 4
2. Zu unterscheidende Grundstücke
- 5
Beide Grundstücke liegen nebeneinander südöstlich der Straße.
- 6
a) Wohngrundstück
Das mit der niedrigeren Hausnummer erstere Grundstück liegt nördlicher bzw. von der Straße aus darauf gesehen links und ist mit einem Wohnhaus als Einfamilienhaus bebaut.
- 7
b) Garagengrundstück
Der im Klageverfahren streitige Grundbesitzwert betrifft das südlicher bzw. von der Straße aus gesehen rechts liegende Grundstück, das im Wesentlichen mit einer Doppelgarage bebaut ist.
- 8
Ein deutlich oberhalb der Garage noch stehendes ehemaliges Wochenendhaus von 1916 ist verfallen.
- 9
Letzteres verfügt in Hanglage ohne Weg, Stufen oder Geländer über keinen gefahrlosen Zugang durch den teils laubbedeckten Hangbewuchs bei abschnittsweise mit rund 30 % geschätztem Gefälle (Prot. OT 22.02.2017 S. 6, FG-A Bl. 96R).
- 10
3. Verfahrensstände und Streitgegenstand
- 11
a) Wohngrundstück Bescheid 2012 und Verfahren 2014
Im Verwaltungsverfahren betreffend das Wohngrundstück ist ein Grundbesitzwert zum Todestag des Vaters 2012 mit Bescheid vom 29. Mai 2015 festgestellt und nach Einspruch und Einspruchsrücknahme am 13. Mai 2016 bestandskräftig geworden (GBW-A 2012 Wohngrdst. Bl. 91, 105).
- 12
Eine Feststellung des Grundbesitzwerts auf den Todestag der Mutter 2014 liegt bisher nicht vor (GBW-A 2014 Wohngrdst.).
- 13
b) Garagengrundstück Streitgegenstand 2012, weiteres Verfahren 2014
Im vorliegenden Klageverfahren ist der Grundbesitzwert des Garagengrundstücks zum Todestag des Vaters in 2012 streitig.
- 14
Eine Feststellung des Grundbesitzwerts auf den Todestag der Mutter in 2014 liegt bisher nicht vor (GBW-A 2014 Garagengrdst.).
- 15
Im jetzigen Stand des Klageverfahrens Grundbesitzwert Garagengrundstück 2012 ist in erster Linie die Vorfrage streitig, ob das Garagengrundstück Teil einer bisher aus dem Wohngrundstück und dem Garagengrundstück bestehenden wirtschaftlichen Einheit ist und ob deswegen die separate Grundbesitzwert-Feststellung des beklagten Finanzamts (FA) für das Garagengrundstück aufzuheben ist.
- 16
Nur noch hilfsweise wird die Herabsetzung des Grundbesitzwerts begehrt.
- 17
4. Hanglage der Grundstücke mit gemeinsamer Zufahrt
- 18
Die Grundstücke liegen örtlich in der Umgebung der nach dem Bezirk so genannten "XXX". Beide Grundstücke befinden sich in Hanglage, deren Höhe jeweils weit über das Straßenniveau ansteigt.
- 19
Angepasst an die Hangsituation existiert für beide Grundstücke nur eine gemeinsame Zufahrt. Diese ist auf starkem Anstieg bei üblichem Wetter befahrbar und führt von der Straße über das Garagengrundstück zur Doppelgarage und zum Hausgrundstück, wie im Ortstermin besichtigt (Prot. OT 22.02.2017 S. 3, 6, FG-A Bl. 95, 96R). Am Eingang dieser Zufahrt auf dem Garagengrundstück ist allein die Hausnummer des Wohngrundstücks angebracht.
- 20
Daneben existiert für beide Grundstücke kein weiterer (am Hang hinreichend befestigter) Zugang von der Straße; auch keine Treppe mit Anschluss an die seitlich des Wohnhauses befindliche Außentreppe oder zum Kücheneingang.
- 21
Bezug genommen wird auf die Augenscheinseinnahme (Prot. OT 22.02.2017, FG-A Bl. 94 ff.) sowie die Fotos mit Außenaufnahmen im Kläger-Schriftsatz 27. Mai 2016 an das AG (Verst-A Bl. 99) und in folgenden Gutachten:
- 22
Privat-Gutachten
vom
Wohngrundstück
2012
16.04.2013
S. 1, 56 ff., Verst-A Bl. 21, 48R ff.,
= GBW-A 2012 Wohngrdst. Bl. 2, 15R ff.;
2014
28.04.2015
S. 1, Verst-A Bl. 9,
= GBW-A 2014 Wohngrst. Bl. 12;
Garagengrundstück
2012
16.04.2013
S. 1, 44 ff., Anl. K 1, Verst-A Bl. 139, 160R ff.;
= GBW-A Garagengrdst. Bl. 2
2014
30.04.2015
S. 1, Verst-A. Bl. 132;
= GBW-A 2014 Garagengrdst. Bl. 10
= GBW-A 2012(!) Garagengrdst. Bl. 37;
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Versteigerungs-Gutachten
vom
Wohngrdst.
2016
09.01.2017
S. 1, Anl. 1, Verst-A hinter Bl. 118 unpaginiert
= Anl. K II 3a
Garagengrdst.
2016
09.01.2017
S. 1, Anl. 1, Verst-A hinter Bl. 230 unpaginiert;
= Anl. K II 3b
- 24
Zu weiteren (ggf. Kurz-)Gutachten und Bewertungen wird verwiesen auf Anl. K 3 und die tabellarische Übersicht von Gutachten u. Bewertungen in Protokoll-Anl. 1 vom 27.10.2017 (FG-A Bl. 193).
- 25
5. Nutzungszusammenhang von Wohngrundstück und Garagengrundstück
- 26
Bei den vorbeschriebenen örtlichen Gegebenheiten kann das Wohngrundstück bisher nur mittels des alleinigen Zugangs über das Garagengrundstück genutzt werden und stehen nur dort Garagenstellplätze zur Verfügung.
- 27
Umgekehrt kann das Garagengrundstück, seitdem und solange es wie am Stichtag mit der Doppelgarage bebaut ist, praktisch nicht anders genutzt werden, als dem Wohngrundstück als Zugang und Garagengrundstück zu dienen (vgl. Prot. OT 22.02.2017 S. 6, FG-A Bl. 96R).
- 28
6. Grundstücke im einheitlichen Eigentum
- 29
Beide Grundstücke standen nach Kauf des seinerzeit noch vermieteten Wohngrundstücks 1960 und des späteren Garagengrundstücks 1965 bis zum Todes- und Bewertungsstichtag 2012 im einheitlichen Eigentum des Erblassers (Grundbuchauszüge und Grundakten).
- 30
Die beiden Grundstücke blieben auch nach dem Tod des Erblassers 2012 im einheitlichen Eigentum. Die aus dem Kläger und seiner beigeladenen Schwester bestehende Erbengemeinschaft übertrug beide Grundstücke mit Pflichtteils- und Erbauseinandersetzungs-Vereinbarung vom 27. Dezember 2012 einheitlich auf die Witwe, das heißt die Mutter des Klägers und der Beigeladenen (Grundbuchauszüge und Grundakten).
- 31
Am Todestag der Witwe in 2014, das heißt am Stichtag der weiteren Bewertung (oben 1) gingen die Grundstücke von der Erblasserin einheitlich auf die aus dem Kläger und der Beigeladenen bestehende neue Erbengemeinschaft über (GB-Auszüge und GB-A).
- 32
7. Flächen-Änderungen und Wohnhaus-Erweiterungsbau
- 33
Bei dem einheitlichen Eigentum an beiden Grundstücken blieb es auch nach Teilflächen-Änderungen im Zusammenhang mit der Erweiterung des Wohnhauses um den Anbau eines Wohnzimmers und des Schwimmbads.
- 34
a) Gemäß Teilungsgenehmigung vom 9. Mai 1968 wurde eine Flächenänderung dahin genehmigt, dass im unteren Bereich der Grundstücke eine Teilfläche vom Garagengrundstück zum Wohngrundstück und im oberen Bereich eine Teilfläche vom Wohngrundstück zum Garagengrundstück umgeschrieben werden konnten.
- 35
Die Teilungsgenehmigung enthält den Hinweis, dass beide Grundstücke nach dem Bebauungsplan von 1965 im eingeschossigen reinen Wohngebiet mit einer Geschossflächenzahl von 0,15 und einer Mindestgröße von 2.000 qm liegen. Mit dem Bebauungsplan ist der gemäß § 173 Abs. 3 BBauG, § 233 Abs. 3 BauGB als Bebauungsplan übergeleitete Baustufenplan von 1965 gemeint (Anl. B 1).
- 36
Die Teilungsgenehmigung enthält die Auflage, dass nach den Änderungen das Wohngrundstück eine Größe von 1.495 qm hat und das Garagengrundstück eine Größe von 1.506 qm (Bau-A Wohngrdst).
- 37
b) Die Flächenänderungen wurden am 23. September 1971 eingetragen (Anl. K II 1, K II 2; GB-Auszüge, GB-A).
- 38
c) Nach am 27. November 1970 eingereichtem Bauantrag wurde die Erweiterung des Wohnhauses um den Anbau eines Wohnzimmers und des Schwimmbads am 14. Juni 1971 genehmigt und am 10. Dezember 1971 abgenommen.
- 39
d) Nach Fortführungsmitteilungen des Liegenschaftskatasters an das Grundbuchamt vom 3. Oktober 1984 wurden die Flächenangaben ohne Änderung der Umfanggrenzen dahin geändert, dass jetzt das Wohngrundstück 1.487 qm hat und das Garagengrundstück 1.499 qm (GB-Auszüge, Anl. K II 1, K II 2; GB-A, Bau-A Wohngrdst.).
- 40
8. Bau der Doppelgarage mit Eigengrenzüberbau
- 41
a) Der Erblasser reichte am 28. Dezember 1973 den Bauantrag für die Errichtung der Doppelgarage auf dem dafür vorgesehenen Grundstück ein, fügte Zeichnungen mit Ansicht, Querschnitt und Grundriss vom 6. November 1973 bei und versprach, einen Auszug aus der amtlichen Flurkarte nachzureichen.
- 42
Die am 21. Januar 1974 auf dem Flurkartenauszug vom 3. Januar 1974 im Maßstab 1 : 1000 eingereichte Zeichnung lässt einen kleinen Überbau über die Grenze zum Wohngrundstück mit der nordöstlichen Ecke der geplanten Doppelgarage erkennen.
- 43
Die Baugenehmigung vom 26. April 1974 wurde mit der Auflage versehen, die Flurstücke beider Grundstücke zu vereinigen (Bau-A Garagengrdst.).
- 44
b) Der Erblasser widersprach der Auflage unter dem 15. Mai 1974 und versprach gemäß Telefonat und Schreiben vom 16. Mai 1974, die Grundstücke so neu vermessen zu lassen, dass die Garage nur auf dem Garagengrundstück steht, und stimmte als Nachbar der Grenzbebauung seines Garagengrundstücks zu (Bau-A Garagengrdst.).
- 45
c) Am 22. August 1974 erteilte die Bauprüfung die Ausnahme von den Grenzabstands-Vorschriften und ersetzte es die Auflage der Grund-Vereinigung durch den Hinweis:
"Die Gebrauchsabnahme für die Garage kann erst erfolgen, wenn die von Ihnen mitgeteilten Grundstücksveränderungen durchgeführt und ... durch Einreichen eines Auszugs aus der Flurkarte nachgewiesen sind."
- 46
Am 5. März 1976 schrieb die Bauprüfung dem Erblasser, dass die Bauabnahme vom 25. Februar 1976 zu folgender Beanstandung Anlass gegeben habe (Bau-A Garagengrdst.):
Die vorzunehmende Grundstücksveränderung ist durch Einreichung eines Auszugs aus der Flurkarte bis zum 01.06.1976 nachzuweisen. Der Schlussabnahmeschein kann erst ausgestellt werden, wenn die o. a. Forderung erfüllt ist."
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Unter dem 15. Juni 1976 erinnerte die Bauprüfung den Erblasser wie folgt (Bau-A Garagengrdst.):
"Es ist festgestellt worden, daß auf dem vorbezeichneten Grundstück der mit Schreiben vom 05.03.1976 geforderte Auszug aus der amtlichen Flurkarte für die vorzunehmende Grundstücksveränderung noch nicht eingereicht ist (Bauvorlagenverordnung § 2). ...
Sie werden daher aufgefordert, bis zum 20.07.1976 die oben genannten Unterlagen in 2-facher Ausführung bei der Bauprüfabteilung ... einzureichen.
Sie werden darauf hingewiesen, daß Zwangsmittel ... nach §...
- 48
d) Danach endet die Bauakte ohne weitere Vorgänge mit dem Schlussabnahmeschein vom 29. Juli 1976 über eine beanstandungsfreie Schlussabnahme vom 23. Juli 1976 (Bau-A Garagengrdst.).
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9. Erkenntnisse im Teilungsversteigerungs-Verfahren
- 50
Nach am 9. März 2016 beantragter Teilungsversteigerung beider Grundstücke zur Aufhebung der Erbengemeinschaft nach dem Tod der Erblasserin 2014 (oben 6) wurden im Versteigerungsverfahren bereits Erkenntnisse zu den Fragen der wirtschaftlichen Einheit der Grundstücke und zur diesbezüglichen Bedeutung des Garagenüberbaus aus dortiger Sicht gewonnen.
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a) Beschluss des Landgerichts vom 23. Juni 2016
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Unter Aufhebung amtsgerichtlicher Beschlüsse vom 23. Mai 2016 und Nichtabhilfebeschlüsse vom 14. Juni 2016 beschloss das Landgericht am 23. Juni 2016, rechtskräftig, die Versteigerungsverfahren für die beiden Grundstücke zu einem Verfahren zu verbinden. In den Gründen heißt es (Anl. K IV; Verst-A Bl. 114 ff., 116 f.):
Die in beiden Verfahren zur Versteigerung stehenden Grundstücke bilden eine wirtschaftliche Einheit.
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Bei einzelner Betrachtung würden beide Grundstücke erheblich an Wert verlieren, wenn bei einer Ersteigerung nicht zugleich auch das Eigentum an der Zufahrt und dem Garagengrundstück erworben wäre, denn die Garage ist nur über die Zufahrt des Flurstücks ... [Garagengrundstücks] zu erreichen. Die Ersteigerung allein des Flurstücks ... [Garagengrundstücks] wäre wiederum wirtschaftlich nicht sinnvoll, da eine einzelne Bebauung dieses Grundstücks aufgrund des geltenden Bebauungsplans und der Größe des Grundstücks (unter 2.00 [gemeint 2.000] qm) nicht möglich ist. ...
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Das Amtsgericht kann nicht mit seinem Argument durchdringen, an dem Flurstück ...[Wohngrundstück] könne eine eigene Zufahrt errichtet werden, sodass eine wirtschaftliche Einheit nicht anzunehmen sei. Der Bundesgerichtshof hält eine Verbindung der Verfahren auch dann für möglich, wenn eine gemeinsame Nutzung durch die Versteigerung erhalten bleiben kann (BGH, Beschluss vom 14. Juli 1986 IX ARZ 7/86, Rn. 6, zitiert nach juris; BGH, Beschluss vom 03. Mai 1984, IX ARZ 5/84, Rn. 6, zitiert nach juris; BGH, Beschluss vom 17. August 1984, IX ARZ 7/84, Rn. 5, zitiert nach juris). Hiervon ist im vorliegenden Fall auszugehen, da nur so eine Nutzung der Garage durch die Bewohner des vorderen Grundstücks [Wohngrundstücks] erhalten bleiben kann und nicht die Nutzungsmöglichkeit zunächst aufgehoben [wird], um dann erneut - durch Schaffung eines neuen Zuwegs - ermöglicht zu werden.
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b) Versteigerungsgutachten
- 56
In der letzten Fassung der durch das Amtsgericht eingeholten Versteigerungsgutachten vom 9. Januar 2017 heißt es jeweils neben rechtlichen Erläuterungen des (Eigengrenz-)Überbaus (Verst-A unpaginiert)
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hinter Bl. 118 S. 13 f. ; Anl. K II 3a; "2.2.1 Zum Überbau:
"Beurteilung des Überbau"
[für das Wohngrundstück]
"Gemäß Liegenschaftskarte liegt ein Überbau ausgehend vom Nachbargrundstück ... vor. Die überbaute Fläche beträgt rd. 0,5 - 1 m2. ...
Die Garage auf dem Nachbargrundstück dient derzeit als Nebengebäude der wohnwirtschaftlichen Nutzung auf dem Bewertungsgrundstück.
Losgelöst von dieser Nutzung hat die Garage kein nachhaltiges Nutzungspotential. Die bauliche Anlage befindet sich im Zufahrtsbereich des Nachbargrundstückes.
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Um das Nachbargrundstück einer baulichen Nutzung zuführen zu können ist eine Beseitigung der Garage notwendig. Dadurch wird auch der Überbau beseitigt. Diese Einschätzung dient als Beurteilung des Überbaus. Unter diesem Gesichtspunkt hat der vorhandene Überbau auf dem Bewertungsgrundstück keinen Werteinfluss auf dessen Verkehrswert."
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hinter Bl. 234 S. 11; Anl. K II 3b): "2.2.1 Zum Überbau:
"Beurteilung des Überbau"
[für das Garagengrundstück]
"Gemäß Liegenschaftskarte liegt ein Überbau auf dem Nachbargrundstück ... vor, ausgehend von der auf dem Bewertungsgrundstück befindlichen Garage- Der Überbau besteht an der nördlichen Ecke der Garage und beträgt rd. 0,5 - 1 m2. ...
- 60
Losgelöst von der wohnbaulichen Nutzung auf dem Nachbargrundstück ... hat die Garage kein nachhaltiges Nutzungspotential. Die bauliche Anlage befindet sich im Zufahrtsbereich des Bewertungsgrundstückes.
- 61
Um das Bewertungsgrundstück einer baulichen Nutzung zuführen zu können ist eine Beseitigung der Garage notwendig. Dadurch wird auch der Überbau beseitigt. Diese Einschätzung dient als Beurteilung des Überbaus. Unter diesem Gesichtspunkt hat der vorhandene Überbau keinen Werteinfluss auf den Verkehrswert."
- 62
An dieser Einschätzung hielt der Versteigerungs-Gutachter in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 1. März. 2017 fest (Verst-A Bl. 378, 382).
- 63
c) Bisher keine zivilrechtlich rechtsverbindliche Klärung des Eigentums am Überbau und an der Garage
- 64
Für die Frage, unter welchen Umständen und mit welchen Rechtsfolgen eine getrennte Verwertung der beiden Grundstücke wirtschaftlich praktikabel wäre, liegt bisher keine zivilrechtlich verbindliche Entscheidung darüber vor, welchem der beiden Grundstücke das Eigentum am Überbau und der Garage zukommt.
- 65
c) Hinweise des Amtsgerichts
- 66
Zunächst erteilte das Amtsgericht am 13. März 2017 nach den vorbezeichneten Versteigerungsgutachten folgende Hinweise (Verst-A):
"Das Versteigerungsgericht ist bei der Prüfung des Gutachtens auf Entscheidungen aufmerksam geworden, die sich mit dem Thema "Überbau" befassen.
Ohne zunächst auf Einzelheiten eingehen zu wollen, könnte folgender Sachverhalt vorliegen, der von keinem der vorliegenden Gutachten berücksichtigt wurde:
Die Garage auf dem ... [Garagengrundstück] ist vermutlich ein wesentlicher Bestandteil des ... [Wohngrundstücks].
Damit ist der Abriss der Garage ohne Zustimmung des Eigentümers des ... [Wohngrundstücks] unzulässig. Daraus folgend ist die alleinige Nutzung des ... [Garagengrundstücks] nicht möglich, da die Garage bekanntlich den Zugang versperrt. Der Wert des ... [Garagengrundstücks] könnte damit auch ... € betragen ..."
- 67
d) Beschlüsse des Amtsgerichts über Verkehrswert
- 68
Nach Verkehrswertbeschluss vom 18. Mai 2017 gemäß § 74a Abs. 5 ZVG (für das Wohngrundstück... Euro, für das Garagengrundstück ... Euro, zusammen ... Euro) und nach Beschwerden hat das Amtsgericht mit Nichtabhilfebeschluss vom 10. Juli 2017 darauf hingewiesen, dass das zum Eigentum eines Hauptgrundstücks am Überbau-Bauwerk ergangene BGH-Urteil vom 15. Februar 2008 V ZR 222/06 sich auf ein verschachteltes Bauwerk bezogen habe; hier aber lediglich eine geringfügige Grenzüberbebauung durch eine Garagenecke vorliege (Verst-A unpaginierte Ausdrucke).
- 69
e) Erfolgloser Vorschlag zur Grenzverschiebung
- 70
Mit Schriftsatz an das Amtsgericht vom 14. Juli 2017 stellte der Kläger unter Beweis, dass er seiner Schwester, der Beigeladenen, per E-Mail vom 17. März 2017 an ihren Prozessbevollmächtigten Vorschläge unterbreitet habe zur Beseitigung des Überbaus durch Verschieben der Grundstücksgrenze bzw. durch Umschreibung der Überbaufläche und dass er darauf keine Antwort erhalten habe.
- 71
f) Hinweisverfügung des Landgerichts
- 72
Mit Verfügung vom 27. Juli 2017 ... gab das Landgericht folgende Hinweise (Verst-A Bl. 447):
- 73
"... 1. Das Gericht geht bei vorläufiger Würdigung der Sach- und Rechtslage davon aus, dass die Garage nicht wesentlicher Bestandteil des ... [Wohngrundstücks], sondern des ... [Garagengrundstücks] ist. Letzteres ist hier als das Stammgrundstück anzusehen, dessen wesentlicher Bestandteil das Gebäude ist.
- 74
Maßgeblich dafür, welches Grundstück bei einem Eigengrenzüberbau das Stammgrundstück ist, ist zunächst die Absicht und das wirtschaftliche Interesse des Eigentümers, für deren Feststellung nötigenfalls verschiedene Indizien herangezogen werden können (vgl. BGH NJW 1990, 1791, 1792).
- 75
Für das Interesse, die Garage dem Grundstück ... zuzuordnen spricht in erster Linie, dass der Erbauer selbst ausweislich der ... auszugsweise vorgelegten Bau-A (Bl. 397 d. A.) stets als Baugrundstück ... [Garagengrundstück] angegeben hat. Insbesondere das Schreiben vom 15.05.1974 (Bl. 359 d. A.) [oben 8 b] verdeutlicht dies. Darin nannte der Erbauer eine Überbauung, die nur "geringfügig" ist und schlug verschiedene Lösungswege vor, die letztlich alle dazu führen würden, dass die Garage allein dem ... [Garagengrundstück] zuzuordnen wäre.
- 76
Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die dann mit dem Bezirksamt vereinbarte Neuvermessung nicht stattgefunden hat. Maßgeblich für die Bestimmung des Stammgrundstücks ist nämlich - wie auch sonst für die Folgen des Überbaus - die Zeit der Errichtung des Bauwerks (Brückner in Münchener Kommentar zum BGB, 7. Aufl., § 912 Rn. 53; entgegen OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 08.06.2006, 3 U 143/05). In diesem Zeitpunkt sprachen - wie ausgeführt - die Angaben des Erbauers dafür, die Garage dem ... [Garagengrundstück] zuzuordnen.
- 77
Selbst wenn danach die Absicht des Eigentümers nicht feststünde, spricht jedenfalls die sodann erforderliche natürliche Betrachtungsweise dafür, das Grundstück ... [Garagengrundstück] als Stammgrundstück anzusehen. Stammgrundstück ist nämlich danach das Grundstück, auf dem sich nach Umfang, Lage und wirtschaftlicher Bedeutung der maßgebliche Gebäudeteil befindet (vgl. Brückner in Münchener Kommentar zum BGB, 7. Aufl., § 912 Rn. 53; BGH NJW 1990, 1791, 1791, 1792). Dabei kommt es allein auf das einzelne Gebäude "Garage" an und nicht etwa auf den gesamten Komplex "Haus und Garage", da diese baulich völlig voneinander getrennt sind. der weit überwiegende Teil der Garage befindet sich hier auf dem ...[Garagengrundstück] ..."
- 78
Zu einer Entscheidung kam es nicht mehr nach am 7. August 2017 eingegangener Beschwerderücknahme (Verst-A Bl. 454).
- 79
g) Bestimmung des Termins zur Teilungsversteigerung
- 80
Am 9. Oktober 2017 bestimmte das Amtsgericht für beide Grundstücke einen verbundenen Versteigerungstermin in 2018. Die Beschreibung der Grundstücke enthält zum Garagengrundstück den Hinweis (Verst-A):
- 81
"Die Garage ist an der nördlichen Ecke mit rd. 0,5 - 1 m2 auf das Nachbargrundstück ... [Wohngrundstück] überbaut. Die Zufahrt zum Hauptgebäude ...[Wohngrundstück] erfolgt über ... [Garagengrundstück]."
- 82
II. VERWALTUNGSVERFAHREN
- 83
1. Grundbesitzwert-Verfahren
- 84
a) Anforderung der Grundbesitzwerte
- 85
Nach Tod des Erblassers forderte die Erbschaftsteuerstelle von der Bewertungsstelle des FA am 16.12.2013 Grundbesitzwerte der auf die Erben übergegangenen Immobilien an, darunter das Hausgrundstück und das Garagengrundstück (jew. GBW-A Bl. 1).
- 86
b) Privatgutachten
- 87
aa) für 2012
- 88
Für separate Verkehrswerte beider Grundstücke am Stichtag des Erblasser-Todestags in 2012 wurden Privatgutachten vom 16. April 2013 eingereicht. Gesichtspunkte der wirtschaftlichen Einheit oder der Überbauung werden darin weder angesprochen noch gewürdigt (GBW-A 2012 Wohngrdst. Bl. 2 ff.; vgl. oben I 4). Erwähnt wird nur bei der Begutachtung des Garagengrundstücks eine
"teilweise Grenzbebauung der Doppelgarage zu benachbartem Flurstück ..."
[zum Wohngrundstück] (S. 11 Ziff. 3.3, Anl. K 1; GBW-A Garagengrdst. 2012 Bl. 4R).
- 89
Zur "derzeitigen Nutzung" heißt es (S. 13 Ziff. 3.7, GBW-A Wohngrdst. 2012 Bl. 5):
"Auf dem Grundstück befinden sich 2 Pkw-Stellplätze in der Doppelgarage. Die genehmigte Garage wird durch die Eigentümerin des Nachbargrundstücks genutzt" [des Wohngrundstücks, vgl. oben I 6)].
Unter anderen Gesichtspunkten blieben beide Gutachten streitig (GBW-A Wohngrdst. 2012 Bl. 23 ff.; GBW-A Garagengrdst. 2012 Bl. 17 ff.); auch nach ergänzenden Stellungnahmen des Privatgutachters vom 3. November 2014 zu den Einwendungen des FA betreffend die Begutachtung 2012 einschließlich des Hanglageabschlags (Anl. K I 3; GBW-A Wohngrdst. 2012 Bl. 66 ff., 77 ff.; GBW-A Garagengrdst. 2012, 54 ff.).
- 90
bb) für 2014
- 91
Der Kläger reichte mit Schreiben vom 1. Mai 2015 von ihm als "aktualisierte Gutachten" und vom Gutachter als "Kurzgutachten" bezeichnete separate Gutachten für das Wohngrundstück vom 28. April 2015 und für das Garagengrundstück vom 30. April 2015 ein. Diese bezogen sich gemäß Deckblatt bereits auf den Todestag der Erblasserin in 2014 (GBW-A Wohngrdst. 2012 Bl. 48 f., 2014 Bl. 12 ff.; GBW-A Garagengrdst. 2012 Bl. 36 f., 2014 Bl. 10 ff.). Sie wiederholten die vorstehend zitierten Ausführungen (oben aa) und gingen ebenso wenig auf wirtschaftliche Einheit oder Überbauung ein.
- 92
c) Grundbesitzwertbescheide für 2012
- 93
Das FA stimmte bei der Grundbesitzbewertung 2012 den (auf 2014) "aktualisierten" Privatgutachten-Werten zu und stellte danach Grundbesitzwerte auf den Todestag des Erblassers in 2012 mit Bescheiden vom 29. Mai 2015 fest; und zwar
- für das Wohngrundstück auf ... Euro (GBW-A Wohngrdst. 2012 Bl. 50 f.) und
- für das Garagengrundstück auf den unter dem Gutachtenwert (für 2014) ... Euro schematisch errechneten - hier streitigen - Sachwert für Grundstück und Gebäude mit zusammen ... Euro (GBW-A Garagengrdst. 2012 Bl. 39 f.; Anl. K (I 4).
- 94
Gesichtspunkte der wirtschaftlichen Einheit oder Überbauung wurden nach Aktenlage nicht untersucht (GBW-A Wohngrdst. 2012 Bl. 50 ff., 57 ff.; GBW-A Garagengrdst. 2012 Bl. 38 ff., 45 ff., 77 ff.).
- 95
2. Einspruchsverfahren
- 96
a) Einsprüche und Hinzuziehung
- 97
Gegen beide Bescheide legte der Kläger jeweils Einspruch ein mit Fax vom 31. Mai 2016, das einen Eingangsstempel vom 29. Mai 2015 erhielt (GBW-A Wohngrdst. 2012 Bl. 54; GBW-A Garagengrdst. 2012 Bl. 43).
- 98
Mit den Einsprüchen gegen beide Bescheide verdeutlichte der Kläger den Bezug der zuletzt eingereichten Unterlagen bzw. Gutachten auf den Erbfall nach dem Tod der Erblasserin 2014.
- 99
Die Beigeladene wurde zu den Einspruchsverfahren hinzugezogen und erhielt Bescheide und Korrespondenz (GBW-A Wohngrdst. 2012 Bl. 54 ff.; GBW-A Garagengrdst. 2012 Bl. 43 ff.).
- 100
b) Ergänzende Stellungnahme des Privatgutachters
- 101
Der Kläger reichte weitere ergänzende Stellungnahmen des Privatgutachters vom 14. Januar 2016 zu Einwendungen des FA einschließlich des Hanglageabschlags ein (GBW-A Wohngrdst. 2012 Bl. 81 ff.; GBW-A Garagengrdst. 2012, 69 ff.).
- 102
c) Verbliebene Einwendungen des Finanzamts
- 103
Wie zuvor unter dem 27. November 2015 teilte das FA am 21. Januar 2016 mit, den gutachtlichen 30 % Hanglageabschlag vom Bodenwert nicht anzuerkennen, und drohte betreffend das Wohngrundstück am 19. April 2016 eine Verböserung an (Anl. K 2; GBW-A Wohngrdst. 2012 Bl. 77 ff., 85 ff., 101 ff.); GBW-A Garagengrdst. Bl. 65 ff., 73 ff.).
- 104
c) Rücknahme des Einspruchs betreffend GBW Wohngrundstück 2012
- 105
Vor einer Verböserung betreffend das Wohngrundstück nahm der Kläger seinen diesbezüglichen Einspruch am 13. Mai 2016 zurück; dementsprechend wurde der Grundbesitzwertbescheid vom 29. Mai 2015 betreffend das Wohngrundstück zum Stichtag in 2012 bestandskräftig (GBW-A Wohngrdst. 2012 Bl. 65 ff., 101 ff., 105).
- 106
d) Einspruchsentscheidung betreffend GBW Garagengrundstück 2012
- 107
Betreffend den Grundbesitzwert für das Garagengrundstück zum Stichtag in 2012 wies das FA den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 19. April 2016 zurück. Zur Begründung nahm es Bezug auf seine vorerwähnten Schreiben vom 27. November 2015 und 21. Januar 2016. Die Postaufgabe der Einspruchsentscheidung mit einfacher Post wurde mit dem Datum der Einspruchsentscheidung vermerkt (GBW-A Garagengrdst. 2012 Bl. 88; FG-A Bl. 8).
