Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 17. Okt. 2016 - 3 A 150/16

ECLI:ECLI:DE:VGMAGDE:2016:1017.3A150.16.0A
bei uns veröffentlicht am17.10.2016

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen eine vom Beklagten verfügte Rückforderung von Fördermitteln.

2

Im Jahr 2002 erlitt die Stadt A-Stadt Schäden an ihrer kommunalen Infrastruktur infolge des Elbe-Hochwassers. Sie nahm in der Folgezeit Fördermittel in Anspruch auf Grundlage der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Wiederherstellung der vom Hochwasser der Elbe und im Einzugsgebiet ihrer Zuflüsse im Jahr 2002 geschädigten Infrastruktur in den Gemeinden und Landkreisen des Landes Sachsen-Anhalt (Aufbauhilfe LSA Infrastruktur in den Gemeinden 2002) vom 24.10.2002. Aus den einzelnen Maßnahmen und verschiedenen Bescheiden ergab sich aufgrund des letzten Bewilligungs- bzw. Änderungsbescheides eine Gesamtfördersumme von 8.525.349,67 €, die in voller Höhe ausgereicht wurde (Bl. 417, 500, 516 ff. der Beiakte G). Nach erfolgter Verwendungsnachweisprüfung zur Gesamtmaßnahme der Stadt A-Stadt widerrief der Beklagte mit Bescheid vom 13.12.2010 die mit Bewilligungsbescheiden gewährte Zuwendung in Höhe von 371.351,22 €, setzte die nicht rückzahlbare Zuwendung auf 8.153.998,45 € endgültig fest und gab der Klägerin auf, zuviel ausgezahlte Fördermittel in Höhe eines – verzinslichen – Betrages von 432.713,51 € zu erstatten.

3

Der hiergegen erhobenen Klage der Klägerin vom 13.1.2011 gab die erkennende Kammer antragsgemäß statt. Das Urteil vom 17.7.2012 – 3 A 32/11 MD –, mit dem der Beklagte u.a. verpflichtet wurde, die nicht rückzahlbare Zuwendung auf 8.440.210,75 € endgültig festzusetzen, erwuchs aufgrund des Beschlusses des OVG Sachsen-Anhalt vom 13.5.2013 – 1 L 88/12 – in Rechtskraft.

4

Mit einem auf den 29.4.2014 datierten Schreiben gab der Beklagte der Klägerin bis zum 8.5.2014 Gelegenheit zur Stellungnahme zum beabsichtigten Widerruf von Fördermitteln in Höhe von weiteren 266.398,52 €, der zu einem verzinslichen Erstattungsbetrag in Höhe von 346.760,89 € und einer endgültigen Festsetzung der nicht rückzahlbaren Zuwendung auf den Betrag von 8.173.812,23 € führe. Der Widerruf ergebe sich aus Auflagenverstößen bzw. nicht förderfähigen Kosten. Außergewöhnliche Umstände, auf die Rückforderung zu verzichten, seien nicht ersichtlich. Auch die gegebene Verfahrensdauer sei überwiegend auf das Verhalten der Subventionsnehmerin zurückzuführen, nicht auf das Verhalten der Bewilligungsbehörde. Die Verfahrensdauer sei nicht lang bzw. überlang, sondern angemessen. Auch von der Geltendmachung des Zinsanspruchs könne nicht abgesehen werden, denn die Klägerin habe die Umstände, die zum Entstehen des Erstattungs- und Zinsanspruchs geführt hätten, nämlich die vorliegenden Widerrufsgründe, zu vertreten.

5

Eine Stellungnahme der Klägerin hierzu erfolgte nicht.

6

Ohne den auf Seite 1 des Anhörungsschreibens enthaltenen Absatz mit der Stellungnahmefrist bis 8.5.2014 durch den Eingangssatz eines Bescheides einzutauschen, stellte der Beklagte das entsprechende, nunmehr mit dem handschriftlichen Datum 15.5.2014 versehene Schreiben, das keine Rechtsbehelfsbelehrung enthielt, am 17.5.2014 der Klägerin zu. Mit Schreiben vom 3.6.2014 stellte der Beklagte auf Nachfrage der Klägerin vom 26.5.2014 klar, dass es sich hierbei um einen Bescheid mit der behördlich endgültigen Entscheidung handele. Aufgrund eines Büroversehens sei leider der Text auf Seite 1 nicht geändert worden. Dennoch sei es für die Klägerin verständlich, dass es sich nur um einen das Verwaltungsverfahren abschließenden Bescheid handeln könne, denn ihr sei noch vor dem 15.5.2014 die Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt worden.

7

Am 17.6.2014 hat die Klägerin Klage erhoben. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Klageschrift, die Schriftsätze vom 22.10.2014 und 8.3.2016 sowie das Terminsprotokoll verwiesen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO).

8

Die Klägerin trägt vor: Dem angegriffenen "Bescheid" stehe bereits die Rechtskraft des Urteils der erkennenden Kammer vom 17.7.2012 – 3 A 32/11 MD – entgegen, das vom OVG Sachsen-Anhalt mit Beschluss vom 13.5.2013 - zugestellt am 16.5.2013 - bestätigt worden sei. Aus dem Urteil des BVerwG vom 30.1.2013 – 8 C 2/12 –, das sich nur mit Zinsen beschäftige, könne nichts Gegenteiliges hergeleitet werden. Im ersten Verfahren sei auch die endgültige Festsetzung der Fördermittelhöhe Streitgegenstand gewesen. Der erhobenen Verpflichtungsklage sei antragsgemäß stattgegeben worden. Von bloßen Schlussfolgerungen, die nicht an der Rechtskraftfolge partizipieren würden, könne keine Rede sein. Es sei auch nicht nur um eine Teilaufhebung des Teilwiderrufsbescheides gegangen. Die Tenorierung des Urteils enthalte auch nicht lediglich einen klarstellenden Ausspruch, sondern eine antragsgemäße Verpflichtung. Der Beklagte sei mithin wegen § 121 VwGO gehindert, die nicht rückzahlbare Zuwendung auf einen anderen Betrag als 8.440.210,75 € festzusetzen und daraus resultierende Fördermittel zurückzufordern. Der Beklagte habe sich zweitinstanzlich nicht gegen Ziff. 2 des Urteilstenors gewandt. Das Urteil insoweit hinzunehmen, um sodann über einen neuen Bescheid einen neuen Anlauf zu nehmen, sei rechtlich ausgeschlossen. Entgegen der Auffassung des Beklagten handele es sich bei der Tenorierung auch nicht lediglich um einen klarstellenden Ausspruch. Außerdem sei die Frist des § 48 Abs. 4 S. 1 VwVfG nicht eingehalten worden. Eine Sendebestätigung sei keine Empfangsbestätigung. Zum anderen bleibe es dabei, dass das Schreiben des Beklagten vom 15.5.2014 aus Empfängersicht – und auf diese komme es an – ausdrücklich als Anhörungsschreiben formuliert gewesen sei. Im Schreiben vom 26.5.2014 sei ausgeführt worden, dass die gegebene Frist zur Äußerung bis zum 8.5.2014 nicht eingehalten werden könne, weil diese bereits abgelaufen sei. Sie, die Klägerin, sei davon ausgegangen, dass es sich noch nicht um einen Bescheid handele. Unklarheiten und Mehrdeutigkeiten gingen jedenfalls nicht zu Lasten des Bescheidadressaten, sondern zu Lasten der Behörde. Inhaltliche Änderungen im streitgegenständlichen Bescheid gegenüber dem vorangegangenen Bescheid aus dem Jahr 2010 seien weder dargelegt noch begründet worden. In bezug auf die Zinsforderung werde die Verjährungseinrede erhoben.

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Die Klägerin beantragt,

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den Bescheid des Beklagten vom 15.5.2014 aufzuheben.

