Verwaltungsgericht Magdeburg Beschluss, 12. Aug. 2015 - 7 B 236/15

ECLI:ECLI:DE:VGMAGDE:2015:0812.7B236.15.0A
bei uns veröffentlicht am12.08.2015

Gründe

I.

1

Der am 22.6.2005 geborene Antragsteller begehrt seine Beschulung an einer Schule außerhalb des Schulbezirkes.

2

Der in A-Stadt wohnende Antragsteller besucht momentan die Grundschule „A. …“ in B-Stadt-... Gemäß den bestehenden Schulbezirken hat der Antragsteller ab dem Schuljahr 2015/2016 die Sekundarschule „…“ P. zu besuchen.

3

Im Rahmen der Schullaufbahnerklärung teilte der Antragsteller, vertreten durch seine Eltern N. A. und M. A. unter dem 16.4.2015 seinen Wunsch nach Beschulung an der Sekundarschule in B. mit.

4

Zur Begründung wies er mit Schreiben seiner Eltern vom 16.4.2015 und (nach Hinweisschreiben des Antragsgegners vom 5.5.2015) weiter mit Schreiben vom 17.5.2015 auf folgende Umstände hin: Die Familie wohne in A-Stadt. Die Eltern des Antragstellers seien beide berufstätig und selbständig. Die Zulieferbetriebe lägen alle im näheren Umfeld von B-Stadt. Im Rahmen ihrer selbständigen Tätigkeit müssten sie oft zum Steuerbüro und zur Sparkasse, die beide in B-Stadt ansässig seien. Des Weiteren arbeiteten sie eng mit verschiedenen anderen … Betrieben zusammen. Aus diesem Grunde sei der Antragsteller schon von Beginn an im Kindergarten in B-Stadt untergebracht gewesen, weil dieses für seine Eltern die zeit- und fahrstreckengünstigste Möglichkeit gewesen sei. Demzufolge habe der Antragsteller seine gesamten sozialen Kontakte in der Kita „Max und Moritz“ in A. aufgebaut. Hierdurch sei ein enger Freundeskreis entstanden, der ihn auch in die Grundschule „A. …“ in B-Stadt begleitet habe. Bei einer künftigen Beschulung in P. müsse er morgens eine Strecke von 25 km ganz allein mit dem Schulbus bewältigen und dabei in F. noch einmal umsteigen und eine Wartezeit von 15 Minuten an der Hauptstraße in Kauf nehmen. An dieser Haltestelle könne keine Sicherheit gewährleistet werden. Er sehe seine Sicherheit massiv gefährdet. Die Kinder seien schon mehr als 30 Minuten pro Fahrstrecke unterwegs, was unzumutbar sei, zumal die Sekundarschule in B. innerhalb von 15 Minuten erreicht werden könnte.

5

Alle N. und S. Kinder seien in den letzten Jahren in die …-Grundschule und danach in die Sekundarschule nach B. gekommen. Damit hätten auch alle Kinder gemeinsam mit dem Schulbus fahren können. Die Entfernung zur Schule betrage nur 7 km, was einen hohen Zeitgewinn für die Kinder bedeute. Die Sicherheit sei auch viel besser gewährleistet, weil mehrere Kinder aus A-Stadt und S. gemeinsam fahren würden.

6

Seine - des Antragstellers - gesamten sozialen Kontakte seien in der Kita „Max und Moritz“ und der Grundschule „A. …“ in B-Stadt-N. aufgebaut worden. Er sei ein kleiner, schmächtiger und zierlicher Junge. Er wachse langsam und sei für sein Alter eigentlich viel zu klein. Dieses zehre an seinem Selbstvertrauen. In seinem jetzigen Freundeskreis werde er so akzeptiert, wie er sei, trotz seiner geringen Größe. Dies sei nicht von Beginn an so gewesen. Es habe Hänseleien anderer Kinder gegeben. Er befürchte, dass sein errungenes Selbstvertrauen im Falle der Beschulung in P. verlorengehe und er einen Rückfall erleide. Er sei in seinem Wesen ein sehr aufgewecktes und fast hyperaktives Kind, welches auch zu Aggressionen neige. Um diese seine negativen Charaktereigenschaften abzubauen, nehme er zweimal wöchentlich am Taekwondo in B-Stadt teil. Dieser Unterricht sei für ihn sehr wichtig, weil er dort seine Kräfte kontrollieren lerne und mit seinem Geist die Übungen erledigen müsse.

7

Zudem habe er einen Sprachfehler. Er lispele, spreche undeutlich und schnell. Sein Zahnarzt habe ihm Sprachübungen verordnet. Diese Übungen würden beim Logopäden in B-Stadt durchgeführt. Er müsse einmal wöchentlich zu den Sitzungen erscheinen. Die Logopädensitzungen müssten auch in den nächsten Jahren regelmäßig durchgeführt werden, um weiterhin Erfolge erzielen zu können.

8

Der Taekwondo-Unterricht und die Sprechstunden beim Logopäden würden jeweils nach dem Schulbesuch organisiert. Durch die Rückfahrt von der Schule in P. nach A-Stadt und dann die Weiterfahrt von A-Stadt nach B-Stadt zu den eben genannten Terminen wäre eine Koordinierung nicht mehr möglich. Seine Gesundheit wäre somit gefährdet, die bisher erzielten Erfolge würden zunichte gemacht.

