Verwaltungsgericht Köln Urteil, 26. Juni 2015 - 19 K 128/15
Tenor
Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.
Im Übrigen wird die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 08.12.2014 verpflichtet, der Klägerin einen Platz in einer wohnortnahen städtischen Kindertageseinrichtung im Umfang von 45 Wochenstunden zuzuteilen und verurteilt, der Klägerin für die Betreuung bei dem Trägerverein altersgemischte Kindergruppe L. e.V. Mehraufwand in Höhe von insgesamt 2.292,16 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit des jeweiligen Leistungsantrages zu erstatten.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Klägerin zu 13 % und die Beklagte zu 87 %.
Das Urteil ist – der Verpflichtungstenor allein hinsichtlich der Kosten – vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Vollstreckung der Beklagten kann die Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand
2Die am 00.00.2013 geborene Klägerin wurde auf den Antrag ihrer Eltern vom 15.05.2014 für einen Platz in einer städtischen Kindertageseinrichtung der Beklagten mit dem Wunschtermin 15.07.2015 und der Wunscheinrichtung „B. C. 00“ vorgemerkt.
3Die Eltern der Klägerin schlossen am 29.08.2014 mit dem Trägerverein altersgemischte Kindergruppe L. e.V. einen Vertrag über die Betreuung der Klägerin beginnend ab dem 01.11.2014 im Umfang von 27,5 Stunden pro Woche. Nach § 6 des Vertrages waren einmalig eine Renovierungskostenpauschale in Höhe von 50,00 Euro sowie ein Spielebeitrag in Höhe von ebenfalls 50,00 Euro sowie gemäß § 5 eine Kaution in Höhe von 300,00 Euro und gemäß § 2 eine Aufnahmegebühr, die auf den ersten Monatsbeitrag angerechnet wird, zu entrichten. Die monatlichen Betreuungskosten betrugen laut Vertrag 335,00 Euro. Für die ordentliche Kündigung wurde gemäß § 12 eine Kündigungsfrist von drei Monaten zum Monatsende vereinbart. Die Eltern verpflichteten sich in § 7 des Vertrages zur Mitarbeit sowie zur regelmäßigen Übernahme von Küchen-, Putz- und Einkaufsdiensten.
4Mit Bescheid vom 08.12.2014 lehnte die Beklagte die Vergabe eines Platzes in einer städtischen Kindertageseinrichtung ab und führte aus, sie könne, schon jetzt absehbar, zu dem von der Klägerin gewünschten Aufnahmetermin aufgrund der hohen Nachfrage nach Betreuungsplätzen für unter dreijährige Kinder keinen Platz in der Wunscheinrichtung anbieten. Sie biete jedoch einen zuzahlungsfreien Platz in Kindertagespflege an. Das Jugendamt habe fünf Träger der freien Jugendhilfe beauftragt, in seinem Namen freie Betreuungsplätze in der Kindertagespflege passgenau zu vermitteln. Es seien ausreichend Betreuungsplätze in Kindertagespflege vorhanden. Die Eltern mögen sich an die aufgeführten Träger wenden. Unabhängig davon werde das Kind auch weiterhin auf der Warteliste für einen städtischen Kitaplatz verbleiben. Man werde die Eltern unaufgefordert informieren, sobald ein Platzangebot gemacht werden könne.
5Die Klägerin hat am 09.01.2015 Klage erhoben mit dem Begehren auf Zuteilung eines Platzes in einer städtischen Tageseinrichtung sowie der Erstattung von Mehraufwandskosten für die selbstbeschaffte Betreuung in Höhe von 1.645,00 Euro.
6Die Klägerin macht über ihre Prozessbevollmächtigte im Wesentlichen geltend:
7Es dürften sowohl in der Wunschkita als auch in wohnortnahen Einrichtungen freie U3-Plätze vorhanden sein. Auch sei der Hinweis auf freie Plätze in der Kindertagespflege nicht zutreffend. Nach einer Mitteilung seien auch dort keine Plätze vakant gewesen.
8Da die Beklagte den Antrag erst nicht beschieden und später keinen Platz angeboten habe, sei die Klägerin auf den selbstbeschafften Betreuungsplatz angewiesen gewesen. Dabei hätten die Eltern der Klägerin eine Betreuung in höherem Stundenumfang gewünscht, die L. hätten aber nur die in Anspruch genommene Zeit geöffnet gehabt. Für die Betreuung dort seien zunächst einmalige Kosten in Höhe von insgesamt 400,00 Euro (Kaution, Spielbeitrag, Renovierungskostenpauschale) angefallen, sowie monatliche Kosten für die Betreuung von November 2014 bis Januar 2015 (335,00 Euro Monatsbeitrag, 10,00 Euro Putzfrau, 10 Euro Verbrauchsmaterial wie Windeln, 60,00 Euro Mittagessen) in Höhe von insgesamt 1.245,00 Euro.
9Seit Mitte März 2015 sei die Klägerin bei einer öffentlich geförderten Tagesmutter im Umfang von 45 Betreuungsstunden pro Woche untergebracht. Die Eltern entrichteten hierfür Elternbeiträge in Höhe von 224,45 Euro an die Beklagte (Einkommensgruppe bis 49.084 Euro). Da die Betreuung bei den L. erst zum Juni 2015 habe gekündigt werden können, sei es zwischen März und Juni zu einer Doppelbelastung gekommen, für die die Beklagte einzustehen habe. Wegen der Einzelheiten der weiter entstandenen Kosten wird auf die Auflistung auf Seite 2-3 des Schriftsatzes vom 25.06.2015 (Bl. 96 der Gerichtsakte) Bezug genommen.
10Nachdem die Klägerin ihre Klage am 26.03.2015 um einen hilfsweise Verschaffungsanspruch und am 25.06.2015 um die Erstattung weiterer Kosten in Höhe von 1.755,55 Euro erweitert hat, beantragt sie unter Rücknahme ihrer Klage im Übrigen zuletzt,
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1. die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 08.12.2014 zu verpflichten, ihr einen Platz in einer wohnortnahen städtischen Kindertageseinrichtung zuzuteilen im Umfang von 45 Stunden pro Woche
und
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2. die Beklagte zu verurteilen, ihr für die Betreuung bei dem Trägerverein altersgemischte Kindergruppe L. e.V. Mehraufwand in Höhe von insgesamt 2.292,16 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit des jeweiligen Leistungsantrages zu erstatten.
Die Beklagte beantragt,
17die Klage abzuweisen.
18Sie verteidigt den angefochtenen Bescheid und führt zur Begründung im Wesentlichen aus: Aus Kapazitätsgründen sei im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung und auch weiterhin eine Zuweisung eines Betreuungsplatzes in einer städtischen Kindertageseinrichtung nicht möglich gewesen. Bei der Platzvergabe verfahre die Beklagte stets nach ihren internen Handlungsanweisungen. Danach erfolge die Platzvergabe grundsätzlich nach Anmeldedatum, wobei Geschwisterkinder Vorrang hätten, wenn das ältere Kind bereits in der Tageseinrichtung betreut werde. Sei in der gewünschten Einrichtung kein Platz mehr frei, werde zunächst versucht, dem Antragsteller im eigenen Stadtteil in einer anderen Einrichtung einen Platz anzubieten und sodann im benachbarten Stadtbezirk. Die Antragsteller verblieben auf der Warteleiste für eine Kindertagesstätte, bis ein zumutbarer Platz frei werde. Entsprechend sei im Falle der Klägerin verfahren worden. Nachdem der Klägerin ein Platz in einer städtischen Kindertageseinrichtung nicht habe zugeteilt werden können, sei ihr ein Platz in der Tagespflege angeboten worden, wie es sich aus dem Bescheid vom 08.12.2014 ergebe. Hierdurch sei der Anspruch der Klägerin erfüllt worden. Die Darlegung der Kapazitätserschöpfung, wie sie vom Gericht gefordert werde, wäre für die Beklagte mit einem „nicht zumutbaren und völlig unverhältnismäßigem Zeitaufwand von 77,34 Stunden“ verbunden. Auf die hierzu vorgelegte Aufstellung für den Zeitaufwand wird Bezug genommen (Bl. 53 f. der Gerichtsakte).
19Hiergegen wendet die Klägerin ein, dass die Darlegung der Kapazitätserschöpfung der Beklagten sehr wohl zumutbar sei. Unabhängig davon könne sich die Beklagte auf eine eventuelle Kapazitätserschöpfung auch nicht berufen, weil sie einen zumutbaren Platz für alle anspruchsberechtigten Kinder vorhalten und ihre Kapazitäten ggf. erweitern müsse. Die Klägerin bestreitet, dass in ihrem konkreten Fall nach den internen Handlungsanweisungen verfahren worden sei. Die Beklagte habe ihre Auswahlentscheidung zu dokumentieren und im Einzelfall nachvollziehbar zu begründen.
20Zur mündlichen Verhandlung legt die Beklagte den „Erfassungsbogen Kitas zur Bedarfsanmeldung für das Kindergartenjahr 2015/2016“ für die Kindpauschalen für 27 Einrichtungen vor. Daneben reicht sie eine Warteliste (Stand: 24.06.2015) zu den Akten, worin 1.598 Wartelistenplätze in der U3-Betreuung aufgeführt sind mit Anmeldedaten zwischen dem 03.11.2012 und dem 10.06.2015. Bei der Warteliste handele es sich um die Gesamtwarteliste für die 27 Einrichtungen. Die Klägerin steht auf dieser Liste auf Platz 928. In der Warteliste sind angegeben: laufende Nummer, Vorname des Kindes, Geburtsdatum, Anmeldedatum, Wunschaufnahmedatum, Status Anspruch U3 und das Jahr der (voraussichtlichen) Einschulung. Für die Wunscheinrichtung legt die Beklagte eine weitere Warteliste (Stand: 24.06.2015) vor, dort ist die Klägerin auf Platz 108 gelistet.
21Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die Niederschrift zur mündlichen Verhandlung sowie den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen.
22Entscheidungsgründe
23Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, war das Verfahren einzustellen (§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO).
24Im Übrigen hat die Klage Erfolg.
25Der Antrag zu 1) ist zulässig und begründet.
26Gemäß § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII hat ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege.
27Die am 00.00.2013 geborene Klägerin hat das erste Lebensjahr aber noch nicht das dritte Lebensjahr vollendet und erfüllt mithin die Anspruchsvoraussetzungen.
28Die Beklagte hat den Anspruch – anders als sie einwendet – weder durch den Bescheid vom 08.12.2014 noch durch den zwischenzeitlich angenommenen Platz in der öffentlich geförderten Tagespflege erfüllt.
29Die Eltern der Klägerin, die ihr Wahlrecht dahingehend ausgeübt haben, die Klägerin in einer Kindertageseinrichtung betreuen zu lassen, können nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer,
30vgl. Urteil vom 09.05.2014 – 19 K 3602/13 –, juris, Rn. 17 ff.,
31nicht auf die Kindertagespflege verwiesen werden.
32Dies beruht auf folgenden Erwägungen:
33Der in § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII in der seit dem 01.08.2013 geltenden Fassung geregelte Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege begründet ein Recht auf zwei nebeneinander bestehende Betreuungsformen, für die sich die Eltern stellvertretend für ihr Kind alternativ entscheiden können. Der öffentliche Träger der Jugendhilfe ist nicht befugt, die Personensorgeberechtigten gegen deren Willen auf einen Kindertagespflegeplatz zu verweisen,
34vgl. Lakies, in : FK-SGB VIII, 7. Aufl., § 24 Rn. 67 f.; Rixen, NJW 2012, 2839, 2840 f.
35Sinn und Zweck sowie die Entstehungsgeschichte des Gesetzes zur Förderung von Kindern unter drei Jahren in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege (Kinderförderungsgesetz – KiföG) gebieten es, den Eltern als Vertreter für ihr Kind das Bestimmungsrecht für die Wahl zwischen der Betreuung in einer Tageseinrichtung und der Tagespflege einzuräumen. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollte für die Wahl zwischen den für frühkindliche Förderung in Betracht kommenden Betreuungsformen ausschließlich der Wille der Eltern maßgeblich sein,
36vgl. die Begründung der Bundestagsfraktionen der CDU/CSU und SPD zu § 24 Abs. 2 SGB VIII n.F., BT-Drs. 16/9299, S. 15: „Dieser Rechtsanspruch wird entsprechend den Wünschen bzw. Bedürfnissen des Kindes und der Eltern sowohl in Tageseinrichtungen...als auch in der Kindertagespflege...erfüllt.“; die damalige Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend von der Leyen in der 2. Lesung des Bundestages, BT-PlPr. 16/180, S. 19236 (D): „...2013 wird jedes Kind mit Vollendung des ersten Lebensjahres einen Rechtsanspruch auf Förderung in einer Kita oder in der Tagespflege haben... Wir unterstützen diesen Weg mit 4 Milliarden Euro; denn wir wollen mehr frühe Bildung und echte Wahlfreiheit für Eltern herstellen. Echte Wahlfreiheit heißt dabei für mich auch: Wir werden den Eltern nicht vorschreiben, wo und wie sie ihre Kinder betreuen und fördern. Sie sollen selbst organisieren, wie sie ihren Alltag mit Kindern leben, ob zu Hause, in einer altersgemischten Gruppe, einer Krippe oder der Kindertagespflege, ob wohnortnah oder betriebsnah. Wie immer sie ihren Alltag organisieren wollen, das liegt alleine im Ermessen der Eltern.“
37Der im Eilverfahren geäußerten Auffassung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, das Wunsch- und Wahlrecht der Personensorgeberechtigten gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII sei kapazitätsabhängig und finde deshalb seine Grenze, wenn keine Plätze in der gewünschten Betreuungsform mehr vorhanden seien,
38vgl. Beschluss vom 14.08.2013 – 12 B 793/13 –, juris, Rn. 10 ff.,
39folgt die Kammer nicht. Die Beschränkung des elterlichen Wunsch- und Wahlrechts auf die Kapazität vorhandener Plätze in der gewünschten Betreuungsform ließe außer Acht, dass der Gesetzgeber mit der zum 01.08.2013 in Kraft getretenen Neufassung des § 24 Abs. 2 SGB VIII einen subjektiven Rechtsanspruch auf frühkindliche Förderung für Kinder ab dem ersten Lebensjahr eingeführt hat. Dadurch, dass der Gesetzgeber mit der Neuregelung des § 24 Abs. 2 SGB VIII für Kinder ab dem ersten Lebensjahr nicht nur eine objektiv-rechtliche Verpflichtung des Trägers der Jugendhilfe sondern vielmehr einen einklagbaren subjektiven Alternativanspruch des Kindes begründet hat, hat er zum Ausdruck gebracht, dass der Träger der Jugendhilfe sich nicht mit Erfolg auf eine Kapazitätserschöpfung berufen kann, sondern die erforderliche Kapazität an geeigneten Plätzen in den Betreuungsformen der frühkindlichen Förderung gemäß § 24 Abs. 2 SGB VIII zu schaffen hat,
40vgl. zum Rechtsanspruch der über dreijährigen Kinder Lakies, in: FK-SGB VIII, 7. Aufl., § 24 Rn. 26 ff.; Georgii, NJW 1996, 686, 688.
41Auch der Einwand der Beklagten, das uneingeschränkte Wahlrecht wäre mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden, weil dies bedeuten würde, dass der Träger der Jugendhilfe erhebliche Überkapazitäten schaffen müsse, trägt nicht. Denn die Berücksichtigung des Wahlrechts der Eltern bedeutet nicht, dass für jedes Kind Betreuungsplätze in beiden Betreuungsformen vorzuhalten wären. Eine Bedarfsplanung, die der Vorstellung des Bundesgesetzgebers gerecht wird, impliziert, dass ihr nicht nur für Faktoren wie (prognostische) Geburtenzahlen, zu erwartender Zuzug etc. sondern auch hinsichtlich des Wahlrechts der Eltern empirische Daten zugrunde gelegt werden. Durch eine dementsprechende Planung können die von der Beklagten befürchteten Mehrkosten verhindert werden. Auch die von der Beklagten vorgelegte aktuelle Warteliste für U3-Plätze in einer öffentlichen Kindertageseinrichtung mit über 1.500 Kindern für allein 27 Einrichtungen verdeutlicht, dass von einer Schaffung von Überkapazitäten im Stadtgebiet der Beklagten lange nicht ausgegangen werden könnte. Dass eine mit der Schaffung ausreichender Plätze in den Kindertageseinrichtungen ggf. erforderlich werdende Anpassung des Bedarfs in der Kindertagespflege mit – unverhältnismäßigen – Mehrkosten verbunden wäre, ist dagegen nicht ersichtlich.
42Auch wenn man mit der im Eilverfahren geäußerten Auffassung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen davon ausginge, dass dem Wahlrecht der Eltern die Kapazitätserschöpfung entgegengehalten werden könne, ergäbe sich vorliegend kein anderes Ergebnis. Es lässt sich nämlich nicht zur Überzeugung des Gerichts feststellen, dass die Kapazitäten in den städtischen Kindertageseinrichtungen, die in zumutbarer Entfernung vom Wohnort des Klägers gelegen sind, zum begehrten Aufnahmedatum erschöpft wären. Das Gericht hat die Beklagte im Wege der Amtsermittlung aufgefordert, die Betreuungsplätze für alle für die Klägerin in örtlicher wie zeitlicher Hinsicht zumutbaren Kindertageseinrichtungen zu beziffern und die entsprechende Berechnungsgrundlagen darzulegen. Dieser Aufforderung ist die Beklagte weder schriftsätzlich noch durch entsprechenden Vortrag in der mündlichen Verhandlung nachgekommen. Die zuletzt vorgelegten Listen sind insoweit nicht ergiebig. Denn sie beinhalten weder eine nachvollziehbare Aufstellung der in Betracht kommenden städtischen Kindertageseinrichtungen, noch belegen sie, wie viele Plätze dort auf welcher Grundlage zur Verfügung stehen. Grundlage dürften insoweit in aller Regel die Betriebserlaubnisse der Einrichtungen sein. Die Auflistung der Förderanträge der Einrichtungen steht dem nicht gleich. Es sind auch keine Belege dafür erbracht, dass die – im Rahmen der jeweiligen Betriebserlaubnis – zur Verfügung stehenden und auszuschöpfenden Plätze zum 01.08.2015 auf der Grundlage der zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vorhandenen Erkenntnisse tatsächlich belegt wären. Diese Darlegung zu erbringen ist der Beklagten auch – anders als sie geltend macht – zumutbar. Die Beklagte ist zur Mitwirkung an der Sachverhaltsaufklärung verpflichtet, vgl. § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Soweit sie geltend macht, die Beantwortung der gerichtlichen Fragen erfordere einen unzumutbaren Zeitaufwand, so trifft dies – ungeachtet der Frage der rechtlichen Relevanz dessen – nach der Aufstellung des Zeitaufwandes für die Fragen zur Kapazitätserschöpfung bereits vom Tatsächlichen her nicht zu. Denn der Großteil der Zeit würde nach der Aufstellung auf die Fragestellung entfallen, ob ein möglicher Anspruch auf ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung verletzt wäre, etwa weil in den maßgeblichen Einrichtungen Kinder mit späterem Anmeldedatum aufgenommen worden sind. Normalerweise dürfte davon auszugehen sein, dass der Träger der öffentlichen Jugendhilfe einen Überblick über die – etwa aufgrund der Betriebserlaubnisse – abstrakt zur Verfügung stehenden Plätze und über die Auslastung der in Betracht kommenden Einrichtungen zum gewünschten Aufnahmedatum hätte und diese Informationen leicht zugänglich machen könnte. Ist dies nicht der Fall oder entscheidet sich die Behörde dafür, ihr Personal vorrangig für andere Aufgaben einzusetzen, ist dies bei der Würdigung der Tatsachenlage entsprechend zu berücksichtigen. Dass das Gericht sich bei dieser Sachlage keine hinreichende Überzeugung von der Erschöpfung der Kapazität bilden konnte, geht nach den allgemeinen Regeln der Darlegungs- und Beweislast als eine für die Beklagte günstige Tatsache (Darlegung der Erfüllung des Anspruchs als anspruchsvernichtende Einwendung) zu ihren Lasten.
43Nicht entscheidungserheblich ist demnach vorliegend die an eine tatsächliche Kapazitätserschöpfung anzuschließende Folgefrage, ob der Klägerin bei der Annahme eines Zugangsanspruches im Rahmen der vorhandenen – begrenzten – Kapazitäten zumindest ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung zukäme,
44vgl. zum Zugang zu öffentlichen Einrichtungen etwa: OVG NRW, Beschluss vom 13.12.2013 – 19 E 1086/13 –, juris, Rn. 4 ff., und VG Köln, Urteil vom 05.11.2008 – 10 K 4030/08 –, juris, Rn. 12 (jeweils Gesamtschule); OVG NRW, Beschluss vom 18.10.2011 – 13 C 67/11 –, juris, Rn. 2 (Hochschule); BVerwG, Urteil vom 27.04.1984 – 1 C 24/82 –, juris, Rn. 12 (Frühjahrsmarkt); OVG NRW, Beschluss vom 18.12.1992 – 15 B 4474/92 –, juris, Rn. 17 (Übungszeiten in städtischer Sporthalle),
45und ob dieser hier verletzt wäre.
46Der zuzuteilende Platz in einer städtischen Kindertageseinrichtung muss „wohnortnah“ gelegen sein. Dies ist nach der Rechtsprechung der Kammer, die die Beklagte in ihre Vergabepraxis hat einfließen lassen, in der Regel der Fall, wenn die Kindertageseinrichtung in einer Wegstreckenentfernung von bis zu 5 km vom Wohnort des Kindes gelegen ist. Jenseits der 5 km-Entfernungsgrenze liegende Einrichtungen sind angesichts der im städtischen Bereich bestehenden Verkehrsdichte für das Kind und die Eltern regelmäßig unzumutbar. Bei pauschalierender Betrachtung werden die Fahrzeiten für das Zurücklegen einer Wegstrecke von mehr als 5 km in städtischen Ballungsräumen – insbesondere zu den Hauptverkehrszeiten am Morgen und am frühen Abend – in der Regel das zumutbare Maß überschreiten.
47Vgl. VG Köln, Urteil vom 09.05.2014 – 19 K 3602/13 – juris, Rn. 32 (m.w.N.).
48Der Umfang der täglichen Förderung richtet sich nach dem individuellen Bedarf, vgl. § 24 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 3 SGB VIII. Der von der Beklagten angenommene Bedarf von derzeit 45 Wochenstunden in der Tagespflege ist auch für die Betreuung in einer städtischen Kindertageseinrichtung zugrunde zu legen.
49Der Antrag zu 2) ist ebenfalls zulässig und begründet.
50Der geltend gemachte Aufwendungsersatzanspruch setzt entsprechend § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII voraus, dass (1.) der Leistungsberechtigte den Träger der öffentlichen Jugendhilfe vor der Selbstbeschaffung über den Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt hat, (2.) die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe vorlagen und (3.) die Deckung des Bedarfs (a) bis zu einer Entscheidung des Träger der öffentlichen Jugendhilfe über die Gewährung der Leistung oder (b) bis zu einer Entscheidung über ein Rechtsmittel nach einer zu Unrecht abgelehnten Leistung keinen zeitlichen Aufschub geduldet hat.
51Vgl. BVerwG, Urteil vom 12.09.2013 – 5 C 35/12 –, juris, Rn. 26 ff., 39.
52Diese Voraussetzungen sind vorliegend für den Mehraufwand, soweit er noch begehrt wird, erfüllt.
53Die Klägerin bzw. deren Eltern haben das Jugendamt rechtzeitig vor der Selbstbeschaffung über den Betreuungsbedarf in Kenntnis gesetzt. Der Antrag vom 15.05.2014 für einen Betreuungsplatz zum 15.07.2014 mag eventuell etwas zu kurzfristig gestellt worden sein. Die Selbstbeschaffung erfolgte jedoch erst zum 01.11.2014. Bis dahin konnte die Klägerin eine Bearbeitung ihres Antrages erwarten.
54Es lagen auch die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe vor. Die Klägerin hatte einen Anspruch auf frühkindliche Förderung gemäß § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII, den die Beklagte nicht erfüllt hat. Insoweit wird auf die vorstehenden Ausführungen zum Primäranspruch verwiesen.
55Es sind auch die weiteren Voraussetzungen gemäß § 36a Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII erfüllt.
56Der darin zum Ausdruck kommende Vorrang des Primärrechtschutzes ist vorliegend gewahrt. Bis zum 08.12.2014 hatte die Beklagte den Antrag der Klägerin nicht beschieden. Gegen den Bescheid vom 08.12.2014 hat die Klägerin das Verfahren im Klagewege weiter betrieben.
57Die Deckung des Bedarfs hat auch keinen zeitlichen Aufschub geduldet. Dies ergibt sich daraus, dass der gesetzliche Betreuungsanspruch durch Zeitablauf untergeht und die Eltern der Klägerin während des streitgegenständlichen Zeitraums berufstätig bzw. arbeitssuchend waren. Arbeit suchend sein ist nach der gesetzgeberischen Wertung der Erwerbstätigkeit gleichgestellt, vgl. § 24 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 2 lit.a) SGB VIII.
58Die geltend gemachten Kosten sind auch der Höhe nach erstattungsfähig; sie sind erforderlich im Sinne von § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII. Als erforderlich sind in Anwendung des Rechtsgedankens des § 683 Satz 1 i.V.m. § 670 BGB diejenigen Aufwendungen anzusehen, welche die Eltern des Anspruchsberechtigten nach ihrem subjektiv vernünftigen Ermessen unter Berücksichtigung der Interessen des Jugendhilfeträgers für erforderlich halten durften.
59OVG NRW, Urteil vom 22.08.2014 – 12 A 3019/11 –, juris, Rn. 82 f. (m.w.N.) [Privatschule].
60Grundsätzlich ist der Mehraufwandsberechtigte so zu stellen, wie er stehen würde, wenn die (selbst beschaffte) Jugendhilfeleistung, auf die ein Anspruch bestand, rechtzeitig bewilligt worden wäre.
61BVerwG, Urteil vom 09.12.2014 – 5 C 32/13 –, juris, Rn. 36 (m.w.N.) [Vollzeitpflege eines Enkelkindes].
62Dies zugrunde gelegt kann die Klägerin den einmaligen Spiele- und Renovierungskostenbeitrag sowie die monatlichen Beiträge (inkl. Putzfrau, Einkaufszuschlag und Ausgaben für gemeinsame Mittagessen) abzüglich der fiktiven Elternbeiträge, wobei ab März 2015 nur die Differenz der tatsächlich entrichteten zu den fiktiven Elternbeiträgen in Abzug zu bringen ist, sowie abzüglich des fiktiven pauschalen Essengeldes für die Betreuung in einer städtischen Kindertageseinrichtung als Mehrkosten geltend machen.
63Ein Anspruch der Klägerin auf Rechtshängigkeitszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ergibt sich aus der entsprechenden Anwendung von § 291 Satz 1 BGB i.V.m. § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB. Die Vorschrift des § 291 Satz 1 BGB ist im öffentlichen Recht immer dann entsprechend anwendbar, wenn das einschlägige Fachgesetz – wie hier – keine gegenteilige Regelung enthält,
64vgl. BVerwG, Urteil vom 17.07.2009 – 5 C 33/07 –, juris; OVG NRW, Urteil vom 02.04.2013 – 6 A 1615/11 –, juris.
65Danach ergibt sich ein Zinsanspruch ab dem 10.01.2015 aus einem Betrag von 1.645,00 Euro und ab dem 26.06.2015 aus einem weiteren Betrag von 647,16 Euro.
66Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Bezogen auf den Gesamtgegenstandswert des Verfahrens von 8.400,55 Euro (5.000,00 Euro Auffanggegenstandswert für den Verpflichtungsantrag, Leistungsantrag vom 09.01.2015: 1.645,00 Euro, Leistungsantrag vom 25.06.2015: 1.755,55 Euro) macht die teilweise Klagerücknahme einen Wert von 1.108,39 Euro und damit ca. 13 % aus. Die zurückgenommenen Hilfsanträge sind nicht gegenstandswerterhöhend.
67Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.
Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Köln Urteil, 26. Juni 2015 - 19 K 128/15
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Verwaltungsgericht Köln Urteil, 26. Juni 2015 - 19 K 128/15 zitiert oder wird zitiert von 5 Urteil(en).
(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.
(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.
(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.
(1) Ein Kind, das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist in einer Einrichtung oder in Kindertagespflege zu fördern, wenn
- 1.
diese Leistung für seine Entwicklung zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist oder - 2.
die Erziehungsberechtigten - a)
einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder Arbeit suchend sind, - b)
sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder - c)
Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Zweiten Buches erhalten.
(2) Ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, hat bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(3) Ein Kind, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, hat bis zum Schuleintritt Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben darauf hinzuwirken, dass für diese Altersgruppe ein bedarfsgerechtes Angebot an Ganztagsplätzen zur Verfügung steht. Das Kind kann bei besonderem Bedarf oder ergänzend auch in Kindertagespflege gefördert werden.
(4) Für Kinder im schulpflichtigen Alter ist ein bedarfsgerechtes Angebot in Tageseinrichtungen vorzuhalten. Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 Satz 3 gelten entsprechend.
(5) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die von ihnen beauftragten Stellen sind verpflichtet, Eltern oder Elternteile, die Leistungen nach den Absätzen 1 bis 4 in Anspruch nehmen wollen, über das Platzangebot im örtlichen Einzugsbereich und die pädagogische Konzeption der Einrichtungen zu informieren und sie bei der Auswahl zu beraten. Landesrecht kann bestimmen, dass die erziehungsberechtigten Personen den zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die beauftragte Stelle innerhalb einer bestimmten Frist vor der beabsichtigten Inanspruchnahme der Leistung in Kenntnis setzen.
(6) Weitergehendes Landesrecht bleibt unberührt.
Tenor
Die Beklagte wird
1.unter Aufhebung des Bescheides vom 05.06.2013 verpflichtet, dem Kläger zukünftig zum 10.05.2014 eine Betreuung in einem Umfang von 45 Wochenstunden in einer wohnortnahen städtischen Kindertageseinrichtung zur Verfügung zu stellen, die nicht weiter als 5,0 km (Wegstreckenentfernung) vom Wohnort des Klägers entfernt liegt,
2. verurteilt, dem Kläger die für seine Betreuung in der Kindertageseinrichtung der Universität Köln im Zeitraum vom 01.08.2013 bis zum 09.05.2014 entstandenen Mehrkosten in Höhe von monatlich 350,00 € zu erstatten.
Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil – Ziff. 1 nur hinsichtlich der Kostenentscheidung - ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Berufung wird zugelassen.