11

Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

13

Der Beklagte erwidert: Die Rechtskraft des Urteils vom 17.7.2012 stehe dem Bescheid vom 15.5.2014 nicht entgegen. Streitgegenstand des vorangegangenen Verfahrens sei die teilweise Aufhebung des Teilwiderrufsbescheides gewesen, denn zum Teil habe die Klägerin den Widerruf der Zuwendung in diesem Bescheid mit Folge der Rückforderung anerkannt. Der begehrten Teilaufhebung des Widerrufsbescheides habe das VG aus verfahrenstechnischen Gründen entsprochen, da er, der Beklagte, im Rahmen der Ermessensausübung die Verfahrensdauer nicht ausreichend berücksichtigt und gewertet habe. Eine Entscheidung in der Sache, ob die Widerrufsgründe i.S.d. § 49 Abs. 2 VwVfG vorgelegen hätten und den Teilwiderruf der Zuwendung rechtfertigten, habe nicht stattgefunden. Aus diesem Umstand der Teilanfechtung/Teilanerkennung des Widerrufsbescheides resultiere die Schlussfolgerung im Urteil über die Höhe der Zuwendung. Demnach sei die Feststellung des VG über die endgültige Höhe der Zuwendung der klarstellende Ausspruch als Folge der Teilaufhebung gewesen und nicht eine gesonderte Entscheidung über den Leistungsanspruch der Klägerin. Mit seinem Urteil vom 17.7.2012 habe das VG nicht bereits über den Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens abschließend entschieden. Den Ausführungen des BVerwG im Urteil vom 30.1.2013 folgend, erstrecke sich die Rechtskraft von Urteilen nicht auf Schlussfolgerungen. Die Feststellung einer endgültigen Höhe der Zuwendung sei hier nichts anderes als eine Schlussfolgerung der Teilaufhebung des Widerrufsbescheides gewesen. Der begehrte Rechtsgrund sei die Aufhebung des Widerrufsbescheides im angefochtenen Umfang gewesen. Die Bestimmung einer Folge daraus, welche einer Klarstellung diene, nehme an der materiellen Rechtskraft nicht teil. Hätte die Klägerin den Widerrufsbescheid vollumfänglich angefochten, hätte es dieses klarstellenden Ausspruchs über die Höhe der Zuwendung nicht bedurft. Über den Leistungsanspruch der Klägerin sei nicht entschieden worden. Deshalb bilde das Urteil kein Präjudiz für die hier zu treffende Entscheidung. Der Teilwiderrufsbescheid vom 15.5.2014 sei der Klägerin am 15.5.2014 und somit innerhalb der Jahresfrist bekanntgegeben worden. Die Jahresfrist sei ab der Rechtskraft des Urteils vom 17.7.2012 gelaufen. Die Rechtskraft sei eingetreten am 17.5.2013 mit der Zustellung des Beschlusses des OVG Sachsen-Anhalt vom 13.5.2013. Die Übermittlung sei per Fax erfolgt. Eine entsprechende Sendebestätigung befinde sich in der übersandten Verfahrensakte. Aber auch die postalische Zustellung am 17.5.2014 sei immer noch innerhalb der Jahresfrist erfolgt. Die Jahresfrist habe erst mit der Unanfechtbarkeit der Entscheidung zu laufen begonnen. Dies sei im vorliegenden Fall der Tag der Zustellung des Beschlusses vom 13.5.2013 gewesen. Erst mit Zustellung dieses Beschlusses habe er, der Beklagte, Kenntnis von der im Rahmen des Ermessens zwingend erforderlichen Würdigung der Verfahrensdauer erlangt. Für die Klägerin sei es eindeutig erkennbar gewesen, dass es sich um eine Endentscheidung nach einer durchgeführten Anhörung gehandelt habe. Umstände, welche unmissverständlich eine endgültige Entscheidung kennzeichneten, seien das Verstreichen der Frist nach der Anhörung und die Aufforderung gewesen, die festgesetzten Rückforderungs- und Zinsbeträge bis zum 15.6.2014 entsprechend den angegebenen Kassenzeichen einzuzahlen. Der Bescheid sei daher hinreichend bestimmt, nicht nichtig und mit entsprechendem Inhalt der Klägerin bekanntgegeben worden. Zur materiellen Lage des Widerrufs und zur Ermessensentscheidung werde auf den angefochtenen Bescheid verwiesen.

14

Wegen der näheren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verfahrensakte, der Gerichtsakte 3 A 32/11 MD sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Die Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

15

Die zulässige Klage ist begründet.

16

Der "Bescheid" des Beklagten vom 15.5.2014 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

17

Es bestehen bereits erhebliche Zweifel an der formellen Rechtmäßigkeit des "Bescheides". Er ist in der äußeren Form einer Anhörung (§ 28 VwVfG) ergangen und ist in diesem Zusammenhang sinnwidrig, weil bereits am 29.4.2014 eine Anhörung versandt worden war und die nunmehr identische Frist, die zur Stellungnahme "bis zum 8.5.2014" gesetzt worden war, bereits verstrichen und mithin nicht mehr einzuhalten war. Das Schreiben vom 15.5.2014 enthält auch am Schluss keine nach § 37 Abs. 6 VwVfG erforderliche Rechtsbehelfsbelehrung. Soweit es mit dem verfügenden Teil die Entscheidung eines Widerrufs, der Festsetzung der Subventionshöhe und der Zinsforderung beinhaltet, stellt dies einen bescheidmäßigen Verwaltungsakt i.S.v. § 35 S. 1 VwVfG i.V.m. § 1 VwVfG LSA dar. Ein Verwaltungsakt ist danach jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Dies bedurfte jedoch im Zusammenhang mit den vorgehend dargestellten Mängeln der - berechtigten - Nachfrage der Klägerin vom 26.5.2014 und hatte für sich mit dem am 17.5.2014 zugestellten Schreiben noch nicht die hinreichende Bestimmtheit i.S.v. § 37 Abs. 1 VwVfG. Erst mit dem Antwortschreiben des Beklagten vom 3.6.2014 vermochte dieser klarzustellen, dass es sich nach der Absicht der Behörde um einen Bescheid handele.

18

Der so verstandene "Bescheid" des Beklagten vom 15.5.2014 verstößt gegen § 121 Nr. 1. VwGO. Nach dieser Norm binden rechtskräftige Urteile, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist, die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger.

19

Aufgrund des Urteils der Kammer vom 17.7.2012 war der Beklagte u.a. verpflichtet, die nicht rückzahlbare Zuwendung an die Klägerin auf 8.440.210,75 € endgültig festzusetzen. Dies hat der Beklagte nicht beachtet. Er hat vielmehr entgegen dem durch Beschluss des OVG Sachsen-Anhalt vom 13.5.2013 – 1 L 88/12 – rechtskräftig gewordenen Urteil durch den "Bescheid" vom 15.5.2014 den Betrag der nicht rückzahlbaren Zuwendung auf 8.173.812,23 € zum Nachteil der Klägerin zu niedrig festgesetzt. Auch bezüglich der in diesem "Bescheid" enthaltenen Widerrufsbetrag von 266.398,52 € (Ziff. 1.), dem Erstattungsbetrag (Ziff. 3.) und dem Zinsbetrag (Ziff. 4.) weicht der "Bescheid" vom 15.5.2014 zum Nachteil der Klägerin von den Beträgen ab, die am 17.7.2012 vom Gericht ausgeurteilt waren. Ausweislich der dem "Bescheid" beigefügten Begründung kam der Beklagte nicht etwa aufgrund einer neuen Sach- und Rechtslage zu diesen Entscheidungen, sondern lediglich aufgrund seines umformulierten Festhaltens an den Erwägungen, die zur rechtskräftig festgestellten Rechtswidrigkeit des im Verfahren 3 A 32/11 MD streitgegenständlichen Widerrufsbescheides vom 13.12.2011 geführt hatten.

20

Entgegen den in zwei Instanzen ergangenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen, in denen ausgeführt war, dass der Beklagte aufgrund des Verstoßes gegen das Gebot der Zügigkeit des Verwaltungsverfahrens und wegen des langdauernden Verwaltungsverfahrens besondere Ermessenserwägungen anzustellen hatte, beharrt der Beklagte im "Bescheid" vom 15.5.2014 darauf, es seien außergewöhnliche Umstände, auf die Rückforderung zu verzichten, nicht ersichtlich. Auch die gegebene Verfahrensdauer sei überwiegend auf das Verhalten der Klägerin zurückzuführen, nicht auf das Verhalten der Bewilligungsbehörde. Die Verfahrensdauer sei nicht lang bzw. überlang, sondern angemessen. Auch von der Geltendmachung des Zinsanspruchs könne nicht abgesehen werden, denn die Klägerin habe die Umstände, die zum Entstehen des Erstattungs- und Zinsanspruchs geführt hätten, nämlich die vorliegenden Widerrufsgründe, zu vertreten. Der Beklagte wiederholt mit diesen Ausführungen seine Rechtsauffassung, die bereits im Verfahren 3 A 32/11 MD zur rechtskräftigen Aufhebung des zugrundeliegenden Bescheids geführt hatte.

21

Die Rechtskraft eines Urteils dient dem Zweck, Rechtsfrieden zwischen den Beteiligten herzustellen, Rechtssicherheit nach außen zu schaffen und die Justiz nicht unnötig mit neuerlichen Streitigkeiten über identische Sachverhalte zu befassen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 19. Aufl., § 121 Rn. 1). Die Bindungswirkung der Rechtskraft ist gemäß § 121 VwGO an den Streitgegenstand geknüpft. Streitgegenstand ist im Verwaltungsprozess der prozessuale Anspruch, d.h. das von der Klägerin aufgrund eines bestimmten Sachverhalts an das Gericht gerichtete Begehren um Rechtsschutz durch Erlass eines Urteils mit einem bestimmten Inhalt (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., § 90 Rn. 7).

22

Ausgehend von diesen Grundsätzen ist festzustellen, dass Streitgegenstand des Verfahrens 3 A 32/11 MD zusätzlich zur Anfechtung des ergangenen Widerrufs-, Erstattungs- und Zinsfestsetzungsbescheides das von der Klägerin in der Klageschrift, in der Klagebegründung und im Klageantrag geltend gemachte Verpflichtungsbegehren war, die endgültige Subventionshöhe auf den von ihr schlüssig berechneten Betrag von 8.440.210,75 € festzusetzen. Mit umfänglichem Obsiegen im Verfahren 3 A 32/11 MD hatte die Klägerin dieses Ziel erreicht. Dies ergibt sich aus dem konkret im Urteil vom 17.7.2012 enthaltenen Tenor, der dem Klageantrag im einzelnen stattgibt und die Kosten des Verfahrens vollständig dem Beklagten auferlegt. Mit diesem Urteilausspruch hat das Gericht zum Ausdruck gebracht, dass es dem Rückforderungsanspruch des Beklagten und dessen abweichender Berechnung der Subventionshöhe nicht gefolgt ist. Darüber hinaus sollte mit den im Tenor enthaltenen Verpflichtungsaussprüchen konkret und betraggenau über den langjährigen Streit der Beteiligten hinsichtlich Zuwendungen aufgrund der "Richtlinie Aufbauhilfe LSA Infrastruktur in den Gemeinden 2002" (vgl. Gesetz zur Errichtung eines Fonds "Aufbauhilfe" – Aufbauhilfefondsgesetz – AufhFG v. 19.9.2002, BGBl. I S. 3651) zur Folgenbeseitigung des sogenannten Jahrhunderthochwassers der Elbe im Jahr 2002 entschieden werden.

