Verwaltungsgericht Freiburg Beschluss, 16. Aug. 2012 - 4 K 1363/12

bei uns veröffentlicht am16.08.2012

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 17.07.2012, mit welchem ihm unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Fahrerlaubnis der Klasse B entzogen und das Führen fahrerlaubnispflichtiger Kraftfahrzeuge im öffentlichen Straßenverkehr innerhalb der Bundesrepublik Deutschland untersagt wurde, ist gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zulässig, aber nicht begründet.
Die Begründung für die Anordnung des Sofortvollzugs unter III. des angegriffenen Bescheids der Antragsgegnerin genügt den (formalen) Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Die Antragsgegnerin hat unter anderem auf die Gefahren abgestellt, die sich aus der Teilnahme eines ungeeigneten Fahrzeugführers (unter dem Einfluss von Alkohol) am Straßenverkehr ergeben. Den dabei für das Leben und die Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer drohenden erheblichen Gefahren sei mit der Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit wirkungsvoll zu begegnen. Dies lässt sich rechtlich nicht beanstanden. Es entspricht ständiger Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte, dass gerade im Bereich des Gefahrenabwehrrechts die Interessen, die Voraussetzung für den Erlass des Verwaltungsakts sind, zugleich die Anordnung des Sofortvollzugs rechtfertigen können (vgl. u. a. VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 27.10.2009, VBlBW 2010, 122, und vom 22.11.2004, VBlBW 2005, 279, Bayer. VGH, Beschluss vom 30.09.2008 - 11 Cs 08.2501 -, juris, jew. m.w.N.). Die Antragsgegnerin hat damit die Gründe angegeben, die nach ihrer Ansicht im vorliegenden Fall dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts den Vorrang vor dem Aufschubinteresse des Antragstellers einräumen. Ob diese Erwägungen der Behörde tatsächlich genügen, um die Anordnung des Sofortvollzugs zu rechtfertigen, ist für die Einhaltung des formellen Begründungserfordernisses des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht von Bedeutung. Das Gericht nimmt im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO eine eigene Interessenabwägung vor und ist nicht auf die bloße Überprüfung der von der Behörde getroffenen Entscheidung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO beschränkt (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 22.11.2004, a.a.O.).
Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Verfügungen im Bescheid der Antragsgegnerin vom 17.07.2012 überwiegt das private Interesse des Antragstellers, vorläufig weiter im Besitz der Fahrerlaubnis zu bleiben und ein Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr führen zu dürfen. Dies folgt daraus, dass nach der im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage aller Voraussicht nach davon auszugehen ist, dass der Antragsteller zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht geeignet ist, und somit ernstlich befürchtet werden muss, dass er bereits vor einer endgültigen Entscheidung in der Hauptsache die Sicherheit des Straßenverkehrs gefährden wird.
Die Antragsgegnerin hat ihre Entscheidung voraussichtlich zu Recht auf die §§ 3 Abs. 1 und 6 Abs. 1 Nr. 1q StVG in Verbindung mit § 46 Abs. 1 Satz 1 der Fahrerlaubnisverordnung - FeV - gestützt und keine (in das Ermessen der Behörde gestellte) Rücknahme der Fahrerlaubnis nach § 48 LVwVfG ausgesprochen (wie in ihrem Anhörungsschreiben vom 04.07.2012 zunächst angekündigt). Nach überwiegender Auffassung, der die Kammer folgt, ist die Fahrerlaubnis auch dann nach § 3 Abs. 1 StVG zu entziehen, wenn ein Kraftfahrer aufgrund von Umständen, die vor Erteilung der Fahrerlaubnis eingetreten sind, als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen ist, da die §§ 3 StVG und 46 FeV als spezialgesetzliche Regelungen den allgemeinen Regelungen in den §§ 48, 49 LVwVfG vorgehen, soweit - wie im vorliegenden Fall - die Eignung oder die Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen in Rede stehen (wie hier: VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 17.12.1991, VBlBW 1992, 150, m.w.N.; Hamb. OVG, Beschlüsse vom 04.02.2003, NordÖR 2003, 305, und vom 30.01.2002, NJW 2002, 2123, jew. m.w.N.; Nieders. OVG, Beschluss vom 27.09.1991 - 12 M 7440/91 -, juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 18.08.2009 - 14 K 7374/08 -, juris, m.w.N.; VG Saarland, Beschluss vom 12.09.2007 - 10 L 1021/07 -, juris, m.w.N.; VG Sigmaringen, Urteil vom 10.07.2007 - 4 K 1374/06 -, juris, m.w.N.; VG Berlin, Beschluss vom 30.03.2007 - 11 A 158.07 -, juris, m.w.N.; VG Braunschweig, Beschluss vom 17.09.2002 - 6 K 530/02 -, juris, m.w.N.; VG Karlsruhe, Beschluss, vom 22.03.1999 - 6 K 284/99 -, juris, m.w.N.; vgl. hierzu auch BVerwG, Beschluss vom 12.10.1982, NJW 1983, 1279; Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Aufl. 2011, § 3 StVG RdNr. 40, m.w.N.; unklar: VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.04.1994, NVwZ-RR 1995, 170, betr. einen Fall der Umschreibung einer ausländischen Fahrerlaubnis; a. A.: Erlass des Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur Baden-Württemberg vom 27.06.2012, Az: 3-3853.7/649; zur Anwendbarkeit von § 48 [L]VwVfG neben den §§ 3 StVG und 46 FeV: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 12. Aufl. 2011, § 48 RdNr. 44).
Nach den §§ 3 Abs. 1 StVG und 46 Abs. 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde dem Inhaber einer Fahrerlaubnis diese zu entziehen, wenn er sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung vorliegen und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Nach Nr. 8.1 in Verbindung mit der Vorbemerkung Nr. 3 der genannten Anlage 4 ist ein Kraftfahrer im Regelfall als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen, wenn bei ihm ein Alkoholmissbrauch vorliegt, das heißt, wenn er das Führen von Fahrzeugen und einen die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher trennen kann. Diese Voraussetzungen sind beim Antragsteller aller Voraussicht nach (weiterhin) gegeben.
Dass der Antragsteller einen die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholkonsum und das Führen von Fahrzeugen nicht hinreichend sicher trennen kann, hat er durch seine Trunkenheitsfahrt und einen Verkehrsunfall am 26.09.2010 bewiesen. Wenn ihm das Amtsgericht F. die Fahrerlaubnis nicht mit Urteil vom 21.04.2011 entzogen hätte, wäre die Antragsgegnerin nach den §§ 3 Abs. 1 StVG und 46 Abs. 1 FeV dazu verpflichtet gewesen. Aus § 13 Satz 1 Nr. 2d FeV ergibt sich, dass dem Antragsteller eine neue Fahrerlaubnis nur erteilt werden durfte (und darf), wenn er durch Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nachweist, dass er die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen wiedererlangt hat. Aus dieser Regelung folgt, dass ein Fahrerlaubnisinhaber, dem die Fahrerlaubnis wie hier wegen einer Trunkenheitsfahrt entzogen wurde, als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen gilt, solange er die Wiedererlangung der Kraftfahreignung nicht durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten nachgewiesen hat. Ihn trifft insoweit eine Pflicht zum Eignungsnachweis (Hamb. OVG, Beschluss vom 30.01.2002, a.a.O., juris RdNr. 18).
Ein solcher Eignungsnachweis ist dem Antragsteller nicht durch Vorlage des medizinisch-psychologischen Gutachtens der ... GmbH vom 19.03.2012 gelungen. Denn die ... GmbH hat die in jenem Gutachten erstellten Prognosen, wonach es nicht zu erwarten sei, dass der Antragsteller auch zukünftig erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften beim Führen eines Kraftfahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr verstoßen werde, dass er auch zukünftig Kraftfahrzeuge unter Alkoholeinfluss führen werde und dass als Folge eines unkontrollierten Alkoholkonsums keine Beeinträchtigungen vorlägen, die das sichere Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 (FE-Klasse B) in Frage stellten, in der Sache umfassend widerrufen. In einem Schreiben an die Antragsgegnerin vom 01.08.2012 teilt die ... GmbH mit, nachdem die Therapiebescheinigungen, welche der Antragsteller im Rahmen seiner Fahreignungsbegutachtung vorgelegt hat, nach gesicherten Erkenntnissen der Kriminalpolizei wahrheitswidrig ausgestellt worden sind und weder eine psychotherapeutische Behandlung noch eine Teilnahme an der Hauskreisgruppe stattgefunden hat, könne die positive Gutachtenprognose nicht aufrecht erhalten werden.
Damit steht der Antragsteller in Bezug auf den Nachweis seiner Kraftfahreignung heute wie vor Erstellung des medizinisch-psychologischen Gutachtens vom 19.03.2012. Wenn die Begutachtungsstelle ein von ihr erstelltes positives Gutachten über die Kraftfahreignung der Sache nach widerruft, weil sie vom Vorliegen einer Täuschungshandlung bei der Erstellung des Gutachtens ausgeht, liegt ein positives Eignungsgutachten nicht vor. Damit gilt der Antragsteller, da er den Nachweis seiner Kraftfahreignung nicht erbracht hat, weiterhin als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen. Darauf, ob die Antragsgegnerin berechtigt gewesen wäre, das medizinisch-psychologische Gutachten der ... GmbH vom 19.03.2012 allein deshalb zurückzuweisen, weil die vom Antragsteller vorgelegten Abstinenznachweise und Bescheinigungen über die Teilnahme an Gruppen- und Einzelsitzungen unter psychotherapeutischer Anleitung angeblich allesamt (objektiv) gefälscht seien und weil die Darstellung des Sachverhalts, mit dem der Antragsteller seinen Einstellungswandel im Umgang mit Alkohol begründet hat, angeblich von dritter Seite erfunden sei, kommt es, da die ... GmbH ihre zunächst positive Prognose über die Kraftfahreignung des Antragstellers ausdrücklich widerrufen hat, hier nicht an (zur fehlenden Aussagekraft einer med.-psych. Begutachtung, an deren ordnungsgemäßem Zustandekommen erhebliche Zweifel bestehen, siehe VG Düsseldorf, Urteil vom 18.08.2009, und VG Sigmaringen, Beschluss vom 10.07.2007, jew. a.a.O.). Ebenfalls kann es hier dahingestellt bleiben, ob der Antragsteller an den angeblichen Täuschungshandlungen der Eheleute K. bewusst mitgewirkt und somit schuldhaft gehandelt hat (zur Bedeutungslosigkeit eines Schuldvorwurfs bei Täuschungshandlungen, die die Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen betreffen, siehe OVG Berl.-Brandenb. Beschluss vom 03.04.2008 - OVG 1 S 192.07 -, juris), da selbst fehlendes Verschulden des Antragstellers nichts daran ändert, dass er derzeit über keine positive Begutachtung seiner Kraftfahreignung verfügt.
Da die Ungeeignetheit des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen hiernach fortbesteht, musste die Antragsgegnerin die dem Antragsteller zwischenzeitlich fehlerhafterweise erteilte Fahrerlaubnis wieder entziehen. Die §§ 3 Abs. 1 StVG und 46 Abs. 1 FeV räumen der Antragsgegnerin insoweit keinen Ermessensspielraum ein. Daran würde sich im Ergebnis auch dann nichts ändern, wenn man mit der vereinzelt vertretenen Auffassung (siehe oben) eine Rücknahme der Fahrerlaubnis nach Maßgabe von § 48 LVwVfG für zulässig hielte. Denn die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Rücknahme nach § 48 Abs. 1, Abs. 2 Satz 3 und Abs. 4 LVwVfG liegen aller Voraussicht nach ebenfalls vor und das nach dieser Vorschrift grundsätzlich bestehende Rücknahmeermessen ist in Fällen der vorliegenden Art grundsätzlich auf Null reduziert (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 12.04.1994, und VG Sigmaringen, Beschluss vom 10.07.2007, jew. a.a.O.).
10 
Das von der Antragsgegnerin gleichfalls ausgesprochene Verbot des Führens fahrerlaubnispflichtiger Kraftfahrzeuge im öffentlichen Straßenverkehr innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, ist ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden. Es ist gesetzliche Folge der Entziehung der Fahrerlaubnis (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 und § 3 Abs. 2 StVG, § 4 Abs. 1 Satz 1 und § 46 Abs. 6 FeV).
11 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
12 
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 und 63 Abs. 2 GKG. Die Kammer orientiert sich dabei am Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327), der für ein Hauptsacheverfahren bei einer Fahrerlaubnisentziehung der Klasse B den Auffangstreitwert vorsieht. Im Hinblick auf die Besonderheiten des auf vorläufigen Rechtsschutz gerichteten Verfahrens hält die Kammer die Hälfte dieses Streitwerts für angemessen.

