Verwaltungsgericht Karlsruhe Beschluss, 13. Feb. 2008 - 9 K 4351/07

bei uns veröffentlicht am13.02.2008

Tenor

1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Verfügung des Landratsamts Enzkreis vom 13.12.2007 wird angeordnet.

2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Streitwert wird auf 2.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen die Verfügung des Landratsamts Enzkreis vom 13.12.2007, mit der die dem Antragsteller erteilte Fahrerlaubnis der Klassen B, M, L, S entzogen, er zur unverzüglichen Ablieferung seines Führerscheins aufgefordert und ihm die Wegnahme des Führerscheins angedroht wurde, hat Erfolg.
Dabei ist sein Antrag bei sachgerechter Auslegung (§ 88 i. V. m. § 122 Abs. 1 VwGO) darauf gerichtet, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen diese Verfügung anzuordnen. Denn im vorliegenden Fall sind die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Aufforderung zur Abgabe des Führerscheins ebenso wie die Androhung der Wegnahme bereits kraft Gesetzes vollziehbar, sodass die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs nicht wie bei einer behördlichen Anordnung des Sofortvollzugs nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO wiederherzustellen, sondern (erstmals) anzuordnen ist (vgl. § 80 Abs. 5 S. 1 1. Alternative i. V. m. § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO).
Die kraft Gesetzes sofortige Vollziehbarkeit der Fahrerlaubnisentziehung ergibt sich hier aus § 2 a Abs. 6 StVG, da das Landratsamt diese Maßnahme (auch) auf § 2 a Abs. 3 (i. V. m. § 2 a Abs. 2 S. 1 Nr. 1) StVG gestützt hat. Soweit das Landratsamt die Fahrerlaubnis ergänzend auf der Grundlage von § 3 Abs. 1 S. 1 StVG, § 46 Abs. 1 und 3 FeV i. V. m. § 11 Abs. 8 FeV entzogen hat, kommt dem Widerspruch demgegenüber nach § 80 Abs. 1 VwGO aufschiebende Wirkung zu. Dass die Behörde die Entziehung der Fahrerlaubnis auf unterschiedliche Rechtsgrundlagen gestützt hat, führt nicht dazu, dass die kraft Gesetzes gegebene sofortige Vollziehbarkeit aufgrund der einen herangezogenen Rechtsgrundlage (vgl. § 2 a Abs. 3 i. V. m. Abs. 6 StVG) auch - ohne die ansonsten eine sofortige Vollziehbarkeit bewirkende Anordnung nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO - im Hinblick auf die andere herangezogene Rechtsgrundlage der Entziehung (§ 3 StVG) anzunehmen ist.
Auch die Anordnung zur Ablieferung des Führerscheins ist im vorliegenden Fall im Hinblick auf die Ermächtigungsgrundlage dieser Maßnahme bereits kraft Gesetzes sofort vollziehbar. Die Rechtsnormen, die die Ablieferung des Führerscheins betreffen (§ 3 Abs. 2 S. 3 und 4 StVG, § 47 Abs. 1 FeV) und auf die das Landratsamt Bezug genommen hat, regeln allerdings lediglich eine öffentlich-rechtliche Verhaltenspflicht, ermächtigen aber nicht zum Erlass eines belastenden Verwaltungsakts. Nach der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg sind vielmehr die Ermächtigungen zur Entziehung der Fahrerlaubnis so auszulegen, dass diese die Behörde auch dazu berechtigen, den Betreffenden entsprechend der ausdrücklich geregelten Verhaltenspflicht die Rückgabe des Führerscheins als äußeres Kennzeichen der Fahrerlaubnis aufzuerlegen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 07.11.2005 - 10 S 1057/05 - VBlBW 2006, 110 m. w. N.). Dies hat zur Folge, dass dieser Verwaltungsakt an der Regelung über den Sofortvollzug der Entziehungsverfügung kraft Gesetzes (z. B. § 2a Abs. 6, 4 Abs. 7 S. 2 StVG) teilnimmt und es deshalb zur Herbeiführung der Vollstreckbarkeit des Verwaltungsaktes i. S. von § 2 Nr. 2 LVwVG nicht der gesonderten Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO bedarf. Anders gestaltet sich die Rechtslage hinsichtlich der Vollstreckbarkeit der Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins in den Fällen, in denen die Entziehung der Fahrerlaubnis nicht kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist. Hier muss, um die Voraussetzungen des § 2 Nr. 2 LVwVG herbeizuführen, die sofortige Vollziehung auch hinsichtlich der Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins angeordnet werden (vgl. Hartung, VBlBW 2005, 369/378; weitergehend: Ablieferungspflicht immer kraft Gesetzes sofort vollziehbar: Bay. VGH, Beschl. v. 29.03.2007 - 11 CS 06.874 -, v. 09.06.2005 - 11 CS 05.478 -; VG Leipzig, Beschl. v. 21.11.2005 - 1 K 1110/05 -, jeweils juris; a. A. zur Ablieferungspflicht bei einer behördlich angeordneten sofortigen Vollziehung der Fahrerlaubnis: OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 10.12.2007 - 1 S 145.07 - u. v. 30.03.2007 - 1 S 31.07 -, jeweils juris). Die Androhung der Wegnahme des Führerscheins ist schließlich nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 12 LVwVG kraft Gesetzes sofort vollziehbar.
Das somit nach § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO statthafte und auch sonst zulässige Rechtsschutzbegehren ist auch begründet. Die vom Gericht im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung einer nach § 2 a Abs. 3 StVG erfolgten Fahrerlaubnisentziehung und dem Interesse des Antragstellers, vom Vollzug der Entziehungsverfügung vor einer rechtskräftigen Entscheidung über deren Rechtmäßigkeit auch im Hinblick auf diese Rechtsgrundlage verschont zu bleiben, fällt zu Gunsten des Antragstellers aus. Denn nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ist davon auszugehen, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 2 a Abs. 3 StVG durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet.
Nach § 2 a Abs. 3 StVG ist dem Inhaber einer Fahrerlaubnis, der einer vollziehbaren Anordnung der zuständigen Behörde zur Teilnahme an einem Aufbauseminar nach § 2 a Abs. 2 S. 1 Nr. 1 StVG in der festgesetzten Frist nicht nachgekommen ist, zwingend die Fahrerlaubnis zu entziehen, ohne dass die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen festgestellt werden muss. Maßgeblich ist allein die (objektive) Fristversäumung, auf ein Verschulden, insbesondere ein wirtschaftliches Unvermögen zur Teilnahme am Aufbauseminar kommt es grundsätzlich nicht an. Denn die Fahrerlaubnis wird nicht wegen fehlender Eignung gem. § 3 Abs. 1 StVG entzogen, sondern im Rahmen des § 2 a Abs. 3 StVG ist allein die Nichtbefolgung der auferlegten Maßnahme die Grundlage der Fahrerlaubnisentziehung. Das Gesetz geht davon aus, dass bei Nichtbewährung des Fahranfängers die weitere Teilnahme am fahrerlaubnispflichtigen Straßenverkehr die vorherige Korrektur der Fehlverhaltensweisen voraussetzt. War die Nachschulungsanordnung vollziehbar, so kann der Betroffene im Verfahren gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis nicht damit gehört werden, sie sei nicht rechtmäßig gewesen. Dass die Anordnung neben ihrer Vollziehbarkeit auch rechtmäßig ist, verlangt § 2 a Abs. 3 nicht (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 08.07.1998 - B 1 S 477/98 - juris).
Ausgehend hiervon war die Entziehung der Fahrerlaubnis des Antragstellers nach § 2 a Abs. 3 i. V. m. § 2 a Abs. 2 S. 1 Nr. 1 StVG aller Voraussicht nach rechtswidrig. Das Landratsamt hat zwar zu Recht festgestellt, dass der Antragsteller keine Bescheinigung über die mit Bescheid vom 03.09.2007 angeordnete Teilnahme an einem Aufbauseminar innerhalb der bis zum 03.11.2007 gesetzten Frist vorgelegt hat. Dieser Bescheid hat aber voraussichtlich keine Wirksamkeit, folglich auch keine Vollziehbarkeit erlangt.
Nach § 43 Abs. 1 S. 1 LVwVfG wird ein Verwaltungsakt gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Diese Vorschrift meint mit Bekanntgabe den Oberbegriff, also die jeweils einzuhaltende Art der Eröffnung des Verwaltungsakts, und ist nicht mit der „einfachen“ Bekanntgabe nach § 41 Abs. 1 LVwVfG, für die die Kenntnisverschaffung vom Inhalt des Verwaltungsakts genügt, gleichzusetzen. Wird als Form der Bekanntgabe die Zustellung gewählt oder ist diese gesetzlich vorgeschrieben, hängt die Wirksamkeit des Verwaltungsakts von der Beachtung der Zustellungsvorschriften (vgl. § 41 Abs. 5 LVwVfG) ab, also der Einhaltung der in §§ 2 ff. LVwZG beschriebenen Förmlichkeiten, sofern nicht eine Heilung etwaiger Zustellungsmängel nach § 9 LVwZG erfolgt. Für die Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar nach § 2 a Abs. 2 S. 1 Nr. 1 StVG schreibt das Gesetz keine besondere Form der Bekanntgabe vor. Den Behörden steht der Weg der förmlichen Zustellung aber auch in den Fällen offen, in denen dies gesetzlich nicht vorgeschrieben ist. Machen sie von dieser Möglichkeit Gebrauch, so sind sie gehalten, die Förmlichkeiten des Verwaltungszustellungsgesetzes zu beachten. Das Landratsamt hatte sich im Falle des Antragstellers für eine Bekanntgabe der Anordnung in Form der Zustellung entschieden, und zwar an ihn persönlich durch die Post mit Zustellungsurkunde. Dies verstieß gegen § 8 Abs. 1 S. 2 LVwZG a. F., wonach die Zustellung an den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers zu richten war, weil er im Verwaltungsverfahren eine schriftliche Vollmacht vorgelegt hatte, die auch diesen „Streitgegenstand“ mit einschloss. Damit war die Zustellung unwirksam, infolgedessen der zuzustellende Verwaltungsakt nicht wirksam geworden. Dies gilt ungeachtet dessen, dass der Antragsteller trotz Fehlen eines Zustellungsnachweises in den Akten den Bescheid vom 03.09.2007 erhalten hat, was sich aus seinem Vorbringen ergibt, die Anordnung unter anderem aus Geldmangel nicht befolgt zu haben. Zwar vertritt der 4. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg in seinem Beschluss vom 10.06.1996 - 4 S 2427/95 - (NVwZ-RR 1997, 582) die Auffassung, dass auch dann, wenn es an der ordnungsgemäßen erforderlichen Zustellung fehle, es für die Wirksamkeit des Verwaltungsakts genüge, dass die Behörde dem Adressaten des Verwaltungsakts von dessen Inhalt formlos Kenntnis verschaffe. Dem schließt sich die Kammer indessen nicht an. Nach § 41 Abs. 5 LVwVfG bleiben die Vorschriften über die Bekanntgabe eines Verwaltungsakts mittels Zustellung unberührt. Aus dieser Vorschrift folgt, dass die Bekanntgabe in den Fällen der gesetzlich vorgeschriebenen oder behördlich angeordneten Zustellung nach den speziellen Zustellungsvorschriften zu beurteilen ist. Die Bekanntgabe im Sinne von § 43 LVwVfG knüpft also ihrerseits an die Zustellungsvorschriften mit der Folge an, dass die Form der Bekanntgabe sich nach diesen Bestimmungen richtet. Wenn es für das Wirksamwerden eines Verwaltungsakts nach § 43 LVwVfG allein auf die Einhaltung der Bekanntgabevoraussetzungen des § 41 Abs. 1 bis 4 LVwVfG ankäme und damit die Formgerechtigkeit der Zustellung bzw. die Einhaltung zwingender Zustellungsvorschriften unbeachtlich wäre, blieben die Regeln über die Bekanntgabe eines Verwaltungsakts mittels Zustellung nicht „unberührt“ (vgl. Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6. Aufl. 2001, § 41 Rdnr. 108 b ff. m. w. N.; des weiteren BFH, Urt. v. 03.02.2004 - VII R 30/02 -, NVwZ-RR 2005, 765 u. BVerwG, Urt. v. 15.01.1988 - 8 C 8/86 -, NJW 1988, 1612, die im Ergebnis auch davon ausgehen, dass bei einer Zustellung des Verwaltungsakts an den Betroffenen anstatt an den bevollmächtigten Rechtsanwalt erst eine Heilung nach § 9 VwZG zur Wirksamkeit des Verwaltungsakts führt).
Eine Heilung dieses Zustellungsmangels nach § 9 LVwZG a. F. lässt sich nicht feststellen. Nach dieser Vorschrift gilt, wenn sich die formgerechte Zustellung eines Schriftstücks nicht nachweisen lässt oder das Schriftstück unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen ist, es in dem Zeitpunkt als zugestellt, in dem es der Empfangsberechtigte nachweislich erhalten hat. Empfangsberechtigter ist derjenige, an den die Zustellung des Bescheides nach dem Gesetz zu richten war. Insoweit kommt eine Heilung in Betracht, wenn der Adressat des Verwaltungsakts das Schriftstück an diesen weiterleitet oder die Behörde diesem das Schriftstück - auch in Kopie - zur Kenntnisnahme übersendet. Dabei erfordert die Heilung, dass die Tatsache des Zugangs und der Zeitpunkt des Zugangs des zuzustellenden Schriftstücks erwiesen sind. Ist dies nicht der Fall, so geht dies zu Lasten der Behörde. So liegt der Sachverhalt hier. Zwar befindet sich in den Behördenakten ein Schreiben vom 03.09.2007 an den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers (Kurzmitteilung mit der Bitte um Kenntnisnahme betreffend die Anordnung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar). Es kann jedoch nicht als erwiesen angesehen werden, dass dieses Schreiben mit einer Kopie der Anordnung überhaupt abgesandt wurde bzw. - falls ja - der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers das Schreiben erhalten hat, oder dass der Antragsteller die ihm zugestellte Anordnung vom 03.09.2007 an den Prozessbevollmächtigten weitergeleitet hat. Denn dieser hat im gerichtlichen Verfahren vorgetragen, dass ihm die Anordnung vom 03.09.2007 nicht vorliege und er erstmals durch das Schreiben des Landratsamts vom 26.11.2007 von dem Sachverhalt Kenntnis erlangt habe.
10 
Begegnet somit die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 2 a Abs. 3 StVG durchgreifenden rechtlichen Bedenken, so gilt dies auch für die darauf beruhende Verpflichtung zur Ablieferung des Führerscheins und die Androhung der Wegnahme bei Nichterfüllung dieser Verpflichtung.
11 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
12 
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 63 Abs. 2 S. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nrn. 1.5 und 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 07./08. Juli 2004 (NVwZ 2004, 1327). Bei der Festsetzung des Streitwerts in Verfahren wegen Entziehung einer Fahrerlaubnis sind diejenigen Beträge zu addieren, die für die nach § 6 Abs. 3 FeV eigenständig bedeutsamen Fahrerlaubnisklassen nach dem Streitwertkatalog anzusetzen sind (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 13.12.2007 - 10 S 1272/07 -, juris). Der Antragsteller war im Besitz der Fahrerlaubnis sowohl der Klasse B als auch der Klassen M, L und S. Nach § 6 Abs. 3 Nr. 3 FeV umfasst die Fahrerlaubnis der Klasse B auch die Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen der Klassen M, S und L, sodass es bei dem hälftigen Auffangwert nach Nr. 46.3 des Streitwertkatalogs verbleibt.