23

Diesen Verpflichtungs-Charakter des rechtskräftigen Urteils verkennt der Beklagte, der sich aufgrund des an ihn gerichteten Erlasses des Ministeriums für Landesentwicklung und Verkehr vom September 2013 bezüglich "Aufbauhilfe Infrastruktur in den Gemeinden 2002 - Rückforderungen von Hochwassermitteln" (Bl. 1 der Beiakte M) zur weiteren Bescheiderstellung veranlasst sah, obwohl im Erlass ("In den Verfahren, in denen gerichtlich aus formalen Gründen … die Widerrufsbescheide aufgehoben wurden, bitte ich zeitnah um Erlass neuerlicher Bescheide unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung der Gerichte") der Sache nach nur auf Anfechtungs- und Bescheidungsklagen Bezug genommen wird.

24

Soweit sich der Beklagte zur Stützung seiner Rechtsansicht auf das Urteil des BVerwG vom 30.1.2013 - 8 C 2/12 -, zit. nach juris, bezieht, fehlt es an einem vergleichbaren Fall, denn die zugrundeliegende Klage war in der mündlichen Verhandlung auf die Anfechtung der Zinsforderung beschränkt worden (juris, Rn. 4).

25

Hinsichtlich des im Urteil vom 17.7.2012 ergangenen Verpflichtungsausspruchs war jedoch der Beklagte infolge der Rechtskraft nach § 121 VwGO gehindert, abweichend zu entscheiden, und zwar ohne Rücksicht auf die Frage, ob das Gericht "richtig" entschieden hat (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., § 121 Rn. 2, 11, 18), denn der Auslegung unter Heranziehung der Urteilsgründe des Urteils vom 17.7.2012, an das auch das Gericht gebunden ist, sind im Interesse der Rechtssicherheit enge Grenzen gesetzt: sie hat nur insoweit Berechtigung, als die Urteilsformel zu Zweifeln Anlass gibt. Das ist vorliegend aufgrund des klaren Urteilsausspruchs im Tenor des Verfahrens 3 A 32/11 MD jedoch nicht der Fall. Weder ist der Verpflichtungsausspruch ein bloßes "obiter dictum" noch lediglich eine Klarstellung. Ein Neuerlass scheidet deshalb selbst dann aus, wenn das Gericht seine materiell-rechtliche Prüfung in dem Vorprozess zu Unrecht beschränkt hatte (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., Rn. 21). Für den Beklagten bestand daher aufgrund der Rechtskraft ein Verwaltungsaktswiederholungsverbot (vgl. Detterbeck, Das Verwaltungsakt-Wiederholungsverbot, NVwZ 1994, 35; Gotzen, Die Grenzen des Verwaltungsakt-Wiederholungsverbots, VR 1998, 9 bezüglich Anfechtungsurteilen; Erfmeyer, Die Befugnis der Behörde zum Erlass von Folgebescheiden nach rechtskräftigem Urteil über den Erstbescheid, DVBl. 1997, 27), denn ein wesentlicher Wandel der Umstände ist dem "Bescheid" vom 15.5.2014 gerade nicht zu entnehmen, sondern stattdessen ein Beharren des Beklagten auf seiner früheren, gerichtlich nicht bestätigten Rechtsansicht, außergewöhnliche Umstände zum Absehen von einer Rückforderung lägen nicht vor. Dies hätte der Beklagte jedoch im Rechtsmittelverfahren geltend machen müssen. Wenn er ein dahingehendes Vorbringen im Verfahren des OVG Sachsen-Anhalt - 1 L 88/12 -, in dem der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil vom 17.7.2012 gescheitert ist, versäumt hat, kann er nach eingetretener Rechtskraft nicht stattdessen wiederum einen Rückforderungsbescheid erlassen.

26

Nach alldem ist der Klage stattzugeben.

27

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

28

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gem. § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

29

Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 3 GKG.


Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 17. Okt. 2016 - 3 A 150/16

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Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 17. Okt. 2016 - 3 A 150/16 zitiert 15 §§.

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Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 117


(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgr

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 48 Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes


(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erhebliche

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 49 Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsaktes


(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 28 Anhörung Beteiligter


(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. (2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn sie nach de

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 35 Begriff des Verwaltungsaktes


Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemein

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 37 Bestimmtheit und Form des Verwaltungsaktes; Rechtsbehelfsbelehrung


(1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein. (2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, w

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Rechtskräftige Urteile binden, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist,1.die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger und2.im Fall des § 65 Abs. 3 die Personen, die einen Antrag auf Beiladung nicht oder nicht fristgemäß gestellt haben.

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 1 Anwendungsbereich


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Bundesverwaltungsgericht Urteil, 30. Jan. 2013 - 8 C 2/12

bei uns veröffentlicht am 30.01.2013

Tatbestand 1 Die Klägerin wehrt sich gegen eine Zinsforderung des beklagten Landes wegen überzahlter Zuwendungen nach dem Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz (GVFG).

Referenzen

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

Tatbestand

1

Die Klägerin wehrt sich gegen eine Zinsforderung des beklagten Landes wegen überzahlter Zuwendungen nach dem Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz (GVFG).

2

Mit Bescheid vom 3. April 1995 bewilligte das Hessische Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Technologie und Europaangelegenheiten der Klägerin eine Zuwendung bis zu 1 064 000 DM als Anteilsfinanzierung nach dem GVFG für den Um- und Ausbau der G. Straße (ehemals B ...) in W., Ortsteil H. Nach Vorlage des Schlussverwendungsnachweises teilte das Amt für Straßen- und Verkehrswesen Kassel (im Folgenden: ASV Kassel) der Klägerin unter dem 24. Januar 2001 das Abrechnungsergebnis mit. Danach vermindere sich die bewilligte GVFG-Zuwendung auf 937 600 DM, so dass ihr nach der bereits erfolgten Zahlung von 714 000 DM noch ein Restanspruch von 223 600 DM zustehe. Am 30. April 2001 wurde dieser Betrag an die Klägerin ausgezahlt.

3

Mit Schreiben vom 13. November 2002 teilte das ASV Kassel der Klägerin mit, dass die bewilligten GVFG-Zuwendungen um 187 500 DM (= 95 867 €) gekürzt und zurückverlangt würden, weil die nach dem Kommunalabgabengesetz (KAG) anzusetzenden fiktiven Straßenbeiträge versehentlich nicht berücksichtigt worden seien. Die überzahlten GVFG-Mittel seien zu verzinsen; nach den "Besonderen Bewilligungsbedingungen" sei ein Zinsanspruch mit seiner Entstehung fällig. In der beigefügten Zinsberechnung war ausgewiesen, dass im Zeitraum vom 1. Mai 2001 bis zum 12. November 2002 bei einem Zinssatz von 6 % Zinsen in Höhe von 8 819,75 € entstanden seien, zu deren Zahlung die Klägerin aufgefordert wurde.

4

Die nach erfolglosem Widerspruchsverfahren zunächst gegen den gesamten Bescheid gerichtete, in der mündlichen Verhandlung dann auf die Zinsforderung beschränkte Klage wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 8. Februar 2006 ab. Am 23. Februar 2006 zahlte die Klägerin den von ihr geforderten Erstattungsbetrag von 95 867 € an das beklagte Land zurück, legte jedoch hinsichtlich der Zinsforderung Berufung ein. Mit Urteil vom 28. Januar 2008 hob der Verwaltungsgerichtshof unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils den Rückforderungsbescheid vom 13. November 2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides insoweit auf, als darin Zinsen verlangt wurden. Zur Begründung führte er aus, das beklagte Land habe entgegen § 49a Abs. 4 Satz 2 HVwVfG das ihm zustehende Ermessen nicht rechtsfehlerfrei ausgeübt. Dieses Urteil wurde am 1. März 2008 rechtskräftig.

5

Nach vorheriger Anhörung der Klägerin setzte das ASV Kassel mit dem hier angefochtenen Bescheid vom 3. Februar 2009 die Zinsforderung nunmehr für den Zeitraum vom 13. November 2002 bis zum 23. Februar 2006 auf 18 853 € fest. Die dagegen gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Urteil vom 9. Dezember 2011 die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt: Das Verwaltungsgericht sei zutreffend davon ausgegangen, dass dem Zinsbescheid die Rechtskraft des Berufungsurteils vom 28. Januar 2008 nicht entgegenstehe. Der angefochtene Bescheid sei zu Recht auf § 49a Abs. 4 Satz 2 HVwVfG gestützt. Das beklagte Land habe das ihm zustehende Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt. Die Zinsforderung sei auch nicht verjährt. Der Lauf der Verjährungsfrist sei durch den Rückforderungsbescheid vom 13. November 2002 gemäß § 53 Abs. 1 HVwVfG bis zum 1. September 2008 gehemmt worden. Diese Hemmungswirkung sei auch nicht durch die mit dem Urteil vom 28. Januar 2008 erfolgte rückwirkende Aufhebung des Bescheides entfallen. Bei Ergehen des Bescheides vom 3. Februar 2009 sei die Verjährungsfrist deshalb noch nicht abgelaufen gewesen.

6

Mit ihrer Revision macht die Klägerin geltend: Zwar seien die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Möglichkeit der Erhebung von Zinsen nach § 49a Abs. 4 Satz 2 HVwVfG erfüllt, weil sie, die Klägerin, mehr Mittel abgerufen habe, als ihr bei vorrangiger Berücksichtigung der ihr fiktiv anzurechnenden Beiträge Dritter zugestanden hätten. Der Beklagte habe jedoch sein Ermessen nicht entsprechend dem Zweck der gesetzlichen Ermächtigung ausgeübt. Da die Überzahlung unstreitig aufgrund eines Bearbeitungsversehens auf Seiten des Beklagten zustande gekommen sei, habe der Beklagte die Geltendmachung von Zinsen besonders begründen müssen, was nicht hinreichend geschehen sei. Außerdem sei die Zinsforderung verjährt. Der Zinsbescheid vom 13. November 2002 habe den Lauf der Verjährungsfrist nicht gehemmt; denn er habe sich auf die Zinsansprüche für die Zeit vom 1. Mai 2001 bis zum 12. November 2002 beschränkt. Unabhängig davon sei eine Hemmungswirkung jedenfalls mit der rückwirkenden Aufhebung des Zinsbescheides vom 13. November 2002 durch das rechtskräftige Berufungsurteil vom 28. Januar 2008 entfallen.

