Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss, 12. Okt. 2015 - 6 L 2765/15
Tenor
Der Antrag, die aufschiebende Wirkung seiner Klage (6 K 3454/15) gegen Ziffer 1 der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 1. April 2015 (Entziehung der Fahrerlaubnis) wiederherzustellen, wird abgelehnt.
Der Beschluss der Kammer vom 9. Juli 2015 (6 L 1668/15) im Verfahren gleichen Rubrums wird nach § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO von Amts wegen abgeändert. Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner Klage (6 K 3454/15) hinsichtlich der Aufforderung zur Abgabe des Führerscheins und der Zwangsgeldandrohung wiederherzustellen bzw. anzuordnen, wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.
1
Gründe:
21. Der wörtlich gestellte Antrag des Antragstellers,
3festzustellen, dass die Klage beim Verwaltungsgericht Düsseldorf des Antragstellers gegen den Antragsgegner mit dem Aktenzeichen 6 K 3454/15 aufschiebende Wirkung hat,
4war entsprechend seines Begehrens (§§ 88, 122 Abs. 1 VwGO) hinsichtlich der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen Ziffer 1 der Ordnungsverfügung des Antragstellers vom 1. April 2015 (Entziehung der Fahrerlaubnis) in einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO umzudeuten. Der auf die Feststellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gerichtete Antrag analog § 80 Abs. 5 VwGO – wie vorliegend vom Antragsteller formuliert – ist nur in den Fällen statthaft, in denen die aufschiebende Wirkung gemäß § 80 Abs. 1 VwGO kraft Gesetztes besteht, sich die Verwaltung sich jedoch bewusst oder irrtümlich darüber hinwegsetzt.
5Vgl. Schoch, in: ders./Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, 28. Erg.-Lief. 2015, § 80 Rn. 449.
6Hingegen ist ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO statthaft, wenn ein Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO gegeben ist; die aufschiebende Wirkung also aufgrund besonderer Anordnung der Behörde, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, entfällt.
7Letzteres ist vorliegend der Fall. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen Ziffer 1 der Ordnungsverfügung vom 1. April 2015 entfällt nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO, weil der Antragsgegner den Sofortvollzug der Entziehungsverfügung nachträglich mit Ziffer 1 des Schreibens vom 17. Juli 2015 angeordnet hat.
8Das Gericht kann jedoch auf Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung wiederherstellen. Die Begründetheit eines Aussetzungsantrags ist danach zu beurteilen, ob im Falle des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die Anordnung der sofortigen Vollziehung formell rechtmäßig erfolgt ist und ob das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung das private Interesse an der Aussetzung überwiegt. Maßgebliches Kriterium für die Abwägung sind grundsätzlich die Erfolgsaussichten der Klage in der Hauptsache. Ergibt die im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotene summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage, dass der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, überwiegt das private Aufschubinteresse des Antragstellers. Denn an der Vollziehung einer rechtswidrigen hoheitlichen Maßnahme kann kein öffentliches Interesse bestehen. Ist hingegen die angegriffene Maßnahme offensichtlich rechtmäßig, überwiegt in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 3 und Abs. 2 Satz 2 VwGO das Interesse der Behörde an der sofortigen Vollziehbarkeit. Im Falle des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO muss darüber hinaus ein besonderes öffentliches Interesse am sofortigen Vollzug gegeben sein. Die Offensichtlichkeit der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit der Maßnahme ist im vorläufigen Rechtsschutzverfahren feststellbar, wenn bereits bei der summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ohne eine dem Hauptsacheverfahren vorbehaltene Beweisaufnahme die Erfolgsaussichten in der Hauptsache beurteilt werden können.
9Die Anordnung des Sofortvollzuges ist nicht zu beanstanden. Ihr steht insbesondere nicht entgegen, dass das Gericht mit Beschluss vom 9. Juli 2015 (6 L 1668/15) festgestellt hat, dass die Klage (6 K 3454/15) gegen Ziffer 1 der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 1. April 2015 (Entziehung der Fahrerlaubnis) aufschiebende Wirkung hat. Einem solchen Feststellungstenor kommt, anders als der Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Hauptsacherechtsbehelfs durch Beschluss nach § 80 Abs. 5 VwGO,
10vgl. Funke-Kaiser, in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/v. Albedyll, Verwaltungsgerichtsordnung, 6. Aufl. 2014, § 80 Rn. 132; Schoch, in: ders./Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, 28. Erg.-Lief. 2015, § 80 Rn. 529,
11keine materielle Bindungswirkung zu, weil das Gericht keine Entscheidung über die sofortige Vollziehbarkeit aufgrund einer Anordnung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO getroffen, sondern lediglich den Eintritt der Rechtsfolge gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO festgestellt hat.
12Vgl. Schoch, in: ders./Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, 28. Erg.-Lief. 2015, § 80 Rn. 532.
13Der Antragsgegner wird durch den Feststellungstenor danach nicht daran gehindert, – wie hier – nach Erlass der zu vollziehenden Ordnungsverfügung erstmalig eine Vollziehungsanordnung zu erlassen.
14Die Anordnung genügt auch den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Dieser setzt voraus, dass die Behörde deutlich macht, dass ihr der Ausnahmecharakter der Anordnung vor Augen stand und sich aus ihrer Sicht die Entziehungsgründe mit denen der Dringlichkeit der Vollziehung decken. Dies ist hier der Fall. Indem die Begründung des Antragsgegners auf die Gefahren für die Allgemeinheit im Falle einer weiteren Teilnahme des Antragstellers am motorisierten Straßenverkehr abstellt, gibt sie die Erwägungen wieder, die für den Antragsgegner maßgeblich waren, um den Antragsteller sofort vom motorisierten Straßenverkehr auszuschließen. Dabei hat der Antragsgegner insbesondere zu Grunde gelegt, dass der Antragsteller aufgrund seines hartnäckig fortgeführten verkehrswidrigen Verhaltens die positive Eignungsprognose im psychologischen Gutachten vom 6. August 2008 wiederlegt hat und Geschwindigkeitsübertretungen als Hauptunfallursache eine besondere Gefährdung der Allgemeinheit bedeuten. Der Antragsgegner bewertet das Interesse an der Aufrechterhaltung der Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs höher als das persönliche Interesse des Antragstellers an der Belassung der Fahrerlaubnis, weil der Schutz der Allgemeinheit (Leib und/oder Leben anderer Verkehrsteilnehmer oder sonstiger unbeteiligter Personen) eine sofort wirksame Entscheidung erfordert. Auf die inhaltliche Richtigkeit der Begründung kommt es im Übrigen mit Blick auf die durch das Gericht vorzunehmende Interessenabwägung nicht an.
15Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 7. November 2012 – 16 B 1100/12 –, vom 16. August 2012 – 16 B 929/12 –, vom 24. Juli 2013 – 16 B 718/13 –, und vom 7. April 2014 – 16 B 89/14 –, juris Rn. 2.
16Die gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Abwägung zwischen dem Auf-schubinteresse des Antragstellers und dem öffentlichen Vollziehungsinteresse fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Denn es ist nach summarischer Prüfung davon auszugehen, dass die mit Ziffer 1 der Ordnungsverfügung ergangene Maßnahme der Entziehung der Fahrerlaubnis rechtmäßig und ein besonderes öffentliches Interesse am Sofortvollzug der Fahrerlaubnisentziehung gegeben ist.
17Die Entziehung der Fahrerlaubnis dürfte nach vorläufiger Prüfung rechtlich nicht zu beanstanden sein. Hierzu hat die Kammer bereits im Eilbeschluss vom 9. Juli 2015 (6 L 1668/15) ausgeführt:
18„Dem Antragsteller war die Fahrerlaubnis aber nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG zu entziehen. Danach hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist nach § 2 Abs. 4 Satz 1 StVG, § 11 Abs. 1 Satz 3 FeV, wer die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllt und nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder gegen Strafgesetze verstoßen hat. Danach hat sich der Antragsteller als kraftfahrungeeignet erwiesen. Dem steht nicht entgegen, dass er nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem acht Punkte (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG) noch nicht erreicht hat. § 4 Abs. 1 Satz 3 StVG ermächtigt ausdrücklich dazu, außerhalb des in § 4 Abs. 5 Satz 1 StVG vorgesehenen Maßnahmenkatalogs Maßnahmen zu ergreifen und, soweit erforderlich, die Fahrerlaubnis nach § 3 Abs. 1 StVG zu entziehen, wenn frühere oder andere Maßnahmen als die des Punktesystems notwendig sind.
19Die Konzeption des Punktsystems gründet sich auf die Erwartung, dass es auch wiederholt auffällig gewordenen Verkehrsteilnehmern bis zum Erreichen von (nach neuem Recht) acht Punkten gelingt, ihr schädliches Verhalten im Straßenverkehr infolge einer der Entziehung der Fahrerlaubnis vorgeschalteten Kombination aus Warnhinweisen und (nach altem Recht) Hilfestellungen zu ändern. Notwendig ist die vorzeitige Entziehung der Fahrerlaubnis daher nur, wenn diese Erwartung im Einzelfall nicht (mehr) gerechtfertigt ist. Dazu müssen Umstände vorliegen, die den Schluss darauf zulassen, dass der betroffene Kraftfahrer selbst dann nicht zu einem ordnungsgemäßen Verkehrsverhalten zurückfindet, wenn er die präventiven Maßnahmen nach dem Punktsystem durchlaufen hat. Es muss alles dafür sprechen, dass er ungeeignet ist, am motorisierten Straßenverkehr teilzunehmen und keine Aussicht auf Besserung seines Verkehrsverhaltens besteht. Demgemäß ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung anerkannt, dass eine Abweichung vom Punktsystem nur in eng begrenzten, besonders gelagerten Ausnahmefällen in Betracht kommt.
20Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 7. Oktober 2013 – 16 A 2820/12 –, juris Rn. 12 ff., vom 29. Juni 2011 – 16 B 212/11 –, juris Rn. 5 (= NJW 2011, 2985-2986), vom 10. Dezember 2010 – 16 B 1392/10 –, juris Rn. 11 (= NJW 2011, 1242-1243), vom 2. Februar 2000 – 19 B 1886/99 –, juris Rn. 21; (= NZV 2000, 219-222); VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 5. Mai 2014 – 10 S 705/14 –, juris Rn. 7 (VRS 126, 172-177); OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 27. Mai 2009 – 10 B 10387/09 –, juris Rn. 5 (= DAR 2009, 478-480); OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 10. Dezember 2007 – 1 S 145.07 –, juris Rn. 3.; Nds. OVG, Beschluss vom 21. November 2006 – 12 ME 354/06 –, juris Rn. 5 (= NJW 2007, 313-314); Bay. VGH, Beschluss vom 2. April 2003 – 11 CS 02.2514 – juris Rn. 15; Beschluss der Kammer vom 28. Februar 2013 – 6 L 297/13 –, juris Rn. 41.
21Wann ein solcher Ausnahmefall gegeben ist, der in Anwendung der vorstehenden Grundsätze die Entziehung der Fahrerlaubnis erfordert, obwohl der Betroffene die Schwelle von acht Punkten noch nicht erreicht hat, ist schließlich eine Frage der Würdigung der Umstände des Einzelfalls. Dabei sind die Verkehrsverstöße nicht bloß isoliert zu betrachten, sondern müssen in einer Gesamtschau zusammen mit der fahreignungsrelevanten Vorgeschichte des Antragstellers in den Blick genommen werden.
22Dies zugrunde gelegt ist eine Notwendigkeit i.S.d. des 4 Abs. 1 Satz 3 StVG zur Ergreifung frühzeitiger Maßnahmen in Form der Entziehung der Fahrerlaubnis gegeben. Der Antragsteller, der bereits einmal die Maßnahmen nach dem Punktesystem bis hin zur Entziehung der Fahrerlaubnis durchlaufen und die Neuerteilung der Fahrerlaubnis nach dem Ablauf der Wartefrist (§ 4 Abs. 10 Satz 1 und 2 StVG a.F.) und der Vorlage eines positiven medizinisch-psychologischen Gutachtens (§ 4 Abs. 10 Satz 3 StVG a.F.) erlangt hat, ist nur zwei Jahre nach der Neuerteilung mit erheblichen Verkehrsverstößen erneut auffällig geworden und hat innerhalb eines Jahres einen Punktestand von 11 Punkten erreicht. Die Eintragungen lassen vor allem die fehlende Bereitschaft des Antragstellers erkennen, sein Fahrverhalten an die im Straßenverkehr vorgegebenen Höchstgeschwindigkeiten anzupassen. Dabei reichen die vorliegenden Geschwindigkeitsverstöße nicht lediglich knapp in den punkterelevanten Bereich hinein, sondern sind mit bis zu 53 km/h über der erlaubten Höchstgeschwindigkeit als schwerwiegend zu beurteilen. Dass sich der Antragsteller in einem Zeitraum von etwas mehr als zwei Jahren – von Mai 2011 bis August 2013 – verkehrsunauffällig verhalten hat, vermag an diesem gewonnenen Eindruck nichts zu ändern. Dieser Zeitraum stellt sich als nicht derart lang dar, als dass sich eine Berücksichtigung der noch nicht tilgungsreifen und damit grundsätzlich verwertbaren (§ 29 Abs. 7 Satz 1 StVG) Ordnungswidrigkeiten als unverhältnismäßig darstellen würde. Es ist allgemeinkundig, dass aufgrund der relativ geringen Kontrolldichte im Straßenverkehr auf jeden geahndeten Verkehrsverstoß eine Mehrzahl von Verstößen kommt, die unentdeckt bleibt. Das Fehlen aktenkundiger Auffälligkeiten innerhalb dieses Zeitraums kann daher ohne Weiteres, zumal angesichts des bisherigen Verkehrsverhaltens des Antragstellers, das Produkt bloßen Zufalls sein.
23Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. Oktober 2013 – 16 A 2820/12 –, juris Rn. 29.
24Gegen eine Zäsurwirkung spricht ferner, dass in keiner Weise ersichtlich ist, dass der Antragsteller innerhalb dieses Zeitraums seine Einstellung zu einem ordnungsgemäßen Verhalten im Straßenverkehr verändert hätte. Vielmehr hat er innerhalb der letzten 1 ½ Jahre vor Erlass der Entziehungsverfügung erneut dreimal die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit deutlich überschritten und damit an das alte Verhaltensmuster angeknüpft. Einer solchen Einschätzung steht nicht entgegen, dass der Antragsteller durch Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens und der Teilnahme an einem Kurs nach § 70 FeV im Jahre 2008 seine Kraftfahreignung nachgewiesen hat. Die seit 2010 zu beobachtende Entwicklung widerlegt vielmehr die Prognose im medizinisch-psychologischen Gutachten vom 6. August 2008, dass eine entscheidende Einstellungs- und Verhaltensveränderung durch die Teilnahme an dem Kurs zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung nach § 70 FeV herbeigeführt werden konnte. Das Gegenteil ist der Fall. Der Antragsteller vermittelt aufgrund seines gezeigten verkehrswidrigen Verhaltens den Eindruck, dass ihn die vorangegangene Entziehung der Fahrerlaubnis und die anschließende führerscheinlose Zeit nicht in einem Maße beeindruckt haben, dass nunmehr seine Neigung zu Verkehrsübertretungen geringer geworden wäre. Er unterscheidet sich damit deutlich von dem weit überwiegenden Teil der mit Punkten belasteten Fahrerlaubnisinhaber, auf die nicht bereits einmal das vollständige Instrumentarium des Punktsystems (§ 4 Abs. 5 Satz 1 StVG) angewandt worden ist.
25Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. Oktober 2013 – 16 A 2820/12 –, juris.
26Nach alledem würde es – auch unter Berücksichtigung des grundsätzlichen Vorrangs von Maßnahmen nach dem Punktsystem gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 StVG – die Belange der Verkehrssicherheit in unvertretbarem Maße missachten, wenn der Antragsteller ein weiteres Mal sämtliche Sanktionsstufen nach § 4 Abs. 3 Satz 1 StVG durchlaufen müsste, ehe ihm erneut die Fahrerlaubnis entzogen werden kann. Denn es kann angesichts der Hartnäckigkeit und Unbeeindruckbarkeit des Antragstellers nicht erwartet werden, dass die Wiederholung der Maßnahmen nach dem Punktsystem zu einem ordnungsgemäßen Fahrverhalten führen werden.
27Nach Aktenlage fehlte dem Antragsteller zum Zeitpunkt des Erlasses der Entziehungsverfügung die Fahreignung. Einer Begutachtung durch eine amtlich anerkannte Begutachtungsstelle für Fahreignung (§ 11 Abs. 3 FeV) bedarf es nicht. Nach § 11 Abs. 7 FeV unterbleibt die Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens, wenn die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde – bzw. vorliegend des Gerichts – feststeht. Dies ist hier – wie dargelegt – der Fall.
28Schließlich ist die Entziehung der Fahrerlaubnis vor diesem Hintergrund auch nicht unverhältnismäßig. Erweist sich ein Fahrerlaubnisinhaber bei Abschluss des Verwaltungsverfahrens als kraftfahrungeeignet, ist ihm die Fahrerlaubnis zu entziehen (§ 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 1 FeV); Ermessen steht der Fahrerlaubnisbehörde nicht zu. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz kann daher allenfalls bei ganz außergewöhnlichen Fallgestaltungen zu einer anderen Entscheidung führen. Dafür ist hier nichts ersichtlich. Zwar kann die Fahrerlaubnisentziehung die persönliche Lebensführung und damit die Wahrnehmung grundrechtlicher Freiheiten des Erlaubnisinhabers und seiner Familie gravierend beeinflussen. Derartige Folgen, die im Einzelfall bis zur Vernichtung der wirtschaftlichen Existenzgrundlage reichen können, muss der Betroffene jedoch angesichts des von fahrungeeigneten Verkehrsteilnehmern ausgehenden besonderen Risikos für die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs und des aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ableitbaren Auftrags zum Schutz vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben hinnehmen.
29Im Hinblick darauf, dass der Fahrerlaubnisbehörde insoweit kein Ermessensspielraum eingeräumt ist (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 1 FeV), führt auch der Umstand, dass der Antragsgegner die Entziehung der Fahrerlaubnis auf § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG (Erreichen von acht Punkten) gestützt hat, nicht zur Rechtswidrigkeit der angegriffenen Ordnungsverfügung. Denn es ist offensichtlich, dass ein etwaiges Begründungsdefizit (§ 39 Abs. 1 VwVfG NRW) die nach den § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 1 FeV zwingende Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat, § 46 VwVfG NRW. Gleiches gilt in Hinblick darauf, dass der Antragsteller nicht zur Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 1 FeV, sondern nur zur Entziehung nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG, angehört worden ist.
30Vgl. Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz. Kommentar, § 39 Rn. 59, § 46 Rn. 25a ff., 30.“
31An dieser Einschätzung hält die Kammer auch im vorliegenden Verfahren fest. Insbesondere bedurfte es – anders als der Antragsteller meint – keines Neuerlasses der Entziehungsverfügung. Dass die ursprüngliche Begründung der Entziehungsverfügung zwar den verfahrensrechtlichen Anforderungen des § 39 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW genügt, jedoch die Rechtsgründe, die die Entscheidung sachlich rechtfertigen, verfehlt hat, führt nicht zur materiellen Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts. Im Rahmen gebundenen Verwaltungshandelns ist – anders als bei der Ausübung von Ermessen – allein maßgeblich, dass der Verwaltungsakt im Ergebnis dem Gesetz entspricht. Einer behördlichen Begründungsänderung kommt insoweit keinerlei konstitutive Wirkung zu. Der Ausspruch wird grundsätzlich nicht dadurch verändert, dass ihm eine andere rechtliche Begründung beigegeben wird; denn die Behörde will hierbei immer das gleiche aussprechen, es nur auf eine andere Art rechtfertigen. Deshalb wird durch die andere rechtliche Begründung, von Ausnahmen abgesehen, kein anderer Verwaltungsakt geschaffen, sondern nur derselbe Verwaltungsakt auf eine andere Grundlage gestellt. Die Grenze ist erst dort erreicht, wo der Verwaltungsakt dadurch in seinem Wesen verändert wird.
32St. Rspr. seit BVerwG, Beschluss vom 24. September 1953 – I C 51.53 –, juris Rn. 15 (= BVerwGE 1, 12-14), siehe auch Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs (Hrsg.), Verwaltungsverfahrensgesetz, 8. Aufl. 2014, § 45 Rn. 46 m.w.N. Zur Pflicht der Verwaltungsgerichte, losgelöst von der behördlichen Begründung von Amts wegen umfassend zu prüfen, ob das materielle Recht die durch einen Verwaltungsakt getroffene Regelung trägt vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Februar 2013 – 16 B 1229/12 –, juris Rn. 4 ff.
33Die Ordnungsverfügung des Antragsgegners ist nicht wesensverschieden zu einer Entziehungsverfügung, die von vornherein auf § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG gestützt worden wäre. Dies ergibt sich zum einen daraus, dass die Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis einen gebundenen Verwaltungsakt darstellt, bei deren Erlass der Behörde kein Ermessen zusteht (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV: „hat (…) zu entziehen“). Ein solcher gebundener Verwaltungsakt kann nur entweder rechtmäßig oder rechtswidrig sein, sodass es allein darauf ankommt, ob die getroffene Regelung objektiv der Rechtslage entspricht. Ferner beruht die Ermächtigungsgrundlage des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG, auf welche der Antragsgegner die Entziehungsverfügung ursprünglich gestützt hat, ebenso wie die tatsächlich einschlägige Ermächtigungsgrundlagen des § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV und § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG auf dem Gedanken, dass die weitere Teilnahme von Kraftfahrern am Straßenverkehr, welche – wie der Antragsteller – eine ganz erhebliche Anzahl von Verkehrsverstößen begangen haben, für die übrigen Verkehrsteilnehmer eine Gefahr darstellen würde. Der bloße Unterschied liegt darin, dass nicht bereits die gesetzliche Ungeeignetheitsvermutung nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG greift, sondern sich der Antragsteller – bei Zugrundelegung desselben Sachverhaltes – aufgrund der Vielzahl der von ihm begangenen Verkehrsverstöße als ungeeignet im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG erwiesen hat.
34Neben der Rechtmäßigkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis ist auch ein besonderes öffentliches Interesse am sofortigen Vollzug dieser Verfügung gegeben. Die hohe Bedeutung der Sicherheit des Straßenverkehrs und das erhebliche Gefährdungspotenzial des Antragstellers als ungeeigneter Verkehrsteilnehmer rechtfertigen die Anordnung der sofortigen Vollziehung. Denn die spezifischen Gefahren durch einen fahrungeeigneten Fahrzeugführer liegen nicht in unbestimmter Zukunft, sondern können sich jederzeit – auch sofort – realisieren. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist daher in diesen Fällen regelmäßig nur unter der Voraussetzung gerechtfertigt, dass der betroffene Fahrerlaubnisinhaber – anders hier – die Fahreignung zum Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung bereits mit hoher Wahrscheinlichkeit zurückerlangt hat. Hierzu bedarf es – unter anderem wegen der Notwendigkeit des Nachweises eines tiefgreifenden und stabilen Einstellungswandels bezüglich des Fahrverhaltens – in der Regel eines medizinisch-psychologischen Gutachtens (vgl. § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 FeV, § 4 Abs. 10 Satz 4 StVG).
352. Nach erneuter Würdigung der Sach- und Rechtslage ist der Beschluss des Gerichts vom 9. Juli 2015 (6 L 1668/15) hinsichtlich der Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage des Antragstellers (6 K 3454/15) gegen Ziffer 2 und 4 der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 1. April 2015 (Führerscheinabgabe und Zwangsgeldandrohung) gemäß § 80 Abs. 7 VwGO zu ändern und der Eilantrag als unbegründet abzulehnen.
36Das Abänderungsverfahren ist nach § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO statthaft. Danach kann das Gericht der Hauptsache Beschlüsse über Anträge nach § 80 Abs. 5 VwGO jederzeit ändern oder aufheben, ohne dass hierfür besondere formelle oder materielle Voraussetzungen bestehen.
37Vgl. Schoch, in: ders./Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, 28. Erg.-Lief. 2015, § 80 Rn. 566 ff; Külpmann, in: Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 6. Aufl. 2011, Rn. 1178.
38Mit Beschluss vom 9. Juli 2015 (6 L 1668/15) hat die Kammer über den Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO hinsichtlich der Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage (6 K 3454/15) gegen Ziffer 2 und 4 der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 1. April 2015 (Führerscheinabgabe und Zwangsgeldandrohung) entschieden. Der darin getroffenen Anordnung der Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung kommt materielle Bindungswirkung zu und hindert den Antragsgegner daran, erneut die sofortige Vollziehung anzuordnen, selbst wenn sich die Sach- oder Rechtslage wesentlich geändert hat.
39Vgl. Funke-Kaiser, in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/v. Albedyll, Verwaltungsgerichtsordnung, 6. Aufl. 2014, § 80 Rn. 132; Schoch, in: ders./Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, 28. Erg.-Lief. 2015, § 80 Rn. 530.
40Das Gericht versteht den im hiesigen Verfahren gestellten Antrag des Antragsgegners auf Ablehnung des Eilantrags – ungeachtet der Frage, ob auch die Voraussetzungen für einen Antrag nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO erfüllt sind – jedenfalls als Anregung,
41vgl. Schoch, in: ders./Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, 28. Erg.-Lief. 2015, § 80 Rn. 566; Külpmann, in: Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 6. Aufl. 2011, Rn. 1186,
42die Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage (6 K 3454/15) gegen Ziffer 2 und 4 der Ordnungsverfügung des Antragsgegner vom 1. April 2015 aufgrund der nachträglich ergangenen Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung abzuändern.
43Die im Abänderungsverfahren entsprechend § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Abwägung zwischen dem Aufschubinteresse des Antragstellers und dem öffentlichen Vollziehungsinteresse fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Denn es ist nach summarischer Prüfung davon auszugehen, dass die mit Ziffer 2 und 4 der Ordnungsverfügung ergangenen Maßnahmen (Führerscheinabgabe und Zwangsgeldandrohung) nach Erlass der Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung (Ziffer 1 der Ordnungsverfügung vom 1. April 2015) rechtmäßig sind.
44Die Pflicht, den Führerschein abzuliefern, ergibt sich als Folge der Fahrerlaubnisentziehung aus § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG und § 47 Abs. 1 Satz 1 und 2 FeV. Danach besteht gemäß § 47 Abs. 1 Satz 2 FeV auch im Fall einer angefochtenen Entziehungsverfügung die Verpflichtung, den Führerschein abzuliefern, wenn die zuständige Behörde – wie hier durch Anordnung vom 15. Juli 2015 – die sofortige Vollziehung ihrer Verfügung angeordnet hat.
45Auch die Voraussetzungen für die nach § 112 JustG NRW sofort vollziehbare Anordnung des Zwangsgeldes nach §§ 55 ff. des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW (VwVG NRW) liegen offensichtlich vor. Die der Zwangsvollstreckung zugrundeliegende Entziehung der Fahrerlaubnis ist aufgrund der Anordnung vom 15. Juli 2015 sofort vollziehbar. Der hiergegen erhobenen Klage kommt keine aufschiebende Wirkung zu (§ 55 Abs. 1 VwVG NRW). Im Übrigen steht die Zwangsgeldandrohung im Einklang mit den §§ 55 ff. VwVG NRW. Insbesondere die Dauer der Frist zur Abgabe des Führerscheins (drei Tage nach Zustellung) und die Höhe des Zwangsgeldes von 250,00 Euro (vgl. § 60 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW) erscheinen nicht unangemessen.
463. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1, 2 Gerichtskostengesetz (GKG).
Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss, 12. Okt. 2015 - 6 L 2765/15
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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.
(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse.
(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a) und über einstweilige Anordnungen (§ 123) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2) sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
Tenor
Es wird festgestellt, dass die Klage (6 K 3454/15) gegen Ziffer 1 der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 1. April 2015 (Entziehung der Fahrerlaubnis) aufschiebende Wirkung hat. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen Ziffer 2 und 4 der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 1. April 2015 (Führerscheinabgabe und Zwangsgeldandrohung) wird wiederhergestellt bzw. angeordnet.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.
Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.
1
Gründe
2I.
3Der Antragsteller war Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse B.
4In der Vergangenheit fielen beim Antragsteller zahlreiche punkterelevante Ereignisse vor. Im Juli 2007 ordnete der damals zuständige Rhein-Kreis-Neuss gegenüber dem Antragsteller die Teilnahme an einem Aufbauseminar an. Nachdem der Antragsteller dieser Aufforderung nicht nachgekommen war, entzog die Fahrerlaubnisbehörde des Rhein-Kreises-Neuss dem Antragsteller die Fahrerlaubnis. Im Rahmen des Neuerteilungsverfahrens im Juni 2008 machte der Rhein-Kreis Neuss die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zu der Frage, ob aufgrund der festgestellten Auffälligkeiten im Straßenverkehr zu erwarten sei, dass der Antragsteller zukünftig erheblich gegen Verkehrsvorschriften verstoßen würde, zur Voraussetzung einer Neuerteilung. Ferner sollte das Gutachten die Frage beantworten, ob davon auszugehen sei, dass der Antragsteller auch künftig gegen Verkehrsvorschriften verstoßen wird oder durch ein hohes Agressionspotential andere Verkehrsteilnehmer gefährdet oder schädigt oder die Fahrerlaubnis zur Durchführung von Straftaten missbraucht. Zur Begründung führte die Behörde an, dass aufgrund der vom Antragsteller in der Vergangenheit begangenen Verkehrsordnungswidrigkeiten und Straftaten zumindest Zweifel angebracht seien, dass sich der Antragsteller – nach Erteilung der beantragten Fahrerlaubnis – im Straßenverkehr angepasst verhalten und die zum Schutz aller Verkehrsteilnehmer erlassenen Vorschriften beachten werde. Die Gutachterin des TÜV Rheinland kam im Rahmen der am 6. August 2008 erfolgten medizinisch-psychologischen Begutachtung zu dem Ergebnis, dass zwar nicht zu erwarten sei, dass der Antragsteller durch ein hohes Aggressionspotential andere Verkehrsteilnehmer gefährden oder schädigen oder die Fahrerlaubnis zur Durchführung von Straftaten missbrauchen würde. Aufgrund der festgestellten Auffälligkeiten im Straßenverkehr sei aber zu erwarten, dass der Antragsteller auch zukünftig erheblich gegen Verkehrsvorschriften verstoßen werde. Die Untersuchungsergebnisse böten wiederum die Voraussetzungen dafür, durch Teilnahme an einem Kurs zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung für Kraftfahrer mit hohem Punktestand im Verkehrszentralregister nach § 70 FeV eine entscheidende Einstellungs- und Verhaltensveränderung herbeizuführen und damit die verbliebenen Bedenken auszuräumen. An einem solchen Kurs nahm der Antragsteller vom 30. August 2008 bis zum 21. September 2008 teil. Hierauf erteilt der Rhein-Kreis Neuss dem Antragsteller die beantragte Fahrerlaubnis.
5Die Einzelheiten der punkterelevanten Entwicklung ergeben sich aus der nachfolgenden tabellarischen Auflistung. Hinsichtlich der einzelnen Zuwiderhandlungen und anderen Ereignisse wird auf die Verwaltungsakte verwiesen.
6Nach dem Straßenverkehrsgesetz in der bis zum 30. April 2014 gültigen Fassung ergab sich der folgende – vom Gericht errechnete – Punktestand:
7Lfd. Nr. |
Datum |
Ereignis |
Rechts-/ Bestands-kraft |
Tilgung |
Punkte einzeln |
Löschung von Punkten |
Punkte insg. |
|
|
09.07.2003 |
OWi |
02.10.2003 |
22.09.2013 |
1 |
1 |
||
|
13.08.2004 |
OWi |
23.09.2004 |
22.09.2013 |
3 |
4 |
||
|
21.08.2005 |
OWi |
22.10.2005 |
22.09.2013 |
3 |
7 |
||
|
05.05.2006 |
Fahren ohne Fahrerlaubnis, |
18.08.2006 |
22.09.2013 |
6 |
13 |
||
|
22.08.2006 |
OWi |
12.12.2006 |
22.09.2013 |
3 |
16 |
||
|
Reduzierung |
13 |
||||||
|
06.12.2006 |
Geschwindigkeit |
03.05.2007 |
22.09.2013 |
1 |
14 |
||
|
Reduzierung |
13 |
||||||
|
20.01.2007 |
Verwarnung vom 17.01.2007 |
||||||
|
24.03.2007 |
Fahren ohne Fahrerlaubnis, |
01.10.2007 |
22.09.2013 |
6 |
(19) |
||
|
Reduzierung |
17 |
||||||
|
10.04.2007 |
Geschwindigkeit |
13.07.2007 |
22.09.2013 |
1 |
(18) |
||
|
Reduzierung |
17 |
||||||
|
02.08.2007 |
Anordnung Aufbauseminar vom 31.07.2007 |
||||||
|
05.11.2007 |
Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Nichtteilnahme am Aufbauseminar § 4 Abs. 7 StVG a.F. |
||||||
|
10.06.2008 |
Anordnung MPU |
||||||
|
06.08.2008 |
MPU mit Empfehlung § 70 FeV, |
||||||
|
21.09.2008 |
Teilnahmebescheinigung, § 70 FeV |
||||||
|
22.09.2008 |
Neuerteilung Fahrerlaubnis |
||||||
|
Löschung der Punkte für die Eintragungen der lfd. Nrn. 1-5, 7,10 und 12 |
-17 |
0 |
|||||
|
27.04.2010 |
Geschwindigkeit (23 km/h) |
09.09.2010 |
1 |
1 |
|||
|
23.08.2010 |
Geschwindigkeit (36 km/h) |
10.11.2010 |
3 |
4 |
|||
|
27.04.2011 |
Geschwindigkeit (53 km/h) |
28.06.2011 |
4 |
8 |
|||
|
03.05.2011 |
Geschwindigkeit (29 km/h) |
30.07.2011 |
3 |
11 |
|||
|
18.04.2012 |
Anordnung Aufbauseminar |
||||||
|
08.08.2013 |
Geschwindigkeit (23 km/h) |
13.11.2013 |
1 |
12 |
|||
|
22.09.2013 |
Tilgung lfd. Nr. 1-5, 7, 10, 12 |
||||||
|
03.02.2014 |
Geschwindigkeit (27 km/h) |
05.04.2014 Speicherung: 22.04.2014 |
3 |
15 |
|||
|
Reduzierung |
13 |
Laut StVG in der ab dem 1. Mai 2014 gültigen Fassung ergibt sich folgender Punktestand:
9Lfd. Nr. |
Datum |
Ereignis |
Rechts-/ Bestandskraft/Speicherung |
Tilgung |
Punkte einzeln |
Löschung von Punkten |
Punkte insg. |
|
|
01.05.2014 |
NEUES PUNKTESYSTEM (Überführung nach § 65 Abs. 3 Nr. 4 StVG; maßgeblicher Eintragungsstand 1. Mai 2014) |
5 |
|||||
|
30.06.2014 |
Verwarnung |
||||||
|
21.11.2014 |
Geschwindigkeit (21 km/h) |
06.02.2015 |
1 |
6 |
Unter dem 24. Februar 2015 teilte das Kraftfahrt-Bundesamt dem Antragsgegner mit, dass die unverbindliche Wertung nach Anlage 13 zu § 40 FeV einen Punktestand des Antragstellers im Fahreignungsregister von insgesamt 8 Punkten ergeben habe.
11Nach Anhörung entzog der Antragsgegner dem Antragsteller mit Ordnungsverfügung vom 1. April 2015, zugestellt am 7. April 2015, die Fahrerlaubnis (Ziffer 1) und forderte ihn unter Anordnung der sofortigen Vollziehung und Androhung eines Zwangsgeldes (Ziffer 4) in Höhe von 250,00 Euro auf, den Führerschein binnen einer Frist von drei Tagen ab Zustellung abzugeben (Ziffer 2). Ferner setzte er Kosten in Höhe von 173,19 Euro (171,00 Euro Gebühr zzgl. 2,19 Euro Auslagen) fest.
