Verwaltungsgericht Greifswald Urteil, 03. Juli 2018 - 2 A 301/18 HGW

published on 03/07/2018 00:00
Verwaltungsgericht Greifswald Urteil, 03. Juli 2018 - 2 A 301/18 HGW
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Gericht

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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist wegen der außergerichtlichen Kosten der Beklagten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Tatbestand

1

Der Kläger wohnt im Gemeindegebiet der Beklagten. Bis zum 01.11.2017 hatte er dort seinen Hauptwohnsitz, seitdem einen Nebenwohnsitz.

2

Am 18.09.2017 besuchte der Kläger den öffentlichen Teil der Gemeindevertretungssitzung. Im Anschluss an den öffentlichen Teil führte die Gemeindevertretung einen nicht-öffentlichen Sitzungsteil durch.

3

In der Einwohnerfragestunde der folgenden Gemeindevertretungssitzung am 20.12.2017 forderte der Kläger erfolglos die Bekanntgabe der im nicht-öffentlichen Teil der vorangegangenen Sitzung gefassten Beschlüsse im öffentlichen Teil der laufenden Gemeindevertretungssitzung.

4

Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 12.02.2018 hat der Kläger Klage erhoben.

5

Er macht geltend, durch den erfolgten Ausschluss der Öffentlichkeit in der Sitzung vom 18.09.2017 sowie die nicht erfolgte Bekanntgabe der in nicht-öffentlicher Sitzung gefassten Beschlüsse in einer öffentlichen Sitzung in seinen Rechten verletzt zu sein. Der Ausschluss der Öffentlichkeit habe gegenüber den an der Sitzung teilnehmenden Bürgern Außenwirkung. Er sei in seinen Informations- und Kontrollrechten verletzt worden. Auf die Rechtsprechung des VG Gießen in seinem Urteil vom 25.07.2003 - 8 E 2112/03 – werde insoweit verwiesen. Als an der Sitzung teilnehmender Bürger habe er ein Recht darauf, nicht rechtswidrig von der weiteren Sitzung ausgeschlossen zu werden. Als Bürger habe ihm ein Teilnahmerecht aus § 19 Abs. 1 Kommunalverfassung [KV M-V] zugestanden. In Rechtsprechung und Literatur bestehe Einvernehmen darüber, dass der Grundsatz der Öffentlichkeit von Gemeinderatssitzungen zu den wesentlichen Verfahrensbestimmungen des Gemeinderechts zähle. Die Öffentlichkeit sei im demokratischen Rechtsstaat eines der wichtigsten Mittel, das Interesse der Bürger an der Selbstverwaltung zu wecken und zu erhalten. Die Öffentlichkeit der Entscheidungen und Beratungen solle sicherstellen, dass dem interessierten Bürger Einblick in die Tätigkeit der Vertretungskörperschaften und ihrer einzelnen Mitglieder ermöglicht werde, um eine Grundlage für eine sachgerechte Kritik und die Willensbildung zu schaffen. Darüber hinaus diene der Öffentlichkeitsgrundsatz der Sicherstellung der allgemeinen Kontrolle des Gemeinderates durch die Öffentlichkeit. Der unzulässigen Einwirkung persönlicher Beziehungen, Einflüsse und Interessen auf die Beschlussfassung solle vorgebeugt werden, sodass bereits der Anschein vermieden werde, dass "hinter verschlossenen Türen" unsachliche Motive für eine Entscheidung maßgebend gewesen sein könnten. Der Zweck des Öffentlichkeitsgrundsatzes gehe daher über eine bloße Unterrichtung des Bürgers hinaus. Er diene gerade dem Ziel einer gesetzmäßigen und sachgerechten Arbeit des Gemeinderats sowie der Verhinderung vermeidbarer Missdeutungen seiner Willensbildung und Beschlussfassung. Ein Verstoß gegen das Gebot der Öffentlichkeit von Gemeinderatssitzungen begründe daher im Ergebnis nach der Rechtsprechung auch eine schwerwiegende Verfahrensverletzung und die Rechtswidrigkeit des betroffenen Gemeinderatsbeschlusses. Vorliegend sei davon auszugehen, dass der Ausschluss der Öffentlichkeit in der Sitzung vom 18.09.2017 hinsichtlich der sodann in nicht-öffentlicher Sitzung behandelten Tagesordnungspunkte 4,5,6,7 und 8 nicht den dafür geltenden Vorgaben des § 29 Abs. 5 der KV M-V in Verbindung mit § 3 Abs. 2 der Hauptsatzung der Gemeinde entsprochen habe. Dem Beklagten sei durch das Gericht aufzuerlegen, dem Kläger, jedenfalls aber dem Gericht, das vollständige Protokoll einschließlich der Beschlussfassungen im nicht-öffentlichen Teil zur Prüfung vorzulegen. Die Kammer möge sodann entscheiden, ob das Protokoll einzeln oder in Teilen aufgrund berechtigter Gründe der Geheimhaltung an ihn zur Einsicht weitergeleitet werde oder nicht. Ohne eine Kenntnis der jeweiligen Beschlussgegenstände sowie der Beschlussinhalte könne nicht näher substantiiert zu der hier vorzunehmen gewesenen Einzelfallabwägung der Beibehaltung des Öffentlichkeitsgrundsatzes vorgetragen werden. Es sei auch zweifelhaft, ob die Hauptsatzung und damit ihr § 3 Abs. 2 formell wirksam sei, was der Kläger näher ausführt.