- 108
III. STREITSTAND
- 109
1. Klägervortrag
- 110
Zur Begründung der am Montag 23. Mai 2016 eingegangenen Klage trägt der Kläger im Wesentlichen vor (FG-A Bl. 1, 10, 20, 40, 52, 105, 145 f., 152, 187):
- 111
a) Bewertung nicht existierender wirtschaftlicher Einheit aufzuheben
- 112
aa) Entscheidung über wirtschaftliche Einheit im Feststellungsverfahren
- 113
Der angefochtene Grundbesitzwert-Bescheid sei gemäß § 100 FGO aufzuheben, weil eine nicht existierende wirtschaftliche Einheit i. S. d. § 2 BewG bewertet worden sei. Die Entscheidung über die wirtschaftliche Einheit könne nur im Verfahren über den Feststellungsbescheid mit Bindungswirkung gegenüber allen Beteiligten gemäß § 171 Abs. 10, § 183 AO getroffen werden (vgl. BFH, Urteil vom 15.10.2014 II R 14/14, BFHE 248, 228, BStBl II 2015, 405); hier im Grundbesitzwertbescheid auch gegenüber der beigeladenen Miterbin (FG-A Bl. 152R).
- 114
bb) Wirtschaftliche Einheit aus Wohn- und Garagengrundstück
- 115
Tatsächlich sei das Garagengrundstück zum Bewertungsstichtag in 2012 wie schon seit den 70er-Jahren und wie auch am nachfolgenden Bewertungsstichtag in 2014 und heute keine selbständige wirtschaftliche Einheit, sondern Teil der aus dem Wohngrundstück und dem Garagengrundstück auf verschiedenen Flurstücken bestehenden wirtschaftlichen Einheit. Wie das Landgericht bereits mit rechtskräftigem Beschluss vom 23. Juni 2016 ... zur Bejahung und Begründung der wirtschaftlichen Einheit ausgeführt habe, diene das Garagengrundstück dem Wohngrundstück nicht nur durch die Garage, sondern insbesondere auch als alleinige Zufahrt (oben I 9 a; Anl. K IV).
- 116
Dafür komme es nicht mehr darauf an, zu welchem der beiden Grundstücke das Eigentum an der Garage mit ihrem Eigengrenzüberbau gehöre bzw. welches Grundstück für letzteren als Stammgrundstück anzusehen sei; etwa das Garagengrundstück wie später das Landgericht in seiner Hinweisverfügung vom 27. Juli 2017 ... ausgeführt habe (oben I 9 f.; FG-A Bl. 145, 152, 152R, 189, 191, Anl. K III).
- 117
b) Hilfsweise geringer Einzelwert des Garagengrundstücks
- 118
Mit dem Hilfsantrag sei für den Fall der Einzelbewertung davon auszugehen, dass der Wert des Garagengrundstücks dann (vor rechtsverbindlicher Eigentumszuordnung der auf das Wohngrundstück überbauten Garage) gemäß protokolliertem Gutachten des finanzgerichtlich beauftragten Sachverständigen gering oder auf ... Euro zu schätzen sei (Prot. OT 22.02.2017 S. 7, 14 f. nebst Anl., FG-A Bl. 94 ff., 97, 100R, 101 f.).
- 119
c) Fehlende Baugrundstück-Mindestgröße 2.000 qm
- 120
Im Übrigen habe das FA den auf Bauland bezogenen Bodenwert auch deswegen nicht isoliert für das Garagengrundstück heranziehen dürfen, weil dieses mit seinen nach der Flächenänderung 1.499 qm (oben I 7 d; GB-Auszug, Anl. K II 2; GB-A) nicht die gemäß Baustufenplan für Baugrundstücke vorgeschriebene Mindestgröße von 2.000 qm (Hamburg Geo online Planportal) erreiche. Der Baustufenplan gelte als Bebauungsplan im Sinne von § 30 BauGB fort.
- 121
Soweit das FA eine Befreiung von der Mindestgröße im Hinblick auf zum Teil kleinere Grundstücke in der Umgebung für denkbar halte, seien die Gebiete des Baustufenplans zu unterscheiden von denen der Bebauungspläne der weiteren Umgebung mit möglicherweise geringeren Grundstücksgrößen als in der näheren Nachbarschaft (FG-A Bl. 10, 95R, 190).
- 122
d) Unterschiedliche Topgraphie der Bodenrichtwertzone
- 123
Im Übrigen sei die Bodenrichtwertermittlung als nicht ordnungsgemäß zu bestreiten, weil die Bodenrichtwertzone sich über eine unterschiedliche Topographie mit teils weniger und teils mehr Hanglage erstrecke, nämlich über die gesamte östliche bzw. stadtauswärts gesehen linke Straßenseite mit den ungeraden Hausnummern ... bis .... Es handele sich am nördlichen Beginn der Straße um plattes Land und dagegen beim Garagengrundstück um puren Hang. Zum Beweis der Unterschiede sei nötigenfalls eine ergänzende Begutachtung zu veranlassen (FG-A Bl. 2, 10).
- 124
e) Verkehrswert-Nachweis für Hanglage durch Privatgutachten
- 125
Davon abgesehen sei bereits durch das Privatgutachten vom 16. April 2013 ein niedrigerer Verkehrswert des Garagengrundstücks in Höhe von ... Euro nachgewiesen (Anl. K 1). Insbesondere seien die gutachtlichen Abschläge vom Bodenwert wegen der darin nicht berücksichtigten besonderen Hanglage zutreffend und nachvollziehbar; außerdem vom Privatgutachter ergänzend unter dem 14. Januar 2016 in allen Einzelgesichtspunkten näher begründet (oben II 1 b, 2 b) und im eigenen Schriftsatz vom 5. September 2016 nochmals hinsichtlich der Reihe der Einzelpunkte des insgesamt höheren Bauaufwands erläutert worden (FG-A Bl. 40 f.).
- 126
2. Anträge
- 127
a) Der Kläger beantragt nach den Anträgen in der Klage (FG-A Bl. 1 f.) und im Ortstermin 22. Februar 2017 (FG-A Bl. 100R) nunmehr (FG-A Bl. 191),
den Grundbesitzwertbescheid vom 29. Mai 2015 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 19. April 2016 aufzuheben,
hilfsweise
den Grundbesitzwert auf ... Euro herabzusetzen,
- 128
b) Das beklagte Finanzamt beantragt (FG-A Bl. 6, 191),
die Klage abzuweisen.
- 129
c) Die Beigeladene
stellt keinen Antrag.
- 130
3. Beklagtenvortrag
- 131
Das beklagte FA trägt im Wesentlichen vor (FA (Bl. 6, 14, 20, 29, 94, 105, 138, 187, 19):
- 132
a) Bindung an einzelne GBW-Anforderungen der ErbSt-Stelle
- 133
Hinsichtlich der Feststellung, ob eine wirtschaftliche Einheit gegeben ist oder nicht, sei die Bewertungsstelle als Bewertungs-FA an die Anforderung des Grundbesitzwerts oder der Grundbesitzwerte seitens der Erbschaftsteuerstelle als Erbschaftsteuer-FA gebunden; das heißt hier an die Anforderung von Grundbesitzwerten für die beiden einzeln bezeichneten Grundstücke vom 16. Dezember 2013 (jeweils GBW-A Bl. 1; oben II 1). Dabei sei es mangels neuer Anforderung eines Grundbesitzwerts für eine wirtschaftliche Einheit geblieben. Eine Prüfung der Abgrenzung der zu bewertenden Einheit(en) als Vorfrage durch die Bewertungsstelle stünde nicht im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung; das Ergebnis würde die Erbschaftsteuerstelle nicht binden (vgl. BFH, Urteil vom 29.11.2006 II R 42/05, BFHE 215, 529, BStBl II 2007, 319). Die Abgrenzung der wirtschaftlichen Einheit sei von der für die Steuerveranlagung zuständigen Stelle selbständig zu prüfen wie bei der Grunderwerbsteuer (vgl. BFH, Beschluss vom 22.06.2012 II B 45/11, BFH/NV 2012, 1827 m. w. N.). Dort müsse eine wirtschaftliche Einheit nach § 2 BewG und nach § 2 Abs. 3 GrEStG nicht identisch sein (vgl. BFH, Urteil vom 23.01.1985 II R 35/82, BFHE 143, 152; FG-A Bl. 139, 189).
- 134
b) Eine wirtschaftliche Einheit bestehe nicht
- 135
Im Übrigen existiere keine aus Wohn- und Garagengrundstück gebildete wirtschaftliche Einheit. Der einheitliche Eigentümer bzw. die Erbengemeinschaft könne das Garagengrundstück separat veräußern und vor dem Verkauf die Garage opfern (FG-A Bl. 96R). Eine wirtschaftliche Einheit sei auch nicht in den für die Versteigerung eingereichten Gutachten erörtert worden (FG-A Bl. 190).
- 136
c) Rechtliche Qualifizierung des Überbaus in einer Hand unschädlich
- 137
Die rechtliche Qualifizierung des Garagen-Überbaus sei für die Bewertung unschädlich, da am Stichtag das Eigentum an beiden Grundstücken in einer Hand gelegen habe (FG-A Bl. 101).
- 138
d) Eigentum am Garagengrundstück umfasse den Garagenüberbau
- 139
Davon abgesehen sei die Rechtsprechung zum Eigentum am Überbau dahin anwendbar, dass für das Eigentum am Garagenüberbau nicht das Wohngrundstück maßgebliches Stammgrundstück in wirtschaftlicher Einheit sei, sondern das Eigentum an der überbauten Garage zum Garagengrundstück gehöre, auf dem sich der ganz überwiegende und damit maßgebende Teil der Garage befinde. Diese objektive Gegebenheit lasse auf die Absicht des Erbauers schließen, dass die Garage zum Garagengrundstück gehören solle (FG-A Bl. 138 f. mit Rspr.-Zitaten).
- 140
e) Grundbesitzwert als schematischer Sachwert
- 141
Der Grundbesitzwert sei mit ... Euro als schematischer Bedarfswert im Sachwertverfahren für Grundstück und Garage zusammen zutreffend ermittelt worden (oben II 1 c; FG-A Bl. 6).
- 142
f) Im Sachwert berücksichtigter Baugrundstück-Bodenwert
- 143
Als Bodenwert sei der für Baugrundstücke im Gebiet des örtlichen Baustufenplans zum Stichtag geltende Bodenrichtwert anzusehen und zugrunde gelegt worden.
- 144
g) Bauplanungsrecht
- 145
Bauplanungsrechtlich liege das Garagengrundstück wie das Hausgrundstück im Bereich des örtlichen Baustufenplans, der von den Gebieten der beiden benachbarten Bebauungspläne zu unterscheiden sei (FG-A Bl. 29).
- 146
aa) Grundstücks-Mindestgröße für Bebaubarkeit nach Baustufenplan
- 147
Soweit der Baustufenplan im zeichnerischen Teil für die Bebaubarkeit der hiesigen Grundstücke eine Mindestgröße von 2.000 qm vorschreibe, sei deren Anwendbarkeit fraglich, nachdem die jetzigen einzeln je geringeren Größen beider Grundstücke erst später entstanden seien, nämlich nach den Flächenänderungen in den 70er Jahren (oben I; FG-A Bl. 30).
- 148
bb) Prüfung der Fortgeltung des Baustufenplans
- 149
Es sei zu prüfen, ob oder inwieweit der Baustufenplan im Zeitablauf durch Zulassung von Neubauten auf kleineren Grundstücken obsolet geworden sei und es stattdessen auf das "Einfügen" eines Neubaus in die Bebauung in der Umgebung ankomme. Insoweit seien auch die benachbarten Bebauungspläne mit ihren Begründungen heranzuziehen (Anl. B 1 bis B 3; FG-A Bl. 30).
- 150
cc) Bebaubarkeit wie tatsächliche Bebauung kleinerer Grundstücke
- 151
Eine Auswertung der Flächenzahlen der bebauten Grundstücke der Umgebung durch die Bausachverständige des FA vom 18. Juli 2016 (Anl. B 6, B 7) zeige zahlreiche Neubauten auf Grundstücken mit weniger als 2.000 qm. Dementsprechend sei das Garagengrundstück wie das Wohngrundstück einzeln bebaubar (FG-A Bl. 97R, 139R, 189, 190).
- 152
h) Bodenrichtwertzone mit lagetypischer Topographie
- 153
Der im Sachwertverfahren für den Bodenwert herangezogene Bodenrichtwert (oben f) gelte für die Bodenrichtwertzone und die von ihr erfasste lagetypische Topographie. Er treffe dementsprechend auch für die Lage des Garagengrundstücks zu. Die gesamte Gegend sei durch Hanglage geprägt (FG-A Bl. 6).
- 154
i) Privatgutachten mit Hangabschlag sei methodisch nicht verwertbar
- 155
Das eingereichte Privatgutachten werde wegen methodischer Mängel nicht anerkannt und verwertet. Insbesondere sei der 30 %-Abschlag wegen Hanglage und Ausrichtung nicht nachvollziehbar. Die Ausführungen zum Hangabschlag seien auch nach ihrer Ergänzung allgemein bezogen auf Nachteile von Hanglagen geblieben und nicht anhand von tatsächlichen Wertungen oder Erhebungen begründet worden. Für die Gegend sei die Hanglage bereits lagetypisch (oben h). Ihre Nachteile wie die aufwändigere Bauweise seien ausgeglichen durch die Vorteile des weiten Blicks und des im Souterrain faktisch möglichen weiteren Vollgeschosses (FG-A Bl. 6, 29R).
- 156
j) Kein Ersatz des Verkehrswertgutachtens durch finanzgerichtlich protokolliertes Sachverständigen-Gutachten
- 157
Das zum Verkehrswertnachweis gemäß § 198 BewG unzureichende Verkehrswertgutachten lasse sich nicht ersetzen durch das finanzgerichtlich eingeholte Gutachten zu seiner Überprüfung und zur Überprüfung der schematischen Bewertung. Sonst träfe den Steuerpflichtigen nicht mehr die gesetzliche Nachweislast, die allgemeinen Beweisregeln vorgehe; sondern allenfalls noch eine Darlegungs- und Feststellungslast (Rspr. u. Lit. zum Verkehrswertgutachten durch öffentlich bestellten Sachverständigen; FG-A Bl. 140 ff.).
- 158
k) Keine Kostenlast des FA für Gutachterkosten
- 159
Vor dem Hintergrund des § 198 BewG dürfe das FA bei Obsiegen des Steuerpflichtigen auch nicht mit dessen Gutachtenkosten belastet werden.
- 160
Diese Kostenlast des Steuerpflichtigen dürfe auch nicht dadurch umgedreht werden, dass der Steuerpflichtige sich ein gerichtlich eingeholtes Gutachten nach § 198 BewG zu eigen mache (FG-A Bl. 141R f.).
- 161
4. Vortrag der Beigeladenen
- 162
Die Beigeladene wirkt im finanzgerichtlichen Verfahren an der Sachaufklärung einschließlich Beweisaufnahme mit und sieht ab von eigenen Stellungnahmen (FG-A Bl. 14, 20, 41, 42, 44 f., 94, 154, 156, 184 ff., vgl. Bl. 145, 187, 196, 198) wie von Anträgen (oben 2.).
- 163
IV. GERICHTLICHES VERFAHREN
- 164
Ergänzend wird Bezug genommen auf folgende Beschlüsse sowie auf die oben zitierten Inhalte und die damit zusammenhängenden Vorgänge aus den nachstehend bezeichneten Protokollen und Akten:
- 165
1. Beschlüsse
- 166
a) Beiladung der Miterbin
- 167
Das FG hat die Miterbin, Tochter des Erblassers und Schwester des Klägers zum Klageverfahren mit Beschluss des Berichterstatters vom 21. Juli 2016 gemäß § 60 Abs. 3, § 79a Abs. 1 Nr. 5 FGO notwendig beigeladen (FG-A Bl. 14).
- 168
b) Übertragung auf den Einzelrichter
- 169
Das FG hat den Rechtsstreit durch Beschluss des 3. Senats vom 9. August 2016 gemäß § 6 FGO auf den Einzelrichter übertragen (FG-A Bl. 24).
- 170
c) Beweisbeschlüsse: Augenschein und mündliche Begutachtung
- 171
Das FG hat durch den Einzelrichter Beweis erhoben gemäß Beschlüssen vom 9. August und 5. Oktober 2016 (FG-A Bl. 22 f., 53 f.) über die Richtigkeit der schematischen Bewertung einerseits und des Privatgutachtens andererseits mittels richterlicher Augenscheinseinnahme in Verbindung mit protokolliertem mündlichen Sachverständigen-Gutachten im Ortstermin am 22. Februar 2017 (FG-A Bl. 94 ff. nebst Protokollanlage FG-A Bl. 94).
- 172
d) Wiedereröffnungs- und Hinweisbeschluss: Wirtschaftliche Einheit
- 173
Das FG hat nach dem Ortstermin durch den Einzelrichter mit am 7. März 2017 verkündetem Beschluss die mündliche Verhandlung wiedereröffnet und Hinweise gegeben zu Fragen der wirtschaftlichen Einheit einschließlich des Eigengrenzüberbaus und zu Möglichkeiten des weiteren Verfahrens (FG-A Bl. 109 ff.).
- 174
Die Hinweise sind durch E-Mail vom 18.10.2017 aktuell ergänzt worden (FG-A Bl. 171a).
- 175
2. Protokolle
- 176
Bei den in Bezug genommenen Protokollen handelt es sich um die Niederschriften folgender Termine:
a) Erörterungstermin vom 21. Juli 2016 im Wege der Telefonkonferenz mit vorbezeichnetem Beiladungsbeschluss (oben 1 a; FG- A Bl. 14 ff.);
b) Erörterungstermin vom 9. August 2016 im Wege der Telefonkonferenz mit dem ursprünglichen Beweisbeschluss, der am 5. Oktober 2016 wegen Verhinderung des zunächst beauftragten Sachverständigen neugefasst worden ist (oben 1 c; FG-A Bl. 20 ff.);
c) Verhandlungs- und Beweisaufnahme-Ortstermin vom 22. Februar 2017 mit Augenscheinseinnahme beider Grundstücke in Verbindung mit protokolliertem mündlichen Sachverständigen-Gutachten (FG-A Bl. 94 ff. nebst Anlage Bl. 93);
d) mündliche Verhandlung vom 27. Oktober 2017 (FG-A Bl. 187 ff., 200) nebst Protokollanlage (FG-A Bl. 193).
- 177
3. Akten
- 178
Folgende Akten sind eingereicht oder beigezogen worden:
a) Grundbesitzwert-Akten
aa) Wohngrundstück
aaa) 2012 (Stichtag wie hier);
bbb) 2014,
bb) Garagengrundstück
aaa) 2012 (streitiger Stichtagswert);
bbb) 2014;
b) Einheitswertakten
aa) Wohngrundstück;
bb) Garagengrundstück;
c) Grundakten (inzwischen klägerseits ersetzt durch Aktenkopien)
aa) Wohngrundstück,
bb) Garagengrundstück;
d) Bauakten (inzwischen klägerseits ersetzt durch Aktenkopien
aa) Wohngrundstück,
bb) Garagengrundstück;
e) verbundene (Teilungs-)Versteigerungsakte für beide Grundstücke (gerichtlicher Aktenkopie-Auszug aus Bd. I bis III).
Entscheidungsgründe
B.
- 179
I. ZULÄSSIGKEIT DER KLAGE
- 180
Die Klage ist zulässig.
- 181
Insbesondere ist die einmonatige Klagefrist gemäß § 47 FGO gewahrt. Die Einspruchsentscheidung vom 19. April 2016 gilt nach Postaufgabe vom selben Tag (oben A II 2 d) gemäß § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO drei Tage später am Freitag 22. April 2016 als bekannt gegeben. Die Klagefrist endete damit gemäß § 54 Abs. 2 FGO i. V. m. § 222 Abs. 1 ZPO erst mit Ablauf des auf den Sonntag 22. Mai 2016 folgenden Werktags, das heißt nach Klageeingang am Montag 23. Mai 2016 (oben A III 1).
- 182
II. BEGRÜNDETHEIT DER KLAGE
- 183
Die Klage ist bereits im Hauptantrag begründet. Der angefochtene Grundbesitzwertbescheid ist gemäß § 100 Abs. 1 FGO insgesamt aufzuheben, weil mit dem Garagengrundstück eine nicht existierende Einheit bewertet wurde (oben A II 1 c), während tatsächlich Wohn- und Garagengrundstück zum Bewertungsstichtag in 2012 wie auch noch bis jetzt als wirtschaftliche Einheit anzusehen sind.
- 184
Zur Bedarfsbewertung wirtschaftlicher Einheiten bezieht sich das FG nachstehend im Wesentlichen auf die Hinweise aus Ziff. II des nicht veröffentlichten Hinweisbeschlusses vom 7. März 2017 im vorliegenden Verfahren:
- 185
1. Bedarfsbewertung
- 186
Für Zwecke der Erbschaftsteuer ist nach § 12 Abs. 3 ErbStG Grundbesitz i. S. d. § 19 Abs. 1 BewG mit dem nach § 151 ff. BewG auf den Bewertungsstichtag (§ 11 BewG) festgestellten Wert anzusetzen, auch Bedarfswert genannt (vgl. § 12 Abs. 3 ErbStG i. V. m. § 138 Abs. 5 Satz 1 BewG i. d. F. 1996-2006).
- 187
a) In diesem Verfahren der Bedarfswertung entscheidet die für die Besteuerung zuständige Stelle, hier Erbschaftsteuerstelle, durch den verwaltungsinternen Vorgang der Anforderung des Bedarfswerts gegenüber der Bewertungsstelle des Lagefinanzamts bindend über den Bedarf für den Bedarfswert-Feststellungsbescheid, hier den Grundbesitzwertbescheid, das heißt darüber, ob dieser erforderlich bzw. für die Besteuerung von Bedeutung ist (§ 151 Abs. 1 letzter Satz BewG).
- 188
Inwieweit die Bindung ausnahmsweise entfallen könnte, wenn die Anforderung unvertretbar, objektiv willkürlich, völlig aus der Luft gegriffen oder offensichtlich nicht erforderlich wäre, ist erst zu prüfen, wenn dafür Anhaltspunkte bestehen (FG Hamburg, Zwischenurteile vom 28.08.2014 3 K 134/13 u. a., Juris Rz. 16).
- 189
b) Auf der anderen Seite binden die im Bedarfswertbescheid, hier Grundbesitzwertbescheid, von der Bewertungsstelle des Lagefinanzamts gemäß § 151 Abs. 2 Nr. 2 BewG (vgl. § 138 Abs. 5 Nr. 2 i. d. F. 2005) getroffenen Feststellungen über die Zurechnung der wirtschaftlichen Einheit nicht die für die Besteuerung zuständige Stelle (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.01.2010 3 K 4084/08, Juris; BFH, Urteil vom 29.11.2006 II R 42/05, BFHE 215, 529, BStBl II 2007, 319, Juris Rz. 12).
- 190
2. Vorfrage der wirtschaftlichen Einheit
- 191
a) Insbesondere ergibt sich aus der Objekt- oder Lagebezeichnung (z. B. Straßenname und Hausnummer) in einer Bedarfswert-Anforderung der für die Besteuerung zuständigen Stelle in der Praxis nicht stets die genaue Abgrenzung der nach den allgemeinen Vorschriften §§ 1, 2 BewG nur möglichen Bewertung zuzurechnender wirtschaftlicher Einheiten; beim Grundvermögen nach §§ 19, 68, 70, 138 Abs. 3, insbes. Satz 2, § 157 Abs. 3, insbes. Satz 2, § 176 BewG.
- 192
b) Die Abgrenzung der zu bewertenden wirtschaftlichen Einheit(en) ist vielmehr im Lagefinanzamt von der Bewertungsstelle - mit ihrer fachlichen Sachkunde und nötigenfalls mit ihrer juristischen Expertise - als Vorfrage zu prüfen (vgl. FG Hamburg, Beschlüsse vom 18.01.2016 3 K 176/15, Juris Rz. 9; vom 07.07.2015 3 K 244/14, Juris Rz. 7; Urteile vom 20.01.2015 3 K 180/14, EFG 2015, 1000, Juris Rz. 70; vom 20.04.2010 3 K 18/10, EFG 2010, 1289, Juris Rz. 98).
- 193
c) Beispielsweise gilt das
aa) - bei einem Erbbaurecht (vgl. § 92, § 148, § 194, § 2 Abs. 3 BewG; FG Hamburg, Zwischenurteile vom 28.08.2014 3 K 134/13 u. a., Juris Rz. 23 ff.; Urteil vom 19.02.2009 3 K 13/08, EFG 2009, 1143, DStRE 2009, 1271, Juris Rz. 39) oder
- bei dem damit belasteten Grundstück (vgl. BFH, Urteil vom 06.07.2016 II R 28/13, BFHE 254, 38, BStBl II 2017, 147);
bb) - bei einem anderen Gebäude auf fremdem Grund und Boden (vgl. § 70 Abs. 3 Alt. 1, § 94, § 148a, § 180 Abs. 2, § 195, § 2 Abs. 3 BewG; FG Hamburg, Urteil vom 20.04.2010 3 K 18/10, DStRE 2011, 356, Juris Rz. 101; BFH, Beschluss vom 08.10.2004 II B 141/03, BFH/NV 2005, 159; FG Baden-Württemberg, Urteil vom 01.02.2001 3 K 188/97, Juris; BFH, Urteil vom 22.06.1962 III 163/58, HFR 1963, 161) oder
- bei dem damit belasteten Grundstück (vgl. FG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 04.09.2015 3 V 321/15 (Anm. Dokstelle: richtiges Az. 3 V 3121/15), EFG 2015, 2047, DStRE 2016, 486; Urteile BFH vom 02.08.1989 II R 219/85, BFHE 157, 449, BStBl II 1989, 826; vom 19.01.1979 III R 42/77, BFHE 127, 220, BStBl II 1979, 398; vom 06.10.1970 (Anm. Dokstelle: richtiges Datum 06.10.1978) III R 23/75, BFHE 126, 63, BStBl II 1979, 37; vom 08.05.1953 III 109/52 U, BFHE 57, 507, BStBl II 1953, 195).
- 194
Bei Zusammenfallen des Eigentums am Grundstück und am Gebäude verbleibt nur noch eine wirtschaftliche Einheit, (BFH, Urteil vom 01.02.2007 II R 52/05, BFHE 215, 513, BStBl II 2007, 690);
- 195
cc) - bei einem Überbau:
- 196
aaa) bei dem Überbau und dem Stammgrundstück, zu dessen Eigentum der Überbau gehört, als wirtschaftliche Einheit (BFH, Urteil vom 17.03.2004 II R 47/98, BFH/NV 2004, 1066, Juris Rz. 20 a. E. m. w. N.; Bay. Landesamt für Steuern vom 15.11.2013 S 3199 Ziff. 4 b, Juris; FM Rheinland-Pfalz vom 11.08.1970 S 3101 Ziff. 4 b, Juris; FM NRW vom 20.07.1970 S 3101 Ziff. 4 b; Juris);
- 197
bbb) bei dem überbauten Grundstück desselben Eigentümers (Eigengrenzüberbau) in der wirtschaftlicher Einheit mit dem Stammgrundstück und dem Überbau OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14.09.2004 6 A 10530/04, Juris Rz. 36); vgl. den Verbleib nur einer wirtschaftlichen Einheit nach Zusammenfallen des Eigentums am Grundstück und an einem Gebäude auf vorher fremdem Grund und Boden (oben bb m. w. N.);
- 198
ccc) im Unterschied zum überbauten Grundstück im anderen Eigentum außerhalb der vorgenannten wirtschaftlichen Einheit (Hessisches FG, Urteil vom 25.10.1984 III 336/80, EFG 1985, 163; Bay. Landesamt für Steuern vom 15.11.2013 S 3199 Ziff. 4 a, Juris; FM Rheinland-Pfalz vom 11.08.1970 S 3101 Ziff. 4 a, Juris; FM NRW vom 20.07.1970 S 3101 Ziff. 4 a; Juris; BewRGr Abschn. 1 Abs. 3);
- 199
dd) bei zusammen mit einem Grundstück genutzten Anteilen an anderem Grundvermögen, zum Beispiel an gemeinschaftlichen Hofflächen oder Garagen (§ 138 Abs. 3 Satz 2, § 157 Abs. 3 Satz 2 BewG i. V. m. § 70 BewG; vgl. zur wirtschaftlichen Einheit bei Wohngebäude und Garage oder Garagen-Stellplätzen BGH, Beschluss vom 26.06.2014 V ZB 7/14, MDR 2014, 1623, NJW-RR 2014, 1040; BFH, Urteile vom 10.12.1997 II R 10/95, HFR 1998, 543, DStRE 1998, 399; vom 30.11.1984 III R 121/83, BFHE 143, 472, BStBl II 1985, 451; FG Hamburg, Beschlüsse vom 18.01.2016 3 K 176/15 zu A I 4, Juris Rz. 9; vom 07.07.2015 3 K 244/14, Juris; FG München, Urteil vom 16.07.2003 4 K 91/02, Juris; FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 04.12.1996 1 K 1733/94, Juris; Bock in Viskorf/Schluck/Wälzholz ErbStG/BewG 5. Aufl. § 157 Rz. 29 f.).
- 200
e) Soweit sich die Abgrenzung der wirtschaftlichen Einheiten nicht aus den (vorbezeichneten) spezielleren Vorschriften ergibt (vgl. § 2 Abs. 3 BewG), gelten auch bei der Bedarfsbewertung, hier für den Grundbesitzwert von Grundvermögen oder Grundstücken (§§ 68, 70, 151, 157 BewG), die allgemeinen Regeln in § 2 BewG. Zu berücksichtigen sind danach
im Rahmen des Eigentums (Abs. 2)
aa) die Anschauungen des Verkehrs (Abs. 1 Satz 3),
bb) die örtliche Gewohnheit,
cc) die tatsächliche Übung,
dd) die Zweckbestimmung und
ee) die wirtschaftliche Zusammengehörigkeit der Wirtschaftsgüter (Abs. 1 Satz 4).
- 201
3. Wirtschaftliche Einheit aus Wohngrundstück und Garagengrundstück
- 202
Im Streitfall führt die Prüfung der Vorfrage der wirtschaftlichen Einheit nach vorstehenden Regelungen und Kriterien dazu, dass das Garagengrundstück keine selbständige wirtschaftliche Einheit darstellt, sondern Teil einer aus Wohngrundstück und Garagengrundstück bestehenden wirtschaftlichen Einheit in demselben Eigentum (oben A I 6) ist.
- 203
In diesem Sinne hat bereits das Landgericht mit Beschluss vom 23. Juni 2016 rechtskräftig entschieden, auf den ergänzend Bezug genommen wird (oben A I 9 a).
- 204
a) Wirtschaftliche Zusammengehörigkeit von Wohngrundstück und dafür genutztem Garagengrundstück
- 205
Unter Berücksichtigung der Zweckbestimmung und der entsprechenden tatsächlichen Übung bzw. örtlichen Gewohnheit gehören nach der Verkehrsauffassung das mit dem Wohnhaus genutzte Wohngrundstück und das dafür mit der Garage genutzte Garagengrundstück spätestens seit den Flächenänderungen zwecks Erweiterung des Wohnhauses und Bau der Garage (oben A I 7, 8) in demselben Eigentum wirtschaftlich so zusammen, dass sie bewertungsrechtlich eine wirtschaftliche Einheit bilden; und zwar bereits nach den allgemeinen Grundsätzen zur Einbeziehung von Garagenstellplätzen oder einer Garage in eine wirtschaftliche Einheit mit einem Wohngrundstück oder einer Wohnung bei allein dafür bestimmter Nutzung (oben 2 d dd m. w. N.).