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Karlsruhe Beschluss, 13. Feb. 2008 - 9 K 4351/07

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Karlsruhe Beschluss, 13. Feb. 2008 - 9 K 4351/07

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 63 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh
Verwaltungsgericht Karlsruhe Beschluss, 13. Feb. 2008 - 9 K 4351/07 zitiert 15 §§.

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Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV 2010 | § 11 Eignung


(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Ei

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 122


(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse. (2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung

Straßenverkehrsgesetz - StVG | § 3 Entziehung der Fahrerlaubnis


(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung - auch wenn sie nach anderen Vorsc

Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV 2010 | § 46 Entziehung, Beschränkung, Auflagen


(1) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorlie

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Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt. Gründe   1  Der Antrag

Referenzen

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse.

(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a) und über einstweilige Anordnungen (§ 123) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2) sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung - auch wenn sie nach anderen Vorschriften erfolgt - die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. § 2 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.

(2) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Nach der Entziehung ist der Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern oder zur Eintragung der Entscheidung vorzulegen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, wenn die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis auf Grund anderer Vorschriften entzieht.

(3) Solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 des Strafgesetzbuchs in Betracht kommt, darf die Fahrerlaubnisbehörde den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn die Fahrerlaubnis von einer Dienststelle der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei für Dienstfahrzeuge erteilt worden ist.

(4) Will die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens oder der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(5) Die Fahrerlaubnisbehörde darf der Polizei die verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis oder das Bestehen eines Fahrverbots übermitteln, soweit dies im Einzelfall für die polizeiliche Überwachung im Straßenverkehr erforderlich ist.

(6) Für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland gelten die Vorschriften über die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht entsprechend.

(7) Durch Rechtsverordnung auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 können Fristen und Voraussetzungen

1.
für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht oder
2.
für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland
bestimmt werden.

(1) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.

(2) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis noch als bedingt geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, schränkt die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Bei Inhabern ausländischer Fahrerlaubnisse schränkt die Fahrerlaubnisbehörde das Recht, von der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Die Anlagen 4, 5 und 6 sind zu berücksichtigen.

(3) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 entsprechend Anwendung.

(4) Die Fahrerlaubnis ist auch zu entziehen, wenn der Inhaber sich als nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Rechtfertigen Tatsachen eine solche Annahme, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung der Entscheidung über die Entziehung die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr anordnen. § 11 Absatz 6 bis 8 ist entsprechend anzuwenden.

(5) Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.

(6) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.

(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen.

(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem

1.
für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation,
2.
Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung,
3.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“,
4.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder
5.
Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,
erstellt werden soll. Die Behörde kann auch mehrere solcher Anordnungen treffen. Der Facharzt nach Satz 3 Nummer 1 soll nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein.

(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist,
2.
zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter,
3.
bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt worden sind,
4.
bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften,
5.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen,
6.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde,
7.
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen,
8.
wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder
9.
bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn
a)
die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder
b)
der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.
Unberührt bleiben medizinisch-psychologische Begutachtungen nach § 2a Absatz 4 und 5 und § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes sowie § 10 Absatz 2 und den §§ 13 und 14 in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5 dieser Verordnung.

(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder
2.
bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.

(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze.

(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.

(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.

(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.

(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.

(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn

1.
der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist,
2.
auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben,
3.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
4.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 vor Kursbeginn zugestimmt hat.
Wurde die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 11 Absatz 3 Nummer 4 bis 7 angeordnet, findet Satz 1 keine Anwendung.

(11) Die Teilnahmebescheinigung muss

1.
den Familiennamen und Vornamen, den Tag und Ort der Geburt und die Anschrift des Seminarteilnehmers,
2.
die Bezeichnung des Seminarmodells und
3.
Angaben über Umfang und Dauer des Seminars
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung - auch wenn sie nach anderen Vorschriften erfolgt - die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. § 2 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.

(2) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Nach der Entziehung ist der Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern oder zur Eintragung der Entscheidung vorzulegen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, wenn die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis auf Grund anderer Vorschriften entzieht.

(3) Solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 des Strafgesetzbuchs in Betracht kommt, darf die Fahrerlaubnisbehörde den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn die Fahrerlaubnis von einer Dienststelle der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei für Dienstfahrzeuge erteilt worden ist.

(4) Will die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens oder der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(5) Die Fahrerlaubnisbehörde darf der Polizei die verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis oder das Bestehen eines Fahrverbots übermitteln, soweit dies im Einzelfall für die polizeiliche Überwachung im Straßenverkehr erforderlich ist.

(6) Für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland gelten die Vorschriften über die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht entsprechend.

(7) Durch Rechtsverordnung auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 können Fristen und Voraussetzungen

1.
für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht oder
2.
für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland
bestimmt werden.

(1) Nach der Entziehung sind von einer deutschen Behörde ausgestellte nationale und internationale Führerscheine unverzüglich der entscheidenden Behörde abzuliefern oder bei Beschränkungen oder Auflagen zur Eintragung vorzulegen. Die Verpflichtung zur Ablieferung oder Vorlage des Führerscheins besteht auch, wenn die Entscheidung angefochten worden ist, die zuständige Behörde jedoch die sofortige Vollziehung ihrer Verfügung angeordnet hat.

(2) Nach der Entziehung oder der Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung oder bei Beschränkungen oder Auflagen sind ausländische und im Ausland ausgestellte internationale Führerscheine unverzüglich der entscheidenden Behörde vorzulegen; Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Nach einer Entziehung oder der Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung wird auf dem Führerschein vermerkt, dass von der Fahrerlaubnis im Inland kein Gebrauch gemacht werden darf. Dies soll in der Regel durch die Anbringung eines roten, schräg durchgestrichenen „D“ auf einem dafür geeigneten Feld des Führerscheins, im Falle eines EU-Kartenführerscheins im Feld 13, und bei internationalen Führerscheinen durch Ausfüllung des dafür vorgesehenen Vordrucks erfolgen. Im Falle von Beschränkungen oder Auflagen werden diese in den Führerschein eingetragen. Die entscheidende Behörde teilt die Aberkennung der Fahrberechtigung oder die Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung in Deutschland der Behörde, die den Führerschein ausgestellt hat, über das Kraftfahrt-Bundesamt mit. Erfolgt die Entziehung durch die erteilende oder eine sonstige zuständige ausländische Behörde, sind ausländische und im Ausland ausgestellte internationale Führerscheine unverzüglich der Fahrerlaubnisbehörde vorzulegen und dort in Verwahrung zu nehmen. Die Fahrerlaubnisbehörde sendet die Führerscheine über das Kraftfahrt-Bundesamt an die entziehende Stelle zurück.

(3) Ist dem Betroffenen nach § 31 eine deutsche Fahrerlaubnis erteilt worden, ist er aber noch im Besitz des ausländischen Führerscheins, ist auf diesem die Entziehung oder die Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung zu vermerken. Der Betroffene ist verpflichtet, der Fahrerlaubnisbehörde den Führerschein zur Eintragung vorzulegen.

