Verwaltungsgericht Greifswald Urteil, 09. Juni 2016 - 6 A 59/15


Gericht
Tenor
Soweit der Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt wurde, wird das Verfahren eingestellt.
Der Bescheid des Beklagten vom 10.02.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.12.2014 und des Abänderungsbescheids vom 12.03.2015 wird aufgehoben, soweit er einen Betrag von 1.303,63 € überschreitet.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 75 % und der Beklagte zu 25 %. Die Hinzuziehung des Bevollmächtigten war notwendig, außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, falls der jeweilige Vollstreckungsgläubiger nicht vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Berufung und die Sprungrevision werden zugelassen.
Tatbestand
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Die Beteiligten streiten über Schadensersatzforderungen aus einem Leistungsbescheid.
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Der Kläger ist als Polizeiobermeister bei dem Beklagten im Polizeihauptrevier A-Stadt beschäftigt. Am 10.08.2012 begab er sich zu einer Tankstelle, um das Dienstfahrzeug, amtliches Kennzeichen MVL-33127, zu betanken. Ebenfalls anwesend war der Beigeladene als Beifahrer, welcher den Tankvorgang bezahlte.
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Bei der Betankung wurde der Dienstwagen mit 46 Liter Superbenzin betankt, obwohl das Fahrzeug Dieselkraftstoff benötigte. Anschließend fuhr der Kläger weiter. Am 14.08.2012 wurde die Falschbetankung durch einen weiteren Beamten bemerkt. Bis dahin wurde das Fahrzeug 75 km bewegt.
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Am 20.09.2012 äußerte der Kläger sich dienstlich dahingehend, dass er Fahrzeugführer des Dienstwagens gewesen sei und er dieses vermutlich auch betankt habe, sich aber nicht sicher sei. Er vermutete, dass es zur Falschbetankung gekommen sei, weil der falsche Zapfhahn aus der Tanksäule entnommen wurde.
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Der Beigeladene äußerte sich am 18.09.2012 dahingehend, dass der Kläger das Fahrzeug betankt habe.
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Im Rahmen der schriftlichen Anhörung äußerte der Kläger sich am 23.07.2013 dahingehend, dass er sich nicht an den Vorgang erinnere. Er habe jedenfalls das Fahrtenbuch vervollständigt, sodass es auch möglich wäre, dass er den Zapfhahn nur wieder zurückgehängt habe, während der Beigeladene zahlte. Er meinte, er habe jedenfalls nicht fahrlässig gehandelt.
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Mit Bescheid vom 10.02.2014, dem Kläger zugegangen am 04.04.2014, forderte der Beklagte den Kläger auf, 4.464,61 Euro zu zahlen. Die Summe setzte sich zusammen aus den Abschlepp- und Instandsetzungskosten, dem Wert des noch im Tank befindlichen Dieselkraftstoffs und dem Wert des getankten Superkraftstoffs.
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Der Beklagte begründete seinen Bescheid damit, dass der Kläger grob fahrlässig gehandelt habe, als er sich nicht vergewissert habe, welcher Kraftstoff zu tanken sei. Umstände, die für ein geringeres Verschulden sprächen, hätte der Kläger nicht vorgetragen. Das Vorliegen von Ermessensgründen, die für eine nur teilweise Geltendmachung des Schadens sprächen, erkannte der Beklagte nicht an. Ein wortgleicher Bescheid erging an den Beigeladenen.
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Mit Schreiben vom 04.04.2014 erhob der Kläger Widerspruch. Er behauptete, das Fahrzeug nicht betankt zu haben. Dies sei der Beigeladene gewesen, welcher auch gezahlt habe.
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Der Beklagte erließ am 10.12.2014, dem Kläger zugegangen am 09.01.2015, den Widerspruchsbescheid. Hierin wiederholte er sein Vorbringen aus dem Ausgangsbescheid. Er führte weiter aus, dass er davon ausgehe, dass der Kläger den Dienstwagen betankt habe. Dies stütze er darauf, dass der Kläger die dahingehende Möglichkeit zumindest in der dienstlichen Äußerung vom 20.09.2012 eingeräumt habe. Der Beklagte bezeichnete die Äußerung vom 23.07.2013 als Schutzbehauptung, da dem Kläger zu diesem Zeitpunkt die Schadenssumme bekannt war.
