Verwaltungsgericht Freiburg Beschluss, 19. Feb. 2007 - 1 K 2169/06

bei uns veröffentlicht am19.02.2007

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragsteller tragen gesamtschuldnerisch die Kosten des Verfahrens einschließlich etwaiger außergerichtlicher Kosten des Beigeladenen.

Der Streitwert wird auf 2.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Die Antragsteller wenden sich gegen eine dem Beigeladenen vom Antragsgegner erteilte Baugenehmigung.
Mit Baugenehmigung vom 5.12.2006, den Antragstellern am 10.12.2006 zugestellt, erhielt der Beigeladene im Anschluss an das unter dem 3.11.2006 erteilte Einvernehmen der Gemeinde W. erneut die Baugenehmigung für die Errichtung des im Übrigen gegenüber 2005 unveränderten Vorhabens. Das Landratsamt Rottweil wies zugleich die im Verfahren der Angrenzerbenachrichtigung am 7.11.2006 von den Antragstellern vorgetragenen Einwendungen zurück. Diese waren dahin ausgerichtet, das Vorhaben passe nicht in die Baugrenze und die Sicht auf der Westseite ihres Gebäudes werde verbaut, in welchem sie, die Antragsteller, die Einrichtung eines Appartements mit brandschutzgesicherten Fenstern planten. Ferner werde der Mindestabstand von einem Meter nicht eingehalten und Schattenwurf vereitele die Gartennutzung. Die Garagen erhöhten schließlich den Wert des Grundstücks des Beigeladenen, während derjenige ihres eigenen Grundstücks gemindert werde, sodass von einem „Raubbau“ bzw. einer "Nießnutzung" auszugehen sei.
Die Antragsteller erhoben am 18.12.2006 Widerspruch, mit dem sie neben den Einwendungen des Angrenzerbenachrichtigungsverfahrens zusätzlich die Gefahr von Feuchtigkeitsbildung an ihrer Hauswand und sonstigem nachbarschaftswidrigen Verhalten des Beigeladenen geltend machten. Am 19.12.2006 haben sie schließlich Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt und diesen ergänzend zu den sonstigen Gründen damit begründet, der Bebauungsplan sei nur wegen des Garagenbauvorhabens geändert worden und sie sähen sich den Immissionen von mindestens 14 Parkplätzen auf dem Grundstück des Beigeladenen ausgesetzt.
Die Antragsteller beantragen sachdienlich,
die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 18.12.2006 gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 5.12.2006 anzuordnen.
Das beklagte Land beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Es bezieht sich auf die Zurückweisung der Einwendungen. Auf diese nimmt ebenfalls der Beigeladene Bezug, der selbst keinen förmlichen Antrag gestellt hat.
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Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie den Akteninhalt (3 Hefte Bauakten des Landratsamts, 2 Hefte Bebauungsplanakten sowie Gerichtsakte des abgeschlossenen Eilverfahrens 1 K 1761/05) Bezug genommen.
II.
11 
Der Antrag nach §§ 80a, 80 Abs. 5 VwGO ist zulässig. Insbesondere besteht für die Antragsteller ein Rechtsschutzbedürfnis, denn die mit Beschluss der Kammer vom 19.12.2005 (1 K 1761/06) angeordnete aufschiebende Wirkung ihrer Widersprüche vom 15.9.2005 und 21.11.2005 gegen die dem Beigeladenen erteilten Baugenehmigungen vom 8.9.2005 und 31.10.2005 besteht nicht etwa mit der Rechtsfolge fort, dass Antragsgegner oder Beigeladener einen Änderungsantrag nach § 80 Abs. 7 VwGO hätten stellen müssen, um der neuen Baugenehmigung eine Sofortvollzugswirkung zu verleihen. Wird ein VA - hier die neue Baugenehmigung vom 5.12.2006 - aufgrund einer veränderten Sach- und Rechtslage - hier: Änderung der bauplanungsrechtlichen Genehmigungsanforderungen mit dem Inkrafttreten des Bebauungsplans „B.garten 1. Änderung“ am 19.10.2006 - erlassen, steht eine zuvor nach § 80 Abs. 5 VwGO ergangene Entscheidung einem erneuten Antrag weder prozessual noch materiell im Wege (Kopp/Schenke, VwGO 14. Aufl. [2005], § 80 Rnr. 173 m.w.N.).
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Der Antrag ist jedoch unbegründet. Das öffentliche Interesse sowie das private Interesse des Beigeladenen an der sofortigen Ausnutzung der neuen Baugenehmigung überwiegen nunmehr dasjenige der Antragsteller, vorläufig vom Vollzug verschont zu bleiben. Es ist zum aktuellen Zeitpunkt nämlich mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die angefochtene Baugenehmigung nicht gegen von der Baurechtsbehörde (Landratsamt Rottweil) zu prüfende, generell-abstrakt oder zumindest im Einzelfall dem Schutz der Antragsteller dienende öffentlich-rechtliche Vorschriften i. S. v. § 58 Abs. 1 Satz 1 LBO verstößt. Aller Voraussicht nach wird somit der in der Hauptsache erhobene Widerspruch als unbegründet zurückzuweisen sein.
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In bauordnungsrechtlicher Hinsicht stellt sich das Vorhaben nach aller derzeit zugänglicher Erkenntnis nicht als nachbarrechtswidrig dar.