9

Weil für eine Wegstrecke nach P. ungefähr 20 km mit dem Schulbus gefahren werden müssten, wäre der Antragsteller auf dieser Strecke von A-Stadt als einziges Kind unterwegs. In F. müsste er umsteigen und würde dann etwa 20 Minuten auf den Anschlussbus warten. Seine Eltern würden von Ängsten geplagt, ob er dieser Strapaze gewachsen sein werde. In der letzten Zeit sei auch ein kleines Kind verschwunden. Er wolle Gefahren vorbeugen und sich in Sicherheit wissen. Seine Rückfahrt von P. nach A-Stadt würde genauso kompliziert verlaufen.

10

Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 26.5.2015 lehnte der Antragsgegner den Antrag auf Beschulung des Antragstellers außerhalb des Schulbezirkes, nämlich an der Sekundarschule in B., ab. Zur Begründung führte er aus, dass ein besonderer Grund für die Beschulung in B. nicht vorliege. Der Besuch der zuständigen Schule stelle keine besondere oder persönliche oder pädagogische Härte dar. Der Bildungsauftrag sei bei den Schulen der gleiche, so dass der Antragsteller diesbezüglich keine Nachteile erleiden würde. Da beide Sekundarschulen durch entsprechend ausgebildete Pädagogen nach den gleichen Lehrplänen und der gleichen Stundentafel unterrichteten, sei eine bestmögliche Bildungschance für den Antragsteller an der Sekundarschule im Schulbezirk gegeben.

11

Dass Freunde zusammen die Schule besuchen wollten, sei verständlich, könne jedoch nicht zu einer Ausnahmegenehmigung führen. Eine Genehmigung der darauf abstellenden Anträge würde zu einer unplanbaren Schullandschaft führen. Zudem könnten die Freundschaften nach der Schule, an den Wochenenden und in den Ferien gepflegt werden. Die Schulweglänge und die Schulwegsicherheit habe der Schulträger bei der Regelung der Schulbezirke ausreichend berücksichtigt. Ein Schülerverkehr sei eingerichtet und abgesichert. Fragen der ärztlichen oder zahnärztlichen Versorgung von Kindern in anderen als den Beschulungsorten beträfen eine Vielzahl von Schülerinnen und Schülern. Eine Genehmigung der darauf abstellenden Anträge würde zu einer unplanbaren Schullandschaft führen. Auch die gewünschte oder bestehende Mitgliedschaft in Sportvereinen, der Musikschule und anderen Organisationen und Kursen begründe keinen Anspruch auf Beschulung an einer bestimmten Schule. Dass beide Elternteile berufstätig seien, könne keine Ausnahmegenehmigung gemäß § 41 Abs. 1 Satz 3 SchulG LSA begründen, weil von derartigen Schwierigkeiten in vielen Fällen auch andere Eltern in gleicher Weise betroffen seien. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf den streitgegenständlichen Bescheid verwiesen.

12

Der Antragsteller hat am 23.6.2015 um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht und gleichzeitig Klage erhoben. Ergänzend zu dem bereits Vorgetragenen legt er dar: Er müsse regelmäßig, mindestens alle 14 Tage, den Logopäden in B-Stadt aufsuchen, um seinen Sprachfehler behandeln zu lassen. Von B. aus könnten die Eltern aufgrund der Nähe zu ihrem Arbeitsplatz eine zeitnahe Abholung von der Schule gewährleisten. Aufgrund der wesentlich größeren Entfernung wäre dies bei einer Beschulung in P. nicht möglich, es wäre der doppelte Zeitaufwand erforderlich. Zudem beabsichtige er, die Fremdsprachen Englisch und Französisch zu erlernen. Dieser Sprachunterricht werde jedoch nur an der Sekundarschule B. angeboten. In der Sekundarschule P. sei es lediglich möglich, die Sprachen Englisch und Russisch zu erlernen.

13

Ein wesentliches Problem stelle die unzureichende Schulbusverbindung zwischen A-Stadt und P. dar. Ab 13.00 Uhr bis etwa 14.00 Uhr bestehe keine Busverbindung zwischen den beiden Orten. Bei einem Schulschluss um 13.00 Uhr bestehe erst wieder um 14.05 Uhr die Möglichkeit, in Richtung A-Stadt zu fahren. Eine Hortbetreuung zwischen 13.00 Uhr und 14.00 Uhr sei nicht gewährleistet. Seine Eltern hätten daher erhebliche Bedenken, dass seine Sicherheit in dieser Zeit gewährleistet sei. Ein Aufenthalt in der Schule selbst bis zur Abfahrt des Schulbusses gegen 14.05 Uhr sei nach seiner Kenntnis nicht möglich.

14

Zudem sei darauf hinzuweisen, dass über 16 Schüler aus der …schule aus der Klassenstufe des Antragstellers in die Sekundarschule B. wechseln würden. Für ihn - den Antragsteller - wäre die Erhaltung der bisherigen Lernatmosphäre gerade auch wegen seines Sprachfehlers von großer psychologischer Bedeutung. Er leide schon jetzt unter der Entscheidung, nach P. wechseln zu müssen.

15

Weiterhin sei darauf zu verweisen, dass das Landesverwaltungsamt im Jahre 2011 zu seinen Gunsten ebenfalls eine Ausnahmegenehmigung erteilt habe. Man habe ihm gestattet, ab der 1. Klasse die Grundschule „A. …“ in B-Stadt zu besuchen und nicht die eigentlich zuständige Grundschule J..

16

Der Antragsteller beantragt,

17

ihm zu gestatten, die Sekundarschule B. ab dem Schuljahr 2015/2016 zu besuchen.

18

Der Antragsgegner beantragt,

19

den Antrag abzulehnen.

