Verwaltungsgericht Koblenz Urteil, 13. Nov. 2015 - 5 K 717/15.KO

ECLI:ECLI:DE:VGKOBLE:2015:1113.5K717.15.KO.0A
bei uns veröffentlicht am13.11.2015

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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten um die teilweise Rückforderung einer Nebentätigkeitsvergütung.

2

Die Klägerin steht als Beamtin im Dienst des beklagten Landes. Sie bekleidet das Statusamt einer Sozialoberinspektorin (Besoldungsgruppe A 10) und ist als Bewährungshelferin bei dem ... Gericht ... tätig. Seit mehreren Jahren übt sie eine genehmigte Nebentätigkeit als Dozentin an der Hochschule ... aus. Der Lehrauftrag der Klägerin umfasst im Fachbereich Sozialwissenschaften (Studiengang „Bachelor of Arts: Soziale Arbeit“) auch die Betreuung von Seminargruppen während des praktischen Studiensemesters.

3

Unter dem 3. Februar 2014 teilte die Klägerin ihrem Dienstherrn mit, im Kalenderjahr 2012 habe sie aus ihrer Tätigkeit als Dozentin an der Hochschule ... eine Vergütung in Höhe von 6.122,16 € erhalten. Sie legte zudem eine Bescheinigung der Hochschule ... vom 31. Juli 2014 vor, wonach sich die Dozententätigkeit insbesondere auf solche Absolvierende erstrecke, die sodann im öffentlichen Dienst des Landes Rheinland-Pfalz als Sozialarbeiter/innen oder Sozialpädagogen/innen eingestellt würden.

4

Mit Bescheid vom 27. Februar 2015 forderte der Präsident des Oberlandesgerichts Koblenz die Klägerin auf, von der im Kalenderjahr 2012 erhaltenen Nebentätigkeitsvergütung einen Betrag in Höhe von 1.726,16 € an die Landesjustizkasse Mainz abzuliefern. Die Nebentätigkeitsvergütung in Höhe von 6.122,16 € übersteige nach Abzug der anerkannten Aufwendungen in Höhe von 96,00 € die jährliche Vergütungshöchstgrenze von 4.300,00 €. Von der Rückforderung könne auch nicht abgesehen werden, da ein Ausnahmetatbestand vorliegend nicht ersichtlich sei. Insbesondere könne sich die Klägerin nicht auf § 9 Nr. 2 Nebentätigkeitsverordnung (NebVO) berufen, weil ihre Tätigkeit an der Hochschule... nicht ausschließlich der Ausbildung des Nachwuchses des Dienstherrn diene.

5

Gegen den Rückforderungsbescheid vom 27. Februar 2015 legte die Klägerin unter dem 12. März 2015 Widerspruch ein und machte geltend, allein sechs Studierende ihrer Lehrveranstaltungen seien in den vergangenen Jahren bei dem ... Gericht ... als Bewährungshelfer eingestellt worden. Eine Aus- bzw. Fortbildung von Nachwuchs des Dienstherrn liege damit vor. Dies könne auch der Honorarvereinbarung vom 19. März 2014 entnommen werden, die sie mit dem Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung geschlossen habe. Danach erfolge die Betreuung des praktischen Studiensemesters im Rahmen des „Sozialpädagogischen Fortbildungszentrums“. Es sei unerheblich, dass die Hochschule ... nicht ausschließlich auf die Ausbildung von Nachwuchs für das Land ausgerichtet sei.