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Der Abstand, den das Vorhaben im Norden von der Grundstücksgrenze einhält, entspricht mit 2,65 m dem Gebot aus § 5 Abs. 7 Satz 2 LBO. Dies bedeutet für die Antragsteller, dass sie eine gewisse Verschattung ihres dort angrenzenden Gartens hinnehmen müssen; auch angesichts eines unveränderten Licht- und Sonnenzutritts von Westen und Osten erscheint dies zumutbar. Abstandsflächen an der östlichen Grenze zum Grundstück der Antragsteller sind hingegen nicht einzuhalten, weil hier evident die gesetzlichen Privilegierungsvoraussetzungen des § 6 Abs. 1 Satz 2 LBO vorliegen. Zwar wird, bedingt durch die vorhandene Stützmauer, die Wand der östlichsten der drei Garagen - sie ist die eigentliche Grenzgarage - nicht direkt an die Nachbargrenze anschließen. Gebäude und Gebäudeteile, die nach § 6 Abs. 1 LBO an der Grundstücksgrenze zulässig sind, dürfen in einem geringeren Abstand als 2,5 m von der Grundstücksgrenze errichtet werden, solange kein Schmutzwinkel entsteht, der aufgrund seiner Unzugänglichkeit die Unterhaltung der Gebäude erschwert und auch zu hygienischen Bedenken - Eindringen von Feuchtigkeit, Unrat und Ungeziefer - Anlass geben kann (vgl. § 6 Abs. 2 LBO sowie ausführlicher: VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.11.1990 - 5 S 2071/89 - BauR 1991, 317; Sauter, LBO 3. Aufl. [Dezember 2004] § 6 Rnr. 32; Schlotterbeck/von Arnim/Hager LBO 5. Aufl. [2003], § 6 Rnr. 31). Der Entstehung eines Schmutzwinkels wird hier durch die Baugenehmigung vorgebeugt, die - im Sinne einer Inhaltsbestimmung oder jedenfalls einer Bedingung - in Nr. 7 der Besonderen Bestimmungen i.V.m. der Genehmigungsbestandteil bildenden Planzeichnung „ Detail - Ansicht Umlaufende Anschlussverschalung Garage - Giebel “ ein allseits dichtes Schließen verlangt. Das bezieht sich, wie die Klarstellung durch den Antragsgegner bestätigt hat (vgl. Vermerk über das gestrige Telefonat), nur auf den Abschluss bis zur Grenzlinie , nicht hingegen auf räumliche Bereiche, die bereits auf dem Grundstück der Antragsteller liegen. Selbst wenn die Grenzwand des Gebäudes der Antragsteller stellenweise um einige Zentimeter hinter die Grenzlinie zurücktreten sollte - so die Darstellung des Beigeladenen, der dies aus der Lage der Grenzsteine ermittelt haben will -, würde sich nichts anderes ergeben. Zwar entstünde dann auf dem Grundstück der Antragsteller ein Schmutzwinkel. Hieraus für den Beigeladenen die Folge abzuleiten, obwohl er alles auf seinem Grundstück Erforderliche getan habe, gleichwohl nicht bis an die Grenze bauen zu dürfen, wäre jedoch unzumutbar und würde mit Blick auf das nachbarliche Gemeinschaftsverhältnis wohl auch gegen Treu und Glauben verstoßen. Das gilt jedenfalls dann, wenn - wie hier - angesichts einer nur gering betroffenen Fläche keine Anhaltspunkte bestehen, dass ein Schließen dieses Schmutzwinkels durch die Antragsteller oder - wie er selbst geäußert hat - durch den Beigeladenen (allerdings mit erforderlicher Gestattung durch die Antragsteller) im Zuge der Baumaßnahme ohne weiteres möglich wäre.
15 
Auch in brandschutzrechtlicher Hinsicht sind die Antragsteller aller Voraussicht nach nicht in ihren Rechten verletzt. Ungeachtet dessen, dass sie entsprechende Einwendungen innerhalb der maßgeblichen Präklusionsfrist (§ 55 Abs. 2 Satz 2 LBO) nicht geltend gemacht haben, wären Brandschutzanforderungen jedenfalls auch erfüllt gewesen. § 6 Abs. 2 Nr. 2 LBOAVO sieht eine (bereits kraft Gesetzes bestimmte) Abweichung vom Erfordernis einer Brandwand bei Gebäuden oder Gebäudeteilen bis 100 m², die nur Garagen oder Nebenräume enthalten und nach § 6 Abs. 1 LBO ohne Abstandsflächen zulässig sind, vor.
16 
Auch die erstmals im gerichtlichen Verfahren ausdrücklich erhobene Rüge, durch zu viele Stellplätze beeinträchtigt zu werden, kann nicht durchgreifen, weil die Antragsteller dies im ordnungsgemäß und unter Einhaltung der Formalien, insbesondere einer entsprechenden Belehrung, durchgeführten Verfahren der Angrenzerbenachrichtigung nicht geltend gemacht haben. Erhebt ein Nachbar gegen ein Stellplatzvorhaben nur Einwendungen wegen Nichteinhaltung der erforderlichen Abstandsfläche, so ist er in einem nachfolgenden Rechtsmittelverfahren mit Einwendungen wegen unzumutbarer Lärmimmissionen gemäß § 55 Abs. 2 Satz 2 LBO ausgeschlossen (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 26.4.2002 - 5 S 629/02 - NVwZ-RR 2003, 335).
17 
Die Kammer stellt gleichwohl fest, dass auch für den Fall einer Berücksichtigung dieses Einwands der Antragsteller sehr wahrscheinlich keine Verletzung drittschützender Normen erkennbar gewesen wäre. Gemäß dem insoweit einschlägigen § 37 Abs. 7 Satz 2 LBO darf die Nutzung der Garagen - vom Verbot einer hier nicht in Betracht kommenden Gesundheitsschädigung abgesehen - das Wohnen und die Arbeit sowie Ruhe und Erholung in der Umgebung durch Lärm, Abgase oder Gerüche nicht erheblich (i.S.v. §§ 3, 22 BImSchG) stören. Bei der am Maßstab des Rücksichtnahmegebots ausgerichteten umfassenden Abwägung des Einzelfalls ist für einen Verstoß nichts erkennbar. Zwar dient das Vorhaben des Beigeladenen offensichtlich nicht der Deckung eines Bedarfs an notwendigen Stellplätzen. Angesichts der