Verwaltungsgericht Hamburg Urteil, 21. Mai 2014 - 15 K 3237/10

bei uns veröffentlicht am21.05.2014

Tenor

Der Bescheid vom 13. Juli 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Oktober 2010 wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis für Kraftfahrzeuge.

2

Der am ... November 1967 in R. geborene Kläger erhielt am 8. Juli 1992 im Wege der Neuerteilung die Fahrerlaubnis der (ehemaligen) Klasse 3, welche am 6. April 1993 um die (ehemalige) Klasse 1 erweitert wurde.

3

Am 20. Oktober 2002 führte der Kläger in Hamburg ein Kraftfahrzeug unter dem Einfluss von Kokain und Ecstasy. In seiner Hosentasche hatte er überdies ein volles und ein angebrochenes Briefchen Kokain, einen Strohhalm mit Kokainanhaftungen sowie ein Pappkärtchen mit Kokainanhaftungen bei sich. Die Untersuchung der ihm entnommenen Blutprobe ergab, dass sich in seinem Blut 0,242 µg MDMA, 0,0785 µg MDA, 0,054 µg Kokain, 0,028 µg Methylecgonin und 0,89 µg Benzoylecgonin pro ml befanden. Wegen dieser Ordnungswidrigkeit wurde der Kläger mit einer Geldbuße von 250,-- Euro und einem Fahrverbot von einmonatiger Dauer belegt.

4

Mit Schreiben vom 21. November 2002 ordnete die Beklagte aufgrund des Vorfalls vom 20. Oktober 2002 die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens inkl. Drogenscreening (1 Haarprobe, 3 Urinproben) an, womit sich der Kläger am 29. November 2002 schriftlich einverstanden erklärte. Ein vom TÜV Nord e.V. aufgrund einer Untersuchung des Klägers vom 17. Januar 2003 erstelltes Medizinisch-Psychologisches Gutachten vom 3. Februar 2003 kam zu dem Resultat, dass sich keine Hinweise auf einen fortgesetzten Drogenkonsum des Klägers ergeben hätten, womit eine günstige Prognose im Sinne des Untersuchungsauftrags gestellt werden könne. Der Kläger könne trotz des festgestellten Drogenkonsums ein Kraftfahrzeug sicher im Straßenverkehr führen.

5

Am 28. November 2003 wurde dem Kläger ein Kartenführerschein mit den Fahrerlaubnisklassen A, BE, C1E, CE und ML ausgestellt.

6

Am 10. Mai 2008 führte der Kläger erneut ein Kraftfahrzeug unter dem Einfluss von Kokain. Die Untersuchung der ihm entnommenen Blutprobe ergab, dass sich in seinem Blut ca. 17,5 ng Kokain und 1234 ng Benzoylecgonin pro ml befanden. Mit Urteil des Amtsgerichts Pinneberg vom 24. Februar 2009 (rechtskräftig seit dem 6. März 2009) wurde gegen ihn wegen Fahrens eines Kraftfahrzeuges nach der Einnahme berauschender Mittel eine Geldbuße von 700,-- Euro und ein Fahrverbot von zweimonatiger Dauer festgesetzt.

7

Die Landeshauptstadt Hannover, in welcher der Kläger damals mit erstem Wohnsitz gemeldet war, teilte dem Kläger mit Schreiben vom 15. April 2009 mit, dass sie beabsichtige, ihm die Fahrerlaubnis zu entziehen, weil er harte Drogen in Form von Kokain konsumiert und unter dem Einfluss dieser Droge ein Kraftfahrzeug geführt habe.

8

Der Kläger machte mit Schreiben vom 22. April 2009 geltend, dass er Opfer eines „falschen Freundes“ geworden sei, welcher ihm Kokain in sein Getränk untergemixt habe. Hätte er damals gewusst, dass er Opfer dieses Scherzes gewesen sei, hätte er nie ein Kraftfahrzeug geführt. Er möge keine Drogen, sei ein fröhlicher Mensch und müsse sich nicht betäuben, weder mit Drogen noch mit Alkohol. Er sei bereit, ein Gutachten über sich erstellen zu lassen, welches beweisen würde, dass er keine Drogen nehme und schon gar nicht ein Kraftfahrzeug unter dem Einfluss von Drogen fahren würde.

9

Mit Schreiben vom 14. Mai 2009 teilte die Landeshauptstadt Hannover dem Kläger mit, dass sie aufgrund der nicht mehr gegebenen Zeitnähe zwischen Tatzeit und Entscheidung durch die Fahrerlaubnisbehörde in diesem Einzelfall von der an sich gebotenen Entziehung der Fahrerlaubnis absehe. Sie habe aber weiterhin Bedenken an der Eignung des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen. Daher ordnete sie die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens bis zum 14. August 2009 an. Die Gutachter sollten zu folgender Frage Stellung nehmen: „Ist zu erwarten, dass der Untersuchte zukünftig ein Kfz unter dem Einfluss berauschender Mittel (z.B. Arzneimittel, Betäubungsmittel pp.) führen wird, bzw. liegen als Folge unkontrollierten Konsums derartiger Stoffe Beeinträchtigungen vor, die das sichere Führen von Kfz in Frage stellen?“. Dem Kläger wurde für die Rücksendung der von ihm ausgefüllten Einverständniserklärung eine Frist bis zum 28. Mai 2009 gesetzt. Für die Einreichung des medizinisch-psychologischen Gutachtens setzte ihm die Beklagte eine Frist bis zum 14. August 2009. Das Schreiben wurde dem Kläger am 19. Mai 2009 förmlich im Wege der Niederlegung zugestellt.

10

Da der Kläger innerhalb der ihm gesetzten Frist bis zum 28. Mai 2009 nicht die geforderte Einverständniserklärung beigebracht hatte, drohte ihm die Landeshauptstadt Hannover mit Schreiben vom 2. Juni 2009 die Entziehung der Fahrerlaubnis an, sofern sie nicht binnen einer Frist von sieben Tagen ab Zustellung dieses Schreibens eine Nachricht vom Kläger erhalte. Dieses Schreiben wurde dem Kläger am 5. Juni 2009 förmlich im Wege der Niederlegung zugestellt.

11

Der Kläger reagierte auf dieses Schreiben nicht.

12

Mit Bescheid vom 17. Juni 2009 entzog die Landeshauptstadt Hannover die Fahrerlaubnis des Klägers und ordnete die sofortige Vollziehung dieser Verfügung an. Ein Zustellungsversuch am 19. Juni 2009 unter der bisherigen Adresse des Klägers in Hannover scheiterte, da dieser ausweislich der Zustellungsurkunde unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln gewesen sei. Die Landeshauptstadt Hannover stellte daraufhin fest, dass der Kläger ab dem 1. Juni 2009 unter der Adresse ... 70 in ... Hamburg gemeldet war. Am 2. Juli 2009 übermittelte die Landeshauptstadt Hannover daher den Vorgang der Beklagten zur weiteren Veranlassung.

13

Die Beklagte entzog dem Kläger mit Bescheid vom 13. Juli 2009 die Fahrerlaubnis und ordnete die sofortige Vollziehung dieser Verfügung an. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird gem. § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO auf den Bescheid verwiesen.

14

Ein Zustellungsversuch am 15. Juli 2009 unter der Adresse ... 70 in Hamburg scheiterte, da der Kläger ausweislich der Zustellungsurkunde verzogen sei nach „Postfach...“ in Uetersen. Ein Zustellungsversuch am 29. Juli 2009 unter der genannten Postfachadresse scheiterte ebenfalls, da der Kläger unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln gewesen sei. Die Beklagte stellte am 31. Juli 2009 fest, dass der Kläger unverändert unter der Adresse ... 70 in Hamburg gemeldet war.

15

Mit Verfügung vom 3. August 2009 ordnete die Beklagte die öffentliche Zustellung des Bescheides vom 13. Juli 2009 an. Die Aushängung der Benachrichtigung über die öffentliche Zustellung erfolgte am 3. August 2009, die Abnahme am 26. Oktober 2009.

16

Mit Schreiben vom 27. Oktober 2009 forderte die Beklagte den Kläger unter der Adresse ... 70 in Hamburg mit einfacher Post auf, seinen Führerschein bis zum 5. November 2009 bei der Beklagten abzugeben. Die Entziehung der Fahrerlaubnis vom 13. Juli 2009 sei nunmehr unanfechtbar geworden.

17

Der Kläger antwortete auf das Schreiben vom 27. Oktober 2009 mit Telefax vom 1. November 2009 und legte „Einspruch“ ein. Er führte aus, dass ihm niemals etwas vorab zugestellt worden sei. Ferner fragte er nach den Gründen, aus welchen ihm die Fahrerlaubnis entzogen wurde.

18

Nachdem ihm die Beklagte eine Kopie des Bescheides übersandt hatte, erhob der Kläger am 19. November 2009 Widerspruch gegen den Bescheid vom 13. Juli 2009 und machte geltend, dass ihm dieser Bescheid nie zugestellt worden sei. Er habe das Recht auf eine medizinisch-psychologische Untersuchung und bat um Mitteilung, wo er diese medizinisch-psychologische Untersuchung durchführen lassen könne.

19

Ebenfalls am 19. November 2009 beantragte der Kläger beim Verwaltungsgericht Hamburg die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid vom 13. Juli 2009 (Geschäftszeichen: 15 E 3195/09). Als seine Adresse gab er in der Antragsschrift ... 70 in Hamburg an. Die Post des Verwaltungsgerichts an diese Adresse war indes rückläufig, da der Kläger nach „Postfach ...“ in Uetersen verzogen sei. Auf die mit einfacher Post an diese Postfachadresse verschickte Nachfrage des Gerichts gab der Kläger mit Schreiben vom 15. Dezember 2009 als seine aktuelle Anschrift ... 36 in Uetersen sowie als seine Postanschrift Postfach ... in Uetersen an. Er machte geltend, dass ihm weder von der Landeshauptstadt Hannover noch von der Beklagten etwas amtlich mit gelber Post zugestellt worden sei. Er habe aber ein Recht auf eine ordentliche Zustellung in der ... 36 in Uetersen. Leider stelle die Post nicht an ein Postfach zu. Er habe einen Nachsendeantrag gestellt, was solle er sonst noch machen. Es könne nicht sein, dass man deshalb sofort den Führerschein abgeben müsse. Gern wolle er eine medizinisch-psychologische Untersuchung machen. Seit der Tat vom 10. Mai 2008 seien schon fast 2 Jahre vergangen. Seither sei er völlig drogenfrei gefahren und nicht auffällig gewesen.

20

Am 22. Dezember 2009 erteilte der Kreis Pinneberg, in dessen Bereich der Kläger seinen Wohnsitz verlegt hatte, seine Zustimmung gem. § 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zur Fortsetzung des Widerspruchsverfahrens durch die Beklagte.

21

In einem Telefonat vom 3. Februar 2010 teilte der Berichterstatter des Eilverfahrens 15 E 3195/09 dem zuständigen Mitarbeiter der Beklagten mit, dass die mit Verfügung vom 3. August 2009 angeordnete öffentliche Zustellung an den Kläger dem Mangel unterliege, dass in der Benachrichtigung die erforderliche Angabe des Aktenzeichens fehle. Außerdem habe die Entziehung der Fahrerlaubnis nicht auf § 11 Abs. 8 FeV gestützt werden dürfen, da die dem Kläger von der Landeshauptstadt Hannover gesetzte Frist zur Gutachtenvorlage bis zum 14. August 2009 nicht abgewartet worden sei; vielmehr sei bereits mit Bescheid vom 13. Juli 2009 die Fahrerlaubnis entzogen worden. Wegen der vom Kläger ausdrücklich erklärten Bereitschaft zur Gutachtenbeibringung sowie im Hinblick auf den Zeitablauf von ca. 1 Jahr und 9 Monaten seit dem Kokainkonsum vom 10. Mai 2008 dürfte die Beklagte angesichts der Wertung der Ziffer 9.5 der Anlage 4 zur FeV gehalten sein, durch Anforderung des vom Kläger angebotenen medizinisch-psychologischen Gutachtens klären zu lassen, ob dieser die Fahreignung nach mindestens einjähriger Drogenabstinenz wieder erlangt habe.

22

Die Beklagte setzte angesichts dessen das Widerspruchsverfahren mit Entscheidung vom 10. Februar 2010 aus. Sie ordnete in dieser Entscheidung gegenüber dem Kläger die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten medizinisch-psychologischen Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten einschließlich eines Drogenscreenings mit Haarprobe und Urinproben) an. Zur Vorlage seiner Einverständniserklärung sowie einer Erklärung, welcher vom Kläger zu beauftragenden Untersuchungsstelle die Verwaltungsvorgänge zugeleitet werden sollen, setzte sie ihm eine Frist von zwei Wochen ab Zugang der Anordnung. Zur Beibringung des Gutachtens setzte sie ihm eine Frist von drei Monaten ab Zugang der Anordnung. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Entziehungsbescheides setzte sie vorläufig aus. Wegen der Begründung dieser Maßnahmen wird gem. § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO auf die Entscheidung vom 10. Februar 2010 Bezug genommen.

23

Die Beklagte verfügte, dass die Entscheidung vom 10. Februar 2010 an den Kläger mit Zustellungsurkunde unter der Anschrift ... 36 in Uetersen zugestellt werden sollte.

24

Mit Schriftsatz vom 10. Februar 2010 an das Verwaltungsgericht Hamburg erklärte die Beklagte das Eilverfahren 15 E 3195/09 wegen der Entscheidung vom selben Tag in der Hauptsache für erledigt und gab eine Kostenübernahmeerklärung ab. Die Entscheidung vom 10. Februar 2010 fügte die Beklagte ihrem Schriftsatz nur für das Gericht bei.

25

Am 12. Februar 2010 trat der Kläger in der Justizvollzugsanstalt Neumünster eine langjährige Haftstrafe an. Er hatte wegen verschiedener Delikte (Betrug, Urkundenfälschung, Meineid) eine Gesamtfreiheitsstrafe vom 12. Februar 2010 bis zum 25. April 2015 zu verbüßen.

26

Ausweislich der Zustellungsurkunde versuchte der Postbedienstete am 12. Februar 2010, dem Kläger im Hause ... 36 in Uetersen das zuzustellende Schriftstück (Entscheidung vom 10. Februar 2010) zu übergeben. Da er den Kläger nicht antraf, legte er die Sendung im Wege der Niederlegung in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten ein. Als Tag der Zustellung vermerkte er den 12. Februar 2010.

27

Im Eilverfahren 15 E 3195/09 erklärte der Kläger mit Schreiben vom 12. April 2010, in welchem er als seine Adresse ... 36 in Uetersen angab, den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt. Der Berichterstatter stellte daraufhin das Verfahren mit Beschluss vom 13. April 2010 ein.