12Der Antragsteller hat am 6. Mai 2015 Klage erhoben (6 K 3454/15), über die bislang nicht entschieden ist, und um gerichtlichen Eilrechtsschutz nachgesucht. Diesen begründet er im Wesentlichen damit, dass die Punkte für die hier unter den lfd. Nummern 1-5, 8 und 10 aufgeführten Eintragungen nach § 4 Abs. 2 Satz 3 StVG a.F. mit der Neuerteilung der Fahrerlaubnis im September 2008 hätten gelöscht werden müssen. Ungeachtet dessen, dass dem Antragsteller die Fahrerlaubnis aufgrund der Nichtteilnahme an einem Aufbauseminar nach § 4 Abs. 7 StVG a.F. entzogen worden sei, fände § 4 Abs. 2 Satz 4 StVG a.F. keine Anwendung, weil der damals zuständige Rhein-Kreis-Neuss die Wiedererteilung nicht bloß von der Teilnahme an dem Aufbauseminar gemäß § 4 Abs. 11 Satz 1 StVG a.F., sondern vielmehr von der Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens und damit von einem Nachweis der Kraftfahreignung i.S.v. § 4 10 Satz 3 StVG a.F. abhängig gemacht habe. Diesen Nachweis habe der Antragsteller erbracht. Damit seien aber auch die Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 Satz 3 StVG a.F. erfüllt. Die Eintragungen über die Geschwindigkeitsverstöße vom 27. April 2010, 23. August 2010, 27. April 2011 und 3. Mai 2011 seien nach Ablauf der Tilgungsfrist inzwischen getilgt. Zum Zeitpunkt des Erlasses der Entziehungsverfügung habe nach alledem ein Punktestand von lediglich drei Punkten im Fahreignungs-Bewertungssystem bestanden.
13Der Antragsteller beantragt wörtlich,
14die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 6. Mai 2015 mit dem Ziele der Aufhebung der Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß Verfügung des Antragsgegners vom 1. April 2015 gerichtet gegen den Antragsteller anzuordnen.
15Der Antragsgegner beantragt,
16den Antrag abzulehnen.
17II.
18Der Antrag des Antragstellers war bezüglich Ziffer 1 der angegriffenen Ordnungsverfügung entsprechend seines Begehrens (§§ 88, 122 Abs. 1 VwGO) in einen Antrag auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung analog § 80 Abs. 5 VwGO umzudeuten. Eine Umdeutung des Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO in einen Feststellungsantrag ist regelmäßig dann geboten, wenn die Beteiligten irrtümlich davon ausgehen, der Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt komme entgegen dem Grundsatz des § 80 Abs. 1 VwGO keine aufschiebende Wirkung zu und von dem Betroffenen deshalb ein Aussetzungsantrag gestellt wird.
19Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 80 Rn. 181.
20Ein solcher Fall liegt hier vor. Die Beteiligten gehen irrtümlich davon aus, dass der erhobenen Anfechtungsklage (6 K 3454/15) gegen Ziffer 1 der Ordnungsverfügung vom 1. April 2015 nach § 4 Abs. 9 StVG in der seit dem 7. März 2015 geltenden Fassung (StVG n.F.) keine aufschiebende Wirkung zukomme.
21Ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO setzt voraus, dass ein Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1-3 VwGO gegeben ist; die aufschiebende Wirkung also aufgrund gesetzlicher Anordnung entfällt. Eine solche gesetzliche Anordnung sieht unter anderem § 4 Abs. 9 StVG n.F. für den Fall der Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG vor. Danach haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Entziehung nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG n.F. keine aufschiebende Wirkung. Ob § 4 Abs. 9 StVG n.F. einschlägig ist, bestimmt sich nicht danach, welche Rechtsgrundlage sich die angegriffene Ordnungsverfügung selbst beilegt. Ausschlaggebend ist vielmehr der „wahre“ Charakter der Entziehungsverfügung.
22Vgl. zum Fall des nicht einschlägigen § 212a BauGB: OVG Lüneburg, 11. November 2010 – 1 ME 193/10 –, juris Rn. 28 (= NVwZ-RR 2011, 139-141).
23Denn dass eine Behörde irrtümlich von einer nicht einschlägigen Ermächtigungsgrundlage ausgegangen ist und aufgrund dessen das Vorliegen eines gesetzlich angeordneten Sofortvollzugs angenommen hat, darf nicht zu Lasten des Betroffenen gehen und nicht dazu führen, dass die vom Gesetzgeber grundsätzlich gewollte aufschiebende Wirkung nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO keine Anwendung findet. Vielmehr muss hier der Betroffene auch in Bezug auf den vorläufigen Rechtsschutz nach § 80 VwGO verfahrensrechtlich so gestellt werden, wie er stehen würde, wenn die Ordnungsverfügung von vornherein auf die einschlägige Ermächtigungsgrundlage gestützt worden wäre.
24Die gesetzliche Regelung greift danach nicht in solchen Fällen ein, in denen die Fahrerlaubnisbehörde eine im Ergebnis rechtmäßige Entziehung der Fahrerlaubnis irrtümlich auf § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG gestützt hat, die Entziehung der Fahrerlaubnis hingegen in Wirklichkeit auf § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG beruht. Dies entspricht auch der Intention des Gesetzgebers, denjenigen, dessen Fahrerlaubnis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG entzogen wird, verfahrensrechtlich in einer vorteilhafteren Position zu belassen, als denjenigen, dessen Fahrerlaubnis nach dem Punktesystem (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG n.F.) entzogen wird. Denn einer Klage gegen die auf § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG beruhenden Entziehung der Fahrerlaubnis kommt nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO grundsätzlich aufschiebende Wirkung zu, soweit die zuständige Fahrerlaubnisbehörde den Sofortvollzug nicht nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet hat.
25Dies zugrunde gelegt kommt der Klage gegen Ziffer 1 der Ordnungsverfügung vom 1. April 2015 nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufschiebende Wirkung zu. § 4 Abs. 9 StVG n.F. ist nicht einschlägig, weil die Voraussetzungen für eine Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG n.F. nicht vorliegen (1.). Ziffer 1 der Ordnungsverfügung vom 1. April 2015 ist ungeachtet dessen aber nicht rechtswidrig, weil dem Antragsteller die Fahrerlaubnis zwingend nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG zu entziehen ist. Diesbezüglich fehlt es jedoch an der Anordnung des Sofortvollzugs durch den Antragsgegner nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO (2.).
261. Die Voraussetzungen für eine Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG n.F. liegen nicht vor. Danach gilt der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen und die Fahrerlaubnis ist zu entziehen, wenn sich acht oder mehr Punkte ergeben. Dies ist bei dem Antragsteller nicht der Fall. Zum Zeitpunkt der Entziehung der Fahrerlaubnis am 1. April 2015 wies das Fahreignungs-Bewertungssystem einen Punktestand von sechs aus.
27Für die Beantwortung der Frage, wann sich acht Punkte im Sinne von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG n.F. ergeben, kommt es auf den Tag der Begehung der letzten zum Erreichen dieser Punkteschwelle führenden Tat an. Dies ist Ausdruck des nunmehr gesetzlich fixierten Tattagprinzips. Punkte ergeben sich mit der Begehung der Straftat oder Ordnungswidrigkeit, sofern sie rechtskräftig geahndet wird (§ 4 Abs. 2 Satz 3 StVG n.F.).
28Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. März 2015 – 16 B 104/15 –, juris Rn. 6.
29Der Punktestand des Antragstellers vor dem 1. Mai 2014, der sich aus den bis zum Ablauf des 30. April 2014 im Verkehrszentralregister gespeicherten Entscheidungen nach § 28 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 3 StVG a.F. ergab, belief sich, wie sich aus vorstehender tabellarischer Auflistung ersichtlich, auf 13 Punkte. Dies ergibt sich aus folgender Berechnung:
30Der Rhein-Kreis-Neuss ordnete am 31. Juli 2007 nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 StVG in der bis zum 30. April 2014 gültigen Fassung (im Folgenden: StVG a.F.) die Teilnahme an einem Aufbauseminar an. Der Antragsteller folgte der Aufforderung nicht. Aufgrund dessen entzog der Rhein-Kreis Neuss dem Antragsteller die Fahrerlaubnis nach § 4 Abs. 7 StVG a.F. Mit der Neuerteilung der Fahrerlaubnis am 22. September 2008 erloschen die bis zur Entziehung der Fahrerlaubnis entstandenen Punkte in entsprechender Anwendung des § 4 Abs. 2 Satz 3 StVG a.F. Die hiervon abweichende Regelung des § 4 Abs. 2 Satz 4 StVG a.F. ist nicht einschlägig.
31Nach § 4 Abs. 2 Satz 3 StVG a.F. werden die Punkte für vor der Entscheidung über die Entziehung begangenen Zuwiderhandlungen grundsätzlich gelöscht, wenn die Fahrerlaubnis entzogen oder eine Sperre (§ 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuchs) angeordnet worden ist. Hiervon macht § 4 Abs. 2 Satz 4 StVG a.F. für den Fall eine Ausnahme, in dem die Entziehung darauf beruht, dass der Betroffene nicht an einem angeordneten Aufbauseminar (§ 4 Abs. 7 StVG a.F.) teilgenommen hat. Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass eine Löschung aller Punkte nur dann sachgerecht ist, wenn der Wiedererteilung eine Wartefrist von sechs Monaten sowie eine positive Begutachtung einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung zum Nachweis der Kraftfahreignung vorausgehen (§ 4 Abs. 10 StVG a.F.). Im Rahmen der Neuerteilung der Fahrerlaubnis nach einer Entziehung nach § 4 Abs. 7 Satz 1 StVG kann der Betroffene die Fahrerlaubnis aber bereits mit einem Nachweis der Teilnahme an einem Aufbauseminar wiedererlangen; verlangt werden weder eine Wartefrist noch ein Nachweis der Kraftfahreignung (§ 4 Abs. 10 StVG a.F.). Ohne Begutachtung der Kraftfahreignung kommt wiederum nach der Systematik des § 4 StVG a.F. die Löschung der Punkte, welche bereits vor der Entziehung im Fahreignungs-Bewertungssystem eingetragen waren, nicht in Betracht.
32Zwar wurde dem Antragsteller vorliegend die Fahrerlaubnis nach § 4 Abs. 7 StVG entzogen, sodass nach § 4 Abs. 2 Satz 4 StVG a.F. grundsätzlich eine Löschung vorhandener Punkte bei Neuerteilung nicht vorgesehen ist. Jedoch ist bei wertender Betrachtung ein vom Gesetzgeber nicht berücksichtigter (Sonder-)Fall gegeben, der im Wege der entsprechenden Anwendung des § 4 Abs. 2 Satz 3 StVG zur Annahme einer vollständigen Punktelöschung Anlass gibt. Der Antragsteller konnte trotz einer auf § 4 Abs. 7 Satz 1 StVG gestützten Entziehung der Fahrerlaubnis diese nicht allein durch die Nachholung des Aufbauseminars (§ 4 Abs. 11 StVG a.F.) wiedererlangen. Die damals zuständige Fahrerlaubnisbehörde hatte aufgrund der Eintragungen im Verkehrszentralregister ungeachtet seines Punktestandes Zweifel an seiner Kraftfahreignung im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StVG, weil der Antragsteller in der Vergangenheit zweimal, und damit wiederholt ein Kraftfahrzeug geführt hatte, ohne Inhaber einer Fahrerlaubnis zu sein und sich damit nach § 21 StVG strafbar gemacht hatte (vgl. § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 FeV). Der Begutachtung hat sich der Antragsteller unterzogen und – nach dem nicht offensichtlich unvertretbaren oder widerlegten Empfehlungen des Gutachters – einen Kurs nach § 70 FeV absolviert, um verbliebene Bedenken auszuräumen. Damit hat er bestehende Eignungszweifel vollständig ausgeräumt. Dann aber ist es nicht nur konsequent, sondern nachgerade zwingend, mit der Wiedererteilung der Fahrerlaubnis am 22. September 2008 die vorhandenen Punkte entsprechend § 4 Abs. 2 Satz 3 StVG a.F. zu löschen.
33Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. März 2014 – 16 B 57/14 –, juris Rn. 34 (= VRS 125, 124-128); VG Düsseldorf, Beschluss vom 28. Februar 2013 – 6 L 297/13 –, juris Rn. 35; VG Hannover, Beschluss vom 7. Oktober 2011 – 9 B 3522/11 –, juris Rn. 23 ff.; VG Berlin, Urteil vom 17. Februar 2010 – 20 A 200.07 –, juris Rn. 19 ff.
34Im Zeitraum vom 27. April 2010 bis zum 3. Mai 2011 beging der Antragsteller vier weitere Verkehrsordnungswidrigkeiten (hier lfd. Nummern 21-24), welche mit insgesamt 11 Punkten zu bewerten waren. Mit der erneuten Begehung einer Verkehrsordnungswidrigkeit am 8. August 2013 kam ein weiterer Punkt hinzu, sodass sich ein Gesamtpunktestand im Verkehrszentralregister von 12 ergab.
35Am 22. September 2013 wurden die hier unter der lfd. Nummer 1-5, 7, 10 und 12 eingetragenen Verkehrsordnungswidrigkeiten und Straftaten nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 6 StVG getilgt.
36Die im Verkehrszentralregister gespeicherten Eintragungen werden nach der in § 29 Abs. 1 Satz 2 StVG a.F. näher bestimmten Frist getilgt. Die Tilgungsregeln des § 29 StVG a.F. sind gem. § 65 Abs. 3 Nr. 2 StVG für die unter den lfd. Nummern 1-5, 7, 10 und 12 aufgeführten Eintragungen weiterhin anwendbar, weil sie in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung im Verkehrszentralregister gespeichert worden sind.
37Der Anlauf der Tilgungsfristen für die hier unter den lfd. Nummern 1-5, 7, 10 und 12 aufgeführten Eintragungen war abweichend von § 29 Abs. 4 Nr. 1 und 3 StVG a.F. gemäß § 29 Abs. 5 Satz 1 StVG bis zur Neuerteilung der Fahrerlaubnis gehemmt und begann für diese Eintragungen gleichzeitig am 22. September 2008. Dem Antragsteller war die Fahrerlaubnis nämlich am 5. November 2007 wegen mangelnder Eignung (vgl. § 4 Abs. 7 Satz 1 StVG a.F.) entzogen worden.
38Zum Verständnis des Tatbestandsmerkmals der „Entziehung der Fahrerlaubnis wegen mangelnder Eignung“ siehe OVG Lüneburg, Beschluss vom 9. Juli 2013 – 12 ME 110/13 –, juris Rn. 6 f. (= DAR 2013, 596).
39Die Dauer der Tilgungsfrist richtet sich nach § 29 Abs. 1 StVG a.F. Bei Entscheidungen über Ordnungswidrigkeiten beträgt die Tilgungsfrist nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StVG a. F. zwei Jahre, welche mit dem Tag der Rechtskraft der beschwerenden Entscheidung beginnt (§ 29 Abs. 4 Nr. 3 StVG a.F.). Bei Entscheidungen wegen Straftaten beträgt die regelmäßige Tilgungsfrist fünf Jahre, es sei denn es handelt sich um Entscheidungen wegen Straftaten nach § 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a, den §§ 316 und 323a StGB und Entscheidungen, in denen die Entziehung der Fahrerlaubnis nach den §§ 69 und 69b StGB oder eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 StGB angeordnet worden ist (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a StVG a.F.). Sind im Register mehrere Entscheidungen nach § 28 Abs. 3 Nr. 1 bis 9 StVG a.F. für eine Person eingetragen, ist die Tilgung einer Eintragung nach § 29 Abs. 6 Satz 1 StVG a.F. aber erst zulässig, wenn für alle betreffenden Eintragungen die Voraussetzungen der Tilgung vorliegen. Die Eintragung einer Entscheidung wegen einer Ordnungswidrigkeit – mit Ausnahme von Entscheidungen wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG – wird wiederum spätestens nach Ablauf von fünf Jahren getilgt, § 29 Abs. 6 Satz 4 StVG a.F. Wird eine Eintragung getilgt, so sind auch die Eintragungen zu tilgen, deren Tilgung nur durch die betreffende Eintragung gehemmt war (§ 29 Abs. 6 Satz 6 StVG a.F.).
40Aufgrund der tilgungshemmenden Wirkung der Eintragungen über das Fahren ohne Fahrerlaubnis (lfd. Nrn. 4 und 10) war danach die Tilgung der Eintragungen über die Ordnungswidrigkeiten (lfd. Nrn. 1-3, 5, 7 und 12) bis zum Ablauf der hier maßgeblichen fünfjährigen Tilgungsfrist gehemmt (§ 29 Abs. 6 Satz 1 StVG a.F.). Die Tilgungsfrist der Eintragungen über das Fahren ohne Fahrerlaubnis (lfd. Nrn. 4 und 10) beträgt gem. § 29 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a) StVG a.F. fünf Jahre, weil eine Entziehung der Fahrerlaubnis nach den §§ 69 und 69b StGB oder eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 2 StGB nicht angeordnet worden ist, und endete danach am 22. September 2013. Mit Eintritt der Tilgung für die lfd. Nrn. 4 und 10 wurden auch die lfd. Nr. 1-3, 5, 7 und 12 tilgungsreif (§ 29 Abs. 6 Satz 6 StVG a.F.)
41Der Tilgung der lfd. Nrn. 1-5, 7, 10 und 12 steht nicht entgegen, dass vor Tilgungseintritt eine weitere Eintragung über die Verkehrsordnungswidrigkeit vom 8. August 2013 in das Verkehrszentralregister hinzukam. Dies gilt für die Eintragungen über das Fahren ohne Fahrerlaubnis, weil nach § 29 Abs. 6 Satz 3 StVG a.F. Eintragungen wegen Ordnungswidrigkeiten nur die Tilgung wegen anderer Ordnungswidrigkeiten, nicht aber wegen Straftaten hemmen. Dies gilt aber ebenso für die Eintragungen über die Ordnungswidrigkeiten (lfd. Nr. 1-3, 5, 7 und 12), weil die Höchstdauer der Tilgungsfrist für Ordnungswidrigkeiten von fünf Jahren nach § 29 Abs. 6 Satz 4 StVG a.F. abgelaufen war.
42Eine tilgungshemmende Wirkung kommt auch nicht der Eintragung über die Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar (lfd. Nr. 25) zu. Die nach § 28 Abs. 3 Nr. 11 StVG a.F. in das Verkehrszentralregister einzutragende Maßnahme nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVG a.F. stellt nach § 29 Abs. 6 Satz 1 StVG a.F. bereits keine Eintragung über eine tilgungshemmende Entscheidung dar.
43Schließlich steht auch die Eintragung über die Entziehung der Fahrerlaubnis (lfd. Nr. 13) einer Tilgung nicht entgegen. Zwar zählt diese Eintragung grundsätzlich zu den nach § 29 Abs. 6 Satz 1 StVG a.F. tilgungshemmenden Eintragungen im Sinne von § 28 Abs. 3 Nr. 6 StVG a.F. Abweichend hiervon sieht § 29 Abs. 1 Satz 4 StVG a.F. aber vor, dass eine Tilgung bei Maßnahmen nach § 4 StVG a.F. – hierzu zählt auch die Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Nichtteilnahme an einem Aufbauseminar nach § 4 Abs. 7 Satz 1 StVG a.F. –,
44vgl. hierzu ausführlich OVG NRW, Beschluss vom 15. Juli 2010 – 16 A 884/09 –, juris Rn. 3 ff. (= DAR 2010, 655-565) zur vergleichbaren Problematik der Tilgungsfrist für die Eintragung einer Entziehung der Fahrerlaubnis auf Probe nach § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StVG a.F.; a.A. Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Aufl. 2011, § 29 StVG Rn. 5. Zur tilgungshemmenden Wirkung einer Fahrerlaubnisentziehung in sonstigen Fällen vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. Januar 2014 – 16 A 2296/13 –, juris.
45dann erfolgt, wenn die letzte mit Punkten bewertete Eintragung wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit getilgt ist. Dann aber kann eine solche Eintragung die Tilgung von Ordnungswidrigkeiten und Straftaten, abweichend von § 29 Abs. 6 Satz 1 StVG a.F., nicht hemmen.
46Entgegen der Ansicht des Antragstellers sind die hier unter den lfd. Nrn. 21-24 aufgeführten Eintragungen noch nicht tilgungsreif. Diese unterliegen zwar grundsätzlich einer zweijährigen Tilgungsfrist nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 StVG a.F. Bis zur Tilgung der hier unter den lfd. Nrn. 1-5, 7,10 und 12 aufgeführten Eintragungen am 22. September 2013 wirkten sich diese nach § 29 Abs. 6 Satz 1 StVG a.F. aber tilgungshemmend auf den Ablauf der Tilgungsfristen für die Ordnungswidrigkeiten vom 27. April 2010, 23. August 2010, 27. April 2011 und 3. Mai 2011 aus. Dass die Punkte für die Ordnungswidrigkeiten und Straftaten, welche bereits vor der Neuerteilung der Fahrerlaubnis nach § 4 Abs. 2 Satz 3 StVG a.F. begangen wurden, gelöscht worden sind, hat auf die tilgungshemmende Wirkung der Eintragungen keinen Einfluss. Die Löschung von Punkten nach § 4 Abs. 2 Satz 3 StVG a.F. bezieht sich nicht zugleich auf die den Punkten zugrunde liegenden straf- oder bußgeldrechtlichen Entscheidungen; diese bleiben vielmehr im Verkehrszentralregister (heute: Fahreignungs-Bewertungssystem) bis zur Tilgungsreife erfasst und unterliegen der Tilgungsregelung des § 29 StVG a.F.
47Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Juni 2011 – 16 B 212/11 –, juris Rn. 9 (= NJW 2011, 2985-2986); Dauer, in: Hentschel/König/Dauer (Hrsg.), Straßenverkehrsrecht, 41. Aufl. 2011, § 4 StVG Rn. 26.
48Eine Tilgung der unter den lfd. Nummern 21-24 aufgeführten Ordnungswidrigkeiten am 22. September 2013 kam wiederum nicht in Betracht, weil ihrer Tilgung die Eintragung über die Verkehrsordnungswidrigkeit vom 8. August 2013 (lfd. Nr. 26) hemmend entgegenstand (§ 29 Abs. 6 Satz 1 StVG).
49Mit der Verkehrsordnungswidrigkeit vom 3. Februar 2014 (lfd. Nr. 28) kam eine weitere (tilgungshemmende) Eintragung im Verkehrszentralregister hinzu, die mit drei Punkten zu bewerten war und zu einem Gesamtpunktestand von 15 führte. Die Gesamtpunktzahl war nach § 4 Abs. 5 Satz 1 StVG a.F. sodann auf 13 zu reduzieren, weil der Antragsteller 14 Punkte überschritten hatte, ohne dass die zuständige Fahrerlaubnisbehörde gegenüber dem Antragsteller die Maßnahme der Verwarnung nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StVG a.F. ergriffen hatte. Dass bereits die Teilnahme an einem Aufbauseminar rechtskräftig angeordnet worden war, steht dem nicht entgegen, weil die erste Eingriffsstufe nach der Konzeption des § 4 Abs. 5 Satz 1 StVG a.F. niemals übersprungen werden darf. Die Regelung soll sicherstellen, dass der Fahrerlaubnisinhaber alle „Warnstufen“ durchlaufen hat, bevor ihm gegebenenfalls nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG a.F. die Fahrerlaubnis zu entziehen ist.
50Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. Februar 2009 – 16 B 1462/08 –, juris Rn. 9 (= NZV 2009, 409-411); Dauer, in: Hentschel/König/Dauer (Hrsg.), Straßenverkehrsrecht, 41. Aufl. 2011, § 4 StVG Rn. 49 ff.
51Nach der Überführung in das neue Punktesystem nach § 65 Abs. 3 Nr. 4 StVG bestand ein Punktestand von fünf im Fahreignungs-Bewertungssystem. Dem ist ein Punkt für den Verkehrsverstoß vom 21. November 2014 hinzuzurechnen. Bei Erlass der Ordnungsverfügung vom 1. April 2015 belief sich der Gesamtpunktestand des Antragstellers danach auf 6 Punkte.
522. Dem Antragsteller war die Fahrerlaubnis aber nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG zu entziehen. Danach hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist nach § 2 Abs. 4 Satz 1 StVG, § 11 Abs. 1 Satz 3 FeV, wer die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllt und nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder gegen Strafgesetze verstoßen hat. Danach hat sich der Antragsteller als kraftfahrungeeignet erwiesen. Dem steht nicht entgegen, dass er nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem acht Punkte (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG) noch nicht erreicht hat. § 4 Abs. 1 Satz 3 StVG ermächtigt ausdrücklich dazu, außerhalb des in § 4 Abs. 5 Satz 1 StVG vorgesehenen Maßnahmenkatalogs Maßnahmen zu ergreifen und, soweit erforderlich, die Fahrerlaubnis nach § 3 Abs. 1 StVG zu entziehen, wenn frühere oder andere Maßnahmen als die des Punktesystems notwendig sind.
53Die Konzeption des Punktsystems gründet sich auf die Erwartung, dass es auch wiederholt auffällig gewordenen Verkehrsteilnehmern bis zum Erreichen von (nach neuem Recht) acht Punkten gelingt, ihr schädliches Verhalten im Straßenverkehr infolge einer der Entziehung der Fahrerlaubnis vorgeschalteten Kombination aus Warnhinweisen und (nach altem Recht) Hilfestellungen zu ändern. Notwendig ist die vorzeitige Entziehung der Fahrerlaubnis daher nur, wenn diese Erwartung im Einzelfall nicht (mehr) gerechtfertigt ist. Dazu müssen Umstände vorliegen, die den Schluss darauf zulassen, dass der betroffene Kraftfahrer selbst dann nicht zu einem ordnungsgemäßen Verkehrsverhalten zurückfindet, wenn er die präventiven Maßnahmen nach dem Punktsystem durchlaufen hat. Es muss alles dafür sprechen, dass er ungeeignet ist, am motorisierten Straßenverkehr teilzunehmen und keine Aussicht auf Besserung seines Verkehrsverhaltens besteht. Demgemäß ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung anerkannt, dass eine Abweichung vom Punktsystem nur in eng begrenzten, besonders gelagerten Ausnahmefällen in Betracht kommt.
54Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 7. Oktober 2013 – 16 A 2820/12 –, juris Rn. 12 ff., vom 29. Juni 2011 – 16 B 212/11 –, juris Rn. 5 (= NJW 2011, 2985-2986), vom 10. Dezember 2010 – 16 B 1392/10 –, juris Rn. 11 (= NJW 2011, 1242-1243), vom 2. Februar 2000 – 19 B 1886/99 –, juris Rn. 21; (= NZV 2000, 219-222); VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 5. Mai 2014 – 10 S 705/14 –, juris Rn. 7 (VRS 126, 172-177); OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 27. Mai 2009 – 10 B 10387/09 –, juris Rn. 5 (= DAR 2009, 478-480); OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 10. Dezember 2007 – 1 S 145.07 –, juris Rn. 3.; Nds. OVG, Beschluss vom 21. November 2006 – 12 ME 354/06 –, juris Rn. 5 (= NJW 2007, 313-314); Bay. VGH, Beschluss vom 2. April 2003 – 11 CS 02.2514 – juris Rn. 15; Beschluss der Kammer vom 28. Februar 2013 – 6 L 297/13 –, juris Rn. 41.
55Wann ein solcher Ausnahmefall gegeben ist, der in Anwendung der vorstehenden Grundsätze die Entziehung der Fahrerlaubnis erfordert, obwohl der Betroffene die Schwelle von acht Punkten noch nicht erreicht hat, ist schließlich eine Frage der Würdigung der Umstände des Einzelfalls. Dabei sind die Verkehrsverstöße nicht bloß isoliert zu betrachten, sondern müssen in einer Gesamtschau zusammen mit der fahreignungsrelevanten Vorgeschichte des Antragstellers in den Blick genommen werden.
56Dies zugrunde gelegt ist eine Notwendigkeit i.S.d. des 4 Abs. 1 Satz 3 StVG zur Ergreifung frühzeitiger Maßnahmen in Form der Entziehung der Fahrerlaubnis gegeben. Der Antragsteller, der bereits einmal die Maßnahmen nach dem Punktesystem bis hin zur Entziehung der Fahrerlaubnis durchlaufen und die Neuerteilung der Fahrerlaubnis nach dem Ablauf der Wartefrist (§ 4 Abs. 10 Satz 1 und 2 StVG a.F.) und der Vorlage eines positiven medizinisch-psychologischen Gutachtens (§ 4 Abs. 10 Satz 3 StVG a.F.) erlangt hat, ist nur zwei Jahre nach der Neuerteilung mit erheblichen Verkehrsverstößen erneut auffällig geworden und hat innerhalb eines Jahres einen Punktestand von 11 Punkten erreicht. Die Eintragungen lassen vor allem die fehlende Bereitschaft des Antragstellers erkennen, sein Fahrverhalten an die im Straßenverkehr vorgegebenen Höchstgeschwindigkeiten anzupassen. Dabei reichen die vorliegenden Geschwindigkeitsverstöße nicht lediglich knapp in den punkterelevanten Bereich hinein, sondern sind mit bis zu 53 km/h über der erlaubten Höchstgeschwindigkeit als schwerwiegend zu beurteilen. Dass sich der Antragsteller in einem Zeitraum von etwas mehr als zwei Jahren – von Mai 2011 bis August 2013 – verkehrsunauffällig verhalten hat, vermag an diesem gewonnenen Eindruck nichts zu ändern. Dieser Zeitraum stellt sich als nicht derart lang dar, als dass sich eine Berücksichtigung der noch nicht tilgungsreifen und damit grundsätzlich verwertbaren (§ 29 Abs. 7 Satz 1 StVG) Ordnungswidrigkeiten als unverhältnismäßig darstellen würde. Es ist allgemeinkundig, dass aufgrund der relativ geringen Kontrolldichte im Straßenverkehr auf jeden geahndeten Verkehrsverstoß eine Mehrzahl von Verstößen kommt, die unentdeckt bleibt. Das Fehlen aktenkundiger Auffälligkeiten innerhalb dieses Zeitraums kann daher ohne Weiteres, zumal angesichts des bisherigen Verkehrsverhaltens des Antragstellers, das Produkt bloßen Zufalls sein.
57Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. Oktober 2013 – 16 A 2820/12 –, juris Rn. 29.
58Gegen eine Zäsurwirkung spricht ferner, dass in keiner Weise ersichtlich ist, dass der Antragsteller innerhalb dieses Zeitraums seine Einstellung zu einem ordnungsgemäßen Verhalten im Straßenverkehr verändert hätte. Vielmehr hat er innerhalb der letzten 1 ½ Jahre vor Erlass der Entziehungsverfügung erneut dreimal die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit deutlich überschritten und damit an das alte Verhaltensmuster angeknüpft. Einer solchen Einschätzung steht nicht entgegen, dass der Antragsteller durch Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens und der Teilnahme an einem Kurs nach § 70 FeV im Jahre 2008 seine Kraftfahreignung nachgewiesen hat. Die seit 2010 zu beobachtende Entwicklung widerlegt vielmehr die Prognose im medizinisch-psychologischen Gutachten vom 6. August 2008, dass eine entscheidende Einstellungs- und Verhaltensveränderung durch die Teilnahme an dem Kurs zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung nach § 70 FeV herbeigeführt werden konnte. Das Gegenteil ist der Fall. Der Antragsteller vermittelt aufgrund seines gezeigten verkehrswidrigen Verhaltens den Eindruck, dass ihn die vorangegangene Entziehung der Fahrerlaubnis und die anschließende führerscheinlose Zeit nicht in einem Maße beeindruckt haben, dass nunmehr seine Neigung zu Verkehrsübertretungen geringer geworden wäre. Er unterscheidet sich damit deutlich von dem weit überwiegenden Teil der mit Punkten belasteten Fahrerlaubnisinhaber, auf die nicht bereits einmal das vollständige Instrumentarium des Punktsystems (§ 4 Abs. 5 Satz 1 StVG) angewandt worden ist.
59Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. Oktober 2013 – 16 A 2820/12 –, juris.
60Nach alledem würde es – auch unter Berücksichtigung des grundsätzlichen Vorrangs von Maßnahmen nach dem Punktsystem gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 StVG – die Belange der Verkehrssicherheit in unvertretbarem Maße missachten, wenn der Antragsteller ein weiteres Mal sämtliche Sanktionsstufen nach § 4 Abs. 3 Satz 1 StVG durchlaufen müsste, ehe ihm erneut die Fahrerlaubnis entzogen werden kann. Denn es kann angesichts der Hartnäckigkeit und Unbeeindruckbarkeit des Antragstellers nicht erwartet werden, dass die Wiederholung der Maßnahmen nach dem Punktsystem zu einem ordnungsgemäßen Fahrverhalten führen werden.
61Nach Aktenlage fehlte dem Antragsteller zum Zeitpunkt des Erlasses der Entziehungsverfügung die Fahreignung. Einer Begutachtung durch eine amtlich anerkannte Begutachtungsstelle für Fahreignung (§ 11 Abs. 3 FeV) bedarf es nicht. Nach § 11 Abs. 7 FeV unterbleibt die Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens, wenn die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde – bzw. vorliegend des Gerichts – feststeht. Dies ist hier – wie dargelegt – der Fall.
62Schließlich ist die Entziehung der Fahrerlaubnis vor diesem Hintergrund auch nicht unverhältnismäßig. Erweist sich ein Fahrerlaubnisinhaber bei Abschluss des Verwaltungsverfahrens als kraftfahrungeeignet, ist ihm die Fahrerlaubnis zu entziehen (§ 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 1 FeV); Ermessen steht der Fahrerlaubnisbehörde nicht zu. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz kann daher allenfalls bei ganz außergewöhnlichen Fallgestaltungen zu einer anderen Entscheidung führen. Dafür ist hier nichts ersichtlich. Zwar kann die Fahrerlaubnisentziehung die persönliche Lebensführung und damit die Wahrnehmung grundrechtlicher Freiheiten des Erlaubnisinhabers und seiner Familie gravierend beeinflussen. Derartige Folgen, die im Einzelfall bis zur Vernichtung der wirtschaftlichen Existenzgrundlage reichen können, muss der Betroffene jedoch angesichts des von fahrungeeigneten Verkehrsteilnehmern ausgehenden besonderen Risikos für die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs und des aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ableitbaren Auftrags zum Schutz vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben hinnehmen.
63Im Hinblick darauf, dass der Fahrerlaubnisbehörde insoweit kein Ermessensspielraum eingeräumt ist (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 1 FeV), führt auch der Umstand, dass der Antragsgegner die Entziehung der Fahrerlaubnis auf § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG (Erreichen von acht Punkten) gestützt hat, nicht zur Rechtswidrigkeit der angegriffenen Ordnungsverfügung. Denn es ist offensichtlich, dass ein etwaiges Begründungsdefizit (§ 39 Abs. 1 VwVfG NRW) die nach den § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 1 FeV zwingende Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat, § 46 VwVfG NRW. Gleiches gilt in Hinblick darauf, dass der Antragsteller nicht zur Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 1 FeV, sondern nur zur Entziehung nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG, angehört worden ist.
64Vgl. Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz. Kommentar, § 39 Rn. 59, § 46 Rn. 25a ff., 30.
653. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen Ziffer 2 der Ordnungsverfügung vom 1. April 2015 ist nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO wiederherzustellen, weil sich die Pflicht, den Führerschein abzuliefern, nach summarischer Prüfung als offensichtlich rechtswidrig erweist. Eine solche Pflicht ergibt sich zwar regelmäßig als Folge der Fahrerlaubnisentziehung aus § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG und § 47 Abs. 1 Satz 1 und 2 FeV. Danach besteht gemäß § 47 Abs. 1 Satz 2 FeV auch im Fall einer angefochtenen Entziehungsverfügung die Verpflichtung, den Führerschein abzuliefern. Dies gilt aber nur dann, wenn die zuständige Behörde – anders als hier – die sofortige Vollziehung ihrer Verfügung angeordnet hat.
66Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen Ziffer 4 der Ordnungsverfügung vom 1. April 2015 ist nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO anzuordnen, weil die Voraussetzungen für die nach § 112 JustG NRW sofort vollziehbare Anordnung des Zwangsgeldes nach §§ 55 ff. des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW (VwVG NRW) offensichtlich nicht vorliegen. Die der Zwangsvollstreckung zugrundeliegende Entziehung der Fahrerlaubnis ist nicht unanfechtbar. Der hiergegen erhobenen Klage kommt aufschiebende Wirkung zu (§ 55 Abs. 1 VwVG NRW).
67Das Gericht weist vorsorglich darauf hin, dass es dem Antragsgegner unbenommen bleibt, die sofortige Vollziehung hinsichtlich der Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO anzuordnen und die damit verbundenen Maßnahmen (Aufforderung zur Abgabe des Führerscheins, Zwangsgeldandrohung) erneut zu treffen.
684. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1, 2 Gerichtskostengesetz (GKG). Das Interesse an der Fahrerlaubnis wird im Hauptsacheverfahren mit dem Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG angesetzt, da der Antragsteller nicht in qualifizierter Weise (etwa als Berufskraftfahrer) auf die Fahrerlaubnis angewiesen ist. In Verfahren betreffend die Gewährung vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes ermäßigt sich der danach zu berücksichtigende Betrag von 5.000,00 Euro um die Hälfte. Mit Blick auf § 80 Abs. 6 VwGO geht das Gericht in Ansehung von § 22 Abs. 1 Verwaltungskostengesetze (VwKostG) in der bis zum 31. August 2013 gültigen Fassung in Verbindung mit § 6a Abs. 3 Satz 1 StVG davon aus, dass die Kostenfestsetzung nicht Gegenstand des Eilverfahrens ist und daher den Streitwert nicht erhöht.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 15. Januar 2014 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.