- 206
b) Bauplanungsrechtlich keine Verwertbarkeit zur Einzelbebauung
- 207
In der hier nachzuprüfenden vorangegangenen schematischen Bedarfsbewertung nach §§ 176 ff. BewG kann außerdem nicht ohne weiteres von der Möglichkeit einer Einzelverwertung zur Neubebauung ausgegangen und für jedes der beiden Grundstücke per Einzelbewertung ein Bodenrichtwert für Bauland zugrunde gelegt werden.
- 208
aa) Den Grundstücken fehlt es einzeln an der Mindestgröße von 2.000 qm, die in dem nach § 173 Abs. 3 BBauG, § 233 Abs. 3 BauGB übergeleiteten Baustufenplan vorgeschrieben ist, wie auch in der Teilungsgenehmigung vermerkt (oben A I 7 a).
- 209
bb) Dass insoweit der vorliegende Baustufenplan von 1965 aufgrund der zwischenzeitlichen tatsächlichen Entwicklung möglicherweise überholt, obsolet, bedeutungslos oder sinnentleert sei, lässt sich der bisherigen veröffentlichten Rechtsprechung nicht entnehmen. Soweit bisher ersichtlich, hält diese ausdrücklich an der Fortgeltung des Baustufenplans mit der Mindestgröße fest (VG Hamburg, Beschluss vom 23.07.1997 18 VG 5728/96, Juris Rz. 7; Urteil vom 23.01.1996 10 VG 1506/94 , Juris Rz. 19; Hmb. OVG, Urteil vom 27.05.1993 Bf II 108/91, NVwZ 1994, 303; oben A I 9 a zitierter LG-Beschluss).
- 210
cc) Soweit das FA eine selbstgefertigte Übersicht mit einigen unter der Mindestgröße des Baustufenplans liegenden Flächen bebauter Grundstücke in der Umgebung vorlegt, zeigt sich, dass die unmittelbar an der Hanglage beiderseits benachbarten bebauten Grundstücke mit ihren Flächen weit über der Mindestgröße liege; die Flächen der bebauten Grundstücke gegenüber übersteigen die Mindestgröße ebenfalls (Anlagen B6, B7).
- 211
dd) Im Übrigen lässt sich aus der Übersicht der Flächenangaben nicht entnehmen, nach welchen Gründen oder Kriterien die Bauaufsicht Befreiungen von der Mindestgröße gewährt hat oder inwieweit dabei die unterschiedliche Topographie bzw. Hanglagen oder Vereinigungsbaulasten von Bedeutung waren (vgl. auch Beweisaufnahme mit protokolliertem mündlichen Sachverständigen-Gutachten, oben A IV 1 c, 2 c, OT-Prot. S. 4, 8 FG-A Bl. 95R, 97R).
- 212
ee) Ebenso wenig Aufschluss darüber geben die vorliegenden Bauakten (oben A IV 3 d) einschließlich Genehmigung der Flächenänderung vor Genehmigung der Wohnhaus-Erweiterung und des Garagenbaus (oben A I 7, IV 3 d).
- 213
c) Einzig einheitlicher Zugang über Hangauffahrt
- 214
Nach den hier getroffenen Feststellungen folgt die wirtschaftliche Einheit außerdem erst recht daraus, dass Zugang und Zufahrt zum Wohngrundstück einzig über die Hang-Auffahrt des Garagengrundstücks möglich sind (oben A I 4, 5, IV 1 c, 2 c). Schon der einheitliche alleinige Zugang der Grundstücke in demselben Eigentum begründet deren einheitliche Nutzung (BVerwG, Urteil vom 15.01.1988 8 C 111/86, BVerwGE 79, 1, NVwZ 1988, 630, Juris LS 2, Rz. 16 m. w. N.) bzw. wirtschaftliche Einheit (FG München, Urteil vom 16.07.2003 4 K 91/02, Juris).
- 215
aa) Dafür, dass oder wie für eine eigene Hang-Auffahrt auf dem Wohngrundstück - mit oder ohne Wohnhaus-Neubau - Platz geschaffen, gerodet und befestigt werden könnte, dürfte oder sollte, ist zum Stichtag und bisher nichts ersichtlich.
- 216
bb) Ferner gibt es keinen Anhaltspunkt dafür, dass oder warum dortige Eigentümer oder Erwerber in Anbetracht der in der Gegend üblichen Verhältnisse und der starken Hanglage (oben A I 4) auf die Nutzung von Auffahrt und Garage verzichten sollten zugunsten einer - bisher weder ersichtlichen noch behaupteten - Planung einer Treppe für das Wohngrundstück.
- 217
d) Bisher keine andere Nutzbarkeit des Garagengrundstücks
- 218
Aus Sicht des Garagengrundstücks betrachtet ist unter den geltenden Verhältnissen keine andere bewertbare wirtschaftliche Nutzbarkeit des Garagengrundstücks ersichtlich als die bisherige Nutzung der Garage für das Hausgrundstück (oben A I 5, Versteigerungsgutachten oben A I 9 b; Beweisaufnahme oben A IV 1 c, 2 c, OT-Prot. S. 6 f., FG-A Bl. 96R f.).
- 219
e) Mögliche Veräußerung als wirtschaftliche Einheit
- 220
aa) Unter dem Gesichtspunkt einer eventuellen Grundstücks-Veräußerung kommt nach den vorbeschriebenen örtlichen Gegebenheiten hauptsächlich sinnvoll eine Veräußerung (bzw. verbundene Teilungsversteigerung) beider Grundstücke als wirtschaftliche Einheit in Betracht.
- 221
bb) Das gilt erst recht bei einer Verwertung, Veräußerung oder Teilungsversteigerung zur Neubebauung. Denn bei einer möglichen Zusammenlegung stehen die bauplanungsrechtliche Mindestgröße oder das Risiko des Ergebnisses der Bescheidung eines zu stellenden Befreiungsantrags nicht entgegen (oben b).
- 222
cc) Eine größere wertvolle Neubebauung erscheint im Übrigen nach den örtlichen Verhältnissen als marktgerecht und wäre in der Hanglage praktisch einfacher kalkulierbar und realisierbar, wie der gerichtlich beauftragte Sachverständige vor Ort ausgeführt hat (oben A IV 1 c, 2 c; OT-Prot. S. 5 ff., 9, 12 f., FG-A Bl. 96 ff., 98. 99R f.).
- 223
f) Wirtschaftliche Einheit aufgrund Eigengrenzüberbau
- 224
Neben den vorstehenden Gesichtspunkten führt bereits der Eigengrenzüberbau zur wirtschaftlichen Einheit des - wenn auch gering - überbauten Wohngrundstücks mit dem Überbau und dem Garagengrundstück in demselben Eigentum (oben A I 8).
- 225
Dabei ist hier nicht darüber zu entscheiden, ob das Wohngrundstück oder das Garagengrundstück zivilrechtlich als Stammgrundstück des Überbaus anzusehen ist (vgl. Ziff. I des Hinweisbeschlusses vom 7. März 2017, oben A IV d, n. v.; Hinweisverfügung des Landgerichts vom 27. Juli 2017, oben A I 9 f.).
- 226
Unabhängig davon bilden die beiden durch den Überbau verklammerten Grundstücke in demselben Eigentum eine wirtschaftliche Einheit; im Unterschied zum Fall eines überbauten Grundstücks im Fremdeigentum (oben 2 cc bbb, ccc).
- 227
aa) Die durch den Überbau verklammerten Grundstücke in demselben Eigentum gehören schon deswegen als wirtschaftliche Einheit im Sinne des § 2 BewG zusammen, weil sie in einem objektiven Funktionszusammenhang stehen. Maßgeblich für das Bestehen eines Funktionszusammenhangs ist die Eignung der mehreren Wirtschaftsgüter zur gemeinsamen Nutzung. In der Überbauung der Grenze zwischen den im selben Eigentum stehenden Grundstücken manifestiert sich gesteigert intensiv die Verknüpfung der betroffenen Grundstücke durch den Eigentümer zur einheitlichen Nutzung als (wirtschaftlich) ein Grundstück. Für diese Wirkung ist grundsätzlich ohne Bedeutung, in welchem flächenmäßigen Umfang sich das jeweilige Bauwerk auf das eine und das andere Grundstück erstreckt (BVerwG, Urteil vom 15.01.1988 8 C 111/86, NVwZ 1988, 630, 631, LS 3, Juris Rz. 19 m. w. N.).
- 228
bb) Davon abgesehen kommen die durch einen Überbau verbundenen Grundstücke für einen separaten Verkauf im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nur schwerlich in Betracht (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14.09.2004 6 A 10530/04, Juris Rz. 36; hiesiger Hinweisbeschluss vom 7. März 2017 Ziff. II 4, oben A IV d, n. v.).
- 229
cc) Im Übrigen haben das vorliegende Verfahren und das Teilungsversteigerungsverfahren sowie verschiedene Gutachten gezeigt, dass Fragen des Überbaus wenig geläufig sind, leicht übersehen werden, wie in den Privatgutachten (oben A II 1 b aa, bb), und nicht von vornherein ohne weiteres übereinstimmend beurteilt werden (oben aa; A I 8, 9 b - g), II 1 c, III 1 a bb, b, 3 c, d, IV 1 d). Sie wären daher bei getrennter statt einheitlicher Grundstücksverwertung unter Umständen streitträchtig bis zur rechtsverbindlichen Klärung oder bis zur Grenzbereinigung, die bisher nicht zustande gekommen ist (oben A I 9 e).
- 230
3. Aufzuhebende Bewertung nicht existierender wirtschaftlicher Einheiten
- 231
a) In Anbetracht der wirtschaftlichen Einheit der beiden durch den Überbau verklammerten (Buch-)Grundstücke handelt es sich bei den beiden einzelnen (Buch-)Grundstücken um bewertungsrechtlich nicht existierende wirtschaftliche Einheiten.
- 232
Dementsprechend hat das FA mit dem angefochtenen Grundbesitzwertbescheid nach §§ 151, 157 BewG betreffend das Garagengrundstück (oben A I 1, 2 b, 3 b, II) eine nicht existierende wirtschaftliche Einheit bewertet.
- 233
Der eine nicht existierende wirtschaftliche Einheit bewertende Grundbesitzwertbescheid geht als Grundlagenbescheid (§ 171 Abs. 10 AO) ins Leere und entfaltet keine Bindungswirkung (§ 182 Abs. 1 Satz 1 AO) für die Erbschaftsteuer nach § 12 Abs. 3 ErbStG (Urteile BFH vom 02.07.2004 II R 73/01, HFR 2005, 329, BFH/NV 2005, 214; FG Nürnberg vom 14.01.2016 4 K 814/15, EFG 2016, 1401 Rz. 29).
- 234
b) Diesen angefochtenen Bescheid hat das FG gemäß § 100 Abs. 1 Satz 1 FGO aufzuheben; nach dieser Regelung kann es ihn nicht durch andere Feststellungen ersetzen, die über betragsmäßige Änderungen hinausgehen (Urteile FG Köln vom 19.10.2016 4 K 1866/11, EFG 2017, 19; BFH vom 15.10.2014 II R 14/14, BFHE 248, 228, BStBl II 2015, 405). Für die Aufhebung nach diesen Grundsätzen macht es keinen Unterschied, ob die Feststellung des Grundbesitzwerts für die nicht existierende wirtschaftliche Einheit auf der Zugrundelegung eines unzutreffenden Verkehrswert-Gutachtens gemäß § 198 BewG oder schon auf einer unzutreffenden schematischen Bewertung durch die Bewertungsstelle des FA gemäß §§ 151, 157, 176 ff. BewG beruht.
- 235
c) Wegen des möglichen weiteren Verwaltungsverfahrens wird Bezug genommen auf Ziff. II 5 ff. des Hinweisbeschlusses vom 7. März 2017 (oben A IV 1 d; nebst E-Mail vom 18.10.2017, FG-A Bl. 171a); im Übrigen auf den Beschluss des Senats vom 18.01.2016 3 K 176/15 (Juris).
- 236
Wenn das FA nunmehr den vom gerichtlich beauftragten Sachverständigen geschätzten Gesamtwert der wirtschaftlichen Einheit zugrunde legt, kommt es nicht mehr auf das schematische Verfahren an und auf das dort auszuübende Ermessen bei der Auswahl zwischen Vergleichsfaktor- und Vergleichspreisverfahren gemäß §183 Abs. 1 bis 2 BewG nach den klägerseits substantiierten Zweifeln am Bodenrichtwert im Hinblick auf die Größe der Bodenrichtwertzone (oben A III 1 d; vgl.); desgleichen nicht mehr auf den privatgutachterlich angesetzten Hangabschlag (vgl. oben A I 2 b, 4, II 1 b aa, 2 b, c, III 1 d, e, 2 h, i, B II 3 b cc, dd, c, e cc).
- 237
III. NEBENENTSCHEIDUNGEN
- 238
1. Kosten
- 239
a) Die Kostenlast des unterliegenden FA folgt aus § 135 Abs. 1 FGO, nachdem bereits die schematische Bewertung des FA zu beanstanden war (oben II 3 b).
- 240
aa) Davon abgesehen sind dem Kläger hinsichtlich des Mangels der Bewertung als wirtschaftliche Einheit im Privatgutachten nach § 198 BewG (oben A II 1 b) keine Kosten aufzuerlegen. Dafür fehlt es an der nach § 137 FGO vorausgesetzten Kausalität des Versäumnisses für den Verlauf des Rechtsstreits, nachdem das FA den Klageanspruch unabhängig von dem Versäumnis weiter bestritten hat (vgl. Urteile FG Hamburg vom 29.11.2004 III 493/01, EFG 2005, 1434, 1435; vom 01.10.1993 I 213/91, EFG 1994, 224, 226; BFH vom 17.08.1993 IX R 23/93, Juris; Brandis in Beermann/Gosch, AO/FGO, § 137 FGO Rz. 31 ff., 71; Brandis in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 137 FGO Rz. 4).
- 241
Soweit das FA sich auf die in den Versteigerungsgutachten unterlassene Erörterung der wirtschaftlichen Einheit bezieht (oben A III 3 b) sowie auf die den Steuerpflichtigen eröffnete Möglichkeit der Einreichung von Sachverständigengutachten (oben A III 3 k), ist daraus nicht zu entnehmen, dass das FA bei privatgutachterlicher Darlegung von Überbau und wirtschaftlicher Einheit abgeholfen hätte. Vielmehr hat es selbst nach Vorfrageprüfung und Feststellung des Überbaus und der wirtschaftlichen Einheit durch den gerichtlich beauftragten Sachverständigen vom 22. Februar 2017 (oben A IV 1 c, 2 c, OT-Prot. S. 2, 7, FG-A Bl. 94R. 97) die wirtschaftliche Einheit bestritten; darüber hinaus nach dem vorsorglichen finanzgerichtlichen Hinweis- und Wiedereröffnungsbeschluss vom 7. März 2017 (oben A IV 1 d, Bl. 109 ff. zu Ziff. 2 bis 5) und weiter nach Erhalt des Beschlusses des Landgerichts vom 23. Juni 2016) mit Schriftsatz des Klägers vom 17. März 2017 (oben A I 9 a; Anlage K IV, FG-A Bl. 152).
- 242
bb) Im Übrigen stand dem Kläger zunächst effektiver Rechtsschutz zu wegen der substantiierten Zweifel an dem Bodenrichtwert bzw. an der Bodenrichtwertzone (oben II 3 d, A III 1 d, B II) in der schematischen Bewertung des FA (vgl. FG Hamburg, Beschluss vom 18.01.2016 3 K 176/15 zu A I 13, Juris Rz. 32 m. w. N.); außerdem wegen der ursprünglichen Einwendungen des FA gegen den gutachterlich substantiierten Hangabschlag (vgl. oben A I 2 b, 4, II 1 b aa, 2 b, c, III 1 d, e, 2 h, i, B II 3 b cc, dd, c, e cc; zur prozessualen Waffengleichheit und Kostenfolge Niedersächsisches FG, Beschluss vom 24.03.2015 1 K 204/13, EFG 2015, 1010 mit Anm. Hennigfeld).
- 243
cc) Soweit das FA sich für den Fall des Obsiegens des Klägers gegen die Auferlegung der Privatgutachten-Kosten des Klägers wendet (oben A III 3 k), kann darüber nur auf entsprechenden Kostenfestsetzungsantrag im Kostenfestsetzungsverfahren gemäß § 149 FGO entschieden werden (vgl. FG Hamburg, Beschluss vom 24.06.2017, 3 KO 56/17, EFG 2017, 1620 m. Anm. Hardt; vorstehend zu bb zitierte Beschlüsse).
- 244
b) Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten gemäß § 135 Abs. 3, § 139 Abs. 4 FGO.
- 245
2. Vorläufige Vollstreckbarkeit
- 246
Die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis entsprechen §§ 151, 155 FGO i. V. m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO (zur n. F. § 708 Nr. 10 ZPO vgl. FG Hamburg, Urteil vom 23.03.2017 3 K 287/14, BeckRS zu IV 2, Juris Rz. 138 m. w. N).
- 247
3. Rechtsmittel
- 248
Die Nichtzulassung der Revision folgt aus § 115 Abs. 2 FGO. Die Entscheidung über die Aufhebung der Einzelbewertung wegen wirtschaftlicher Einheit wirft keine klärungsbedürftige Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf (vgl. Beschlüsse BFH vom 23.08.2011 II B 145/10, BFH/NV 2011, 2109; vom 19.05.2009 II B 133/08, BFH/NV 2009, 1608).
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Das Gericht bestimmt nach freiem Ermessen, welche Anordnungen zur Erreichung des Zweckes erforderlich sind.
(2) Die einstweilige Verfügung kann auch in einer Sequestration sowie darin bestehen, dass dem Gegner eine Handlung geboten oder verboten, insbesondere die Veräußerung, Belastung oder Verpfändung eines Grundstücks oder eines eingetragenen Schiffes oder Schiffsbauwerks untersagt wird.
(1) Überwachungspläne haben Folgendes zu enthalten:
- 1.
den räumlichen Geltungsbereich des Plans, - 2.
eine allgemeine Bewertung der wichtigen Umweltprobleme im Geltungsbereich des Plans, - 3.
ein Verzeichnis der in den Geltungsbereich des Plans fallenden Anlagen, - 4.
Verfahren für die Aufstellung von Programmen für die regelmäßige Überwachung, - 5.
Verfahren für die Überwachung aus besonderem Anlass sowie - 6.
soweit erforderlich, Bestimmungen für die Zusammenarbeit zwischen verschiedenen Überwachungsbehörden.
(2) Auf der Grundlage der Überwachungspläne erstellen oder aktualisieren die zuständigen Behörden regelmäßig Überwachungsprogramme, in denen auch die Zeiträume angegeben sind, in denen Vor-Ort-Besichtigungen stattfinden müssen. In welchem zeitlichen Abstand Anlagen vor Ort besichtigt werden müssen, richtet sich nach einer systematischen Beurteilung der mit der Anlage verbundenen Umweltrisiken insbesondere anhand der folgenden Kriterien:
- 1.
mögliche und tatsächliche Auswirkungen der betreffenden Anlage auf die menschliche Gesundheit und auf die Umwelt unter Berücksichtigung der Emissionswerte und -typen, der Empfindlichkeit der örtlichen Umgebung und des von der Anlage ausgehenden Unfallrisikos, - 2.
bisherige Einhaltung der Genehmigungsanforderungen nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 und der Nebenbestimmungen nach § 12, - 3.
Eintragung eines Unternehmens in ein Verzeichnis gemäß den Artikeln 13 bis 15 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001, sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 1).
(3) Der Abstand zwischen zwei Vor-Ort-Besichtigungen darf die folgenden Zeiträume nicht überschreiten:
- 1.
ein Jahr bei Anlagen, die der höchsten Risikostufe unterfallen, sowie - 2.
drei Jahre bei Anlagen, die der niedrigsten Risikostufe unterfallen.
(4) Die zuständigen Behörden führen unbeschadet des Absatzes 2 bei Beschwerden wegen ernsthafter Umweltbeeinträchtigungen, bei Ereignissen mit erheblichen Umweltauswirkungen und bei Verstößen gegen die Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen eine Überwachung durch.
(5) Nach jeder Vor-Ort-Besichtigung einer Anlage erstellt die zuständige Behörde einen Bericht mit den relevanten Feststellungen über die Einhaltung der Genehmigungsanforderungen nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 und der Nebenbestimmungen nach § 12 sowie mit Schlussfolgerungen, ob weitere Maßnahmen notwendig sind. Der Bericht ist dem Betreiber innerhalb von zwei Monaten nach der Vor-Ort-Besichtigung durch die zuständige Behörde zu übermitteln. Der Bericht ist der Öffentlichkeit nach den Vorschriften über den Zugang zu Umweltinformationen innerhalb von vier Monaten nach der Vor-Ort-Besichtigung zugänglich zu machen.
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 3. März 2015 hinsichtlich der Kostenentscheidung geändert.
Die Kosten des Verfahrens erster Instanz tragen die Antragstellerin zu 4/5 und der Antragsgegner zu 1/5.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- Euro festgesetzt.
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G r ü n d e :
2Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin hat hinsichtlich der beiden aufgeführten Mängel keinen Erfolg. Die Antragstellerin hat insoweit keinen (weitergehenden) Unterlassungsanspruch glaubhaft gemacht (dazu I.). Das Gericht, in dessen Ermessen der Inhalt der einstweiligen Anordnung steht, kann dem Umstand, dass die Veröffentlichung des Umweltinspektionsberichts hinsichtlich eines Mangels (vorläufig) nur mit einer Ergänzung zulässig ist, durch eine entsprechende Änderung des Berichts Rechnung tragen (dazu II.). Hinsichtlich der Kostenentscheidung erster Instanz hat die Beschwerde teilweise Erfolg (dazu III.).
3I. Die Antragstellerin hat keinen über die Entscheidung des Verwaltungsgerichts hinausgehenden öffentlich-rechtlichen Anspruch auf Unterlassung der Veröffentlichung des Umweltinspektionsberichts vom 3. September 2014 in der Fassung des Schreibens der Bezirksregierung Arnsberg vom 20. März 2015 i. S. d. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft gemacht. Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO beschränkt ist, stellt die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Veröffentlichung des Umweltinspektionsberichts sei hinsichtlich der aufgeführten Mängel Nr. 1 („Beschädigungen am Auffangsystem des Tanklagers“) und Nr. 2 („Lagerung von wassergefährdenden Flüssigkeiten ohne die notwendigen materiellen und formellen Anforderungen“) zulässig, soweit auf Seite 2 des Berichts angegeben werde, dass die auf den Mangel Nr. 2 bezogene Ordnungsverfügung (erst) am 29. August 2014 erlassen worden sei, nicht durchgreifend in Frage.
4Das Beschwerdevorbringen ist zum Teil verspätet (dazu 1.). In der Sache kann sich die Antragstellerin gegenüber der Veröffentlichung des Umweltinspektionsberichts auf ihre Grundrechte berufen (dazu 2.). Ein (weitergehender) Anspruch auf Unterlassung der Veröffentlichung des Umweltinspektionsberichts kommt ihr aber nicht zu, weil die Veröffentlichung voraussichtlich rechtmäßig ist (dazu 3.).
51. Soweit die Antragstellerin in ihrer Beschwerdebegründung vom 19. Mai 2015 die unzureichende Erläuterung der Mängelbewertung insgesamt und die fehlerhafte Definition des Begriffs des erheblichen Mangels rügt, ist dieses Vorbringen nicht innerhalb der Begründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO erfolgt. Nach dieser Vorschrift hat die Begründung binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung (hier am 3. März 2015) zu erfolgen. Nach Ablauf der Begründungsfrist können nur bereits vorgebrachte Gründe noch vertieft werden.
6Vgl. OVG M.-V., Beschluss vom 7. Oktober 2003 ‑ 1 M 34/03 -, juris Rn. 4 f.; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 6. November 2012 - 3 S 2003/12 -, NJW 2013, 889 = juris Rn. 1; Bay. VGH, Beschluss vom 22. Januar 2013 - 15 CS 12.2005 -, juris Rn. 19; Guckelberger, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Auflage 2014, § 146 Rn. 85.
72. Die Grundrechte schützen vor rechtswidrigen Beeinträchtigungen jeder Art. Der Grundrechtsträger kann daher gestützt auf das jeweilige Grundrecht Unterlassung verlangen, wenn ihm eine Rechtsverletzung (wiederholt) droht oder sie bereits eingetreten ist und noch andauert.
8Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 9. September 2013 - 5 B 417/13 -, NWVBl. 2013, 120 = juris Rn. 13, vom 24. April 2013 - 13 B 192/13 -, NWVBl 2013, 334 = juris Rn. 8, jeweils m. w. N., und vom 6. November 2014 - 8 B 1101/14 -, juris Rn. 5.
9Die Antragstellerin kann sich als juristische Person privaten Rechts gegenüber der Veröffentlichung des Umweltinspektionsberichts im Internet auf die Grundrechte auf informationelle Selbstbestimmung als auch auf Berufsfreiheit berufen. Sie wird durch die Veröffentlichung in ihrer maßgeblichen wirtschaftlich-unternehmerischen Tätigkeit unmittelbar tangiert. Dieser Grundrechtsschutz steht ihr der Sache nach auch insoweit zu, als die Veröffentlichung des Umweltinspektionsberichts durch das Unionsrecht bestimmt ist.
10Vgl. hierzu ausführlich OVG NRW, Beschluss vom 30. Oktober 2014 - 8 B 721/14 -, NVwZ 2015, 304 = juris Rn. 8 ff.; vgl. ebenfalls OVG NRW, Beschluss vom 6. November 2014 - 8 B 1101/14 -, juris Rn. 7.
113. Die der Antragstellerin zukommende grundrechtlich gesicherte Rechtsposition begründet hinsichtlich der beiden aufgeführten Mängel keinen Unterlassungsanspruch. Die Rügen der Beschwerdebegründung stellen die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur voraussichtlichen Rechtmäßigkeit der Internet-Veröffentlichung des Umweltinspektionsberichts in der aktuellen Fassung nicht infrage. § 52a Abs. 5 Satz 3 BImSchG stellt eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage für die Veröffentlichung einschließlich der Mängelbewertung dar (dazu a). Die Antragstellerin hatte vor der Zugänglichmachung ausreichend Möglichkeit zur Stellungnahme (dazu b). Die Veröffentlichung des Umweltinspektionsberichts ist nicht wegen eines Verstoßes gegen § 52a Abs. 5 Satz 2 BImSchG rechtswidrig (dazu c). Aus der in § 52a Abs. 5 Satz 3 BImSchG bestimmten Frist folgt kein Veröffentlichungsverbot (dazu d). Die Veröffentlichung des Mangels am Auffangsystem des Tanklagers steht mit § 52a Abs. 5 Sätze 1 und 3 BImSchG in Einklang (dazu e).
12a) Die zuständigen Behörden sind ermächtigt, die in der Vor-Ort-Besichtigung festgestellten Verstöße gegen die Genehmigungsanforderungen nach ihrer Schwere und dem Ausmaß ihrer Umweltrelevanz zu bewerten und diese Bewertung zu veröffentlichen.
13Nach § 52a Abs. 5 Satz 1 BImSchG hat der Bericht sowohl die relevanten Feststellungen über die Einhaltung der Genehmigungsanforderungen als auch Schlussfolgerungen, ob weitere Maßnahmen notwendig sind, zu enthalten. Verstößt der Betreiber einer Anlage "in schwerwiegender Weise" gegen die Genehmigung, hat die zuständige Behörde nach § 52a Abs. 3 Satz 2 BImSchG eine zusätzliche Vor-Ort-Besichtigung innerhalb von sechs Monaten nach der Feststellung des Verstoßes durchzuführen. Nach diesen Regelungen ist die Behörde gehalten, eine Beurteilung der Verstöße vorzunehmen. Sowohl die erforderlichen Schlussfolgerungen zur Frage weiterer Maßnahmen als auch die Notwendigkeit von eventuellen zusätzlichen Überprüfungsmaßnahmen erfordern eine inhaltliche, bewertende Auseinandersetzung mit den festgestellten Verstößen.
14Die Bewertung der Mängel entspricht auch den Regelungen in § 10 Abs. 3 Satz 1 UIG und § 10 Abs. 6 i.V.m. § 7 Abs. 3 UIG, wonach die Verbreitung von Umweltinformationen in einer für die Öffentlichkeit verständlichen Form erfolgen soll. Nur aufgrund fachkundiger Bewertungen ist die Öffentlichkeit in der Lage, die Schlussfolgerungen der Behörde zum Erfordernis weiterer Maßnahmen nachzuvollziehen. § 52a Abs. 5 Satz 3 BImSchG bestimmt, dass der Bericht insgesamt zugänglich zu machen ist, ohne Teile auszunehmen. Gegen die auf der Grundlage des Erlasses des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes NRW vom 24. September 2012 in der ergänzten Fassung vom 31. Juli 2013 angeführten und von der Bezirksregierung Arnsberg zugrundegelegten Bewertungsmaßstäbe bestehen dabei keine Bedenken.
15Vgl. dazu ausführlich OVG NRW, Beschlüsse vom 30. Oktober 2014 - 8 B 721/14 -, NVwZ 2015, 304 = juris Rn. 32 ff., und vom 6. November 2014 - 8 B 1101/14 -, juris Rn. 37.
16Die abweichende Ansicht des Verwaltungsgerichts Düsseldorf,
17vgl. Beschluss vom 12. Januar 2015 - 3 L 2899/14 -, juris Rn. 11, und Urteil vom 22. Januar 2015 - 3 K 5152/14 -, juris Rn. 24,
18gibt keinen Anlass für eine Änderung der Senatsrechtsprechung. Das Verwaltungsgericht führt keine neuen Argumente an, die die Auffassung des Senats in Frage stellen würden.
19b) Die Antragstellerin hatte vorliegend hinreichend Gelegenheit zur Stellungnahme. Ein Anhörungserfordernis ergibt sich nicht aus § 28 Abs. 1 VwVfG NRW. Diese Vorschrift ist nicht anwendbar, weil die Zugänglichmachung des Berichts nach § 52a Abs. 5 Satz 3 BImSchG mangels Regelungscharakters keinen Verwaltungsakt darstellt.
20Vgl. Kment/Pleiner, ZUR 2015, 330, 335; vgl. hierzu allgemein Schoch, NVwZ 2012, 1497, 1502.
21Ob es im Vorfeld der Veröffentlichung des Berichts der Anhörung des betroffenen Anlagenbetreibers aus allgemeinen rechtstaatlichen Erwägungen bedarf,
22vgl. insoweit ablehnend in Bezug auf staatliche Informationstätigkeit Hess. VGH, Beschluss vom 24. Januar 2003 - 11 TG 1982/02 -, NVwZ 2003, 1000 = juris Rn. 8; Bay. VGH, Beschluss vom 14. Februar 2003 - 5 CE 02.3212 -, NVwZ 2003, 998 = juris Rn. 34,
23kann dahinstehen, weil § 52a Abs. 5 Satz 2 BImSchG eine spezielle Regelung trifft. Zwar enthält § 52a Abs. 5 Sätze 2 und 3 BImSchG nur Fristen für die Übersendung des Umweltinspektionsberichts an den Betreiber bzw. die Veröffentlichung und bestimmt keine ausdrückliche Verpflichtung zur Anhörung. Aus der Systematik der Vorschrift folgt aber, dass die Staffelung der Fristen in Ansehung des erkennbaren Eingriffs in die Rechte des Anlagenbetreibers durch Veröffentlichung des Berichts voraussetzt, dass diesem zuvor Gelegenheit zur Kenntnisnahme zu geben ist, so dass er noch Einwendungen geltend machen kann.
24Vgl. insoweit OVG NRW, Beschlüsse vom 30. Oktober 2014 - 8 B 721/14 -, NVwZ 2015, 304 = juris Rn. 46, und vom 6. November 2014 - 8 B 1101/14 -, juris Rn. 36; Kment/Pleiner, ZUR 2015, 330, 335.