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Der Kläger hat am 21.01.2015 Klage erhoben.
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Er trägt vor, dass aufgrund des Zeitablaufs nicht mehr festgestellt werden könne, wer das Fahrzeug betankt habe. Dies müsse der Beklagte aber nachweisen.
- 13
Weiter meint er, dass der Beklagte seine Fürsorgepflicht gegenüber dem Kläger verletzt habe, indem er keine Tankvorrichtung in das Fahrzeug eingebaut hätte, die eine Falschbetankung verhindert hätte. Dies ergäbe sich daraus, dass nach eigenem Vortrag des Beklagten Fälle von Falschbetankung in dessen Machtbereich häufig vorkämen. Es wäre darüber hinaus auch möglich gewesen die Flottenkarte elektronisch für ungeeignete Kraftstoffarten zu sperren.
- 14
Nach Klageerhebung hat die Rechtsschutzversicherung des Beigeladenen eine Summe von 2.044,83€ an den Beklagten gezahlt. Der gegen den Beigeladenen gerichtete Bescheid ist bezüglich des weiteren Betrages aufgehoben worden.
- 15
Mit Schreiben vom 12.03.2015 hat der Beklagte daraufhin den streitgegenständlichen Bescheid insoweit aufgehoben, als dass der Kläger über einen Betrag von mehr als 2419,78€ hinaus herangezogen wird.
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Der Kläger beantragt,
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den Bescheid des Beklagten vom 10.02.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.12.2014 und des Änderungsbescheides vom 12.03.2015 aufzuheben.
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Der Vertreter des Beklagten beantragt,
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die Klage abzuweisen.
- 20
Der Beklagte vertieft seinen Vortrag aus dem Vorverfahren. Er trägt insbesondere vor, dass ein Sperren der Flottenkarte zum Tankzeitpunkt für den Großteil der Tankstellen nicht möglich gewesen sei. Nur etwa 10% der Tankstellen seien an ein entsprechendes System angeschlossen gewesen, darunter allerdings auch die vom Kläger genutzte Tankstelle. Darüber hinaus meint der Beklagte, dass ein Nachrüsten der Dienstwagen mit einem Tankadapter wegen zu hoher Kosten unverhältnismäßig sei.
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Der Beigeladene stellt keinen Antrag. Er behauptet, der Kläger habe das Fahrzeug betankt. Im Polizeihauptrevier A-Stadt gäbe es nur Dieselfahrzeuge. Dies wisse auch der Kläger, weswegen er sich wohl lediglich vergriffen habe, ohne dies zu merken. Der Beigeladene ist der Auffassung, dass dies keine grobe Fahrlässigkeit darstelle. Der Kläger habe halt einen kurzen Moment nicht aufgepasst. Dies wäre bei ihm noch nie vorgekommen. Der Beigeladene meint ebenfalls, dass der Beklagte vorliegend seine Fürsorgepflicht verletzt habe.
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Im Hinblick auf den Änderungsbescheid vom 12.03.2015 haben die Beteiligten den Rechtsstreit in Höhe von 2.044,83 € übereinstimmend für erledigt erklärt.
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Für die weiteren Einzelheiten wird auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge sowie auf die Gerichtsakte und den Inhalt der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 09.06.2016 verwiesen.
Entscheidungsgründe
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Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 S. 1 VwGO einzustellen.
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Im Übrigen ist die zulässige Klage teilweise begründet.
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Der Bescheid des Beklagten vom 10.02.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.12.2014 ist rechtswidrig, soweit der Beklagte mehr als 1303,63 € fordert, und verletzt den Kläger insoweit in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
- 27
Der Beklagte kann vom Kläger dem Grunde nach Schadenersatz aus § 48 Satz 1 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) verlangen. Danach haben Beamte, die vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihnen obliegenden Pflichten verletzen, dem Dienstherrn, dessen Aufgaben sie wahrgenommen haben, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Hierbei haften mehrere Beamte, die den Schaden gemeinsam verursacht haben, als Gesamtschuldner.
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Zu den Dienstpflichten eines Beamten gehört es, das Eigentum und das Vermögen des Dienstherrn nicht zu schädigen. Somit schuldet der Kläger seinem Dienstherrn auch einen sorg- und pflegsamen Umgang mit den ihm von seinem Dienstherren anvertrauten Sachen, hier des Dienstwagens. Zu einem sorgsamen Umgang mit einem solchen Dienstwagen gehört auch die ordnungsgemäße Betankung (OVG Lüneburg, Beschluss vom 27. Mai 2013 – 5 LB 96/13 –, juris).