28

In der Sachakte der Beklagten (Bl. 253) ist der Ausdruck einer Email vom 30. April 2010 eingeheftet, in welcher der zuständige Mitarbeiter der Rechtsabteilung darüber informiert wurde, dass der Kläger nach telefonischer Auskunft des Landeskriminalamts Hamburg in Haft genommen worden sein solle.

29

Mit Widerspruchsbescheid vom 27. Oktober 2010 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen den Entziehungsbescheid vom 13. Juli 2009 zurück. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung erhielt sie – in Abänderung der Entscheidung vom 10. Februar 2010 – aufrecht. Sie führte aus, dass der Kläger der Anordnung vom 10. Februar 2010 zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nicht nachgekommen sei und auch nicht habe erkennen lassen, überhaupt bereit zu sein, sich der angeordneten Begutachtung zu unterziehen. Dieses Verhalten verdeutliche eine andauernde Verweigerung der von ihm erwarteten Begutachtung und berechtige dazu, gem. § 11 Abs. 8 in Verbindung mit § 46 Abs. 3 FeV auf die Nichteignung des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen zu schließen. Somit sei gem. § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG in Verbindung mit § 46 Abs. 1 FeV die Fahrerlaubnis zu entziehen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird gem. § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO auf den Widerspruchsbescheid Bezug genommen.

30

Die von der Beklagten verfügte Zustellung des Widerspruchsbescheides unter der Adresse ... 36 in Uetersen scheiterte am 2. November 2010, da der Kläger unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln gewesen sei. Die Beklagte verfügte daher am 15. November, dass dem Kläger der Widerspruchsbescheid gegen Empfangsbekenntnis in der Justizvollzugsanstalt Neumünster zugestellt werden solle. Dort wurde die Zustellung an den Kläger am 18. November 2010 bewirkt.

31

Am 6. Dezember 2010 erteilte die Stadt Neumünster, in deren Bereich der Kläger seine Freiheitsstrafe verbüßte, ihre Zustimmung gem. § 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zur Fortsetzung des Widerspruchsverfahrens durch die Beklagte.

32

Am 23. November 2010 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben, mit welcher er geltend macht: Die Entscheidung vom 10. Februar 2010, welche am 12. Februar 2010 zugestellt worden sein soll, habe er nie erhalten, da er zu diesem Zeitpunkt bereits in Haft gewesen sei. Man könne ihm keinen Vorwurf machen, dass er seinerzeit keine medizinisch-psychologische Untersuchung gemacht habe. Aus der Haft heraus habe er sich einer solchen Untersuchung nicht unterziehen können. Am 10. Mai 2008 sei seine letzte Einnahme von Kokain gewesen. Durch seine langjährige Haftstrafe sei er sicherlich genug abstinent gewesen, denn in der Justizvollzugsanstalt habe man sich an Regeln zu halten. Hierdurch sei ein deutlicher Einstellungswandel festzustellen. Er nehme keine Drogen und trinke keinen Alkohol. Er habe einen 4-jährigen Sohn, sei glücklich und habe aus seinen Fehlern gelernt. Nach seiner im Mai 2013 erfolgten vorzeitigen Haftentlassung benötige er für die Arbeitssuche seine Fahrerlaubnis. Nach Aufhebung der Entziehung der Fahrerlaubnis würde er sich im Nachhinein sofort einer medizinisch-psychologischen Untersuchung unterziehen.

33

Der Kläger beantragt bei verständiger Würdigung seines Vorbringens,

34

den Bescheid vom 13. Juli 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Oktober 2010 aufzuheben.

35

Die Beklagte beantragt,

36

die Klage abzuweisen.

37

Sie bezieht sich zur Begründung auf ihren Widerspruchsbescheid vom 27. Oktober 2010 und führt ergänzend aus: Dem Einwand des Klägers, dass ihm die am 12. Februar 2010 zugestellte Entscheidung vom 10. Februar 2010 nicht bekannt gewesen und wegen seines Aufenthaltes in der Justizvollzugsanstalt auch nicht zugegangen sei, sei entgegenzuhalten, dass er noch am 12. April 2010, als er seine Erledigungserklärung im Eilverfahren 15 E 3195/09 abgegeben habe, als seine Anschrift ... 36 in Uetersen gegenüber dem Gericht genannt habe. Mangels Angabe seiner aktuellen zustellungsfähigen Anschrift sei auch der Widerspruchsbescheid vom 27. Oktober 2010 zunächst an die Anschrift in Uetersen gesandt worden, habe dort jedoch am 2. November 2010 nicht zugestellt werden können. Nur einem Zufall sei es zu verdanken gewesen, dass der Aufenthaltsort des Klägers in der Justizvollzugsanstalt bekannt geworden sei. Er selbst habe ihn zu keinem Zeitpunkt mitgeteilt.

38

Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet. Sie haben ferner mitgeteilt, dass keine Bedenken gegen eine Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter bestünden.

39

Mit Beschluss vom 29. Oktober 2013 ist der Rechtsstreit auf den Einzelrichter übertragen worden.

40

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens und des Verfahrens 15 E 3195/09 verwiesen. Ferner wird auf die von der Beklagten vorgelegte Sachakte Bezug genommen. Alle genannten Akten haben dem Gericht bei der Entscheidung vorgelegen.

Entscheidungsgründe

I.

41

Der Einzelrichter entscheidet gem. § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung, da sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben.

II.

42

Die Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 VwGO) ist zulässig und führt in der Sache zum Erfolg. Der Entziehungsbescheid vom 13. Juli 2009 in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid vom 27. Oktober 2010 gefunden hat, ist rechtswidrig und verletzt den Kläger dadurch in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

43

Zu Unrecht meint die Beklagte, dem Kläger seine Fahrerlaubnis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c StVG, § 46 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-VerordnungFeV – in der hier maßgeblichen, vom 1. September 2009 bis 17. Dezember 2010 gültigen Fassung) entziehen zu dürfen. Voraussetzung hierfür wäre, dass sich der Kläger als zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet erwiesen hätte. Nach den Vorschriften der §§ 46 Abs. 3, 11 Abs. 8 Satz 1 FeV, auf die die Beklagte ihre Entscheidung in ihrem Widerspruchsbescheid vom 27. Oktober 2010 stützt, darf die Fahrerlaubnisbehörde auf die Nichteignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen, wenn dieser sich nach rechtmäßiger Anordnung eines Gutachtens zur Klärung von Eignungszweifeln weigert, sich untersuchen zu lassen, oder das geforderte Gutachten nicht fristgerecht beibringt. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall indes nicht erfüllt.

44

1. Der Kläger ist von der Beklagten nicht wirksam zur Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten medizinisch-psychologischen Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten einschließlich eines Drogenscreenings mit Haarprobe und Urinproben) aufgefordert worden. Die diesbezügliche Anordnung vom 10. Februar 2010 ist ihm nämlich nicht ordnungsgemäß bekanntgegeben worden.

45

Die Beklagte hat verfügt, die im Widerspruchsverfahren getroffene Entscheidung vom 10. Februar 2010, in deren Ziffern 2. und 4. der Kläger zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens innerhalb von drei Monaten ab Zugang dieser Anordnung aufgefordert wurde, nicht im Wege der einfachen Bekanntgabe durch Übersendung mit normaler Post, sondern im Wege der förmlichen Zustellung bekanntzugeben. In diesem Fall hat sie die Vorschriften des Verwaltungszustellungsrechts zu beachten (vgl. § 41 Abs. 5 HmbVwVfG). Eine fehlerhafte Zustellung kann nicht in eine fehlerfreie Bekanntgabe umgedeutet werden (vgl. VG Hamburg, Beschl. v. 19.4.2012, 15 E 3060/11; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 12. Auflage 2011, § 41 Rdnr. 58).

46

Nach § 1 Abs. 1 HmbVwZG i.V.m. § 3 Abs. 2 Satz 1 VwZG des Bundes gelten für die Ausführung der Zustellung durch die Post mit Zustellungsurkunde die §§ 177 bis 182 ZPO entsprechend. Gemäß § 177 ZPO kann das zuzustellende Schriftstück der Person, der es zugestellt werden soll, an jedem Ort übergeben werden, an dem sie angetroffen wird. Wird die Person in ihrer Wohnung, im Geschäftsraum oder in einer Gemeinschaftseinrichtung, in der sie wohnt, nicht angetroffen, ist eine Ersatzzustellung nach § 178 ZPO möglich. Gemäß § 178 Abs. 1 Nr. 1 ZPO kann die Ersatzzustellung dadurch erfolgen, dass das Schriftstück in der Wohnung einem erwachsenen Familienangehörigen, einer in der Familie beschäftigten Person oder einem erwachsenen ständigen Mitbewohner zugestellt wird. Gemäß § 178 Abs. 1 Nr. 2 ZPO kann das Schriftstück in Geschäftsräumen auch einer dort beschäftigten Person zugestellt werden. Nur für den Fall, dass diese beiden Möglichkeiten der Ersatzzustellung nicht ausführbar sind, sieht § 180 ZPO das Einlegen des Schriftstücks in den zu der Wohnung oder dem Geschäftsraum gehörenden Briefkasten vor. Mit der Einlegung gilt das Schriftstück in diesem Fall als zugestellt. Der Zusteller vermerkt auf dem Umschlag des zuzustellenden Schriftstücks das Datum der Zustellung.

47

Ausweislich der Zustellungsurkunde hat der Zusteller die Entscheidung vom 10. Februar 2010 am 12. Februar 2010 im Hause ... 36 in Uetersen, da er dort weder den Kläger noch eine sonstige in § 178 Abs. 1 Nr. 1 ZPO aufgeführte Person angetroffen hat, in den dortigen Briefkasten eingelegt. Im Feld 10.1 der Zustellungsurkunde hat er angekreuzt, dass dieser Briefkasten zur Wohnung des Zustellungsempfängers gehöre. Durch diese Einlegung ist indes nicht die Zustellungsfiktion des § 180 Satz 2 ZPO eingetreten, denn der Kläger hatte am 12. Februar 2010 im Hause ... 36 in Uetersen nicht mehr seine „Wohnung“ im Sinne des Zustellungsrechts.

48

Nach den soeben zitierten Vorschriften ist eine Ersatzzustellung im Wege der Niederlegung nur dann wirksam, wenn vorher eine zulässige Zustellung in der „Wohnung“ des Zustellungsempfängers versucht worden ist (vgl. z.B. Schleswig-Holst. OLG, Beschl. v. 10.11. 1999, 2 Ws 455/99, juris Rdnr. 4). Für den Begriff der Wohnung im Sinne der §§ 178 ff. ZPO ist das tatsächliche Wohnen maßgeblich, nämlich ob der Zustellungsempfänger hauptsächlich in den fraglichen Räumen lebt. Diese verlieren ihre Eigenschaft als Wohnung, wenn der Zustellungsempfänger sie nicht mehr hierzu nutzt, sondern den räumlichen Mittelpunkt seines Lebens an einen anderen Aufenthaltsort verlagert hat. Ob dies der Fall ist, ist nach den konkreten Umständen des jeweiligen Einzelfalles zu beurteilen, wobei Sinn und Zweck der Zustellungsvorschriften zu beachten sind (vgl. z.B. BVerfG, Beschl. v. 15.10.2009, 1 BvR 2333/09, NJW-RR 2010, 421 f., juris Rdnr. 16; BGH, Beschl. v. 11.10.2007, VII ZB 31/07, juris Rdnr. 7 und Urteil v. 24.11.1977, III ZR 1/76, NJW 1978, 1858 f., juris Rdnr. 11). Maßgeblich ist vor allem, ob weiterhin gewährleistet ist, dass der Zustellungsempfänger trotz seiner Abwesenheit noch zeitnah Kenntnis von dem zuzustellenden Schriftstücken nehmen und seine Rechtsverteidigung oder Rechtsverfolgung darauf einrichten kann (vgl. Hess. LAG, Urteil v. 15.2.2007, 11 Sa 429/06, juris Rdnr. 20). Auf die polizeiliche Meldung kommt es hingegen nicht an (vgl. BGH, Urteil v. 24.11.1977, III ZR 1/76, NJW 1978, 1858 f., juris Rdnr. 11) wie auch nicht auf die Erkennbarkeit eines Wohnungswechsels für den Absender des Schriftstücks (vgl. VG Hamburg, Beschl. v. 19.4.012, 15 E 3060/11) oder auf den äußeren Anschein, der den Fortbestand einer Wohnung nahelegen könnte (vgl. Hess. LAG, Urteil v. 15.2.2007, 11 Sa 429/06, juris Rdnr. 20). Auch kann nicht verbindlich auf die Zustellungsurkunde abgestellt werden, da diese nicht nach § 418 Abs. 1 ZPO den vollen Beweis auch dafür erbringt, dass es sich bei der Zustellungsadresse tatsächlich um die Wohnung des Zustellungsempfängers gehandelt hat (grundlegend dazu BVerfG, Beschl. v. 3.6.1991, 2 BvR 511/89, NJW 1992, 224 ff., juris Rdnr. 14 ff.).

49

Im Falle des Antritts einer mehrmonatigen oder sogar mehrjährigen Haftstrafe (beim Kläger handelte es sich um eine Haftstrafe vom 12. Februar 2010 bis zum 25. April 2015, also von über fünf Jahren) entspricht es allgemeiner Meinung, dass ab dem Tag des Haftantritts keine Ersatzzustellungen mehr durch Einlegen in den zur bisherigen Wohnung gehörenden Briefkasten bewirkt werden können. Die lange Abwesenheit infolge der Strafhaft führt dazu, dass die Eigenschaft der Heimatadresse als Wohnung im Sinne der §§ 178 ff. ZPO aufgehoben wird (vgl. insbesondere Hess. LAG, Urteil v. 15.2.2007, 11 Sa 429/06, juris Rdnr. 20 mit zahlreichen Nachweisen; ferner z.B. Thüringer OLG, Beschl. v. 26.1.2006, 1 WS 29/06, juris Rdnr. 12; Schleswig-Holst. OLG, Beschl. v. 10.11.1999, 2 Ws 455/99, juris Rdnr. 4). Dies gilt jedenfalls bei einer mehrjährigen Haftstrafe selbst dann, wenn der Zustellungsempfänger noch guten Kontakt zu seinem in der Wohnung verbliebenen Ehegatten unterhält und somit noch Bindungen zur Wohnung bleiben, denn es ist dann in der Regel nicht mehr gewährleistet, dass er während der Dauer seiner mehrjährigen Inhaftierung überhaupt oder zumindest zeitnah Kenntnis von dem zuzustellenden Schriftstück nehmen und seine Rechtsverteidigung oder Rechtsverfolgung darauf einrichten kann (so für den Fall einer Freiheitsstrafe von fast drei Jahren Dauer Hess. LAG, Urteil v. 15.2.2007, 11 Sa 429/ 06, juris Rdnr. 20). Ab dem Tag des Haftantritts haben Zustellungen somit jedenfalls bei länger inhaftierten Personen wie dem Kläger in der Justizvollzugsanstalt zu erfolgen. Die Entscheidung vom 10. Februar 2010 wäre dem Kläger somit am 12. Februar 2010 – dem Tag seines Haftantritts – in der Justizvollzugsanstalt Neumünster zuzustellen gewesen. Dies ist jedoch nicht geschehen, so dass keine wirksame Zustellung vorliegt.