7

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 9. Dezember 2011 und das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 11. März 2010 zu ändern und den Bescheid des Amtes für Straßen- und Verkehrswesen in Kassel vom 3. Februar 2009 aufzuheben.

8

Der Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

9

Wie der Vertreter des Bundesinteresses verteidigt er das Berufungsurteil.

Entscheidungsgründe

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Die entgegen der Auffassung des Beklagten in vollem Umfang zugelassene Revision ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Unter Änderung der Urteile des Verwaltungsgerichtshofs und des Verwaltungsgerichts ist deshalb der Bescheid des ASV Kassel vom 3. Februar 2009 insoweit aufzuheben. Im Übrigen hat die Revision keinen Erfolg.

11

1. Dem angefochtenen Bescheid steht die Rechtskraft des Urteils des Verwaltungsgerichtshofs vom 28. Januar 2008 nicht entgegen.

12

Rechtskräftige Urteile binden nur, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist (§ 121 VwGO). Streitgegenstand ist der prozessuale Anspruch, der durch die erstrebte, im Klageantrag zum Ausdruck gebrachte Rechtsfolge sowie durch den Klagegrund, nämlich den Sachverhalt, aus dem sich die Rechtsfolge ergeben soll, gekennzeichnet ist (Urteile vom 10. Mai 1994 - BVerwG 9 C 501.93 - BVerwGE 96, 24 <25> = Buchholz 310 § 121 VwGO Nr. 68 und vom 31. August 2011 - BVerwG 8 C 15.10 - BVerwGE 140, 290 = Buchholz 428 § 6 VermG Nr. 75; jeweils m.w.N.). Hingegen erstreckt sich die Rechtskraft nicht auf die einzelnen Urteilselemente, also nicht auf die tatsächlichen Feststellungen, die Feststellung einzelner Tatbestandsmerkmale und sonstige Vorfragen oder Schlussfolgerungen, auch wenn diese für die Entscheidung tragend gewesen sind (Urteile vom 10. Mai 1994 a.a.O. <26> und vom 28. November 2012 - BVerwG 8 C 21.11 - juris Rn. 16 m.w.N.).

13

Mit seinem Urteil vom 28. Januar 2008 hatte der Verwaltungsgerichtshof nicht bereits über den Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens abschließend entschieden. Er hatte den Rückforderungs- und Zinsbescheid des Beklagten vom 13. November 2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides hinsichtlich der Zinsen lediglich wegen fehlerhafter Ausübung des Ermessens aufgehoben. Er hatte jedoch nicht darüber befunden, ob der Beklagte überhaupt Zinsen von der Klägerin erheben darf. Abgesehen davon werden mit dem im vorliegenden Verfahren angefochtenen Bescheid vom 3. Februar 2009 Zinsen nunmehr für die Zeit vom 13. November 2002 bis zum 23. Februar 2006 und damit für einen anderen Zinszeitraum als in dem (teilweise) aufgehobenen Bescheid vom 13. November 2002 geltend gemacht. Darauf hat der Verwaltungsgerichtshof im angegriffenen Urteil zu Recht hingewiesen.

14

2. Der angefochtene Bescheid ist allerdings rechtswidrig, soweit mit ihm von der Klägerin Zinsen für die Zeit vor dem 1. Januar 2006 gefordert werden. Das haben beide Vorinstanzen verkannt.

15

a) Rechtsgrundlage des vom Beklagten geltend gemachten Zinsanspruchs ist entgegen der Auffassung der Vorinstanzen nicht § 49a Abs. 4 Satz 2, sondern allein § 49a Abs. 3 Satz 1 des Hessischen Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (HVwVfG), das nach § 137 Abs. 1 Nr. 2 VwGO revisibel ist. § 49a Abs. 4 Satz 2 HVwVfG begründet lediglich einen Anspruch auf so genannte Zwischen- oder Verzögerungszinsen, nicht jedoch auf Erstattungszinsen, deren Erhebung allein § 49a Abs. 3 HVwVfG vorsieht.

16

Der Beklagte hatte der Klägerin mit vorläufigem Verwaltungsakt vom 3. April 1995 eine Anteilsförderung bewilligt und den Zuwendungsbetrag mit Schlussbescheid vom 24. Januar 2001 auf 937 600 DM festgesetzt (zur endgültigen Regelung durch Schlussbescheid vgl. Urteil vom 19. November 2009 - BVerwG 3 C 7.09 - BVerwGE 135, 238 = Buchholz 316 § 49a VwVfG Nr. 8). Diesen Zuwendungsbescheid hatte er mit weiterem Bescheid vom 13. November 2002 teilweise zurückgenommen, weil nach dem Kommunalabgabengesetz anzusetzende fiktive Straßenbeiträge versehentlich nicht berücksichtigt worden seien. Soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten (§ 49a Abs. 1 HVwVfG); der Beklagte hatte den Erstattungsbetrag mit dem Bescheid vom 13. November 2002 auf 95 867 € festgesetzt. Gemäß § 49a Abs. 3 HVwVfG ist der zu erstattende Betrag vom Eintritt der Unwirksamkeit des Verwaltungsakts an mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass sich der Eintritt der Unwirksamkeit des Bewilligungsbescheides nach der im Rücknahmebescheid getroffenen Regelung bestimmt, dass die Zinspflicht also bei rückwirkender Rücknahme des Bewilligungsbescheides auch für vergangene Zeiträume entsteht, jedoch nicht für Zeiträume, die vor der Auszahlung des zu erstattenden Betrages liegen (Beschluss vom 7. November 2001 - BVerwG 3 B 117.01 - BayVBl 2002, 705; Teilurteil vom 21. Oktober 2010 - BVerwG 3 C 4.10 - Buchholz 451.511 § 14 MOG Nr. 3 Rn. 36 ff., 40). Hierauf beruht der vorliegend angefochtene Zinsbescheid.

17

Demgegenüber kann er nicht - stattdessen oder zugleich - auf § 49a Abs. 4 Satz 2 HVwVfG gestützt werden. § 49a Abs. 4 Satz 1 HVwVfG regelt den Fall der verfrühten Zuwendung oder ihrer verspäteten Verwendung. Deshalb ordnet die Vorschrift eine Verzinsung für die Zwischenzeit "bis zur zweckentsprechenden Verwendung" an. Nicht anders liegt es bei § 49a Abs. 4 Satz 2 HVwVfG, demzufolge "entsprechendes" - also eine Pflicht zur Leistung von Zwischen- oder Verzögerungszinsen - gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind. Die Vorschrift wurde eingefügt, um angesichts von aufgetretenen Zweifeln in der Rechtsprechung klarzustellen, dass Zwischenzinsen auch geschuldet werden, "soweit die (Leistung) zu einem Zeitpunkt in Anspruch genommen wird, zu dem sie noch nicht verwendet werden dürfte, weil andere Mittel (Eigenmittel, Zuwendungen anderer Zuwendungsgeber oder sonstige Drittmittel) anteilig oder vorrangig einzusetzen wären" (BTDrucks 14/9007 S. 47). Anders als bei § 49a Abs. 1 und 3 HVwVfG setzt § 49a Abs. 4 HVwVfG weder in Satz 1 noch in Satz 2 die Aufhebung oder das Unwirksamwerden des Bewilligungsbescheides voraus. Vielmehr bleibt der Bewilligungsbescheid wirksam und bietet weiterhin den Rechtsgrund für das Behaltendürfen der Zuwendung. Der Behörde bleibt freilich unbenommen, den Bewilligungsbescheid wegen Zweckverfehlung zu widerrufen, sofern die Voraussetzungen vorliegen, die § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 HVwVfG hierfür bestimmt. Das stellt § 49a Abs. 4 Satz 3 HVwVfG klar. Der Widerruf begründet wieder die Pflicht, die Zuwendung zu erstatten (§ 49a Abs. 1 HVwVfG); die Frage der Verzinsung richtet sich dann wieder nach § 49a Abs. 3 HVwVfG.

18

b) Der Verwaltungsgerichtshof und das Verwaltungsgericht haben ferner zu Unrecht angenommen, dass die umstrittene Zinsforderung bei Erlass des vorliegend angefochtenen Zinsbescheides vom 3. Februar 2009 insgesamt, also auch in Ansehung des vor dem 1. Januar 2009 gelegenen Zeitraums noch unverjährt gewesen sei. Dies beruht auf einer fehlerhaften Anwendung von § 53 Abs. 1 HVwVfG.

19

In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass Zinsansprüche aus öffentlichem Recht der kurzen Verjährung nach Maßgabe der Verjährungsfristen des Bürgerlichen Rechts unterliegen, so dass für sie unter der Geltung der §§ 197, 201 BGB in der bis zum 31. Dezember 2001 gültigen Fassung eine vierjährige und nach §§ 195, 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB in der seither geltenden Fassung des Schuldrechts-Modernisierungsgesetzes eine dreijährige Verjährungsfrist gilt, jeweils beginnend mit dem Schluss des Jahres, in welchem der Zinsanspruch entstand (Urteil vom 17. August 1995 - BVerwG 3 C 17.94 - BVerwGE 99, 109 <110> = Buchholz 451.511 § 6 MOG Nr. 7; Teilurteil vom 21. Oktober 2010 a.a.O. ). Da vorliegend rückständige Zinsen für die Zeit vom 13. November 2002 bis zum 23. Februar 2006 in Rede stehen, gilt die dreijährige Frist. Der Senat lässt offen, ob der Lauf der Frist zusätzlich voraussetzt, dass die Behörde von der Person des Schuldners und den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangt haben können, wie § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB für das bürgerliche Recht bestimmt (vgl. einerseits Teilurteil vom 21. Oktober 2010 a.a.O. , andererseits Urteil vom 26. Juli 2012 - BVerwG 2 C 29.11 - NVwZ-RR 2012, 972 ). Der Beklagte hatte bei Erlass des Rückforderungsbescheides vom 13. November 2002 Kenntnis von den die Rückforderung und damit auch die Zinsforderung begründenden Umständen.

