Verwaltungsgericht Köln Beschluss, 21. Dez. 2015 - 19 L 2352/15
Tenor
1.Der Antrag wird abgelehnt.Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.2.Der Wert des Streitgegenstandes wird auf die Wertstufe bis 19.000,- Euro festgesetzt.
1
Gründe
2Der Antrag des Antragstellers,
3dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig bis zum Abschluss eines erneuten Auswahlverfahrens über die Besetzung des Dienstpostens „Leitung der Abteilung 000 und Funktion der stellvertretenden Leitung des Bauaufsichtsamts“ der T. L. zu untersagen, die Stelle mit dem Beigeladenen zu besetzen und/oder diesen als Leiter der Abteilung 000 und stellvertretenden Leiter des Bauaufsichtsamtes der T. L. zu ernennen, zu befördern oder in die entsprechende Planstelle einzuweisen,
4hat keinen Erfolg.
5Eine einstweilige Anordnung des vorliegend begehrten Inhalts kann gemäß § 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO ergehen, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass ihm ein Anspruch auf eine bestimmte Leistung zusteht (Anordnungsanspruch), dieser Anspruch gefährdet ist und durch vorläufige Maßnahmen gesichert werden muss (Anordnungsgrund).
6Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.
7Der Antragsteller hat bereits den erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.
8Nach geltendem Dienstrecht hat ein Beamter auch bei Erfüllung aller laufbahnrechtlichen Voraussetzungen grundsätzlich keinen Rechtsanspruch auf Beförderung oder auf Übertragung eines bestimmten Dienstpostens; er kann vielmehr nur verlangen, in seinem beruflichen Fortkommen nicht aus gesetzes- oder sachwidrigen Erwägungen des Dienstherrn beeinträchtigt zu werden. Die Entscheidung über eine Stellenbesetzung oder Beförderung obliegt nach Maßgabe des Personalbedarfs und des Vorhandenseins freier besetzbarer Planstellen dem pflichtgemäßen Ermessen des für den Dienstherrn handelnden Dienstvorgesetzten. Wenn dieser sich – wie vorliegend – bei der Entscheidung über die Stellenbesetzung an dem durch Art. 33 Abs. 2 GG verfassungsrechtlich verbürgten und für Landesbeamte in Nordrhein-Westfalen durch §§ 20 Abs. 6 Satz 1 LBG NRW, 9 BeamtStG einfachgesetzlich konkretisierten Grundsatz der Bestenauslese (Leistungsgrundsatz) orientiert, ist er gehalten, die Stelle mit demjenigen von mehreren Bewerbern zu besetzen, der nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung für die Wahrnehmung der betreffenden Dienstaufgaben gemäß den vom Dienstherrn aufgestellten Anforderungen am besten qualifiziert erscheint. Im Übrigen ist die Auswahlentscheidung bei im Wesentlichen gleicher Qualifikation nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen. Dem einzelnen Bewerber steht insoweit ein Anspruch auf eine rechts- und ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung zu. Dieser sogenannte Bewerbungsverfahrensanspruch ist gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO durch eine einstweilige Anordnung in der Weise sicherungsfähig, dass dem Dienstherrn untersagt werden kann, die streitbefangene Stelle vorläufig bis zu einer erneuten Auswahlentscheidung (endgültig) zu besetzen. Ein Anordnungsanspruch für eine derartige Sicherungsanordnung ist dann gegeben, wenn die angegriffene Auswahlentscheidung nach dem im Anordnungsverfahren erkennbaren Sachverhalt wegen Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs des antragstellenden Beamten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit rechtsfehlerhaft ist und nicht auszuschließen ist, dass eine fehlerfreie Auswahlentscheidung zu seinen Gunsten ausfallen würde.
9Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben.
10Der Antragsteller kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass das Auswahlverfahren formell fehlerhaft durchgeführt worden sei. Insbesondere war das Stellenbesetzungsverfahren nicht abgebrochen worden mit der Folge, dass eine Neuausschreibung erfolgen müsste. Die mit formlosem Schreiben vom 17. 10. 2014 an den Antragsteller ergangene Mitteilung, dass die Stellenbesetzung bis zum Abschluss der Geschäftsprozessoptimierung zurückgestellt und sodann neu ausgeschrieben werde, beruhte auf einem Versehen der Antragsgegnerin, das von dem Stadtdirektor Kahlen gegenüber dem Antragsteller umgehend richtiggestellt wurde. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass dem Antragsteller durch die kurzzeitige Fehlinformation Rechtsnachteile im Auswahlverfahren entstanden sind.
11Die angegriffene Auswahlentscheidung zugunsten des Beigeladenen verstößt nicht gegen den Leistungsgrundsatz und ist auch nicht aus sonstigen Gründen ermessensfehlerhaft. Die Antragsgegnerin durfte den Beigeladenen auf der Grundlage des vorgenommenen Leistungsvergleichs vorziehen.
12Für den vom Leistungsgrundsatz geforderten Leistungsvergleich im Rahmen der Auswahlentscheidung ist in erster Linie auf die Ergebnisse der jeweils letzten, hinreichend zeitnahen dienstlichen Beurteilungen abzustellen, die den aktuellen Leistungsstand der Bewerber wiedergeben. Denn dienstliche Beurteilungen dienen vornehmlich dem Zweck, einen am Leistungsgrundsatz orientierten Vergleich der Beurteilten bei Entscheidungen über ihre Verwendung und ihre Beförderung zu ermöglichen (§ 93 Abs. 1 LBG NRW). Als Vergleichsgrundlage müssen sie inhaltlich aussagekräftig sein, d.h. sie müssen die dienstliche Tätigkeit im maßgebenden Beurteilungszeitraum vollständig erfassen, auf zuverlässige Erkenntnisquellen gestützt sein, das zu erwartende Leistungsvermögen in Bezug auf das angestrebte Amt auf der Grundlage der im innegehabten Amt erbrachten Leistungen differenziert darstellen sowie auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhen. Bei der Auswahl unter mehreren nach Maßgabe der aktuellen dienstlichen Beurteilung im Wesentlichen gleich qualifizierten Beförderungsbewerbern ist es gemäß Art. 33 Abs. 2 GG grundsätzlich geboten, vorrangig die aktuellen Beurteilungen im Hinblick auf Qualifikationsbewertungen inhaltlich auszuschöpfen und gegebenenfalls frühere, hinreichend vergleichbare dienstliche Beurteilungen als zusätzliche Erkenntnismittel zu berücksichtigen, bevor auf Hilfskriterien zurückgegriffen wird,
13vgl. BVerwG, Urteile vom 19. 12. 2002 - 2 C 31.01 -, vom 27. 02. 2003 - 2 C 16.02 - und vom 21. 08. 2003 - 2 C 14.02 -, juris; Beschluss vom 20. 06. 2013 - 2 VR 1.13 -, juris.
14Davon ausgehend durfte die Antragsgegnerin bei einem Leistungsvergleich zwischen dem Antragsteller und dem Beigeladenen von einem Leistungsvorsprung des Beigeladenen ausgehen.
15Der Antragsteller und der Beigeladene sind in den dienstlichen Beurteilungen, die im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung vorlagen, im Gesamturteil zwar jeweils mit der Bestnote gleich beurteilt („eine Leistung, die die Anforderungen erheblich übertrifft“). Der Leistungsvorsprung des Beigeladenen ergibt sich aber daraus, dass er die Beurteilung im statusrechtlichen Amt A 15 erhalten hat, während der Antragsteller das statusrechtliche Amt A 14 innehat und in diesem Amt beurteilt wurde. Wird die Auswahlentscheidung – wie hier – auf der Grundlage nicht unmittelbar vergleichbarer dienstlicher Beurteilungen getroffen, ist der Dienstherr gehalten, die in unterschiedlichen Statusämtern ergangenen dienstlichen Beurteilungen durch eine gewichtende Betrachtung miteinander vergleichbar zu machen. Bei dieser Gewichtung kann der im höheren statusrechtlichen Amt erteilten Beurteilung ohne Verstoß gegen Art. 33 Abs. 5 GG grundsätzlich ein höheres Gewicht beimessen, weil mit einem höheren Amt regelmäßig gesteigerte Anforderungen und ein größeres Maß an Verantwortung verbunden sind.
16vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 17. 02. 2015 - 1 B 1327/14 -, juris und vom 21. 11. 2013 - 6 B 1030/13 -, juris m.w.N..
17Die Kammer hat keinen Anlass, die Rechtmäßigkeit der beiden Beurteilungen vom 28. 10. 2013 und vom 30. 04. 2014, die im Rahmen des Leistungsvergleichs einander gegenübergestellt wurden, in Zweifel zu ziehen. Substantiierte Einwendungen wurden insoweit nicht erhoben.
18Die Anlassbeurteilung des Antragstellers vom 08. 09. 2015 würde im Falle einer Berücksichtigung zu keinem anderen Ergebnis des Leistungsvergleichs führen, da unter Berücksichtigung des höheren Statusamtes A 15 des Beigeladenen ein für den Antragsteller mit dem Statusamt A 14 nicht einholbarer Leistungsvorsprung des Beigeladenen besteht. Die Anlassbeurteilung hat aber bei dem Leistungsvergleich auch schon deshalb außer Betracht zu bleiben, weil für die Ermittlung des Leistungsstandes konkurrierender Bewerber auf die zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung - hier dem 08. 08. 2015 - vorliegenden aktuellsten Beurteilungen abzustellen ist.
19Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 25. 09. 2012 - 1 WB 44/11 -, juris.
20Zweifel hinsichtlich der Vergleichbarkeit der von der Antragsgegnerin im Rahmen der Auswahlentscheidung berücksichtigten Beurteilungen bestehen nicht.
21Beide Beurteilungen sind hinreichend aktuell. Die Beurteilung des Antragstellers vom 30. 04. 2014 lag zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung rund 16 Monate zurück, die Beurteilung des Beigeladenen vom 28. 10. 2013 lag zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung rund 22 Monate zurück. Vor dem Hintergrund, dass ein Zeitraum von drei Jahren dem Aktualitätsgebot in der großen Mehrzahl der Fälle gerecht wird,
22vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 04. 12. 2008 - 6 B 1326/08 -, juris und vom 22. 09. 2011 - 6 A 1284/11 -, juris,
23und der vorliegende Fall keinen Anlass bietet, von diesem Grundsatz abzuweichen, ist eine hinreichende Aktualität der Beurteilungen gegeben.
24Die Beurteilungen deckten auch einen genügend langen Beurteilungszeitraum ab. Es ist in diesem Zusammenhang unschädlich, dass die Beurteilung des Antragstellers sich auf einen Zeitraum von 3 Jahren und 3 Monaten bezieht, während der Beurteilungszeitraum im Falle des Beigeladenen 7 Jahre und 1 Monat beträgt. Unterschiedlich lange Beurteilungszeiträume schließen die Vergleichbarkeit dienstlicher Beurteilungen nicht aus, solange im Einzelfall ein Qualifikationsvergleich auf der Grundlage dieser Beurteilungen ohne ins Gewicht fallende Benachteiligung eines Bewerbers nach Bestenauslesegrundsätzen möglich bleibt. Die Beurteilungszeiträume müssen dazu so lang bemessen sein, dass über jeden Bewerber verlässliche, auch langfristige Aussagen getroffen werden können; dass sie (annähernd) gleich lang sind, ist nicht erforderlich,
25Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 22. 09. 2011 - 6 A 1284/11 -, juris m. w. N. und vom 27. 02. 2012 - 6 B 181/12 -, juris m. w. N..
26Davon ausgehend reicht es hier aus, dass die vorbezeichneten Beurteilungen einen mehrere Jahre umfassenden Zeitraum abdecken und der Zeitraum, den beide Beurteilungen gleichzeitig abdecken, 2 Jahre und 9 Monate beträgt. Für die Vergleichbarkeit dienstlicher Beurteilungen ist von weitaus größerer Bedeutung, dass der von ihnen abgedeckte Zeitraum zum gleichen Zeitpunkt oder zumindest nicht zu erheblich auseinander fallenden Zeitpunkten endet, als dass der jeweils erfasste Beurteilungszeitraum zum gleichen Datum beginnt,
27vgl. OVG NRW, Beschluss vom 05. 06. 2014 - 6 B 360/14 -, juris m. w. N..
28Diesem Erfordernis ist vorliegend Genüge getan. Der Endzeitpunkt des Beurteillungszeitraums der in Rede stehenden Beurteilungen liegt etwa 6 Monate und damit nicht erheblich auseinander.
29Die Begründung der Auswahlentscheidung wurde auch hinreichend dokumentiert. Der Verpflichtung, die wesentlichen Auswahlerwägungen schriftlich niederzulegen,
30vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 09. 07. 2007 - 2 BvR 206/07 -, juris,
31ist die Antragsgegnerin u. a. mit dem Auswahlvermerk vom 08. 08. 2015 umfassend und erschöpfend nachgekommen.
32Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, weil er einen Sachantrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).
33Die Bestimmung des Streitwerts folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1, Abs. 6 GKG. Der sich danach ergebene Betrag ist im Hinblick auf den im vorläufigen Rechtsschutzverfahren angestrebten Sicherungszweck um die Hälfte, das heißt auf ein Viertel des Jahresgehaltes des angestrebten Amtes zu reduzieren.
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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
(1) Ist das Eigentum an einem Grundstück Gegenstand der Enteignung, so entscheidet die Enteignungsbehörde darüber, ob an dem Grundstück bestehende dingliche Rechte und Rechte, die zum Besitz oder zur Nutzung des Grundstücks berechtigen oder die Benutzung des Grundstücks beschränken, aufrechterhalten werden. Rechte, die zum Erwerb des Grundstücks berechtigen, werden nicht aufrechterhalten.
(2) Soweit Rechte der in Absatz 1 genannten Art erlöschen, sind gesondert zu entschädigen
- 1.
Altenteilsberechtigte sowie die Inhaber von Dienstbarkeiten, - 2.
Inhaber von persönlichen Rechten, die zum Besitz oder zur Nutzung des Grundstücks berechtigen, wenn der Berechtigte im Besitz des Grundstücks ist.
(3) Bei der Enteignung eines Grundstücks haben Entschädigungsberechtigte, die nicht gesondert entschädigt werden, Anspruch auf Ersatz des Wertes ihres Rechtes aus der Geldentschädigung für das Eigentum an dem Grundstück, soweit sich ihr Recht auf dieses erstreckt. Das gilt entsprechend für die Geldentschädigungen, die für den durch die Enteignung eintretenden Rechtsverlust in anderen Fällen oder für Wertminderungen des Restbesitzes nach § 19 Nr. 2 festgesetzt werden.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme etwaiger außergerichtlicher Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 17.413,14 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e
2Die Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
3Der Senat ist bei der durch die Beschwerde veranlassten Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung, soweit es um deren Abänderung geht, auf die Prüfung der vom Rechtsmittelführer fristgerecht dargelegten Gründe beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 i.V.m. Satz 1 und 3 VwGO). Diese Gründe rechtfertigen es nicht, dem mit der Beschwerde weiterverfolgten Antrag des Antragstellers zu entsprechen,
4der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zu untersagen, die Stelle „Leiter/-in des Hauptzollamts L. “ mit dem Beigeladenen oder einem anderen Konkurrenten zu besetzen bzw. den Beigeladenen oder einen anderen Konkurrenten auf dieser Stelle zu beschäftigen, bis bestandskräftig über seine Bewerbung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts entschieden ist.