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Durch die Betankung des Dieselfahrzeugs mit Superbenzin verletzte der Kläger diese ihm obliegende Pflicht und verursachte seinem Dienstherrn dadurch einen Schaden.
- 30
Das Gericht ist davon überzeugt, dass der Kläger das Fahrzeug selbst betankt hat. Es stützt seine Überzeugung dabei auf die dienstlichen Äußerungen des Klägers und des Beigeladenen. Der Kläger räumte zunächst zeitnah ein, dass er möglicherweise getankt habe. Der Beigeladene konnte sich in zeitlicher Nähe noch an den Vorgang erinnern und gab an, dass der Kläger getankt habe und er selbst den Vorgang bezahlt habe. Dem steht auch nicht entgegen, dass der Kläger ein Jahr nach dem Vorfall in der Anhörung angab, dass er nur das Fahrtenbuch vervollständigt habe, möglicherweise auch nur den Zapfhahn zurückgehängt habe, jedenfalls aber nicht getankt. Hierbei handelt es sich nach Überzeugung der Kammer um eine Schutzbehauptung. Dem Kläger war zu diesem Zeitpunkt die Höhe des Schadens bereits bekannt. Auch ist es nicht glaubhaft, dass der Kläger sich ein Jahr nach dem Vorfall besser erinnert haben will, als kurze Zeit später. Gleiches gilt für das Vorbringen im Widerspruchsverfahren, wo der Kläger sich erinnern will, dass der Beigeladene getankt und gezahlt hat. Gänzlich ungewöhnlich wäre es zudem, wenn der Beigeladene getankt, der Kläger jedoch die Zapfpistole zurückgehängt hätte.
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Die zeitnahe Angabe des Beigeladenen, dass der Kläger getankt habe, ist auch glaubhaft. Der Beigeladene räumte eine eigene Tätigkeit während des Tankvorgangs ein. Belastungstendenzen sind nicht erkennbar.
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Diese Pflichtverletzung erfolgte auch grob fahrlässig. Wann grobe Fahrlässigkeit anzunehmen ist, bestimmt sich im Verwaltungsrecht regelmäßig nach den im Zivilrecht entwickelten Maßstäben (BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 1979 – 1 C 39/78 –, juris; BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 2012 – 6 C 32/11 –, BVerwGE 145, 194-230).
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Ob und in welchem Maß sein Verhalten fahrlässig war, muss demnach unter Berücksichtigung der persönlichen Umstände, der individuellen Kenntnisse und der Erfahrungen des Handelnden beurteilt werden. Ob Fahrlässigkeit als einfach oder grob zu bewerten ist, hängt vom Ergebnis der Abwägung aller objektiven und subjektiven Tatumstände im Einzelfall ab; sie ist Sache der tatrichterlichen Würdigung (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.08.2008 - 2 A 8/07 -, juris, Rn. 13 und 14).
- 34
Der Schuldvorwurf der groben Fahrlässigkeit ist dann gerechtfertigt, wenn der Beamte im konkreten Einzelfall die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nach den gesamten Umständen in ungewöhnlich hohem Maße außer Acht gelassen und dasjenige nicht beachtet hat, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen oder einfachste, naheliegende Erwägungen nicht anstellt (BVerwG, Urteil vom 17. September 1964 – II C 147.61 –, BVerwGE 19, 243-252; Urteil vom 29. April 2004 a.a.O. <374>; BVerwG, Urteil vom 12. August 2008 – 2 A 8/07 –, juris).
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Hierbei kann es dahinstehen, wie genau es zu der Fehlbetankung kam, d.h. ob der Kläger hier nicht darüber nachdachte, welchen Kraftstoff das Dienstfahrzeug benötigte oder ob er, wie der Beigeladene beschreibt und wovon das Gericht ausgeht, sich bei der Wahl der Zapfsäule vergriffen hat. Beide Verhaltensweisen erfüllen den Maßstab der groben Fahrlässigkeit.