6

In der fehlenden Bekanntgabe der in nicht-öffentlicher Sitzung am 18.09.2017 gefassten Beschlüsse in einer folgenden öffentlichen Sitzung liege ein Verstoß gegen § 31 Abs. 3 KV M-V, durch den er ebenfalls in seinem subjektiven Recht auf Einhaltung der Öffentlichkeit verletzt werde. Da sich die Bekanntgabe der Beschlüsse noch nachholen lasse, werde insoweit in der Hauptsache deren Umsetzung und lediglich hilfsweise die Feststellung zur Rechtswidrigkeit der nicht erfolgten Bekanntgabe geltend gemacht.

7

Der Kläger beantragt,

8

1. festzustellen, dass die Beratung und Beschlussfassung über die

9

Tagesordnungspunkte 4, 5, 6, 7 und 8 des nicht-öffentlichen Teils laut Protokoll der Gemeindevertretersitzung vom 18.09.2017 rechtswidrig war,

10

2. die zu den in Ziffer 1. genannten Tagesordnungspunkte gefassten Beschlüsse spätestens in der nächsten öffentlichen Sitzung bekannt zu machen,

11

hilfsweise zu 2.

12

3. festzustellen, dass die Nichtbekanntgabe der zu den in Ziffer 1. genannten Tagesordnungspunkte gefassten Beschlüsse nicht spätestens in der nächsten Gemeindevertretersitzung rechtswidrig war.

13

Die Beklagte beantragt,

14

die Klage abzuweisen.

15

Sie hält die Klage für unzulässig.

16

Für die mit dem Klageantrag zu 1 geltend gemachte Feststellung der Rechtswidrigkeit der Beratung und Beschlussfassung über die Tagesordnungspunkte 4, 5, 6, 7 und 8 der Gemeindevertretungssitzung vom 18.09.2017 seien die Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 43 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung [VwGO] nicht erfüllt. Der Kläger sei durch den Ausschluss der Öffentlichkeit nicht in subjektiven Rechten betroffen. Der Grundsatz der Öffentlichkeit der Gemeindevertretersitzungen schütze ausschließlich ein Interesse der Allgemeinheit. Er vermittle keine subjektive Rechtsposition. Der Kläger sei damit nicht Beteiligter eines festzustellenden Rechtsverhältnisses. Es fehle dem Kläger auch an dem berechtigten Feststellungsinteresse bzw. an der Klagebefugnis gemäß § 42 Abs. 2 VwGO analog. Seine Klage sei eine unzulässige Popularklage. Mit der "Popularfeststellungsklage" würde in Fällen wie dem vorliegenden im Übrigen der Sinn und Zweck der in § 29 Abs. 5 Satz 2 KV M-V gesetzlich vorgesehenen Nichtöffentlichkeit der Sitzung unterlaufen. Dem einzelnen Bewohner räume das Gesetz lediglich ein, an den öffentlichen Sitzungen der Gemeindevertretung teilzunehmen. Dies diene dazu, das Interesse der Einwohner an der Selbstverwaltung zu wecken und zu unterhalten sowie die Volksverbundenheit der Verwaltung zu gewährleisten. Dabei stehe im Vordergrund die Funktion, den Gemeindebürger bzw. sonstigen Interessierten Einblicke in die Tätigkeit der Vertretungskörperschaft und ihre einzelnen Mitglieder zu ermöglichen und dadurch eine auf eigene Kenntnis und Beurteilung beruhende Grundlage für eine sachgerechte Kritik sowie für die Willensbildung bei künftigen Wahlen zu schaffen. Weitergehende Rechte gewähre das Gesetz in Bezug auf die öffentliche Verhandlung den Bewohnern nicht. Insbesondere hätten die Gemeindebürger kein durchsetzbares Recht auf Behandlung bestimmter Beschlussgegenstände in öffentlicher Verhandlung, wenn die Gemeindevertretung oder die Hauptsatzung die Behandlung im nicht-öffentlichen Teil vorsehe.

