Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Urteil, 17. Juli 2014 - 5 K 3060/13

ECLI:ECLI:DE:VGGE:2014:0717.5K3060.13.00
bei uns veröffentlicht am17.07.2014

Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 31. Mai 2013 verpflichtet, dem Kläger einen Bauvorbescheid für die Errichtung einer Kfz-Ausstellungsfläche auf dem Grundstück T.               170 (Flurstück 110) zu erteilen.Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung seitens des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe des auf Grund des Urteils jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Urteil, 17. Juli 2014 - 5 K 3060/13

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Urteil, 17. Juli 2014 - 5 K 3060/13

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Urteil, 17. Juli 2014 - 5 K 3060/13 zitiert 13 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Baugesetzbuch - BBauG | § 34 Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile


(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und di

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 15 Allgemeine Voraussetzungen für die Zulässigkeit baulicher und sonstiger Anlagen


(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästi

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 4 Allgemeine Wohngebiete


(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen. (2) Zulässig sind 1. Wohngebäude,2. die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,3. Anlagen für kirchliche, kulture

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 6 Mischgebiete


(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören. (2) Zulässig sind 1. Wohngebäude,2. Geschäfts- und Bürogebäude,3. Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie B

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 3 Reine Wohngebiete


(1) Reine Wohngebiete dienen dem Wohnen. (2) Zulässig sind 1. Wohngebäude,2. Anlagen zur Kinderbetreuung, die den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienen. (3) Ausnahmsweise können zugelassen werden 1. Läden und nicht störende Handwerksbe

Referenzen - Urteile

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Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 02. Dez. 2013 - 2 A 1510/12

bei uns veröffentlicht am 02.12.2013

Tenor Das angefochtene Urteil wird geändert.Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Ablehnungsbescheides vom 27. Juli 2011 verpflichtet, die Bauvoranfrage der Klägerin vom 10. Dezember 2010 in der am 2. Dezember 2013 zu Protokoll der mündlichen Verh

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 16. Sept. 2013 - 8 A 10558/13

bei uns veröffentlicht am 16.09.2013

Diese Entscheidung wird zitiert Tenor Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Trier vom 24. April 2013 wird abgelehnt. Der Kläger hat die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens zu tra

Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 29. Juli 2013 - 1 LA 49/13

bei uns veröffentlicht am 29.07.2013

Tenor Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 2. Kammer - vom 23. Mai 2013 wird abgelehnt. Die Beklagte trägt die Kosten des Antragsverfahrens. Der Wert des Str
11 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Urteil, 17. Juli 2014 - 5 K 3060/13.

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Beschluss, 09. Nov. 2016 - 5 L 2289/16

bei uns veröffentlicht am 09.11.2016

Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt.    Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller einschließlich der außergerichtlichen Kosten der   Beigeladenen, die erstattungsfähig sind. 2. Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt. 1Gründe: 2Der (s

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Urteil, 22. Aug. 2016 - 5 K 5597/14

bei uns veröffentlicht am 22.08.2016

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Verfahren der Beigeladenen, die erstattungsfähig sind. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Urteil, 25. Mai 2016 - 5 K 3818/15

bei uns veröffentlicht am 25.05.2016

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % abwenden, wenn nich

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Urteil, 27. Jan. 2016 - 5 K 117/15

bei uns veröffentlicht am 27.01.2016

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die für erstattungsfähig erklärt werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger

Referenzen

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Geschäfts- und Bürogebäude,
3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4.
sonstige Gewerbebetriebe,
5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
6.
Gartenbaubetriebe,
7.
Tankstellen,
8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Ablehnungsbescheides vom 27. Juli 2011 verpflichtet, die Bauvoranfrage der Klägerin vom 10. Dezember 2010 in der am 2. Dezember 2013 zu Protokoll der mündlichen Verhandlung erklärten Fassung betreffend die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der Errichtung/des Betriebs eines Lebensmittelmarkts (M.    -Markt) mit einer Verkaufsfläche von 1000 qm und 101 Stellplätzen auf dem Grundstück Gemarkung C.      , Flur 264, Flurstücke 77, 52, 49, 53, 61 und 68, G.         -F.      -Allee 360-366a X.         -C.      positiv zu bescheiden.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Trier vom 24. April 2013 wird abgelehnt.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes für das Zulassungsverfahren wird auf 50.000,00 € festgesetzt.