Gesamtzahl der darin zur Verfügung stehenden Stellplätze (3) und des großräumigen Zufahrtsbereichs ist jedoch nicht ersichtlich, dass sich unzumutbare An- und Abfahrfrequenzen sowie aufwändige Rangiermanöver ergeben könnten; die Einfahrt in die Garagen erfolgt ferner nicht von Norden (Gartenbereich der Antragsteller) sondern von Süden her. Die Auffassung der Antragsteller, die Garagen klebten sich gewissermaßen „nutznießend“ und „raubbauartig“ an ihre östliche Hauswand, kollidiert erkennbar mit dem Interesse des Beigeladenen, einen dem Wohnhaus ferneren Randbereich seines Grundstücks zu nutzen. Diese Standortwahl, die sich wohl durchaus (auch) an der Tatsache orientiert haben mag, dass hier eine Giebelwand ohne jegliche (Fenster- oder Tür-) Öffnungen existiert, kann jedoch schwerlich als rücksichtslos erachtet werden. Hinzu kommt, dass keine Besonderheiten in der Grenzsituation (z.B. besonders enge Grenznutzungsverhältnisse) bestehen und dass schließlich auch die planerische Situation (MI-Gebiet; näher dazu unten) keine weitergehende Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit vermittelt.
18 
Eine bereits zuvor vorhandene oder nunmehr durch die Zulassung weiterer 3 Garagenstellplätze erstmals eintretende übermäßige bzw. den Nachbarn unzumutbare Stellplatznutzung ist schließlich nicht erkennbar. Die ursprünglich auf dem Grundstück des Beigeladenen zugleich mit dem Wohnen genehmigte Gastwirtschaft (vgl. Baugenehmigung vom 28,.12.1972) existiert seit mehreren Jahren nicht mehr, so dass ein Bestandsschutz für die damals zugleich genehmigten 9 Stellplätze mit hoher Wahrscheinlichkeit erloschen ist (zum sog. „Zeitmodell“ für die Frage des Erlöschens von Bestandsschutz bei Unterbrechung der Nutzung: BVerwG, Urt. v. 18.5.1995 - 4 C 20/94 - NVwZ 1996, 379). Eine erneute Genehmigung ist zwar mit Blick auf den MI-Gebietscharakter denkbar (vgl. § 6 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO [Fassung 1990]), hierbei müsste dann jedoch unter dem Blickwinkel des § 37 Abs. 7 LBO von der Baurechtsbehörde ein besonderes Augenmerk auf die Vermeidung erheblicher Störungen gelegt werden. Ob der Beigeladene gegenwärtig auf seinem Grundstück tatsächlich Stellplätze auch für einen öffentlichen (d.h. über die Bewohner und Besucher des Anwesens „ ...straße 1“ hinausgehenden) Verkehr vorhält - immerhin wollen die Antragsteller mit den neuen Garagen 14 Plätze ausgemacht haben - kann die Kammer nicht verlässlich ersehen. Allerdings wäre dann diese Nutzung nicht ohne weiteres zulässig, weil sie ohne Genehmigung erfolgte (vgl. zur Grenze der Verfahrensfreiheit: Nr. 65 des Anhangs zu § 50 LBO) und zusätzlich zu den bislang - einschließlich der 3 neuen Garagen - genehmigten Stellplätzen/Garagen unzumutbar sein könnte.
19 
In bauplanungsrechtlicher Hinsicht entspricht das Vorhaben (nunmehr) den Festsetzungen des aktuellen Bebauungsplans „B.garten 1. Änderung“ vom 5.10.2006. Es befindet sich innerhalb der Baugrenze des festgesetzten MI-Gebiets. Gemäß § 12 Abs. 1 BauNVO (Fassung 1990) sind Garagen in allen Baugebieten zulässig. Etwas anderes ergibt sich auch nicht (mehr) aus § 12 Abs. 2 BauNVO, weil dort keine Einschränkungen für MI-Gebiete geregelt sind; bauplanungsrechtliche Festsetzungen bzw. Beschränkungen gemäß § 12 Abs. 3 bis Abs. 6 BauNVO enthält der Plan schließlich nicht. Zwar trifft Ziffer 2.11 der textlichen Festsetzungen - unter offensichtlich redaktionell versehentlichem Hinweis auf eine Ermächtigung in Nr. 26 statt, wie an sich einschlägig, Nr. 22 des § 9 Abs. 1 BauGB - Bestimmungen über Flächen (Standorte) von Garagen. Eine Beschränkung auf „Zweitgaragen“ derart, dass nur zwei Garagenstellplätze gemeint sind, lässt sich dem jedoch nicht entnehmen. Im übrigen geben weder die textlichen und zeichnerischen Festezungen noch die Planbegründung etwas dafür her, diese Bestimmung solle Nachbarschutz vermitteln. Entsprechendes gilt für die auf § 74 Abs. 2 Nr. 2 LBO beruhende Ziffer 2.8 der örtlichen Bauvorschriften.
20 
Anhaltspunkte für eine Unwirksamkeit des neuen Bebauungsplans hat die Kammer nicht. Auch wenn sich das neue Bebauungsplanverfahren zügig an den Rechtsstreit aus dem Jahr 2005 angeschlossen und speziell im Bereich der Grundstücke der beiden beteiligten Nachbarn nicht unwesentliche Änderungen mit sich gebracht haben mag, gibt es doch keine Anhaltspunkte dafür, es habe sich hier um eine rein privatnützige - und als solche unzulässige - Bauleitplanung gehandelt. Es hätten schon gewichtige Indizien für die entsprechende Behauptung der Antragsteller - aus ihrer Sicht durfte dies durchaus so „thematisiert“ werden - vorliegen müssen, um das zeitlich und verfahrensmäßig komplexe Planwerk gewissermaßen als Manipulationsinstrument zu Gunsten des Beigeladenen zu betrachten und in seiner städtebaulichen Rechtfertigung und Zielsetzung in Frage zu stellen. Die Voraussetzung der Planerforderlichkeit für eine Planänderung folgt aus § 2 Abs. 4 BauGB i.V.m § 1 Abs. 3 BauGB. Danach haben die Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Nach § 1 Abs. 1 BauGB ist es Aufgabe der Bauleitplanung, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe des Gesetzes vorzubereiten und "zu leiten". Die in diesen Bestimmungen vorausgesetzte Leitfunktion des Bebauungsplans oder der Planänderung verlangt, dass der jeweilige Planinhalt objektiv geeignet sein muss, dem Entwicklungs- und Ordnungsbild zu dienen. Besonders die Planänderung bedarf einer Rechtfertigung. Hierfür müssen Gründe vorliegen und dargelegt werden, die plausibel machen, warum die ursprüngliche Planung nicht weiter bestehen soll und warum trotz eines bestehenden Plans ein Bedürfnis für eine erneute Planung besteht. Hierzu reicht es aus, dass vernünftige Gründe für eine Änderung sprechen. Das ist insbesondere bei einer nachvollziehbaren Verbesserung der Situation der Fall. Besondere Beachtung bei der Prüfung der Rechtfertigung einer Planänderung bedarf die Frage, ob diese an den Zielen des Gesetzes orientiert ist und nicht sachfremden Erwägungen dient. Die Leitfunktion des Bebauungsplans verlangt demzufolge, dass hinreichend gewichtige Allgemeinbelange für eine Planänderung sprechen (Nds. OVG, Urt. v. 6.12.1989 - 6 K 16/89 und 6 K 21/89 - NVwZ 1990, 576 m.z.N. aus der Rspr. des BVerwG). Nach diesen Grundsätzen gibt der Bebauungsplan weder in formell- noch materiellrechtlicher Hinsicht Anlass, im summarischen Verfahren an seiner Wirksamkeit zu zweifeln. Erklärtes Planungsziel (vgl. Nr. 1.2 der Begründung) ist zum einen die Erfüllung der regionalplanerischen Vorgabe, innerörtliche Brachflächen zu bebauen. Gerade aber auch Grunderwerbsprobleme unter der (mehr als 30-jährigen) Geltung des Vorgängerbebauungsplans hätten es erforderlich gemacht, die verkehrliche Erschließungssystematik zu ändern. Es kann nicht beanstandet werden, wenn in diesem Zusammenhang zugleich auch die aktuelle Nutzungssituation der Grundstücke festgestellt und geregelt werden sollte. In Übereinstimmung mit den Vorgaben des Flächennutzungsplans (zum Entwicklungsgebot vgl. § 8 Abs. 2 BauGB) stehen insbesondere die Festsetzungen des Teilbereichs, in dem sich die Grundstücke der Antragsteller und des Beigeladenen befinden, als Mischgebiet. Hierbei hat ferner auch eine zulässige und bedeutsame Rolle gespielt, vorhandene Nutzungskonflikte, die sich aus der Existenz des metallverarbeitenden Gewerbebetriebs in der ...straße (Grundstück Flst.Nr. 788/4) ergeben, aufzunehmen und zu bewältigen (Gebot der Konfliktbewältigung i.V.m. dem Abwägungsgebot). Insoweit kann die Herabstufung des zuvor als WA-Gebiet ausgewiesenen Bereichs zum MI-Gebiet nicht beanstandet werden.
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Das genehmigte Vorhaben verstößt schließlich mit hoher Wahrscheinlichkeit auch nicht gegen das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme (§ 15 Abs. 1 BauNVO). Was Anzahl und Lage der Garagen angeht, kann insoweit zunächst auf die obigen Ausführungen im Kontext des § 37 Abs. 7 LBO verwiesen werden. Die von den Antragstellern ferner gerügte Störung ihrer Grundstücksnutzung, die durch den Zubau der Giebelwand eintrete, in die sie später einmal Fenster einbauen möchten, begründet schließlich ebenfalls nach Auffassung der Kammer keine Rücksichtslosigkeit. Auf einen etwaigen Bestandsschutz von Fenstern können sich die Antragsteller nicht berufen, weil sie solche Fenster, die überdies in der Brandwand nur ausnahmsweise bzw. unter besonderen Vorkehrungen zulässig wären (vgl. § 8 LBOAVO), (noch) nicht beantragt und folglich (noch) nicht genehmigt erhalten haben. Im übrigen würde die Grenzgarage angesichts ihrer nur geringen Dimensionierung, deren Wirkung sich ausschließlich auf den Erdgeschossbereich beschränkt, kaum Belichtung und Besonnung einer späteren Wohnnutzung im bislang noch vorhandenen Ökonomiegebäude beeinträchtigen können. Hierbei ist schließlich auch zu beachten, dass der Inhalt des Fensterausblicks nicht geschützt ist (zur Problematik des Zubauens von Fenstern und die dabei einschlägigen Abwägungskriterien vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 14.6.1999 - 3 S 1357/99 - VBlBW 2000, 116, sowie VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 12.10.2004 - 8 S 1661/04 - VBlBW 2005, 74).
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Es entspricht regelmäßig der Billigkeit i.S.d. § 162 Abs. 3 VwGO, die dem notwendig beigeladenen Bauherrn entstandenen außergerichtlichen Kosten auch dann dem unterlegenen Nachbarn aufzuerlegen, wenn der Bauherr keinen Antrag gestellt (vgl. demgegenüber § 154 Abs. 3 VwGO) und den Prozess nicht wesentlich gefördert hat (vgl. in Bestätigung und Zusammenfassung der Rechtsprechung aller VGH-Bausenate: VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 1.9.97 - 8 S 1958/97 - VBlBW 1998, 57). Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG. In Anbetracht dessen, dass es vorliegend um den Streit wegen der nachbarschaftlichen Auswirkung von Grenzgaragen geht, hat die Kammer den - halbierten - Auffangwert zugrunde gelegt.

