Verwaltungsgericht Köln Beschluss, 04. Feb. 2014 - 23 L 1745/13

ECLI:ECLI:DE:VGK:2014:0204.23L1745.13.00
bei uns veröffentlicht am04.02.2014

Tenor

1.              Der Antrag wird abgelehnt.Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

2.              Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 € festgesetzt.


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Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Köln Beschluss, 04. Feb. 2014 - 23 L 1745/13

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Köln Beschluss, 04. Feb. 2014 - 23 L 1745/13

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
Verwaltungsgericht Köln Beschluss, 04. Feb. 2014 - 23 L 1745/13 zitiert 15 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

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(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes


(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV 2010 | § 11 Eignung


(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Ei

Straßenverkehrsgesetz - StVG | § 3 Entziehung der Fahrerlaubnis


(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung - auch wenn sie nach anderen Vorsc

Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV 2010 | § 46 Entziehung, Beschränkung, Auflagen


(1) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorlie

Bundesgebührengesetz - BGebG | § 13 Gebührenfestsetzung


(1) Gebühren werden von Amts wegen schriftlich oder elektronisch festgesetzt. Die Gebührenfestsetzung soll zusammen mit der Sachentscheidung erfolgen. Gebühren, die bei richtiger Behandlung der Sache durch die Behörde nicht entstanden wären, werden n

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Verwaltungsgericht Köln Beschluss, 04. Feb. 2014 - 23 L 1745/13 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

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Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 20. Mai 2010 - 1 M 103/10

bei uns veröffentlicht am 20.05.2010

Tenor Unter Abänderung von Ziffer 1. des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 26.Februar 2010 wird der Antrag abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Der Streitwert wird auch für das Be

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 20. Sept. 2005 - 1 W 12/05

bei uns veröffentlicht am 20.09.2005

Tenor Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 3. August 2005 - 3 F 20/05 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen dem Antragsteller zur Last. Der Streitwert wird für das Beschwer

Referenzen

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung - auch wenn sie nach anderen Vorschriften erfolgt - die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. § 2 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.

(2) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Nach der Entziehung ist der Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern oder zur Eintragung der Entscheidung vorzulegen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, wenn die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis auf Grund anderer Vorschriften entzieht.

(3) Solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 des Strafgesetzbuchs in Betracht kommt, darf die Fahrerlaubnisbehörde den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn die Fahrerlaubnis von einer Dienststelle der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei für Dienstfahrzeuge erteilt worden ist.

(4) Will die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens oder der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(5) Die Fahrerlaubnisbehörde darf der Polizei die verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis oder das Bestehen eines Fahrverbots übermitteln, soweit dies im Einzelfall für die polizeiliche Überwachung im Straßenverkehr erforderlich ist.

(6) Für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland gelten die Vorschriften über die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht entsprechend.

(7) Durch Rechtsverordnung auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 können Fristen und Voraussetzungen

1.
für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht oder
2.
für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland
bestimmt werden.

(1) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.

(2) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis noch als bedingt geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, schränkt die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Bei Inhabern ausländischer Fahrerlaubnisse schränkt die Fahrerlaubnisbehörde das Recht, von der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Die Anlagen 4, 5 und 6 sind zu berücksichtigen.

(3) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 entsprechend Anwendung.

(4) Die Fahrerlaubnis ist auch zu entziehen, wenn der Inhaber sich als nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Rechtfertigen Tatsachen eine solche Annahme, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung der Entscheidung über die Entziehung die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr anordnen. § 11 Absatz 6 bis 8 ist entsprechend anzuwenden.

(5) Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.

(6) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 3. August 2005 - 3 F 20/05 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen dem Antragsteller zur Last.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

Die zulässige Beschwerde gegen den dem Antragsteller am 05.08.2005 zugestellten, im Tenor genannten Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes, mit dem der Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die für sofort vollziehbar erklärte Entziehung der Fahrerlaubnis durch den Bescheid der Antragsgegnerin vom 30.06.2005 abgelehnt worden ist, ist nicht begründet.

Das nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den Prüfungsumfang durch den Senat beschränkende Beschwerdevorbringen in den Schriftsätzen vom 10.08.2005, vom 12.08.2005 und vom 02.09.2005 ist auch unter Berücksichtigung des weiteren Schriftsatzes vom 08.09.2005 nicht geeignet, die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Ergebnis zu erschüttern.

Zutreffend hat das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass es im Rahmen der von § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen Abwägung nach der in dem Beschluss zitierten Rechtsprechung des OVG des Saarlandes zum Schutze von Leben, Gesundheit und Eigentum der anderen Verkehrsteilnehmer nicht vertretbar ist, Kraftfahrer weiterhin Auto fahren zu lassen, bei denen sich die Entziehung der Fahrerlaubnis nach summarischer Prüfung als nicht offensichtlich rechtswidrig erweist und damit im Eilverfahren nicht ausräumbare erhebliche Zweifel an der Kraftfahreignung des Betroffenen bestehen. Solche Zweifel sind vorliegend nicht gegeben.

Der Antragsgegner ist aufgrund der Tatsache, dass in der Wohnung des Antragstellers am 17.01.2005 u.a. 6,9 g Marihuana, 2,0 g Amphetamin und 102 Subutex-Tabletten aufgefunden wurden und er selbst angegeben habe, soeben einen Joint geraucht zu haben, auf der Grundlage von § 3 Abs. 3 StVG i.V.m. den §§ 11, 14 und 46 Abs. 3 FeV davon ausgegangen, dass erhebliche Zweifel an der Eignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen bestehen, und hat ihn deshalb zum Zwecke der Feststellung des Konsumverhaltens zur Beibringung eines ärztlichen Gutachtens aufgrund einer Haar- und Urinanalyse durch das Institut für Rechtsmedizin der Universität des Saarlandes aufgefordert. Die Rechtmäßigkeit dieser insbesondere von § 14 Abs. 1 Sätze 1 und 2 FeV getragenen Aufforderung wird vom Antragsteller selbst nicht bestritten. Dieser rügt vielmehr die Kürze des Beschlusses des Verwaltungsgerichts und die weitgehend bloße Bezugnahme auf die Verwaltungsentscheidung (gemäß § 117 Abs. 5 VwGO), die eine Auseinandersetzung mit seinem umfangreichen Vorbringen zur Bedeutung der festgestellten (geringen) Mengen von THC (Cannabis) und Methadon vermissen ließen, und zum Anderen das Ergebnis des Verwaltungsgerichts, namentlich dass er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet sei; dieses Ergebnis werde von den festgestellten Werten und seinem Verhalten nicht getragen.