Gründe

1

Der Berufungszulassungsantrag hat keinen Erfolg.

2

Die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 VwGO liegen nicht vor.

3

Das Verwaltungsgericht hat die Klage auf Verpflichtung zur Erteilung eines positiven Bauvorbescheids hinsichtlich der Nutzung des Hauses E. Straße ... in T. für einen bordellartigen Betrieb mit bis zu 5 Prostituierten im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, dass die beabsichtigte Nutzung bauplanungsrechtlich nicht zulässig sei. Sie füge sich nicht in die Eigenart der näheren Umgebung i.S.v. § 34 BauGB ein. Die nähere Umgebung werde durch die westlich der E. Straße gelegene überwiegende Wohnbebauung geprägt. Das Gebiet östlich der E. Straße, in welchem sich u.a. eine Diskothek und ein größeres Einkaufszentrum befänden, spiele für die Beurteilung der Umgebungsbebauung keine Rolle, weil die E. Straße insofern trennende Wirkung habe. Es könne dahingestellt bleiben, ob es sich bei der maßgeblichen näheren Umgebung um ein allgemeines Wohngebiet, ein Mischgebiet oder eine Gemengelage handele. Wegen der mit einem bordellartigen Betrieb typischerweise verbundenen Auswirkungen („milieubedingte Unruhe“) sei die beabsichtigte Nutzung nicht nur in einem allgemeinen Wohngebiet, sondern auch in einem Mischgebiet oder auch in einer Gemengelage mit überwiegender Wohnnutzung bauplanungsrechtlich unzulässig.

4

1. An der Richtigkeit dieses Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

5

Zunächst hat das Verwaltungsgericht die Grenzen der näheren Umgebung zutreffend bestimmt.

6

Nach ständiger Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte reicht die nähere Umgebung i.S.v. § 34 BauGB einmal so weit, wie sich die Ausführung des Vorhabens auf sie auswirken kann, und zweitens so weit, wie die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. August 1998 - 4 B 79.98 -, BauR 1999, 32). Darüber hinaus ist ebenfalls anerkannt, dass die „nähere Umgebung“ dann begrenzt ist, wenn zwei Bebauungskomplexe mit voneinander verschiedenen Bau- und Nutzungsstrukturen aneinanderstoßen; der Grenzverlauf der näheren Umgebung kann durch eine künstliche oder natürliche Trennlinie, wie zum Beispiel eine Straße, markiert sein; dies ist allerdings nicht zwingend erforderlich (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. August 2003 - 4 B 74.03 -, juris). Nach diesen Vorgaben teilt der Senat die Auffassung des Kreisrechtsausschusses des Beklagten sowie des Verwaltungsgerichts, dass die E. Straße die Grenzlinie zwischen der eher kleinteiligen Wohnbebauung mit kleinerem Gewerbe im Westen und den großen hallenartigen Gebäuden mit Einzelhandelsnutzung, Möbelmarkt und Großdisko sowie dem RWE-Umspannwerk im Osten darstellt. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die dem Haus Nr. ... unmittelbar gegenüberliegende Bebauung wegen der vergleichbaren Nutzungsstruktur noch zur Umgebungsbebauung im Westen hinzugerechnet werden kann; denn die Abgrenzung zweier Gebiete mit unterschiedlicher Bau- und Nutzungsstruktur ist nicht an den Verlauf einer Straße als künstliche Trennlinie gebunden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. August 2003, a.a.O.). All dies lässt sich aufgrund der vorliegenden Lichtbilder, insbesondere der Luftbildaufnahmen, des Kartenmaterials sowie der - nicht bestrittenen - Feststellungen der Örtlichkeit im Protokoll zum Ortstermin durch das Verwaltungsgericht ohne Weiteres feststellen, ohne dass eine Ortsbesichtigung durch den Senat nötig wäre (vgl. hierzu: BVerwG, Beschluss vom 14. Mai 2007 - 4 B 15.07 -, BauR 2007, 2040).

