Verwaltungsgericht Köln Urteil, 28. Apr. 2015 - 14 K 4664/14
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.
1
Tatbestand
2Halterin der streitgegenständlichen Fahrzeugkombination, bestehend aus dem in Deutschland zugelassenen Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen 0 - 00 000 (zulässiges Gesamtgewicht: 11,99 t) sowie dem Anhänger mit dem amtlichen Kennzeichen 0 - 0 0000 (zulässiges Gesamtgewicht 10 t), ist die E. GmbH.
3Am 27. Januar 2014 um 11:58 Uhr befuhr der Kläger mit dieser Fahrzeugkombination die A 2 (Abschnitt Lehrte-Ost bis Lehrte). Die Fahrzeugkombination wurde kontrolliert und dabei konnte für die Benutzung dieses Streckenabschnitts keine Mautentrichtung festgestellt werden. Der Kläger gab an, dass die Fahrt seiner Ansicht nach nicht mautpflichtig sei. Angaben zum genauen Verlauf der bisher zurückgelegten sowie zur weiter geplanten Strecke machte er nicht.
4Unter dem 16. Mai 2014 erließ die Beklagte nach Anhörung des Klägers einen Bescheid über die nachträgliche Erhebung von Maut in Höhe von 102,00 Euro. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger Widerspruch ein, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 17. Juli 2014, zugestellt am 24. Juli 2014, zurückwies.
5Der Kläger hat am 25. August 2014 Klage erhoben.
6Zur Begründung trägt er vor, die streitgegenständliche Fahrt sei privat veranlasst gewesen und unterfalle damit nicht der Mautpflicht. Die Auslegung der Beklagte widerspreche dem klaren Gesetzeswortlaut. Außerdem werde mit dem Fahrzeug generell kein Güterkraftverkehr abgewickelt. Das Fahrzeug weise keine ausschließliche Bestimmung für den Güterkraftverkehr auf. Das Fahrzeug verfüge über einen Ladekran, der für Dachdeckerarbeiten benötigt werde.
7Der Kläger beantragt sinngemäß,
8den Bescheid der Beklagten vom 16. Mai 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Juli 2014 aufzuheben.
9Die Beklagte beantragt,
10die Klage abzuweisen.
11Sie verteidigt die erlassenen Bescheide und führt weiter aus, es komme nicht darauf an, ob eine Privatfahrt vorgelegen habe. Dies sei für die Begründung einer Mautpflicht unerheblich. Die Heranziehung des Klägers – als Fahrer – sei auch angemessen, da er sich darauf berufe, eine Privatfahrt durchgeführt zu haben. Von daher sei es sachgerechter ihn und nicht die Halterin in Anspruch zu nehmen, da die streitgegenständliche Fahrt in keinem Zusammenhang zu den gewerblichen Aktivitäten der Halterin stand.
12Die Beteiligten haben einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zugestimmt.
13Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs ergänzend Bezug genommen.
14Entscheidungsgründe
15Das Gericht konnte mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden, § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
16Die zulässige Klage ist unbegründet.
17Die Klage ist unbegründet, da der Nacherhebungsbescheid vom 16. Mai 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Juli 2014 rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
18Ermächtigungsgrundlage für den Nacherhebungsbescheid ist § 8 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Erhebung von streckenbezogenen Gebühren für die Benutzung von Bundesautobahnen und Bundesstraßen vom 12. Juli 2011 (BGBl. I S. 1378), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Zweiten Änderungsgesetzes vom 23. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2473) (BFStrMG). Danach kann durch Bescheid nachträglich Maut erhoben werden, wenn eine mautpflichtige Benutzung der Bundesautobahn festgestellt wird und die geschuldete Maut nicht entrichtet worden war.
19Diese Voraussetzungen liegen vor.
20Zum Zeitpunkt der Autobahnbenutzung der Klägerin ergab sich die Mautpflicht aus § 1 Abs. 1 BFStrMG, wonach eine Gebühr für die Benutzung der Bundesautobahnen mit Kraftfahrzeugen oder Fahrzeugkombinationen, die ausschließlich für den Güterkraftverkehr bestimmt sind oder eingesetzt werden und deren zulässiges Gesamtgewicht mindestens 12 Tonnen beträgt, zu entrichten war.