51. Der Antragsteller wendet sich mit seinem fristgerecht vorgelegten und mit Schriftsatz vom 16. Dezember 2014 ergänzten Beschwerdevorbringen zunächst gegen die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, der Antrag sei insoweit mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, als er auf eine Sicherung des Bewerbungsverfahrensanspruchs nicht nur bis zu einer neuen, die Rechtsauffassung des Gerichts berücksichtigenden Entscheidung der Antragsgegnerin über die Bewerbung des Antragstellers, sondern – zeitlich weiterreichend – bis zur Bestandskraft einer solchen Entscheidung abziele. Dieses Vorbringen greift nicht durch. In der Rechtsprechung des Senats ist seit Langem geklärt, dass ein der Sicherung des Bewerbungsverfahrensanspruchs dienender Eilantrag insoweit mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig ist, als er in zeitlicher Hinsicht über den Zeitpunkt einer erneuten, die Rechtsauffassung des Gerichts beachtenden Entscheidung der für den Dienstherrn handelnden Behörde über die Bewerbung des Antragstellers hinausgreift.
6Vgl. die Senatsbeschlüsse vom 12. Juli 2013– 1 B 1/13 –, juris, Rn. 6, vom 9. März 2010– 1 B 1472/09 –, juris, Rn. 6 f., vom 16. November 2007 – 1 B 1605/07 –, BA S. 2 f., n.v., vom 13. Juni 2007 – 1 B 646/07 –, BA S. 2 f., n.v., vom 18. Oktober 2006 – 1 B 1432/06 –, BA S. 3 f., n.v., vom 12. Oktober 2001 – 1 B 1221/01 –, juris, Rn. 6 f., vom 4. September 2001 – 1 B 205/01 –, BA S. 3, n.v., und vom 3. Juli 2001 – 1 B 670/01 –, NVwZ-RR 2002, 362 = juris, Rn. 2.
7Denn sicherungsfähig ist im Rahmen der insoweit in Rede stehenden Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung allein das etwaige Recht des jeweiligen Antragstellers, dass über seinen Bewerbungsverfahrensverfahrensanspruch erneut und rechtsfehlerfrei – dabei unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung des Gerichts – entschieden wird. Nur bis zu diesem Zeitpunkt der Neuentscheidung – und nicht notwendig bis zur Bestandskraft bzw. Rechtskraft derselben – muss die fragliche Stelle vorläufig freigehalten werden. Für die Zeit nach der (nur im Falle des Erfolgs des Eilantrages veranlassten) erneuten Auswahl- und Besetzungsentscheidung besteht kein beachtliches Interesse an einer Sicherungsanordnung, weil der in Rede stehende Bewerbungsverfahrensanspruch insoweit nicht hinreichend konkret gefährdet ist. Es ist nämlich grundsätzlich davon auszugehen, dass der Dienstherr bei seiner neuen Entscheidung die in der stattgebenden gerichtlichen Entscheidung aufgezeigten Fehler der ursprünglichen Auswahlentscheidung vermeiden wird. Er wird den bislang übergangenen Bewerber also bei zutreffender Bewertung entweder zum Zuge kommen lassen oder aus Gründen zurücksetzen, die (aus seiner Sicht) Bestand haben können. Die Möglichkeit des Betroffenen, effektiven Rechtsschutz auch gegen eine erneute, für ihn wiederum negative Auswahlentscheidung in Anspruch nehmen zu können, ist dabei gesichert.
8Zu den – auch in einer solchen Situation geltenden – Mitteilungs- und Wartepflichten der für den Dienstherrn handelnden Auswahlbehörde vgl. nur BVerwG, Urteil vom 4. November 2010 – 2 C 16.09 –, BVerwGE 138, 102 = NJW 2011, 695 = NVwZ 2011, 358 = ZBR 2011, 91 = juris, Rn. 33 bis 35; zum Rechtsschutz durch Drittanfechtungs- und Neubescheidungsklage in den Fällen, in denen der Dienstherr die Ernennung des Konkurrenten vornimmt,ohne zuvor den dargestellten Pflichten genügt zu haben, vgl. das soeben zitierte Urteil, juris, Rn. 17 ff.
9Aus dem Senatsbeschluss vom 16. Oktober 2014 – 1 B 856/14 –, ZBR 2015, 53 = juris, Rn. 2 bis 4, ergibt sich entgegen dem Beschwerdevorbringen nichts anderes. Zwar hatte der dortige Antragsteller mit seiner Beschwerde den erstinstanzlichen gestellten, vom Senat wiedergegebenen Antrag weiterverfolgt, nach welchem die fragliche Stelle bis zu einer bestandskräftigen Entscheidung über seine Bewerbung freigehalten werden sollte. Der Beschwerdeentscheidung kann aber nicht entnommen werden, der Senat habe ein Rechtsschutzinteresse insgesamt, also auch in Bezug auf das nach dem Vorstehenden „überschießende“ Begehren bejaht. Denn der Beschluss enthält keine Ausführungen zum Rechtsschutzinteresse. Vor diesem Hintergrund lässt sich dem Beschluss insbesondere nicht entnehmen, der Senat wolle insoweit von seiner – hier bereits weiter oben dargestellten – entgegenstehenden gefestigten Rechtsprechung abrücken. Dies wäre aber bei einem entsprechenden Willen zu erwarten gewesen. Ausführungen zur teilweisen Unzulässigkeit des Eilbegehrens hat der Senat daher nur deshalb unterlassen, weil die Beschwerde ungeachtet der Frage der zulässigen zeitlichen Erstreckung des Begehrens jedenfalls mangels Anordnungsanspruchs zurückzuweisen war. Auch der von der Beschwerdebegründung im vorliegenden Zusammenhang hervorgehobene Beschluss des VG Düsseldorf vom 2. Dezember 2013 – 13 L 1787/13 –, juris, rechtfertigt keine abweichende Betrachtung. Denn auch ihm ist nicht zu entnehmen, dass das Verwaltungsgericht sich nicht lediglich aus praktischen Erwägungen heraus darauf beschränkt hat, den Eilantrag wegen mangelnder Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs abzulehnen, sondern bewusst insgesamt ein Rechtsschutzinteresse angenommen hat.
10Schließlich greift auch der Verweis der Beschwerde auf Entscheidungen anderer Gerichte nicht durch, deren Tenor jeweils einem nach den obigen Ausführungen zu weit gehenden Antrag entspricht (VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 10. Juli 2014– 12 L 658/14 –, juris; BVerwG, Beschluss vom 20. Januar 2004 – 2 VR 3.03 –, Buchholz 310 § 123 VwGO Nr. 23 = juris, Rn. 2, 6). Den zitierten Beschlüssen kann schon nicht entnommen werden, dass die jeweiligen Gerichte sich überhaupt Gedanken zu der Frage des Rechtsschutzbedürfnisses gemacht haben. Jedenfalls aber enthalten die angeführten Entscheidungen insoweit keinerlei Argumente, weshalb die begründete Senatsrechtsprechung durch sie auch nicht in Frage gestellt wird.
112. Bezogen auf das nach Maßgabe des Vorstehenden in zeitlicher Hinsicht allein zulässige Sicherungsbegehren hat der Antragsteller mit dem Beschwerdevorbringen ferner – auch gemessen an den in Eilverfahren der vorliegenden Art zur Anwendung gelangenden Prüfungsmaßstäben eines Hauptsacheverfahrens – nicht glaubhaft gemacht, dass die von ihm beanstandete, die Besetzung des in Rede stehenden (Beförderungs-) Dienstpostens betreffende Auswahlentscheidung zu seinem Nachteil rechtswidrig ist. Seine Rügen führen nicht auf die Annahme einer Verletzung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs, welcher namentlich die unbeschränkte und vorbehaltlose Ausrichtung der Auswahlentscheidung des Dienstherrn an den Kriterien der Bestenauslese im Sinne des Art. 33 Abs. 2 GG (Eignung, Befähigung und fachliche Leistung) verlangt. Ein Anordnungsanspruch ist hier deshalb nicht gegeben.
12Das Verwaltungsgericht hat entscheidungstragend ausgeführt, bei dem gebotenen Vergleich der dienstlichen Beurteilungen des Antragstellers und des Beigeladenen sei eine Auswahlentscheidung zugunsten des Ersteren ausgeschlossen. Die gegen diese Bewertung erhobenen Einwände greifen sämtlich nicht durch.
13a) Der Antragsteller wendet sich zunächst gegen die erstinstanzliche Einschätzung, das ihm in der maßgeblichen dienstlichen Regelbeurteilung vom 19. Juli 2013 zuerkannte Gesamturteil sei in den Vergleich mit dem – formal gleichlautenden – Gesamturteil des Beigeladenen in dessen dienstlicher Regelbeurteilung vom 15. Februar 2013 nicht mit der ausgeworfenen Note „Stets erwartungsgemäß (9 Punkte)“ einzustellen, sondern nur mit der nächstniedrigeren Note „Überwiegend erwartungsgemäß (6 Punkte)“, weil der Beurteilung des Beigeladenen aufgrund ihres Bezuges auf das Statusamt des Regierungsdirektors (A 15) ein größeres Gewicht zukomme als der des Antragstellers, welche diesen als Oberregierungsrat (A 14) betreffe. Gegen die darin gesehene „fehlerhafte 'Abwertung'“ seiner Beurteilung macht der Antragsteller geltend: Der Verweis des Verwaltungsgerichts auf den Beschluss des OVG NRW vom 29. Juli 2004 – 6 B 1212/04 –, juris, Rn. 15 ff. (20) trage nicht, weil sich das OVG in jenem Beschluss nur mit dem Beurteilungssystem der Polizei und damit mit einem nicht vergleichbaren Notensystem beschäftigt habe. Dieser Einwand überzeugt nicht.
14Liegen der Auswahlbehörde im Falle der Konkurrenz um einen (Beförderungs-) Dienstposten nicht unmittelbar vergleichbare Regelbeurteilungen vor, so ist diese befugt und verpflichtet, die gebotene Gleichheit der Beurteilungsmaßstäbe auf geeignete Weise – durch eine gewichtende, die Umstände des Einzelfalles beachtende, verwaltungsgerichtlich im Kern nur auf Willkürfreiheit überprüfbare Entscheidung – herzustellen, um so zu miteinander vergleichbaren Aussagen über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung zu gelangen. Das gilt u.a. auch dann, wenn die Beurteilungen der konkurrierenden Bewerber sich – wie hier – auf unterschiedliche Statusämter beziehen. In einem solchen Fall geht die Rechtsprechung von dem Grundsatz aus, dass bei formal gleichlautenden Gesamturteilen die Beurteilung des Beamten im höheren Statusamt grundsätzlich besser ist als diejenige des für ein niedrigeres Statusamt beurteilten Konkurrenten. Das beruht auf der Überlegung, dass der Maßstab für die dienstlichen Anforderungen regelmäßig im Blick auf das innegehabte Amt im statusrechtlichen Sinne zu bestimmen ist und dass mit einem verliehenen höheren Statusamt im Allgemeinen gegenüber dem zuvor innegehabten niedrigeren Statusamt gesteigerte Anforderungen und ein größeres Maß an Verantwortung verbunden sind.
15Vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 4. Oktober 2012 – 2 BvR 1120/12 –, ZBR 2013, 126 = NVwZ 2013, 573 = juris, Rn. 13, und vom 20. März 2007– 2 BvR 2470/06 –, NVwZ 2007, 691 = juris, Rn. 15 f.; ferner BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 – 2 VR 1.13 –, BVerwGE 147, 20 = ZBR 2013, 376 = NVwZ 2014, 75 = juris, Rn. 52; aus der Senatsrechtsprechung etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 9. Juli 2012 – 1 B 1317/11 –, juris, Rn. 12 ff., vom 28. Juli 2010 – 1 B 345/10 –, IÖD 2010, 206 = juris, Rn. 20 f., und vom 6. August 2009– 1 B 446/09 –, juris, Rn. 19 f., jeweils m.w.N.; ebenso und entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht nur auf ein bestimmtes Notensystem bezogen OVG NRW, Beschluss vom 29. Juli 2004 – 6 B 1212/04 –, DÖD 2006, 15 = juris, Rn. 15 ff (insb. Rn. 16 bis 19).
16Dass die vorstehende Überlegung hier ausnahmsweise nicht zutreffen und eine Anwendung des dargestellten Grundsatzes auf den vorliegenden Fall sich als willkürlich darstellen könnte, macht der Antragsteller mit seiner Beschwerde nicht geltend und ist auch sonst nicht erkennbar. Es ist daher rechtlich nicht zu beanstanden, in Ansehung des formalen Notengleichstandes zwischen den beiden Bewerbern das dem Beigeladenen zuerkannte Gesamturteil für (deutlich) besser zu erachten als das des Antragstellers, weil es an einem strengeren Maßstab entwickelt worden ist.
17Vgl. insoweit auch den von der Vorinstanz und vom Antragsteller zitierten Beschluss des OVG NRW vom 29. Juli 2004 – 6 B 1212/04 –, DÖD 2006, 15 = juris, Rn. 20, in dem das Gericht die Festlegung des dortigen Dienstherrn als rechtlich beanstandungsfrei bezeichnet, nach welcher Beurteilungen aus einem um eine Besoldungsgruppe niedrigeren statusrechtlichen Amt nur dann Beurteilungen eines Beamten im nächsthöheren Statusamt gleich stehen, wenn sie in der Gesamtnote eine um mindestens einen Punktwert (eine Notenstufe) höhere Bewertung aufweisen.
18b) Ferner richtet sich die Beschwerde gegen die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, die beiden der Auswahlentscheidung zugrunde gelegten Regelbeurteilungen seien hinreichend vergleichbar, weil der Unterschied zwischen den maßgeblichen, jeweils am 1. August 2010 beginnenden, aber mit einer Abweichung von vier Monaten endenden Beurteilungszeiträumen (Beigeladener: 31. Oktober 2012; Antragsteller: 1. März 2013) unerheblich sei. Dieser Einschätzung hält der Antragsteller Folgendes entgegen: Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei ein inhaltlicher Vergleich planmäßiger Beurteilungen nur zulässig, wenn er sich im Wesentlichen auf die gleichen Beurteilungszeiträume und die gleichen Beurteilungsstichtage erstrecke; dies sei hier nicht der Fall. Dass der vorliegende Unterschied von vier Monaten nicht „unerheblich“ sei, verdeutliche exemplarisch der Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 8. Februar 2013 – 13 L 1407/12 –, juris.
19Dieses Beschwerdevorbringen greift nicht durch.
20Zwar trifft es zu, dass die Funktion einer planmäßigen Beurteilung (Regelbeurteilung) in einer Auswahlentscheidung als Instrument der "Klärung einer Wettbewerbssituation" die Gewährleistung einer Vergleichbarkeit der Beurteilungen erfordert. Deshalb muss schon im Beurteilungsverfahren soweit wie möglich gleichmäßig verfahren werden; die Beurteilungsmaßstäbe müssen gleich sein und gleich angewendet werden. Insbesondere der gemeinsame Beurteilungsstichtag und der jeweils gleiche Beurteilungszeitraum garantieren eine höchstmögliche Vergleichbarkeit. Der gemeinsame Stichtag dient vorrangig dazu, durch Fixierung auf einen bestimmten Zeitpunkt Einheitlichkeit und Vergleichbarkeit herzustellen. Die Einheitlichkeit des Beurteilungszeitraums soll gewährleisten, dass die Beurteilung für alle Beamten gleichmäßig die zu beurteilenden Merkmale nicht nur punktuell, sondern in ihrer zeitlichen Entwicklung unabhängig von einer konkreten Verwendungsentscheidung erfasst. Einschränkungen des Grundsatzes von der Herstellung höchstmöglicher Vergleichbarkeit sind nur bei Vorliegen zwingender Gründe zulässig.
21Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2001 – 2 C 41.00 –, NVwZ-RR 2002, 210 = juris, Rn. 16 f.
22Für das Auswahlverfahren folgt hieraus, dass zur Wahrung der Chancengleichheit der Bewerber ein inhaltlicher Vergleich von planmäßigen Beurteilungen nur zulässig ist, wenn er sich im Wesentlichen auf die gleichen Beurteilungszeiträume und die gleichen Beurteilungsstichtage erstreckt.
23Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. März 2010– 1 WB 27.09 –, BVerwGE 136, 198 = juris, Rn. 32 f., m.w.N.; OVG NRW, Beschluss vom 20. Januar 2009 – 1 B 1267/08 –, juris, Rn. 12 f., m.w.N.
24Diese von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Vergleichbarkeit von Regelbeurteilungen hinsichtlich Stichtag und Zeitraum können aber nicht schematisch auf den vorliegenden Fall übertragen werden. Denn sie beziehen sich, wie schon die Forderung nach der Anwendung gleicher Maßstäbe verdeutlich, nur auf Regelbeurteilungen im selben Statusamt.
25Deutlich insoweit die im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Juli 2001 – 2 C 41.00 –, NVwZ-RR 2002, 210 = juris, Rn. 16, ausdrücklich in Bezug genommenen Urteile desselben Gerichts vom 7. Juni 1984 – 2 C 54.82 –, Buchholz 238.5 § 26 DRiG Nr. 2 = juris, Rn. 17 („grundsätzlich alle Richter, die das gleiche [statusrechtliche] Amt inne haben“), und vom 26. August 1993 – 2 C 37.91 –, DÖD 1994, 33 = juris, Rn. 12 („Die Bestimmung eines Stichtags [Nr. 18 BRZV], an welchem die Leistungen aller Beamten einer bestimmten Laufbahn und Besoldungsgruppe unter Zugrundelegung der Anforderungen des innegehabten Amtes als dem verbindlichen Maßstab beurteilt werden [Nr. 19 und 23 BRZV], wird diesen Anforderungen gerecht“; Hervorhebungen durch den Senat).
26Solche Beurteilungen liegen hier aber nicht vor. Es ist auch nicht ersichtlich, dass schon die bloße Möglichkeit einer Konkurrenz von Beamten verschiedener Statusämter um einen Dienstposten den Dienstherrn zwingen müsste, diese jeweils unter Zugrundelegung desselben Beurteilungsstichtags und Beurteilungszeitraums zu beurteilen. Ergeben sich im Rahmen einer Konkurrenz von Beamten, die unterschiedliche Statusämter bekleiden, hinsichtlich des Beurteilungsstichtags und/oder des Beurteilungszeitraums der maßgeblichen dienstlichen Beurteilungen Unterschiede, so reicht es demnach aus, diese Unterschiede auf der Ebene der Auswahlentscheidung zu erkennen und, sofern sie erheblich sind, durch geeignete Maßnahmen in nachvollziehbarer Weise auszugleichen.
27Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. Januar 2009– 6 B 1594/08 –, juris, Rn. 8; zu den möglichen Maßnahmen vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Januar 2009 – 1 B 1267/08 –, juris, Rn. 16 ff.
28Hier bedurfte es schon keiner ausgleichenden Maßnahmen. Denn die zu gleichen Zeitpunkten beginnenden Beurteilungszeiträume sind mit einer Dauer von 25 (Beigeladener) bzw. 29 Monaten (Antragsteller) aussagekräftig lang und weitestgehend deckungsgleich, und die Beurteilungsstichtage liegen lediglich vier Monate auseinander. Angesichts des nur um vier Monate auseinanderfallenden Endes der Beurteilungszeiträume und der Länge der jeweiligen Beurteilungszeiträume streitet auch nichts für die Annahme, die Beurteilungen seien unter dem Gesichtspunkt der Aktualität nicht mehr hinreichend vergleichbar. Die Bewertung, der verbleibende Unterscheid von vier Monaten sei marginal bzw. unerheblich, wird nicht durch den Verweis auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 8. Februar 2013– 13 L 1407/12 –, juris, in Frage gestellt. Denn diese Entscheidung besagt insoweit nichts. Für die dortige Stattgabe war nämlich nicht das (gegebene) Vorliegen verschiedener Beurteilungszeiträume maßgeblich, sondern der Umstand, dass in der Beurteilung des dortigen Antragstellers eine zweimonatige Abordnung überhaupt nicht berücksichtigt worden und die Beurteilung deshalb als rechtsfehlerhaft zu qualifizieren war (juris, Rn. 15 ff).
29Unabhängig von dem Vorstehenden ergeben sich weder aus der Beschwerdebegründung noch aus sonstigen Umständen Anhaltspunkte für die Annahme, der in zeitlicher Hinsicht bestehende – geringfügige – Unterschied in den maßgeblichen Beurteilungen könne zu einer Benachteiligung des Antragstellers im Qualifikationsvergleich geführt haben. Zum einen ist nichts dafür erkennbar, dass der Beigeladene, der sich gegenüber seiner Vorbeurteilung im selben Statusamt sogar um eine Notenstufe gesteigert hat, ein schlechteres Gesamturteil erreicht hätte, wenn seiner Regelbeurteilung auch noch die Monate November 2012 bis Februar 2013 einschließlich zugrunde gelegt worden wären; denn es fehlt an jeglichen Anhaltspunkten für ein ganz gravierendes Nachlassen seiner sich ansonsten kontinuierlich steigernden Leistungen gerade in diesem kurzen Teilzeitraum, welches allenfalls zu einer Herabstufung hätte führen können. Zum anderen ist nicht ersichtlich, dass dem Antragsteller ein besseres Gesamturteil zuerkannt worden wäre, wenn die genannten Monate in seiner Beurteilung keine Berücksichtigung mehr gefunden hätten, was allenfalls bei einem sehr erheblichen – aber nirgendwo behaupteten – Nachlassen in diesen vier Monaten angenommen werden könnte.
30c) Schließlich macht der Antragsteller mit seiner Beschwerde geltend, die Auswahlentscheidung habe schon deswegen nicht auf die fraglichen Beurteilungen gestützt werden dürfen, weil das zugrunde liegende Beurteilungssystem rechtswidrig sei.
31Zur näheren Begründung zitiert er vorrangig ausführlich aus dem (nicht rechtskräftigen) Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 4. Juni 2014– 1 A 651/13 –, ZBR 2014, 388 = juris. Das Beschwerdevorbringen greift zunächst insoweit nicht durch, als sich der Antragsteller auszugsweise diejenigen Ausführungen dieses Obergerichts zu eigen macht, die dem dort betroffenen Dienstherrn bezogen auf die zur Überprüfung stehende dienstliche Beurteilung vorhalten, eine Plausibilisierung der Bewertungen der Einzelmerkmale und auch des gebildeten Gesamturteils unterlassen zu haben (juris, Rn. 27 bis 29, bzw. Beschwerdebegründung, S. 4 f.). Denn eine solche nachgehende Plausibilisierung, deren Zulässigkeit der Hessische Verwaltungsgerichtshof an dieser Stelle seiner Entscheidung unterstellt, wäre hier auf ein etwaiges Verlangen des Antragstellers noch im Widerspruchsverfahren möglich, welches allerdings derzeit auf Wunsch des Antragstellers ruhend gestellt ist (vgl. den Schriftsatz des Antragstellers vom 25. September 2014 nebst Anlage, Blatt 86 ff. d.A.). Nicht überzeugend ist das Beschwerdevorbringen aber auch insoweit, als es sich auf die nachfolgenden Passagen in dem angeführten Urteil stützt (juris, Rn. 30 bis 36, bzw. Beschwerdebegründung, S. 5 unten bis S. 7 Mitte). In diesen Passagen vertritt der Hessische Verwaltungsgerichtshof die Ansicht, die Regelung des § 49 BLV stelle höhere inhaltliche Anforderungen an eine dienstliche Beurteilung als § 41 BLV a.F., indem sie eine nachvollziehbare Darstellung der fachlichen Leistung der Beamtin oder des Beamten verlange; die Plausibilisierung werde damit in das Stadium des Beurteilungsverfahrens vorgezogen und sei danach ausgeschlossen. Eine nachvollziehbare Darstellung der fachlichen Leistung des zu Beurteilenden sei aber unter Berücksichtigung des nach den dort einschlägigen Beurteilungsrichtlinien vorgegebenen Formulars nicht möglich, weil dieses nur Bewertungen bzw. Ergebnisse von Bewertungen beinhalte. Diese Ausführungen des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs sind hier zunächst schon deshalb nicht einschlägig, weil sie nicht die hier angewendeten Beurteilungsrichtlinien (Richtlinien für die Beurteilung der Beamten und Beamtinnen der Zollverwaltung und der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein – BRZV –, Erlass des Bundesministeriums der Finanzen vom 1. Juni 2012) und das danach zu verwendende Formular betreffen. Denn der Hessische Verwaltungsgerichtshof hatte sich mit einer Regelbeurteilung zu befassen, welche den Zeitraum vom 1. November 2007 bis zum 31. Juli 2010 betraf (juris, Rn. 2); für Beurteilungen über jenen Zeitraum galten aber noch die Richtlinien für die Beurteilung der Beamten und Beamtinnen der Zollverwaltung und der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein – BRZV –, Erlass des Bundesministeriums der Finanzen vom 23. Juni 2010. Hierbei handelt es sich auch nicht etwa um einen nur formellen Unterschied. Denn nach den vorliegend einschlägigen BRZV 2012 verbleibt es nicht, wie noch zuvor, bei der Vergabe von Einzelnoten für (durch Klammerzusätze näher erläuterte) Einzelkompetenzen und der notenmäßigen Festlegung eines Gesamturteils. Nach Ziffer 9.3 („Zusammenfassende Darstellung der Befähigung und fachlichen Leistung“) der BRZV 2012 ist vielmehr bezogen auf die nach Ziffer 9.1. zu bewertenden Beurteilungskategorien (die genannten Einzelkompetenzen) so auf die Befähigung und fachliche Leistung einzugehen, dass ein schlüssiges Gesamtbild der Beamtin/des Beamten entsteht; erforderlich ist, wie auch ein Blick auf das vorgegebene Formular verdeutlicht, demnach nunmehr eine freitextliche zusammenfassende Würdigung der Befähigung und fachlichen Leistung des jeweiligen Betroffenen, welche auf das Gesamturteil hinführt. Angesichts dessen hätte es einer Erläuterung in der Beschwerde bedurft, aus welchen Gründen es gleichwohl in den BRZV 2012 angelegt sein soll, dass die fachliche Leistung des jeweils Betroffenen nicht schon ohne weitere (nach dem Normverständnis des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs aber nicht zulässige) Plausibilisierung nachvollziehbar dargestellt wird (werden kann).
32Vgl. insoweit auch den Beschluss des VG Darmstadt, welches bezogen auf die BRZV 2010 hinsichtlich des Aspekts der Plausibilität noch von strukturellen Mängeln ausgegangen war, vom 21. Februar 2014 – 1 L 1523/13.DA –, juris, Rn. 71 bis 74, wonach „im Rahmen dieses Eilverfahrens nicht von einem strukturellen, die Verwertbarkeit aller erstellten dienstlichen Beurteilungen ausschließenden Defizit der aktuellen Beurteilungsrichtlinien (Anm.: gemeint sind die BRZV 2012) gesprochen werden kann“.
33Solche grundsätzlichen Erläuterungen fehlen indes ebenso wie etwaiger Vortrag dazu, dass zumindest im Falle des Antragstellers und/oder des Beigeladenen eine nachvollziehbare Darstellung i.S.d. § 49 Abs. 1 BLV nicht geleistet worden sein soll. Anhaltspunkte für solche Mängel grundsätzlicher oder auch nur einzelfallbezogener Art sind im Übrigen auch nicht ersichtlich. Mit Blick auf das Vorstehende bedarf hier keiner Erörterung, ob die Regelung des § 49 Abs. 1 BLV tatsächlich einem Beurteilungssystem wie dem in den BRZV 2010 entgegensteht, bei welchem – jeweils ohne Verbalisierung – nur Punktwerte für die einzelnen (textlich näher erläuterten) Leistungsmerkmale vergeben werden und sodann eine Gesamtnote gebildet wird. Ebenso kann hier offen bleiben, ob der Regelung des § 49 Abs. 1 BLV tatsächlich die Aussage entnommen werden kann, entgegen der früheren Rechtssituation sei eine Plausibilisierung dienstlicher Beurteilungen nach Abschluss des „Beurteilungsverfahrens“, also im Widerspruchs- oder gerichtlichen Verfahren, nicht mehr zulässig.
34Ferner hält der Antragsteller das Beurteilungssystem und folglich auch die hier in Rede stehenden Beurteilungen deswegen für rechtswidrig, weil zwei Urteilen des Verwaltungsgerichts Köln zufolge die Kompetenzbewertung erst nach der Festlegung des Gesamturteils erfolge und damit das Gesamturteil nicht aus der Bewertung der Einzelmerkmale entwickelt werde; das sei rechtswidrig. Auch dieses Argument vermag der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen.
35Das zuerst herangezogene Urteil vom 6. Juni 2013 – 15 K 5710/11 –, juris, ist hier nicht einschlägig. Denn dieses bezieht sich auf eine noch nach den BRZV 2010 gefertigte Beurteilung, bei der ein Computerprogramm zur Kontrolle der Plausibilität des Gesamturteils und der Ausprägungsgrade der Einzelkompetenzen („Beurteilungs-Matrix“) zur Anwendung gekommen war. Dieses Programm, dessen Charakter als bloße Hilfestellung (vgl. dazu die Aussage des Zeugen „L1“, juris Rn. 31 f.) einzelne Beurteiler im Jahre 2010 nach der Bewertung des Verwaltungsgerichts Köln verkannt hatten, ist aber bei den hier in Rede stehenden Beurteilungen aus dem Jahre 2013 nicht mehr in derselben Weise zur Anwendung gekommen. Das ergibt sich gerade aus dem zitierten Urteil. So hat der vom Verwaltungsgericht befragte Zeuge „T.“ angegeben, die Matrix sei inzwischen so abgeändert worden, „dass man bei der Vergabe der Gesamtbewertung freier“ sei (juris, Rn. 30). Entsprechendes hat auch der Zeuge „L1“ bekundet („flexibler“, juris, Rn. 33). Vor diesem Hintergrund hätte es dem Antragsteller oblegen, mit seiner Beschwerde näher zu begründen, dass und aus welchen Gründen die nunmehr abweichend gestaltete und ohnehin nur als Orientierungshilfe angebotene Matrix bzw. deren Anwendung im Einzelfall zur Rechtswidrigkeit der fraglichen Beurteilungen geführt haben könnte. An entsprechenden Ausführungen fehlt es aber gänzlich.