20

Zur Begründung verweist er auf die Ausführungen in dem streitgegenständlichem Bescheid. Zudem legt er im Einzelnen dar, dass aus seiner Sicht die Schulbusverbindung besser sei als vom Antragsteller dargestellt. Insbesondere sei bei der Schulbusfahrt um 13:30 Uhr ab der Sekundarschule P. das Umsteigen in F. derart organisiert, dass der Antragsteller aus dem um 13:42 Uhr ankommenden Bus aussteige und in den dort schon wartenden Anschlussbus zur Weiterfahrt nach A-Stadt einsteige. Eine Wartezeit sei damit nicht vorhanden. Der Antragsteller benötige somit pro Fahrtstrecke zwischen 18 und 21 Minuten, was für einen Sekundarschüler durchaus zumutbar sei. Auch halte die Sekundarschule P., bei der es sich um eine Ganztagsschule handele, eine nachmittägliche Betreuung bis zur Abfahrt der Schulbusse vor. Der Besuch des Logopäden in B-Stadt sei auch beim Schulbesuch in P. möglich. Der Antragsteller sei nicht der einzige Schüler seiner bisherigen Grundschulklasse, welcher im Schulbezirk der Sekundarschule P. wohne. Mindestens zwei bisherige Mitschüler, von denen einer in derselben Straße wie der Antragsteller wohne, seien dort auch schulpflichtig. Der Antragsteller werde auch nicht der einzige Schüler mit einer Sprachbeeinträchtigung an der Sekundarschule P. sein. Auch ein Rechtsanspruch auf eine bestimmte zweite Fremdsprache bestehe nicht.

21

Wegen der näheren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den vom Antragsgegner vorgelegten Verwaltungsvorgang Bezug genommen; diese Unterlagen waren Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung.

II.

22

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zwar zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

23

Der schriftsätzlich gestellte Antrag ist dahingehend auszulegen, dass die Verpflichtung des Antragsgegners begehrt wird, den Antragsteller vorläufig an der Sekundarschule in B. zu beschulen. Denn gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Eine endgültige Regelung, die Aufhebung des streitgegenständlichen Bescheides und die Verpflichtung zur Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zum Besuch der gewünschten Schule, würde dagegen eine Vorwegnahme der Hauptsache darstellen, die nicht im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes begehrt werden kann.

24

Dem so verstandenen Antrag muss jedoch in der Sache der Erfolg versagt bleiben, da die Voraussetzungen des § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 940 ZPO nicht erfüllt sind. Dies ergibt sich daraus, dass der Antragsteller im Hinblick auf den Ende August bevorstehenden Unterrichtsbeginn zwar einen Anordnungsgrund (gesteigerte Eilbedürftigkeit), jedoch keinen Anordnungsanspruch (Anspruch auf die begehrte Regelung) glaubhaft gemacht hat.

25

Gemäß § 41 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. Abs. 1 Satz 1 SchulG LSA legt der Schulträger (§ 65 Abs. 1 und 2 SchulG LSA) mit Zustimmung der Schulbehörde (§ 82 Abs. 2 SchulG LSA) für Grundschulen und Sekundarschulen Schulbezirke fest. Der Antragsteller hat zur Erfüllung der ihm obliegenden Schulpflicht danach grundsätzlich die nach dem Schulbezirkssystem für seinen Wohnort zuständige Sekundarschule, mithin die Sekundarschule "…" in P., zu besuchen.

26

An diesem Schulbezirkssystem ist festzuhalten, da das SchulG LSA ungeachtet der Regelung in § 41 Abs. 1a SchulG LSA grundsätzlich zur Festlegung von Schulbezirken für den Grundschul- und Sekundarschulbereich verpflichtet. Es handelt sich dabei um ein Ordnungsprinzip, welches der gleichmäßigen Auslastung der Schulen dient und diese gleichmäßige Auslastung sicherstellen soll (OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 31.8.2007 - 3 M 224/07 -, veröffentlicht in Juris).

27

Die in § 41 Abs. 1 Satz 3 SchulG LSA vorgesehene Möglichkeit, Ausnahmen zuzulassen, führt nicht zu einem Wahlrecht der betroffenen Schüler oder Eltern. Vielmehr ist im Rahmen der Ermessensausübung darauf zu achten, dass das Regel-Ausnahme-Verhältnis gewahrt bleibt und die vom Schulträger vorgenommene Einteilung der Schulbezirke nicht praktisch leerläuft. Aufgrund dessen kommt die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung ausschließlich dann in Betracht, wenn im Einzelfall Gründe bestehen, die für die Betroffenen ein Festhalten an dem vorgegebenen Schulbezirkssystem unzumutbar erscheinen lassen. Es bedarf also des Vorliegens besonderer Umstände, die die Annahme eines Härtefalles rechtfertigen.

28

Das OVG Sachsen-Anhalt zeigt in der bereits angeführten Entscheidung auf, dass die Annahme eines Härtefalles grundsätzlich in Abhängigkeit zu den gegebenen Umständen des Einzelfalles steht und eine generelle Aussage diesbezüglich nicht getroffen werden kann. Jedenfalls ist im Rahmen der wertenden Betrachtung nicht nur auf das Wohl des Kindes Rücksicht zu nehmen. Vielmehr sind auch die in der Person der Eltern liegenden Gründe, welche als Erziehungsberechtigte einem besonderen Schutz der Verfassung unterstehen, in den Blick zu nehmen. Bloße Unbequemlichkeiten oder Schwierigkeiten, von denen eine Vielzahl von Kindern und Eltern aufgrund des Umstandes, dass ein Schulbezirk festgelegt worden ist, in gleicher oder ähnlicher Weise betroffen sind, können jedoch das Vorliegen eines Härtefalles nicht begründen. Ebenso wenig sind ein etwaiger erhöhter Betreuungsaufwand und sonstige Erschwernisse im privaten und beruflichen Alltag, die durch ein Festhalten am Schulbezirkssystem bedingt sind, ausreichend, sondern als regelmäßige Nachteile hinzunehmen.