6

Der Widerspruch wurde mit am 14. Juli 2015 zugestelltem Widerspruchsbescheid vom 10. Juli 2015 zurückgewiesen. Eine Ausnahme von der Ablieferungspflicht liege nicht vor, da die Lehrtätigkeit der Klägerin keine Ausbildung des Nachwuchses des Dienstherrn im Sinne von § 9 Nr. 2 NebVO darstelle. Dies ergebe sich bereits aus der Verweisung des § 9 Nr. 2 NebVO auf § 1 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 Landesbeamtengesetz. Damit werde auf den Personenkreis der Beamten Bezug genommen, dessen Ausbildung durch den klassischen Vorbereitungsdienst gekennzeichnet sei. Eine vergleichbare Ausbildung erfolge an der Hochschule ... hingegen nicht, da den Studierenden nach Abschluss der Ausbildung verschiedene berufliche Perspektiven offen stünden. Nicht jeder Studierende betreibe das Studium mit dem Ziel, später eine Tätigkeit im öffentlichen Dienst aufzunehmen. Auch das Hochschulgesetz unterscheide zwischen Universitäten und allgemeinen Fachhochschulen sowie den staatlichen Fachhochschulen, deren Ausbildungsgänge ausschließlich auf den öffentlichen Dienst ausgerichtet seien. Schließlich mache die Begründung zur Nebentätigkeitsverordnung deutlich, dass die Ausnahme von der Ablieferungspflicht nur bei der Referendar- und Anwärterausbildung im Rahmen eines Vorbereitungsdienstes eingreife.

7

Die Klägerin hat am 12. August 2015 Klage erhoben. Der Ausnahmebestimmung des § 9 Nr. 2 NebVO lasse sich keine Aussage entnehmen, wonach die Nebentätigkeit ausschließlich auf die Ausbildung des Nachwuchses des Dienstherrn ausgerichtet sein müsse. Daher brauche nicht jeder Studierende der Hochschule ... sein Studium mit dem Ziel zu beginnen oder zu betreiben, später eine Tätigkeit im öffentlichen Dienst aufzunehmen. Ohne die staatliche Anerkennung, die bei dem Sozialpädagogischen Fortbildungszentrum gerade erlangt werden könne, sei eine Tätigkeit als Sozialarbeiter im öffentlichen Dienst auch nicht möglich. Der Beklagte habe daher ein Interesse an ihrer Nebentätigkeit. Dies gelte auch deshalb, weil sie sich selbst durch ihre Tätigkeit zusätzlich qualifiziere. Das von dem Beklagten herangezogene Hochschulgesetz sei schließlich für die vorliegende Rechtsfrage irrelevant.

8

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid vom 27. Februar 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Juli 2015 aufzuheben.

9

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

10

Er nimmt Bezug auf den Widerspruchsbescheid und führt ergänzend aus, die Begründung des Entwurfs der Nebentätigkeitsverordnung umschreibe den Privilegierungstatbestand der ablieferungsfreien Nebentätigkeit abschließend. Danach bestehe an der qualifizierten Referendar- und Anwärterausbildung im Rahmen eines Vorbereitungsdienstes ein erhebliches dienstliches Interesse. Ein darüber hinausgehender Personenkreis sei nicht von § 9 Nr. 2 NebVO erfasst. Die mit der Nebentätigkeit verbundene eigene Weiterqualifikation der Klägerin sei für die Frage der Ablieferungspflicht ohne Bedeutung.

11

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie die beigezogenen Verwaltungs- und Widerspruchsvorgänge (ein Heft Personalakten) Bezug genommen. Sämtliche Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

12

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

13

Der Leistungsbescheid vom 27. Februar 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Juli 2015 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin daher nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

14

Die Entscheidung über die teilweise Rückforderung der Nebentätigkeitsvergütung findet ihre rechtliche Grundlage in § 86 Satz 2 Nr. 4 Landesbeamtengesetz (LBG) i. V. m. § 8 Abs. 1 Nebentätigkeitsverordnung (NebVO) in der Fassung vom 2. Februar 1987 (GVBl. 1987, 31). Denn die Klägerin übte im Jahr 2012 eine dem Grunde nach ablieferungspflichtige Nebentätigkeit aus (I.), deren Vergütung auch nicht ausnahmsweise von der Ablieferungspflicht ausgenommen ist (II.).