36Ferner beruft sich die Beschwerde insoweit auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 17. Januar 2014 – 19 K 5097/12 –, juris, Rn. 22 bis 29. Diese Entscheidung ist hier aber ebenfalls nicht einschlägig. Denn sie befasst sich nicht mit Beurteilungsrichtlinien der Zollverwaltung, sondern mit solchen der Finanzverwaltung des Landes NRW. Zudem ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen und auch sonst nicht, dass die hier maßgebliche BRZV 2012 eine Regelung enthält, die der vom Verwaltungsgericht Köln beanstandeten Vorschrift inhaltlich entspricht. In den dort betrachteten Richtlinien war ausdrücklich geregelt, dass der Beurteiler die Einzelmerkmale der Leistungsbeurteilung und der Befähigungsbeurteilung erst dann endgültig zu beurteilen hatte, nachdem das Gesamturteil der Beurteilung für ihn bindend in der Gremiumsbesprechung festgelegt worden war (vgl. juris, Rn. 22).
37Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, da dieser keinen Antrag gestellt und sich damit selbst keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).
38Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren erfolgt auf der Grundlage der aktuellen Streitwertpraxis der mit beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitver-fahren befassten Senate des OVG NRW in Anwendung der §§ 40, 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1 und Abs. 6 Satz 4 Fall 1 i.V.m. Satz 1 Nr. 1, Satz 2 und 3, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG in der im Zeitpunkt der Einlegung der Beschwerde (5. November 2014) geltenden Fassung. Die nach den zitierten Regelungen des § 52 Abs. 5 GKG maßgebliche hälftige Summe derjenigen Bezüge, welche bezogen auf das letztlich von dem Antragsteller angestrebte
39– zur Maßgeblichkeit desselben vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 15. April 2014 – 1 B 195/14 –, juris, Rn. 42 f., und vom 7. November 2013– 6 B 1034/13 –, juris, Rn. 21; ferner ausführlich: OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 23. Dezember 2013 – 2 B 11209/13 –, IÖD 2014, 42 = juris, Rn. 19 bis 25 –
40Amt (A 15) unter Berücksichtigung der von diesem erreichten Erfahrungsstufe (Stufe 7) nach dem Stand des Besoldungsrechts im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung für das Kalenderjahr 2014 (fiktiv) zu zahlen wären und welche sich nach der vom Antragsteller nicht in Zweifel gezogenen Auskunft der Antragsgegnerin vom 8. Januar 2015 auf 69.652,56 Euro belaufen, ist nach der Streitwertpraxis der genannten Senate im Hinblick auf den im Eilverfahren lediglich verfolgten Sicherungszweck noch um die Hälfte, d.h. im Ergebnis auf ein Viertel der maßgeblichen kalenderjährlichen Bezüge zu reduzieren. Das führt hier auf den festgesetzten Streitwert von 17.413,14 Euro.
41Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.
1
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Beschlusses.
2Der Antragsteller hat auch mit der Beschwerde die tatsächlichen Voraussetzungen eines Anordnungsanspruchs darauf, dass dem Antragsgegner die Besetzung der Stelle der Leiterin bzw. des Leiters des Direktionsbüros Zentrale Aufgaben bei dem Polizeipräsidium L. vorläufig untersagt wird, nicht glaubhaft gemacht.
3Mit der Beschwerde wird zunächst vergeblich geltend gemacht, die dienstliche Beurteilung des Antragstellers vom 6. März 2013, auf der die Auswahlentscheidung beruhe, sei rechtswidrig, weil ein Beurteilungsbeitrag eines außer Dienst getretenen Beamten, nämlich EPHK a.D. S. , einbezogen worden sei. Mit dem für den Zeitraum vom 1. August 2008 bis zum 22. August 2010 gefertigten Beurteilungsbeitrag würden Punkte vergeben und damit Wertungen vorgenommen, was dem in den Ruhestand getretenen Beamten nicht mehr zustehe und wofür ihm auch der Maßstab fehle.
4Das greift nicht durch. Nach Sinn und Zweck einer dienstlichen Beurteilung, nämlich ein aussagekräftiges, objektives und vergleichbares Bild der Leistung und Befähigung des Beamten im maßgeblichen Beurteilungszeitraum zu gewinnen, muss der jeweils zuständige Beurteiler in der Lage sein, das ihm anvertraute höchstpersönliche Werturteil über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des Beamten abzugeben. Der Beurteiler muss das vom Beamten während des Beurteilungszeitraums gezeigte Leistungs- und Befähigungsbild nicht aus eigener Anschauung kennen. Vielmehr ist es ausreichend, aber auch erforderlich, dass der Beurteiler sich die für die Erstellung der Beurteilung notwendigen Kenntnisse verschafft. Hierfür kann er sich aller verfügbaren und geeigneten Erkenntnisquellen bedienen. Es obliegt grundsätzlich der Entscheidung des Beurteilers, auf welche Weise er sich die erforderlichen Erkenntnisse verschafft. In Betracht kommen insoweit neben Arbeitsplatzbeschreibungen und schriftlichen Arbeitsergebnissen des Beamten vor allem - schriftliche oder mündliche - Berichte von vormals zuständigen Beurteilern sowie von Personen, denen die Dienstausübung des Beamten aus eigener Anschauung bekannt ist. Der Beurteiler kann - und muss gegebenenfalls - dazu auch einen Beurteilungsbeitrag eines früheren Vorgesetzten einholen.
5Diese Möglichkeit besteht grundsätzlich auch dann, wenn der frühere Vorgesetzte bereits in den Ruhestand getreten ist. Zwar ist ein im Ruhestand befindlicher Beamter nicht in der Lage, eine dienstliche Beurteilung zu erstellen und in dienstlicher Eigenschaft zu verantworten. Der Eintritt in den Ruhestand hindert ihn indes nicht, Auskunft über die Leistungen eines Beamten in der Vergangenheit zu geben und eine persönliche Leistungsbewertung vorzunehmen.
6Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Oktober 2008 - 2 A 9.07 - , BVerwGE 132, 110, sowie Beschlüsse vom 16. März 2013 - 2 B 134.11 -, IÖD 2013, 146, und vom 20. August 2004 - 2 B 64.04 -, juris.
7EPHK a.D. S. durfte demnach eine Leistungseinschätzung im Wege eines "formalisierten Beurteilungsbeitrags", das heißt durch einen Beurteilungsbeitrag im Sinne von Nr. 3.5 der Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten im Bereich der Polizei, Runderlass des Innenministeriums NRW vom 9. Juli 2010 - 45.2.26-00.05- (im Folgenden: BRL) abgeben. Der Beurteilungsbeitrag ist auf dem hierfür vorgesehenen Formular in der üblichen, durch Nr. 3.5. "Verfahren" BRL vorgeschriebenen Form gefasst worden. Dass dies die Vergabe von Punktwerten beinhaltete, ist schon deshalb unschädlich, weil es der Würdigung des Erstbeurteilers obliegt, welche Bedeutung einem solchen Beitrag für die Bewertung beurteilungsrelevanter Merkmale zukommt. Der Erstbeurteiler hat die Erstbeurteilung letztlich allein zu verantworten. Er hat dazu auf der von ihm ermittelten Erkenntnisgrundlage selbstständige Gewichtungen und Bewertungen vorzunehmen und ist an die Feststellungen und Bewertungen eines Beurteilungsbeitrags nicht gebunden. Dies eröffnet ihm zugleich die Möglichkeit, besondere Gegebenheiten zu berücksichtigen, mithin hier insbesondere, dass der Verfasser des Beurteilungsbeitrags bereits in den Ruhestand getreten ist und der von dem Beitrag erfasste Zeitraum länger zurückliegt. Hinzu tritt, dass einer Äußerung des früheren Vorgesetzten, die sich auf die bloße Vermittlung von Informationen ohne jegliche Wertung beschränkte, mangels Bezugsrahmens der Aussagewert gefehlt hätte.
8Es ist auch nicht ersichtlich, warum EPHK a.D. S. allein aufgrund des Umstands, dass er in den Ruhestand getreten ist, zu einer maßstabsgerechten Einordnung der Leistung des Antragstellers nicht mehr in der Lage sein sollte. Aufgrund welcher Zusammenhänge für ihn etwas anderes gelten sollte als für einen weiterhin im aktiven Dienst befindlichen Beamten, der nach geraumer Zeit eine solche Bewertung vorzunehmen hat, legt die Beschwerde nicht dar und ist auch nicht ersichtlich.
9Der Antragsteller dringt ferner mit der Beanstandung nicht durch, EPHK a.D. S. habe sich an ihn bzw. die von ihm erbrachte Leistung gar nicht erinnern können. Das ist auch mit der eidesstattlichen Versicherung des Antragstellers vom 27. August 2013 nicht glaubhaft gemacht. In dieser ist ausgeführt, EPHK a.D. S. habe dem Antragsteller gegenüber erklärt, "Ich bin in Pension, mit Polizei habe ich nichts mehr zu tun. Was mit dir war, weiß ich auch nicht mehr genau. Aber ich schreibe etwas." Der erste Satz sagt über die Erinnerungsmöglichkeiten des in den Ruhestand getretenen Beamten unmittelbar nichts aus. Wenn EPHK a.D. S. tatsächlich weiter ausgeführt haben sollte, "Was mit dir war, weiß ich auch nicht mehr genau", ist auch damit lediglich eine Einschränkung des Erinnerungsvermögens zum Ausdruck gebracht, die allerdings angesichts des Zeitablaufs von immerhin rund 2 ½ Jahren seit dem Ende des Zeitraums, für den EPHK a.D. S. einen Beurteilungsbeitrag erstellt hat, nicht verwundert. An dem Verblassen der Erinnerung mit der Zeit ließ und lässt sich indessen nichts ändern; der Dienstherr kann sich nur bemühen, Erkenntnisse von Personen, denen die Dienstausübung des Beamten aus eigener Anschauung bekannt ist, zu gewinnen, soweit diese noch vorhanden sind. Dafür, dass EPHK a.D. S. noch auf ausreichende Erinnerungen über die Leistung des Antragstellers zurückgreifen konnte, spricht, dass er sich nicht etwa unter Hinweis auf Erinnerungslücken geweigert hat, einen Beurteilungsbeitrag zu verfassen, sondern tatsächlich einen solchen Beitrag mit einer - überdies differenzierten - Bewertung abgegeben hat.
10Der Antragsteller macht ferner erfolglos geltend, die ihm erteilte dienstliche Beurteilung sei unplausibel. Er kritisiert namentlich die Stellungnahme von PD L1. , in der ausgeführt ist, er - der Antragsteller - habe überwiegend keine methodische Vorgehensweise bei der Arbeitsverteilung innerhalb des Kommissariats gezeigt, die "Zuschreibung von Vorgängen" sei teils willkürlich, teils überhaupt nicht erfolgt, und strukturierte Überlegungen zur Arbeitsverteilung und Aufgabenerfüllung habe der Antragsteller nur auf Anweisung und nach Anleitung durch Vorgesetzte angestellt. Mit dem dagegen gerichteten Vorbringen, dies sei sachlich unzutreffend, weil die "Zuschreibung von Vorgängen" durch ihn, den Antragsteller, stets direkt und nicht willkürlich erfolgt sei, schildert dieser im Wesentlichen keinen abweichenden Sachverhalt, sondern nimmt eine abweichende Bewertung seiner Leistungen vor, die rechtlich unbeachtlich ist. Ob und inwieweit darin auch eine differierende Sachverhaltsschilderung liegen soll, ist schon unklar. Unterstellt, eine "Zuschreibung von Vorgängen" könnte auch mündlich erfolgen, und weiter, der Antragsteller wolle vortragen, er habe in allen Fällen derartige Zuschreibungen vorgenommen, so wäre das jedenfalls in keiner Weise glaubhaft gemacht. Das Entsprechende gilt für mögliche andere abweichende Sachverhaltsdarstellungen. Für den Vorwurf, dass "Missstände" - gemeint ist eine personelle Unterdeckung - zum Anlass genommen worden seien, die dienstlichen Leistungen des Antragstellers gering zu bewerten, gibt es keinen greifbaren Anhalt.
11Im Hinblick auf das - nicht näher substantiierte - Vorbringen, der Antragsteller sei im Beurteilungszeitraum gegen seinen Willen auf einem unterwertigem Dienstposten beschäftigt gewesen, so dass dies nicht hätte berücksichtigt werden dürfen, fehlt es sowohl in Bezug auf den Umstand selbst als auch in Bezug auf dessen rechtliche Relevanz für den Streitfall bereits an einer ausreichenden Darlegung. Im Übrigen ist es für die Rechtmäßigkeit einer dienstlichen Beurteilung im Grundsatz unerheblich, aus welchen Gründen ein Beamter im Beurteilungszeitraum einen Aufgabenbereich mit höherem oder eben geringerem Schwierigkeits- und Verantwortungsgrad übernommen hatte.
12Die Beschwerde macht schließlich ohne Erfolg geltend, die Auswahlentscheidung sei fehlerhaft, weil die dienstliche Beurteilung der Beigeladenen, die noch im Amt der Besoldungsgruppe A 11 BBesO beurteilt worden ist, im Vergleich mit derjenigen des Antragstellers fiktiv um mehr als einen Punkt hätte abgesenkt werden müssen.
13Den Beurteilungen im höheren statusrechtlichen Amt kommt im Grundsatz größeres Gewicht zu. Dem liegt die Überlegung zugrunde, dass an einen Inhaber eines höheren statusrechtlichen Amtes von vornherein höhere Erwartungen zu stellen sind als an den Inhaber eines niedrigeren statusrechtlichen Amtes. Mit einem höheren Amt sind regelmäßig gesteigerte Anforderungen und ein größeres Maß an Verantwortung verbunden. Beziehen sich bei konkurrierenden Bewerbern die dienstlichen Beurteilungen auf unterschiedliche Statusämter, darf demnach ohne Verstoß gegen Art 33 Abs. 2 GG angenommen werden, dass bei formal gleicher Bewertung die Beurteilung des Beamten im höheren Statusamt regelmäßig besser ist als diejenige des in einem niedrigeren Statusamt befindlichen Konkurrenten. Diese Erwägung ist jedoch nicht schematisch anzuwenden. Vielmehr hängt das zusätzlich zu berücksichtigende Gewicht der in einem höheren Statusamt erteilten Beurteilungen von den Umständen des Einzelfalls ab. Die konkrete Gewichtung der in unterschiedlichen Statusämtern erteilten Beurteilungen hat sich an den abstrakten Anforderungen dieser Statusämter zu orientieren und fällt im Übrigen in den nur eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraum des Dienstherrn. Im Bereich der Polizei entspricht es weit verbreiteter, von der Rechtsprechung gebilligter Praxis, die um einen Punktwert besser ausgefallene Regelbeurteilung im rangniedrigeren Amt der im ranghöheren Amt erteilten Regelbeurteilung gleichzustellen.
14Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 24. Oktober 2013 ‑ 6 B 983/13 -, vom 26. Februar 2013 - 6 A 123/13 -, vom 24. November 2008 - 6 B 1415/08 -, und vom 29. Oktober 2008 - 6 B 1131/08 -, alle juris; s. auch BVerfG, Beschluss vom 20. März 2007 - 2 BvR 2470/06 -, NVwZ 2007, 691.