50

Dass der Kläger, wie er in der Klageschrift vom 19. November 2010 geltend macht, die Entscheidung vom 10. Februar 2010, welche ihm am 12. Februar 2010 zugestellt worden sein soll, „nie erhalten“ hat, wird auch nicht dadurch unglaubhaft, dass er seinerzeit vor dem Verwaltungsgericht Hamburg gegen die Beklagte das Eilverfahren 15 E 3195/09 führte, im Rahmen dessen die Beklagte mit Schriftsatz vom 10. Februar 2010 die Entscheidung vom selben Tag als Anlage zu diesem Schriftsatz übersandte. Denn ausweislich des Schriftsatzes (Bl. 13 der Akte 15 E 3195/09) hatte die Beklagte diese Anlage „n.f.d. Gericht“, also nur für das Gericht übersandt. Dem Kläger, dem die von der Beklagten beigeheftete Durchschrift des Schriftsatzes zugeleitet wurde, ging somit auch im damaligen gerichtlichen Verfahren nicht die Entscheidung vom 10. Februar 2010 als Anlage zum Schriftsatz der Beklagten vom 10. Februar 2010 zu.

51

Da es nach dem Vorstehenden an einer ordnungsgemäßen Aufforderung des Klägers zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens fehlt, durfte die Beklagte daraus, dass der Kläger auf die Anordnung vom 10. Februar 2010 (welche er nie erhalten hat) nicht reagierte, nicht gem. §§ 46 Abs. 3, 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf die Nichteignung des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen. Somit erweist sich die Entziehung der Fahrerlaubnis des Klägers, welche die Beklagte in ihrem Widerspruchsbescheid vom 27. Oktober 2010 auf diese Vorschriften stützt, als rechtswidrig.

52

2. Selbst wenn im Übrigen dem Kläger die Entscheidung vom 10. Februar 2010 mit der darin enthaltenen Aufforderung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zugegangen sein sollte, würde sich die von der Beklagten in ihrem Widerspruchsbescheid vom 27. Oktober 2010 getroffene Entscheidung, dem Kläger die Fahrerlaubnis wegen der Nichtbeibringung des geforderten Gutachtens innerhalb der in der Ziffer 4. dieser Entscheidung gesetzten Frist von drei Monaten ab Zugang der Anordnung zu entziehen, gleichfalls als rechtswidrig erweisen. Denn angesichts der Tatsache, dass der Kläger ab dem 12. Februar 2010 eine langjährige Freiheitsstrafe verbüßte, stellte sich diese Frist von drei Monaten ab dem Tag der vermeintlichen Zustellung als unangemessen kurz und somit unwirksam dar. Zu Recht macht der Kläger in seinem Schriftsatz vom 19. März 2014 (dort S. 3 unten) geltend, dass er aus der Haft heraus der Aufforderung, ein medizinisch-psychologisches Gutachten binnen drei Monaten beizubringen, nicht nachkommen konnte (vgl. zur Frage, ob eine Haftsituation die Beibringung des Gutachtens innerhalb der vorgesehenen Frist zulässt, VG Sigmaringen, Urteil v. 10.7.2007, 4 K 1374/06, juris Rdnr. 50 a.E. – dort allerdings offengelassen –). Ist dem Betroffenen die Einhaltung der Frist aber objektiv gar nicht möglich, darf die Fahrerlaubnisbehörde aus der Nichteinhaltung der gesetzten Frist nicht gem. §§ 46 Abs. 3, 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf die Nichteignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen. Vielmehr hat sie ihm eine angemessene Frist einzuräumen, welche so bemessen ist, dass dem Betroffenen unter Berücksichtigung der gegebenen Umstände eine fristgerechte Vorlage des geforderten Gutachtens möglich wird (vgl. Driehaus, Die Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens bei der Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Drogenauffälligkeit, in: DAR 2006, 7 <8>). Im vorliegenden Fall hätte die Beklagte also eine angemessene Frist von z.B. drei Monaten nach der Haftentlassung des Klägers zu setzen gehabt.

53

Die Beklagte kann hiergegen nicht mit Erfolg einwenden, dass ihr der Kläger nicht den Antritt seiner Haftstrafe und somit die Verlegung seines ständigen Aufenthaltsortes in die Justizvollzugsanstalt Neumünster mitgeteilt hatte (so der Einwand der Beklagten in der Klageerwiderung vom 24. Januar 2011). Denn der Beklagten war die Inhaftierung des Klägers auch ohne eine solche Mitteilung des Klägers etwa 2 ½ Monate nach dem Haftantritt bekannt geworden. Dies ergibt sich aus dem in der Sachakte der Beklagten (Bl. 253) eingehefteten Ausdruck einer Email vom 30. April 2010, in welcher der zuständige Mitarbeiter der Rechtsabteilung darüber informiert wurde, dass der Kläger nach telefonischer Auskunft des Landeskriminalamts Hamburg in Haft genommen worden sein solle. Aufgrund dieser Information hätte die Beklagte nicht mehr starr an der Frist von drei Monaten ab dem Tag der vermeintlichen Zustellung vom 12. Februar 2010 festhalten dürfen; vielmehr hätte sie die näheren Umstände in Erfahrung bringen müssen, also insbesondere zu klären gehabt, für welchen Zeitraum der Kläger inhaftiert sein würde. Stattdessen erließ die Beklagte den Widerspruchsbescheid vom 27. Oktober 2010 und hielt an der darin getroffenen Entscheidung, dem Kläger wegen der Nichtbeibringung des geforderten Gutachtens die Fahrerlaubnis zu entziehen, sogar dann noch fest, als sie nach dem Scheitern der Zustellung unter der Adresse ... 36 in Uetersen im November 2010 definitiv erfuhr, dass der Kläger in der Justizvollzugsanstalt Neumünster einsaß. Spätestens ab diesem Zeitpunkt hätte der Widerspruchsbescheid nicht einfach mit unverändertem Inhalt an die Justizvollzugsanstalt Neumünster übersandt werden dürfen mit der Bitte, ihn dort dem Kläger gegen Empfangsbekenntnis zuzustellen, wie mit der Verfügung der Beklagten vom 15. November 2010 (Bl. 260 der Sachakte) geschehen. Die Beklagte hätte vielmehr ab der positiven Kenntnis von der Haft des Klägers in der Justizvollzugsanstalt Neumünster ihren Widerspruchsbescheid abändern und das Widerspruchsverfahren erneut aussetzen müssen.

III.

54

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

55

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 Sätze 1 und 2, 709 Satz 2 ZPO.

56

Ein Grund für die Zulassung der Berufung (§ 124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO) ist nicht gegeben.

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Hamburg Urteil, 21. Mai 2014 - 15 K 3237/10

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Hamburg Urteil, 21. Mai 2014 - 15 K 3237/10

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur
Verwaltungsgericht Hamburg Urteil, 21. Mai 2014 - 15 K 3237/10 zitiert 22 §§.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 101


(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 117


(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgr

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 42


(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden. (2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist

Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV 2010 | § 11 Eignung


(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Ei

Straßenverkehrsgesetz - StVG | § 3 Entziehung der Fahrerlaubnis


(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung - auch wenn sie nach anderen Vorsc

Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV 2010 | § 46 Entziehung, Beschränkung, Auflagen


(1) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorlie

Zivilprozessordnung - ZPO | § 418 Beweiskraft öffentlicher Urkunden mit anderem Inhalt


(1) Öffentliche Urkunden, die einen anderen als den in den §§ 415, 417 bezeichneten Inhalt haben, begründen vollen Beweis der darin bezeugten Tatsachen. (2) Der Beweis der Unrichtigkeit der bezeugten Tatsachen ist zulässig, sofern nicht die Lande

Zivilprozessordnung - ZPO | § 180 Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten


Ist die Zustellung nach § 178 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 nicht ausführbar, kann das Schriftstück in einen zu der Wohnung oder dem Geschäftsraum gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung eingelegt werden, die der Adressat für den Postempfang e

Zivilprozessordnung - ZPO | § 178 Ersatzzustellung in der Wohnung, in Geschäftsräumen und Einrichtungen


(1) Wird die Person, der zugestellt werden soll, in ihrer Wohnung, in dem Geschäftsraum oder in einer Gemeinschaftseinrichtung, in der sie wohnt, nicht angetroffen, kann das Schriftstück zugestellt werden1.in der Wohnung einem erwachsenen Familienang

Verwaltungszustellungsgesetz - VwZG 2005 | § 3 Zustellung durch die Post mit Zustellungsurkunde


(1) Soll durch die Post mit Zustellungsurkunde zugestellt werden, übergibt die Behörde der Post den Zustellungsauftrag, das zuzustellende Dokument in einem verschlossenen Umschlag und einen vorbereiteten Vordruck einer Zustellungsurkunde. (2) Für di

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 3 Örtliche Zuständigkeit


(1) Örtlich zuständig ist 1. in Angelegenheiten, die sich auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis beziehen, die Behörde, in deren Bezirk das Vermögen oder der Ort liegt;2. in Angelegenheiten, die sich auf den Be

Zivilprozessordnung - ZPO | § 177 Ort der Zustellung


Das Schriftstück kann der Person, der zugestellt werden soll, an jedem Ort übergeben werden, an dem sie angetroffen wird.

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Verwaltungsgericht Hamburg Urteil, 21. Mai 2014 - 15 K 3237/10 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

Verwaltungsgericht Hamburg Urteil, 21. Mai 2014 - 15 K 3237/10 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 10. Juli 2007 - 4 K 1374/06

bei uns veröffentlicht am 10.07.2007

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand   1 Der Kläger setzt sich gegen eine Fahrerlaubnisentziehung zur Wehr. 2 Der am ... 1953 geborene Kläg

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(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Örtlich zuständig ist

1.
in Angelegenheiten, die sich auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis beziehen, die Behörde, in deren Bezirk das Vermögen oder der Ort liegt;
2.
in Angelegenheiten, die sich auf den Betrieb eines Unternehmens oder einer seiner Betriebsstätten, auf die Ausübung eines Berufs oder auf eine andere dauernde Tätigkeit beziehen, die Behörde, in deren Bezirk das Unternehmen oder die Betriebsstätte betrieben oder der Beruf oder die Tätigkeit ausgeübt wird oder werden soll;
3.
in anderen Angelegenheiten, die
a)
eine natürliche Person betreffen, die Behörde, in deren Bezirk die natürliche Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat oder zuletzt hatte,
b)
eine juristische Person oder eine Vereinigung betreffen, die Behörde, in deren Bezirk die juristische Person oder die Vereinigung ihren Sitz hat oder zuletzt hatte;
4.
in Angelegenheiten, bei denen sich die Zuständigkeit nicht aus den Nummern 1 bis 3 ergibt, die Behörde, in deren Bezirk der Anlass für die Amtshandlung hervortritt.

(2) Sind nach Absatz 1 mehrere Behörden zuständig, so entscheidet die Behörde, die zuerst mit der Sache befasst worden ist, es sei denn, die gemeinsame fachlich zuständige Aufsichtsbehörde bestimmt, dass eine andere örtlich zuständige Behörde zu entscheiden hat. Sie kann in den Fällen, in denen eine gleiche Angelegenheit sich auf mehrere Betriebsstätten eines Betriebs oder Unternehmens bezieht, eine der nach Absatz 1 Nr. 2 zuständigen Behörden als gemeinsame zuständige Behörde bestimmen, wenn dies unter Wahrung der Interessen der Beteiligten zur einheitlichen Entscheidung geboten ist. Diese Aufsichtsbehörde entscheidet ferner über die örtliche Zuständigkeit, wenn sich mehrere Behörden für zuständig oder für unzuständig halten oder wenn die Zuständigkeit aus anderen Gründen zweifelhaft ist. Fehlt eine gemeinsame Aufsichtsbehörde, so treffen die fachlich zuständigen Aufsichtsbehörden die Entscheidung gemeinsam.

(3) Ändern sich im Lauf des Verwaltungsverfahrens die die Zuständigkeit begründenden Umstände, so kann die bisher zuständige Behörde das Verwaltungsverfahren fortführen, wenn dies unter Wahrung der Interessen der Beteiligten der einfachen und zweckmäßigen Durchführung des Verfahrens dient und die nunmehr zuständige Behörde zustimmt.

(4) Bei Gefahr im Verzug ist für unaufschiebbare Maßnahmen jede Behörde örtlich zuständig, in deren Bezirk der Anlass für die Amtshandlung hervortritt. Die nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 örtlich zuständige Behörde ist unverzüglich zu unterrichten.

(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen.

(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem

1.
für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation,
2.
Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung,
3.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“,
4.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder
5.
Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,
erstellt werden soll. Die Behörde kann auch mehrere solcher Anordnungen treffen. Der Facharzt nach Satz 3 Nummer 1 soll nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein.

(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist,
2.
zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter,
3.
bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt worden sind,
4.
bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften,
5.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen,
6.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde,
7.
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen,
8.
wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder
9.
bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn
a)
die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder
b)
der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.
Unberührt bleiben medizinisch-psychologische Begutachtungen nach § 2a Absatz 4 und 5 und § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes sowie § 10 Absatz 2 und den §§ 13 und 14 in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5 dieser Verordnung.

(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder
2.
bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.

(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze.

(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.

(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.

(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.

(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.

(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn

1.
der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist,
2.
auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben,
3.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
4.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 vor Kursbeginn zugestimmt hat.
Wurde die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 11 Absatz 3 Nummer 4 bis 7 angeordnet, findet Satz 1 keine Anwendung.

(11) Die Teilnahmebescheinigung muss

1.
den Familiennamen und Vornamen, den Tag und Ort der Geburt und die Anschrift des Seminarteilnehmers,
2.
die Bezeichnung des Seminarmodells und
3.
Angaben über Umfang und Dauer des Seminars
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.

(2) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis noch als bedingt geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, schränkt die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Bei Inhabern ausländischer Fahrerlaubnisse schränkt die Fahrerlaubnisbehörde das Recht, von der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Die Anlagen 4, 5 und 6 sind zu berücksichtigen.

(3) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 entsprechend Anwendung.

(4) Die Fahrerlaubnis ist auch zu entziehen, wenn der Inhaber sich als nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Rechtfertigen Tatsachen eine solche Annahme, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung der Entscheidung über die Entziehung die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr anordnen. § 11 Absatz 6 bis 8 ist entsprechend anzuwenden.