7

Was die Eigenart der so bestimmten näheren Umgebung nach der Art der baulichen Nutzung anbelangt, kann dahingestellt bleiben, ob sie einem allgemeinen Wohngebiet entspricht, wie die Beklagte annimmt, oder das Gebiet aufgrund der vom Verwaltungsgericht festgestellten Gewerbebetriebe (Frisöre, Fahrschule, Döner-Imbiss), des Hauses der Jugend und des Jobcenters eher einem Mischgebiet zuzuordnen ist. Selbst wenn letzteres der Fall wäre, erwiese sich der bordellartige Betrieb in der E. Straße Haus Nr. ... als bauplanungsrechtlich unzulässig. Die mit einer solchen bordellähnlichen Nutzung typischerweise verbundenen Auswirkungen („milieubedingte Unruhe“) führen zu einer das Wohnen i.S.v. § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 6 Abs. 1 BauNVO wesentlich störenden Nutzung (vgl. OVG RP, Urteil vom 23. Juni 2010 - 8 A 10559/10.OVG -; Beschluss vom 9. Februar 2007 - 8 B 10019/07.OVG -, BRS 71 Nr. 191; VGH BW, Urteil vom 24. Juli 2002 - 5 S 149/01 -, GewA 2003, 496).

8

Entgegen der Auffassung des Klägers hält der Senat daran fest, die Gebietsverträglichkeit eines Bauvorhabens anhand einer typisierenden Betrachtungsweise zu beurteilen. Dies entspricht langjähriger höchstrichterlicher Rechtsprechung. Danach ist bei der Zuordnung von Nutzungen zu einzelnen Baugebieten eine typisierende Betrachtungsweise geboten. Es kommt darauf an, ob von der beabsichtigten Nutzung unter Berücksichtigung der typischen Art und Weise des Betriebs der Anlage in der Regel Nachteile und Belästigungen ausgehen können, die so erheblich sind, dass die Nutzung mit dem Charakter des Baugebiets nicht mehr vereinbar ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 1983 - 4 C 21.83 -, BVerwGE 68, 213 und juris, Rn. 12). Der Verordnungsgeber will durch die typisierende Zuordnung von Nutzungen zu den näher bezeichneten Baugebieten die vielfältigen und oft gegenläufigen Ansprüche an die Bodennutzung zu einem schonenden Ausgleich im Sinne überlegter Städtebaupolitik bringen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. November 2010 - 4 C 10.09 -, BauR 2011, 623 und juris, Rn. 19).

9

Sofern der Kläger eine konkrete Betrachtungsweise für zutreffend hält und insofern auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 28. April 2009 - 1 BvR 224/07 – (NVwZ 2009, 905) und das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 31. Januar 2013 - 8 A 12045/12 – (DÖV 2013, 441) hinweist sowie für eine Untersagung der Prostitutionstätigkeit verlangt, dass sie nach außen in Erscheinung tritt, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die beiden Entscheidungen zu Sperrbezirksverordnungen und dem darin verfolgten Schutz der Jugend und des öffentlichen Anstandes (Art. 297 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EGStGB) ergangen sind. Davon abgesehen hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung gerade betont, dass die besondere Schutzwürdigkeit und Sensibilität eines Gebiets ein Verbot prostitutiver Betätigungen rechtfertigen kann (a.a.O., juris, Rn. 16). Eine solche Schutzwürdigkeit könne etwa bei einem Gebiet mit hohem Wohnanteil gegeben sein (a.a.O., Rn. 16). Auch wenn die Prostitutionsausübung deutlich weniger wahrnehmbar sei, wie etwa im Falle der Wohnungsprostitution, könnten Belästigungen der Anwohner, insbesondere Unruhe und andere Begleiterscheinungen nicht gänzlich ausgeschlossen werden (a.a.O., Rn. 25). Diese Erwägungen stützen die Auffassung des Senats, dass ein bordellartiger Betrieb in einem wesentlich auch dem Wohnen dienenden Mischgebiet nicht genehmigungsfähig ist.

10

2. Eine Zulassung der Berufung wegen rechtlicher Schwierigkeiten der Sache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) scheidet aus, weil sich bereits jetzt feststellen lässt, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtlicher Überprüfung standhält, ohne dass hierzu die Durchführung eines Berufungsverfahrens erforderlich wäre (vgl. hierzu: Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 124 Rn. 108).

11

3. Schließlich weist die Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO auf. Wie oben dargelegt, ist in der Rechtsprechung geklärt, dass es bei der Zuordnung von Nutzungen zu einzelnen Baugebieten auf eine typisierende Betrachtungsweise ankommt.

12

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

13

Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus §§ 47, 52 GKG.