25Dies entspricht auch der Intention des Gesetzgebers, nach der der Anlagenbetreiber den Bericht zur Kenntnis nehmen und sich mit der Behörde gegebenenfalls über Unklarheiten vor der Veröffentlichung „abstimmen“ können soll.
26Vgl. den Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drs. 17/10486, Seite 33, zu § 52a Abs. 5 BImSchG (bezogen auf die sog. Bürokratiekosten).
27Diesem Erfordernis hat die Bezirksregierung Arnsberg genüge getan, indem sie der Antragstellerin den Bericht vor Veröffentlichung mit Schreiben vom 11. Dezember 2014 übersandt und ihr bis zum 15. Januar 2015 Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt hat. Entgegen der Auffassung der Beschwerde war die Anhörung nicht nur auf den Schutz personenbezogener Daten, Rechte am geistigen Eigentum sowie Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse bezogen. Dies folgt schon aus der Trennung beider Aussagen sowie der umfassenden Bezugnahme auf die „Verletzung Ihrer Rechte“ in dem Schreiben vom 11. Dezember 2014, dem der beabsichtigte vollständige Umweltinspektionsbericht beigefügt war.
28c) Die Veröffentlichung des Umweltinspektionsberichts verletzt die Antragstellerin nicht deshalb in ihren Rechten, weil ihr der Bericht erst nach Ablauf der Frist des § 52a Abs. 5 Satz 2 BImSchG übermittelt worden ist. Nach dieser Vorschrift ist der Bericht dem Betreiber innerhalb von zwei Monaten nach der Vor-Ort-Besichtigung durch die zuständige Behörde zu übermitteln. Dies ist vorliegend nicht geschehen. Die Vor-Ort-Besichtigung der Anlage fand am 26. November 2013 statt. Die Bezirksregierung Arnsberg übermittelte der Antragstellerin den (ursprünglichen) Umweltinspektionsbericht vom 3. September 2014 erstmals mit Schreiben vom 4. September 2014.
29Entgegen der Auffassung der Antragstellerin führt eine Überschreitung der Zwei-Monats-Frist des § 52a Abs. 5 Satz 2 BImSchG nicht grundsätzlich zu einer Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung oder einem generellen Veröffentlichungsverbot. Weder der Wortlaut der Vorschrift (dazu aa) noch eine an Sinn und Zweck orientierte Auslegung (dazu bb) stehen einer Veröffentlichung nach Ablauf der Frist entgegen. Wenn und soweit die Überprüfungsmöglichkeit des Anlagenbetreibers aufgrund Zeitablaufs eingeschränkt ist, kann dies zu einer Reduzierung der Darlegungslast führen und im Ausnahmefall einen Anspruch auf Unterlassung der Veröffentlichung begründen (dazu cc).
30aa) Dem Wortlaut der Vorschrift kann ein grundsätzliches Verbot der Veröffentlichung nach Ablauf der Frist des § 52a Abs. 5 Satz 2 BImSchG nicht entnommen werden. Zwar obliegt der zuständigen Behörde - worauf die Beschwerde zu Recht hinweist - eine gesetzliche Pflicht, den Umweltinspektionsbericht innerhalb dieser Frist nach der Vor-Ort-Besichtigung zu übermitteln. Dies entspricht auch dem Wortlaut der Richtlinie 2010/75/EU. Nach Art. 23 Abs. 6 Unterabs. 2 Satz 1 der Richtlinie 2010/75/EU wird der Bericht dem betreffenden Betreiber binnen zwei Monaten nach der Vor-Ort-Besichtigung übermittelt. Der Unterschied in der Formulierung („ist zu übermitteln“ bzw. „wird übermittelt“) ist rein sprachlicher Natur. Auch die englische („The report shall be notified […] within 2 month“) sowie die französische Fassung („Le rapport est notifié […] dans un délai de deux mois“) des Richtlinien-Textes stellen insoweit ein eindeutiges Erfordernis auf. Weder der Text des Art. 23 Abs. 6 Unterabs. 2 der Richtlinie 2010/75/EU noch § 52a Abs. 5 BImSchG knüpfen aber an die Überschreitung der Übermittlungsfrist eine ausdrückliche Rechtsfolge.
31bb) Sinn und Zweck der Regelung des § 52a Abs. 5 BImSchG wie auch des Art. 23 Abs. 6 der Richtlinie 2010/75/EU stehen einer generellen Unzulässigkeit der Veröffentlichung eines zu spät an den Anlagenbetreiber übermittelten Umweltinspektionsberichts entgegen. Die Richtlinie 2010/75/EU nimmt in dem Erwägungsgrund Nr. 27 ausdrücklich Bezug auf das Übereinkommen von Aarhus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (Aarhus-Konvention) und nennt als Ziel der Richtlinie u.a., das Bewusstsein der Öffentlichkeit im Hinblick auf Umweltbelange zu stärken. Vor diesem Hintergrund bestimmt Art. 23 Abs. 6 Unterabs. 2 Satz 2 der Richtlinie 2010/75/EU, dass die zuständige Behörde den Bericht über die Vor-Ort-Besichtigung der Öffentlichkeit zugänglich macht. Dabei verweist die Vorschrift auf die Richtlinie 2003/4/EG über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen. Die Erwägungsgründe dieser Richtlinie weisen ebenfalls auf die Bedeutung des Zugangs der Öffentlichkeit zu umweltbezogenen Informationen hin, um das Umweltbewusstsein zu schärfen und so letztendlich den Umweltschutz zu verbessern (Erwägungsgrund Nr. 1 der Richtlinie 2003/4/EG). Dies präzisierend weist der Erwägungsgrund Nr. 16 der Richtlinie 2003/4/EG darauf hin, dass die Bekanntgabe von Informationen die allgemeine Regel sein solle und dass Behörden [nur] befugt sein sollten, Anträge auf Zugang zu Umweltinformationen in bestimmten, genau festgelegten Fällen abzulehnen. Die Gründe für die Verweigerung der Bekanntgabe seien eng auszulegen, wobei das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe gegen das Interesse an der Verweigerung der Bekanntgabe abgewogen werden solle. Diese allgemeinen Erwägungen sind auch für die Bekanntgabe von Umweltinformationen in der Form von Berichten über eine Vor-Ort-Besichtigung maßgebend.
32Vor dem Hintergrund der vom Richtliniengeber ausdrücklich hervorgehobenen Bedeutung der Zugänglichkeit von Umweltinformationen kann das Fehlen einer Regelung über die Folgen einer Überschreitung der Übermittlungsfrist in Art. 23 Abs. 6 Unterabs. 2 Satz 1 der Richtlinie 2010/75/EU nicht so verstanden werden, dass jede Überschreitung zur Unzulässigkeit der Veröffentlichung führt. Die Richtlinie hätte vielmehr eine ausdrückliche Regelung getroffen, wenn eine solche Rechtsfolge beabsichtigt gewesen wäre. Gleiches gilt für § 52a Abs. 5 BImSchG, der in seiner Zielsetzung Art. 23 Abs. 6 der Richtlinie 2010/75/EU entspricht.
33Vgl. zur Umsetzung die Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung, BT-Drs. 17/10486, Seite 24 unter Punkt II. b) „Auflagenüberwachung und Umweltinspektion“, sowie Seite 44 zu § 52a Abs. 5 BImSchG.
34cc) Dem steht nicht entgegen, dass mit zunehmendem Zeitablauf dem Anlagenbetreiber eine qualifizierte Stellungnahme zu Feststellungen in der Vor-Ort-Besichtigung schwerer fallen kann, wenn und soweit diese - trotz Einhaltung aller Dokumentationspflichten - nicht mehr in gleichem Maß überprüfbar sind. § 52a Abs. 5 Satz 2 BImSchG geht davon aus, dass der Anlagenbetreiber bei Einhaltung einer Frist von zwei Monaten grundsätzlich in der Lage ist, die Feststellungen zu überprüfen. Ist diese Frist hingegen überschritten und beruft sich der Anlagenbetreiber nachvollziehbar darauf, die Richtigkeit der Feststellungen trotz hinreichender Anstrengungen nicht mehr überprüfen zu können, kann dies zu eine Reduzierung der Darlegungslast führen und im Ausnahmefall einen Anspruch auf Unterlassen der Veröffentlichung begründen. Insofern kommt der grundrechtlichen Schutzposition des Anlagenbetreibers nach Ablauf der Frist des § 52a Abs. 2 Satz 2 BImSchG eine besondere Bedeutung zu, aus der sich erhöhte Anforderungen an den Nachweis des Mangels durch die Behörde ergeben können.
35Im vorliegenden Fall hat die Antragstellerin das Bestehen der Mängel weder im Zeitpunkt der Vor-Ort-Besichtigung noch später in Zweifel gezogen. Sie ist daher durch das Verstreichen der Frist des § 52a Abs. 5 Satz 2 BImSchG in ihren Rechten auch nicht beeinträchtigt worden.
36d) Entgegen der Auffassung der Beschwerde folgt auch aus § 52a Abs. 5 Satz 3 BImSchG keine Unzulässigkeit der Veröffentlichung. Dieser bestimmt eine (Maxi- mal-)Frist von vier Monaten, innerhalb derer der Bericht der Öffentlichkeit zugänglich zu machen ist. Ziel der Vorschrift ist nach den vorstehenden Ausführungen, eine zeitnahe und damit effektive Information der Öffentlichkeit über die Einhaltung der Genehmigungsauflagen und etwaig zu treffende Maßnahmen und damit über Umweltbelange zu sichern. Aus diesem Ziel und der Bestimmung einer viermonatigen Frist zur Veröffentlichung folgt aber nicht, dass eine spätere Veröffentlichung unzulässig wäre. Zwar ist gerade die Aktualität der Information über die Einhaltung von Genehmigungsauflagen für die Öffentlichkeit von Bedeutung. So wirkt eine möglichst zeitnahe Unterrichtung der Öffentlichkeit von schwerwiegenden Verstößen, aufgrund derer nach § 52a Abs. 3 Satz 2 BImSchG eine (weitere) Vor-Ort-Untersuchung innerhalb von sechs Monaten durchzuführen ist, darauf hin, dass diese Verstöße nunmehr bis zu dieser weiteren Vor-Ort-Untersuchung behoben werden. Verzögert sich ‑ gleich aus welchen Gründen - die Veröffentlichung über die Frist von vier Monaten hinaus, besteht das Interesse der Öffentlichkeit an der Veröffentlichung des weiter aktuellen Berichts aber fort. Dieses endet erst mit der Veröffentlichung eines neuen Berichts nach Ablauf der Fristen des § 52a Abs. 3 Satz 1 BImSchG.
37e) Die Aufnahme des Mangels Nr. 1 „Beschädigung am Auffangsystem des Tanklagers“ in den Bericht über die Vor-Ort-Inspektion steht entgegen der Auffassung der Antragstellerin auch mit § 52a Abs. 5 Sätze 1 und 3 BImSchG in Einklang. Nach § 52a Abs. 5 BImSchG erstellt die Behörde nach jeder Vor-Ort-Besichtigung einer Anlage einen Bericht mit den relevanten Feststellungen über die Einhaltung der Genehmigungsanforderungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 und der Nebenbestimmungen nach § 12 sowie mit Schlussfolgerungen, ob weitere Maßnahmen notwendig sind. Dieser Bericht hat grundsätzlich die gesamte Anlage zu umfassen (dazu aa). Von ihrem umfassenden Untersuchungsauftrag kann die Behörde nur aus sachlich rechtfertigenden Gründen abweichen. Dies kann der Fall sein, wenn ein Mangel allen Beteiligten bekannt ist und offensichtlich fortbesteht (dazu bb). Ein solcher Ausnahmefall dürfte hier gegeben sein (dazu cc).
38aa) Der nach § 52a Abs. 5 Satz 3 BImSchG zugänglich zu machende Bericht über die Vor-Ort-Besichtigung ist keine allgemeine Beschreibung der Rechtskonformität der Anlage, sondern umfasst grundsätzlich nur Feststellungen im Zusammenhang mit der Vor-Ort-Besichtigung. Zeitlicher und sachlicher Anknüpfungspunkt ist die Überwachungsmaßnahme der Vor-Ort-Besichtigung. Umfang und Inhalt des Berichts sind daher auf die konkrete Vor-Ort-Besichtigung bezogen und orientieren sich an deren Aufgabenstellung.
39Aufgabe der in regelmäßigen Abständen durchzuführenden Vor-Ort-Besichtigung ist grundsätzlich eine Inspektion der gesamten Anlage, nicht lediglich von Teilen derselben. Dementsprechend verlangt Art. 23 Abs. 1 der Richtlinie 2010/75/EU, dass die Umweltinspektion die Prüfung der gesamten Bandbreite an Auswirkungen der betreffenden Anlage auf die Umwelt umfasst. Ferner sehen Art. 23 Abs. 6 der Richtlinie 2010/75/EU und § 52a Abs. 5 S. 1 BImSchG vor, dass der im Anschluss an die Vor-Ort-Besichtigung zu erstellende Bericht die relevanten Feststellungen bezüglich der Einhaltung der Genehmigungsanforderungen und -auflagen zu treffen hat; Untersuchungsziel jeder regelmäßigen Vor-Ort-Besichtigung muss daher die Überprüfung der Einhaltung des gesamten umweltrelevanten Genehmigungsinhalts sein. Bereits bekannte und fortbestehende Mängel sind hiervon nicht ausgeschlossen. Dies folgt aus Sinn und Zweck der Vor-Ort-Besichtigungen und der zwingenden Zugänglichmachung der Berichte. Die Öffentlichkeit soll (auch) die Möglichkeit erhalten, die Entwicklung der Anlage im Hinblick auf die Einhaltung der Genehmigung zu verfolgen. So ist Ziel der Richtlinie 2010/75/EU, den Zugang zu Informationen in Umweltangelegenheiten und das Bewusstsein der Öffentlichkeit im Hinblick auf Umweltbelange zu stärken (Erwägungsgrund Nr. 27). Ein Bericht über eine Vor-Ort-Besichtigung, deren Aufgabe die Inspektion der gesamten Anlage ist, würde gegenüber der Öffentlichkeit einen irreführenden Eindruck erzeugen und sein Informationsziel verfehlen, wenn er nicht auch die bereits bekannten und fortbestehenden Mängel aufführen würde.
40bb) Von diesem umfassenden Untersuchungsauftrag kann die zuständige Behörde nur bei Vorliegen sachlich gerechtfertigter Gründe abweichen. Ein solcher Fall kann etwa dann vorliegen, wenn ein umweltrelevanter Teil der Anlage zuvor - etwa bei einer anlassbezogenen Vor-Ort-Besichtigung - inspiziert worden ist, die gegebenenfalls erforderlichen Maßnahmen getroffen worden sind und deshalb keine Notwendigkeit besteht, kurzfristig erneut eine Untersuchung vorzunehmen. Auf eine erneute Besichtigung des relevanten Anlagenteils wird die zuständige Behörde allerdings nur ausnahmsweise dann verzichten können, wenn der früher festgestellte Mangel offensichtlich - und von keiner Seite bestritten - noch nicht beseitigt worden ist. Dies kann etwa der Fall sein, wenn die Beseitigung des Mangels einen Antrag und/oder die Vorlage von Unterlagen bei der zuständigen Behörde voraussetzt und dies noch nicht erfolgt ist. In einer solchen Situation ist die Behörde berechtigt, auch ohne (erneute) Besichtigung des Anlagenteils in den Umweltinspektionsbericht aufzunehmen, dass ein bereits bekannter Mangel im Zeitpunkt der Vor-Ort-Besichtigung noch bestand und welche Maßnahmen zu seiner Beseitigung bereits getroffen worden bzw. noch zu treffen sind. Es wäre eine bloße Förmelei, hier als Voraussetzung für die Aufnahme in den Bericht eine erneute und überflüssige Besichtigung des betroffenen Anlagenteils zu verlangen. Eine solche Vorgehensweise wird die Behörde gegenüber dem Anlagenbetreiber im Vor-Ort-Termin allerdings regelmäßig nachvollziehbar zu thematisieren haben. Lediglich in besonderen Ausnahmefällen, in denen sich auch eine Aufnahme in den Umweltbericht offensichtlich aufdrängt, kann auch hierauf verzichtet werden.
41Dass bereits bekannte Mängel in einen Bericht aufgenommen werden dürfen, wird im Übrigen bestätigt durch die Systematik des § 52a BImSchG. Nach § 52a Abs. 5 Satz 1 BImSchG hat die zuständige Behörde nach jeder Vor-Ort-Besichtigung einer Anlage einen Bericht mit den relevanten Feststellungen über die Einhaltung der Genehmigungsanforderungen zu erstellen; hierzu zählt auch die zusätzliche Vor-Ort-Besichtigung nach § 52a Abs. 3 Satz 2 BImSchG, die insbesondere der Klärung dient, ob ein festgestellter schwerwiegender Mangel beseitigt worden ist oder noch fortbesteht. Auch dieser Bericht ist der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
42cc) Gemessen an diesen Grundsätzen ist die Angabe des Mangels am Auffangsystem des Tanklagers in dem Bericht der Bezirksregierung Arnsberg von § 52a Abs. 5 Sätze 1 und 3 BImSchG gedeckt. Dabei kann dahinstehen, ob die Antragsgegnerin die Tanklager 1, 2 und 3 bei der Vor-Ort-Besichtigung am 26. November 2013 erneut besichtigt und den Mangel an dem Auffangsystem festgestellt hat. Der Mangel musste ausnahmsweise nicht erneut festgestellt werden. Er war allen Beteiligten bekannt. So verweist der über die Vor-Ort-Besichtigung angefertigte Vermerk der Bezirksregierung vom 14. Februar 2014 darauf, der Zustand des Auffangsystems sei durch mehrere Besichtigungen (zuletzt am 21. Oktober 2013) bekannt gewesen, und nimmt zur weiteren Erläuterung Bezug auf die Ordnungsverfügung vom 30. November 2012. Nach den Ausführungen der Bezirksregierung Arnsberg in dem Schriftsatz vom 28. April 2015, denen die Antragstellerin insoweit nicht entgegengetreten ist, hat diese den Mangel im Termin auch vollumfänglich bestätigt.
43Der Mangel war auch offensichtlich noch nicht beseitigt worden. Hierfür bedurfte es eines Antrags auf Eignungsfeststellung nach § 63 Abs. 1 WHG bzw. eines Nachweises nach § 63 Abs. 3 WHG, dass eine Eignungsfeststellung entfallen könne. Ausweislich der Niederschrift über die Besprechung zwischen der Antragstellerin und der Bezirksregierung Arnsberg am 21. Oktober 2013 erforderte der Nachweis der wasserrechtlichen Eignung des beabsichtigten Sanierungsverfahrens weitergehende Laboruntersuchungen. Nach dem vereinbarten Zeitplan sollten diese bis Ende November durchgeführt werden. Die vollständigen Antragsunterlagen sollten sodann bis Ende Januar 2014 vorgelegt werden. Vor diesem Hintergrund wäre es nicht zu beanstanden, wenn die Bezirksregierung Arnsberg in der Vor-Ort-Besichtigung auf eine Besichtigung des Auffangsystems gänzlich verzichtet hätte.
44II. Eine teilweise Rechtswidrigkeit der beabsichtigten Veröffentlichung führt nicht zwangsläufig zu einem Anspruch, die Veröffentlichung des Umweltinspektionsberichts vollständig zu unterlassen. Dem Gericht kommt nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 938 Abs. 1 ZPO ein Ermessensspielraum zu. Es kann hinsichtlich des Inhalts der einstweiligen Anordnung hinter dem Antrag zurückbleiben oder auch eine geeignete andere Regelung treffen.
45Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 12. Januar 1989 ‑ 7 CE 88.3403 -, BayVBl 1989, 660; OVG Lüneburg, Beschluss vom 12. Juli 1990 - 1 M 35/90 -, BRS 50 Nr. 212; Kopp/Schenke, VwGO, 21. Auflage 2015, § 123 Rn. 28; Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Auflage 2014, § 123 Rn. 109.
46Kann der Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung eines Umweltinspektionsberichts durch andere Maßnahmen als eine völlige Untersagung - hier durch eine Ergänzung - begegnet werden, dient es der Verwirklichung der Ziele des § 52a Abs. 5 BImSchG und damit der Richtlinie 2010/75/EU, den Bericht in veränderter Form zu veröffentlichen. Auf diese Weise können sowohl das Interesse der Öffentlichkeit an der Veröffentlichung der relevanten Fragestellungen als auch die Rechte des Anlagenbetreibers gewahrt werden. Insoweit ist gegen die Anordnung der Ergänzung durch das Verwaltungsgericht nichts zu erinnern. Ob der Antragstellerin möglicherweise ein darüber hinausgehender Anspruch auf Streichung des ergänzten Satzes zusteht, weil die Passage auch in der ergänzten Fassung noch Irritationen beim Leser erzeugen könnte, bedarf keiner Entscheidung, weil die Antragstellerin insoweit keine Rügen erhoben hat.
47III. Hinsichtlich der Kostenentscheidung erster Instanz hat die Beschwerde teilweise Erfolg. § 158 Abs. 1 VwGO steht der Abänderung der Kostenentscheidung nicht entgegen, da nach dieser Vorschrift nur die selbständige und alleinige Anfechtung der Kostenentscheidung ausgeschlossen ist.
48Vgl. OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 12. Mai 1998 ‑ 12 A 12501/97 -, NVwZ 1999, 198 = juris Rn. 18, unter Bezugnahme auf BGH, Urteil vom 27. Juni 1955 - II ZR 232/54 -, BGHZ 17, 392, 397.
49Soweit das Verwaltungsgericht die Ergänzung des Umweltinspektionsberichts in Bezug auf den Mangel Nr. 2 angeordnet hat, sieht der Senat das Unterliegen des Antragsgegners nicht als geringfügig i. S. d. § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO an. Die angeordnete Ergänzung entspricht einem wesentlichen Begehren der Antragstellerin, so dass eine Kostentragung des Antragsgegners in erster Instanz in der angegebenen Höhe angemessen ist. Der weitergehende Antrag der Antragstellerin, die Kosten dem Antragsgegner ganz aufzuerlegen, hat hingegen keinen Erfolg.
50Die Kostenfolge für das Beschwerdeverfahren ergibt sich aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Der Senat sieht das teilweise Obsiegen der Antragstellerin in Bezug auf die Kostenfolge als geringfügig an.
51Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2, 47 GKG. Aufgrund der Vorläufigkeit der begehrten Regelung setzt der Senat nach Nr. 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung von Juli 2013,
52abrufbar unter http://www.bverwg.de/medien/pdf/ streitwertkatalog.pdf,
53im vorliegenden Verfahren die Hälfte des Hauptsachestreitwerts an.
54Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO sowie §§ 68 Abs. 1 Satz 5 und 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
(1) Überwachungspläne haben Folgendes zu enthalten:
- 1.
den räumlichen Geltungsbereich des Plans, - 2.
eine allgemeine Bewertung der wichtigen Umweltprobleme im Geltungsbereich des Plans, - 3.
ein Verzeichnis der in den Geltungsbereich des Plans fallenden Anlagen, - 4.
Verfahren für die Aufstellung von Programmen für die regelmäßige Überwachung, - 5.
Verfahren für die Überwachung aus besonderem Anlass sowie - 6.
soweit erforderlich, Bestimmungen für die Zusammenarbeit zwischen verschiedenen Überwachungsbehörden.
(2) Auf der Grundlage der Überwachungspläne erstellen oder aktualisieren die zuständigen Behörden regelmäßig Überwachungsprogramme, in denen auch die Zeiträume angegeben sind, in denen Vor-Ort-Besichtigungen stattfinden müssen. In welchem zeitlichen Abstand Anlagen vor Ort besichtigt werden müssen, richtet sich nach einer systematischen Beurteilung der mit der Anlage verbundenen Umweltrisiken insbesondere anhand der folgenden Kriterien:
- 1.
mögliche und tatsächliche Auswirkungen der betreffenden Anlage auf die menschliche Gesundheit und auf die Umwelt unter Berücksichtigung der Emissionswerte und -typen, der Empfindlichkeit der örtlichen Umgebung und des von der Anlage ausgehenden Unfallrisikos, - 2.
bisherige Einhaltung der Genehmigungsanforderungen nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 und der Nebenbestimmungen nach § 12, - 3.
Eintragung eines Unternehmens in ein Verzeichnis gemäß den Artikeln 13 bis 15 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001, sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 1).
(3) Der Abstand zwischen zwei Vor-Ort-Besichtigungen darf die folgenden Zeiträume nicht überschreiten:
- 1.
ein Jahr bei Anlagen, die der höchsten Risikostufe unterfallen, sowie - 2.
drei Jahre bei Anlagen, die der niedrigsten Risikostufe unterfallen.
(4) Die zuständigen Behörden führen unbeschadet des Absatzes 2 bei Beschwerden wegen ernsthafter Umweltbeeinträchtigungen, bei Ereignissen mit erheblichen Umweltauswirkungen und bei Verstößen gegen die Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen eine Überwachung durch.
(5) Nach jeder Vor-Ort-Besichtigung einer Anlage erstellt die zuständige Behörde einen Bericht mit den relevanten Feststellungen über die Einhaltung der Genehmigungsanforderungen nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 und der Nebenbestimmungen nach § 12 sowie mit Schlussfolgerungen, ob weitere Maßnahmen notwendig sind. Der Bericht ist dem Betreiber innerhalb von zwei Monaten nach der Vor-Ort-Besichtigung durch die zuständige Behörde zu übermitteln. Der Bericht ist der Öffentlichkeit nach den Vorschriften über den Zugang zu Umweltinformationen innerhalb von vier Monaten nach der Vor-Ort-Besichtigung zugänglich zu machen.
(1) Die informationspflichtigen Stellen unterrichten die Öffentlichkeit in angemessenem Umfang aktiv und systematisch über die Umwelt. In diesem Rahmen verbreiten sie Umweltinformationen, die für ihre Aufgaben von Bedeutung sind und über die sie verfügen.
(2) Zu den zu verbreitenden Umweltinformationen gehören zumindest:
- 1.
der Wortlaut von völkerrechtlichen Verträgen, das von den Organen der Europäischen Gemeinschaften erlassene Gemeinschaftsrecht sowie Rechtsvorschriften von Bund, Ländern oder Kommunen über die Umwelt oder mit Bezug zur Umwelt; - 2.
politische Konzepte sowie Pläne und Programme mit Bezug zur Umwelt; - 3.
Berichte über den Stand der Umsetzung von Rechtsvorschriften sowie Konzepten, Plänen und Programmen nach den Nummern 1 und 2, sofern solche Berichte von den jeweiligen informationspflichtigen Stellen in elektronischer Form ausgearbeitet worden sind oder bereitgehalten werden; - 4.
Daten oder Zusammenfassungen von Daten aus der Überwachung von Tätigkeiten, die sich auf die Umwelt auswirken oder wahrscheinlich auswirken; - 5.
Zulassungsentscheidungen, die erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben, und Umweltvereinbarungen sowie - 6.
zusammenfassende Darstellung und Bewertung der Umweltauswirkungen nach den §§ 24 und 25 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94) in der jeweils geltenden Fassung und Risikobewertungen im Hinblick auf Umweltbestandteile nach § 2 Absatz 3 Nummer 1.
(3) Die Verbreitung von Umweltinformationen soll in für die Öffentlichkeit verständlicher Darstellung und leicht zugänglichen Formaten erfolgen. Hierzu sollen, soweit vorhanden, elektronische Kommunikationsmittel verwendet werden. Zur Verbreitung von Umweltinformationen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 und 6 auch in Verbindung mit Satz 2 kann das zentrale Internetportal des Bundes nach § 20 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung genutzt werden. Satz 2 gilt nicht für Umweltinformationen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes angefallen sind, es sei denn, sie liegen bereits in elektronischer Form vor.
(4) Die Anforderungen an die Unterrichtung der Öffentlichkeit nach den Absätzen 1 und 2 können auch dadurch erfüllt werden, dass Verknüpfungen zu Internet-Seiten eingerichtet werden, auf denen die zu verbreitenden Umweltinformationen zu finden sind.
(5) Im Falle einer unmittelbaren Bedrohung der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt haben die informationspflichtigen Stellen sämtliche Informationen, über die sie verfügen und die es der eventuell betroffenen Öffentlichkeit ermöglichen könnten, Maßnahmen zur Abwendung oder Begrenzung von Schäden infolge dieser Bedrohung zu ergreifen, unmittelbar und unverzüglich zu verbreiten; dies gilt unabhängig davon, ob diese Folge menschlicher Tätigkeit oder einer natürlichen Ursache ist. Verfügen mehrere informationspflichtige Stellen über solche Informationen, sollen sie sich bei deren Verbreitung abstimmen.
(6) § 7 Absatz 1 und 3 sowie die §§ 8 und 9 finden entsprechende Anwendung.
(7) Die Wahrnehmung der Aufgaben des § 10 kann auf bestimmte Stellen der öffentlichen Verwaltung oder private Stellen übertragen werden.
(8) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu regeln:
- 1.
die Art und Weise der Verbreitung von Umweltinformationen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 und 6 auch in Verbindung mit Satz 2 über das zentrale Internetportal des Bundes nach § 20 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder über andere elektronische Kommunikationswege sowie - 2.
die Einzelheiten der Aktualisierung von veröffentlichten Umweltinformationen gemäß Absatz 2 Satz 3, einschließlich des nachträglichen Wegfalls der Unterrichtungspflicht nach Absatz 1.
(1) Überwachungspläne haben Folgendes zu enthalten:
- 1.
den räumlichen Geltungsbereich des Plans, - 2.
eine allgemeine Bewertung der wichtigen Umweltprobleme im Geltungsbereich des Plans, - 3.
ein Verzeichnis der in den Geltungsbereich des Plans fallenden Anlagen, - 4.
Verfahren für die Aufstellung von Programmen für die regelmäßige Überwachung, - 5.
Verfahren für die Überwachung aus besonderem Anlass sowie - 6.
soweit erforderlich, Bestimmungen für die Zusammenarbeit zwischen verschiedenen Überwachungsbehörden.
(2) Auf der Grundlage der Überwachungspläne erstellen oder aktualisieren die zuständigen Behörden regelmäßig Überwachungsprogramme, in denen auch die Zeiträume angegeben sind, in denen Vor-Ort-Besichtigungen stattfinden müssen. In welchem zeitlichen Abstand Anlagen vor Ort besichtigt werden müssen, richtet sich nach einer systematischen Beurteilung der mit der Anlage verbundenen Umweltrisiken insbesondere anhand der folgenden Kriterien:
- 1.
mögliche und tatsächliche Auswirkungen der betreffenden Anlage auf die menschliche Gesundheit und auf die Umwelt unter Berücksichtigung der Emissionswerte und -typen, der Empfindlichkeit der örtlichen Umgebung und des von der Anlage ausgehenden Unfallrisikos, - 2.
bisherige Einhaltung der Genehmigungsanforderungen nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 und der Nebenbestimmungen nach § 12, - 3.
Eintragung eines Unternehmens in ein Verzeichnis gemäß den Artikeln 13 bis 15 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001, sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 1).
(3) Der Abstand zwischen zwei Vor-Ort-Besichtigungen darf die folgenden Zeiträume nicht überschreiten:
- 1.
ein Jahr bei Anlagen, die der höchsten Risikostufe unterfallen, sowie - 2.
drei Jahre bei Anlagen, die der niedrigsten Risikostufe unterfallen.
(4) Die zuständigen Behörden führen unbeschadet des Absatzes 2 bei Beschwerden wegen ernsthafter Umweltbeeinträchtigungen, bei Ereignissen mit erheblichen Umweltauswirkungen und bei Verstößen gegen die Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen eine Überwachung durch.