(5) Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.

(6) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.

(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung - auch wenn sie nach anderen Vorschriften erfolgt - die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. § 2 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.

(2) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Nach der Entziehung ist der Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern oder zur Eintragung der Entscheidung vorzulegen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, wenn die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis auf Grund anderer Vorschriften entzieht.

(3) Solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 des Strafgesetzbuchs in Betracht kommt, darf die Fahrerlaubnisbehörde den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn die Fahrerlaubnis von einer Dienststelle der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei für Dienstfahrzeuge erteilt worden ist.

(4) Will die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens oder der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(5) Die Fahrerlaubnisbehörde darf der Polizei die verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis oder das Bestehen eines Fahrverbots übermitteln, soweit dies im Einzelfall für die polizeiliche Überwachung im Straßenverkehr erforderlich ist.

(6) Für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland gelten die Vorschriften über die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht entsprechend.

(7) Durch Rechtsverordnung auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 können Fristen und Voraussetzungen

1.
für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht oder
2.
für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland
bestimmt werden.

(1) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.

(2) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis noch als bedingt geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, schränkt die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Bei Inhabern ausländischer Fahrerlaubnisse schränkt die Fahrerlaubnisbehörde das Recht, von der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Die Anlagen 4, 5 und 6 sind zu berücksichtigen.

(3) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 entsprechend Anwendung.

(4) Die Fahrerlaubnis ist auch zu entziehen, wenn der Inhaber sich als nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Rechtfertigen Tatsachen eine solche Annahme, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung der Entscheidung über die Entziehung die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr anordnen. § 11 Absatz 6 bis 8 ist entsprechend anzuwenden.

(5) Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.

(6) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Örtlich zuständig ist

1.
in Angelegenheiten, die sich auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis beziehen, die Behörde, in deren Bezirk das Vermögen oder der Ort liegt;
2.
in Angelegenheiten, die sich auf den Betrieb eines Unternehmens oder einer seiner Betriebsstätten, auf die Ausübung eines Berufs oder auf eine andere dauernde Tätigkeit beziehen, die Behörde, in deren Bezirk das Unternehmen oder die Betriebsstätte betrieben oder der Beruf oder die Tätigkeit ausgeübt wird oder werden soll;
3.
in anderen Angelegenheiten, die
a)
eine natürliche Person betreffen, die Behörde, in deren Bezirk die natürliche Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat oder zuletzt hatte,
b)
eine juristische Person oder eine Vereinigung betreffen, die Behörde, in deren Bezirk die juristische Person oder die Vereinigung ihren Sitz hat oder zuletzt hatte;
4.
in Angelegenheiten, bei denen sich die Zuständigkeit nicht aus den Nummern 1 bis 3 ergibt, die Behörde, in deren Bezirk der Anlass für die Amtshandlung hervortritt.

(2) Sind nach Absatz 1 mehrere Behörden zuständig, so entscheidet die Behörde, die zuerst mit der Sache befasst worden ist, es sei denn, die gemeinsame fachlich zuständige Aufsichtsbehörde bestimmt, dass eine andere örtlich zuständige Behörde zu entscheiden hat. Sie kann in den Fällen, in denen eine gleiche Angelegenheit sich auf mehrere Betriebsstätten eines Betriebs oder Unternehmens bezieht, eine der nach Absatz 1 Nr. 2 zuständigen Behörden als gemeinsame zuständige Behörde bestimmen, wenn dies unter Wahrung der Interessen der Beteiligten zur einheitlichen Entscheidung geboten ist. Diese Aufsichtsbehörde entscheidet ferner über die örtliche Zuständigkeit, wenn sich mehrere Behörden für zuständig oder für unzuständig halten oder wenn die Zuständigkeit aus anderen Gründen zweifelhaft ist. Fehlt eine gemeinsame Aufsichtsbehörde, so treffen die fachlich zuständigen Aufsichtsbehörden die Entscheidung gemeinsam.

(3) Ändern sich im Lauf des Verwaltungsverfahrens die die Zuständigkeit begründenden Umstände, so kann die bisher zuständige Behörde das Verwaltungsverfahren fortführen, wenn dies unter Wahrung der Interessen der Beteiligten der einfachen und zweckmäßigen Durchführung des Verfahrens dient und die nunmehr zuständige Behörde zustimmt.

(4) Bei Gefahr im Verzug ist für unaufschiebbare Maßnahmen jede Behörde örtlich zuständig, in deren Bezirk der Anlass für die Amtshandlung hervortritt. Die nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 örtlich zuständige Behörde ist unverzüglich zu unterrichten.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung - auch wenn sie nach anderen Vorschriften erfolgt - die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. § 2 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.

(2) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Nach der Entziehung ist der Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern oder zur Eintragung der Entscheidung vorzulegen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, wenn die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis auf Grund anderer Vorschriften entzieht.

(3) Solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 des Strafgesetzbuchs in Betracht kommt, darf die Fahrerlaubnisbehörde den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn die Fahrerlaubnis von einer Dienststelle der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei für Dienstfahrzeuge erteilt worden ist.

(4) Will die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens oder der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(5) Die Fahrerlaubnisbehörde darf der Polizei die verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis oder das Bestehen eines Fahrverbots übermitteln, soweit dies im Einzelfall für die polizeiliche Überwachung im Straßenverkehr erforderlich ist.

(6) Für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland gelten die Vorschriften über die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht entsprechend.

(7) Durch Rechtsverordnung auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 können Fristen und Voraussetzungen

1.
für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht oder
2.
für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland
bestimmt werden.

(1) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.

(2) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis noch als bedingt geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, schränkt die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Bei Inhabern ausländischer Fahrerlaubnisse schränkt die Fahrerlaubnisbehörde das Recht, von der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Die Anlagen 4, 5 und 6 sind zu berücksichtigen.

(3) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 entsprechend Anwendung.

(4) Die Fahrerlaubnis ist auch zu entziehen, wenn der Inhaber sich als nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Rechtfertigen Tatsachen eine solche Annahme, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung der Entscheidung über die Entziehung die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr anordnen. § 11 Absatz 6 bis 8 ist entsprechend anzuwenden.

(5) Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.

(6) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.

(1) Soll durch die Post mit Zustellungsurkunde zugestellt werden, übergibt die Behörde der Post den Zustellungsauftrag, das zuzustellende Dokument in einem verschlossenen Umschlag und einen vorbereiteten Vordruck einer Zustellungsurkunde.

(2) Für die Ausführung der Zustellung gelten die §§ 177 bis 182 der Zivilprozessordnung entsprechend. Im Fall des § 181 Abs. 1 der Zivilprozessordnung kann das zuzustellende Dokument bei einer von der Post dafür bestimmten Stelle am Ort der Zustellung oder am Ort des Amtsgerichts, in dessen Bezirk der Ort der Zustellung liegt, niedergelegt werden oder bei der Behörde, die den Zustellungsauftrag erteilt hat, wenn sie ihren Sitz an einem der vorbezeichneten Orte hat. Für die Zustellungsurkunde, den Zustellungsauftrag, den verschlossenen Umschlag nach Absatz 1 und die schriftliche Mitteilung nach § 181 Abs. 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung sind die Vordrucke nach der Zustellungsvordruckverordnung zu verwenden.

Das Schriftstück kann der Person, der zugestellt werden soll, an jedem Ort übergeben werden, an dem sie angetroffen wird.

(1) Wird die Person, der zugestellt werden soll, in ihrer Wohnung, in dem Geschäftsraum oder in einer Gemeinschaftseinrichtung, in der sie wohnt, nicht angetroffen, kann das Schriftstück zugestellt werden

1.
in der Wohnung einem erwachsenen Familienangehörigen, einer in der Familie beschäftigten Person oder einem erwachsenen ständigen Mitbewohner,
2.
in Geschäftsräumen einer dort beschäftigten Person,
3.
in Gemeinschaftseinrichtungen dem Leiter der Einrichtung oder einem dazu ermächtigten Vertreter.

(2) Die Zustellung an eine der in Absatz 1 bezeichneten Personen ist unwirksam, wenn diese an dem Rechtsstreit als Gegner der Person, der zugestellt werden soll, beteiligt ist.

Ist die Zustellung nach § 178 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 nicht ausführbar, kann das Schriftstück in einen zu der Wohnung oder dem Geschäftsraum gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung eingelegt werden, die der Adressat für den Postempfang eingerichtet hat und die in der allgemein üblichen Art für eine sichere Aufbewahrung geeignet ist. Mit der Einlegung gilt das Schriftstück als zugestellt. Der Zusteller vermerkt auf dem Umschlag des zuzustellenden Schriftstücks das Datum der Zustellung.

(1) Wird die Person, der zugestellt werden soll, in ihrer Wohnung, in dem Geschäftsraum oder in einer Gemeinschaftseinrichtung, in der sie wohnt, nicht angetroffen, kann das Schriftstück zugestellt werden

1.
in der Wohnung einem erwachsenen Familienangehörigen, einer in der Familie beschäftigten Person oder einem erwachsenen ständigen Mitbewohner,
2.
in Geschäftsräumen einer dort beschäftigten Person,
3.
in Gemeinschaftseinrichtungen dem Leiter der Einrichtung oder einem dazu ermächtigten Vertreter.

(2) Die Zustellung an eine der in Absatz 1 bezeichneten Personen ist unwirksam, wenn diese an dem Rechtsstreit als Gegner der Person, der zugestellt werden soll, beteiligt ist.

Ist die Zustellung nach § 178 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 nicht ausführbar, kann das Schriftstück in einen zu der Wohnung oder dem Geschäftsraum gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung eingelegt werden, die der Adressat für den Postempfang eingerichtet hat und die in der allgemein üblichen Art für eine sichere Aufbewahrung geeignet ist. Mit der Einlegung gilt das Schriftstück als zugestellt. Der Zusteller vermerkt auf dem Umschlag des zuzustellenden Schriftstücks das Datum der Zustellung.

(1) Öffentliche Urkunden, die einen anderen als den in den §§ 415, 417 bezeichneten Inhalt haben, begründen vollen Beweis der darin bezeugten Tatsachen.

(2) Der Beweis der Unrichtigkeit der bezeugten Tatsachen ist zulässig, sofern nicht die Landesgesetze diesen Beweis ausschließen oder beschränken.

(3) Beruht das Zeugnis nicht auf eigener Wahrnehmung der Behörde oder der Urkundsperson, so ist die Vorschrift des ersten Absatzes nur dann anzuwenden, wenn sich aus den Landesgesetzen ergibt, dass die Beweiskraft des Zeugnisses von der eigenen Wahrnehmung unabhängig ist.

(1) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.

(2) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis noch als bedingt geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, schränkt die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Bei Inhabern ausländischer Fahrerlaubnisse schränkt die Fahrerlaubnisbehörde das Recht, von der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Die Anlagen 4, 5 und 6 sind zu berücksichtigen.

(3) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 entsprechend Anwendung.

(4) Die Fahrerlaubnis ist auch zu entziehen, wenn der Inhaber sich als nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Rechtfertigen Tatsachen eine solche Annahme, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung der Entscheidung über die Entziehung die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr anordnen. § 11 Absatz 6 bis 8 ist entsprechend anzuwenden.

(5) Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.