15Der Antragsteller legt nicht dar, dass der Antragsgegner, der entsprechend der genannten Praxis verfahren ist, den ihm eröffneten Spielraum fehlerhaft ausgefüllt hat. Dass es vergleichsweise wenige Dienstposten der Besoldungsgruppen A 12 und A 13 BBesO gibt und diese landesweit ausgeschrieben werden müssen, gibt für seine Auffassung, die dienstliche Beurteilung der Beigeladenen hätte fiktiv um zwei Punkte herabgesetzt werden müssen, nichts Hinreichendes her. Soweit tatsächlich - wie die Beschwerde behauptet -, die Beurteilungen, die Beamte im Bereich des Antragsgegners nach ihrer Beförderung in ein Amt der Besoldungsgruppe A 12 BBesO erstmals erhalten, im Gesamturteil sämtlich auf drei Punkte lauten, könnte damit ein jenen Beurteilungen anhaftender Fehler dargelegt sein. Die Schlussfolgerung zu ziehen, dass der Wertungsunterschied in Ämter der Besoldungsgruppe A 11 und A 12 BBesO zwei Punkte beträgt, hieße allerdings, jenen Fehler zu perpetuieren. Vor allem aber ist der Beschwerde nicht zu entnehmen und auch nicht ohne Weiteres anzunehmen, dass im Bereich des Polizeipräsidiums L. lediglich mit fünf (und nicht auch mit vier oder drei) Punkten im Gesamturteil beurteilte Beamte in ein Amt der Besoldungsgruppe A 12 BBesO befördert werden. Die Argumentation der Beschwerde wäre, wenn überhaupt, jedoch nur unter dieser Voraussetzung tragfähig.
16Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 163 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.
17Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
Tatbestand
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Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung betrifft einen Konkurrentenstreit um die Besetzung des nach Besoldungsgruppe A 16 bewerteten Dienstpostens eines Abteilungsleiters beim Zentralen Institut des ... der Bundeswehr K..
- 2
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Die 1956 geborene Antragstellerin ist Berufssoldatin; ihre Dienstzeit endet voraussichtlich mit Ablauf des 30. September 2018. Sie wurde am 8. April 1999 zum Oberfeldarzt ernannt und mit Wirkung vom 1. April 1999 in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 15 eingewiesen. Am 25. April 1989 hatte sie die Anerkennung als Fachärztin für Transfusionsmedizin erhalten. In der Perspektivkonferenz II / 2008 wurde ihr die individuelle Förderperspektive "A 16 Kandidat" zuerkannt. Seit ihrem Eintritt in die Bundeswehr (1994) wird sie beim Zentralen Institut des ... der Bundeswehr K., Außenstelle M., verwendet. Sie ist dort auf dem Dienstposten ... eingesetzt.
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Am 6. November 2008 entschied der Abteilungsleiter Personal-, Sozial- und Zentralangelegenheiten (PSZ) im Bundesministerium der Verteidigung, den nach Besoldungsgruppe A 16 bewerteten Dienstposten des Leiters der Abteilung ... - beim Zentralen Institut des ... der Bundeswehr K. (Teileinheit/Zeile ...) mit der Beigeladenen zu besetzen. Die Beigeladene wurde zum 1. Juni 2009 auf diesen Dienstposten versetzt und zum 1. März 2010 zum Oberstarzt befördert.
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Auf Anträge der Antragstellerin sowie einer weiteren Bewerberin um den Dienstposten (Frau Oberfeldarzt Dipl.-Med. Br.) hin hob der Senat mit Beschlüssen vom 25. März 2010 (BVerwG 1 WB 28.09 und BVerwG 1 WB 27.09) die Auswahlentscheidung vom 6. November 2008 auf und verpflichtete den Bundesminister der Verteidigung, über die Besetzung des Dienstpostens unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Die Beigeladene wird seitdem unter Nutzung einer Planstelle des z.b.V.-Etats im Zentralen Institut des ... der Bundeswehr K. als Fachärztin für Transfusionsmedizin verwendet. Der Leiter des Instituts hat sie am 31. März 2010 mit der kommissarischen Leitung der Abteilung ... beauftragt.
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Im Oktober 2010 beriet der Personalberaterausschuss beim Inspekteur des Sanitätsdienstes der Bundeswehr im Umspruchverfahren erneut über die Nachbesetzung des strittigen Dienstpostens. In der Beratung wurden die Antragstellerin, die Beigeladene und Frau Oberfeldarzt Dipl.-Med. Br. betrachtet. Der Personalberaterausschuss empfahl ausweislich des Protokolls vom 4. Oktober 2010 wiederum die Beigeladene für die Nachbesetzung des Dienstpostens. Mit Schreiben an den Abteilungsleiter PSZ im Bundesministerium der Verteidigung vom 4. Oktober 2010 erklärte sich der Inspekteur des Sanitätsdienstes mit der Empfehlung des Personalberaterausschusses einverstanden und bat den Abteilungsleiter PSZ, dieser zu entsprechen. Mit Schreiben vom 20. Oktober 2010 erklärte sich der Abteilungsleiter PSZ seinerseits mit der Empfehlung des Inspekteurs einverstanden.
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Der Auswahlentscheidung des Abteilungsleiters PSZ lag eine Vorlage des Referates PSZ ... vom 5. Oktober 2010 zugrunde. Diese gliedert sich in die Aufgabenbeschreibung für den strittigen Dienstposten, eine Vorstellung der drei Kandidatinnen im Einzelnen (mit Angaben zu den Personalien, Qualifikationen und Werdegängen in der Bundeswehr sowie mit einer auszugsweisen Mitteilung der Ergebnisse der letzten Beurteilungen zum 30. September 2009), in einen Kandidatinnenvergleich, in dem in einem "konkreten Leistungsvergleich" das Beurteilungsbild der Kandidatinnen betrachtet wird, und einen "konkreten Eignungsvergleich", in dem die Kandidatinnen im Hinblick auf die Dienstpostenbeschreibung gewürdigt werden. Die Vorlage enthält abschließend eine "Zusammenfassung und Empfehlung" folgenden Inhalts:
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"Im Leistungsvergleich ist Oberstarzt Dr. B. in der Gesamtschau als die leistungsstärkere Kandidatin anzusehen.
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Im Eignungsvergleich besitzt Oberstarzt Dr. B. auf Grund der dargelegten Gründe auch die insgesamt beste Eignung für diesen Dienstposten.
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Es wird daher empfohlen, den Dienstposten des Leiters der Abteilung ... im Zentralen Institut des ... der Bundeswehr K. durch Oberstarzt Dr. B. zu besetzen."
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In den dienstlichen Beurteilungen zum 30. September 2009 erhielten die Antragstellerin für die Aufgabenerfüllung auf dem Dienstposten einen Durchschnittswert von 6,50, die Beigeladene einen Durchschnittswert von 6,20 und die weitere Bewerberin Frau Oberfeldarzt Dipl.-Med. Br. ebenfalls einen Durchschnittswert von 6,20.
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Mit Schreiben vom 26. Oktober 2010, ihr eröffnet am 11. November 2010, teilte das Personalamt der Bundeswehr der Antragstellerin mit, dass sie für den Dienstposten nicht ausgewählt worden sei.
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Gegen die Auswahlentscheidung des Abteilungsleiters PSZ beantragte die Antragstellerin daraufhin mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 25. November 2010 die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts. Der Bundesminister der Verteidigung - PSZ I 7 (seit 1. April 2012: R II 2) - hat den Antrag mit seiner Stellungnahme vom 20. Juli 2011 dem Senat vorgelegt.
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Zur Begründung trägt die Antragstellerin insbesondere vor:
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Die Auswahlentscheidung sei schon deshalb rechtswidrig, weil die wesentlichen Auswahlerwägungen nicht hinreichend dokumentiert seien. Der Personalberaterausschuss habe die Grundlagen für seine Empfehlung überhaupt nicht dokumentiert. Das Protokoll dieses Gremiums vom 4. Oktober 2010 teile weder das Ergebnis der Abstimmung mit noch benenne es bei den einzelnen Kandidatinnen die Gründe für die Empfehlung zu Gunsten der Beigeladenen. Unverständlich sei ferner, dass die Vorlage für den Abteilungsleiter PSZ erst vom 5. Oktober 2010 datiere. Die Auswahlentscheidung genüge auch nicht dem Grundsatz der Bestenauslese. Ihr hätten die Rahmenbedingungen der ersten Entscheidung vom November 2008 zu Grunde gelegt werden müssen. Alle Bewerberinnen hätten demnach im Dienstgrad eines Oberfeldarztes beurteilt werden müssen. Die inzwischen erfolgte Beförderung der Beigeladenen zum Oberstarzt und ihre behauptete Bewährung auf einem höherwertigen Dienstposten hätten bei der vergleichenden Betrachtung ausgeklammert werden müssen. Im Übrigen habe sie, die Antragstellerin, in der aktuellen planmäßigen Beurteilung zum 30. September 2009 einen Durchschnittswert der Aufgabenerfüllung auf dem Dienstposten von 6,50 erreicht. Sowohl die Beigeladene als auch Frau Oberfeldarzt Dipl.-Med. Br. seien hingegen mit 6,20 bewertet worden. Schon aufgrund dieses Bewertungsunterschieds sei es geboten gewesen, sie, die Antragstellerin, auszuwählen. Es sei unzulässig, den Durchschnittswert der Beigeladenen von 6,20 auf 6,60 unter dem Aspekt eines "Leistungszuschlags" anzuheben. Fragwürdig seien auch die Auswahlkriterien in der Vorlage für den Abteilungsleiter PSZ. Sie, die Antragstellerin, verfüge bereits seit 1989 über die Anerkennung als Fachärztin für Transfusionsmedizin. Die Beigeladene habe diese Qualifikation erst im Jahr 2001 erworben. Die in der Vorlage als Eignungsvorteile bezeichneten Zertifikate über das Ärztliche Qualitätsmanagement und das Qualitätsmanagement im Gesundheits- und Sozialwesen habe die Beigeladene im Zeitpunkt des ersten Auswahlverfahrens 2008 noch nicht besessen. Erst auf dem strittigen Dienstposten habe sie sich in der komfortablen Situation befunden, diese Qualifikationen zu absolvieren. Die zu Gunsten der Beigeladenen hervorgehobenen Zusatzqualifikationen Chirotherapie und Neuraltherapie seien für den in Rede stehenden Dienstposten völlig irrelevant. Auch für gutachterliche Stellungnahmen im Fach Transfusionsmedizin sei nicht erkennbar, dass man diese Zusatzqualifikationen nutzbringend benötige. Sie, die Antragstellerin, habe dagegen Hospitationen in allen transfusionsmedizinisch relevanten Fachgebieten nachgewiesen, so unter anderem jeweils vier Monate Hämatologie, Onkologie, Anästhesie- und Intensivmedizin, Neonatologie (damit verbunden Geburtshilfe) und Transplantationsmedizin (einschließlich Chirurgie). Dies seien die medizinischen Fachgebiete, die am häufigsten transfundierten und den breitesten transfusionsmedizinischen Konsiliardienst erforderten. Ihre Fachexpertise auf diesem Gebiet sei auf höchstem Niveau und hätte deshalb ausschlaggebend berücksichtigt werden müssen. Darüber hinaus verfüge sie über gründliche Fachkenntnisse nicht nur bei der Herstellung von Vollblut, Erythrozytenkonzentraten und Plasma aus Vollblutspenden, sondern sie habe selbst jahrelang Plasmapheresen, Granulozyten- und Thrombozytenkonzentrate maschinell mit unterschiedlichsten Apheresetechniken unterschiedlicher Hersteller zubereitet sowie Patienten am Krankenbett mit Plasma-Austausch-Verfahren behandelt. Diese Fachkenntnisse fänden in der Betrachtung und im Vergleich der Kandidaten keinerlei Berücksichtigung. Nicht nachvollziehbar sei die Argumentation in der Vorlage, dass die Beigeladene eine deutliche Leistungssteigerung gezeigt habe. Vielmehr dokumentiere das Leistungsbild der Beigeladenen erhebliche Schwankungen. Dass die Beigeladene als promovierte Kandidatin als Einzige das Fachgebiet wissenschaftlich mit einer besseren Außenwirkung als sie, die Antragstellerin, und als Frau Br. vertreten könne, sei falsch. Der akademische Grad Diplom-Mediziner gehöre genauso wie der Titel Dr. med. zum Namen; beide Grade seien rechtlich gleichgestellt. Ihre Diplomarbeit habe die höchstmögliche Bewertung (Prädikat: sehr gut) erhalten. Der Abteilungsleiter PSZ habe im Übrigen auf einer unvollständigen Sachverhaltsgrundlage entschieden. Ihr Werdegang bei der Bundeswehr und insbesondere ihre umfangreichen Leitungsfunktionen über lange Zeiträume seien in der Vorlage nicht korrekt wiedergegeben worden. Sie habe den Leiter der Außenstelle des Zentralen Instituts des ... M. "in B 3-Position" bei Bedarf seit Jahren vertreten, dafür aber - anders als die Beigeladene bei ihrer Bewertung - keine Bonuspunkte erhalten. Insoweit sei aber maßgeblich, dass auf der nach Besoldungsgruppe B 3 bewerteten Stelle des Dienststellenleiters höherwertige Aufgaben wahrzunehmen seien als auf einem Dienstposten der Abteilungsleiter-Ebene A 16. Nicht zuletzt belege der Prüfbericht über die Prüfung des ... der Bundeswehr durch das Prüfamt des Bundes vom Frühsommer 2010, dass es der Beigeladenen in sieben Jahren nicht gelungen sei, ein Verfahren zu etablieren, mit dem man maschinell Doppelery-throzytenkonzentrate herstellen könne. Der Prüfbericht ende mit dem vernichtenden Urteil, den ... abzuschaffen, weil er nicht "einsatzrelevant und keine militärische Kernaufgabe" sei und darüber hinaus unwirtschaftlich und ineffizient arbeite.
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Die Antragstellerin beantragt,
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die Entscheidung des Abteilungsleiters Personal-, Sozial- und Zentralangelegenheiten im Bundesministerium der Verteidigung vom 20. Oktober 2010, den Dienstposten des Abteilungsleiters Laborabteilung ... der Bundeswehr - im Zentralen Institut des ... der Bundeswehr K. mit der Beigeladenen zu besetzen, aufzuheben.
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Der Bundesminister der Verteidigung beantragt,
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den Antrag zurückzuweisen.