1
T a t b e s t a n d:
2Der am 28.11.2011 geborene Kläger beantragte am 21.12.2011 bei der Beklagten, ihm einen Betreuungsplatz in einer städtischen Kindertageseinrichtung (Kita) zur Verfügung zu stellen.
3Er wird seit dem 01.09.2012 in der Kindertageseinrichtung der Universität L. in einem Umfang von 45 Wochenstunden betreut. Die Universität L. erhält als Träger der Kindertageseinrichtung einen Zuschuss nach § 20 Kibiz NRW. Die Eltern werden von der Beklagten gem. § 23 Kibiz NRW i.V.m. der Elternbeitragssatzung der Beklagten zu monatlichen Elternbeiträgen in Höhe von 491,07 € veranlagt. Zusätzlich leisten die Eltern einen Beitrag an die Universität L. in Höhe von monatlich 350,00 €.
4Unter dem 17.05.2013 wies die Beklagte die Eltern des Klägers darauf hin, dass alle Betreuungsplätze in wohnortnahen städtischen Kindertageseinrichtungen belegt seien. Sie bot dem Kläger einen Platz in der Kindertagespflege an. Sie habe 5 Träger der freien Jugendhilfe beauftragt, freie Betreuungsplätze in der Kindertagespflege passgenau zu vermitteln.
5Mit Bescheid vom 05.06.2013 stellte die Beklagte dem Kläger zum 01.08.2013 einen Betreuungsplatz in der städtischen Kita F. Straße 000, 00000 L. zur Verfügung.
6Der Kläger hat am 13.06.2013 Klage erhoben mit dem Antrag, ihm zum 01.08.2013 einen ganztägigen Betreuungsplatz in einer wohnortnahen Kita zur Verfügung zu stellen, hilfsweise ihm die durch die Betreuung in einer alternativen Kindertageseinrichtung entstehenden Mehrkosten zu erstatten.
7Zur Begründung trägt er vor, die Beklagte habe den ihm zustehenden Anspruch auf frühkindliche Förderung nicht durch das Angebot von Betreuungsplätzen in der Kindertagespflege vom 17.05.2013 erfüllt. Die Förderung in der Kindertagespflege sei nicht gleichwertig mit der Förderung in Kindertageseinrichtungen. Kindertageseinrichtungen seien in der Regel mit gut ausgebildeten Erziehern ausgestattet. Durch Krankheit und Urlaub verursachte Personalengpässe könnten hier besser aufgefangen werden. Das Angebot vom 17.05.2013 sei auch deshalb unzureichend, weil es nur Telefonnummern von Trägern der freien Jugendhilfe enthalte. Seine Eltern hätten sich vergeblich um einen Betreuungsplatz bei den im Angebot genannten Trägern bemüht. Die angebotenen Tagespflegepersonen hätten im Übrigen private Zuzahlungen von den Eltern verlangt. Die Beklagte habe den Anspruch auf frühkindliche Förderung auch nicht durch die Zurverfügungstellung eines Betreuungsplatzes in der städtischen Kita F. Straße 000 erfüllt. Die Kita F. Straße 000 sei nicht in einem zumutbaren zeitlichen Rahmen zu erreichen. Die schnellste Verbindung mit öffentlichen Verkehrsmitteln, nämlich mit der Straßenbahnlinie 13 nehme 36 Minuten in Anspruch. Die Straßenbahnlinie 13 sei aber mit einem Kinderwagen nicht nutzbar, weil keine barrierefreien Niederflurbahnen eingesetzt würden. Die über die nächstgelegene Bushaltestelle N.---weg führende barrierefreie Alternativverbindung nehme nahezu 50 Minuten in Anspruch. Bei Benutzung eines PKW sei morgens eine Fahrzeit von 38 Minuten und abends eines solche von 46 Minuten anzusetzen. In den Hauptverkehrszeiten seien die Straßen in der Kölner Innenstadt, namentlich die J. Kanalstraße dauerhaft überlastet. Seine Mutter Frau T. G. habe den Transport zur Kindertageseinrichtung allein zu erledigen. Sein Vater Dr. U. A. halte sich werktags berufsbedingt in München auf. Seine Mutter sei in Bonn bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht mit einer Wochenarbeitszeit von 40 Stunden berufstätig. Die Kita F. Straße 000 liege entgegengesetzt zur südlich gelegenen Arbeitsstätte seiner Mutter im Kölner Norden.
8Der Kläger beantragt,
9- 10
1. die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 05.06.2013 zu verpflichten, ihm zukünftig zum 10.05.2014 eine Betreuung in einem Umfang von 45 Wochenstunden in einer wohnortnahen städtischen Kindertageseinrichtung zur Verfügung zu stellen, die nicht weiter als 5,0 km (Wegstreckenentfernung) vom Wohnort des Klägers entfernt liegt,
- 11
2. die Beklagte zu verurteilen, ihm die für seine Betreuung in der Kindertageseinrichtung der Universität L. im Zeitraum vom 01.08.2013 bis zum 09.05.2014 entstandenen Mehrkosten in Höhe von monatlich 350,00 € zu erstatten.
Die Beklagte beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Sie ist der Auffassung, dass sie den Anspruch des Klägers auf frühkindliche Förderung bereits durch den Nachweis von Plätzen in der Kindertagespflege erfüllt habe. Die Betreuung in Kindertageseinrichtungen und in der Kindertagespflege seien gleichwertige Betreuungsformen. Die Kontaktstelle für die Kindertagespflege habe den Eltern des Klägers mehrfach bedarfsgerechte Angebote bestimmter Tagespflegepersonen genannt. Die Eltern hätten sich auf diese Angebote nicht gemeldet. Auf die Vermittlungsbemühungen des Trägers des Deutschen Roten Kreuzes hätten die Eltern des Klägers ebenfalls nicht reagiert. Die angebotenen Tagespflegepersonen würden neben dem pauschalierten Kostenbeitrag nunmehr auch keine Zuzahlungen mehr verlangen. Im Übrigen sei der Anspruch auf frühkindliche Förderung auch durch die Zurverfügungstellung eines Platzes in der Kita F. Straße 000 erfüllt. Die Kita sei vom Wohnort des Klägers mit öffentlichen Verkehrsmitteln in 25 Minuten zu erreichen. Die Fahrt mit dem PKW nehme 11 Minuten in Anspruch. Die Bauarbeiten an der an der J1. Kanalstraße gelegenen L1. Moschee hätten die Fahrzeit auf längstens 20 Minuten verlängert.
15Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwealtungsvorganges.
16E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
17Die Klage hat Erfolg.
18Der Antrag zu 1) ist begründet. Dem am 28.11.2011 geborenen Kläger steht gem. § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII in der ab dem 01.08.2013 geltenden Fassung (SGB VIII n.F., BGBl. I 2008, 2403) ein Anspruch auf die Zuweisung eines Betreuungsplatzes in einer wohnortnahen städtischen Kindertageseinrichtung zu. Nach der genannten Bestimmung hat ein Kind, das wie der Kläger das erste Lebensjahr vollendet hat, bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege.
19Die Beklagte hat den Rechtsanspruch des Antragstellers auf frühkindliche Förderung nicht mit dem Hinweisschreiben vom 17.05.2013 erfüllt. In diesem Schreiben hatte sie darauf hingewiesen, dass sie sich bislang vergeblich bemüht habe, dem Kläger einen Platz in einer städtischen Kindertageseinrichtung anbieten zu können. Sie biete dem Antragsteller einen Platz in der Kindertagespflege an. Sie habe 5 Träger der freien Jugendhilfe beauftragt, freie Betreuungsplätze in der Kindertagespflege passgenau zu vermitteln. Es seien ausreichend Betreuungsplätze in der Kindertagespflege vorhanden.
20Der in § 24 Abs. 2 SGB VIII n.F. geregelte Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege begründet ein Recht auf zwei nebeneinander bestehende Betreuungsformen, für die sich die Eltern stellvertretend für ihr Kind alternativ entscheiden können. Der öffentliche Träger der Jugendhilfe ist nicht befugt, die Personensorgeberechtigten gegen deren Willen auf einen Kindertagespflegeplatz zu verweisen,
21vgl. Lakies, in : FK-SGB VIII, 7. Aufl., § 24 Rn. 67 f.; Rixen, NJW 2012, 2839, 2840 f.
22Sinn und Zweck sowie die Entstehungsgeschichte des Gesetzes zur Förderung von Kindern unter drei Jahren in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege (Kinderförderungsgesetz – KiföG) gebieten es, den Eltern als Vertreter für ihr Kind das Bestimmungsrecht für die Wahl zwischen der Betreuung in einer Tageseinrichtung und der Tagespflege einzuräumen. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollte für die Wahl zwischen den für frühkindliche Förderung in Betracht kommenden Betreuungsformen ausschließlich der Wille der Eltern maßgeblich sein,
23vgl. die Begründung der Bundestagsfraktionen der CDU/CSU und SPD zu § 24 Abs. 2 SGB VIII n.F., BT-Drs. 16/9299, S. 15: „Dieser Rechtsanspruch wird entsprechend den Wünschen bzw. Bedürfnissen des Kindes und der Eltern sowohl in Tageseinrichtungen...als auch in der Kindertagespflege...erfüllt.“; die damalige Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend von der Leyen in der 2. Lesung des Bundestages, BT-PlPr. 16/180, S. 19236 (D): „...2013 wird jedes Kind mit Vollendung des ersten Lebensjahres einen Rechtsanspruch auf Förderung in einer Kita oder in der Tagespflege haben... Wir unterstützen diesen Weg mit 4 Milliarden Euro; denn wir wollen mehr frühe Bildung und echte Wahlfreiheit für Eltern herstellen. Echte Wahlfreiheit heißt dabei für mich auch: Wir werden den Eltern nicht vorschreiben, wo und wie sie ihre Kinder betreuen und fördern. Sie sollen selbst organisieren, wie sie ihren Alltag mit Kindern leben, ob zu Hause, in einer altersgemischten Gruppe, einer Krippe oder der Kindertagespflege, ob wohnortnah oder betriebsnah. Wie immer sie ihren Alltag organisieren wollen, das liegt alleine im Ermessen der Eltern.“
24Der Auffassung des OVG NRW, dass das Wunsch- und Wahlrecht der Personensorgeberechtigten gem. § 5 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII kapazitätsabhängig sei und deshalb seine Grenze finde, wenn keine Plätze in der gewünschten Betreuungsform mehr vorhanden seien,
25vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14.08.2013 – 12 B 793/13 -, juris,
26folgt die Kammer nicht. Die Beschränkung des elterlichen Wunsch- und Wahlrechts auf die Kapazität vorhandener Plätze in der gewünschten Betreuungsform ließe außer Acht, dass der Gesetzgeber mit der zum 01.08.2013 in Kraft getretenen Neufassung des § 24 Abs. 2 SGB VIII einen subjektiven Rechtsanspruch auf frühkindliche Förderung für Kinder ab dem ersten Lebensjahr eingeführt hat. Dadurch dass der Gesetzgeber mit der Neuregelung des § 24 Abs. 2 SGB VIII für Kinder ab dem ersten Lebensjahr nicht nur eine objektiv-rechtliche Verpflichtung des Trägers der Jugendhilfe, sondern vielmehr einen einklagbaren subjektiven Alternativanspruch des Kindes begründet hat, hat er zum Ausdruck gebracht, dass der Träger der Jugendhilfe sich nicht mit Erfolg auf eine Kapazitätserschöpfung berufen kann, sondern die erforderliche Kapazität an geeigneten Plätzen in den Betreuungsformen der frühkindlichen Förderung gem. § 24 Abs. 2 SGB VIII zu schaffen hat,
27vgl. zum Rechtsanspruch der über dreijährigen Kinder Lakies, in: FK-SGB VIII, 7. Aufl., § 24 Rn. 26 ff. ; Georgii, NJW 1996, 686, 688.
28Selbst wenn man mit dem OVG NRW davon ausginge, dass das Wunsch- und Wahlrecht der Personensorgeberechtigten gem. § 5 Abs.1 Satz 1 SGB VIII kapazitätsabhängig ist,
29vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14.08.2013 – 12 B 793/13 -, juris,
30hätte die Beklagte den Anspruch des Klägers auf frühkindliche Förderung jedenfalls nicht für die Zeit vom 01.08.2013 bis zum 31.10.2013 durch das Angebot zur Förderung in der Kindertagespflege erfüllt. Die Erfüllung der Pflicht zur frühkindlichen Förderung durch ein Angebot in der Kindertagespflege setzt voraus, dass die Kindertagespflege auch im Hinblick auf die finanzielle Belastung der Eltern gleichwertig ist mit der Kostenlast in der Betreuungsform der Kindertageseinrichtung. Die Voraussetzung der finanziell gleichwertigen Belastung war in der Zeit vom 01.08.2013 bis zum 31.10.2013 nicht gegeben, weil die Beklagte jedenfalls in dem genannten Zeitraum noch Tagespflegepersonen vermittelte, die zusätzlich zu der laufenden Geldleistung gem. § 23 Abs. 2 SGB VIII noch von den Eltern private Zuzahlungen für ihre Betreuungsleistungen verlangten.
31Die Beklagte hat den Anspruch auf frühkindliche Förderung auch nicht durch die Zurverfügungstellung eines Betreuungsplatzes in der städtischen Kita F. Straße 000 erfüllt. Nach § 24 Abs. 2 SGB VIII hat ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung. Die genannte Vorschrift gewährt zwar keinen Anspruch auf die Bereitstellung eines Platzes in einer bestimmten Kindertageseinrichtung. Allerdings muss die Kindertageseinrichtung für das Kind und dessen Eltern in zumutbarer Zeit zu erreichen sein. Dies gebietet der mit der Einführung des gesetzlichen Rechtsanspruchs auf Förderung von Kindern unter 3 Jahren verbundene Zweck, der darin besteht, das Aufwachsen von Kindern und die Vereinbarkeit von Familie und Erwerbsleben zu verbessern,
32vgl. Begründung des Entwurfs des Kinderförderungsgesetzes der Fraktionen
33der CDU/CSU und SPD, BT-Drs. 16/9299, S. 1.
34Die mit der Gesetzesänderung beabsichtigte Verbesserung der Vereinbarkeit von Familie und Erwerbsleben erfordert es, dass der Betreuungsplatz von der Wohnung des Kindes in vertretbarer Zeit zu erreichen ist. Dass der Rechtsanspruch nach § 24 Abs. 2 SGB VIII n.F. die Bereitstellung eines Kindergartenplatzes in zumutbarer Wohnortnähe umfasst, verdeutlicht zudem die Bestimmung des § 24 Abs. 5 SGB VIII n.F., wonach die Träger der öffentlichen Jugendhilfe verpflichtet sind, Eltern oder Elternteile über das Platzangebot der frühkindlichen Förderung „im örtlichen Einzugsbereich“ zu informieren und sie bei der Auswahl zu beraten. Im Übrigen sind die Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach § 80 Abs. 2 Nr. 1, 3 SGB VIII – in der bereits vor dem 01.08.2013 geltenden Fassung gehalten, Einrichtungen der Jugendhilfe so zu planen, dass Kontakte im sozialen Umfeld der Familie erhalten und gepflegt werden können und dass Mütter und Väter Aufgaben in der Familie und Erwerbstätigkeit besser miteinander vereinbaren können.
35In städtischen Bereichen des Stadtgebiets der Beklagten ist die Grenze der Zumutbarkeit für Eltern und Kind in der Regel überschritten, wenn die Kindertageseinrichtung in einer Entfernung von mehr als 5 km (Wegstreckenentfernung) vom Wohnort des Kindes gelegen ist. Jenseits der 5 km-Entfernungsgrenze liegende Einrichtungen sind angesichts der im städtischen Bereich bestehenden Verkehrsdichte für das Kind und die Eltern unzumutbar. Bei pauschalierender Betrachtung werden die Fahrzeiten für das Zurücklegen einer Wegstrecke von mehr als 5 km in städtischen Ballungsräumen – insbesondere zu den Hauptverkehrszeiten am Morgen und am frühen Abend – in der Regel das zumutbare Maß überschreiten,
36vgl. Gemeinsames Papier der kommunalen Spitzenverbände und der Landesjugendämter in NRW – Handreichung für die Jugendämter -, S. 4, das für die Erfüllung des Rechtsanspruchs im städtischen Raum die Bereitstellung von Einrichtungen in einer Entfernung von bis zu 5 km empfiehlt.
37Beträgt die Wegstrecke vom Wohnort des Kindes bis zur Kindertageseinrichtung bis zu 5 km, ist es grundsätzlich Sache der Eltern, den Transport ihres Kindes zur Einrichtung in einer für sie und das Kind angemessenen Weise zu organisieren.
38Ausnahmen von dieser für den innerstädtischen Bereich geltenden pauschalierenden Zumutbarkeitsgrenze können angenommen werden, wenn die Wegstrecke zwischen Wohnort des Kindes und Kita mit vorhandenen öffentlichen Verkehrsmitteln in weniger als 30 Minuten zurückgelegt werden kann. Auf die Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln kann der Kläger nicht verwiesen werden. Sein Vater kann ihn nicht zur Kita begleiten, weil er werktags in München berufstätig ist. Seiner ebenfalls ganztägig berufstätigen Mutter kann die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel für den Transport des Klägers zur Kita nicht zugemutet werden. Sie ist bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht in Bonn beschäftigt. Die Kita F. Straße 000 liegt entgegengesetzt zur südlich gelegenen Arbeitsstätte der Mutter. Wollte man die Mutter des Klägers für die Zurücklegung des Weges zu der Kita auf die Nutzung öffentlicher Nahverkehrsmittel verweisen, müsste sie das Verkehrsmittel für den Weg zu ihrer Arbeitsstätte zu wechseln. Ein Wechsel des Verkehrsmittels würde die Zeit, die die Mutter des Klägers für das Erreichen ihrer mehr als 30 km entfernt liegenden Arbeitsstätte benötigt, unzumutbar verlängern.
39Die Beklagte hat den Anspruch des Klägers auf frühkindliche Förderung schließlich auch nicht mit der Zuweisung eines Betreuungsplatzes in der Kita N1.-----straße 00, 00000 L. erfüllt. Ausweislich des in der mündlichen Verhandlung vom 09.05.2014 überreichten Bescheides vom 05.08.2013 erfolgte die Zuweisung dieses Betreuungsplatzes nur vorläufig und zeitlich befristet bis zur rechtskräftigen Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren bei dem OVG NRW (12 B 793/13).
40Der Antrag zu 2) ist ebenfalls begründet. Der Kläger hat einen Anspruch darauf, dass ihm die Beklagte die für seine Betreuung in der Kindertageseinrichtung der Universität L. in der Zeit vom 01.08.2013 bis zum 09.05.2014 entstandenen Mehrkosten in Höhe von 350,00 € monatlich erstattet.
41Der geltend gemachte Aufwendungsersatzanspruch setzt in analoger Anwendung des § 36 a Abs.3 SGB VIII voraus, dass der Leistungsberechtigte den Träger der öffentlichen Jugendhilfe vor der Selbstbeschaffung über den Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt hat, die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe vorlagen und die Deckung des Bedarfs keinen zeitlichen Aufschub geduldet hat,
42vgl. BVerwG, Urteil vom 12.09.2013 – 5 C 35.12 -, juris.
43Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Der Kläger hat die Beklagte durch seinen Aufnahmeantrag vom 21.12.2011 von seinem Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt. Die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe lagen vor. Die Beklagte hat den Anspruch des Klägers auf frühkindliche Förderung gem. § 24 Abs. 2 SGB VIII aus den oben zum Antrag zu 1) genannten Gründen weder mit dem Angebot eines Platzes in der Kindertagespflege noch mit der Zuweisung eines Betreuungsplatzes in der Kita F. Straße 000 erfüllt. Mit der Inanspruchnahme eines Betreuungsplatzes in der Kita der Universität L. wurde der Anspruch des Klägers auf frühkindliche Förderung ebenfalls nicht erfüllt. Die Kita der Universität L. wird zwar auch nach § 20 Kibiz NRW staatlich vom Jugendamt finanziert. Allerdings erhebt die Kita der Universität L. von den Eltern ein zusätzliches Betreuungsentgelt in Höhe von monatlich 350,00 €. Gleichwertig zu einer Betreuung in einer Einrichtung in kommunaler Trägerschaft ist eine Betreuung in anderer Trägerschaft aber nur dann, wenn die Kostenbeteiligung der Eltern an den Betreuungskosten allein durch die pauschalierten Elternbeiträge erfolgt. Die Beklagte hat den Anspruch auf frühkindliche Förderung schließlich auch für die Dauer der vorläufigen Zuweisung eines Betreuungsplatzes in der Kita N1.-----straße 00 nicht erfüllt. Dem Kläger war es nicht zuzumuten, diesen Betreuungsplatzes anzunehmen, weil die Zuweisung zeitlich befristet war. Angesichts des für den Kläger ungewissen Ausgangs des Beschwerdeverfahrens musste er sich nicht darauf einlassen, den Betreuungsplatz in der Kita N1.-----straße 00 nur vorübergehend in Anspruch zu nehmen.
44Die Deckung des Bedarfs duldete keinen Aufschub. Die Eltern des Klägers waren aufgrund ihrer Berufstätigkeit auf eine Fremdbetreuung des Klägers angewiesen. Der Primäranspruch drohte allein durch Zeitablauf unterzugehen.
45Der Grundsatz des Vorrangs des Primärrechtsschutzes steht der Geltendmachung des Aufwendungsersatzanspruchs nicht entgegen. Der Kläger hat seinen Anspruch auf frühkindliche Förderung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren in zwei Instanzen ohne Erfolg geltend gemacht. Den Primäranspruch hat er mit dem Hauptantrag im Hauptsacheverfahren weiterverfolgt.
46Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung war zuzulassen, weil die Voraussetzungen der §§ 124 a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr.3, 4 VwGO gegeben sind.
(1) Ein Kind, das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist in einer Einrichtung oder in Kindertagespflege zu fördern, wenn
- 1.
diese Leistung für seine Entwicklung zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist oder - 2.
die Erziehungsberechtigten - a)
einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder Arbeit suchend sind, - b)
sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder - c)
Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Zweiten Buches erhalten.
(2) Ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, hat bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(3) Ein Kind, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, hat bis zum Schuleintritt Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben darauf hinzuwirken, dass für diese Altersgruppe ein bedarfsgerechtes Angebot an Ganztagsplätzen zur Verfügung steht. Das Kind kann bei besonderem Bedarf oder ergänzend auch in Kindertagespflege gefördert werden.
(4) Für Kinder im schulpflichtigen Alter ist ein bedarfsgerechtes Angebot in Tageseinrichtungen vorzuhalten. Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 Satz 3 gelten entsprechend.
(5) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die von ihnen beauftragten Stellen sind verpflichtet, Eltern oder Elternteile, die Leistungen nach den Absätzen 1 bis 4 in Anspruch nehmen wollen, über das Platzangebot im örtlichen Einzugsbereich und die pädagogische Konzeption der Einrichtungen zu informieren und sie bei der Auswahl zu beraten. Landesrecht kann bestimmen, dass die erziehungsberechtigten Personen den zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die beauftragte Stelle innerhalb einer bestimmten Frist vor der beabsichtigten Inanspruchnahme der Leistung in Kenntnis setzen.
(6) Weitergehendes Landesrecht bleibt unberührt.
(1) Die Leistungsberechtigten haben das Recht, zwischen Einrichtungen und Diensten verschiedener Träger zu wählen und Wünsche hinsichtlich der Gestaltung der Hilfe zu äußern. Sie sind auf dieses Recht hinzuweisen.
(2) Der Wahl und den Wünschen soll entsprochen werden, sofern dies nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist. Wünscht der Leistungsberechtigte die Erbringung einer in § 78a genannten Leistung in einer Einrichtung, mit deren Träger keine Vereinbarungen nach § 78b bestehen, so soll der Wahl nur entsprochen werden, wenn die Erbringung der Leistung in dieser Einrichtung im Einzelfall oder nach Maßgabe des Hilfeplans (§ 36) geboten ist.
Tenor
Der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts wird abgeändert.
Der Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens beider Instanzen.
1
G r ü n d e :
2Die zulässige Beschwerde ist begründet.
3Der Antrag des Antragstellers, die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu verpflichten, ihm zum 1. August 2013 vorläufig einen ganztägigen Betreuungsplatz in einer wohnortnahen städtischen Kindertageseinrichtung in L. -M. oder L. -T. zur Verfügung zu stellen, ist unbegründet.
4Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Erforderlich ist die Glaubhaftmachung sowohl eines Anordnungsanspruches als auch eines Anordnungsgrundes, vgl. § 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO.
5Der Senat, der mit seiner Entscheidung aufgrund der vom Antragsteller unter dem 30. Juli 2013 erbetenen zweiwöchigen Frist zur Stellungnahme über den 1. August 2013 hinaus zugewartet hat, kann offen lassen, ob der Antrag für den in der Vergangenheit liegenden Zeitraum ab dem 1. August 2013 bis zum 14. August 2013 schon unstatthaft geworden ist. Der Antragsteller hat jedenfalls einen Anordnungsanspruch auf frühkindliche Förderung in einer der Kindertagesstätten in L. -M. oder L. -T. nicht glaubhaft gemacht.
6Die Antragsgegnerin hat den Rechtsanspruch des Antragstellers auf frühkindliche Förderung nach § 24 Abs. 2 SGB VIII in der ab dem 1. August 2013 gültigen Fassung mit dem Nachweis von Plätzen in der Kindertagespflege unter dem 17. Mai 2013 bereits erfüllt. Die Antragsgegnerin hatte dem Antragsteller hier mitgeteilt, man habe fünf in der Anlage aufgeführte Träger der freien Jugendhilfe beauftragt, in seinem Namen freie Betreuungsplätze in der Kindertagespflege passgenau zu vermitteln. Es seien auch ausreichend Betreuungsplätze in Kindertagespflege vorhanden.
7Der vom Antragsteller erstmals im Beschwerdeverfahren unter Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung seiner Mutter erfolgte Vortrag, diese habe sich umgehend nach Erhalt des Schreibens vom 17. Mai 2013 sowohl an die dort genannten freien Träger der Jugendhilfe als auch an die wenigen ihr benannten Tageseltern gewandt und man habe ihr einen ihren Anforderungen entsprechenden Platz nicht anbieten können, reicht nicht aus, um glaubhaft zu machen, dass ein Platz in der Tagespflege entgegen der Angaben der Antragsgegnerin tatsächlich nicht zur Verfügung steht. Insoweit hätte es - insbesondere vor dem Hintergrund des ausdrücklichen Hinweises des Antragstellers im erstinstanzlichen Verfahren, er wolle "nicht in der Kindertagespflege betreut werden" und werde "eine Betreuung ausschließlich in einer Kindertagesstätte akzeptieren" - über die dann pauschale Behauptung hinaus, solche Gespräche hätten umgehend stattgefunden, zumindest konkreter Angaben zu den genauen Zeitpunkten, den jeweiligen Ansprechpartnern und dem genauen Inhalt dieser Gespräche bedurft.
8Nach der Vorschrift des § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII hat ein Kind, das - wie der Antragsteller - das erste Lebensjahr vollendet hat, bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege.
9Entgegen der Annahme des Antragstellers werden die frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung und die frühkindliche Förderung in Kindertagespflege vom Gesetz schon nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift als gleich geeignete, mithin gleichwertige Formen der Tagesbetreuung von unter dreijährigen Kindern eingestuft. Beide Betreuungsformen stehen danach in einem gesetzlichen Gleichrangig-keitsverhältnis. Dies hat zur Folge, dass der zuständige Träger der Jugendhilfe seine Verpflichtung zur Förderung von unter dreijährigen Kindern gleichermaßen mit dem Nachweis eines zumutbaren Platzes in einer Kindertagesstätte und mit dem Nachweis eines zumutbaren Platzes in der Kindertagespflege - also regelmäßig bei einer sogenannten Tagesmutter - erfüllen kann. Letzteres ist hier - wie oben dargelegt - erfolgt. Diese Möglichkeit ist auch nicht infolge des Zuweisungsbescheid von 5. Juni 2013 hinfällig oder obsolet geworden, weil die Eltern des Antragstellers einseitig auf eine Betreuungsform festgelegt worden wären und das öffentlich-rechtliche Verhältnis konkretisiert und individualisiert worden wäre. Die Zuweisung eines Platzes in einer Kindertagesstätte erfolgte - ergänzend zum Angebot der Kindertagespflege - auf das ausdrücklichen Begehren der Eltern des Antragstellers hin, ihnen (nur) einen Platz in einer Kindertagesstätte zu vermitteln.
10Etwas anderes gilt auch nicht im Lichte des Wunsch- und Wahlrechts nach § 5 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII. Allerdings steht in Anwendung der für sämtliche kinder- und jugendhilferechtlichen Leistungen geltenden Vorschrift des § 5 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII den Leistungsberechtigen - hier wahrgenommen durch die Eltern des Antragstellers als dessen gesetzliche Vertreter - das Recht zu, zwischen Einrichtungen und Diensten verschiedener Träger zu wählen und Wünsche hinsichtlich der Gestaltung der Hilfe zu äußern, sofern dies nicht i.S.d. § 5 Abs. 2 SGB VIII mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist. Das zuständige Jugendamt ist in Ansehung dieses Wunsch- und Wahlrechts verpflichtet, den Leistungsberechtigten auch die ihren Wünschen entsprechende Betreuungsform zu vermitteln.
11Das Wunsch- und Wahlrecht nach § 5 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII findet jedoch dann seine Grenze, wenn keine Plätze in der gewünschten Betreuungsform (mehr) vorhanden oder verfügbar sind. Stehen nur freie Plätze in Tageseinrichtungen oder bei bestimmten Kindertagespflegepersonen zur Verfügung, beschränkt sich das Wunsch- und Wahlrecht auf diese freien Plätze. Insoweit gilt nichts anderes als im Zusammenhang mit den anderen kinder- und jugendrechtlichen Leistungsformen, unter anderem auch mit dem bereits seit langem gesetzlich verankerten Rechtsanspruch von über dreijährigen Kindern auf einen Kindergartenplatz. Hier ist anerkannt, dass das Wunsch- und Wahlrecht der Leistungsberechtigten nach § 5 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII keinen Anspruch auf die Schaffung neuer Dienste und Einrichtungen schafft, sondern sich nur auf das tatsächlich vorhandene Angebot, d.h. auf die tatsächlich zur Verfügung stehenden Plätze, beschränkt. Kann der Anspruch auf frühkindliche Förderung weder in der einen noch in der anderen vom Gesetz vorgesehenen Betreuungsform erfüllt werden, kommen daher nur noch Ersatzansprüche in Betracht.