17

Die Rechte der Gemeindeeinwohner würden sich insoweit auf die Einschaltung bzw. Information der Kommunalaufsichtsbehörde beschränken, die auf entsprechende Anregung oder von Amts wegen zu prüfen und zu entscheiden habe, ob im öffentlichen Interesse ein Einschreiten zur Wahrung des Grundsatzes der Öffentlichkeit von Gemeinderatssitzungen geboten sei. Hiervon habe der Kläger im Übrigen auch Gebrauch gemacht.

18

Für die mit dem Klageantrag zu 2 geltend gemachte Leistung, die im nicht-öffentlichen Teil der Gemeindevertretungssitzung vom 18.09.2017 gefassten Beschlüsse in der nächsten Sitzung öffentlich bekannt zu machen, fehle es dem Kläger ebenfalls an der Klagebefugnis gemäß § 42 Abs. 2 VwGO analog. Auch die allgemeine Leistungsklage sei keine Popularklage, sondern diene allein der Durchsetzung subjektiver Rechte. Die Vorschrift des § 31 Abs. 3 KV M-V vermittelte dem Kläger kein subjektives Recht auf Bekanntmachung der in nicht-öffentlicher Sitzung gefassten Beschlüsse. Gegen ein subjektives Recht spreche im Übrigen, dass nicht oder fehlerhaft bekannt gemachte Beschlüsse aus nicht-öffentlicher Sitzung nicht zu deren Rechtswidrigkeit führten, weil die interne Willensbildung der Gemeindevertreter nicht berührt sei und es sich insofern um eine reine Ordnungsvorschrift handele.

19

Für die mit dem Klageantrag zu 3 hilfsweise geltend gemachten Fortsetzungsfeststellungsklage fehle es mangels subjektiver Rechte an einem Rechtsverhältnis, dessen Bestehen oder Nichtbestehen festgestellt werden könnte und an dem nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO erforderlichen besonderen Feststellungsinteresse.

20

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgangs ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

21

Die Klage hat keinen Erfolg.

1.

22

Die mit Ziffer 1 des Klageantrags erhobene Feststellungsklage ist unzulässig. Sie erfüllt nicht die Sachurteilsvoraussetzungen des § 43 Abs. 1 VwGO. Danach kann durch Klage die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat.

23

Unter einem Rechtsverhältnis in diesem Sinne sind die rechtlichen Beziehungen zu verstehen, die sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Norm für das Verhältnis von natürlichen oder juristischen Personen untereinander oder einer Person zu einer Sache ergeben. Die Feststellungsklage muss sich danach auf einen konkreten, gerade den Kläger betreffenden Sachverhalt beziehen. Mit der Feststellungsklage kann nicht allgemein, also losgelöst von einer eigenen, konkret feststehenden Betroffenheit die Rechtmäßigkeit einer behördlichen Maßnahme einer verwaltungsgerichtlichen Überprüfung zugeführt werden. Damit soll die Popularklage im Verwaltungsprozess verhindert werden, bei der sich der Kläger zum Sachwalter öffentlicher Interessen oder rechtlich geschützter Interessen Dritter macht (BVerwG, Urteil vom 28. Mai 2014 – 6 A 1/13 – juris LS 1 und Rn. 20 f.).

