Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Beschluss, 14. Apr. 2015 - 9 L 261/15
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
2. Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt
1
G r ü n d e :
2Der Antrag,
3die aufschiebende Wirkung der Klage 9 K 609/15 gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 8. Januar 2015 wiederherzustellen,
4hat keinen Erfolg.
5Das Gericht legt den Antrag gemäß §§ 122 Abs. 1, 88 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) aufgrund seines Wortlauts („wiederherstellen“) dahin aus, dass nur gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht wird, nicht aber auch gegen die Gebührenfestsetzung. Hinsichtlich der Gebührenfestsetzung entfällt die aufschiebende Wirkung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO kraft Gesetzes und müsste daher „angeordnet“ werden. Ein Antrag gerichtet auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich der Gebührenfestsetzung wäre im Übrigen unzulässig, da der Antragsteller vor Antragstellung bei Gericht keinen Antrag nach § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO gestellt hat.
6Der mit vorgenanntem Inhalt zulässige Antrag ist unbegründet.
7Eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder zumindest eine Aufhebung der Vollziehungsanordnung wegen unzureichender Begründung des Vollziehungsinteresses (§ 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO) kommt nicht in Betracht. Formale Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der Vollziehungsanordnung ist, dass für das besondere Interesse an der Anordnung der sofortigen Vollziehung eine schriftliche Begründung gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO gegeben worden ist. Der Sinn und Zweck dieses Begründungserfordernisses besteht darin, dass sich die Behörde den Ausnahmecharakter der Vollziehungsanordnung bewusst macht und mit besonderer Sorgfalt prüft, ob vorrangige öffentliche Interessen eine Vollziehung bereits vor Eintritt der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes notwendig erscheinen lassen. Pauschale, formelhafte und für eine beliebige Vielzahl von Fallgestaltungen anwendbare Formulierungen genügen deshalb den gesetzlichen Anforderungen im Regelfall nicht. Bei gleichartigen Tatbeständen können allerdings auch typisierte Begründungen ausreichen. Bei der Entziehung der Fahrerlaubnis wegen fehlender Fahreignung ist die zu beurteilende Interessenlage in der großen Mehrzahl der Fälle gleich gelagert. In diesen Fällen ist stets zwischen den Gefahren für herausragend wichtige Schutzgüter wie Leib, Leben und Gesundheit von Verkehrsteilnehmern und dem Interesse des Betroffenen abzuwägen, bis zur Hauptsacheentscheidung im Besitz der Fahrerlaubnis zu bleiben. In solchen Fällen ist es nicht zwingend geboten, eine ausschließlich auf den konkreten Einzelfall zugeschnittene Begründung zu geben. Gerade dann, wenn immer wiederkehrende Sachverhaltsgestaltungen eine typische Interessenlage zugrunde liegt, kann sich die Behörde – wie im vorliegenden Fall – darauf beschränken, die für diese Fallgruppe typische Interessenlage zur Rechtfertigung der Anordnung der sofortigen Vollziehung aufzuzeigen und deutlich zu machen, dass nach ihrer Auffassung diese Interessenlage auch im konkreten Fall vorliegt. Die Teilnahme eines zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeigneten Kraftfahrers am Straßenverkehr führt zu erheblichen Gefahren für Leben, Gesundheit und Eigentum anderer Verkehrsteilnehmer. Ein solcher Verkehrsteilnehmer ist deshalb zur Vermeidung der von ihm ausgehenden Gefahren durch die Anordnung des Sofortvollzugs des Entziehungsbescheides schnellstmöglich von der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr auszuschließen.
8Vgl. Bay.VGH, Beschluss vom 13. Oktober 2006 – 11 CS 06.1724 –, juris Rn 13; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 13. April 2012 – 3 M 47/12 –, juris Rn 10.
9Diesen Anforderungen genügt die von der Antragsgegnerin gegebene Begründung, die sofortige Vollziehung sei geboten, da die Antragstellerin durch den Konsum berauschender Mittel und dem fehlenden Trennungsvermögen zwischen dem Konsum von Cannabis und dem Fahren mit einem Kraftfahrzeug keine Gewähr mehr dafür biete, den hohen Anforderungen, die an einen Kraftfahrer im heutigen Straßenverkehr zu stellen seien, gerecht zu werden und befürchtet werden müsse, dass die Antragstellerin als Kraftfahrerin im öffentlichen Verkehrsraum einen erheblichen Risikofaktor darstelle.
10Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO hängt ferner von einer Abwägung der widerstreitenden Interessen an der Suspendierung der angefochtenen Maßnahme einerseits und der Vollziehung des Verwaltungsaktes andererseits ab. Bei der Abwägung sind auch die Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Ergibt die im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotene summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage, dass der sofort vollziehbare Verwaltungsakt rechtswidrig ist, überwiegt das private Aufschubinteresse der Antragstellerin, denn an der Vollziehung einer rechtswidrigen hoheitlichen Maßnahme kann kein öffentliches Interesse bestehen. Ist hingegen der angegriffene Bescheid rechtmäßig und besteht für den Fall des Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung, überwiegt regelmäßig das öffentliche Interesse am Bestand der sofortigen Vollziehbarkeit.
11Vorliegend ergibt die Abwägung des Interesses der Antragstellerin einerseits – vorläufig weiter ein Kraftfahrzeug führen zu dürfen – mit dem widerstreitenden öffentlichen Interesse andererseits – die Teilnahme der Antragstellerin am motorisierten Straßenverkehr zum Schutze der anderen Verkehrsteilnehmer sofort zu unterbinden –, dass dem öffentlichen Interesse Vorrang einzuräumen ist. Die in der Hauptsache angefochtene Entziehung der Fahrerlaubnis erweist sich als rechtmäßig. Ferner liegen auch keine sonstigen Umstände vor, die ein überwiegendes Aussetzungsinteresse der Antragstellerin begründen könnten.
12Rechtsgrundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis sind § 3 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c Straßenverkehrsgesetz (StVG) und § 46 Abs. 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnisverordnung – FeV). Danach ist die Fahrerlaubnisbehörde verpflichtet, eine Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn der Inhaber sich als zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet erweist. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV wiederholt insoweit den Wortlaut des § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG; in Satz 2 heißt es dazu konkretisierend, dass dies insbesondere gilt, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen.
13Nach Ziffer 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV ist derjenige zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet, der regelmäßig Cannabis einnimmt. Eine gemessene THC-COOH-Konzentration von 183 ng/ml spricht für einen solchen regelmäßigen Konsum. Denn bei Blutproben, die nur wenige Stunden nach dem letzten Konsum abgenommen wurden, kann ab einer THC-COOH-Konzentration von 150 ng/ml ein regelmäßiger Konsum als gesichert gelten.
14Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11. Februar 2015 – 16 B 50/15 –. m.w.N.