29

Ein einen Härtefall rechtfertigender Grund kann dann angenommen werden, wenn der Besuch der vorgesehenen Schule aus pädagogischen oder persönlichen Gründen unzumutbar erscheint. Diesbezüglich ist das öffentliche Interesse an der Planungssicherheit durch die festgelegten Schulbezirke gegen das private Interesse der Eltern und Schüler abzuwägen, wobei der Gesetzgeber durch die Verpflichtung zur Festlegung von Schulbezirken dem öffentlichen Interesse grundsätzlich den Vorrang eingeräumt hat.

30

In Anlegung dieser Maßstäbe lässt sich ein Härtefall, der die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung rechtfertigt, nicht feststellen.

31

Das Vorbringen des Antragstellers im Hinblick auf die seiner Meinung nach unzureichende Schulbusverbindung zwischen A-Stadt und P. ist nicht geeignet, einen Härtefall zu begründen. Insbesondere geht das Gericht nicht davon aus, dass zwischen 13.00 Uhr und 14.00 Uhr keine Busverbindung zwischen den genannten Orten bestehe und eine Betreuung zwischen 13.00 Uhr und 14.00 Uhr nicht gewährleistet sei. Der Antragsgegner hat in seinem Schriftsatz vom 6.7.2015 detailliert dargelegt, dass sich der Schülertransport zwischen dem Wohnort des Antragstellers und der Sekundarschule P. wie folgt gestaltet:

32

Hinfahrt:

                                   

Abfahrt A-Stadt

        

Ankunft Sekundarschule P.

        

Unterrichtsbeginn

06:45 Uhr

        

07:06 Uhr

        

07:15 Uhr

Rückfahrt:

                                   

Unterrichtsende

        

Abfahrt Sekundarschule P.

        

Ankunft A-Stadt

5. Stunde 11:40 Uhr

        

12:30 Uhr

        

12:48 Uhr

6. Std. 12:50 oder 13:05 Uhr

        

13:30 Uhr

        

13:49 Uhr

7. Std. 13:40 oder 13:55 Uhr

        

14:05 Uhr

        

14:23 Uhr

8. Std. 14:45 Uhr

        

14:59 Uhr

        

15:17 Uhr

33

Lediglich bei der Schulbusfahrt um 13.30 Uhr ab der Sekundarschule P. ist ein Umsteigen erforderlich. Der Bus kommt um 13.42 Uhr in F. an, der Antragsteller steigt aus dem Bus aus und in den dort bereits wartenden Anschlussbus nach A-Stadt ein. Die von ihm befürchtete Wartezeit tritt demzufolge nicht ein. Das Gericht hat keinen Anlass, an der Darstellung des Antragsgegners zu zweifeln, zumal der Antragsteller, dem der entsprechende Schriftsatz am 16.7.2015 zur Kenntnisnahme und zur freigestellten Stellungnahme übersandt worden ist, diesen Ausführungen auch nicht - und erst recht nicht in substantiierter Form - entgegengetreten ist.

34

Das Gericht geht ohne Weiteres davon aus, dass dem zehnjährigen Antragsteller das Meistern eines eigenständigen Schulweges mit einer Busfahrtzeit pro Fahrstrecke von 18 bis 21 Minuten - und ggf. der sich anschließenden selbständigen Beschäftigung - erwartet werden kann.

35

Unbegründet ist auch die Befürchtung, dass der Antragsteller nach Schulschluss bis zur Abfahrt des jeweiligen Schulbusses unbetreut in der Schule verbleiben müsse. Bei der Sekundarschule P. handelt es sich um eine Ganztagsschule, die als solche eine nachmittägliche Betreuung bis zur Abfahrt der Schulbusse vorhält.

36

Auch der Umstand, dass der Antragsteller beim Besuch der Sekundarschule in P. den Schulbesuch nicht mehr zusammen mit seinen Freunden gestalten kann, führt nicht zur Annahme eines Härtefalles, und zwar auch nicht unter Berücksichtigung seiner sprachlichen Einschränkungen. Denn in den künftigen fünften Klassen aller Sekundarschulen werden Schülerinnen und Schüler aus verschiedenen Grundschulen beschult werden. Dies hat zwangsläufig zur Folge, dass die Klassenverbände der Grundschulen in keinem Fall mehr weiterbestehen werden, so dass stets eine „Umbruchsituation“ eintritt. Damit wird es in jedem Fall zur Bildung neuer Gruppen und Freundschaften kommen. Dies gilt auch für diejenigen Kinder, die unter einer Sprachbeeinträchtigung leiden, welche den bisherigen Mitschülern und Mitschülerinnen des Antragstellers bekannt ist und nach dessen Vorbringen von diesen „nicht weiter beachtet wird“, weil sie sich daran gewöhnt hätten. Das Gericht verkennt nicht, dass das Vorhandensein eines Sprachfehlers - dem der Antragsteller im Übrigen durch den regelmäßigen Besuch eines Logopäden entgegenwirkt - im neuen Klassenverband eine zusätzliche Belastung darstellen kann. Ein Härtefall im Sinne des Gesetzes ergibt sich hieraus jedoch gleichwohl nicht, zumal der Antragsteller auch in anderen Lebenssituationen immer wieder mit Menschen zusammentreffen wird, die ihn und damit seinen Sprachfehler noch nicht kennen. Im Übrigen liegt aus Sicht des Gerichtes die Annahme nahe, dass auch im neuen Klassenverband die Mitschüler des Antragstellers dessen Sprachfehler nach einer Zeit der Gewöhnung nicht weiter beachten werden.