Ohne Erfolg bleibt zunächst die Rüge des Antragstellers, der Beschluss des Verwaltungsgerichts lasse eine inhaltliche Auseinandersetzung mit seinem Vorbringen nicht erkennen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verpflichtet die Gerichte, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Das Prozessgrundrecht soll sicherstellen, dass die Entscheidung frei von Rechtsfehlern ergeht, die ihren Grund in der unterlassenen Kenntnisnahme oder in der Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Beteiligten haben. Die Gerichte brauchen sich jedoch nicht mit jedem Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung auseinander zu setzen. Denn es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Gericht das von ihm entgegengenommene Vorbringen der Beteiligten auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Nur dann, wenn das Gericht auf den wesentlichen Kern des Vortrags eines Beteiligten zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht eingeht, lässt das auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem vom Gericht vertretenen Rechtsstandpunkt ohnehin unerheblich war.

Diesen Anforderungen wird der angegriffene Beschluss gerecht. Er nimmt nämlich in Anwendung von § 117 Abs. 5 VwGO auf die „zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verwaltungsentscheidung Bezug..., die in der Antragserwiderung ausführlich wiederholt, ergänzt und vertieft worden sind“.

Auch in der Sache greifen die Rügen des Antragstellers im Ergebnis nicht durch.

In diesem Zusammenhang bedarf es mangels Entscheidungserheblichkeit keines vertieften Eingehens auf die von der Antragsgegnerin und dem Verwaltungsgericht problematisierte Frage, ob bereits der Verfahrensablauf den Entzug der Fahrerlaubnis trage, namentlich die Verzögerungstaktik des Antragstellers bei der Durchführung der Haaruntersuchung, seinem Nichtantreten bei den beiden vom Institut für Rechtsmedizin der Universität des Saarlandes (kurzfristig) angesetzten Terminen und der eigenmächtigen Beauftragung des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Mainz am 17.05.2005, mehr als zwei Monate nach der am 15.03.2005 abgesandten Aufforderung der Antragsgegnerin vom 10.03.2005, bis zum 31.03.2005 ein Gutachten vom Institut der Universität des Saarlandes erstellen zu lassen.

Offen bleiben kann auch der vom Antragsteller primär und vom Umfang her am ausführlichsten gerügte Punkt, nämlich ob der (geringe) THC-Wert der Haarprobe vom 17.05.2005 von 0,15 ng/mg in Verbindung mit den Ergebnissen der Voruntersuchungen von Urin und Haaren im Verständnis von § 11 Abs. 2 FeV und Textziffer 3.12.1 der Begutachtungsrichtlinien zur Kraftfahrereignung für sich betrachtet den Schluss auf eine fehlende Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zulässt. Denn jedenfalls der in der Haarprobe vom 17.05.2005 festgestellte Methadonwert von 0,67 ng/mg trägt den einstweiligen Entzug der Fahrerlaubnis.

Die vom Antragsteller mit dem Widerspruch angefochtene Anordnung über die Entziehung der Fahrerlaubnis der Klasse 3 hat die Antragsgegnerin auf § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV gestützt. Nach diesen Bestimmungen ist demjenigen die Fahrerlaubnis zu entziehen, der sich als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet ist, kann die Fahrerlaubnisbehörde nach § 46 Abs. 3 i.V.m. § 11 Abs. 2 FeV zur Vorbereitung der Entziehung der Fahrerlaubnis die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Betreffenden anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen nach § 11 Abs. 2 Satz 2 FeV insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf einen Mangel nach Anlage 4 hinweisen. Zur Vorbereitung von Entscheidungen über den Entzug der Fahrerlaubnis ordnet die Fahrerlaubnisbehörde nach § 46 Abs. 3 i.V.m. § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens (§ 11 Abs. 2 Satz 3 FeV) u.a. an, wenn Tatsachen die Annahme begründen, dass eine Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes vorliegt. Nach Nrn. 9.1 und 9.3 der Anlage 4 zur FeV ist bei der Einnahme bzw. Abhängigkeit von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) davon auszugehen, dass im Regelfall die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht besteht. Demgegenüber ist nach Nr. 9.2 bei der Einnahme von Cannabis zwischen der regelmäßigen und der gelegentlichen Einnahme zu differenzieren. Im erstgenannten Falle fehlt es regelmäßig an der Fahreignung (Nr. 9.2.1), während es im zweiten Falle darauf ankommt, ob der Betreffende Konsum und Fahren trennen kann und zudem kein zusätzlicher Gebrauch von Alkohol oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen, keine Störung der Persönlichkeit und kein Kontrollverlust vorliegen (Nr. 9.2.2). Bei psychoaktiv wirkenden Arzneimitteln und anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen ist von einer fehlenden Fahreignung auszugehen, wenn diese missbräuchlich, d. h. regelmäßig und übermäßig, eingenommen werden (Nr. 9.4). Nach Entgiftung und Entwöhnung lebt die Fahreignung (erst) nach einjähriger Abstinenz wieder auf (Nr. 9.5). Auf dieser rechtlichen Grundlage sind die Entscheidungen der Antragsgegnerin und des Verwaltungsgerichts von Rechts wegen nicht zu beanstanden.