Tenor

Auf die Anschlussbeschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 04. Mai 2005 - 3 K 596/05 - geändert. Der Antrag wird insgesamt abgelehnt. Die Beschwerde des Antragstellers gegen diesen Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, aber nicht begründet.
1) Aus den in der Beschwerdebegründung des Antragstellers dargelegten Gründen, auf deren Prüfung das Beschwerdegericht nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, ergibt sich nicht, dass abweichend vom angegriffenen Beschluss des Verwaltungsgerichts die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen Ziff. 1 der Entscheidung des Landratsamtes Waldshut vom 31.03.2005 wiederherzustellen ist.
a) Im Hinblick auf die für die Entscheidung über einen Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO maßgebliche Interessenabwägung ist zunächst unerheblich, dass die dem Antragsteller am 01.11.2004 von einer Behörde der Tschechischen Republik erteilte Fahrerlaubnis nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein möglichen summarischen Prüfung wegen des Verstoßes gegen das Wohnsitzerfordernis des Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 91/439/EWG wohl rechtswidrig ist. Aus den dem Senat vorliegenden Akten ergeben sich keine Hinweise darauf, dass der Antragsteller vor der Erteilung der Fahrerlaubnis seinen ordentlichen Wohnsitz entsprechend den Anforderungen der Richtlinie in die Tschechische Republik verlagert hat. Nach der Mitteilung des Einwohnermeldeamtes Weilheim (Aktenvermerk v. 15.02.2005, AS 761) ist der Antragsteller seit dem 01.04.2004 ununterbrochen und mit alleinigem Wohnsitz in Weilheim gemeldet. Ein weiteres Indiz für den Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis ist die Tatsache, dass im tschechischen Führerschein des Antragstellers in der Rubrik 8 (Wohnort) „Weilheim, Bundesrepublik Deutschland“ angegeben ist. Wie der Vertreter des Antragstellers mitgeteilt hat, waren die für die Erteilung der Fahrerlaubnis in der Tschechischen Republik zuständigen Gemeindeämter vom dortigen Verkehrsministerium auch erst für den Zeitraum ab dem 17.01.2005 angewiesen worden, bei der Erteilung der Fahrerlaubnis auf die Einhaltung des Wohnsitzerfordernisses zu achten („Gleichrichtung“ des Verkehrsministeriums der Tschechischen Republik vom 23.12.2004). Nach dem Urteil des EuGH vom 29.04.2004 (C-476/01 - Kapper, EuZW 2004, 337) obliegt aber die Prüfung der Rechtmäßigkeit einer im Bereich der Europäischen Union erteilten Fahrerlaubnis im Hinblick auf das Wohnsitzerfordernis ausschließlich dem ausstellenden Mitgliedstaat. Die Bundesrepublik Deutschland kann jedoch in einem Verfahren nach Art. 227 EGV geltend machen, die Tschechische Republik habe durch die Erteilung einer Fahrerlaubnis an den Antragsteller, obwohl dieser die Anforderungen der Richtlinie in Bezug auf den Wohnsitz nicht erfüllt habe, gegen ihre Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag verstoßen (vgl. dazu Senatsbeschl. v. 19.09.2005 - 10 S 1194/05 -).
b) Auch wenn der Gesichtspunkt, dass die dem Antragsteller erteilte Fahrerlaubnis wegen eines Verstoßes gegen das Wohnsitzerfordernis wohl rechtswidrig ist, unberücksichtigt zu bleiben hat, überwiegt das Aufschubinteresse des Antragstellers nicht.
aa) Für die letztlich entscheidende Frage, welche Bedeutung der dem Antragsteller von einer Behörde der Tschechischen Republik erteilten Fahrerlaubnis zukommt, ist maßgeblich, ob im Hinblick auf diese das innerstaatliche Recht der Bundesrepublik Deutschland uneingeschränkt zur Anwendung kommt oder ob die Prüfungskompetenz der Behörden des Wohnsitzstaates in Bezug auf eine in einem anderen Mitgliedstaat erteilte Fahrerlaubnis auch dann begrenzt ist, wenn dem Betroffenen im aufnehmenden Mitgliedstaat zuvor die Fahrerlaubnis entzogen worden war. Diese Frage ist bereits für das Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen Ziff. 1 der Verfügung des Landratsamtes von Bedeutung. Denn einem Antrag auf gerichtlichen Rechtsschutz fehlt das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis, wenn der Betreffende seine Rechtsstellung mit der begehrten gerichtlichen Entscheidung nicht verbessern kann und die Inanspruchnahme des Gerichts deshalb nutzlos erscheint (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.08.1987 - 4 N 3.86 -, BVerwGE 78, 85, 91; Beschl. v. 22.09.1995 - 4 NB 18.95 -, DVBl. 1996, 107).
Käme allein das innerstaatliche Recht zur Anwendung, wäre der Antrag des Antragstellers zu Ziff. 1 der Entscheidung wegen des fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. In Ziff. 1 des Bescheids ist dem Antragsteller das Recht aberkannt worden, von seiner tschechischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. Nach Maßgabe von § 28 FeV geht aber diese Anordnung - und auch die Anordnung des Sofortvollzugs - ins Leere, weil der Antragsteller, dem die Fahrerlaubnis von einem Gericht rechtskräftig entzogen worden ist (§ 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV), mangels einer begünstigenden behördlichen Entscheidung im Sinne von § 28 Abs. 5 Satz 1 FeV ohnehin nicht berechtigt ist, aufgrund der ihm im EU-Ausland erteilten Fahrerlaubnis im Bundesgebiet Kraftfahrzeuge zu führen. Dementsprechend kann ihm, da ihm zuvor kein entsprechendes Recht zustand, dieses auch nicht durch einen belastenden Verwaltungsakt aberkannt werden. Würde die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen Ziff. 1 der Verfügung wiederhergestellt, so würde dies für den Antragsteller keinen rechtlichen Vorteil bedeuten, weil er auch dann mangels einer Entscheidung im Sinne von § 28 Abs. 5 Satz 1 FeV aufgrund der im EU-Ausland erteilten Fahrerlaubnis im Inland nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen berechtigt wäre. Damit wäre aber dieser Antrag unzulässig (vgl. dazu Senatsbeschl. v. 19.09.2005 - 10 S 1194/05 -).
bb) Der Antragsteller macht demgegenüber unter Berufung auf das Urteil des EuGH vom 29.04.2004 (C-476/01 - Kapper, EuZW 2004, 337) geltend, insbesondere die Vorschrift des § 28 Abs. 4 Nr. 3 und Abs. 5 Satz 1 FeV sei wegen der Verpflichtung der Mitgliedstaaten, eine in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erteilte Fahrerlaubnis nach Ablauf einer im Inland ausgesprochenen Sperrfrist auch dann anzuerkennen, wenn dem Betreffenden zuvor im aufnehmenden Mitgliedstaat die Fahrerlaubnis entzogen worden sei, ohne Weiteres unanwendbar. Entsprechend dieser Anerkennungspflicht sei er berechtigt, im Rahmen dieser im EU-Ausland erteilten Fahrerlaubnis Kraftfahrzeuge im Bundesgebiet zu führen, und insbesondere Maßnahmen der Behörden des aufnehmenden Mitgliedstaates zur Überprüfung der Fahreignung im Hinblick auf die Gründe, die früher zur Entziehung der im Inland erteilten Fahrerlaubnis geführt hatten, seien unzulässig.
Sollte § 28 Abs. 4 Nr. 3 und Abs. 5 FeV entsprechend dem Vorbringen des Antragstellers unanwendbar sein, so wäre der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen Ziff. 1 der Verfügung des Landratsamtes nicht wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Denn der Antragsteller wäre berechtigt gewesen, von der in der Tschechischen Republik erteilten Fahrerlaubnis im Bundesgebiet Gebrauch zu machen; diese Berechtigung wäre ihm durch die ihn belastende Verfügung entzogen worden. Die von ihm begehrte Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs würde für ihn einen rechtlichen Vorteil bedeuten, weil er einstweilen wieder von der Berechtigung Gebrauch machen könnte. Zudem wäre der Antrag wegen des Überwiegens seines Interesses, vom Vollzug der Verfügung verschont zu bleiben, auch begründet. Denn die Verfügung, die auf die Nichtbeibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens (§ 11 Abs. 8 Satz 1 FeV) gestützt ist, wäre rechtswidrig. Wegen der Rechtspflicht der Mitgliedstaaten zur Anerkennung einer im EU-Ausland erteilten Fahrerlaubnis wären Maßnahmen zur Überprüfung der Fahreignung im Anschluss an die Erteilung der Fahrerlaubnis in einem anderen Mitgliedstaat unzulässig, soweit an Ereignisse angeknüpft wird, die vor der Erteilung der Fahrerlaubnis eingetreten sind.
cc) Der Senat vermag sich im vorläufigen Rechtsschutzverfahren der auch vom OVG Rheinland-Pfalz (Beschl. v. 15.08.2005 - 7 B 11021/05.OVG -, ZfS 2005, 520) vertretenen Ansicht nicht anzuschließen, § 28 Abs. 4 Nr. 3 und Abs. 5 FeV sei mit der Richtlinie 91/439/EWG in der Auslegung, die sie durch die Rechtsprechung des EuGH (Urt. v. 29.04.2004) erhalten habe, unvereinbar und deshalb nicht anzuwenden.
10 
Der hier zu beurteilende Sachverhalt weicht wesentlich von dem ab, der dem Urteil des EuGH vom 29.04.2004 zugrunde lag. Denn im Gegensatz zum Verfahren des Kapper-Urteils (vgl. Urt. v. 29.04.2004, C-476/01, Rn. 18) hat der Antragsteller im hier zu entscheidenden Fall im Anschluss an die durch ein Strafgericht verfügte Entziehung der Fahrerlaubnis (Landgericht Waldshut-Tiengen, Urteil vom 11.08.1983) mehrfach (1986, 1993, 1996, 1998, 2001 und 2004) - erfolglos - die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis im Inland beantragt. Auch dürfte Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV nicht entgegenstehen. Denn die Kommission, auf deren Einschätzung es insoweit ankommt, geht selbst davon aus, ihre Zustimmung zu den Bestimmungen des § 28 FeV 1999 implizit gegeben zu haben (vgl. EuGH, Urt. v. 29.04.2004, C-476/01, Rn. 69). Die Kommission nimmt ferner an, dass § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV 1999 im Einklang mit Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG steht (vgl. EuGH, Urt. v. 29.04.2004, C-476/01, Rn. 65). Das von der Kommission gegen die Bundesrepublik Deutschland eingeleitete Vertragsverletzungsverfahren C-372/03 (EuGH, Urt. v. 15.09.2005, EuZW 2005, 625) betraf gerade nicht § 28 FeV. Auch spricht das systematische Verhältnis von Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG für die Ansicht, dass der aufnehmende Mitgliedstaat berechtigt ist, bei der Frage, ob eine in einem anderen Mitgliedstaat erteilte Fahrerlaubnis anerkannt wird, auch Ereignisse zu berücksichtigen, die vor der Erteilung der Fahrerlaubnis durch den anderen Mitgliedstaat eingetreten sind (vgl. Senatsbeschl. v. 19.09.2005 - 10 S 1194/05 -).
11 
Von entscheidender Bedeutung ist der Gesichtspunkt der Verkehrssicherheit, der auch die Richtlinie nach ihren Erwägungsgründen zu dienen bestimmt ist. Mit diesem vorrangigen Zweck der Richtlinie ist aber eine einschränkende Auslegung der Ermächtigung des Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG nicht zu vereinbaren, die dazu führt, dass der aufnehmende Mitgliedstaat die im EU-Ausland erteilte Fahrerlaubnis auch dann anzuerkennen hat, wenn ernstliche Zweifel daran bestehen, dass die Überprüfung der Eignung des Betreffenden zum Führen eines Kraftfahrzeugs im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 91/439/EWG durch den ausstellenden Mitgliedstaat den Gefahren gerecht geworden ist, die nach den Erkenntnissen des Staates des Wohnsitzes mit einer Verkehrsteilnahme des Betroffenen verbunden sind und die besondere Maßnahmen zur Überprüfung der Fahreignung erfordern. Für den Bereich des Gemeinschaftsrechts besteht das Problem, dass derzeit kein gemeinschaftsweites Fahrerlaubnisregister geführt wird und der ausstellende Mitgliedstaat nicht durch eine obligatorische Nachfrage bei diesem Register (vgl. die innerstaatliche Vorschrift des § 2 Abs. 7 Satz 2 StVG) über die Gründe einer in einem anderen Mitgliedstaat erfolgten Fahrerlaubnisentziehung in Kenntnis gesetzt wird.
12 
Der vorliegende Fall belegt wegen der besonders ausgeprägten Drogenproblematik des Antragstellers und seinen seit 1986 erfolglosen Versuchen, im Inland erneut eine Fahrerlaubnis zu erlangen, beispielhaft, dass die hier abgelehnte Ansicht der Beschränkung der Prüfungskompetenz des aufnehmenden Mitgliedstaates im Hinblick auf eine in einem anderen Mitgliedstaat - im Anschluss an eine im Inland erfolgte Entziehung - erteilte Fahrerlaubnis zu nicht hinnehmbaren Nachteilen für die Verkehrssicherheit führt. Mit Urteil vom 11.08.1983 entzog das Landgericht Waldshut-Tiengen dem Antragsteller die Fahrerlaubnis und setzte für ihre Neuerteilung eine Sperrfrist von drei Jahren fest. Wie bereits oben ausgeführt, beantragte der Antragsteller in den Jahren 1986, 1993, 1996, 1998, 2001 und 2004 jeweils erfolglos beim Landratsamt Waldshut die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis. Hintergrund war die besonders ausgeprägte Drogenproblematik des Antragstellers. In dem vom Antragsteller dem Landratsamt übersandten „Entlassungsbericht“ (wohl vom Februar 2003, Aufenthalt zur stationären Entgiftung, AS 601) wird zu seiner Drogenanamnese das Folgende ausgeführt:
13 
„... Im Alter von 17 - 23 Jahren Probierkonsum von THC, LSD, Ephedrin, Kokain und einmaligem Heroinkonsum. Ab 1987 zunehmender Kokainkonsum nasal. Im weiteren Verlauf längere Cleanphasen von ein bis zwei Jahren, dazwischen immer wieder mäßiger bis exzessiver Kokainkonsum. Im Januar 03 nach dem Tode eines Freundes erneute massive Kokainkonsumphase und danach erste stationäre Entgiftung...“
14 
Die Gutachter des Medizinisch-Psychologischen Instituts des TÜV Süddeutschland (Singen) sind in ihrem Gutachten vom 09.08.2001 (AS 461, 487) von einer Drogenabhängigkeit des Antragstellers ausgegangen (vgl. auch medizinisch-psychologisches Gutachten vom 10.02.1999, AS 289, 317 ff.). Im Gutachten vom 09.08.2001 wurde die Behauptung des Antragstellers, seit mehr als einem Jahr keine illegalen Drogen mehr konsumiert zu haben, wegen des vom Antragsteller selbst eingeräumten Cannabiskonsums Silvester 2000/2001 und insbesondere wegen des bei der Urinuntersuchung nachgewiesenen Kokainkonsums als unglaubhaft angesehen. Nach der Auskunft aus dem Bundeszentralregister vom 29.03.2004 (AS 673; seit 1979 insgesamt 10 Einträge) ist der Antragsteller vier Mal wegen Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz verurteilt worden. In den Jahren 2001 und 2003 ist der Antragsteller zudem wegen Trunkenheit im Verkehr sowie Fahren ohne Fahrerlaubnis bestraft worden. Nach den auf wissenschaftlichen Empfehlungen beruhenden Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung (Nr. 3.12.1) setzt die Wiedererlangung der Fahreignung in den Fällen der Abhängigkeit in der Regel eine erfolgreiche Entwöhnungsbehandlung voraus, die stationär oder im Rahmen anderer Einrichtungen für Suchtkranke erfolgen kann. Nach dieser Entgiftung- und Entwöhnungszeit ist in der Regel eine einjährige Abstinenz durch ärztliche Untersuchungen nachzuweisen (auf der Basis von mindestens vier unvorhersehbar anberaumten Laboruntersuchungen innerhalb dieser Jahresfrist in unregelmäßigen Abständen). Die Anlage 4 der Fahrerlaubnis-Verordnung entspricht in den Nrn. 9.3 und 9.5 diesen wissenschaftlichen Empfehlungen, weil in den Fällen der Abhängigkeit von Betäubungsmitteln die Fahreignung erst nach einer Entgiftung und Entwöhnung sowie einer einjährigen Abstinenz wiedererlangt werden kann. Auch nach Nr. 15 des Anhangs III der Richtlinie 91/439/EWG darf Bewerbern oder Fahrzeugführern, die von psychotropen Stoffen abhängig sind, eine Fahrerlaubnis unabhängig von der beantragten Führerscheinklasse weder erteilt noch erneuert werden.