(6) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger setzt sich gegen eine Fahrerlaubnisentziehung zur Wehr.
Der am ... 1953 geborene Kläger erhielt am ... 1972 eine Fahrerlaubnis der Klassen 1 und 3 erteilt, die ihm wegen Verkehrsverstößen (15 Punkte nach Mehrfachtäter-Punktesystem) und wegen seiner Weigerung, die theoretische Fahrprüfung zu wiederholen, am ... 1988 entzogen wurde. Das Landratsamt Ravensburg lehnte die beantragte Wiedererteilung der Fahrerlaubnis mit Verfügung vom 29.8.1997 ab. Der Entscheidung lag das negative Ergebnis einer medizinisch-psychologischen Begutachtung durch den TÜV S., B., vom 11.6.1997 zugrunde. In diesem Fahreignungsgutachten wurde zur psychologischen Beurteilung ausgeführt: „... Herr P. ist in der Vergangenheit vermehrt durch verkehrsrechtliche und strafrechtliche Verstöße auffällig geworden und hat somit Anlass zu Eignungsbedenken gegeben. Es war daher im vorliegenden Fall zu untersuchen, inwieweit Herr P eine ausreichende Anpassung an allgemein- und verkehrsrechtliche Bestimmungen gelingen wird. ... Im psychologischen Untersuchungsgespräch ist insbesondere zu erkennen gewesen, dass Herr P. die wesentlichen Fehler seines Verhaltens noch nicht oder nur zum Teil wahrnimmt. ... Die durch sein Verhalten entstandenen Risiken für die Verkehrssicherheit werden von ihm nicht wahrgenommen und können nicht als motivationale Grundlage für Verhaltensänderungen angesehen werden. Insbesondere hat er immer wieder versucht, die Ursachen der Auffälligkeiten allein in den situativen Konstellationen, also äußeren Einflüssen, zu suchen. Der Eigenanteil seiner Person und damit die Vermeidbarkeit des Verhaltens wurde ihm kaum bewusst. ... Die Selbst- und Verhaltenskritik ist nur in Ansätzen vorhanden, eine tragfähige Problemeinsicht ist nur bedingt erkennbar. ... Zusammenfassend ergibt sich nach den Befunden aus psychologischer Sicht das Bild einer emotional angespannten Persönlichkeit, welche ihr Fehlverhalten noch sehr oberflächlich und undifferenziert wahrnimmt. Eine zeitlich stabile und ausreichende verkehrsrelevante Einstellungs- und Verhaltensänderung ist hier nicht festzustellen. Die aus der Vorgeschichte erwachsenen Bedenken werden durch die Untersuchungsbefunde nicht ausgeräumt. ... Es ist im Zusammenhang mit der strafrechtlichen Auffälligkeit in der Vorgeschichte auch mit erhöhter Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass Herr P. zukünftig erheblich gegen verkehrsrechtliche Bestimmungen verstoßen wird. Um die Voraussetzungen für eine günstigere Beurteilung der Eignungsfrage bei einer eventuellen späteren Begutachtung zu schaffen, möchten wir Herrn P. ... empfehlen: - individuelle, psychotherapeutische Aufarbeitung der den Verkehrsauffälligkeiten zugrundeliegenden Hintergrundproblematik ... .“
Der Kläger ist wie folgt vorbestraft:
1. Mit Entscheidung des Amtsgericht N. - .../... - v. ... 1984 wegen Fahrens ohne Versicherungsschutz (letzte Tat: 5.4.1984) zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je 40 DM.
2. Mit Entscheidung des Amtsgerichts G. - .../... - v. ... 1987 wegen Urkundenfälschung (letzte Tat: 18.12.1987) zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 40 DM.
3. Mit Entscheidung des Amtsgericht N. - .../... - vom ... 1987 wegen Fahrens ohne Versicherungsschutz (letzte Tat: 27.2.1987) zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 40 DM.
4. Mit Entscheidung des Amtsgerichts N. - .../... - v. ... 1988 wegen Fahrens ohne Versicherungsschutz (letzte Tat: 24.8.1989) zu einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten.
5. Mit Entscheidung des Amtsgerichts Nürtingen - .../... - v. ... 1989 wegen Betrugs in 4 Fällen und Unterschlagung (letzte Tat: 25.8.1987) zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten.
6. Mit Entscheidung des Amtsgerichts N. - .../... vom ... 1989 wurde bezüglich der vorgenannten Verurteilungen 4. und 5. nachträglich eine Gesamtfreiheitsstrafe von 10 Monaten gebildet.
10 
7. Mit Entscheidung des Amtsgerichts B. - .../... - v. ... 1989 wegen fortgesetzten Vorenthaltens von Arbeitsentgelt (letzte Tat: 15.10.1987) zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 30 DM.
11 
8. Mit Entscheidung des Amtsgerichts N. - .../... - v. ... 1990 wegen Betrugs in 4 Fällen (letzte Tat: 30.5.1990) unter Einbeziehung der Entscheidungen Nr. 4, 5 und 7 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2.
12 
9. Mit Entscheidung des Amtsgerichts N. - .../... - vom ... 1991 wegen fahrlässigen Verstoßes gegen das Pflichtversicherungsgesetz (letzte Tat: 26.7.1990) zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten.
13 
10. Mit Entscheidung des Amtsgerichts N. - .../... - vom ... 1992 wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis (letzte Tat: 27.1.1992) zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 50 DM.
14 
11. Mit Entscheidung des Amtsgerichts B. - .../... - v. ... 1992 wegen Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung (letzte Tat: 27.1.1992) zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten.
15 
12. Mit Entscheidung des Amtsgerichts N. - .../... - v. ... 1993 wegen Siegelbruchs (letzte Tat: 8.4.1992) zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 30 DM.
16 
13. Mit Entscheidung des Amtsgerichts W. - .../... - vom ... 1994 wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis (letzte Tat: 27.2.1994) zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 50 DM.
17 
14. Mit Entscheidung des Amtsgerichts G. - .../... - v. ... 1994 wegen Betrugs in 2 Fällen (letzte Tat: 27.4.1993) zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten.
18 
15. Mit Entscheidung des Landgerichts R. - .../... - v. ... 1995 wegen Betrugs in 36 Fällen, vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in 7 Fällen sowie Betrugs in 8 Fällen und vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in 8 Fällen (letzte Tat: 14.7.1994) zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr. Hierbei wurden die Entscheidungen Nr. 13 und 14 miteinbezogen.
19 
16. Mit Entscheidung des Amtsgerichts W. - .../... - v. ... 2002 wegen Betrugs in 2 Fällen (letzte Tat: 20.11.2001) zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten.
20 
17. Mit Entscheidung des Amtsgerichts N.-U. - .../... - v. ... 2003 wegen Betrugs (letzte Tat: 31.10.2002) zu einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten.
21 
18. Mit Entscheidung des Landgerichts K. - .../... - v. ... 2003, rechtskräftig seit dem 7.8.2004, wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in 16 Fällen sowie wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in 8 Fällen (letzte Tat: 1.2001) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 4 Monaten. Die 8 abgeurteilten Einzeltaten des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis wurden nach den Feststellungen im Strafurteil im Zeitraum Mitte April bis Mitte August 2000 begangen.
22 
19. Mit Entscheidung des Landgerichts R. - .../... - v. ... 2004, rechtskräftig seit dem 29.9.2004, wegen Betrugs in 75 Fällen und falscher Versicherung an Eides Statt sowie Betrugs in 3 Fällen zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten. Bei der Verurteilung wurden die Entscheidungen 16. und 17. einbezogen. Die abgeurteilten Tatkomplexe endeten am 20.11.2001, 28.1.2003 und 3.7.2003.
23 
20. Mit Entscheidung des Amtsgerichts K. - .../... - v. ... 2004, rechtskräftig seit dem 21.10.2004, wegen Betrugs in 3 Fällen (letzte Tat: 16.3.2004) zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 8 Monaten. Die Entscheidung 18. wurde bei der Verurteilung einbezogen.
24 
21. Mit Entscheidung des Amtsgerichts K. - .../... - v. ... 2006 wurde unter Einbeziehung der Entscheidungen 16., 17., 18., 19. und 20. eine Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 10 Monaten gebildet.
25 
Vom ... 1994 bis ... 1999 befand sich der Kläger in Strafhaft. Derzeit sitzt er seit ... 2004 wieder zur Strafverbüßung ein, wobei das Haftende voraussichtlich am ... 2009 erreicht sein wird.
26 
Am 7.4.2000 beantragte der Kläger beim Landratsamt R. erneut die Wiedererteilung seiner Fahrerlaubnis. Am 13.9.2000 unterzog er sich beim TÜV S., R., einer weiteren medizinisch-psychologischen Untersuchung, zur Frage, ob trotz der aktenkundigen Straftaten zu erwarten sei, dass er die körperlichen und geistigen Anforderungen an das sichere Führen eines Kraftfahrzeugs erfülle. Im psychologischen Untersuchungsgespräch gab er dabei an: „...Seine Punkte habe er nicht durch rüpelhaftes Verhalten angesammelt („ich bin ein vorbildlicher Fahrer“), sondern dadurch, dass die Fahrzeuge seines Unternehmens ohne Versicherungsschutz gefahren seien. Er habe sich damals nicht darum gekümmert, habe die Augen zugemacht, sich eingebildet, wichtigeres zu tun zu haben. Gegen die geforderte Nachschulung habe sich alles in ihm gesträubt. Er habe ein absolut stures Verhalten gezeigt. Als ihm der Führerschein entzogen worden sei, sei der „hemmungslos“ ohne gefahren, ohne an die Folgen zu denken. Er habe die Behörde als Feind empfunden und sich selber als unschuldiges Opfer, das ein Recht auf Regelverstöße habe. Noch während der Haftzeit habe er sehr wenig Einsicht gezeigt. Er habe sich häufig mit den Beamten angelegt, diese bewusst durcheinander gebracht und deshalb auch keine Haftzeitverkürzung bekommen. Er habe damals noch die Absicht gehabt, ein Buch über das Unrecht zu schreiben, das ihm widerfahren sei. Erst später habe er begonnen, sich mit dem auseinander zu setzen, was er getan habe. Nach Erhalt des ersten negativen Gutachtens habe er im Hinblick auf die neue MPU ab Mai/Juni 99 Gespräche mit Frau S. geführt. Dabei habe er allmählich seine eigenen Fehler eingesehen. Er sei uneinsichtig, verblendet und stur gewesen, habe sich selbst überschätzt. ... Er wolle auf keinen Fall wieder in eine ähnliche Situation hineinrutschen. ... Er sei seit seiner Haftentlassung nie mehr Auto gefahren. Es sei ihm klar, was Fahren ohne Versicherungsschutz und ohne gültige Fahrerlaubnis bedeute. Vorher sei sein Blick total verstellt gewesen. ...“ Zur Bewertung im Hinblick auf die Fahreignung wurde von den Gutachterinnen im medizinisch-psychologischen Gutachten vom 13.10.2000 ausgeführt: „... Im psychologischen Untersuchungsgespräch war zu erkennen, dass Herr P. die wesentlichen Fehler seines Verhaltens sieht und richtig bewertet. ... Seine Eigenverantwortung wird von ihm jetzt im erforderlichen Maß wahrgenommen. Eine grundlegende Voraussetzung für eine Verhaltensänderung ist, dass das eigene Fehlverhalten überhaupt als vermeidbar angesehen wird. Dies konnte sich Herr P. weitgehend eingestehen. Durch die Wahrnehmung der entscheidenden Bedingungen innerhalb der eigenen Person (insbesondere Selbstüberschätzung) ist die Voraussetzung für die Entwicklung geeigneter und stabiler Alternativen zum früheren Problemverhalten gegeben. Nach der vorliegenden Befundlage kann davon ausgegangen werden, dass Herr P. zu einer Orientierung seines Verhaltens an überindividuellen Normen sowohl hinreichend motiviert als auch in der Lage ist. ... .“ Von dieser Bewertung ausgehend gelangten die Gutachterinnen zu der Einschätzung, dass beim Kläger trotz der strafrechtlichen Auffälligkeit in der Vorgeschichte nicht mit erhöhter Wahrscheinlichkeit zu erwarten sei, dass er zukünftig erheblich gegen verkehrsrechtliche Bestimmungen verstoßen werde.
27 
Am 20.12.2000 erteilte das Landratsamt R. dem Kläger nach Vorlage des Fahreignungsgutachtens vom 13.10.2000 die Fahrerlaubnis der Klassen B, M und L.
28 
Am 17.1.2001 erhielt das Landratsamt R. von der Polizeistation O. die Mitteilung, dass der Kläger beschuldigt werde, im Jahr 2000 in 8 Fällen ohne Fahrerlaubnis mit einem PKW am öffentlichen Straßenverkehr teilgenommen zu haben. Am 3.6.2001 wurde der Behörde dazu die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Kempten vom 29.5.2001 zugesandt. Am 3.7.2001 wurde dem Kläger mitgeteilt, dass im Fall einer rechtskräftigen Verurteilung wegen der in der Anklageschrift enthaltenen Straßenverkehrsverstöße (Fahren ohne Fahrerlaubnis) die Fahreignung des Klägers einer erneuten Überprüfung unterzogen werden müsse.
29 