1
Gründe
2Die Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet. Das für die Prüfung durch das Oberverwaltungsgericht maßgebliche Beschwerdevorbringen (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) zieht die Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses nicht durchgreifend in Zweifel.
3Die Anordnung der sofortigen Vollziehung in der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 12. November 2013 genügt entgegen der Auffassung des Antragstellers den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Die Begründungspflicht des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist rein formeller Natur. Insoweit ist es unerheblich, ob die zur Begründung der Vollziehungsanordnung angeführten Gründe die sofortige Vollziehung auch tatsächlich rechtfertigen bzw. ob damit eine besondere Eilbedürftigkeit erschöpfend und zutreffend dargetan ist. Notwendig und zugleich ausreichend ist vielmehr, dass die Begründung erkennen lässt, dass und warum die Behörde in dem konkreten Einzelfall dem sofortigen Vollziehbarkeitsinteresse Vorrang vor dem Aufschubinteresse des Betroffenen einräumt.
4Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 8. November 2011 ‑ 16 B 24/11 ‑, juris, Rdnr. 3 ff., mit weiteren Nachweisen.
5Letzteres ist hier der Fall. Die drohende weitere Verkehrsteilnahme von Konsumenten sog. harter Drogen beinhaltet eine Gefahrenlage, in der sich die Begründung für die Ordnungsverfügung selbst und diejenige für die sofortige Vollziehung typischerweise weitgehend decken. Daher reicht es aus, wenn sich die Behörde ‑ wie hier ‑ zur Rechtfertigung des Sofortvollzugs auf die allgemein bekannten Auswirkungen des Drogenkonsums auf die Fahrtauglichkeit bezieht, ohne dabei ausdrücklich eine Verbindung speziell zum Fall des Betroffenen herzustellen.
6Auch in der Sache ist die Ordnungsverfügung des Antragsgegners aller Voraussicht nach nicht zu beanstanden. Dass das eingeleitete Ordnungswidrigkeitenverfahren noch nicht abgeschlossen sein mag, ist kein Grund, von der Entziehung der Fahrerlaubnis abzusehen. Ein laufendes Ordnungswidrigkeitenverfahren entfaltet in Bezug auf das Tätigwerden der Fahrerlaubnisbehörde keine Sperrwirkung, weil dort anders als im Strafverfahren keine Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB in Betracht kommt (vgl. § 3 Abs. 3 Satz 1 StVG). Darüber hinaus ist es unerheblich, ob der Antragsteller sich mit der Fahrt am 7. April 2012 ordnungswidrig verhalten hat, indem er noch unter der Wirkung zuvor eingenommenen Kokains stand. Nach ‑ soweit ersichtlich ‑ einhelliger obergerichtlicher Rechtsprechung schließt im Regelfall bereits die einmalige Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) ‑ zu denen auch Kokain zählt ‑ die Fahreignung aus, und zwar unabhängig davon, ob unter dem Einfluss der Betäubungsmittel ein Kraftfahrzeug geführt wurde (§ 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 1 FeV i. V. m. Nr. 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung).
7Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 30. April 2013 ‑ 16 B 354/13 ‑ mit weiteren Nachweisen.
8Entscheidend ist daher allein, ob feststeht, dass der Antragsteller damals Kokain zu sich genommen hat. Das aber ist angesichts des vorliegenden rechtsmedizinischen Gutachtens des Universitätsklinikums E. vom 14. Mai 2012 nicht zweifelhaft. Die Einnahme des Rauschmittels wird danach bereits durch den Nachweis des Kokainmetaboliten Benzoylecgonin in der Blutprobe des Antragstellers belegt, sodass es nicht darauf ankommt, dass Kokain selbst nur noch in Spuren und damit nicht mehr sicher ("wahrscheinlich") nachzuweisen war (vgl. Gutachten Seite 3: "Durch die hier vorgenommenen Untersuchungen an der Blutprobe konnte nachgewiesen werden, dass Herr S. Cocain konsumiert hat." und weiter "Cocain war in der Blutprobe nicht mehr sicher nachweisbar, das aufgefundene Benzoylecgonin belegt aber den vorangegangenen Cocainkonsum.").
9Das Verwaltungsgericht ist im Weiteren zu Recht von einem bewussten Kokainkonsum des Antragstellers ausgegangen. Soweit der Antragsteller einen solchen bestreitet und darauf verweist, er sei möglicherweise entweder anlässlich eines Junggesellenabschieds oder während eines Bordellbesuchs unwissentlich mit dem Kokain in Kontakt gekommen, ist dem nicht zu folgen. Die erfolgreiche Behauptung einer unbewussten Drogenaufnahme setzt voraus, dass der Betroffene nachvollziehbar und in sich schlüssig einen Sachverhalt darlegt, der ein derartiges Geschehen ernsthaft möglich erscheinen lässt.
10Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. März 2013 ‑ 16 B 1378/12 ‑, juris, Rdnr. 4 f., mit weiteren Nachweisen.
11Daran fehlt es hier nach wie vor. Das diesbezügliche Vorbringen des Antragstellers ist in jeder Hinsicht völlig substanzlos und erschöpft sich in bloßen Spekulationen, sodass alles für eine Schutzbehauptung spricht. Der Senat teilt auch nicht die Einschätzung des Antragstellers, er befinde sich mangels näherer Erkenntnisse darüber, wie das Kokain in seinen Körper gelangt sein könnte, in einem Erklärungsnotstand. Während der Antragsteller keinerlei nähere Angaben zu den fraglichen Ereignissen macht, müsste er, was den Bordellbesuch angeht, bei gehöriger Anstrengung zumindest in der Lage sein, Ausführungen dazu zu machen, welche konkreten Verhaltensweisen überhaupt zu der in Rede stehenden Kokainaufnahme geführt haben könnten. Soweit es den Junggesellenabschied betrifft, hätte es angesichts der dem Antragsteller drohenden Konsequenzen mehr als nahe gelegen, nicht nur auf den Verzehr eines möglicherweise kontaminierten Kuchens hinzuweisen, sondern sich bei dem Gastgeber und gegebenenfalls auch bei anderen Gästen eingehend nach diesem Kuchen zu erkundigen. Dabei ist zweitrangig, ob solche Erkundigungen zu einem verwertbaren Ergebnis geführt hätten. Wesentlich gegen die Glaubwürdigkeit des Antragstellers spricht, dass er derartige Nachfragen offenbar von vornherein unterlassen hat. In hohem Maße unrealistisch und damit unglaubhaft ist zudem, dass der Antragsteller von der Zuführung des stark stimulierenden Rauschmittels Kokain in den einem wie in dem anderen Fall augenscheinlich nichts bemerkt haben will.
12Anders als der Antragsteller meint, bedurfte es vor dem Entzug der Fahrerlaubnis nicht der Aufforderung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens. Die Frage, wann ein in der Vergangenheit liegender und für sich genommen kraftfahreignungsrelevanter Drogenkonsum die Annahme der Kraftfahrungeeignetheit nicht mehr rechtfertigt, sondern nur noch Anlass zu Zweifeln bietet, denen etwa durch eine Begutachtungsanordnung gemäß §§ 46 Abs. 3, 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV nachzugehen wäre, kann nicht unter Zugrundelegung schematisch fester Zeiten beantwortet werden. Vielmehr sind insoweit alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen.
13Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 17. Oktober 2011 ‑ 16 B 995/11 ‑ und vom 30. März 2012 ‑ 16 B 341/12 ‑; zu der ähnlichen Frage, unter welchen Umständen ein Drogenkonsum auch eine Gutachtenaufforderung nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV nicht mehr rechtfertigt, siehe BVerwG, Urteil vom 9. Juni 2005 ‑ 3 C 25.04 ‑, juris, Rdnr. 23 (= NJW 2005, 3081).
14Ausgehend davon steht der Umstand, dass der (letzte) nachgewiesene Drogenkonsum des Antragstellers zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Ordnungsverfügung etwa eineinhalb Jahre zurücklag, der Annahme einer fortdauernden Kraftfahrungeeignetheit nicht entgegen. Dieser Zeitraum ist nicht schon für sich genommen so erheblich, dass der Antragsgegner bereits allein deshalb daran gehindert gewesen wäre, unmittelbar auf die Nichteignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen zu schließen(vgl. § 11 Abs. 7 FeV). Zwar bietet eine derartige Zeitspanne grundsätzlich genügend Raum für eine stabile Verhaltensänderung und ‑ daraus resultierend ‑ die nachfolgende Wiedererlangung der Kraftfahreignung. Dafür spricht im Fall des Antragstellers allerdings nichts. Da der Antragsteller weder irgendwelche Abstinenznachweise vorgelegt noch überhaupt ‑ wie vorstehend dargelegt ‑ glaubhafte Angaben zu seinem (früheren) Drogenkonsumverhalten gemacht hat, mangelt es an jeglichem konkreten Anhalt für die Annahme, dass er seine Fahreignung zwischenzeitlich wiedererlangt haben könnte. Ein solcher ergibt sich auch nicht daraus, dass er nach dem Vorfall vom April 2012 nicht nochmals einschlägig im Straßenverkehr in Erscheinung getreten ist. Selbst eine längerfristig unauffällige Verkehrsteilnahme entfaltet keine hinreichende Aussagekraft im Hinblick auf eine mögliche dauerhafte Verhaltensänderung. Zum einen kann das Ausbleiben weiterer spezifischer Auffälligkeiten ebenso gut auf einer lediglich zeitweiligen situationsbedingten Anpassung oder auf bloßem Zufall beruhen. Zum anderen bringt es schon die relativ geringe Kontrolldichte im Straßenverkehr mit sich, dass häufig trotz fortbestehender Drogenproblematik über einen langen Zeitraum keine Zuwiderhandlungen aktenkundig werden. Nachweislich falsch dürfte im Übrigen ‑ ohne dass es darauf vorliegend entscheidend ankäme ‑ die Behauptung des Antragstellers sein, sich nicht nur von allen Betäubungsmitteln, sondern inzwischen auch von jeglichem, ohnehin immer nur in kleinen Mengen erfolgtem Alkoholkonsum fernzuhalten. Denn ausweislich einer vom Antragsgegner zu den Akten gereichten Verkehrsunfallanzeige des Polizeipräsidiums E. war der Antragsteller am 23. Januar 2014 in einen Verkehrsunfall verwickelt, wobei ihm eine Blutprobe entnommen wurde, die immerhin eine Blutalkoholkonzentration von 0,70 Promille aufwies.
15Vor diesem Hintergrund erweist sich schließlich auch die vom Verwaltungsgericht getroffene Interessenabwägung als zutreffend. Trotz der ihn vor allem beruflich empfindlich treffenden Folgen der Mobilitätseinbuße stellt sich das öffentliche Interesse am sofortigen Ausschluss des Antragstellers von der weiteren Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr seinen Interessen gegenüber als übergeordnet dar. In aller Regel trägt allein die voraussichtliche Rechtmäßigkeit einer auf den Verlust der Kraftfahreignung gestützten Ordnungsverfügung die Aufrechterhaltung der Anordnung der sofortigen Vollziehung. Damit verbundene, für ihn nachteilige Folgen, die im Einzelfall bis zur Vernichtung der wirtschaftlichen Existenzgrundlage reichen können, muss der Betroffene angesichts des von fahrungeeigneten Verkehrsteilnehmern ausgehenden besonderen Risikos für die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs und des aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ableitbaren Auftrags zum Schutz vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben hinnehmen. Dies ist vorliegend nicht deswegen anders zu bewerten, weil die Fahrerlaubnisentziehung nicht in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit dem die Maßnahme rechtfertigenden Vorfall steht. Die Dringlichkeit ordnungsrechtlicher Maßnahmen zur Gefahrenabwehr bestimmt sich nach einem objektiven Maßstab. Zeitablauf allein macht es aber nicht weniger dringlich, einen ungeeigneten Fahrerlaubnisinhaber von der weiteren Verkehrsteilnahme auszuschließen.
16Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf den §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2 sowie 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.
17Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung - auch wenn sie nach anderen Vorschriften erfolgt - die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. § 2 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.
(2) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Nach der Entziehung ist der Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern oder zur Eintragung der Entscheidung vorzulegen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, wenn die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis auf Grund anderer Vorschriften entzieht.
(3) Solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 des Strafgesetzbuchs in Betracht kommt, darf die Fahrerlaubnisbehörde den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn die Fahrerlaubnis von einer Dienststelle der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei für Dienstfahrzeuge erteilt worden ist.
(4) Will die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens oder der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.
(5) Die Fahrerlaubnisbehörde darf der Polizei die verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis oder das Bestehen eines Fahrverbots übermitteln, soweit dies im Einzelfall für die polizeiliche Überwachung im Straßenverkehr erforderlich ist.
(6) Für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland gelten die Vorschriften über die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht entsprechend.
(7) Durch Rechtsverordnung auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 können Fristen und Voraussetzungen
- 1.
für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht oder - 2.
für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland
(1) Wer auf öffentlichen Straßen ein Kraftfahrzeug führt, bedarf der Erlaubnis (Fahrerlaubnis) der zuständigen Behörde (Fahrerlaubnisbehörde). Die Fahrerlaubnis wird in bestimmten Klassen erteilt. Sie ist durch eine amtliche Bescheinigung (Führerschein) nachzuweisen. Nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Absatz 3 Nummer 2 kann die Gültigkeitsdauer der Führerscheine festgelegt werden.
(2) Die Fahrerlaubnis ist für die jeweilige Klasse zu erteilen, wenn der Bewerber
- 1.
seinen ordentlichen Wohnsitz im Sinne des Artikels 12 der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (ABl. L 403 vom 30.12.2006, S. 26) im Inland hat, - 2.
das erforderliche Mindestalter erreicht hat, - 3.
zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist, - 4.
zum Führen von Kraftfahrzeugen nach dem Fahrlehrergesetz und den auf ihm beruhenden Rechtsvorschriften ausgebildet worden ist, - 5.
die Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen in einer theoretischen und praktischen Prüfung nachgewiesen hat, - 6.
Erste Hilfe leisten kann und - 7.
keine in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilte Fahrerlaubnis dieser Klasse besitzt.
(3) Nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b kann für die Personenbeförderung in anderen Fahrzeugen als Kraftomnibussen zusätzlich zur Fahrerlaubnis nach Absatz 1 eine besondere Erlaubnis verlangt werden. Die Erlaubnis wird befristet erteilt. Für die Erteilung und Verlängerung können dieselben Voraussetzungen bestimmt werden, die für die Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftomnibussen gelten. Außerdem kann ein Fachkundenachweis verlangt werden. Im Übrigen gelten die Bestimmungen für Fahrerlaubnisse entsprechend, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
(4) Geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist, wer die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllt und nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder gegen Strafgesetze verstoßen hat. Ist der Bewerber auf Grund körperlicher oder geistiger Mängel nur bedingt zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet, so erteilt die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis mit Beschränkungen oder unter Auflagen, wenn dadurch das sichere Führen von Kraftfahrzeugen gewährleistet ist.
(5) Befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen ist, wer
- 1.
ausreichende Kenntnisse der für das Führen von Kraftfahrzeugen maßgebenden gesetzlichen Vorschriften hat, - 2.
mit den Gefahren des Straßenverkehrs und den zu ihrer Abwehr erforderlichen Verhaltensweisen vertraut ist, - 3.
die zum sicheren Führen eines Kraftfahrzeugs, gegebenenfalls mit Anhänger, erforderlichen technischen Kenntnisse besitzt und zu ihrer praktischen Anwendung in der Lage ist und - 4.
über ausreichende Kenntnisse einer umweltbewussten und energiesparenden Fahrweise verfügt und zu ihrer praktischen Anwendung in der Lage ist.
(6) Wer die Erteilung, Erweiterung, Verlängerung oder Änderung einer Fahrerlaubnis oder einer besonderen Erlaubnis nach Absatz 3, die Aufhebung einer Beschränkung oder Auflage oder die Ausfertigung oder Änderung eines Führerscheins beantragt, hat der Fahrerlaubnisbehörde nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 3 Nummer 1 mitzuteilen und nachzuweisen
- 1.
Familiennamen, Geburtsnamen, sonstige frühere Namen, Vornamen, Ordens- oder Künstlernamen, Doktorgrad, Geschlecht, Tag und Ort der Geburt, Anschrift, Staatsangehörigkeit, Art des Ausweisdokumentes und - 2.
das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 bis 6 und Satz 2 und Absatz 3
(7) Die Fahrerlaubnisbehörde hat zu ermitteln, ob der Antragsteller zum Führen von Kraftfahrzeugen, gegebenenfalls mit Anhänger, geeignet und befähigt ist und ob er bereits eine in- oder ausländische Fahrerlaubnis oder einen entsprechenden Führerschein besitzt. Sie hat dazu Auskünfte aus dem Fahreignungsregister und dem Zentralen Fahrerlaubnisregister nach den Vorschriften dieses Gesetzes einzuholen. Sie kann außerdem insbesondere entsprechende Auskünfte aus ausländischen Registern oder von ausländischen Stellen einholen sowie die Beibringung eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei der Verwaltungsbehörde nach den Vorschriften des Bundeszentralregistergesetzes verlangen.
(8) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die Eignung oder Befähigung des Bewerbers begründen, so kann die Fahrerlaubnisbehörde anordnen, dass der Antragsteller ein Gutachten oder Zeugnis eines Facharztes oder Amtsarztes, ein Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung oder eines amtlichen anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr innerhalb einer angemessenen Frist beibringt. Anstelle eines erneuten Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung genügt zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung in der Regel die Vorlage einer Bescheinigung über die Teilnahme an einem amtlich anerkannten Kurs zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung, wenn
- 1.
auf Grund eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, bestehende Eignungsmängel zu beseitigen, - 2.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und - 3.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme zugestimmt hat.
(9) Die Registerauskünfte, Führungszeugnisse, Gutachten und Gesundheitszeugnisse dürfen nur zur Feststellung oder Überprüfung der Eignung oder Befähigung verwendet werden. Sie sind nach spätestens zehn Jahren zu vernichten, es sei denn, mit ihnen im Zusammenhang stehende Eintragungen im Fahreignungsregister oder im Zentralen Fahrerlaubnisregister sind nach den Bestimmungen für diese Register zu einem früheren oder späteren Zeitpunkt zu tilgen oder zu löschen. In diesem Fall ist für die Vernichtung oder Löschung der frühere oder spätere Zeitpunkt maßgeblich. Die Zehnjahresfrist nach Satz 2 beginnt mit der rechts- oder bestandskräftigen Entscheidung oder mit der Rücknahme des Antrags durch den Antragsteller. Die Sätze 1 bis 4 gelten auch für entsprechende Unterlagen, die der Antragsteller nach Absatz 6 Satz 1 Nr. 2 beibringt. Anstelle einer Vernichtung der Unterlagen ist die Verarbeitung der darin enthaltenen Daten einzuschränken, wenn die Vernichtung wegen der besonderen Art der Führung der Akten nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist.
(10) Bundeswehr, Bundespolizei und Polizei können durch ihre Dienststellen Fahrerlaubnisse für das Führen von Dienstfahrzeugen erteilen (Dienstfahrerlaubnisse). Diese Dienststellen nehmen die Aufgaben der Fahrerlaubnisbehörde wahr. Für Dienstfahrerlaubnisse gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes und der auf ihm beruhenden Rechtsvorschriften, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Mit Dienstfahrerlaubnissen dürfen nur Dienstfahrzeuge geführt werden.
(10a) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks und sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes, die ihre Tätigkeit ehrenamtlich ausüben, Fahrberechtigungen zum Führen von Einsatzfahrzeugen auf öffentlichen Straßen bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 4,75 t – auch mit Anhängern, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 4,75 t nicht übersteigt – erteilen. Der Bewerber um die Fahrberechtigung muss
- 1.
mindestens seit zwei Jahren eine Fahrerlaubnis der Klasse B besitzen, - 2.
in das Führen von Einsatzfahrzeugen bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 4,75 t eingewiesen worden sein und - 3.
in einer praktischen Prüfung seine Befähigung nachgewiesen haben.
(11) Nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 1 und 2 berechtigen auch ausländische Fahrerlaubnisse zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.
(12) Die Polizei hat Informationen über Tatsachen, die auf nicht nur vorübergehende Mängel hinsichtlich der Eignung oder auf Mängel hinsichtlich der Befähigung einer Person zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen lassen, den Fahrerlaubnisbehörden zu übermitteln, soweit dies für die Überprüfung der Eignung oder Befähigung aus der Sicht der übermittelnden Stelle erforderlich ist. Soweit die mitgeteilten Informationen für die Beurteilung der Eignung oder Befähigung nicht erforderlich sind, sind die Unterlagen unverzüglich zu vernichten.
(13) Stellen oder Personen, die die Eignung oder Befähigung zur Teilnahme am Straßenverkehr oder Fachkundenachweise zwecks Vorbereitung einer verwaltungsbehördlichen Entscheidung beurteilen oder prüfen oder die in Erster Hilfe (§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6) ausbilden, müssen für diese Aufgaben gesetzlich oder amtlich anerkannt oder beauftragt sein. Personen, die die Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen nach § 2 Abs. 5 prüfen, müssen darüber hinaus einer Technischen Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr nach § 10 des Kraftfahrsachverständigengesetzes angehören. Voraussetzungen, Inhalt, Umfang und Verfahren für die Anerkennung oder Beauftragung und die Aufsicht werden - soweit nicht bereits im Kraftfahrsachverständigengesetz oder in auf ihm beruhenden Rechtsvorschriften geregelt - durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c und d in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 3 näher bestimmt. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 sind Personen, die die Voraussetzungen des Absatzes 16 für die Begleitung erfüllen, berechtigt, die Befähigung zum Führen von Einsatzfahrzeugen der in Absatz 10a Satz 1 genannten Organisationen oder Einrichtungen zu prüfen.
(14) Die Fahrerlaubnisbehörden dürfen den in Absatz 13 Satz 1 genannten Stellen und Personen die Daten übermitteln, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. Die betreffenden Stellen und Personen dürfen diese Daten und nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c und d in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 3 die bei der Erfüllung ihrer Aufgaben anfallenden Daten verarbeiten.
(15) Wer zur Ausbildung, zur Ablegung der Prüfung oder zur Begutachtung der Eignung oder Befähigung ein Kraftfahrzeug auf öffentlichen Straßen führt, muss dabei von einem Fahrlehrer oder einem Fahrlehreranwärter im Sinne des Fahrlehrergesetzes begleitet werden. Bei den Fahrten nach Satz 1 sowie bei der Hin- und Rückfahrt zu oder von einer Prüfung oder einer Begutachtung gilt im Sinne dieses Gesetzes der Fahrlehrer oder der Fahrlehreranwärter als Führer des Kraftfahrzeugs, wenn der Kraftfahrzeugführer keine entsprechende Fahrerlaubnis besitzt.
(16) Wer zur Einweisung oder zur Ablegung der Prüfung nach Absatz 10a ein entsprechendes Einsatzfahrzeug auf öffentlichen Straßen führt, muss von einem Fahrlehrer im Sinne des Fahrlehrergesetzes oder abweichend von Absatz 15 Satz 1 von einem Angehörigen der in Absatz 10a Satz 1 genannten Organisationen oder Einrichtungen, der
begleitet werden. Absatz 15 Satz 2 gilt entsprechend. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann überprüfen, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt sind; sie kann die Auskunft nach Satz 1 Nummer 3 beim Fahreignungsregister einholen. Die Fahrerlaubnis nach Satz 1 Nummer 2 ist durch einen gültigen Führerschein nachzuweisen, der während der Einweisungs- und Prüfungsfahrten mitzuführen und zur Überwachung des Straßenverkehrs berechtigten Personen auszuhändigen ist.(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen.
(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem
- 1.
für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation, - 2.
Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung, - 3.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“, - 4.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder - 5.
Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,
(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,
- 1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist, - 2.
zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter, - 3.
bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt worden sind, - 4.
bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften, - 5.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen, - 6.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde, - 7.
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen, - 8.
wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder - 9.
bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn - a)
die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder - b)
der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.
(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,
- 1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder - 2.
bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.
(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze.
(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.
(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.
(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.
(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.
(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn
- 1.
der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist, - 2.
auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben, - 3.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und - 4.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 vor Kursbeginn zugestimmt hat.
(11) Die Teilnahmebescheinigung muss
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.(1) Zum Schutz vor Gefahren, die von Inhabern einer Fahrerlaubnis ausgehen, die wiederholt gegen die die Sicherheit des Straßenverkehrs betreffenden straßenverkehrsrechtlichen oder gefahrgutbeförderungsrechtlichen Vorschriften verstoßen, hat die nach Landesrecht zuständige Behörde die in Absatz 5 genannten Maßnahmen (Fahreignungs-Bewertungssystem) zu ergreifen. Den in Satz 1 genannten Vorschriften stehen jeweils Vorschriften gleich, die dem Schutz
- 1.
von Maßnahmen zur Rettung aus Gefahren für Leib und Leben von Menschen oder - 2.
zivilrechtlicher Ansprüche Unfallbeteiligter
(2) Für die Anwendung des Fahreignungs-Bewertungssystems sind die in einer Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe b bezeichneten Straftaten und Ordnungswidrigkeiten maßgeblich. Sie werden nach Maßgabe der in Satz 1 genannten Rechtsverordnung wie folgt bewertet:
- 1.
Straftaten mit Bezug auf die Verkehrssicherheit oder gleichgestellte Straftaten, sofern in der Entscheidung über die Straftat die Entziehung der Fahrerlaubnis nach den §§ 69 und 69b des Strafgesetzbuches oder eine Sperre nach § 69a Absatz 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches angeordnet worden ist, mit drei Punkten, - 2.
Straftaten mit Bezug auf die Verkehrssicherheit oder gleichgestellte Straftaten, sofern sie nicht von Nummer 1 erfasst sind, und besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigende oder gleichgestellte Ordnungswidrigkeiten jeweils mit zwei Punkten und - 3.
verkehrssicherheitsbeeinträchtigende oder gleichgestellte Ordnungswidrigkeiten mit einem Punkt.
(3) Wird eine Fahrerlaubnis erteilt, dürfen Punkte für vor der Erteilung rechtskräftig gewordene Entscheidungen über Zuwiderhandlungen nicht mehr berücksichtigt werden. Diese Punkte werden gelöscht. Die Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn
- 1.
die Fahrerlaubnis entzogen, - 2.
eine Sperre nach § 69a Absatz 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches angeordnet oder - 3.
auf die Fahrerlaubnis verzichtet
- 1.
Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 2a Absatz 3, - 2.
Verlängerung einer Fahrerlaubnis, - 3.
Erteilung nach Erlöschen einer befristet erteilten Fahrerlaubnis, - 4.
Erweiterung einer Fahrerlaubnis oder - 5.
vereinfachter Erteilung einer Fahrerlaubnis an Inhaber einer Dienstfahrerlaubnis oder Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis.
(4) Inhaber einer Fahrerlaubnis mit einem Punktestand von einem Punkt bis zu drei Punkten sind mit der Speicherung der zugrunde liegenden Entscheidungen nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 3 Buchstabe a oder c für die Zwecke des Fahreignungs-Bewertungssystems vorgemerkt.
(5) Die nach Landesrecht zuständige Behörde hat gegenüber den Inhabern einer Fahrerlaubnis folgende Maßnahmen stufenweise zu ergreifen, sobald sich in der Summe folgende Punktestände ergeben:
- 1.
Ergeben sich vier oder fünf Punkte, ist der Inhaber einer Fahrerlaubnis beim Erreichen eines dieser Punktestände schriftlich zu ermahnen; - 2.
ergeben sich sechs oder sieben Punkte, ist der Inhaber einer Fahrerlaubnis beim Erreichen eines dieser Punktestände schriftlich zu verwarnen; - 3.
ergeben sich acht oder mehr Punkte, gilt der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen und die Fahrerlaubnis ist zu entziehen.
- 1.
unabhängig davon berücksichtigt, ob nach deren Begehung bereits Maßnahmen ergriffen worden sind, - 2.
nur dann berücksichtigt, wenn deren Tilgungsfrist zu dem in Satz 5 genannten Zeitpunkt noch nicht abgelaufen war.
(6) Die nach Landesrecht zuständige Behörde darf eine Maßnahme nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 oder 3 erst ergreifen, wenn die Maßnahme der jeweils davor liegenden Stufe nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 oder 2 bereits ergriffen worden ist. Sofern die Maßnahme der davor liegenden Stufe noch nicht ergriffen worden ist, ist diese zu ergreifen. Im Fall des Satzes 2 verringert sich der Punktestand mit Wirkung vom Tag des Ausstellens der ergriffenen
wenn der Punktestand zu diesem Zeitpunkt nicht bereits durch Tilgungen oder Punktabzüge niedriger ist. Punkte für Zuwiderhandlungen, die vor der Verringerung nach Satz 3 begangen worden sind und von denen die nach Landesrecht zuständige Behörde erst nach der Verringerung Kenntnis erhält, erhöhen den sich nach Satz 3 ergebenden Punktestand. Späteren Tilgungen oder Punktabzügen wird der sich nach Anwendung der Sätze 3 und 4 ergebende Punktestand zugrunde gelegt.(7) Nehmen Inhaber einer Fahrerlaubnis freiwillig an einem Fahreignungsseminar teil und legen sie hierüber der nach Landesrecht zuständigen Behörde innerhalb von zwei Wochen nach Beendigung des Seminars eine Teilnahmebescheinigung vor, wird ihnen bei einem Punktestand von ein bis fünf Punkten ein Punkt abgezogen; maßgeblich ist der Punktestand zum Zeitpunkt der Ausstellung der Teilnahmebescheinigung. Der Besuch eines Fahreignungsseminars führt jeweils nur einmal innerhalb von fünf Jahren zu einem Punktabzug. Für den zu verringernden Punktestand und die Berechnung der Fünfjahresfrist ist jeweils das Ausstellungsdatum der Teilnahmebescheinigung maßgeblich.
(8) Zur Vorbereitung der Maßnahmen nach Absatz 5 hat das Kraftfahrt-Bundesamt bei Erreichen der jeweiligen Punktestände nach Absatz 5, auch in Verbindung mit den Absätzen 6 und 7, der nach Landesrecht zuständigen Behörde die vorhandenen Eintragungen aus dem Fahreignungsregister zu übermitteln. Unabhängig von Satz 1 hat das Kraftfahrt-Bundesamt bei jeder Entscheidung, die wegen einer Zuwiderhandlung nach
- 1.
§ 315c Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Strafgesetzbuches, - 2.
den §§ 316 oder 323a des Strafgesetzbuches oder - 3.
den §§ 24a oder 24c
(9) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Entziehung nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 haben keine aufschiebende Wirkung.
(10) Ist die Fahrerlaubnis nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 entzogen worden, darf eine neue Fahrerlaubnis frühestens sechs Monate nach Wirksamkeit der Entziehung erteilt werden. Das gilt auch bei einem Verzicht auf die Fahrerlaubnis, wenn zum Zeitpunkt der Wirksamkeit des Verzichtes mindestens zwei Entscheidungen nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 3 Buchstabe a oder c gespeichert waren. Die Frist nach Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, beginnt mit der Ablieferung des Führerscheins nach § 3 Absatz 2 Satz 3 in Verbindung mit dessen Satz 4. In den Fällen des Satzes 1, auch in Verbindung mit Satz 2, hat die nach Landesrecht zuständige Behörde unbeschadet der Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrerlaubnis zum Nachweis, dass die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen wiederhergestellt ist, in der Regel die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung anzuordnen.
(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung - auch wenn sie nach anderen Vorschriften erfolgt - die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. § 2 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.
(2) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Nach der Entziehung ist der Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern oder zur Eintragung der Entscheidung vorzulegen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, wenn die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis auf Grund anderer Vorschriften entzieht.
(3) Solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 des Strafgesetzbuchs in Betracht kommt, darf die Fahrerlaubnisbehörde den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn die Fahrerlaubnis von einer Dienststelle der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei für Dienstfahrzeuge erteilt worden ist.
(4) Will die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens oder der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.
(5) Die Fahrerlaubnisbehörde darf der Polizei die verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis oder das Bestehen eines Fahrverbots übermitteln, soweit dies im Einzelfall für die polizeiliche Überwachung im Straßenverkehr erforderlich ist.
(6) Für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland gelten die Vorschriften über die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht entsprechend.
(7) Durch Rechtsverordnung auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 können Fristen und Voraussetzungen
- 1.
für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht oder - 2.
für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 21. März 2014 - 5 K 534/14 - wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für beide Rechtszüge auf jeweils 7.500,-- EUR festgesetzt.
Gründe
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Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 24. März 2009 mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung abgeändert und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 20. Februar 2009 wiederhergestellt.
Die Kosten beider Rechtszüge hat die Antragsgegnerin zu tragen.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.250,-- € festgesetzt.
Gründe
- 1
Die gemäß §§ 146, 147 VwGO zulässige Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 24. März 2009 hat Erfolg.
- 2
Anders als das Verwaltungsgericht kommt der Senat im Rahmen der nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung aus den vom Antragsteller dargelegten Gründen (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) zum Ergebnis, dass das Interesse des Antragstellers, vorläufig im Besitz seiner Fahrerlaubnis zu verbleiben, das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug der Fahrerlaubnisentziehung überwiegt. Die gemäß § 3 Abs. 1 Straßenverkehrsgesetz – StVG –, § 46 Fahrerlaubnisverordnung – FeV – wegen erwiesener Nichteignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen erfolgte Entziehung der Fahrerlaubnis vom 20. Februar 2009 unterliegt nämlich bei der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung gewichtigen rechtlichen Bedenken, so dass ein überwiegendes öffentliches Interesse an ihrer sofortigen Vollziehung nicht anerkannt werden kann.
- 3
Gemäß § 11 Abs. 8 FeV darf die Fahrerlaubnisbehörde zwar auf die fehlende Eignung eines Kraftfahrers schließen und diesem die Fahrerlaubnis entziehen, wenn er sich weigert, sich einer zu Recht von ihm geforderten medizinisch-psychologischen Begutachtung zu unterziehen oder das geforderte Gutachten nicht fristgerecht vorlegt. Nach dem derzeitigen Erkenntnisstand ist die Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens gegenüber dem Antragsteller aber nicht zu Recht erfolgt.
- 4
Die Antragsgegnerin hat die Anordnung vom 8. Dezember 2008 auf § 11 Abs. 3 Nr. 4 FeV gestützt. Danach ist die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zur Klärung von Eignungszweifeln zulässig bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen des Fahrerlaubnisinhabers gegen verkehrsrechtliche Vorschriften. Der Antragsteller hat diese Voraussetzungen erfüllt, da er wiederholt Verstöße gegen verkehrsrechtliche Vorschriften begangen hat, die im Verkehrszentralregister eingetragen sind und dort zum Erreichen von 15 Punkten geführt haben. Die Regelung des § 11 Abs. 3 Nr. 4 FeV steht aber, wie bereits das Verwaltungsgericht in seinem Beschluss zutreffend dargelegt hat, in einem Spannungsverhältnis zu § 4 StVG. Danach hat nämlich die Fahrerlaubnisbehörde zum Schutz vor den Gefahren, die von wiederholt gegen Verkehrsvorschriften verstoßenden Fahrzeugführern ausgehen, die in § 4 Abs. 3 StVG genannten Maßnahmen des Punktsystems zu ergreifen.