15Soweit die Antragstellerin aufgrund der Unverwertbarkeit der Blutprobe wegen Verstoßes gegen den Richtervorbehalt nach § 81a Abs. 2 StPO eine Verletzung der Rechtsschutzgarantie rügt, braucht vorliegend der Frage, ob die Unverwertbarkeit einer solchen Blutprobe im Strafverfahren durchschlägt auf das Verwaltungsverfahren,
16verneinend: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 28. Januar 2010 - 11 CS 09.1443 -, juris, Rn. 27; Beschluss vom 21. November 2011 - 11 CS 11.2247 -, juris, Rn. 11; Beschluss vom 9. Mai 2012 - 11 ZB 12.614 -, juris, Rn. 4, Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 21. Juni 2010 - 10 S 4/10 -, juris, Rn. 11; Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. November 2009 - OVG 1 S 205.09 -, juris, Rn. 3; Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 20. März 2008 - 1 M 12/08 -, juris, Rn. 7; Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 14. August 2008 - 12 ME 183/08 -, juris, Rn. 6; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 3. September 2010 - 16 B 382/10 -, juris, Rn. 2; Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 29. Januar 2010 - 10 B 11226/09 -, juris, Rn. 8; Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 1. November 2012 - 3 O 141/12 -, juris, Rn. 7; Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 1. Februar 2010 - 3 B 161/08 -, juris, Rn. 7; Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, Beschluss vom 9. Dezember 2009 - 4 MB 121/09 -, juris, Rn. 3;Bedenken äußernd: BVerfG, Beschluss vom 28. Juni 2014 – 1 BvR 1837/12 –, Rn.13
17hier nicht abschließend entschieden zu werden. Denn die Polizei hat für den vorliegenden Fall in rechtlich nicht zu beanstandender Weise angenommen, dass aufgrund der Gefährdung des Untersuchungserfolges durch Verzögerung die Anordnung durch den Richter entbehrlich war. Die Gefahr im Verzug begründete die Polizei damit, dass das Beweisergebnis verfälscht würde, weil eine Beweismittelverschlechterung eintreten würde. Zu dieser Annahme bestand im vorliegenden Fall Grund, weil die Pupillen der Antragstellerin „unnatürlich stark“ geweitet waren und bei Lichteinfall „keine“ und nicht nur – wie üblich – eine verzögerte Veränderung der Pupillen eintrat. Bei einer Verzögerung der Blutentnahme hätte durch den fortschreitenden Abbau des THC-COOH-Wertes im Blut daher unter Umständen der Nachweis eines regelmäßigen und damit die Entziehung der Fahrerlaubnis ohne weiteres rechtfertigenden Cannabiskonsums nicht mehr geführt werden können.
18Für eine Wiedererlangung der Fahreignung im für die Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Ordnungsverfügung ist nichts ersichtlich. Ein Ermessen stand der Beklagten gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG nicht zu, so dass entsprechende Erwägungen zu Recht unterblieben sind.
19Die in dem Bescheid enthaltene deklaratorische Aufforderung zur Abgabe des Führerscheins (vgl. § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG) sowie die Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 250,00 € für den Fall der Nichtabgabe des Führerscheins binnen 1 Woche nach Zustellung des Bescheides begegnen keinen rechtlichen Bedenken.
20Schließlich liegen auch keine Gründe vor, die hier ausnahmsweise trotz der fehlenden Erfolgsaussichten der Antragstellerin in der Hauptsache ein überwiegendes Aussetzungsinteresse begründen könnten. Es besteht die Gefahr, dass die Antragstellerin noch vor Bestandskraft der Ordnungsverfügung vom 8. Januar 2014 erneut trotz ihrer erwiesenermaßen (fort-)bestehenden Ungeeignetheit ein Kraftfahrzeug führen und dabei eine Gefahr für Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer hervorrufen wird.
21Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
22Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG). Die Kammer orientiert sich in Anlehnung an die Streitwertpraxis des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen bei der Streitwertbemessung in die Entziehung oder Erteilung einer Fahrerlaubnis betreffenden Hauptsacheverfahren am gesetzlichen Auffangwert (vgl. § 52 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 GKG). Dieser ist im gerichtlichen Eilverfahren auf die Hälfte zu reduzieren (vgl. Ziffer 1.5 des Streitwertkataloges der Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 31. Mai/1.Juni 2012 und 18. Juli 2013).
Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Beschluss, 14. Apr. 2015 - 9 L 261/15
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(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse.
(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a) und über einstweilige Anordnungen (§ 123) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2) sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.
(2) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis noch als bedingt geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, schränkt die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Bei Inhabern ausländischer Fahrerlaubnisse schränkt die Fahrerlaubnisbehörde das Recht, von der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Die Anlagen 4, 5 und 6 sind zu berücksichtigen.
(3) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 entsprechend Anwendung.
(4) Die Fahrerlaubnis ist auch zu entziehen, wenn der Inhaber sich als nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Rechtfertigen Tatsachen eine solche Annahme, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung der Entscheidung über die Entziehung die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr anordnen. § 11 Absatz 6 bis 8 ist entsprechend anzuwenden.
(5) Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.
(6) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.
(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung - auch wenn sie nach anderen Vorschriften erfolgt - die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. § 2 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.
(2) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Nach der Entziehung ist der Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern oder zur Eintragung der Entscheidung vorzulegen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, wenn die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis auf Grund anderer Vorschriften entzieht.
(3) Solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 des Strafgesetzbuchs in Betracht kommt, darf die Fahrerlaubnisbehörde den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn die Fahrerlaubnis von einer Dienststelle der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei für Dienstfahrzeuge erteilt worden ist.
(4) Will die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens oder der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.
(5) Die Fahrerlaubnisbehörde darf der Polizei die verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis oder das Bestehen eines Fahrverbots übermitteln, soweit dies im Einzelfall für die polizeiliche Überwachung im Straßenverkehr erforderlich ist.
(6) Für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland gelten die Vorschriften über die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht entsprechend.
(7) Durch Rechtsverordnung auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 können Fristen und Voraussetzungen
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für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht oder - 2.
für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 11. Dezember 2014 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
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Gründe:
2Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkte Überprüfung durch den Senat führt zu keinem für den Antragsteller günstigeren Ergebnis.
3Die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Anfechtungsklage gegen die Entziehungsverfügung der Antragsgegnerin vom 13. Oktober 2014 sei nach überschlägiger Prüfung offensichtlich rechtmäßig, wird durch das Beschwerdevorbringen nicht durchgreifend angegriffen. Die Antragsgegnerin durfte im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids davon ausgehen, dass der Antragsteller gelegentlich Cannabis konsumiert sowie das Führen eines Kraftfahrzeugs und den Cannabiskonsum nicht hinreichend zu trennen vermag (Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV).
4Mit der Beschwerde macht der Antragsteller geltend, er habe vor der polizeilichen Kontrolle am 21. Februar 2014 nicht aktiv Cannabis zu sich genommen, sondern sich am Vorabend mit anderen Personen in einem Haus aufgehalten, in dem diese Cannabis geraucht hätten. Das Verwaltungsgericht habe unberücksichtigt gelassen, wie sich bei gelegentlichen Konsumenten THC-Werte abbauten, die Cannabisrauch ausgesetzt seien. Dieses Vorbringen verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg.
5Von einem gelegentlichen Konsum des Antragstellers ist unter Berücksichtigung seines Vorbringens auszugehen. Ebenfalls spricht bei summarischer Prüfung erhebliches für ein nicht hinreichendes Trennen von dem Konsum von Cannabis und dem Führen eines Kraftfahrzeugs.