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Freiburg Beschluss, 16. Aug. 2012 - 4 K 1363/12

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Freiburg Beschluss, 16. Aug. 2012 - 4 K 1363/12

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
Verwaltungsgericht Freiburg Beschluss, 16. Aug. 2012 - 4 K 1363/12 zitiert 11 §§.

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Straßenverkehrsgesetz - StVG | § 3 Entziehung der Fahrerlaubnis


(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung - auch wenn sie nach anderen Vorsc

Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV 2010 | § 46 Entziehung, Beschränkung, Auflagen


(1) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorlie

Straßenverkehrsgesetz - StVG | § 2 Fahrerlaubnis und Führerschein


(1) Wer auf öffentlichen Straßen ein Kraftfahrzeug führt, bedarf der Erlaubnis (Fahrerlaubnis) der zuständigen Behörde (Fahrerlaubnisbehörde). Die Fahrerlaubnis wird in bestimmten Klassen erteilt. Sie ist durch eine amtliche Bescheinigung (Führersche

Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV 2010 | § 13 Klärung von Eignungszweifeln bei Alkoholproblematik


Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass 1. ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3) beizubring

Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV 2010 | § 4 Erlaubnispflicht und Ausweispflicht für das Führen von Kraftfahrzeugen


(1) Wer auf öffentlichen Straßen ein Kraftfahrzeug führt, bedarf der Fahrerlaubnis. Ausgenommen sind 1. einspurige Fahrräder mit Hilfsmotor – auch ohne Tretkurbeln –, wenn ihre Bauart Gewähr dafür bietet, dass die Höchstgeschwindigkeit auf ebener Bah

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Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 10. Juli 2007 - 4 K 1374/06

bei uns veröffentlicht am 10.07.2007

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand   1 Der Kläger setzt sich gegen eine Fahrerlaubnisentziehung zur Wehr. 2 Der am ... 1953 geborene Kläg
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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 24. Nov. 2014 - 10 S 1996/14

bei uns veröffentlicht am 24.11.2014

Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 15. September 2014 - 1 K 3198/14 - wird zurückgewiesen.Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.Der Streitwert wird auf 2.500 EUR fe

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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung - auch wenn sie nach anderen Vorschriften erfolgt - die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. § 2 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.

(2) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Nach der Entziehung ist der Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern oder zur Eintragung der Entscheidung vorzulegen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, wenn die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis auf Grund anderer Vorschriften entzieht.

(3) Solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 des Strafgesetzbuchs in Betracht kommt, darf die Fahrerlaubnisbehörde den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn die Fahrerlaubnis von einer Dienststelle der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei für Dienstfahrzeuge erteilt worden ist.

(4) Will die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens oder der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(5) Die Fahrerlaubnisbehörde darf der Polizei die verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis oder das Bestehen eines Fahrverbots übermitteln, soweit dies im Einzelfall für die polizeiliche Überwachung im Straßenverkehr erforderlich ist.

(6) Für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland gelten die Vorschriften über die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht entsprechend.

(7) Durch Rechtsverordnung auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 können Fristen und Voraussetzungen