37

Die Absicht des Antragstellers, die Fremdsprachen Englisch und Französisch zu erlernen, was an der Sekundarschule „…“ P. nicht möglich ist (dort: Englisch und Russisch), kann ebenfalls keinen Härtefall begründen. Dies gilt auch vor dem Hintergrund des in § 34 Abs. 1 SchulG LSA verankerten Wahlrechts der Erziehungsberechtigten. Schon anhand des insoweit eindeutigen Wortlautes der Regelung ist zu erkennen, dass sich das dortige Wahlrecht ausschließlich auf Schulformen und Bildungsgänge bezieht. Ein Wahlrecht im Hinblick auf die konkret zu besuchende Schule, unter Umständen vor dem Hintergrund bestimmter angebotener Fremdsprachen, ist ausdrücklich nicht geregelt und würde zudem dem in § 41 Abs. 1 Satz 1 und 2 SchulG LSA enthaltenen Schulbezirkssystem zuwiderlaufen. Mit der Entscheidung, ihren Sohn an einer Sekundarschule beschulen zu lassen, haben die Eltern des Antragstellers bereits von ihrem Wahlrecht aus § 34 Abs. 1 SchulG LSA Gebrauch gemacht. Diese Entscheidung hat der Antragsgegner entsprechend berücksichtigt und in der Folge die für den Antragsteller nach dem Schulbezirkssystem zuständige Sekundarschule ausgewählt. Ein darüber hinausgehendes Wahlrecht im Hinblick auf die konkret zu besuchende Schule steht dem Antragsteller nicht zu und kann deshalb bezüglich einer etwaig vorzunehmenden Abwägung nicht vorrangig zu berücksichtigen sein. Dies gilt auch für den Fall, dass ein Kind - oder seine Eltern - vorrangig das Erlernen einer ganz bestimmten zweiten Fremdsprache wünscht bzw. wünschen.

38

Auch zu organisierende Besuche von Ärzten, Zahnärzten, Therapeuten oder - wie im Falle des Antragstellers - Logopäden in anderen als den Beschulungsorten trifft eine Vielzahl von Schülerinnen und Schülern, worauf der Antragsgegner zu Recht hinweist. Eine Genehmigung der hierauf abstellenden Anträge würde zu einer unplanbaren Schullandschaft führen. Aus Sicht der Kammer ist es nicht nachvollziehbar, weshalb der Besuch des derzeit vom Antragsteller in Anspruch genommenen Logopäden sich nicht auch unter veränderten schulischen Bedingungen organisieren lassen sollte, zumal der genaue Stundenplan des Antragstellers noch nicht bekannt ist und auch bei einer Beschulung in B-Stadt Terminkollisionen auftreten können, welche das Finden neuer Behandlungstermine erforderlich machen würden. Die in diesem Zusammenhang vorgelegte „Bestätigung“ des Logopäden M. L. vom 26.6.2015, derzufolge aufgrund seiner Terminplanung ein Therapiebeginn nur von 13:45 Uhr bzw. 14:00 Uhr möglich sei, ist völlig substanzlos und für das Gericht nicht nachvollziehbar. Gegebenenfalls könnte - sofern tatsächlich Terminkollisionen auftreten sollten und sich diese auch nicht durch die Wahl anderer Termine beseitigen lassen sollten - die Wahl eines anderen Logopäden in Betracht kommen.

39

Der Umstand, dass dem Antragsteller im Jahre 2011 abweichend von den festgelegten Schulbezirken der Besuch der Grundschule „A. …“ B-Stadt gestattet wurde, ist für den hier zu entscheidenden Rechtsstreit ohne Bedeutung, weil das damalige Verwaltungsverfahren die Einschulung des Antragstellers betraf und mit dem in Bestandskraft erwachsenen positiven Bescheid des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt vom 3.3.2011 (der im Übrigen keine nachvollziehbare Begründung enthält) abgeschlossen ist. Der Antrag auf Beschulung des Antragstellers in der Sekundarschule B. ab dem Schuljahr 2015/2016 hat ein neues Verwaltungsverfahren eingeleitet, welches selbständig zu prüfen ist.

40

Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.

41

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG i. V. m. § 52 Abs. 1 und 2 GKG sowie Ziffer 38.4 und Ziffer 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Der Streitwert war auf den Wert des Hauptsacheverfahrens festzusetzen, da durch den Antragsteller faktisch die Vorwegnahme der Hauptsache begehrt wird (gefestigte Rechtsprechung der Kammer, vgl. auch OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 23.8.2013 - 3 M 268/13 -).


Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Magdeburg Beschluss, 12. Aug. 2015 - 7 B 236/15

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Magdeburg Beschluss, 12. Aug. 2015 - 7 B 236/15

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 123


(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes


(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

Zivilprozessordnung - ZPO | § 920 Arrestgesuch


(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten. (2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen. (3) Das Gesuch kann vor der
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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

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Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 23. Aug. 2013 - 3 M 268/13

bei uns veröffentlicht am 23.08.2013

Gründe 1 Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Der Senat kann auf Bitten der Antragsgegnerin im Hinblick auf den Unterrichtsbeginn am 29. August 2013 vor Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist entscheiden. 2 Die mit der Beschwerdebegründung vorgebra
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Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 17. März 2016 - 7 A 252/15

bei uns veröffentlicht am 17.03.2016

Tatbestand 1 Der Kläger, vertreten durch seine Eltern, begehrt die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zum Besuch einer Schule außerhalb seines Schulbezirks. 2 Der Kläger ist wohnhaft im Schulbezirk der Grundschule Z.. Er besucht derzeit die Kin

Referenzen

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

Gründe

1

Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Der Senat kann auf Bitten der Antragsgegnerin im Hinblick auf den Unterrichtsbeginn am 29. August 2013 vor Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist entscheiden.