Eine am 14.1.2005 verfügte Fahrerlaubnisentziehung hob das Landratsamt R. wegen fehlender örtlicher Zuständigkeit mit Bescheid vom 7.4.2005 wieder auf. Der Kläger, der damals in der Justizvollzugsanstalt U. einsaß, kehrte am 30.7.2005 nicht vom Ausgang zurück. Nach Flucht und Wiederergreifung saß er ab dem 26.8.2005 wieder in der Justizvollzugsanstalt R. ein und befand sich damit wieder im Zuständigkeitsbereich des Landratsamts Ravensburg. Die Behörde forderte den Kläger daraufhin mit Schreiben vom 22.9.2005 dazu auf, sein Einverständnis mit der Durchführung einer Fahreignungsbegutachtung verbindlich zu erklären und das Gutachten bis zum 20.12.2005 vorzulegen. Gleichzeitig wies sie darauf hin, dass beim Kläger bei Nichtvorlage des Gutachtens von fehlender Fahreignung ausgegangen und die Fahrerlaubnis entzogen werde. Zur Begründung wurde auf die Feststellungen zu seinen Verkehrsverstößen im Strafurteil des Landgerichts K. - .../... - v. ... 2003, rechtskräftig seit dem 7.8.2004 (Verurteilung 18.), verwiesen und auf die sich daraus ergebenden Zweifel an seiner Fahreignung.
30 
Mit Verfügung vom 29.12.2005 entzog das Landratsamt R. die Fahrerlaubnis (Ziff. 1), ordnete die Abgabe des Führerscheindokuments an (Ziff. 2) und drohte für den Fall, dass die Abgabe nicht erfolgt, ein Zwangsgeld in Höhe von 450 EUR an (Nr. 3). Die sofortige Vollziehung der Regelungen Ziff. 1 und 2 wurde angeordnet. Zur Begründung wurde ausgeführt, Zweifel an der Fahreignung des Kläger lägen wegen seiner gehäuften Verkehrsstraftaten vor. Nachdem er die Vorlage des MPU-Gutachtens verweigert habe, sei bei ihm vom Fehlen der Fahreignung auszugehen.
31 
Der Kläger erhob am 9.1.2006 Widerspruch und führte zur Begründung aus, für die Anforderung des MPU-Gutachtens gebe es keine rechtliche Grundlage. Die von der Fahrerlaubnisbehörde problematisierten Straftaten seien von ihm von April bis August 2000 begangen worden, lägen jetzt also fast 6 Jahre zurück. Sie seien auch vor der Begutachtung vom 13.10.2000 begangen worden. Die positive Prognose in diesem Fahreignungsgutachten habe sich in der Folgezeit bewahrheitet. Die Entziehung der Fahrerlaubnis sei daher unverhältnismäßig.
32 
Mit Widerspruchsbescheid vom 12.9.2006, zugestellt am 14.9.2006, wies das Regierungspräsidium T. den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, die seit dem 7.8.2004 rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung vom ... 2003 weise auf Zweifel an der Fahreignung des Klägers hin. Die Fahrerlaubnisbehörde habe dem Kläger bereits 2001 mitgeteilt, dass bei einer rechtskräftigen Verurteilung wegen der Taten aus dem Jahr 2000 eine medizinisch-psychologische Beurteilung erforderlich werde und ggf. ein Entzug der Fahrerlaubnis in Frage komme. Bei einer Gesamtwürdigung des Verhaltens des Klägers sei aus der Zahl und Art der Verkehrsverstöße und seiner nachweislich falschen Angaben bei der Begutachtung darauf zu schließen, dass der Kläger nicht gewillt sei, die im Interesse der allgemeinen Verkehrssicherheit erlassenen Vorschriften zu berücksichtigen.
33 
Der Kläger hat am 19.9.2006 die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung wird ausgeführt, der Fahreignungsgutachter werde immer mit der Möglichkeit rechnen und davon ausgehen, dass der Proband unwahre Angaben mache. Wenn der Beklagte der Meinung sei, dass eine Täuschung des Gutachters vorliege, komme nur eine Rücknahme der Fahrerlaubnis in Betracht. Diese sei aber nach Ablauf der Jahresfrist unzulässig. Außerdem lägen die tatsächlichen Eignungszweifel jetzt nicht mehr vor. Der Kläger habe seit Ende 2000 beanstandungsfrei am Straßenverkehr teilgenommen. Der Beklagte könne daher nicht im Jahr 2005 unter Hinweis auf die Taten aus dem Jahr 2000 die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens verlangen. Dies verbiete auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
34 
Der Kläger beantragt,
35 
den Bescheid des Landratsamts R. vom 29. Dezember 2005 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums T. vom 12. September 2006 mit den darin enthaltenen Gebührenentscheidungen aufzuheben und die Zuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.
36 
Der Beklagte beantragt,
37 
die Klage abzuweisen.
38 
Zur Begründung wird ausgeführt, die Behörde habe die abgeurteilten Verkehrsstraftaten wegen der für den Kläger geltenden Unschuldsvermutung erst nach Eintritt der Rechtskraft des Strafurteils am 6.8.2004 berücksichtigen dürfen. Bezüglich der Berücksichtigungsfähigkeit komme es dabei allein darauf an, ob die Taten im Verkehrszentralregister noch erfasst oder bereits getilgt seien. Die Tilgungsfrist laufe bezüglich der fraglichen Taten aber erst am 29.1.2011 ab. Nicht entscheidend sei, dass die Taten bereits im Jahr 2000 begangen worden seien.
39 
Das Gericht hat eine Stellungnahme der Diplom-Psychologin W-K. eingeholt, die an der Erstellung des Fahreignungsgutachtens vom 13.10.2000 beteiligt war. In dieser Stellungnahme vom 18.4.2007 wird ausgeführt, die Frage des Gerichts, inwiefern das Ergebnis des Fahreignungsgutachtens anders ausgefallen wäre, wenn die vom Kläger von Mitte April bis Mitte August 2000 begangenen Verkehrsstraftaten den Gutachterinnen bekannt gewesen wären, lasse sich nicht eindeutig beantworten. Es sei aber wahrscheinlich, dass in diesem Fall die Fahreignungsbedenken nicht hätten ausgeräumt werden können. Die neuerlichen Delikte wären ein Hinweis darauf gewesen, dass die vom Kläger formulierten Einsichten und Vorsätze nicht genügend verhaltenswirksam gewesen seien.
40 
Dem Gericht haben die Fahrerlaubnisakten des Landratsamts R. (5 Bände) vorgelegen; bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf diese Unterlagen und auf die Ausführungen der Beteiligten in ihren Schriftsätzen verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
41 
Die zulässige Klage ist unbegründet und bleibt daher ohne Erfolg. Die streitgegenständlichen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger daher nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
42 
Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Verfügung ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Zustellung des Widerspruchsbescheids (BVerwG, Urteil v. 27.9.1995 - 11 C 34.94 -, BVerwGE 99, 249; Beschluss v. 22.1.2001 - 3 B 144.00 -, juris). Bezogen auf diesen Zeitpunkt (14.9.2006) erweisen sich die Verfügung des Landratsamts R. und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums T. als rechtmäßig. Dies gilt sowohl für die in Ziff. 1 verfügte Entziehung der Fahrerlaubnis (I.) als auch für die sonstigen Regelungen der Verfügung des Beklagten vom 29.12.2005 (II.). Auch die zu den streitgegenständlichen Bescheiden ergangenen Gebührenentscheidungen sind rechtlich nicht zu beanstanden (III.).
I.
43 
Rechtsgrundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis (Ziff. 1 der Verfügung vom 29.12.2005) ist § 3 Abs. 1 Satz 1 und § 6 Abs. 1 Nr. 1c StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV.
44 
1. Eine in das Ermessen der Behörde gestellte Rücknahme der Fahrerlaubnis nach § 48 Abs. 1 LVwVfG kommt dagegen nicht in Betracht. Die Fahrerlaubnis ist - entgegen klägerischer Ansicht - auch dann nach § 3 Abs 1 StVG zu entziehen, wenn sich ein Kraftfahrer aufgrund von Umständen als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist, die vor Erteilung der Fahrerlaubnis eingetreten sind.
45 
Der vorliegende Fall zeichnet sich dadurch aus, dass der Kläger durch bewusste Falschangaben das für ihn positive Fahreignungsgutachten vom 13.10.2000 bewirkt und dadurch erreicht hat, dass ihm durch den Beklagten am 20.12.2000 eine Fahrerlaubnis erteilt wurde. Die auf diese Weise erschlichene Erteilung der Fahrerlaubnis ist rechtswidrig, nachdem die nach § 2 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 4 StVG für die Erteilung notwendige Feststellung, dass der Kläger zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist, nicht vorlag. Das Gutachten vom 13.10.2000 beruht auf Falschangaben und besitzt daher bezüglich der Frage, ob der Kläger seine Fahreignung wieder erlangt hat, keinerlei Aussagekraft. Ob damit die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Rücknahme der rechtswidrig erteilten Fahrerlaubnis nach § 48 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 und 2, Abs. 4 Satz 2 LVwVfG am 29.12.2005 vorgelegen haben, kann offen bleiben. Die Fahrerlaubnisbehörde hat jedenfalls zurecht von der Rücknahme der rechtswidrig erteilte Fahrerlaubnis abgesehen und stattdessen den Weg über die Entziehung der Fahrerlaubnis gewählt. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden.
46 
Dafür, dass die Vorschriften des Straßenverkehrsgesetzes über die Entziehung der Fahrerlaubnis nur bei einer rechtmäßig erteilten Fahrerlaubnis anzuwenden wären, gibt der Wortlaut des Gesetzes nichts her. Dem Sinn des Gesetzes würde es dagegen widersprechen, wenn in den Fällen, in denen die erteilte Fahrerlaubnis von Anfang an rechtswidrig gewesen ist, auf die Rücknahmevorschriften ausgewichen würde. Die in § 48 LVwVfG nur vorgesehene Ermessensentscheidung und die dort vorgesehene Berücksichtigung von Vertrauensschutz würden die Erfüllung des fahrerlaubnisrechtlichen Schutzzwecks gefährden. Fahrerlaubnisrechtlich ist es nicht vorstellbar und nicht zu verantworten, im Ermessensweg unter Berücksichtigung von Vertrauensschutz einem nicht geeigneten Fahrer die Fahrerlaubnis zu belassen. Das Fahrerlaubnisrecht dient dem Schutz von Leib und Leben der anderen Verkehrsteilnehmer. Dieser Schutz erfordert es, dass einem Verkehrsteilnehmer bei Ungeeignetheit die Fahrerlaubnis entzogen wird, gleich aus welchen Gründen er in den Besitz der Fahrerlaubnis gelangt ist. Demgemäß ist in der Rechtsprechung bereits seit langem geklärt, dass eine „Rücknahme“ der Fahrerlaubnis ihre Rechtsgrundlage nicht in den allgemeinen verwaltungsrechtlichen Vorschriften über die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes sondern allein in den spezielleren Vorschriften über die Entziehung der Fahrerlaubnis finden kann, selbst wenn die Umstände, derentwegen die Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen anzunehmen ist, vor der Erteilung der Fahrerlaubnis eingetreten sind (BVerwG, Beschluss vom 27.1.1958 - I B 137/56 -, Buchholz 442.10 § 4 StVG Nr. 3; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 17.12.1991 - 10 S 2855/91 - VBlBW 1992, 150; Hessischer VGH, Urteil vom 4.6.1985 - 2 OE 65/83 - NJW 1985, 2909; VG Braunschweig, Beschluss vom 13.7.2004 - 6 B 297/04 - juris; Beschluss vom 17.9.2002 - 6 B 530/02 - juris; VG Minden, Beschluss vom 20.2.1991 - 3 L 1006/90 -, NZV 1991, 366, jeweils mit weiteren Nachweisen).
47 
2. Die Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis wurde vom Landratsamt R. daher zurecht auf § 3 Abs. 1 Satz 1 und § 6 Abs. 1 Nr. 1c StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV gestützt. Nach diesen Vorschriften hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich der Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist.
48 
Ob die Rechtmäßigkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis hier bereits aus dem Umstand folgt, dass die Fahrungeeignetheit des Klägers im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG bzw. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV aufgrund besonderer Umstände ungeachtet der Nichtbeibringung des vom Beklagten mit Schreiben vom 22.9.2005 angeforderten Gutachtens positiv fest steht (vgl. BVerwG, Urteil v. 5.7.2001 - 3 C 13.01 -, NJW 2002, 78), lässt die Kammer offen. Dafür müssten Gesichtspunkte vorliegen, die die Ungeeignetheit des Klägers zum Zeitpunkt der Zustellung des Widerspruchsbescheids unabhängig von der Tatsache belegen könnten, dass dieser das von ihm geforderte Gutachten nicht vorgelegt hat. Nachweise dafür, dass das fortgesetzt (verkehrs-)regelwidrige Verhalten des Klägers, das den Anlass für die Gutachtensanordnung gegeben hat, auf einer psychischen Störung nach Nr. 7 der Anlage 4 zur FeV beruht, liegen nicht vor. Dafür, dass die fehlende Fahreignung des Klägers ungeachtet der Nichtbeibringung des angeforderten Gutachtens positiv feststeht, spricht der Umstand, dass das Fehlen der Fahreignung beim Kläger mit Fahreignungsgutachten des TÜV S., B., vom 11.6.1997 mit überzeugenden Ausführungen der Gutachter zu der Fehlhaltung des Klägers festgestellt wurde und dass eine belastbare sachverständige spätere Aussage zur Wiedererlangung der Fahreignung nicht vorliegt. Insofern wurde bereits oben ausgeführt, dass das Fahreignungsgutachten des TÜV S., R., vom 13.10.2000 wegen der Falschangaben des Klägers bezüglich der Wiedererlangung der Fahreignung keinerlei Aussagekraft besitzt. Die Vorlage eines nachweislich erschlichenen positiven Fahreignungsgutachten ändert nichts daran, dass der Betroffene nach gutachterlicher Feststellung der Fahrungeeignetheit grundsätzlich solange als ungeeignet gilt, bis der Behörde eine gegenteilige Feststellung vorliegt. Ernst zu nehmende Anhaltspunkte für eine verlässliche Änderung der im Gutachten vom 11.6.1997 festgestellten Fehlhaltung, die für die verkehrs- und strafrechtlichen Verstöße ursächlich ist, konnten von der klägerischen Seite auch auf wiederholte Nachfrage in der mündlichen Verhandlung nicht vorgetragen werden. Solche Anhaltspunkte sind für das Gericht auch nicht ersichtlich. Der Umstand, dass sich der Kläger angeblich vom 20.12.2000 bis 4.4.2004 als Verkehrsteilnehmer bewährt haben soll, dürfte ohne Verhaltensumstellung für die Annahme der Wiedererlangung der Fahreignung nicht genügen. Danach spricht einiges dafür, dass schon aufgrund der weiterhin gültigen und zu beachtenden gutachterlichen Feststellungen vom 11.6.1997 von der Fahrungeeignetheit des Klägers ausgegangen werden kann.