(5) Nach jeder Vor-Ort-Besichtigung einer Anlage erstellt die zuständige Behörde einen Bericht mit den relevanten Feststellungen über die Einhaltung der Genehmigungsanforderungen nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 und der Nebenbestimmungen nach § 12 sowie mit Schlussfolgerungen, ob weitere Maßnahmen notwendig sind. Der Bericht ist dem Betreiber innerhalb von zwei Monaten nach der Vor-Ort-Besichtigung durch die zuständige Behörde zu übermitteln. Der Bericht ist der Öffentlichkeit nach den Vorschriften über den Zugang zu Umweltinformationen innerhalb von vier Monaten nach der Vor-Ort-Besichtigung zugänglich zu machen.
Tenor
Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens 3 K 7970/14 untersagt, den Bericht vom 26. November 2014 über die bei der Antragstellerin am 5. und 22. August 2014 durchgeführte Umweltinspektion im Internet auf der Homepage der Bezirksregierung E. zu veröffentlichen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.
Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2Der am 28. November 2014 bei Gericht eingegangene zulässige Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat Erfolg.
3Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann auf Antrag das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Dabei hat ein Antragsteller einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund glaubhaft zu machen (vgl. §§ 123 Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO). Das Gericht bestimmt nach freiem Ermessen, welche Anordnungen zur Erreichung des Zwecks erforderlich sind (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO, § 938 Abs. 1 ZPO).
4Hier hat die Antragstellerin unter Berücksichtigung der in einem Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes durchzuführenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.
5Es liegt zwar keine formelle Rechtswidrigkeit der beabsichtigten Veröffentlichung wegen einer zuvor nicht erfolgten Anhörung gemäß § 28 Abs. 1 VwVfG NRW vor, da auch bei Annahme der tatbestandlichen Anwendbarkeit dieser Norm die Antragstellerin zwischenzeitlich ausreichend Gelegenheit hatte und diese überdies umfassend wahrgenommen hat, sich zu den für sie entscheidungserheblichen Tatsachen zu äußern. Mithin wäre ein Verfahrensfehler vor dem Hintergrund des § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG NRW als geheilt einzustufen.
6Die beabsichtigte Veröffentlichung begegnet indes materiell-rechtlichen Bedenken.
7Grundsätzlich ist es zulässig, auf der Grundlage der §§ 52a Abs. 5 BImSchG und 10 UIG einen Bericht über die Umweltinspektion zu einem Betrieb, welcher der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 (Industrieemissions-Richtlinie) und damit dem Überwachungsprogramm nach § 52a BImSchG unterliegt, zu veröffentlichen. Gemäß § 52a Abs. 5 Satz 1 BImSchG ist die zuständige Behörde ermächtigt, nach einer Vor-Ort-Besichtigung einer Anlage einen Bericht mit den relevanten Feststellungen über die Einhaltung der Genehmigungsanforderungen sowie mit Schlussfolgerungen, ob weitere Maßnahmen notwendig sind, zu erstellen. Dieser Bericht ist nach Satz 2 dem Betreiber innerhalb von 2 Monaten nach der Vor-Ort-Besichtigung durch die zuständige Behörde zu übermitteln. Er ist ferner nach Satz 3 der Öffentlichkeit nach den Vorschriften über den Zugang zu Umweltinformationen innerhalb von 4 Monaten nach der Besichtigung zugänglich zu machen. Gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 UIG gehören zu den zu verbreitenden Umweltinformationen zumindest u. a. auch Daten oder Zusammenfassungen von Daten aus der Überwachung von Tätigkeiten, die sich auf die Umwelt auswirken oder wahrscheinlich auswirken.
8Das Gericht hat zunächst keine im Ergebnis durchgreifenden Bedenken dagegen, dass der Bericht in seiner der Antragstellerin zunächst übersandten Entwurfsfassung vom 26. November 2014 unter Art der Umweltinspektion unzutreffend aufgeführt hat: „angemeldet am 25.08.2014“ und „unangemeldet am 22.08.2014“. Denn die Bezirksregierung E. hat zwischenzeitlich unter Hinweis auf „ein(en) Tippfehler“ mitgeteilt, die tatsächlich zutreffenden Daten, nämlich unangemeldet am 5. August 2014 und angemeldet am 22. August 2014, in der zu veröffentlichenden Fassung verwenden zu wollen.
9Allerdings hat die Bezirksregierung gegen die eindeutige gesetzliche Vorgabe des § 52a Abs. 5 Satz 2 BImSchG hinsichtlich der einzuhaltenden Übermittlungsfrist an den Anlagenbetreiber von 2 Monaten nach der Vor-Ort-Besichtigung verstoßen. Denn sie hat der Antragstellerin den Berichtsentwurf erst unter dem 26. November 2014 und damit mehr als 3 Monate nach der (zweiten) Inspektion am 22. August 2014 übersandt. Die gesetzliche Übermittlungsfrist ist auch keine bloße unbeachtliche Formvorschrift, sondern soll dem jeweiligen Betreiber ermöglichen, die inhaltliche Richtigkeit des Berichts in zeitlicher Nähe zu der Betriebsbesichtigung überprüfen zu können. Die Ausführungen der Bezirksregierung, in ständigem Kontakt mit der Antragstellerin gestanden zu haben, missachtet zum einen den Gesetzeswortlaut und vermag zum anderen bereits deswegen zu keiner anderen Einschätzung zu führen, da sich ausweislich der Verwaltungsvorgänge die konkreten Ergebnisse des Berichts („geringfügige“ und „erhebliche“ Mängel) gar nicht mit den in Vermerken festgehaltenen Bewertungen „geringe Mängel“, „geringfügige Mängel“ bzw. „Mängel“) decken und damit der Bericht erstmals eine erkennbar andere Einstufung zu Lasten der Antragstellerin vornimmt.
10Auch ist die Beschreibung der Mängel (vgl. z. B. „Organisation“, „VAwS“ oder „Zuordnung von AVV-Nummern“) inhaltlich unklar und unverständlich und damit unzureichend. Vor dem Hintergrund, dass gemäß § 52a Abs. 5 Satz 1 BImSchG die „relevanten Feststellungen“ aufzuführen sind, widerspricht er den allgemeinen Vorgaben des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) zu seinem Inhalt, wonach es sich hierbei um objektive bzw. objektivierbare Feststellungen handeln muss, die in einer für die Öffentlichkeit verständlichen Form darzulegen sind, damit sie von dieser nachvollzogen werden können.
11Vgl. Beschlüsse vom 30. Oktober 2014 - 8 B 721/14 - und vom 6. November 2014 - 8 B 1101/14 -, jeweils juris, Rn. 32 bzw. 16.
12Des Weiteren verbleibt die Kammer bei ihrer in dem Beschluss vom 9. September 2014- 3 L 1818/14 -, juris, umfassend begründeten Auffassung, dass die §§ 52a Abs. 5 Satz 3 BImSchG i. V. m. 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 UIG sowie der Erlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen (MKULNV NRW) vom 24. September 2012 / 31. Juli 2013 (V-1-1034), hier insbesondere die Definitionen verschiedener Mängelgrade (vgl. Blatt 15 des Erlasses vom 24. September 2012), keine tauglichen Ermächtigungsgrundlagen für die Veröffentlichung der subjektiven Bewertungen „Geringfügige Mängel“ und „Erhebliche Mängel“ unter „Ergebnis der Umweltinspektion“ darstellen.
13Vgl. ebenso VG Arnsberg, Beschluss vom 10. Juni 2014 - 4 L 867/13 -, juris; a. A. VG Köln, Beschluss vom 22. August 2014 - 13 L 1473/14 -, juris (allerdings mit einer inhaltlich weniger substanziierten Begründung).
14Zunächst bestehen keine durchgreifenden Bedenken gegen die grundsätzliche Zulässigkeit der Veröffentlichung eines Berichts über eine Umweltinspektion gemäß § 52a Abs. 5 BImSchG i. V. m. § 10 UIG.
15Vgl. VG Arnsberg, a. a. O.; VG Düsseldorf, a. a. O.
16Die gesetzlichen Vorschriften rechtfertigen bei summarischer Prüfung allerdings nicht die Kategorie „Ergebnis der Umweltinspektion“ einerseits und die damit erkennbar in einem untrennbarem Zusammenhang stehenden Kategorien „Geringfügige Mängel“, „Erhebliche Mängel“ und „Schwerwiegende Mängel“ i. V. m. den in der Legende zu 1), 2) und 3) genannten Definitionen für geringfügige, erhebliche und schwerwiegende Mängel auf Grund des vorgenannten Erlasses andererseits. Eine solche (subjektive) Bewertung geht über die gesetzlichen Vorgaben hinaus und ist von ihrem Wortlaut nicht gedeckt.
17Vgl. VG Arnsberg, a. a. O.; VG Düsseldorf, a. a. O.
18Darüber hinaus dürfte in einem ministeriellen Erlass, dem lediglich eine verwaltungsinterne Bindungswirkung zukommt und der keine förmliche Rechtsgrundlage darstellt, auch nicht bestimmt werden können, wann und welche Mängel als geringfügig, erheblich oder schwerwiegend anzusehen sind.
19Vgl. VG Arnsberg, a. a. O.; VG Düsseldorf, a. a. O.
20Auch dürfte die Definition der „erheblichen Mängel“ in dem Erlass des MKULNV NRW vor dem Hintergrund der Grundrechte eines Anlagenbetreibers aus Art. 2 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 19 Abs. 3 GG unverhältnismäßig weit gefasst sein.
21Vgl. VG Arnsberg, a. a. O.; VG Düsseldorf, a. a. O.
22Den Begründungen des Oberverwaltungsgerichts in den beiden vorzitierten Beschlüssen
23vom 30. Oktober 2014, a. a. O., Rn. 50 und vom 6. November 2014, a. a. O., Rn. 39
24folgt die Kammer demgegenüber nicht.
25Soweit § 52a Abs. 3 Satz 2 BImSchG von Verstößen gegen die Genehmigung „in schwerwiegender Weise“ spricht, knüpft sich hieran lediglich die Folge einer zusätzlichen Vor-Ort-Besichtigung. Keinesfalls wird hierdurch vom Gesetzeswortlaut eine Mängelbewertung bzw. -kategorisierung in der von der Bezirksregierung vorgenommenen Art und Weise normiert und erlaubt.
26Anderer Auffassung, allerdings ohne nachvollziehbare Begründung: Halmschlag, jurisPR-UmweltR 11/2014 Anm. 2 unter D.
27Abschließend weist das Gericht darauf hin, dass es keine rechtlichen Bedenken dagegen hat, dass zwischenzeitlich behobene Mängel entsprechend gekennzeichnet werden. Denn § 52a Abs. 5 BImSchG normiert ausdrücklich, dass die relevanten Feststellungen bei der Betriebsbesichtigung dargestellt werden dürfen und nicht bei einer späteren Mängelbeseitigung vollständig wegfallen müssen.
28So wohl auch OVG NRW, Beschluss vom 30. Oktober 2014, a. a. O., Rn. 44.
29Die tatsächliche Einordnung der in dem Bericht aufgeführten Mängel vor dem Hintergrund der weiteren entsprechenden Rügen der Antragstellerin bezüglich ihrer Richtigkeit muss schließlich im Hinblick auf die vorstehenden Ausführungen in diesem Eilverfahren nicht weiter überprüft werden. Auf Grund des Umfangs in der Sache müsste eine solche Prüfung zudem dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.
30Die Antragstellerin hat auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Weil der Bericht vom 26. November 2014 rechtswidrig nicht allgemein nachvollziehbare Feststellungen und insbesondere die Bewertung „Erhebliche Mängel“ enthält, muss die Antragstellerin auch schon vor dem Abschluss des gerichtlichen Hauptsacheverfahrens zwecks Gewährung effektiven Rechtsschutzes zur Vermeidung von Grundrechtsbeeinträchtigungen die Möglichkeit haben, dessen Veröffentlichung (vorläufig) zu unterbinden.
31Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
32Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Der in der Hauptsache anzusetzende Regelstreitwert von 5.000,00 Euro ist in dem vorliegenden Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes auf die Hälfte zu reduzieren.
(1) Überwachungspläne haben Folgendes zu enthalten:
- 1.
den räumlichen Geltungsbereich des Plans, - 2.
eine allgemeine Bewertung der wichtigen Umweltprobleme im Geltungsbereich des Plans, - 3.
ein Verzeichnis der in den Geltungsbereich des Plans fallenden Anlagen, - 4.
Verfahren für die Aufstellung von Programmen für die regelmäßige Überwachung, - 5.
Verfahren für die Überwachung aus besonderem Anlass sowie - 6.
soweit erforderlich, Bestimmungen für die Zusammenarbeit zwischen verschiedenen Überwachungsbehörden.
(2) Auf der Grundlage der Überwachungspläne erstellen oder aktualisieren die zuständigen Behörden regelmäßig Überwachungsprogramme, in denen auch die Zeiträume angegeben sind, in denen Vor-Ort-Besichtigungen stattfinden müssen. In welchem zeitlichen Abstand Anlagen vor Ort besichtigt werden müssen, richtet sich nach einer systematischen Beurteilung der mit der Anlage verbundenen Umweltrisiken insbesondere anhand der folgenden Kriterien:
- 1.
mögliche und tatsächliche Auswirkungen der betreffenden Anlage auf die menschliche Gesundheit und auf die Umwelt unter Berücksichtigung der Emissionswerte und -typen, der Empfindlichkeit der örtlichen Umgebung und des von der Anlage ausgehenden Unfallrisikos, - 2.
bisherige Einhaltung der Genehmigungsanforderungen nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 und der Nebenbestimmungen nach § 12, - 3.
Eintragung eines Unternehmens in ein Verzeichnis gemäß den Artikeln 13 bis 15 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001, sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 1).
(3) Der Abstand zwischen zwei Vor-Ort-Besichtigungen darf die folgenden Zeiträume nicht überschreiten:
- 1.
ein Jahr bei Anlagen, die der höchsten Risikostufe unterfallen, sowie - 2.
drei Jahre bei Anlagen, die der niedrigsten Risikostufe unterfallen.
(4) Die zuständigen Behörden führen unbeschadet des Absatzes 2 bei Beschwerden wegen ernsthafter Umweltbeeinträchtigungen, bei Ereignissen mit erheblichen Umweltauswirkungen und bei Verstößen gegen die Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen eine Überwachung durch.
(5) Nach jeder Vor-Ort-Besichtigung einer Anlage erstellt die zuständige Behörde einen Bericht mit den relevanten Feststellungen über die Einhaltung der Genehmigungsanforderungen nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 und der Nebenbestimmungen nach § 12 sowie mit Schlussfolgerungen, ob weitere Maßnahmen notwendig sind. Der Bericht ist dem Betreiber innerhalb von zwei Monaten nach der Vor-Ort-Besichtigung durch die zuständige Behörde zu übermitteln. Der Bericht ist der Öffentlichkeit nach den Vorschriften über den Zugang zu Umweltinformationen innerhalb von vier Monaten nach der Vor-Ort-Besichtigung zugänglich zu machen.
Tenor
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 10. Juni 2014 wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Die zulässige Beschwerde des Antragsgegners hat keinen Erfolg.
3A. Das Verwaltungsgericht hat dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens untersagt, den Bericht über die Umweltinspektion am 28. August 2013 in der Fassung der Anlage AG 9 zum Schriftsatz des Antragsgegners vom 4. März 2014 im Internet zu veröffentlichen. Der Antragstellerin stünden ein Anordnungsanspruch und ein Anordnungsgrund zu. Eine Veröffentlichung des Umweltinspektionsberichts sei rechtswidrig und würde die Antragstellerin in ihren Grundrechten auf informationelle Selbstbestimmung sowie auf Freiheit der Berufsausübung verletzen. Zwar dürfte es nach § 52 a Abs. 5 i.V.m. § 10 UIG grundsätzlich zulässig sein, Umweltinspektionsberichte im Internet zu veröffentlichen. § 52 a Abs. 5 Satz 3 BImSchG ermächtige aber nicht zur Aufnahme einer Bewertung festgestellter Mängel als „erheblich“ in den Bericht, wie dies hinsichtlich der Öffnung in der Einhausung im Bereich Becherwerk-Trogkettenförderer geschehen sei. Ungeachtet dessen sei die Definition des Begriffs „erheblich“ im Erlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes NRW vom 24. September 2012 zu weit. Denn sie könne einen unzutreffenden Eindruck über das tatsächliche Ausmaß der Umweltbeeinträchtigung hervorrufen. Soweit im Bericht ferner bemängelt werde, die Antragstellerin habe Wartungsmaterial (Filterschläuche für die Entstaubungsanlage Klinkersilo) nicht in ausreichender Menge bevorratet, liege mangels einer Vorratspflicht der Antragstellerin der angeführte („geringfügige“) Mangel nicht vor. Der mit der Veröffentlichung des Berichts im Internet verbundene Grundrechtseingriff und die zu erwartenden wirtschaftlichen Folgen könnten auch im Falle des Obsiegens der Antragstellerin im Hauptsacheverfahren nicht mehr rückgängig gemacht werden.
4B. Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO beschränkt ist, stellt die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht in Frage. Die - mit der Beschwerde allein angegriffene - Annahme des Verwaltungsgerichts, die Antragstellerin könne einen Anordnungsanspruch geltend machen, ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die Antragstellerin kann auch im Lichte des Beschwerdevorbringens verlangen, dass die vom Antragsgegner beabsichtigte Veröffentlichung des Umweltinspektionsberichts im Internet vorläufig unterbleibt.
5Der öffentlich-rechtliche Unterlassungsanspruch der Antragstellerin hat seine Grundlage in den Grundrechten auf informationelle Selbstbestimmung und auf Freiheit der Berufsausübung (dazu 1.).
6Die Grundrechte schützen vor rechtswidrigen Beeinträchtigungen jeder Art. Der Grundrechtsträger kann daher gestützt auf das jeweilige Grundrecht Unterlassung verlangen, wenn ihm eine Rechtsverletzung (wiederholt) droht oder sie bereits eingetreten ist und noch andauert.
7Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 9. September 2013 - 5 B 417/13 -, NWVBl 2013, 120, juris Rn. 13, und vom 24. April 2013 - 13 B 192/13 -, NWVBl 2013, 334, juris Rn. 8, jeweils m.w.N.
8Diese Voraussetzungen liegen vor. Die vom Antragsgegner beabsichtigte Internet-Veröffentlichung des Umweltberichts über die Vor-Ort-Besichtigung vom 28. August 2013 ist aller Voraussicht nach rechtswidrig; sie entspricht nicht den Vorgaben der ‑ verfassungsrechtlich wohl unbedenklichen - Ermächtigungsgrundlage des § 52 a Abs. 5 Satz 3 BImSchG (dazu 2.).
91. Die Antragstellerin, eine juristische Person privaten Rechts, kann sich gegenüber einer Veröffentlichung des Umweltinspektionsberichts im Internet sowohl auf das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung als auch auf das Grundrecht auf Berufsfreiheit berufen (dazu a). Der Sache nach steht ihr dieser Grundrechtsschutz auch insoweit zu, als die Veröffentlichung des Umweltinspektionsberichts durch das Unionsrecht bestimmt ist (dazu b).
10a) Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung gewährleistet die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen seine personenbezogenen Daten preisgegeben und/oder verwendet werden. Das Recht gewährt seinen Trägern insbesondere Schutz gegen unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung oder Weitergabe von individualisierten oder individualisierbaren Einzelangaben über ihre persönlichen oder sachlichen Verhältnisse. Träger des Grundrechts können sowohl natürliche Personen als auch juristische Personen sein. Bei natürlichen Personen ist das Grundrecht in Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Satz 1 GG verankert. Juristische Personen des privaten Rechts sind Träger des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung nur, soweit dieses Grundrecht auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Art. 2 Abs. 1 GG gestützt ist und das Grundrecht korporativ betätigt werden kann. Geschützt ist insoweit (nur) der in der Regel durch eine bestimmte Zwecksetzung begrenzte Tätigkeitskreis der juristischen Person. Es kommt daher maßgeblich auf die Bedeutung der betroffenen Information für diesen grundrechtlich geschützten Tätigkeitskreis sowie auf den Zweck und die möglichen Folgen der Maßnahme an.
11Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 13. Juni 2007 - 1 BvR 1550/03 u.a. -, BVerfGE 118, 168, juris Rn. 150 ff. und Urteil vom 24. November 2010 - 1 BvF 2/05 -, BVerfGE 128, 1, juris Rn. 151 und 155.
12Danach ist die Antragstellerin Trägerin des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung. Die maßgebliche wirtschaftlich-unternehmerische Tätigkeit der Antragstellerin wird durch die Veröffentlichung des Umweltinspektionsberichts unmittelbar tangiert. Umweltinspektionsberichte enthalten nach § 52 a Abs. 5 Satz 1 BImSchG behördliche Feststellungen über die Einhaltung der Genehmigungsanforderungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG sowie der Nebenbestimmungen nach § 12 BImSchG und Schlussfolgerungen, ob weitere Maßnahmen erforderlich sind. Diese Angaben betreffen sachliche Verhältnisse des Unternehmens und sind als personenbezogene Daten zu qualifizieren. Zweck des Zugänglichmachens der Berichte ist die Information der Öffentlichkeit - also auch möglicher Kunden und Geschäftspartner - unter anderem darüber, ob das Unternehmen seinen Verpflichtungen aus dem Genehmigungsbescheid nachkommt. Der Inhalt des Berichts kann daher einen wettbewerbsrelevanten Eindruck über die Zuverlässigkeit des Unternehmens vermitteln.
13Daneben kann die Antragstellerin sich auch auf das Grundrecht aus Art. 12 GG berufen. Die Berufsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG gewährt allen Deutschen das Recht, den Beruf frei zu wählen und frei auszuüben. „Beruf“ ist jede Tätigkeit, die auf Dauer berechnet ist und der Schaffung und Erhaltung der Lebensgrundlage dient. Das Grundrecht ist nach Art. 19 Abs. 3 GG auch auf inländische juristische Personen anwendbar, soweit sie eine Erwerbszwecken dienende Tätigkeit ausüben, die ihrem Wesen und ihrer Art nach in gleicher Weise einer juristischen wie einer natürlichen Person offensteht. Dies ist bei der Antragstellerin der Fall. Geschützt ist ihr berufsbezogenes Verhalten. Das Grundrecht auf Freiheit der Berufsausübung schützt den Marktteilnehmer jedoch nicht vor der aktiven Verbreitung zutreffender und sachlich gehaltener Informationen. Ein am Markt tätiges Unternehmen setzt sich der Kommunikation und damit auch der Kritik der Qualität seiner Produkte oder seines Verhaltens aus. Art. 12 Abs. 1 GG vermittelt kein Recht des Unternehmens, von anderen nur so dargestellt zu werden, wie es selbst gesehen werden möchte oder wie es sich und seine Produkte selber sieht. Das Grundrecht schützt daher auch nicht vor informationsbedingten Imageschäden und Umsatzeinbußen. Allerdings ist die Richtigkeit einer wettbewerbsrelevanten Information grundsätzlich Voraussetzung dafür, dass sie die Transparenz am Markt und damit dessen Funktionsfähigkeit fördert.
14Vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 2002 - 1 BvR 558/91 u.a. - BVerfGE 105, 279, juris Rn. 45 und 60 (Glykolwarnung);.OVG NRW, Urteil vom 1. April 2014 - 8 A 655/12 -, juris Rn. 208 (zu einem Fall des Informationszugangs auf Antrag).
15Hinsichtlich des Schutzumfangs der beiden Grundrechte bestehen keine Unterschiede. Weder ergibt sich aus der Berufsfreiheit ein gegenüber der informationellen Selbstbestimmung weitergehender Schutz, noch ergibt sich aus der informationellen Selbstbestimmung ein gegenüber der Berufsfreiheit weitergehender Schutz.
16Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 6. März 2014 - 1 BvR 3541/13 u.a. -, NJW 2014, 1581, juris Rn 32, und Urteil vom 24. November 2010 - 1 BvF 2/05 -, BVerfGE 128, 1, juris Rn. 205.
17b) Die Antragstellerin kann den grundrechtlichen Schutz ihrer personenbezogenen Daten der Sache nach in gleicher Weise geltend machen, soweit die Veröffentlichung des Umweltinspektionsberichts vorliegend durch das Unionsrecht bestimmt wird. Die von den Beteiligten aufgeworfene Frage, ob der vorliegende Sachverhalt im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs „vollständig“ durch das Unionsrecht bestimmt wird, kann daher offen bleiben.
18Die Regelung des § 52 a Abs. 5 Satz 3 BImSchG dient der Umsetzung von Art. 23 Abs. 6 der Richtlinie 2010/75 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verhinderung der Umweltverschmutzung) - RL 2010/75 -. Im Geltungsbereich des Unionsrechts sind die Grundrechte der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) einschlägig, und zwar unabhängig davon, in welchem Umfang das Unionsrecht das Handeln des Mitgliedsstaats bestimmt. Die Charta gilt nach ihrem Art. 51 Abs. 1 Satz 1 bei der Durchführung von Unionsrecht auch für die Mitgliedstaaten; die nationalen Behörden und Gerichte haben die in der Charta garantierten Grundrechte immer zu beachten und anzuwenden. In den Fällen, in denen das Handeln des Mitgliedstaates vollständig durch das Unionsrecht bestimmt wird, sind ausschließlich die Grundrechte der Charta anwendbar. Ansonsten gelten sie subsidiär und es steht den nationalen Behörden und Gerichten frei, nationale Schutzstandards für die Grundrechte anzuwenden, sofern durch diese Anwendung weder das Schutzniveau der Charta noch der Vorrang, die Einheit und die Wirksamkeit des Unionsrechts beeinträchtigt werden.
19Vgl. EuGH, Urteil Fransson vom 26. Februar 2010, C-617/10, EU:C:2013:105, Rn. 20, 21 und 29, juris; auch: BVerfG, Urteil vom 24. April 2013 - 1 BvR 1215/07 -, BVerfGE 133, 277, juris Rn. 91.
20Dass die Charta bezogen auf den Schutz personenbezogener Daten von juristischen Personen ein vom deutschen Verfassungsrecht abweichendes Schutzniveau aufweist, ist nicht zu erkennen. Art. 8 Abs. 1 der Charta, wonach jede Person das Recht auf Schutz der sie betreffenden personenbezogenen Daten hat, dürfte zwar nur natürliche Personen betreffen.
21Vgl. Erläuterungen zur Charta der Grundrechte - Erläuterungen zu Art. 8. - Schutz personenbezogener Daten mit Verweisen auf Art. 16 AEUV, die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr sowie die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr.
22In Art. 16 der Charta wird jedoch die unternehmerische Freiheit nach dem Unionsrecht und den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten ausdrücklich anerkannt. Ausweislich der Erläuterungen zu Art. 16 (Unternehmerische Freiheit) stützt sich dieser Artikel auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs, der die Freiheit, eine Wirtschafts- oder Geschäftstätigkeit auszuüben und die Vertragsfreiheit anerkannt hat, sowie auf Art. 119 Abs. 1 und 3 AEUV, in dem der freie Wettbewerb anerkannt wird. Er kann nach Art. 52 Abs. 1 der Charta eingeschränkt werden. Nach dieser Vorschrift muss jede Einschränkung der Ausübung der in der Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie erforderlich sind und den von der Union anerkannten, dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen. Diese Anforderungen entsprechen den Anforderungen an die verfassungsrechtliche Rechtfertigung von Eingriffen in die nationalen Grundrechte auf Berufsfreiheit oder auf informationelle Selbstbestimmung.
232. Die beabsichtigte Veröffentlichung des Umweltinspektionsberichts über die Vor-Ort-Besichtigung des Betriebes der Antragstellerin vom 28. August 2013 dürfte in der jetzigen Form rechtswidrig sein.
24Es spricht ganz Überwiegendes für die Annahme, dass § 52 a Abs. 5 Satz 3 BImSchG die zuständige Stelle ermächtigt, die anlässlich einer Vor-Ort-Besichtigung erhobenen und berichtsförmig zusammengestellten Daten aktiv zu verbreiten. § 52 a Abs. 5 Satz 3 BImSchG verweist jedenfalls auch auf die Regelungen in § 2 Satz 3 UIG NRW i.V.m. § 10 UIG zur Unterrichtung der Öffentlichkeit (dazu a). Die zuständigen Behörden sind zu einer Bewertung der festgestellten Verstöße befugt. (dazu b). Der mit der aktiven Veröffentlichung des Umweltinspektionsberichts nach § 52 a Abs. 5 Satz 3 BImSchG verbundene Eingriff in die Grundrechte auf informationelle Selbstbestimmung und auf Freiheit der Berufsausübung dürfte verfassungsrechtlich gerechtfertigt sein (dazu c). Im vorliegenden Einzelfall steht die Veröffentlichung jedoch nicht mit den gesetzlichen Vorgaben des § 52 a Abs. 5 Satz 3 BImSchG in Einklang (dazu d).
25a) Nach § 52 a Abs. 5 Satz 1 BImSchG erstellt die zuständige Behörde nach jeder Vor-Ort-Besichtigung (§ 52 a Abs. 2 bis 4 BImSchG) einen Bericht mit den relevanten Feststellungen über die Einhaltung der Genehmigungsanforderungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG und der Nebenbestimmungen nach § 12 BImSchG sowie mit Schlussfolgerungen, ob weitere Maßnahmen notwendig sind. Der Bericht ist dem Betreiber innerhalb von zwei Monaten nach der Vor-Ort-Besichtigung durch die zuständige Behörde zu übermitteln (§ 52 a Abs. 5 Satz 2 BImSchG). Nach § 52 a Abs. 5 Satz 3 BImSchG ist der Bericht der Öffentlichkeit nach den Vorschriften über den Zugang zu Umweltinformationen innerhalb von vier Monaten nach der Vor-Ort-Besichtigung zugänglich zu machen. § 52 a Abs. 3 Satz 5 BImSchG setzt Art. 23 Abs. 6 Satz 3 RL 2010/75 um, der bestimmt, dass die zuständige Behörde den Bericht gemäß der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen (RL 2003/4) der Öffentlichkeit binnen vier Monaten nach der Vor-Ort-Besichtigung zugänglich macht.
26Im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bedarf es keiner abschließenden Entscheidung, ob § 52 a Abs. 5 Satz 3 BImSchG und Art. 23 Abs. 6 Satz 3 RL 2010/75 die zuständigen Behörden verpflichten, die Umweltinspektionsberichte aktiv zu verbreiten und es nicht genügt, die Berichte lediglich auf Antrag zur Verfügung zu stellen. In diese Richtung könnte allerdings deuten, dass die Informationen ausdrücklich der „Öffentlichkeit“ zugänglich gemacht werden sollen (englische Fassung: „The report shall be made publicly available in accordance with the Directive …“; französische Fassung: „Il est rendu disponible au public…conformément à la directive…“.). Das von § 52 a Abs. 3 Satz 5 BImSchG in Bezug genommene Umweltinformationsgesetz unterscheidet zwischen dem Informationszugang auf Antrag einer „Person“ (§ 2 Satz 3 UIG NRW i.V.m. § 3 ff. UIG) und der Unterrichtung der „Öffentlichkeit“ (§ 2 Satz 3 UIG NRW i.V.m. § 10 UIG). Die Öffentlichkeit ist allein Adressatin der aktiven Verbreitung von Umweltinformationen nach § 2 Satz 3 UIG NRW i.V.m. § 10 UIG. Das Unionsrecht unterscheidet in gleicher Weise. Zwar verwendet der Unionsgesetzgeber in dem Titel der RL 2003/4 („Zugang der Öffentlichkeit“) und den ihr vorangestellten Erwägungen auch einen weiteren - die Adressaten beider Formen des Informationszugangs umfassenden - Begriff der Öffentlichkeit. Im normativen Teil der Richtlinie grenzt der Unionsgesetzgeber aber ausdrücklich den Begriff der „Öffentlichkeit“ in Art. 2 Nr. 6 RL 2003/4 von dem - engeren - Begriff des „Antragstellers“ (englische Fassung: „applicant“; französische Fassung: „demandeur“) in Art. 2 Nr. 5 RL 2003/4 ab. Nach Art. 3 Abs. 1 RL 2003/4 sind Umweltinformationen allen „Antragstellern“ auf Antrag zugänglich zu machen; Art. 7 Abs. 1 RL 2003/4 regelt demgegenüber eine aktive und systematische Verbreitung von Umweltinformationen in der „Öffentlichkeit“.