2

Die mit der Beschwerdebegründung vorgebrachten Einwände, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, greifen nicht durch.

3

Das Verwaltungsgericht hat die Antragsgegnerin im Ergebnis zu Recht im Wege einer einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragsteller vorläufig in die Jahrgangsstufe 5 des Hegel-Gymnasiums aufzunehmen.

4

Soweit die Antragsgegnerin mit der Beschwerdebegründung vorträgt, dass die Ablehnung der Aufnahme des Antragstellers an das Hegel-Gymnasium entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts durch eine hinreichende gesetzliche Grundlage legitimiert sei, die Auswahlentscheidung rechtsfehlerfrei getroffen worden sei und die Antragsgegnerin im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung mit dem vom Stadtrat am 26. März 2009 beschlossenen und von der zuständigen Schulbehörde genehmigten mittelfristigen Schulentwicklungsplan 2009/10 - 2013/14 gesetzeskonform Kapazitätsgrenzen bestimmt habe, greifen diese Einwände nicht durch.

5

Zwar normiert das Schulgesetz keinen gesetzlichen Anspruch auf Besuch einer bestimmten öffentlichen Schule. Allerdings setzen das elterliche Erziehungsrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG sowie die Grundrechte der Schülerinnen und Schüler aus Art. 12 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG den staatlichen Eingriffen bei der Wahrnehmung des Erziehungsauftrags aus Art. 25 Abs. 1 LVerf-LSA und Art. 7 Abs. 1 GG verfassungsrechtliche Grenzen. Das Recht des Schülers auf Erziehung und Bildung sowie das durch Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG begründete Recht der Eltern zur Bestimmung des Bildungsweges ihres Kindes finden dabei aber zur Vermeidung einer Gefährdung des Bildungs- und Erziehungsauftrags der gewünschten Schule und der Interessen der anderen Grundrechtsträger an dieser Schule eine Beschränkung durch die Kapazität der Schule. Das subjektive Teilhaberecht auf gleichberechtigten Zugang zu den vorhandenen öffentlichen Bildungseinrichtungen reduziert sich daher bei begrenzten Ressourcen auf einen Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung, also auf das Recht, bei der Verteilung der sachlichen, personellen und inhaltlichen Leistungen schulischer Bildung ohne sachlich vertretbaren Grund nicht schlechter behandelt zu werden als andere Schüler. Der Träger der Bildungseinrichtung ist auch im Hinblick auf die Gewährung von effektivem Rechtsschutz gehalten, die Erschöpfung der vorhandenen Kapazitäten darzulegen (vgl. Niehues/Rux, Schulrecht, 5. Aufl. 2013, Rdnr. 738, 760 f.; Avenarius, Schulrecht, 8. Aufl. 2010, Rdnr. 18.221, jeweils m. w. N.).

6

Das aus dem elterlichen Erziehungsrecht nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG abgeleitete Recht auf Wahl des Bildungswegs ist in § 34 SchulG LSA näher konkretisiert worden. Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 SchulG LSA haben die Erziehungsberechtigten im Rahmen der Regelungen des Bildungsweges die Wahl zwischen den Schulformen und Bildungsgängen, die zur Verfügung stehen. § 34 Abs. 2 Satz 1 SchulG LSA bestimmt, dass die Erziehungsberechtigten den weiteren Bildungsgang ihrer Kinder entsprechend deren Neigungen und Fähigkeiten nach dem 4. Schuljahrgang wählen. Der Gesetzgeber hat mit der Einfügung des § 41 Abs. 2a SchulG LSA durch das Zehnte Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes vom 15. Juli 2008 (GVBl. LSA S. 280) den Schulträgern ferner die Möglichkeit eröffnet, auf die Bestimmung von Schuleinzugsbereichen zu verzichten und statt dessen Kapazitätsgrenzen für die in § 41 Abs. 2 SchulG LSA genannten weiterführenden Schulen festzusetzen. In der Begründung des Gesetzentwurfes heißt es (LT-Drucksache 5/998, S. 14): „Wenn ein Schulträger für eine oder mehrere Schulen Kapazitätsgrenzen festlegt, so hat er zunächst die gemäß Schulentwicklungsplan festgelegten Schulstandorte zu berücksichtigen. Diese dürfen in ihrem Bestand nicht gefährdet werden. Die Mindestzügigkeit der einzelnen Schulen ergibt sich aus den Vorgaben des Schulgesetzes und der Schulentwicklungsplanungsverordnung. Für die Gewährleistung einer sinnvollen Unterrichts- und Erziehungsarbeit sind für die einzelnen Schulformen Obergrenzen für die Zügigkeit festzulegen. Für die Zahl der Schüler je Klasse sind die Maßgaben des Kultusministeriums zur Klassenbildung zu Grunde zu legen. Wenn die Zahl der angemeldeten Schülerinnen und Schüler die Kapazitätsgrenzen einer Schule übersteigt, ist ein Auswahlverfahren durchzuführen.“ Gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SchulG LSA wird die oberste Schulbehörde ermächtigt, durch Verordnung die Aufnahme in den Schulen der Sekundarstufen I und II sowie in die Förderschule zu regeln. Mit der Zweiten Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Bildung von Anfangsklassen und zur Aufnahme an allgemein bildenden Schulen vom 9. April 2010 (GVBl. LSA S. 195, im Folgenden: Aufnahmeverordnung) hat der Verordnungsgeber das Recht auf Aufnahme an eine bestimmte Schule beschränkt, in § 4 Abs. 3 und 4 der Aufnahmeverordnung die vom Schulträger zu beachtenden Maßstäbe bei der Kapazitätsfestsetzung konkretisiert und in § 4 Abs. 5 auch die Durchführung eines Losverfahrens zur Vergabe der freien Plätze als zulässig angesehen.