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Ein grob fahrlässiges Betanken eines Dienstfahrzeuges ist regelmäßig jedenfalls dann gegeben, wenn der Beamte sich nicht vor dem Tanken vergewissert, mit welchem Kraftstoff der Dienstwagen zu befüllen ist (OVG Niedersachsen, Beschluss vom 11. Februar 2008 – 5 LB 365/07 –, juris Rn. 26; Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 26. Februar 2004 – 2 A 11982/03.OVG –, juris; VG Minden, Urteil vom 16. April 2009 – 4 K 1835/08 –, juris; VG Koblenz, Urteil vom 27. August 2008 - 6 K 255/08.KO - juris; VG Hannover, Urteil vom 29. Januar 2008 – 13 A 8415/06 –, juris; VG Kassel, Urteil vom 08. März 2007 – 1 E 889/06 –, juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 09. Juni 2006 – 2 K 1340/06 –, juris; VG Osnabrück, Urteil vom 30. März 2006 – 3 A 100/04 –, juris).
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Nichts anderes kann gelten, wenn dem Beamten die für den Dienstwagen zulässige Treibstoffart bekannt ist, er sich aber bei der Wahl der Zapfsäule vergreift und infolge dessen ungeeigneten Treibstoff tankt und er diesen Vorgang nicht kontrolliert. Seine Pflicht zum sorgfältigen Umgang mit einem ihm anvertrauten Dienstwagen erstreckt sich auch auf den Tankvorgang selbst. Der Beamte muss sich vor dem Tankvorgang vergewissern, dass er die richtige Zapfsäule gewählt hat und das Fahrzeug mit dem richtigen Kraftstoff betankt (OVG Niedersachsen, Beschluss vom 11. Februar 2008, a.a.O; VG Minden, Urteile vom 16. April 2009, a.a.O und vom 25. März 2008 – 10 K 1365/07; ).
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Gemessen an diesen Grundsätzen hat der Kläger grob fahrlässig gehandelt. Das Gericht geht aufgrund des Vortrags des Beigeladenen, dass der Beklagte ausschließlich Dieselfahrzeuge vorhält und ein Irrtum des Klägers daher ausgeschlossen ist, davon aus, dass der Kläger sich lediglich bei der Wahl der Zapfpistole vergriffen hat. Indem er sich im Anschluss an das Versehen nicht vergewisserte, dass diese Zapfpistole Dieselkraftstoff lieferte, diejenige Sorgfalt außer Acht gelassen, die jedem Fahrer eines Dieselfahrzeugs einleuchten muss. Der Kläger wusste, dass er mit einem Fahrzeug unterwegs war, welches Dieselkraftstoff benötigte. Es gehört zu den Grundkenntnissen eines jeden Fahrzeugführers, dass der Motor eines Dieselfahrzeugs Schaden nimmt, wenn es mit Ottokraftstoff betankt wird. Insoweit musste der Kläger der Auswahl des Kraftstoffs besondere Aufmerksamkeit widmen und sich auch bei bzw. nach Auswahl der Zapfsäule vergewissern, was er tut. Bei einem Tankvorgang wird üblicherweise zunächst beim Griff zur Zapfsäule die gewählte Kraftstoffart geprüft. Anschließend erfolgt regelmäßig ein Abgleich des zu zahlenden Literpreises mit der Anzeige. Während des Tankens kann über einen Blick auf den Zapfhahn die Auswahl erneut verifiziert werden. Auch beim Weghängen des Zapfhahnes muss dem durchschnittlich aufmerksamen Tankenden die gewählte Kraftstoffart auffallen.
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Eine solche Auswahl ist auch nicht aufgrund eines hohen Konzentrationserfordernisses besonders fehleranfällig. Zapfsäulen und Zapfhähne an Tankstellen sind regelmäßig ausreichend beschriftet, sodass grundsätzlich jeder feststellen kann, welche Kraftstoffsorte an welcher Stelle bereitgehalten wird.
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Umstände, die das Verschulden hier geringer erscheinen lassen, trägt der Kläger nicht vor und sind dem Gericht auch nicht ersichtlich.
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Insbesondere ist der Schuldvorwurf auch nicht nach den Grundsätzen des „Augenblicksversagens“ zu mildern. Zwar kann das Vorliegen eines „Augenblicksversagens“ zum Ausschluss der groben Fahrlässigkeit führen. Dies ist jedoch nicht zwangsläufig so.