6Die Analyse der dem Antragsteller am 21. Februar 2014 entnommenen Blutprobe hat eine THC-Konzentration von 11 ng/ml Serum ergeben. Nach anerkannten gerichtsmedizinischen Erkenntnissen ist nach einem Einzelkonsum der Wirkstoff THC im Blutserum nur vier bis sechs Stunden nachweisbar; lediglich in Fällen des wiederholten oder gar regelmäßigen Konsums kann sich diese Zeitspanne auf gelegentlich über 24 Stunden verlängern.
7Vgl. Schubert/Schneider/Eisenmenger/Stephan, Begutachtungs‑Leitlinien zur Kraftfahrereignung, Kommentar, 2. Aufl. (2005), S. 178; Möller/Kauert/Tönnes/Schneider/Theunissen/ Ramaekers, Leistungsverhalten und Toxikokinetik der Cannabinoide nach inhalativer Marihuanaaufnahme, Blutalkohol 43 (2006), S. 361, 363, 365, 372; Möller, in: Hettenbach/Kalus/Möller/Uhle, Drogen und Straßenverkehr, 2. Aufl. 2010, § 3 Rn. 109 ff.; zum Ganzen auch OVG NRW, Beschlüsse vom 15. Juli 2010 - 16 B 571/10 -, und vom 27. Dezember 2012 - 16 B 1211/12 -, sowie Bay. VGH, Beschluss vom 23. Januar 2007 - 11 CS 06.2228 -, juris, Rn. 36 bis 42.
8Daher kann allein der behauptete passive Cannabiskonsum des Antragstellers am Tag vor der polizeilichen Kontrolle nicht zu dem festgestellten hohen THC-Wert von 11 ng/ml geführt haben. Der Antragsteller hatte gegenüber den Polizeibeamten nämlich angegeben, etwa zwei Wochen vor dem Vorfall zuletzt Marihuana konsumiert zu haben. Dieser Umstand schließt einen nachweisbaren THC-Wert aus. Hieraus folgt, dass wenige Stunden vor der Fahrt am 11. März 2014 ein weiterer Konsum stattgefunden haben muss.
9Abgesehen hiervon spricht die gemessene THC‑COOH‑Konzentration von 197 ng/ml für einen die Fahreignung ausschließenden regelmäßigen Cannabiskonsum (Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV). Denn bei Blutproben, die nur wenige Stunden nach dem letzten Konsum abgenommen wurden, kann ab einer THC‑COOH‑Konzentration von 150 ng/ml ein regelmäßiger Konsum als gesichert gelten.
10Etwa Bay. VGH, Beschluss vom 22. Februar 2010 ‑ 11 CS 09.1934 ‑, juris, Rn. 39, m.w.N.
11Es spricht auch nichts dafür, dass eine THC-COOH-Konzentration im Wege einer passiven Aufnahme des Cannabiswirkstoffs durch einen längeren Aufenthalt in einem raucherfüllten Raum erreicht werden kann. Nichts anderes wird zu gelten haben, wenn bereits durch gelegentlichen Cannabiskonsum eine beachtliche THC-COOH-Konzentration gegeben ist. Bei einer Untersuchung unter üblichen Raumverhältnissen wurde durch passive Cannabisaufnahme eine Konzentration von THC‑COOH im Blut von höchstens 2 ng/ml 6 Stunden nach Expositionsbeginn erreicht.
12Hierzu und zum Stand der Forschung: Schimmel/Drobnik/Röhrich/Becker/Zörntlein/Urban, Passive Cannabisexposition unter realistischen Bedingungen - Untersuchungen in einem Coffee-Shop, Blutalkohol 47 (2010), 269 ff., sowie OVG NRW, Beschluss vom 14. November 2014 ‑ 16 B 1202/14 u.a. ‑, juris, Rn. 4.
13Diese Werte hat der Antragsteller deutlich überschritten.
14Abgesehen von den vorstehenden Erwägungen ist das Vorbringen des Antragstellers unglaubhaft und als Schutzbehauptung zu werten, weil es im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren vage und gänzlich unsubstantiiert geblieben ist. Dies gilt auch für den weiteren Vortrag, der Antragsteller nehme das Arzneimittel Risperidon ein, was die hohen THC-Werte gemäß dem toxikologischen Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der I. -I1. -Universität vom 3. Juni 2014 erkläre. Eine entsprechende Beeinflussung des THC-Befunds durch die Einnahme des Arzneimittels ist nicht einmal ansatzweise dargetan und im Übrigen nicht ersichtlich.
15Der Antragsteller hat die Kraftfahreignung im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung oder der Entscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht wiedererlangt. Es bedarf in jedem Fall des Nachweises, dass bezogen auf die Einnahme illegaler Drogen auf der Grundlage einer tragfähigen Motivation eine hinreichend stabile Verhaltensänderung eingetreten ist und daher für die Folgezeit eine günstige Prognose getroffen werden kann. Dieser Nachweis kann grundsätzlich ‑ und so auch hier - nur auf der Grundlage einer medizinisch-psychologischen Begutachtung erbracht werden.
16Etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 6. Oktober 2006- 16 B 1538/06 -, juris, Rn. 4, vom 2. April 2012- 16 B 356/12 -, juris, Rn. 6 ff., und vom 20. März 2014 ‑ 16 B 264/14 -, juris, Rn. 12.
17Ein Gutachten über eine solche Untersuchung des Antragstellers liegt jedoch nicht vor. Die geltend gemachte Drogenfreiheit des Antragstellers genügt insoweit nicht.
18Schließlich ist auch die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Interessenabwägung nicht zu beanstanden. Angesichts des von fahrungeeigneten Verkehrsteilnehmern ausgehenden besonderen Risikos für die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs und des aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ableitbaren Auftrags zum Schutz vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben überwiegt das öffentliche Interesse am Rechtsgüterschutz der anderen Verkehrsteilnehmer das private Interesse des Antragstellers an der vorläufigen weiteren Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr.
19Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 2 sowie § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
(1) Eine körperliche Untersuchung des Beschuldigten darf zur Feststellung von Tatsachen angeordnet werden, die für das Verfahren von Bedeutung sind. Zu diesem Zweck sind Entnahmen von Blutproben und andere körperliche Eingriffe, die von einem Arzt nach den Regeln der ärztlichen Kunst zu Untersuchungszwecken vorgenommen werden, ohne Einwilligung des Beschuldigten zulässig, wenn kein Nachteil für seine Gesundheit zu befürchten ist.
(2) Die Anordnung steht dem Richter, bei Gefährdung des Untersuchungserfolges durch Verzögerung auch der Staatsanwaltschaft und ihren Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) zu. Die Entnahme einer Blutprobe bedarf abweichend von Satz 1 keiner richterlichen Anordnung, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass eine Straftat nach § 315a Absatz 1 Nummer 1, Absatz 2 und 3, § 315c Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a, Absatz 2 und 3 oder § 316 des Strafgesetzbuchs begangen worden ist.
(3) Dem Beschuldigten entnommene Blutproben oder sonstige Körperzellen dürfen nur für Zwecke des der Entnahme zugrundeliegenden oder eines anderen anhängigen Strafverfahrens verwendet werden; sie sind unverzüglich zu vernichten, sobald sie hierfür nicht mehr erforderlich sind.