27Einer solchen Auslegung steht weder die Verwendung des Begriffs „zugänglich zu machen“ noch der allgemeine Verweis auf die Vorschriften über den „Zugang zu Umweltinformationen“ entgegen. Die Formulierung „zugänglich“ findet sich sowohl beim Recht auf Informationszugang als auch bei der aktiven Verbreitung von Umweltinformationen, so in § 10 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 UIG; „Zugang“ zu Informationen wird gleichermaßen bei der Bereitstellung auf Antrag wie bei der Verbreitung gewährt.
28Die Frist für die Zugänglichmachung stützt diese Auslegung. Mit der Formulierung „innerhalb von vier Monaten nach der Vor-Ort-Besichtigung zugänglich zu machen“ in § 52 a Abs. 5 Satz 3 BImSchG bzw. „binnen vier Monaten nach der Vor-Ort-Besichtigung“ in Art. 23 Abs. 6 Satz 3 RL 2010/75 (englische Fassung „within 4 months of the site visit taking place“; französische Fassung: „dans les quatre mois suivant la visite du site“) wird - wie bei der Zweimonatsfrist des § 52 a Abs. 5 Satz 2 BImSchG und des Art. 23 Abs. 6 Satz 2 RL 2010/75 - der Zeitraum bestimmt, innerhalb dessen die Behörde tätig werden soll. Die Wendung deutet darauf hin, dass die Zugänglichmachung innerhalb der Frist abgeschlossen sein soll. Mit dem Antragsverfahren ließe sich dies nur schwer vereinbaren.
29Letztlich kann offen bleiben, ob § 52 a Abs. 5 Satz 3 BImSchG die Behörde zu einer aktiven Veröffentlichung der Umweltinspektionsberichte verpflichtet. Jedenfalls ermächtigt die Vorschrift hierzu.
30Vgl. Weidemann/Krappel/v. Süßkind-Schwendi, DVBl. 2012, 1457, 1462; König, DVBL 2013, 1356, 1361; Halmschlag, I+E 2011, 16, 20; Jarass, NVwZ 2013, 169, 174; Betensted/Grandjot/Waskow, ZUR 2013, 395, 401; Schwertner, in: Giesberts/Reinhardt, Beck´scher Online-Kommentar Umweltrecht, Stand 1. Juli 2014, § 52 a BImSchG Rn. 5; Jarass, BImSchG, 10. Auflage 2013, § 52 a Rn. 7; a.A. Hennecken/ Rosenbeck, I+E 2014, 2, 5.
31Wie aus den voranstehenden Erwägungen ersichtlich, lassen sich weder Art. 23 Abs. 6 Satz 3 RL 2010/75 noch § 52 a Abs. 5 Satz 3 BImSchG Hinweise darauf entnehmen, dass die zuständige Behörde die Umweltinspektionsberichte ausschließlich auf Antrag zur Verfügung stellen darf. § 52 a Abs. 3 Satz 5 BImSchG verweist zumindest auch auf die aktive Verbreitung der Informationen. Die aktive Verbreitung ist - anders als die Antragstellerin meint - gegenüber dem passiven Informationszugang auch nicht nachrangig, sondern steht nach der Konzeption des Umweltinformationsgesetzes jedenfalls gleichrangig neben ihm. Langfristig dient die aktive Verbreitung von Umweltinformationen dem schrittweisen Abbau der Notwendigkeit des passiven Informationszugangs.
32Vgl. Reidt/Schiller, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band 1, Stand 2014, § 1 UIG, Rn. 10 und § 10 UIG Rn. 1; Scherzberg, in: Fluck/Fischer/Fetzer, Informationsfreiheitsrecht, Band 1, Stand Oktober 2013, § 1 UIG Rn. 16.
33b) Die zuständigen Behörden sind ermächtigt, die in den Umweltinspektionsberichten festgestellten Verstöße gegen die Genehmigungsanforderungen nach ihrer Schwere und dem Ausmaß ihrer Umweltrelevanz zu bewerten. Nach § 52 a Abs. 5 Satz 1 BImSchG hat der Umweltinspektionsbericht sowohl die relevanten Feststellungen über die Einhaltung der Genehmigungsanforderungen als auch Schlussfolgerungen, ob weitere Maßnahmen notwendig sind, zu enthalten. Verstößt der Betreiber einer Anlage „in schwerwiegender Weise“ gegen die Genehmigung, hat die zuständige Behörde nach § 52 a Abs. 3 S. 2 BImSchG eine zusätzliche Vor-Ort-Besichtigung innerhalb von sechs Monaten nach der Feststellung des Verstoßes durchzuführen. Nach diesen Regelungen ist die Behörde gehalten, eine Beurteilung der Verstöße vorzunehmen. Sowohl die erforderlichen Schlussfolgerungen zur Frage weiterer Maßnahmen als auch die Notwendigkeit von eventuellen zusätzlichen Überprüfungsmaßnahmen erfordern eine inhaltliche, bewertende Auseinandersetzung mit den festgestellten Verstößen. Dieser Anforderung wird in der Regel nur genügt, wenn die relevanten Feststellungen in Umweltinspektionsberichten auch Aussagen zur Umweltrelevanz von Verstößen enthalten; die lediglich technische Beschreibung eines festgestellten Mangels reicht hierzu überwiegend nicht aus. Damit wird im Ergebnis auch den Regelungen in § 10 Abs. 3 S. 1 UIG und § 10 Abs. 6 i.V.m. § 7 Abs. 3 UIG Rechnung getragen. Danach soll die Verbreitung von Umweltinformationen in einer für die Öffentlichkeit verständlichen Form erfolgen. Nur aufgrund fachkundiger Bewertungen ist die Öffentlichkeit in der Lage, die Schlussfolgerungen der Behörde zum Erfordernis weiterer Maßnahmen nachzuvollziehen. Ohne eine Bewertung der Feststellungen kann sie weder die tatsächliche (Umwelt)Bedeutung des Verstoßes einordnen noch zuverlässig beurteilen, ob die beabsichtigte Reaktion der zuständigen Behörde dem festgestellten Verstoß angemessen ist.
34Nach § 52 a Abs. 5 Satz 3 BImSchG ist der Umweltinspektionsbericht insgesamt zugänglich zu machen, ohne bestimmte Teile auszunehmen. Dies schließt die Ermächtigung der zuständigen Behörde ein, den Umweltinspektionsbericht nicht nur in Teilen, sondern insgesamt - einschließlich der Bewertungen - der Öffentlichkeit im Internet zugänglich zu machen.
35c) Der mit der Ermächtigungsgrundlage des § 52 a Abs. 5 Satz 3 BImSchG verbundene Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung und das Grundrecht auf Berufsfreiheit dürfte verfassungsrechtlich gerechtfertigt sein.
36Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist nicht schrankenlos gewährleistet. Der Einzelne muss Einschränkungen dieses Rechts hinnehmen, die im überwiegenden Interesse anderer oder der Allgemeinheit liegen. Solche Beschränkungen bedürfen einer gesetzlichen Grundlage, aus der sich die Voraussetzungen und der Umfang der Beschränkungen klar und für den Bürger erkennbar ergeben. Dies ist hier der Fall (dazu (1)). § 52 a Abs. 5 Satz 3 BImSchG entspricht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (dazu (2)). Die Ausgestaltung des Verfahrens entspricht den sachlichen Erfordernissen eines effektiven Grundrechtsschutzes (dazu (3)).
37Vgl. auch zu Folgendem z.B. BVerfG, Urteil vom 24. November 2010 - 1 BvF 2/05 -, BVerfGE 128, 1, juris Rn. 165 ff.
38(1) § 52 a Abs. 5 Satz 3 BImSchG ist hinreichend klar und bestimmt. Anlass, Zweck und Grenzen des Eingriffs sind in der Ermächtigung bereichsspezifisch, präzise und normenklar festgelegt. Die Veröffentlichung von Umweltinspektionsberichten wird durch die in regelmäßigen Abständen oder außerordentlich stattfindenden Vor-Ort-Besichtigungen im Sinne des § 52 a Abs. 2 bis 4 BImSchG ausgelöst. Bei den Vor-Ort-Besichtigungen überprüft die zuständige Stelle turnusmäßig oder anlassbezogen insbesondere, ob der Betrieb der Anlage die Anforderungen der Genehmigung erfüllt. Die Veröffentlichung des Ergebnisses der Besichtigung dient (nur) dazu, die Öffentlichkeit zum einen über Verstöße („relevante Feststellungen“) gegen die spezifisch umweltbezogenen Vorgaben der Genehmigung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG einschließlich der Nebenbestimmungen und zum anderen über die von der Behörde vor diesem Hintergrund eingeleiteten oder beabsichtigten Maßnahmen zu unterrichten. Diese inhaltliche Grenze entspricht der Zwecksetzung des zugrundeliegenden Unionsrechts, mit dem erweiterten Zugang der Öffentlichkeit zu umweltbezogenen Informationen dazu beizutragen, das Umweltbewusstsein zu schärfen, einen freien Meinungsaustausch und eine wirksamere Teilnahme der Öffentlichkeit an Entscheidungsverfahren in Umweltfragen zu ermöglichen und so den Umweltschutz und die Umweltqualität zu verbessern (Erwägung (1) zu RL 2010/75; auch Erwägung (14) zu RL 2010/75).
39(2) Der Grundrechtseingriff durch § 52 a Abs. 5 Satz 3 BImSchG ist verhältnismäßig. Der Gesetzgeber verfolgt mit der Veröffentlichung der umweltbezogenen Informationen legitime Gemeinwohlziele. Sie dient der Umsetzung unionsrechtlicher Regelungen, die die Verbesserung der Umweltqualität und des Umweltschutzes bezwecken. Dies soll durch erhöhte Transparenz umweltrelevanter Betätigungen Einzelner und der Entscheidungsfindungsprozesse der zuständigen Behörden erreicht werden. An der - vom Unionsrecht vorausgesetzten - Eignung der Veröffentlichung der Umweltinspektionsberichte, diesen Zweck zu fördern, bestehen keine Zweifel.
40§ 52 a Abs. 5 Satz 3 BImSchG wahrt auch das Gebot der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne. Das Interesse der Allgemeinheit an einem wirksamen Umweltschutz überwiegt das Interesse der betroffenen Unternehmen, von geschäfts- und rufschädigenden Umweltinspektionsberichten verschont zu bleiben. Zwar ist der Eingriff in den grundrechtlich geschützten Freiheitsraum der betroffenen Betreiber nicht unerheblich. Die Betreiber haben aufgrund der Veröffentlichung eines genehmigungswidrigen Verhaltens negative wirtschaftliche Folgen zu gewärtigen, die auch langfristiger Art sein können. Das Gewicht dieser Folgen wird allerdings dadurch gemildert, dass die betroffenen Unternehmen selbst den Anlass für die Veröffentlichung geben. Die Betreiber der Anlagen kennen den Inhalt des Genehmigungsbescheids. Sie sind verpflichtet, die Anforderungen der Genehmigung zu erfüllen, und sie haben die Erfüllung dieser Vorgaben aufgrund ihrer innerbetrieblichen Einflussmöglichkeiten auch regelmäßig in der Hand. Erfüllen sie ihre Verpflichtungen, wird die Veröffentlichung für sie negativer Umweltinspektionsberichte vermieden.
41Die Unternehmen sind bei einer Veröffentlichung im Internet - wie oben dargestellt - vor unrichtigen Feststellungen geschützt. Die Behörde muss anders als bei der antragsabhängigen Herausgabe von Umweltinformationen,
42vgl. Reidt/Schiller, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band I, Stand 2014, § 7 UIG Rn. 11; OVG NRW, Urteil vom 1. April 2014 - 8 A 655/12 -, juris Rn. 228,
43vor einer aktiven Unterrichtung der Öffentlichkeit die Richtigkeit der Information überprüfen, jedenfalls muss sie entsprechende Zweifel kenntlich machen. Stellt sich eine Information nachträglich als falsch heraus oder trifft sie aufgrund einer nachträglichen Veränderung der Umstände nicht mehr zu, muss die Behörde mit der Löschung oder der Richtigstellung/Aktualisierung der Information reagieren. Diese aus dem Grundrechtsschutz der Betroffenen fließenden Pflichten der Behörde sind gesetzlich in § 10 Abs. 6 i.V.m. § 7 Abs. 3 UIG verankert. Nach § 10 Abs. 6 UIG finden § 7 Abs. 1 und 3 sowie die §§ 8 und 9 bei der Unterrichtung der Öffentlichkeit entsprechende Anwendung. Nach § 7 Abs. 3 UIG, der unmittelbar für das Antragsverfahren nach §§ 3 ff. UIG gilt, gewährleisten die informationspflichtigen Stellen, soweit möglich, dass alle Umweltinformationen, die von ihnen oder für sie zusammengestellt werden, auf dem gegenwärtigen Stand, exakt und vergleichbar sind. Ungeachtet der Frage, ob die Behörde bei der Offenlegung - wie hier - eigener Informationen aus Gründen der Rechtsstaatlichkeit ohnehin eine Richtigkeitsgewähr trifft, ist den verfassungsrechtlichen Anforderungen bei der entsprechenden Anwendung dieser Vorschrift Rechnung zu tragen.
44Vgl. auch Weidemann/Krappel/v. Süßkind-Schwendi, DVBl. 2012, 1457, 1463.
45Zu diesen Anforderungen gehört auch, dass die zuständige Behörde den veröffentlichten Umweltinspektionsbericht ergänzt, wenn und soweit der Anlagenbetreiber festgestellte Mängel beseitigt hat. Diesem Erfordernis trägt der Erlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes NRW vom 24. September 2012 in der ergänzten Fassung vom 31. Juli 2013 (Seite 4) Rechnung.
46Die Informationen dürfen ferner - insbesondere auch zum Schutz des betroffenen Betreibers - nicht unsachlich sein. Diesem Ziel dient unter anderem das oben dargestellte Erfordernis, die in den Umweltinspektionsberichten festgestellten Verstöße gegen die Genehmigungsanforderungen auch nach ihrer Schwere und dem Ausmaß ihrer Umweltrelevanz zu beschreiben.
47(3) Der Grundrechtsschutz ist durch eine angemessene Verfahrensgestaltung abgesichert. Insoweit sind insbesondere Aufklärungs-, Auskunfts- Löschungs- und Ergänzungspflichten von Bedeutung. Auf die obigen Ausführungen zu den Prüf-, Löschungs- und Ergänzungspflichten der zuständigen Behörde bei unrichtigen Informationen oder nachträglichen maßgeblichen Änderungen der Sachlage kann verwiesen werden. § 52 a Abs. 5 Satz 2 BImSchG sieht ferner vor, dass der Bericht dem Betreiber innerhalb von zwei Monaten nach der Vor-Ort-Besichtigung zu übermitteln ist. Der Betreiber hat damit ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme.
48Notwendig ist nach § 10 Abs. 3 Satz 1 UIG und § 10 Abs. 6 i.V.m. mit § 7 Abs. 3 UIG auch eine hinreichend klare und verständliche Darstellung der Bewertung festgestellter Mängel gegenüber der Öffentlichkeit. Insoweit reicht eine Qualifizierung als „geringfügig“ oder „erheblich“ allein regelmäßig nicht aus. Ohne nähere Erläuterungen oder eine Offenlegung der diese Qualifizierung tragenden Maßstäbe (wie z.B. im Erlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur-und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 24. September 2012) haben diese Angaben keine ausreichende Aussagekraft oder verursachen - worauf das Verwaltungsgericht in anderem Zusammenhang zutreffend hingewiesen hat - möglicherweise sogar Fehlvorstellungen. Der von § 7 Abs. 3 UIG geforderten „Vergleichbarkeit“ der Umweltinformationen dient es, wenn - wie in Nordrhein-Westfalen - einheitliche Maßstäbe und Begrifflichkeiten aufgrund ministerieller Verwaltungsvorschriften zugrunde gelegt werden.
49Anders als die Antragstellerin meint, fehlt es auch nicht an einer ausreichenden zeitlichen Begrenzung der Veröffentlichung. Die Dauer der Veröffentlichung eines Umweltinspektionsberichts ist durch die nächste turnusmäßige oder anlassbezogene Vor-Ort-Besichtigung begrenzt. Dies ergibt sich aus einer Zusammenschau von § 52 a Abs. 3 Satz 1 BImSchG und § 2 Satz 3 UIG NRW i.V.m. § 10 Abs. 6 i.V.m. § 7 Abs. 3 UIG. Danach darf der Abstand zwischen zwei Vor-Ort-Besichtigungen bei Anlagen, die der höchsten Risikostufe unterfallen, ein Jahr, bei Anlagen, die der niedrigsten Stufe unterfallen, drei Jahre nicht überschreiten. Aus der grundsätzlichen Verpflichtung, die veröffentlichten Umweltinspektionsberichte auf dem gegenwärtigen Stand zu halten, folgt eine ein- bzw. dreijährige Begrenzung ihrer Veröffentlichung. Diese Zeiträume sind unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten nicht zu beanstanden. Der Erlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes NRW vom 24. September 2012 in der ergänzten Fassung vom 31. Juli 2013 sieht hiermit übereinstimmend vor, dass ein Umweltinspektionsbericht aus dem Internet zu entfernen ist, sobald ein aktualisierter Umweltinspektionsbericht für dieselbe Anlage im Internet veröffentlicht wird.
50d) Der streitgegenständliche Umweltinspektionsbericht über die Vor-Ort-Besichtigung der Anlage der Antragstellerin am 28. August 2013 entspricht nicht den dargestellten Anforderungen. Die bloße Bewertung der getroffenen relevanten Feststellungen als geringfügig bzw. erheblich ist - wie oben ausgeführt - ohne eine weitere Erläuterung nicht hinreichend verständlich.
51Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass die im Erlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes NRW vom 24. September 2012 in der ergänzten Fassung vom 31. Juli 2013 angeführten und vom Antragsgegner bei der Bewertung angelegten Maßstäbe zur Beschreibung von Mängeln als geringfügig, erheblich oder schwerwiegend keinen Bedenken begegnen. Geringfügige Mängel sind danach festgestellte Verstöße gegen materielle oder formelle Anforderungen, die augenscheinlich nicht zu Umweltbeeinträchtigungen führen können. Erhebliche Mängel sind festgestellte Verstöße gegen materielle oder formelle Anforderungen, die zu Umweltbeeinträchtigungen führen können. Schwerwiegende Mängel sind festgestellte Verstöße gegen materielle oder formelle Anforderungen, die zu akuten erheblichen Umweltbeeinträchtigungen führen können. Diese Maßstäbe sind im Lichte des § 52 a Abs. 5 BImSchG sachgerecht, ausreichend differenziert und für unbeteiligte Dritte nachvollziehbar.
52Nach diesen Maßstäben dürfte ferner die Bewertung des - unstreitig festgestellten - Mangels, dass die Einhausung im Bereich Becherwerk-Trogkettenförderer nicht vollständig geschlossen war, als „erheblich“ zutreffen. Auch der Hinweis, es sei aufgrund dieses Mangels (bei der Vor-Ort-Besichtigung) zu einem Staubaustritt gekommen, ist nach der vorläufigen Einschätzung des Senats im Eilrechtsschutzverfahren inhaltlich richtig und muss daher nicht unterbleiben. Der Senat hat keinen Anlass, die Angabe der Mitarbeiter des Antragsgegners Frau T. und Herr U. , sie hätten einen Staubaustritt wahrgenommen, in Zweifel zu ziehen. Beide haben die Richtigkeit ihrer Angabe an Eides statt versichert. Der Umstand, dass die Mitarbeiter der Antragstellerin demgegenüber erklären, einen Staubaustritt nicht wahrgenommen zu haben, stellt die Glaubhaftigkeit des Vorbringens nicht durchgreifend in Frage. Beide Behauptungen stehen nicht notwendig in Widerspruch. Die Antragstellerin weist selbst darauf hin, dass ihre Mitarbeiter bei der Begehung des Betriebes nicht ununterbrochen anwesend waren und ein Staubaustritt auch während der Abwesenheit ihrer Mitarbeiter stattgefunden haben kann. Etwas anderes gilt auch nicht mit Blick auf die weitere Angabe von Frau T. und Herrn U. , die Herren X. und N. von der Antragstellerin hätten den Staubaustritt ebenfalls wahrgenommen. Beide relativieren ihre Aussage von vorneherein mit dem Zusatz, dies sei „ihrer Erinnerung nach“ so gewesen. Der Umweltinspektionsbericht ist im Übrigen um den Hinweis zu ergänzen, dass dieser Mangel zwischenzeitlich beseitigt wurde.
53Die Beantwortung der Frage, ob das weiter festgestellte Fehlen von Wartungsmaterial einen Mangel darstellt und wie dieser gegebenenfalls zu bewerten ist, obliegt dem Hauptsacheverfahren. Der Senat regt insoweit an, die umstrittene Nebenbestimmung zu konkretisieren und im Hinblick auf die unsichere Rechtslage auf eine Veröffentlichung zu verzichten.
54Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
55Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47, 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG.
56Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5 und 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 9. September 2014 geändert.
Der Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Die zulässige Beschwerde des Antragsgegners hat Erfolg.
3Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Unrecht teilweise stattgegeben.
4Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO beschränkt ist, führt zu einer Abänderung der angegriffenen Entscheidung.
5Die Antragstellerin hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Ihr steht nicht mit der für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderlichen Wahrscheinlichkeit ein ‑ im Beschwerdeverfahren allein noch anhängiger ‑ Anspruch auf teilweise Löschung des im Internet veröffentlichten Berichts über die Umweltinspektion vom 2. Mai 2013 in der Fassung vom 5. September 2013 zu. Die Voraussetzungen des öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruchs liegen hinsichtlich der Streichung der im Bericht vorgenommenen Bewertung des festgestellten Mangels und der in der Legende erläuterten Bewertungskategorien aller Voraussicht nach nicht vor.
6Die Grundrechte schützen vor rechtswidrigen Beeinträchtigungen jeder Art. Der Grundrechtsträger kann daher gestützt auf das jeweilige Grundrecht Unterlassung verlangen, wenn ihm eine Rechtsverletzung (wiederholt) droht oder sie bereits eingetreten ist und noch andauert.
7Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 9. September 2013 - 5 B 417/13 -, NWVBl 2013, 120, juris Rn. 13, und vom 24. April 2013 - 13 B 192/13 -, NWVBl 2013, 334, juris Rn. 8, jeweils m.w.N.
8Die Antragstellerin kann sich als juristische Person privaten Rechts zwar gegenüber der Veröffentlichung des Umweltinspektionsberichts im Internet sowohl auf das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung als auch auf das Grundrecht auf Berufsfreiheit berufen. Denn sie wird durch die Veröffentlichung in ihrer maßgeblichen wirtschaftlich-unternehmerischen Tätigkeit unmittelbar tangiert. Dieser Grundrechtsschutz steht ihr der Sache nach auch insoweit zu, als die Veröffentlichung des Umweltinspektionsberichts durch das Unionsrecht bestimmt ist.
9Vgl. hierzu ausführlich OVG NRW, Beschluss vom 30. Oktober 2014 - 8 B 721/14 -, S. 3 ff. des Abdrucks, m.w.N.
10Er begründet im Streitfall jedoch keinen Unterlassungsanspruch, weil die Internet-Veröffentlichung des Umweltinspektionsberichts insgesamt rechtmäßig sein dürfte.
11Es spricht ganz Überwiegendes für die Annahme, dass § 52 a Abs. 5 Satz 3 BImSchG die zuständige Stelle ermächtigt, die anlässlich einer Vor-Ort-Besichtigung erhobenen und berichtsförmig zusammengestellten Daten aktiv zu verbreiten. § 52 a Abs. 5 Satz 3 BImSchG verweist jedenfalls auch auf die Regelungen in § 2 Satz 3 UIG NRW i.V.m. § 10 UIG zur Unterrichtung der Öffentlichkeit (dazu a). Die zuständigen Behörden sind - anders als das Verwaltungsgericht meint - auch zu einer Bewertung der festgestellten Verstöße befugt (dazu b). Der mit der aktiven Veröffentlichung des Umweltinspektionsberichts nach § 52 a Abs. 5 Satz 3 BImSchG verbundene Eingriff in die Grundrechte auf informationelle Selbstbestimmung und auf Freiheit der Berufsausübung dürfte verfassungsrechtlich gerechtfertigt sein (dazu c). Im vorliegenden Einzelfall dürfte die Veröffentlichung auch mit den gesetzlichen Vorgaben des § 52 a Abs. 5 Satz 3 BImSchG in Einklang stehen (dazu d).
12a) Nach § 52 a Abs. 5 Satz 1 BImSchG erstellt die zuständige Behörde nach jeder Vor-Ort-Besichtigung (§ 52 a Abs. 2 bis 4 BImSchG) einen Bericht mit den relevanten Feststellungen über die Einhaltung der Genehmigungsanforderungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG und der Nebenbestimmungen nach § 12 BImSchG sowie mit Schlussfolgerungen, ob weitere Maßnahmen notwendig sind. Der Bericht ist dem Betreiber innerhalb von zwei Monaten nach der Vor-Ort-Besichtigung durch die zuständige Behörde zu übermitteln (§ 52 a Abs. 5 Satz 2 BImSchG). Nach § 52 a Abs. 5 Satz 3 BImSchG ist der Bericht der Öffentlichkeit nach den Vorschriften über den Zugang zu Umweltinformationen innerhalb von vier Monaten nach der Vor-Ort-Besichtigung zugänglich zu machen. § 52 a Abs. 3 Satz 5 BImSchG setzt Art. 23 Abs. 6 Satz 3 RL 2010/75 um, der bestimmt, dass die zuständige Behörde den Bericht gemäß der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen (RL 2003/4) der Öffentlichkeit binnen vier Monaten nach der Vor-Ort-Besichtigung zugänglich macht.
13Es kann offen bleiben, ob § 52 a Abs. 5 Satz 3 BImSchG die zuständigen Behörden verpflichtet, die Umweltinspektionsberichte aktiv im Internet zu verbreiten; die Vorschrift ermächtigt sie jedenfalls hierzu.
14Vgl. näher OVG NRW, Beschluss vom 30. Oktober 2014 ‑ 8 B 721/14 -, S. 8 ff. des Abdrucks.
15Weder Art. 23 Abs. 6 Satz 3 RL 2010/75 noch § 52 a Abs. 5 Satz 3 BImSchG lassen sich Hinweise darauf entnehmen, dass die zuständige Behörde die Umweltinspektionsberichte ausschließlich auf Antrag zur Verfügung stellen darf. § 52 a Abs. 3 Satz 5 BImSchG verweist zumindest auch auf die aktive Verbreitung der Informationen. Die aktive Verbreitung ist gegenüber dem passiven Informationszugang auch nicht nachrangig, sondern steht nach der Konzeption des Umweltinformationsgesetzes jedenfalls gleichrangig neben ihm. Langfristig dient die aktive Verbreitung von Umweltinformationen dem schrittweisen Abbau der Notwendigkeit des passiven Informationszugangs.
16Vgl. Reidt/Schiller, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band 1, Stand 2014, § 1 UIG, Rn. 10 und § 10 UIG Rn. 1; Scherzberg, in: Fluck/Fischer/Fetzer,Informationsfreiheitsrecht, Band 1, Stand Oktober 2013, § 1 UIG Rn. 16.
17b) Die zuständigen Behörden sind ferner ermächtigt, die in den Umweltinspektionsberichten festgestellten Verstöße gegen die Genehmigungsanforderungen nach ihrer Schwere und dem Ausmaß ihrer Umweltrelevanz zu bewerten. Nach § 52 a Abs. 5 Satz 1 BImSchG hat der Umweltinspektionsbericht sowohl die relevanten Feststellungen über die Einhaltung der Genehmigungsanforderungen als auch Schlussfolgerungen, ob weitere Maßnahmen notwendig sind, zu enthalten. Verstößt der Betreiber einer Anlage „in schwerwiegender Weise“ gegen die Genehmigung, hat die zuständige Behörde nach § 52 a Abs. 3 S. 2 BImSchG eine zusätzliche Vor-Ort-Besichtigung innerhalb von sechs Monaten nach der Feststellung des Verstoßes durchzuführen. Nach diesen Regelungen ist die Behörde gehalten, eine Beurteilung der Verstöße vorzunehmen. Sowohl die erforderlichen Schlussfolgerungen zur Frage weiterer Maßnahmen als auch die Notwendigkeit von eventuellen zusätzlichen Überprüfungsmaßnahmen erfordern eine inhaltliche, bewertende Auseinandersetzung mit den festgestellten Verstößen. Dieser Anforderung wird in der Regel nur genügt, wenn die relevanten Feststellungen in Umweltinspektionsberichten auch Aussagen zur Umweltrelevanz von Verstößen enthalten; die lediglich technische Beschreibung eines festgestellten Mangels reicht hierzu überwiegend nicht aus. Damit wird im Ergebnis auch den Regelungen in § 10 Abs. 3 S. 1 UIG und § 10 Abs. 6 i.V.m. § 7 Abs. 3 UIG Rechnung getragen. Danach soll die Verbreitung von Umweltinformationen in einer für die Öffentlichkeit verständlichen Form erfolgen. Nur aufgrund fachkundiger Bewertungen ist die Öffentlichkeit in der Lage, die Schlussfolgerungen der Behörde zum Erfordernis weiterer Maßnahmen nachzuvollziehen. Ohne eine Bewertung der Feststellungen kann sie weder die tatsächliche (Umwelt)Bedeutung des Verstoßes einordnen noch zuverlässig beurteilen, ob die beabsichtigte Reaktion der zuständigen Behörde dem festgestellten Verstoß angemessen ist.
18Nach § 52 a Abs. 5 Satz 3 BImSchG ist der Umweltinspektionsbericht insgesamt zugänglich zu machen, ohne bestimmte Teile auszunehmen. Dies schließt die Ermächtigung der zuständigen Behörde ein, den Umweltinspektionsbericht nicht nur in Teilen, sondern insgesamt - einschließlich der Bewertungen - der Öffentlichkeit im Internet zugänglich zu machen.
19c) Der mit der Ermächtigungsgrundlage des § 52 a Abs. 5 Satz 3 BImSchG verbundene Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung und das Grundrecht auf Berufsfreiheit dürfte verfassungsrechtlich gerechtfertigt sein.
20Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung gewährleistet die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen seine personenbezogenen Daten preisgegeben und/oder verwendet werden. Das Recht gewährt seinen Trägern insbesondere Schutz gegen unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung oder Weitergabe von individualisierten oder individualisierbaren Einzelangaben über ihre persönlichen oder sachlichen Verhältnisse. Die Berufsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG gewährt allen Deutschen das Recht, den Beruf frei zu wählen und frei auszuüben. Sie schützt auch das berufsbezogenen Verhalten inländischer juristischer Personen, soweit sie ‑ wie die Antragstellerin ‑ eine Erwerbszwecken dienende Tätigkeit ausüben, die ihrem Wesen und ihrer Art nach in gleicher Weise einer juristischen wie einer natürlichen Person offensteht (Art. 19 Abs. 3 GG).
21Hinsichtlich des Schutzumfangs bestehen keine Unterschiede zwischen dem Grundrecht auf Berufsfreiheit und dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung. Weder ergibt sich aus der Berufsfreiheit ein gegenüber der informationellen Selbstbestimmung weitergehender Schutz, noch ergibt sich aus der informationellen Selbstbestimmung ein gegenüber der Berufsfreiheit weitergehender Schutz.
22Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 6. März 2014 - 1 BvR 3541/13 u.a. -, NJW 2014, 1581, juris Rn 32, und Urteil vom 24. November 2010 - 1 BvF 2/05 -, BVerfGE 128, 1, juris Rn. 205.