- 5
Das Punktsystem beinhaltet die Bewertung von Verkehrszuwiderhandlungen (Straftaten und Ordnungswidrigkeiten) mit einer nach Art und Schwere der Verstöße festgelegten Punktzahl und das Ergreifen abgestufter Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde bei Erreichen oder Überschreiten bestimmter Punkteschwellen. Es bezweckt eine Vereinheitlichung der Behandlung von Mehrfachtätern und soll dem Betroffenen Gelegenheit geben, aufgetretene Mängel durch Aufbauseminare und verkehrspsychologische Beratung möglichst frühzeitig zu beseitigen. Das abgestufte und transparente System rechtfertigt die Annahme, dass Personen, die 18 Punkte oder mehr erreicht haben, als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen sind (vgl. Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 40. Aufl. 2009, § 4 StVG Rdnr. 16, 17 m.w.N.). Aus dem Punktsystem ergibt sich aber auch, dass der Gesetzgeber bewusst die weitere Straßenverkehrsteilnahme von Kraftfahrern mit einem nicht unerheblichen „Sündenregister“ in Kauf genommen und die Entziehung der Fahrerlaubnis von der zuvor eingeräumten Möglichkeit, Angebote und Hilfestellungen wahrzunehmen, abhängig gemacht hat (vgl. BayVGH, Beschluss vom 2. Juni 2003 – 11 CS 03.743 –, juris). Hiervon darf nur abgewichen werden, wenn dies die Verkehrssicherheit und damit die Sicherheit der anderen Verkehrsteilnehmer gebieten. Das Punktsystem findet dementsprechend gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 StVG keine Anwendung, wenn sich die Notwendigkeit früherer oder anderer Maßnahmen aufgrund anderer Vorschriften, insbesondere der Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 3 Abs. 1 StVG, ergibt. Damit ist im öffentlichen Interesse sichergestellt, dass ungeeignete Kraftfahrer schon vor Erreichen von 18 Punkten im Verkehrszentralregister von der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr wirksam ausgeschlossen werden können oder besondere Eignungszweifel durch weitergehende Maßnahmen, wie z.B. eine medizinisch-psychologische Untersuchung, sofort geklärt werden können (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 2. Februar 2000 – 19 B 1886/99 – und OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 7. November 2003 – 1 M 205/03 –, beide juris). Ein Verlassen des Punktsystems auf der Grundlage des § 4 Abs. 1 Satz 2 StVG muss aber die Ausnahme bleiben und vom Vorliegen besonderer Gründe abhängen. Durch das Punktsystem hat der Gesetzgeber nämlich deutlich gemacht, dass mit Punkten bewertete Verkehrsverstöße grundsätzlich noch keine Eignungsüberprüfung auslösen sollen, sondern in der Regel das Instrumentarium des § 4 anzuwenden ist (vgl. Hentschel/König/Dauer, a.a.O. Rdnr. 18 m.w.N.). Die von § 4 Abs. 3 StVG vorgesehenen Maßnahmen bestehen bei Erreichen von 14, aber nicht mehr als 17 Punkten – wie hier – darin, die Teilnahme an einem Aufbauseminar nach § 4 Abs. 8 StVG anzuordnen und hierfür eine Frist zu setzen.
- 6
Im vorliegenden Fall ergeben sich erhebliche rechtliche Bedenken gegen die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung außerhalb des Punktsystems des § 4 StVG schon daraus, dass sich die Antragsgegnerin mit der am 4. Dezember 2008 erfolgten Anordnung eines solchen Aufbauseminars gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 2 StVG innerhalb des Punktsystems bewegt hat und mithin im vorliegenden Fall von dessen (weiterer) Anwendbarkeit ausgegangen ist. Durch den Erlass dieser Anordnung, die gemäß der gesetzlichen Wertung in § 4 Abs. 7 Satz 2 StVG ein Verwaltungsakt ist (vgl. Hentschel/König/Dauer, a.a.O. § 4 Rdnr. 35), hat sie – nur vier Tage vor der Anordnung einer medizinisch-psychologischen Begutachtung – bereits eine verbindliche Regelung des Sachverhalts in Bezug auf die Eignungsbedenken, die durch die Verkehrsordnungswidrigkeiten des Antragstellers aufgetreten sind, vorgenommen. Diese Regelung, die mittlerweile bestandskräftig geworden ist, hat sie weder zurückgenommen, noch in sonstiger Weise den Antragsteller von ihrer Befolgung befreit. Es spricht viel dafür, dass sie in diesem Fall nicht gleichzeitig wegen des selben Sachverhalts außerhalb des Punktsystems Maßnahmen gegenüber dem Betroffenen ergreifen kann – seien es unmittelbar Gefahr beseitigende oder erst vorbereitende Maßnahmen wie die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung gemäß § 2 Abs. 8 StVG, 11 Abs. 3 FeV (zu dieser Differenzierung im Hinblick auf § 4 Abs. 1 Satz 2 StVG vgl. VG Neustadt, Beschluss vom 7. Mai 2008 – 3 L 416/08.NW. –, juris) Denn, wie ausgeführt, findet das Punktsystem insgesamt keine Anwendung, wenn sich die Notwendigkeit früherer oder anderer Maßnahmen ergibt. Danach kann die Fahrerlaubnisbehörde bei auftretenden Eignungszweifeln wegen im Verkehrszentralregister eingetragener Verkehrsverstöße entweder nach dem Punktsystem vorgehen und dem Fahrerlaubnisinhaber die dort vorgesehenen Maßnahmen auferlegen, oder – wenn sie das im Einzelfall für unzureichend hält – auf die sonstigen Möglichkeiten des Straßenverkehrsgesetzes und der Fahrerlaubnisverordnung zurückgreifen. Solange sie durch Anordnung einer verbindlichen Regelung gegenüber dem Fahrerlaubnisinhaber innerhalb des Maßnahmenkatalogs des Punktsystems bleibt, spricht nach der Gesetzessystematik viel dafür, dass – bei unverändertem Sachverhalt – die Anwendung weitergehender Maßnahmen gesperrt ist. Dies entspricht auch einem schlüssigen, widerspruchsfreien, für den betroffenen Fahrerlaubnisinhaber transparenten und verlässlichen Verwaltungshandeln.
- 7
Unabhängig von diesen Überlegungen sind die materiellen Voraussetzungen für ein Verlassen des Punktsystems gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 StVG gegenüber dem Antragsteller nach Überzeugung des Senats hier nicht erfüllt.
- 8
Wie bereits dargelegt, muss das Ergreifen anderer Maßnahmen gegen den Fahrerlaubnisinhaber wegen Eignungszweifeln, die sich aus den im Punktsystem erfassten Verkehrsverstößen ergeben, auf eng begrenzte, besonders gelagerte Ausnahmefälle beschränkt sein. Die Fahrerlaubnisbehörde muss hier Zurückhaltung üben und im Einzelnen unter Auswertung aller konkreten Umstände sehr präzise begründen, warum sie es aus besonderen Gründen im Einzelfall, der sich erheblich vom Normalfall anderer „Punktesünder“ abheben muss, aufgrund einer Würdigung der Gesamtpersönlichkeit des Kraftfahrers oder wegen der Art, der Häufigkeit oder des konkreten Hergangs der Verkehrsordnungswidrigkeiten etwa - wie hier - für unerlässlich hält, die Fahreignungsbedenken sofort durch eine medizinisch-psychologische Untersuchung zu klären, ohne dem Betroffenen die Chance zu belassen, zuvor die abgestuften Hilfsangebote des § 4 StVG wahrzunehmen (vgl. im Einzelnen die bereits vom Verwaltungsgericht zitierte Rechtsprechung und Literatur, insbesondere Jagow, NZV 2006, 27, sowie erneut Hentschel/König/Dauer, a.a.O., Rdnr. 18 m.w.N.).
- 9
Solche besonderen und einzelfallbezogenen Gründe hat die Antragsgegnerin hier nicht aufgezeigt. Dabei können grundsätzlich nur die Erwägungen berücksichtigt werden, welche die Fahrerlaubnisbehörde in der Aufforderung zur medizinisch-psychologischen Begutachtung dargelegt hat. Die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung ist kein Verwaltungsakt, sie kann mithin nicht mit Rechtsmitteln eigenständig angefochten werden. Wegen des mit ihr verbundenen Eingriffs in die Persönlichkeitssphäre sind an ihre Begründung deshalb hohe Anforderungen zu stellen. §§ 39, 45 VwVfG finden, weil kein Verwaltungsakt vorliegt, keine Anwendung so dass die Fahrerlaubnisbehörde die maßgeblichen Gründe auch nicht nachträglich geben kann, sondern allenfalls mit einer neuen Begründung eine neue Untersuchungsaufforderung erlassen kann (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28. Oktober 2004 – 10 S 475/04 –, juris).
- 10
In der Anordnung vom 8. Dezember 2008 gegenüber dem Antragsteller, sich einer medizinisch-psychologischen Begutachtung zu unterziehen, hat die Antragsgegnerin jedoch lediglich die Verkehrsverstöße aufgelistet und sich im Weiteren auf die Hervorhebung der zwei erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitungen beschränkt. Dass der Betreffende mehrfach nicht unerhebliche Verstöße gegen Verkehrsvorschriften begangen hat, reicht indessen allein zur Begründung eines besonders gelagerten Einzelfalls, der ein Verlassen des Punktsystems des § 4 StVG rechtfertigt, nicht aus. Die Begehung mehrerer, auch nicht unerheblicher Verkehrsordnungswidrigkeiten ist nämlich schon regelmäßig Voraussetzung dafür, dass der Fahrerlaubnisinhaber überhaupt einen Punktestand von wie hier 15 Punkten im Verkehrszentralregister erreicht. Die Schwere der Verkehrsverstöße wirkt sich bereits innerhalb des gestuften Punktsystems aus, das Straftaten mit 5 bis 7 Punkten und Ordnungswidrigkeiten mit 1 bis 4 Punkten bewertet (vgl. Anlage 13 zu § 40 FeV). Dass der Normgeber bei Geschwindigkeitsüberschreitungen über 50 km/h außerorts oder über 40 km/h innerhalb geschlossener Ortschaften lediglich 4 Punkte vergibt und es dabei auch belässt, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit noch um einen erheblich höheren Wert überschritten wird, beeinflusst auch die Gewichtung der Geschwindigkeitsüberschreitung im Fahrerlaubnisrecht in der Weise, dass allein an die Höhe der Geschwindigkeitsüberschreitung nicht bereits die Würdigung geknüpft werden kann, der Fahrerlaubnisinhaber sei deswegen in charakterlicher Hinsicht zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet oder habe zumindest an seiner Eignung gewichtige Zweifel begründet, wenn nicht weitere Umstände hinzutreten (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 2. Dezember 1999, NJW 2000, 685, 686). Im vorliegenden Fall hat der Antragsteller zwar schon zweimal die Höchstgeschwindigkeit erheblich überschritten und ein weiterer, mit einem Punkt bewerteter Geschwindigkeitsverstoß trat im Jahr 2008 hinzu. Auch dadurch hebt sich aber nach Auffassung des Senats der Fall noch nicht deutlich vom Normalfall eines mit 15 Punkten im Verkehrszentralregister geführten Verkehrsteilnehmers ab. Darüber hinausgehende, gerade den Einzelfall des Antragstellers prägende Umstände, die diesen Schluss zulassen könnten, hat die Antragsgegnerin weder benannt noch ergeben sich diese derzeit aus den vorliegenden Akten.
- 11
Solche Umstände müssten beispielsweise geeignet sein, eine besondere Rücksichtslosigkeit oder Aggressivität des Antragstellers unter Inkaufnahme einer konkreten Gefährdung anderer durch sein Verhalten darzutun (vgl. z.B. den Sachverhalt bei Nds. OVG, Beschluss vom 15. Oktober 2008 – 12 ME 254/08 –: „wilde Raserei“ mit einem Motorrad unter gleichzeitigem Verstoß gegen ein Überholverbot oder zur Durchführung illegaler Straßenrennen bzw. eines vergleichbaren Verhaltens Nds. OVG, Beschluss vom 21. November 2006 – 12 ME 354/06 –, beide juris), oder die zeitliche Abfolge der Eintragungen im Verkehrszentralregister bzw. eine Vielzahl jeweils gleichgelagerter Verstöße müsste auf eine beharrliche Missachtung der Rechtsordnung hindeuten (vgl. Hentschel/König/Dauer, a.a.O. Rdnr. 18 m.w.N. aus der Rechtsprechung), oder es müssten sich sonstige Anhaltspunkte dafür finden lassen – etwa aus dem konkreten Hergang der Verkehrsverstöße oder deren Begleitumständen –, dass es sich beim Antragsteller um einen unverbesserlichen Raser handelt, dem die erforderliche Einstellung zu einem ordnungsgemäßen Verhalten im Straßenverkehr fehlt (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 12. Februar 2009 – 10 B 10092/09.OVG – zu in diese Richtung weisende Äußerungen eines Fahrerlaubnisinhabers gegenüber der Polizei). Für eine vergleichbare Bewertung reichen die tatsächlichen Erkenntnisse im vorliegenden Fall nicht aus.
- 12
Über den konkreten Hergang der Geschwindigkeitsübertretungen oder deren Begleitumstände ist nichts Näheres bekannt. Hinsichtlich des Verkehrsverstoßes 2007 wird in der Mitteilung des Kraftfahrtbundesamts nicht einmal die Örtlichkeit exakt benannt. Die Geschwindigkeitsübertretung aus dem Jahr 2004 liegt bereits mehr als 4 Jahre zurück und zwischen den eingetragenen Geschwindigkeitsverstößen sind 3 Jahre bzw. 15 Monate vergangen. Die Geschwindigkeitsüberschreitung 2008 (um 22 km/h auf der Autobahn) wird auch von der Antragsgegnerin nicht als besonders schwerwiegend bezeichnet. In diesem Zeitpunkt lag das vom Antragsteller absolvierte – von der Antragsgegnerin nicht anerkannte – Aufbauseminar immerhin schon rund ein Jahr zurück. Es fehlt auch an Anhaltspunkten dafür, dass der Antragsteller sich bei den Verkehrsverstößen besonders aggressiv verhalten hat oder sich durch eine besonders nachlässige Einstellung gegenüber der Einhaltung von Verkehrsregeln von dem „normalen“ Verkehrssünder mit einem entsprechenden Punktekonto deutlich abhebt. Schließlich stellt der Hinweis der Antragsgegnerin auf allgemeine Unfallstatistiken – unabhängig davon, dass er nicht bereits in der Anordnung der medizinisch-psychologischen Begutachtung erfolgt ist – keinen einzelfallbezogenen Grund dar, der gerade gegenüber dem Antragsteller ein Vorgehen außerhalb des Punktsystems des § 4 StVG rechtfertigen könnte.
- 13
Nach alledem geht der Senat davon aus, dass die von der Antragsgegnerin ergriffene Maßnahme gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 2 StVG, die Anordnung eines besonderen Aufbauseminars gemäß §§ 36, 43 FeV, welcher der Antragsteller mittlerweile ausweislich der von ihm am 20. Februar vorgelegten und von der Antragsgegnerin nicht angezweifelten Bescheinigung rechtzeitig nachgekommen ist, genügt, um den in seiner Person entstandenen Fahreignungsbedenken ausreichend zu begegnen und es deshalb auch im Sinne der öffentlichen Verkehrssicherheit verantwortet werden kann, ihn vorläufig bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens im Besitz der Fahrerlaubnis zu belassen.
- 14
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 GKG i.V.m. Ziffer 46. Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, abgedruckt bei Kopp, VwGO, Anhang § 164 Rdnr. 14).
- 15
Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
(1) Zum Schutz vor Gefahren, die von Inhabern einer Fahrerlaubnis ausgehen, die wiederholt gegen die die Sicherheit des Straßenverkehrs betreffenden straßenverkehrsrechtlichen oder gefahrgutbeförderungsrechtlichen Vorschriften verstoßen, hat die nach Landesrecht zuständige Behörde die in Absatz 5 genannten Maßnahmen (Fahreignungs-Bewertungssystem) zu ergreifen. Den in Satz 1 genannten Vorschriften stehen jeweils Vorschriften gleich, die dem Schutz
- 1.
von Maßnahmen zur Rettung aus Gefahren für Leib und Leben von Menschen oder - 2.
zivilrechtlicher Ansprüche Unfallbeteiligter
(2) Für die Anwendung des Fahreignungs-Bewertungssystems sind die in einer Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe b bezeichneten Straftaten und Ordnungswidrigkeiten maßgeblich. Sie werden nach Maßgabe der in Satz 1 genannten Rechtsverordnung wie folgt bewertet:
- 1.
Straftaten mit Bezug auf die Verkehrssicherheit oder gleichgestellte Straftaten, sofern in der Entscheidung über die Straftat die Entziehung der Fahrerlaubnis nach den §§ 69 und 69b des Strafgesetzbuches oder eine Sperre nach § 69a Absatz 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches angeordnet worden ist, mit drei Punkten, - 2.
Straftaten mit Bezug auf die Verkehrssicherheit oder gleichgestellte Straftaten, sofern sie nicht von Nummer 1 erfasst sind, und besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigende oder gleichgestellte Ordnungswidrigkeiten jeweils mit zwei Punkten und - 3.
verkehrssicherheitsbeeinträchtigende oder gleichgestellte Ordnungswidrigkeiten mit einem Punkt.
(3) Wird eine Fahrerlaubnis erteilt, dürfen Punkte für vor der Erteilung rechtskräftig gewordene Entscheidungen über Zuwiderhandlungen nicht mehr berücksichtigt werden. Diese Punkte werden gelöscht. Die Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn
- 1.
die Fahrerlaubnis entzogen, - 2.
eine Sperre nach § 69a Absatz 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches angeordnet oder - 3.
auf die Fahrerlaubnis verzichtet
- 1.
Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 2a Absatz 3, - 2.
Verlängerung einer Fahrerlaubnis, - 3.
Erteilung nach Erlöschen einer befristet erteilten Fahrerlaubnis, - 4.
Erweiterung einer Fahrerlaubnis oder - 5.
vereinfachter Erteilung einer Fahrerlaubnis an Inhaber einer Dienstfahrerlaubnis oder Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis.
(4) Inhaber einer Fahrerlaubnis mit einem Punktestand von einem Punkt bis zu drei Punkten sind mit der Speicherung der zugrunde liegenden Entscheidungen nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 3 Buchstabe a oder c für die Zwecke des Fahreignungs-Bewertungssystems vorgemerkt.
(5) Die nach Landesrecht zuständige Behörde hat gegenüber den Inhabern einer Fahrerlaubnis folgende Maßnahmen stufenweise zu ergreifen, sobald sich in der Summe folgende Punktestände ergeben:
- 1.
Ergeben sich vier oder fünf Punkte, ist der Inhaber einer Fahrerlaubnis beim Erreichen eines dieser Punktestände schriftlich zu ermahnen; - 2.
ergeben sich sechs oder sieben Punkte, ist der Inhaber einer Fahrerlaubnis beim Erreichen eines dieser Punktestände schriftlich zu verwarnen; - 3.
ergeben sich acht oder mehr Punkte, gilt der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen und die Fahrerlaubnis ist zu entziehen.
- 1.
unabhängig davon berücksichtigt, ob nach deren Begehung bereits Maßnahmen ergriffen worden sind, - 2.
nur dann berücksichtigt, wenn deren Tilgungsfrist zu dem in Satz 5 genannten Zeitpunkt noch nicht abgelaufen war.
(6) Die nach Landesrecht zuständige Behörde darf eine Maßnahme nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 oder 3 erst ergreifen, wenn die Maßnahme der jeweils davor liegenden Stufe nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 oder 2 bereits ergriffen worden ist. Sofern die Maßnahme der davor liegenden Stufe noch nicht ergriffen worden ist, ist diese zu ergreifen. Im Fall des Satzes 2 verringert sich der Punktestand mit Wirkung vom Tag des Ausstellens der ergriffenen
wenn der Punktestand zu diesem Zeitpunkt nicht bereits durch Tilgungen oder Punktabzüge niedriger ist. Punkte für Zuwiderhandlungen, die vor der Verringerung nach Satz 3 begangen worden sind und von denen die nach Landesrecht zuständige Behörde erst nach der Verringerung Kenntnis erhält, erhöhen den sich nach Satz 3 ergebenden Punktestand. Späteren Tilgungen oder Punktabzügen wird der sich nach Anwendung der Sätze 3 und 4 ergebende Punktestand zugrunde gelegt.(7) Nehmen Inhaber einer Fahrerlaubnis freiwillig an einem Fahreignungsseminar teil und legen sie hierüber der nach Landesrecht zuständigen Behörde innerhalb von zwei Wochen nach Beendigung des Seminars eine Teilnahmebescheinigung vor, wird ihnen bei einem Punktestand von ein bis fünf Punkten ein Punkt abgezogen; maßgeblich ist der Punktestand zum Zeitpunkt der Ausstellung der Teilnahmebescheinigung. Der Besuch eines Fahreignungsseminars führt jeweils nur einmal innerhalb von fünf Jahren zu einem Punktabzug. Für den zu verringernden Punktestand und die Berechnung der Fünfjahresfrist ist jeweils das Ausstellungsdatum der Teilnahmebescheinigung maßgeblich.
(8) Zur Vorbereitung der Maßnahmen nach Absatz 5 hat das Kraftfahrt-Bundesamt bei Erreichen der jeweiligen Punktestände nach Absatz 5, auch in Verbindung mit den Absätzen 6 und 7, der nach Landesrecht zuständigen Behörde die vorhandenen Eintragungen aus dem Fahreignungsregister zu übermitteln. Unabhängig von Satz 1 hat das Kraftfahrt-Bundesamt bei jeder Entscheidung, die wegen einer Zuwiderhandlung nach
- 1.
§ 315c Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Strafgesetzbuches, - 2.
den §§ 316 oder 323a des Strafgesetzbuches oder - 3.
den §§ 24a oder 24c
(9) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Entziehung nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 haben keine aufschiebende Wirkung.
(10) Ist die Fahrerlaubnis nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 entzogen worden, darf eine neue Fahrerlaubnis frühestens sechs Monate nach Wirksamkeit der Entziehung erteilt werden. Das gilt auch bei einem Verzicht auf die Fahrerlaubnis, wenn zum Zeitpunkt der Wirksamkeit des Verzichtes mindestens zwei Entscheidungen nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 3 Buchstabe a oder c gespeichert waren. Die Frist nach Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, beginnt mit der Ablieferung des Führerscheins nach § 3 Absatz 2 Satz 3 in Verbindung mit dessen Satz 4. In den Fällen des Satzes 1, auch in Verbindung mit Satz 2, hat die nach Landesrecht zuständige Behörde unbeschadet der Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrerlaubnis zum Nachweis, dass die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen wiederhergestellt ist, in der Regel die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung anzuordnen.
(1) Die im Register gespeicherten Eintragungen werden nach Ablauf der in Satz 2 bestimmten Fristen getilgt. Die Tilgungsfristen betragen
- 1.
zwei Jahre und sechs Monate bei Entscheidungen über eine Ordnungswidrigkeit, - a)
die in der Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe b als verkehrssicherheitsbeeinträchtigende oder gleichgestellte Ordnungswidrigkeit mit einem Punkt bewertet ist oder - b)
soweit weder ein Fall des Buchstaben a noch der Nummer 2 Buchstabe b vorliegt und in der Entscheidung ein Fahrverbot angeordnet worden ist,
- 2.
fünf Jahre - a)
bei Entscheidungen über eine Straftat, vorbehaltlich der Nummer 3 Buchstabe a, - b)
bei Entscheidungen über eine Ordnungswidrigkeit, die in der Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe b als besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigende oder gleichgestellte Ordnungswidrigkeit mit zwei Punkten bewertet ist, - c)
bei von der nach Landesrecht zuständigen Behörde verhängten Verboten oder Beschränkungen, ein fahrerlaubnisfreies Fahrzeug zu führen, - d)
bei Mitteilungen über die Teilnahme an einem Fahreignungsseminar, einem Aufbauseminar, einem besonderen Aufbauseminar oder einer verkehrspsychologischen Beratung,
- 3.
zehn Jahre - a)
bei Entscheidungen über eine Straftat, in denen die Fahrerlaubnis entzogen oder eine isolierte Sperre angeordnet worden ist, - b)
bei Entscheidungen über Maßnahmen oder Verzichte nach § 28 Absatz 3 Nummer 5 bis 8.
(2) Die Tilgungsfristen gelten nicht, wenn die Erteilung einer Fahrerlaubnis oder die Erteilung des Rechts, von einer ausländischen Fahrerlaubnis wieder Gebrauch zu machen, für immer untersagt ist.
(3) Ohne Rücksicht auf den Lauf der Fristen nach Absatz 1 und das Tilgungsverbot nach Absatz 2 werden getilgt
- 1.
Eintragungen über Entscheidungen, wenn ihre Tilgung im Bundeszentralregister angeordnet oder wenn die Entscheidung im Wiederaufnahmeverfahren oder nach den §§ 86, 102 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig aufgehoben wird, - 2.
Eintragungen, die in das Bundeszentralregister nicht aufzunehmen sind, wenn ihre Tilgung durch die nach Landesrecht zuständige Behörde angeordnet wird, wobei die Anordnung nur ergehen darf, wenn dies zur Vermeidung ungerechtfertigter Härten erforderlich ist und öffentliche Interessen nicht gefährdet werden, - 3.
Eintragungen, bei denen die zugrundeliegende Entscheidung aufgehoben wird oder bei denen nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 30c Abs. 1 Nr. 2 eine Änderung der zugrundeliegenden Entscheidung Anlass gibt, - 4.
sämtliche Eintragungen, wenn eine amtliche Mitteilung über den Tod der betroffenen Person eingeht.
(4) Die Tilgungsfrist (Absatz 1) beginnt
- 1.
bei strafgerichtlichen Verurteilungen und bei Strafbefehlen mit dem Tag der Rechtskraft, wobei dieser Tag auch dann maßgebend bleibt, wenn eine Gesamtstrafe oder eine einheitliche Jugendstrafe gebildet oder nach § 30 Abs. 1 des Jugendgerichtsgesetzes auf Jugendstrafe erkannt wird oder eine Entscheidung im Wiederaufnahmeverfahren ergeht, die eine registerpflichtige Verurteilung enthält, - 2.
bei Entscheidungen der Gerichte nach den §§ 59, 60 des Strafgesetzbuchs und § 27 des Jugendgerichtsgesetzes mit dem Tag der Rechtskraft, - 3.
bei gerichtlichen und verwaltungsbehördlichen Bußgeldentscheidungen sowie bei anderen Verwaltungsentscheidungen mit dem Tag der Rechtskraft oder Unanfechtbarkeit der beschwerenden Entscheidung, - 4.
bei Aufbauseminaren nach § 2a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, verkehrspsychologischen Beratungen nach § 2a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Fahreignungsseminaren nach § 4 Absatz 7 mit dem Tag der Ausstellung der Teilnahmebescheinigung.
(5) Bei der Versagung oder Entziehung der Fahrerlaubnis wegen mangelnder Eignung, der Anordnung einer Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuchs oder bei einem Verzicht auf die Fahrerlaubnis beginnt die Tilgungsfrist erst mit der Erteilung oder Neuerteilung der Fahrerlaubnis, spätestens jedoch fünf Jahre nach der Rechtskraft der beschwerenden Entscheidung oder dem Tag des Zugangs der Verzichtserklärung bei der zuständigen Behörde. Bei von der nach Landesrecht zuständigen Behörde verhängten Verboten oder Beschränkungen, ein fahrerlaubnisfreies Fahrzeug zu führen, beginnt die Tilgungsfrist fünf Jahre nach Ablauf oder Aufhebung des Verbots oder der Beschränkung.
(6) Nach Eintritt der Tilgungsreife wird eine Eintragung vorbehaltlich der Sätze 2 und 4 gelöscht. Eine Eintragung nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 3 Buchstabe a oder c wird nach Eintritt der Tilgungsreife erst nach einer Überliegefrist von einem Jahr gelöscht. Während dieser Überliegefrist darf der Inhalt dieser Eintragung nur noch zu folgenden Zwecken übermittelt, verwendet oder über ihn eine Auskunft erteilt werden:
- 1.
zur Übermittlung an die nach Landesrecht zuständige Behörde zur dortigen Verwendung zur Anordnung von Maßnahmen im Rahmen der Fahrerlaubnis auf Probe nach § 2a, - 2.
zur Übermittlung an die nach Landesrecht zuständige Behörde zur dortigen Verwendung zum Ergreifen von Maßnahmen nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem nach § 4 Absatz 5, - 3.
zur Auskunftserteilung an die betroffene Person nach § 30 Absatz 8, - 4.
zur Verwendung für die Durchführung anderer als der in den Nummern 1 oder 2 genannten Verfahren zur Erteilung oder Entziehung einer Fahrerlaubnis, wenn die Tat als Grundlage in einer noch gespeicherten Maßnahme nach § 28 Absatz 3 Nummer 5, 6 oder 8 genannt ist.
(7) Ist eine Eintragung im Fahreignungsregister gelöscht, dürfen die Tat und die Entscheidung der betroffenen Person für die Zwecke des § 28 Absatz 2 nicht mehr vorgehalten und nicht zu ihrem Nachteil verwertet werden. Abweichend von Satz 1 darf eine Tat und die hierauf bezogene Entscheidung trotz ihrer Löschung aus dem Fahreignungsregister für die Durchführung anderer als der in Absatz 6 Satz 3 Nummer 4 genannten Verfahren zur Erteilung oder Entziehung einer Fahrerlaubnis verwendet werden, solange die Tat als Grundlage in einer noch gespeicherten Maßnahme nach § 28 Absatz 3 Nummer 5, 6 oder 8 genannt ist. Unterliegt eine Eintragung im Fahreignungsregister über eine gerichtliche Entscheidung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 Buchstabe a einer zehnjährigen Tilgungsfrist, darf sie nach Ablauf eines Zeitraums, der einer fünfjährigen Tilgungsfrist nach den vorstehenden Vorschriften entspricht, nur noch für folgende Zwecke an die nach Landesrecht zuständige Behörde übermittelt und dort verwendet werden:
- 1.
zur Durchführung von Verfahren, die eine Erteilung oder Entziehung einer Fahrerlaubnis zum Gegenstand haben, - 2.
zum Ergreifen von Maßnahmen nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem nach § 4 Absatz 5.
(1) Träger, die Kurse zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung von alkohol- oder drogenauffälligen Kraftfahrern durchführen, werden von der nach Landesrecht zuständigen Behörde für den Zweck des § 11 Absatz 10 anerkannt. In die Kurse dürfen nur Personen aufgenommen werden, die den Anforderungen des § 11 Absatz 10 entsprechen und nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis sind.
(2) Die Anerkennung wird auf schriftlichen Antrag des Trägers für seine Stellen, seine Kurse zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung von alkohol- oder drogenauffälligen Kraftfahrern und seine Kursleiter erteilt, wenn die Voraussetzungen der Anlage 15 und der Richtlinie über die Anforderungen an Träger von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung (§ 70 FeV) und deren Begutachtung durch die Bundesanstalt für Straßenwesen vom 27. Januar 2014 (VkBl. S. 110), die zuletzt durch Verlautbarung vom 11. März 2020 (VkBl. S. 215) geändert worden ist, vorliegen.
(3) Die Anerkennung kann mit Nebenbestimmungen, insbesondere mit Auflagen verbunden werden, um den vorgeschriebenen Bestand und die ordnungsgemäße Tätigkeit des Trägers und seiner Stellen zu gewährleisten.
(4) Die Anerkennung ist auf längstens zehn Jahre zu befristen. Sie wird auf Antrag für jeweils höchstens zehn Jahre verlängert. Für die Verlängerung sind die Voraussetzungen nach Absatz 2 vorbehaltlich der Bestimmungen der Anlage 15 Nummer 7 erneut nachzuweisen.
(5) Die Anerkennung ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung eine der Voraussetzungen nach Absatz 2 nicht vorgelegen hat und keine Ausnahme erteilt worden ist; davon kann abgesehen werden, wenn der Mangel nicht mehr besteht.
(6) Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn nachträglich eine der Voraussetzungen nach Absatz 2 weggefallen ist, wenn die Wirksamkeit der Kurse nach dem Ergebnis eines nach dem Stand der Wissenschaft durchgeführten Bewertungsverfahrens (Evaluation) nicht nachgewiesen ist, die Kurse nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden oder wenn sonst ein grober Verstoß gegen die Pflichten aus der Anerkennung oder gegen Auflagen vorliegt.
(7) § 66 Absatz 7 und 8 gilt entsprechend.
(1) Zum Schutz vor Gefahren, die von Inhabern einer Fahrerlaubnis ausgehen, die wiederholt gegen die die Sicherheit des Straßenverkehrs betreffenden straßenverkehrsrechtlichen oder gefahrgutbeförderungsrechtlichen Vorschriften verstoßen, hat die nach Landesrecht zuständige Behörde die in Absatz 5 genannten Maßnahmen (Fahreignungs-Bewertungssystem) zu ergreifen. Den in Satz 1 genannten Vorschriften stehen jeweils Vorschriften gleich, die dem Schutz
- 1.
von Maßnahmen zur Rettung aus Gefahren für Leib und Leben von Menschen oder - 2.
zivilrechtlicher Ansprüche Unfallbeteiligter
(2) Für die Anwendung des Fahreignungs-Bewertungssystems sind die in einer Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe b bezeichneten Straftaten und Ordnungswidrigkeiten maßgeblich. Sie werden nach Maßgabe der in Satz 1 genannten Rechtsverordnung wie folgt bewertet:
- 1.
Straftaten mit Bezug auf die Verkehrssicherheit oder gleichgestellte Straftaten, sofern in der Entscheidung über die Straftat die Entziehung der Fahrerlaubnis nach den §§ 69 und 69b des Strafgesetzbuches oder eine Sperre nach § 69a Absatz 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches angeordnet worden ist, mit drei Punkten, - 2.
Straftaten mit Bezug auf die Verkehrssicherheit oder gleichgestellte Straftaten, sofern sie nicht von Nummer 1 erfasst sind, und besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigende oder gleichgestellte Ordnungswidrigkeiten jeweils mit zwei Punkten und - 3.
verkehrssicherheitsbeeinträchtigende oder gleichgestellte Ordnungswidrigkeiten mit einem Punkt.
(3) Wird eine Fahrerlaubnis erteilt, dürfen Punkte für vor der Erteilung rechtskräftig gewordene Entscheidungen über Zuwiderhandlungen nicht mehr berücksichtigt werden. Diese Punkte werden gelöscht. Die Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn
- 1.
die Fahrerlaubnis entzogen, - 2.
eine Sperre nach § 69a Absatz 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches angeordnet oder - 3.
auf die Fahrerlaubnis verzichtet
- 1.
Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 2a Absatz 3, - 2.
Verlängerung einer Fahrerlaubnis, - 3.
Erteilung nach Erlöschen einer befristet erteilten Fahrerlaubnis, - 4.
Erweiterung einer Fahrerlaubnis oder - 5.
vereinfachter Erteilung einer Fahrerlaubnis an Inhaber einer Dienstfahrerlaubnis oder Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis.
(4) Inhaber einer Fahrerlaubnis mit einem Punktestand von einem Punkt bis zu drei Punkten sind mit der Speicherung der zugrunde liegenden Entscheidungen nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 3 Buchstabe a oder c für die Zwecke des Fahreignungs-Bewertungssystems vorgemerkt.
(5) Die nach Landesrecht zuständige Behörde hat gegenüber den Inhabern einer Fahrerlaubnis folgende Maßnahmen stufenweise zu ergreifen, sobald sich in der Summe folgende Punktestände ergeben:
- 1.
Ergeben sich vier oder fünf Punkte, ist der Inhaber einer Fahrerlaubnis beim Erreichen eines dieser Punktestände schriftlich zu ermahnen; - 2.
ergeben sich sechs oder sieben Punkte, ist der Inhaber einer Fahrerlaubnis beim Erreichen eines dieser Punktestände schriftlich zu verwarnen; - 3.
ergeben sich acht oder mehr Punkte, gilt der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen und die Fahrerlaubnis ist zu entziehen.
- 1.
unabhängig davon berücksichtigt, ob nach deren Begehung bereits Maßnahmen ergriffen worden sind, - 2.
nur dann berücksichtigt, wenn deren Tilgungsfrist zu dem in Satz 5 genannten Zeitpunkt noch nicht abgelaufen war.
(6) Die nach Landesrecht zuständige Behörde darf eine Maßnahme nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 oder 3 erst ergreifen, wenn die Maßnahme der jeweils davor liegenden Stufe nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 oder 2 bereits ergriffen worden ist. Sofern die Maßnahme der davor liegenden Stufe noch nicht ergriffen worden ist, ist diese zu ergreifen. Im Fall des Satzes 2 verringert sich der Punktestand mit Wirkung vom Tag des Ausstellens der ergriffenen
wenn der Punktestand zu diesem Zeitpunkt nicht bereits durch Tilgungen oder Punktabzüge niedriger ist. Punkte für Zuwiderhandlungen, die vor der Verringerung nach Satz 3 begangen worden sind und von denen die nach Landesrecht zuständige Behörde erst nach der Verringerung Kenntnis erhält, erhöhen den sich nach Satz 3 ergebenden Punktestand. Späteren Tilgungen oder Punktabzügen wird der sich nach Anwendung der Sätze 3 und 4 ergebende Punktestand zugrunde gelegt.(7) Nehmen Inhaber einer Fahrerlaubnis freiwillig an einem Fahreignungsseminar teil und legen sie hierüber der nach Landesrecht zuständigen Behörde innerhalb von zwei Wochen nach Beendigung des Seminars eine Teilnahmebescheinigung vor, wird ihnen bei einem Punktestand von ein bis fünf Punkten ein Punkt abgezogen; maßgeblich ist der Punktestand zum Zeitpunkt der Ausstellung der Teilnahmebescheinigung. Der Besuch eines Fahreignungsseminars führt jeweils nur einmal innerhalb von fünf Jahren zu einem Punktabzug. Für den zu verringernden Punktestand und die Berechnung der Fünfjahresfrist ist jeweils das Ausstellungsdatum der Teilnahmebescheinigung maßgeblich.