21Diese Voraussetzungen liegen vor, da die Fahrzeugkombination ein zulässiges Gesamtgewicht von mehr als 12 Tonnen aufweist und ausschließlich für den Güterkraftverkehr bestimmt ist, § 1 Abs. 1 Satz 2 Ziffer 1 Var. 1 BFStrMG.
22„Ausschließlich“ für den Güterkraftverkehr bestimmt sind Fahrzeuge nur dann, wenn sie nach ihren objektiven Merkmalen nicht auch noch zu anderen als bloßen Transportzwecken bestimmt sind. Dies führt zu einer zweistufigen Prüfung. Auf einer ersten Stufe ist zu untersuchen, ob das betroffene Kraftfahrzeug dem Güterkraftverkehr generell zu dienen bestimmt ist. In einem zweiten Schritt ist zu untersuchen, ob neben dem Zweck des Güterkraftverkehrs ein weiterer – insoweit nicht unerheblicher und selbstständiger – Zweck des Kraftfahrzeugs hinzutritt. Ein neben den des Gütertransports tretender Zweck muss sich mithin in der Konstruktion bzw. in der technischen oder sonstigen Ausstattung des Fahrzeugs objektiv manifestieren.
23Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 25. Oktober 2012 – 9 A 2054/07 – Rn. 60 ff. unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischer Gerichtshofs (EuGH) und der Entwicklung der Wegekostenrichtlinie; zitiert nach juris.
24Die Zweckbestimmung des Fahrzeugs ist anhand seiner baulichen Gestaltungsmerkmale objektiv zu bewerten. Bereits zur Vorgängerrichtlinie der Wegekostenrichtlinie 1999 – Richtlinie 93/89/EWG des Rates vom 25. Oktober 1993 über die Besteuerung bestimmter Kraftfahrzeuge zur Güterbeförderung sowie die Erhebung von Maut- und Benutzungsgebühren für bestimmte Verkehrswege durch die Mitgliedstaaten –, hat die dazu ergangene Rechtsprechung übereinstimmend ausgeführt, dass maßgeblich ist, ob das Fahrzeug generell nach seinen objektiven, mit einer entsprechenden Bestimmung einhergehenden Merkmalen ausschließlich dazu dienen soll, Güter auf Straßen zu transportieren. Entscheidend ist die generelle Zweckbestimmung des Fahrzeugs unabhängig vom konkreten Verwendungszweck im Einzelfall.
25Vgl. EuGH, Urteil vom 28. Oktober 1999 – C-193/98 – Rn. 32 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 30. Januar 2002 – 9 A 5298/00 – Rn. 7; zitiert jeweils nach juris.
26Da die Definition des Begriffs „Fahrzeug“ in der Wegekostenrichtlinie 1999 identisch geblieben ist, wurde diese Rechtsprechung auch auf die nachfolgenden Zeiträume übertragen.
27Vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. Juni 2009 – 9 A 3082/08 – Rn. 56 ff.; zitiert nach juris.
28Entscheidend kommt es also zunächst auf objektive Merkmale an. Subjektive Zweckbestimmungen des Nutzers, seien sie nur in Bezug auf die konkrete Fahrt oder gar im Allgemeinen belegbar, sind für die Klassifizierung des Fahrzeugs ohne Belang.
29Vgl. Verwaltungsgericht (VG) Köln, Urteile vom 18. November 2014 – 14 K 2741/11 – Rn. 35, vom 10. Oktober 2008 – 25 K 4983/06 – Rn. 27, und vom 21. März 2006 – 14 K 10004/03 – Rn. 17; zitiert jeweils nach juris.
30Die „objektiven Merkmale“ müssen dem Fahrzeug selbst anhaften. Die für die Bewertung maßgeblichen Ausstattungsmerkmale müssen dabei nicht den Status von wesentlichen Bestandteile des Fahrzeugs im Sinne des § 93 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) erreichen. Es reicht insoweit aus, dass eine ggf. auch trennbare körperliche Verbindung zu dem Fahrzeug besteht, durch die das Ausstattungsmerkmal seine Eigenständigkeit verloren hat und dem Fahrzeug untergeordnet ist.
31Gemessen an diesen Kriterien ist die klägerische Fahrzeugkombination ein solche, welche ausschließlich für den Güterkraftverkehr bestimmt ist. Dass der konkrete Transportzweck bei der streitgegenständlichen Fahrt privater Natur (Sportzwecke) sein mag, ist unerheblich, da der subjektive Hintergrund der Fahrt für die Bewertung nicht ausschlaggebend ist.