15

I. Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 NebVO hat der Beamte Vergütungen für eine oder mehrere Nebentätigkeiten im öffentlichen oder ihm gleichstehenden Dienst insoweit an seinen Dienstherrn im Hauptamt abzuliefern, als sie für die im Kalenderjahr ausgeübten Nebentätigkeiten insgesamt die in § 7 Abs. 2 Satz 1 genannten Höchstgrenzen übersteigen. Für die Besoldungsgruppe der Klägerin (A 10) ergibt sich aus der vorstehenden Bestimmung eine Höchstgrenze von 4.300,00 €, die – abzüglich der im Bescheid anerkannten Aufwendungen in Höhe von 96,00 € – vorliegend um den Rückforderungsbetrag überschritten wird. Die Regelung über die Ablieferung von Vergütungen für Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst ist dabei getragen von der Erwägung, ein Überhandnehmen von Nebenbeschäftigungen zum Nachteil des Hauptamtes und Doppelzahlungen aus öffentlichen Haushalten zu vermeiden (vgl. BVerwG, Urt. v. 03.07.2003 – 2 C 17.02 –, juris, Rn. 12, 15; OVG Rh.-Pf., Urt. v. 19.03.2002 – 2 A 11842/01.OVG –, esovgrp; Urt. v. 28.11.2001 – 2 A 11037/01.OVG –, esovgrp). Die tatbestandlichen Voraussetzungen der §§ 8 Abs. 1, 7 Abs. 2 NebVO – hiervon gehen auch die Beteiligten zutreffend aus – sind vorliegend erfüllt.

16

II. Die Klägerin kann für sich auch keine Ausnahme von der Ablieferungspflicht nach § 9 NebVO beanspruchen. Die Voraussetzungen der hier allein in Betracht zu ziehenden Nummer 2 des § 9 NebVO liegen nicht vor. Nach der Bestimmung müssen Vergütungen für die Ausbildung des Nachwuchses für Dienstherrn gemäß § 1 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 LBG sowie die Fortbildung der Beschäftigten dieser Dienstherrn nicht abgeliefert werden. Die von der Klägerin ausgeübte Tätigkeit als Dozentin an der Hochschule ... im Fachbereich Sozialwissenschaften (Studiengang „Bachelor of Arts: Soziale Arbeit“) stellt aber keine Ausbildung des Nachwuchses für Dienstherrn im Sinne von § 9 Nr. 2 NebVO dar. Einem solchen Verständnis steht die Eigenschaft von § 9 als Ausnahmevorschrift (1.) ebenso wie die historische Auslegung der Norm (2.) entgegen.

17

1. Der Katalog des § 9 Nrn. 1 bis 3 NebVO privilegiert solche Tätigkeiten, die – in verschiedenen Ausprägungen – der staatlichen Sphäre zugutekommen. Es handelt sich dabei um Ausnahmen von der nach § 8 Abs. 1 NebVO regelmäßig bestehenden Ablieferungspflicht. § 9 Nr. 1 NebVO betrifft die Tätigkeit als Sachverständiger in gerichtlichen Verfahren, § 9 Nr. 3 NebVO umfasst im Wesentlichen Gutachtertätigkeiten für juristische Personen des öffentlichen Rechts. Ebenso wie die vorgenannten Regelungen enthält auch der Wortlaut von § 9 Nr. 2 NebVO keine Einschränkung dahingehend, dass auch nur teilweise dem staatlichen Bereich dienende Tätigkeiten von der Privilegierung erfasst werden. Solche Tätigkeiten sind im abschließenden Katalog der Ausnahmetatbestände des § 9 NebVO nicht aufgeführt und dürfen in diesen auch nicht hineininterpretiert werden; § 9 NebVO ist als Ausnahmevorschrift vielmehr eng auszulegen (vgl. hierzu auch OVG Rh.-Pf., Urt. v. 09.08.2002 – 2 A 10553/02 –, juris, Rn. 28).