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 14. Oktober 2009 - 1 K 1301/09 - wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 12.500,- EUR festgesetzt.
Gründe
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Tenor
Die gegen Ziffer 1. des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 28.Dezember 2007 - 7 B 500/07 - gerichtete Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
- 1
Dem 1982 geborenen Antragsteller wurde mit Bescheid vom 23. August 2004 die Fahrerlaubnis entzogen, weil er sich aufgrund regelmäßiger Einnahme von Cannabis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen habe. Dieser Einschätzung hatte u.a. eine Haaranalyse des TÜV ... vom 3. August 2004 zugrundegelegen. Im Zusammenhang mit der Wiedererteilung seiner Fahrerlaubnis erstellte der TÜV ... im August 2005 im Auftrage des Antragstellers ein Gutachten zur Frage der Kraftfahreignung des Antragstellers, insbesondere angesichts dessen früheren Drogenkonsums. In diesem Zusammenhang gab der Antragsteller an, im Jahre 2003 meist abends, oft auch schon morgens Cannabis geraucht zu haben. Am Wochenende sei er nur "unter Stoff gefahren", er habe "nicht anders gekonnt". Am 28. Juni 2004 habe er damit aufgehört und deshalb zunächst monatelang psychische Auswirkungen, u.a. schwere Depressionen verspürt. Nunmehr konsumiere er kein Cannabis mehr, fühle sich körperlich besser, beruflich leistungsfähiger und habe bessere soziale Kontakte. Er habe Angst, wieder rückfällig zu werden und "in den alten Trott" zu geraten. Deshalb wolle er sich in Zukunft von Drogen fernhalten. Im Ergebnis stellten die Gutachter fest, dass bei dem Antragsteller eine Einstellungskorrektur bzw. Umorientierung festzustellen sei, die die Grundlage für eine dauerhafte Verhaltensänderung im positiven Sinne bilden könne. Trotz Hinweisen auf vergangenen Drogenmissbrauch könne er ein Fahrzeug der beantragten Klassen sicher führen und es sei nicht zu erwarten, dass er ein Kraftfahrzeug unter Einfluss von Betäubungsmitteln oder anderen psychoaktiven Stoffen oder deren Nachwirkungen führen werde. Der Antragsgegner erteilte dem Antragsteller daraufhin am 5. August 2005 erneut die Fahrerlaubnis für die Klassen A, B, M, L und S.
- 2
Das Polizeibezirksrevier R... teilte dem Antragsgegner unter dem 27. Juni 2007 mit, es sei im Rahmen einer allgemeinen Verkehrskontrolle am 4. Juni 2007 bekanntgeworden, dass der Antragsteller Cannabis zu sich genommen und ein Kraftfahrzeug geführt habe. Die Identität des Antragstellers sei festgestellt und durch die anwesenden Polizeibeamten die Entnahme einer Blutprobe angeordnet worden. Nach dem Gutachten des Institutes für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums Schleswig-Holstein vom 22. Juni 2007 wies die dem Antragsteller entnommene Blutprobe eine THC Konzentration von 5,20 ng/ml auf.
- 3
Der Antragsgegner entzog dem Antragsteller mit Bescheid vom 2. August 2007 erneut die Fahrerlaubnis, da er gelegentlich Cannabis konsumiere und nicht zwischen Fahren und Konsum zu trennen vermöge. Die sofortige Vollziehung des Bescheides wurde angeordnet. Der Antragsteller erhob Widerspruch, den das Landesamt für Straßenbau und Verkehr mit Bescheid vom 24. August 2007 zurückwies. Der Antragsteller beantragte dagegen bei dem Verwaltungsgericht Schwerin die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (7 B 500/07) und erhob am 26. September 2007 Klage (7 A 1292/07). Das Verwaltungsgericht lehnte den Eilantrag mit Beschluss vom 28. Dezember 2007 ab.
II.
- 4
Die am 16. Januar 2008 fristgemäß erhobene, am 1. Februar 2008 per Telefax zunächst mit nicht vollständigem und daher nicht unterschriebenem Schriftsatz, sodann mit am Montag, dem 4. Februar 2008 eingegangenem vollständigen Schriftsatz nach § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO frist- und formgemäß binnen eines Monats nach der Zustellung des angefochtenen Beschlusses (2. Januar 2008) begründete Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg.
- 5
Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung darauf gestützt, dass die angefochtene Verfügung offensichtlich rechtmäßig sei. Das Beschwerdevorbringen vermag diese Bewertung im Ergebnis nicht zu erschüttern. Der Auffassung des Antragstellers, das Ergebnis der Blutuntersuchung vom 22. Juni 2007 unterliege einem Beweisverwertungsverbot (nachfolgend 1.) ist ebensowenig zu folgen wie seiner Auffassung, es könne aufgrund seiner jahrelangen Drogenabstinenz allein mit der fraglichen Feststellung von erneutem Cannabiskonsum vor seiner Autofahrt am 4. Juni 2007 kein "gelegentlicher" Konsum i.S.v. Nummer 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung (FeV) begründet werden (nachfolgend 2.).
- 6
1. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass das Gutachten des Institutes für Rechtsmedizin in Kiel vom 22. Juni 2007 (THC Konzentration von 5,20 ng/ml) für die Frage der Kraftfahreignung des Antragstellers keinem Beweisverwertungsverbot unterliegt, obwohl die Anordnung der Blutentnahme nicht entsprechend §§ 46 Abs. 1 OWiG, 81a Abs. 2 StPO durch einen Richter, sondern durch die Polizeibeamten (d.h. durch die Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft) selbst erfolgt ist.