24

Die zur Feststellung der Rechtswidrigkeit beantragte Beratung und Beschlussfassung der Gemeindevertretung zu den im Klageantrag zu 1 genannten Tagesordnungspunkten in nicht-öffentlicher Sitzung war kein Sachverhalt, der ein Rechtsverhältnis zwischen der Beklagten und dem Kläger begründete. Der Kläger kann sich mit der geltend gemachten Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes nicht auf eine ihm durch das Gesetz eingeräumte Rechtsposition und damit nicht auf ein konkretes Rechtsverhältnis berufen. Eine dem Kläger ein subjektives Recht einräumende Rechtsposition, deren Verletzung der Kläger mit einer Feststellungsklage geltend machen könnte, besteht nicht. Ist dem Kläger einer Feststellungsklage eine solche Rechtsposition nicht eingeräumt, ist seine Feststellungklage unzulässig (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 24.02.1992 – 1 S 2242/91 – Juris Rn. 13).

25

Die Rechtsvorschriften der Kommunalverfassung und der Hauptsatzung der Gemeinde räumen dem Kläger keine subjektiven Rechte auf Öffentlichkeit von Sitzungen der Gemeindevertretung ein.

26

Nach § 29 Abs. 5 Satz 1 KV M-V sind Sitzungen der Gemeindevertretung öffentlich. Davon abweichend ist die Öffentlichkeit nach § 29 Abs. 5 Satz 2 KV M-V in den dort aufgeführten Fällen auszuschließen. Der Ausschluss kann gemäß § 29 Abs. 5 Satz 3 KV durch Hauptsatzung oder Beschluss der Gemeindevertretung angeordnet werden. Nach § 3 der Hauptsatzung der Gemeinde Göhren-Lebbin sind die Gemeindevertretersitzungen öffentlich (Abs. 1) und ist die Öffentlichkeit ist in den mit § 3 Abs. 2 der Hauptsatzung genannten Fällen ausgeschlossen (Satz 1), soweit die Gemeindevertretung eine dieser Angelegenheiten nicht im Einzelfall in öffentlicher Sitzung behandelt (Satz 2).

27

Der Wortlaut der Vorschriften enthält keinen Hinweis auf einen subjektiven Anspruch einer nicht der Gemeindevertretung angehörenden Person darauf, dass eine Sitzung öffentlich ist. Mit der „Öffentlichkeit“ ist dort kein abgrenzbarer Kreis von Rechtssubjekten angesprochen, die Inhaber eines mit der Vorschrift eingeräumten Individualanspruchs auf Einhaltung des Öffentlichkeitsgrundsatzes sein könnten. Die „Öffentlichkeit“ steht synonym für die Allgemeinheit und verweist damit gerade nicht auf ein einem Individuum zuzuordnendes subjektiv-öffentliches Recht (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 28.10.2010 – 15 A 3225/08 – Juris Rn. 5).

28

Dass der Gesetzgeber mit § 29 Abs. 5 Satz 1 KV M-V einzelnen der Öffentlichkeit zuzurechnenden Personen ein subjektives Recht eingeräumt habe, folgt entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht aus dem Sinn und Zweck der Sitzungsöffentlichkeit, die integrativ wirken, sowie Transparenz und Kontrolle ermöglichen soll und für das demokratische Leben von besonderer Bedeutung ist. Weder diese besondere Bedeutung für das demokratische Leben, noch der mit dem Öffentlichkeitsgrundsatz verfolgte Kontrollzweck rechtfertigen die Annahme, dass die Einhaltung dieser Allgemeininteressen durch einzelne Personen verlangt werden können müsse (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, a.a.O. Rn. 7 unter Aufgabe der gegenteiligen früheren Ausführungen im Urt. v. 24.04.2001 – 15 A 3021/97 – Juris Rn. 16; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 24.02.1992 a.a.O. Rn. 14). Mit der kommunalen Rechtsaufsicht bestehen anderweitige rechtliche Instrumentarien zur Einhaltung der Verfahrensvorschriften durch die Gemeindevertretung. Darüber hinaus eröffnet die Umsetzung eines konkreten Beschlusses der Gemeindevertretung für die dadurch in ihren subjektiven Rechten betroffenen Personen Rechtsschutzmöglichkeiten. Das Bestehen eines subjektiven Rechts auf Einhaltung des Öffentlichkeitsgrundsatzes lässt sich daher auch nicht mit der möglichen späteren Rechtsbetroffenheit einzelner durch den Beratungs- und Beschlussgegenstands begründen.