12Vgl. Fischer, in: Schellhorn/Fischer/Mann/Kern, SGB VIII, 4. Auflage 2012, § 24, Rn. 19 und § 5, Rn. 9; Schindler, in: LPK-SGB VIII, 4. Auflage 2011, § 5 , Rn. 5; Wiesner und Struck, in: Wiesner, SGB VIII, 4. Auflage 2011, § 5, Rn. 9 sowie § 24, Rn. 23; Münder, in: FK-SGB VIII, 7. Auflage 2013, § 5, Rn. 11, jeweils m.w.N.; auch: Meysen/ Beckmann, Rechtsanspruch U 3: Förderung in Kita und Kindertagespflege, S. 84ff., 87; Schübel-Pfister, Kindertagesbetreuung zwischen (Rechts-) Anspruch und Wirklichkeit, NVwZ 2013, 385.
13Nichts anderes wird in der Gesetzesbegründung zu dem Entwurf eines Gesetzes zur Förderung von Kindern unter drei Jahren in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege (Kinderförderungsgesetz – KiFöG), BT-Drucks. 16/8299 vom 27. Mai 2008, S. 15, zu der ab dem 1. August 2013 geltenden Neufassung des § 24 Abs. 2 SGB VIII deutlich, wenn dort ausgeführt wird, dieser Rechtsanspruch werde entsprechend den Wünschen und Bedürfnissen des Kindes sowohl in Tageseinrichtungen als auch in Kindertagespflege erfüllt. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts lässt sich diesem allgemeinen Hinweis nichts Substantiiertes für den Willen des Gesetzgebers entnehmen, im Rahmen des § 24 Abs. 2 SGB VIII über das kapazitätsabhängige allgemeine Wunsch- und Wahlrecht des § 5 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII hinaus – sowohl abweichend von der Rechtslage beim Rechtsanspruch auf einen Kindergartenplatz für über dreijährige Kinder als auch abweichend von der Rechtslage bei allen übrigen kinder- und jugendhilferechtlichen Leistungsarten – eine unbedingte Gewährleistungspflicht des zuständigen Trägers der Jugendhilfe hinsichtlich der von den Eltern konkret gewünschten Form der frühkindlichen Förderung zu begründen und damit einen Anspruch auf eine entsprechende Kapazitätserweiterung zu schaffen.
14So Rixen, Kein Kita-Platz trotz Rechtsanspruch?, NJW 2012, 2839 und Lakies, in: FK-SGB VIII, 7. Auflage 2013, § 24, Rn. 67 und 68.
15Auch der Verweis des Verwaltungsgerichts auf eine Äußerung der damaligen Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vor dem Bundestag, wonach im Rahmen des Rechtsanspruchs auf Förderung in einer Kindertagesstätte und in der Tagespflege eine echte Wahlfreiheit der Eltern in dem Sinne hergestellt werden solle, dass diesen nicht vorgeschrieben werden solle, wo und wie sie ihre Kinder betreuen und fördern, sondern sie selbst im eigenen Ermessen organisieren sollten, wie sie ihren Alltag mit Kindern lebten, ob zuhause, in einer altersgemischten Gruppe, einer Krippe oder der Kindertagespflege, ob wohnortnah oder betriebsnah, führt zu keinem anderen Ergebnis. Hierbei handelt es sich ersichtlich um eine politisch motivierte Formulierung der mit der Neuregelung idealerweise angezielten Sachlage und nicht um eine bindende Willensäußerung des Bundesgesetzgebers zu einer grundlegenden Umgestaltung des jugendhilferechtlichen Fördersystems durch die Schaffung eines unbedingten Anspruchs auf Kapazitätserweiterung.
16Da die Kapazitäten in den vom Antragsteller auch unter Gesichtspunkten der Wohnortnähe für zumutbar erachteten Kindertagesstätten in L. -M. und L. -T. erschöpft sind, ist folglich der insoweit noch relevante Wunsch seiner Eltern nach einer wohnortnahen Förderung durch den Nachweis eines Platzes in der Kindertagespflege erfüllt. Für die Vermutung des Antragstellers, die Antragsgegnerin habe den Antrag des Antragstellers in gesetzeswidriger Weise schlicht unbearbeitet gelassen und so mutwillig sein Recht auf einen Platz in der Kindertagesstätte trotz rechtzeitiger Antragstellung vereitelt, bestehen mit Blick darauf, dass die Antragsgegnerin im erstinstanzlichen Verfahren ihre - zulässigen - Vergabekriterien offen gelegt hat, keine hinreichenden Anhaltspunkte. Auf die ergänzenden Angaben der Antragsgegnerin im Schriftsatz vom heutigen Tag kommt es daher nicht an.
17Das Vorhalten eines ausreichenden Angebots in beiden Betreuungsformen spricht zudem gegen die Fehlerhaftigkeit der Bedarfsplanung der Antragsgegnerin. Ferner bestehen insbesondere mit Blick auf das Eignungserfordernis und die Eignungskriterien des § 23 Abs. 1 und Abs. 3 SGB VIII keine Anhaltspunkte dafür, dass die dem Antragsteller konkret angebotene Kindertagespflegeperson in qualitativer Hinsicht unzureichend und damit das Angebot deshalb unzumutbar wäre. Dass die Eltern des Antragstellers nach ihrem eigenen Bekunden bei früheren Suchen nach einer Tagesmutter schlechte Erfahrungen gemacht haben, reicht offensichtlich nicht aus, die Eignung der angebotenen Tagespflegeperson substantiiert in Frage zu stellen.
18Der Senat kann vor diesem Hintergrund im Ergebnis offen lassen, ob die Einschätzung des Verwaltungsgerichts zutrifft, bei einer pauschalierenden Betrachtung seien die Fahrtzeiten für das Zurücklegen einer Fahrtstrecke von mehr als fünf Kilometern im städtischen Ballungsraum - insbesondere zu den Hauptverkehrszeiten am Morgen und am frühen Abend - regelmäßig nicht mehr zumutbar. Dies könnte allerdings deshalb Zweifeln unterliegen, weil die Fahrtzeiten für vergleichbare Entfernungen schon in unterschiedlichen Stadtteilen derselben Großstadt durchaus erheblich voneinander abweichen dürften. Der Senat weist ferner darauf hin, dass Pauschalisierungen bei der Prüfung der - von den konkreten Umständen des jeweiligen Einzelfalls abhängigen - Frage, ob eine Tageseinrichtung oder eine Tagespflegestelle vom Wohnort des Kindes aus in vertretbarer Zeit erreichbar ist, grundsätzlich allenfalls einen ersten groben Anhalt bieten und jedenfalls in streitigen Fällen allein eine abschließende Beurteilung nicht tragen können. Das gilt auch für die Wertung der Antragsgegnerin, ein Zeitaufwand von 30 Minuten sei für das Kind und die Eltern generell zumutbar. Die Bewertung der Zumutbarkeit einer Entfernung zur Tageseinrichtung oder Tagespflegestelle ist nämlich immer auch kontextabhängig. Außer den konkreten örtlichen Verhältnissen wird daher - in Anlehnung an die bereits vorhandene Literatur und Rechtsprechung zur zumutbaren Entfernung zwischen Wohnort des über dreijährigen Kindes und dem Kindergarten,
19vgl. z.B. Bayer.VGH, Urteil vom 30. März 1994 - 7 B 93.2773 -, BayVBl 1995, 341, juris, und Beschluss vom 2. Dezember 2003 - 7 CE 03.2722 -, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. Dezember 1996 - 4 B 175/96 -, NVwZ-RR 1997, 555, juris; OVG Lüneburg, Beschluss vom 22. Dezember 2008 - 4 ME 326/08 -, NVwZ-RR 2009, 425, juris; VG Göttingen, Beschluss vom 21. August 1998 - 2 B 2297/98 -, NVwZ-RR, 130; Fischer, in Schellhorn/Fischer/Mann/Kern, SGB VIII, 4. Auflage 2012, § 24, Rn. 15; Kaiser, in: LPK-SGB VIII, 4. Auflage 2011, § 24, Rn. 13; Lakies, in: FK-SGB VIII, 7. Auflage 2013, § 24, Rn. 21, jeweils m.w.N.; auch: Meysen/Beckmann, Rechtsanspruch U 3: Förderung in Kita und Kindertagespflege, S. 95ff; Schübel-Pfister, Kindertagesbetreuung zwischen (Rechts-) Anspruch und Wirklichkeit, NVwZ 2013, 385, -
20neben allgemeinen und individuellen kind- und/oder elternbezogenen Bedarfsgesichtspunkten (etwa ob und inwieweit nicht berufstätige Hilfspersonen Unterstützung leisten) in die Prüfung mit einzubeziehen sein, ob und aus welchen sachlich gerechtfertigten Gründen das Kind zu Fuß, mit dem Auto oder mit öffentlichen Verkehrsmitteln zum Betreuungsort gebracht werden soll. Je nach Art der Transportnotwendigkeit können sich unterschiedliche Höchstgrenzen für die noch zumutbare Entfernung und den noch zumutbaren Zeitaufwand ergeben. Jedenfalls aber bedarf es konkreter Ermittlungen zu dem jeweils maßgeblichen, durchschnittlichen Zeitaufwand während der voraussichtlichen Bring- und Abholzeiten. Vor diesem Hintergrund dürfte vorliegend zumindest der - schon keine Angaben zum Zeitpunkt enthaltende - Hinweis des Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin, er habe persönlich überprüft, dass die Wegstrecke mit öffentlichen Verkehrsmitteln in 29 Minuten zu bewältigen sei, nicht ausreichen. Ob seine Angabe, mit dem Auto könne die Stecke in 11 Minuten zurückgelegt werden, was den Berechnungen des Routenplaners in der Internetseite www.google.maps entspricht, zu den hier maßgeblichen Zeiten praktisch verifiziert wurde, ist den Angaben des Prozessbevollmächtigten nicht eindeutig zu entnehmen. Die Frage, ob die Mutter des Antragstellers, die einer Ganztagsbeschäftigung in einem Umfang von 40 Wochenstunden ohne Pausenzeiten in C. nachgeht, unter Zumutbarkeitsgesichtspunkten überhaupt darauf verwiesen werden könnte, ihren Sohn mit öffentlichen Verkehrsmitteln zur Kindertagesstätte zu bringen, bedarf hier ebenfalls keiner abschließenden Entscheidung.
21Dasselbe gilt auch für die weitere Frage, ob und wenn ja, welche Auswirkungen der Umstand, dass der Antragsteller unter Berücksichtigung der von seiner Mutter geltend gemachten - erheblichen - berufsbedingten Abwesenheitszeiten in zeitlicher Hinsicht einen individuellen Betreuungsbedarf haben dürfte, der deutlich über der unter Kindeswohlgesichtspunkten hinnehmbaren Obergrenze für eine Fremdbetreuung von neun Stunden täglich und 45 Stunden wöchentlich liegt,
22vgl. Meysen/ Beckmann, Rechtsanspruch U 3: Förderung in Kita und Kindertagespflege, S. 75,
23auf den Inhalt seines Rechtsanspruchs gegenüber der Antragsgegnerin hat. Bei einer Wochenarbeitszeit von 40 Stunden und einer Fahrtzeit von einer Stunde für die einfache Wegstrecke bis zum Arbeitsplatz ergibt sich nämlich bereits ein zeitlicher Betreuungsbedarf des Antragstellers von 50 Stunden (der sich bei Pausenzeiten von einer Stunde täglich sogar auf 55 Stunden erhöhen würde), so dass sich die Geeignetheit der hier begehrten wohnortnahen Förderung gegenüber einer arbeitsplatznahen Förderung in C. jedenfalls nicht ohne vertiefende Begründung erschließt.
24Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO.
25Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
(1) Ein Kind, das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist in einer Einrichtung oder in Kindertagespflege zu fördern, wenn
- 1.
diese Leistung für seine Entwicklung zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist oder - 2.
die Erziehungsberechtigten - a)
einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder Arbeit suchend sind, - b)
sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder - c)
Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Zweiten Buches erhalten.
(2) Ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, hat bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(3) Ein Kind, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, hat bis zum Schuleintritt Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben darauf hinzuwirken, dass für diese Altersgruppe ein bedarfsgerechtes Angebot an Ganztagsplätzen zur Verfügung steht. Das Kind kann bei besonderem Bedarf oder ergänzend auch in Kindertagespflege gefördert werden.
(4) Für Kinder im schulpflichtigen Alter ist ein bedarfsgerechtes Angebot in Tageseinrichtungen vorzuhalten. Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 Satz 3 gelten entsprechend.
(5) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die von ihnen beauftragten Stellen sind verpflichtet, Eltern oder Elternteile, die Leistungen nach den Absätzen 1 bis 4 in Anspruch nehmen wollen, über das Platzangebot im örtlichen Einzugsbereich und die pädagogische Konzeption der Einrichtungen zu informieren und sie bei der Auswahl zu beraten. Landesrecht kann bestimmen, dass die erziehungsberechtigten Personen den zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die beauftragte Stelle innerhalb einer bestimmten Frist vor der beabsichtigten Inanspruchnahme der Leistung in Kenntnis setzen.
(6) Weitergehendes Landesrecht bleibt unberührt.
(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.
(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.
(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.
(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.
(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.
Tenor
Die Beklagte wird
1.unter Aufhebung des Bescheides vom 05.06.2013 verpflichtet, dem Kläger zukünftig zum 10.05.2014 eine Betreuung in einem Umfang von 45 Wochenstunden in einer wohnortnahen städtischen Kindertageseinrichtung zur Verfügung zu stellen, die nicht weiter als 5,0 km (Wegstreckenentfernung) vom Wohnort des Klägers entfernt liegt,
2. verurteilt, dem Kläger die für seine Betreuung in der Kindertageseinrichtung der Universität Köln im Zeitraum vom 01.08.2013 bis zum 09.05.2014 entstandenen Mehrkosten in Höhe von monatlich 350,00 € zu erstatten.
Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil – Ziff. 1 nur hinsichtlich der Kostenentscheidung - ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Berufung wird zugelassen.
1
T a t b e s t a n d:
2Der am 28.11.2011 geborene Kläger beantragte am 21.12.2011 bei der Beklagten, ihm einen Betreuungsplatz in einer städtischen Kindertageseinrichtung (Kita) zur Verfügung zu stellen.
3Er wird seit dem 01.09.2012 in der Kindertageseinrichtung der Universität L. in einem Umfang von 45 Wochenstunden betreut. Die Universität L. erhält als Träger der Kindertageseinrichtung einen Zuschuss nach § 20 Kibiz NRW. Die Eltern werden von der Beklagten gem. § 23 Kibiz NRW i.V.m. der Elternbeitragssatzung der Beklagten zu monatlichen Elternbeiträgen in Höhe von 491,07 € veranlagt. Zusätzlich leisten die Eltern einen Beitrag an die Universität L. in Höhe von monatlich 350,00 €.
4Unter dem 17.05.2013 wies die Beklagte die Eltern des Klägers darauf hin, dass alle Betreuungsplätze in wohnortnahen städtischen Kindertageseinrichtungen belegt seien. Sie bot dem Kläger einen Platz in der Kindertagespflege an. Sie habe 5 Träger der freien Jugendhilfe beauftragt, freie Betreuungsplätze in der Kindertagespflege passgenau zu vermitteln.
5Mit Bescheid vom 05.06.2013 stellte die Beklagte dem Kläger zum 01.08.2013 einen Betreuungsplatz in der städtischen Kita F. Straße 000, 00000 L. zur Verfügung.
6Der Kläger hat am 13.06.2013 Klage erhoben mit dem Antrag, ihm zum 01.08.2013 einen ganztägigen Betreuungsplatz in einer wohnortnahen Kita zur Verfügung zu stellen, hilfsweise ihm die durch die Betreuung in einer alternativen Kindertageseinrichtung entstehenden Mehrkosten zu erstatten.
7Zur Begründung trägt er vor, die Beklagte habe den ihm zustehenden Anspruch auf frühkindliche Förderung nicht durch das Angebot von Betreuungsplätzen in der Kindertagespflege vom 17.05.2013 erfüllt. Die Förderung in der Kindertagespflege sei nicht gleichwertig mit der Förderung in Kindertageseinrichtungen. Kindertageseinrichtungen seien in der Regel mit gut ausgebildeten Erziehern ausgestattet. Durch Krankheit und Urlaub verursachte Personalengpässe könnten hier besser aufgefangen werden. Das Angebot vom 17.05.2013 sei auch deshalb unzureichend, weil es nur Telefonnummern von Trägern der freien Jugendhilfe enthalte. Seine Eltern hätten sich vergeblich um einen Betreuungsplatz bei den im Angebot genannten Trägern bemüht. Die angebotenen Tagespflegepersonen hätten im Übrigen private Zuzahlungen von den Eltern verlangt. Die Beklagte habe den Anspruch auf frühkindliche Förderung auch nicht durch die Zurverfügungstellung eines Betreuungsplatzes in der städtischen Kita F. Straße 000 erfüllt. Die Kita F. Straße 000 sei nicht in einem zumutbaren zeitlichen Rahmen zu erreichen. Die schnellste Verbindung mit öffentlichen Verkehrsmitteln, nämlich mit der Straßenbahnlinie 13 nehme 36 Minuten in Anspruch. Die Straßenbahnlinie 13 sei aber mit einem Kinderwagen nicht nutzbar, weil keine barrierefreien Niederflurbahnen eingesetzt würden. Die über die nächstgelegene Bushaltestelle N.---weg führende barrierefreie Alternativverbindung nehme nahezu 50 Minuten in Anspruch. Bei Benutzung eines PKW sei morgens eine Fahrzeit von 38 Minuten und abends eines solche von 46 Minuten anzusetzen. In den Hauptverkehrszeiten seien die Straßen in der Kölner Innenstadt, namentlich die J. Kanalstraße dauerhaft überlastet. Seine Mutter Frau T. G. habe den Transport zur Kindertageseinrichtung allein zu erledigen. Sein Vater Dr. U. A. halte sich werktags berufsbedingt in München auf. Seine Mutter sei in Bonn bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht mit einer Wochenarbeitszeit von 40 Stunden berufstätig. Die Kita F. Straße 000 liege entgegengesetzt zur südlich gelegenen Arbeitsstätte seiner Mutter im Kölner Norden.
8Der Kläger beantragt,
9- 10
1. die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 05.06.2013 zu verpflichten, ihm zukünftig zum 10.05.2014 eine Betreuung in einem Umfang von 45 Wochenstunden in einer wohnortnahen städtischen Kindertageseinrichtung zur Verfügung zu stellen, die nicht weiter als 5,0 km (Wegstreckenentfernung) vom Wohnort des Klägers entfernt liegt,
- 11
2. die Beklagte zu verurteilen, ihm die für seine Betreuung in der Kindertageseinrichtung der Universität L. im Zeitraum vom 01.08.2013 bis zum 09.05.2014 entstandenen Mehrkosten in Höhe von monatlich 350,00 € zu erstatten.
Die Beklagte beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Sie ist der Auffassung, dass sie den Anspruch des Klägers auf frühkindliche Förderung bereits durch den Nachweis von Plätzen in der Kindertagespflege erfüllt habe. Die Betreuung in Kindertageseinrichtungen und in der Kindertagespflege seien gleichwertige Betreuungsformen. Die Kontaktstelle für die Kindertagespflege habe den Eltern des Klägers mehrfach bedarfsgerechte Angebote bestimmter Tagespflegepersonen genannt. Die Eltern hätten sich auf diese Angebote nicht gemeldet. Auf die Vermittlungsbemühungen des Trägers des Deutschen Roten Kreuzes hätten die Eltern des Klägers ebenfalls nicht reagiert. Die angebotenen Tagespflegepersonen würden neben dem pauschalierten Kostenbeitrag nunmehr auch keine Zuzahlungen mehr verlangen. Im Übrigen sei der Anspruch auf frühkindliche Förderung auch durch die Zurverfügungstellung eines Platzes in der Kita F. Straße 000 erfüllt. Die Kita sei vom Wohnort des Klägers mit öffentlichen Verkehrsmitteln in 25 Minuten zu erreichen. Die Fahrt mit dem PKW nehme 11 Minuten in Anspruch. Die Bauarbeiten an der an der J1. Kanalstraße gelegenen L1. Moschee hätten die Fahrzeit auf längstens 20 Minuten verlängert.
15Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwealtungsvorganges.
16E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
17Die Klage hat Erfolg.
18Der Antrag zu 1) ist begründet. Dem am 28.11.2011 geborenen Kläger steht gem. § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII in der ab dem 01.08.2013 geltenden Fassung (SGB VIII n.F., BGBl. I 2008, 2403) ein Anspruch auf die Zuweisung eines Betreuungsplatzes in einer wohnortnahen städtischen Kindertageseinrichtung zu. Nach der genannten Bestimmung hat ein Kind, das wie der Kläger das erste Lebensjahr vollendet hat, bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege.
19Die Beklagte hat den Rechtsanspruch des Antragstellers auf frühkindliche Förderung nicht mit dem Hinweisschreiben vom 17.05.2013 erfüllt. In diesem Schreiben hatte sie darauf hingewiesen, dass sie sich bislang vergeblich bemüht habe, dem Kläger einen Platz in einer städtischen Kindertageseinrichtung anbieten zu können. Sie biete dem Antragsteller einen Platz in der Kindertagespflege an. Sie habe 5 Träger der freien Jugendhilfe beauftragt, freie Betreuungsplätze in der Kindertagespflege passgenau zu vermitteln. Es seien ausreichend Betreuungsplätze in der Kindertagespflege vorhanden.
20Der in § 24 Abs. 2 SGB VIII n.F. geregelte Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege begründet ein Recht auf zwei nebeneinander bestehende Betreuungsformen, für die sich die Eltern stellvertretend für ihr Kind alternativ entscheiden können. Der öffentliche Träger der Jugendhilfe ist nicht befugt, die Personensorgeberechtigten gegen deren Willen auf einen Kindertagespflegeplatz zu verweisen,
21vgl. Lakies, in : FK-SGB VIII, 7. Aufl., § 24 Rn. 67 f.; Rixen, NJW 2012, 2839, 2840 f.
22Sinn und Zweck sowie die Entstehungsgeschichte des Gesetzes zur Förderung von Kindern unter drei Jahren in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege (Kinderförderungsgesetz – KiföG) gebieten es, den Eltern als Vertreter für ihr Kind das Bestimmungsrecht für die Wahl zwischen der Betreuung in einer Tageseinrichtung und der Tagespflege einzuräumen. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollte für die Wahl zwischen den für frühkindliche Förderung in Betracht kommenden Betreuungsformen ausschließlich der Wille der Eltern maßgeblich sein,
23vgl. die Begründung der Bundestagsfraktionen der CDU/CSU und SPD zu § 24 Abs. 2 SGB VIII n.F., BT-Drs. 16/9299, S. 15: „Dieser Rechtsanspruch wird entsprechend den Wünschen bzw. Bedürfnissen des Kindes und der Eltern sowohl in Tageseinrichtungen...als auch in der Kindertagespflege...erfüllt.“; die damalige Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend von der Leyen in der 2. Lesung des Bundestages, BT-PlPr. 16/180, S. 19236 (D): „...2013 wird jedes Kind mit Vollendung des ersten Lebensjahres einen Rechtsanspruch auf Förderung in einer Kita oder in der Tagespflege haben... Wir unterstützen diesen Weg mit 4 Milliarden Euro; denn wir wollen mehr frühe Bildung und echte Wahlfreiheit für Eltern herstellen. Echte Wahlfreiheit heißt dabei für mich auch: Wir werden den Eltern nicht vorschreiben, wo und wie sie ihre Kinder betreuen und fördern. Sie sollen selbst organisieren, wie sie ihren Alltag mit Kindern leben, ob zu Hause, in einer altersgemischten Gruppe, einer Krippe oder der Kindertagespflege, ob wohnortnah oder betriebsnah. Wie immer sie ihren Alltag organisieren wollen, das liegt alleine im Ermessen der Eltern.“
24Der Auffassung des OVG NRW, dass das Wunsch- und Wahlrecht der Personensorgeberechtigten gem. § 5 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII kapazitätsabhängig sei und deshalb seine Grenze finde, wenn keine Plätze in der gewünschten Betreuungsform mehr vorhanden seien,
25vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14.08.2013 – 12 B 793/13 -, juris,
26folgt die Kammer nicht. Die Beschränkung des elterlichen Wunsch- und Wahlrechts auf die Kapazität vorhandener Plätze in der gewünschten Betreuungsform ließe außer Acht, dass der Gesetzgeber mit der zum 01.08.2013 in Kraft getretenen Neufassung des § 24 Abs. 2 SGB VIII einen subjektiven Rechtsanspruch auf frühkindliche Förderung für Kinder ab dem ersten Lebensjahr eingeführt hat. Dadurch dass der Gesetzgeber mit der Neuregelung des § 24 Abs. 2 SGB VIII für Kinder ab dem ersten Lebensjahr nicht nur eine objektiv-rechtliche Verpflichtung des Trägers der Jugendhilfe, sondern vielmehr einen einklagbaren subjektiven Alternativanspruch des Kindes begründet hat, hat er zum Ausdruck gebracht, dass der Träger der Jugendhilfe sich nicht mit Erfolg auf eine Kapazitätserschöpfung berufen kann, sondern die erforderliche Kapazität an geeigneten Plätzen in den Betreuungsformen der frühkindlichen Förderung gem. § 24 Abs. 2 SGB VIII zu schaffen hat,
27vgl. zum Rechtsanspruch der über dreijährigen Kinder Lakies, in: FK-SGB VIII, 7. Aufl., § 24 Rn. 26 ff. ; Georgii, NJW 1996, 686, 688.
28Selbst wenn man mit dem OVG NRW davon ausginge, dass das Wunsch- und Wahlrecht der Personensorgeberechtigten gem. § 5 Abs.1 Satz 1 SGB VIII kapazitätsabhängig ist,
29vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14.08.2013 – 12 B 793/13 -, juris,
30hätte die Beklagte den Anspruch des Klägers auf frühkindliche Förderung jedenfalls nicht für die Zeit vom 01.08.2013 bis zum 31.10.2013 durch das Angebot zur Förderung in der Kindertagespflege erfüllt. Die Erfüllung der Pflicht zur frühkindlichen Förderung durch ein Angebot in der Kindertagespflege setzt voraus, dass die Kindertagespflege auch im Hinblick auf die finanzielle Belastung der Eltern gleichwertig ist mit der Kostenlast in der Betreuungsform der Kindertageseinrichtung. Die Voraussetzung der finanziell gleichwertigen Belastung war in der Zeit vom 01.08.2013 bis zum 31.10.2013 nicht gegeben, weil die Beklagte jedenfalls in dem genannten Zeitraum noch Tagespflegepersonen vermittelte, die zusätzlich zu der laufenden Geldleistung gem. § 23 Abs. 2 SGB VIII noch von den Eltern private Zuzahlungen für ihre Betreuungsleistungen verlangten.
31Die Beklagte hat den Anspruch auf frühkindliche Förderung auch nicht durch die Zurverfügungstellung eines Betreuungsplatzes in der städtischen Kita F. Straße 000 erfüllt. Nach § 24 Abs. 2 SGB VIII hat ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung. Die genannte Vorschrift gewährt zwar keinen Anspruch auf die Bereitstellung eines Platzes in einer bestimmten Kindertageseinrichtung. Allerdings muss die Kindertageseinrichtung für das Kind und dessen Eltern in zumutbarer Zeit zu erreichen sein. Dies gebietet der mit der Einführung des gesetzlichen Rechtsanspruchs auf Förderung von Kindern unter 3 Jahren verbundene Zweck, der darin besteht, das Aufwachsen von Kindern und die Vereinbarkeit von Familie und Erwerbsleben zu verbessern,
32vgl. Begründung des Entwurfs des Kinderförderungsgesetzes der Fraktionen
33der CDU/CSU und SPD, BT-Drs. 16/9299, S. 1.
34Die mit der Gesetzesänderung beabsichtigte Verbesserung der Vereinbarkeit von Familie und Erwerbsleben erfordert es, dass der Betreuungsplatz von der Wohnung des Kindes in vertretbarer Zeit zu erreichen ist. Dass der Rechtsanspruch nach § 24 Abs. 2 SGB VIII n.F. die Bereitstellung eines Kindergartenplatzes in zumutbarer Wohnortnähe umfasst, verdeutlicht zudem die Bestimmung des § 24 Abs. 5 SGB VIII n.F., wonach die Träger der öffentlichen Jugendhilfe verpflichtet sind, Eltern oder Elternteile über das Platzangebot der frühkindlichen Förderung „im örtlichen Einzugsbereich“ zu informieren und sie bei der Auswahl zu beraten. Im Übrigen sind die Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach § 80 Abs. 2 Nr. 1, 3 SGB VIII – in der bereits vor dem 01.08.2013 geltenden Fassung gehalten, Einrichtungen der Jugendhilfe so zu planen, dass Kontakte im sozialen Umfeld der Familie erhalten und gepflegt werden können und dass Mütter und Väter Aufgaben in der Familie und Erwerbstätigkeit besser miteinander vereinbaren können.
35In städtischen Bereichen des Stadtgebiets der Beklagten ist die Grenze der Zumutbarkeit für Eltern und Kind in der Regel überschritten, wenn die Kindertageseinrichtung in einer Entfernung von mehr als 5 km (Wegstreckenentfernung) vom Wohnort des Kindes gelegen ist. Jenseits der 5 km-Entfernungsgrenze liegende Einrichtungen sind angesichts der im städtischen Bereich bestehenden Verkehrsdichte für das Kind und die Eltern unzumutbar. Bei pauschalierender Betrachtung werden die Fahrzeiten für das Zurücklegen einer Wegstrecke von mehr als 5 km in städtischen Ballungsräumen – insbesondere zu den Hauptverkehrszeiten am Morgen und am frühen Abend – in der Regel das zumutbare Maß überschreiten,
36vgl. Gemeinsames Papier der kommunalen Spitzenverbände und der Landesjugendämter in NRW – Handreichung für die Jugendämter -, S. 4, das für die Erfüllung des Rechtsanspruchs im städtischen Raum die Bereitstellung von Einrichtungen in einer Entfernung von bis zu 5 km empfiehlt.
37Beträgt die Wegstrecke vom Wohnort des Kindes bis zur Kindertageseinrichtung bis zu 5 km, ist es grundsätzlich Sache der Eltern, den Transport ihres Kindes zur Einrichtung in einer für sie und das Kind angemessenen Weise zu organisieren.