- 7
Zunächst ist festzuhalten, dass sich die Grundsätze, nach denen die Ergebnisse einer Blutuntersuchung nach §§ 46 Abs. 1 OWiG, 81a Abs. 2 StPO einem Verwertungsverbot unterliegen können (s. dazu OLG Stuttgart, 26.11.2007 - 1 Ss 532/07 -, juris m. Hinweisen auf die einschlägige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofes), im Bereich der Strafprozessordnung herausgebildet haben und nicht ohne Weiteres auf das Verwaltungsverfahrens-, insbesondere das Fahrerlaubnisrecht übertragen werden können (vgl. Hufen, Fehler im Verwaltungsverfahren, 4. Aufl., Rn. 146ff). Beweisverwertungsverbote bestehen im Strafprozess in dem besonderen Spannungsfeld zwischen dem staatlichen Strafverfolgungsanspruch auf der einen und dem Schutz von Grundrechten des Betroffenen auf der anderen Seite. Die Informationsgewinnung im Strafverfahren ist aus rechtsstaatlichen Gründen in besonderem Maße formalisiert und die Rechtfertigung von Verwertungsverboten, wie etwa die Sicherung der Legitimation des staatlichen Strafanspruches (vgl. dazu etwa Amelung, Grundfragen der Verwertungsverbote bei beweissichernden Haussuchungen im Strafverfahren, NJW 1991, 2533), kann im Verwaltungsverfahren allenfalls eingeschränkt Gültigkeit haben. Im Unterschied zum strafprozessualen Verfahren hat jedenfalls im Verfahren zur Entziehung der Fahrerlaubnis die Behörde maßgeblich weitere Rechtsgüter auch Drittbetroffener wie das öffentliche Interesse am Schutz der Allgemeinheit vor Fahrerlaubnisinhabern, die sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen haben, zu beachten. Dieser Gesichtspunkt rechtfertigt es, dass sich etwa der Umstand, dass ein Gutachten über die Fahreignung unberechtigterweise von der Fahrerlaubnisbehörde angeordnet wurde, dann auf die Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis nicht auswirkt, wenn das Gutachten dennoch erstellt worden ist und ein eindeutig negatives Ergebnis ausweist. Ein Verbot, diese Tatsache für die Entscheidung über die Fahrerlaubnisentziehung zu verwerten, ergibt sich weder aus den Vorschriften der Straßenverkehrszulassungsordnung noch aus dem sonstigen Recht. Ihm steht auch das Interesse der Allgemeinheit, vor ungeeigneten Kraftfahrern geschützt zu werden, entgegen (BVerwG, 18.03.1982 - 7 C 69/81 -, NJW 1982, 2885, 2887; hierzu kritisch Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, Kommentar, 6. Aufl., § 24, Rn 32ff). In der Rechtsprechung wird sogar angenommen (OVG Lüneburg, 27.10.2000 - 12 M 3738/00 -, NJW 2001, 459), dass das Verwertungsverbot des § 136a Abs. 3 Satz 2 StPO gegenüber dem Interesse der Allgemeinheit an der Sicherheit des Straßenverkehrs nach Maßgabe einer Abwägung zwischen den widerstreitenden Interessen zurückzutreten habe. Unter den heutigen Verkehrsbedingungen überwiege das Interesse, fahruntaugliche Personen von der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr auszuschließen, das Interesse des Einzelnen an der Beachtung des § 136a Abs. 3 Satz 2 StPO.
- 8
Selbst wenn man aber den Aspekt des Interesses der Allgemeinheit an der Sicherheit des Straßenverkehrs bei der Frage der Verwertbarkeit einer rechtswidrig unter Verstoß gegen §§ 46 Abs. 1 OWiG, 86a Abs. 2 StPO gewonnenen Blutuntersuchung zurückstellte und einen allein strafprozessrechtlichen Maßstab anlegte, könnte im vorliegenden Fall bei gebotener summarischer Betrachtung kein Verwertungsverbot angenommen werden. Das Verwaltungsgericht hat unter Hinweis auf höchstrichterliche Rechtsprechung (s. BGH, 18.04.2007 - 5 StR 546/06 -, juris; s.auch OLG Stuttgart, 26.11.2007 - 1 Ss 532/07 -, juris) zutreffend und im Übrigen auch in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (16.03.2006 - 2BvR 954/02 -, NJW 2006, 2684, 2686) ausgeführt, dass lediglich grobe Verstöße gegen den sog. Richtervorbehalt bzw. Willkür oder besonders schwerwiegende Fehler bei der Annahme der Voraussetzungen, unter denen von der richterlichen Anordnung abgesehen werden könne, ein Verwertungsverbot der erlangten Untersuchungsergebnisse begründen. Ebenso zutreffend hat es ausgeführt, dass hier eine solche schwerwiegende Fehleinschätzung hinsichtlich des Überganges der Anordnungsbefugnis von dem Richter auf die Polizeibeamten als Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft (§ 1 Nr. 2 b. der Verordnung über die Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft v. 2. Juli 1996, GVOBl. 1996, 311) nicht vorgelegen habe. Die im Klageverfahren (dort Bl. 15 der Gerichtsakte vorgelegte) Einschätzung des Leiters des Polizei-Bezirksreviers R... vom 19. September 2007, wonach die Anordnung der Blutentnahme durch die Polizeimeister L1 und L2 in Übereinstimmung mit der Rechtsauffassung der Generalstaatsanwaltschaft Schleswig in vergleichbaren Situationen evident dringlich gewesen sei, sei jedenfalls keine absolut unvertretbare Auffassung. Die Voraussetzungen für eine grobe Verkennung der Rechtslage seien daher nicht gegeben.
- 9
Dieser rechtlichen Bewertung des Verwaltungsgerichts ist im Ergebnis beizupflichten. Die sich für die an der Fahrzeugkontrolle am 4. Juni 2007 beteiligten Polizeibeamten stellende und von ihnen verneinte Frage, ob sie den Antragsteller nach Aufnahme seiner Personalien für den Fall, dass er sich vor Durchführung einer Blutentnahme hätte entfernen wollen, bis zur Einholung einer richterlichen Anordnung der Blutentnahme hätten festhalten dürfen, ist jedenfalls auch schon Gegenstand obergerichtlicher Erörterung gewesen. Danach (OLG Schleswig, 22.04.1964 - 1 Ss 93/64 -, NJW 1964, 2215, 2217; wohl zustimmend: Roxin, Strafverfahrensrecht, 23. Aufl., § 33 II.2.) ist es unzulässig, einen Beschuldigten, der nicht aufgrund anderer Vorschriften festgehalten werden darf, zur Erwirkung einer rechtmäßigen Anordnung nach § 81a StPO festzuhalten, ihn z.B. auf das zuständige Polizeirevier zu verbringen, um dort erst von einem zuständigen Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft eine entsprechende Anordnung zu erwirken und ihn erst anschließend auf der Polizeidienststelle oder an anderer Stelle zur zwangsweisen Blutentnahme einem Arzt zuzuführen. Das ergebe sich daraus, dass Zwangsmaßnahmen nach dieser Vorschrift nur zur Vollziehung einer ordnungsgemäß angeordneten Blutentnahme zulässig seien, also eine bereits getroffene Anordnung voraussetzten. Ob dem im vorliegenden Falle auch unter Berücksichtigung präventivpolizeilicher Befugnisse beizupflichten wäre, kann offenbleiben. Der Antragsteller selbst hat seine anderslautende Rechtsauffassung lediglich behauptet, eine Begründung für den von ihm erkannten "objektiven Verstoß gegen den Richtervorbehalt" jedoch nicht erbracht. Verhalten sich jedenfalls Polizeibeamte - wie im vorliegenden Fall - gemäß der eben dargelegten Rechtsauffassung und ordnen, um ein alsbaldiges Entfernen des betroffenen Fahrzeugführers, der der Teilnahme am Straßenverkehr unter Drogeneinfluss verdächtig ist, zu verhindern, selbst in der Annahme ihrer Eilzuständigkeit ("Gefährdung des Untersuchungserfolges") nach § 81a Abs. 2 StPO die Blutentnahme an, so kann darin kein besonders schwerwiegender Fehler oder grober Gesetzesverstoß hinsichtlich des Richtervorbehaltes gesehen werden.