20

Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs wurde der Ablauf dieser Verjährungsfristen nicht gemäß § 53 Abs. 1 HVwVfG durch den Rückforderungs- und Zinsbescheid des Beklagten vom 13. November 2002 gehemmt. Die Hemmung der Verjährung setzt nach dieser Bestimmung einen Verwaltungsakt voraus, der zur Feststellung oder Durchsetzung des Anspruchs erlassen wird. Der Bescheid vom 13. November 2002 betraf, soweit Erstattungszinsen in Rede stehen, lediglich den Zeitraum vom 1. Mai 2001 bis zum 12. November 2002. Er war weder zur Durchsetzung des vorliegend strittigen Zinsanspruchs für die Zeit vom 13. November 2002 bis zum 23. Februar 2006 erlassen worden, noch diente er der Feststellung dieses Zinsanspruchs dem Grunde nach. Insofern unterscheidet sich der vorliegende Fall von demjenigen, der dem bereits mehrfach erwähnten Teilurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Oktober 2010 zugrunde lag (vgl. a.a.O. Rn. 53).

21

Der Verwaltungsgerichtshof hat demgegenüber angenommen, der Bescheid vom 13. November 2002 habe den Zinsanspruch "dem Grunde nach und nicht nur für den geltend gemachten Zeitraum" geregelt und daher den Lauf der Verjährungsfrist "auch für die während des (ersten gerichtlichen) Verfahrens angefallenen Zinsen" gehemmt. Worauf er diese Annahme stützt, lässt das Urteil nicht erkennen. Sie steht zudem im Widerspruch zu der anderen Aussage des Verwaltungsgerichtshofs, dass die Rechtskraft seines im ersten Rechtsstreit ergangenen Urteils, mit dem der Bescheid vom 13. November 2002 aufgehoben worden war, der Geltendmachung von Zinsen durch den vorliegend angefochtenen Bescheid auch deshalb nicht entgegenstehen könne, weil dieser Bescheid nur die Zinsen für den Zeitraum vom 1. Mai 2001 bis zum 12. November 2002 betroffen habe (vgl. oben 1.).

22

Der Regelungsgehalt des Bescheides vom 13. November 2002 beschränkte sich unter Bezugnahme auf das Ergebnis der durch das staatliche Rechnungsprüfungsamt Kassel durchgeführten Schwerpunktprüfung auf die Kürzung des GVFG-Zuwendungsbetrages um 313 900 DM auf 383 500 € (750 100 DM) und die Rückforderung des überzahlten Betrages in Höhe von 95 867 € (187 500 DM) sowie zur Zahlung von Zinsen nach Maßgabe der beigefügten Zinsberechnung. Das gilt auch, soweit die Höhe der bei einem Zinsfuß von 6 % für den Zeitraum vom 1. Mai 2001 bis zum 12. November 2002 (552 Tage) geforderten Zinsen mit 8 819,76 € beziffert und im Übrigen darauf hingewiesen wurde, der "Zinsanspruch des Bundes" betrage 8 947 € (17 500 DM). Dagegen lässt sich dem Bescheid nicht entnehmen, dass damit auch Zinsen für die Zeit nach dem 12. November 2002 - und sei es nur dem Grunde nach - gefordert werden. Gegenteiliges folgt nicht bereits daraus, dass in ihm ausgeführt wird, die Klägerin könne der beigefügten Zinsberechnung entnehmen, dass eine vorzeitige Mittelinanspruchnahme vorgelegen habe und dass die überzahlten GVFG-Mittel "zu verzinsen" seien. Die dabei gewählte Formulierung ("vorzeitige Mittelinanspruchnahme") lässt erkennen, dass offenbar an einen Zinsanspruch nach § 49a Abs. 4 HVwVfG, nicht aber nach § 49a Abs. 3 Satz 1 HVwVfG gedacht war. Unabhängig davon ist im Folgeabsatz im Stil einer allgemeinen Erläuterung der Rechtslage lediglich davon die Rede, nach den "Besonderen Bewilligungsbedingungen" sei "ein" Zinsanspruch "mit seiner Entstehung fällig und von diesem Zeitpunkt an zu verzinsen". Wegen der geltend gemachten Höhe des Zinsanspruchs wird auf die "beigefügte Zinsberechnung" verwiesen, die - wie erwähnt - ausdrücklich den Zeitraum vom 1. Mai 2001 bis zum 12. November 2002 betraf. Eine Regelung zur "Feststellung" oder "Durchsetzung" (§ 53 Abs. 1 Satz 1 HVwVfG) eines konkreten Zinsanspruchs auch für die Zeit nach dem 12. November 2002, die wegen der daran geknüpften Rechtsfolgen und aus Gründen der Rechtssicherheit unverzichtbar ist, enthielt der Rückforderungs- und Zinsbescheid vom 13. November 2002 damit nicht.

23

Daran hat auch der Widerspruchsbescheid vom 11. Juli 2003 nichts geändert. Darin wird lediglich auf "die geltend gemachte Verzinsung des Rückzahlungsanspruchs" verwiesen, die sich "unmittelbar aus dem Bewilligungsbescheid in Verbindung mit Nr. 8 ANBest-Gk, § 49a HVwVfG" ergebe. Der geltend gemachte Zinsanspruch ist jedoch über die im Rückforderungs- und Zinsbescheid vom 13. November 2002 erfolgte Weise hinaus nicht konkretisiert oder ergänzt worden.

24

c) Wurde somit durch den Rückforderungs- und Zinsbescheid des Beklagten vom 12. November 2002 die Verjährung der streitgegenständlichen, für die Zeit vom 13. November 2002 bis zum 23. Februar 2006 geltend gemachten Zinsansprüche nicht gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 HVwVfG gehemmt, waren damit vor dem 1. Januar 2006 entstandene Zinsansprüche des Beklagten bei Ergehen des angefochtenen Bescheides vom 3. Februar 2009 jedenfalls verjährt. Auf die Frage, ob die verjährungshemmende Wirkung eines Leistungsbescheides mit seiner Aufhebung rückwirkend oder nur mit Wirkung für die Zukunft entfällt, kommt es demnach nicht entscheidungserheblich an.

25

3. Dagegen sind die angegriffenen Urteile des Verwaltungsgerichtshofs und des Verwaltungsgerichts hinsichtlich der vom Beklagten für die Zeit vom 1. Januar bis zum 23. Februar 2006 geltend gemachten Zinsansprüche im Ergebnis aus anderen Gründen richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO). Die Revision der Klägerin ist insoweit zurückzuweisen.

26

Die Voraussetzungen für einen Zinsanspruch nach § 49a Abs. 3 Satz 1 HVwVfG liegen vor. Nach Maßgabe dieser Vorschrift war die Klägerin verpflichtet, den von ihr dem Beklagten zu erstattenden Betrag von 95 867 € mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Zwar hätte der Beklagte gemäß § 49a Abs. 3 Satz 2 HVwVfG von der Geltendmachung des Zinsanspruchs absehen können, wenn die Klägerin die Umstände, die in Höhe des genannten Betrages zur Unwirksamkeit des Bewilligungsbescheides vom 3. April 1995 in der Gestalt des Schlussbescheides vom 24. Januar 2001 geführt haben, nicht zu vertreten und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist geleistet hätte. An der Erfüllung der letzteren der beiden Voraussetzungen, die für eine auf § 49a Abs. 3 Satz 2 HVwVfG gestützte positive Ermessensentscheidung kumulativ erfüllt sein müssen, fehlte es indes. Denn nach den vom Verwaltungsgerichtshof getroffenen tatsächlichen Feststellungen erfolgte die Rückzahlung des von der Klägerin zu erstattenden Betrages erst am 23. Februar 2006 und damit nicht innerhalb der von der zuständigen Behörde des Beklagten im Rückforderungsbescheid vom 13. November 2002 festgesetzten Frist (31. Januar 2003). Im Übrigen hat der Beklagte bei seiner im angefochtenen Bescheid vom 3. Februar 2009 getroffenen Ermessensentscheidung berücksichtigt, dass die Überzahlung der GVFG-Zuwendung auf einem Versehen im Verantwortungsbereich des Beklagten beruhte. Er hat deshalb Zinsansprüche erst für die Zeit ab dem 13. November 2002 geltend gemacht und davon Abstand genommen, Zinsen für den davor liegenden Zeitraum vom 1. Mai 2001 bis zum 12. November 2002 zu verlangen.

27

Bei Ergehen des angefochtenen Bescheides vom 3. Februar 2009 war der im Zeitraum vom 1. Januar bis zum 23. Februar 2006 entstandene Zinsanspruch noch nicht verjährt. Die dreijährige Verjährungsfrist begann gemäß § 195 i.V.m. § 199 Abs. 1 BGB (analog) erst am Schluss des Jahres 2006 und lief damit ohnehin nicht vor dem 31. Dezember 2009 ab.

Rechtskräftige Urteile binden, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist,

1.
die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger und
2.
im Fall des § 65 Abs. 3 die Personen, die einen Antrag auf Beiladung nicht oder nicht fristgemäß gestellt haben.

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er

1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat;
2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;
3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.

(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.

(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.

(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.

(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden,

1.
wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat;
3.
wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
4.
wenn die Behörde auf Grund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, soweit der Begünstigte von der Vergünstigung noch keinen Gebrauch gemacht oder auf Grund des Verwaltungsaktes noch keine Leistungen empfangen hat, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
5.
um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden,

1.
wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(4) Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Behörde keinen anderen Zeitpunkt bestimmt.