29

Aus der durch den Kläger zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Gießen in seinem Urteil vom 25.07.2003 folgt nichts anderes. Um das dort behandelte Recht auf Zugang zu einer öffentlichen Sitzung (VG Gießen, Urt. v. 25.07.2003 – 8 E 2112/13 – juris Rn. 13) geht es hier nicht. Dem Kläger ist Zugang zum öffentlichen Teil der Sitzung der Gemeindevertretungssitzung vom 18.09.2017 gewährt worden. Aus dem subjektiven Recht auf Zugang zu einer öffentlichen Sitzung folgt hingegen nicht auch ein subjektives Recht darauf, dass eine Sitzung öffentlich durchgeführt wird (Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 28.10.2010 a.a.O. Rn. 4). Das aus dem Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz [GG] herzuleitende Teilhaberecht an einer öffentlichen Veranstaltung begründet sich gerade auf der erfolgten Öffnung der Veranstaltung für die Öffentlichkeit. Auf nicht-öffentliche Sitzungen oder Sitzungsteile, für die die Teilhabe der Öffentlichkeit nicht eröffnet ist und damit - wie hier – insgesamt ausgeschlossen wird, findet dieses Recht keine Anwendung.

30

Für den die Sitzung einer Gemeindevertretung im öffentlichen Teil besuchenden Bürger ergeben sich entgegen der Auffassung des Klägers auch keine weitergehenden subjektiven Rechte aus § 19 Abs. 1 KV MV. Nach § 19 Abs. 1 KV MV ist die verantwortliche Teilnahme an der gemeindlichen Selbstverwaltung Recht und Pflicht der Bürgerinnen und Bürger. Für Sitzungen der Gemeindevertretung enthält § 29 Abs. 5 KV M-V aber eine speziellere Rechtsvorschrift. Die Sitzungen der Gemeindevertretung gehören zu dem Teil der gemeindlichen Selbstverwaltung, der mit den im Abschnitt 3 der KV M-V stehenden Regelungen der §§ 21 ff. K-V M-V über die Vertretung und Verwaltung durch die Gemeindevertretung und den Bürgermeister als Organe der Gemeinde eine gesonderte gesetzliche Regelung erfahren hat. Mit ihrer Differenzierung zwischen öffentlichen und nicht-öffentlichen Sitzungen und der der Gemeindevertretung vorbehaltenen Entscheidung darüber regelt die Vorschrift, in welchen Fällen ein Teilnahmerecht von Bürgern, Einwohnern oder sonstigen der Öffentlichkeit zuzurechnenden Personen an der Sitzung besteht. § 29 Abs. 5 KV M-V stellt sich insofern als eine die Anwendbarkeit des § 19 Abs. 1 KV M-V ausschließende speziellere Norm dar, da sie mit ihrer Unterscheidung zwischen öffentlichen und nicht-öffentlichen Sitzungen eine abschließende Regelung über das Teilnahmerecht an diesen Veranstaltungen trifft. Ergibt sich aus dem abschließenden Regelungscharakter einer Norm deren Spezialität, so drängt sie die Anwendbarkeit der allgemeineren Vorschrift zurück (BVerwG, Urt. v. 25.06.2015 – 5 C 15/14 – Juris Rn. 14).

31

Auf die in der Rechtsprechung teilweise vertretene Rechtsauffassung, wonach Gemeindevertretungsmitgliedern wegen der ihnen als Funktionsträger übertragenen Antragsrechte und der ihnen aus der Teilnahme an nicht-öffentlicher Sitzung erwachsenen Verschwiegenheitspflicht subjektive Organrechte im Zusammenhang mit der Sitzungsöffentlichkeit zustehen (so OVG Nordrhein-Westfalen Urt. v. 24.04.2001 a.a.O. Rn. 10 ff. und Urt. v. 28.10.2010 Rn. 10; ebenso VG Bremen, Urt. v. 21.03.2018 – 1 K 3698/16 – Juris; ; a.A. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 20.05.1998 – 2 M 66/98 – Juris Rn. 3; VGH Baden-Württemberg a.a.O.), kam es vorliegend nicht an. Den Bürgern und Einwohnern sind die erwähnten Rechte und Pflichten der Gemeindevertreter nicht übertragen. Die Einhaltung der Sitzungsöffentlichkeit kann deshalb auch nach dieser Auffassung nicht von anderen Personen als den Mitgliedern der Vertretung verlangt werden (OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 28.10.2010 a.a.O.).