Der Antragsteller macht hauptsächlich geltend, die bei ihm anlässlich der Haarprobe vom 17.05.2005 festgestellten Werte von 0,15 ng/mg THC und 0,67 ng/mg Methadon ließen weder einen Rückschluss auf „Missbrauch“ noch auf ein fehlendes Trennungsvermögen zwischen Drogenkonsum und Kraftfahrzeugführung zu. Im Verwaltungsverfahren hatte er mit Schriftsatz vom 17.06.2005 vorgetragen, ihm sei von seiner Ärztin in den letzten Wochen die geringste Dosis Polamidon verordnet worden, 1 mg pro Tag, und er habe diese Tagesdosis in den letzten 3 bis 4 Wochen dahingehend „gestreckt“, dass er sie nur noch alle zwei bzw. drei Tage genommen habe; für die Zukunft werde er auch diese Dosis absetzen.

Da Methadon ebenso wie Polamidon Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes sind, kommt es der gesetzlichen Wertung der seit dem 01.01.1999 geltenden Fahrerlaubnisverordnung entsprechend – und damit entgegen dem Vorbringen des Antragstellers - nicht darauf an, ob dieses Medikament „missbräuchlich“ konsumiert wurde, sondern allein darauf, ob es (überhaupt) eingenommen wurde. Letzteres steht nicht in Streit; der Antragsteller hat die Einnahme eingeräumt. Ob der Antragsteller von dem Betäubungsmittel abhängig war oder ist, spielt für Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV nach der gesetzlichen Wertung keine entscheidende Rolle. Das wiederum führt auf der Grundlage von Nr. 9.4 dazu, dass von einer Fahreignung erst nach Absetzung des Betäubungsmittels und einer (vom Antragsteller) „nachgewiesenen“ Abstinenz von 1 Jahr wieder ausgegangen werden kann. Insoweit hat das Verwaltungsgericht im angegriffenen Beschluss auf Seite 4 zutreffend ausgeführt, dass es dem Antragsteller unbenommen bleibt, dem Gericht (oder ggf. auch der Antragsgegnerin) ein seine Fahreignung bestätigendes Gutachten vorzulegen.

Der etwa von Bode/Winkler vertretenen Auffassung, der Wortlaut der Anlage 4 beruhe ebenso wie Tz. 3.12.1 der Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung auf einem Redaktionsversehen, weil die Ausführungen zur Abhängigkeit überflüssig wären, wenn bereits die bloße Einnahme der Mittel ausreiche, deshalb sei entweder eine Abhängigkeit oder eine missbräuchliche oder regelmäßige Einnahme erforderlich, hat sich die Rechtsprechung nicht angeschlossen. Diese geht – wie bereits ausgeführt - davon aus, dass Anlage 4 Nr. 9.1 den Erfahrungssatz zum Rechtssatz erhebt, schon die (bloße) Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des BtMG schließe regelmäßig die Fahreignung aus. Diese Annahme wird durch den Zeitablauf nachhaltig unterstrichen. Wenn es sich nämlich bei der Formulierung in Nr. 9.1 bzw. in Tz. . 3.12.1 der Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung um ein Redaktionsversehen gehandelt haben sollte, wäre dieses „Missgeschick“ im Rahmen der verschiedenen Novellierungen ganz sicher bereinigt worden. Dementsprechend kommt es auf die Menge und Regelmäßigkeit des Konsums von Betäubungsmitteln im Sinne des BtMG nicht an.

Soweit der Antragsteller geltend macht, es sei allein Aufgabe der Gerichte, angefochtene Verwaltungsakte auf ihre tatsächlichen Grundlagen und die gegebene Begründung hin zu überprüfen, und damit zugleich rügt, das Gericht dürfe keine Alternativbegründung für einen gleichartigen Verwaltungsakt suchen, gilt das allenfalls und auch nur sehr eingeschränkt für Ermessensentscheidungen, nicht jedoch für gebundene Entscheidungen wie vorliegend den Entzug der Fahrerlaubnis. Bei gebundenen Entscheidungen kommt es allein darauf an, ob die rechtlichen Voraussetzungen für den Erlass des Verwaltungsaktes objektiv vorliegen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 2, 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG n.F. in Verbindung mit den Nrn. 1.5, und 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (DVBl. 2005, 1525 = NVwZ 2004, 1327).

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

Tenor

Unter Abänderung von Ziffer 1. des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 26.Februar 2010 wird der Antrag abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 6.250 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Beteiligten streiten um die Vollziehbarkeit einer Fahrerlaubnisentziehung.

2

Der Antragsgegner erteilte dem 1983 geborenen Antragsteller im März 2008 die Fahrerlaubnis der Klassen A1 und CE wieder.

3

Am 28. Juni 2009 um 16.15 Uhr wurde der Antragsteller im Rahmen einer polizeilichen Verkehrskontrolle überprüft. Laut Bericht zur wegen Verdachts des unerlaubten Waffenbesitzes, des widerrechtlichen Besitzes von Betäubungsmitteln und gemäß §24a Abs.2 StVG erstatteten Anzeige fielen den Beamten beim Antragsteller ein starker Lidtremor, ein Zittern der Beine und ein Schwanken des Körpers beim Romberg-Versuch auf; ferner zitterten seine bei geschlossenen Augen vor dem Körper ausgestreckten Hände stark. In einem Berichtsformular wurden u. a. eine verzögerte Reaktion des Antragstellers, ein Zittern und das wässrig-glänzende Aussehen seiner Augen verzeichnet. Auf entsprechenden Vorhalt gab der Antragsteller an, keine berauschenden Mittel zu sich genommen zu haben. Ein Drogenvortest mit seinem Urin verlief positiv auf Kokain.

4

Um 17.35 Uhr wurde ihm auf der Polizeiwache durch die Fachärztin für Allgemeinmedizin Dr.med. B. eine Blutprobe abgenommen. In ihrem Befundbericht gab sie an, der Antragsteller weise keine merkliche Betäubungsmittel-Beeinflussung auf; sie vermerkte u. a. die Klarheit seines Bewusstseins, eine mittlere Stellung der Pupillen und deren prompte Reaktion, einen sicheren Gang des Antragstellers mit offenen Augen und das Fehlen eines positiven Romberg-Zeichens.