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Freiburg Beschluss, 19. Feb. 2007 - 1 K 2169/06

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Freiburg Beschluss, 19. Feb. 2007 - 1 K 2169/06

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes


(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas
Verwaltungsgericht Freiburg Beschluss, 19. Feb. 2007 - 1 K 2169/06 zitiert 16 §§.

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(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören. (2) Zulässig sind 1. Wohngebäude,2. Geschäfts- und Bürogebäude,3. Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie B

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(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde 1. auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,2. auf Ant

Baugesetzbuch - BBauG | § 2 Aufstellung der Bauleitpläne


(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen. (2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können

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(1) Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass 1. schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind,2. nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwi

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 12 Stellplätze und Garagen


(1) Stellplätze und Garagen sind in allen Baugebieten zulässig, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 6 nichts anderes ergibt. (2) In Kleinsiedlungsgebieten, reinen Wohngebieten und allgemeinen Wohngebieten sowie Sondergebieten, die der Erholung die

Baugesetzbuch - BBauG | § 8 Zweck des Bebauungsplans


(1) Der Bebauungsplan enthält die rechtsverbindlichen Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung. Er bildet die Grundlage für weitere, zum Vollzug dieses Gesetzbuchs erforderliche Maßnahmen. (2) Bebauungspläne sind aus dem Flächennutzungsplan zu e

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Verwaltungsgericht Freiburg Beschluss, 19. Feb. 2007 - 1 K 2169/06 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 12. Okt. 2004 - 8 S 1661/04

bei uns veröffentlicht am 12.10.2004

Tenor Auf die Beschwerden der Antragsteller wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 21. Juni 2004 - 13 K 2081/04 - geändert. Die aufschiebende Wirkung der Widersprüche der Antragsteller gegen die der Beigeladenen unter dem 4. Mai 20

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(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde

1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,
2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.

(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.

(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.

(2) Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.

(3) Emissionen im Sinne dieses Gesetzes sind die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnlichen Erscheinungen.