- 10
Der Einwand des Antragstellers schließlich, es dürfe nicht sein, dass ein Polizeibeamter, der weder die Regelung des § 81a StPO noch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kenne, Blutentnahmen ohne Hinzuziehung eines Richters anordnen könne, ohne dass ein Verwertungsverbot bestehe, führt zu keinem anderslautenden Ergebnis. Handelt es sich um einen objektiv groben, schwerwiegenden Verstoß gegen die Vorschriften, so bleiben solche Verstöße jedenfalls im Ermittlungsverfahren ebensowenig folgenlos wie es tragbar wäre, bei jeglichem Irrtum der Beamten über die tatsächlichen Voraussetzungen ihrer Anordnungsbefugnis ein Verwertungsverbot anzunehmen (BGH, 18.04.2007, a.a.O.).
- 11
2. Ist demnach das Ergebnis der Blutuntersuchung vom 22. Juni 2007 im Verfahren zur Entziehung der Fahrerlaubnis verwertbar, so geht der Senat für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Fahrerlaubnisentziehung wegen gelegentlichen Cannabiskonsums von folgenden Grundsätzen aus (Beschluss, 19.12.2006 - 1 M 142/06 -, juris):
- 12
Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV ist die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Es handelt sich um eine gebundene, nicht im Ermessen der Behörde stehende Entscheidung. Die Fahreignung des Betroffenen beurteilt sich nach § 46 Abs. 3 FeV und den §§ 11 bis 14 FeV i.V.m. der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung.
- 13
Nach Nr. 9.2.2 dieser Anlage hat der gelegentliche Konsum von Cannabis keine Fahrungeeignetheit zur Folge, wenn Konsum und Fahren getrennt werden und kein zusätzlicher Gebrauch von Alkohol oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen, keine Störung der Persönlichkeit und kein Kontrollverlust vorliegt. Sind gelegentlicher Cannabiskonsum und mangelndes Trennen von Konsum und Fahren erwiesen, darf die Fahrerlaubnisbehörde gemäß § 11 Abs. 7 FeV ohne weitere Sachverhaltsaufklärung in Gestalt der Anordnung einer Beibringung medizinischer und/oder psychologischer Gutachten die Fahrerlaubnis entziehen.
- 14
Für den Verlust der Fahreignung wegen Verstoßes gegen dieses Trennungsgebot ist entscheidend, ob ein gelegentlicher Konsument von Cannabis objektiv unter dem Einfluss einer THC-Konzentration am Straßenverkehr teilgenommen hat, bei der davon ausgegangen werden muss, dass sich das Risiko einer Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit durch negative Auswirkungen des Konsums auf den Betroffenen signifikant erhöht. Der derzeitige medizinisch-naturwissenschaftliche Erkenntnisstand rechtfertigt es jedenfalls, bei einer THC-Konzentration von über 2,0 ng/ml im Blut eines Kraftfahrzeugführers eine Erhöhung des Risikos für die Verkehrssicherheit als gesichert im Hinblick auf die Nichteignung im Sinne des § 11 Abs. 7 FeV anzusehen (vgl. VGH München, Beschl. v. 11.11.2004 - 11 CS 04.2348 -, Blutalkohol 43/2006, 414, 415 f.; Beschl. v. 16.08.2006 - 11 CS 05.3394 -
; der VGH Mannheim, Beschl. v. 27.03.2006 - 10 S 2519/05 -, Blutalkohol 43/2006, 412, hält bereits eine Konzentration von mindestens 1,0 ng/ml für ausreichend; ebenso OVG Lüneburg, Beschl. v. 11.07.2003 - 12 ME 287/03 -, NVwZ-RR 2003, 899, und OVG Weimar, Beschl. v. 11.05.2004 - 2 EO 190/04 -, ThürVBl. 2004, 212 - jeweils zitiert nach juris).
- 15
Die regelmäßige Folge der Fahrungeeignetheit, die Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung an einen Verstoß gegen das Gebot der Trennung zwischen Cannabiskonsum und Fahren knüpft, tritt aber nur dann ein, wenn der Betroffene nicht bloß einmal, sondern "gelegentlich" Cannabis konsumiert.
- 16
Ein "gelegentlicher" Cannabiskonsum in diesem Sinne setzt nach Auffassung des Senats die mindestens zweimalige Einnahme dieses Betäubungsmittels voraus (vgl. mit ausführlicher und überzeugender Begründung VGH München, Beschl. v. 25.1.2006 - 11 CS 05.1453 -, Blutalkohol 43/2006, 422, 423 ff.; VGH Mannheim, Beschl. v. 29.09.2003 - 10 S 1294/03 -, DÖV 2004, 129 - zitiert nach juris; OVG Frankfurt/Oder, Beschl. v. 13.12.2004 - 4 B 206/04 -, Blutalkohol 43/2006, 161, 162; VG Augsburg, Beschl. v. 06.10.2005 - Au 3 S 05.949 -, juris; VG Frankfurt, Urt. v. 18.05.2005 - 6 E 6836/04 -, juris; a.A. OVG Hamburg, Beschl. v. 23.6.2005 - 3 Bs 87/05 -, Blutalkohol 43/2006, 165).
- 17
Da das Erfordernis der "Gelegentlichkeit" der Cannabiseinnahme eine der Tatbestandsvoraussetzungen darstellt, von deren Erfüllung es abhängt, ob das in der Nummer 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung genannte Regelbeispiel für Fahrungeeignetheit vorliegt, obliegt es der Fahrerlaubnisbehörde, die einer Person die Fahreignung abspricht, darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen, dass der Betroffene Cannabis mehr als einmal konsumiert hat. Dem Erklärungsverhalten des Fahrerlaubnisinhabers oder -bewerbers kommt im Verwaltungsverfahren hierbei nur insofern Bedeutung zu, als von einem gelegentlichen Gebrauch dieses Betäubungsmittels dann ausgegangen werden kann, wenn ein solches Verhalten eingeräumt wird. Ist das nicht der Fall, darf eine Fahrerlaubnis ohne weitere Sachverhaltsaufklärung nur entzogen werden, wenn die Behörde die "Gelegentlichkeit" des Konsums zweifelsfrei nachweisen kann.
- 18
Danach muss im Falle des Antragstellers nach dessen häufigem, bis zum Juni 2004 andauernden und am 4. Juni 2007 erneut nachgewiesenen Cannabisgenuss grundsätzlich von einem gelegentlichen Cannabiskonsum ausgegangen werden. Der zwischen den letzten Konsumakten liegende Zeitraum von etwa drei Jahren steht ihrer Berücksichtigungsfähigkeit für die Frage der Gelegentlichkeit des Konsums nicht entgegen. In der Rechtsprechung wird zutreffend auch ein annähernd fünfjähriger Zeitraum noch nicht als derart gravierende zeitliche Zäsur angesehen, dass die zurückliegenden Konsumakte nicht mehr in einem Zusammenhang gesehen werden könnten (vgl. Bay VGH, 20.11.2006 - 11 CS 06.118 -, juris).