(5) Über den Widerruf entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zu widerrufende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(6) Wird ein begünstigender Verwaltungsakt in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 bis 5 widerrufen, so hat die Behörde den Betroffenen auf Antrag für den Vermögensnachteil zu entschädigen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen schutzwürdig ist. § 48 Abs. 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Für Streitigkeiten über die Entschädigung ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.

(2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist, insbesondere wenn

1.
eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint;
2.
durch die Anhörung die Einhaltung einer für die Entscheidung maßgeblichen Frist in Frage gestellt würde;
3.
von den tatsächlichen Angaben eines Beteiligten, die dieser in einem Antrag oder einer Erklärung gemacht hat, nicht zu seinen Ungunsten abgewichen werden soll;
4.
die Behörde eine Allgemeinverfügung oder gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen will;
5.
Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden sollen.

(3) Eine Anhörung unterbleibt, wenn ihr ein zwingendes öffentliches Interesse entgegensteht.

(1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein.

(2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und der Betroffene dies unverzüglich verlangt. Ein elektronischer Verwaltungsakt ist unter denselben Voraussetzungen schriftlich zu bestätigen; § 3a Abs. 2 findet insoweit keine Anwendung.

(3) Ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. Wird für einen Verwaltungsakt, für den durch Rechtsvorschrift die Schriftform angeordnet ist, die elektronische Form verwendet, muss auch das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die erlassende Behörde erkennen lassen. Im Fall des § 3a Absatz 2 Satz 4 Nummer 3 muss die Bestätigung nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes die erlassende Behörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lassen.

(4) Für einen Verwaltungsakt kann für die nach § 3a Abs. 2 erforderliche Signatur durch Rechtsvorschrift die dauerhafte Überprüfbarkeit vorgeschrieben werden.

(5) Bei einem schriftlichen Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, können abweichend von Absatz 3 Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen. Zur Inhaltsangabe können Schlüsselzeichen verwendet werden, wenn derjenige, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, auf Grund der dazu gegebenen Erläuterungen den Inhalt des Verwaltungsaktes eindeutig erkennen kann.

(6) Einem schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsakt, der der Anfechtung unterliegt, ist eine Erklärung beizufügen, durch die der Beteiligte über den Rechtsbehelf, der gegen den Verwaltungsakt gegeben ist, über die Behörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf einzulegen ist, den Sitz und über die einzuhaltende Frist belehrt wird (Rechtsbehelfsbelehrung). Die Rechtsbehelfsbelehrung ist auch der schriftlichen oder elektronischen Bestätigung eines Verwaltungsaktes und der Bescheinigung nach § 42a Absatz 3 beizufügen.

Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.

(1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden

1.
des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
2.
der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, wenn sie Bundesrecht im Auftrag des Bundes ausführen,
soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten.

(2) Dieses Gesetz gilt auch für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der in Absatz 1 Nr. 2 bezeichneten Behörden, wenn die Länder Bundesrecht, das Gegenstände der ausschließlichen oder konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes betrifft, als eigene Angelegenheit ausführen, soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten. Für die Ausführung von Bundesgesetzen, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen werden, gilt dies nur, soweit die Bundesgesetze mit Zustimmung des Bundesrates dieses Gesetz für anwendbar erklären.

(3) Für die Ausführung von Bundesrecht durch die Länder gilt dieses Gesetz nicht, soweit die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.

(4) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.

(1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein.

(2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und der Betroffene dies unverzüglich verlangt. Ein elektronischer Verwaltungsakt ist unter denselben Voraussetzungen schriftlich zu bestätigen; § 3a Abs. 2 findet insoweit keine Anwendung.

(3) Ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. Wird für einen Verwaltungsakt, für den durch Rechtsvorschrift die Schriftform angeordnet ist, die elektronische Form verwendet, muss auch das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die erlassende Behörde erkennen lassen. Im Fall des § 3a Absatz 2 Satz 4 Nummer 3 muss die Bestätigung nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes die erlassende Behörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lassen.

(4) Für einen Verwaltungsakt kann für die nach § 3a Abs. 2 erforderliche Signatur durch Rechtsvorschrift die dauerhafte Überprüfbarkeit vorgeschrieben werden.

(5) Bei einem schriftlichen Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, können abweichend von Absatz 3 Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen. Zur Inhaltsangabe können Schlüsselzeichen verwendet werden, wenn derjenige, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, auf Grund der dazu gegebenen Erläuterungen den Inhalt des Verwaltungsaktes eindeutig erkennen kann.

(6) Einem schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsakt, der der Anfechtung unterliegt, ist eine Erklärung beizufügen, durch die der Beteiligte über den Rechtsbehelf, der gegen den Verwaltungsakt gegeben ist, über die Behörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf einzulegen ist, den Sitz und über die einzuhaltende Frist belehrt wird (Rechtsbehelfsbelehrung). Die Rechtsbehelfsbelehrung ist auch der schriftlichen oder elektronischen Bestätigung eines Verwaltungsaktes und der Bescheinigung nach § 42a Absatz 3 beizufügen.

Rechtskräftige Urteile binden, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist,

1.
die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger und
2.
im Fall des § 65 Abs. 3 die Personen, die einen Antrag auf Beiladung nicht oder nicht fristgemäß gestellt haben.

Tatbestand

1

Die Klägerin wehrt sich gegen eine Zinsforderung des beklagten Landes wegen überzahlter Zuwendungen nach dem Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz (GVFG).

2

Mit Bescheid vom 3. April 1995 bewilligte das Hessische Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Technologie und Europaangelegenheiten der Klägerin eine Zuwendung bis zu 1 064 000 DM als Anteilsfinanzierung nach dem GVFG für den Um- und Ausbau der G. Straße (ehemals B ...) in W., Ortsteil H. Nach Vorlage des Schlussverwendungsnachweises teilte das Amt für Straßen- und Verkehrswesen Kassel (im Folgenden: ASV Kassel) der Klägerin unter dem 24. Januar 2001 das Abrechnungsergebnis mit. Danach vermindere sich die bewilligte GVFG-Zuwendung auf 937 600 DM, so dass ihr nach der bereits erfolgten Zahlung von 714 000 DM noch ein Restanspruch von 223 600 DM zustehe. Am 30. April 2001 wurde dieser Betrag an die Klägerin ausgezahlt.

3

Mit Schreiben vom 13. November 2002 teilte das ASV Kassel der Klägerin mit, dass die bewilligten GVFG-Zuwendungen um 187 500 DM (= 95 867 €) gekürzt und zurückverlangt würden, weil die nach dem Kommunalabgabengesetz (KAG) anzusetzenden fiktiven Straßenbeiträge versehentlich nicht berücksichtigt worden seien. Die überzahlten GVFG-Mittel seien zu verzinsen; nach den "Besonderen Bewilligungsbedingungen" sei ein Zinsanspruch mit seiner Entstehung fällig. In der beigefügten Zinsberechnung war ausgewiesen, dass im Zeitraum vom 1. Mai 2001 bis zum 12. November 2002 bei einem Zinssatz von 6 % Zinsen in Höhe von 8 819,75 € entstanden seien, zu deren Zahlung die Klägerin aufgefordert wurde.

4

Die nach erfolglosem Widerspruchsverfahren zunächst gegen den gesamten Bescheid gerichtete, in der mündlichen Verhandlung dann auf die Zinsforderung beschränkte Klage wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 8. Februar 2006 ab. Am 23. Februar 2006 zahlte die Klägerin den von ihr geforderten Erstattungsbetrag von 95 867 € an das beklagte Land zurück, legte jedoch hinsichtlich der Zinsforderung Berufung ein. Mit Urteil vom 28. Januar 2008 hob der Verwaltungsgerichtshof unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils den Rückforderungsbescheid vom 13. November 2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides insoweit auf, als darin Zinsen verlangt wurden. Zur Begründung führte er aus, das beklagte Land habe entgegen § 49a Abs. 4 Satz 2 HVwVfG das ihm zustehende Ermessen nicht rechtsfehlerfrei ausgeübt. Dieses Urteil wurde am 1. März 2008 rechtskräftig.

5

Nach vorheriger Anhörung der Klägerin setzte das ASV Kassel mit dem hier angefochtenen Bescheid vom 3. Februar 2009 die Zinsforderung nunmehr für den Zeitraum vom 13. November 2002 bis zum 23. Februar 2006 auf 18 853 € fest. Die dagegen gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Urteil vom 9. Dezember 2011 die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt: Das Verwaltungsgericht sei zutreffend davon ausgegangen, dass dem Zinsbescheid die Rechtskraft des Berufungsurteils vom 28. Januar 2008 nicht entgegenstehe. Der angefochtene Bescheid sei zu Recht auf § 49a Abs. 4 Satz 2 HVwVfG gestützt. Das beklagte Land habe das ihm zustehende Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt. Die Zinsforderung sei auch nicht verjährt. Der Lauf der Verjährungsfrist sei durch den Rückforderungsbescheid vom 13. November 2002 gemäß § 53 Abs. 1 HVwVfG bis zum 1. September 2008 gehemmt worden. Diese Hemmungswirkung sei auch nicht durch die mit dem Urteil vom 28. Januar 2008 erfolgte rückwirkende Aufhebung des Bescheides entfallen. Bei Ergehen des Bescheides vom 3. Februar 2009 sei die Verjährungsfrist deshalb noch nicht abgelaufen gewesen.