32Die klägerische Fahrzeugkombination weist objektive Konstruktionsmerkmale auf, die auf den ersten Blick die Zweckbestimmung für den Gütertransport erkennen lassen. Die Fahrzeugkombination bestand aus einem zweiachsigen offenen Kasten-LKW mit Ladekran und einem zweiachsigen Anhänger für Austauschlasten. Diese Elemente weisen eindeutig auf die Zweckbestimmung „Gütertransport“ hin. Die Ladeflächen dienen gerade der Aufnahme und Lagerung von Transportgegenständen, um diese von einem Ort zu einem anderen befördern zu können. Schließlich liegen auch keine objektiven Ausstattungsmerkmale des Kraftfahrzeugs vor, welche auf einen weiteren Zweck schließen lassen. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang auf den Ladekran abstellt und mittels Fotos belegen will, dass dieser hauptsächlich für die Durchführung des Dachdeckergewerbes genutzt wird, führt dies zu keiner anderen Bewertung. Der Ladekran ist zum einen als Hilfsfunktion zum Transport zu sehen. Durch die spezielle Vorrichtung besteht die Möglichkeit, transportierte Güter am Zielort bspw. an schwer zugängliche Orte zu bewegen. Der Kran dient der Vollendung des Transports und begründet keinen eigenen – vom Transport unabhängigen – Zweck. Soweit der Kläger konkrete weitere Nutzungsvarianten des Krans aufzeigt, die nicht mit dem Gütertransport in Zusammenhang stehen, ist erneut darauf zu verweisen, dass die Merkmale des Fahrzeugs objektiv danach zu beurteilen sind, welche typischen Funktionen sie haben. Individuelle andere Nutzungen sind insoweit unerheblich.
33Der Kläger wurde von der Beklagten schließlich auch rechtmäßig als Mautschuldner in Anspruch genommen. Als derjenige, der während der Benutzung der Straße über den Gebrauch des Fahrzeugs bestimmt (§ 2 Satz 1 Nr. 2 BFStrMG) und der das Fahrzeug führt (§ 2 Satz 1 Nr. 2 BFStrMG) ist der Kläger Mautschuldner. Dass daneben die GmbH als Halterin (§ 2 Satz 1 Nr. 1 BFStrMG) ebenfalls als Mautschuldnerin in Betracht kommt, führt nicht zur Rechtswidrigkeit des Bescheids. Vielmehr steht der Beklagten nach § 2 Satz 2 BFStrMG ein Auswahlermessen zwischen mehreren Schuldnern, die als Gesamtschuldner haften, zu. Dieses Ermessen hat die Beklagte ordnungsgemäß ausgeübt, indem sie berücksichtigt hat, dass grds. die Halterin im Vergleich zum Fahrer der sachgerechtere Schuldner ist. In diesem Fall hat jedoch der Kläger die Bestimmungshoheit über das Fahrzeug gehabt. Nach eigenem Vortrag stand die Fahrt in keinem Zusammenhang zum Tätigkeitsbereich der GmbH, so dass der Fahrer auch nicht lediglich Ausführungsorgan der Halterin war.
34Da der Kläger weiterhin weder im Verwaltungsverfahren noch im gerichtlichen Verfahren seinen Mitwirkungspflichten nachgekommen ist und die konkrete Fahrstrecke benannt hat, ist die pauschale Nacherhebung von 500 km rechtmäßig, § 8 Abs. 2 Satz 1 BFStrMG.
35Dass die Mauterhebung im Übrigen – jedenfalls seit der rückwirkenden Gesetzesänderung des BFStrMG im Jahr 2013 – dem Grunde und der Höhe nach rechtmäßig war, hat die Kammer in ihren Urteilen vom 30. September 2014 umfassend begründet und wurde im vorliegenden Verfahren vom Kläger auch nicht in Frage gestellt.
36Vgl. VG Köln, Urteile vom 30. September 2014 – 14 K 8449/09; 14 K 1017/10; 14 K 1018/10.
37Rechnerische Fehler sind weiter nicht gerügt und vom Gericht auch nicht festgestellt worden, vgl. §§ 3 Abs. 3, 14 Abs. 3 i.V.m. Anlage 4 BFStrMG.
38Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
39Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 11 und 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).
Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Köln Urteil, 28. Apr. 2015 - 14 K 4664/14
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Referenzen - Gesetze
(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.
(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Die Maut kann auch nachträglich durch Bescheid von jedem Mautschuldner der jeweiligen mautpflichtigen Straßenbenutzung erhoben werden. Der Bescheid kann mit einer Nebenbestimmung versehen werden. Dem Betreiber kann die nachträgliche Erhebung der Maut für die Fälle übertragen werden, in denen er nach § 7 Absatz 1 Satz 3 eine Benutzung einer mautpflichtigen Straße im Sinne des § 1 feststellt und die geschuldete Maut nicht entrichtet und nicht im Rahmen der Kontrolle gemäß § 7 Absatz 7 erhoben wurde. Widerspruchsbehörde ist das Bundesamt für Logistik und Mobilität.
(2) Kann im Verwaltungsverfahren über die nachträgliche Mauterhebung die tatsächliche Wegstrecke der Benutzung mautpflichtiger Straßen im Sinne des § 1 nicht festgestellt werden, wird eine Maut erhoben, die einer Wegstrecke von 500 Kilometern auf mautpflichtigen Straßen im Sinne des § 1 entspricht. Im Fall des Satzes 1 wird beim Mautteilsatz für die Infrastrukturkosten der Betrag nach Anlage 1 Nummer 1 Buchstabe d sowie beim Mautteilsatz für die verursachten Luftverschmutzungskosten der Betrag nach Anlage 1 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe ff zugrunde gelegt, es sei denn, der Mautschuldner kann nachweisen, dass eine günstigere Fallgruppe vorliegt. Beim Mautteilsatz für die Lärmbelastungskosten kommt der Betrag nach Anlage 1 Nummer 3 zur Anwendung. Eine nachträgliche Mauterhebung entfällt, soweit der Mautschuldner nachweislich die ihm obliegenden Pflichten bei der Mautentrichtung erfüllt hat.
(1) Für die Benutzung der Bundesautobahnen und der Bundesstraßen mit Fahrzeugen im Sinne des Satzes 2 ist eine Gebühr im Sinne des Artikels 2 Buchstabe b der Richtlinie 1999/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1999 über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge (ABl. L 187 vom 20.7.1999, S. 42), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/22/EU (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 356) geändert worden ist, zu entrichten (Maut). Fahrzeuge sind Kraftfahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen,
- 1.
die für den Güterkraftverkehr bestimmt sind oder verwendet werden und - 2.
deren zulässiges Gesamtgewicht mindestens 7,5 Tonnen beträgt.
(2) Die Maut nach Absatz 1 ist nicht zu entrichten, wenn folgende Fahrzeuge verwendet werden:
- 1.
Kraftomnibusse, - 2.
Fahrzeuge der Streitkräfte, der Polizeibehörden, des Zivil- und Katastrophenschutzes, der Feuerwehr und anderer Notdienste sowie Fahrzeuge des Bundes, - 3.
Fahrzeuge, die ausschließlich für den Straßenunterhaltungs- und Straßenbetriebsdienst einschließlich Straßenreinigung und Winterdienst genutzt werden, - 4.
Fahrzeuge, die ausschließlich für Zwecke des Schausteller- und Zirkusgewerbes eingesetzt werden, - 5.
Fahrzeuge, die von gemeinnützigen oder mildtätigen Organisationen für den Transport von humanitären Hilfsgütern, die zur Linderung einer Notlage dienen, eingesetzt werden, - 6.
land- oder forstwirtschaftliche Fahrzeuge gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 7 des Güterkraftverkehrsgesetzes sowie den damit verbundenen Leerfahrten, - 7.
elektrisch betriebene Fahrzeuge im Sinne des § 2 Nummer 1 des Elektromobilitätsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung, - 8.
überwiegend mit Erdgas betriebene Fahrzeuge, die werksseitig für den Betrieb mit CNG, LNG oder als Zweistoffmotor mit LNG/Diesel ausgeliefert wurden und über eine Systemgenehmigung gemäß Verordnung VO (EG) Nr. 595/2009 verfügen, im Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis zum 31. Dezember 2023; ab dem 1. Januar 2024 sind für diese Fahrzeuge jedoch die Mautteilsätze für die Infrastrukturkosten nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 und die verursachten Lärmbelastungskosten nach § 3 Absatz 1 Nummer 3 zu entrichten.