(1) Reine Wohngebiete dienen dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Anlagen zur Kinderbetreuung, die den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienen.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Läden und nicht störende Handwerksbetriebe, die zur Deckung des täglichen Bedarfs für die Bewohner des Gebiets dienen, sowie kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige Anlagen für soziale Zwecke sowie den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienende Anlagen für kirchliche, kulturelle, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(4) Zu den nach Absatz 2 sowie den §§ 2, 4 bis 7 zulässigen Wohngebäuden gehören auch solche, die ganz oder teilweise der Betreuung und Pflege ihrer Bewohner dienen.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Reine Wohngebiete dienen dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Anlagen zur Kinderbetreuung, die den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienen.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Läden und nicht störende Handwerksbetriebe, die zur Deckung des täglichen Bedarfs für die Bewohner des Gebiets dienen, sowie kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige Anlagen für soziale Zwecke sowie den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienende Anlagen für kirchliche, kulturelle, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(4) Zu den nach Absatz 2 sowie den §§ 2, 4 bis 7 zulässigen Wohngebäuden gehören auch solche, die ganz oder teilweise der Betreuung und Pflege ihrer Bewohner dienen.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Reine Wohngebiete dienen dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Anlagen zur Kinderbetreuung, die den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienen.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Läden und nicht störende Handwerksbetriebe, die zur Deckung des täglichen Bedarfs für die Bewohner des Gebiets dienen, sowie kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige Anlagen für soziale Zwecke sowie den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienende Anlagen für kirchliche, kulturelle, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(4) Zu den nach Absatz 2 sowie den §§ 2, 4 bis 7 zulässigen Wohngebäuden gehören auch solche, die ganz oder teilweise der Betreuung und Pflege ihrer Bewohner dienen.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Reine Wohngebiete dienen dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Anlagen zur Kinderbetreuung, die den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienen.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Läden und nicht störende Handwerksbetriebe, die zur Deckung des täglichen Bedarfs für die Bewohner des Gebiets dienen, sowie kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige Anlagen für soziale Zwecke sowie den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienende Anlagen für kirchliche, kulturelle, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(4) Zu den nach Absatz 2 sowie den §§ 2, 4 bis 7 zulässigen Wohngebäuden gehören auch solche, die ganz oder teilweise der Betreuung und Pflege ihrer Bewohner dienen.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

Tenor

Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 2. Kammer - vom 23. Mai 2013 wird abgelehnt.

Die Beklagte trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Antragsverfahren auf

32.000,00 Euro

festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Kläger ist Inhaber eines Kfz.-Handelsbetriebes. Seinen Antrag auf Genehmigung einer Fläche von 276 m² auf dem Grundstück … als Verkaufsfläche für Gebrauchtwagen lehnte die Beklage mit Bescheid vom 09.08.2012 ab. Die … Straße ist vierspurig ausgebaut.

2

Auf die nach erfolglosem Widerspruch erhobene Klage verpflichtete das Verwaltungsgericht die Beklagte zur Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts. Zur Begründung wurde i. w. ausgeführt, der Kläger betreibe in einem faktischen allgemeinen Wohngebiet einen ausnahmsweise zulässigen sonstigen Gewerbebetrieb. Das Ausstellen von 14-16 Pkw sei nicht störend, da ein Werkstattbetrieb auf der gegenüberliegenden Straßenseite vorhanden sei und der Störungsgrad durch das Abstellen von Fahrzeugen gering sei. Die Beklagte habe ihr diesbezügliches Ermessen auf der Grundlage einer falschen Rechtsgrundlage ausgeübt; anstelle des § 31 Abs. 2 BauGB sei § 31 Abs. 1 BauGB anzuwenden. Angesichts der durch die … Straße vorbelasteten Situation bestehe kaum Raum für eine Versagung der Ausnahme; evtl. Genehmigungshindernisse seien durch Nebenbestimmungen zu überwinden, anstatt den Bauantrag vollständig abzulehnen.

3

Gegen das am 31.05.2013 zugestellte Urteil erstrebt die Beklagte die Zulassung der Berufung. Sie hält die Richtigkeit des Urteils für ernstlich zweifelhaft und meint, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung.

II.

4

Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Die Darlegungen zu den Zulassungsgründen nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 VwGO begründen keinen Zulassungsanspruch.

5

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils hat die Beklagte nicht dargelegt.