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Ein solches "Augenblicksversagen" begründet für sich genommen nicht die Annahme eines geringeren Verschuldensgrades, sofern die objektiven Merkmale der groben Fahrlässigkeit im Übrigen gegeben sind. Denn eine Vielzahl der Fälle unbewusster Fahrlässigkeit beruht gerade darauf, dass der Handelnde nur für eine kurze Zeit unaufmerksam ist und das an ihn gerichtete Gebot oder Verbot übersieht. Um den Grad des Versagens und des Verschuldens als geringer erscheinen zu lassen, müssen besondere, in der Person des Beamten liegende Umstände hinzukommen (OVG Niedersachsen, Beschluss vom 11.02.2008, a.a.O.; VG Aachen, Urteil vom 08. Februar 2011 – 1 K 1880/10 –, juris; VG Osnabrück, Urteil vom 21. Juni 2007 – 3 A 19/07 –, juris).
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Derartige besondere Umstände können beispielsweise dann angenommen werden, wenn sich jemand alltägliche Handlungsabläufe angewöhnt hat, aber infolge von äußeren Umständen abgelenkt wird und infolge dieser Ablenkung die im Verkehr erforderliche Sorgfalt verletzt (BGH, Urteil vom 08. Februar 1989 – IVa ZR 57/88 –, juris; VG Osnabrück, Urteil vom 21. Juni 2007, a.a.O.). Ein derartiger Fall liegt hier aber nicht vor. Der Kläger hat in keiner Weise, auch nicht unmittelbar nach dem Vorfall, vorgetragen, dass er in seinem routinierten Ablauf durch unvorhersehbare äußere Einflüsse abgelenkt worden sei. Er ist insoweit darlegungs- und beweisbelastet.
- 44
Die Höhe des Schadens ist unstreitig.
- 45
Der Schadensersatzanspruch des Beklagten ist aber aufgrund eines mitwirkenden Verschuldens des Beklagten gemäß dem Rechtsgedanken des § 254 BGB zu kürzen.
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Der Mitverschuldensgrundsatz aus § 254 BGB ist im Rahmen des Beamtenrechts nur begrenzt anwendbar. Andererseits würde § 48 Satz 2 BeamtStG unterlaufen werden und der Dienstherr schlechter stehen, als wenn er sich nur einem einzelnen Schädiger gegenüber sähe (grundlegend BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 1969 – II C 80.65 –, BVerwGE 34, 123-133; BVerwG, Urteil vom 29. August 1977 – VI C 68.72 –, juris).
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Ausnahmsweise können die zivilrechtlichen Rechtsgrundsätze zu § 254 BGB im Beamtenrecht Anwendung finden, nämlich dann, wenn dadurch die Regelung zur gesamtschuldnerischen Haftung Beamter nicht unterlaufen wird. Es greift dann der Rechtsgedanke des Verschuldens gegen sich selbst. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn wie vorliegend der Dienstherr gegenüber dem die Pflichtverletzung begehenden Beamten die ihm seinerseits obliegende Fürsorgepflicht verletzt (BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 1969 a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 29. Januar 1976 – II C 55.73 –, BVerwGE 50, 102-114; VG Lüneburg, Urteil vom 25. August 2004 – 1 A 257/03 –, juris).
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Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn umfasst gemäß § 45 Satz 2 BeamtStG auch die Pflicht, den Beamten in seiner amtlichen Tätigkeit und Stellung zu schützen. Dies umfasst die Pflicht den Dienst so zu gestalten, dass der Beamte nicht unbillig der Gefahr von Schadenersatzforderungen ausgesetzt ist. Hierbei hat der Dienstherr nicht jede mögliche Schadensersatzforderung bereits im Ansatz zu verhindern. Ein derart weitgehendes Verständnis der Fürsorgepflicht würde den Dienstherrn unzumutbar belasten. Ob der Dienstherr Abwehrmaßnahmen zu treffen hat, beurteilt sich nach der Vorhersehbarkeit des Schadenseintritts, der Wertigkeit des verletzten Rechtsgutes, der zu erwartenden Höhe der Schadensersatzforderung, dem zu erwartenden, auch finanziellen, Aufwand der Abwehrmaßnahme sowie der Frage, ob sonstige dienstliche Belange durch das in Rede stehende Schadensereignis berührt werden.