(8) Zur Vorbereitung der Maßnahmen nach Absatz 5 hat das Kraftfahrt-Bundesamt bei Erreichen der jeweiligen Punktestände nach Absatz 5, auch in Verbindung mit den Absätzen 6 und 7, der nach Landesrecht zuständigen Behörde die vorhandenen Eintragungen aus dem Fahreignungsregister zu übermitteln. Unabhängig von Satz 1 hat das Kraftfahrt-Bundesamt bei jeder Entscheidung, die wegen einer Zuwiderhandlung nach
- 1.
§ 315c Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Strafgesetzbuches, - 2.
den §§ 316 oder 323a des Strafgesetzbuches oder - 3.
den §§ 24a oder 24c
(9) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Entziehung nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 haben keine aufschiebende Wirkung.
(10) Ist die Fahrerlaubnis nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 entzogen worden, darf eine neue Fahrerlaubnis frühestens sechs Monate nach Wirksamkeit der Entziehung erteilt werden. Das gilt auch bei einem Verzicht auf die Fahrerlaubnis, wenn zum Zeitpunkt der Wirksamkeit des Verzichtes mindestens zwei Entscheidungen nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 3 Buchstabe a oder c gespeichert waren. Die Frist nach Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, beginnt mit der Ablieferung des Führerscheins nach § 3 Absatz 2 Satz 3 in Verbindung mit dessen Satz 4. In den Fällen des Satzes 1, auch in Verbindung mit Satz 2, hat die nach Landesrecht zuständige Behörde unbeschadet der Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrerlaubnis zum Nachweis, dass die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen wiederhergestellt ist, in der Regel die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung anzuordnen.
(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen.
(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem
- 1.
für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation, - 2.
Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung, - 3.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“, - 4.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder - 5.
Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,
(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,
- 1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist, - 2.
zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter, - 3.
bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt worden sind, - 4.
bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften, - 5.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen, - 6.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde, - 7.
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen, - 8.
wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder - 9.
bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn - a)
die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder - b)
der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.
(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,
- 1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder - 2.
bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.
(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze.
(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.
(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.
(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.
(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.
(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn
- 1.
der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist, - 2.
auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben, - 3.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und - 4.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 vor Kursbeginn zugestimmt hat.
(11) Die Teilnahmebescheinigung muss
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung - auch wenn sie nach anderen Vorschriften erfolgt - die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. § 2 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.
(2) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Nach der Entziehung ist der Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern oder zur Eintragung der Entscheidung vorzulegen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, wenn die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis auf Grund anderer Vorschriften entzieht.
(3) Solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 des Strafgesetzbuchs in Betracht kommt, darf die Fahrerlaubnisbehörde den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn die Fahrerlaubnis von einer Dienststelle der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei für Dienstfahrzeuge erteilt worden ist.
(4) Will die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens oder der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.
(5) Die Fahrerlaubnisbehörde darf der Polizei die verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis oder das Bestehen eines Fahrverbots übermitteln, soweit dies im Einzelfall für die polizeiliche Überwachung im Straßenverkehr erforderlich ist.
(6) Für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland gelten die Vorschriften über die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht entsprechend.
(7) Durch Rechtsverordnung auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 können Fristen und Voraussetzungen
- 1.
für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht oder - 2.
für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland
(1) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.
(2) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis noch als bedingt geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, schränkt die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Bei Inhabern ausländischer Fahrerlaubnisse schränkt die Fahrerlaubnisbehörde das Recht, von der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Die Anlagen 4, 5 und 6 sind zu berücksichtigen.
(3) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 entsprechend Anwendung.
(4) Die Fahrerlaubnis ist auch zu entziehen, wenn der Inhaber sich als nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Rechtfertigen Tatsachen eine solche Annahme, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung der Entscheidung über die Entziehung die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr anordnen. § 11 Absatz 6 bis 8 ist entsprechend anzuwenden.
(5) Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.
(6) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung - auch wenn sie nach anderen Vorschriften erfolgt - die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. § 2 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.
(2) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Nach der Entziehung ist der Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern oder zur Eintragung der Entscheidung vorzulegen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, wenn die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis auf Grund anderer Vorschriften entzieht.
(3) Solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 des Strafgesetzbuchs in Betracht kommt, darf die Fahrerlaubnisbehörde den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn die Fahrerlaubnis von einer Dienststelle der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei für Dienstfahrzeuge erteilt worden ist.
(4) Will die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens oder der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.
(5) Die Fahrerlaubnisbehörde darf der Polizei die verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis oder das Bestehen eines Fahrverbots übermitteln, soweit dies im Einzelfall für die polizeiliche Überwachung im Straßenverkehr erforderlich ist.
(6) Für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland gelten die Vorschriften über die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht entsprechend.
(7) Durch Rechtsverordnung auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 können Fristen und Voraussetzungen
- 1.
für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht oder - 2.
für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland
(1) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.
(2) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis noch als bedingt geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, schränkt die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Bei Inhabern ausländischer Fahrerlaubnisse schränkt die Fahrerlaubnisbehörde das Recht, von der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Die Anlagen 4, 5 und 6 sind zu berücksichtigen.
(3) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 entsprechend Anwendung.
(4) Die Fahrerlaubnis ist auch zu entziehen, wenn der Inhaber sich als nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Rechtfertigen Tatsachen eine solche Annahme, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung der Entscheidung über die Entziehung die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr anordnen. § 11 Absatz 6 bis 8 ist entsprechend anzuwenden.
(5) Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.
(6) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.
(1) Zum Schutz vor Gefahren, die von Inhabern einer Fahrerlaubnis ausgehen, die wiederholt gegen die die Sicherheit des Straßenverkehrs betreffenden straßenverkehrsrechtlichen oder gefahrgutbeförderungsrechtlichen Vorschriften verstoßen, hat die nach Landesrecht zuständige Behörde die in Absatz 5 genannten Maßnahmen (Fahreignungs-Bewertungssystem) zu ergreifen. Den in Satz 1 genannten Vorschriften stehen jeweils Vorschriften gleich, die dem Schutz
- 1.
von Maßnahmen zur Rettung aus Gefahren für Leib und Leben von Menschen oder - 2.
zivilrechtlicher Ansprüche Unfallbeteiligter
(2) Für die Anwendung des Fahreignungs-Bewertungssystems sind die in einer Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe b bezeichneten Straftaten und Ordnungswidrigkeiten maßgeblich. Sie werden nach Maßgabe der in Satz 1 genannten Rechtsverordnung wie folgt bewertet:
- 1.
Straftaten mit Bezug auf die Verkehrssicherheit oder gleichgestellte Straftaten, sofern in der Entscheidung über die Straftat die Entziehung der Fahrerlaubnis nach den §§ 69 und 69b des Strafgesetzbuches oder eine Sperre nach § 69a Absatz 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches angeordnet worden ist, mit drei Punkten, - 2.
Straftaten mit Bezug auf die Verkehrssicherheit oder gleichgestellte Straftaten, sofern sie nicht von Nummer 1 erfasst sind, und besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigende oder gleichgestellte Ordnungswidrigkeiten jeweils mit zwei Punkten und - 3.
verkehrssicherheitsbeeinträchtigende oder gleichgestellte Ordnungswidrigkeiten mit einem Punkt.
(3) Wird eine Fahrerlaubnis erteilt, dürfen Punkte für vor der Erteilung rechtskräftig gewordene Entscheidungen über Zuwiderhandlungen nicht mehr berücksichtigt werden. Diese Punkte werden gelöscht. Die Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn
- 1.
die Fahrerlaubnis entzogen, - 2.
eine Sperre nach § 69a Absatz 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches angeordnet oder - 3.
auf die Fahrerlaubnis verzichtet
- 1.
Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 2a Absatz 3, - 2.
Verlängerung einer Fahrerlaubnis, - 3.
Erteilung nach Erlöschen einer befristet erteilten Fahrerlaubnis, - 4.
Erweiterung einer Fahrerlaubnis oder - 5.
vereinfachter Erteilung einer Fahrerlaubnis an Inhaber einer Dienstfahrerlaubnis oder Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis.
(4) Inhaber einer Fahrerlaubnis mit einem Punktestand von einem Punkt bis zu drei Punkten sind mit der Speicherung der zugrunde liegenden Entscheidungen nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 3 Buchstabe a oder c für die Zwecke des Fahreignungs-Bewertungssystems vorgemerkt.
(5) Die nach Landesrecht zuständige Behörde hat gegenüber den Inhabern einer Fahrerlaubnis folgende Maßnahmen stufenweise zu ergreifen, sobald sich in der Summe folgende Punktestände ergeben:
- 1.
Ergeben sich vier oder fünf Punkte, ist der Inhaber einer Fahrerlaubnis beim Erreichen eines dieser Punktestände schriftlich zu ermahnen; - 2.
ergeben sich sechs oder sieben Punkte, ist der Inhaber einer Fahrerlaubnis beim Erreichen eines dieser Punktestände schriftlich zu verwarnen; - 3.
ergeben sich acht oder mehr Punkte, gilt der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen und die Fahrerlaubnis ist zu entziehen.
- 1.
unabhängig davon berücksichtigt, ob nach deren Begehung bereits Maßnahmen ergriffen worden sind, - 2.
nur dann berücksichtigt, wenn deren Tilgungsfrist zu dem in Satz 5 genannten Zeitpunkt noch nicht abgelaufen war.
(6) Die nach Landesrecht zuständige Behörde darf eine Maßnahme nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 oder 3 erst ergreifen, wenn die Maßnahme der jeweils davor liegenden Stufe nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 oder 2 bereits ergriffen worden ist. Sofern die Maßnahme der davor liegenden Stufe noch nicht ergriffen worden ist, ist diese zu ergreifen. Im Fall des Satzes 2 verringert sich der Punktestand mit Wirkung vom Tag des Ausstellens der ergriffenen
wenn der Punktestand zu diesem Zeitpunkt nicht bereits durch Tilgungen oder Punktabzüge niedriger ist. Punkte für Zuwiderhandlungen, die vor der Verringerung nach Satz 3 begangen worden sind und von denen die nach Landesrecht zuständige Behörde erst nach der Verringerung Kenntnis erhält, erhöhen den sich nach Satz 3 ergebenden Punktestand. Späteren Tilgungen oder Punktabzügen wird der sich nach Anwendung der Sätze 3 und 4 ergebende Punktestand zugrunde gelegt.(7) Nehmen Inhaber einer Fahrerlaubnis freiwillig an einem Fahreignungsseminar teil und legen sie hierüber der nach Landesrecht zuständigen Behörde innerhalb von zwei Wochen nach Beendigung des Seminars eine Teilnahmebescheinigung vor, wird ihnen bei einem Punktestand von ein bis fünf Punkten ein Punkt abgezogen; maßgeblich ist der Punktestand zum Zeitpunkt der Ausstellung der Teilnahmebescheinigung. Der Besuch eines Fahreignungsseminars führt jeweils nur einmal innerhalb von fünf Jahren zu einem Punktabzug. Für den zu verringernden Punktestand und die Berechnung der Fünfjahresfrist ist jeweils das Ausstellungsdatum der Teilnahmebescheinigung maßgeblich.
(8) Zur Vorbereitung der Maßnahmen nach Absatz 5 hat das Kraftfahrt-Bundesamt bei Erreichen der jeweiligen Punktestände nach Absatz 5, auch in Verbindung mit den Absätzen 6 und 7, der nach Landesrecht zuständigen Behörde die vorhandenen Eintragungen aus dem Fahreignungsregister zu übermitteln. Unabhängig von Satz 1 hat das Kraftfahrt-Bundesamt bei jeder Entscheidung, die wegen einer Zuwiderhandlung nach
- 1.
§ 315c Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Strafgesetzbuches, - 2.
den §§ 316 oder 323a des Strafgesetzbuches oder - 3.
den §§ 24a oder 24c
(9) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Entziehung nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 haben keine aufschiebende Wirkung.
(10) Ist die Fahrerlaubnis nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 entzogen worden, darf eine neue Fahrerlaubnis frühestens sechs Monate nach Wirksamkeit der Entziehung erteilt werden. Das gilt auch bei einem Verzicht auf die Fahrerlaubnis, wenn zum Zeitpunkt der Wirksamkeit des Verzichtes mindestens zwei Entscheidungen nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 3 Buchstabe a oder c gespeichert waren. Die Frist nach Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, beginnt mit der Ablieferung des Führerscheins nach § 3 Absatz 2 Satz 3 in Verbindung mit dessen Satz 4. In den Fällen des Satzes 1, auch in Verbindung mit Satz 2, hat die nach Landesrecht zuständige Behörde unbeschadet der Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrerlaubnis zum Nachweis, dass die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen wiederhergestellt ist, in der Regel die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung anzuordnen.
(1) Ein schriftlicher oder elektronischer sowie ein schriftlich oder elektronisch bestätigter Verwaltungsakt ist mit einer Begründung zu versehen. In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Die Begründung von Ermessensentscheidungen soll auch die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist.
(2) Einer Begründung bedarf es nicht,
- 1.
soweit die Behörde einem Antrag entspricht oder einer Erklärung folgt und der Verwaltungsakt nicht in Rechte eines anderen eingreift; - 2.
soweit demjenigen, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, die Auffassung der Behörde über die Sach- und Rechtslage bereits bekannt oder auch ohne Begründung für ihn ohne weiteres erkennbar ist; - 3.
wenn die Behörde gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlässt und die Begründung nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist; - 4.
wenn sich dies aus einer Rechtsvorschrift ergibt; - 5.
wenn eine Allgemeinverfügung öffentlich bekannt gegeben wird.
(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung - auch wenn sie nach anderen Vorschriften erfolgt - die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. § 2 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.
(2) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Nach der Entziehung ist der Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern oder zur Eintragung der Entscheidung vorzulegen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, wenn die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis auf Grund anderer Vorschriften entzieht.
(3) Solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 des Strafgesetzbuchs in Betracht kommt, darf die Fahrerlaubnisbehörde den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn die Fahrerlaubnis von einer Dienststelle der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei für Dienstfahrzeuge erteilt worden ist.
(4) Will die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens oder der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.
(5) Die Fahrerlaubnisbehörde darf der Polizei die verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis oder das Bestehen eines Fahrverbots übermitteln, soweit dies im Einzelfall für die polizeiliche Überwachung im Straßenverkehr erforderlich ist.
(6) Für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland gelten die Vorschriften über die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht entsprechend.
(7) Durch Rechtsverordnung auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 können Fristen und Voraussetzungen
- 1.
für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht oder - 2.
für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland
(1) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.
(2) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis noch als bedingt geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, schränkt die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Bei Inhabern ausländischer Fahrerlaubnisse schränkt die Fahrerlaubnisbehörde das Recht, von der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Die Anlagen 4, 5 und 6 sind zu berücksichtigen.
(3) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 entsprechend Anwendung.
(4) Die Fahrerlaubnis ist auch zu entziehen, wenn der Inhaber sich als nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Rechtfertigen Tatsachen eine solche Annahme, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung der Entscheidung über die Entziehung die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr anordnen. § 11 Absatz 6 bis 8 ist entsprechend anzuwenden.
(5) Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.
(6) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.
Die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 44 nichtig ist, kann nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat.
(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung - auch wenn sie nach anderen Vorschriften erfolgt - die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. § 2 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.
(2) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Nach der Entziehung ist der Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern oder zur Eintragung der Entscheidung vorzulegen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, wenn die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis auf Grund anderer Vorschriften entzieht.
(3) Solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 des Strafgesetzbuchs in Betracht kommt, darf die Fahrerlaubnisbehörde den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn die Fahrerlaubnis von einer Dienststelle der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei für Dienstfahrzeuge erteilt worden ist.
(4) Will die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens oder der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.
(5) Die Fahrerlaubnisbehörde darf der Polizei die verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis oder das Bestehen eines Fahrverbots übermitteln, soweit dies im Einzelfall für die polizeiliche Überwachung im Straßenverkehr erforderlich ist.
(6) Für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland gelten die Vorschriften über die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht entsprechend.
(7) Durch Rechtsverordnung auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 können Fristen und Voraussetzungen
- 1.
für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht oder - 2.
für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland
(1) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.
(2) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis noch als bedingt geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, schränkt die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Bei Inhabern ausländischer Fahrerlaubnisse schränkt die Fahrerlaubnisbehörde das Recht, von der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Die Anlagen 4, 5 und 6 sind zu berücksichtigen.
(3) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 entsprechend Anwendung.
(4) Die Fahrerlaubnis ist auch zu entziehen, wenn der Inhaber sich als nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Rechtfertigen Tatsachen eine solche Annahme, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung der Entscheidung über die Entziehung die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr anordnen. § 11 Absatz 6 bis 8 ist entsprechend anzuwenden.
(5) Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.
(6) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.
(1) Zum Schutz vor Gefahren, die von Inhabern einer Fahrerlaubnis ausgehen, die wiederholt gegen die die Sicherheit des Straßenverkehrs betreffenden straßenverkehrsrechtlichen oder gefahrgutbeförderungsrechtlichen Vorschriften verstoßen, hat die nach Landesrecht zuständige Behörde die in Absatz 5 genannten Maßnahmen (Fahreignungs-Bewertungssystem) zu ergreifen. Den in Satz 1 genannten Vorschriften stehen jeweils Vorschriften gleich, die dem Schutz
- 1.
von Maßnahmen zur Rettung aus Gefahren für Leib und Leben von Menschen oder - 2.
zivilrechtlicher Ansprüche Unfallbeteiligter
(2) Für die Anwendung des Fahreignungs-Bewertungssystems sind die in einer Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe b bezeichneten Straftaten und Ordnungswidrigkeiten maßgeblich. Sie werden nach Maßgabe der in Satz 1 genannten Rechtsverordnung wie folgt bewertet:
- 1.
Straftaten mit Bezug auf die Verkehrssicherheit oder gleichgestellte Straftaten, sofern in der Entscheidung über die Straftat die Entziehung der Fahrerlaubnis nach den §§ 69 und 69b des Strafgesetzbuches oder eine Sperre nach § 69a Absatz 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches angeordnet worden ist, mit drei Punkten, - 2.
Straftaten mit Bezug auf die Verkehrssicherheit oder gleichgestellte Straftaten, sofern sie nicht von Nummer 1 erfasst sind, und besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigende oder gleichgestellte Ordnungswidrigkeiten jeweils mit zwei Punkten und - 3.
verkehrssicherheitsbeeinträchtigende oder gleichgestellte Ordnungswidrigkeiten mit einem Punkt.
(3) Wird eine Fahrerlaubnis erteilt, dürfen Punkte für vor der Erteilung rechtskräftig gewordene Entscheidungen über Zuwiderhandlungen nicht mehr berücksichtigt werden. Diese Punkte werden gelöscht. Die Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn
- 1.
die Fahrerlaubnis entzogen, - 2.
eine Sperre nach § 69a Absatz 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches angeordnet oder - 3.
auf die Fahrerlaubnis verzichtet
- 1.
Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 2a Absatz 3, - 2.
Verlängerung einer Fahrerlaubnis, - 3.
Erteilung nach Erlöschen einer befristet erteilten Fahrerlaubnis, - 4.
Erweiterung einer Fahrerlaubnis oder - 5.
vereinfachter Erteilung einer Fahrerlaubnis an Inhaber einer Dienstfahrerlaubnis oder Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis.
(4) Inhaber einer Fahrerlaubnis mit einem Punktestand von einem Punkt bis zu drei Punkten sind mit der Speicherung der zugrunde liegenden Entscheidungen nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 3 Buchstabe a oder c für die Zwecke des Fahreignungs-Bewertungssystems vorgemerkt.
(5) Die nach Landesrecht zuständige Behörde hat gegenüber den Inhabern einer Fahrerlaubnis folgende Maßnahmen stufenweise zu ergreifen, sobald sich in der Summe folgende Punktestände ergeben:
- 1.
Ergeben sich vier oder fünf Punkte, ist der Inhaber einer Fahrerlaubnis beim Erreichen eines dieser Punktestände schriftlich zu ermahnen; - 2.
ergeben sich sechs oder sieben Punkte, ist der Inhaber einer Fahrerlaubnis beim Erreichen eines dieser Punktestände schriftlich zu verwarnen; - 3.
ergeben sich acht oder mehr Punkte, gilt der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen und die Fahrerlaubnis ist zu entziehen.
- 1.
unabhängig davon berücksichtigt, ob nach deren Begehung bereits Maßnahmen ergriffen worden sind, - 2.
nur dann berücksichtigt, wenn deren Tilgungsfrist zu dem in Satz 5 genannten Zeitpunkt noch nicht abgelaufen war.
(6) Die nach Landesrecht zuständige Behörde darf eine Maßnahme nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 oder 3 erst ergreifen, wenn die Maßnahme der jeweils davor liegenden Stufe nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 oder 2 bereits ergriffen worden ist. Sofern die Maßnahme der davor liegenden Stufe noch nicht ergriffen worden ist, ist diese zu ergreifen. Im Fall des Satzes 2 verringert sich der Punktestand mit Wirkung vom Tag des Ausstellens der ergriffenen
wenn der Punktestand zu diesem Zeitpunkt nicht bereits durch Tilgungen oder Punktabzüge niedriger ist. Punkte für Zuwiderhandlungen, die vor der Verringerung nach Satz 3 begangen worden sind und von denen die nach Landesrecht zuständige Behörde erst nach der Verringerung Kenntnis erhält, erhöhen den sich nach Satz 3 ergebenden Punktestand. Späteren Tilgungen oder Punktabzügen wird der sich nach Anwendung der Sätze 3 und 4 ergebende Punktestand zugrunde gelegt.(7) Nehmen Inhaber einer Fahrerlaubnis freiwillig an einem Fahreignungsseminar teil und legen sie hierüber der nach Landesrecht zuständigen Behörde innerhalb von zwei Wochen nach Beendigung des Seminars eine Teilnahmebescheinigung vor, wird ihnen bei einem Punktestand von ein bis fünf Punkten ein Punkt abgezogen; maßgeblich ist der Punktestand zum Zeitpunkt der Ausstellung der Teilnahmebescheinigung. Der Besuch eines Fahreignungsseminars führt jeweils nur einmal innerhalb von fünf Jahren zu einem Punktabzug. Für den zu verringernden Punktestand und die Berechnung der Fünfjahresfrist ist jeweils das Ausstellungsdatum der Teilnahmebescheinigung maßgeblich.
(8) Zur Vorbereitung der Maßnahmen nach Absatz 5 hat das Kraftfahrt-Bundesamt bei Erreichen der jeweiligen Punktestände nach Absatz 5, auch in Verbindung mit den Absätzen 6 und 7, der nach Landesrecht zuständigen Behörde die vorhandenen Eintragungen aus dem Fahreignungsregister zu übermitteln. Unabhängig von Satz 1 hat das Kraftfahrt-Bundesamt bei jeder Entscheidung, die wegen einer Zuwiderhandlung nach
- 1.
§ 315c Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Strafgesetzbuches, - 2.
den §§ 316 oder 323a des Strafgesetzbuches oder - 3.
den §§ 24a oder 24c
(9) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Entziehung nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 haben keine aufschiebende Wirkung.
(10) Ist die Fahrerlaubnis nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 entzogen worden, darf eine neue Fahrerlaubnis frühestens sechs Monate nach Wirksamkeit der Entziehung erteilt werden. Das gilt auch bei einem Verzicht auf die Fahrerlaubnis, wenn zum Zeitpunkt der Wirksamkeit des Verzichtes mindestens zwei Entscheidungen nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 3 Buchstabe a oder c gespeichert waren. Die Frist nach Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, beginnt mit der Ablieferung des Führerscheins nach § 3 Absatz 2 Satz 3 in Verbindung mit dessen Satz 4. In den Fällen des Satzes 1, auch in Verbindung mit Satz 2, hat die nach Landesrecht zuständige Behörde unbeschadet der Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrerlaubnis zum Nachweis, dass die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen wiederhergestellt ist, in der Regel die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung anzuordnen.
(1) Ein schriftlicher oder elektronischer sowie ein schriftlich oder elektronisch bestätigter Verwaltungsakt ist mit einer Begründung zu versehen. In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Die Begründung von Ermessensentscheidungen soll auch die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist.
(2) Einer Begründung bedarf es nicht,
- 1.
soweit die Behörde einem Antrag entspricht oder einer Erklärung folgt und der Verwaltungsakt nicht in Rechte eines anderen eingreift; - 2.
soweit demjenigen, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, die Auffassung der Behörde über die Sach- und Rechtslage bereits bekannt oder auch ohne Begründung für ihn ohne weiteres erkennbar ist; - 3.
wenn die Behörde gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlässt und die Begründung nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist; - 4.
wenn sich dies aus einer Rechtsvorschrift ergibt; - 5.
wenn eine Allgemeinverfügung öffentlich bekannt gegeben wird.
(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung - auch wenn sie nach anderen Vorschriften erfolgt - die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. § 2 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.
(2) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Nach der Entziehung ist der Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern oder zur Eintragung der Entscheidung vorzulegen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, wenn die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis auf Grund anderer Vorschriften entzieht.
(3) Solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 des Strafgesetzbuchs in Betracht kommt, darf die Fahrerlaubnisbehörde den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn die Fahrerlaubnis von einer Dienststelle der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei für Dienstfahrzeuge erteilt worden ist.
(4) Will die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens oder der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.
(5) Die Fahrerlaubnisbehörde darf der Polizei die verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis oder das Bestehen eines Fahrverbots übermitteln, soweit dies im Einzelfall für die polizeiliche Überwachung im Straßenverkehr erforderlich ist.
(6) Für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland gelten die Vorschriften über die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht entsprechend.
(7) Durch Rechtsverordnung auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 können Fristen und Voraussetzungen
- 1.
für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht oder - 2.
für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland
(1) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.
(2) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis noch als bedingt geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, schränkt die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Bei Inhabern ausländischer Fahrerlaubnisse schränkt die Fahrerlaubnisbehörde das Recht, von der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Die Anlagen 4, 5 und 6 sind zu berücksichtigen.
(3) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 entsprechend Anwendung.
(4) Die Fahrerlaubnis ist auch zu entziehen, wenn der Inhaber sich als nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Rechtfertigen Tatsachen eine solche Annahme, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung der Entscheidung über die Entziehung die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr anordnen. § 11 Absatz 6 bis 8 ist entsprechend anzuwenden.
(5) Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.
(6) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.
(1) Zum Schutz vor Gefahren, die von Inhabern einer Fahrerlaubnis ausgehen, die wiederholt gegen die die Sicherheit des Straßenverkehrs betreffenden straßenverkehrsrechtlichen oder gefahrgutbeförderungsrechtlichen Vorschriften verstoßen, hat die nach Landesrecht zuständige Behörde die in Absatz 5 genannten Maßnahmen (Fahreignungs-Bewertungssystem) zu ergreifen. Den in Satz 1 genannten Vorschriften stehen jeweils Vorschriften gleich, die dem Schutz
- 1.
von Maßnahmen zur Rettung aus Gefahren für Leib und Leben von Menschen oder - 2.
zivilrechtlicher Ansprüche Unfallbeteiligter
(2) Für die Anwendung des Fahreignungs-Bewertungssystems sind die in einer Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe b bezeichneten Straftaten und Ordnungswidrigkeiten maßgeblich. Sie werden nach Maßgabe der in Satz 1 genannten Rechtsverordnung wie folgt bewertet:
- 1.
Straftaten mit Bezug auf die Verkehrssicherheit oder gleichgestellte Straftaten, sofern in der Entscheidung über die Straftat die Entziehung der Fahrerlaubnis nach den §§ 69 und 69b des Strafgesetzbuches oder eine Sperre nach § 69a Absatz 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches angeordnet worden ist, mit drei Punkten, - 2.
Straftaten mit Bezug auf die Verkehrssicherheit oder gleichgestellte Straftaten, sofern sie nicht von Nummer 1 erfasst sind, und besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigende oder gleichgestellte Ordnungswidrigkeiten jeweils mit zwei Punkten und - 3.
verkehrssicherheitsbeeinträchtigende oder gleichgestellte Ordnungswidrigkeiten mit einem Punkt.
(3) Wird eine Fahrerlaubnis erteilt, dürfen Punkte für vor der Erteilung rechtskräftig gewordene Entscheidungen über Zuwiderhandlungen nicht mehr berücksichtigt werden. Diese Punkte werden gelöscht. Die Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn
- 1.
die Fahrerlaubnis entzogen, - 2.
eine Sperre nach § 69a Absatz 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches angeordnet oder - 3.
auf die Fahrerlaubnis verzichtet
- 1.
Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 2a Absatz 3, - 2.
Verlängerung einer Fahrerlaubnis, - 3.
Erteilung nach Erlöschen einer befristet erteilten Fahrerlaubnis, - 4.
Erweiterung einer Fahrerlaubnis oder - 5.
vereinfachter Erteilung einer Fahrerlaubnis an Inhaber einer Dienstfahrerlaubnis oder Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis.
(4) Inhaber einer Fahrerlaubnis mit einem Punktestand von einem Punkt bis zu drei Punkten sind mit der Speicherung der zugrunde liegenden Entscheidungen nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 3 Buchstabe a oder c für die Zwecke des Fahreignungs-Bewertungssystems vorgemerkt.
(5) Die nach Landesrecht zuständige Behörde hat gegenüber den Inhabern einer Fahrerlaubnis folgende Maßnahmen stufenweise zu ergreifen, sobald sich in der Summe folgende Punktestände ergeben:
- 1.
Ergeben sich vier oder fünf Punkte, ist der Inhaber einer Fahrerlaubnis beim Erreichen eines dieser Punktestände schriftlich zu ermahnen; - 2.
ergeben sich sechs oder sieben Punkte, ist der Inhaber einer Fahrerlaubnis beim Erreichen eines dieser Punktestände schriftlich zu verwarnen; - 3.
ergeben sich acht oder mehr Punkte, gilt der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen und die Fahrerlaubnis ist zu entziehen.
- 1.
unabhängig davon berücksichtigt, ob nach deren Begehung bereits Maßnahmen ergriffen worden sind, - 2.
nur dann berücksichtigt, wenn deren Tilgungsfrist zu dem in Satz 5 genannten Zeitpunkt noch nicht abgelaufen war.
(6) Die nach Landesrecht zuständige Behörde darf eine Maßnahme nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 oder 3 erst ergreifen, wenn die Maßnahme der jeweils davor liegenden Stufe nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 oder 2 bereits ergriffen worden ist. Sofern die Maßnahme der davor liegenden Stufe noch nicht ergriffen worden ist, ist diese zu ergreifen. Im Fall des Satzes 2 verringert sich der Punktestand mit Wirkung vom Tag des Ausstellens der ergriffenen
wenn der Punktestand zu diesem Zeitpunkt nicht bereits durch Tilgungen oder Punktabzüge niedriger ist. Punkte für Zuwiderhandlungen, die vor der Verringerung nach Satz 3 begangen worden sind und von denen die nach Landesrecht zuständige Behörde erst nach der Verringerung Kenntnis erhält, erhöhen den sich nach Satz 3 ergebenden Punktestand. Späteren Tilgungen oder Punktabzügen wird der sich nach Anwendung der Sätze 3 und 4 ergebende Punktestand zugrunde gelegt.(7) Nehmen Inhaber einer Fahrerlaubnis freiwillig an einem Fahreignungsseminar teil und legen sie hierüber der nach Landesrecht zuständigen Behörde innerhalb von zwei Wochen nach Beendigung des Seminars eine Teilnahmebescheinigung vor, wird ihnen bei einem Punktestand von ein bis fünf Punkten ein Punkt abgezogen; maßgeblich ist der Punktestand zum Zeitpunkt der Ausstellung der Teilnahmebescheinigung. Der Besuch eines Fahreignungsseminars führt jeweils nur einmal innerhalb von fünf Jahren zu einem Punktabzug. Für den zu verringernden Punktestand und die Berechnung der Fünfjahresfrist ist jeweils das Ausstellungsdatum der Teilnahmebescheinigung maßgeblich.
(8) Zur Vorbereitung der Maßnahmen nach Absatz 5 hat das Kraftfahrt-Bundesamt bei Erreichen der jeweiligen Punktestände nach Absatz 5, auch in Verbindung mit den Absätzen 6 und 7, der nach Landesrecht zuständigen Behörde die vorhandenen Eintragungen aus dem Fahreignungsregister zu übermitteln. Unabhängig von Satz 1 hat das Kraftfahrt-Bundesamt bei jeder Entscheidung, die wegen einer Zuwiderhandlung nach
- 1.
§ 315c Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Strafgesetzbuches, - 2.
den §§ 316 oder 323a des Strafgesetzbuches oder - 3.
den §§ 24a oder 24c
(9) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Entziehung nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 haben keine aufschiebende Wirkung.
(10) Ist die Fahrerlaubnis nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 entzogen worden, darf eine neue Fahrerlaubnis frühestens sechs Monate nach Wirksamkeit der Entziehung erteilt werden. Das gilt auch bei einem Verzicht auf die Fahrerlaubnis, wenn zum Zeitpunkt der Wirksamkeit des Verzichtes mindestens zwei Entscheidungen nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 3 Buchstabe a oder c gespeichert waren. Die Frist nach Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, beginnt mit der Ablieferung des Führerscheins nach § 3 Absatz 2 Satz 3 in Verbindung mit dessen Satz 4. In den Fällen des Satzes 1, auch in Verbindung mit Satz 2, hat die nach Landesrecht zuständige Behörde unbeschadet der Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrerlaubnis zum Nachweis, dass die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen wiederhergestellt ist, in der Regel die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung anzuordnen.
(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung - auch wenn sie nach anderen Vorschriften erfolgt - die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. § 2 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.
(2) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Nach der Entziehung ist der Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern oder zur Eintragung der Entscheidung vorzulegen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, wenn die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis auf Grund anderer Vorschriften entzieht.
(3) Solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 des Strafgesetzbuchs in Betracht kommt, darf die Fahrerlaubnisbehörde den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn die Fahrerlaubnis von einer Dienststelle der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei für Dienstfahrzeuge erteilt worden ist.
(4) Will die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens oder der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.
(5) Die Fahrerlaubnisbehörde darf der Polizei die verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis oder das Bestehen eines Fahrverbots übermitteln, soweit dies im Einzelfall für die polizeiliche Überwachung im Straßenverkehr erforderlich ist.
(6) Für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland gelten die Vorschriften über die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht entsprechend.
(7) Durch Rechtsverordnung auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 können Fristen und Voraussetzungen
- 1.
für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht oder - 2.
für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland
(1) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.
(2) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis noch als bedingt geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, schränkt die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Bei Inhabern ausländischer Fahrerlaubnisse schränkt die Fahrerlaubnisbehörde das Recht, von der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Die Anlagen 4, 5 und 6 sind zu berücksichtigen.
(3) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 entsprechend Anwendung.
(4) Die Fahrerlaubnis ist auch zu entziehen, wenn der Inhaber sich als nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Rechtfertigen Tatsachen eine solche Annahme, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung der Entscheidung über die Entziehung die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr anordnen. § 11 Absatz 6 bis 8 ist entsprechend anzuwenden.
(5) Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.
(6) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.
(1) Zum Schutz vor Gefahren, die von Inhabern einer Fahrerlaubnis ausgehen, die wiederholt gegen die die Sicherheit des Straßenverkehrs betreffenden straßenverkehrsrechtlichen oder gefahrgutbeförderungsrechtlichen Vorschriften verstoßen, hat die nach Landesrecht zuständige Behörde die in Absatz 5 genannten Maßnahmen (Fahreignungs-Bewertungssystem) zu ergreifen. Den in Satz 1 genannten Vorschriften stehen jeweils Vorschriften gleich, die dem Schutz
- 1.
von Maßnahmen zur Rettung aus Gefahren für Leib und Leben von Menschen oder - 2.
zivilrechtlicher Ansprüche Unfallbeteiligter
(2) Für die Anwendung des Fahreignungs-Bewertungssystems sind die in einer Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe b bezeichneten Straftaten und Ordnungswidrigkeiten maßgeblich. Sie werden nach Maßgabe der in Satz 1 genannten Rechtsverordnung wie folgt bewertet:
- 1.
Straftaten mit Bezug auf die Verkehrssicherheit oder gleichgestellte Straftaten, sofern in der Entscheidung über die Straftat die Entziehung der Fahrerlaubnis nach den §§ 69 und 69b des Strafgesetzbuches oder eine Sperre nach § 69a Absatz 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches angeordnet worden ist, mit drei Punkten, - 2.