5

Laut dem toxikologisch-chemischen Untersuchungsergebnis des Instituts für Rechtsmedizin des Greifswalder Universitätsklinikums vom 11. August 2009 wiesen die immunchemischen Untersuchungen am 13. Juli 2009 einen positiven Befund für Kokain und dessen Metaboliten im Blut auf und wurden am 27. Juli 2009 im Blutserum 26,6 ng/ml Benzoylecgonin und weniger als 12 ng/ml Methylecgonin (Ecgoninmethylester) festgestellt. Dies spreche für einen gering dosierten oder zurückliegenden Kokainkonsum des Antragstellers; im engeren zeitlichen Zusammenhang mit der Kontrolle und der Probenentnahme sei eine Betäubungsmittel-Beeinflussung nicht auszuschließen.

6

Der Antragsgegner hörte den Antragsteller zunächst zur Auflage, ein medizinisch-psychologisches Gutachten einzuholen, dann aber zur beabsichtigten Entziehung der Fahrerlaubnis wegen erwiesener Nichteignung an. Diese verfügte er mit Bescheid vom 1. Dezember 2009, wogegen der Antragsteller fristgemäß einen bisher nicht verbeschiedenen Widerspruch einlegte. Gleichzeitig ordnete der Antragsgegner die sofortige Vollziehung der Verfügung an und begründete dies.

7

Das Verwaltungsgericht hat mit dem angegriffenen Beschluss vom 26. Februar 2010 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederhergestellt. Von der Nichteignung eines Fahrerlaubnisinhabers i.S.v. Nr.9.1 der Anlage4 zur FeV könne bei einer allein festgestellten Drogeneinnahme für den Regelfall ohne Einholung eines Gutachtens nur dann ausgegangen werden, wenn die Menge der Einnahme zu Werten führe, die - anders als im Streitfall - die festgelegten analytischen Grenzwerte erreichten oder überschritten; denn nur dann könne ohne weitere Indizien von einer Gefährdung der Allgemeinheit durch die mögliche Ausnutzung der Fahrerlaubnis ausgegangen werden. Einen belastbaren Rückschluss auf drogentypische Ausfallerscheinungen ermöglichten die vorliegenden Unterlagen beim Antragsteller nicht; dem Polizeiprotokoll werde durch die entgegenstehenden Feststellungen der Ärztin Dr.B. die Überzeugungskraft genommen. Auch über Gefahren bei einem Konsum im unterschwelligen Bereich, wie etwa in Gestalt von "Flashbacks", sei dem Gericht bezogen auf Kokain nichts bekannt.

II.

8

Die hiergegen am 12. März 2010 fristgemäß beim Verwaltungsgericht (§147 Abs.1 Satz1 VwGO) erhobene Beschwerde des Antragsgegners hat mit ihrer am 19. März 2010 rechtzeitig beim Oberverwaltungsgericht (§146 Abs.4 Satz1, 2 VwGO) eingegangenen Begründung des in der Beschwerdeschrift gemäß §146 Abs.4 Satz3 VwGO formulierten Antrags Erfolg. Die vom Antragsgegner recht knapp, aber unter gerade noch hinreichender Auseinandersetzung mit der Begründung des Verwaltungsgerichts dargelegten Beschwerdegründe, auf deren Prüfung der Senat nach §146 Abs.4 Satz6 VwGO beschränkt ist, führen zur Abänderung des angegriffenen Beschlusses.

9

Zutreffend macht der Antragsgegner sinngemäß geltend, dass entgegen der Annahme der Vorinstanz die Fahrerlaubnisentziehung nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit rechtswidrig ist, wie es vom - nicht angegriffenen - rechtlichen Ausgangspunkt des Verwaltungsgerichts her die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs nach §80 Abs.5 Satz1 VwGO rechtfertigen könnte.

10

Das Verwaltungsgericht hat zwar (erneut) seiner Auffassung Ausdruck gegeben, wonach der Rechtsprechung des Senats grundsätzlich zu folgen sei, dass gemäß den Vorbemerkungen 2 und 3 sowie Nr.9.1 der Anlage4 zur FeV im Regelfall die Feststellung fehlender Kraftfahreignung eines Fahrerlaubnisinhabers ohne die Notwendigkeit weiterer Ermittlungen bereits allein von der durch rechtsmedizinische Feststellung erwiesenen Einnahme "harter Drogen" getragen wird, d.h. von Betäubungsmitteln im Sinne von §1 BtMG und der Anlagen hierzu mit Ausnahme von Cannabis; diese Einnahme muss nicht im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr und nicht mehrfach erfolgt sein, sondern lediglich bewusst (s. etwa Beschl. v. 28.07.2004 - 1 M 149/04 - m. Hinw. auf Beschl. v. 19.03.2004 - 1 M 2/04 -, VRS 107 [2004], 229ff.; Beschl. v. 21.02.2006 - 1 M 22/06 -, NordÖR2006, 355f.; Beschl. v. 24.06.2009 - 1 M 89/09 -, blutalkohol46 [2009], 360ff. m. w. Nachw.). Die Orientierung an dieser gefestigten Rechtsprechung, die auch zahlreiche andere Obergerichte vertreten, mahnt der Antragsgegner aber zu Recht auch für den Streitfall an.

11

Denn das Verwaltungsgericht hat - bei Bezugnahme auf etwas eingehendere Ausführungen in einer vorherigen Entscheidung (Beschl. v. 09.07.2009 - 3 B 262/09 -) und unter Ablehnung der im letztgenannten Beschluss des Senats (v. 24.06.2009, a. a. O., S.361f.) vertretenen Ansicht - eine seiner Auffassung nach von Verfassungs wegen gebotene Einschränkung der Vorgabe des Verordnungsgebers zur Feststellung fehlender Kraftfahreignung wegen Drogenkonsums vorgenommen: Diese gelte nicht, wenn bei dem betroffenen Fahrerlaubnisinhaber keine Wirk- oder Abbaustoffkonzentration nachgewiesen sei, die den jeweils von der sog. Grenzwertekommission festgelegten analytischen Grenzwert für die in der Anlage zu §24a StVG aufgeführten Stoffe erreiche oder überschreite. Denn die vom Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung zur Bedeutung dieser Grenzwerte bei der Anwendung von §24a Abs.2 und 3 StVG (Erster Senat, 2. Kammer, Beschl. v. 21.12.2004 - 1 BvR 2652/03 -, blutalkohol 42 [2005], 156ff.) berücksichtigten wissenschaftlichen Erkenntnisse könnten für das Fahrerlaubnisrecht nicht ohne Relevanz bleiben; es erschiene als ein nicht hinnehmbarer Wertungswiderspruch, wenn dasselbe Verhalten im Straßenverkehr zwar nicht einmal als Ordnungswidrigkeit anzusehen sei, es aber gleichwohl (und zwar ohne weitergehende Abklärung) zur Feststellung einer Fahrungeeignetheit führen solle. Wenn es an einer hinreichenden Korrespondenz zwischen Drogenkonsum und (abstrakter) Gefährdung der Allgemeinheit durch Ausnutzung der Fahrerlaubnis fehle, fehle auch der Präventionscharakter der Fahrerlaubnisentziehung, die sich vielmehr - unvereinbar mit höherrangigem Recht - als zusätzliche "strafrechtliche" Sanktion darstelle.