6

1.1 Die Beklagte leitet solche Zweifel aus der Annahme ab, ein Kfz.-Handel sei "bei der gebotenen typisierenden Betrachtung als ein im allgemeinen Wohngebiet störender Gewerbebetrieb" einzustufen; besondere Anhaltspunkte dafür, dass der Betrieb – atypisch – nicht störe, seien nicht vorgetragen worden. Dies stellt die erstinstanzliche Entscheidung nicht in Frage.

7

Richtig ist - zunächst -, dass bei der Anwendung des § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO von einer typisierenden Betrachtungsweise auszugehen ist, um zu klären, ob das Vorhaben geeignet ist, das Wohnen in einem allgemeinen Wohngebiet zu stören. Allerdings setzt dies die Klärung voraus, welche Störungen von dem jeweiligen "Typ" erfahrungsgemäß ausgehen können. Je nach Vorhabentyp kann die Annahme begründet sein, dass das Vorhaben Störungen, die das Maß des Zulässigen im allgemeinen Wohngebiet überschreiten, nicht befürchten lässt, so dass seine Gebietsverträglichkeit zuverlässig sichergestellt ist. Das ist besonders in Branchen wichtig, die eine große Bandbreite unterschiedlicher betrieblicher "Typen" aufweisen mit der Folge, dass das Störpotential von "nicht störend" über "nicht wesentlich störend" bis hin zu – unterschiedlichen Graden von – "belästigend" reicht. Dementsprechend ist Ausgangspunkt der typisierenden Beurteilung das Vorhaben in seiner konkreten Form.

8

Das Verwaltungsgericht hat die Annahme der Beklagten, der An- und Abtransport der Verkaufsfahrzeuge, ihre Ausstellung bzw. Lagerung und der Kundenverkehr seien mit der Zweckbestimmung eines allgemeinen Wohngebiets unvereinbar und störten dessen Ordnung, zu Recht verworfen. Das Vorhaben des Klägers betrifft eine Ausstellungsfläche für ca. 16 Verkaufsfahrzeuge, auf der keine Werkstatt-, Wartungs- oder Pflegearbeiten ausgeführt werden. Ein solches - überschaubares - Vorhaben kann nicht von vornherein als "störend" angesehen werden (vgl. VG Göttingen, Beschl. v. 31.10.2011, 2 B 202/1, Juris [Rn. 12]). Das Verwaltungsgericht hat zutreffend festgestellt, dass die Nutzung bei der vorgesehenen "Bebauungstiefe von nur 20 m nicht ansatzweise in die rückwärtigen Ruhebereiche der angrenzenden Wohngrundstücke eindringt" (S. 8 des Urt.-Abdr.). Auch bei einer typisierenden Betrachtung ist damit kein für ein Allgemeines Wohngebiet unverträgliches Störpotential festzustellen. Die Abstellfläche ist hinsichtlich Ihrer Störwirkungen mit der Stellplatzanlage eines Mehrfamilien-Wohnhauses vergleichbar.

9

Die von der Beklagen angeführte Rechtsprechung zur Wohngebietsunverträglichkeit eines Autohandels betrifft Fälle, in denen Kfz.-Werkstatt- und Handelsbetriebe zu beurteilen waren (VG Aachen, Beschl. v. 01.02.2012, 3 L 280/11, Juris [Handel und Reparatur von Kfz.]; VG Ansbach, Urt. v. 11.06.2008, AN 9 K 07.02366, Juris [Erweiterung eines Kfz-Reparatur- und Kfz-Handels-Betriebs]). Soweit veröffentlichten Entscheidungen Fälle ohne Werkstattbetrieb zugrundelagen (OVG Berlin, Urt. v. 15.08.2003, 2 B 18.01, NVwZ-RR 2004, 556 [Autohandelsbetrieb mit Ausstellungsfläche für bis zu 60 Kfz., Bürocontainern, Fahnenmasten und Werbeanlagen]; VGH München, Beschl. v. 22.01.2013, 15 CS 12.2005, Juris [Verkaufsfläche mit Bürocontainer]), ist daraus kein allgemeiner "Rechtssatz" abzuleiten, dass solche Betriebe immer oder regelmäßig als "störend" anzusehen sind. Maßgeblich sind insoweit stets die mit dem Vorhaben verbundenen Einzelumstände, die - etwa - in der Größe der gewerblich genutzten Fläche oder dem optischen Erscheinungsbild des Betriebes oder der zur Ausstellung vorgesehenen Fahrzeuge liegen können (vgl. dazu VGH Kassel, Urt. v. 13.10.1988, 3 UE 1945/84, BRS 48 Nr. 36: Wohnmobile als "städtebauliche Fremdkörper" in einem allgemeinen Wohngebiet).