38Ausnahmen von dieser für den innerstädtischen Bereich geltenden pauschalierenden Zumutbarkeitsgrenze können angenommen werden, wenn die Wegstrecke zwischen Wohnort des Kindes und Kita mit vorhandenen öffentlichen Verkehrsmitteln in weniger als 30 Minuten zurückgelegt werden kann. Auf die Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln kann der Kläger nicht verwiesen werden. Sein Vater kann ihn nicht zur Kita begleiten, weil er werktags in München berufstätig ist. Seiner ebenfalls ganztägig berufstätigen Mutter kann die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel für den Transport des Klägers zur Kita nicht zugemutet werden. Sie ist bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht in Bonn beschäftigt. Die Kita F. Straße 000 liegt entgegengesetzt zur südlich gelegenen Arbeitsstätte der Mutter. Wollte man die Mutter des Klägers für die Zurücklegung des Weges zu der Kita auf die Nutzung öffentlicher Nahverkehrsmittel verweisen, müsste sie das Verkehrsmittel für den Weg zu ihrer Arbeitsstätte zu wechseln. Ein Wechsel des Verkehrsmittels würde die Zeit, die die Mutter des Klägers für das Erreichen ihrer mehr als 30 km entfernt liegenden Arbeitsstätte benötigt, unzumutbar verlängern.
39Die Beklagte hat den Anspruch des Klägers auf frühkindliche Förderung schließlich auch nicht mit der Zuweisung eines Betreuungsplatzes in der Kita N1.-----straße 00, 00000 L. erfüllt. Ausweislich des in der mündlichen Verhandlung vom 09.05.2014 überreichten Bescheides vom 05.08.2013 erfolgte die Zuweisung dieses Betreuungsplatzes nur vorläufig und zeitlich befristet bis zur rechtskräftigen Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren bei dem OVG NRW (12 B 793/13).
40Der Antrag zu 2) ist ebenfalls begründet. Der Kläger hat einen Anspruch darauf, dass ihm die Beklagte die für seine Betreuung in der Kindertageseinrichtung der Universität L. in der Zeit vom 01.08.2013 bis zum 09.05.2014 entstandenen Mehrkosten in Höhe von 350,00 € monatlich erstattet.
41Der geltend gemachte Aufwendungsersatzanspruch setzt in analoger Anwendung des § 36 a Abs.3 SGB VIII voraus, dass der Leistungsberechtigte den Träger der öffentlichen Jugendhilfe vor der Selbstbeschaffung über den Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt hat, die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe vorlagen und die Deckung des Bedarfs keinen zeitlichen Aufschub geduldet hat,
42vgl. BVerwG, Urteil vom 12.09.2013 – 5 C 35.12 -, juris.
43Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Der Kläger hat die Beklagte durch seinen Aufnahmeantrag vom 21.12.2011 von seinem Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt. Die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe lagen vor. Die Beklagte hat den Anspruch des Klägers auf frühkindliche Förderung gem. § 24 Abs. 2 SGB VIII aus den oben zum Antrag zu 1) genannten Gründen weder mit dem Angebot eines Platzes in der Kindertagespflege noch mit der Zuweisung eines Betreuungsplatzes in der Kita F. Straße 000 erfüllt. Mit der Inanspruchnahme eines Betreuungsplatzes in der Kita der Universität L. wurde der Anspruch des Klägers auf frühkindliche Förderung ebenfalls nicht erfüllt. Die Kita der Universität L. wird zwar auch nach § 20 Kibiz NRW staatlich vom Jugendamt finanziert. Allerdings erhebt die Kita der Universität L. von den Eltern ein zusätzliches Betreuungsentgelt in Höhe von monatlich 350,00 €. Gleichwertig zu einer Betreuung in einer Einrichtung in kommunaler Trägerschaft ist eine Betreuung in anderer Trägerschaft aber nur dann, wenn die Kostenbeteiligung der Eltern an den Betreuungskosten allein durch die pauschalierten Elternbeiträge erfolgt. Die Beklagte hat den Anspruch auf frühkindliche Förderung schließlich auch für die Dauer der vorläufigen Zuweisung eines Betreuungsplatzes in der Kita N1.-----straße 00 nicht erfüllt. Dem Kläger war es nicht zuzumuten, diesen Betreuungsplatzes anzunehmen, weil die Zuweisung zeitlich befristet war. Angesichts des für den Kläger ungewissen Ausgangs des Beschwerdeverfahrens musste er sich nicht darauf einlassen, den Betreuungsplatz in der Kita N1.-----straße 00 nur vorübergehend in Anspruch zu nehmen.
44Die Deckung des Bedarfs duldete keinen Aufschub. Die Eltern des Klägers waren aufgrund ihrer Berufstätigkeit auf eine Fremdbetreuung des Klägers angewiesen. Der Primäranspruch drohte allein durch Zeitablauf unterzugehen.
45Der Grundsatz des Vorrangs des Primärrechtsschutzes steht der Geltendmachung des Aufwendungsersatzanspruchs nicht entgegen. Der Kläger hat seinen Anspruch auf frühkindliche Förderung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren in zwei Instanzen ohne Erfolg geltend gemacht. Den Primäranspruch hat er mit dem Hauptantrag im Hauptsacheverfahren weiterverfolgt.
46Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung war zuzulassen, weil die Voraussetzungen der §§ 124 a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr.3, 4 VwGO gegeben sind.
(1) Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe trägt die Kosten der Hilfe grundsätzlich nur dann, wenn sie auf der Grundlage seiner Entscheidung nach Maßgabe des Hilfeplans unter Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts erbracht wird; dies gilt auch in den Fällen, in denen Eltern durch das Familiengericht oder Jugendliche und junge Volljährige durch den Jugendrichter zur Inanspruchnahme von Hilfen verpflichtet werden. Die Vorschriften über die Heranziehung zu den Kosten der Hilfe bleiben unberührt.
(2) Abweichend von Absatz 1 soll der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die niedrigschwellige unmittelbare Inanspruchnahme von ambulanten Hilfen, insbesondere der Erziehungsberatung nach § 28, zulassen. Dazu soll der Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit den Leistungserbringern Vereinbarungen schließen, in denen die Voraussetzungen und die Ausgestaltung der Leistungserbringung sowie die Übernahme der Kosten geregelt werden. Dabei finden der nach § 80 Absatz 1 Nummer 2 ermittelte Bedarf, die Planungen zur Sicherstellung des bedarfsgerechten Zusammenwirkens der Angebote von Jugendhilfeleistungen in den Lebens- und Wohnbereichen von jungen Menschen und Familien nach § 80 Absatz 2 Nummer 3 sowie die geplanten Maßnahmen zur Qualitätsgewährleistung der Leistungserbringung nach § 80 Absatz 3 Beachtung.
(3) Werden Hilfen abweichend von den Absätzen 1 und 2 vom Leistungsberechtigten selbst beschafft, so ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Übernahme der erforderlichen Aufwendungen nur verpflichtet, wenn
- 1.
der Leistungsberechtigte den Träger der öffentlichen Jugendhilfe vor der Selbstbeschaffung über den Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt hat, - 2.
die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe vorlagen und - 3.
die Deckung des Bedarfs - a)
bis zu einer Entscheidung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe über die Gewährung der Leistung oder - b)
bis zu einer Entscheidung über ein Rechtsmittel nach einer zu Unrecht abgelehnten Leistung
Tatbestand
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Die Beteiligten streiten über die Erstattung der Kosten für die Unterbringung der Klägerin zu 2 in der Kinderkrippe einer privaten Elterninitiative in der Zeit vom 8. April bis zum 15. Oktober 2011.
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Die Klägerin zu 1 ist die Mutter der am 8. April 2009 geborenen Klägerin zu 2. Anfang Dezember 2009 beantragte die Klägerin zu 1 erstmals bei der beklagten Stadt als Trägerin der Jugendhilfe, ihrer Tochter einen Krippen- bzw. Kindergartenplatz zuzuteilen. Weil die Beklagte hierauf nicht reagierte, brachte die Klägerin zu 1 ihr Kind ab Juli 2010 in der genannten privaten Einrichtung unter. Ein im Oktober 2010 gestellter Antrag der Klägerin zu 1 auf Übernahme des Elternbeitrags für die Unterbringung in der privaten Krippe blieb ohne Erfolg. Mit Schreiben vom 26. Februar und 1. März 2011 machte die Klägerin zu 1 bei der Beklagten erneut den Anspruch geltend, ihrer Tochter einen Kindergartenplatz zur Verfügung zu stellen.
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Am 22. September 2011 hat die Klägerin zu 1 Klage auf Zuweisung eines Kindergartenplatzes sowie auf Kostenerstattung für die ab 8. April 2011 aufgewendeten Kosten für die Unterbringung in der privaten Elterninitiative erhoben. Die Beklagte stellte der Klägerin zu 2 ab dem 16. Oktober 2011 einen Kindergartenplatz zur Verfügung. Daraufhin hat die Klägerin zu 1 ihr Begehren auf die Kostenübernahme beschränkt. Mit Einverständnis der Beklagten ist die Klage ferner um die Klägerin zu 2 erweitert worden.
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Das Verwaltungsgericht hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben und die Beklagte verurteilt, an die Klägerinnen einen Betrag in Höhe von 2 187,77 € zu zahlen.
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Die Berufung der Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht zurückgewiesen. Nach dem rheinland-pfälzischen Kindertagesstättengesetz habe das Jugendamt der Beklagten zu gewährleisten, dass für jedes Kind vom vollendeten zweiten Lebensjahr ein Platz in einer Kindertagesstätte beitragsfrei zur Verfügung stehe. Diesen Anspruch habe die Beklagte nicht erfüllen können. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Jugendhilferecht sei seit jeher anerkannt, dass die Kostenübernahme vom Jugendhilfeträger verlangt werden könne, wenn die Leistung zu Recht begehrt worden sei und ohne Vermittlung des Jugendhilfeträgers in Anspruch genommen werden musste. Nach dieser Rechtsprechung setze sich die "Primärverantwortung" des für die Gewährleistung verantwortlichen Jugendhilfeträgers sekundär in der Verantwortung für die Übernahme der Kosten fort, wenn die geschuldete Leistung anderweitig beschafft werden musste. Diese Rechtsgrundsätze seien auch durch die Schaffung des § 36a Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) im Jahre 2005 nicht in Zweifel gezogen oder ausgeschlossen worden. Die Voraussetzungen eines solchen Übernahmeanspruchs seien hier erfüllt. Neben der Klägerin zu 2 könne auch die sorgeberechtigte Klägerin zu 1 Kostenerstattung beanspruchen. Denn nach der gesetzlichen Konzeption stehe der Rechtsanspruch auf einen Kindertagesstättenplatz auch den Sorgeberechtigten zu. Maßgeblich dafür sei ihre gesetzlich bezweckte Begünstigung, eine durch öffentliche Mittel hoch subventionierte Einrichtung in Anspruch nehmen zu können.
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Mit ihrer Revision macht die Beklagte geltend, die Klägerin zu 1 sei bereits nicht aktivlegitimiert, weil der Primäranspruch auf Verschaffung eines Kindergartenplatzes nach den klaren gesetzlichen Regelungen nur dem Kind zustehe und nicht den sorgeberechtigten Personen. Für einen Anspruch der Klägerin zu 2 auf Erstattung der Kosten des selbstbeschafften Kindergartenplatzes gebe es keine Rechtsgrundlage. Eine Ausdehnung des richterrechtlichen Haftungsinstituts für selbstbeschaffte Leistungen bei Systemversagen auf die vorliegende Fallgruppe der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen sei nicht zulässig. Das Haftungsinstitut zum Kostenersatz für selbstbeschaffte Hilfen bei Systemversagen sei nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur im Rahmen der Hilfen zur Erziehung und der Eingliederungshilfe anwendbar. Mit § 90 Abs. 3 SGB VIII bestehe eine selbständige und abschließende Sonderregelung zur Kostentragung für das Kindergartenrecht. Zudem sei der Rückgriff auf das richterrechtliche Haftungsinstitut ausgeschlossen, weil § 36a Abs. 3 SGB VIII eine abschließende Spezialregelung über den Kostenersatz für selbstbeschaffte Hilfe bei Systemversagen für das SGB VIII darstelle. Insbesondere die systematische Ausgestaltung dieser Vorschrift sowie ihre Regelungshistorie belegten die Annahme des Gesetzgebers, dass sich die richterrechtlichen Grundsätze mit ihrer Einführung erledigt hätten und nicht mehr ergänzend herangezogen werden könnten. Das Berufungsgericht habe auch deshalb Bundesrecht verletzt, weil es zu Unrecht angenommen habe, dass die Voraussetzungen des richterrechtlichen Haftungsinstituts vorlägen. Dieser Anspruch sei schon wegen der fehlenden Inanspruchnahme verwaltungsgerichtlichen Primärrechtsschutzes ausgeschlossen. Es sei den Klägerinnen zuzumuten gewesen, ihren Verschaffungsanspruch auf einen Kindergartenplatz im Wege eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO durchzusetzen. Ein Anspruch der Klägerinnen auf Kostenerstattung scheitere weiter daran, dass Elterninitiativen nach den Vorgaben des rheinland-pfälzischen Kindertagesstättengesetzes nicht in rechtmäßiger Weise den Primäranspruch auf Verschaffung eines Kindergartenplatzes erfüllen könnten, weil sie nicht Träger einer Kindertagesstätte im Sinne des Gesetzes seien.
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Die Klägerinnen verteidigen das angegriffene Urteil.
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Der Vertreter des Bundesinteresses beteiligt sich an dem Verfahren und unterstützt die Rechtsauffassung der Beklagten.
Entscheidungsgründe
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Die Revision der Beklagten ist unbegründet. Das Oberverwaltungsgericht hat den Klägerinnen den im Streit stehenden Aufwendungsersatzanspruch zugesprochen, ohne dass dies im Sinne des § 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO Bundesrecht verletzt.
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Soweit das Oberverwaltungsgericht die Existenz des aus dem Landesrecht folgenden Aufwendungsersatzanspruchs vom Verständnis bundesrechtlicher Grundsätze abhängig macht, ist dies einer revisionsgerichtlichen Überprüfung zugänglich (1.). Der vom Oberverwaltungsgericht angenommene Rechtssatz, dass nach Bundesrecht unter bestimmten Voraussetzungen ein Sekundäranspruch auf Ersatz von Aufwendungen besteht, wenn der Primäranspruch auf Verschaffung eines Kinderbetreuungsplatzes nicht erfüllt oder in rechtswidriger Weise verweigert wird, und das rheinland-pfälzische Landesrecht dem folgt, ist bundesrechtlich nicht zu beanstanden (2.). Eine Verletzung von Bundesrecht liegt auch im Übrigen nicht vor (3.).
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1. Obgleich der von den Klägerinnen geltend gemachte und vom Oberverwaltungsgericht bejahte Sekundäranspruch auf Aufwendungsersatz seine Grundlage im irrevisiblen Landesrechts findet (a), sind die Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts zu der Frage, ob es im Bundesrecht einen entsprechenden Anspruch auf Aufwendungsersatz für selbstbeschaffte Kinderbetreuungsplätze gibt, im Revisionsverfahren zu überprüfen (b).
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a) Der Anspruch der Klägerinnen auf Aufwendungsersatz ist ein Sekundäranspruch, der seiner Rechtsnatur nach dem Landesrecht angehört. Dies beruht darauf, dass der diesem zugrunde liegende (primäre) Leistungsanspruch auf Verschaffung eines Kindergartenplatzes auf einen Gesetzesbefehl des Landesrechts zurückgeht. Nach § 5 Abs. 1 des Kindertagesstättengesetzes des Landes Rheinland-Pfalz - KitaG - vom 15. März 1991 (GVBl S. 79) in der Fassung der Änderung durch das Gesetz vom 16. Dezember 2005 (GVBl S. 502) haben Kinder vom vollendeten zweiten Lebensjahr bis zum Schuleintritt Anspruch auf Erziehung, Bildung und Betreuung im Kindergarten (Satz 1), wobei das Jugendamt zu gewährleisten hat, dass für jedes Kind rechtzeitig ein Kindergartenplatz in zumutbarer Entfernung zur Verfügung steht (Satz 2). Mit dem Wirksamwerden des Satzes 1 dieser Vorschrift ab dem 1. August 2010 ist in Rheinland-Pfalz ein Rechtsanspruch bereits für zweijährige Kinder eingeräumt worden, der nach der bundesrechtlich nicht zu beanstandenden Auslegung des Oberverwaltungsgerichts nicht an weitere Voraussetzungen (wie etwa die Erwerbstätigkeit der Eltern) geknüpft ist.
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Dem Bundesrecht ließ sich im hier maßgeblichen Zeitraum von April bis Oktober 2011, für den die Klägerinnen Aufwendungsersatz begehren, kein entsprechender Betreuungsanspruch für zweijährige Kinder entnehmen. Das Sozialgesetzbuch Achtes Buch - SGB VIII - (Art. 1 des Gesetzes vom 26. Juni 1990
in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Dezember 2006 , zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Dezember 2008 ) sah in § 24 Abs. 1 SGB VIII (a.F.) einen (unbedingten) Rechtsanspruch nur für Kinder ab dem vollendeten dritten Lebensjahr vor. Für Kinder unter drei Jahren enthielt das Bundesrecht lediglich eine Verpflichtung der Jugendhilfeträger, ein bedarfsgerechtes Angebot an Plätzen vorzuhalten (§ 24 Abs. 2 SGB VIII a.F.), und begründete eine Förderungsverpflichtung nur unter bestimmten Voraussetzungen, wie etwa der Erwerbstätigkeit der Erziehungsberechtigten (§ 24 Abs. 3, § 24a Abs. 3 und 4 SGB VIII). Die Neuregelung des § 24 Abs. 3 SGB VIII (in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 ), die ab dem 1. August 2013 einen Rechtsanspruch für Kinder, die das erste Lebensjahr vollendet haben, gewährt, ist hier noch nicht anwendbar.
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Ist der maßgebliche Primäranspruch - hier auf Verschaffung eines Kindergartenplatzes - landesrechtlicher Natur, so folgt daraus, dass auch die an seine Verletzung oder Nichterfüllung geknüpften sekundärrechtlichen Folgen dem Landesrecht zuzuordnen sind. Der Sekundäranspruch - hier auf Aufwendungsersatz gerichtet - teilt in aller Regel und so auch hier die Rechtsnatur des ihm zugrunde liegenden Leistungsanspruchs (vgl. etwa zum öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch und zum Anspruch aus öffentlich-rechtlicher Geschäftsführung ohne Auftrag: Urteile vom 16. Mai 2000 - BVerwG 4 C 4.99 - BVerwGE 111, 162 <172> = Buchholz 316 § 56 VwVfG Nr. 13 S. 10 und vom 6. Oktober 1989 - BVerwG 8 C 52.87 - BVerwGE 82, 350 <351>; vgl. ferner Beschluss vom 3. Januar 1992 - BVerwG 6 B 20.91 - Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 240).
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b) Soweit das Berufungsgericht Landesrecht ausgelegt und angewendet hat, ist das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich daran gebunden (§ 137 Abs. 1 VwGO, § 173 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 560 ZPO). Es hat aber nachzuprüfen, ob die Vorinstanz eine irrevisible Norm des Landesrechts unter Verkennung von oder im Widerspruch zu Bundesrecht ausgelegt hat (vgl. Urteile vom 18. Dezember 1987 - BVerwG 4 C 9.86 - BVerwGE 78, 347 <351> = Buchholz 310 § 42 VwGO Nr. 151 S. 9, vom 23. August 1994 - BVerwG 1 C 18.91 - BVerwGE 96, 293 <294 f.> = Buchholz 11 Art. 12 GG Nr. 230 S. 15 und vom 21. September 2005 - BVerwG 6 C 16.04 - Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 40). Zudem ist eine revisionsgerichtliche Überprüfung auch dann eröffnet, wenn die Vorinstanz die Auslegung des irrevisiblen Rechts wesentlich vom Verständnis des Bundesrechts abhängig gemacht hat (vgl. Urteil vom 6. September 1984 - BVerwG 3 C 16.84 - BVerwGE 70, 64 <65> = Buchholz 415.16 § 28 BJagdG Nr. 1 S. 2 f.; Neumann, in: Sodan/Ziekow
, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 137 Rn. 106). So liegt es hier.
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Das Oberverwaltungsgericht hat sich bei seiner Prüfung des dem Landesrecht zuzuordnenden Sekundäranspruchs auf Aufwendungsersatz im Wesentlichen davon leiten lassen, wie dieser Anspruch im Bundesrecht entwickelt und konturiert wird. Daran anknüpfend ist es der Sache nach davon ausgegangen, dass das Landesrecht dem folge. Es hat sich mithin bei der Konkretisierung des landesrechtlichen Sekundäranspruchs wesentlich vom Verständnis des Bundesrechts abhängig gemacht. Dies erschließt sich insbesondere daraus, dass es im Hinblick auf den im Streit stehenden Sekundäranspruch auf Aufwendungsersatz keine spezifisch landesrechtlichen Erwägungen angestellt, sondern maßgeblich auf die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts herausgebildeten Grundsätze zum Jugendhilferecht des Bundes abgestellt und sich an diesen ausgerichtet hat. Soweit die Erwägungen des Berufungsgerichts Inhalt und Grenzen eines bundesrechtlichen Sekundäranspruchs betreffen, unterliegen sie der revisionsgerichtlichen Kontrolle.
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2. Der vom Oberverwaltungsgericht angenommene Rechtssatz, dass aus dem Bundesrecht ein Sekundäranspruch abzuleiten ist, wonach unter bestimmten Voraussetzungen Aufwendungsersatz für selbstbeschaffte Leistungen der Jugendhilfe verlangt werden kann, wenn der Primäranspruch - hier auf Verschaffung eines Kinderbetreuungsplatzes - nicht erfüllt oder in rechtswidriger Weise verweigert wird, ist bundesrechtlich nicht zu beanstanden. Er beruht auf einer analogen Anwendung des § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII.
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a) Dem Oberverwaltungsgericht ist darin zuzustimmen, dass ein solcher bundesrechtlicher Rechtssatz ursprünglich in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Wege richterlicher Rechtsfortbildung entwickelt worden ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Rechtsprechung sowohl zum Jugendwohlfahrts- und Jugendhilferecht als auch zum Sozialhilferecht stets angenommen, dass der Jugendhilfe- bzw. Sozialhilfeträger zur Übernahme der Kosten bereits durchgeführter selbstbeschaffter Hilfemaßnahmen verpflichtet sein kann (Beschluss vom 25. August 1987 - BVerwG 5 B 50.87 - Buchholz 436.51 § 5 JWG Nr. 2 = NVwZ-RR 1989, 252 m.w.N.). Besondere praktische Bedeutung erlangte dieser Anspruch auf Kostenübernahme für selbstbeschaffte Leistungen im Jugendhilferecht namentlich im Bereich der Eingliederungshilfe und der Hilfe zur Erziehung (vgl. Urteil vom 13. Juni 1991 - BVerwG 5 C 27.88 - Buchholz 436.51 § 6 JWG Nr. 13). Er war aber nicht darauf beschränkt, sondern erstreckte sich grundsätzlich auf alle Leistungen der Jugendhilfe.
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Dies und die Voraussetzungen eines entsprechenden Sekundäranspruchs hat das Bundesverwaltungsgericht mit den Worten zum Ausdruck gebracht, "dass dann, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Jugendhilfe vorlagen, erforderliche Maßnahmen aber nicht vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe, sondern von Dritten durchgeführt wurden, der Träger der öffentlichen Jugendhilfe Jugendhilfe noch nachträglich leisten könne und müsse, indem er die Kosten der bereits durchgeführten Maßnahme übernimmt" (Urteil vom 28. September 2000 - BVerwG 5 C 29.99 - BVerwGE 112, 98 <100> = Buchholz 436.511 § 35a KJHG/SGB VIII Nr. 3 S. 2). Der Jugendhilfeträger hat für diese Kosten aber nur dann aufkommen müssen, wenn der Hilfebedarf rechtzeitig an ihn herangetragen worden ist (Urteil vom 28. September 2000 a.a.O. <103> bzw. S. 5; bestätigt durch Urteil vom 11. August 2005 - BVerwG 5 C 18.04 - BVerwGE 124, 83 <86> = Buchholz 436.511 § 35a KJHG/SGB VIII Nr. 4 S. 10). Die Notwendigkeit, den Träger von Anfang an mit einzubeziehen, hat das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich daraus hergeleitet, dass die Träger der öffentlichen Jugendhilfe nur in diesem Fall ihre aus § 79 Abs. 1 SGB VIII folgende Gesamtverantwortung für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben wie auch ihre Planungsverantwortung nach § 80 Abs. 1 Nr. 2 und 3 SGB VIII nicht nur institutionell, sondern auch durch die Hilfegestaltung im individuellen Einzelfall wahrnehmen (Urteil vom 28. September a.a.O. <103> bzw. S. 4 f. unter Hinweis auf das Urteil vom 27. Januar 2000 - BVerwG 5 C 19.99 - BVerwGE 110, 320 = Buchholz 436.511 § 90 KJHG/SGB VIII Nr. 7 - Selbstbeschaffung eines Kinderkrippenplatzes).
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Diese Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist im Fachschrifttum wie auch von Berufungsgerichten zu Recht dahin verstanden worden, dass damit ein richterrechtliches Haftungsinstitut für das Jugendhilferecht konkretisiert worden ist. Danach ist eine Selbstbeschaffung mit der Folge eines (Sekundär-)Anspruchs auf Ersatz von Aufwendungen gegenüber dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe grundsätzlich nur zulässig, wenn ein (Primär-)Anspruch auf die beschaffte Leistung bestanden hat, diese Leistung nicht rechtzeitig erbracht oder zu Unrecht abgelehnt worden ist (mithin ein "Systemversagen" bei der Leistungsgewährung zu verzeichnen war) und es dem Leistungsberechtigten wegen der Dringlichkeit seines Bedarfs nicht zuzumuten war, die Bedarfsdeckung aufzuschieben (vgl. insbes. die Stellungnahme der Ständigen Fachkonferenz 1 "Grund- und Strukturfragen" des Deutschen Instituts für Jugendhilfe und Familienrecht e.V., ZfJ 2003, 61 ff.; OVG Münster, Urteil vom 14. März 2003 - 12 A 1193/01 - NVwZ-RR 2003, 864 m.w.N.). Der Anwendungsbereich dieser Grundsätze ist im Fachschrifttum teilweise auch ausdrücklich und zu Recht auf die Selbstbeschaffung von Leistungen der Kinderbetreuung nach § 24 SGB VIII erstreckt worden (Fischer, JAmt 2002, 492<493>).
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b) Dem Oberverwaltungsgericht ist nicht darin beizupflichten, dass der Anspruch der Klägerinnen seine Grundlage in dem dargestellten richterrechtlichen Haftungsinstitut bei zulässiger Selbstbeschaffung findet. Dies folgt daraus, dass der Anspruch auf Aufwendungsersatz für selbstbeschaffte Leistungen im Jugendhilferecht nunmehr durch das Gesetz zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe vom 8. September 2005 (BGBl I S. 2729) mit Wirkung zum 1. Oktober 2005 in § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII geregelt worden ist. Damit hat der Gesetzgeber der Sache nach im Wesentlichen den zuvor richterrechtlich begründeten Anspruch auf Aufwendungsersatz kodifiziert. In der Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung wird ausdrücklich auf die zuvor genannte Rechtsprechung und Literatur Bezug genommen (nämlich auf das Urteil des Senats vom 28. September 2000 a.a.O., die Stellungnahme der Ständigen Fachkonferenz 1 a.a.O. und das Urteil des OVG Münster vom 14. März 2003 a.a.O.) und dazu ausgeführt, diese Rechtsprechung solle nunmehr im Interesse der Rechtssicherheit und der Rechtsklarheit eine positiv-rechtliche Grundlage erfahren (BRDrucks 586/04 S. 45 und BTDrucks 15/3676 S. 26).
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Die nunmehr geschaffene gesetzliche Grundlage geht dem richterrechtlichen Haftungsinstitut vor. Zwar ist § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII hier nicht unmittelbar anzuwenden (aa). Jedoch liegen die Voraussetzungen einer analogen Anwendung vor (bb). Da die gesetzesübersteigende richterliche Rechtsfortbildung nur dann als zulässig erachtet werden kann, wenn die Lösung nicht im Wege der Auslegung oder der gesetzesimmanenten Rechtsfortbildung (etwa der Analogie) gefunden werden kann (vgl. Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 6. Aufl. 1991, S. 426), haben ihr gegenüber die Formen der gesetzesimmanenten Rechtsfortbildung Vorrang.
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aa) Eine unmittelbare Anwendung des § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII auf die Fälle der Selbstbeschaffung von Kindergartenplätzen scheidet aus.
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Dies erschließt sich bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift. § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII bezieht sich auf "Hilfen" und erfasst damit nicht alle der in § 2 Abs. 2 SGB VIII aufgelisteten Leistungen der Jugendhilfe, sondern nur solche, die sich als Hilfen im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 4 bis 6 SGB VIII darstellen, also nicht zu der Leistungsform der Angebote (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 SGB VIII) gehören. Bei den Regelungen über die Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege (§ 22 ff. SGB VIII) handelt es sich um die zuletzt genannte Kategorie (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII).
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Auch die systematische Stellung des § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII im Vierten Abschnitt des Gesetzes spricht in gewichtiger Weise dafür, dass diese Vorschrift unmittelbar nur die in diesem Abschnitt geregelten Hilfen, nicht aber die im Dritten Abschnitt normierten Angebote erfasst. Zudem lassen die Gesetzesmaterialien erkennen, dass der Gesetzgeber bei der Schaffung des § 36a SGB VIII die Hilfen im Auge hatte und insbesondere die Selbstbeschaffung von Leistungen der Eingliederungshilfe (§ 35a SGB VIII) begrenzen wollte (BTDrucks 15/3676 S. 36).
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bb) § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII ist jedoch auf jugendhilferechtliche Leistungen, welche die Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege betreffen, entsprechend anzuwenden. Die Voraussetzungen eines Analogieschlusses sind erfüllt.
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Jede Art der gesetzesimmanenten richterlichen Rechtsfortbildung - hier die Analogie - setzt eine Gesetzeslücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes voraus (vgl. Urteile vom 18. April 2013 - BVerwG 5 C 18.12 - NJW 2013, 2457 Rn. 22 und zur Veröffentlichung in Buchholz vorgesehen, vom 15. November 2012 - BVerwG 3 C 12.12 - LKV 2013, 78 Rn. 19 und vom 20. Mai 1999 - BVerwG 3 C 3.98 - Buchholz 451.512 MGVO Nr. 134 S. 5). Hat der Gesetzgeber eine eindeutige Entscheidung getroffen, dürfen die Gerichte diese nicht aufgrund eigener rechtspolitischer Vorstellungen verändern oder durch eine judikative Lösung ersetzen. Ob eine Gesetzeslücke vorliegt, ist danach zu beurteilen, ob die vom Regelungsprogramm des Gesetzgebers erfassten Fälle in den gesetzlichen Vorschriften tatsächlich Berücksichtigung gefunden haben. Sie ist zu bejahen, wenn festzustellen ist, dass der Wortlaut der Vorschrift nicht alle Fälle erfasst, die nach dem Sinn und Zweck der Regelung erfasst sein sollten (vgl. Urteil vom 18. April 2013 a.a.O. Rn. 22 m.w.N.).