15 
Aufgrund des für den Antragsteller nachteiligen medizinisch-psychologischen Gutachtens vom 09.08.2001 lehnte das Landratsamt den Antrag auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis mit Bescheid vom 28.09.2001 ab. Im Anschluss hieran erklärte sich der Antragsteller im Januar 2002 bereit, am einjährigen Drogenkontrollprogramm des Gesundheitsamtes Waldshut (mindestens vier Drogenscreenings) teilzunehmen. Den beiden ersten Untersuchungsterminen blieb der Antragsteller aber unentschuldigt fern. Im Mai 2002 bekundete der Antragsteller erneut seine Bereitschaft zur Teilnahme am Drogenkontrollprogramm des Landratsamtes. Das Kontrollprogramm wurde jedoch wegen einer vom Antragsteller begonnenen Therapie im April 2003 eingestellt. Eine im Januar 2004 entnommene Urinprobe des Antragstellers wies keine Rückstände von Betäubungsmitteln auf. Im Rahmen seines Antrags auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis vom März 2004 erklärte sich der Antragsteller zu einer erneuten medizinisch-psychologischen Untersuchung bereit. Die Akten wurden auch an das vom Antragsteller bestimmte Institut für das am 19.04.2004 anberaumte Beratungsgespräch übersandt; das Gutachten wurde dem Landratsamt jedoch nicht vorgelegt. Im Mai, Juni und September 2004 untersuchte Urinproben des Antragstellers waren hinsichtlich des Nachweises von Betäubungsmitteln ohne Befund. Im August 2004 wurde die Führerscheinakte des Antragstellers vom Landratsamt erneut auf Wunsch des Antragstellers unter Hinweis auf § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV an das Medizinisch-Psychologische Institut des TÜV Süddeutschland in Singen übersandt. Das Gutachten legte der Antragsteller dem Landratsamt wiederum nicht vor, sondern zog mit Schreiben vom 11.10.2004 seinen Antrag auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis zurück. Der Senat hat dem Antragsteller mit Verfügung vom 13.07.2005 aufgegeben, ihm das auf der im Oktober 2004 durchgeführten Untersuchung basierende medizinisch-psychologische Gutachten vorzulegen. Dieser Aufforderung ist der Antragsteller aber nicht nachgekommen. Dem Schriftsatz des Vertreters des Antragstellers vom 04.11.2005 lässt sich entnehmen, dass sich der Antragsteller dieser Begutachtung tatsächlich unterzogen hat. Die dort gegebene Begründung für die Verweigerung der Vorlage des Gutachtens geht an der Sache vorbei. Denn zum einen hatte der Antragsteller am 30.08.2004 (AS 709) selbst um die Übersendung der Akte an das Institut in Singen gebeten. Zum anderen kann der Rechtmäßigkeit der Anordnung zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nicht die dem Antragsteller in der Tschechischen Republik erteilte Fahrerlaubnis entgegengehalten werden. Denn diese ist dem Antragsteller erst am 01.11.2004 erteilt worden. Offenkundig hat der Vertreter des Antragstellers diejenige Aufforderung zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens, die der Begutachtung vom Oktober 2004 zugrunde lag, mit derjenigen vom 15.02.2005 verwechselt (AS 775), die das Landratsamt im Hinblick auf den Erwerb der Fahrerlaubnis in der Tschechischen Republik erlassen hatte. Wie ebenfalls in der gerichtlichen Verfügung vom 13.07.2005 angekündigt, wird die verweigerte Vorlage zum Nachteil des Antragstellers gewertet. Denn der Antragsteller hat dem Senat lediglich zu seinen Gunsten sprechende Umstände offenbart bzw. die Betreffenden von der Pflicht zur Verschwiegenheit entbunden (Schriftsatz seines Vertreters vom 14.06.2005). Danach ist davon auszugehen, dass der Antragsteller Ende Oktober 2004, d.h. im Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis durch Behörden der Tschechischen Republik noch nicht die Voraussetzungen für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis an einen - ehemaligen - Betäubungsmittelabhängigen noch nicht erfüllte. Zwar ist nach der auf Ersuchen des Senats von der Deutschen Botschaft in Prag eingeholten Auskunft des dortigen Verkehrsministeriums die gesundheitliche Eignung des Antragstellers vor der Erteilung der Fahrerlaubnis ärztlich untersucht worden. Es erscheint aber überaus zweifelhaft, ob diese Untersuchung den Umständen gerecht geworden ist, die seit 1986 der Wiedererteilung der Fahrerlaubnis an den Antragsteller entgegenstanden. Denn aus dem Schriftsatz des Vertreters des Antragstellers vom 14.06.2005 ergibt sich unmittelbar, dass die dort tätige Ärztin mit dem Antragsteller lediglich ein Gespräch geführt und nicht einmal eine Urinprobe hat untersuchen lassen, um die vom Antragsteller behauptete und für die Wiedererteilung an einen - ehemals - Abhängigen unbedingt erforderliche Betäubungsmittelabstinenz zu überprüfen. Den im Zeitraum von Juli bis September 2004 - mit negativem Ergebnis untersuchten - Urinproben des Antragstellers, die im Gespräch mit der Ärztin erörtert worden sind, kann allein keine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen werden. Denn in diesen Zeitraum fällt gerade die im September oder Oktober 2004 durchgeführte medizinisch-psychologische Untersuchung, die für den Antragsteller - hiervon geht der Senat entsprechend seiner Verfügung vom 13.07.2005 - wiederum negativ ausgefallen ist.
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Damit nimmt der Senat im vorläufigen Rechtsschutzverfahren an, dass dem Antragsteller zum Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis am 01.11.2004 die Überwindung seiner schwerwiegenden Betäubungsmittelproblematik noch nicht gelungen war, dass er sich nach zahlreichen im Inland erfolglos eingeleiteten Verfahren auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis schließlich an die - wegen des Fehlens eines ordentlichen Wohnsitzes - für die Erteilung einer Fahrerlaubnis unzuständigen Behörden der Tschechischen Republik gewandt hat, dass diesen Behörden die in der Bundesrepublik Deutschland erfolgte Entziehung der Fahrerlaubnis sowie die negativen medizinisch-psychologischen Gutachten unter Umständen mangels eines gemeinschaftsweiten Registers auch nicht bekannt waren und dass - unter Umständen wegen dieser Unkenntnis - schließlich die Überprüfung der Eignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen in einer Weise erfolgt ist, die den vom Antragsteller eventuell immer noch ausgehenden Gefahren nicht gerecht wurde.
17 
Es wird die Ansicht vertreten, die Mitgliedstaaten hätten die im EU-Ausland erteilten Fahrerlaubnisse nach Ablauf einer im Inland ausgesprochenen Sperrfrist ohne Weiteres anzuerkennen, und der aufnehmende Mitgliedstaat sei darauf beschränkt, entsprechend Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis vorzugehen, wenn dieser nach der Erteilung im Inland verkehrsauffällig werde (so OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 15.08.2005 - 7 B 11021/05.OVG -, ZfS 2005, 520). Dieser Ansicht vermag sich der Senat im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nicht anzuschließen. Insbesondere ergibt sich aus Wortlaut und Systematik der Richtlinie für Sachverhalte wie den vorliegenden nicht, dass die Mitgliedstaaten das Ergebnis einer im EU-Ausland durchgeführten Eignungsprüfung ebenso hinzunehmen haben wie die Überprüfung des Wohnsitzerfordernisses. Denn im Gegensatz zum Wohnsitzerfordernis des Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 91/439/EWG findet sich in Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG eine Regelung, die den Mitgliedstaat des Wohnsitzes ermächtigt, eine in einem anderen Mitgliedstaat erteilte Fahrerlaubnis „nicht anzuerkennen“, wenn dem Betreffenden im Inland bereits die Fahrerlaubnis entzogen worden ist. Die hier abgelehnte Auffassung dürfte auch den Anforderungen der Verkehrssicherheit nicht gerecht werden. Wenn ein Betroffener zu einem früheren Zeitpunkt wegen besonders gravierender Umstände, wie hier der Abhängigkeit von Betäubungsmitteln, fahrungeeignet war, wenn ferner nicht ersichtlich ist, dass diesem in der Folgezeit die Überwindung dieser Abhängigkeit durch die gebotene Inanspruchnahme Sachkundiger gelungen ist, und wenn begründete Zweifel daran bestehen, dass die Fahreignung des Betroffenen in Bezug auf diese Gefahren von den Behörden eines anderen Mitgliedstaates ausreichend überprüft worden ist, so ist es wegen des Rangs der bedrohten Rechtsgüter wie Leben und körperliche Unversehrtheit anderer Verkehrsteilnehmer nicht hinnehmbar, dass Maßnahmen des Mitgliedstaates des Wohnsitzes, dem das Gefahrenpotential bekannt ist, erst zulässig sein sollen, wenn es bereits zu einer Verkehrsauffälligkeit gekommen ist.
18 
Die Klärung der aus Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG folgenden Befugnisse des aufnehmenden Mitgliedstaates in Fallkonstellationen wie der vorliegenden erfordert eine erneute Vorlage an den EuGH nach Art. 234 Abs. 1 Buchst. a EG-Vertrag. Hierzu bedarf es einer vollständigen Darlegung der innerstaatlichen Rechtslage sowie der Aufarbeitung und Darstellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts. Zu klären ist auch, ob der rechtliche Ansatz des EuGH zum Regel-Ausnahmeverhältnis auch auf Fälle wie den hier vorliegenden anzuwenden ist. Der EuGH hat die in Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG enthaltene Ermächtigung als Ausnahme von dem in Art. 1 Abs. 2 dieser Richtlinie enthaltenen Grundsatz der Anerkennung der von anderen Mitgliedstaaten ausgestellten Fahrerlaubnisse eng ausgelegt (Urt. v. 29.04.2004, C-476/01, Rn. 70 ff.). Dieser Grundsatz soll dazu dienen, allgemein die Freizügigkeit von Personen zu erleichtern, die sich in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen niederlassen, in dem sie die Fahrprüfung abgelegt haben. Es erscheint zweifelhaft, ob das aus diesem Ansatz abgeleitete Regel-Ausnahmeschema auf den vorliegenden Fall Anwendung finden kann. Denn die Rückkehr des Antragstellers aus der Tschechischen Republik in die Bundesrepublik Deutschland nach der Erteilung der Fahrerlaubnis erscheint nicht als eine Ausübung der Grundfreiheit der Freizügigkeit der Arbeitnehmer, der Niederlassungsfreiheit oder der Dienstleistungsfreiheit. Der Annahme, der Antragsteller habe in der Tschechischen Republik einen Wohnsitz entsprechend den Anforderungen der Richtlinie 91/439/EWG begründet, steht insbesondere der Umstand entgegen, dass im Führerschein unter „Wohnort“ nicht eine Adresse in der Tschechischen Republik, sondern der Wohnort im Bundesgebiet vermerkt ist.
19 
Der Senat, dem im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nach der Rechtsprechung des EuGH (Urt. v. 24.05.1977, C-107/76, Rn. 6; Urt. v. 27.10.1982, C-35 und 36/82, Slg. 3723, 3735, Rn. 10) keine Vorlagepflicht im Sinne von Art. 234 Abs. 3 EGV obliegt, macht von seiner Befugnis zur Vorlage keinen Gebrauch. Eine Vorlage an den EuGH setzt hier in erster Linie die Klärung voraus, welche Schritte - und mit welchem Ergebnis - der Antragsteller tatsächlich zur Überwindung der bei ihm bestehenden Betäubungsmittelabhängigkeit eingeleitet hat. Ferner ist zu klären, ob den Behörden der Tschechischen Republik die Verurteilung des Antragstellers sowie die gescheiterten Anträge auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis und die sich daraus ergebenden gravierenden Bedenken hinsichtlich der Fahreignung des Antragstellers überhaupt bekannt waren und ob die Überprüfung seiner gesundheitlichen Eignung den von ihm für die Verkehrssicherheit ausgehenden Gefahren tatsächlich gerecht geworden ist. Der Antragsteller hat nach dem Schreiben der Deutschen Botschaft in Prag vom 26.07.2005 bei der Beantragung der Fahrerlaubnis in der Tschechischen Republik eine Erklärung unterschrieben, wonach ihm kein Fahrverbot erteilt worden und dass er körperlich sowie geistig gesund sei. Es stellt sich insoweit die Frage, ob diese Erklärung im Hinblick auf die im Bundesgebiet verfügte Entziehung der Fahrerlaubnis sowie die von Strafgerichten nach § 69a StGB ausgesprochenen Sperren für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis (zuletzt bis zum 27.05.2004) inhaltlich zutraf. Die Aufklärung dieser Umstände hat aber im Hauptsachverfahren zu erfolgen.
20 