(4) Luftverunreinigungen im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe.

(5) Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen,
2.
Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit sie nicht der Vorschrift des § 38 unterliegen, und
3.
Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentliche Verkehrswege.

(5a) Ein Betriebsbereich ist der gesamte unter der Aufsicht eines Betreibers stehende Bereich, in dem gefährliche Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1) in einer oder mehreren Anlagen einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen oder Tätigkeiten auch bei Lagerung im Sinne des Artikels 3 Nummer 16 der Richtlinie in den in Artikel 3 Nummer 2 oder Nummer 3 der Richtlinie bezeichneten Mengen tatsächlich vorhanden oder vorgesehen sind oder vorhanden sein werden, soweit vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass die genannten gefährlichen Stoffe bei außer Kontrolle geratenen Prozessen anfallen; ausgenommen sind die in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU angeführten Einrichtungen, Gefahren und Tätigkeiten, es sei denn, es handelt sich um eine in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannte Einrichtung, Gefahr oder Tätigkeit.

(5b) Eine störfallrelevante Errichtung und ein Betrieb oder eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs ist eine Errichtung und ein Betrieb einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, oder eine Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs einschließlich der Änderung eines Lagers, eines Verfahrens oder der Art oder physikalischen Form oder der Mengen der gefährlichen Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren schwerer Unfälle ergeben können. Eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs liegt zudem vor, wenn eine Änderung dazu führen könnte, dass ein Betriebsbereich der unteren Klasse zu einem Betriebsbereich der oberen Klasse wird oder umgekehrt.

(5c) Der angemessene Sicherheitsabstand im Sinne dieses Gesetzes ist der Abstand zwischen einem Betriebsbereich oder einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und einem benachbarten Schutzobjekt, der zur gebotenen Begrenzung der Auswirkungen auf das benachbarte Schutzobjekt, welche durch schwere Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU hervorgerufen werden können, beiträgt. Der angemessene Sicherheitsabstand ist anhand störfallspezifischer Faktoren zu ermitteln.

(5d) Benachbarte Schutzobjekte im Sinne dieses Gesetzes sind ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete, öffentlich genutzte Gebäude und Gebiete, Freizeitgebiete, wichtige Verkehrswege und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete.

(6) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.

(6a) BVT-Merkblatt im Sinne dieses Gesetzes ist ein Dokument, das auf Grund des Informationsaustausches nach Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte, alle Zukunftstechniken sowie die Techniken beschreibt, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigt wurden.

(6b) BVT-Schlussfolgerungen im Sinne dieses Gesetzes sind ein nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU von der Europäischen Kommission erlassenes Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen in Bezug auf Folgendes enthält:

1.
die besten verfügbaren Techniken, ihrer Beschreibung und Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit,
2.
die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte,
3.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Überwachungsmaßnahmen,
4.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Verbrauchswerte sowie
5.
die gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen.

(6c) Emissionsbandbreiten im Sinne dieses Gesetzes sind die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte.

(6d) Die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte im Sinne dieses Gesetzes sind der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen.

(6e) Zukunftstechniken im Sinne dieses Gesetzes sind neue Techniken für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie, die bei gewerblicher Nutzung entweder ein höheres allgemeines Umweltschutzniveau oder zumindest das gleiche Umweltschutzniveau und größere Kostenersparnisse bieten könnten als der bestehende Stand der Technik.

(7) Dem Herstellen im Sinne dieses Gesetzes steht das Verarbeiten, Bearbeiten oder sonstige Behandeln, dem Einführen im Sinne dieses Gesetzes das sonstige Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.

(8) Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie im Sinne dieses Gesetzes sind die in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 4 gekennzeichneten Anlagen.

(9) Gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe oder Gemische gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien67/548/EWGund 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 286/2011 (ABl. L 83 vom 30.3.2011, S. 1) geändert worden ist.

(10) Relevante gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind gefährliche Stoffe, die in erheblichem Umfang in der Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden und die ihrer Art nach eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück verursachen können.

(1) Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass

1.
schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind,
2.
nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden und
3.
die beim Betrieb der Anlagen entstehenden Abfälle ordnungsgemäß beseitigt werden können.
Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf Grund der Art oder Menge aller oder einzelner anfallender Abfälle die Anlagen zu bestimmen, für die die Anforderungen des § 5 Absatz 1 Nummer 3 entsprechend gelten. Für Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, gilt die Verpflichtung des Satzes 1 nur, soweit sie auf die Verhinderung oder Beschränkung von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche oder von Funkanlagen ausgehende nichtionisierende Strahlen gerichtet ist.

(1a) Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, sind im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden.

(2) Weitergehende öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Geschäfts- und Bürogebäude,
3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4.
sonstige Gewerbebetriebe,
5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
6.
Gartenbaubetriebe,
7.
Tankstellen,
8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.

(1) Stellplätze und Garagen sind in allen Baugebieten zulässig, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 6 nichts anderes ergibt.

(2) In Kleinsiedlungsgebieten, reinen Wohngebieten und allgemeinen Wohngebieten sowie Sondergebieten, die der Erholung dienen, sind Stellplätze und Garagen nur für den durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf zulässig.