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(1) Das Sozialgesetzbuch Achtes Buch weist die danach vorausgesetzte Gesetzeslücke auf. Der in Rede stehende Sachverhalt, ob und welche Rechtsfolgen das Bundesrecht daran knüpft, wenn ein Rechtsanspruch auf Verschaffung eines Kinderbetreuungsplatzes nicht erfüllt und die Leistung selbst beschafft wird, wird weder unmittelbar von § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII noch von einer sonstigen gesetzlichen Bestimmung des Kinder- und Jugendhilferechts erfasst.
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(a) Der Einwand der Beklagten, dass mit § 90 Abs. 3 SGB VIII eine selbständige und abschließende Sonderregelung zur Kostentragung für das Kindergartenrecht bestehe, verfängt insoweit nicht. Nach dieser Vorschrift soll im Falle des Abs. 1 Nr. 3 (der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege nach den §§ 22 bis 24 SGB VIII) der Kostenbeitrag auf Antrag ganz oder teilweise erlassen oder ein Teilnahmebeitrag auf Antrag ganz oder teilweise vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen werden, wenn die Belastung den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist. Für die Feststellung der zumutbaren Belastung kommt es auf das maßgebliche Einkommen an (§ 90 Abs. 4 SGB VIII).
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Diese Regelung ist nicht auf die Fälle der Selbstbeschaffung von Kinderbetreuungsplätzen wegen Systemversagens zugeschnitten. Vielmehr bezieht sich der Übernahmeanspruch nach § 90 Abs. 3 SGB VIII auf eine andere Sachlage. Er setzt im Wesentlichen die Unzumutbarkeit der Belastung voraus und ist neben der sozialen Staffelung (§ 90 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII) eine weitere soziale Komponente der Ausgestaltung der Kostenbeteiligung der Eltern (vgl. etwa Wiesner, in: ders.
, SGB VIII, 4. Aufl. 2011, § 90 Rn. 20).
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Soweit das Bundesverwaltungsgericht - worauf die Beklagte hinweist - im Urteil vom 25. April 2002 (- BVerwG 5 C 16.01 - Buchholz 436.511 § 90 KJHG/ SGB VIII Nr. 9) ausgeführt hat, dass nach der Systematik des Gesetzes die Kostenbeteiligung für die in § 90 SGB VIII bezeichnete Inanspruchnahme von Angeboten der Jugendhilfe abschließend in dieser Vorschrift geregelt sei, beziehen sich diese Ausführungen allein auf die Kostenbeteiligung der Eltern und damit auf die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen die Eltern einen Kostenbeitrag zu zahlen oder Anspruch auf Erlass dieses Beitrags haben bzw. seine Übernahme durch den Jugendhilfeträger beanspruchen können. Für die hier in Rede stehende Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Aufwendungsersatzanspruch daran geknüpft ist, wenn der Primäranspruch des Kindes auf Verschaffung eines Betreuungsplatzes von dem Träger der Jugendhilfe nicht erfüllt worden ist, ist damit keine Aussage getroffen worden.
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(b) Dies gilt auch für die gesetzlich normierten Erstattungsansprüche für selbstbeschaffte Leistungen bei Systemversagen im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 13 Abs. 3 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - SGB V -) und im Schwerbehindertenrecht (§ 15 Abs. 1 Satz 2 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB IX -). Diese betreffen andere Regelungsbereiche und bieten keine Anhaltspunkte dafür, dass ihnen für den Bereich des Jugendhilferechts Aussagekraft zukommen soll.
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(c) Eine gesetzliche Regelungslücke kann schließlich auch nicht deshalb abgelehnt werden, weil - wie die Beklagte meint - das Staatshaftungsrecht allgemeine Haftungsinstitute wie den Folgenbeseitigungsanspruch und die Amtshaftung vorsieht. Aus der Existenz des Amtshaftungsanspruchs (Art. 34 GG i.V.m. § 839 BGB), der ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten eines Amtswalters voraussetzt und nicht nur Aufwendungs-, sondern weiterreichenden Schadensersatz gewährt, ist wegen dieser Unterschiede für die Frage, ob eine gesetzliche Regelungslücke im Hinblick auf einen verschuldensunabhängigen, an ein Systemversagen bei der Erfüllung von Kinderbetreuungsplätzen anknüpfenden Sekundäranspruch besteht, nichts herzuleiten. Auch die Existenz von ungeschriebenen allgemeinen Haftungsinstituten wie des Folgenbeseitigungsanspruchs gibt keine Antwort auf die Frage, ob das Gesetz in einem bestimmten Bereich - wie hier im Bereich der Nichterfüllung von jugendhilferechtlichen Ansprüchen auf Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen - Unvollständigkeiten aufweist.
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(2) Die festgestellte Gesetzeslücke stellt sich auch als planwidrig dar. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist § 36a Abs. 3 SGB VIII nicht als abschließende Spezialregelung für das gesamte Jugendhilferecht zu begreifen, die eine Ausdehnung des Erstattungsanspruchs auf Leistungen des Kinder- und Jugendhilferechts, die nicht unmittelbar Gegenstand der Vorschrift sind, ausschließt. Vielmehr entspricht es dem Plan des Gesetzgebers, den Erstattungsanspruch auch auf die Fälle der Nichterfüllung eines Anspruchs auf Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege anzuwenden. Dies erschließt sich vor allem aus den in den Gesetzesmaterialien zum Ausdruck kommenden gesetzgeberischen Intentionen.
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Der Gesetzgeber verfolgte mit der Schaffung des § 36a Abs. 3 SGB VIII - wie oben aufgezeigt - das Ziel, die Rechtsprechung zum Anspruch auf Aufwendungsersatz im Fall der Selbstbeschaffung von Leistungen im Jugendhilferecht zu kodifizieren. Mit dem Anspruch auf Übernahme der erforderlichen Aufwendungen hat der Gesetzgeber im Vergleich zur früheren Rechtslage keine Schlechterstellung der Berechtigten bezweckt (Urteil vom 1. März 2012 - BVerwG 5 C 12.11 - BVerwGE 142, 115 = Buchholz 436.511 § 33 SGB VIII Nr. 2 jeweils Rn. 23). Da das richterliche Haftungsinstitut - wie oben ebenfalls dargelegt - auch die sekundärrechtlichen Folgen eines enttäuschten (Primär-)Anspruchs auf Kinderbetreuung umfasste, bleibt § 36a Abs. 3 SGB VIII insoweit hinter dem Plan des Gesetzgebers zurück.
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(3) Die planwidrige Lücke ist durch analoge Anwendung des § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII zu schließen. Die Rechtsfolge des Aufwendungsersatzanspruchs ist auf den hier zur Beurteilung stehenden Sachverhalt übertragbar, weil eine vergleichbare Sach- und Interessenlage zu den geregelten Fällen besteht.
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Kennzeichnend für die in § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII normierten Fälle ist, dass ein gesetzlicher Primäranspruch, der keine bloße Geldleistung, sondern eine Sach- und Dienstleistung zum Gegenstand hat (nämlich insbesondere der Anspruch auf Eingliederungshilfe oder Hilfe zur Erziehung) nicht erfüllt wird und diejenigen, die sich die unaufschiebbar notwendige Leistung, deren Gewährung der Jugendhilfeträger zu Unrecht abgelehnt oder über die er nicht rechtzeitig entschieden hat, selbstbeschaffen, nicht schlechter stehen sollen als diejenigen, deren Leistungsbegehren rechtzeitig erfüllt worden ist (vgl. Urteil vom 1. März 2012 a.a.O. Rn. 23). Weil der Anspruch (etwa auf Eingliederungshilfe oder Hilfe zur Erziehung) mit Zeitablauf nicht mehr erfüllt werden kann, verhindert der Betroffene durch die Selbstbeschaffung den Verlust der Leistung. Es würde gegen die gesetzliche Gewährung des Rechtsanspruchs verstoßen, wenn der Hilfebedürftige seinen Anspruch allein deshalb verlieren würde, weil er die ihm zustehende Hilfe nicht rechtzeitig vom Leistungsträger erhalten hat (vgl. bereits die Rechtsprechung des Senats zum Sozialhilferecht: Urteil vom 23. Juni 1994 - BVerwG 5 C 26.92 - BVerwGE 96, 152 <155> = Buchholz 436.0 § 5 BSHG Nr. 12 S. 4).
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Die Sach- und Interessenlage, die besteht, wenn der Jugendhilfeträger einen Anspruch auf einen Betreuungsplatz in einer Kindertagesstätte nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt, ist der zuvor beschriebenen ähnlich und mit ihr wertungsmäßig vergleichbar. Die Kinderbetreuung, die - trotz Rechtsanspruchs - nicht für den Zeitraum gewährt wird, für den sie begehrt wird, lässt sich nicht verschieben, sondern bleibt für diesen Zeitraum in irreversibler Weise unerfüllt; der Anspruch auf Zuweisung eines real verfügbaren Platzes erledigt sich durch Zeitablauf (vgl. Rixen, NJW 2012, 2839 <2841>; Schübel-Pfister, NVwZ 2013, 385 <390>). Soweit der Primäranspruch auf einen Betreuungsplatz nicht auf andere Weise rechtzeitig durchgesetzt werden kann, ist der Betroffene - wenn er den endgültigen Anspruchsverlust verhindern will - auf eine Selbstbeschaffung verwiesen, die es ihm dann noch ermöglicht, den Bedarf zu decken und zumindest die erforderlichen Aufwendungen hierfür erstattet zu bekommen.
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Wegen der ähnlichen Sach- und Interessenlage ist der Analogieschluss auch auf alle Tatbestandsmerkmale, die 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII an die Rechtsfolge des Aufwendungsersatzanspruchs knüpft, sinngemäß zu erstrecken. Das gilt insbesondere für das Merkmal, dass der Leistungsberechtigte den Träger der öffentlichen Jugendhilfe vor der Selbstbeschaffung über den Bedarf in Kenntnis gesetzt haben muss (Nr. 1). Die Bedeutung dieses Merkmals und seine Notwendigkeit, es als Voraussetzung für einen entsprechend hergeleiteten Aufwendungsersatzanspruch anzusehen, erschließt sich aus dem systematischen Zusammenhang des § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII zu Absatz 1 dieser Vorschrift. Gesetzlicher Leitgedanke des § 36a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII ist die Steuerungsverantwortung des Jugendhilfeträgers. Nach dieser Regelung hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Kosten der Hilfe grundsätzlich nur dann zu tragen, wenn sie auf der Grundlage seiner Entscheidung nach Maßgabe des Hilfeplans unter Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts erbracht wird. Der Vorschrift liegt der Gedanke zugrunde, dass es nicht dem gesetzlichen Auftrag des Jugendhilfeträgers entspricht, nur "Zahlstelle" und nicht Leistungsträger zu sein. Das Jugendhilferecht zielt auf eine partnerschaftliche Hilfe unter Achtung familiärer Autonomie und auf kooperative pädagogische Entscheidungsprozesse. Nur wenn die Eltern bzw. der Hilfeempfänger grundsätzlich den Träger der Jugendhilfe von Anfang an in den Entscheidungsprozess einbeziehen, kann er seine aus § 36a Abs. 1, § 79 Abs. 1 SGB VIII folgende Gesamtverantwortung für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben und die Planungsverantwortung nach § 80 Abs. 1 Nr. 2 und 3 SGB VIII wahrnehmen (Urteil vom 18. Oktober 2012 - BVerwG 5 C 21.11 - BVerwGE 145, 1 = Buchholz 436.511 § 36a SGB VIII Nr. 2 jeweils Rn. 31; Beschluss vom 22. Mai 2008 - BVerwG 5 B 130.07 - JAmt 2008, 600).
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Der genannte Gedanke, dass eine Vorbefassung des Trägers der Jugendhilfe erforderlich ist, bevor ein Bedarf im Wege der Selbstbeschaffung gedeckt wird, greift auch für die Ansprüche auf Kinderbetreuung. Auch im Hinblick auf die Verpflichtung zur Erfüllung dieser Rechtsansprüche hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe - unabhängig davon, ob der Anspruch im Bundesrecht oder wie hier im Landesrecht (§ 5 Abs. 1 KitaG) wurzelt - seine Gewährleistungspflicht zunächst durch eine bedarfsgerechte Planung entsprechend den objektivrechtlichen Vorgaben der §§ 79, 80 SGB VIII zu erfüllen und dabei bereits das Wunsch- und Wahlrecht der Eltern zu berücksichtigen. Der Jugendhilfeträger trägt so für die Bereitstellung eines bedarfsgerechten Angebots die Gesamtverantwortung, der er etwa durch die Finanzierung von Betreuungsplätzen kommunaler Träger und durch finanzielle Förderung nichtstaatlicher (freier) Träger nachkommt.
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3. Das angefochtene Urteil ist auch im Übrigen revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden.
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a) Soweit das Oberverwaltungsgericht davon ausgeht, dass der an die Nichterfüllung des landesrechtlichen Verschaffungsanspruchs anknüpfende Sekundäranspruch auf Aufwendungsersatz dem bundesrechtlichen Maßstab folgt, unterliegt dies ebenso wenig der revisionsgerichtlichen Kontrolle wie seine Prüfung, ob im konkreten Fall die Voraussetzungen des landesrechtlichen Aufwendungsersatzanspruchs erfüllt sind. Dies entzieht sich grundsätzlich der revisionsgerichtlichen Überprüfung, weil es sich insoweit um die Anwendung von Landesrecht handelt.
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b) Der Einwand der Beklagten, das Oberverwaltungsgericht habe jedenfalls der Klägerin zu 1 zu Unrecht einen Aufwendungsersatzanspruch zugebilligt, weil der Primäranspruch auf Verschaffung eines Kindergartenplatzes nach den gesetzlichen Regelungen nur dem Kind und nicht den sorgeberechtigten Personen zustehe, begründet ebenfalls nicht die Annahme eines Bundesrechtsverstoßes.
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aa) Die auf der Auslegung und Anwendung des § 5 Abs. 1 KitaG beruhende Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, dass auch die Klägerin zu 1 als Sorgeberechtigte nach dieser Vorschrift anspruchsberechtigt sei, ist als Auslegung irrevisiblen Landesrechts für das Revisionsgericht grundsätzlich bindend, § 137 Abs. 1 VwGO, § 173 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 560 ZPO (Urteil vom 21. September 2005 - BVerwG 6 C 16.04 - Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 40).
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Das Oberverwaltungsgericht hat die Anspruchsberechtigung der Sorgeberechtigten vorrangig auf landesrechtliche Erwägungen gestützt. Es hat dazu in den Urteilsgründen ausgeführt, zwar ergebe sich aus dem Wortlaut des § 5 Abs. 1 KitaG, dass der Rechtsanspruch auf einen Kindertagesstättenplatz zunächst dem Kind eingeräumt sei. Er stehe nach der gesetzlichen Konzeption aber ebenso den Sorgeberechtigten zu. Maßgeblich dafür sei nicht ihre Befreiung von dem verhältnismäßig geringen Anteil an den Personalkosten in der Form des Elternbeitrags (§ 13 Abs. 2 KitaG), sondern die Begünstigung durch die Inanspruchnahme einer durch öffentliche Mittel hoch subventionierten Einrichtung.
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bb) Eine revisionsgerichtliche Prüfung ist auch nicht deshalb eröffnet, weil sich das Oberverwaltungsgericht für seine Auslegung des Landesrechts im Wesentlichen vom Bundesrecht hätte leiten lassen (vgl. Urteil vom 6. September 1984 - BVerwG 3 C 16.84 - BVerwGE 70, 64 = Buchholz 415.16 § 28 BJagdG Nr. 1) oder weil es von der Annahme ausgegangen wäre, es sei an Bundesrecht gebunden und müsse aufgrund eines bundesrechtlichen Rechtsanwendungsbefehls § 5 Abs. 1 KitaG im Hinblick auf die Anspruchsberechtigung genauso auslegen wie eine bundesrechtliche Vorschrift (vgl. Urteile vom 18. Mai 1977 - BVerwG 8 C 44.76 - BVerwGE 54, 54 <56 f.> = Buchholz 454.51 MRVerbG Nr. 1 S. 2 f. und vom 16. Januar 2003 - BVerwG 4 CN 8.01 - BVerwGE 117, 313 <317> = Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 160 S. 96).
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Zwar hat das Oberverwaltungsgericht auch eine im entscheidungserheblichen Zeitraum geltende bundesrechtliche Regelung ausgelegt und dabei zu Unrecht angenommen, dass Anspruchsinhaber nach § 24 Abs. 1 SGB VIII a.F. nicht nur das Kind, sondern auch die sorgeberechtigte Person gewesen sei. Letzteres trifft nicht zu, weil nach dem unmissverständlichen Wortlaut dieser Vorschrift ausdrücklich und allein das Kind als Berechtigter genannt wird. Dies lässt sich auch im Hinblick auf die Systematik des SGB VIII, Rechtsansprüche entweder dem Kind bzw. Jugendlichen (wie etwa bei Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII) oder den personensorgeberechtigten Eltern (wie etwa bei der Hilfe zur Erziehung nach § 27 SGB VIII) zuzuweisen, nur als bewusste Entscheidung des Gesetzgebers interpretieren, allein dem Kind den Anspruch nach § 24 Abs. 1 SGB VIII a.F. auf Verschaffung eines Betreuungsplatzes zu vermitteln. Soweit das Oberverwaltungsgericht diese bundesrechtliche Anspruchsberechtigung verkannt hat, wirkt sich dies hier jedoch nicht aus.
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Das Oberverwaltungsgericht gelangt zu der in Rede stehenden Anspruchsberechtigung eigenständig tragend auch durch rein landesrechtlich ausgerichtete Erwägungen. Maßgeblich sei die Begünstigung der Eltern durch die Inanspruchnahme einer durch öffentliche Mittel hoch subventionierten Einrichtung. Das Oberverwaltungsgericht legt insoweit sowohl die bundesrechtliche als auch die landesrechtliche Anspruchsgrundlage - mit gleichem Ergebnis - parallel aus.
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cc) Schließlich ist die Auslegung des § 5 Abs. 1 KitaG auch nicht deswegen revisionsgerichtlich zu beanstanden, weil das Bundesrecht ein anderes als das vom Oberverwaltungsgericht vertretene Ergebnis gebieten würde (vgl. Urteil vom 23. August 1994 - BVerwG 1 C 18.91 - BVerwGE 96, 293 <294 f.> = Buchholz 11 Art. 12 GG Nr. 230 S. 15). Denn eine einschränkende bundesrechtskonforme Auslegung war weder im Hinblick auf einfaches noch auf Verfassungsrecht des Bundes erforderlich. Vielmehr ist der Landesgesetzgeber gemäß § 24 Abs. 6 SGB VIII frei darin, weitergehende Begünstigungen als der Bund zu gewähren. Denn nach dieser Vorschrift bleibt weitergehendes Landesrecht unberührt.
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c) Ein Bundesrechtsverstoß ergibt sich schließlich auch nicht daraus, dass die Beklagte und der Vertreter des Bundesinteresses auf einen Grundsatz vom Vorrang des verwaltungsgerichtlichen Primärrechtsschutzes verweisen und dazu geltend machen, ein Aufwendungsersatzanspruch sei hier ausgeschlossen, weil es die Klägerinnen versäumt hätten, den Verschaffungsanspruch auf einen Kindergartenplatz im Wege eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO durchzusetzen.
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Ob die Inanspruchnahme verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutzes eine Voraussetzung des landesrechtlichen Sekundäranspruchs auf Aufwendungsersatz darstellt und ob diese etwaige Voraussetzung im konkreten Fall erfüllt ist, ist als Auslegung und Anwendung von Landesrecht der revisionsgerichtlichen Überprüfung grundsätzlich nicht zugänglich. Darüber hinaus ist es zweifelhaft, ob im Rahmen des Anspruchs auf Aufwendungsersatz nach § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII die vorherige Inanspruchnahme von Eilrechtsschutz geboten ist. Im Wortlaut des § 36a Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII, der nur verlangt, dass die Deckung des Bedarfs durch die selbstbeschaffte Leistung keinen zeitlichen Aufschub geduldet haben darf und der dabei zwischen dem Fall der Bedarfsdeckung bis zu einer Entscheidung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe über die Gewährung der Leistung (Buchst. a) und dem Fall bis zu einer Entscheidung über ein Rechtsmittel nach einer zu Unrecht abgelehnten Leistung (Buchst. b) unterscheidet, hat das Erfordernis des Eilrechtsschutzes keinen Ausdruck gefunden.
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Diese Frage bedarf jedoch keiner abschließenden Klärung, weil jedenfalls gegen die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts, dass das Nachsuchen um vorläufigen Rechtsschutz nur dann verlangt werden kann, wenn es dem Betroffenen zumutbar ist, bundesrechtlich nichts zu erinnern ist. Selbst beim Amtshaftungsanspruch, bei dem der grundsätzliche Vorrang des primären gerichtlichen Rechtsschutzes in deutlicher Form in § 839 Abs. 3 BGB niedergelegt ist, wird die Inanspruchnahme von Primärrechtsschutz nur verlangt, wenn durch diese eine rechtzeitige Abhilfe überhaupt erwartet werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 26. Januar 1995 - III ZR 71/93 - BGHZ 128, 346 <358>; s. auch BVerwG, Urteil vom 28. Mai 1998 - BVerwG 2 C 29.97 - BVerwGE 107, 29 <32 f.> = Buchholz 232 § 23 BBG Nr. 40 S. 3). Dies war jedoch nach den nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen und damit für das Revisionsgericht bindenden Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts nicht der Fall. Es hat dazu ausgeführt, dass eine Abhilfe auch dann nicht zu erwarten gewesen wäre, wenn die Sorgeberechtigten von Anfang an versucht hätten, den Primäranspruch im Verwaltungsrechtsweg durchzusetzen.
(1) Ein Kind, das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist in einer Einrichtung oder in Kindertagespflege zu fördern, wenn
- 1.
diese Leistung für seine Entwicklung zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist oder - 2.
die Erziehungsberechtigten - a)
einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder Arbeit suchend sind, - b)
sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder - c)
Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Zweiten Buches erhalten.
(2) Ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, hat bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(3) Ein Kind, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, hat bis zum Schuleintritt Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben darauf hinzuwirken, dass für diese Altersgruppe ein bedarfsgerechtes Angebot an Ganztagsplätzen zur Verfügung steht. Das Kind kann bei besonderem Bedarf oder ergänzend auch in Kindertagespflege gefördert werden.
(4) Für Kinder im schulpflichtigen Alter ist ein bedarfsgerechtes Angebot in Tageseinrichtungen vorzuhalten. Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 Satz 3 gelten entsprechend.
(5) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die von ihnen beauftragten Stellen sind verpflichtet, Eltern oder Elternteile, die Leistungen nach den Absätzen 1 bis 4 in Anspruch nehmen wollen, über das Platzangebot im örtlichen Einzugsbereich und die pädagogische Konzeption der Einrichtungen zu informieren und sie bei der Auswahl zu beraten. Landesrecht kann bestimmen, dass die erziehungsberechtigten Personen den zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die beauftragte Stelle innerhalb einer bestimmten Frist vor der beabsichtigten Inanspruchnahme der Leistung in Kenntnis setzen.
(6) Weitergehendes Landesrecht bleibt unberührt.
(1) Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe trägt die Kosten der Hilfe grundsätzlich nur dann, wenn sie auf der Grundlage seiner Entscheidung nach Maßgabe des Hilfeplans unter Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts erbracht wird; dies gilt auch in den Fällen, in denen Eltern durch das Familiengericht oder Jugendliche und junge Volljährige durch den Jugendrichter zur Inanspruchnahme von Hilfen verpflichtet werden. Die Vorschriften über die Heranziehung zu den Kosten der Hilfe bleiben unberührt.
(2) Abweichend von Absatz 1 soll der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die niedrigschwellige unmittelbare Inanspruchnahme von ambulanten Hilfen, insbesondere der Erziehungsberatung nach § 28, zulassen. Dazu soll der Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit den Leistungserbringern Vereinbarungen schließen, in denen die Voraussetzungen und die Ausgestaltung der Leistungserbringung sowie die Übernahme der Kosten geregelt werden. Dabei finden der nach § 80 Absatz 1 Nummer 2 ermittelte Bedarf, die Planungen zur Sicherstellung des bedarfsgerechten Zusammenwirkens der Angebote von Jugendhilfeleistungen in den Lebens- und Wohnbereichen von jungen Menschen und Familien nach § 80 Absatz 2 Nummer 3 sowie die geplanten Maßnahmen zur Qualitätsgewährleistung der Leistungserbringung nach § 80 Absatz 3 Beachtung.
(3) Werden Hilfen abweichend von den Absätzen 1 und 2 vom Leistungsberechtigten selbst beschafft, so ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Übernahme der erforderlichen Aufwendungen nur verpflichtet, wenn
- 1.
der Leistungsberechtigte den Träger der öffentlichen Jugendhilfe vor der Selbstbeschaffung über den Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt hat, - 2.
die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe vorlagen und - 3.
die Deckung des Bedarfs - a)
bis zu einer Entscheidung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe über die Gewährung der Leistung oder - b)
bis zu einer Entscheidung über ein Rechtsmittel nach einer zu Unrecht abgelehnten Leistung
Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.
Tenor
Das angefochtene Urteil wird geändert.
Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung ihres Bescheides vom 28. Juli 2010 dazu verpflichtet, die Kosten des Besuchs der Privatschule E. durch die Klägerin in den Schuljahren 2010/2011 und 2011/2012 zu übernehmen.
Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens beider Instanzen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die am 1999 geborene Klägerin begehrt die Übernahme der Kosten ihrer Beschulung auf der Privatschule E. in X. für die Schuljahre 2010/2011 und 2011/2012 durch die Beklagte.
3Die Klägerin besuchte ab dem Jahr 2002 eine Kindertagesstätte und erhielt bereits vorschulisch eine ergotherapeutische und logopädische Behandlung, nachdem ein Sprachentwicklungsrückstand und Wahrnehmungsstörungen diagnostiziert worden waren. Zum Schuljahr 2005/2006 wurde die Klägerin auf der T. schule X. , einer städtischen Gemeinschaftsgrundschule, eingeschult. Dort wiederholte sie die 1. Klasse. Einhergehend mit der Diagnose eines unterlagernden Aufmerksamkeitsdefizitsyndroms wurde die Klägerin ab dem Jahr 2007 durch Frau Dr. C. E1. , Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin und Psychotherapeutin in X. , verhaltenstherapeutisch und medikamentös behandelt. Ebenfalls ab dem Jahr 2007 nahm die Klägerin eine lerntherapeutische Behandlung in der Praxis J. E. in X. wahr.
4Ausweislich eines Aktenvermerks der Beklagten vom 21. Dezember 2009 erkundigte sich die Mutter der Klägerin am 10. Dezember 2009 nach Fördermöglichkeiten für die Klägerin, da diese in der Schule Probleme wegen einer Dyskalkulie und eines ADS habe, woraufhin ein Hausbesuch am 17. Dezember 2009 vereinbart worden sei. Aus dem Vermerk geht weiter hervor, dass die Klägerin von ihren Eltern umfassend versorgt und intensiv gefördert werde. Sie zeige sich im Gespräch aufgeschlossen und freundlich und besuche derzeit die 4. Klasse der GGS T. schule. Die Klägerin berichte, sie gehe gerne zur Schule, habe dort aber keine Freunde und werde auch nicht zu Geburtstagen eingeladen. Sie spiele in der Pause Fangen mit anderen Kindern. Das Fach Sport möge sie besonders gerne, Mathematik dagegen nicht. Sie fahre alleine zur Schule mit einem Roller. Sie sei bereits einmal mit ihrer Klasse zu einer Klassenfahrt gefahren und freue sich auf die nächste. Nachmittags spiele sie mit ihrem Bruder oder nehme am Vereinstraining (Schwimmen und Leichtathletik) teil. Die Eltern hätten sich dahingehend geäußert, dass die Entwicklung der Klägerin bedingt durch eine Sprachentwicklungsverzögerung, eine Störung der Körperwahrnehmung und Entzündungen der Ohren, die zeitweise das Hörvermögen eingeschränkt hätten, problematisch verlaufen sei. Sie habe Ergo- und Sprachtherapie erhalten und werde lerntherapeutisch behandelt. Ihre guten Leistungen seien nur durch das Zusammenwirken von intensiver häuslicher, schulischer und lerntherapeutischer Unterstützung entstanden. Sie zeige sich sehr lernmotiviert und ehrgeizig und habe eine uneingeschränkte Empfehlung zum Besuch einer Real- oder Gesamtschule erhalten. Sorge bereite allerdings ihre Tendenz zum sozialen Rückzug. In der Kinderarztpraxis E1. seien Dyskalkulie und ADS diagnostiziert worden. Es sei zu befürchten, dass die Klägerin mit dem Besuch einer weiterführenden Regelschule wegen der großen Klassenverbände und mangelnder individueller Förderung überfordert sei und keinen angemessen Schulabschluss erreichen könne.
5Am 21. Dezember 2009 fand eine „Einzelberatung/weiterführende Schulen“ an der T. schule statt, bei der die Klassenlehrerin der Klägerin, Frau D. T. , mit deren Eltern das in der Grundschule gezeigte Arbeits- und Sozialverhalten sowie die erkennbare Leistungsfähigkeit und -bereitschaft besprach. Aus der zugehörigen Niederschrift geht hervor, dass die Klassenlehrerin „nach heutigem Stand der Erkenntnisse den Besuch einer Realschule oder einer Gesamtschule“ empfehle. Unter „besondere Bemerkungen“ ist weiter festgehalten: „M. sollte eine Realschule besuchen, die auf die besonderen Bedürfnisse von M. Rücksicht nimmt!“.