dd) Nach den vorstehenden Ausführungen zu b) sind die Erfolgsaussichten des Widerspruchs des Antragstellers gegen Ziff. 1 der Verfügung als offen anzusehen. Die entscheidungserhebliche Frage der Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Anerkennung einer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erteilten Fahrerlaubnis nach einer im Inland erfolgten Entziehung der Fahrerlaubnis und erfolglosen Versuchen des Betroffenen zur Wiedererlangung der Fahrerlaubnis im Inland setzt auch im Hinblick auf das Urteil des EuGH vom 29.04.2004 (C-476/01) eine erneute Vorlage an den Gerichtshof voraus. Der Senat ist sich bewusst, dass die Fahrerlaubnis für den Antragsteller für seine berufliche Tätigkeit von besonderer Bedeutung ist. Dennoch fällt die von den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache unabhängige Interessenabwägung angesichts des hohen Rangs der Rechtsgüter, die bei der Teilnahme eines Fahrungeeigneten am öffentlichen Straßenverkehr bedroht sind, zu seinen Lasten aus. Es ist gerade nicht als geklärt anzusehen, dass die ursprünglich in der Person des Antragstellers aufgrund seiner Betäubungsmittelabhängigkeit begründeten Gefahren für die Verkehrssicherheit inzwischen beseitigt sind. Bei der Abwägung ist zum Nachteil des Antragstellers auch zu berücksichtigen, dass das Landratsamt den Antragsteller nicht unmittelbar auf die sich aus § 28 Abs. 5 Satz 1 FeV ergebende Rechtslage verwiesen hat, wonach das Gebrauchmachen der in der Tschechischen Republik erteilten Fahrerlaubnis die Bekanntgabe eines begünstigenden Verwaltungsakts voraussetzt. Vielmehr hat das Landratsamt dem Antragsteller entsprechend der innerstaatlichen Rechtslage (vgl. § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV) die Möglichkeit eingeräumt, durch ein positives medizinisch-psychologisches Gutachten zu belegen, dass ihm in der Zwischenzeit - im Gegensatz zu den zuvor im Inland erstellten Gutachten - der für die Wiedererlangung der Fahreignung unbedingt erforderliche stabile Einstellungswandel gelungen ist. Darüber hinaus hat das Landratsamt dem Antragsteller die Möglichkeit eröffnet, nachzuweisen, dass vor der Erteilung der Fahrerlaubnis in der Tschechischen Republik seine Fahreignung entsprechend einem medizinisch-psychologischen Gutachten überprüft worden ist (Anforderung vom 15.02.2005, AS 775). In diesem Fall hätte das Landratsamt auf eine erneute medizinisch-psychologische Untersuchung verzichtet.
21 
2) Die vom Antragsgegner beim Beschwerdegericht eingelegte Anschlussbeschwerde ist zulässig und begründet. Aus den in der Begründung der Anschlussbeschwerde genannten Gründen (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO in entsprechender Anwendung, vgl. dazu Meyer-Ladewig/Rudisile in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 146 Rn. 186 m.w.N.) ergibt sich, dass der Antrag des Antragstellers auf vorläufigen Rechtsschutz im Hinblick auf die Verfügung des Landratsamtes vom 31.03.2005 insgesamt abzulehnen ist.
22 
a) Gegen die in Ziff. 3 der Entscheidung ausgesprochene Verpflichtung des Antragstellers, seinen in der Tschechischen Republik ausgestellten Führerschein beim Landratsamt abzugeben, bestehen keine rechtlichen Bedenken. Wegen des vorrangigen Interesses der Verkehrssicherheit überwiegt das öffentliche Interesse am Vollzug dieser - rechtmäßigen - Verpflichtung, weil hierdurch ausgeschlossen wird, dass der Antragsteller durch die Vorlage des Führerscheins den unzutreffenden Eindruck erwecken kann, zur Teilnahme am Straßenverkehr im Bundesgebiet berechtigt zu sein.
23 
Das auch in Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG genannte Territorialitätsprinzip (vgl. Doehring, Völkerrecht, 2. Aufl., Rn. 88) hindert die Mitgliedstaaten daran, eine in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erteilte Fahrerlaubnis aufzuheben oder förmlich zu entziehen. Die umfassende Beseitigung dieses Rechts - auch mit Wirkung für das Ausland - steht allein dem ausstellenden Staat zu. Die übrigen Mitgliedstaaten können lediglich bestimmen, dass diese Fahrerlaubnis den Inhaber im jeweils eigenen Hoheitsgebiet nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen berechtigt. Eine solche auf das Bundesgebiet beschränkte Regelung sehen das Straßenverkehrsgesetz bzw. die Fahrerlaubnis-Verordnung entsprechend Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG in zwei Fallkonstellationen vor.
24 
Zum einen ist dies § 28 Abs. 4 FeV, wonach abweichend von § 28 Abs. 1 FeV (vgl. auch Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG) Inhaber einer gültigen EU-Fahrerlaubnis von vornherein nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland berechtigt sind. Während § 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV wegen des Vorrangs des Gemeinschaftsrechts ohne Weiteres unanwendbar ist (vgl. EuGH, Urt. v. 29.04.2004, C- 476/01; Senatsbeschl. v. 21.06.2004 - 10 S 308/04 -, NJW 2004, 3058 = DAR 2004, 606), ist § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV im Hinblick auf Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG grundsätzlich - z.B. Nutzung einer im EU-Ausland ausgestellten Fahrerlaubnis vor Ablauf einer im Inland für die Neuerteilung festgesetzten Sperre - zulässig, muss aber unter Umständen wegen des Wortlauts dieser Bestimmung einschränkend - Anwendung nur in den Fällen der Entziehung der Fahrerlaubnis durch ein Gericht oder eine Behörde - ausgelegt werden. In diesem Fall wird die im EU-Ausland erteilte Fahrerlaubnis von vornherein nicht anerkannt. Im Bereich von Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG scheidet deshalb, wie bereits oben unter 1 b) aa) dargelegt, eine auf die Aberkennung des Rechts zum Führen von Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet beschränkte „Entziehung“ der Fahrerlaubnis aus. Denn hier hat bereits der Verordnungsgeber durch die Regelung des § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV klargestellt, dass in diesen Fällen die im EU-Ausland erteilte Fahrerlaubnis im Bundesgebiet nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen berechtigt. Hat bereits die Rechtsnorm die Berechtigung ausgeschlossen, so kann diese von der Behörde nicht mehr durch einen Verwaltungsakt („Entziehung der Fahrerlaubnis“ oder „Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen“) beseitigt werden.
25 
Zum anderen sind die Mitgliedstaaten nach Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG ermächtigt, ihre innerstaatlichen Vorschriften über die Entziehung auch auf in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erteilte Fahrerlaubnisse anzuwenden (vgl. auch EuGH, Urt. v. 29.04.2004, C-476/01, Rn. 73). In diesen Fällen wird das positive Ergebnis der im EU-Ausland erfolgten Prüfung der Fahreignung des Betreffenden, die Fahrerlaubnis, im Gegensatz zu Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG zunächst anerkannt. Wegen nach der Erteilung eingetretenen Umständen wird aber die „Fahrerlaubnis entzogen“, d.h. die ursprünglich aus der ausländischen Fahrerlaubnis folgende Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland aufgehoben. Umstände, die vor der Erteilung der Fahrerlaubnis liegen, kann der aufnehmende Mitgliedstaat dem Inhaber in diesem Zusammenhang nicht entgegenhalten. Denn dies würde gegen die in Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG festgelegte Verpflichtung zur Anerkennung verstoßen, von der allein Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie eine Ausnahme zulässt. Die in Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG verankerte Verpflichtung zur Anerkennung der von den anderen Mitgliedstaaten erteilten Fahrerlaubnisse hat gerade zum Inhalt, dass die anderen Mitgliedstaaten das positive Ergebnis der Überprüfung der Fahreignung des Betreffenden durch den Staat des ordentlichen Wohnsitzes hinzunehmen haben und die Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht mehr im Hinblick auf vor der Erteilung der Fahrerlaubnis eingetretene Umstände in Zweifel ziehen dürfen. Entsprechend der Vorgabe in Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG sehen das Straßenverkehrsgesetz und auch die Fahrerlaubnis-Verordnung für eine „Entziehung“ einer in einem anderen Mitgliedstaat erteilten Fahrerlaubnis keine besonderen Regelungen vor, obwohl es sich wegen des Territorialitätsprinzips nicht um die rechtliche Aufhebung dieser Berechtigung handeln kann. In § 3 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 StVG sowie § 46 Abs. 5 Satz 2 FeV ist aber klargestellt, dass eine im Hinblick auf eine im EU-Ausland erteilte Fahrerlaubnis erfolgende „Entziehung“ - lediglich - die Wirkung hat, dass der Betreffende aufgrund der ihm im EU-Ausland erteilten Fahrerlaubnis im Inland nicht mehr zum Führen von Kraftfahrzeugen berechtigt ist (vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze, BR-Drucks. 821/96, S. 71). Danach kann es rechtlich nicht beanstandet werden, wenn eine Fahrerlaubnisbehörde in einem Fall im Sinne von Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG die „Entziehung“ der Fahrerlaubnis verfügt. Denn die innerstaatlichen Vorschriften ermächtigen einerseits die Behörde zu dieser Maßnahme, beschränken aber zugleich deren Wirkung entsprechend den völkerrechtlichen Vorgaben auf das Bundesgebiet.
26 
Eine Fahrerlaubnis tritt durch ihren amtlichen Ausweis, den Führerschein, tatsächlich in Erscheinung. Ist die Fahrerlaubnis im Anwendungsbereich des Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG „entzogen“ worden, so muss im Interesse der Verkehrssicherheit gewährleistet sein, dass ihr Inhaber nicht durch die Vorlage des Führerscheins den unzutreffenden Eindruck erwecken kann, zur Teilnahme am Straßenverkehr berechtigt zu sein. Im Hinblick auf eine Verpflichtung zur Abgabe eines im EU-Ausland ausgestellten Führerscheins bestehen in Bezug auf die Vorschriften der Richtlinie 91/439/EWG keine Bedenken. Denn in Art. 8 Abs. 2 ist ausdrücklich geregelt, dass der Mitgliedstaat den Führerschein im Anschluss an den „Entzug" der Fahrerlaubnis umtauschen kann. Dieser in Absatz 3 näher beschriebene „Umtausch“ setzt voraus, dass der Betroffene den Führerschein auf Aufforderung der Behörde des Mitgliedstaates seines ordentlichen Wohnsitzes bei dieser abzugeben hat. Damit geht bereits die Richtlinie davon aus, dass die Behörden des Wohnsitzstaates berechtigt sind, die Herausgabe des im EU-Ausland ausgestellten Führerscheins zu verlangen (Senatsbeschl. v. 11.10.2005 - 10 S 1141/05 -; vgl. auch Bouska/Laeverenz, Fahrerlaubnisrecht, 3. Aufl., § 47, Anm. 2). Bereits für die Entziehung einer von einer inländischen Behörde erteilten Fahrerlaubnis stellt sich aber das Problem, dass die Rechtsnormen, die die Abgabe des Führerscheins betreffen (§ 3 Abs. 2 Satz 3 StVG oder § 47 Abs. 1 FeV), nach ihrem Wortlaut lediglich eine öffentlich-rechtliche Verhaltenspflicht regeln, nicht aber zum Erlass eines belastenden Verwaltungsakts ermächtigen. Nach der Rechtsprechung des Senats sind aber die Ermächtigungen zur Entziehung der Fahrerlaubnis so auszulegen, dass diese die Behörden auch dazu berechtigen, dem Betreffenden entsprechend der ausdrücklich geregelten Verhaltenspflicht die Rückgabe des Führerscheins als äußeres Kennzeichen der Fahrerlaubnis aufzuerlegen (vgl. Senatsurt. v. 28.10.2004 - 10 S 475/04 -, VRS 108, 127-141 = DAR 2005, 352; v. 01.03.2005 - 10 S 2423/04 -). Das Entsprechende gilt für § 47 Abs. 2 FeV, der die Verpflichtung zur Ablieferung eines im EU-Ausland ausgestellten Führerscheins infolge der „Entziehung“ der dem Führerschein zugrunde liegenden Fahrerlaubnis (vgl. Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG) regelt.
27 
Für den Anwendungsbereich von Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG, in dem selbst eine hinsichtlich ihrer Wirkungen auf das Bundesgebiet beschränkte „Entziehung“ der Fahrerlaubnis mangels einer Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland ausscheidet, findet sich keine ausdrückliche Bestimmung (vergleichbar § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG), die die Rechtspflicht zur Abgabe des im EU-Ausland ausgestellten Führerscheins regelt. Um sicherzustellen, dass der Inhaber einer im EU-Ausland erteilten Fahrerlaubnis auch in einem solchen Fall durch das Vorweisen seines ausländischen Führerscheins nicht mehr den falschen Anschein der Berechtigung zur Teilnahme am inländischen Straßenverkehr erwecken kann, sind die Rechtsnormen des § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG und § 47 Abs. 2 FeV auf diese Fallkonstellation entsprechend anzuwenden. Die Fahrerlaubnisbehörde dürfte danach grundsätzlich verpflichtet sein, den Führerschein an die Ausstellungsbehörde zurückzusenden und diese Vorgehensweise zu begründen (vgl. Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 91/439/EWG im Hinblick auf den in Absatz 2 genannten Umtausch).
28 
b) Auch in Bezug auf die Androhung unmittelbaren Zwangs (Ziff. 4 der Entscheidung) scheidet die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes aus. Es sind keine Interessen des Antragstellers ersichtlich, die seine Belange entgegen der gesetzlichen Regelung des § 12 Satz 1 LVwVG (i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO) als gegenüber dem öffentlichen Vollzugsinteresse vorrangig erscheinen lassen. Wegen der Anordnung der sofortigen Vollziehung der Verfügung war die Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins vollstreckbar (§ 2 Nr. 2 LVwVG). In der Verfügung ist dem Antragsteller auch eine zur Vornahme der geforderten Handlung angemessene Frist von sieben Tagen eingeräumt worden (§ 20 Abs. 1 Satz 2 LVwVG).
29 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 und 2 VwGO.
30 
Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren findet ihre Grundlage in § 63 Abs. 2, § 47 sowie § 53 Abs. 3 Nr. 2 und § 52 Abs. 2 GKG i.V.m. den Empfehlungen in Nr. 1.5 und Nr. 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom Juli 2004 (NVwZ 2004, 1327). Nach § 52 Abs. 2 GKG beträgt der Regelstreitwert, der der Berechnung nach dem Streitwertkatalog zugrunde zu legen ist, 5.000,- Euro. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist dieser Betrag für das vorliegende vorläufige Rechtsschutzverfahren zu halbieren.
31 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Bei erstmaligem Erwerb einer Fahrerlaubnis wird diese auf Probe erteilt; die Probezeit dauert zwei Jahre vom Zeitpunkt der Erteilung an. Bei Erteilung einer Fahrerlaubnis an den Inhaber einer im Ausland erteilten Fahrerlaubnis ist die Zeit seit deren Erwerb auf die Probezeit anzurechnen. Die Regelungen über die Fahrerlaubnis auf Probe finden auch Anwendung auf Inhaber einer gültigen Fahrerlaubnis aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die ihren ordentlichen Wohnsitz in das Inland verlegt haben. Die Zeit seit dem Erwerb der Fahrerlaubnis ist auf die Probezeit anzurechnen. Die Beschlagnahme, Sicherstellung oder Verwahrung von Führerscheinen nach § 94 der Strafprozessordnung, die vorläufige Entziehung nach § 111a der Strafprozessordnung und die sofort vollziehbare Entziehung durch die Fahrerlaubnisbehörde hemmen den Ablauf der Probezeit. Die Probezeit endet vorzeitig, wenn die Fahrerlaubnis entzogen wird oder der Inhaber auf sie verzichtet. In diesem Fall beginnt mit der Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis eine neue Probezeit, jedoch nur im Umfang der Restdauer der vorherigen Probezeit.