- 19
Schließlich hat die angefochtene Entziehung der Fahrerlaubnis auch im Hinblick auf Nummer 3 der Vorbemerkungen der Anlage 4 der FeV Bestand. Danach gelten die nachstehend vorgenommenen Bewertungen, mithin auch Nummer 9.2.2, für den Regelfall. Kompensationen durch besondere menschliche Veranlagung, durch Gewöhnung, durch besondere Einstellung oder durch besondere Verhaltenssteuerungen und -umstellungen sind ausnahmsweise möglich. An die schon mit Blick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz grundsätzlich mögliche Kompensation sind dabei prinzipiell umso höhere Anforderungen zu stellen, je gewichtiger der Mangel ist. Bei Drogeneinnahme ist der Mangel etwa umso gewichtiger, je häufiger eine solche erfolgt ist oder je enger der Zusammenhang mit dem Führen von Kraftfahrzeugen ist. In derartigen Fällen wird der Nachweis, dass kein Regelfall oder - anders gewendet - die Eignung dennoch gegeben ist, im Grundsatz ausgeschlossen sein (Senatsbeschluss, 19.03.2004 - 1 M 2/04 -, juris). Ergeben sich im Einzelfall in dieser Hinsicht dennoch Zweifel, kann eine medizinisch-psychologische Begutachtung angezeigt sein. Die Fahrerlaubnisbehörde kann dann in solchen Zweifelsfällen nicht ohne eine solche Begutachtung von der fehlenden Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgehen.
- 20
Hier ist in Betracht zu ziehen, dass der Antragsteller nach dem Ergebnis des Gutachtens des TÜV ... - Medizinisch-Psychologisches Institut Begutachtungsstelle für Fahreignung - vom 3. August 2005 (S. 14) trotz der Hinweise auf (vergangenen) Drogenmissbrauch ein Kraftfahrzeug der beantragten Klasse nunmehr sicher führen könne und es nicht zu erwarten sei, dass er ein Kraftfahrzeug unter Einfluss von Betäubungsmitteln oder anderen psychoaktiven Stoffen oder deren Nachwirkungen führen werde. Bei dem Antragsteller sei eine Einstellungskorrektur bzw. Umorientierung festzustellen, die die Grundlage für eine dauerhafte Verhaltensänderung im positiven Sinne bilden könne. Der Antragsgegner hat dem Antragsteller daraufhin erneut die Fahrerlaubnis erteilt. Letzteres hat zum Ausdruck gebracht, dass der Antragsgegner dem Antragsteller nach dem Gutachtenergebnis die erforderliche Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen offenbar nicht mehr abgesprochen hat. Dies führt vorliegend jedoch nicht zur Annahme einer Verhaltensumstellung des Antragstellers i.S.v. Nummer 3 der Vorbemerkungen der Anlage 4 der FeV und nicht zu Zweifeln an seiner fehlenden Eignung.
- 21
Dagegen spricht bereits das eben wiedergegebene Ergebnis des Gutachtens vom 3. August 2005. Danach ist bei dem Antragsteller eine Verhaltensumstellung nicht festgestellt worden, sondern lediglich eine Einstellungskorrektur bzw. Umorientierung, die erst die Grundlage für eine dauerhafte Verhaltensänderung bilden könne. Diese Erwartung hat der Antragsteller aber mit seiner Fahrt unter Drogeneinfluss am 4. Juni 2007 enttäuscht und gewissermaßen den Nachweis erbracht, dass seine Einstellungskorrektur und Umorientierung im Jahre 2005 gerade nicht zu einer Verhaltensänderung geführt hat. Gegen die Annahme einer Verhaltensumstellung spricht zudem, dass folglich die streitige Fahrt vom 4. Juni 2007 als einmaliges isoliertes Ereignis außerhalb eines zumindest gelegentlichen Cannabiskonsumgeschehens gesehen werden müsste. Eine derartige Betrachtungsweise, die den Konsumakt vom 4. Juni 2007 als lediglich experimentellen Probierkonsum (vgl. Bay VGH a.a.O.) nach Beendigung eines intensiven Dauerkonsums erst im Jahre 2004 erscheinen ließe, stellte sich dem Senat jedoch vor dem Hintergrund dieses ausgiebigen, von dem Antragsteller in Ansehung der Gutachtenausführungen auch reflektierten Drogenkonsums als nicht lebensnah dar. Dafür, dass der Antragsteller nach Wiedererlangung der Fahrerlaubnis im Jahre 2005 nur ein einziges Mal im Sinne eines einmaligen Rückfalls, nämlich am 4. Juni 2007 unter Cannabiseinfluss ein Kraftfahrzeug geführt haben soll, fehlen - jedenfalls bei hier gebotener, aber auch ausreichender summarischer Betrachtung - angesichts des vorausgegangenen langandauernden intensiven Drogenkonsums nicht nur einschlägige Anhaltspunkte, sondern auch jeglicher Vortrag des Antragstellers.
- 22
Die Entscheidung über die Kosten ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.
- 23
Die Entscheidung über den Streitwert folgt aus §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG.
- 24
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz3 GKG).
Gründe
- 1
Die Beschwerde gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren hat keinen Erfolg.
- 2
Der Senat teilt die Rechtsaufassung des Verwaltungsgerichts, dass die von dem Kläger beabsichtigte Klage gegen den Bescheid des Beklagten vom 5. Juni 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt vom 3. Juni 2011, mit dem dem Kläger die Fahrerlaubnis der Klasse B entzogen worden ist, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg i. S. d. § 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO bietet.
- 3
Das Verwaltungsgericht hat zutreffend und in Einklang mit der Rechtsprechung des Senats (vgl. nur Beschl. v. 20.01.2011 - 3 M 496/10 -) festgestellt, dass sich in der Regel bereits aus nur einer nachgewiesenen Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (außer Cannabis) ohne weiteres, also ohne weitere Sachverhaltsaufklärung oder Begutachtung, die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen ergibt. Der den Eignungsausschluss begründende einmalige Drogenkonsum steht aufgrund des rechtsmedizinischen Gutachtens vom 15. Januar 2009 fest. Besonderheiten des Einzelfalles, die gegebenenfalls ausnahmsweise eine abweichende Beurteilung rechtfertigen könnten (vgl. dazu Nr. 3 der Vorbemerkung Anlage 4 der Fahrerlaubnisverordnung), sind demgegenüber nicht ersichtlich; insbesondere hat es der Kläger auch mit seiner Beschwerdebegründung nicht vermocht, nachvollziehbar und überzeugend einen Sachverhalt darzulegen, der es ernsthaft möglich erscheinen lässt, dass er das in der entnommenen Blutprobe festgestellte Betäubungsmittel Cocain-Metabolite unwissentlich zu sich genommen hat.