6Unter dem 1. Februar 2010 beantragten die Eltern der Klägerin die Gewährung von Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII. Die Klägerin solle ab der 5. Klasse die Privatschule E. besuchen, da sie dort optimale Bedingungen vorfände, um einen angemessenen Schulabschluss zu erreichen, ohne durch ihre Teilleistungsstörungen und die damit verbundenen seelischen Probleme benachteiligt zu sein. Schon seit früher Kindheit habe sie Probleme, dauerhafte Kontakte zu anderen Kindern zu knüpfen, weil sie auch durch eine Sprachentwicklungsverzögerung belastet sei. Daraus habe sich eine tiefe Verunsicherung entwickelt, die sich in der Schulzeit verstärkt habe, da sie in ihrem Lernverhalten durch eine Dyskal-kulie und ADHS beeinträchtigt sei. Auch wenn durch diverse Therapien eine gewisse Besserung eingetreten sei, neige sie dazu, sich bei Kritik abgelehnt zu fühlen, so dass sie sich in der Schule oft zurückziehe. Sie sei wenig selbstbewusst und befürchte immer, dass man über sie und ihre Probleme spreche und sie den Anforderungen nicht genügen könne. Jedoch sei sie sehr lernwillig und könne einige Defizite mit viel Fleiß ausgleichen. Es sei zu befürchten, dass sie in einer staatlichen Realschule mit großen Klassen und fehlender individueller Zugehens-weise der Lehrer nicht zu einem angemessenen Schulabschluss gelangen könne. Dem Antrag waren ein Zwischenbericht über die lerntherapeutische Behandlung und die Schulzeugnisse der Klägerin beigefügt.
7In ihrem auf den 29. Januar 2010 datierten schulischen Gutachten wies die damalige Klassenlehrerin der Klägerin, Frau D. T. , darauf hin, dass sich die Klägerin von Anfang an ihren Lehrerinnen gegenüber sehr aufgeschlossen gezeigt und sich gegenüber ihren Mitschülern freundlich verhalten habe. Sie habe allerdings bisher keinen altersangemessenen Kontakt zu ihren Mitschülern aufgebaut. Es sei ihr bei Gruppenarbeiten nur sehr bedingt gelungen, eigene Ideen einzubringen. Auf dem Schulhof habe sie sich entweder alleine beschäftigt oder mit sehr viel jüngeren Kindern gespielt. Um Konflikte zu lösen, habe sie stets die unterstützende Hilfe durch ihre Lehrerinnen benötigt. Sie sei in der Lage, Gelerntes sicher anzuwenden, und könne gut etwas auswendig lernen. Jedoch falle es ihr schwer, neues Wissen in vorhandene Strukturen einzubinden. Oft scheitere sie an der Art und Weise der Aufgabenstellung, die sie nicht verstehe. Wenn man mit ihr die eigentliche Aufgabe bespreche und mit ihr Beispiele durchgehe, so sei sie in der Lage, die Aufgaben sicher zu lösen. Allerdings gelinge ihr der Transfer auf ähnliche Aufgaben nur bedingt. Zum einen sei sie auf eine sehr intensive Zuwendung ihrer Lehrerinnen und zum anderen auf eine umfassende außerschulische Förderung ihrer Eltern und einer Therapeutin angewiesen. Sie benötige eine durchgängige individuelle Zuwendung und Hilfe, durch die sie ohne Zeitdruck an klar strukturierte, überschaubare und individuell differenzierte Aufgaben herangehen könne. Auch nach der Grundschule sei es wichtig, dass sie schulisch und außerschulisch weiterhin intensiv gefördert werde.
8In ihrem ärztlichen Attest vom 10. März 2010 führte die Kinder- und Jugendärztin und Kinder- und Jugendtherapeutin Dr. C. E1. u. a. aus, dass die Klägerin in allen schulischen und leistungsbezogenen Anforderungen auf Unterstützung durch Lehrer, Eltern oder Lerntherapeutin angewiesen sei. Die geringsten Herausforderungen oder Schwierigkeiten ließen sie ansonsten resignieren und sie sei dann nicht mehr in der Lage, sich konstruktiv mit dem Problem auseinander zu setzen. Sie habe trotz aller Unterstützung nur ein sehr geringes Selbstwertgefühl. Die Klägerin benötige auf der weiterführenden Schule eine kleine Gruppe, in der eine gezielte persönliche Ansprache und Unterstützung möglich sei. In einer Regelschulform würde sie „untergehen“. In diesem Sinne drohe eine seelische Behinderung im Sinne von § 35a SGB VIII.
9Das Schulamt für den S. -F. -Kreis nahm unter dem 5. Juli 2010 dahingehend Stellung, dass aus schulfachlicher Sicht keine Beschulung an einer Privatschule notwendig sei, da die Klägerin die Schulformempfehlung „Real-oder Gesamtschule“ erhalten habe. Falls es dennoch zu Problemen in der weiterführenden Schule komme, sei dort die Einleitung eines AO-SF-Verfahrens angezeigt.
10Nach Durchführung einer Hilfeplankonferenz lehnte die Beklagte den Antrag auf Übernahme der Kosten für den Besuch einer Privatschule mit Bescheid vom 28. Juli 2010 ab. Zur Begleitung und Unterstützung des Übergangs auf eine weiterführende Schule bewilligte sie im Umfang von 40 Fachleistungsstunden eine Dyskalkulietherapie. Zur Begründung führte die Beklagte im Wesentlichen aus, dass die Übernahme der Kosten für den Besuch einer Privatschule nur im Ausnahmefall möglich sei, wenn alle staatlichen schulischen Fördermaßnahmen nicht ausreichten, um eine angemessene Schulbildung zu ermöglichen. Aus dem gewonnenen Gesamtbild gemäß den Berichten von Eltern und Schule sowie dem medizinischen Gutachten ergebe sich, dass die Klägerin in ihrer Teilhabe am gesellschaftlichen Leben infolge der Teilleistungs- und Aufmerksamkeitsstörung nicht so massiv beeinträchtigt sei, dass eine Beschulung im staatlichen Regelschulsystem nicht möglich sei, zumal sie in ihrer bisherigen Schullaufbahn auf einer Regelschule beständig befriedigende Leistungen auch im Fach Mathematik gezeigt habe. Durch intensive Unterstützung ihrer Eltern sei die Klägerin sozial eingebunden und werde medizinisch/verhaltenstherapeutisch begleitet. Nach Vorgabe der Schulaufsichtsbehörde erscheine es zur Abwendung der von Eltern und Gutachterin befürchteten Schulschwierigkeiten ausreichend, wenn die Klägerin mit ihrem Wechsel auf eine Real- oder Gesamtschule weiterhin konsequent häuslich begleitet werde und eine Dyskalkulietherapie stattfinde; bei dem Schulwechsel sei die Fachstelle für AD(H)S zu beteiligen mit der Option, bei auftretenden Lernproblemen den weiteren Förderbedarf abzuklären. Selbstwertproblematik und emotionale Instabilität erforderten eine individuelle Behandlung im Rahmen des Leistungskatalogs der Krankenversicherung. Ergänzend stehe die Schul- und Erziehungsberatung zur Verfügung.
11Die Klägerin, die seit dem Schuljahr 2010/2011 die Privatschule E. besucht, hat am 19. August 2010 Klage erhoben und zur Begründung vorgetragen: Sie gehöre unstreitig zum Kreis der Eingliederungsberechtigten nach § 35a SGB VIII. Entgegen der Auffassung der Beklagten sei auch der Besuch einer Privatschule zur Sicherstellung des Erwerbs einer angemessenen Schulbildung erforderlich. Dem ärztlichen Attest der Frau Dr. E1. vom 10. März 2010 sowie den Stellungnahmen der Klassenlehrerin und der Therapeutin J. E. könne entnommen werden, dass sie, die Klägerin, in allen schulischen und leistungsbezogenen Anforderungen immer auf Unterstützung durch Lehrer, Eltern oder Lerntherapeuten angewiesen sein werde. Die geringsten Herausforderungen oder Schwierigkeiten ließen sie ansonsten resignieren und sie sei dann nicht mehr in der Lage, sich mit den Problemen konstruktiv auseinander zu setzen. Ihr Selbstwertgefühl sei gering. Aufgrund der erwähnten Stellungnahmen sei auch der Besuch der Privatschule E. erforderlich, um ihrem Behinderungsbild gerecht zu werden und ihr eine angemessene Schulbildung zu ermöglichen. Der Verweis auf das staatliche Regelschulsystem führe hier nicht weiter, da nicht ersichtlich sei, dass sie an der Regelschule unter Berücksichtigung ihrer Beeinträchtigungen angemessen gefördert werden könne.
12Die Klägerin hat beantragt,
13die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 28. Juli 2010 zu verpflichten, die Kosten des Besuchs der Privatschule E. durch die Klägerin in den Schuljahren 2010/2011 und 2011/2012 zu übernehmen.
14Die Beklagte hat beantragt,
15die Klage abzuweisen.
16Sie hat vorgetragen: Entgegen der Auffassung der Klägerin sei im vorliegenden Fall eine Beschulung an einer Regelschule geeignet, um eine angemessene Schulausbildung zu gewährleisten. Die B. -F1. -Realschule in X. sei z. B. in der Lage, der Klägerin die nötigen Rahmenbedingungen zum Erreichen eines angemessenen Schulabschlusses zu verschaffen. Die Beschulung von Kindern mit ADHS sei im Alltag an Regelschulen nichts Außergewöhnliches und werde mit gutem Erfolg durchgeführt. Im Zusammenwirken der Eltern, der Lehrkräfte der Schule, des Jugendamtes, der Bezirksregierung und ggf. weiterer Fachkräfte sei die Ausarbeitung eines individuellen Förderkonzeptes für die Klägerin möglich. Nach den Angaben der Schulleiterin der B. -F1. -Real-schule verfüge die Schule über drei zertifizierte Beratungslehrer, die im Rahmen von umfangreichen Fortbildungsmaßnahmen in Bezug auf individuelle und nachhaltige Förderung von Schülerinnen und Schülern mit ADHS-Problematik geschult seien. Des Weiteren unterhalte die Schule ein enges und gut funktionierendes Netzwerk zu Sonderpädagogen und anderen externen Stellen wie Ge-sundheitsamt, Kompetenznetzwerken und Elterngruppen. Dies zeige, dass an dieser Schule mit der Problematik ernsthaft umgegangen werde. Ein individuelles Förderkonzept der Klägerin habe mangels Mitwirkung ihrer Eltern bislang nicht realisiert werden können. Eine Prognose dahingehend, dass die Klägerin an der Regelschule keinen adäquaten Abschluss erreichen könne, sei nicht tragfähig.
17Mit dem angefochtenen Urteil vom 10. November 2011 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt:
18Ob die Klägerin zum Personenkreis der nach § 35a SGB VIII Berechtigten zu zählen sei, könne dahingestellt bleiben. Denn die Beschulung auf einer Privatschule sei jedenfalls nicht zur Erlangung einer angemessenen Schulbildung erforderlich. Die Beklagte könne sich insoweit auf den Vorrang der Beschulung im öffentlichen Schulwesen berufen. Im Hinblick auf die schulischen Leistungen, welche die Klägerin auf der Grundschule gezeigt habe, und die hierauf basierende Empfehlung für den Besuch einer weiterführenden Schule könne auch unter Berücksichtigung der bei der Klägerin vorliegenden Teilleistungsstörungen nicht davon ausgegangen werden, dass es für sie unmöglich sei, eine weiterführende Regelschule zu besuchen, sofern sie - wie bisher - familiär und außerschulisch gefördert werde. Die Eignung der von der Beklagten vorgeschlagenen B. -F1. -Realschule sei von Klägerseite lediglich pauschal bestritten worden. Darüber hinaus habe es den Eltern der Klägerin frei gestanden, die Möglichkeiten der individuellen Förderung an anderen öffentlichen Schulen abzuklären, gegebenenfalls auch mit Hilfe des AD(H)S-Netzwerkes bei der Bezirksregierung L. . Die frühzeitige Festlegung auf den Besuch einer Privatschule könne nicht dazu führen, dass der gesetzliche Vorrang der Förderung im staatlichen Schulsystem auf Kosten der Eingliederungshilfe umgangen werde. Die im Verwaltungsverfahren eingeholten ärztlichen Gutachten und Stellungnahmen der Klassenlehrerin und Therapeutin böten keine hinreichende Grundlage dafür, dass die Klägerin im öffentlichen Schulsystem nicht gefördert werden könne. Die Entscheidung der Beklagten, zunächst auf den Besuch einer öffentlichen Regelschule zu verweisen und insoweit zur Vermeidung oder Abmilderung von Umstellungsschwierigkeiten eine (Dyskalkulie-)Therapie zu bewilligen, die gegebenenfalls den Bedürfnissen der Klägerin entsprechend hätte umgestellt werden können, sei vor diesem Hintergrund nachvollziehbar und fachlich nicht zu beanstanden.
19Mit Beschluss vom 25. Oktober 2012 hat der Senat die Berufung der Klägerin wegen des Vorliegens des Zulassungsgrundes der tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zugelassen.
20Zur Begründung ihrer Berufung trägt die Klägerin unter Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen im Wesentlichen vor:
21Das angefochtene Urteil widerspreche den Bestimmungen des § 36 Abs. 2 SGB VIII über das Hilfeplanverfahren. Ob bei ihr, der Klägerin, die Voraussetzungen der Eingliederungshilfe vorlägen, könne nicht offen bleiben. Bereits bei der Antragstellung hätten ihre Eltern auf die bestehende Teilhabebeeinträchtigung hingewiesen. Aufgrund der Kontaktschwierigkeiten, der tiefen Verunsicherung, die sich entwickelt habe, und des mangelnden Selbstbewusstseins sei zu befürchten, dass sie in einer öffentlichen Realschule mit großen Klassen und fehlender individueller Zugangsweise der Lehrer nicht zu einem angemessenen Schulabschluss kommen könne. Die behandelnde Kinder- und Jugendpsychiaterin, Frau Dr. E1. , habe das Vorliegen einer seelischen Störung gegenüber dem Jugendamt der Beklagten bestätigt. Das Jugendamt habe indes, obwohl die Voraussetzungen der Eingliederungshilfe nach seiner Einschätzung vorgelegen hätten, keine Ermittlung der geeigneten Hilfeart vorgenommen. Anfragen der Beklagten an schulische Stellen seien nicht zielführend beantwortet worden. Soweit die Einleitung eines AO-SF-Verfahrens angesprochen worden sei, habe die Grundschule dazu keinen Anlass gesehen. Daran sei der Jugendhilfeträger gebunden. Die Bestimmung einer Schule für soziale und emotionale Entwicklung als Förderort wäre im vorliegenden Fall auch unzulässig, da dort nur nach den Lehrplänen der Hauptschule unterrichtet werde. Erst nach Klageerhebung habe die Beklagte auf die B. -F1. -Realschule verwiesen. Nachfragen bei der Beklagten, ob diese Schule die Rahmenbedingungen für eine Beschulung unter Berücksichtigung ihrer, der Klägerin, Beeinträchtigungen biete, hätten jedoch keinen Aufschluss gebracht. Das Verwaltungsgericht habe insoweit keine Sachaufklärung betrieben. Wenn keine geeignete Beschulung im öffentlichen Schulwesen zur Verfügung stehe, liege ein Fall des Systemversagens vor. In einem solchen Fall sei das Jugendamt verpflichtet, im Rahmen des § 35a SGB VIII auch Kosten für den Besuch einer Privatschule zu übernehmen. Auf den Vorrang des öffentlichen Schulsystems könne sich die Beklagte nur berufen, wenn die von ihr benannte Schule konkret eine Beschulungsmöglichkeit unter Berücksichtigung der Beeinträchtigungen der Klägerin darstellen würde. Das sei hinsichtlich der B. -F1. -Realschule in X. nicht aufgeklärt. Die Beklagte begnüge sich mit allgemeinen Ausführungen. Ihre, der Klägerin, Eltern hätten sich seinerzeit dazu entschlossen, sie die erste Klasse wiederholen zu lassen, weil sich herausgestellt habe, dass sie in der Schule vollständig isoliert gewesen sei. Sie sei dann in die Klasse von Frau T. gekommen, die für die Ausbildung der Referendare an der Schule zuständig gewesen sei. Frau T. sei im Unterricht über den kompletten Zeitraum ihres, der Klägerin, weiteren Besuchs der Grundschule jeweils durch einen (wechselnden) Referendar bzw. eine Referendarin unterstützt worden. In der Klasse seien maximal 23 Schüler gewesen. Auch nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme im Erörterungstermin habe die Zeugin Dr. E1. eindrucksvoll die seit Jahren bestehende seelische Störung und die im schulischen Bereich bestehende Teilhabebeeinträchtigung bestätigt und dargelegt, dass sie, die Klägerin, einer intensiven Begleitung im Rahmen von kleinen Lerngruppen bedürfe. Bei Besuch einer Regelschule habe die Befürchtung im Raum gestanden, dass sie zum Mobbingopfer werden würde. Die Einschätzung der Zeugin, sie, die Klägerin, würde an einer Regelschule untergehen, beruhe darauf, dass dort die Rahmenbedingungen fehlten, welche sie aufgrund ihrer tief greifenden Entwicklungsstörungen für eine erfolgreiche Beschulung benötige. Nach der Aussage der Zeugin E. sei die Eignung der Beschulung auf der Privatschule E. als Maßnahme der Eingliederungshilfe in ihrem Fall bewiesen. Die Angaben der Zeugin C1. zu den Klassenstärken an der B. -F1. -Realschule seien falsch, was sich den Informationen der Stadtelternpflegschaft X. entnehmen lasse. Es seien auch Fälle bekannt, in denen Kindern mit entsprechender Beeinträchtigung ein Nachteilsausgleich seitens der Realschule verwehrt worden sei. Speziell ausgebildete Pädagogen mit lerntherapeutischer Fachausbildung habe die Realschule zu keiner Zeit beschäftigt. Soweit die Zeugin C1. angegeben habe, die Schüler an ihrer Schule seien nicht in herausgehobener Weise „schwierig“ und von einem „sozialen Brennpunkt“ könne keine Rede sein, treffe dies nicht zu. Mitarbeiter des Ordnungsamtes der Beklagten hätten mindestens bis 2012 einen Ordnungs-, Kontroll- und Sicherheitsdienst auf dem Gelände des Schulzentrums und damit auch der Realschule wahrgenommen. Die Zeugin C1. habe gerade nicht bestätigt, dass an ihrer Schule vergleichbare Möglichkeiten der individuellen Begleitung von Schülern bestünden, wie sie während des Grundschulbesuchs der Klägerin gegeben gewesen seien. Dort sei die damalige Klasse 4b mit 21 Schülern sehr klein gewesen; in der Klasse hätten jeweils die Klassenlehrerin oder ein Fachlehrer sowie zusätzlich zwei Integrationshelferinnen und eine Lehramtsanwärterin gearbeitet, so dass ein Großteil der Unterrichtsstunden doppelt bzw. teilweise sogar dreifach besetzt gewesen sei. Nach alldem stelle die B. -F1. -Realschule keine geeignete Beschulungsmöglichkeit für sie, die Klägerin, dar. Soweit sich die Beklagte auf Entscheidungen des Bundessozialgerichts berufen habe, wonach der „Kernbereich der pädagogischen Aufgabe der Schule“ nicht Gegenstand einer Leistung der Eingliederungshilfe sein könne, sei diese Rechtsprechung hier nicht einschlägig und widerspreche auch der ständigen verwaltungsgerichtlichen Judikatur. Entgegen der Auffassung der Beklagten sei das Hilfeplanverfahren nicht fachlich fehlerfrei abgeschlossen worden. Die bewilligte Dyskalkulietherapie betreffe nur einen kleinen Ausschnitt aus dem komplexen Hilfebedarf, der sich bereits aus der ärztlichen Stellungnahme der Frau Dr. E1. vom 10. März 2010 ergeben habe. Eine inhaltliche Aussage der Schulverwaltung zu der Frage, ob unter diesen Voraussetzungen einer Beschulung der Klägerin auf einer öffentlichen Schule möglich sei, sei nicht herbeigeführt worden.
22Die Klägerin beantragt,
23das angefochtene Urteil abzuändern und die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 28. Juli 2010 zu verpflichten, die Kosten des Besuchs der Privatschule E. durch die Klägerin in den Schuljahren 2010/2011 und 2011/2012 zu übernehmen.
24Die Beklagte beantragt,
25die Berufung zurückzuweisen.
26Sie trägt im Wesentlichen vor:
27Die Unterstellung, es gebe keine individuelle Zugehensweise von Lehrern an öffentlichen Schulen, sei haltlos. Jeder Lehrer sei verpflichtet, seinen Schülern eine den Fähigkeiten entsprechende Förderung anzubieten. Das Jugendamt entscheide in eigener Verantwortung über die Eignung einer Hilfe und deren Notwendigkeit. Wenn es vorrangig verpflichtete Leistungserbringer gebe, sei das Jugendamt nicht zuständig. Auch im Falle der Durchführung eines AO-SF-Verfahrens verbleibe die Entscheidung über den Förderort bei den Eltern. Der Besuch einer Schule mit dem Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung sei für die Klägerin weder indiziert noch jemals vorgeschlagen worden. Der Vorwurf über die verspätete Mitteilung eines Platzes an der Realschule sei unbegründet. Der Antrag auf Eingliederungshilfe entbinde die Eltern nicht von ihrer allgemeinen Verpflichtung, Informationsveranstaltungen weiterführender Schulen und sonstige Informationsquellen zu nutzen, um eine geeignete Schule für ihr Kind zu finden. Schüler mit Teilleistungsstörungen und ADHS würden seit jeher an Regelschulen beschult, so dass insoweit umfangreiche Erfahrungen bestünden. Nachdem die Klägerin über einen Zeitraum von fünf Jahren erfolgreich eine Regelschule besucht habe, lägen keine Hinweise auf ein zwangsläufiges Scheitern an einer weiterführenden Regelschule vor. Mit einer pauschalen Ablehnung der örtlichen Realschule sei ein Systemversagen nicht zu begründen. Die Beweisaufnahme im gerichtlichen Erörterungstermin habe die Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils bestätigt. Die Vernehmung der Ärztin Dr. E1. habe keine neuen Erkenntnisse gebracht. Ihre Aussagen zu Teilhabebeeinträchtigungen seien wenig professionell und von Vorurteilen geprägt. Ohne belegbare Anhaltspunkte sei sie davon ausgegangen, dass die Klägerin an einer Regelschule zum Mobbingopfer würde. Unergiebig sei auch die Vernehmung der Zeugin E. verlaufen. Die Eignung ihrer Privatschule als Teilhabeleistung stehe nicht im Streit; hier gehe es vielmehr darum, ob diese Leistung auch erforderlich sei. Zur Frage einer Teilhabebeeinträchtigung der Klägerin an einer öffentlichen Schule habe die Zeugin allein angegeben, dass die Klägerin eine Regelschule allein aufgrund der Größe als erschreckend wahrnehme. Die von der Zeugin benannten Vorteile der Privatschule gehörten zu dem, was in der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts als „Kernbereich der pädagogischen Aufgabe der Schule“ bezeichnet werden müsse. Daher sei schon fragwürdig, ob es sich bei dem Angebot der Privatschule überhaupt um Teilhabeleistungen im Sinne von § 35a SGB VIII handele. Soweit die Zeugin die relative Überschaubarkeit der Privatschule als entscheidenden Vorteil benannt habe, sei dies lediglich eine Rahmenbedingung. Die Zeugin C1. habe belegt, dass die B. -F1. -Realschule mit der Beschulung von Kindern mit Teilleistungsschwächen vertraut und geübt sei. Der Sorge des Mobbings werde kompetent begegnet. Zu keiner Zeit hätten sich die Eltern der Klägerin nach konkreten bedarfsgerechten Möglichkeiten der Beschulung ihrer Tochter an dieser Regelschule erkundigt. Sie hätten vielmehr schon lange vor dem anstehenden Wechsel auf eine weiterführende Schule beschlossen, dass der Besuch einer Privatschule alternativlos sei. Selbstverständlich könne eine geeignete Förderung von Kindern mit Beeinträchtigungen im schulischen Bereich von einer Regelschule geleistet werden, so auch von der B. -F1. -Realschule. Soweit der Zeugin C1. von Klägerseite eine Falschaussage unterstellt worden sei, solle dies aus Gründen der Sachlichkeit nicht weiter kommentiert werden, zumal der Vorwurf ohnehin belanglos sei. Bei der Entscheidung über die Notwendigkeit und Geeignetheit einer Maßnahme der Eingliederungshilfe stehe dem Jugendhilfeträger ein Beurteilungsspielraum zu, der nur einer eingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliege. Nach den hierbei zugrunde zu legenden Maßstäben habe die Beklagte auf den Antrag der Klägerin hin die erforderlichen und gesetzlich gebotenen Schritte in angemessener Weise umgesetzt. Sie habe Stellungnahmen der Grundschule, der behandelnden Ärztin und des Schulamtes eingeholt. Auf der Grundlage der vorliegenden Informationen sei dann der Antrag im Rahmen einer Hilfeplankonferenz abgelehnt worden, da nicht erkennbar gewesen sei, dass die Klägerin an einer Regelschule nicht weiterhin erfolgreich beschult werden könne. Wären weitere Hilfen erforderlich geworden, damit die Klägerin eine Regelschule mit Erfolg besuchen könne, so wären diese zur Verfügung gestellt worden. Dies sei zum Zeitpunkt vor der Schulaufnahme jedoch nicht absehbar gewesen.
28Der Berichterstatter des Senats hat Frau Dr. C. E1. als sachverständige Zeugin sowie Frau J. E. , die Leiterin der Privatschule E. , und Frau L1. C1. , die Leiterin der B. -F1. -Realschule in X. , als Zeuginnen vernommen. Hinsichtlich des Ergebnisses der Vernehmungen wird auf das Protokoll des Erörterungstermins vom 27. März 2014 verwiesen. Ferner ist eine - unter dem 26. Mai 2014 abgegebene - dienstliche Stellungnahme der Leiterin der T. -schule und früheren Klassenlehrerin der Klägerin, Frau D. T. , eingeholt worden.
29Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
30E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
31Das Gericht kann nach §§ 101 Abs. 2, 125 Abs. 1 VwGO im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
32Die zulässige Berufung hat auch in der Sache Erfolg. Die Verpflichtungsklage der Klägerin ist zulässig und begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 28. Juli 2010 ist, soweit mit ihm die Übernahme der Kosten für den Privatschulbesuch abgelehnt wurde, rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten im Sinne von § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Klägerin hat einen Anspruch darauf, dass die Beklagte die Kosten des Besuchs der Privatschule E. in den Schuljahren 2010/2011 und 2011/2012 nach § 36a Abs. 3 SGB VIII übernimmt.
33Haben Leistungsberechtigte sich - wie hier - eine Leistung, die grundsätzlich im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe gewährt werden kann, ohne Mitwirkung und Zustimmung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe bereits von Dritten selbst beschafft, so führt eine solche Selbstbeschaffung schon nach der früheren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des erkennenden Senats nicht zum ersatzlosen Wegfall des Primäranspruchs auf Hilfe durch das Jugendamt. Vielmehr ist anerkannt, dass der Träger der Jugendhilfe (sekundär) zur Erstattung von Kosten bzw. Aufwendungen für bereits anderweitig durchgeführte Maßnahmen verpflichtet sein kann.
34Vgl. auch zu Folgendem: OVG NRW, Urteile vom 25. April 2012 - 12 A 659/11 -, JAmt 2012, 548, juris, und vom 20. Juni 2008 - 12 A 739/06 -, jeweils m. w. N.
35Der (sekundäre) Anspruch auf Erstattung der Kosten bzw. Aufwendungen ist in derselben Weise vom Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen des Hilfetatbestands abhängig wie die primäre Verpflichtung des Jugendhilfeträgers zur Hilfegewährung.
36Vgl. OVG NRW, Urteil vom 14. März 2003 - 12 A 1193/01 -, FEVS 55, 86, juris, m. w. N. insbesondere zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, und Beschluss vom 18. August 2004 - 12 A 1174/01 -, juris; vgl. ferner BVerwG, Urteil vom 11. August 2005 - 5 C 18/04 -, BVerwGE 124, 83, juris.
37Allerdings ist der Hilfesuchende nur dann zur Selbstbeschaffung einer Jugendhilfeleistung berechtigt, wenn er hierauf zur effektiven Durchsetzung eines bestehenden Jugendhilfeanspruchs angewiesen ist, weil der öffentliche Jugendhilfeträger sie nicht rechtzeitig erbracht oder zu Unrecht abgelehnt hat, das für die Leistungsgewährung vorgesehene System also versagt hat. Ein solches „Systemversagen“ liegt vor, wenn die Leistung vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe nicht erbracht wird, obwohl der Hilfesuchende die Leistungserbringung durch eine rechtzeitige Antragstellung und seine hinreichende Mitwirkung ermöglicht hat und auch die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen für die Leistungsgewährung vorliegen. In einer solchen Situation darf sich der Leistungsberechtigte die Leistung selbst beschaffen, wenn es ihm wegen der Dringlichkeit seines Bedarfs nicht zuzumuten ist, die Bedarfsdeckung aufzuschieben.
38Vgl. den Senatsbeschluss vom 18. August 2004 - 12 A 1174/01 -, a. a. O., m. w. N.
39Diese Grundsätze sind als § 36a Abs. 3 SGB VIII durch das Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetz - KICK - vom 8. September 2005 (BGBl. I S. 2729) zum 1. Oktober 2005 ausdrücklich normiert worden,
40so schon OVG NRW, Urteil vom 4. Februar 2009 - 12 A 255/08 -, m. w. N.
41Nach § 36a Abs. 3 SGB VIII ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Übernahme der erforderlichen Aufwendungen für Hilfen, die abweichend von den Absätzen 1 und 2 vom Leistungsberechtigten selbst beschafft wurden, nur verpflichtet,
421. wenn der Leistungsberechtigte den Träger der öffentlichen Jugendhilfe vor der Selbstbeschaffung über den Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt hat (Nr. 1),
432. die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe vorlagen (Nr. 2) und
443. die Deckung des Bedarfs bis zu einer Entscheidung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe über die Gewährung der Leistung oder bis zu einer Entscheidung über ein Rechtsmittel nach einer zu Unrecht abgelehnten Leistung keinen zeitlichen Aufschub geduldet hat (Nr. 3).
45Diese Voraussetzungen liegen hier vor.
46Die Klägerin kann für sich in Anspruch nehmen, die Beklagte über den Hilfebedarf rechtzeitig i. S. v. § 36a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII in Kenntnis gesetzt zu haben. Das „Inkenntnissetzen“ umfasst grundsätzlich auch eine Beantragung der begehrten Jugendhilfeleistungen, wobei für einen solchen Antrag keine besondere Form vorgeschrieben ist und er auch in der Form schlüssigen Verhaltens gestellt werden kann.
47Vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Februar 2011 - 5 B 43.10 -, JAmt 2011, 274, juris, mit Hinweis auf Beschluss vom 22. Mai 2008 - 5 B 130.07 -, JAmt 2008, 600, juris.
48Der Antrag muss dabei so rechtzeitig gestellt werden, dass der Jugendhilfeträger zur pflichtgemäßen Prüfung sowohl der Anspruchsvoraussetzungen als auch möglicher Hilfemaßnahmen in der Lage ist.
49Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. August 2005 - 5 C 18.04 -, BVerwGE 124, 83, juris.
50Das Jugendhilferecht ist nämlich kein Recht der reinen Kostenerstattung für selbst beschaffte Leistungen, sondern verpflichtet den Träger der Jugendhilfe zur partnerschaftlichen Hilfe. Nur so kann der Jugendhilfeträger seiner Gesamtverantwortung i. S. d. § 97 Abs. 1 SGB VIII und seiner Planungsverantwortung nach § 80 Abs. 1 Nr. 2, 3 SGB VIII gerecht werden.
51In diesem Sinne ist der auf den 1. Februar 2010 datierte Antrag, dem alle wesentlichen schulischen, medizinischen und therapeutischen Unterlagen beigefügt waren, offenkundig rechtzeitig angebracht worden. Wie aus der Eingangsbestätigung hervorgeht, lag der Antrag der Beklagten am 4. Februar 2010 vor. Der mehr als fünf Monate umfassende Zeitraum bis zum Beginn der Sommerferien am 15. Juli 2010 war ausreichend bemessen, um bei straffer Verfahrensführung noch vor Anfang des Schuljahres 2010/2011 eine Entscheidung über den Antrag zu treffen.
52In dem hier maßgeblichen Zeitraum haben auch i. S. d. § 36a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe nach § 35a SGB VIII vorgelegen. Der Senat sieht es mit der im Nachhinein noch erreichbaren Sicherheit für die hier streitgegenständlichen Schuljahre 2010/2011 und 2011/2012 als gegeben an, dass die Klägerin gegen die Beklagte gemäß § 35a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 SGB VIII i. V. m. §§ 53, 54 SGB XII, § 12 Nr. 2 EinglVO einen Anspruch auf Übernahme der Kosten für die Beschulung an der Privatschule E. zur Erreichung einer angemessenen Bildung besessen hat.
53Insoweit setzt § 35a Abs. 1 SGB VIII voraus, dass
541. die seelische Gesundheit des Betroffenen mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als 6 Monate von dem für seinen Lebensalter typischen Zustand abweicht, und
552. daher seine Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.
56Bei kumulativen Vorliegen beider Voraussetzungen geht das Gesetz von einer „seelischen Behinderung“ aus (vgl. § 35a Abs. 1 Satz 2 SGB VIII), wobei es ausreicht, wenn der Betreffende von einer solchen Behinderung bedroht ist.
57Eine seelische Störung i. S. v. § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII ist der Klägerin schon mit der fachärztlichen Stellungnahme der Ärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie Dr. E1. vom 10. März 2010 bescheinigt worden. Darin wurde der Klägerin eine tief greifende Entwicklungsstörung attestiert, darüber hinaus eine komplexe Wahrnehmungsstörung sowie eine Dyskalkulie als Teilleistungsstörung und schließlich eine Aufmerksamkeitsdefizitstörung. Gegen die - von der Beklagten auch nicht in Frage gestellte - Richtigkeit dieser Diagnosen, derer Herleitung und Auswirkungen in einem Begleitschreiben näher beschrieben wurden, und die die Ärztin bei ihrer Vernehmung als sachverständige Zeugin im Wesentlichen deckungsgleich bestätigt hat, bestehen keine Bedenken.
58Unter Berücksichtigung aller vorliegenden schulischen und medizinischen bzw. therapeutischen Erkenntnisse und der plausiblen Angaben der Eltern ist gleichfalls von einer - durch die seelische Erkrankung hervorgerufenen - Teilhabebeeinträchtigung der Klägerin auszugehen.
59Die Teilhabe des Betroffenen am Leben in der Gesellschaft ist im Sinne des § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 SGB VIII beeinträchtigt oder eine solche Beeinträchtigung ist zu erwarten, wenn die seelische Störung nach Breite, Tiefe und Dauer so intensiv ist, dass sie die Fähigkeit des Betroffenen zur Eingliederung in die Gesellschaft beeinträchtigt oder eine solche Beeinträchtigung erwarten lässt.
60Vgl. BVerwG, Urteile vom 11. August 2005 - 5 C 18.04 -, BVerwGE 124, 83, juris; vom 28. September 2000 - 5 C 29.99 -, BVerwGE 112, 98, juris; vom 26. November 1998 - 5 C 38.97 -, FEVS 49, 487, juris; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 26. März 2007 - 7 E 10212/07 -, FEVS 58, 477, juris; HessVGH, Urteil vom 20. August 2009 - 10 A 1799/08 -, NVwZ-RR 2010, 59, juris; OVG NRW, Beschluss vom 15. Juli 2011 - 12 A 1168/11 -, juris, m. w. N.
61Erforderlich ist daher, dass eine nachhaltige Einschränkung der sozialen Funktionstüchtigkeit des Betreffenden vorliegt oder eine solche droht. Dies ist beispielsweise bei einer auf Versagensängsten beruhenden Schulphobie, bei einer totalen Schul- und Lernverweigerung, bei einem Rückzug aus jedem sozialen Kontakt oder bei einer Vereinzelung in der Schule anzunehmen, nicht aber bereits bei bloßen Schulproblemen und Schulängsten, wie sie auch andere Kinder teilen.
62Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. November 1998 - 5 C 38.97 -, FEVS 49, 487, juris; OVG NRW, Beschlüsse vom 14. November 2007 - 12 A 457/06 -, vom 12. November 2008 - 12 A 2551/08 -, vom 29. Mai 2008 - 12 A 3841/06 -, juris, vom 19. Februar 2010 - 12 A 2745/09 - und vom 13. August 2010 - 12 A 1237/09 -; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26. März 2007 - 7 E 10212/07 -, FEVS 58, 477, juris.
63Während die Beurteilung, ob die seelische Gesundheit im Sinne von § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht, regelmäßig Aufgabe von Ärzten oder Psychotherapeuten ist, fällt die Einschätzung, ob die Teilhabe des jungen Menschen am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist bzw. eine solche Beeinträchtigung droht, in die Kompetenz sozialpädagogischer Fachlichkeit und somit zunächst in den Aufgabenbereich des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe.
64Vgl. etwa Meysen, in: Münder/Meysen/Trenczek, FK-SGB VIII, 7. Auflage 2013, § 35a Rn. 33, m. w. N.
65Die Feststellung der Beeinträchtigung nach § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII ist deshalb auch nicht Ziel der Stellungnahme nach § 35a Abs. 1a SGB VIII. Dem insoweit vielmehr allein entscheidungsbefugten zuständigen Jugendamt - und damit auch dem Gericht im Überprüfungsfall - ist es allerdings unbenommen, vor der abschließenden Beurteilung des Vorliegens der weiteren Tatbestandsvoraussetzungen und der Entscheidung über die Rechtsfolge ärztliche/psychotherapeutische oder andere fachliche Stellungnahmen einzuholen und auf diese Weise zu einer Entscheidung in fachlichem Zusammenwirken von ärztlichen/psychotherapeutischen und sozialpädagogischen Fachkräften unter der Federführung des Jugendamtes zu kommen.
66Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Februar 2010 - 12 A 2745/09 -, m. w. N.
67Dessen eingedenk hat der Senat die Überzeugung gewonnen, dass bei der Klägerin eine - von der Beklagten mit ihrem Bescheid vom 28. Juli 2010 auch dem Grunde nach anerkannte - Teilhabebeeinträchtigung vorgelegen hat, weil ihre soziale Funktionstüchtigkeit vor allem infolge eines Entwicklungsrückstandes nachhaltig eingeschränkt war. Aus der fachärztlichen Stellungnahme vom 10. März 2010 geht hervor, dass die Klägerin bereits im Kindergarten Schwierigkeiten hatte, sich in die Gruppe zu integrieren, sie mit zunehmendem Alter ihre eigenen Schwächen umso deutlicher wahrnahm und ihr Selbstwertgefühl trotz aller Unterstützung nur sehr gering ist. Zu den festgestellten Entwicklungsverzögerungen hat Frau Dr. E1. bei ihrer Vernehmung als sachverständige Zeugin ergänzend ausgeführt, dass die Klägerin, wenn auch körperlich altersgemäß entwickelt, im emotionalen Bereich „noch viel kindlicher“ wirke. Dieser Befund wird auch durch das schulische Gutachten vom 29. Januar 2010 bestätigt. Darin führte die Klassenlehrerin aus, die Klägerin habe „bislang keinen altersangemessenen Kontakt“ zu ihren Mitschülern aufgebaut; auf dem Schulhof beschäftige sie sich „entweder alleine oder … mit sehr viel jüngeren Kindern“. Die Problematik der „Selbstentwertung“ hat die Zeugin E. bei ihrer Vernehmung ebenfalls bestätigt. Dass sich bei der Klägerin aufgrund ihrer Entwicklungsverzögerung eine „tiefe Verunsicherung“ entwickelt hat, sie dazu neigt, sich „abgelehnt zu fühlen“ und sich „in der Schule oft zurückzieht“, hatten die Eltern schon in ihrem Antrag vom 1. Februar 2010 ausgeführt; diese Beschreibung der Beeinträchtigungen der Klägerin deckt sich mit den ärztlichen und schulischen Erkenntnissen.
68Der Besuch der Privatschule E. stellt sich auch als erforderliche und geeignete Maßnahme der Jugendhilfe dar. Dabei folgt aus den Grundsätzen zum Systemversagen, dass die Erforderlichkeit und Eignung der selbstbeschafften Maßnahme hier aus der damaligen Perspektive der leistungsberechtigten Klägerin zu beurteilen ist.
69Denn auch bei der Selbstbeschaffung einer aus fachlichen Gründen abgelehnten bzw. vom Hilfeplan ausgeschlossenen Leistung ist im Hinblick auf § 36a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII zunächst zu prüfen, ob der vom Jugendamt aufgestellte Hilfeplan (bzw. das Hilfekonzept) verfahrensfehlerfrei zustande gekommen, nicht von sachfremden Erwägungen beeinflusst und fachlich vertretbar ist. Diese Prüfung erstreckt sich dabei nicht auf eine reine Ergebniskontrolle, sondern erfasst auch die von der Behörde - maßgeblich ist die letzte Behördenentscheidung - gegebene Begründung. Denn diese muss für den Betroffenen nachvollziehbar sein, um ihn in die Lage zu versetzen, mittels einer Prognose selbst darüber zu entscheiden, ob eine Selbstbeschaffung (dennoch) gerechtfertigt ist. Hat das Jugendamt die begehrte Hilfe aus im vorgenannten Sinne vertretbaren Erwägungen abgelehnt, besteht weder ein Anspruch des Betroffenen auf die begehrte Eingliederungshilfeleistung noch auf den Ersatz von Aufwendungen für eine selbst beschaffte Hilfe. Der Regelung des § 36a Abs. 3 SGB VIII liegt in dem Sinne der Gedanke des Systemversagens zugrunde, dass die selbst beschaffte Leistung nicht rechtzeitig erbracht oder zu Unrecht abgelehnt worden sein muss. Hat demgegenüber das Jugendamt nicht rechtzeitig oder nicht in einer den vorgenannten Anforderungen entsprechenden Weise über die begehrte Hilfeleistung entschieden, können an dessen Stelle die Betroffenen den sonst der Behörde zustehenden nur begrenzt gerichtlich überprüfbaren Einschätzungsspielraum für sich beanspruchen. Denn in dieser Situation sind sie - obgleich ihnen der Sachverstand des Jugendamtes fehlt - dazu gezwungen, im Rahmen der Selbstbeschaffung des § 36a Abs. 3 SGB VIII eine eigene Entscheidung über die Geeignetheit und Erforderlichkeit einer Maßnahme zu treffen. Weil nun ihnen die Entscheidung aufgebürdet ist, eine angemessene Lösung für eine Belastungssituation zu treffen, hat dies zur Folge, dass die Verwaltungsgerichte nur das Vorhandensein des jugendhilferechtlichen Bedarfs uneingeschränkt zu prüfen, sich hinsichtlich der Geeignetheit und Erforderlichkeit der selbst beschafften Hilfe aber auf eine fachliche Vertretbarkeitskontrolle aus der ex-ante-Betrachtung der Leistungsberechtigten zu beschränken haben. Ist die Entscheidung der Berechtigten in diesem Sinne fachlich vertretbar, kann ihr etwa im Nachhinein nicht mit Erfolg entgegnet werden, das Jugendamt hätte eine andere Hilfe für geeignet gehalten.
70Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Oktober 2012 - 5 C 21.11 -, BVerwGE 145, 1, juris; zum Systemversagen vgl. auch BVerwG, Urteil vom 12. September 2013 - 5 C 35.12 -, JAmt 2014, 41, juris.
71Ausgehend von diesen Maßstäben ist zunächst festzustellen, dass die Beklagte die Grenzen fachlicher Vertretbarkeit bei ihrer Hilfeplanung überschritten hat, weil ihr Hilfekonzept, das dem Bescheid vom 28. Juli 2010 zugrunde lag, keine angemessene Lösung zur Bewältigung der festgestellten Belastungssituation enthielt. Denn es drängte sich auf, dass die jugendhilferechtliche Bedarfslage der Klägerin, wie sie insbesondere bereits aus dem schulischen Gutachten vom 29. Januar 2010 und der fachärztlichen Stellungnahme vom 10. März 2010 ersichtlich war, hiermit nur unzureichend erfasst und abgearbeitet wurde.
72Die frühere Klassenlehrerin der Klägerin, Frau T. , hatte in ihrem Gutachten u. a. ausgeführt, dass die Klägerin „auf eine sehr intensive Zuwendung ihrer Lehrerinnen … angewiesen“ sei; sie brauche „eine durchgängige individuelle Zuwendung und Hilfe, durch die sie ohne Zeitdruck an klar strukturierte, überschaubare und individuell differenzierte Aufgaben herangehen kann“; auch nach der Grundschule sei es „wichtig, dass M. schulisch und außerschulisch weiterhin intensiv gefördert wird“.
73Die behandelnde Kinderärztin und -therapeutin, Frau Dr. E1. , hatte in ihrer Stellungnahme u. a. darauf hingewiesen, dass die Klägerin „in allen schulischen und leistungsbezogenen Anforderungen … immer auf Unterstützung durch Lehrer, Eltern oder Lerntherapeuten angewiesen“ sei; auf einer weiterführenden Schule werde sie „eine kleine Gruppe brauchen, in der eine gezielte persönliche Ansprache und Unterstützung möglich sind“; „in einer Regelschulform würde das Mädchen 'untergehen'“.
74Ungeachtet der Frage, ob eine hinreichende Grundlage für die letztgenannte Prognose der Fachärztin bestand, musste die Beklagte nach den ansonsten im Wesentlichen übereinstimmenden, vorstehend zitierten Aussagen von Frau T. und Frau Dr. E1. , die jeweils auf mehrjährigen Erfahrungen im Umgang mit der Klägerin beruhten und gegen deren Richtigkeit die Beklagte im Rahmen ihrer Hilfeplanung auch nichts Substantielles eingewandt hatte, davon ausgehen, dass die Klägerin im schulischen Anforderungsbereich einer ausgesprochen intensiven Unterstützung und Begleitung durch das Lehrpersonal bedarf, um ihrem Potential entsprechend mit Erfolg beschult werden zu können. Vor diesem Hintergrund konnte sich die Beklagte in der Begründung ihres Bescheides vom 28. Juli 2010 nicht darauf zurückziehen, dass die Klägerin „in ihrer bisherigen Schullaufbahn auf einer Regelschule beständig befriedigende Leistungen auch im Fach Mathematik gezeigt hat“. Denn die Beklagte hätte als naheliegend in ihre Erwägungen einbeziehen müssen, dass dieser schulische Erfolg maßgeblich auf Rahmenbedingungen beruhte (wie hier: geringe Klassenstärke, mehrere Lehr- und Betreuungskräfte im Unterricht), deren Fortbestand an einer weiterführenden staatlichen Regelschule nicht als gesichert angesehen werden konnte. Das in der fachärztlichen Stellungnahme angesprochene Erfordernis einer „kleinen Gruppe“ findet sich in der Bescheidbegründung lediglich im Sachverhalt wieder; eine inhaltliche Auseinandersetzung mit diesem Aspekt blieb die Beklagte schuldig. Die gebotene Befassung mit der Frage, ob die üblichen Klassenstärken an den staatlichen Real- oder Gesamtschulen einer erfolgreichen Beschulung der Klägerin entgegenstehen, wurde auch nicht durch den Verweis auf die Stellungnahme des Schulamtes des S. -F. -Kreises vom 5. Juli 2010 ersetzt, das „nach eingehender Prüfung keine Notwendigkeit für eine Beschulung auf einer Privatschule“ sehe. Denn auch diese - ohnehin nur kurz gehaltene - Stellungnahme geht nicht auf die in Rede stehende Frage ein. Allein der Hinweis des Schulamtes darauf, dass die „Einleitung eines AO-SF-Verfahrens angezeigt“ sei, „falls es dennoch zu Problemen in der weiterführenden Schule kommen sollte“, greift im gegebenen Zusammenhang zu kurz. Abgesehen davon, dass auf die Inanspruchnahme sonderpädagogischer Förderung nur verwiesen werden kann, wenn eine diesbezügliche wirksame schulrechtliche Entscheidung über einen sonderpädagogischen Förderbedarf vorliegt,
75vgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 18. Dezember 2013 - 12 B 1190/13 -, juris, m. w. N.,
76hat die Beklagte auch nicht ansatzweise dargelegt, dass die Klägerin aus den in § 19 Abs. 1 SchulG NRW, § 3 Abs. 1 AO-SF (jeweils in der im Zeitpunkt der Bescheidung maßgeblichen Fassung) genannten Gründen nicht am Unterricht einer allgemeinen Schule teilnehmen könne. Die Beklagte trägt vielmehr selbst vor, dass der Besuch einer Schule mit dem Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung für die Klägerin „weder indiziert noch jemals vorgeschlagen“ worden sei, ohne allerdings im Hilfeplanverfahren dargelegt zu haben, dass die alternativ dann nur in Betracht kommende sonderpädagogische Förderung in der allgemeinen Schule in den hier streitgegenständlichen Schuljahren bereits an den in Betracht kommenden weiterführenden Regelschulen installiert war; so hat die Zeugin C1. etwa bei ihrer Vernehmung am 27. März 2014 angegeben, dass Gemeinsamer Unterricht an der B. -F1. -Realschule erst seit dem laufenden Schuljahr stattfinde. Ebenso wenig hat die Beklagte bei ihrer Hilfeplanung aufgezeigt, dass eine sonderpädagogische Förderung an einer weiterführenden Regelschule - unterstellt, es läge ein entsprechender Förderbedarf vor und eine solche Förderung würde auch angeboten - dem spezifischen Beeinträchtigungsprofil der Klägerin auch im Rahmen einer „normalen“ Klassenstärke gerecht werden würde.
77Kommt es für die Frage der Geeignetheit und Erforderlichkeit der selbst beschafften Hilfe mithin auf die ex-ante-Betrachtung der leistungsberechtigten Klägerin an, erschien es aus deren Perspektive - bzw. letztlich aus dem Blickwinkel der sie gesetzlich vertretenden Eltern - ohne Weiteres fachlich vertretbar, sich für eine weitere Beschulung auf der Privatschule E. zu entscheiden. Dass diese Bildungseinrichtung geeignet ist, der Klägerin auch in Ansehung ihres spezifischen Beeinträchtigungsprofils eine adäquate Schulbildung zu vermitteln, stand und steht außer Frage und wird im Nachhinein durch die vorliegenden Zeugnisse aus der 5. bis 8. Klasse bestätigt. Die seinerzeit getroffene Entscheidung erwies sich auch nicht unter dem Erforderlichkeitsaspekt als unvertretbar. Nach den vorliegenden Erfahrungen und fachlichen Erkenntnissen, die sich vor allem in dem schulischen Gutachten vom 29. Januar 2010 und der ärztlichen Stellungnahme vom 10. März 2010 widerspiegelten, mussten die Eltern der Klägerin mit der konkreten Gefahr rechnen, dass ihre Tochter auf einer weiterführenden staatlichen Schule nicht angemessen beschult werden könne und die ohnehin bestehende Teilhabebeeinträchtigung sich erheblich verschlimmern werde. In dieser Situation war ihnen nicht zuzumuten, die Klägerin - gleichsam zu „Versuchszwecken“ - dennoch auf einer Regelschule anzumelden, zumal es der Beklagten, wie dargelegt, im Hilfeplanverfahren nicht gelungen war, eine dem Beeinträchtigungsbild der Klägerin angemessen Rechnung tragende Perspektive für eine erfolgreiche Beschulung im öffentlichen Schulwesen aufzuzeigen.
78Die von der Beklagten herangezogene Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, wonach die Übernahme von Schulgeld für eine private Ersatzschule als eine vom Kernbereich der pädagogischen Arbeit umfasste Leistung keine im Rahmen der Eingliederungshilfe vom Sozialhilfeträger zu erbringende Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung im Sinne von § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII ist,
79vgl. BSG, Urteil vom 15. November 2012 - B 8 SO 10/11 R -, BSGE 112, 196, juris,
80steht dem Kostenübernahmeanspruch der Klägerin nicht entgegen, auch wenn § 35a Abs. 3 SGB VIII u. a. auf § 54 SGB XII verweist. Eine Übertragung dieser Rechtsprechung auf den Bereich der jugendhilferechtlichen Eingliederungshilfe, die zu dem - nach Auffassung des Senats unhaltbaren - Ergebnis führen würde, dass Privatschulkosten durch den Träger der Jugendhilfe in keinem Fall zu übernehmen sind, also auch dann nicht, wenn im Einzelfall davon auszugehen ist, dass eine bedarfsdeckende Hilfe im öffentlichen Schulwesen nicht zu erhalten ist, kommt aufgrund der folgenden Erwägungen nicht in Betracht:
81Zunächst ist aus dem Wortlaut von § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII, § 12 EinglVO nicht abzuleiten, dass „Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung“ nur die Schulbildung begleitende bzw. unterstützende Leistungen sind, wie vom Bundessozialgericht angenommen.
82Vgl. hierzu neben der vorstehend zitierten Entscheidung auch BSG, Urteil vom 22. März 2012 -B 8 SO 30/10 R -, BSGE 110, 301, juris.
83Der Begriff der „Hilfen“ ist zielorientiert und daher umfassend zu verstehen. Er ist nicht auf Maßnahmen limitiert, die an eine anderweitig gewährleistete Schulbildung angelehnt sind. Dabei ergibt sich aus § 12 EinglVO nichts anderes. Dementsprechend hatte das Bundesverwaltungsgericht schon zum seinerzeit noch geltenden § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BSHG festgestellt, dass die hiernach möglichen Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung „nicht auf solche untergeordneter oder flankierender Art beschränkt“ sind und auch solche Hilfen umfassen, die dem behinderten Menschen „Zugang zu einer angemessenen Schulbildung“ ermöglichen.
84Vgl. Urteil vom 28. April 2005 - 5 C 20.04 -,BVerwGE 123, 316, juris.
85Die auf der Annahme eines Verhältnisses der Spezialität beruhende Argumentation des Bundessozialgerichts lässt sich aber vor allem deshalb nicht fruchtbar machen, weil bei der hier in Rede stehenden jugendhilferechtlichen Fallgestaltung das Verständnis des § 10 Abs. 1 SGB VIII im Vordergrund steht, wonach die „Verpflichtungen anderer, insbesondere der Träger anderer Sozialleistungen und der Schulen, … durch dieses Buch nicht berührt“ werden. Diese Regelung beschreibt aber nach allgemeiner Auffassung ein Vorrang-Nachrang-Verhältnis.
86Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Mai 2010 - 5 C 7.09 -, BVerwGE 137, 85, juris; OVG NRW, Beschluss vom 18. Oktober 2012 - 12 B 1018/12 -, juris; HessVGH, Urteil vom 20. August 2009 - 10 A 1874/08 -, juris; BayVGH, Beschluss vom 23. April 2009 - 12 CE 09.686 -, juris; NdsOVG, Urteil vom 27. April 2005 - 4 LC 343/04 -, JAmt 2005, 360, juris; Wiesner, in: Wiesner, SGB VIII, 4. Auflage 2011, § 10 Rn. 20 ff.; Schellhorn, in: Schellhorn/Fischer/Mann/Kern, SGB VIII, 4. Auflage 2012, § 10 Rn. 6 ff., Meysen, in: FK-SGB VIII, 7. Auflage 2013, § 10 Rn. 2 ff.
87Von diesem Verständnis geht auch die Begründung zum Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetz vom 8. September 2005 (BGBl. I S. 2729) aus, mit dem die „Schulen“ erstmals ausdrückliche Erwähnung in § 10 Abs. 1 SGB VIII gefunden haben, indem sie darauf abstellt, dass die „Leistungen der Schulträger vorrangig gegenüber Leistungen der Sozialhilfe zu erbringen sind“.
88Vgl. BT-Drs. 15/5616, S. 25.
89In seiner jüngeren Rechtsprechung hat das Bundesverwaltungsgericht,
90vgl. Urteil vom 18. Oktober 2012 - 5 C 21.11 -, BVerwGE 145, 1, juris,
91unter Bezugnahme auf den in § 10 Abs. 1 SGB VIII verankerten Grundsatz des Nachrangs bzw. der Subsidiarität der Jugendhilfe erneut betont, dass dieses Prinzip nur greift, wenn nach den Umständen des Einzelfalles im öffentlichen Schulwesen eine bedarfsdeckende Hilfe zu erhalten ist. Auf den Ansatz des Bundessozialgerichts, schulische Förderleistungen könnten einen Anspruch auf jugendhilferechtliche Eingliederungshilfe im Wege der Spezialität ausschließen, wenn der Kernbereich der pädagogischen Arbeit der Lehrer in der Schule betroffen wäre, hat sich das Bundesverwaltungsgericht nur insofern gestützt, als es geprüft hat, ob die in jenem Verfahren streitgegenständliche Schulbegleitung mit der pädagogischen Arbeit der Lehrer konfligiert. Ein solcher Konflikt setzt aber ein Nebeneinander von Beschulung (im öffentlichen Schulwesen) und Eingliederungshilfemaßnahme voraus; daran fehlt es indes, wenn die Eingliederungshilfe allein auf die Ermöglichung der Beschulung an einer Privatschule zielt.
92Schließlich ist auch davon auszugehen, dass die Deckung des Bedarfs i. S. v. § 36a Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII keinen zeitlichen Aufschub mehr geduldet hat. Mit Blick auf den absehbar anstehenden Wechsel auf eine weiterführende Schule war es der Klägerin angesichts ihrer festgestellten Beeinträchtigungslage und der drohenden Gefahr einer Verfestigung und Verschlimmerung nicht zuzumuten, sich zunächst auf eine weitere Beschulung an einer Regelschule einzulassen, nachdem die Beklagte im Rahmen ihrer Hilfeplanung nicht aufzuzeigen vermochte hatte, dass dieser Weg zu einer adäquaten Bedarfsdeckung führt.
93Als „erforderliche Aufwendungen“, welche die Beklagte nach alldem gemäß § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII für die selbst beschaffte Hilfe in den streitgegenständlichen Schuljahren 2010/2011 und 2011/2012 zu übernehmen verpflichtet ist, sind in Anwendung des Rechtsgedankens des § 683 Satz 1 i. V. m. § 670 BGB diejenigen Aufwendungen anzusehen, welche die Eltern der Klägerin nach ihrem subjektiv vernünftigen Ermessen unter Berücksichtigung der Interessen des Jugendhilfeträgers für erforderlich halten durften.
94Vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. April 2012 - 12 A 659/11 -, JAmt 2012, 548, juris, und Beschluss vom 28. Juni 2012 - 12 A 2374/11 -, juris.
95Darunter fallen namentlich das monatlich an die Privatschule zu zahlende Schulgeld sowie eine etwaig geleistete Aufnahmegebühr; steuerliche Vorteile sind in Abzug zu bringen.
96Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
97Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 67 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
98Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Namentlich fehlt es an einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, die sich auch nicht aus der vorstehend thematisierten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zum Ausschluss von Privatschulkosten aus dem Leistungskatalog der sozialhilferechtlichen Eingliederungshilfe ergibt. Dass diese Rechtsprechung auf den Bereich des Jugendhilferechts nicht übertragbar ist, folgt - wie dargelegt - insbesondere aus dem Verständnis des § 10 Abs. 1 SGB VIII als Vorrang-Nachrang-Regelung, das in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung bereits hinreichend geklärt ist.
Tatbestand
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Die Klägerin begehrt jugendhilferechtlichen Aufwendungsersatz für die Vollzeitpflege ihrer beiden Enkel im Zeitraum vom 12. Mai 2011 bis zum 21. März 2012.
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Für die im Januar 2008 bzw. Oktober 2009 geborenen Kinder stand zunächst ihrer leiblichen Mutter, der Tochter der Klägerin, das alleinige Sorgerecht zu. Nach Angaben der Klägerin lebten die Kinder aber bereits seit Ende Februar 2008 bzw. Mai 2010 durchgehend bei ihr, da ihre Tochter nicht in der Lage gewesen sei, genügend für sie zu sorgen. Die Klägerin erhielt für sich und die Kinder Grundsicherungsleistungen. Mit Beschluss vom 20. Januar 2011 übertrug ihr das Amtsgericht die elterliche Sorge für beide Kinder. Am 12. Mai 2011 beantragte die Klägerin bei dem Jugendamt der Beklagten die Bewilligung von Vollzeitpflege für beide Kinder bei ihr als Pflegeperson. Anfang Januar 2012 teilte sie dem Jugendamt auf Nachfrage schriftlich mit, dass sie nicht gewillt sei, die Kinder kostenlos zu betreuen.
- 3
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Mit Bescheid vom 19. Januar 2012 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Der dagegen erhobene Widerspruch der Klägerin wurde mit Widerspruchsbescheid vom 9. März 2012 zurückgewiesen. Es bestehe kein Hilfebedarf, weil die Kinder schon vor Antragstellung beim Jugendamt von der Klägerin gut betreut worden seien. Eine Herausgabe der Kinder habe die Klägerin durchgängig abgelehnt.
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Das Verwaltungsgericht hat der von der Klägerin erhobenen Klage stattgegeben und die Beklagte antragsgemäß verpflichtet, der Klägerin wirtschaftliche Jugendhilfe für beide Kinder für den streitigen Zeitraum zu gewähren.