7

Bei der Vergabe der freien Plätze hat sich der Schulträger nicht zwingend an den Kriterien zu orientieren, welche bei einer Aufnahmeentscheidung nach § 41 Abs. 2 Satz 2 SchulG LSA von Bedeutung sein können (vgl. Beschl. d. Senates v. 10.05.2010 - 3 M 307/10 -, juris). Mit dem Verzicht auf die Einrichtung von Schuleinzugsbereichen für einzelne Schulen wird gerade die örtliche Verbindung zwischen Wohnort und der Schule, an der die Schulpflicht zu erfüllen ist, aufgehoben. Dies ist, wie sich aus der oben zitierten Begründung des Gesetzentwurfes ergibt, vom Gesetzgeber auch ausdrücklich gewünscht. Eventuell auftretende Schwierigkeiten, die im Zusammenhang mit der Bewältigung des täglichen Schulweges auftreten können, sind ggf. bei der konkreten Ausgestaltung des Beförderungsanspruches nach § 71 Abs. 2 SchulG LSA zu berücksichtigen (vgl. Beschl. d. Senates v. 10.05.2010 - 3 M 307/10 -, juris unter Hinweis auf die als zumutbar bestimmte Beförderungszeit (einfache Wegstrecke) für die Sekundarstufen I und II von 60 Minuten; vgl. hierzu auch SächsOVG, Beschl. v. 03.11.2005 - 2 BS 247/05 -, juris; OVG Lüneburg, Urt. v. 20.02.2002 - 13 L 3502/00 -, juris).

8

Soweit das Verwaltungsgericht ausführt, dass das Recht der Eltern und der Schüler auf Bestimmung bzw. Wahl einer bestimmten Schule im Hinblick auf das Auswahlverfahren und die Kapazitätsfestsetzung hinsichtlich der einzelnen Schulen nur durch eine kommunale Satzung in rechtskonformer Weise hätte beschränkt werden können, weist die Antragsgegnerin zutreffend darauf hin, dass sie hinsichtlich des Auswahlverfahrens und der Kapazitätsfestsetzung nicht zum Satzungserlass ermächtigt ist. Zwar gehört die Schulträgerschaft gemäß § 64 Abs. 3 SchulG LSA zum eigenen Wirkungskreis der Schulträger. Dies betrifft allerdings nur die materielle Ausgestaltung der Schulträgerschaft wie sie in § 64 Abs. 1 SchulG LSA bestimmt ist, also die Aufgabenwahrnehmung im Bereich der Errichtung und Unterhaltung der Schulen. Nimmt - wie hier - der Schulträger Aufgaben im Bereich der Erfüllung der Schulpflicht wahr, wie diese ihm in § 4 Abs. 1 Satz 1 der Aufnahmeverordnung übertragen sind, handelt der Schulträger im Bereich des übertragenen Wirkungskreises (vgl. OVG LSA, Beschl. v. 16.07.2001 - 2 R 197/01 -, juris). Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 GO LSA können kommunale Satzungen bei Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises nur aufgrund besonderer gesetzlicher Ermächtigung erlassen werden. In § 4 Abs. 2 der Aufnahmeverordnung wird lediglich bestimmt, dass die Aufnahmekapazitäten und ein Auswahlverfahren durch den Schulträger zu „regeln“ sind. Aus diesem Regelungsauftrag lässt sich jedoch keine Ermächtigung der Schulträger zur Satzungsaufstellung herleiten, wie dies etwa - für Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises - in § 50 Abs. 1 Nr. 3 StrG LSA der Fall ist („Die Gemeinden können durch Satzung….“). Der Senat lässt es offen, ob insofern eine Änderung des Schulgesetzes durch die Einfügung einer entsprechenden Satzungsermächtigung verfassungsrechtlich geboten ist.