23Die genannten Grundrechte sind nicht schrankenlos gewährleistet. Der Einzelne muss Einschränkungen dieser Rechte hinnehmen, die im überwiegenden Interesse anderer oder der Allgemeinheit liegen. Solche Beschränkungen bedürfen einer gesetzlichen Grundlage, aus der sich die Voraussetzungen und der Umfang der Beschränkungen klar und für den Bürger erkennbar ergeben. Dies ist hier der Fall (dazu (1)). § 52 a Abs. 5 Satz 3 BImSchG entspricht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (dazu (2)). Die Ausgestaltung des Verfahrens entspricht den sachlichen Erfordernissen eines effektiven Grundrechtsschutzes (dazu (3)).
24Vgl. auch zu Folgendem z.B. BVerfG, Urteil vom 24. November 2010 - 1 BvF 2/05 -, BVerfGE 128, 1, juris Rn. 165 ff; OVG NRW, Beschluss vom 30. Oktober 2014 - 8 B 721/14 -, S. 11 ff. des Abdrucks.
25(1) § 52 a Abs. 5 Satz 3 BImSchG ist hinreichend klar und bestimmt. Anlass, Zweck und Grenzen des Eingriffs sind in der Ermächtigung bereichsspezifisch, präzise und normenklar festgelegt. Die Veröffentlichung von Umweltinspektionsberichten wird durch die in regelmäßigen Abständen oder außerordentlich stattfindenden Vor-Ort-Besichtigungen im Sinne des § 52 a Abs. 2 bis 4 BImSchG ausgelöst. Bei den Vor-Ort-Besichtigungen überprüft die zuständige Stelle turnusmäßig oder anlassbezogen insbesondere, ob der Betrieb der Anlage die Anforderungen der Genehmigung erfüllt. Die Veröffentlichung des Ergebnisses der Besichtigung einschließlich der Bewertung und der Schlussfolgerungen dient dazu, die Öffentlichkeit zum einen über Verstöße („relevante Feststellungen“) gegen die spezifisch umweltbezogenen Vorgaben der Genehmigung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG einschließlich der Nebenbestimmungen und zum anderen über die von der Behörde vor diesem Hintergrund eingeleiteten oder beabsichtigten Maßnahmen zu unterrichten. Diese inhaltliche Grenze entspricht der Zwecksetzung des zugrundeliegenden Unionsrechts, mit dem erweiterten Zugang der Öffentlichkeit zu umweltbezogenen Informationen dazu beizutragen, das Umweltbewusstsein zu schärfen, einen freien Meinungsaustausch und eine wirksamere Teilnahme der Öffentlichkeit an Entscheidungsverfahren in Umweltfragen zu ermöglichen und so den Umweltschutz und die Umweltqualität zu verbessern (Erwägung (1) zu RL 2010/75; auch Erwägung (14) zu RL 2010/75).
26(2) Der Grundrechtseingriff durch § 52 a Abs. 5 Satz 3 BImSchG ist verhältnismäßig. Der Gesetzgeber verfolgt mit der Veröffentlichung der umweltbezogenen Informationen legitime Gemeinwohlziele. Sie dient der Umsetzung unionsrechtlicher Regelungen, die die Verbesserung der Umweltqualität und des Umweltschutzes bezwecken. Dies soll durch erhöhte Transparenz umweltrelevanter Betätigungen Einzelner und der Entscheidungsfindungsprozesse der zuständigen Behörden erreicht werden. An der - vom Unionsrecht vorausgesetzten - Eignung der Veröffentlichung der Umweltinspektionsberichte, diesen Zweck zu fördern, bestehen keine Zweifel.
27Es fehlt auch nicht deshalb an der Erforderlichkeit, weil mit der Veröffentlichung nur der festgestellten Verstöße und der Schlussfolgerungen ohne eine Bewertung der Verstöße bezogen auf die gesetzliche Zielsetzung ein gleich geeignetes und den betroffenen Betreiber weniger belastendes Mittel gegeben wäre. Die Veröffentlichung der festgestellten Verstöße und der Schlussfolgerungen allein ist nicht in gleicher Weise geeignet, die Transparenz umweltrelevanter Betätigungen und behördlicher Entscheidungen zu erhöhen. Die Öffentlichkeit kann - wie oben dargelegt - ohne eine Bewertung des Verstoßes weder dessen Umweltrelevanz noch die behördlichen Reaktionen nachvollziehen.
28§ 52 a Abs. 5 Satz 3 BImSchG wahrt auch das Gebot der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne. Das Interesse der Allgemeinheit an einem wirksamen Umweltschutz überwiegt das Interesse der betroffenen Unternehmen, von geschäfts- und rufschädigenden Umweltinspektionsberichten verschont zu bleiben. Zwar ist der Eingriff in den grundrechtlich geschützten Freiheitsraum der betroffenen Betreiber nicht unerheblich. Die Betreiber haben - wie es die Antragstellerin auch geltend macht - aufgrund der Veröffentlichung eines genehmigungswidrigen Verhaltens negative wirtschaftliche Folgen zu gewärtigen, die auch langfristiger Art sein können. Das Gewicht dieser Folgen wird allerdings dadurch gemildert, dass die betroffenen Unternehmen selbst den Anlass für die Veröffentlichung geben. Die Betreiber der Anlagen kennen den Inhalt des Genehmigungsbescheids. Sie sind verpflichtet, die Anforderungen der Genehmigung zu erfüllen, und sie haben die Erfüllung dieser Vorgaben aufgrund ihrer innerbetrieblichen Einflussmöglichkeiten auch regelmäßig in der Hand. Erfüllen sie ihre Verpflichtungen, wird die Veröffentlichung für sie negativer Umweltinspektionsberichte vermieden.
29Die Unternehmen sind zwar nicht vor der aktiven Verbreitung zutreffender und sachlich gehaltener Informationen und auch nicht vor informationsbedingten Imageschäden und Umsatzeinbußen geschützt. Allerdings ist die Richtigkeit einer wettbewerbsrelevanten Information grundsätzlich Voraussetzung dafür, dass sie die Transparenz am Markt und damit dessen Funktionsfähigkeit fördert.
30Vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 2002 - 1 BvR 558/91 u.a. - BVerfGE 105, 279, juris Rn. 45 und 60 (Glykolwarnung); OVG NRW, Urteil vom 1. April 2014 - 8 A 655/12 -, juris Rn. 208 (zu einem Fall des Informationszugangs auf Antrag).
31Die Behörde muss vor diesem Hintergrund anders als bei der antragsabhängigen Herausgabe von Umweltinformationen,
32vgl. Reidt/Schiller, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band I, Stand 2014, § 7 UIG Rn. 11; OVG NRW, Urteil vom 1. April 2014 - 8 A 655/12 -, juris Rn. 228,
33vor einer aktiven Unterrichtung der Öffentlichkeit die Richtigkeit der Information überprüfen, jedenfalls muss sie entsprechende Zweifel kenntlich machen. Stellt sich eine Information nachträglich als falsch heraus oder trifft sie aufgrund einer nachträglichen Veränderung der Umstände nicht mehr zu, muss die Behörde mit der Löschung oder der Richtigstellung/Aktualisierung der Information reagieren. Diese aus dem Grundrechtsschutz der Betroffenen fließenden Pflichten der Behörde sind gesetzlich in § 10 Abs. 6 i.V.m. § 7 Abs. 3 UIG verankert. Nach § 10 Abs. 6 UIG finden § 7 Abs. 1 und 3 sowie die §§ 8 und 9 UIG bei der Unterrichtung der Öffentlichkeit entsprechende Anwendung. Nach § 7 Abs. 3 UIG, der unmittelbar für das Antragsverfahren nach §§ 3 ff. UIG gilt, gewährleisten die informationspflichtigen Stellen, soweit möglich, dass alle Umweltinformationen, die von ihnen oder für sie zusammengestellt werden, auf dem gegenwärtigen Stand, exakt und vergleichbar sind. Ungeachtet der Frage, ob die Behörde bei der Offenlegung - wie hier - eigener Informationen aus Gründen der Rechtsstaatlichkeit ohnehin eine Richtigkeitsgewähr trifft, ist den verfassungsrechtlichen Anforderungen bei der entsprechenden Anwendung dieser Vorschrift Rechnung zu tragen.
34Vgl. auch Weidemann/Krappel/v. Süßkind-Schwendi, DVBl. 2012, 1457, 1463.
35Zu diesen Anforderungen gehört auch, dass die zuständige Behörde den veröffentlichten Umweltinspektionsbericht ergänzt, wenn und soweit der Anlagenbetreiber festgestellte Mängel beseitigt hat. Diesem Erfordernis trägt der Erlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes NRW vom 24. September 2012 in der ergänzten Fassung vom 31. Juli 2013 (Seite 4) Rechnung.
36Die Informationen dürfen ferner - insbesondere auch zum Schutz des betroffenen Betreibers - nicht unsachlich sein. Diesem Ziel dient unter anderem das oben dargestellte Erfordernis, die in den Umweltinspektionsberichten festgestellten Verstöße gegen die Genehmigungsanforderungen auch nach ihrer Schwere und dem Ausmaß ihrer Umweltrelevanz zu beschreiben.
37(3) Der Grundrechtsschutz ist durch eine angemessene Verfahrensgestaltung abgesichert. Insoweit sind insbesondere Aufklärungs-, Auskunfts- Löschungs- und Ergänzungspflichten von Bedeutung. Auf die obigen Ausführungen zu den Prüf-, Löschungs- und Ergänzungspflichten der zuständigen Behörde bei unrichtigen Informationen oder nachträglichen maßgeblichen Änderungen der Sachlage kann verwiesen werden. § 52 a Abs. 5 Satz 2 BImSchG sieht ferner vor, dass der Bericht dem Betreiber innerhalb von zwei Monaten nach der Vor-Ort-Besichtigung zu übermitteln ist. Der Betreiber hat damit ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme.
38Notwendig ist nach § 10 Abs. 3 Satz 1 UIG und § 10 Abs. 6 i.V.m. mit § 7 Abs. 3 UIG auch eine hinreichend klare und verständliche Darstellung der Bewertung festgestellter Mängel gegenüber der Öffentlichkeit. Insoweit reicht eine Qualifizierung als „geringfügig“ oder „erheblich“ allein regelmäßig nicht aus. Ohne nähere Erläuterungen oder eine Offenlegung der diese Qualifizierung tragenden Maßstäbe (wie z.B. im Erlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur-und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 24. September 2012) haben diese Angaben keine ausreichende Aussagekraft oder verursachen möglicherweise sogar Fehlvorstellungen. Der von § 7 Abs. 3 UIG geforderten „Vergleichbarkeit“ der Umweltinformationen dient es, wenn - wie in Nordrhein-Westfalen - einheitliche Maßstäbe und Begrifflichkeiten aufgrund ministerieller Verwaltungsvorschriften zugrunde gelegt werden.
39Es fehlt schließlich auch nicht an einer ausreichenden zeitlichen Begrenzung der Veröffentlichung. Die Dauer der Veröffentlichung eines Umweltinspektionsberichts ist durch die nächste turnusmäßige oder anlassbezogene Vor-Ort-Besichtigung begrenzt. Dies ergibt sich aus einer Zusammenschau von § 52 a Abs. 3 Satz 1 BImSchG und § 2 Satz 3 UIG NRW i.V.m. § 10 Abs. 6 i.V.m. § 7 Abs. 3 UIG. Danach darf der Abstand zwischen zwei Vor-Ort-Besichtigungen bei Anlagen, die der höchsten Risikostufe unterfallen, ein Jahr, bei Anlagen, die der niedrigsten Stufe unterfallen, drei Jahre nicht überschreiten. Aus der grundsätzlichen Verpflichtung, die veröffentlichten Umweltinspektionsberichte auf dem gegenwärtigen Stand zu halten, folgt eine ein- bzw. dreijährige Begrenzung ihrer Veröffentlichung. Diese Zeiträume sind unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten nicht zu beanstanden. Der Erlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes NRW vom 24. September 2012 in der ergänzten Fassung vom 31. Juli 2013 sieht hiermit übereinstimmend vor, dass ein Umweltinspektionsbericht aus dem Internet zu entfernen ist, sobald ein aktualisierter Umweltinspektionsbericht für dieselbe Anlage im Internet veröffentlicht wird.
40d) Der streitgegenständliche Umweltinspektionsbericht über die Vor-Ort-Besichtigung der Anlage der Antragstellerin am 2. Mai 2013 entspricht den dargestellten Anforderungen. Die Bewertung der getroffenen relevanten Feststellungen - hier als „erheblich“ - ist als solche nicht zu beanstanden. Die im Erlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes NRW vom 24. September 2012 in der ergänzten Fassung vom 31. Juli 2013 angeführten und vom Antragsgegner bei der Bewertung angelegten Maßstäbe zur Beschreibung von Mängeln als geringfügig, erheblich oder schwerwiegend begegnen keinen Bedenken. Geringfügige Mängel sind danach festgestellte Verstöße gegen materielle oder formelle Anforderungen, die augenscheinlich nicht zu Umweltbeeinträchtigungen führen können. Erhebliche Mängel sind festgestellte Verstöße gegen materielle oder formelle Anforderungen, die zu Umweltbeeinträchtigungen führen können. Schwerwiegende Mängel sind festgestellte Verstöße gegen materielle oder formelle Anforderungen, die zu akuten erheblichen Umweltbeeinträchtigungen führen können. Diese Maßstäbe sind im Lichte des § 52 a Abs. 5 BImSchG sachgerecht, ausreichend differenziert und für unbeteiligte Dritte nachvollziehbar. Sie werden in dem angegriffenen Umweltinspektionsbericht auch ausdrücklich wiedergegeben und offengelegt.
41Es ist ferner nicht zu erkennen, dass die Darstellung der Mängel in dem Umweltinspektionsbericht vom 5. September 2013 sachlich unzutreffend ist.
42Auf die Frage, ob ein Anordnungsgrund vorliegt, kommt es nach alldem nicht mehr an.
43Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
44Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47, 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG.
45Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5 und 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 3. März 2015 hinsichtlich der Kostenentscheidung geändert.
Die Kosten des Verfahrens erster Instanz tragen die Antragstellerin zu 4/5 und der Antragsgegner zu 1/5.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin hat hinsichtlich der beiden aufgeführten Mängel keinen Erfolg. Die Antragstellerin hat insoweit keinen (weitergehenden) Unterlassungsanspruch glaubhaft gemacht (dazu I.). Das Gericht, in dessen Ermessen der Inhalt der einstweiligen Anordnung steht, kann dem Umstand, dass die Veröffentlichung des Umweltinspektionsberichts hinsichtlich eines Mangels (vorläufig) nur mit einer Ergänzung zulässig ist, durch eine entsprechende Änderung des Berichts Rechnung tragen (dazu II.). Hinsichtlich der Kostenentscheidung erster Instanz hat die Beschwerde teilweise Erfolg (dazu III.).
3I. Die Antragstellerin hat keinen über die Entscheidung des Verwaltungsgerichts hinausgehenden öffentlich-rechtlichen Anspruch auf Unterlassung der Veröffentlichung des Umweltinspektionsberichts vom 3. September 2014 in der Fassung des Schreibens der Bezirksregierung Arnsberg vom 20. März 2015 i. S. d. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft gemacht. Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO beschränkt ist, stellt die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Veröffentlichung des Umweltinspektionsberichts sei hinsichtlich der aufgeführten Mängel Nr. 1 („Beschädigungen am Auffangsystem des Tanklagers“) und Nr. 2 („Lagerung von wassergefährdenden Flüssigkeiten ohne die notwendigen materiellen und formellen Anforderungen“) zulässig, soweit auf Seite 2 des Berichts angegeben werde, dass die auf den Mangel Nr. 2 bezogene Ordnungsverfügung (erst) am 29. August 2014 erlassen worden sei, nicht durchgreifend in Frage.
4Das Beschwerdevorbringen ist zum Teil verspätet (dazu 1.). In der Sache kann sich die Antragstellerin gegenüber der Veröffentlichung des Umweltinspektionsberichts auf ihre Grundrechte berufen (dazu 2.). Ein (weitergehender) Anspruch auf Unterlassung der Veröffentlichung des Umweltinspektionsberichts kommt ihr aber nicht zu, weil die Veröffentlichung voraussichtlich rechtmäßig ist (dazu 3.).
51. Soweit die Antragstellerin in ihrer Beschwerdebegründung vom 19. Mai 2015 die unzureichende Erläuterung der Mängelbewertung insgesamt und die fehlerhafte Definition des Begriffs des erheblichen Mangels rügt, ist dieses Vorbringen nicht innerhalb der Begründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO erfolgt. Nach dieser Vorschrift hat die Begründung binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung (hier am 3. März 2015) zu erfolgen. Nach Ablauf der Begründungsfrist können nur bereits vorgebrachte Gründe noch vertieft werden.
6Vgl. OVG M.-V., Beschluss vom 7. Oktober 2003 ‑ 1 M 34/03 -, juris Rn. 4 f.; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 6. November 2012 - 3 S 2003/12 -, NJW 2013, 889 = juris Rn. 1; Bay. VGH, Beschluss vom 22. Januar 2013 - 15 CS 12.2005 -, juris Rn. 19; Guckelberger, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Auflage 2014, § 146 Rn. 85.
72. Die Grundrechte schützen vor rechtswidrigen Beeinträchtigungen jeder Art. Der Grundrechtsträger kann daher gestützt auf das jeweilige Grundrecht Unterlassung verlangen, wenn ihm eine Rechtsverletzung (wiederholt) droht oder sie bereits eingetreten ist und noch andauert.
8Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 9. September 2013 - 5 B 417/13 -, NWVBl. 2013, 120 = juris Rn. 13, vom 24. April 2013 - 13 B 192/13 -, NWVBl 2013, 334 = juris Rn. 8, jeweils m. w. N., und vom 6. November 2014 - 8 B 1101/14 -, juris Rn. 5.
9Die Antragstellerin kann sich als juristische Person privaten Rechts gegenüber der Veröffentlichung des Umweltinspektionsberichts im Internet auf die Grundrechte auf informationelle Selbstbestimmung als auch auf Berufsfreiheit berufen. Sie wird durch die Veröffentlichung in ihrer maßgeblichen wirtschaftlich-unternehmerischen Tätigkeit unmittelbar tangiert. Dieser Grundrechtsschutz steht ihr der Sache nach auch insoweit zu, als die Veröffentlichung des Umweltinspektionsberichts durch das Unionsrecht bestimmt ist.
10Vgl. hierzu ausführlich OVG NRW, Beschluss vom 30. Oktober 2014 - 8 B 721/14 -, NVwZ 2015, 304 = juris Rn. 8 ff.; vgl. ebenfalls OVG NRW, Beschluss vom 6. November 2014 - 8 B 1101/14 -, juris Rn. 7.
113. Die der Antragstellerin zukommende grundrechtlich gesicherte Rechtsposition begründet hinsichtlich der beiden aufgeführten Mängel keinen Unterlassungsanspruch. Die Rügen der Beschwerdebegründung stellen die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur voraussichtlichen Rechtmäßigkeit der Internet-Veröffentlichung des Umweltinspektionsberichts in der aktuellen Fassung nicht infrage. § 52a Abs. 5 Satz 3 BImSchG stellt eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage für die Veröffentlichung einschließlich der Mängelbewertung dar (dazu a). Die Antragstellerin hatte vor der Zugänglichmachung ausreichend Möglichkeit zur Stellungnahme (dazu b). Die Veröffentlichung des Umweltinspektionsberichts ist nicht wegen eines Verstoßes gegen § 52a Abs. 5 Satz 2 BImSchG rechtswidrig (dazu c). Aus der in § 52a Abs. 5 Satz 3 BImSchG bestimmten Frist folgt kein Veröffentlichungsverbot (dazu d). Die Veröffentlichung des Mangels am Auffangsystem des Tanklagers steht mit § 52a Abs. 5 Sätze 1 und 3 BImSchG in Einklang (dazu e).
12a) Die zuständigen Behörden sind ermächtigt, die in der Vor-Ort-Besichtigung festgestellten Verstöße gegen die Genehmigungsanforderungen nach ihrer Schwere und dem Ausmaß ihrer Umweltrelevanz zu bewerten und diese Bewertung zu veröffentlichen.
13Nach § 52a Abs. 5 Satz 1 BImSchG hat der Bericht sowohl die relevanten Feststellungen über die Einhaltung der Genehmigungsanforderungen als auch Schlussfolgerungen, ob weitere Maßnahmen notwendig sind, zu enthalten. Verstößt der Betreiber einer Anlage "in schwerwiegender Weise" gegen die Genehmigung, hat die zuständige Behörde nach § 52a Abs. 3 Satz 2 BImSchG eine zusätzliche Vor-Ort-Besichtigung innerhalb von sechs Monaten nach der Feststellung des Verstoßes durchzuführen. Nach diesen Regelungen ist die Behörde gehalten, eine Beurteilung der Verstöße vorzunehmen. Sowohl die erforderlichen Schlussfolgerungen zur Frage weiterer Maßnahmen als auch die Notwendigkeit von eventuellen zusätzlichen Überprüfungsmaßnahmen erfordern eine inhaltliche, bewertende Auseinandersetzung mit den festgestellten Verstößen.
14Die Bewertung der Mängel entspricht auch den Regelungen in § 10 Abs. 3 Satz 1 UIG und § 10 Abs. 6 i.V.m. § 7 Abs. 3 UIG, wonach die Verbreitung von Umweltinformationen in einer für die Öffentlichkeit verständlichen Form erfolgen soll. Nur aufgrund fachkundiger Bewertungen ist die Öffentlichkeit in der Lage, die Schlussfolgerungen der Behörde zum Erfordernis weiterer Maßnahmen nachzuvollziehen. § 52a Abs. 5 Satz 3 BImSchG bestimmt, dass der Bericht insgesamt zugänglich zu machen ist, ohne Teile auszunehmen. Gegen die auf der Grundlage des Erlasses des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes NRW vom 24. September 2012 in der ergänzten Fassung vom 31. Juli 2013 angeführten und von der Bezirksregierung Arnsberg zugrundegelegten Bewertungsmaßstäbe bestehen dabei keine Bedenken.
15Vgl. dazu ausführlich OVG NRW, Beschlüsse vom 30. Oktober 2014 - 8 B 721/14 -, NVwZ 2015, 304 = juris Rn. 32 ff., und vom 6. November 2014 - 8 B 1101/14 -, juris Rn. 37.
16Die abweichende Ansicht des Verwaltungsgerichts Düsseldorf,
17vgl. Beschluss vom 12. Januar 2015 - 3 L 2899/14 -, juris Rn. 11, und Urteil vom 22. Januar 2015 - 3 K 5152/14 -, juris Rn. 24,
18gibt keinen Anlass für eine Änderung der Senatsrechtsprechung. Das Verwaltungsgericht führt keine neuen Argumente an, die die Auffassung des Senats in Frage stellen würden.
19b) Die Antragstellerin hatte vorliegend hinreichend Gelegenheit zur Stellungnahme. Ein Anhörungserfordernis ergibt sich nicht aus § 28 Abs. 1 VwVfG NRW. Diese Vorschrift ist nicht anwendbar, weil die Zugänglichmachung des Berichts nach § 52a Abs. 5 Satz 3 BImSchG mangels Regelungscharakters keinen Verwaltungsakt darstellt.
20Vgl. Kment/Pleiner, ZUR 2015, 330, 335; vgl. hierzu allgemein Schoch, NVwZ 2012, 1497, 1502.
21Ob es im Vorfeld der Veröffentlichung des Berichts der Anhörung des betroffenen Anlagenbetreibers aus allgemeinen rechtstaatlichen Erwägungen bedarf,
22vgl. insoweit ablehnend in Bezug auf staatliche Informationstätigkeit Hess. VGH, Beschluss vom 24. Januar 2003 - 11 TG 1982/02 -, NVwZ 2003, 1000 = juris Rn. 8; Bay. VGH, Beschluss vom 14. Februar 2003 - 5 CE 02.3212 -, NVwZ 2003, 998 = juris Rn. 34,
23kann dahinstehen, weil § 52a Abs. 5 Satz 2 BImSchG eine spezielle Regelung trifft. Zwar enthält § 52a Abs. 5 Sätze 2 und 3 BImSchG nur Fristen für die Übersendung des Umweltinspektionsberichts an den Betreiber bzw. die Veröffentlichung und bestimmt keine ausdrückliche Verpflichtung zur Anhörung. Aus der Systematik der Vorschrift folgt aber, dass die Staffelung der Fristen in Ansehung des erkennbaren Eingriffs in die Rechte des Anlagenbetreibers durch Veröffentlichung des Berichts voraussetzt, dass diesem zuvor Gelegenheit zur Kenntnisnahme zu geben ist, so dass er noch Einwendungen geltend machen kann.
24Vgl. insoweit OVG NRW, Beschlüsse vom 30. Oktober 2014 - 8 B 721/14 -, NVwZ 2015, 304 = juris Rn. 46, und vom 6. November 2014 - 8 B 1101/14 -, juris Rn. 36; Kment/Pleiner, ZUR 2015, 330, 335.
25Dies entspricht auch der Intention des Gesetzgebers, nach der der Anlagenbetreiber den Bericht zur Kenntnis nehmen und sich mit der Behörde gegebenenfalls über Unklarheiten vor der Veröffentlichung „abstimmen“ können soll.
26Vgl. den Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drs. 17/10486, Seite 33, zu § 52a Abs. 5 BImSchG (bezogen auf die sog. Bürokratiekosten).
27Diesem Erfordernis hat die Bezirksregierung Arnsberg genüge getan, indem sie der Antragstellerin den Bericht vor Veröffentlichung mit Schreiben vom 11. Dezember 2014 übersandt und ihr bis zum 15. Januar 2015 Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt hat. Entgegen der Auffassung der Beschwerde war die Anhörung nicht nur auf den Schutz personenbezogener Daten, Rechte am geistigen Eigentum sowie Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse bezogen. Dies folgt schon aus der Trennung beider Aussagen sowie der umfassenden Bezugnahme auf die „Verletzung Ihrer Rechte“ in dem Schreiben vom 11. Dezember 2014, dem der beabsichtigte vollständige Umweltinspektionsbericht beigefügt war.
28c) Die Veröffentlichung des Umweltinspektionsberichts verletzt die Antragstellerin nicht deshalb in ihren Rechten, weil ihr der Bericht erst nach Ablauf der Frist des § 52a Abs. 5 Satz 2 BImSchG übermittelt worden ist. Nach dieser Vorschrift ist der Bericht dem Betreiber innerhalb von zwei Monaten nach der Vor-Ort-Besichtigung durch die zuständige Behörde zu übermitteln. Dies ist vorliegend nicht geschehen. Die Vor-Ort-Besichtigung der Anlage fand am 26. November 2013 statt. Die Bezirksregierung Arnsberg übermittelte der Antragstellerin den (ursprünglichen) Umweltinspektionsbericht vom 3. September 2014 erstmals mit Schreiben vom 4. September 2014.
29Entgegen der Auffassung der Antragstellerin führt eine Überschreitung der Zwei-Monats-Frist des § 52a Abs. 5 Satz 2 BImSchG nicht grundsätzlich zu einer Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung oder einem generellen Veröffentlichungsverbot. Weder der Wortlaut der Vorschrift (dazu aa) noch eine an Sinn und Zweck orientierte Auslegung (dazu bb) stehen einer Veröffentlichung nach Ablauf der Frist entgegen. Wenn und soweit die Überprüfungsmöglichkeit des Anlagenbetreibers aufgrund Zeitablaufs eingeschränkt ist, kann dies zu einer Reduzierung der Darlegungslast führen und im Ausnahmefall einen Anspruch auf Unterlassung der Veröffentlichung begründen (dazu cc).
30aa) Dem Wortlaut der Vorschrift kann ein grundsätzliches Verbot der Veröffentlichung nach Ablauf der Frist des § 52a Abs. 5 Satz 2 BImSchG nicht entnommen werden. Zwar obliegt der zuständigen Behörde - worauf die Beschwerde zu Recht hinweist - eine gesetzliche Pflicht, den Umweltinspektionsbericht innerhalb dieser Frist nach der Vor-Ort-Besichtigung zu übermitteln. Dies entspricht auch dem Wortlaut der Richtlinie 2010/75/EU. Nach Art. 23 Abs. 6 Unterabs. 2 Satz 1 der Richtlinie 2010/75/EU wird der Bericht dem betreffenden Betreiber binnen zwei Monaten nach der Vor-Ort-Besichtigung übermittelt. Der Unterschied in der Formulierung („ist zu übermitteln“ bzw. „wird übermittelt“) ist rein sprachlicher Natur. Auch die englische („The report shall be notified […] within 2 month“) sowie die französische Fassung („Le rapport est notifié […] dans un délai de deux mois“) des Richtlinien-Textes stellen insoweit ein eindeutiges Erfordernis auf. Weder der Text des Art. 23 Abs. 6 Unterabs. 2 der Richtlinie 2010/75/EU noch § 52a Abs. 5 BImSchG knüpfen aber an die Überschreitung der Übermittlungsfrist eine ausdrückliche Rechtsfolge.
31bb) Sinn und Zweck der Regelung des § 52a Abs. 5 BImSchG wie auch des Art. 23 Abs. 6 der Richtlinie 2010/75/EU stehen einer generellen Unzulässigkeit der Veröffentlichung eines zu spät an den Anlagenbetreiber übermittelten Umweltinspektionsberichts entgegen. Die Richtlinie 2010/75/EU nimmt in dem Erwägungsgrund Nr. 27 ausdrücklich Bezug auf das Übereinkommen von Aarhus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (Aarhus-Konvention) und nennt als Ziel der Richtlinie u.a., das Bewusstsein der Öffentlichkeit im Hinblick auf Umweltbelange zu stärken. Vor diesem Hintergrund bestimmt Art. 23 Abs. 6 Unterabs. 2 Satz 2 der Richtlinie 2010/75/EU, dass die zuständige Behörde den Bericht über die Vor-Ort-Besichtigung der Öffentlichkeit zugänglich macht. Dabei verweist die Vorschrift auf die Richtlinie 2003/4/EG über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen. Die Erwägungsgründe dieser Richtlinie weisen ebenfalls auf die Bedeutung des Zugangs der Öffentlichkeit zu umweltbezogenen Informationen hin, um das Umweltbewusstsein zu schärfen und so letztendlich den Umweltschutz zu verbessern (Erwägungsgrund Nr. 1 der Richtlinie 2003/4/EG). Dies präzisierend weist der Erwägungsgrund Nr. 16 der Richtlinie 2003/4/EG darauf hin, dass die Bekanntgabe von Informationen die allgemeine Regel sein solle und dass Behörden [nur] befugt sein sollten, Anträge auf Zugang zu Umweltinformationen in bestimmten, genau festgelegten Fällen abzulehnen. Die Gründe für die Verweigerung der Bekanntgabe seien eng auszulegen, wobei das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe gegen das Interesse an der Verweigerung der Bekanntgabe abgewogen werden solle. Diese allgemeinen Erwägungen sind auch für die Bekanntgabe von Umweltinformationen in der Form von Berichten über eine Vor-Ort-Besichtigung maßgebend.
32Vor dem Hintergrund der vom Richtliniengeber ausdrücklich hervorgehobenen Bedeutung der Zugänglichkeit von Umweltinformationen kann das Fehlen einer Regelung über die Folgen einer Überschreitung der Übermittlungsfrist in Art. 23 Abs. 6 Unterabs. 2 Satz 1 der Richtlinie 2010/75/EU nicht so verstanden werden, dass jede Überschreitung zur Unzulässigkeit der Veröffentlichung führt. Die Richtlinie hätte vielmehr eine ausdrückliche Regelung getroffen, wenn eine solche Rechtsfolge beabsichtigt gewesen wäre. Gleiches gilt für § 52a Abs. 5 BImSchG, der in seiner Zielsetzung Art. 23 Abs. 6 der Richtlinie 2010/75/EU entspricht.