12

Hiergegen wendet sich der Antragsgegner zutreffend mit seiner Rüge, die Gefährlichkeit "harter Drogen" sei nicht erst ab dem Nachweis einer dem "analytischen Grenzwert" entsprechenden Wirk- oder Abbaustoffkonzentration Ausschlusskriterium für die Fahreignung. Einen Bedarf für die vom Verwaltungsgericht als verfassungskonform für notwendig gehaltene Beschränkung der Regelfall-Vorgabe des Verordnungsgebers sieht nämlich auch der Senat bei der gebotenen summarischen Betrachtung nicht.

13

Die vom Verwaltungsgericht angeführte Kammerentscheidung des Bundesverfassungsgerichts verhielt sich zur Sanktionierbarkeit des Cannabiskonsums als Ordnungswidrigkeit nach dem StVG und berief sich zur Begründung der Kammerzuständigkeit u. a. auf eine frühere Kammerentscheidung (Erster Senat, 1. Kammer, Beschl. v. 20.06.2002 - 1 BvR 2062/96 -, blutalkohol 39 [2002], 362ff.), die die Grundlagen fahrerlaubnisbehördlichen Einschreitens beim Verdacht eignungsausschließenden Cannabiskonsums beleuchtete und selbst wiederum auf eine Senatsentscheidung (Beschl. v. 24.06.1993 - 1 BvR 689/92 -, BVerfGE89, 69ff.) zu einer vergleichbaren Fragestellung Bezug nahm. In allen drei Verfahren leitete das Bundesverfassungsgericht aus wissenschaftlichen Feststellungen zum Konsum und zur Wirkungsweise von Tetrahydrocannabinol die Unverhältnismäßigkeit der Normanwendung im Einzelfall ab: Die Feststellung eines einmaligen Cannabiskonsums trage noch nicht die Schlussfolgerung auf Anzeichen für einen Eignungsmangel, denn die Wahrscheinlichkeit eines "Echorausches", zumal in größerem zeitlichem Abstand von der einmaligen Wirkstoffeinnahme, sei zu gering, und zu ihrer Erhöhung auf ein relevantes Niveau führe erst ein gewohnheitsmäßiger Konsum, der durch die Feststellung eines einmaligen Gebrauchs der Droge allerdings auch nicht indiziert sei (BVerfGE89, 69 [86ff.]). Anzeichen für einen Eignungsmangel sei auch nicht der - aus geringfügigem Cannabisbesitz ersichtliche - beabsichtigte lediglich einmalige oder gelegentliche Konsum, denn nach aktuellem Erkenntnisstand zur Wirkweise von Tetrahydrocannabinol sei es nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Konsument außer Stande sei, die zeitweiligen Auswirkungen des Konsums auf seine Fahrtüchtigkeit zu erkennen oder - Trennvermögen - während dieser Auswirkungen von der Teilnahme am Straßenverkehr abzusehen (Beschl. v. 20.06.2002, a. a. O., S.364ff.; hierauf aufbauend Beschl. v. 01.08.2002 - 1 BvR 1143/98 - u. v. 30.01.2003 - 1 BvR 866/00 -, blutalkohol 41 [2004], 251f., 459f.). Die aus dem Wirk- oder Abbaustoffnachweis abgeleitete gesetzliche Fiktion des Fahrens unter der Wirkung von Drogen gemäß §24a Abs.2 Satz2 StVG habe angesichts - bereits in die Entscheidung vom 20. Juni 2002 eingeflossener - neuerer Erkenntnisse zur verlängerten Nachweisbarkeit von Tetrahydrocannabinol und dessen Rückständen weit über die akute Wirkungszeit hinaus nur noch eine Berechtigung, wenn der Nachweis einen engen zeitlichen Zusammenhang mit der Wirkungszeit aufzeige; es genüge nicht, wenn lediglich eine den Wert von 1 ng/ml unterschreitende Konzentration nachgewiesen sei, da erst ab diesem Wert, den auch die sog. Grenzwertkommission 2002 als analytischen Grenzwert festgelegt habe, eine die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigende Wirkung des Tetrahydrocannabinols belegt sei (Beschl. v. 21.12.2004, a. a. O., S. 159).