49 
Die Entziehungsverfügung und der Widerspruchsbescheid sind davon abgesehen aber jedenfalls deshalb rechtmäßig, weil der Beklagte gemäß § 46 Abs. 3 i.V.m. § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV von der Ungeeignetheit des Klägers ausgehen durfte und dem Kläger daher gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG bzw. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV nach erfolgter Anhörung die Fahrerlaubnis entziehen musste. Die Gutachtensanforderung des Beklagten vom 22.9.2005 genügt den an sie zu stellenden formellen (1) und materiellen (2) Anforderungen. Auch im Übrigen ist die Entziehung der Fahrerlaubnis rechtmäßig (3).
50 
(1) Die Aufforderung zur Vorlage des medizinisch-psychologischen Gutachtens im Schreiben des Beklagten vom 22.9.2005 entspricht den formellen Voraussetzungen. Maßgeblich ist § 11 Abs. 6 Satz 2 FeV. Danach teilt die Behörde dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb der von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat. Wegen ihrer großen Bedeutung und wegen der nicht gegebenen Möglichkeit einer gerichtlichen Überprüfung der Aufforderung muss die Anordnung im Wesentlichen aus sich heraus verständlich sein, und der Betroffene muss ihr entnehmen können, was konkret ihr Anlass ist und ob das in ihr Verlautbarte die behördlichen Zweifel an seiner Fahreignung zu rechtfertigen vermag. Die den Verdacht begründenden Umstände müssen so genau bezeichnet sein, dass es dem Betroffenen möglich ist, auch unter Heranziehung eines Rechtsanwalts abzuschätzen, ob nach den Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung hinreichender Anlass zu der angeordneten Überprüfung besteht. Unzulässig ist insbesondere die für eine Reduzierung des Inhalts der Aufforderung maßgebliche Überlegung, der Betroffene „werde schon wissen, worum es geht“ (vgl. BVerwG, Urteil v. 5.7.2001 - 3 C 13.01 -, NJW 2002, 78, bezogen auf die frühere Rechtsgrundlage des § 15b Abs. 2 StVZO). Diesen sich aus § 11 Abs. 6 Satz 2 FeV ergebenden Anforderungen wird das Schreiben der Beklagten vom 22.9.2005 gerecht. Die Gutachtenanforderung erklärt ausführlich, was vom Kläger verlangt wird und warum. Das Schreiben geht dabei ausdrücklich auf die Verkehrsstraftaten, die von Mitte April bis Mitte August 2000 begangen wurden und auf die sich daraus ergebenden Eignungszweifel ein. Außerdem wird in dem Schreiben erklärt, warum die Eignungszweifel im Rahmen der vorausgegangenen Eignungsbegutachtung nicht abgeklärt werden konnten. Die Eignungsfrage (Zuverlässigkeit des Klägers bei der Einhaltung von allgemeinen Verhaltensnormen im Straßenverkehr) wird dem Kläger in dem Schreiben ebenso mitgeteilt wie das zur Klärung vorgesehene Mittel (medizinisch-psychologisches Gutachten). Entsprechend § 46 Abs. 3 i.V.m. § 11 Abs. 8 Satz 2 FeV ist der Kläger in der Gutachtensanforderung vom 22.9.2005 auch auf die Folgen einer nicht rechtzeitigen Vorlage des Gutachtens ausdrücklich hingewiesen worden. Ob die Haftsituation des Klägers die Beibringung des Gutachtens in der vorgesehenen Frist bis zum 20.12.2005 zugelassen hätte, kann dahinstehen. Sich hieraus ergebende Fehler kann der Kläger der Gutachtensanordnung schon deswegen nicht entgegenhalten, weil er die Beibringung des Gutachtens mit Schreiben vom 27.9.2005 und vom 21.10.2005 aus anderen Gründen ausdrücklich abgelehnt hat.
51 
(2) Die Gutachtensanforderung vom 22.9.2005 begegnet auch in materiell-rechtlicher Hinsicht keinen rechtlichen Bedenken. Es ist nicht zu beanstanden, wenn der Beklagte unter Berücksichtigung der persönlichen Entwicklung des Klägers, der negativen Begutachtung aus dem Jahr 1997 und der Verurteilung durch das Landgericht Kempten vom 11.11.2003, rechtskräftig seit dem 7.8.2004, von Zweifeln am Bestehen der Fahreignung und einem weiteren Klärungsbedarf ausgeht.
52 
§ 2 Abs. 8 StVG, § 46 Abs. 3 sowie § 11 Abs. 2 FeV sprechen inhaltlich übereinstimmend davon, dass Maßnahmen zur Klärung von Zweifeln an der Fahreignung eines Fahrerlaubnisinhabers, wie z.B. die Verpflichtung zur Beibringung eines Gutachtens, zulässig sind, wenn Tatsachen bekannt werden, die entsprechende Bedenken begründen. Die Maßnahmen sind nach den allgemeinen Grundsätzen des Gefahrenabwehrrechts nur zulässig, wenn eine konkrete Gefahr für den öffentlichen Straßenverkehr besteht, die nur bei hinreichender Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts in absehbarer Zeit gegeben ist. Danach sind die Beeinträchtigungen im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nur angemessen, wenn die Fahrerlaubnisbehörde konkrete tatsächliche Anhaltspunkte feststellt, die den hinreichenden Verdacht fehlender Fahreignung begründen (BVerfG, Beschluss v. 20.6.2002 - 1 BvR 2062/96, NJW 2002, 2378; Beschluss v. 8.7.2002 - 1 BvR 2428/95 -, UPR 2002, 344; BVerwG, Urteil v. 5.7.2001 - 3 C 13.01 -, NJW 2002, 78). Die Anordnung zur Beibringung eines Fahreignungsgutachtens ist dabei nicht an eine bestimmte Frist gebunden. Verkehrsvergehen können nicht stets bis zur ihrer Tilgung aus dem Verkehrsregister den Verdacht fehlender Fahreignung begründen, wie der Beklagte meint. Entscheidend für die Beachtlichkeit ist, ob im Zeitpunkt der Prüfung wegen des in Rede stehenden Verkehrsverstoßes unter Berücksichtigung aller Umstände noch hinreichende Anhaltspunkte zur Begründung eines Gefahrenverdachts bestehen (so wohl auch BVerwG, Urteil vom 9.6.2005 - 3 C 25/04 - NZV 2005/603).
53 
Solche konkreten Anhaltspunkte liegen hier der Anforderung des Eignungsgutachtens zugrunde. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass die Fahrungeeignetheit des Klägers wegen charakterlicher Mängel mit Gutachten des TÜV S., B., vom 11.6.1997 festgestellt wurde. Brauchbare gutachterliche Feststellungen zur Wiedererlangung der Fahreignung liegen nicht vor. Die Berücksichtigung des fortgesetzt verkehrswidrigen Verhaltens im Zeitraum Mitte April bis Mitte August 2000 ist bei der Begutachtung durch den TÜV S., R., wegen der wahrheitswidrigen Angaben des Klägers unterblieben, das Gutachten vom 13.10.2000 hat in der Folge bezüglich der Frage der Wiedererlangung der Fahreignung keinerlei Aussagewert. Dies ergibt sich auch aus der Stellungnahme der Diplom-Psychologin W-K. vom 18.4.2007. Weiter ist zu berücksichtigen, dass keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Kläger seine 1997 gutachterlich festgestellte, zur Fahrungeeignetheit führende charakterliche Fehlhaltung zuverlässig abgelegt hat. Im Gegenteil. Wie sich aus der obigen Aufstellung der Bestrafungen ergibt, tut sich der Kläger nach wie vor schwer damit, Regeln einzuhalten und die rechtlich geschützte Sphäre anderer zu respektieren. Durch die von ihm im Zeitraum vom 5.4.1984 bis Mitte August 2000 begangenen mittleren und schweren Verkehrsstraftaten hat der Kläger gezeigt, dass davon sein Verhalten im Straßenverkehr nicht ausgenommen ist, sondern dass er auch im Straßenverkehr gegen Regeln verstößt, soweit es ihm passt. Den Gutachterinnen hat er dazu am 13.9.2000 angegeben, er sei uneinsichtig, verblendet und stur gewesen, habe seine eigenen Grenzen nicht erkannt und sich eigene Fehler nicht eingestehen können. Dass diese, auch den Verkehrsstraftaten zugrunde liegende Fehlhaltung inzwischen erfolgreich therapiert wurde, ist nicht zu erkennen. Eine wesentliche Verhaltensänderung ist den Eintragungen im Bundeszentralregister jedenfalls nicht zu entnehmen. Nach den dazu getroffenen Feststellungen des Gerichts hat der Kläger im Zeitraum 1.1.2001 bis zum Haftantritt am 4.4.2004, also in drei Jahren und ca. drei Monaten über 80 Betrugsstraftaten und eine falsche Versicherung an Eides Statt begangen und damit gezeigt, dass sich bei ihm nichts geändert hat. Von der Fortsetzung seines delinquenten Verhaltens konnte ihn dabei auch der Umstand nicht abhalten, dass er während der vergangenen 13 Jahre mehr als 7 Jahre im Strafvollzug eingesessen hat. Die damit belegte Unbelehrbarkeit und Uneinsichtigkeit des Klägers bestätigen auch seine schriftlichen Äußerungen im fahrerlaubnisrechtlichen Verfahren. Sie lassen jegliche Selbstkritik und jeglichen Besserungswillen vermissen und gefallen sich darin, die Schuld an der persönlichen Misere des Klägers anderen zuzuschieben.
54 
Damit ist wegen der Schwere der in Rede stehenden Verkehrsstraftaten (8 mal Fahren ohne Fahrerlaubnis von Mitte April bis Mitte August 2000), wegen der fortgesetzten anderweitigen Straffälligkeit und wegen des sonstigen Verhaltens beim Kläger die zwingend erforderliche Verhaltensumstellung nicht nachgewiesen. Ohne eine solche Verhaltensumstellung ist nach den insofern überzeugenden Ausführungen in den Fahreignungsgutachten vom 11.6.1997 und vom 13.10.2000 beim Kläger kein rechtstreues Verhalten im Straßenverkehr zu erwarten. Damit steht nicht fest, ob der Kläger sein früheres Verhalten fortsetzen und weitere Verkehrsverstöße und Verkehrsstraftaten begehen wird. Zweifel an der charakterlichen Eignung des Klägers liegen daher weiter vor. Dies genügt für die Anordnung einer Begutachtung. Ein Nachweis der bestehenden Fahrungeeignetheit muss von der Fahrerlaubnisbehörde dagegen für die Anordnung eines Gutachtens gerade nicht geführt werden.
55 
(3) Dass dem Kläger die Fahrerlaubnis entzogen worden ist, begegnet auch im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit keinen rechtlichen Bedenken. Auflagen als milderes Mittel scheiden aus. Nach den vorstehenden Ausführungen bestehen Zweifel an der Fahreignung des Klägers. Dieser hat sich geweigert, an der Klärung dieser Zweifel mitzuwirken. Der hohe Rang der durch die Verkehrsteilnahme eines Ungeeigneten gefährdeten Rechtsgüter anderer Verkehrsteilnehmer gebietet es, eine Person, die wegen der verweigerten Mitwirkung an der Klärung der Eignungszweifel als ungeeignet anzusehen ist, entsprechend § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG bzw. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV von der legalen Teilnahme am Straßenverkehr auszuschließen.
II.
56 
Auch die übrigen Regelungen der Verfügung der Beklagten vom 22.9.2005 sind rechtmäßig. Die Verpflichtung zur Ablieferung des Führerscheins folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1 FeV. Im Interesse der tatsächlichen Umsetzung einer verfügten Fahrerlaubnisentziehung sind § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG und § 47 Abs. 1 Satz 1 FeV dahingehend auszulegen, dass sie auch die Ermächtigung der zuständigen Behörde regeln, dem Betroffenen die Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins aufzuerlegen. Da auch hinsichtlich der Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins die sofortige Vollziehung angeordnet worden ist, ist dieser Verwaltungsakt im Sinne von § 2 Nr. 2 LVwVG vollstreckbar, so dass die Festsetzung eines angemessenen Zwangsgeldes in Höhe von 450,- EUR angedroht werden konnte (§ 20 LVwVG).
III.
57 
Auch die zu den streitgegenständlichen Bescheiden ergangenen Gebührenentscheidungen sind rechtlich nicht zu beanstanden. Sie beruhen auf § 6a StVG in Verbindung mit §§ 1, 2 und 4 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr. Konkrete Einwände gegen die Gebührenfestsetzungen hat der Kläger nicht vorgebracht. Solche sind für das Gericht auch nicht ersichtlich.
58 
Die Klage war nach alldem abzuweisen.
59 
Der Kläger trägt nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens, weil er unterliegt.