32

Der vom Kläger begehrten gerichtlichen Aufklärung des Inhalts der Beratungs- und Beschlussgegenstände des nicht-öffentlichen Teils der Sitzung vom 18.09.2017 bedurfte es für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits nicht. Dem Kläger steht die Möglichkeit offen, im Fall, dass er durch die Umsetzung eines konkreten Beschlusses der Gemeindevertretung in seinen subjektiven Rechten betroffen sein sollte, dagegen zur gegebenen Zeit Rechtsschutz nach Maßgabe der rechtlichen Möglichkeiten in Anspruch zu nehmen.

2.

33

Der auf Verurteilung des Beklagten zur Bekanntgabe in der öffentlichen Sitzung gerichtete Klageantrag ist ebenfalls unzulässig. Es fehlt an der für die Leistungsklage erforderlichen Klagebefugnis des Klägers analog § 42 Abs. 2 VwGO. Danach muss der Kläger geltend machen, durch die Ablehnung der begehrten Leistung in seinen Rechten verletzt zu sein. Die dafür erforderliche mögliche Verletzung in eigenen Rechten des Klägers ist hier nicht gegeben.

34

Dem Kläger stehen hinsichtlich der Bekanntmachung aber auch keine eigenen Rechte gegen die Gemeinde zu, deren mögliche Verletzung der Kläger hier geltend machen könnte.

35

Die die Bekanntgabe regelnde Vorschrift des § 31 Abs. 3 KV M-V räumt keine subjektiven Rechte ein. Nach § 31 Abs. 3 KV M-V sind in nichtöffentlicher Sitzung gefasste Beschlüsse spätestens in der nächsten öffentlichen Sitzung bekannt zu machen, soweit dadurch der Zweck der Bekanntmachung nicht gefährdet wird.

36

Die Vorschrift vermittelt keine individuelle Rechtsposition. Ihr Zweck liegt in der Herstellung einer größtmöglichen Publizität der in der nicht-öffentlichen Sitzung gefassten Beschlüsse (Wellmann/Willmer, in Schröder / Willner u.a., Kommunalverfassungsrecht Mecklenburg-Vorpommern, Stand 04/2018, § 31 Anm. 4). Sie dient dem Allgemeininteresse an einer Information der Öffentlichkeit über die erfolgten Beschlussfassungen. Dass die Vorschrift darüber hinaus auch den Individualinteressen Einzelner zu dienen bestimmt sei, lässt sich weder dem Wortlaut der Vorschrift noch deren auf Information der Öffentlichkeit gerichteten Sinn und Zweck entnehmen. Eine Klage, die auf die Bekanntgabe eines in nicht öffentlicher Sitzung gefassten Gemeindevertretungsbeschlusses gerichtet ist, stellt sich somit bei Fehlen ausdrücklicher anderweitiger Regelung als unzulässige Popularklage dar (VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 24.02.1992, a.a.O. Rn. 17).

3.

37

Letzteres gilt auch für die mit dem Klageantrag zu 3. hilfsweise beantragte Feststellung der Rechtswidrigkeit der Nichtbekanntgabe der Beschlüsse in der nächsten Gemeindevertretersitzung. Die Feststellungsklage ist mangels subjektiven Rechts des Klägers nicht auf die Feststellung eines konkreten Rechtsverhältnisses gerichtet und damit unzulässig.

38

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Vollstreckbarkeitsentscheidung aus den §§ 167 VWGO, 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung.

39

Gründe, gemäß § 124a VwGO die Berufung zuzulassen, liegen nicht vor.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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published on 25/06/2015 00:00

Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen die Rückforderung von Ausbildungsförderung für Zeiten, in denen er sich wegen Krankheit vom Studium beurlauben ließ.
published on 28/05/2014 00:00

Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen die strategische Beschränkung des Telekommunikationsverkehrs durch den Bundesnachrichtendienst im Jahre 2010.
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Annotations

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.