33Vgl. zur Umsetzung die Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung, BT-Drs. 17/10486, Seite 24 unter Punkt II. b) „Auflagenüberwachung und Umweltinspektion“, sowie Seite 44 zu § 52a Abs. 5 BImSchG.
34cc) Dem steht nicht entgegen, dass mit zunehmendem Zeitablauf dem Anlagenbetreiber eine qualifizierte Stellungnahme zu Feststellungen in der Vor-Ort-Besichtigung schwerer fallen kann, wenn und soweit diese - trotz Einhaltung aller Dokumentationspflichten - nicht mehr in gleichem Maß überprüfbar sind. § 52a Abs. 5 Satz 2 BImSchG geht davon aus, dass der Anlagenbetreiber bei Einhaltung einer Frist von zwei Monaten grundsätzlich in der Lage ist, die Feststellungen zu überprüfen. Ist diese Frist hingegen überschritten und beruft sich der Anlagenbetreiber nachvollziehbar darauf, die Richtigkeit der Feststellungen trotz hinreichender Anstrengungen nicht mehr überprüfen zu können, kann dies zu eine Reduzierung der Darlegungslast führen und im Ausnahmefall einen Anspruch auf Unterlassen der Veröffentlichung begründen. Insofern kommt der grundrechtlichen Schutzposition des Anlagenbetreibers nach Ablauf der Frist des § 52a Abs. 2 Satz 2 BImSchG eine besondere Bedeutung zu, aus der sich erhöhte Anforderungen an den Nachweis des Mangels durch die Behörde ergeben können.
35Im vorliegenden Fall hat die Antragstellerin das Bestehen der Mängel weder im Zeitpunkt der Vor-Ort-Besichtigung noch später in Zweifel gezogen. Sie ist daher durch das Verstreichen der Frist des § 52a Abs. 5 Satz 2 BImSchG in ihren Rechten auch nicht beeinträchtigt worden.
36d) Entgegen der Auffassung der Beschwerde folgt auch aus § 52a Abs. 5 Satz 3 BImSchG keine Unzulässigkeit der Veröffentlichung. Dieser bestimmt eine (Maxi- mal-)Frist von vier Monaten, innerhalb derer der Bericht der Öffentlichkeit zugänglich zu machen ist. Ziel der Vorschrift ist nach den vorstehenden Ausführungen, eine zeitnahe und damit effektive Information der Öffentlichkeit über die Einhaltung der Genehmigungsauflagen und etwaig zu treffende Maßnahmen und damit über Umweltbelange zu sichern. Aus diesem Ziel und der Bestimmung einer viermonatigen Frist zur Veröffentlichung folgt aber nicht, dass eine spätere Veröffentlichung unzulässig wäre. Zwar ist gerade die Aktualität der Information über die Einhaltung von Genehmigungsauflagen für die Öffentlichkeit von Bedeutung. So wirkt eine möglichst zeitnahe Unterrichtung der Öffentlichkeit von schwerwiegenden Verstößen, aufgrund derer nach § 52a Abs. 3 Satz 2 BImSchG eine (weitere) Vor-Ort-Untersuchung innerhalb von sechs Monaten durchzuführen ist, darauf hin, dass diese Verstöße nunmehr bis zu dieser weiteren Vor-Ort-Untersuchung behoben werden. Verzögert sich ‑ gleich aus welchen Gründen - die Veröffentlichung über die Frist von vier Monaten hinaus, besteht das Interesse der Öffentlichkeit an der Veröffentlichung des weiter aktuellen Berichts aber fort. Dieses endet erst mit der Veröffentlichung eines neuen Berichts nach Ablauf der Fristen des § 52a Abs. 3 Satz 1 BImSchG.
37e) Die Aufnahme des Mangels Nr. 1 „Beschädigung am Auffangsystem des Tanklagers“ in den Bericht über die Vor-Ort-Inspektion steht entgegen der Auffassung der Antragstellerin auch mit § 52a Abs. 5 Sätze 1 und 3 BImSchG in Einklang. Nach § 52a Abs. 5 BImSchG erstellt die Behörde nach jeder Vor-Ort-Besichtigung einer Anlage einen Bericht mit den relevanten Feststellungen über die Einhaltung der Genehmigungsanforderungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 und der Nebenbestimmungen nach § 12 sowie mit Schlussfolgerungen, ob weitere Maßnahmen notwendig sind. Dieser Bericht hat grundsätzlich die gesamte Anlage zu umfassen (dazu aa). Von ihrem umfassenden Untersuchungsauftrag kann die Behörde nur aus sachlich rechtfertigenden Gründen abweichen. Dies kann der Fall sein, wenn ein Mangel allen Beteiligten bekannt ist und offensichtlich fortbesteht (dazu bb). Ein solcher Ausnahmefall dürfte hier gegeben sein (dazu cc).
38aa) Der nach § 52a Abs. 5 Satz 3 BImSchG zugänglich zu machende Bericht über die Vor-Ort-Besichtigung ist keine allgemeine Beschreibung der Rechtskonformität der Anlage, sondern umfasst grundsätzlich nur Feststellungen im Zusammenhang mit der Vor-Ort-Besichtigung. Zeitlicher und sachlicher Anknüpfungspunkt ist die Überwachungsmaßnahme der Vor-Ort-Besichtigung. Umfang und Inhalt des Berichts sind daher auf die konkrete Vor-Ort-Besichtigung bezogen und orientieren sich an deren Aufgabenstellung.
39Aufgabe der in regelmäßigen Abständen durchzuführenden Vor-Ort-Besichtigung ist grundsätzlich eine Inspektion der gesamten Anlage, nicht lediglich von Teilen derselben. Dementsprechend verlangt Art. 23 Abs. 1 der Richtlinie 2010/75/EU, dass die Umweltinspektion die Prüfung der gesamten Bandbreite an Auswirkungen der betreffenden Anlage auf die Umwelt umfasst. Ferner sehen Art. 23 Abs. 6 der Richtlinie 2010/75/EU und § 52a Abs. 5 S. 1 BImSchG vor, dass der im Anschluss an die Vor-Ort-Besichtigung zu erstellende Bericht die relevanten Feststellungen bezüglich der Einhaltung der Genehmigungsanforderungen und -auflagen zu treffen hat; Untersuchungsziel jeder regelmäßigen Vor-Ort-Besichtigung muss daher die Überprüfung der Einhaltung des gesamten umweltrelevanten Genehmigungsinhalts sein. Bereits bekannte und fortbestehende Mängel sind hiervon nicht ausgeschlossen. Dies folgt aus Sinn und Zweck der Vor-Ort-Besichtigungen und der zwingenden Zugänglichmachung der Berichte. Die Öffentlichkeit soll (auch) die Möglichkeit erhalten, die Entwicklung der Anlage im Hinblick auf die Einhaltung der Genehmigung zu verfolgen. So ist Ziel der Richtlinie 2010/75/EU, den Zugang zu Informationen in Umweltangelegenheiten und das Bewusstsein der Öffentlichkeit im Hinblick auf Umweltbelange zu stärken (Erwägungsgrund Nr. 27). Ein Bericht über eine Vor-Ort-Besichtigung, deren Aufgabe die Inspektion der gesamten Anlage ist, würde gegenüber der Öffentlichkeit einen irreführenden Eindruck erzeugen und sein Informationsziel verfehlen, wenn er nicht auch die bereits bekannten und fortbestehenden Mängel aufführen würde.
40bb) Von diesem umfassenden Untersuchungsauftrag kann die zuständige Behörde nur bei Vorliegen sachlich gerechtfertigter Gründe abweichen. Ein solcher Fall kann etwa dann vorliegen, wenn ein umweltrelevanter Teil der Anlage zuvor - etwa bei einer anlassbezogenen Vor-Ort-Besichtigung - inspiziert worden ist, die gegebenenfalls erforderlichen Maßnahmen getroffen worden sind und deshalb keine Notwendigkeit besteht, kurzfristig erneut eine Untersuchung vorzunehmen. Auf eine erneute Besichtigung des relevanten Anlagenteils wird die zuständige Behörde allerdings nur ausnahmsweise dann verzichten können, wenn der früher festgestellte Mangel offensichtlich - und von keiner Seite bestritten - noch nicht beseitigt worden ist. Dies kann etwa der Fall sein, wenn die Beseitigung des Mangels einen Antrag und/oder die Vorlage von Unterlagen bei der zuständigen Behörde voraussetzt und dies noch nicht erfolgt ist. In einer solchen Situation ist die Behörde berechtigt, auch ohne (erneute) Besichtigung des Anlagenteils in den Umweltinspektionsbericht aufzunehmen, dass ein bereits bekannter Mangel im Zeitpunkt der Vor-Ort-Besichtigung noch bestand und welche Maßnahmen zu seiner Beseitigung bereits getroffen worden bzw. noch zu treffen sind. Es wäre eine bloße Förmelei, hier als Voraussetzung für die Aufnahme in den Bericht eine erneute und überflüssige Besichtigung des betroffenen Anlagenteils zu verlangen. Eine solche Vorgehensweise wird die Behörde gegenüber dem Anlagenbetreiber im Vor-Ort-Termin allerdings regelmäßig nachvollziehbar zu thematisieren haben. Lediglich in besonderen Ausnahmefällen, in denen sich auch eine Aufnahme in den Umweltbericht offensichtlich aufdrängt, kann auch hierauf verzichtet werden.
41Dass bereits bekannte Mängel in einen Bericht aufgenommen werden dürfen, wird im Übrigen bestätigt durch die Systematik des § 52a BImSchG. Nach § 52a Abs. 5 Satz 1 BImSchG hat die zuständige Behörde nach jeder Vor-Ort-Besichtigung einer Anlage einen Bericht mit den relevanten Feststellungen über die Einhaltung der Genehmigungsanforderungen zu erstellen; hierzu zählt auch die zusätzliche Vor-Ort-Besichtigung nach § 52a Abs. 3 Satz 2 BImSchG, die insbesondere der Klärung dient, ob ein festgestellter schwerwiegender Mangel beseitigt worden ist oder noch fortbesteht. Auch dieser Bericht ist der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
42cc) Gemessen an diesen Grundsätzen ist die Angabe des Mangels am Auffangsystem des Tanklagers in dem Bericht der Bezirksregierung Arnsberg von § 52a Abs. 5 Sätze 1 und 3 BImSchG gedeckt. Dabei kann dahinstehen, ob die Antragsgegnerin die Tanklager 1, 2 und 3 bei der Vor-Ort-Besichtigung am 26. November 2013 erneut besichtigt und den Mangel an dem Auffangsystem festgestellt hat. Der Mangel musste ausnahmsweise nicht erneut festgestellt werden. Er war allen Beteiligten bekannt. So verweist der über die Vor-Ort-Besichtigung angefertigte Vermerk der Bezirksregierung vom 14. Februar 2014 darauf, der Zustand des Auffangsystems sei durch mehrere Besichtigungen (zuletzt am 21. Oktober 2013) bekannt gewesen, und nimmt zur weiteren Erläuterung Bezug auf die Ordnungsverfügung vom 30. November 2012. Nach den Ausführungen der Bezirksregierung Arnsberg in dem Schriftsatz vom 28. April 2015, denen die Antragstellerin insoweit nicht entgegengetreten ist, hat diese den Mangel im Termin auch vollumfänglich bestätigt.
43Der Mangel war auch offensichtlich noch nicht beseitigt worden. Hierfür bedurfte es eines Antrags auf Eignungsfeststellung nach § 63 Abs. 1 WHG bzw. eines Nachweises nach § 63 Abs. 3 WHG, dass eine Eignungsfeststellung entfallen könne. Ausweislich der Niederschrift über die Besprechung zwischen der Antragstellerin und der Bezirksregierung Arnsberg am 21. Oktober 2013 erforderte der Nachweis der wasserrechtlichen Eignung des beabsichtigten Sanierungsverfahrens weitergehende Laboruntersuchungen. Nach dem vereinbarten Zeitplan sollten diese bis Ende November durchgeführt werden. Die vollständigen Antragsunterlagen sollten sodann bis Ende Januar 2014 vorgelegt werden. Vor diesem Hintergrund wäre es nicht zu beanstanden, wenn die Bezirksregierung Arnsberg in der Vor-Ort-Besichtigung auf eine Besichtigung des Auffangsystems gänzlich verzichtet hätte.
44II. Eine teilweise Rechtswidrigkeit der beabsichtigten Veröffentlichung führt nicht zwangsläufig zu einem Anspruch, die Veröffentlichung des Umweltinspektionsberichts vollständig zu unterlassen. Dem Gericht kommt nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 938 Abs. 1 ZPO ein Ermessensspielraum zu. Es kann hinsichtlich des Inhalts der einstweiligen Anordnung hinter dem Antrag zurückbleiben oder auch eine geeignete andere Regelung treffen.
45Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 12. Januar 1989 ‑ 7 CE 88.3403 -, BayVBl 1989, 660; OVG Lüneburg, Beschluss vom 12. Juli 1990 - 1 M 35/90 -, BRS 50 Nr. 212; Kopp/Schenke, VwGO, 21. Auflage 2015, § 123 Rn. 28; Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Auflage 2014, § 123 Rn. 109.
46Kann der Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung eines Umweltinspektionsberichts durch andere Maßnahmen als eine völlige Untersagung - hier durch eine Ergänzung - begegnet werden, dient es der Verwirklichung der Ziele des § 52a Abs. 5 BImSchG und damit der Richtlinie 2010/75/EU, den Bericht in veränderter Form zu veröffentlichen. Auf diese Weise können sowohl das Interesse der Öffentlichkeit an der Veröffentlichung der relevanten Fragestellungen als auch die Rechte des Anlagenbetreibers gewahrt werden. Insoweit ist gegen die Anordnung der Ergänzung durch das Verwaltungsgericht nichts zu erinnern. Ob der Antragstellerin möglicherweise ein darüber hinausgehender Anspruch auf Streichung des ergänzten Satzes zusteht, weil die Passage auch in der ergänzten Fassung noch Irritationen beim Leser erzeugen könnte, bedarf keiner Entscheidung, weil die Antragstellerin insoweit keine Rügen erhoben hat.
47III. Hinsichtlich der Kostenentscheidung erster Instanz hat die Beschwerde teilweise Erfolg. § 158 Abs. 1 VwGO steht der Abänderung der Kostenentscheidung nicht entgegen, da nach dieser Vorschrift nur die selbständige und alleinige Anfechtung der Kostenentscheidung ausgeschlossen ist.
48Vgl. OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 12. Mai 1998 ‑ 12 A 12501/97 -, NVwZ 1999, 198 = juris Rn. 18, unter Bezugnahme auf BGH, Urteil vom 27. Juni 1955 - II ZR 232/54 -, BGHZ 17, 392, 397.
49Soweit das Verwaltungsgericht die Ergänzung des Umweltinspektionsberichts in Bezug auf den Mangel Nr. 2 angeordnet hat, sieht der Senat das Unterliegen des Antragsgegners nicht als geringfügig i. S. d. § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO an. Die angeordnete Ergänzung entspricht einem wesentlichen Begehren der Antragstellerin, so dass eine Kostentragung des Antragsgegners in erster Instanz in der angegebenen Höhe angemessen ist. Der weitergehende Antrag der Antragstellerin, die Kosten dem Antragsgegner ganz aufzuerlegen, hat hingegen keinen Erfolg.
50Die Kostenfolge für das Beschwerdeverfahren ergibt sich aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Der Senat sieht das teilweise Obsiegen der Antragstellerin in Bezug auf die Kostenfolge als geringfügig an.
51Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2, 47 GKG. Aufgrund der Vorläufigkeit der begehrten Regelung setzt der Senat nach Nr. 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung von Juli 2013,
52abrufbar unter http://www.bverwg.de/medien/pdf/ streitwertkatalog.pdf,
53im vorliegenden Verfahren die Hälfte des Hauptsachestreitwerts an.
54Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO sowie §§ 68 Abs. 1 Satz 5 und 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
(1) Überwachungspläne haben Folgendes zu enthalten:
- 1.
den räumlichen Geltungsbereich des Plans, - 2.
eine allgemeine Bewertung der wichtigen Umweltprobleme im Geltungsbereich des Plans, - 3.
ein Verzeichnis der in den Geltungsbereich des Plans fallenden Anlagen, - 4.
Verfahren für die Aufstellung von Programmen für die regelmäßige Überwachung, - 5.
Verfahren für die Überwachung aus besonderem Anlass sowie - 6.
soweit erforderlich, Bestimmungen für die Zusammenarbeit zwischen verschiedenen Überwachungsbehörden.
(2) Auf der Grundlage der Überwachungspläne erstellen oder aktualisieren die zuständigen Behörden regelmäßig Überwachungsprogramme, in denen auch die Zeiträume angegeben sind, in denen Vor-Ort-Besichtigungen stattfinden müssen. In welchem zeitlichen Abstand Anlagen vor Ort besichtigt werden müssen, richtet sich nach einer systematischen Beurteilung der mit der Anlage verbundenen Umweltrisiken insbesondere anhand der folgenden Kriterien:
- 1.
mögliche und tatsächliche Auswirkungen der betreffenden Anlage auf die menschliche Gesundheit und auf die Umwelt unter Berücksichtigung der Emissionswerte und -typen, der Empfindlichkeit der örtlichen Umgebung und des von der Anlage ausgehenden Unfallrisikos, - 2.
bisherige Einhaltung der Genehmigungsanforderungen nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 und der Nebenbestimmungen nach § 12, - 3.
Eintragung eines Unternehmens in ein Verzeichnis gemäß den Artikeln 13 bis 15 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001, sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 1).
(3) Der Abstand zwischen zwei Vor-Ort-Besichtigungen darf die folgenden Zeiträume nicht überschreiten:
- 1.
ein Jahr bei Anlagen, die der höchsten Risikostufe unterfallen, sowie - 2.
drei Jahre bei Anlagen, die der niedrigsten Risikostufe unterfallen.
(4) Die zuständigen Behörden führen unbeschadet des Absatzes 2 bei Beschwerden wegen ernsthafter Umweltbeeinträchtigungen, bei Ereignissen mit erheblichen Umweltauswirkungen und bei Verstößen gegen die Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen eine Überwachung durch.
(5) Nach jeder Vor-Ort-Besichtigung einer Anlage erstellt die zuständige Behörde einen Bericht mit den relevanten Feststellungen über die Einhaltung der Genehmigungsanforderungen nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 und der Nebenbestimmungen nach § 12 sowie mit Schlussfolgerungen, ob weitere Maßnahmen notwendig sind. Der Bericht ist dem Betreiber innerhalb von zwei Monaten nach der Vor-Ort-Besichtigung durch die zuständige Behörde zu übermitteln. Der Bericht ist der Öffentlichkeit nach den Vorschriften über den Zugang zu Umweltinformationen innerhalb von vier Monaten nach der Vor-Ort-Besichtigung zugänglich zu machen.
(1) Die informationspflichtigen Stellen unterrichten die Öffentlichkeit in angemessenem Umfang aktiv und systematisch über die Umwelt. In diesem Rahmen verbreiten sie Umweltinformationen, die für ihre Aufgaben von Bedeutung sind und über die sie verfügen.
(2) Zu den zu verbreitenden Umweltinformationen gehören zumindest:
- 1.
der Wortlaut von völkerrechtlichen Verträgen, das von den Organen der Europäischen Gemeinschaften erlassene Gemeinschaftsrecht sowie Rechtsvorschriften von Bund, Ländern oder Kommunen über die Umwelt oder mit Bezug zur Umwelt; - 2.
politische Konzepte sowie Pläne und Programme mit Bezug zur Umwelt; - 3.
Berichte über den Stand der Umsetzung von Rechtsvorschriften sowie Konzepten, Plänen und Programmen nach den Nummern 1 und 2, sofern solche Berichte von den jeweiligen informationspflichtigen Stellen in elektronischer Form ausgearbeitet worden sind oder bereitgehalten werden; - 4.
Daten oder Zusammenfassungen von Daten aus der Überwachung von Tätigkeiten, die sich auf die Umwelt auswirken oder wahrscheinlich auswirken; - 5.
Zulassungsentscheidungen, die erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben, und Umweltvereinbarungen sowie - 6.
zusammenfassende Darstellung und Bewertung der Umweltauswirkungen nach den §§ 24 und 25 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94) in der jeweils geltenden Fassung und Risikobewertungen im Hinblick auf Umweltbestandteile nach § 2 Absatz 3 Nummer 1.
(3) Die Verbreitung von Umweltinformationen soll in für die Öffentlichkeit verständlicher Darstellung und leicht zugänglichen Formaten erfolgen. Hierzu sollen, soweit vorhanden, elektronische Kommunikationsmittel verwendet werden. Zur Verbreitung von Umweltinformationen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 und 6 auch in Verbindung mit Satz 2 kann das zentrale Internetportal des Bundes nach § 20 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung genutzt werden. Satz 2 gilt nicht für Umweltinformationen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes angefallen sind, es sei denn, sie liegen bereits in elektronischer Form vor.
(4) Die Anforderungen an die Unterrichtung der Öffentlichkeit nach den Absätzen 1 und 2 können auch dadurch erfüllt werden, dass Verknüpfungen zu Internet-Seiten eingerichtet werden, auf denen die zu verbreitenden Umweltinformationen zu finden sind.
(5) Im Falle einer unmittelbaren Bedrohung der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt haben die informationspflichtigen Stellen sämtliche Informationen, über die sie verfügen und die es der eventuell betroffenen Öffentlichkeit ermöglichen könnten, Maßnahmen zur Abwendung oder Begrenzung von Schäden infolge dieser Bedrohung zu ergreifen, unmittelbar und unverzüglich zu verbreiten; dies gilt unabhängig davon, ob diese Folge menschlicher Tätigkeit oder einer natürlichen Ursache ist. Verfügen mehrere informationspflichtige Stellen über solche Informationen, sollen sie sich bei deren Verbreitung abstimmen.
(6) § 7 Absatz 1 und 3 sowie die §§ 8 und 9 finden entsprechende Anwendung.
(7) Die Wahrnehmung der Aufgaben des § 10 kann auf bestimmte Stellen der öffentlichen Verwaltung oder private Stellen übertragen werden.
(8) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu regeln:
- 1.
die Art und Weise der Verbreitung von Umweltinformationen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 und 6 auch in Verbindung mit Satz 2 über das zentrale Internetportal des Bundes nach § 20 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder über andere elektronische Kommunikationswege sowie - 2.
die Einzelheiten der Aktualisierung von veröffentlichten Umweltinformationen gemäß Absatz 2 Satz 3, einschließlich des nachträglichen Wegfalls der Unterrichtungspflicht nach Absatz 1.
(1) Die Genehmigung kann unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der in § 6 genannten Genehmigungsvoraussetzungen sicherzustellen. Zur Sicherstellung der Anforderungen nach § 5 Absatz 3 soll bei Abfallentsorgungsanlagen im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 1 auch eine Sicherheitsleistung auferlegt werden.
(1a) Für den Fall, dass eine Verwaltungsvorschrift nach § 48 für die jeweilige Anlagenart keine Anforderungen vorsieht, ist bei der Festlegung von Emissionsbegrenzungen für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie in der Genehmigung sicherzustellen, dass die Emissionen unter normalen Betriebsbedingungen die in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten nicht überschreiten.
(1b) Abweichend von Absatz 1a kann die zuständige Behörde weniger strenge Emissionsbegrenzungen festlegen, wenn
- 1.
eine Bewertung ergibt, dass wegen technischer Merkmale der Anlage die Anwendung der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten unverhältnismäßig wäre, oder - 2.
in Anlagen Zukunftstechniken für einen Gesamtzeitraum von höchstens neun Monaten erprobt oder angewendet werden sollen, sofern nach dem festgelegten Zeitraum die Anwendung der betreffenden Technik beendet wird oder in der Anlage mindestens die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionsbandbreiten erreicht werden.
(2) Die Genehmigung kann auf Antrag für einen bestimmten Zeitraum erteilt werden. Sie kann mit einem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden, wenn die genehmigungsbedürftige Anlage lediglich Erprobungszwecken dienen soll.
(2a) Die Genehmigung kann mit Einverständnis des Antragstellers mit dem Vorbehalt nachträglicher Auflagen erteilt werden, soweit hierdurch hinreichend bestimmte, in der Genehmigung bereits allgemein festgelegte Anforderungen an die Errichtung oder den Betrieb der Anlage in einem Zeitpunkt nach Erteilung der Genehmigung näher festgelegt werden sollen. Dies gilt unter den Voraussetzungen des Satzes 1 auch für den Fall, dass eine beteiligte Behörde sich nicht rechtzeitig äußert.
(2b) Im Falle des § 6 Absatz 2 soll der Antragsteller durch eine Auflage verpflichtet werden, der zuständigen Behörde unverzüglich die erstmalige Herstellung oder Verwendung eines anderen Stoffes innerhalb der genehmigten Betriebsweise mitzuteilen.
(2c) Der Betreiber kann durch Auflage verpflichtet werden, den Wechsel eines im Genehmigungsverfahren dargelegten Entsorgungswegs von Abfällen der zuständigen Behörde anzuzeigen. Das gilt ebenso für in Abfallbehandlungsanlagen erzeugte Abfälle. Bei Abfallbehandlungsanlagen können außerdem Anforderungen an die Qualität und das Schadstoffpotential der angenommenen Abfälle sowie der die Anlage verlassenden Abfälle gestellt werden.
(3) Die Teilgenehmigung kann für einen bestimmten Zeitraum oder mit dem Vorbehalt erteilt werden, dass sie bis zur Entscheidung über die Genehmigung widerrufen oder mit Auflagen verbunden werden kann.
(1) Überwachungspläne haben Folgendes zu enthalten:
- 1.
den räumlichen Geltungsbereich des Plans, - 2.
eine allgemeine Bewertung der wichtigen Umweltprobleme im Geltungsbereich des Plans, - 3.
ein Verzeichnis der in den Geltungsbereich des Plans fallenden Anlagen, - 4.
Verfahren für die Aufstellung von Programmen für die regelmäßige Überwachung, - 5.
Verfahren für die Überwachung aus besonderem Anlass sowie - 6.
soweit erforderlich, Bestimmungen für die Zusammenarbeit zwischen verschiedenen Überwachungsbehörden.
(2) Auf der Grundlage der Überwachungspläne erstellen oder aktualisieren die zuständigen Behörden regelmäßig Überwachungsprogramme, in denen auch die Zeiträume angegeben sind, in denen Vor-Ort-Besichtigungen stattfinden müssen. In welchem zeitlichen Abstand Anlagen vor Ort besichtigt werden müssen, richtet sich nach einer systematischen Beurteilung der mit der Anlage verbundenen Umweltrisiken insbesondere anhand der folgenden Kriterien:
- 1.
mögliche und tatsächliche Auswirkungen der betreffenden Anlage auf die menschliche Gesundheit und auf die Umwelt unter Berücksichtigung der Emissionswerte und -typen, der Empfindlichkeit der örtlichen Umgebung und des von der Anlage ausgehenden Unfallrisikos, - 2.
bisherige Einhaltung der Genehmigungsanforderungen nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 und der Nebenbestimmungen nach § 12, - 3.
Eintragung eines Unternehmens in ein Verzeichnis gemäß den Artikeln 13 bis 15 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001, sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 1).
(3) Der Abstand zwischen zwei Vor-Ort-Besichtigungen darf die folgenden Zeiträume nicht überschreiten:
- 1.
ein Jahr bei Anlagen, die der höchsten Risikostufe unterfallen, sowie - 2.
drei Jahre bei Anlagen, die der niedrigsten Risikostufe unterfallen.
(4) Die zuständigen Behörden führen unbeschadet des Absatzes 2 bei Beschwerden wegen ernsthafter Umweltbeeinträchtigungen, bei Ereignissen mit erheblichen Umweltauswirkungen und bei Verstößen gegen die Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen eine Überwachung durch.
(5) Nach jeder Vor-Ort-Besichtigung einer Anlage erstellt die zuständige Behörde einen Bericht mit den relevanten Feststellungen über die Einhaltung der Genehmigungsanforderungen nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 und der Nebenbestimmungen nach § 12 sowie mit Schlussfolgerungen, ob weitere Maßnahmen notwendig sind. Der Bericht ist dem Betreiber innerhalb von zwei Monaten nach der Vor-Ort-Besichtigung durch die zuständige Behörde zu übermitteln. Der Bericht ist der Öffentlichkeit nach den Vorschriften über den Zugang zu Umweltinformationen innerhalb von vier Monaten nach der Vor-Ort-Besichtigung zugänglich zu machen.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Das Gericht bestimmt nach freiem Ermessen, welche Anordnungen zur Erreichung des Zweckes erforderlich sind.
(2) Die einstweilige Verfügung kann auch in einer Sequestration sowie darin bestehen, dass dem Gegner eine Handlung geboten oder verboten, insbesondere die Veräußerung, Belastung oder Verpfändung eines Grundstücks oder eines eingetragenen Schiffes oder Schiffsbauwerks untersagt wird.
(1) Überwachungspläne haben Folgendes zu enthalten:
- 1.
den räumlichen Geltungsbereich des Plans, - 2.
eine allgemeine Bewertung der wichtigen Umweltprobleme im Geltungsbereich des Plans, - 3.
ein Verzeichnis der in den Geltungsbereich des Plans fallenden Anlagen, - 4.
Verfahren für die Aufstellung von Programmen für die regelmäßige Überwachung, - 5.
Verfahren für die Überwachung aus besonderem Anlass sowie - 6.
soweit erforderlich, Bestimmungen für die Zusammenarbeit zwischen verschiedenen Überwachungsbehörden.
(2) Auf der Grundlage der Überwachungspläne erstellen oder aktualisieren die zuständigen Behörden regelmäßig Überwachungsprogramme, in denen auch die Zeiträume angegeben sind, in denen Vor-Ort-Besichtigungen stattfinden müssen. In welchem zeitlichen Abstand Anlagen vor Ort besichtigt werden müssen, richtet sich nach einer systematischen Beurteilung der mit der Anlage verbundenen Umweltrisiken insbesondere anhand der folgenden Kriterien:
- 1.
mögliche und tatsächliche Auswirkungen der betreffenden Anlage auf die menschliche Gesundheit und auf die Umwelt unter Berücksichtigung der Emissionswerte und -typen, der Empfindlichkeit der örtlichen Umgebung und des von der Anlage ausgehenden Unfallrisikos, - 2.
bisherige Einhaltung der Genehmigungsanforderungen nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 und der Nebenbestimmungen nach § 12, - 3.
Eintragung eines Unternehmens in ein Verzeichnis gemäß den Artikeln 13 bis 15 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001, sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 1).
(3) Der Abstand zwischen zwei Vor-Ort-Besichtigungen darf die folgenden Zeiträume nicht überschreiten:
- 1.
ein Jahr bei Anlagen, die der höchsten Risikostufe unterfallen, sowie - 2.
drei Jahre bei Anlagen, die der niedrigsten Risikostufe unterfallen.
(4) Die zuständigen Behörden führen unbeschadet des Absatzes 2 bei Beschwerden wegen ernsthafter Umweltbeeinträchtigungen, bei Ereignissen mit erheblichen Umweltauswirkungen und bei Verstößen gegen die Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen eine Überwachung durch.
(5) Nach jeder Vor-Ort-Besichtigung einer Anlage erstellt die zuständige Behörde einen Bericht mit den relevanten Feststellungen über die Einhaltung der Genehmigungsanforderungen nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 und der Nebenbestimmungen nach § 12 sowie mit Schlussfolgerungen, ob weitere Maßnahmen notwendig sind. Der Bericht ist dem Betreiber innerhalb von zwei Monaten nach der Vor-Ort-Besichtigung durch die zuständige Behörde zu übermitteln. Der Bericht ist der Öffentlichkeit nach den Vorschriften über den Zugang zu Umweltinformationen innerhalb von vier Monaten nach der Vor-Ort-Besichtigung zugänglich zu machen.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.