1.
für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht oder
2.
für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland
bestimmt werden.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger setzt sich gegen eine Fahrerlaubnisentziehung zur Wehr.
Der am ... 1953 geborene Kläger erhielt am ... 1972 eine Fahrerlaubnis der Klassen 1 und 3 erteilt, die ihm wegen Verkehrsverstößen (15 Punkte nach Mehrfachtäter-Punktesystem) und wegen seiner Weigerung, die theoretische Fahrprüfung zu wiederholen, am ... 1988 entzogen wurde. Das Landratsamt Ravensburg lehnte die beantragte Wiedererteilung der Fahrerlaubnis mit Verfügung vom 29.8.1997 ab. Der Entscheidung lag das negative Ergebnis einer medizinisch-psychologischen Begutachtung durch den TÜV S., B., vom 11.6.1997 zugrunde. In diesem Fahreignungsgutachten wurde zur psychologischen Beurteilung ausgeführt: „... Herr P. ist in der Vergangenheit vermehrt durch verkehrsrechtliche und strafrechtliche Verstöße auffällig geworden und hat somit Anlass zu Eignungsbedenken gegeben. Es war daher im vorliegenden Fall zu untersuchen, inwieweit Herr P eine ausreichende Anpassung an allgemein- und verkehrsrechtliche Bestimmungen gelingen wird. ... Im psychologischen Untersuchungsgespräch ist insbesondere zu erkennen gewesen, dass Herr P. die wesentlichen Fehler seines Verhaltens noch nicht oder nur zum Teil wahrnimmt. ... Die durch sein Verhalten entstandenen Risiken für die Verkehrssicherheit werden von ihm nicht wahrgenommen und können nicht als motivationale Grundlage für Verhaltensänderungen angesehen werden. Insbesondere hat er immer wieder versucht, die Ursachen der Auffälligkeiten allein in den situativen Konstellationen, also äußeren Einflüssen, zu suchen. Der Eigenanteil seiner Person und damit die Vermeidbarkeit des Verhaltens wurde ihm kaum bewusst. ... Die Selbst- und Verhaltenskritik ist nur in Ansätzen vorhanden, eine tragfähige Problemeinsicht ist nur bedingt erkennbar. ... Zusammenfassend ergibt sich nach den Befunden aus psychologischer Sicht das Bild einer emotional angespannten Persönlichkeit, welche ihr Fehlverhalten noch sehr oberflächlich und undifferenziert wahrnimmt. Eine zeitlich stabile und ausreichende verkehrsrelevante Einstellungs- und Verhaltensänderung ist hier nicht festzustellen. Die aus der Vorgeschichte erwachsenen Bedenken werden durch die Untersuchungsbefunde nicht ausgeräumt. ... Es ist im Zusammenhang mit der strafrechtlichen Auffälligkeit in der Vorgeschichte auch mit erhöhter Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass Herr P. zukünftig erheblich gegen verkehrsrechtliche Bestimmungen verstoßen wird. Um die Voraussetzungen für eine günstigere Beurteilung der Eignungsfrage bei einer eventuellen späteren Begutachtung zu schaffen, möchten wir Herrn P. ... empfehlen: - individuelle, psychotherapeutische Aufarbeitung der den Verkehrsauffälligkeiten zugrundeliegenden Hintergrundproblematik ... .“
Der Kläger ist wie folgt vorbestraft:
1. Mit Entscheidung des Amtsgericht N. - .../... - v. ... 1984 wegen Fahrens ohne Versicherungsschutz (letzte Tat: 5.4.1984) zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je 40 DM.
2. Mit Entscheidung des Amtsgerichts G. - .../... - v. ... 1987 wegen Urkundenfälschung (letzte Tat: 18.12.1987) zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 40 DM.
3. Mit Entscheidung des Amtsgericht N. - .../... - vom ... 1987 wegen Fahrens ohne Versicherungsschutz (letzte Tat: 27.2.1987) zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 40 DM.
4. Mit Entscheidung des Amtsgerichts N. - .../... - v. ... 1988 wegen Fahrens ohne Versicherungsschutz (letzte Tat: 24.8.1989) zu einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten.
5. Mit Entscheidung des Amtsgerichts Nürtingen - .../... - v. ... 1989 wegen Betrugs in 4 Fällen und Unterschlagung (letzte Tat: 25.8.1987) zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten.
6. Mit Entscheidung des Amtsgerichts N. - .../... vom ... 1989 wurde bezüglich der vorgenannten Verurteilungen 4. und 5. nachträglich eine Gesamtfreiheitsstrafe von 10 Monaten gebildet.
10 
7. Mit Entscheidung des Amtsgerichts B. - .../... - v. ... 1989 wegen fortgesetzten Vorenthaltens von Arbeitsentgelt (letzte Tat: 15.10.1987) zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 30 DM.
11 
8. Mit Entscheidung des Amtsgerichts N. - .../... - v. ... 1990 wegen Betrugs in 4 Fällen (letzte Tat: 30.5.1990) unter Einbeziehung der Entscheidungen Nr. 4, 5 und 7 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2.
12 
9. Mit Entscheidung des Amtsgerichts N. - .../... - vom ... 1991 wegen fahrlässigen Verstoßes gegen das Pflichtversicherungsgesetz (letzte Tat: 26.7.1990) zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten.
13 
10. Mit Entscheidung des Amtsgerichts N. - .../... - vom ... 1992 wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis (letzte Tat: 27.1.1992) zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 50 DM.
14 
11. Mit Entscheidung des Amtsgerichts B. - .../... - v. ... 1992 wegen Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung (letzte Tat: 27.1.1992) zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten.
15 
12. Mit Entscheidung des Amtsgerichts N. - .../... - v. ... 1993 wegen Siegelbruchs (letzte Tat: 8.4.1992) zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 30 DM.
16 
13. Mit Entscheidung des Amtsgerichts W. - .../... - vom ... 1994 wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis (letzte Tat: 27.2.1994) zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 50 DM.
17 
14. Mit Entscheidung des Amtsgerichts G. - .../... - v. ... 1994 wegen Betrugs in 2 Fällen (letzte Tat: 27.4.1993) zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten.
18 
15. Mit Entscheidung des Landgerichts R. - .../... - v. ... 1995 wegen Betrugs in 36 Fällen, vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in 7 Fällen sowie Betrugs in 8 Fällen und vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in 8 Fällen (letzte Tat: 14.7.1994) zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr. Hierbei wurden die Entscheidungen Nr. 13 und 14 miteinbezogen.
19 
16. Mit Entscheidung des Amtsgerichts W. - .../... - v. ... 2002 wegen Betrugs in 2 Fällen (letzte Tat: 20.11.2001) zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten.
20 
17. Mit Entscheidung des Amtsgerichts N.-U. - .../... - v. ... 2003 wegen Betrugs (letzte Tat: 31.10.2002) zu einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten.
21 
18. Mit Entscheidung des Landgerichts K. - .../... - v. ... 2003, rechtskräftig seit dem 7.8.2004, wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in 16 Fällen sowie wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in 8 Fällen (letzte Tat: 1.2001) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 4 Monaten. Die 8 abgeurteilten Einzeltaten des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis wurden nach den Feststellungen im Strafurteil im Zeitraum Mitte April bis Mitte August 2000 begangen.
22 
19. Mit Entscheidung des Landgerichts R. - .../... - v. ... 2004, rechtskräftig seit dem 29.9.2004, wegen Betrugs in 75 Fällen und falscher Versicherung an Eides Statt sowie Betrugs in 3 Fällen zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten. Bei der Verurteilung wurden die Entscheidungen 16. und 17. einbezogen. Die abgeurteilten Tatkomplexe endeten am 20.11.2001, 28.1.2003 und 3.7.2003.
23 
20. Mit Entscheidung des Amtsgerichts K. - .../... - v. ... 2004, rechtskräftig seit dem 21.10.2004, wegen Betrugs in 3 Fällen (letzte Tat: 16.3.2004) zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 8 Monaten. Die Entscheidung 18. wurde bei der Verurteilung einbezogen.
24 
21. Mit Entscheidung des Amtsgerichts K. - .../... - v. ... 2006 wurde unter Einbeziehung der Entscheidungen 16., 17., 18., 19. und 20. eine Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 10 Monaten gebildet.
25 
Vom ... 1994 bis ... 1999 befand sich der Kläger in Strafhaft. Derzeit sitzt er seit ... 2004 wieder zur Strafverbüßung ein, wobei das Haftende voraussichtlich am ... 2009 erreicht sein wird.
26 
Am 7.4.2000 beantragte der Kläger beim Landratsamt R. erneut die Wiedererteilung seiner Fahrerlaubnis. Am 13.9.2000 unterzog er sich beim TÜV S., R., einer weiteren medizinisch-psychologischen Untersuchung, zur Frage, ob trotz der aktenkundigen Straftaten zu erwarten sei, dass er die körperlichen und geistigen Anforderungen an das sichere Führen eines Kraftfahrzeugs erfülle. Im psychologischen Untersuchungsgespräch gab er dabei an: „...Seine Punkte habe er nicht durch rüpelhaftes Verhalten angesammelt („ich bin ein vorbildlicher Fahrer“), sondern dadurch, dass die Fahrzeuge seines Unternehmens ohne Versicherungsschutz gefahren seien. Er habe sich damals nicht darum gekümmert, habe die Augen zugemacht, sich eingebildet, wichtigeres zu tun zu haben. Gegen die geforderte Nachschulung habe sich alles in ihm gesträubt. Er habe ein absolut stures Verhalten gezeigt. Als ihm der Führerschein entzogen worden sei, sei der „hemmungslos“ ohne gefahren, ohne an die Folgen zu denken. Er habe die Behörde als Feind empfunden und sich selber als unschuldiges Opfer, das ein Recht auf Regelverstöße habe. Noch während der Haftzeit habe er sehr wenig Einsicht gezeigt. Er habe sich häufig mit den Beamten angelegt, diese bewusst durcheinander gebracht und deshalb auch keine Haftzeitverkürzung bekommen. Er habe damals noch die Absicht gehabt, ein Buch über das Unrecht zu schreiben, das ihm widerfahren sei. Erst später habe er begonnen, sich mit dem auseinander zu setzen, was er getan habe. Nach Erhalt des ersten negativen Gutachtens habe er im Hinblick auf die neue MPU ab Mai/Juni 99 Gespräche mit Frau S. geführt. Dabei habe er allmählich seine eigenen Fehler eingesehen. Er sei uneinsichtig, verblendet und stur gewesen, habe sich selbst überschätzt. ... Er wolle auf keinen Fall wieder in eine ähnliche Situation hineinrutschen. ... Er sei seit seiner Haftentlassung nie mehr Auto gefahren. Es sei ihm klar, was Fahren ohne Versicherungsschutz und ohne gültige Fahrerlaubnis bedeute. Vorher sei sein Blick total verstellt gewesen. ...“ Zur Bewertung im Hinblick auf die Fahreignung wurde von den Gutachterinnen im medizinisch-psychologischen Gutachten vom 13.10.2000 ausgeführt: „... Im psychologischen Untersuchungsgespräch war zu erkennen, dass Herr P. die wesentlichen Fehler seines Verhaltens sieht und richtig bewertet. ... Seine Eigenverantwortung wird von ihm jetzt im erforderlichen Maß wahrgenommen. Eine grundlegende Voraussetzung für eine Verhaltensänderung ist, dass das eigene Fehlverhalten überhaupt als vermeidbar angesehen wird. Dies konnte sich Herr P. weitgehend eingestehen. Durch die Wahrnehmung der entscheidenden Bedingungen innerhalb der eigenen Person (insbesondere Selbstüberschätzung) ist die Voraussetzung für die Entwicklung geeigneter und stabiler Alternativen zum früheren Problemverhalten gegeben. Nach der vorliegenden Befundlage kann davon ausgegangen werden, dass Herr P. zu einer Orientierung seines Verhaltens an überindividuellen Normen sowohl hinreichend motiviert als auch in der Lage ist. ... .“ Von dieser Bewertung ausgehend gelangten die Gutachterinnen zu der Einschätzung, dass beim Kläger trotz der strafrechtlichen Auffälligkeit in der Vorgeschichte nicht mit erhöhter Wahrscheinlichkeit zu erwarten sei, dass er zukünftig erheblich gegen verkehrsrechtliche Bestimmungen verstoßen werde.
27 
Am 20.12.2000 erteilte das Landratsamt R. dem Kläger nach Vorlage des Fahreignungsgutachtens vom 13.10.2000 die Fahrerlaubnis der Klassen B, M und L.
28 
Am 17.1.2001 erhielt das Landratsamt R. von der Polizeistation O. die Mitteilung, dass der Kläger beschuldigt werde, im Jahr 2000 in 8 Fällen ohne Fahrerlaubnis mit einem PKW am öffentlichen Straßenverkehr teilgenommen zu haben. Am 3.6.2001 wurde der Behörde dazu die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Kempten vom 29.5.2001 zugesandt. Am 3.7.2001 wurde dem Kläger mitgeteilt, dass im Fall einer rechtskräftigen Verurteilung wegen der in der Anklageschrift enthaltenen Straßenverkehrsverstöße (Fahren ohne Fahrerlaubnis) die Fahreignung des Klägers einer erneuten Überprüfung unterzogen werden müsse.
29 