10

1.2 Die Angriffe der Beklagten gegen die Berücksichtigung der "Randlage" des Vorhabengrundstücks begründen ebenfalls keine Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung. Bei der nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO zu treffenden Entscheidung sind auch die Interessen des Klägers an der Realisierung seines Vorhabens zu berücksichtigen. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend erkannt und auch zu Recht berücksichtigt, dass die Schutzposition der Wohnnutzung im allgemeinen Wohngebiet durch die vierspurige verkehrsreiche … Straße vorbelastet ist. Diese Vorbelastung mindert die Schutzwürdigkeit der betroffenen Wohnnutzung auch in Bezug auf den An- und Abfahrtsverkehr zu der Kfz.-Ausstellungsfläche und evtl. Kundenbesuche (vgl. OVG Münster, Urt. v. 14.03.1996, 7 A 3703/92, NVwZ-RR 1997, 16 [bei Juris Rn. 19]) Die diesbezüglichen Belastungen, die bei lebensnaher Betrachtung kaum von der "Lärmkulisse" der … Straße zu unterscheiden sein werden, können für das allgemeine Wohngebiet nicht als "störend" oder unzumutbar erfasst werden. Insofern hat das Verwaltungsgericht das Vorhaben des Klägers - zu Recht - anders beurteilt, als es für einen Standort in einer eher ruhigen oder abgelegenen "Wohnstraße" angezeigt wäre.

11

2. Die von der Beklagten angenommene grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache liegt nicht vor. Das gilt sowohl für die Frage, ob Kfz.-Ausstellungsflächen bis zu 300 m² in einem faktischen allgemeinen Wohngebiet "grundsätzlich keine gebietsunverträgliche optische Beeinträchtigung verursachen und deshalb sonstige nicht störende Gewerbebetriebe" sind, als auch für die Fragen, ob eine Ausstellungsfläche ohne Kfz.-Werkstattgebäude bzw. ob eine Ausstellungsfläche, die zu einem "außergebietlichen" Kfz.-Handelsbetrieb gehöre, als sonstiger nicht störender Gewerbebetrieb angesehen werden kann. Die genannten Fragen sind angesichts der auf das Vorhaben des Klägers bezogenen Betrachtungsweise (s. o. 1.1) und unter Berücksichtigung des vorbelasteten Vorhabenstandorts (s. o. 1.2) nicht in einer verallgemeinerungsfähigen Form zu beantworten. Der vorliegende Fall betrifft eine - relativ - kleine Kfz.-Ausstellungsfläche. Nach dem Inhalt des Genehmigungsantrags geht es nur um diese Fläche und ihre Befestigung, ohne Werbeanlagen oder andere "optisch" wirkende Elemente. Soweit optische Beeinträchtigungen entstehen sollten (z. B. durch Beleuchtung, Werbeanlagen, Fahnen etc.), kann die Beklagte dem ggf. durch gesonderte Entscheidungen oder Nebenbestimmungen entgegenwirken.

12

3. Der Zulassungsantrag ist nach alledem mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist damit rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

13

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.

14

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 S. 5, 66 Abs. 3 S. 3 GKG).


(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

Tenor

Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 2. Kammer - vom 23. Mai 2013 wird abgelehnt.

Die Beklagte trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Antragsverfahren auf

32.000,00 Euro

festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Kläger ist Inhaber eines Kfz.-Handelsbetriebes. Seinen Antrag auf Genehmigung einer Fläche von 276 m² auf dem Grundstück … als Verkaufsfläche für Gebrauchtwagen lehnte die Beklage mit Bescheid vom 09.08.2012 ab. Die … Straße ist vierspurig ausgebaut.

2

Auf die nach erfolglosem Widerspruch erhobene Klage verpflichtete das Verwaltungsgericht die Beklagte zur Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts. Zur Begründung wurde i. w. ausgeführt, der Kläger betreibe in einem faktischen allgemeinen Wohngebiet einen ausnahmsweise zulässigen sonstigen Gewerbebetrieb. Das Ausstellen von 14-16 Pkw sei nicht störend, da ein Werkstattbetrieb auf der gegenüberliegenden Straßenseite vorhanden sei und der Störungsgrad durch das Abstellen von Fahrzeugen gering sei. Die Beklagte habe ihr diesbezügliches Ermessen auf der Grundlage einer falschen Rechtsgrundlage ausgeübt; anstelle des § 31 Abs. 2 BauGB sei § 31 Abs. 1 BauGB anzuwenden. Angesichts der durch die … Straße vorbelasteten Situation bestehe kaum Raum für eine Versagung der Ausnahme; evtl. Genehmigungshindernisse seien durch Nebenbestimmungen zu überwinden, anstatt den Bauantrag vollständig abzulehnen.