- 4
Selbst wenn man für den Fall eines - wie auch immer erfolgten - nicht wissentlichen Drogenkonsums einen Beweisnotstand des Klägers konstatieren wollte, obliegt es dem Kläger, durch einen substanziellen und in sich schlüssigen Vortrag greifbare Anhaltspunkte dafür zu liefern, welche die von ihm aufgestellte Behauptung nachvollziehbar und plausibel erscheinen lassen. Denn der Fall einer versehentlichen bzw. missbräuchlich durch Dritte herbeigeführten Einnahme eines Betäubungsmittels stellt sich als ein Ausnahmetatbestand dar, zu dem nur der Betroffene als der am Geschehen Beteiligte Klärendes beitragen kann und der daher von diesem jedenfalls glaubhaft und widerspruchsfrei dargetan werden muss (OVG LSA, a. a. O.; OVG NW, Beschl. v. 22.03.2012 - 16 B 231/12 -, zit. nach juris). Daran fehlt es jedoch; insbesondere lässt auch die Beschwerdeschrift hierzu jeden substanziellen Vortrag vermissen, obwohl bereits das Verwaltungsgericht im angefochtenen Beschluss darauf hingewiesen hat, dass mit der Antragsschrift nicht einmal ansatzweise dargelegt wird, wie es dazu gekommen sein könnte, dass der Kläger ohne sein Wissen die Betäubungsmittel zu sich genommen habe. Stattdessen beschränkt sich die Beschwerde auf die schlichte Einlassung, der Kläger könne, da er mehrere Diskotheken besucht habe und Kontakt zu mehreren Personen gehabt habe, weder eine konkrete Diskothek noch eine konkrete Person benennen, die ihm die Drogen verabreicht haben könnte. Dies ist indes nicht ausreichend; denn von einem ernsthaft an einer Aufklärung des Sachverhalts interessierten Betroffenen ist auch ohne Hinweis des Gerichts zu erwarten, dass er die Diskotheken, die er besucht hat, und die Personen, zu denen er tatsächlich Kontakt hatte und die zumindest den Diskothekenbesuch bezeugen könnten, namentlich benennt. Auch mit Blick auf die Beschwerdebegründung erweist sich die Schlussfolgerung des Verwaltungsgerichts, dass der Vortrag des Klägers wenig glaubhaft erscheint, als berechtigt.
- 5
Die im Rahmen der summarischen Prüfung der Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung im Sinne der §§ 166 VwGO, 114 ZPO erforderliche Überzeugungsbildung des Gerichts (vgl. § 108 Abs. 1 VwGO) stellt schließlich auch keine „vorweggenommene Beweiswürdigung“ dar, zumal aufgrund des unsubstanziierten Sachvortrags des Klägers eine Beweisaufnahme im Rahmen des Klageverfahrens ohnehin nicht ernsthaft in Betracht kommt.
- 6
Der angefochtene Bescheid ist entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht deswegen rechtsfehlerhaft, weil der Beklagte in der Begründung lediglich Bezug nimmt auf „§ 2 Abs. 4 StVG und die Anlagen 4, 5oder 6 zu den §§ 11, 13, 14 FeV“; denn der Beklagte hat nach der anfänglichen Darstellung der anzuwendenden allgemeinen Rechtsnormen unzweifelhaft in der nachfolgenden Begründung den festgestellten Konsum „harter Drogen“ und dessen Wirkung auf die Fahreignung unter „Punkt 9.1 der Anlage 4 zu den §§ 11, 13 und 14 FeV“ subsumiert und die Fahreignung des Klägers verneint.
- 7
Soweit der Kläger darüber hinaus erstinstanzlich in seinem Klageentwurf eingewendet hat, die von einem Polizeibeamten angeordnete Blutentnahme sei rechtswidrig gewesen, so dass deren Resultat im vorliegenden Verfahren einem Beweisverwertungsverbot unterliege, greift dieser Einwand ebenfalls nicht durch; denn - wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausführt - würde sich, selbst wenn die Einholung einer richterlichen Gestattung ohne Gefährdung des Untersuchungserfolges noch möglich und die durch die Polizei angeordnete Blutentnahme damit objektiv rechtswidrig gewesen sein sollte, daraus für das vorliegende (Fahrerlaubnisentziehungs-)Verfahren kein Beweisverwertungsverbot ergeben. Die Grundsätze, nach denen die Ergebnisse einer Blutuntersuchung nach den §§ 46 Abs. 1 OWiG, 81a Abs. 2 StPO einem Verwertungsverbot unterliegen können, haben sich im Bereich der Strafprozessordnung herausgebildet - wie hier der vom Kläger zitierte Beschluss des OLG Hamm (Beschl. v. 12.03.2009 - 3 Ss 31/09 -, zit. nach juris, zur Verletzung des Richtervorbehalts bei Anordnung einer Blutprobe) - und können nicht ohne weiteres auf das Fahrerlaubnisrecht übertragen werden. Im Unterschied zum strafprozessualen Verfahren hat jedenfalls im Verfahren zur Entziehung der Fahrerlaubnis die Behörde maßgeblich weitere Rechtsgüter auch Drittbetroffener wie das öffentliche Interesse am Schutz der Allgemeinheit vor Fahrerlaubnisinhabern, die sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen haben, zu beachten. Dieser Gesichtspunkt rechtfertigt es, dass sich etwa der Umstand, dass ein Gutachten über die Fahreignung unberechtigterweise von der Fahrerlaubnisbehörde angeordnet wurde, dann auf die Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis nicht auswirkt, wenn das Gutachten dennoch erstellt worden ist und - wie hier - ein eindeutig negatives Ergebnis ausweist. Ein Verstoß gegen § 81 a Abs. 2 StPO steht deshalb der Verwertung des entsprechenden Blutprobenergebnisses nicht entgegen (st. Rspr. d. Senats, vgl. OVG LSA, Beschl. v. 12.04.2011 - 3 M 199/11 - und Beschl. v. 18.09.2008 - 3 M 511/08 -; ebenso OVG NW, Beschl. v. 03.09.2010 - 16 B 382/10 -; VGH BW, Beschl. v. 21.06.2010 - 10 S 4/10 -; SächsOVG, Beschl. v. 01.02.2010 - 3 B 161/08 -; OVG RP, Beschl. v. 29.01.2010 - 10 B 11226/09 -; BayVGH, Beschl. v. 28.01.2010 - 11 CS 09.1443 -; NdsOVG, Beschl. v. 16.12.2009 - 12 ME 234/09 -; OVG SH, Beschl. v. 09.12.2009 - 4 MB 121/09 -; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 03.11.2009 - OVG 1 S 205.09 -; OVG MP, Beschl. v. 20.03. 2008 - 1 M 12/08 -; alle zit. nach juris).
- 8
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten werden gemäß §§ 166 VwGO, 127 Abs. 4 ZPO nicht erstattet.
- 9
Der Festsetzung eines Streitwertes bedarf es nicht, weil für die Beschwerde nach Ziffer 5502 der Anlage zu § 3 Abs. 2 GKG eine Festgebühr erhoben wird.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.
(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung - auch wenn sie nach anderen Vorschriften erfolgt - die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. § 2 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.
(2) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Nach der Entziehung ist der Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern oder zur Eintragung der Entscheidung vorzulegen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, wenn die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis auf Grund anderer Vorschriften entzieht.
(3) Solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 des Strafgesetzbuchs in Betracht kommt, darf die Fahrerlaubnisbehörde den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn die Fahrerlaubnis von einer Dienststelle der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei für Dienstfahrzeuge erteilt worden ist.
(4) Will die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens oder der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.
(5) Die Fahrerlaubnisbehörde darf der Polizei die verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis oder das Bestehen eines Fahrverbots übermitteln, soweit dies im Einzelfall für die polizeiliche Überwachung im Straßenverkehr erforderlich ist.
(6) Für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland gelten die Vorschriften über die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht entsprechend.
(7) Durch Rechtsverordnung auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 können Fristen und Voraussetzungen
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für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht oder - 2.
für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.