Eine am 14.1.2005 verfügte Fahrerlaubnisentziehung hob das Landratsamt R. wegen fehlender örtlicher Zuständigkeit mit Bescheid vom 7.4.2005 wieder auf. Der Kläger, der damals in der Justizvollzugsanstalt U. einsaß, kehrte am 30.7.2005 nicht vom Ausgang zurück. Nach Flucht und Wiederergreifung saß er ab dem 26.8.2005 wieder in der Justizvollzugsanstalt R. ein und befand sich damit wieder im Zuständigkeitsbereich des Landratsamts Ravensburg. Die Behörde forderte den Kläger daraufhin mit Schreiben vom 22.9.2005 dazu auf, sein Einverständnis mit der Durchführung einer Fahreignungsbegutachtung verbindlich zu erklären und das Gutachten bis zum 20.12.2005 vorzulegen. Gleichzeitig wies sie darauf hin, dass beim Kläger bei Nichtvorlage des Gutachtens von fehlender Fahreignung ausgegangen und die Fahrerlaubnis entzogen werde. Zur Begründung wurde auf die Feststellungen zu seinen Verkehrsverstößen im Strafurteil des Landgerichts K. - .../... - v. ... 2003, rechtskräftig seit dem 7.8.2004 (Verurteilung 18.), verwiesen und auf die sich daraus ergebenden Zweifel an seiner Fahreignung.
30 
Mit Verfügung vom 29.12.2005 entzog das Landratsamt R. die Fahrerlaubnis (Ziff. 1), ordnete die Abgabe des Führerscheindokuments an (Ziff. 2) und drohte für den Fall, dass die Abgabe nicht erfolgt, ein Zwangsgeld in Höhe von 450 EUR an (Nr. 3). Die sofortige Vollziehung der Regelungen Ziff. 1 und 2 wurde angeordnet. Zur Begründung wurde ausgeführt, Zweifel an der Fahreignung des Kläger lägen wegen seiner gehäuften Verkehrsstraftaten vor. Nachdem er die Vorlage des MPU-Gutachtens verweigert habe, sei bei ihm vom Fehlen der Fahreignung auszugehen.
31 
Der Kläger erhob am 9.1.2006 Widerspruch und führte zur Begründung aus, für die Anforderung des MPU-Gutachtens gebe es keine rechtliche Grundlage. Die von der Fahrerlaubnisbehörde problematisierten Straftaten seien von ihm von April bis August 2000 begangen worden, lägen jetzt also fast 6 Jahre zurück. Sie seien auch vor der Begutachtung vom 13.10.2000 begangen worden. Die positive Prognose in diesem Fahreignungsgutachten habe sich in der Folgezeit bewahrheitet. Die Entziehung der Fahrerlaubnis sei daher unverhältnismäßig.
32 
Mit Widerspruchsbescheid vom 12.9.2006, zugestellt am 14.9.2006, wies das Regierungspräsidium T. den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, die seit dem 7.8.2004 rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung vom ... 2003 weise auf Zweifel an der Fahreignung des Klägers hin. Die Fahrerlaubnisbehörde habe dem Kläger bereits 2001 mitgeteilt, dass bei einer rechtskräftigen Verurteilung wegen der Taten aus dem Jahr 2000 eine medizinisch-psychologische Beurteilung erforderlich werde und ggf. ein Entzug der Fahrerlaubnis in Frage komme. Bei einer Gesamtwürdigung des Verhaltens des Klägers sei aus der Zahl und Art der Verkehrsverstöße und seiner nachweislich falschen Angaben bei der Begutachtung darauf zu schließen, dass der Kläger nicht gewillt sei, die im Interesse der allgemeinen Verkehrssicherheit erlassenen Vorschriften zu berücksichtigen.
33 
Der Kläger hat am 19.9.2006 die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung wird ausgeführt, der Fahreignungsgutachter werde immer mit der Möglichkeit rechnen und davon ausgehen, dass der Proband unwahre Angaben mache. Wenn der Beklagte der Meinung sei, dass eine Täuschung des Gutachters vorliege, komme nur eine Rücknahme der Fahrerlaubnis in Betracht. Diese sei aber nach Ablauf der Jahresfrist unzulässig. Außerdem lägen die tatsächlichen Eignungszweifel jetzt nicht mehr vor. Der Kläger habe seit Ende 2000 beanstandungsfrei am Straßenverkehr teilgenommen. Der Beklagte könne daher nicht im Jahr 2005 unter Hinweis auf die Taten aus dem Jahr 2000 die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens verlangen. Dies verbiete auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
34 
Der Kläger beantragt,
35 
den Bescheid des Landratsamts R. vom 29. Dezember 2005 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums T. vom 12. September 2006 mit den darin enthaltenen Gebührenentscheidungen aufzuheben und die Zuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.
36 
Der Beklagte beantragt,
37 
die Klage abzuweisen.
38 
Zur Begründung wird ausgeführt, die Behörde habe die abgeurteilten Verkehrsstraftaten wegen der für den Kläger geltenden Unschuldsvermutung erst nach Eintritt der Rechtskraft des Strafurteils am 6.8.2004 berücksichtigen dürfen. Bezüglich der Berücksichtigungsfähigkeit komme es dabei allein darauf an, ob die Taten im Verkehrszentralregister noch erfasst oder bereits getilgt seien. Die Tilgungsfrist laufe bezüglich der fraglichen Taten aber erst am 29.1.2011 ab. Nicht entscheidend sei, dass die Taten bereits im Jahr 2000 begangen worden seien.
39 
Das Gericht hat eine Stellungnahme der Diplom-Psychologin W-K. eingeholt, die an der Erstellung des Fahreignungsgutachtens vom 13.10.2000 beteiligt war. In dieser Stellungnahme vom 18.4.2007 wird ausgeführt, die Frage des Gerichts, inwiefern das Ergebnis des Fahreignungsgutachtens anders ausgefallen wäre, wenn die vom Kläger von Mitte April bis Mitte August 2000 begangenen Verkehrsstraftaten den Gutachterinnen bekannt gewesen wären, lasse sich nicht eindeutig beantworten. Es sei aber wahrscheinlich, dass in diesem Fall die Fahreignungsbedenken nicht hätten ausgeräumt werden können. Die neuerlichen Delikte wären ein Hinweis darauf gewesen, dass die vom Kläger formulierten Einsichten und Vorsätze nicht genügend verhaltenswirksam gewesen seien.
40 
Dem Gericht haben die Fahrerlaubnisakten des Landratsamts R. (5 Bände) vorgelegen; bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf diese Unterlagen und auf die Ausführungen der Beteiligten in ihren Schriftsätzen verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
41 
Die zulässige Klage ist unbegründet und bleibt daher ohne Erfolg. Die streitgegenständlichen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger daher nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
42 
Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Verfügung ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Zustellung des Widerspruchsbescheids (BVerwG, Urteil v. 27.9.1995 - 11 C 34.94 -, BVerwGE 99, 249; Beschluss v. 22.1.2001 - 3 B 144.00 -, juris). Bezogen auf diesen Zeitpunkt (14.9.2006) erweisen sich die Verfügung des Landratsamts R. und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums T. als rechtmäßig. Dies gilt sowohl für die in Ziff. 1 verfügte Entziehung der Fahrerlaubnis (I.) als auch für die sonstigen Regelungen der Verfügung des Beklagten vom 29.12.2005 (II.). Auch die zu den streitgegenständlichen Bescheiden ergangenen Gebührenentscheidungen sind rechtlich nicht zu beanstanden (III.).
I.
43 
Rechtsgrundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis (Ziff. 1 der Verfügung vom 29.12.2005) ist § 3 Abs. 1 Satz 1 und § 6 Abs. 1 Nr. 1c StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV.
44 
1. Eine in das Ermessen der Behörde gestellte Rücknahme der Fahrerlaubnis nach § 48 Abs. 1 LVwVfG kommt dagegen nicht in Betracht. Die Fahrerlaubnis ist - entgegen klägerischer Ansicht - auch dann nach § 3 Abs 1 StVG zu entziehen, wenn sich ein Kraftfahrer aufgrund von Umständen als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist, die vor Erteilung der Fahrerlaubnis eingetreten sind.
45 
Der vorliegende Fall zeichnet sich dadurch aus, dass der Kläger durch bewusste Falschangaben das für ihn positive Fahreignungsgutachten vom 13.10.2000 bewirkt und dadurch erreicht hat, dass ihm durch den Beklagten am 20.12.2000 eine Fahrerlaubnis erteilt wurde. Die auf diese Weise erschlichene Erteilung der Fahrerlaubnis ist rechtswidrig, nachdem die nach § 2 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 4 StVG für die Erteilung notwendige Feststellung, dass der Kläger zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist, nicht vorlag. Das Gutachten vom 13.10.2000 beruht auf Falschangaben und besitzt daher bezüglich der Frage, ob der Kläger seine Fahreignung wieder erlangt hat, keinerlei Aussagekraft. Ob damit die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Rücknahme der rechtswidrig erteilten Fahrerlaubnis nach § 48 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 und 2, Abs. 4 Satz 2 LVwVfG am 29.12.2005 vorgelegen haben, kann offen bleiben. Die Fahrerlaubnisbehörde hat jedenfalls zurecht von der Rücknahme der rechtswidrig erteilte Fahrerlaubnis abgesehen und stattdessen den Weg über die Entziehung der Fahrerlaubnis gewählt. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden.
46 
Dafür, dass die Vorschriften des Straßenverkehrsgesetzes über die Entziehung der Fahrerlaubnis nur bei einer rechtmäßig erteilten Fahrerlaubnis anzuwenden wären, gibt der Wortlaut des Gesetzes nichts her. Dem Sinn des Gesetzes würde es dagegen widersprechen, wenn in den Fällen, in denen die erteilte Fahrerlaubnis von Anfang an rechtswidrig gewesen ist, auf die Rücknahmevorschriften ausgewichen würde. Die in § 48 LVwVfG nur vorgesehene Ermessensentscheidung und die dort vorgesehene Berücksichtigung von Vertrauensschutz würden die Erfüllung des fahrerlaubnisrechtlichen Schutzzwecks gefährden. Fahrerlaubnisrechtlich ist es nicht vorstellbar und nicht zu verantworten, im Ermessensweg unter Berücksichtigung von Vertrauensschutz einem nicht geeigneten Fahrer die Fahrerlaubnis zu belassen. Das Fahrerlaubnisrecht dient dem Schutz von Leib und Leben der anderen Verkehrsteilnehmer. Dieser Schutz erfordert es, dass einem Verkehrsteilnehmer bei Ungeeignetheit die Fahrerlaubnis entzogen wird, gleich aus welchen Gründen er in den Besitz der Fahrerlaubnis gelangt ist. Demgemäß ist in der Rechtsprechung bereits seit langem geklärt, dass eine „Rücknahme“ der Fahrerlaubnis ihre Rechtsgrundlage nicht in den allgemeinen verwaltungsrechtlichen Vorschriften über die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes sondern allein in den spezielleren Vorschriften über die Entziehung der Fahrerlaubnis finden kann, selbst wenn die Umstände, derentwegen die Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen anzunehmen ist, vor der Erteilung der Fahrerlaubnis eingetreten sind (BVerwG, Beschluss vom 27.1.1958 - I B 137/56 -, Buchholz 442.10 § 4 StVG Nr. 3; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 17.12.1991 - 10 S 2855/91 - VBlBW 1992, 150; Hessischer VGH, Urteil vom 4.6.1985 - 2 OE 65/83 - NJW 1985, 2909; VG Braunschweig, Beschluss vom 13.7.2004 - 6 B 297/04 - juris; Beschluss vom 17.9.2002 - 6 B 530/02 - juris; VG Minden, Beschluss vom 20.2.1991 - 3 L 1006/90 -, NZV 1991, 366, jeweils mit weiteren Nachweisen).
47 
2. Die Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis wurde vom Landratsamt R. daher zurecht auf § 3 Abs. 1 Satz 1 und § 6 Abs. 1 Nr. 1c StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV gestützt. Nach diesen Vorschriften hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich der Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist.
48 
Ob die Rechtmäßigkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis hier bereits aus dem Umstand folgt, dass die Fahrungeeignetheit des Klägers im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG bzw. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV aufgrund besonderer Umstände ungeachtet der Nichtbeibringung des vom Beklagten mit Schreiben vom 22.9.2005 angeforderten Gutachtens positiv fest steht (vgl. BVerwG, Urteil v. 5.7.2001 - 3 C 13.01 -, NJW 2002, 78), lässt die Kammer offen. Dafür müssten Gesichtspunkte vorliegen, die die Ungeeignetheit des Klägers zum Zeitpunkt der Zustellung des Widerspruchsbescheids unabhängig von der Tatsache belegen könnten, dass dieser das von ihm geforderte Gutachten nicht vorgelegt hat. Nachweise dafür, dass das fortgesetzt (verkehrs-)regelwidrige Verhalten des Klägers, das den Anlass für die Gutachtensanordnung gegeben hat, auf einer psychischen Störung nach Nr. 7 der Anlage 4 zur FeV beruht, liegen nicht vor. Dafür, dass die fehlende Fahreignung des Klägers ungeachtet der Nichtbeibringung des angeforderten Gutachtens positiv feststeht, spricht der Umstand, dass das Fehlen der Fahreignung beim Kläger mit Fahreignungsgutachten des TÜV S., B., vom 11.6.1997 mit überzeugenden Ausführungen der Gutachter zu der Fehlhaltung des Klägers festgestellt wurde und dass eine belastbare sachverständige spätere Aussage zur Wiedererlangung der Fahreignung nicht vorliegt. Insofern wurde bereits oben ausgeführt, dass das Fahreignungsgutachten des TÜV S., R., vom 13.10.2000 wegen der Falschangaben des Klägers bezüglich der Wiedererlangung der Fahreignung keinerlei Aussagekraft besitzt. Die Vorlage eines nachweislich erschlichenen positiven Fahreignungsgutachten ändert nichts daran, dass der Betroffene nach gutachterlicher Feststellung der Fahrungeeignetheit grundsätzlich solange als ungeeignet gilt, bis der Behörde eine gegenteilige Feststellung vorliegt. Ernst zu nehmende Anhaltspunkte für eine verlässliche Änderung der im Gutachten vom 11.6.1997 festgestellten Fehlhaltung, die für die verkehrs- und strafrechtlichen Verstöße ursächlich ist, konnten von der klägerischen Seite auch auf wiederholte Nachfrage in der mündlichen Verhandlung nicht vorgetragen werden. Solche Anhaltspunkte sind für das Gericht auch nicht ersichtlich. Der Umstand, dass sich der Kläger angeblich vom 20.12.2000 bis 4.4.2004 als Verkehrsteilnehmer bewährt haben soll, dürfte ohne Verhaltensumstellung für die Annahme der Wiedererlangung der Fahreignung nicht genügen. Danach spricht einiges dafür, dass schon aufgrund der weiterhin gültigen und zu beachtenden gutachterlichen Feststellungen vom 11.6.1997 von der Fahrungeeignetheit des Klägers ausgegangen werden kann.