6

Mit ihrer Revision macht die Klägerin geltend: Zwar seien die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Möglichkeit der Erhebung von Zinsen nach § 49a Abs. 4 Satz 2 HVwVfG erfüllt, weil sie, die Klägerin, mehr Mittel abgerufen habe, als ihr bei vorrangiger Berücksichtigung der ihr fiktiv anzurechnenden Beiträge Dritter zugestanden hätten. Der Beklagte habe jedoch sein Ermessen nicht entsprechend dem Zweck der gesetzlichen Ermächtigung ausgeübt. Da die Überzahlung unstreitig aufgrund eines Bearbeitungsversehens auf Seiten des Beklagten zustande gekommen sei, habe der Beklagte die Geltendmachung von Zinsen besonders begründen müssen, was nicht hinreichend geschehen sei. Außerdem sei die Zinsforderung verjährt. Der Zinsbescheid vom 13. November 2002 habe den Lauf der Verjährungsfrist nicht gehemmt; denn er habe sich auf die Zinsansprüche für die Zeit vom 1. Mai 2001 bis zum 12. November 2002 beschränkt. Unabhängig davon sei eine Hemmungswirkung jedenfalls mit der rückwirkenden Aufhebung des Zinsbescheides vom 13. November 2002 durch das rechtskräftige Berufungsurteil vom 28. Januar 2008 entfallen.

7

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 9. Dezember 2011 und das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 11. März 2010 zu ändern und den Bescheid des Amtes für Straßen- und Verkehrswesen in Kassel vom 3. Februar 2009 aufzuheben.

8

Der Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

9

Wie der Vertreter des Bundesinteresses verteidigt er das Berufungsurteil.

Entscheidungsgründe

10

Die entgegen der Auffassung des Beklagten in vollem Umfang zugelassene Revision ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Unter Änderung der Urteile des Verwaltungsgerichtshofs und des Verwaltungsgerichts ist deshalb der Bescheid des ASV Kassel vom 3. Februar 2009 insoweit aufzuheben. Im Übrigen hat die Revision keinen Erfolg.

11

1. Dem angefochtenen Bescheid steht die Rechtskraft des Urteils des Verwaltungsgerichtshofs vom 28. Januar 2008 nicht entgegen.

12

Rechtskräftige Urteile binden nur, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist (§ 121 VwGO). Streitgegenstand ist der prozessuale Anspruch, der durch die erstrebte, im Klageantrag zum Ausdruck gebrachte Rechtsfolge sowie durch den Klagegrund, nämlich den Sachverhalt, aus dem sich die Rechtsfolge ergeben soll, gekennzeichnet ist (Urteile vom 10. Mai 1994 - BVerwG 9 C 501.93 - BVerwGE 96, 24 <25> = Buchholz 310 § 121 VwGO Nr. 68 und vom 31. August 2011 - BVerwG 8 C 15.10 - BVerwGE 140, 290 = Buchholz 428 § 6 VermG Nr. 75; jeweils m.w.N.). Hingegen erstreckt sich die Rechtskraft nicht auf die einzelnen Urteilselemente, also nicht auf die tatsächlichen Feststellungen, die Feststellung einzelner Tatbestandsmerkmale und sonstige Vorfragen oder Schlussfolgerungen, auch wenn diese für die Entscheidung tragend gewesen sind (Urteile vom 10. Mai 1994 a.a.O. <26> und vom 28. November 2012 - BVerwG 8 C 21.11 - juris Rn. 16 m.w.N.).

13

Mit seinem Urteil vom 28. Januar 2008 hatte der Verwaltungsgerichtshof nicht bereits über den Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens abschließend entschieden. Er hatte den Rückforderungs- und Zinsbescheid des Beklagten vom 13. November 2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides hinsichtlich der Zinsen lediglich wegen fehlerhafter Ausübung des Ermessens aufgehoben. Er hatte jedoch nicht darüber befunden, ob der Beklagte überhaupt Zinsen von der Klägerin erheben darf. Abgesehen davon werden mit dem im vorliegenden Verfahren angefochtenen Bescheid vom 3. Februar 2009 Zinsen nunmehr für die Zeit vom 13. November 2002 bis zum 23. Februar 2006 und damit für einen anderen Zinszeitraum als in dem (teilweise) aufgehobenen Bescheid vom 13. November 2002 geltend gemacht. Darauf hat der Verwaltungsgerichtshof im angegriffenen Urteil zu Recht hingewiesen.

14

2. Der angefochtene Bescheid ist allerdings rechtswidrig, soweit mit ihm von der Klägerin Zinsen für die Zeit vor dem 1. Januar 2006 gefordert werden. Das haben beide Vorinstanzen verkannt.

15

a) Rechtsgrundlage des vom Beklagten geltend gemachten Zinsanspruchs ist entgegen der Auffassung der Vorinstanzen nicht § 49a Abs. 4 Satz 2, sondern allein § 49a Abs. 3 Satz 1 des Hessischen Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (HVwVfG), das nach § 137 Abs. 1 Nr. 2 VwGO revisibel ist. § 49a Abs. 4 Satz 2 HVwVfG begründet lediglich einen Anspruch auf so genannte Zwischen- oder Verzögerungszinsen, nicht jedoch auf Erstattungszinsen, deren Erhebung allein § 49a Abs. 3 HVwVfG vorsieht.

16

Der Beklagte hatte der Klägerin mit vorläufigem Verwaltungsakt vom 3. April 1995 eine Anteilsförderung bewilligt und den Zuwendungsbetrag mit Schlussbescheid vom 24. Januar 2001 auf 937 600 DM festgesetzt (zur endgültigen Regelung durch Schlussbescheid vgl. Urteil vom 19. November 2009 - BVerwG 3 C 7.09 - BVerwGE 135, 238 = Buchholz 316 § 49a VwVfG Nr. 8). Diesen Zuwendungsbescheid hatte er mit weiterem Bescheid vom 13. November 2002 teilweise zurückgenommen, weil nach dem Kommunalabgabengesetz anzusetzende fiktive Straßenbeiträge versehentlich nicht berücksichtigt worden seien. Soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten (§ 49a Abs. 1 HVwVfG); der Beklagte hatte den Erstattungsbetrag mit dem Bescheid vom 13. November 2002 auf 95 867 € festgesetzt. Gemäß § 49a Abs. 3 HVwVfG ist der zu erstattende Betrag vom Eintritt der Unwirksamkeit des Verwaltungsakts an mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass sich der Eintritt der Unwirksamkeit des Bewilligungsbescheides nach der im Rücknahmebescheid getroffenen Regelung bestimmt, dass die Zinspflicht also bei rückwirkender Rücknahme des Bewilligungsbescheides auch für vergangene Zeiträume entsteht, jedoch nicht für Zeiträume, die vor der Auszahlung des zu erstattenden Betrages liegen (Beschluss vom 7. November 2001 - BVerwG 3 B 117.01 - BayVBl 2002, 705; Teilurteil vom 21. Oktober 2010 - BVerwG 3 C 4.10 - Buchholz 451.511 § 14 MOG Nr. 3 Rn. 36 ff., 40). Hierauf beruht der vorliegend angefochtene Zinsbescheid.

17

Demgegenüber kann er nicht - stattdessen oder zugleich - auf § 49a Abs. 4 Satz 2 HVwVfG gestützt werden. § 49a Abs. 4 Satz 1 HVwVfG regelt den Fall der verfrühten Zuwendung oder ihrer verspäteten Verwendung. Deshalb ordnet die Vorschrift eine Verzinsung für die Zwischenzeit "bis zur zweckentsprechenden Verwendung" an. Nicht anders liegt es bei § 49a Abs. 4 Satz 2 HVwVfG, demzufolge "entsprechendes" - also eine Pflicht zur Leistung von Zwischen- oder Verzögerungszinsen - gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind. Die Vorschrift wurde eingefügt, um angesichts von aufgetretenen Zweifeln in der Rechtsprechung klarzustellen, dass Zwischenzinsen auch geschuldet werden, "soweit die (Leistung) zu einem Zeitpunkt in Anspruch genommen wird, zu dem sie noch nicht verwendet werden dürfte, weil andere Mittel (Eigenmittel, Zuwendungen anderer Zuwendungsgeber oder sonstige Drittmittel) anteilig oder vorrangig einzusetzen wären" (BTDrucks 14/9007 S. 47). Anders als bei § 49a Abs. 1 und 3 HVwVfG setzt § 49a Abs. 4 HVwVfG weder in Satz 1 noch in Satz 2 die Aufhebung oder das Unwirksamwerden des Bewilligungsbescheides voraus. Vielmehr bleibt der Bewilligungsbescheid wirksam und bietet weiterhin den Rechtsgrund für das Behaltendürfen der Zuwendung. Der Behörde bleibt freilich unbenommen, den Bewilligungsbescheid wegen Zweckverfehlung zu widerrufen, sofern die Voraussetzungen vorliegen, die § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 HVwVfG hierfür bestimmt. Das stellt § 49a Abs. 4 Satz 3 HVwVfG klar. Der Widerruf begründet wieder die Pflicht, die Zuwendung zu erstatten (§ 49a Abs. 1 HVwVfG); die Frage der Verzinsung richtet sich dann wieder nach § 49a Abs. 3 HVwVfG.

18

b) Der Verwaltungsgerichtshof und das Verwaltungsgericht haben ferner zu Unrecht angenommen, dass die umstrittene Zinsforderung bei Erlass des vorliegend angefochtenen Zinsbescheides vom 3. Februar 2009 insgesamt, also auch in Ansehung des vor dem 1. Januar 2009 gelegenen Zeitraums noch unverjährt gewesen sei. Dies beruht auf einer fehlerhaften Anwendung von § 53 Abs. 1 HVwVfG.