3

Gegen das am 31.05.2013 zugestellte Urteil erstrebt die Beklagte die Zulassung der Berufung. Sie hält die Richtigkeit des Urteils für ernstlich zweifelhaft und meint, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung.

II.

4

Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Die Darlegungen zu den Zulassungsgründen nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 VwGO begründen keinen Zulassungsanspruch.

5

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils hat die Beklagte nicht dargelegt.

6

1.1 Die Beklagte leitet solche Zweifel aus der Annahme ab, ein Kfz.-Handel sei "bei der gebotenen typisierenden Betrachtung als ein im allgemeinen Wohngebiet störender Gewerbebetrieb" einzustufen; besondere Anhaltspunkte dafür, dass der Betrieb – atypisch – nicht störe, seien nicht vorgetragen worden. Dies stellt die erstinstanzliche Entscheidung nicht in Frage.

7

Richtig ist - zunächst -, dass bei der Anwendung des § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO von einer typisierenden Betrachtungsweise auszugehen ist, um zu klären, ob das Vorhaben geeignet ist, das Wohnen in einem allgemeinen Wohngebiet zu stören. Allerdings setzt dies die Klärung voraus, welche Störungen von dem jeweiligen "Typ" erfahrungsgemäß ausgehen können. Je nach Vorhabentyp kann die Annahme begründet sein, dass das Vorhaben Störungen, die das Maß des Zulässigen im allgemeinen Wohngebiet überschreiten, nicht befürchten lässt, so dass seine Gebietsverträglichkeit zuverlässig sichergestellt ist. Das ist besonders in Branchen wichtig, die eine große Bandbreite unterschiedlicher betrieblicher "Typen" aufweisen mit der Folge, dass das Störpotential von "nicht störend" über "nicht wesentlich störend" bis hin zu – unterschiedlichen Graden von – "belästigend" reicht. Dementsprechend ist Ausgangspunkt der typisierenden Beurteilung das Vorhaben in seiner konkreten Form.

8

Das Verwaltungsgericht hat die Annahme der Beklagten, der An- und Abtransport der Verkaufsfahrzeuge, ihre Ausstellung bzw. Lagerung und der Kundenverkehr seien mit der Zweckbestimmung eines allgemeinen Wohngebiets unvereinbar und störten dessen Ordnung, zu Recht verworfen. Das Vorhaben des Klägers betrifft eine Ausstellungsfläche für ca. 16 Verkaufsfahrzeuge, auf der keine Werkstatt-, Wartungs- oder Pflegearbeiten ausgeführt werden. Ein solches - überschaubares - Vorhaben kann nicht von vornherein als "störend" angesehen werden (vgl. VG Göttingen, Beschl. v. 31.10.2011, 2 B 202/1, Juris [Rn. 12]). Das Verwaltungsgericht hat zutreffend festgestellt, dass die Nutzung bei der vorgesehenen "Bebauungstiefe von nur 20 m nicht ansatzweise in die rückwärtigen Ruhebereiche der angrenzenden Wohngrundstücke eindringt" (S. 8 des Urt.-Abdr.). Auch bei einer typisierenden Betrachtung ist damit kein für ein Allgemeines Wohngebiet unverträgliches Störpotential festzustellen. Die Abstellfläche ist hinsichtlich Ihrer Störwirkungen mit der Stellplatzanlage eines Mehrfamilien-Wohnhauses vergleichbar.