49 
Die Entziehungsverfügung und der Widerspruchsbescheid sind davon abgesehen aber jedenfalls deshalb rechtmäßig, weil der Beklagte gemäß § 46 Abs. 3 i.V.m. § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV von der Ungeeignetheit des Klägers ausgehen durfte und dem Kläger daher gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG bzw. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV nach erfolgter Anhörung die Fahrerlaubnis entziehen musste. Die Gutachtensanforderung des Beklagten vom 22.9.2005 genügt den an sie zu stellenden formellen (1) und materiellen (2) Anforderungen. Auch im Übrigen ist die Entziehung der Fahrerlaubnis rechtmäßig (3).
50 
(1) Die Aufforderung zur Vorlage des medizinisch-psychologischen Gutachtens im Schreiben des Beklagten vom 22.9.2005 entspricht den formellen Voraussetzungen. Maßgeblich ist § 11 Abs. 6 Satz 2 FeV. Danach teilt die Behörde dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb der von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat. Wegen ihrer großen Bedeutung und wegen der nicht gegebenen Möglichkeit einer gerichtlichen Überprüfung der Aufforderung muss die Anordnung im Wesentlichen aus sich heraus verständlich sein, und der Betroffene muss ihr entnehmen können, was konkret ihr Anlass ist und ob das in ihr Verlautbarte die behördlichen Zweifel an seiner Fahreignung zu rechtfertigen vermag. Die den Verdacht begründenden Umstände müssen so genau bezeichnet sein, dass es dem Betroffenen möglich ist, auch unter Heranziehung eines Rechtsanwalts abzuschätzen, ob nach den Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung hinreichender Anlass zu der angeordneten Überprüfung besteht. Unzulässig ist insbesondere die für eine Reduzierung des Inhalts der Aufforderung maßgebliche Überlegung, der Betroffene „werde schon wissen, worum es geht“ (vgl. BVerwG, Urteil v. 5.7.2001 - 3 C 13.01 -, NJW 2002, 78, bezogen auf die frühere Rechtsgrundlage des § 15b Abs. 2 StVZO). Diesen sich aus § 11 Abs. 6 Satz 2 FeV ergebenden Anforderungen wird das Schreiben der Beklagten vom 22.9.2005 gerecht. Die Gutachtenanforderung erklärt ausführlich, was vom Kläger verlangt wird und warum. Das Schreiben geht dabei ausdrücklich auf die Verkehrsstraftaten, die von Mitte April bis Mitte August 2000 begangen wurden und auf die sich daraus ergebenden Eignungszweifel ein. Außerdem wird in dem Schreiben erklärt, warum die Eignungszweifel im Rahmen der vorausgegangenen Eignungsbegutachtung nicht abgeklärt werden konnten. Die Eignungsfrage (Zuverlässigkeit des Klägers bei der Einhaltung von allgemeinen Verhaltensnormen im Straßenverkehr) wird dem Kläger in dem Schreiben ebenso mitgeteilt wie das zur Klärung vorgesehene Mittel (medizinisch-psychologisches Gutachten). Entsprechend § 46 Abs. 3 i.V.m. § 11 Abs. 8 Satz 2 FeV ist der Kläger in der Gutachtensanforderung vom 22.9.2005 auch auf die Folgen einer nicht rechtzeitigen Vorlage des Gutachtens ausdrücklich hingewiesen worden. Ob die Haftsituation des Klägers die Beibringung des Gutachtens in der vorgesehenen Frist bis zum 20.12.2005 zugelassen hätte, kann dahinstehen. Sich hieraus ergebende Fehler kann der Kläger der Gutachtensanordnung schon deswegen nicht entgegenhalten, weil er die Beibringung des Gutachtens mit Schreiben vom 27.9.2005 und vom 21.10.2005 aus anderen Gründen ausdrücklich abgelehnt hat.
51 
(2) Die Gutachtensanforderung vom 22.9.2005 begegnet auch in materiell-rechtlicher Hinsicht keinen rechtlichen Bedenken. Es ist nicht zu beanstanden, wenn der Beklagte unter Berücksichtigung der persönlichen Entwicklung des Klägers, der negativen Begutachtung aus dem Jahr 1997 und der Verurteilung durch das Landgericht Kempten vom 11.11.2003, rechtskräftig seit dem 7.8.2004, von Zweifeln am Bestehen der Fahreignung und einem weiteren Klärungsbedarf ausgeht.
52 
§ 2 Abs. 8 StVG, § 46 Abs. 3 sowie § 11 Abs. 2 FeV sprechen inhaltlich übereinstimmend davon, dass Maßnahmen zur Klärung von Zweifeln an der Fahreignung eines Fahrerlaubnisinhabers, wie z.B. die Verpflichtung zur Beibringung eines Gutachtens, zulässig sind, wenn Tatsachen bekannt werden, die entsprechende Bedenken begründen. Die Maßnahmen sind nach den allgemeinen Grundsätzen des Gefahrenabwehrrechts nur zulässig, wenn eine konkrete Gefahr für den öffentlichen Straßenverkehr besteht, die nur bei hinreichender Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts in absehbarer Zeit gegeben ist. Danach sind die Beeinträchtigungen im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nur angemessen, wenn die Fahrerlaubnisbehörde konkrete tatsächliche Anhaltspunkte feststellt, die den hinreichenden Verdacht fehlender Fahreignung begründen (BVerfG, Beschluss v. 20.6.2002 - 1 BvR 2062/96, NJW 2002, 2378; Beschluss v. 8.7.2002 - 1 BvR 2428/95 -, UPR 2002, 344; BVerwG, Urteil v. 5.7.2001 - 3 C 13.01 -, NJW 2002, 78). Die Anordnung zur Beibringung eines Fahreignungsgutachtens ist dabei nicht an eine bestimmte Frist gebunden. Verkehrsvergehen können nicht stets bis zur ihrer Tilgung aus dem Verkehrsregister den Verdacht fehlender Fahreignung begründen, wie der Beklagte meint. Entscheidend für die Beachtlichkeit ist, ob im Zeitpunkt der Prüfung wegen des in Rede stehenden Verkehrsverstoßes unter Berücksichtigung aller Umstände noch hinreichende Anhaltspunkte zur Begründung eines Gefahrenverdachts bestehen (so wohl auch BVerwG, Urteil vom 9.6.2005 - 3 C 25/04 - NZV 2005/603).
53 
Solche konkreten Anhaltspunkte liegen hier der Anforderung des Eignungsgutachtens zugrunde. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass die Fahrungeeignetheit des Klägers wegen charakterlicher Mängel mit Gutachten des TÜV S., B., vom 11.6.1997 festgestellt wurde. Brauchbare gutachterliche Feststellungen zur Wiedererlangung der Fahreignung liegen nicht vor. Die Berücksichtigung des fortgesetzt verkehrswidrigen Verhaltens im Zeitraum Mitte April bis Mitte August 2000 ist bei der Begutachtung durch den TÜV S., R., wegen der wahrheitswidrigen Angaben des Klägers unterblieben, das Gutachten vom 13.10.2000 hat in der Folge bezüglich der Frage der Wiedererlangung der Fahreignung keinerlei Aussagewert. Dies ergibt sich auch aus der Stellungnahme der Diplom-Psychologin W-K. vom 18.4.2007. Weiter ist zu berücksichtigen, dass keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Kläger seine 1997 gutachterlich festgestellte, zur Fahrungeeignetheit führende charakterliche Fehlhaltung zuverlässig abgelegt hat. Im Gegenteil. Wie sich aus der obigen Aufstellung der Bestrafungen ergibt, tut sich der Kläger nach wie vor schwer damit, Regeln einzuhalten und die rechtlich geschützte Sphäre anderer zu respektieren. Durch die von ihm im Zeitraum vom 5.4.1984 bis Mitte August 2000 begangenen mittleren und schweren Verkehrsstraftaten hat der Kläger gezeigt, dass davon sein Verhalten im Straßenverkehr nicht ausgenommen ist, sondern dass er auch im Straßenverkehr gegen Regeln verstößt, soweit es ihm passt. Den Gutachterinnen hat er dazu am 13.9.2000 angegeben, er sei uneinsichtig, verblendet und stur gewesen, habe seine eigenen Grenzen nicht erkannt und sich eigene Fehler nicht eingestehen können. Dass diese, auch den Verkehrsstraftaten zugrunde liegende Fehlhaltung inzwischen erfolgreich therapiert wurde, ist nicht zu erkennen. Eine wesentliche Verhaltensänderung ist den Eintragungen im Bundeszentralregister jedenfalls nicht zu entnehmen. Nach den dazu getroffenen Feststellungen des Gerichts hat der Kläger im Zeitraum 1.1.2001 bis zum Haftantritt am 4.4.2004, also in drei Jahren und ca. drei Monaten über 80 Betrugsstraftaten und eine falsche Versicherung an Eides Statt begangen und damit gezeigt, dass sich bei ihm nichts geändert hat. Von der Fortsetzung seines delinquenten Verhaltens konnte ihn dabei auch der Umstand nicht abhalten, dass er während der vergangenen 13 Jahre mehr als 7 Jahre im Strafvollzug eingesessen hat. Die damit belegte Unbelehrbarkeit und Uneinsichtigkeit des Klägers bestätigen auch seine schriftlichen Äußerungen im fahrerlaubnisrechtlichen Verfahren. Sie lassen jegliche Selbstkritik und jeglichen Besserungswillen vermissen und gefallen sich darin, die Schuld an der persönlichen Misere des Klägers anderen zuzuschieben.
54 
Damit ist wegen der Schwere der in Rede stehenden Verkehrsstraftaten (8 mal Fahren ohne Fahrerlaubnis von Mitte April bis Mitte August 2000), wegen der fortgesetzten anderweitigen Straffälligkeit und wegen des sonstigen Verhaltens beim Kläger die zwingend erforderliche Verhaltensumstellung nicht nachgewiesen. Ohne eine solche Verhaltensumstellung ist nach den insofern überzeugenden Ausführungen in den Fahreignungsgutachten vom 11.6.1997 und vom 13.10.2000 beim Kläger kein rechtstreues Verhalten im Straßenverkehr zu erwarten. Damit steht nicht fest, ob der Kläger sein früheres Verhalten fortsetzen und weitere Verkehrsverstöße und Verkehrsstraftaten begehen wird. Zweifel an der charakterlichen Eignung des Klägers liegen daher weiter vor. Dies genügt für die Anordnung einer Begutachtung. Ein Nachweis der bestehenden Fahrungeeignetheit muss von der Fahrerlaubnisbehörde dagegen für die Anordnung eines Gutachtens gerade nicht geführt werden.
55 
(3) Dass dem Kläger die Fahrerlaubnis entzogen worden ist, begegnet auch im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit keinen rechtlichen Bedenken. Auflagen als milderes Mittel scheiden aus. Nach den vorstehenden Ausführungen bestehen Zweifel an der Fahreignung des Klägers. Dieser hat sich geweigert, an der Klärung dieser Zweifel mitzuwirken. Der hohe Rang der durch die Verkehrsteilnahme eines Ungeeigneten gefährdeten Rechtsgüter anderer Verkehrsteilnehmer gebietet es, eine Person, die wegen der verweigerten Mitwirkung an der Klärung der Eignungszweifel als ungeeignet anzusehen ist, entsprechend § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG bzw. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV von der legalen Teilnahme am Straßenverkehr auszuschließen.
II.
56 
Auch die übrigen Regelungen der Verfügung der Beklagten vom 22.9.2005 sind rechtmäßig. Die Verpflichtung zur Ablieferung des Führerscheins folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1 FeV. Im Interesse der tatsächlichen Umsetzung einer verfügten Fahrerlaubnisentziehung sind § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG und § 47 Abs. 1 Satz 1 FeV dahingehend auszulegen, dass sie auch die Ermächtigung der zuständigen Behörde regeln, dem Betroffenen die Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins aufzuerlegen. Da auch hinsichtlich der Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins die sofortige Vollziehung angeordnet worden ist, ist dieser Verwaltungsakt im Sinne von § 2 Nr. 2 LVwVG vollstreckbar, so dass die Festsetzung eines angemessenen Zwangsgeldes in Höhe von 450,- EUR angedroht werden konnte (§ 20 LVwVG).
III.
57 
Auch die zu den streitgegenständlichen Bescheiden ergangenen Gebührenentscheidungen sind rechtlich nicht zu beanstanden. Sie beruhen auf § 6a StVG in Verbindung mit §§ 1, 2 und 4 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr. Konkrete Einwände gegen die Gebührenfestsetzungen hat der Kläger nicht vorgebracht. Solche sind für das Gericht auch nicht ersichtlich.
58 
Die Klage war nach alldem abzuweisen.
59 
Der Kläger trägt nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens, weil er unterliegt.