(3) Unzulässig sind

1.
Stellplätze und Garagen für Lastkraftwagen und Kraftomnibusse sowie für Anhänger dieser Kraftfahrzeuge in reinen Wohngebieten,
2.
Stellplätze und Garagen für Kraftfahrzeuge mit einem Eigengewicht über 3,5 Tonnen sowie für Anhänger dieser Kraftfahrzeuge in Kleinsiedlungsgebieten und allgemeinen Wohngebieten.

(4) Im Bebauungsplan kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen nur Stellplätze oder Garagen und zugehörige Nebeneinrichtungen (Garagengeschosse) zulässig sind. Eine Festsetzung nach Satz 1 kann auch für Geschosse unterhalb der Geländeoberfläche getroffen werden. Bei Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 sind Stellplätze und Garagen auf dem Grundstück nur in den festgesetzten Geschossen zulässig, soweit der Bebauungsplan nichts anderes bestimmt.

(5) Im Bebauungsplan kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in Teilen von Geschossen nur Stellplätze und Garagen zulässig sind. Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass in Baugebieten oder bestimmten Teilen von Baugebieten Stellplätze und Garagen unzulässig oder nur in beschränktem Umfang zulässig sind, soweit landesrechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen.

(7) Die landesrechtlichen Vorschriften über die Ablösung der Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen und Garagen sowie die Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen und Garagen außerhalb der im Bebauungsplan festgesetzten Bereiche bleiben bei Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 6 unberührt.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Der Bebauungsplan enthält die rechtsverbindlichen Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung. Er bildet die Grundlage für weitere, zum Vollzug dieses Gesetzbuchs erforderliche Maßnahmen.

(2) Bebauungspläne sind aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln. Ein Flächennutzungsplan ist nicht erforderlich, wenn der Bebauungsplan ausreicht, um die städtebauliche Entwicklung zu ordnen.

(3) Mit der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung eines Bebauungsplans kann gleichzeitig auch der Flächennutzungsplan aufgestellt, geändert oder ergänzt werden (Parallelverfahren). Der Bebauungsplan kann vor dem Flächennutzungsplan bekannt gemacht werden, wenn nach dem Stand der Planungsarbeiten anzunehmen ist, dass der Bebauungsplan aus den künftigen Darstellungen des Flächennutzungsplans entwickelt sein wird.

(4) Ein Bebauungsplan kann aufgestellt, geändert, ergänzt oder aufgehoben werden, bevor der Flächennutzungsplan aufgestellt ist, wenn dringende Gründe es erfordern und wenn der Bebauungsplan der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung des Gemeindegebiets nicht entgegenstehen wird (vorzeitiger Bebauungsplan). Gilt bei Gebiets- oder Bestandsänderungen von Gemeinden oder anderen Veränderungen der Zuständigkeit für die Aufstellung von Flächennutzungsplänen ein Flächennutzungsplan fort, kann ein vorzeitiger Bebauungsplan auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan ergänzt oder geändert ist.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

Tenor

Auf die Beschwerden der Antragsteller wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 21. Juni 2004 - 13 K 2081/04 - geändert. Die aufschiebende Wirkung der Widersprüche der Antragsteller gegen die der Beigeladenen unter dem 4. Mai 2004 erteilte Baugenehmigung zur Errichtung einer Fertiggarage wird angeordnet.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese auf sich behält.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf EUR 2.000,-- festgesetzt.