Straftaten mit Bezug auf die Verkehrssicherheit oder gleichgestellte Straftaten, sofern sie nicht von Nummer 1 erfasst sind, und besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigende oder gleichgestellte Ordnungswidrigkeiten jeweils mit zwei Punkten und - 3.
verkehrssicherheitsbeeinträchtigende oder gleichgestellte Ordnungswidrigkeiten mit einem Punkt.
(3) Wird eine Fahrerlaubnis erteilt, dürfen Punkte für vor der Erteilung rechtskräftig gewordene Entscheidungen über Zuwiderhandlungen nicht mehr berücksichtigt werden. Diese Punkte werden gelöscht. Die Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn
- 1.
die Fahrerlaubnis entzogen, - 2.
eine Sperre nach § 69a Absatz 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches angeordnet oder - 3.
auf die Fahrerlaubnis verzichtet
- 1.
Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 2a Absatz 3, - 2.
Verlängerung einer Fahrerlaubnis, - 3.
Erteilung nach Erlöschen einer befristet erteilten Fahrerlaubnis, - 4.
Erweiterung einer Fahrerlaubnis oder - 5.
vereinfachter Erteilung einer Fahrerlaubnis an Inhaber einer Dienstfahrerlaubnis oder Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis.
(4) Inhaber einer Fahrerlaubnis mit einem Punktestand von einem Punkt bis zu drei Punkten sind mit der Speicherung der zugrunde liegenden Entscheidungen nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 3 Buchstabe a oder c für die Zwecke des Fahreignungs-Bewertungssystems vorgemerkt.
(5) Die nach Landesrecht zuständige Behörde hat gegenüber den Inhabern einer Fahrerlaubnis folgende Maßnahmen stufenweise zu ergreifen, sobald sich in der Summe folgende Punktestände ergeben:
- 1.
Ergeben sich vier oder fünf Punkte, ist der Inhaber einer Fahrerlaubnis beim Erreichen eines dieser Punktestände schriftlich zu ermahnen; - 2.
ergeben sich sechs oder sieben Punkte, ist der Inhaber einer Fahrerlaubnis beim Erreichen eines dieser Punktestände schriftlich zu verwarnen; - 3.
ergeben sich acht oder mehr Punkte, gilt der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen und die Fahrerlaubnis ist zu entziehen.
- 1.
unabhängig davon berücksichtigt, ob nach deren Begehung bereits Maßnahmen ergriffen worden sind, - 2.
nur dann berücksichtigt, wenn deren Tilgungsfrist zu dem in Satz 5 genannten Zeitpunkt noch nicht abgelaufen war.
(6) Die nach Landesrecht zuständige Behörde darf eine Maßnahme nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 oder 3 erst ergreifen, wenn die Maßnahme der jeweils davor liegenden Stufe nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 oder 2 bereits ergriffen worden ist. Sofern die Maßnahme der davor liegenden Stufe noch nicht ergriffen worden ist, ist diese zu ergreifen. Im Fall des Satzes 2 verringert sich der Punktestand mit Wirkung vom Tag des Ausstellens der ergriffenen
wenn der Punktestand zu diesem Zeitpunkt nicht bereits durch Tilgungen oder Punktabzüge niedriger ist. Punkte für Zuwiderhandlungen, die vor der Verringerung nach Satz 3 begangen worden sind und von denen die nach Landesrecht zuständige Behörde erst nach der Verringerung Kenntnis erhält, erhöhen den sich nach Satz 3 ergebenden Punktestand. Späteren Tilgungen oder Punktabzügen wird der sich nach Anwendung der Sätze 3 und 4 ergebende Punktestand zugrunde gelegt.(7) Nehmen Inhaber einer Fahrerlaubnis freiwillig an einem Fahreignungsseminar teil und legen sie hierüber der nach Landesrecht zuständigen Behörde innerhalb von zwei Wochen nach Beendigung des Seminars eine Teilnahmebescheinigung vor, wird ihnen bei einem Punktestand von ein bis fünf Punkten ein Punkt abgezogen; maßgeblich ist der Punktestand zum Zeitpunkt der Ausstellung der Teilnahmebescheinigung. Der Besuch eines Fahreignungsseminars führt jeweils nur einmal innerhalb von fünf Jahren zu einem Punktabzug. Für den zu verringernden Punktestand und die Berechnung der Fünfjahresfrist ist jeweils das Ausstellungsdatum der Teilnahmebescheinigung maßgeblich.
(8) Zur Vorbereitung der Maßnahmen nach Absatz 5 hat das Kraftfahrt-Bundesamt bei Erreichen der jeweiligen Punktestände nach Absatz 5, auch in Verbindung mit den Absätzen 6 und 7, der nach Landesrecht zuständigen Behörde die vorhandenen Eintragungen aus dem Fahreignungsregister zu übermitteln. Unabhängig von Satz 1 hat das Kraftfahrt-Bundesamt bei jeder Entscheidung, die wegen einer Zuwiderhandlung nach
- 1.
§ 315c Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Strafgesetzbuches, - 2.
den §§ 316 oder 323a des Strafgesetzbuches oder - 3.
den §§ 24a oder 24c
(9) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Entziehung nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 haben keine aufschiebende Wirkung.
(10) Ist die Fahrerlaubnis nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 entzogen worden, darf eine neue Fahrerlaubnis frühestens sechs Monate nach Wirksamkeit der Entziehung erteilt werden. Das gilt auch bei einem Verzicht auf die Fahrerlaubnis, wenn zum Zeitpunkt der Wirksamkeit des Verzichtes mindestens zwei Entscheidungen nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 3 Buchstabe a oder c gespeichert waren. Die Frist nach Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, beginnt mit der Ablieferung des Führerscheins nach § 3 Absatz 2 Satz 3 in Verbindung mit dessen Satz 4. In den Fällen des Satzes 1, auch in Verbindung mit Satz 2, hat die nach Landesrecht zuständige Behörde unbeschadet der Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrerlaubnis zum Nachweis, dass die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen wiederhergestellt ist, in der Regel die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung anzuordnen.
(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung - auch wenn sie nach anderen Vorschriften erfolgt - die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. § 2 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.
(2) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Nach der Entziehung ist der Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern oder zur Eintragung der Entscheidung vorzulegen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, wenn die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis auf Grund anderer Vorschriften entzieht.
(3) Solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 des Strafgesetzbuchs in Betracht kommt, darf die Fahrerlaubnisbehörde den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn die Fahrerlaubnis von einer Dienststelle der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei für Dienstfahrzeuge erteilt worden ist.
(4) Will die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens oder der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.
(5) Die Fahrerlaubnisbehörde darf der Polizei die verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis oder das Bestehen eines Fahrverbots übermitteln, soweit dies im Einzelfall für die polizeiliche Überwachung im Straßenverkehr erforderlich ist.
(6) Für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland gelten die Vorschriften über die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht entsprechend.
(7) Durch Rechtsverordnung auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 können Fristen und Voraussetzungen
- 1.
für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht oder - 2.
für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland
(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen.
(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem
- 1.
für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation, - 2.
Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung, - 3.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“, - 4.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder - 5.
Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,
(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,
- 1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist, - 2.
zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter, - 3.
bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt worden sind, - 4.
bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften, - 5.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen, - 6.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde, - 7.
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen, - 8.
wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder - 9.
bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn - a)
die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder - b)
der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.
(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,
- 1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder - 2.
bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.
(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze.
(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.
(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.
(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.
(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.
(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn
- 1.
der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist, - 2.
auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben, - 3.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und - 4.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 vor Kursbeginn zugestimmt hat.
(11) Die Teilnahmebescheinigung muss
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.(1) Zum Schutz vor Gefahren, die von Inhabern einer Fahrerlaubnis ausgehen, die wiederholt gegen die die Sicherheit des Straßenverkehrs betreffenden straßenverkehrsrechtlichen oder gefahrgutbeförderungsrechtlichen Vorschriften verstoßen, hat die nach Landesrecht zuständige Behörde die in Absatz 5 genannten Maßnahmen (Fahreignungs-Bewertungssystem) zu ergreifen. Den in Satz 1 genannten Vorschriften stehen jeweils Vorschriften gleich, die dem Schutz
- 1.
von Maßnahmen zur Rettung aus Gefahren für Leib und Leben von Menschen oder - 2.
zivilrechtlicher Ansprüche Unfallbeteiligter
(2) Für die Anwendung des Fahreignungs-Bewertungssystems sind die in einer Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe b bezeichneten Straftaten und Ordnungswidrigkeiten maßgeblich. Sie werden nach Maßgabe der in Satz 1 genannten Rechtsverordnung wie folgt bewertet:
- 1.
Straftaten mit Bezug auf die Verkehrssicherheit oder gleichgestellte Straftaten, sofern in der Entscheidung über die Straftat die Entziehung der Fahrerlaubnis nach den §§ 69 und 69b des Strafgesetzbuches oder eine Sperre nach § 69a Absatz 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches angeordnet worden ist, mit drei Punkten, - 2.
Straftaten mit Bezug auf die Verkehrssicherheit oder gleichgestellte Straftaten, sofern sie nicht von Nummer 1 erfasst sind, und besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigende oder gleichgestellte Ordnungswidrigkeiten jeweils mit zwei Punkten und - 3.
verkehrssicherheitsbeeinträchtigende oder gleichgestellte Ordnungswidrigkeiten mit einem Punkt.
(3) Wird eine Fahrerlaubnis erteilt, dürfen Punkte für vor der Erteilung rechtskräftig gewordene Entscheidungen über Zuwiderhandlungen nicht mehr berücksichtigt werden. Diese Punkte werden gelöscht. Die Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn
- 1.
die Fahrerlaubnis entzogen, - 2.
eine Sperre nach § 69a Absatz 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches angeordnet oder - 3.
auf die Fahrerlaubnis verzichtet
- 1.
Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 2a Absatz 3, - 2.
Verlängerung einer Fahrerlaubnis, - 3.
Erteilung nach Erlöschen einer befristet erteilten Fahrerlaubnis, - 4.
Erweiterung einer Fahrerlaubnis oder - 5.
vereinfachter Erteilung einer Fahrerlaubnis an Inhaber einer Dienstfahrerlaubnis oder Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis.
(4) Inhaber einer Fahrerlaubnis mit einem Punktestand von einem Punkt bis zu drei Punkten sind mit der Speicherung der zugrunde liegenden Entscheidungen nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 3 Buchstabe a oder c für die Zwecke des Fahreignungs-Bewertungssystems vorgemerkt.
(5) Die nach Landesrecht zuständige Behörde hat gegenüber den Inhabern einer Fahrerlaubnis folgende Maßnahmen stufenweise zu ergreifen, sobald sich in der Summe folgende Punktestände ergeben:
- 1.
Ergeben sich vier oder fünf Punkte, ist der Inhaber einer Fahrerlaubnis beim Erreichen eines dieser Punktestände schriftlich zu ermahnen; - 2.
ergeben sich sechs oder sieben Punkte, ist der Inhaber einer Fahrerlaubnis beim Erreichen eines dieser Punktestände schriftlich zu verwarnen; - 3.
ergeben sich acht oder mehr Punkte, gilt der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen und die Fahrerlaubnis ist zu entziehen.
- 1.
unabhängig davon berücksichtigt, ob nach deren Begehung bereits Maßnahmen ergriffen worden sind, - 2.
nur dann berücksichtigt, wenn deren Tilgungsfrist zu dem in Satz 5 genannten Zeitpunkt noch nicht abgelaufen war.
(6) Die nach Landesrecht zuständige Behörde darf eine Maßnahme nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 oder 3 erst ergreifen, wenn die Maßnahme der jeweils davor liegenden Stufe nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 oder 2 bereits ergriffen worden ist. Sofern die Maßnahme der davor liegenden Stufe noch nicht ergriffen worden ist, ist diese zu ergreifen. Im Fall des Satzes 2 verringert sich der Punktestand mit Wirkung vom Tag des Ausstellens der ergriffenen
wenn der Punktestand zu diesem Zeitpunkt nicht bereits durch Tilgungen oder Punktabzüge niedriger ist. Punkte für Zuwiderhandlungen, die vor der Verringerung nach Satz 3 begangen worden sind und von denen die nach Landesrecht zuständige Behörde erst nach der Verringerung Kenntnis erhält, erhöhen den sich nach Satz 3 ergebenden Punktestand. Späteren Tilgungen oder Punktabzügen wird der sich nach Anwendung der Sätze 3 und 4 ergebende Punktestand zugrunde gelegt.(7) Nehmen Inhaber einer Fahrerlaubnis freiwillig an einem Fahreignungsseminar teil und legen sie hierüber der nach Landesrecht zuständigen Behörde innerhalb von zwei Wochen nach Beendigung des Seminars eine Teilnahmebescheinigung vor, wird ihnen bei einem Punktestand von ein bis fünf Punkten ein Punkt abgezogen; maßgeblich ist der Punktestand zum Zeitpunkt der Ausstellung der Teilnahmebescheinigung. Der Besuch eines Fahreignungsseminars führt jeweils nur einmal innerhalb von fünf Jahren zu einem Punktabzug. Für den zu verringernden Punktestand und die Berechnung der Fünfjahresfrist ist jeweils das Ausstellungsdatum der Teilnahmebescheinigung maßgeblich.
(8) Zur Vorbereitung der Maßnahmen nach Absatz 5 hat das Kraftfahrt-Bundesamt bei Erreichen der jeweiligen Punktestände nach Absatz 5, auch in Verbindung mit den Absätzen 6 und 7, der nach Landesrecht zuständigen Behörde die vorhandenen Eintragungen aus dem Fahreignungsregister zu übermitteln. Unabhängig von Satz 1 hat das Kraftfahrt-Bundesamt bei jeder Entscheidung, die wegen einer Zuwiderhandlung nach
- 1.
§ 315c Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Strafgesetzbuches, - 2.
den §§ 316 oder 323a des Strafgesetzbuches oder - 3.
den §§ 24a oder 24c
(9) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Entziehung nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 haben keine aufschiebende Wirkung.
(10) Ist die Fahrerlaubnis nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 entzogen worden, darf eine neue Fahrerlaubnis frühestens sechs Monate nach Wirksamkeit der Entziehung erteilt werden. Das gilt auch bei einem Verzicht auf die Fahrerlaubnis, wenn zum Zeitpunkt der Wirksamkeit des Verzichtes mindestens zwei Entscheidungen nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 3 Buchstabe a oder c gespeichert waren. Die Frist nach Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, beginnt mit der Ablieferung des Führerscheins nach § 3 Absatz 2 Satz 3 in Verbindung mit dessen Satz 4. In den Fällen des Satzes 1, auch in Verbindung mit Satz 2, hat die nach Landesrecht zuständige Behörde unbeschadet der Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrerlaubnis zum Nachweis, dass die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen wiederhergestellt ist, in der Regel die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung anzuordnen.
Tenor
Es wird festgestellt, dass die Klage (6 K 3454/15) gegen Ziffer 1 der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 1. April 2015 (Entziehung der Fahrerlaubnis) aufschiebende Wirkung hat. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen Ziffer 2 und 4 der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 1. April 2015 (Führerscheinabgabe und Zwangsgeldandrohung) wird wiederhergestellt bzw. angeordnet.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.
Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.
1
Gründe
2I.
3Der Antragsteller war Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse B.
4In der Vergangenheit fielen beim Antragsteller zahlreiche punkterelevante Ereignisse vor. Im Juli 2007 ordnete der damals zuständige Rhein-Kreis-Neuss gegenüber dem Antragsteller die Teilnahme an einem Aufbauseminar an. Nachdem der Antragsteller dieser Aufforderung nicht nachgekommen war, entzog die Fahrerlaubnisbehörde des Rhein-Kreises-Neuss dem Antragsteller die Fahrerlaubnis. Im Rahmen des Neuerteilungsverfahrens im Juni 2008 machte der Rhein-Kreis Neuss die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zu der Frage, ob aufgrund der festgestellten Auffälligkeiten im Straßenverkehr zu erwarten sei, dass der Antragsteller zukünftig erheblich gegen Verkehrsvorschriften verstoßen würde, zur Voraussetzung einer Neuerteilung. Ferner sollte das Gutachten die Frage beantworten, ob davon auszugehen sei, dass der Antragsteller auch künftig gegen Verkehrsvorschriften verstoßen wird oder durch ein hohes Agressionspotential andere Verkehrsteilnehmer gefährdet oder schädigt oder die Fahrerlaubnis zur Durchführung von Straftaten missbraucht. Zur Begründung führte die Behörde an, dass aufgrund der vom Antragsteller in der Vergangenheit begangenen Verkehrsordnungswidrigkeiten und Straftaten zumindest Zweifel angebracht seien, dass sich der Antragsteller – nach Erteilung der beantragten Fahrerlaubnis – im Straßenverkehr angepasst verhalten und die zum Schutz aller Verkehrsteilnehmer erlassenen Vorschriften beachten werde. Die Gutachterin des TÜV Rheinland kam im Rahmen der am 6. August 2008 erfolgten medizinisch-psychologischen Begutachtung zu dem Ergebnis, dass zwar nicht zu erwarten sei, dass der Antragsteller durch ein hohes Aggressionspotential andere Verkehrsteilnehmer gefährden oder schädigen oder die Fahrerlaubnis zur Durchführung von Straftaten missbrauchen würde. Aufgrund der festgestellten Auffälligkeiten im Straßenverkehr sei aber zu erwarten, dass der Antragsteller auch zukünftig erheblich gegen Verkehrsvorschriften verstoßen werde. Die Untersuchungsergebnisse böten wiederum die Voraussetzungen dafür, durch Teilnahme an einem Kurs zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung für Kraftfahrer mit hohem Punktestand im Verkehrszentralregister nach § 70 FeV eine entscheidende Einstellungs- und Verhaltensveränderung herbeizuführen und damit die verbliebenen Bedenken auszuräumen. An einem solchen Kurs nahm der Antragsteller vom 30. August 2008 bis zum 21. September 2008 teil. Hierauf erteilt der Rhein-Kreis Neuss dem Antragsteller die beantragte Fahrerlaubnis.
5Die Einzelheiten der punkterelevanten Entwicklung ergeben sich aus der nachfolgenden tabellarischen Auflistung. Hinsichtlich der einzelnen Zuwiderhandlungen und anderen Ereignisse wird auf die Verwaltungsakte verwiesen.
6Nach dem Straßenverkehrsgesetz in der bis zum 30. April 2014 gültigen Fassung ergab sich der folgende – vom Gericht errechnete – Punktestand:
7Lfd. Nr. |
Datum |
Ereignis |
Rechts-/ Bestands-kraft |
Tilgung |
Punkte einzeln |
Löschung von Punkten |
Punkte insg. |
|
|
09.07.2003 |
OWi |
02.10.2003 |
22.09.2013 |
1 |
1 |
||
|
13.08.2004 |
OWi |
23.09.2004 |
22.09.2013 |
3 |
4 |
||
|
21.08.2005 |
OWi |
22.10.2005 |
22.09.2013 |
3 |
7 |
||
|
05.05.2006 |
Fahren ohne Fahrerlaubnis, |
18.08.2006 |
22.09.2013 |
6 |
13 |
||
|
22.08.2006 |
OWi |
12.12.2006 |
22.09.2013 |
3 |
16 |
||
|
Reduzierung |
13 |
||||||
|
06.12.2006 |
Geschwindigkeit |
03.05.2007 |
22.09.2013 |
1 |
14 |
||
|
Reduzierung |
13 |
||||||
|
20.01.2007 |
Verwarnung vom 17.01.2007 |
||||||
|
24.03.2007 |
Fahren ohne Fahrerlaubnis, |
01.10.2007 |
22.09.2013 |
6 |
(19) |
||
|
Reduzierung |
17 |
||||||
|
10.04.2007 |
Geschwindigkeit |
13.07.2007 |
22.09.2013 |
1 |
(18) |
||
|
Reduzierung |
17 |
||||||
|
02.08.2007 |
Anordnung Aufbauseminar vom 31.07.2007 |
||||||
|
05.11.2007 |
Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Nichtteilnahme am Aufbauseminar § 4 Abs. 7 StVG a.F. |
||||||
|
10.06.2008 |
Anordnung MPU |
||||||
|
06.08.2008 |
MPU mit Empfehlung § 70 FeV, |
||||||
|
21.09.2008 |
Teilnahmebescheinigung, § 70 FeV |
||||||
|
22.09.2008 |
Neuerteilung Fahrerlaubnis |
||||||
|
Löschung der Punkte für die Eintragungen der lfd. Nrn. 1-5, 7,10 und 12 |
-17 |
0 |
|||||
|
27.04.2010 |
Geschwindigkeit (23 km/h) |
09.09.2010 |
1 |
1 |
|||
|
23.08.2010 |
Geschwindigkeit (36 km/h) |
10.11.2010 |
3 |
4 |
|||
|
27.04.2011 |
Geschwindigkeit (53 km/h) |
28.06.2011 |
4 |
8 |
|||
|
03.05.2011 |
Geschwindigkeit (29 km/h) |
30.07.2011 |
3 |
11 |
|||
|
18.04.2012 |
Anordnung Aufbauseminar |
||||||
|
08.08.2013 |
Geschwindigkeit (23 km/h) |
13.11.2013 |
1 |
12 |
|||
|
22.09.2013 |
Tilgung lfd. Nr. 1-5, 7, 10, 12 |
||||||
|
03.02.2014 |
Geschwindigkeit (27 km/h) |
05.04.2014 Speicherung: 22.04.2014 |
3 |
15 |
|||
|
Reduzierung |
13 |
Laut StVG in der ab dem 1. Mai 2014 gültigen Fassung ergibt sich folgender Punktestand:
9Lfd. Nr. |
Datum |
Ereignis |
Rechts-/ Bestandskraft/Speicherung |
Tilgung |
Punkte einzeln |
Löschung von Punkten |
Punkte insg. |
|
|
01.05.2014 |
NEUES PUNKTESYSTEM (Überführung nach § 65 Abs. 3 Nr. 4 StVG; maßgeblicher Eintragungsstand 1. Mai 2014) |
5 |
|||||
|
30.06.2014 |
Verwarnung |
||||||
|
21.11.2014 |
Geschwindigkeit (21 km/h) |
06.02.2015 |
1 |
6 |
Unter dem 24. Februar 2015 teilte das Kraftfahrt-Bundesamt dem Antragsgegner mit, dass die unverbindliche Wertung nach Anlage 13 zu § 40 FeV einen Punktestand des Antragstellers im Fahreignungsregister von insgesamt 8 Punkten ergeben habe.
11Nach Anhörung entzog der Antragsgegner dem Antragsteller mit Ordnungsverfügung vom 1. April 2015, zugestellt am 7. April 2015, die Fahrerlaubnis (Ziffer 1) und forderte ihn unter Anordnung der sofortigen Vollziehung und Androhung eines Zwangsgeldes (Ziffer 4) in Höhe von 250,00 Euro auf, den Führerschein binnen einer Frist von drei Tagen ab Zustellung abzugeben (Ziffer 2). Ferner setzte er Kosten in Höhe von 173,19 Euro (171,00 Euro Gebühr zzgl. 2,19 Euro Auslagen) fest.
12Der Antragsteller hat am 6. Mai 2015 Klage erhoben (6 K 3454/15), über die bislang nicht entschieden ist, und um gerichtlichen Eilrechtsschutz nachgesucht. Diesen begründet er im Wesentlichen damit, dass die Punkte für die hier unter den lfd. Nummern 1-5, 8 und 10 aufgeführten Eintragungen nach § 4 Abs. 2 Satz 3 StVG a.F. mit der Neuerteilung der Fahrerlaubnis im September 2008 hätten gelöscht werden müssen. Ungeachtet dessen, dass dem Antragsteller die Fahrerlaubnis aufgrund der Nichtteilnahme an einem Aufbauseminar nach § 4 Abs. 7 StVG a.F. entzogen worden sei, fände § 4 Abs. 2 Satz 4 StVG a.F. keine Anwendung, weil der damals zuständige Rhein-Kreis-Neuss die Wiedererteilung nicht bloß von der Teilnahme an dem Aufbauseminar gemäß § 4 Abs. 11 Satz 1 StVG a.F., sondern vielmehr von der Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens und damit von einem Nachweis der Kraftfahreignung i.S.v. § 4 10 Satz 3 StVG a.F. abhängig gemacht habe. Diesen Nachweis habe der Antragsteller erbracht. Damit seien aber auch die Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 Satz 3 StVG a.F. erfüllt. Die Eintragungen über die Geschwindigkeitsverstöße vom 27. April 2010, 23. August 2010, 27. April 2011 und 3. Mai 2011 seien nach Ablauf der Tilgungsfrist inzwischen getilgt. Zum Zeitpunkt des Erlasses der Entziehungsverfügung habe nach alledem ein Punktestand von lediglich drei Punkten im Fahreignungs-Bewertungssystem bestanden.
13Der Antragsteller beantragt wörtlich,
14die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 6. Mai 2015 mit dem Ziele der Aufhebung der Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß Verfügung des Antragsgegners vom 1. April 2015 gerichtet gegen den Antragsteller anzuordnen.
15Der Antragsgegner beantragt,
16den Antrag abzulehnen.
17II.
18Der Antrag des Antragstellers war bezüglich Ziffer 1 der angegriffenen Ordnungsverfügung entsprechend seines Begehrens (§§ 88, 122 Abs. 1 VwGO) in einen Antrag auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung analog § 80 Abs. 5 VwGO umzudeuten. Eine Umdeutung des Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO in einen Feststellungsantrag ist regelmäßig dann geboten, wenn die Beteiligten irrtümlich davon ausgehen, der Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt komme entgegen dem Grundsatz des § 80 Abs. 1 VwGO keine aufschiebende Wirkung zu und von dem Betroffenen deshalb ein Aussetzungsantrag gestellt wird.
19Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 80 Rn. 181.
20Ein solcher Fall liegt hier vor. Die Beteiligten gehen irrtümlich davon aus, dass der erhobenen Anfechtungsklage (6 K 3454/15) gegen Ziffer 1 der Ordnungsverfügung vom 1. April 2015 nach § 4 Abs. 9 StVG in der seit dem 7. März 2015 geltenden Fassung (StVG n.F.) keine aufschiebende Wirkung zukomme.
21Ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO setzt voraus, dass ein Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1-3 VwGO gegeben ist; die aufschiebende Wirkung also aufgrund gesetzlicher Anordnung entfällt. Eine solche gesetzliche Anordnung sieht unter anderem § 4 Abs. 9 StVG n.F. für den Fall der Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG vor. Danach haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Entziehung nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG n.F. keine aufschiebende Wirkung. Ob § 4 Abs. 9 StVG n.F. einschlägig ist, bestimmt sich nicht danach, welche Rechtsgrundlage sich die angegriffene Ordnungsverfügung selbst beilegt. Ausschlaggebend ist vielmehr der „wahre“ Charakter der Entziehungsverfügung.
22Vgl. zum Fall des nicht einschlägigen § 212a BauGB: OVG Lüneburg, 11. November 2010 – 1 ME 193/10 –, juris Rn. 28 (= NVwZ-RR 2011, 139-141).
23Denn dass eine Behörde irrtümlich von einer nicht einschlägigen Ermächtigungsgrundlage ausgegangen ist und aufgrund dessen das Vorliegen eines gesetzlich angeordneten Sofortvollzugs angenommen hat, darf nicht zu Lasten des Betroffenen gehen und nicht dazu führen, dass die vom Gesetzgeber grundsätzlich gewollte aufschiebende Wirkung nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO keine Anwendung findet. Vielmehr muss hier der Betroffene auch in Bezug auf den vorläufigen Rechtsschutz nach § 80 VwGO verfahrensrechtlich so gestellt werden, wie er stehen würde, wenn die Ordnungsverfügung von vornherein auf die einschlägige Ermächtigungsgrundlage gestützt worden wäre.
24Die gesetzliche Regelung greift danach nicht in solchen Fällen ein, in denen die Fahrerlaubnisbehörde eine im Ergebnis rechtmäßige Entziehung der Fahrerlaubnis irrtümlich auf § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG gestützt hat, die Entziehung der Fahrerlaubnis hingegen in Wirklichkeit auf § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG beruht. Dies entspricht auch der Intention des Gesetzgebers, denjenigen, dessen Fahrerlaubnis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG entzogen wird, verfahrensrechtlich in einer vorteilhafteren Position zu belassen, als denjenigen, dessen Fahrerlaubnis nach dem Punktesystem (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG n.F.) entzogen wird. Denn einer Klage gegen die auf § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG beruhenden Entziehung der Fahrerlaubnis kommt nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO grundsätzlich aufschiebende Wirkung zu, soweit die zuständige Fahrerlaubnisbehörde den Sofortvollzug nicht nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet hat.
25Dies zugrunde gelegt kommt der Klage gegen Ziffer 1 der Ordnungsverfügung vom 1. April 2015 nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufschiebende Wirkung zu. § 4 Abs. 9 StVG n.F. ist nicht einschlägig, weil die Voraussetzungen für eine Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG n.F. nicht vorliegen (1.). Ziffer 1 der Ordnungsverfügung vom 1. April 2015 ist ungeachtet dessen aber nicht rechtswidrig, weil dem Antragsteller die Fahrerlaubnis zwingend nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG zu entziehen ist. Diesbezüglich fehlt es jedoch an der Anordnung des Sofortvollzugs durch den Antragsgegner nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO (2.).
261. Die Voraussetzungen für eine Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG n.F. liegen nicht vor. Danach gilt der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen und die Fahrerlaubnis ist zu entziehen, wenn sich acht oder mehr Punkte ergeben. Dies ist bei dem Antragsteller nicht der Fall. Zum Zeitpunkt der Entziehung der Fahrerlaubnis am 1. April 2015 wies das Fahreignungs-Bewertungssystem einen Punktestand von sechs aus.
27Für die Beantwortung der Frage, wann sich acht Punkte im Sinne von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG n.F. ergeben, kommt es auf den Tag der Begehung der letzten zum Erreichen dieser Punkteschwelle führenden Tat an. Dies ist Ausdruck des nunmehr gesetzlich fixierten Tattagprinzips. Punkte ergeben sich mit der Begehung der Straftat oder Ordnungswidrigkeit, sofern sie rechtskräftig geahndet wird (§ 4 Abs. 2 Satz 3 StVG n.F.).
28Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. März 2015 – 16 B 104/15 –, juris Rn. 6.
29Der Punktestand des Antragstellers vor dem 1. Mai 2014, der sich aus den bis zum Ablauf des 30. April 2014 im Verkehrszentralregister gespeicherten Entscheidungen nach § 28 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 3 StVG a.F. ergab, belief sich, wie sich aus vorstehender tabellarischer Auflistung ersichtlich, auf 13 Punkte. Dies ergibt sich aus folgender Berechnung:
30Der Rhein-Kreis-Neuss ordnete am 31. Juli 2007 nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 StVG in der bis zum 30. April 2014 gültigen Fassung (im Folgenden: StVG a.F.) die Teilnahme an einem Aufbauseminar an. Der Antragsteller folgte der Aufforderung nicht. Aufgrund dessen entzog der Rhein-Kreis Neuss dem Antragsteller die Fahrerlaubnis nach § 4 Abs. 7 StVG a.F. Mit der Neuerteilung der Fahrerlaubnis am 22. September 2008 erloschen die bis zur Entziehung der Fahrerlaubnis entstandenen Punkte in entsprechender Anwendung des § 4 Abs. 2 Satz 3 StVG a.F. Die hiervon abweichende Regelung des § 4 Abs. 2 Satz 4 StVG a.F. ist nicht einschlägig.
31Nach § 4 Abs. 2 Satz 3 StVG a.F. werden die Punkte für vor der Entscheidung über die Entziehung begangenen Zuwiderhandlungen grundsätzlich gelöscht, wenn die Fahrerlaubnis entzogen oder eine Sperre (§ 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuchs) angeordnet worden ist. Hiervon macht § 4 Abs. 2 Satz 4 StVG a.F. für den Fall eine Ausnahme, in dem die Entziehung darauf beruht, dass der Betroffene nicht an einem angeordneten Aufbauseminar (§ 4 Abs. 7 StVG a.F.) teilgenommen hat. Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass eine Löschung aller Punkte nur dann sachgerecht ist, wenn der Wiedererteilung eine Wartefrist von sechs Monaten sowie eine positive Begutachtung einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung zum Nachweis der Kraftfahreignung vorausgehen (§ 4 Abs. 10 StVG a.F.). Im Rahmen der Neuerteilung der Fahrerlaubnis nach einer Entziehung nach § 4 Abs. 7 Satz 1 StVG kann der Betroffene die Fahrerlaubnis aber bereits mit einem Nachweis der Teilnahme an einem Aufbauseminar wiedererlangen; verlangt werden weder eine Wartefrist noch ein Nachweis der Kraftfahreignung (§ 4 Abs. 10 StVG a.F.). Ohne Begutachtung der Kraftfahreignung kommt wiederum nach der Systematik des § 4 StVG a.F. die Löschung der Punkte, welche bereits vor der Entziehung im Fahreignungs-Bewertungssystem eingetragen waren, nicht in Betracht.
32Zwar wurde dem Antragsteller vorliegend die Fahrerlaubnis nach § 4 Abs. 7 StVG entzogen, sodass nach § 4 Abs. 2 Satz 4 StVG a.F. grundsätzlich eine Löschung vorhandener Punkte bei Neuerteilung nicht vorgesehen ist. Jedoch ist bei wertender Betrachtung ein vom Gesetzgeber nicht berücksichtigter (Sonder-)Fall gegeben, der im Wege der entsprechenden Anwendung des § 4 Abs. 2 Satz 3 StVG zur Annahme einer vollständigen Punktelöschung Anlass gibt. Der Antragsteller konnte trotz einer auf § 4 Abs. 7 Satz 1 StVG gestützten Entziehung der Fahrerlaubnis diese nicht allein durch die Nachholung des Aufbauseminars (§ 4 Abs. 11 StVG a.F.) wiedererlangen. Die damals zuständige Fahrerlaubnisbehörde hatte aufgrund der Eintragungen im Verkehrszentralregister ungeachtet seines Punktestandes Zweifel an seiner Kraftfahreignung im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StVG, weil der Antragsteller in der Vergangenheit zweimal, und damit wiederholt ein Kraftfahrzeug geführt hatte, ohne Inhaber einer Fahrerlaubnis zu sein und sich damit nach § 21 StVG strafbar gemacht hatte (vgl. § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 FeV). Der Begutachtung hat sich der Antragsteller unterzogen und – nach dem nicht offensichtlich unvertretbaren oder widerlegten Empfehlungen des Gutachters – einen Kurs nach § 70 FeV absolviert, um verbliebene Bedenken auszuräumen. Damit hat er bestehende Eignungszweifel vollständig ausgeräumt. Dann aber ist es nicht nur konsequent, sondern nachgerade zwingend, mit der Wiedererteilung der Fahrerlaubnis am 22. September 2008 die vorhandenen Punkte entsprechend § 4 Abs. 2 Satz 3 StVG a.F. zu löschen.
33Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. März 2014 – 16 B 57/14 –, juris Rn. 34 (= VRS 125, 124-128); VG Düsseldorf, Beschluss vom 28. Februar 2013 – 6 L 297/13 –, juris Rn. 35; VG Hannover, Beschluss vom 7. Oktober 2011 – 9 B 3522/11 –, juris Rn. 23 ff.; VG Berlin, Urteil vom 17. Februar 2010 – 20 A 200.07 –, juris Rn. 19 ff.
34Im Zeitraum vom 27. April 2010 bis zum 3. Mai 2011 beging der Antragsteller vier weitere Verkehrsordnungswidrigkeiten (hier lfd. Nummern 21-24), welche mit insgesamt 11 Punkten zu bewerten waren. Mit der erneuten Begehung einer Verkehrsordnungswidrigkeit am 8. August 2013 kam ein weiterer Punkt hinzu, sodass sich ein Gesamtpunktestand im Verkehrszentralregister von 12 ergab.
35Am 22. September 2013 wurden die hier unter der lfd. Nummer 1-5, 7, 10 und 12 eingetragenen Verkehrsordnungswidrigkeiten und Straftaten nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 6 StVG getilgt.
36Die im Verkehrszentralregister gespeicherten Eintragungen werden nach der in § 29 Abs. 1 Satz 2 StVG a.F. näher bestimmten Frist getilgt. Die Tilgungsregeln des § 29 StVG a.F. sind gem. § 65 Abs. 3 Nr. 2 StVG für die unter den lfd. Nummern 1-5, 7, 10 und 12 aufgeführten Eintragungen weiterhin anwendbar, weil sie in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung im Verkehrszentralregister gespeichert worden sind.