Gründe

 
41 
Die zulässige Klage ist unbegründet und bleibt daher ohne Erfolg. Die streitgegenständlichen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger daher nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
42 
Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Verfügung ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Zustellung des Widerspruchsbescheids (BVerwG, Urteil v. 27.9.1995 - 11 C 34.94 -, BVerwGE 99, 249; Beschluss v. 22.1.2001 - 3 B 144.00 -, juris). Bezogen auf diesen Zeitpunkt (14.9.2006) erweisen sich die Verfügung des Landratsamts R. und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums T. als rechtmäßig. Dies gilt sowohl für die in Ziff. 1 verfügte Entziehung der Fahrerlaubnis (I.) als auch für die sonstigen Regelungen der Verfügung des Beklagten vom 29.12.2005 (II.). Auch die zu den streitgegenständlichen Bescheiden ergangenen Gebührenentscheidungen sind rechtlich nicht zu beanstanden (III.).
I.
43 
Rechtsgrundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis (Ziff. 1 der Verfügung vom 29.12.2005) ist § 3 Abs. 1 Satz 1 und § 6 Abs. 1 Nr. 1c StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV.
44 
1. Eine in das Ermessen der Behörde gestellte Rücknahme der Fahrerlaubnis nach § 48 Abs. 1 LVwVfG kommt dagegen nicht in Betracht. Die Fahrerlaubnis ist - entgegen klägerischer Ansicht - auch dann nach § 3 Abs 1 StVG zu entziehen, wenn sich ein Kraftfahrer aufgrund von Umständen als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist, die vor Erteilung der Fahrerlaubnis eingetreten sind.
45 
Der vorliegende Fall zeichnet sich dadurch aus, dass der Kläger durch bewusste Falschangaben das für ihn positive Fahreignungsgutachten vom 13.10.2000 bewirkt und dadurch erreicht hat, dass ihm durch den Beklagten am 20.12.2000 eine Fahrerlaubnis erteilt wurde. Die auf diese Weise erschlichene Erteilung der Fahrerlaubnis ist rechtswidrig, nachdem die nach § 2 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 4 StVG für die Erteilung notwendige Feststellung, dass der Kläger zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist, nicht vorlag. Das Gutachten vom 13.10.2000 beruht auf Falschangaben und besitzt daher bezüglich der Frage, ob der Kläger seine Fahreignung wieder erlangt hat, keinerlei Aussagekraft. Ob damit die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Rücknahme der rechtswidrig erteilten Fahrerlaubnis nach § 48 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 und 2, Abs. 4 Satz 2 LVwVfG am 29.12.2005 vorgelegen haben, kann offen bleiben. Die Fahrerlaubnisbehörde hat jedenfalls zurecht von der Rücknahme der rechtswidrig erteilte Fahrerlaubnis abgesehen und stattdessen den Weg über die Entziehung der Fahrerlaubnis gewählt. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden.
46 
Dafür, dass die Vorschriften des Straßenverkehrsgesetzes über die Entziehung der Fahrerlaubnis nur bei einer rechtmäßig erteilten Fahrerlaubnis anzuwenden wären, gibt der Wortlaut des Gesetzes nichts her. Dem Sinn des Gesetzes würde es dagegen widersprechen, wenn in den Fällen, in denen die erteilte Fahrerlaubnis von Anfang an rechtswidrig gewesen ist, auf die Rücknahmevorschriften ausgewichen würde. Die in § 48 LVwVfG nur vorgesehene Ermessensentscheidung und die dort vorgesehene Berücksichtigung von Vertrauensschutz würden die Erfüllung des fahrerlaubnisrechtlichen Schutzzwecks gefährden. Fahrerlaubnisrechtlich ist es nicht vorstellbar und nicht zu verantworten, im Ermessensweg unter Berücksichtigung von Vertrauensschutz einem nicht geeigneten Fahrer die Fahrerlaubnis zu belassen. Das Fahrerlaubnisrecht dient dem Schutz von Leib und Leben der anderen Verkehrsteilnehmer. Dieser Schutz erfordert es, dass einem Verkehrsteilnehmer bei Ungeeignetheit die Fahrerlaubnis entzogen wird, gleich aus welchen Gründen er in den Besitz der Fahrerlaubnis gelangt ist. Demgemäß ist in der Rechtsprechung bereits seit langem geklärt, dass eine „Rücknahme“ der Fahrerlaubnis ihre Rechtsgrundlage nicht in den allgemeinen verwaltungsrechtlichen Vorschriften über die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes sondern allein in den spezielleren Vorschriften über die Entziehung der Fahrerlaubnis finden kann, selbst wenn die Umstände, derentwegen die Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen anzunehmen ist, vor der Erteilung der Fahrerlaubnis eingetreten sind (BVerwG, Beschluss vom 27.1.1958 - I B 137/56 -, Buchholz 442.10 § 4 StVG Nr. 3; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 17.12.1991 - 10 S 2855/91 - VBlBW 1992, 150; Hessischer VGH, Urteil vom 4.6.1985 - 2 OE 65/83 - NJW 1985, 2909; VG Braunschweig, Beschluss vom 13.7.2004 - 6 B 297/04 - juris; Beschluss vom 17.9.2002 - 6 B 530/02 - juris; VG Minden, Beschluss vom 20.2.1991 - 3 L 1006/90 -, NZV 1991, 366, jeweils mit weiteren Nachweisen).
47 
2. Die Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis wurde vom Landratsamt R. daher zurecht auf § 3 Abs. 1 Satz 1 und § 6 Abs. 1 Nr. 1c StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV gestützt. Nach diesen Vorschriften hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich der Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist.
48 
Ob die Rechtmäßigkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis hier bereits aus dem Umstand folgt, dass die Fahrungeeignetheit des Klägers im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG bzw. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV aufgrund besonderer Umstände ungeachtet der Nichtbeibringung des vom Beklagten mit Schreiben vom 22.9.2005 angeforderten Gutachtens positiv fest steht (vgl. BVerwG, Urteil v. 5.7.2001 - 3 C 13.01 -, NJW 2002, 78), lässt die Kammer offen. Dafür müssten Gesichtspunkte vorliegen, die die Ungeeignetheit des Klägers zum Zeitpunkt der Zustellung des Widerspruchsbescheids unabhängig von der Tatsache belegen könnten, dass dieser das von ihm geforderte Gutachten nicht vorgelegt hat. Nachweise dafür, dass das fortgesetzt (verkehrs-)regelwidrige Verhalten des Klägers, das den Anlass für die Gutachtensanordnung gegeben hat, auf einer psychischen Störung nach Nr. 7 der Anlage 4 zur FeV beruht, liegen nicht vor. Dafür, dass die fehlende Fahreignung des Klägers ungeachtet der Nichtbeibringung des angeforderten Gutachtens positiv feststeht, spricht der Umstand, dass das Fehlen der Fahreignung beim Kläger mit Fahreignungsgutachten des TÜV S., B., vom 11.6.1997 mit überzeugenden Ausführungen der Gutachter zu der Fehlhaltung des Klägers festgestellt wurde und dass eine belastbare sachverständige spätere Aussage zur Wiedererlangung der Fahreignung nicht vorliegt. Insofern wurde bereits oben ausgeführt, dass das Fahreignungsgutachten des TÜV S., R., vom 13.10.2000 wegen der Falschangaben des Klägers bezüglich der Wiedererlangung der Fahreignung keinerlei Aussagekraft besitzt. Die Vorlage eines nachweislich erschlichenen positiven Fahreignungsgutachten ändert nichts daran, dass der Betroffene nach gutachterlicher Feststellung der Fahrungeeignetheit grundsätzlich solange als ungeeignet gilt, bis der Behörde eine gegenteilige Feststellung vorliegt. Ernst zu nehmende Anhaltspunkte für eine verlässliche Änderung der im Gutachten vom 11.6.1997 festgestellten Fehlhaltung, die für die verkehrs- und strafrechtlichen Verstöße ursächlich ist, konnten von der klägerischen Seite auch auf wiederholte Nachfrage in der mündlichen Verhandlung nicht vorgetragen werden. Solche Anhaltspunkte sind für das Gericht auch nicht ersichtlich. Der Umstand, dass sich der Kläger angeblich vom 20.12.2000 bis 4.4.2004 als Verkehrsteilnehmer bewährt haben soll, dürfte ohne Verhaltensumstellung für die Annahme der Wiedererlangung der Fahreignung nicht genügen. Danach spricht einiges dafür, dass schon aufgrund der weiterhin gültigen und zu beachtenden gutachterlichen Feststellungen vom 11.6.1997 von der Fahrungeeignetheit des Klägers ausgegangen werden kann.
49 
Die Entziehungsverfügung und der Widerspruchsbescheid sind davon abgesehen aber jedenfalls deshalb rechtmäßig, weil der Beklagte gemäß § 46 Abs. 3 i.V.m. § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV von der Ungeeignetheit des Klägers ausgehen durfte und dem Kläger daher gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG bzw. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV nach erfolgter Anhörung die Fahrerlaubnis entziehen musste. Die Gutachtensanforderung des Beklagten vom 22.9.2005 genügt den an sie zu stellenden formellen (1) und materiellen (2) Anforderungen. Auch im Übrigen ist die Entziehung der Fahrerlaubnis rechtmäßig (3).
50 
(1) Die Aufforderung zur Vorlage des medizinisch-psychologischen Gutachtens im Schreiben des Beklagten vom 22.9.2005 entspricht den formellen Voraussetzungen. Maßgeblich ist § 11 Abs. 6 Satz 2 FeV. Danach teilt die Behörde dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb der von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat. Wegen ihrer großen Bedeutung und wegen der nicht gegebenen Möglichkeit einer gerichtlichen Überprüfung der Aufforderung muss die Anordnung im Wesentlichen aus sich heraus verständlich sein, und der Betroffene muss ihr entnehmen können, was konkret ihr Anlass ist und ob das in ihr Verlautbarte die behördlichen Zweifel an seiner Fahreignung zu rechtfertigen vermag. Die den Verdacht begründenden Umstände müssen so genau bezeichnet sein, dass es dem Betroffenen möglich ist, auch unter Heranziehung eines Rechtsanwalts abzuschätzen, ob nach den Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung hinreichender Anlass zu der angeordneten Überprüfung besteht. Unzulässig ist insbesondere die für eine Reduzierung des Inhalts der Aufforderung maßgebliche Überlegung, der Betroffene „werde schon wissen, worum es geht“ (vgl. BVerwG, Urteil v. 5.7.2001 - 3 C 13.01 -, NJW 2002, 78, bezogen auf die frühere Rechtsgrundlage des § 15b Abs. 2 StVZO). Diesen sich aus § 11 Abs. 6 Satz 2 FeV ergebenden Anforderungen wird das Schreiben der Beklagten vom 22.9.2005 gerecht. Die Gutachtenanforderung erklärt ausführlich, was vom Kläger verlangt wird und warum. Das Schreiben geht dabei ausdrücklich auf die Verkehrsstraftaten, die von Mitte April bis Mitte August 2000 begangen wurden und auf die sich daraus ergebenden Eignungszweifel ein. Außerdem wird in dem Schreiben erklärt, warum die Eignungszweifel im Rahmen der vorausgegangenen Eignungsbegutachtung nicht abgeklärt werden konnten. Die Eignungsfrage (Zuverlässigkeit des Klägers bei der Einhaltung von allgemeinen Verhaltensnormen im Straßenverkehr) wird dem Kläger in dem Schreiben ebenso mitgeteilt wie das zur Klärung vorgesehene Mittel (medizinisch-psychologisches Gutachten). Entsprechend § 46 Abs. 3 i.V.m. § 11 Abs. 8 Satz 2 FeV ist der Kläger in der Gutachtensanforderung vom 22.9.2005 auch auf die Folgen einer nicht rechtzeitigen Vorlage des Gutachtens ausdrücklich hingewiesen worden. Ob die Haftsituation des Klägers die Beibringung des Gutachtens in der vorgesehenen Frist bis zum 20.12.2005 zugelassen hätte, kann dahinstehen. Sich hieraus ergebende Fehler kann der Kläger der Gutachtensanordnung schon deswegen nicht entgegenhalten, weil er die Beibringung des Gutachtens mit Schreiben vom 27.9.2005 und vom 21.10.2005 aus anderen Gründen ausdrücklich abgelehnt hat.
51 
(2) Die Gutachtensanforderung vom 22.9.2005 begegnet auch in materiell-rechtlicher Hinsicht keinen rechtlichen Bedenken. Es ist nicht zu beanstanden, wenn der Beklagte unter Berücksichtigung der persönlichen Entwicklung des Klägers, der negativen Begutachtung aus dem Jahr 1997 und der Verurteilung durch das Landgericht Kempten vom 11.11.2003, rechtskräftig seit dem 7.8.2004, von Zweifeln am Bestehen der Fahreignung und einem weiteren Klärungsbedarf ausgeht.
52 
§ 2 Abs. 8 StVG, § 46 Abs. 3 sowie § 11 Abs. 2 FeV sprechen inhaltlich übereinstimmend davon, dass Maßnahmen zur Klärung von Zweifeln an der Fahreignung eines Fahrerlaubnisinhabers, wie z.B. die Verpflichtung zur Beibringung eines Gutachtens, zulässig sind, wenn Tatsachen bekannt werden, die entsprechende Bedenken begründen. Die Maßnahmen sind nach den allgemeinen Grundsätzen des Gefahrenabwehrrechts nur zulässig, wenn eine konkrete Gefahr für den öffentlichen Straßenverkehr besteht, die nur bei hinreichender Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts in absehbarer Zeit gegeben ist. Danach sind die Beeinträchtigungen im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nur angemessen, wenn die Fahrerlaubnisbehörde konkrete tatsächliche Anhaltspunkte feststellt, die den hinreichenden Verdacht fehlender Fahreignung begründen (BVerfG, Beschluss v. 20.6.2002 - 1 BvR 2062/96, NJW 2002, 2378; Beschluss v. 8.7.2002 - 1 BvR 2428/95 -, UPR 2002, 344; BVerwG, Urteil v. 5.7.2001 - 3 C 13.01 -, NJW 2002, 78). Die Anordnung zur Beibringung eines Fahreignungsgutachtens ist dabei nicht an eine bestimmte Frist gebunden. Verkehrsvergehen können nicht stets bis zur ihrer Tilgung aus dem Verkehrsregister den Verdacht fehlender Fahreignung begründen, wie der Beklagte meint. Entscheidend für die Beachtlichkeit ist, ob im Zeitpunkt der Prüfung wegen des in Rede stehenden Verkehrsverstoßes unter Berücksichtigung aller Umstände noch hinreichende Anhaltspunkte zur Begründung eines Gefahrenverdachts bestehen (so wohl auch BVerwG, Urteil vom 9.6.2005 - 3 C 25/04 - NZV 2005/603).
53 
Solche konkreten Anhaltspunkte liegen hier der Anforderung des Eignungsgutachtens zugrunde. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass die Fahrungeeignetheit des Klägers wegen charakterlicher Mängel mit Gutachten des TÜV S., B., vom 11.6.1997 festgestellt wurde. Brauchbare gutachterliche Feststellungen zur Wiedererlangung der Fahreignung liegen nicht vor. Die Berücksichtigung des fortgesetzt verkehrswidrigen Verhaltens im Zeitraum Mitte April bis Mitte August 2000 ist bei der Begutachtung durch den TÜV S., R., wegen der wahrheitswidrigen Angaben des Klägers unterblieben, das Gutachten vom 13.10.2000 hat in der Folge bezüglich der Frage der Wiedererlangung der Fahreignung keinerlei Aussagewert. Dies ergibt sich auch aus der Stellungnahme der Diplom-Psychologin W-K. vom 18.4.2007. Weiter ist zu berücksichtigen, dass keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Kläger seine 1997 gutachterlich festgestellte, zur Fahrungeeignetheit führende charakterliche Fehlhaltung zuverlässig abgelegt hat. Im Gegenteil. Wie sich aus der obigen Aufstellung der Bestrafungen ergibt, tut sich der Kläger nach wie vor schwer damit, Regeln einzuhalten und die rechtlich geschützte Sphäre anderer zu respektieren. Durch die von ihm im Zeitraum vom 5.4.1984 bis Mitte August 2000 begangenen mittleren und schweren Verkehrsstraftaten hat der Kläger gezeigt, dass davon sein Verhalten im Straßenverkehr nicht ausgenommen ist, sondern dass er auch im Straßenverkehr gegen Regeln verstößt, soweit es ihm passt. Den Gutachterinnen hat er dazu am 13.9.2000 angegeben, er sei uneinsichtig, verblendet und stur gewesen, habe seine eigenen Grenzen nicht erkannt und sich eigene Fehler nicht eingestehen können. Dass diese, auch den Verkehrsstraftaten zugrunde liegende Fehlhaltung inzwischen erfolgreich therapiert wurde, ist nicht zu erkennen. Eine wesentliche Verhaltensänderung ist den Eintragungen im Bundeszentralregister jedenfalls nicht zu entnehmen. Nach den dazu getroffenen Feststellungen des Gerichts hat der Kläger im Zeitraum 1.1.2001 bis zum Haftantritt am 4.4.2004, also in drei Jahren und ca. drei Monaten über 80 Betrugsstraftaten und eine falsche Versicherung an Eides Statt begangen und damit gezeigt, dass sich bei ihm nichts geändert hat. Von der Fortsetzung seines delinquenten Verhaltens konnte ihn dabei auch der Umstand nicht abhalten, dass er während der vergangenen 13 Jahre mehr als 7 Jahre im Strafvollzug eingesessen hat. Die damit belegte Unbelehrbarkeit und Uneinsichtigkeit des Klägers bestätigen auch seine schriftlichen Äußerungen im fahrerlaubnisrechtlichen Verfahren. Sie lassen jegliche Selbstkritik und jeglichen Besserungswillen vermissen und gefallen sich darin, die Schuld an der persönlichen Misere des Klägers anderen zuzuschieben.
54 
Damit ist wegen der Schwere der in Rede stehenden Verkehrsstraftaten (8 mal Fahren ohne Fahrerlaubnis von Mitte April bis Mitte August 2000), wegen der fortgesetzten anderweitigen Straffälligkeit und wegen des sonstigen Verhaltens beim Kläger die zwingend erforderliche Verhaltensumstellung nicht nachgewiesen. Ohne eine solche Verhaltensumstellung ist nach den insofern überzeugenden Ausführungen in den Fahreignungsgutachten vom 11.6.1997 und vom 13.10.2000 beim Kläger kein rechtstreues Verhalten im Straßenverkehr zu erwarten. Damit steht nicht fest, ob der Kläger sein früheres Verhalten fortsetzen und weitere Verkehrsverstöße und Verkehrsstraftaten begehen wird. Zweifel an der charakterlichen Eignung des Klägers liegen daher weiter vor. Dies genügt für die Anordnung einer Begutachtung. Ein Nachweis der bestehenden Fahrungeeignetheit muss von der Fahrerlaubnisbehörde dagegen für die Anordnung eines Gutachtens gerade nicht geführt werden.
55 
(3) Dass dem Kläger die Fahrerlaubnis entzogen worden ist, begegnet auch im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit keinen rechtlichen Bedenken. Auflagen als milderes Mittel scheiden aus. Nach den vorstehenden Ausführungen bestehen Zweifel an der Fahreignung des Klägers. Dieser hat sich geweigert, an der Klärung dieser Zweifel mitzuwirken. Der hohe Rang der durch die Verkehrsteilnahme eines Ungeeigneten gefährdeten Rechtsgüter anderer Verkehrsteilnehmer gebietet es, eine Person, die wegen der verweigerten Mitwirkung an der Klärung der Eignungszweifel als ungeeignet anzusehen ist, entsprechend § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG bzw. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV von der legalen Teilnahme am Straßenverkehr auszuschließen.
II.
56 
Auch die übrigen Regelungen der Verfügung der Beklagten vom 22.9.2005 sind rechtmäßig. Die Verpflichtung zur Ablieferung des Führerscheins folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1 FeV. Im Interesse der tatsächlichen Umsetzung einer verfügten Fahrerlaubnisentziehung sind § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG und § 47 Abs. 1 Satz 1 FeV dahingehend auszulegen, dass sie auch die Ermächtigung der zuständigen Behörde regeln, dem Betroffenen die Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins aufzuerlegen. Da auch hinsichtlich der Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins die sofortige Vollziehung angeordnet worden ist, ist dieser Verwaltungsakt im Sinne von § 2 Nr. 2 LVwVG vollstreckbar, so dass die Festsetzung eines angemessenen Zwangsgeldes in Höhe von 450,- EUR angedroht werden konnte (§ 20 LVwVG).
III.
57 
Auch die zu den streitgegenständlichen Bescheiden ergangenen Gebührenentscheidungen sind rechtlich nicht zu beanstanden. Sie beruhen auf § 6a StVG in Verbindung mit §§ 1, 2 und 4 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr. Konkrete Einwände gegen die Gebührenfestsetzungen hat der Kläger nicht vorgebracht. Solche sind für das Gericht auch nicht ersichtlich.
58 
Die Klage war nach alldem abzuweisen.
59 
Der Kläger trägt nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens, weil er unterliegt.