(2) Ist gegen den Inhaber einer Fahrerlaubnis wegen einer innerhalb der Probezeit begangenen Straftat oder Ordnungswidrigkeit eine rechtskräftige Entscheidung ergangen, die nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 3 Buchstabe a oder c in das Fahreignungsregister einzutragen ist, so hat, auch wenn die Probezeit zwischenzeitlich abgelaufen oder die Fahrerlaubnis nach § 6e Absatz 2 widerrufen worden ist, die Fahrerlaubnisbehörde

1.
seine Teilnahme an einem Aufbauseminar anzuordnen und hierfür eine Frist zu setzen, wenn er eine schwerwiegende oder zwei weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen hat,
2.
ihn schriftlich zu verwarnen und ihm nahezulegen, innerhalb von zwei Monaten an einer verkehrspsychologischen Beratung nach Absatz 7 teilzunehmen, wenn er nach Teilnahme an einem Aufbauseminar innerhalb der Probezeit eine weitere schwerwiegende oder zwei weitere weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen hat,
3.
ihm die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn er nach Ablauf der in Nummer 2 genannten Frist innerhalb der Probezeit eine weitere schwerwiegende oder zwei weitere weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen hat.
Die Fahrerlaubnisbehörde ist bei den Maßnahmen nach den Nummern 1 bis 3 an die rechtskräftige Entscheidung über die Straftat oder Ordnungswidrigkeit gebunden.

(2a) Die Probezeit verlängert sich um zwei Jahre, wenn die Teilnahme an einem Aufbauseminar nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 angeordnet worden ist. Die Probezeit verlängert sich außerdem um zwei Jahre, wenn die Anordnung nur deshalb nicht erfolgt ist, weil die Fahrerlaubnis entzogen worden ist oder der Inhaber der Fahrerlaubnis auf sie verzichtet hat.

(3) Ist der Inhaber einer Fahrerlaubnis einer vollziehbaren Anordnung der zuständigen Behörde nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 in der festgesetzten Frist nicht nachgekommen, so ist die Fahrerlaubnis zu entziehen.

(4) Die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 3 bleibt unberührt; die zuständige Behörde kann insbesondere auch die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung anordnen, wenn der Inhaber einer Fahrerlaubnis innerhalb der Probezeit Zuwiderhandlungen begangen hat, die nach den Umständen des Einzelfalls bereits Anlass zu der Annahme geben, dass er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Hält die Behörde auf Grund des Gutachtens seine Nichteignung nicht für erwiesen, so hat sie die Teilnahme an einem Aufbauseminar anzuordnen, wenn der Inhaber der Fahrerlaubnis an einem solchen Kurs nicht bereits teilgenommen hatte. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Ist eine Fahrerlaubnis entzogen worden

1.
nach § 3 oder nach § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 dieses Gesetzes, weil innerhalb der Probezeit Zuwiderhandlungen begangen wurden, oder nach § 69 oder § 69b des Strafgesetzbuches,
2.
nach Absatz 3, weil einer Anordnung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar nicht nachgekommen wurde,
oder wurde die Fahrerlaubnis nach § 6e Absatz 2 widerrufen, so darf eine neue Fahrerlaubnis unbeschadet der übrigen Voraussetzungen nur erteilt werden, wenn der Antragsteller nachweist, dass er an einem Aufbauseminar teilgenommen hat. Das Gleiche gilt, wenn der Antragsteller nur deshalb nicht an einem angeordneten Aufbauseminar teilgenommen hat oder die Anordnung nur deshalb nicht erfolgt ist, weil die Fahrerlaubnis aus anderen Gründen entzogen worden ist oder er zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet hat. Ist die Fahrerlaubnis nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 entzogen worden, darf eine neue Fahrerlaubnis frühestens drei Monate nach Wirksamkeit der Entziehung erteilt werden; die Frist beginnt mit der Ablieferung des Führerscheins. Auf eine mit der Erteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung gemäß Absatz 1 Satz 7 beginnende neue Probezeit ist Absatz 2 nicht anzuwenden. Die zuständige Behörde hat in diesem Fall in der Regel die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung anzuordnen, sobald der Inhaber einer Fahrerlaubnis innerhalb der neuen Probezeit erneut eine schwerwiegende oder zwei weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen hat.

(6) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Anordnung des Aufbauseminars nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 und Absatz 4 Satz 2 sowie die Entziehung der Fahrerlaubnis nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 und Absatz 3 haben keine aufschiebende Wirkung.

(7) In der verkehrspsychologischen Beratung soll der Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe veranlasst werden, Mängel in seiner Einstellung zum Straßenverkehr und im verkehrssicheren Verhalten zu erkennen und die Bereitschaft zu entwickeln, diese Mängel abzubauen. Die Beratung findet in Form eines Einzelgesprächs statt. Sie kann durch eine Fahrprobe ergänzt werden, wenn der Berater dies für erforderlich hält. Der Berater soll die Ursachen der Mängel aufklären und Wege zu ihrer Beseitigung aufzeigen. Erkenntnisse aus der Beratung sind nur für den Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe bestimmt und nur diesem mitzuteilen. Der Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe erhält jedoch eine Bescheinigung über die Teilnahme zur Vorlage bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde. Die Beratung darf nur von einer Person durchgeführt werden, die hierfür amtlich anerkannt ist. Die amtliche Anerkennung ist zu erteilen, wenn der Bewerber

1.
persönlich zuverlässig ist,
2.
über den Abschluss eines Hochschulstudiums als Diplom-Psychologe oder eines gleichwertigen Masterabschlusses in Psychologie verfügt und
3.
eine Ausbildung und Erfahrungen in der Verkehrspsychologie nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und c in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 3 nachweist.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung - auch wenn sie nach anderen Vorschriften erfolgt - die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. § 2 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.

(2) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Nach der Entziehung ist der Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern oder zur Eintragung der Entscheidung vorzulegen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, wenn die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis auf Grund anderer Vorschriften entzieht.

(3) Solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 des Strafgesetzbuchs in Betracht kommt, darf die Fahrerlaubnisbehörde den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn die Fahrerlaubnis von einer Dienststelle der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei für Dienstfahrzeuge erteilt worden ist.

(4) Will die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens oder der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(5) Die Fahrerlaubnisbehörde darf der Polizei die verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis oder das Bestehen eines Fahrverbots übermitteln, soweit dies im Einzelfall für die polizeiliche Überwachung im Straßenverkehr erforderlich ist.

(6) Für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland gelten die Vorschriften über die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht entsprechend.

(7) Durch Rechtsverordnung auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 können Fristen und Voraussetzungen

1.
für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht oder
2.
für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland
bestimmt werden.

(1) Eine Zustellung im Ausland erfolgt

1.
durch Einschreiben mit Rückschein, soweit die Zustellung von Dokumenten unmittelbar durch die Post völkerrechtlich zulässig ist,
2.
auf Ersuchen der Behörde durch die Behörden des fremden Staates oder durch die zuständige diplomatische oder konsularische Vertretung der Bundesrepublik Deutschland,
3.
auf Ersuchen der Behörde durch das Auswärtige Amt an eine Person, die das Recht der Immunität genießt und zu einer Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland gehört, sowie an Familienangehörige einer solchen Person, wenn diese das Recht der Immunität genießen, oder
4.
durch Übermittlung elektronischer Dokumente, soweit dies völkerrechtlich zulässig ist.

(2) Zum Nachweis der Zustellung nach Absatz 1 Nr. 1 genügt der Rückschein. Die Zustellung nach Absatz 1 Nr. 2 und 3 wird durch das Zeugnis der ersuchten Behörde nachgewiesen. Der Nachweis der Zustellung gemäß Absatz 1 Nr. 4 richtet sich nach § 5 Abs. 7 Satz 1 bis 3 und 5 sowie nach § 5a Absatz 3 und 4 Satz 1, 2 und 4.