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Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht die Entscheidung der Vorinstanz geändert und die Klage abgewiesen. Auf der Grundlage der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung - auch wenn diese im Ergebnis unbefriedigend sei - stehe der Klägerin kein Anspruch auf Gewährung wirtschaftlicher Jugendhilfe in Form von Unterhaltsleistungen für ihre Enkel zu. Danach habe, weil sie diese zunächst unentgeltlich betreut habe, ein erzieherischer Bedarf nur entstehen können, wenn die Klägerin ihre Bereitschaft zur unentgeltlichen Pflege zurückgezogen und das Jugendamt der Beklagten ernsthaft vor die Alternative gestellt hätte, für ihre Entlohnung zu sorgen oder auf ihre Betreuungsdienste verzichten zu müssen. Das habe sie jedoch nicht getan.
- 6
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Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie rügt eine Verletzung der §§ 27, 33 und 39 SGB VIII.
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Die Beklagte verteidigt das angegriffene Urteil.
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Der Vertreter des Bundesinteresses beteiligt sich an dem Verfahren und unterstützt die Rechtsauffassung der Klägerin.
Entscheidungsgründe
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Die Revision ist begründet. Das angefochtene Urteil des Oberverwaltungsgerichts verletzt Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Die entscheidungstragende Annahme des Oberverwaltungsgerichts, dass ein personensorgeberechtigter Großelternteil, der den erzieherischen Bedarf eines Enkels zunächst unentgeltlich deckt, nur dann einen Anspruch auf Hilfe zur Erziehung haben kann, wenn er seine Bereitschaft zu unentgeltlicher Pflege zurückzieht und das Jugendamt ernsthaft vor die Alternative stellt, für seine Entlohnung zu sorgen oder aber auf seine Betreuungsdienste verzichten zu müssen, steht mit § 27 Abs. 1 und 2a des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe - (Art. 1 des Gesetzes vom 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB VIII - i.d.F. der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022) nicht in Einklang. Das angegriffene Urteil beruht auf dieser Verletzung von Bundesrecht und stellt sich auch nicht im Ergebnis als richtig dar (§ 144 Abs. 4 VwGO). Da der entscheidungserhebliche Sachverhalt geklärt ist, kann der Senat in der Sache selbst entscheiden (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwGO).
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Die Klägerin hat einen Anspruch gegen die Beklagte aus § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII auf Übernahme ihrer erforderlichen Aufwendungen für die von ihr in der Zeit vom 12. Mai 2011 bis zum 21. März 2012 erbrachte Vollzeitpflege ihrer Enkel.
- 11
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Diese Bestimmung verleiht einen Anspruch auf Übernahme der erforderlichen Aufwendungen für selbst beschaffte Hilfen. Das sind Hilfen, die - wie hier - vom Leistungsberechtigten selbst abweichend von § 36a Abs. 1 und 2 SGB VIII erbracht werden, ohne dass eine Entscheidung des Trägers der Jugendhilfe oder eine Zulassung durch diesen vorangegangen ist. Der Übernahmeanspruch setzt nach § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII voraus, dass der Leistungsberechtigte den Träger der öffentlichen Jugendhilfe vor der Selbstbeschaffung über den Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt hat (Nr. 1), die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe vorlagen (Nr. 2) und die Deckung des Bedarfs keinen zeitlichen Aufschub geduldet hat (Nr. 3). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.
- 12
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1. Die Klägerin, die als Personensorgeberechtigte anspruchsberechtigt im Sinne von § 27 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII und mithin Leistungsberechtigte ist, hat die Beklagte zu Beginn des Zeitraums, für den die Übernahme der Aufwendungen beansprucht wird, von dem Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt (§ 36a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII). Dies geschah spätestens mit dem Antrag der Klägerin vom 12. Mai 2011, mit dem diese die Gewährung von Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege bei der Beklagten beantragt hat.
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2. Die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe lagen im streitgegenständlichen Zeitraum vor. Der Klägerin stand ein Anspruch auf Gewährung von Hilfe zur Erziehung in Gestalt der Vollzeitpflege (§§ 27, 33, 39 SGB VIII) zu.
- 14
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§ 27 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII gewährt dem Personensorgeberechtigten bei der Erziehung eines Kindes oder Jugendlichen einen Anspruch auf Hilfe zur Erziehung, wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet (a) und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet (b) und notwendig (c) ist. Hilfe zur Erziehung wird insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 SGB VIII gewährt (§ 27 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII). Nach § 33 Satz 1 SGB VIII soll Hilfe zur Erziehung in Gestalt der Vollzeitpflege Kindern oder Jugendlichen unter anderem entsprechend den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie in einer anderen Familie eine zeitlich befristete Erziehungshilfe oder eine auf Dauer angelegte Lebensform bieten. Ist eine Erziehung des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses erforderlich, so entfällt der Anspruch auf Hilfe zur Erziehung nicht dadurch, dass eine andere unterhaltspflichtige Person bereit ist, diese Aufgabe zu übernehmen (§ 27 Abs. 2a Halbs. 1 SGB VIII). Wird Hilfe zur Erziehung unter anderem in Form der Vollzeitpflege gewährt, so ist auch der notwendige Unterhalt des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses sicherzustellen (§ 39 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII). Danach konnte die Klägerin die Gewährung von Vollzeitpflege einschließlich des Unterhalts für ihre Enkel beanspruchen.
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a) Ein erzieherischer Bedarf im Sinne von § 27 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII war gegeben. Die Vorschrift setzt voraus, dass eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist. Sie verlangt damit, dass infolge einer erzieherischen Defizit- bzw. Mangelsituation ein entsprechender erzieherischer Bedarf begründet worden ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Juli 2005 - 5 B 56.05 - JAmt 2005, 524 f.; OVG Münster, Beschluss vom 22. September 2011 - 12 A 1596/10 - juris Rn. 18). Dabei ist danach zu fragen, ob diese Mangelsituation infolge des erzieherischen Handelns bzw. Nichthandelns der leiblichen Eltern des Minderjährigen eingetreten ist, diese also nicht in der Lage sind, den Bedarf zu decken (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. März 2012 - 5 C 12.11 - BVerwGE 142, 115 Rn. 19).
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Nicht maßgeblich für die Feststellung des erzieherischen Bedarfs im Sinne von § 27 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII ist entgegen der Ansicht des Oberverwaltungsgerichts, ob ein Verwandter - wie hier die Klägerin als Großmutter - den Bedarf des Kindes (im Einvernehmen mit den Eltern) freiwillig deckt. Dadurch kann nicht der aus der Mangelsituation in der Herkunftsfamilie herrührende Bedarf als solcher, sondern nur die Notwendigkeit seiner Deckung durch den Träger der Jugendhilfe entfallen (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. September 1996 - 5 C 31.95 - FEVS 47, 433 <437> = Buchholz 436.511 § 27 SGB VIII Kinder- und Jugendhilfegesetz Nr. 3 S. 10 f.). Soweit der Senat in dem vorgenannten Urteil vom 12. September 1996 (a.a.O.) für die soeben bezeichnete Konstellation der freiwilligen Verwandtenpflege auch schon ein Entfallen des erzieherischen Bedarfs erwogen bzw. angenommen hat, wird daran nicht mehr festgehalten. Die Frage, ob eine erzieherische Mangelsituation besteht, ist nicht mit Blick auf denjenigen zu beantworten, der sich als Verwandter um das Kind kümmert und der deshalb ggf. die elterliche Sorge vom Familiengericht übertragen bekommen und ein Kind in Pflege genommen hat. Es kommt vielmehr darauf an, ob die vor dem In-Pflege-Nehmen oder einer sorgerechtlichen Entscheidung des Familiengerichts verantwortlichen Eltern oder anderen Sorgeberechtigten eine dem Wohl des Kindes förderliche Erziehung gewährleistet haben (vgl. etwa Schmid-Obkirchner, in: Wiesner
, SGB VIII, 4. Aufl. 2011, § 27 Rn. 16 m.w.N.).
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Gemessen daran lag hier ein erzieherischer Bedarf im Sinne von § 27 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII vor. Die Beteiligten gehen - wie in der mündlichen Verhandlung erörtert - auf der Grundlage der Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts zu Recht übereinstimmend davon aus, dass sich weder die Väter noch die alleinstehende und zunächst sorgeberechtigte Mutter der Kinder tatsächlich in dem erforderlichen Maße um die Pflege und Erziehung der Kinder gekümmert haben, so dass eine erzieherische Mangelsituation in der Herkunftsfamilie bestand.
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b) Die Hilfe durch die Klägerin war auch geeignet im Sinne von § 27 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII, den bestehenden erzieherischen Bedarf im Hinblick auf die Entwicklung der Kinder zu decken.
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Die Geeignetheit ist dabei nicht nur allgemein, sondern auch im Hinblick auf die konkrete Form der Hilfe zur Erziehung - hier der in Rede stehenden Vollzeitpflege (§ 33 SGB VIII) - zu überprüfen. Dabei kann die Vollzeitpflege durch Großeltern nur dann ein geeignetes Mittel zum Ausgleich eines Erziehungsdefizits sein, wenn die Großeltern ihrerseits als Pflegepersonen geeignet sind. Zur Geeignetheit im Sinne von § 27 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII gehört also auch, dass die Pflegepersonen zum einen eine dem Wohl des Kindes entsprechende Erziehung gewährleisten können und sich zum anderen auf die Kooperation mit dem Jugendamt einlassen und gegebenenfalls zur Annahme unterstützender Leistungen bereit sind (DIJUF-Rechtsgutachten vom 1. März 2006, JAmt 2006, 129; Kunkel, in: ders.
, LPK-SGB VIII, 5. Aufl. 2014, § 27 Rn. 36 jeweils m.w.N.). Dies folgt auch ausdrücklich aus § 27 Abs. 2a Halbs. 2 SGB VIII, wonach die Person geeignet und bereit sein muss, den Hilfebedarf in Zusammenarbeit mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe zu decken. Großeltern - wie die Klägerin - bedürfen zwar keiner Pflegeerlaubnis (§ 44 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB VIII), ihre persönliche Eignung ist jedoch anhand der Vorgaben des § 44 Abs. 2 SGB VIII und damit insbesondere daran zu messen, ob das Kindeswohl in der Pflegestelle gewährleistet ist.
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Hieran gemessen bestehen auf der Grundlage der Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts keine durchgreifenden Zweifel daran, dass die in Rede stehende, von der Klägerin selbst geleistete Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege (§ 33 SGB VIII) geeignet war, den erzieherischen Bedarf ihrer beiden Enkelkinder zu decken. Die Geeignetheit dieser Hilfeform lässt sich insbesondere aus den vom Oberverwaltungsgericht in Bezug genommenen Umständen schließen, die im Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 19. Januar 2012 und im Widerspruchsbescheid vom 9. März 2012 festgestellt worden sind. Danach waren die Kinder bei der Klägerin gut untergebracht und betreut und ihre Erziehung sichergestellt. An der persönlichen Eignung der Klägerin, für die Pflege und Erziehung der Kinder zu sorgen, hat auch die Beklagte weder im Verwaltungs- noch im gerichtlichen Verfahren Zweifel aufkommen lassen. Ebenso wenig ist die Bereitschaft der Klägerin, die Vollzeitpflege ihrer Enkelkinder nach § 27 Abs. 2a SGB VIII in Zusammenarbeit mit dem Jugendamt der Beklagten entsprechend einem Hilfeplan zu leisten, ernsthaft in Frage gestellt worden.
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c) Die Hilfe durch die Klägerin in Form der Vollzeitpflege war auch zur Deckung des erzieherischen Bedarfs ihrer Enkelkinder notwendig im Sinne von § 27 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII.
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Notwendig ist die Hilfe zur Erziehung, wenn sie zur Bedarfsdeckung erforderlich ist, weil andere Leistungen oder Maßnahmen des SGB VIII, die Hilfe Dritter oder die Eigenhilfe der Eltern nicht ausreichen, um den festgestellten erzieherischen Bedarf zu decken (vgl. Nellissen, in: jurisPK-SGB VIII, 1. Aufl. 2014, § 27 Rn. 46; Tammen/Trenczek, in: Münder/Meysen/Trenczek
, Frankfurter Kommentar SGB VIII, 7. Aufl. 2013, § 27 Rn. 12; Kunkel, in: ders. , LPK-SGB VIII, 5. Aufl. 2014, § 27 Rn. 11). An die Notwendigkeit sind im Fall der Verwandtenpflege - hier der Pflege durch die Großmutter - keine erhöhten Anforderungen zu stellen. Die gegenteilige entscheidungstragende Annahme des Oberverwaltungsgerichts steht mit Bundesrecht nicht in Einklang (aa). Die Notwendigkeit der von der Klägerin geleisteten Vollzeitpflege lässt sich auch nicht aus anderen Gründen verneinen (bb).
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aa) Großeltern können gegenüber dem Träger der Jugendhilfe einen Anspruch auf Übernahme der Aufwendungen für die Vollzeitpflege von Enkelkindern (§ 27 Abs. 1, § 33 Abs. 1 SGB VIII) auch dann haben, wenn sie das Jugendamt nicht ernsthaft vor die Alternative stellen, für ihre Entlohnung zu sorgen oder auf ihre Betreuungsdienste zu verzichten. Soweit - woran das Berufungsgericht anknüpft - in der früheren Rechtsprechung des Senats die Notwendigkeit der Hilfe zur Erziehung im Sinne von § 27 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII von dieser Anforderung abhängig gemacht worden ist (BVerwG, Urteil vom 12. September 1996 - 5 C 31.95 - FEVS 47, 433 <437> = Buchholz 436.511 § 27 SGB VIII Kinder- und Jugendhilfegesetz Nr. 3 S. 10 f.; ebenso Urteil vom 4. September 1997 - 5 C 11.96 - Buchholz 436.511 § 27 SGB VIII Kinder- und Jugendhilfegesetz Nr. 4), hält der Senat daran nicht mehr fest. Die vorgenannte Rechtsprechung verhielt sich zur früheren Gesetzeslage und ist jedenfalls aufgrund nachfolgender Änderungen, namentlich der Einfügung des § 27 Abs. 2a SGB VIII und des § 39 Abs. 4 Satz 4 SGB VIII durch das Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetz (KICK) vom 8. September 2005 (BGBl. I S. 2729), überholt. Dies erschließt sich im Wege der Auslegung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen.
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Zwar ergeben sich aus dem Wortlaut des § 27 Abs. 1 SGB VIII, der durch das vorgenannte Änderungsgesetz nicht modifiziert worden ist, keine näheren Hinweise und Grenzen dafür, wie das Merkmal der Notwendigkeit im vorliegenden Zusammenhang zu verstehen ist. Dass an den erhöhten Anforderungen, welche der Senat in seiner früheren Rechtsprechung aufgestellt hat, nicht mehr festzuhalten ist, folgt jedoch aus systematischen (1) und teleologischen Erwägungen (2) sowie insbesondere aus den Gesetzesmaterialien (3).
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(1) Entgegen der Ansicht des Oberverwaltungsgerichts lassen sich die in der früheren Rechtsprechung des Senats aufgestellten erhöhten Anforderungen für die Notwendigkeit von Hilfe zur Erziehung nicht damit rechtfertigen, dass die Bereitschaft zur unentgeltlichen Pflege der Enkelkinder „aufgrund der engen familiären Verbundenheit zwischen Großeltern und ihren Enkeln regelmäßig erwartet werden“ könne (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. September 1996 - 5 C 31.95 - FEVS 47, 433 <439 f.> = Buchholz 436.511 § 27 SGB VIII Kinder- und Jugendhilfegesetz Nr. 3 S. 11). Dieser Erwägung liegt mehr eine ethische als eine rechtliche Bewertung zugrunde. Sie hat auch als solche im Gesetz keinen Niederschlag gefunden und vermag daher für sich genommen den rechtlichen Schluss nicht zu tragen. Rechtliche Wertungen, die sich unter anderem aus der Gesetzessystematik erschließen, legen vielmehr einen Verzicht auf die genannten Anforderungen nahe. Aussagekräftig ist dabei sowohl der Zusammenhang zwischen Absatz 1 und Absatz 2a des § 27 SGB VIII als auch der systematische Rückschluss aus § 39 Abs. 4 Satz 4 SGB VIII.
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Ist eine Erziehung des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses erforderlich - so stellt § 27 Abs. 2a Halbs. 1 SGB VIII klar -, entfällt der Anspruch auf Hilfe zur Erziehung nicht dadurch, dass eine andere unterhaltspflichtige Person bereit ist, diese Aufgabe zu übernehmen. Erhöhte Anforderungen dahingehend, die Notwendigkeit der Gewährung von Hilfe zur Erziehung im Falle der Vollzeitpflege durch unterhaltspflichtige Großeltern von deren ernsthafter Bereitschaft, ohne wirtschaftliche Jugendhilfe die Betreuung der Enkel ganz zu beenden, abhängig zu machen, lassen sich weder dieser Regelung noch sonstigen Vorschriften des Achten Buches des Sozialgesetzbuches entnehmen. Derartige Anforderungen stünden vielmehr mit der Wertung des § 27 Abs. 2a Halbs. 1 SGB VIII in Widerspruch. Denn die Vorschrift erfasst mit dem Begriff der anderen unterhaltspflichtigen Personen gerade auch Großeltern und will mit der Festlegung, dass deren Unterhaltspflicht einem Anspruch auf Gewährung von Hilfe zur Erziehung nicht entgegenstehen soll, die Gewährung an die Großeltern erleichtern, nicht aber durch erhöhte Voraussetzungen erschweren. Gleiches gilt für die ebenfalls mit § 27 Abs. 1 SGB VIII im Zusammenhang stehende Regelung des § 39 Abs. 4 Satz 4 SGB VIII. Danach ist, sofern die Pflegeperson in gerader Linie mit dem Kind verwandt ist und diesem Unterhalt gewähren kann, die Höhe des zu gewährenden Pflegegeldes von einer Prüfung der Einkommensverhältnisse und gegebenenfalls von einer Ermessensentscheidung des Jugendhilfeträgers abhängig. Auch darin kommt zum Ausdruck, dass die Unterhaltspflicht (und Fähigkeit zur Unterhaltsleistung) der Großeltern den Anspruch auf Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege (§§ 27, 33 SGB VIII) grundsätzlich nicht ausschließen, sondern nur dazu führen soll, dass eine Kürzung des Pflegegeldes vorgenommen werden kann.
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(2) Zudem sprechen der Sinn und Zweck des § 27 Abs. 1 SGB VIII gegen die erhöhten Anforderungen an die Notwendigkeit im Rahmen der Verwandtenpflege. Zweck der Gewährung von Hilfe zur Erziehung nach § 27 Abs. 1 SGB VIII ist die Gewährleistung einer dem Wohl des Kindes oder Jugendlichen entsprechenden Erziehung. Sofern die Großeltern aus ideellen Motiven und persönlicher Verbundenheit die Pflege der Enkelkinder übernehmen, ist die Gewähr für die Orientierung am Kindeswohl grundsätzlich höher als in Fällen, in denen es ihnen vornehmlich um materielle bzw. finanzielle Aspekte geht. Mit der genannten Anforderung, dass ein ernsthafter Wille des Großelternteiles bestehen müsse, ohne Gewährung wirtschaftlicher Jugendhilfe die weitere Pflege seines Enkels tatsächlich einzustellen, wird dieser finanzielle Aspekt jedoch gerade in den Vordergrund gerückt. Handeln Großeltern allein aus diesem Gesichtspunkt heraus, kann dies eher ihre Eignung für die Vollzeitpflege der Enkelkinder in Frage stellen. Mithin sprechen der Sinn und Zweck der Vorschrift in gewichtiger Weise gegen die Statuierung der genannten Anforderungen. Hierauf weist auch das Oberverwaltungsgericht (UA S. 11) zu Recht hin, soweit es ausführt, dass danach Großeltern nur dann in den Genuss wirtschaftlicher Jugendhilfe gelangten, wenn sie unter allen Umständen allein gegen Entgelt bereit seien, ihre Enkel zu betreuen (oder wahrheitswidrig diesen Eindruck erweckten), obwohl wegen dieser Einstellung Zweifel an ihrer Geeignetheit als Pflegeperson bestünden, während Großeltern, die aus persönlichem Verantwortungsgefühl für ihre Enkelkinder notfalls auch bereit seien, diese unentgeltlich zu betreuen, und die sich deshalb als geeigneter erwiesen als erstere, keinen Anspruch auf wirtschaftliche Jugendhilfe hätten.
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(3) Dieses Gesetzesverständnis, d.h. das Absehen von den genannten erhöhten Anforderungen bei der Verwandtenpflege, wird durch die Ziele bestätigt, die der Gesetzgeber mit der Einfügung des § 27 Abs. 2a SGB VIII durch das Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetz (KICK) vom 8. September 2005 (BGBl. I S. 2729) verfolgt hat. Er wollte damit nämlich gerade die Verwandtenpflege unter erleichterten Bedingungen zulassen. In der Begründung des Gesetzentwurfs (BT-Drs. 15/3676 S. 35) wird dazu ausgeführt, es entspreche einer jahrzehntelangen Praxis, Vollzeitpflege als Leistung der Kinder- und Jugendhilfe nicht nur in Haushalten von Personen zu gewähren, die mit dem Kind oder Jugendlichen nicht (näher) verwandt seien, sondern auch in Haushalten von nahen Verwandten wie insbesondere Großeltern. Überdies hat der Gesetzgeber deutlich zum Ausdruck gebracht, von den erhöhten Anforderungen, welche die frühere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts an die Großelternpflege geknüpft hat (nämlich den im Urteil vom 12. September 1996 - 5 C 31.95 - FEVS 47, 433 = Buchholz 436.511 § 27 SGB VIII Kinder- und Jugendhilfegesetz Nr. 3 statuierten Erfordernissen, dass Großeltern die Betreuung ihres Enkelkindes nicht in Erfüllung ihrer Unterhaltspflicht leisten dürfen und zur unentgeltlichen Pflege nicht bereit sein müssen), Abstand nehmen zu wollen. Unter ausdrücklicher Bezugnahme auf das Urteil vom 12. September 1996 (a.a.O.) heißt es dazu in der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 15/3676 S. 35), dass gegen diese Rechtsprechung „unter fachlichen und rechtlichen Aspekten Kritik erhoben worden (dazu Happ, NJW 1998, 2409 = NDV 1998, 340)“ sei. Darüber hinaus führe der Ansatz dieser Rechtsprechung „zu kaum aufzulösenden Abgrenzungsproblemen mit der Sozialhilfe (vgl. DIJuF-Rechtsgutachten, JAmt 2003, 473)“. Daraus wird die Folgerung gezogen: „Der Entwurf will - anknüpfend an die Diskussion im Deutschen Verein für öffentliche und private Fürsorge - die Vollzeitpflege im Interesse der betroffenen Kinder und Jugendlichen unter den Voraussetzungen des § 27 auch für Großeltern offenhalten. Durch eine klarstellende Regelung soll künftig erreicht werden, dass allein die Bereitschaft von Großeltern und anderen unterhaltspflichtigen Personen den Anspruch auf Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege bei diesen Personen nicht ausschließt.“ In dieselbe Richtung deuten die Ausführungen des Gesetzgebers zur Einfügung des § 39 Abs. 4 Satz 4 SGB VIII durch dasselbe Änderungsgesetz im Jahre 2005 (BT-Drs. 15/3676 S. 36). Dort wird ausgeführt, es solle sichergestellt werden, „dass auch künftig Großeltern die Aufgabe von Pflegeeltern im Rahmen von Hilfe zur Erziehung nach den §§ 27, 33 übernehmen können, wenn die Leistungsvoraussetzungen nach § 27 vorliegen und der Hilfebedarf auf diese Weise gedeckt werden kann.“
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bb) Das angegriffene Urteil des Oberverwaltungsgerichts, das einen Anspruch der Klägerin auf Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege, zu Unrecht aufgrund der genannten überhöhten Anforderungen an die Verwandtenpflege abgelehnt hat, stellt sich auch nicht im Ergebnis als richtig dar. Zwar ist dem Träger der Jugendhilfe bei der Auswahl der notwendigen Hilfeleistung ein gerichtlich nur begrenzt überprüfbarer Einschätzungsspielraum zuzuerkennen. Die Beklagte hat die Grenzen dieses Spielraums jedoch überschritten (1). Bei der Selbstbeschaffung der Jugendhilfeleistung durfte die Klägerin von der Notwendigkeit ihrer Hilfeleistung ausgehen (2).
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(1) Die Beklagte hat die Notwendigkeit der von der Klägerin geleisteten Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege (§ 27 Abs. 1, § 33 Satz 1 SGB VIII) nicht mit Erwägungen abgelehnt, die einer gerichtlichen Überprüfung standhalten. Zwar ist die gerichtliche Kontrolldichte aufgrund der Steuerungsverantwortung des Jugendhilfeträgers (§ 36a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII) beschränkt. Weil danach der Hilfeplan eine unverzichtbare Voraussetzung der Gewährung von Jugendhilfe bildet, ist es für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit entscheidend, ob die Notwendigkeit und Geeignetheit der Hilfe auch ohne eine schriftliche Fixierung in einem Hilfeplan festgestellt werden kann. Dabei ist zu beachten, dass es sich bei der Entscheidung über die Notwendigkeit und Geeignetheit der Hilfe um das Ergebnis eines kooperativen pädagogischen Entscheidungsprozesses unter Mitwirkung des Kindes bzw. des Jugendlichen und mehrerer Fachkräfte handelt, welches nicht den Anspruch objektiver Richtigkeit erhebt, jedoch eine angemessene Lösung zur Bewältigung der festgestellten Belastungssituation enthalten soll, die fachlich vertretbar und nachvollziehbar sein muss. Die verwaltungsgerichtliche Überprüfung hat sich dabei darauf zu beschränken, ob allgemeingültige fachliche und rechtliche Maßstäbe beachtet worden sind, ob keine sachfremden Erwägungen eingeflossen sind und die Leistungsadressaten in umfassender Weise beteiligt worden sind (BVerwG, Urteile vom 24. Juni 1999 - 5 C 24.98 - BVerwGE 109, 155 <167> und vom 18. Oktober 2012 - 5 C 21.11 - BVerwGE 145, 1 Rn. 32).
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Auch bei Zugrundelegung dieses Einschätzungsspielraums erweist sich die Ablehnungsentscheidung der Beklagten jedoch als rechtswidrig. Diese ist nicht durchweg von fachlichen Gründen getragen, welche die Geeignetheit oder die Notwendigkeit der von der Klägerin geleisteten Hilfe nachvollziehbar verneinen. Vielmehr hat sich das Jugendamt der Beklagten an unzutreffenden rechtlichen Maßstäben ausgerichtet, indem es die Gewährung von Hilfe zur Erziehung maßgeblich mit der Erwägung abgelehnt hat, dass kein Hilfebedarf bestehe, weil die Kinder schon vor Antragstellung von der Klägerin gut betreut worden seien. Damit hat das Jugendamt der Beklagten verkannt, dass es - wie oben dargelegt - bei der Frage, ob eine erzieherische Mangelsituation vorliegt und damit ein erzieherischer Bedarf besteht, nicht auf die Situation in der Pflegefamilie, sondern auf diejenige in der Herkunftsfamilie (der Eltern) ankommt. Weil auch sonst fachlich durchgreifende Gründe für die Verweigerung der Leistung fehlten, war die Hilfeplanung der Beklagten insoweit als defizitär anzusehen, so dass die Steuerungsverantwortung des Jugendamts der Aufwendungserstattung für die selbst beschaffte Hilfe hier nicht entgegensteht.
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(2) Bei der Selbstbeschaffung durfte die Klägerin von der Notwendigkeit der geleisteten Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege ausgehen.
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Hat das Jugendamt nicht rechtzeitig oder - wie hier - nicht in einer den Anforderungen entsprechenden Weise über eine begehrte Hilfeleistung entschieden und beschafft sich ein Leistungsberechtigter daraufhin die begehrte Leistung im Sinne von § 36a Abs. 3 SGB VIII selbst, so kann er an Stelle des Jugendamtes den sonst diesem zustehenden und nur begrenzt gerichtlich überprüfbaren Einschätzungsspielraum für sich beanspruchen. Denn in dieser Situation ist er - obgleich ihm der Sachverstand des Jugendamtes fehlt - dazu gezwungen, im Rahmen der Selbstbeschaffung eine eigene Entscheidung über die Geeignetheit und Erforderlichkeit einer Maßnahme zu treffen mit der Folge, dass sich die Verwaltungsgerichte hinsichtlich der Geeignetheit und Erforderlichkeit der selbst beschafften Hilfe auf eine fachliche Vertretbarkeitskontrolle aus der ex-ante-Betrachtung des Leistungsberechtigten zu beschränken haben. Ist die Entscheidung des Leistungsberechtigten in diesem Sinne fachlich vertretbar, kann ihr im Nachhinein nicht etwa mit Erfolg entgegnet werden, das Jugendamt hätte eine andere Hilfe für geeignet oder notwendig gehalten (BVerwG, Urteil vom 18. Oktober 2012 - 5 C 21.11 - BVerwGE 145, 1 Rn. 34 m.w.N.).
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Daran gemessen bestehen keine Bedenken dagegen, dass die Klägerin von der Notwendigkeit der Hilfe zur Erziehung ausgegangen ist. Sie durfte die Aufnahme der Kinder in ihren Haushalt und die Gewährung von Vollzeitpflege als erforderlich ansehen, um das bestehende erzieherische Defizit in der Herkunftsfamilie (ihrer Tochter) zu decken.
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3. Die von der Klägerin erbrachte Vollzeitpflege duldete auch keinen zeitlichen Aufschub im Sinne von § 36a Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII. Der erkennende Senat ist im Zusammenhang mit der sozialhilferechtlichen Hilfe zum Lebensunterhalt stets davon ausgegangen, dass schon während des Verwaltungsverfahrens ein unaufschiebbarer Bedarf vorliegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Juni 1994 - 5 C 26.92 - BVerwGE 96, 152 <158>). Nichts anderes gilt, wenn es - wie hier - um die Deckung des erzieherischen Bedarfs von Kleinkindern durch jugendhilferechtliche Maßnahmen und die Sicherstellung des Unterhalts geht (BVerwG, Urteil vom 1. März 2012 - 5 C 12.11 - BVerwGE 142, 115 Rn. 21).
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4. Was die Rechtsfolge des § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII betrifft, so ist die Klägerin danach so zu stellen, wie sie stehen würde, wenn die (selbst beschaffte) Jugendhilfeleistung, auf die ein Anspruch bestand, rechtzeitig bewilligt worden wäre. Denn in Fällen der vorliegenden Art entspricht der Umfang der nach § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII von der Beklagten zu übernehmenden erforderlichen Aufwendungen dem Betrag, der bei rechtzeitiger Gewährung der Leistung vom Jugendhilfeträger nach den zugrunde liegenden öffentlich-rechtlichen Bestimmungen zu tragen gewesen wäre (BVerwG, Urteil vom 1. März 2012 - 5 C 12.11 - BVerwGE 142, 115 Rn. 22 f.).
Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.
(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.
(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.
(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.
(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.