37Der Anlauf der Tilgungsfristen für die hier unter den lfd. Nummern 1-5, 7, 10 und 12 aufgeführten Eintragungen war abweichend von § 29 Abs. 4 Nr. 1 und 3 StVG a.F. gemäß § 29 Abs. 5 Satz 1 StVG bis zur Neuerteilung der Fahrerlaubnis gehemmt und begann für diese Eintragungen gleichzeitig am 22. September 2008. Dem Antragsteller war die Fahrerlaubnis nämlich am 5. November 2007 wegen mangelnder Eignung (vgl. § 4 Abs. 7 Satz 1 StVG a.F.) entzogen worden.
38Zum Verständnis des Tatbestandsmerkmals der „Entziehung der Fahrerlaubnis wegen mangelnder Eignung“ siehe OVG Lüneburg, Beschluss vom 9. Juli 2013 – 12 ME 110/13 –, juris Rn. 6 f. (= DAR 2013, 596).
39Die Dauer der Tilgungsfrist richtet sich nach § 29 Abs. 1 StVG a.F. Bei Entscheidungen über Ordnungswidrigkeiten beträgt die Tilgungsfrist nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StVG a. F. zwei Jahre, welche mit dem Tag der Rechtskraft der beschwerenden Entscheidung beginnt (§ 29 Abs. 4 Nr. 3 StVG a.F.). Bei Entscheidungen wegen Straftaten beträgt die regelmäßige Tilgungsfrist fünf Jahre, es sei denn es handelt sich um Entscheidungen wegen Straftaten nach § 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a, den §§ 316 und 323a StGB und Entscheidungen, in denen die Entziehung der Fahrerlaubnis nach den §§ 69 und 69b StGB oder eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 StGB angeordnet worden ist (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a StVG a.F.). Sind im Register mehrere Entscheidungen nach § 28 Abs. 3 Nr. 1 bis 9 StVG a.F. für eine Person eingetragen, ist die Tilgung einer Eintragung nach § 29 Abs. 6 Satz 1 StVG a.F. aber erst zulässig, wenn für alle betreffenden Eintragungen die Voraussetzungen der Tilgung vorliegen. Die Eintragung einer Entscheidung wegen einer Ordnungswidrigkeit – mit Ausnahme von Entscheidungen wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG – wird wiederum spätestens nach Ablauf von fünf Jahren getilgt, § 29 Abs. 6 Satz 4 StVG a.F. Wird eine Eintragung getilgt, so sind auch die Eintragungen zu tilgen, deren Tilgung nur durch die betreffende Eintragung gehemmt war (§ 29 Abs. 6 Satz 6 StVG a.F.).
40Aufgrund der tilgungshemmenden Wirkung der Eintragungen über das Fahren ohne Fahrerlaubnis (lfd. Nrn. 4 und 10) war danach die Tilgung der Eintragungen über die Ordnungswidrigkeiten (lfd. Nrn. 1-3, 5, 7 und 12) bis zum Ablauf der hier maßgeblichen fünfjährigen Tilgungsfrist gehemmt (§ 29 Abs. 6 Satz 1 StVG a.F.). Die Tilgungsfrist der Eintragungen über das Fahren ohne Fahrerlaubnis (lfd. Nrn. 4 und 10) beträgt gem. § 29 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a) StVG a.F. fünf Jahre, weil eine Entziehung der Fahrerlaubnis nach den §§ 69 und 69b StGB oder eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 2 StGB nicht angeordnet worden ist, und endete danach am 22. September 2013. Mit Eintritt der Tilgung für die lfd. Nrn. 4 und 10 wurden auch die lfd. Nr. 1-3, 5, 7 und 12 tilgungsreif (§ 29 Abs. 6 Satz 6 StVG a.F.)
41Der Tilgung der lfd. Nrn. 1-5, 7, 10 und 12 steht nicht entgegen, dass vor Tilgungseintritt eine weitere Eintragung über die Verkehrsordnungswidrigkeit vom 8. August 2013 in das Verkehrszentralregister hinzukam. Dies gilt für die Eintragungen über das Fahren ohne Fahrerlaubnis, weil nach § 29 Abs. 6 Satz 3 StVG a.F. Eintragungen wegen Ordnungswidrigkeiten nur die Tilgung wegen anderer Ordnungswidrigkeiten, nicht aber wegen Straftaten hemmen. Dies gilt aber ebenso für die Eintragungen über die Ordnungswidrigkeiten (lfd. Nr. 1-3, 5, 7 und 12), weil die Höchstdauer der Tilgungsfrist für Ordnungswidrigkeiten von fünf Jahren nach § 29 Abs. 6 Satz 4 StVG a.F. abgelaufen war.
42Eine tilgungshemmende Wirkung kommt auch nicht der Eintragung über die Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar (lfd. Nr. 25) zu. Die nach § 28 Abs. 3 Nr. 11 StVG a.F. in das Verkehrszentralregister einzutragende Maßnahme nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVG a.F. stellt nach § 29 Abs. 6 Satz 1 StVG a.F. bereits keine Eintragung über eine tilgungshemmende Entscheidung dar.
43Schließlich steht auch die Eintragung über die Entziehung der Fahrerlaubnis (lfd. Nr. 13) einer Tilgung nicht entgegen. Zwar zählt diese Eintragung grundsätzlich zu den nach § 29 Abs. 6 Satz 1 StVG a.F. tilgungshemmenden Eintragungen im Sinne von § 28 Abs. 3 Nr. 6 StVG a.F. Abweichend hiervon sieht § 29 Abs. 1 Satz 4 StVG a.F. aber vor, dass eine Tilgung bei Maßnahmen nach § 4 StVG a.F. – hierzu zählt auch die Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Nichtteilnahme an einem Aufbauseminar nach § 4 Abs. 7 Satz 1 StVG a.F. –,
44vgl. hierzu ausführlich OVG NRW, Beschluss vom 15. Juli 2010 – 16 A 884/09 –, juris Rn. 3 ff. (= DAR 2010, 655-565) zur vergleichbaren Problematik der Tilgungsfrist für die Eintragung einer Entziehung der Fahrerlaubnis auf Probe nach § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StVG a.F.; a.A. Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Aufl. 2011, § 29 StVG Rn. 5. Zur tilgungshemmenden Wirkung einer Fahrerlaubnisentziehung in sonstigen Fällen vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. Januar 2014 – 16 A 2296/13 –, juris.
45dann erfolgt, wenn die letzte mit Punkten bewertete Eintragung wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit getilgt ist. Dann aber kann eine solche Eintragung die Tilgung von Ordnungswidrigkeiten und Straftaten, abweichend von § 29 Abs. 6 Satz 1 StVG a.F., nicht hemmen.
46Entgegen der Ansicht des Antragstellers sind die hier unter den lfd. Nrn. 21-24 aufgeführten Eintragungen noch nicht tilgungsreif. Diese unterliegen zwar grundsätzlich einer zweijährigen Tilgungsfrist nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 StVG a.F. Bis zur Tilgung der hier unter den lfd. Nrn. 1-5, 7,10 und 12 aufgeführten Eintragungen am 22. September 2013 wirkten sich diese nach § 29 Abs. 6 Satz 1 StVG a.F. aber tilgungshemmend auf den Ablauf der Tilgungsfristen für die Ordnungswidrigkeiten vom 27. April 2010, 23. August 2010, 27. April 2011 und 3. Mai 2011 aus. Dass die Punkte für die Ordnungswidrigkeiten und Straftaten, welche bereits vor der Neuerteilung der Fahrerlaubnis nach § 4 Abs. 2 Satz 3 StVG a.F. begangen wurden, gelöscht worden sind, hat auf die tilgungshemmende Wirkung der Eintragungen keinen Einfluss. Die Löschung von Punkten nach § 4 Abs. 2 Satz 3 StVG a.F. bezieht sich nicht zugleich auf die den Punkten zugrunde liegenden straf- oder bußgeldrechtlichen Entscheidungen; diese bleiben vielmehr im Verkehrszentralregister (heute: Fahreignungs-Bewertungssystem) bis zur Tilgungsreife erfasst und unterliegen der Tilgungsregelung des § 29 StVG a.F.
47Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Juni 2011 – 16 B 212/11 –, juris Rn. 9 (= NJW 2011, 2985-2986); Dauer, in: Hentschel/König/Dauer (Hrsg.), Straßenverkehrsrecht, 41. Aufl. 2011, § 4 StVG Rn. 26.
48Eine Tilgung der unter den lfd. Nummern 21-24 aufgeführten Ordnungswidrigkeiten am 22. September 2013 kam wiederum nicht in Betracht, weil ihrer Tilgung die Eintragung über die Verkehrsordnungswidrigkeit vom 8. August 2013 (lfd. Nr. 26) hemmend entgegenstand (§ 29 Abs. 6 Satz 1 StVG).
49Mit der Verkehrsordnungswidrigkeit vom 3. Februar 2014 (lfd. Nr. 28) kam eine weitere (tilgungshemmende) Eintragung im Verkehrszentralregister hinzu, die mit drei Punkten zu bewerten war und zu einem Gesamtpunktestand von 15 führte. Die Gesamtpunktzahl war nach § 4 Abs. 5 Satz 1 StVG a.F. sodann auf 13 zu reduzieren, weil der Antragsteller 14 Punkte überschritten hatte, ohne dass die zuständige Fahrerlaubnisbehörde gegenüber dem Antragsteller die Maßnahme der Verwarnung nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StVG a.F. ergriffen hatte. Dass bereits die Teilnahme an einem Aufbauseminar rechtskräftig angeordnet worden war, steht dem nicht entgegen, weil die erste Eingriffsstufe nach der Konzeption des § 4 Abs. 5 Satz 1 StVG a.F. niemals übersprungen werden darf. Die Regelung soll sicherstellen, dass der Fahrerlaubnisinhaber alle „Warnstufen“ durchlaufen hat, bevor ihm gegebenenfalls nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG a.F. die Fahrerlaubnis zu entziehen ist.
50Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. Februar 2009 – 16 B 1462/08 –, juris Rn. 9 (= NZV 2009, 409-411); Dauer, in: Hentschel/König/Dauer (Hrsg.), Straßenverkehrsrecht, 41. Aufl. 2011, § 4 StVG Rn. 49 ff.
51Nach der Überführung in das neue Punktesystem nach § 65 Abs. 3 Nr. 4 StVG bestand ein Punktestand von fünf im Fahreignungs-Bewertungssystem. Dem ist ein Punkt für den Verkehrsverstoß vom 21. November 2014 hinzuzurechnen. Bei Erlass der Ordnungsverfügung vom 1. April 2015 belief sich der Gesamtpunktestand des Antragstellers danach auf 6 Punkte.
522. Dem Antragsteller war die Fahrerlaubnis aber nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG zu entziehen. Danach hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist nach § 2 Abs. 4 Satz 1 StVG, § 11 Abs. 1 Satz 3 FeV, wer die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllt und nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder gegen Strafgesetze verstoßen hat. Danach hat sich der Antragsteller als kraftfahrungeeignet erwiesen. Dem steht nicht entgegen, dass er nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem acht Punkte (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG) noch nicht erreicht hat. § 4 Abs. 1 Satz 3 StVG ermächtigt ausdrücklich dazu, außerhalb des in § 4 Abs. 5 Satz 1 StVG vorgesehenen Maßnahmenkatalogs Maßnahmen zu ergreifen und, soweit erforderlich, die Fahrerlaubnis nach § 3 Abs. 1 StVG zu entziehen, wenn frühere oder andere Maßnahmen als die des Punktesystems notwendig sind.
53Die Konzeption des Punktsystems gründet sich auf die Erwartung, dass es auch wiederholt auffällig gewordenen Verkehrsteilnehmern bis zum Erreichen von (nach neuem Recht) acht Punkten gelingt, ihr schädliches Verhalten im Straßenverkehr infolge einer der Entziehung der Fahrerlaubnis vorgeschalteten Kombination aus Warnhinweisen und (nach altem Recht) Hilfestellungen zu ändern. Notwendig ist die vorzeitige Entziehung der Fahrerlaubnis daher nur, wenn diese Erwartung im Einzelfall nicht (mehr) gerechtfertigt ist. Dazu müssen Umstände vorliegen, die den Schluss darauf zulassen, dass der betroffene Kraftfahrer selbst dann nicht zu einem ordnungsgemäßen Verkehrsverhalten zurückfindet, wenn er die präventiven Maßnahmen nach dem Punktsystem durchlaufen hat. Es muss alles dafür sprechen, dass er ungeeignet ist, am motorisierten Straßenverkehr teilzunehmen und keine Aussicht auf Besserung seines Verkehrsverhaltens besteht. Demgemäß ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung anerkannt, dass eine Abweichung vom Punktsystem nur in eng begrenzten, besonders gelagerten Ausnahmefällen in Betracht kommt.
54Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 7. Oktober 2013 – 16 A 2820/12 –, juris Rn. 12 ff., vom 29. Juni 2011 – 16 B 212/11 –, juris Rn. 5 (= NJW 2011, 2985-2986), vom 10. Dezember 2010 – 16 B 1392/10 –, juris Rn. 11 (= NJW 2011, 1242-1243), vom 2. Februar 2000 – 19 B 1886/99 –, juris Rn. 21; (= NZV 2000, 219-222); VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 5. Mai 2014 – 10 S 705/14 –, juris Rn. 7 (VRS 126, 172-177); OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 27. Mai 2009 – 10 B 10387/09 –, juris Rn. 5 (= DAR 2009, 478-480); OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 10. Dezember 2007 – 1 S 145.07 –, juris Rn. 3.; Nds. OVG, Beschluss vom 21. November 2006 – 12 ME 354/06 –, juris Rn. 5 (= NJW 2007, 313-314); Bay. VGH, Beschluss vom 2. April 2003 – 11 CS 02.2514 – juris Rn. 15; Beschluss der Kammer vom 28. Februar 2013 – 6 L 297/13 –, juris Rn. 41.
55Wann ein solcher Ausnahmefall gegeben ist, der in Anwendung der vorstehenden Grundsätze die Entziehung der Fahrerlaubnis erfordert, obwohl der Betroffene die Schwelle von acht Punkten noch nicht erreicht hat, ist schließlich eine Frage der Würdigung der Umstände des Einzelfalls. Dabei sind die Verkehrsverstöße nicht bloß isoliert zu betrachten, sondern müssen in einer Gesamtschau zusammen mit der fahreignungsrelevanten Vorgeschichte des Antragstellers in den Blick genommen werden.
56Dies zugrunde gelegt ist eine Notwendigkeit i.S.d. des 4 Abs. 1 Satz 3 StVG zur Ergreifung frühzeitiger Maßnahmen in Form der Entziehung der Fahrerlaubnis gegeben. Der Antragsteller, der bereits einmal die Maßnahmen nach dem Punktesystem bis hin zur Entziehung der Fahrerlaubnis durchlaufen und die Neuerteilung der Fahrerlaubnis nach dem Ablauf der Wartefrist (§ 4 Abs. 10 Satz 1 und 2 StVG a.F.) und der Vorlage eines positiven medizinisch-psychologischen Gutachtens (§ 4 Abs. 10 Satz 3 StVG a.F.) erlangt hat, ist nur zwei Jahre nach der Neuerteilung mit erheblichen Verkehrsverstößen erneut auffällig geworden und hat innerhalb eines Jahres einen Punktestand von 11 Punkten erreicht. Die Eintragungen lassen vor allem die fehlende Bereitschaft des Antragstellers erkennen, sein Fahrverhalten an die im Straßenverkehr vorgegebenen Höchstgeschwindigkeiten anzupassen. Dabei reichen die vorliegenden Geschwindigkeitsverstöße nicht lediglich knapp in den punkterelevanten Bereich hinein, sondern sind mit bis zu 53 km/h über der erlaubten Höchstgeschwindigkeit als schwerwiegend zu beurteilen. Dass sich der Antragsteller in einem Zeitraum von etwas mehr als zwei Jahren – von Mai 2011 bis August 2013 – verkehrsunauffällig verhalten hat, vermag an diesem gewonnenen Eindruck nichts zu ändern. Dieser Zeitraum stellt sich als nicht derart lang dar, als dass sich eine Berücksichtigung der noch nicht tilgungsreifen und damit grundsätzlich verwertbaren (§ 29 Abs. 7 Satz 1 StVG) Ordnungswidrigkeiten als unverhältnismäßig darstellen würde. Es ist allgemeinkundig, dass aufgrund der relativ geringen Kontrolldichte im Straßenverkehr auf jeden geahndeten Verkehrsverstoß eine Mehrzahl von Verstößen kommt, die unentdeckt bleibt. Das Fehlen aktenkundiger Auffälligkeiten innerhalb dieses Zeitraums kann daher ohne Weiteres, zumal angesichts des bisherigen Verkehrsverhaltens des Antragstellers, das Produkt bloßen Zufalls sein.
57Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. Oktober 2013 – 16 A 2820/12 –, juris Rn. 29.
58Gegen eine Zäsurwirkung spricht ferner, dass in keiner Weise ersichtlich ist, dass der Antragsteller innerhalb dieses Zeitraums seine Einstellung zu einem ordnungsgemäßen Verhalten im Straßenverkehr verändert hätte. Vielmehr hat er innerhalb der letzten 1 ½ Jahre vor Erlass der Entziehungsverfügung erneut dreimal die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit deutlich überschritten und damit an das alte Verhaltensmuster angeknüpft. Einer solchen Einschätzung steht nicht entgegen, dass der Antragsteller durch Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens und der Teilnahme an einem Kurs nach § 70 FeV im Jahre 2008 seine Kraftfahreignung nachgewiesen hat. Die seit 2010 zu beobachtende Entwicklung widerlegt vielmehr die Prognose im medizinisch-psychologischen Gutachten vom 6. August 2008, dass eine entscheidende Einstellungs- und Verhaltensveränderung durch die Teilnahme an dem Kurs zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung nach § 70 FeV herbeigeführt werden konnte. Das Gegenteil ist der Fall. Der Antragsteller vermittelt aufgrund seines gezeigten verkehrswidrigen Verhaltens den Eindruck, dass ihn die vorangegangene Entziehung der Fahrerlaubnis und die anschließende führerscheinlose Zeit nicht in einem Maße beeindruckt haben, dass nunmehr seine Neigung zu Verkehrsübertretungen geringer geworden wäre. Er unterscheidet sich damit deutlich von dem weit überwiegenden Teil der mit Punkten belasteten Fahrerlaubnisinhaber, auf die nicht bereits einmal das vollständige Instrumentarium des Punktsystems (§ 4 Abs. 5 Satz 1 StVG) angewandt worden ist.
59Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. Oktober 2013 – 16 A 2820/12 –, juris.
60Nach alledem würde es – auch unter Berücksichtigung des grundsätzlichen Vorrangs von Maßnahmen nach dem Punktsystem gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 StVG – die Belange der Verkehrssicherheit in unvertretbarem Maße missachten, wenn der Antragsteller ein weiteres Mal sämtliche Sanktionsstufen nach § 4 Abs. 3 Satz 1 StVG durchlaufen müsste, ehe ihm erneut die Fahrerlaubnis entzogen werden kann. Denn es kann angesichts der Hartnäckigkeit und Unbeeindruckbarkeit des Antragstellers nicht erwartet werden, dass die Wiederholung der Maßnahmen nach dem Punktsystem zu einem ordnungsgemäßen Fahrverhalten führen werden.
61Nach Aktenlage fehlte dem Antragsteller zum Zeitpunkt des Erlasses der Entziehungsverfügung die Fahreignung. Einer Begutachtung durch eine amtlich anerkannte Begutachtungsstelle für Fahreignung (§ 11 Abs. 3 FeV) bedarf es nicht. Nach § 11 Abs. 7 FeV unterbleibt die Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens, wenn die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde – bzw. vorliegend des Gerichts – feststeht. Dies ist hier – wie dargelegt – der Fall.
62Schließlich ist die Entziehung der Fahrerlaubnis vor diesem Hintergrund auch nicht unverhältnismäßig. Erweist sich ein Fahrerlaubnisinhaber bei Abschluss des Verwaltungsverfahrens als kraftfahrungeeignet, ist ihm die Fahrerlaubnis zu entziehen (§ 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 1 FeV); Ermessen steht der Fahrerlaubnisbehörde nicht zu. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz kann daher allenfalls bei ganz außergewöhnlichen Fallgestaltungen zu einer anderen Entscheidung führen. Dafür ist hier nichts ersichtlich. Zwar kann die Fahrerlaubnisentziehung die persönliche Lebensführung und damit die Wahrnehmung grundrechtlicher Freiheiten des Erlaubnisinhabers und seiner Familie gravierend beeinflussen. Derartige Folgen, die im Einzelfall bis zur Vernichtung der wirtschaftlichen Existenzgrundlage reichen können, muss der Betroffene jedoch angesichts des von fahrungeeigneten Verkehrsteilnehmern ausgehenden besonderen Risikos für die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs und des aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ableitbaren Auftrags zum Schutz vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben hinnehmen.
63Im Hinblick darauf, dass der Fahrerlaubnisbehörde insoweit kein Ermessensspielraum eingeräumt ist (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 1 FeV), führt auch der Umstand, dass der Antragsgegner die Entziehung der Fahrerlaubnis auf § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG (Erreichen von acht Punkten) gestützt hat, nicht zur Rechtswidrigkeit der angegriffenen Ordnungsverfügung. Denn es ist offensichtlich, dass ein etwaiges Begründungsdefizit (§ 39 Abs. 1 VwVfG NRW) die nach den § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 1 FeV zwingende Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat, § 46 VwVfG NRW. Gleiches gilt in Hinblick darauf, dass der Antragsteller nicht zur Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 1 FeV, sondern nur zur Entziehung nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG, angehört worden ist.
64Vgl. Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz. Kommentar, § 39 Rn. 59, § 46 Rn. 25a ff., 30.
653. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen Ziffer 2 der Ordnungsverfügung vom 1. April 2015 ist nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO wiederherzustellen, weil sich die Pflicht, den Führerschein abzuliefern, nach summarischer Prüfung als offensichtlich rechtswidrig erweist. Eine solche Pflicht ergibt sich zwar regelmäßig als Folge der Fahrerlaubnisentziehung aus § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG und § 47 Abs. 1 Satz 1 und 2 FeV. Danach besteht gemäß § 47 Abs. 1 Satz 2 FeV auch im Fall einer angefochtenen Entziehungsverfügung die Verpflichtung, den Führerschein abzuliefern. Dies gilt aber nur dann, wenn die zuständige Behörde – anders als hier – die sofortige Vollziehung ihrer Verfügung angeordnet hat.
66Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen Ziffer 4 der Ordnungsverfügung vom 1. April 2015 ist nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO anzuordnen, weil die Voraussetzungen für die nach § 112 JustG NRW sofort vollziehbare Anordnung des Zwangsgeldes nach §§ 55 ff. des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW (VwVG NRW) offensichtlich nicht vorliegen. Die der Zwangsvollstreckung zugrundeliegende Entziehung der Fahrerlaubnis ist nicht unanfechtbar. Der hiergegen erhobenen Klage kommt aufschiebende Wirkung zu (§ 55 Abs. 1 VwVG NRW).
67Das Gericht weist vorsorglich darauf hin, dass es dem Antragsgegner unbenommen bleibt, die sofortige Vollziehung hinsichtlich der Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO anzuordnen und die damit verbundenen Maßnahmen (Aufforderung zur Abgabe des Führerscheins, Zwangsgeldandrohung) erneut zu treffen.
684. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1, 2 Gerichtskostengesetz (GKG). Das Interesse an der Fahrerlaubnis wird im Hauptsacheverfahren mit dem Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG angesetzt, da der Antragsteller nicht in qualifizierter Weise (etwa als Berufskraftfahrer) auf die Fahrerlaubnis angewiesen ist. In Verfahren betreffend die Gewährung vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes ermäßigt sich der danach zu berücksichtigende Betrag von 5.000,00 Euro um die Hälfte. Mit Blick auf § 80 Abs. 6 VwGO geht das Gericht in Ansehung von § 22 Abs. 1 Verwaltungskostengesetze (VwKostG) in der bis zum 31. August 2013 gültigen Fassung in Verbindung mit § 6a Abs. 3 Satz 1 StVG davon aus, dass die Kostenfestsetzung nicht Gegenstand des Eilverfahrens ist und daher den Streitwert nicht erhöht.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
Tenor
Es wird festgestellt, dass die Klage (6 K 3454/15) gegen Ziffer 1 der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 1. April 2015 (Entziehung der Fahrerlaubnis) aufschiebende Wirkung hat. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen Ziffer 2 und 4 der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 1. April 2015 (Führerscheinabgabe und Zwangsgeldandrohung) wird wiederhergestellt bzw. angeordnet.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.
Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.
1
Gründe
2I.
3Der Antragsteller war Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse B.
4In der Vergangenheit fielen beim Antragsteller zahlreiche punkterelevante Ereignisse vor. Im Juli 2007 ordnete der damals zuständige Rhein-Kreis-Neuss gegenüber dem Antragsteller die Teilnahme an einem Aufbauseminar an. Nachdem der Antragsteller dieser Aufforderung nicht nachgekommen war, entzog die Fahrerlaubnisbehörde des Rhein-Kreises-Neuss dem Antragsteller die Fahrerlaubnis. Im Rahmen des Neuerteilungsverfahrens im Juni 2008 machte der Rhein-Kreis Neuss die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zu der Frage, ob aufgrund der festgestellten Auffälligkeiten im Straßenverkehr zu erwarten sei, dass der Antragsteller zukünftig erheblich gegen Verkehrsvorschriften verstoßen würde, zur Voraussetzung einer Neuerteilung. Ferner sollte das Gutachten die Frage beantworten, ob davon auszugehen sei, dass der Antragsteller auch künftig gegen Verkehrsvorschriften verstoßen wird oder durch ein hohes Agressionspotential andere Verkehrsteilnehmer gefährdet oder schädigt oder die Fahrerlaubnis zur Durchführung von Straftaten missbraucht. Zur Begründung führte die Behörde an, dass aufgrund der vom Antragsteller in der Vergangenheit begangenen Verkehrsordnungswidrigkeiten und Straftaten zumindest Zweifel angebracht seien, dass sich der Antragsteller – nach Erteilung der beantragten Fahrerlaubnis – im Straßenverkehr angepasst verhalten und die zum Schutz aller Verkehrsteilnehmer erlassenen Vorschriften beachten werde. Die Gutachterin des TÜV Rheinland kam im Rahmen der am 6. August 2008 erfolgten medizinisch-psychologischen Begutachtung zu dem Ergebnis, dass zwar nicht zu erwarten sei, dass der Antragsteller durch ein hohes Aggressionspotential andere Verkehrsteilnehmer gefährden oder schädigen oder die Fahrerlaubnis zur Durchführung von Straftaten missbrauchen würde. Aufgrund der festgestellten Auffälligkeiten im Straßenverkehr sei aber zu erwarten, dass der Antragsteller auch zukünftig erheblich gegen Verkehrsvorschriften verstoßen werde. Die Untersuchungsergebnisse böten wiederum die Voraussetzungen dafür, durch Teilnahme an einem Kurs zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung für Kraftfahrer mit hohem Punktestand im Verkehrszentralregister nach § 70 FeV eine entscheidende Einstellungs- und Verhaltensveränderung herbeizuführen und damit die verbliebenen Bedenken auszuräumen. An einem solchen Kurs nahm der Antragsteller vom 30. August 2008 bis zum 21. September 2008 teil. Hierauf erteilt der Rhein-Kreis Neuss dem Antragsteller die beantragte Fahrerlaubnis.
5Die Einzelheiten der punkterelevanten Entwicklung ergeben sich aus der nachfolgenden tabellarischen Auflistung. Hinsichtlich der einzelnen Zuwiderhandlungen und anderen Ereignisse wird auf die Verwaltungsakte verwiesen.
6Nach dem Straßenverkehrsgesetz in der bis zum 30. April 2014 gültigen Fassung ergab sich der folgende – vom Gericht errechnete – Punktestand:
7Lfd. Nr. |
Datum |
Ereignis |
Rechts-/ Bestands-kraft |
Tilgung |
Punkte einzeln |
Löschung von Punkten |
Punkte insg. |
|
|
09.07.2003 |
OWi |
02.10.2003 |
22.09.2013 |
1 |
1 |
||
|
13.08.2004 |
OWi |
23.09.2004 |
22.09.2013 |
3 |
4 |
||
|
21.08.2005 |
OWi |
22.10.2005 |
22.09.2013 |
3 |
7 |
||
|
05.05.2006 |
Fahren ohne Fahrerlaubnis, |
18.08.2006 |
22.09.2013 |
6 |
13 |
||
|
22.08.2006 |
OWi |
12.12.2006 |
22.09.2013 |
3 |
16 |
||
|
Reduzierung |
13 |
||||||
|
06.12.2006 |
Geschwindigkeit |
03.05.2007 |
22.09.2013 |
1 |
14 |
||
|
Reduzierung |
13 |
||||||
|
20.01.2007 |
Verwarnung vom 17.01.2007 |
||||||
|
24.03.2007 |
Fahren ohne Fahrerlaubnis, |
01.10.2007 |
22.09.2013 |
6 |
(19) |
||
|
Reduzierung |
17 |
||||||
|
10.04.2007 |
Geschwindigkeit |
13.07.2007 |
22.09.2013 |
1 |
(18) |
||
|
Reduzierung |
17 |
||||||
|
02.08.2007 |
Anordnung Aufbauseminar vom 31.07.2007 |
||||||
|
05.11.2007 |
Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Nichtteilnahme am Aufbauseminar § 4 Abs. 7 StVG a.F. |
||||||
|
10.06.2008 |
Anordnung MPU |
||||||
|
06.08.2008 |
MPU mit Empfehlung § 70 FeV, |
||||||
|
21.09.2008 |
Teilnahmebescheinigung, § 70 FeV |
||||||
|
22.09.2008 |
Neuerteilung Fahrerlaubnis |
||||||
|
Löschung der Punkte für die Eintragungen der lfd. Nrn. 1-5, 7,10 und 12 |
-17 |
0 |
|||||
|
27.04.2010 |
Geschwindigkeit (23 km/h) |
09.09.2010 |
1 |
1 |
|||
|
23.08.2010 |
Geschwindigkeit (36 km/h) |
10.11.2010 |
3 |
4 |
|||
|
27.04.2011 |
Geschwindigkeit (53 km/h) |
28.06.2011 |
4 |
8 |
|||
|
03.05.2011 |
Geschwindigkeit (29 km/h) |
30.07.2011 |
3 |
11 |
|||
|
18.04.2012 |
Anordnung Aufbauseminar |
||||||
|
08.08.2013 |
Geschwindigkeit (23 km/h) |
13.11.2013 |
1 |
12 |
|||
|
22.09.2013 |
Tilgung lfd. Nr. 1-5, 7, 10, 12 |
||||||
|
03.02.2014 |
Geschwindigkeit (27 km/h) |
05.04.2014 Speicherung: 22.04.2014 |
3 |
15 |
|||
|
Reduzierung |
13 |
Laut StVG in der ab dem 1. Mai 2014 gültigen Fassung ergibt sich folgender Punktestand:
9Lfd. Nr. |
Datum |
Ereignis |
Rechts-/ Bestandskraft/Speicherung |
Tilgung |
Punkte einzeln |
Löschung von Punkten |
Punkte insg. |
|
|
01.05.2014 |
NEUES PUNKTESYSTEM (Überführung nach § 65 Abs. 3 Nr. 4 StVG; maßgeblicher Eintragungsstand 1. Mai 2014) |
5 |
|||||
|
30.06.2014 |
Verwarnung |
||||||
|
21.11.2014 |
Geschwindigkeit (21 km/h) |
06.02.2015 |
1 |
6 |
Unter dem 24. Februar 2015 teilte das Kraftfahrt-Bundesamt dem Antragsgegner mit, dass die unverbindliche Wertung nach Anlage 13 zu § 40 FeV einen Punktestand des Antragstellers im Fahreignungsregister von insgesamt 8 Punkten ergeben habe.
11Nach Anhörung entzog der Antragsgegner dem Antragsteller mit Ordnungsverfügung vom 1. April 2015, zugestellt am 7. April 2015, die Fahrerlaubnis (Ziffer 1) und forderte ihn unter Anordnung der sofortigen Vollziehung und Androhung eines Zwangsgeldes (Ziffer 4) in Höhe von 250,00 Euro auf, den Führerschein binnen einer Frist von drei Tagen ab Zustellung abzugeben (Ziffer 2). Ferner setzte er Kosten in Höhe von 173,19 Euro (171,00 Euro Gebühr zzgl. 2,19 Euro Auslagen) fest.
12Der Antragsteller hat am 6. Mai 2015 Klage erhoben (6 K 3454/15), über die bislang nicht entschieden ist, und um gerichtlichen Eilrechtsschutz nachgesucht. Diesen begründet er im Wesentlichen damit, dass die Punkte für die hier unter den lfd. Nummern 1-5, 8 und 10 aufgeführten Eintragungen nach § 4 Abs. 2 Satz 3 StVG a.F. mit der Neuerteilung der Fahrerlaubnis im September 2008 hätten gelöscht werden müssen. Ungeachtet dessen, dass dem Antragsteller die Fahrerlaubnis aufgrund der Nichtteilnahme an einem Aufbauseminar nach § 4 Abs. 7 StVG a.F. entzogen worden sei, fände § 4 Abs. 2 Satz 4 StVG a.F. keine Anwendung, weil der damals zuständige Rhein-Kreis-Neuss die Wiedererteilung nicht bloß von der Teilnahme an dem Aufbauseminar gemäß § 4 Abs. 11 Satz 1 StVG a.F., sondern vielmehr von der Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens und damit von einem Nachweis der Kraftfahreignung i.S.v. § 4 10 Satz 3 StVG a.F. abhängig gemacht habe. Diesen Nachweis habe der Antragsteller erbracht. Damit seien aber auch die Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 Satz 3 StVG a.F. erfüllt. Die Eintragungen über die Geschwindigkeitsverstöße vom 27. April 2010, 23. August 2010, 27. April 2011 und 3. Mai 2011 seien nach Ablauf der Tilgungsfrist inzwischen getilgt. Zum Zeitpunkt des Erlasses der Entziehungsverfügung habe nach alledem ein Punktestand von lediglich drei Punkten im Fahreignungs-Bewertungssystem bestanden.
13Der Antragsteller beantragt wörtlich,
14die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 6. Mai 2015 mit dem Ziele der Aufhebung der Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß Verfügung des Antragsgegners vom 1. April 2015 gerichtet gegen den Antragsteller anzuordnen.
15Der Antragsgegner beantragt,
16den Antrag abzulehnen.
17II.
18Der Antrag des Antragstellers war bezüglich Ziffer 1 der angegriffenen Ordnungsverfügung entsprechend seines Begehrens (§§ 88, 122 Abs. 1 VwGO) in einen Antrag auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung analog § 80 Abs. 5 VwGO umzudeuten. Eine Umdeutung des Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO in einen Feststellungsantrag ist regelmäßig dann geboten, wenn die Beteiligten irrtümlich davon ausgehen, der Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt komme entgegen dem Grundsatz des § 80 Abs. 1 VwGO keine aufschiebende Wirkung zu und von dem Betroffenen deshalb ein Aussetzungsantrag gestellt wird.
19Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 80 Rn. 181.
20Ein solcher Fall liegt hier vor. Die Beteiligten gehen irrtümlich davon aus, dass der erhobenen Anfechtungsklage (6 K 3454/15) gegen Ziffer 1 der Ordnungsverfügung vom 1. April 2015 nach § 4 Abs. 9 StVG in der seit dem 7. März 2015 geltenden Fassung (StVG n.F.) keine aufschiebende Wirkung zukomme.
21Ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO setzt voraus, dass ein Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1-3 VwGO gegeben ist; die aufschiebende Wirkung also aufgrund gesetzlicher Anordnung entfällt. Eine solche gesetzliche Anordnung sieht unter anderem § 4 Abs. 9 StVG n.F. für den Fall der Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG vor. Danach haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Entziehung nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG n.F. keine aufschiebende Wirkung. Ob § 4 Abs. 9 StVG n.F. einschlägig ist, bestimmt sich nicht danach, welche Rechtsgrundlage sich die angegriffene Ordnungsverfügung selbst beilegt. Ausschlaggebend ist vielmehr der „wahre“ Charakter der Entziehungsverfügung.
22Vgl. zum Fall des nicht einschlägigen § 212a BauGB: OVG Lüneburg, 11. November 2010 – 1 ME 193/10 –, juris Rn. 28 (= NVwZ-RR 2011, 139-141).