(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung - auch wenn sie nach anderen Vorschriften erfolgt - die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. § 2 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.

(2) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Nach der Entziehung ist der Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern oder zur Eintragung der Entscheidung vorzulegen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, wenn die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis auf Grund anderer Vorschriften entzieht.

(3) Solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 des Strafgesetzbuchs in Betracht kommt, darf die Fahrerlaubnisbehörde den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn die Fahrerlaubnis von einer Dienststelle der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei für Dienstfahrzeuge erteilt worden ist.

(4) Will die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens oder der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(5) Die Fahrerlaubnisbehörde darf der Polizei die verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis oder das Bestehen eines Fahrverbots übermitteln, soweit dies im Einzelfall für die polizeiliche Überwachung im Straßenverkehr erforderlich ist.

(6) Für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland gelten die Vorschriften über die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht entsprechend.

(7) Durch Rechtsverordnung auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 können Fristen und Voraussetzungen

1.
für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht oder
2.
für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland
bestimmt werden.

Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass

1.
ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3) beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme von Alkoholabhängigkeit begründen, oder
2.
ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn
a)
nach dem ärztlichen Gutachten zwar keine Alkoholabhängigkeit, jedoch Anzeichen für Alkoholmissbrauch vorliegen oder sonst Tatsachen die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen,
b)
wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen wurden,
c)
ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr oder einer Atemalkoholkonzentration von0,8 mg/loder mehr geführt wurde,
d)
die Fahrerlaubnis aus einem der unter den Buchstaben a bis c genannten Gründe entzogen war oder
e)
sonst zu klären ist, ob Alkoholmissbrauch oder Alkoholabhängigkeit nicht mehr besteht.
Im Falle des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe b sind Zuwiderhandlungen, die ausschließlich gegen § 24c des Straßenverkehrsgesetzes begangen worden sind, nicht zu berücksichtigen.

(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung - auch wenn sie nach anderen Vorschriften erfolgt - die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. § 2 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.

(2) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Nach der Entziehung ist der Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern oder zur Eintragung der Entscheidung vorzulegen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, wenn die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis auf Grund anderer Vorschriften entzieht.

(3) Solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 des Strafgesetzbuchs in Betracht kommt, darf die Fahrerlaubnisbehörde den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn die Fahrerlaubnis von einer Dienststelle der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei für Dienstfahrzeuge erteilt worden ist.

(4) Will die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens oder der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(5) Die Fahrerlaubnisbehörde darf der Polizei die verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis oder das Bestehen eines Fahrverbots übermitteln, soweit dies im Einzelfall für die polizeiliche Überwachung im Straßenverkehr erforderlich ist.

(6) Für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland gelten die Vorschriften über die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht entsprechend.

(7) Durch Rechtsverordnung auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 können Fristen und Voraussetzungen

1.
für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht oder
2.
für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland
bestimmt werden.

(1) Wer auf öffentlichen Straßen ein Kraftfahrzeug führt, bedarf der Erlaubnis (Fahrerlaubnis) der zuständigen Behörde (Fahrerlaubnisbehörde). Die Fahrerlaubnis wird in bestimmten Klassen erteilt. Sie ist durch eine amtliche Bescheinigung (Führerschein) nachzuweisen. Nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Absatz 3 Nummer 2 kann die Gültigkeitsdauer der Führerscheine festgelegt werden.

(2) Die Fahrerlaubnis ist für die jeweilige Klasse zu erteilen, wenn der Bewerber

1.
seinen ordentlichen Wohnsitz im Sinne des Artikels 12 der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (ABl. L 403 vom 30.12.2006, S. 26) im Inland hat,
2.
das erforderliche Mindestalter erreicht hat,
3.
zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist,
4.
zum Führen von Kraftfahrzeugen nach dem Fahrlehrergesetz und den auf ihm beruhenden Rechtsvorschriften ausgebildet worden ist,
5.
die Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen in einer theoretischen und praktischen Prüfung nachgewiesen hat,
6.
Erste Hilfe leisten kann und
7.
keine in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilte Fahrerlaubnis dieser Klasse besitzt.
Nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b können als weitere Voraussetzungen der Vorbesitz anderer Klassen oder Fahrpraxis in einer anderen Klasse festgelegt werden. Die Fahrerlaubnis kann für die Klassen C und D sowie ihre Unterklassen und Anhängerklassen befristet erteilt werden. Sie ist auf Antrag zu verlängern, wenn der Bewerber zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist und kein Anlass zur Annahme besteht, dass eine der aus den Sätzen 1 und 2 ersichtlichen sonstigen Voraussetzungen fehlt.

(3) Nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b kann für die Personenbeförderung in anderen Fahrzeugen als Kraftomnibussen zusätzlich zur Fahrerlaubnis nach Absatz 1 eine besondere Erlaubnis verlangt werden. Die Erlaubnis wird befristet erteilt. Für die Erteilung und Verlängerung können dieselben Voraussetzungen bestimmt werden, die für die Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftomnibussen gelten. Außerdem kann ein Fachkundenachweis verlangt werden. Im Übrigen gelten die Bestimmungen für Fahrerlaubnisse entsprechend, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(4) Geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist, wer die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllt und nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder gegen Strafgesetze verstoßen hat. Ist der Bewerber auf Grund körperlicher oder geistiger Mängel nur bedingt zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet, so erteilt die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis mit Beschränkungen oder unter Auflagen, wenn dadurch das sichere Führen von Kraftfahrzeugen gewährleistet ist.

(5) Befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen ist, wer

1.
ausreichende Kenntnisse der für das Führen von Kraftfahrzeugen maßgebenden gesetzlichen Vorschriften hat,
2.
mit den Gefahren des Straßenverkehrs und den zu ihrer Abwehr erforderlichen Verhaltensweisen vertraut ist,
3.
die zum sicheren Führen eines Kraftfahrzeugs, gegebenenfalls mit Anhänger, erforderlichen technischen Kenntnisse besitzt und zu ihrer praktischen Anwendung in der Lage ist und
4.
über ausreichende Kenntnisse einer umweltbewussten und energiesparenden Fahrweise verfügt und zu ihrer praktischen Anwendung in der Lage ist.

(6) Wer die Erteilung, Erweiterung, Verlängerung oder Änderung einer Fahrerlaubnis oder einer besonderen Erlaubnis nach Absatz 3, die Aufhebung einer Beschränkung oder Auflage oder die Ausfertigung oder Änderung eines Führerscheins beantragt, hat der Fahrerlaubnisbehörde nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 3 Nummer 1 mitzuteilen und nachzuweisen

1.
Familiennamen, Geburtsnamen, sonstige frühere Namen, Vornamen, Ordens- oder Künstlernamen, Doktorgrad, Geschlecht, Tag und Ort der Geburt, Anschrift, Staatsangehörigkeit, Art des Ausweisdokumentes und
2.
das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 bis 6 und Satz 2 und Absatz 3
sowie ein Lichtbild abzugeben. Außerdem hat der Antragsteller eine Erklärung darüber abzugeben, ob er bereits eine in- oder ausländische Fahrerlaubnis der beantragten Klasse oder einen entsprechenden Führerschein besitzt.