Gründe

 
41 
Die zulässige Klage ist unbegründet und bleibt daher ohne Erfolg. Die streitgegenständlichen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger daher nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
42 
Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Verfügung ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Zustellung des Widerspruchsbescheids (BVerwG, Urteil v. 27.9.1995 - 11 C 34.94 -, BVerwGE 99, 249; Beschluss v. 22.1.2001 - 3 B 144.00 -, juris). Bezogen auf diesen Zeitpunkt (14.9.2006) erweisen sich die Verfügung des Landratsamts R. und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums T. als rechtmäßig. Dies gilt sowohl für die in Ziff. 1 verfügte Entziehung der Fahrerlaubnis (I.) als auch für die sonstigen Regelungen der Verfügung des Beklagten vom 29.12.2005 (II.). Auch die zu den streitgegenständlichen Bescheiden ergangenen Gebührenentscheidungen sind rechtlich nicht zu beanstanden (III.).
I.
43 
Rechtsgrundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis (Ziff. 1 der Verfügung vom 29.12.2005) ist § 3 Abs. 1 Satz 1 und § 6 Abs. 1 Nr. 1c StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV.
44 
1. Eine in das Ermessen der Behörde gestellte Rücknahme der Fahrerlaubnis nach § 48 Abs. 1 LVwVfG kommt dagegen nicht in Betracht. Die Fahrerlaubnis ist - entgegen klägerischer Ansicht - auch dann nach § 3 Abs 1 StVG zu entziehen, wenn sich ein Kraftfahrer aufgrund von Umständen als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist, die vor Erteilung der Fahrerlaubnis eingetreten sind.
45 
Der vorliegende Fall zeichnet sich dadurch aus, dass der Kläger durch bewusste Falschangaben das für ihn positive Fahreignungsgutachten vom 13.10.2000 bewirkt und dadurch erreicht hat, dass ihm durch den Beklagten am 20.12.2000 eine Fahrerlaubnis erteilt wurde. Die auf diese Weise erschlichene Erteilung der Fahrerlaubnis ist rechtswidrig, nachdem die nach § 2 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 4 StVG für die Erteilung notwendige Feststellung, dass der Kläger zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist, nicht vorlag. Das Gutachten vom 13.10.2000 beruht auf Falschangaben und besitzt daher bezüglich der Frage, ob der Kläger seine Fahreignung wieder erlangt hat, keinerlei Aussagekraft. Ob damit die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Rücknahme der rechtswidrig erteilten Fahrerlaubnis nach § 48 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 und 2, Abs. 4 Satz 2 LVwVfG am 29.12.2005 vorgelegen haben, kann offen bleiben. Die Fahrerlaubnisbehörde hat jedenfalls zurecht von der Rücknahme der rechtswidrig erteilte Fahrerlaubnis abgesehen und stattdessen den Weg über die Entziehung der Fahrerlaubnis gewählt. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden.
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Dafür, dass die Vorschriften des Straßenverkehrsgesetzes über die Entziehung der Fahrerlaubnis nur bei einer rechtmäßig erteilten Fahrerlaubnis anzuwenden wären, gibt der Wortlaut des Gesetzes nichts her. Dem Sinn des Gesetzes würde es dagegen widersprechen, wenn in den Fällen, in denen die erteilte Fahrerlaubnis von Anfang an rechtswidrig gewesen ist, auf die Rücknahmevorschriften ausgewichen würde. Die in § 48 LVwVfG nur vorgesehene Ermessensentscheidung und die dort vorgesehene Berücksichtigung von Vertrauensschutz würden die Erfüllung des fahrerlaubnisrechtlichen Schutzzwecks gefährden. Fahrerlaubnisrechtlich ist es nicht vorstellbar und nicht zu verantworten, im Ermessensweg unter Berücksichtigung von Vertrauensschutz einem nicht geeigneten Fahrer die Fahrerlaubnis zu belassen. Das Fahrerlaubnisrecht dient dem Schutz von Leib und Leben der anderen Verkehrsteilnehmer. Dieser Schutz erfordert es, dass einem Verkehrsteilnehmer bei Ungeeignetheit die Fahrerlaubnis entzogen wird, gleich aus welchen Gründen er in den Besitz der Fahrerlaubnis gelangt ist. Demgemäß ist in der Rechtsprechung bereits seit langem geklärt, dass eine „Rücknahme“ der Fahrerlaubnis ihre Rechtsgrundlage nicht in den allgemeinen verwaltungsrechtlichen Vorschriften über die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes sondern allein in den spezielleren Vorschriften über die Entziehung der Fahrerlaubnis finden kann, selbst wenn die Umstände, derentwegen die Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen anzunehmen ist, vor der Erteilung der Fahrerlaubnis eingetreten sind (BVerwG, Beschluss vom 27.1.1958 - I B 137/56 -, Buchholz 442.10 § 4 StVG Nr. 3; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 17.12.1991 - 10 S 2855/91 - VBlBW 1992, 150; Hessischer VGH, Urteil vom 4.6.1985 - 2 OE 65/83 - NJW 1985, 2909; VG Braunschweig, Beschluss vom 13.7.2004 - 6 B 297/04 - juris; Beschluss vom 17.9.2002 - 6 B 530/02 - juris; VG Minden, Beschluss vom 20.2.1991 - 3 L 1006/90 -, NZV 1991, 366, jeweils mit weiteren Nachweisen).
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2. Die Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis wurde vom Landratsamt R. daher zurecht auf § 3 Abs. 1 Satz 1 und § 6 Abs. 1 Nr. 1c StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV gestützt. Nach diesen Vorschriften hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich der Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist.
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Ob die Rechtmäßigkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis hier bereits aus dem Umstand folgt, dass die Fahrungeeignetheit des Klägers im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG bzw. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV aufgrund besonderer Umstände ungeachtet der Nichtbeibringung des vom Beklagten mit Schreiben vom 22.9.2005 angeforderten Gutachtens positiv fest steht (vgl. BVerwG, Urteil v. 5.7.2001 - 3 C 13.01 -, NJW 2002, 78), lässt die Kammer offen. Dafür müssten Gesichtspunkte vorliegen, die die Ungeeignetheit des Klägers zum Zeitpunkt der Zustellung des Widerspruchsbescheids unabhängig von der Tatsache belegen könnten, dass dieser das von ihm geforderte Gutachten nicht vorgelegt hat. Nachweise dafür, dass das fortgesetzt (verkehrs-)regelwidrige Verhalten des Klägers, das den Anlass für die Gutachtensanordnung gegeben hat, auf einer psychischen Störung nach Nr. 7 der Anlage 4 zur FeV beruht, liegen nicht vor. Dafür, dass die fehlende Fahreignung des Klägers ungeachtet der Nichtbeibringung des angeforderten Gutachtens positiv feststeht, spricht der Umstand, dass das Fehlen der Fahreignung beim Kläger mit Fahreignungsgutachten des TÜV S., B., vom 11.6.1997 mit überzeugenden Ausführungen der Gutachter zu der Fehlhaltung des Klägers festgestellt wurde und dass eine belastbare sachverständige spätere Aussage zur Wiedererlangung der Fahreignung nicht vorliegt. Insofern wurde bereits oben ausgeführt, dass das Fahreignungsgutachten des TÜV S., R., vom 13.10.2000 wegen der Falschangaben des Klägers bezüglich der Wiedererlangung der Fahreignung keinerlei Aussagekraft besitzt. Die Vorlage eines nachweislich erschlichenen positiven Fahreignungsgutachten ändert nichts daran, dass der Betroffene nach gutachterlicher Feststellung der Fahrungeeignetheit grundsätzlich solange als ungeeignet gilt, bis der Behörde eine gegenteilige Feststellung vorliegt. Ernst zu nehmende Anhaltspunkte für eine verlässliche Änderung der im Gutachten vom 11.6.1997 festgestellten Fehlhaltung, die für die verkehrs- und strafrechtlichen Verstöße ursächlich ist, konnten von der klägerischen Seite auch auf wiederholte Nachfrage in der mündlichen Verhandlung nicht vorgetragen werden. Solche Anhaltspunkte sind für das Gericht auch nicht ersichtlich. Der Umstand, dass sich der Kläger angeblich vom 20.12.2000 bis 4.4.2004 als Verkehrsteilnehmer bewährt haben soll, dürfte ohne Verhaltensumstellung für die Annahme der Wiedererlangung der Fahreignung nicht genügen. Danach spricht einiges dafür, dass schon aufgrund der weiterhin gültigen und zu beachtenden gutachterlichen Feststellungen vom 11.6.1997 von der Fahrungeeignetheit des Klägers ausgegangen werden kann.
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Die Entziehungsverfügung und der Widerspruchsbescheid sind davon abgesehen aber jedenfalls deshalb rechtmäßig, weil der Beklagte gemäß § 46 Abs. 3 i.V.m. § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV von der Ungeeignetheit des Klägers ausgehen durfte und dem Kläger daher gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG bzw. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV nach erfolgter Anhörung die Fahrerlaubnis entziehen musste. Die Gutachtensanforderung des Beklagten vom 22.9.2005 genügt den an sie zu stellenden formellen (1) und materiellen (2) Anforderungen. Auch im Übrigen ist die Entziehung der Fahrerlaubnis rechtmäßig (3).
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(1) Die Aufforderung zur Vorlage des medizinisch-psychologischen Gutachtens im Schreiben des Beklagten vom 22.9.2005 entspricht den formellen Voraussetzungen. Maßgeblich ist § 11 Abs. 6 Satz 2 FeV. Danach teilt die Behörde dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb der von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat. Wegen ihrer großen Bedeutung und wegen der nicht gegebenen Möglichkeit einer gerichtlichen Überprüfung der Aufforderung muss die Anordnung im Wesentlichen aus sich heraus verständlich sein, und der Betroffene muss ihr entnehmen können, was konkret ihr Anlass ist und ob das in ihr Verlautbarte die behördlichen Zweifel an seiner Fahreignung zu rechtfertigen vermag. Die den Verdacht begründenden Umstände müssen so genau bezeichnet sein, dass es dem Betroffenen möglich ist, auch unter Heranziehung eines Rechtsanwalts abzuschätzen, ob nach den Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung hinreichender Anlass zu der angeordneten Überprüfung besteht. Unzulässig ist insbesondere die für eine Reduzierung des Inhalts der Aufforderung maßgebliche Überlegung, der Betroffene „werde schon wissen, worum es geht“ (vgl. BVerwG, Urteil v. 5.7.2001 - 3 C 13.01 -, NJW 2002, 78, bezogen auf die frühere Rechtsgrundlage des § 15b Abs. 2 StVZO). Diesen sich aus § 11 Abs. 6 Satz 2 FeV ergebenden Anforderungen wird das Schreiben der Beklagten vom 22.9.2005 gerecht. Die Gutachtenanforderung erklärt ausführlich, was vom Kläger verlangt wird und warum. Das Schreiben geht dabei ausdrücklich auf die Verkehrsstraftaten, die von Mitte April bis Mitte August 2000 begangen wurden und auf die sich daraus ergebenden Eignungszweifel ein. Außerdem wird in dem Schreiben erklärt, warum die Eignungszweifel im Rahmen der vorausgegangenen Eignungsbegutachtung nicht abgeklärt werden konnten. Die Eignungsfrage (Zuverlässigkeit des Klägers bei der Einhaltung von allgemeinen Verhaltensnormen im Straßenverkehr) wird dem Kläger in dem Schreiben ebenso mitgeteilt wie das zur Klärung vorgesehene Mittel (medizinisch-psychologisches Gutachten). Entsprechend § 46 Abs. 3 i.V.m. § 11 Abs. 8 Satz 2 FeV ist der Kläger in der Gutachtensanforderung vom 22.9.2005 auch auf die Folgen einer nicht rechtzeitigen Vorlage des Gutachtens ausdrücklich hingewiesen worden. Ob die Haftsituation des Klägers die Beibringung des Gutachtens in der vorgesehenen Frist bis zum 20.12.2005 zugelassen hätte, kann dahinstehen. Sich hieraus ergebende Fehler kann der Kläger der Gutachtensanordnung schon deswegen nicht entgegenhalten, weil er die Beibringung des Gutachtens mit Schreiben vom 27.9.2005 und vom 21.10.2005 aus anderen Gründen ausdrücklich abgelehnt hat.
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(2) Die Gutachtensanforderung vom 22.9.2005 begegnet auch in materiell-rechtlicher Hinsicht keinen rechtlichen Bedenken. Es ist nicht zu beanstanden, wenn der Beklagte unter Berücksichtigung der persönlichen Entwicklung des Klägers, der negativen Begutachtung aus dem Jahr 1997 und der Verurteilung durch das Landgericht Kempten vom 11.11.2003, rechtskräftig seit dem 7.8.2004, von Zweifeln am Bestehen der Fahreignung und einem weiteren Klärungsbedarf ausgeht.
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§ 2 Abs. 8 StVG, § 46 Abs. 3 sowie § 11 Abs. 2 FeV sprechen inhaltlich übereinstimmend davon, dass Maßnahmen zur Klärung von Zweifeln an der Fahreignung eines Fahrerlaubnisinhabers, wie z.B. die Verpflichtung zur Beibringung eines Gutachtens, zulässig sind, wenn Tatsachen bekannt werden, die entsprechende Bedenken begründen. Die Maßnahmen sind nach den allgemeinen Grundsätzen des Gefahrenabwehrrechts nur zulässig, wenn eine konkrete Gefahr für den öffentlichen Straßenverkehr besteht, die nur bei hinreichender Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts in absehbarer Zeit gegeben ist. Danach sind die Beeinträchtigungen im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nur angemessen, wenn die Fahrerlaubnisbehörde konkrete tatsächliche Anhaltspunkte feststellt, die den hinreichenden Verdacht fehlender Fahreignung begründen (BVerfG, Beschluss v. 20.6.2002 - 1 BvR 2062/96, NJW 2002, 2378; Beschluss v. 8.7.2002 - 1 BvR 2428/95 -, UPR 2002, 344; BVerwG, Urteil v. 5.7.2001 - 3 C 13.01 -, NJW 2002, 78). Die Anordnung zur Beibringung eines Fahreignungsgutachtens ist dabei nicht an eine bestimmte Frist gebunden. Verkehrsvergehen können nicht stets bis zur ihrer Tilgung aus dem Verkehrsregister den Verdacht fehlender Fahreignung begründen, wie der Beklagte meint. Entscheidend für die Beachtlichkeit ist, ob im Zeitpunkt der Prüfung wegen des in Rede stehenden Verkehrsverstoßes unter Berücksichtigung aller Umstände noch hinreichende Anhaltspunkte zur Begründung eines Gefahrenverdachts bestehen (so wohl auch BVerwG, Urteil vom 9.6.2005 - 3 C 25/04 - NZV 2005/603).
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Solche konkreten Anhaltspunkte liegen hier der Anforderung des Eignungsgutachtens zugrunde. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass die Fahrungeeignetheit des Klägers wegen charakterlicher Mängel mit Gutachten des TÜV S., B., vom 11.6.1997 festgestellt wurde. Brauchbare gutachterliche Feststellungen zur Wiedererlangung der Fahreignung liegen nicht vor. Die Berücksichtigung des fortgesetzt verkehrswidrigen Verhaltens im Zeitraum Mitte April bis Mitte August 2000 ist bei der Begutachtung durch den TÜV S., R., wegen der wahrheitswidrigen Angaben des Klägers unterblieben, das Gutachten vom 13.10.2000 hat in der Folge bezüglich der Frage der Wiedererlangung der Fahreignung keinerlei Aussagewert. Dies ergibt sich auch aus der Stellungnahme der Diplom-Psychologin W-K. vom 18.4.2007. Weiter ist zu berücksichtigen, dass keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Kläger seine 1997 gutachterlich festgestellte, zur Fahrungeeignetheit führende charakterliche Fehlhaltung zuverlässig abgelegt hat. Im Gegenteil. Wie sich aus der obigen Aufstellung der Bestrafungen ergibt, tut sich der Kläger nach wie vor schwer damit, Regeln einzuhalten und die rechtlich geschützte Sphäre anderer zu respektieren. Durch die von ihm im Zeitraum vom 5.4.1984 bis Mitte August 2000 begangenen mittleren und schweren Verkehrsstraftaten hat der Kläger gezeigt, dass davon sein Verhalten im Straßenverkehr nicht ausgenommen ist, sondern dass er auch im Straßenverkehr gegen Regeln verstößt, soweit es ihm passt. Den Gutachterinnen hat er dazu am 13.9.2000 angegeben, er sei uneinsichtig, verblendet und stur gewesen, habe seine eigenen Grenzen nicht erkannt und sich eigene Fehler nicht eingestehen können. Dass diese, auch den Verkehrsstraftaten zugrunde liegende Fehlhaltung inzwischen erfolgreich therapiert wurde, ist nicht zu erkennen. Eine wesentliche Verhaltensänderung ist den Eintragungen im Bundeszentralregister jedenfalls nicht zu entnehmen. Nach den dazu getroffenen Feststellungen des Gerichts hat der Kläger im Zeitraum 1.1.2001 bis zum Haftantritt am 4.4.2004, also in drei Jahren und ca. drei Monaten über 80 Betrugsstraftaten und eine falsche Versicherung an Eides Statt begangen und damit gezeigt, dass sich bei ihm nichts geändert hat. Von der Fortsetzung seines delinquenten Verhaltens konnte ihn dabei auch der Umstand nicht abhalten, dass er während der vergangenen 13 Jahre mehr als 7 Jahre im Strafvollzug eingesessen hat. Die damit belegte Unbelehrbarkeit und Uneinsichtigkeit des Klägers bestätigen auch seine schriftlichen Äußerungen im fahrerlaubnisrechtlichen Verfahren. Sie lassen jegliche Selbstkritik und jeglichen Besserungswillen vermissen und gefallen sich darin, die Schuld an der persönlichen Misere des Klägers anderen zuzuschieben.
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Damit ist wegen der Schwere der in Rede stehenden Verkehrsstraftaten (8 mal Fahren ohne Fahrerlaubnis von Mitte April bis Mitte August 2000), wegen der fortgesetzten anderweitigen Straffälligkeit und wegen des sonstigen Verhaltens beim Kläger die zwingend erforderliche Verhaltensumstellung nicht nachgewiesen. Ohne eine solche Verhaltensumstellung ist nach den insofern überzeugenden Ausführungen in den Fahreignungsgutachten vom 11.6.1997 und vom 13.10.2000 beim Kläger kein rechtstreues Verhalten im Straßenverkehr zu erwarten. Damit steht nicht fest, ob der Kläger sein früheres Verhalten fortsetzen und weitere Verkehrsverstöße und Verkehrsstraftaten begehen wird. Zweifel an der charakterlichen Eignung des Klägers liegen daher weiter vor. Dies genügt für die Anordnung einer Begutachtung. Ein Nachweis der bestehenden Fahrungeeignetheit muss von der Fahrerlaubnisbehörde dagegen für die Anordnung eines Gutachtens gerade nicht geführt werden.
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(3) Dass dem Kläger die Fahrerlaubnis entzogen worden ist, begegnet auch im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit keinen rechtlichen Bedenken. Auflagen als milderes Mittel scheiden aus. Nach den vorstehenden Ausführungen bestehen Zweifel an der Fahreignung des Klägers. Dieser hat sich geweigert, an der Klärung dieser Zweifel mitzuwirken. Der hohe Rang der durch die Verkehrsteilnahme eines Ungeeigneten gefährdeten Rechtsgüter anderer Verkehrsteilnehmer gebietet es, eine Person, die wegen der verweigerten Mitwirkung an der Klärung der Eignungszweifel als ungeeignet anzusehen ist, entsprechend § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG bzw. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV von der legalen Teilnahme am Straßenverkehr auszuschließen.
II.
56 
Auch die übrigen Regelungen der Verfügung der Beklagten vom 22.9.2005 sind rechtmäßig. Die Verpflichtung zur Ablieferung des Führerscheins folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1 FeV. Im Interesse der tatsächlichen Umsetzung einer verfügten Fahrerlaubnisentziehung sind § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG und § 47 Abs. 1 Satz 1 FeV dahingehend auszulegen, dass sie auch die Ermächtigung der zuständigen Behörde regeln, dem Betroffenen die Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins aufzuerlegen. Da auch hinsichtlich der Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins die sofortige Vollziehung angeordnet worden ist, ist dieser Verwaltungsakt im Sinne von § 2 Nr. 2 LVwVG vollstreckbar, so dass die Festsetzung eines angemessenen Zwangsgeldes in Höhe von 450,- EUR angedroht werden konnte (§ 20 LVwVG).
III.
57 
Auch die zu den streitgegenständlichen Bescheiden ergangenen Gebührenentscheidungen sind rechtlich nicht zu beanstanden. Sie beruhen auf § 6a StVG in Verbindung mit §§ 1, 2 und 4 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr. Konkrete Einwände gegen die Gebührenfestsetzungen hat der Kläger nicht vorgebracht. Solche sind für das Gericht auch nicht ersichtlich.
58 
Die Klage war nach alldem abzuweisen.
59 
Der Kläger trägt nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens, weil er unterliegt.

(1) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.

(2) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis noch als bedingt geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, schränkt die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Bei Inhabern ausländischer Fahrerlaubnisse schränkt die Fahrerlaubnisbehörde das Recht, von der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Die Anlagen 4, 5 und 6 sind zu berücksichtigen.

(3) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 entsprechend Anwendung.

(4) Die Fahrerlaubnis ist auch zu entziehen, wenn der Inhaber sich als nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Rechtfertigen Tatsachen eine solche Annahme, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung der Entscheidung über die Entziehung die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr anordnen. § 11 Absatz 6 bis 8 ist entsprechend anzuwenden.

(5) Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.

(6) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.