14

Die bereits Anfang der 1990er Jahre vorhandenen, in der genannten Senatsentscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Juni 1993 verwerteten Erkenntnisse über die Wirkweise von Tetrahydrocannabinol, wonach nicht jede Einnahme dieses Stoffs Relevanz für die Annahme eines fehlenden Trennvermögens hat, führten ersichtlich auch 1998 zu der grundsätzlich abweichenden Behandlung des Gebrauchs der "weichen Droge" Cannabis im Abschnitt Nr.9 der Anlage 4 zur FeV (Nr.9.2 - mit den Differenzierungen nach der Häufigkeit des Konsums in Nr.9.2.1 und 9.2.2 - als Ausnahmevorschrift zu Nr.9.1; vgl. hierzu auch die Begründung zu §14 FeV in BR-Drs443/98, S.262 f., krit. Bode, blutalkohol 43 [2006], 81ff.). Bereits die - durch den Nachweis von Wirk- oder Abbaustoffen im Körper des Betroffenen indizierte - bloße "Einnahme" des Rauschmittels allein genügt nach der Regelung des Verordnungsgebers jedoch für eine im Regelfall zu treffende Feststellung der fehlenden Kraftfahreignung, soweit es um "harte Drogen" geht. Auf Feststellungen zur Häufigkeit der Einnahme und den Grad der hiermit verbundenen Gefährdung des Trennvermögens kommt es hier - nach wie vor - nicht an. Der Senat hat keine Zweifel, dass die hier strengere Einschätzung des Verordnungsgebers gerechtfertigt ist und weiterhin vor der Verfassung Bestand hat. Auch das Bundesverfassungsgericht unterschied verschiedentlich zwischen den unterschiedlichen Gefahren von Cannabis und "harten Drogen", bei denen etwa das Risiko von die Fahreignung akut beeinträchtigenden "Echoräuschen" in höherem Maße bestehe (Beschl. v. 20.06.2002, a.a.O., S. 368) und deren strafrechtliche Gleichbehandlung mit Cannabis wegen der höheren Gefährlichkeit als willkürlich angesehen werden könnte (Beschl. v. 09.03.1994 - 2 BvL 43/92 u. a., 2 BvR 2031/92 -, BVerfGE 91, 145 [198]). Daher muss eine Lockerung der Korrespondenz zwischen aktueller Rauschmitteleinnahme und Teilnahme am Straßenverkehr bei "harten Drogen" nicht in gleichem Maße wie bei Cannabis zu einer Zurücknahme der Eingriffsschwelle für staatliche Gefahrenabwehrmaßnahmen führen. Dies gilt, wie für die festgestellte Häufigkeit des Rauschmittelkonsums, bei summarischer Betrachtung in gleicher Weise für die Frage der Relevanz der "analytischen Grenzwerte".

15

Auf diese Grenzwerte, die eine von der Gesellschaft für Toxikologische und Forensische Chemie, der Deutschen Gesellschaft für Rechtsmedizin und der Deutschen Gesellschaft für Verkehrsmedizin und drei Bundesministerien paritätisch besetzte Kommission zur Handhabung des §24a StVG empfiehlt (zuletzt Beschlüsse vom 20.11.2002, Toxichem+Krimtech 69 [2002], 127, und vom 22.05.2007, blutalkohol 44 [2007], 311), wies zwar das Bundesverfassungsgericht in der vom Verwaltungsgericht angeführten, Cannabiskonsum betreffenden Kammerentscheidung hin, allerdings lediglich, weil gemäß einem Teil der ihm vorliegenden Gutachten der - den neueren Grenzwert-Empfehlungen entsprechende - Wert von 1 ng/ml Tetrahydrocannabinol im Blutserum die unterste Wirkstoffkonzentration bezeichnete, für die eine Wirkung im Sinne von §24a Abs.2 StVG belegt werden könne (Beschl. v. 21.12.2004,a.a.O., S.159); die direkte Aussage, dass es eben diese Grenzwerte der sog. Grenzwertkommission seien, die allgemein zu einer Hebung der staatlichen Eingriffsschwelle auf deren Niveau führen müssten, lässt sich der Entscheidung wie auch den dort zitierten Gerichtsentscheidungen dagegen schon nicht entnehmen. Wegen der vergleichbaren Problematik, dass die Annahme des Fahrens unter der Wirkung von Betäubungsmitteln deren Feststellung "deutlich oberhalb des Nullwerts" erfordert, mag es im Bereich der Verfolgung der Ordnungswidrigkeit nach §24a Abs.2 oder 3 StVG zwar gerechtfertigt sein, sicherheitshalber nicht nur für Tetrahydrocannabinol, sondern auch hinsichtlich der sonstigen in der Anlage zu dieser Vorschrift genannten Wirkstoffe die in Absatz2 Satz2 der Vorschrift angeordnete Fiktion tatbestandsmäßigen Verhaltens im Sinne von Absatz2 Satz1 erst bei Erreichen oder Überschreiten des jeweiligen, eine typischerweise eingeschränkte Verkehrstüchtigkeit indizierenden "analytischen Grenzwerts" greifen zu lassen mit der Folge, dass in der Rechtspraxis beim Nachweis lediglich geringerer Konzentrationen für die Ahndung zusätzliche Feststellungen zur Untermauerung einer tatbestandsmäßigen pharmakodynamischen Beeinflussung der Fahrt erforderlich sind (Eisenmenger, NZV2006, 24 [27]; Wehowsky, blutalkohol43 [2006], 125 [129]; von "Beweislastumkehr" etwa spricht Maatz, blutalkohol 43 [2006], 451 [455f.] m. Nachw. zur Rechtsprechung der ordentlichen Gerichte). Eine Notwendigkeit, die Einschätzung des Verordnungsgebers in Nr.9.1 der Anlage 4 zur FeV über die Eignungsrelevanz der Einnahme "harter Drogen" in gleicher Weise zu modifizieren, folgt hieraus aber noch nicht.

16

Denn zunächst einmal ist die vom Bundesverfassungsgericht hinsichtlich Tetrahydrocannabinol festgestellte Entwicklung der Wissenschaft, die zu einer erkennbaren Entkopplung von Wirkungs- und Nachweisgrenze über das vom Gesetzgeber für legitim gehaltene Maß hinaus geführt habe, hinsichtlich "harter Drogen" mit einer verfassungsrechtliche Bedenken bezogen auf § 24a StVG begründenden Schärfe für den Senat noch nicht sichtbar eingetreten.