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Vorliegend wäre es dem Beklagten möglich gewesen, eine Falschbetankung bereits im Ansatz zu verhindern durch das Einsetzen eines Tankadapters. Dieses hat der Beklagte unterlassen, obwohl er nach den benannten Grundsätzen billigerweise dazu verpflichtet gewesen wäre.
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Diese Verpflichtung ergibt sich daraus, dass nach dem eigenen Vortrag des Beklagten Fälle von Falschbetankung gehäuft vorkommen. Der Eintritt des Schadens ist daher vorhersehbar. Beim Beklagten kommt es durchschnittlich fünf Mal im Jahr zu einer Fehlbetankung.
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Auch unter Abwägung der zu erwartenden Kosten für eine Ausrüstung der Dienstwagen mit geeigneten Tankadaptern mit der Höhe des zu verhindernden Schadens muss die Abwägung das Vorliegen einer Fürsorgepflichtverletzung ergeben. Insbesondere kann sich der Dienstherr nicht darauf zurückziehen, dass ihm bei Eintritt des Schadens regelmäßig ein Regressanspruch gegen den betreffenden Beamten zusteht, und er deshalb keine Veranlassung hat, selbst Maßnahmen zur Vermeidung eines Schadenseintritts vorzunehmen. In der einseitigen Abwälzung des Risikos auf die Beamten liegt gerade die Fürsorgeplichtverletzung.
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Die Kosten für einen Tankadapter belaufen sich auf einen zweistelligen Betrag. Im Gegensatz dazu entsteht bereits bei einer nur kurzfristigen Falschbetankung, ohne dass das Fahrzeug bewegt wird, ein Schaden von mindestens 250,00 Euro. Hierbei kann im Fall, dass die Falschbetankung vor der Weiterfahrt nicht bemerkt wird, der Schaden auch um ein vielfaches höher liegen.
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Zwar droht im Fall einer Falschbetankung nicht unmittelbar eine Gefahr für ein hochwertiges Rechtsgut, wie z.B. Leib und Leben, jedoch führt sie zu einer erheblichen finanziellen Belastung des einzelnen Beamten. Darüber hinaus muss der Dienstherr auch ein Eigeninteresse am Einbau eines Tankschutzes haben, um eine möglichst kontinuierliche Funktionsfähigkeit seiner Einsatzfahrzeuge sicherzustellen.
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In Anbetracht dieser Tatsachen ist der Beklagte hier aus seiner Fürsorgepflicht gehalten gewesen, die Dienstwagen bereits mit einem entsprechenden Tankadapter anzuschaffen oder jedenfalls nachzurüsten. Dann wäre eine Falschbetankung unmöglich gewesen und der Schaden gänzlich vermieden worden.
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Eine Verpflichtung zur Sperrung der Tankkarte bestand zum Zeitpunkt des Tankvorgangs dagegen nicht. Die geringe Wirksamkeit dieser Maßnahme lässt vorliegend eine Fürsorgepflichtverletzung insoweit entfallen.
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Der Mitverschuldensanteil des Beklagten ist dabei, aufgrund der oben ausgeführten Überlegungen, die sich auch auf die Höhe des Mitverschuldens auswirken, mit 25 v.H. zu bemessen. Bei der Quotenbildung ist in erster Linie darauf abzustellen, mit welchem Grad von Wahrscheinlichkeit die beiderseitigen Verursachungsbeiträge zur Herbeiführung des schädigenden Erfolgs geeignet waren. Erst danach ist auch das Maß des jeweiligen Verschuldens zu berücksichtigen (Grüneberg in Palandt, BGB, 75. Auflage 2016, § 254 Rn. 58f). Die Unaufmerksamkeit des Klägers bei dem Tankvorgang begründet für sich eine erhebliche Gefahr für eine Fehlbetankung. Dagegen ist zugunsten des Beklagten zu berücksichtigen, dass es sich angesichts der Vielzahl von Betankungen im Machtbereich des Beklagten um eine eher latente, geringfügige Gefahr handelt. Dass der Beklagte trotzdem einen nicht nur unerheblichen Mitverschuldensanteil zu tragen hat, findet seine Begründung in dem unterschiedlichen Verschuldensmaßstab. Der Kläger handelte grob fahrlässig. Der Beklagte muss sich dagegen vorhalten lassen, dass er bedingt vorsätzlich handelte. Die Gefahr einer Fehlbetankung war aufgrund einer Vielzahl von Fällen in der Vergangenheit bekannt. Trotzdem handelte der Beklagte nicht und setzte so seine Beamten dem Risiko von Schadensersatzforderungen aus, welche sich dann für den einzelnen Beamten auch erheblich auswirken. Insofern ist hier gerade die oben benannte Fürsorgepflicht betroffen.