(3) Die Behörde kann bei der Zustellung nach Absatz 1 Nr. 2 und 3 anordnen, dass die Person, an die zugestellt werden soll, innerhalb einer angemessenen Frist einen Zustellungsbevollmächtigten benennt, der im Inland wohnt oder dort einen Geschäftsraum hat. Wird kein Zustellungsbevollmächtigter benannt, können spätere Zustellungen bis zur nachträglichen Benennung dadurch bewirkt werden, dass das Dokument unter der Anschrift der Person, an die zugestellt werden soll, zur Post gegeben wird. Das Dokument gilt am siebenten Tag nach Aufgabe zur Post als zugestellt, wenn nicht feststeht, dass es den Empfänger nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt erreicht hat. Die Behörde kann eine längere Frist bestimmen. In der Anordnung nach Satz 1 ist auf diese Rechtsfolgen hinzuweisen. Zum Nachweis der Zustellung ist in den Akten zu vermerken, zu welcher Zeit und unter welcher Anschrift das Dokument zur Post gegeben wurde. Ist durch Rechtsvorschrift angeordnet, dass ein Verwaltungsverfahren über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden kann, finden die Sätze 1 bis 6 keine Anwendung.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Die Fahrerlaubnis wird in folgenden Klassen erteilt:

Klasse AM:
leichte zweirädrige Kraftfahrzeuge der Klasse L1e-B nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 52),
dreirädrige Kleinkrafträder der Klasse L2e nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 52),
leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge der Klasse L6e nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 52).
Klasse A1:
Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von bis zu 125 cm3, einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kW, bei denen das Verhältnis der Leistung zum Gewicht 0,1 kW/kg nicht übersteigt,
dreirädrige Kraftfahrzeuge mit symmetrisch angeordneten Rädern und einem Hubraum von mehr als 50 cm3bei Verbrennungsmotoren oder einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und mit einer Leistung von bis zu 15 kW.
Klasse A2:
Krafträder (auch mit Beiwagen) mit
a)
einer Motorleistung von nicht mehr als 35 kW und
b)
einem Verhältnis der Leistung zum Gewicht von nicht mehr als 0,2 kW/kg,
die nicht von einem Kraftrad mit einer Leistung von über 70 kW Motorleistung abgeleitet sind.
Klasse A:
Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von mehr als 50 cm3oder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und
dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer Leistung von mehr als 15 kW und dreirädrige Kraftfahrzeuge mit symmetrisch angeordneten Rädern und einem Hubraum von mehr als 50 cm3bei Verbrennungsmotoren oder einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und mit einer Leistung von mehr als 15 kW.
Klasse B:
Kraftfahrzeuge – ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2 und A – mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3 500 kg, die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg oder mit Anhänger über 750 kg zulässiger Gesamtmasse, sofern 3 500 kg zulässige Gesamtmasse der Kombination nicht überschritten wird).
Klasse BE:
Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger oder Sattelanhänger bestehen, sofern die zulässige Gesamtmasse des Anhängers oder Sattelanhängers 3 500 kg nicht übersteigt.
Klasse C1:
Kraftfahrzeuge, ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A, D1 und D, mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg, aber nicht mehr als 7 500 kg, und die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg).
Klasse C1E:
Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug
der Klasse C1 und einem Anhänger oder Sattelanhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen, sofern die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12 000 kg nicht übersteigt,
der Klasse B und einem Anhänger oder Sattelanhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg bestehen, sofern die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12 000 kg nicht übersteigt.
Klasse C:
Kraftfahrzeuge, ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A, D1 und D, mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg, die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg).
Klasse CE:
Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse C und Anhängern oder einem Sattelanhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen.
Klasse D1:
Kraftfahrzeuge, ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A, die zur Beförderung von nicht mehr als 16 Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind und deren Länge nicht mehr als 8 m beträgt (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg).
Klasse D1E:
Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse D1 und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen.
Klasse D:
Kraftfahrzeuge, ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A, die zur Beförderung von mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg).
Klasse DE:
Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse D und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen.
Klasse T:
Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 60 km/h und selbstfahrende Arbeitsmaschinen oder selbstfahrende Futtermischwagen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h, die jeweils nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden (jeweils auch mit Anhängern).
Klasse L:
Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden, mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern, wenn sie mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h geführt werden, sowie selbstfahrende Arbeitsmaschinen, selbstfahrende Futtermischwagen, Stapler und andere Flurförderzeuge jeweils mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern.

Die zulässige Gesamtmasse einer Fahrzeugkombination errechnet sich aus der Summe der zulässigen Gesamtmasse der Einzelfahrzeuge ohne Berücksichtigung von Stütz- und Aufliegelasten. Die Erlaubnis kann auf einzelne Fahrzeugarten dieser Klassen beschränkt werden. Beim Abschleppen eines Kraftfahrzeugs genügt die Fahrerlaubnis für die Klasse des abschleppenden Fahrzeugs.

(2) Zugmaschinen der Klasse T mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h dürfen nur von Inhabern einer Fahrerlaubnis der Klasse T geführt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben; dies gilt nicht bei der Rückfahrt von der praktischen Befähigungsprüfung, sofern der Inhaber der Fahrerlaubnis dabei von einem Fahrlehrer begleitet wird, sowie bei Fahrproben nach § 42 im Rahmen von Aufbauseminaren und auf Grund von Anordnungen nach § 46.

(3) Außerdem berechtigt

1.
die Fahrerlaubnis der Klasse A zum Führen von Fahrzeugen der Klassen AM, A1 und A2,
2.
die Fahrerlaubnis der Klasse A2 zum Führen von Fahrzeugen der Klassen A1 und AM,
3.
die Fahrerlaubnis der Klasse A1 zum Führen von Fahrzeugen der Klasse AM
4.
die Fahrerlaubnis der Klasse B zum Führen von Fahrzeugen der Klassen AM und L,
5.
die Fahrerlaubnis der Klasse C zum Führen von Fahrzeugen der Klasse C1,
6.
die Fahrerlaubnis der Klasse CE zum Führen von Fahrzeugen der Klassen C1E, BE und T sowie DE, sofern er zum Führen von Fahrzeugen der Klasse D berechtigt ist,
7.
die Fahrerlaubnis der Klasse C1E zum Führen von Fahrzeugen der Klassen BE sowie D1E, sofern der Inhaber zum Führen von Fahrzeugen der Klasse D1 berechtigt ist,
8.
die Fahrerlaubnis der Klasse D zum Führen von Fahrzeugen der Klasse D1,
9.
die Fahrerlaubnis der Klasse D1E zum Führen von Fahrzeugen der Klasse BE,
10.
die Fahrerlaubnis der Klasse DE zum Führen von Fahrzeugen der Klassen D1E und BE,
11.
die Fahrerlaubnis der Klasse T zum Führen von Fahrzeugen der Klassen AM und L.
Satz 1 Nummer 1 gilt nicht für eine Fahrerlaubnis der Klasse A, die unter Verwendung der Schlüsselzahl 79.03 oder 79.04 erteilt worden ist.

(3a) Die Fahrerlaubnis der Klasse B berechtigt auch zum Führen von dreirädrigen Kraftfahrzeugen im Inland, im Falle eines Kraftfahrzeugs mit einer Motorleistung von mehr als 15 kW jedoch nur, soweit der Inhaber der Fahrerlaubnis mindestens 21 Jahre alt ist.

(3b) Die Fahrerlaubnis der Klasse B berechtigt im Inland, sofern der Inhaber diese seit mindestens zwei Jahren besitzt, auch zum Führen von Fahrzeugen

die ganz oder teilweise mit
a)
Strom,
b)
Wasserstoff,
c)
Erdgas, einschließlich Biomethan, gasförmig (komprimiertes Erdgas – CNG) und flüssig (Flüssigerdgas – LNG),
d)
Flüssiggas (LPG),
e)
mechanischer Energie aus bordeigenen Speichern/bordeigenen Quellen, einschließlich Abwärme,
alternativ angetrieben werden,
mit einer Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg, jedoch nicht mehr als 4 250 kg,
für die Güterbeförderung und
ohne Anhänger,
sofern
die 3 500 kg überschreitende Masse ausschließlich dem zusätzlichen Gewicht des Antriebssystems gegenüber dem Antriebssystem eines Fahrzeugs mit denselben Abmessungen, das mit einem herkömmlichen Verbrennungsmotor mit Fremd- oder Selbstzündung ausgestattet ist, geschuldet ist und
die Ladekapazität gegenüber diesem Fahrzeug nicht erhöht ist.

(4) Fahrerlaubnisse der Klassen C, C1, CE oder C1E berechtigen im Inland auch zum Führen von Kraftomnibussen – gegebenenfalls mit Anhänger – mit einer entsprechenden zulässigen Gesamtmasse und ohne Fahrgäste, wenn die Fahrten lediglich zur Überprüfung des technischen Zustands des Fahrzeugs dienen.

(4a) Eine Fahrerlaubnis der Klasse C1 berechtigt auch zum Führen von Fahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg, aber nicht mehr als 7 500 kg, und die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind mit insbesondere folgender, für die Genehmigung der Fahrzeugtypen maßgeblicher, besonderer Zweckbestimmung:

1.
Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr,
2.
Einsatzfahrzeuge der Polizei,
3.
Einsatzfahrzeuge der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste,
4.
Einsatzfahrzeuge des Technischen Hilfswerks,
5.
Einsatzfahrzeuge sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes,
6.
Krankenkraftwagen,
7.
Notarzteinsatz- und Sanitätsfahrzeuge,
8.
Beschussgeschützte Fahrzeuge,
9.
Post, Funk- und Fernmeldefahrzeuge,
10.
Spezialisierte Verkaufswagen,
11.
Rollstuhlgerechte Fahrzeuge,
12.
Leichenwagen und
13.
Wohnmobile.
Satz 1 gilt für die Fahrerlaubnis der Klassen C1E, C und CE entsprechend.

(5) Unter land- oder forstwirtschaftliche Zwecke im Rahmen der Fahrerlaubnis der Klassen T und L fallen

1.
Betrieb von Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Weinbau, Gartenbau, Obstbau, Gemüsebau, Baumschulen, Tierzucht, Tierhaltung, Fischzucht, Teichwirtschaft, Fischerei, Imkerei, Jagd sowie den Zielen des Natur- und Umweltschutzes dienende Landschaftspflege,
2.
Park-, Garten-, Böschungs- und Friedhofspflege,
3.
landwirtschaftliche Nebenerwerbstätigkeit und Nachbarschaftshilfe von Landwirten,
4.
Betrieb von land- und forstwirtschaftlichen Lohnunternehmen und andere überbetriebliche Maschinenverwendung,
5.
Betrieb von Unternehmen, die unmittelbar der Sicherung, Überwachung und Förderung der Landwirtschaft überwiegend dienen,
6.
Betrieb von Werkstätten zur Reparatur, Wartung und Prüfung von Fahrzeugen sowie Probefahrten der Hersteller von Fahrzeugen, die jeweils im Rahmen der Nummern 1 bis 5 eingesetzt werden, und
7.
Winterdienst.

(6) Fahrerlaubnisse, die bis zum Ablauf des 15. Juli 2019 erteilt worden sind (Fahrerlaubnisse alten Rechts) bleiben im Umfang der bisherigen Berechtigungen, wie er sich aus der Anlage 3 ergibt, bestehen und erstrecken sich vorbehaltlich der Bestimmungen in § 76 auf den Umfang der ab dem 16. Juli 2019 geltenden Fahrerlaubnisse nach Absatz 1. Auf Antrag wird Inhabern von Fahrerlaubnissen alten Rechts ein neuer Führerschein mit Umstellung auf die neuen Fahrerlaubnisklassen entsprechend Satz 1 ausgefertigt.

(7) (weggefallen)

Tenor

Der Streitwertbeschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 11. Oktober 2006 - 7 K 2828/05 - wird geändert. Der Streitwert des Verfahrens wird für beide Rechtszüge auf je 7.500 Euro festgesetzt.