9

Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist es rechtlich auch nicht zu beanstanden, dass Geschwisterkinder bei der Aufnahme an eine bestimmte Schule vorrangig berücksichtigt werden. Auch das Merkmal „Geschwisterkind“ genügt nach Auffassung des Senates den Anforderungen des Gleichheitssatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG. Zwar werden Personengruppen, nämlich Geschwisterkinder und andere Kinder unterschiedlich behandelt. Es wird insoweit aber nicht an personengebundene Merkmale angeknüpft, sondern an den Sachverhalt, dass ein (anderes) Geschwisterkind bereits an der Schule Aufnahme gefunden hat. Vor dem Hintergrund, dass die Zuweisung zu einer bestimmten Schule im Gegensatz zur Aufnahme in eine bestimmte Schulart oder einen bestimmten Bildungsgang für die verfassungsrechtlich garantierte Verwirklichung des Elternrechts nach Art. 6 Abs. 2 GG (vgl. BVerfG, Urt. v. 06.12.1972 - 1 BvR 230/70 u. a. -, juris) von geringerer Bedeutung ist, ist es ausreichend, wenn sich die Differenzierung sachlich rechtfertigen lässt. Die Aufnahme von Geschwisterkindern an eine Schule führt für (berufstätige) Eltern, die ihre Kinder mit zur Schule nehmen oder von ihr abholen, zu erheblichen Zeiteinsparungen und dient der Vermeidung von Erschwernissen und Risiken. Darüber hinaus müssen schulische Veranstaltungen, wie Elternsprechtage und Schulfeste, nicht an verschiedenen Schulen besucht werden. Die Erleichterung der Kontakte der Erziehungsberechtigten zur Schule bietet einen hinreichenden sachlichen Grund, der die unterschiedliche Behandlung rechtfertigt (vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 10.09.2009 - 9 S 1950/09 -, juris; SächsOVG, Beschl. v. 08.12.2008 - 2 B 316/08 -, juris). Ungeachtet der bislang nicht abschließend geklärten Frage, ob die Sekundarstufe I an Gymnasien überhaupt als Ausbildungsstätte im Sinne des Art. 12 Abs. 1 GG anzusehen ist, da es sich nicht um eineberufsbezogene Ausbildungsstätte handelt (vgl. zum Streitstand: Jarass/Pieroth, Grundgesetz, 12. Aufl. 2012, Art. 12 Rdnr. 94 m. w. N.), greift der vom Verwaltungsgericht gegen die Bevorzugung von Geschwisterkindern erhobene Einwand, dass niemand einen Medizinstudienplatz erhalte, weil bereits ein Geschwisterkind Medizin studiere, nicht durch. Zwar kann sich ein Bewerber um einen Studienplatz unstreitig auf die Grundrechtsgewährleistung des Art. 12 Abs. 1 GG berufen. Anders als bei einem minderjährigen Schüler, der (wie seine Eltern) die Aufnahme an ein Gymnasium begehrt, ist bei einem typischerweise volljährigen Studienplatzbewerber die Verwirklichung des Elternrechts nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG kein verfassungsrechtlicher Belang, welcher beim Zugang zum Studium zu berücksichtigen ist.

10

Die Antragsgegnerin hat allerdings auch mit der Beschwerdebegründung nicht hinreichend dargelegt, dass die Aufnahme des Antragstellers am Hegel-Gymnasium an einer Kapazitätserschöpfung scheitert, weil bereits bis zur Grenze der Funktionsfähigkeit Schüler an dieser Schule aufgenommen worden sind (vgl. zu den Kriterien: Niehues/Rux, a. a. O., Rdnr. 779). Wie oben ausgeführt, hat der Verordnungsgeber in § 4 Abs. 3 und 4 der Aufnahmeverordnung die einzelnen Parameter für die Bestimmung der Aufnahmekapazität an weiterführenden Schulen geregelt. Beruft sich ein Schulträger darauf, dass die Aufnahmekapazität an einer bestimmten Schule erschöpft ist, hat er anhand der in der Aufnahmeverordnung aufgeführten Kriterien darzulegen, dass die von ihm bestimmte Aufnahmekapazität - zahlenmäßig ableitbar - den Vorgaben der Aufnahmeverordnung entspricht. Dies gilt insbesondere für die Berücksichtigung der Vorgaben der Unterrichtsorganisation der einzelnen Schulformen sowie die Feststellung der Raumbedarfe nach § 4 Abs. 4 Satz 4 der Aufnahmeverordnung. Die Antragsgegnerin hat sich in der Beschwerdebegründung auf den vom Stadtrat am 26. März 2009 beschlossenen Mittelfristigen Schulentwicklungsplan 2009/10 - 2013/14 bezogen (DS0627/08), dem am 30. April 2009 der Feststellungsbeschluss zum Mittelfristigen Schulentwicklungsplan 2009/10 - 2013/14 (DS0150/09) gefolgt ist. In diesen Beschlüssen werden zwar Kapazitätsgrenzen für die drei kommunalen Gymnasien (Hegel-Gymnasium, Albert-Einstein-Gymnasium, Geschwister-Scholl-Gymnasium) benannt. Wie diese Kapazitätsgrenze bezogen auf jedes Gymnasium ermittelt worden ist und ob - bezogen auf Schuljahr 2013/2014 - diese Aufnahmekapazitäten im Einklang mit den Vorgaben der Aufnahmeverordnung in der Fassung vom 9. Februar 2010 stehen, legt die Antragsgegnerin auch mit der Beschwerdebegründung nicht dar. Auch in den Beschlüssen des Stadtrates vom 8. November 2012 („Schulentwicklungsplanung und Prioritäten Schulen STARK III“, DS0286/12) und vom 24. Januar 2013 („Schulentwicklungsplanung, Eröffnung eines kommunalen Gymnasiums 2013/2014“, DS0510/12) wird lediglich ausgeführt, dass die Plätze an den kommunalen Gymnasien „ausgereizt“ seien, und allgemein auf die durchschnittliche Klassenstärke von 25 und den Klassenteiler von 29 Bezug genommen. Weitere Darlegungen, etwa zur konkreten Raumsituation an den einzelnen Schulen, fehlen auch in diesen Beschlüssen des Stadtrates.

11

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Der Streitwert war für das Beschwerdeverfahren und das erstinstanzliche Verfahren nach §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1, 47 Abs. 1 Satz 1, 63 Abs. 3 GKG auf 5.000,- € festzusetzen, da durch den Antragsteller faktisch die Vorwegnahme der Hauptsache begehrt wird.

12

Der Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).