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Er trägt vor, die Auswahlentscheidung des Abteilungsleiters PSZ sei hinreichend dokumentiert. Ihm habe bei seiner Entscheidung am 20. Oktober 2010 die umfangreiche "Lyrik" des Referates PSZ ... vom 5. Oktober 2010 vorgelegen; er habe sich dieser Vorlage angeschlossen, sie mit seiner Paraphe gebilligt und sich damit zu Eigen gemacht. In der Sache sei die Auswahlentscheidung rechtmäßig, wobei die im Zeitpunkt der Neuentscheidung bestehende und dem Entscheider bekannte Sach- und Rechtslage zugrunde zu legen sei. Auf dieser Basis seien die planmäßigen Beurteilungen zum 30. September 2009 für alle drei Kandidatinnen betrachtet worden. Zur abgerundeten Bewertung des Leistungs-, Eignungs- und Befähigungsbildes und seiner Kontinuität sei es zulässig gewesen, in die Auswahlentscheidung auch frühere Beurteilungen mit einzubeziehen. Eine derartige Gesamtbetrachtung sei insbesondere dann geboten, wenn - wie im vorliegenden Fall - bei einzelnen Bewerbern ein uneinheitliches Leistungsbild vorliege. Die Kontinuität der positiven Leistungsentwicklung der Antragstellerin sei unbestritten. Rechtskonform habe der Abteilungsleiter PSZ aber zu dem Ergebnis gelangen können, dass die signifikante Leistungssteigerung der Beigeladenen die Prognose nahelege, diese werde die Aufgaben auf dem strittigen Dienstposten am besten ausfüllen. Es sei auch zulässig, den Durchschnittswert der Aufgabenerfüllung auf dem Dienstposten bei einem Soldaten, der zuletzt in einer höheren Statusgruppe beurteilt worden sei, um einen bestimmten Wert anzuheben. Dabei dürfe auch die hauptamtliche Tätigkeit auf dem höherwertigen Dienstposten mitberücksichtigt werden. Der durch die kommissarische Wahrnehmung der Aufgaben auf dem strittigen Dienstposten erlangte Erfahrungsvorsprung der Beigeladenen habe in die Auswahlentscheidung mit einbezogen werden dürfen. Der Vergleich der Qualifikationen sei nicht zu beanstanden. Zwar sei es richtig, dass die Zusatzqualifikationen Chirotherapie und Neuraltherapie im Anforderungsprofil nicht gefordert würden. In der Auswahllyrik werde jedoch zu Recht betont, dass diese Zusatzqualifikationen der Beigeladenen bei Gutachten und Stellungnahmen einen größeren fachlichen Hintergrund - ergänzend zu der eigentlichen transfusionsmedizinischen Sicht - ermöglichten. Zu Gunsten der Beigeladenen hätten auch deren wissenschaftliche Qualifikation durch eine medizinische Promotion, die ihr erteilte Weiterbildungsermächtigung für Transfusionsmedizin sowie ihre guten englischen Sprachkenntnisse berücksichtigt werden dürfen. Sowohl die Antragstellerin als auch die Beigeladene könnten langjährige Führungserfahrung auf der A 15-Ebene vorweisen und hätten jeweils auch schon zuvor die jeweiligen Abteilungsleiter erfolgreich vertreten. Die von der Beigeladenen auf dem strittigen Dienstposten gewonnene höherwertige Führungserfahrung begründe jedoch einen für sie sprechenden Vorsprung.
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Die Beigeladene beantragt ebenfalls,
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den Antrag zurückzuweisen,
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und tritt dem Vorbringen der Antragstellerin entgegen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. Die Verfahrensakte des Bundesministers der Verteidigung - PSZ ... , die Originalunterlagen des Auswahlverfahrens, die Personalgrundakte der Antragstellerin, Haupteile A - D, die Personalgrundakte der Beigeladenen und die Gerichtsakte BVerwG 1 WB 28.09 haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.
Entscheidungsgründe
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Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat Erfolg.
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Das Rechtschutzbegehren der Antragstellerin ist sach- und interessengerecht dahin auszulegen, dass sich der Sachantrag nicht nur auf die Aufhebung der Entscheidung des Abteilungsleiters PSZ vom 20. Oktober 2010 beschränkt, sondern auch auf das Begehren erstreckt, den Bundesminister der Verteidigung zu verpflichten, über die Besetzung des strittigen Dienstpostens unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden (§ 21 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 19 Abs. 1 Satz 4, 2. Alt. WBO; vgl. Beschluss vom 25. März 2010 - BVerwG 1 WB 28.09 - Rn. 21, 23).
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1. Dieser Antrag ist zulässig.
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Insbesondere hat sich der Rechtsstreit nicht dadurch erledigt, dass der strittige Dienstposten inzwischen mit der Beigeladenen besetzt und diese zum Oberstarzt befördert worden ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats verfestigt sich eine einmal getroffene militärische Verwendungsentscheidung - auch nach einer der Bewertung des Dienstpostens entsprechenden Beförderung - nicht dahin, dass die durch sie begünstigte Soldatin eine rechtlich gesicherte Position erwirbt, auf dem ihr zugewiesenen Dienstposten verbleiben zu können; sie müsste es vielmehr hinnehmen, von ihrem Dienstposten wegversetzt zu werden, wenn die Antragstellerin bei der Stellenbesetzung ihr gegenüber rechtswidrig übergangen worden wäre (vgl. z.B. Beschlüsse vom 16. Dezember 2008 - BVerwG 1 WB 19.08 - Rn. 29 m.w.N.
§ 3 sg nr. 50>, vom 25. März 2010 - BVerwG 1 WB 28.09 - Rn. 18 m.w.N. und vom 24. Mai 2011 - BVerwG 1 WB 59.10 - Buchholz 449 § 3 SG Nr. 60, Rn. 22 m.w.N. ).
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2. Der Antrag ist auch begründet.
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Die Entscheidung des Abteilungsleiters PSZ im Bundesministerium der Verteidigung vom 20. Oktober 2010, den nach Besoldungsgruppe A 16 bewerteten Dienstposten des Leiters der Abteilung ... der Bundeswehr - im Zentralen Institut des ... der Bundeswehr K. mit der Beigeladenen zu besetzen, ist rechtswidrig und verletzt die Antragstellerin in ihren Rechten; sie ist deshalb aufzuheben (§ 21 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 19 Abs. 1 Satz 1 WBO). Der Bundesminister der Verteidigung ist verpflichtet, über die Besetzung des Dienstpostens unter Beachtung der nachfolgenden Rechtsauffassung des Senats neu zu entscheiden (§ 21 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 19 Abs. 1 Satz 4 WBO).
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Die Auswahlentscheidung ist zwar hinreichend dokumentiert (dazu a), genügt aber materiell-rechtlich nicht den sich aus Art. 33 Abs. 2 GG und § 3 Abs. 1 SG ergebenden Anforderungen an den Leistungs- und Eignungsvergleich (dazu b).
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a) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitigkeiten um Beförderungsämter folgt aus Art. 33 Abs. 2 i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG die Verpflichtung des Dienstherrn, die seiner Entscheidung zu Grunde liegenden wesentlichen Auswahlerwägungen schriftlich niederzulegen, um eine sachgerechte Kontrolle durch den unterlegenen Bewerber und ggf. durch das Gericht zu ermöglichen (BVerfG, Kammerbeschluss vom 9. Juli 2007 - 2 BvR 206/07 - BVerfGK 11, 398 <402 f.> = NVwZ 2007, 1178 = ZBR 2008, 169). § 3 Abs. 1 SG übernimmt die Grundsätze des Art. 33 Abs. 2 GG in das Dienstverhältnis der Soldaten und erstreckt sie über Ernennungen hinaus ausdrücklich auf Verwendungsentscheidungen. Der Senat hat deshalb eine entsprechende Verpflichtung zur Dokumentation der wesentlichen Auswahlerwägungen auch für Entscheidungen angenommen, die - wie im vorliegenden Fall - ein Konkurrenzverhältnis um eine höherwertige militärische Verwendung betreffen (vgl. z.B. Beschlüsse vom 25. April 2007 - BVerwG 1 WB 31.06 - BVerwGE 128, 329 <335 f.> = Buchholz 449 § 3 SG Nr. 41, vom 16. Dezember 2008 - BVerwG 1 WB 19.08 - a.a.O. Rn. 36 und vom 23. Februar 2010 - BVerwG 1 WB 36.09 - Rn. 26
, BVerwGE 136, 119 = Buchholz 449.2 § 2 SLV 2002 Nr. 17). Zur Dokumentation verpflichtet ist dabei primär die Stelle, die für die zu treffende Auswahlentscheidung zuständig ist (vgl. Beschlüsse vom 27. Januar 2010 - BVerwG 1 WB 52.08 - Rn. 29 f. ; BVerwGE 136, 36 = Buchholz 449 § 3 SG Nr. 54 und vom 23. Februar 2010 Rn. 27 a.a.O.).
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Im vorliegenden Verfahren war nicht der Personalberaterausschuss beim Inspekteur des Sanitätsdienstes der Bundeswehr, sondern der Abteilungsleiter PSZ zur Dokumentation verpflichtet, weil allein dieser für die abschließende Auswahlentscheidung über den nach Besoldungsgruppe A 16 bewerteten Dienstposten zuständig ist (vgl. im Einzelnen: Beschluss vom 25. März 2010 - BVerwG 1 WB 28.09 - Rn. 20, 28 m.w.N.). Sollten die Auswahlerwägungen und die Begründung der Empfehlung des Personalberaterausschusses, soweit sie gemäß Nr. 3.6 der "Bestimmungen über die Personalberaterausschüsse" (BMVg - PSZ I 1 <40> - Az.: 16-30-00/8) vom 7. August 2003 protokollierungspflichtig sind, in diesem Sinne mangelhaft "dokumentiert" sein, kann das auf die Auswahlentscheidung des Abteilungsleiters PSZ nur dann rechtlich durchschlagen, wenn dieser dokumentationspflichtige Vorgesetzte eine unzureichende "Dokumentation" des Personalberaterausschusses schlicht übernimmt. Das ist hier indessen nicht geschehen.
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Die Dokumentationspflicht ist im vorliegenden Fall erfüllt. Der Abteilungsleiter PSZ hat sich unter dem 20. Oktober 2010 mit der ihm mit Schreiben vom 4. Oktober 2010 übermittelten Empfehlung des Inspekteurs des Sanitätsdienstes zur Besetzung des Dienstpostens (die ihrerseits der Empfehlung des Personalberaterausschusses folgte) einverstanden erklärt (vgl. Nr. 3.5 Abs. 1 Satz 1 der zitierten Bestimmungen über die Personalberaterausschüsse). Unter demselben Datum hat er die Entscheidungsvorlage des Referates PSZ ... abgezeichnet, mit der ihm die der Empfehlung zugrundeliegenden Unterlagen (Anforderungsprofil, Kandidatinnenvergleich, Personalbögen) unterbreitet wurden und er um Zustimmung zu der Auswahlempfehlung gebeten wurde. Mit der Einverständniserklärung und der Abzeichnung der Entscheidungsvorlage hat er sich zugleich den Inhalt insbesondere des "Auswahlrationals" auf dem Ergebnisblatt und der den Kandidatinnenvergleich abschließenden "Zusammenfassung und Empfehlung" zu Eigen gemacht. Damit sind diejenigen Auswahlerwägungen fixiert, die den Abteilungsleiter PSZ bei seiner Entscheidung bestimmt haben und dementsprechend der gerichtlichen Kontrolle zugrunde zu legen sind.
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b) Die Auswahlentscheidung des Abteilungsleiters PSZ vom 20. Oktober 2010 zu Gunsten der Beigeladenen ist rechtswidrig und verletzt den Bewerbungsverfahrensanspruch der Antragstellerin, weil der der Auswahl zugrunde liegende "konkrete Leistungsvergleich" zwischen den Bewerberinnen in der durchgeführten Form gegen den aus Art. 33 Abs. 2 GG und § 3 Abs. 1 SG folgenden Leistungsgrundsatz bzw. Grundsatz der Bestenauslese verstößt.
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aa) Maßgeblich für die gerichtliche Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist bei der Anfechtung einer Auswahlentscheidung, die mit dem Verpflichtungsantrag verbunden wird, über die Besetzung des Dienstpostens neu zu entscheiden, der Zeitpunkt des Erlasses der letzten Behördenentscheidung (Beschluss vom 16. Dezember 2008 - BVerwG 1 WB 39.07 - BVerwGE 133, 1 = Buchholz 449 § 3 SG Nr. 49, jeweils Rn. 38 und vom 24. Mai 2011 - BVerwG 1 WB 33.10 - Rn. 27). Das ist hier die Entscheidung des Abteilungsleiters PSZ vom 20. Oktober 2010. Dass diese Entscheidung ihrerseits aufgrund eines Beschlusses des Senats ergangen ist, mit dem eine frühere Entscheidung des Abteilungsleiters PSZ (vom 6. November 2008) auf gehoben und der Bundesminister der Verteidigung zu einer erneuten Entscheidung verpflichtet wurde, ist unerheblich. Zu berücksichtigen sind deshalb auch Sachverhalte, die nach der aufgehobenen ersten Auswahlentscheidung vom 6. November 2008, aber noch vor der hier verfahrensgegenständlichen Entscheidung vom 20. Oktober 2010 eingetreten sind, wie insbesondere die Verwendung der Beigeladenen auf dem strittigen Dienstposten (vgl. Beschluss vom 16. Dezember 2008 - BVerwG 1 WB 39.07 - BVerwGE 133,1 = Buchholz 449 § 3 SG Nr. 49, jeweils Rn. 38; vgl. auch Urteil vom 4. November 2010 - BVerwG 2 C 16.09 - BVerwGE 138, 102 = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 47, jeweils Rn. 58).
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bb) Für die nach Art. 33 Abs. 2 GG und § 3 Abs. 1 SG gebotene Auswahl nach Eignung, Befähigung und Leistung und für die gerichtliche Kontrolle der Auswahlentscheidung gelten nach der Rechtsprechung des Senats insbesondere die nachfolgenden Grundsätze (vgl. zusammenfassend: Beschlüsse vom 16. Dezember 2008 - BVerwG 1 WB 19.08 - a.a.O. und vom 23. Februar 2010 - BVerwG 1 WB 36.09 - a.a.O.).
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Ein Soldat hat grundsätzlich keinen Anspruch auf eine bestimmte örtliche oder fachliche Verwendung oder auf Verwendung auf einem bestimmten Dienstposten. Ein dahingehender Anspruch lässt sich auch nicht aus der Fürsorgepflicht ableiten. Vielmehr entscheidet der zuständige Vorgesetzte über die Verwendung eines Soldaten nach Maßgabe des dienstlichen Bedürfnisses nach seinem pflichtgemäßen Ermessen, in dessen Rahmen bei der Konkurrenz um höherwertige Dienstposten Art. 33 Abs. 2 GG und § 3 Abs. 1 SG zu berücksichtigen sind. Da Eignung, Befähigung und Leistung unbestimmte Rechtsbegriffe wertenden Inhalts sind, steht dem zuständigen Vorgesetzten bei der Entscheidung über die Eignung eines Soldaten für eine bestimmte Verwendung im Sinne des § 3 Abs. 1 SG ein Beurteilungsspielraum zu, den er unter Berücksichtigung des von dem Soldaten wahrzunehmenden Dienstpostens auszufüllen hat (stRspr, vgl. Beschluss vom 26. November 1986 - BVerwG 1 WB 117.86 - BVerwGE 83, 251 <253>). Demzufolge beschränkt sich die gerichtliche Nachprüfung der Eignung auf die Kontrolle, ob der Vorgesetzte bei der Entscheidung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen des Beurteilungsspielraums verkannt hat, ob er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat (stRspr, vgl. Beschluss vom 14. September 1999 - BVerwG 1 WB 40, 41 und 42.99 - BVerwGE 111, 22 <23> = Buchholz 236.1 § 3 SG Nr. 21).
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Festlegungen über die Anforderungen an die Wahrnehmung eines Dienstpostens (etwa in Form eines Anforderungsprofils als Maßstab der Anforderungen an den/die Bewerber oder in Form einer im Auswahlverfahren herangezogenen Aufgaben- und Tätigkeitsbeschreibung für den Dienstposten) unterliegen als organisatorische Maßnahmen nach Maßgabe militärischer Zweckmäßigkeit zwar nicht der gerichtlichen Kontrolle, binden aber die zuständige Stelle im Auswahlverfahren; ob sie ihre Auswahlentscheidung an dem Anforderungsprofil bzw. an der Aufgaben- und Tätigkeitsbeschreibung ausgerichtet hat, ist gerichtlich in vollem Umfang überprüfbar. Für die eigentliche inhaltliche Bewertung der Eignung der Kandidaten am Maßstab des Anforderungsprofils bzw. der Aufgaben- und Tätigkeitsbeschreibung verbleibt es allerdings bei der oben dargelegten eingeschränkten gerichtlichen Nachprüfung (vgl. dazu im Einzelnen Beschluss vom 16. Dezember 2008 - BVerwG 1 WB 39.07 - a.a.O. Rn. 42).