Gründe

 
Sofern von einer Entziehungsverfügung mehrere Fahrerlaubnisklassen betroffen sind, hat der Senat bei der Streitwertfestsetzung bisher in ständiger Rechtsprechung nur diejenige Fahrerlaubnisklasse - einmalig - zugrunde gelegt, der der Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit den höchsten Streitwert zuordnet (z. B. Senatsbeschl. v. 07.10.1996 - 10 S 2304/96 -, DAR 1996, 509; Beschl. v. 23.03.2007 - 10 S 340/07 -, Beschl. v. 08.05.2007 - 10 S 2836/06 - ). Diese Rechtsprechung gibt der Senat auf.
Nach § 52 Abs. 1 GKG ist in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Dabei ist von einer objektiven Betrachtungsweise auszugehen. Der gesetzlichen Vorgabe des § 52 Abs. 1 GKG entspricht es, dass bei der Streitwertfestsetzung diejenigen von der Entziehungsverfügung betroffenen Fahrerlaubnisklassen zu berücksichtigen sind, denen nach § 6 Abs. 3 FeV eine eigenständige Bedeutung zukommt. Hatte der Betroffene vor der Bekanntgabe der Entziehungsverfügung mehrere Fahrerlaubnisklassen inne, denen nach § 6 Abs. 3 FeV eine eigenständige Bedeutung zukommt, so ist die nach § 52 Abs. 1 GKG für die Streitwertfestsetzung maßgebliche Bedeutung der Sache für den Betroffenen in diesem Fall größer, als wenn er nur zum Führen von Kraftfahrzeugen einer Klasse berechtigt gewesen wäre. Dementsprechend sind bei der Streitwertfestsetzung die Beträge zu addieren, die für die nach § 6 Abs. 3 FeV eigenständig bedeutsamen Fahrerlaubnisklassen jeweils anzusetzen sind (wie z. B. BayVGH, Beschl. v. 03.04.2007 - 11 CS 06.2371 -, juris; a. A. Nds. OVG, Beschl. v. 07.06.2005 - 12 OA 81/05 -, NVwZ-RR 2006, 220).
Der Kläger war vor der Entziehungsverfügung der Beklagten im Besitz der Fahrerlaubnis der Klasse B als auch der der Klasse A1. Nach § 6 Abs. 3 Nr. 3 FeV umfasst die Fahrerlaubnis der Klasse B nicht die Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen der Klasse A1 (vgl. § 6 Abs. 3 Nr. 1 FeV). Gemäß den vorstehenden Ausführungen sind beide Fahrerlaubnisklassen für die nach dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Juli 2004, NVwZ 2004, 1327) vorzunehmende Berechnung des Streitwerts zu berücksichtigen (§ 47 Abs.1 und § 52 Abs. 1 GKG). Aus den Empfehlungen der Nrn. 46.2 (1/2 Auffangwert) und 46.3 (Auffangwert) des Streitwertkatalogs errechnet sich der Betrag von 7.500,- Euro.
Bei Anlegung dieser Grundsätze ergibt sich für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ebenfalls ein Streitwert von 7.500,- Euro. Die Berechtigung des Senats zur Änderung der Streitwertfestsetzung für den ersten Rechtszug ergibt sich aus § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG.
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Die Fahrerlaubnis wird in folgenden Klassen erteilt:

Klasse AM:
leichte zweirädrige Kraftfahrzeuge der Klasse L1e-B nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 52),
dreirädrige Kleinkrafträder der Klasse L2e nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 52),
leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge der Klasse L6e nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 52).
Klasse A1:
Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von bis zu 125 cm3, einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kW, bei denen das Verhältnis der Leistung zum Gewicht 0,1 kW/kg nicht übersteigt,
dreirädrige Kraftfahrzeuge mit symmetrisch angeordneten Rädern und einem Hubraum von mehr als 50 cm3bei Verbrennungsmotoren oder einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und mit einer Leistung von bis zu 15 kW.
Klasse A2:
Krafträder (auch mit Beiwagen) mit
a)
einer Motorleistung von nicht mehr als 35 kW und
b)
einem Verhältnis der Leistung zum Gewicht von nicht mehr als 0,2 kW/kg,
die nicht von einem Kraftrad mit einer Leistung von über 70 kW Motorleistung abgeleitet sind.
Klasse A:
Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von mehr als 50 cm3oder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und
dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer Leistung von mehr als 15 kW und dreirädrige Kraftfahrzeuge mit symmetrisch angeordneten Rädern und einem Hubraum von mehr als 50 cm3bei Verbrennungsmotoren oder einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und mit einer Leistung von mehr als 15 kW.
Klasse B:
Kraftfahrzeuge – ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2 und A – mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3 500 kg, die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg oder mit Anhänger über 750 kg zulässiger Gesamtmasse, sofern 3 500 kg zulässige Gesamtmasse der Kombination nicht überschritten wird).
Klasse BE:
Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger oder Sattelanhänger bestehen, sofern die zulässige Gesamtmasse des Anhängers oder Sattelanhängers 3 500 kg nicht übersteigt.
Klasse C1:
Kraftfahrzeuge, ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A, D1 und D, mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg, aber nicht mehr als 7 500 kg, und die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg).
Klasse C1E:
Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug
der Klasse C1 und einem Anhänger oder Sattelanhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen, sofern die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12 000 kg nicht übersteigt,
der Klasse B und einem Anhänger oder Sattelanhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg bestehen, sofern die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12 000 kg nicht übersteigt.
Klasse C:
Kraftfahrzeuge, ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A, D1 und D, mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg, die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg).
Klasse CE:
Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse C und Anhängern oder einem Sattelanhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen.
Klasse D1:
Kraftfahrzeuge, ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A, die zur Beförderung von nicht mehr als 16 Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind und deren Länge nicht mehr als 8 m beträgt (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg).
Klasse D1E:
Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse D1 und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen.
Klasse D:
Kraftfahrzeuge, ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A, die zur Beförderung von mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg).
Klasse DE:
Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse D und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen.
Klasse T:
Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 60 km/h und selbstfahrende Arbeitsmaschinen oder selbstfahrende Futtermischwagen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h, die jeweils nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden (jeweils auch mit Anhängern).
Klasse L:
Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden, mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern, wenn sie mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h geführt werden, sowie selbstfahrende Arbeitsmaschinen, selbstfahrende Futtermischwagen, Stapler und andere Flurförderzeuge jeweils mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern.

Die zulässige Gesamtmasse einer Fahrzeugkombination errechnet sich aus der Summe der zulässigen Gesamtmasse der Einzelfahrzeuge ohne Berücksichtigung von Stütz- und Aufliegelasten. Die Erlaubnis kann auf einzelne Fahrzeugarten dieser Klassen beschränkt werden. Beim Abschleppen eines Kraftfahrzeugs genügt die Fahrerlaubnis für die Klasse des abschleppenden Fahrzeugs.

(2) Zugmaschinen der Klasse T mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h dürfen nur von Inhabern einer Fahrerlaubnis der Klasse T geführt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben; dies gilt nicht bei der Rückfahrt von der praktischen Befähigungsprüfung, sofern der Inhaber der Fahrerlaubnis dabei von einem Fahrlehrer begleitet wird, sowie bei Fahrproben nach § 42 im Rahmen von Aufbauseminaren und auf Grund von Anordnungen nach § 46.

(3) Außerdem berechtigt

1.
die Fahrerlaubnis der Klasse A zum Führen von Fahrzeugen der Klassen AM, A1 und A2,
2.
die Fahrerlaubnis der Klasse A2 zum Führen von Fahrzeugen der Klassen A1 und AM,
3.
die Fahrerlaubnis der Klasse A1 zum Führen von Fahrzeugen der Klasse AM
4.
die Fahrerlaubnis der Klasse B zum Führen von Fahrzeugen der Klassen AM und L,
5.
die Fahrerlaubnis der Klasse C zum Führen von Fahrzeugen der Klasse C1,
6.
die Fahrerlaubnis der Klasse CE zum Führen von Fahrzeugen der Klassen C1E, BE und T sowie DE, sofern er zum Führen von Fahrzeugen der Klasse D berechtigt ist,
7.
die Fahrerlaubnis der Klasse C1E zum Führen von Fahrzeugen der Klassen BE sowie D1E, sofern der Inhaber zum Führen von Fahrzeugen der Klasse D1 berechtigt ist,
8.
die Fahrerlaubnis der Klasse D zum Führen von Fahrzeugen der Klasse D1,
9.
die Fahrerlaubnis der Klasse D1E zum Führen von Fahrzeugen der Klasse BE,
10.
die Fahrerlaubnis der Klasse DE zum Führen von Fahrzeugen der Klassen D1E und BE,
11.
die Fahrerlaubnis der Klasse T zum Führen von Fahrzeugen der Klassen AM und L.
Satz 1 Nummer 1 gilt nicht für eine Fahrerlaubnis der Klasse A, die unter Verwendung der Schlüsselzahl 79.03 oder 79.04 erteilt worden ist.

(3a) Die Fahrerlaubnis der Klasse B berechtigt auch zum Führen von dreirädrigen Kraftfahrzeugen im Inland, im Falle eines Kraftfahrzeugs mit einer Motorleistung von mehr als 15 kW jedoch nur, soweit der Inhaber der Fahrerlaubnis mindestens 21 Jahre alt ist.

(3b) Die Fahrerlaubnis der Klasse B berechtigt im Inland, sofern der Inhaber diese seit mindestens zwei Jahren besitzt, auch zum Führen von Fahrzeugen

die ganz oder teilweise mit
a)
Strom,
b)
Wasserstoff,
c)
Erdgas, einschließlich Biomethan, gasförmig (komprimiertes Erdgas – CNG) und flüssig (Flüssigerdgas – LNG),
d)
Flüssiggas (LPG),
e)
mechanischer Energie aus bordeigenen Speichern/bordeigenen Quellen, einschließlich Abwärme,
alternativ angetrieben werden,
mit einer Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg, jedoch nicht mehr als 4 250 kg,
für die Güterbeförderung und
ohne Anhänger,
sofern
die 3 500 kg überschreitende Masse ausschließlich dem zusätzlichen Gewicht des Antriebssystems gegenüber dem Antriebssystem eines Fahrzeugs mit denselben Abmessungen, das mit einem herkömmlichen Verbrennungsmotor mit Fremd- oder Selbstzündung ausgestattet ist, geschuldet ist und
die Ladekapazität gegenüber diesem Fahrzeug nicht erhöht ist.

(4) Fahrerlaubnisse der Klassen C, C1, CE oder C1E berechtigen im Inland auch zum Führen von Kraftomnibussen – gegebenenfalls mit Anhänger – mit einer entsprechenden zulässigen Gesamtmasse und ohne Fahrgäste, wenn die Fahrten lediglich zur Überprüfung des technischen Zustands des Fahrzeugs dienen.

(4a) Eine Fahrerlaubnis der Klasse C1 berechtigt auch zum Führen von Fahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg, aber nicht mehr als 7 500 kg, und die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind mit insbesondere folgender, für die Genehmigung der Fahrzeugtypen maßgeblicher, besonderer Zweckbestimmung:

1.
Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr,
2.
Einsatzfahrzeuge der Polizei,
3.
Einsatzfahrzeuge der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste,
4.
Einsatzfahrzeuge des Technischen Hilfswerks,
5.
Einsatzfahrzeuge sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes,
6.
Krankenkraftwagen,
7.
Notarzteinsatz- und Sanitätsfahrzeuge,
8.
Beschussgeschützte Fahrzeuge,
9.
Post, Funk- und Fernmeldefahrzeuge,
10.
Spezialisierte Verkaufswagen,
11.
Rollstuhlgerechte Fahrzeuge,
12.
Leichenwagen und
13.
Wohnmobile.
Satz 1 gilt für die Fahrerlaubnis der Klassen C1E, C und CE entsprechend.

(5) Unter land- oder forstwirtschaftliche Zwecke im Rahmen der Fahrerlaubnis der Klassen T und L fallen

1.
Betrieb von Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Weinbau, Gartenbau, Obstbau, Gemüsebau, Baumschulen, Tierzucht, Tierhaltung, Fischzucht, Teichwirtschaft, Fischerei, Imkerei, Jagd sowie den Zielen des Natur- und Umweltschutzes dienende Landschaftspflege,
2.
Park-, Garten-, Böschungs- und Friedhofspflege,
3.
landwirtschaftliche Nebenerwerbstätigkeit und Nachbarschaftshilfe von Landwirten,
4.
Betrieb von land- und forstwirtschaftlichen Lohnunternehmen und andere überbetriebliche Maschinenverwendung,
5.
Betrieb von Unternehmen, die unmittelbar der Sicherung, Überwachung und Förderung der Landwirtschaft überwiegend dienen,
6.
Betrieb von Werkstätten zur Reparatur, Wartung und Prüfung von Fahrzeugen sowie Probefahrten der Hersteller von Fahrzeugen, die jeweils im Rahmen der Nummern 1 bis 5 eingesetzt werden, und
7.
Winterdienst.

(6) Fahrerlaubnisse, die bis zum Ablauf des 15. Juli 2019 erteilt worden sind (Fahrerlaubnisse alten Rechts) bleiben im Umfang der bisherigen Berechtigungen, wie er sich aus der Anlage 3 ergibt, bestehen und erstrecken sich vorbehaltlich der Bestimmungen in § 76 auf den Umfang der ab dem 16. Juli 2019 geltenden Fahrerlaubnisse nach Absatz 1. Auf Antrag wird Inhabern von Fahrerlaubnissen alten Rechts ein neuer Führerschein mit Umstellung auf die neuen Fahrerlaubnisklassen entsprechend Satz 1 ausgefertigt.

(7) (weggefallen)