(3) Die Maut nach Absatz 1 ist nicht zu entrichten auf:
- 1.
der Bundesautobahn A 6 von der deutsch-französischen Grenze bis zur Anschlussstelle Saarbrücken-Fechingen in beiden Fahrtrichtungen, - 2.
der Bundesautobahn A 5 von der deutsch-schweizerischen Grenze und der deutsch-französischen Grenze bis zur Anschlussstelle Müllheim/Neuenburg in beiden Fahrtrichtungen, - 3.
den Abschnitten von Bundesfernstraßen, für deren Benutzung eine Maut nach § 2 des Fernstraßenbauprivatfinanzierungsgesetzes vom 30. August 1994 (BGBl. I S. 2243) in der jeweils geltenden Fassung erhoben wird.
(4) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Mautpflicht auf genau bezeichnete Abschnitte von Straßen nach Landesrecht auszudehnen, wenn dies zur Vermeidung von Mautausweichverkehren oder aus Gründen der Sicherheit des Verkehrs oder wegen ihrer Funktion zur Verknüpfung von Schwerpunkten des weiträumigen Güterkraftverkehrsaufkommens mit dem Bundesfernstraßennetz gerechtfertigt ist.
(5) Auf die Mautpflicht der Streckenabschnitte nach Absatz 4 ist durch straßenverkehrsrechtliche Beschilderung hinzuweisen.
(6) Abweichend von § 34 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung wird das zulässige Gesamtgewicht einer Fahrzeugkombination im Rahmen dieses Gesetzes aus der Summe der zulässigen Gesamtgewichte der Einzelfahrzeuge ohne Berücksichtigung von Stütz- und Aufliegelasten berechnet.
(1) Mautschuldner ist die Person,
- 1.
die Eigentümer oder Halter des Motorfahrzeugs ist, - 2.
die über den Gebrauch des Motorfahrzeugs bestimmt, - 3.
die Führer des Motorfahrzeugs ist, - 4.
auf die das Motorfahrzeug zugelassen ist oder - 5.
der das Kennzeichen des Motorfahrzeugs zugeteilt ist.
Maßgeblich ist der Zeitpunkt, zu dem die Benutzung einer mautpflichtigen Straße begonnen wird. Mehrere Mautschuldner haften als Gesamtschuldner.
(2) Mautgläubiger ist der Bund.
(1) Die Maut kann auch nachträglich durch Bescheid von jedem Mautschuldner der jeweiligen mautpflichtigen Straßenbenutzung erhoben werden. Der Bescheid kann mit einer Nebenbestimmung versehen werden. Dem Betreiber kann die nachträgliche Erhebung der Maut für die Fälle übertragen werden, in denen er nach § 7 Absatz 1 Satz 3 eine Benutzung einer mautpflichtigen Straße im Sinne des § 1 feststellt und die geschuldete Maut nicht entrichtet und nicht im Rahmen der Kontrolle gemäß § 7 Absatz 7 erhoben wurde. Widerspruchsbehörde ist das Bundesamt für Logistik und Mobilität.
(2) Kann im Verwaltungsverfahren über die nachträgliche Mauterhebung die tatsächliche Wegstrecke der Benutzung mautpflichtiger Straßen im Sinne des § 1 nicht festgestellt werden, wird eine Maut erhoben, die einer Wegstrecke von 500 Kilometern auf mautpflichtigen Straßen im Sinne des § 1 entspricht. Im Fall des Satzes 1 wird beim Mautteilsatz für die Infrastrukturkosten der Betrag nach Anlage 1 Nummer 1 Buchstabe d sowie beim Mautteilsatz für die verursachten Luftverschmutzungskosten der Betrag nach Anlage 1 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe ff zugrunde gelegt, es sei denn, der Mautschuldner kann nachweisen, dass eine günstigere Fallgruppe vorliegt. Beim Mautteilsatz für die Lärmbelastungskosten kommt der Betrag nach Anlage 1 Nummer 3 zur Anwendung. Eine nachträgliche Mauterhebung entfällt, soweit der Mautschuldner nachweislich die ihm obliegenden Pflichten bei der Mautentrichtung erfüllt hat.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.