17

So legte, was die Wirkungsgrenze betrifft, die sog. Grenzwertkommission die "analytischen Grenzwerte", die zur sicheren Anzeige einer Drogenwirkung dienen (Gehrmann, NZV2008, 265/377 [266/378]), zum einen notwendigerweise oberhalb der messverfahrensbezogenen Nachweis- und Bestimmungsgrenzen (Eisenmenger, NZV 2006, 24 [25]) und zum anderen mit einem dem Grundsatz "in dubio pro reo" gerecht werdenden, ausreichenden "Sicherheitszuschlag" fest (Kommissionsbeschluss vom 22.05.2007, a.a.O., Eisenmenger, a.a.O., Möller, in: Kettenbach/Kaulus/Möller/Uhle, Drogen und Straßenverkehr, 2. Aufl., §3 Rn.182ff.). Dabei stellte sich hauptsächlich der - besonders niedrige - Konzentrations-Grenzwert beim psychoaktiven Wirkstoff von Cannabis als problematisch dar, was auf die übrigen Stoffe nicht zutraf; hinsichtlich des im Streitfall relevanten Kokainkonsums etwa konnte ein sicherer Nachweis von akut wirkendem Kokain im Blut bei Verkehrsteilnehmern geführt werden, von denen 10% eine Konzentration des als Indikator festgelegten Metaboliten Benzoylecgonin von lediglich bis zu 23 ng/ml aufwiesen, während der "analytische Grenzwert" für diese Substanz bei 75ng/ml liegt (Möller, blutalkohol 41 [2004], 16 [17, 19]) und 1997, zur Zeit der Erarbeitung der neuen Regelung in §24a Abs.2 StVG, sogar noch sicherheitshalber auf 150 ng/ml festgelegt worden war (vgl. Albrecht, SVR 2005, 81 [82]). Auch die übrigen "analytischen Grenzwerte" wurden im Jahr 2002 gegenüber 1997 hauptsächlich wegen der verbesserten Bestimmungsverfahren "halbiert" (Albrecht, a.a.O.; zur Rechtfertigung bei Benzoylecgonin s. Temme/Daldrup, Toxichem+Krimtech 77 [2010], 59ff.), wobei gerade bei Kokain die - durch dessen schnellen Abbau auch in stabilisierten Proben veranlasste - Fokussierung auf den Nachweis von Metaboliten und dessen Interpretation ein auch im Bereich unterhalb des derzeitigen "analytischen Grenzwerts" bestehendes "Dunkelfeld" fahrtüchtigkeitsrelevanter Drogenwirkung zur Zeit der Probenentnahme erkennen lässt (s. etwa zur Aussagekraft eines - wie offenbar auch im Streitfall - 10,2% übersteigenden Verhältnisses von Ecgoninmethylester zu Benzoylecgonin Toennes/Iwersen-Bergmann/Kauert, blutalkohol 44 [2007], 1 [6]); eine weitere absenkende Angleichung der "analytischen Grenzwerte" an derartige Erkenntnisse über vorhandene pharmakodynamische Einflüsse ist bei einer Weiterentwicklung der Konservierungs- und Messmethoden zu erwarten.

18

Gerade bei Kokain dürfte es zudem bei der insgesamt im Vergleich zu anderen Substanzen äußerst kurzen Dauer der Nachweismöglichkeiten im Blut oder Blutserum geblieben sein, die durch die vergleichsweise schnelle Ausscheidung und durch den Abbau der Wirksubstanz und ihrer Abbaustoffe in Blutproben verursacht wird (vgl. Sachs/Pragst, blutalkohol 41 [2004], 31 [32], Toennes/Iwersen-Bergmann/Kauert, a.a.O., S.4f.).

19

Des Weiteren kommt es für die Beurteilung der Kraftfahreignung auf den Nachweis einer akuten Rauschmittelwirkung bei Feststellung des betroffenen Konsumenten "harter Drogen" im Straßenverkehr nicht an. Dies ist, wie es auch der Antragsgegner anspricht, etwa bei Kokain gerechtfertigt, weil wegen der fehlenden subjektiven Wirkungskontrolle und der durch Depressionen geprägten Entzugszeiten die leichte Herausbildung problematischer Konsummuster zu befürchten ist und weil die - v. a. durch eine übersteigerte Selbsteinschätzung und eine verzögerte Reaktion auf Lichtblendung in der Wirkphase und anschließenden starken Leistungsabfall bewirkten - fahrtüchtigkeitsrelevanten Gefahren sich bei der Einnahme weiterer Substanzen, die auf dem illegalen Drogenmarkt häufig nicht zu vermeiden ist, überproportional steigern können (s. etwa Möller, Drogen und Straßenverkehr, a. a. O., §3 Rn.68ff., Berghaus, blutalkohol 39 [2002], 321 [331], Schubert/Schneider/Eisenmenger/ Stephan, Begutachtungslinien zur Kraftfahreignung, Kommentar, 2.Aufl., S.174). So hat der Senat, zusammenfassend, keine Bedenken gegen die Verhältnismäßigkeit der vom Verordnungsgeber vorgegebenen Regelfalleinschätzung. Denn sie kann im - vorliegend erkennbar nicht gegebenen - Ausnahmefall bei begründeten Zweifeln an der Eignungsrelevanz des festgestellten Drogenkonsums überprüft werden (s.die Vorbemerkung Nr.3 der Anlage4 zur FeV), so dass es etwa nicht zum "automatischen" Fahrerlaubnisentzug bei sämtlichen abseits des Straßenverkehrs bei einer Drogenrazzia aufgegriffenen Konsumenten mit äußerst niedrigen Wirk- oder Abbaustoffkonzentrationen im Blut kommen muss.