23Denn dass eine Behörde irrtümlich von einer nicht einschlägigen Ermächtigungsgrundlage ausgegangen ist und aufgrund dessen das Vorliegen eines gesetzlich angeordneten Sofortvollzugs angenommen hat, darf nicht zu Lasten des Betroffenen gehen und nicht dazu führen, dass die vom Gesetzgeber grundsätzlich gewollte aufschiebende Wirkung nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO keine Anwendung findet. Vielmehr muss hier der Betroffene auch in Bezug auf den vorläufigen Rechtsschutz nach § 80 VwGO verfahrensrechtlich so gestellt werden, wie er stehen würde, wenn die Ordnungsverfügung von vornherein auf die einschlägige Ermächtigungsgrundlage gestützt worden wäre.
24Die gesetzliche Regelung greift danach nicht in solchen Fällen ein, in denen die Fahrerlaubnisbehörde eine im Ergebnis rechtmäßige Entziehung der Fahrerlaubnis irrtümlich auf § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG gestützt hat, die Entziehung der Fahrerlaubnis hingegen in Wirklichkeit auf § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG beruht. Dies entspricht auch der Intention des Gesetzgebers, denjenigen, dessen Fahrerlaubnis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG entzogen wird, verfahrensrechtlich in einer vorteilhafteren Position zu belassen, als denjenigen, dessen Fahrerlaubnis nach dem Punktesystem (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG n.F.) entzogen wird. Denn einer Klage gegen die auf § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG beruhenden Entziehung der Fahrerlaubnis kommt nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO grundsätzlich aufschiebende Wirkung zu, soweit die zuständige Fahrerlaubnisbehörde den Sofortvollzug nicht nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet hat.
25Dies zugrunde gelegt kommt der Klage gegen Ziffer 1 der Ordnungsverfügung vom 1. April 2015 nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufschiebende Wirkung zu. § 4 Abs. 9 StVG n.F. ist nicht einschlägig, weil die Voraussetzungen für eine Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG n.F. nicht vorliegen (1.). Ziffer 1 der Ordnungsverfügung vom 1. April 2015 ist ungeachtet dessen aber nicht rechtswidrig, weil dem Antragsteller die Fahrerlaubnis zwingend nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG zu entziehen ist. Diesbezüglich fehlt es jedoch an der Anordnung des Sofortvollzugs durch den Antragsgegner nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO (2.).
261. Die Voraussetzungen für eine Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG n.F. liegen nicht vor. Danach gilt der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen und die Fahrerlaubnis ist zu entziehen, wenn sich acht oder mehr Punkte ergeben. Dies ist bei dem Antragsteller nicht der Fall. Zum Zeitpunkt der Entziehung der Fahrerlaubnis am 1. April 2015 wies das Fahreignungs-Bewertungssystem einen Punktestand von sechs aus.
27Für die Beantwortung der Frage, wann sich acht Punkte im Sinne von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG n.F. ergeben, kommt es auf den Tag der Begehung der letzten zum Erreichen dieser Punkteschwelle führenden Tat an. Dies ist Ausdruck des nunmehr gesetzlich fixierten Tattagprinzips. Punkte ergeben sich mit der Begehung der Straftat oder Ordnungswidrigkeit, sofern sie rechtskräftig geahndet wird (§ 4 Abs. 2 Satz 3 StVG n.F.).
28Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. März 2015 – 16 B 104/15 –, juris Rn. 6.
29Der Punktestand des Antragstellers vor dem 1. Mai 2014, der sich aus den bis zum Ablauf des 30. April 2014 im Verkehrszentralregister gespeicherten Entscheidungen nach § 28 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 3 StVG a.F. ergab, belief sich, wie sich aus vorstehender tabellarischer Auflistung ersichtlich, auf 13 Punkte. Dies ergibt sich aus folgender Berechnung:
30Der Rhein-Kreis-Neuss ordnete am 31. Juli 2007 nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 StVG in der bis zum 30. April 2014 gültigen Fassung (im Folgenden: StVG a.F.) die Teilnahme an einem Aufbauseminar an. Der Antragsteller folgte der Aufforderung nicht. Aufgrund dessen entzog der Rhein-Kreis Neuss dem Antragsteller die Fahrerlaubnis nach § 4 Abs. 7 StVG a.F. Mit der Neuerteilung der Fahrerlaubnis am 22. September 2008 erloschen die bis zur Entziehung der Fahrerlaubnis entstandenen Punkte in entsprechender Anwendung des § 4 Abs. 2 Satz 3 StVG a.F. Die hiervon abweichende Regelung des § 4 Abs. 2 Satz 4 StVG a.F. ist nicht einschlägig.
31Nach § 4 Abs. 2 Satz 3 StVG a.F. werden die Punkte für vor der Entscheidung über die Entziehung begangenen Zuwiderhandlungen grundsätzlich gelöscht, wenn die Fahrerlaubnis entzogen oder eine Sperre (§ 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuchs) angeordnet worden ist. Hiervon macht § 4 Abs. 2 Satz 4 StVG a.F. für den Fall eine Ausnahme, in dem die Entziehung darauf beruht, dass der Betroffene nicht an einem angeordneten Aufbauseminar (§ 4 Abs. 7 StVG a.F.) teilgenommen hat. Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass eine Löschung aller Punkte nur dann sachgerecht ist, wenn der Wiedererteilung eine Wartefrist von sechs Monaten sowie eine positive Begutachtung einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung zum Nachweis der Kraftfahreignung vorausgehen (§ 4 Abs. 10 StVG a.F.). Im Rahmen der Neuerteilung der Fahrerlaubnis nach einer Entziehung nach § 4 Abs. 7 Satz 1 StVG kann der Betroffene die Fahrerlaubnis aber bereits mit einem Nachweis der Teilnahme an einem Aufbauseminar wiedererlangen; verlangt werden weder eine Wartefrist noch ein Nachweis der Kraftfahreignung (§ 4 Abs. 10 StVG a.F.). Ohne Begutachtung der Kraftfahreignung kommt wiederum nach der Systematik des § 4 StVG a.F. die Löschung der Punkte, welche bereits vor der Entziehung im Fahreignungs-Bewertungssystem eingetragen waren, nicht in Betracht.
32Zwar wurde dem Antragsteller vorliegend die Fahrerlaubnis nach § 4 Abs. 7 StVG entzogen, sodass nach § 4 Abs. 2 Satz 4 StVG a.F. grundsätzlich eine Löschung vorhandener Punkte bei Neuerteilung nicht vorgesehen ist. Jedoch ist bei wertender Betrachtung ein vom Gesetzgeber nicht berücksichtigter (Sonder-)Fall gegeben, der im Wege der entsprechenden Anwendung des § 4 Abs. 2 Satz 3 StVG zur Annahme einer vollständigen Punktelöschung Anlass gibt. Der Antragsteller konnte trotz einer auf § 4 Abs. 7 Satz 1 StVG gestützten Entziehung der Fahrerlaubnis diese nicht allein durch die Nachholung des Aufbauseminars (§ 4 Abs. 11 StVG a.F.) wiedererlangen. Die damals zuständige Fahrerlaubnisbehörde hatte aufgrund der Eintragungen im Verkehrszentralregister ungeachtet seines Punktestandes Zweifel an seiner Kraftfahreignung im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StVG, weil der Antragsteller in der Vergangenheit zweimal, und damit wiederholt ein Kraftfahrzeug geführt hatte, ohne Inhaber einer Fahrerlaubnis zu sein und sich damit nach § 21 StVG strafbar gemacht hatte (vgl. § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 FeV). Der Begutachtung hat sich der Antragsteller unterzogen und – nach dem nicht offensichtlich unvertretbaren oder widerlegten Empfehlungen des Gutachters – einen Kurs nach § 70 FeV absolviert, um verbliebene Bedenken auszuräumen. Damit hat er bestehende Eignungszweifel vollständig ausgeräumt. Dann aber ist es nicht nur konsequent, sondern nachgerade zwingend, mit der Wiedererteilung der Fahrerlaubnis am 22. September 2008 die vorhandenen Punkte entsprechend § 4 Abs. 2 Satz 3 StVG a.F. zu löschen.
33Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. März 2014 – 16 B 57/14 –, juris Rn. 34 (= VRS 125, 124-128); VG Düsseldorf, Beschluss vom 28. Februar 2013 – 6 L 297/13 –, juris Rn. 35; VG Hannover, Beschluss vom 7. Oktober 2011 – 9 B 3522/11 –, juris Rn. 23 ff.; VG Berlin, Urteil vom 17. Februar 2010 – 20 A 200.07 –, juris Rn. 19 ff.
34Im Zeitraum vom 27. April 2010 bis zum 3. Mai 2011 beging der Antragsteller vier weitere Verkehrsordnungswidrigkeiten (hier lfd. Nummern 21-24), welche mit insgesamt 11 Punkten zu bewerten waren. Mit der erneuten Begehung einer Verkehrsordnungswidrigkeit am 8. August 2013 kam ein weiterer Punkt hinzu, sodass sich ein Gesamtpunktestand im Verkehrszentralregister von 12 ergab.
35Am 22. September 2013 wurden die hier unter der lfd. Nummer 1-5, 7, 10 und 12 eingetragenen Verkehrsordnungswidrigkeiten und Straftaten nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 6 StVG getilgt.
36Die im Verkehrszentralregister gespeicherten Eintragungen werden nach der in § 29 Abs. 1 Satz 2 StVG a.F. näher bestimmten Frist getilgt. Die Tilgungsregeln des § 29 StVG a.F. sind gem. § 65 Abs. 3 Nr. 2 StVG für die unter den lfd. Nummern 1-5, 7, 10 und 12 aufgeführten Eintragungen weiterhin anwendbar, weil sie in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung im Verkehrszentralregister gespeichert worden sind.
37Der Anlauf der Tilgungsfristen für die hier unter den lfd. Nummern 1-5, 7, 10 und 12 aufgeführten Eintragungen war abweichend von § 29 Abs. 4 Nr. 1 und 3 StVG a.F. gemäß § 29 Abs. 5 Satz 1 StVG bis zur Neuerteilung der Fahrerlaubnis gehemmt und begann für diese Eintragungen gleichzeitig am 22. September 2008. Dem Antragsteller war die Fahrerlaubnis nämlich am 5. November 2007 wegen mangelnder Eignung (vgl. § 4 Abs. 7 Satz 1 StVG a.F.) entzogen worden.
38Zum Verständnis des Tatbestandsmerkmals der „Entziehung der Fahrerlaubnis wegen mangelnder Eignung“ siehe OVG Lüneburg, Beschluss vom 9. Juli 2013 – 12 ME 110/13 –, juris Rn. 6 f. (= DAR 2013, 596).
39Die Dauer der Tilgungsfrist richtet sich nach § 29 Abs. 1 StVG a.F. Bei Entscheidungen über Ordnungswidrigkeiten beträgt die Tilgungsfrist nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StVG a. F. zwei Jahre, welche mit dem Tag der Rechtskraft der beschwerenden Entscheidung beginnt (§ 29 Abs. 4 Nr. 3 StVG a.F.). Bei Entscheidungen wegen Straftaten beträgt die regelmäßige Tilgungsfrist fünf Jahre, es sei denn es handelt sich um Entscheidungen wegen Straftaten nach § 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a, den §§ 316 und 323a StGB und Entscheidungen, in denen die Entziehung der Fahrerlaubnis nach den §§ 69 und 69b StGB oder eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 StGB angeordnet worden ist (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a StVG a.F.). Sind im Register mehrere Entscheidungen nach § 28 Abs. 3 Nr. 1 bis 9 StVG a.F. für eine Person eingetragen, ist die Tilgung einer Eintragung nach § 29 Abs. 6 Satz 1 StVG a.F. aber erst zulässig, wenn für alle betreffenden Eintragungen die Voraussetzungen der Tilgung vorliegen. Die Eintragung einer Entscheidung wegen einer Ordnungswidrigkeit – mit Ausnahme von Entscheidungen wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG – wird wiederum spätestens nach Ablauf von fünf Jahren getilgt, § 29 Abs. 6 Satz 4 StVG a.F. Wird eine Eintragung getilgt, so sind auch die Eintragungen zu tilgen, deren Tilgung nur durch die betreffende Eintragung gehemmt war (§ 29 Abs. 6 Satz 6 StVG a.F.).
40Aufgrund der tilgungshemmenden Wirkung der Eintragungen über das Fahren ohne Fahrerlaubnis (lfd. Nrn. 4 und 10) war danach die Tilgung der Eintragungen über die Ordnungswidrigkeiten (lfd. Nrn. 1-3, 5, 7 und 12) bis zum Ablauf der hier maßgeblichen fünfjährigen Tilgungsfrist gehemmt (§ 29 Abs. 6 Satz 1 StVG a.F.). Die Tilgungsfrist der Eintragungen über das Fahren ohne Fahrerlaubnis (lfd. Nrn. 4 und 10) beträgt gem. § 29 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a) StVG a.F. fünf Jahre, weil eine Entziehung der Fahrerlaubnis nach den §§ 69 und 69b StGB oder eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 2 StGB nicht angeordnet worden ist, und endete danach am 22. September 2013. Mit Eintritt der Tilgung für die lfd. Nrn. 4 und 10 wurden auch die lfd. Nr. 1-3, 5, 7 und 12 tilgungsreif (§ 29 Abs. 6 Satz 6 StVG a.F.)
41Der Tilgung der lfd. Nrn. 1-5, 7, 10 und 12 steht nicht entgegen, dass vor Tilgungseintritt eine weitere Eintragung über die Verkehrsordnungswidrigkeit vom 8. August 2013 in das Verkehrszentralregister hinzukam. Dies gilt für die Eintragungen über das Fahren ohne Fahrerlaubnis, weil nach § 29 Abs. 6 Satz 3 StVG a.F. Eintragungen wegen Ordnungswidrigkeiten nur die Tilgung wegen anderer Ordnungswidrigkeiten, nicht aber wegen Straftaten hemmen. Dies gilt aber ebenso für die Eintragungen über die Ordnungswidrigkeiten (lfd. Nr. 1-3, 5, 7 und 12), weil die Höchstdauer der Tilgungsfrist für Ordnungswidrigkeiten von fünf Jahren nach § 29 Abs. 6 Satz 4 StVG a.F. abgelaufen war.
42Eine tilgungshemmende Wirkung kommt auch nicht der Eintragung über die Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar (lfd. Nr. 25) zu. Die nach § 28 Abs. 3 Nr. 11 StVG a.F. in das Verkehrszentralregister einzutragende Maßnahme nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVG a.F. stellt nach § 29 Abs. 6 Satz 1 StVG a.F. bereits keine Eintragung über eine tilgungshemmende Entscheidung dar.
43Schließlich steht auch die Eintragung über die Entziehung der Fahrerlaubnis (lfd. Nr. 13) einer Tilgung nicht entgegen. Zwar zählt diese Eintragung grundsätzlich zu den nach § 29 Abs. 6 Satz 1 StVG a.F. tilgungshemmenden Eintragungen im Sinne von § 28 Abs. 3 Nr. 6 StVG a.F. Abweichend hiervon sieht § 29 Abs. 1 Satz 4 StVG a.F. aber vor, dass eine Tilgung bei Maßnahmen nach § 4 StVG a.F. – hierzu zählt auch die Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Nichtteilnahme an einem Aufbauseminar nach § 4 Abs. 7 Satz 1 StVG a.F. –,
44vgl. hierzu ausführlich OVG NRW, Beschluss vom 15. Juli 2010 – 16 A 884/09 –, juris Rn. 3 ff. (= DAR 2010, 655-565) zur vergleichbaren Problematik der Tilgungsfrist für die Eintragung einer Entziehung der Fahrerlaubnis auf Probe nach § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StVG a.F.; a.A. Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Aufl. 2011, § 29 StVG Rn. 5. Zur tilgungshemmenden Wirkung einer Fahrerlaubnisentziehung in sonstigen Fällen vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. Januar 2014 – 16 A 2296/13 –, juris.
45dann erfolgt, wenn die letzte mit Punkten bewertete Eintragung wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit getilgt ist. Dann aber kann eine solche Eintragung die Tilgung von Ordnungswidrigkeiten und Straftaten, abweichend von § 29 Abs. 6 Satz 1 StVG a.F., nicht hemmen.
46Entgegen der Ansicht des Antragstellers sind die hier unter den lfd. Nrn. 21-24 aufgeführten Eintragungen noch nicht tilgungsreif. Diese unterliegen zwar grundsätzlich einer zweijährigen Tilgungsfrist nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 StVG a.F. Bis zur Tilgung der hier unter den lfd. Nrn. 1-5, 7,10 und 12 aufgeführten Eintragungen am 22. September 2013 wirkten sich diese nach § 29 Abs. 6 Satz 1 StVG a.F. aber tilgungshemmend auf den Ablauf der Tilgungsfristen für die Ordnungswidrigkeiten vom 27. April 2010, 23. August 2010, 27. April 2011 und 3. Mai 2011 aus. Dass die Punkte für die Ordnungswidrigkeiten und Straftaten, welche bereits vor der Neuerteilung der Fahrerlaubnis nach § 4 Abs. 2 Satz 3 StVG a.F. begangen wurden, gelöscht worden sind, hat auf die tilgungshemmende Wirkung der Eintragungen keinen Einfluss. Die Löschung von Punkten nach § 4 Abs. 2 Satz 3 StVG a.F. bezieht sich nicht zugleich auf die den Punkten zugrunde liegenden straf- oder bußgeldrechtlichen Entscheidungen; diese bleiben vielmehr im Verkehrszentralregister (heute: Fahreignungs-Bewertungssystem) bis zur Tilgungsreife erfasst und unterliegen der Tilgungsregelung des § 29 StVG a.F.
47Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Juni 2011 – 16 B 212/11 –, juris Rn. 9 (= NJW 2011, 2985-2986); Dauer, in: Hentschel/König/Dauer (Hrsg.), Straßenverkehrsrecht, 41. Aufl. 2011, § 4 StVG Rn. 26.
48Eine Tilgung der unter den lfd. Nummern 21-24 aufgeführten Ordnungswidrigkeiten am 22. September 2013 kam wiederum nicht in Betracht, weil ihrer Tilgung die Eintragung über die Verkehrsordnungswidrigkeit vom 8. August 2013 (lfd. Nr. 26) hemmend entgegenstand (§ 29 Abs. 6 Satz 1 StVG).
49Mit der Verkehrsordnungswidrigkeit vom 3. Februar 2014 (lfd. Nr. 28) kam eine weitere (tilgungshemmende) Eintragung im Verkehrszentralregister hinzu, die mit drei Punkten zu bewerten war und zu einem Gesamtpunktestand von 15 führte. Die Gesamtpunktzahl war nach § 4 Abs. 5 Satz 1 StVG a.F. sodann auf 13 zu reduzieren, weil der Antragsteller 14 Punkte überschritten hatte, ohne dass die zuständige Fahrerlaubnisbehörde gegenüber dem Antragsteller die Maßnahme der Verwarnung nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StVG a.F. ergriffen hatte. Dass bereits die Teilnahme an einem Aufbauseminar rechtskräftig angeordnet worden war, steht dem nicht entgegen, weil die erste Eingriffsstufe nach der Konzeption des § 4 Abs. 5 Satz 1 StVG a.F. niemals übersprungen werden darf. Die Regelung soll sicherstellen, dass der Fahrerlaubnisinhaber alle „Warnstufen“ durchlaufen hat, bevor ihm gegebenenfalls nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG a.F. die Fahrerlaubnis zu entziehen ist.
50Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. Februar 2009 – 16 B 1462/08 –, juris Rn. 9 (= NZV 2009, 409-411); Dauer, in: Hentschel/König/Dauer (Hrsg.), Straßenverkehrsrecht, 41. Aufl. 2011, § 4 StVG Rn. 49 ff.
51Nach der Überführung in das neue Punktesystem nach § 65 Abs. 3 Nr. 4 StVG bestand ein Punktestand von fünf im Fahreignungs-Bewertungssystem. Dem ist ein Punkt für den Verkehrsverstoß vom 21. November 2014 hinzuzurechnen. Bei Erlass der Ordnungsverfügung vom 1. April 2015 belief sich der Gesamtpunktestand des Antragstellers danach auf 6 Punkte.
522. Dem Antragsteller war die Fahrerlaubnis aber nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG zu entziehen. Danach hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist nach § 2 Abs. 4 Satz 1 StVG, § 11 Abs. 1 Satz 3 FeV, wer die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllt und nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder gegen Strafgesetze verstoßen hat. Danach hat sich der Antragsteller als kraftfahrungeeignet erwiesen. Dem steht nicht entgegen, dass er nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem acht Punkte (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG) noch nicht erreicht hat. § 4 Abs. 1 Satz 3 StVG ermächtigt ausdrücklich dazu, außerhalb des in § 4 Abs. 5 Satz 1 StVG vorgesehenen Maßnahmenkatalogs Maßnahmen zu ergreifen und, soweit erforderlich, die Fahrerlaubnis nach § 3 Abs. 1 StVG zu entziehen, wenn frühere oder andere Maßnahmen als die des Punktesystems notwendig sind.
53Die Konzeption des Punktsystems gründet sich auf die Erwartung, dass es auch wiederholt auffällig gewordenen Verkehrsteilnehmern bis zum Erreichen von (nach neuem Recht) acht Punkten gelingt, ihr schädliches Verhalten im Straßenverkehr infolge einer der Entziehung der Fahrerlaubnis vorgeschalteten Kombination aus Warnhinweisen und (nach altem Recht) Hilfestellungen zu ändern. Notwendig ist die vorzeitige Entziehung der Fahrerlaubnis daher nur, wenn diese Erwartung im Einzelfall nicht (mehr) gerechtfertigt ist. Dazu müssen Umstände vorliegen, die den Schluss darauf zulassen, dass der betroffene Kraftfahrer selbst dann nicht zu einem ordnungsgemäßen Verkehrsverhalten zurückfindet, wenn er die präventiven Maßnahmen nach dem Punktsystem durchlaufen hat. Es muss alles dafür sprechen, dass er ungeeignet ist, am motorisierten Straßenverkehr teilzunehmen und keine Aussicht auf Besserung seines Verkehrsverhaltens besteht. Demgemäß ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung anerkannt, dass eine Abweichung vom Punktsystem nur in eng begrenzten, besonders gelagerten Ausnahmefällen in Betracht kommt.
54Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 7. Oktober 2013 – 16 A 2820/12 –, juris Rn. 12 ff., vom 29. Juni 2011 – 16 B 212/11 –, juris Rn. 5 (= NJW 2011, 2985-2986), vom 10. Dezember 2010 – 16 B 1392/10 –, juris Rn. 11 (= NJW 2011, 1242-1243), vom 2. Februar 2000 – 19 B 1886/99 –, juris Rn. 21; (= NZV 2000, 219-222); VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 5. Mai 2014 – 10 S 705/14 –, juris Rn. 7 (VRS 126, 172-177); OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 27. Mai 2009 – 10 B 10387/09 –, juris Rn. 5 (= DAR 2009, 478-480); OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 10. Dezember 2007 – 1 S 145.07 –, juris Rn. 3.; Nds. OVG, Beschluss vom 21. November 2006 – 12 ME 354/06 –, juris Rn. 5 (= NJW 2007, 313-314); Bay. VGH, Beschluss vom 2. April 2003 – 11 CS 02.2514 – juris Rn. 15; Beschluss der Kammer vom 28. Februar 2013 – 6 L 297/13 –, juris Rn. 41.
55Wann ein solcher Ausnahmefall gegeben ist, der in Anwendung der vorstehenden Grundsätze die Entziehung der Fahrerlaubnis erfordert, obwohl der Betroffene die Schwelle von acht Punkten noch nicht erreicht hat, ist schließlich eine Frage der Würdigung der Umstände des Einzelfalls. Dabei sind die Verkehrsverstöße nicht bloß isoliert zu betrachten, sondern müssen in einer Gesamtschau zusammen mit der fahreignungsrelevanten Vorgeschichte des Antragstellers in den Blick genommen werden.
56Dies zugrunde gelegt ist eine Notwendigkeit i.S.d. des 4 Abs. 1 Satz 3 StVG zur Ergreifung frühzeitiger Maßnahmen in Form der Entziehung der Fahrerlaubnis gegeben. Der Antragsteller, der bereits einmal die Maßnahmen nach dem Punktesystem bis hin zur Entziehung der Fahrerlaubnis durchlaufen und die Neuerteilung der Fahrerlaubnis nach dem Ablauf der Wartefrist (§ 4 Abs. 10 Satz 1 und 2 StVG a.F.) und der Vorlage eines positiven medizinisch-psychologischen Gutachtens (§ 4 Abs. 10 Satz 3 StVG a.F.) erlangt hat, ist nur zwei Jahre nach der Neuerteilung mit erheblichen Verkehrsverstößen erneut auffällig geworden und hat innerhalb eines Jahres einen Punktestand von 11 Punkten erreicht. Die Eintragungen lassen vor allem die fehlende Bereitschaft des Antragstellers erkennen, sein Fahrverhalten an die im Straßenverkehr vorgegebenen Höchstgeschwindigkeiten anzupassen. Dabei reichen die vorliegenden Geschwindigkeitsverstöße nicht lediglich knapp in den punkterelevanten Bereich hinein, sondern sind mit bis zu 53 km/h über der erlaubten Höchstgeschwindigkeit als schwerwiegend zu beurteilen. Dass sich der Antragsteller in einem Zeitraum von etwas mehr als zwei Jahren – von Mai 2011 bis August 2013 – verkehrsunauffällig verhalten hat, vermag an diesem gewonnenen Eindruck nichts zu ändern. Dieser Zeitraum stellt sich als nicht derart lang dar, als dass sich eine Berücksichtigung der noch nicht tilgungsreifen und damit grundsätzlich verwertbaren (§ 29 Abs. 7 Satz 1 StVG) Ordnungswidrigkeiten als unverhältnismäßig darstellen würde. Es ist allgemeinkundig, dass aufgrund der relativ geringen Kontrolldichte im Straßenverkehr auf jeden geahndeten Verkehrsverstoß eine Mehrzahl von Verstößen kommt, die unentdeckt bleibt. Das Fehlen aktenkundiger Auffälligkeiten innerhalb dieses Zeitraums kann daher ohne Weiteres, zumal angesichts des bisherigen Verkehrsverhaltens des Antragstellers, das Produkt bloßen Zufalls sein.
57Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. Oktober 2013 – 16 A 2820/12 –, juris Rn. 29.
58Gegen eine Zäsurwirkung spricht ferner, dass in keiner Weise ersichtlich ist, dass der Antragsteller innerhalb dieses Zeitraums seine Einstellung zu einem ordnungsgemäßen Verhalten im Straßenverkehr verändert hätte. Vielmehr hat er innerhalb der letzten 1 ½ Jahre vor Erlass der Entziehungsverfügung erneut dreimal die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit deutlich überschritten und damit an das alte Verhaltensmuster angeknüpft. Einer solchen Einschätzung steht nicht entgegen, dass der Antragsteller durch Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens und der Teilnahme an einem Kurs nach § 70 FeV im Jahre 2008 seine Kraftfahreignung nachgewiesen hat. Die seit 2010 zu beobachtende Entwicklung widerlegt vielmehr die Prognose im medizinisch-psychologischen Gutachten vom 6. August 2008, dass eine entscheidende Einstellungs- und Verhaltensveränderung durch die Teilnahme an dem Kurs zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung nach § 70 FeV herbeigeführt werden konnte. Das Gegenteil ist der Fall. Der Antragsteller vermittelt aufgrund seines gezeigten verkehrswidrigen Verhaltens den Eindruck, dass ihn die vorangegangene Entziehung der Fahrerlaubnis und die anschließende führerscheinlose Zeit nicht in einem Maße beeindruckt haben, dass nunmehr seine Neigung zu Verkehrsübertretungen geringer geworden wäre. Er unterscheidet sich damit deutlich von dem weit überwiegenden Teil der mit Punkten belasteten Fahrerlaubnisinhaber, auf die nicht bereits einmal das vollständige Instrumentarium des Punktsystems (§ 4 Abs. 5 Satz 1 StVG) angewandt worden ist.
59Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. Oktober 2013 – 16 A 2820/12 –, juris.
60Nach alledem würde es – auch unter Berücksichtigung des grundsätzlichen Vorrangs von Maßnahmen nach dem Punktsystem gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 StVG – die Belange der Verkehrssicherheit in unvertretbarem Maße missachten, wenn der Antragsteller ein weiteres Mal sämtliche Sanktionsstufen nach § 4 Abs. 3 Satz 1 StVG durchlaufen müsste, ehe ihm erneut die Fahrerlaubnis entzogen werden kann. Denn es kann angesichts der Hartnäckigkeit und Unbeeindruckbarkeit des Antragstellers nicht erwartet werden, dass die Wiederholung der Maßnahmen nach dem Punktsystem zu einem ordnungsgemäßen Fahrverhalten führen werden.
61Nach Aktenlage fehlte dem Antragsteller zum Zeitpunkt des Erlasses der Entziehungsverfügung die Fahreignung. Einer Begutachtung durch eine amtlich anerkannte Begutachtungsstelle für Fahreignung (§ 11 Abs. 3 FeV) bedarf es nicht. Nach § 11 Abs. 7 FeV unterbleibt die Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens, wenn die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde – bzw. vorliegend des Gerichts – feststeht. Dies ist hier – wie dargelegt – der Fall.
62Schließlich ist die Entziehung der Fahrerlaubnis vor diesem Hintergrund auch nicht unverhältnismäßig. Erweist sich ein Fahrerlaubnisinhaber bei Abschluss des Verwaltungsverfahrens als kraftfahrungeeignet, ist ihm die Fahrerlaubnis zu entziehen (§ 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 1 FeV); Ermessen steht der Fahrerlaubnisbehörde nicht zu. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz kann daher allenfalls bei ganz außergewöhnlichen Fallgestaltungen zu einer anderen Entscheidung führen. Dafür ist hier nichts ersichtlich. Zwar kann die Fahrerlaubnisentziehung die persönliche Lebensführung und damit die Wahrnehmung grundrechtlicher Freiheiten des Erlaubnisinhabers und seiner Familie gravierend beeinflussen. Derartige Folgen, die im Einzelfall bis zur Vernichtung der wirtschaftlichen Existenzgrundlage reichen können, muss der Betroffene jedoch angesichts des von fahrungeeigneten Verkehrsteilnehmern ausgehenden besonderen Risikos für die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs und des aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ableitbaren Auftrags zum Schutz vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben hinnehmen.
63Im Hinblick darauf, dass der Fahrerlaubnisbehörde insoweit kein Ermessensspielraum eingeräumt ist (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 1 FeV), führt auch der Umstand, dass der Antragsgegner die Entziehung der Fahrerlaubnis auf § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG (Erreichen von acht Punkten) gestützt hat, nicht zur Rechtswidrigkeit der angegriffenen Ordnungsverfügung. Denn es ist offensichtlich, dass ein etwaiges Begründungsdefizit (§ 39 Abs. 1 VwVfG NRW) die nach den § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 1 FeV zwingende Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat, § 46 VwVfG NRW. Gleiches gilt in Hinblick darauf, dass der Antragsteller nicht zur Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 1 FeV, sondern nur zur Entziehung nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG, angehört worden ist.
64Vgl. Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz. Kommentar, § 39 Rn. 59, § 46 Rn. 25a ff., 30.
653. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen Ziffer 2 der Ordnungsverfügung vom 1. April 2015 ist nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO wiederherzustellen, weil sich die Pflicht, den Führerschein abzuliefern, nach summarischer Prüfung als offensichtlich rechtswidrig erweist. Eine solche Pflicht ergibt sich zwar regelmäßig als Folge der Fahrerlaubnisentziehung aus § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG und § 47 Abs. 1 Satz 1 und 2 FeV. Danach besteht gemäß § 47 Abs. 1 Satz 2 FeV auch im Fall einer angefochtenen Entziehungsverfügung die Verpflichtung, den Führerschein abzuliefern. Dies gilt aber nur dann, wenn die zuständige Behörde – anders als hier – die sofortige Vollziehung ihrer Verfügung angeordnet hat.
66Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen Ziffer 4 der Ordnungsverfügung vom 1. April 2015 ist nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO anzuordnen, weil die Voraussetzungen für die nach § 112 JustG NRW sofort vollziehbare Anordnung des Zwangsgeldes nach §§ 55 ff. des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW (VwVG NRW) offensichtlich nicht vorliegen. Die der Zwangsvollstreckung zugrundeliegende Entziehung der Fahrerlaubnis ist nicht unanfechtbar. Der hiergegen erhobenen Klage kommt aufschiebende Wirkung zu (§ 55 Abs. 1 VwVG NRW).
67Das Gericht weist vorsorglich darauf hin, dass es dem Antragsgegner unbenommen bleibt, die sofortige Vollziehung hinsichtlich der Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO anzuordnen und die damit verbundenen Maßnahmen (Aufforderung zur Abgabe des Führerscheins, Zwangsgeldandrohung) erneut zu treffen.
684. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1, 2 Gerichtskostengesetz (GKG). Das Interesse an der Fahrerlaubnis wird im Hauptsacheverfahren mit dem Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG angesetzt, da der Antragsteller nicht in qualifizierter Weise (etwa als Berufskraftfahrer) auf die Fahrerlaubnis angewiesen ist. In Verfahren betreffend die Gewährung vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes ermäßigt sich der danach zu berücksichtigende Betrag von 5.000,00 Euro um die Hälfte. Mit Blick auf § 80 Abs. 6 VwGO geht das Gericht in Ansehung von § 22 Abs. 1 Verwaltungskostengesetze (VwKostG) in der bis zum 31. August 2013 gültigen Fassung in Verbindung mit § 6a Abs. 3 Satz 1 StVG davon aus, dass die Kostenfestsetzung nicht Gegenstand des Eilverfahrens ist und daher den Streitwert nicht erhöht.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung - auch wenn sie nach anderen Vorschriften erfolgt - die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. § 2 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.
(2) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Nach der Entziehung ist der Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern oder zur Eintragung der Entscheidung vorzulegen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, wenn die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis auf Grund anderer Vorschriften entzieht.
(3) Solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 des Strafgesetzbuchs in Betracht kommt, darf die Fahrerlaubnisbehörde den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn die Fahrerlaubnis von einer Dienststelle der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei für Dienstfahrzeuge erteilt worden ist.
(4) Will die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens oder der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.
(5) Die Fahrerlaubnisbehörde darf der Polizei die verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis oder das Bestehen eines Fahrverbots übermitteln, soweit dies im Einzelfall für die polizeiliche Überwachung im Straßenverkehr erforderlich ist.
(6) Für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland gelten die Vorschriften über die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht entsprechend.
(7) Durch Rechtsverordnung auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 können Fristen und Voraussetzungen
- 1.
für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht oder - 2.
für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland
(1) Nach der Entziehung sind von einer deutschen Behörde ausgestellte nationale und internationale Führerscheine unverzüglich der entscheidenden Behörde abzuliefern oder bei Beschränkungen oder Auflagen zur Eintragung vorzulegen. Die Verpflichtung zur Ablieferung oder Vorlage des Führerscheins besteht auch, wenn die Entscheidung angefochten worden ist, die zuständige Behörde jedoch die sofortige Vollziehung ihrer Verfügung angeordnet hat.
(2) Nach der Entziehung oder der Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung oder bei Beschränkungen oder Auflagen sind ausländische und im Ausland ausgestellte internationale Führerscheine unverzüglich der entscheidenden Behörde vorzulegen; Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Nach einer Entziehung oder der Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung wird auf dem Führerschein vermerkt, dass von der Fahrerlaubnis im Inland kein Gebrauch gemacht werden darf. Dies soll in der Regel durch die Anbringung eines roten, schräg durchgestrichenen „D“ auf einem dafür geeigneten Feld des Führerscheins, im Falle eines EU-Kartenführerscheins im Feld 13, und bei internationalen Führerscheinen durch Ausfüllung des dafür vorgesehenen Vordrucks erfolgen. Im Falle von Beschränkungen oder Auflagen werden diese in den Führerschein eingetragen. Die entscheidende Behörde teilt die Aberkennung der Fahrberechtigung oder die Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung in Deutschland der Behörde, die den Führerschein ausgestellt hat, über das Kraftfahrt-Bundesamt mit. Erfolgt die Entziehung durch die erteilende oder eine sonstige zuständige ausländische Behörde, sind ausländische und im Ausland ausgestellte internationale Führerscheine unverzüglich der Fahrerlaubnisbehörde vorzulegen und dort in Verwahrung zu nehmen. Die Fahrerlaubnisbehörde sendet die Führerscheine über das Kraftfahrt-Bundesamt an die entziehende Stelle zurück.
(3) Ist dem Betroffenen nach § 31 eine deutsche Fahrerlaubnis erteilt worden, ist er aber noch im Besitz des ausländischen Führerscheins, ist auf diesem die Entziehung oder die Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung zu vermerken. Der Betroffene ist verpflichtet, der Fahrerlaubnisbehörde den Führerschein zur Eintragung vorzulegen.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.