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Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 155 Abs. 1 S. 1 VwGO. Soweit die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben, beruht die Kostenentscheidung auf § 161 Abs. 2 VwGO. Insoweit entspricht es dem billigen Ermessen dem Kläger die Kosten aufzuerlegen. Dieser wäre nämlich mit seiner Klage insoweit erfolglos geblieben. Der Beklagte hatte gegen den Kläger als einen von zwei Gesamtschuldnern einen Anspruch auf die gesamte Schadenssumme. Der Bescheid war insoweit rechtmäßig. Der Kläger hätte die Teilschuldbegleichung dem Beklagten lediglich im Rahmen der Vollstreckung entgegenhalten können.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. 708 Nr. 11, 711 ZPO.
- 59
Die Berufung ist nach §§ 124 a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Es ist aus Gründen der Rechtssicherheit (vgl. dazu Kopp/Schenke, Komm. zur VwGO, 1. Aufl. 2015 § 124 Rn. 10) klärungsbedürftig, ob und unter welchen Umständen dem Dienstherrn ein Mitverschulden vorgeworfen werden kann, wenn er seine Beamten nicht vor der Schadensersatzforderung schützt, die aufgrund eines grob fahrlässigen Fehlbetankungsvorgangs entsteht. Allein im Machtbereich des Beklagten kommt es durchschnittlich fünf Mal im Jahr zu einem solchen Ereignis. Bei dem erkennenden Gericht ist wenigstens ein weiteres Verfahren mit derselben Fragestellung anhängig. Relevant ist die Klärung der Rechtsfrage darüber hinaus für jede Behörde, die Dienstwagen vorhält.
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Die Zulassung der Sprungrevision beruht auf § 134 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit den hierzu in der mündlichen Verhandlung abgegebenen Erklärungen der Parteien. Der Rechtsstreit besitzt grundsätzliche Bedeutung im Sinne der §§ 124 Abs. 2 Nr. 3, 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO

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Annotations
(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.
(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.
(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.
(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.
Beamtinnen und Beamte, die vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihnen obliegenden Pflichten verletzen, haben dem Dienstherrn, dessen Aufgaben sie wahrgenommen haben, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Haben mehrere Beamtinnen oder Beamte gemeinsam den Schaden verursacht, haften sie als Gesamtschuldner.
(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.
(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.
Der Dienstherr hat im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl der Beamtinnen und Beamten und ihrer Familien, auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, zu sorgen. Er schützt die Beamtinnen und Beamten bei ihrer amtlichen Tätigkeit und in ihrer Stellung.
(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.
(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.
(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.
(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.
(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.
(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
(1) Gegen das Urteil eines Verwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 2) steht den Beteiligten die Revision unter Übergehung der Berufungsinstanz zu, wenn der Kläger und der Beklagte der Einlegung der Sprungrevision schriftlich zustimmen und wenn sie von dem Verwaltungsgericht im Urteil oder auf Antrag durch Beschluß zugelassen wird. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich zu stellen. Die Zustimmung zu der Einlegung der Sprungrevision ist dem Antrag oder, wenn die Revision im Urteil zugelassen ist, der Revisionsschrift beizufügen.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 vorliegen. Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Die Ablehnung der Zulassung ist unanfechtbar.
(3) Lehnt das Verwaltungsgericht den Antrag auf Zulassung der Revision durch Beschluß ab, beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Frist für den Antrag auf Zulassung der Berufung von neuem, sofern der Antrag in der gesetzlichen Frist und Form gestellt und die Zustimmungserklärung beigefügt war. Läßt das Verwaltungsgericht die Revision durch Beschluß zu, beginnt der Lauf der Revisionsfrist mit der Zustellung dieser Entscheidung.
(4) Die Revision kann nicht auf Mängel des Verfahrens gestützt werden.
(5) Die Einlegung der Revision und die Zustimmung gelten als Verzicht auf die Berufung, wenn das Verwaltungsgericht die Revision zugelassen hat.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.