9

Die von der Beklagen angeführte Rechtsprechung zur Wohngebietsunverträglichkeit eines Autohandels betrifft Fälle, in denen Kfz.-Werkstatt- und Handelsbetriebe zu beurteilen waren (VG Aachen, Beschl. v. 01.02.2012, 3 L 280/11, Juris [Handel und Reparatur von Kfz.]; VG Ansbach, Urt. v. 11.06.2008, AN 9 K 07.02366, Juris [Erweiterung eines Kfz-Reparatur- und Kfz-Handels-Betriebs]). Soweit veröffentlichten Entscheidungen Fälle ohne Werkstattbetrieb zugrundelagen (OVG Berlin, Urt. v. 15.08.2003, 2 B 18.01, NVwZ-RR 2004, 556 [Autohandelsbetrieb mit Ausstellungsfläche für bis zu 60 Kfz., Bürocontainern, Fahnenmasten und Werbeanlagen]; VGH München, Beschl. v. 22.01.2013, 15 CS 12.2005, Juris [Verkaufsfläche mit Bürocontainer]), ist daraus kein allgemeiner "Rechtssatz" abzuleiten, dass solche Betriebe immer oder regelmäßig als "störend" anzusehen sind. Maßgeblich sind insoweit stets die mit dem Vorhaben verbundenen Einzelumstände, die - etwa - in der Größe der gewerblich genutzten Fläche oder dem optischen Erscheinungsbild des Betriebes oder der zur Ausstellung vorgesehenen Fahrzeuge liegen können (vgl. dazu VGH Kassel, Urt. v. 13.10.1988, 3 UE 1945/84, BRS 48 Nr. 36: Wohnmobile als "städtebauliche Fremdkörper" in einem allgemeinen Wohngebiet).

10

1.2 Die Angriffe der Beklagten gegen die Berücksichtigung der "Randlage" des Vorhabengrundstücks begründen ebenfalls keine Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung. Bei der nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO zu treffenden Entscheidung sind auch die Interessen des Klägers an der Realisierung seines Vorhabens zu berücksichtigen. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend erkannt und auch zu Recht berücksichtigt, dass die Schutzposition der Wohnnutzung im allgemeinen Wohngebiet durch die vierspurige verkehrsreiche … Straße vorbelastet ist. Diese Vorbelastung mindert die Schutzwürdigkeit der betroffenen Wohnnutzung auch in Bezug auf den An- und Abfahrtsverkehr zu der Kfz.-Ausstellungsfläche und evtl. Kundenbesuche (vgl. OVG Münster, Urt. v. 14.03.1996, 7 A 3703/92, NVwZ-RR 1997, 16 [bei Juris Rn. 19]) Die diesbezüglichen Belastungen, die bei lebensnaher Betrachtung kaum von der "Lärmkulisse" der … Straße zu unterscheiden sein werden, können für das allgemeine Wohngebiet nicht als "störend" oder unzumutbar erfasst werden. Insofern hat das Verwaltungsgericht das Vorhaben des Klägers - zu Recht - anders beurteilt, als es für einen Standort in einer eher ruhigen oder abgelegenen "Wohnstraße" angezeigt wäre.

11

2. Die von der Beklagten angenommene grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache liegt nicht vor. Das gilt sowohl für die Frage, ob Kfz.-Ausstellungsflächen bis zu 300 m² in einem faktischen allgemeinen Wohngebiet "grundsätzlich keine gebietsunverträgliche optische Beeinträchtigung verursachen und deshalb sonstige nicht störende Gewerbebetriebe" sind, als auch für die Fragen, ob eine Ausstellungsfläche ohne Kfz.-Werkstattgebäude bzw. ob eine Ausstellungsfläche, die zu einem "außergebietlichen" Kfz.-Handelsbetrieb gehöre, als sonstiger nicht störender Gewerbebetrieb angesehen werden kann. Die genannten Fragen sind angesichts der auf das Vorhaben des Klägers bezogenen Betrachtungsweise (s. o. 1.1) und unter Berücksichtigung des vorbelasteten Vorhabenstandorts (s. o. 1.2) nicht in einer verallgemeinerungsfähigen Form zu beantworten. Der vorliegende Fall betrifft eine - relativ - kleine Kfz.-Ausstellungsfläche. Nach dem Inhalt des Genehmigungsantrags geht es nur um diese Fläche und ihre Befestigung, ohne Werbeanlagen oder andere "optisch" wirkende Elemente. Soweit optische Beeinträchtigungen entstehen sollten (z. B. durch Beleuchtung, Werbeanlagen, Fahnen etc.), kann die Beklagte dem ggf. durch gesonderte Entscheidungen oder Nebenbestimmungen entgegenwirken.

12

3. Der Zulassungsantrag ist nach alledem mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist damit rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

13

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.

14

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 S. 5, 66 Abs. 3 S. 3 GKG).


(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.