20

Folglich kann der Senat, ebenso wie der Antragsgegner und im Gegensatz zur Ausgangsinstanz, im Bereich der "harten Drogen" keinen Wertungswiderspruch zwischen der Sanktionspraxis im Bereich der §24a Abs.2 und 3, §25 Abs.1 Satz2 StVG und den Konsequenzen aus der fahrerlaubnisbehördlichen Eignungsbeurteilung feststellen, auch wenn die grundsätzlich unterschiedlichen Zielrichtungen des Ordnungswidrigkeiten- und des Gefahrenabwehrrechts (vgl. etwa OVG Hamburg, Beschl. v. 20.11.2007 - 3 So 147/06 - blutalkohol 45 [2008], 207 [208]) außer Betracht bleiben (gegen eine Relevanz der "analytischen Grenzwerte" für den Regelfall einer festgestellten Einnahme "harter Drogen" auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 15.02.2008 - 1 S 186.07 -, juris Rn.6, Beschl. v. 10.06.2009 - 1 S 97.09 - blutalkohol 46 [2009], 357 [358]; VGH München, Beschl. v. 30.05.2008 - 11 CS 08.127 -, juris Rn.11; OVG Lüneburg, Beschl. v. 11.08.2009 - 12 ME 156/09 - ZfS2009, 597[599]; VG Ansbach, Gerichtsbesch. v. 27.04.2009 - AN10K09.00028 -, juris Rn.31; VG Augsburg, Beschl. v. 01.07.2009 - Au 7 S 09.733 -, juris Rn.33ff., Beschl. v. 23.03.2009 - Au 7 S 09.022 -, Rn.4f., 16, 26ff.; VG Leipzig, Beschl. v. 21.01.2010 - 1 L 1833/09 -, blutalkohol 47 [2010], 156 [158]; VG Bremen, Beschl. v. 07.04.2010 - 5 V 256/10 -, juris Rn.4, 15ff.).

21

Gemäß § 3 Abs. 4 Satz2, 2. Halbs., i. V.m.Satz1 StVG unterliegt der Antragsgegner bei der im Widerspruchsverfahren zu überprüfenden Eignungsbeurteilung keiner Bindung durch Feststellungen etwaiger Bußgeldentscheidungen, und ein zur Herbeiführung insoweit bindungsfähiger Entscheidungen geeignetes Strafverfahren gegen den Antragsteller wegen Fahrens unter Drogen liegt nach dem bekannten Sachstand fern - wenn auch der Antragsgegner die Auswirkungen der polizeilichen Anzeigen zu ermitteln haben dürfte. Da keine Aufschlüsse über eine andere Verursachung der beim Antragsteller festgestellten Abbaustoffkonzentrationen außer durch die bewusste Einnahme von Kokain ersichtlich sind (vgl. zu einem derartigen Fall VG Schwerin, Beschl. v. 12.04.2007 - 1 B 825/06 -, juris Rn.6, 9ff.), liegt der auch vom Antragsgegner geltend gemachte Regelfall vor, in dem die Fahrerlaubnis wegen erwiesener Nichteignung zu entziehen war.

22

Auf die - soweit dieselben Merkmale betreffend - teilweise unterschiedlichen aktenkundigen Feststellungen von Polizei und Ärztin, was Indikatoren eines aktuellen Betäubungsmittel-Einflusses beim Antragsteller betrifft, die im Abstand von allerdings ca. eineinviertel Stunden erfolgten, kommt es hiernach nicht an.

23

Die Kostenentscheidung ergibt sich für das Ausgangs- und Beschwerdeverfahren jeweils aus §154 Abs. 1 VwGO.

24

Der Streitwert wird wie in vergleichbaren Fällen gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 sowie § 52 Abs. 1 i.V.m. § 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG bei Orientierung an Nr. 1.5, 46.2, 46.4 und 46.8 des "Streitwertkatalogs 2004" festgesetzt.

25

Der Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO und § 66 Abs. 3 Satz 3 i. V. m. § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG unanfechtbar.

(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen.

(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem

1.
für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation,
2.
Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung,
3.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“,
4.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder
5.
Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,
erstellt werden soll. Die Behörde kann auch mehrere solcher Anordnungen treffen. Der Facharzt nach Satz 3 Nummer 1 soll nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein.

(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist,
2.
zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter,
3.
bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt worden sind,
4.
bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften,
5.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen,
6.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde,
7.
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen,
8.
wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder
9.
bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn
a)
die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder
b)
der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.
Unberührt bleiben medizinisch-psychologische Begutachtungen nach § 2a Absatz 4 und 5 und § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes sowie § 10 Absatz 2 und den §§ 13 und 14 in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5 dieser Verordnung.

(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder
2.
bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.

(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze.

(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.

(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.

(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.

(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.

(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn

1.
der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist,
2.
auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben,
3.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
4.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 vor Kursbeginn zugestimmt hat.
Wurde die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 11 Absatz 3 Nummer 4 bis 7 angeordnet, findet Satz 1 keine Anwendung.

(11) Die Teilnahmebescheinigung muss

1.
den Familiennamen und Vornamen, den Tag und Ort der Geburt und die Anschrift des Seminarteilnehmers,
2.
die Bezeichnung des Seminarmodells und
3.
Angaben über Umfang und Dauer des Seminars
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.

(1) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.

(2) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis noch als bedingt geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, schränkt die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Bei Inhabern ausländischer Fahrerlaubnisse schränkt die Fahrerlaubnisbehörde das Recht, von der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Die Anlagen 4, 5 und 6 sind zu berücksichtigen.

(3) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 entsprechend Anwendung.

(4) Die Fahrerlaubnis ist auch zu entziehen, wenn der Inhaber sich als nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Rechtfertigen Tatsachen eine solche Annahme, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung der Entscheidung über die Entziehung die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr anordnen. § 11 Absatz 6 bis 8 ist entsprechend anzuwenden.

(5) Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.

(6) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Gebühren werden von Amts wegen schriftlich oder elektronisch festgesetzt. Die Gebührenfestsetzung soll zusammen mit der Sachentscheidung erfolgen. Gebühren, die bei richtiger Behandlung der Sache durch die Behörde nicht entstanden wären, werden nicht erhoben.

(2) Bei Festsetzung einer Rahmengebühr nach § 11 Nummer 3 ist § 9 Absatz 1 bis 3 anzuwenden.

(3) Die Festsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung ist nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Die Festsetzungsfrist beträgt vier Jahre. Sie beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Gebührenanspruch entstanden ist. Die Festsetzungsfrist läuft nicht ab, solange

1.
über einen vor Ablauf der Frist gestellten Antrag auf Aufhebung oder Änderung der Festsetzung oder einen eingelegten Rechtsbehelf nicht unanfechtbar entschieden worden ist oder
2.
der Anspruch wegen höherer Gewalt innerhalb der letzten sechs Monate der Festsetzungsfrist nicht verfolgt werden kann.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.