Gründe

 
Die - zulässigen - Beschwerden sind begründet. Das Verwaltungsgericht hätte den Begehren der Antragsteller stattgeben und ihren Widersprüchen aufschiebende Wirkung beilegen müssen. Denn es spricht vieles dafür, dass die angefochtene Baugenehmigung rechtswidrig ist und die Antragsteller in ihren nachbarlichen Rechten verletzt. Die genehmigte Fertiggarage hält zwar die Maße einer nach § 6 Abs. 1 Satz 2 LBO privilegierten Grenzgarage ein und muss deshalb keine Abstandsflächen einhalten. Ob sie damit in jeder Hinsicht dem Bauordnungsrecht entspricht, woran Zweifel bestehen könnten, weil sie - entgegen § 6 Abs. 2 LBO - einen Abstand zur Grundstücksgrenze von 0,03 m einhält, kann offen bleiben. Denn sie dürfte mit einiger Wahrscheinlichkeit das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme zulasten der Antragsteller verletzen. Dieses Gebot folgt im vorliegenden Fall entweder aus dem in § 34 Abs. 1 BauGB enthaltenen Erfordernis des „Einfügens“ in die nähere Umgebung, falls es sich bei dem seit dem 13.3.1934 rechtsverbindlichen Bebauungsplan „1934/052 53-44 A/B“ um einen einfachen Bebauungsplan i.S.d. § 30 Abs. 3 BauGB handelt, oder aus § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO, sollte es sich bei ihm um einen qualifizierten Bebauungsplan i.S.d. § 30 Abs. 1 BauGB handeln. Nach ständiger Rechtsprechung kann zwar ein Nachbar, der sich gegen die Verwirklichung eines Bauvorhabens zur Wehr setzt, unter dem Blickwinkel der Sicherstellung einer ausreichenden Belichtung und Besonnung seines Grundstücks grundsätzlich keine Rücksichtnahme verlangen, die über den Schutz des bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenrechts hinausgeht, weil diese landesrechtlichen Grenzabstandsvorschriften ihrerseits eine Konkretisierung des Gebots nachbarlicher Rücksichtnahme darstellen (BVerwG, Beschluss vom 6.12.1996 - 4 B 215.96 - ZfBR 1997, 227 m.w.N.). Dies gilt aber nur „grundsätzlich“, was bedeutet, dass Ausnahmen möglich sein müssen, zumal Bundesrecht nicht zur Disposition des Landesgesetzgebers steht (BVerwG, Urteil vom 31.8.2000 - 4 CN 6.99 - = BVerwGE 112, 41 = PBauE § 17 BauNVO Nr. 9). Vor allem aber bezieht sich diese Konkretisierung nur auf die genannten Belange der Belichtung und Besonnung, was sich im wesentlichen mit der Auffassung des Senats zur Schutzrichtung des Abstandsflächenrechts deckt (Beschluss vom 10.9.1998 - 8 S 2137/98 - VBlBW 1999, 26). Dagegen erfährt das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme keine Konkretisierung oder gar Einschränkung durch das Abstandsflächenrecht des Landes, soweit nachbarliche Belange in Rede stehen, die von diesem nicht erfasst werden, wie etwa die in § 34 Abs. 1 Satz 2 BauGB geforderten gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse.
Im Hinblick auf die gesunden Wohnverhältnisse, insbesondere die hinlängliche Erreichbarkeit des Hauseingangs der Antragsteller, bestehen aber erhebliche Bedenken, ob die erteilte Baugenehmigung die gebotene Rücksicht auf deren nachbarliche Belange nimmt. Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme (objektiv-rechtlich) begründet, hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung derer ist, denen die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugute kommt, um so mehr kann an Rücksichtnahme verlangt werden. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, um so weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Bei diesem Ansatz kommt es für die sachgerechte Beurteilung des Einzelfalles wesentlich auf eine Abwägung zwischen dem an, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmepflichtigen nach Lage der Dinge zuzumuten ist (so grundlegend: BVerwG, Urteil vom 25.2.1977 - IV C 22.75 - BVerwGE 52, 122 = PBauE § 35 Abs. 1 BauGB Nr. 8).
Nach diesen Maßstäben spricht vieles dafür, dass den Antragstellern die genehmigte Grenzbebauung mit einer Fertiggarage nicht zuzumuten ist. Nach Auffassung des Senats ergibt sich dies allerdings nicht aus einer Beeinträchtigung der beiden vorderen Fenster in der Westfassade ihres Hauses. Denn deren Belichtung und Besonnung wird durch die Garage nicht oder allenfalls geringfügig eingeschränkt. Gestört wird vielmehr lediglich der nicht geschützte Inhalt des Fensterausblicks. Unzumutbar dürfte aber die „Einmauerung“ des Zugangsbereichs des Wohnhauses der Antragsteller sein. Denn dieser würde nach Errichtung der Grenzgarage - unstreitig - an der breitesten Stelle nur noch 87 cm betragen und sich wohl auf bis zu wenig mehr als 60 cm verengen (vgl. die Stellungnahme des Planverfassers der Beigeladenen vom 25.7.2004, S. 3). Ein Umzug oder ein Krankentransport ließe sich in einem derart beengten „Zugangsschlauch“ kaum noch durchführen. Von einer Wahrung gesunder Wohnverhältnisse dürfte danach kaum noch die Rede sein. Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass die geringe Breite des Zugangsbereichs aus der Grundstückssituation folgt, an der die Garage nichts ändert. Denn es macht einen Unterschied, ob sich an einen Hauseingangsbereich auf dem Nachbargrundstück eine freie Hoffläche anschließt, deren Luftraum etwa beim Tragen von Gegenständen oder kranken Personen mitgenutzt werden kann, oder eine Garagenwand, die dies unmöglich macht. Andererseits kann von einer „Unabweisbarkeit“ des Garagenvorhabens der Beigeladenen nicht die Rede sein. Denn sie könnte - worauf die Antragsteller bereits im ersten Rechtszug ausdrücklich hingewiesen haben - die Garage auch an der Ostseite ihres Hauses errichten und die heute dort wohl zur Erschließung des entstehenden Hintergebäudes L. Straße xxx vorgesehene Zufahrt an die Westseite zum Grundstück der Antragsteller hin verlegen.
Nach allem bestehen in Ansehung der nachbarrechtlichen Position der Antragsteller so erhebliche Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der erteilten Baugenehmigung, dass es geboten ist, der Schaffung vollendeter Tatsachen vorzubeugen und die aufschiebende Wirkung der am 13.5.2004 eingelegten Widersprüche der Antragsteller anzuordnen.
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus den §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG i.d.F. des Art. 1 des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 5.5.2004 (BGBl. I S. 718 - GKG n.F.; vgl. § 72 Nr. 1 GKG n.F.).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG n.F.).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.