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Wenn mehrere Bewerber allen Anforderungskriterien gerecht werden, haben - in der Regel durch dienstliche Beurteilungen ausgewiesene - Abstufungen der Qualifikation Bedeutung (Beschlüsse vom 25. April 2007 - BVerwG 1 WB 31.06 - BVerwGE 128, 329 <338> = Buchholz 449 § 3 SG Nr. 41 und vom 16. Dezember 2008 - BVerwG 1 WB 39.07 - a.a.O. Rn. 42; für das Beamtenrecht Urteil vom 16. August 2001 - BVerwG 2 A 3.00 - BVerwGE 115, 58 <61> = Buchholz 232 § 8 BBG Nr. 54). Zur Ermittlung des Leistungsstandes konkurrierender Bewerber ist dabei in erster Linie auf die zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung aktuellsten Beurteilungen abzustellen, weshalb der letzten dienstlichen Beurteilung regelmäßig eine ausschlaggebende Bedeutung zukommt; zur abgerundeten Bewertung des Leistungs-, Eignungs- und Befähigungsbildes und seiner Kontinuität ist es nach der Rechtsprechung des Senats darüber hinaus zulässig, in die Auswahlentscheidung auch frühere Beurteilungen bis zu den beiden letzten planmäßigen Beurteilungen vor der aktuellen Beurteilung mit einzubeziehen (vgl. Beschlüsse vom 18. Oktober 2007 - BVerwG 1 WB 6.07 - Buchholz 449.2 § 2 SLV 2002 Nr. 9 m.w.N., und vom 23. Februar 2010 - BVerwG 1 WB 36.09 - a.a.O.).
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aaa) Der Abteilungsleiter PSZ hat seine Auswahlentscheidung an der Dienstpostenbeschreibung für den strittigen Dienstposten in der Vorlage vom 5. Oktober 2010 orientiert. Die einschlägigen Erfahrungen, Qualifikationen und Vorverwendungen der Kandidatinnen, die Bewertungen und teilweise die Verwendungsvorschläge aus den Beurteilungen werden in der Vorlage zu den Aufgabenschwerpunkten des Dienstpostens ins Verhältnis gesetzt.
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bbb) In der Vorlage wird wiederholt unterstrichen, dass die Antragstellerin und die Beigeladene alle Anforderungskriterien für den strittigen Dienstposten erfüllen. Differenzierungen im "konkreten Eignungsvergleich" betreffen lediglich die unterschiedliche prognostische Einschätzung, dass die Beigeladene die Anforderungskriterien geringfügig oder deutlich besser als die Mitbewerberinnen erfülle.
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ccc) Der im vorliegenden Fall vorgenommene Leistungsvergleich ist indessen rechtswidrig. Der Leistungsstand im Vergleich der aktuellsten Beurteilungen rechtfertigt nicht die Auswahl der Beigeladenen. Auch die Art und Weise, in der frühere Beurteilungen in den "konkreten Leistungsvergleich" einbezogen wurden, ist fehlerhaft und nicht geeignet, einen Leistungsvorsprung der Beigeladenen gegenüber der Antragstellerin zu begründen.
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In der zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung aktuellen (planmäßigen) Beurteilung, die für alle drei Bewerberinnen zum Termin 30. September 2009 erstellt worden ist, wurde die Aufgabenerfüllung auf dem Dienstposten (auf einer neunstufigen Skala mit dem höchsten Wert 9) bei der Antragstellerin mit einem Durchschnittswert von 6,50, bei der Beigeladenen mit 6,20 und bei Frau Oberfeldarzt Dipl.-Med. Br. ebenfalls mit 6,20 bewertet. Die Beigeladene erzielte damit in der aktuellen Beurteilung, der regelmäßig die ausschlaggebende Bedeutung zukommt, einen deutlich geringeren Durchschnittswert als die Antragstellerin. Die Differenz der Durchschnittswerte in Höhe von 0,3 hat auch der Abteilungsleiter PSZ ausweislich der Vorlage nicht als so geringfügig eingeschätzt, dass er die Antragstellerin und die Beigeladene als "im Wesentlichen gleich" beurteilt angesehen hätte. Vielmehr hat er die Beigeladene ausdrücklich deshalb als "leistungsstärkere Kandidatin" bewertet, weil er ihr einen anteiligen "Leistungszuschlag" von 0,375 zugesprochen hat, um ihre Bewährung auf einem nach Besoldungsgruppe A 16 bewerteten Dienstposten in der Beurteilung abzubilden.
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Die Zuerkennung eines derartigen "Leistungszuschlages" ist vorliegend weder unter dem Gesichtspunkt des höheren Statusamtes noch unter dem Aspekt der Aufgabenwahrnehmung auf einem höherwertigen Dienstposten gerechtfertigt.
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Die Beigeladene wurde zum 1. März 2010 zum Oberstarzt befördert. Ihre dienstliche Beurteilung (Sonderbeurteilung) zum Vorlagetermin 30. September 2009 wurde am 12. März 2010 erstellt, also zu einem Zeitpunkt, in dem die Beigeladene formal seit zwölf Tagen den höheren Dienstgrad innehatte. Die Antragstellerin und die weitere Bewerberin Frau Oberfeldarzt Dipl.-Med. Br. hatten dagegen sowohl zum Vorlagetermin als auch im Zeitpunkt der Erstellung ihrer Beurteilungen (und haben bis heute) den Dienstgrad Oberfeldarzt inne.
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Zwar ist nach ständiger Rechtsprechung - wenn sich Beurteilungen konkurrierender Bewerber auf unterschiedliche Statusämter beziehen - anzunehmen, dass bei formal gleicher Bewertung die Beurteilung eines Soldaten im höheren Statusamt grundsätzlich besser ist als diejenige des in einem niedrigeren Statusamt befindlichen Konkurrenten. Dem liegt die mit den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG zu vereinbarende Überlegung zugrunde, dass an den Inhaber eines höheren statusrechtlichen Amtes von vornherein höhere Erwartungen zu stellen sind als an den Inhaber eines niedrigeren statusrechtlichen Amtes (BVerfG, Kammerbeschluss vom 20. März 2007 - 2 BvR 2470/06 - BVerfGK 10, 474 = DVBl 2007, 563; Beschlüsse vom 16. Dezember 2008 - BVerwG 1 WB 39.07 - a.a.O. Rn. 58, vom 13. April 2011 - BVerwG 1 WB 21.10 - Rn. 50 und vom 24. Mai 2011 - BVerwG 1 WB 33.10 - Rn. 49). Die Zubilligung eines derartigen "Statuszuschlages", wie sie der Bundesminister der Verteidigung zugunsten der Beigeladenen in seiner Vorlage an den Senat (auf Seite 18 unten) diskutiert, kommt indessen nicht in Betracht, wenn der beurteilte Soldat im Zeitpunkt der Erstellung der Beurteilung erst wenige Tage Inhaber des höheren statusrechtlichen Amtes ist. Die zwölf Tage, die sich die Beigeladene bei der Abfassung der Beurteilung im Dienstgrad eines Oberstarztes befand, sind in keiner Weise repräsentativ für die Gesamtdauer des Beurteilungszeitraums und rechtfertigen deshalb nicht die Zuerkennung eines Statuszuschlages. Das gilt unabhängig davon, aus welchen Gründen sich die Erstellung der Beurteilung der Beigeladenen zum 30. September 2009 bis zum 12. März 2010 verzögert hat.
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Ein "Leistungszuschlag" ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt gerechtfertigt, dass die Beigeladene seit dem 1. Juni 2009 Aufgaben auf einem höher bewerteten Dienstposten (Besoldungsgruppe A 16) wahrgenommenen hat, und zwar unabhängig davon, ob der Zeitraum der Aufgabenwahrnehmung auf dem höherwertigen Dienstposten bis zum Vorlagetermin (30. September 2009) oder bis zur Erstellung der Beurteilung (12. März 2010) anzusetzen wäre.
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In der Entscheidungsvorlage wird dieser "Leistungszuschlag" pauschaliert in der Weise ermittelt und festgelegt, dass unter Berücksichtigung des neuen Beurteilungssystems für einen vollen Beurteilungszeitraum von zwei Jahren ein Zuschlag von 1,00 zugrunde zu legen und hier infolge der nur zeitweilig wahrgenommenen A 16-Tätigkeit (neun Monate bis zum Abschluss der Beurteilung) mit 0,375 anteilig zu bemessen sei. Bereits die Höhe des Zuschlags von 1,0 ist nicht nachvollziehbar. Der Bundesminister der Verteidigung hat ursprünglich in Konkurrentenverfahren mit Beurteilungen nach dem System der ZDv 20/6 in der bis Januar 2007 geltenden Fassung (mit einer sieben Stufen umfassenden Notenskala) einen Statuszuschlag in Höhe von 0,25 berücksichtigt (vgl. z.B. Beschluss vom 16. Dezember 2008 - BVerwG 1 WB 39.07 - a.a.O. Rn. 61); für Beurteilungen nach dem neuen System mit der neunstufigen Leistungsbewertung hält er einen Statuszuschlag von 1,0 für angemessen (vgl. z.B. Beschluss vom 24. Mai 2011 - BVerwG 1 WB 33.10 - Rn. 7, 50). Offensichtlich soll sich die Höhe des "Leistungszuschlages" für die Beigeladene an der Höhe dieses Wertes für den Statuszuschlag orientieren. In der Entscheidungsvorlage wird aber mit keinem Wort erläutert, weshalb die Bildung des pauschalen Wertes von 1,0 geboten sein soll.
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Mit der in der Vorlage festgelegten Rechenmethode wird überdies verkannt, dass die undifferenzierte Anknüpfung an die Einstufung eines Dienstpostens für sich genommen kein leistungsbezogenes Auswahlkriterium darstellt. Die Verwendung auf einem höherwertigen Dienstposten bietet einem Soldaten besondere Chancen zur Bewährung. Gute Leistungen unter den höheren Anforderungen eines höherwertigen Dienstpostens werden sich in der Regel in einer besseren Leistungsbewertung niederschlagen als formal gleiche Leistungen auf einem niedriger bewerteten Dienstposten mit niedrigeren Anforderungen. Darin liegt jedoch kein Automatismus. Die Einschätzung der erbrachten Leistungen gemessen an den Anforderungen des Dienstpostens kann nur durch den beurteilenden Vorgesetzten erfolgen; dieser muss ihr durch eine entsprechende Bewertung der Aufgabenerfüllung auf dem Dienstposten Rechnung tragen. Unzulässig ist hingegen die pauschale Schlussfolgerung, dass der Inhaber eines höherwertigen Dienstpostens leistungsstärker ist als der Inhaber niedriger bewerteter Dienstposten (vgl. Urteil vom 17. August 2005 - BVerwG 2 C 37.04 - BVerwGE 124, 99 = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 32 und Beschluss vom 24. September 2008 - BVerwG 2 B 117.07 - DÖD 2009, 99 = juris Rn. 9; vgl. auch Beschluss vom 24. Mai 2011 - BVerwG 1 WB 33.10 - Rn. 49 am Ende). Ebenso verbietet es sich, einem Soldaten für die zeitweise Wahrnehmung eines höherwertigen Dienstpostens einen - über die Leistungsbewertung in der dienstlichen Beurteilung hinausgehenden - "Leistungszuschlag" zuzuerkennen.
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Der Leistungsvergleich zwischen der Antragstellerin und der Beigeladenen ist auch deshalb rechtswidrig, weil er "zur Abrundung des Leistungsbildes" der Kandidatinnen in fehlerhafter Weise auf frühere Beurteilungen bis zum Jahr 2003 erstreckt worden ist.
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Zum Vorlagetermin 30. September 2007 sind alle drei Kandidatinnen planmäßig beurteilt worden, wobei die Antragstellerin einen Durchschnittswert der Aufgabenerfüllung auf dem Dienstposten von 5,70, Frau Oberfeldarzt Dipl.-Med. Br. einen Durchschnittswert von 5,30, die Beigeladene hingegen einen Durchschnittswert von 4,60 erzielte. Hiernach ergab sich (auch) im Jahr 2007 ein deutlicher Leistungsvorsprung der Antragstellerin vor der Beigeladenen. Die Annahme, die Beigeladene sei damals die leistungsstärkste Bewerberin gewesen, war nicht gerechtfertigt. Die Auswahlerwägungen versuchen dies zu kaschieren, indem sie nicht die Rangfolge der Leistungsbewertungen, sondern die jeweilige Leistungssteigerung zwischen vorletzter und aktueller Beurteilung in den Vordergrund rücken. Es stellt jedoch die Verhältnisse - unzulässig - auf den Kopf, wenn auf diese Weise die im Jahr 2007 nur "verhaltene" Leistungsbewertung der Beigeladenen in eine im Vergleich zu ihren Mitbewerberinnen höhere Leistungssteigerung "aufgewertet" wird und die kontinuierlich guten Leistungsbewertungen der Mitbewerberinnen in bloß geringere Leistungssteigerungen herabgewürdigt werden.
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Die weiter zurückliegenden Beurteilungen aus den Jahren 2005 und 2003 durften in den Leistungsvergleich nicht mehr einbezogen werden. Insoweit hat der Senat schon im Beschluss vom 25. März 2010 ausgeführt, dass die planmäßige Beurteilung, die zum 30. September 2005 für die Beigeladene erstellt worden ist (Durchschnittswert: 6,75), nicht ohne Rechtsverletzung zulasten der Antragstellerin berücksichtigt werden durfte, weil für die Antragstellerin und für Frau Oberfeldarzt Dipl.-Med. Br. zu diesem Vorlagetermin keine Beurteilungen zu erstellen waren; Nr. 203 Buchst. a ZDv 20/6 in der damals gültigen Fassung sah für sie nur eine Beurteilung alle vier Jahre vor. Die dienstlichen Beurteilungen zum 30. September 2003 beziehen sich auf so weit zurückliegende Beurteilungszeiträume, dass sie dem Gebot der Aktualität für eine im Oktober 2010 zu treffende Auswahlentscheidung nicht mehr genügen (vgl. dazu Beschluss vom 24. Mai 2011 - BVerwG 1 WB 59.10 - a.a.O. Rn. 35).
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Insgesamt entspricht damit der "konkrete Leistungsvergleich", auf den sich die Auswahl der Beigeladenen als leistungsstärkster Bewerberin maßgeblich stützt, nicht den sich aus Art. 33 Abs. 2 GG und § 3 Abs. 1 SG ergebenden Anforderungen. Da dem zusätzlich angestellten "konkreten Eignungsvergleich" für die Auswahl keine selbständig tragende Bedeutung zukommt, ist die Auswahlentscheidung des Abteilungsleiters PSZ vom 20. Oktober 2010 bereits aus diesem Grund aufzuheben.
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ddd) Der Senat weist allerdings darauf hin, dass auch der zwischen den Kandidatinnen vorgenommene "konkrete Eignungsvergleich" rechtliche Mängel aufweist.