19

In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass Zinsansprüche aus öffentlichem Recht der kurzen Verjährung nach Maßgabe der Verjährungsfristen des Bürgerlichen Rechts unterliegen, so dass für sie unter der Geltung der §§ 197, 201 BGB in der bis zum 31. Dezember 2001 gültigen Fassung eine vierjährige und nach §§ 195, 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB in der seither geltenden Fassung des Schuldrechts-Modernisierungsgesetzes eine dreijährige Verjährungsfrist gilt, jeweils beginnend mit dem Schluss des Jahres, in welchem der Zinsanspruch entstand (Urteil vom 17. August 1995 - BVerwG 3 C 17.94 - BVerwGE 99, 109 <110> = Buchholz 451.511 § 6 MOG Nr. 7; Teilurteil vom 21. Oktober 2010 a.a.O. ). Da vorliegend rückständige Zinsen für die Zeit vom 13. November 2002 bis zum 23. Februar 2006 in Rede stehen, gilt die dreijährige Frist. Der Senat lässt offen, ob der Lauf der Frist zusätzlich voraussetzt, dass die Behörde von der Person des Schuldners und den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangt haben können, wie § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB für das bürgerliche Recht bestimmt (vgl. einerseits Teilurteil vom 21. Oktober 2010 a.a.O. , andererseits Urteil vom 26. Juli 2012 - BVerwG 2 C 29.11 - NVwZ-RR 2012, 972 ). Der Beklagte hatte bei Erlass des Rückforderungsbescheides vom 13. November 2002 Kenntnis von den die Rückforderung und damit auch die Zinsforderung begründenden Umständen.

20

Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs wurde der Ablauf dieser Verjährungsfristen nicht gemäß § 53 Abs. 1 HVwVfG durch den Rückforderungs- und Zinsbescheid des Beklagten vom 13. November 2002 gehemmt. Die Hemmung der Verjährung setzt nach dieser Bestimmung einen Verwaltungsakt voraus, der zur Feststellung oder Durchsetzung des Anspruchs erlassen wird. Der Bescheid vom 13. November 2002 betraf, soweit Erstattungszinsen in Rede stehen, lediglich den Zeitraum vom 1. Mai 2001 bis zum 12. November 2002. Er war weder zur Durchsetzung des vorliegend strittigen Zinsanspruchs für die Zeit vom 13. November 2002 bis zum 23. Februar 2006 erlassen worden, noch diente er der Feststellung dieses Zinsanspruchs dem Grunde nach. Insofern unterscheidet sich der vorliegende Fall von demjenigen, der dem bereits mehrfach erwähnten Teilurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Oktober 2010 zugrunde lag (vgl. a.a.O. Rn. 53).

21

Der Verwaltungsgerichtshof hat demgegenüber angenommen, der Bescheid vom 13. November 2002 habe den Zinsanspruch "dem Grunde nach und nicht nur für den geltend gemachten Zeitraum" geregelt und daher den Lauf der Verjährungsfrist "auch für die während des (ersten gerichtlichen) Verfahrens angefallenen Zinsen" gehemmt. Worauf er diese Annahme stützt, lässt das Urteil nicht erkennen. Sie steht zudem im Widerspruch zu der anderen Aussage des Verwaltungsgerichtshofs, dass die Rechtskraft seines im ersten Rechtsstreit ergangenen Urteils, mit dem der Bescheid vom 13. November 2002 aufgehoben worden war, der Geltendmachung von Zinsen durch den vorliegend angefochtenen Bescheid auch deshalb nicht entgegenstehen könne, weil dieser Bescheid nur die Zinsen für den Zeitraum vom 1. Mai 2001 bis zum 12. November 2002 betroffen habe (vgl. oben 1.).

22

Der Regelungsgehalt des Bescheides vom 13. November 2002 beschränkte sich unter Bezugnahme auf das Ergebnis der durch das staatliche Rechnungsprüfungsamt Kassel durchgeführten Schwerpunktprüfung auf die Kürzung des GVFG-Zuwendungsbetrages um 313 900 DM auf 383 500 € (750 100 DM) und die Rückforderung des überzahlten Betrages in Höhe von 95 867 € (187 500 DM) sowie zur Zahlung von Zinsen nach Maßgabe der beigefügten Zinsberechnung. Das gilt auch, soweit die Höhe der bei einem Zinsfuß von 6 % für den Zeitraum vom 1. Mai 2001 bis zum 12. November 2002 (552 Tage) geforderten Zinsen mit 8 819,76 € beziffert und im Übrigen darauf hingewiesen wurde, der "Zinsanspruch des Bundes" betrage 8 947 € (17 500 DM). Dagegen lässt sich dem Bescheid nicht entnehmen, dass damit auch Zinsen für die Zeit nach dem 12. November 2002 - und sei es nur dem Grunde nach - gefordert werden. Gegenteiliges folgt nicht bereits daraus, dass in ihm ausgeführt wird, die Klägerin könne der beigefügten Zinsberechnung entnehmen, dass eine vorzeitige Mittelinanspruchnahme vorgelegen habe und dass die überzahlten GVFG-Mittel "zu verzinsen" seien. Die dabei gewählte Formulierung ("vorzeitige Mittelinanspruchnahme") lässt erkennen, dass offenbar an einen Zinsanspruch nach § 49a Abs. 4 HVwVfG, nicht aber nach § 49a Abs. 3 Satz 1 HVwVfG gedacht war. Unabhängig davon ist im Folgeabsatz im Stil einer allgemeinen Erläuterung der Rechtslage lediglich davon die Rede, nach den "Besonderen Bewilligungsbedingungen" sei "ein" Zinsanspruch "mit seiner Entstehung fällig und von diesem Zeitpunkt an zu verzinsen". Wegen der geltend gemachten Höhe des Zinsanspruchs wird auf die "beigefügte Zinsberechnung" verwiesen, die - wie erwähnt - ausdrücklich den Zeitraum vom 1. Mai 2001 bis zum 12. November 2002 betraf. Eine Regelung zur "Feststellung" oder "Durchsetzung" (§ 53 Abs. 1 Satz 1 HVwVfG) eines konkreten Zinsanspruchs auch für die Zeit nach dem 12. November 2002, die wegen der daran geknüpften Rechtsfolgen und aus Gründen der Rechtssicherheit unverzichtbar ist, enthielt der Rückforderungs- und Zinsbescheid vom 13. November 2002 damit nicht.

23

Daran hat auch der Widerspruchsbescheid vom 11. Juli 2003 nichts geändert. Darin wird lediglich auf "die geltend gemachte Verzinsung des Rückzahlungsanspruchs" verwiesen, die sich "unmittelbar aus dem Bewilligungsbescheid in Verbindung mit Nr. 8 ANBest-Gk, § 49a HVwVfG" ergebe. Der geltend gemachte Zinsanspruch ist jedoch über die im Rückforderungs- und Zinsbescheid vom 13. November 2002 erfolgte Weise hinaus nicht konkretisiert oder ergänzt worden.

24

c) Wurde somit durch den Rückforderungs- und Zinsbescheid des Beklagten vom 12. November 2002 die Verjährung der streitgegenständlichen, für die Zeit vom 13. November 2002 bis zum 23. Februar 2006 geltend gemachten Zinsansprüche nicht gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 HVwVfG gehemmt, waren damit vor dem 1. Januar 2006 entstandene Zinsansprüche des Beklagten bei Ergehen des angefochtenen Bescheides vom 3. Februar 2009 jedenfalls verjährt. Auf die Frage, ob die verjährungshemmende Wirkung eines Leistungsbescheides mit seiner Aufhebung rückwirkend oder nur mit Wirkung für die Zukunft entfällt, kommt es demnach nicht entscheidungserheblich an.

25

3. Dagegen sind die angegriffenen Urteile des Verwaltungsgerichtshofs und des Verwaltungsgerichts hinsichtlich der vom Beklagten für die Zeit vom 1. Januar bis zum 23. Februar 2006 geltend gemachten Zinsansprüche im Ergebnis aus anderen Gründen richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO). Die Revision der Klägerin ist insoweit zurückzuweisen.

26

Die Voraussetzungen für einen Zinsanspruch nach § 49a Abs. 3 Satz 1 HVwVfG liegen vor. Nach Maßgabe dieser Vorschrift war die Klägerin verpflichtet, den von ihr dem Beklagten zu erstattenden Betrag von 95 867 € mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Zwar hätte der Beklagte gemäß § 49a Abs. 3 Satz 2 HVwVfG von der Geltendmachung des Zinsanspruchs absehen können, wenn die Klägerin die Umstände, die in Höhe des genannten Betrages zur Unwirksamkeit des Bewilligungsbescheides vom 3. April 1995 in der Gestalt des Schlussbescheides vom 24. Januar 2001 geführt haben, nicht zu vertreten und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist geleistet hätte. An der Erfüllung der letzteren der beiden Voraussetzungen, die für eine auf § 49a Abs. 3 Satz 2 HVwVfG gestützte positive Ermessensentscheidung kumulativ erfüllt sein müssen, fehlte es indes. Denn nach den vom Verwaltungsgerichtshof getroffenen tatsächlichen Feststellungen erfolgte die Rückzahlung des von der Klägerin zu erstattenden Betrages erst am 23. Februar 2006 und damit nicht innerhalb der von der zuständigen Behörde des Beklagten im Rückforderungsbescheid vom 13. November 2002 festgesetzten Frist (31. Januar 2003). Im Übrigen hat der Beklagte bei seiner im angefochtenen Bescheid vom 3. Februar 2009 getroffenen Ermessensentscheidung berücksichtigt, dass die Überzahlung der GVFG-Zuwendung auf einem Versehen im Verantwortungsbereich des Beklagten beruhte. Er hat deshalb Zinsansprüche erst für die Zeit ab dem 13. November 2002 geltend gemacht und davon Abstand genommen, Zinsen für den davor liegenden Zeitraum vom 1. Mai 2001 bis zum 12. November 2002 zu verlangen.

27

Bei Ergehen des angefochtenen Bescheides vom 3. Februar 2009 war der im Zeitraum vom 1. Januar bis zum 23. Februar 2006 entstandene Zinsanspruch noch nicht verjährt. Die dreijährige Verjährungsfrist begann gemäß § 195 i.V.m. § 199 Abs. 1 BGB (analog) erst am Schluss des Jahres 2006 und lief damit ohnehin nicht vor dem 31. Dezember 2009 ab.

Rechtskräftige Urteile binden, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist,

1.
die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger und
2.
im Fall des § 65 Abs. 3 die Personen, die einen Antrag auf Beiladung nicht oder nicht fristgemäß gestellt haben.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.