18

2. Ein enges Verständnis ergibt sich auch aus der Entstehungsgeschichte des § 9 NebVO in seiner aktuellen Fassung. Nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 NebVO in der Fassung vom 21. Dezember 1964 (GVBl. 1964, 241) waren Vergütungen für die Ausübung eines Lehramtes an einer öffentlichen Hochschule noch von der Ablieferungspflicht ausgenommen. In Anknüpfung an das Landesgesetz zur Begrenzung von Nebentätigkeiten vom 27. Oktober 1986 (GVBl. 1986, 286, vgl. auch LT-Drucks. 10/2238) hat der Verordnungsgeber die bisherige generelle Privilegierung der akademischen Lehrtätigkeit aber aufgegeben (vgl. OVG Rh.-Pf., Urt. v. 09.08.2002, a. a. O., Rn. 28; Beschl. v. 14.06.2005 – 2 A 10109/05.OVG –). Durch diese Regelung sollte die Bereitschaft zur Übernahme eines Lehramtes an einer öffentlichen Hochschule durch unattraktive Gestaltung der Vergütungsregelung gedämpft werden (vgl. OVG Rh.-Pf., Urt. v. 28.11.2001, a. a. O.). Dieser rechtspolitischen Zielsetzung stünde ein weites Verständnis des § 9 Nr. 2 NebVO entgegen. Würde man die Vorschrift nicht eng auslegen und keine ausschließliche Ausbildung des Nachwuchses des Dienstherrn fordern, fiele faktisch die gesamte akademische Lehrtätigkeit unter den Ausnahmetatbestand. Denn es lässt sich für nahezu keine Fachrichtung generell ausschließen, dass Absolventen später eine Tätigkeit im öffentlichen Dienst aufnehmen. Ein so weitgehender Anwendungsbereich der Privilegierung war aber, wie erwähnt, vom Verordnungsgeber gerade nicht gewollt.

19

Soweit die Klägerin schließlich mit Blick auf die Bescheinigung der Hochschule ... vom 31. Juli 2014 sowie die Honorarvereinbarung vom 19. März 2014 vorträgt, ein erheblicher Anteil ihrer ehemaligen Studierenden habe nach Abschluss der Ausbildung zum (staatlich anerkannten) Sozialarbeiter/in bzw. Sozialpädagoge/in eine Tätigkeit im öffentlichen Dienst – teilweise sogar als Bewährungshelfer/innen am ... Gericht ... – aufgenommen, kann sie hieraus nichts für sich herleiten. Eine solche Differenzierung im Rahmen des § 9 Nr. 2 NebVO wäre mit erheblichen Unsicherheiten in der Rechtsanwendung verbunden: Es bedürfte zunächst der Klärung, wie viele Absolvierende eines Semesters in den öffentlichen Dienst übernommen werden müssten, um von einer Ausbildung des „Nachwuchses des Dienstherrn“ zu sprechen. Zum anderen wäre zu berücksichtigen, dass die Nebentätigkeitsvergütung zeitnah an den Dienstherrn abzuführen ist (vgl. § 8 Abs. 3 NebVO). Zu diesem Zeitpunkt wird aber häufig noch offen sein, wie viele Absolvierende aus der jeweiligen Lehrveranstaltung bereits im öffentlichen Dienst eingestellt wurden oder aber eine solche Tätigkeit – etwa aufgrund der jeweiligen Einstellungssituation – erst später (oder überhaupt nicht) aufnehmen. Letztlich kann die Frage nach der Ausgestaltung eines solchen Abgrenzungskriteriums aber dahinstehen, da dieser Weg vom Verordnungsgeber ersichtlich nicht beschritten worden ist.

20

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO.

21

Gründe, die Berufung zuzulassen (§§ 124, 124 a VwGO), liegen nicht vor.

Beschluss

22

Der Wert des Streitgegenstandes wird gem. §§ 52 Abs. 3, 63 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG) auf 1.726,16 € festgesetzt.

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Koblenz Urteil, 13. Nov. 2015 - 5 K 717/15.KO

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
Verwaltungsgericht Koblenz Urteil, 13. Nov. 2015 - 5 K 717/15.KO zitiert 7 §§.

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.