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In der Entscheidungsvorlage wird beim Vergleich der Beigeladenen und der Antragstellerin im Hinblick auf die Führungsfähigkeit und die Führungserfahrung mit Blick auf den angestrebten Dienstposten hervorgehoben, dass die Antragstellerin hinsichtlich der Führungsfähigkeit zwar ebenso gut wie die Beigeladene einzustufen sei, dass ihr aber die erforderliche Führungserfahrung nicht in gleichem Maße zu bescheinigen sei. Insoweit wird in der Vorlage auf die Führungserfahrung der Beigeladenen in der aktuellen Tätigkeit als kommissarische Leiterin der Abteilung ... abgestellt und bei der Antragstellerin betont, ihre Erfahrungen als Abteilungsleiterin stammten aus der Dotierungshöhe A 14; danach sei sie in der Dotierungshöhe A 15 nur im Rahmen von Vertretungen als Abteilungsleiterin tätig gewesen. Diese Feststellung trifft nicht zu; insoweit geht der Eignungsvergleich von einem unzutreffenden Sachverhalt aus. Die Antragstellerin ist im April 1999 zur Oberfeldärztin ernannt worden und in die Besoldungsgruppe A 15 eingewiesen worden. Danach hat sie von Mai 2001 bis Juli 2003 ausweislich der planmäßigen Beurteilungen 2003 und 2007 die ... im Zentralen Institut des ... der Bundeswehr M. selbstständig geleitet. Von August 2003 bis Juli 2004 war sie kommissarische Leiterin der Abteilung ... des neu strukturierten Zentralen Instituts des ... der Bundeswehr M. und Leiterin der Laborgruppe .... Der kommissarischen Wahrnehmung der Aufgaben eines Abteilungsleiters hat der Abteilungsleiter PSZ bei der Beigeladenen denselben (hohen) Stellenwert eingeräumt wie der Wahrnehmung dieser Aufgaben durch den Dienstposteninhaber selbst.
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Davon abgesehen ist zweifelhaft, ob nachgewiesene Führungserfahrung ausschließlich mit der Dotierung eines bestimmten Dienstpostens begründet werden kann. Vielmehr erscheint es sachgerecht, insoweit insbesondere auf die inhaltlich-fachlichen Schwerpunkte der Abteilung und auf die Dauer der Führungserfahrung abzustellen. Diese Differenzierung ist auf Seite 6 der Vorlage nicht geleistet worden. Darüber hinaus ist unberücksichtigt geblieben, dass die Antragstellerin ausweislich der Tätigkeitsbeschreibungen in den dienstlichen Beurteilungen seit 2001 fortlaufend den Dienststellenleiter in M. bei Bedarf vertreten hat und vertritt. Insoweit betonen ihre Bevollmächtigten zu Recht, dass es sich bei dieser umfassenden - weit über den ... hinausgehenden - Vertretung des Dienststellenleiters, dessen Dienstposten im Übrigen nach Besoldungsgruppe B 3 eingestuft ist, um eine spezifische Führungserfahrung handelt, die nicht pauschal gegenüber der Führungserfahrung der Beigeladenen auf einem Dienstposten der Besoldungsgruppe A 16 zurückgesetzt werden kann.
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Die Einbeziehung der Qualifikationen der Beigeladenen in den Bereichen Chirotherapie, Neuraltherapie und Rettungsdienst bei der Bewertung ihrer Eignung für das Erstellen von Gutachten und Stellungnahmen hält der Senat für fragwürdig, weil diese Qualifikationen in der Aufgabenbeschreibung für den Dienstposten nicht enthalten sind.
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Nicht zuletzt ist es zweifelhaft und möglicherweise eine sachfremde Erwägung, dass in der Vorlage auf Seite 8 unter Buchst. e) im Hinblick auf die Zusammenarbeit mit wissenschaftlichen Einrichtungen und Instituten des Bundes und der Länder ausdrücklich allen drei Kandidatinnen eine gute Eignung für die Zusammenarbeit und Kommunikation zugeschrieben, der Beigeladenen jedoch allein wegen ihrer Promotion eine "fachlich höhere Außenwirkung" zugeschrieben wird. Wenn - wie hier - eine Promotion keine Voraussetzung im Rahmen des Anforderungsprofils oder der Dienstpostenbeschreibung ist und der zu besetzende Dienstposten inhaltlich auch sonst keine explizit wissenschaftlichen Bezüge aufweist, stellt die Promotion in der Regel kein maßgebliches Kriterium für die Bevorzugung eines bestimmten Soldaten dar (vgl. Beschluss vom 24. Mai 2011 - BVerwG 1 WB 33.10 - Rn. 46). Der akademische Grad des Diplom-Mediziners schränkt die "fachliche Außenwirkung" der Antragstellerin nicht ein.
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Was im Übrigen die wissenschaftlichen Tätigkeiten der Antragstellerin angeht, hat sie nach dem Inhalt der vorgelegten Personalgrundakte den akademischen Grad des Diplommediziners mit dem Prädikat "sehr gut" absolviert und zusätzlich zur Erlangung des akademischen Grades Dr. med. eine Studie erstellt, die im Jahr 1989 in der damaligen DDR durch das Ausscheiden des Promotionsbetreuers nicht mehr zum erfolgreichen Abschluss geführt werden konnte.
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cc) Die Rechtswidrigkeit der Auswahlentscheidung vom 20. Oktober 2010 verletzt auch die Rechte der Antragstellerin. Der aus Art. 33 Abs. 2 GG und § 3 Abs. 1 SG folgende Bewerbungsverfahrensanspruch gibt jedem Bewerber ein Recht darauf, dass der Dienstherr seine Bewerbung nur aus Gründen zurückweist, die durch den Leistungsgrundsatz gedeckt sind (vgl. Urteile vom 4. November 2010 - BVerwG 2 C 16.09 - BVerwGE 138, 102 = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 47, jeweils Rn. 21, und vom 30. Juni 2011 - BVerwG 2 C 19.10 - BVerwGE 140, 83 = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 49, jeweils Rn. 14).
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.
Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die Beigeladenen auf die Stellen im ersten Beförderungsamt an der Realschule T. (Ausschreibung vom 3. Juni 2013) zu befördern, solange nicht über die Bewerbung der Antragstellerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu entschieden worden ist.
Der Antragsgegner und die Beigeladenen als Gesamtschuldner tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte, wobei sie ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst tragen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 16.000,00 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Die Beschwerde hat Erfolg.
3Das Verwaltungsgericht hat den Antrag abgelehnt, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die Beigeladenen auf die Stellen im ersten Beförderungsamt an der Realschule T. zu befördern, solange nicht über die Bewerbung der Antragstellerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu entschieden worden ist. Zur Begründung hat es ausgeführt, es fehle an der Glaubhaftmachung eines nach § 123 Abs. 1 und 3 VwGO, §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO erforderlichen Anordnungsanspruchs. Die zu Gunsten der Beigeladenen getroffene Auswahlentscheidung sei rechtlich nicht zu beanstanden, weil die Antragstellerin schlechter als die Beigeladenen beurteilt sei. Sie habe in der Anlassbeurteilung vom 8. April 2011 lediglich das Gesamturteil „Die Leistungen übertreffen die Anforderungen“ erreicht, während die für die Beigeladenen erstellten Anlassbeurteilungen vom 17. bzw. 18. Oktober 2013 jeweils mit der Spitzennote „Die Leistungen übertreffen die Anforderungen im besonderen Maße“ endeten. Dabei sei das Zurückgreifen auf die Beurteilung vom 8. April 2011 nicht ermessensfehlerhaft, auch wenn es zweifelhaft erscheine, ob diese noch hinreichend aussagekräftig sei. Denn es gebe keine „aktuellere“ dienstliche Beurteilung über die Antragstellerin; eine solche könne wegen deren andauernder Dienstunfähigkeit auch nicht zeitnah erstellt werden.
4Die von der Antragstellerin hiergegen erhobenen Einwände verlangen die Abänderung des angefochtenen Beschlusses.
5Die Antragstellerin hat das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen sowohl eines Anordnungsanspruchs als auch eines Anordnungsgrundes glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO).
6Der Anordnungsanspruch ist gegeben. Die streitige Auswahlentscheidung des Antragsgegners zu Gunsten der Beigeladenen verletzt das durch Art. 33 Abs. 2 GG vermittelte grundrechtsgleiche Recht der Antragstellerin auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl.
7Die in dem Auswahlvermerk vom 2. Dezember 2013 dokumentierte Auswahlentscheidung des Antragsgegners beruht auf einem rechtlich fehlerhaften Qualifikationsvergleich. Sie ist auf der Grundlage dienstlicher Beurteilungen getroffen worden, die den an ihre hinreichende Vergleichbarkeit in zeitlicher Hinsicht zu stellenden Anforderungen nicht genügen. Der für die Bewerberauswahl maßgebende Leistungsvergleich ist in erster Linie anhand aktueller dienstlicher Beurteilungen vorzunehmen. Deren Eignung als Instrument zur "Klärung einer Wettbewerbssituation" erfordert die Gewährleistung ihrer Vergleichbarkeit auch in zeitlicher Hinsicht und setzt aus Gründen der Chancengleichheit voraus, dass keinem der Bewerber ein nennenswerter Aktualitätsvorsprung erwächst. Für die Vergleichbarkeit dienstlicher Beurteilungen ist daher von weitaus größerer Bedeutung, dass der von ihnen abgedeckte Zeitraum zum gleichen Zeitpunkt oder zumindest nicht zu erheblich auseinander fallenden Zeitpunkten endet, als dass der jeweils erfasste Beurteilungszeitraum zum gleichen Datum beginnt.
8Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 12. April 2013 – 1 WDS-VR 1/13 –, juris, und 24. Mai 2011 – 1 WB 59.10 –, juris, und Urteil vom 18. Juli 2001 – 2 C 41.00 –, NVwZ-RR 2002, 201; OVG NRW, Beschlüsse vom 11. Oktober 2013 – 6 B 915/13 –, vom 27. Februar 2012 – 6 B 181/12 - und vom 20. April 2011 – 6 B 335/11 –, jeweils nrwe.de.
9Gemessen an diesen Vorgaben ist eine hinreichende Vergleichbarkeit der der Auswahlentscheidung im Streitfall zugrunde gelegten dienstlichen Beurteilungen der Konkurrenten nicht gegeben. Die dienstliche Beurteilung der Antragstellerin datiert bereits vom 8. April 2011 und umfasst den Zeitraum vom 11. Mai 2010 (Datum der letzten Beurteilung) bis zum 8. April 2011. Die dienstliche Beurteilung der Beigeladenen zu 1. datiert hingegen vom 17. Oktober 2013 (Zeitraum 25. Mai 2011 bis 17. Oktober 2013), die der Beigeladenen zu 2. vom 18. Oktober 2013 (Zeitraum 1. August 2010 bis 18. Oktober 2013). Die Enddaten der jeweiligen Beurteilungszeiträume fallen mithin mehr als zwei Jahre und sechs Monate auseinander. Diese Aktualitätsdifferenz gewährleistet die anzustrebende größtmögliche Vergleichbarkeit nicht ausreichend.
10Davon ging offenbar auch der Antragsgegner aus, der der Antragstellerin gerade aufgrund ihrer unter dem 16. Januar 2014 erhobenen Einwendungen zur fehlenden Vergleichbarkeit ihrer Beurteilung mit denen der Beigeladenen mit Schreiben vom selben Tage die Möglichkeit eines erneuten Revisionsverfahrens mit anschließender Beurteilung einräumte und ihr eine auf dieser Grundlage zu treffende erneute Auswahlentscheidung in Aussicht stellte. Diese Auffassung hat er ausdrücklich im erstinstanzlichen Verfahren mit Schriftsatz vom 6. Februar 2014 bekräftigt, wonach es „richtig ist, dass die dienstliche Beurteilung der Antragstellerin nicht mehr hinreichend aktuell ist, da sich diese auf Erkenntnisse aus dem Jahr 2010 bezieht.“ Deshalb habe er mit Schreiben vom 16. Januar 2014 erklärt, „der Antragstellerin die Möglichkeit einer erneuten Revision zu geben und die Auswahlentscheidung auf dieser Basis neu zu treffen“. Weiter hat er hinzugefügt, dass er „von der zunächst getroffenen Auswahlentscheidung (…) somit Abstand genommen“ habe.
11Der aufgezeigte Fehler ist nicht durch eine erneute (rechtmäßige) Auswahlentscheidung behoben worden. Es ist bereits nicht ersichtlich, dass der Antragsgegner überhaupt eine weitere Auswahlentscheidung getroffen hat. Er hat zwar – wie dargestellt – mit Schreiben vom 16. Januar 2014 angekündigt, dass er beabsichtige, auf der Grundlage des Ergebnisses eines von der Antragstellerin noch zu durchlaufenden Revisionsverfahrens „die Auswahlentscheidung für die Stellenbesetzung an der Realschule in T. erneut zu treffen“ und dies im vorliegenden gerichtlichen Verfahren bestätigt. Zu einem erneuten Revisionsverfahren mit anschließender Beurteilung ist es aber wegen der längerfristigen Erkrankung der Antragstellerin nicht gekommen. Auch ist nicht erkennbar, dass der Antragsgegner unabhängig von dem geplanten Revisionsverfahren eine neue Auswahlentscheidung getroffen hat.
12Aber auch wenn man mit dem Verwaltungsgericht annimmt, der Antragsgegner habe eine neue Auswahlentscheidung bzw. eine seine alte Auswahl bestätigende Entscheidung getroffen und dabei einfließen lassen, dass ein neues Revisionsverfahren mit anschließender dienstlicher Ablassbeurteilung wegen der längerfristigen Erkrankung der Antragstellerin (Dienstunfähigkeit zunächst bis Ende April 2014) unterblieben ist, wäre diese rechtlich fehlerhaft. Eine hinreichende Vergleichbarkeit der Beurteilungen und damit ein rechtmäßiger Qualifikationsvergleich wären weiterhin nicht gegeben, weil der Aktualitätsunterschied nicht behoben wäre.
13Einschränkungen des Grundsatzes der "höchstmöglichen Vergleichbarkeit" der Beurteilungen sind hier nicht angebracht. Denn solche müssen auf zwingenden, vorliegend nicht auszumachenden dienstlichen Gründen beruhen. An diese dürfen wegen des durch Art. 33 Abs. 2 GG mit Verfassungsrang ausgestatteten Bestenausleseprinzips keine geringen Anforderungen gestellt werden.
14Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2001 – 2 C 41.00 –, NVwZ-RR 2002, 201; OVG NRW, Urteil vom 27. Juni 2013 – 6 A 63/12 –, nrwe.de.
15Zu keinem anderen Ergebnis führt es, dass es rechtlich zulässig sein kann, einen Bewerber von dem nach Art. 33 Abs. 2 GG vorzunehmenden Leistungsvergleich bzw. dem Auswahlverfahren auszunehmen, etwa weil die Stellenbesetzung aus dienstlichen Erwägungen zu einem bestimmten Zeitpunkt erfolgen soll und der Bewerber dann nicht (rechtzeitig) zur Verfügung steht.
16Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 27. Mai 2014 – 6 B 467/14 –, nrwe.de.
17Denn der Antragsgegner hat diesen Weg nicht gewählt, sondern die Antragstellerin vielmehr auf der Grundlage einer nicht hinreichend vergleichbaren Beurteilung in die Auswahlentscheidung einbezogen.
18Die Antragstellerin hat schließlich die Voraussetzungen eines Anordnungsgrundes glaubhaft gemacht. Die mit der Besetzung der streitgegenständlichen Beförderungsstellen einhergehenden Ernennungen der Beigeladenen wäre im Falle eines Obsiegens der Antragstellerin im Hauptsacheverfahren nicht ohne weiteres wieder rückgängig zu machen.
19Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 3, 159 Satz 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 5 Satz 4 i.V.m. Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 und 3, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.
20Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.