(7) Die Fahrerlaubnisbehörde hat zu ermitteln, ob der Antragsteller zum Führen von Kraftfahrzeugen, gegebenenfalls mit Anhänger, geeignet und befähigt ist und ob er bereits eine in- oder ausländische Fahrerlaubnis oder einen entsprechenden Führerschein besitzt. Sie hat dazu Auskünfte aus dem Fahreignungsregister und dem Zentralen Fahrerlaubnisregister nach den Vorschriften dieses Gesetzes einzuholen. Sie kann außerdem insbesondere entsprechende Auskünfte aus ausländischen Registern oder von ausländischen Stellen einholen sowie die Beibringung eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei der Verwaltungsbehörde nach den Vorschriften des Bundeszentralregistergesetzes verlangen.

(8) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die Eignung oder Befähigung des Bewerbers begründen, so kann die Fahrerlaubnisbehörde anordnen, dass der Antragsteller ein Gutachten oder Zeugnis eines Facharztes oder Amtsarztes, ein Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung oder eines amtlichen anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr innerhalb einer angemessenen Frist beibringt. Anstelle eines erneuten Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung genügt zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung in der Regel die Vorlage einer Bescheinigung über die Teilnahme an einem amtlich anerkannten Kurs zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung, wenn

1.
auf Grund eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, bestehende Eignungsmängel zu beseitigen,
2.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
3.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme zugestimmt hat.
Satz 2 gilt nicht, wenn die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 oder wegen erheblichen oder wiederholten Verstoßes gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder gegen Strafgesetze angeordnet wird.

(9) Die Registerauskünfte, Führungszeugnisse, Gutachten und Gesundheitszeugnisse dürfen nur zur Feststellung oder Überprüfung der Eignung oder Befähigung verwendet werden. Sie sind nach spätestens zehn Jahren zu vernichten, es sei denn, mit ihnen im Zusammenhang stehende Eintragungen im Fahreignungsregister oder im Zentralen Fahrerlaubnisregister sind nach den Bestimmungen für diese Register zu einem früheren oder späteren Zeitpunkt zu tilgen oder zu löschen. In diesem Fall ist für die Vernichtung oder Löschung der frühere oder spätere Zeitpunkt maßgeblich. Die Zehnjahresfrist nach Satz 2 beginnt mit der rechts- oder bestandskräftigen Entscheidung oder mit der Rücknahme des Antrags durch den Antragsteller. Die Sätze 1 bis 4 gelten auch für entsprechende Unterlagen, die der Antragsteller nach Absatz 6 Satz 1 Nr. 2 beibringt. Anstelle einer Vernichtung der Unterlagen ist die Verarbeitung der darin enthaltenen Daten einzuschränken, wenn die Vernichtung wegen der besonderen Art der Führung der Akten nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist.

(10) Bundeswehr, Bundespolizei und Polizei können durch ihre Dienststellen Fahrerlaubnisse für das Führen von Dienstfahrzeugen erteilen (Dienstfahrerlaubnisse). Diese Dienststellen nehmen die Aufgaben der Fahrerlaubnisbehörde wahr. Für Dienstfahrerlaubnisse gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes und der auf ihm beruhenden Rechtsvorschriften, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Mit Dienstfahrerlaubnissen dürfen nur Dienstfahrzeuge geführt werden.

(10a) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks und sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes, die ihre Tätigkeit ehrenamtlich ausüben, Fahrberechtigungen zum Führen von Einsatzfahrzeugen auf öffentlichen Straßen bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 4,75 t – auch mit Anhängern, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 4,75 t nicht übersteigt – erteilen. Der Bewerber um die Fahrberechtigung muss

1.
mindestens seit zwei Jahren eine Fahrerlaubnis der Klasse B besitzen,
2.
in das Führen von Einsatzfahrzeugen bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 4,75 t eingewiesen worden sein und
3.
in einer praktischen Prüfung seine Befähigung nachgewiesen haben.
Die Fahrberechtigung gilt im gesamten Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland zur Aufgabenerfüllung der in Satz 1 genannten Organisationen oder Einrichtungen. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für den Erwerb der Fahrberechtigung zum Führen von Einsatzfahrzeugen bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 7,5 t – auch mit Anhängern, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 7,5 t nicht übersteigt.

(11) Nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 1 und 2 berechtigen auch ausländische Fahrerlaubnisse zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.

(12) Die Polizei hat Informationen über Tatsachen, die auf nicht nur vorübergehende Mängel hinsichtlich der Eignung oder auf Mängel hinsichtlich der Befähigung einer Person zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen lassen, den Fahrerlaubnisbehörden zu übermitteln, soweit dies für die Überprüfung der Eignung oder Befähigung aus der Sicht der übermittelnden Stelle erforderlich ist. Soweit die mitgeteilten Informationen für die Beurteilung der Eignung oder Befähigung nicht erforderlich sind, sind die Unterlagen unverzüglich zu vernichten.

(13) Stellen oder Personen, die die Eignung oder Befähigung zur Teilnahme am Straßenverkehr oder Fachkundenachweise zwecks Vorbereitung einer verwaltungsbehördlichen Entscheidung beurteilen oder prüfen oder die in Erster Hilfe (§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6) ausbilden, müssen für diese Aufgaben gesetzlich oder amtlich anerkannt oder beauftragt sein. Personen, die die Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen nach § 2 Abs. 5 prüfen, müssen darüber hinaus einer Technischen Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr nach § 10 des Kraftfahrsachverständigengesetzes angehören. Voraussetzungen, Inhalt, Umfang und Verfahren für die Anerkennung oder Beauftragung und die Aufsicht werden - soweit nicht bereits im Kraftfahrsachverständigengesetz oder in auf ihm beruhenden Rechtsvorschriften geregelt - durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c und d in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 3 näher bestimmt. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 sind Personen, die die Voraussetzungen des Absatzes 16 für die Begleitung erfüllen, berechtigt, die Befähigung zum Führen von Einsatzfahrzeugen der in Absatz 10a Satz 1 genannten Organisationen oder Einrichtungen zu prüfen.

(14) Die Fahrerlaubnisbehörden dürfen den in Absatz 13 Satz 1 genannten Stellen und Personen die Daten übermitteln, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. Die betreffenden Stellen und Personen dürfen diese Daten und nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c und d in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 3 die bei der Erfüllung ihrer Aufgaben anfallenden Daten verarbeiten.

(15) Wer zur Ausbildung, zur Ablegung der Prüfung oder zur Begutachtung der Eignung oder Befähigung ein Kraftfahrzeug auf öffentlichen Straßen führt, muss dabei von einem Fahrlehrer oder einem Fahrlehreranwärter im Sinne des Fahrlehrergesetzes begleitet werden. Bei den Fahrten nach Satz 1 sowie bei der Hin- und Rückfahrt zu oder von einer Prüfung oder einer Begutachtung gilt im Sinne dieses Gesetzes der Fahrlehrer oder der Fahrlehreranwärter als Führer des Kraftfahrzeugs, wenn der Kraftfahrzeugführer keine entsprechende Fahrerlaubnis besitzt.

(16) Wer zur Einweisung oder zur Ablegung der Prüfung nach Absatz 10a ein entsprechendes Einsatzfahrzeug auf öffentlichen Straßen führt, muss von einem Fahrlehrer im Sinne des Fahrlehrergesetzes oder abweichend von Absatz 15 Satz 1 von einem Angehörigen der in Absatz 10a Satz 1 genannten Organisationen oder Einrichtungen, der

1.
das 30. Lebensjahr vollendet hat,
2.
mindestens seit fünf Jahren eine gültige Fahrerlaubnis der Klasse C1 besitzt und
3.
zum Zeitpunkt der Einweisungs- und Prüfungsfahrten im Fahreignungsregister mit nicht mehr als zwei Punkten belastet ist,
begleitet werden. Absatz 15 Satz 2 gilt entsprechend. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann überprüfen, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt sind; sie kann die Auskunft nach Satz 1 Nummer 3 beim Fahreignungsregister einholen. Die Fahrerlaubnis nach Satz 1 Nummer 2 ist durch einen gültigen Führerschein nachzuweisen, der während der Einweisungs- und Prüfungsfahrten mitzuführen und zur Überwachung des Straßenverkehrs berechtigten Personen auszuhändigen ist.

(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung - auch wenn sie nach anderen Vorschriften erfolgt - die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. § 2 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.

(2) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Nach der Entziehung ist der Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern oder zur Eintragung der Entscheidung vorzulegen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, wenn die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis auf Grund anderer Vorschriften entzieht.

(3) Solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 des Strafgesetzbuchs in Betracht kommt, darf die Fahrerlaubnisbehörde den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn die Fahrerlaubnis von einer Dienststelle der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei für Dienstfahrzeuge erteilt worden ist.

(4) Will die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens oder der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(5) Die Fahrerlaubnisbehörde darf der Polizei die verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis oder das Bestehen eines Fahrverbots übermitteln, soweit dies im Einzelfall für die polizeiliche Überwachung im Straßenverkehr erforderlich ist.

(6) Für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland gelten die Vorschriften über die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht entsprechend.

(7) Durch Rechtsverordnung auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 können Fristen und Voraussetzungen

1.
für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht oder
2.
für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland
bestimmt werden.

(1) Wer auf öffentlichen Straßen ein Kraftfahrzeug führt, bedarf der Fahrerlaubnis. Ausgenommen sind

1.
einspurige Fahrräder mit Hilfsmotor – auch ohne Tretkurbeln –, wenn ihre Bauart Gewähr dafür bietet, dass die Höchstgeschwindigkeit auf ebener Bahn nicht mehr als 25 km/h beträgt (Mofas); besondere Sitze für die Mitnahme von Kindern unter sieben Jahren dürfen jedoch angebracht sein,
1a.
Elektrokleinstfahrzeuge nach § 1 Absatz 1 der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung,
1b.
zweirädrige Kraftfahrzeuge der Klasse L1e-B und dreirädrige Kraftfahrzeuge der Klassen L2e-P und L2e-U nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a und b der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 52) oder nicht EU-typgenehmigte Fahrzeuge mit den jeweils gleichen technischen Eigenschaften, wenn ihre Bauart Gewähr dafür bietet, dass die Höchstgeschwindigkeit auf ebener Bahn auf höchstens 25 km/h beschränkt ist,
2.
motorisierte Krankenfahrstühle (einsitzige, nach der Bauart zum Gebrauch durch körperlich behinderte Personen bestimmte Kraftfahrzeuge mit Elektroantrieb, einer Leermasse von nicht mehr als 300 kg einschließlich Batterien jedoch ohne Fahrer, einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 500 kg, einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 15 km/h und einer Breite über alles von maximal 110 cm),
3.
Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart für die Verwendung land- oder forstwirtschaftlicher Zwecke bestimmt sind, selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Stapler und andere Flurförderzeuge jeweils mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 6 km/h sowie einachsige Zug- und Arbeitsmaschinen, die von Fußgängern an Holmen geführt werden.

(2) Die Fahrerlaubnis ist durch eine gültige amtliche Bescheinigung (Führerschein) nachzuweisen. Beim Führen eines Kraftfahrzeuges ist ein dafür gültiger Führerschein mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. Der Internationale Führerschein oder der nationale ausländische Führerschein und eine mit diesem nach § 29 Absatz 2 Satz 2 verbundene Übersetzung ist mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.

(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 kann die Fahrerlaubnis auch durch eine andere Bescheinigung als den Führerschein nachgewiesen werden, soweit dies ausdrücklich bestimmt oder zugelassen ist. Absatz 2 Satz 2 gilt für eine Bescheinigung im Sinne des Satzes 1 entsprechend.

(1) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.

(2) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis noch als bedingt geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, schränkt die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Bei Inhabern ausländischer Fahrerlaubnisse schränkt die Fahrerlaubnisbehörde das Recht, von der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Die Anlagen 4, 5 und 6 sind zu berücksichtigen.

(3) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 entsprechend Anwendung.

(4) Die Fahrerlaubnis ist auch zu entziehen, wenn der Inhaber sich als nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Rechtfertigen Tatsachen eine solche Annahme, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung der Entscheidung über die Entziehung die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr anordnen. § 11 Absatz 6 bis 8 ist entsprechend anzuwenden.

(5) Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.

(6) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.